BesetzungOberrichterin Bochsler (Präsidentin i.V.), Oberrichterin Schwendener, Oberrichter Gerber
Gerichtsschreiberin Farag-Jaussi
VerfahrensbeteiligteA.________
amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin C.________
Beschuldigter/Berufungsführer
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
Gegenstandqualifizierte Brandstiftung, Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz (Versuch)
Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Oberland (Kollegialgericht) vom 25. September 2024 (PEN 24 249)
Erwägungen:
I. Formelles
Erstinstanzliches Urteil
Das Regionalgericht Oberland (Kollegialgericht in Dreierbesetzung; nachfolgend: Vorinstanz) erkannte im Urteil vom 25. September 2024 Folgendes (pag. 937 ff.; Hervorhebungen im Original, Auslassungen in eckigen Klammern):
I.
B.________ wird freigesprochen:
von der Anschuldigung des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich begangen im Sommer 2023 in AB.________ (Ortschaft) und anderswo
ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten.
II.
B.________ wird schuldig erklärt:
der qualifizierten Brandstiftung, begangen am 01.09.2023, zwischen 01:00 und 01:32 Uhr, in AD.________ (Ortschaft), AC.________ (Adresse)
des versuchten Vergehens gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz, begangen ca. im Sommer 2023 in AB.________(Ortschaft)
und in Anwendung der Artikel:
22 Abs. 1, 34, 40, 47, 51, 66a Abs. 1 lit. i, 221 Abs. 2 StGB
118 Abs. 1 AIG
426 Abs. 1 StPO
verurteilt:
Zu einer Freiheitsstrafe von 52 Monaten.
Die Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 352 Tagen werden im Umfang von 352 Tagen auf die Freiheitsstrafe angerechnet.
Zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 20.00, ausmachend total CHF1'800.00.
Zu einer Landesverweisung von 10 Jahren.
Zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren der Staatsanwaltschaft von CHF 15'050.00, Auslagen der Staatsanwaltschaft von CHF 5'103.70, Gebühren Auftritt Staatsanwaltschaft von CHF 1'000.00, Gebühren Anordnung Sicherheitshaft von CHF 400.00 und Gebühren des Gerichts von CHF 4'000.00, insgesamt bestimmt auf CHF25'553.70.
III.
Die amtliche Entschädigung wird wie folgt bestimmt:
[…]
Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin C.________ für die amtliche Verteidigung von B.________ mit CHF 20'568.65 zuzüglich CHF 2'089.90 für vorgeschossene Übersetzerkosten.
B.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 20’568.65 (ohne Übersetzungskosten) zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
IV.
Im Zivilpunkt wird verfügt:
Es wird festgestellt, dass D.________ seine Zivilklage vor Abschluss der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zurückgezogen hat und diese auf dem Zivilweg erneut geltend machen kann (Art. 122 Abs. 4 StPO).
Für den Zivilpunkt werden keine Kosten ausgeschieden.
V.
Weiter wird verfügt:
B.________ wird in Sicherheitshaft belassen. Die Verlängerung der Sicherheitshaft wird für vorerst drei Monate bewilligt (Art. 231 i.V.m. Art. 227 StPO).
[…]
Folgende Gegenstände sind als Beweismittel im Verfahren gegen G.________ beim KTD zu belassen:
1 Kanister
1 Messer
Folgende Gegenstände werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB):
1 Mobiltelefon, Marke Samsung, Typ Galaxy A34, IMEI ________ inkl. Netzteil
1 Mobiltelefon, Marke Samsung, Typ Galaxy S20 FE, IMEI ________
Folgende Gegenstände werden der beschuldigten Person nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückgegeben:
1 Smartphone OPPO A54s (________), inkl. Schutzhülle
1 Kleinmotorrad Modster, Typ MK 083, schwarz, Rahmen-Nr. ________
1 Paar Schuhe Nike, mit Lacoste Schnürsenkel
1 Hose Alpha Industries schwarz
Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem (SIS) angeordnet (Art. 20 N-SIS-Verordnung).
Die DNA-Profile und die erfassten biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN ________ und ________) sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist von 30 Jahren zu löschen (Art. 16 Abs. 2 lit. h i.V.m. Art. 16 Abs. 3 DNA-ProfilG und Art. 354 Abs. 4 lit. a StGB).
[Eröffnungs- und Mitteilungsformel]
Berufung
Gegen dieses Urteil meldete A.________ (bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens noch unter dem Alias B.________ bekannt; nachfolgend: Beschuldigter), amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin C.________, mit Eingabe vom 26. September 2024 form- und fristgerecht die Berufung an (pag. 946). Nach Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung vom 6. Dezember 2024 (pag. 1006 ff.) mit gleichtägiger Verfügung (pag. 1055 f.), erklärte die amtliche Verteidigung des Beschuldigten mit Eingabe vom 27. Dezember 2024 form- und fristgerecht die Berufung, beschränkt auf den Schuldspruch für die qualifizierte Brandstiftung gemäss Ziff. II.1. des angefochtenen Urteils, die Sanktionen für die Schuldsprüche wegen qualifizierter Brandstiftung und wegen der versucht begangenen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG, SR 142.20) durch Täuschung der Behörden gemäss Ziff. II. 1.-3. des angefochtenen Urteils, sowie die mit dem Schuldspruch zusammenhängenden Nebenfolgen (pag. 1067 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft teilte mit Schreiben vom 7. Januar 2025 mit, dass sie weder ein Nichteintreten auf die Berufung beantrage noch Anschlussberufung erkläre (pag. 1077 f.).
Die Berufungsverhandlung vor der 1. Strafkammer fand am 10. und 13. Juni 2025 statt.
Oberinstanzliche Beweisergänzungen
Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten beantragte mit Eingabe vom 21. Februar 2025, es seien E.________ und F.________ (nachfolgend: F.________) als Zeugen einzuvernehmen (Beweisanträge 1 und 2) und es sei die im Dezember 2024 versendete E-Mail der Gefängnisdirektion des Regionalgefängnisses Thun an die Vorinstanz betreffend Korrektur des Fundortes des aufgefundenen Mobiltelefons im Zusammenhang mit dem Schreiben der Gefängnisdirektion vom 19. Juli 2024 zu edieren (Beweisantrag 3; pag. 1143 ff.). Mit Verfügung vom 28. Februar 2025 wurden die ersten beiden Beweisanträge betreffend Zeugeneinvernahmen gutgeheissen (pag. 1148). E.________ und F.________ wurden in der Folge anlässlich der Berufungsverhandlung am 10. Juni 2025 als Zeugen einvernommen (pag. 1342 ff.).
Der dritte Beweisantrag wurde insoweit gutgeheissen, als dass in Aussicht gestellt wurde, bei der Gefängnisdirektion des Regionalgefängnisses Thun abzuklären, ob und wenn ja, wann und wie eine Korrektur des Fundorts des aufgefundenen Mobiltelefons im Zusammenhang mit dem Schreiben der Gefängnisdirektion vom 19. Juli 2024 erfolgte (pag. 1148 f.). Mit Verfügung vom 30. Mai 2025 wurde mit Verweis auf die Aktennotiz vom 28. Mai 2025 (pag. 1317) darauf verzichtet, die mit Beweisantrag 3 verbundenen Abklärungen zu treffen (pag. 1318 f.).
Mit Eingabe vom 7. Mai 2025 reichte die Verteidigerin des Beschuldigten ein Parteigutachten eines Brandsachverständigen ein (pag. 1219 ff.).
Von Amtes wegen wurden ein Bericht betreffend Prüfung der strafrechtlichen Landesverweisung des Staatssekretariats für Migration (nachfolgend: SEM; datierend vom 1. Mai 2025, pag. 1199 ff.), ein Führungsbericht des Regionalgefängnisses Thun (datierend vom 6. Mai 2025, pag. 1286 f., ergänzt durch eine Disziplinarverfügung vom 19. Mai 2025, pag. 1307 ff.), Auszüge aus dem Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS; pag. 1320 f.), sowie ein aktueller Strafregisterauszug (datierend vom 2. Juni 2025, pag. 1322) über den Beschuldigten eingeholt. Schliesslich wurde auch ein aktueller Strafregisterauszug über G.________ (datierend vom 20. Mai 2025, pag. 1298 ff.) eingeholt.
Zudem wurde der Beschuldigte zur Person und Sache anlässlich der Berufungsverhandlung erneut einvernommen (pag. 1355 ff.).
Anträge der Parteien
Rechtsanwältin C.________ stellte namens des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung vom 10./13. Juni 2025 folgende Anträge (pag. 1371 f., Hervorhebungen im Original):
I.
Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 25. September 2024 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als dass:
A.________ von der Anschuldigung des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich begangen im Sommer 2023 in AB.________ (Ortschaft) und anderswo, freigesprochen wurde (Ziff. I.);
A.________ des versuchten Vergehens gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz, begangen ca. im Sommer 2023 in AB.________ (Ortschaft) schuldig gesprochen wurde (Ziff. II./ 2.);
festgestellt wurde, dass die Zivilklage vor Abschluss der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zurückgezogen wurde (Ziff. IV.);
A.________ folgende Gegenstände nach Eintritt der Rechtskraft zurückzugeben sind:
1 Smartphone OPPO A54s (CPH2273), inkl. Schutzhülle;
1 Kleinmotorrad Modster, Typ MK 083, schwarz, Rahmen-Nr. ________
1 Paar Schuhe Nike, mit Lacoste Schnürsenkel;
1 Hose Alpha Industries schwarz.
II.
A.________ sei freizusprechen vom Vorwurf der qualifizierten Brandstiftung, angeblich begangen am 1. September 2023, zwischen 01:00 und 01:32 Uhr, in AD.________(Ortschaft), AC.________(Adresse) (Ziff. II./ 1.)
unter Auferlegung der Verfahrenskosten des erst- und oberinstanzlichen Verfahrens an den Kanton Bern sowie unter Ausrichtung einer Genugtuung für die ausgestandene Polizei- bzw. Untersuchungs- und Sicherheitshaft von CHF 200.00 pro Tag.
Auf die Rückzahlungspflichtder Kosten für die amtliche Verteidigung für das erst- und ober instanzliche Verfahren sei zu verzichten.
III.
A.________ sei in Anwendung der massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen mit einer Tagessatzhöhe von CHF 20.00 zu verurteilen, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von drei Jahren.
Die ausgestandene Polizei- bzw. Untersuchungs- und Sicherheitshaft sei im Umfang von 90 Ta gen auf die Geldstrafe anzurechnen.
IV.
Weiter sei zuverfügen:
Es sei die Zustimmung der Löschung der von A.________ erstellten DNA-Profile (PCN ________ und PCN ________) in Anwendung von Art. 16 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG nach Ablauf der gesetzlichen Frist vorzeitig zu erteilen.
Folgende beschlagnahmte Gegenstände und Vermögenswerte sind A.________ zurückzugeben:
1 Mobiltelefon, Marke Samsung, Typ Galaxy A 34, IM El ________, inkl. Netzteil
1 Mobiltelefon, Marke Samsung, Typ Galaxy, S20 FE, IMEI ________
Das Honorar der amtlichen Verteidigung sei gemäss Kostennote zu bestimmen.
A.________ sei unverzüglich aus der Sicherheitshaft zu entlassen.
Allfällige weitere Verfügungen seien von Amtes wegen zu treffen.
Die Generalstaatsanwaltschaft stellte anlässlich der Berufungsverhandlung vom 10./13. Juni 2025 folgende Anträge (pag. 1373 f., Hervorhebungen im Original):
I.
Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 25. September 2024 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich
des Freispruchs von der Anschuldigung des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich begangen im Sommer 2023 in AB.________ (Ortschaft) und anderswo, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten;
des Schuldspruchs wegen des versuchten Vergehens gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz, begangen ca. im Sommer 2023 in AB.________ (Ortschaft);
der weiteren Verfügung betreffend Herausgabe von 1 Smartphone OPPO A54s, 1 Kleinmotorrad Modster, 1 Paar Schuhe Nike, 1 Hose Alpha Industries an den Beschuldigten.
II.
A.________ (alias B.________) sei schuldig zu erklären der qualifizierten Brandstiftung, begangen am 1. September 2023 zwischen 01:00 und 01:32 Uhr in AD.________(Ortschaft).
III.
A.________ (alias B.________) sei gestützt darauf sowie den rechtskräftigen Schuldspruch wegen versuchten Vergehens gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz in Anwendung von Art. 22 Abs. 1, 34, 40, 47, 50, 51, 66a Abs. 1 lit. i, 221 Abs. 2 StGB; Art. 118 Abs. 1 AIG; Art. 426 ff. StPO
zu verurteilen:
zu einer Freiheitsstrafe von 52 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 610 Tagen;
zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 20.00, ausmachend total CHF 1’800.00;
zu einer Landesverweis(sic!) von 10 Jahren;
zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD).
IV.
Im Weiteren sei zu verfügen:
B.________ (sic!) sei in Sicherheitshaft zu belassen (Art. 231 Abs. 1 Bst. a StPO).
Es sei die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem anzuordnen (Art. 20 N-SIS-Verordnung).
Die DNA-Profile und die erfassten biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCH (sic!) ________ und ________) seien nach Ablauf der gesetzlichen Frist von 30 Jahren zu löschen (Art. 16 Abs. 2 lit. h i.V.m. Art. 16 Abs. 3 DNA-ProfilG und Art. 354 Abs. 4 lit. a StGB).
1 Kanister und 1 Messer seien als Beweismittel im Verfahren gegen G.________ beim KT zu belassen.
Die zwei beschlagnahmten Mobiltelefone Samsung seien zur Vernichtung einzuziehen (Art. 69 StGB).
Das Honorar der amtlichen Verteidigerin sei gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO).
Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer
Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Die Berufung kann insbesondere auf den Schuldpunkt und die Bemessung der Strafe beschränkt werden (Art. 399 Abs. 4 Bst. a StPO). Innerhalb der Strafzumessung ist keine weitere Beschränkung auf die Gewährung des bedingten Strafvollzugs zulässig. Bei einer entsprechenden Anfechtung gilt die ganze Strafzumessung eines bestimmten Schuldspruchs als angefochten (BGE 144 IV 383 E. 1.1).
Zufolge der beschränkten Berufung des Beschuldigten (E. 2 oben) ist das vorinstanzliche Urteil insoweit in Rechtskraft erwachsen, als dass der Freispruch von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten (pag. 938, Ziff. I. des angefochtenen Urteils), der Schuldspruch der versucht begangenen Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz durch Täuschung der Behörden (pag. 938, Ziff. II.2. des angefochtenen Urteils), die Verfügung im Zivilpunkt (pag. 939, Ziff. IV. des angefochtenen Urteils) sowie die Herausgabe verschiedener Gegenstände an den Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft (pag. 940, Ziff. V.4. des angefochtenen Urteils) betroffen sind.
Angefochten und somit durch die Kammer zu überprüfen sind der Schuldspruch der qualifizierten Brandstiftung (pag. 938, Ziff. II.1. des angefochtenen Urteils) und damit verbunden die verhängte Freiheitsstrafe von 52 Monaten (pag. 938, Ziff. II.1. des angefochtenen Urteils), die Landesverweisung von 10 Jahren (pag. 938, Ziff. II. 3. des angefochtenen Urteils) sowie die weiteren Verfügungen betreffend beim KTD zu belassende bzw. zur Vernichtung einzuziehende Gegenstände und die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS; pag. 940, Ziff. V.2.-3. und Ziff. V.5. des angefochtenen Urteils).
Ebenfalls angefochten und durch die Kammer zu überprüfen ist die für den rechtskräftig gewordenen Schuldspruch der versucht begangenen Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz durch Täuschung der Behörden ausgesprochene unbedingte Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 20.00, ausmachend total CHF 1'800 (pag. 938, Ziff. II.2. des angefochtenen Urteils). Obwohl die Verteidigung des Beschuldigten ihre Berufung auf die Frage der Gewährung des bedingten Vollzugs beschränkt hat, erfolgt eine Überprüfung der gesamten Sanktion.
Unabhängig von einer spezifischen Anfechtung ist von Gesetzes wegen auch über die Kostenregelung neu zu entscheiden (Art. 428 Abs. 3 StPO). Auf die Höhe des amtlichen Honorars für die Verteidigung des Beschuldigten in erster Instanz ist indes nur zurückzukommen, sofern die Vorinstanz das ihr bei der Honorarfestsetzung zustehende Ermessen in unhaltbarer Weise ausgeübt haben sollte (Urteile des Bundesgerichts 6B_1231/2022 vom 10. März 2023 E. 2.1; 6B_769/2016 vom 11. Januar 2017 E. 2.3; 6B_349/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 2.4.2). Weiter hat die Kammer die nicht der Rechtskraft zugänglichen Verfügungen über das erstellte DNA-Profil und die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten neu zu treffen.
Die Kammer verfügt als Berufungsgericht über umfassende Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO) und ist aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten an das Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius) gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abändern.
Abweichende rechtliche Würdigung
Will das Gericht den Sachverhalt rechtlich anders würdigen als die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift, so eröffnet es dies den anwesenden Parteien und gibt ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme (Art. 344 StPO). Der Würdigungsvorbehalt kann im mündlichen Verfahren auch im Zeitpunkt der Urteilsberatung noch ergehen. In solchen Fällen kann auch eine schriftliche Eröffnung der abweichenden rechtlichen Würdigung erfolgen mit der Gelegenheit der Parteien zur schriftlichen Stellungnahme. Art. 344 StPO ist Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen die Gehörsverletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern konnte, welche sowohl die Tat- als auch die Rechtsfragen uneingeschränkt überprüfte (Urteil des Bundesgerichts 6B_941/2018 vom 6. März 2019 E. 1.2.2. mit Hinweisen).
Art. 344 StPO dient dem Schutz vor einem potentiellen Überraschungsentscheid und gilt insbesondere für die rechtliche Qualifikation eines Sachverhalts, selbst wenn das Gericht eine mildere Qualifikation in Betracht zieht (Brunner/Zollinger, Das Verbot des Überraschungsentscheids im schweizerischen Prozessrecht, in: SJZ 118/2022 S. 1077, 1083; Wiprächtiger Stefan, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2023, N. 3 zu Art. 344 StPO). Die Bestimmung ist jedoch im Zusammenhang mit dem Anklagegrundsatz nach Art. 350 Abs. 1 StPO zu lesen, der keinen Selbstzweck verfolgt, sondern die Umgrenzungs- und Informationsfunktion gewährleisten soll. Entscheidend ist, dass der Betroffene genau weiss, welcher Lebensvorgang Gegenstand der Anklage war bzw. welcher Handlungen er beschuldigt und wie sein Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit er sich in seiner Verteidigung richtig vorbereiten kann (Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt SB.2020.116 vom 19. Dezember 2022 E. 2.2.2.2).
Dieser Gesichtspunkt ist auch für die Frage massgeblich, inwieweit eine Nichtbeachtung von Art. 344 StPO sich auf die Verurteilung auswirken muss. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung wird das rechtliche Gehör verletzt, wenn es das Gericht unterlässt, den Parteien eine abweichende rechtliche Würdigung anzukündigen und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Allerdings habe ein solcher Verstoss keine Auswirkungen auf die Verurteilung, wenn sich der Betroffene zu sämtlichen angeklagten Sachverhaltselementen, für die er verurteilt wurde, habe äussern und die für ihn relevanten Argumente habe vortragen können. Das sei z.B. der Fall bei einem Schuldspruch wegen übler Nachrede gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB, wenn dem Beschuldigten in der Anklageschrift Verleumdung gemäss Art. 174 StGB vorgeworfen worden sei. Art. 173 Ziff. 1 StGB enthalte, abgesehen vom Element «wider besseres Wissen», dieselbe Formulierung wie Art. 174 Ziff. 1 StGB. Die andere rechtliche Qualifikation ändere nichts daran, dass der Beschuldigte alle ihm vorgeworfenen Sachverhaltselemente gekannt habe und sich hinreichend habe verteidigen können. Die fehlende Bekanntgabe der abweichenden rechtlichen Würdigung würde unter solchen Umständen nichts an der Verteidigungsstrategie ändern, weswegen die Aufhebung des Urteils einem prozessualen Leerlauf gleichkäme. Es genüge bei solch einem geringfügigen Verstoss ausnahmsweise, nur die Verletzung des Gehörsanspruchs festzustellen (BGer 6B_941/2018 vom 6. März 2019 E. 1.3.4).
Im vorliegenden Fall hat die Kammer den Beschuldigten in Abweichung der Anklageschrift nicht der qualifizierten Brandstiftung gemäss Art. 221 Abs. 2 StGB, sondern des Grundtatbestands der Brandstiftung gemäss Art. 221 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. Ob die bundesgerichtliche Rechtsprechung, bei der immerhin auf einen anderen Straftatbestand erkannt wurde, auch in dieser Konstellation zur Anwendung käme, ist zumindest fraglich. Fest steht jedenfalls, dass der Beschuldigte alle ihm vorgeworfenen Sachverhaltselemente gekannt hat und sich hinreichend hat verteidigen können. Dass sich bei Eröffnung des Würdigungsvorbehalts nichts an der Verteidigungsstrategie geändert hätte, wird auch dadurch deutlich, dass die amtliche Verteidigerin in ihrem Parteivortrag eventualiter zum beantragten Freispruch sinngemäss selbst dafür plädiert hat, die Qualifikation wäre nicht erfüllt und es käme höchstens ein Schuldspruch wegen des Grundtatbestandes in Betracht. Die allfällige Gehörsverletzung würde daher ohne weitergehende Konsequenzen bleiben.
II. Sachverhalt und Beweiswürdigung
7. Theoretische Grundlagen
Betreffend die Grundlagen der Beweiswürdigung und der Glaubhaftigkeit von Aussagen wird auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 1011 ff., S. 6 ff. der Urteilsbegründung).
Vorwurf der qualifizierten Brandstiftung gemäss Ziff.I.1. der Anklageschrift
Die Vorinstanz hat den Anklagesachverhalt gemäss Ziff. I.1. der Anklageschrift vom 14. Juni 2024 (pag. 750 f.) zutreffend wiedergegeben (pag. 1013 f., S. 8 f. der Urteilsbegründung):
Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, dass er am 01.09.2023, zwischen 01:00 Uhr und 01:32 Uhr, nach entsprechender Absprache gemeinsam mit G.________ in die Liegenschaft AD.________ (Ortschaft), AC.________ (Adresse), eingedrungen sei, im zweiten Stock vor der Wohnung von E.________ aus einem zu diesem Zwecke mitgeführten 5-Liter-Treibstoffkanister Benzin auf den Boden und an der Wohnungstüre ausgeleert bzw. verteilt habe, hierauf das Benzin angezündet habe, worauf sich die Benzindämpfe explosionsartig entzündet und die Flammen innerhalb weniger Sekunden bis zur Decke gereicht hätten. Der Beschuldigte habe durch die Explosion Brandverletzungen an den Beinen bzw. Fussgelenken erlitten. Der Beschuldigte und G.________ hätten sofort fluchtartig das Gebäude verlassen. Das Feuer habe in hohen Flammen direkt vor den Hauseingangstüren von E.________ und F.________ sowie vor der Türe zum Lift gebrannt. Unmittelbar daneben habe sich der Aufgang der Treppe zum dritten Stock befunden, in welchem sich H.________ sowie die Familie I.________ (J.________, K.________ und L.________) aufgehalten hätten. In den Etagen unterhalb des Brandherdes hätten elf weitere Personen gelebt. Durch das Feuer im zweiten Stock seien die Fluchtwege von E.________ und F.________ versperrt gewesen, es habe eine konkrete Gefahr für deren Leib und Leben bestanden; weiter habe durch die Feuersbrunst auch für die übrigen Bewohner, insb. jene im dritten Stock, eine erhebliche Gefahr für deren Leib und Leben bestanden. Die Aussenmauern des fünfstöckigen Wohnhauses in Hanglage würden bis in den dritten Stock aus massivem Beton und Backstein bestehen. Die darüber liegenden Stockwerke würden aus einem Holzständerbau mit unterschiedlichen Wandverschalungen bestehen. Am im Eigentum von D.________ stehenden Mehrfamilienhaus AC.________(Adresse), AD.________ (Ortschaft), sei ein Sachschaden von ca. CHF 20'000.00 bis CHF 30'000.00 entstanden. Der Beschuldigte habe gewusst, dass zur Nachtzeit viele Bewohner der Liegenschaft AC.________(Adresse) in ihren Wohnungen waren und schliefen, dass die Explosion und das entfachte Feuer den Ausgang der beiden Wohnungstüren im zweiten Obergeschoss versperrten und die Flucht der Bewohner des dritten Stockes behinderte, und er habe die Gefährdung der Gesundheit, ev. des Lebens derselben gewollt, insb. der Bewohner des zweiten Stockes.
Unbestrittener / bestrittener Sachverhalt
Während der Beschuldigte in den ersten Einvernahmen weitgehend von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machte (pag. 224, Z. 79 ff.; pag. 238, Z. 20), gab er bereits im Verlauf des Untersuchungsverfahrens zu, vor Ort gewesen zu sein und sich die Verbrennungen am fraglichen Feuer zugezogen zu haben (pag. 254 f., Z. 66 ff.). Der Beschuldigte bestreitet aber weiterhin, den Brand gelegt und sich dabei die Verbrennungen zugezogen zu haben (pag. 1358, Z. 1 ff. und pag. 1360, Z. 14 f.).
Beweismittel
10.1 Vorbemerkung
Die Vorinstanz hat die objektiven und subjektiven Beweismittel korrekt zusammengefasst und es kann grundsätzlich auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen werden (pag. 1014 ff., S. 9 ff. der Urteilsbegründung).
Ergänzend liegen der Kammer die folgenden, im oberinstanzlichen Verfahren von Amtes wegen eingeholten objektiven Beweismittel vor: ein Bericht betreffend Prüfung der strafrechtlichen Landesverweisung des SEM (datierend vom 1. Mai 2025, pag. 1199 ff.), ein Führungsbericht des Regionalgefängnisses Thun (datierend vom 6. Mai 2025, pag. 1286 f., ergänzt durch eine Disziplinarverfügung vom 19. Mai 2025, pag. 1307 ff.), Auszüge aus dem Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS; pag. 1320 f.), sowie ein aktueller Strafregisterauszug (datierend vom 2. Juni 2025, pag. 1322) über den Beschuldigten. Ebenfalls wurde ein aktueller Strafregisterauszug über G.________ (datierend vom 20. Mai 2025, pag. 1298 ff.) eingeholt.
