BesetzungOberrichterin Friederich Hörr (Präsidentin),
Oberrichterin Bochsler,
Oberrichter Horisberger
Gerichtsschreiberin Imboden
VerfahrensbeteiligteA.________
v.d. Fürsprecher B.________
Beschuldigter/Berufungsführer
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
und
C.________
v.d. Fürsprecherin D.________
Straf- und Zivilklägerin
Gegenstandmehrfache sexuelle Belästigung
Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 13. September 2024 (PEN 23 356)
Erwägungen:
I. Formelles
Erstinstanzliches Urteil
Mit Urteil vom 13. September 2024 sprach das Regionalgericht Bern-Mittelland (Einzelgericht; nachfolgend: Vorinstanz) A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) der sexuellen Belästigung schuldig, mehrfach begangen am 15. Juni 2022 in E.________ (Ort) zum Nachteil von C.________ (nachfolgend: Straf- und Zivilklägerin). Es verurteilte ihn zu einer Übertretungsbusse von CHF 1'200.00 unter Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen auf 12 Tage, zur Bezahlung der Verfahrenskosten von CHF 3'400.00 wie auch zur Bezahlung einer Entschädigung von CHF 6'770.30 und einer Genugtuung von CHF 500.00 zzgl. 5 % Zins seit dem 15. Juni 2022 an die Straf- und Zivilklägerin. Soweit weitergehend wies die Vorinstanz die Genugtuungsforderung der Straf- und Zivilklägerin ab (pag. 335 ff.).
Berufung
Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte, privat verteidigt durch Fürsprecher B.________, am 23. September 2024 Berufung an (pag. 341). Mit Verfügung vom 3. Januar 2025 stellte die Vorinstanz den Parteien die schriftliche Urteilsbegründung vom 19. Dezember 2024 zu (pag. 379 f.).
Am 3. Februar 2025 erklärte der Beschuldigte Berufung (pag. 383 f.).
Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete am 7. Februar 2025 auf die Teilnahme am Berufungsverfahren (pag. 389). Die Straf- und Zivilklägerin, privat vertreten durch Fürsprecherin D.________, teilte am 25. Februar 2025 mit, kein Nichteintreten auf die Berufung geltend zu machen und auf eine Anschlussberufung zu verzichten (pag. 391).
Schriftliches Verfahren
Am 3. März 2025 ordnete die Verfahrensleiterin in Anwendung von Art. 406 Abs. 1 lit. c der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens an und gab die Kammerzusammensetzung bekannt (pag. 393 f.).
Die schriftliche Berufungsbegründung des Beschuldigten datiert vom 3. April 2025 (pag. 396 ff.).
Die Straf- und Zivilklägerin reichte am 7. Mai 2025 eine Stellungnahme zur Berufungsbegründung inkl. Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ein (pag. 413 ff.). Nach zweimaliger Fristerstreckung teilte der Beschuldigte am 30. Juli 2025 mit, weder eine Replik noch eine Stellungnahme zum Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einzureichen (pag. 452).
In der Verfügung vom 4. August 2025 hielt die Verfahrensleiterin fest, der Schriftenwechsel werde als geschlossen erachtet und die Kammer entscheide im schriftlichen Verfahren, samt Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (pag. 454 ff.).
Auf entsprechende Aufforderung hin reichten Fürsprecherin D.________ und Fürsprecher B.________ am 13. März 2026 resp. 16. März 2026 ihre Honorarnoten ein. Fürsprecher B.________ wurde parteiintern mit einem Doppel bedient (pag. 458 ff., pag. 462 ff.).
Oberinstanzliches Beweisergänzungsverfahren
Bildeten ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, können im Berufungsverfahren keine neuen Behauptungen und Beweise vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). Als neu gelten Tatsachen und Beweise, die im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgebracht wurden, nicht aber Beweismittel, die der ersten Instanz vorgelegt, aber von dieser abgelehnt wurden. Daher kann die berufungsführende Partei rügen, die erstinstanzlich angebotenen Beweise seien (in antizipierter Beweiswürdigung) willkürlich abgewiesen worden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1261/2023 vom 08.01.2025 E. 2.2.2).
Der Beschuldigte beantragte in Wiederholung seines mündlich gestellten erstinstanzlichen Beweisantrags (pag. 309) die Edition der Akten des Strafverfahrens BM ________. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin im Verfahren BM ________ zum Aufladen der Elektrofahrzeuge in der Einstellhalle ihres Wohnhauses und ihrer Tätigkeit für die Elektroautovermietung F.________ widersprächen ihren vorliegend gemachten Aussagen. Dass die Straf- und Zivilklägerin das Aufladen der Elektrofahrzeuge und damit den Vorwurf des «Stromdiebstahls», der in den Akten BM ________ dokumentiert sei, vorliegend leugne, erwecke massgebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Sachverhaltsdarstellung und zeige, dass sie eigene Motive verfolge. Sie habe bewusst Falschaussagen getätigt und ihn zu Unrecht der sexuellen Belästigung bezichtigt, um sich vom Vorwurf des «Stromdiebstahls» reinzuwaschen. Indem die Vorinstanz seinen Beweisantrag abgewiesen habe, habe sie offensichtliche Hinweise für ein Motiv der Straf- und Zivilklägerin für eine Falschanschuldigung ignoriert (pag. 402 ff.).
Die Vorinstanz setzte sich durchaus mit dem angeblichen Motiv der Straf- und Zivilklägerin für eine Falschanschuldigung auseinander. Dabei stellte sie willkürfrei fest, die Straf- und Zivilklägerin habe zum Zeitpunkt der Anzeigeerstattung keine Kenntnis davon gehabt, dass der Beschuldigte die Hausverwaltung über den angeblichen «Stromdiebstahl» informiert hatte, weshalb der angebliche Racheakt resp. die «Stromdiebstahl-Geschichte» als Motiv für eine Falschanschuldigung ausscheidet (eingehend E. II.11 und E. II.13 hiernach). Unter diesen Umständen durfte sie – wie von der Straf- und Zivilklägerin sinngemäss ausgeführt (pag. 417) – in antizipierter Beweiswürdigung darauf schliessen, die Akten des Strafverfahrens BM ________ seien für das vorliegende Verfahren nicht relevant (vgl. pag. 310).
Faktenwidrig ist auch die Behauptung des Beschuldigten, die Straf- und Zivilklägerin leugne vorliegend das Aufladen der Elektrofahrzeuge. Jene äusserte sich vorliegend nicht zum angeblichen «Stromdiebstahl»: Von den Strafverfolgungsbehörden wurden ihr an den Einvernahmen vom 16. Juni 2022 (pag. 72 ff.), 1. März 2023 (pag. 76 ff.) und 12. September 2024 (pag. 314 ff.) keine Fragen dazu gestellt und die diesbezüglichen Ergänzungsfragen der Verteidigung an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung beantwortete sie nicht, unter Hinweis, diese stünden nicht mit dem vorliegenden Verfahren in Zusammenhang (pag. 318 Z. 43 ff., pag. 320 Z. 13 ff.). Entsprechend ist nicht nachvollziehbar, inwiefern die von ihr im Verfahren BM ________ gemachten Aussagen belegen sollen, dass sie vorliegend log. Die vom Beschuldigten auf Seite 8 der Berufungsbegründung (pag. 403) wiedergegebenen und von der Straf- und Zivilklägerin angeblich im Verfahren BM ________ gemachten Aussagen sind nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zur angezeigten sexuellen Belästigung in Zweifel zu ziehen.
Nach dem Ausgeführten ist der sinngemässe Vorwurf des Beschuldigten, die Vorinstanz habe die Akten des Verfahrens BM ________ willkürlich unberücksichtigt gelassen, unbegründet. Diese sind nicht geeignet, zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit der von der Straf- und Zivilklägerin vorliegend gemachten Aussagen und damit zur beweismässigen Aufklärung der Geschehnisse vom 15. Juni 2022 beizutragen.
Der Beweisergänzungsantrag des Beschuldigten wird abgewiesen. Ohnehin wäre bei einer unzulässigen vorinstanzlichen antizipierten Beweiswürdigung nicht der Beweisergänzungsantrag gutzuheissen gewesen, sondern wäre das erstinstanzliche Urteil aufzuheben und zur ergänzenden Beweisabnahme und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen gewesen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1261/2023 vom 08.01.2025 E. 2.4.1).
Anträge der Parteien
5.1 Beschuldigter
Für den Beschuldigten wiederholte Fürsprecher B.________ in der Berufungsbegründung vom 3. April 2025 die in der Berufungserklärung vom 3. Februar 2025 gestellten Anträge (pag. 283, pag. 397):
Der Berufungsführer sei vom Vorwurf der sexuellen Belästigung, angeblich begangen am 15. Juni 2022, in E.________(Ort), z. N. C.________, freizusprechen.
Die Zivilklage von C.________ sei abzuweisen und die weiteren Kosten- und Entschädigungsfolgen (Übernahme der Verfahrenskosten durch den Kanton Bern, Ausrichtung einer Entschädigung für die entstandenen Verteidigungskosten des Freigesprochenen sowie die erlittene seelische Verletzung) seien entsprechend dem beantragten Verfahrensausgang zu regeln.
– unter Kosten- und Entschädigungsfolgen –
5.2 Straf- und Zivilklägerin
Für die Straf- und Zivilklägerin stellte Fürsprecherin D.________ in der Stellungnahme vom 7. Mai 2025 folgende Anträge (pag. 419):
A.________ sei schuldig zu sprechen der sexuellen Belästigung, mehrfach begangen am 15. Juni 2022 in E.________(Ort) zum Nachteil der Privatklägerin,
und er sei zu verurteilen
zu einer gerichtlich zu bestimmenden Sanktion
zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 500 zuzüglich Zins von 5 % seit dem 15.06.2022 an die Privatklägerin
zu den erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten
zum Ersatz der erst- und oberinstanzlichen Parteikosten der Privatklägerin gemäss noch einzureichender Honorarnoten. Für den Fall der Nichteinbringlichkeit sei das amtliche Honorar der Privatklägerin für das oberinstanzliche Verfahren festzusetzen.
Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer
Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Mit Blick auf den Umfang der Berufung hat die Kammer das erstinstanzliche Urteil gesamthaft zu überprüfen, abgesehen von der Abweisung der Genugtuungsforderung von C.________, soweit diese CHF 500.00 zzgl. 5 % Zins seit dem 15. Juni 2022 übersteigt, sowie vom Verzicht auf die Ausscheidung von Verfahrenskosten für die Beurteilung des Zivilpunkts. Diese Punkte sind unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Die Verfügungen betreffend die Löschung des erstellten DNA-Profils und der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten des Beschuldigten sind nicht der Rechtskraft zugänglich.
Weil ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens bildeten, verfügt die Kammer über eingeschränkte Kognition. Sie überprüft das erstinstanzliche Urteil nur auf Rechtsfehler und offensichtlich unrichtige (willkürliche) resp. auf Rechtsfehlern beruhende Feststellung des Sachverhalts (Art. 398 Abs. 4 erster Satz StPO). Sie ist an den erstinstanzlich festgestellten Sachverhalt gebunden, soweit sie diesen nicht als willkürlich beurteilt (Urteil des Bundesgerichts 6B_152/2017 vom 20.04.2017 E. 1.1). Die erstinstanzliche Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung sind nicht schon dann willkürlich, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend sind. Es genügt nicht, dass eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erscheint. Willkür liegt insbesondere vor, wenn die Vorinstanz offensichtlich unhaltbare Schlüsse gezogen, erhebliche Beweise übersehen oder solche grundlos ausser Acht gelassen hat. Derartige Mängel sind von der berufungsführenden Partei klar und detailliert aufzuzeigen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_320/2025 vom 12.11.2025 E. 1.2 und 8C_156/2023 vom 26.01.2024 E. 1.2). Diese darf sich nicht darauf beschränken aufzuzeigen, wie einzelne Indizien willkürfrei zu würdigen gewesen wären. Vielmehr muss sie sich mit der gesamten Beweislage befassen und darlegen, inwiefern aus ihrer Sicht auch der aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien gezogene Schluss geradezu willkürlich ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_924/2024 vom 27.01.2025 E. 2.4.1).
