BesetzungObergerichtssuppleant Erismann (Präsident i.V.), Oberrichter Knecht, Oberrichterin Bochsler
Gerichtsschreiberin i.V. Burchenko
VerfahrensbeteiligteA.________
v.d. Fürsprecher Dr. B.________
Beschuldigter
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
Berufungsführerin
GegenstandWiderhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz
Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (Einzelgericht) vom 5. Dezember 2024 (PEN 22 638)
Erwägungen:
I. Formelles
Erstinstanzliches Urteil
Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (Einzelgericht; nachfolgend: Vorinstanz) fällte am 5. Dezember 2024 über A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) nachstehendes Urteil (pag. 325 ff.; Hervorhebungen im Original, Auslassungen in Klammern):
Die Gerichtspräsidentin erkennt:
A.________ wird schuldig erklärt:
Der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit ausserorts um 3 km/h (Kontrollschild Motorrad D.________ (Kennzeichen)) begangen am 22.04.2022, 18:31 Uhr in Seedorf, Bernstrasse;
und in Anwendung der
Art. 47, 106 StGB
Art. 27 Abs. 1, 32, 90 Abs. 1 SVG
Art. 4a Abs. 1 Bst. b VRV
Art. 22, 108 SSV
Ziff. 303 Abs. 2 Bst. b des Anhang 1 OBV
Art. 422 ff., 426 Abs. 3 Bst. a StPO
verurteilt:
Zu einer Übertretungsbusse von CHF 40.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 1 Tag festgesetzt.
Unter Ausrichtung einer Entschädigung an A.________ von CHF 6'802.15 für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte,
sowie einer Entschädigung an A.________ von CHF 114.40 für die wirtschaftlichen Einbussen, die ihm aus der notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind,
sowie unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 3'300.00 und Auslagen von CHF 2'476.60, insgesamt bestimmt auf CHF 5’776.60, an den Kanton Bern.
[Tabelle Verfahrenskosten und reduzierte Kosten ohne schriftliche Begründung]
In Bst. B ihres Urteils erklärte die Vorinstanz den im gleichen (zuvor vereinigten) Verfahren beurteilten C.________ der zur gleichen Zeit und am gleichen Ort begangenen groben Verkehrsregelverletzung durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit ausserorts um 37 km/h (Kontrollschild Motorrad E.________ (Kennzeichen)) schuldig. Hierfür verurteilte sie diesen zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 80.00 bei einer Probezeit von zwei Jahren, zu einer Verbindungsbusse von CHF 600.00 sowie zur Tragung der anteilsmässigen Verfahrenskosten von CHF 5‘826.60.
Berufung
Gegen das Urteil «i.S. A.________» meldete die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland mit Eingabe vom 10. Dezember 2024 fristgerecht Berufung an (pag. 342). Die erstinstanzliche Urteilsbegründung datiert vom 10. März 2025 (pag. 355 ff.).
In der form- und fristgerecht eingereichten Berufungserklärung vom 27. März 2025 beschränkte die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern die Berufung nochmals explizit auf A.________ (pag. 398 f.), wobei sie das diesen betreffende Urteil vollumfänglich anfocht (pag. 399).
Der Beschuldigte, vertreten durch Fürsprecher Dr. B.________, beantragte mit Eingabe vom 17. April 2025 weder ein Nichteintreten auf die Berufung der Generalstaatsanwaltschaft, noch erklärte er die Anschlussberufung (pag. 403).
Die mündliche Berufungsverhandlung vor der 2. Strafkammer fand am 29. Januar 2026 statt (pag. 459 ff.).
Oberinstanzliches Beweisergänzungsverfahren
Von Amtes wegen wurden oberinstanzlich ein Auszug Administrativmassnahmen aus dem eidgenössischen Informationssystem Verkehrszulassung (IVZ) des Bundesamts für Strassen ASTRA (datierend vom 14. Januar 2026, pag. 457), ein aktueller Betreibungs- und Strafregisterauszug (datierend vom 12. Januar 2026 bzw. 14. Januar 2026, pag. 455 bzw. pag. 456) sowie ein Formular über die wirtschaftlichen Verhältnisse (datierend vom 23. Dezember 2025, pag. 452 ff.) über den Beschuldigten eingeholt. Zudem wurden beim Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt (SVSA) des Kantons Bern die über den Beschuldigten vorhandenen Akten ediert (pag. 424 ff.).
An der Berufungsverhandlung wurde der Beschuldigte schliesslich ergänzend einvernommen (pag. 461 ff.).
Anträge der Parteien
4.1 Generalstaatsanwaltschaft
Für die Generalstaatsanwaltschaft beantragte und begründete Staatsanwältin F.________ an der Berufungsverhandlung was folgt (pag. 469; Hervorhebungen im Original, Anmerkungen der Kammer in eckigen Klammern):
I.
A.________ sei schuldig zu erklären der groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit ausserorts um 37 km/h, begangen am 22. April 2022 in Seedorf.
II.
A.________ sei in Anwendung von Art. 34, 42 Abs. 1, 44, 47, 106 StGB, Art. 27 Abs. 1, 32 und 90 Abs. 2 SVG, Art. 4a Abs. 1 Bst. b VRV, Art. 22, Art. 108 SSV; Art. 426 ff. StPO
zu verurteilen:
zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 270.00, ausmachend total CHF 8'100.00, wobei der Vollzug der Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren aufzuschieben sei;
zu einer Verbindungsbusse von CHF 1’350.00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen);
zur Bezahlung der anteilsmässigen erstinstanzlichen und den gesamten oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD).
4.2 Beschuldigter
Fürsprecher Dr. B.________ stellte und begründete an der Berufungsverhandlung für den Beschuldigten folgende Anträge (pag. 470; Hervorhebungen im Original):
A.________ sei
schuldig zu erklären
der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit ausserorts um 3 km/h (Kontrollschild Motorrad D.________ (Kennzeichen)), begangen am 22.04.2022,18:31 Uhr in Seedorf, Bernstrasse.
Und er sei in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen
zu verurteilen
zu einer Busse von CHF 40.00, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 1 Tag festzusetzen sei;
unter Auferlegung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten an den Kanton Bern, und
unter Ausrichtung einer Entschädigung für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte in der Höhe der Verteidigungskosten bis zur ersten Instanz sowie einer Entschädigung der Verteidigung im Berufungsverfahren gemäss eingereichter Honorarnote sowie
unter Ausrichtung einer Entschädigung an A.________ von CHF 114.40 für die wirtschaftlichen Einbussen, die ihm aus der notwendigen Beteiligung am erstinstanzlichen Strafverfahren entstanden sind.
Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer
Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Zufolge der vollumfänglichen Berufung der Generalstaatsanwaltschaft gegen das den Beschuldigten betreffende Urteil (Bst. A.) ist dieses gesamthaft zu überprüfen. Die Kammer verfügt als Berufungsgericht über umfassende Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO) und ist vorliegend nicht an das Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius; Art. 391 Abs. 2 StPO e contrario) gebunden, d.h. sie darf das Urteil auch zu Ungunsten des Beschuldigten abändern.
Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass das erstinstanzliche Urteil soweit C.________ betreffend in Rechtskraft erwachsen ist; dieses bildet vor oberer Instanz nicht mehr Verfahrensgegenstand.
II. Sachverhalt und Beweiswürdigung
Allgemeine Grundlagen der Beweiswürdigung
Für die allgemeinen Grundlagen der Beweiswürdigung wird auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 367 ff., S. 13 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
7. Vorwurf gemäss Strafbefehl und Würdigungsvorbehalt
Vorliegend gilt der Strafbefehl vom 28. Juli 2022 (pag. 10) als Anklageschrift (Art. 356 Abs. 1 StPO). Darin wird dem Beschuldigten vorgeworfen, sich am 22. April 2022 um 18:31 Uhr des Überschreitens allgemeiner, fahrzeugbedingter oder signalisierter Höchstgeschwindigkeit nach Abzug der vom ASTRA festgelegten Geräte- und Messunsicherheit ausserorts und auf Autostrassen um 37 km/h (Kontrollschild Motorrad D.________ (Kennzeichen)) schuldig gemacht zu haben.
Die Vorinstanz behielt sich anlässlich der Fortsetzungsverhandlung vom 5. Dezember 2024 im Sinne von Art. 344 StPO vor, den angeklagten Sachverhalt rechtlich auch als einfache Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG zu würdigen (pag. 308).
8. Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt
Unbestritten ist, dass der Beschuldigte und sein damaliger Arbeitskollege C.________ am 22. April 2022 bei guten Strassen-, Witterungs- und Sichtverhältnissen (pag. 2) mit ihren Motorrädern die erste Ausfahrt der Saison unternahmen (pag. 136 Z. 20 ff.), welche sie unter anderem über die Bernstrasse von Meikirch nach Frienisberg führte, wo um 18:31 Uhr die angezeigte polizeiliche Geschwindigkeitsmessung stattfand. Es ist weiter unbestritten, dass es sich beim vorderen Fahrer auf dem der Anzeige beigelegten Foto (pag. 4) sowie auf dem Video der Lasermessung (USB-Stick nach pag. 90) um den Beschuldigten handelt (pag. 137 Z. 12 f.) und beim hinteren Fahrer um C.________ (pag. 137 Z. 4 ff.). Sodann bestreitet der Beschuldigte nicht, mit der im Gutachten festgestellten Mindestgeschwindigkeit von 83 km/h (pag. 201, 206) gefahren zu sein (pag. 312 Z. 30 f.). Diese resultiert gemäss Gutachten – abzüglich Toleranz – aus der dem Beschuldigten bzw. dessen Motorrad zuordenbaren Messung von 86 km/h gemäss Bild 8 des Messvideos (pag. 194). Generell wurden seitens des Beschuldigten bzw. dessen Verteidigung die gutachterlichen Schlussfolgerungen weder erst- noch oberinstanzlich bestritten. Da es sich beim Ort der Messung unbestrittenermassen um eine Ausserortsstrecke mit einer allgemeinen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h handelt, ist mithin sachverhaltlich eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 3 km/h anerkannt.