Als subjektive Beweismittel liegen zusätzlich die anlässlich der Berufungsverhandlung gemachten Aussagen der Zeugen E.________ und F.________ sowie des Beschuldigten vor (pag. 1342 ff.).
Schliesslich hat die Verteidigung des Beschuldigten ein Parteigutachten eines Brandsachverständigen eingereicht (pag. 1219 ff.), was nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung als Bestandteil der Parteivorbringen zu betrachten ist (Urteil des Bundesgerichts 7B_1139/2024 vom 18. November 2024 E. 4.6.2.2.).
Nachfolgend werden die für die Erstellung des Sachverhalts relevanten Beweismittel und die Erkenntnisse daraus kurz zusammengefasst.
10.2 Objektive Beweismittel
10.2.1 Anzeigerapport vom 5. Februar 2024 (pag. 66 ff.)
Die Umstände der Meldung und der angetroffenen Situation werden im Anzeigerapport wie folgt beschrieben:
Die Kantonspolizei Bern sei am 1. September 2023 um 01.32 Uhr telefonisch via die Notrufnummer 117 avisiert worden. Der Polizei sei mitgeteilt worden, dass es in der Liegenschaft Nr. ________ an der AC.________ (Adresse) in AD.________ (Ortschaft) brenne. Beim Eintreffen der ersten Patrouille vor Ort hätten sich einige Bewohner der Liegenschaft Nr. ________ vor dem Brandobjekt aufgehalten. Sogleich sei ein Sammelplatz gegenüber dem Brandobjekt eingerichtet worden. Die rasch eingetroffenen Angehörigen der Feuerwehr hätten die sich noch im Gebäude aufhaltenden Bewohner evakuiert. Insgesamt seien 17 Bewohner aus dem Brandobjekt evakuiert worden, vier Personen (drei Erwachsene und ein Kleinkind) von oberhalb des Brandherds. Gleichzeitig habe die Feuerwehr den Brandherd, bei dem kein offenes Feuer mehr gebrannt habe, unter Kontrolle gehalten und mit dem Durchlüften des Gebäudes begonnen. Sämtliche Evakuierte hätten nach den Löscharbeiten und der Objektfreigabe durch die Feuerwehr wieder in ihre Wohnungen zurückkehren können. Lediglich die Wohnung von F.________ sei wegen des Rauchniederschlags für kurze Zeit unbewohnbar gewesen. Die Wohnung von E.________ sei hingegen durch das Brandereignis nicht sichtbar verunreinigt gewesen (pag. 70).
Die Situation vor Ort wird wie folgt beschrieben:
Als Brandherd sei der Bereich am Boden vor der Eingangstür zur Wohnung von E.________ lokalisiert worden. Unmittelbar daran angrenzend befinde sich die Wohnungstür zur Wohnung von F.________. Dessen Wohnungstür befinde sich wiederum direkt gegenüber der automatischen Tür zum Personalaufzug (pag. 70).
Feststellungen durch die Feuerwehr:
Der Einsatzleiter der Feuerwehr habe der Polizei gegenüber Reste eines Treibstoffkanisters sowie Geruchsemissionen von Brandbeschleuniger erwähnt. Weiter habe er die Vermutung geäussert, dass der Brandausbruch nicht auf eine technische Ursache zurückzuführen sein dürfte (pag. 70).
Eingeleitete Massnahmen:
Durch die Kantonspolizei seien in Absprache mit der Staatsanwaltschaft verschiedene Massnahmen getroffen worden, namentlich seien von der Kantonspolizei Bern das Dezernat für Brände und Explosionen (nachfolgend: BEX) und die Kriminaltechnik (nachfolgend: KT) hinzugezogen (pag. 71), F.________, E.________ und D.________ (Geschädigter) als Auskunftspersonen einvernommen und E.________ zudem einer körperlichen Untersuchung unterzogen worden (pag. 70 f.).
Die im Brandherd sichergestellten Überbleibsel eines Treibstoffkanisters seien spurentechnisch untersucht worden. Mittels der gesicherten Überbleibsel des Kanisterbodens habe der mutmassliche Erwerbsort Jumbo Markt ermittelt werden können. Aufgrund des ebenfalls vermuteten neuwertigen Zustands des Kanisters sei auf einen zeitnahen Erwerb vor der Brandstiftung geschlossen und Abklärungen bei Coop/Jumbo getätigt worden. Diese hätten ergeben, dass in der Filiale AA.________ ein entsprechendes Behältnis gegen Barzahlung ohne Hinterlegung einer Kundenkarte erstanden worden sei. Bei diesem Kauf sei ausschliesslich ein Treibstoffkanister erstanden worden. Es hätten keine Angaben zum Käufer ermittelt werden können (pag. 71).
Der Polizei zufälligerweise zugetragene Informationen und weitere Massnahmen:
Am 12. September 2023 sei eine Anhaltung des Beschuldigten aufgrund des Tatverdachts der Gewässerverschmutzung im Bundesasylzentrum (nachfolgend: BAZ) geplant gewesen sein. Anlässlich dieses Vorsprechens sei ein Mitarbeiter der Kantonspolizei Bern vom Leiter Betreuung der ORS Service AG (nachfolgend: ORS), M.________, über ein Gerücht informiert worden, wonach der Gesuchte möglicherweise an einer Brandstiftung beteiligt gewesen sei (pag. 71).
In der Folge sei M.________ gleichentags durch die Kantonspolizei einvernommen worden. Anschliessend sei der Beschuldigte angehalten und vorläufig festgenommen, das Mobiltelefon des Beschuldigten sichergestellt, eine Hausdurchsuchung im Spind des Beschuldigten im BAZ Allmend durchgeführt und der Beschuldigte schliesslich auch einer körperlichen Untersuchung unterzogen worden. Anlässlich der Hausdurchsuchung habe der Beschuldigte der Polizei seine Krankenakte überreicht. Nach der körperlichen Untersuchung sei der Beschuldigte aus der vorläufigen Festnahme entlassen worden (pag. 72 f.).
Anlässlich zwei weiterer Anhaltungen des Beschuldigten am 3. und am 10. Oktober 2023 seien je ein Mobiltelefon sichergestellt worden (pag. 73).
Die Staatsanwaltschaft habe schliesslich die Auswertung des anlässlich der Anhaltung vom 12. September 2023 sichergestellten Mobiltelefons verfügt, welches zum Zeitpunkt der Brandstiftung in AD.________(Ortschaft) im Eigentum des Beschuldigten gestanden habe. Ebenfalls seien die beiden anderen Mobiltelefone ausgelesen worden, welche aber keine direkten Hinweise auf die Brandstiftung in AD.________ (Ortschaft) ergeben hätten. Hingegen seien auf dem am 12. September 2023 sichergestellten Mobiltelefon u.a. Bilder der erlittenen Brandverletzungen festgestellt worden (pag. 73 ff.).
G.________ habe deshalb in Verbindung mit dem Brand gebracht werden können, weil seine DNA auf dem am Tatort in unmittelbarer Nähe zum Bandherd sichergestellten Sackmesser festgestellt worden sei. Dieser sei ebenfalls mehrfach einvernommen worden, habe jedoch eine Beteiligung bestritten (pag. 76).
10.2.2 Nachtrag der Kantonspolizei vom 15. Mai 2024 (pag. 104 ff.)
Gemäss Nachtrag der Kantonspolizei sei die Verteidigung des Beschuldigten am 28. März 2024 mit einem Schreiben an die zuständige Staatsanwaltschaft gelangt, mit welcher sie die Anwesenheit des Beschuldigten am Tatort gestützt auf die Angaben des Beschuldigten ihr gegenüber bestätigt habe. Daraufhin sei die Polizei durch die Staatsanwaltschaft angewiesen worden, eine erneute Einvernahme mit dem Beschuldigten durchzuführen. Diese habe am 14. Mai 2024 stattgefunden.
Sowohl das Schreiben der Verteidigung vom 28. März 2024 wie auch das Einvernahmeprotokoll vom 14. Mai 2014 finden sich in den Akten (pag. 732 ff. und pag. 252 ff.).
10.2.3 Rapport Forensik (pag. 172 ff.)
Gemäss Rapport vom 11. Dezember 2023 sei die Forensik zwecks der rechtsmedizinischen und kriminaltechnischen Untersuchung des Bewohners E.________ beigezogen worden. Ebenfalls seien die Spurenträger, die im Treppenhaus beim Brandherd gelegen hätten, der KT zwecks Spurensicherung und weiterer Auswertung überbracht worden. Die biologische Spur, welche ab dem Taschenmesser (Ass. 001), das im Treppenhaus neben dem Brandherd gelegen habe, gesichert worden sei, stamme von G.________. Aus spurentechnischer Sicht könne keine Verbindung von E.________ mit dem Brand erbracht werden (pag. 173 f.).
Ab dem Spurenträger «Verschlusskappe zu Benzinkanister» (Ass. 002) sei keine interpretierbare DNA sichergestellt worden (pag. 175). Es handle sich um ein inkomplettes DNA-Mischprofil (hauptsächlich weiblich), wobei das DNA-Profil aufgrund zu wenig / zerstörter DNA nicht interpretierbar sei (pag. 180).
Dasselbe gelte für die biologische Spur ab Füllstutzen zu Benzinkanister (Ass. 003). Es handle sich um ein inkomplettes, komplexes DNA-Mischprofil, wobei mind. drei Spurengeber ersichtlich seien, jedoch aufgrund der Komplexität und der zu geringen DNA-Menge/zerstörter DNA das Profil nicht weiter interpretierbar sei (pag. 179).
Anlässlich der visuellen Überprüfung durch die KT der sichergestellten Hosen des Beschuldigten (Ass. 020) und dessen Schuhe (Ass. 021) seien thermische Beschädigungen am linken Hosenbein unten sowie diverse thermische Beschädigungen an den Schuhen festgestellt worden (pag. 176).
10.2.4 Fotodokumentation (pag. 181 ff.)
Es findet sich eine Fotodokumentation der KT in den Akten, in der namentlich Fotos des sichergestellten Taschenmessers, der Verletzungen des Beschuldigten, der Schuhe des Beschuldigten sowie dessen Hosen vorhanden sind.
10.2.5 Berichtsrapport BEX (pag. 200 ff.)
Gemäss Berichtsrapport des BEX vom 27. Dezember 2023 sei der zuständige BEX-Mitarbeiter N.________ anlässlich seines Ausrückens vor Ort von den Kollegen der Uniformpolizei erwartet worden und der Brand sei zu diesem Zeitpunkt durch die Feuerwehr bereits gelöscht gewesen. Die Bewohner hätten zu diesem Zeitpunkt ihre Wohnungen verlassen und seien betreut worden. Das vom Brand betroffene Objekt liege im Zentrum der Ortschaft AD.________(Ortschaft) direkt an der AC.________ (Adresse) (pag. 201). Es handle sich um ein fünfstöckiges Wohnhaus, dessen Aussenmauern bis in den dritten Stock aus massivem Beton und Backstein bestehen würden. Die darüber liegenden Stockwerke würden aus einem Holzständerbau mit unterschiedlichen Wandverschalungen bestehen. Die 13 sich im Gebäude befindenden Wohnungen erreiche man über ein zentrales Treppenhaus, wobei sich der Haupteingang auf der Nordseite des Gebäudes befinde. Gemäss Angaben der Hausbewohner werde die Hauseingangstür in der Nacht verschlossen, man könne jedoch durch den unverschlossenen Kellereingang ins Gebäude gelangen (pag. 202).
Im Erdgeschoss sowie im ersten Stock hätten keine Anzeichen eines Brandes festgestellt werden können, hingegen hätten die Wände im zweiten Stock dunkle Russablagerungen aufgewiesen (pag. 202). Die grösste Beschädigung sei vor der Wohnungstür von E.________, die sich im zweiten Stock befinde (pag. 201), festgestellt worden, deren Holzdekor durch die Hitzeeinwirkung grösstenteils abgeblättert gewesen sei und auf dem Fussboden gelegen habe. Der verlegte Teppich habe tiefe Brandnarbungen aufgewiesen. Weiter seien an der Wohnungstür von F.________ im oberen Teil Brandblasen festgestellt worden, der Türrahmen sei russgeschwärzt gewesen. Die Brandkernzone könne klar auf den Fussboden vor der Wohnungstür von E.________ eingegrenzt werden. In der Wohnung von E.________ hätten keine Brandschäden festgestellt werden können, der Türrahmen habe wohnungsseitig keine schwarzen Verfärbungen aufgewiesen. In der Wohnung von F.________ seien in der Küche (direkt angrenzend an die Eingangstür zur Wohnung) thermische Beschädigungen festgestellt worden. Die Decke habe Russablagerungen aufgewiesen und in der Wohnung habe es nach Rauch gerochen (pag. 202).
Beim Entfernen des Brandschutts vom Fussboden sei ein starker Benzingeruch festgestellt worden. Vor der Wohnung von E.________ hätten diverse Messungen mit dem Fotoionisationsdetektor durchgeführt und diverse positive Messungen auf flüchtige Kohlenwasserstoffe erzielt werden können (mögliche Rückstände von Brandbeschleuniger). Zudem seien im Brandschutt die Rückstände eines Benzinkanisters (schwarzer Kunststoff) sowie der thermisch stark belastete Einfüllstutzen und der Schraubverschluss des Kanisters sichergestellt worden. Sämtliche Gegenstände seien durch das Feuer stark beschädigt worden. Im Bereich der Brandkernzone seien keine elektrischen Geräte oder Installationen festgestellt worden, die bei einem technischen Störfall einen derartigen Brand hätten auslösen können. Ebenfalls hätten keine Rückstände von Raucherwaren festgestellt werden können, die bei einem fahrlässigen Umgang einen Brand hätten auslösen können. Ferner habe es keine Anzeichen oder Hinweise auf eine natürliche, chemische oder biologische Brandursache gegeben. Im Brandschutt hätten sich keine Rückstände von Kerzen oder anderen offenen Zündquellen befunden, die einen Brand hätten verursachen können (pag. 202 f.).
Als Brandursache nennt der Berichtsrapport das Ausschütten und Anzünden von einer unbekannten Menge flüssigen Brandbeschleunigers auf dem Fussboden vor der Wohnung von E.________. In der Folge habe sich das Feuer auf das Türblatt und die umliegenden brennbaren Gegenstände ausbreiten können. Ausserdem wird im Bericht betreffend Gefährdung vermerkt, dass sich der Brand in der Nacht ereignet habe und viele Anwohner in ihren Wohnungen geschlafen hätten. Hätte F.________ das Feuer nicht so rasch bemerkt und eingedämmt, wäre der Fluchtweg via Treppenhaus für mehrere Personen nicht mehr begehbar gewesen. Das Feuer hätte sich mit grosser Wahrscheinlichkeit auf die angrenzenden Wohnungen ausgebreitet (pag. 203).
Schliesslich wird auch noch erwähnt, dass das auf der Treppe liegende Taschenmesser sowie die im Brandschutt aufgefundenen Bestandteile des Benzinkanisters unter Spurenschutz verpackt und der KT übergeben worden seien. Weiter sei direkt vor der Wohnungstür von E.________ eine Probe des Kunstfaserteppichs sowie eine Vergleichsprobe im Bereich des Treppenaufgangs entnommen bzw. herausgeschnitten worden (pag. 203).
Dem Bericht liegt eine Fotodokumentation mit Fotos des Tatorts bei (pag. 204 ff.).
10.2.6 E-Mailverkehr KT mit der Staatsanwaltschaft (pag. 218 f.)
Auf Nachfrage der Staatsanwaltschaft erklärte der Mitarbeiter Forensik, O.________ per E-Mail am 22. März 2024, dass die sichergestellten Hosen und Schuhe nicht auf Brandbeschleuniger untersucht worden seien und Brandbeschleuniger nach kurzer Zeit nicht mehr nachgewiesen werden könne, wenn die Asservate nicht luftdicht in den speziellen Foliensäcken verpackt worden seien. Bei den Schuhen und Hosen hätten visuell keine Spuren von Kohle festgestellt werden können (pag. 218).
10.2.7 Rechtsmedizinisches Gutachten zur körperlichen Untersuchung des Beschuldigten (pag. 583 ff.)
Die Vorinstanz fasste das Gutachten wie folgt zusammen (pag. 1017, S. 12 der Urteilsbegründung):
Aus dem rechtsmedizinischen Gutachten zur körperlichen Untersuchung des Beschuldigten vom 15.09.2023 [recte: 12.09.2023] (pag. 583 ff.) geht hervor, dass dieser im Bereich beider Sprunggelenke (links mehr als rechts) Oberhautabtragungen mit umgebender Braunverfärbung des Hautmantels aufweise. Aufgrund der bereits erfolgten medizinischen Versorgung und zeitlicher Latenz zwischen dem geltend gemachten Ereigniszeitraum und der körperlichen Untersuchung sei eine genauere rechtsmedizinische Einordnung der Verletzungen nicht möglich. Die Befunde könnten Folge thermischer Einwirkung, beispielsweise im Sinne von Verbrennungen, sein. Auch eine Entstehung durch Säuren oder Laugen könne nicht gänzlich ausgeschlossen werden (pag. 585).
Diese Ausführungen sind dahingehend zu ergänzen, als sich der übrige Körper des Beschuldigten unverletzt und ohne Auffälligkeiten wie z.B. versengte Haare präsentiert habe (pag. 585).
10.2.8 Rechtsmedizinisches Gutachten zur körperlichen Untersuchung von E.________ (pag. 590 ff.)
Im Anzeigerapport wird erwähnt, dass E.________ einer körperlichen Untersuchung unterzogen worden sei und diese durch O.________, KT sowie Dr. med. P.________, IRM Bern, auf der Polizeiwache Thun durchgeführt worden sei. Weiter wird festgehalten, dass dessen Kleider und Schuhe durch die KT sichergestellt und nach erfolgter Spurensicherung wieder an E.________ ausgehändigt worden seien (pag. 71; E. 10.2.1 oben).
Das entsprechende rechtsmedizinische Gutachten bestätigt, dass die Untersuchung in den Räumlichkeiten der Polizeiwache Thun erfolgte, dies am 1. September 2023, ab 06.00 Uhr. Anlässlich der Untersuchung seien an Augenbrauen und Wimpern sowie an der Armbehaarung, der Brust- und Bauchbehaarung, der Behaarung an den Fingern und der Beinbehaarung keine angesengten Haare festgestellt worden. Vielmehr wurde explizit festgehalten, dass die Haarenden unauffällig seien (pag. 591 f.). Abschliessend wurde denn auch festgehalten, dass sich am gesamten Körper von E.________ keine Hinweise auf eine thermische Einwirkung im Sinne von z.B. angesengten Körperhaaren oder Verbrennungen gefunden hätten. Ob es sich bei den gräulich-schwärzlichen Antragungen beugeseitig an den Fingern beidseits um mögliche Rückstände im Zusammenhang eines Brandes handeln könnte, lasse sich rechtsmedizinisch nicht klären (pag. 592).
10.2.9 Unterlagen ORS/BAZ Allmend (pag. 559 ff.)
Am 11. September 2023 erstattete das SEM via E-Mail eine Meldung an die Kantonspolizei Bern. Darin wurde die Kantonspolizei Bern über Gerüchte zu einem Brand informiert, welche dem SEM von der Betreuung des BAZ Allmend zugetragen worden seien. Gemeldet wurde, dass der Beschuldigte die ganze Nacht abwesend gewesen sei, die Verbrennung am Fuss laut Pflege nicht vom Grillieren kommen könne, dieser am 2. September 2023 die Wunden erstmals von der Pflege habe behandeln lassen und dabei ausgeführt habe, diese seit 2 Tagen zu haben (pag. 559). Weiter wurde der Kantonspolizei Bern im Anhang ein Zeitungsbericht zum Brand in AD.________ (Ortschaft) (pag. 560, 562), ein Screenshot von Aufzeichnungen der Software zur Anwesenheitskontrolle «MIDES» (pag. 562) und ein Auszug aus dem BAZ Allmend Journal geschickt (pag. 561).
Gemäss MIDES-Auszug ist ersichtlich, dass für den Beschuldigten in der Nacht vom 31. August auf den 1. September 2023 eine Abwesenheit verbucht wurde (pag. 562).
Dem Journalauszug des BAZ Allmend vom 2. September 2023 ist zu entnehmen, dass die Füsse am Gelenk des Beschuldigten seit zwei Tagen schwer verbrannt seien, wobei der Grund unbekannt sei. Der Beschuldigte habe die Wunden mit Zahnpasta bestrichen und die Verbrennung mit Socken abgedeckt. Die Füsse seien jetzt schlimm geschwollen mit starken Schmerzen und Fieber. Der Beschuldigte sei mit dem Auto ins Spital Thun gebracht worden. Weiter ist dem Journalauszug vom 3. September 2023 zu entnehmen, dass die Fussgelenke des Beschuldigten nicht gut aussähen, geschwollen, ganz rot und kaum zu belasten seien. Das Spital Thun habe dem Beschuldigten einen Termin am Montag um 14.00 Uhr zur Nachkontrolle gegeben (pag. 561). Die handschriftliche medizinische Dokumentation ist ebenfalls in den Akten (pag. 563).
10.2.10 Spitalbericht vom 2. September 2023 (pag. 565 f.).
Von der ambulanten Untersuchung des Beschuldigten vom 2. September 2023 in der Spital STS AG, Notfallzentrum Thun, wurde gemäss Bericht diagnostisch u.a. eine beinahe zirkuläre Stichflammenverbrennung 2. Grades an der linken Fessel festgestellt. Bei der Anamnese wird von einer Stichflamme beim Grillieren berichtet (pag. 565).
10.2.11 Auswertung Mobiltelefone
Insgesamt wurden drei Mobiltelefone des Beschuldigten und ein Mobiltelefon von G.________ sichergesellt und ausgewertet (s. dazu auch den Anzeigerapport vom 5. Februar 2024, pag. 72 ff.; E. 10.2.1 oben).
Bei der Auswertung des Mobiltelefons OPPO A54s wurden die fallrelevanten Mobiltelefonverbindungen und Textnachrichten vom 1. September 2023 zusammengetragen (pag. 271 ff. und pag. 485 ff.). In diesem Mobiltelefon befand sich gemäss Angaben im Anzeigereport eine französische SIM-Karte. Aufgrund dessen habe der Beschuldigte die Kommunikationsmöglichkeit über eine App gewählt, da mit dieser über eine Internetverbindung kommuniziert werden könne. Für eine gebührenfreie Sprach- und Schriftkommunikation sei er somit auf den Zugriff zu einem Free-WLan angewiesen gewesen. Die Verbindungshistorie zeige auf, dass sich der Beschuldigte am 31. August 2023 nach dem Verlassen des BAZ in Thun vermutlich mit dem Zug nach Neuenburg begeben haben dürfte und erst am späteren Nachmittag / Abend zurückgekehrt sei (pag. 74).
Eine Übersicht diesbezüglich bietet die Zusammenstellung der Kantonspolizei Bern. Auf dieser wurden in einem Zeitstrahl die Verbindungen des Mobiltelefons mit dem Internet dargestellt, inkl. weiterer Informationen wie Verlassen des BAZ und ein Auszug des SBB-Fahrplans (pag. 271 bzw. pag. 557 f.).
Weiter wurden die Verbindungen zwischen dem Beschuldigten und Q.________ vom 1. September 2023 zusammengetragen (pag. 272; ebenfalls pag. 444 und pag. 528 f.). Es wird bei der Beweiswürdigung auf diese Verbindungen eingegangen.
Anlässlich der Auswertung des am 3. Oktober 2023 sichergestellten Mobiltelefons Samsung Galaxy S20 des Beschuldigten wurden Hinweise auf mögliche Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie gegen das Waffengesetz gefunden (pag. 479 f.), aber kein direkter Hinweis auf die Brandstiftung in AD. _________ (Ortschaft). (pag. 75).
Die Auswertung des am 10. Oktober 2023 sichergestellten Mobiltelefons Samsung Galaxy A34 des Beschuldigten ergab ebenfalls keinen direkten Hinweis auf den Tatbestand der Brandstiftung. Jedoch fand sich ein identisches Bild mit der verbotenen Schusswaffe wie auf dem früher sichergestellten Galaxy S20 (pag. 76).
Schliesslich wurden Sprachnachrichten, welche sich auf dem Mobiltelefon Apple iPhone 12 Pro Max von G.________ in der App WhatsApp fanden, übersetzt (pag. 530 ff.). Ebenfalls ergab die Auswertung den Eingang verschiedener Textnachrichten auf der App WhatsApp und auf der App TikTok (pag. 533 ff.), auf die im Rahmen der Beweiswürdigung eingegangen wird.
10.3 Subjektive Beweismittel
10.3.1 Aussagen von F.________
Die Vorinstanz fasste die Aussagen von F.________ vom 1. September 2023 wie folgt zusammen (pag. 1019, S. 14 der Urteilsbegründung, Hervorhebung im Original):
F.________ sagte an der polizeilichen Einvernahme vom 01.09.2023 (pag. 274 ff.) zusammenfassend aus, dass er in der Tatnacht Klopfgeräusche an der Wohnungstüre seines Nachbarn E.________ gehört habe. Jemand habe auf dem Flur leise gesprochen. Daraufhin habe er eine Explosion oder etwas Ähnliches gehört und Rauch gerochen. Als er seine Haustüre geöffnet habe, habe er ein Feuer gesehen, welches er mit Hilfe eines Feuerlöschers habe löschen können. Danach sei E.________ aus seiner Wohnung gekommen (pag. 275).
Ergänzend ist festzuhalten, dass F.________ aussagte, in der Tatnacht noch wach und in seiner Küche gewesen zu sein (pag. 275, Z. 22), die sich direkt neben der Wohnungstür befinde (pag. 275, Z. 45). Dort habe er Klopfgeräusche aus der Richtung von seinem Nachbarn E.________ gehört (pag. 275, Z. 22 f.). Präzisierend hielt er fest, er glaube, dass jemand an die Tür von E.________ geklopft habe (pag. 275, Z. 29). Anschliessend habe jemand leise gesprochen, wobei er nicht wisse, ob dies eine oder mehrere Personen gewesen seien und was gesagt worden sei (pag. 275, Z. 35 f.). Zudem grenzte er die Zeit zwischen dem Hören der Stimme(n) und der später gehörten «Explosion» auf max. eine Minute, vermutlich weniger ein (pag. 277, Z. 135 ff.). Sekunden nach der Explosion habe er Rauch gerochen, seine Wohnungstür geöffnet und im Gang das Feuer gesehen (pag. 275, Z. 47 f.).
