BesetzungObergerichtssuppleantin Salzmann (Präsidentin i.V.), Oberrichterin Gutmann, Oberrichterin Hubschmid Volz
Gerichtsschreiberin Walthard
VerfahrensbeteiligteA.________
verteidigt durch Rechtsanwalt B.________
Beschuldigter/Berufungsführer
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
und
C.________
Strafkläger
GegenstandHehlerei, Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz und Widerhandlung gegen das Arbeitslosenversicherungsgesetz sowie Widerrufsverfahren
Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (Einzelgericht) vom 7. Mai 2024 (PEN 23 285)
Erwägungen:
I. Formelles
Erstinstanzliches Urteil
Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland, Einzelgericht (nachfolgend: Vorinstanz), fällte am 7. Mai 2024 folgendes Urteil (pag. 344 ff.; Hervorhebungen im Original):
I.
A.________ wird schuldig erklärt:
1.der Hehlerei, begangen vom 20.08.2020 bis 25.08.2020 an der E.________strasse in F.________, z.N. von C.________;
2.der fahrlässigen Beschäftigung von Ausländern ohne Bewilligung, begangen vom 11.09.2021 bis am 22.10.2021 am G.________quai in H.________;
3.der Widerhandlung gegen das Arbeitslosenversicherungsgesetz (Übertretung), begangen am 24.01.2022 an der I.________strasse in H.________, durch Verletzung der Auskunftspflicht
und in Anwendung der
Art. 34 f., 42 ff., 46, 47, 49 Abs. 1, 106, 160 Ziff. 1 StGB
Art. 117 Abs. 3 AIG
Art. 106 Abs. 1 AVIG
Art. 426 ff. StPO
verurteilt:
1. Zu einer Geldstrafe von 32 Tagessätzen zu CHF 90.00, ausmachend total CHF2’880.00.
Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt.
2. Zu einer Verbindungsbusse von CHF720.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 8 Tage festgesetzt.
3. Zu einer Übertretungsbusse von CHF500.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 5 Tage festgesetzt.
4. Zu den Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF3'250.00 (CHF 1’050.00 Gebühren Staatsanwaltschaft, CHF 2'200.00 Gebühren Gericht [inkl. schriftliche Begründung]).
Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 1'000.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF2'250.00.
II.
1. Der A.________ mit Urteil der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 05.06.2018 (VV.2017.3314) für eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 40.00, ausmachend CHF 800.00, gewährte bedingte Vollzug wird nicht widerrufen.
2. Für das Widerrufsverfahren werden keine Kosten erhoben.
III.
Weiter wird verfügt:
[Eröffnungs- und Mitteilungsformel]
Berufung
Gegen dieses Urteil meldete die Verteidigung von A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) am 8. Mai 2024 fristgerecht Berufung an (pag. 353). Mit Verfügung vom 19. September 2024 stellte die Vorinstanz den Parteien die schriftliche Urteilsbegründung, datierend vom 18. September 2024, zu (pag. 402 f.; pag. 362 ff.).
Am 3. Oktober 2024 reichte die Verteidigung form- und fristgerecht die Berufungserklärung ein (pag. 409 ff.). Darin focht sie das erstinstanzliche Urteil in Bezug auf die Schuldsprüche und die Kostenverlegung an. Mit Eingabe vom 16. Oktober 2024 teilte die Generalstaatsanwaltschaft ihren Verzicht auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren mit (pag. 420 f.). C.________ (Strafkläger; nachfolgend: Privatkläger) beantragte innert Frist weder ein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten noch erklärte er Anschlussberufung (vgl. pag. 424).
Die Berufungsverhandlung fand am 19. August 2025 statt (pag. 475 ff.).
Oberinstanzliche Beweisergänzungen
Im Hinblick auf die Berufungsverhandlung wurden von Amtes wegen ein aktueller Strafregisterauszug (datierend vom 15. August 2025; pag. 470 ff.) sowie ein aktueller Leumundsbericht (datierend vom 15. Juli 2025; pag. 456 ff.) über den Beschuldigten eingeholt.
Sodann wurde mit Verfügung vom 13. November 2024 ein entsprechender Beweisantrag des Beschuldigten auf oberinstanzliche Einvernahme von D.________ als Zeuge gutgeheissen (pag. 410; pag. 424).
In der Folge wurden D.________ sowie der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung einvernommen (pag. 478 ff.).
Anträge der Parteien
Die Verteidigung beantragte anlässlich der Berufungsverhandlung Folgendes (pag. 499; Hervorhebungen im Original):
**A.________,**vgt.,sei freizusprechen vom Vorwurf
1.der Hehlerei, angeblich begangen vom 20.08.-25.08.2020 an der E.________strasse in F.________;
2.des fahrlässigen Beschäftigens von Ausländern ohne Bewilligung, angeblich begangen vom 11.09.2021 – 22.10.2021 am G.________quai in H.________;
3.der Widerhandlung gegen das Arbeitslosenversicherungsgesetzes, angeblich begangen am 24.01.2022 an der I.________strasse in H.________;
unter Auflage der erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten an den Kanton Bern und unter Ausrichtung einer Entschädigung für die entstandenen Anwaltskosten für das erstinstanzliche Verfahren im Umfang von CHF 5'262.85 und für das Berufungsverfahren nach noch gerichtlich zu bestimmender Höhe gemäss eingereichter Kostennote.
Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer
Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil grundsätzlich nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]).
Der Beschuldigte beantragt betreffend alle erstinstanzlich ausgefällten Schuldsprüche Freisprüche. Aufgrund der vollumfänglichen Berufung des Beschuldigten sind durch die Kammer zu überprüfen die Schuldsprüche, der Sanktionspunkt gemäss Ziff. I des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs sowie die Auferlegung der Verfahrens- und Parteikosten.
Untrennbar verbunden mit der im Rahmen der Wahl der Strafart und des bedingten Vollzugs zu stellenden Legalprognose ist im Falle eines Schuldspruchs ein gegebenenfalls anzuordnender Widerruf (vgl. BGE 144 IV 383 E. 1.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_802/2016 vom 24. August 2017 E. 3.2 und 6B_548/2011 vom 14. Mai 2012 E. 3). Im Falle eines Schuldspruchs wäre demnach auch der Widerruf des dem Beschuldigten mit Urteil der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 5. Juni 2018 für eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 40.00 gewährten bedingten Vollzugs zu überprüfen (Ziff. II des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Da seit Ablauf der dort ausgefällten dreijährigen Probezeit mehr als drei Jahre vergangen sind, dürfte der Widerruf nach Art. 46 Abs. 5 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) selbst bei einem Schuldspruch nicht mehr angeordnet werden, weshalb das Widerrufsverfahren einzustellen ist.
Die Kammer verfügt über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO). Sie ist jedoch aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, das heisst sie darf das Urteil nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abändern.
II. Sachverhalt und Beweiswürdigung
6. Theoretische Grundlagen der Beweiswürdigung
Für die theoretischen Grundlagen zur Beweiswürdigung kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 369 ff.; S. 8 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
7. Vorwurf der Hehlerei
7.1 Angeklagter Sachverhalt / Vorwurf gemäss Strafbefehl
Dem Beschuldigten wird in Ziff. 1 des Strafbefehls vom 14. Februar 2023 – welcher vorliegend als Anklageschrift dient (Art. 356 Abs. 1 StPO) – Hehlerei vorgeworfen, angeblich begangen in der Zeit vom 20. August 2020 bis zum 25. August 2020 an der E.________strasse in F.________. Demnach soll der Beschuldigte am 18. August 2020 von J.________ einen BMW 525d xDrive (Stamm-Nr. ________, damaliges Kontrollschild ________) für CHF 9'000.00 gekauft und diesen am 25. August 2020 für CHF 14'000.00 an K.________ weiterverkauft haben, obwohl ihm die Kantonspolizei Freiburg am 20. August 2020 mitgeteilt haben soll, dass er diesen Personenwagen nicht verkaufen dürfe, sondern auf den Polizeiposten L.________ bringen solle, da er im Zusammenhang mit einem allfälligen Betrug sicherzustellen sei, womit der Beschuldigte im Zeitpunkt des Weiterverkaufs davon Kenntnis gehabt oder zumindest in Kauf genommen haben soll, dass der Personenwagen durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt worden sei (pag. 166).
7.2 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt
In Bezug auf die Vorgeschichte bzw. Vortat zur Hehlerei ist aufgrund der Akten erstellt, dass J.________ am 30. Juli 2020 den Personenwagen BMW 525d xDrive vom Privatkläger gekauft und diesen in der Folge trotz anderslautender Versprechen und Zahlungsaufträge nicht bezahlt hat (pag. 7 ff. [Unterlagen Verkauf]; pag. 55 [Ziff. II.2.2 des rechtskräftigen Urteilsdispositivs des Kollegialgerichts Bern-Mittelland vom 17. September 2021 betreffend Verurteilung von J.________ wegen Betrugs]; pag. 62 [Rechtskraftbestätigung]).
Anders als von der Vorinstanz festgestellt (pag. 373; S. 12 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), bestreitet der Beschuldigte, den Personenwagen BMW 525d xDrive von J.________ gekauft zu haben. Weiter bestreitet er, den Personenwagen anschliessend für CHF 9'000.00 an K.________ weiterverkauft zu haben. Er gibt an, nicht er, sondern sein Kollege D.________ habe das Fahrzeug gekauft und verkauft. Sodann bestreitet der Beschuldigte, am 20. August 2020 mit der Kantonspolizei Freiburg telefoniert zu haben, und damit auch, dass ihm die Kantonspolizei Freiburg am 20. August 2020 mitgeteilt habe, dass er den Personenwagen nicht verkaufen dürfe, sondern auf den Polizeiposten L.________ bringen solle, da dieser im Zusammenhang mit einem allfälligen Betrug sicherzustellen sei (pag. 195 [Einsprachebegründung Rz. 4]; pag. 201 [zusätzliche Einsprachebegründung Rz. 1]; pag. 330 Z. 150 ff. sowie pag. 331 Z. 189 ff. [erstinstanzliche Aussagen Beschuldigter]; pag. 335 [erstinstanzliches Plädoyer Verteidigung]; pag. 410 [Berufungserklärung]; pag. 474 [oberinstanzliches Plädoyer Verteidigung]; pag. 491 Z. 14 f. und Z. 38 f. [oberinstanzliche Aussagen Beschuldigter]).
7.3 Beweismittel
Der Kammer liegen als objektive Beweismittel der Anzeigerapport der Kantonspolizei Schwyz vom 7. September 2020 (pag. 1 ff.), die Berichtsrapporte der Kantonspolizei Bern vom 7. Januar 2021 und vom 25. Februar 2021 (pag. 33 f. und 35 f.), der Erledigungsrapport Rechtshilfe der Kantonspolizei Graubünden vom 8. Februar 2021 (pag. 37 f.), der Kaufvertrag zwischen J.________ und der Firma M.________ vom 18. August 2020 (pag. 43) sowie der Verkaufsvertrag zwischen der Firma M.________ und K.________ vom 25. August 2020 mit Versicherungsbestätigung der Garantie (pag. 45 f.) vor.
Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung reichte die Verteidigung zudem diverse ärztliche Unterlagen zum Beschuldigten ein, so den Austrittsbericht des Kantonsspitals N.________ betreffend Hospitalisation des Beschuldigten vom 20. März bis zum 15. April 2020 (pag. 277 ff.), das Schreiben des Neurologen Dr. med. O.________ an den Internisten Dr. med. P.________ vom 29. April 2020 (pag. 306 ff.), den definitiven Austrittsbericht der Reha Klinik Q.________ vom 24. April 2020 (pag. 310 ff.) sowie den Bericht der Radiologie R.________ in H.________ vom 27. Januar 2023 (pag. 319 f.). Diese Unterlagen dienten gemäss Verteidigung zum Nachweis, dass der Beschuldigte gesundheitlich angeschlagen gewesen sei und den BMW aufgrund von Krankheit nicht habe verkaufen können (pag. 324 f.).
Als subjektive Beweismittel liegen die delegierten Einvernahmen des Beschuldigten durch die Kantonspolizei Graubünden vom 4. Februar 2021 zur Sache (39 ff.) und zur Person (pag. 157 f.) sowie die Einvernahmen des Beschuldigten an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 7. Mai 2024 (pag. 327 ff.) und der Berufungsverhandlung vom 19. August 2025 (pag. 488 ff.) vor.
Weiter wurde an der Berufungsverhandlung vom 19. August 2025 gestützt auf den Beweisantrag des Beschuldigten D.________ als Zeuge einvernommen (pag. 478 ff.).
Auf eine Zusammenfassung der Beweismittel wird verzichtet. Die Vorinstanz fasste den Anzeigerapport vom 7. September 2020 und die Einvernahmen des Beschuldigten vor der Polizei und der Vorinstanz zutreffend zusammen, worauf vorab verwiesen werden kann (pag. 373 ff.; S. 12 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Zudem wird auf die einzelnen Beweismittel – sofern relevant – direkt im Rahmen der Beweiswürdigung eingegangen.
