BesetzungOberrichterin Bochsler (Präsidentin i.V.), Oberrichterin Friederich Hörr, Oberrichter Knecht
Gerichtsschreiberin Roth
VerfahrensbeteiligteA.________
v.d. Rechtsanwalt B.________
Beschuldigter/Berufungsführer
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
und
C.________
v.d. Rechtsanwalt D.________
Straf- und Zivilklägerin 1
und
E.________
v.d. Rechtsanwalt D.________
Straf- und Zivilkläger 2
und
F.________
v.d. Rechtsanwalt D.________
Straf- und Zivilkläger 3
und
G.________
v.d. Rechtsanwalt H.________
Strafkläger
GegenstandMord
Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht) vom 9. August 2024 (PEN 24 101)
Erwägungen:
I. Formelles
Erstinstanzliches Urteil
Das Regionalgericht Bern-Mittelland (Kollegialgericht; nachfolgend: Vorinstanz) fällte am 9. August 2024 folgendes Urteil (pag. 2910 ff.; Hervorhebungen im Original):
I.
A.________ wird schuldig erklärt:
des Mordes(Art. 112 StGB), begangen am 16. Dezember 2022 in AB.________ (Ort) z.N. von †I.________ und
verurteilt:
1.zu einer Freiheitsstrafe von 20 Jahren.
Die Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 597 Tagen (22. Dezember 2022 bis 9. August 2024) wird an die Freiheitsstrafe angerechnet (Art. 51 StGB).
2.zu den Verfahrenskosten von CHF103'883.30(Art. 426 Abs. 1 StPO).
II.
Es wird festgestellt, dass die amtliche Entschädigung für die Verteidigung von A.________ durch Fürsprecher W.________ mit Verfügung vom 9. November 2023 auf CHF 68'237.95 bestimmt und bereits ausbezahlt wurde.
A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
III.
Die Verfahrenskosten setzen sich wie folgt zusammen:
IV.
1.1. zur Bezahlung von CHF35'000.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 16. Dezember 2022 an C.________.
1.2. zur Bezahlung von CHF10'000.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 16. Dezember 2022 an F.________.
1.3 zur Bezahlung von CHF5'000.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 16. Dezember 2022 an E.________.
1.4. zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF9’097.50 an C.________.
1.5. zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF9'471.80 an F.________.
1.6. zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF6'757.05 an E.________.
1.7. zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF17'177.15 an G.________.
2. Die Schadenersatzforderung von C.________ gegen A.________ wird abgewiesen (Art. 126 Abs. 1 Bst. a StPO).
V.
Weiter wird beschlossen:
1. A.________ wird in Sicherheitshaft belassen (Art. 231 Abs. 1 lit. a und b StPO i.V.m. Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO).
Vorbehältlich des vorherigen Eintritts der Rechtskraft des Urteils wird die Sicherheitshaft bis am 8. November 2024 verlängert (vgl. separaten Beschluss).
2. Folgende Gegenstände verbleiben als Beweismittel bei den Akten:
-1 Quittung für Kauf Libero Monatsabo vom 15.12.2022, Kundennummer übereinstimmend mit SwissPass-Nummer von †I.________ (Ass.-Nr. A26)
1 SIM-Karten-Halter Swisscom, aus Portemonnaie †I.________ (Ass.-Nr. A27)
1 Notizbuch «JU», grün (Ass.-Nr. B02)
1 Ersatz-SIM-Karte †I.________ inkl. SIM-Karten-Halterung und Übernahmeerklärung
1 Mobiltelefon Huawei P30 Lite (MAR-LX1A), gehört A.________ (Ass.-Nr. W06)
3. Folgende Gegenstände werden C.________ zuhanden der «Erbengemeinschaft I.________ sel.» herausgegeben:
1 Brief, Sprache spanisch oder portugiesisch, datiert vom 26.12.2021, Anschrift auf Couvert «________» (Ass.-Nr. A20)
1 Brief ähnlich Liebesbrief, Sprache spanisch oder portugiesisch, datiert vom 02.12.2022 (Ass.-Nr. A22)
1 Apple MacBook A1465 C02ND06AG5RL, silber, inkl. Netzteil (Ass.-Nr. A25)
1 Apple MacBook Pro 73952FFY66D (Ass.-Nr. A30)
1 Apple iPad Air A1475 (Ass.-Nr. A31)
4. Folgende Gegenstände werden A.________ nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückgegeben:
1 Zettel, handgeschrieben, datiert vom 10.1., unterschrieben von ________ (Ass.-Nr. 02)
1 Rucksack «WANDRD» (Ass.-Nr. 03)
1 Velostecklicht «Smart» (Ass.-Nr. 04)
1 Velostecklicht «phropete», weiss (Ass.-Nr. 05)
1 Velostecklicht «phropete», rot (Ass.-Nr. 06)
1 Brief von A.________ an †I.________, datiert vom 22.11.2022 (Ass.-Nr. A23)
1 Notizzettel «A.________ 2022», Sprache spanisch oder portugiesisch (Ass.-Nr. A24)
1 Notizbuch mit Account-Daten (Ass.-Nr. A32)
1 SIM-Karte M-Budget (Ass.-Nr. Z1)
1 SIM-Karte (Ass.-Nr. Z2)
1 SIM-Karte Claro (Ass.-Nr. Z3)
1 Speicherkarte SanDisk, 2GB (Ass.-Nr. Z4)
1 USB-Stick Philips, 64 GB (Ass.-Nr. Z5)
1 externe Festplatte «Intenso», 4TB (Ass.-Nr. Z6)
1 Speicherkarte SanDisk, 4GB (Ass.-Nr. Z7)
1 Speicherkarte SanDisk, 128GB (Ass.-Nr. Z8)
2 USB-Sticks inkl. Verpackung, je 16GB (Ass.-Nr. Z9)
1 Speicherkarte SanDisk, 4GB (Ass.-Nr. Z10.1)
1 Speicherkarte SanDisk, 32GB (Ass.-Nr. Z10.2
1 Speicherkarte SanDisk, 32GB (Ass.-Nr. Z10.3)
1 Speicherkarte SanDisk, 32GB (Ass.-Nr. Z10.4)
1 USB-Stick aus Holz, Gravur «I.________ & A.________» (Ass.-Nr. Z11)
1 Harddisk für Computer Samsung, 1TB (Ass.-Nr. Z12)
1 externe Festplatte Western Digital (Ass.-Nr. Z13)
1 Speicherkarte SanDisk, 4GB (Ass.-Nr. Z14.1)
1 Speicherkarte SanDisk, 32 GB (Ass.-Nr. Z14.2)
1 Powerbank «________» (Ass.-Nr. Z15)
1 Notizbuch, schwarz (Ass.-Nr. 201)
diverse Notizen bezüglich Todesarten (Ass.-Nr. 202)
1 Paar Bergschuhe «Colombia» (Ass.-Nr. 101)
1 Regenschutz «Crane» (Ass.-Nr. 102)
1 Jogginghose «Adidas» (Ass.-Nr. 103)
1 T-Shirt «PD&L» (Ass.-Nr. 104)
1 Sporthose / Velohose «Urban Active» (Ass.-Nr. 105)
1 Pullover / Langarmshirt «Kipsta» (Ass.-Nr. 106)
1 Leuchtband / Armband, grau (Ass.-Nr. 107a)
1 Paar Handschuhe «Roeckl» (Ass.-Nr. 107b)
1 Stirnband / Sportkopfbedeckung, grau (Ass.-Nr. 107c)
1 Halsschlauch / Halsbekleidung, grau/schwarz (Ass.-Nr. 107d)
1 Notizbuch «Moleskine», petrol (Ass.-Nr. B01)
1 Block «WATERCOLOUR PAD» (Ass.-Nr. B03)
1 USB-Stick, blau, Aufschrift «________», aus Portemonnaie A.________ (Ass.-Nr. B04.01)
1 Datenträger SanDisk, 16GB (Ass.-Nr. T1)
1 externe Festplatte Toshiba, 2TB (Ass.-Nr. T2)
1 SIM-Karte Swisscom (Ass.-Nr. S001)
5. Das DNA-Profil und die erfassten biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN ________) sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist von 40 Jahren zu löschen (Art. 16 Abs. 2 Bst. d i.V.m. Art. 16 Abs. 3 DNA-Profil-Gesetz und Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB).
[Eröffnungs- und Mitteilungsformel]
Berufung
Gegen das erstinstanzliche Urteil meldete A.________ (nachfolgend: Beschuldigter), privat verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 9. August 2024 mündlich (pag. 2868) und am 12. August 2024 schriftlich die Berufung an (pag. 2947). Die schriftliche Urteilsbegründung, datierend vom 6. März 2025, wurde dem Beschuldigten am 10. März 2025 (pag. 3152) zugestellt. In der Berufungserklärung vom 14. März 2025 erklärte Rechtsanwalt B.________ namens und im Auftrag des Beschuldigten form- und fristgerecht die Berufung und beantragte einen vollumfänglichen Freispruch. Konkret stellte er die folgenden Anträge: die Dispositiv-Ziffern I., II., III. und IV. der schriftlichen Urteilsbegründung seien aufzuheben; A.________ sei vollumfänglich freizusprechen; auf sämtliche Zivilansprüche sei demzufolge nicht einzutreten; A.________ sei Schadenersatz für den Verdienstausfall aufgrund der Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie für die erbetene Verteidigung sowie eine Genugtuung für die erlittene Haft zuzusprechen, wobei die Bezifferung vor Schranken erfolge; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für das ganze Verfahren inkl. der Kosten der amtlichen Verteidigung zu Lasten der Staatskasse (pag. 3153 f.).
Mit Schreiben vom 19. März 2025 teilte Rechtsanwalt D.________ namens seiner Klientschaft, bestehend aus der Straf- und Zivilklägerin 1, des Straf- und Zivilklägers 2 und des Straf- und Zivilklägers 3, mit, dass auf eine Anschlussberufung verzichtet werde und auf die Berufung eingetreten werden könne (pag. 3172). Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern (nachfolgend: Generalstaatsanwaltschaft) teilte mit Eingabe vom 27. März 2025 mit, dass kein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten beantragt werde und die Generalstaatsanwaltschaft im Weiteren auf die Erklärung der Anschlussberufung verzichte (pag. 3175). Der Strafkläger liess sich nicht vernehmen (pag. 3182).
Die mündliche Berufungsverhandlung fand am 20./21./22. Oktober 2025 statt (pag. 3365 ff.).
Oberinstanzliche Beweisergänzungen
Von Amtes wegen wurden oberinstanzlich über den Beschuldigten auf den Verhandlungstermin hin ein Strafregisterauszug (datierend vom 10. Oktober 2025, pag. 3361) und ein aktueller Führungsbericht beim Regionalgefängnis ________ (datierend vom 10. September 2025, pag. 3247 f.) eingeholt. Auf Antrag des Beschuldigten wurden bei der Krankenkasse AO.________ die Leistungsübersichten der Jahre 2021 und 2022 von †I.________ ediert (pag. 3311 ff.).
Anlässlich der Berufungsverhandlung wurden am 20. Oktober 2025 der Straf- und Zivilkläger 3 sowie der Beschuldigte ergänzend einvernommen (pag. 3369 ff.).
Oberinstanzliche Anträge der Parteien
4.1 Beschuldigter
Rechtsanwalt B.________ stellte an der Berufungsverhandlung namens des Beschuldigten folgende Anträge (pag. 3383 ff.):
1. Die Dispositiv-Ziffern I., II. und IV. der schriftlichen Urteilsbegründung seien aufzuheben.
2. A.________ sei vollumfänglich freizusprechen.
3. Auf sämtliche Zivilansprüche sei demzufolge nicht einzutreten.
4. A.________ sei Schadenersatz für den Verdienstausfall in der Höhe von CHF 100'000.– und eine Genugtuung in der Höhe von CHF 200'000.– sowie eine Entschädigung für seine erbetene Verteidigung in der Höhe von abgerundet CHF 60'000.– gemäss den eingereichten Honorarnoten zuzusprechen.
5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für das ganze Verfahren inkl. der Kosten der früheren amtlichen Verteidigung (zahlbar an den Rechtsvertreter, zzgl. 8.1 % MWST) zulasten der Staatskasse.
4.2 Generalstaatsanwaltschaft
Die Generalstaatsanwaltschaft stellte an der Berufungsverhandlung folgende Anträge (pag. 3387 f.; Hervorhebungen im Original):
I.
Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht) vom 9. August 2024 (PEN 24 101) bezüglich der Verfügungen über die mit Beschlag belegten Gegenstände in Rechtskraft erwachsen ist.
II.
A.________ sei schuldig zu erklären:
des Mordes, begangen am 16. Dezember 2022 in AB.________ (Ort) z.N. I.________,
und er sei in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen
zu verurteilen:
zu einer Freiheitsstrafe von 20 Jahren, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersu- chungs- und Sicherheitshaft;
zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD)
III.
Im Weiteren sei zu verfügen:
A.________ sei in Sicherheitshaft zu belassen (Art. 231 Abs. 1 Bst. a StPO).
Die Honorare der amtlichen Verteidiger seien gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO).
Es seien die weiteren üblichen Verfügungen zu treffen (Löschung ED, DNA; Mitteilungen etc.).
4.3 Straf- und Zivilklägerin 1, Straf- und Zivilkläger 2 und Straf- und Zivilkläger 3
Rechtsanwalt D.________ beantragte für die Straf- und Zivilklägerin 1 Folgendes (pag. 3389 f.):
I. Schuldspruch und Sanktionen
1. Soweit die Straf- und Zivilklägerin 1 betreffend sei der Beschuldigte in Bestätigung des vor-instanzlichen Urteils vom 6. März 2025 des Mordes, begangen am 16. Dezember 2022 in der gemeinsamen Wohnung an der AA.________(Strasse) in AB.________ (Ort), z.N. von I.________ (sel.), schuldig zu sprechen und zu einer angemessenen Strafe zu verurteilen (Dispositiv, X.I.1.).
2. Soweit die Straf- und Zivilklägerin 1 betreffend sei der Beschuldigte in Bestätigung des vor-instanzlichen Urteils vom 6. März 2025 des Mordes, begangen am 16. Dezember 2022 in der gemeinsamen Wohnung an der AA.________(Strasse) in AB.________(Ort), z.N. von I.________ (sel.), zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verurteilen (Dispositiv, X.I.2.).
II. Zivilpunkt
1. Soweit die Straf- und Zivilklägerin 1 betreffend sei der Beschuldigte in Bestätigung des vor-instanzlichen Urteils vom 6. März 2025 zur Bezahlung von CHF 35'000.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 16. Dezember 2022 (Dispositiv, X.IV.1.1), an die Straf- und Zivilklägerin 1 zu verurteilen.
2. Der Straf- und Zivilklägerin 1 sei zulasten des Beschuldigten in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils vom 6. März 2025 zur darin festgelegten Parteientschädigung von CHF 9'097.50 (Dispositiv, X.IV.1.4) eine zusätzliche Parteientschädigung für das Berufungsverfahren vor dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, gemäss eingereichter Kostennote auszurichten.
III. Weitere Verfügungen
1. Die Kosten des oberinstanzlichen Verfahrens seien vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen.
2. Für die Beurteilung der Zivilklage seien (erneut) keine Kosten auszuscheiden.
3. Die Schadenersatzforderung der Straf- und Zivilklägerin 1 gegen den Beschuldigten sei in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils vom 6. März 2025 abzuweisen (Dispositiv, X.IV.2).
Für den Straf- und Zivilkläger 2 beantragte Rechtsanwalt D.________ was folgt (pag. 3391 f.):
I. Schuldspruch und Sanktionen
1. Soweit den Straf- und Zivilkläger 2 betreffend sei der Beschuldigte in Bestätigung des vor-instanzlichen Urteils vom 6. März 2025 des Mordes, begangen am 16. Dezember 2022 in der gemeinsamen Wohnung an der AA.________(Strasse) in AB.________(Ort), z.N. von I.________ (sel.), schuldig zu sprechen und zu einer angemessenen Strafe zu verurteilen (Dispositiv, X.I.I.).
2. Soweit den Straf- und Zivilkläger 2 betreffend sei der Beschuldigte in Bestätigung des vor-instanzlichen Urteils vom 6. März 2025 des Mordes, begangen am 16. Dezember 2022 in der gemeinsamen Wohnung an der AA.________(Strasse) in AB.________(Ort), z.N. von I.________ (sel.), zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verurteilen (Dispositiv, X.I.2.).
II. Zivilpunkt
1. Soweit den Straf- und Zivilkläger 2 betreffend sei der Beschuldigte in Bestätigung des vor-instanzlichen Urteils vom 6. März 2025 zur Bezahlung von CHF 5'000.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 16. Dezember 2022 (Dispositiv, X.IV.1.3), an den Straf- und Zivilkläger 2 zu verurteilen.
2. Dem Straf- und Zivilkläger 2 sei zulasten des Beschuldigten in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils vom 6. März 2025 zur darin festgelegten Parteientschädigung von CHF 6'757.05 (Dispositiv, X.IV.1.6) eine zusätzliche Parteientschädigung für das Berufungsverfahren vor dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, gemäss eingereichter Kostennote auszurichten.
III. Weitere Verfügungen
1. Die Kosten des oberinstanzlichen Verfahrens seien vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen.
2. Für die Beurteilung der Zivilklage seien (erneut) keine Kosten auszuscheiden.
Für den Straf- und Zivilkläger 3 stellte Rechtsanwalt D.________ die folgenden Anträge (pag. 3393 f.):
I. Schuldspruch und Sanktionen
1. Soweit den Straf- und Zivilkläger 3 betreffend sei der Beschuldigte in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils vom 6. März 2025 des Mordes, begangen am 16. Dezember 2022 in der gemeinsamen Wohnung an der AA.________(Strasse) in AB.________(Ort), z.N. von I.________ (sel.), schuldig zu sprechen und zu einer angemessenen Strafe zu verurteilen (Dispositiv, X.I.I.).
2. Soweit den Straf- und Zivilkläger 3 betreffend sei der Beschuldigte in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils vom 6. März 2025 des Mordes, begangen am 16. Dezember 2022 in der gemeinsamen Wohnung an der AA.________(Strasse) in AB.________(Ort), z.N. von I.________ (sel.), zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verurteilen (Dispositiv, X.I.2.).
II. Zivilpunkt
1. Soweit den Straf- und Zivilkläger 3 betreffend sei der Beschuldigte in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils vom 6. März 2025 zur Bezahlung von CHF 10'000.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 16. Dezember 2022 (Dispositiv, X.IV.1.2), an den Straf- und Zivilkläger 3 zu verurteilen.
2. Dem Straf- und Zivilkläger 3 sei zulasten des Beschuldigten in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils vom 6. März 2025 zur darin festgelegten Parteientschädigung von CHF 9'471.80 (Dispositiv, X.IV.1.5) eine zusätzliche Parteientschädigung für das Berufungsverfahren vor dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, gemäss eingereichter Kostennote auszurichten.
III. Weitere Verfügungen
1. Die Kosten des oberinstanziichen Verfahrens seien vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen.
2. Für die Beurteilung der Zivilklage seien (erneut) keine Kosten auszuscheiden.
4.4 Strafkläger
Rechtsanwalt H.________ beantragte für den Strafkläger oberinstanzlich, das erstinstanzliche Urteil sei zu bestätigen, die Berufung sei abzuweisen und dem Strafkläger sei eine Parteientschädigung von CHF 6'141.15 auszurichten (pag. 3382):
Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer
Der Beschuldigte hat das Urteil der Vorinstanz mit Ausnahme der Verfahrenskosten gemäss Ziffer III. und der weiteren Beschlüsse gemäss Ziffer V. vollumfänglich angefochten. Die Kammer hat somit – mit vorgenannter Ausnahme – alle diejenigen Teile des erstinstanzlichen Urteils zu überprüfen, welche noch nicht rechtskräftig geworden sind.
Bereits in Rechtskraft erwachsen sind die weiteren Beschlüsse gemäss Ziffer V.2- 3 des erstinstanzlichen Urteils sowie die unangefochten gebliebene Höhe der durch die Vorinstanz auf CHF 68'237.95 bestimmte und bereits ausbezahlte amtliche Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten durch Fürsprecher W.________ (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1231/2022 vom 10. März 2023; Ziff. II. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 2912).
Nicht rechtskräftig geworden ist hingegen Ziffer V.1 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs (Beschluss betreffend Sicherheitshaft), da der Beschuldigte dagegen Beschwerde erhoben hat (vgl. pag. 2961 ff. und pag. 2973 ff.) und Ziffer V.4 (Herausgabe Gegenstände an den Beschuldigten). Die Verfügung über die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten gemäss Ziff. V.5 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs ist der Rechtskraft nicht zugänglich.
Die Kammer verfügt als Berufungsgericht bei der Überprüfung der angefochtenen Punkte über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Sie ist jedoch aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, das heisst, sie darf das Urteil nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abändern.
II. Formelle Rügen
Verletzung von Art.109StPO / Art.6 EMRK
Rechtsanwalt B.________ reichte mit Eingabe vom 17. September 2025 und vom 26. September 2025 eine Vorabstellungnahme ein, welche Anträge und inhaltliche Ausführungen in Form eines schriftlichen Plädoyers beinhaltete. Diese Vorabstellungnahme wurde weitestgehend nicht zu den Akten genommen (vgl. Beschluss der Kammer vom 24. September 2025, pag. 3286 ff., und Verfügung der Kammer vom 30. September 2025, pag. 3297 f.). Rechtsanwalt B.________ rügte, Art. 109 StPO besage ausdrücklich, dass die Parteien jederzeit Eingaben machen könnten, weshalb eine Rückweisung seiner Eingabe eine Verletzung von Art. 6 EMRK darstelle (pag. 3295 ff.).
Gestützt auf Art. 109 Abs. 1 StPO können Parteien der Verfahrensleitung zwar jederzeit Eingaben machen, jedoch unter Vorbehalt der besonderen Bestimmungen der StPO. Eingaben müssen sich einem bestimmten Geschäft zuordnen lassen und eine Verfahrenshandlung zum Gegenstand haben (vgl. Hafner/Gachnang in in: Basler Kommentar-StPO, 3. Aufl. 2023 [nachfolgend: BSK StPO-BearbeiterIn], Art. 109 N. 6a). Arten von Verfahrenshandlungen sind Anträge, Erklärungen und Aussagen (vgl. BSK StPO-Hafner/Gachnang, Art. 109 N. 7–12). Für das Berufungsverfahren ist diesbezüglich Art. 405 StPO massgebend, gemäss welchem sich die mündliche Berufungsverhandlung nach den Bestimmungen über die erstinstanzliche Hauptverhandlung richtet (vgl. Art. 405 Abs. 1 StPO). Dem Grundsatz der Mündlichkeit des Berufungsverfahrens entsprechend sieht Art. 405 StPO die Möglichkeit der Einreichung schriftlicher Anträge und Begründungen nur eingeschränkt vor: So kann das Gericht in einfachen Fällen (welche gemäss Bundesgericht namentlich dann vorliegen, wenn der Sachverhalt unbestritten und nicht angefochten ist, insofern eine Einvernahme nicht erforderlich ist) die beschuldigte Person oder die Privatklägerschaft von der persönlichen Teilnahme an der Berufungsverhandlung dispensieren und ihr gestatten, ihre Anträge schriftlich einzureichen und zu begründen (vgl. BSK StPO-Keller, Art. 405 N. 2). Nebst den einfachen Fällen sieht Art. 405 Abs. 4 StPO zudem für die nicht an der Hauptverhandlung vorgeladene Staatsanwaltschaft die Möglichkeit vor, schriftliche Anträge zu stellen oder eine schriftliche Begründung einzureichen (vgl. BSK StPO-Keller, Art. 405 N. 7).
Vorliegend liegt weder ein einfacher Fall vor noch stellt sich die Frage in Zusammenhang mit von der Staatsanwaltschaft schriftlich eingereichten Anträgen oder Begründungen, weshalb sich die Einreichung der schriftlichen Vorabstellungnahme von Rechtsanwalt B.________ gestützt auf Art. 405 StPO nicht rechtfertigt. Vielmehr ist eine nach den Bestimmungen über die erstinstanzliche Hauptverhandlung mündliche Berufungsverhandlung durchzuführen. Nach Art. 405 Abs. 1 i.V.m. Art. 346 Abs. 1 StPO folgen die Parteivorträge während der Verhandlung nach Abschluss des Beweisergänzungsverfahrens, in deren Rahmen die Parteien ihre Anträge stellen und begründen. Würde man solch schriftlich begründete Anträge oder Ausführungen von den Parteien bereits vor der mündlichen Berufungsverhandlung via Art. 109 Abs. 1 StPO zulassen, müsste man sodann konsequenterweise gestützt auf Art. 109 Abs. 2 StPO allen Parteien das rechtliche Gehör gewähren. In diesem Falle würde es im Belieben der Parteien liegen, die Argumentation dem Gericht in einem schriftlichen Vorabaustausch darzulegen, um an der mündlichen Verhandlung nur noch darauf zu verweisen. Dadurch würde eine Vermischung vom mündlichen und schriftlichen Verfahren erfolgen. Dies ist mit den gesetzlichen Bestimmungen der StPO, die ein mündliches oder eben ein schriftliches Verfahren vorsieht, nicht vereinbar. Es ist denn auch so, dass bei schriftlich begründeten Eingaben im Rahmen von Art. 405 Abs. 4 StPO kein Schriftenwechsel stattfindet, da sich die anderen Parteien an der Hauptverhandlung mündlich äussern können (siehe hierzu BSK StPO-Keller, Art. 405 N. 7).
Folglich war das Zurückweisen der schriftlichen Begründung der Berufung (ein eigentliches Vorabplädoyer) rechtens und entgegen den Vorbringen der Verteidigung kein Verstoss gegen Art. 109 StPO und Art. 6 EMRK.
Rügen der einseitigen Ermittlungen, zur Beweisverwertbarkeit und zur ungenügenden Verteidigung
7.1 Rechtliche Grundlagen
7.1.1 Zur Unverwertbarkeit von Aussagen infolge fehlender notwendiger Verteidigung und fehlender Belehrung als beschuldigte Person
Wurden in Fällen, in denen die Verteidigung erkennbar notwendig gewesen wäre, Beweise erhoben, bevor eine Verteidigerin oder ein Verteidiger bestellt worden ist, so sind diese Beweise nur verwertbar, wenn die beschuldigte Person auf eine Wiederholung der Beweiserhebung verzichtet (Art. 131 Abs. 3 StPO). Damit das Beweisverwertungsverbot geltend gemacht werden kann, muss zum Zeitpunkt der Beweiserhebung erkennbar gewesen sein, dass es sich um einen Fall von notwendiger Verteidigung gehandelt hat (BSK StPO-Ruckstuhl, Art. 131 N. 7).
Wenn die beschuldigte Person nicht ausdrücklich auf die Wiederholung verzichtet, so ist die Beweiserhebung nicht verwertbar, womit ein Anwendungsfall von Art. 141 Abs. 1 Satz 2 vorliegt (BSK StPO-Ruckstuhl, Art. 131 N. 16 f.). Ein Verzicht auf Wiederholung wird nur bei ausdrücklicher diesbezüglicher Erklärung angenommen werden können, blosses Stillschweigen genügt nicht, da die beschuldigte Person keine Mitwirkungspflicht im Verfahren hat (BSK StPO-Ruckstuhl, Art. 131 N. 18b; so auch Gless, in: BSK StPO, Art. 141 N. 48a).
Art. 158 Abs. 2 StPO postuliert bei Einvernahmen als beschuldigte Person ohne Hinweise gemäss Abs. 1 eine Unverwertbarkeit der Einvernahme, wobei es reicht, wenn nur einer der verlangten vier Hinweise unterblieben ist oder ungenügend vorgenommen wurde. Gemeint ist in Abs. 2 eine Unverwertbarkeit gemäss Art. 141 Abs. 1 Satz 2 StPO, also eine absolute, mit der Folge, dass die Möglichkeit von Art. 141 Abs. 2 (Verwertung dennoch, wenn es zur Aufklärung einer schweren Straftat unerlässlich ist) entfällt (BKS StPO-Ruckstuhl, Art. 158 N. 33).
Das Beweisverwertungsverbot gilt grundsätzlich ausschliesslich als Belastungsverbot, jedoch nicht als Entlastungsverbot. Wenn eine beschuldigte Person darlegt, dass es unverwertbares entlastendes Beweismaterial gibt, ist dies zu prüfen und allenfalls in das Verfahren einzubeziehen (vgl. BSK StPO-Gless, Art. 141 N. 116). Im Zusammenhang mit Art. 158 Abs. 2 StPO hält Ruckstuhl zudem explizit fest, dass die Aussagen zugunsten des Beschuldigten verwertbar bleiben (a.a.O., N. 33).
7.1.2 Zur Fernwirkung der Unverwertbarkeit von Aussagen
Ermöglichte ein Beweis, der nach Art. 141 Abs. 1 oder Abs. 2 nicht verwertet werden darf, die Erhebung eines weiteren Beweises, so ist dieser nur dann verwertbar, wenn er auch ohne die vorhergehende Beweiserhebung möglich gewesen wäre (Art. 141 Abs. 4 StPO). Nach Art. 141 Abs. 4 gilt die Fernwirkung der Beweisverbote für alle Folgebeweise, deren Erhebung ohne die vorhergehende illegale Beweiserhebung nicht möglich gewesen wäre (BSK StPO-Gless, Art. 141 N. 91). Ausschlaggebender Prüfungsmassstab ist, ob die Strafverfolgungsbehörden nach den konkreten Umständen des Einzelfalls den Folgebeweis mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch ohne Kenntnis des illegal erhobenen Erstbeweises erlangt hätten (vgl. BSK StPO-Gless, Art. 141, N. 95).
7.1.3 Zur Unverwertbarkeit von Aussagen infolge unzulässiger Vernehmungsmethoden
Die StPO enthält keine detaillierten Bestimmungen zum Ablauf der Einvernahme und zur Einvernahmetechnik, womit in den Schranken des fair trial (Art. 3 Abs. 2 StPO) ein gewisser Handlungsspielraum der jeweils einvernehmenden Person besteht (BSK StPO-Häring, Art. 143 N. 33). Unzulässig ist es jedoch, die Aussagen einer einvernommenen Person durch verbotene Vernehmungsmethoden in eine bestimmte Richtung zu lenken. Verboten sind gemäss Art. 140 Abs. 1 StPO Zwangsmittel, Gewaltanwendung, Drohungen, Versprechungen, Täuschungen und Mittel, welche die Denkfähigkeit oder die Willensfreiheit einer Person beeinträchtigen können. Die Formulierung «Mittel» schliesst nach dem Wortsinn sowohl Substanzen als auch Vorgehensweisen ein (BSK StPO-Gless, Art. 140 N. 66). Verboten ist daher bspw. das Herbeiführen eines Erschöpfungszustandes, wenn er sich derart auf die physische und/oder psychische Verfassung des Angeschuldigten auswirkt, dass eine freie Willensentschliessung oder -betätigung nicht mehr gewährleistet erscheint. Dementsprechend kann zwar eine Einvernahme – aus sachlich gerechtfertigten Gründen – zur Nachtzeit oder über einen längeren Zeitraum erfolgen. Der betroffenen Person muss aber die notwendige Erholungszeit eingeräumt werden (BSK StPO-Gless, Art. 140 N. 68). Unzulässig kann auch sein, wenn die äusseren Umstände der Einvernahme systematisch darauf ausgerichtet sind, Druck auf sie auszuüben (Oberholzer Niklaus, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Aufl., Bern 2020, S. 286, RN 917). Nachträglich wird eine unerlaubte Beweiserhebung allenfalls durch ein Beweisverwertungsverbot nach Art. 141 Abs. 1 geahndet (BSK StPO-Gless, Art. 140 N. 75).
Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) kodifiziert das Verbot der Folter und hält fest, dass niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf. Unmenschlich oder erniedrigend in diesem Sinne ist eine Behandlung, wenn sie Gefühle der Furcht, Angst und Unterlegenheit hervorruft und geeignet ist, zu demütigen, entwürdigen und gegebenenfalls den physischen oder psychischen Widerstand zu brechen oder jemanden dazu zu bewegen, gegen seinen Willen oder sein Gewissen zu handeln. Nicht jede staatliche Massnahme, die vom Betroffenen als unangenehm oder lästig empfunden wird, verstösst gegen das Verbot der Folter, sondern nur eine Misshandlung, die ein bestimmtes Mass an Schwere erreicht und körperliche Verletzungen oder intensive physische oder psychische Leiden mit sich bringt (Urteil des Bundesgerichts 6B_880/2017 vom 4. Juli 2018 E. 3.4.3 mit Verweis auf BGE 134 I 221 E. 3.2.1; 124 I 231 E. 2b sowie Urteil des Bundesgerichts 6B_507/2017 vom 8. September 2017 E. 2.3).
7.1.4 Zur unzureichenden Verteidigung
Die Verteidigung ist in den Schranken von Gesetz und Standesregeln allein den Interessen der beschuldigten Person verpflichtet (Art. 128 StPO). Sie ist deshalb verpflichtet, einseitig und nur zugunsten und im Interesse der beschuldigten Person tätig zu werden, um ein möglichst günstiges Urteil für die Klientschaft zu erreichen (BSK StPO-Ruckstuhl, Art. 128 StPO N. 1). Die Verteidigung muss die Interessen der Beschuldigten in ausreichender und wirksamer Weise wahrnehmen und die Notwendigkeit prozessualer Massnahmen im Interesse der Beschuldigten sach-gerecht und kritisch abwägen. Die Beschuldigten haben Anspruch auf eine sachkundige, engagierte und effektive Wahrnehmung ihrer Parteiinteressen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_4/2021 vom 2. Juni 2021 E. 4.2). Die Strafbehörden haben gemäss den in Art. 3 StPO festgeschriebenen Grundsätzen des Strafverfahrensrechts für ein faires Strafverfahren zu sorgen und eine genügende Verteidigung zu gewährleisten. Wird von den Behörden untätig geduldet, dass der amtliche Verteidiger seine anwaltlichen Berufs- und Standespflichten zum Nachteil der beschuldigten Person in schwerwiegender Weise vernachlässigt, kann darin eine Verletzung der von Verfassung und EMRK gewährleisteten Verteidigungsrechte liegen (vgl. BGE 143 I 284 E. 2.2.2; BGE 138 IV 161 E. 2.4; BGE 131 I 185 E. 3.2.3 mit Hinweis).
7.1.5 Zur Befangenheit
Gemäss Art. 56 lit. f StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte. Bei dieser Bestimmung handelt es sich gemäss Bundesgericht um eine Generalklausel, welche alle Ausstandsgründe erfasst, die in Art. 56 lit. a-e StPO nicht ausdrücklich vorgesehen sind. Sie entspricht Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Danach hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Die Rechtsprechung nimmt Voreingenommenheit und Befangenheit an, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Solche Umstände können namentlich in einem bestimmten Verhalten des Richters begründet sein. Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Für die Ablehnung ist nicht erforderlich, dass der Richter tatsächlich befangen ist (vgl. BGE 141 IV 178, E. 3.2.1 mit Hinweisen).
Der Begriff der in einer Strafbehörde tätigen Person umfasst auch die Polizei in ihrer gerichtspolizeilichen Funktion. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass im Vorverfahren der Grundstein für die Wahrheitsfindung in der Hauptverhandlung gelegt wird und dass Fehler oder Unterlassungen in diesem Stadium oftmals irreparabel sind und die Fairness des ganzen Verfahrens beeinträchtigen. Bei der Beurteilung, ob ein Ausstandsgrund vorliegt, ist aber je nach Funktion der Person zu differenzieren. Der Anschein der Befangenheit wird bei einem mit der Ermittlung der Straftat befassten Polizeibeamten anders zu beurteilen sein als bei einem Mitglied des Gerichts (BSK StPO-Boog, Art. 56 N. 9).
Misstrauen in die Unvoreingenommenheit einer Person kann sich unter anderem aus Äusserungen oder einem bestimmten Verhalten der in der Strafbehörde tätigen Person im Rahmen der Verhandlungsführung ergeben, welche die gebotene Distanz zur Sache vermissen lässt. Ungeschickte Äusserungen, verbale Entgleisungen, grobe Fehlgriffe in der Wortwahl, Unhöflichkeiten und eine gewisse, zum Ausdruck gebrachte Ungehaltenheit genügen in der Regel aber noch nicht, um den Anschein der Befangenheit zu begründen (BSK StPO-Boog, Art. 56 N. 54 f.). Unzulässig sind zudem Versprechungen, Drohungen oder das allzu energische Drängen auf das Ablegen eines Geständnisses (BSK StPO-Boog, Art. 56 N. 57). Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts muss die gesuchstellende Person den Ausstand in den nächsten Tagen nach Kenntnis des Ausstandsgrunds verlangen. Andernfalls verwirkt sie grundsätzlich den Anspruch (BGE 143 V 66 E. 4.3 mit Hinweisen). In der Regel gilt ein sechs bis sieben Tage nach Kenntnis des Ausstandsgrunds gestelltes Gesuch noch als rechtzeitig gestellt; ein zwei- bis dreiwöchiges Zuwarten ist dagegen bereits verspätet. Bei ganz offensichtlichem Anschein der Befangenheit steht die allfällige Verspätung eines Ausstandsgesuchs der Ausstandspflicht unter Umständen nicht entgegen (vgl. BGE 134 I 20 E. 4.3.2; vgl. zum Ganzen das Urteil des Bundesgerichts 7B_195/2023 vom 15. Januar 2024 E. 2.2.1). Im Zusammenhang mit der Verwirkung eines Ausstandsbegehrens führte Boog aus, dass eine eventuelle Verspätung des Ausstandsbegehrens nach der Rechtsprechung in den Hintergrund trete, wenn der Anschein der Befangenheit derart offensichtlich ist, dass der Richter aus eigenem Antrieb hätte in den Ausstand treten müssen (BSK StPO-Boog, Art. 58 N. 8).
7.2 Rüge der einseitigen Ermittlungen
Die Verteidigung brachte vor, die gesamten Ermittlungen seien einseitig zulasten des Beschuldigten geführt worden. Dem ist aus folgenden Gründen nicht zu folgen:
Der Untersuchungsgrundsatz begründet nur die Verpflichtung zur Abklärung «aller für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen» (BSK StPO-Riedo, Art. 6 N. 67).
Nachdem die Strafverfolgungsbehörde zuerst von Suizid ausging, wurden nach der Verdachtsmeldung durch J.________ (welche sich gerade gegen den Beschuldigten und nicht etwa gegen eine mögliche Dritttäterschaft richtete) umgehend die Ermittlungen aufgenommen. Vorerst wurde J.________ formell einvernommen, anschliessend die Obduktion angeordnet und weitere Massnahmen in die Wege geleitet (vgl. Anzeigerapport vom 19. Juli 2023, pag. 168 ff., insb. pag. 175 f.). Insbesondere wurden zeitnah unzählige Einvernahmen durchgeführt, namentlich auch mit K.________. Es wurden zudem laufend die neuen Erkenntnisse miteinander abgeglichen, Hausdurchsuchungen bei Dritten durchgeführt und Alibis von Dritten überprüft. Ebenso wurde entlastenden Umständen nachgegangen, wobei diesbezüglich exemplarisch auf den Berichtsrapport vom 22. Februar 2023 (pag. 279 ff.) verwiesen werden kann, sowie Abklärungen zum Opfer und dessen Arbeitsplatz inkl. dem Zugang zu Medikamenten überprüft.
Die Ermittlungen richteten sich also auch auf die Frage, ob ein Suizid trotz Verdachtsmeldung ein mögliches Szenario bleibt und es wurde zudem den wenigen Hinweisen einer möglichen Dritttäterschaft nachgegangen. Insgesamt sind die aufwändigen Ermittlungen mit unzähligen Einvernahmen in kurzer Zeit, akribischer Auswertung verschiedenster Datenträger und Chats, etc. als sehr sorgfältig und nicht einseitig zu bezeichnen.
7.3 Einvernahme des Beschuldigten vom 22. Dezember 2022 (pag. 405 ff.)
7.3.1 Würdigung durch die Vorinstanz (pag. 3056; S. 7 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):
Rechtsanwalt Dr. iur. B.________ brachte im Rahmen des Parteivortrags anlässlich der Hauptverhandlung vor, dass der Beschuldigte anfänglich ohne Anwalt als Auskunftsperson befragt worden sei, weshalb die Einvernahme vom 22. Dezember 2022 (pag. 405 ff.) unverwertbar sei.
Im Wissen darum, schwere Anschuldigungen gegen den Beschuldigten zu erheben, meldete sich J.________ am 21. Dezember 2022 telefonisch bei der Polizei, um seine Bedenken hinsichtlich des Verhaltens des Beschuldigten am 16. Dezember 2022 kundzutun. Nachdem die Staatsanwaltschaft über die Meldung von J.________ in Kenntnis gesetzt wurde, widerrief diese gleichentags die Freigabe des Leichnams von †I.________ (pag. 2) und ordnete die Obduktion desselben an (pag. 2, 175 und 331). J.________ wurde gleichentags um 14.30 Uhr delegiert polizeilich als Auskunftsperson zur Sache befragt (pag. 689 ff.). Er bestätigte dabei seine vorgängig geäusserten Zweifel hinsichtlich des Verhaltens des Beschuldigten. Der Beschuldigte wurde daraufhin am 22. Dezember 2022 nach vorgängiger Belehrung als Auskunftsperson einlässlich zur Sache befragt (pag. 405 ff.). Im Rahmen der mehrstündigen Einvernahme bestätigte er seine bereits mündlich gemachten Aussagen (pag. 199). Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte sich im Rahmen der Einvernahme zusätzlich – das heisst, über die seitens J.________ erhobenen Anschuldigungen hinaus – inkriminiert hätte, liegen keine vor. Mit den Aussagen von J.________ lagen damit sämtliche wesentlichen Verdachtsgründe gegen den Beschuldigten bereits zu Beginn der Einvernahme vor, weshalb dieser als beschuldigte Person hätten einvernommen werden müssen, zumal eine Obduktion gemäss Art. 253 Abs. 3 StPO e contrario nur angeordnet werden darf, wenn Hinweise auf eine Straftat vorliegen. Die Einvernahme des Beschuldigten vom 22. Dezember 2022 ist somit absolut unverwertbar im Sinne von Art. 141 Abs. 1 Satz 2 StPO und müsste aus den Akten entfernt werden (Art. 158 Abs. 2 i.V.m. Art. 141 Abs. 5 StPO). Beim absoluten Verwertungsverbot handelt es sich allerdings nur um ein Belastungsverbot, womit die Aussagen, soweit diese entlastend sind, weiterhin verwendet werden können (Ruckstuhl, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Auflage 2023, N. 5 zu Art. 158 StPO). Da die Verteidigung die Aussagen des Beschuldigten mit Blick auf deren Konstanz und Kohärenz als entlastende Elemente wertete, wird das Einvernahmeprotokoll vom 22. Dezember 2022 bei den Akten belassen.
7.3.2 Würdigung durch die Kammer
Diesen zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz schliesst sich die Kammer an. Zu ergänzen ist einzig was folgt: Der Beschuldigte wurde anlässlich der Einvernahme vom 22. Dezember 2022 (pag. 405 ff.), welche von 13:00 Uhr bis um 19:45 Uhr dauerte, als Auskunftsperson ohne Verteidigung befragt und entsprechend belehrt (vgl. pag. 405 ff.). Erst kurz vor Schluss der Einvernahme wurde dem Beschuldigten erklärt, dass er ab jetzt eine beschuldigte Person sei (vgl. Verbal auf pag. 423 Z. 970 f.). Dass dabei eine entsprechende Belehrung als beschuldigte Person gemacht wurde, ist aus dem Protokoll nicht ersichtlich, weshalb davon ausgegangen werden muss, dass eine solche ausblieb.
Der Beschuldigte wurde dabei im Rahmen seiner Befragung als Auskunftsperson gezielt nach ihn belastenden Informationen befragt (vgl. u.a. die Frage auf pag. 423 Z. 956 f.: «Der Polizei liegt der Verdacht vor, dass Sie etwas mit dem Tod von I.________ zu tun haben. Was sagen Sie dazu?») und hätte – wie die Vorinstanz zu Recht ausführte – von Anfang an als beschuldigte Person, unter Beisein einer Verteidigung, einvernommen und belehrt werden müssen, wovon denn auch die Generalstaatsanwaltschaft ausgeht.
Damit ist diese erste polizeiliche Einvernahme vom 22. Dezember 2022, welche einerseits nicht als Beschuldigteneinvernahme mit der korrekten Belehrung und andererseits ohne Beisein eines notwendigen Verteidigers durchgeführt wurde, mit der Vorinstanz und in Übereinstimmung mit dem Vorbringen der Verteidigung in Anwendung von Art. 141 Abs. 1 Satz 2 StPO absolut unverwertbar.
Aufgrund der absoluten Unverwertbarkeit dieser ersten Einvernahme des Beschuldigten dürfen aufgrund der Fernwirkung des Beweisverwertungsverbots auch die weiteren Beweismittel gestützt auf Art. 141 Abs. 4 StPO nicht zulasten des Beschuldigten verwertet werden, welche auf dieser unverwertbaren Einvernahme basieren: Sämtliche weiteren Aussagen des Beschuldigten und von Dritten, die aufgrund von Vorhalten aus dieser Einvernahme gemacht wurden, sind infolge der Fernwirkung des Beweisverwertungsverbots ebenfalls unverwertbar. Weiter geht die Fernwirkung entgegen den Ausführungen der Verteidigung (siehe sogleich) vorliegend allerdings nicht.
Aufgrund dessen, dass die Verteidigung die Aussagen des Beschuldigten vom 22. Dezember 2022 hinsichtlich Konstanz und Kohärenz auch oberinstanzlich als entlastende Elemente wertete und es sich beim absoluten Verwertungsverbot einzig um ein Belastungsverbot handelt, wird das Einvernahmeprotokoll des Beschuldigten vom 22. Dezember 2022 bei den Akten belassen.
7.4 Weitere Einvernahmen des Beschuldigten
7.4.1 Rügen der Verteidigung bezüglich der weiteren Einvernahmen des Beschuldigten
Nebst der Unverwertbarkeit der ersten Einvernahme des Beschuldigten infolge fehlender notwendiger Verteidigung machte Rechtsanwalt B.________ auch die Unverwertbarkeit aller darauffolgenden Einvernahmen des Beschuldigten geltend, da diese direkte Folge der unverwertbaren ersten Einvernahme des Beschuldigten darstellen würden. Indem sich die Vorinstanz in ihrer Urteilsbegründung auf diese weiteren Einvernahmen des Beschuldigten abstütze, verletze sie Art. 141 StPO und Art. 6 EMRK. Des Weiteren brachte Rechtsanwalt B.________ vor, das Verfahren sei auch infolge der von den Strafverfolgungsbehörden angewandten Verhörmethoden nicht fair im Sinne von Art. 6 EMRK und verstosse gegen das Folterverbot gemäss Art. 3 EMRK sowie gegen Art. 140 Abs. 1 StPO.
Gemäss den Vorbringen von Rechtsanwalt B.________ seien einerseits die äusseren Umstände der Einvernahmemethoden unzulässig, indem die Einvernahmen des Beschuldigten jeweils zu lange gedauert hätten und in diesen Einvernahmen dem Beschuldigten zu wenige und nur kurze Pausen gewährt worden seien, obwohl der Beschuldigte teilweise angegeben habe, nicht mehr zu mögen. Andererseits habe auch die Einvernahmetechnik in Form eines äusserst aggressiven Fragestils inklusive Einbezug des Glaubens und des verstorbenen Vaters des Beschuldigten Letzteren derart unter Druck gesetzt, dass seine Denkfähigkeit und seine Willensfreiheit beeinträchtigt worden seien, weshalb ein Verstoss gegen Art. 140 Abs. 1 StPO und gegen das Folterverbot nach Art. 3 EMRK vorliegen würde. Gemäss Rechtsanwalt B.________ stelle dies (nebst der Fernwirkung der ersten unverwertbaren Einvernahme) ein weiterer Grund dar, weshalb die folgenden Einvernahmen des Beschuldigten nicht zu dessen Lasten verwertet werden dürften.
Ein weiterer Verstoss gegen Art. 6 EMRK sah Rechtsanwalt B.________ zudem darin, dass der vormalige amtliche Verteidiger, Fürsprecher W.________, es während des Vorverfahrens unterliess, ein Ausstandsgesuch gegen die fallführende Polizeibeamtin zu stellen, weshalb eine effektive Verteidigung gem. Art. 6 EMRK nicht gewährleistet gewesen sei (vgl. pag. 3382). Das Verhalten der fallführenden Polizistin gegenüber dem Beschuldigten erfülle gemäss Rechtsanwalt B.________ so offensichtlich ein Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. f StPO infolge Befangenheit, dass das Verfahren auch aus diesem Grund nicht als fair i.S.v. Art. 6 EMRK gelten könne und bereits aus diesem Grund ein Freispruch zu erfolgen habe.
7.4.2 Würdigung durch die Vorinstanz (pag. 3058 f.; S. 9 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):
Formulierungen, wonach keine Zweifel an der Schuld einer beschuldigten Person bestehen, sind grundsätzlich geeignet, den Anschein einer Vorverurteilung bzw. der Befangenheit zu erwecken. Von einem nach der Rechtsprechung verlangten ganz offensichtlichen Anschein der Befangenheit kann vorliegend allerdings nicht die Rede sein, zumal es sich bei den einvernehmenden Polizisten um juristische Laien handelte, an welche nicht die gleich hohen Massstäbe zu setzen sind, wie an Staatsanwält:innen und Richter:innen. Entsprechend hätten allfällige Ausstandsgründe umgehend mittels Gesuch von der an sämtlichen Befragungen anwesenden Verteidigung des Beschuldigten geltend gemacht werden müssen. Die im Rahmen des Plädoyers von Rechtsanwalt Dr. iur. B.________ gemachten Ausführungen erfolgten damit verspätet, sodass ein etwaiger daraus abgeleiteter Anspruch bereits verwirkt ist.
Es fragt sich noch, ob eine Unverwertbarkeit der fraglichen Einvernahmen gestützt auf Art. 140 StPO in Betracht käme. Laut Art. 140 Abs. 1 StPO sind Zwangsmittel, Gewaltanwendung, Drohungen, Versprechungen, Täuschungen und Mittel, welche die Denkfähigkeit oder die Willensfreiheit einer Person beeinträchtigen können, bei der Beweiserhebung untersagt. Ob ein bestimmtes Mittel, etwa die Formulierung einer Auskunftsverweigerungsbelehrung oder bestimmter Fragen, die Willensfreiheit und Denkfähigkeit beeinträchtigen könnte, ist nach der konkreten Situation zu bestimmen (Gless, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Auflage 2023, N. 66 zu Art. 140 StPO). Die seitens der Polizei beim Beschuldigten angewandte Fragetechnik war nach Ansicht des Gerichts – vor allem aufgrund ihrer nicht zielführenden Natur – unangebracht. Allerdings ist nicht davon auszugehen, dass die Frageweise geeignet gewesen wäre, den Beschuldigten in seiner Denkfähigkeit oder Willensfreiheit zu beeinträchtigen, zumal er sich in der Folge nicht selbst belastete, sondern konsequent dabei blieb, den Vorwurf zu bestreiten.
Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass die Einvernahmen verwertbar sind. Einem allfälligen eingeschränkten Beweiswert der auf die unangemessenen Fragen erfolgten Antworten des Beschuldigten wäre höchstens im Rahmen der Beweiswürdigung Rechnung zu tragen, wobei bereits an dieser Stelle festgehalten werden kann, dass sich daraus nichts zu Gunsten des Beschuldigten ableiten lässt.
7.4.3 Würdigung durch die Kammer
Allgemeine Würdigung
Weder die Rüge der Verteidigung der unzulässigen Vernehmungsmethoden durch zu lange Einvernahmen mit zu kurzen Pausen noch diejenige der unzureichenden Verteidigung sind zu hören, wie nachfolgend ausführlich begründet wird.
Es trifft zwar zu, dass die Einvernahmen des Beschuldigten teilweise lange dauerten und häufig nur kurze Pausen gemacht wurden, insbesondere bei seiner ersten, ohnehin nicht verwertbaren Einvernahme vom 22. Dezember 2022.
Eine länger dauernde Einvernahme allein ist jedoch nicht ausreichend, um von einer Einwirkung auf die Denkfähigkeit und Willensfreiheit des Beschuldigten durch zermürbende Vernehmungstaktik oder der Herbeiführung eines Erschöpfungszustands auszugehen. Den Einvernahmeprotokollen, die zahlreiche Verbale enthalten, können keine Hinweise auf ein Ermüden und ein Nicht-mehr-mögen des Beschuldigten entnommen werden. Vielmehr korrigierte der Beschuldigte des Öfteren noch aktiv das Einvernahmeprotokoll und war häufig auch kaum zu stoppen (vgl. bspw. pag. 459 Z. 59; pag. 460 Z. 110 ff.; pag. 464 Z. 276 ff.; pag. 478 Z. 191 ff.; pag. 479 Z. 275 ff.; pag. 484 Z. 498 ff.; pag. 486 Z. 600 und Z. 636; pag. 492 Z. 921 f.; pag. 527 Z. 566 f.; pag. 530 Z. 751; pag. 536 Z. 1068; pag. 559 Z. 222 ff.).
Zudem ist in Bezug auf die Länge der Einvernahmen des Beschuldigten die Art und Weise der Durchführung mitzuberücksichtigen: es handelt sich vorliegend um Einvernahmen, die direkt protokolliert wurden, was gerichtsnotorisch zu einer gewissen Trägheit der Einvernahme und immer wieder zu kürzeren oder längeren Pausen für die einvernommene Person infolge Nachführung des Protokolls führt.
Der von Rechtsanwalt B.________ bemängelte äusserst aggressive Fragestil ist hingegen tatsächlich ab und zu erkennbar, zieht sich aber nicht durch ganze Einvernahmen des Beschuldigten hindurch. Vielmehr wurde der Beschuldigte lediglich laufend mit den neuen Ermittlungserkenntnissen konfrontiert, was nicht zu beanstanden ist. Auch hartnäckiges Nachfragen und das zu Verstehengeben, wonach die Polizei von der Täterschaft des Beschuldigten ausgeht, ist nicht per se zu beanstanden. Insgesamt erachtet die Kammer die Einvernahmen des Beschuldigten grösstenteils als lege artis durchgeführt.
Dennoch gibt es vereinzelte Abschnitte in den langen Einvernahmen des Beschuldigten, die eine unpassende, unangebrachte und teilweise auch unzulässige Fragetechnik zeigen (dies insbesondere dann, wenn mit dem Glauben, der Familie, dem verstorbenen Vater und der verstorbenen Ehefrau Druck auf den Beschuldigten ausgeübt wurde) und auch die nötige Objektivität seitens der befragenden Person der Polizei vermissen lassen.
Dies hat zur Folge, dass nebst der ersten Einvernahme vom 22. Dezember 2022 auch einige Passagen der weiteren Einvernahmen des Beschuldigten von der Kammer als unverwertbar erachtet werden, da teilweise in unzulässiger Art und Weise Druck auf den Beschuldigten ausgeübt wurde, indem die befragende Person systematisch und teilweise mit zweifelhaften Methoden auf ein Geständnis des Beschuldigten hinwirkte.
Im Folgenden wird deshalb bei jeder nach dem 22. Dezember 2022 erfolgten Einvernahme des Beschuldigten geprüft, ob bei dieser auf die Denk- und Willensfreiheit des Beschuldigten eingewirkt wurde und infolgedessen eine unerlaubte Beweiserhebung i.S.v. Art. 140 Abs. 1 StPO vorliegt, welche zur Unverwertbarkeit der entsprechenden Passage der Aussage des Beschuldigten führt. Diejenigen Stellen, welche infolge der Fernwirkung der ersten unverwertbaren Einvernahme des Beschuldigten vom 22. Dezember 2022 unverwertbar sind, werden nachfolgend nicht wörtlich wiedergegeben, sondern lediglich mit der entsprechenden Pagina aufgelistet. Die anderen Stellen, welche infolge unzulässiger Vernehmungsmethoden oder Täuschung unverwertbar sind, werden im Folgenden wörtlich zitiert aufgeführt.
Einvernahme des Beschuldigten anlässlich der Hafteröffnung vom 23. Dezember 2022 (pag. 436 ff.)
Infolge der Fernwirkung der ersten unverwertbaren Einvernahme vom 22. Dezember 2022 des Beschuldigten sind die folgenden Stellen der Einvernahme des Beschuldigten anlässlich der Hafteröffnung vom 23. Dezember 2022 unverwertbar: pag. 437, ab Z. 39 ff., pag. 438 Z. 71 bis Z. 87, pag. 439 Z. 95 bis Z. 130, pag. 440 Z. 168 bis pag. 441 Z. 174, pag. 441 Z. 207 bis pag. 442 Z. 208, pag. 442 Z. 217 bis Z. 224, pag. 444 Z. 291 bis Z. 306, pag. 445 Z. 352 bis Z. 357, pag. 448 Z. 467 bis pag. 449 Z. 475, pag. 450 Z. 525 bis 527 und Z. 528 (ab dem Wort «Aber») bis Z. 529, pag. 452 Z. 586 bis 588 (bis und mit dem Wort «gelegt»; die Frage «Wo ist das Mobiltelefon denn jetzt?» ist verwertbar), pag. 452 Z. 591 bis Z. 594, pag. 453 Z. 638 bis Z. 639 (bis und mit dem zweiten Satz des Vorhalts bzw. bis und mit dem Wort «hatte»), pag. 454 Z. 668 bis Z. 686.
Einvernahme des Beschuldigten vom 28. Dezember 2022 (pag. 458 ff.)
Bei der Einvernahme des Beschuldigten vom 28. Dezember 2022 ist weder eine Fernwirkung der Unverwertbarkeit der ersten Einvernahme vom 22. Dezember 2022 gegeben noch wurden unzulässige Vernehmungsmethoden angewandt. Diese Einvernahme ist folglich komplett verwertbar.
Delegierte Einvernahme des Beschuldigten vom 12. Januar 2023 (pag. 474 ff.)
Infolge der Fernwirkung der ersten unverwertbaren Einvernahme vom 22. Dezember 2022 des Beschuldigten sind die folgenden Stellen der Einvernahme des Beschuldigten vom 12. Januar 2023 unverwertbar: pag. 475 Z. 15 nur der erste Teil des Vorhalts «Sie wurden am 22.12.2022»; ab dem Slash «/ 28.12.2022 […]» ist die Frage wieder verwertbar, pag. 488 Z. 718 bis Z. 723, pag. 496 Z. 1171 bis und mit pag. 497.
Diese Einvernahme dauerte von 08:10 Uhr bis 14:30 Uhr, somit insgesamt 6 Stunden und 20 Minuten. Obwohl diese Einvernahme lange dauerte, wurde dreimal eine Pause gemacht. Die zweite Pause erfolgte denn auch, als der Beschuldigte seinen Kopf auf die verschränkt auf dem Tisch liegenden Arme legte, weinte und schluchzte. Dies zeigt, dass auf ihn und seinen Zustand durchaus Rücksicht genommen wurde (vgl. pag. 488 Z. 715 f.). Weitere Hinweise zum physischen Zustand (bspw. ermüdet, ausgelaugt oder Ähnliches) und/oder psychischen Zustand (bspw. weinend, geistig abwesend, in sich gekehrt oder Ähnliches) sind aus dem Protokoll nicht ersichtlich. Folglich gab es für den Verteidiger aufgrund der langen Dauer der Einvernahme auch keinen Grund einzuschreiten.
In dieser Einvernahme wurden dem Beschuldigten mehrheitlich die belastenden Erkenntnisse aus den durchgeführten Einvernahmen mit Dritten und der Auswertung der Daten vorgehalten.
In diesem Rahmen erfolgte auch der Hinweis, dass die Polizei von der Schuld des Beschuldigten überzeugt sei (pag. 480 Z. 290 ff.). Ein weiterer – nicht ganz so expliziter – Hinweis erfolgte später, wonach die Ermittlungen und die Spurenlage den Beschuldigten belasten würden und die Polizei davon ausgehe, dass er seine Frau umgebracht habe (pag. 492 Z. 929 f.). Im Weiteren wurde ihm das von der Polizei gesehene Motiv vorgehalten (pag. 492 Z. 936 ff.). Erst gegen Ende der Einvernahme wurde der Druck auf den Beschuldigten etwas erhöht, wobei er jedoch lediglich mit einer Zusammenfassung der bereits vorgehaltenen neuen Erkenntnissen konfrontiert wurde, was ohne Weiteres zulässig ist (vgl. pag. 495 Z. 1083 ff.). Dass der vorherige Verteidiger, Fürsprecher W.________, bei dieser Ausgangslage während der Einvernahme nicht eingriff, ist verständlich und zeugt, entgegen den Vorbringen von Rechtsanwalt B.________, nicht von unzureichender Verteidigung. Auch verliess Fürsprecher W.________ die Einvernahme erst, als die befragende Polizistin am Schluss angelangt ist bzw. als der Beschuldigte gefragt wurde, ob er dem Protokoll noch etwas anzufügen habe und Fürsprecher W.________ anschliessend angab, keine weiteren Fragen zu haben (vgl. pag. 497 Z. 1166 f.). Dass die befragende Polizistin danach, sprich nachdem Fürsprecher W.________ den Raum bereits verlassen hatte, Ergänzungsfragen stellte, konnte Letzterer nicht wissen, weshalb ihm dies auch nicht angelastet werden kann. Diese Ergänzungsfragen hätten dem Beschuldigten seitens Polizei jedoch ohnehin nicht gestellt werden dürfen, wenn der Verteidiger des Beschuldigten der Einvernahme nicht mehr beiwohnte. Aus diesem Grund sind die Ergänzungsfragen sowie die entsprechenden Antworten des Beschuldigten, d.h. pag. 496 Z. 1171 bis und mit pag. 497, unverwertbar (siehe bereits oben).
Delegierte Einvernahme des Beschuldigten vom 30. Januar 2023 (pag. 516 ff.)
Infolge der Fernwirkung der ersten unverwertbaren Einvernahme vom 22. Dezember 2022 des Beschuldigten sind die folgenden Stellen der Einvernahme des Beschuldigten vom 12. Januar 2023 unverwertbar: pag. 517 Z. 16 bis Z. 20, pag. 518 Z. 63 bis Z. 90, pag. 521 Z. 261 bis Z. 269, pag. 522 Z. 278 bis Z. 296, pag. 524 Z. 392 bis Z. 398.
Bei dieser Einvernahme wurde der Druck auf den Beschuldigten unter Einbezug des Glaubens des Beschuldigten massiv erhöht. Nachdem dem Beschuldigten die (noch zulässige) Frage gestellt wurde, ob er die 10 Gebote kenne (vgl. pag. 531 Z. 807), folgten die folgenden Fragen und Vorhalte:
pag. 532 Z. 810: «Haben Sie danach gelebt?»
pag. 532 Z. 814: «Welche haben Sie noch gebrochen?»
pag. 532 Z. 819: «Können Sie damit leben, dass Sie Gebote gebrochen haben?»
pag. 532 Z. 828 bis Z. 836: «Herr A.________, Sie werden von Ihrem gesamten Umfeld als liebevollen, aufrichtigen, ehrlichen und hilfsbereiten Menschen beschrieben. Die Aussage, ‘kann keiner Fliege was zu leide tun’, ist gefallen. Die Äusserung, ‘er löst seine Probleme mit Reden’, fiel ebenfalls. Sie seien schon als Kind nie gewalttätig gewesen und hätten alles in Gesprächen versucht zu regeln. Alles sehr schöne Worte, wie Sie umschrieben werden. Jedoch wissen wir, Sie haben zwei Gesichter und das Gesicht, welches fast niemand kennt ist unschön: eine aussereheliche Beziehung, Lügen, Hintergehen, Betrügen, etc.... Genau solche Züge, welche absolut nicht den Werten Ihres Glaubens entsprechen. Was sagen Sie dazu?»
pag. 532 Z. 847: «Von wem werden Ihnen diese Sünden in Ihren Augen vergeben?»
pag. 532 Z. 850: «Zum Beispiel das Lügen und Betrügen?»
Die Kammer sieht in diesen Fragen und Vorhalten in der vorliegenden Konstellation und Abfolge eine unzulässige Vernehmungsmethode durch systematische Druckausübung unter Einbezug des Glaubens. Zwar führte diese Vernehmungsmethode nicht zu einem Geständnis, trotzdem kann nicht vollständig ausgeschlossen werden, dass er hierdurch in seiner Denkfähigkeit und Willensfreiheit beeinträchtigt wurde. Alles in allem lassen die aufgeführten Fragen nicht nur die nötige Objektivität vermissen, sondern waren insgesamt unzulässig. Dies hat zur Folge, dass die aufgeführten Fragen und Vorhalte sowie die entsprechenden Antworten des Beschuldigten, d.h. konkret pag.532 Z.810 bis Z.853, unverwertbar sind.
Des Weiteren wurde dem Beschuldigten der folgende Vorhalt gemacht und die damit verbundene Frage gestellt: «Die Polizei hat mit Ihrer Mutter und Ihren Geschwistern gesprochen. Alle waren schockiert darüber, dass der Sohn/Bruder im Verdacht steht, mit dem Tod von I.________ in Verbindung zu stehen. Herr A.________, diese Ungewissheit muss für Ihre Familie extrem schwierig sein und es entstehen nicht nur Zweifel am Rechtssystem, sondern auch Ihnen gegenüber. Haben Sie nicht das Gefühl, dass Sie es Ihrer Familie schuldig sind, endlich mit einem Geständnis rauszurücken?» (pag. 533 Z. 872 bis 881).
Für die befragende Polizistin gab es keine Anhaltspunkte, dem Beschuldigten Vorhalte zu machen, wonach seine eigene Familie an ihm zweifeln würde. Durch den zitierten Vorhalt und die darauffolgende Frage wurde der Beschuldigte von der befragenden Person folglich darüber getäuscht, was seine Familie zu diesem Zeitpunkt über ihn und seine Situation dachte, was ihn wiederum möglicherweise in seiner Denkfähigkeit oder Willensfreiheit beeinträchtigte. Aufgrund dessen ist die entsprechende Passage auf pag.533 Z.872 bis 881 infolge unzulässiger Täuschung unverwertbar.
Delegierte Einvernahme des Beschuldigten vom 6. Februar 2023 (pag. 554 ff.)