Im Zusammenhang mit dem Behändigen des Feuerlöschers erklärte F.________, dass er durch das Feuer ins Treppenhaus gegangen sei und dort den Feuerlöscher genommen habe, wobei er dann ein paar Treppentritte nach unten gegangen sei, um das Feuer zu löschen, weil es oben zu heiss gewesen sei (pag. 275, Z. 47 ff.). Auf Frage meinte er, er könne nicht sagen, ob die Wohnungstür von E.________ offen oder zu gewesen sei, als er seine Wohnung verlassen habe, es sei alles voll mit Rauch gewesen. Die Tür sei aber voll in Flammen gewesen, darum nehme er an, dass sie zu gewesen sei (pag. 276, Z. 66 ff.).
Anlässlich der Berufungsverhandlung sagte F.________ auf Frage aus, er könne sich noch an die Brandnacht und auch an seine Aussagen am frühen Morgen danach erinnern und diese als richtig bestätigen (pag. 1350, Z. 14 ff.). Er schilderte im Anschluss noch einmal, dass er noch wach gewesen sei, als er etwas beim Nachbarn gehört habe. Nach 5 Minuten habe er Rauch gerochen, die Haustür aufgemacht und das Feuer gesehen, das er dann gelöscht habe (pag. 1351, Z. 1 ff.). Auf Vorhalt seiner Aussagen der ersten Einvernahme betreffend Klopfgeräusche sagte er aus, er habe ein Klopfen gehört und gedacht, das sei vielleicht jemand für E.________ gewesen. Anschliessend habe er eine kleine Explosion gehört (pag. 1351, Z. 18 ff.). Nach dem Klopfen habe er auch noch gehört, wie jemand etwas gesagt habe (pag. 1351, Z. 31 ff.).
Die Höhe der Flammen konnte F.________ nicht in konkreten Zahlen ausdrücken, zeigte jedoch mit der Hand eine Höhe deutlich über Tischhöhe (pag. 1352, Z. 1 f.) und bezeichnete die Flammen als «gross» (pag. 1352, Z. 13) bzw. «ganz gross» und «riesengross» (pag. 1352, Z. 20 f.). Auch sagte er aus, dass alles voll mit Flammen gewesen sei (pag. 1352, Z. 21 f.) und bestätigte, dass die ganze Tür von E.________ in Flammen gewesen sei (pag. 1353, Z. 29 ff.).
Zum Schliessmechanismus der Haupteingangstür bestätigte er, dass die Haustür nicht immer richtig einschnappe und so geöffnet werden könne (pag. 1352, Z. 38 ff.).
10.3.2 Aussagen von E.________
Die Vorinstanz fasste dessen Aussagen vom 1. September 2023 wie folgt zusammen (pag. 1019, S. 14 der Urteilsbegründung, Hervorhebung im Original):
E.________ führte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 01.09.2023 (pag. 279 ff.) im Wesentlichen aus, dass in der Tatnacht jemand gewaltsam an seine Tür geklopft habe. Danach habe es zu stinken begonnen und Rauch sei in die Wohnung gekommen. Als er die Türe zum Gang aufgemacht habe, habe er eine starke Hitze gespürt, aber kein Feuer mehr gesehen. Stattdessen habe er seinen Nachbarn F.________ mit einem Feuerlöscher gesehen. Daraufhin habe man die Polizei informiert und das Gebäude evakuiert (pag. 280). Betreffend die Haupteingangstüre sagte er aus, dass diese in der Nacht verschlossen sei (pag. 281).
E.________ gab ausserdem zu Protokoll, er habe im Zeitpunkt des starken Klopfens schlafend im Bett gelegen und gar nicht aufstehen wollen (pag. 280, Z. 37 ff.). Zudem sagte er aus, gehört zu haben, wie vermutlich die Tür Feuer gefangen habe (pag. 280, Z. 41). Zu den Zugangsmöglichkeiten sagte er weiter aus, dass die Kellertür immer offen sei und man von dort Zugang zum Gebäude habe (pag. 283, Z. 184 ff.). Schliesslich äusserte er sich zum Bodenbelag im Gang und den sich darauf befindlichen Läufern (pag. 282 f., Z. 174 ff.).
Anlässlich der Berufungsverhandlung sagte E.________ auf Frage aus, er könne sich noch an die Brandnacht und auch an seine Aussagen am frühen Morgen danach erinnern und diese als richtig bestätigen (pag. 1342, Z. 14 ff.). Den Geschehensablauf beschrieb er wie folgt: Er habe geschlafen, als es an seiner Tür geklopft habe. Er habe niemanden erwartet und deshalb bewusst nicht geöffnet. Er wisse nicht genau, wie lange es gedauert habe, aber nach kurzer Zeit sei Rauch unter der Tür hervorgekommen. Er habe sich dann die Schuhe angezogen und sei hinaus in den Gang, wo er seinen Nachbarn antraf, der das Feuer bereits am Löschen gewesen sei (pag. 1342, Z. 31 ff.).
Zum Schliessmechanismus der Haupteingangstür bestätigte er, dass es durchaus möglich sei, dass die Haustür nicht immer richtig einschnappe und dadurch nicht verschlossen sei (pag. 1344, Z. 5 ff.).
Schliesslich machte er präzisierende Angaben zu den sich vor den Wohnungstüren und im Gang befindlichen Läufern und Teppichen (pag. 1343, Z. 22 ff.).
10.3.3 Aussagen einer weiteren Bewohnerin der Liegenschaft, R.________
Liegenschaftsbewohnerin R.________ konnte zum Brand an sich nichts sagen. Sie wollte keine Aussagen machen und gab nur widerwillig Auskunft (ab pag. 402 ff. Z. 14 ff.). Sie sagte aus, dass «E.________ von oben» an die Tür geklopft und sie über den Brand informiert habe, worauf sie mit ihren beiden Hunden nach draussen gegangen sei (pag. 402, Z. 29 ff.). E.________ wohne direkt oberhalb von ihr (pag. 403, Z. 39). Auch sie äusserte sich zu den Schliessverhältnissen in der Liegenschaft und sagte aus, dass das Schloss der Haupteingangstür nicht immer einschnappe und dass über den Keller immer Zugang zum Haus bestehen würde (pag. 403, Z. 43 ff.). Weiter gab sie an, mit ihrem Kollegen S.________ zusammen zu wohnen (pag. 403, Z. 70). Hingegen verweigerte sie jegliche Aussagen zu Fragen i.S. Drogenkonsum (pag. 403, Z. 91) sowie zur Person T.________ (pag. 404, Z. 109 ff.) und weiterer Personen (pag. 405, Z. 170 ff.). Auch zu ihr vorgehaltenen TikTok-Profilnamen und -Chatnachrichten wollte sie keine Aussagen machen (pag. 404, Z. 125 ff.) Ebenfalls verweigerte sie ihre Aussage zum Vorhalt, wonach S.________ am 31. August 2023 um 18.07 Uhr auf der Polizeieinsatzzentrale angerufen und mitgeteilt habe, dass seine Mitbewohnerin durch Araber bedroht werde (pag. 405, Z. 188 ff.). Auch sämtliche weiteren Fragen zum anschliessenden Polizeieinsatz wollte sie nicht beantworten (pag. 405, Z. 193 ff.). Auf die Frage, welche Angaben sie zu G.________ in Bezug auf Drohungen mache könne, sagte sie, er habe ihr nicht gross gedroht (pag. 406, Z. 218). Auf entsprechenden Vorhalt gab sie denn auch an, sie wisse, dass der Anschlag möglicherweise ihr gegolten habe (pag. 407, Z. 267 ff.).
10.3.4 Aussagen des Eigentümers der Liegenschaft, D.________
Der Eigentümer des Mehrfamilienhauses, D.________, konnte nichts zum Brand aussagen. Zu den Schliessverhältnissen sagte er, dass die Haupteingangstür ein Schnappschloss mit Verriegelung hat und immer geschlossen sein sollte. Die Tür im zweiten Untergeschoss von der Waschküche aus sei aber nie abgeschlossen (pag. 288, Z. 139 ff.). Als mögliche Brandverursacherin erwähnte D.________ u.a. die Mieterin R.________, welche zwei, drei Drögeler bei sich habe wohnen lassen. Er frage sich, weshalb der Anschlag nicht bei der Wohnung R.________ erfolgt sei (pag. 288, Z. 160 ff.).
10.3.5 Aussagen des Beschuldigten
Zur Aussagebereitschaft des Beschuldigten hielt die Vorinstanz Folgendes fest: (pag. 1017, S. 12 der Urteilsbegründung):
Der Beschuldigte wurde insgesamt fünf Mal zum Vorwurf der Brandstiftung einvernommen. Anlässlich der delegierten Einvernahme vom 10.10.2023 (pag. 222 ff.), der Hafteröffnung vom 10.10.2023 (pag. 229 ff.) und der delegierten Einvernahme vom 13.12.2023 (pag. 237 ff.) hat er von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht. Erst anlässlich der delegierten Einvernahme vom 14.05.2024 (pag. 252 ff.) und der Hauptverhandlung vom 24.09.2024 (pag. 919 ff.) tätigte er Aussagen zur Sache.
Dies ist insoweit zu präzisieren, als dass der Beschuldigte anlässlich der ersten Anhaltung vom 12. September 2023 nicht befragt worden ist. Die erste Einvernahme fand erst am 10. Oktober 2023 in Anwesenheit der Verteidigung statt, als der Beschuldigte erneut polizeilich angehalten wurde (pag. 222 ff.). Dabei machte er grundsätzlich von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch, gab aber an, dass er nach dem Erleiden der Verletzungen ein Spital aufgesucht habe (pag. 224, Z. 88). Weitere Fragen zu den Verletzungen wollte er dann aber nach einer von der Verteidigung verlangten Pause nicht mehr machen (pag. 224, Z. 93 ff.).
Anlässlich der gleichentags erfolgten Hafteinvernahme gab er nur an, dass er Leuten von seinen Verletzungen erzählt habe (pag. 232, Z. 114). Wem gegenüber dies gewesen sei, wisse er nicht (pag. 232, Z. 117). Zur Tatnacht führte er aus, dass er normalerweise seine Medikamente Pregabalin und Lyrica nehme, dann wie besoffen sei und alles vergesse (pag. 233, Z. 125 ff.). Auf Vorhalt der Anwesenheitskontrolle der ORS im BAZ, wonach er die fragliche Nacht nicht dort verbracht habe, gab er an, dass er eine Freundin habe, die er oft besuche (pag. 233, Z. 136 ff.). Auf Vorhalt der telefonischen Kontakte mit Q.________ in der fraglichen Nacht erklärte er, das sei seine Freundin, er dürfe mit ihr sprechen, das sei seine private Sache (pag. 234, Z. 162). Er wisse nicht, welche Angaben er zur Person von G.________ machen könne (pag. 234, Z. 169) und auf Vorhalt seiner Kontakte zu diesem in der fraglichen Nacht meinte er, dass er mit vielen Leuten über Facebook und so spreche, er spreche nicht direkt mit Personen (pag. 234, Z. 172 f.).
An der Einvernahme vom 13. Dezember 2023 machte er effektiv überhaupt keine Aussagen (pag. 237 ff.).
Die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der Einvernahme vom 14. Mai 2024 fasste die Vorinstanz wie folgt zusammen (pag. 1017 f., S. 12 f. der Urteilsbegründung):
Anlässlich der Einvernahme vom 14.05.2024 sagte der Beschuldigte im Wesentlichen aus, dass er bisher die Aussage verweigert habe, weil er sich vor G.________ fürchten würde. Nun wolle er alles erzählen, da seine Rechtsanwältin ihm dies empfohlen habe und es sowieso nicht seine Sache sei. Am Abend des 31.08.2023 habe er G.________ zufällig getroffen. G.________ habe eine grosse Frauentasche bei sich gehabt. Er habe diese Tasche einer Frau geben wollen und habe den Beschuldigten gefragt, ob er ihn begleiten wolle. Da der Beschuldigte nichts Anderes zu tun gehabt habe, sei er in das Taxi gestiegen und zusammen mit G.________ in die Berge gefahren. Sein Begleiter habe mit dem Taxifahrer auf Deutsch gesprochen, was er nicht verstanden habe. Sie hätten dann vor einem Gebäude Halt gemacht und G.________ sei alleine in dieses Gebäude hineingegangen. Er selbst habe vor dem Gebäude zwei bis fünf Minuten gewartet und sich mit seinem Handy beschäftigt. Dann habe er G.________ schreien gehört und ein Geräusch wahrgenommen, als wäre etwas auf den Boden gefallen. Daraufhin sei er durch die offene Türe in das Haus gerannt. Dort habe er G.________ getroffen, der am Hals geblutet habe. Dann habe er das Feuer im Gang gesehen. Er habe es mit seinen Füssen löschen wollen, aber das Feuer sei zu stark gewesen. Er habe G.________ gefragt, weshalb er ein Feuer gelegt habe. Dieser habe nur gemeint, dass es nicht seine Sache sei. Zusammen hätten sie daraufhin das Gebäude verlassen und seien mit dem Taxi zur Wohnung von G.________ gefahren. Da er sich während des Löschversuches Brandwunden an den Beinen zugezogen habe, habe er sich Zahnpasta auf die Beine gestrichen. Auf Nachfrage des Beschuldigten hin hätte G.________ ihm erklärt, dass einige Bewohner des Gebäudes ihm kein Geld für die Drogen bezahlt hätten. Er habe dann bei G.________ übernachten müssen und sei erst am nächsten Tag gegen Mittag wieder ins Asylzentrum gegangen. Die Schmerzen an den Beinen seien aber schlimmer geworden, woraufhin er sich im Spital habe behandeln lassen. Drei Tage vor dem Vorfall habe er G.________ an einer Coop Tankstelle gesehen, wie dieser einen leeren Benzinkanister gekauft habe (pag. 254 ff.).
In Zusammenhang mit dieser Einvernahme ist hervorzuheben, dass es offensichtlich zu Missverständnissen beim Übersetzen kam. Es wurde zuerst übersetzt, dass G.________ eine grosse Tasche mit Rosen gehabt habe, wobei dieser die Rosen einer Frau habe übergeben wollen (pag. 254, Z. 58 ff.), während später übersetzt wurde, die Blumen seien als Muster auf der Tasche gewesen, es seien keine Rosen in der Tasche drin gewesen (pag. 258, Z. 258 f.). Anlässlich dieser Korrektur gab der Beschuldigte dann auch an, dass er nicht gesehen habe, was sich in dieser grossen Tasche befunden habe (pag. 258, Z. 269).
Ferner ist zu ergänzen, dass der Beschuldigte auf Nachfrage zu seiner Beschäftigung, als sich G.________ ins Haus begeben habe, erklärte, er habe mit dem Telefon gespielt (pag. 259, Z. 314 f.), zudem habe er auch mit der Freundin gesprochen, was zur selben Zeit gewesen sei, als er gespielt habe (pag. 259, Z. 353). Weiter präzisierte er, dass er möglicherweise 5 Minuten mit ihr gesprochen habe, dann sei diese Sache passiert (pag. 260, Z. 365 f.), um dann nochmals zu präzisieren, dass er nicht mündlich, sondern schriftlich mit ihr gesprochen habe, mittels Übersetzungstool, wobei sie sich via Kamera gesehen hätten (pag. 260, Z. 373 ff.). Schliesslich bestätigte er auf Frage, dass ihm u.a. auch G.________ Hotspots zur Verfügung gestellt habe (pag. 263, Z. 538 f.), dies gehe bis auf eine Distanz von ca. 10 Metern (pag. 263, Z. 551 f.). Sein Handy habe sich nach dem ersten Mal immer automatisch mit dem Mobiltelefon von G.________ verbunden, wenn dieser in der Nähe gewesen sei (pag. 263, Z. 561 ff.). Auf Vorhalt, wonach am 1. September 2023 zwischen ca. 01.00 und 02.01 Uhr keine Verbindung von seinem mit dem Mobiltelefon von Q.________ verzeichnet sei, meinte er, er sei im Haus von G.________ gewesen und habe bei diesem geschlafen. Er habe dort mit ihr mit der Kamera gesprochen und ihr dann geschrieben, dass er die Beine verbrannt habe (pag. 265, Z. 644 ff.). Auf nochmaligen Vorhalt, wonach es zur Tatzeit keine Verbindung zwischen den beiden Mobiltelefonen gegeben habe, meinte er, sie seien um ca. 01.00 Uhr bei diesem Haus gewesen, nach 01.00 Uhr sei er im Haus von G.________ gewesen (pag. 265, Z. 659 ff.).
Die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der vorinstanzlichen Einvernahme vom 24. September 2024 fasste die Vorinstanz wie folgt zusammen (pag. 1018, S. 13 der Urteilsbegründung):
Anlässlich der Hauptverhandlung vom 24.09.2024 bestätigte der Beschuldigte seine zuvor bei der Polizei getätigten Aussagen. Die Schilderungen bezüglich des Verlaufs des Abends blieben grundsätzlich die gleichen. Er habe mit einem Kollegen kommuniziert bzw. sich mit dem Handy beschäftigt, als er vor dem Gebäude in AD.________ (Ortschaft) auf G.________ gewartet habe (pag. 923 f.). Er habe nicht gewusst, dass sich am Tatabend Menschen im Gebäude befunden haben sollen. Schliesslich habe er die Schuhe, mit denen er versucht habe das Feuer zu löschen, im Asylzentrum geputzt (pag. 925).
Zu ergänzen ist, dass der Beschuldigte nach wie vor den Vorwurf der Brandstiftung bestritt (pag. 922, Z. 27 ff.), jedoch wie zuvor zugab, G.________ zu kennen (pag. 922, Z. 32 f.) und auch mit diesem am 1. September 2023 in AD.________(Ortschaft) an der AC.________(Adresse) gewesen zu sein (pag. 922, Z. 35 f.). Zum Zweck führte er aus, G.________ per Zufall getroffen zu haben und dass dieser eine farbige Frauentasche getragen habe. G.________ habe ihm gesagt, eine Frau habe die Tasche bei ihm vergessen und er habe diese der Frau zurückgeben wollen. Daher habe G.________ vorgeschlagen, dass der Beschuldigte ihn begleite, bis er die Tasche zurückgegeben habe und sie dann gemeinsam zurückkehren könnten. Damals habe er G.________ beim Taxiparking am Bahnhof AB.________ (Ortschaft) getroffen. Er habe gedacht, dass G.________ die Tasche seiner Freundin zurückbringen wolle. Sie hätten damals ein Taxi genommen und seien zu der Wohnung gefahren. Er habe draussen auf G.________ gewartet und diesen gebeten, dass er ihn nicht zu lange warten lasse. Man wisse ja, wenn man zu seiner Freundin gehe, könne man nicht zu zweit gehen. Er habe daher unten auf G.________ gewartet. Nach ungefähr 3 Minuten habe er einen Knall oben gehört. Er habe auch Schreie gehört. Da die Tür offen gewesen sei, sei er hineingerannt. Da habe er gesehen, wie G.________ seine Hand an seinen Hals halte. Dort habe er am Hals geblutet. In diesem Moment habe er das Feuer gesehen. Er habe nachgefragt, was das für eine Feuer sei, und habe versucht, es mit seinem Fuss zu löschen. Er habe G.________ auch gefragt, was er alles gemacht habe. Es gäbe Menschen, die hier wohnen würden. G.________ habe gesagt, dass es ihn nichts angehe und dass hier keine Menschen wohnen würden. Dann seien sie weggegangen. G.________ habe gesagt, er dürfe sich nicht einmischen. Das Taxi habe unten auf sie gewartet. Da deutsch gesprochen worden sei, habe er nichts verstanden. Soweit er verstanden habe, habe das Taxi noch warten sollen. Er und G.________ seien dann nach Hause gegangen. Er habe die Verletzungen am Bein erlitten (pag. 922 f., Z. 38 ff.).
Auf Frage erklärte der Beschuldigte, dass er nicht gesehen habe, wie das Feuer entfacht worden sei, er habe das Feuer aber im Gang dieses Gebäudes gesehen (pag. 923, Z. 24 f.). Auf Vorhalt, wonach im Feuer ein Benzinkanister sichergestellt worden sei, erklärte er, dass er drei Tage vorher G.________ getroffen habe. Damals seien sie zu einer Coop Tankstelle gegangen, wo G.________ Benzin mit einem Kanister gekauft habe. Er habe diesen gefragt, wofür er dies brauche. G.________ habe gemeint, dass seinem Freund Benzin ausgelaufen sei, er brauche das Benzin für diesen Freund (pag. 923, Z. 28 ff.). Präzisierend hielt er auf Nachfrage fest, dass G.________ den Kanister beim Coop gekauft und bei der Tankstelle diesen mit Benzin gefüllt habe (pag. 923, Z. 34 ff.). Auf Frage, was er während dem Warten in AD.________(Ortschaft) gemacht habe, meinte er, dass er mit seinem Kollegen auf dem Handy kommuniziert habe (pag. 923, Z. 39 ff.). Er wisse nicht, ob es Empfang gegeben habe oder ob er schon Internet von G.________ bekommen habe (pag. 923, Z. 44 f.). Er erinnere sich, dass er sich mit dem Handy beschäftigt habe. Aber er wisse nicht, ob er Internet von G.________ bekommen habe oder ob es einen Empfang gegeben habe. Aber er habe schon mit jemandem kommuniziert. Er habe sich mit dem Handy beschäftigt. Aber er sei nicht sicher, ob er mit jemandem gesprochen habe (pag. 924, Z. 2 ff.).
Auf Vorhalt der Auswertung des Mobiltelefons, wonach zwischen 01.10 und 02.01 Uhr keine Handyverbindungen registriert seien (pag. 444), sagte der Beschuldigte aus, er habe nicht gesagt, dass er verbunden gewesen sei. Er habe gesagt, dass er sich mit dem Handy beschäftigt habe. Zu dieser Zeit sei er mit dem Handy beschäftigt gewesen (pag. 924, Z. 7 ff.). Weiter erklärte er auf Frage, dass die Tür, welche G.________ benutzt habe, offen gewesen sei, das sei der Haupteingang gewesen und er auch durch diese Tür ins Haus gegangen sei (pag. 924, Z. 17 ff.). Auf Frage erklärte er weiter, dass er nicht gewusst habe, ob Menschen dort leben oder nicht. G.________ habe gemeint, dass er eine Dame kenne, die dort wohne und er habe der Dame diese Tasche bringen wollen (pag. 924, Z. 33 ff.). Zum Entstehen der Verletzungen erklärte er, dass es dort gebrannt habe. Vorne sei das Feuer noch grösser gewesen. Er habe versucht, die Feuerstelle mit seinen Beinen zu schieben. Er habe die Hitze nicht aushalten können. Dann sei es zu diesen Verbrennungen gekommen (pag. 924, Z. 38 ff.). Der Beschuldigte bestätigte sodann, damals die auf pag. 95 abgebildeten Turnschuhe getragen zu haben (pag. 924, Z. 46 f.). Er habe nicht lange versucht, das Feuer auszuwischen. Er habe gemerkt, dass das Feuer gross sei, er habe es nicht aushalten können. Es sei zu diesen Verbrennungen gekommen, er habe versucht, sich selbst zu retten (pag. 925, Z. 3 ff.). Auf Frage gab er sodann an, dass die Schuhe schon schwarz gewesen seien, das habe er versucht zu putzen. Den Geruch habe er nicht wegnehmen können (pag. 925, Z. 7 ff.). Sodann erklärte er auf Frage, dass er niemanden über das Feuer informiert habe, da G.________ ihm gesagt habe, dass niemand dort wohne, nachdem er diesen gefragt habe, ob es Bewohner oder Familien dort gebe (pag. 925, Z. 28 ff.). Schliesslich bestätigte er, dass er sich auch A.________ nenne (pag. 926, Z. 18 f.).
Anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte der Beschuldigte, der zuvor unter dem Alias B.________ bekannt war und angeblich aus Lybien kam, mit richtigem Namen A.________ zu heissen und aus Algerien zu stammen (pag. 1355, Z. 21 ff.). Er bestätigte seine anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung gemachten Aussagen als richtig (pag. 1357, Z. 36 ff.) und bestritt den Vorwurf der Brandstiftung weiterhin (pag. 1357, Z. 40 f.). Die Geschehnisse in der Tatnacht umschrieb er wie folgt: Er habe G.________ am Bahnhof zufällig getroffen. Dieser habe einen Frauenkoffer oder eine Frauentasche dabeigehabt und ihn gebeten, ihn zu begleiten. Er sei einverstanden gewesen und habe gedacht, dass eine Freundin ihm die Tasche gegeben habe. Dann seien sie aus dem Taxi gestiegen und er habe vor der Tür während ca. 3 Minuten gewartet, dann habe er eine Explosion gehört. Er sei reingegangen und habe gesehen, dass G.________ am Hals blute und anschliessend, dass es ein Feuer gegeben habe. Er habe versucht, das Feuer mit seinen Füssen zu löschen und dabei seinen Fuss verbrannt. Dann seien sie wieder zur Wohnung von G.________ gegangen (pag. 1358, Z. 1 ff.).
10.3.6 Aussagen von G.________
Vorinstanzlich wurde in Bezug auf die delegierte Einvernahme von G.________ vom 28. November 2023 und der jugendstaatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 6. Mai 2024 mangels Gewährung des Teilnahmerechts von einer Unverwertbarkeit der Aussagen ausgegangen. Zur Begründung verwies die Vorinstanz lediglich auf Art. 147 StPO sowie auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_92/2022 vom 5. Juni 2024 (pag. 1018 f., S. 13 f. der Urteilsbegründung).
Gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO haben die Parteien, namentlich die beschuldigte Person, das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen (sog. Teilnahmerecht). Voraussetzung des Teilnahmerechts gemäss Art. 147 StPO bildet aber gerade die Parteistellung im jeweiligen Verfahren, womit in getrennt geführten Verfahren den beschuldigten Personen im anderen Verfahren keine Parteistellung zukommt. Es besteht kein gesetzlicher Anspruch auf Teilnahme an den Beweiserhebungen im eigenständigen Untersuchungs- und im Hauptverfahren einer anderen beschuldigten Person (Schleiminger/Schaffner, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 7 f. zu Art. 147 StPO mit Hinweisen).
Bei G.________ handelte es sich im Tatzeitpunkt um einen Jugendlichen, bei welchem das Jugendstrafverfahren Anwendung findet. Dieser wurde denn auch anlässlich der delegierten Einvernahme vom 28. November 2023 als Beschuldigter im eigenen, jugendstrafrechtlichen Strafverfahren einvernommen, ebenso anlässlich der jugendstaatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 6. Mai 2024. In diesem getrennt geführten Verfahren bestand kein Teilnahmerecht. Ausserdem wurde anlässlich der delegierten Einvernahme von 11. Dezember 2023 als Auskunftsperson das Konfrontationsrecht gewährt, womit sämtliche Aussagen von G.________ verwertbar sind.