Bestritten wird vom Beschuldigten hingegen, mit der angeklagten Geschwindigkeit von 117 km/h – entsprechend einer Geschwindigkeitsüberschreitung um 37 km/h – gefahren zu sein.
Es gilt demnach oberinstanzlich in sachverhaltlicher Hinsicht zu prüfen, ob dem Beschuldigten eine höhere Geschwindigkeitsüberschreitung als 3 km/h nachgewiesen werden kann.
9. Beweismittel
Die Vorinstanz hat die objektiven und subjektiven Beweismittel, welche bereits dem erstinstanzlichen Verfahren zugrunde lagen, – vorbehältlich der nachfolgenden Korrekturen – zutreffend aufgelistet und zusammengefasst (pag. 362 ff.). So sind zum einen die in der E-Mail von Polizist G.________ erwähnten Wahrnehmungen und Gedanken nach Ansicht der Kammer zu den subjektiven Beweismitteln zu zählen. Zum anderen zeigt das Messvideo (USB-Stick nach pag. 90) entgegen den Ausführungen der Vorinstanz (pag. 362) nicht, wie die Motorräder «angefahren kommen», ebenso wenig wird eine Messung über «132 km/h» eingeblendet. Vielmehr lautet die höchste eingeblendete Messung «121 km/h» und die Motorräder bewegen sich auf dem Video schon von Anfang an vom Betrachter bzw. Standort des Messmittels weg.
Auf eine erneute Zusammenfassung der einzelnen Beweismittel wird an dieser Stelle verzichtet. Stattdessen wird auf die erstinstanzliche Urteilsbegründung und die amtlichen Akten verwiesen. Soweit sich ergänzende Bemerkungen zu den Beweismitteln aufdrängen, erfolgen diese unmittelbar im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung. Anlässlich seiner oberinstanzlichen Einvernahme zur Sache hat der Beschuldigte vollumfänglich von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht (pag. 463 ff.).
10. Beweiswürdigung
10.1 Beweiswürdigung der Vorinstanz
Die Vorinstanz würdigte die objektiven und subjektiven Beweismittel in Bezug auf den Beschuldigten wie folgt (pag. 367 ff., S. 13 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, Anmerkungen der Kammer in eckigen Klammern):
Vorliegend ist gestützt auf das Video (USB-Stick nach pag. 90) ersichtlich, dass das Messgerät 121, 86, 85, 83, 66, 65, 53 und 82 [recte: 52] km/h gemessen hat. Dem Anzeigerapport kann entnommen werden, dass bezüglich der Messung noch Abklärungen zu treffen waren, ob die Messung für beide Motorradfahrer gültig ist und nach Rückspreche mit der piketthabenden Staatsanwältin H.________ und deren anschliessenden internen Abklärungen beide Motorradfahrer mit derselben Messung rapportiert wurden (pag. 3). Das Gutachten des METAS vom 30.05.2024 kommt zum Schluss, dass das Messgerät gültig geeicht worden ist (pag. 188, Ziff. 3.1). G.________, der die vorliegende strittige Messung vorgenommen hat, war berechtigt, die Messung durchzuführen (pag. 206, Ziff. 3). Das Gutachten des METAS vom 30.05.2024 kommt zum Schluss, dass die Messung korrekt und fehlerfrei durchgeführt wurde und die gefahrene Geschwindigkeit des vom A.________ gefahrenen Motorrads V mindestens 83 km/h betrug. Vorliegend sind nach Ansicht des Regionalgerichts keine Gründe ersichtlich, welche die Richtigkeit des durch das METAS erstellten Gutachtens anzweifeln lassen würden. Das Gutachten ist in sich schlüssig und widerspruchsfrei. Das Ergebnis des Gutachtens ist nachvollziehbar und verständlich. Das Gutachten des METAS vom 30.05.2024 ist nach Ansicht des Gerichts folglich ein taugliches, objektives Beweismittel, weshalb darauf abgestellt werden kann. Gleiches gilt für das Messvideo. Es sind keinerlei Gründe ersichtlich, welche an der Korrektheit des Sachverständigengutachtens zweifeln lassen würden. Zusammenfassend ist zu sagen, dass dem METAS Gutachten vorliegend ein grosser Beweiswert zukommt. Auf das METAS Gutachten ist demnach abzustellen.
Die objektiven Beweismittel zeigen damit zusammenfassend klar auf, dass die Geschwindigkeitsmessung gültig erfolgt ist und keine Fehler oder Mängel in der Technik oder bei der Bedienung des Messgeräts vorgelegen haben. A.________ konnte eine Geschwindigkeit von mindestens 83 km/h nachgewiesen werden.
Die subjektiven Beweismittel vermögen dieses Zwischenergebnis nicht zu entkräften. Sie ergeben zusammengefasst, dass G.________ der Meinung sei, dass die beiden Motorradfahrer mit «ähnlicher» Geschwindigkeit unterwegs gewesen seien. Zudem sei das Fadenkreuz beim hinteren Motorrad, welches durch den Laser erfasst wurde. Wenn dieses deutlich schneller unterwegs gewesen wäre, wäre dies auf dem Video erkennbar, respektive müsse dieses das vordere Motorrad überholen, was nicht der Fall gewesen sei. Die beiden Motorradfahrer seien miteinander von Meikirch in Richtung Frienisberg unterwegs gewesen und er habe feststellen können, dass diese mit «ähnlicher» Geschwindigkeit fuhren. Er habe die beiden Motorradfahrer über eine Strecke von 300-400m wahrnehmen können (pag. 87 f.). In seiner Einvernahme als Zeuge anlässlich der Fortsetzungsverhandlung vom 05.12.2024 führt G.________ weiter aus, dass sie auch aufgrund der subjektiven Empfindung beide angezeigt hätten, weil sie gesehen hätten, dass die beiden Beschuldigten zusammen den Hügel mit plus minus gleich bleibendem Abstand runtergefahren seien (pag. 310 Z. 9 ff.). C.________ führt in seiner Einvernahme als Beschuldigter anlässlich der Fortsetzungsverhandlung vom 05.12.2024 aus, dass bei der ersten und zweiten Befragung gesagt worden sei, dass beide Beschuldigte zusammen gefahren seien und jetzt heisse es, dass der hintere Fahrer 39 km/h zu schnell gefahren sei und der Vordere nur 3 km/h. Unter Berücksichtigung der eindeutigen Beweislage aufgrund der objektiven Beweismittel kann vorliegend nicht auf die subjektiven Wahrnehmungen von G.________ und C.________ abgestellt werden. Wie bereits ausgeführt konnte dem A.________ gemäss dem METAS Gutachten vom 30.05.2024 eine Geschwindigkeit von mindestens 83 km/h nachgewiesen werden. Das Ergebnis des METAS Gutachtens wird weder von G.________ noch von C.________ in Frage gestellt (pag. 314 Z. 23 ff., pag. 310 Z. 49 ff.). Es kann offengelassen werden, ob A.________ vor der Aufnahme des Messvideos schneller als 83 km/h gefahren ist, weil diesbezüglich bloss die Aussagen von G.________ und C.________ vorliegen und keinerlei Messungen oder sonstige objektive Beweismittel vorhanden sind. Die bloss subjektive Empfindung der beiden genügt nicht, um A.________ eine Geschwindigkeit von über 83 km/h nachzuweisen.
Es ist somit als erstellt zu erachten, dass A.________ am 22.04.2022, um 18:31 Uhr, in Seedorf BE in der 80er-Zone ausserorts mit einer Nettogeschwindigkeit von 83 km/h gefahren ist und folglich die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mindestens 3 km/h überschritten hat.
10.2 Vorbringen der Parteien
10.2.1 Generalstaatsanwaltschaft
Die Generalstaatsanwaltschaft brachte zur Beweiswürdigung in ihrem Plädoyer anlässlich der Berufungsverhandlung zusammengefasst vor, das METAS-Gutachten äussere sich nicht zur Frage, ob der Beschuldigte – wie C.________ – im Zeitpunkt der ersten Messung eine grobe Verkehrsregelverletzung begangen habe. Dies sei eine Beweisfrage und hätte von der Vorinstanz gewürdigt werden müssen, was jedoch nicht erfolgt sei. Wie die Vorrichterin anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erläutert habe (pag. 314 Z. 42 ff.), gebe es je eine zuordenbare Messung, eine für C.________ mit einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 39 km/h und eine für den Beschuldigten mit einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 3 km/h; dies bedeute aber nicht, dass der Beschuldigte nicht allenfalls auch schneller gefahren sei – er sei in dem Moment einfach nicht gemessen worden.