Auch bei dieser Einvernahme wurden dem Beschuldigten einige Fragen gestellt, welche infolge unzulässigen Druckausübens und unzulässiger Fragetechnik nicht hätten gestellt werden dürfen. Nachdem der Beschuldigte sagte, er sage die Wahrheit (vgl. pag. 555 Z. 49 f.) wurden ihm konkret die folgenden unzulässigen Fragen gestellt bzw. die folgenden Vorhalte gemacht:
pag. 555 Z. 52: «Nein, das machen Sie eben nicht, Sie erzählen Lügen und nicht die Wahrheit.»
pag. 555 Z. 55: «Wir wollen die Wahrheit.»
pag. 556 Z. 61 bis Z. 64: «Jeder von uns weiss selbst, wie schwierig es ist, gegenüber seinen Liebsten das Gesicht zu verlieren. Sie wissen jedoch, dass es eine Befreiung ist, über seine Probleme sprechen zu können und dies rauszulassen. Wir urteilen nicht, wir wollen einfach nur die Wahrheit wissen. Herr A.________, was ist die Wahrheit?»
pag. 556 Z. 69 bis Z. 73: «Sie sind tief verwurzelt in Ihrer Glaubensgemeinde. Vor Gott sind alle gleich und Sie werden weitergetragen. Sie haben einen Fehler begangen, einen sehr grossen Fehler; für diesen werden Sie Strafe erhalten. Doch auch Sie haben ein Gewissen. Herr A.________, Sie selbst wissen, dass es Ihnen bessergeht, wenn Sie darüber sprechen und uns die Wahrheit sagen.»
pag. 557 Z. 114 f.: «Am Tod Ihres Vaters sind Sie beinahe zerbrochen, Sie haben stark gelitten unter diesem Verlust. Dies muss ja aber in Ihren Augen auch in Gottes Willen passiert sein, oder?»
pag. 557 Z. 118: «Wieso sind Sie denn damals trotzdem fast zerbrochen daran?»
pag. 557 Z. 121 f.: «Wie wäre es für Sie gewesen, wenn Sie am Begräbnis Ihres Vaters damals nicht hätten teilnehmen dürfen?»
pag. 557 Z. 128 bis Z. 130: «Herr A.________, es gibt zwei weitere Personen, die die Wahrheit kennen. Ihr verstorbener Vater; er weiss was geschehen ist und sieht, dass Sie nicht die Wahrheit sagen. Was sagen Sie dazu?»
pag. 557 Z. 135: «Sie sind knallhart»
Pag. 557 Z. 138 bis Z. 140: «I.________ weiss, wer sie umgebracht hat. Sie kennt die Wahrheit. Gemäss Brief vom 20.12.2022 wollen Sie I.________ in Ehren halten; sagen Sie uns die Wahrheit.» Verbal: Brief wird vorgelegt, Beilage drei Seiten
pag. 557 Z. 144 f.: «Gott liebt bedingungslos aber er weiss genau, was Sie getan haben. Er kennt die ganze Wahrheit. Was sagen Sie dazu?»
pag. 557 Z. 148: «Sie verantworten sich nur vor Gott, ist das richtig?»
pag. 557 Z. 152: «Aber die stimmen nicht.»
pag. 557 Z. 155 f.: «Hören Sie tief in sich hinein, Sie selbst kennen die Wahrheit. Wir wollen hier nur über die Wahrheit sprechen.»
pag. 557 Z. 160: «I.________ hat es verdient, dass Sie uns die Wahrheit sagen.»
pag. 557 Z. 163: «Aber Sie erzählen ihre Wahrheit und die stimmt nicht.»
pag. 558 Z. 166 ff.: «Ihr Vater hat Ihnen sehr viel bedeutet. Er hat es verdient zu sehen, dass sein Sohn für seinen Fehler - sei er noch so schlimm - geradesteht und die Wahrheit ans Licht bringt.»
pag. 558 Z. 172 ff.: «Ihre Familie wird mit der Wahrheit umgehen können. Sie bleiben der Sohn / der Bruder. Sie haben aber verdient, dass Sie ehrlich sind und die Wahrheit sagen. Herr A.________, was ist passiert?»
pag. 558 Z. 177: «Wir haben genug, dass gegen Sie spricht.»
pag. 558 Z. 180 f.: «Herr A.________: Weshalb haben Sie nie nachgefragt, ob Sie das Grab Ihrer Frau besuchen dürfen? Sie waren nicht an der»
pag. 558 Z. 184 f.: «Sie können über alles sprechen, mit der Polizei, mit Herrn W.________, mit dem Gefängnis. Aber sie haben es nicht getan.»
pag. 558 Z. 189: «Aber sie hätten einfach fragen können.»
pag. 558 Z. 192: «Man hätte fragen können.»
pag. 558 Z. 195: «Haben Sie nicht das Gefühl, dass Ihre Frau das verdient hätte, dass Sie sie besuchen?»
pag. 558 Z. 198 f.: «Sie haben immer noch die Möglichkeit, nicht mehr zu Lügen und uns die Wahrheit mitzuteilen. Es liegt an Ihnen ganz alleine, endlich ehrlich zu sein.»
Mit den aufgeführten Fragen wurde seitens der befragenden Polizistin systematisch und wiederum unter Bezugnahme auf den Glauben sowie zusätzlich auf die Familie des Beschuldigten unzulässigerweise versucht, ihn zum Ablegen eines Geständnisses zu drängen. Dass die befragende Polizistin dabei mehrfach den damals noch nicht lange verstorbenen Vater des Beschuldigten erwähnte und damit versuchte, den Beschuldigten noch mehr unter Druck zu setzen, ist inakzeptabel und in keiner Weise zu rechtfertigen. Es ist vorliegend von einer zermürbenden Vernehmungstaktik auszugehen, welche aufgrund ihrer Intensität geeignet war, den Beschuldigten in seiner Denkfähigkeit und Willensfreiheit zu beeinträchtigen.
Die folgenden Passagen der Einvernahme sind infolge des Gesagten unverwertbar: pag. 555 Z. 52 bis Z. 57, pag. 556 Z. 58 bis Z. 74, pag. 557 Z. 116 bis Z. 164, pag. 558 Z. 168 bis Z. 200.
Einvernahme des Beschuldigten vom 16. Februar 2023 (pag. 565 ff.)
Bei der Einvernahme des Beschuldigten vom 16. Februar 2023 ist weder eine Fernwirkung der Unverwertbarkeit der ersten Einvernahme vom 22. Dezember 2022 gegeben noch wurden unzulässige Vernehmungsmethoden angewandt. Diese Einvernahme ist folglich komplett verwertbar.
Einvernahme des Beschuldigten vom 16. März 2023 (pag. 634 ff.)
Infolge der Fernwirkung der ersten unverwertbaren Einvernahme vom 22. Dezember 2022 des Beschuldigten sind die folgenden Stellen der Einvernahme des Beschuldigten vom 16. März 2023 unverwertbar: pag. 645 Z. 550 bis Z. 558, pag. 645 Z. 571 bis Z. 587.
Diese Einvernahme dauerte 8 Stunden und 45 Minuten und es wurden insgesamt drei Pausen gemacht. Obwohl diese Einvernahme lange dauerte und drei Pausen bei dieser Dauer relativ wenig sind, ist aus dem Einvernahmeprotokoll nicht ersichtlich, dass der Beschuldigte erschöpft war und mehr Pausen oder eine Unterbrechung wollte. Vielmehr ist dem Protokoll zu entnehmen, dass der Beschuldigte in seinen Aussagen fast nicht zu bremsen war (vgl. das Verbal auf pag. 652, Z. 920 ff.: «Herr A.________ spricht ununterbrochen trotz Ermahnung langsamer zu sprechen, spricht er weiter. Somit wird das Ganze so gut wie möglich zusammengefasst.»). Auch dass der Beschuldigte auf längere Vorhalte präzise einging (vgl. bspw. seine Aussage auf pag. 661 Z. 1416 f.) und auch beim Durchlesen des Protokolls noch Korrekturen anbrachte (vgl. pag. 653 Z. 1005), zeigt, dass er bis am Schluss ausreichend fit war, um der Einvernahme bzw. dem Durchlesen des Protokolls zu folgen. Zudem konnte sich der Beschuldigte von der letzten Einvernahme bis zu dieser ohne Weiteres ausreichend erholen, fand diese doch erst ein Monat nach der letzten vom 16. Februar 2023 statt.
Einvernahme des Beschuldigten vom 19. September 2023 bei der Staatsanwaltschaft
Infolge der Fernwirkung der ersten unverwertbaren Einvernahme vom 22. Dezember 2022 des Beschuldigten sind die folgenden Stellen der Einvernahme des Beschuldigten vom 19. September 2023 unverwertbar: pag. 680.5 Z. 151 bis Z. 163, pag. 680.6 Z. 165 bis Z. 185, pag. 680.7 Z. 210 bis Z. 211 (nur der erste Satz der Frage bis «(…) gesprochen hätten.»), pag. 680.7 Z. 217 bis Z. 223, pag. 680.12 Z. 410 bis Z. 418, pag. 680.13 Z. 420 bis Z. 423, pag. 680.23 Z. 787 bis Z. 802; Z. 809 bis Z. 813, pag. 680.24 Z. 834 bis Z. 859, pag. 680.25 Z. 861 bis Z. 863; ab Z. 875 bis Z. 894, pag. 680.27 Z. 947 bis Z. 959.
Einvernahme des Beschuldigten vom 5. August 2024 bei der erstinstanzlichen Hauptverhandlung
Infolge der Fernwirkung der ersten unverwertbaren Einvernahme vom 22. Dezember 2022 des Beschuldigten sind die folgenden Stellen der Einvernahme des Beschuldigten vom 5. August 2024 unverwertbar: pag. 2836 Z. 45 bis Z. 46, pag. 2837 Z. 1 bis Z. 13, pag. 2839 Z. 44 bis Z. 46 (ab dem zweiten Satz «Sie haben ausgesagt, …»), pag. 2840 Z. 12 bis Z. 19 und Z. 39 bis Z. 40 (nur der erste Satz bis und mit «[…] einfach geschlafen hat»; die Frage ab Z. 40 («Weshalb haben Sie sie …») ist hingegen verwertbar, pag. 2841 Z. 1 bis Z. 14.
Fazit zu den weiteren Einvernahmen des Beschuldigten
Bezüglich der Rüge er unzulässigen Vernehmungsmethoden
Wie unter E. II.7.3.3.5 und E. II.7.3.3.6 hiervor ausführlich dargelegt, handelt es sich bei einigen dem Beschuldigten in den weiteren (nach dem 22. Dezember 2022 erfolgten) Einvernahmen gestellten Fragen und gemachten Vorhalten um verbotene Beweiserhebungsmethoden im Sinne von Art. 140 Abs. 1 StPO. Dies hat zur Folge, dass die daraus gewonnenen Beweise, sprich die daraus gewonnenen Aussagen des Beschuldigten, gemäss Art. 141 Abs. 1 StPO unverwertbar sind.
Bezüglich der Rüge der ungenügenden Verteidigung
Es ist nicht erstellt, dass der Beschuldigte durch Fürsprecher W.________ als dessen amtlicher Verteidiger während des Vorverfahrens ungenügend verteidigt war: Es gab für Fürsprecher W.________ keinen Grund, gegen die Länge und die kurzen Pausen in den Einvernahmen des Beschuldigten einzuschreiten (vgl. E. II.7.3.3.1 hiervor). Obwohl ab einem gewissen Zeitpunkt während des Vorverfahrens infolge (hartnäckigen) Drängens auf ein Geständnis sowie zum Teil unzulässiger Fragen (vgl. E. II.7.3.3.5, E. II.7.3.3.6 hiervor) ein Ausstandsgesuch gegen die befragende Polizistin hätte gestellt werden können, ist es aus Sicht der Kammer nicht auszuschliessen, dass Fürsprecher W.________ dies aus taktischen Gründen unterlassen hat. Das Nichtstellen eines Ausstandsgesuchs lag in dessen Ermessen und ist entgegen den Vorbringen von Rechtsanwalt B.________ weder fragwürdig noch zeugt es von unzureichender Verteidigung, weshalb ihm dies nicht als Versäumnis in seiner damaligen Funktion als amtlicher Verteidiger angelastet werden kann.
Auch sonst finden sich keine Hinweise in den Einvernahmeprotokollen und in den Akten, dass sich Fürsprecher W.________ während seiner Zeit als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten nicht ausreichend für diesen eingesetzt hätte. So war er an allen Einvernahmen des Beschuldigten persönlich anwesend und auch bei fast allen Einvernahmen von Dritten war er entweder selbst oder ein Substitut/eine Substitutin von ihm mit dabei (vgl. bspw. pag. 865 ff., pag. 909 ff., pag. 918 ff., pag. 930 ff., pag. 953 ff., pag. 959 ff., pag. 966 ff., pag. 975 ff., pag. 987 ff., pag. 995 ff., pag. 1001 ff., pag. 1091 ff., pag.1108 ff., pag. 1124 ff., pag. 1147 ff., pag. 1165 ff., pag. 1223 ff., pag. 1254 ff., pag. 1271 ff., pag. 1282 ff. etc.). Aus den Einvernahmeprotokollen geht hervor, dass der Beschuldigte reden wollte, weshalb Fürsprecher W.________ ihn wohl auch reden liess. In diesem Zusammenhang gilt zu erwähnen, dass der Beschuldigte auch anlässlich der Einvernahme an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung Auskunft auf die ihm gestellten Fragen gab, was Rechtsanwalt B.________ ebenfalls zuliess. Im Übrigen stellte Fürsprecher W.________ immer wieder Ergänzungsfragen, welche zeigen, dass er in regem Austausch mit dem Beschuldigten stand und sich auch für diesen einsetzte (vgl. bspw. pag. 666 Z. 1704 ff.). Auch in Bezug auf die vorliegenden Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Bern (nachfolgend IRM) liess Fürsprecher W.________ Ergänzungsfragen stellen, setzte sich also aktiv für den Beschuldigten ein (vgl. pag. 342.8 ff.).
Hinzu kommt, dass der Beschuldigte selbst zu keinem Zeitpunkt einen Wechsel der amtlichen Verteidigung beantragte (so auch Rechtsanwalt B.________, vgl. pag. 3382).
Damit steht fest, dass während des Vorverfahrens durch Fürsprecher W.________ jederzeit eine effektive amtliche Verteidigung des Beschuldigten gewährleistet war.
Insgesamt betrachtet hat Fürsprecher W.________ während seiner Zeit als amtlicher Verteidiger den Beschuldigten somit nicht ungenügend verteidigt, weshalb kein unfaires Verfahren und damit kein Verstoss gegen Art. 6 EMRK vorliegt und ein Freispruch aus formellen Gründen somit nicht in Frage kommt.
III. Sachverhalt und Beweiswürdigung
Allgemeine Grundlagen
Es kann auf die zutreffenden allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 3061 ff.; S. 12 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung sowie zum Indizienbeweis: pag. 3125; S. 76 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
Für das oberinstanzliche Verfahren ist weiter darauf hinzuweisen, dass das Gericht im Rechtsmittelverfahren für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz verweisen kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Solche Verweisungen erscheinen in erster Linie bei nicht strittigen Sachverhalten und abstrakten rechtlichen Ausführungen sinnvoll, kommen hingegen bei strittigen Sachverhalten und Beweiswürdigungen sowie bei der rechtlichen Subsumtion des konkreten Falls nur dann infrage, wenn die Rechtsmittelinstanz den vorinstanzlichen Erwägungen (vollumfänglich) beipflichtet. Art. 82 Abs. 4 StPO entbindet die Rechtsmittelinstanzen nicht von deren Begründungspflicht und findet seine Grenzen, wenn sich nicht mehr ohne Weiteres feststellen lässt, was die massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen der Rechtsmittelinstanz sind (BGE 141 IV 244 E. 1.2.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_1164/2023 vom 7. Oktober 2024 E. 3.2; je mit Hinweisen). Stimmt die Rechtsmittelinstanz der Vorinstanz grundsätzlich zu und hat sie bloss nebensächliche Vorbehalte, kann sie indes punktuelle Korrekturen formulieren und im Übrigen auf die vorinstanzliche Begründung verweisen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1164/2023 vom 7. Oktober 2024 E. 3.2 mit Hinweisen).
8.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift
Dem Beschuldigten wird gemäss Anklageschrift vom 16. Februar 2024 Folgendes vorgeworfen (pag. 2540 ff.):
Mord (Art.112StGB), eventualiter: Vorsätzliche Tötung (Art.111StGB)
begangen am 16.12.2022 in der gemeinsamen Wohnung an der AA.________(Strasse) in AB.________(Ort), zum Nachteil von †I.________ (geb. 09.08.1993), indem A.________ seine Ehefrau ohne deren Kenntnis das schlaffördernde Benzodiazepin Midazolam (Dormicum) einnehmen liess und sie in der Folge mittels Anbringen und Zuziehen von drei zusammengesteckten Kabelbindern um den Hals im Schlaf erdrosselte, so dass diese als Folge an einem zentralen Regulationsversagen bei blutstauungsbedingter akuter Sauerstoffmangelversorgung des Gehirns verstarb. Namentlich wie folgt:
A.________ fasste zu einem unbekannten Zeitpunkt vor dem 16.12.2022 den Entschluss, sich seiner Ehefrau, †I.________, mit welcher er seit dem 12.09.2015 verheiratet war, zu entledigen. A.________ hielt sich am 15.12.2022 ab ca. 20.00 Uhr nach erfolgtem Tagesdienst bei der Rettungssanität der BZ.________ (Gesundheitseinrichtung) am gemeinsamen Domizil an der AA.________(Strasse) in AB.________ (Ort) auf, wobei er um 21.45 Uhr zwei Google-Suchen mit den Schlagwörtern «halbwertszeit» und «halbwertszeit dormicum» sowie um 21.51 Uhr mit dem Schlagwort «wirkungsmaximum dormicum» tätigte. Schliesslich rief er um 21.53 Uhr die Webseite «thieme-connect.de» auf, wo er nach dem Medikament Midazolam recherchierte, wobei insbesondere die Dosierung und Darreichungsform ersichtlich waren. In dieser Zeit tauschte A.________ zudem verschiedene Whatsapp-Nachrichten mit K.________ aus, wobei er ihr unter anderem um 22.16 Uhr schrieb, er werde an der AA.________ (Strasse) schlafen, da †I.________ nicht dort sei. Nachdem †I.________ am 15.12.2022 nach getätigtem Dienst ihren Arbeitsort (AP.________ (Gesundheitseinrichtung)) um 22.44 Uhr verlassen hatte, begab sie sich auf den Heimweg, wobei sie A.________ um 22.46 Uhr eine Whatsapp-Nachricht schrieb, wonach sie jetzt mit dem Bus nach Hause fahre. A.________ telefonierte ab 22.50 Uhr seinerseits während 12 Minuten mit K.________. Als †I.________ um ca. 23.13 Uhr am gemeinsamen Domizil an der AA.________(Strasse) in AB.________ (Ort) eintraf, lag A.________ bereits im gemeinsamen Bett und täuschte vor, bereits zu schlafen, so dass es zu keinem Gespräch mehr zwischen ihm und †I.________ kam. Am 16.12.2022 um 00.20 Uhr versetzte †I.________ ihr Mobiltelefon sodann mutmasslich in den Flugmodus. Zwischen ihrer Rückkehr nach Hause und dem frühen Morgen des 16.12.2022 verabreichte A.________ seiner Ehefrau auf unbekannte Art und Weise das Medikament Midazolam, welches schlaffördernd, beruhigend, angstlösend und entspannend auf die Skelettmuskulatur wirkt, in der Absicht, ihre Abwehr- bzw. Widerstandsfähigkeit zu beeinträchtigen. Während †I.________ – auch bzw. insbesondere aufgrund des verabreichten bzw. eingenommenen Midazolams, welches sie intus hatte – tief und fest im gemeinsamen Ehebett schlief, brachte A.________ in den frühen Morgenstunden des 16.12.2022 (vor 06.01 Uhr) drei zuvor zusammengesteckte Kabelbinder, welche er aus dem Keller der gemeinsamen Wohnung geholt hatte, um den Hals seiner Ehefrau an. Er zog diese so fest zu, dass es zu einem zentralen Regulationsversagen bei blutstauungsbedingter akuter Sauerstoffmangelversorgung des Gehirns als Folge der Drosselung und damit zum Tod von †I.________ führte. Im Anschluss drapierte er die Bettdecke um die nunmehr leblose †I.________, welche auf dem Bauch lag, mit dem Gesicht nach rechts gedreht war und die angewinkelten Arme teilweise unter dem Oberkörper hatte, bis zur Höhe ihrer Brust, wobei die angewinkelten Arme teilweise unter der Bettdecke waren.
Durch das Anbringen und Zuziehen der Kabelbinder bzw. die Gewalteinwirkung gegen den Hals verursachte A.________ wissentlich und willentlich den Tod seiner Ehefrau, †I.________. A.________ wusste, dass seine Handlungen zum Tod von †I.________ führen werden und er wollte dies.
A.________ verliess nach der Tötung seiner Ehefrau um ca. 06.01 Uhr die Wohnung und begab sich mit dem Fahrrad von der AA.________(Strasse) zu seinem Arbeitsort (Rettungssanität der BZ.________ (Gesundheitseinrichtung), Station AH.________(Ort)), wobei er das Mobiltelefon von †I.________ zuvor in der Wohnung behändigt hatte und mitnahm. Im Verlaufe des Tages vom 16.12.2022 machte A.________ gegenüber verschiedenen Personen gezielte Aussagen bezüglich seiner angeblichen Sorge um seine Frau, dies in der Absicht, das spätere Auffinden der toten †I.________ als Suizid darstellen bzw. erklären zu können. So machte er gegenüber seinem Arbeitskollegen, J.________, gezielt die Aussage, er habe eine schlechte Nacht gehabt, mache sich Sorgen um seine Ehefrau und hoffe, dass sich diese nichts antun werde. Auch K.________, mit welcher A.________ seit April 2021 eine aussereheliche Beziehung pflegte, und L.________, welcher Pastor der AK.________ (Freikirche) ist und eine enge Bezugsperson von A.________ war, schrieb er Whatsapp-Nachrichten, in welchen er seine angeblich grosse Sorge um †I.________ kundtat. Auf Vorschlag von L.________, A.________ solle sich bei der Arbeitsstelle von †I.________ über sie erkundigen, log A.________ ihn direkt an, indem er angab, er habe gerade einen Rettungseinsatz. Auch schrieb er †I.________ ab 07.39 Uhr gezielt verschiedene Whatsapp-Nachrichten, in welchen er sich nach ihr erkundigte, um so seine angebliche Sorge um sie darzustellen, ohne aber konkrete Massnahmen – wie bspw. Nachschau nach ihr zu halten oder halten zu lassen – zu ergreifen.
Nachdem sich um 16.06 Uhr das AP.________(Gesundheitseinrichtung) bei A.________ über den Verbleib von †I.________, welche nicht zur Arbeit erschienen war, erkundigt hatte, begab sich A.________ gemeinsam mit seinem Arbeitskollegen, J.________, zum Domizil an der AA.________(Strasse), wo A.________ zielstrebig das abgedunkelte Schlafzimmer der Wohnung aufsuchte und unmittelbar danach schreiend wieder verliess. In der Folge stellte der kurz hinter ihm ins Schlafzimmer tretende J.________ den Tod von †I.________ fest. Gegenüber der von J.________ avisierten Polizei stellte A.________ seine Ehefrau dann als Person mit starken psychischen Problemen dar, welche in der Vergangenheit bereits mehrfach Suizidäusserungen getätigt habe. Nachdem er mit der Familie von †I.________, welche einen Suizid von ihr kategorisch ablehnte, in Kontakt war, stellte A.________ plötzlich aktiv einen Suizid seiner Ehefrau sowohl gegenüber der Polizei wie auch gegenüber K.________, BP.________ und J.________ in Frage.
A.________ handelte besonders skrupellos. Er hatte die Tat im Voraus geplant und vorbereitet, indem er sich mittels Google-Suchen über die Art und Weise der Herbeiführung des Todes mittels Erdrosseln (Google-Suche vom 03.11.2022 «erwürgen» / Google-Suchen vom 04.11.2022 «ist es schwierig jemanden zu erwürgen» und «Wie gross ist die Gefahr jemand zu erwürgen» / Google-Suche vom 01.12.2022 «Wie lange um jemand zu erwürgen») und der Wirkung, Wirkungsdauer und Halbwertszeit von Dormicum (Google-Suche vom 15.12.2022, vgl. oben) informiert hatte. Zudem wählte A.________ als Tatmittel Kabelbinder, welche er zuvor aus dem Keller holen musste und von welchen er drei zusammensteckte, damit sie lange genug waren, um sie anschliessend um den Hals legen zu können. Die Art der Ausführung war besonders verwerflich, indem er heimtückisch vorging und seine völlig ahnungslose Ehefrau, welche ihm vertraute, in den frühen Morgenstunden während deren Schlaf erdrosselte, dies nachdem er dafür gesorgt hatte, dass sie aufgrund des verabreichten bzw. eingenommenen Dormicums nicht erwachte bzw. nicht widerstandsfähig war, als er ihr die Kabelbinder umlegte und zuzog. Sein Vorgehen zeichnet sich durch besondere Brutalität, Grausamkeit, Gefühlskälte und Berechnung aus. Zudem versuchte er sein nahes Umfeld und die Polizei mit seinem Verhalten nach der Tat dahingehend zu täuschen, dass diese von einem Suizid ausgehen. Auch führte er am Folgetag seinen Arbeitskollegen an den Tatort, welcher so den Anblick der toten †I.________ ebenfalls noch ertragen musste.
Auch der Beweggrund von A.________ für die Tat war besonders verwerflich. A.________ pflegte seit April 2021 eine aussereheliche Beziehung zu K.________ und wollte sich von seiner Frau trennen. Gegenüber K.________ hatte er versprochen, die Situation bis Februar 2023 geregelt zu haben, wobei K.________ immer mehr die Geduld verlor und Zweifel daran hatte, ob er sich tatsächlich von seiner Frau trennen würde. Dadurch geriet A.________ in den Wochen vor der Tat immer mehr in Bedrängnis und Erklärungsnot. Die Tatsache, dass einerseits eine aussereheliche Beziehung und andererseits eine Scheidung in der Kirche, welcher er angehörte, nicht gerne gesehen waren, setzte ihn zusätzlich unter Druck. Oberstes Ziel von A.________ war es, eine Säule Gottes werden zu können. Dabei stand ihm †I.________, für welche der Glaube nicht (mehr) den gleichen Stellenwert hatte wie für ihn, im Weg. A.________ hatte Angst wegen der ausserehelichen Beziehung zu K.________ sowie wegen der beabsichtigten Scheidung von der kirchlichen Gemeinschaft verurteilt oder sogar ausgeschlossen zu werden. Zudem war der zunehmend unter Druck geratene und konfliktscheue A.________ über Wochen nicht in der Lage, sich endgültig von †I.________ zu trennen. Deshalb wählte A.________ wissentlich und willentlich eine besonders feige, heimtückische und skrupellose Vorgehensweise, sich seiner Ehefrau im Schlaf zu entledigen, indem er mit der oben umschriebenen Tötung von †I.________ die eigenen Bedürfnisse über ihr Leben setzte, was von einem extremen Egoismus und von einer ausserordentlichen Geringschätzung des Lebens seiner Ehefrau zeugt.
8.2 Bestrittener Sachverhalt
Der Beschuldigte bestreitet vollumfänglich, mit dem Tod seiner Frau in Verbindung zu stehen.
8.3 Beweismittel
Aufgrund der Vielzahl an Einvernahmen sowie sonstigen Beweiserhebungen wird bei der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts darauf verzichtet, sämtliche Aussagen der 34 einvernommenen Personen sowie die weiteren Beweismittel im Detail zusammenzufassen. Die Vorinstanz hat die wesentlichen Aussagen des Beschuldigten nach Themen gegliedert zusammengefasst, worauf mit Ausnahme der unverwertbaren Passagen seiner Einvernahmen verwiesen wird (vgl. pag. 3069 ff.; S. 20 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; bezüglich der unverwertbaren Passagen der Einvernahmen des Beschuldigten vgl. E. II.7.2 und E. 7.3 hiervor). Nachfolgend werden der Übersichtlichkeit halber trotzdem die wesentlichen Beweismittel in der nötigen Kürze aufgeführt und bereits – jedenfalls teilweise – einer kurzen Würdigung unterzogen. Im Anschluss werden die sich stellenden Beweisthemen detailliert abgehandelt.
8.4 Objektive Beweismittel inkl. Anzeigerapport und Berichtsrapporte
Der Kammer liegen im Wesentlichen die folgenden objektiven Beweismittel sowie Anzeige- und Berichtsrapporte vor, wobei im Übrigen auf die Auflistung durch die Vorinstanz und die Akten verwiesen wird (vgl. pag. 3066 ff.; S. 17 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):
8.4.1 Anzeigerapport vom 19. Juli 2023 (pag. 168 ff.)
Dem Anzeigerapport ist zusammengefasst Folgendes zur Meldung und zur Auffindesituation zu entnehmen:
Eingang der Meldung, angetroffene Situation sowie erste Massnahmen:
Am Freitag, 16. Dezember 2022 ging um 16.30 Uhr durch J.________ ein Notruf bei der Kantonalen Einsatzzentrale in Bern ein, wonach an der AA.________(Strasse) in AB.________ (Ort) †I.________ tot im Schlafzimmer auf dem Bett aufgefunden worden sei. Der Anrufer habe zusammen mit dem Ehemann (dem Beschuldigten) die Verstorbene aufgefunden. J.________ habe bereits eine zweite, offizielle Sano-Patrouille (des Rettungsdienstes Bern) aufgeboten, welche sich beim Eintreffen der Polizei ebenfalls noch in der Wohnung befunden habe. Bereits vor dem Hauseingang sei der Polizeipatrouille seitens der Sano-Mitarbeiter mitgeteilt worden, dass bei der Verstorbenen Kabelbinder um den Hals festgestellt worden seien. Beim Betreten der Wohnung sei die Polizeipatrouille auf den Beschuldigten, Ehemann der Verstorbenen, und dessen Arbeitskollegen J.________ getroffen. Kurze Zeit später sei der bereits durch die Sano aufgebotene Notarzt eingetroffen, der einen nicht natürlichen Todesfall attestiert habe.
Durch die ausgerückte Polizeipatrouille seien die Regionalfahndung, die Kriminalabteilung der Kantonspolizei Bern (nachfolgend KT), das IRM sowie die Staatsanwaltschaft aufgeboten worden.
†I.________ sei im Schlafzimmer unter dem Duvet in Bauchlage auf dem Bett gelegen. Der Kopf sei leicht abgedreht auf dem Kopfkissen, die Arme seitlich etwas angewinkelt gelegen. Um den Hals hätten sich straff zusammengezogen drei Kabelbinder befunden. †I.________ habe ein graues T-Shirt, eine blaugraue karierte Pyjamahose, einen schwarzen Slip und schwarze Stricksocken getragen.
Die Legalinspektion sei durch die KT und das IRM im Schlafzimmer erfolgt. Die Regionalfahnderin AQ.________ habe die Wohnung nach dem Handy der Toten sowie weitere Kabelbinder durchsucht. Weder das eine noch das andere sei in der Wohnung gefunden worden. Hingegen sei bei einer Nachschau im Keller eine Aufbewahrungsbox aus Jute gefüllt mit Kabelbindern entdeckt worden.
Im Weiteren wurden mit dem Melder, dem Ehemann (dem Beschuldigten) sowie weiteren vor Ort erschienenen Familienmitgliedern und dem Pastor der AK.________ (Freikirche), in welcher der Ehemann und die Verstorbene Mitglieder waren, informell Gespräche zum Tagesablauf der Verstorbenen sowie deren Gesundheitszustand geführt.
Nach Rücksprache mit der Staatsanwältin sei der Leichnam um 21:25 Uhr freigegeben worden. Gestützt auf die umfangreichen Angaben zur Vorgeschichte durch den Beschuldigten sowie der fehlenden Einbruch- und Abwehrspuren habe es für die involvierten Einsatzkräfte zu diesem Zeitpunkt vor Ort keine Anzeichen gegeben, dass es sich nicht um Suizid gehandelt habe.
Ereignisort / Tatort:
Die Eingangstüre des Mehrfamilienhauses sei mittels Schliessmechanismus automatisch abgeschlossen. Es bestehe jedoch die Möglichkeit, diesen manuell zu deaktivieren. Während ihrer Begehungen sei die Türe immer abgeschlossen gewesen und habe durch Drehen des Schlüssels geöffnet werden müssen. Die Wohnungstüren würden über einen Spion verfügen, ansonsten bestehe keine Möglichkeit, vom Wohnungsinnern ins Treppenhaus zu sehen, ohne dass die Türe geöffnet werden müsse. Auf jeder Etage würden sich zwei Wohnungen befinden.
Neue Erkenntnisse:
Am 19. Dezember 2022 habe sich der Beschuldigte telefonisch bei der Polizei gemeldet und sich erkundigt, ob die Polizei eine Dritteinwirkung definitiv ausschliesse. Am 21. Dezember 2022 habe sich J.________ telefonisch bei der Polizei gemeldet und angegeben, dass das Verhalten des Beschuldigten am Tag des Todesfalls bereits am Morgen und anschliessend insbesondere in der Wohnung beim Auffinden der Verstorbenen auffällig gewesen sei. Gleichentags sei eine formelle, polizeiliche Einvernahme mit J.________ durchgeführt worden.
Anschliessend sei die Staatsanwältin informiert worden, wobei diese umgehend den Leichnam beschlagnahmt habe und diesen zwecks Obduktion ins IRM habe überführen lassen.
In der Folge wurde der Fall vom Dezernat Leib und Leben am 22. Dezember 2022 übernommen. Weiter wurden die RTI-Daten der Rufnummern von †I.________ sowie des Beschuldigten erhoben.
Schliesslich wurden diverse Personen als Auskunftspersonen befragt und mehrere Hausdurchsuchungen durchgeführt. Die dabei beschlagnahmten elektronischen Geräte wie das Notebook Apple MacBook, das Tablet Apple, das Tablet Apple-iPad sowie das Testgerät und die iCloud von †I.________ wurden ausgewertet.
Ebenfalls wurde die Videoüberwachung der Tankstelle ________ in AG.________ (Ort) sichergestellt.
Damit kann bereits an dieser Stelle festgehalten werden, dass ohne die Kontaktaufnahme des Arbeitskollegen des Beschuldigten (J.________) mit der Polizei der Fall als Suizid abgeschlossen und keine weiteren Ermittlungen getätigt worden wären.
8.4.2 Bericht zur Legalinspektion vom 29. Dezember 2022 (pag. 327 ff.)
Die Legalinspektion erfolgte durch med. pract. AW.________ ab 17:50 Uhr an der AA.________(Strasse) in AB.________ (Ort). Die Todeszeit wurde auf ca. 6 bis 14 Stunden vor der Durchführung der Legalinspektion geschätzt, bzw. ab Messung der Rektaltemperatur um 19:45 Uhr, d.h. auf 5:45 Uhr bis 13:45 Uhr.
Weiter sind dem Bericht Angaben zur Örtlichkeit zu entnehmen: Untersuchungsort sei ein Schlafzimmer in einer Wohnung im obersten Stock eines Mehrfamilienhauses an der AA.________(Strasse) in AB.________ (Ort). Der Leichnam liege auf dem Bauch mit dem Gesicht nach rechts gedreht und den Armen unter dem Oberkörper in einem Bett. Die Beine seien lang ausgestreckt und bis zur Höhe der Brust mit einem dicken Duvet bedeckt. Um den Hals herum seien drei seriell miteinander verbundene, weisslich-transparente Kabelbinder fest zugezogen. Auf dem Kissen liege ein grauer Pullover, auf dem der Kopf des Leichnams liege, mit rötlichen, blutverdächtigen Anhaftungen im Bereich der Mund- und Nasenöffnungen.
Der Leichnam von †I.________ sei später im IRM gemessen und gewogen worden, wobei die Grösse mit ca. 170 cm und das Gewicht mit ca. 53 kg schwer angegeben wurde. Zudem wurde festgehalten, dass die Frau von regelrechtem Körperbau, schlankem Ernährungszustand und heller Hautfarbe sei. Anlässlich der Legalinspektion seien durch die KT Fingernagelschmutz beidseits, Abstriche beider Hände und des Halses sichergestellt worden, zudem seien die vor Ort vorgefundenen Kabelbinder durch die KT asserviert worden. Der Leichnam sei vom Ehemann (dem Beschuldigten) identifiziert worden. Anlässlich der Legalinspektion hätten sich Zeichen eines massiven Stauungssyndroms im Kopfbereich und eine annähernd horizontale, zirkuläre Strangfurche am Hals, gezeigt, die mit den vor Ort vorgefundenen, angelegten Kabelbindern korrespondiert hätten. Des Weiteren hätten sich eine Hautvertrocknung oberhalb des rechten Schlüsselbeins gefunden, welche am ehesten auf stumpfmechanische Einwirkung zurückzuführen sei.
Todesursächlich dürfte am ehesten eine Sauerstoffmangelversorgung des Gehirns infolge einer Komprimierung der Halsgefässe durch eine Drosselung gewesen sein. Die Todesart bleibe unklar. Ein Anlegen von Kabelbindern um den Hals wie im vorliegenden Fall sei grundsätzlich sowohl durch eigene als auch durch fremde Hand denkbar.
8.4.3 Rechtsmedizinisches Gutachten zum Todesfall vom 24. August 2023 (pag. 347.6 ff.)
Die rechtsmedizinische Untersuchung erfolgte am 22. Dezember 2022, ab 9:30 Uhr im IRM. Der kurzen Schilderung des Sachverhalts ist zu entnehmen, dass gemäss den mündlichen Angaben der Polizei anlässlich der Legalinspektion am 16. Dezember 2022 der Ehemann der Verstorbenen (der Beschuldigte) mit einem Arbeitskollegen des Rettungsdienstes am 16. Dezember 2022 gegen ca. 16:30 Uhr zur gemeinsamen Wohnung an der AA.________(Strasse) in AB.________ (Ort) gefahren seien. Dort hätten sie †I.________ auf dem Bauch liegend im Bett und mit einem dicken Duvet bedeckt vorgefunden. Der Arbeitskollege habe beim Berühren des rechten Oberarms Totenstarre gespürt und von ihr abgelassen. Die beiden hätten daraufhin die Polizei alarmiert. Die avisierten Rettungskräfte hätten nur noch den Tod von †I.________ feststellen können.
Das IRM kam zu folgender Beurteilung, die nur zusammengefasst wiedergegeben wird:
Anlässlich der Obduktion habe der Leichnam bereits erste Fäulnisveränderungen gezeigt, was die Beurteilbarkeit leicht einschränke. Der Kopf habe sich deutlich blutgestaut mit zahlreichen diffus verteilten, stecknadelspitzgrossen, rötlichen Einblutungen in der Haut und den Schleimhäuten oberhalb der Strangulationsebene gezeigt. Das beschriebene Befundbild an Kopf und Hals sei mit der Annahme einer zu Lebzeiten erfolgten, akuten Durchblutungsstörung des Kopfes infolge Drosselung vereinbar (pag. 347.9). Im Rahmen der weiteren Bearbeitung des Todesfalls und der Erstellung des vorliegenden Gutachtens hätten sie festgestellt, dass im Legalinspektionsbericht vom 29. Dezember 2022 der idiomuskuläre Wulst fälschlicherweise als positiv angegeben worden sei, obwohl er anlässlich der Legalinspektion nicht habe ausgelöst werden können. Dieser Fehler im Legalinspektionsbericht beeinträchtige die in jenem Bericht angegeben Todeszeitschätzung jedoch nicht.
In diesem Zusammenhang bleibe zu erwähnen, dass die temperaturbasierte Schätzung der Todeszeit unter Verwendung des Nomogramms nach Henssge gegenwärtig die genauste der allgemein angewandten Möglichkeiten einer rechtsmedizinischen Schätzung des postmortalen Interwalls bei Leichen im frühpostmortalen Stadium (< 2 Tage) sei. Für diese Schätzung auf der Basis der Auskühlung des Körpers und das Henssge Nomogramm sei eine 95 %-iges Konfidenzintervall angegeben. D.h. auch bei optimalen Untersuchungsbedingungen komme in 5 % aller Fälle der tatsächliche Todeszeitpunkt ausserhalb des geschätzten Intervalls zu liegen. Für den gegenständlichen Fall schliesse die rechtsmedizinische Todeszeitschätzung also nicht aus, dass †I.________ am 16. Dezember 2022 bereits vor 5:45 Uhr verstorben sei.
Unter Berücksichtigung der erhobenen Befunde am Leichnam gehe das IRM bezüglich der Todesursache von einem zentralen Regulationsversagen bei blutstauungsbedingter akuter Sauerstoffmangelversorgung des Gehirns als Folge der Drosselung mit Kabelbindern um den Hals aus. Die deutliche Stauung des Kopfes oberhalb der Kabelbinder am Hals sei als Vitalitätszeichen bzw. als Beleg für die zu Lebzeiten erfolgte Strangulation zu werten. Eine Drosselung mittels Kabelbindern um den Hals sei sowohl im Rahmen einer Selbst- als auch einer Fremdhandlung möglich. Am Körper der Verstorbenen hätten sich keine gröberen Verletzungen gefunden, welche an eine heftige körperliche Auseinandersetzung denken liesse.
Die Obduktion bestätigte demnach die Todesursache und hielt zudem fest, dass die Strangulation von †I.________ zu Lebzeiten erfolgt sein muss. Weiter wurde bestätigt, dass diese Art der Strangulation im Rahmen einer Selbst- als auch im Rahmen einer Fremdhandlung möglich sei. Aus dem rechtsmedizinischen Gutachten vom 24. August 2023 geht zudem hervor, dass bei †I.________ keine gröberen Verletzungen gefunden wurden, die an eine heftige körperliche Auseinandersetzung denken liessen.
8.4.4 Rechtsmedizinisches Aktengutachten vom 8. November 2023 (pag. 347.26 ff.)
Gestützt auf die von der Verteidigung eingereichten Ergänzungsfragen nahm das IRM zu folgenden Fragen Stellung (pag. 347.24):
Mit welchen Berechnungsgrundlagen im Nomogramm von Henssge wurde der Todeszeitpunkt von I.________ geschätzt?
Welche Annahmen und Korrekturfaktoren wurden verwendet?
Wie sieht die genaue Herleitung bzw. Rechnung des geschätzten Todeszeitpunkts aus?
Zur ersten Frage:
Für die Todeszeitschätzung seien mittels Nomogramm nach Henssge die Rektaltemperatur von 33,6 °C, gemessen am 16. Dezember 2022, 19:45 Uhr, die Umgebungstemperatur von 20,2 °C, gemessen am 16. Dezember 2022, 19:00 Uhr, das Körpergewicht von 53 kg, der Korrekturfaktor von 1,8 und 2,1 sowie +/- 3 Stunden (aufgerundet von 2,8 Stunden gemäss Nomogramm nach Henssge) verwendet worden.
Da die Bedeckung bei Auffinden aus einer dicken Decke und einer dünnen Bekleidungslage bestanden habe, wobei jedoch der Oberkörper nicht gänzlich von der Decke bedeckt worden sei, seien zwei Todeszeitschätzungen durchgeführt worden. Eine Ermittlung sei mit dem Korrekturfaktor 1,8 (dicke Decke und ohne Berücksichtigung der Unterlage) und eine Ermittlung mit Korrekturfaktor 2,1 (dicke Decke + Bekleidung + Matratze als Unterlage) erfolgt.
Das aus beiden Ermittlungen kürzeste und aus beiden Ermittlungen längste postmortale Intervall sei als Todeszeitschätzung im Bericht zur Legalinspektion und im rechtsmedizinischen Gutachten zum Todesfall angegeben worden.
Zur zweiten Frage:
Die Todeszeitschätzung auf der Basis des Nomogramms nach Henssge erfolgte unter den folgenden Annahmen:
Die Umgebungstemperatur während der Auskühlung entspreche konstant der im Rahmen der Legalinspektion gemessenen Umgebungstemperatur. Im vorliegenden Fall sei unklar, ob diese Annahme korrekt sei, da unklar sei, ob und wenn ja wie lange das Fenster und die Türe im Schlafzimmer vor der Legalinspektion geöffnet gewesen seien. Eine höhere Raumtemperatur während der Auskühlung als die Gemessene würde die Schätzung des postmortalen Intervalls zu kurz werden lassen und umgekehrt.
Der Körper sei zum Todeszeitpunkt normotherm gewesen, d.h. es seien ca. 37 °C Körperkerntemperatur vorgelegen. Es sei jedoch unklar, ob der Körper von †I.________ zum Todeszeitpunkt tatsächlich normotherm gewesen sei.
Der Körper habe während der Auskühlung 53 kg gewogen. Da die Messung des Körpergewichts erst ca. 5 Tage nach dem Todeseintritt erfolgt sei, könne nicht ausgeschlossen werden, dass sich das Körpergewicht durch Austrocknung bis zur Messung geringfügig verringert habe. Sollte das Körpergewicht während der Auskühlung tatsächlich höher als 53 kg gewesen sein, wäre das tatsächliche postmortale Intervall grösser als das für 53 kg geschätzt postmortale Intervall.
Für die Schätzung des postmortalen Intervalls mittels Nomogramm nach Henssge gelte ein Konfidenzintervall von 95 %. Damit komme zum Ausdruck, dass auch unter optimalen Bedingungen der tatsächliche Todeszeitpunkt nur in 95 % der Schätzungen innerhalb des geschätzten postmortalen Intervalls liege.
Als Korrekturfaktoren seien 1,8 und 2,1 verwendet worden. Daraus würden sich die korrigierten Körpergewichte von 95,4 und 111,3 kg ergeben.
Zur dritten Frage:
Für den Korrekturfaktor 1,8 ergebe sich ein mittleres postmortales Intervall von ca. 9 Stunden. Nach Subtraktion und Addition von 3 Stunden würden sich ca. 6 Stunden bis 12 Stunden vor der Messung der Rektaltemperatur ergeben.
Für den Korrekturfaktor 2,1 ergebe sich ein mittleres postmortales Intervall von ca. 11 Stunden. Nach Subtraktion und Addition von 3 Stunden würden sich ca. 8 Stunden bis 14 Stunden vor der Messung der Rektaltemperatur ergeben. Die im Rahmen der Legalinspektion vom 16. Dezember 2022 gemachten Feststellungen zu den Totenflecken sowie der Totenstarre und dem idiomuskulären Wulst würden zu einem postmortalen Intervall von 6 bis 14 Stunden nicht im Widerspruch stehen.
Mit diesen Feststellungen wurde der bereits geschätzte Todeszeitraum bestätigt und detailliert die Berechnung erläutert. Zudem wurde im Rahmen dieses rechtsmedizinischen Aktengutachtens die Berechnung mit den weiteren Feststellungen anlässlich der Legalinspektion abgeglichen und verifiziert.
8.4.5 Forensisch-chemischer Abschlussbericht vom 3. Juli 2023 (pag. 334 ff.)
Verschiedene Flüssigkeiten sowie Gläser aus der Wohnung der Verstorbenen und des Beschuldigten wurden durch die KT asserviert und durch das IRM auf Betäubungsmittel und Medikamente untersucht.
Gemäss dem forensisch-chemischen Abschlussbericht vom 3. Juli 2023 seien in den analysierten Behältern und Flüssigkeiten keine Hinweise auf Betäubungsmittel, Medikamentenwirkstoffe oder weitere organische Giftstoffe gefunden worden.
Damit ist einerseits festzuhalten, dass in den untersuchten Behältnissen und Flüssigkeiten keine Rückstände der Wirkstoffe Midazolam und Metamizol gefunden worden sind. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass im Zeitpunkt des Entdeckens des Leichnams auf eine detaillierte Durchsuchung der Wohnung verzichtet wurde. Die fraglichen Behältnisse und Flüssigkeiten wurden erst anlässlich der Hausdurchsuchung am 27. Dezember 2022, mithin also 11 Tage nach dem Todesfall, sichergestellt und zur Auswertung dem IRM übergeben. Die Wohnung war bis zu diesem Zeitpunkt nicht versiegelt.
8.4.6 Forensisch-toxikologischer Zwischenbericht vom 20. März 2023 (pag. 339 ff.)
Gemäss diesem Zwischenbericht seien für die Klärung der Todesursache chemisch-toxikologische Untersuchungen der biologischen Asservate in Auftrag gegeben worden. Die Asservate seien bei der Obduktion entnommen worden.
Dem Zwischenbericht ist zu entnehmen, dass im Venenblut sowie im Mageninhalt der Verstorbenen Benzodiazepine, namentlich Midazolam nachgewiesen wurde. Weiter wurde auch das Schmerzmittel Metamizol festgestellt.
8.4.7 Forensisch-toxikologischer Abschlussbericht vom 18. August 2023 (pag. 342.1 ff.)
Zusammengefasst hält der Abschlussbericht fest, dass kein Alkohol im Blut nachweisbar gewesen sei, hingegen Midazolam mit Metabolit und Coffein mit Metaboliten ebenso wie im Mageninhalt. Die im Mageninhalt nachgewiesene Menge Midazolam entspreche ca. einer Menge von 0,37 mg. Weiter seien im Mageninhalt Titandioxid in Form von weissen Rückständen detektiert worden. Dieses werde zur Weissfärbung von verschiedenen Lebensmitteln, Zahnpasta, Tabletten etc. verwendet und sei als Lebensmittelzusatz in der Schweiz zugelassen. Gemäss den durchgeführten Analysen mit Referenzpräparaten sei Titandioxid in den Midazolam-Tabletten à 7,5 mg enthalten, nicht jedoch in denjenigen à 15 mg. Der intakte Mageninhalt und die abgetrennten weissen Rückstände hätten vergleichbare Konzentrationen an Midazolam enthalten. Es könne daher angenommen werden, dass eine homogene Verteilung von Midazolam im Magen vorhanden gewesen sei und der Medikamentenwirkstoff der Tabletten komplett aufgelöst gewesen sei. Bei noch nicht aufgelösten Tablettenresten sei davon auszugehen, dass die Midazolam-Konzentration in den weissen Rückständen höher sein müsste als im restlichen Mageninhalt. Dies würde sowohl für Midazolam-Tabletten à 7,5 mg als auch für solche à 15 mg zutreffen.
†I.________ habe ca. 0,37 mg Midazolam aufgelöst im Magen gehabt. Im analysierten Blut seien eine subtherapeutische Konzentration von Midazolam detektiert worden. Die weiter durchgeführte Haaranalyse auf Midazolam habe keine Hinweise auf eine mehrfache oder regelmässige Einnahme von Midazolam ergeben.
8.4.8 Forensisch-toxikologisches Aktengutachten vom 24. November 2023 (pag. 342.10 ff.)
Mit Auftrag vom 5. Oktober 2023 wurden dem IRM durch die Staatsanwaltschaft folgende Ergänzungsfragen zum forensisch-toxikologischen Abschlussbericht vom 18. August 2023 der Verteidigung unterbreitet (pag. 342.8 f.):
Können aufgrund der im Magen, Blut und Harn der Verstorbenen nachgewiesenen Mengen von Midazolam bzw. dessen Abbauprodukt Angaben gemacht werden, in welchem Zeitraum vor dem Todeszeitpunkt die Verstorbene das Dormicum oral eingenommen haben müsse bzw. es ihr oral verabreicht worden sei?
Falls nein, weshalb nicht?
Im Aktengutachten führte das IRM nachvollziehbar begründet aus, dass die nachgewiesenen Konzentrationen von Midazolam und Hydroxymidazolam im Blut sowie die Konzentrationen von Midazolam im Mageninhalt dafürsprechen, dass der Eintritt des Todes in der Anflutungsphase der Midazolam-Wirkung erfolgt sei. Der Wirkungseintritt liege bei oraler Einnahme zwischen ca. 15 Minuten und einer Stunde nach der Einnahme.
Gegen den Todeseintritt in einer deutlich späteren Phase (z.B. in der Eliminationsphase) spreche, dass Midazolam noch im Mageninhalt in genannten Konzentrationen nachweisbar gewesen sei, und somit die Resorption noch nicht abgeschlossen gewesen sei.
Das bedeutet folglich, dass die Strangulation nach der Einnahme des Midazolams in der Anflutungsphase des Medikaments nach ca. 15 bis 60 Minuten erfolgt sein muss.
8.4.9 Forensisch-chemischer Abschlussbericht vom 3. Juli 2023 (pag. 343 ff.)
Der asservierte Pullover, der Zuschnitt der Schlafanzugshose sowie die Hülle der Matratze und das Fixleintuch wurden durch das IRM auf Betäubungsmittel sowie Medikamente analysiert.
Gemäss diesem Abschlussbericht seien im Zuschnitt der Schlafanzugshose Harnstoff und 4-Hydroxy-Midazolam-Glucuronid nachgewiesen worden. Harnstoff lasse sich durch Rückstände von Urin erklären und 4-Hydroxy-Midazolam-glucuronid sei ein Metabolit von Midazolam, der im Urin gefunden werde. Dieser sei kein Bestandteil des Arzneimittels (z.B. von Dormicum), entstehe aber durch den Metabolismus des Körpers. In den weiter analysierten Asservaten seien keine Hinweise auf Betäubungsmittel, Arzneimittel oder weitere organische Giftstoffe gefunden worden.
8.4.10 Forensisch-toxikologisches Gutachten vom 3. Juli 2023 (pag. 347.1 ff.)
Schliesslich wurde eine Haarprobe von †I.________ analysiert. Aufgrund der Haarlänge von 24 cm konnten Angaben für die Zeit von Anfang Dezember 2021 bis Anfang Dezember 2022 gemacht werden.
Zusammengefasst schlussfolgerte das IRM, dass den analysierten Segmenten keine Hinweise auf die analysierten Beruhigungsmittel bzw. Schlafmittel (insbesondere Midazolam) gefunden worden seien. Eine mehrfache bzw. regelmässige Einnahme dieser Substanzen für den untersuchten Zeitraum könne daher ausgeschlossen werden.
8.4.11 Rapport Forensik vom 31. Mai 2023 (pag. 349 ff.)
Der fragliche Rapport hält u.a. fest, dass am 23. Dezember 2022 am Domizil von †I.________ und dem Beschuldigten eine Hausdurchsuchung durchgeführt worden sei, anlässlich welcher insbesondere das Mobiltelefon der Verstorbenen sowie elektronische Geräte und Speichermedien gesucht worden seien. U.a. sei im Keller das Behältnis mit den Kabelbindern sichergestellt worden.
Die Spurensicherung am Strangwerkzeug sei am 23. Dezember 2022 durch den Schreibenden im Labor der KT durchgeführt worden. Dabei seien ab verschiedenen Stellen DNA-Abriebe entnommen worden. Da aufgrund der geringen DNA-Menge in der ersten Phase keine interpretierbaren DNA-Profile hätten erstellt werden können, sei das Strangwerkzeug zwecks erweiterter Spurensicherung dem Labor des IRM übergeben worden. Dort seien DNA-Abriebe ab den Verschlüssen, den Enden sowie den Innenseiten der Kabelbinder, welche am Hals des Opfers aufgelegen seien, entnommen worden.
In diesem Rapport wurden die Resultate der Analysen zusammengefasst wiedergegeben:
Strangwerkzeug:
Umfang der auf dem Hals aufgelegen Fläche ca. 23 cm, 3 Kabelbinder, Länge je 20 cm, Breite 0,5 cm.
1 Kontaktspur ab kurzem Ende und Verschluss: das erstellte DNA-Profil sei nicht interpretierbar. Die meisten vorhandenen Merkmale würden mit dem DNA-Profil des Opfers übereinstimmen.
1 Kontaktspur ab allen Enden: das erstellte DNA-Profil (5 von 16 Loci) stimme mit dem DNA-Profil des Beschuldigten überein. Merkmale, die mit dem DNA-Profil des Opfers übereinstimmen würden, seien nur vereinzelt ersichtlich und liessen keine klare Aussage bezüglich die Mitspurengeberschaft zu.
1 Kontaktspur ab allen Verschlüssen: das erstellte DNA-Profil (7 von 16 Loci) sei an die EDNA-Datenbank übermittelt worden und stimme im Spurenprofil mit allen vorhandenen Merkmalen mit der DNA des Beschuldigten überein. Merkmale, die mit dem DNA-Profil des Opfers überstimmen würden, seien nur vereinzelt ersichtlich und liessen keine klare Aussage bezüglich die Mitspurengeberschaft zu.
1 Kontaktspur ab Innenseite Kabelbinder: das erstellte DNA-Mischprofil (13 von 16 Loci) sei an die EDNA-Datenbank übermittelt worden. Die DNA des Beschuldigten sei im Spurenprofil enthalten, wobei sich der Hauptteil des DNA-Mischprofils aus den Merkmalen von 2 Personen (männlich/weiblich) zusammensetzen würde.
Für die DNA-Auswertungsresultate wird auf pag. 390 ff. verwiesen.
Schlussfolgernd führt die KT aus, dass
aufgrund der angetroffenen Situation, der getätigten Abklärungen und Auswertungen es sich beim Fundort von †I.________ um den Tatort handeln dürfte,
es sich beim Strangwerkzeug um drei ineinandergeschobene, handelsübliche Kabelbinder mit den Massen 20 x 0,5 cm handle,
sich dieses Tatmittel durch Zusammenziehen der Kabelbinder zur Herbeiführung des Todes durch Strangulation eigne,
der am Hals des Opfers festgestellte Strangmarke aufgrund ihrer Lage und Art vom genannten Strangwerkzeug stammen dürfte,
acht DNA-Asservate ab dem Strangwerkzeug ausgewertet worden seien und drei Asservate dem Beschuldigten hätten zugeordnet werden können,
im zur Wohnung des Ehepaars Z.________ gehörenden Kellerabteils auf einem Holzregal eine Schachtel mit Kabelbindern habe sichergestellt werden können, welche sich von den als Strangwerkzeug verwendeten Kabelbindern nicht unterscheiden liessen,
die Türe zum Kellerabteil zum Auffindezeitpunkt ordentlich abgeschlossen gewesen sei,
sich trotz umfangreicher Abklärungen und Spurenauswertungen keine Hinweise auf weitere Personen ergeben hätten, welche mit der Tat in Verbindung gebracht werden könnten.
Dem Asservate-Sicherstellungsverzeichnis (pag. 355 ff.) ist zusammengefasst ergänzend zu entnehmen, dass
der Fingernagelschmutz des Opfers gemäss DNA-Analyse dem Opfer zugeordnet werden konnte (pag. 355),
an den im Keller sichergestellten Kabelbindern keine DNA erstellt werden konnte (pag. 356 f.),
das ab Schachtel mit den Kabelbindern erstellte DNA-Profil weder mit dem Beschuldigten noch mit dem Opfer übereinstimmt (pag. 357),
der Urin-Vortest ab Fixleintuch positiv ausfiel (pag. 357), ebenso wie der Urin-Vortest ab Pyjamahose und Zuschnitt ab Matratzenumhüllung (pag. 363),
sich eine silberne Halskette mit Kreuz im Kehricht befand (pag. 362).
Im sichergestellten Kehricht wurden demnach weder Reste von Tablettenblistern noch sonstige Medikamentenverpackungen gefunden. In diesem Zusammenhang muss jedoch wiederum erwähnt werden, dass der Kehricht erst anlässlich der Hausdurchsuchung am 27. Dezember 2022 durchsucht wurde und die Wohnung bis dahin nicht etwa versiegelt war.
8.4.12 Fotodokumentation Tatort und Legalinspektion vom 16. Dezember 2022 (pag. 366 ff.)
Einerseits wurde der Wohnblock von aussen fotografisch unter Bezeichnung der Wohnung des Opfers dokumentiert. Andererseits finden sich Fotos der Wohnungstüre sowie der Wohnung und der Auffindesituation des Opfers. Auf den Fotos ist ersichtlich, dass es in den Zimmern dunkel ist (pag. 372), insbesondere auch im Schlafzimmer (pag. 373 f.) und die Store unten ist (pag. 371).
Wie im Obduktionsbericht umschrieben, zeigen die Fotos das auf dem Bett liegende Opfer: auf dem Bauch liegend, die Arme anliegend am Oberkörper und zwar angewinkelt, der Kopf leicht nach rechts gedreht, die Haare nach links und oben ausgelegt, die rechte Gesichtshälfte nicht von Haaren bedeckt (pag. 376). Weiter ist erkennbar, dass das eine Ende des Strangwerkzeugs rechts hinten am Hals absteht (pag. 376 und pag. 379).
Weitere Fotos von der Schlafzimmertüre wurden anlässlich der Hausdurchsuchung vom 18. Januar 2023 gemacht und finden sich beim Berichtsrapport vom 6. Februar 2023 (pag. 1988 f.).
8.4.13 Fotodokumentation Beschuldigter vom 23. Dezember 2022 (pag. 383 ff.)
Anlässlich der Fotodokumentation wurden beim Beschuldigten keine Verletzungen festgestellt.
8.4.14 Fotodokumentation Untersuchung Strangwerkzeug vom 23. Dezember 2022 (pag. 386 ff.)
Auf pag. 387 wurde das Strangwerkzeug abgebildet und bildlich dargestellt, wo jeweils die DNA-Abstriche genommen wurden. Die im Keller gefundenen Kabelbinder sind auf pag. 388 abgebildet, wobei auch hier bildlich dargestellt wurde, wo die DNA-Abstriche genommen wurden.
8.4.15 Forensisch-molekularbiologisches Gutachten vom 20. Oktober 2023 (pag. 404.3 ff.)
Wiederum auf Antrag der Verteidigung wurden dem IRM Ergänzungsfragen bezüglich Beweiswertberechnung der Resultate unterbreitet (pag. 404.1 f.).
Das IRM machte in seinem Gutachten zuerst theoretische Ausführungen zur Analyse von DNA-Spuren, um dann bei drei DNA-Spuren eine Likelihood Ratio zu bestimmen (vgl. nachfolgend E. III.9.2.).
Dr. AS.________, forensischer Genetiker SGMR erläuterte und bestätigte die fraglichen Resultate anlässlich seiner vorinstanzlichen Befragung als Sachverständiger (siehe hierzu pag. 2818 ff. sowie nachfolgend E. III.9.2).
8.4.16 Rechtsmedizinisches Gutachten zur körperlichen Untersuchung des Beschuldigten vom 15. Februar 2023 (pag. 323 ff.)
Die Untersuchung erfolgte erst einige Tage nach dem Todesfall am 23. Dezember 2022, ab 13:15 Uhr im Regionalgefängnis ________.
Zusammengefasst hält das IRM fest, dass die anlässlich der körperlichen Untersuchung gezeigten oberflächlichen Hautabtragungen streckseitig über dem rechten Zeigefingerendgelenk sowie am linken Fussinnenknöchel wohl durch stumpfe Gewalteinwirkungen entstanden seien, wobei die Entstehung der Hautabtragung am linken Fussinnenknöchel wie vom Beschuldigten berichtet im Rahmen eines Ausrutschens mit dem Fahrrad möglich wäre. Bei der flächenhaften, wegdrückbaren, rötlichen Hautverfärbung im Kopf- und Rumpfbereich sowie an beiden oberen Extremitäten handle es sich am ehesten um Mehrdurchblutungen (Hyperämie) der Haut, wobei der Befund unspezifisch sei.
Berichtsrapport vom 22. Februar 2023 (pag. 279 ff.)
Die Kantonspolizei musste aufgrund von Angaben einer Nachbarin der Verstorbenen (AX.________) Abklärungen bezüglich eines Zusammentreffens von deren Mutter mit der Verstorbenen tätigen. Dabei kann aufgrund dieser Abklärungen davon ausgegangen werden, dass die Mutter der Nachbarin die Verstorbene am 15. Dezember 2022 und damit einen Tag vor dem Versterben im Treppenhaus der Liegenschaft, AA.________(Strasse) in AB.________ (Ort), gesehen hatte. Dieser Berichtsrapport zeigt – wie bereits erwähnt – exemplarisch, dass entgegen den Vorbringen der Verteidigung auch entlastende Umstände abgeklärt wurden.
8.4.18 Polizeiliche Abklärungen zu den Medikamenten Midazolam und Metamizol
Berichtsrapport vom 29. Dezember 2022 (pag. 1344 ff.):
Bei AI.________, Stützpunktleiterin Rettungsdienst AH.________(Ort), und BK.________, Gesamtleiter Rettungsdienst BZ.________ (Gesundheitseinrichtung), konnte die Kantonspolizei Bern Folgendes in Erfahrung bringen:
Für jeden Rettungssanitäter ist das Medikament Dormicum/Midazolam frei zugänglich. Einerseits befinde sich das Medikament im Rettungsrucksack, im Rettungswagen. Andererseits gäbe es im Rettungswagen einen Medikamentenschrank, der abgeschlossen sei. Dieser könne mit einem separaten Schlüssel, der sich im Fahrzeug befinde, aufgeschlossen werden.
Beim Dormicum/Midazolam gebe es keine Inventarliste und der Bestand könne daher nicht überprüft werden. Verfallenes Dormicum/Midazolam werde an die Apotheke retourniert, doch auch da gebe es keine Kontrolle.
Beim Rettungsdienst werde das Dormicum/Midazolam nasal, mittels Applikator MAD Nasal, und Spritze oder intravenös verabreicht. Der Rettungsdienst habe zwei verschiedene Ampullen (5 mg / 5 ml und 15 mg / 3 ml).
Die Dosierungstabelle befinde sich in jedem Rettungswagen. Zudem habe jeder Rettungssanitäter eine Dosierungstabelle.
In der Zeitspanne vom 1. bis 16. Dezember 2022 sei A.________ bei vier Einsätzen dabei gewesen, bei denen Dormicum/Midazolam verabreicht worden sei.
Daraus folgt, dass der Beschuldigte zum Medikament Dormicum/Midazolam in flüssiger Form freien Zugang hatte, ebenso zu Informationen hinsichtlich der Dosierung.
Berichtsrapporte vom 4. bzw. 6 Januar 2023 (pag. 1311 ff.):
Die Kantonspolizei Bern tätigte auch im AP.________ (Gesundheitseinrichtung) Abklärungen zum Medikament Midazolam, wobei dies vor Ort am 29. Dezember 2022 erfolgte. Gemäss AY.________, Leiterin Pflege, würden die Medikamente auf der Abteilung AZ.________ in einem separaten Raum aufbewahrt, der nicht abgeschlossen sei. Auf der Abteilung seien drei Schlüssel im Umlauf, welche sich bei den auf der Schicht arbeitenden Mitarbeitenden befinden würden. Beim Schichtwechsel würden die Schlüssel jeweils weitergegeben. Das Midazolam müsse nicht abgeschlossen aufbewahrt werden und es gebe auch keine Inventarlisten. Abklärungen bei der BA.________ (Apotheke) bezüglich Midazolam durch die Leiterin Pflege habe ergeben, dass in letzter Zeit bezüglich Lagerbestands keine Unstimmigkeiten oder Auffälligkeiten festgestellt worden seien. Das abgelaufene Midazolam werde mittels gelben Entsorgungskübeln in die BA.________(Apotheke) retourniert.
Die Stationsleiterin, AE.________, habe dann via E-Mail der Kantonspolizei Bern mitgeteilt, dass auf der AZ.________ (Abteilung) das Midazolam als Tablettenform (7,5 mg) sowie intravenös (50 mg / 10 ml oder 5 mg / 5 ml) verabreicht werde. Dies hauptsächlich als Prämedikation vor geplanten Operationen und zur Einleitung vor der Narkose.
Daraus folgt, dass †I.________ zum Medikament Midazolam in Tablettenform à 7,5 mg sowie in flüssiger Form freien Zugang hatte.
Weiter ist dem Berichtsrapport vom 6. Januar 2023 zu entnehmen, dass allen Mitarbeitenden Informationen bezüglich Medikamente / Verabreichung im System Compendium zur Verfügung stehen. Dieses System sei via Tablet abrufbar. Dort könne jeder, ohne persönliches Login darauf zugreifen und Informationen zu Arzneimittelsicherheit, Produktinformationen, Chargenrückrufe und Fachinformationen über sämtliche Medikamente einsehen. Das Tablet sei nicht passwortgeschützt und jederzeit für sämtliche Mitarbeitende zugänglich. Weiter habe es im Medikamentenzimmer diverse Informationszusammenstellungen. †I.________ hatte demnach nicht nur Zugriff zum fraglichen Medikament, sondern auch auf Informationen zu diesem Medikament.
Berichtsrapport vom 17. Januar 2023 (pag. 222 ff.):
Abklärungen der Kantonspolizei Bern im AP.________(Gesundheitseinrichtung) zum Schmerzmittel Metamizol ergaben, dass dieses ein gängiges Schmerzmittel sei, das im AP.________(Gesundheitseinrichtung) frei zugänglich sei (gehöre nicht in die Kategorie Betäubungsmittel). In der Abteilung, in welcher †I.________ gearbeitet habe, werde der Wirkstoff Metamizol vorwiegend intravenös (d.h. in flüssiger Form) verabreicht.
Eine gleichgelagerte Abklärung bei den Rettungssanitätern durch die Kantonspolizei Bern erfolgte hingegen nicht.
8.4.19 Polizeiliche Abklärungen bezüglich Arbeitsweg des Beschuldigten
Berichtsrapport vom 20. Januar 2023 (pag. 245 ff.):
Die Kantonspolizei Bern führte am 19. und 20. Januar 2023 an der AD.________ (Strasse) Fahrtrichtung AG.________(Ort) in der Zeit zwischen 5:30 und 6:45 Uhr eine Verkehrskontrolle durch, wobei sämtliche Fahrradfahrer und Fahrradfahrerinnen kontrolliert und kurz zu ihrer Fahrstrecke befragt wurden. Am Morgen des 19. Januar 2023 konnte einzig ein Fahrradfahrer angehalten und kontrolliert werden, der angab, täglich, immer zur selben Zeit diese Strecke mit dem Fahrrad zu fahren, ebenso am 16. Dezember 2022. Am Morgen des 20. Januar 2023 wurde derselbe Fahrradfahrer sowie eine Fahrradfahrerin angehalten und kontrolliert. Auch die Fahrerin gab an, am fraglichen Freitag, 16. Dezember 2022 dort durchgefahren zu sein.
Berichtsrapport vom 27. Februar 2023 (pag. 1746 ff.):
Die Kantonspolizei Bern fuhr den vom Beschuldigten geschilderten Arbeitsweg ab. Gemäss bikemap.net wird für die Strecke von 10,8 km ca. 36 Minuten benötigt, dies bei einer Durchschnittsgeschwindigkeit von 18 km/h. Bei der BB.________ (Autogarage) an der AD.________(Strasse) in AG.________(Ort) konnte die Videoaufzeichnung ediert werden. Gemäss bikemap.net beträgt die Fahrstrecke vom Domizil bis zum Standort dieser Videoüberwachung an der AD.________ (Strasse) 1,7 km, was einer Fahrzeit von ca. 5 Minuten entspreche. Im Weiteren wurde die Mobiltelefonauswertung mit den Videoaufzeichnungen verglichen.