Auch bei der Überprüfung der vorinstanzlichen Strafzumessung verfügt die Kammer über eingeschränkte Kognition. Sie greift in diese nur ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen resp. in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat. Solange die erstinstanzlich ausgesprochene Strafe vertretbar ist, besteht kein Anlass, eine Korrektur am Strafmass vorzunehmen (Bähler, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 6 zu Art. 398 StPO; Zimmerlin, in: Schulthess Kommentar, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, N. 23 zu Art. 398 StPO).
Aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten darf die Kammer das erstinstanzliche Urteil nicht zu dessen Nachteil abändern. Sie ist an das Verschlechterungsverbot gebunden (Art. 391 Abs. 2 StPO).
II. Sachverhalt und Beweiswürdigung
Vorwurf gemäss Strafbefehl und Würdigungsvorbehalt
Vorliegend gilt der Strafbefehl vom 4. April 2023 als Anklageschrift (Art. 356 Abs. 1 zweiter Satz StPO). Darin wird dem Beschuldigten vorgeworfen, sich der sexuellen Belästigung schuldig gemacht zu haben, begangen am 15. Juni 2022 in E.________(Ort) zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin. Der Strafbefehl umschreibt den Sachverhalt wie folgt (pag. 235):
Nachdem er der Straf- und Zivilklägerin geholfen hatte, Backsteine in die Einstellhalle zu transportieren, und den Wagen, den sie benutzt hatten, gereinigt und in ihren Keller gestellt hatte, packte der Beschuldigte die Straf- und Zivilklägerin überraschend über den Schultern, drückte sie an sich und begann sie zu küssen. Als sie sich wegdrehte und sagte, dass sie das nicht wolle, liess er sie kurz los, packte sie dann aber von hinten und drückte sich an sie, wobei er mit den Händen an ihre Brüste und ihre Taille fasste. Die Straf- und Zivilklägerin sagte immer wieder Stopp, sie wolle das nicht, worauf er sie losliess, und sie in ihre Wohnung hinaufging. Er folgte ihr in die Wohnung, machte ihr wieder Komplimente und zog sie im Bereich der Terrassentüre ein weiteres Mal an sich und begann wieder, sie zu küssen. Die Straf- und Zivilklägerin sagte ihm wiederum, dass sie das nicht wolle. Er nahm ihre Hand und drückte sie über den Kleidern gegen sein Glied, worauf sie ihm nochmals sagte, dass sie das nicht wolle, und er sie schliesslich losliess und aus der Wohnung hinausging.
An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wurde ein Würdigungsvorbehalt der Mehrfachbegehung verfügt (pag. 310); dies auf Antrag der Straf- und Zivilklägerin hin und nach Gewährung des rechtlichen Gehörs des Beschuldigten (pag. 308).
Bestrittener Sachverhalt
Bestritten und beweismässig zu klären sind die in der Anklageschrift umschriebenen sexuellen Handlungen, die sich im Keller und in der Wohnung der Straf- und Zivilklägerin gegen deren Willen zugetragen haben sollen.
Allgemeine Grundlagen der Beweiswürdigung
Für die allgemeinen Grundlagen der Beweiswürdigung wird auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (siehe pag. 351 ff.).
Beweismittel
Auf eine vorgängige Zusammenfassung der Beweismittel wird verzichtet. Soweit erforderlich, wird direkt im Rahmen der nachfolgenden Willkürprüfung unter E. II.13 hiernach auf die einzelnen Beweismittel eingegangen. Im Übrigen wird auf die Zusammenfassung der Vorinstanz (siehe pag. 355 ff.) und die amtlichen Akten verwiesen.
Beweiswürdigung der Vorinstanz
Die Vorinstanz erachtete den angeklagten Sachverhalt als erstellt. Nach Zusammenfassung der objektiven und subjektiven Beweismittel erwog sie Nachstehendes (pag. 362 ff.):
Objektive Beweismittel
Der Anzeigerapport vermag alleine weder die eine noch die andere Position wesentlich zu stärken oder zu schwächen. Lediglich die Tatsachen, dass die Straf- und Zivilklägerin einige Stunden nach dem Vorfall eine Meldung bei der Polizei gemacht hat und beim Eintreffen der Polizei aufgelöst und emotional betroffen wirkte, sprechen eher für ihre Tatversion. Die Nachrichten, welche sie noch am selben Abend respektive in den folgenden Tagen an Freunde und Kollegen verschickte, stimmen mit dem von ihr dargelegten Sachverhalt überein und zeigen, wie aufgelöst, beängstigt und angewidert sie nach dem Geschehen war (vgl. Ziff. II.2.2 oben). Insbesondere, dass sie sich mit ihrem nahestehenden Freund, G.________, kurze Zeit nach der Tat darüber unterhielt, dass sie immer wieder duschen gehe, da sie das Gefühl habe, noch immer nach ihm zu riechen, erscheint nachvollziehbar und erlebnisfundiert (pag. 192). Der diesbezüglich eingebrachte Einwand der Verteidigung, dass die Chatnachrichten nachträglich konstruiert worden seien, was anhand eines fehlenden Teils des Chatverlaufs erkennbar sei (pag. 331), überzeugt das Gericht insgesamt nicht. Es ist der Verteidigung zwar beizupflichten, dass tatsächlich eine Nachricht von G.________ auf pag. 210 fehlt, welche auf pag. 192 noch knapp zu erkennen ist, ob dies ein aus Versehen beim Erstellen der Screenshots war oder aber ein Schutzversuch der Straf- und Zivilklägerin gegenüber G.________ war, weil dieser wohl nicht nette Ausdrucksarten betreffend dem Beschuldigten verwendete, ist unklar. Diese ausgelassene Nachricht befindet sich allerdings inmitten der Konversation und ist demnach nicht der Auslöser für die Konversation und beweist weder eine Absprache noch einen Plan zwischen G.________ und der Straf- und Zivilklägerin. In diesem Zusammenhang brachte die Verteidigung weiter vor, dass die Straf- und Zivilklägerin einer Freundin geschrieben habe, dass der Hauswart sie «geschändet» habe und dies eine Verschlimmerungstendenz in ihrem Aussageverhalten darstelle (pag. 331). Hierzu ist festzuhalten, dass die Straf- und Zivilklägerin zwar von einer sexuellen Belästigung und Schändung schrieb, im nächsten Satz jedoch auch gleich die Handlungen so beschrieb, wie sie diese auch anlässlich aller Einvernahmen geschildert hat: «Er het mich packt, mich überall küsst und ich han no en Knutschfläck am Hals vo ihm devo treit» (pag. 198). Es kann der Straf- und Zivilklägerin nicht zum Nachteil gereicht werden, dass sie die umschriebenen Handlungen als juristische Laiin rechtlich falsch würdigt. Von einer Verschlimmerungstendenz kann auch deshalb nicht gesprochen werden, da sie die Handlungen eben gerade identisch wie in den Einvernahmen wiedergegeben hat.
Klarheit schafft sodann der Rapport Forensik vom 16. November 2022 (pag. 65 f.). Die DNA-Spuren des Beschuldigten konnte an der Kleidung der Straf- und Zivilklägerin festgestellt werden. Damit ist einerseits erstellt, dass die Aussage des Beschuldigten, wonach er keinen Körperkontakt zur Straf- und Zivilklägerin gehabt hatte (pag. 88 Z. 147), nicht korrekt sein kann, andererseits konnte aber auch festgestellt werden, dass seine DNA nicht irgendwo, sondern im Brustbereich ihrer Kleidung zu finden war. Dieser Fund belegt somit die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin, wonach der Beschuldigte sie an ihren Brüsten berührt habe (pag. 73 Z. 54 f.; pag. 83 Z. 257 f.).
Subjektive Beweismittel
Vorliegend handelt es sich um ein sogenanntes «Vier-Augendelikt». Direkte Zeugen gibt es nicht. Dementsprechend wichtig ist die Würdigung der Aussagen der beiden Parteien, welche den Kernsachverhalt sehr unterschiedlich schilderten.
Die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin stimmen in sämtlichen ihrer Einvernahmen und auch ihren persönlichen Notizen sowie Chatnachrichten überein, sind widerspruchsfrei und logisch (vgl. Ziff. II.2.3.1 oben). Sie war im Stande Zeitsprünge im Geschehensablauf zu machen und das Geschehene in unterschiedlichen Reihenfolgen zu schildern und dennoch die zeitliche Abfolge der Handlungen immer gleich zu beschreiben. Diese Konsistenz in ihren Aussagen, trotz unterschiedlichen Erzählvarianten, lassen ihre Aussagen erlebnisfundiert und glaubhaft erscheinen. Es sind keine Übertreibungen oder Überspitztheiten zu erkennen. So sagte sie beispielsweise aus, dass er keine Gewalt angedroht habe und er sie nicht unter ihrer Kleidung berührt habe (pag. 74 Z. 126 ff.; pag. 74 Z. 111 ff.). Sie bestätigte auch, dass sie sich körperlich nicht wehren konnte, nicht um sich geschlagen und auch nicht geschrien habe (pag. 74 Z. 96 ff; pag. 83 Z. 242 f.). Sie sei blockiert gewesen und habe einfach verbal immer wieder gesagt, dass sie dies nicht wolle und er sie in Ruhe lassen solle (pag. 74 Z. 96 ff.). Der Rahmen seiner vorgenommenen Handlungen blieb in ihren Schilderungen immer gleich (Umarmen, küssen, an sich drücken, an Brüste und Po fassen, ihre Hand an sein Glied legen), was auch für ihre Glaubwürdigkeit spricht. Ebenfalls dafür, dass sich die Geschichte in der Realität abgespielt hat, spricht die Vielschichtigkeit des Geschehensablaufs, wie ihn die Straf- und Zivilklägerin schilderte. So beschrieb sie in jeder Einvernahme übereinstimmend, dass er sie zuerst im Keller berührt und geküsst habe, sie kurz losliess und dann noch einmal an sich drückte und er sie in der Wohnung erneut umarmte und ihre Hand an sein Glied drückte. Wird eine Geschichte erfunden, so sind die Handlungsabläufe meist weniger verwinkelt und detailreich, damit die Geschichte auch in Erinnerung behalten und gleich wiedergegeben werden kann. Konkret würde eine erfundene Geschichte wohl kaum an zwei Orten und mit einem Unterbruch stattfinden. Auch die vielen und mehrfach wiedergegebenen Details in ihren Schilderungen sprechen für ihre Glaubwürdigkeit. So brachte sie bei fast jeder Einvernahme vor, dass er gesagt habe, dass er seit P.________(Land) nie mehr so gefühlt habe. Sie gibt auch die Komplimente, die er über sie und ihre Wohnung gemacht hat, immer gleich wieder und beschreibt die genauen Standorte wo sie gestanden sind, als er sie berührt hat jeweils identisch (pag. 73 Z. 49; pag. 73 Z. 59 f.; pag. 77 Z. 45 f; pag. 78 Z. 71; pag. 315 Z. 3 ff.; pag. 315 Z. 19). Schliesslich hat sie vermehrt ihr Handeln selber in Frage gestellt. So konnte sie während des Erzählens nicht verstehen, weshalb sie nach den Berührungen und Küssen im Keller den Beschuldigten in ihre Wohnung gelassen habe (pag. 73 Z. 57 f.; pag. 78 Z. 64 ff.; pag. 79 Z. 114 ff.; pag. 315 Z. 15 ff.). Auch diese nachträgliche Selbstreflexion und das Unverständnis über das eigene Handeln lassen wenig Zweifel an der Wahrheit ihrer Aussagen übrig. Schliesslich spricht auch das Verhalten nach der Tat – das wiederholte Duschen und der soziale Rückzug in den darauffolgenden Tagen (pag. 74 Z. 86 ff.; pag. 79 Z. 93 ff.; pag. 82 Z. 221 ff.; pag. 195 ff.) – für ihre Glaubwürdigkeit. Wie dargelegt finden sich in den Aussagen der Straf- und Zivilklägerin viele Realitätskennzeichen [recte: Realkennzeichen], ihre Schilderungen sind schlüssig und konsistent, weshalb darauf abgestellt werden kann.