Es sei nicht nur auf das METAS-Gutachten, sondern auch auf die subjektiven Beweismittel abzustellen, insbesondere auf die Wahrnehmung von Polizist G.________. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung habe dieser ausgesagt, dass er die beiden Fahrer schon viel früher auf der Kamera gewollt, die Laserrückmeldung jedoch relativ spät erhalten habe (pag. 309 Z. 49. f). Auch in einer E-Mail habe er dargelegt (pag. 87 ff.), beide Fahrer seien ungefähr mit ähnlicher Geschwindigkeit unterwegs gewesen, weswegen man entschieden habe, beide Motorradfahrer zu verzeigen, zumal der hintere Fahrer (C.________) er ja den vorderen Fahrer (den Beschuldigten) visuell erkennbar hätte überholen müssen, wenn er schneller gefahren wäre als letzterer. Unter Berücksichtigung sämtlicher subjektiven Beweismittel sei kein Grund ersichtlich, warum die bei C.________ korrekt vorgenommene und gutachterlich bestätigte Geschwindigkeitsmessung nicht auch für den Beschuldigten, welcher vorausgefahren sei, gelten sollte. Wäre der Beschuldigte deutlich langsamer gefahren als C.________, hätte sich objektiv wahrnehmbar und auch insbesondere zu Beginn der Videosequenz ein anderes Bild gezeigt. In diesem Fall hätte C.________ zudem zu Gunsten seines Kollegen entlastende Angaben machen können – und diese sicherlich auch gemacht.
Der Beschuldigte sei gleich wie C.________ der groben Verkehrsregelverletzung schuldig zu erklären.
10.2.2 Beschuldigter
Fürsprecher Dr. B.________ hielt zur Beweiswürdigung anlässlich seines oberinstanzlichen Plädoyers namens des Beschuldigten dagegen, selbst in der erstinstanzlichen Urteilsbegründung (pag. 365) sei festgehalten worden, die Wahrnehmung von Polizist G.________, wonach die Motorradfahrer zusammen mit plus minus gleichbleibendem Abstand den Hügel runtergefahren seien, sei seine subjektive Empfindung gewesen. Selbst Polizist G.________ habe anlässlich der Fortsetzungsverhandlung vom 5. Dezember 2024 (pag. 310 Z. 10 f.) nicht ausgeschlossen, dass es anders hätte gewesen sein können, als er es subjektiv wahrgenommen habe. Hingegen sei zum METAS-Gutachten erstinstanzlich (pag. 367) ausgeführt worden, dieses sei in sich schlüssig, widerspruchsfrei und im Ergebnis nachvollziehbar. Es handle sich um ein objektives Beweismittel, an dessen Korrektheit keine Zweifel bestünden. Die – von der Generalstaatsanwaltschaft ins Feld geführte – Aussage von C.________ anlässlich der Fortsetzungsverhandlung vom 5. Dezember 2024 (pag. 314 Z. 37 ff.) sei dahingehend zu verstehen, dass ihm vor Vorliegen des Gutachtens durch die Polizei mitgeteilt worden sei, sie seien zusammen zu schnell gefahren, während es nun dazu widersprechend heisse, nur er sei so schnell gefahren. Die blossen subjektiven Empfindungen von C.________ und Polizist G.________ würden – im Einklang mit dem Fazit der Vorinstanz (pag. 368) – nicht genügen, um dem Beschuldigten eine Geschwindigkeit von über 83 km/h nachzuweisen. Das objektive Beweismittel (METAS-Gutachten), welches feststelle, wer wie schnell gefahren sei, sage aus, dass sein Mandant mit einer Geschwindigkeit von 83 km/h unterwegs gewesen sei. Darauf sei abzustellen.
Bei Betrachtung der Videosequenz sei zudem klar ersichtlich, dass die Bremslichter von C.________ aufgeleuchtet hätten, dieser mithin plötzlich brüsk abgebremst habe. Entsprechend neige sich sein Motorrad nach vorne. Dies sei nicht zu vergleichen mit dem Beschuldigten, welcher mittels Motorenbremse von 83 km/h oder 85 km/h gebremst habe, um auf 60 km/h zu kommen. Ein gewisser Abstand zwischen den zwei Motorrädern sei vorhanden gewesen und C.________ habe zum Beschuldigten aufgeschlossen.
Zusammenfassend sei sein Mandant mit 83 km/h unterwegs gewesen und somit 3 km/h zu schnell gefahren. Damit habe er sich wegen Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig gemacht und sei zu einer Busse von CHF 40.00 zu verurteilen.
10.3 Beweiswürdigung der Kammer
10.3.1 Würdigung objektiver Beweismittel
Die Kammer schliesst sich den generellen vorinstanzlichen Ausführungen zur Würdigung des METAS-Gutachtens vorbehaltlos an. Dieses ist vollständig, nachvollziehbar und schlüssig. Auch alle Ergänzungsfragen wurden nachvollziehbar und schlüssig beantwortet. Es kann folglich auf die gutachterlichen Schlussfolgerungen abgestellt werden. Allerdings ist zu betonen, dass die gutachterlich ermittelte Mindestgeschwindigkeit des Motorrads des Beschuldigten von 83 km/h (nach Sicherheitsabzug, pag. 201) aus einer Messung resultiert, welche erst in einer Entfernung von 228.1m zum Standort des Messmittels erfolgte, während das von C.________ gelenkte Motorrad bereits in einer Distanz von 160.2 Metern mit 119 km/h gemessen wurde (pag. 192 f.). Die dem Beschuldigten zuordenbare spätere Messung schliesst mithin nicht aus, dass dieser vorher mit höherer Geschwindigkeit als 83 km/h unterwegs war.
Es stellt sich deshalb die Frage, ob von der Messung des hinteren Motorrades (C.________) auf eine ebenso hohe Geschwindigkeit des vorderen Motorrads (Beschuldigter) geschlossen werden kann. Dies wäre nach Auffassung der Kammer zunächst allenfalls dann der Fall, wenn sich die Fahrzeuge mit (fast) gleichbleibendem Abstand bewegt hätten. Die gutachterlichen Aussagen und Berechnungen sind einer entsprechenden Analyse zu unterziehen.
Vorab ist darauf hinzuweisen, dass bei der Erstellung des Gutachtens Messunsicherheiten generell zu Gunsten der Beschuldigten berücksichtigt wurden (vgl. pag. 188 f.). Das Gutachten hatte vorrangig das (gerichtlich vorgegebene) Ziel, die Messungen der Laser Cam 4 sicher einem der beiden Motorräder zuzuordnen (vgl. pag. 237, 240). Den Berechnungen wurden deshalb Positionen der Motorräder zugrunde gelegt, die anhand von Fahrtrichtungssenkrechten (orange Linien) ermittelt wurden, welche die maximale Winkelunsicherheit im Uhrzeigersinn berücksichtigen (vgl. pag. 237 ff.). Es wurden im Zweifel «zu flache» Fahrtrichtungssenkrechten gewählt (vgl. pag. 240). Dies bedeutet, dass die Abstände zwischen den beiden Motorrädern effektiv wahrscheinlich (etwas) grösser waren, als es die orangen Fahrtrichtungssenkrechten annehmen lassen würden (vgl. pag. 237).
Ohnehin kommt es aber auf den ganz exakten Abstand zwischen den beiden Motorradfahrern zu den Zeitpunkten der im Gutachten analysierten Messungen nicht an. Vielmehr stellt sich die Frage, ob sich dem Gutachten etwas zu grösseren und damit relevanten Veränderungen der Abstände entnehmen lässt, was Rückschlüsse auf den Verlauf der relativen Geschwindigkeitsunterschiede zwischen den beiden Motorrädern zulassen würde. Diesbezüglich ist festzustellen, dass sich der Abstand zwischen den Motorrädern zwischen Bild 8 (pag. 194) und Bild 9 (pag. 195) über eine Distanz von 16.5 Meter (Messungen in 228.1 bzw. 244.6 Metern Entfernung vom Standort des Messmittels) dergestalt verringerte, dass die Messung von 86 km/h bei Zeitstempel 3.000 gutachterlich nicht mehr sicher einem der beiden Motorräder zugeordnet werden konnte (vgl. pag. 192 sowie pag. 242). Dies bedeutet, dass das hintere Motorrad – über diese Strecke hinweg - zum vorderen Motorrad aufschloss.
Betrachtet man sodann den auf Bild 7 (pag. 193; Messung des hinteren Motorrads mit 121 km/h, Distanz zum Standort des Messmittels 160.2m) bestehenden, mittels Fahrtrichtungssenkrechten visualisierten Abstand zwischen den beiden Motorrädern und vergleicht diesen mit jenem auf Bild 8 (pag. 194; Distanz zum Standort des Messmittels 228.1m) eingezeichneten, so erhellt, dass C.________ auch bereits auf den zuvor zurückgelegten rund 90 Metern zum Beschuldigten aufschloss.
Aus den Weg-Zeit-Analysen (vgl. Tabellen pag. 200 und 204) lässt sich ebenfalls ableiten, dass das hintere Motorrad über einen grossen, auf dem Messvideo ersichtlichen Fahrtverlauf hinweg zum vorderen aufschloss. Diese ergaben für das hintere Motorrad (C.________) über eine Strecke von rund 124.5 Metern bis zur Position -12.20 Mindestdurchschnittsgeschwindigkeiten von 93.4 km/h (auf den ersten knapp 64 Metern) bzw. von 76.2 km/h (auf den restlichen rund 60.5 Metern), ausmachend insgesamt durchschnittlich mindestens 85.0 km/h.
Hinsichtlich des vorderen Motorrads (Beschuldigter) ist festzuhalten, dass dieses bis zur praktisch identischen Position (-12.19) über eine Gesamtdistanz von rund 109.6 Metern eine durchschnittliche Geschwindigkeit von mindestens 78.9 km/h erreichte (vgl. Diagramme pag. 201 und 205). Auf den ersten knapp 67 Metern wurde eine Durchschnittsgeschwindigkeit von mindestens 81.9 km/h ermittelt, während auf den verbleibenden 42.5 Metern ein Wert von 74.2 km/h vorlag. Wenngleich die insgesamt ausgewerteten Strecken nicht ganz gleich lang waren, deutet dies darauf hin, dass der Beschuldigte konstant etwas langsamer als C.________ fuhr, letzterer also zum Beschuldigten aufschloss.