Anhand der Aufnahmen konnte der Beschuldigte nicht als Fahrradlenker identifiziert werden. Durch den Vergleich der Standortdaten des Mobiltelefons mit den Zeitstempeln der Videoaufzeichnungen sowie der vom Beschuldigten beschriebenen Wegstrecke musste es sich mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit beim Fahrradlenker um den Beschuldigten handeln, dies bei folgenden Videoaufzeichnungen (pag. 1748): am 13. Dezember 2022 um 05:59:18 Uhr, am 14. Dezember 2022 um 06:01:27 Uhr, am 15. Dezember 2022 um 05:54:39 Uhr und am 16. Dezember 2022 um 06:09:53 Uhr.
8.4.20 Polizeiliche Abklärungen bezüglich des Mobiltelefons von †I.________
Berichtsrapport vom 24. Dezember 2022 (pag. 1908 f.):
Anlässlich der Hausdurchsuchung der Tiefgarage konnte das Mobiltelefon von †I.________ nicht gefunden werden.
Berichtsrapport vom 28. Dezember 2022 (pag. 1949 ff.):
Aus diesem Berichtsrapport folgt implizit, dass auch im vom Beschuldigten gemieteten Studio das Mobiltelefon der Verstorbenen nicht gefunden werden konnte (pag. 1950).
Berichtsrapport vom 3. Januar 2023 (pag. 1954 ff.):
Aus dem Berichtsrapport geht hervor, dass auch anlässlich der Hausdurchsuchung bei C.________ und E.________ das Mobiltelefon der Verstorbenen nicht gefunden werden konnte.
Berichtsrapport vom 19. Januar 2023 (pag. 243 f.):
Aufgrund des Umstands, dass das Mobiltelefon des Opfers bis dato nirgends gefunden werden konnte, wurden auch Abklärungen bei den Fundbüros der Gemeinden AB.________ (Ort), AG.________(Ort) und AH.________(Ort) getätigt. Diese blieben jedoch erfolglos.
Berichtsrapport vom 14. Februar 2023 (pag. 1407 ff.):
C.________ und F.________ hätten sich gemäss eigenen Angaben am 1. Februar 2023 in den Swisscom-Shop in BC.________ (Ort) begeben, um eine Ersatz SIM-Karte der Nummer von †I.________ zu beantragen. Am 11. Februar 2023 sei die Karte von C.________ abgeholt und am 12. Februar 2023 durch F.________ aktiviert worden. Gemäss seinen Angaben habe er versucht, Chats und Kommunikationen wiederherzustellen, was ihm jedoch nicht gelungen sei.
Um die Ermittlungen der Polizei im Zusammenhang mit der Wiederherstellung von Daten der Verstorbenen nicht zu beeinträchtigen oder gar zu gefährden, sei C.________ am 14. Februar 2023 via deren Sohn telefonisch gebeten worden, die SIM-Karte der Polizei abzugeben. Damit zeigten sie sich einverstanden. Bereits am Nachmittag des 14. Februar 2023 seien die beiden am BD.________ (Strasse) erschienen und hätten dem Schreibenden die SIM-Karte, die zugehörige Kartenhalterung sowie das Formular «Übernahmeerklärung Swisscom» gegen Empfangsbestätigung ausgehändigt.
8.4.21 Polizeiliche und weitere Abklärungen bezüglich des Gesundheitszustandes von †I.________
Berichtsrapport vom 19. Januar 2023 (pag. 249 ff.):
Die Kantonspolizei Bern machte telefonische Abklärungen bei BF.________, Geschäftsführerin der Drogerie BG.________. Dabei konnte informell in Erfahrung gebracht werden, dass †I.________ seit Juli 2020 Kundin der Drogerie sei, was aus dem Kundenstamm hervorgehe. †I.________ habe letztmals im September 2022 bei ihnen eingekauft.
Anlässlich des Telefonats habe BF.________ die Vermutung geäussert, dass †I.________ wahrscheinlich auch Kundin der Naturheilpraxis BG.________ sei. Der Kantonspolizei wurden die Bezugsübersichten von †I.________ per E-Mail zugestellt.
Die telefonischen Abklärungen bei der Naturheilpraxis BG.________ ergaben sodann, dass †I.________ auch dort Kundin gewesen sei. Diese habe im September 2022 zwei Termine gehabt. Ebenfalls sei noch ein Termin am 22. Dezember 2022 vereinbart gewesen. Gelegentlich habe der Ehemann †I.________ zu Terminen begleitet. Dieser sei selbst als Kunde im Kundenstamm aufgeführt. Hierzu hätten jedoch keine Angaben gemacht werden können.
Der Bezugsübersicht ist zu entnehmen, dass †I.________ homöopathische Tropfen, Spagyrikmischungen, Burgersteinpräparate und Ähnliches bei der Drogerie bezogen hatte (pag. 252 f.).
Berichtsrapport vom 28. Dezember 2022 (pag. 1410 ff.):
Die Kantonspolizei Bern nahm am 23. Dezember 2022 telefonischen Kontakt zum Hausarzt Dr. AR.________ auf, wobei dieser aufgefordert wurde, sich umgehend vom Arztgeheimnis durch den Kantonsarzt entbinden zu lassen. Die Entbindung erfolgte bereits am selben Tag. Dr. AR.________ gab in der Folge an, dass †I.________ im Jahr 2021 eine vegetative Erschöpfungsreaktion gezeigt habe und sie anschliessend habe temporär arbeiten wollen. Dies sei seines Erachtens keine Depression gewesen.
Weiter wisse er, dass †I.________ im Mai 2022 Ferien in CO.________ (Ort) gemacht habe und bei ihrer Rückkehr Atembeschwerden gehabt habe. Es sei ein EKG durchgeführt und Wasser auf dem Herzbeutel entdeckt worden, was auf eine COVID-Erkrankung hingedeutet habe. Anschliessend sei sie zum Kardiologen geschickt worden. Nach ca. 3 Monaten sei sie wieder bei ihm erschienen, wo besprochen worden sei, dass sie die sportlichen Aktivitäten wieder aufbauen könne. Sie habe nach der Erkrankung auch rasch wieder arbeiten wollen. Er habe einen guten Eindruck von †I.________ gehabt und auch den Ehemann kennengelernt.
Im Berichtsrapport wird weiter die Krankenakte zusammengefasst wiedergegeben, worauf verwiesen werden kann (pag. 1411 ff.). Explizit ist die Krankschreibung für die Zeit vom 14. September 2021 bis 20. September 2021 zu 50 % zu erwähnen und die Ausführungen hierzu (pag. 1412). Abgesehen von der Erschöpfungsreaktion finden sich in der Krankenakte keine Hinweise auf eine Depression oder andere physische Erkrankungen.
Leistungsübersichten der Krankenkasse AO.________ (pag. 3311 ff.):
Auf Antrag der Verteidigung wurden oberinstanzlich zudem die Leistungsübersichten der Krankenkasse AO.________ der Jahre 2021 und 2022 ediert. Diesen sind Abrechnungen u.a. zu Coronatests, ärztlichen Konsultationen bei Dr. AR.________, Konsultationen i.S. Kardiologie etc. zu entnehmen, enthalten jedoch keinerlei Hinweise auf eine Konsultation einer Psychiaterin oder eines Psychologen oder auf einen Bezug von Psychopharmaka oder Ähnlichem.
8.4.22 Polizeiliche Abklärungen bezüglich des Arbeitsplatzes von †I.________ sowie deren Nebentätigkeiten und Pilatesstunden
Berichtsrapport vom 3. Januar 2023 (pag. 1301 ff.):
Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft wurde das AP.________ (Gesundheitseinrichtung) zur Herausgabe von Videomaterial sowie Zutrittsdaten/Stempelkarten/Badgedaten im Zusammenhang mit †I.________ aufgefordert. Die Datenherausgabe erfolgte via USB-Stick an die Kantonspolizei Bern.
Dabei stellte die Kantonspolizei Bern fest, dass †I.________ ab dem 10. Dezember 2022 folgende Arbeitseinteilung hatte: 10. und 11. Dezember 2022 frei, 12.-16. Dezember 2022 von 14:30 Uhr bis 22:54 Uhr, 17. und 18. Dezember 2022 frei. Gemäss Zutrittskontrolle öffnete †I.________ am 15. Dezember 2022 um 22:40:32 Uhr die Türe, Zugang AP.________ (Gesundheitseinrichtung) und um 22:40:58 Uhr die Türe, Damengarderobe West. Was die drei vom AP.________ (Gesundheitseinrichtung) abgegebenen Videosequenzen zeigen, ist im Rapport detailliert beschrieben, worauf verwiesen werden kann (pag. 1302 f.). Abschliessend ist einzig festzuhalten, dass die Kamera Eingang ________ um 22:44:53 Uhr aufzeichnete, wie †I.________ das AP.________ (Gesundheitseinrichtung) durch die Schiebetüre verlässt. Die auf dieser Sequenz getragene Tasche und der schwarze Mantel befanden sich anlässlich der Hausdurchsuchung vom 23. Dezember 2022 in der Wohnung Z.________. Zudem ist auf der Videosequenz das Mobiltelefon von †I.________ erkennbar.
Berichtsrapport vom 6. Januar 2023 (pag. 1314 ff.):
Weiter wurden durch die Kantonspolizei Bern die Schichtpläne der letzten 6 Monate erhoben. Im März und April sind keine Dienste eingetragen, was auf den unbezahlten Urlaub zurückzuführen ist (siehe Schichtpläne, pag. 1336 f.).
Dem Schichtplan pag. 1337 ist zu entnehmen, dass †I.________ bis im September 2022 in einem temporären Einsatz stand und im Mai ab dem 23., der ganze Juni sowie teilweise Anfang Juli, d.h. bis am 3. Juli 2022, krankgeschrieben war. Aufgrund der Krankenakte geht die Kammer davon aus, dass diese Krankschreibung wegen der diagnostizierten Herzbeutelentzündung erfolgte.
Im August 2022 arbeitete sie teilweise, wobei sie offenbar mehr arbeitete, als sie eingesetzt war. Dasselbe gilt für den Monat September.
Dem Schichtplan pag. 1336 ist zu entnehmen, dass †I.________ ab Oktober 2022 eine Festanstellung hatte und im November noch einige Tage Ferien bezog. Ebenso werden die Angaben zur Arbeitszeit im Schichtplan bestätigt.
Berichtsrapport vom 24. Januar 2023 (pag. 254 ff.):
Weitere Abklärungen traf die Kantonspolizei Bern bei der BH.________ (Model-Agentur) per E-Mail bzw. per Telefon. Die Direktorin der Agentur, BI.________, gab an, dass †I.________ seit ca. 2 Jahren als «commercial model» unter Vertrag gestanden habe, d.h. diese habe ausschliesslich für Werbeaufträge gebucht werden können. Im Schnitt habe diese einen Auftrag pro Jahr für die Agentur absolviert. Der letzte Kontakt sei per Chat am 15. November 2022 gewesen.
Dieser Chat sowie die E-Mailkorrespondenz mit †I.________ konnte erhältlich gemacht werden und liegt dem Berichtsapport bei. Der letzte Auftrag absolvierte †I.________ am 21. Oktober 2022.
Berichtsrapport vom 13. Januar 2023 (pag. 1183 ff.):
Auf Anfrage der Kantonspolizei Bern konnte bei BJ.________ in Erfahrung gebracht werden, dass †I.________ bei ihr Pilatesstunden besuchte und am 16. Dezember 2022 wieder hätte dabei sein sollen, bekanntlich aber nicht erschien. Der Kurs wäre von 10:00-11:00 Uhr gegangen (pag. 1193).
Erwähnenswert ist in diesem Zusammenhang, dass sich †I.________ am 15. Dezember 2022 um 09:49 Uhr noch via WhatsApp bei BJ.________ gemeldet und ihr geschrieben hatte, dass sie morgen dabei sei, wobei †I.________ am Ende der Nachricht noch ein Smiley eingefügt hatte (pag. 1192).
8.4.23 Polizeiliche und weitere Abklärungen bezüglich des Arbeitsplatzes des Beschuldigten sowie seiner Ausbildung
Berichtsrapport vom 16. Januar 2023 (pag. 1643 ff.):
Am 5. Januar 2023 nahm die Kantonspolizei Bern Kontakt mit BK.________, Gesamtleiter Rettungsdienst, auf. Dieser gab an, dass die Arbeitssituation des Beschuldigten speziell gewesen sei, da dieser im 2. Ausbildungsjahr als Rettungssanitäter die Ausbildung im September 2022 unterbrochen habe. Ab September 2022 habe dieser dann 100 % als Transportsanitäter gearbeitet. Ab März 2023 habe dieser mit der Ausbildung als Rettungssanitäter wieder weiterfahren wollen.
Der Beschuldigte habe vom 1. Dezember 2019 bis 28. Februar 2020 bei der BZ.________(Gesundheitseinrichtung) als Transportsanitäter gearbeitet. Vom 1. März 2020 bis am 31. Juli 2022 habe er einen Ausbildungsvertrag als Rettungssanitäter gehabt (1.-2. Lehrjahr). Dieser Arbeitsvertrag habe der Beschuldigte von BL.________ (Firma) gehabt. Anschliessend habe dieser seine Ausbildung unterbrochen. Als Grund habe er den Todesfall seines Vaters angegeben, ebenso die Erkrankung seiner Ehefrau und dass er seinen Fokus auf sein soziales Umfeld legen müsse. Vom 1. September 2022 bis am 28. Februar 2023 habe der Beschuldigte durch die BZ.________(Gesundheitseinrichtung) einen befristeten Vertrag als Transportsanitäter erhalten. Per 1. März 2023 hätte dieser die Ausbildung als Rettungssanitäter wieder aufnehmen wollen. Der Beschuldigte sei zu jederzeit zu 100 % angestellt gewesen.
Der Beschuldigte werde als zuverlässig, pflichtbewusst, hilfsbereit, loyal und empathisch wahrgenommen. Er besitze eine gute Selbstreflexion und weise ein gutes solides Fachwissen auf. Auch vom Berufsbildungsverantwortlichen wurde der Beschuldigte als Teamplayer beschrieben.
Am 16. Dezember 2022 seien der Beschuldigte und J.________ im Team 2 eingeteilt gewesen. Arbeitsbeginn: 7:00 Uhr. Um 8:13 Uhr seien sie in den Warteraum AG.________(Ort) geschickt worden. Um 12:10 Uhr sei der einzige Einsatz an diesem Tag mit Dringlichkeit P2 gewesen, das heisse dringend aber ohne Warnsignale. Es habe sich um einen medizinischen Notfalleinsatz in AH.________(Ort) gehandelt. Anschliessend habe es einen Transport ins Spital CG.________ in CI.________ (Ort) gegeben. Dieser Einsatz habe bis um 13:36 Uhr gedauert und um diese Zeit seien sie wieder in den Warteraum AG.________(Ort) geschickt worden. Genaueres sei dem AVANTI-Ausdruck zu entnehmen (vgl. pag. 1717). Vom 13. bis zum 15. Dezember 2022 habe der Beschuldigte jeweils Tagdienst geleistet, d.h. von 7:00 Uhr bis 19:00 Uhr.
Berichtsrapport vom 19. Januar 2023 (pag. 1357 ff.):
Die Kantonspolizei machte auch Abklärungen bezüglich des Dienstplans des Beschuldigten. Der Dienstplan Dezember 2022 sei am Donnerstag, 22. Oktober 2022 per E-Mail an die Mitarbeiter des Rettungsdienstes verschickt worden. Der Beschuldigte habe für den Dienstplan Dezember 2022 keine Arbeits- und Freiwünsche eingereicht, weshalb BK.________ A.________, Gesamtleiter Rettungsdienst AH.________(Ort), davon ausgehe, dass der 16. Dezember 2022 kein Wunschdienst des Beschuldigten gewesen sei.
E-Mailkorrespondenz Staatsanwaltschaft – BZ.________(Gesundheitseinrichtung) vom 11. Januar 2023 (pag. 1456 ff.)
Auf Aufforderung der Staatsanwaltschaft stellte BK.________, Gesamtleiter Rettungsdienst, die geforderten Unterlagen i.S. Weiterbildung per E-Mail zu. Darunter befinden sich die Teilnehmerliste der Weiterbildungstage vom 23. und 25. November 2022 in AG.________(Ort), das Programm sowie die Weiterbildungsinhalte.
Aus Sicht der Kammer ist insbesondere der Vortrag des IRM erwähnenswert. Dabei handelte es sich um eine interne Weiterbildung des Rettungsdienstes, jedoch nicht um eine Lernsequenz im Zusammenhang mit der Ausbildung zum Rettungssanitäter, was auch der Grund war, weshalb der Beschuldigte bei dieser Weiterbildung dabei war.
8.4.24 Beschlagnahmte schriftliche Unterlagen des Beschuldigten
Anlässlich der diversen Hausdurchsuchungen in der Wohnung, am Arbeitsplatz und im Auto des Beschuldigten wurden einige schriftliche Dokumente sichergestellt und beschlagnahmt, u.a.: Notizbuch mit persönlichen Einträgen (siehe bspw. pag. 1787), Notizen zu Todesarten Erhängen, Erdrosseln, Erwürgen (siehe pag. 1788/1794), Notizen im Zusammenhang mit der Ausbildung (siehe bspw. pag. 1795 ff.).
Entsprechend hielt die Kantonspolizei Bern im Berichtsrapport vom 30. Januar 2023 fest, dass die Durchsicht keine sachdienlichen Hinweise zur Klärung des Tötungsdelikts enthalten (pag. 1806 f.). Bezüglich des Notizbuchs wird ausgeführt, dass darin mehrheitlich ältere Einträge, datiert aus den Jahren 2020 und früher zu finden seien. Die Einträge würden über verschiedene Themen handeln, namentlich von Gott und Glauben, Aufträge für Hochzeitsfotografien, Lektionen für Kinderschwimmkurse und Berufsausbildung. Auf einer Seite des Buches, undatiert, stehe der Name I.________, rot und in einem roten Herz (pag. 1787). Weitere Kopien aus dem Notizbuch finden sich ab pag. 1810 ff.
Im Auto wurde ein weiteres Notizbuch sichergestellt (siehe hierzu Berichtsrapport vom 23. Dezember 2022, pag. 1865 ff.).
Darin findet sich folgender Eintrag vom 16. Dezember: «Agieren ist besser als reagieren. Reagieren=Augenmerk auf das, was um mich passiert. Agieren=Augenmerk auf mein Herz. Agieren kann ich nur, wenn ich von niemandem eingeengt werde. Warum gab es keine andere Lösung.».
Die Kantonspolizei Bern vermutet in ihrem Berichtsrapport, dass dieser Eintrag evtl. aus dem Jahr 2020 stamme (pag. 1865).
In einem weiteren ebenfalls im Auto sichergestellten Notizbuch findet sich unter dem 16. Dezember der Eintrag: «Todestag I.________ [mit Herz]», «wie kann ich mich nicht als Mörder fühlen» (pag. 1872). Am 20. Dezember wurde: «du schneidest dir ins eigene Fleisch» geschrieben (pag. 1874). Auf einem ebenfalls im Auto sichergestellten Block steht geschrieben: «Ich bin tief überzeugt, dass du kein Selbstmord begangen hast – das kann nicht sein. Alles spricht für mich dagegen, obwohl ein Delikt nicht einfacher wäre, aber du warst das nicht.» (pag. 1866).
In den sichergestellten Unterlagen findet sich auch ein Brief vom 20. Dezember 2022 an †I.________. In diesem Brief (pag. 1876 ff.) schrieb der Beschuldigte u.a., dass
die letzten Monate schwierig gewesen seien, sie sich oft nicht verstanden hätten,
er die letzten Monate emotional und sehr instabil gewesen sei,
er sie nie habe anlügen wollen, auch wenn er als ihr Mann Unwahrheiten erzählt habe,
sie jetzt sicher wisse, dass er K.________ kennengelernt habe, sie sich bereits im April 2020 sehr nahegekommen seien und sie zu einer bedeutenden Person für ihn geworden sei,
er es nicht übers Herz gebracht habe, es ihr zu sagen, er sie nicht habe verletzen wollen und er sein Gesicht nicht vor ihr und ihrer Familie habe verlieren wollen,
er sich frage, was sie ihm zu sagen habe, als sie ihn und K.________ gestern zusammen gesehen habe,
sein Eindruck gewesen sei, dass ihre Inputs für sein Leben immer egoistischer würden, je länger sie gemeinsam unterwegs gewesen seien,
er sie seit April 2020 so oft angelogen habe, wofür er sich sehr schäme,
er so oft versagt, falsch reagiert und schlechte Entscheidungen getroffen habe, obwohl sie danach gesagt habe, alles sei perfekt,
sie am meisten unter seinen Entscheidungen gelitten habe, wobei er um Vergebung bitte,
ihre Reaktion auf seine Fehler oft so hart und für ihn nicht nachvollziehbar gewesen sei,
er tief in ihm überzeugt sei, dass sie keinen Selbstmord begangen habe.
Eine Zusammenstellung der schriftlichen Notizen findet sich im Berichtsrapport vom 2. Februar 2023 (pag. 1881 ff.).
Schliesslich konnten anlässlich der Hausdurchsuchung bei K.________ noch vier Briefe des Beschuldigten an sie sichergestellt und beschlagnahmt werden (Berichtsrapport vom 24. Dezember 2022, pag. 1918 ff.). Dabei handelt es sich um teilweise datierte, teilweise undatierte Liebesbriefe. Ebenfalls wurde ein angefangener Brief von K.________ an †I.________ sichergestellt und beschlagnahmt. Im Berichtsrapport vom 6. Februar 2023 wird diesbezüglich der Brief zusammengefasst (pag. 1935): Aus dem Entwurf werde klar, dass K.________ die Verstorbene nicht gekannt habe und auch unsicher war, ob diese von ihr gewusst habe. Im erwähnten Berichtsrapport sind auch die Liebesbriefe an K.________ kurz zusammengefasst (vgl. pag. 1936).
8.4.25 Auswertung der beschlagnahmten Datenträger
Berichtsrapport vom 27. Januar 2023 (pag. 1976 ff.):
Zusammengefasst wird festgehalten, dass der Google-Account der Verstorbenen mit der E-Mailadresse «________» verknüpft gewesen sei, wobei dieser auch mit dem Mobiltelefon des Beschuldigten verbunden gewesen sei. Die Daten seien daher nicht zweifelsfrei interpretierbar. Vermutungsweise sei der letzte Eintrag, welcher durch das Mobiltelefon der Verstorbenen generiert worden sei, am 16. Dezember 2022 um 00:08 Uhr erfolgt.
Weiter sei aufgefallen, dass am 19. Dezember 2022 um 23:17 Uhr eine E-Mail von Apple eingegangen sei, in welcher †I.________ mitgeteilt wurde, dass sie versucht habe, von ihrer Apple-ID das Passwort zurückzusetzen und sie dies nun mit dem entsprechenden Link bestätigen müssen. Die E-Mail sei ungelesen gewesen.
Daraus, dass diese E-Mail ungelesen gewesen ist, kann aus Sicht der Kammer nichts geschlossen werden, da diese auch nach dem Lesen wieder als ungelesen markiert werden kann.
Berichtsrapport vom 6. Januar 2023 (pag. 2005 ff./2027 ff.):
Die erste gefundene Suche des Beschuldigten nach Midazolam und Diazepam erfolgte bereits am 19. Februar 2022 (pag. 2007). Am 3. April 2022 wurde via Google nach «Ablauf einer Scheidung» gesucht (pag. 2007), ebenfalls am 5. September 2022 (pag. 2007), um dann aber zwei Tage später «weiche von mir Satan bibel» zu suchen (pag. 2008). Am 26. Oktober 2022 dann derselbe Ablauf: zuerst Suche nach Todesarten (Sturz aus Höhe), um dann wiederum nach «weiche von mir Satan» zu suchen (pag. 2008). Am 1. Dezember 2022 suchte der Beschuldigte sodann erneut nach «wie lange um jemanden zu erwürgen» (pag. 2008). Zwei Tage später erfolgte sodann eine Suche nach einer Wohnung im Raum BM.________ (Ort) (pag. 2008).
Am 15. Dezember 2022 tätigte er eine Suche nach Hotels sowie nach der Halbwertszeit und Wirkungsdauer des Medikaments Dormicum (pag. 2009). Am 16. Dezember 2022 suchte der Beschuldigte um 15:22 Uhr bei Youtube mit dem Suchbegriff «alone». Abschliessend wurde festgehalten, dass im Webverlauf regelmässig nach pornografischen Inhalten gesucht und auch die Pornoseite pornhub.com regelmässig besucht wurde (pag. 2011).
Berichtsrapport vom 25. Januar 2023 (pag. 2053 ff.):
Die Kantonspolizei Bern wertete auch die Cloud aus. Daraus geht hervor, dass u.a. am 3. August 2022 eine Notiz erstellt wurde, welche zuletzt am 1. Dezember 2022, 18:18 Uhr modifiziert wurde und in welcher es um eine Gesprächsnotiz für ein nächstes Gespräch ging, wobei der Verfasser notierte, aus welchen Gründen er I.________ verlassen wolle (pag. 2054 und pag. 2058). Inhaltlich schrieb der Verfasser, dass er I.________ nicht wegen ihr (wohl K.________) verlasse, sondern weil ihre Wege in gegensätzliche Richtungen gehen würden.
Berichtsrapport vom 25. Januar 2023 (pag. 2061 ff.):
Der Auswertung des Mobiltelefons des Beschuldigten ist eine Übersicht über sein Chatverhalten, insbesondere auch mit K.________, zu entnehmen. Ebenfalls werden im Berichtsrapport die beiden Tage des 15. und 16. Dezember 2022 zusammengefasst dargestellt (pag. 2062 und pag. 2091).
Erwähnenswert erscheint Folgendes:
Er tauschte mit K.________ wie mit †I.________ Nachrichten aus, als ob sie je die einzigen an seiner Seite wären, wobei die Kommunikation mit K.________ deutlich herzlicher ausfiel als mit †I.________, mit der er v.a. den Alltag besprach.
Er teilte am 15. Dezember 2022 um 20:13 Uhr K.________ mit, dass er noch zu L.________ in die Kirche gehe, um dies dann kaum zu tun, da er sich weiterhin mit dem Handy beschäftigte, insbesondere ab 20:38 Uhr für mindestens 10 Minuten auf Pornoseiten unterwegs war.
Er tätigte am 15. Dezember 2022 ab 21:52 Uhr Internetsuchen nach dem Medikament Dormicum und teilte um 22:16 Uhr K.________ mit, dass er nochmals an der AA.________ (Strasse) übernachte, da I.________ nicht hier sei.
Sie schrieben sich anschliessend hin und her, bis K.________ zu Hause war und telefonierten sodann ab 22:50 Uhr noch miteinander.
Er erhielt ab 22:46 Uhr vier Nachrichten von †I.________, auf die er nicht mehr antwortete. Die letzte Mitteilung von ihr an ihn erfolgte um 23:34 Uhr via Instagram, wobei der Inhalt dieser Nachricht unbekannt ist.
Am 16. Dezember 2022 lief ab 6:02 Uhr spotify, was mit den ab 06.02 Uhr festgestellten 144 Schritten und dem von der Kantonspolizei Bern vermuteten Verlassen der Wohnung korreliert (pag. 195). Um 07:39 Uhr schickte der Beschuldigte die erste Nachricht an †I.________, wobei weitere um 8:07 Uhr, 8:42 Uhr (pag. 2062), dann um 11:33 Uhr, 11:53 Uhr (2x) und um 14:59 Uhr folgten. Am 16. Dezember 2022 tauschte der Beschuldigte mit K.________ seine Sorgen aus (pag. 2062), kontaktierte sodann um 9:28 Uhr den Pastor L.________ kontaktiert, um sich dann aber ab 10:50 Uhr auf Youtube und Instagram zu begeben (S. 107 des Berichts). Um 10:59 Uhr informierte er auch S.________ über seine Sorgen bezüglich †I.________ (S. 112 des Berichts). Ab 15:01 Uhr bewegte sich der Beschuldigte sodann auf Instagram, Facebook, Youtube etc., um dann um 15:06 Uhr mit dem Pastor L.________ für 12 Minuten zu telefonieren, wobei er diesem um 15:56 Uhr mitteilte, dass er gerade auf einen Einsatz müsse, was nachweislich gelogen ist (vgl. E. III.9.4.2 hiernach).
Im Weiteren ist festzustellen, dass der Beschuldigte am Nachmittag des 16. Dezembers 2022 weder die Arbeit noch die Familienmitglieder von †I.________ anrief oder anderweitig kontaktierte.
Zum Chatverlauf mit K.________ wird im Berichtsrapport u.a. festgehalten, dass sie sich gegenseitige Liebesbekundungen machten, dass sich K.________ von ihrem Ex-Freund trennte und sie mehrfach misstrauisch bezüglich der Ehrlichkeit und der Absichten des Beschuldigten wurde und dass sie gar mehrfach darüber nachdachte, den Kontakt zum Beschuldigten abzubrechen oder zumindest zu unterbrechen (siehe hierzu bspw. pag. 2064). Der Beschuldigte seinerseits äusserte mehrfach, sich von I.________ trennen und eine gemeinsame Zukunft mit K.________ zu wollen, er sich aber aufgrund der Verfassung von I.________ noch nicht von dieser trennen könne (pag. 2063). Anfang November 2022 zeigte sich eine Krise, als K.________ von den gemeinsamen Ferien des Beschuldigten mit †I.________ erfuhr (pag. 2065). Am 11. November 2022 teilte er ihr in einer Sprachnachricht mit, dass er alles gepackt habe, um auszuziehen, das jedoch nicht ginge, weil I.________ geäussert habe, sich selbst zu verletzen (pag. 2063). Am 16. November 2022 schrieb K.________, dass seine Dankbarkeit nicht mehr lange ausreichen werde, worauf er anfragte, ob er überhaupt noch eine Chance habe (pag. 2063). Alsdann erwähnte er einen Abschlussbrief, den er nun schreiben werde, wobei er den am Sonntag fertigschreiben wolle (Nachricht vom 19. November 2022). Es folgten weitere Nachrichten mit Trennungsabsichten, wobei sich K.________ sehr misstrauisch zeigte (pag. 2063). Am 22. November 2022 schickte er K.________ dann ein Foto mit dem Schlüssel zum Studio und dem Hinweis, dass gerade niemand etwas von †I.________ gehört habe, die Angst nun am grössten sei, dass diese sich etwas antue, nach seinem Abschlussbrief (pag. 2063). Ab diesem Zeitpunkt scheine K.________ davon auszugehen, dass der Beschuldigte effektiv im Studio leben würde (pag. 2063). Den Auswertungen der Chats mit †I.________ zur selben Zeit lässt sich sodann bspw. am 16. November 2022 entnehmen, dass †I.________ schrieb, sie liebe ihn und er dies auch ihr zurückschrieb und meinte, er vermisse sie (Nr. 237, Nr. 239). Am 20. November dann nochmals eine Nachricht an ihn mit «ich liebe dich» (Nr. 305), ebenso wie am 21. November 2022 (Nr. 323). Am Morgen des 22. November 2022 schrieb er ihr noch «guten Morgen Liebe» (Nr. 347), dann plötzlich aus dem heiteren Himmel traurige Nachrichten, wobei der Kontext unklar ist, da sie offenbar auch via Instagram und wohl Gesprächen miteinander kommunizierten.
Zu den (weiteren) Chats mit †I.________ wird im Berichtsrapport u.a. Folgendes festgehalten: am 7. November 2022 schrieb sie, dass sie so nicht leben wolle und ihr Herz kaputt sei, wobei der Beschuldigte später schrieb, gedacht zu haben ausziehen zu müssen, weil er es nicht ertragen habe, sie so leiden zu sehen (pag. 2068). Im Zusammenhang mit dem «Auszugsbrief», der anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellt worden sei, sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte diesen für †I.________ am 22. November 2022 deponiert habe. Diese habe dann erst am 23. November hierauf reagiert. Am 24. November 2022 teilte er ihr mit, dass er noch nicht nach Hause komme, wobei aufgrund der folgenden Nachrichten davon auszugehen sei, dass der Beschuldigte ab dem 25./26. November 2022 wieder in AB.________ (Ort) übernachtet habe (pag. 2069).
Zum Chatverhalten hält der Berichtsrapport fest, dass der Beschuldigte bei Fragen an †I.________, ob alles in Ordnung sei, jeweils nicht umgehend Antwort erhielt und er dazwischen auch nicht weiter nachfragte, dies bspw. am 14. und am 17. November 2022, in Bezug auf den «Auszugsbrief» und auch am 14. Dezember 2022 (pag. 2070). Dies ganz im Gegensatz zum Chatverhalten vom 16. Dezember 2022, als er nach der ersten Nachricht lediglich rund 30 Minuten verstreichen liess und dann wiederum rund 30 Minuten später nochmals nachfragte.
Im Berichtsrapport wird schliesslich festgehalten, dass die psychische Verfassung von †I.________ im Chatverlauf kein prominentes Thema gewesen sei, er sich auch nicht wiederholt nach ihrem Befinden erkundigt hätte oder sich gar Sorgen um diese machen würde. Weiter zeigte sich †I.________ im November und Dezember 2022 bemüht, die Ehe zu retten und sandte dem Beschuldigten immer wieder Liebesbekundungen. Sie wollte denn auch im Jahr 2023 neu starten. Anhand des Chatverlaufs seien keine Hinweise festgestellt worden, dass I.________ von den «konkreten» Trennungsplänen Bescheid gewusst hätte (pag. 2070). Eine Durchsicht des fraglichen Chatverlaufs bestätigt diese Einschätzung der Kantonspolizei Bern.
In Bezug auf den Chatverkehr mit dem Pastor wurde im Berichtsrapport ebenfalls eine Zusammenstellung gemacht (siehe hierzu ab 2070 ff.). Darin wird auf zwei Nachricht an L.________ vom 10. Dezember 2022 verwiesen, in welcher der Beschuldigte u.a. auf einen schwierigen Tag mit †I.________ verwies und er keinen Grund habe, an die AA.________ (Strasse) zu gehen. Vergleicht man die Nachrichten vom 10. Dezember 2022 zwischen dem Beschuldigten und †I.________, sind diese Nachrichten an L.________ nicht wirklich verständlich.
Weiter wird in diesem Berichtsrapport auf das Lügenkonstrukt hingewiesen, das der Beschuldigten kreiert hatte (pag. 2074). Es wird auf die zwei Beispiele verwiesen.
Berichtsrapport vom 19. Januar 2023 (pag. 2124 ff.):
Bezüglich der Auswertung des Notebooks MacBook wird u.a. festgehalten, dass vor dem Todestag zahlreiche Termine im Kalender eingetragen worden seien, bspw. am 8. November 2022 die Weihnachtsfeier vom 25. Dezember 2022, am 14. Dezember 2022 das 8. Hochzeitsjahr am 11./12. September 2023 (pag. 2127) und am 15. Dezember 2022 u.a. der Geburtstag von K.________, letzteres mutmasslich vom Beschuldigten.
Berichtsrapport vom 25. Januar 2022 (pag. 2131 ff.):
Die Auswertung des Apple iPad habe grösstenteils dieselben Ergebnisse wie bei der Auswertung des Notebooks MacBook ergeben, weshalb laut Berichtsrapport von einer Synchronisierung der Geräte auszugehen sei. Auch auf diesem Gerät seien regelmässig Pornoseiten besucht worden.
Berichtsrapport vom 7. Februar 2022 (pag. 2158 ff.):
Bei der Auswertung der Festplatte Toshiba wurden Notizen zum Thema Rechtsmedizin «Totenstarre, Totenflecken, Fäulnis, Todesart» gefunden.
Berichtsrapport vom 8. Februar 2022 (pag. 2164 ff.):
Bezüglich der Auswertung des alten MacBook erscheint einzig das E-Mail des Beschuldigten an BN.________, Leiter Bildungsgang Rettungssanitäter erwähnenswert, in welchem er diesen am 8. April 2022 über seine derzeitige Lebenssituation aufklärte (grosse Probleme in der Ehe, Probleme mit der Gesundheit seiner Ehefrau), Wunsch nach Unterbruch seiner schulischen Ausbildung aufgrund der fehlenden Energie, um sich auf die Ausbildung konzentrieren zu können (pag. 2165 f.).
Berichtsrapport vom 21. Juni 2023 (pag. 2177 ff.):
Zusammenfassend wird bezüglich der Auswertung der fremdsprachigen Nachrichten des Testgeräts von †I.________ festgehalten, dass diese eine kommunikative Person gewesen sei. Dabei habe sie sich bei Gesprächsthemen mit diversen Freunden und Bekannten in Bezug auf ihre Beziehung eher zurückgehalten und wenn, sich eher positiv zum Ehemann geäussert (pag. 2178). Den Chats mit dem Beschuldigten sei zu entnehmen, dass †I.________ mit ihrem Arbeitsalltag Mühe gehabt habe, es schwer gefunden habe, aus den Ferien zurück in den Alltag zu kommen, sie unzufrieden mit dem Zustand ihrer Beziehung gewesen sei und sich eine Veränderung gewünscht habe. In keinem der fremdsprachigen Chats habe †I.________ Äusserungen gemacht, die auf suizidale Gedanken hindeuten würden (pag. 2179).
8.5 Subjektive Beweismittel
8.5.1 Vorbemerkung
Aufgrund der Fernwirkung der absoluten Unverwertbarkeit der ersten Einvernahme des Beschuldigten vom 22. Dezember 2022 sowie der anderen unverwertbaren Stellen der weiteren Einvernahmen des Beschuldigten dürfen diejenigen Passagen der Einvernahmen von Dritten nicht verwertet werden, welche auf der genannten unverwertbaren Einvernahme oder auf den anderen unverwertbaren Stellen basieren (vgl. E. II.7.2 und E. II.7.3 hiervor).
Hinsichtlich der vorliegenden subjektiven Beweismittel wird auf die Auflistung der Vorinstanz verwiesen (vgl. pag. 3068 f.; S. 19 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Anlässlich der Berufungsverhandlung wurden zudem der Beschuldigte und F.________ ergänzend einvernommen (vgl. pag. 3369 ff. und pag. 3375 ff.).
8.5.2 Aussagen des Beschuldigten
Der Beschuldigte wurde bis zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung zehnmal befragt, wobei er jeweils bereitwillig und ausführlich aussagte. Oberinstanzlich verweigerte er hingegen die Aussagen.
Wie nachfolgend anlässlich der Würdigung der sich stellenden Beweisfragen einlässlich begründet werden wird, lässt sich an dieser Stelle zusammenfassend festhalten, dass der Beschuldigte seine Aussagen häufig den Ermittlungsergebnissen anpasste, diese mehrfach in sich widersprüchlich sind, zudem mehrfach im Widerspruch zu den Aussagen Dritter stehen und sich in vielerlei Hinsicht nicht mit den objektiven Beweismitteln in Einklang bringen lassen. Insgesamt ergibt sich aus seinen Aussagen kein stimmiges Bild. Auf seine Aussagen wird folglich nur dann abgestellt, wenn diese durch die objektiven Beweismittel und/oder Drittaussagen gestützt werden.
8.5.3 Aussagen von J.________, Rettungssanitäter (pag. 681 ff. und pag. 689 ff.)
J.________ wurde zweimal befragt, dies innert weniger Tage nach dem Todesfall von †I.________. Die zweite Einvernahme erfolgte parteiöffentlich. Seine Aussagen sind detailliert, ohne Strukturbrüche, unter Wiedergabe von Gesprächen und eigenen Gefühlen, konstant und mit Ergänzungen, die sich stimmig in das bereits Geschilderte einfügen lassen. Zudem ist deutlich erkennbar, wie er versucht, den Beschuldigten nicht übermässig zu belasten, aber trotzdem seine Bedenken zu äussern. Auf seine Aussagen kann vollumfänglich abgestellt werden, zumal ihm keine Vorhalte aus der absolut unverwertbaren Einvernahme des Beschuldigten vom 22. Dezember 2022 zu Aussagen, die der Beschuldigte nicht auch anlässlich der Hafteinvernahme im freien Bericht wiederholte, gemacht wurden.
Den zeitlichen Ablauf schilderte J.________ wie folgt: Der Beschuldigte betrat das Wohnhaus als erster, erklomm die Treppenstufen vorausgehend, öffnete zielstrebig die Wohnungstüre, trat an einem Zimmer vorbeigehend direkt ins verdunkelte Schlafzimmer und verliess dieses nur Sekunden später schreiend wieder. Erst dann betrat J.________ das Schlafzimmer, nahm den reglosen Frauenkörper auf dem Bett liegend inkl. den Kabelbindern um den Hals wahr, ging einige Schritte zurück, zog sich Handschuhe an, berührte den Arm und erkannte Totenstarre. Anschliessend verliess er das Schlafzimmer wieder. Er selbst öffnete das Fenster im Schlafzimmer nicht, hingegen öffnete er später die Balkontüre im Wohnzimmer für ca. 10 Minuten, da es in der Wohnung sehr stickig gewesen sei. Ob der Beschuldigte das Fenster im Schlafzimmer geöffnet hatte oder nicht, konnte J.________ nicht sagen, gab aber an, dass dieses im Moment des Betretens der Wohnung und des Schlafzimmers geschlossen war.
Im Zusammenhang mit der Ehe und der psychischen Gesundheit von †I.________ führte J.________ aus, über deren psychischen Probleme sowie die Affäre des Beschuldigten mit K.________ Bescheid gewusst zu haben. Er präzisierte, dass der Beschuldigte ihm gegenüber von Suizidäusserungen der Verstorbenen gesprochen habe, die sie jeweils im Streit gemacht habe und von denen sie sich danach jeweils distanziert habe. Erstmals am Morgen des Todestages habe sich der Beschuldigte ihm gegenüber so klar bezüglich Suizids geäussert.
8.5.4 Aussagen von K.________, Freundin des Beschuldigten (pag. 705 ff.; pag. 719 ff.; pag. 740 ff.)
K.________ wurde dreimal einvernommen, wovon die zweite und dritte Einvernahme parteiöffentlich durchgeführt wurden. Bezüglich der ersten Einvernahme wurden die Parteirechte mit Verfügung vom 23. Dezember 2022 explizit ausgeschlossen (pag. 2456 f.). Die erste Einvernahme erfolgte am 23. Dezember 2022, die zweite am 9. Januar 2023 und die dritte am 22. Februar 2023, also alle innerhalb von wenigen Tagen bzw. Wochen nach dem Todesfall von †I.________. Auch ihre Aussagen sind detailliert, ohne Strukturbrüche, konstant und mit Ergänzungen, die sich stimmig in das bereits Geschilderte einfügen lassen. Zudem ist deutlich erkennbar, wie sie versucht, den Beschuldigten nicht übermässig zu belasten. Weiter werden ihre Aussagen teilweise durch die Aussagen von J.________ und L.________ bestätigt, ebenso durch unzählige objektive Beweismittel, insbesondere Chatnachrichten.
Auf ihre Aussagen kann folglich ebenfalls abgestellt werden, abgesehen von ihren Aussagen auf pag. 735, Z. 822-834 infolge Fernwirkung der unverwertbaren ersten Einvernahme des Beschuldigten vom 22. Dezember 2022.
Sie gab an, seit April 2021 eine aussereheliche Beziehung mit dem Beschuldigten geführt zu haben. Im Juni 2022 bezog sie nach der Trennung mit ihrem Ex-Freund eine eigene Wohnung (pag. 712 Z. 377). Im Zusammenhang mit der psychischen Gesundheit der Verstorbenen erklärte sie konstant, dass diese mehrfach Suizidgedanken geäussert habe, was sie vom Beschuldigten erfahren habe. Im Gegensatz zu J.________ gab der Beschuldigte ihr gegenüber hingegen an, dass †I.________ dies jeweils im Zusammenhang mit den Gesprächen über die Trennung und Scheidung gesagt habe, was diese nicht verstanden habe und nicht habe wahrhaben wollen (pag. 710 Z. 242 ff.). Zeitlich ordnete sie diese Suizidäusserungen im Zusammenhang mit den Gesprächen über die Trennung / Scheidung im Herbst (Oktober / November) 2022 ein (pag. 710 Z. 264). Auf Nachfrage gab sie an, dass das Thema Trennung in den letzten Wochen zum Thema worden sei (pag. 710 Z. 271). Bezüglich der ausserehelichen Beziehung führte sie in der zweiten Einvernahme aus, dass der Beschuldigte laut ihm †I.________ gegenüber nie von ihrer ‘Affäre’ erzählt habe, sondern nur, dass er eine Person kennengelernt habe, die ihm sehr nahestehe (pag. 721 Z. 75 f.), was ebenfalls den Aussagen des Beschuldigten anlässlich der vorinstanzlichen Einvernahme widerspricht, wonach er seine Ehefrau in den Sommerferien 2022 diesbezüglich aufgeklärt haben will (vgl. pag. 443 Z. 261). Weiter gab sie konstant an, dass sie dem Beschuldigten in der Zeit von Oktober/ November 2022 etwas Druck gemacht habe (pag. 711 Z. 310 und pag. 727 f.). Anlässlich der zweiten Einvernahme erklärte sie, dass der Beschuldigte ihr gegenüber von Ferien allein in CP.________ (Land) erzählt habe, †I.________ dann aber plötzlich vor der Türe gestanden sei (pag. 728 Z. 448 ff.). Dies stimmte jedoch nicht, da er gemeinsam mit †I.________ in CP.________(Land) gewesen sei, was der Beschuldigte ihr gegenüber schliesslich dann auch zugegeben habe. Ebenfalls ging K.________ aufgrund der Angaben des Beschuldigten ihr gegenüber davon aus, dass er den Pastor, L.________, über die Beziehung zu ihr informiert habe (pag. 711 Z. 314 ff.), was sie dann aber in der zweiten Einvernahme relativierte (pag. 725 Z. 271 ff.), um dann auszusagen, dass sie mit L.________ vor dieser zweiten Einvernahme telefoniert habe und von diesem erfahren habe, wonach er keine Kenntnis von der ‘Affäre’ gehabt habe (pag. 725 Z. 294 ff.), was L.________ in seiner Einvernahme bestätigte (vgl. weiter unten).
Aus ihren Aussagen erhellt, dass sie der Meinung war, der Beschuldigte habe 2-3 Wochen im Studio gewohnt (pag. 713 Z. 393), was aber ebenfalls nicht der Realität entsprach (vgl. hierzu weiter unten, insb. die Aussagen des Ehepaars AF.________). Sie bestätigte zudem die Aussagen von J.________, wonach der Beschuldigte die Trennung bis zur Wiederaufnahme des Studiums im März 2023 hätte vollzogen haben wollen (pag. 717 Z. 614 f.).
Im Zusammenhang mit dem Tagesablauf vom 16. Dezember 2022 gab der Beschuldigte K.________ gemäss ihren Aussagen u.a. an (pag. 715 Z. 491 ff.), dass er die Wohnung um 05:45 Uhr verlassen und den Dienst um 07:00 Uhr gestartet habe, er bereits am Morgen geäussert habe, dass es ihm nicht so gut gehe, die ganze Situation ihn beschäftige, J.________ und er lange keinen Einsatz gehabt hätten, der Beschuldigte †I.________ noch geschrieben habe, die Nachricht aber nicht angekommen sei, dieser dann einen Anruf vom AP.________ (Gesundheitseinrichtung) erhalten habe, dass †I.________ nicht zur Arbeit erschienen sei, was ihn sehr beunruhigt habe, dieser dann J.________ geweckt habe und sie zusammen nach AB.________ (Ort) gefahren seien, wobei er offenbar immer wieder gesagt habe, er hoffe, dass nichts passiert sei. Der Beschuldigte habe ihr gegenüber das Eintreffen in der Wohnung gleich beschrieben wie J.________, also dass der Beschuldigte der erste in der Wohnung gewesen sei, wobei die Wohnung offen gewesen sei, was nicht normal sei, er dann auf den Boden gekniet sei und geschrien habe.
Klären konnte sich durch ihre Aussagen, weshalb der Beschuldigte J.________ nach dem Auffinden der Verstorbenen beauftragte, K.________ zu informieren, da diese für den Abend zu einem Raclette-Essen abgemacht hatten (pag. 714 Z. 463 f.).
Weiter bestätigte sie, dass der Beschuldigte ihr gegenüber am Montag, 19. Dezember 2022, geäussert habe, dass er nicht von einem Suizid ausgehe, da die Wohnungstüre nicht abgeschlossen gewesen sei, die Kabelbinder nicht zu ihr passen würden und ein Abschiedsbrief fehle (pag. 715 Z. 518 ff.). Ebenfalls erwähnte sie, er habe an diesem Montag noch erzählt, dass †I.________ ein Sedierungsmittel bekommen haben könnte und man dann den Kabelbinder habe zuziehen können. Das Komische sei ja, dass sie keine Abwehrspuren aufgewiesen habe, so als hätte sie einfach geschlafen und jemand habe ihr die Kabelbinder zugezogen (pag. 717 Z. 618 ff.). Damit erwähnte der Beschuldigte gegenüber K.________ das Anwenden eines Sedierungsmittels, das metabolisiere und im Blut nicht mehr festgestellt werden könnte, bereits vor der Obduktion des Leichnams.
Diesbezüglich führte der Beschuldigte sinngemäss aus, dies sei ein «Fachgespräch» gewesen, wobei die Verteidigung weiter geltend machte, der Punkt mit dem Dormicum sei ohnehin von K.________ eingebracht worden. Diese Ansicht teilt die Kammer nicht. K.________ führte mehrfach aus, dass es gerade der Beschuldigte gewesen sei, der dieses Thema aufgebracht habe (pag. 717 Z. 618 und Z. 625). Nur bei der Frage, ob sie oder er «Dormicum» ins Spiel gebracht habe, war K.________ unsicher.
Aus ihren Aussagen folgt folglich u.a., dass sie von den Suizidäusserungen von †I.________ durch den Beschuldigten erfuhr und dieser ihr gegenüber angab, †I.________ habe diese Äusserungen bei Gesprächen über eine allfällige Trennung gemacht. Des Weiteren geht aus ihren Aussagen hervor, dass der Beschuldigte ihr gegenüber angab, †I.________ nicht über seine aussereheliche Beziehung zu ihr aufgeklärt zu haben und der Beschuldigte sie mehrfach angelogen hätte.
8.5.5 Aussagen von L.________, Pastor der AK.________ (Freikirche) (pag. 793 ff.)
L.________ wurde nur einmal, dies parteiöffentlich, am 30. Dezember 2022 einvernommen (pag. 793 ff.). Dieser wurde vom Beschuldigten schriftlich von der Schweigepflicht entbunden, ebenso von dessen Vorgesetzten (pag. 810 f.).
Der Pastor L.________ beschrieb detailliert den Ablauf des 16. Dezember 2022, wobei dessen Aussagen mit den Randdaten des Mobiltelefons des Beschuldigten übereinstimmen, ebenso mit den Aussagen der weiteren hierzu befragten Auskunftspersonen. Auch seine weiteren Aussagen sind detailliert, ohne Strukturbrüche, unter Wiedergabe von Gesprächen und eigenen Gedanken. Damit kann auch auf seine Aussagen abgestellt werden.
Er gab an, dass er primär wegen der vom Beschuldigten geäusserten Angst die Möglichkeit in Betracht gezogen habe, dass sich †I.________ etwas antun könnte (pag. 796 Z. 110), sich diese ihnen gegenüber nie so geäussert habe. Zudem habe der Beschuldigte ihnen im Zusammenhang mit dem Auszug ins Studio geäussert, dass †I.________ ihm gesagt habe, dass wenn er das noch einmal machen würde, sie weg wäre oder sich etwas antun würde (pag. 796 Z. 115 ff.).
Weiter gab er zu Protokoll, dass †I.________ offene Konflikte gehabt habe, dies mit Freundinnen (pag. 797 Z. 185 ff.), wobei er auch einen Streit mit der Freundin ihres Bruders erwähnte, also mit N.________, dies am Tag vor dem Versterben (pag. 797 Z. 196 f.). Ebenso erklärte er detailliert, wie er von K.________ telefonisch kontaktiert worden sei, diese ihm umgehend von der ‘Affäre’ erzählt hätte und er hierüber geschockt gewesen sei (pag. 798), womit seine Aussagen denjenigen des Beschuldigten K.________ gegenüber widersprechen.
Im Weiteren beschrieb er †I.________ als kommunikativ und lustig, von vielen Sachen getrieben und reisefreudig, was die Spannungen zwischen den Eheleuten noch vergrössert habe (pag. 800). Zudem sei auch der Glaube ein Streitpunkt gewesen (pag. 801 Z. 383). Im Endeffekt sei es dem Beschuldigten immer darum gegangen, die Ehe zur retten, †I.________ am Schluss für sich zu gewinnen (pag. 801 Z. 404 f.), was aber inhaltlich wiederum den Angaben des Beschuldigten K.________ gegenüber widerspricht. Erwähnenswert ist weiter auch die Aussage von L.________, dass ihn der Beschuldigte Anfang November 2022 gebeten habe, eine Nacht mit ihm für die Ehe zu beten, wobei sie dann nicht die ganze Nacht, sondern ein paar Stunden gebetet hätten (pag. 801 Z. 414 ff.), damit also in der Zeit nach den letzten gemeinsamen (Ehe-)Ferien, als der Beschuldigte einerseits emotional stark durch K.________ unter Druck gesetzt wurde und dieser gegenüber explizit kundtat, sein Ziel sei die Trennung von seiner Frau und andererseits die Google-Suchen vornahm, auf die später noch eigegangen wird (vgl. E. III.9.12 hiernach). Diese Nacht des Gebets zur fraglichen Zeit zeigt exemplarisch die innere Zerrissenheit des Beschuldigten auf. Weiter beschrieb L.________ detailliert, dass †I.________ auf die Auszeit im Studio ungehalten reagiert habe (pag. 806 Z. 679 ff.). Gemäss seinen Aussagen kann sich L.________ aber auch nicht vorstellen, dass der Beschuldigte zu einer solchen Tat fähig wäre, insbesondere auch wegen dessen Glauben nicht (pag. 804 und pag. 808 Z. 767 ff.).
8.5.6 Aussagen von M.________, Ehefrau des Pastors L.________ (pag. 930 ff.)
M.________ wurde in der Untersuchung einmal parteiöffentlich am 28. Dezember 2022 einvernommen (pag. 930 ff.). Sie äusserte sich detailliert zu den Ereignissen ab dem Todestag sowie zu ihrer persönlichen Beziehung zu †I.________ sowie zum Beschuldigten. Ihre Aussagen stimmen mit denjenigen ihres Ehemannes überein, ebenso mit dem zwischen ihr und der Verstorbenen geführten Chatverlauf und ergeben ein stimmiges Ganzes. Auf diese kann abgestellt werden.
Interessant ist insbesondere ihre Reaktion auf das Nichterreichen von †I.________ am Todestag. Sie gab hierzu spontan an, dass sie gedacht habe, †I.________ sei gegangen (pag. 932 Z. 48), bzw. sei abgereist (pag. 932 Z. 84), d.h. dass sie ihn verlassen habe (pag. 932 Z. 87). Sie begründete dies mit einem Gespräch, das sie mit dieser am 8. November 2022 – notabene auf ausdrücklichen Wunsch des Beschuldigten – geführt habe, wonach es in der Ehe manchmal anstrengend sei, sie am liebsten davonlaufen würde (pag. 932 Z. 93 ff.). Ebenso habe †I.________ ihr gesagt, dass es so schön sei ohne Verpflichtungen (auf Reisen). Daher habe sie gedacht, es sei ihr alles zu mühsam geworden und sie sei gegangen (pag. 933 Z. 104 ff.). Dementsprechend verneinte sie auch, †I.________ als suizidgefährdet gesehen zu haben (pag. 940 Z. 480 f.). Dass sie schliesslich trotzdem von Suizid ausging, ist mit dem Umstand erklärbar, wonach es für sie undenkbar sei, dass der Beschuldigte mit dem Tod von †I.________ etwas zu tun haben könnte (pag. 940 Z. 479).
M.________ war auch bekannt, dass †I.________ ein Burnout gehabt hatte, was sie von dieser gewusst habe (pag. 940 Z. 499 ff.). Sie verneinte hingegen, von Trennungsabsichten des Ehepaars gewusst zu haben (pag. 941 Z. 540 f.).
Im Anschluss an die Einvernahme stellte M.________ der Kantonspolizei Bern den WhatsApp-Chatverlauf mit †I.________ zur Verfügung (siehe Berichtsrapport vom 4. Januar 2023, ab pag. 944 ff.).
Diesbezüglich von Interesse sind die folgenden Nachrichten (pag. 946 f.), deren wichtigster Inhalt nachfolgend kurz zusammengefasst wiedergegeben wird:
3. Februar 2022: Darin ging es um den Wechsel von †I.________ im AP.________(Gesundheitseinrichtung) zur AZ.________ (Abteilung), wobei †I.________ M.________ mitteilte, sie wolle dortbleiben und die Ausbildung machen, dann reduzieren und auch die Familienplanung sei ein Thema.
23. Februar 2022: †I.________ schrieb über die Ferienpläne, von den 5 Wochen CO.________(Ort), vom anschliessenden Besuch des Cousins aus CJ.________ (Ort), danach erwähnte sie die Suche nach einer Festanstellung, wobei sie anschliessend ein Baby machen würden.
31. März 2022: †I.________ erwähnte, die Ferien mit A.________ in CK.________ (Ort) seien schön gewesen, sie hätten wenig Zeit miteinander gehabt, weshalb sie froh wäre, mit ihm Zeit zu verbringen; es sei schön, soviel Zeit zu haben, so frei zu sein, sie sei sehr entspannt.
23. Mai 2022: †I.________ berichtete darin von der aktuellen Zeit mit dem Cousin, dass A.________ zurzeit in CL.________ (Ort) arbeite, dieser dann wiederkomme und sie froh sei, wieder mehr Zeit mit ihm verbringen zu können und sie wieder ihre Routine hätten, dann würde sich alles auch wieder ein wenig normalisieren, es sei ein wenig anstrengend, aber es komme gut.
20. Juli 2022: †I.________ teilte darin mit, sie seien in den Ferien auf CM.________ (Ort) und würden die Zeit zusammen geniessen.
12. September 2022: †I.________ erwähnte, dass sie das 7-jährige Ehe-Jubiläum feiern würden.
8. Oktober 2022: Diese Nachricht schickte †I.________ aus CN.________ (Ort) und schilderte sodann, dass sie am Sonntag nach Hause komme, A.________ erst am Montagabend nach dessen Nachtdienst sehen werde, sie dann die nächsten Tage Zeit zusammen hätten und dann sowieso bald gemeinsam Ferien hätten. Sie freue sich auf die gemeinsamen Ferien Ende Oktober/Anfang November.
14. Oktober 2022: Nach Erläuterungen zum alltäglichen Geschehen beendete †I.________ die Nachricht damit, dass sie eigentlich schon ein sehr schönes Leben habe, das müsse sie schon sagen.
10. November 2022: In dieser Nachricht teilte †I.________ mit, sie habe nicht so viel Gelegenheit gehabt, mit A.________ zu sprechen, sie hätten am nächsten Tag zusammen frei, worüber sie froh sei, sie habe aber schon mehr Frieden in ihrem Herzen. In der zweiten Sprachnachricht vom selben Tag wiederholte sie, dass sie sich auf die gemeinsame Zeit mit A.________ freue, sie im Moment etwas emotionalen Stress habe, sie in den Ferien nicht so wahnsinnig gesund gegessen haben etc.
22. November 2022: In einer Nachricht von M.________ an †I.________, teilte M.________ ihr u.a. mit, dass sie von L.________ über die Situation mit A.________ erfahren habe und es ihr sehr leidtue, das zu hören.
23. November 2022: †I.________ erklärte, gerade keine Lust zum Telefonieren zu haben, es sei ihr im Moment gar nicht wohl, sie fühle sich gezwungen, exponiert und gedemütigt.
27. November 2022: In dieser Nachricht erzählte †I.________ von anstrengender Arbeit, vom Familienfest vom Vortag, dass es eine strenge Zeit sei, körperlich und emotional, sie komme irgendwie gar nicht draus, Jesus müsse ihnen Kraft geben, nur ihn ihm könnten sie Hoffnung haben, sonst hätte sie es eigentlich schon lange aufgegeben.
3. Dezember 2022: Nach Informationen zum Ablauf der letzten Tage gab †I.________ an, dass soweit alles gut sei und sie es streng gehabt habe.
12. Dezember 2022: †I.________ erklärte, weshalb gerade kein Treffen möglich sei, sie habe zu viel los und zudem wolle sie am Wochenende noch Guetzli mit A.________ machen. Es komme gut, es sei einfach wichtig, dass sie sich Zeit für sich nehmen, für das, was wichtig sei.
8.5.7 Aussagen von C.________, Mutter der Verstorbenen (pag. 820 ff.; pag. 834 ff.; pag. 2829 ff.)
Diese wurde in der Untersuchung zweimal einvernommen, einmal am 28. Dezember 2022 als Auskunftsperson und einmal am 9. Februar 2023 als Privatklägerin, beide Male parteiöffentlich. Sie wurde zudem noch anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung befragt (pag. 2829 ff.).
Sie machte detaillierte Angaben zur Beziehung zu ihrer Tochter, deren Gesundheitszustand und deren Lebensumstände. Ihre Aussagen decken sich mit den Aussagen von E.________ sowie weiterer Auskunftspersonen und stimmen auch mit den objektiven Beweismitteln überein. Auf ihre Aussagen kann abgestellt werden.
Zum Gesundheitszustand ihrer Tochter gab sie zusammengefasst an, sie hätten nicht gemerkt, dass sich diese etwas antun könnte, vielmehr habe diese Pläne bis September 2023 gehabt. Sie ging auch davon aus, dass ihre Tochter im Falle eines Suizids einen Abschiedsbrief hinterlassen hätte. Zudem wusste sie über die Erschöpfung im Jahr 2021, den Problemen in der Ehe aufgrund der Reisepläne fürs Jahr 2023 und der schwierigen Zeit nach dem Tod des Vaters des Beschuldigten (pag. 822 Z. 82 ff.).
Offensichtlich gab der Beschuldigte auch ihr gegenüber an, dass I.________ Suizidgedanken geäussert habe, wenn sie Streit gehabt hätten (pag. 828 Z. 411 f.), wobei er ihr gegenüber offenbar kundtat, diese Äusserungen jeweils nicht ernst genommen zu haben (pag. 828 Z. 415), was wiederum im Widerspruch zu den Angaben steht, die der Beschuldigte diesbezüglich K.________ gegenüber geäussert hatte.
Sie selbst gab zu Protokoll, nicht davon auszugehen, dass sich ihre Tochter in einer emotional schwierigen Situation das Leben genommen hätte, da sie gläubig seien. Wenn man sich das Leben nehmen würde, müsste man tief in einem Loch sein, und das sei nicht das gewesen, was I.________ gezeigt habe (pag. 829 Z. 446 ff.). Zwar äusserte sich die Mutter der Verstorbenen dahingehend, nicht davon auszugehen, dass ihre Tochter ihr alles gesagt habe (vgl. pag. 825 Z. 224 f.). Das trifft denn auch für die ausserehelichen Seitensprünge zu. Dass der Beschuldigte eine aussereheliche Beziehung mit K.________ führte, wusste sie ebenso wenig.
C.________ war aber bezüglich gesundheitlicher Probleme informiert, hatte regelmässigen, meist täglichen Kontakt zu ihrer Tochter, kannte sie sehr gut und dürfte eine gesundheitliche, insbesondere psychische Veränderung bei ihrer Tochter mitbekommen haben, zumal diese auch offen über solches mit ihrer Mutter gesprochen hatte.
8.5.8 Aussagen von E.________, Stiefvater der Verstorbenen (pag. 855 ff.; pag. 2823 ff.)
E.________ wurde in der Untersuchung einmal als Auskunftsperson parteiöffentlich einvernommen, dies am 30. Dezember 2022 (pag. 855 ff.). Schliesslich erfolgte noch eine kurze Einvernahme in der Hauptverhandlung am 5. August 2025 (pag. 2823 f.). Er gab an, I.________ nur gerade sieben Jahre gekannt zu haben, diese aber als fröhlichen Menschen wahrgenommen zu haben (pag. 856 Z. 17 ff.; pag. 857 Z. 57).
Im Weiteren machte er detaillierte Angaben über seine Beziehung zur Stieftochter sowie zum Beschuldigten, wobei sich seine Aussagen mit den Aussagen von C.________ und weiterer Auskunftspersonen decken und mit den vorhandenen objektiven Beweismitteln in Einklang bringen lassen. Es kann folglich auf seine Aussagen abgestellt werden.
Bezüglich der Beziehung zum Beschuldigten gab er an, diese sei eher lose gewesen. Der Beschuldigte habe ihm aber so ab ca. Juni oder Juli 2022 von Problemen mit I.________ erzählt, einerseits, dass sie mit dem Unterbruch seiner Ausbildung nicht einverstanden gewesen sei und er mit ihren Reiseplänen (pag. 858, Z. 107 ff.; pag. 859, Z. 169 ff.). Zudem habe er ein Gespräch mit dem Beschuldigten im November 2022 gehabt, als seine Frau (C.________) in den Ferien gewesen sei. Das Gespräch habe nach dem Kirchenbesuch an einem Dienstag stattgefunden. Er gab weiter zu Protokoll, weder von ausserehelichen Beziehungen von I.________ noch vom Beschuldigten Kenntnis zu haben, was sich ebenfalls mit den Aussagen von C.________ deckt.
Weiter konnte er Angaben zum letzten Kontakt mit I.________ machen, wobei dieser über WhatsApp gewesen sei und es um die gemeinsam geplante Weihnachtsfeier vom 25. Dezember gegangen sei. I.________ habe ein Fest geplant, dies mit allen Familienangehörigen: I.________, A.________, er selbst, C.________, F.________ und M.________, AT.________, AU.________ und die Freundin AV.________ (pag. 860 Z. 214 ff.).
Dies steht im Widerspruch zu den Aussagen des Beschuldigten K.________ gegenüber, welche zu Protokoll gab, dass der Beschuldigte und sie keine Pläne für Weihnachten gehabt hätten und sie daher am 24. oder 25. Dezember gemeinsam hätten feiern wollen. In Übereinstimmung mit C.________ sagte E.________ aus, dass I.________ mit der Arbeitssituation, insbesondere dem 100 % Arbeitspensum nicht zufrieden gewesen sei (pag. 860 Z. 241 f.). Er erwähnte die Lungenentzündung sowie eine Herzbeutelentzündung, welche I.________ nach den Ferien in CO.________ (Ort) gehabt habe (pag. 860 Z. 242 ff.), was wiederum mit der Krankenakte von †I.________ übereinstimmt. Ansonsten beschrieb er sie als gesund und merkte an, er hätte nichts bemerkt, dass I.________ krank oder depressiv gewesen wäre, sie habe vielmehr aufgestellt und lustig gewirkt (pag. 860 Z. 256 f.). Weiter führte er aus, dass in der Familie nie der Verdacht auf psychische Probleme bei I.________ diskutiert worden sei (pag. 861). Ebenfalls übereinstimmend mit C.________ gab er an, dass I.________ im September 2023 mit der Familiengründung habe anfangen wollen (pag. 860 Z. 318 ff.).
8.5.9 Aussagen von F.________, Halbbruder der Verstorbenen (pag. 865 ff.; pag. 881 ff.; pag. 2825 ff.; pag. 3369 ff.)
Dieser wurde in der Untersuchung zweimal befragt, einmal am 3. Januar 2023 als Auskunftsperson sowie am 1. Februar 2023 als Privatkläger, beide Male unter Gewährung der Parteirechte (pag. 865 ff.). Schliesslich wurde auch er anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung und ergänzend in der Berufungsverhandlung befragt (pag. 2825 ff. und pag. 3369 ff.).
F.________ schilderte detailliert und konstant die Ereignisse nach der Kenntnisnahme des Todes seiner Halbschwester, die sowohl mit den Aussagen der weiteren Familienmitglieder als auch weiteren Auskunftspersonen sowie den Wahrnehmungen der Polizei und den objektiven Beweismitteln in Einklang gebracht werden können. Gestützt auf gewisse Äusserungen des Beschuldigten wurde von ihm das Alibi überprüft und im Anzeigerapport festgehalten, dass keine Hinweise bestünden, wonach er mit der Tat in Verbindung stehen würde (pag. 192 f.). Zu seinem Alibi wurde er in der zweiten Einvernahme einlässlich befragt (pag. 885 f.).
Auf seine Aussagen kann abgestellt werden.
