BesetzungOberrichterin Schwendener (Präsidentin), Obergerichtssuppleant Sarbach, Oberrichter Wuillemin
Gerichtsschreiberin Kilchenmann
VerfahrensbeteiligteA.________
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________
Beschuldigter/Berufungsführer 1
C.________
amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Dr. D.________
Beschuldigter/Berufungsführer 2
E.________
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt F.________
Beschuldigter/Berufungsführer
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
Anschlussberufungsführerin
Gegenstandqualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz
Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau (Kollegialgericht) vom 26. August 2022 (PEN 21 17-20)
Erwägungen:
I. Formelles
Erstinstanzliches Urteil
Mit Urteil vom 26. August 2022 stellte das Regionalgericht Emmental-Oberaargau (Kollegialgericht in Dreierbesetzung, nachfolgend Vorinstanz) das Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend Beschuldigter 1), wegen Widerhandlungen gegen das Waffengesetz, angeblich mehrfach begangen, festgestellt am 29. November 2017 in I.________, durch Besitz von Waffen (Schlagstock mit Taschenlampe und Soft-Air-Waffe, welche aufgrund ihres Aussehens mit einer echten Feuerwaffen verwechselt werden kann) ohne schriftlichen Vertrag, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten ein. Zudem wurde der Beschuldigte 1 freigesprochen von der Anschuldigung der Pornografie, angeblich begangen vom 25. Juni 2014 bis 29. November 2017 durch Besitz von illegaler Pornografie mit tatsächlichen Darstellungen von sexuellen Handlungen zwischen einem Hund und einer Frau, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. Hingegen wurde er schuldig erklärt der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, (1) mengen- und bandenmässig qualifiziert (gemeinsam mit C.________ und E.________), begangen in der Zeit von Anfang 2016 bis Oktober 2017 in I.________ und J.________ durch Erwerb, Besitz, Lagern, Verarbeiten und Veräussern von 125g Kokaingemisch bzw. 68.25g reinem Kokain, (2) bandenmässig qualifiziert (gemeinsam mit C.________ und E.________ sowie K.________ [Gehilfenschaft]) begangen in der Zeit von ca. Mai 2015 bis 29. November 2017 in I.________ durch Erwerb, Besitz, Lagern, Verarbeiten, Veräussern und Verschaffen von 4'776g Marihuana und (3) bandenmässig qualifiziert (gemeinsam mit C.________ und E.________) begangen in der Zeit von Anfang 2016 bis Ende 2016 in I.________ durch Erwerb, Besitz und Veräussern von 110 Ecstasy-Pillen. In Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen verurteilte die Vorinstanz den Beschuldigten 1 zu einer Freiheitsstrafe von 31 Monaten unter Gewährung des bedingten Vollzugs für eine Teilstrafe von 19 Monaten bei einer Probezeit von drei Jahren und unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 65 Tagen an die zu vollziehende Teilstrafe sowie zur Bezahlung der anteilsmässigen Verfahrenskosten im Umfang von CHF 15'448.00. Weiter bestimmte die Vorinstanz die amtliche Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 1 durch Rechtsanwalt B.________, verzichtete auf die Anordnung einer Landesverweisung und traf die weiteren Beschlüsse (pag. 2145 ff.).
Mit gleichem Urteil wurde C.________ (nachfolgend Beschuldigter 2) der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, (1) mengen- und bandenmässig qualifiziert (gemeinsam mit dem Beschuldigten 1 und E.________) begangen in der Zeit von Anfang 2016 bis Oktober 2017 in I.________ und J.________ durch Erwerb, Besitz, Lagern, Verarbeiten und Veräussern von 125g Kokaingemisch bzw. 68.25g reinem Kokain, (2) bandenmässig qualifiziert (gemeinsam mit dem Beschuldigten 1 und E.________ sowie K.________ [Gehilfenschaft]) begangen in der Zeit von ca. Mai 2015 bis 29. November 2017 in I.________ durch Erwerb, Besitz, Lagern, Verarbeiten, Veräussern und Verschaffen von 4'776g Marihuana und (3) bandenmässig qualifiziert (gemeinsam mit dem Beschuldigten 1 und E.________), begangen in der Zeit von Anfang 2016 bis Ende 2016 in I.________ durch Erwerb, Besitz und Veräussern von 110 Ecstasy-Pillen, schuldig erklärt. In Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen verurteilte die Vorinstanz den Beschuldigten 2 zu einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten unter Gewährung des bedingten Vollzugs für eine Teilstrafe von 20 Monaten bei einer Probezeit von vier Jahren und unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 65 Tagen an die zu vollziehende Teilstrafe sowie zur Bezahlung der anteilsmässigen Verfahrenskosten im Umfang von CHF 15'848.00. Weiter bestimmte die Vorinstanz die amtliche Entschädigung sowie das volle Honorar für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 2 durch Rechtsanwältin Dr. D.________ und traf die weiteren Beschlüsse (pag. 2149 ff.).
Schliesslich erklärte die Vorinstanz – ebenfalls mit Urteil vom 26. August 2022 – auch E.________ (nachfolgend Beschuldigter 3), schuldig der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, (1) mengen- und bandenmässig qualifiziert (gemeinsam mit dem Beschuldigten 1 und dem Beschuldigten 2) begangen in der Zeit von Anfang 2016 bis Oktober 2017 in I.________ und J.________ durch Erwerb, Besitz, Lagern, Verarbeiten und Veräussern von 125g Kokaingemisch bzw. 68.25g reinem Kokain, (2) bandenmässig qualifiziert (gemeinsam mit dem Beschuldigten 1 und dem Beschuldigten 2 sowie K.________ [Gehilfenschaft]), begangen in der Zeit von ca. Mai 2015 bis 29. November 2017 in I.________ durch Erwerb, Besitz, Lagern, Verarbeiten, Veräussern und Verschaffen von 4'776g Marihuana und (3) bandenmässig qualifiziert (gemeinsam mit dem Beschuldigten 1 und dem Beschuldigten 2) begangen in der Zeit von Anfang 2016 bis Ende 2016 in I.________ durch Erwerb, Besitz und Veräussern von 110 Ecstasy-Pillen. In Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen verurteilte die Vorinstanz den Beschuldigten 3 zu einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten unter Gewährung des bedingten Vollzugs für eine Teilstrafe von 22 Monaten bei einer Probezeit von zwei Jahren und unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 65 Tagen an die zu vollziehende Teilstrafe sowie zur Bezahlung der anteilsmässigen Verfahrenskosten im Umfang von CHF 14'948.00. Weiter bestimmte die Vorinstanz die amtliche Entschädigung sowie das volle Honorar für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 3 durch Rechtsanwalt L.________ (für die Dauer vom 29. November 2017 bis 28. Juni 2019) sowie durch Rechtsanwalt F.________ (ab 28. Juni 2019) und traf die weiteren Beschlüsse (pag. 2153 ff.).
Der Vollständigkeit halber ist – auch wenn nicht mehr Gegenstand des Verfahrens – festzuhalten, dass mit demselben Urteil K.________ schuldig erklärt wurde der Gehilfenschaft zu Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (der Mitbeschuldigten 1-3), begangen in der Zeit von ca. Mai 2015 bis 29. November 2017 in I.________. In Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen verurteilte die Vorinstanz K.________ zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 100.00, ausmachend total CHF 4’000.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von zwei Jahren, zur Bezahlung einer Verbindungsbusse von CHF 1'000.00 unter Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf zehn Tage sowie zur Bezahlung der anteilsmässigen Verfahrenskosten im Umfang von CHF 1'154.00. Schliesslich wurde über das Schicksal des beschlagnahmten Geldbetrages befunden (pag. 2157 f.).
Berufungen
Gegen dieses Urteil meldeten der Beschuldigte 2, amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Dr. D.________, der Beschuldigte 3, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt F.________, der Beschuldigte 1, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ und K.________, privat verteidigt durch Rechtsanwalt G.________ mit Eingaben vom 30. August 2022 bzw. 5. September 2022 fristgerecht die Berufung an (pag. 2162 [Beschuldigter 2]; pag. 2167 [Beschuldigter 3]; pag. 2169 [Beschuldigter 1]; K.________ [pag. 2171]).
Die schriftliche Urteilsbegründung wurde den Parteien mit Verfügung vom 31. Januar 2023 zugestellt (pag. 2180 ff.). Die Berufungserklärungen datieren vom 23. Februar 2023 (pag. 2326 ff. [Beschuldigter 1]), 24. Februar 2023 (pag. 2331 ff. [Beschuldigter 2]), 28. Februar 2023 (pag. 2337 ff. [Beschuldigter 3]) und gingen frist- und formgerecht beim Obergericht des Kantons Bern ein.
Mit Schreiben vom 27. Februar 2023 verzichtete K.________ auf die Berufung und führte aus, dass sie allerdings die Ausdehnung allfälliger gutheissender Rechtsmittelentscheide auf sie als Gehilfin begehre (pag. 2335). Am 5. April 2023 wurde daher das Verfahren betreffend K.________ als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben (pag. 2354 ff.).
Mit Eingabe vom 22. März 2023 schloss sich die Generalstaatsanwaltschaft den Berufungen der Beschuldigten 1-3 an (pag. 2345 ff.).
Die Generalstaatsanwaltschaft und der Beschuldigte 1 äusserten sich nicht zur Berufung bzw. Anschlussberufung der jeweils anderen Partei(en) (pag. 2345 ff.). Die Beschuldigten 1 und 2 machten je mit Eingaben vom 17. April 2023 keine Gründe für ein Nichteintreten auf die Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft geltend (pag. 2365 [Beschuldigter 2], pag. 2367 [Beschuldigter 1]).
Die Berufungsverhandlung vor der 1. Strafkammer fand vom 19.-21. März 2024 statt (pag. 2507 ff.). Anlässlich der Hauptverhandlung behielt sich die Kammer in Anwendung von Art. 344 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) vor, den angeklagten Sachverhalt auch unter dem Tatbestand von Art. 19 Abs. 1 Bst. a und b des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (BetmG; SR 812.121) zu prüfen (pag. 2509).