Anlässlich der ersten Einvernahme von G.________ vom 28. November 2023 als Beschuldigter rund drei Monate nach dem Brand gab dieser zusammengefasst zu Protokoll, er wisse nichts von einem Feuer (pag. 323, Z. 73 ff. und pag. 325, Z. 188 ff.). Er habe Drogen konsumiert und in einem Haus in AB.________ (Ortschaft) einen Diebstahl begangen (pag. 322, Z. 33 ff.). Auf das ihm vorgehaltene Foto des sichergestellten Messers gab er an, schon ein solches gehabt zu haben, dieses aber A.________ und anderen Person gegeben zu haben (pag. 324, Z. 109 ff.). Er habe keine Ahnung, wie das fragliche Sackmesser mit seiner DNA an den Tatort gekommen sei (pag. 324 f., Z. 130 ff.). Er gab aber immerhin zu, Drogen gekauft und verkauft zu haben (pag. 326, Z. 206). Ebenfalls erkannte er auf der Fotoverweisung den Beschuldigten (A.________) wieder, dem er auch das Messer ausgeliehen habe (pag. 326, Z. 208 ff.). Anschliessend gab er noch an, dass ihm A.________ schon lange gesagt habe, dass er, A.________, ein Feuer gemacht habe und wegen dieses Feuers im Gefängnis sei (pag. 326, Z. 234 f.). Die Kollegen von A.________ aus Tunesien hätten ihm erzählt, dass man die Schuhabdrücke von A.________ beim Brand gefunden habe, weshalb er im Gefängnis sei (pag. 326, Z. 238 ff.). Zudem gab er zu Protokoll, A.________ habe ihm erzählt, dass es ein Barbeque gewesen sei und dieser sich am Schienbein des linken und rechten Beines verletzt habe (pag. 328, Z. 332 f.). Zur Ursache könne er nichts sagen, er sei nicht mit diesem gewesen (pag. 328, Z. 337). A.________ habe ihm erzählt, der Grill sei umgefallen und sei ihm auf den Fuss gefallen (pag. 328, Z. 347 f.).
Die Einvernahme vom 11. Dezember 2023 fasste die Vorinstanz wie folgt zusammen (pag. 1020, S. 15 der Urteilsbegründung, Hervorhebung im Original):
G.________ wurde am 11.12.2023 als Auskunftsperson im Verfahren gegen den Beschuldigten (pag. 337 ff.) polizeilich einvernommen. Er gab an, dass er in einer Wohnung in AD.________ (Ortschaft) Drogen gekauft und konsumiert habe. Dort habe er auch sein Messer verloren. Dieses habe er für den Konsum der Drogen gebraucht und habe es auch A.________ ausgeliehen. Mit A.________ pflege er einen guten Kontakt und sie würden öfters miteinander Zeit verbringen (pag. 339). Mit einer Person aus AD.________(Ortschaft) habe er Streit gehabt, da diese von ihm Drogen geklaut habe (pag. 344).
Ergänzend ist festzuhalten, dass G.________ den Vorwurf der Brandstiftung auch anlässlich seiner zweiten Einvernahme bestritt (pag. 342, Z. 215 ff.). Ebenfalls bestritt er auf Frage, je mit dem Beschuldigten in der Wohnung in AD.________ (Ortschaft) gewesen zu sein (pag. 348, Z. 520 f.). Zudem sagte er aus, dass er mit einem Mann namens T.________ in AD.________(Ortschaft) bei einer Frau gewesen sei, welche dort lebe und auch Drogen verkaufe (pag. 338, Z. 33 ff.). Er habe T.________ unter dem Namen «U.________» auf seinem Mobiltelefon gespeichert (pag. 339, Z. 74). Auch bestätigte er auf konkrete Frage, dass er die Person B.________, die er A.________ nenne, auf einem Fotoblatt identifiziert habe (pag. 341, Z. 157 ff.). Im Zusammenhang mit dem Drogendiebstahl gab er zu Protokoll, dass T.________ das Produkt bei ihm zu Hause geklaut habe, wo sie die Tür geöffnet und es ihm gestohlen hätten. T.________ habe die Drogen zu der Frau gebracht und diese hätten dann die Drogen zusammen geraucht (pag. 344, Z. 327 ff.). Auf Frage präzisierte er, dass T.________ und seine Begleiter ihm ein Kilogramm Haschisch und 25 Gramm Kokain gestohlen hätten (pag. 344, Z. 334 f.). Er sei wütend auf T.________, weil dieser ihn ins Gefängnis habe bringen wollen. A.________ habe damit nichts zu tun, er sei ein guter und korrekter Mensch (pag. 344, Z. 348 ff.).
An der Einvernahme vom 6. Mai 2024 bei der Jugendanwaltschaft gab G.________ zu Protokoll, dass ihm der Vorfall vom 1. September 2023 nichts sage. Er kenne eine Frau, die Kokain verkaufe, ein Junkie. Er erinnere sich, dass er in das Haus gegangen sei, um [Drogen] zu kaufen und er habe dort konsumiert. Er habe Drogen gekauft und habe zu Hause sein Messer nicht mehr gefunden (pag. 369, Z. 605 ff.). Er denke, er habe das Messer dort verloren. Er habe in der Wohnung der Frau die Drogen konsumiert (pag. 369, Z. 610 ff.). Auf Frage wie es sein könne, dass das Messer mit offener Klinge gefunden worden sei, könne er sagen, dass er das Messer immer mit offener Klinge lasse, das sei ein kleines Messer und er habe auch nicht Angst, sich zu verletzen (pag. 369, Z. 613 ff.). Weiter bestätigte er auf Frage, dass sich A.________ bei einem Barbeque verletzt habe und dann ins Spital gegangen sei. Das sei das, was dieser ihm erzählt habe, er selbst habe es nicht gesehen (pag. 369, Z. 621 ff.). Er verneinte sodann die konkrete Frage, ob er den fraglichen Abend zusammen mit A.________ verbracht habe (pag. 369, Z. 628). Auf Vorhalt, dass sich kurz nach dem Vorfall das Handy von A.________ mit seinem Handy verbunden habe, blieb er dabei, dass er damals nicht mit A.________ zusammen gewesen sei. Er lasse häufig sein Telefon bei anderen Personen (pag. 369, Z. 633 ff.). Hingegen bestätigte er seine bisherigen Aussagen, wonach er eine Auseinandersetzung mit einem Albaner gehabt habe, diese aber 15 Tage vor dem Brand gewesen sei. Der Albaner, dessen Name er nicht kenne, sei mit dem Junkie befreundet und diese hätten ihm die Drogen gestohlen (pag. 370, Z. 636 ff.). Auf Frage sowie auf Vorhalt der Aussagen des Beschuldigten, wonach G.________ den Brand gelegt habe, bestritt er, mit dem Brand etwas zu tun gehabt zu haben (pag. 370, Z. 654 ff. und Z. 665 ff.).
10.3.7 Aussagen der Freundin des Beschuldigten, Q.________
Die Vorinstanz fasste die Aussagen der Freundin des Beschuldigten, Q.________, folgendermassen zusammen (pag. 1020, S. 15 der Urteilsbegründung, Hervorhebung im Original):
Q.________, die Lebenspartnerin des Beschuldigten, wurde am 17.10.2023 polizeilich einvernommen (pag. 306 ff.). Sie gab zu Protokoll, dass die Kommunikation mit dem Beschuldigten aufgrund sprachlicher Differenzen schwierig gewesen sei. Man habe viel mittels Übersetzungsprogramm auf dem Mobiltelefon kommuniziert (pag. 309). Sie wisse nicht, wo der Beschuldigte zum Zeitpunkt, als dieser sich die Verbrennungen zugezogen habe, gewesen sei. Er habe nicht darüber reden wollen und ihr gesagt, dass er sich die Verletzungen an einem Grill zugezogen habe (pag. 315).
Die Ausführungen der Vorinstanz sind dahingehend zu korrigieren bzw. zu ergänzen, dass es sich bei Q.________ nicht um die Lebenspartnerin des Beschuldigten handelt. Diese gab an, dass sie erst kürzlich, also frisch, zusammen seien, wobei sie sich vor ca. zwei Monaten kennengelernt hätten (pag. 307, Z. 38 f.). Sie kenne ihn nicht so gut (pag. 310, Z. 191). Sie beschrieb den Beschuldigten als sehr lieb, nicht aggressiv, sehr ruhig und nett (pag. 307, Z. 56). Weiter erläuterte sie, dass sie keine gemeinsame Sprache hätten, sie könne kein Arabisch und er kein Deutsch. Sie hätten sich jeweils via Google-Übersetzer geschrieben (pag. 307, Z. 44 ff. und pag. 309, Z. 137 f.). Auch hätten sie via Kamera telefoniert (pag. 308, Z. 59; pag. 309, Z. 150 ff.). Sie hätten jeweils WhatsApp oder Facebook benutzt, um zu kommunizieren (pag. 310, Z. 181). Weiter erklärte sie, dass der Brandfall nie Thema zwischen ihnen gewesen sei, er habe nichts gesagt (pag. 316, Z. 488 ff.). Schliesslich sagte sie aus, dass der Beschuldigte nie bei ihr übernachtet habe (pag. 316, Z. 515 ff.).
10.3.8 Aussagen weiterer Drittperson im Umfeld des BAZ
Die Vorinstanz führte dazu Folgendes aus (pag. 1019 f., S. 14 f. der Urteilsbegründung, Hervorhebungen im Original, Auslassung in eckigen Klammern):
Der Leiter Betreuung im BAZ, M.________ wurde betreffend die dem Beschuldigten vorgeworfene Brandstiftung am 12.09.2023 und 24.10.2023 polizeilich einvernommen (pag. 291 ff. und pag. 295 ff.). Im BAZ sei am 08.09.2023 das Gerücht aufgekommen, dass der Beschuldigte wegen Drogen auf jemanden wütend sei. Er habe jemanden bestrafen wollen. Er sei aber ins falsche Haus gegangen und habe dort ein Feuer gelegt. Er habe das Gerücht aus zweiter Hand erfahren. Das Gerücht habe aber dann an Bedeutung gewonnen, da der Beschuldigte schwere Verletzungen aufgewiesen habe, welche im entsprechenden Journal durch Frau V.________ festgehalten worden seien. Diese Verletzungen hätte man am 02.09.2023 erstmals bemerkt. Gemäss der elektronischen Eingangskontrolle habe sich der Beschuldigte in der Nacht vom 31.08.2023 auf den 01.09.2023 nicht im BAZ aufgehalten (pag. 292 und pag. 296 f.). Der Beschuldigte selbst habe angegeben, dass die Verletzungen von einem Barbecue-Unfall stammen würden (pag. 297).
[…]
V.________ gab anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 14.02.2024 (pag. 420 ff.) zu Protokoll, dass sie in den Monaten August bis Oktober 2023 im BAZ gearbeitet habe (pag. 421). Dort habe sie den Beschuldigten bemerkt, der starke Schmerzen an den Füssen gehabt habe. Er habe ihr aber nicht sagen wollen, wie er sich die Verbrennungen zugezogen habe bzw. habe gesagt, dass er sich beim Grillieren verletzt habe (pag. 422).
W.________ sagte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 14.02.2024 (pag. 425 ff.) aus, dass er in den Monaten August bis Oktober 2023 im BAZ gearbeitet habe (pag. 426). Er habe das Gerücht, der Beschuldigte habe ein Feuer gelegt, um Rache zu nehmen, M.________ erzählt. Er selbst habe dieses wiederum von einem anderen Asylanten gehört (pag. 427). Betreffend die elektronische Eingangskontrolle im BAZ gab er an, dass dieses System nicht immer zu 100 % zuverlässig sei (pag. 428).
Ergänzend ist festzuhalten, dass M.________ betreffend die MIDES Ausgangshistorie erläuterte, jeder Bewohner habe einen N-Ausweis. Jedes Mal, wenn ein Asylsuchender das BAZ verlasse und auch wieder eintrete, werde dieser erfasst. Somit wisse man, ob sich jemand im oder ausserhalb des Lagers aufhalte. Die Ausgangszeiten seien von 9.00 Uhr bis 21.00 Uhr (pag. 293, Z. 63 ff.). Anlässlich der zweiten Einvernahme führte er zum Beschuldigten aus, dass dieser ein ruhiger Bewohner sei (pag. 296, Z. 22 f.), was auch von W.________ bestätigt wurde (pag. 427, Z. 88 f.).
10.4 Parteigutachten des Sachverständigenbüros X.________ vom 24. April 2025
Am 7. Mai 2025 reichte die Verteidigung des Beschuldigten ein Parteigutachten vom 24. April 2025 des Sachverständigenbüros X.________, Gutachter Ing. X.________, Sachverständiger für Brand- und Explosionsursachen, ein (pag. 1219 ff.). In dem 61-seitigem Gutachten beantwortete der Gutachter 13 von der Verteidigung des Beschuldigten gestellte Fragen zur Plausibilität der Schilderungen der Staatsanwaltschaft und zur Brandursache bzw. zum Brandverlauf (pag. 1227 f.). Zusätzlich bewertete der Gutachter die durch die polizeilichen Ermittler durchgeführte Brandursachenermittlung samt Methodik (pag. 1128). Der Gutachter X.________ kam zum Schluss, dass die Dokumentation der polizeilichen Ermittlung, soweit diese ihm vorgelegen habe, unzureichend sei. Wesentliche Bestandteile seien nicht untersucht oder dokumentiert worden und die fotografische Dokumentation sei sowohl qualitativ als auch quantitativ unzureichend für eine Brandursachenermittlung. Aussagen zu Brandherd, Brandverlauf und Brandursache seien anhand der mangelhaften Dokumentation nicht sicher zu treffen oder zu belegen. Auch die Dokumentation der Untersuchung des Beschuldigten nach Verletzungen bzw. fehlenden Verletzungen in wesentlichen Bereichen sei unzureichend. Eine Untersuchung von G.________ liege gar nicht vor. Die Dokumentation der Beschädigungen an den Kleidungsstücken sei nur stichprobenartig und keinesfalls vollständig erfolgt. Eine vollständige Beschreibung der Beschädigungen an Hose und Schuhen inklusive detaillierter fotografischer Dokumentation sei zwingend vorauszusetzen für eine Beurteilung des Sachverhalts (pag. 1279).
10.5 Konkrete Würdigung
10.5.1 Parteigutachten als Parteibehauptung
Den Ergebnissen des vom Beschuldigten in Auftrag gegebenen Parteigutachtens kommt nach ständiger Rechtsprechung lediglich die Bedeutung einer der freien Beweiswürdigung unterliegenden Parteibehauptung zu (BGE 141 IV 369 E. 6.2):
Privatgutachten haben nach konstanter Praxis des Bundesgerichts nicht den gleichen Stellenwert wie ein Gutachten, das von der Untersuchungsbehörde oder von einem Gericht eingeholt wurde. Den Ergebnissen eines im Auftrag des Beschuldigten erstellten Privatgutachtens kommt lediglich die Bedeutung einer der freien Beweiswürdigung unterliegenden Parteibehauptung bzw. eines Bestandteils der Parteivorbringen zu, nicht die Qualität eines Beweismittels (BGE 132 III 83 E. 3.4; BGE 127 I 73 E. 3f/bb S. 82; vgl. Urteil 6B_215/2013 vom 27. Januar 2014 E. 1.2; MARIANNE HEER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 6 zu Art. 189 StPO). Da Privatgutachten in der Regel nur eingereicht werden, wenn sie für den Auftraggeber günstig lauten, sind sie mit Zurückhaltung zu würdigen (Andreas Donatsch, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Donatsch und andere [Hrsg.], 2. Aufl. 2014, N. 15 zu Art. 182 StPO). Dies gilt auch, wenn das Privatgutachten durch eine erfahrene und etablierte Fachperson erstellt wird, die auch als Gerichtsgutachter beigezogen wird. Der Privatgutachter ist nicht unabhängig und unparteiisch wie der amtliche Sachverständige. Er steht vielmehr in einem Auftragsverhältnis zu der ihn beauftragenden privaten Partei und äussert seine Meinung, ohne von den juristischen Entscheidungsträgern in die Pflicht genommen worden zu sein. Es ist daher beim Privatgutachter vom Anschein einer Befangenheit auszugehen, zumal er vom Angeschuldigten nach dessen Kriterien ausgewählt worden ist, zu diesem in einem Vertrags- und Treueverhältnis steht und von ihm entlöhnt wird. Demgegenüber ist der amtliche Sachverständige oder Experte - gleichgültig ob er von der Untersuchungsbehörde oder vom Gericht ernannt wurde - nicht Gutachter einer Partei, namentlich auch nicht des Untersuchungsrichters oder des Anklägers. Er ist vielmehr Entscheidungsgehilfe des Richters, dessen Wissen und Erfahrungen er durch besondere Kenntnisse auf seinem Sachgebiet ergänzt (BGE 127 I 73 E. 3f/bb S. 81 f.; BGE 118 Ia 144 E. 1c; je mit Hinweisen; vgl. auch DONATSCH, a.a.O., N. 2 zu Art. 182 StPO). Aus diesen Gründen ist ein privates Gutachten, auch wenn es durch eine anerkannte Fachperson erstellt wird, einem gerichtlich angeordneten Gutachten nicht gleichgestellt (Urteil 6B_49/2011 vom 4. April 2011 E. 1.4).
Aus diesen Gründen ist zweifelhaft, ob ein Privatgutachten die Überzeugungskraft eines gerichtlich angeordneten Gutachtens zu erschüttern vermag (Urteile 6B_951/2009 vom 26. Februar 2010 E. 1.3; 6B_283/2007 vom 5. Oktober 2007 E. 2 mit Hinweisen). Immerhin kann ein Privatgutachten unter Umständen aber geeignet sein, Zweifel an der Schlüssigkeit eines Gerichtsgutachtens oder die Notwendigkeit eines (zusätzlichen) Gutachtens zu begründen. Ergibt sich aus ihm, dass entscheidrelevante Aspekte im amtlich bestellten Gutachten nicht rechtsgenügend geprüft sind oder dass erhebliche Zweifel an der Schlussfolgerung dieses Gutachtens bestehen, müssen diese abgeklärt bzw. ausgeräumt werden. Entscheide dürfen indes nicht ausschliesslich auf Parteigutachten abgestützt werden (Urteil 6B_438/ 2011 vom 18. Oktober 2011 E. 2.4.3). Wie bei jeder substantiiert vorgebrachten Einwendung ist das Gericht deshalb verpflichtet zu prüfen, ob das Privatgutachten die Schlussfolgerungen des behördlich bestellten Gutachters derart zu erschüttern vermag, dass davon abzuweichen ist.
Ausgehend von dieser Rechtsprechung würdigt die Kammer im Folgenden die sich in den Akten befindlichen Beweismittel und überprüft sodann das Beweisergebnis der einzelnen Beweisfragen mit den Behauptungen im Parteigutachten.
10.5.2 Glaubhaftigkeit der Aussagen
Grundsätzlich kann an dieser Stelle vorab festgehalten werden, dass die Kammer die Aussage der Zeugen F.________ und E.________ als glaubhaft erachtet und darauf abstellt:
Ihre Schilderungen sind detailreich, stringent und ergeben einen in sich stimmigen, nachvollziehbaren Gesamtablauf, der auch mit den Ausführungen im BEX-Bericht in Einklang zu bringen ist.
Demgegenüber vermögen die Aussagen des Beschuldigten und G.________ nicht zu überzeugen.
Im Folgenden werden die Aussagen bei den einzelnen Beweisfragen umfassend gewürdigt und – wie bereits ausgeführt – mit dem Parteigutachten abgeglichen.
10.5.3 Brandursache und Brandkernzone
Die Vorinstanz kam zu folgendem Beweisergebnis (pag. 1021, S. 16 der Urteilsbegründung, Auslassungen in eckigen Klammern):
[…] Demnach wurde der Brand mittels flüssigem Brandbeschleuniger vor der Wohnungstüre von E.________ gelegt (pag. 203; pag. 208 f.). Im Brandschutt konnten Überreste eines Benzinkanisters (pag. 214 f.), der Einfüllstutzen (pag. 212) und der dazugehörige Schraubverschluss (pag. 213) sichergestellt werden. Zudem war am Tatort ein starker Benzingeruch wahrnehmbar (pag. 202). Neben dem Brandherd wurde auch ein Taschenmesser gefunden (pag. 210 f.), auf welchem die DNA von G.________ sichergestellt werden konnte (pag. 177 f.), und ihn damit in unmittelbaren Zusammenhang mit dem Brand bringt. Anzeichen für eine andere Ursache, welche einen derart heftigen Brand hätte verursachen können - z.B. Elektrik oder Raucherware - konnte nicht festgestellt werden (pag. 202). Es gibt keine Hinweise auf eine natürliche, chemische oder biologische Brandursache (pag. 202) […].
Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz decken sich einerseits mit den Schilderungen der erstausrückenden Feuerwehrleute über Geruchsemissionen von Brandbeschleuniger (pag. 70 und pag. 201). Andererseits ergaben auch die Messungen mit dem Fotoionisationsdetektor durch den Mitarbeiter des BEX flüchtige Kohlenwasserstoffe, also mögliche Rückstände von Brandbeschleuniger. Zudem wurden im Brandschutt Überreste eines Benzinkanisters, der Einfüllstutzen und der dazugehörige Schraubenverschluss sichergestellt. Im Weiteren stellte der BEX-Mitarbeiter im Bereich der Brandkernzone keine elektrischen Geräte oder Installationen fest, die bei einem technischen Störfall einen derartigen Brand hätten auslösen können. Ebenfalls konnte dieser keine Rückstände von Raucherwaren feststellen, die bei einem fahrlässigen Umgang einen Brand hätten auslösen können. Schliesslich konnten auch keine Anzeichen oder Hinweise auf eine natürliche, chemische oder biologische Brandursache festgestellt werden, ebenso wenig befanden sich im Brandschutt Rückstände von Kerzen oder anderen offenen Zündquellen, die einen Brand hätten verursachen können (pag. 202 f.).
Zum selben Schluss kommt auch das Parteigutachten, obwohl dieses insbesondere die vom BEX angewandte Methodik (Eliminationsverfahren) kritisiert und als veraltet darstellt und weiter den «ersten Angriff» als ungenügend qualifiziert (pag. 1232 f. und pag. 1279). Der Parteigutachter geht dann aber trotz dieser Kritik ebenso nach dem Eliminationsverfahren vor und schliesst elektrische Anlagen wie die Flurbeleuchtung samt zugehöriger Schalter und Leitungen anhand der Fotoaufnahmen als brandverursachende Zündquellen aus. Ebenso bestätigt der Parteigutachter, dass keine sonstigen Geräte als Zündquellen vorlagen und auch für natürliche Ursachen wie Blitzschlag, Selbstentzündungen usw. keinerlei Hinweise vorlägen. Auch er schloss einen fahrlässigen Umgang mit offenen Flammen, Rauchen oder Entsorgen von Rauchabfällen oder sonstigen potenziellen Zündquellen aufgrund der vorliegenden Gesamtdatenlage aus. Vielmehr bestätigte der Parteigutachter, dass eindeutige Hinweise auf eine vorsätzliche Brandstiftung vorliegen, da der flüssige Brandbeschleuniger (Benzin) sowohl vor Ort im Bereich des Brandherds nachgewiesen als auch ein zugehöriges Gefäss (bzw. dessen Überreste) in unmittelbarer Nähe aufgefunden wurde, wobei dieses Gefäss dort weder nach Zeugenangaben noch nach den Grundsätzen der Erfahrung typisch sei. Zudem fehlten sonstige Zündquellen. Damit kam auch der Parteigutachter zum Schluss, eine vorsätzliche Brandstiftung mittels Verwendung eines flüssigen Brandbeschleunigers und Entzündung durch eine offene Flamme sei äusserst wahrscheinlich (pag. 1251 f.).
Vom Einsatz von Brandbeschleuniger ist also – auch nach dem Parteigutachten – ohne Weiteres auszugehen.
Weiter konnte im BEX-Bericht die Brandkernzone klar auf den Fussboden vor der Wohnungstür von E.________ eingegrenzt werden (pag. 202). Auch der Parteigutachter hielt hierzu fest, dass der Brandursprungsbereich anhand der Brandspuren auf den Fotos sowie anhand des Berichts des Ermittlers (BEX) nachvollziehbar festgestellt worden sei. Es handle sich dabei um den Flur im zweiten Obergeschoss Eingangsbereich vor der Tür E.________. Der Brandherd liege hier nachvollziehbar direkt vor der Tür auf der Fussmatte. Dies sei anhand der festgestellten Brandspuren ersichtlich und stehe im Einklang mit der Gesamtspurenlage und dem Bericht des zuständigen polizeilichen Ermittlers (pag. 1242).
Die Brandkernzone kann demnach – ebenfalls im Einklang mit dem Parteigutachten – klar auf den Fussboden vor der Wohnungstür von E.________ eingegrenzt werden.
10.5.4 (Hypothetischer) Brandverlauf
Die Vorinstanz hielt fest, dass, wenn das Feuer nicht so rasch bemerkt und gelöscht worden wäre, der Fluchtweg via Treppenhaus mindestens für die Bewohner des zweiten und dritten Stocks nicht mehr begehbar gewesen wären (pag. 1021, S. 16 der Urteilsbegründung).
Im Bex-Bericht wird zum Brandverlauf Folgendes ausgeführt und zudem mittels Fotodokumentation belegt: Im Erdgeschoss sowie im ersten Obergeschoss konnten keine Anzeichen eines Brandes festgestellt werden. Im zweiten Obergeschoss wiesen die Wände im Treppenhaus dunkle Russablagerungen auf. Vor der Wohnungstür von E.________ wurde die grösste Beschädigung festgestellt und das Holzdekor dieser Wohnungstür war durch die Hitzeeinwirkung grösstenteils abgeblättert und lag auf dem Fussboden. Der verlegte Teppich wies tiefe Brandnarbungen auf. In der Wohnung von E.________ wurden keine Brandschäden festgestellt. Der Türrahmen wies wohnungsseitig keine schwarzen Verfärbungen auf. Die Wohnungstür von F.________ wies im oberen Teil Brandblasen auf; der Türrahmen war russgeschwärzt. In der Wohnung von F.________ wurden thermische Beschädigungen an den auf Regalen gelagerten Lebensmitteln und Aufbewahrungsbehältnissen in der Küche (direkt angrenzend an Eingangstür zur Wohnung) festgestellt, die Decke wies Russablagerungen auf und in der Wohnung roch es nach Rauch (pag. 202). Zum hypothetischen Brandverlauf schlussfolgert der BEX-Bericht schliesslich, dass wenn das Feuer nicht so rasch bemerkt und gelöscht worden wäre, der Fluchtweg via Treppenhaus für mehrere Bewohner nicht mehr begehbar gewesen wäre und sich das Feuer mit grosser Wahrscheinlichkeit auf die angrenzenden Wohnungen ausgebreitet hätte (pag. 203).