Der Beschuldigte hingegen schildert einen ganz anderen Sachverhalt. Bloss das Rahmengeschehen – das Transportieren der Steine in den Keller – stimmt mit den Aussagen der Straf- und Zivilklägerin überein. Ansonsten bestritt er, die Straf- und Zivilklägerin gedrückt, angefasst und geküsst zu haben. In seiner polizeilichen Einvernahme vom 29. Juni 2022 antwortete er auf die explizite Frage, ob es möglich sei, dass seine DNA an der Kleidung der Straf- und Zivilklägerin zu finden sei, dass es zu keinem Körperkontakt zwischen ihm und der Straf- und Zivilklägerin gekommen sei (pag. 88 Z. 143 ff.). Tatsächlich ist festzustellen, dass anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 29. Juni 2022 keine Übersetzung anwesend war, was eine Ursache für seine allgemein spärlichen Aussagen sein könnte. Dass er die Frage, ob seine DNA auf der Kleidung der Straf- und Zivilklägerin sein könnte, verstanden hat, ergibt sich allerdings zweifelslos anhand seiner Antwort, wonach er sie nicht berührt habe und auch keinen Körperkontakt gehabt habe (pag. 88 Z. 143 ff.). Erst als er anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme damit konfrontiert wurde, dass seine DNA auf der Kleidung der Straf- und Zivilklägerin festgestellt wurde, sagte er spontan aus, dass sie ihn am 15. Juni 2022 und auch davor immer umarmt habe (pag. 92 Z. 38 ff.). Von der Umarmung habe er nichts gesagt, da er ja nichts gemacht habe (pag. 93 Z. 76 ff.). Bei der Hauptverhandlung vom 12. und 13. September 2024 sowie in der Stellungnahme vom 17. Juni 2022 wurde vom Beschuldigten noch eine dritte Version vorgebracht; er sei oft bei der Straf- und Zivilklägerin zu Hause gewesen, da sie ihm mit einem Arbeitsgesuch für einen Freund in Deutschland geholfen habe (pag. 323 Z. 16 ff.; pag. 90). Er sei zwischen Februar und Mai 2022 mindestens zehn Mal in ihrer Wohnung gewesen (pag. 323 Z. 16 f.). Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 29. Juni 2022 hiess es jedoch noch, dass er vor circa vier bis fünf Monaten zuletzt in ihrer Wohnung gewesen sei (pag. 88 Z. 126 ff.). Die Aussagen des Beschuldigten sind inkonsistent und er passte sie jeweils dem Stand der Ermittlungen an. Die vorgebrachten Geschichten variieren von Einvernahme zu Einvernahme und widersprechen sich. Es erscheint nicht glaubwürdig, dass sich der Beschuldigte im Juni nicht mehr sicher war, ob er zuletzt im Januar bei der Straf- und Zivilklägerin zu Hause gewesen ist oder ob er mindestens zehn Mal in den letzten Monaten bei ihr war. Auch würde nicht explizit gesagt werden, dass es kein Körperkontakt zwischen ihm und der Straf- und Zivilklägerin gab, wenn es tatsächlich Tradition wäre, dass man sich jeweils umarmt, wenn man sich begegnet (pag. 323 Z. 15 f.). Die Aussagen des Beschuldigten sind demnach, aufgrund der zahlreichen Widersprüche zwischen seinen eigenen Schilderungen und dem Widerspruch zum Rapport Forensik, unglaubhaft und es kann nicht darauf abgestellt werden.
Schliesslich sind auch die Vorbringen der Verteidigung des Beschuldigten wenig fundiert; so reichte Rechtsanwalt [recte: Fürsprecher] B.________ eine Rechnung vom 16. Juni 2022 betreffend Schmerzmedikamenten ein (pag. 303), welche belegen sollte, dass der Beschuldigte am 15. Juni 2022 Zahnschmerzen gehabt habe und er deshalb gar nicht im Stande gewesen sei, der Straf- und Zivilklägerin einen Knutschfleck zu machen (pag. 331). Hierzu ist vorab festzuhalten, dass es dem Beschuldigten ohne weiteres möglich gewesen wäre, Beweismittel über eine allfällige Zahnoperation einzureichen. Die Rechnung über den Kauf der Schmerzmedikamente belegen sein Vorbringen noch nicht. Schliesslich überzeugt der Einwand ohnehin nicht: Jemand der unter dermassen starken Zahnschmerzen leidet, so dass das Küssen respektive das Erzeugen von Knutschflecken verunmöglicht ist, verrichtet wohl kaum bis nach 22:00 Uhr körperliche Arbeit und wäre wohl auch nicht im Stande, sich zuerst mit der Straf- und Zivilklägerin und danach mit der Polizei unbeschwert zu unterhalten (pag. 323 Z. 8 f.). Zum Einwand der Verteidigung, wonach der Beschuldigte Erektionsprobleme habe und deshalb gar nicht von einem halb erigierten Glied die Rede sein könne, ist festzuhalten, dass hierfür keine Belege eingereicht wurden und es sich deshalb um eine Parteibehauptung handelt. Selbst wenn ein solcher Beweis vorliegen würde, so würde dies die Glaubwürdigkeit der Straf- und Zivilklägerin nicht umzustossen vermögen, da es vorliegend darum ging, dass sie das Glied für einen kurzen Moment durch die Hose des Beschuldigten spürte und hierbei der Unterschied von einem halb oder nicht erigierten Glied wohl kaum klar erkennbar ist. Schliesslich überzeugt auch die Argumentation, dass die Straf- und Zivilklägerin den Beschuldigten aus dem Weg räumen wollte, da er sie bei der Hausverwaltung wegen des Strombezugs für ihre Autos angeschwärzt hätte, nicht. Zwar stellt das Gericht nicht in Abrede, dass G.________ womöglich dubiose Aktivitäten mit diversen Autos auf den Parkplätzen der Straf- und Zivilklägerin betrieb, dass diese in einem Zusammenhang mit der Strafanzeige stehen würden, scheint jedoch weit hergeholt. Indem die Straf- und Zivilklägerin die Polizei zu sich nach Hause bestellte, hat sie deren Aufmerksamkeit erst recht auf allfällige Geschäfte oder illegale Strombezüge gerichtet. In der polizeilichen Einvernahme des Beschuldigten vom 29. Juni 2022 war die ganze Strom-Thematik auch noch kaum relevant; es habe einen kurzen Dialog zwischen ihm und der Straf- und Zivilklägerin gegeben, wobei sie ihm gesagt habe, dass sie vernommen habe, er würde ihr wegen des Strombezugs nachspionieren (pag. 87 Z. 70 ff.). Anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 1. März 2023 sagte er dann, dass er im Mai 2022 die Verwaltung darüber informiert habe, dass Strom gestohlen werde, die Straf- und Zivilklägerin aber nichts davon gewusst habe. Auch die E-Mail von I.________, dem Hauseigentümer, klärt auf, dass hierzu nie ein Konflikt zwischen der Straf- und Zivilklägerin und dem Hauseigentümer bestanden habe und sie von der Hausverwaltung vor der Strafanzeige auch nie auf diese Thematik angesprochen wurde, sondern erst am 19. August 2022 (pag. 203 f.). Das Konstrukt, wonach die sexuelle Belästigung der Straf- und Zivilklägerin ausgedacht wurde, weil der Beschuldigte bei der Hausverwaltung gemeldet habe, dass sie Elektroautos in der Garage aufgeladen habe, ergibt aufgrund der zeitlichen Abfolge der Geschehnisse, da die Straf- und Zivilklägerin mit dem Hauseigentümer die Angelegenheit ohne weiteres klären konnte und schliesslich auch weil sie im Falle von illegalen Geschäften und nicht korrekten Strombezügen wohl kaum die Polizei ins Haus holen würde, keinen Sinn.
Beweisergebnis
Die Anklageschrift stützt sich im Wesentlichen auf die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin. Die Beweiswürdigung ergab, dass auch das Gericht die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin aufgrund ihrer Konsistenz, Nachvollziehbarkeit und der vielen Realkennzeichnungen [recte: Realkennzeichen] als glaubhaft erachtet. Die Aussagen des Beschuldigten hingegen wurden jeweils dem Stand der Ermittlungen angepasst und wiesen grosse Widersprüche auf. Nicht zuletzt die DNA-Spuren auf der Kleidung der Straf- und Zivilklägerin im Bereich der Brust ergaben schliesslich ein klares Bild, welches nur mit den Aussagen der Straf- und Zivilklägerin in Einklang gebracht werden kann. Demnach sieht das Gericht den in der Anklageschrift zusammengefassten Sachverhalt als erstellt an (vgl. Ziff. II.2 oben).
Oberinstanzliche Parteivorbringen
Der Beschuldigte rügt zusammengefasst, die Vorinstanz habe den Sachverhalt offensichtlich unrichtig resp. unvollständig festgestellt und ihn deshalb ohne Grundlage für eine Straftat verurteilt, die er nicht begangen habe (pag. 398). Sie habe die Beweismittel unzutreffend und einseitig zu Gunsten der Straf- und Zivilklägerin gewürdigt (pag. 399). Bei einer umfassenden Beweiswürdigung bestünden derart gravierende Zweifel an der Sachverhaltsdarstellung der Straf- und Zivilklägerin resp. an seiner Schuld, dass ihn die Vorinstanz in Anwendung des Grundsatzes von in dubio pro reo von der Anschuldigung der sexuellen Belästigung hätte freisprechen müssen (pag. 407).
Die Straf- und Zivilklägerin führt zusammengefasst aus, der Beschuldigte zeige in seiner Berufungsbegründung nicht auf, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung willkürlich und damit unhaltbar sein soll. Vielmehr picke er lediglich einzelne Punkte der Beweiswürdigung heraus und setze diesen pauschal seine Sicht der Dinge entgegen. Damit erschöpften sich seine Rügen in appellatorischer Kritik und seien nicht zu hören. Die vorinstanzliche Urteilsbegründung sei sorgfältig, ausgewogen, vollständig und schlüssig, mithin lege artis erfolgt (pag. 415).
Willkürprüfung der Kammer
Einleitend ist unter Hinweis auf die unter E. I.6 hiervor wiedergegebene bundesgerichtliche Rechtsprechung festzuhalten, dass Willkür nicht bereits dann vorliegt, wenn ein Freispruch in Anwendung des Grundsatzes von in dubio pro reo ebenso in Betracht fällt oder gar plausibler erscheint als der vorinstanzliche Schuldspruch, sondern erst, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung eindeutig und augenfällig unzutreffend sind. Derartige Mängel sind weder vom Beschuldigten aufgezeigt noch ersichtlich:
Wie von der Straf- und Zivilklägerin dargetan (pag. 415 ff.), vermag der Beschuldigte nicht aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung willkürlich sein sollen. Seine Darlegungen beschränken sich weitgehend auf eine rein appellatorische Kritik am vorinstanzlichen Urteil. Er setzte sich nicht (fundiert) mit der vorinstanzlichen Beweiswürdigung auseinander, sondern stellte dieser vorderhand in ausgewählten Punkten seine eigene Sicht entgegen. Damit verkennt er, dass die Würdigung von Beweismitteln nicht schon deshalb willkürlich ist, weil auch eine andere Sicht, namentlich die eigene, vertretbar erscheint (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_56/2024 vom 16.05.2024 E. 4.2).