Oberinstanzliche Beweisergänzungen
Im Hinblick auf die oberinstanzliche Verhandlung wurden über die drei Beschuldigten von Amtes wegen aktuelle Strafregisterauszüge, allesamt datierend vom 5. März 2024 (pag. 2494 ff.), sowie aktuelle Leumundsberichte inkl. wirtschaftliche Verhältnisse, datierend vom 29. Februar 2024 (pag. 2477 ff. [Beschuldigter 3], pag. 2485 ff. [Beschuldigter 1]) und vom 1. März 2024 (pag. 2490 ff. [Beschuldigter 2]) eingeholt. Der guten Ordnung halber wurden zudem im Hinblick auf die Landesverweisung betreffend den Beschuldigten 1 aktualisierte Berichte beim Migrationsdienst des Kantons Bern, datierend vom 15. Februar 2024 (pag. 2474), und dem Staatssekretariat für Migration, datierend vom 28. Februar 2024 (pag. 2481 ff.), eingeholt.
Des Weiteren wurden anlässlich der Berufungsverhandlung vom 19. März 2024 alle drei Beschuldigten und die Zeugin K.________ einvernommen (pag. 2511 ff. [K.________], pag. 2515 ff. [Beschuldigter 1], pag. 2519 ff. [Beschuldigter 2], pag. 2522 [Beschuldigter 3]) sowie die vom Beschuldigten 3 mit Eingabe vom 13. März 2024 eingereichte Bestätigung seiner Arbeitgeberin vom 13. März 2024 (pag. 2503 f.) und seine an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung eingereichten Lohnausweise aus den Jahren 2014-2019 (pag. 2537 ff.) zu den Akten erkannt (pag. 2510).
Anträge der Parteien
Beschuldigter 1
Rechtsanwalt B.________ verwies namens und auftrags des Beschuldigten 1 anlässlich der Berufungsverhandlung grundsätzlich auf seine bereits schriftlich gestellten Anträge gemäss Berufungserklärung vom 23. Februar 2023, mit der Ergänzung unter Ziff. III. (nachfolgend Ziff. I.), dass gemäss neuer Ziff. 3 auch die Rechtskraft des Verzichts auf die Anordnung einer Landesverweisung festzustellen sei (pag. 2327 ff., pag. 2526; Hervorhebungen im Original):
I.
Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 26. August 2022 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als
1.das Strafverfahren gegen den Berufungsführer eingestellt wurde wegen Widerhandlungen gegen das Waffengesetz;
2.der Berufungsführer freigesprochenwurde von der Anschuldigung der Pornografie;
3.dass auf die Anordnung einer Landesverweisung verzichtet wurde;
ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten.
II.
Der Berufungsführer sei freizusprechen
1.von der Anschuldigung der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich begangen in der Zeit von ca. Mai 2015 bis 29.11.2017 wie folgt:
1.1.mengenmässig- und bandenmässig qualifiziert (gemeinsam mit C.________ und E.________) begangen in der Zeit von Anfang 2016 bis Oktober 2017 in I.________ und J.________ durch Erwerb, Besitz, Lagern, Verarbeiten und Veräussern von 125 Gramm Kokaingemisch bzw. 68.25 Gramm reinem Kokain;
1.2.bandenmässig qualifiziert (gemeinsam mit C.________ und E.________ sowie K.________ [Gehilfenschaft]) begangen in der Zeit von ca. Mai 2015 bis 29.11.2017 in I.________ durch Erwerb, Besitz, Lagern, Verarbeiten, Veräussern und Verschaffen von 4'776 Gramm Marihuana;
1.3.bandenmässig qualifiziert (gemeinsam mit C.________ und E.________) begangen in der Zeit von Anfang 2016 bis Ende 2016 in I.________ durch Erwerb, Besitz und Veräussern von 110 Ecstasy-Pillen;
unter Ausscheidung der erst- sowie der oberinstanzlichen Verfahrenskosten an den Kanton Bern, sowie unter Ausrichtung einer Entschädigung für die Verteidigungskosten gemäss separat eingereichter Honorarnote (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO) sowie unter Ausrichtung einer Genugtuung für die ausgestandene Untersuchungshaft vom 29. November 2017 bis 01. Februar 2018, total 65 Tage à CHF 200.00 pro Tag, total ausmachend CHF 13'000.00 (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO).
III.
Die beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte gemäss II. Ziffer 1.3 lit. a - d der Anklageschrift vom 11. Januar 2021 seien Herrn A.________ herauszugeben.
IV.
1. Über die weiteren beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte sei von Amtes wegen zu verfügen.
2. Das Honorar des amtlichen Verteidigers sei gestützt auf die eingereichte Honorarnote gerichtlich zu bestimmen.
3. Allfällige weitere Verfügungen (insbes. Löschung DNA-Profil, Mitteilungen und dergleichen) seien von Amtes wegen zu treffen.
Beschuldigter 2
Rechtsanwältin Dr. D.________ stellte und begründete für den Beschuldigten 2 anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung was folgt (pag. 2529, pag. 2547 ff.; Hervorhebungen im Original):
I.
Herr C.________ sei freizusprechen:
Vom Vorwurf der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach, teilweise mengenmassig qualifiziert, teilweise gewerbsmässig und bandenmässig angeblich begangen durch:
1.1. Veräussern von mind. 8g Marihuana an M.________ und N.________ in I.________ am 14.08.2019 (AKS Ziffer 1.1);
1.2. Veräussern von einer 480g Marihuana, 12 Ecstasy Pillen und 25g Kokain übersteigenden Menge an O.________ von ca. 2015 bis 16.05.2017 (AKS Ziffer 1.2);
1.3. Veräussern von einer unbestimmten Menge Marihuana an P.________ in I.________ vom Mai 2017 bis 27.10.2017 (AKS Ziffer 1.3);
1.4. Veräussern von 26g Marihuana im Rahmen von 13 Treffen an Q.________ von 01.01.2014 bis 31.12.2016 (AKS Ziffer 1.4);
1.5. Veräussern von Betäubungsmitteln im Wert von CHF 600.00 an R.________ zu einem unbekannten Zeitpunkt, wahrscheinlich im Jahr 2014 (AKS Ziffer 1.5);
1.6. Veräussern von einer unbekannten Menge Kokain anlässlich von fünf Treffen an S.________ von Sommer 2017 bis November 2017 (AKS Ziffer 1.6);
1.7. Veräussern von insgesamt 8g Marihuana zu einem Preis von CHF 100.00 anlässlich von zwei Treffen an T.________ von Sommer 2017 bis November 2017 (AKS Ziffer 1.7);
1.8. Veräussern von 12g Marihuana im Rahmen von 6 Treffen an U.________ von 08.12.2015 bis 21.11.2017(AKS Ziffer 1.8);
1.9. Veräussern von mindestens 245g Marihuana an V.________ in I.________ am 12.10.2017 (AKS Ziffer 1.9);
1.10. Veräussern von unbestimmter Menge Kokain an einen Unbekannten in I.________ am 13.10.2017 (AKS Ziffer 1.11);
1.11. Veräussern von mindestens 75g Kokain, einer unbekannten Menge Marihuana sowie mindestens 50 Ecstasy Pillen, an W.________ in I.________ von ca. 2015 bis September/Oktober 2017 (AKS Ziffer 1.12);
1.12. Veräussern von Betäubungsmitteln im Wert von CHF 6'500.00 an X.________ ca. im August 2016 (AKS Ziffer 1.13);
1.13. Veräussern von 400g Marihuana an Y.________ ab ca. Herbst 2015 bis mindestens Januar 2016 im Wert von CHF 3600.00 (AKS Ziffer 1.14);
1.14. Veräussern einer unbestimmten Menge an Betäubungsmitteln an Z.________ im Rahmen von rund 10 Treffen vom 22.05.2017 bis 04.11.2017 (AKS Ziffer 1.15);
1.15. E.________, namens der Bande, Z.________ am 09.11.2017, 11.11.2017 und 14.11.2017 und einem Unbekannten am 20.11.2017 und AA.________ am 24.11.2017 zum Zwecke des Betäubungsmittelhandels den Kontakt zu AX.________ vermittelte und diesen so eine unbestimmte Menge Betäubungsmittel verschaffte (AKS Ziffer 1.16);
unter Ausscheidung der darauf entfallenden Verfahrenskosten der ersten und zweiten Instanz an den Kanton Bern sowie unter anteilsmässiger Ausrichtung einer Entschädigung für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im Verfahren vor der ersten- und zweiten Instanz gemäss Honorarnote.
II.
Herr C.________ sei schuldig zu sprechen:
Der einfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach begangen durch Veräussern, Besitzen und Anstaltentreffen zum Veräussern von insgesamt 458g Marihuana namentlich durch:
1. Veräussern von 480g Marihuana, 12 Ecstasy Pillen und 25g Kokain an O.________ von 2015 bis 16.05.2017 (AKS Ziff. 1.2);
2. Veräussern von 20g Marihuana von AC.________ von 05.12.2016 bis 02.09.2017 in I.________ zu einem Wert von CHF 200.00 (AKS Ziff. 1.10);
und in Anwendung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zu verurteilen:
1. Zu einer Geldstrafe von 194 Tagessätzen mit einer richterlich zu bestimmenden Tagessatzhöhe, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von drei Jahren. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 65 Tagen sei an die Strafe anzurechnen.
2. Zu den auf ihn entfallenden, anteilsmässigen Verfahrenskosten.
III.
Weiter sei zu verfügen:
1. Die Gegenstände gemäss Anklageschrift Ziff. II 1.3 betreffend C.________ seien einzuziehen bzw. zu vernichten (Art. 69 und 70 StGB). Die Mobiltelefone und das Bargeld seien Herrn C.________ auszuhändigen.
2. Es sei das von C.________ erstellte DNA-Profil (PCN 15 544009 48) in Anwendung von Art. 16 Abs. 2 lit. a DNA-ProfilG nach Ablauf der gesetzlichen Frist zu löschen.
3. Es sei 30 Tage nach Eintreten der gesetzlichen Voraussetzungen für die Löschung der von C.________ erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten, dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst zu melden, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Löschung der Daten eingetreten sind (Art. 22 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten).