Der Lasermessung, dem Messvideo und dem diesbezüglichen METAS-Gutachten lässt sich also nicht entnehmen, dass der Abstand zwischen den beiden Motorrädern dergestalt gleichbleibend war, dass von der Messung des hinteren Motorrads mit genügender Sicherheit auf die Geschwindigkeit des vorderen geschlossen werden könnte.
Gleichzeitig ist zu betonen, dass es sich bei den beschriebenen Durchschnittsgeschwindigkeiten um Mindestwerte handelt. Im Rahmen der gutachterlichen Weg-Zeit-Analyse wurden bestehende Unsicherheiten zu Gunsten des Beschuldigten berücksichtigt (vgl. pag. 202 und pag. 204, «Wert minus Unsicherheit»). So wurde beim ersten Streckenabschnitt die ermittelte Geschwindigkeit von 87.2 km/h um die Unsicherheit von ± 5.4 km/h reduziert, um den Mindestdurchschnittsgeschwindigkeitswert von 81.9 km/h zu erhalten. Rechnerisch schliesst die Analyse mithin eine Durchschnittsgeschwindigkeit des Beschuldigten von 92.7 km/h (87.3 km/h + 5.4 km/h Unsicherheit) auf dem ersten Streckenabschnitt nicht aus (pag. 204). Da es sich hierbei sodann um einen Durchschnittswert handelt und der Beschuldigte verlangsamte, muss seine Geschwindigkeit zu Beginn der analysierten Strecke höher gewesen sein als der ermittelte Durchschnittswert, könnte also 92.7 km/h deutlich überstiegen haben. Hinzu kommt, dass in Bezug auf das vordere Motorrad des Beschuldigten nur eine um rund 15 Meter kürzere Strecke analysiert wurde, was angesichts der insgesamt erfolgten deutlichen Verlangsamung stark darauf hindeutet, dass der Beschuldigte auf dem nicht analysierten ersten Teil des Messvideos noch einmal erheblich schneller fuhr.
Es liegt mithin bereits aufgrund der objektiven Beweismittel nahe, dass die Geschwindigkeit des Beschuldigten zu Beginn des Messvideos (bei Position -121.61, gemäss Tabelle auf pag. 204) erheblich höher war als die ermittelten Durchschnittsgeschwindigkeiten und die zum Beschuldigten zuordenbare Messung von 83 km/h (nach Sicherheitsabzug).
10.3.2 Würdigung subjektiver Beweismittel
Zudem schliessen die objektiven Beweismittel selbstredend nicht aus, dass der Beschuldigte vor Beginn der Videoaufzeichnung, namentlich auf der von Polizist G.________ bereits visuell überschaubaren, aber noch nicht aufgezeichneten Strecke, mit einer deutlich überhöhten Geschwindigkeit verkehrte.
Polizist G.________ führte in seiner E-Mail vom 7. Juni 2023 (pag. 89 f.) auf Anfrage der Vorinstanz diesbezüglich aus, er könne sich daran erinnern, die Motorradfahrer über eine Strecke von rund 300 bis 400 Metern akustisch und visuell wahrgenommen zu haben. Es sei entschieden worden, beide Motorradfahrer zu verzeigen, da diese miteinander «mit ‹ähnlicher› Geschwindigkeit» gefahren seien (pag. 89).
Anlässlich seiner Einvernahme als Zeuge an der Fortsetzungsverhandlung vom 5. Dezember 2025 (pag. 309 ff.) gab Polizist G.________ damit übereinstimmend zu Protokoll, die beiden Motorradfahrer seien «nahe hintereinander [...] von oben runtergekommen» (pag. 309 Z. 37 f.). Es seien «aufgrund der subjektiven Empfindung», wonach diese «mit plus minus gleichbleibendem Abstand» den Hügel runtergefahren seien, beide Lenker angezeigt worden (pag. 310 Z. 9 ff.). Polizist G.________ sagte weiter aus, die Motorradfahrer seien «schnell gewesen», er habe sie «schon viel früher auf der Kamera haben» wollen (pag. 309 Z. 49).
Wenngleich die Würdigung der objektiven Beweismittel gezeigt hat, dass die Motorradfahrer auf der im Messvideo aufgezeichneten Strecke nicht mit gleichem Abstand unterwegs waren, sondern C.________ zum Beschuldigten aufschloss, hat die Kammer hat keine Zweifel an der grundsätzlichen Glaubhaftigkeit der Aussagen des mit Lasermessungen erfahrenen Polizisten. Diesen ist zu entnehmen, dass auch der Beschuldigte wesentlich schneller fuhr, als es auf diesem Streckenabschnitt erlaubt war.
Es ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die Laser Cam so eingestellt war, dass sie nur Geschwindigkeitsüberschreitungen im groben Bereich, d.h. von 30 km/h und mehr (abzüglich Toleranz von 4 km/h), überhaupt erst aufzeichnete (pag. 310 Z. 21 ff.). Polizist G.________ hätte die beiden Motorradfahrer kaum «ins Visier» genommen, wenn seiner Erfahrung nach nicht eine Geschwindigkeitsüberschreitung in diesem Rahmen wahrscheinlich gewesen wäre. Es kommt hinzu, dass die beiden Motorradfahrer am Polizisten vorbeifuhren, er die Geschwindigkeit und insbesondere den Abstand der beiden Fahrzeuge also zunächst aus unmittelbarer Nähe und noch über eine Strecke von rund 160 Meter (vgl. Entfernung zum Standort des Messmittels bei Beginn des Messvideos, pag. 191) hinweg einigermassen zuverlässig wahrnehmen konnte und zu messen versuchte, bevor die erste Messung gelang und die Videoaufzeichnung einsetzte. Schliesslich zeigte sich Polizist G.________ auch einigermassen erstaunt darüber, dass beiden Fahrern unterschiedliche Geschwindigkeiten zugeordnet wurden: Auf Vorhalt des Gutachtens anlässlich der Fortsetzungsverhandlung vom 5. Dezember 2024 nahm er den Hinweis der Diskrepanz zwischen den zugeordneten Geschwindigkeiten der beiden Motorräder mit der Bemerkung «wenn das das METAS so sagt» (pag. 310 Z. 49 ff.) zur Kenntnis.
Die Aussagen des Beschuldigten und des erstinstanzlich mitbeschuldigten C.________ erweisen sich hingegen – gerade was die gefahrenen Geschwindigkeiten und Abstände betrifft – als teilweise (in sich und untereinander) widersprüchlich, ergebnisorientiert und den objektiven Beweismitteln widersprechend. So behauptete der Beschuldigte etwa, er sei bei dieser Ausfahrt immer vorausgefahren (pag. 137 Z. 5), während C.________ aussagte, er wisse es zwar nicht mehr sicher, aber sie würden sich üblicherweise abwechseln, was wohl auch damals der Fall gewesen sei (pag. 141 Z. 36). An der Stelle des Wechsels der Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h auf 60 km/h sei er «so viel wie angeschrieben, 80-85 km/h» (pag. 137 Z. 38) gefahren, danach sei «der 60er gekommen, wo man runterschaltet» (pag. 137 Z. 38). Weiter gab der Beschuldigte an, sich zwar nicht an die weiteren Umstände erinnern zu können, hingegen wollte er noch «haargenau» wissen, dass er selbst sich korrekt verhalten und C.________ den Abstand «immer eingehalten» habe (p. 137 Z. 38 ff.). Dies nur, um wenig später auszusagen, er könne nicht sagen, ob C.________ etwas zurückgefallen sei und später wieder aufgeholt habe, er habe sich beim Wechsel in den «60er» nicht nach hinten orientiert (pag. 137 Z. 46 ff.); er könne nicht sagen, ob der Abstand zwischen den beiden Motorrädern konstant gewesen sei, oder ob C.________ einen grösseren Abstand gehabt und ihn dann eingeholt habe (pag. 138 Z. 33 ff.). Beide Motorradfahrer behaupteten sodann, mit einem ausreichenden Abstand zueinander unterwegs gewesen zu sein. C.________ musste aber zugeben, dass dieser gewiss nicht riesig gewesen sei (pag. 141 Z. 39 ff.), und der Beschuldigte verwies darauf, dass sie versetzt gefahren seien, «nicht wie beim Auto» (pag. 137 Z. 8 ff.). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Abstände jedenfalls auf der auf dem Messvideo aufgezeichneten Strecke – mit Blick auf die gemessenen Geschwindigkeiten – offenkundig keineswegs ausreichend waren, zumal eine Messung gutachterlich nicht einmal mehr sicher einem der beiden Motorräder zugeordnet werden konnte. Zum Vorhalt, wonach Polizist G.________ gesehen habe, dass die Motorräder mit ähnlicher Geschwindigkeit unterwegs gewesen seien und er diese über rund 300-400 Meter akustisch/visuell habe wahrnehmen können, wollten schliesslich bezeichnenderweise weder der Beschuldigte noch C.________ etwas (Einlässliches) sagen (pag. 138 f. Z. 43 ff.; pag 142 Z. 39 ff.). Die Aussagen der beiden Motorradfahrer erweisen sich daher insgesamt als wenig glaubhaft. Zu betonen ist aber, dass C.________ die Frage, ob er zum Beschuldigten habe aufschliessen wollen, verneinte (pag. 314 Z. 34). Weiter ergänzte er anlässlich seiner Befragung an der Fortsetzungsverhandlung abschliessend: «Bei der ersten und bei der zweiten Befragung wurde gesagt, dass wir beide zusammen gefahren sind, und jetzt heisst es, dass der hintere Fahrer 39 km/h zu schnell gefahren ist und der Vordere nur 3 km/h. Mehr will ich dazu nicht sagen.» (pag. 314 Z. 37). Entgegen der Argumentation der Verteidigung gab er damit nach Ansicht der Kammer durchaus implizit zu verstehen, dass der Beschuldigte und er ungefähr gleich schnell unterwegs waren.