7.4 Beweiswürdigung und Beweisergebnis der Vorinstanz
Die Vorinstanz erwog Folgendes (pag. 377 ff.; S. 16 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; Hervorhebungen im Original):
Es kann vorweggenommen werden, dass das Gericht auf die tatnächsten Aussagen des Beschuldigten bei der Einvernahme der Kantonspolizei Graubünden abstellt, anlässlich welcher der Beschuldigte den vorgeworfenen Sachverhalt vollumfänglich eingestanden hat. Die tatnächsten Aussagen entsprechen denn auch gerichtsnotorisch am ehesten den tatsächlichen Verhältnissen. Dabei ist zu beachten, dass sich der Beschuldigte spontan äusserte, ohne vorher über die Konsequenzen nachzudenken. Diesen Aussagen kann entsprechend viel Glaubhaftigkeit zugesprochen werden. Erst im Verlauf des Verfahrens, als der Beschuldigte realisierte, dass er in Schwierigkeiten geraten sein könnte, änderte er seine Aussage insofern, als dass er nichts mehr mit dem streitgegenständlichen Verkauf zu tun gehabt haben will, was seine Aussage anlässlich der Hauptverhandlung, wonach er die Situation unterschätzt habe (pag. 330 Z 181) untermauert. Die Aussage des Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung vom 07.05.2024, wonach sein Kollege für den Kauf und Verkauf des streitgegenständlichen Fahrzeugs verantwortlich gewesen sei und auch die Telefongespräche mit der Polizei geführt habe, wertet das Gericht als Schutzbehauptung. Diese Version erscheint nachgeschoben und konstruiert und lässt sich auch mit den Feststellungen im Anzeigerapport vom 07.09.2020 (pag. 1 ff.) nicht in Einklang bringen, in welchem ausdrücklich festgehalten wird, dass die Telefongespräche mit dem Beschuldigten geführt wurden (pag. 4, pag. 5). Demgegenüber decken sich die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 04.02.2021 mit den Feststellungen im Anzeigerapport, insbesondere im Zusammenhang mit den geführten Telefonaten. So bestätigte auch der Beschuldigte anlässlich der polizeilichen Einvernahme, dass er mit der Polizei am 20.08.2020 und am 24.08.2020 zwei Telefonate geführt hat (pag. 41). Der Beschuldigte bestätigte sodann implizit, dass er anlässlich des Telefonats darauf hingewiesen wurde, dass Fahrzeug nicht zu verkaufen indem er ausführte: "Ich habe den Polizisten am Telefon gefragt warum ich das Fahrzeug nicht verkaufen kann? Ich sagte ihnen auch wenn sie mir CHF 9'000.- bringen können sie (die Polizei) das Fahrzeug abholen (…)"; "Ich habe den Grund nicht verstanden wieso ich das Fahrzeug nicht verkaufen kann. Dies konnte mir die Polizei Schwyz nicht erklären. Für mich war es ein Geschäft wie jedes andere. Da mir niemand einen Grund sagen konnte wieso ich das Fahrzeug nicht verkaufen darf, die Unterlagen liessen den Verkauf zu. Wenn die Polizei bei mir vorbei gekommen wäre und das Fahrzeug sichergestellt hätte und mir das Geld (CHF 9000.-) zurückgegeben hätte, hätte ich das Fahrzeug nie verkauft. Gesetz ist Gesetz ich halte mich daran. Doch mir konnte die Polizei am Telefon das alles nicht erklären. Ich verstehe auch nicht wieso diese nicht vor Ort gekommen sind um mir das zu erklären." (pag. 41).
Die Verteidigung des Beschuldigten bringt vor, es würden gewichtige Indizien vorliegen, dass die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung der Wahrheit entsprechen würden und nicht lediglich als Schutzbehauptungen nachgeschoben worden seien. Der Beschuldigte habe seit der Konsultation von Rechtsanwalt S.________ konstant angegeben, dass er nicht am Kauf und Weiterverkauf des streitgegenständlichen Fahrzeugs beteiligt gewesen sei. Er vermute, dass bei der Polizei sinngemäss protokolliert worden sei, dies insbesondere auch deshalb, weil sich der Beschuldigte nur schwer verständlich auf Deutsch habe ausdrücken können und Missverständnisse könnten auch im Zusammenhang mit dem gesundheitlichen Zustand des Beschuldigten entstanden sein, was die eingereichten medizinischen Unterlagen belegen würden. Die früheren Aussagen des Beschuldigten würden mit einer gewissen Stringenz bestritten werden, der Beschuldigte sei gar nicht in der Lage, eine erfundene Story vorzutragen. Die Aussagen des Beschuldigten an der Hauptverhandlung seien massgebend (pag. 335).
Diese Argumente überzeugen nicht. Der Beschuldigte ist seit Februar 2009 in der Schweiz (pag. 328 Z 50) und war (mindestens zeitweise) Geschäftsführer von zwei Unternehmungen, der M.________ (pag. 331 Z 186 f.) und der T.________ GmbH. Aktuell führt der Beschuldigte ein Restaurant (pag. 328 Z 60 ff.). Es sind diverse Unterlagen aktenkundig, die weit kompliziertere Inhalte zum Gegenstand haben als dies die Einvernahme bei der Kantonspolizei Graubünden hatte und welche jeweils vom Beschuldigten unterzeichnet wurden. Es ist an dieser Stelle auf das vom Beschuldigten unterzeichnete Kündigungsschreiben vom 26.08.2021, die vom Beschuldigten unterzeichnete Arbeitgeberbescheinigung vom 02.12.2021 (pag. 136 f.) oder auch auf den vom Beschuldigten unterzeichneten Arbeitsvertrag vom 17.03.2021 (pag. 75), die vom Beschuldigten unterzeichnete Änderungskündigung vom 27.08.2021 (pag. 78) sowie den vom Beschuldigten unterzeichneten Vertrag zwischen der T.________ GmbH und der Firma U.________ (pag. 114) zu verweisen. Aus den Unterlagen wird ersichtlich, dass die Führung der Geschäfte durch den Beschuldigten zweifelsohne mittlere bis gute Kenntnisse der deutschen Sprache erfordern, dies, da der Beschuldigte offenbar in deutscher Sprache mit seinen Mitarbeitern zu kommunizieren scheint. Lediglich am Rande sei in diesem Zusammenhang erwähnt, dass auch auf der Honorarnote von Rechtsanwalt B.________ keine Dolmetscherkosten aufgeführt sind und der Beschuldigte auch in keiner anderen aktenkundigen Einvernahme – mit Ausnahme jener, welche an der Hauptverhandlung vom 07.05.2024 durchgeführt wurde – eine Übersetzungsperson verlangt hat (pag. 100 ff., pag. 122 ff. pag. 144 ff.).
So verneinte der Beschuldigte auch anlässlich der polizeilichen Befragung vom 01.02.2022 das Erfordernis einer Übersetzung (pag. 39). Weiter ergibt sich aus dem entsprechenden Protokoll, dass der Beschuldigte im Stande war, Fragen in deutscher Sprache adäquat, präzise sowie verständlich zu beantworten. Seine Antworten zeichnen sich durch Logik im Fragen-Antwort-Kontext, Detailgenauigkeit und Ausführlichkeit aus. Beispielhaft wird darauf verwiesen, wie der Beschuldigte beschreibt, dass aus seiner Sicht alles in Ordnung war mit dem Fahrzeug und das Fahrzeug auf den Verkäufer eingelöst war und er der letzte sei, welcher illegale Geschäfte machen wolle, er sei dabei den Schweizerpass zu beantragen und wolle keine Probleme machen (pag. 41). Zudem bestätigte er mit seinem Visum auf jeder Seite und der Unterschrift am Ende des Einvernahmeprotokolls dessen Rechtmässigkeit. Weiter liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass in der besagten Einvernahme etwas protokolliert worden wäre, dass der Beschuldigte nicht verstanden, nicht so gesagt oder nicht so gemeint haben könnte, oder dass das Protokoll in anderer Hinsicht nicht ordnungsgemäss erstellt worden wäre.
Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Anwaltsvollmacht, mit welcher der Beschuldigte Rechtsanwalt S.________ zur Wahrung seiner Interessen beauftragte, erst vom 11.04.2023 datiert (pag. 188). Der Beschuldigte führte damit den Prozess bis am 11.04.2023 selbst und erhob auch selbständig Einsprache gegen den Strafbefehl vom 14.02.2023 (pag. 173).
All dies indiziert, dass der Beschuldigte die Bedeutung des Strafverfahrens erkannte und dessen nicht übermässiger Komplexität sprachlich wie auch kognitiv gewachsen war. Hinweise auf ein fehlendes Verständnis sind keine erkennbar. Nach Ansicht des Gerichts steht fest, dass der Beschuldigte die anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 04.02.2021 gestellten Fragen erfasst haben muss und der Einvernahme in sprachlicher und gesundheitlicher Hinsicht hat folgen können. Überdies verzichtete der Beschuldigte nach Inkenntnissetzung über seine Rechte auf anwaltliche Unterstützung (pag. 39). Hätte er sich nicht im Stande gefühlt, der polizeilichen Einvernahme zu folgen oder sich zu verteidigen, wäre es ihm offen gestanden, anwaltliche Unterstützung einzufordern. Das Gericht erachtet die Vorbringen, wonach der Beschuldigte der polizeilichen Einvernahme vom 04.02.2021 aus sprachlichen oder gesundheitlichen Gründen nicht hat folgen können als reine Schutzbehauptung. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung vom 07.05.2024 auf den Beizug eines Dolmetschers bestand, was die logische Konsequenz der vom Beschuldigten gewählten Prozesstaktik war und auch die eingereichten medizinischen Unterlagen (pag. 277 ff.), vermögen an der Auffassung des Gerichts, dass der Beschuldigte ohne weiteres in der Lage war, der polizeilichen Einvernahme zu folgen, nichts zu ändern.
Gestützt auf diese Erwägungen gelangte die Vorinstanz zu folgendem Beweisergebnis (pag. 380; S. 19 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):
Gestützt auf die polizeiliche Einvernahme des Beschuldigten vom 04.02.2021 erachtet es das Gericht als erstellt, dass der Beschuldigte am 18.08.2020 von J.________ den BMW 525d xDrive (Stamm-Nr. ________, damaliges Kontrollschild ________) für CHF 9'000.00 kaufte und diesen am 25.08.2020 für CHF 14'000.00 an K.________ weiterverkaufte. Weiter erachtet das Gericht als erstellt, dass die Kantonspolizei am 20.08.2020 mit dem Beschuldigten ein Telefongespräch führte. Dass der Beschuldigte anlässlich dieses Telefongesprächs explizit darauf hingewiesen wurde, dass das Fahrzeug allenfalls aus einem Betrug stammt, liess sich im vorliegenden Verfahren nicht erstellen. Demgegenüber erachtet das Gericht gestützt auf die tatnächsten Aussagen des Beschuldigten als erstellt, dass er von der Polizei darauf hingewiesen wurde, dass er das Fahrzeug nicht verkaufen darf und beim Polizeiposten L.________ abzugeben hat. Bei der Frage, ob er durch die Information der Polizei davon Kenntnis hatte oder zumindest in Kauf nahm, dass der Personenwagen aus einer strafbaren Handlung gegen das Vermögen erlangt worden war, handelt es sich um eine Rechtsfrage, welche im nachfolgenden abgehandelt wird […].
7.5 Oberinstanzliche Vorbringen der Verteidigung
Im Wesentlichen monierte die Verteidigung die fehlende Übersetzung anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 4. Februar 2021. Der Beschuldigte sei zu einem relativ komplexen Sachverhalt befragt worden und es bestünden Zweifel, ob er und der Polizist sich gegenseitig richtig verstanden hätten. Die Wahrscheinlichkeit sei gross, dass der Polizist die Antworten des Beschuldigten sinngemäss aufgeschrieben habe bzw. rhetorische Fragen gestellt und dem Beschuldigten die Antwort in den Mund gelegt habe. Dies gelte umso mehr, als es sich um ein vorformuliertes Frageprotokoll gehandelt habe. Es könnte auch sein, dass der Beschuldigte von «man» oder «wir» gesprochen habe. Die Vorinstanz sei offenbar selbst davon überzeugt gewesen, dass ein Übersetzer bestellt werden müsse. Hundert Prozent sicher, dass der Beschuldigte alles verstehe, sei sich die Vorinstanz also doch nicht gewesen. Ausgehend von einer fehlenden Lesekompetenz des Beschuldigten sei auch seine Unterschrift auf dem Protokoll nichts wert. Sodann habe sich die Vorinstanz nicht damit auseinandergesetzt, was es mit den verschiedenen Telefonnummern auf sich habe. Eine der in den Akten aufgeführten Nummern gehöre D.________, die andere dem Beschuldigten. Es bestünden erhebliche Zweifel, dass die Polizei mit dem Beschuldigten gesprochen habe. Aufgrund der gesundheitlichen Situation des Beschuldigten stelle sich weiter die Frage, ob der Beschuldigte kognitiv in der Lage gewesen sei, der Befragung vom 4. Februar 2021 zu folgen. Zudem sei unrealistisch, dass der Beschuldigte wenige Wochen nach dem künstlichen Koma einen Autohandel betrieben habe, zumal die Krankheit noch eine gewisse Zeit lang zu Folgen geführt habe. Der Beschuldigte sei an den Vorgängen im August 2020 nicht persönlich beteiligt gewesen. Dies sei D.________ gewesen, was dieser oberinstanzlich bestätigt habe (pag. 474).
7.6 Beweiswürdigung der Kammer
Entgegen der Vorbringen der Verteidigung liegen in den Akten keine Hinweise vor, wonach die durch Polizist V.________ der Kantonspolizei Graubünden durchgeführte Einvernahme des Beschuldigten vom 4. Februar 2021 infolge von Verständigungsproblemen oder gesundheitlicher Angeschlagenheit des Beschuldigten verfälscht worden wäre.