4. Das Honorar der amtlichen Verteidigung sei gemäss Kostennote zu bestimmen.
5. Allfällige weitere Verfügungen seien von Amtes wegen zu treffen.
Beschuldigter 3
Rechtsanwalt F.________ stellte namens und im Auftrag des Beschuldigten 3 an der oberinstanzlichen Verhandlung die folgenden Anträge (pag. 2531, pag. 2554 f.; Hervorhebungen im Original):
I.
Es sei festzustellen, dass im vorliegenden Verfahren das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist.
II.
Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil bezüglich der Sachverhalte gemäss Ziff. 1.7., Ziff. 1.10. und Ziff. 1.12. der Anklageschrift in Rechtskraft erwachsen ist.
III.
E.________sei
freizusprechen
vom Vorwurf der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengenmässig und bandenmässig, ev. gewerbsmässig qualifiziert, ev. mehrfach, angeblich begangen gemäss Ziff. 1.1.-1.6., Ziff. 1.8. und 1.9., Ziff. 1.11., Ziff. 1.13.-1.16. der Anklageschrift,
unter Auferlegung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten zu Lasten des Kantons Bern und unter Ausrichtung einer Entschädigung für die erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten.
IV.
Weiter sei E.________ für die ausgestandene Untersuchungshaft eine Entschädigung nach richterlichem Ermessen, jedoch im Betrag von CHF 8'500.00 sowie eine Genugtuung nach richterlichem Ermessen im Betrag von CHF 12'400.00 auszurichten.
V.
Es seien die weiteren Verfügungen von Amtes wegen zu treffen.
Generalstaatsanwaltschaft
Die Generalstaatsanwaltschaft stellte und begründete ihrerseits folgende Anträge anlässlich der Berufungsverhandlung (pag. 2533, pag. 2560 ff.; Hervorhebungen im Original):
A.________
I.
Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau (Kollegialgericht in Dreierbesetzung) vom 26. August 2022 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich
1.der Einstellung wegen Widerhandlungen gegen das Waffengesetz, angeblich begangen bzw. festgestellt am 29.11.2017 in I.________, durch Besitz von Waffen (Schlagstock mit Taschenlampe und Soft-Air-Waffe, welche aufgrund ihres Aussehens mit einer echten Feuerwaffe verwechselt werden kann) ohne schriftlichen Vertrag,
ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten;
2.des Freispruchs von der Anschuldigung der Pornografie, angeblich begangen vom 25.06.2014 bis 29.11.2017, durch Besitz von illegaler Pornografie mit tatsächlichen Darstellungen von sexuellen Handlungen zwischen einem Hund und einer Frau (Oralverkehr und Penetration ausgeführt durch den Hund)
ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten.
II.
A.________ sei in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils schuldig zu erklären der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen in der Zeit von ca. Mai 2015 bis 29.11.2017, wie folgt:
1.mengenmässig qualifiziert und bandenmässig (gemeinsam mit C.________ und E.________) begangen in der Zeit von Anfang 2016 bis Oktober 2017 in I.________ und J.________ durch Erwerb, Besitz, Lagern, Verarbeiten und Veräussern von 125 Gramm Kokaingemisch bzw. 68.25 Gramm reinem Kokain;
2.bandenmässig (gemeinsam mit C.________ und E.________ sowie K.________ [Gehilfenschaft]) begangen in der Zeit von ca. Mai 2015 bis 29.11.2017 in I.________ durch Erwerb, Besitz, Lagern, Verarbeiten, Veräussern und Verschaffen von 4’776 Gramm Marihuana;
3.bandenmässig (gemeinsam mit C.________ und E.________) begangen in der Zeit von Anfang 2016 bis Ende 2016 in I.________ durch Erwerb, Besitz und Veräussern von 110 Ecstasy-Pillen;
und er sei in Anwendung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen
zu verurteilen:
1.zu einer Freiheitsstrafe von 34 Monaten.
Davon sind 12 Monate zu vollziehen. Für eine Teilstrafe von 22 Monaten wird der Vollzug aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.
Die Untersuchungshaft von 65 Tagen wird im vollen Umfang auf die zu vollziehende Teilstrafe angerechnet.
2.auf die Anordnung einer Landesverweisung sei zu verzichten;
3.zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. einer angemessenen Gebühr gemäss Art. 21 VKD).
C.________
C.________ sei in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils schuldig zu erklären der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen in der Zeit von ca. Mai 2015 bis 29.11.2017, wie folgt:
1.mengenmässig qualifiziert und bandenmässig (gemeinsam mit A.________ und E.________) begangen in der Zeit von Anfang 2016 bis Oktober 2017 in I.________ und J.________ durch Erwerb, Besitz, Lagern, Verarbeiten und Veräussern von 125 Gramm Kokaingemisch bzw. 68.25 Gramm reinem Kokain;
2.bandenmässig (gemeinsam mit A.________ und E.________ sowie K.________ [Gehilfenschaft]) begangen in der Zeit von ca. Mai 2015 bis 29.11.2017 in I.________ durch Erwerb, Besitz, Lagern, Verarbeiten, Veräussern und Verschaffen von 4'776 Gramm Marihuana;
3.bandenmässig (gemeinsam mit A.________ und E.________) begangen in der Zeit von Anfang 2016 bis Ende 2016 in I.________ durch Erwerb, Besitz und Veräussern von 110 Ecstasy-Pillen;
und er sei in Anwendung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen
zu verurteilen:
1.zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten;
Davon sind 12 Monate zu vollziehen. Für eine Teilstrafe von 24 Monaten wird der Vollzug aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt.
Die Untersuchungshaft von 65 Tagen wird im vollen Umfang auf die zu vollziehende Teilstrafe angerechnet.
2.zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. einer angemessenen Gebühr gemäss Art. 21 VKD).
E.________
I.
Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau (Kollegialgericht in Dreierbesetzung) vom 26. August 2022 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich des Schuldspruchs, wonach E.________ der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig erklärt wurde, namentlich indem
1.er T.________ von Sommer 2017 bis November 2017 anlässlich von zwei Treffen in I.________ insgesamt 8g Marihuana zum Preis von insgesamt CHF 100.00 verkaufte;
2.er AC.________ von mindestens 05.12.2016 bis mindestens 02.09.2017 in I.________ Marihuana im Wert von CHF 200.00 bis 250.00 verkaufte, damit AC.________ dieses Marihuana weiterverkaufen konnte und indem er AC.________ zu dessen Eigenkonsum jährlich ca. 10 bis 15g Marihuana unentgeltlich abgab;
3.er W.________ von ca. 2015 bis September/Oktober 2017 in I.________ über einen Unbekannten bzw. direkt W.________ mindestens 75g Kokain im Wert von mindestens CHF 7’100.00 eine unbekannte Menge Marihuana im Wert von mindestens CHF 450.00 sowie mindestens 50 Ecstasy-Pillen im Wert von ca. CHF 400.00 verkaufte.
II.
E.________ sei schuldig zu erklären der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen in der Zeit von ca. Mai 2015 bis 29.11.2017, wie folgt:
1.mengenmässig qualifiziert und bandenmässig (gemeinsam mit A.________ und C.________) begangen in der Zeit von Anfang 2016 bis Oktober 2017 in I.________ und J.________ durch Erwerb, Besitz, Lagern, Verarbeiten und Veräussern von 125 Gramm Kokaingemisch bzw. 68.25 Gramm reinem Kokain;
2.bandenmässig (gemeinsam mit A.________ und C.________ sowie K.________ [Gehilfenschaft]) begangen in der Zeit von ca. Mai 2015 bis 29.11.2017 in I.________ durch Erwerb, Besitz, Lagern, Verarbeiten, Veräussern und Verschaffen von 4’776 Gramm Marihuana;
3.bandenmässig (gemeinsam mit A.________ und C.________) begangen in der Zeit von Anfang 2016 bis Ende 2016 in I.________ durch Erwerb, Besitz und Veräussern von 110 Ecstasy-Pillen;
und er sei in Anwendung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen
zu verurteilen:
1.zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten.
Davon sind 6 Monate zu vollziehen. Für eine Teilstrafe von 24 Monaten wird der Vollzug aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
Die Untersuchungshaft von 65 Tagen wird im vollen Umfang auf die zu vollziehende Teilstrafe angerechnet.
2.zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. einer angemessenen Gebühr gemäss Art. 21 VKD).
Verfügungen
Es seien die üblichen Verfügungen zu treffen (Honorar amtliche Verteidigungen, Mitteilung ans Bundesamt für Polizei etc.).
Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer
Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil grundsätzlich nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO).
Der Beschuldigte 1 hat das erstinstanzliche Urteil teilweise angefochten. Seine Berufung bezieht sich auf die Schuldsprüche wegen qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Ziff. A.III. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), den Sanktionenpunkt (Ziff. A.III.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), damit einhergehend die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Ziff. A.III.2. und Ziff. A.IV. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), die Einziehung diverser Gegenstände (Ziff. A.V.1.1.-1.8. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) und die Verwendung des beschlagnahmten Geldbetrages (Ziff. A.V.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs).
Der Beschuldigte 2 hat das erstinstanzliche Urteil in Teilen angefochten. Seine Berufung umfasst die Vorwürfe gemäss Ziff. B.1.1., Ziff. B.1.2. (teilweise), Ziff. B.1.3.-1.9. und Ziff. B.1.11.-1.16. der Anklageschrift (enthalten in den Schuldsprüchen gemäss Ziff. B.I.1.-3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), den Sanktionenpunkt (Ziff. B.I.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Ziff. B.I.2. und Ziff. B.II. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), die Einziehung diverser Gegenstände (Ziff. B.III.1.1.-1.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) und die Verwendung des beschlagnahmten Geldbetrages (Ziff. B.III.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs).
Der Beschuldigte 3 hat das erstinstanzliche Urteil teilweise angefochten. Seine Berufung bezieht sich auf die Vorwürfe gemäss Ziff. C.1.1.-1.6., Ziff. C.1.8.-1.9., Ziff. C.1.11. sowie Ziff. C.1.13.-1.16. der Anklageschrift (enthalten in den Schuldsprüchen gemäss Ziff. C.I.1.-3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), den Sanktionenpunkt (Ziff. C.I.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Ziff. C.I.2. und Ziff. C.II. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), implizit einschliesslich die Einziehung diverser Gegenstände (Ziff. C.III.1.1.-1.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) und die Verwendung des beschlagnahmten Geldbetrags zur Deckung der Verfahrenskosten (Ziff. C.III.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs).