Er gab an, Zweifel an einem Suizid zu haben, die er am Abend des Todes noch mit dem Beschuldigten besprochen habe, der ebenfalls entsprechende Zweifel gehabt habe (pag. 866 Z. 30 ff.). Weiter beschrieb er detailliert und in sich stimmig, wie er am fraglichen Abend mit dem Beschuldigten das Auto in der Einstellhalle holen gegangen sei und was sie damals zusammen besprochen hätten. Dabei führte er mehrere Punkte in den Äusserungen des Beschuldigten auf, die ihm komisch und unpassend erschienen sind und begründete dies auch nachvollziehbar und schlüssig. Zudem wies er weiter detailliert auf für ihn nicht nachvollziehbares Verhalten des Beschuldigten in den folgenden Tagen hin (pag. 867), wie bspw. den Hinweis des Beschuldigten, dass er I.________ schon mehrere Male hätte verlassen können, das widersprüchliche Verhalten des Beschuldigten bezüglich dem erhältlich Machen eines Duplikats der SIM-Karte, dass der Beschuldigte ohne Einbezug der Familie entschied, keine Autopsie auf eigene Kosten durchzuführen, obwohl innerhalb der Familie Zweifel am Suizid bestanden oder dass der Beschuldigte auch der Cousine von I.________ (BO.________) gegenüber erwähnte, wonach I.________ Dinge gemacht hätte, die eine Ehefrau nicht hätte tun sollen.
F.________ war zwar auch in Kenntnis des (wohl) ersten ausserehelichen Seitensprungs von †I.________ in CP.________(Land) mit ihrem Exfreund kurz nach der Heirat, was ebenfalls von mehreren Freundinnen von †I.________ (insbesondere Q.________) so geschildert wurde. Er hatte dies jedoch erst von Q.________ nach dem Tod seiner Halbschwester erfahren (pag. 870 Z. 237 f.; pag. 871 Z. 286 f.).
Er beschrieb †I.________ als sehr freiheitsliebende Person (pag. 868 Z. 124 f.) mit vielen Plänen (pag. 868 Z. 117). Weiter gab er zu Protokoll, mit ihr aufgrund der anstehenden Führerprüfung oft mit dem Auto unterwegs gewesen zu sein (pag. 868 Z. 136 f.), wobei sie ihm dann erzählt habe, in der letzten Zeit oft Streit mit dem Beschuldigten gehabt zu haben, dies wegen der Ferien (pag. 868 Z. 138), was ihm der Beschuldigte bestätigt habe (pag. 868 Z. 141). Er wusste auch über die gesundheitlichen Probleme nach den Ferien in CO.________(Ort) Bescheid (pag. 875 Z. 509 ff.), gab aber an, dass es ihr in den Tagen vor dem 16. Dezember 2022 gut gegangen sei, sie einfach etwas müde von der Arbeit gewesen sei (pag. 875 Z. 518 ff.). Ihren Gemütszustand in jenen Tagen vor dem Tod beschrieb er als happy (pag. 876 Z 575 f.). Auf Frage wusste er aber auch von der psychischen Belastung vor zwei Jahren, als sie dann aufgehört habe zu arbeiten (pag. 877 Z. 604 f.).
Schliesslich erwähnte er von sich aus und detailliert seine erst kürzlichen, eigenen psychischen Probleme in Form einer Depression mit Suizidgedanken, ärztlicher Behandlung inkl. Medikamenteneinnahme (pag. 868 Z. 152 ff.), über welche †I.________ Bescheid gewusst habe und sich damals auch klar gegen Suizid geäussert habe. Anlässlich einer Depression liege man 3-4 Monate im Bett und plane nichts und unternehme nichts. I.________ habe ihm nichts in der Richtung mitgeteilt, dass sie selbst psychische Probleme gehabt habe (pag. 869 Z. 161 f.). Er gehe nicht davon aus, dass sie Suizid begangen habe, zudem hätte sie in einem solchen Fall etwas geschrieben (pag. 869 Z. 162 ff.).
Weiter konnte er noch ausführlich zu Protokoll geben, was der Beschuldigte ihm zum Todestag schilderte (pag. 869 Z. 170 ff.). Dies stimmt mit den Angaben überein, die der Beschuldigte auch K.________ gegenüber erwähnte, nämlich, er sei aufgestanden, habe ein schlechtes Gefühl gehabt, habe †I.________ einen Kuss gegeben und sei trotzdem zur Arbeit gegangen. Dann hätte er um 07:00 Uhr mit der Arbeit angefangen, mehrmals †I.________ geschrieben und diese angerufen, jedoch keine Antwort erhalten. Erst als der Beschuldigte vom AP.________(Gesundheitseinrichtung) kontaktiert worden sei, habe dieser reagiert und sei Nachschau halten gegangen. In diesem Zusammenhang äusserte F.________ sein Unverständnis über dieses Verhalten, würden doch mehrere Familienmitglieder inklusive ihm selbst in unmittelbarer Nähe des Wohnorts arbeiten bzw. wohnen und hätten problemlos rasch vorbeischauen können (pag. 869 Z. 177 ff.). Als er den Beschuldigten darauf angesprochen habe, habe dieser geäussert, «stell dir mal vor, deine Mutter hätte dies gesehen», weshalb er sich nun frage, weshalb wisse der Beschuldigte dies? Weiter sei für ihn auch die Haltung des Beschuldigten, gar nicht wissen zu wollen, wer das getan haben könnte, nicht nachvollziehbar (pag. 869 Z. 197 ff.).
Er gab weiter eindrücklich zu Protokoll, dass er dem Beschuldigten offenbar bereits am 20. Dezember 2022 gesagt habe, dass er diesen als möglichen Täter sehe und dieser gemeint habe, er hätte Verständnis hierfür (pag. 870 Z. 251 ff.).
Auch zu seiner eigenen Beziehung zu †I.________ machte er Angaben, wobei er hier ehrlich ausführte, dass sie es mehrheitlich gutgehabt hätten, es aber auch Themen gegeben hätte, die sie nicht diskutiert hätten, da sie nicht einer Meinung gewesen seien (pag. 872 Z. 355 ff.). Als er aufgefordert wurde, den Beschuldigten zu beschreiben, wird deutlich, wie schwierig es ihm fiel, um sich dann doch wohlwollend zu äussern, im Versuch, diesem gegenüber fair zu bleiben (pag. 873 Z. 394 ff.).
In der zweiten Einvernahme gab er schliesslich noch zu Protokoll, versucht zu haben, das Passwort der Apple-ID zurückzusetzen, wobei ihm der Beschuldigte das Passwort geschickt habe. Es habe dann aber nicht funktioniert (pag. 889 Z. 375 ff.), was mit den objektiven Beweismitteln in Einklang gebracht werden kann. Dabei äusserte er sich auch nachvollziehbar und plausibel zu den Gründen, weshalb er dies versucht habe (vgl. pag. 890 Z. 428 ff.).
Bei der Einvernahme anlässlich der Berufungsverhandlung gab er auf die Frage, wie es ihm heute im Besonderen gehe, zu Protokoll, er sei «ein bisschen hässig und enttäuscht» (pag. 3369 Z. 19). Dies deshalb, da es für ihn eine Wunde sei, die er nochmals aufmachen müsse, hier vor allen zu reden, er spreche nicht gerne vor Leuten. Obwohl er «Menschenrechte» verstehe, sei es ihm einfach etwas zu viel, dass er hier nochmals befragt werde (pag. 3373 Z. 24 ff.). Auf den Vorhalt, dass der Grund, weshalb er heute (auf Antrag der Verteidigung) erneut einvernommen werde, sei, dass es möglicherweise kurz vor dem Tod von †I.________ innerhalb der engeren Familie zu einem grösseren Streit gekommen sein soll und auf die Frage, was er hierzu sage, gab F.________ an: «Sehr komisch, dass ich nichts davon weiss» (pag. 3374 Z. 4). Im Zusammenhang mit der nicht bestandenen Fahrprüfung von †I.________ sagte er, sie sei schon traurig gewesen, dass sie nicht bestanden habe, doch wenn er sich nicht täusche, hätten sie auch noch darüber gelacht (pag. 3374 Z. 17 f.). Es könne passieren, dass man einmal die Fahrprüfung nicht bestehe und es sei nicht so tragisch, wie man es hier verkaufen möchte (pag. 3374 Z. 19 f.). Auch konnte F.________ nachvollziehbar erklären, aus welchem Grund seine Freundin, N.________, in einer Einvernahme angegeben hatte, über †I.________ ein wenig genervt gewesen zu sein. Dies sei deshalb gewesen, da †I.________ ihre gemeinsame Zeit (mit N.________) wegen A.________ (dem Beschuldigten) ein wenig verkürzt hätte. Streit habe es deswegen jedoch nicht gegeben, N.________ sei nur genervt gewesen (pag. 3371 Z. 9 ff.)
8.5.10 Aussagen von N.________, Freundin von F.________ (pag. 897 ff.)
N.________ wurde in der Untersuchung einmal als Auskunftsperson parteiöffentlich einvernommen, dies am 30. Dezember 2022 (pag. 897 ff.).
Sie schilderte detailliert, in sich stimmig und übereinstimmend mit den anderen Familienmitgliedern sowie den weiteren befragten Auskunftspersonen (insb. L.________ und dessen Frau) den Ablauf am Todestag sowie die folgenden Tage. Es kann grundsätzlich auf ihre Aussagen abgestellt werden.
Auch sie gab zu Protokoll, am Todestag kurz mit dem Beschuldigten telefoniert zu haben, der ihr gegenüber ebenfalls angegeben habe, schon am Morgen ein schlechtes Gefühl gehabt zu haben (pag. 898 Z. 43 ff.).
Weiter machte sie Angaben zur Person von I.________, die sie als lebensfreudig, diszipliniert, offen und lernfreudig beschrieb (pag. 899 Z. 100). Dass sie über die Situation mit ihrem Freund F.________ im Vorfeld der Einvernahmen gesprochen haben muss, zeigt ihre übereinstimmenden Angaben bspw. zum Romantisieren des Lebens (pag. 899 Z. 104), was eine doch eher spezielle Beschreibung darstellt. Dass die beiden sich über den Todesfall von †I.________ und die Umstände hierzu ausgetauscht haben, ist aber zu erwarten. Weiter gab sie an, dass †I.________ viele Pläne gehabt habe, die sie aber nicht alle habe verwirklichen können (pag. 900 Z. 113 ff.). Auch sie erklärte, von Q.________ (nach dem Tod von I.________) über den Seitensprung von †I.________ mit deren Exfreund erfahren zu haben (pag. 900 Z. 133 ff. und Z. 145).
Sie führte weiter aus, in regelmässigem Kontakt mit †I.________ gestanden zu sein (pag. 900 Z. 151). Sie äusserte sich zudem leicht genervt darüber, dass diese die kürzlich vereinbarten Treffen verschob, weil diese Zeit mit dem Beschuldigten habe verbringen wollen (pag. 900 f. Z. 156 ff.). Entsprechendes ist denn auch den Chats zwischen †I.________ und M.________ zu entnehmen (vgl. bspw. pag. 950).
Dass es zwischen den Eheleuten zu Unstimmigkeiten kam, wusste N.________, hingegen habe ihr †I.________ den Grund für diese nicht genannt (pag. 901 Z. 212 f.). Sie schilderte weiter, dass sie von F.________ über die Ausführungen vom Beschuldigten zum Verhalten von †I.________ in der Ehe am Todestag erfahren habe (pag. 902 Z. 224 ff.), womit sie die Angaben von F.________ bestätigte. Dasselbe gilt für die weiteren Schilderungen von F.________, die sie bestätigte (pag. 902 Z. 228 ff.). Auch sie wusste von der Herzbeutelentzündung nach den Ferien in CO.________(Ort), wobei es †I.________ dann ab Juli oder August 2022 wieder besser gegangen sei (pag. 903 Z. 282 ff.), ansonsten sei diese glaublich gesund gewesen (pag. 903 Z. 289). Ebenfalls informiert war sie über die Arbeitsbelastung bei der Anstellung im BZ.________ (Gesundheitseinrichtung), als †I.________ sich eine Auszeit nahm und anschliessend reduziert arbeitete (pag. 903 Z. 293 ff.). Sie gab auch an, gewusst zu haben, dass †I.________ Tiefpunkte gehabt habe, aber dies im normalen Bereich, sie habe nicht das Gefühl gehabt, dass †I.________ depressiv gewesen wäre (pag. 903 Z. 303 ff.). Sie traue ihr auch eine Kurzschlusshandlung nicht zu (pag. 904 Z. 371).
8.5.11 Aussagen von O.________, Arbeitskollegin der Verstorbenen (pag. 909 ff.)
Diese wurde einmal parteiöffentlich in der Untersuchung am 3. Januar 2023 einvernommen. Dabei schilderte sie detailliert und in sich stimmig, wie ihre Beziehung zu †I.________ war und wie sich der letzte Arbeitstag gestaltete. Ihre Angaben stimmen mit den objektiven Beweismitteln überein. Auf ihre Aussagen kann abgestellt werden.
Aus ihren Aussagen ergibt sich, dass sie †I.________ erst ca. 2 Wochen kannte, da sie erst am 1. Dezember 2022 im AP.________(Gesundheitseinrichtung) zu arbeiten anfing (pag. 910 Z. 37). In diesen Tagen habe sie †I.________ als immer aufgestellt erlebt (pag. 911 Z. 56). Spontan gab sie an, dass es †I.________ am Abend vor ihrem Tod auf der Arbeit gut gegangen sei (pag. 910 Z. 48 f.). Es sei nicht viel los gewesen, sie hätten gemeinsam das Abendessen einnehmen können und sie hätten dabei Gespräche geführt, die für sie sehr prägend gewesen seien (pag. 911 Z. 62 ff.). Dabei habe †I.________ über ein Geburtstagsgeschenk für ihren Mann gesprochen, dass sie aneinander vorbeigearbeitet hätten, dass sie sich auf das Wochenende und die gemeinsame Zeit freue, dass sie zusammen frei hätten. Diese habe über die möglichen Menüs gesprochen. Anlässlich der späteren Pause habe ein Gespräch über die Ehe, das frühe Heiraten stattgefunden, als †I.________ auf ihre Frage hin gesagt habe, dass das Heiraten die schönste Entscheidung ihres Lebens gewesen sei (pag. 911 Z. 68 ff.). Diese Aussage über das Heiraten hat O.________ offenbar an der Beerdigung auch einer Schwester des Beschuldigten gegenüber geäussert (pag. 1176 Z. 534 ff.).
Auf konkrete Frage hin bestätigte sie, dass †I.________ am Abend vor dem Tod ganz normal gewirkt habe, ihr nichts aufgefallen sei (pag. 914 Z. 213 ff.). Auf weitere konkrete Frage erklärte sie, dass †I.________ keine Suizidgedanken geäussert habe, dass diese Pläne gehabt habe und im Leben gestanden sei. Diese habe sich am Abend noch verabschiedet und gesagt, bis morgen, sowie wie man das halt mache (pag. 915 Z. 294 ff.).
8.5.12 Aussagen von P.________, Mutter des Beschuldigten (pag. 918 ff.)
Diese wurde einmal parteiöffentlich am 4. Januar 2023 einvernommen, wobei sich ihre Aussagen mit denjenigen der weiteren Familienmitglieder der Familie Z.________ sowie den objektiven Beweismitteln in Einklang bringen lassen. Auf ihre Aussagen kann abgestellt werden.
Sie beschrieb ihre Schwiegertochter als fröhlich, lebendig, intelligent, aber auch als egozentrisch und rastlos (pag. 924 Z. 309 ff.). Diese habe viele Pläne gehabt, habe so viel machen wollen (pag. 925 Z. 325). Sie habe I.________ letztmals am 25. November 2022 gesehen, da sei ihr nichts aufgefallen, diese sei fröhlich gewesen (pag. 925 Z. 363 f.).
Offenbar hat der Beschuldigte auch seiner Mutter von seinen Sorgen um I.________ erzählt, dies sei so ca. im Sommer 2022 gewesen (pag. 925 f. Z. 373 ff.), wobei sie sich das nicht habe vorstellen können. Ihr gegenüber erwähnte der Beschuldigte hingegen nicht, dass er sich Sorgen mache, I.________ könne sich etwas antun, vielmehr habe er oft einfach gesagt, I.________ gehe es nicht gut (pag. 926 Z. 396). Ergänzend gab sie an, dass I.________ oft krank gewesen sei (pag. 926 Z. 398). Weiter waren ihr die Diskussionen in der Ehe bekannt, auch dass der Beschuldigte habe Grenzen setzen müssen (pag. 926 Z. 402 ff.), wobei er gesagt habe, sie hätten es gut und lustig, aber auch ernsthafte Diskussionen gehabt (pag. 926 Z. 408 f.). Weiter erklärte sie, nichts über eine mögliche Scheidung gewusst zu haben, sie vermutete aber, dass A.________ dies mit seinen Grenzen gemeint haben könnte (pag. 927 Z. 430 f.).
Für die Mutter des Beschuldigten ist es undenkbar, dass ihr Sohn etwas mit dem Tod von I.________ zu tun haben könnte, da dieser nie die Hand erhoben habe, nie einer Fliege etwas zu leide haben tun können, er bei Eheproblemen einfach weggegangen wäre (pag. 927 Z. 468 ff.).
8.5.13 Aussagen von Q.________, Freundin der Verstorbenen (pag. 1123 ff.)
Diese wurde einmal am 21. Januar 2023 parteiöffentlich befragt (pag. 1123 ff.). Sie konnte Angaben zur Vergangenheit in CP.________(Land) von †I.________ machen, zu ihrer Freundschaft sowie zu den Ferien Ende Oktober / Anfang November 2022. Ihre Aussagen sind detailliert, in sich stimmig und werden mind. teilweise durch die objektiven Beweismittel gestützt. Auf diese kann abgestellt werden.
Sie beschrieb †I.________ als Sonnenschein, stolz, eine Person voller Leben, emotional. Auf Frage verneinte sie, dass sie †I.________ einen Suizid zutrauen würde. †I.________ sei sehr aktiv gewesen, habe immer viel machen wollen, habe viel gelacht und gescherzt. Der Beschuldigte sei vom Charakter her total verschieden gewesen. Sie meine, dass es bei den Streitereien der beiden um Eifersucht gegangen sei. †I.________ habe ihr gegenüber nie geäussert, dass sie sich vom Beschuldigten trennen lassen möchte.
Zu den letzten Ferien der beiden gab sie an, dass diese vom 28. Oktober bis am 5. November 2022 in Rom gewesen seien, was sie von †I.________ wisse. Diese hätten dort zusammen in einem Motel übernachtet, wobei sie zuerst in einem Mehrbettzimmer bzw. verschiedenen Zimmern hätten schlafen müssen, dann aber hätten sie die letzten Nächte im selben Zimmer, aber nicht nebeneinander schlafen müssen. Das sei gewesen, weil die Reservation nicht geklappt habe. Die Situation habe †I.________ sehr aufgeregt, der Beschuldigte sei ruhig geblieben. Sie habe die beiden am 5. November 2022 in der Hotellobby noch kurz getroffen, bevor die beiden dann auf den Zug gegangen seien.
Auch Q.________ gab zu Protokoll, dass †I.________ fürs Jahr 2023 Pläne gehabt habe, insbesondere ab September zu versuchen, ein Baby zu bekommen. Weiter gab sie an, dass †I.________ sehr impulsiv gewesen sei, viele Sachen aus Impuls gemacht habe. Auf konkrete Frage hin verneinte sie, dass †I.________ psychische Probleme, Depressionen, suizidale Gedanken gehabt habe, ebenso, dass aus deren Familie oder unter deren Freunden der Verdacht hierzu geäussert worden sei. Sie erklärte zudem, nichts von einem Suizidversuch von †I.________ zu wissen. Das Thema Suizid hätte absolut gegen deren Persönlichkeit gesprochen, wie diese mit Herausforderungen und Problemen umgegangen sei. Vielmehr hätte diese bei Problemen die Ärmel hochgekrempelt und hätte die Herausforderungen angenommen. Sie hätte sich nie unterkriegen lassen.
8.5.14 Aussagen von R.________, Arbeitskollegin des Beschuldigten (pag. 1203 ff.)
Diese wurde zuerst informell und sodann noch formell befragt. Die Einvernahme fand parteiöffentlich am 31. Januar 2023 statt (pag. 1203 ff.). Sie machte detaillierte und ausführliche Angaben zu ihrer Beziehung zum Beschuldigten ebenso wie zu K.________. Diese werden durch die Aussagen von K.________ bestätigt, wie auch durch die objektiven Beweismittel. Darauf kann abgestellt werden.
Gemäss ihren Aussagen wurde sie von K.________ im Sommer 2022 von deren ausserehelichen Beziehung zum Beschuldigten informiert. Diese habe angegeben, dass es sie stresse, dass dieser 3 Wochen mit †I.________ in die Ferien fahre. Der Beschuldigte habe diese Zeit nützen wollen, um sich zu sortieren betreffend die Ehe, dem Tod des Vaters und seiner Ausbildung (pag. 1206 f. Z. 157 ff.). Dieser habe K.________ darüber informiert, dass †I.________ Suizid machen würde, sollte er sie verlassen (pag. 1207 Z. 189 f.). Er habe ihr gegenüber gesagt, er wolle in den Ferien herausfinden, wie es zwischen ihm und †I.________ stehe (pag. 1208 Z. 268 f.). Er habe ihr zwar gesagt, die Ferien seien gut gewesen, diese hätten ihn aber nicht weitergebracht (pag. 1209 Z. 272 f.).
Zudem sagte sie aus, sie habe mit K.________ diskutiert, dass Kabelbinder nicht zu einer Frau passen würden und ohnehin nicht zu †I.________, da diese handwerklich nicht begabt sei (pag. 1210 Z. 337 ff.). Sowohl sie wie auch K.________ hätten nicht verstehen können, wie man auf eine solche Art Suizid machen könne (pag. 1210 Z. 351 f.). Im Weiteren erwähnte sie auch das Gespräch zwischen dem Beschuldigten und K.________ im Zusammenhang mit dem Verwenden von Dormicum (pag. 1210 Z. 357 ff.), wobei sie sich nicht habe erklären können, weshalb der Beschuldigte gerade auf dieses Medikament gekommen sei (pag. 1210 Z. 365 f.). Weiter gab sie zu Protokoll, dass J.________ auch ihr gegenüber das komische Verhalten des Beschuldigten erwähnt habe (pag. 1210 f. Z. 374 ff.). Er (J.________) habe u.a. Folgendes gesagt: Der Beschuldigte sei an diesem Morgen speziell drauf gewesen, anders als sonst. Als die beiden in die Wohnung gegangen seien, sei der Beschuldigte direkt ins Zimmer gegangen und wieder herausgekommen, sodass er (J.________) gar nicht drausgekommen sei, ob †I.________ wirklich dort sei oder in einem anderen Zimmer. Der Beschuldigte hätte sich hingesetzt und angefangen zu schreien (pag. 1211 Z. 387 ff.). Zudem gab R.________ an, auch sie sei über die Lügen enttäuscht. Offenbar habe der Beschuldigte K.________ immer gesagt, dass der Pastor alles von ihnen beiden wüsste, das stimme aber nicht (pag. 1211 Z. 417 f.).
8.5.15 Aussagen von S.________ (pag. 1271 ff.), Arbeitskollege und Freund des Beschuldigten
S.________ wurde am 9. Februar 2023 parteiöffentlich befragt (pag. 1271 ff.). Seine Aussagen sind detailliert und in sich stimmig. Auf diese kann abgestellt werden.
Der Beschuldigte sprach mit diesem über seine Eheprobleme, insbesondere ab Herbst 2022, wobei der Beschuldigte seine aussereheliche Beziehung offensichtlich nicht preisgab. S.________ gab an, dass es dem Beschuldigten schwergefallen sei, das Wort Trennung in den Mund zu nehmen (pag. 1273 Z. 78 f.). Weiter bestätigte er, dass der Beschuldigte in engem Kontakt zum Pastor gestanden habe. Für ihn habe sich eine Trennung je länger, je mehr herauskristallisiert (pag. 1283 Z. 85 ff.). Der Beschuldigte habe ihm dann am 23. November 2022 gesagt, dass er sich von †I.________ getrennt hätte und ihn der anstehende Todestag seines Vaters vom 25. November 2022 belaste (pag. 1274 Z. 112 ff.).
8.5.16 Aussagen von T.________, Freundin der Verstorbenen (pag. 966 ff.)
T.________ wurde am 10. Januar 2023 parteiöffentlich befragt. Auch ihre Aussagen sind detailliert, in sich stimmig und lassen sich mit den objektiven Beweismitteln (insb. Chatnachrichten) in Einklang bringen. Auf diese kann folglich abgestellt werden.
In ihren Aussagen gab sie an, eine Freundin von †I.________ gewesen zu sein und mit ihr zusammen von März 2018 bis März 2020 die Ausbildung absolviert zu haben (pag. 976 Z. 17). Sie habe †I.________ am 23. November 2022 das letzte Mal gesehen und habe mit ihr für den 19. Dezember 2022 ein Treffen vereinbart gehabt (pag. 976 Z. 32 und Z. 35).
T.________ führte aus, von †I.________ am 24. November 2022 (pag. 978 Z. 109) erfahren zu haben, dass der Beschuldigte ihr mit einem Brief eröffnet habe, eine Auszeit zu benötigen. Diese sei viel am Reisen gewesen und habe ihren Mann nicht viel gesehen. Der Brief sei für †I.________ überraschend gekommen. Sie habe angegeben, dass er eine Auszeit benötige, um über gewisse Sachen nachzudenken, jedoch nicht eine klassische Beziehungsauszeit (pag. 977 Z. 57 ff.). Es habe sie (†I.________) gestört, dass der Brief aus heiterem Himmel gekommen sei und er keine solchen Äusserungen gemacht habe (pag. 977 Z. 63 f.). Sie habe auch angegeben, dass sie enttäuscht gewesen sei, da der Beschuldigte ihr das nie zuvor gesagt habe (pag. 978 Z. 109 f.). Diese sei immer eine aufgestellte und fröhliche Person gewesen (pag. 978 Z. 116 f.).
8.5.17 Aussagen des Ehepaars AF.________ (Vermieter des Studios, pag. 953 ff. und pag. 959 ff.)
Aus den Aussagen von U.________ ergibt sich hauptsächlich, dass der Beschuldigte am 22. November 2022 vorbeigekommen sei, um sich vorzustellen und direkt das Studio zu beziehen (pag. 954 Z. 28 f.), wobei er am 3. Dezember 2022 wiederum bei ihnen vorbeigekommen sei und mitgeteilt habe, dass er das Studio nicht brauchen könne und er zuhause sein müsse (pag. 954 Z. 39 f.). Des Weiteren teilte U.________ mit, der Beschuldigte habe eine oder zwei Nächte im Studio geschlafen, dies glaublich vom 22. auf den 23. November und vielleicht nochmals eine Nacht. Danach sei er nicht mehr im Studio gewesen (pag. 955 Z. 59 f.). Sie habe es so verstanden, dass er seine Frau verlassen würde (pag. 955 Z. 97). Auch V.________ gab an, er meine der Beschuldigte habe zwei Mal im Studio übernachtet (pag. 961 Z. 102) und das letzte Gespräch mit dem Beschuldigten habe am 3. Dezember 2022 stattgefunden (pag. 960 Z. 41 f.).
Würdigung der einzelnen Beweisthemen
9.1 Auffindesituation in der ehelichen Wohnung und Todeszeitschätzung
9.1.1 Auffindesituation des Leichnams von †I.________
Die Fotodokumentation zeigt, dass †I.________ in Bauchlage aufgefunden wurde, wobei ihr Kopf in Richtung der Zimmertür zeigte und ihre Arme sich angewinkelt unter ihrem Körper befanden (pag. 376). Dabei fällt zunächst auf, dass ihre Haare ordentlich über dem Kopf auf einem Pullover arrangiert waren und die Bettdecke bis unter die Schulterblätter hochgezogen war (pag. 376). Die um den Hals von †I.________ sichergestellten Kabelbinder wurden anlässlich der Legalinspektion im hinteren Hals- bzw. Nackenbereich zerschnitten (pag. 379 f. und 382). Die Nahaufnahme der Kabelbinder zeigt, dass sich das längste Ende des Strangwerkzeugs auf der rechten hinteren Halsseite von †I.________ befand (pag. 376 und 382).
9.1.2 Schliessverhältnisse i.S. Schlafzimmertüre und Schlafzimmerfenster
Bezüglich der Frage, ob die Schlafzimmertüre geschlossen war, als der Beschuldigte am 16. Dezember 2022 erstmals das Schlafzimmer betrat, sagte J.________, sich nicht mehr zu erinnern (vgl. pag. 696 Z. 369; pag. 698 Z. 474). Der Beschuldigte hingegen gab an, die Schlafzimmertüre sei zu gewesen, was seinen Aussagen zufolge ungewöhnlich sei wegen der Katze in der Wohnung (pag. 447 Z. 420 f.). Da auf die Aussagen des Beschuldigten insgesamt nicht abgestellt wird und es abgesehen von den Aussagen von J.________ und dem Beschuldigten diesbezüglich keine anderen Beweismittel gibt, muss offenbleiben, ob die Schlafzimmertüre beim Betreten durch den Beschuldigten offen oder geschlossen war.
Bezüglich Schliessverhältnis des Schlafzimmerfensters hat die Vorinstanz u.a. Folgendes festgehalten (pag. 3112 ff.; S. 63 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):
Mit Blick auf die Todeszeitschätzung ist zudem auf das zeitweise im Schlafzimmer geöffnete Fenster hinzuweisen. Anlässlich der Hafteinvernahme gab der Beschuldigte an, dass er das Zimmer nach dem Auffinden von †I.________ nicht mehr betreten habe (pag. 447, Z. 427). Im Rahmen der polizeilichen Befragung vom 12. Januar 2023 führte er – angesprochen auf das offene Fenster im Schlafzimmer – sodann aus, dass er glaublich ins Zimmer gegangen sei und das Fenster geöffnet habe (pag. 488, Z. 725 ff.). Beim ersten Reingehen sei das Fenster noch kein Thema gewesen (pag. 488, Z. 737 ff.). Später gab er an, sich nicht mehr erinnern zu können, ob J.________ oder er selbst das Fenster geöffnet habe (pag. 521, Z. 237 ff.; pag. 2841, Z. 16 ff.).
J.________ gab an, die Balkontüre für zehn Minuten geöffnet zu haben, da es sehr stickig gewesen sei, obwohl er gewusst habe, dass dies wegen des Spurenschutzes eigentlich nicht gemacht werden sollte (pag. 683, Z. 84 f.; pag. 692, Z. 115 ff.). Das Fenster im Schlafzimmer habe er bewusst nicht geöffnet, weil er gewusst habe, dass man es nicht anfassen sollte (pag. 698, Z. 456 ff.).
BP.________ führte aus, dass sie während dieser Zeit in der Schule gerade den IRM-Block gehabt hätten und sie ihren Freund J.________ [noch am Abend des 16. Dezember 2022] gefragt habe, ob er das Fenster geöffnet habe. J.________ habe dies bejaht, wobei es sich nicht um das Fenster im Zimmer von †I.________ gehandelt habe. Er habe eigentlich gewusst, dass er das Fenster nicht hätte öffnen dürfen (pag. 1100, Z. 445 ff.).
Gestützt auf die unsicheren Angaben des Beschuldigten zur Frage, wer das Fenster im Schlafzimmer öffnete, sowie die überzeugenden Aussagen von J.________, welche durch die Angaben seiner Freundin BP.________ bestätigt wurden, ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte das Schlafzimmerfenster öffnete. Folglich erweisen sich seine Aussagen, wonach er das Schlafzimmer nur einmal betreten habe, als unwahr.
Diese zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz sind lediglich wie folgt zu ergänzen:
Gemäss den glaubhaften Aussagen von J.________ seien die Storen beim Betreten des Schlafzimmers unten bzw. halbunten gewesen seien (pag. 683 Z. 76; pag. 691 Z. 104) und es sei in der Wohnung sehr stickig gewesen (pag. 692 Z. 115 f.), weshalb er die Balkontüre bzw. das «Stubenfenster» geöffnet habe, um frische Luft hineinzulassen (pag. 692 Z. 116; pag. 697 Z. 437; pag. 698 Z. 467). Auch gab J.________ stets glaubhaft an, das Fenster im Schlafzimmer nicht geöffnet zu haben (vgl. pag. 698 Z. 458 und pag. 697 Z. 436 f.). Aufgrund seiner glaubhaften Aussagen, wonach der Beschuldigte nach Betreten des Schlafzimmers nach «einer gefühlten halben Sekunde» wieder herausgekommen sei, wird als erstellt erachtet, dass weder er noch der Beschuldigte im Moment des Auffindens der Leiche das Fenster im Schlafzimmer geöffnet haben (vgl. pag. 683 Z. 73 f.; pag. 691 Z. 101 f.). In Übereinstimmung mit diesen Angaben sagte auch der Beschuldigte diesbezüglich aus, dass das Fenster im Zeitpunkt des Auffindens des Leichnams (um ca. 16:30 Uhr) geschlossen gewesen sei (vgl. pag. 488 Z. 733 ff.).
Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sagte der Beschuldigte auf den Vorhalt, dass das Fenster im Schlafzimmer offen gewesen sei, als die Polizei vor Ort eingetroffen sei und auf die Frage, ob er wisse, wer dieses Fenster geöffnet habe, er könne nicht sagen, wer (das Fenster geöffnet habe), aber er wisse, dass «es jemand von uns beiden» (gemeint ist J.________ oder der Beschuldigte selbst) gewesen sei (pag. 2841 Z. 18). Auf die nachfolgende Frage, weshalb er dies wisse, sagte der Beschuldigte: «Weil es vorher nicht offen war. Wenn es zu dieser Jahreszeit geöffnet gewesen wäre, hätte man es gemerkt, wenn man ins Zimmer kommt. Die Tür war zu. Und im Rettungsdienst machen wir das oft so, wenn jemand verstorben ist. Dann macht man das Fenster im Zimmer auf, wo die Person verstorben ist. Und wir sind beide vom Rettungsdienst. Deshalb haben wir auch in dieser Situation das Fenster aufgemacht» (pag. 2841 Z. 21 ff.). Als der Beschuldigte anschliessend damit konfrontiert wurde, dass J.________ genau das Gegenteil gesagt habe, wonach er (J.________) gewusst habe, dass man das Fenster nicht hätte öffnen dürfen, er allerdings die Balkontüre aufgemacht habe und auf die Frage, ob es bei ihm in der Ausbildung nicht Thema sei, dass man das Fenster aufgrund der Raumtemperatur nicht öffnen sollte, da sonst die Todeszeitpunktbestimmung nicht möglich sei, sagte der Beschuldigte: «Ja, also ich habe jetzt nicht ans schulische gedacht. Ich kann mich – vielleicht ist das falsch, das kann sein – an viele Fälle erinnern, wo jemand gestorben ist und wir das Fenster geöffnet haben. Nach einer nicht erfolgreichen Reanimation ist die Situation auch anders. Das sind wieder Gedanken, die ich im Moment nicht hatte. Als wir reinkamen, war das Fenster nicht geöffnet. Es ist richtig, dass J.________ die Balkontür öffnete. Jemand von uns hat aber auch das Fenster geöffnet» (pag. 2841 Z. 31 ff.).
Wie sich der Fotodokumentation der Kriminalabteilung der Kantonspolizei Bern vom 16. Dezember 2022 entnehmen lässt, war das Schlafzimmerfenster bei der Auffindesituation von †I.________ durch die Behörden effektiv geöffnet (vgl. pag. 375). Folglich muss das Fenster irgendwann zwischen dem Eintreffen von J.________ und dem Beschuldigten vor Ort und dem Eintreffen der Ambulanz, der Polizei, des IRM und der Staatsanwaltschaft geöffnet worden sein.
Aufgrund der eigenen Aussagen des Beschuldigten, wonach es J.________ oder er selbst gewesen sein müsse, der das Fenster im Schlafzimmer geöffnet habe, J.________ glaubhaft verneinte, dies getan zu haben, wird mit der Vorinstanz davon ausgegangen, dass es der Beschuldigte war, der das Fenster im Schlafzimmer geöffnet hatte.
Wie lange dieses offen stand, wann es von wem geschlossen wurde, insbesondere ob das Fenster bis zum Messen der Umgebungstemperatur um 19:00 Uhr (vgl. pag. 347.27) effektiv offenstand, kann nicht mehr abschliessend beurteilt werden.
Aufgrund des Gesagten und angesichts der im Monat Dezember herrschenden kalten Aussentemperatur ist somit lediglich erstellt, dass die Umgebungstemperatur im Schlafzimmer bis zum Auffinden des Leichnams durch J.________ und den Beschuldigten aufgrund des erst nach dem Auffinden der Leiche geöffneten Schlafzimmerfensters höher gewesen sein muss als im Moment der Messung der 20,2 °C durch das IRM um 19:00 Uhr bzw. die Temperatur im Schlafzimmer nach Eintreffen des Beschuldigten und J.________ aufgrund des geöffneten Fensters bis zur Messung durch das IRM stetig sank.
9.1.3 Todeszeitschätzung durch das IRM
Basierend auf den rechtsmedizinischen Ausführungen, wonach die Todeszeit auf ca. 6 -14 Stunden vor der Durchführung der Legalinspektion (Messung der Rektaltemperatur von †I.________ von 33,6 °C am 16. Dezember 2022 um 19:45 Uhr und Messung der Umgebungstemperatur von 20,2 °C am 16. Dezember 2022 um 19:00 Uhr) geschätzt wurde, ergibt sich grundsätzlich ein geschätzter Todeszeitraum von zwischen ca. 05:45 Uhr bis 13:45 Uhr.
Im rechtsmedizinischen Gutachten wurde – wie bereits erwähnt – zudem explizit darauf hingewiesen, dass die temperaturbasierte Schätzung der Todeszeit unter Verwendung des Nomogramms nach Henssge zwar gegenwärtig die genaueste der allgemein angewandten Möglichkeiten einer rechtsmedizinischen Schätzung des postmortalen Intervalls bei Leichen im frühpostmortalen Stadium (< 2 Tage) sei und für diese Schätzung auf der Basis der Auskühlung des Körpers und das Henssge Nomogramm ein Konfidenzintervall von 95 % gelte. Das heisst, dass auch unter optimalen Bedingungen der tatsächliche Todeszeitpunkt nur in 95 % der Schätzungen innerhalb des geschätzten postmortalen Intervalls liegt. Auf den vorliegenden Fall bezogen schliesse die rechtsmedizinische Todeszeitschätzung folglich nicht aus, dass †I.________ am 16. Dezember 2022 bereits vor 05:45 Uhr verstorben ist (vgl. pag. 347.101).
Zusätzlich berücksichtigt die Kammer zwei weitere Faktoren, die den Todeszeitraum noch vergrössern und den frühestmöglichen Todeszeitpunkt nach vorne verschieben: Einerseits lag der Todeszeitberechnung im rechtsmedizinischen Gutachten das anlässlich der Obduktion gemessene Gewicht von †I.________ von 53 kg zu Grunde. Da dieses Gewicht jedoch erst am 21. Dezember 2022, folglich 5 Tage nach ihrem Versterben, gemessen wurde, wäre es gemäss dem rechtsmedizinischen Aktengutachten möglich, dass sich das Gewicht des Leichnams von †I.________ durch Austrocknung bis zur Messung geringfügig verringert haben könnte (vgl. pag. 347.29). In den Krankenakten gibt es denn auch Hinweise darauf, dass das Gewicht von †I.________ effektiv höher gewesen sein könnte als die am 21. Dezember 2022 gemessenen 53 kg (siehe bspw. die Vitalzeichenliste auf pag. 1416, wo per 20. Juni 2022 ein Gewicht von 69 kg angegeben ist). Andererseits lag der Todeszeitberechnung im rechtsmedizinischen Gutachten die beim Auffinden der verstorbenen †I.________ die vor Ort gemessene Umgebungstemperatur von 20,2 °C zugrunde. Aufgrund des erst nach dem Auffinden des Leichnams geöffneten Schlafzimmerfensters muss die Umgebungstemperatur zum Messzeitpunkt jedoch tiefer gewesen sein, als sie die längste Zeit nach dem Versterben von †I.________ war. Das Auskühlen eines Körpers bei einer höheren Umgebungstemperatur dauert länger.
Unter Beachtung dieser zwei zusätzlichen Faktoren sowie angesichts der Tatsache, dass aufgrund des 95-prozentigen Konfindenzintervalls der Todeszeitpunkt selbst bei optimalen Untersuchungsbedingungen in 5 % der Fälle ausserhalb des geschätzten Intervalls zu liegen kommt, bedeutet dies eine mögliche Verschiebung des Todeszeitpunkts in den frühen Morgen hinein, was heisst, dass der Tod von †I.________ am 16. Dezember 2022 noch vor 05:45 Uhr eingetreten sein kann. Damit wird offensichtlich, dass der Beschuldigte zeitlich die Möglichkeit zur Tötung hatte.
9.1.4 Wissen des Beschuldigten
Bereits die Vorinstanz befasste sich mit der Frage, ob der Umstand, dass eine kühlere Umgebungstemperatur das Zeitfenster der Todeszeitschätzung verkürzt, dem Beschuldigten bekannt bzw. bewusst war. Sie führte hierzu Folgendes aus (vgl. pag. 3114; S. 65 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):
Der Beschuldigte besuchte am 23. November 2022 eine ganztätige Weiterbildung des Rettungsdiensts der BZ.________ (Gesundheitseinrichtung) (pag. 1459). Dabei wurden unter anderem Inhalte des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Bern vermittelt (pag. 1456 und 1640.1). Insbesondere lassen sich der anlässlich der Weiterbildung vorgestellten PowerPoint-Präsentation (pag. 1640.1) Informationen betreffend den Ablauf einer Leichenschau (Folie 14 ff.) und einer Legalinspektion (Folie 39 ff.), die sicheren Todeszeichen (Folie 22 ff.), Todesarten (Natürlich, Suizid, Mord; Folie 37) und die Todeszeitschätzung (Folie 40) entnehmen. Konkret erfolgten mit Blick auf die Todeszeitschätzung Hinweise über den Auskühlungsvorgang einer Leiche (Folie 133). Sowohl J.________ als auch BP.________ wussten aufgrund des ihnen kürzlich vermittelten Wissens, dass die Umgebungstemperatur die Todeszeitschätzung beeinflusst.
Diese zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz werden wie folgt ergänzt: Gestützt auf die erwähnten Lernunterlagen des IRM (vgl. pag. 1460 ff. und pag. 1640.1), die vom Beschuldigten hierzu angefertigten Notizen zu den rechtsmedizinischen Themen Totenstarre, Totenflecken, Fäulnis und Todesart sowie angesichts dessen, dass diese Weiterbildung nur ca. drei Wochen vor dem 16. Dezember 2022 stattfand, ist erstellt, dass der Beschuldigte bei dieser internen Weiterbildung nicht nur anwesend war, sondern auch interessiert zuhörte und sich Notizen machte. In diesen vom Beschuldigten handschriftlich erstellten Notizen fällt auf, dass u.a. die folgenden Passagen mit Leuchtstift markiert wurden: Unter der Überschrift «Fäulnis» der Satz: «Temperatur bestimmt Geschwindigkeit, genauso das Mikroklima» und unter der Überschrift «Totenstarre»: «Einflussfaktoren: Temperatur, Glykogenbestand vor Todeseintritt», vgl. pag. 2163). Aufgrund dessen liegt die Vermutung zwar nahe, dass der Beschuldigte um den Einfluss der Temperatur auf die Todeszeitschätzung wusste. Letztlich muss aber offenbleiben, ob dieser das Fenster im Schlafzimmer bewusst öffnete, um die Todeszeitschätzung zu erschweren oder ob er beim Öffnen des Fensters keine solche Absicht hatte.
9.2 DNA-Spuren an den Kabelbindern und weitere ausgewertete Spuren
Vorab kann dem Asservate-Sicherstellungsverzeichnis entnommen werden, dass der Fingernagelschmutz des Opfers gemäss DNA-Analyse dem Opfer zugeordnet werden konnte (pag. 355).
Gemäss dem Rapport Forensik ist beim Fundort von †I.________ vom Tatort auszugehen (vgl. pag. 353). Zudem handelt es sich beim Strangwerkzeug um drei ineinandergeschobene, handelsübliche Kabelbinder mit den Massen 20 x 0,5 cm, wobei eben solche Kabelbinder in einer Schachtel auf einem Holzregal im zur Wohnung des Ehepaars Z.________ gehörenden Kellerabteils sichergestellt wurden, nicht jedoch in der Wohnung (pag. 200). Zudem war die Türe zum Kellerabteil zum Auffindezeitpunkt ordentlich abgeschlossen (vgl. pag. 353). Dieses Tatmittel eignet sich gemäss Rapport Forensik durch Zusammenziehen der Kabelbinder zur Herbeiführung des Todes durch Strangulation (vgl. pag. 353), was gemäss dem rechtsmedizinischen Gutachten auch die Todesursache war (vgl. pag. 347.11)
Die Vorinstanz hat die Ergebnisse der ausgewerteten Spuren an den Kabelbindern wie folgt korrekt zusammengetragen, worauf verwiesen wird (vgl. pag. 3119 ff.; S. 70 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):
Gemäss dem Rapport Forensik vom 31. Mai 2023 (pag. 349 ff.), wurde die Spurensicherung am Strangwerkzeug am 23. Dezember 2022 im Labor der Kriminaltechnik durchgeführt. Dabei seien ab verschiedenen Stellen der Kabelbinder DNA-Abriebe entnommen worden. Da aufgrund der geringen DNA-Menge in der ersten Phase keine interpretierbaren DNA-Profile hätten erstellt werden können, sei das Strangwerkzeug zwecks erweiterter Spurensicherung dem Labor des IRM-Bern übergeben worden. Dort seien DNA-Abriebe ab den Verschlüssen, den Enden sowie ab den Innenseiten der Kabelbinder, welche am Hals von †I.________ aufgelegen seien, entnommen worden (pag. 351). Insgesamt seien ab dem Strangwerkzeug acht DNA-Asservate ausgewertet worden. Dabei hätten drei Asservate dem Beschuldigten zugeordnet werden können. Die DNA des Beschuldigten konnte ab allen Enden (Asservat 006.6; pag. 356 und 387), allen Verschlüssen (Asservat 006.7; pag. 356 und 387) sowie ab der Innenseite (Asservat 006.8; pag. 356 und 387) des Strangwerkzeug festgestellt werden (pag. 352 f.). Bei der am Hals von †I.________ aufliegender Fläche des Strangwerkzeugs (Asservat 006.8) handelt es sich um ein Mischprofil, welches um die Merkmale von †I.________ reduziert worden sei. Bei den Asservaten 0006.6 (DNA-Abrieb ab allen Enden des Strangwerkzeugs) und 0006.7 (DNA-Abrieb ab allen Verschlüssen des Strangwerkzeugs) seien vereinzelte Merkmale von †I.________ ersichtlich, welche jedoch keine klare Aussage bezüglich der Mitspurengeberschaft zulassen würden (pag. 353). Trotz umfangreicher Abklärungen und Spurenauswertungen hätten sich keine Hinweise auf weitere Personen, welche mit der Tat in Verbindung gebracht werden könnten, ergeben (pag. 354).
Bezüglich der drei DNA-Asservate, welche von den acht ausgewerteten DNA-Asservaten ab dem Strangwerkzeug dem Beschuldigten zugeordnet werden konnten, hat das IRM im Rahmen des forensisch-molekularbiologischen Gutachtens eine Beweiswertberechnung vorgenommen (vgl. pag. 404.3 ff.), welches Folgendes ergab:
Bei dem aus dem Beweismittel «Abstrichtupfer ab Kabelbinder (Enden beidseits)» (Ass. 006.6) erstellten, inkompletten (komplexen) DNA-Mischprofil konnte ein Direktvergleich mit den 5 typisierten Loci mit dem DNA-Profil des Beschuldigten durchgeführt werden. Dieser zeigte, dass der Beschuldigte als Hauptspurengeber der biologischen Spur aus dem Beweismittel nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. pag. 404.4 f.). Die Beweiswertberechnung ergab anschliessend eine Likelihood Ratio von 26'992'109. Das bedeutet, es ist knapp 27 Millionen Mal wahrscheinlicher, dass die nachgewiesene DNA der Hauptkomponente vom Beschuldigten stammt als von einer unbekannten, nicht mit dem Beschuldigten verwandten Person. Eine Beweiswertberechnung für †I.________ konnte hingegen nicht durchgeführt werden, da ihre DNA nur vereinzelt im Mischprofil ersichtlich war (vgl. pag. 404.5).
Bei dem aus dem Beweismittel «Abstrichtupfer ab Kabelbinder (Verschlüsse allseitig)» erstellten, inkompletten, komplexen Mischprofil konnte eine Übermittlung an EDNAIS (Erkennungsdienstliches DNA-Informationssystem) erfolgen und ergab eine Übereinstimmung mit dem DNA-Profil des Beschuldigten. Die Beweiswertberechnung ergab anschliessend eine Likelihood Ratio von 345'977'878, d.h. es ist damit also fast 346 Millionen Mal wahrscheinlicher, dass die nachgewiesene DNA der Hauptkomponente vom Beschuldigten stammt als von einer unbekannten, nicht mit ihm verwandten Person. Eine Beweiswertberechnung für †I.________ konnte hingegen nicht durchgeführt werden, da ihre DNA nur vereinzelt im Mischprofil ersichtlich war (vgl. pag. 404.5 f.).
Bei dem aus dem Beweismittel «Abstrichtupfer ab Kabelbinder (Innenseite der inneren Schlaufen)» erstellten, inkompletten, komplexen Mischprofil konnte eine Übermittlung an EDNAIS erfolgen und ergab eine Übereinstimmung mit dem DNA-Profil des Beschuldigten. Die Beweiswertberechnung ergab eine Likelihood Ratio von über einer Milliarde, d.h. es ist über eine Milliarde Mal wahrscheinlicher, dass die nachgewiesene DNA der Hauptkomponente vom Beschuldigten und einer unbekannten, nicht mit ihm verwandten Person stammt als von zwei unbekannten, nicht mit ihm verwandten Personen.
Zusätzlich wurde eine weitere Beweiswertberechnung unter Einbezug des DNA-Profils des Opfers, d.h. von †I.________ unter Zugrundelegung von zwei Hypothesen durchgeführt (Hypothese 1 besagt, die nachgewiesene DNA stamme von †I.________ und dem Beschuldigten, wohingegen die Hypothese 2 von einer nachgewiesenen DNA von †I.________ und einer nicht mit dem Beschuldigten verwandten Person ausgeht). Diese Berechnung ergab eine Likelihood Ratio von über eine Milliarde, was bedeutet, dass es über eine Milliarde Mal wahrscheinlicher ist, dass die nachgewiesene DNA von †I.________ und vom Beschuldigten stammt als von †I.________ und einer unbekannten, nicht mit ihr und nicht mit dem Beschuldigten verwandten Person (vgl. pag. 404.7).
Hinsichtlich der Ausführungen des Sachverständigen Dr. AS.________, forensischer Genetiker SGRM des Instituts für Rechtsmedizin Forensische Molekularbiologie der Universität Bern betreffend die Menge an vorgefundener DNA wird auf die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (vgl. 3120 f.; S. 71 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):
Der Sachverständige führte auf Frage, ob bei einem Kontakt zwischen Haut und Kabelbinder mit DNA-Spuren gerechnet werden müsse unter anderem aus, dass davon ausgegangen werden könne, dass es sich um einen engen Kontakt über eine gewisse Zeit gehandelt habe, der auch eine gewisse Auflagefläche gehabt habe. Da könne wahrscheinlich schon davon ausgegangen werden, dass die DNA der betroffenen Person drauf sei (pag. 2820, Z. 1 ff.). Auf Frage, ob – davon ausgehend, †I.________ habe die Kabelbinder selbst zugezogen – im ersten Anlauf genügend DNA gefunden worden wäre, um ein DNA-Profil zu erstellen, führte er aus, dass eine Studie über die DNA-Analyse von zwanzig Probanden, welche jeweils fünf Kabelbinder zugezogen hätten, in vier verschiedenen Laboren gezeigt habe, dass die Auswertung vom Labor und der Technik abhängig sei. Es habe zwischen den Laboren grosse Unterschiede gegeben. Es hätten sich von sehr grossen DNA Mengen bis keine DNA auf den zugezogenen Kabelbindern befunden (pag. 2821, Z. 7 ff.).
Damit ist festzuhalten, dass das IRM offensichtlich in der Lage war, DNA nachzuweisen, wobei eben lediglich die DNA des Beschuldigten an den Enden und Verschlüssen des Kabelbinders sichergestellt werden konnte, nicht jedoch diejenige einer dritten Person oder von †I.________ (da ihre DNA, wie oben ausgeführt, an den Enden und Verschlüssen der Kabelbinder nur vereinzelt im Mischprofil ersichtlich war, vgl. pag. 404.5 f.). Hätte †I.________, die ohne Handschuhe aufgefunden wurde, die Kabelbinder selbst aus dem Keller geholt, diese ineinandergesteckt und anschliessend mit einer Hand das eine Ende umklammernd stark zugezogen, wäre davon auszugehen, dass ihre DNA und nicht diejenige des Beschuldigten an den Verschlüssen und Enden als Hauptkomponente durch das IRM gefunden worden wäre. Bereits dieser Befund widerspricht der Hypothese eines Suizids.
Hingegen konnte auf den Kabelbindern, welche im Keller in der Schachtel sichergestellt wurden, keine DNA, auch nicht diejenige des Beschuldigten, festgestellt werden (vgl. pag. 403 f.), wobei diesbezüglich zu berücksichtigen ist, dass bei diesen Kabelbindern keine erweiterte Spurensuche durch das IRM erfolgte (vgl. pag. 351, Dokumentation und Spurensicherung am Strangwerkzeug).
Der Beschuldigte erklärte diesbezüglich, dass er diese Kabelbinder nicht zusammengesteckt habe, er könne dazu nichts sagen (pag. 528 Z. 608 f.). Er habe mit den Kabelbindern bezüglich dieses Verfahrens nichts zu tun. Vorher habe er die Kabelbinder jeweils gebraucht, dies jedoch nur, wenn er etwas reparieren oder flicken wollte (pag. 528 Z. 609 ff.). Auch zu einem späteren Zeitpunkt gab er an, dass sie (gemeint ist er und †I.________) diese Kabelbinder immer wieder gebraucht hätten. Sie hätten immer wieder eine Handvoll (aus dem Keller) raufgeholt. Da †I.________ nicht gewollt habe, dass diese oben seien, habe sie den Rest jeweils wieder in den Keller gebracht (pag. 657 Z. 1229 ff.). Die Kabelbinder seien in der Wohnung gewesen und er habe sie auch in den Fingern gehabt, um Blumen aufzuhängen. Er habe nie Kabelbinder in den Händen gehabt, welche mit dem Tod von †I.________ zu tun gehabt hätten. Und dadurch, dass Kabelbinder nicht unterschiedliche Farben hätten, könne er nicht sagen, welche er in den Fingern gehabt habe und welche nicht. Das müsse der Grund sein, warum dort seine Spuren drauf seien und auf denjenigen unten nicht. Er hole die Kabelbinder hoch, benutze diese und lege die restlichen dann in die Schachtel, wo «Basteln» draufstehe. Es könne deshalb sein, dass es oben (gemeint ist in der Wohnung) noch welche hatte (pag. 657 Z. 1234 ff.; pag. 658 Z. 1258 ff.; pag. 2842 Z. 16 ff.). Auf Vorhalt seiner Aussagen, wonach es sein könne, dass er Reste von Kabelbindern in den Schrank gelegt habe, gab er an, diese vorher gebraucht zu haben, weshalb seine Spuren drauf seien (pag. 680.28 Z. 966 ff.). Auf Vorhalt, dass sich ein Körbchen mit Kabelbindern im abgeschlossenen Keller befunden habe und auf die Frage, ob sich in der Wohnung vor dem Tod von I.________ solche Kabelbinder befunden hätten, bestätigte der Beschuldigte auch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, dass dies sehr gut sein könne (pag. 2842 Z. 13).
Die Aussagen des Beschuldigten vermögen die an den Enden und Verschlüssen (der beim Opfer um den Hals sichergestellten Kabelbindern) festgestellte DNA von ihm aus folgendem Grund jedoch nicht plausibel zu erklären: Hätte der Beschuldigte die Kabelbinder lediglich zu den von ihm dargelegten Zwecken benützt bzw. diese – wie von ihm vorgebracht – einfach zu einem früheren Zeitpunkt aus dem Keller für Befestigungen in die Wohnung gebracht und dann weggelegt, da nicht benötigt, wäre nicht mit seiner DNA ab Enden und Verschlüssen zu rechnen. Bei einem solchen Vorgang wäre zwar mit seiner DNA ab Innen- und Aussenseite der Kabelbinder zu rechnen, nicht jedoch ab Enden und Verschlüssen.
Dass an den Enden und Verschlüssen der beim Opfer um den Hals sichergestellten Kabelbindern DNA des Beschuldigten sichergestellt wurde, spricht vielmehr dafür, dass es der Beschuldigte war, der diese Kabelbinder zusammensteckte und damit †I.________ anschliessend strangulierte.
9.3 Zum festgestellten Dormicum und Schmerzmittel Metamizol im Magen und im Blut von †I.________ und den diesbezüglichen Google-Suchen des Beschuldigten
9.3.1 Im Magen und Blut festgestellte Medikamente
Hierzu führte die Vorinstanz u.a. Folgendes aus (pag. 3121 ff.; S. 72 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):
Die qualitativen Ergebnisse des chromatographischen Medikamenten- und Drogenscreenings zeigten, dass im asservierten Venenblut von †I.________ sowie in ihrem Mageninhalt Midazolam mit Metabolit (Hypnotikum) sowie Koffein und Abbauprodukt Theobromin (wie nach Konsum koffeinhaltiger Lebensmittel) nachgewiesen werden konnte. Im Venenblut konnte zudem Metamizol-Metabolit (Schmerzmittel) nachgewiesen werden (pag. 341). Die quantitative Analyse ergab im Venenblut betreffend Midazolam einen Wert von 22 Mikrogramm pro Liter und im Mageninhalt von 12'450 Mikrogramm pro Liter (pag. 341 f.). Im Mageninhalt wurde Titandioxid in Form von weissen Rückständen detektiert. Titandioxid werde zur Weissfärbung von verschiedenen Lebensmitteln, Zahnpasta, Tabletten etc. verwendet und sei in der Schweiz als Lebensmittelzusatz zugelassen (pag. 342.7). Die weissen Rückstände im Mageninhalt wiesen einen Wert von 10'220 Mikrogramm Midazolam pro Liter auf (pag. 342.5). Der intakte Mageninhalt und die abgetrennten weissen Rückstände hätten vergleichbare Konzentrationen Midazolam enthalten, weshalb angenommen werden könne, dass eine homogene Verteilung von Midazolam im Magen vorhanden gewesen sei und der Medikamentenwirkstoff der Tabletten komplett aufgelöst gewesen sei. Bei noch nicht aufgelösten Tablettenresten sei davon auszugehen, dass die Midazolam-Konzentration in den weissen Rückständen höher sein müsste als im restlichen Mageninhalt (pag. 342.7).
Aus diesen zusammenfassenden Feststellungen im forensisch-toxikologischen Abschlussbericht vom 18. August 2023 (pag. 342.1 ff.) folgt, dass es sich bei den festgestellten weissen Rückständen im Mageninhalt – entgegen der Ansicht der Verteidigung (pag. 2864) – nicht um Tablettenreste einer Midazolam Tablette handelte, ansonsten die Midazolam-Konzentration in den weissen Rückständen hätte höher sein müssen als im restlichen Mageninhalt.
(…)
Es lässt sich keine abschliessende Aussage darüber treffen, wie das Midazolam beschafft und †I.________ verabreicht wurde. Festzuhalten ist jedoch erneut, dass †I.________ das Midazolam nicht selbst eingenommen hat, um sich anschliessend zu suizidieren. Dafür spricht auch die durchgeführte Haaranalyse auf Midazolam, welche eine Zeitspanne von Anfang Dezember 2021 bis Anfang Dezember 2022 abdeckte und ergab, dass eine mehrfache bzw. regelmässige Einnahme von Midazolam bei †I.________ ausgeschlossen werden könne (pag. 342.7 und 347.5). Auf schriftliche Ergänzungsfrage, ob aufgrund der bei †I.________ nachgewiesenen Mengen von Midazolam bzw. dessen Abbauprodukt Aussagen darüber gemacht werden könnten, in welchem Zeitraum das Dormicum eingenommen bzw. verabreicht worden sei, wurde im Bericht vom 24. November 2023 (pag. 342.10 ff.) festgehalten, dass die nachgewiesenen Konzentrationen von Midazolam und Hydroxymidazolam im Blut sowie die Konzentrationen von Midazolam im Mageninhalt dafür sprächen, dass der Eintritt des Todes in der Anflutungsphase der Midazolam-Wirkung erfolgt sei. Der Wirkungseintritt liege bei oraler Einnahme zwischen ca. 15 Minuten und einer Stunde nach der Einnahme. Gegen den Todeseintritt in einer deutlich späteren Phase spreche, dass das Midazolam noch im Mageninhalt nachweisbar gewesen sei und somit die Resorption noch nicht abgeschlossen gewesen sei (pag. 342.11).
Auf diese korrekten Ausführungen der Vorinstanz wird mit folgenden Ergänzungen verwiesen: Gemäss dem forensisch-toxikologischen Abschlussbericht des IRM vom 18. August 2023 (nachfolgend: Abschlussbericht des IRM) wurde Titandioxid in Form von weissen Rückständen gefunden, was einerseits in den Midazolam-Tabletten à 7,5 mg zu finden ist, jedoch u.a. auch in Zahnpasta und verschiedenen Lebensmitteln (vgl. pag. 342.7). Aus dem Abschlussbericht des IRM wird zwar klar, dass dieses davon ausging, das Opfer habe das Midazolam in Tablettenform zu sich genommen (vgl. hierzu die Feststellung des IRM auf pag. 342.7: «Es kann daher angenommen werden, dass eine homogene Verteilung von Midazolam im Magen vorhanden war und der Medikamentenwirkstoff der Tabletten komplett aufgelöst war»). In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass es sich bei dem Begriff «Midazolam» um den eigentlichen Wirkstoffnamen eines Benzodiazepins handelt, welcher u.a. unter dem Handelsnamen «Dormicum» bekannt ist (vgl. pag. 2088).
Da im Abschlussbericht des IRM jedoch lediglich festgestellt wurde, dass es sich bei den im Mageninhalt von †I.________ gefundenen weissen Rückständen um Titandioxid handelte, jedoch nirgendwo von «nicht aufgelösten Tablettenresten, Titandioxid enthaltend» die Rede ist, muss offenbleiben, in welcher Form (ob bspw. flüssig oder in Tablettenform) †I.________ den Wirkstoff Midazolam zu sich genommen hat. Da der Wirkstoff Midazolam im Magen von †I.________ gefunden wurde, gilt jedoch als hinreichend erstellt, dass dieser oral eingenommen bzw. verabreicht worden sein muss.
Aufgrund der vorliegenden Beweismittel ist davon auszugehen, dass die Strangulation nach ca. 15 bis 60 Minuten nach der oralen Einnahme bzw. Verabreichung des Wirkstoffs Midazolam in dessen Anflutungsphase erfolgt sein muss. Wann genau dies passierte, muss hingegen offenbleiben.
9.3.2 Google-Suchen des Beschuldigten
Am Vorabend des Todes von †I.________, dem 15. Dezember 2022, startete der Beschuldigte um 21:45 Uhr eine Google-Suche über genau das in †I.________’s Leichnam festgestellten Sedierungsmittel Dormicum, welches als Wirkstoff Midazolam enthält (vgl. pag. 2027; pag. 2062 und pag. 2078): So gab er um 21:45:52 Uhr «halbwertszeit» und um 21:45:57 Uhr «halbwertszeit dormicum» bei Google ein. Die Suche nach «wirkungsmaximum dormicum» startete er um 21:51:17 Uhr (pag. 2027). Seine letzte diesbezüglich besuchte Webseite um 21:53 Uhr war diejenige, auf welcher die Dosierung und die Darreichungsform des Medikamentenwirkstoffs Midazolam beschrieben ist (vgl. pag. 2078). In diesem Zusammenhang ist zudem darauf hinzuweisen, dass bei den Internet-Suchen des Beschuldigten zum Dormicum vom 15. Dezember 2022 als Suchergebnis die Applikationen inkl. mittels Zerstäuber (nasal) aufploppt, dies gar zweimal (pag. 2091, Bericht Web-Verlauf (16), S. 1, Nr. 1 und S. 2; Nr. 4).
Zu den vom Beschuldigten getätigten Google-Suchen im Zusammenhang mit dem Medikament Dormicum hielt die Vorinstanz u.a. Folgendes fest (vgl. pag. 3104 f.; S. 55 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):
Auffällig ist dabei, dass diese Suchen von einem unbekannten Gerät, allerdings über den Google Account des Beschuldigten durchgeführt wurden. Der Beschuldigte machte zunächst geltend, sich nicht an die Suchanfragen erinnern zu können (pag. 479, Z. 224 ff.; pag. 520 f., Z. 207 ff.). Später brachte er vor, die Suchen im Zusammenhang mit seiner Ausbildung getätigt zu haben (pag. 644, Z. 498 ff.). Hätte er die Informationen tatsächlich für seine Arbeit als Transportsanitäter gebraucht, hätte er dies von Anfang an geltend gemacht. Zudem wären ihm als Nachschlagewerke betreffend die Dosierung von Dormicum, die sich in jedem Rettungswagen befindende Dosierungstabelle (pag. 1346 und 1352) sowie betreffend die Halbwertszeit und das Wirkungsmaximum seine sich in der Wohnung befindenden Medikamentenkarten zur Verfügung gestanden (pag. 644, Z. 498 ff.). Dass die Dosierungstabelle insbesondere keine Informationen zur Halbwertszeit und dem Wirkungsmaximum des Medikaments enthält, zeigt, dass diese Informationen im Rettungsdienst nicht gebraucht werden. Der Beschuldigte führte zudem aus, zu wissen, wann man das Medikament geben müssen, wie die Dosierung sei und welche Nebenwirkungen auftreten könnten. Wie lange es im Körper bleibe oder wie lange der Abbau im Körper sei, wisse er allerdings nicht (pag. 478, Z. 173 ff.). Dass dies nicht der Wahrheit entsprechen kann, ergibt sich bereits aus seinen am Montag, 19. Dezember 2022 gegenüber K.________ gemachten Aussagen, wonach das Medikament [Dormicum] schnell «metabolisiert» sei und im Blut gar nicht mehr festgestellt werden könne (pag. 717, Z. 629 f.). Diese Aussagen gegenüber K.________ erfolgten bezeichnenderweise noch vor der Auswertung der asservierten Blut- und Urinproben von †I.________ sowie vor der Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten.
Schliesslich spricht auch der Zeitpunkt der Suchanfragen dagegen, dass er diese im Rahmen einer Lerneinheit tätigte. So war der Beschuldigte bereits seit drei Tagen jeweils 12 Stunden im Dienst (pag. 445, Z. 339 f.) und gab gegenüber K.________ an diesem Abend am Telefon an, sehr müde zu sein (pag. 736, Z. 909 f.). Dass er zu diesem Zeitpunkt noch nach medizinischen Inhalten gesucht hätte, die er im Rettungsdienst nicht benötigt, erscheint nicht schlüssig.
Auf diese zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz wird verwiesen. Ergänzend wird Folgendes festgehalten:
Auf die obgenannten Google-Suchabfragen im Zusammenhang mit dem Medikament Dormicum angesprochen gab der Beschuldigte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zu Protokoll, dass die Halbwertszeit wichtig sei, wenn man ein Medikament nachgeben müsse. Es gebe ein Medikamentenmaximum und man müsse sich überlegen, ob man es dem Patienten noch gebe, danach schlafe man. Das habe er nicht nur beim Dormicum so gemacht. Das Handling mit dem Medikament sei wichtig, damit der Patient nicht leiden müsse, also entspannter sei und es gleichzeitig nicht überdosiert sei (pag. 2846 Z. 3 ff.).
Dieser Erklärungsversuch ist wenig hilfreich: Wie von der Vorinstanz korrekt ausgeführt, haben die Rettungssanitäter alle Unterlagen, die sie zur korrekten Verabreichung der Medikamente benötigen dabei, insbesondere bezüglich Dosierung und Wirkungszeit (vgl. die Dosierungstabelle auf pag. 1352). Hinzu kommt, dass die Rettungssanitäter bekanntlich nur Erste Hilfe leisten und die Patientinnen und Patienten anschliessend umgehend ins Spital bringen, weshalb die Sanitäter in der Regel nur eine erste Dosierung geben und danach, d.h. spätestens nach der Einlieferung ins Spital, nichts mehr mit den Patienten zu tun haben. Ergänzend ist zudem anzufügen, dass der Beschuldigte seine Ausbildung in der fraglichen Zeit unterbrochen hatte und es daher auch keinen Grund gab, Recherchen in diesem Zusammenhang für die Ausbildung oder aber seine Tätigkeit als Transportsanitäter zu machen. Hinzu kommt, dass auch die Art der Suchabfragen des Beschuldigten im Zusammenhang mit Dormicum via Stichwörter nicht auf medizinische Anfragen hindeuten, ansonsten diese mutmasslich anders formuliert worden wären.