So finden sich in den durchgeführten Einvernahmen vom 4. Februar 2021 zur Sache und zur Person keine Anhaltspunkte, wonach der Beschuldigte wegen mangelnder Sprachkenntnisse der Einvernahmen nicht genügend folgen konnte. Er verneinte in beiden Einvernahmen die Frage nach einer Übersetzung (pag. 39; pag. 157). Das Einvernahmeprotokoll zur Sache enthält – wie die Vorinstanz richtig feststellte – adäquate, präzise, logische, detaillierte und verständliche Antworten des Beschuldigten. So konnte der Beschuldigte z.B. detailliert erklären, wie es zum Kauf des betreffenden Fahrzeugs von J.________ kam (pag. 40 Ziff. 5 ff. [Kontaktnahme durch den ihm zuvor unbekannten J.________ am 18. August 2020 in F.________; Kaufsumme und Vorlegen Fahrzeugausweis; zusammen zum Strassenverkehrsamt, um den Fahrzeugausweis ungültig zu stempeln]). Weiter antwortete er auf die Frage, weshalb er das Fahrzeug trotz Kontaktaufnahme durch die Polizei verkauft habe, ausführlich und nachvollziehbar. Er gab an, den Polizisten am Telefon gefragt zu haben, warum er das Fahrzeug nicht verkaufen dürfe. Das Fahrzeug sei auf den Verkäufer eingelöst gewesen und die Unterlagen hätten den Verkauf zugelassen. Er habe der Polizei auch gesagt, dass sie das Fahrzeug abholen könnten, wenn sie ihm CHF 9'000.00 brächten (pag. 41 Ziff. 17 f.). Diese Aussagen decken sich denn auch sinngemäss mit den telefonisch gemachten Ausführungen gegenüber der Polizistin W.________ der Kantonspolizei Schwyz. Demnach gab der Beschuldigte am 25. August 2020 gegenüber Polizistin W.________ an, er habe den BMW verkauft, da es sich dabei um kein Leasingfahrzeug gehandelt habe, weshalb er diesen habe verkaufen dürfen (pag. 5). Sodann finden sich in seinen Aussagen vom 4. Februar 2021 diverse Nebensächlichkeit (bspw. pag. 39 f. Ziff. 4 [«Ich verteilte im Kanton Bern und Graubünden einige Visitenkarten»], pag. 41 Ziff. 17 [«Ich bin dabei den Schweizerpass zu beantragen und möchte keine Probleme machen»], pag. 41 Ziff. 21 [«Keine andere Garage hätte den BMW für mehr Geld gekauft. Ich habe noch einen Service gemacht am BMW»]). Mit Blick auf die genannten Umstände ist weder davon auszugehen, dass der Beschuldigte der Einvernahme nicht folgen konnte, noch dass der zuständige Polizist V.________ die Antworten wegen Verständigungsproblemen nur sinngemäss protokollierte. Als ebenso unwahrscheinlich erscheint, dass der Polizist dem Beschuldigten derartige Antworten «in den Mund gelegt» haben soll. Daran ändert entgegen der Verteidigung nichts, dass der zuständige Polizist den Anzeigerapport der Kantonspolizei Schwyz vorliegen und die Fragen entsprechend vorbereitet hatte. Auch die blosse Mutmassung, der Beschuldigte könnte jeweils von «wir» oder «man» gesprochen haben, überzeugt nicht, zumal der Polizist diesfalls durchwegs fälschlicherweise in der Ich-Form protokolliert haben müsste. Im Übrigen gab der Beschuldigte beim Gegenlesen des Protokolls nicht an, dieses nicht verstanden zu haben, und unterzeichnete es (pag. 42 Ziff. 28). Weshalb davon ausgegangen werden müsste, dass der Beschuldigte keine genügende Lesekompetenz habe, erschliesst sich der Kammer nicht, zumal diese These der Verteidigung in den Akten keine Stütze findet. Nach dem Gesagten ist bereits mit Blick auf die sehr adäquaten, präzisen, logischen, detaillierten und verständlichen Aussagen des Beschuldigten vom 4. Februar 2021 davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Fragen verstanden und wie protokolliert beantwortet hat.
Aus den weiteren aktenkundigen Unterlagen ergeben sich ebenfalls keine Hinweise auf Verständigungsprobleme oder mangelnde Deutschkenntnisse des Beschuldigten. Dies gilt nicht nur für den Erledigungsrapport des Polizisten V.________ vom 8. Februar 2021 (pag. 37 f.), sondern auch für die von anderen Polizeimitarbeitenden erstellten Berichte und durchgeführten Einvernahmen. So wird im von Polizistin W.________ erstellten Anzeigerapport der Kantonspolizei Schwyz vom 7. September 2020 beim Beschuldigten ebenfalls «Deutsch» als Korrespondenzsprache angegeben (pag. 3), und obwohl mehrmals mit dem Beschuldigten telefoniert worden sei (pag. 5 f. [Telefonat vom Beschuldigten am 24. August 2020 sowie Telefonat mit dem Beschuldigten am 25. August 2020]), finden sich keine Anhaltspunkte zu Verständigungsproblemen. Auch in den von Polizist X.________ der Kantonspolizei Bern erstellten Berichtsrapporten vom 7. Januar 2021 und 25. Februar 2021 wird als Verhandlungssprache «Deutsch» angegeben und wiederum finden sich trotz telefonischer Kontaktaufnahme durch Polizist X.________ mit dem Beschuldigten am 5. Januar 2021 keine Hinweise auf Verständigungsprobleme. Namentlich lässt sich den Rapporten Folgendes entnehmen (pag. 33 f. und pag. 35 f.):
Der Schreibende konnte Herrn A.________ mit Datum vom 05.01.2021 telefonisch erreichen. Gem. Herrn A.________ habe er seine Firma aufgelöst und den Handelsregistereintrag per 01.01.2021 löschen lassen. Er befinde sich wieder an seinem Wohndomizil in H.________ und habe auch sämtliche Akten der Firma in H.________. Auch sei er in naher Zukunft nicht mehr in der Region F.________ zu geben.
Der Rapport zur Widerhandlung gegen das Ausländergesetz der Kantonspolizei Graubünden vom 8. Februar 2022 enthält nach der gleichentags durchgeführten Einvernahme des Beschuldigten ebenfalls keine Hinweise auf Verständigungsprobleme mit dem Beschuldigten (pag. 63 ff.). In der entsprechenden Einvernahme vom 8. Februar 2022 forderte der Beschuldigte wiederum keinen Beizug eines Übersetzers und machte keine Sprachprobleme geltend (pag. 100 ff.). Sowohl der Rapport als auch die entsprechende Einvernahme wurden durch Polizist Y.________ erstellt resp. durchgeführt, womit in diesem Fall ein anderer Mitarbeiter der Kantonspolizei Graubünden zuständig war als im Verfahren wegen Hehlerei. Aus dem Rapport und der Einvernahme zur Verletzung der Auskunftspflicht i.S. des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 8. März 2022 (pag. 128 f.; pag. 144 f.) gehen letztlich ebenfalls keine Anhaltspunkte hervor, wonach der Beizug eines Übersetzers notwendig gewesen wäre. Der Beschuldigte wünschte in dieser Einvernahme ebenfalls keinen Übersetzer und konnte adäquat und verständlich antworten. Für diese Einvernahme und den Rapport war mit Polizist Z.________ wiederum ein anderer Mitarbeiter der Kantonspolizei Graubünden zuständig als in den anderen beiden Verfahren.
Dass insgesamt fünf Polizeimitarbeitende von drei verschiedenen Kantonspolizeien, welche mit dem Beschuldigten entweder telefonischen Kontakt hatten oder gar Einvernahmen durchführten, allesamt Verständigungsprobleme unterschlagen hätten und dem Beschuldigten die protokollierten resp. rapportierten Aussagen «in den Mund gelegt» haben sollen, ist schlicht nicht vorstellbar. Auch vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte durchaus in der Lage ist, entsprechend komplexe Sachverhalte auf Deutsch zu verstehen und Fragen dazu adäquat zu beantworten.
Aufschlussreich ist weiter, dass in der Einsprachebegründung vom 24. April 2023 sowie in der zusätzlichen Begründung vom 25. April 2023, verfasst durch den vormaligen Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt S.________, zwar auf D.________ als Käufer und Verkäufer des Fahrzeugs hingewiesen und die staatsanwaltliche Einvernahme des Beschuldigten beantragt wird. Dass der Beschuldigte nicht genügend Deutsch könne und einen Übersetzer für die Einvernahme benötige, wird in den Eingaben indes nirgends erwähnt (pag. 193 ff.; pag. 201 f.). Selbst der aktuelle Verteidiger des Beschuldigten beantragte erst am Termin der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 7. Mai 2024 den Beizug eines Übersetzers. Soweit der Verteidiger damals erklärte, er sei davon ausgegangen, dass an der Verhandlung ein Dolmetscher anwesend sein werde (pag. 324), kann ihm nicht gefolgt werden, da die Vorladung vom 2. April 2024 keinen entsprechenden Hinweis enthielt (pag. 248 ff.). Wie sich dem Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung weiter entnehmen lässt, erkundigte sich die Gerichtspräsidentin in der Folge beim Beschuldigten, ob wirklich eine Übersetzung notwendig sei, und stellte klar, dass das Gericht gestützt auf die Akten eigentlich davon ausgehe, dass der Beschuldigte über genügend Deutschkenntnisse verfüge. Nachdem der Beschuldigte auf den Beizug eines Übersetzers bestand, wurde dennoch kurzfristig eine Übersetzung organisiert (pag. 325). In Anbetracht dessen kann entgegen den Ausführungen der Verteidigung aus der Gutheissung des Antrags auf Beizug eines Übersetzers nicht geschlossen werden, die Vorinstanz habe selbst Zweifel an den Deutschkenntnissen des Beschuldigten gehabt.
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der am ________ geborene Beschuldigte gemäss eigenen Aussagen im Februar 2009, somit im Alter von 22 Jahren, in die Schweiz einreiste (pag. 328 Z. 49 f.). Zum Zeitpunkt der vorliegend interessierenden Einvernahme vom 4. Februar 2021 befand er sich folglich seit zwölf Jahren in der Schweiz. Hier arbeitete der Beschuldigte zunächst in unselbständiger Anstellung im Gastronomiebereich (pag. 457). Weiter führte er von 2017 bis 2025 mit seiner Ehefrau ein Restaurant «AA.________» (pag. 328 Z. 52 ff.; pag. 457). Überdies war er auch Inhaber der Einzelfirma «M.________» und einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer der T.________ GmbH (pag. 133). Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, sind diverse Unterlagen aktenkundig, die weit kompliziertere Inhalte zum Gegenstand haben als die Einvernahme bei der Kantonspolizei Graubünden, und welche jeweils vom Beschuldigten unterzeichnet wurden (pag. 75 f.; pag. 78; pag. 114; pag. 136 f.). Mit Blick auf den langjährigen Aufenthalt in der Schweiz und der Tatsache, dass der Beschuldigte hier Unternehmen geführt hat, ist umso mehr davon auszugehen, dass er die deutsche Sprache gut genug beherrscht, um komplexe Sachverhalte zu erfassen und entsprechende Fragen zu beantworten. Daran ändert der pauschale Einwand der Verteidigung nichts, wonach der Beschuldigte beim Ausfüllen komplizierter Dokumente überfordert gewesen sein soll und Support vom Buchhalter gehabt habe.
In Bezug auf den Gesundheitszustand des Beschuldigten ist alsdann festzuhalten, dass die von der Verteidigung an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung eingereichten ärztlichen Unterlagen keine Erkrankung zum Zeitpunkt der interessierenden Einvernahme vom 4. Februar 2021 belegen. Aus diesen geht zwar hervor, dass der Beschuldigte im Frühling 2020 eine ernsthafte Corona-Erkrankung durchmachte. Namentlich wurde der Beschuldigte vom 20. März 2020 bis 14. April 2020 hospitalisiert und befand sich anschliessend bis am 24. April 2020 in einer Reha-Klinik (vgl. pag. 277 ff.; pag. 310 ff.). Dass er nach der Erkrankung ernsthafte Gedächtnisprobleme und schlechtere Deutschkenntnisse hatte, wie er anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung geltend machte (pag. 328 Z. 81 ff.), lässt sich den eingereichten Unterlagen indes nicht entnehmen. Somit dürfte er ohne Weiteres in der Lage gewesen ein, der Einvernahme kognitiv zu folgen. Weiter lässt sich den Akten nicht entnehmen, dass der Beschuldigte nach seiner Corona-Erkrankung bis Ende 2021 nicht mehr gearbeitet hätte, wie er an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung angab (pag. 328 Z. 87). Diese Aussage relativierte er anschliessend selbst, indem er erklärte, dass er, falls er in dieser Zeit gearbeitet habe, im Restaurant und nicht mit Autos gearbeitet habe (pag. 330 Z. 179 f.). In seiner tatnäheren Einvernahme vom 4. Februar 2021 machte er sodann gar nicht erst geltend, im Sommer 2020 aufgrund seines Gesundheitszustands nicht im Autoverkauf gearbeitet zu haben. Vielmehr führte er aus, er habe schon so viele Fahrzeuge bzw. über 1'000 Fahrzeuge verkauft. Es habe sich vorliegend um einen normalen Fall gehandelt. Er habe J.________ nicht gefragt, woher dieser das Fahrzeug habe, und habe diesem einen fairen Preis für den BMW angeboten (pag. 39 f. Ziff. 4; pag. 41 Ziff. 21). Dass ihm ein derartiger Autohandel aufgrund der mehrere Monate zuvor durchgemachten Corona-Erkrankung nicht möglich gewesen wäre, erschliesst sich der Kammer entgegen dem pauschalen Einwand der Verteidigung nicht.