Die Generalstaatsanwaltschaft beschränkte ihre Anschlussberufung gegen die Beschuldigten 1-3 je ausdrücklich auf den Sanktionenpunkt (Ziff. A.III.1., Ziff. B.I.1. und Ziff. C.I.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs).
Damit sind hinsichtlich des Beschuldigten 1 die Verfahrenseinstellung betreffend Widerhandlungen gegen das Waffengesetz (Ziff. A.I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) und der Freispruch von der Anschuldigung der Pornografie (Ziff. A.II. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) samt den diesbezüglichen Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie die Einziehung diverser Gegenstände (Ziff. A.V.1.9.-1.17. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) in Rechtskraft erwachsen.
Durch die Kammer zu überprüfen sind in Bezug auf den Beschuldigten 1 hingegen die angefochtenen Schuldsprüche wegen qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz samt Sanktionenpunkt (Ziff. A.III.1.-.3. und Ziff. A.III.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Zu überprüfen ist auch eine allfällige Landesverweisung, zumal die Generalstaatsanwaltschaft mit dem beantragten Schuldspruch wegen eines Katalogdelikts und dem Antrag auf Verzicht auf eine Landesverweisung (implizit) deren Überprüfung verlangt (Ziff. A.V.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Neu zu entscheiden hat die Kammer auch über die Verteilung der Verfahrenskosten (Ziff. A.III.2.), über eine allfällige Rückzahlungspflicht des amtlichen Honorars (Ziff. A.IV.) sowie über eine allfällige Genugtuung i.S.v. Art. 429 Abs. 1 Bst. c StPO und einen Teil der Beschlüsse (Ziff. A.V.1.1.-1.8. und Ziff. A.V.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs).
Nicht der Rechtskraft zugänglich und somit durch die Kammer ebenfalls neu zu beurteilen sind schliesslich die Beschlüsse bzw. Verfügungen betreffend die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten und das erstellte DNA-Profil (Ziff. A.V.4.-5. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs).
In Bezug auf den Beschuldigten 2 ist das erstinstanzliche Urteil betreffend die Einziehung diverser Gegenstände (Ziff. B.III.1.4.-1.8. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) in Rechtskraft erwachsen.
Hingegen sind die angefochtenen Schuldsprüche wegen qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Ziff. B.I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) samt Sanktionenpunkt (Ziff. B.I.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) neu zu beurteilen. Dabei ist über die Schuldsprüche gemäss Ziff. B.I.1.-3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs als Ganzes neu zu befinden, auch wenn sich die Berufung des Beschuldigten 2 gemäss Berufungserklärung nur auf die Vorwürfe gemäss Ziff. B.1.1., Ziff. B.1.2. (teilweise), Ziff. B.1.3.-1.9. und Ziff. B.1.11.-1.16. der Anklageschrift (aber nicht auf den Vorwurf gemäss Ziff. B.1.10. der Anklageschrift) bezieht, weil die den jeweiligen Schuldsprüchen zugrundeliegenden Vorwürfe der Anklageschrift hinsichtlich der Betäubungsmittelart (Kokain, Marihuana, Ecstasy-Pillen) als Tateinheit anzusehen sind (vgl. Bähler, Basler Kommentar zur Schweizerischen StPO/JStPO, 3. Aufl. 2023, N 11 zu Art. 399 StPO). Neu zu befinden hat die Kammer auch über die Verteilung der Verfahrenskosten (Ziff. B.I.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), über eine allfällige Rück- und Nachzahlungspflicht des Beschuldigten 2 hinsichtlich des amtlichen und vollen Honorars für die amtliche Verteidigung (Ziff. B.II. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie die Beschlüsse gemäss Ziff. B.III.1.1.-1.3. und Ziff. B.III.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs.
Nicht der Rechtskraft zugänglich und somit durch die Kammer ebenfalls neu zu beurteilen sind schliesslich die Beschlüsse bzw. Verfügungen betreffend die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten und das erstellte DNA-Profil (Ziff. B.III.3.-4. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs).
Hinsichtlich des Beschuldigten 3 ist das erstinstanzliche Urteil betreffend die Einziehung diverser Gegenstände (Ziff. C.III.1.4.-1.20. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) in Rechtskraft erwachsen.
Durch die Kammer zu überprüfen sind in Bezug auf den Beschuldigten 3 hingegen die angefochtenen Schuldsprüche wegen qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Ziff. C.I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) samt Sanktionenpunkt (Ziff. C.I.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Dabei gilt das bereits zuvor Ausgeführte: Es ist über die Schuldsprüche gemäss Ziff. C.I.1.-3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs als Ganzes neu zu befinden, auch wenn sich die Berufung des Beschuldigten 3 gemäss Berufungserklärung lediglich auf die Vorwürfe gemäss Ziff. C.1.1.-1.6., Ziff. C.1.8.-1.9., Ziff. C.1.11. sowie Ziff. C.1.13.-1.16. der Anklageschrift (aber nicht auf die Vorwürfe gemäss Ziff. C.1.7., Ziff. C.1.10. und Ziff. C.1.12. der Anklageschrift) bezieht, weil die den jeweiligen Schuldsprüchen zugrundeliegenden Vorwürfe der Anklageschrift hinsichtlich der Betäubungsmittelart (Kokain, Marihuana, Ecstasy-Pillen) als Tateinheit anzusehen sind (vgl. Bähler, a.a.O., N 11 zu Art. 399 StPO). Neu zu entscheiden hat die Kammer auch über die Verteilung der Verfahrenskosten (Ziff. C.I.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), über eine allfällige Rück- und Nachzahlungspflicht des Beschuldigten 3 hinsichtlich des amtlichen und vollen Honorars für die amtliche Verteidigung (Ziff. C.II. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie über eine allfällige Genugtuung i.S.v. Art. 429 Abs. 1 Bst. c StPO und die Beschlüsse gemäss Ziff. C.III.1.1.-1.3. und Ziff. C.III.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs.
Nicht der Rechtskraft zugänglich und somit durch die Kammer ebenfalls neu zu beurteilen sind schliesslich die Beschlüsse bzw. Verfügungen betreffend die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten und das erstellte DNA-Profil (Ziff. C.III.3.-4. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs).
Auf die Höhe der amtlichen Entschädigungen für das erstinstanzliche Verfahren ist nur zurückzukommen, sofern die Vorinstanz das ihr bei der Honorarfestsetzung zustehende Ermessen in unhaltbarer Weise ausgeübt haben sollte (Urteile des Bundesgerichts [BGer] 6B_349/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 2.4.2 und 6B_769/2016 vom 11. Januar 2017 E. 2.3). Darüber hinausgehend unterliegt dieser Punkt aufgrund der fehlenden Beanstandung durch die Generalstaatsanwaltschaft dem Verschlechterungsverbot (BGer 6B_1231/2022 vom 10. März 2023 E. 2.2.5).
Hinsichtlich der zu überprüfenden Punkte verfügt die Kammer über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Da die Generalstaatsanwaltschaft ihre Anschlussberufung gegen alle drei Beschuldigten auf den Sanktionenpunkt beschränkte, darf das erstinstanzliche Urteil nur hinsichtlich dieses Sanktionenspunktes zum Nachteil der Beschuldigten abgeändert werden; in Bezug auf die weiteren angefochtenen Punkte, insbesondere in Bezug auf den Schuldpunkt, gilt das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO).
Anklagegrundsatz
Die Verteidigungen rügten in ihren erstinstanzlichen Plädoyers die Verletzung des Anklagegrundsatzes. Diese Rügen haben sie oberinstanzlich wiederholt.
Insbesondere rügten sie hinsichtlich der einzelnen Anklagesachverhalte unter Ziff. 1.1-1.16, dass daraus nicht abgelesen werden könne, was den Beschuldigten genau vorgeworfen werde, dass die einzelnen Sachverhaltsvorwürfe immer nur dem Kollektiv vorgeworfen werde und nicht herausgelesen werden könne, wer denn nun konkret die einzelne Tat begangen haben solle, was eine effektive Verteidigung verunmögliche. Aufgrund teilweise ungenauer und fehlender Angaben über Datum, Ort, Drogenart und Drogenmenge sei das Prinzip ne bis in idem gefährdet. Weil die Staatsanwaltschaft die Vorwürfe jeweils keiner konkreten Person zuordnen könne, habe sie bandenmässiges Vorgehen konstruiert. Die Anklageschrift zeige allerdings nicht auf, durch welche konkreten Sachverhaltselemente die Kriterien der Bandenmässigkeit erfüllt seien (pag. 2524 ff.).
Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundlagen des Anklagegrundsatzes treffend wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden (pag. 2186 f.; S. 5 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
Die Vorinstanz hat sich sodann detailliert und sorgfältig mit den einzelnen Rügen auseinandergesetzt und diese im Ergebnis widerlegt. Sie hielt in allgemeiner Weise fest, was folgt (pag. 2189; S. 8 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):
Betreffend die vorgebrachten ungenauen oder fehlenden Angaben bei den einzelnen Tatvorwürfen ist in allgemeiner Weise festzuhalten, dass gewisse Unsicherheiten insbesondere in Bezug auf die Drogenmengen und den genauen Zeitraum bei Betäubungsmitteldelikten in der Natur der Sache liegen und häufig keine genauen Angaben gemacht werden können. Die Staatsanwaltschaft arbeitete denn auch mit den Beweismitteln, die ihr zur Verfügung standen und klagte diejenigen Sachverhalte an, die ihr bekannt waren. So führte sie die ihr bekannten Abnehmer namentlich an, gab wo immer möglich die Drogenarten und die Mindestmengen an und umgrenzte die Deliktszeiträume. Genauere Angaben als in der Anklageschrift aufgeführt waren ihr grundsätzlich nicht möglich. Die Staatsanwaltschaft hat eine bandenmässige Begehung der drei Beschuldigten angeklagt, weshalb es nachvollziehbar ist, dass sie trotz Unkenntnis gewisser Punkte alle aus ihrer Sicht erstellten Drogentransaktionen der Bandenmitglieder aufführen wollte. Die geschilderten Ungenauigkeiten sind solange nicht von entscheidender Bedeutung, als für die beschuldigten Personen keine Zweifel darüber bestehen, welches Verhalten ihnen angelastet wird und sie sich angemessen dagegen verteidigen können. Letztlich und einzig ist entscheidend, ob die Beschuldigten unter den gegebenen Umständen wussten, was ihnen vorgeworfen wird. Das Anklageprinzip ist kein Selbstzweck. Grundsätzlich kann die Anklageschrift gar genügen, wenn den Beschuldigten kein konkretes Verkaufsgeschäft mit einer bestimmten Person vorgeworfen wird, solange sie wissen, was Gegenstand der Anklage bildet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_288/2014 vom 22.01.2015 E. 1.3).