Aus dem Berichtsrapport vom 29. Dezember 2022 (pag. 1344 ff.) geht zudem hervor, dass der Beschuldigte als Mitarbeiter des Rettungsdienstes zum Medikamentenwirkstoff Midazolam in flüssiger Form (sowie zu den Aufsätzen zur nasalen Verabreichung) freien Zugang hatte. Weiter in diesem Zusammenhang von Interesse ist die Liste des Rettungsdienstes AH.________(Ort) bezüglich der Bestellung und des Verbrauchs von Dormicum (pag. 1355). Dieser ist zu entnehmen, dass es auf Einsätzen immer wieder zu aufgezogenem Dormicum kommt, welches schliesslich nicht verabreicht wird, so insbesondere bei einem Einsatz am 4. Dezember 2022, als der Beschuldigte als Fahrer mit dabei war. Eine weitere, nicht verwendete Portion Dormicum bzw. Midazolam wurde zudem am 13. Dezember 2022 aufgezogen, was zeigt, dass dies bei diesem Rettungsdienst ab und zu vorkommen dürfte.
J.________ sagte in diesem Zusammenhang aus, dass sowohl abgelaufene als auch nicht gebrauchte Medikamente nach dem jeweiligen Einsatz fachgerecht entsorgt werden, sie diese jedoch teilweise auch bei sich behalten, um das Aufziehen zu üben, wenn neue Leute bei ihnen zu arbeiten beginnen (vgl. pag. 701 Z. 618 und Z. 621 ff.). Bei frei zugänglichen Medikamenten wie dem Dormicum ist bezüglich der fachgerechten Entsorgung jedoch nicht von einer Kontrolle derselben auszugehen, erfolgt doch auch sonst keine eigentliche Kontrolle in Bezug auf dieses Medikament (so gibt es bei der Rettungssanität AH.________(Ort) für das Medikament Midazolam keine Inventarliste, weshalb dessen Bestand nicht überprüft werden könne, vgl. pag. 1345). Damit konnte sich der Beschuldigte somit an solch bereits aufgezogenen und damit abgebuchten, aber nicht verwendeten Portionen Dormicum bzw. Midazolam ohne Weiteres und unbemerkt bedienen.
Aufgrund des Gesagten ist erstellt, dass der Beschuldigte (allein im Dezember 2022) Zugang zum Medikament Dormicum in flüssiger Form und in ausreichender Menge hatte. Aufgrund dessen, dass im Mageninhalt (und nicht nur im Blut) von †I.________ der Wirkstoff Midazolam festgestellt wurde, erachtet die Kammer eine nasale Verabreichung des Wirkstoffs Midazolams als ausgeschlossen, sondern geht, wie bereits zuvor erwähnt, davon aus, dass dieser oral eingenommen worden sein muss.
Bezüglich des Gesprächs, welches der Beschuldigte am 19. Dezember 2022 mit K.________ führte und in dessen Rahmen sie über das Medikament Dormicum sprachen, machte die Vorinstanz die folgenden zutreffenden Ausführungen, auf welche verwiesen werden kann (pag. 3118; S. 69 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):
Schliesslich ist auf das am Montag des 19. Dezember 2022 mit K.________ geführte Gespräch des Beschuldigten hinzuweisen: K.________ führte aus, dass der Beschuldigte ihr am Montag nach dem Tod von †I.________ erzählt habe, dass Letztere ein Sedierungsmittel bekommen haben könnte und man dann die Kabelbinder hätte zuziehen können. Das «Komische» sei ja, dass sie keine Abwehrspuren aufgewiesen habe. So als hätte sie einfach geschlafen und jemand habe die Kabelbinder zugezogen (pag. 717, Z. 617 ff.). Der Beschuldigte habe gesagt, dass das Medikament schnell «metabolisiere» und dieses im Blut gar nicht mehr festgestellt werden könnte (pag. 717, Z. 629 f.). Sie hätten von Dormicum gesprochen (pag. 717, Z. 640), wobei sie nicht wisse, wer das Medikament ins Spiel gebracht habe (pag. 717, Z. 647 ff.; pag. 737, Z. 934 f.). Damals sei noch das Thema gewesen, wie hoch dosiert bzw., ob dies überhaupt reiche, dass sie nichts mehr mitbekomme. Dass man ihr etwas ins Getränk gemischt habe und sie es nicht gemerkt habe und so sediert gewesen wäre (pag. 739, Z. 974 ff.).
Das Gespräch mit K.________ erfolgte vor der Auswertung der asservierten Blut- und Urinproben von †I.________. Dass der Beschuldigte, obwohl keine Anhaltspunkte für eine Sedation vorlagen, zufällig gegenüber K.________ genau das Benzodiazepin ins Spiel brachte, welches anschliessend im Blut von †I.________ festgestellt werden konnte, erscheint kaum zufällig. Insbesondere deshalb, weil er offensichtlich davon ausging, dass das Medikament im Blut nicht mehr festgestellt werden könnte. Bezeichnend ist denn auch, dass er davon ausging, das Medikament sei oral verabreicht worden. Eine Tatsache, die zu diesem Zeitpunkt ebenfalls noch nicht bekannt war. Zudem machte der Beschuldigte im Verfahren konstant geltend, lediglich die nasale und intravenöse Verabreichungsform des Dormicums zu kennen.
Dass der Beschuldigte anlässlich eines Gesprächs am 19. Dezember 2022 mit K.________ vor der Obduktion die Hypothese ins Spiel brachte, dass †I.________ ein Sedierungsmittel bekommen haben könnte und man dann den Kabelbinder hätte zuziehen können, wobei konkret vom Medikament Dormicum gesprochen wurde und der Beschuldigte K.________ gegenüber äusserte, das Medikament metabolisiere schnell und könne anschliessend im Blut nicht mehr festgestellt werden, lässt auf Täterwissen schliessen und spricht mit der Vorinstanz als weiteres Indiz für den Beschuldigten als Täter (vgl. E. III.8.5.4. und E. III.9.8 hiernach).
9.4 Verhalten des Beschuldigten am 16. Dezember 2022
9.4.1 Zum Zeitpunkt des Verlassens der Wohnung durch den Beschuldigten
Hierzu hielt die Vorinstanz u.a. Folgendes fest (pag. 3105 ff.; S. 56 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):
Der Beschuldigte machte hinsichtlich des Zeitpunkts, zu welchem er am 16. Dezember 2022 das Haus verliess, verschiedentlich widersprüchliche Aussagen. Anlässlich der Hafteröffnungseinvernahme vom 23. Dezember 2022 gab er an, zwischen 4.00 Uhr und 4.30 Uhr aufgestanden zu sein und um 5.45 Uhr das Haus verlassen zu haben (pag. 446, Z. 383 ff.). Da es rutschig gewesen sei und er am Vortag mit dem Fahrrad gestürzt sei, sei er absichtlich früher als sonst aus dem Haus und um ca. 6.20 Uhr, evtl. 6.25 Uhr, bei seiner Arbeitsstelle in AH.________(Ort) angekommen (pag. 446, Z. 394 ff.). Sogar nach dem Vorhalt, dass dies aufgrund der Daten, dass sein Mobiltelefon um 6.07 Uhr noch in AB.________ (Ort) eingeloggt gewesen sei, unwahrscheinlich sei, dass er zu der von ihm genannten Zeit auf der Arbeit angekommen sei, blieb er dabei, die Wohnung um ca. 5.45 Uhr morgens verlassen zu haben (pag. 452, Z. 618 ff.). Anlässlich der nächsten Einvernahme am 28. Dezember 2022 brachte er gleich zu Beginn der Einvernahme auf Frage nach Ergänzungen von sich aus vor, dass sich auf dem Weg in AB.________ (Ort) drei Fussgängerstreifen, eine Ampel, welche auf Rot wechsle, eine stark befahrene Kreuzung und ein Bahnübergang befänden (pag. 459, Z. 28 ff.). Der Beschuldigte machte anlässlich der weiteren Einvernahme am 12. Januar 2023 zunächst wiederum geltend, um ca. 5.45 Uhr das Haus verlassen zu haben, was er so genau wisse, da er die Zeit vor dem Verlassen der Wohnung auf dem Funkwecker in der Küche abgelesen habe (pag. 485, Z. 591 ff.; pag. 486, Z. 599 f.). Erst auf Vorhalt der Mobiltelefonauswertung sowie des Schrittzählers gab er an, sich zum Ziel gesetzt zu haben, das Haus vor 6.00 Uhr morgens zu verlassen (pag. 486, Z. 621 ff.). Im Rahmen der Einvernahme vom 16. März 2023 führte er sodann aus, sicherlich kurz nach 6.00 Uhr aus dem Haus gegangen zu sein (pag. 647, Z. 649 ff.). Bei der Staatsanwaltschaft gab er am 19. September 2023 wiederum an, das Haus um 5.45 Uhr verlassen zu haben bzw. letztmals die Uhrzeit auf dem Wecker in der Küche überprüft zu haben und um 6.25 Uhr bei der Arbeit gewesen zu sein (pag. 860.20 [recte: 680.20], Z. 681 und 709 f.). Schliesslich machte er anlässlich der Hauptverhandlung geltend, die Wohnung nicht um 5.45 Uhr verlassen zu haben, da er noch seine Winterkleidung habe anziehen müssen, wobei er zur vorgenannten Zeit letztmals auf den Wecker in der Küche geschaut habe (pag. 2836, Z. 1 ff.).
Die diesbezüglichen Angaben des Beschuldigten lassen sich nicht mit den vorhandenen Daten vereinbaren: So zeichnete der Schrittzähler seines Mobiltelefons am 16. Dezember 2022 um 6.02 Uhr 144 Schritte auf (pag. 195). Der Weg von der Wohnung des Beschuldigten bis in den Keller und zur Hauseingangstür ergab eine Anzahl von ca. 120 Schritten (pag. 195). Die Schrittzählerangaben werden sodann durch die rückwirkende Teilnehmeridentifikation (RTI) vom Mobiltelefon des Beschuldigten gestützt. Sein Mobiltelefon baute am Morgen des 16. Dezember 2022 letztmals um 06:06:22 Uhr eine Verbindung zur Mobilfunkantenne an der AA.________(Strasse) auf. Anschliessend verband sich sein Mobiltelefon um 06:07:17 Uhr und 06:07:19 Uhr mit der Antenne an der AJ.________ (Strasse) und um 06:08:57 Uhr mit der Antenne an der BE.________ (Strasse) (pag. 2245). Diese Mobilfunkantennenstandorte stimmen nicht nur mit dem Weg überein, welchen der Beschuldigte am Morgen auf dem Weg nach AH.________(Ort) zurücklegen musste, sondern auch mit der für diesen Streckenabschnitt mit dem Fahrrad benötigten Zeit. Zwischen dem Domizil des Beschuldigten an der AA.________(Strasse) in AB.________ (Ort) bis zur AD.________(Strasse) in AG.________(Ort) liegen nämlich 1,7 km, was einer Fahrzeit mit dem Fahrrad von ca. fünf Minuten entspricht (pag. 1747). Weiter bestätigen die Aufnahmen der Videoüberwachungskamera der Tankstelle an der AD.________(Strasse), dass der Beschuldigte sich nicht zu der von ihm angegebenen Zeit auf dem Weg zur Arbeit befand. So wurde er am 16. Dezember 2022 um 06:09:53 Uhr von der Videoüberwachungskamera der Tankstelle an der AD.________(Strasse) aufgenommen, wie er mit dem Fahrrad Richtung AG.________(Ort) fuhr (pag. 1748 und 1752). Zwar konnte er anhand der Videoaufnahme nicht als Fahrradlenker identifiziert werden, allerdings ergab ein Abgleich mit den Standortdaten seines Mobiltelefons, dass es sich beim auf der Aufnahme ersichtlichen Fahrradfahrer um den Beschuldigten gehandelt haben musste (pag. 1748), was dieser denn auch nicht in Abrede stellte.
Insgesamt zeichnen die Ergebnisse des Schrittzählers, der RTI und der Videoüberwachungskamera ein ähnliches Bild, wonach der Beschuldigte am Morgen des 16. Dezember 2022 nicht wie von ihm behauptet um 5.45 Uhr, sondern erst um ca. 6.02 Uhr sein Domizil an der AA.________(Strasse) in AB.________ (Ort) verliess. Soweit der Beschuldigte geltend machte, dass er am 16. Dezember 2022 vorsichtig gefahren sei, zumal er am Vortrag [recte: Vortag] aufgrund der Strassenglätte gestützt [recte: gestürzt] sei, wird ebenfalls auf die vorhandenen Videoaufnahmen verwiesen. Die Videoaufnahme vom 16. Dezember 2022 zeigt deutlich, dass der Beschuldigte – im Vergleich zu den Tagen davor – zumindest betreffend den aufgenommenen Streckenabschnitt keineswegs langsamer, sondern eher schneller unterwegs war. Anhand der Videoüberwachungskamera lassen sich schliesslich auch seine Aussagen entkräften, wonach er das Haus an diesem Tag bewusst früher verlassen habe als an den Tagen zuvor. So wurde er am 13. Dezember 2022 um 05:59:18 Uhr, am 14. Dezember 2022 um 06:01:27 Uhr und am 15. Dezember 2022 um 05:54:39 Uhr von der Videoüberwachungskamera an der AD.________(Strasse) erfasst (pag. 1748 und 1752).
Zu den Aussagen des Beschuldigten ist schliesslich festzuhalten, dass es auffällig erscheint, wenn er sich anlässlich der Hafteröffnung vom 23. Dezember 2022 – und damit eine Woche nach dem 16. Dezember 2022 – derart genau an seine morgendliche Abfahrtszeit erinnern will. Unverständlich ist denn auch, weshalb er selbst auf Vorhalt der seinen Aussagen widersprechenden Mobiltelefon- und Videoüberwachungsdaten keine Unsicherheit hinsichtlich seiner Abfahrtszeit äusserte und vielmehr versuchte, seine widersprüchlichen Aussagen durch alternative Erklärungen zu plausibilisieren. Die Standortübersicht aus dem Mobiltelefon des Beschuldigten zeigt, dass er am 16. Dezember 2022 um 06:06:36 Uhr losfuhr und für alle Teile der Strecke bis zum Zeitpunkt, als er von der Videoüberwachungskamera der Tankstelle erfasst wurde, rund zwei Minuten brauchte (pag. 2051). Wäre der Beschuldigte – wie von ihm geltend gemacht – durch Fussgängerstreifen, Ampeln oder Barrieren aufgehalten worden, hätte sich dies anhand der Standortdaten seines Mobiltelefons gezeigt. Die Standort-übersicht zeigt zudem, dass auch die Aussagen des Beschuldigten, wonach er seine Arbeitsstelle in AH.________(Ort) um 6.25 Uhr erreicht habe, nicht der Wahrheit entsprechen (Ankunft in AH.________ (Ort) um 06:35:20 Uhr; pag. 2051).
Die rückwirkende Teilnehmeridentifikation ergab für den Standort des Mobiltelefons von †I.________, dass sie am 15. Dezember 2022 um 23:13:38 Uhr mit der Mobilfunkantenne an der AA.________(Strasse) in AB.________ (Ort) verbunden war und zu diesem Zeitpunkt am ehelichen Domizil angekommen sein dürfte (pag. 2205). Die letzte Verbindung am soeben genannten Standort, bevor das Mobiltelefon vermutlich in den Flugmodus versetzt wurde, wurde um 00:20:28 Uhr aufgezeichnet. Am 16. Dezember 2022 befand sich das Mobiltelefon zwischen 05:05:28 Uhr und 06:01:55 Uhr nochmals am Netz (pag. 2207). Der Zeitpunkt, in welchem das Mobiltelefon von †I.________ aus dem Netz genommen wurde, stimmt damit mit der Zeit überein, zu welcher der Beschuldigte das eheliche Domizil an der AA.________(Strasse) verliess. Vor diesem Hintergrund und unter der Hypothese, dass der Beschuldigte die vorgeworfene Tat begangen hat, erscheint es einleuchtend, warum er versucht hat, die Strafbehörden davon zu überzeugen, dass er das Haus bereits rund eine Viertelstunde zuvor verlassen habe.
Zum Zeitraum, während dem sich das Mobiltelefon von †I.________ am Morgen nochmals für ca. eine Stunde im Netz befand, ist festzuhalten, dass der Abgleich zwischen dem Dienstplan von †I.________ und den Daten der Rückwirkenden Teilnehmeridentifikation ergab, dass sie ihr Mobiltelefon in den letzten sechs Monaten vor ihrem Tod jeweils nach ihren Spätschichten abgestellt oder in den Flugmodus versetzt habe. Dieser Zustand habe sich jeweils im Verlauf des nächsten Tages geändert. Auffällig ist, dass †I.________ ihr Mobiltelefon an den jeweiligen Folgetagen der Spätschichten nie so früh einschaltete, wie dies am 16. Dezember 2022 der Fall war (pag. 179).
Auf diese Ausführungen wird verwiesen. Ergänzend wird Folgendes festgehalten: Allein gestützt auf die objektiven Beweismittel ist erstellt, dass der Beschuldigte das Haus am 16. Dezember 2022 erst kurz nach 06.00 Uhr verliess, wobei auch die Kammer davon ausgeht, dass dies um 06.02 Uhr gewesen sein muss, als das Mobiltelefon des Beschuldigten in Bewegung kam und 144 Schritte registriert wurden (siehe hierzu pag. 195). Ebenso ist gestützt auf die objektiven Beweismittel erstellt, dass er anschliessend mit dem Fahrrad nach AH.________(Ort) fuhr und um ca. 06.35 Uhr beim Rettungsdienst in AH.________(Ort) ankam (pag. 2051).
Durch die von der Vorinstanz erwähnten widersprüchlichen Aussagen des Beschuldigten hinsichtlich des Zeitpunkts, an dem er die Wohnung an der AA.________(Strasse) verlassen habe, machte dieser in diesem Punkt – ohne Not – falsche Angaben, was mit der Suizid-Hypothese nicht in Einklang zu bringen ist und als weiteres Indiz für die Täterschaft des Beschuldigten spricht.
Anlässlich der informellen Abklärungen noch am Todestag, nachdem keine Dritt-einwirkungen festgestellt werden konnten und sowohl die Mitarbeitenden der Kriminalabteilung der Kantonspolizei Bern und des IRM sowie die Staatsanwältin die Örtlichkeiten verlassen hatten, machte der Beschuldigte u.a. folgende Angaben (pag. 301): †I.________ sei am 15. Dezember 2022 um ca. 23:30 Uhr von der Spätschicht nach Hause gekommen. Er sei am Morgen des 16. Dezember 2022 früh aufgestanden und habe ihr einen Kuss auf die Stirne gegeben. Dies bestätigte auch J.________, der aussagte, der Beschuldigte habe ihm gesagt, dass sie (†I.________ und der Beschuldigte) sich gekreuzt hätten und er ihr (†I.________) ein «Müntschi» auf die Stirn gegeben habe (pag. 694 Z. 240 f.). Anschliessend habe er die Wohnung verlassen und die Haustüre abgeschlossen. Er sei mit dem Fahrrad zur Arbeit gefahren. Ca. um 6:55 Uhr habe er mit dem Dienst begonnen.
Wäre davon auszugehen, dass †I.________ beim Verlassen der Wohnung durch den Beschuldigten noch gelebt hätte, wäre sie gestützt auf die rückwirkende Teilnehmeridentifikation hinsichtlich des Standorts und die entsprechende Netzverbindung ihres Mobiltelefons von 05:05:28 bis am 06.01.55 Uhr, damit also bis ziemlich genau zum Zeitpunkt, als der Beschuldigte die Wohnung um 06.02 Uhr verliess, wach und am Handy gewesen (vgl. pag. 2207). In diesem Fall hätte sie sich dann aber schlafend stellen müssen, als sich der Beschuldigte – wie von ihm geltend gemacht – mit einem Kuss auf die Stirne von ihr verabschiedete. Angesichts der Bemühungen von †I.________ um eine Verbesserung der Beziehung zum Beschuldigten erscheint dies abwegig (vgl. hierzu E. III.9.10 nachfolgend).
Ebenso wenig passt der sehr frühe Gebrauch des Mobiltelefons durch †I.________ zu ihren Gewohnheiten, hatte sie – wie die Vorinstanz zutreffend ausführte – ihr Mobiltelefon in den letzten 6 Monaten nach ihren Spätschichten, nachdem sie es jeweils abgestellt oder in den Flugmodus versetzt hatte, nie so früh wieder einschaltete, wie es am 16. Dezember 2022 der Fall war.
9.4.2 Verhalten des Beschuldigten im weiteren Verlauf des Tages
Zum Verhalten des Beschuldigten am Tattag würdigte die Vorinstanz die vorhandenen Beweise zutreffend wie folgt (vgl. pag. 3108 ff.; S. 59 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):
Der Beschuldigte gab von Beginn weg an, am Morgen des 16. Dezember 2022 mit einem komischen Gefühl aus dem Haus gegangen zu sein (pag. 446, Z. 385 ff.). Das schlechte Gefühl habe damit zu tun gehabt, was †I.________ am Donnerstag erzählt habe und ihrem Programm. Er habe dies öfter gehabt (pag. 449, Z. 494 ff.). Sie hätten viel gearbeitet und sich wenig gesehen (pag. 519, Z. 131 ff.). †I.________ habe wieder viel mehr gearbeitet und es sei ihr nicht so gut gegangen. Er könne den Grund für sein Bauchgefühl nicht genau beschreiben (pag. 573, Z. 402 ff.). Weder aus den Chatnachrichten noch aus den Aussagen des Beschuldigten ergeben sich Hinweise, die sein schlechtes Bauchgefühl an diesem Morgen gerechtfertigt hätten. †I.________ freute sich auf die bevorstehende Freizeit und darauf, ein gemeinsames Wochenende mit dem Beschuldigten zu verbringen (vgl. Ziff. 2.5.3 hiervor).
Der Beschuldigte machte konstant geltend, der Einzige gewesen zu sein, der über die angeblichen psychischen Probleme von †I.________ Bescheid gewusst habe (vgl. Ziff. 2.5.3 hiervor). J.________ führte in diesem Zusammenhang aus, dass der Beschuldigte ihn am Morgen des 16. Dezembers 2022 (pag. 682, Z. 52) darum gebeten habe, die kommenden Einsätze zu leiten, mit der Begründung, dass es ihm [dem Beschuldigten] gar nicht gut gehe und er sich extreme Sorgen um seine Frau mache, da er das Gefühl habe, dass sie sich etwas antun könnte (pag. 682, Z. 34 ff.; pag. 690, Z. 43 ff.). Weiter habe er gesagt, dass er der Einzige sei, der die Geschichte seiner Frau kenne und wisse, dass er sich wirklich Sorgen machen müsse (pag. 682, Z. 37 ff.). Seine Frage, ob †I.________ dies bereits öfter angesprochen habe, habe der Beschuldigte bejaht und ausgeführt, dass diese es immer gesagt habe, wenn sie Streit gehabt hätten, wobei sie es danach wieder verneint habe (pag. 682, Z. 39 ff.; pag. 691, Z. 68 ff.). Der Beschuldigte habe im Frühjahr mal von Problemen mit seiner Frau berichtet, wobei es nie so dramatisch gewesen sei, wie an diesem Freitag (pag. 694, Z. 234 ff.; pag. 700, Z. 589 ff.). J.________ führte des Weiteren aus, dass sie sich nach AG.________(Ort) begeben hätten und der Beschuldigte immer wieder zum Telefonieren weggegangen sei (pag. 682, Z. 54 ff.; pag. 691, Z. 72 f.). Sie hätten einen Einsatz gehabt, er habe sich danach hingelegt und der Beschuldigte habe ihn um ca. 15.00 Uhr geweckt und ihm mitgeteilt, dass †I.________ nicht zur Arbeit erschienen sei (pag. 682, Z. 58 ff.; pag. 691, Z. 77 ff.).
Das Verhalten des Beschuldigten gegenüber J.________ mutet in verschiedenerlei Hinsicht auffällig an. Es ist nicht ersichtlich, weshalb er J.________ genau an diesem Morgen von den angeblichen – und bis dahin unter Verschluss gehaltenen – psychischen Problemen von †I.________ erzählte, zumal es sich bei Ersterem um einen Arbeitskollegen handelte, welcher den Erhalt derartiger Informationen vom Beschuldigten selbst als atypisch wertete (pag. 682, Z. 52 f.). Unverständlich ist denn auch, dass der Beschuldigte im Laufe des Tages trotz dessen, dass er seine Bedenken hinsichtlich der gesundheitlichen Situation von †I.________ am Morgen offen mit J.________ teilte, das Gespräch mit diesem erst wieder um ca. 15.00 Uhr suchte, als es darum ging, nach †I.________ zu schauen.
L.________ gab an, dass ihm der Beschuldigte bereits im Laufe des Tages geschrieben habe, dass er ein schlechtes Gefühl gehabt habe (pag. 795, Z. 63 f.). Der Beschuldigte habe ihm geschrieben, dass er †I.________ nicht erreichen könne und ob M.________ es bei ihr probieren könne. Da direkt die Combox ertönt sei, habe er den Beschuldigten ca. um 14.00 bis 15.00 Uhr angerufen (pag. 795, Z. 68 f.). Der Beschuldigte sei sehr aufgelöst gewesen und habe geweint. Sie hätten zusammen gebetet. Sie hätten darüber gesprochen, wann ihre Schicht beginnen würde. Sie seien so verblieben, dass er warten solle, bis ihre Schicht beginne und dann bei der Arbeit nachfragen solle, ob sie erschienen sei. Danach habe der Beschuldigte ihm geschrieben, dass er gerade auf einen Einsatz müsse (pag. 795, Z. 77 ff.).
Die Angaben von L.________ stimmen mit den sichergestellten Chatnachrichten auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten überein. So schrieb er diesem bereits um 09:28:54 Uhr «Heute morgen ist die Angst wieder sehr gross, dass sich I.________ etwas antut» (Extraktionsbericht, S. 15; pag. 2091). Weiter meldete er sich um 13:27:29 Uhr mit der folgenden Nachricht bei L.________ (vgl. Extraktionsbericht, S. 16; pag. 2091): «Mein Bruder hatte M.________ heute Kontakt mit I.________? Ich erreiche sie per Telefon nicht + keine Antwort. Dazu meine u Ruhe im Geist und das schlechte Bauchgefühl ist eine schlechte Kombination...». Um 15:06:17 Uhr telefonierte der Beschuldigte 12 Minuten mit L.________ (Extraktionsbericht, S. 16; pag. 2091) und schrieb diesem um 15:56:07 Uhr «Mer hend grad of Isatz müesse» (Extraktionsbericht, S. 16; pag. 2091).
Wie bereits im Laufe der Ermittlungen festgestellt wurde, befand sich der Beschuldigte laut dem System Avanti am 15. Dezember 2022 von 12:10:30 Uhr bis 13:36:20 Uhr auf einem Einsatz. Ab 13:36:35 Uhr bis 16:10:51 Uhr hielt er sich im Warteraum in AG.________(Ort) auf (pag. 1717). Der Beschuldigte gestand auf Vorhalt, dass er um ca. 16.00 Uhr nicht auf einen Einsatz habe gehen müssen, schliesslich ein, L.________ in dieser Hinsicht angelogen zu haben (pag. 653, Z. 977 ff.). Er versuchte die Lüge damit zu rechtfertigen, dass er mit der Situation überfordert gewesen sei und die Nummer vom AP.________(Gesundheitseinrichtung) nicht gehabt habe (pag. 652 f., Z. 967 ff.). Der Beschuldigte gab – nachdem die Einsatzkräfte das eheliche Domizil verlassen haben – in Begleitung von L.________ allerdings auch gegenüber der Polizei an, dass er die Arbeitsstelle von †I.________ um 15.45 Uhr zwar habe anrufen wollen, ihm aber ein Einsatz dazwischengekommen sei. Das AP.________ (Gesundheitseinrichtung) habe sich in der Folge bei ihm gemeldet (pag. 174 und 301 f.). Wäre die Lüge gegenüber L.________ tatsächlich aus seiner Überforderung heraus entstanden, hätte kein Grund bestanden, auch gegenüber den Strafverfolgungsbehörden zu lügen. Auffällig ist weiter, dass der Beschuldigte es unterliess, die Nummer des AP.________ (Gesundheitseinrichtung) (oder der Pilates Schule) zu suchen und dafür um 15:22:47 Uhr auf Youtube nach dem Begriff «alone» suchte (pag. 2027). Auch seine Angaben gegenüber der Polizei, wonach er nicht gewusst habe, wann die Dienste von †I.________ beginnen würden (pag. 653, Z. 977 ff.), entsprachen nicht der Wahrheit, besprach er doch gerade mit L.________ am Telefon, vor einem Anruf beim AP.________(Gesundheitseinrichtung), den Dienstbeginn von †I.________ abwarten zu wollen.
Unglaubhaft ist es für das Gericht denn auch, dass sich der angeblich in grosser Sorge befindende, weinende Beschuldigte bei L.________ erkundigte, ob dessen Frau M.________ sich bei †I.________ melden könnte, aber nicht daran gedacht haben will, die Familie von †I.________ zu kontaktieren. Immerhin befanden sich verschiedene Familienmitglieder der Verstorbenen in unmittelbarer Nähe ihres Domizils an der AA.________(Strasse) in AB.________ (Ort). So gab E.________ an, dass seine Frau bei der BQ.________ (Gesundheitsdienst) in AB.________ (Ort) arbeite und von dort aus gerade zur Wohnung des Beschuldigten und †I.________ hochsehen könne (pag. 864, Z. 435 f.). F.________ gab an, dass sein Stiefvater bei der BR.________ (Firma) in CA.________ (Ort) arbeite, seine Mutter bei der BQ.________(Gesundheitsdienst) in AB.________ (Ort) und er selbst sehr flexibel gewesen sei bei der Arbeit und innert 15 Minuten hätte zu Hause sein können (pag. 869, Z. 178 ff.). Kommt hinzu, dass der Beschuldigte wusste, dass sich in der Wohnung von C.________, E.________ und F.________ ein Ersatzschlüssel für die Wohnung an der AA.________(Strasse) befand (pag. 421, Z. 840; pag. 465, Z. 330 ff.). Wäre er tatsächlich den ganzen Tag in Sorge um seine Ehefrau gewesen, hätte er mühelos sämtliche engen Familienmitglieder von †I.________ darum bitten können, die Wohnung zu betreten und nach †I.________ zu sehen. Als F.________ den Beschuldigten auf sein seltsames Verhalten ansprach, entgegnete dieser «Stell dir mal vor, deine Mutter hätte dies gesehen» (pag. 869, Z. 185 f.), was einerseits seinen Angaben gegenüber der Polizei widerspricht, wonach er schlicht nicht daran gedacht habe, die Familie zu kontaktieren und andererseits darauf hindeutet, dass er sich bewusst war, was in der Wohnung an der AA.________(Strasse) vorgefunden werden würde.
Ferner ist auf die am Morgen des 16. Dezember 2022 vom Beschuldigten an †I.________ gesandten Nachrichten und Anrufversuche hinzuweisen. So schrieb er †I.________ bereits um 07:39:39 Uhr die erste Nachricht. Um 08:00:31 Uhr fragte er bereits nach «Bist du wach??» und um 08:42:03 Uhr «Hallo amore…». Um 09:41:41 Uhr sendete er ihr einen Link zu einer Dokumentation und um 11:33:49 Uhr «mache mir Sorgen weil schon spät ist…». Um 11:53:39 Uhr «I________…», um 11:53:58 Uhr «Bitte melde dich so schnell wie möglich Regal ob ich auf Einsatz bin», um 12:04:42 Uhr «Muss ich Dienst abbrechen und kommen?», um 13:27:44 Uhr «Hoffe ist alles in Ordnung…», um 13:28:37 Uhr «kann ja immer ein Natelproblem sein gäu…» und um 14:59:50 Uhr «Scheisse was ich los?» (Extraktionsbericht, S. 1638 ff.; pag. 2091).
Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb sich der Beschuldigte am 16. Dezember 2022 bereits frühmorgens um †I.________ sorgte, diese mehrfach anrief und ihr in relativ kurzen Abständen zahlreiche Nachrichten zukommen liess. Immerhin gab er selbst an, dass †I.________ keine feste Weckzeit nach ihren Spätdiensten gehabt habe und es keine ihrer Stärken gewesen sei, früh aufzustehen (pag. 536, Z. 1048 ff.). Sein Verhalten erweist sich denn auch mit Blick auf seine früheren Nachrichten an †I.________ als seltsam. So zeigte er sich in den Wochen und Monaten vor ihrem Tod kaum je besorgt um seine Frau, auch wenn diese ihm teilweise mehrere Stunden nicht antwortete. Beispielhaft sei auf die folgenden Nachrichten hinzuweisen:
Der Beschuldigte fragte am 12. August 2022 um 09:46:25 Uhr bei †I.________ nach, ob alles gut sei. Diese antwortete gleichentags um 10:54:40 Uhr (Extraktionsbericht, S. 990 f.; pag. 2091). Am 24. September 2022 fragte er um 12:29:32 Uhr nach, ob alles gut sei. Die letzte Nachricht zwischen den beiden liest sich am Abend zuvor (Extraktionsbericht, S. 1189 f.; pag. 2091). Am 14. November 2022 fragte er um 10:30:40 Uhr bei †I.________ nach, ob alles in Ordnung sei. Diese antwortete ihm um 12:38:11 Uhr (Extraktionsbericht, S. 1473; pag. 2091). Dazwischen sind keine Kontaktversuche des Beschuldigten ersichtlich.
Schliesslich ist anzumerken, dass der Beschuldigte – nachdem er am 22. November 2022 das von ihm angemietete Studio bezog und einen Auszugsbrief für †I.________ hinterliess – um 22:11:56 Uhr folgende Nachricht an K.________ sendete: «Es esch grad die Phase wo no niemer öpis vor I.________ ghört hed nach mim Brief. D'Angst dass se sech öpis atuet esch jeez am grösste.» (Extraktionsbericht S. 1670; pag. 2091). In der Tat meldete sich †I.________ an diesem Abend letztmals um 18:53:22 Uhr beim Beschuldigten, als sie sich auf dem Nachhauseweg von der Arbeit befand und danach erst wieder am nächsten Morgen um 07:36:36 Uhr (Extraktionsbericht, S. 1523; pag. 2091). Dennoch lassen sich während dieser Zeit keinerlei Nachrichten oder Kontaktversuche des Beschuldigten finden.
Ergänzend (und teilweise die vorinstanzlichen Erwägungen wiederholend) wird Folgendes festgehalten:
Via Auswertung der Mobiltelefondaten des Beschuldigten wurde im Berichtsrapport vom 25. Januar 2023 (pag. 2061 ff.) der zeitliche Ablauf u.a. des 16. Dezembers 2022 rekonstruiert und schön übersichtlich dargestellt (vgl. Ordner «Zeitachse 15. und 16.12.2022»; pag. 2091, S. 102, S. 112 und S. 119 des Berichts; nachfolgend: Bericht Zeitachse und pag. 2062). Auszugsweise wird dieser Ablauf in Ergänzung zu den vorinstanzlichen Ausführungen wiedergegeben:
16. Dezembers 2022
08:00:10 Uhr Nachricht des Beschuldigten an K.________
«Hatte leider eine sehr schlechte Nacht gha. Ganz blödi Sache tröimt ond mis härz esch mega schwär höt morgr… Be sehr müed»
08:00:31 Uhr Nachricht des Beschuldigten an I.________:
«Bist du wach??»
08:02:01 Uhr Nachricht von K.________ an den Beschuldigten:
«Tuet mr leid dass du sone schlechti Nacht hesch gha, was hesch de tröimt, weisch das no?»
08:03:52 Uhr Nachricht des Beschuldigten an K.________
«Weisses nömme genau. Ergendwie hed d'I.________ demet z'due gha wie schlächt dass ere psychisch got...»
08:42:03 Uhr Nachricht des Beschuldigten an I.________
«Hallo amore...»
09:28:54 Uhr: Nachricht des Beschuldigten an L.________:
«Guten Morgen mein Bruder, wie geht es dir heute? Wie geht es der Familie? Habe heute den 4. Tagdienst. Bin deshalb auch müde und freue mich sehr auf das freie Wochenende. Heute morgen ist die Angst wieder sehr gross dass sich I.________ etwas antut... Ich danke dir dass du mit mir in dieser schwierigen Zeit stehst.»
Weitere Nachrichten unter anderem auch an †I.________
10:59:26 Uhr: Nachricht des Beschuldigten an S.________:
«Hey S.________ diie letzte Täg send guet gsi. Ha me eigentlich höt wöue mälde öb mer am WE öpis wend ontternää zäme.. Aber höt esch weder ganz schlächt. Eg weiss ned wie lang d'I.________ z'schkag chont met erem läbe.. Weiss ned wieso ha höt ergendwie meh Angst als a andere Täg..»
16:06:32: Anruf AP.________ (Gesundheitseinrichtung)
Der Beschuldigte gab wie oben dargelegt von Beginn weg an, am Morgen des 16. Dezember 2022 mit einem komischen Gefühl aus dem Haus gegangen zu sein, konnte aber den Grund für dieses Bauchgefühl nie nachvollziehbar begründen (vgl. pag. 446 Z. 385 ff.; pag. 449 Z. 494 ff.; pag. 573 Z. 402 ff.). Aus seinen am 16. Dezember 2022 an †I.________ versandten Textnachrichten geht ebenso wenig hervor, weshalb er gerade an diesem Morgen ein schlechtes Gefühl hätte haben müssen. Gemäss dem Wahrnehmungsbericht vom 9. Januar 2023 brachte der Beschuldigte anlässlich der informellen Befragung vom 16. Dezember 2022 lediglich die von ihr nicht bestandene Autoprüfung vor (vgl. pag. 302).
Wie die Vorinstanz ausführlich darlegte, sind die am 16. Dezember 2022 vom Beschuldigten an †I.________ zeitlich frühen Textnachrichten und Anrufversuche auffällig und nicht zu erklären, insbesondere in Anbetracht dessen, dass †I.________ sich gemäss eigenen Aussagen des Beschuldigten nach einer Spätschicht jeweils keinen Wecker stellte und frühes Aufstehen nicht zu ihren Stärken gehörte (vgl. pag. 536 Z. 1048 ff). Sodann entsprach es nicht dem üblichen Vorgehen des Beschuldigten, an †I.________ häufige, kurz aufeinander folgende Textnachrichten zu senden, so wie er es am Morgen des 16. Dezembers 2022 getan hatte.
Wie aus der obigen Übersicht und dem bisher Gesagten hervorgeht, teilte der Beschuldigte seine Sorgen um †I.________ am 16. Dezember 2022 zudem nicht nur J.________ mit, sondern um 08:03 Uhr auch K.________ und um 09:28 Uhr L.________ (vgl. pag. 2062 f.), um sich dann um 10:50 Uhr auf Youtube und Instagram zu begeben (vgl. pag. 2091, Extraktionsberichte, S. 107 Bericht Zeitachse). Um 10:59 Uhr informierte er sodann S.________ über seine Sorgen über †I.________ (pag. 2091, S. 112 Bericht Zeitachse), bewegte sich ab 15:01 Uhr dann aber wieder auf Instagram, Facebook, Youtube etc. (pag. 2091, S. 116 Bericht Zeitachse), um dann um 15:06 Uhr mit L.________ für 12 Minuten zu telefonieren. Obwohl der Beschuldigte in diesem Telefonat gemäss den glaubhaften Aussagen von L.________ sehr aufgelöst gewesen sei und geweint habe und sie schliesslich so verblieben seien, dass er (der Beschuldigte) nach †I.________‘s Schichtbeginn an deren Arbeitsplatz anrufen solle, um nachzufragen, ob sie erschienen sei, schrieb der Beschuldigte L.________ um 15:56 Uhr eine Nachricht, dass er grad auf einen Einsatz müsse, was nachweislich gelogen war, da er sich zu dieser Zeit im Warteraum in AG.________(Ort) aufhielt (pag. 2091, S. 118 Bericht Zeitachse und pag. 1717).
Hingegen informierte er weder das AP.________(Gesundheitseinrichtung) noch wandte er sich an die Familienmitglieder von †I.________ mit der Bitte, in der Wohnung an der AA.________(Strasse) einmal nach †I.________ zu schauen, obwohl sich insbesondere die Mutter von †I.________ gemäss den glaubhaften Aussagen von E.________ aufgrund ihrer Arbeit bei der BQ.________(Gesundheitsdienst) in AB.________ (Ort) in unmittelbarer Nähe der AA.________(Strasse) befunden hätte.
Die Behauptung des Beschuldigten, er habe aus dem Grund nicht beim Arbeitsplatz von †I.________ angerufen, da er die Nummer nicht gehabt habe und er zudem auch nicht gewusst habe, wann der Dienst beginnen würde (vgl. pag. 653 Z. 974 ff.), ist aus zwei Gründen widersprüchlich und wird daher mit der Vorinstanz als nicht glaubhaft erachtet: Hätte er tatsächlich die entsprechende Nummer nicht gehabt, wäre es um einiges naheliegender gewesen, dass der Beschuldigte nach der Telefonnummer des AP.________ (Gesundheitseinrichtung) gegoogelt hätte, anstatt bei Youtube nach dem Begriff «alone» zu suchen. Auch ist seine Aussage, nicht zu wissen, wann die Schichten anfangen, nachweislich gelogen, hat er doch mit L.________ anlässlich des um 15:06 Uhr gestarteten Telefonats explizit vereinbart, erst nach †I.________’s Schichtbeginn bei ihrem Arbeitsplatz anzurufen (vgl. pag. 795 Z. 81). Auch anlässlich der informellen Befragung am 16. Dezember 2022 gab der Beschuldigte an, die Spätdienste (im AP.________(Gesundheitseinrichtung)) würden um ca. 15:15 Uhr beginnen und sagte nichts dergleichen, wonach er dies nicht gewusst und aus diesem Grund nicht angerufen habe (vgl. pag. 301).
Zu erwähnen ist zudem noch die Aussage von J.________, wonach der Beschuldigte ihm zunächst erzählt habe, er habe das Gefühl, dass †I.________ sich etwas antun könnte. Auf Nachfrage von Seiten J.________, ob sie (†I.________) dies schon öfters angesprochen habe, habe der Beschuldigte dies bejaht und gesagt, sie habe dies jeweils gesagt, als sie Streit gehabt hätten. Als dies jeweils vorbei gewesen sei, habe seine Frau dies dann immer wieder verneint (vgl. pag. 682 Z. 36 ff.). Von keiner der einvernommenen Personen, auch nicht vom Beschuldigten selbst, wurde jedoch etwas von einem aktuellen Streit zwischen dem Beschuldigten und †I.________ gesagt und auch sonst gibt es – insbesondere in den Chatnachrichten – keine Anhaltspunkte, welche auf einen Streit zwischen den beiden am 15./16. Dezember 2022 hindeuten. Von einem solchen wird denn auch nicht ausgegangen.
Alles in allem ist das oben skizzierte Verhalten des Beschuldigten – hätte er sich tatsächlich solche Sorgen um †I.________ gemacht – nicht nachvollziehbar, sondern spricht als weiteres Indiz dafür, dass der Beschuldigte für den Tod von †I.________ verantwortlich ist. Auffällig und hierzu passend ist denn auch die vom Beschuldigten um 15:22:47 Uhr getätigte Youtube-Suche nach dem Begriff «alone» (pag. 2027).
9.4.3 Verhalten des Beschuldigten beim Auffinden des Opfers
Die Vorinstanz hielt diesbezüglich u.a. Folgendes fest, wobei der vorinstanzliche Verweis auf die von der Kammer als unverwertbar erachteten Aktenstellen in eckige Klammern gesetzt und durchgestrichen wird (pag. 3111 f.; S. 62 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):
Der Beschuldigte führte zum Auffinden des Leichnams von †I.________ konstant aus, sich gemeinsam mit J.________ nach AB.________ (Ort) begeben zu haben. Dort angekommen, sei ihm aufgefallen, dass die Wohnungstür unverschlossen gewesen sei (er sei sich sicher gewesen, die Wohnungstür am Morgen abgeschlossen zu haben [pag. 659, Z. 1325 f.]). Er habe «hallo» gerufen und bemerkt, dass die Zimmertür des Schlafzimmers geschlossen gewesen sei. Die Zimmertür bleibe normalerweise wegen der Katze einen Spalt geöffnet (pag. 447, Z. 421 ff.; pag. 451, Z. 580 ff.; pag. 487, Z. 658 ff.; [pag. 521, Z. 261 ff.]). Weiter führte er gleichbleibend aus, †I.________ nicht berührt zu haben. Er habe ihre komische Hautfarbe bemerkt, sei auf die Knie gefallen und habe dort einige Minuten geweint (pag. 447, Z. 423 ff.; pag. 451, Z. 553 ff.). An einen Reanimationsversuch habe er in diesem Moment nicht gedacht, weil der Schock zu gross gewesen sei (pag. 655, Z. 1098 ff.).
J.________ führte aus, dass der Beschuldigte auf der Hinfahrt nach AB.________ (Ort) gesagt habe, dass es für ihn nur zwei Sachen gebe. Entweder sei gar nichts, Fehlalarm, oder sie sei tot (pag. 682, Z. 66 f.; pag. 691, Z. 87 f.). Er schilderte glaubhaft, dass der Beschuldigte so zielstrebig in die Wohnung gegangen sei, dass er gar nicht dazu gekommen sei, vorab reinzugehen (pag. 683, Z. 70 ff.; pag. 691, Z. 97 f.). Der Beschuldigte sei ins Zimmer rein und nach einer gefühlten halben Sekunde wieder rausgekommen und habe begonnen, zu schreien. Sein erster Gedanke sei gewesen, dass sie nicht da sei und er deshalb weine (pag. 683, Z. 73 ff.; pag. 691, Z. 101 ff.). Er sei danach auch ins Zimmer und habe im Halbdunkeln, die Storen seien halb unten gewesen, jemanden in Bauchlage mit Kabelbindern um den Hals dort liegen gesehen (pag. 683, Z. 76 f.). Sein Bauchgefühl habe ihn später dazu bewegt, sich an die Polizei zu wenden und seine Bedenken hinsichtlich des Verhaltens des Beschuldigten zu melden (pag. 683, Z. 108). J.________ schilderte glaubhaft, dass der Beschuldigte so zielstrebig in die Wohnung gelaufen sei, dass dieser sich sicher gewesen sein musste, dass die Wohnungstür offen gewesen sei, ansonsten er «voll reingelaufen» wäre (pag. 683, Z. 114 ff.; pag. 693, Z. 196 f.; pag. 695, Z. 316 ff.).
Die Aussagen von J.________ sind deshalb bemerkenswert, weil es sich bei ihm um einen guten (Arbeits-)Kollegen des Beschuldigten handelte. Dass J.________ seine Bedenken hinsichtlich des Verhaltens des Beschuldigten dennoch offen kundtat, spricht für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. Er erklärte nachvollziehbar und differenziert, wie sein Misstrauen gegenüber dem Beschuldigten zustande kam.
Diese zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz sind wie folgt zu ergänzen und zu präzisieren:
Mit der Vorinstanz erachtet die Kammer das Verhalten des Beschuldigten beim Auffinden des Leichnams in mehrfacher Hinsicht als merkwürdig: So hat der Beschuldigte vor der Haustüre und vor dem Betreten der Wohnung keinerlei Anstalten getroffen, um diese aufzuschliessen (weder hat er einen Schlüssel behändigt und in das Schloss gesteckt, noch ist er vor der Haustüre kurz stehen geblieben), sondern ist gemäss den glaubhaften Aussagen von J.________ direkt zielgerichtet in die Wohnung hineingestürmt: «Aus meiner Sicht lief er so zielstrebig in die Wohnung, dass man sicher sein musste, dass die Türe offen war. Wäre die Türe abgeschlossen gewesen, wäre er voll reingelaufen. Er hat seinen Körper überhaupt nicht abgebremst.», pag. 683 Z. 114 ff.; «Auch nicht aus dem Kopf ging mir, wie er in die Wohnung ging, wie ich es auch letztes Mal beschrieben habe. Er ging so zielstrebig in die Wohnung, dass dies nicht normal sein konnte.», pag. 693 Z. 195 ff.; «Meine Wahrnehmung ist, dass er sehr zielstrebig in diese Wohnung rein wollte.», pag. 695 Z. 327 f.. J.________ zeichnete auf einer Skizze der Wohnung des Beschuldigten und von †I.________ an der AA.________ (Strasse) in AB.________ (Ort) den Weg ein, welcher der Beschuldigte nach dem Eintreten in die Wohnung zurücklegte (vgl. pag. 704). Dieser von ihm eingezeichnete Weg zeigt auf, dass der Beschuldigte direkt auf das Schlafzimmer im hinteren Teil der Wohnung zulief. Weshalb der Beschuldigte nach dem Betreten der Wohnung nicht zuerst nach †I.________ rief und im vorderen Zimmer, welches er auf dem Weg zum Schlafzimmer passieren musste, nach †I.________ nachsah, sondern direkt zum Schlafzimmer im hinteren Teil der Wohnung lief, ist prima vista unverständlich.
Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung versuchte der Beschuldigte dieses Verhalten so zu erklären, dass er von aussen schon die nach unten gelassenen Storen bemerkt habe, er so lange nichts von ihr gehört habe, er dann die Treppe hochgerannt sei und dies (sein Verhalten) nicht kontrolliert gewesen sei (pag. 2840, Z. 8 ff.). Die Storen seien für ihn ein Zeichen gewesen, dass etwas nicht in Ordnung sei, denn er habe ja von den Mitarbeitern (vom AP.________(Gesundheitseinrichtung)) gehört, dass sie (†I.________) nicht zur Arbeit erschienen sei und I.________ jeweils, wenn sie aufstehe, alles perfekt mache, «alles am richtigen Ort» sei und man nicht reinkomme und es ein Durcheinander sei (pag. 2840 Z. 33 ff.). Auf den Vorhalt, dass er offenbar davon ausgegangen sei, dass I.________ tot sei bzw. man nichts mehr für sie machen könne und auf die Frage, weshalb er dies angenommen habe, sagte der Beschuldigte u.a., er habe als Erstes Schmerz und Trauer verspürt, er sei als Ehemann und nicht als Rettungssanitäter nach Hause gegangen (pag. 2840 Z. 23 f.). Als er in die Wohnung hineingegangen sei und gesehen habe, dass die Tür (gemeint ist die Schlafzimmertüre) zu gewesen sei und da für ihn «all diese Zeichen schon vorher» gewesen seien, seien bei ihm die «Sicherungen raus» (pag. 2840 Z. 26 ff.).
Diese Schilderungen des Beschuldigten vermögen vielleicht das rasche Zusteuern auf das Schlafzimmer zu erklären, nicht jedoch sein Reinstürmen in die unverschlossene Wohnung. Es gibt weitere Ungereimtheiten. So schilderte J.________ beispielsweise, dass der Beschuldigte nach dem Betreten des Schlafzimmers sogleich wieder herausgetreten sei (pag. 683, Z. 73 f.). Der Beschuldigte hingegen machte hierzu im Widerspruch stehend geltend, einige Minuten im Schlafzimmer weinend auf den Knien verharrt zu haben (pag. 447, Z. 425 f.). Die Kammer verkennt zwar nicht, dass es insbesondere in solchen Ausnahmesituationen schwierig ist, die Zeit korrekt einzuschätzen. Jedoch liegt zwischen den vom Beschuldigten geltend gemachten «einigen Minuten», welche er gemäss seinen Aussagen im Schlafzimmer verbracht habe und der «gefühlt halben Sekunde», wie es J.________ schilderte, ein Unterschied, der mit einem unterschiedlichen Zeitgefühl nicht erklärt werden kann. Angesichts dessen, dass auf die glaubhaften Aussagen von J.________ abgestellt wird (vgl. E. III.8.5.3 hiervor), treffen die diesbezüglichen Aussagen des Beschuldigten, wonach er «einige Minuten» im Schlafzimmer verbracht und dort weinend auf die Knie gefallen sei, folglich nicht zu und ist als Schutzbehauptung zu bezeichnen. Auch kann nicht nachvollzogen werden, weshalb der Beschuldigte, als er gesehen hatte, dass sich †I.________ nicht bewegte, keine Anstalten traf, sich zu vergewissern, ob er ihr in irgendeiner Art und Weise noch helfen konnte. Dieses von J.________ beschriebene Verhalten (hinein ins Schlafzimmer und sogleich wieder heraus aus dem Schlafzimmer) lässt sich aus Sicht der Kammer nur damit erklären, dass der Beschuldigte gewusst haben muss, im Schlafzimmer seine tote Ehefrau vorzufinden.
Das von J.________ geschilderte Verhalten des Beschuldigten passt denn auch einzig zur Hypothese, dass der Beschuldigte wusste, auf eine unverschlossene Wohnungstüre und im Schlafzimmer auf seine bereits tote Ehefrau zu treffen.
9.5 Zur Situation im Schrankzimmer
Nebst der Situation im Schlafzimmer fotografierte die KT auch die Situation im sogenannten Schrankzimmer (vgl. Foto pag. 552). Der Beschuldigte wurde hierzu von der Polizei befragt, wobei er die Situation ‘offene Schranktüren rechts unten und links oben’ sowie ‘vor dem Schrank links platzierter Tritt’ als untypisch für †I.________ beschrieb (pag. 537, Z. 1085 ff.). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung versuchte er diese untypische Situation dadurch zu erklären, dass sie (†I.________) am Abend vorher geputzt habe und es am nächsten Tag (d.h. am 16. Dezember 2022) habe fertig machen wollen, von da könne es sein (vgl. pag. 2841 Z. 38 ff.). Auf die Frage, ob er sich erinnern könne, ob die Tür (gemeint ist die Schranktüre) offen gewesen sei, als er zur Arbeit gegangen sei, sagte der Beschuldigte, es sei alles zu gewesen, als er zur Arbeit gegangen sei. Er wisse es genau, weil es sich um das Zimmer handle, in welchem er morgens die Bibel lese. Die Bibel liege dort unten drin. Er nehme sie raus und lege sie wieder dorthin. Deshalb wisse er, dass die Schranktüre zu gewesen sei (vgl. pag. 2841 Z. 44 ff.).
Die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung sind als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren. Aus mehreren Gründen ist nicht von einer nächtlichen Putzaktion von †I.________ auszugehen: Einerseits spricht die fortgeschrittene Zeit und der vorgängig geleistete Spätdienst im AP.________(Gesundheitseinrichtung) gegen eine solche Putzaktion zu später Stunde. Andererseits hätte dies der Beschuldigte hören müssen. In diesem Fall wäre aber zu erwarten gewesen, dass er dies auch zu Protokoll gegeben hätte, zumal er schliesslich selbst aussagte, sie mit einem Ohr gehört zu haben, als sie nach Hause gekommen sei und er im Schlaf auch gehört habe, dass sie noch geduscht, etwas getrunken oder gegessen habe und dann ins Bett gekommen sei (vgl. pag. 446 Z. 372 ff. sowie nachfolgend E. III.9.6.). Er erwähnte also nichts von einem Putzen. Weshalb die Schranktüren offen waren, muss letztlich offenbleiben, deuten aber auf ein hastiges Verlassen der ehelichen Wohnung durch den Beschuldigten hin.
9.6 Zum Verhalten des Beschuldigten am Abend vor der Tat
Via Auswertung der Mobiltelefondaten des Beschuldigten wurde im Berichtsrapport vom 25. Januar 2023 (pag. 2061 ff.) u.a. der zeitliche Ablauf des 15. Dezember 2022 rekonstruiert, welcher wie folgt aussieht (vgl. pag. 2062):
15. Dezembers 2022
A.________ und K.________
Wollen Weihnachten und Neujahr zusammen verbringen.
Suchen nach Hotels / Zimmer
Kontakt zwischen A.________ und †I.________ weist keine Auffälligkeiten auf
†I.________ sagte die Shootings vom Wochenende ab. Sie habe mehr Zeit.
Um 20:13 Uhr teilte A.________ K.________ mit, dass er an der AA.________ (Strasse) dusche und noch zu L.________ in die Kirche gehen werde.
20:38 Uhr Besuch Pornoseiten
21:52 Uhr Suche nach Dormicum / Midazolam, inkl. Dosierungen
22:16 Uhr teilte A.________ K.________ mit, dass er an der AA.________ (Strasse) schlafe und I.________ nicht dort sei.
22:44 Uhr K.________ fragte nach, ob sie Silvester bei ihr feiern wollen.
22:46 Uhr teilte †I.________ mit, dass sie jetzt mit dem Bus (nach Hause) fahre.
22:50 Uhr 12-minütiger Anruf zwischen K.________ und A.________
23:34 Uhr Nachricht vom Instagram-Account von †I.________ mit unbekanntem Inhalt.
Mit Blick auf die zeitliche Abfolge der vom Beschuldigten am Abend des 15. Dezember 2022 versandten Nachrichten ist bemerkenswert, dass er um 20:13 Uhr K.________ mitteilte, noch zu L.________ in die Kirche zu gehen, dies dann aber kaum tat, da sich weiterhin mit seinem Mobiltelefon beschäftigte und er ab 20:38 Uhr für mindestens 10 Minuten auf Pornoseiten unterwegs war. Ebenfalls auffällig ist, dass er um 22:16 Uhr K.________ mitteilte, er werde nochmals an der AA.________ (Strasse) übernachten, da I.________ nicht hier sei und in den Nachrichten mit keinem Wort erwähnte, dass diese demnächst nach Hause kommen werde. K.________ und der Beschuldigte schrieben sich anschliessend hin und her, bis K.________ zu Hause war und die beiden dann um 22:50 Uhr noch für 12 Minuten, d.h. bis um 23:02 Uhr, telefonierten, der Beschuldigte jedoch auf vier eingegangene Nachrichten von †I.________, welche er ab 22:46 Uhr erhielt, nicht mehr antwortete, obwohl er nachweislich noch wach und mit K.________ kurz vorher um 22:44 Uhr noch am Chatten war (pag. 2091, S. 87 Bericht Zeitachse).
Bezüglich seines Verhaltens vom Abend des 15. Dezembers 2022 verstrickte sich der Beschuldigte denn auch in Widersprüche. Wie aus der obigen Übersicht hervorgeht, sandte †I.________ ihm am 15. Dezember 2022 um 22:46 Uhr eine Nachricht, wonach sie auf dem Nachhauseweg sei (pag. 2062). Daraufhin telefonierte der Beschuldigte um 22:50 Uhr 12 Minuten mit K.________ (pag. 2062).
Betreffend seiner ursprünglichen Behauptung, wonach er die Nachricht, welche ihm †I.________ am 15. Dezember 2022 um 22:46 Uhr geschickt hat, nicht mehr gelesen habe, da er bereits geschlafen habe, machte er anlässlich der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft am 19. September 2023 folgende Angaben: Auf den Vorhalt, wonach seine Angaben zum Vorabend anfänglich falsch gewesen seien und er mehrfach behauptet habe, geschlafen zu haben, als †I.________ nach Hause gekommen sei und ihre Nachricht um 22:46 Uhr nicht mehr gelesen zu haben, was schlicht gelogen gewesen sei und auf die Frage «weshalb?», sagte der Beschuldigte, er sei im Bett gewesen, er wisse es nicht mehr (pag. 680.22 Z. 763). Auf weitere Nachfrage, weshalb er hinsichtlich des Lesens der Nachricht von †I.________ gelogen habe, er nachher noch mit K.________ telefoniert habe, demzufolge sicher nicht geschlafen habe, gab er erneut an, er könne nicht mehr dazu sagen, er sei im Bett gewesen, als †I.________ nach Hause gekommen sei (pag. 680.22 Z. 768). Auf die dritte Nachfrage, weshalb er gelogen habe, sagte er: «Ich kann es jetzt nicht sagen» (vgl. pag. 680.22 Z. 771). Als ihm diese Aussage («Ich kann es jetzt nicht sagen») bei der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vorgehalten wurde und auf die Frage, ob er heute erklären könne, weshalb er diesbezüglich gelogen habe, sagte er Beschuldigte: «Nein, aber ich kann eine Nachricht ja nur lesen, wenn sie auf dem Display ist und ich sie nicht richtig aufmache. Ich hatte den dritten Tag Dienst, war sehr müde, lag im Bett und diese Nachricht kam. Ich will mich nicht rausreden, aber ich kann es nicht erklären» (pag. 2835 Z. 5 ff.). Auf die weitere Frage, ob er noch etwas gehört habe, was †I.________ gemacht habe (als sie nach Hause gekommen sei), sagte er: «Ich habe noch gehört wie sie nach Hause kam. Sie hat mich begrüsst und danach habe ich geschlafen» (pag. 2835 Z. 16 ff.). In einer früheren Einvernahme gab er an, er wisse nicht mehr so genau, ob er die Nachricht gelesen habe oder nicht und er habe ja gesagt, dass er gehört habe, als sie (†I.________) nach Hause gekommen sei (pag. 526 Z. 530 und Z. 536). Mit diesen Aussagen gestand der Beschuldigte ausdrücklich ein, am 15. Dezember 2022 noch nicht geschlafen zu haben, als †I.________ nach ihrem Spätdienst nach Hause gekommen ist.
Der Beschuldigte passte seine diesbezüglichen Aussagen jeweils den Ermittlungsergebnissen bzw. den auf diesen basierenden Vorhalten an und gab schliesslich zu, noch wach gewesen zu sein, als †I.________ nach Hause kam. Dieses widersprüchliche Aussageverhalten, insbesondere das stete Anpassen der Aussagen an den aktuellen Stand der Ermittlungen, stellt ein klares Lügensignal dar.
9.7 Zu den Weihnachts- und Silvesterplänen 2022 des Beschuldigten
Die Vorinstanz würdigte dies wie folgt (pag. 3103 f.; S. 54 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):
Der Beschuldigte beschäftigte sich am Nachmittag des 15. Dezember 2022 intensiv mit seinen gemeinsamen Weihnachts- und Neujahrsplänen mit K.________. Er rief zunächst die Homepage «trivago.ch» und anschliessend die Homepage des BS.________ (Hotel), insbesondere deren Angebote für Silvester und Neujahr auf (pag. 2031). Gleichentags schrieb er K.________, dass er sich sehr freue, Weihnachten und Neujahr mit ihr zu verbringen und dass sie sich den Kuss immer weniger schreiben müssten (Extraktionsbericht, S. 1872; pag. 2091). In der Folge sendete er ihr eine Unterkunft auf der Plattform airbnb (Extraktionsbericht, S. 1877; pag. 2091). In diesem Zusammenhang führte er aus, dass er mit K.________ gemeinsam Weihnachten und Neujahr habe feiern wollen. †I.________ habe von Weihnachten, nicht aber von seinen Neujahrsplänen gewusst (pag. 540, Z. 1278 ff.). Zunächst gab er an, dass †I.________ eigene Pläne gehabt hätte und der genaue Abend, welchen er mit K.________ habe verbringen wollen, noch nicht festgestanden sei (570, Z. 220 ff.). Diesen Ausführungen widersprach er sich anschliessend, als er angab, dass †I.________ an diesem Abend ebenfalls verplant gewesen wäre (pag. 570, Z. 230 f.). Der Beschuldigte führte hingegen konstant aus, mit †I.________ noch nicht über die Neujahrspläne und seine Absichten, diesen Feiertag mit K.________ verbringen zu wollen, gesprochen zu haben (pag. 540, Z. 1278 ff.; pag. 570, Z. 220 ff.).
K.________ gab an, dass sie gemeinsame Weihnachts- und Silvesterpläne mit dem Beschuldigten gehabt hätte (pag. 734, Z. 802 f.). Angesprochen auf die konkreten Pläne gab sie an, dass sie am 24. oder 25. Dezember 2022 beide nichts geplant hätten. Sie hätten vereinbart, Weihnachten mit einem gemeinsamen Essen zu feiern. An Neujahr hätte der Beschuldigte noch Tagesdienst gehabt und wäre anschliessend zu ihr gekommen (pag. 749, Z. 428 ff.).
(…) Bemerkenswert erscheint denn auch, dass er ausgerechnet am 15. Dezember 2022 den Geburtstag von K.________ in Grossbuchstaben in seinem Kalender eintrug (pag. 2128 und 2130).
Auf diese Ausführungen kann verwiesen werden. Ergänzend sind die von †I.________ initiierten Weihnachtspläne zu berücksichtigen, welche sie mit ihrer Familie teilte und gemäss welchen ein gemeinsames Weihnachtsfest für den 25. Dezember 2022 geplant war, inklusive des Beschuldigten. Der Beschuldigte war denn auch in einem WhatsApp-Gruppenchat (wohl eine WhatsApp-Wichtelgruppe) mit dabei, wie u.a. auch †I.________, F.________, C.________ und E.________, wobei der Beschuldigte am 15. Dezember 2022 in diese Gruppe eine Nachricht schrieb, mit welcher er seine «Wichtelwünsche» mitteilte (vgl. pag. 2091, S. 66 Bericht Zeitachse). Zwar gab der Beschuldigte in seinen Einvernahmen diesbezüglich auch an, dass er an Weihnachten einen Tag mit †I.________ und deren Familie, einen Tag mit †I.________ und seiner Familie und einen Tag sodann mit K.________ habe feiern wollen (pag. 491 f. Z. 916 ff.; pag. 570 Z. 220 ff.). K.________ aber war diesbezüglich anderer Meinung und gab an, sie hätten beide am 24. und 25. Dezember 2022 «familiär» nichts losgehabt (pag. 749 Z. 430).
Angesichts der objektiven Beweismittel, der im Widerspruch zu den Aussagen von K.________ stehenden Aussagen des Beschuldigten, der Tatsache, dass †I.________ nichts von der ausserehelichen Beziehung des Beschuldigten mit K.________ wusste (vgl. E. III.9.11 hiernach) ist für die Kammer erstellt, dass †I.________ nicht nur nichts über die gemeinsamen Silvesterpläne mit K.________, sondern auch nichts über die gemeinsamen Weihnachtspläne des Beschuldigten mit K.________ wusste.
9.8 Zum Nachtatverhalten
Hierzu machte die Vorinstanz die folgenden zutreffenden Ausführungen, worauf verwiesen werden kann (pag. 3114 ff.; S. 65 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):
F.________ gab an, dass er am Abend des 16. Dezember 2022 gemeinsam mit dem Beschuldigten das Auto in der Einstellhalle geholt und mit diesem über alles gesprochen habe. Der Beschuldigte habe gesagt, dass er †I.________ schon mehrere Male hätte verlassen können, da sie ihn bereits im ersten Ehejahr mit dem Ex-Freund betrogen habe (pag. 866 f., Z. 50 ff.). Am Samstag hätten sie ein Duplikat der SIM-Karte des Mobiltelefons von †I.________ erstellen lassen wollen, wofür sie einen Todesschein benötigt hätten (pag. 867, Z. 58 f.). Am Samstag sei der Beschuldigte einverstanden damit gewesen und am Sonntag bereits nicht mehr. Er habe gesagt, dass er [F.________] viele Sachen herausfände, welche ihn enttäuschten (bestätigt durch den Beschuldigten [pag. 2837, Z. 25 ff.]). †I.________ habe in letzter Zeit mit vielen Männern geschrieben (pag. 867, Z. 61 ff.). Am Dienstag habe der Beschuldigte ihm mitgeteilt, dass der Fall abgeschlossen sei (pag. 867, Z. 69 f.) und er die SIM-Karte erhalten wolle und sie im Mai oder April die Ergebnisse daraus zusammen anschauen könnten (pag. 867, Z. 71 ff.).
Unverständlich ist, weshalb der Beschuldigte die Erstellung eines SIM-Karten Duplikats gegenüber F.________ mit der Begründung verweigerte, dass †I.________ mit vielen Männern geschrieben habe. Immerhin erzählte der Beschuldigte F.________ auf eigene Initiative noch am Tag des Ablebens von †I.________, dass diese ihn betrogen habe. Zudem erzählte der Beschuldigte ihm auch danach, am 20. Dezember 2022, von AM.________ (pag. 874, Z. 449). F.________ gab zudem an, sich vom SIM-Karten Duplikat erhofft zu haben, den WhatsApp Account und das Instagram Profil von †I.________ wiederherstellen zu können. Weiter hätte man auch deren Mobiltelefon orten können sowie bestimmen, um welche Zeit das Gerät genau abgestellt worden sei (pag. 871, Z. 266 ff.). Es ist davon auszugehen, dass er die vom SIM-Karten Duplikat erhofften Informationen übers Wochenende auch mit dem Beschuldigten teilte, weshalb der Entscheid des Beschuldigten, seine Zustimmung zur Erstellung eines SIM-Karten Duplikats zu verweigern, unverständlich erscheint. Gegenüber den Strafverfolgungsbehörden gab der Beschuldigte zudem – im Widerspruch zu seinen gegenüber F.________ gemachten Angaben – an, dass seine Unentschlossenheit hinsichtlich der Erstellung eines SIM-Karten Duplikats daher gekommen sei, dass er sich nicht sicher gewesen sei, ob das mit der SIM-Karte und den Daten legal sei (pag. 657, Z. 1203 f.).