Nach dem Gesagten sind weder Verständigungsprobleme noch kognitive Einschränkungen ersichtlich, welche an der Verwertbarkeit der Einvernahme vom 4. Februar 2021 zweifeln lassen würden. Demnach kann auf die Aussagen des Beschuldigten vom 4. Februar 2021 vorbehaltlos abgestellt werden.
Im Vergleich zu den tatnächsten Aussagen vom 4. Februar 2021 sind die vom Beschuldigten an der erst- und oberinstanzlichen Hauptverhandlung gemachten Aussagen wenig detailliert. Zudem widersprechen sie sich in wesentlichen Punkten. So gab der Beschuldigte erstinstanzlich an, er habe das Auto weder gekauft noch weiterverkauft. Dies sei D.________, ein Angestellter seiner Autofirma, gewesen (pag. 330 Z. 150 ff.). Angesprochen auf den Widerspruch zu seinen polizeilichen Aussagen erklärte der Beschuldigte, er habe damals im Namen seiner Firma «M.________» gesprochen (pag. 330 Z. 178; pag. 331 Z. 183 f.), wobei er oberinstanzlich ergänzte, er habe dies so gemacht, weil er den Umfang des Problems nicht gekannt resp. keine detaillierten Informationen über das Problem gehabt habe (pag. 491 Z. 5 f.; pag. 492 Z. 37 ff.). Diese Erklärung wirkt bereits mit Blick auf die detaillierten Aussagen des Beschuldigten gegenüber der Polizei wenig glaubhaft. Zudem wurde der Beschuldigte anlässlich dieser Einvernahme unmissverständlich damit konfrontiert, was ihm persönlich vorgeworfen wird (pag. 41 Ziff. 17 [er habe den BMW trotz Mitteilung der Kantonspolizei Freiburg, wonach dieser sichergestellt werde und der Beschuldigte diesen an die Polizei übergeben müsse, verkauft]; pag. 41 Ziff. 18 [die Polizei Schwyz habe ihn darauf aufmerksam gemacht, dass ein allfälliger Betrug vorliege]; pag. 41 Ziff. 22 [er werde wegen Hehlerei und evtl. Betrugs zur Anzeige gebracht]). Angesichts dieser offensichtlich ernsten Ausgangslage ist zu erwarten, dass der Beschuldigte die Beteiligung seines Angestellten bereits zu diesem Zeitpunkt vorgebracht hätte, hätte sich die Situation effektiv so abgespielt, wie nunmehr behauptet. Überdies sprechen auch die von D.________ anlässlich seiner oberinstanzlichen Zeugeneinvernahme gemachten Aussagen gegen die Darstellung des Beschuldigten. So antwortete D.________ auf Frage, ob er J.________ persönlich gesehen habe, «[n]ein, ich habe diese Person nie in meinem Leben gesehen, ich hatte nur telefonischen Kontakt mit ihm» (pag. 485 f. Z. 44 ff.). Weiter verneinte D.________, mit J.________ auf das Strassenverkehrsamt gegangen zu sein (pag. 486 Z. 4 ff.). Der Beschuldigte selbst erklärte am 4. Februar 2021 demgegenüber detailliert und nachvollziehbar, er und J.________ («wir») seien zusammen zum Strassenverkehrsamt gegangen, wo der Fahrzeugausweis auf ungültig gestempelt worden sei. Dann habe er («ich») J.________ CHF 9'000.00 in bar übergeben (pag. 40 Ziff. 5). Zumal D.________ unmissverständlich verneinte, je persönlichen Kontakt mit J.________ gehabt zu haben, kann ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte diese Aussagen im Namen der Firma gemacht haben könnte. Somit bestehen keine Zweifel daran, dass es der Beschuldigte war, welcher das Fahrzeug von J.________ kaufte und mithin den Kaufpreis persönlich in bar bezahlte. An dieser Ausgangslage ändert nichts, dass die Unterschrift auf dem Vertrag von D.________ stammen dürfte (pag. 43; pag. 480 f. Z. 41 ff.).
Weiter sind die erstinstanzlichen Aussagen des Beschuldigten insofern widersprüchlich, als er in der polizeilichen Einvernahme einerseits angab, er habe nicht gewusst, dass J.________ den BMW auf illegalem Weg erlangt habe, dies höre er heute zum ersten Mal (pag. 41 Ziff. 22), andererseits aber an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ausführte, er habe auf dem Weg zur Polizeiwache D.________ angerufen, welcher ihm gesagt habe, dass das Auto gestohlen sei (pag. 330 Z. 153 ff.). Schliesslich sind die Aussagen des Beschuldigten auch in Bezug auf die telefonische Kontaktaufnahme durch die Polizei widersprüchlich. So bestätigte der Beschuldigte in der polizeilichen Einvernahme die entsprechenden Vorhalte betreffend telefonische Kontaktaufnahmen durch die Polizei und machte sogar selbst Aussagen zum Inhalt der Telefongespräche (pag. 40 Ziff. 15 [Bestätigung, dass er am 25. August 2020 der Kantonspolizei Schwyz den Verkauf des BMW telefonisch gemeldet habe]; pag. 40 f. Ziff. 16 [es stimme, dass mit ihm am 20. August 2020 telefonisch vereinbart worden sei, dass er das Auto am 24. August 2020 zum Polizeiposten L.________ bringe, und dass er sich am 24. August 2020 gemeldet und mitgeteilt habe, dass er das Fahrzeug behalte]; pag. 41 Ziff. 17 ff. [er habe die Polizei gefragt, weshalb er das Fahrzeug nicht verkaufen dürfe; wenn die Polizei ihm CHF 9'000.00 bringe, dann könne sie das Fahrzeug abholen]; pag. 41 Ziff. 21 [die Polizisten am Telefon hätten nie erwähnt, dass J.________ dem früheren Eigentümer den Verkaufspreis nicht bezahlt habe]; pag. 41 f. Ziff. 22 [die Polizei habe ihm am Telefon nichts von einem Betrug oder Hehlerei erzählt]). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung hingegen gab er an, er habe am 20. August 2020 keinen Anruf der Polizei erhalten, dies müsse D.________ gewesen sein (pag. 330 Z. 159 ff.). Dass nicht er, sondern D.________ telefonischen Kontakt mit der Polizei gehabt habe, machte der Beschuldigte bzw. dessen damaliger Verteidiger erstmals am 24. April 2023 sowie am 25. April 2023 in den Einsprachebegründungen zum Strafbefehl geltend (pag. 195 Rz. 4; pag. 201 Rz. 1). Interessanterweise ist in diesen Eingaben die Rede davon, dass die Kantonspolizei «nur» mit dem Mitarbeiter Kontakt hatte (pag. 195 Rz. 4) bzw. der Beschuldigte «nie» mit der Kantonspolizei Freiburg in Kontakt gestanden sei (pag. 201 Rz. 1). Im Beweisantrag des aktuellen Verteidigers im Vorfeld der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 17. April 2024 wird angegeben, dass der Beschuldigte bestreite, mit der Kantonspolizei Freiburg in Kontakt gestanden zu sein und «insbesondere telefonisch mit einer Verfügungsbeschränkung für das genannte Fahrzeug belegt worden zu sein». Es sei davon auszugehen, dass das hier interessierende Telefongespräch mit der Kantonspolizei Freiburg vom 20. August 2020 mit D.________ geführt worden sei (pag. 257 f. Ziff. 1).
Tatsächlich finden sich in den Akten zwei Telefonnummern, die dem Beschuldigten zugeordnet werden. Zum einen ist dies die Nummer ________ und zum anderen die Nummer ________. Während die erste Telefonnummer im Rapport der Kantonspolizei Schwyz vom 7. September 2020 (pag. 3) sowie in den Berichtsrapporten der Kantonspolizei Bern vom 7. Januar 2021 und vom 25. Februar 2021 (pag. 33 und pag. 35) aufgeführt wird, findet sich die zweite Nummer in den ärztlichen Unterlagen von März und April 2020 (pag. 277; pag. 306; pag. 310), im Erledigungsrapport der Kantonspolizei Graubünden vom 18. Januar 2021 (pag. 37), in den Gesuchen um Ausländerbewilligung betreffend AB.________ vom 19. März 2021 (pag. 74) und vom 6. Oktober 2021 (pag. 81), in der polizeilichen Einvernahme von AB.________ vom 1. Februar 2022 (pag. 98 Ziff. 30), im Anzeigerapport Sozialversicherungsdelikte der Kantonspolizei Graubünden vom 8. März 2022 (pag. 128) sowie im vorinstanzlichen Fragebogen über die persönlichen Verhältnisse vom 16. April 2024 (pag. 260).
Die beiden Verteidiger des Beschuldigten führten aus, die Telefonnummer ________ gehöre D.________ (pag. 202 [zusätzliche Einsprachebegründung Rz. 2]; pag. 335 [erstinstanzliches Plädoyer Verteidigung]; pag. 410 [Berufungserklärung]; pag. 474 [oberinstanzliches Plädoyer Verteidigung]). Auch D.________ gab diese Nummer anlässlich der Berufungsverhandlung als seine eigene Telefonnummer an (pag. 479 Z. 28 ff.) und verneinte, diese Nummer je mit jemandem geteilt zu haben (pag. 479 Z. 42 und Z. 44 f.).
Der Beschuldigte hingegen machte in der polizeilichen Einvernahme nichts dergleichen geltend (vgl. pag. 39 ff.). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab er dann zunächst an, es handle sich nicht um seine persönliche Nummer, sondern um die Geschäftsnummer (pag. 330 Z. 165 f.). Damit widersprach er der Behauptung des Zeugen, wonach dieser der alleinige Nutzer der Telefonnummer (gewesen) sei. Am Ende der erstinstanzlichen Einvernahme erklärte der Beschuldigte auf Nachfrage seines Verteidigers sodann in offensichtlichem Widerspruch zu seiner vorherigen Aussage, die Nummer gehöre D.________ (pag. 333 Z. 307 f.). Oberinstanzlich erklärte er wiederum, die Telefonnummer gehöre der Firma, wobei er ergänzte, D.________ habe die Nummer auf Autoscout gestellt (pag. 491 Z. 22 ff.). Auf Nachfrage gab er dann an, die Nummer gehöre D.________, welcher die Nummer auf Autoscout gestellt habe, um damit Geschäfte zu machen, weil die Firma keinen Festnetzanschluss habe (pag. 491 Z. 26 ff.). Er selbst habe die Nummer niemals verwendet (pag. 491 Z. 30 f.).
Nebst diesen widersprüchlichen Aussagen weisen noch weitere Umstände darauf hin, dass der Beschuldigte die Telefonnummer ________ zumindest mitbenutzt haben muss. So erklärte D.________ auf Frage, ob er im August 2020 ein Telefonat mit der Kantonspolizei Freiburg geführt habe, es habe ihn jemand angerufen, der zunächst gesagt habe, er sei Polizist, sich dann aber als Garagist aus dem Kanton Schwyz resp. als Eigentümer des Fahrzeugs zu erkennen gegeben habe (pag. 481 Z. 13 ff.). Erst im Verlaufe der Einvernahme brachte er vor, es habe anschliessend noch jemand angerufen, der gesagt habe, er sei von der Polizei. Diese Person habe ihm gesagt, er dürfe das Auto nicht verkaufen. Er sei sich aber nicht sicher gewesen, ob diese Person tatsächlich von der Polizei sei (pag. 482 Z. 15 ff.). Sodann verneinte D.________, im Januar 2021 mit der Kantonspolizei Bern telefoniert zu haben (pag. 483 Z. 36 ff.). Auf Vorhalt des Berichtsrapports vom 25. Februar 2021, wonach die Kantonspolizei Bern am 5. Januar 2021 über die Nummer ________ mit dem Beschuldigten telefoniert habe, machte er aber plötzlich geltend, der Polizist habe ihn doch angerufen. Der Polizist habe nicht mit dem Beschuldigten telefoniert, sondern mit ihm gesprochen. «Weil das ist meine Nummer, und ich bin der Einzige, der diese Nummer benutzt» (pag. 484 Z. 10 ff.). Gleichzeitig gab er aber an, sich nicht an einen entsprechenden Anruf zu erinnern (pag. 484 Z. 2 ff.; pag. 485 Z. 17 f.). Konfrontiert mit dem rapportierten Inhalt des Telefongesprächs konnte der Zeuge sodann nicht ansatzweise erklären, weshalb er diese Angaben (Auflösung der Firma und Löschung des Handelsregistereintrags per 1. Januar 2021; Aufenthalt wieder am Wohndomizil in H.________, wo sich auch die Akten der Firma befinden; in naher Zukunft kein Aufenthalt mehr in der Region F.________ [pag. 33; pag. 35 f.]) gemacht haben soll (pag. 484 f. Z. 33 ff.). Er fragte, wie es sein könne, dass er sich als A.________ ausgebe, obwohl er nicht A.________ sei (pag. 485 Z. 8 f.). Auf Ergänzungsfrage, ob er sich auch gegenüber der Kantonspolizei Schwyz nie als A.________ ausgegeben habe, antwortete der Zeuge mit «Nein. Wenn ich einen Anruf bekomme, antworte ich sofort mit meinem Vor- oder Nachnamen» (pag. 486 Z. 8 ff.). Vor diesem Hintergrund ist auszuschliessen, dass er das Telefonat mit der Kantonspolizei Schwyz geführt haben könnte, zumal die Person am Telefon angab, A.________ zu heissen und aus H.________ zu kommen (pag. 5). Wird den Ausführungen der Verteidigung gefolgt und davon ausgegangen, dass D.________ am 20. August 2020 mit der Kantonspolizei Freiburg telefonischen Kontakt hatte, erschliesst sich des Weiteren nicht, warum sich der Beschuldigte am 24. August 2020 telefonisch beim Polizeiposten L.________ hätte melden und mitteilen sollen, dass ihm J.________ ebenfalls Geld schulde, weshalb er den BMW behalten werde (pag. 5). Dass dieser Anruf durch D.________ getätigt worden wäre, ist im Übrigen auszuschliessen, zumal dieser explizit angab, selber nicht der Polizei telefoniert zu haben (pag. 482 Z. 14 f). Ebenso ausgeschlossen werden kann, dass sowohl Polizistin W.________ der Kantonspolizei Schwyz als auch Polizist X.________ der Kantonspolizei Bern fälschlicherweise behaupten würden, unter der Nummer ________ telefonischen Kontakt mit dem Beschuldigten gehabt zu haben.