Kernargument des Beschuldigten ist, die Anzeige der Straf- und Zivilklägerin sei ein Racheakt. Sie habe die angeklagte sexuelle Belästigung gemeinsam mit ihrem «Komplizen» G.________ erfunden, unmittelbar nachdem er ihr angekündigt habe, die «Stromdiebstahl-Geschichte» zur Anzeige zu bringen. Dies, um ihre Rolle am angeblich unrechtmässigen Laden von Elektrofahrzeugen in der Einstellhalle ihres Wohnhauses zu vertuschen (pag. 401, pag. 406). Wie unter E. II.11 hiervor wiedergegeben, erwog die Vorinstanz namentlich, aufgrund der zeitlichen Abfolge der Geschehnisse mache eine mit der «Stromdiebstahl-Geschichte» in Zusammenhang stehende Falschanschuldigung keinen Sinn. Inwiefern diese Annahme willkürlich sein sollte, wurde vom Beschuldigten nicht dargetan und ist mit Blick auf die nachfolgenden Ausführungen auch nicht ersichtlich. Folglich kann als von der Vorinstanz willkürfrei und damit verbindlich festgestellt gelten, dass die Straf- und Zivilklägerin zum Zeitpunkt der Anzeigeerstattung keine Kenntnis davon hatte, dass der Beschuldigte die Hausverwaltung über den angeblichen «Stromdiebstahl» informiert hatte und diesen bei der Polizei zur Anzeige bringen wollte. Damit scheidet ein Racheakt aus. Auch anderweitige Gründe, weshalb die Straf- und Zivilklägerin den Beschuldigten zu Unrecht belasten sollte, sind nicht ersichtlich.
Angesichts dessen und wie unter E. I.4 hiervor ausgeführt, ist der Antrag des Beschuldigten um Edition der Akten des Verfahrens BM ________ abgewiesen worden. Entsprechend sind auch die von ihm auf Seite 8 der Berufungsbegründung erwähnten und von der Straf- und Zivilklägerin angeblich im Verfahren BM ________ getätigten Aussagen grundsätzlich unbeachtlich. Ohnehin ergibt sich daraus nichts Neues: Bereits aus dem edierten Protokoll der Einvernahme der Straf- und Zivilklägerin vom 6. Januar 2023 als beschuldigte Person ist bekannt, dass sie einmal während ein bis vier Stunden einen weissen Lieferwagen «Geco» in der Einstellhalle aufgeladen und H.________, den Inhaber der Elektroautovermietung F.________, ab und zu unterstützt hat (pag. 25 Z. 57 ff. und Z. 100 f., pag. 26 Z. 114 f. und Z. 146 ff., pag. 36). Ebenso geht aus einer von ihr am 26. Januar 2023 eingereichten E-Mail hervor, dass sie gegenüber dem Eigentümer ihres Wohnhauses, I.________, am 19. August 2022 zugab, zwei- bis dreimal Elektroautos während jeweils vier Stunden in der Einstellhalle aufgeladen zu haben (pag. 203 f.). Folglich kann der Beschuldigte keine Willkür in der vorinstanzlichen Beweiswürdigung daraus ableiten, dass die Vorinstanz die von der Straf- und Zivilklägerin im Verfahren BM ________ gemachten Aussagen unberücksichtigt lies. Wie unter E. I.4 hiervor ausgeführt, vermögen die von ihm auf Seite 8 der Berufungsbegründung wiedergegebenen und von der Straf- und Zivilklägerin angeblich im Verfahren BM ________ gemachten Aussagen weder aufzuzeigen, dass sie vorliegend gelogen hätte noch ihre vorliegende Sachverhaltsdarstellung anzuzweifeln. Insofern vermag der Beschuldigte auch die vorinstanzliche Feststellung, die Straf- und Zivilklägerin sei glaubwürdig resp. deren Aussagen seien glaubhaft, nicht in Zweifel zu ziehen.
Willkür in der vorinstanzlichen Beweiswürdigung vermag der Beschuldigte auch nicht damit aufzuzeigen, dass die Vorinstanz I.________ nicht von Amtes wegen einvernommen hat. Entgegen seiner Ansicht (pag. 406) ist darin keine Lücke in der von Amtes wegen vorzunehmenden Beweiswürdigung und Urteilsfindung zu erblicken. I.________ bestätigte mit E-Mail vom 7. Januar 2023, er habe die Straf- und Zivilklägerin (erst) am 19. August 2022 damit konfrontiert, unerlaubt zum Laden von Elektroautos den allgemeinen Strom der Einstellhalle des Wohnhauses benutzt zu haben (pag. 203). Damit untermauerte er die Darstellung der Straf- und Zivilklägerin, wonach sie erst während eines Telefonats mit I.________ im August 2022 vom Vorwurf des «Stromdiebstahls» erfahren hat (pag. 81 Z. 200 ff.). Insofern ist – entgegen dem Standpunkt des Beschuldigten (pag. 406) – nahezu ausgeschlossen, dass I.________ die Version des Beschuldigten bestätigt hätte, wonach der Ursprung des Konflikts nicht im Vorwurf der sexuellen Belästigung gründen soll, sondern im angeblichen «Stromdiebstahl».
Während die Straf- und Zivilklägerin konstant angab, sie habe zum Zeitpunkt der Anzeigeerstattung keine Kenntnis davon gehabt, dass der Beschuldigte die Hausverwaltung über den angeblichen «Stromdiebstahl» informiert hatte und diesen bei der Polizei zur Anzeige bringen wollte (pag. 27 Z. 170 ff., pag. 81 Z. 200 ff., pag. 317 Z. 3 ff.), sagte der Beschuldigte diesbezüglich widersprüchlich aus: An seiner Ersteinvernahme vom 29. Juni 2022 sagte er: «Frau C.________ nahm den Handwagen und parkierte diesen in ihrem Keller. Anschliessend übergab sie mir zum Dank eine Flasche Wein. Bei der Kellertür kam es zu einem Dialog. Frau C.________ sagte: ʺHerr A.________, ich habe gehört, sie spionieren bei der Verwaltung wegen dem Strom für das Elektroautoʺ» (pag. 87 Z. 69 ff.; ferner pag. 90). An der Einvernahme vom 1. März 2023 gab er Inhalt, Ort und Zeitpunkt des angeblich mit der Straf- und Zivilklägerin unmittelbar vor deren Anzeigeerstattung geführten Gesprächs diametral anders zu Protokoll: «Als ich diese Steine in die Garage gebracht habe, habe ich die Steckdose gesehen, wo sie den Strom gestohlen hat. Sie hat mir dann gesagt, Herr A.________ bitte spionieren sie nicht wegen dem Strom bei der Polizei» (pag. 94 Z. 105 ff.). Auf Frage, was er darauf geantwortet habe, erwiderte er: «Ich habe im Mai die Verwaltung informiert mit einem Brief, dass Strom gestohlen wird. Frau C.________ war nicht informiert. Sie hat nicht gewusst, dass ich das gemeldet habe. Sie sagte mir immer, du bist der Beste» (pag. 94 Z. 119 ff.). In der Einsprache gegen den Strafbefehl vom 14. April 2023 schilderte er den angeblichen Gesprächsinhalt wiederum anders: «Damit ich den Schubkarren in ihren Abstellplatz schieben konnte, musste sie eines der Elektroautos aus dem Netz rausstecken. Dabei hat sie mich gefragt, ob ich sie wegen des Strommissbrauchs bei der Immobilienverwaltung verzeige» (pag. 231). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung schliesslich wartete er mit einer vierten Version des angeblichen Gesprächsinhalts auf: «Ich habe ihr gesagt, warum sie den Strom immer noch benutzt. Sie lachte und sagte, es sei nicht so schlimm. Mein Sohn O.________ würde sie nicht verpfeifen. Dann habe ich zu ihr gesagt, dass, wenn es mein Sohn nicht macht, dann mache ich es» (pag. 324 Z. 12 ff.). Inkonsistenz und Widersprüche sind Lügensignale. Hellhörig macht auch, dass er der Straf- und Zivilklägerin laut seiner Letztaussage gar gedroht haben will, sie zu verraten, womit er eine vermeintliche Erklärung für die angebliche Falschanschuldigung vorbrachte.
Wie unter E. II.11 hiervor wiedergegeben, erkannte die Vorinstanz in den Aussagen des Beschuldigten vom 29. Juni 2022 (pag. 85 ff.), 1. März 2023 (pag. 91 ff.) und 12. September 2024 (pag. 322 ff.) mehrere Lügensignale, wie inkonsistente, widersprüchliche und an den Stand der Ermittlungen angepasste Aussagen. Dabei liess sie betreffend seine eher knappen Antworten an seiner Ersteinvernahme nicht unberücksichtigt, dass diese ohne Übersetzung stattfand. Sie folgerte schlüssig, aufgrund seiner Antwort («Nein, ich habe sie nicht berührt. Ich hatte keinen Körperkontakt zu Frau C.________»; pag. 88 Z. 147) habe er die ihm auf Deutsch gestellte Frage («Die Kleidung von Frau C.________ wurde dem Kriminaltechnischen Dienst übergeben. Ist es möglich, dass DNA-Spuren von ihnen im Brust- oder Gesässbereich der Kleidung von Frau C.________ zu finden sind?»; pag. 88 Z. 143 ff.) verstanden. Auch die übrigen Antworten des Beschuldigten an seiner Ersteinvernahme zeigen, dass er die ihm gestellten Fragen wie auch deren Intention verstanden haben dürfte und diese adäquat beantworten konnte (beispielhaft: pag. 86 Z. 53 ff. und Z. 59 ff., pag. 88 Z. 138). Auch mangels gegenteiliger Verbalisierungen im Einvernahmeprotokoll ist davon auszugehen, dass die Ersteinvernahme ohne Verständigungsprobleme verlief. Bezeichnenderweise nannte der Beschuldigte denn auch kein einziges Beispiel für die vorgebrachten Übersetzungs- resp. Verständigungsprobleme. Folglich vermag er auch aus der rein appellatorischen Kritik, die Vorinstanz habe seine Fremdsprachigkeit zu wenig beachtet und es sei an seiner Ersteinvernahme zu Übersetzungs- resp. Verständigungsproblemen gekommen (pag. 404), keine Willkür in der vorinstanzlichen Beweiswürdigung aufzuzeigen.
Rein appellatorisch wie auch faktenwidrig ist ferner seine Kritik, die Vorinstanz habe seine geschilderten Details- und Nebensächlichkeiten nicht angemessen gewürdigt, während solche in den Aussagen der Straf- und Zivilklägerin nicht auftauchten (pag. 404). Weil seine Aussagen kaum Details- und Nebensächlichkeiten enthalten, erstaunt nicht, dass er nicht näher ausführte, welche vermeintlich geschilderten Details- und Nebensächlichkeiten die Vorinstanz nicht hinreichend gewürdigt haben soll. Die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin demgegenüber enthalten mehrere glaubhafte Details- und Nebensächlichkeiten. So etwa, sie habe während des Transports der Backsteine eine Tasche mit Telefon und Schlüssel «vorne dran gehabt», weshalb ihr der Beschuldigte im Keller nicht in den Schritt habe fassen können (pag. 318 Z. 23 ff.). Während der Umarmung von hinten habe er «geschnauft» und zu ihr gesagt, sie sei so eine liebe, schöne Frau (pag. 73 Z. 55 ff.). Als er sie zwischen der Terrassentür zu sich gezogen habe, habe er zu ihr gesagt, sie sei eine schöne Frau, von Beginn weg ein Magnet für ihn. Seit dem Gefängnis in P.________ (Land) sei es das erste Mal, dass er so etwas mache (pag. 73 Z. 59 ff.; ferner pag. 74 Z. 105 ff., pag. 78 Z. 68 ff., pag. 315 Z. 12 ff.). Insbesondere weil die Straf- und Zivilklägerin keine Erklärung dafür hatte, was der Beschuldigte mit dem Spruch gemeint haben könnte, «er habe das seit P.________(Land) nicht mehr gemacht» (pag. 318 Z. 13 ff.), ist unwahrscheinlich, dass sie diesen erfunden hat. Bei einem erfundenen Spruch wäre zu erwarten gewesen, dass sie eine Erklärung dafür gehabt hätte, warum der Beschuldigte diesen geäussert haben soll. Weil der Beschuldigte gemäss eigenen Angaben während 49 Monaten ein politischer Gefangener in P.________ (Land) war (pag. 322 Z. 16 f.), ist der Spruch auch inhaltlich nicht abwegig.