10.3.3 Gesamtwürdigung
Unter Berücksichtigung der subjektiven Beweismittel wird die bereits aufgrund der objektiven Beweismittel naheliegende erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung des Beschuldigten zur Gewissheit. Die Kammer erachtet es mithin als erwiesen, dass auch der Beschuldigte mit deutlich übersetzter Geschwindigkeit auf der Bernstrasse verkehrte. So handelt es sich denn auch um eine bekannte Motorradstrecke, welche sich gerade auf diesem Abschnitt für Geschwindigkeitsüberschreitungen geradezu anbietet (übersichtlicher, relativ gerader und vom Pass Richtung Frienisberg abfallender Streckenverlauf), weshalb die Polizei ja auch dort mass. Es lässt sich zwar nicht exakt eruieren, wie viele km/h zu schnell der Beschuldigte unterwegs war. Die Kammer ist aber überzeugt, dass die Geschwindigkeitsüberschreitung wesentlich mehr als 3 km/h betrug und vielmehr mindestens in die Nähe einer groben Verkehrsregelverletzung (welche ausserorts in der Regel bei 30 km/h und mehr vorliegt) kam.
Dass die Geschwindigkeitsüberschreitung sicher 30 km/h und mehr betrug, lässt sich hingegen nicht erstellen.
10.3.4 Erstellter Sachverhalt
Der Beschuldigte überschritt am 22. April 2022 in Seedorf mit seinem Motorrad I.________ (Marke/Modell) mit dem Kontrollschild D.________ (Kennzeichen) auf der Bernstrasse ausserorts die zulässige allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h auf dem genannten Strassenabschnitt wissentlich und willentlich um deutlich mehr als die gemessenen 3 km/h, jedoch in dubio pro reo um weniger als 30 km/h.
III. Rechtliche Würdigung
11. Rechtliche Grundlagen
11.1 Einfache Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 1 SVG)
Der einfachen Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG macht sich schuldig und wird mit Busse bestraft, wer Verkehrsregeln des SVG verletzt, wozu im Sinne von Art. 90 SVG grundsätzlich die im III. Teil des Gesetzes (Art. 26-57 SVG) enthaltenen Bestimmungen zählen, sowie die gestützt darauf bzw. auf Art. 57 SVG erlassenen bundesrätlichen Vollziehungsvorschriften. Nach Art. 32 Abs. 2 SVG beschränkt der Bundesrat die Geschwindigkeit der Motorfahrzeuge auf allen Strassen. Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit für Fahrzeuge beträgt unter günstigen Strassen‑, Verkehrs- und Sichtverhältnissen 80 km/h ausserhalb von Ortschaften (Art. 4a Abs. 1 Verkehrsregelnverordnung [VRV; SR 741.11]). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind die Vorschriften über die Geschwindigkeit elementare Verkehrsregeln. Sie sind wesentlich für die Sicherheit des Strassenverkehrs (Urteil des Bundesgerichts 6B_222/2022 vom 18. Januar 2023 E. 2.1.2. m.H.).
In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand von Art. 90 Abs. 1 SVG zumindest leichte Fahrlässigkeit (Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz, 2. Aufl. 2015, N 14 zu Art. 90).
11.2 Grobe Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 2 SVG)
Eine Widerhandlung gegen Art. 90 Abs. 2 SVG begeht, «wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt». Der objektive Tatbestand ist erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet (BGE 131 IV 133 E. 3.2; 130 IV 32 E. 5.1).
Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist nicht erst bei einer konkreten, sondern bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben (BGE 130 IV 32 E. 5.1; 123 II 106 E. 2a; 123 IV 88 E. 3a). Ob eine konkrete, eine erhöhte abstrakte oder nur eine abstrakte Gefahr geschaffen wird, hängt von der Situation ab, in welcher die Verkehrsregelverletzung begangen wird. Wesentliches Kriterium für die Annahme einer erhöhten abstrakten Gefahr ist die Nähe der Verwirklichung. Die allgemeine Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr genügt demnach nur zur Erfüllung des Tatbestands von Art. 90 Ziff. 2 SVG, wenn in Anbetracht der Umstände der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung naheliegt (zum Ganzen BGE 131 IV 133 E. 3.2).
Damit bemisst sich die Unterscheidung zwischen der einfachen Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 1 SVG und der groben Verkehrsregelverletzung massgeblich an der abstrakten Gefährdung. Während die einfache Verkehrsregelverletzung keine gravierende Gefahr voraussetzt, erfordert Art. 90 Abs. 2 SVG eine gesteigerte Gefährdungslage. Anhand der Begleitumstände wird das Ausmass der Gefahr (ob konkret, erhöht abstrakt oder lediglich abstrakt) ermittelt (BGE 131 IV 133 E. 3.2). Das wesentliche Kriterium für die Annahme einer erhöhten abstrakten Gefahr ist die Nähe der Verwirklichung (Urteil des Bundesgerichts 6B_646/2024 vom 11. Juni 2025 E. 3.1.2.).
Der Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG erfordert in subjektiver Hinsicht ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten; bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahrlässigkeit (Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz, a.a.O., N 69 zu Art. 90).
11.3 Geschwindigkeitsüberschreitungen
Für die Beurteilung von Geschwindigkeitsüberschreitungen hat das Bundesgericht eine schematische Rechtsprechung entwickelt, wobei die Anwendung von Art. 90 Abs. 2 SVG an gewisse Schwellenwerte geknüpft wird. Bei Überschreitung dieser Schwellenwerte wird in der Regel ungeachtet der konkreten Umstände eine grobe Verkehrsregelverletzung angenommen (Fiolka, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 1. Aufl. 2014., N 67 ff. zu Art. 90). So liegt eine grobe Verkehrsregelverletzung regelmässig vor, wenn die Geschwindigkeitsüberschreitung auf einer richtungsgetrennten Autobahn um 35 km/h oder mehr, auf einer nicht richtungsgetrennten Strasse ausserorts um mehr als 30 km/h oder mehr oder innerorts um mehr als 25 km/h beträgt (BGE 150 IV 242 E. 1.1.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_690/2025 vom 11. Dezember 2025 E. 1.1.1 m.H. auf BGE 143 IV 508 E. 1.3; 6B_926/2024 vom 17. Dezember 2024 E. 2.1.3; 6B_734/2023 vom 20. Oktober 2023 E. 4.1.1, m.w.H.)
12. Subsumtion
Gemäss Beweisergebnis überschritt der Beschuldigte am 22. April 2022 in Seedorf mit seinem Motorrad auf der Bernstrasse ausserorts deutlich die zulässige allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h.
Nicht erstellt werden konnte hingegen, dass er mit der im Strafbefehl erwähnten Geschwindigkeit von 117 km/h oder mit einer für die Annahme einer groben Verkehrsegelverletzung regelmässig erforderlichen Geschwindigkeit von mindestens 110 km/h (nach Sicherheitsabzug) unterwegs war.
Somit sind der objektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 1 und 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 Bst. b VRV erfüllt.
Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz. Er war sich der geltenden Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h zweifellos bewusst und fuhr trotzdem deutlich zu schnell, woraus nur geschlossen werden kann, dass er die Geschwindigkeitsüberschreitung willentlich beging.
Mangels Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründen ist der Beschuldigte folglich der (direktvorsätzlich begangenen) einfachen Verletzung der Verkehrsregeln, begangen am 22. April 2022, zum Zeitpunkt der Messung in Seedorf, Bernstrasse, durch deutliches Überschreiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit ausserorts schuldig zu sprechen.
IV. Strafzumessung
13. Allgemeine Grundsätze der Strafzumessung
Für die allgemeinen Grundsätze der Strafzumessung wird auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 373 f., S. 19 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
14. Strafrahmen und Strafart
Einfache Verkehrsregelverletzungen werden mit Busse bestraft (Art. 90 Abs. 1 SVG). Es handelt sich somit um eine Übertretung (Art. 103 StGB). Qua Verweises in Art. 102 SVG gelangen bei der Bemessung der Busse innerhalb dieses Rahmens die Bestimmungen des Strafgesetzbuches zur Anwendung.
Die Bussenhöhe beträgt zwischen CHF 1.00 und CHF 10'000.00 (Art. 106 Abs. 1 StGB; Trechsel/Burckhardt, in: Praxiskommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 5. Aufl. 2025, N 1 zu Art. 106).
15. VBRS-Richtlinien und Ordnungsbussenlisten
Die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS) vom 8. Dezember 2006 (gültig ab 01. Januar 2026, nachfolgend: VBRS-Richtlinien) sehen für Geschwindigkeitsüberschreitungen ausserorts/auf Autostrassen Referenzbussen von CHF 400.00 bei Überschreitungen der Höchstgeschwindigkeit von 21-25 km/h und von CHF 600.00 bei Überschreitungen der Höchstgeschwindigkeit von 26-29 km/h vor (VBRS-Richtlinien, S. 24).