In Anbetracht des Ausgeführten geht die Kammer davon aus, dass die Telefonnummer ________ vom Beschuldigten zumindest mitbenutzt wurde und jedenfalls er es war, der am 20. August 2020 mit der Kantonspolizei Freiburg, am 24. August 2020 mit dem Polizeiposten L.________, am 25. August 2020 mit der Kantonspolizei Schwyz und am 5. Januar 2021 mit der Kantonspolizei Bern telefonischen Kontakt hatte.
Insgesamt kommt die Kammer wie die Vorinstanz zum Schluss, dass auf die tatnächsten und detaillierten polizeilichen Aussagen des Beschuldigten abzustellen ist und es sich bei den Ausführungen anlässlich der erst- und oberinstanzlichen Hauptverhandlungen sowie bei den geltend gemachten mangelnden Deutschkenntnissen um Schutzbehauptungen des Beschuldigten handelt. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme bestätigte der Beschuldigte, dass er von der Kantonspolizei Freiburg angewiesen worden war, das Fahrzeug nicht zu verkaufen, es dann aber doch verkaufte. Demnach sowie unter Berücksichtigung der Ausführungen im Anzeigerapport der Kantonspolizei Schwyz zu den Telefonaten mit dem Beschuldigten erachtet die Kammer als erstellt, dass der Beschuldigte nicht nur für den Kauf des Fahrzeugs, sondern auch für dessen Verkauf an K.________ zuständig war.
Zusammengefasst geht die Kammer im Ergebnis davon aus, dass der Beschuldigte den besagten BMW am 18. August 2020 von J.________ kaufte. Er wurde am 20. August 2020 durch die Kantonspolizei Freiburg kontaktiert und darauf aufmerksam gemacht, dass er das Fahrzeug nicht verkaufen und dieses bis am 24. August 2020 auf den Polizeiposten L.________ bringen müsse. Am 24. August 2020 teilte der Beschuldigte dem Polizeiposten L.________ telefonisch mit, dass er den BMW bei sich behalten werde. Dennoch verkaufte er das Fahrzeug am 25. August 2020 an K.________, wobei er den Verkauf anschliessend telefonisch der Kantonspolizei Schwyz mitteilte.
Gleichzeitig gab der Beschuldigte bei der Polizei aber an, dazumal nichts von einer Sicherstellung des Fahrzeugs gehört zu haben (pag. 40 f. Ziff. 16). Im Anzeigerapport finden sich zudem keine Hinweise, wonach er anlässlich des Telefonats mit der Kantonspolizei Freiburg vom 20. August 2020 bereits auf einen Betrug im Zusammenhang mit dem Fahrzeug hingewiesen worden wäre (pag. 4). Zumal dem Beschuldigten der Verkauf des Fahrzeugs durch die Kantonspolizei Freiburg eingestandermassen untersagt worden war, muss er indes zumindest damit gerechnet haben, dass der Personenwagen durch eine strafbare Handlung erlangt worden war.
7.7 Beweisergebnis der Kammer
Die Kammer erachtet den angeklagten Sachverhalt als erstellt. Der Beschuldigte kaufte am 18. August 2020 von J.________ den BMW 525d xDrive für CHF 9'000.00 und verkaufte diesen am 25. August 2020 für CHF 14'000.00 an K.________, obwohl ihm die Kantonspolizei Freiburg am 20. August 2020 telefonisch mitgeteilt hatte, dass er den BMW nicht verkaufen dürfe, sondern bis am 24. August 2020 auf den Polizeiposten L.________ bringen solle. Wie die Vorinstanz geht auch die Kammer davon aus, dass beweismässig nicht erstellt ist, dass die Kantonspolizei Freiburg dem Beschuldigten ebenfalls mitteilte, der BMW sei in Zusammenhang mit einem allfälligen Betrug sicherzustellen. Angesichts der polizeilichen Anweisung, er dürfe das Fahrzeug nicht verkaufen, muss der Beschuldigte aber zumindest in Kauf genommen haben, dass der Personenwagen durch eine strafbare Handlung erlangt worden war.
Ausgehend von diesem Beweisergebnis liegt im Umkehrschluss auf der Hand, dass D.________ anlässlich seiner Zeugeneinvernahme vom 19. August 2025 falsche Angaben machte. Es wird der Generalstaatsanwaltschaft überlassen, ob aufgrund seines Verhaltens rechtliche Schritte einzuleiten sind.
8. Vorwurf der fahrlässigen Beschäftigung von Ausländern ohne Bewilligung
8.1 Angeklagter Sachverhalt / Vorwurf gemäss Strafbefehl
Dem Beschuldigten wird in Ziff. 2 des Strafbefehls vom 14. Februar 2023 fahrlässige Beschäftigung von Ausländern ohne Bewilligung vorgeworfen, angeblich begangen vom 11. September 2021 bis zum 22. Oktober 2021 am G.________quai, AC.________, in H.________. Demnach soll er AB.________ in seinem Betrieb T.________ GmbH, AC.________, als Arbeitshilfe beschäftigt haben, obwohl dieser über keine ausländerrechtliche Bewilligung mehr verfügte, wobei der Beschuldigte pflichtwidrig übersehen haben soll, dass die Bewilligung von AB.________ am 10. September 2021 abgelaufen und noch nicht erneuert worden sei (pag. 166).
8.2 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt
Der Beschuldigte bestreitet nicht, AB.________ in der Zeit vom 11. September 2021 bis zum 21. Oktober 2021 in seinem Betrieb, AC.________, T.________ GmbH (pag. 133 [Handelsregisterauszug]), ohne gültige ausländerrechtliche Bewilligung beschäftigt zu haben (pag. 100 Ziff. 1 f.; pag. 101 Ziff. 12 f.). Er bestreitet ebenfalls nicht, bei AB.________ nicht nachgefragt zu haben, wie lange dessen ausländerrechtliche Bewilligung gültig war (pag. 101 Ziff. 7; pag. 332 Z. 239 ff.). Weil nicht er, sondern AB.________ die Bewilligung erhalten habe, habe er nicht gewusst, wie lange diese gültig sei. Erst durch das Aufgebot zur polizeilichen Einvernahme habe er erfahren, dass die erste Bewilligung abgelaufen sei. Das neue Gesuch um Erteilung einer ausländerrechtlichen Bewilligung habe er wegen des neuen Arbeitsvertrages ab Oktober 2021 eingereicht (pag. 101 Ziff. 6 f.; pag. 101 f. Ziff. 16 f.; pag. 102 Ziff. 20; pag. 331 Z. 219 ff.; pag. 332 Z. 229 ff.). Ihm sei bewusst, dass es einem Asylsuchenden ohne Bewilligung nicht erlaubt sei, einer Arbeit nachzugehen (pag. 102 Ziff. 23).
Der vorgeworfene Sachverhalt lässt sich ebenfalls den vorhandenen Akten entnehmen. So reichte der Beschuldigte am 19. März 2021 für AB.________ ein Gesuch um Ausländerbewilligung für die Arbeit in seinem Betrieb ein (pag. 74). Die AB.________ ausgestellte Bewilligung war bis am 10. September 2021 gültig (pag. 77). Der vom Beschuldigten für AB.________ ausgestellte Arbeitsvertrag ab Ausstellung der ausländerrechtlichen Bewilligung (pag. 75 f.) wurde mit Änderungskündigung vom 27. August 2021 per 30. September 2021 aufgelöst (pag. 78) und es wurde ein neuer Arbeitsvertrag ab 1. Oktober 2021 abgeschlossen (pag. 79 f.). Es liegen zudem Lohnabrechnungen für die Monate September und Oktober 2021 vor (pag. 90 f.). Der Beschuldigte stellte mit Datum vom 6. Oktober 2021 ein erneutes Gesuch um Ausländerbewilligung (pag. 81). Dieses Gesuch langte am 8. Oktober 2021 beim Amt für Migration ein. Da dieses Gesuch aber keinen Arbeitsvertrag enthielt, wurde das Gesuch vom Amt für Migration retourniert (pag. 67 f. [Schreiben Amt für Migration und Zivilrecht N.________ vom 8. November 2021]; pag. 101 Ziff. 10 f.). Mit Datum vom 22. Oktober 2021 schliesslich wurde die Bewilligung, befristet bis am 10. März 2022, erteilt (pag. 82). AB.________ bestätigte, in der Zeit vom 11. September 2021 bis zum 22. Oktober 2021 ohne Bewilligung für die Firma des Beschuldigten gearbeitet zu haben, dies aus Unwissen über die gesetzlichen Vorschriften und dass seine Bewilligung abgelaufen sei (pag. 96 Ziff. 11 f.; pag. 97 Ziff. 18 ff.; pag. 98 Ziff. 27 ff.). Gestützt auf die entsprechenden Angaben von AB.________ (pag. 97 Ziff. 24) sowie die hiervor genannten Aussagen des Beschuldigten ist davon auszugehen, dass AB.________ den Beschuldigten vor Ablauf der ersten Bewilligung nicht darauf aufmerksam machte, dass die Bewilligung ablaufe.
Die Verteidigung machte geltend, die Bewilligung habe nur während weniger Tage gefehlt, weshalb fraglich sei, ob der entsprechende Straftatbestand überhaupt erfüllt sei. Zudem sei der Beschuldigte kein Treuhänder, habe nicht Recht studiert und sei stark an Corona erkrankt gewesen, weshalb keine Fahrlässigkeit vorliege (pag. 335 f. [erstinstanzliches Plädoyer Verteidigung]; vgl. auch pag. 474 [oberinstanzliches Plädoyer Verteidigung]). Dabei handelt es sich um einen Einwand, der bei der rechtlichen Würdigung zu prüfen ist (vgl. E. 11 hiernach).
8.3 Beweisergebnis der Kammer
Es ist aufgrund der Aussagen des Beschuldigten und der Akten erstellt, dass der Beschuldigte als Inhaber der Firma AC.________, T.________ GmbH, AB.________ in der Zeit vom 11. September 2021 bis zum 22. Oktober 2022 in seinem Betrieb beschäftigte, obwohl dieser über keine ausländerrechtliche Bewilligung verfügte. Weiter ist erstellt, dass der Beschuldigte von AB.________ über das Auslaufen der ersten ausländerrechtlichen Bewilligung nicht informiert wurde, sich bei AB.________ aber auch nicht über die Dauer der Gültigkeit der ersten Bewilligung erkundigte. Dem Beschuldigten war bewusst, dass er ohne ausländerrechtliche Bewilligung keinen Asylsuchenden beschäftigen darf.
9. Vorwurf der Widerhandlung gegen das Arbeitslosenversicherungsgesetz
9.1 Angeklagter Sachverhalt
Dem Beschuldigten wird in Ziff. 4 des Strafbefehls vom 14. Februar 2023 Widerhandlung gegen das Arbeitslosenversicherungsgesetz vorgeworfen, angeblich begangen am 24. Januar 2022 (Ablauf der letzten Frist) an der I.________strasse in H.________. Demnach soll der Beschuldigte mehreren Aufforderungen der Arbeitslosenkasse N.________ (letzte Aufforderung zugestellt am 17. Januar 2022), auf dem Formular «Arbeitsbescheinigung» des ehemaligen Arbeitnehmers AD.________ die fehlenden Angaben zu ergänzen, nicht nachgekommen sein (pag. 166 f.).