Diesen Ausführungen kann sich die Kammer anschliessen. Gerade in Ermittlungsverfahren im organisierten Drogenhandel setzen sich die Tatvorwürfe nicht selten aus zahlreichen Puzzleteilen, statt aus ein oder zwei umfassenden Vorwürfen zusammen. Solche kleinen Einzelteile können für sich alleine betrachtet oft nicht rechtsgenüglich eine Täterschaft oder gar ein deliktisches Verhalten nachweisen. Das bedeutet aber nicht, dass es bei einer Vielzahl solcher Einzelteile nicht zur Anklage kommen könnte. Ergibt eine Vielzahl solcher Puzzleteile letztendlich ein klares Bild über Täterschaft und deliktisches Verhalten, so kann dies mittels Auflistung der einzelnen Indizien, und seien sie auch für sich alleine betrachtet noch nicht ausschlaggebend, zur Anklage gebracht werden.
In Bezug auf die Frage, ob die Beschuldigten wussten, was ihnen vorgeworfen wurde, hielt die Vorinstanz fest (pag. 2189 ff.; S. 8 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):
Anlässlich der delegierten Einvernahmen wurden die drei Beschuldigten zu den einzelnen ihnen zur Last gelegten Vorwürfen detailliert befragt (C.________: p. 742 ff., A.________: p. 844 ff., E.________: p. 961 ff.). So wurden ihnen die massgebenden Extraktionsberichte mit den Chats vorgelegt und die Aussagen der Auskunftspersonen vorgehalten. Dabei wurden gestützt auf die Nachrichten und Aussagen jeweils konkrete Daten genannt, an denen mutmasslich Drogentreffen bzw. -übergaben stattgefunden haben sollen. An diesen Vorhalten der Polizei gegenüber den Beschuldigten orientierte sich sodann die Anklageschrift. Die Anklageschrift ist zudem in der Reihenfolge der Einvernahmen der Auskunftspersonen in den amtlichen Akten geordnet. Die Verteidigungen nahmen in ihren Plädoyers denn auch bei jedem einzelnen Anklagesachverhalt Bezug auf die entsprechenden Aktenstellen. Die Vorwürfe in der Anklageschrift waren folglich hinreichend umschrieben und genügend konkretisiert. A.________, C.________ und E.________ wussten mit Bezug auf die einzelnen Vorwürfe, welche konkreten Handlungen ihnen vorgeworfen wurden und waren in der Lage, sich dagegen angemessen zu verteidigen. Allfällige sich aus den fehlenden Angaben ergebende Beweisschwierigkeiten und Konsequenzen sind bei der Beweiswürdigung zu thematisieren. Die Staatsanwaltschaft hat mithin das Risiko zu tragen, dass sich diese Sachverhalte nicht beweisen lassen. Die teilweise vagen Angaben indizieren denn auch gewisse Beweisschwierigkeiten, ändern aber nichts daran, dass den drei Beschuldigten die massgebenden Vorwürfe bekannt waren. Bereits an dieser Stelle kann vorweggenommen werden, dass in fast allen bemängelten Fällen – mit Ausnahme von Ziff. 1.3 und 1.6 der Anklageschrift – im Rahmen der Beweiswürdigung der Sachverhalt als nicht erstellt erachtet wird. Konkret lässt sich zu den einzelnen Ziffern der Anklageschrift ergänzend Folgendes festhalten: Bezüglich Ziff. 1.3 wurde der mehrmalige Verkauf einer unbestimmten Menge Marihuana sowie betreffend Ziff. 1.6 der mehrmalige Verkauf einer unbestimmten Menge Kokain angeklagt. Es liegt keine Verletzung des Anklagegrundsatzes vor, wenn die genaue Betäubungsmittelmenge nicht angegeben wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_720/2018 vom 03.10.2018 E. 1.3). Vorliegend konnten die mehrmals veräusserten Betäubungsmittelmengen gar nicht bestimmt werden. Wenn keine konkreten Drogenmengen angeklagt sind, können den Beschuldigten auch keine solche nachgewiesen und angerechnet werden. Folglich haben diese Vorwürfe keine Auswirkungen auf die angeklagten Gesamtmengen Kokain und Marihuana. Die Drogenmengen sind denn auch bei diesen Vorwürfen (zwangsläufig) nicht von zentraler Bedeutung, ging es doch der Staatsanwaltschaft offensichtlich um den Nachweis eines weiteren, wenngleich unbestimmten Drogengeschäfts mit Blick auf die Bandenmässigkeit. Die Beschuldigten wurden bei beiden Vorwürfen mit den Extraktionsberichten mit den Abnehmern und den Einvernahmen der Abnehmer hinreichend konfrontiert und hatten Kenntnis von den konkreten Vorwürfen (C.________: p. 750 f. Z. 364 ff., p. 751 f. Z. 432 ff.; A.________: p. 852 f. Z. 401 ff., p. 854 f. Z. 478 ff.; E.________ p. 970 f. Z. 429 ff., p. 972 f. Z. 537 ff.). Betreffend Ziff. 1.4 wurden ein Zeitraum von mindestens 01.01.2014 bis mindestens 31.12.2016, rund zehn bis zwanzig Treffen und eine unbestimmte Menge Betäubungsmittel angeklagt; hinsichtlich Ziff. 1.5 wurden ein unbekannter Zeitpunkt, wahrscheinlich im Jahr 2014, eine unbestimmte Betäubungsmittelmenge und ein Betrag von mindestens CHF 600.00 angeklagt; und bezüglich Ziff. 1.8 wurden ein Zeitraum vom 08.12.2015 bis 21.11.2017 und eine unbestimmte Menge Betäubungsmittel angeklagt. Neben der Drogenmenge konnten auch die Drogenart und in einem Fall der Zeitpunkt nicht konkretisiert werden. Es liegen aber auch hier entsprechende Extraktionsberichte der Beschuldigten mit den Abnehmern und die Einvernahmen der Abnehmer vor, welche den Beschuldigten unter Nennung der Chatnachrichten bzw. Daten mit angeblichen Drogentransaktionen konkret vorgehalten wurden (C.________: p. 745 f. Z. 131 ff., p. 748 f. Z. 296 ff., p. 749 f. Z. 348 ff.; A.________: p. 849 Z. 206 ff, p. 851 f. Z. 339 ff., p. 852 Z. 386 ff.; E.________: p. 965 f. Z. 169 ff., p. 968 f. Z. 345 ff.; p. 969 f. Z. 406 ff.). Die Zeiträume sind zudem deshalb so lange, weil sie sich auf mehrere konkrete Treffen verteilen, welche sich aus den Chatnachrichten ergeben, und nicht, weil die einzelnen angeblichen Drogenverkäufe nicht hätten bestimmt werden können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_720/2018 vom 03.10.2018 E. 1.3). Hinsichtlich Ziff. 1.11 wurden ein unbestimmter Abnehmer und eine unbestimmte Menge Kokain angeklagt. Konkret sind Kenntnisse der Identität des Drogenlieferanten (und damit folglich auch des Drogenabnehmers) für einen Schuldspruch nicht zwingend, weshalb sich auch die Anklageschrift nicht in jedem Fall dazu äussern muss (Urteil des Bundesgerichts 6B_518/2014 vom 04.12.2014 E. 6.3). Betreffend Ziff. 1.13 wurde eine unbestimmte Menge Betäubungsmittel, vermutlich Kokain, angeklagt; bezüglich Ziff. 1.15 wurde eine unbestimmte Menge Betäubungsmittel angeklagt; und hinsichtlich Ziff. 1.16 wurden ein unbekannter Abnehmer und eine unbestimmte Menge Betäubungsmittel angeklagt. Zu diesen Sachverhalten kann auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden. Auch hierzu lagen Chatnachrichten und Einvernahmen vor, die den Beschuldigten vorgehalten wurden (C.________: p. 747 f. Z. 220 ff.; A.________: p. 850 f. Z. 259 ff.; E.________: p. 966 ff. Z. 242 ff.). Im Ergebnis ist somit der Anklagegrundsatz betreffend die einzelnen Tatvorwürfe gemäss Ziff. 1.1 bis 1.16 nicht verletzt.
An dieser Stelle ist zudem zu bemerken, dass sich dem Anzeigerapport vom 14.01.2019 – anders als von den Verteidigungen vorgebracht – keine erheblichen Zweifel der Polizei entnehmen lassen. Vielmehr wird festgehalten, dass den sichergestellten Geräten Erkenntnisse zu Abnehmern von Betäubungsmitteln entnommen werden können und diese (zahlreichen) fallrelevanten Chats den jeweiligen Einvernahmeprotokollen beigelegt sind. (Lediglich) die weiteren vorgefundenen Chats, welche nur vermuten lassen, dass es bei den Treffen um Betäubungsmittelhandel geht, wurden wegen des grossen Umfangs und der geringen Aussagekraft dem Anzeigerapport nicht beigelegt (p. 327 ff.).