Aus der Fotodokumentation ist im Übrigen ersichtlich, dass sich der verlegte Teppich nicht nur im Flur befand, sondern auch im Treppenhaus und dass das Treppengeländer aus einer Holz-Metallkonstruktion bestand (pag. 206 f.).
Ferner sind die Aussagen des Mieters F.________ zu würdigen, der als einziger Zeuge direkte Aussagen zum Brand machen konnte.
Zusammengefasst berichtete F.________ anlässlich seiner beiden Einvernahmen den folgenden Ablauf: Er habe in der Tatnacht Klopfgeräusche an der Wohnungstür seines Nachbarn E.________ gehört (pag. 275, Z. 22 ff.; pag. 1351, Z. 21 ff.). Jemand habe leise gesprochen. Daraufhin habe er eine Explosion oder etwas Ähnliches gehört, als hätte jemand etwas verschoben oder fallen lassen, dies in der Nähe des Lifts bzw. des Treppenhauses (pag. 275, Z. 35 ff., pag. 1351, Z. 28 und Z. 37 f.). Anschliessend schilderte F.________, dass er nach dem Wahrnehmen des Rauchgeruchs seine Haustür geöffnet und ein Feuer gesehen habe (pag. 275, Z. 47 f.; pag. 1351, Z. 4 ff.), wobei die Flammen ganz in seine Wohnung reingekommen seien, da er bei sich die Balkontür geöffnet gehabt habe (pag. 1351, Z. 42 ff.; pag. 1352, Z. 9 f.). Diese kurze Zeitdauer zwischen der Explosion und der Wahrnehmung von Rauchgeruch und dem Erblicken des Feuers spricht für die schnelle Ausbreitung des Feuers.
Weiter schilderte F.________, die Flammen seien riesengross (pag. 1352, Z. 21), deutlich höher als ein Meter gewesen (pag. 1351 f., Z. 41 ff.). Er könne nicht genau sagen, wie gross das Feuer gewesen sei, aber es sei alles voll mit Flammen gewesen und es habe sich schon um ein grosses Feuer gehandelt (pag. 1352, Z. 21 f.). Es sei alles voller Rauch gewesen und die Tür von E.________ sei voll in Flammen gestanden (pag. 276, Z. 67 und Z. 71; pag. 1351, Z. 11 f.; pag. 1353, Z. 31). Er sei durch das Feuer ins Treppenhaus gegangen, dort hab er den Feuerlöscher behändigt und das Feuer gelöscht (pag. 275, Z. 48 f.; pag. 1351, Z. 6 f.). Hierfür sei er ein paar Treppentritte weiter nach unten gegangen, weil es oben zu heiss gewesen sei (pag. 275, Z. 50 f.).
Auch die Aussagen von E.________ wonach er beim Öffnen seiner Wohnungstür keine Flammen (pag. 281, Z. 77 f.; pag. 1346, Z. 32 f.), aber Glut wahrgenommen habe (pag. 280, Z. 46), stehen mit dem von F.________ Geschilderten im Einklang. Ferner beschrieb er eine brutale Hitze und Rauch im Gang (pag. 280, Z. 47). Auch habe er seine Tür nicht leicht öffnen können (pag. 280, Z. 46).
Die Kammer stützt sich bei dieser Ausgangslage auf die Schlussfolgerungen im BEX-Bericht ab, wonach sich das Feuer bei einer nicht sofortigen Löschung des Brandes mit grosser Wahrscheinlichkeit auf die angrenzenden Wohnungen ausgebreitet hätte und ausserdem die Fluchtwege via Treppenhaus nicht mehr begehbar gewesen wären. Diesbezüglich ist mit der Vorinstanz aufgrund des steigenden Rauchs und der entsprechenden Russentwicklung davon auszugehen, dass dies die Mieterinnen und Mieter vom dritten Obergeschoss betroffen hätte, nicht jedoch diejenigen in den tieferen Stockwerken.
Auch der Parteigutachter erkannte – und dies notabene für das gesamte Gebäude – die Gefahr einer massiven Rauch- und Russausbreitung über den Flur und offenen Treppenraum bis in die Wohneinheiten (pag. 1249). Bei der Beantwortung der ihm gestellten Fragen kam er darauf zurück und bestätigte, dass durch das frühe Löschen des Brandes eine weitere Produktion von Rauchgasen und Russ eingeschränkt worden sei, was die Gefahr für Bewohner und weitere rauchgas- und russbedingte Sachschäden verringert habe (pag. 1275).
Der Parteigutachter äusserte sich ebenfalls zum hypothetischen Brandverlauf und stellte diesbezüglich einzig eine eigene Vermutung auf: Eine Ausbreitung innerhalb des Flures wäre vermutlich aufgrund fehlender Brandlasten ebenfalls selbst zum Erliegen gekommen, dies könne jedoch aufgrund fehlender Daten nicht mit Sicherheit festgestellt werden. Die Zugangstüren der Wohnungen wären aufgrund fehlender Brennstoffmenge (Benzin) ebenfalls nicht vollständig zerstört worden, sodass eine Brandausbreitung in die anliegenden Wohnungen nicht erfolgt wäre, sofern diese Türen nicht geöffnet und offengeblieben wären (pag. 1248 f.).
Diese (vage) Vermutung ist nicht geeignet, die im BEX-Bericht nachvollziehbar und gestützt auf die vor Ort angetroffenen Umstände gezogene Schlussfolgerung umzustossen, insbesondere bei Berücksichtigung der von F.________ beschriebenen Situation des Brandes. In Bezug auf die Aussagen des Zeugen F.________ äusserte der Parteigutachter zwar, dass diese Aussagen anhand der vorliegenden Brandspuren nicht belegbar seien, d.h. aufgrund der fehlenden Vermessung nicht berechenbar seien. Aufgrund der fehlenden Kenntnis über die genaue Brennstoffmenge seien Flammenhöhen über oder unter 2 Metern möglich, auch ein rasches Absinken der Flammenhöhen innerhalb von wenigen Minuten oder innerhalb von unter einer Minute sei möglich (pag. 1246). Folglich geht auch der Parteigutachter davon aus, dass die Flammenhöhe so wie vom Zeugen beschrieben im Bereich des Möglichen liegt. Dies stimmt denn auch mit dessen theoretischen Ausführungen überein, wonach die Flammenhöhen maximal das 3-4-fache des Durchmessers einer Benzinlache aufweisen würden (pag. 1245), wobei er selbst von einem geschätzten Durchmesser von 0,2-0,5 m ausging (pag. 1242), damit also Flammenhöhen von 0,6 m bis 2 m berechnet werden können.
Dass der Parteigutachter die Gefahr eines Flashovers und/oder anschliessenden Vollbrands des Wohngebäudes aufgrund geringer Brandlasten und fehlender Brandausbreitungsmöglichkeiten als Hypothese ausschloss (pag. 1249), ist vorliegend irrelevant, weil nicht einmal im BEX-Bericht hiervon die Rede ist.
10.5.5 Ausgangslage der Bewohner im Mehrfamilienhaus mit Ausnahme der Bewohner des 2. OG
Die Vorinstanz würdigte die Beweise diesbezüglich wie folgt, wenn auch erst beim Rechtlichen (pag. 1032 f., S. 27 f. der Urteilsbegründung, Auslassungen in eckigen Klammern):
Das Gebäude an der AC.________ (Adresse) in AD.________ (Ortschaft) ist ein fünfstöckiges Wohnhaus. Die Aussenmauern bestehen bis in den 3. Stock aus massivem Beton und Backstein. Die darüber liegenden Stockwerke bestehen aus einem Holzständerbau mit unterschiedlichen Wandverschalungen. Das Satteldach besteht aus einer Holzsparrenanlage und die Dachdeckung ist aus Tonziegel. Alle 13 Wohnungen werden durch ein zentrales Treppenhaus erreicht (pag. 202). Der Brand ereignete sich mitten in der Nacht zwischen 01:00 Uhr und 01:32 Uhr. Zu dieser Zeit schliefen viele der Bewohner. Insgesamt 17 Personen sind evakuiert worden. Drei Erwachsene und ein Kind haben oberhalb des Brandherds im dritten Stock gewohnt, E.________ und F.________ bewohnten die beiden Wohnungen im zweiten Stock […].
Für die Bewohner im ersten Stock lag nie eine nahe Gefahr für Leib und Leben vor. Ihr Fluchtweg wurde durch die Feuerbrunst in der zweiten Etage nicht behindert. Entsprechend fehlt es gegenüber den Bewohnern des ersten Stocks an einer genügend grossen tatsächlichen Gefahr. Auch die Bewohner des dritten Stocks waren keiner konkreten Gefahr ausgesetzt. Das Feuer hat das Treppenhaus glücklicherweise nicht erfasst und der Fluchtweg blieb somit intakt. Der Umstand, dass sich das Feuer hätte auf das Treppenhaus ausbreiten können, wenn es nicht sofort gelöscht worden wäre, ist, wie bereits erläutert, irrelevant für die Frage nach dem Erfolgseintritt […].
Dem ist zuzustimmen. Folglich ist davon auszugehen, dass der Fluchtweg für die Bewohner im ersten Stock durch die Feuersbrunst in der zweiten Etage zu keinem Zeitpunkt behindert wurde (und auch nie wäre), ebenso wenig derjenige für die Bewohner im dritten Stock, hat das Feuer das Treppenhaus doch nicht erfasst und der Fluchtweg von oben nach unten blieb somit intakt. Wäre das Feuer nicht so schnell gelöscht worden, hätte dies allerdings aufgrund der Rauch- und Russentwicklung für die Bewohner des dritten Stocks und deren Fluchtweg über das Treppenhaus zu einem Problem werden können.
Das Parteigutachten widerspricht diesen Schlussfolgerungen nicht.
10.5.6 Ausgangslage für F.________ und E.________
Für die Ausgangslage von F.________ und E.________ sind insbesondere deren glaubhafte Aussagen zu berücksichtigen und gemeinsam mit den weiteren Beweismitteln zu würdigen.
Zusammengefasst berichtete F.________ anlässlich seiner beiden Einvernahmen den folgenden Ablauf: Er habe in der Tatnacht Klopfgeräusche an der Wohnungstür seines Nachbarn E.________ gehört (pag. 275, Z. 22 ff.; pag. 1351, Z. 21 ff.). Jemand habe leise gesprochen. Daraufhin habe er eine Explosion oder etwas Ähnliches gehört, als hätte jemand etwas verschoben oder fallen lassen, dies in der Nähe des Lifts bzw. des Treppenhauses (pag. 275, Z. 35 ff., pag. 1351, Z. 28 und Z. 37 f.). Die Zeit zwischen dem Hören der Stimme(n) und der «Explosion» schränkte F.________ anlässlich der ersten Einvernahme auf maximal eine Minute, vermutlich weniger ein (pag. 277, Z. 135 ff.). Einige Sekunden später habe er Rauch gerochen (pag. 275, Z. 47). Bei der zweiten Einvernahme sagte F.________ aus, nach dem Klopfen erst fünf Minuten später Rauch gerochen zu haben (pag. 1351, Z. 4 f.). Diese Abweichung ist mit Blick auf das menschliche Erinnerungsvermögen und den Zeitablauf von 1 ¾ Jahren nachvollziehbar. Es ist auf die tatnächsten Aussagen abzustellen.
Anschliessend schilderte F.________, dass er nach dem Wahrnehmen des Rauchgeruchs seine Wohnungstür geöffnet und ein Feuer gesehen habe (pag. 275, Z. 47 f.; pag. 1351, Z. 4 ff.). Er sei durch das Feuer ins Treppenhaus gegangen, dort habe er den Feuerlöscher behändigt und das Feuer gelöscht (pag. 275, Z. 48 f.; pag. 1351, Z. 6 f.). Hierfür sei er ein paar Treppentritte weiter nach unten gegangen, weil es oben zu heiss gewesen sei (pag. 275, Z. 50 f.).
Zum Zeitpunkt, zu dem E.________ seine Wohnung verliess, sagte F.________ bei der tatnächsten Einvernahme aus, dass die Tür von E.________ voll in Flammen und daher wohl geschlossen gewesen sei (pag. 276, Z. 71 f.). E.________ sei einfach plötzlich im Gang gestanden (pag. 276, Z. 76). Bei der Einvernahme an der Berufungsverhandlung sagte F.________ demgegenüber aus, er habe das Feuer gelöscht und dann bei E.________ geklopft (pag. 1351, Z. 12 f.). Auch dieser Widerspruch ist mit dem Zeitablauf von 1 ¾ Jahren zwischen den beiden Einvernahmen zu erklären und es ist auf die tatnächsten Aussagen abzustellen, zumal diese auch mit den Aussagen von E.________ übereinstimmen. Aus seinen Aussagen wird klar, dass E.________ seine Wohnung erst verliess, als F.________ das Feuer bereits gelöscht hatte.
E.________ sagte aus, geschlafen zu haben, als es mitten in der Nacht an seiner Wohnungstür «gereblet» habe, vermutlich habe jemand «brutalstens» geklopft (pag. 280, Z. 37 f.). Dieses laute Klopfen habe ihn geweckt (pag. 280, Z. 37; pag. 1347, Z. 43 f.). Anlässlich der ersten Einvernahme gab er zu Protokoll, dass er nur das Poltern, aber niemanden sprechen gehört habe (pag. 281, Z. 104 f.). Anlässlich seiner Einvernahme an der Berufungsverhandlung gab er demgegenüber zu Protokoll, dass er nach dem Klopfen auch Stimmen gehört habe (pag. 1347, Z. 33 f. und Z. 43 f.). Erinnerungen können sich im Laufe der Zeit verändern, vermischen und überlagern. Die Kammer geht davon aus, dass sich die Erinnerung von E.________ in Bezug auf die Wahrnehmung von Stimmen mit den Erzählungen von F.________ vermischt hat und stellt auf die tatnächste Aussage ab. E.________ sagte in beiden Einvernahmen jedoch übereinstimmend aus, er sei vom Poltern bzw. Klopfen an seiner Tür geweckt worden (pag. 280, Z. 37; pag. 1347, Z. 43 f.).
Ferner gab E.________ zu Protokoll, dass es zu stinken begonnen und er gesehen habe, wie grau-schwarzer Rauch in seine Tür gekrochen sei (pag. 280, Z. 40 ff.). Vor dem Öffnen seiner Tür habe er die Flammen an der Tür wie auch den Feuerlöscher im Gang gehört (pag. 1345, Z. 28 ff.; s. auch pag. 280, Z. 41). Dann habe er die Tür aufgedrückt, die nicht leicht zu öffnen gewesen sei (pag. 280, Z. 46)., und Glut (pag. 280, Z. 46), aber keine Flammen gesehen (pag. 281, Z. 77 f.; pag. 1346, Z. 32 f.). Ferner beschrieb er eine brutale Hitze und Rauch im Gang (pag. 280, Z. 47).
Anhand der hier wiedergegebenen Aussagen ist ersichtlich, dass F.________ und E.________ konstant, grundsätzlich widerspruchsfrei und detailreich einen übereinstimmenden und nachvollziehbaren Ablauf geschildert haben.
Dass F.________, wie von ihm beschrieben, noch aus seiner Wohnung hinauskonnte, wird auch durch die Fotodokumentation untermauert. Auf den Fotos vom Tatort ist die Eingangstür von F.________ zwar mit Russ bedeckt, dies aber vor allem im oberen Teil der Tür und nicht am Fussboden (pag. 209). Auch die Wand zwischen der Wohnungstür F.________ und E.________ ist im oberen Bereich russgeschwärzt, nicht jedoch im unteren Bereich (pag. 209). Sein Fluchtweg war folglich nicht abgeschnitten.
Demgegenüber lag die Brandkernzone direkt vor der Tür von E.________, diese war ebenso in Flammen, wie der Teppich und die Fussmatte vor seiner Wohnungstür und das Holzdekor der Wohnungstür wurde zerstört (pag. 202), was auch auf der Fotodokumentation gut ersichtlich ist (pag. 215). Vor der Löschung des Brandes war es E.________ bei dieser Ausgangslage nicht möglich, seine Wohnung via Wohnungstür zu verlassen und vor dem Brand zu fliehen. Aufgrund des raschen Löschens des Brandes durch F.________ kurz bevor E.________ die Wohnungstür öffnete, ist jedoch nur von einem kurzzeitig abgeschnittenen Fluchtweg auszugehen.
Das Parteigutachten widerspricht diesen Schlussfolgerungen nicht.
10.5.7 Anwesenheit vor Ort
Seit der von der Verteidigung mit Schreiben vom 28. März 2024 mitgeteilten Bereitschaft des Beschuldigten, Aussagen zur Brandnacht zu machen (pag. 732 ff.), ist vom Beschuldigten nicht mehr bestritten, zur Tatzeit am Tatort gewesen zu sein (pag. 254 ff., Z. 48 ff.; pag. 922, Z. 35 f.; pag. 1358, Z. 1 ff.).
Es sprechen auch objektive und weitere subjektive Beweismittel für die Anwesenheit des Beschuldigten vor Ort. Zunächst ist dem MIDES-Auszug zu entnehmen, dass für den Beschuldigten in der Nacht vom 31. August auf den 1. September 2023 keine Anwesenheit im BAZ verbucht wurde (pag. 562). Das wird weiter durch das Bewegungsprofil des Mobiltelefons des Beschuldigten ab 21.00 Uhr am 31. August 2023 bestätigt (pag. 74 und pag. 271 bzw. pag. 557 f.). Ferner weisen auch die Textnachrichten zwischen dem Beschuldigten und Q.________ auf eine Anwesenheit des Beschuldigten vor Ort hin, in denen der Beschuldigte seiner Freundin knapp 50 Minuten nach dem Eingang der Brandmeldung bei der Feuerwehr geschrieben hat, dass er sich am Bein eine Verbrennung zugezogen habe (pag. 272, s. auch pag. 444 und pag. 528 f.). Q.________ bestätigte den Erhalt dieser Nachricht (pag. 314, Z. 381 ff.).
Damit ist erstellt, dass der Beschuldigte in der Tatnacht zur Tatzeit vor Ort war.
Im Weiteren geht die Kammer davon aus, dass – wie vom Beschuldigten ausgesagt – G.________ mit diesem vor Ort war. Erstens werden die Aussagen des Beschuldigten diesbezüglich durch das Auffinden des Sackmessers mit der DNA von G.________ (pag. 173 ) und dessen unglaubhaften Aussagen zum möglichen Grund des Auffindens vor Ort untermauert (pag. 324, Z. 109 ff.; pag. 339, Z. 38 ff. und Z. 51 ff.; pag. 340 f., Z. 114 ff.; pag. 369, Z. 607 ff.). Zweitens spricht auch für die Anwesenheit von G.________ vor Ort, dass sich der Beschuldigte kurz vor und nach dem Tatzeitpunkt mittels Hotspots mit dessen Mobiltelefon verbunden hatte (pag. 558). Drittens wird die Schlussfolgerung auch durch die Verbindung von G.________ zur Wohnung R.________ (erstes Obergeschoss) bzw. den dort wohnhaften Personen gestützt, worauf noch später eingegangen wird (E. 10.5.9 unten).
10.5.8 Verletzungen des Beschuldigten / Täterschaft
Ad Verletzungszeitpunkt:
Nachdem der Beschuldigte anfangs von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machte, sagte er anlässlich seiner vierten Einvernahme vom 14. Mai 2024 und in den darauffolgenden Einvernahmen aus, sich am Feuer in der Liegenschaft in AD.________(Ortschaft) an den Beinen verbrannt zu haben (pag. 254, Z. 87 f.; pag. 923, Z. 5 ff.; pag. 1358, Z. 15 f.). Damit bestimmt der Beschuldigte den Verletzungszeitpunkt selbst auf die Tatnacht.
Diese Aussagen werden durch objektive Beweismittel bestätigt. Den Unterlagen des BAZ Allmend ist bezüglich des Verletzungszeitpunkts am 2. September 2023 ein Eintrag im Journal zu entnehmen, wonach der Beschuldigte angegeben habe, dass er die Verletzung zwei Tage zuvor erlitten habe (pag. 561). Das wurde auch von der als Zeugin befragten Mitarbeiterin des BAZ, V.________, entsprechend bestätigt (pag. 422, Z. 74). Dies korreliert mit der Nacht vom 31. August auf den 1. September 2023.
Auch ergab die Auswertung des Mobiltelefons des Beschuldigten einen Chat-Verlauf mit seiner Freundin, Q.________, in der er ihr am 1. September um 2.20 Uhr geschrieben hat, er habe sich am Bein eine Verbrennung zugezogen (pag. 272; ebenfalls pag. 444 und pag. 528 f.).
Dass die ärztliche Behandlung am 2. September 2023 erfolgte, ist zudem dem Spitalbericht zu entnehmen (pag. 565 f.).
Damit ist erstellt, dass sich der Beschuldigte die Verletzungen im Fussbereich (rechts und links) in der Tatnacht zuzog.
Ad Verletzungsursache:
Zur Verletzungsursache liegen verschiedene und sich diametral widersprechende Angaben bzw. Aussagen des Beschuldigten vor. Im BAZ Allmend gab er kurz nach dem Vorfall an, sich beim Grillieren verbrannt zu haben (pag. 559, pag. 422, Z. 82). Seiner Freundin Q.________ gegenüber erklärte er via Textnachricht bereits um 02.20 Uhr, «J’ai été brûlé à la jambe» (pag. 313, Z. 368 ff.) und erklärte auch ihr gegenüber, sich beim Grillieren bzw. am Grill verbrannt zu haben (pag. 315, Z. 441). Anlässlich der ambulanten Untersuchung vom 2. September 2023 in der Spital STS AG, Notfallzentrum Thun, wurde gemäss Bericht diagnostisch u.a. eine beinahe zirkuläre Stichflammenverbrennung 2. Grades an der linken Fessel festgestellt. Bei der Anamnese wird von einer Stichflamme beim Grillieren berichtet (pag. 565). Bei der körperlichen Untersuchung durch das IRM gab er an, dass er am Abend des 1. September 2023 an der Aare mit Freunden gegrillt habe, wobei der Grill auf ihn gefallen sei und ihm die Haut zwischen Hose und Schuhen verbrannt habe (pag. 584). Damit liegen bereits zwei vom Beschuldigten den Ärzten gegenüber vorgebrachte, unterschiedliche Verbrennungsursachen vor (Stichflamme und Umfallen des Grills).
Eine ganz andere Version gab der Beschuldigte später im Verfahren zu Protokoll. Anlässlich der ersten Einvernahme und der Hafteinvernahme vom 10. Oktober 2023 wollte er noch keine Aussagen in Bezug auf seine Verletzungen machen (pag. 224, Z. 83 ff., pag. 232, Z. 109 ff.). Dasselbe gilt für die Einvernahme vom 13. Dezember 2023, in welcher er ohnehin komplett die Aussagen verweigerte (pag. 238, Z. 20). Erst anlässlich der Einvernahme vom 14. Mai 2024 machte er bezüglich der Verletzungsursache Aussagen und machte geltend, gemeinsam mit G.________ am Tatort in AD.________ (Ortschaft) gewesen zu sein und vor dem Gebäude auf diesen gewartet zu haben. Als er Geräusche und Schreie von G.________ gehört habe, sei er hineingegangen (pag. 254, Z. 75 ff.). Er habe das Feuer im Gang gesehen und versucht, dieses mit dem Fuss zu löschen. Da das Feuer so stark gewesen sei, habe er sich dabei seine Beine verbrannt (pag. 255, Z. 87 ff.). Er gab in derselben Einvernahme weiter an, das Feuer sei auf dem Boden im Flur gewesen, er habe dieses löschen wollen und es habe mehr und mehr eskaliert, es sei stärker geworden. Allein habe er es nicht löschen können (pag. 261, Z. 432 f.). Es sei nur Feuer gewesen, kein Rauch (pag. 261, Z. 440 f.). Den Feuerlöscher vor Ort habe er nicht eingesetzt, weil er diesen nicht gesehen habe (pag. 261, Z. 449 ff.). An dieser Version hielt er im Wesentlichen auch anlässlich der Einvernahme an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung und der Berufungsverhandlung fest (pag. 922 f., Z. 35 ff.; pag. 1358, Z. 1 ff.).
Die Anklageschrift geht hingegen davon aus, dass er sich anlässlich der Legung des Brandes verletzt habe (pag. 750).
Die körperliche Untersuchung des IRM erfolgte erst am 12. September 2023, damit also fast zwei Wochen nach dem Vorfall (pag. 583 ff.). Das IRM hielt diesbezüglich fest, dass aufgrund der bereits erfolgten medizinischen Versorgung und der zeitlichen Latenz zwischen geltend gemachtem Ereigniszeitraum und der körperlichen Untersuchung rechtsmedizinisch eine genauere Einordnung der Verletzungen nicht möglich sei. Es hielt einzig fest, dass die Befunde Folge thermischer Einwirkung, bspw. im Sinne von Verbrennungen, sein könnten. Es könne aber auch nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass die Befunde durch Säuren oder Laugen i.S. von Verätzungen verursacht worden sein könnten (pag. 585). Solches wird vom Beschuldigten nun aber gar nicht geltend gemacht, womit diese Option nicht in Betracht kommt.
Es ist folglich gestützt auf die Würdigung der Aussagen des Beschuldigten unter Berücksichtigung der weiteren Beweismittel, namentlich der Aussagen von F.________ zu prüfen, ob auf die Aussagen des Beschuldigten abgestellt werden kann.