9.2 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt
Der Beschuldigte bestreitet nicht, dass er bzw. seine Firma T.________ GmbH Arbeitgeberin von AD.________ war. Den ihm gemachten Vorwurf bestreitet er hingegen, wobei er unterschiedliche Angaben für die Bestreitung machte. Zunächst gab er an, die Aufforderungsschreiben des Amtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit N.________ gar nie erhalten zu haben bzw. keine Kenntnis von diesen gehabt zu haben (pag. 145 Ziff. 3 [Aussagen Beschuldigter vom 8. März 2022]; pag. 195 [Einsprachebegründung Rz. 7]; pag. 336 [erstinstanzliches Plädoyer Verteidigung]). Später erklärte er, er habe das Formular abgeschickt, woraufhin ihm zunächst mitgeteilt worden sei, dass es nicht angekommen sei. Nachdem er es erneut geschickt habe, habe er die Rückmeldung erhalten, dass es «gut» sei (pag. 332 f. Z. 261 ff. [erstinstanzliche Aussagen Beschuldigter]). Oberinstanzlich brachte der Beschuldigte alsdann vor, die Arbeitsbescheinigung mehrmals geschickt zu haben, diese sei aufgrund interner Probleme der Arbeitslosenkasse jedoch nicht angekommen (pag. 494 Z. 31 ff.).
9.3 Beweismittel
Als objektive Beweismittel liegen der Kammer zur Beurteilung dieses angeklagten Sachverhalts der Anzeigerapport der Kantonspolizei Graubünden vom 8. März 2022 (pag. 128 f.), die Strafanzeige des Amtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit N.________ vom 10. Februar 2022 (pag. 130 ff.), der Handelsregisterauszug des Kantons N.________ betreffend die Firma T.________ GmbH mit dem Beschuldigten als Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift vom 9. Februar 2022 (pag. 133), der Arbeitsvertrag zwischen der T.________ GmbH, AE.________, und AF.________ von unbekannten Datums (pag. 134), die Kündigung der T.________ GmbH, AE.________, an AF.________ vom 26. August 2021 wegen Betriebsübergabe mit Kündigung per 30. September 2021 (pag. 135) und die Arbeitgeberbescheinigung an die Arbeitslosenversicherung vom 2. Dezember 2021 (pag. 136 f.) vor. Weiter finden sich in den Akten das Schreiben des Amtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit N.________ vom 15. Dezember 2021 an die T.________ GmbH, AE.________, mit der Aufforderung, fehlende Unterlagen bis 28. Dezember 2021 einzureichen (pag. 138), das Erinnerungsschreiben des Amtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit N.________ vom 31. Dezember 2021 an die T.________ GmbH, AE.________, mit Frist bis zum 10. Januar 2022 (pag. 139) sowie die letzte Aufforderung des Amtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit N.________ vom 14. Januar 2022 an die T.________ GmbH, AE.________, mit Frist bis zum 24. Januar 2022 und Hinweis auf eine Strafanzeige bei Nichtbefolgung, verschickt mit A-Post Plus (pag. 140 f.). Der Zustellnachweis der Post für dieses Schreiben per 17. Januar 2022 findet sich auf pag. 142.
Als subjektive Beweismittel liegen die Aussagen des Beschuldigten bei der Kantonspolizei Graubünden vom 8. März 2022 (pag. 144 f.), anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 7. Mai 2024 (pag. 332 f.) und der Berufungsverhandlung (pag. 494 ff.) vor.
9.4 Beweiswürdigung der Kammer
Der Beschuldigte bestritt in seiner polizeilichen Einvernahme vom 8. März 2022, die Aufforderungen zur Einreichung von Angaben des Amtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit N.________ erhalten zu haben. Diese Schreiben seien an die T.________ GmbH, AE.________, I.________strasse in H.________ adressiert gewesen. Er wohne zwar in diesem Haus, habe die Firma AE.________ aber ab dem 1. Oktober 2021 untervermietet gehabt und diese werde durch eine andere Person geführt. Diese Person habe ihm die Schreiben nicht weitergeleitet (pag. 145 Ziff. 3). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung machte er anderslautende Angaben, indem er erklärte, er habe ein Formular geschickt, woraufhin ihm gesagt worden sei, das Formular sei nicht angekommen. Er habe deshalb das Formular nochmals geschickt und die Rückmeldung erhalten, dass es jetzt gut sei (pag. 332 Z. 261 ff.; pag. 333 Z. 279 f. und Z. 288 ff.). Weiter habe auch sein Buchhalter noch ein Formular geschickt (pag. 333 Z. 280 f.). Auf Vorhalt seiner anderslautenden polizeilichen Aussagen erklärte er, er habe der Polizei nicht gesagt, dass er keine Kenntnis von «der Sache» habe, sondern er habe die gleiche Aussage wie an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gemacht (pag. 333 Z. 283 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung machte der Beschuldigte geltend, er habe die Arbeitsbescheinigung mehrmals geschickt, aber die Formulare seien nicht angekommen. Die Arbeitslosenkasse habe damals oftmals Sachen verloren (pag. 494 Z. 30 ff.). Es habe viele Probleme wegen Kurzarbeit im Gastronomiebereich gegeben und es seien Mängel bei der Arbeit des betreffenden Amtes festgestellt worden (pag. 495 Z. 9 ff.). Auf Vorhalt der Schreiben des Amtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit N.________ räumte der Beschuldigte wiederum ein, diese Papiere nicht erhalten zu haben, brachte indes vor, er sei telefonisch gefragt worden, weshalb er «diese Sachen» nicht geschickt habe (pag. 495 Z. 13 ff.).
Die Verteidigung des Beschuldigten führte im erstinstanzlichen Plädoyer im Wesentlichen aus, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb das Amt diese Unterlagen eingefordert habe. Die Anzeige sei zu schnell nach Versand des mit A-Post Plus geschickten Schreibens erfolgt. Es sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb die Schreiben an die Firma AE.________ versandt worden seien. Der Beschuldigte habe erst im Nachhinein Kenntnis von den Schreiben erhalten (pag. 336). Oberinstanzlich brachte die Verteidigung zusammengefasst vor, das Kündigungsschreiben stamme wohl vom Treuhänder oder einem Freund, der Beschuldigte selbst habe keine Ahnung gehabt. Die Aussagen bei der Polizei seien befleckt vom Umstand, dass sie ohne Übersetzung erfolgt seien. Es bleibe unklar, weshalb die T.________ GmbH angeschrieben worden sei, wobei auch nicht bekannt sei, wer das mit A-Post Plus versandte Schreiben wann entgegengenommen habe (vgl. pag. 474).
Aufgrund der widersprüchlichen Aussagen des Beschuldigten kann nicht unbesehen auf diese abgestellt werden. Gestützt auf den im Kündigungsschreiben genannten Grund «Betriebsübergabe» (pag. 135) ist zwar davon auszugehen, dass die Angabe des Beschuldigten, wonach er die Firma AE.________ ab dem 1. Oktober 2021 übergeben hatte, korrekt sein dürfte. Gleichzeitig ist jedoch nicht zu übersehen, dass der Beschuldigte oberinstanzlich angab, er selbst sei zu diesem Zeitpunkt der Mieter der betreffenden Firma gewesen (pag. 495 Z. 43 f.). So oder anders waren die Schreiben des Amtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit N.________ nicht nur an die Firma AE.________, sondern auch an die T.________ GmbH adressiert. Letztere führte der Beschuldigte als Gesellschafter und einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer. Der Sitz der T.________ GmbH befindet sich zudem an der I.________strasse in H.________, wo der Beschuldigte auch seine Privatadresse hat und in der Zeit von Dezember 2021 bis Januar 2022 hatte (pag. 145 Ziff. 3; pag. 495 Z. 22 ff.). Zwar liegt nur für die letzte Aufforderung des Amtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit N.________ eine Zustellbestätigung der Post per A‑Post Plus vom 17. Januar 2022 vor, jedoch ist es wenig wahrscheinlich, dass der Beschuldigte insgesamt drei Schreiben des Amtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit N.________ nicht erhalten haben soll. Selbst wenn die Post die Schreiben und insbesondere das letzte Schreiben vom 14. Januar 2022 nicht bei der T.________ GmbH, sondern bei der Firma AE.________ eingeworfen hätte, ist davon auszugehen, dass die Schreiben an die T.________ GmbH weitergeleitet worden sind, zumal der Beschuldigte sogar im gleichen Haus wohnte und der Sitz seiner Firma T.________ GmbH ebenfalls dort ist. Der Beschuldigte selbst gab an der polizeilichen Einvernahme an, AE.________ gehöre trotz Untervermietung noch zur T.________ GmbH (pag. 145 Ziff. 3). Oberinstanzlich hielt er zudem fest, alle an diese GmbH adressierten Briefe seien an seine Privatadresse zugestellt worden (pag. 495 Z. 34 f. und Z. 41). Für eine Zustellung an den Beschuldigten sprechen auch dessen Aussagen an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, wonach er zwei Formulare eingeschickt habe und ihm gesagt worden sei, dass es gut sei, sowie seine oberinstanzlich gemachten Aussagen, dass er die Arbeitsbescheinigung mehrmals geschickt habe, diese aber beim Amt nicht angekommen sei. Der Vorinstanz ist zudem zuzustimmen, wenn sie ausführt, dass dem Beschuldigten bei der Firma T.________ GmbH die Zustellung an eine Hilfsperson anzurechnen ist (pag. 384; S. 23 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
Soweit die Verteidigung den Sinn der eingeforderten Unterlagen in Frage stellte, kann ihr sodann nicht gefolgt werden. Ebenso wenig ist ersichtlich, inwiefern die Fristen zur Einreichung der Unterlagen zu knapp bemessen gewesen wären, wobei die Anzeigeerstattung erst rund einen Monat nach Versand der letzten Aufforderung erfolgte (pag. 130). Dass der Beschuldigte einfach «keine Ahnung» gehabt habe, lässt sich alsdann nicht mit dessen eigenen Aussagen vereinbaren, zumal dieser – selbst mit Übersetzung – nie geltend machte, die Aufforderungen nicht verstanden zu haben oder mit der Ausgangslage überfordert gewesen zu sein.
9.5 Beweisergebnis der Kammer
Es ist aufgrund der Aussagen des Beschuldigten und der Akten erstellt, dass der Beschuldigte als Gesellschafter und einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer der T.________ GmbH der schriftlichen Aufforderung des Amtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit N.________ um ergänzende Angaben zum Formular «Arbeitgeberbescheinigung» nicht innert Frist nachgekommen ist, wobei für die Kammer erstellt ist, dass dem Beschuldigten mindestens das Schreiben vom 14. Januar 2022 zugestellt worden ist resp. der Beschuldigte sich die Zustellung anrechnen lassen muss.
III. Rechtliche Würdigung
10. Hehlerei
10.1 Rechtliche Grundlagen
Betreffend die rechtlichen Grundlagen zu Art. 160 Ziff. 1 StGB kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 384 ff.; S. 23 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Ergänzend bzw. teilweise wiederholend ist Folgendes anzumerken:
Der Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 StGB macht sich schuldig, wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft.
Der Grund der Strafbarkeit des Hehlers liegt darin, dass er einen durch die Vortat geschaffenen rechtswidrigen Zustand fortsetzt und festigt. Er hindert oder erschwert die Wiederherstellung des durch die Vortat gestörten rechtmässigen Zustandes, beispielsweise die Wiedererlangung der Sache durch den Berechtigten (BGE 117 IV 445 E. 1b; 116 IV 193 E. 2 f.; Urteil des Bundesgerichts 6S.296/2004 vom 10. Januar 2005 E. 2.1; je mit Hinweisen). Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Gemäss dem Wortlaut von Art. 160 Ziff. 1 StGB wird vorausgesetzt, dass der Täter weiss oder annehmen muss, dass die Sache durch eine strafbare Handlung erlangt worden ist. Diese Formulierung ist im Sinne einer Beweisregel gegen naheliegende Ausreden zu verstehen und soll den Rückschluss von der Kenntnis der Verdachtsgründe auf den Willen des Täters, sich über diese hinwegzusetzen, erleichtern. Nach der Rechtsprechung reicht es aus, wenn Verdachtsgründe die Möglichkeit einer strafbaren Vortat nahelegen. Danach genügt die Feststellung, dass der Täter im Sinne einer Parallelwertung in der Laiensphäre die Verdachtsgründe kannte, die ihm die Überzeugung von der deliktischen Herkunft der Sache aufdrängen mussten, und dass er die Tat auch für diesen Fall vornahm (Urteile des Bundesgerichts 6B_691/2014 vom 8. Dezember 2014 E. 2 und 6B_836/2010 vom 4. Februar 2011 E. 2.3.1; siehe zum gesamten Abschnitt Urteil des Bundesgerichts 6B_292/2019 vom 25. Juni 2019 E. 2.1.3).
10.2 Subsumtion
Die Vorinstanz führte dazu Folgendes aus (pag. 386; S. 25 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):
Sachverhaltsmässig ist erstellt, dass der Beschuldigte am 18.08.2020 von J.________ den BMW 525d xDrive (Stamm-Nr. ________, damaliges Kontrollschild ________) für einen Kaufpreis von CHF 9'000.00 erwarb. Das streitgegenständliche Fahrzeug wurde von J.________ durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete strafbare Handlung erlangt, namentlich durch Betrug, was das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 17.09.2021 bestätigt (pag. 49). Es liegt damit eine tatbestandsmässige und rechtswidrige Vortat im Sinne von Art. 160 StGB vor. Sachverhaltsmässig ist sodann erstellt, dass der Beschuldigte das Fahrzeug am 25.08.2024 an K.________ weiterverkaufte, so dass eine vollendete tatbestandsmässige Handlung in Form der Veräusserung vorliegt. Weiter hat das Beweisergebnis ergeben, dass der Beschuldigte am 20.08.2020 von der Kantonspolizei telefonisch darüber informiert wurde, dass er den Personenwagen nicht verkaufen dürfe sondern auf den Polizeiposten L.________ bringen solle. Mit dieser Information der Kantonspolizei lagen für den Beschuldigten Verdachtsgründe vor, welche die Möglichkeit einer strafbaren Vortat nahelegten bzw. hätte ihm die Information der Kantonspolizei die Überzeugung von der deliktischen Herkunft der Sache aufdrängen müssen. Gestützt auf diese Umstände musste der Beschuldigte annehmen, einen unrechtmässig erlangten Personenwagen weiterzuverkaufen. Nach Ansicht des Gerichts nahm der Beschuldigte die deliktische Herkunft des Personenwagens mindestens in Kauf, womit auch der subjektive Tatbestand der Hehlerei erfüllt ist.