Weiter ist auf das widersprüchliche Verhalten des Beschuldigten in Bezug auf die Frage, ob er von einem Suizid oder einem Delikt ausgehe, hinzuweisen: Gemäss Angaben im Anzeigerapport vom 19. Juli 2023 habe der Beschuldigte am 16. Dezember 2022 erklärt, dass er seine Frau den ganzen Tag nicht habe erreichen können. Er habe ein sehr schlechtes Bauchgefühl gehabt, dass sich seine Frau etwas antun könnte, da diese in letzter Zeit gesundheitlich angeschlagen gewesen und aufgrund ihrer psychischen Belastung die Beziehung zwischen ihnen schwierig geworden sei. Sie habe sich niemandem anvertraut und ihm gesagt, dass sie ihn verliesse, wenn er jemandem davon erzähle. Deshalb habe er sich vorwiegend seinem Pastor anvertraut. †I.________ habe während der Streitereien wiederholt damit gedroht, sich umzubringen (pag. 173). Aus seinen diesbezüglichen Angaben erhellt, dass er kurz nach dem Tod von †I.________ von einem Suizid ausging.
Gegenüber seinem Umfeld machte der Beschuldigte allerdings gänzlich andere Aussagen: F.________ gab an, am 16. Dezember 2022 zwischen 23.00 Uhr und 24.00 Uhr mit dem Beschuldigten gesprochen zu haben, wobei Letzterer der Meinung gewesen sei, dass sich †I.________ nicht selbst umgebracht habe (pag. 866, Z. 39 ff.).
K.________ gab an, dass der Beschuldigte am Montag [19. Dezember 2022] nach dem Tod von †I.________ bei ihr gewesen sei und «fix davon überzeugt» gewesen sei, dass es kein Suizid gewesen sei. Dies weil die Tür offen gewesen sei, sie vorher keine Äusserungen gemacht habe und kein Abschiedsbrief vorhanden gewesen sei (pag. 715, Z. 518 ff.; pag. 737, Z. 946 ff.). Auch nach Rücksprache mit der Familie von †I.________ hätten sie befunden, dass dies nicht zu ihr passe (pag. 715, Z. 521 f.; pag. 737, Z. 943 f.). Er sei davon überzeugt gewesen, dass es kein Suizid gewesen sei und jemand anderes, ein Mann oder sonst jemand, mit dem sie Kontakt gehabt habe, dafür verantwortlich gewesen sei (pag. 715, Z. 524 ff.).
BP.________ führte aus, dass der Beschuldigte ihr gesagt habe, dass das mit den Kabelbindern nicht zu †I.________ passen würde. Und auch, dass sie keinen Abschiedsbrief hinterlassen habe. Sie habe sehr viele Briefe geschrieben und habe Brieffreundinnen in aller Welt gehabt (pag. 1093, Z. 106 ff.).
L.________ gab an, dass der Beschuldigte ihm gegenüber bereits am Samstag geäussert habe, dass ein Suizid unwahrscheinlich sei (pag. 803, Z. 503 ff.). Er habe ihm gesagt, dass man diesfalls die Polizei rufen müsse (pag. 803, Z. 509).
Am 19. Dezember 2022 meldete sich der Beschuldigte telefonisch bei der Polizei und erkundigte sich danach, ob seitens der Polizei eine Dritteinwirkung definitiv ausgeschlossen werden könne. Für ihn und seine Familie sei nicht nachvollziehbar, dass †I.________ dies im Affekt gemacht haben könnte. Sie hätte bestimmt einen Abschiedsbrief hinterlassen, da sie immer alles aufgeschrieben habe. Auch die Kabelbinder könne er nicht verstehen, da †I.________ dafür keine Kenntnisse gehabt habe (pag. 175 und 303 [bestätigt durch den Beschuldigten; pag. 477, Z. 133 ff.]).
Am 20. Dezember 2022 um 21:17:12 Uhr schrieb der Beschuldigte die folgende Nachricht an Y.________: «Die ganz situation esch sehr on klar und onöbersichtlech. Delikt oder Suizid stönd im Rum. För me esch aber klar dass d’I.________ das ned sälber gmacht hed. Es ged zu viel wo ned i die Suizid Theorie passe. För d’polizei allerdings esches Suizid..».
Die Notizbucheinträge des Beschuldigten aus den Tagen nach der Tat lassen sich allerdings nicht mit seinen (gleichzeitig) gegenüber seinem Umfeld gemachten Angaben zu einer Fremdeinwirkung in Einklang bringen und handeln vielmehr von seinen Fehlern und seinem Verhalten:
Anlässlich der Hausdurchsuchung wurde ein Notizbuch des Beschuldigten sichergestellt (Ass.-Nr. B02). Darin findet sich ein Eintrag vom 16. Dezember mit dem Vermerk «Todestag I.________», womit feststeht, dass die Einträge aus dem Jahr 2022 stammen (pag. 1872). Auf der nächsten Seite steht unter dem Titel 17. Dezember 2022 geschrieben «Wie kann ich mich nicht als Mörder fühlen?» (pag. 1872), am 18. Dezember 2022 «Es kann unmöglich die Beste Lösung sein, dass so viel Weinen und I.________ nicht mehr da ist», am 19. Dezember 2022 «Warum darf ich noch hier sein? Warum darf I.________ nicht mehr hier sein?» und darunter «3 letzte Nächte, 3 letzte Dates. Im Gebet, in Fasten, in Zweisamkeit. Damit meine Wurzeln tief & rein werden» (pag. 1873). Am 20. Dezember 2022 – nur ein Tag, nachdem der Beschuldigte sich telefonisch bei der Polizei erkundigte, ob eine Fremdeinwirkung definitiv ausgeschlossen werden könne – «Du schneidest dir ins eigene Fleisch. Warum schneidest du dir ins eigene Fleisch?» (pag. 1874).
Im Brief des Beschuldigten vom 20. Dezember 2022, welchen er an †I.________ richtete, wird ebenfalls keinerlei Bezug genommen auf ihren psychischen Zustand. Der Beschuldigte schrieb vor allem von seiner Unaufrichtigkeit und den Problemen in der Ehe und dem Verhältnis zu Gott (vgl. auch Ziff. 2.5.2 hiervor; pag. 1876 ff.): «Der Schmerz sitzt unfassbar tief, dein Verlust kann ich kaum ertragen. Ich habe noch nie in meinem Leben so viel geheult wie die letzten 4 Tage, obwohl ich weiss, dass ich auch meinen Teil zu dieser Situation beigetragen habe muss ich tief in mir eingestehen, dass der Herr wohl der Meinung, dass das unser Weg ist. Ich habe immer danach gefragt was wohl jetzt an der Reihe ist. Wie kaum jemals zuvor bin ich sicher auf dem richtigen Weg zu sein.», «Nur Gott alleine weiss was wirklich passiert ist und warum ich jetzt neben deinem Sarg wache möge der Herr gnädig über meine Fehler sein und dich in seine Arme aufnehmen» (pag. 1876), «Ich habe die tiefe Gewissheit dass du jetzt bei Gott meinem Herr bist. Gott hat Verständnis über diese Situation. Ich wollte nicht dass ich ein Doppelleben mit K.________ führe.», «Wie ich K.________ gestern Morgen im Auto gesagt habe bin ich sicher, dass du die Situation durchblickst und göttlich siehst und nicht menschlich», «Ich habe dich seit April 2020 so oft angelogen dafür schäme ich mich sehr. Und du sagst gerade richtig: ‘Habe mir damit in mein eigenes Fleisch geschnitten!! Denn dein Gewand trägt jetzt keine Risse oder Schmutz’» (pag. 1877). Was denkst du dazu wenn ich dir sage, dass ich der Meinung bin die Situation entspricht dem Willen Gottes?? Das macht den Schmerz für mich erträglicher.» (pag. 1878). Am Ende des Briefs fügte er an: «Ich bin tief in mir überzeugt, dass du kein Selbstmord begangen hast – das kann nicht sein. Alles spricht für mich dagegen obwohl ein Delikt nicht einfacher wäre, aber du warst das nicht. Diesen Glauben trage ich tief in mir. Was denkst du dazu wenn ich dir sage, dass ich der Meinung bin die Situation entspricht dem Willen Gottes?? Das macht den Schmerz für mich erträglicher.» (pag. 1878). Auch anlässlich der Hafteröffnung gab er an, sich nicht vorstellen zu können, dass †I.________ sich das Leben genommen habe (pag. 440, Z. 133 ff.). Anlässlich der Einvernahme vom 12. Januar 2023 und vom 30. Januar 2023 blieb er ebenfalls dabei, nicht von einem Suizid auszugehen (pag. 495, Z. 1125 ff.; pag. 518, Z. 109 f.). Im Rahmen der polizeilichen Einvernahme vom 16. März 2023 sprach er sodann davon, dass jemand †I.________ das Midazolam verabreicht habe (pag. 644, Z. 535 ff.) und er sich nicht sicher gewesen sei, dass sie sich an diesem Tag umbringen würde (pag. 653, Z. 995 f.). Weiter führte er aus, dass der Täter irgendwo draussen sei und es genug Hinweise gebe, wie man ins Haus und in die Wohnung gelangen könne (pag. 664, Z. 1578 f.). Angesprochen auf diese plötzliche Kehrtwende in seinen Aussagen, führte er bei der Staatsanwaltschaft aus, dass sie es mit der Familie besprochen hätten und sich nicht vorstellen könnten, dass es so passiert sei (pag. 680.16, Z. 551 ff.), wobei er in der Folge bestätigte, davon ausgegangen zu sein, dass †I.________ lebensmüde gewesen sei (pag. 680.17, Z. 588 f.). Anlässlich der Hauptverhandlung sprach er wiederum davon, eindeutig von einem Suizid auszugehen (pag. 2834, Z. 21 f. und 24 f.). Dieses widersprüchliche Verhalten des Beschuldigten ist nicht nachvollziehbar und mutet äusserst auffällig an. Unverständlich ist des Weiteren das vom Beschuldigten an den Tag gelegte Desinteresse an der Todesart von †I.________:
F.________ führte aus, dass der Beschuldigte seiner Familie am Anfang gesagt habe, dass sie nicht erzählen sollen, dass sich †I.________ suizidiert hätte. Der Beschuldigte habe nicht wütend sein wollen auf †I.________ (pag. 869, Z. 194 ff.). Weiter habe er angegeben, nicht wissen zu wollen, wer es gewesen sei, da er auf diese Person nicht wütend sein wolle (pag. 869, Z. 199 f.).
N.________ führte aus, dass ihr der Beschuldigte als Einziger das Gefühl gegeben habe, dass es ok ist, dass es jetzt einfach ein Suizid sei (pag. 902, Z. 233 f.). Am 17. Dezember 2022 habe er allen bekannt gegeben, dass sie gegen aussen niemandem sagen sollen, dass es möglicherweise ein Suizid gewesen sei. Man solle einfach sagen, dass es ein Herzstillstand gewesen sei. Dies aus dem Grund, dass der Beschuldigte keinen Hass auf †I.________ gewollt habe (pag. 908, Z. 548 ff.).
J.________ führte aus, dass der Beschuldigte ihm anlässlich eines Telefonats am 18. Dezember 2022 mittteilte, dass er besser damit leben könne, wenn es für ihn unklar sei, woran sie gestorben sei bzw. dass er weniger Mühe damit habe, als wenn es Suizid gewesen wäre (pag. 684, Z. 131 ff.; pag. 693, Z. 189 f.). Am Montagabend habe der Beschuldigte dasselbe anlässlich eines Telefonats mit BP.________, geäussert, wonach er sehr gut damit leben könne, dass es jetzt unklar sei und er sich sicher sei, dass es Fremdeinwirkung gewesen sei (pag. 684, Z. 134 ff.). Auf die Frage von BP.________, ob er keine Angst habe, wenn der Mörder noch frei sei, habe er gesagt, nein, er habe keine Angst, er solle nur kommen (pag. 684, Z. 137 ff.). Weiter habe der Beschuldigte gesagt, nicht wissen zu wollen, wer es gewesen sein könnte, weil er nach vorne schauen wolle (pag. 1093, Z. 115 ff.).
Die Gleichgültigkeit des Beschuldigten, ob †I.________ an einem Suizid gestorben oder einer Fremdeinwirkung zum Opfer gefallen ist, zeigte sich auch in Bezug auf die Frage, ob eine private Obduktion durchgeführt werden sollte: F.________ führte in diesem Zusammenhang aus, dass die Polizei zunächst nicht genügend Hinweise gehabt habe, um eine Autopsie zu machen. Die Familie hätte laut dem Beschuldigten die Möglichkeit gehabt, die Autopsie auf eigene Kosten zu machen. Die Polizei habe dem Beschuldigten jedoch mitgeteilt, dass dies nichts bringen würde. Der Beschuldigte habe es einfach selbst entschieden und es ihnen erst danach mitgeteilt. Er habe es ihnen mitgeteilt, als die Polizei erwähnt habe, dass die Autopsie nichts bringen würde (pag. 867, Z. 74 ff.). Der Beschuldigte führte diesbezüglich aus, nicht an der Arbeit der Polizei gezweifelt zu haben, da er jedem Tag mit diesen zusammenarbeite (pag. 680.30, Z. 1044 ff.).
Dieses von der Vorinstanz zurecht als widersprüchlich und insbesondere als auffällig qualifizierte Nachtatverhalten des Beschuldigten erachtet die Kammer als mit der Suizidhypothese der Verteidigung nicht vereinbar. Vielmehr stellt das vom Beschuldigten gezeigte Verhalten ein weiteres Indiz dar, das für die Täterschaft des Beschuldigten spricht.
9.9 Zur Beziehung zwischen dem Beschuldigten und K.________
Die Vorinstanz führte hierzu Folgendes aus (pag. 3089 ff.; S. 40 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):
Der Beschuldigte und K.________ lernten sich im Rettungsdienst kennen, als Letztere im Dezember 2020 dort ihre Ausbildung begann (pag. 708, Z. 118 ff.). Zu diesem Zeitpunkt seien sie beide in einer Beziehung gewesen; sie hätten im April 2021 die Affäre begonnen (pag. 707, Z. 92; pag. 708, Z. 124 ff.; pag. 721, Z. 96 ff.). Angesprochen auf ihre Zukunftspläne, gab K.________ an, dass sie von einer Beziehung und davon gesprochen hätten, irgendwann zusammenziehen zu wollen (pag. 734, Z. 792 ff.). Dennoch geht aus ihren Aussagen sowie dem Chatverkehr zwischen den beiden (vgl. hierzu die nachfolgenden Ausführungen) hervor, dass K.________ an den ernsten Absichten des Beschuldigten zweifelte. Damit übereinstimmend führte BP.________ aus, dass K.________ in den letzten Monaten zunehmend unsicher geworden sei, ob sie wirklich alles rund um die Beziehung von †I.________ und dem Beschuldigten wisse. Sie wisse aber, dass sie sich eine gemeinsame Zukunft gewünscht hätten (pag. 1097, Z. 296 ff.). Sie habe aber nie den Eindruck gehabt, dass sie gegenüber dem Beschuldigten Druck aufgesetzt habe. Das sei ihr ein grosses Anliegen gewesen (pag. 1097, Z. 303 f.). Auf Frage, ob sie die Unsicherheit von K.________ zeitlich einordnen könne, gab sie an, diese sei in den letzten Monaten aufgekommen, als sich K.________ getrennt und eine neue Wohnung bezogen habe (pag. 1097, Z. 306 ff.). Sie habe schon das Gefühl gehabt, dass der Beschuldigte zwei Menschen geliebt habe. Er habe beiden gerecht werden wollen und habe niemanden verletzen wollen (pag. 1097, Z. 329 f.).
Die über 6'000 Mitteilungen, welche aus dem Chatverlauf zwischen dem Beschuldigten und K.________ gesichert werden konnten, zeigen deutlich auf, wie deren Beziehung über die letzten eineinhalb Jahre vor der Tat verlief (Extraktionsbericht, pag. 2091). Diesbezüglich kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen im Berichtsrapport vom 25. Januar 2023 verwiesen werden (pag. 2061 ff.). Aus dem Chatverkehr geht hervor, dass die beiden sich gegenseitige Liebesbekundungen machten, während K.________ noch eine Beziehung mit ihrem Ex-Freund führte. Sie trennte sich schliesslich Ende April 2022 von ihrem Ex-Freund, womit sich auch der Druck für den Beschuldigten, seine Beziehung zu beenden, erhöhte. K.________ zeigte sich mehrfach misstrauisch bezüglich der Absichten des Beschuldigten und ob dieser sich tatsächlich von †I.________ trennen werde. Trotz diversen Versuchen, den Kontakt zum Beschuldigten abzubrechen, gelang ihr dies nicht.
Der Beschuldigte äusserte seinerseits, sich von †I.________ trennen zu wollen und eine gemeinsame Zukunft mit K.________ anzustreben. Dass er die Trennung nicht vollzog bzw. immer wieder hinauszögerte, begründete er jeweils mit der (psychischen) Verfassung von †I.________. Dennoch setzte er sich zum Ziel, die Trennung bis zum Wiederbeginn seiner Ausbildung im Februar 2023 vollzogen zu haben. Die Diskussionen rund um die Trennung des Beschuldigten spitzten sich ab November 2022 zu, insbesondere, weil K.________ davon Kenntnis erlangte, dass der Beschuldigte sich entgegen seinen Behauptungen gemeinsam mit †I.________ im Urlaub in CP.________(Land) befand. K.________ versuchte sich der Folge erneut vom Beschuldigten zu lösen, wobei ihr dies wiederum nicht gelang. Am 16. November 2022 gab K.________ dem Beschuldigten zu verstehen, dass ihre Geduld langsam am Ende sei (Extraktionsbericht, S. 1610; pag. 2091). Der Beschuldigte teilte ihr daraufhin mit, dass er ein kleines Studio beziehen könne und einen Abschlussbrief für †I.________ verfasst habe (Extraktionsbericht, S. 1611; pag. 2091). Am 22. November 2022 sendete er ihr ein Foto vom Studio (Extraktionsbericht, S. 1666; pag. 2091). K.________ Misstrauen gegenüber dem Beschuldigten legte sich in der Folge, da sie davon ausging, dass er aus der ehelichen Wohnung ausgezogen war. Am 2. Dezember 2022 teilte er ihr mit, dass er sich am 3. Dezember 2022 zu †I.________ begeben werde, damit sie den nächsten Schritt abmachen und ihre Sachen teilen könnten (Extraktionsbericht, S. 1748; pag. 2091; aus dem Chat zwischen dem Beschuldigten und †I.________ geht allerdings hervor, dass Ersterer nicht aus der ehelichen Wohnung ausgezogen ist [Extraktionsbericht, S. 1556 ff.; pag. 2091]). Schliesslich plante der Beschuldigte sowohl Weihnachten als auch Neujahr 2022 mit K.________ zu verbringen.
Diesen Erwägungen kann sich die Kammer mit den nachfolgenden Ergänzungen und Präzisierungen anschliessen:
Die Kammer geht gestützt auf die vorhandenen Beweismittel, insbesondere die Aussagen von K.________ und die Auswertung der Chats zwischen den beiden von einer ausserehelichen Beziehung (und nicht nur von einer Affäre) aus, welche schon über 1,5 Jahre andauerte. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführte, spitzten sich die Diskussionen um die Trennung zwischen dem Beschuldigten und †I.________ ab November 2022 zu, insbesondere nachdem K.________ von den gemeinsamen Herbstferien des Beschuldigten mit †I.________ in CP.________(Land) erfahren hatte. So schrieb sie ihm bspw. am 5. November 2022, es sei zu viel passiert, als dass sie bereit wäre, mit ihm zu sprechen (vgl. pag. 768), woraufhin der Beschuldigte verzweifelt reagierte und ihr u.a. mitteilte, dass er fast durchdrehe, da er sie so vermisse und gerne Klarheit schaffen möchte (vgl. pag. 769). Am 16. November 2022 schrieb ihm K.________ zudem, dass seine Dankbarkeit nicht mehr lange ausreichen werde, woraufhin der Beschuldigte sie fragte, ob er überhaupt noch eine Chance habe (vgl. pag. 2091, S. 1610 des Berichts, enthalten im Ordner «________»; pag. 2066).
Hinsichtlich des von der Vorinstanz erwähnten «Abschlussbriefes», welchen der Beschuldigte in einer Nachricht an K.________ am 16. November 2022 erwähnte, gilt es präzisierend festzuhalten, dass sich in den vielen beschlagnahmten schriftlichen Unterlagen kein «Abschlussbrief» an †I.________ finden liess, welcher in den Zeitraum um den 16. November 2022 fällt. Hingegen findet sich ein Brief des Beschuldigten an †I.________ in den Akten mit Datum des 22. Novembers 2022, in welchem er ihr u.a. mitteilte, dass er ab heute für zwei Wochen nicht zu Hause sein werde (vgl. hierzu E. III.9.10 hiernach). Bemerkenswert ist zudem die Nachricht des Beschuldigten an K.________ vom 16. November 2022, in welcher er schrieb, er habe mal gesagt, dass er alles in diesem Jahr klären werden und das mache er. Er verstehe sie (K.________) und er habe auch fest Angst, sie zu verlieren (pag. 2091, S. 1612 des Berichts, enthalten im Ordner «________»). Es folgten weitere Nachrichten des Beschuldigten an K.________, in denen er seine Trennungsabsichten beteuerte, wobei sie sich sehr misstrauisch zeigte (vgl. pag. 2091, S. 1610 ff. des Berichts, enthalten im Ordner «________»). Am 22. November 2022 schickte er K.________ sodann ein Foto mit dem Schlüssel zum Studio und einem Bett im Hintergrund und schrieb dazu, dass er ihr wie versprochen ein Foto von dem Studio schicke, in welchem er ab sofort zu Hause sei, gefolgt von einer Nachricht, in der er schrieb «Es guets gfühl» (pag. 2091, S. 1666 des Berichts, enthalten im Ordner «________»). Am Abend des 22. November 2022 schickte er K.________ noch eine Nachricht, wonach nach seinem Brief gerade niemand etwas von I.________ gehört habe und die Angst nun am grössten sei, dass sie sich etwas antue (pag. 2091, S. 1670 des Berichts, enthalten im Ordner «________»). Ab diesem Zeitpunkt schien K.________ davon auszugehen, dass der Beschuldigte effektiv im Studio leben würde (pag. 2063), was aber nicht der Fall war:
Gemäss den glaubhaften Aussagen der Vermieterschaft (U.________ und V.________) bezog der Beschuldigte zwar das Studio am 22. November 2022. Dieser habe danach jedoch lediglich ca. zwei Mal dort übernachtet (vgl. pag. 954 Z. 28 f.; pag. 955 Z. 59 f.; pag. 960 Z. 48 und pag. 961 Z. 102) und bereits am 3. Dezember 2022 das Gespräch mit ihnen gesucht, wobei er angegeben habe, das Studio nicht mehr zu benötigen (vgl. pag. 954 Z. 39 f.). Dass der Beschuldigte K.________ das Studio gemäss ihren Aussagen ca. am 12. Dezember 2022 zeigte (pag. 713, Z. 400 ff.), d.h. mehrere Tage nachdem er der Vermieterschaft mitgeteilt hatte, dieses nicht mehr zu benötigen, zeigt eindrücklich das ihr gegenüber an den Tag gelegte unehrliche Verhalten auf. Der Beschuldigte bestritt dies nicht, sondern bestätigte, K.________ am 12. Dezember 2022 angelogen zu haben, da er in dieser Woche nicht im Studio gewesen sei, sondern in der Wohnung an der AA.________ (Strasse) (vgl. pag. 480 Z. 320 ff.).
9.10 Zur Beziehung zwischen dem Beschuldigten und †I.________
Hierzu machte die Vorinstanz u.a. die folgenden Ausführungen (pag. 3091 f.; S. 42 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):
Der Beschuldigte und †I.________ lernten sich 2013 bei der Arbeit kennen und heirateten im September 2015. Ihre Beziehung wurde von ihrem Umfeld grösstenteils als glücklich beschrieben. So gab die Mutter von †I.________, zu welcher sie ein sehr inniges Verhältnis pflegte, an, dass die Beziehung perfekt gewesen sei. Sie habe nichts bemerkt und es habe sich um eine normale Beziehung gehandelt. †I.________ habe nie von Streitigkeiten erzählt (pag. 823, Z. 146 ff.). Auch der Bruder von †I.________, F.________, berichtete von einer glücklichen, liebevollen Ehe mit seltenen Streitigkeiten (pag. 874, Z. 428 ff.). Dennoch schien die Ehe der beiden bereits früh von Problemen gezeichnet gewesen zu sein. So gab die beste Freundin von †I.________, Q.________, an, dass †I.________ zwar immer gesagt habe, dass alles gut sei (pag. 1129, Z. 316 ff.), bei allfälligen Streitereien sei es allerdings um Eifersucht gegangen, da †I.________ mit ihrem Ex-Freund gewesen sei, als sie bereits verheiratet gewesen seien (pag. 1130, Z. 329 ff.). F.________ gab in diesem Zusammenhang ebenfalls an, dass †I.________ im September 2016 für eine Hochzeit nach CP.________(Land) gereist sei und dort eine Nacht mit ihrem Ex-Freund AL.________ verbracht habe (pag. 867, Z. 93 ff.). Der Beschuldigte habe dies gewusst und habe sie nicht verlassen (pag. 867, Z. 100 ff.). Dies habe er anlässlich des Gesprächs vom 16. Dezember 2022 mit dem Beschuldigten im Auto erfahren (pag. 870, Z. 235 f.). Von den frühen ausserehelichen Kontakten von †I.________ wusste im Umfeld des Ehepaars mit Ausnahme des Beschuldigten und Q.________ zum damaligen Zeitpunkt allerdings niemand etwas.
Die weiteren befragten Personen berichteten sodann davon, in den letzten eineinhalb Jahren vor dem Tod von †I.________ gewisse Unstimmigkeiten in der Ehe der beiden wahrgenommen zu haben. Im Mittelpunkt der Auseinandersetzungen standen die vielen Reisepläne von †I.________ sowie, dass sie während ihrer Reisen verschiedene Männer kennenlernte und diese Kontakte auch nach ihrer jeweiligen Rückkehr weiter pflegte. In diesem Zusammenhang ist zudem auf die Aussagen von AM.________ hinzuweisen, welcher angab, †I.________ im Februar 2022 beim Reisen in Costa Rica kennengelernt zu haben (pag. 781, Z. 63 und 71). Als sie wieder in der Schweiz gewesen seien, sei es Anfang Sommer 2022 zu mehreren Treffen und ca. zwei Sexualkontakten zwischen ihnen gekommen (pag. 781, Z. 94 ff.; pag. 783, Z. 201 ff.). BT.________ gab ebenfalls an, †I.________ auf der Reise in Costa Rica kennengelernt zu haben, sowie, dass sie danach in regelmässigem Kontakt gestanden seien. Sie habe von †I.________ von einer ausserehelichen Beziehung zu einem AM.________ erfahren (pag. 1250).
E.________ gab an, dass sich der Beschuldigte ihm gegenüber im Juni oder Juli 2022 erstmals bezüglich der Eheprobleme anvertraute (pag. 858, Z. 108 ff.). Es habe Streit gegeben, weil †I.________ mit dem Unterbruch der Ausbildung des Beschuldigten nicht einverstanden gewesen sei. Die Reisen von †I.________ seien ebenfalls ein Streitpunkt gewesen (pag. 858, Z. 114 ff.). Für ihn hätten sie den Anschein eines perfekten Paars gemacht. Ab Juni oder Juli 2022 habe er dann bemerkt, dass offenbar nicht alles ganz gestimmt habe (pag. 858, Z. 150 ff.). Im November 2022 (pag. 859, Z. 176) habe der Beschuldigte ihm mitgeteilt, dass er eine Entscheidung treffen müsse (pag. 859, Z. 163). Es sei um die Themen betreffend den Tod seines Vaters, über die Soloreisen von †I.________ und um den Unterbruch seiner Ausbildung gegangen (pag. 859, Z. 169 ff.).
BU.________ führte aus, dass die beiden sich wirklich geliebt hätten und grundsätzlich glücklich gewesen seien. Es sei sicherlich auch nicht immer alles ganz gut gewesen. †I.________ habe viel Wert darauf gelegt, dass alles perfekt wirke (pag. 989, Z. 96 ff.). Sie habe manchmal über Sachen gesprochen, welche sie mache und eigentlich gar nicht machen wolle (pag. 990, Z. 120 f.). Sie vermute, dass †I.________ auch nicht immer treu gewesen sei (pag. 990, Z. 132).
M.________ führte aus, am 8. November 2022 ein Gespräch mit †I.________ geführt zu haben. Anlässlich diesem habe sie erzählt, dass es Gespräche mit dem Beschuldigten gebe, welche sehr anstrengend für sie gewesen seien. In diesem Zusammenhang habe sie gesagt, dass sie manchmal am liebsten davonlaufen würde (pag. 932, Z. 90 f. und 94 ff.). Sie habe †I.________ gefragt, ob sie den Beschuldigten liebe. Diese habe geantwortet, dass sie ihn so fest lieben würde und den besten Mann hätte (pag. 932, Z. 96 ff.).
L.________ führte auf Frage, was er vom Beschuldigten erfahren habe, aus, dass †I.________ im ersten Ehejahr zu einem Jugendfreund nach CP.________(Land) gegangen sei und mit diesem geschlafen habe (pag. 800, Z. 350 ff.). Später habe das Reisen angefangen, was Spannungen verursacht habe. Sie sei alleine Reisen gegangen, weil der Beschuldigte in der Ausbildung gewesen sei (pag. 800, Z. 357 f.). Der Beschuldigte habe einmal auch die Nachrichten von †I.________ gelesen und sei danach sehr verletzt gewesen (pag. 800, Z. 361 f.).
Auf diese Ausführungen kann mit folgenden Präzisierungen und Ergänzungen verwiesen werden:
Anhand der von der Vorinstanz zusammengetragenen Aussagen der Familie, der Freunde und Bekannten des Ehepaars ist davon auszugehen, dass es in der Beziehung zwischen dem Beschuldigten und †I.________ aus verschiedenen Gründen, wie bspw. aufgrund ihrer Reisepläne, ihrer Ausgehgewohnheiten und auch ihrer Männerbekanntschaften, zu erheblichen Schwierigkeiten gekommen ist. Dies deckt sich auch mit den Aussagen des Beschuldigten, wonach sie in den letzten eineinhalb Jahren etwas mehr Schwierigkeiten in der Ehe gehabt hätten bzw. es mehrere Situationen gegeben habe, welche zu mehr Streit geführt hätten als früher, wobei es u.a. um Themen wie das Reisen, die Freizeitgestaltung und die Kirche bzw. den Glauben gegangen sei (pag. 438 Z. 65 f. und Z. 69 und pag. 481 Z. 349 ff.).
Aus den ausgewerteten Chat-Nachrichten zwischen †I.________ und dem Beschuldigten wird aber deutlich, dass sich I.________ bemühte, die Beziehung zum Beschuldigten wieder zu verbessern (pag. 2069 f.). Sie suchte denn auch auf Wunsch des Beschuldigten hin das persönliche Gespräch mit M.________, was zeigt, dass sie darum bemüht war, es ihm rechtzumachen (vgl. pag. 2091, Nr. 54 und Nr. 70 des Berichts, enthalten im Ordner «________»). Am 8. November 2022 schrieb †I.________ dem Beschuldigten bspw. zu diesem Treffen eine Nachricht, welche u.a. die folgende Passage enthielt (auf Deutsch übersetzt): «Hallo kleiner. Ich habe mit M.________ abgemacht und bin jetzt auf dem Weg nach Hause. Ich habe noch eine Stunde zu Hause dann gehe ich zur Fahrstunde. Es war sehr gut mit ihr, wir haben geredet…ja es hat gut getan mein Liebster. Ich merke, dass ich mich da ändern muss und ein bisschen mehr zuhöre und schaue, was du dir so wünscht. Ich will nah bei dir sein. Ich will ein besserer Mensch sein Liebster. Eine bessere Ehefrau für dich mein Kleiner. Es tut mir "mega" (Ugs. sehr) leid für alles was gewesen ist Liebster. Ich liebe dich sehr sehr fest Kleiner. Ich will, dass du weisst, dass ich mich verbessern will. Ich nehme mir vor dich glücklich zu machen. Ja… es hat sehr gut getan mit M.________ zu sprechen, ich habe ein bisschen geredet. Ich habe nicht über die spezifischen Probleme gesprochen aber eher so im Allgemeinen und es war sehr gut. (…) (vgl. pag. 2091, Nr. 59 des Berichts Übersetzung, enthalten im Ordner «________»).
Es kann hier ergänzend auf die Auswertungen der Chats mit †I.________ bspw. vom 16. November 2022 verwiesen werden: Diese schrieb, sie liebe ihn, wobei er dies auch ihr zurückschrieb und meinte, er vermisse sie (pag. 2091, Nr. 237 und Nr. 239 des Berichts Übersetzung, enthalten im Ordner «________»). An dieser Stelle ist an den angeblichen Abschlussbrief zu erinnern, welchen der Beschuldigte in einer Nachricht vom 16. November 2022 an K.________ erwähnte, ebenso wie seine Nachricht vom selben Datum, wonach er alles in diesem Jahr geklärt haben werde (vgl. E. III.9.9), was die widersprüchliche Kommunikation des Beschuldigten mit den beiden Frauen exemplarisch aufzeigt, ebenso, in welch schwierige Situation er sich hineinmanövriert hatte. Am 20. November dann nochmals eine Nachricht an ihn mit «ich liebe dich» (pag. 2091, Nr. 305 des Berichts Übersetzung, enthalten im Ordner «________»), ebenso wie am 21. November 2022 (pag. 2091, Nr. 323 des Berichts Übersetzung, enthalten im Ordner «________»). Am Morgen des 22. November 2022 schrieb er ihr noch «guten Morgen Liebe» (pag. 2091, Nr. 347 des Berichts Übersetzung, enthalten im Ordner «________»), dann plötzlich aus heiterem Himmel traurige Nachrichten, wobei der Kontext unklar ist, da sie offenbar auch via Instagram und wohl Gesprächen miteinander kommunizierten (pag. 2091, Nr. 351 ff. des Berichts Übersetzung, enthalten im Ordner «________»). Überraschend war der vorübergehende Auszug aber in Anbetracht des Drucks, welchen K.________ in dieser Zeit aufbaute (vgl. E. III.9.9), von aussen betrachtet aber keineswegs.
Am 25. November 2022 fand anlässlich des Todestages des Vaters des Beschuldigten ein Treffen zwischen dem Beschuldigten und dessen Familie statt (vgl. pag. 1151 Z. 201 ff.). Obwohl der Beschuldigte einigen Geschwistern gegenüber von den Herausforderungen in seiner Beziehung zu †I.________ erzählte, hielten es offenbar beide nicht für nötig, der Familie des Beschuldigten von seinem (erst gerade eben erfolgten) Auszug aus der ehelichen Wohnung zu erzählen (vgl. pag. 1150 Z. 123 ff.; pag. 1151 Z. 201 ff.).
So gab auch die Mutter des Beschuldigten zu Protokoll, dass ihr anlässlich des Treffens vom 25. November 2022 nichts aufgefallen sei und I.________ fröhlich gewesen sei (pag. 925, Z. 363 f.). Sie wusste jedenfalls nichts von dem Studio, das der Beschuldigte nur gerade drei Tage vorher bezogen hatte. Ebenso wenig erzählte der Beschuldigte seiner Schwester AC.________ von der (vorübergehenden) örtlichen Trennung und dem Bezug eines Studios. Immerhin erzählte er ihr gegenüber aber von seinen ehelichen Problemen, insbesondere die Pragreise, die ihn gestört habe (pag. 1150 Z. 127 ff.). Die andere Schwester, X.________, wusste ebenfalls von Eheproblemen, verstand den Beschuldigten aber so, dass das Ziel gewesen sei, miteinander Lösungen zu finden (pag. 1172 Z. 359 f.). Der Bruder, BV.________, wusste von den Eheproblemen ebenfalls Bescheid, aber auch er wusste offenbar nichts über den vorübergehenden Auszug des Beschuldigten vom 22. November 2022, obwohl auch er am Familientreffen vom 25. November anwesend war. Hingegen wusste er vom Städtetrip mit einem anderen Mann, über den der Beschuldigte nicht erfreut gewesen sei (pag. 1229 Z. 280 ff.).
Schliesslich ist an dieser Stelle auf die Sprachnachricht von †I.________ an ihre Freundin T.________ vom 26. November 2022 hinzuweisen (pag. 986): In dieser ist eine aufgestellte †I.________ zu hören, die angibt, dass er (gemeint ist der Beschuldigte) vorgestern heimgekommen sei, sie hätten am Morgen ein Gespräch gehabt, es sei tiptop gewesen, sie hätten wie immer gesprochen und seien zusammen gewesen, irgendwie hätte sie das (wohl das Ausziehen aus dem ehelichen Domizil des Beschuldigten gemeint) «e chli unnötig» gefunden, aber es sei gut gegangen, sie hätten zueinander gefunden, sie hätten schon Themen, über welche sie sprechen müssten, aber sonst sei im Grossen und Ganzen alles gut. Gestern (gemeint ist der 25. November 2022) seien sie dann zur Familie gefahren (gemeint ist die Familie des Beschuldigten), hätten den Tag zusammen verbracht, er (der Beschuldigte) sei mit der Mutter und seinen Geschwistern gewesen, sie sei mit dem Mann der Schwester in der Stube gewesen und sie hätten es schön gehabt und dort übernachtet. Sie hätten jetzt (gemeint ist wohl der Vormittag oder Mittag des 26. November 2022) noch einen Brunch gehabt mit der Familie und nun sei sie auf dem Weg nach Bern, da sie Spätdienst habe.
In einer anderen Sprachnachricht an T.________ vom 12. Dezember 2022 führte †I.________ aus, es gehe ihr gut, alles Bestens, sie habe einfach ein bisschen viel zu tun wegen dem 100 % Arbeiten, sie komme nicht so dazu ihre Sache zu machen wie bspw. das Zeichnen, die Wohnung, ein bisschen zu Hause sein, aber sie mache das Beste daraus und dies gehe auch wieder vorbei und dann werde sie dann reduzieren. Sie freue sich, sie (T.________) nächste Woche zu sehen. Ihnen (gemeint ist der Beschuldigte und sie) gehe es gut, wieder besser, sie hätten dies alles klären können und seien wieder ganz nahe beieinander, es sei einfach schön, für die Liebe zu kämpfen, das lohne sich (vgl. pag. 986).
Alles in allem vermitteln die ausgewerteten Chat- und Sprachnachrichten den Eindruck, dass der Beschuldigte und †I.________ in den letzten Monaten vor ihrem Tod zwar durchaus gewisse Schwierigkeiten miteinander hatten, diese jedoch stets besprechen und jeweils wieder den Zugang zueinander finden konnten. Insgesamt machte †I.________ in den ausgewerteten Chat- und Sprachnachrichten einen aufgestellten und bezüglich ihrer Zukunft optimistischen Eindruck und bemühte sich offensichtlich um den Beschuldigten, indem sie ihm insbesondere in den Monaten November und Dezember 2022 immer wieder Liebesbekundungen schickte. Auch schrieb sie dem Beschuldigten, sie möchte das neue Jahr mit neuer Kraft anfangen, «uns lieben und unterstützen» (vgl. pag. 2091, Nr. 425 des Berichts Übersetzung, enthalten im Ordner «________»). In den Chatverläufen zwischen dem Beschuldigten und †I.________ finden sich denn auch keine Hinweise darauf, dass †I.________ von konkreten Trennungsabsichten des Beschuldigten wusste (vgl. pag. 2091, Bericht Übersetzung, enthalten im Ordner «________» und pag. 2070, ebenso wie E. III.9.11 hiernach).
Dass †I.________ gemäss den Aussagen von N.________ Treffen mit Letzterer jeweils verkürzt habe, da †I.________ mehr Zeit mit dem Beschuldigten habe verbringen wollen, sich †I.________ wegen dem Beschuldigten offenbar auch kein Tattoo habe stechen lassen und nicht mehr nach CP.________(Land) nach BW.________ (Ort) gereist sei, da der Beschuldigte dies nicht gewollt habe, zeigt ebenfalls, dass †I.________ offensichtlich in die Beziehung mit dem Beschuldigten investierte und ihr Verhalten (auch) den Wünschen des Beschuldigten anpasste.
Anlässlich der Hausdurchsuchung am Domizil des Beschuldigten und †I.________ an der AA.________(Strasse) in AB.________ (Ort) wurde zudem eine auf Spanisch verfasste Notiz sichergestellt mit dem Titel «2022 I.________» (vgl. pag. 1850). In dieser Notiz in Form einer Liste ist u.a. der Punkt «Abendessen und Dates mit A.________ und ihm kleine Briefe schreiben» aufgeführt, was darauf schliessen lässt, dass †I.________ bereits im Jahr 2022 die Beziehung zum Beschuldigten verbessern wollte (vgl. pag. 1859 f.). In einer wohl vom Beschuldigten verfassten Notiz mit dem Titel «A.________ 2022» sind, ebenfalls auf Spanisch verfasst, u.a. die Punkte «Mehr in der Natur mit meiner schönen Frau», «schöne Dinner mit ________» (so hat der Beschuldigte †I.________ häufig in seinen Nachrichten genannt), «Die Dinge tun, die Gott von uns erwartet» und «Zusammen den Weg zu Gott finden» enthalten (vgl. pag. 1864).
9.11 Zur Frage, ob †I.________ von der ausserehelichen Beziehung des Beschuldigten mit K.________ und von seinen Trennungsabsichten wusste
Fraglich ist, ob eine Trennung bzw. eine Scheidung des Ehepaars tatsächlich im Raum stand und in diesem Zusammenhang, ob †I.________ Kenntnis von der ausserehelichen Beziehung des Beschuldigten zu K.________ hatte.
Der Beschuldigte machte in diesem Zusammenhang teilweise widersprüchliche und unglaubhafte Angaben, ob und was er †I.________ über seine aussereheliche Beziehung und seine Trennungsabsichten gesagt habe: Mit L.________ habe er über eine Trennung gesprochen, jedoch habe dieser nichts darüber gewusst, dass er sich regelmässig mit K.________ getroffen habe (pag. 442 Z. 241 ff. und pag. 443 Z. 258). Auf die Frage, ob er mit seiner Frau explizit einmal darüber gesprochen habe, dass er sich von ihr trennen wolle, sagte er, dies sei ein Thema gewesen (pag. 494 Z. 1032 ff.). Die Frage, ob eine vorübergehende Trennung ein Thema gewesen sei, bejahte der Beschuldigte und präzisierte: «Also eine räumliche Trennung» (pag. 442 Z. 234). Diese sei in der Woche vor dem 25. November Thema gewesen, er habe ein Studio gehabt und habe dort drei Nächte geschlafen. I.________ sei dann am 25. und 26. November mit zu seiner Familie gekommen und als sie von dort zurückgekommen seien, sei er wieder zu Hause gewesen (pag. 442 Z. 237 ff.). Auf Frage bestätigte er dann, zu feige gewesen zu sein, um sich vor seine Frau zu stellen und dieser zu sagen, dass er sich trennen/scheiden lassen wolle (pag. 492 Z. 962). Später führte er aus, dass die Scheidung zwischen ihnen (gemeint ist K.________ und der Beschuldigte) ein Thema gewesen sei (pag. 680.7 Z. 215).
In diesem Zusammenhang machte die Vorinstanz u.a. die folgenden Ausführungen, auf welche verwiesen wird (pag. 3092 f.; S. 43 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):
K.________ gab an, dass der Beschuldigte sich entschieden habe, sich zu trennen. Er habe ein Studio bezogen, wobei er weiterhin für †I.________ da gewesen sei (pag. 708, Z. 159 ff.). L.________ habe von den Trennungsabsichten des Beschuldigten gewusst und sei der engste Kontakt in diesen paar Wochen gewesen, wo es vor allem um die Trennung der beiden gegangen sei (pag. 725, Z. 277 ff.).
BX.________ führte aus, dass der Beschuldigte zwar von einer Trennung gesprochen habe, wobei eine Aussöhnung im Fokus gestanden sei. Eine Scheidung sei kein Thema gewesen. Der Beschuldigte habe gesagt, dass †I.________ gesagt habe, dass sie sich scheiden lassen würde, wenn er gehen würde (pag. 1239, Z. 205 ff.).
Der Beschuldigte machte insbesondere bezüglich der Frage, ob †I.________ über seine aussereheliche Beziehung Bescheid gewusst habe, widersprüchliche Angaben: So gab er zunächst auf die Frage, seit wann seine Frau von seiner Bekanntschaft mit K.________ gewusst habe, an, es †I.________ im Sommer, als sie drei Wochen in CM.________ (Ort) in den Ferien gewesen seien, gesagt zu haben (pag. 443 Z. 261), wobei er †I.________ nie gesagt habe, wie die Frau heisse (pag. 482, Z. 392 f.; pag. 569, Z. 177).
Diesbezüglich hielt die Vorinstanz weiter Folgendes fest (pag. 3093 ff.; S. 44 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):
†I.________ sei darüber [Anmerkung der Kammer: damit ist gemeint, was der Beschuldigte †I.________ in den Ferien bezüglich seiner Bekanntschaft mit K.________ gesagt habe] nicht erfreut gewesen, was viele Diskussionen und Gespräche ausgelöst habe (pag. 443, Z. 263 f. und 266 f.; pag. 493, Z. 1010 ff.; pag. 525, Z. 470 ff.). Sie habe verstanden, dass er eine andere Frau in seinem Leben habe, mit welcher es ernst sei und er nicht einfach den Sex suche (pag. 482, Z. 399 ff. und 416 f.; pag. 493, Z. 977 ff.). Auf Frage bestätigte er, dass †I.________ gewusst habe, dass er Geschlechtsverkehr mit der anderen Frau gehabt habe (pag. 493, Z. 983 ff.). Später führte er sodann aus, †I.________ nicht gesagt zu haben, dass sie etwas Körperliches zusammen hätten. Zwar habe er ihr gesagt, dass es nicht einfach irgendeine andere Kollegin sei (pag. 569, Z. 191 ff.), wobei sie nicht gewusst habe, wie eng das Körperliche gewesen sei (pag. 569, Z. 197 ff.). Bei der Staatsanwaltschaft führte er wiederum aus, †I.________ – mit Ausnahme des Namens der Frau – vollumfänglich über seine Untreue in Kenntnis gesetzt zu haben (pag. 680.12, Z. 406 ff.; 680.13, Z. 425 ff.).
K.________ gab im Rahmen ihrer ersten polizeilichen Einvernahme an, Schuldgefühle zu haben, weil sie die ganze Zeit eine Affäre gehabt hätten und †I.________ nichts davon gewusst habe. Vielleicht habe diese auch etwas davon gewusst, das wisse sie nicht (pag. 707, Z. 94 ff.). Der Beschuldigte habe dieser (im Sommer oder Herbst 2022 [pag. 721, Z. 92 f.]) erzählt, dass er jemanden kennengelernt habe, der ihm nahestehe (pag. 710 f., Z. 272 f.; pag. 721, Z. 76). Laut dem Beschuldigten habe er allerdings nie etwas von ihrer Affäre erzählt (pag. 721, Z. 75 f. und 86). Danach gefragt, wann sie das Vertrauen in den Beschuldigten verloren habe, gab sie an, im Jahr 2022 als sie beispielsweise zusammen in den Ferien gewesen seien und er gesagt habe, dass er es bei ihr ansprechen wolle, es dann aber nicht so weit gekommen sei (pag. 726, Z. 325 ff.). BP.________ bestätigte die Aussagen von K.________, wonach der Beschuldigte †I.________ gesagt habe, dass er jemanden kennengelernt habe, welche ihm sehr wichtig sei (pag. 1099, Z. 399 ff.).
Hätte der Beschuldigte †I.________ tatsächlich von der Affäre mit K.________ erzählt, hätte er Letztere noch während der Ferien mit seiner Frau – oder spätestens nach seiner Rückkehr – darüber informiert. Immerhin stand der Beschuldigte stets in regem Kontakt mit K.________, welche darauf wartete, dass er sich endlich von seiner Frau trennt. Die Aussagen des Beschuldigten erscheinen auch mit Blick darauf unglaubhaft, dass es ihm anlässlich der Hauptverhandlung nicht gelang, Details über den Zeitpunkt, in welchem er seine Frau über die Affäre informierte, preiszugeben. So konnte er weder Angaben darüber machen, was er mit seiner Frau über den Fortgang der Beziehung zu K.________ vereinbarte, noch welche Fragen †I.________ ihm anlässlich der Gespräche zu seiner ausserehelichen Beziehung stellte bzw. welche Antworten er ihr darauf gab (pag. 2843, Z. 1 ff.). Der Beschuldigte konnte sich nicht einmal mehr daran erinnern, ob er †I.________ gesagt habe, dass die Frau, mit welcher er eine Affäre habe, mit ihm zusammenarbeite. Beim Eingestehen einer länger andauernden ausserehelichen Beziehung gegenüber der eigenen Ehefrau während der gemeinsamen Ferien, handelt es sich um einen bedeutsamen Augenblick, an welchen sich der Beschuldigte genau erinnern könnte, wäre es tatsächlich zu einem solchen Gespräch gekommen. Angesichts des Gesagten steht fest, dass es während der Ferien des Ehepaars zu keinem klärenden Gespräch zwischen ihnen gekommen ist und er †I.________ somit nicht über seine aussereheliche Beziehung informierte.
Die vorhandenen Chatnachrichten zwischen dem Beschuldigten und †I.________ zeichnen ein ähnliches Bild. Die über 6'500 ausgetauschten Nachrichten seit dem 9. August 2019 handeln von alltäglichen Abläufen, seltenen Meinungsverschiedenheiten und Liebesbekundungen (Extraktionsbericht; pag. 2091). Am 7. November 2022 kam es zu einer Meinungsverschiedenheit: †I.________ teilte dem Beschuldigten mit, dass sie so nicht leben wolle und ihr Herz kaputt sei (Extraktionsbericht, S. 1427 f.; pag. 2091). Anhand der Nachrichten von †I.________ wird deutlich, dass der Streit von den Reiseplänen von †I.________ handelte. Der Beschuldigte entgegnete, dass er sich gedacht habe, dass er ausziehen müsse, weil er es nicht mehr ertrage, †I.________ so leiden zu sehen (Extraktionsbericht, S. 1430; pag. 2091). In den weiteren Nachrichten zeigten sich die beiden wieder versöhnlich, wobei die Unterhaltung vorwiegend von alltäglichen Themen (Arbeit, Einkauf etc.) handelte. Es ist nicht ersichtlich, dass es in den zwei Wochen danach zu weiteren Streitigkeiten zwischen dem Ehepaar gekommen wäre. Am 22. November 2022 erkundigte sich †I.________ beim Beschuldigten danach, ob alles gut sei, da er am Telefon traurig gewirkt habe (Extraktionsbericht, S. 1514 f.; pag. 2091). †I.________ fragte in der Folge nach, ob es wegen ihr sei, worauf der Beschuldigte entgegnete, dass er Zeit brauche, um gut mit ihren Entscheidungen/Wünschen umzugehen, was ihm nicht leicht falle (Extraktionsbericht, S. 1516 f.; pag. 2091). †I.________ teilte mit, dass sie dies nicht mehr möge und wenn es nicht besser werde, es sein lassen werde. Es sollte mega schön werden und unvergesslich, aber die Last werde immer schwerer. Sie könne nichts dafür, dass sie so grosse Träume habe, aber sie fühle sich schuldig und gebremst und frage sich, wie sie sich freuen, planen und buchen solle, wenn ihr bester Freund nicht an ihrer Seite sei (Extraktionsbericht, S. 1517 f.; pag. 2091). Der Beschuldigte entgegnete, dass er nicht mit dem Herzen mitgehen könne, aber auch nicht wolle, dass sie sich nur wegen ihm dagegen entscheide. Sie würden noch Zeit haben, darüber zu sprechen (Extraktionsbericht, S. 1518; pag. 2091). †I.________ schrieb darauf, dass diese ewigen Gespräche nichts bringen würden. Sie würden seit Wochen reden. Sie möge nicht mehr. Es mache alles kaputt (Extraktionsbericht, S. 1519; pag. 2091). Gleichentags hinterliess der Beschuldigte †I.________ einen Brief (pag. 2091). Darin teilte er ihr mit, dass er ruhiger geworden sei und es oft nicht über sein Herz gebracht habe, sie weiter zu verletzen. Dennoch sei sein Schmerz so gross, dass er ihr schreiben müsse. Ihre Ehe sei in diesem Jahr nicht das gewesen, was sie hätte sein sollen. Es sei keine Anbetung für Gott gewesen und so sei kein Fundament für eine Familie. Diese Tatsache habe sein Herz völlig zerbrochen. Seit Wochen wünsche er sich, dass dieser Zerbruch wieder heilen könne. Jesus sei nicht einverstanden, dass sie das Jahr 2023 genau gleich gestalten, wie das Jahr 2022, weshalb sie seine Unterstützung fürs Reisen nicht haben werde. Sie denke, sie verpasse viele Erlebnisse, aber er denke, dass sie sich so aus den Augen verlieren. Seit Beginn ihrer Beziehung habe er sich gefreut, gemeinsam einen Weg zu suchen. Heute stehe er da und könne keinen Schritt auf sie zu machen, sie müsse zu ihm kommen. Gehe ihr Weg so weiter, so würden sie Jesus degradieren, was er nie tun werde. Der Beschuldigte teilte †I.________ im Brief mit, dass er zwei Wochen nicht zu Hause sein werde. Anhand des Chatverkehrs wird allerdings deutlich, dass der Beschuldigte ab dem 25./26. November 2022 bereits wieder am ehelichen Domizil in AB.________ (Ort) übernachtete (pag. 2069; Extraktionsbericht, S. 1528 ff.; pag. 2091).
Anhand des Chatverkehrs zwischen dem Beschuldigten und †I.________ wird ebenfalls deutlich, dass Letztere nichts von den Trennungsabsichten des Beschuldigten wusste. Eine Trennung war – mit Ausnahme der kurzen räumlichen Trennung von wenigen Tagen – kein Thema zwischen den beiden. Auch die Affäre des Beschuldigten wurde zwischen den beiden nicht thematisiert. Die Meinungsverschiedenheiten drehten sich beinahe ausschliesslich um die Reisepläne von †I.________. Letztere machte – soweit ersichtlich – einen aufgestellten und fröhlichen Eindruck. Sie machte diverse Liebesbekundungen gegenüber dem Beschuldigten, sprach von Plänen im Jahr 2023 und dass sie die Ehe retten wollte. Dass †I.________ trotz der Tatsache, dass die Ehe offensichtlich von Problemen gezeichnet war, innert Jahresfrist die Familienplanung mit dem Beschuldigten in Angriff nehmen wollte, zeigt nach Ansicht des Gerichts gerade auf, dass sie davon ausging, dass die Unstimmigkeiten einzig und allein mit ihren Reiseplänen in Zusammenhang standen und sie nichts von der ausserehelichen Beziehung des Beschuldigten wusste. Entsprechend führte sie in ihren Nachrichten an den Beschuldigten aus, dass sie bereit wäre, für ihre Beziehung auf ihre Reisepläne zu verzichten.
Die vorhandenen Chatnachrichten decken sich zudem mit den Aussagen von †I.________ gegenüber T.________, wonach der Brief des Beschuldigten für Erstere überraschend gekommen sei. T.________ führte aus, am 24. November 2022 von †I.________ erfahren zu haben, dass der Beschuldigte ihr mit einem Brief eröffnet habe, eine Auszeit zu benötigen. Sie sei viel am Reisen gewesen und habe ihren Mann nicht viel gesehen. Der Brief sei für †I.________ überraschend gekommen. Sie habe angegeben, dass er eine Auszeit benötige, um über gewisse Sachen nachzudenken (pag. 977, Z. 57 ff.). Es habe sie gestört, dass der Brief aus heiterem Himmel gekommen sei und er keine solchen Äusserungen gemacht habe (pag. 977, Z. 63 f.). Wäre †I.________ über die Trennungs- bzw. Scheidungsabsichten des Beschuldigten informiert gewesen und hätte sie über seine aussereheliche (körperliche) Beziehung Bescheid gewusst, hätte der Brief für sie keinesfalls eine Überraschung dargestellt. Schliesslich ist zu bemerken, dass †I.________ mit ihrem Umfeld teilweise offen über ihre eigene Untreue sprach und deshalb davon auszugehen ist, dass sie – hätte sie darüber Bescheid gewusst – auch die Untreue des Beschuldigten thematisiert hätte.
Schliesslich ist auf den Brief vom 20. Dezember 2022 hinzuweisen, welchen der Beschuldigten nach dem Tod von †I.________ an sie verfasste: «Auch wenn ich als dein Mann Unwahrheiten erzählt habe wollte ich dich nie anlügen. Du weisst jetzt sicher, dass ich K.________ kennengelernt habe. Bereits im April 2020 kamen wir uns sehr nahe und sie wuchs zu einer bedeutenden Person für mich heran. Ich brachte es nicht über mein herz dir das zu sagen. Wieder wollte ich dich nicht verletzen und nicht mein Gesicht vor dir und deiner Familie verlieren. Ich weiss eine blöde Ausrede und trotzdem hat sie sich durchgesetzt» (pag. 1876), «Ich wollte nicht dass ich ein Doppelleben mit K.________ führe.», «Ich habe dich seit April 2020 so oft angelogen dafür schäme ich mich sehr» (pag. 1877).
Die Formulierung des Briefs lässt stark den Eindruck entstehen, dass der Beschuldigte †I.________ darin erstmals von K.________ und der Affäre berichtete. Wäre dies bereits vorher Thema zwischen ihnen gewesen, hätte er im Brief vom 22. November 2022 ebenfalls Bezug auf seine Affäre genommen und sich nicht darauf beschränkt, †I.________ aufgrund ihrer Reisepläne als die Schuldige für seinen geplanten Auszug darzustellen.
Nach dem Gesagten steht für das Gericht fest, dass †I.________ weder über die Trennungs- bzw. Scheidungsabsichten des Beschuldigten noch über seine Affäre mit K.________ Bescheid wusste.
Diese zutreffenden Ausführungen sind wie folgt zu ergänzen und zu präzisieren:
Der Schluss der Vorinstanz, wonach der Beschuldigte seine Frau in den Ferien auf CM.________(Ort) nicht über seine aussereheliche Beziehung informierte, wird auch durch die Chatnachrichten zwischen †I.________ und M.________ gestützt (vgl. 946 ff.): In einer Sprachnachricht vom 20. Juli 2022 teilte †I.________ M.________ u.a. mit, sie (gemeint ist sie und der Beschuldigte) seien in den Ferien auf CM.________(Ort) und würden die Zeit zusammen geniessen (pag. 947). Es fanden sich in dieser Sprachnachricht keinerlei Anhaltspunkte, wonach es zwischen †I.________ und dem Beschuldigten in diesen Ferien zu unangenehmen Gesprächen oder einer Beziehungskrise gekommen ist. Am 27. August 2022 teilte †I.________ M.________ u.a. mit, dass ihre Woche gut gewesen sei, sie nur heute habe arbeiten müssen und sie Zeit mit A.________ gehabt habe (pag. 947). Am 12. September 2022 schrieb †I.________ M.________ sodann, dass sie heute mit A.________ ihr 7-jähriges Ehe-Jubiläum feiern würde (pag. 947). Dass †I.________ dies feiern wollte, passt ebenfalls nicht zu einer Phase der Trennung bzw. spricht wiederum dagegen, dass der Beschuldigte †I.________ in den gemeinsamen Ferien kurz zuvor tatsächlich etwas von seiner ausserehelichen Beziehung oder einer allfälligen Trennungsabsicht seinerseits erzählte. Am 8. Oktober 2022 schickte †I.________ M.________ sodann eine Sprachnachricht aus CN.________ (Ort), in welcher sie u.a. schilderte, dass sie am Sonntag nach Hause komme, A.________ erst am Montagabend nach dessen Nachtdienst sehen werde, sie dann die nächsten Tage Zeit zusammen hätten und dann sowieso bald gemeinsam Ferien hätten. Sie freue sich sehr auf die gemeinsamen Ferien Ende Oktober / Anfang November (pag. 947 f.). In einer weiteren Sprachnachricht vom 14. Oktober 2022 machte †I.________ zunächst Ausführungen zum alltäglichen Geschehen und beendete die Nachricht damit, dass sie eigentlich schon ein sehr schönes Leben habe, das müsse sie schon sagen (pag. 948). Am 10. November 2022 erzählte †I.________ M.________ in einer Sprachnachricht u.a. davon, dass sie nicht so viel Gelegenheit gehabt habe, mit A.________ zu sprechen, sie hätten am nächsten Tag zusammen frei, worüber sie froh sei, sie habe aber schon mehr Frieden in ihrem Herzen (pag. 948). In einer weiteren Sprachnachricht vom selben Tag wiederholt sie, dass sie sich auf die gemeinsame Zeit mit A.________ freue, sie im Moment etwas emotionalen Stress habe und sie in den Ferien nicht so wahnsinnig gesund gegessen habe (pag. 949). Am 22. November 2022 schrieb M.________ eine Nachricht an †I.________, wonach sie von L.________ über die Situation mit A.________ erfahren habe und es ihr sehr leidtue, das zu hören (pag. 949). Am 23. November 2022 antwortete †I.________ und teilte mit, sie habe gerade keine Lust zu telefonieren, es sei ihr im Moment gar nicht wohl, sie fühle sich gezwungen, exponiert und gedemütigt und sei derzeit lieber für sich allein (pag. 949). In einer Sprachnachricht vom 27. November 2022 sprach †I.________ von anstrengender Arbeit, vom Familientreffen vom Vortag, dass es eine strenge Zeit sei, körperlich und emotional, sie komme irgendwie gar nicht draus, Jesus müsse ihnen Kraft geben, nur in ihm könnten sie Hoffnung haben, sonst hätte sie es eigentlich schon lange aufgegeben. Sie danke ihr, dass sie für sie da gewesen wäre, aber wenn sie überhaupt ein Gespräch gewollt hätte, dann hätte sie dies mit A.________ gewollt (pag. 949).
Mit Sprachnachricht vom 3. Dezember 2022 erzählte †I.________ u.a. von einem Shooting, welches sie gehabt habe und teilte mit, dass soweit alles gut sei und sie es streng gehabt habe. Nachdem M.________ in einer Sprachnachricht fragte, ob sie das geplante Treffen vom Mittwoch, 14. Dezember 2022 verschieben könnten, antwortete †I.________ mit einer Sprachnachricht vom 12. Dezember 2022. In dieser führte sie u.a. aus, sie hoffe, dass sie ein schönes Wochenende gehabt habe, sie hätten es gut und gemütlich gehabt, aber trotzdem hätten sie recht viel zu tun im Moment und infolgedessen nicht so viel Zeit zusammen. Sie freue sich, wenn sie reduzieren könne, damit sie auch ein wenig Zeit für sich habe. Es sei schade wegen dem Mittwoch. Diese Woche könne sie leider nicht, es tue ihr leid, sie habe schon selbst viel los und zudem wolle sie mit A.________ zusammen noch «Güezi» machen. Sie und A.________ würden beide viel arbeiten, das sei alles ein wenig gleichzeitig und alles zusammen, aber es komme gut, es sei einfach wichtig, dass sie sich Zeit nehmen für sich, für das, was wichtig sei. In einer weiteren Sprachnachricht vom 12. Dezember 2022 teilte †I.________ u.a. mit, dass sie am nächsten Mittwoch, 21. Dezember 2022 im BY.________ (Restaurant) abmachen könnten, einfach nicht zu lange, weil sie sonst nicht so viel Zeit mit A.________ habe.
In den zwischen †I.________ und M.________ ausgetauschten Nachricht seit dem Sommer 2022 war bis zum Versterben von †I.________ am 16. Dezember 2022 zu keinem Zeitpunkt die Rede von einer eigentlichen Trennung oder Scheidung von †I.________ und dem Beschuldigten. Auch finden sich keine Anhaltspunkte, wonach der Beschuldigte †I.________ gegenüber etwas von einer ausserehelichen Beziehung erzählt hätte. Angesichts des sehr freundschaftlichen Verhältnisses zwischen †I.________ und M.________ und der Tatsache, dass M.________ auch mitbekam, als der Beschuldigte einige Nächte im Studio verbrachte, ist davon auszugehen, dass sie entweder von †I.________ oder vom Beschuldigten mitbekommen hätte, wenn †I.________ von der ausserehelichen Beziehung erfahren hätte und infolgedessen eine eigentliche Trennung oder Scheidung zur Diskussion gestanden wäre. Dass dem nicht so war, spricht folglich als weiteres Indiz ebenfalls dafür, dass †I.________ bis zu ihrem Tod keine Kenntnis von der ausserehelichen Beziehung des Beschuldigten hatte.
Auch aus den Aussagen von R.________ lässt sich nichts zugunsten des Beschuldigten ableiten: R.________ gab diesbezüglich zu Protokoll, dass der Beschuldigte ihr gegenüber ausgeführt habe, er wolle in den Sommerferien mit I.________ die Zeit nützen, sich betreffend Ehe, dem Tod des Vaters und seiner Ausbildung zu sortieren (pag. 1207 Z. 164 ff.; pag. 1208 Z. 268 f.). Der Beschuldigte sei aber nicht konkret geworden, sondern habe ihr nur gesagt, die Ferien seien gut gewesen, es habe ihn aber nicht weitergebracht (pag. 1209 Z. 272 ff.). Aus diesen Aussagen wird zwar nicht klar, ob der Beschuldigte nun effektiv wie geplant †I.________ über seine aussereheliche Beziehung aufgeklärt hatte oder er dies wenigstens angetönt hatte oder aber, ob die Ferien ungenutzt verstrichen. Hingegen erwähnte R.________ einen Brief, den der Beschuldigte †I.________ geschrieben habe, wobei dieser bei dieser Gelegenheit den Ehering auf den Tisch gelegt habe (pag. 1207 Z. 197 ff.). In diesem Brief, den es tatsächlich gibt (vgl. Foto des Briefs auf pag. 548, auf dem auch ein danebengelegter Ring ersichtlich ist) beschwerte sich der Beschuldigte über die Art und Weise, wie †I.________ die Entscheidung über CN.________(Ort) getroffen hatte, es nicht so weitergehen könne, er von ihr wolle, dass sie sich Gedanken über verschiedene Punkte mache, über die er am Abend reden möchte, wobei er sich vorübergehend ausser Haus befinde. Aus diesem Brief kann gerade nicht geschlossen werden, dass sich der Beschuldigte und †I.________ damals in einer Trennung befanden oder der Beschuldigte ihr gegenüber ein Geständnis über seine aussereheliche Beziehung abgelegt hätte, sondern es wird lediglich erkennbar, dass der Beschuldigte mit den Reiseplänen von †I.________ und deren Entscheidfindung nicht einverstanden war.
Wie bereits zuvor unter E. III.9.10 ausgeführt, gab es auch anlässlich des Familientreffens bei den Angehörigen des Beschuldigten anlässlich des Todestages des Vaters des Beschuldigten keinerlei Hinweise auf aktuelle oder grössere Unstimmigkeiten zwischen dem Beschuldigten und †I.________ oder sonstige Hinweise darauf, dass †I.________ von der ausserehelichen Beziehung des Beschuldigten Bescheid gewusst hätte.
Im Weiteren ist angesichts des stets engen und regelmässigen Austauschs von †I.________ mit ihren Freundinnen, so bspw. mit T.________, mit welcher sie im November und Dezember 2022 auch über ihre Beziehung mit dem Beschuldigten sprach, davon auszugehen, dass †I.________ es gegenüber ihren Freundinnen, insbesondere gegenüber T.________, angesprochen hätte, wenn sie von der ausserehelichen Beziehung des Beschuldigten erfahren hätte und infolgedessen eine Trennung im Raum gestanden wäre. Die an T.________ am 26. November 2022 verschickte Sprachnachricht nach dem Familientreffen spricht aber gerade eine andere Sprache (vgl. E. III.9.10).