Die Vorinstanz hat sich mit den Aussagen des Beschuldigten einlässlich und überzeugend auseinandergesetzt, weshalb diese hier der Übersichtlichkeit halber integral wiedergegeben werden (pag. 1022 ff., S. 17 ff. der Urteilsbegründung, Auslassungen in eckigen Klammern):
Die Aussagen des Beschuldigten passen mehrheitlich nicht in das Bild der objektiven Beweise. Sie wirken insgesamt nicht erlebt, sondern konstruiert. Seine Aussagen sind adaptiv zu der jeweiligen Beweislage. In den ersten drei Einvernahmen will er zum Brand vom 01.09.2023 in AD.________(Ortschaft) keine Aussagen machen. Dritten erzählt er, dass seine Verletzungen an den Beinen von einem Barbecue-Unfall stammen würden (pag. 315). Erst nachdem sich die Beweislage gegen ihn verdichtet, nimmt seine amtliche Verteidigung Rechtsanwältin C.________ mit Schreiben vom 28.03.2024 im Namen des Beschuldigten zu den Vorwürfen ausführlich Stellung (pag. 732 ff.). Auch die daraufhin gemachten Aussagen des Beschuldigten sind in sich nicht stimmig und widersprechen teilweise den objektiven Beweismitteln. Sie erfolgen erst Monate nach der Tat und sind offensichtlich den Ermittlungsergebnissen angepasst. Davon zeugen nicht zuletzt seine Ausführungen betreffend sein vermeintliches Verhalten vor der Liegenschaft AC.________(Adresse), während G.________ angeblich alleine das Feuer gelegt haben soll. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme gibt er an, mit dem Handy gespielt und mit seiner Freundin telefoniert zu haben (pag. 259 Z. 353). Auf Nachfrage konkretisiert er, dass er im Auto gespielt habe und seine Freundin angerufen habe, während er auf G.________ gewartet habe (pag. 260 Z. 356 f.). Als er darauf hingewiesen wird, dass in diesem Zeitraum, als er mit seiner Freundin telefoniert haben will, bei der Telefonauswertung keine Internetverbindung festgestellt werden konnte, antwortet er ausweichend. Es habe nun doch kein Gespräch stattgefunden (pag. 265 Z. 646 f.). Der Beschuldigte passt somit seine Aussagen an, wenn objektive Beweise ihn belasten bzw. wenn ihm klar wird, dass die Ergebnisse der Telefonauswertung seinen Behauptungen widersprechen. Ein solches Aussageverhalten zeigte der Beschuldigte auch anlässlich der Hauptverhandlung. Anfangs gab er an, während des Wartens mit Kollegen kommuniziert zu haben (pag. 923 Z. 41). Dafür habe er über das Telefon von G.________ Internetzugang gehabt (pag. 923 Z. 44 f.). Auf Nachfrage will er nicht mehr wissen, ob er Internetzugang gehabt hat oder nicht. Er habe sich mit dem Telefon beschäftigt und mit jemanden kommuniziert, aber sei sich nicht sicher, ob er mit jemanden gesprochen habe (pag. 924 Z. 2 ff.). Als er dann darauf aufmerksam gemacht wird, dass gemäss der Handyauswertung zwischen 01:10 Uhr und 02:01 Uhr keine Verbindung festgestellt werden konnte, sagte der Beschuldigte aus, dass er nicht gesagt habe, dass er mit dem Handy verbunden gewesen sei. Er könne sich nicht erinnern, was er mit dem Telefon gemacht habe (pag. 924 Z. 13). Innerhalb kurzer Zeit ändert der Beschuldigte immer wieder seine Aussagen, als er mit der Auswertung seines Mobiltelefons konfrontiert wird. Der Beschuldigte sagt nicht konstant aus, sondern bringt verschiedene Varianten vor. Auf den Vorhalt von Beweisen antwortet er ausweichend, entschuldigt die Widersprüchlichkeit seiner Aussagen mit Müdigkeit. Sein Alibi für die Zeit des Brandes korreliert nicht mit den Erkenntnissen der Telefonauswertung. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte zusammen mit G.________ in das Gebäude gegangen ist, wo er sich bei der Brandlegung die Verletzungen zugezogen hat.
[…]
Weiter ist nicht stimmig, dass der Beschuldigte draussen vor der Türe G.________ im Inneren des Hauses hat schreien hören wollen und dann durch die offene Haupteingangstüre ins Gebäude gerannt sein soll (pag. 254 Z. 78 ff.; pag. 923 Z. 2 ff.). Zum einen ist die Haupteingangstüre gemäss den Aussagen des Eigentümers und der Bewohner in der Nacht mittels Schnappschlosses abgeschlossen. Zu dieser Zeit könne man aber durch die Kellertüre ins Haus gelangen (pag. 281 Z. 112 ff. und 185, pag. 288 Z. 139 ff.). Zum anderen ist es auch unwahrscheinlich, dass er G.________ schreien gehört haben will, während er draussen vor dem Gebäude auf ihn gewartet hat. Einen solchen lauten Schrei hätte zumindest auch F.________ hören müssen. Dieser sagt aber glaubhaft aus, er habe lediglich ein leises Flüstern gehört (pag. 275 Z. 35 ff.). Er habe Stimmen vernommen und dann eine Explosion oder ähnliches. Wäre effektiv nur G.________ im Gebäude gewesen, hätte dieser wohl kaum Selbstgespräche geführt. Vielmehr deutet alles darauf hin, dass der Beschuldigte zusammen mit G.________ das Gebäude durch den Kellereingang betreten hat und sie vor der Türe von F.________ leise miteinander gesprochen haben. Schliesslich machen die Aussagen des Beschuldigten auch im zeitlichen Kontext keinen Sinn. Wäre es tatsächlich so gewesen, dass der Beschuldigte, nachdem er den Knall und die Schreie vernommen hat, ins Haus gerannt ist, dort den verletzten G.________ angetroffen hätte und dann noch versucht hätte, das Feuer zu löschen, bevor dann beide zusammen das Gebäude verlassen hätten (pag. 254 f. Z. 78 ff.), hätte F.________ sie wohl sehen müssen. Dieser hat, nachdem er den Rauch gerochen hat (pag. 275 Z. 47), derart schnell reagiert, dass es ihm noch möglich gewesen ist, am Feuer vorbei aus seiner Wohnung zu kommen und den Feuerlöscher im Flur zu behändigen, um das Feuer zu löschen. Somit hätte er den Beschuldigten sehen müssen, wenn es sich tatsächlich so abgespielt hätte, wie es der Beschuldigte beschreibt.
[…] Dafür sprechen auch die festgestellten Beschädigungen an den Schuhen und der Hose des Beschuldigten. Hätte der Beschuldigte den Brand tatsächlich austreten wollen, wären auch an den Schuhsohlen thermische Beschädigungen zu vermuten. Indes weisen beide Schuhe lediglich seitlich Beschädigungen auf (pag. 93 ff.). An den Schuhsohlen wurde nichts dergleichen festgestellt. Schliesslich wurden bei G.________ keine Verletzungen festgestellt. Wäre letzterer tatsächlich der alleinige Verursacher des Brandes gewesen, hätte vermutungsweise auch er Verletzungen davontragen müssen. Dahingegen bringen die Verletzungen des Beschuldigten ihn in direkten Kontakt mit der Brandlegung.
Der Verteidigung ist insofern beizupflichten, als sie vorbringt, dass es sich beim Gerücht, dass der Beschuldigte wegen eines Streits um Drogen ein Feuer gelegt habe, um ein Gerücht aus zweiter Hand handle. Allerdings vermag dieser Umstand den Beschuldigten nicht zu entlasten. Auffällig ist immerhin, dass das Gerücht auf ihn fällt, nicht aber auf G.________.
Diese Ausführungen sind dahingehend zu ergänzen, dass auch die Erklärung des Beschuldigten, weshalb er die Aussagen zunächst verweigert und erst bei der vierten Einvernahme ausgesagt hatte, nicht überzeugt. Die Behauptung, dass er vor dem 11 Jahre jüngeren G.________, bei dem er im Anschluss an den Vorfall in AD.________ (Ortschaft) auch noch übernachtet habe (pag. 257, Z. 241 f.), grosse Angst gehabt haben soll (pag. 254, Z. 36 ff.), ist weder belegt noch glaubhaft.
Auch anlässlich der Berufungsverhandlung blieben die Aussagen des Beschuldigten konstruiert, dem Beweisergebnis angepasst und insgesamt unglaubhaft. So wich er der Frage aus, was er zum vorgehaltenen Untersuchungsbericht des Notfallzentrum Thuns vom 2. September sage, worin von einer Stichflamme beim Grillieren als Verletzungsursache die Rede war (pag. 565). Er sagte dazu lediglich, er habe ja nichts mit dem Feuer zu tun gehabt, er habe es löschen wollen, deshalb habe er sich verbrannt (pag. 1360, Z. 7 ff.). Auch sagte er bei seiner Einvernahme vom 14. Mai 2024 aus, das Feuer sei auf dem Boden im Flur gewesen (pag. 261, Z. 432) und die Flammen seien vielleicht 30 cm ab Boden gewesen (pag. 261, Z. 444). Anlässlich der Berufungsverhandlung, nachdem er das Zeugnis von F.________ gehört hatte, wonach die ganze Wohnungstür von E.________ voll in Flammen gewesen sei (pag. 1353, Z. 29 ff.), passte er seine Aussage entsprechend an und meinte nun, das Feuer sei am Anfang etwa 30 cm gewesen, bei der Wohnungstür aber höher, die Höhe der Flammen habe der ganzen Türhöhe entsprochen (pag. 1358, Z. 25 ff.).
In besonderem Masse hervorzuheben sind die bereits von der Vorinstanz angesprochenen Widersprüche der Aussagen des Beschuldigten zum Ablauf der Geschehnisse mit den glaubhaften Aussagen des Zeugen F.________. Der Beschuldigte war der Einzige, der (angeblich draussen vor der Tür wartend) G.________ im Inneren des Hauses hat schreien hören und deshalb durch die offene Haupteingangstür ins Gebäude gerannt sein will (pag. 254 Z. 78 ff.; pag. 923 Z. 2 ff.). Dass F.________ einen solchen Schrei überhört hätte, ist auszuschliessen, war er doch noch wach, hat das Klopfen an die Wohnungstür von E.________ und auch leise Stimme(n) auf dem Flur gehört (pag. 275 , Z. 22 f. und Z. 35). Hätte es einen solchen Schrei gegeben, hätte dies der Zeuge F.________ gehört und entsprechend ausgesagt.
Aber auch die weiteren Aussagen zum angeblichen Entdecken des Brandes und zum Versuch, das Feuer mit den eigenen Füssen zu löschen, sind mit den Aussagen von F.________ nicht in Einklang zu bringen. Denn: F.________ beschrieb, dass er ein Klopfen hörte (pag. 275, Z. 22 ff.; pag. 1351, Z. 22), dann Stimme(n), dann – maximal eine Minute später (pag. 277, Z. 135 ff.). – so etwas wie eine Explosion; vermutlich in der Nähe des Lifts / Treppenhauses (pag. 275, Z. 35 ff., pag. 1351, Z. 28 und Z. 37 f.). Nur Sekunden später roch er Rauch, öffnete umgehend seine Wohnungstür und nahm das Feuer und den Rauch wahr, sah aber niemanden (pag. 275, Z. 47 ff.). Direkt in der Folge verliess er seine Wohnung, behändigte den Feuerlöscher, ging im Treppenhaus einige Tritte nach unten und löschte den Brand (pag. 275, Z. 48 ff.; pag. 1351, Z. 6 f.).
F.________ Reaktion erfolgte nach der beschriebenen «Explosion» und dem Riechen von Rauch also innert Sekunden, womit der vom Beschuldigten umschriebene Löschversuch schon zeitlich gesehen nicht möglich ist: Der Beschuldigte will nach dem Schrei noch gehört haben, wie etwas auf den Boden gefallen sei (was mit den Aussagen von F.________ sogar noch in Einklang gebracht werden könnte). In diesem Moment soll er sich aber noch vor dem Haus befunden haben und erst dann ins Haus hinein und zwei Stockwerke hoch gegangen sein, um dort auf G.________ zu treffen, kurz mit dem zu reden und erst dann zu versuchen, das Feuer mit den Füssen zu löschen.
Dass der Beschuldigte nur Feuer und keinen Rauch wahrnahm (pag. 261, Z. 440 f.), spricht ebenfalls dafür, dass er das Feuer entfachte, da nur beim Entfachen eines Feuers noch kein Rauch vorhanden ist und auf ein rasches sich Entfernen nach dem Entfachen spricht.
Hingegen kann oberinstanzlich nicht abschliessend beurteilt werden, ob der Beschuldigte und G.________ durch die offizielle Hauseingangstür ins Mehrfamilienhaus gelangten oder aber durch die damals noch nicht verschlossene Kellertüre. Beide vor Obergericht befragten Zeugen bestätigten, dass das Schloss an der Hauseingangstür nicht ganz so zuverlässig funktionierte, wie es sollte (pag. 1344, Z. 5 ff.; pag. 1352, Z. 34 ff.). Ebenso offenbleiben muss, ob G.________ anlässlich der Brandlegung effektiv unverletzt blieb, wovon die Vorinstanz noch ausging (pag. 1025, S. 20 der Urteilsbegründung). G.________ wurde erstmals drei Monate nach der Tatnacht polizeilich befragt (pag. 321 ff.), wobei keine körperliche Untersuchung aktenkundig ist. Einzig die Aussagen des Beschuldigten, wonach G.________ am fraglichen Abend eine Wunde am Hals und damit implizit keine Brandverletzung davontrug (pag. 254 f., Z. 82 ff.; pag, 923, Z. 4 f.; pag. 1358, Z. 13), deuten darauf hin, dass G.________ anlässlich der Brandlegung wohl effektiv unverletzt blieb.
Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass die Aussagen des Beschuldigten nicht nur keine Konstanz aufweisen, sich an den Ermittlungsstand anpassen und mit den objektiven Beweismitteln nicht in Einklang zu bringen sind, sondern auch nicht mit den glaubhaften, detaillierten Aussagen des Zeugen F.________ in Übereinstimmung gebracht werden können.
Die Erklärung des Beschuldigten zur Verursachung der Verletzungen ist daher widerlegt und es ist davon auszugehen, dass er sich seine Brandverletzungen an den Fussgelenken anlässlich der Entzündung des von ihm und G.________ ausgeschütteten Brandbeschleunigers (Benzin) zuzog. Vor diesem Hintergrund gilt zudem als erstellt, dass die von F.________ nach dem Klopfen gehörten Stimmen, die dieser nicht eindeutig einer oder zwei Personen zuordnen konnte (pag. 275, Z. 35 ff.; pag. 1351, Z. 31 ff.), auf ein leises Gespräch zwischen dem Beschuldigten und G.________ zurückzuführen sind.
Weitere Indizien passen in dieses Gesamtbild. Zu erwähnen ist zunächst das Gerücht aus dem BAZ Allmend, wonach der Beschuldigte wegen eines Streits um Drogen ein Feuer gelegt habe (s. dazu E. 10.5.9 unten).
Ferner wurden am Tatort Überbleibsel eines Treibstoffkanisters sichergestellt. Zwar ergaben die Ermittlungen betreffend den Kauf des Benzinkanisters kein eindeutiges Ergebnis (pag. 71) und muss letztlich offengelassen werden, wo und wann der am Tatort verwendete Benzinkanister ursprünglich gekauft wurde. Doch sagte der Beschuldigte aus, dass er drei Tage vor dem Vorfall G.________ gesehen habe, wie dieser an einer Coop Tankstelle einen leeren Benzinkanister gekauft habe (pag. 255, Z. 122 ff.). Dabei handelt es sich um Täterwissen, mit dem der Beschuldigte den Verdacht auf G.________ zu lenken versuchte.
Diesem Beweisergebnis widerspricht auch das Parteigutachten nicht, hält dieses doch explizit fest, dass die festgestellten Verletzungen mit möglichen Verletzungen übereinstimmen, die im Zusammenhang mit einer direkten Nähe zum Wirkungsbereich der stichflammenartigen Entzündung von Benzindämpfen über einer Benzinlache stehen, wobei es durchaus zu den grössten Beschädigungen auf Höhe der Füsse und Fussgelenke kommen könne, also wenige Zentimeter über Bodenniveau (pag. 1252).
Weiter führte der Parteigutachter aus, dass bei der Handlung des Beschuldigten als Brandstifter gerade jene Beschädigungen der Kleidung zu erwarten wären, wie sie vorgefunden wurden und nicht in Frage gestellt werde, dass bei einer kurzzeitigen Stichflamme auf Sprunggelenkshöhe zwar die Haut Verbrennungen zweiten Grades vorweise, die umgebende Kleidung jedoch nahezu unbeschädigt bleibe und auch die Schuhe nur geringe thermische Beschädigungen aufwiesen (pag. 1261 f.). Damit können auch die festgestellten Beschädigungen an den Kleidern (Hose und Schuhe) nach Parteigutachter mit einer Handlung des Beschuldigten als Brandstifter in Einklang gebracht werden.
Zudem ist noch auf die Ausführungen des Parteigutachters hinzuweisen, in der die vom Beschuldigten beschriebene Flammenhöhe von ca. 30 cm in Einklang mit einem bereits abgeklungenen Brandverlauf nach einigen Minuten gebracht wurden (pag. 1265). Dass das von Dritten (bzw. gemäss Aussagen des Beschuldigten von G.________) gelegte Feuer einige Minuten gebrannt hätte, bevor der Beschuldigte den von ihm beschriebenen Löschversuch vornahm und dem anschliessend erfolgten Löschen des Brandes durch F.________, ist aufgrund der glaubhaften Aussagen von F.________ widerlegt.
Insgesamt vermag auch das Parteigutachten die Ursache der Brandverletzungen des Beschuldigten und dessen Täterschaft nicht zu entkräften.
10.5.9 Wissen des Beschuldigten in Bezug auf das Wohnhaus
Die Vorinstanz ging davon aus, der Beschuldigte habe gewusst, dass es sich bei der Liegenschaft in AD.________(Ortschaft) um ein Wohnhaus handelt. Auf diese überzeugenden Ausführungen kann verwiesen werden (pag. 1025, S. 20 der Urteilsbegründung):
Schliesslich ist auch die Behauptung des Beschuldigten, dass er nicht gewusst haben will, dass sich Menschen im Gebäude aufgehalten haben, nicht glaubhaft. Es handelt sich bei der Liegenschaft an der AC.________ (Adresse) in Goodwill um ein fünfstöckiges Wohngebäude mit mehreren Wohnungen. Insgesamt wurden 17 Personen evakuiert (pag. 70). Dass sich mitten in der Nacht Menschen in ihren Wohnungen aufhalten und schlafen, ist offensichtlich und dem Beschuldigten bekannt. Der Beschuldigte hat G.________ gemäss eigenen Aussagen mehrmals gefragt, ob sich Menschen im Gebäude aufhalten würden (pag. 255 Z. 102 f., pag. 269 Z. 841 f. und pag. 924 Z. 35). Die Behauptung, er hätte von ihnen nichts gewusst, ist somit als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren.
Ergänzt sei einzig, dass der Beschuldigte selbst ausführte, G.________ habe einer Frau, die dort wohnt, eine Tasche bringen wollen (pag. 254, Z. 58 f. und Z. 70 f.; pag. 924, Z. 35 f.; pag. 1358, Z. 7 ff.). Ferner ist zu präzisieren, dass der Beschuldigte G.________ nicht nur mehrmals gefragt habe, ob sich Menschen im Gebäude aufhalten würden, sondern ihn mehrmals darauf hingewiesen habe (pag. 255, Z. 90 f.; pag. 923, Z. 7).
10.5.10 Beweggründe
Wie im Anzeigerapport zutreffend zusammengefasst, empfing G.________ am 31. August 2023 um 15.45 Uhr eine Whats-App-Nachricht mit dem Wort «AD.________» (Ortschaft) und eine Minute später ein Foto mit Busverbindungen von AB.________ (Ortschaft)/Bahnhof in Richtung AC.________ (Ortschaft) (pag. 79, pag. 539). G.________ sandte die fragliche Textnachricht um 16.07 Uhr an eine unbekannte Rufnummer weiter (pag. 79, pag. 553 f.). Gleichentags um 18.07 Uhr avisierte S.________, Freund/Lebenspartner von Liegenschaftsbewohnerin R.________, die Polizei und teilte mit, dass R.________ durch Araber bedroht werde. Der ausgerückten Patrouille gab R.________ ausserhalb der Haupteingangstür an, dass es keine Drohung gegeben habe und sie sich nicht erklären könne, weshalb ihr Freund diese Meldung gemacht habe (pag. 80). Kurze Zeit später, um 18.20 Uhr, erhielt G.________ eine Whats-App-Nachricht, in der sich eine im Mobiltelefon als «U.________» gespeicherte Person erkundigte, ob G.________ ihn zuhause gesucht habe, R.________ habe ihn angerufen (pag. 77; pag. 535). G.________ sagte aus, dass es sich bei «U.________» um eine Person namens T.________ handle (pag. 339, Z. 73 f.), der ebenfalls bei der «Junkiefrau» im Mehrfamilienhaus in AD.________ (Ortschaft) wohne (pag. 340, Z. 92 ff.). Ausserdem gab er zu Protokoll, dass T.________ ihm Kokain und Haschisch gestohlen habe (pag. 344, Z. 334 ff.).
R.________ verweigerte anlässlich ihrer Einvernahme grösstenteils die ihr diesbezüglich gestellten Fragen (pag. 405. Z. 188 ff.). Immerhin antwortete sie auf die Frage, welche Angaben sie zu G.________ in Bezug auf Drohungen mache könne, er habe ihr nicht gross gedroht (pag. 406, Z. 218). Auf entsprechenden Vorhalt gab sie denn auch an, sie wisse, dass der Anschlag möglicherweise ihr bzw. jemandem in ihrer Wohnung gegolten habe und die Täterschaft das falsche Stockwerk genommen habe (pag. 407, Z. 267 ff.).
Am 6. September 2023 erhielt G.________ folgende Nachricht auf TikTok, in der eine Person mit dem Account «Y.________» ihn bezichtigte, mit dem Vorfall bei der Wohnung von R.________ in Verbindung zu stehen: «avec tout le respect que je dois mon frère, ce que tu as fait a l’appartement de R.________ n’est pas normal tu peux t’estimer chanceux le jour où je n’étais pas là avec ma fille ! tu as bien envoyé la première vidéo parce que Dieu voit tout et je n’ai rien fait, je peux dormir plaisiblement mon frère. salutations Z.________» (pag. 77 ; pag. 536).
In überzeugenden und schlüssigen Ausführungen wird im Anzeigerapport geschlussfolgert, die Nachrichten vor und nach dem Brandereignis würden darauf hinweisen, dass G.________ vor dem Brand bei der Anwohnerin R.________ vorgesprochen und sich nach T.________ erkundigt habe sowie dass seine Person im Nachhinein vermutlich mit dem Brandereignis in Verbindung gebracht worden sei. Dem Motiv für den Brandanschlag dürfte der Ärger über die G.________ entwendeten Drogen zugrunde liegen. Die Täterschaft habe sich, nicht wie dem Vernehmen nach im BAZ herumgesprochen, nicht im Gebäude, sondern lediglich im Stockwerk geirrt (pag. 77 und pag. 80).
Ebenfalls für eine Abrechnung im Drogenmilieu und den Irrtum im Stockwerk spricht, dass die Wohnung von R.________ genau unter der Wohnung von E.________ liegt (pag. 216.C und pag. 2016.D; s. auch pag. 402 f., Z. 36 ff.). Ferner ist die Wohnungstür von E.________ nicht angeschrieben (pag. 282, Z. 135 f.). Schliesslich sind aufgrund des aktuellen Strafregisterauszugs bezüglich G.________ in den Jahren 2021 und 2022 Widerhandlungen gegen das BetmG (Vergehen) aktenkundig (pag. 1298 ff.).
Auch der Beschuldigte steht mit diesem Motiv in Verbindung. Der Leiter der Betreuung im BAZ, M.________, sagte anlässlich seiner beiden Einvernahmen vom 12. September 2023 und vom 24. Oktober 2023 aus, dass im BAZ am 8. September 2023 das Gerücht aufgekommen sei, der Beschuldigte sei wegen Drogen auf jemanden wütend. Er habe jemanden bestrafen wollen. Er sei aber ins falsche Haus gegangen und habe dort ein Feuer gelegt. Er habe das Gerücht aus zweiter Hand erfahren (pag. 292, Z. 19 ff.; s. auch pag. 296, Z. 47 ff.). Der Betreuer W.________ habe das Gerücht von einem Asylanten gehört (pag. 292, Z. 43 ff.) und ihn dann über dieses Gerücht informiert (pag. 297, Z. 78 f.). W.________ bestätigte das Gerücht und dass er dieses an M.________ weitergeleitet hatte anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 14. Februar 2024 (pag. 426, Z. 46 ff.).
Ferner konnte dem Beschuldigten erstinstanzlich zwar kein Verkauf von Kokain oder Haschisch nachgewiesen werden (pag. 1027, S. 22 der Urteilsbegründung), doch wurde bei der Auswertung dessen Mobiltelefons immerhin eine Nachricht gefunden, in der er schrieb, dass er Kokain und kein Haschisch habe (pag. 74, pag. 526). Schliesslich ist damit auch in Bezug auf den Beschuldigen ein Drogenbezug aktenkundig.
Insgesamt ergänzen sich die verschiedenen Indizien so, dass nicht mehr von Zufällen ausgegangen werden kann und davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte die Tat gemeinsam mit G.________ als Abrechnung im Drogenmilieu verübt hatte.
10.5.11 Schaden
Der durch das Feuer am Wohngebäude entstandene Sachschaden wurde in der Anklageschrift auf ca. CHF 20'000.00 bis CHF 30'000.00 beziffert, während weiter unten ein Deliktsbetrag / Schaden von CHF 50'000.00 angegeben wurde (pag. 751). Die erste Angabe geht wohl auf die ursprünglich geltend gemachte Zivilforderung in dieser Höhe des vormaligen Straf- und Zivilklägers D.________ zurück, die zweite Angabe auf ein Schreiben von dessen Rechtsvertreter an die Staatsanwaltschaft vom 1. Juli 2024, wonach die Schadenssumme neu ca. 50'000.00 betrage (pag. 746).
Die Vorinstanz kam ohne nähere Begründung zum Schluss, dass ein Sachschaden von mindestens CHF 20'000.00 bis CHF 30'000.00 entstanden sei (pag. 1032, S. 27 der Urteilsbegründung).
Der Rechtsvertreter des vormaligen Straf- und Zivilklägers teilte der Vorinstanz in einem Schreiben vom 3. September 2024 mit, dass sich der Schaden auf ca. CHF 35'000.00 belaufe, wovon die GVB eine Kostengutsprache in Höhe von CHF 28'000.00 erteilt habe und dass die Straf- und Zivilklage zurückgezogen werde (pag. 901 f.).