Die Kammer schliesst sich diesen zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz an. Die Erfüllung des subjektiven Tatbestandes verlangt nicht, dass der Beschuldigte die genauen Umstände der Vortat kannte. Es reicht, wenn Verdachtsgründe dem Beschuldigten die Möglichkeit einer strafbaren Vortat nahelegten. Aufgrund des Telefonats der Kantonspolizei Freiburg vom 20. August 2020 mit dem Hinweis, dass er den BMW nicht verkaufen, sondern bis am 24. August 2020 auf den Polizeiposten bringen solle, musste der Beschuldigte zumindest mit der Möglichkeit rechnen, dass der BMW durch eine strafbare Handlung erlangt worden ist. Indem er den BMW am 25. August 2020 dennoch verkaufte, handelte er eventualvorsätzlich.
Es liegen keine Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe vor.
Damit ist der Beschuldigte der Hehlerei nach Art. 160 Ziff. 1 StGB, begangen in der Zeit vom 20. August 2020 bis zum 25. August 2020 in F.________ zum Nachteil des Privatklägers, schuldig zu sprechen.
11. Fahrlässige Beschäftigung von Ausländern ohne Bewilligung
11.1 Rechtliche Grundlagen
Nach Art. 117 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) macht sich ein Arbeitgeber u.a. dann strafbar, wenn er vorsätzlich einen Ausländer beschäftigt, der in der Schweiz nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt ist. Die fahrlässige Tatbegehung ist ebenfalls strafbar (Art. 117 Abs. 3 AIG).
Betreffend die theoretischen Grundlagen zum objektiven und subjektiven Tatbestand kann auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 387 f.; S. 26 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):
Ausländer, welche in der Schweiz einer Erwerbstätigkeit nachgehen wollen, benötigen je nach Situation im Einzelfall unterschiedliche Bewilligungen. Um einer Erwerbstätigkeit nachgehen zu können, bedürfen Ausländer gemäss Art. 11 Abs. 1 AIG, unabhängig von der Aufenthaltsdauer eine zusätzliche Bewilligung. Als Erwerbstätigkeit gilt gemäss Art. 11 Abs. 2 AIG jede üblicherweise gegen Entgelt ausgeübte unselbständige oder selbstständige Tätigkeit, selbst wenn sie unentgeltlich erfolgt. Entscheidend für die Qualifikation einer Tätigkeit als üblicherweise auf Erwerb ausgerichtet ist, dass die Aufnahme der Tätigkeit durch die ausländische Person einen Einfluss auf den Schweizer Arbeitsmarkt hat (vgl. Weisungen des SEM zum Ausländerrecht, Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit, Stand 01.11.2021, S. 14). Der Verstoss gegen diese Bewilligungspflicht ist in Art. 117 AIG unter Strafe gestellt.
Der objektive Tatbestand von Art. 117 Abs. 1 AIG verlangt als Tatsubjekt einen Arbeitgeber. Dabei ist jedenfalls von einem gegenüber dem Zivilrecht erweiterten Begriff des Arbeitgebers auszugehen. Arbeitgeber im Sinne der ausländerrechtlichen Bestimmung ist vielmehr, wer jemanden eine Erwerbstätigkeit ausüben lässt. Die Tathandlung des Arbeitgebers besteht darin, eine Ausländerin oder einen Ausländer in der Schweiz anzustellen, der oder die nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt ist (Art. 117 Abs. 1 AIG). Hiervon ist auszugehen, wenn sie in der Schweiz gar nicht aufenthaltsberechtigt ist, oder sie zwar eine Aufenthaltsbewilligung, nicht aber die erforderliche Arbeitsbewilligung besitzt (Vetterli/D'Addario Di Paolo, in: Caroni Martina/Gächter Thomas/Thurnherr Daniela (Hrsg.), Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG), Bern 2010, Art. 117 N 5 f.). Darüber hinaus ist im objektiven Tatbestand kein Taterfolg verlangt, es handelt sich um ein Tätigkeitsdelikt.
In subjektiver Hinsicht hält Art. 117 Abs. 1 AIG ausdrücklich fest, dass die vorsätzliche Begehung strafbar ist, wobei Eventualvorsatz genügt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Art. 117 Abs. 3 AIG stellt aber auch die fahrlässige Tatbegehung unter Strafe. Die Fahrlässigkeit richtet sich nach der allgemeinen Umschreibung in Art. 12 Abs. 3 StGB. Demnach begeht fahrlässig ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt (sog. unbewusste Fahrlässigkeit) oder darauf nicht Rücksicht nimmt (sog. bewusste Fahrlässigkeit). Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (vgl. Art. 12 Abs. 3 StGB).
Insbesondere gilt es zusätzlich zu beachten, dass dem Arbeitgeber eine Überprüfungspflicht zukommt. Gemäss Art. 91 Abs. 1 AuG [recte: AIG] hat der Arbeitgeber sich vor Stellenantritt des ausländischen Arbeitnehmers durch Einsicht in den Ausweis oder durch Nachfrage bei den zuständigen Behörden zu vergewissern, dass die Berechtigung zur Erwerbstätigkeit in der Schweiz besteht.
11.2 Subsumtion
Aufgrund des Beweisergebnisses ist erstellt, dass der Beschuldigte AB.________ in seiner Firma AC.________, T.________ GmbH, ab März 2021 und auch in der Zeit vom 11. September bis zum 22. Oktober 2021 gegen Entgelt beschäftigte. AB.________ bedurfte nach Art. 43 Abs. 1bis des Asylgesetzes (AsylG; SR 142.31) i.V.m. Art. 11 AIG einer Bewilligung, damit er einer Arbeit nachgehen durfte. Erstellt ist weiter, dass AB.________ in der Zeit vom 11. September bis zum 22. Oktober 2021 über keine solche Bewilligung verfügte, zumal die erste abgelaufen und die neue Bewilligung aufgrund des verspäteten Folgegesuchs noch nicht gültig war. Der objektive Tatbestand von Art. 117 AIG ist somit erfüllt. Der Beschuldigte kannte die Vorschriften, die bei Beschäftigung eines Ausländers gelten, wie sich seinen Aussagen, seinen eigenen Erfahrungen nach seiner Einreise in die Schweiz (vgl. pag. 457 [Leumundsbericht vom 15. Juli 2025]) und der Tatsache, dass er für AB.________ zwei Gesuche einreichte, entnehmen lässt. Erstellt ist, dass AB.________ dem Beschuldigten nicht mitteilte, wie lange seine erste Bewilligung gültig war bzw. dass diese abgelaufen war. Erstellt ist aber auch, dass der Beschuldigte die Gültigkeitsdauer weder überprüfte noch sich bei AB.________ danach erkundigte. Auch nach der durch ihn erfolgten Änderungskündigung vom 27. August 2021 per 30. September 2021 (pag. 78) und vor Abschluss des neuen Arbeitsvertrages ab 1. Oktober 2021 erkundigte sich der Beschuldigte nicht bei AB.________, ob dieser über eine Bewilligung verfügte. Damit kam der Beschuldigte seiner Überprüfungspflicht nach Art. 91 Abs. 1 AIG nicht nach und es liegt eine Sorgfaltspflichtverletzung vor. Der Beschuldigte erfüllt den Tatbestand von 117 AIG somit fahrlässig. Die Einwände der Verteidigung, wonach die Bewilligung nur während weniger Tage gefehlt habe und der Beschuldigte überdies stark an Corona erkrankt gewesen sei, verfangen nicht. So ändert die Dauer der fehlenden Bewilligung nichts an der Erfüllung des Tatbestands, wobei die Bewilligung vorliegend nicht nur während weniger Tage, sondern immerhin während rund 1.5 Monaten fehlte. Weiter lag die Corona-Erkrankung des Beschuldigten (März bis April 2020 [vgl. pag. 277 ff.]) im vorliegend interessierenden Zeitraum bereits rund 1.5 Jahre zurück und es war ihm möglich, zwei Gesuche um Erteilung einer ausländerrechtlichen Bewilligung einzureichen, was zeigt, dass die durchgemachte Corona-Erkrankung zu diesem Zeitpunkt kein Hindernis mehr darstellte.
Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe liegen keine vor.
Der Beschuldigte ist somit nach Art. 117 Abs. 3 AIG schuldig zu sprechen.
12. Widerhandlung gegen das Arbeitslosenversicherungsgesetz
12.1 Rechtliche Grundlagen
Gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) ist der Arbeitgeber verpflichtet, beim Vollzug der Sozialversicherungsgesetze unentgeltlich mitzuwirken. Diese Bestimmung ist auch auf die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung anwendbar (Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0]). Art. 88 Abs. 1 Bst. b AVIG sieht ferner vor, dass der Arbeitgeber rechtzeitig die Bescheinigungen ausstellen muss, welche die Arbeitnehmer für die Geltendmachung von Leistungsansprüchen benötigen, wobei der Arbeitslose der Kasse gemäss Art. 20 Abs. 2 AVIG eine Arbeitsbescheinigung seines bisherigen Arbeitgebers vorlegen muss. Wer die Auskunftspflicht verletzt, indem er die Auskunft verweigert, macht sich – insofern kein Tatbestand nach Art. 105 AVIG vorliegt – nach Art. 106 AVIG strafbar.
12.2 Subsumtion
Beweismässig ist erstellt, dass der Beschuldigte als Gesellschafter und einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer der T.________ GmbH der schriftlichen Aufforderung des Amtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit N.________ um ergänzende Angaben zum Formular «Arbeitgeberbescheinigung» nicht innert Frist nachgekommen ist. Gemäss Beweisergebnis ist weiter erstellt, dass dem Beschuldigten zumindest die letzte Aufforderung des Amtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit N.________ zugestellt wurde oder er sich die Zustellung anrechnen lassen muss. Damit hatte er Kenntnis von der Aufforderung.
Durch sein Verhalten ist der Beschuldigte seiner Pflicht zur vollständigen Auskunft nicht nachgekommen und erfüllt damit den objektiven und subjektiven Tatbestand von Art. 106 AVIG i.V.m. Art. 88 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 2 AVIG. Da keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe vorliegen, ist er deswegen schuldig zu sprechen.
IV. Strafzumessung
13. Allgemeine Grundlagen zur Strafzumessung
Betreffend die allgemeinen Grundlagen der Strafzumessung kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 390 f.; S. 29 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
14. Strafrahmen, Strafart und Methodik
Der Strafrahmen für die Hehlerei nach Art. 160 Ziff. 1 StGB beträgt Freiheitsstrafe von 3 Tagen bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe von 3 Tagessätzen bis zu 180 Tagessätzen (Art. 160 Ziff. 1 i.V.m. Art. 34 Abs. 1 und 40 Abs. 1 StGB). Gründe, die dafür sprechen würden, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen, sind vorliegend keine ersichtlich, wobei bereits aufgrund des Verschlechterungsverbots nur eine Geldstrafe in Betracht kommt.
Für die fahrlässige Beschäftigung von Ausländern ohne Bewilligung und die Widerhandlung gegen das Arbeitslosenversicherungsgesetz ist gemäss Art. 117 Abs. 3 AIG und Art. 106 AVIG eine (Gesamt-)Busse festzusetzen. Während Art. 117 Abs. 3 AIG eine Busse bis zu CHF 20'000.00 vorsieht, beträgt der Strafrahmen von Art. 106 AVIG Busse bis CHF 10'000.00 (Art. 106 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 106 AVIG). Die Einsatzstrafe ist dementsprechend am Schuldspruch wegen fahrlässiger Beschäftigung von Ausländern ohne Bewilligung als schwereres Delikt zu bemessen. Anschliessend ist die Strafe für die Widerhandlung gegen das Arbeitslosenversicherungsgesetz zu asperieren.
Die Richtlinien des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (nachfolgend: VBRS-Richtlinien) sehen für gewisse Deliktskategorien normierte Strafen vor. Die Kammer ist nicht an diese Richtlinien gebunden, sie können jedoch als Orientierungspunkte dienen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_510/2019 vom 8. August 2019 E. 4.3).
15. Strafe für die Hehlerei
15.1 Objektive und subjektive Tatkomponenten
In Bezug auf die objektiven und subjektiven Tatkomponenten führte die Vorinstanz aus was folgt (pag. 392 f.; S. 31 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):
Ausgangspunkt für die Strafzumessung bildet der in den Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte für die Strafzumessung (nachfolgend VBRS-Richtlinien) umschriebene Referenzsachverhalt. Für den Fall, dass ein Täter Deliktsgut im Wert von knapp über CHF 300.00 erwirbt, ist gemäss VBRS-Richtlinien eine Strafe von 10 Strafeinheiten angemessen. Dabei soll eine Erhöhung der Strafe nach Massgabe des Deliktsbetrages erfolgen.