Für weniger hohe Überschreitungen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit wird auf die Ordnungsbussen gemäss der im Anhang zur Ordnungsbussenverordnung (OBV; SR 314.11) enthaltenen Bussenliste verwiesen (VBRS-Richtlinien, S. 24). Falls solche Delikte im ordentlichen Verfahren zur Beurteilung kommen, gelten diese Bussenlisten als Richtlinien (VBRS-Richtlinien, S. 4)
Gemäss Ziff. 303.2 Bst. a des Anhangs 1 der OBV beträgt die Busse bei Überschreiten allgemeiner, fahrzeugbedingter oder signalisierter Höchstgeschwindigkeit nach Abzug der vom ASTRA festgelegten Geräte- und Messunsicherheit ausserorts um 1-5 km/h CHF 40.00, bei Überschreiten um 6-10 km/h CHF 100.00, bei Überschreiten um 11-15 km/h CHF 160.00 und bei Überschreiten um 16-20 km/h CHF 240.00.
Es gilt zu betonen, dass es sich dabei um unverbindliche Richtlinien für die objektive Tatschwere eines Normalfalls handelt (VBRS-Richtlinien, S. 3)
16. Objektive und subjektive Tatkomponenten
Für das objektive Tatverschulden muss berücksichtigt werden, welche Rechtsgüter in welchem Ausmass beeinträchtigt wurden. Art. 90 SVG dient primär dem Schutz der Verkehrssicherheit, sekundär aber auch dem Schutz von Leib und Leben der übrigen Strassenbenützer sowie deren Eigentum (Fiolka, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 1. Aufl. 2014, N. 8 ff. zu Art. 90).
Diese Rechtsgüter wurden vorliegend durch das Fahrverhalten des Beschuldigten angesichts der guten Strassen-, Witterungs- und Sichtverhältnisse nur beschränkt gefährdet. Es befanden sich auch keine nicht oder schlecht einsehbaren Verzweigungen oder Einfahrten auf der fraglichen Strecke. Das Verkehrsaufkommen war normal und die zu schnell gefahrene Strecke eher kurz. Allerdings kann angesichts der deutlichen Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit und dem hohen absoluten Tempo auch nicht von einer ganz geringfügigen abstrakten Gefährdung der Verkehrssicherheit gesprochen werden, zumal der Beschuldigte und C.________ mit geringem Abstand erheblich zu schnell fuhren, was die Gefährlichkeit erhöht. Insgesamt ist das Ausmass des verschuldeten Erfolgs damit im Vergleich zum Referenzfall gemäss VBRS-Richtlinien als leicht überdurchschnittlich zu qualifizieren. Die Art und Weise der Geschwindigkeitsüberschreitung wirkt sich nicht verschuldenserhöhend aus. Angesichts der erstellten, deutlichen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit und unter der Berücksichtigung der aufgeführten Umstände siedelt die Kammer die dem objektiven Tatverschulden angemessene Busse bei CHF 500.00 an.
Unter dem Aspekt der Willensrichtung des Täters ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte, was allerdings dem Referenzsachverhalt gemäss VBRS-Richtlinien entsprechen dürfte. Auch die zu vermutenden Beweggründe (Temporausch) wirken sich nicht verschuldenserhöhend aus. Die Geschwindigkeitsüberschreitung war für den Beschuldigten selbstredend vermeidbar.
Insgesamt ist das Tatverschulden – mit Blick auf den Strafrahmen – als leicht zu bezeichnen. Die Kammer erachtet in Anlehnung an die VBRS-Richtlinien unter Berücksichtigung der Gesamtumstände eine Busse von CHF 500.00 als angemessen.
17. Täterkomponenten
Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft und weist einen tadellosen automobilistischen Leumund auf. Seine persönlichen Verhältnisse sind unauffällig. Das Verhalten nach der Tat und im Verfahren war nicht zu beanstanden. Reue und Einsicht sind hingegen nicht gegeben – das nach Vorliegen des Gutachtens erfolgte Eingeständnis, 83 km/h gefahren zu sein, rechtfertigt keinen «Geständnisrabatt». Schliesslich besteht keine erhöhte Strafempfindlichkeit.
Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten nicht auf die auszufällende Busse aus.
18. Ersatzfreiheitsstrafe
Die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall schuldhafter Nichtbezahlung der Übertretungsbusse ist in Anwendung von Art. 106 Abs. 2 StGB auf 5 Tage festzusetzen.
19. Konkretes Strafmass
Der Beschuldigte ist zu einer Übertretungsbusse von CHF 500.00 zu verurteilen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 5 Tage festgesetzt.
V. Kosten und Entschädigung
20. Verfahrenskosten
20.1 Erste Instanz
Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO).
20.1.1 Kostenregelung der Vorinstanz
Obwohl der Beschuldigte erstinstanzlich schuldig gesprochen wurde, auferlegte die Vorinstanz die Verfahrenskosten vollständig dem Kanton Bern. Sie führte dazu aus was folgt (pag. 377 ff., S. 23 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):
Die Verlegung der Kosten gemäss schweizerischer Strafprozessordnung (Art. 422 ff. StPO) richtet sich nach dem Grundsatz, wonach Kosten zu tragen hat, wer sie verursacht. Erforderlich ist ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem zur Verurteilung führenden strafbaren Verhalten und den durch die Abklärung entstandenen Kosten (BGer 6B_803/2014 E. 3.4.1). Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Streitfall (Art. 422 Abs. 1 StPO). Sofern keine abweichenden Vorschriften bestehen, werden die Verfahrenskosten vom Kanton getragen (Art. 423 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt der Beschuldigte die Verfahrenskosten, wenn er verurteilt wird. Auch im Falle einer Verfahrenseinstellung oder bei Freispruch können der beschuldigten Person die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig oder schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO).
Gemäss Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO hat der Beschuldigte die Verfahrenskosten dann nicht zu tragen, wenn diese der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat. Diese müssen bei objektiver Betrachtungsweise schon im Voraus unnötig oder fehlerhaft sein (BGer 6B_523/2014 E. 5.3). Diese Regel korreliert mit dem Grundsatz, dass ein adäquater Zusammenhang zwischen dem zur Verurteilung führenden tatbestandmässigen, rechtswidrigen und schuldhaften Verhalten einerseits und den verursachten Verfahrenskosten andererseits bestehen muss (BSK StPO-DOMEISEN, Art. 426 N 15).
Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden, aber nicht an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörden (BGer 6B_428/2012 E. 3.4.2; Art. 350 Abs. 1 StPO). Legt das Gericht bei einer abweichenden tatbestandsmässigen oder rechtlichen Beurteilung dem Urteil einen anderen als den zur Anklage gebrachten Straftatbestand zugrunde, insbesondere anstelle eines qualifizierten Tatbestands den entsprechenden Grundtatbestand, hat kein Freispruch resp. kein Teilfreispruch zu erfolgen. Wenn daher das Gericht den Sachverhalt, entgegen dem Strafbefehl, als einfache und nicht als grobe Verkehrsregelverletzung einstuft, hat kein Freispruch resp. Teilfreispruch zu erfolgen (BGer 6B_574/2012 E. 2.4.2.; BGer 6B_10/2015 E. 4.1.; BSK StPO-DOMEISEN, Art. 426 N 16 [recte: N 6]).
Vorliegend setzten sich die anteilsmässigen Verfahrenskosten zusammen aus Gebühren von CHF 3‘300.00 (Kosten der Untersuchung CHF 500.00 und Kosten des Gerichts inkl. schriftl. Urteils-begründung CHF 2’800.00) und Auslagen von CHF 2'476.60 (Entschädigung für Zeugen CHF 66.00 und Kosten für Gutachten CHF 2'410.60).
Vorliegend sind die beiden Beschuldigten, was ihrerseits auch nicht bestritten wird, gemeinsam am 22.04.2022, um 18:31 Uhr, in Seedorf BE in der 80er-Zone ausserorts mit ihren Motorrädern unter-wegs gewesen, wobei eine Geschwindigkeitsmessung von 121 km/h gemessen wurde und diese zu diesem Zeitpunkt noch nicht klar einem der beiden Beschuldigten zugeordnet werden konnte. A.________ wurde daraufhin gemäss Strafbefehl wegen grober resp. anlässlich der Fortsetzungsverhandlung wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln schuldig gesprochen. Im vorliegenden Fall kann jedoch nicht von einer blossen Umqualifizierung einer groben in eine einfache Verkehrsregelverletzung gesprochen werden. Das Gericht hat zwar mit Blick auf den Strafbefehl eine andere rechtliche Würdigung vorgenommen, jedoch wich es beim wesentlichen Sachverhaltselement der Geschwindigkeit erheblich vom Strafbefehl ab, indem es A.________ anstatt für eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 37 km/h für eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 3 km/h schuldig sprach. Aus diesem Grund ist im vorliegenden Fall zumindest davon auszugehen, dass ein impliziter Freispruch für die Differenz von 34 km/h erfolgte.