Unterlagen, auf welchen ein substantiierter Schadensbetrag ersichtlich ist, wurden – wohl aufgrund des Rückzugs der Straf- und Zivilklage – nicht eingereicht. Dass bei dem Feuer ein grosser Sachschaden entstanden ist, ist jedoch unbestritten. Aufgrund der Angaben des vormaligen Straf- und Zivilklägers ist für die Kammer erstellt, dass es sich um einen Schaden in Höhe von ca. CHF 35'000.00 handelt.
10.5.12 Erstellter Sachverhalt
Der Beschuldigte begab sich zusammen mit G.________ am 1. September 2023 zwischen 01.00 und 1.32 Uhr nach AD.________(Ortschaft) an die AC.________(Adresse), wobei sie einen 5-Liter-Treibstoffkanister mit Benzin in unbekannter Menge mitführten. Dort begaben sie sich in die Liegenschaft und in dieser in den zweiten Stock vor die Wohnung von E.________, wo sie laut und heftig an die Wohnungstür klopften und anschliessend leise zusammen sprachen. In der Folge wurde von den beiden das Benzin vor der Wohnung von E.________ auf den Boden und an die Wohnungstür geleert und angezündet, worauf sich die Benzindämpfe explosionsartig entzündeten und die Flammen innerhalb weniger Sekunden bis zur Decke reichten, insbesondere im Bereich der Wohnungstür E.________. Anschliessend flohen die beiden vom Tatort. Beim Entzünden zog sich der Beschuldigte Brandverletzungen an beiden Knöcheln zu.
Zwischen dem von F.________ wahrgenommenen Klopfen und Flüstern und der «Explosion» sowie dem von ihm nur Sekunden später wahrgenommenen Rauchgeruch lag lediglich ein kurzer Zeitraum im Bereich von einer Minute, anschliessend öffnete er seine Wohnungstüre, sah das Feuer, aber sonst niemanden, ging durch das Feuer zum Feuerlöscher und löschte dieses mittels Feuerlöscher. Aufgrund der grossen Hitze musste er dafür mehrere Tritte nach unten gehen, ein Löschen aus der Nähe war nicht möglich.
E.________ wurde durch das laute und heftige Klopfen geweckt. Als er einen Rauchgeruch wahrnahm, stand er auf und verliess in der Folge seine Wohnung. Zu diesem Zeitpunkt war das Feuer durch F.________ bereits gelöscht worden. Daraufhin erschien auch die Feuerwehr, hielt den Brandherd unter Kontrolle und evakuierte das Gebäude.
Durch das Feuer war der Fluchtweg für E.________ kurzzeitig versperrt. Der Fluchtweg für die Bewohner im ersten und im dritten Stock wurde zu keinem Zeitpunkt behindert. Auch der Fluchtweg von F.________, der seine Wohnung verlassen konnte, um das Feuer zu löschen, war nicht abgeschnitten.
Das Feuer hätte sich bei einer nicht sofortigen Löschung des Brandes mit grosser Wahrscheinlichkeit auf die angrenzenden Wohnungen ausgebreitet und ausserdem aufgrund des steigenden Rauchs und der entsprechenden Russentwicklung die Fluchtwege via Treppenhaus für die Mieterinnen und Mieter vom dritten Obergeschoss abgeschnitten.
Das Feuer hätte eigentlich der Wohnung der Mieterin R.________ gegolten, die genau unter der Wohnung von E.________ lag, und wurde im Rahmen einer Abrechnung im Drogenmilieu gelegt.
Durch das Feuer ist ein Schaden von ca. CHF 35'000.00 am Wohngebäude entstanden.
III. Rechtliche Würdigung
Theoretische Grundlagen
Für die theoretischen Grundlagen kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1029 ff., S. 24 ff.). An dieser Stelle folgt der Übersicht halber lediglich eine Zusammenfassung der objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale von Art. 221 Abs. 1 und 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0).
Der Grundtatbestand der vorsätzlichen Brandstiftung nach Art. 221 Abs. 1 StGB setzt in objektiver Hinsicht die Verursachung einer Feuersbrunst voraus, die zum Schaden eines anderen führt oder eine Gemeingefahr hervorruft. In subjektiver Hinsicht wird Vorsatz verlangt, wobei Eventualvorsatz ausreicht (Roelli, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 7 ff. zu Art. 221 StGB mit Hinweisen).
Der qualifizierte Tatbestand nach Art. 221 Abs. 2 StGB setzt objektiv voraus, dass Leib und Leben von Menschen tatsächlich konkret gefährdet wurden. Eine bloss abstrakte Gefahr reicht nicht aus (Roelli, a.a.O., N. 18 zu Art. 221 StGB mit Hinweisen). Subjektiv wird verlangt, dass der Täter vorsätzlich eine Feuersbrunst verursacht und sodann wissentlich Leib und Leben von Menschen in Gefahr bringt. Erforderlich ist, dass er im Sinne des direkten Vorsatzes um diese konkrete Gefährdung weiss und sie auch will. Der Täter handelt wissentlich, wenn er sich der Gefahr für Leib und Leben von Menschen, die mit der Brandlegung verbunden ist, bewusst ist. Handelt er dennoch, dann will er diese Gefahr auch (BGE 117 IV 285). Es genügt deshalb nicht, dass ein Brandstifter im Sinne des Eventualvorsatzes eine konkrete Gefährdung für Leib und Leben für möglich hält und sie in Kauf nimmt (Roelli, a.a.O., N. 21 zu Art. 221 StGB mit Hinweisen).
Vorsätzliche Brandstiftung (Grundtatbestand)
12.1 Objektiver Tatbestand
12.1.1 Feuersbrunst
Die Vorinstanz nahm folgende rechtliche Würdigung vor (pag. 1031 f., S. 26 f. der Urteilsbegründung, Auslassung in eckigen Klammern):
Gemäss Beweisergebnis hat der Beschuldigte zusammen mit G.________ in der Liegenschaft AD.________ (Ortschaft), AC.________ (Adresse), im zweiten Stock vor der Wohnung von E.________ mit einem aus einem zu diesem Zwecke mitgeführten 5-Liter-Treibstoffkanister Benzin auf den Boden und an der Wohnungstüre geleert und angezündet, worauf sich die Benzindämpfe explosionsartig entzündeten und die Flammen innerhalb weniger Sekunden bis zur Decke reichten. Anschliessend sind die beiden vom Tatort geflohen. Das Feuer konnte somit von den Urhebern nicht mehr selbst bezwungen werden und wies durch das Verwenden eines flüssigen Brandbeschleunigers auch eine gewisse Erheblichkeit auf. Das Feuer wurde durch den Anwohner F.________ mittels Feuerlöscher gelöscht. Daraufhin ist auch die Feuerwehr erschienen und hat den Brandherd unter Kontrolle gehalten und das Gebäude evakuiert. Somit ist vorliegend durch den Beschuldigten ohne Weiteres eine Feuerbrunst entfacht worden […].
Dem ist zuzustimmen, zumal der Beschuldigte auch angab, den Feuerlöscher nicht gesehen zu haben, er also auch deshalb keine Möglichkeit gehabt hätte, das Feuer zu löschen, hätte er es auch noch gewollt. F.________ hat eindrücklich beschrieben, dass er mit dem Feuerlöscher aufgrund der grossen Hitze mehrere Tritte nach unten habe gehen müssen. Ein Löschen des Feuers ohne Feuerlöscher wäre folglich schon aufgrund der grossen Hitze nicht möglich gewesen.
12.1.2 Schaden eines anderen oder Gemeingefahr
Durch die Feuersbrunst ist ein Sachschaden in Höhe von ca. CHF 35'000.00 an der Liegenschaft in AD.________ (Ortschaft) entstanden.
12.2 Subjektiver Tatbestand
Der Vorsatz des Täters muss sich auf das Entstehen einer Feuersbrunst beziehen, zusätzlich aber auch auf die Schädigung eines andern oder auf das Herbeiführen einer Gemeingefahr.
Im vorliegenden Fall handelte der Beschuldigte mit direktem Vorsatz bezüglich der Feuersbrunst und des daraus resultierenden Schadens, entsprach es doch seinem eigentlichen Handlungsziel, das Feuer durch Entzünden von Benzin als Racheakt vor der Wohnung von R.________ bzw. deren Mitbewohner zu legen. Dass er sich dabei im Stockwerk irrte, ändert nichts an der Vorsätzlichkeit seines Handelns.
12.3 Fazit
Damit ist der Grundtatbestand der Brandstiftung erfüllt. Es bleibt zu prüfen, ob eine qualifizierte Brandstiftung vorliegt.
Qualifizierte Brandstiftung
13.1 Objektiver Tatbestand
Gemäss Beweisergebnis wurde der Fluchtweg durch die Feuersbrunst in der zweiten Etage für die Bewohner im ersten und für die Bewohner im dritten Stock zu keinem Zeitpunkt behindert. Auch der Fluchtweg von F.________, der seine Wohnung verlassen konnte, um das Feuer zu löschen, war nicht abgeschnitten. Für diese Liegenschaftsbewohner bestand deshalb durch die Feuersbrunst keine konkrete Gefahr für Leib und Leben.
Demgegenüber befand sich die Brandkernzone direkt vor der Tür von E.________, diese Stand in ganzer Höhe in Flammen. Vor der Löschung des Brandes war es E.________ bei dieser Ausgangslage nicht möglich, seine Wohnung zu verlassen und via Wohnungstür vor dem Brand zu fliehen. Aufgrund des raschen Löschens des Brandes durch F.________ kurz bevor E.________ die Wohnungstür öffnete, ist jedoch nur von einem kurzzeitig abgeschnittenen Fluchtweg auszugehen.
Ob damit bereits die notwendige Intensität erreicht wurde, um bei E.________ von einer konkreten Gefahr auszugehen, ist mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_154/2012 vom 25. Juli 2018 E. 4.3 und 4.4.2 und Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB 140390 vom 26. Januar 2015 E.2.4 zumindest fraglich, kann aber offenbleiben, da – wie nachfolgend dargelegt wird – der direkte Vorsatz auf eine konkrete Gefährdung zu verneinen ist.
13.2 Subjektiver Tatbestand
Im vorliegenden Fall handelte der Beschuldigte bezüglich der Feuersbrunst direktvorsätzlich (E. 12.2 oben). Demgegenüber sprechen nach Ansicht der Kammer gewichtige Gründe gegen einen direkten Vorsatz auf eine konkrete Gefährdung. Wie im Rahmen der Beweiswürdigung erstellt, haben der Beschuldigte und G.________ laut und heftig an die Wohnungstür von E.________ geklopft, bevor sie das Benzin aus dem Treibstoffkanister auf den Boden und an die Wohnungstür leerten und anzündeten. Dieses Klopfen war so laut, dass es E.________ auch tatsächlich weckte. E.________ sprach in diesem Zusammenhang davon, dass es an der Tür «gerebelt» und jemand «brutalstens» an seine Tür geklopft habe. Daraus kann geschlossen werden, dass der Beschuldigte E.________ immerhin nicht im Unwissen über das vor seiner Tür gelegte Feuer belassen und ihn insofern warnen und nötigenfalls auch wecken wollte. Vor diesem Hintergrund kann ihm ein direkter Vorsatz auf eine konkrete Gefährdung nicht nachgewiesen werden. Vielmehr dürften der Beschuldigte und G.________ mit ihrem Handeln gewollt haben, R.________ einen Schrecken einzujagen.
Ferner sprechen auch die dilettantische Tatplanung (Irrtum im Stockwerk) und die dilettantische Tatausführung (von den Verletzungen des Beschuldigten kann darauf geschlossen werden, dass er keine Kenntnis von der durch den Entzündungsvorgang von Benzin entstehenden Stichflamme hatte, die eine kurzzeitige hohe Ausbreitung einer Flammenfront zur Folge hat) gegen einen direkten Gefährdungsvorsatz im Sinne der qualifizierten Brandstiftung.
Offenbleiben muss mangels Aussagen des Beschuldigten hingegen, ob allenfalls G.________ wusste, dass sich im ersten Stock eine Terrasse befindet (ansatzweise erkennbar auf pag. 205; ebenso auf den Luftbildern von Swiss topo, map.geo.admin.ch), womit im ersten Stock grundsätzlich eine Flucht nach draussen via Terrasse möglich erscheint.
13.3 Fazit
Der Tatbestand der qualifizierten Brandstiftung ist mangels direktvorsätzlicher konkreter Gefährdung nicht erfüllt. Demgegenüber ist der Grundtatbestand der Brandstiftung erfüllt.
IV. Strafzumessung
Allgemeines
Für die allgemeinen Grundlagen zur Strafzumessung kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1035 f., S. 30 f. der Urteilsbegründung).
Strafrahmen und Strafart
Aufgrund des rechtskräftig gewordenen Schuldspruchs wegen der versucht begangenen Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz durch Täuschung der Behörden und dem nun zu erfolgenden Schuldspruchs wegen vorsätzlicher Brandstiftung ist von letzterem als schwerstes Delikt auszugehen und diesbezüglich mit der Strafzumessung zu starten.
Der Strafrahmen gemäss Art. 221 Abs. 1 StGB beträgt mindestens ein Jahr bis 20 Jahre Freiheitsstrafe.
Eine Geldstrafe kommt bei der vorsätzlichen Brandstiftung grundsätzlich nicht in Betracht. Aufgrund des Verbots der reformatio in peius hat die Kammer für die versuchte Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz eine Geldstrafe auszusprechen. Aus diesem Grund ist vorliegend keine Gesamtstrafe zu bilden.
Freiheitsstrafe für die vorsätzliche Brandstiftung
16.1 Tatkomponenten
16.1.1 Objektive Tatschwere
Beim Gebäude, in welchem der Brand gelegt wurde, handelt es sich um ein historisches, mehrstöckiges Gebäude («Z.________ (Gebäudebezeichnung)»), mitten im Dorf AD.________(Ortschaft), in unterschiedlicher Bauweise (unten massiver Beton- und Backsteinbau, oben Holzständerbau). Zudem ist es ein Mehrfamilienhaus, wobei vom zentralen Treppenhaus aus 13 Wohnungen zu erreichen sind (pag. 202).
Der Brand wurde vom Beschuldigten und einem Mittäter, G.________, nachts gegen 1.30 Uhr durch die Entzündung von Brandbeschleuniger gelegt, wobei sich das verwendete Benzin in einem 5-l-Kanister befand. Die genaue verwendete Menge bleibt mangels Aussagen des Beschuldigten unbekannt, immerhin ist aber höchstens von einer Menge von 5 l, vermutungsweise jedoch weniger auszugehen.
Das Benzin wurde im Bereich der Wohnungstür von E.________ ausgeschüttet, wobei auf dem Flurboden ein Kunstfaserteppich verlegt war und sich eine Fussbodenschutzmatte vor der Wohnungstür befand. Die Wohnungstür selbst hatte ein Holzdekor. Der verlegte Kunstfaserteppich ist auch im Treppenhaus vorzufinden, durchgehend. Das Treppenhausgeländer bestand aus Holz und Metall.
Beim Brand entstand ein erheblicher Sachschaden von ca. CHF 35'000.00.
Kurz nach dem Anzünden des Feuers begab sich der Nachbar F.________ aufgrund des Rauches aus seiner Wohnung und nahm ein Feuer vor der Tür von E.________ wahr sowie hohe Flammen an / bei der Wohnungstür von E.________. F.________ konnte seine Wohnung verlassen, zum Feuerlöscher im Gang gelangen und den Brand damit löschen. Aufgrund der grossen Hitze musste er hierfür jedoch einige Treppenstufen nach unten.
Die Fluchtwege für die Mieterinnen und Mieter unterhalb und oberhalb des zweiten Stocks waren zu keinem Zeitpunkt abgeschnitten. Auch für F.________ war der Fluchtweg offen, nicht hingegen für E.________, für den vom Moment der Brandlegung bis zum Löschen der Feuersbrunst der Fluchtweg abgeschnitten war, damit also mindestens kurzzeitig. Hätte F.________ nicht so rasch und geistesgegenwärtig reagiert, wäre auch sein eigener Fluchtweg sowie aufgrund der Rauch- und Russentwicklung auch derjenige der Mieterinnen und Mieter vom dritten Stock abgeschnitten gewesen. Ebenso ist wahrscheinlich, dass der Brand auf die angrenzenden Wohnungen hätte übergreifen können.
Damit liegt beim Strafrahmen von mindestens einem Jahr bis 20 Jahre Freiheitsstrafe noch ein leichtes Verschulden vor, jedoch im mittleren Bereich.
16.1.2 Subjektive Tatschwere
Es ist bei den Tatbestandselementen des Grundtatbestands von direktem Vorsatz auszugehen.
Der Beweggrund (Abrechnung im Drogenmilieu) ist als niedrig zu bezeichnen und zeigt eine hohe kriminelle Energie und eine krasse Rücksichtslosigkeit bezüglich fremden Eigentums und der Gefahr für Leib und Leben anderer. Ausserdem stand die ausgeübte Rache in einem krassen Missverhältnis zu den angeblich gestohlenen Drogen.
Die subjektive Tatschwere ist im Rahmen des leichten Verschuldens im mittleren Bereich leicht verschuldenserhöhend zu berücksichtigen.
16.1.3 Fazit
Die Tatschwere wiegt insgesamt leicht, aber im mittleren Bereich. Angesichts des ordentlichen Strafrahmens von einem Jahr bis 20 Jahren erachtet die Kammer eine Freiheitsstrafe vom 42 Monaten als den Tatkomponenten angemessen.
16.2 Täterkomponente
16.2.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse
Die Vorinstanz führte hierzu Folgendes aus (pag. 1039, S. 34 der Urteilsbegründung):
Zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ist nicht viel bekannt. Er hat mit dem Ziel, in der Schweiz Asyl zu erhalten und nicht in sein Heimatland abgeschoben zu werden, falsche Angaben zu seinem Namen und seiner Herkunft gemacht. Er ist bereits nach Frankreich illegal gereist, bevor er am 31.05.2023 in die Schweiz eingereist ist (pag. 826 und pag. 606.A). In der Schweiz weist der Beschuldigte keine Vorstrafen auf (pag. 603). Allerdings gab er anlässlich der Hauptverhandlung vom 24.09.2024 an, in Frankreich vorbestraft zu sein. Über die Gründe möchte er aber keine Auskunft geben (pag. 928 Z. 11). Aus den Akten des SEM ist ersichtlich, dass der Beschuldigte in Frankreich eine zweijährige Haftstrafe wegen sexueller Nötigung, Diebstahl, Vergewaltigung und Körperverletzung abgesessen hat (pag. 826 und 854). Am 26.05.2023 wurde er in Frankreich aus der Haft entlassen (pag. 854). Aufgrund der Akten und der Aussagen des Beschuldigten ist anzunehmen, dass das entsprechende Urteil in Frankreich in Rechtskraft erwachsen ist. Weiter wurde auf das Asylgesuch des Beschuldigten in der Schweiz gemäss rechtskräftigem Entscheid des SEM nicht eingetreten und er ist daher zur Ausreise aus der Schweiz verpflichtet (pag. 828).
Die persönlichen Verhältnisse wirken sich daher - insbesondere wegen des rechtskräftigen Strafurteils aus Frankreich - im Ergebnis leicht erhöhend auf die in casu auszusprechende Strafe aus.
Die Vorinstanz hat die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten zutreffend zusammengefasst, darauf kann verwiesen werden. Allerdings wirkt sich das Vorleben des Beschuldigten nach Ansicht der Kammer nicht bloss «leicht erhöhend», sondern «erhöhend» aus. Einer E-Mailkorrespondenz aus den SEM-Akten ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte in Frankreich am 26. Mai 2023 aus dem Gefängnis entlassen wurde, nachdem er 1,5 Jahre seiner zweijährigen Freiheitsstrafe wegen sexuellen Übergriffs, gemeinschaftlich begangen («agression sexuelle en réunion») abgesessen hatte (pag. 854). Er reiste bereits am 31. Mai 2023 in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch (pag. 825), um dann rund 3,5 Monate später eine Brandstiftung zu begehen, notabene als Abrechnung im Drogenmilieu. Weiter ist der erwähnten Korrespondenz aus den SEM-Akten zu entnehmen, dass der Beschuldigte wegen Hehlerei («recel de vol»; 2021, Paris), Einbruchdiebstahls aus einem Motorfahrzeug («vol à la roulotte») und Hehlerei («recel»; 2021, Seine St. Denis) sowie Vergewaltigung («viol»), sexuellen Übergriffs («agression sexuelle») und Diebstahls («vol»), gemeinschaftlich begangen («en réunion»; 2021, Paris) bekannt ist. Vor diesem Hintergrund erachtet die Kammer eine Erhöhung um sechs Monate auf insgesamt 48 Monate als angemessen.
16.2.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren
Hierzu hielt die Vorinstanz fest (pag. 1039 f., S. 34 f. der Urteilsbegründung):
Der Beschuldigte verhielt sich soweit anständig, zeigte aber weder Einsicht noch Reue. Mit Blick auf den Umstand, dass der Beschuldigte bis zum Schluss bestritt, in Verbindung mit der Tat zu stehen, erachtet das Gericht es jedoch als weder möglich noch zumutbar, ein Bedauern zu verlangen. Die fehlende Einsicht und Reue wird damit vorliegend neutral berücksichtigt. Ein Geständnisbonus entfällt selbstredend.
Gemäss Disziplinarverfügung vom 13.05.2024 hat der Beschuldigte eine Busse von CHF 30.00 erhalten, da er im Regionalgefängnis Thun zusammen mit anderen Insassen ein Fenster geöffnet hat (pag. 61 ff.). Dass sich das Fenster selbst geöffnet haben soll (pag. 928 Z. 21), ist nicht glaubhaft. Ausserdem wurde am 12.07.2024 in der Gefängniszelle des Beschuldigten ein Mobiltelefon gefunden (pag. 780). Letztlich bleibt aber unklar, wem genau das Telefon gehört und wer dafür verantwortlich ist. Darüber hinaus hat sich der Beschuldigte seit der Tat und im Strafverfahren aber grundsätzlich korrekt verhalten, was verlangt werden kann und neutral zu werten ist.
Diese Ausführungen sind wie folgt zu ergänzen: Im aktuellen Führungsbericht vom 6. Mai 2025 (pag. 1286 f.) ist der Fund des Mobiltelefons in der Zelle des Beschuldigten nicht mehr erwähnt und wird daher von der Kammer nicht als relevant betrachtet.
Hingegen wird erwähnt, dass es sich beim Beschuldigten zu Anfang seines Aufenthalts im Regionalgefängnis um einen herausfordernden Insassen mit forderndem Verhalten den Mitarbeitern gegenüber gehandelt habe. Mit längerer Fortdauer des Aufenthalts habe sich das Verhalten gebessert, wobei der Beschuldigte nach wie vor regelmässig ermahnt werden müsse, sich an die Regeln, insbesondere an die Raucherordnung sowie die Zelleneinschlusszeiten, zu halten. Es liege eine Disziplinarmassnahme vor. Weiter wird erwähnt, dass der Beschuldigte ab dem 3. Januar 2025 in die offene Abteilung habe wechseln können und in dieser Abteilung seit dem 15. November 2024 bis dato als Kalfaktor arbeite, d.h. für Reinigungsarbeiten, Insassenwäsche sowie für das Verteilen des Essens in der Abteilung mitverantwortlich sei. Diese Arbeiten erledige der Beschuldigte zur vollen Zufriedenheit. Er sei zudem gut in der Abteilung integriert und verstehe sich auch mit den Insassen gut. Er benutze den Fitnessraum, ebenso die mehrsprachige Bibliothek. Ab dem 18. November 2024 habe der Beschuldigte am Unterricht des Programms «Bildung im Strafvollzug» teilnehmen können, welchen dieser zuverlässig besucht habe. Der Beschuldigte erhalte regelmässig privaten Besuch und versende sporadisch Briefpost. Zudem telefoniere er seit dem 18. Dezember 2023 regelmässig mit seiner Familie. Auch die Sprechstunden der Sozialberatung besuche er (pag. 1286 f.).
Die Disziplinarverfügung vom 19. Mai 2025 findet sich ebenfalls in den Akten. Die Disziplinierung erfolgte, weil der Beschuldigte einem anderen Häftling aktiv die Möglichkeit geboten habe, dass dieser in einen Raum mit einem offenen Fenster habe gelangen können und ihm damit die Kontaktaufnahme gegen aussen ermöglicht worden sei. Der Beschuldigte wurde hierfür mit Arrest von 14 Tagen bestraft (pag. 1307 ff.).
Insgesamt ist das Verhalten des Beschuldigten im Strafvollzug – bis auf die einzige Disziplinarmassnahme – als grundsätzlich anständig und mehrheitlich angepasst zu bezeichnen, was als neutral zu werten ist.
16.2.3 Strafempfindlichkeit
Eine erhöhte Strafempfindlichkeit ist gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen (Urteil des Bundesgerichts 6B_355/2021 vom 22. März 2023 E. 3.4. mit Hinweisen). Solche Umstände sind vorliegend nicht ersichtlich. Die Strafempfindlichkeit des Beschuldigten ist deshalb neutral zu werten.
16.2.4 Fazit
Zusammengefasst bewirkt die Täterkomponente eine Straferhöhung um sechs Monate. Daraus ergibt sich für die vorsätzliche Brandstiftung insgesamt eine Freiheitsstrafe von 48 Monaten.
Geldstrafe für die versuchte Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz durch Täuschung von Behörden
17.1 Vorbringen der Verteidigung
Die Verteidigung des Beschuldigten beantragte keine tiefere Geldstrafe, sondern lediglich den bedingten Vollzug bei einer Probezeit von drei Jahren (pag. 1372). Anlässlich ihres Parteivortrages führte sie zur Begründung aus, dass der Beschuldigte in der Schweiz überhaupt nicht und auch in Frankreich nicht einschlägig vorbestraft sei. Er sei mittlerweile seit mehr als 1,5 Jahren im Gefängnis, was ausreichend Eindruck gemacht habe, um ihn von weiteren Delikten abzuhalten. Er habe sich im gesamten Strafverfahren und auch in der Untersuchungs- und Sicherheitshaft mit Ausnahme von zwei Vorkommnissen stets tadellos verhalten. Obwohl konkrete Zukunftspläne bei der Ausgangslage des Beschuldigten schwierig seien, sei davon auszugehen, dass er aus seiner Zeit im Gefängnis genug gelernt habe, um inskünftig straffrei zu bleiben. Deshalb könne die Geldstrafe aufgeschoben werden.