Auch diesen Ausführungen kann sich die Kammer anschliessen. Relevant ist in der Anklageschrift die Verbindung des ersten Absatzes (generelle Bezeichnung des Tatvorwurfes mit seinen Qualifikationen, der angeklagten Gesamtdauer, der einzelnen angeklagten Tätigkeiten) mit dem zweiten Absatz (Qualifikationsmerkmale der Mengenmässigkeit mittels Zusammenfassung der vorgeworfenen Gesamtmengen brutto und netto samt Reinheitsgrad wo nötig), dem dritten Absatz (Qualifikationsmerkmale der Bandenmässigkeit), dem vierten Absatz (Qualifikationsmerkmale der Gewerbsmässigkeit) und schliesslich der Auflistung der einzelnen Tatvorwürfe, auf welche sich die mehrfach qualifizierte Anklage stützt. Bei dieser Auflistung ist festzuhalten, dass alle Einzelvorwürfe entweder ein bestimmtes Datum, ein abgegrenztes Zeitfenster oder zumindest – in einem Fall – eine mutmassliche Jahreszahl enthalten. Jeder Tatvorwurf – bis auf Ziff. 1.11. der Anklageschrift – enthält einen oder mehrere konkrete Abnehmer resp. Empfänger, eine konkret vorgeworfene Tätigkeit und – wo möglich – konkret vorgeworfene Mengen und Drogenarten. Dass bei Betäubungsmitteldelikten in Anklageschriften teilweise von unbekannten Mengen die Reden ist und teilweise auch die Drogenart nicht angegeben werden kann, ist notorisch. Wie die Vorinstanz richtig festgehalten hat, ist dies eine Frage der tatsächlichen und rechtlichen Subsumtion, wobei auch die Kammer alle bemängelten Einzelvorwürfe mit zwei Ausnahmen sowieso als nicht erstellt erachtet. Fehlende Mengenvorwürfe bei erstellten Sachverhalten dürfen bei der Strafzumessung nicht straferhöhend berücksichtigt werden. Sie können aber allenfalls relevant für eine der Qualifikationsfragen sein. Angesichts der sauberen Auflistung der einzelnen Tatvorwürfe in der Anklageschrift, welche im Einklang mit der Aktenordnung steht und mit denen alle drei Beschuldigten je einzeln konfrontiert wurden, erachtet auch die Kammer den Anklagegrundsatz vor diesem Hintergrund als unverletzt.
Die Vorinstanz führte betreffend die Zuordnung der Tathandlungen zu einem der Täter und damit zusammenhängend die Möglichkeit, sich individuell zu verteidigen Folgendes aus (pag. 2191 f.; S. 10 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):
Betreffend die gerügte fehlende direkte Zuordnung der Tathandlungen zu einem Täter ist festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft allen drei Beschuldigten, A.________, C.________ und E.________, alle Sachverhalte vorgeworfen hat («er bzw. ein anderes Bandenmitglied»). Das erscheint angesichts der angeklagten Bandenmässigkeit nachvollziehbar. So werden bei Bandenmässigkeit alle im Rahmen des Vereinigungszwecks begangenen Handlungen durch einzelne Bandenmitglieder allen Bandenmitgliedern zugerechnet. M.a.W. wird jedem einzelnen Beschuldigten als Bandenmitglied jede der aufgeführten Tathandlungen vorgeworfen, was so aus der Anklageschrift hervorgeht. Entsprechend musste sich jeder der drei Beschuldigten gegen alle Vorwürfe verteidigen. Zwar wäre es der Staatsanwaltschaft durchaus möglich (und begrüssenswert) gewesen, bei den einzelnen Sachverhalten, soweit ihrer Ansicht nach bekannt, den/die mutmasslichen Täter namentlich aufzuführen, wie sie das in Ziff. 1.16 der Anklageschrift auch getan hat («namens der Bande»). Das ändert aber nichts daran, dass A.________, C.________ und E.________ wussten, was ihnen vorgeworfen wurde und sie ohne weiteres und jederzeit in der Lage waren, sich gegen den strafrechtlichen Vorwurf angemessen und umfassend zu verteidigen (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_648/2019 vom 28.08.2019 E. 1.4). Inwiefern eine angemessene Verteidigung nicht möglich gewesen sein sollte, erschliesst sich nicht. Die Anklageschrift ist nicht Selbstzweck. Die Details zu den Sachverhalten ergeben sich aus den Extraktionsberichten und Einvernahmen der Abnehmer, welche den Beschuldigten wie ausgeführt konkret vorgehalten wurden. So wurde in den Einvernahmen jeweils erwähnt, bei welchem der drei Beschuldigten der konkrete Abnehmer Drogen gekauft haben soll (z.B. p. 744 Z. 71 ff., p. 745 Z. 119 ff., p. 748 Z. 280 ff., p. 749 Z. 333 ff., p. 750 Z. 379 ff., p. 751 Z. 416 ff.). Auch die Verteidigungen führten in ihren Plädoyers konkret aus, welcher der drei Beschuldigten betreffend den jeweiligen Sachverhalt als Täter in Frage kam. Bezüglich derjenigen Taten, bei denen der konkrete Täter der Staatsanwaltschaft nicht bekannt war, die Taten aber allen drei Beschuldigten im Rahmen der Bande vorgeworfen wurden, war eine andere Anklage gar nicht möglich. Die Frage der Zuordnung der Tathandlungen zu einem (unbekannten) Täter bzw. diesfalls die Zurechnung über die Bande ist rechtlicher Natur und dort zu thematisieren.
Diese Ausführungen sind zutreffend und erfordern keine Ergänzung. Die Kammer schliesst sich diesen Einschätzungen vollumfänglich an. Hinsichtlich der Bandenmässigkeit hielt die Vorinstanz sodann fest (pag. 2192 ff.; S. 11 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):
Bezüglich der geltend gemachten ungenügenden Umschreibung der Bandenmässigkeit in der Anklageschrift ist zu bemerken, dass die Staatsanwaltschaft bei allen drei Beschuldigten, hier am Beispiel von A.________, unter Ziff. I konkret zur Bandenmässigkeit Folgendes ausführte: «Er wirkte mit C.________, E.________ und H.________ seit ca. 01.01.2014 in arbeitsteiliger Weise zusammen, um gemeinsam eine Vielzahl von Betäubungsmitteldelikten zu verüben. Es handelte sich dabei um ein stabiles Team, welches konstant in der gleichen Formation, arbeitsteilig, wenn nötig untereinander stellvertretend, effizient und organisiert agierte.» Vorstehend zu diesen Ausführungen hielt sie in allgemeiner Weise Folgendes fest: Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengenmässig und bandenmässig, ev. gewerbsmässig qualifiziert (gemeinsam mit C.________, E.________ und H.________ [eigenes Strafbefehlsverfahren]), (...) durch Erwerb unbekannter Mengen Marihuana, Ecstasy und Kokain von Unbekannt, Besitz, Lagerung, Verarbeitung, Veräusserung, teilweise Verschaffung unbestimmter Mengen Marihuana, Ecstasy und Kokain sowie Anstaltentreffen dazu, an diverse Abnehmer, indem er von Unbekannt eine unbestimmte Menge Marihuana, mindestens jedoch 5'000g, eine unbestimmte Menge Kokaingemisch, mindestens jedoch 125g und eine unbestimmte Menge Ecstasy-Pillen, mindestens jedoch 110 Stück, kaufte, diese am Domizil von E.________ und H.________, im PKW von H.________ und ev. andernorts lagerte (namentlich am 29.11.2017 netto 505g Marihuana [brutto 1'220 g]), diese streckte und in Verkaufsportionen abwog, sich einen Kundenkreis aufbaute, Treffen mit Abnehmern organisierte und Drogenübergaben selber durchführte oder Übergaben mit den und durch die übrigen Beschuldigten organisierte. Die Beschuldigten verkauften so eine unbestimmte Menge Kokaingemisch, mindestens jedoch 125g (...), eine unbestimmte Menge Marihuana, mindestens jedoch 5'000g und eine unbestimmte Menge Ecstasy-Pillen, mindestens jedoch 110 Stück.» Nachfolgend finden sich unter Ziff. I.1.1-1.16 die einzelnen konkreten Sachverhalte mit den Tathandlungen, wonach jeweils einer der Beschuldigten die entsprechenden Drogengeschäfte getätigt haben soll («er bzw. ein anderes Bandenmitglied»). Diese Ausführungen der Staatsanwaltschaft genügen den Anforderungen an den Anklagegrundsatz betreffend die Bandenmässigkeit. Bei einer Gesamtbetrachtung der Anklageschrift ergibt sich, dass die Staatsanwaltschaft die wesentlichen konkreten Tatumstände, welche die Bandenmässigkeit begründen sollen, in gedrängter Form umschrieben hat. Die entsprechenden Umstände – stabiles Team, konstant in der gleichen Formation, arbeitsteilig, wenn nötig untereinander stellvertretend, effizient und organisiert agierend – beziehen sich auf die zusammenfassenden Ausführungen unter Ziff. I sowie die konkreten einzelnen Sachverhalte unter Ziff. 1.1-1.16. Aus diesen Umschreibungen ist erkennbar, inwiefern ein (bandenmässiges) Zusammenwirken von A.________, C.________ und E.________ vorgelegen haben soll. Die drei Beschuldigten sollen sich zum Zweck des Drogenhandels zusammengeschlossen haben und dabei die Drogen erworben, am Domizil von E.________ gelagert und regelmässig verkauft haben, wobei einer der drei Beschuldigten ein konkretes Drogengeschäft getätigt haben und im Bedarfsfall von einem der anderen beiden vertreten worden sein soll. Es wird umschrieben, in welcher Zeitspanne, an welchem Ort und in Zusammenarbeit mit welchen Personen der jeweils Beschuldigte welche Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz begangen haben soll. Zu berücksichtigen ist im vorliegenden Fall, dass – anders als in den Fällen, wo jede beschuldigte Person eine unterschiedliche Funktion in der Kette vom Erwerb bis zum Veräussern inne hat – die Staatsanwaltschaft allen drei Beschuldigten dasselbe Vorgehen vorwirft, nämlich den Erwerb, die Lagerung, Verarbeitung und das Veräussern von Drogen. Mithin sollen grundsätzlich A.________, C.________ und E.________ dieselben Aufgaben und Funktionen innerhalb der Bande gehabt haben. Folglich drängte sich die Umschreibung einer Differenzierung der Rollen der drei Beschuldigten nicht geradezu auf. Zu bedenken ist auch, dass die Beschuldigten ihre Aussagen verweigerten und die Staatsanwaltschaft mit den Beweismitteln arbeitete, die ihr zur Verfügung standen. Trotzdem könnte die Anklageschrift in gewissen Punkten tatsächlich etwas ausführlicher und exakter sein. So hätte die Staatsanwaltschaft wie ausgeführt die Tathandlungen mittels Nennung des/der mutmasslichen Täter/s bei den einzelnen Sachverhalten individueller sowie z.B. die Arbeitsteilung und Rolle der einzelnen Beschuldigten etwas detaillierter und konkreter aufführen können. Der Vorwurf der Bandenmässigkeit war aber insgesamt genügend konkret umschrieben. Es geht rechtsgenüglich hervor, dass den drei Beschuldigten vorgeworfen wird, als Bande tätig gewesen zu sein. Letztlich und einzig ist ohnehin entscheidend, ob die drei Beschuldigten unter den gegebenen Umständen keine Zweifel darüber hatten, welches Verhalten ihnen angelastet wird. Diesfalls wären auch gewisse Ungenauigkeiten nicht entscheidend. Der Anklagegrundsatz ist denn auch kein Selbstzweck, worauf gerade mit Blick auf die von den Verteidigungen geforderten, weit gehenden Umschreibungen der Bandenmässigkeit erneut hinzuweisen ist. Insgesamt wussten vorliegend A.________, C.________ und E.________ jederzeit genau, aufgrund welcher konkreter Tatumstände ihnen der Vorwurf der Bandenmässigkeit zur Last gelegt wurde und sie konnten sich entsprechend angemessen dagegen verteidigen. Inwiefern eine angemessene Verteidigung nicht möglich gewesen sein sollte, erschliesst sich nicht. Neben den Schilderungen in der Anklageschrift wurden ihnen wie erwähnt anlässlich ihrer Einvernahmen sehr detailliert die massgebenden Extraktionsberichte mit den Chats vorgelegt und die Aussagen der Auskunftspersonen vorgehalten. Insbesondere wurde ihnen dabei mitgeteilt, dass ihnen der Drogenverkauf gemeinsam mit den anderen beiden Beschuldigten vorgeworfen wird (p. 734 Z. 65 ff., p. 739 Z. 54 ff., p. 842 Z. 63 ff., p. 855 Z. 544 f., p. 959 Z. 67 ff.) und teilweise die Aussagen von K.________ zur Zusammenarbeit vorgehalten (p. 739 Z. 60 ff.). Weiter wurden die drei Beschuldigten betreffend die einzelnen mutmasslichen Drogenabnehmer jeweils gefragt, ob der befragte Beschuldigte oder einer der anderen beiden Beschuldigten dieser Person Drogen verkauft habe (p. 744 ff. Z. 63 ff., p. 847 ff. Z. 138 ff., p. 963 ff. Z. 92 ff.). Der Anklagegrundsatz ist betreffend den Vorwurf der Bandenmässigkeit nicht verletzt. Ob sodann die Voraussetzungen der Bandenmässigkeit erfüllt sind, ist eine Frage der nachfolgenden Beweiswürdigung und rechtlichen Würdigung.