Angesichts dessen, dass K.________ in der Zeit von Anfang bis Mitte November 2022 zunehmend grösseren Druck auf den Beschuldigten ausübte und ihm signalisierte, dass ihre Geduld langsam am Ende sei, wird davon ausgegangen, dass der Beschuldigte primär aus diesem Grund das Studio suchte. Dafür, dass zwischen dem Beschuldigten und †I.________ keine Trennung im Raum stand und er ihr bis zu ihrem Tod nichts von seiner ausserehelichen Beziehung erzählte, spricht denn auch, dass der Beschuldigte das von ihm organisierte Studio schliesslich, abgesehen von 2-3 Nächten, nicht benützte. Aus Sicht der Kammer diente das Studio vielmehr als Mittel zum Zweck, um K.________ wieder milde zu stimmen und ihr gegenüber weiterhin glaubhaft zu signalisieren, dass er sich demnächst von †I.________ trennen würde. Dem vom Beschuldigten an †I.________ verfassten Brief vom 22. November 2022 ist denn auch nichts bezüglich einer eigentlichen (längerfristigen bzw. definitiven) Trennung zu entnehmen. Hingegen gab der Beschuldigte gegenüber den Vermietern des Studios offenbar an, dass er Probleme in der Ehe hätte und eine vorübergehende Trennung möchte (pag. 955 Z. 53 f.), was aber auch nicht auf eine eigentliche Trennung hinweist, sondern eher ein Anzeichen darstellt, dass er zur Zeit etwas Abstand bräuchte.
Zu beachten sind in diesem Zusammenhang auch die anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gemachten Aussagen des Beschuldigten, wonach er †I.________ gesagt haben will, dass er nicht bereit sei, die Beziehung zu K.________ aufzugeben und es in der Ehe nicht weitergehe mit den Problemen, die sie gehabt hätten (pag. 2843 Z. 11 ff.). Er habe I.________ nicht loslassen können, da er gesehen habe, wie schlecht es ihr gegangen sei (pag. 2844 Z. 3 f.). Wie unter E. 9.13 hiernach ausgeführt wird, ging es †I.________ eben gerade nicht so schlecht, wie es der Beschuldigte stets darzustellen versuchte. Aufgrund des Gesagten wird vielmehr davon ausgegangen, dass die Darstellung des schlechten Zustands von †I.________ lediglich die Begründung des Beschuldigten gegenüber K.________ war, weshalb es bezüglich Trennung nicht vorwärtsging.
Zusammengefasst wird festgehalten, dass es keinerlei Anhaltspunkte gibt und nichts dafürspricht, dass der Beschuldigte †I.________ von seiner ausserehelichen Beziehung mit K.________ erzählte bzw. †I.________ Kenntnis von irgendeiner ausserehelichen Beziehung des Beschuldigten hatte.
Auch der von der Vorinstanz erwähnte Brief des Beschuldigten an †I.________ vom 20. Dezember 2022 (pag. 1876 ff.) spricht als weiterer Hinweis für diesen Schluss: Bezüglich der vorinstanzlichen Erwägungen ist präzisierend festzuhalten, dass die Formulierung im Brief des Beschuldigten «du weisst jetzt sicher, dass ich K.________ kennen gelernt habe», zwar nicht klar seinen früheren Aussagen widerspricht, da er in diesen stets geltend machte, †I.________ gesagt zu haben, «eine Frau» kennengelernt zu haben. Der sich in diesem Zusammenhang einige Zeilen weiter unten befindende Satz «ich brachte es nicht über mein Herz, dir das zu sagen» spricht aus Sicht der Kammer hingegen dafür, dass der Beschuldigte †I.________ zu Lebzeiten gar nichts gesagt hatte, d.h. weder etwas von K.________ als Person noch etwas von einer ausserehelichen Beziehung.
Es gilt demnach mit der Vorinstanz als erstellt, dass es weder während der gemeinsamen Sommerferien 2022 noch später zu einem klärenden Gespräch zwischen dem Beschuldigten und †I.________ kam und sie bis zu ihrem Tod nichts über die aussereheliche Beziehung des Beschuldigten wusste.
9.12 Zur Auswertung der Onlinedaten und zu den weiteren Google-Suchen des Beschuldigten
Hierzu hat die Vorinstanz u.a. Folgendes ausgeführt (pag. 3104; S. 55 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):
Die Auswertung der Onlinedaten des Google-Accounts des Beschuldigten ergab, dass dieser am 7. September 2022 nach «weiche von mit Satan bibel» (16:15:06 Uhr; pag. 2028) und am 26. Oktober 2022 nach «Sturz aus Wieviel Meter ist tödlich» (12:00:03 Uhr; pag. 2028), «sturz aus wieviel meter ist tödlich» (12:03:19 Uhr; pag. 2028) und «weiche von mir satan Markus Evangelium» (12:10:54 Uhr; pag. 2028) suchte. Die Google-Suchen vom 26. Oktober 2022 sind deshalb auffällig, weil sie kurz vor den gemeinsamen Ferien des Beschuldigten mit †I.________ in CP.________(Land) erfolgten.
Am Morgen des 3. November 2022 suchte er nach dem Begriff «gebrochenes herz medizinisch» (08:29:53 Uhr; pag. 228) und rief gleichentags auf der medizinischen Plattform ________ die Rubrik «Strangulation und Ersticken» auf (21:21:13 Uhr; pag. 2032). Am gleichen Abend suchte er nach dem Begriff «erwürgen» (21:21:50 Uhr; pag. 2028). Ein Tag später, am 4. November 2022, tätigte er folgende Suchanfragen: «Ist es schwierig jemand zu erwürgen» (08:22:01 Uhr; pag. 2028) und «Wie gross ist die Gefahr jemand zu erwürgen» (14:39:32 Uhr; pag. 2027). Am 1. Dezember 2022 suchte er danach «Wie lange um jemand zu erwürgen» (11:54:02 Uhr; pag. 2027).
Der Beschuldigte brachte zunächst vor, die Google Suchen im Zusammenhang mit einem Zeitungsartikel über Jugendliche getätigt zu haben, für den Fall, dass er dies beruflich antreffen würde (pag. 484, Z. 527 ff.; pag. 525, Z. 438 ff.). Später gab er an, dass es drei Argumente dafür gebe, weshalb er nach den Begriffen gesucht habe. Einerseits wegen des medizinischen bzw. wie lange man es mit den Verletzungen aushalte und weil sie es gerade in der Schule gehabt hätten. Andererseits wegen des Kampfsports und der Jugendlichen (pag. 639, Z. 263 ff.).
Dagegen, dass der Beschuldigte mit seinen Google Suchen nach dem Phänomen suchte, bei dem Jugendliche sich selbst strangulieren, um durch die vorübergehende Sauerstoffverknappung im Gehirn einen Rauschzustand herbeizuführen, spricht, dass aus dem Wortlaut seiner Suchanfragen hervorgeht, dass er nicht nach Informationen zu einer selbst beigebrachten Strangulation suchte. Weiter erfolgten die Suchen mehrfach, an verschiedenen Tagen, zu verschiedenen Tageszeiten und teilweise mit grossen zeitlichen Abständen. Bei den Google Suchen vom 3. und 4. November 2022 fällt zudem auf, dass diese im Zeitpunkt erfolgten, als es zwischen dem Beschuldigten und K.________ zu Differenzen kam, weil Letztere erfahren hatte, dass †I.________ gemeinsam mit dem Beschuldigten in den Ferien in CP.________(Land) weilte und der Beschuldigte sie diesbezüglich belogen hatte (pag. 2065 f.).
Auf diese Ausführungen kann verwiesen werden. Ergänzend und präzisierend wird Folgendes festgehalten:
Werden die getätigten Google-Suchen des Beschuldigten betrachtet, ist allein die zeitliche und inhaltliche Koinzidenz auffällig: So suchte er genau nach jener Tötungsart, mit welcher †I.________ schliesslich zu Tode kam (Strangulation und Ersticken). Wie bereits unter E. III.9.3.2 hiervor ausgeführt, suchte er auch nach genau jener Wirkungszeit eines Medikaments, welches schliesslich im Blut wie auch im Magen der Verstorbenen festgestellt wurde.
Ebenfalls auffällig ist die Abfolge der Suchen vom 26. Oktober 2022: nach «Sturz aus Wieviel Meter ist tödlich» (12:00:03 Uhr; pag. 2028), «sturz aus wieviel meter ist tödlich» (12:03:19 Uhr; pag. 2028) und «weiche von mir satan Markus Evangelium» (12:10:54 Uhr; pag. 2028). Diese Abfolge der Suchabfragen wirkt fast so, als hätte sich der Beschuldigte nach seiner Suchabfrage zum Thema «Sturz aus wieviel Meter ist tödlich» durch die anschliessende Suche nach dem Bibeltext «weiche von mir satan Markus Evangelium» von «teuflischen» Gedanken befreien wollen, wobei der Beschuldigte einen diesbezüglichen Zusammenhang bestritt und angab, er suche bei Google häufig nach Bibelstellen und zwar immer dann, wenn er die Bibel gerade am Lesen sei (pag. 638 Z. 184 ff. und 195 ff.).
Wie die Vorinstanz korrekt festhielt, erfolgten die Google-Suchen vom 3. und 4. November 2022 in den gemeinsamen Ferien des Beschuldigten mit †I.________: Diese Ferien dauerten gemäss Arbeitseinteilung des AP.________(Gesundheitseinrichtung) mindestens bis am 4. November 2022 (pag. 1336), könnten aber gemäss Kalendereinträgen auch bis am 5. oder 6. November 2022 gedauert haben (pag. 2127). Am 2. November 2022 teilte K.________, die vorgängig nicht über die gemeinsamen Ferien des Beschuldigten mit †I.________ informiert war (vgl. Aussagen K.________, pag. 728 Z. 448 ff.), dem Beschuldigten u.a. per Chatnachricht, 06:33 Uhr, mit, es sei ermüdend, verletzend und unsicher geworden, dass sie an einem Punkt, an welchem sie sich von diesem Gefühl lösen möchte, sei. Es tue ihrem Herz weh, wenn sie merke, wie fest sie ihn liebe, aber spüre, dass sie ihm nicht mehr vertrauen könne nach allem, was passiert sei (vgl. pag. 753). Im Anschluss tauschten der Beschuldigte und K.________ am 2. November 2022 weitere Chatnachrichten aus, die auf eine Krise hindeuteten, wobei für K.________ offensichtlich nicht klar war, dass sich der Beschuldigte nach wie vor zusammen mit †I.________ in CP.________(Land) befand (pag. 753 ff.), was sie sodann schockierte (pag. 761, Chat vom 2. November 2022, 21:45 Uhr). Am 3. November 2022 suchte er morgens via Google «nach «gebrochenes Herz medizinisch» (vgl. pag. 2008 und pag. 2028). Dann folgten wiederum verschiedene Textnachrichten im Laufe des Tages des 3. Novembers 2022 mit K.________, die ihrem Frust, Ärger und ihren verletzten Gefühlen freien Lauf liess und dadurch offensichtlich den Druck auf den Beschuldigten erhöhte, wobei er um 20:34 Uhr als letztes schrieb, sie höre von ihm, wenn er wieder zuhause sei (pag. 766), um dann knapp eine Stunde später um 21:21 Uhr bei Google den Suchbegriff «erwürgen» einzugeben (pag. 2028). Dies setzte sich am 4. November 2022 um 8:22 Uhr (als sich der Beschuldigte nach wie vor in CP.________(Land) befand) mit der Suche «ist es schwierig jemand zu erwürgen» fort (pag. 2028). Anschliessend folgte eine Nachricht an K.________ um 13:56 Uhr, in der er ihr mitteilt, erst am Samstag zurückfliegen zu können. Um 14:39 Uhr ging die Google-Suche mit «wie gross ist die Gefahr jemand zu erwürgen» (pag. 2027) weiter, wobei K.________ bis am Mittag des 5. Novembers 2022 keine Nachricht mehr an den Beschuldigten schickte (pag. 766 bis pag. 768) und dann das «Zwischenaus» einläutete (vgl. Chat vom 5. November 2022, pag. 768). Diese zeitliche Einordnung der Google-Suchen erhellt, dass diese nicht wie vom Beschuldigten behauptet einen beruflichen Zusammenhang aufweisen, sondern mit dem Druck von K.________ aufgrund ihres Beziehungsfrustes korrelieren. Hierzu passen denn auch die Formulierungen der Suchen, die zu einer «Tätersicht», nicht jedoch zu einer «Rettersicht» passen. Insgesamt liegt folglich ein weiteres Indiz vor, das auf den Beschuldigten als Täter weist.
Knapp einen Monat später startete der Beschuldigte dem eben Ausgeführten entsprechend noch einmal eine Google-Suche, dies am 1. Dezember 2022 um 11:54 Uhr mit der Suchabfrage «Wie lange um jemand zu erwürgen?» (pag. 2027). Zwei Tage später, am 3. Dezember 2022, 09:46:32 Uhr besuchte er die Webseite von Immoscout und schaute sich eine Wohnung in BM.________(Ort), Region Solothurn, an (pag. 2032), damit also in jener Region, in welcher K.________ ihren Wohnort hatte (CH.________ (Ort)).
9.13 Zum Gesundheitszustand von †I.________ und zu einem möglichen Suizid
Bezüglich des Gesundheitszustands von †I.________ kam die Vorinstanz zu folgendem Schluss (pag. 3096 ff.; S. 47 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):
Unbestritten ist, dass sich †I.________ in den letzten ein bis zwei Jahren vor ihrem Tod mit gewissen gesundheitlichen Problemen konfrontiert sah, welche unter anderem im Zusammenhang mit ihrem hohen Arbeitspensum in der CB.________ (Gesundheitsberuf) standen. So gab der Hausarzt von †I.________, Dr. AR.________, an, dass sie aufgrund ihrer Arbeitsbelastung im BZ.________ (Gesundheitseinrichtung) 2021 eine vegetative Erschöpfungsreaktion gezeigt habe, welche während einer Woche zu einer hälftigen Arbeitsunfähigkeit geführt habe (pag. 1412). Nach ihrer Reise nach CO.________(Ort) im Mai 2022 habe sie Atembeschwerden gehabt und an einer Entzündung des Herzbeutels sowie nach einem viralen Infekt an einer Lungenentzündung gelitten. Gemäss Dr. AR.________ sei es sicherlich so gewesen, dass †I.________ Stress oder Druck auf der Arbeit gehabt habe, wobei er sie nicht als depressiv einstufen würde (pag. 1411).
Die †I.________ nahestehenden Personen waren allesamt über ihre gesundheitlichen Probleme informiert. So gab C.________ an, dass †I.________ im Coronajahr an einer Erschöpfung gelitten habe, woraufhin sie sich im Temporärbüro angemeldet habe (pag. 822, Z. 84 ff.). E.________ führte, angesprochen auf den Gesundheitszustand von †I.________, aus, dass sie gestresst gewesen sei wegen der Arbeit (pag. 860, Z. 241). Als sie nach CO.________(Ort) gegangen sei, habe sie eine Lungenentzündung und in der Folge eine Herzbeutelentzündung gehabt, wobei sie sich davon vollständig erholt habe (pag. 860, Z. 242 ff.). Auch F.________ gab an, dass †I.________ nach ihrer CO.________(Ort) Reise ein Herzbeutelproblem gehabt habe, welches sie allerdings habe auskurieren können (pag. 875, Z. 507 ff.). Im Juli oder August 2022 sei sie wieder vollständig gesund gewesen (pag. 875, Z. 512 ff.; vgl. hierzu auch die damit übereinstimmenden Aussagen von N.________; pag. 903, Z. 282 ff.). Aus den Aussagen aus dem Umfeld von †I.________ erhellt, dass sie ihre gesundheitlichen Probleme mit diesen teilte und offen darüber sprach, dass sie der Druck und der Stress bei der Arbeit belastete.
Die Aussagen des Beschuldigten gegenüber den Strafverfolgungsbehörden zum Gesundheitszustand von †I.________ stehen in verschiedener Hinsicht im Widerspruch zu seinen gegenüber seinem näheren Umfeld gemachten Angaben. So gab der Beschuldigte gegenüber der Polizei konstant an, nie von einer psychiatrischen Diagnose, konkret einer Depression, bei †I.________ gesprochen zu haben (vgl. pag. 491, Z. 884 f.; pag. 518, Z. 101; pag. 539, Z. 1191 ff.; pag. 650, Z. 855 ff.; pag. 651, Z. 899 ff.) und dass sie lediglich zwei Mal eine Suizidäusserung per Telefon gemacht habe, wobei diese jeweils im Streit erfolgt und danach wieder verflogen seien ([pag. 439, Z. 96 ff.]; pag. 518, Z. 92 ff.; pag. 680.17, Z. 572 ff., Z. 576 f. und 591 ff.). Gefragt nach den konkreten Äusserungen, gab er an, dass sie auf dem Weg zur Arbeit gewesen sei, über eine Brücke gegangen sei und gesagt habe, dass sie da ja gerade runterspringen könne. Und einmal einfach die Aussage, sie wolle so nicht weiterleben (pag. 680.17, Z. 579 ff.).
Am 10. November 2022 um 20:21:25 Uhr sendete der Beschuldigte eine Sprachnachricht an BX.________, in welcher er unter anderem ausführte, dass †I.________ gesagt habe, dass sie Selbstmordgedanken habe, wenn sie an eine Zukunft ohne ihn denke (pag. 2073 und 2091). Kurz darauf sendete der Beschuldigte um 20:24:17 Uhr eine Sprachnachricht an S.________, in welcher er unter anderem ausführte, dass es zu Hause eskaliert sei. †I.________ habe genau das gesagt, was seine grösste Angst gewesen sei. Er könne es nicht anders sagen, aber er glaube fest, dass sie an diesem Abend das erste Mal darüber nachgedacht habe, sich etwas anzutun. Sie habe dies genau so gesagt […] Er merke, dass er nicht gehen könne, wenn sie so gebrochen sei. Er könnte es nicht ertragen, wenn sie sich etwas antun würde. Er wisse ja, da sie schon mehrfach darüber gesprochen hätten, dass dies bei ihr nicht so abwegig sei und könne dieses Risiko nicht tragen (pag. 2073 und 2091).
Laut den aktenkundigen Chatnachrichten zwischen dem Beschuldigten und Y.________ berichtete er ihr erstmals am 4. Dezember 2022 von seinen angeblichen Sorgen in Bezug auf †I.________ (pag. 1087). Zwar trafen sich die beiden regelmässig und sprachen dabei unter anderem auch über die Eheprobleme des Beschuldigten, wobei aus den Nachrichten hervorgeht, dass das Thema Suizid in Zusammenhang mit †I.________ vorher nicht Gegenstand der Gespräche war. So schrieb der Beschuldigte am 4. Dezember 2022 um 00:40:34 unter anderem «Cha aber nome schwär demet läbe wenn sech d’I.________ öpis wörd ah tue», worauf Y.________ gleichentags um 00:54:23 Uhr entgegnete «Uii cha e ds passiere?» und der Beschuldigte um 01:19:57 Uhr «Eg dänks äbe scho» (pag. 1087).
K.________, welche einräumte, die ihr vorliegenden Informationen über †I.________ einzig vom Beschuldigten erhalten zu haben (vgl. pag. 707, Z. 96 f.; pag. 735, Z. 842 ff.), gab an, schon länger gewusst zu haben, dass †I.________ psychische Probleme gehabt und schon mehrfach Suizidgedanken geäussert habe (pag. 707, Z. 69 ff.). Er habe viel Zeit in †I.________ investiert und zu dieser geschaut. Sie sei schon damals (gemeint im Frühling 2021) auf Hilfe angewiesen gewesen (pag. 708, Z. 148 ff.). Der Beschuldigte habe ihr erzählt, dass sie ein sehr emotionaler Mensch gewesen sei, der viel habe weinen müssen und es einfach mit der Hilfe des Beschuldigten geschafft habe, sich über Wasser zu halten. †I.________ habe sich von aussen immer anders präsentiert, als wenn sie mit dem Beschuldigten zusammen gewesen sei (pag. 709, Z. 210 ff.). Als es um die Trennung gegangen sei, habe †I.________ geäussert, dass sie sich ein Leben ohne den Beschuldigten nicht vorstellen könne (pag. 710, Z. 236 ff.). Angesprochen auf die angeblichen Suizidgedanken von †I.________ gab sie an, zu wissen, dass Letztere mit dem Beschuldigten immer wieder darüber gesprochen habe und sich auch immer wieder geäussert habe. Zuletzt habe er ihr (im Oktober/November [pag. 710, Z. 263 f.]) erzählt, dass †I.________ auf dem Nachhauseweg von der Arbeit von der Brücke habe springen wollen (pag. 710, Z. 240 ff.). Die ersten Äusserungen seien gewesen, als er ihr eröffnet habe, dass er die Wohnung verlassen und in ein Studio ziehen wolle, weshalb er dies anschliessend nicht gemacht habe (pag. 710, Z. 245 f.). Auf Frage, wann der Beschuldigte die angeblichen Suizidgedanken von †I.________ erstmals angesprochen habe, gab sie an, dass †I.________ dies ein paar Wochen vor ihrem Tod geäussert habe. Es sei vor allem auch darum gegangen, dass der Beschuldigte eine Trennung gewollt habe und dann ins Studio umgezogen sei. Ab diesem Zeitpunkt (ca. Ende November [pag. 724, Z. 220 ff.]) sei es stark zum Thema geworden (pag. 721, Z. 67 ff.; pag. 723, Z. 206 ff.).
Die Angaben von K.________ lassen sich denn auch mit den vorhandenen Chatnachrichten in Einklang bringen. So schrieb der Beschuldigte ihr am 2. November 2022 eine Nachricht, wonach †I.________ die letzten Wochen mehrfach gesagt habe, dass deren Leben ohne ihn keinen Sinn mache. Er habe schon immer Angst gehabt, dass dies passieren könnte (Extraktionsbericht S. 1564; pag. 2091). Auf Frage seitens K.________, ob †I.________ anlässlich des Gesprächs wieder damit gedroht habe, sich etwas anzutun, wenn er nicht zurückkomme, antwortete der Beschuldigte, dass dies leider immer dazugehöre (Extraktionsbericht, S. 1761 f.; pag. 2091). Am 10. November 2022 sendete der Beschuldigte K.________ eine Sprachnachricht, in welcher er ihr mitteilte, alles Nötige gepackt zu haben, um auszuziehen und zu L.________ zu gehen. Dies habe er †I.________ bereits gesagt. Dennoch beschäftige ihn die Situation vom Montagabend [7. November 2022], da †I.________ gesagt habe, dass sie sich selbst verletzen würde, wenn er sich von ihr trenne (Extraktionsbericht, PTT-20221110-WA0008; pag. 2091). Aus den Aussagen von K.________, welche durch die vorhandenen Chatnachrichten gestützt werden, erhellt, dass der Beschuldigte dieser mehrfach mitteilte, dass die angeblichen Suizidgedanken von †I.________ im Zusammenhang mit seinen Trennungsabsichten bzw. seinem Auszug standen.
Gleich verhält es sich mit seinen Aussagen gegenüber seiner Arbeitskollegin BP.________. Diese führte aus, dass sie irgendwann im Sommer 2022 mit dem Beschuldigten gesprochen habe (pag. 1093, Z. 78 f.). Der Beschuldigte habe sich schon damals dahingehend geäussert, dass es †I.________ körperlich und auch psychisch nicht so gut gehe und es teilweise sehr schwierig sei, Zugang zu ihr zu finden (pag. 1093, Z. 82 f.). Anlässlich eines Telefonats habe er ihr mitgeteilt, dass er Angst habe, dass sie sich eventuell selbst verletzen könnte. Sie hätten dann über psychische Hilfe gesprochen, welche man in der Schweiz anfordern könne (pag. 1093, Z. 84). Auf Frage, was der Beschuldigte genau über seine Beziehung zu †I.________ erzählt habe, gab sie an, sicher die Ängste, dass sie sich etwas antun könnte. Dass es ihr nicht so gut gehe und sie häufig in der Nacht wach sei und ihn auch wecke, wenn es ihr nicht gut gehe (pag. 1095, Z. 182 ff.). Er habe ihr im August oder September 2022 (pag. 1095, Z. 196 f.) erzählt, dass es für sie sehr schwierig nachzuvollziehen sei, dass er sich trennen wolle und dass er nicht mehr glücklich sei in der Ehe (pag. 1095, Z. 187 ff.). Er habe erwähnt, dass †I.________ zwischendurch geäussert habe, dass sie sich etwas antun könnte und dass er sich wirklich sehr grosse Sorgen gemacht habe und es für ihn das Schlimmste wäre, was ihm hätte passieren können (pag. 1095, Z. 201 ff.).
BX.________ führte aus, im Oktober oder November 2022 ein Gespräch mit dem Beschuldigten geführt zu haben, anlässlich welchem er ihm erzählt habe, dass †I.________ von der Arbeit nach Hause gekommen sei, geweint habe (pag. 1244, Z. 478 ff.) und dem Beschuldigten erzählt habe, dass sie Suizidgedanken habe (pag. 1245, Z. 482 f.).
BU.________ gab an, dass der Beschuldigte erwähnt habe, dass †I.________ aus ihrer Verzweiflung im Streit heraus gesagt habe, dass sie sich umbringen würde. Der Beschuldigte habe erwähnt, dass dies im Streit mehrfach ausgesprochen worden sei (pag. 991, Z. 181 ff.). †I.________ habe nie direkt mit ihr darüber gesprochen, ausser, dass ihr dies im Gespräch mit dem Beschuldigten herausgerutscht sei und ihr dies Leid tue (pag. 991, Z. 187 ff.). †I.________ habe nie erwähnt, Suizidgedanken gehabt zu haben. Ihr sei mal herausgerutscht, dass sie nicht mehr möge. Dies sei aber aus emotionalen Gründen passiert (pag. 901, Z. 192 ff.).
Schliesslich gab auch L.________ auf Frage an, dass er wegen der Angst des Beschuldigten darauf gekommen sei, dass †I.________ sich etwas hätte antun können. †I.________ habe ihnen gegenüber nie etwas derartiges angedeutet. Seine Frau sei die Nachrichten von †I.________ durchgegangen, welche vom Aufgeben gehandelt hätten, wobei sie gedacht hätten, dass sie nicht mehr möge und weglaufe. Einmal sei es dann auch konkret von ihr gesagt worden. Der Beschuldigte habe ihm gesagt, dass †I.________ dies gesagt habe. Es sei gewesen, als der Beschuldigte sich eine Auszeit genommen habe und im Studio übernachtet habe. Da hätte sie zum Beschuldigten gesagt, wenn er das noch einmal machen würde, dann würde sie weg sein oder sich etwas antun (pag. 796, Z. 109 ff.). Auf Frage, ob †I.________ ihm persönliche Anliegen anvertraut habe, gab er an, wahrscheinlich, wenn sie zu viert [gemeint mit seiner Frau und dem Beschuldigten] zusammen gesprochen und gebetet hätten. Gerade von ihrer Kindheit und der schwierigen Vater-Tochter Beziehung. Auch mal von der Arbeit, dass es schwierig sei (pag. 800, Z. 340 ff.). Alles weitere würde vom Beschuldigten oder seiner Frau stammen (pag. 800, Z. 345 ff.).
Im Gegensatz zu seinen zurückhaltenden Aussagen gegenüber der Polizei, machte der Beschuldigte gegenüber seinem Umfeld deutlich gravierendere und akutere Angaben hinsichtlich der angeblichen schlechten psychischen Verfassung bzw. Suizidalität von †I.________. Die vorgenannten Personen gaben denn auch übereinstimmend an, vom Beschuldigten erfahren zu haben, dass die Suizid-äusserungen im Zusammenhang mit seinen Trennungsabsichten gefallen seien. Widersprüchlich erscheint deshalb die Behauptung des Beschuldigten in der Tatnacht gegenüber der Polizei, wonach die psychische Belastung von †I.________ Eheprobleme ausgelöst hätte, sowie, dass diese sich niemandem anvertraut und ihm gesagt habe, dass sie ihn verlassen würde, wenn er jemandem davon erzähle (pag. 173). Die diesbezüglichen Aussagen des Beschuldigten widersprechen seinen gegenüber seinem Umfeld gemachten Angaben, wonach die psychischen Probleme gerade daher rühren sollten, dass er sie [und nicht umgekehrt] verlassen wollte.
Auch aus dem Chatverkehr zwischen dem Beschuldigten und †I.________ finden sich keine Nachrichten, die auf Suizidabsichten von ihr hindeuten. Die Nachricht vom 7. November 2022 «Ich mag nicht mehr» bezog sich offenbar auf die Diskussionen und Streitereien mit dem Beschuldigten, welche †I.________ satt hatte (vgl. hierzu auch Ziff. 2.5.2 hiervor). In diesem Zusammenhang machte der Beschuldigte gegenüber K.________ zudem geltend, wegen dieses Streits in grosser Sorge zu sein, da †I.________ damit gedroht habe, sich etwas anzutun (vgl. obige Ausführungen; Extraktionsbericht, PTT-20221110-WA0008; pag. 2091), wobei er es in der Folge unterliess, sich nach ihrem (psychischen) Wohlbefinden zu erkundigen (Extraktionsbericht; pag. 2091).
Ausser den Angaben aus dem Umfeld des Beschuldigten sowie seinen widersprüchlichen Angaben hinsichtlich des angeblichen Grunds für die Suizidalität von †I.________, deutet nichts darauf hin, dass sie tatsächlich psychisch schwer belastet gewesen wäre und Suizidgedanken gehegt hätte. Nichts anderes ergibt sich aus den Aussagen aus dem Umfeld von †I.________:
C.________ gab an, dass †I.________ viele Pläne gehabt habe, welche sie ihr beim Kaffeetrinken am Mittwoch vor ihrem Tod aufgezählt habe. Sie habe fröhlich erzählt, dass es ihr gut gehe und sie Pläne bis im September habe und, dass sie in diesem Monat nicht gestört werden wolle, da sie schwanger werden wolle (pag. 821, Z. 38 ff.). Sie hätten nichts davon gemerkt, dass sie sich etwas würde antun wollen. †I.________ habe sich auch vorbereitet, um die Autoprüfung zu machen (pag. 821, Z. 45 ff.). Sie habe mit F.________ abgemacht, dass sie am Sonntag gemeinsam Autofahren würden (pag. 821, Z. 50 ff.). Sie habe das Gefühl, dass †I.________ etwas für sie hinterlassen hätte, wenn sie sich etwas angetan hätte. Sie habe immer alles aufgeschrieben und habe fünf Schreibfreunde gehabt, mit welchen sie in verschiedenen Sprachen kommuniziert habe (pag. 822, Z. 61 ff.). Nach der Erschöpfung habe sich †I.________ dafür entschieden, Reisen zu gehen, da der Beschuldigte währenddessen am Studieren gewesen sei und in Ruhe habe lernen können. Der Beschuldigte sei 2022 mit den Reiseplänen von †I.________ einverstanden gewesen (pag. 822, Z. 84 ff.). Im Jahr 2023 habe †I.________ zwei bis drei Monate weggewollt. Damit sei der Beschuldigte weniger einverstanden gewesen. Sie habe ebenfalls mit ihr gesprochen und ihr gesagt, dass es für die Beziehung nicht gut sei, wenn sie so lange weg sei (pag. 822, Z. 94 ff.). †I.________ habe am 13. Dezember 2022 noch eine Wichtelgruppe für Weihnachten erstellt (pag. 826, Z. 278 f.). Sie verneinte auf Frage, dass in den letzten Monaten Anzeichen eines Burnouts vorgelegen hätten und führte aus, dass †I.________ sehr kommunikativ gewesen sei und immer gleich mitgeteilt habe, wenn sie etwas gestört habe (pag. 826, Z. 309 ff.). Gefragt nach den Hobbies von †I.________ gab sie unter anderem an, dass sie seit Sommer 2022 gelernt habe, Ukulele zu spielen (pag. 827, Z. 370 f.). Sie verneinte auf Frage, dass †I.________ jemals psychische Probleme gehabt habe. Manchmal sei sie fröhlicher gewesen und manchmal weniger, aber nichts Spezielles (pag. 828, Z. 392 ff.). Auf Frage nach suizidalen Gedanken gab sie an, dass sie nie mit ihr darüber gesprochen habe. Sie habe gesagt, dass sie nicht gerne hier lebe und an einem anderen Ort leben wolle (pag. 828, Z. 400 ff.). Sie glaube nicht, dass †I.________ sich das Leben genommen habe, sie seien gläubig. †I.________ wisse, dass dies nicht der Wunsch von Gott sei, dass man sich das Leben nehme (pag. 829, Z. 444 ff.).
E.________ gab an, dass †I.________ immer aufgestellt gewesen sei und gelacht habe. Er habe sie nie traurig gesehen (pag. 857, Z. 57 f.). †I.________ habe für den 25. Dezember 2022 ein Weihnachtsfest geplant, bei welchem auch der Beschuldigte anwesend gewesen wäre (pag. 860, Z. 214 f. und 219 f.). Von psychischen Problemen oder Depressionen wisse er nichts (pag. 860, Z. 259 ff.). Sie habe das Leben geliebt und hätte ihrer Mutter so etwas nie angetan (pag. 860, Z. 265 f.).
F.________ gab an, dass er von Anfang an gedacht habe, dass dies mit dem Suizid nicht stimmen könne (pag. 866, Z. 36 f.). †I.________ habe viele Pläne gehabt (pag. 868, Z. 117). Am 15. Dezember 2022 habe er per WhatsApp noch Kontakt zu ihr gehabt, da sie am Sonntag gemeinsam eine Lernfahrt mit dem Auto hätten machen wollen. Sie hätten sich um 7.45 Uhr verabredet, da †I.________ unbedingt um 10.00 Uhr habe in der Kirche sein wollen (pag. 868, Z. 148 ff.). Er habe selbst vor kurzem Depressionen und Suizidgedanken gehabt, habe einen Arzt aufgesucht und Medikamente eingenommen. †I.________ habe darüber Bescheid gewusst und sich gegen Suizid ausgesprochen. Er wisse, wie eine Depression aussehe. In einer solchen Situation plane man nicht noch Sachen und sei aufgestellt, wie sie es gewesen sei. Er habe das Thema Depressionen oft mit †I.________ diskutiert. Diese habe ihm niemals mitgeteilt, dass es ihr auch schlecht gehen würde (pag. 868, Z. 151 ff.). †I.________ habe sehr viel geschrieben und habe sogar seinem Hund zum Geburtstag eine Karte geschrieben. Wenn sie sich suizidiert hätte, hätten sie alle vermutlich noch ein Buch erhalten (pag. 869, Z. 162 ff.). In derselben Woche habe sie noch mit ihm «gestürmt», dass er beim Wichteln an Weihnachten mitmachen solle (pag. 869, Z. 165 ff.). †I.________ sei eine frohe, lebensfreudige und sympathische Person gewesen. Etwas bipolar, manchmal mega froh und dann wieder traurig. Sie habe oftmals CP.________(Land), das Meer und das Reisen vermisst. Sie habe das Leben romantisiert und habe eine schöne Beziehung zur Mutter gehabt (pag. 872, Z. 366 ff.). Auf Frage, wie ihr Gesundheitszustand in den Tagen vor ihrem Tod gewesen sei, gab er an, dass sie «zwäg» gewesen sei, wobei sie ein bisschen müde von den sechs Tagen Nachtschicht gewesen sei. Gesundheitlich sei es ihr gut gegangen. Auf Frage verneinte er, dass sie jemals psychische Probleme oder Depressionen gehabt habe (pag. 875, Z. 516 ff.).
N.________ gab an, dass †I.________ eine lebensfrohe, disziplinierte, offene und lernfreudige Person gewesen sei (pag. 899, Z. 100). Danach gefragt, ob †I.________ jemals Depressionen gehabt habe, gab sie an, dass diese nichts dergleichen geäussert habe. Sie habe auch Tiefpunkte gehabt, allerdings im normalen Bereich, so wie es allen manchmal gehe (pag. 903, Z. 302 ff.). Auf Frage verneinte sie, dass †I.________ ihr gegenüber jemals von suizidalen Gedanken berichtet hätte (pag. 903, Z. 307 f.). †I.________ habe ihr fast jeden Monat einen Brief geschrieben (pag. 899, Z. 105 f.). Sie habe zudem noch drei oder vier Brieffreundinnen gehabt (pag. 906, Z. 470 f.).
O.________ führte aus, †I.________ am Abend vorher (gemeint am 15. Dezember 2022) auf der Arbeit erlebt zu haben und dass es ihr gut gegangen sei (pag. 910, Z. 48 f.). Sie habe seit ca. 2-3 Wochen mit ihr gearbeitet. Sie sei aufgestellt und motiviert gewesen (pag. 911, Z. 53 ff.). †I.________ habe Pläne gehabt. Sie sei für einen AZ.________-Kurs angemeldet gewesen (pag. 911, Z. 53 ff.). Weiter gab sie an, am 15. Dezember 2022 gemeinsam mit †I.________ auf der Arbeit gegessen zu haben. Dabei habe sie ihr erzählt, dass sie dem Beschuldigten ein Spiel zum Geburtstag schenken wolle (pag. 911, Z. 64 ff.). Sie habe weiter erzählt, dass sie sich mit dem Beschuldigten schon lange nicht mehr getroffen habe, da sie nebeneinander durchgearbeitet hätten und dass sie sich auf das Wochenende und die gemeinsame Zeit freue, da sie zusammen frei hätten (pag. 911, Z. 74 ff.). Sie habe gesagt, dass die Hochzeit mit dem Beschuldigten die schönste Entscheidung ihres Lebens gewesen sei (pag. 911, Z. 84). †I.________ habe Pläne gehabt und sei im Leben gestanden. Sie habe sich am Abend noch verabschiedet und gesagt «bis morgen» (pag. 915, Z. 294 ff.).
T.________, welche seit 2018 mit †I.________ befreundet gewesen sei (pag. 976, Z. 18 und 23), gab an, Letztere am 24. November 2022 getroffen zu haben (pag. 977, Z. 57). Danach gefragt, ob sie jemals mit †I.________ über das Thema Suizid gesprochen habe, gab sie an, dass sie das Thema in der Schule gehabt hätten. †I.________ habe angegeben, dass sie dies nie machen könnte und auch nicht verstanden habe, wie es andere machen könnten. Für sie sei es kein Thema gewesen, auch wegen des Glaubens (pag. 979 f., Z. 206 ff.).
Q.________ führte aus, dass sie †I.________ keinen Suizid zutrauen würde (pag. 1128, Z. 228 f.).
BT.________ führte aus, dass sie sich mit †I.________ über deren Zukunftspläne unterhalten habe. †I.________ habe ihr Ende Oktober per WhatsApp eine Auflistung mit dem Titel «I.________ 2023» zugestellt. Sie habe 2023 Reisen, eine Weiterbildung sowie ein Kind geplant (pag. 1251).
Mit Blick auf die Aussagen des Umfelds von †I.________, wirken die Aussagen des Beschuldigten konstruiert: †I.________ wurde von sämtlichen ihr nahestehenden Personen als offene und kommunikative Person beschrieben, die ihre Gefühle nach aussen getragen habe und manchmal auch schlecht gelaunt gewesen sei. Dass sie länger andauernde psychische Probleme und Suizidgedanken mit niemandem ausser dem Beschuldigten geteilt hätte und diesem sogar noch gedroht hätte, ihn zu verlassen, wenn er sich jemandem anvertraue, ist schlicht unglaubhaft. Dies vor allem auch deshalb, weil aus den Akten deutlich hervorgeht, dass †I.________ keineswegs davor zurückscheute, negative Aspekte ihres Lebens, Stress, Druck, Unzufriedenheit und Eheprobleme mit ihrem Umfeld zu teilen und zu besprechen. Der Bruder von †I.________ schilderte zudem eindrücklich seine eigenen Erfahrungen im Umgang mit Depressionen und Suizidalität sowie, dass er sich darüber offen mit †I.________ austauschen konnte und sie sich klar gegen Suizid positionierte (vgl. auch die damit übereinstimmenden Angaben von T.________; pag. 979 f., Z. 206 ff.). Ins Bild einer suizidalen Person lässt sich denn auch nicht einfügen, dass †I.________ ihre Ziele sowohl kurz- als auch langfristig plante, niederschrieb und mit ihrem Umfeld teilte. So plante sie einerseits ein gemeinsames Wochenende mit dem Beschuldigten, auf welches sie sich besonders freute, einen Kirchenbesuch am Sonntagmorgen sowie anschliessend eine Lernfahrt zwecks Erlangung der Autoprüfung mit ihrem Bruder F.________. Nur knapp zwei Tage vor ihrem Tod, erzählte sie ihrer Mutter, von ihren Plänen bis im September 2023 und dass sie in diesem Monat die Familienplanung in Angriff nehmen wolle. In beruflicher Hinsicht plante sie zudem eine Weiterbildung (AZ.________-Kurs), für welche sie sich bereits angemeldet hatte.
Die Angaben aus dem Umfeld von †I.________ lassen sich denn auch mit den vorhandenen objektiven Beweismitteln in Einklang bringen. Die Auswertung des Apple Notebooks, insbesondere in der Rubrik Mail und Kalender, ergab, dass †I.________ am 8. November 2022 die Weihnachtsfeier mit ihrer Familie am 25. Dezember 2022 eintrug. Weiter notierte sie am 20. November und am 14. Dezember 2022 ihre Diensteinteilungen für die Monate Januar und Februar 2023 (pag. 2127 und 2130). Gleichentags speicherte sie einen Termin mit dem Titel «8. Hochzeitsjahr» für den Zeitraum vom 11.-12. September 2023 sowie weitere Termine (Frisörtermin [5. Januar 2023]; Rollschuh Disco in CL.________ (Ort) [10.-11. Februar 2023]; pag. 2127 und 2130). Nur sechs Tage vor ihrem Tod, am 10. Dezember 2022, speicherte sie zudem Kalenderereignisse für die Ferien im Jahr 2023 (pag. 2127 und 2130). Weiter wurde durch die Mobiltelefonnummer von †I.________ am 13. Dezember 2022 eine WhatsApp Gruppe mit Familienangehörigen erstellt (pag. 2172). Am 16. Dezember 2022 hatte sie geplant, einen Pilates Kurs zu besuchen. Zwar hat sie in den Monaten zuvor teilweise die Stunden unentschuldigt ausfallen lassen (pag. 1184), am 15. Dezember 2022 meldete sie sich allerdings proaktiv um 9.49 Uhr bei der Pilatesinstruktorin, um sich für den nächsten Tag anzumelden (pag. 1190). Gleichentags meldete sich zudem bei der Liegenschaftsverwaltung, um zwei Defekte in der Wohnung zu melden (pag. 272 ff.). Die Auswertung der Mobiltelefondaten des Beschuldigten förderte ferner die von BT.________ erwähnte Liste von †I.________ zutage. Darauf hielt sie ihre Pläne und Wünsche für das kommende Jahr fest. So wollte sie im Januar ihr Pensum auf 90% reduzieren, im März mit BT.________ nach Marokko verreisen, im Juli nach CP.________(Land), im August nach Kroatien, im September die Familienplanung starten und im Oktober den AZ.________-Kurs beginnen (pag. 551; pag. 1253; pag. 2091). Schliesslich konnten anhand der Apple ID von †I.________ unter anderem ihre Notizeinträge aus dem Mobiltelefon wiederhergestellt werden. Ins Auge sticht ein Notizeintrag, welcher am 30. Juni 2022 mit dem Titel «2023» von ihr erstellt wurde (pag. 2176). Dabei handelt es sich um eine nach Monaten gegliederten Auflistung ihrer Pläne für das Jahr 2023. Die Liste wurde von †I.________ letztmals am 14. Dezember 2022 um 15.50 Uhr geändert (pag. 2176).
Nach dem Gesagten steht für das Gericht fest, dass – mit Ausnahme der widersprüchlichen Aussagen des Beschuldigten, welche er in seinem Umfeld verbreitete – keine Hinweise auf eine Suizidalität bei †I.________ ersichtlich sind.
Auf diese Ausführungen der Vorinstanz kann mit folgenden Ergänzungen und Präzisierungen verwiesen werden:
Mit der Vorinstanz geht die Kammer davon aus, dass bei †I.________ keine Hinweise auf eine Suizidalität (bspw. durch Vorliegen einer psychischen Erkrankung) vorliegen, dies trotz umfangreichen Abklärungen, u.a. bei ihrem Hausarzt Dr. AR.________ (pag. 1410 ff.), bei der Drogerie BG.________ (pag. 249 ff.), nach Sichtung der Leistungsabrechnungen der Krankenkasse der Jahre 2021 und 2022 (pag. 3311 ff.) sowie den formellen und informellen Befragungen. Insbesondere liegen keine Hinweise auf eine Depression vor, wobei davon ausgegangen wird, dass namentlich die Familienangehörigen oder die Mitarbeitenden bei der Arbeit entsprechende Symptome hätten wahrnehmen müssen, was gerade nicht der Fall war. Wie die Krankenakte (pag. 1410 ff.) sowie die Leistungsabrechnungen der Krankenkasse der Jahre 2021 und 2022 (pag. 3311 ff.) zeigen, lagen bei †I.________ auch keine Vorerkrankungen vor, wovon denn auch die Verteidigung nicht ausgeht.
Entgegen den Vorbringen der Verteidigung kann ebenso wenig von einer Kurzschlussreaktion ausgegangen werden. Den von der Verteidigung zum Thema Suizid eingereichten Unterlagen (pag. 3256 ff.) ist zu entnehmen, dass solche Kurzschlussreaktionen ein Ausdruck eines Ausnahmezustands seien, in denen ein Mensch unerträgliche seelische Not erfährt, wobei Betroffene über Tage, Wochen oder noch länger nicht mehr ertragbare psychische Schmerzen erleiden. Weiter wird im Bericht ausgeführt, dass impulsive Menschen sowie Menschen mit belastenden psychischen Symptomen oder psychischen Störungen besonders gefährdet seien, in Krisensituationen Kurzschlusssuizide zu begehen. Dem ebenfalls von der Verteidigung eingereichten Interview mit CC.________ (pag. 3276 ff.) ist zu entnehmen, dass ein Suizid praktisch immer in einem psychischen Ausnahmezustand geschehe. Dieser zeige sich oft darin, dass jemand oft ganz ruhig wirke, wie in Trance und auch keinen Schmerz verspüre, also einem neurobiologischen Ausnahmezustand.
Bei †I.________ lagen in den Tagen und Wochen vor ihrem Tod – entgegen den Vorbringen der Verteidigung – gerade keine Umstände vor, welche auf eine hohe Belastungssituation schliessen liesse bzw. es ist gerade nicht erstellt, dass sich †I.________ in einer Krise mit unerträglich hohem Leidensdruck befunden hätte. Wie unter E. 9.10 hiervor ausgeführt, war die Krise zwischen †I.________ und dem Beschuldigten nach dessen kurzen Auszug aus der ehelichen Wohnung und dessen Brief vom 22. November 2022 an †I.________ für diese Mitte Dezember 2022 bereits überstanden. †I.________ war vielmehr in einer aufgestellten und hinsichtlich des kommenden Jahres optimistischen psychischen Verfassung und blickte positiv auf das neue Jahr und die Ehe mit dem Beschuldigten. Auch AE.________, Stationsleiterin des AP.________(Gesundheitseinrichtung), gab der Polizei gegenüber an, dass I.________ eine aufgestellte, fröhliche, positive Person gewesen sei, die immer gelacht habe und in ihren Augen eine vorbildliche Work-Life-Balance gehabt habe. I.________ habe bereits den Antrag gestellt, um im Sommer 2023 unbezahlten Urlaub zum Reisen zu beziehen und habe sich ebenfalls bereits für einen Nachdiplomkurs in der CB.________ (Gesundheitsberuf) für den Herbst 2023 angemeldet (vgl. pag. 210), womit auch die Personen bei der neuen Arbeitsstelle †I.________ für die letzten Wochen vor ihrem Tod psychisch stabil beschrieben. AE.________ gab denn auch an, dass man in ihrem kleinen Team psychische Probleme hätte merken müssen (pag. 211). Auch sonst gab es keine ersichtlichen Risikofaktoren, hatte †I.________ doch bspw. einen grossen Freundeskreis (vgl. bspw. pag. 877 Z. 624 f. und pag. 826 Z. 319 ff.), eine stützende Familie und auch keine psychische Vorbelastung.
Die am 15. Dezember 2022 zwischen dem Beschuldigten und †I.________ ausgetauschten Nachrichten bestätigen dieses Bild (vgl. pag. 2091, Bericht Zeitachse Nr. 128 f. und Nr. 141 ff., wonach der Beschuldigte an sie bspw. schrieb: «Besch mer höt Morge sehr nöch gsi, das hed mer sehr guet do»).
Die von der Verteidigung ins Feld geführten Aussagen von BU.________ erachtet die Kammer als nicht ganz so klar. Deren Aussagen könnten zwar so verstanden werden, dass †I.________ selbst ihr gegenüber angegeben habe, dass ihr solche Suizidäusserungen herausgerutscht seien, dies aber im Streit erfolgt sei und es ihr anschliessend leidgetan habe (vgl. pag. 991, Z. 188 f.). Ihre Aussagen können aber auch anders gedeutet werden, nämlich dass sie das wiederum nur vom Beschuldigten selbst gehört habe. Ähnlich schilderte der Beschuldigte dies offenbar auch I.________ Mutter gegenüber, wobei er ergänzend angab, dies jeweils nicht ernst genommen zu haben (vgl. pag. 828 Z. 411 ff.), was wiederum im Widerspruch zu den Angaben steht, die der Beschuldigte diesbezüglich K.________ gegenüber geäussert hatte (vgl. pag. 710 Z. 242 ff.).
Selbst wenn von Ersterem ausgegangen werden würde, sprich †I.________ in einem Streit mit dem Beschuldigten jemals etwas in diese Richtung erwähnt haben sollte, würde dies nichts an der obigen Einschätzung ändern, gibt es doch keine Hinweise auf einen psychischen Ausnahmezustand in den Tagen, Wochen oder Monaten vor der Tat bei †I.________.
Dass der Beschuldigte und †I.________ am Abend vor ihrem Tod nach I.________ Heimkehr noch einen Streit gehabt hätten, der sie dann in einen solchen krisenhaften Ausnahmezustand versetzt hätte, hat der Beschuldigte weder anlässlich der informellen Befragung vorgebracht noch zu einem späteren Zeitpunkt zu Protokoll gegeben. Zudem wäre diesfalls fraglich, wie †I.________ so kurzfristig zum Dormicum und dem ebenfalls verschreibungspflichtigen Schmerzmittel gekommen wäre. Ohnehin wäre bei einem Suizid infolge Kurzschlussreaktion bei einer Person, welche Zugang zu Dormicum in Tablettenform hat, eher mit einer eingenommenen Überdosis dieses Medikaments anstelle einer Strangulation mittels Kabelbinder zu rechnen.
Weiter ist anzufügen, dass bei einer freiwilligen und selbständigen Medikamenteneinnahme Verpackungsreste zu finden sein müssten. In diesem Zusammenhang ist jedoch anzumerken, dass jedenfalls keine offensichtlichen Hinweise hierzu gefunden wurden. Aufgrund der ursprünglichen Annahme der Strafverfolgungsbehörde, dass es sich um einen Suizid handelte, wurde die Wohnung nicht versiegelt und auch nicht einer ordentlichen Durchsuchung unterzogen, wie wenn von Anfang an der Verdacht eines Tötungsdelikts im Raum gestanden wäre. Die Trinkgläser sowie die Verpackungsbehälter, welche schliesslich kriminaltechnisch und durch das IRM untersucht wurden, wurden denn auch erst am 27. Dezember 2022 sichergestellt. Immerhin ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte, hätte er am 16. Dezember 2022 Medikamentenblister, ein für die Medikamenteneinnahme verwendetes und stehengelassenes Glas oder Ähnliches vorgefunden, dies vor Ort den Einsatzkräften auch entsprechend mitgeteilt hätte.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass †I.________ am Abend vor ihrem Tod gut gelaunt war, die Stimmung in der Ehe zwischen ihr und dem Beschuldigten aus ihrer Sicht zwar nach wie vor etwas schwierig war, sich insgesamt jedoch normalisiert hatte, sie berufliche und private kurzfristige als auch langfristige Pläne hatte, normal in ihrem gewohnten Pensum zu 100 % arbeitete und sich somit gerade nicht in einer psychischen Situation befand, in welcher mit einem Suizid aus einer Kurzschlussreaktion heraus zu rechnen gewesen wäre.
Die Vorinstanz würdigte sodann noch die weiteren Umstände und stellte hierzu u.a. weiter Folgendes fest (pag. 3118 ff.; S. 69 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):
Sowohl die Verteidigung als auch der Beschuldigte zeigten sich anlässlich der Hauptverhandlung überzeugt davon, dass sich †I.________ am 16. Dezember 2022 selbst das Leben nahm (vgl. Ziff. 2.5.7 hiervor sowie pag. 2861 ff.). Gemäss dem Bericht zur Legalinspektion vom 29. Dezember 2022 wäre ein Anlegen von Kabelbindern um den Hals grundsätzlich sowohl durch eigene als auch durch fremde Hand denkbar (pag. 330 und 347.11). Nach Ansicht des Gerichts sprechen die nachfolgenden Überlegungen allerdings eindeutig gegen einen Suizid:
Vorab ist auf die unter Ziff. 2.5.3 hiervor gemachten Ausführungen zu verweisen. Weder das Verhalten von †I.________ noch ihr körperlicher oder psychischer Gesundheitszustand lieferten Anhaltspunkte dafür, dass sie suizidale Gedanken gehabt hätte.
Ferner erscheint die Auffindesituation von †I.________ nicht mit einem Suizid vereinbar (pag. 374 ff.): Die Fotodokumentation zeigt †I.________ in Bauchlage, ihr Kopf zeigt in Richtung der Zimmertür und ihre Arme befinden sich angewinkelt unter ihrem Körper (pag. 376). Dabei fällt zunächst auf, dass ihre Haare ordentlich über dem Kopf auf einem Pullover arrangiert sind und die Bettdecke bis unter die Schulterblätter hochgezogen ist (pag. 376). Die um den Hals von †I.________ sichergestellten Kabelbinder wurden anlässlich der Legalinspektion im hinteren Hals- bzw. Nackenbereich zerschnitten (pag. 379 f. und 382). Die Nahaufnahme der Kabelbinder zeigt, dass sich das längste Ende des Strangwerkzeugs auf der rechten Halsseite von †I.________ befand (pag. 376 und 382).
Der Beschuldigte führte aus, dass †I.________ ihre Haare jeweils zum Schlafen auf einem Pullover arrangiert habe, wenn sie Öl in ihre Haare aufgetragen habe (pag. 448., Z. 4632 ff.). Dass †I.________ in ebengenannter Position aufgefunden wurde, spricht gegen einen Suizid und viel eher dafür, dass sie sich – nachdem ihr das Dormicum verabreicht worden war – wieder schlafen legte und aufgrund des medikamenteninduzierten Schlafs in dieser Position verweilte bzw. nicht mehr aufwachte. Ferner sprechen die bis beinahe zu den Schulterblättern hochgezogene Decke sowie die unter ihrem Körper angewinkelten Arme gegen einen Suizid. (…) Die Position des längsten Endes der Kabelbinder auf der seitlich-hinteren Seite ihres rechten Halsbereichs zeigt zudem, dass die Kabelbinderkonstruktion an diesem Ende zugezogen worden sein muss. Somit hätte †I.________ als Linkshänderin (vgl. pag. 455, Z. 704 f.) hinter ihrem Kopf durchgreifen müssen, um an den Kabelbindern zu ziehen. Eine solche Vorgehensweise wäre äusserst ungewöhnlich und unnatürlich. Das längste Ende der Kabelbinder hätte sich diesfalls zudem weiter nach hinten, in Richtung des mittleren/linken Nackenbereichs, bewegt, was allerdings gerade nicht der Fall war. Bei einer Selbsttötung mit Kabelbindern wäre zu erwarten, dass die Kabelbinder mit der dominanten Hand im vorderen, mittleren Teil des Halses zugezogen werden. Die Position der Kabelbinder spricht somit gegen einen Suizid. Zudem ist anzumerken, dass sogar der Beschuldigte am 19. Dezember 2022 gegenüber der Polizei angab, dass die Verwendung von solchen Kabelbindern nicht zu †I.________ passen würde (pag. 303).
(…)
Gegen einen Suizid spricht ferner das unauffindbare Mobiltelefon von †I.________. Hätte sie sich selbst das Leben genommen, hätte sie das Mobiltelefon am Morgen, nachdem sie es aus dem Netz genommen hätte, entsorgen oder verstecken müssen. Da das Mobiltelefon weder in der Wohnung an der AA.________(Strasse) noch in der Nähe des Wohnhauses aufgefunden werden konnte, hätte †I.________ zum Entsorgen/Verstecken des Mobiltelefons das Haus verlassen müssen. Somit hätte sie dies entweder in ihrem Schlafanzug machen müssen oder sich vorher umziehen und nach ihrer Rückkehr wieder ihren Schlafanzug anziehen. Ein solches Vorgehen erscheint lediglich theoretisch denkbar.
Weiter spricht auch die Einnahme eines schlaffördernden, sedierenden Medikaments gegen einen Suizid. Zudem hätten sich in der Wohnung Anhaltspunkte dafür finden lassen müssen, wie sie das Dormicum eingenommen hat (Wasserglas, leere Medikamentenpackung oder dergleichen; vgl. Ziff. 2.5.9 hiernach). Schliesslich spricht die Abwesenheit eines Abschiedsbriefs vorliegend aufgrund der Angaben des Umfelds von †I.________ ebenfalls gegen einen Suizid (vgl. Ziff. 2.5.3 hiervor).
Dem kann sich die Kammer anschliessen. Wie die Vorinstanz korrekt festhielt, wäre bei einer Selbsttötung mit Kabelbindern zu erwarten, dass die Kabelbinder mit der dominanten Hand im vorderen, mittleren Bereich des Halses zugezogen werden. Eine Selbsttötung mit diesem Mittel wäre, wenn überhaupt, nur denkbar, wenn das Zuziehen rasch, kräftig und ohne zu zögern erfolgt wäre, was aber angesichts der Tatsache, dass †I.________ Linkshänderin war, gerade nur dann effektiv hätte ausgeübt werden können, wenn dies mit der dominanten Hand von der vorderen rechten Halsseite zur linken vorderen Halsseite erfolgt wäre. Schwierig vorstellbar ist zudem, dass ein solches kräftiges Zuziehen aus einer Bauchposition möglich ist. Wäre das Zuziehen hingegen bspw. kniend erfolgt, wäre †I.________ nicht in der vorgefundenen, fast bis zu den Schultern mit dem Duvet zugedeckten Endposition gelandet (vgl. pag. 376). Hinzu kommt, dass sie das Benzodiazepin Midazolam im Blut hatte, was ein kräftiges Zuziehen möglicherweise zusätzlich erschwert hätte.
Zusammengefasst sprechen somit sowohl die Position der bei †I.________ sichergestellten Kabelbinder auf der rechten Seite ihres Halses als auch ihre Auffindeposition in Bauchlage mit fast bis zu den Schultern hochgezogenem Duvet und der drapierten Haare auf dem Kissen gegen einen Suizid (vgl. pag. 376 ff.).
Wie bereits unter E. III.9.2 hiervor ausgeführt, sprechen auch die sichergestellten DNA-Spuren gegen eine Selbsttötung.
Das von der Vorinstanz zusätzlich aufgeführte Argument des unauffindbaren Mobiltelefons, spricht aus Sicht der Kammer weniger gegen Suizid, sondern stützt mehr die Hypothese Tötung. Hätte †I.________ verhindern wollen, dass jemand nach dem Selbstmord Einblick in ihre Daten erhält, hätte es gereicht, die SIM-Karte zu vernichten. Immerhin ist der Vollständigkeit halber anzufügen, dass der Hauskehricht in AB.________ (Ort) gemäss aktuellem Abfallkalender der Gemeinde AB.________ (Ort) jeweils freitags abgeholt wird, was mit grosser Wahrscheinlichkeit schon 2022 so war, womit es rein theoretisch denkbar wäre, dass sie frühmorgens das Mobiltelefon vor dem Suizid im Abfallsack entsorgt und dieses auf diese Weise verschwunden wäre.
Dem Argument der Verteidigung, dass immerhin neun Fachpersonen vor Ort den Todesfall als Suizid erachteten, was für sich allein ein gewichtiges Argument für Suizid darstelle, ist Folgendes entgegenzuhalten: Aus dem Anzeigerapport vom 19. Juli 2023 wird zwar klar, dass ohne die Meldung durch J.________ der Fall als Suizid abgeschlossen worden wäre. Dies qualifizierte die zuständige Staatsanwältin in ihrem erstinstanzlichen Plädoyer jedoch als grobe Fehleinschätzung (pag. 2852). Dem ist zuzustimmen, lagen doch schon damals einige Hinweise vor, die an einem Suizid hätten zweifeln lassen können. Aber: Den vor Ort anwesenden Fachpersonen waren viele gewichtige Umstände nicht bekannt, namentlich dass der Beschuldigte seit längerer Zeit eine aussereheliche Beziehung führte, †I.________ Linkshänderin war, sie Dormicum und Schmerzmittel im Blut und Magen hatte, sich der Beschuldigte anlässlich des Leichenfunds auffällig benahm, sein schlechtes Bauchgefühl nicht zu erklären ist, ebenso wenig die zeitlich viel zu frühen Nachrichten an †I.________.
Wären diese Fakten den vor Ort anwesenden Fachpersonen bereits am 16. Dezember 2022 bekannt gewesen, hätten diese den Tod von †I.________ kaum als Suizid eingestuft, sondern wären mit grosser Wahrscheinlichkeit von Beginn an von einer Fremdtäterschaft ausgegangen. Dass die damals anwesenden Fachpersonen von einem Suizid ausgingen, spricht demnach entgegen den Ausführungen der Verteidigung nicht dagegen, dass Stand heute ein Suizid von †I.________ auszuschliessen ist.
9.14 Zum Glauben und der Konfliktsituation des Beschuldigten
Die Vorinstanz führte hierzu Folgendes aus (pag. 3123 f.; S. 74 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):
Der Beschuldigte gab an, dass der Schritt zur Scheidung für ihn wegen seines Glaubens schwierig gewesen wäre (pag. 481, Z. 418 ff.; pag. 537, Z. 1095 ff.). Einen Ausschluss aus der Glaubensgemeinschaft hätte eine Scheidung allerdings nicht zur Folge gehabt (pag. 492, Z. 945; pag. 533, Z. 861 ff.; pag. 575, Z. 490 ff.; 680.11, Z. 378 ff.; pag. 680.12, Z. 391 ff.).
Am 5. Dezember 2022 um 00:05:06 Uhr schrieb der Beschuldigte in einer Nachricht an L.________, dass er eine Säule Gottes werden wolle, wobei †I.________ dabei sein grösstes Hindernis darstelle (Extraktionsbericht, S. 5; pag. 2091).
K.________ führte unter anderem aus, dass der Glaube dem Beschuldigten bei der Trennung gewissermassen im Weg gestanden sei (pag. 711, Z. 294 f.). Er habe †I.________ Zeit geben wollen, damit diese es verarbeiten könne. Dies habe er auch bis zum Zeitpunkt gemacht, als die Zeit abgelaufen sei und er von sich aus eine Handlung habe machen müssen (pag. 711, Z. 297 ff.). Sie habe viel Geduld und Verständnis gezeigt, sei aber auch einmal zum Punkt gekommen, wo sie ihm (Ende Oktober/ Anfang November [pag. 711, Z. 309 f.]) gesagt habe, dass etwas passieren müsse. Sie habe ihn halt dort auch etwas unter Druck gesetzt (pag. 711, Z. 299 ff.). Sie habe ihm (Ende Oktober 2022 [pag. 727, Z. 419]) gesagt, dass etwas passieren müsse und es so nicht weitergehen könne (pag. 727, Z. 413).
Es sei schon eine Angst des Beschuldigten gewesen, dass er aus der Kirche geworfen werden würde oder diese ihn nicht mehr anerkenne. Er hätte allerdings schon einen Weg gefunden und L.________ habe es akzeptiert, was dem Beschuldigten viel bedeutet habe (pag. 711, Z. 315 ff.). Er habe gesagt, dass er Angst habe, alles zu verlieren, was er sich in der Freikirche aufgebaut habe. Sie hätten die Affäre nicht akzeptiert (pag. 724, Z. 246 ff.). Für den Beschuldigten sei es aufgrund seines Glaubens schwierig gewesen, die Ehe abzuschliessen oder zu beenden. Die Schwierigkeit sei auch gewesen, herauszukommen (pag. 727, Z. 395 ff.). Der Beschuldigte habe sich eine Frist bis Ende Februar bzw. März 2023 gesetzt und habe die ganze Sache bis zu diesem Zeitpunkt hinter sich bringen wollen (pag. 717, Z. 614 f.; pag. 728, Z. 432 ff.).
BX.________ führte auf Frage, was eine Scheidung für Auswirkungen auf den Beschuldigten gehabt hätte, aus, dass dies die grösste Schande in seinem Leben gewesen wäre. Seine ganze Familie sei glücklich verheiratet und man habe gemerkt, dass er dies nicht gewollt habe. Wäre es so weit gekommen, wäre das für ihn ein grosser Rucksack gewesen, den er hätte tragen müssen (pag. 1241, Z. 292 ff.).
L.________ gab danach gefragt, was eine Scheidung für das Ansehen des Beschuldigten in der Kirche bedeutet hätte, an, dass er zu wenig verwurzelt gewesen sei, dass dies grosse Wellen geschlagen hätte. Er glaube nicht, dass er sich dafür hätte schämen müssen (pag. 805, Z. 616 ff.).
E.________ gab danach gefragt, wie eine Trennung oder Scheidung in der Kirchgemeinde angeschaut würde, an, dass dies akzeptiert würde, wenn es keine Lösung gebe. Grundsätzlich werde eine Scheidung oder eine Trennung nicht akzeptiert, es sei denn, die Frau oder der Mann gehe fremd. Man schaue, dass es irgendwie wieder gehe. Man versuche in der Kirchgemeinde zu vermitteln (pag. 859, Z. 184 ff.).
S.________ führte aus, dass der Beschuldigte sich schwer getan habe damit, den Begriff «Trennung» in den Mund zu nehmen, da dies in seinem Glauben kein Weg sei (pag. 1273, Z. 79 f.). Die Diskussionen zur Beziehungskrise seien von Mal zu Mal intensiver geworden. So habe er auch in einem der letzten Gespräche angegeben, dass ihn eigentlich am meisten traurig mache, dass ihm im A4 Blatt seines Glaubens ein Eselsohr entstehen würde, also eine Ecke fehlte. Dies sei etwas vom Letzten gewesen, das ihn daran gehindert habe, sich von †I.________ zu trennen (pag. 1273).
Der Beschuldigte pflegte seit April 2021 eine aussereheliche Beziehung zu K.________. Er wollte sich von †I.________ trennen, wobei er es nicht schaffte, ihr dies mitzuteilen. Gegenüber K.________ hatte er versprochen, die Situation mit †I.________ bis im Februar 2023 geklärt zu haben. Der Beschuldigte stand zunehmend unter dem Druck von K.________, welche langsam die Geduld verlor und auf eine Handlung des Beschuldigten drängte. Zudem hatte er bereits kurzfristige Pläne mit K.________ gemacht, Weihnachten und Neujahr gemeinsam zu verbringen, was er seiner Frau noch nicht eröffnet hatte. In den Wochen vor der Tat, geriet er immer mehr in Bedrängnis. Hinzu kam, dass eine Scheidung in seiner Glaubensgemeinschaft nicht gerne gesehen gewesen wäre. Er wollte eine Säule Gottes werden und †I.________ stand ihm dabei im Weg. Dass seine Beteuerungen, wonach er sich nicht vor einem Ausschluss aus der kirchlichen Glaubensgemeinschaft fürchtete, nicht der Wahrheit entsprachen und er sich eindeutig in einer Konfliktsituation befand, ergibt sich auch aus dem Ereignisbuch, das aus seinem Personenwagen sichergestellt wurde. Der Beschuldigte gab auf Vorhalt des Buches (Ass.-Nr. B01) an, dass er dort persönliche Erlebnisse, welche ihn bewegt hätten, hineinschreibe. Das vorgehaltene Buch sei für das zweite Halbjahr [2022] gewesen (pag. 461, Z. 151 ff.; pag. 2545). Am 21. August hielt der Beschuldigte im Ereignisbuch fest: «Eine Person kann ‘nichts’ dafür, wenn sie vom Teufel dazu getrieben wird!» (pag. 1885). Am 25. August «Mir ist klar, was eine Scheidung bedeuten würde. Kein ältester Dienst. Wieder Heirat? --> Ich bin Knecht. Nicht für eine andere Frau!» (pag. 1886) und am 16. Dezember 2022 «Warum gab es keine andere Lösung?» (pag. 1894).