Vorliegend beläuft sich das Deliktsgut auf ein Vielfaches, von jenem, welches dem Referenzsachverhalt zu Grunde liegt. Dem Beschuldigten ist jedoch zu Gute zu halten, dass er keine besondere kriminelle Energie an den Tag gelegt hat und zum Zeitpunkt des Erwerbs des Fahrzeuges nicht in Kenntnis war über die deliktische Herkunft. Allerdings wurde er vor der Übergabe des Fahrzeugs an K.________ von der Kantonspolizei Freiburg darüber informiert, dass das Fahrzeug nicht verkauft werden dürfe. Dass der Beschuldigte anlässlich dieses Telefonats darüber informiert wurde, dass das Fahrzeug im Zusammenhang mit einem allfälligen Betrug sicherzustellen sei, liess sich sachverhaltsmässig nicht erstellen. Gleichwohl ist ihm eventualvorsätzliches Handeln vorzuwerfen, indem er sich den Anweisungen der Polizei widersetzte. Es wäre dem Beschuldigten ein Leichtes gewesen, den Anweisungen der Polizei zu folgen und das Fahrzeug auf den Polizeiposten L.________ zu bringen. Dem Beschuldigten wäre es ohne weiteres möglich gewesen, sich gegen das Unrecht zu entscheiden, eine Notsituation lag nicht vor.
Diesen zutreffenden Erwägungen kann sich die Kammer vorbehaltlos anschliessen, darauf ist zu verweisen.
Das objektive Tatverschulden des Beschuldigten erweist sich im Verhältnis zum weiten Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe als leicht. In Bezug auf die subjektiven Tatkomponenten wirkt sich die eventualvorsätzliche Begehung strafmindernd aus.
In Einklang mit der Vorinstanz (pag. 393; S. 32 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) erachtet die Kammer vorliegend eine Strafe von 40 Strafeinheiten als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen.
15.2 Täterkomponenten
Der Beschuldigte wurde am ________ in Syrien geboren und wuchs dort mit einer Schwester und einem Bruder in einfachen, aber geordneten Verhältnissen auf. In Syrien besuchte er während neun Jahren die Grundschule. Eine Ausbildung durfte er nicht machen, sondern er leistete während zwei Jahren Militärdienst (pag. 456 f.). Danach verliess er Syrien und reiste im Jahr 2009 in die Schweiz ein (pag. 328 Z. 49 f.). Hier arbeitete der Beschuldigte in der Gastronomie (pag. 457), wobei er anlässlich der oberinstanzlichen Einvernahme entgegen seiner Aussage vor der Vorinstanz (pag. 327 Z. 26 f.) klarstellte, keine Ausbildung zum Koch absolviert zu haben (pag. 488 Z. 25 f.). Nachdem der Beschuldigte zuerst in unselbständiger Anstellung in der Gastronomie tätig war, führte er von 2017 bis 2025 mit seiner Ehefrau ein Restaurant «AA.________» (pag. 328 Z. 52 ff.; pag. 457). Überdies war er auch Inhaber der Einzelfirma «M.________» und einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer der T.________ GmbH. Im Januar 2025 verkaufte er den von ihm geführten Gastrobetrieb und seit ca. Juli 2025 arbeitet er in einem Vollzeitpensum bei der Firma AG.________ in AH.________ im Verkauf (pag. 457; pag. 489 Z. 1 ff.).
Seit dem 19. Oktober 2010 ist der Beschuldigte mit AI.________, geb. ________, verheiratet. Seine Ehefrau stammt ebenfalls aus Syrien. Aus dieser Ehe ging am ________ ein Sohn, ________, hervor (pag. 457). Die Eltern des Beschuldigten leben mittlerweile auch in der Schweiz (pag. 456).
Gemäss Strafregisterauszug vom 15. August 2025 (pag. 470 ff.) wurde der Beschuldigte am 28. August 2013 durch die Staatsanwaltschaft Graubünden wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 70.00, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 500.00 verurteilt. Zudem wurde er am 5. Juni 2018 durch die Staatsanwaltschaft Graubünden wegen fahrlässiger Verursachung einer Feuersbrunst zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 40.00, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von drei Jahren, und einer Busse von CHF 300.00 verurteilt.
Wie sich dem Betreibungsregisterauszug vom 14. Juli 2025 entnehmen lässt, weist der Beschuldigte Betreibungen auf, hat aber keine offenen Verlustscheine (pag. 463 ff.).
Im Strafverfahren verhielt sich der Beschuldigte anständig, was allerdings erwartet werden darf. Er bestritt durchgehend, die ihm vorgeworfenen Taten begangen zu haben, was sein gutes Recht ist. Gleichzeitig kann ihm aber kein Geständnisrabatt gewährt werden und aufrichtige Reue oder Einsicht sind nicht feststellbar.
Die Strafempfindlichkeit des Beschuldigten ist als durchschnittlich zu bezeichnen; es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die für eine erhöhte Strafempfindlichkeit sprechen würden.
In Bezug auf die Täterkomponenten fallen die beiden Vorstrafen negativ ins Gewicht. Die restlichen Täterkomponenten sind neutral zu werten. Die Kammer erachtet aufgrund der Nichteinschlägigkeit der Vorstrafen und der Tatsache, dass diese bereits längere Zeit zurückliegen, eine Straferhöhung um 5 Tagessätze als angemessen.
15.3 Konkretes Strafmass / Verschlechterungsverbot
Insgesamt erachtet die Kammer für den Schuldspruch wegen Hehlerei eine Strafe von 45 Strafeinheiten als angemessen. Aufgrund des Verschlechterungsverbots kann indes keine höhere als die von der Vorinstanz ausgefällte Strafe von 40 Strafeinheiten (pag. 393; S. 32 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) ausgefällt werden. In Beachtung des Verschlechterungsverbots resultiert demnach eine Strafe von 40 Strafeinheiten.
15.4 Vollzugsform und Tagessatzhöhe
Bereits mit Blick auf das Verschlechterungsverbot ist die Strafe für die Hehlerei als Geldstrafe auszusprechen und der bedingte Strafvollzug zu gewähren. Aufgrund der Vorstrafen des Beschuldigten (pag. 471 f.) erscheint es der Kammer in Einklang mit der Vorinstanz (pag. 394; S. 33 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) angezeigt, die Probezeit auf vier Jahre festzusetzen.
Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens CHF 30.00 und höchstens CHF 3'000.00. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach dem Einkommen und Vermögen, dem Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB).
Wie sich dem Einvernahmeprotokoll zu den wirtschaftlichen Verhältnissen vom 11. Juli 2025 entnehmen lässt, erzielt der Beschuldigte gemäss eigenen Angaben ein Netto-Einkommen von CHF 4'600.00 monatlich inkl. 13. Monatslohn. Seine Ehepartnerin verfügt über ein monatliches Netto-Einkommen von CHF 2'000.00 inkl. 13. Monatslohn (pag. 467). Nach Pauschalabzug von 25 % und einem Abzug für Ehepartnerin und Kind von je 15 % resultiert ein Tagessatz von CHF 90.00.
15.5 Verbindungsbusse
Im Sinne einer Denkzettelfunktion und mit der Vorinstanz (pag. 395; S. 34 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) erscheint das Aussprechen einer Verbindungsbusse als angezeigt. Es ist ein Fünftel der ausgefällten Geldstrafe, ausmachend 8 Tagessätze, auszuscheiden und als Verbindungsbusse auszusprechen, was bei einer Tagessatzhöhe von CHF 90.00 einer Verbindungsbusse von CHF 720.00 entspricht. Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt damit einhergehend 8 Tage.
15.6 Fazit Geldstrafe
Im Ergebnis resultiert eine bedingt zu vollziehende Geldstrafe von 32 Tagessätzen zu CHF 90.00, ausmachend CHF 2'880.00, bei einer Probezeit von vier Jahren sowie eine Verbindungsbusse von CHF 720.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung der Verbindungsbusse wird auf 8 Tage festgesetzt.
16. Strafzumessung betreffend Busse
16.1 Bestimmung der Einsatzstrafe (fahrlässige Beschäftigung von Ausländern ohne Bewilligung)
Die VBRS-Richtlinien sehen keine Referenzstrafe für Art. 117 Abs. 3 AIG vor. Wie die Vorinstanz (pag. 396, S. 35 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) berücksichtigt auch die Kammer, dass AB.________ sowohl für die Zeit vor dem 11. September 2021 als auch für die Zeit nach dem 22. Oktober 2021 über eine Bewilligung verfügte und der Beschuldigte zwei Gesuche um Erteilung einer Bewilligung einreichte. Es ist von einer geringen kriminellen Energie auszugehen und der Beschuldigte wollte nichts vertuschen. In Einklang mit der Vorinstanz erachtet die Kammer eine Busse von CHF 300.00 als angemessen.
16.2 Asperation für die Widerhandlung gegen das Arbeitslosenversicherungsgesetz
Gemäss den VBRS-Richtlinien ist bei einer Verletzung der Auskunftspflicht durch den Arbeitnehmer von einer Busse ab CHF 200.00 auszugehen, wenn der Täter der Arbeitslosenkasse trotz Aufforderung die verlangte Arbeitgeberbescheinigung und verlangte Lohnabrechnungen nicht einreicht (S. 69 VBRS-Richtlinien; Stand 2023). Für eine Verletzung der Auskunftspflicht durch den Arbeitgeber findet sich kein Referenzsachverhalt. Es kann aber in Anlehnung der Referenzbusse bei einer Verletzung der Auskunftspflicht durch den Arbeitnehmer von einer Busse ab CHF 200.00 ausgegangen werden. Vorliegend reichte der Beschuldigte zwar eine Bestätigung ein, trotz Aufforderung um Einreichung zusätzlicher Unterlagen kam er seiner Auskunftspflicht aber nicht nach. Oberinstanzlich schreckte er zudem nicht davor zurück, die Schuld für sein eigenes Versäumnis dem betreffenden Amt zuzuweisen. Dennoch ist von einer geringen kriminellen Energie auszugehen. Wie bereits die Vorinstanz (pag. 396; S. 35 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) erachtet die Kammer eine Busse von CHF 300.00 als angemessen. Diese ist im Umfang von zwei Dritteln, ausmachend CHF 200.00, auf die Einsatzstrafe zu asperieren.
16.3 Fazit Gesamtbusse
Es resultiert eine Gesamtbusse von CHF 500.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 5 Tage festgelegt (Art. 106 Abs. 2 StGB).
V. Kosten und Entschädigung
Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten belaufen sich auf total CHF 3'250.00 (pag. 397; S. 36 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Es bestehen keine Anhaltspunkte für eine unrichtige Kostenbestimmung. Folglich werden die erstinstanzlichen Verfahrenskosten bestätigt und gehen infolge der Schuldsprüche zu Lasten des Beschuldigten.
Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden bestimmt auf CHF 3'000.00 (Art. 5 i.V.m. Art. 24 Bst. a Verfahrenskostendekret [VKD; BSG 161.12]) und dem unterliegenden Beschuldigten zur Bezahlung auferlegt.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens steht dem Beschuldigten keine Entschädigung zu (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario).
VI. Dispositiv
Die 1. Strafkammer erkennt:
I.
A.________ wird schuldig erklärt:
1.der Hehlerei, begangen vom 20. August 2020 bis 25. August 2020 in F.________, z.N. von C.________;
2.der fahrlässigen Beschäftigung von Ausländern ohne Bewilligung, begangen vom 11. September 2021 bis am 22. Oktober 2021 in H.________;
3.der Widerhandlung gegen das Arbeitslosenversicherungsgesetz, begangen am 24. Januar 2022 in H.________, durch Verletzung der Auskunftspflicht
und in Anwendung der Artikel
34, 42, 44, 47, 49 Abs. 1, 106, 160 Ziff. 1 StGB
11, 91 Abs. 1, 117 Abs. 3 AIG
88 Abs. 1 Bst. b, 106 al. 1 AVIG
426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO
verurteilt:
1. Zu einer Geldstrafe von 32 Tagessätzen zu CHF 90.00, ausmachend total CHF2'880.00.
Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt.
2. Zu einer Verbindungsbusse von CHF 720.00.
Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 8 Tage festgesetzt.
3. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 500.00.
Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 5 Tage festgesetzt.
4. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskoten von total CHF 3'250.00.
5. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 3'000.00.
II.
1. Das Widerrufsverfahren gegen A.________ betreffend den mit Urteil der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 5. Juni 2018 (VV.2017.3314) für eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 40.00 gewährten bedingten Vollzug wird eingestellt (Art. 46 Abs. 5 StGB).
2. Für das erst- und oberinstanzliche Widerrufsverfahren werden keine Kosten erhoben.
III.
Zu eröffnen:
dem Beschuldigten/Berufungsführer, v.d. Rechtsanwalt B.________
dem Strafkläger
der Generalstaatsanwaltschaft
Mitzuteilen:
der Vorinstanz
der Koordinationsstelle Strafregister (KOST; Urteil mit Begründung; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)
dem Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Graubünden (Urteil mit Begründung)
dem Staatssekretariat für Migration (Urteil mit Begründung)
der Staatsanwaltschaft Graubünden (nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)
Bern, 19. August 2025 (Ausfertigung: 17. März 2026)
Im Namen der 1. Strafkammer Die Präsidentin i.V.: Obergerichtssuppleantin Salzmann i.V. Oberrichterin Gutmann
Die Gerichtsschreiberin: Walthard
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.