17.2 Erwägungen der Vorinstanz
Die Vorinstanz machte folgende Ausführungen zur Bemessung der Geldstrafe (pag. 1040 ff., S. 35 ff. der Urteilsbegründung):
4.1 Tat- und Täterkomponenten
Die VBRS-Richtlinien sehen für das Erschleichen oder Bewirken einer Bewilligung bzw. Abwenden des Entzugs einer Bewilligung durch falsche Angaben oder Verschweigen von Tatsachen gegenüber Vollzugsbehörden ab 110 Strafeinheiten vor. Der Beschuldigte hat das SEM im Rahmen seines Asylverfahrens über seinen Namen und seine Herkunft getäuscht. Gemäss eigenen Aussagen wollte er damit erwirken, in der Schweiz bleiben zu können. Er hat dafür keine Papiere gefälscht oder mittels anderen Hilfsmitteln versucht, die Behörden von seiner Geschichte zu überzeugen. Zudem hat der Täter sein Fehlverhalten im Verlaufe des Strafverfahrens - wenn auch spät - eingestanden. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist deshalb von einem leichten Verschulden auszugehen. Für die Täterkomponenten kann auf Ziff. IV.3.3 hiervor verwiesen werden, sie fallen leicht straferhöhend aus.
Die Strafe für das vollendete Vergehen gegen das AIG wird auf 120 Strafeinheiten gesetzt.
4.2 Versuch
Gemäss Art. 22 StGB kann das Gericht bei Vorliegen eines Versuchs die Strafe mildern. Das Mass der Milderung hängt unter anderem von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolges und von den tatsächlichen Folgen der Tat ab (vgl. Mathys, Zur Technik der Strafzumessung, in: SJZ 100/2004 S. 173 ff., S. 178).
Vorliegend ist der Erfolg nicht eingetreten, da das SEM gar nicht erst auf das Asylgesuch des Beschuldigten eingetreten ist. Die Asylgründe wurden materiell nicht geprüft. Der Beschuldigte hat kein Asyl erhalten, sondern muss die Schweiz verlassen.
Unter diesen Umständen rechtfertigt sich eine Reduktion der Strafe um 30 auf 90 Strafeinheiten.
4.3 Konkretes Strafmass
Die Höhe des Tagessatzes hat den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters Rechnung zu tragen (Art. 34 Abs. 2 StGB). Der Beschuldigte befindet sich in Sicherheitshaft und verfügt über kein Einkommen. Es rechtfertigt sich eine Festsetzung des Tagessatzes gemäss Antrag der Verteidigung auf CHF 20.00.
Zusammenfassend ergibt sich eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 20.00, ausmachend CHF 1'800.00.
4.4 Unbedingter Vollzug
Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Das Gericht hat also eine Prognose über das zukünftige Verhalten des Täters zu stellen. Für die Gewährung des bedingten Vollzugs genügt, dass keine Befürchtung besteht, der Täter werde sich in Zukunft nicht bewähren (BGE 134 IV 97 E. 6.3.4.2).
Der Beschuldigte ist in Frankreich vorbestraft, wenn auch nicht einschlägig. Er verfügt über mehrere Aliasnamen, welche er abwechselnd benutzt, um sich je nach Situation einen Vorteil zu verschaffen. Je nachdem in welchem Land er gerade ist, gibt er den entsprechenden Behörden jeweils das Herkunftsland an, von welchem er sich die grössten Erfolgschancen auf eine Aufenthaltsbewilligung verspricht. Angesichts seiner Lebensgeschichte wird sich an dieser Vorgehensweise wohl kaum etwas ändern. Schliesslich antwortet er auf Frage, wie seine Zukunft aussehen soll, in der Schweiz bleiben zu wollen (pag. 928 Z. 45). Dies, obwohl er um den Wegweisungsentscheid des SEM weiss. Folglich ist anzunehmen, dass sich der Beschuldigte auch in Zukunft gegenüber den zuständigen Behörden nicht korrekt verhalten wird. Somit ist eine negative Prognose zu stellen und der Vollzug der Geldstrafe ist nicht aufzuschieben.
17.3 Würdigung durch die Kammer
In Bezug auf die Bemessung der Strafe anhand der Tat- und Täterkomponenten und unter Berücksichtigung der versuchten Begehung kann auf die nachvollziehbare und ausführliche Begründung der Vorinstanz verwiesen werden, der auch die Verteidigung nicht widersprochen hat. Die Kammer erachtet eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 20.00, ausmachend CHF 1'800.00, ebenfalls als angemessen.
Auch in Bezug auf den Vollzug kann sich die Kammer den schlüssigen Erwägungen der Vorinstanz anschliessen. Ergänzend ist auf die bereits erwähnte Korrespondenz aus den SEM-Akten hinzuweisen, wonach der Beschuldigte in Frankreich eine Haftstrafe wegen eines sexuellen Übergriffs abgesessen hatte und ferner wegen mehrerer schwerer Delikte bekannt ist (pag. 854; s. auch E. 16.2.1 oben).
Das hier vorliegende Delikt wurde lediglich rund 3,5 Monate nach der Haftentlassung in Frankreich und der Einreise in die Schweiz begangen (pag. 825). Offenbar wurde der Beschuldigte vor seiner Inhaftierung in Frankreich mehrfach straffällig, kam dann in die Schweiz und wurde sogleich wieder straffällig, ohne dass ihn die in Frankreich abgesessene Haftstrafe von 1,5 Jahren abgeschreckt hätte. Entgegen den Ausführungen der Verteidigerin ist weder ersichtlich noch dargelegt, inwiefern die in der Schweiz bislang abgesessene Haftzeit beim Beschuldigten derart Eindruck hinterlassen hätte, dass er sich in Zukunft den Behörden gegenüber korrekt verhalten würde. Einhergehend mit der Vorinstanz stellt die Kammer eine negative Prognose und spricht eine unbedingte Geldstrafe aus.
V. Landesverweisung
18. Allgemeines
Für die allgemeinen Grundlagen zur Landesverweisung kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1042 ff., S. 37 ff. der Urteilsbegründung).
19. Vorbringen der Verteidigung
Die Verteidigung des Beschuldigten, welche einen Freispruch in Bezug auf die vorsätzliche Brandstiftung beantragte, stellte keinen expliziten Antrag in Bezug auf die Landesverweisung. Anlässlich ihres Parteivortrags führte sie aus, dass im Falle eines Schuldspruchs wegen Brandstiftung die Landesverweisung geprüft werden müsse. Der Beschuldigte sei erst seit 2023 in der Schweiz und habe mit Ausnahme seiner Freundin keine engeren Angehörigen hier. Gemäss Bericht des SEM sei eine Landesverweisung grundsätzlich möglich. Ein Härtefall, aufgrund dessen auf die Anordnung der Landesverweisung verzichtet werden könne, bestehe nicht.
20. Erwägungen der Vorinstanz
Die Vorinstanz verneinte einen Härtefall im Wesentlichen mit der Begründung, dass der Beschuldigte in der Schweiz kurz nach seiner Einreise verhaftet worden und entsprechend nicht integriert sei. Ferner habe er neben Q.________ keine Bezugspersonen hier, sei der Beschuldigte gesund und seien die Resozialisierungschancen in seinem Heimatland intakt. Schliesslich würden die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung angesichts der Schwere der begangenen Tat die Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz ohnehin überwiegen (pag. 1045, S. 40 f.)
Weiter erblickte die Vorinstanz keine definitiven Vollzugshindernisse (pag. 1045 f., S. 40 f. der Urteilsbegründung) und bestimmte die Dauer der Landesverweisung auf 10 Jahre, weil das Delikt der qualifizierten Brandstiftung innerhalb des Katalogs von Art. 66a StGB am obersten Ende der Skala einzuordnen sei (pag. 1046, S. 41 der Urteilsbegründung).
Schliesslich sah die Vorinstanz die Voraussetzungen für eine Ausschreibung der Landesverweisung im SIS als erfüllt. Angesichts der Schwere der Tat (qualifizierte Brandstiftung) sei hinreichend erstellt, dass die ernstliche Befürchtung bestehe, wonach der Beschuldigte auch inskünftig eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und / oder Sicherheit der Schweiz darstelle (pag. 1047, S. 42 der Urteilsbegründung).
21. Würdigung durch die Kammer
Vorab ist festzuhalten, dass es sich auch beim oberinstanzlichen Schuldspruch wegen des Grundtatbestandes der vorsätzlichen Brandstiftung um ein Katalogdelikt gemäss Art. 66a Bst. i StGB handelt.
In Bezug auf den Härtefall ist von folgender Ausgangslage auszugehen:
Dem aktuellen Amtsbericht des SEM vom 1. Mai 2025 ist zu entnehmen, dass es sich bei B.________ eigentlich um A.________ handelt, der Name B.________ also ein Alias ist. Er wird denn nun auch als Algerier unter dem Namen A.________ beim SEM geführt (pag. 1199).
Mit Verfügung des SEM vom 9. November 2023 sei auf das Asylgesuch des Beschuldigten nicht eingetreten worden und dieser nach Frankreich weggewiesen worden. Nachdem die Frist zur Überstellung nach Frankreich abgelaufen sei, sei die Zuständigkeit für die Behandlung seines Gesuchs gemäss Art. 29 der EU-Verordnung NR. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates auf die Schweiz übergegangen. Demzufolge habe das SEM die Verfügung vom 9. November 2023 aufgehoben und das nationale Asylverfahren wieder aufgenommen. Mit Entscheid des SEM vom 25. November 2024 sei auf das Asylgesuch nicht eingetreten und der Beschuldigte aus der Schweiz weggewiesen worden (pag. 1199).
Anlässlich der Anhörung vom 15. November 2024 nach Art. 29 AsylG habe der Beschuldigte angegeben, algerischer Staatangehöriger zu sein, ethnischer Amazigh. Es lägen jedoch keine Identitätsdokumente vor, welche die Staatsangehörigkeit nachweisen würden (pag. 1200).
Gemäss eigenen Angaben sei der Beschuldigte in Algerien geboren und habe das Land im Juli 2021 verlassen. Er habe drei Schwestern und sechs Brüder. Mit Ausnahme eines Bruders, der in Frankreich lebe, seien alle anderen Geschwister in Algerien wohnhaft. Er habe in Algerien etwa sieben Jahre die Schule besucht und sei danach verschiedenen Arbeiten nachgegangen. Seine ganze Familie lebe in Algerien, in der Stadt Algier. Somit habe er ein Beziehungsnetz im Herkunftsstaat. Zumal die Anhörung vom 15. November 2024 auf Arabisch erfolgt sei, sei davon auszugehen, dass er der Sprache mächtig sei. Aufgrund seiner weiteren Angaben bezüglich Erwerbstätigkeit sei ihm auch zumutbar, bei einer Rückkehr nach Algerien einer Arbeitstätigkeit nachzugehen. Schliesslich sei zu berücksichtigen, dass der Betroffene im Jahre 2021, also vor knapp vier Jahren seine Heimat verlassen habe, weshalb keine Entwurzelung stattgefunden habe (pag. 1200).
Gemäss APPA Algerien (Stand 1. August 2024) sei der Vollzug der Wegweisung nach Algerien in der Regel zulässig. Das Land kenne keine Situation von Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt, so dass der Vollzug der Wegweisung nach Algerien gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG zumutbar und möglich sei (pag. 1200).
Aus der Anhörung vom 15. November 2024 wird ersichtlich, dass der Beschuldigte lediglich wirtschaftliche Gründe für sein Asylgesuch geltend gemacht hat (pag. 1208).
Entsprechendes ist denn auch dem Nichteintretensentscheid des SEM vom 25. November 2024 zu entnehmen (pag. 1211 ff.).
Bei dieser Ausgangslage liegt offensichtlich kein Härtefall vor und es ist eine Landesverweisung auszusprechen, zumal auch keine Vollzugshindernisse vorliegen.
Die Dauer der Landesverweisung ist einhergehend mit der Vorinstanz auf 10 Jahre festzusetzen. Die Vorinstanz bestimmte diese Dauer zwar für einen Schuldspruch wegen qualifizierter Brandstiftung, doch wich die Kammer davon lediglich ab, weil dem Beschuldigten ein direkter Vorsatz auf eine konkrete Gefährdung von Leib und Leben nicht nachgewiesen werden konnte. Das Verschulden insgesamt war jedoch nicht derart kleiner, dass sich eine kürzere Dauer der Landesverweisung rechtfertigen würde. Die Kammer erachtet denn auch nur eine leicht kürzere Freiheitsstrafe als die Vorinstanz als angemessen. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte rechtskräftig wegen einer versucht begangenen Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz durch Täuschung der Behörden verurteilt wurde und damit sein Leumund auch im ausländerrechtlichen Bereich getrübt ist. Schliesslich liess sich der Beschuldigte auch durch die bereits in Frankreich abgesessene Haftstrafe nicht davon abhalten, nur wenige Monate später in der Schweiz eine vorsätzliche Brandstiftung zu begehen, weshalb von einer erhöhten Gefährdung der öffentlichen Sicherheit auszugehen ist.
Was die Ausschreibung im SIS anbelangt, bejaht auch die Kammer aufgrund der Tatumstände und des Verhaltens des Beschuldigten eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Der Beschuldigte wurde wegen vorsätzlicher Brandstiftung schuldig gesprochen. Gemäss Art. 221 Abs. 1 StGB wird die vorsätzliche Brandstiftung im Grundtatbestand mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. Das Höchstmass der Strafe beträgt somit mehr als ein Jahr Freiheitsstrafe, womit die Voraussetzung gemäss Art. 24 Ziff. 2 Bst. a i.V.m. Art. 24 Ziff. 1 Bst. a der Verordnung (EU) 2018/1861 «SIS Grenze» vom 28. November 2018 erfüllt ist. Angesichts des verschuldeten Erfolgs sowie des Strafmasses erscheint eine Ausschreibung im SIS auch verhältnismässig, weshalb diese anzuordnen ist.
VI. Kosten und Entschädigung
Verfahrenskosten
22.1 Erstinstanzliche Verfahrenskosten
Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO).
Die Höhe der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 25'553.70 (ohne amtliche Entschädigung) ist nicht zu beanstanden. Zufolge des oberinstanzlich bestätigten Schuldspruchs werden diese Kosten vollumfänglich dem Beschuldigten zur Bezahlung auferlegt.
22.2 Oberinstanzliche Verfahrenskosten
Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden. Wenn eine Partei in einem Punkt obsiegt, im andern unterliegt, ist für die Bemessung des auf sie entfallenden Kostenanteils von entscheidender Bedeutung, welchen Arbeitsaufwand die Beurteilung der einzelnen Punkte notwendig machte (Urteil des Bundesgerichts 6B_634/2016 vom 30. August 2016 E. 3.2. mit Hinweisen).
Der Beschuldigte hat oberinstanzlich in der Hauptsache einen Freispruch in Bezug auf den vorinstanzlichen Schuldspruch wegen qualifizierter Brandstiftung und den bedingten Vollzug der vorinstanzlich unbedingt ausgesprochenen Geldstrafe wegen der versucht begangenen Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz durch Täuschung der Behörden beantragt.
Oberinstanzlich erfolgte ein Schuldspruch, allerdings nicht wegen qualifizierter Brandstiftung, sondern lediglich wegen des Grundtatbestandes der vorsätzlichen Brandstiftung, was sich auch in einer leicht geringeren Sanktion zeigte (48 Monate Freiheitsstrafe im Vergleich zu den vorinstanzlich ausgesprochenen 52 Monaten Freiheitsstrafe), weshalb der Beschuldigte nicht vollständig unterlag. Demgegenüber bestätigte die Kammer den vorinstanzlich ausgesprochenen unbedingten Vollzug der Geldstrafe. In diesem Punkt unterliegt der Beschuldigte vollumfänglich. Insgesamt ist eine Kostenauflage im Umfang von 9/10 an den Beschuldigten (Anteil Unterliegen) und im Umfang von 1/10 an den Kanton Bern (Anteil Obsiegen) angemessen.
Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden in Anwendung von Art. 24 Abs. 1 Bst. b des Dekrets betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und Staatsanwaltschaft (Verfahrenskostendekret; VKD; BSG 161.12) auf total CHF 5’000.00 festgesetzt (inkl. der Kosten für die Verlängerung der Sicherheitshaft). Davon werden 9/10,ausmachend CHF 4’500.00 (Anteil Unterliegen) dem Beschuldigten zur Bezahlung auferlegt und 1/10, ausmachend CHF 500.00, gehen zu Lasten des Kantons Bern (Anteil Obsiegen).
Entschädigungen
23.1 Erstinstanzliche Entschädigung
Die Vorinstanz bestimmte die amtliche Entschädigung von Rechtsanwältin C.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren gestützt auf die eingereichte Kostennote (pag. 909 ff.) unter leichter Kürzung auf insgesamt CHF 20'568.65 (inkl. Auslagen und MWST), zuzüglich CHF 2'089.90 für vorgeschossene Übersetzerkosten (pag. 1050, S. 45 der Urteilsbegründung).
Vorliegend sind keine Hinweise ersichtlich, wonach die Vorinstanz das ihr zustehende Ermessen in unhaltbarer Weise ausgeübt hätte. Die vorinstanzlich festgesetzte Entschädigung ist damit zu bestätigen.
Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin C.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 20'568.65 zuzüglich CHF 2'089.90 für vorgeschossene Übersetzerkosten.
A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 20'568.65 (ohne Übersetzerkosten) zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
23.2 Oberinstanzliche Entschädigung
Rechtsanwältin C.________ macht mit Kostennote vom 10. Juni 2025 für die Verteidigung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren eine Entschädigung von insgesamt CHF 10'260.25 geltend. Diese setzt sich zusammen aus einem Aufwand von Rechtsanwältin C.________ von 31,67 Stunden à CHF 200.00 (CHF 6'334.00), einem Aufwand der juristischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von 0,42 Stunden à CHF 100.00 (CHF 42.00), einer Spesenpauschale von 3 % (CHF 191.30), einem Reisezuschlag in Höhe von CHF 400.00, MWST von 8,1 % (CHF 564.35) sowie Auslagen ohne MWST für vorgeschossene Übersetzerkosten (CHF 855.00) und die Rechnung des Parteigutachters (CHF 1’873.60; pag. 1366 ff.).
Das Beauftragen von Sachverständigen ist grundsätzlich Sache der Verfahrensleitung (vgl. Art. 184 StPO). Erst wenn die Verfahrensleitung einen entsprechenden Beweisantrag abweist, erscheint es angemessen, als Verteidigung selbst tätig zu werden und ein Parteigutachten, dem notabene lediglich der Beweiswert einer Parteibehauptung zukommt, in Auftrag zu geben. Deshalb werden die Kosten für das Parteigutachten zur Brandermittlung in Höhe von CHF 1'873.60 nicht entschädigt. Damit verbunden wird auch der Stundenaufwand um 3 Stunden gekürzt (1 Stunde Aktenstudium vom 4. Februar 2025 [Gutachtensauftrag verfassen], 1 Stunde Studium Gutachten vom 30. April 2025 und 1 Stunde Besprechung mit Klient vom 2. Mai 2025). Für die Besprechung mit der Klientschaft vom 2. Mai 2025 werden auch die Übersetzerkosten inkl. Reisekosten vom 2. Mai 2025 in Höhe von CHF 162.00 sowie der Reisezuschlag für die An- und Rückreise in das Regionalgefängnis Thun vom 2. Mai 2025 in Höhe von CHF 75.00 gestrichen. Schliesslich erfolgt eine Kürzung des Stundenaufwands für die Berufungsverhandlung auf die effektive Zeitdauer, womit anstatt der geltend gemachten 6 Stunden lediglich 4,75 Stunden à CHF 200.00 entschädigt werden.
Insgesamt werden damit ein Aufwand von 27,63 Stunden (inkl. Aufwand juristischer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter) à CHF 200.00, total CHF 5'526.00, eine Spesenpauschale von 3 % in Höhe von CHF 165.80, ein Reisezuschlag von CHF 325.00 und auf alldem eine MWST von 8,1 % in Höhe von CHF 487.35 sowie die vorgeschossenen Übersetzerkosten in Höhe von CHF 693.00 anerkannt.
Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin C.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 6'504.15 zuzüglich CHF 693.00 für vorgeschossene Übersetzerkosten.
Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 6'504.15 (ohne Übersetzerkosten) im Umfang von 9/10, ausmachend CHF 5'853.75 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
VII. Verfügungen
Sicherheitshaft
Der Beschuldigte verbleibt in Sicherheitshaft. Für die Begründung wird auf den separaten Beschluss vom 13. Juni 2025 verwiesen (pag. 1383 ff.).
Beschlagnahmungen
Der sichergestellte Kanister und das Messer sind als Beweismittel im Verfahren gegen G.________ beim KTD FOR KT zu belassen.
Das Mobiltelefon Marke Samsung, Typ Galaxy A34, IMEI ________ inkl. Netzteil, und das Mobiltelefon Marke Samsung, Typ Galaxy S20 FE, IMEI ________, werden gestützt auf Art. 69 StGB zur Vernichtung eingezogen. Zur Begründung kann auf die sich darauf befindlichen Bilder mit Schusswaffen verwiesen werden, aus denen sich ein Tatverdacht der Widerhandlungen gegen das Waffengesetz ergab (pag. 75 f.).
26. Erkennungsdienstliche Erfassung und DNA
Das von A.________ erstellte DNA-Profil und die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN ________) sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist von 30 Jahren zu löschen (Art 354 Abs. 4 Bst. a StGB und Art. 261 Abs. 1 Bst. a StPO i.V.m. Art. 16 Abs. 2 Bst. c und h des Bundesgesetzes über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen [DNA-ProfilG; SR 363]).
Die von A.________ erhobenen erkennungsdienstlichen Daten (PCN ________) sind nach Ablauf eines Jahres nach Rechtskraft der Einstellungsverfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland vom 1. Juli 2024 zu löschen (Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB und Art. 261 Abs. 1 Bst. a StPO i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. d DNA-ProfilG; pag. 594 ff. und pag. 741 ff.).
VIII. Dispositiv
Die 1. Strafkammer erkennt:
I.
Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 25. September 2024 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als:
A.________ freigesprochen wurde von der Anschuldigung des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich begangen im Sommer 2023 in AB.________ (Ortschaft) und anderswo, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten;
A.________ schuldigerklärt wurde des versuchten Vergehens gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz, begangen ca. im Sommer 2023 in AB.________ (Ortschaft);
festgestellt wurde, dass D.________ seine Zivilklage vor Abschluss der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zurückgezogen hat und diese auf dem Zivilweg erneut geltend machen kann (Art. 122 Abs. 4 StPO), wobei für den Zivilpunkt keine Kosten ausgeschieden wurden;
weiter verfügt wurde, dass folgende Gegenstände der beschuldigten Person nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückgegeben werden:
1 Smartphone OPPO A54s (________), inkl. Schutzhülle
1 Kleinmotorrad Modster, Typ MK 083, schwarz, Rahmen-Nr. ________
1 Paar Schuhe Nike, mit Lacoste Schnürsenkel
1 Hose Alpha Industries schwarz
II.
A.________ wird schuldig erklärt:
der Brandstiftung, begangen am 01. September 2023, in AC.________ (Ortschaft)
und gestützt darauf sowie auf den rechtskräftigen Schuldspruch gemäss Ziff. I.2. hiervor und in Anwendung der Artikel
22 Abs. 1, 34, 40, 47, 51, 66a Abs. 1 lit. i, 221 Abs. 1 StGB
118 Abs. 1 AIG
426 Abs. 1 StPO
verurteilt:
Zu einer Freiheitsstrafe von 48 Monaten.
Die Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 614 Tagen werden im Umfang von 614 Tagen auf die Freiheitsstrafe angerechnet.
Zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 20.00, ausmachend total CHF1'800.00.
Zu einer Landesverweisung von 10 Jahren.
Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF25'553.70 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung).
Zur Bezahlung von 9/10 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 5'000.00 (inkl. der Kosten für die Verlängerung der Sicherheitshaft), ausmachend CHF4'500.00.
III.
Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden im Umfang von 1/10, ausmachend CHF500.00, dem Kanton Bern auferlegt.
IV.
Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.________, Rechtsanwältin C.________, wurde/wird für das erst- bzw. oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:
Erste Instanz
Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin C.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 20'568.65 zuzüglich CHF 2'089.90 für vorgeschossene Übersetzerkosten.
A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 20'568.65 (ohne Übersetzerkosten) zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
Obere Instanz
Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin C.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 6'504.15 zuzüglich CHF 693.00 für vorgeschossene Übersetzerkosten.
A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 6'504.15 (ohne Übersetzerkosten) im Umfang von 9/10, ausmachend CHF 5'853.75 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
V.
Weiter wirdverfügt:
A.________ verbleibt in Sicherheitshaft.
Für die Begründung wird auf den separaten Beschluss vom 13. Juni 2025 verwiesen.
Folgende Gegenstände sind als Beweismittel im Verfahren gegen G.________ bei der Kantonspolizei Bern, Kriminalabteilung KRI FOR KT zu belassen:
1 Kanister
1 Messer
Folgende Gegenstände werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB):
1 Mobiltelefon, Marke Samsung, Typ Galaxy A34, IMEI ________ inkl. Netzteil
1 Mobiltelefon, Marke Samsung, Typ Galaxy S20 FE, IMEI ________
Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem (SIS) angeordnet.
Das von A.________ erstellte DNA-Profil und die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN ________) sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist von 30 Jahren zu löschen (Art 354 Abs. 4 Bst. a StGB/Art. 261 Abs. 1 Bst. a StPO i.V.m. Art. 16 Abs. 2 Bst. c und h DNA-ProfilG).
Die von A.________ erhobenen erkennungsdienstlichen Daten (PCN ________) sind nach Ablauf eines Jahres nach Rechtskraft der Einstellungsverfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland vom 1. Juli 2024 zu löschen (Art 354 Abs. 4 Bst. a StGB/Art. 261 Abs. 1 Bst. a StPO i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. d DNA-ProfilG).
Zu eröffnen:
dem Beschuldigten, a.v.d. Rechtsanwältin C.________
der Generalstaatsanwaltschaft
Mitzuteilen:
der Vorinstanz
der Koordinationsstelle Strafregister (KOST; Urteil mit Begründung nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)
den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (BVD; Dispositiv unverzüglich, vorab per Fax; Urteil mit Begründung nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)
dem Amt für Bevölkerungsdienste (ABEV), Migrationsdienst des Kantons Bern (Dispositiv unverzüglich, vorab per Fax; Urteil mit Begründung nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)
dem Regionalgefängnis Thun (nur Dispositiv unverzüglich, vorab per Fax)
Bern, 13. Juni 2025 (Ausfertigung: 22. Dezember 2025)
Im Namen der 1. Strafkammer Die Präsidentin i.V.: Oberrichterin Bochsler
Die Gerichtsschreiberin: Farag-Jaussi
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.