Im Ergebnis kann festgehalten werden, dass die Anklageschrift den gesetzlichen Anforderungen genügt. Es liegt keine Verletzung des Anklagegrundsatzes vor. Die in der Anklage genannten Vorwürfe sind genügend konkret umschrieben. Die drei Beschuldigten A.________, C.________ und E.________ wussten zu jedem Zeitpunkt genau, was ihnen vorgeworfen wird und sie konnten sich entsprechend rechtzeitig sowie umfassend verteidigen. Eine andere Frage und nachfolgend zu klären ist, ob die vorliegenden Beweismittel für eine Verurteilung genügen.
Die Kammer schliesst sich diesen Ausführungen ebenfalls an. Auch nach hier vertretener Auffassung hätten einige Angaben der Anklageschrift, insbesondere betreffend Zuordnung von Tathandlungen zu den einzelnen Bandenmitgliedern durchaus noch genauer erfolgen können, zumal die vorhandenen Beweismittel dies erlauben. Da sich die Zuordnung aber klar aus den Akten ergibt, die betreffenden Beschuldigten auch mit diesen Vorwürfen einzeln konfrontiert wurden und sie letztendlich im Tatvorwurf als eines der drei Bandenmitglieder enthalten sind, schadet dies nicht.
Was den Grundsatz ne bis in idem betrifft, kann bereits an dieser Stelle festgehalten werden, dass die Anklageschrift nach hier vertretener Auffassung bei genauer Betrachtung einen zusammengefassten Vorwurf umfasst, basierend auf einem (gemeinsamen) Tatentschluss, jenen gerichtet auf qualifizierte Widerhandlung im Sinne einer Tateinheit, evtl. mehrfach begangen. Es geht um die Frage, ob mit den Einzelvorwürfen der bandenmässige und teilweise mengenmässig qualifizierte Drogenhandel während eines bestimmten, klar abgrenzbaren Zeitraums erfüllt ist. Daraus erhellt, dass die Anklageschrift bei der Prüfung des Anklageprinzips entsprechend auch als Ganzes zu betrachten ist, und die einzelnen Drogenvorfälle nicht isoliert vom Rest. Durch eine Verurteilung wegen bandenmässigen Drogenhandels in Bezug auf Marihuana, Kokain und Ecstasy in dieser Zeitspanne, begangen in Mittäterschaft der beiden anderen Beschuldigten tritt somit die res iudicata für ebendies ein. Mit anderen Worten können die drei Beschuldigten später bei Auftauchen weiterer Drogenabnehmer nicht noch einmal in diesem Zeitraum betreffend diese drei Drogenarten wegen qualifizierten Drogenhandels verurteilt werden, es sei denn, es liessen sich diesbezüglich ein separater, unabhängiger Tatentschluss nachweisen. Grund dafür ist nach hier vertretener Auffassung, dass andernfalls statt eines Schuldspruchs zwei (qualifizierte) Schuldsprüche erfolgen würden, nur weil die Sachverhalte nicht gleichzeitig, sondern in separaten Verfahren beurteilt worden wären. Soweit allfällige neue Vorwürfe in der betreffenden Zeitspanne als nicht qualifizierte erhoben würden, bestünde angesichts der hiervor bereits festgestellten hinlänglichen Bestimmtheit der Einzelvorwürfe gemäss Anklageschrift zusammen mit der Loskoppelung von der Mittäterschaft, mit der anderen Drogenart und/oder mit dem separaten Tatentschluss der neuen Vorwürfe ebenfalls kein Risiko einer Doppelbestrafung. Der Anklagegrundsatz ist somit nicht verletzt.
Verwertbarkeit der Aussagen von O.________ und W.________
Die Verteidigungen der Beschuldigten machten in ihren Plädoyers vor der Vorinstanz und teilweise auch im oberinstanzlichen Verfahren die Unverwertbarkeit sämtlicher Aussagen von O.________ und W.________ geltend, weil diese im Kanton Fribourg in ihrem eigenen Verfahren als Beschuldigte einvernommen worden seien und der einvernehmenden Polizei angesichts der Aussagen bereits ab der ersten Einvernahme hätte bewusst sein müssen, dass es sich um einen Fall notwendiger Verteidigung handle. Trotzdem sei ihnen auch bei der zweiten Einvernahme keine Verteidigung zur Seite gestellt worden (pag. 2524 ff.).
Die Vorinstanz hat dazu Folgendes festgehalten (pag. 2195 f.; S. 14 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):
Liegt ein Fall notwendiger Verteidigung vor, so achtet die Verfahrensleitung darauf, dass unverzüglich eine Verteidigung bestellt wird (Art. 131 Abs. 1 StPO). Werden in Fällen, in denen die Verteidigung erkennbar notwendig gewesen wäre, Beweise erhoben, bevor eine Verteidigerin oder ein Verteidiger bestellt worden ist, so ist die Beweiserhebung nur gültig, wenn die beschuldigte Person auf ihre Wiederholung verzichtet (Art. 131 Abs. 3 StPO).
Im vorliegenden Verfahren kann offen bleiben, ob für O.________ und W.________ eine notwendige Verteidigung hätte bestellt werden müssen. Insofern erübrigen sich Ausführungen zu den Voraussetzungen zur notwendigen Verteidigung, zu deren Erkennbarkeit und zur Verwertbarkeit von Aussagen ohne notwendige Verteidigung. Massgebend ist vielmehr, dass O.________ und W.________ im vorliegenden Verfahren ihre Aussagen als Auskunftspersonen und nicht als beschuldigte Personen getätigt haben. Die notwendige Verteidigung bezweckt den Schutz der beschuldigten Personen vor einer Selbstbelastung, nicht jedoch auch den Schutz von Drittpersonen. Sofern eine notwendige Verteidigung erforderlich gewesen wäre und O.________ und W.________ nicht auf eine Wiederholung ihrer Einvernahmen verzichten, sind ihre Aussagen in den sie betreffenden Strafverfahren unverwertbar. Dies führt aber nicht zur Unverwertbarkeit ihrer Aussagen im hiesigen Verfahren: Die vorliegend Beschuldigten können aus der allfälligen Verletzung der Rechte anderer Verfahrensbeteiligter nichts zu ihren Gunsten ableiten. Sie können nicht Vorschriften, welche den Schutz anderer Verfahrensbeteiligter wie etwa der Auskunftspersonen bezwecken, in deren Namen als verletzt anrufen und gestützt darauf die Unverwertbarkeit der Einvernahmen geltend machen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_269/2018 vom 24.10.2018 E. 1.4). Der Vollständigkeit halber ist anzufügen, dass die selbstbelastende Aussage, welche dazu führt, dass eine amtliche Verteidigung als notwendig erscheint, von den rechtlichen Folgen, welche eine unterlassene Beiordnung zeitigt, ausgenommen wäre (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 44 vom 21.03.2016 E. 3.4).