Wie unter E. II.11 hiervor wiedergegeben, erkannte die Vorinstanz in den Aussagen der Straf- und Zivilklägerin mehrere Realkennzeichen, wie logische Konsistenz, Detailreichtum, Schilderung von Nebensächlichkeiten, räumlich-zeitliche Verknüpfung, Vielschichtigkeit des Geschehensablaufs, Eingeständnis von Erinnerungslücken, Hinterfragen eigener Handlungen und Verzicht auf Mehrbelastung. Entgegen der Ansicht des Beschuldigten (pag. 404 f.) sind die von der Straf- und Zivilklägerin am 15. Juni 2022 (pag. 72 ff.), 1. März 2023 (pag. 76 ff.) und 12. September 2024 (pag. 314 ff.) gemachten Aussagen und ihre Schilderungen in den WhatsApp-Nachrichten (pag. 190 ff.) nicht derart identisch, konstant und wortgleich, wie es bei einer erfundenen Geschichte zu erwarten wäre. Bezeichnenderweise beschränkte sich der Beschuldigte denn auch darauf, der Straf- und Zivilklägerin die Verwendung «derselben Formulierungen und Worte», die wiederholte Benutzung «identischer Phrasen» und die Wiederholung «vorgefertigter Formulierungen» zu unterstellen sowie ihren Aussagen eine «auffällige Konstanz und Stringenz» zu attestieren (pag. 404 f.), ohne ein einziges konkretes Beispiel aufzuführen. Auch lässt er unberücksichtigt, dass dem von der Straf- und Zivilklägerin zur Anzeige gebrachten Sachverhalt ein überschaubares Kerngeschehen zugrunde liegt, betreffend dessen Wiedergabe Konstanz und Stringenz zu erwarten sind. Kommt hinzu, dass sie auch die unbestrittene Vorgeschichte (gemeinsames Verbringen der Backsteine von der Terrasse in die Einstellhalle und Reinigen des Handwagens durch den Beschuldigten) konstant und teilweise wortgleich schilderte (pag. 73 Z. 37 ff., pag. 77 Z. 30 ff., pag. 314 Z. 28 ff.), mithin strukturgleich zum strittigen Tatgeschehen. Überdies ist die Argumentation des Beschuldigten insofern ambivalent, als er der Straf- und Zivilklägerin bei wortgleicher Umschreibung der angeklagten sexuellen Handlungen Unglaubhaftigkeit infolge Stereotypie unterstellt und bei unterschiedlicher Wortwahl von Aggravierung spricht. Entgegen seiner Behauptung (pag. 331) ist keine Aggravierung darin auszumachen, dass die Straf- und Zivilklägerin in der WhatsApp-Nachricht an J.________ von einer «Schändung» sprach, ist sie doch eine juristische Laiin und erwähnte gegenüber J.________ dieselben sexuellen Handlungen wie an den Einvernahmen («Er hate mich packt, mich überall küsst und ich han no en Knutschfläck an Hals vo ihm devo treit. […] Zum Glück nöd no vergewaltig»; pag. 198). Gegen eine Aggravierungstendenz spricht ferner, dass die Straf- und Zivilklägerin den Beschuldigten nicht über Gebühr belastet hat, obwohl sie wiederholt die Möglichkeit dazu gehabt hätte. So erwähnte sie an ihrer Ersteinvernahme spontan, der Beschuldigte habe sie nie im Schritt angefasst (pag. 73 Z. 83), und verneinte auf entsprechende Fragen, vom Beschuldigten unter dem Kleid berührt oder ausgezogen worden zu sein (pag. 74 Z. 111 ff.) oder Gewalt durch ihn erfahren zu haben (pag. 74 Z. 126 ff.).
Entgegen der Ansicht des Beschuldigten (pag. 400) lassen auch die WhatsApp-Nachrichten nicht auf eine auswendig gelernte, erfundene Geschichte schliessen. Hätte die Straf- und Zivilklägerin die WhatsApp-Nachrichten an ihren Kollegen G.________ (pag. 190 ff., 209 ff.), ihren Ex-Freund K.________ (pag. 194), ihren Vorgesetzten L.________ (pag. 195 f.), ihre Arbeitskollegin J.________ (pag. 197 ff.) und M.________ (pag. 200) verfasst, um diese als Beweismittel vorlegen zu können, wäre zu erwarten gewesen, dass sie darin die dem Beschuldigten zur Last gelegten sexuellen Handlungen ausführlich(er) umschreibt. Auch hätte sie den Beschuldigten diesfalls darin kaum als «Dräckswixxer» (pag. 191), «Arschloch» (pag. 194), «________» (pag. 198) und «Souhung» betitelt, riskierte sie damit doch eine Gegenanzeige wegen Beschimpfung.
Mit dem Beschuldigten erachtet es die Kammer für falsch, dass die Vorinstanz die von der Straf- und Zivilklägerin verfassten WhatsApp-Nachrichten als objektive Beweismittel gewürdigt hat, können daraus nicht objektiv gesicherte Schlüsse zum Tatgeschehen gezogen werden. Dieses Versehen ändert jedoch nichts daran, dass die Vorinstanz willkürfrei feststellte, die WhatsApp-Nachrichten bekräftigten die Konstanz der Aussagen der Straf- und Zivilklägerin. Jene erwähnte in den WhatsApp-Nachrichten wie auch an ihren Einvernahmen, sie sei am 15. Juni 2022 vom Beschuldigten sexuell belästigt worden. Er habe sie gepackt, geküsst und ihr einen Knutschfleck am Hals hinterlassen (pag. 53 f., pag. 62, pag. 73 Z. 49 ff., pag. 315 Z. 42 ff.; ferner pag. 190 ff.).
Nachweislich falsch ist der Vorwurf des Beschuldigten, die Vorinstanz habe seinen Einwand, die WhatsApp-Nachrichten seien nachträglich konstruiert worden, lediglich als insgesamt nicht überzeugend abgetan (pag. 400). Wie unter E. II.11 hiervor wiedergegeben, begründete die Vorinstanz, weshalb sie dieses Vorbringen für unbegründet erachtet. Damit setzte sich der Beschuldigte jedoch nicht auseinander, weshalb er auch insofern keine Willkür in der vorinstanzlichen Beweiswürdigung aufzuzeigen vermag. Daran ändert nichts, dass die Kammer mit dem Beschuldigten davon ausgeht, die Straf- und Zivilklägerin habe die aktenkundigen WhatsApp-Verläufe mit G.________ bearbeitet. Die von ihr am 26. Januar 2023 und 9. März 2023 eingereichten WhatsApp-Verläufe weichen in zwei Punkten voneinander ab: Zum einen geht der WhatsApp-Nachricht der Straf- und Zivilklägerin von 21:05 Uhr einmal eine Nachricht von ihr voraus, was aus dem noch erkennbaren schmalen blauen Balken/Nachrichten-Feld zu schliessen ist (pag. 191), und einmal ein von G.________ um 20:05 Uhr verschicktes Emoji (pag. 210). Zum anderen folgt die WhatsApp-Nachricht der Straf- und Zivilklägerin von 21:22 Uhr einmal auf eine Nachricht mit mehreren wütenden Emojis von G.________ (pag. 192) und einmal auf ein von diesem um 21:15 Uhr geschriebenes «Jä» (pag. 210).Anders als die Vorinstanz schliesst die Kammer ein Versehen beim Erstellen der Screenshots aus, sind die vorerwähnten Unterschiede doch nur mit einer bewussten Manipulation der WhatsApp-Verläufe erklärbar. Die vorinstanzliche Annahme demgegenüber, die Straf- und Zivilklägerin habe die eingereichten WhatsApp-Verläufe möglicherweise bearbeitet, um G.________ zu schützen, der wohl eine nicht nette Ausdrucksweise betreffend den Beschuldigten verwendet habe, ist nicht offensichtlich unhaltbar.
Willkür in der vorinstanzlichen Beweiswürdigung vermag der Beschuldigte auch nicht darzutun, wenn er ausführt, die Behauptung der Straf- und Zivilklägerin, er habe ihr innerhalb eines flüchtigen Moments einen Knutschfleck an den Hals gesetzt, sei unlogisch und widerspreche der Realität. Die Straf- und Zivilklägerin habe den Knutschfleck von ihrem «Komplizen» G.________ erhalten, um den «Stromdiebstahl» zu vertuschen (pag. 406). Nicht nur erfolgt diese Kritik ohne Bezug auf die vorinstanzliche Beweiswürdigung, auch ist sie inhaltlich falsch. Die Straf- und Zivilklägerin äusserte sich nie zur Entstehungsdauer des Knutschflecks. Geschweige denn behauptete sie, dieser sei innerhalb eines flüchtigen Moments entstanden. Überdies lässt der Beschuldigte unberücksichtigt, dass auf den von der Polizei und der Straf- und Zivilklägerin tatnah erstellten Fotos kein ausgeprägter Knutschfleck erkennbar ist, sondern lediglich eine schwache bläuliche Verfärbung mit Rötungen auf der linken Halsseite der Straf- und Zivilklägerin (pag. 62, pag. 193). Eine solche Hautveränderung kann innert relativ kurzer Zeit entstehen. Hätten die Straf- und Zivilklägerin und G.________ den Knutschfleck fingiert, wäre ohnehin zu erwarten gewesen, dass dieser anschaulicher ausgefallen wäre. Auch wäre bei einem fingierten Knutschfleck zu erwarten gewesen, dass es der Straf- und Zivilklägerin derart wichtig gewesen wäre, dass die Polizei diesen fotografisch festhält. Und dass sie sich an den Einvernahmen vom 1. März 2023 und 12. September 2024 noch daran erinnert hätte (pag. 83 Z. 264 ff., pag. 315 Z. 42 ff.).
Auch der Vorwurf des Beschuldigten, die Vorinstanz habe die objektiven Beweismittel lediglich mit der Intention beachtet, die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin als glaubhaft anzuerkennen (pag. 400), verfängt nicht. Am Brustbereich des von der Straf- und Zivilklägerin zum Tatzeitpunkt getragenen Kleids (Ass-Nr. 001) fand sich ein DNA-Mischprofil, das in 15 von 16 Loci mit der DNA des Beschuldigten übereinstimmt (pag. 65). Die am oberen Rücken rechts und links des Kleids sichergestellten biologischen Spuren wurden nicht ausgewertet und jene am unteren Rücken/Po rechts und links des Kleids zeigten keine Übereinstimmung mit dem DNA-Profil des Beschuldigten (pag. 66). Weil das Kleid nicht vollständig auf DNA-Spuren untersucht wurde und Berührungen möglich sind, ohne DNA zu hinterlassen, kann der Beschuldigte entgegen seiner Behauptung (pag. 400) nichts zu seinen Gunsten daraus ableiten, dass im Bereich von Po, Körperrückseite und Leistengegend des Kleids keine DNA-Spur von ihm aktenkundig ist. Ohnehin sind Berührungen in der Leistengegend nicht angeklagt und behauptete die Straf- und Zivilklägerin von sich aus nie, vom Beschuldigten im Schritt angefasst worden zu sein (pag. 73 Z. 83, pag. 318 Z. 19 ff., pag. 319 Z. 31 ff., pag. 320 Z. 1 ff.; ferner pag. 188 ff). Es war G.________, der auf Frage, was ihm die Straf- und Zivilklägerin über den Vorfall vom 15. Juni 2022 erzählt habe, am 12. Januar 2023 und damit mehrere Monate nach dem Vorfall angab, der Beschuldigte habe ihr u.a. in den Schritt gefasst (pag. 43 Z. 166 ff.). Dass die Straf- und Zivilklägerin auf Vorhalt ebendieser Aussage bestätigte, der Beschuldigte habe ihr auch in den Schritt gefasst (pag. 83 Z. 255 ff.), schadet ihrer Glaubhaftigkeit nicht. Hätten die Straf- und Zivilklägerin und G.________ den angeklagten Vorfall erfunden – wie ihnen dies der Beschuldigte unterstellt –, wäre zu erwarten gewesen, dass die beiden von Anfang an die Berührung derselben Körperstellen erwähnt hätten.
Entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen vermag die am Brustbereich des Kleids festgestellte DNA des Beschuldigten die Anschuldigung der Straf- und Zivilklägerin, der Beschuldigte habe sie über dem Kleid an den Brüsten angefasst (pag. 73 Z. 54 ff. und Z. 83 ff., pag. 74 Z. 111 ff.), nicht geradezu zu belegen. Sie ist aber ein gewichtiges Indiz für den Wahrheitsgehalt der Sachverhaltsdarstellung der Straf- und Zivilklägerin und untermauert deren glaubhaften Aussagen. Als nachgeschobene Schutzbehauptung mutet hingegen die Antwort des Beschuldigten auf Vorhalt seiner im Brustbereich des Kleids sichergestellten DNA-Spur an («Das ist deshalb so, weil sie mich oft umarmt hat. Sie sagte mir, ich sei der beste Mitarbeiter, der beste Hauswart, den es im Haus hat. Ich war oft zu besuch. Sie hat mir gesagt, dass sie mich unterstützen kann beim Ausfüllen eines Gesuchs für ein Arbeitsvisum für Deutschland. […] Das Gesuch war für N.________», pag. 92 Z. 32 ff.; «Sie hat das mehrmals gemacht und gesagt, du bist der beste», pag. 93 Z. 67 ff.). Gleiches gilt für seine Erklärung in der Berufungsbegründung, aufgrund des engen nachbarschaftlichen Verhältnisses seien Umarmungen zwischen ihm und der Straf- und Zivilklägerin an der Tagesordnung gewesen (pag. 400). Nicht nur gehörten laut der Straf- und Zivilklägerin Umarmungen nicht zum Begrüssungsritual (pag. 81 Z. 183 ff.), auch verneinte der Beschuldigte tatnah und vor der kriminaltechnischen Untersuchung des Kleids noch, dass im Brust- und Gesässbereich des Kleids DNA-Spuren von ihm zu finden seien («Nein, ich habe sie nicht berührt. Ich hatte keinen Körperkontakt zu Frau C.________»; pag. 88 ZZ. 143 ff.). Ein an die objektive Beweislage angepasstes Aussageverhalten ist ein Lügensignal.
Unverständlich ist schliesslich, wie der Beschuldigte eine willkürliche vorinstanzliche Beweiswürdigung dartun will, indem er kritisiert, die Vorinstanz habe seine Angabe als erfunden abgetan, wonach er sich bereits früher gelegentlich in der Wohnung der Straf- und Zivilklägerin aufgehalten habe. Die Vorinstanz verkenne die Komplexität des Verhältnisses zwischen den Nachbarn und ignoriere wichtige, für den Sachverhalt relevante Hintergründe, wie den Vorwurf des «Stromdiebstahls» (pag. 405). Wie eingangs erwähnt, schloss die Vorinstanz die «Stromdiebstahl-Geschichte» willkürfrei als Motiv für eine Falschanschuldigung aus. Dass die DNA des Beschuldigten bei einem vorangegangenen Aufenthalt in der Wohnung der Straf- und Zivilklägerin auf deren zum Tatzeitpunkt getragenes Kleid gelangt sein soll, wird vom Beschuldigten nicht geltend gemacht. Das erscheint auch nicht plausibel, hielt sich der Beschuldigte laut eigenen Angaben doch letztmals vor mehr als vier Monaten in der Wohnung der Straf- und Zivilklägerin auf (pag. 88 Z. 130 f.; ferner pag. 92 Z. 47 f.), weil ihm diese beim Ausfüllen des Arbeitsvisums für einen Bekannten half (pag. 79 Z. 127 ff.; pag. 92 Z. 41 ff.).
Fazit
Die Berufung erweist sich als unbegründet. Die Vorinstanz hat die Beweise sorgfältig und willkürfrei gewürdigt und im Ergebnis den Anklagesachverhalt ebenso willkürfrei als erstellt erachtet.
III. Rechtliche Würdigung
Anwendbares Recht
Der Beschuldigte beging die zu beurteilenden Taten am 15. Juni 2022 und damit vor der Revision des Sexualstrafrechts per 1. Juli 2024. Mit dieser erfuhr der Tatbestand der sexuellen Belästigung nach Art. 198 des Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) redaktionelle und inhaltliche Änderungen, die vorliegend jedoch nicht relevant sind. Folglich erweist sich das neue Recht nicht als das mildere und gelangt integral das alte Recht – d.h. das Strafgesetzbuch mit Stand per 1. Juni 2022 (nachfolgend: aStGB) – zur Anwendung (Art. 2 Abs. 2 i.V.m. Art. 104 StGB).
Rechtliche Grundlagen
Eine sexuelle Belästigung nach Art. 198 Abs. 2 aStGB begeht, wer jemanden tätlich oder in grober Weise durch Worte sexuell belästigt. Die tätliche Belästigung setzt eine körperliche Kontaktnahme voraus. Hierfür genügen bereits wenig intensive Annäherungsversuche oder Zudringlichkeiten, solange sie nach ihrem äusseren Erscheinungsbild sexuelle Bedeutung haben. Darunter fallen neben dem überraschenden Anfassen einer Person an den Geschlechtsteilen etwa auch das Antasten an der Brust oder am Gesäss, das Betasten von Bauch und Beinen, auch über den Kleidern, oder Umarmungen. Aus dem Merkmal der Belästigung folgt, dass das Opfer in diese nicht eingewilligt hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_1308/2023 vom 22.01.2024 E. 3.3).
In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt (Art. 12 Abs. 1 und Abs. 2 aStGB).
Mehrere als sexuelle Belästigung zu qualifizierende Einzelhandlungen bilden eine natürliche Handlungseinheit, wenn sie auf einem einheitlichen Willensakt beruhen und wegen ihres engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs bei objektiver Betrachtung noch als ein einheitliches Geschehen erscheinen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_453/2007 vom 19.02.2008 E. 3.4). Liegt Handlungseinheit vor, ist für sämtliche als sexuelle Belästigungen zu qualifizierende Einzelhandlungen ein einziger Schuldspruch zu fällen. Bei Handlungsmehrheit demgegenüber ist jede Einzelhandlung separat zu sanktionieren.
Subsumtion der Kammer
Die Vorinstanz erwog, der Tatbestand von Art. 198 Abs. 2 aStGB sei mehrfach erfüllt. Sie ging von zwei Handlungseinheiten aus, einer sexuellen Belästigung im Keller einerseits und einer sexuellen Belästigung in der Wohnung andererseits (pag. 368, pag. 370 f.). Der Beschuldigte äusserte sich nicht dazu (pag. 407).
Als Antragsdelikt wird sexuelle Belästigung nur auf entsprechenden Strafantrag hin verfolgt (Art. 198 Abs. 3 aStGB i.V.m. Art. 303 StPO). Ein gültiger Strafantrag der Straf- und Zivilklägerin gegen den Beschuldigten wegen sexueller Belästigung liegt vor und datiert vom 16. Juni 2022 (pag. 125 f.; ferner pag. 127).
Gemäss dem von der Vorinstanz verbindlich als erstellt erachteten Anklagesachverhalt drückte der Beschuldigte die Straf- und Zivilklägerin im Keller gegen sich und begann sie zu küssen. Nachdem er sie kurz losliess, drückte er sie von hinten an sich, wobei er ihr über ihrem Kleid mit den Händen an die Brüste und die Taille fasste. In ihrer Wohnung zog er sie erneut an sich, küsste sie und drückte ihre Hand über seiner Hose gegen sein Glied. Diese Handlungen erfolgten ohne das Einverständnis und gegen den Willen der Straf- und Zivilklägerin, die dem Beschuldigten wiederholt sagte, sie wolle das nicht und er solle aufhören. Der Beschuldigte setzte sich wissentlich und willentlich sowie wiederholt über den für ihn erkennbaren entgegenstehenden Willen der Straf- und Zivilklägerin hinweg. Damit erfüllte er den objektiven und subjektiven Tatbestand von Art. 198 Abs. 2 aStGB mehrfach.
Zwischen den sexuellen Handlungen im Keller (Küssen, an sich Drücken sowie Anfassen von Brüsten und Taille über dem Kleid) und jenen in der Wohnung (Küssen sowie Drücken der Hand der Straf- und Zivilklägerin über der Hose gegen das Glied) erfolgte eine örtliche Verschiebung und zeitliche Pause. Während/Nach dem Verschieben in die Wohnung fasste der Beschuldigte erneut den Entschluss, sexuelle Handlungen an der Straf- und Zivilklägerin vorzunehmen. Daher geht die Kammer mit der Vorinstanz von Handlungsmehrheit aus.
Es liegen weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vor.
Fazit
Der Beschuldigte hat sich der sexuellen Belästigung nach Art. 198 Abs. 2 aStGB, mehrfach begangen, schuldig gemacht.
IV. Strafzumessung
Rechtliche Grundlagen
Sexuelle Belästigung wird mit Busse bis zu CHF 10'000.00 bestraft (Art. 198 Abs. 3 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 aStGB). Für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten auszusprechen (Art. 106 Abs. 2 aStGB). Die Höhe der Busse wie auch die Dauer der Ersatzfreiheitsstrafe im Einzelfall beurteilen sich nach den Verhältnissen des Täters, so dass dieser eine Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 aStGB). Massgebend sind somit vorab die tat- und täterbezogenen Komponenten im Sinne von Art. 47 aStGB. Weil monetäre Strafen Personen je nach ihren finanziellen Verhältnissen in unterschiedlichem Mass treffen, ist die Bussenhöhe unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dahingehend anzupassen, dass sie der Täter in einer Intensität spürt, die seinem Verschulden entspricht (Heimgartner, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 19 ff. zu Art. 106 StGB).
Die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (nachfolgend: VBRS-Richtlinien) sehen in der seit dem 1. Januar 2026 geltenden Fassung für den Referenzsachverhalt eine Busse von CHF 800.00 vor. Bei diesem greift der Täter absichtlich an das Gesäss des im gleichen Betrieb als Kollege arbeitenden erwachsenen Geschädigten (a.a.O. S. 54).
Bei mehreren Übertretungen ist in Anwendung des Aspertionsprinzips eine Gesamtbusse zu bilden (Art. 104 i.V.m. Art. 49 aStGB). D.h. das Gericht verurteilt die beschuldigte Person zur Strafe der schwersten Straftat (Einsatzstrafe) und erhöht diese angemessen.
Einsatzstrafe für die sexuelle Belästigung im Keller
20.1 Erwägungen der Vorinstanz
Die Vorinstanz erachtete für die sexuelle Belästigung im Keller eine Busse von CHF 800.00 als verschuldensangemessen. Zur Begründung führte sie Folgendes aus (pag. 370):
Die Tathandlungen des Beschuldigten waren ohne Zweifel verwerflich. Die Rechtsgutverletzung der sexuellen Integrität eines Menschen wiegt schwer. Die Intensität der sexuellen Belästigung ist aufgrund der mehrfachen Berührungen an gleich mehreren intimen Körperstellen sowie dem Küssen höher zu gewichten als beim angegebenen Referenzsachverhalt.
Der Beschuldigte hat direktvorsätzlich gehandelt. Obwohl die Straf- und Zivilklägerin vermehrt sagte, dass sie dies nicht wolle und er aufhören solle, berührte und küsste der Beschuldigte sie immer wieder. Die Ablehnung und der Widerwille der Straf- und Zivilklägerin ist klar zu erkennen gewesen und die Tat wäre ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Durch sein Handeln hat der Beschuldigte die sexuelle Integrität der Straf- und Zivilklägerin verletzt. Es sind schliesslich auch keine Strafmilderungsgründe ersichtlich. Das Gericht erachtet deshalb eine Busse in der Höhe von CHF 800.00 als angemessen.
20.2 Erwägungen der Kammer
Die Vorinstanz setzte sich mit den wesentlichen schuldrelevanten Komponenten auseinander. Dass sie sich von rechtlich nicht massgebenden Gesichtspunkten hätte leiten lassen oder wesentliche Kriterien nicht berücksichtigt hätte, ist nicht ersichtlich. Dahingehendes wurde vom Beschuldigten auch nicht geltend gemacht, der sich nicht zur vorinstanzlichen Strafzumessung äusserte (pag. 407).