Auf diese Ausführungen wird mit folgenden Ergänzungen und Präzisierungen verwiesen:
Unter Berücksichtigung aller vorliegenden Beweismittel, insbesondere der Aussagen von L.________, P.________ (der Mutter des Beschuldigten) und der Situation der Mutter (C.________) und des Stiefvaters (E.________) von †I.________ (beide geschieden und wiederverheiratet) geht die Kammer davon aus, dass nicht die Glaubensgemeinschaft AK.________ (Freikirche) an sich oder die Familie das Problem für eine Trennung oder Scheidung gewesen war, sondern vielmehr der Beschuldigte selbst, der sich diesen Druck auferlegte und sich zunehmend in einer ausweglosen Situation wiederfand: Einerseits hatte er eine aussereheliche Beziehung mit K.________, welche ihm offensichtlich viel bedeutete und welche er nicht aufgeben wollte, die ihm aber klar Druck aufsetzte, sich von †I.________ zu trennen. Andererseits war da †I.________ als seine Ehefrau, die er ebenfalls liebte, die ihm aber auch immer wieder Probleme und Diskussionen und damit schlechte Stimmung bereitete, weshalb er sich eigentlich von ihr trennen wollte, dies aber nicht schaffte. Hinzu kamen sein Glaube und seine eigene Wahrnehmung, dass er mit einer Scheidung innerhalb der AK.________(Freikirche) weniger Möglichkeiten hätte, insbesondere um das von ihm angestrebte Ziel zu erreichen, eine «Säule Gottes» zu werden. In Anbetracht der Aussagen des Beschuldigten sowie seiner ausgewerteten Notizbücher wird denn auch davon ausgegangen, dass für ihn eine Scheidung aufgrund seines Glaubens grundsätzlich nicht in Frage kam, er seinen diesbezüglich hohen Ansprüchen an sich selbst nicht gerecht wurde und er damit zu kämpfen hatte. Dass der Beschuldigte L.________, der als Pastor bei der AK.________(Freikirche) tätig ist, lediglich von seinen Eheproblemen mit †I.________, nicht aber von seiner ausserehelichen Beziehung mit K.________ berichtete, stützt diese Schlussfolgerung.
Nebst den von der Vorinstanz bereits zitierten Stellen wird zusätzlich auf die folgende auffällige Notiz m sichergestellten Notizbuch (Ass.-Nr. B01) verwiesen: Unter dem Eintrag mit Datum des 16. Dezembers schrieb der Beschuldigte: Agieren ist besser als reagieren; Reagieren = Augenmerk auf das was um sich passiert; Agieren = Augenmerk auf mein Herz; Agieren kann ich nur, wenn ich von niemandem eingeengt werde; Warum gab es keine andere Lösung? (vgl. pag. 1882 f.). In einem weiteren sichergestellten Notizbuch des Beschuldigten (Ass.-Nr. B02) finden sich u.a. folgende Einträge: 16. Dezember: Todestag I.________ (und ein gezeichnetes Herz); 17. Dezember: wie kann ich mich nicht als Mörder fühlen?; 19. Dezember: Warum darf ich noch hier sein? Warum darf I.________ nicht mehr hier sein?; 20. Dezember: Du schneidest dir ins eigene Fleisch. Warum schneidest du dir ins eigene Fleisch?; 21. Dezember: 03:00 Aufbruchstimmung (vgl. pag. 1883).
Das Argument der Verteidigung, der Glaube hätte den Beschuldigten von einer solchen Tat abgehalten, erscheint in Anbetracht dessen, dass er trotz seines Glaubens eine rund 1,5 Jahre dauernde aussereheliche Beziehung führte und in diesem Zusammenhang sein gesamtes Umfeld sowie auch seine von ihm offensichtlich sehr geliebte K.________ anlog und die aussereheliche Beziehung zu ihr insbesondere seiner Familie und seiner Glaubensgemeinschaft gegenüber verschwieg, als wenig überzeugend.
9.15 Zur Frage einer alternativen Täterschaft
Hierzu machte die Vorinstanz die folgenden zutreffenden Ausführungen (pag. 3123; S. 74 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):
Die Staatsanwaltschaft befragte 34 Personen (teilweise mehrfach) und führte eine sorgfältige Untersuchung durch, was auch von der Verteidigung nicht in Abrede gestellt wurde (pag. 2861). Trotz der umfangreichen Abklärungen und Spurenauswertungen, ergaben sich keine Hinweise auf weitere Personen, welche mit der Tat in Verbindung gebracht werden könnten (pag. 354). Gegen eine alternative Täterschaft sprechen zudem die folgenden Überlegungen: Eine alternative Täterschaft hätte einerseits über die wechselnden Schichtpläne des Beschuldigten und †I.________ Bescheid wissen müssen, um garantieren zu können, dass †I.________ am 16. Dezember 2022 alleine zu Hause angetroffen werden würde. Da die Tür des Wohnblocks verschlossen war, hätte †I.________ der Person Zugang zum Haus verschaffen müssen und diese anschliessend in ihre Wohnung lassen. Eine alternative Täterschaft hätte ihr in ihrer eigenen Wohnung unbemerkt das Midazolam verabreichen müssen, den Kellerschlüssel behändigen und die Kabelbinder mit der DNA des Beschuldigten in die Wohnung hochtragen müssen, ohne gleichzeitig eigene DNA Spuren zu hinterlassen. Alternativ hätten die Kabelbinder aus dem Schrank in der Wohnung behändigt werden müssen. Die alternative Täterschaft hätte †I.________ zudem – nachdem sie diese sediert und erdrosselt hätte – im Bett, in Kenntnis ihrer gewöhnlichen Schlafposition (mit den Haaren auf einem Pullover über dem Kopf) arrangieren müssen. Dieses rein hypothetische Alternativszenario ist – im Gegensatz zu den, den Beschuldigten belastenden Indizien (vgl. Ziff. 2.5.11) – derart unwahrscheinlich, dass es beim Gericht keine ernsthaften Zweifel zu wecken vermag.
Dem ist nichts hinzuzufügen.
9.16 Fazit: Beweise, Indizien und zusammenfassende Feststellungen
Zusammengefasst liegen folgende Beweise und Indizien vor, die für die Täterschaft des Beschuldigten sprechen:
Tatmittel sowie Spuren am Tatmittel (vgl. E. III.9.2)
Gestützt auf den KT-Bericht ist beim Fundort von †I.________ vom Tatort auszugehen, also die eheliche Wohnung. Beim Strangwerkzeug handelt es sich um drei ineinandergeschobene, handelsübliche Kabelbinder mit den Massen 20 x 0,5 cm, wobei solche Kabelbinder in einer Schachtel auf einem Holzregal im zur Wohnung des Ehepaars Z.________ gehörenden Kellerabteils sichergestellt wurden. Die Türe zum Kellerabteil war zum Auffindezeitpunkt ordentlich abgeschlossen. Dieses Tatmittel eignet sich gemäss KT-Bericht durch Zusammenziehen der Kabelbinder zur Herbeiführung des Todes durch Strangulation, was gemäss Obduktionsbericht denn auch die Todesursache war.
Von den acht ausgewerteten DNA-Asservaten ab dem Strangwerkzeug konnten drei Asservate dem Beschuldigten zugeordnet werden, wobei seine DNA mit derjenigen an den Enden, den Verschlüssen sowie der Innenseite der inneren Schlaufen der Kabelbinder übereinstimmte, damit also am Tatwerkzeug. Hingegen war die DNA des Opfers bei den Asservaten ab den Enden sowie den Verschlüssen der fraglichen Kabelbinder nur vereinzelt im Mischprofil ersichtlich. Die Spurenlage auf dem Tatwerkzeug deutet folglich auf den Beschuldigten als Täter hin, zumal er keine plausible Erklärung vorbrachte, wie sonst seine DNA hätte dorthin gelangt sein können.
Todeszeitschätzung (vgl. E. III.9.1.3)
Bereits aufgrund der Todeszeitschätzung durch das IRM hatte der Beschuldigte die Möglichkeit zur Tötung. Das gilt umso mehr, wenn noch die zwei zusätzlichen Faktoren berücksichtigt werden, welche den Todeszeitpunkt zeitlich nach vorne verschieben (wärmere Umgebungstemperatur am Fundort während der längsten Phase bis zum Auffinden des Opfers sowie möglicherweise grösseres Gewicht des Opfers).
Auffindesituation von †I.________ (vgl. E. III.9.1.1)
Die Bauchlage, die über †I.________ drapierte Bettdecke, die Position ihrer Arme und Haare sowie das rechts hinten befindliche Ende der Kabelbinder-Schlaufe unter Berücksichtigung, dass †I.________ Linkshänderin war, sprechen gegen einen Selbstmord.
Midazolam im Venenblut und im Mageninhalt (vgl. E. III.9.3)
†I.________ wies Midazolam im Magen und Blut auf, womit sie dieses Medikament oral zu sich genommen haben muss, wobei der Tod in der Anflutungsphase des Midazolams, d.h. 15-60 Minuten nach der Einnahme, eintrat.
Anlässlich der oberflächlichen Wohnungskontrolle zum Auffindezeitpunkt wurden keine Medikamentenverpackungen oder Ähnliches gesichtet und sichergestellt, ebenso wenig anlässlich den später erfolgten Hausdurchsuchungen. Es blieb bis zum Schluss unklar, in welcher Form und wie das Medikament in den Körper von †I.________ kam.
Der Beschuldigte hatte (allein im Dezember 2022) freien Zugang zum Medikament Dormicum mit dem Wirkstoff Midazolam in flüssiger Form und in ausreichender Menge. Er startete zudem am Vorabend, d.h. am 15. Dezember 2022 um 21:51 Uhr, eine Google-Suche über genau dieses Sedierungsmittel (pag. 2062), wobei insbesondere seine letzte besuchte Webseite um 21:53 Uhr genau diejenige war, auf welcher die Dosierung des Medikaments beschrieben ist.
Gegenüber K.________ brachte er anlässlich eines Gesprächs vom 19. Dezember 2022 – bevor es überhaupt zu einer Auswertung der asservierten Blut- und Urinproben von †I.________ gekommen war – die Hypothese ins Spiel, dass †I.________ Dormicum ins Getränk gemischt worden sein könnte, womit er also Täterwissen von sich gab.
Das Verhalten des Beschuldigten beim Auffinden von †I.________ (vgl. E. III.9.4.3)
Die einzige andere, beim Auffinden des Leichnams anwesende Person erachtete das Verhalten des Beschuldigten als derart verdächtig, dass er sich im Wissen darum, sehr schwere Anschuldigungen gegen seinen guten Arbeitskollegen zu erheben, an die Polizei wandte. Er beschrieb denn auch, wie der Beschuldigte in die Wohnungstüre «stürmte», als ob er wüsste, dass diese offen war, ebenfalls beschrieb er das für ihn nicht nachvollziehbar nur kurze Betreten des Schlafzimmers, so dass er gar annahm, der Beschuldigte habe dieses leer vorgefunden.
Der Beschuldigten öffnete zudem das Fenster im Schlafzimmer, obwohl er erst kürzlich in einer Weiterbildung vermittelt bekam, dass die Umgebungstemperatur zur Todeszeitschätzung benötigt wird und es daher klar ist, an dieser bis zur Messung durch das IRM nichts zu verändern.
Die Umstände am Tatmorgen (vgl. E. III.9.4.1)
Es ist weiter erstellt, dass das Mobiltelefon von †I.________ am 16. Dezember 2022 von 05:05:28 Uhr bis um 6:01:55 Uhr im Netz eingeloggt war, was ihren sonstigen Gewohnheiten nach Spätdiensten widerspricht. Anschliessend wurde deren Mobiltelefon entweder ausgestellt, in den Flugmodus versetzt oder aufgrund leeren Akkus abgestellt wurde. Dies entspricht ziemlich genau dem Zeitpunkt, zu welchem der Beschuldigte die gemeinsame Wohnung an der AA.________(Strasse) verliess. Bezüglich des Verlassens der Wohnung machte der Beschuldigte gegenüber den Strafverfolgungsbehörden zudem stets geltend, die Wohnung eine Viertelstunde vor dieser Zeit, sprich bereits um 05:45 Uhr verlassen zu haben, was nachweislich nicht stimmt.
Das Verhalten des Beschuldigten am Tattag (vgl. E. III.9.4.2)
Der Beschuldigte kontaktierte I.________ bereits sehr früh am Morgen, obwohl sie normalerweise nach Spätdiensten ausschlief. Dies, obwohl er dies in der Vergangenheit – bspw. auch nach seinem Bezug des Studios und den K.________ gegenüber geäusserten Ängsten in Sachen Suizid – nicht machte. Während des Tages liess er einzig sein eigenes Umfeld wissen, dass er ein schlechtes Gefühl hatte und befürchtete, dass sich †I.________ etwas antun könnte. Das Umfeld von †I.________, welches sich in der Nähe der Wohnung aufhielt und problemlos kurz in der Wohnung hätte nachschauen können, kontaktierte er nicht, ebenso wenig die Arbeitsstelle, die dann aber ihrerseits meldete, dass sie nicht zur Arbeit erschienen ist. Zudem blieb bis am Schluss auch unklar, weshalb er genau an diesem Morgen solche Ängste gehabt haben sollte.
Die aussereheliche Beziehung zu K.________ und das errichtete Lügengebäude (vgl. E. III.9.9. und III.9.10)
Der Beschuldigte führte bereits seit gut 1,5 Jahren eine aussereheliche Beziehung zu K.________. Nachdem diese ihren Freund im Sommer 2022 verlassen hatte, erhöhte sich der Druck für den Beschuldigten, seine Ehe ebenfalls zu beenden. Er geriet immer mehr unter Zugzwang, da K.________ zunehmend an seinen ernsten Absichten zweifelte und die Geduld verlor. Der Beschuldigte setzte sich in der Folge ein Ziel, die Situation bis zum Wiederbeginn seiner Ausbildung im Februar 2023 geregelt zu haben. Anstatt dieses Ziel aktiv anzugehen, fuhr der Beschuldigte weiterhin zweigleisig und belog konstant beide Frauen, †I.________ und K.________.
Kurzfristig plante er zudem Weihnachten und Neujahr mit K.________ zu verbringen, was er †I.________ noch nicht eröffnet hatte und ihn vor eine weitere Herausforderung gestellt hätte, zumal †I.________ ebenfalls gemeinsame Weihnachten am 25. Dezember 2022 geplant hatte und hierfür auch extra eine WhatsApp-Wichtelgruppe erstellte, in die der Beschuldigte denn auch aktiv hineinschrieb (vgl. E. III.9.7 hiervor). Seine Situation in Bezug auf die beiden Frauen wurde in der Wahrnehmung des Beschuldigten zunehmend unerträglich und es war der Beschuldigte, der sich zum Todeszeitpunkt von †I.________ in einer fast ausweglosen Situation befand und nicht †I.________, die von der ausserehelichen Beziehung überhaupt nichts wusste (vgl. E. III.9.11 hiervor).
Weiter erzählte er nicht nur K.________ gegenüber wahrheitswidrig, dass †I.________ psychische Probleme gehabt habe und suizidal gewesen sei, sondern streute solches auch in seinem weiteren Umfeld (vgl. E. III.9.13). Schliesslich verstrickte er sich auch gegenüber den Strafverfolgungsbehörden bezüglich des Gesundheitszustands von †I.________ und der Möglichkeit eines Suizids mehrfach (vgl. E. III.9.8 hiervor).
Die Google-Suchen (vgl. E. III.9.12)
Der Beschuldigte suchte bereits in den Monaten vor der Tat nach Wegen, wie man jemanden umbringen/erwürgen könnte, insbesondere auch während den gemeinsamen letzten Ferien Ende Oktober/Anfang November 2022 in CP.________(Land) mit †I.________, als K.________ Druck auf den Beschuldigten ausübte und ihren Unmut über deren gemeinsame Ferien kundtat, wobei es zu einem kurzen Zwischenaus zwischen dem Beschuldigten und K.________ kam.
Fehlendes Interesse an der Aufklärung des Todesfalls (vgl. E. III.9.7)
Der Beschuldigte widersetzte sich den Versuchen von F.________, mittels Erstellung eines SIM-Kartenduplikats, Hinweise zum Mobiltelefon von †I.________ erhältlich zu machen. Er verzichtete ferner eigenmächtig – ohne dies mit der Familie von †I.________ abgesprochen zu haben – auf eine private Obduktion, um die genaue Todesursache von †I.________ zu klären, obwohl er zu diesem Zeitpunkt von einer Fremdeinwirkung ausging.
Der Glaube (vgl. E. III.9.14)
Der starke Glaube des Beschuldigten sowie seine Bestrebungen in der AK.________(Freikirche) führten dazu, dass eine Scheidung für ihn nicht in Frage kam. Er fürchtete sich im Falle einer Trennung vor einem Ausschluss aus der kirchlichen Glaubensgemeinschaft und/oder mindestens davor, keine «Säule Gottes» mehr werden zu können. Insbesondere das Bekanntwerden seiner ausserehelichen Beziehung hätte – zumindest in seiner Wahrnehmung – sein Ansehen in der Kirche beschädigt.
Der Ausschluss eines Suizids und das Fehlen einer alternativen Täterschaft (vgl. E. 9.13)
Weder die psychische und physische Gesundheitssituation noch die Auffindesituation von †I.________ lassen sich mit einem Suizid vereinbaren. Gegen einen Suizid sprechen weiter die kaum vorhandenen DNA-Spuren des Opfers auf den Kabelbindern und das verwendete Sedierungsmittel, ohne aber Blister oder Ähnliches aufgefunden zu haben. Weiter fehlt eine alternative Täterschaft, wobei auch mögliche Dritttäter und deren Alibis überprüft wurden.
Die aufgeführten Beweise und Indizien fügen sich in ihrer Gesamtheit zu einem stimmigen Ganzen und lassen keinen anderen Schluss zu, als dass der Beschuldigte für den Tod von †I.________ verantwortlich ist. Die Kammer sieht keine, und schon gar keine unüberwindbaren, Zweifel. Nach dem Gesagten erachtet die Kammer den angeklagten Sachverhalt als erstellt (vgl. E. III.8.1 hiervor).
IV. Rechtliche Würdigung
Vorsätzliche Tötung (Art.111StGB) und Mord (Art.112StGB)
10.1 Allgemeines zu den beiden Tatbeständen
Diesbezüglich wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 3127 f.; S. 78 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
10.2 Subsumtion
In Bezug auf die Beweggründe ist mit der Vorinstanz von einem Eliminationsmord auszugehen. Der zunehmend unter Druck geratene, konfliktscheue Beschuldigte war seit Wochen nicht in der Lage, sich von †I.________ zu trennen, obwohl er dies wollte und K.________ versprach, die Situation bis spätestens Ende Februar 2023 geregelt zu haben. Aus seiner Sicht stand ihm seine Ehefrau †I.________ einerseits im Hinblick auf eine von ihm angestrebte gemeinsame Zukunft mit K.________ im Weg, mit welcher er bereits seit rund 1,5 Jahren eine aussereheliche Beziehung führte und mit welcher er im Sinn hatte, seine Zukunft zu verbringen. Andererseits fürchtete sich der Beschuldigte davor, im Falle einer Trennung oder Scheidung von seiner Ehefrau Probleme in seiner Glaubensgemeinschaft der AK.________ (Freikirche) zu bekommen oder zumindest sein oberstes Ziel, eine Säule Gottes zu werden, nicht mehr erreichen zu können. †I.________ stellte für den Beschuldigten in mehrfacher Hinsicht nur noch ein lästiger Störfaktor dar, den es zu beseitigen galt. Mit der Tötung von †I.________ wollte sich der Beschuldigte somit gleich zweier Probleme entledigen: Einerseits wollte er sich den steinigen Weg einer Trennung und einer Scheidung von †I.________ ersparen, welche ihre Zukunft offensichtlich an seiner Seite sah und demnach eine Trennung und eine Scheidung von ihr für den konfliktscheuen Beschuldigten emotional anstrengend und aufreibend geworden wäre. Andererseits wollte er mit ihrer Tötung allfälligen Probleme aufgrund einer Trennung und Scheidung in seiner Glaubensgemeinschaft vorbeugen, insbesondere da er bei dieser Ausgangslage aufgrund seiner langen ausserehelichen Beziehung mit K.________ selbst für die Trennung und Scheidung von †I.________ verantwortlich gewesen wäre, was in dieser Konstellation – zumindest aus der Sicht des Beschuldigten – problematisch gewesen wäre.
Der Beschuldigte wollte demnach seine als lästig empfundene Ehefrau beseitigen und tat dies auch. Vorliegend handelt es sich demnach um einen Eliminationsmord, womit die Qualifikation als Mord bereits aus diesem Grund erfüllt ist.
Im Zusammenhang mit der besonders verwerflichen Art der Ausführung stehen der äussere Geschehensablauf der Tötung und die eingesetzten Tatmittel im Vordergrund (BSK StGB-Schwarzenegger, zu Art. 112, N. 20). Im Ergebnis ist die Art der Tatausführung als besonders verwerflich zu bezeichnen. So hat sich der Beschuldigte via Google-Suchen bereits Wochen vor der Tat über die Möglichkeit einer Tötung durch Erwürgen informiert und seinem und dem Umfeld von †I.________ wahrheitswidrig von angeblichen psychischen Problemen und Suizidgedanken von †I.________ erzählt. Letzteres muss er folglich in der Absicht und als Vorbereitung dazu getan haben, den Tod von †I.________ als Suizid aussehen zu lassen. Daraus folgt, dass der Beschuldigte bereits Wochen vor der Tat mindestens mit dem Gedanken der Tötung von †I.________ gespielt haben muss. Erstellt ist jedenfalls, dass er den Tatentschluss zur Tötung mindestens einige Zeit vorher gefasst hatte, musste er doch vor der Tötung noch zwei verschreibungspflichtige Medikamente (das Midazolam in Form von Dormicum und das Schmerzmittel Metamizol) ohne entsprechende Verschreibung besorgen und auf den richtigen Zeitpunkt warten, um dieses †I.________ zu verabreichen. Auch recherchierte er am 15. Dezember 2022 und damit einige Stunden vor der Tat nach dem Benzodiazepin Dormicum und nach dem Wirkstoff Midazolam.
In der Nacht vom 15. auf den 16. Dezember 2022 verabreichte der Beschuldigte †I.________ sodann auf unbekannte Art und Weise irgendwann in den Stunden zwischen ihrer Heimkehr nach Hause und seinem Verlassen der Wohnung am frühen Morgen des 16. Dezember 2022 das vorgängig beschaffte schlaffördernde, beruhigende, angstlösende und entspannende Medikament mit dem Wirkstoff Midazolam und ein ebenfalls vorgängig beschafftes Schmerzmittel mit dem Wirkstoff Metamizol. Dies tat er in der Absicht, ihre Abwehr- bzw. Widerstandsfähigkeit zu beeinträchtigen und um der Gefahr vorzubeugen, dass sie sich ihm widersetzen könnte, wobei in einem solchen Fall bei †I.________ mit Abwehrverletzungen zu rechnen gewesen wäre und gegen einen Suizid gesprochen hätten.
In diesem Zustand der Wehrlosigkeit strangulierte er sodann seine sedierte und ahnungslose Ehefrau †I.________ mit drei zusammengesetzten Kabelbindern, indem er ihr diese um den Hals legte und so fest zuzog, dass es als Folge der Drosselung zu ihrem Tod führte. Da der Beschuldigte ihr die Medikamente verabreichte, damit sich †I.________ nicht wehren konnte und seinen Plan, ihren Tod als Suizid darzustellen, nicht gefährdet wurde, kann aus dem vorgängigen Verabreichen der Medikamente nichts zu seinen Gunsten abgeleitet werden. Das vom Beschuldigten angewandte Vorgehen mit dem vorgängigen Verabreichen der beiden Medikamente Midazolam und Metamizol zum Zweck, †I.________ damit wehrlos zu machen, ist heimtückisch und damit besonders verwerflich.
Nach der Tötung verfolgte der Beschuldigte seinen vorgefassten Tatplan weiter, indem er weiterhin den ahnungslosen, besorgten und fürsorglichen Ehemann spielte. Er kontaktierte †I.________ mehrfach telefonisch, informierte seinen Arbeitskollegen J.________ über seine Sorgen um †I.________ und involvierte anschliessend u.a. auch noch den Pastor seiner Glaubensgemeinde, L.________. Er versuchte damit sein ganzes Umfeld und auch die Polizei zu täuschen und so seinen Plan, den Tod von †I.________ wie einen Suizid aussehen zu lassen, umzusetzen und sich selbst aus der Schusslinie der Ermittlungen zu nehmen. Diesbezüglich zeigte der Beschuldigte eine beispiellose Gefühlskälte.
Die qualifizierenden Elemente des Mordes sind damit mit der Vorinstanz in verschiedener Hinsicht erfüllt, weshalb das Vorgehen des Beschuldigten gegen †I.________ bei einer Gesamtbetrachtung in objektiver Hinsicht als Mord zu qualifizieren ist.
Aufgrund der Planung und der Vorgehensweise des Beschuldigten waren ihm nicht nur die Wirkung der verabreichten Medikamente und die Folge des Zuziehens der Kabelbinder vollumfänglich bewusst, sondern auch sein heimtückisches Vorgehen. So recherchierte er vorgängig im Internet nach Möglichkeiten einer Tötung durch Erwürgen, besorgte sich ohne Verschreibung verschreibungspflichtige Medikamente und wartete schliesslich einen geeigneten Moment ab, um †I.________ diese zu verabreichen und sie schliesslich in dadurch verursachtem wehrlosem Zustand mittels Kabelbindern zu strangulieren und zu töten. Die Tötung von †I.________ war das direkte Handlungsziel des Beschuldigten, weshalb die Kammer mit der Vorinstanz von direktem Vorsatz ausgeht.
Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe wurden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich.
Der Beschuldigte ist folglich wegen Mordes im Sinne von Art. 112 StGB schuldig zu sprechen.
V. Strafzumessung
Allgemeine Grundlagen und Strafrahmen
Für die allgemeinen Grundlagen der Strafzumessung und für den Strafrahmen kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 3129 f.; S. 80 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
Würdigung der Kammer
12.1 Tatkomponenten
12.1.1 Objektive Tatschwere
Der Tatbestand von Art. 112 StGB dient dem Schutz des Menschenlebens und damit dem höchsten Rechtsgut. Es gibt keine schwerere Rechtsgutverletzung als den Tod eines Menschen. Das Ausmass des verschuldeten Erfolgs ist damit sehr schwer. Bei Tötungsdelikten ist die Schwere der Verletzung des betroffenen Rechtsguts indes tatbestandsimmanent, weshalb sich dieser Umstand hinsichtlich des Verschuldens neutral auswirkt.
Bezüglich der Art und Weise des Vorgehens ist festzuhalten, dass die Kammer die besondere Skrupellosigkeit einerseits mit der Tatausführung (vorgängige Planung und anschliessend heimtückische Tatausführung als Vertrauensperson des ahnungslosen und wehrlosen Opfers) und unter Berücksichtigung der besonders gefühlskalten und berechnenden Vorgehensweise nach der Tat begründete.
Diese Umstände dürfen aufgrund des Doppelverwertungsverbot als solche nicht auch straferhöhend berücksichtigt werden. Allerdings ist bei der Strafzumessung zu berücksichtigen in welchem Ausmass das inkriminierte Handeln aufgrund der genannten Umstände besonders skrupellos ist (BGE 120 IV 67 E. 2b; 118 IV 142 E. 2b; Urteile des Bundesgerichts 6B_685/2017 vom 20. September 2017 E. 5.2 und 6B_748/2016 vom 22. August 2016 E. 7.3). Mithin kann sich die Skrupellosigkeit graduell unterscheiden. Je skrupelloser eine Tat, desto grösser die Verwerflichkeit des Handelns (Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 23 201 vom 21. Dezember 2023 E. IV.14.1.1).
Aus Sicht der Kammer ist die Schwelle zur Skrupellosigkeit bereits bezüglich der Art und Weise der Tatausführung nicht bloss knapp überschritten: Der Beschuldigte plante die Tat im Voraus, indem er sich via Google-Suchen über das Thema Tötung durch Erwürgen informierte, besorgte sich sodann zwei verschreibungspflichtige Medikamente mit den Wirkstoffen Midazolam (bspw. im Medikament Dormicum enthalten) und Metamizol und machte sich via Internetrecherchen auch über die Dosierung des Medikaments Dormicum sowie dessen Halbwertszeit schlau. Der Beschuldigte verabreichte †I.________ danach die beiden Medikamente (ein Schmerz- und ein Beruhigungsmittel) auf unbekannte Art und Weise und strangulierte in der Folge seine nichts ahnende und infolge der Medikamente widerstandsunfähige Ehefrau im gemeinsamen Ehebett mittels Kabelbindern. Er führte damit ihre Wehrlosigkeit bewusst herbei.
Zur Verwerflichkeit des Handelns ist überdies festzuhalten, dass der Beschuldigte nach der Strangulation die Wohnung verliess und in seinem Umfeld gezielt Ängste streute, †I.________ telefonisch kontaktierte und schliesslich noch seinen Arbeitskollegen J.________ zur Nachschau mit zu sich nach Hause nahm. Durch diese Vorgehensweise hat der Beschuldigte auch J.________ dem Anblick der toten †I.________ bewusst ausgesetzt.
Mit den vom Beschuldigten getroffenen Massnahmen wie (Streuung von angeblichen Suizidabsichten von †I.________ in seinem Umfeld etc.) versuchte er, die Ermordung von †I.________ als Suizid darzustellen. Wäre ihm dies gelungen, hätte dies ihre Angehörigen mit der zusätzlichen Last der immerwährenden Frage zurückgelassen, aus welchen Gründen †I.________ dies getan hat bzw. wie sie dies hätten verhindern können. Hinzu kommt, dass er mit diesem Plan des vorgetäuschten Suizids die Gesamtverantwortung für den Tod von †I.________ auf sie als Opfer schob, wobei weiter zu berücksichtigen ist, dass Suizid in der Glaubensgemeinschaft AK.________ (Freikirche) nicht gutgeheissen wird.
12.1.2 Subjektive Tatschwere
Die direkt vorsätzliche Begehung ist tatbestandsimmanent, weshalb sich das direkt vorsätzliche Handeln des Beschuldigten neutral auswirkt.
Bezüglich der Beweggründe erachtet es die Kammer als erstellt, dass der Beschuldigte in seiner Ehe nicht mehr glücklich war und er seine bereits seit rund 1,5 Jahren bestehende aussereheliche Beziehung zu K.________ offiziell machen und ausleben wollte. Dabei wollte er jedoch vermeiden, dass sein jahrelang aufgebautes Lügengebäude einstürzt und seine aussereheliche Beziehung aufgedeckt wird. Der Beschuldigte hatte im Sinn, seine Beziehung zu K.________ weiterzuführen, gegen aussen jedoch als trauernder Witwer aufzutreten, der mit K.________ einen Neustart machte, ohne dass er wegen einer Trennung oder Scheidung von seiner Ehefrau †I.________ die Gefahr eines Ansehensverlustes innerhalb seiner Glaubensgemeinschaft zu befürchten gehabt hätte.
Da für den Beschuldigten eine Trennung oder Scheidung insbesondere aufgrund seines Glaubens, seiner Zugehörigkeit zur AK.________(Freikirche) und seinem diesbezüglich erklärten Ziel, eine Säule Gottes zu werden, nicht in Betracht kam, fasste er aus den genannten egoistischen und nichtigen Beweggründen den Entschluss, sich seiner ihm aus seiner Sicht im Wege stehenden Ehefrau zu entledigen und tat dies schliesslich auch.
Dieser besonders verwerfliche und egoistische Beweggrund der Elimination tritt neben die besonders verwerfliche Art der Tatausführung und fällt zusätzlich verschuldenserhöhend ins Gewicht.
Der Beschuldigte hätte die Tötung von †I.________ ohne Weiteres vermeiden können. Er hätte jede Möglichkeit gehabt, sich von ihr zu trennen oder scheiden zu lassen und sein Leben fortzusetzen, zumal er beruflich und sozial gut integriert war. Auch hätte er unzählige Möglichkeiten gehabt, seinen Plan abzubrechen. Die Vermeidbarkeit wirkt sich jedoch neutral aus.
12.1.3 Fazit Tatkomponenten
Insgesamt ist die objektive und subjektive Tatschwere als sehr schwer zu werten und es wird für den Mord zum Nachteil von †I.________ eine Freiheitsstrafe von 20 Jahren als angemessen erachtet.
12.2 Täterkomponente
Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 3131 f.; S. 82 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):
Vorleben und persönliche Verhältnisse
Der Beschuldigte wuchs gemeinsam mit seinen zwei Schwestern und seinem Bruder in geordneten Verhältnissen bei den Eltern auf. Er ist im jugendlichen Alter mit der Freikirche in Kontakt gekommen und hat im Anschluss an seine Ausbildung zum CE.________ (Beruf) an einer privaten Hochschule der reformierten Kirche in AN.________ (Ort) ein Theologiestudium absolviert. Später arbeitete er bei der Stiftung CF.________ als Pflegehelfer, bis er seine Ausbildung zum Rettungssanitäter in AH.________(Ort) begann (pag. 185; pag. 824, Z. 198 ff.; pag. 919, Z. 27 ff.; pag. 1238, Z. 146 ff.). Im Strafregisterauszug des Beschuldigten sind keine Vorstrafen verzeichnet (pag. 2780). Betreffend die persönlichen Verhältnisse kann im Übrigen auf die Akten verwiesen werden. Aus der Lebensgeschichte des Beschuldigten ergeben sich keine Faktoren, welche eine Erhöhung oder Reduktion der Strafe erheischten.
Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren
Der Beschuldigte bestreitet die Tat, wozu er berechtigt ist. Entsprechend darf dies nicht zu seinem Nachteil ausgelegt werden. Hingegen kann dem Beschuldigten aber auch keine Einsicht und Reue attestiert werden, weshalb auch keine Reduktion infolge eines Geständnisses zu diskutieren ist.
Der Beschuldigte hat sich während den Untersuchungshandlungen sowie anlässlich der Hauptverhandlung, namentlich den Befragungen, korrekt und höflich verhalten, was erwartet werden darf und neutral zu werten ist. Gleich verhält es sich mit seinem Verhalten im Strafvollzug (pag. 2760 f.).
Strafempfindlichkeit
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen, da die Verbüssung einer Freiheitsstrafe für jede arbeitstätige und in ein familiäres Umfeld eingebettete Person mit einer gewissen Härte verbunden ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_988/2017 vom 26. Februar 2018 E. 2.4 mit weiteren Hinweisen und 6B_216/2017 vom 11. Juli 2017 E. 2.3). Solche Umstände sind vorliegend nicht ersichtlich. Die Strafempfindlichkeit des Beschuldigten ist deshalb als neutral zu beurteilen.
Fazit Täterkomponenten
Die Täterkomponenten wirken sich nach dem Gesagten insgesamt neutral aus.
Ergänzend wird auf den aktuellen Führungsbericht vom 10. September 2025 des Regionalgefängnisses ________ verwiesen (pag. 3247 f.), welcher durchwegs positiv ausfällt. Gemäss diesem Bericht trage der Beschuldigte durch seine ruhige und respektvolle Art wesentlich zu einem positiven Klima in seiner Wohngruppe bei und auch gegenüber dem Aufsichtspersonal verhalte er sich stets korrekt und respektvoll. Auch sei er bisher in keine ungünstige oder gefährliche Situation geraten. Der Beschuldigte habe sich in psychisch belastenden Phasen mehrfach aus eigener Initiative bei den Betreuungspersonen gemeldet und bereits mehrfach den psychologischen Dienst in Anspruch genommen (vgl. pag. 3247 f.). Dies ist neutral zu werten.
Im Ergebnis wirken sich die Täterkomponenten neutral aus.
12.3 Konkretes Strafmass, Strafvollzug und Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft
Unter Berücksichtigung der Tat- und Täterkomponenten ist der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von 20 Jahren zu verurteilen.
Bei dieser Strafhöhe fällt ein (teil-)bedingter Vollzug der Freiheitsstrafe ausser Betracht.
Die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft von insgesamt 1036 Tagen (22. Dezember 2022 bis 22. Oktober 2025) wird vollumfänglich an die Freiheitsstrafe angerechnet (Art. 51 StGB).
VI. Zivilpunkt
Vorbemerkung
Die durch die Vorinstanz erfolgte Abweisung der Schadenersatzforderung von C.________ gegen A.________ ist in Rechtskraft erwachsen, weshalb darüber nicht mehr zu befinden ist (vgl. pag. 3414).
Hinsichtlich der Genugtuungsforderungen seitens der Straf- und Zivilklägerschaft gilt aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO, weshalb das Urteil auch in dieser Hinsicht nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abgeändert werden darf (vgl. E. I.5 hiervor).
Allgemeines zur Genugtuung
Für die allgemeinen Grundlagen wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vor-instanz verwiesen (S. 84 ff., pag. 3133 ff. des Motivs).
Genugtuungsforderung der Straf- und Zivilklägerin 1 (C.________)
Bezüglich der Genugtuungsforderung der Straf- und Zivilklägerin 1 hielt die Vor-instanz Folgendes fest (pag. 3135 f.; S. 86 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):
C.________ beantragte anlässlich der Hauptverhandlung – und in Übereinstimmung mit der Zivilklage vom 11. Juni 2024 (pag. 2667 ff.) – eine Genugtuung von mindestens CHF 35'000.00 zzgl. Zins zu 5% seit dem 16. Dezember 2022 (pag. 2875).
Der Mutter von †I.________ steht infolge des gewaltsamen Tods ihrer Tochter ein Genugtuungsanspruch zu. †I.________ war im Zeitpunkt ihres Ablebens 29 Jahre alt und wohnte bereits seit längerer Zeit nicht mehr im elterlichen Haushalt. C.________ führte zur Beziehung zwischen ihr und †I.________ aus, dass sie eine sehr enge Beziehung gehabt hätten und wie beste Freundinnen gewesen seien (pag. 825, Z. 218 f.; pag. 2829, Z. 23 f.). Sie hätten sich zwei bis drei Mal pro Woche gesehen und wenn dies nicht möglich gewesen sei, hätten sie jeden Tag telefoniert oder in anderer Weise kommuniziert (pag. 825, Z. 242 ff.). Durch den Tod von †I.________ sei sie in ein tiefes, dunkles Loch gefallen (pag. 2829, Z. 26 f.) und sei seither arbeitsunfähig (pag. 2829, Z. 32). Sie habe keine Kraft, um irgendetwas zu erledigen und sei im Jahr 2023 praktisch zu 100% arbeitsunfähig gewesen (pag. 2829, Z. 33 ff.). Durch die Opferhilfe habe sie einen Psychologen gefunden, der sie seit Mai 2023 behandle (pag. 2829, Z. 39 f.). Seit Januar 2024 arbeite sie wieder drei Stunden pro Tag (pag. 2830, Z. 2). Die eingereichten Arztzeugnisse belegen, dass C.________ im Jahr 2023 grossmehrheitlich zu 100% krankgeschrieben und im Jahr 2024 wieder tiefprozentig arbeitstätig war (pag. 2785 ff.).
Die Basisgenugtuung im Falle einer Tötung von CHF 30'000.00 ist vorliegend aufgrund der Tatsache herabzusetzen, dass †I.________ bereits seit längerer Zeit einen getrennten Haushalt zu ihrer Mutter führte. Genugtuungserhöhend ist allerdings das junge Alter der Verstorbenen zu berücksichtigen, sowie, dass †I.________ ein ausserordentlich enges Verhältnis zu ihrer Mutter pflegte und ihr Ableben bei dieser eine grosse Lücke hinterliess. Aufgrund dieser engen Beziehung zogen †I.________ und der Beschuldigte schliesslich auch nach AB.________ (Ort), um näher bei der Familie zu sein. Genugtuungserhöhend fällt des Weiteren die Belastung von C.________ durch die Tatumstände ins Gewicht. Die verwerfliche und skrupellose Tatausführung sowie die fehlende Einsicht und Reue des Beschuldigten stellen für sie nach wie vor eine erhebliche Belastung dar, welche zu einer längeren Arbeitsunfähigkeit und der Inanspruchnahme psychologischer Hilfe führte. Insgesamt erscheint unter Berücksichtigung der genugtuungsherabsetzenden und -erhöhenden Umstände eine Genugtuung von CHF 35'000.00 inkl. Zins zu 5 % seit dem 16. Dezember 2022 (Tag des schädigenden Ereignisses [vgl. BGE 129 IV 149 E. 4.1]) angemessen.
Ergänzend sei erwähnt, dass die gesprochene Genugtuung auch mit Blick auf ähnlich gelagerte Fälle insgesamt angemessen erscheint (vgl. Landolt, Genugtuungsrecht, Datenbank: Nr. 2038 [2015]: «Hanfpapst» wurde zu Tode geprügelt (Mord), Genugtuung CHF 30'000 je Elternteil; Nr. 2084 [2016]: Mit mehreren Gegenständen ausgeführte Schläge gegen den Kopf, Tritte gegen den Kopf, Messerstiche in den Hals-, Brust- und Gesichtsbereich [Mord], Genugtuung CHF 30'000 je Elternteil; Nr. 389: 24-jähriger Angolaner tötet 21-jährige Ehefrau aus Eifersucht mit zahlreichen Messerstichen, Genugtuung CHF 35'000.00 je Elternteil).
Auch oberinstanzlich beantragte die Straf- und Zivilklägerin, der Beschuldigte sei zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 35'000.00 zuzüglich 5 % Zins seit dem 16. Dezember 2022 an sie zu verurteilen (vgl. pag. 3390). Den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz folgend wird der Beschuldigte demnach in Anwendung des Art. 47 OR verurteilt, der Straf- und Zivilklägerin 1 eine Genugtuung von CHF 35'000.00 zuzüglich Zins von 5 % Zins seit dem 16. Dezember 2022 zu bezahlen.
Genugtuungsforderung des Straf- und Zivilklägers 2 (E.________)
Zur Genugtuungsforderung des Straf- und Zivilklägers 2 machte die Vorinstanz folgende Ausführungen (pag. 3136.; S. 87 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):
E.________ beantragte anlässlich der Hauptverhandlung – in Übereinstimmung mit der Zivilklage vom 11. Juni 2024 (pag. 2667 ff.) – eine Genugtuung von mindestens CHF 10'000.00 zzgl. Zins zu 5% seit dem 16. Dezember 2022 (pag. 2879).
E.________ ist seit August 2016 mit der Mutter von †I.________ verheiratet (pag. 856, Z. 40). †I.________ sei wie eine Tochter für ihn gewesen und er leide sehr (pag. 856, Z. 16 f.; pag. 2823, Z. 15). Er habe sie ca. alle zwei bis drei Wochen gesehen (pag. 857, Z. 72), wobei seine Frau vorwiegend mit ihr kommuniziert habe (pag. 857, Z. 65 ff.). Sie hätten sich gesehen, wenn †I.________ zu ihnen gekommen sei oder sie Feste gehabt hätten (pag. 2823, Z. 15 f.).
Wie eingangs erwähnt, ist bei Stiefeltern als faktische Eltern ebenfalls von einer Basisgenugtuung von CHF 30'000.00 auszugehen. Aufgrund der Tatsache, dass E.________ erst vor ca. 7 Jahren ins Leben von †I.________ trat (pag. 856, Z. 17 f.), als diese den elterlichen Haushalt bereits verlassen hatte und kurz vor der Hochzeit mit dem Beschuldigten stand, ist eine erhebliche Reduktion der Basisgenugtuung angezeigt. Da †I.________ gemäss den Aussagen ihrer Mutter allerdings darunter litt, keinen Kontakt zu ihrem leiblichen Vater gehabt zu haben (pag. 2831, Z. 4 ff.), ist nachvollziehbar, dass sie in der Folge eine enge Beziehung zu ihrem Stiefvater aufbaute. Zudem schilderte auch E.________ eindrücklich, dass das Leben seit dem Tod von †I.________ nicht mehr wie vorher sei, was seine Betroffenheit durch die Tat- und Begleitumstände deutlich machte. Insgesamt erscheint eine Genugtuung von CHF 5'000.00 inkl. Zins zu 5 % seit dem 16. Dezember 2022 (Tag des schädigenden Ereignisses [vgl. BGE 129 IV 149 E. 4.1]) angemessen.
Der Straf- und Zivilkläger 2 beantragte auch oberinstanzlich, der Beschuldigte sei zu verurteilen, ihm eine Genugtuung von CHF 5'000.00 zuzüglich 5 % Zins seit dem 16. Dezember 2022 zu bezahlen (vgl. pag. 3392). Den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz folgend wird der Beschuldigte in Anwendung des Art. 47 OR verurteilt, dem Straf- und Zivilkläger 2 eine Genugtuung von CHF 5'000.00 zuzüglich Zins von 5 % Zins seit dem 16. Dezember 2022 zu bezahlen.
Genugtuungsforderung des Straf- und Zivilklägers 3 (F.________)
Betreffend die Genugtuungsforderung des Straf- und Zivilklägers 3 führte die Vor-instanz Folgendes aus (pag. 3136 f.; S. 87 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):
F.________ beantragte anlässlich der Hauptverhandlung – in Übereinstimmung mit der Zivilklage vom 11. Juni 2024 (pag. 2667 ff.) – eine Genugtuung von mindestens CHF 20'000.00 zzgl. Zins zu 5% seit dem 16. Dezember 2022 (pag. 2877).
F.________ ist der Halbbruder der Verstorbenen und gemeinsam mit dieser zunächst in der Schweiz sowie anschliessend in CD.________ (Ort) und BW.________ (Ort) aufgewachsen, bevor sie 2009 nach BC.________(Ort) gezogen sind (pag. 872, Z. 348 ff.; pag. 2825, Z. 14). Er führte aus, eine gute Beziehung zu †I.________ gehabt zu haben. Sie sei wie eine beste Kollegin für ihn gewesen und habe zu ihm geschaut. Sie sei wie seine zweite Mutter gewesen (pag. 872, Z. 355 ff.; pag. 2825, Z. 14 ff.). In den letzten Monaten vor ihrem Tod hätten sie sich aufgrund der gemeinsamen Autolernfahrten zwei bis drei Mal pro Woche gesehen. Er habe auch sonst oft Kontakt mit †I.________ via Telefon und WhatsApp gehabt oder zuhause, als diese zu Besuch gekommen sei (pag. 873, Z. 375 ff.). Gefragt nach den Auswirkungen, welche der Tod von †I.________ auf sein Leben gehabt habe, gab er an, keine Zeit mehr gehabt zu haben, das Leben zu geniessen (pag. 2827, Z. 14 f.). Wenn er hätte entscheiden können, wäre er heute nicht mehr hier. Er sei eine verschlossene Person und es sei mühsam, mit dieser Last zu leben, da ihn niemand so richtig verstehe (pag. 2827, Z. 17 ff.). Seit sie gestorben sei, sei er krankgeschrieben. Zuerst zu 100%, dann habe er zwei Monate gearbeitet und anschliessend sei er wieder zu 50% krankgeschrieben gewesen. Seit einem Jahr arbeite er zu 80% und sei für den restlichen Teil krankgeschrieben (pag. 2827, Z. 26 ff.). Ebenso befinde er sich seit vier bis fünf Monaten in psychologischer Betreuung, da er erkannt habe, dass es alleine nicht gehe (pag. 2827, Z. 30 ff.; vgl. diesbezüglich die eingereichten Arztzeugnisse [pag. 2796 ff.]).
Die Basisgenugtuung bei qualifizierten Tötungsdelikten liegt bei Geschwistern bei ca. CHF 10'000. Da vorliegend kein gemeinsamer Haushalt zwischen den mündigen Geschwistern mehr bestand, ist – wie bereits eingangs erwähnt – für die Genugtuungsberechtigung der Nachweis einer besonders starken Verbindung bzw. eines aussergewöhnlichen seelischen Schmerzes erforderlich. Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass die Beziehung zwischen F.________ und †I.________ – nicht zuletzt auch aufgrund der Nähe ihrer jeweiligen Wohnorte, ihres nur vierjährigen Altersunterschieds und der Tatsache, dass sie über keine eigene Kernfamilie verfügten – deutlich enger war, als in vielen anderen Fällen. Die beiden sind zudem gemeinsam – zunächst in CP.________(Land) und anschliessend in der Schweiz – aufgewachsen, weshalb sie eine besondere Verbundenheit zueinander hatten. Der schmerzliche Verlust seiner Schwester führte bei F.________ zu einer länger andauernden Arbeitsunfähigkeit und die Inanspruchnahme psychologischer Betreuung. Wie bereits hinsichtlich C.________ ausgeführt, ist auch betreffend F.________ die Belastung durch die Tatumstände genugtuungserhöhend zu werten (vgl. Ausführungen unter Ziff. 2.3 hiervor). Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände ist eine Genugtuung von CHF 10'000.00 inkl. Zins zu 5 % seit dem 16. Dezember 2022 (Tag des schädigenden Ereignisses [vgl. BGE 129 IV 149 E. 4.1]) angemessen.
Ergänzend sei erwähnt, dass die gesprochene Geschwistergenugtuung auch mit Blick auf ähnlich gelagerte Fälle insgesamt angemessen erscheint (vgl. Landolt, Genugtuungsrecht, Datenbank: Nr. 665: Tötung der 21-jährigen Schwester durch den Ex-Freund, Genugtuung CHF 10'000.00; Nr. 661: Rechtsextreme töten 19-jährigen, Genugtuung CHF 10'000.00; Nr. 553: Grausame Ermordung eines 16-jährigen Mädchens, Genugtuung CHF 10'000.00; Nr. 2270: Mord an einer Prostituierten durch Erwürgen, Genugtuung CHF 7'000.00).
Oberinstanzlich beantragte der Straf- und Zivilkläger 3 ebenfalls, der Beschuldigte sei zu verurteilen, ihm eine Genugtuung von CHF 10'000.00 zuzüglich 5 % Zins seit dem 16. Dezember 2022 zu bezahlen (vgl. pag. 3394). Den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz folgend wird der Beschuldigte in Anwendung des Art. 47 OR verurteilt, dem Straf- und Zivilkläger 3 eine Genugtuung von CHF 10'000.00 zuzüglich Zins von 5 % Zins seit dem 16. Dezember 2022 zu bezahlen.
VII. Kosten und Entschädigung
Verfahrenskosten
18.1 Erstinstanzliche Verfahrenskosten
Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO).
Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 103'883.30 setzen sich zusammen aus Gebühren von CHF 69'475.00 (inkl. Gebühr für die Ausfertigung der erstinstanzlichen schriftlichen Urteilsbegründung) sowie Auslagen von CHF 34'408.30 und sind angemessen. Da der erstinstanzliche Schuldspruch bestätigt wird, wird die vorinstanzliche Kostenverlegung übernommen.
Dem Beschuldigten sind demnach die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 103'883.30 zur Bezahlung aufzuerlegen.
18.2 Oberinstanzliche Verfahrenskosten
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten werden für das oberinstanzliche Verfahren auf insgesamt CHF 8’000.00 festgelegt (Art. 24 Bst. b des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). Der Beschuldigte unterliegt im Verfahren vor der oberen Instanz mit seinen Anträgen vollumfänglich, weshalb er die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 8’000.00 zu tragen hat.
Entschädigungen
19.1 Amtliche Entschädigung Fürsprecher W.________
Die amtliche Entschädigung für die Verteidigung des Beschuldigten durch Fürsprecher W.________ wurde mit Verfügung vom 9. November 2023 auf CHF 68'237.95 bestimmt und bereits ausbezahlt (pag. 2514).
Wie bereits in E. I.5 festgehalten, ist die durch die Vorinstanz auf CHF 68'237.95 bestimmte und bereits ausbezahlte amtliche Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten durch Fürsprecher W.________ in Rechtskraft erwachsen (pag. 2912). Diese an Fürsprecher W.________ ausgerichtete amtliche Entschädigung hat der Beschuldigte dem Kanton Bern zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
19.2 Parteikosten Rechtsanwalt H.________
Die von Rechtsanwalt H.________ vor der Vorinstanz geltend gemachte Parteientschädigung in Höhe von CHF 17'177.15 sowie die vor oberer Instanz eingereichte Honorarnote betreffend die Parteientschädigung für die private Verteidigung von G.________ geben zu keinen Bemerkungen Anlass (pag. 2902 f. und pag. 3411).
Der Beschuldigte wird demnach verurteilt, G.________ eine Parteientschädigung von CHF 17'177.15 für dessen Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren und von CHF 6'141.15 für dessen Aufwendungen im oberinstanzlichen Verfahren zu bezahlen.
19.3 Parteikosten Rechtsanwalt D.________
19.3.1 Parteientschädigung Straf- und Zivilklägerin 1
Die von Rechtsanwalt D.________ vor der Vorinstanz geltend gemachte Parteientschädigung in Höhe von CHF 9’097.50 für die private Verteidigung der Straf- und Zivilklägerin 1 (C.________) gibt zu keinen Bemerkungen Anlass (pag. 2880 ff.).
Oberinstanzlich beantragte Rechtsanwalt D.________ basierend auf seiner Honorarnote vom 20. Oktober 2025 für die Straf- und Zivilklägerin 1 eine Parteientschädigung von CHF 2'860.40 (pag. 3401 ff.).
Betreffend die Position «Gerichtsverhandlung Tag 2» wird Folgendes angemerkt: Für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung und der Urteilseröffnung werden insgesamt 8 Stunden entschädigt. Diese setzen sich wie folgt zusammen: Für den Verhandlungstag vom 20. Oktober 2025 werden 7 Stunden vergütet und für die Teilnahme am Verhandlungstag vom 22. Oktober 2025 1 Stunde. Für den 21. Oktober 2025 ist jedoch keine Parteientschädigung geschuldet, weshalb die Honorarnote um die für dieses Datum geltend gemachten 2 Stunden und 40 Minuten (in Dezimal um 2,67 Stunden) gekürzt wird.
Die insgesamt geltend gemachten 10,42 Stunden für die Zeit vom 19. März 2025 bis zum 22. Oktober 2025 werden somit um 2,67 Stunden auf insgesamt 7,75 Stunden gekürzt, was beim von Rechtsanwalt D.________ geltend gemachten Stundensatz von CHF 250.00 pro Stunde einer Parteientschädigung von CHF 1'937.50 entspricht. Die geltend gemachten 2 % Pauschale für Auslagen werden basierend auf dem gekürzten Honorar auf CHF 38.75 und die 8,1 % Mehrwertsteuer auf CHF 160.05 festgesetzt.
Entsprechend wird der Beschuldigte verurteilt, der Straf- und Zivilklägerin 1 eine Parteientschädigung von CHF 9'097.50 für deren Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren und von CHF 2'136.30 (sich zusammensetzend aus der Parteientschädigung von CHF 1'937.50, den 2 % Pauschale für Auslagen von CHF 38.75 und den 8.1 % Mehrwertsteuer von CHF 160.05) für deren Aufwendungen im oberinstanzlichen Verfahren zu bezahlen.
19.3.2 Parteientschädigung Straf- und Zivilkläger 2 (E.________)
Die von Rechtsanwalt D.________ vor der Vorinstanz geltend gemachte Parteientschädigung in Höhe von CHF 6'757.05 für die private Verteidigung des Straf- und Zivilklägers 2 (E.________) gibt zu keinen Bemerkungen Anlass (pag. 2896 ff.).
Oberinstanzlich beantragte Rechtsanwalt D.________ basierend auf seiner Honorarnote vom 20. Oktober 2025 für den Straf- und Zivilkläger 2 eine Parteientschädigung von CHF 2'860.40 (pag. 3406 ff.).
Es kann auf das bereits Ausgeführte verwiesen werden (E. VII.19.3.1).
Entsprechend wird der Beschuldigte verurteilt, dem Straf- und Zivilkläger 2 eine Parteientschädigung von CHF 6'757.05 für dessen Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren und von CHF 2'136.30 (sich zusammensetzend aus der Parteientschädigung von CHF 1'937.50, den 2 % Pauschale für Auslagen von CHF 38.75 und den 8,1 % Mehrwertsteuer von CHF 160.05) für dessen Aufwendungen im oberinstanzlichen Verfahren zu bezahlen.
19.3.3 Parteientschädigung Straf- und Zivilkläger 3 (F.________)
Die von Rechtsanwalt D.________ vor der Vorinstanz geltend gemachte Parteientschädigung in Höhe von CHF 9'471.80 für die private Verteidigung des Straf- und Zivilklägers 3 (F.________) gibt zu keinen Bemerkungen Anlass (pag. 2888 ff.).
Oberinstanzlich beantragte Rechtsanwalt D.________ basierend auf seiner Honorarnote vom 20. Oktober 2025 für den Straf- und Zivilkläger 3 eine Parteientschädigung von CHF 2'710.60 (pag. 3396 ff.).
Es kann auf das bereits Ausgeführte verwiesen werden (E. VII.19.3.1).
Entsprechend wird der Beschuldigte verurteilt, dem Straf- und Zivilkläger 3 eine Parteientschädigung von CHF 9'471.80 für dessen Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren und von CHF 1'973.70 (sich zusammensetzend aus der Parteientschädigung von CHF 1'790.00, den 2 % Pauschale für Auslagen von CHF 35.80 und den 8,1 % Mehrwertsteuer von CHF 147.90) zu bezahlen.
VIII. Beschlüsse
20. Beschlagnahmungen
Für die rechtlichen Grundlagen der Beschlagnahmungen wird auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 3138; S. 89 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
Die vorinstanzlichen Beschlüsse betreffend die beschlagnahmten Gegenstände gemäss Ziffer V.2-3 des erstinstanzlichen Urteils sind in Rechtskraft erwachsen (vgl. E. I. 5 hiervor).
Die restlichen Gegenstände werden A.________ nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückgegeben. Es wird diesbezüglich auf das Urteilsdispositiv verwiesen (Ziff. V.2.).
21. DNA-Profil und erkennungsdienstliche biometrische Daten
Das von A.________ erstellte DNA-Profil und die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN ________) sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist von 40 Jahren zu löschen (Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB/Art. 261 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 16 Abs. 2 Bst. d DNA-ProfilG).
22. Sicherheitshaft
Zur Begründung der Aufrechterhaltung der Sicherheitshaft wird auf die Begründung im Urteilsdispositiv vom 22. Oktober 2025 verwiesen (pag. 3416).
IX. Dispositiv
Die 2. Strafkammer erkennt:
I.
Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 9. August 2024 (PEN 24 101) insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als:
festgestellt wurde, dass die amtliche Entschädigung für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Fürsprecher W.________ mit Verfügung vom 9. November 2023 auf CHF 68'237.95 bestimmt und bereits ausbezahlt wurde;
die Schadenersatzforderung von C.________ gegen A.________ abgewiesen wurde (Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO);
weiter beschlossen wurde, dass
3.1 folgende Gegenstände als Beweismittel bei den Akten verbleiben:
1 Notizzettel «2022 I.________», Sprache spanisch oder portugiesisch (Ass.-Nr. A21)
1 Quittung für Kauf Libero Monatsabo vom 15.12.2022, Kundennummer übereinstimmend mit SwissPass-Nummer von †I.________ (Ass.-Nr. A26)
1 SIM-Karten-Halter Swisscom, aus Portemonnaie †I.________ (Ass.-Nr. A27)
1 Notizbuch «JU», grün (Ass.-Nr. B02)
1 Ersatz-SIM-Karte †I.________ inkl. SIM-Karten-Halterung und Übernahmeerklärung
1 Mobiltelefon Huawei P30 Lite (MAR-LX1A), gehört A.________ (Ass.-Nr. W06)
3.2 folgende Gegenstände C.________ zuhanden der «Erbengemeinschaft I.________ sel.» herausgegeben werden:
1 Brief, Sprache spanisch oder portugiesisch, datiert vom 26.12.2021, Anschrift auf Couvert «tia ________» (Ass.-Nr. A20)
1 Brief ähnlich Liebesbrief, Sprache spanisch oder portugiesisch, datiert vom
02.12.2022 (Ass.-Nr. A22)
1 Apple MacBook A1465 C02ND06AG5RL, silber, inkl. Netzteil (Ass.-Nr. A25)
1 Apple MacBook Pro 73952FFY66D (Ass.-Nr. A30)
1 Apple iPad Air A1475 (Ass.-Nr. A31)
II.
A.________ wird schuldig erklärt:
des Mordes, begangen am 16. Dezember 2022 in AB.________ (Ort) zum Nachteil von †I.________
und in Anwendung der Artikel
40, 47, 51, 112 StGB
426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3, 433 Abs. 1 lit. a, 436 Abs. 1 StPO
verurteilt:
zu einer Freiheitsstrafe von 20 Jahren;
Die Polizei,- Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 1036 Tagen (22. Dezember 2022 bis 22. Oktober 2025) wird an die Freiheitsstrafe angerechnet.
zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF103'883.30;
zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF8'000.00;
zur Bezahlung einer Parteientschädigung an die Straf- und Zivilklägerin 1,C.________, von CHF9'097.50 für deren Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren und von CHF2'136.30 für deren Aufwendungen im oberinstanzlichen Verfahren;
zur Bezahlung einer Parteientschädigung an den Straf- und Zivilkläger 2,E.________, von CHF6'757.05 für dessen Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren und von CHF2'136.30 für dessen Aufwendungen im oberinstanzlichen Verfahren;
zur Bezahlung einer Parteientschädigung an den Straf- und Zivilkläger 3,F.________, von CHF9'471.80 für dessen Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren und von CHF1'973.70für dessen Aufwendungen im oberinstanzlichen Verfahren;
zur Bezahlung einer Parteientschädigungan den StrafklägerG.________ von CHF17'177.15 für dessen Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren und von CHF6'141.15für dessen Aufwendungen im oberinstanzlichen Verfahren.
III.
A.________ hat dem Kanton Bern die an Fürsprecher W.________ für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 68'237.95 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
IV.
Im Zivilpunkt wird erkannt:
A.________ wird in Anwendung der Art. 47 OR sowie Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO weiter verurteilt:
1.1. zur Bezahlung von CHF35'000.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 16. Dezember 2022 an die Straf- und Zivilklägerin 1, C.________,
1.2. zur Bezahlung von CHF10'000.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 16. Dezember 2022 an den Straf- und Zivilkläger 3, F.________,
1.3. zur Bezahlung von CHF5'000.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 16. Dezember 2022 an den Straf- und Zivilkläger 2, E.________.
Für den Zivilpunkt werden erst- und oberinstanzlich keine Kosten ausgeschieden.
V.
Weiter wird beschlossen:
A.________ verbleibt in Sicherheitshaft.
Kurzbegründung:
Vorab wird auf die Verfügung vom 21. März 2025 i.S. Verlängerung Sicherheitshaft (amtliche Akten SK 25 141 [pag. 17 ff.]) verwiesen. An der Situation, wie sie sich im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 21. März 2025 präsentierte, hat sich nichts zu Gunsten des Beschuldigten geändert. Es ist festzuhalten, dass A.________ oberinstanzlich zu einer Freiheitsstrafe von 20 Jahren und damit zu einer äusserst empfindlichen Freiheitsstrafe verurteilt wird. Es ist zu befürchten, dass sich der Beschuldigte dieser Strafe zu entziehen versuchen würde (Untertauchen in der Schweiz oder Absetzen ins Ausland), wenn er bis zu deren Vollzug aus der Sicherheitshaft entlassen würde. Es ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass er Mitglied in der im Ausland gut vernetzten AK.________(Freikirche) ist, wodurch es ihm leichter fallen dürfte, Kontakte zu Missionswerken oder Gemeinden im Ausland herzustellen und entsprechend einen Auslandaufenthalt zu organisieren, zumal der Beschuldigte bereits entsprechende Pläne geäussert hat. Es ist von einer erheblichen und konkreten Fluchtgefahr auszugehen. Gleichermassen geeignete Ersatzmassnahmen stehen nicht zur Verfügung. Die materiellen Voraussetzungen für die Sicherheitshaft sind gegeben. Die Aufrechterhaltung der Sicherheitshaft zur Sicherung des Strafvollzugs (vgl. Art. 231 Abs. 1 lit. a StPO) ist vor diesem Hintergrund notwendig und erweist sich mit Blick auf die ausgesprochene Freiheitsstrafe von 20 Jahren auch in zeitlicher Hinsicht als verhältnismässig.
Folgende Gegenstände werden A.________ nach Eintritt der Rechtskraft des vor- liegenden Urteils zurückgegeben:
1 Zettel, handgeschrieben, datiert vom 10.1., unterschrieben von ________ (Ass.-Nr. 02)
1 Rucksack «WANDRD» (Ass.-Nr. 03)
1 Velostecklicht «Smart» (Ass.-Nr. 04)
1 Velostecklicht «phropete», weiss (Ass.-Nr. 05)
1 Velostecklicht «phropete», rot (Ass.-Nr. 06)
1 Brief von A.________ an †I.________, datiert vom 22.11.2022 (Ass.-Nr. A23)
1 Notizzettel «A.________ 2022», Sprache spanisch oder portugiesisch (Ass.-Nr. A24)
1 Notizbuch mit Account-Daten (Ass.-Nr. A32)
1 SIM-Karte M-Budget (Ass.-Nr. Z1)
1 SIM-Karte (Ass.-Nr. Z2)
1 SIM-Karte Claro (Ass.-Nr. Z3)
1 Speicherkarte SanDisk, 2GB (Ass.-Nr. Z4)
1 USB-Stick Philips, 64 GB (Ass.-Nr. Z5)
1 externe Festplatte «Intenso», 4TB (Ass.-Nr. Z6)
1 Speicherkarte SanDisk, 4GB (Ass.-Nr. Z7)
1 Speicherkarte SanDisk, 128GB (Ass.-Nr. Z8)
2 USB-Sticks inkl. Verpackung, je 16GB (Ass.-Nr. Z9)
1 Speicherkarte SanDisk, 4GB (Ass.-Nr. Z10.1)
1 Speicherkarte SanDisk, 32GB (Ass.-Nr. Z10.2
1 Speicherkarte SanDisk, 32GB (Ass.-Nr. Z10.3)
1 Speicherkarte SanDisk, 32GB (Ass.-Nr. Z10.4)
1 USB-Stick aus Holz, Gravur «I.________ & A.________» (Ass.-Nr. Z11)
1 Harddisk für Computer Samsung, 1TB (Ass.-Nr. Z12)
1 externe Festplatte Western Digital (Ass.-Nr. Z13)
1 Speicherkarte SanDisk, 4GB (Ass.-Nr. Z14.1)
1 Speicherkarte SanDisk, 32 GB (Ass.-Nr. Z14.2)
1 Powerbank «________» (Ass.-Nr. Z15)
1 Notizbuch, schwarz (Ass.-Nr. 201)
diverse Notizen bezüglich Todesarten (Ass.-Nr. 202)
1 Paar Bergschuhe «Colombia» (Ass.-Nr. 101)
1 Regenschutz «Crane» (Ass.-Nr. 102)
1 Jogginghose «Adidas» (Ass.-Nr. 103)
1 T-Shirt «PD&L» (Ass.-Nr. 104)
1 Sporthose / Velohose «Urban Active» (Ass.-Nr. 105)
1 Pullover / Langarmshirt «Kipsta» (Ass.-Nr. 106)
1 Leuchtband / Armband, grau (Ass.-Nr. 107a)
1 Paar Handschuhe «Roeckl» (Ass.-Nr. 107b)
1 Stirnband / Sportkopfbedeckung, grau (Ass.-Nr. 107c)
1 Halsschlauch / Halsbekleidung, grau/schwarz (Ass.-Nr. 107d)
1 Notizbuch «Moleskine», petrol (Ass.-Nr. B01)
1 Block «WATERCOLOUR PAD» (Ass.-Nr. B03)
1 USB-Stick, blau, Aufschrift «________», aus Portemonnaie A.________ (Ass.-Nr. B04.01)
1 Datenträger SanDisk, 16GB (Ass.-Nr. T1)
1 externe Festplatte Toshiba, 2TB (Ass.-Nr. T2)
1 SIM-Karte Swisscom (Ass.-Nr. S001)
Das vom Beschuldigten erstellte DNA-Profil sowie die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN ________) sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist von 40 Jahren zu löschen (Art. 354 Abs. 4 lit. a StGB/Art. 261 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 16 Abs. 2 lit. d DNA-ProfilG).
Mündlich eröffnet und begründet:
dem Beschuldigten/Berufungsführer, v.d. Rechtsanwalt Dr. B.________
der Straf- und Zivilklägerin 1 und den Straf- und Zivilklägern 2-3, v.d. Rechtsanwalt D.________
der Generalstaatsanwaltschaft
Schriftlich zu eröffnen:
dem Beschuldigten/Berufungsführer, v.d. Rechtsanwalt Dr. B.________
der Straf- und Zivilklägerin 1 und den Straf- und Zivilklägern 2-3, v.d. Rechtsanwalt D.________
dem Strafkläger, v.d. Rechtsanwalt H.________
der Generalstaatsanwaltschaft
Schriftlich mitzuteilen:
der Vorinstanz
der Koordinationsstelle Strafregister (KOST; Urteil mit Begründung nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)
den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (BVD; Dispositiv unverzüglich, vorab elektronisch; Urteil mit Begründung nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)
dem Regionalgefängnis ________ (nur Dispositiv unverzüglich, vorab telefonisch)
Bern, 22. Oktober 2025 (Ausfertigung: 20. April 2026)
Im Namen der 2. Strafkammer Die Präsidentin i.V.: Oberrichterin Bochsler Für die Urteilsbegründung
Die Gerichtsschreiberin: Imboden
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.