Im vorliegenden Fall wurde im Anzeigerapport (pag. 1 ff.) festgehalten, dass noch Abklärungen zu treffen gewesen seien, ob die Messung von 121 km/h für beide Motorradfahrer gültig sei. Nach Rücksprache mit der piketthabenden Staatsanwältin J.________ und deren anschliessenden internen Abklärungen seien beide Motorradfahrer mit derselben Messung rapportiert worden (pag. 3). Die Staatsanwaltschaft ist nur dann berechtigt einen Strafbefehl zu erlassen, wenn sie aufgrund der Aktenlage bei objektiver Betrachtungsweise und Würdigung sämtlicher Akten zur Überzeugung gelangt, dass die beschuldigte Person schuldig zu sprechen ist. Die Staatsanwaltschaft muss m.a.W. von der Schuld und der Täterschaft überzeugt sein (BSK StPO-Daphinoff, Art. 352 N. 14). Im vorliegenden Fall war die Täterschaft jedoch nicht klar, weil die Geschwindigkeitsmessung von 121 km/h nicht eindeutig einem beziehungsweise erst recht nicht beiden Beschuldigten zugeordnet werden konnte. Die Staatsanwaltschaft wäre im vorliegenden Fall verpflichtet gewesen, vor Erlass der Strafbefehle, weitere Abklärungen zu treffen, um die Geschwindigkeitsmessung von 121 km/h eindeutig einem der beiden Beschuldigten zuzuordnen. Ein vorgängig eingeholtes Gutachten hätte daher bereits in einem früheren Stadium für mehr Klarheit gesorgt und hätte vermutlich für A.________ zu einer Ordnungsbusse von CHF 40.00 geführt. Weiter ist anzumerken, dass A.________ bereits vor Einholung des METAS Gutachtens an seiner Einvernahme an der Hauptverhandlung vom 15.09.2023 zu Protokoll gegeben hat, dass er vor dem Wechsel der Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h auf 60 km/h mit 80-85 km/h gefahren sei (pag. 137 Z. 35 f.). Es ist somit davon auszugehen, dass er die Ordnungsbusse von CHF 40.00 vorbehaltslos bezahlt hätte. Im vorliegenden Fall muss A.________ deshalb richtigerweise so gestellt werden, als hätte er von Anfang an eine Ordnungsbusse von CHF 40.00 erhalten.
In Anbetracht dieser Umstände sowie in Bezug auf den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem zur Verurteilung führenden strafbaren Verhalten und den entstandenen Kosten, sind die anteilsmässigen Verfahrenskosten von A.________ von CHF 5'776.60 dem Kanton Bern aufzuerlegen.
20.1.2 Vorbringen der Parteien
Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte vor oberer Instanz, die Verfahrenskosten erster Instanz seien – soweit ihn betreffend – dem Beschuldigten aufzuerlegen. Er habe bei diesem Ausgang des Verfahrens sämtliche Verfahrenskosten zu tragen (Art. 426 Abs. 1 sowie Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). Die Kostenverlegung der Vorinstanz sei fehlerhaft erfolgt. Diese habe verkannt, dass der Beschuldigte keinen Anspruch darauf gehabt habe, dass sein Strafverfahren mit Strafbefehl oder mit einer Verurteilung zu einer Ordnungsbusse von CHF 40.00 erledigt würde. Das Gutachten äussere sich zu der hier strittigen Frage, ob der Beschuldigte vorher schon – wie C.________ – eine hohe Geschwindigkeitsüberschreitung begangen habe, nicht. Auch wenn dieses Gutachten bereits vor Erlass des Strafbefehls vorgelegen hätte, hätte die Staatsanwaltschaft beweiswürdigend eine Verurteilung des Beschuldigten wegen einer groben Verkehrsregelverletzung anstreben bzw. einen entsprechenden Strafbefehl ausfällen dürfen. Damit sei klar, dass keine fehlerhafte Verfahrenshandlung der Staatsanwaltschaft vorliege. Überdies sei zu berücksichtigen, dass das Strafbefehlsverfahren gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sowie der Botschaft zur StPO bloss auf einer summarischen Beurteilung von Tat und Täter beruhe, was bedeute, dass die Durchführung eines Beweisverfahrens nicht unbedingt erforderlich sei, wobei gemäss Botschaft Beweiserhebungen im Verhältnis zur Bedeutung der Straftat zu stehen hätten und im Strafbefehlsverfahren zu beschränken seien. Im vorliegenden Fall könne der Staatsanwaltschaft nicht zum Vorwurf gemacht werden, kein METAS-Gutachten eingeholt zu haben. Ein fehlerhafter Strafbefehl falle zudem nicht unter Art. 426 Abs. 3 Bst. a StPO, weil die Einsprache gegen einen Strafbefehl gar kein Rechtsmittel im technischen Sinne sei. Deswegen würden die Bestimmungen zur Kostenregelung im Rechtsmittelverfahren nicht zur Anwendung gelangen. Gemäss Bundesgericht (Urteil 6B_1290/2021 vom 31. März 2022 E. 4.5) seien die Kosten vielmehr so zu verlegen, wie wenn ohne vorgängigen Strafbefehl sofort Anklage erhoben worden wäre. Schliesslich könne entgegen der Vorinstanz nicht gesagt werden, der Beschuldigte hätte eine Ordnungsbusse von CHF 40.00 vorbehaltlos akzeptiert. Der Beschuldigte habe die Geschwindigkeitsüberschreitung von Anfang an bestritten (pag. 139 Z. 6) und bei der Staatsanwaltschaft die vollumfängliche Einstellung des Verfahrens bzw. vor der ersten Instanz – trotz Kenntnis des METAS-Gutachtens – einen Freispruch verlangt (pag. 317). Von einer vorbehaltlosen Anerkennung der Straftat könne mithin nicht die Rede sein, womit auch die Voraussetzungen für das Ordnungsbussenverfahren nicht vorgelegen hätten. Damit seien die vorinstanzlich getroffenen Kosten- und Entschädigungsfolgen bundesrechtswidrig und entsprechend zu korrigieren.
Die Verteidigung verwies betreffend Verlegung der Verfahrenskosten und die Entschädigungsfrage oberinstanzlich auf die erstinstanzliche Urteilsbegründung. Es wäre stossend, wenn der Beschuldigte Verfahrenskosten zu tragen hätte. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Polizei und die Staatsanwaltschaft diskutiert hätten, dass die Beweislage unklar sei und es Zweifel gebe. Voraussetzungen für einen Strafbefehl seien entweder ein Geständnis oder ein genügend liquider Sachverhalt. Die Staatsanwaltschaft habe selbst erkannt, dass vorliegend kein genügend liquider Sachverhalt vorliege, jedoch trotzdem einen Strafbefehl erlassen. Hätte man bereits im Vorfeld ein Gutachten eingeholt, woraus erhellt hätte, dass der Beschuldigte lediglich 83 km/h gefahren sei, so hätte man einen dahingehenden Strafbefehl erlassen und den Beschuldigten zu einer Ordnungsbusse verurteilt, welche der Beschuldigte anstandslos bezahlt hätte. Mit Blick auf das Verursacherprinzip seien die erstinstanzlichen Verfahrenskosten vom Kanton zu tragen und dem Beschuldigten eine Entschädigung in der von der ersten Instanz festgelegten Höhe auszurichten.
20.1.3 Rechtliche Grundlagen
Die Verlegung der Kosten richtet sich nach dem Grundsatz, wonach Kosten zu tragen hat, wer sie verursacht (BGE 147 IV 47 E. 4.2.3; 138 IV 248 E. 4.4.1). Gemäss Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Die Kostentragungspflicht der beschuldigten Person im Falle eines Schuldspruchs gründet auf der Annahme, dass diese die Verfahrenskosten als Folge ihrer Tat veranlasst hat (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1). Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten nicht, die der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat (Art. 426 Abs. 3 Bst. a StPO).
Der beschuldigten Person dürfen nach der Rechtsprechung trotz eines Teilfreispruchs dann die gesamten Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn die ihr zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jeden Anklagepunkts notwendig waren. Dabei sind nicht die rechtliche Würdigung und die Anzahl der angeklagten Tatbestände massgebend, sondern die zur Anklage gebrachten Lebenssachverhalte. Bei einem einheitlichen Sachverhaltskomplex ist vom Grundsatz der vollständigen Kostenauflage nur abzuweichen, wenn die Strafuntersuchung im freisprechenden Punkt zu Mehrkosten geführt hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_724/2024 vom 4. September 2025 E. 5.2.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_1254/2023 vom 10. April 2025 E. 3.3.2, m.w.H.).
Im Ordnungsbussenverfahren dürfen keine Kosten erhoben werden (Art. 12 OBG). Das bundesrechtliche Prinzip der Kostenfreiheit beschränkt sich dabei aber auf ebendieses Ordnungsbussenverfahren. Im ordentlichen Verfahren, in welchem ebenfalls eine Ordnungsbusse ausgefällt werden kann (Art. 14 OBG), ist das Prinzip der Kostenfreiheit nur dann anzuwenden, wenn das ordentliche Verfahren ohne sachlichen Grund eingeleitet worden ist (zum Ganzen: BGE 145 IV 252 E. 1.5; 121 IV 375 E. 1c; Urteile des Bundesgerichts 6B_331/2025 vom 12. November 2025 E. 2.3.1; 6B_722/2019 vom 23. Januar 2020 E. 1.3.1). In den übrigen Fällen beurteilt sich die Kostenfrage im ordentlichen Verfahren nach der StPO.
20.1.4 Erwägungen der Kammer
Vorliegend wurde der Beschuldigte – durch Festhalten am Strafbefehl – wegen einer erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung (um 37 km/h und damit im regelmässig qualifizierten Bereich i.S.v. Art. 90 Abs. 2 SVG) zur Anklage gebracht. Bereits die Vorinstanz hat sich die Würdigung des angeklagten Sachverhalts als einfache Verkehrsregelverletzung vorbehalten. Wegen einer solchen wird der Beschuldigte auch oberinstanzlich schuldig erklärt, wobei die Kammer – anders als die Vorinstanz – eine zwar nicht exakt bestimmbare, aber deutliche, an der Grenze zur in der Regel eine grobe Verkehrsregelverletzung begründende Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit als erstellt erachtet. Damit wird der Beschuldigte im Wesentlichen für den im Rahmen der Beurteilung der Kostenverteilung massgebenden Lebenssachverhalt verurteilt. Es ergeht denn auch kein Freispruch und der Beschuldigte hat zufolge seiner Verurteilung die gesamten auf ihn entfallenden erstinstanzlichen Kosten zu tragen (Art. 426 Abs. 1 StPO).