Mit Blick auf die objektive Tatschwere jedoch erscheint der Kammer eine Busse von CHF 800.00 mitnichten als verschuldensadäquat, weshalb sie trotz eingeschränkter Kognition in die vorinstanzliche Strafzumessung eingreift:
Objektive Tatschwere
Der Beschuldigte drückte die Straf- und Zivilklägerin im Keller gegen sich und begann sie zu küssen. Nachdem er sie kurz losliess, drückte er sie von hinten an sich, wobei er mit den Händen über ihrem Kleid an ihre Brüste und ihre Taille fasste. Solche Handlungen verletzen die geschützten Rechtsgüter der sexuellen Integrität und Selbstbestimmung nicht unerheblich und wiegen schwerer als diejenige des Referenzsachverhalts der VBRS-Richtlinien.
Auch die Art und Weise des Vorgehens des Beschuldigten zeugt von einer grösseren kriminellen Energie als diejenige des Täters im Referenzsachverhalt der VBRS-Richtlinien. Der Beschuldigte belästigte die Straf- und Zivilklägerin im Keller mehrfach tätlich sexuell, nachdem er ihr geholfen hatte, Backsteine von der Terrasse in die Einstellhalle zu bringen. Die Tat erfolgte im Wohnhaus der Straf- und Zivilklägerin durch den Hauswart, zu dem sie ein nachbarschaftliches Verhältnis pflegte, und beeinträchtigte ihr Sicherheitsgefühl temporär (siehe E. V.27 hiernach).
Nach dem Gesagten und unter Berücksichtigung der VBRS-Richtlinien erachtet die Kammer für die objektive Tatschwere eine Busse von CHF 1'600.00 als angemessen.
Subjektive Tatschwere
Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und zur egoistischen Befriedigung seiner eigenen sexuellen Bedürfnisse. Es wäre ihm möglich und zumutbar gewesen, sich rechtskonform zu verhalten. Diese Umstände sind tatbestandsimmanent und deshalb neutral zu gewichten.
Die subjektive Tatschwere wirkt sich neutral auf das Tatverschulden aus.
Gesamtverschulden
Die Kammer erachtet für die sexuelle Belästigung im Keller eine Busse von CHF 1'600.00 als dem Verschulden angemessen.
Asperation für die sexuelle Belästigung in der Wohnung
21.1 Erwägungen der Vorinstanz
Für die sexuelle Belästigung in der Wohnung erachtete die Vorinstanz ebenfalls eine Busse von CHF 800.00 für verschuldensangemessen. Diese asperierte sie im Umfang von 1/2, ausmachend eine Busse von CHF 400.00. Zur Begründung führte sie nachstehendes aus (pag. 371):
Nachdem der Beschuldigte im Keller von der Straf- und Zivilklägerin abliess und sie zusammen in ihre Wohnung gingen, berührte er sie erneut, küsste sie wieder und zog sie an sich heran, wobei er ihre Hand an sein Glied führte. Auch hierbei sagte die Straf- und Zivilklägerin vermehrt, dass sie dies nicht wolle. Er nahm die sexuellen Handlungen wiederum mit dem Wissen vor, dass die Straf- und Zivilklägerin dies nicht wollte. Dem Gericht erscheint deshalb wiederum eine Busse von CHF 800.00, welche aufgrund der zeitlichen Nähe zur ersten sexuellen Belästigung zu ½, also CHF 400.00 asperiert wird, als angemessen.
21.2 Erwägungen der Kammer
In Anbetracht des unter E. IV.20.2 hiervor Ausgeführten greift die Kammer wiederum in die vorinstanzliche Strafzumessung ein:
Objektive Tatschwere
In deren Wohnung zog der Beschuldigte die Straf- und Zivilklägerin erneut an sich und küsste sie. Zudem drückte er ihre Hand über seiner Hose gegen sein Glied. Das Ausmass der Verletzung des geschützten Rechtsguts wie auch die Verwerflichkeit des Handelns des Beschuldigten sind vergleichbar mit der sexuellen Belästigung im Keller. Die Kammer veranschlagt für die objektive Tatschwere eine Busse von CHF 1'600.00.
Subjektive Tatschwere
Für die sich neutral auf das Tatverschulden auswirkende subjektive Tatschwere wird auf die Ausführungen unter E. IV.20.2 hiervor verwiesen.
Gesamtverschulden
Die Kammer erachtet für die sexuelle Belästigung in der Wohnung eine Busse von CHF 1'600.00 als dem Verschulden angemessen. Diese ist im Umfang von rund 2/3 zu asperieren, ausmachend eine Busse von CHF 1’050.00.
Zwischenfazit
Nach Asperation der hypothetisch bei isolierter Betrachtung auszusprechenden Einzelstrafe zur Einsatzstrafe resultiert eine Gesamtbusse von CHF 2'650.00.
Täterkomponenten
Die Täterkomponenten gewichtete die Vorinstanz zutreffend und mit nachstehenden Erwägungen neutral (pag. 370):
Aus den Akten sind keine Vorstrafen des Beschuldigten bekannt. Er verhielt sich während des Strafverfahrens im Allgemeinen korrekt. Dass der Beschuldigte die Vorwürfe bestreitet, wirkt sich weder straferhöhend noch strafmindernd aus. Reue und Einsicht sind keine erkennbar. Die Strafempfindlichkeit des Beschuldigten bewegt sich im normalen Bereich.
Anzumerken ist, dass die Vorinstanz diese allgemeinen Täterkomponenten fälschlicherweise bloss für die Einsatzstrafe berücksichtigt hat, obwohl sie erst nach der Festlegung der Gesamtbusse für sämtliche Delikte zu berücksichtigen gewesen wären (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_466/2013 vom 25.07.2013 E. 2.3.2).
Strafminderung infolge Verjährungsnähe und Verletzung des Beschleunigungsgebots
24.1 Verjährungsnähe
Das Gericht mildert die Strafe, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat (Art. 48 lit. e aStGB). In zeitlicher Hinsicht gelangt dieser Strafmilderungsgrund in jedem Fall zur Anwendung, wenn zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen sind (BGE 140 IV 145 E. 3.1).
Die Verjährungsfrist beträgt vorliegend drei Jahre (Art. 198 Abs. 2 i.V.m. Art. 109 aStGB) und ist im Juni 2025 abgelaufen. Das Strafbedürfnis ist angesichts der verstrichenen Zeit geringer geworden und der Beschuldigte hat sich seit den Taten (soweit bekannt) wohl verhalten. Daher ist dem Zeitablauf bei der Strafzumessung zu seinen Gunsten Rechnung zu tragen (E. IV.24.3 hiernach).
24.2 Verletzung des Beschleunigungsgebots
Jede Person hat in Verfahren vor Gerichtsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]). Das Beschleunigungsgebot verpflichtet die Strafbehörden, das Strafverfahren unverzüglich an die Hand zu nehmen und ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss zu bringen (Art. 5 Abs. 1 StPO). Der Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist wird missachtet, wenn eine Sache über Gebühr verschleppt wird. Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Es ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob sich die Dauer unter den konkreten Umständen als angemessen erweist. Der Verfahrensgegenstand und die damit verbundene Interessenlage können raschere Entscheide erfordern oder längere Behandlungsperioden erlauben. Kriterien für die Angemessenheit der Verfahrensdauer im Rahmen des Strafverfahrens sind etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die dadurch gebotenen Untersuchungshandlungen, das Verhalten der beschuldigten Person und dasjenige der Behörden sowie die Zumutbarkeit für die beschuldigte Person (Urteil des Bundesgerichts 1B_184/2021 vom 10.11.2021 E. 2.1). Das Gericht ist verpflichtet, die Verletzung des Beschleunigungsgebots mindestens im Urteilsdispositiv ausdrücklich festzuhalten und darzulegen, in welchem Ausmass es diesen Umstand berücksichtigt (Urteil des Bundesgerichts 7B_794/2023 vom 09.11.2023 E. 3.2.2).
Die zu beurteilenden Taten ereigneten sich am 15. Juni 2022. Nach polizeilichen Einvernahmen am 16. Juni 2022 eröffnete die Staatsanwaltschaft am 26. September 2022 eine Untersuchung gegen den Beschuldigten. Nach Erhalt des Rapport Forensik im Januar 2023 und delegierten Einvernahmen im März 2023 erliess die Staatsanwaltschaft am 4. April 2023 einen Strafbefehl, gegen welchen der Beschuldigte Einsprache erhob. Am 25. Mai 2023 überwies die Staatsanwaltschaft die Akten der Vorinstanz zur Durchführung der Hauptverhandlung. Es sind keine längeren Phasen auszumachen, in denen die Staatsanwaltschaft untätig gewesen wäre.
Die erste Verfügung der Vorinstanz datiert vom 21. August 2023. Nach zweimaliger Fristerstreckung stellte der Beschuldigte am 4. Oktober 2023 Beweisanträge. Am 13. Mai 2024 wurden die Parteien zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 12. September 2024 mit Urteilseröffnung am Folgetag vorgeladen. Die schriftliche Urteilsbegründung datiert vom 19. Dezember 2024 und wurde den Parteien am 3. Januar 2025 zugestellt. Die Zeitspanne zwischen dem Eingang der Akten bei der Vorinstanz und der Durchführung der erstinstanzlichen Hauptverhandlung von eineinhalb Jahren ist eher lang. Die siebenmonatige Untätigkeit zwischen der letzten Parteieingabe und dem Versand der Vorladung verletzt das Beschleunigungsgebot.
Die Akten gingen am 3. Januar 2025 beim Obergericht ein. Nach durchgeführtem einfachem Schriftenwechsel stellte die Verfahrensleiterin am 4. August 2025 einen schriftlichen Entscheid in Aussicht. Das oberinstanzliche Urteil ergeht schliesslich im April 2026 und damit fast vier Jahre nach der Tatbegehung. Die Zeitspanne von rund acht Monaten zwischen dem Abschluss des Schriftenwechsels und der Urteilsfällung ist zu lang und verletzt das Beschleunigungsgebot.
Die Verletzung des Beschleunigungsgebots ist im Dispositiv festzuhalten und strafmindernd zu berücksichtigen (E. IV.24.3 hiernach).
24.3 Fazit
Infolge Verjährungsnähe (resp. Ablaufs der Verjährungsfrist) und der Verletzung des Beschleunigungsgebots rechtfertigt sich eine Strafminderung um rund einen Drittel. Es resultiert eine Busse von CHF 1’750.00.
Konkrete Busse
Die Kammer erachtet eine Übertretungsbusse von CHF 1’750.00 für angemessen. Aufgrund des Verschlechterungsverbots bleibt es jedoch bei der erstinstanzlich ausgesprochenen Übertretungsbusse von CHF 1’200.00 unter Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 12 Tage.
V. Zivilpunkt
Rechtliche Grundlagen
Für die rechtlichen Grundlagen wird auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (siehe pag. 371 f.).
Erwägungen der Kammer
Die Straf- und Zivilklägerin beantragte vorinstanzlich eine Genugtuung von CHF 750.00 zzgl. 5 % Zins seit dem 15. Juni 2022. Zur Begründung führte sie zusammengefasst aus, sie sei durch die mehrfachen Grenzüberschreitungen des Beschuldigten vom 15. Juni 2022 in ihrer psychischen und sexuellen Integrität mehrfach und nachhaltig verletzt. Erschwerend sei zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte seine Vertrauensstellung als Hauswart ausgenutzt und die Grenzüberschreitungen in ihrer Wohnung und im Keller, mithin in besonders sensiblen Räumen, vorgenommen habe. Am Tag nach den Grenzüberschreitungen habe sie nicht zur Arbeit gehen können. Zudem habe sie mit mehrwöchigem sozialem Rückzug reagiert. Sie habe sich in ihrer Wohnung verkrochen, sich im Wohnhaus und in der Öffentlichkeit nicht mehr sicher gefühlt und den Keller einige Wochen gemieden (pag. 222 f., pag. 329).
Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigtenzur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 500.00 zzgl. 5 % Zins seit dem 15. Juni 2022 an die Straf- und Zivilklägerin. Soweit weitergehend wies sie die Genugtuungsforderung ab. Zur Begründung führte sie Nachstehendes aus (pag. 373):
Vorliegend hat der Beschuldigte die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung der Straf- und Zivilklägerin widerrechtlich verletzt, indem er sie gegen ihren Willen geküsst, berührt und ihre Hand an sein Glied geführt hat. Damit ist die Persönlichkeit der Straf- und Zivilklägerin sogleich mehrfach verletzt worden. Die Persönlichkeitsverletzung übersteigt klar das Mass einer Aufregung oder einer alltäglichen Sorge. Dies zeigte sich im Verhalten der Straf- und Zivilklägerin nach dem Tatgeschehen (wiederholtes Duschen, sozialer Rückzug und Isolation, Angst davor alleine in der Wohnung oder Draussen zu sein). Schliesslich hat der Beschuldigte seine Tat in keiner Art und Weise wiedergutgemacht und hat auch keine Reue gezeigt. Für die erlittene Unbill hat die Straf- und Zivilklägerin gestützt auf Art. 49 OR i.V.m. Art. 28 ZGB Anspruch auf eine Genugtuung.
In einem ähnlich gelagerten Fall, in welchem der Mitbewohner der Mutter die Gesuchstellerin mehrfach gegen ihren Willen am Oberschenkel, am Po und an den Brüsten angefasst hat, wurde eine Genugtuung von CHF 500.00 gesprochen (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 9. Januar 2012, in: Jusletter 1. Juni 2015 S. 10).
Da auch die Straf- und Zivilklägerin mehrfach an intimen Stellen gegen ihren Willen berührt wurde, erachtet das Gericht eine Genugtuung von CHF 500.00 als angemessen. Zusätzlich ist ein Zins zu 5 % ab dem 15. Juni 2022 geschuldet.
Der Beschuldigte, der eine Abweisung der Zivilklage beantragte, äusserte sich nicht zur Höhe der vorinstanzlich gesprochenen Genugtuung (pag. 407).
Mit der Vorinstanz erachtet die Kammer eine Genugtuung von CHF 500.00 als angemessen. Ohnehin darf sie der Straf- und Zivilklägerin aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) keine höhere als die von der Vorinstanz gesprochene Genugtuung zusprechen und beantragte die Straf- und Zivilklägerin oberinstanzlich eine Genugtuung von CHF 500.00 (pag. 419).
Fazit
Der Beschuldigte ist zur Zahlung einer Genugtuung von CHF 500.00 zzgl. 5 % Zins seit dem 15. Juni 2022 an die Straf- und Zivilklägerin zu verurteilen.
Für die Beurteilung der Zivilklage werden keine Kosten ausgeschieden.
VI. Kosten und Entschädigung
Verfahrenskosten
29.1 Erstinstanzliche Verfahrenskosten
Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3'400.00 sind zufolge Verurteilung vom Beschuldigten zu tragen (Art. 428 Abs. 3 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO).
29.2 Oberinstanzliche Verfahrenskosten
Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden auf CHF 2'200.00 bestimmt (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 24 lit. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]) und dem unterliegenden Beschuldigten zur Bezahlung auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Keine Parteientschädigung für den Beschuldigten
Zufolge Verurteilung resp. Unterliegens hat der Beschuldigte weder erst- noch oberinstanzlich einen Anspruch auf Entschädigung (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO).
Parteientschädigung der Straf- und Zivilklägerin
31.1 Rechtliche Grundlagen
Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (Art. 433 Abs. 1 lit. b StPO). Sie hat ihre Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen (Art. 433 Abs. 2 StPO).
Die Höhe der Parteientschädigung bestimmt sich nach dem Kantonalen Anwaltsgesetz (KAG; BSG 168.11) und der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811). Der Tarifrahmen in Verfahren vor einem Einzelgericht eines Regionalgerichts beträgt CHF 500.00 bis CHF 25'000.00 (Art. 17 Abs. 1 lit. b PKV). Im Rechtsmittelverfahren beträgt das Honorar 10 bis 50 % des Honorars in erster Instanz (Art. 17 lit. f PKV), d.h. vorliegend zwischen CHF 50.00 und CHF 12'500.00. Innerhalb des Tarifrahmens bemisst sich die Höhe der Parteientschädigung nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG).
31.2 Erstinstanzliche Parteientschädigung der Straf- und Zivilklägerin
Mit Honorarnote vom 12. September 2024 beantragte Fürsprecherin D.________ eine Parteientschädigung von CHF 6'770.30 (Honorar von CHF 6'145.86 [24.58 Stunden zu CHF 250.00] + Auslagen von CHF 125.80 + Mehrwertsteuer von CHF 498.65; pag. 298 f.).
Das beantragte Honorar schöpft den gesetzlichen Tarifrahmen um in der Sache angemessene knapp 25 % aus. Folgende Positionen sind jedoch nicht zu entschädigen:
10.02.2023, 20.02.2023: Das Ausfüllen der Empfangsbestätigung wie auch das Retournieren der amtlichen Akten ist als administrative Arbeit bereits im Stundenansatz enthalten und daher nicht separat zu vergüten (Ziff. 1.1 Kreisschreiben Nr. 15 des Obergerichts vom 20.01.2025 analog). Der dafür fakturierte Aufwand von 0.33 Stunden ist nicht zu entschädigen.
09.06.2023: Ein Schreiben der Verteidigung resp. der Staatsanwaltschaft vom 8. Juni 2023 ist nicht aktenkundig, weshalb der fakturierte Aufwand von 0.17 Stunden nicht nachvollziehbar und daher nicht zu entschädigen ist.
08.01.2024, 16.05.2024: Die zwei insgesamt 0.25-stündigen Telefonate mit der Vorinstanz sind als administrative Arbeiten nicht entschädigungswürdig.
Demnach ist der Straf- und Zivilklägerin ein Honorar von CHF 5'958.36 zu erstatten (23.83 Stunden zu CHF 250.00). Die Mehrwertsteuer ist entsprechend anzupassen. Die fakturierten Auslagen geben zu keinen Bemerkungen Anlass.
Der Beschuldigte hat der Privatklägerin eine erstinstanzliche Parteientschädigung von CHF 6'568.15 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
31.3 Oberinstanzliche Parteientschädigung der Straf- und Zivilklägerin
Mit Honorarnote vom 13. März 2026 beantragte Fürsprecherin D.________ eine Parteientschädigung von CHF 2’521.45 (Honorar von CHF 2'300.00 [11.5 Stunden à CHF 200.00] + Auslagen von CHF 32.50 + Mehrwertsteuer von CHF 188.93; pag. 459 f.).
Das geltend gemachte Honorar bewegt sich innerhalb des gesetzlichen Tarifrahmens (Ausschöpfungsgrad: unter 20 %) und erscheint auch mit Blick auf den vom Beschuldigten mit Honorarnote vom 16. März 2026 geltend gemachten Aufwand von 12 Stunden (pag. 462 ff.) angemessen.
Der Beschuldigte hat der Privatklägerin eine oberinstanzliche Parteientschädigung von CHF 2’521.45 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
Die Straf- und Zivilklägerin ersuchte rückwirkend ab dem 3. Januar 2025 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Berufungsverfahren unter Beiordnung von Fürsprecherin D.________ als amtliche Rechtsbeiständin (pag. 413). Sie beantragte, für den Fall der Nichteinbringlichkeit der oberinstanzlichen Parteientschädigung beim Beschuldigten sei für das Berufungsverfahren das amtliche Honorar festzusetzen (pag. 419).
Soweit das Gesuch die Befreiung von Verfahrenskosten betrifft (vgl. Art. 136 Abs. 2 lit. b StPO), ist es gegenstandslos geworden, weil die obsiegende Straf- und Zivilklägerin keine Verfahrenskosten zu tragen hat (siehe E. VI.29.2 hiervor).
Insoweit das Gesuch die Bestellung einer Rechtsbeiständin betrifft (vgl. Art. 136 Abs. 2 lit. c StPO), ist es abzuweisen. Die Straf- und Zivilklägerin beantragte die Festsetzung des amtlichen Honorars lediglich für den Fall der Nichteinbringlichkeit der Parteientschädigung. Mangels gegenteiliger Hinweise ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte zahlungsfähig ist und die Straf- und Zivilklägerin die ihr zugesprochene Parteientschädigung von CHF 2’521.45 (siehe E. VI.30.3 hiervor) bei ihm erhältlich machen kann. Ohnehin war eine Rechtsverbeiständung im Berufungsverfahren weder für die Durchsetzung des Genugtuungsanspruchs noch die Strafklage notwendig. Die Straf- und Zivilklägerin begründete und bezifferte ihre Genugtuungsforderung bereits mit Eingabe vom 24. März 2023 und an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (pag. 222 f., pag. 329). Was die Strafklage anbelangt, so begründet der Umstand, dass der Beschuldigte seinerseits anwaltlich vertreten ist, nicht automatisch die Notwendigkeit der unentgeltlichen Verbeiständung (Lieber, in: Schulthess Kommentar, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, N. 11 zu Art. 136 StPO). Gleiches gilt für das Vorliegen eines Vier-Augen-Delikts und zwar insbesondere in Fällen wie dem Vorliegenden, in welchem die Kammer infolge eingeschränkter Kognition keine eigene Beweiswürdigung vornimmt, sondern eine vorinstanzliche Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung auf Willkür prüft.
Für den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werden keine Verfahrenskosten erhoben.
VII. Verfügungen
Für die weiteren Verfügungen wird auf das Dispositiv verwiesen.
VIII. Dispositiv
Die 2. Strafkammer erkennt:
I.
Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt ist.
II.
Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 13. September 2024 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als
die Genugtuungsforderung von C.________ abgewiesen wurde, soweit diese eine Genugtuung von CHF 500.00 zzgl. 5 % Zins seit dem 15. Juni 2022 übersteigt;
für die Beurteilung des Zivilpunkts keine Kosten ausgeschieden wurden.
III.
A.________ wird schuldig erklärt der sexuellen Belästigung, mehrfach begangen am 15. Juni 2022 in E.________(Ort) zum Nachteil von C.________
und in Anwendung der Artikel
47, 48 lit. e, 49 Abs. 1, 104, 106, 198 Abs. 2 aStGB
422 ff., 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3, 433 StPO
verurteilt:
zu einer Übertretungsbusse von CHF 1’200.00.
Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 12 Tage festgesetzt.
zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskostenvon CHF3'400.00.
zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskostenvon CHF2’200.00.
zur Bezahlung einer erstinstanzlichen Parteientschädigung von CHF6'568.15 an C.________.
zur Bezahlung einer oberinstanzlichen Parteientschädigung von CHF2’521.45 an C.________.
IV.
Im Zivilpunktwirderkannt:
A.________ wird in Anwendung von Art. 41 und Art. 49 Abs. 1 OR sowie Art. 126 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 StPO verurteilt zur Bezahlung von CHF500.00 Genugtuung zzgl. 5 % Zins seit dem 15. Juni 2022 an C.________.
Für die Beurteilung der Zivilklage werden oberinstanzlich keine Kosten ausgeschieden.
V.
Das Gesuch von C.________ vom 7. Mai 2025 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung von Fürsprecherin D.________ als unentgeltliche Rechtsbeiständin, rückwirkend ab dem 3. Januar 2025, wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist.
Für die Beurteilung des Gesuchs werden keine Verfahrenskosten erhoben.
VI.
Weiter wird verfügt:
Das von A.________ erstellte DNA-Profil (PCN ________) ist nach Ablauf der gesetzlichen Frist zu löschen (Art. 11 DNA-Profil-Gesetz e contrario).
Die von A.________ erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN ________ und ________) sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist zu löschen (Art. 354 Abs. 4 lit. b StGB und Art. 261 Abs. 1 lit. b StPO).
Zu eröffnen:
dem Beschuldigten/Berufungsführer, v.d. Fürsprecher B.________
der Straf- und Zivilklägerin, v.d. Fürsprecherin D.________
der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern
Mitzuteilen:
der Vorinstanz
Bern, 13. April 2026
Im Namen der 2. Strafkammer Die Präsidentin: Oberrichterin Friederich Hörr
Die Gerichtsschreiberin: Imboden
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.