Selbst wenn man im Umstand, dass sich die angeklagte Geschwindigkeitsüberschreitung von 37 km/h in diesem Umfang nicht erstellen liess, einen «impliziten Teilfreispruch» sehen wollte, würde dies nichts an der genannten Kostenauferlegung ändern. Sämtliche zu verlegenden Kosten entstanden kausal durch die angeklagte Geschwindigkeitsüberschreitung, für welche der Beschuldigte im Wesentlichen auch schuldig erklärt wurde. Namentlich das kostenintensive METAS-Gutachten wurde nötig, weil der Beschuldigte gemeinsam mit seinem Kollegen mit übersetzter Geschwindigkeit über den Frienisberg fuhr, dies von Polizist G.________ akustisch und visuell wahrgenommen wurde, letzterer deshalb eine Lasermessung vornahm, welche aber aufgrund des geringen (perspektivischen) Abstands der Motorräder nicht eindeutig zugeordnet werden konnte. Mit diesem strafbaren Fahrverhalten hat der Beschuldigte die Einleitung und Durchführung des Strafverfahrens veranlasst. Damit hat er auch die Verfahrenskosten zu Lasten der Allgemeinheit verschuldet.
Im Übrigen kann nicht gesagt werden, das Ausfällen des Strafbefehls bzw. das Festhalten daran ohne vorgängige Einholung eines Gutachtens sei bei objektiver Betrachtung ex ante i.S.v. Art. 426 Abs. 3 Bst. a StPO unnötig oder fehlerhaft gewesen. Vielmehr durfte die Staatsanwaltschaft gestützt auf die ihr vorliegenden Beweismittel und den Anzeigerapport, wonach beide Motorradfahrer zu schnell gefahren seien, sowie den vor Anzeigeerstattung erfolgten Austausch mit Polizist G.________, welcher schilderte, dass die beiden Motorradfahrer gemeinsam mit annähernd gleicher Geschwindigkeit unterwegs gewesen seien, zum Schluss kommen, der Sachverhalt sei genügend liquide, um den genannten Strafbefehl gegen den Beschuldigten zu erlassen. Im Übrigen fiele ein «fehlerhafter» Strafbefehl wie von der Generalstaatsanwaltschaft zutreffend angeführt ohnehin nicht unter Art. 426 Abs. 3 Bst. a StPO (Urteil des Bundesgerichts Urteil 6B_791/2023 vom 23. August 2023 E. 1.3.1 m.H.).
Schliesslich kann angesichts der Erstaussage des Beschuldigten, wonach er haargenau wisse, dass er «wie angeschrieben» gefahren sei und sich «korrekt verhalten» habe (pag. 137 Z. 41), auch nicht mit Sicherheit gesagt werden, dass der Beschuldigte einen Strafbefehl entsprechend des hier auszufällenden Schuldspruchs und entsprechender Sanktion ohne Weiteres akzeptiert hätte.
Darüber hinaus findet das Ordnungsbussenverfahren und damit das Prinzip der Kostenfreiheit gemäss Art. 12 OBG in vorliegendem Fall keine Anwendung, da die Einleitung des ordentlichen Strafverfahrens aufgrund der ex ante (aber auch ex post) Betrachtung sachlich geboten war. Die Verzeigung an die Staatsanwaltschaft beruhte auf einer vertretbaren und pflichtgemässen Prüfung der Tatumstände, womit die Durchführung des ordentlichen Verfahrens und damit einhergehend die Kostenverlegung nach den ordentlichen Bestimmungen von Art. 426 Abs. 1 StPO rechtmässig ist. Dies gälte selbst dann, wenn das Verfahren letztlich mit einer Sanktion abgeschlossen worden wäre, welche auch im Ordnungsbussenverfahren hätte ergehen können (Art. 14 OBG).
Nach dem Gesagten sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 5’776.60 dem Beschuldigten aufzuerlegen.
20.2 Obere Instanz
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1145/2022 vom 13. Oktober 2023 E. 3.2.1 m.H.).
Bei diesem Ausgang des Verfahrens obsiegt die Generalstaatsanwaltschaft im (gewichtigen) Kosten- und Entschädigungspunkt. Hingegen dringt der Beschuldigte im Schuldpunkt durch. Die Generalstaatsanwaltschaft unterliegt im Schuldpunkt, da nicht wie von ihr beantragt ein Schuldspruch wegen grober Verkehrsregelverletzung erfolgt, wenngleich die Kammer eine höhere als die von der Vorinstanz angenommene Geschwindigkeitsübertretung als erwiesen erachtet.
Angesichts der erhöhten Relevanz der Kostenfrage (Hauptgrund der Berufung) sowie des damit einhergehenden Aufwands und Streitwerts rechtfertigt es sich, die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 3'600.00 (Art. 24 Abs. 1 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]), zu 2/3, ausmachend CHF 2’400.00, dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die restlichen 1/3, ausmachend CHF 1'200.00, trägt der Kanton Bern.
21. Parteientschädigung
21.1 Erste Instanz
Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen, so hat sie nach Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte. Die Entschädigungsfrage folgt grundsätzlich den gleichen Regeln wie der Kostenentscheid (vgl. Art. 429 Abs. 1 und Art. 436 StPO). Insoweit präjudiziert der Kostenentscheid die Entschädigungsfrage. Es gilt folglich der Grundsatz, dass bei Auferlegung der Kosten keine Entschädigung oder Genugtuung auszurichten ist, während bei Übernahme der Kosten durch die Staatskasse die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung hat (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2 m.H.). Für die Frage, ob ein Teilfreispruch im Sinne von Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO erfolgt, sind auch hier nicht die rechtliche Würdigung und die Anzahl der angeklagten Tatbestände, sondern der bzw. die zur Anklage gebrachten Lebenssachverhalte massgebend (Urteile des Bundesgerichts 6B_84/2020 vom 22. Juni 2020 E. 2.4; 6B_802/2015 vom 9. Dezember 2015 E.5.3).
Unter Verweis auf die Ausführungen zur Verlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten (E. 20.1.4 hiervor) besteht beim vorliegenden Verfahrensausgang kein Anspruch des Beschuldigten auf Entschädigung (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 StPO e contrario).
21.2 Obere Instanz
Wie hiervor in Bezug auf die Verlegung der Verfahrenskosten ausgeführt, rechtfertigt das Obsiegen des Beschuldigten eine Kostenausscheidung von 1/3 der Verfahrenskosten. Dieser Entscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage. Dem Beschuldigten ist entsprechend in gleichem Umfang, namentlich zu 1/3, eine Parteientschädigung auszurichten (vgl. E 20.2 hiervor sowie BGE 137 IV 352 E. 2.4.2).
Oberinstanzlich macht Fürsprecher Dr. B.________ gestützt auf die Honorarnote vom 29. Januar 2026 (pag. 471) eine Parteientschädigung von CHF 2'672.25 (inkl. Auslagen und MwSt.) geltend.
Von dem von Fürsprecher Dr. B.________ geltend gemachten Aufwand von 8 Stunden à CHF 300.00 entfallen 3.5 Stunden auf die Berufungsverhandlung. Diese dauerte indessen lediglich 1.75 Stunden, weshalb eine Kürzung um 1.75 Stunden auf insgesamt 6.25 Stunden erfolgt. Unter Berücksichtigung der gemäss Honorarnote ausgewiesenen Auslagen von pauschal 3% des Honorars sowie der darauf entfallenden 8.1% Mehrwertsteuer betragen die Parteikosten somit total CHF 2'087.70. Hiervon sind Fürsprecher Dr. B.________ (Art. 429 Abs. 3 StPO) 1/3 als Parteientschädigung auszurichten.
VI. Verfügung
Für die Eröffnungs- und Mitteilungsformel wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen.
VII. Dispositiv
Die 2. Strafkammer erkennt:
I.
A.________ wird schuldig erklärt:
der einfachen Verkehrsregelverletzung, begangen am 22. April 2022, in Seedorf, Bernstrasse, durch deutliches Überschreiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit ausserorts
und in Anwendung der Artikel
47, 104, 106 StGB
32 Abs. 1 und 2, 90 Abs. 1 SVG
4a Abs. 1 Bst. b VRV
426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO
verurteilt:
zu einer Übertretungsbusse von CHF 500.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 5 Tage festgesetzt.
zur Bezahlung der auf ihn entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 5’776.60.
zur Bezahlung von 2/3 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 3'600.00 (inkl. Gebühr nach Art. 21 VKD), 2/3 ausmachend CHF 2’400.00.
II.
1/3 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 1'200.00, trägt der Kanton Bern.
Die Entschädigung von A.________ für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im oberinstanzlichen Verfahren (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 1 Bst. a StPO) wird auf CHF 695.90 festgesetzt und an Fürsprecher Dr. B.________ ausgerichtet.
III.
Mündlich eröffnet und begründet:
dem Beschuldigten, v.d. Fürsprecher Dr. B.________
der Generalstaatsanwaltschaft
Schriftlich zu eröffnen:
dem Beschuldigten, v.d. Fürsprecher Dr. B.________
der Generalstaatsanwaltschaft
Mitzuteilen:
der Vorinstanz
dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern (SVSA), Abteilung Administrative Verkehrssicherheit (Urteil mit Begründung; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde, gem. Ersuchen vom 12. Dezember 2025)
Bern, 29. Januar 2026 (Ausfertigung: 10. März 2026)
Im Namen der 2. Strafkammer Der Präsident i.V.: Obergerichtssuppleant Erismann i.V. Oberrichter Knecht
Die Gerichtsschreiberin i.V.: Burchenko
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.