Voraussetzung für die Verwertbarkeit einer Einvernahme einer Auskunftsperson bzw. einer beschuldigten Person aus einem getrennt geführten Verfahren ist, dass das Konfrontationsrecht gewahrt wurde. Die im vorliegenden Verfahren beschuldigten Personen müssen wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit haben, die sie belastenden Aussagen in Zweifel zu ziehen und Fragen an die beschuldigten Personen im getrennten Verfahren zu stellen (vgl. BGE 140 IV 172 E. 1.3; Hasler Dominik, Rollenwechsel im Strafverfahren, Strafprozessuale und strafrechtliche Fragen beim Wechsel zwischen Zeugen, Auskunftspersonen und Beschuldigten, 2019, S. 387 f.). Das ist vorliegend unbestrittenermassen der Fall, da die zweiten Einvernahmen von O.________ vom 09.01.2018 und von W.________ vom 16.01.2018 parteiöffentlich und damit in Anwesenheit der Verteidigungen der Beschuldigten durchgeführt wurden. Folglich wurde das Konfrontationsrecht gewahrt und sind sämtliche Aussagen von O.________ in den Einvernahmen vom 16.05.2017 und 09.01.2018 sowie von W.________ in den Einvernahmen vom 01.12.2017 und 16.01.2018 verwertbar.
Die Kammer kann sich diesen treffenden Erwägungen der Vorinstanz anschliessen. Hervorzuheben ist vorliegend ergänzend und teilweise wiederholend insbesondere, dass einzig O.________ und W.________ sich jeweils für ihr Verfahren auf das Beweisverwertungsverbot berufen könnten, weil dieses Verbot sie als Beschuldigte in ihrem eigenen Verfahren davor schützen soll, sich ohne rechtlichen Beistand selber zu belasten. Durchsetzen kann die Unverwertbarkeit mit anderen Worten nur der selber während der Beweiserhebung zu Unrecht nicht verteidigte Beschuldigte (vgl. auch BGer 6B_22/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 2.; Ruckstuhl, Basler Kommentar zur Schweizerischen StPO/JStPO, 3. Aufl. 2023, N 18 zu Art. 131 StPO). Verstärkt wird diese Auffassung auch dadurch, dass Art. 131 Abs. 3 StPO die (damals noch erwähnte) Ungültigkeit (heute «Unverwertbarkeit» vgl. nachfolgend) einer Beweiserhebung in das Belieben des Beschuldigten selber stellt, nämlich indem es ihm das Recht einräumt, auf die Ungültigkeit zu verzichten, indem er nicht auf einer Wiederholung der Beweiserhebung beharrt. Dadurch unterscheidet sich dieses Beispiel aus dem Gesetz deutlich von Art. 140 StPO, der Unverwertbarkeit wegen verbotener Beweismethoden, wozu der Beschuldigte ausdrücklich nicht zustimmen kann. Ein Rechtsschutzinteresse bezüglich dieses Rechts hat somit nur der aussagende Beschuldigte selber, nicht aber ein Dritter. Somit scheitern die Einwände der Verteidiger bereits daran, dass sie sich nicht auf ein Recht eines anderen berufen können.
Sowohl O.________ als auch W.________ haben gegenüber dem Protokollführer in ihren jeweiligen Einvernahmen ausdrücklich auf den Beizug eines Verteidigers verzichtet. Ob dies zu Recht oder zu Unrecht geschah, d.h. ob ein Fall notwendiger Verteidigung vorlag, kann vorliegend im Einklang mit der Vorinstanz offengelassen werden. Obwohl für das vorliegende Verfahren nicht von Belang, ist in der Verzichtserklärung immerhin ein Hinweis darauf auszumachen, dass sie im Nachgang auch nicht auf eine Wiederholung der Beweismassnahmen bestanden haben dürften. Weil die damals gültige Fassung von Art. 131 Abs. 3 StPO für den Fall eines Verzichts auf eine Wiederholung noch von Gültigkeit (‘nur gültig’) der Beweiserhebung (per 1. Januar 2024 wurde dieser Begriff mit Unverwertbarkeit [‘nur verwertbar’] ersetzt) sprach, war auch in der Lehre umstritten, ob mit Verwendung dieses Begriffes die absolute Unverwertbarkeit nach Art. 141 Abs. 1 StPO gelten sollte, oder nicht eher die relative Unverwertbarkeit i.S.v. Art. 141 Abs. 2 StPO. Ob sich die Kammer der Meinung gemäss Beschwerdekammer in BK 16 44 E. 4 (absolutes Beweisverwertungsverbot) anschliesst, kann angesichts der fehlenden Rügemöglichkeit offengelassen werden. Im Falle von Art. 141 Abs. 2 StPO würden mit den vorliegenden schweren Vorwürfen der BetmG-Widerhandlungen jedenfalls genügend schwere Straftaten vorliegen, welche es aufzuklären gäbe.
Soweit die beiden Freiburger «Informanten» (vgl. auch pag. 325) je in ihren zwei Einvernahmen Aussagen machten, mit welchen sie sich selber in ihrem eigenen Verfahren und gleichzeitig auch die Beschuldigten im vorliegenden Verfahren belasteten, machen sie die Aussagen in Bezug auf die Beschuldigten im vorliegenden Verfahren als Auskunftspersonen nach Art. 178 Bst. f StPO. Für sie gelten weder Mitwirkungs- noch Wahrheitspflichten (Kerner, Basler Kommentar zur Schweizerischen StPO/ JStPO, 3. Aufl. 2023, N 2 zu Art. 180 StPO) und somit sinngemäss die Aussageverweigerungsrechte der beschuldigten Person (Art. 180 Abs. 1 StPO). Über diese Rechte wurden sie in beiden Einvernahmen ausdrücklich belehrt (pag. 396, pag. 400 f., pag. 635 und pag. 647 f.). Zudem war jeweils die zweite Einvernahme parteiöffentlich, d.h. die Verteidiger der Beschuldigten waren anwesend (pag. 400, pag. 647) und hatten somit Gelegenheit, Ergänzungsfragen zu stellen resp. die beiden Informanten zu konfrontieren, was zumindest Rechtsanwalt B.________ denn auch ausdrücklich tat.
Die Aussagen von O.________ und W.________ sind somit verwertbar.
II. Sachverhalt und Beweiswürdigung
Theoretische Grundlagen der Beweiswürdigung und der Aussagenanalyse
Hinsichtlich der theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung und der Aussagenanalyse im Allgemeinen sowie der Aussageverweigerung im Speziellen wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 2197 ff.; S. 16 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
Vorbemerkungen
Generell kann vorweg genommen werden, dass die Vorinstanz die einzelnen Vorwürfe gemäss Ziff. 1.1.-1.16. der Anklageschrift detailliert und sorgfältig analysiert, die Beweismittel richtig gewürdigt und die richten Schlüsse gezogen hat. Diesen Ausführungen kann sich die Kammer mit Ausnahme des Vorwurfs gemäss Ziff. 1.14. der Anklageschrift vorbehaltslos anschliessen. Nachfolgend werden dem Aufbau der Vorinstanz folgend die konkreten einzelnen Tathandlungen gemäss Ziff. 1.1.-1.16. der Anklageschrift abgehandelt und anschliessend die unter Ziff. 1. der Anklageschrift dargelegte Zusammenarbeit, Gesamtmenge und Reinheit des Kokains, die Gesamtmenge des Marihuanas, die Gesamtmenge der Ecstasy-Pillen sowie der Gewinn/Umsatz thematisiert. Sofern sich die Parteien konkret zu den Vorwürfen geäussert haben, werden diese Aussagen zusammengefasst wiedergegeben. Soweit von Relevanz wird anschliessend auf die Beweismittel im Rahmen der konkreten Beweiswürdigung direkt eingegangen.
Zu den einzelnen Tatvorwürfen sei vorab Folgendes erwähnt: Wie sich sogleich zeigen wird, geht auch die Kammer letztendlich von Bandenmässigkeit als durchgehendes Qualifikationsmerkmal für alle drei Drogenarten aus. Da für alle drei Drogenarten mindestens eine Qualifikation (Kokain: Mengen- und Bandenmässigkeit; Marihuana und Ecstasy: Bandenmässigkeit) erfüllt ist und der Handel durch die Mittäter nach Ansicht der Kammer von einem Tatentschluss getragen wurde, braucht auch nicht für jeden der 16 konkreten Vorwürfe ein Schuld- oder Freispruch zu erfolgen, da die einzelnen Vorwürfe so nur die Grundlage bilden für die zwei Schuldsprüche für qualifizierten Betäubungsmittelhandel (einen für den Marihuanahandel sowie einen für den Kokain- und Ecstasyhandel). Die Vorinstanz hat richtig erkannt, dass auch die erstellten Anklagepunkte ohne Mengenangabe relevant sind, nämlich, weil sie ein weiteres Puzzleteil in der Kontinuität des gemeinsamen, organisierten Handels im Sinne eines Unternehmens darstellen und so als Ganzes zwar nichts zur strafbaren Drogenmenge beitragen, so doch aber die Bandenmässigkeit untermauern.
Unbestrittener / bestrittener Sachverhalt
Die drei Beschuldigten haben hinsichtlich des Vorwurfs der qualifizierten BetmG-Widerhandlung von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht (pag. 836 ff., pag. 842 ff., pag. 847 ff., pag. 2089 ff., pag. 2518 Z. 8 ff. [Beschuldigter 1]; pag. 727 Z. 77 ff., pag. 734 Z. 61 ff., pag. 738 ff., pag. 743 ff., pag. 2094 f., pag. 2520 Z. 42 ff., pag. 2521 Z. 1 ff. [Beschuldigter 2]; pag. 953 ff., pag. 959 ff., pag. 962 ff., pag. 2098, pag. 2523 Z. 17 ff. [Beschuldigter 3]).
Unbestritten ist aber, dass sich die drei Beschuldigten seit der Schulzeit kennen, Kollegen waren, viel Zeit zusammen am Domizil des Beschuldigten 3 verbracht und dabei Marihuana konsumiert haben, wobei auch noch weitere Personen zugegen waren (pag. 729 Z. 165 ff., pag. 837 Z. 98 ff., pag. 2107, pag. 2112, pag. 2115 f., pag. 2120, pag. 2115 f., pag. 2523 Z. 13 ff., pag. 2524). Seitens des Beschuldigten 1 ist der (frühere) Konsum und Besitz zum Eigenkonsum von Marihuana und Kokain unbestritten (pag. 837 Z. 94 ff., pag. 839 Z. 168 ff., pag. 843 Z. 92 f., pag. 846 Z. 86 ff., pag. 847 Z. 120 f.). Hinsichtlich des Beschuldigten 2 ist der (frühere) Konsum und Besitz zwecks Eigenkonsum von Marihuana und Ecstasy sowie die Veräusserung von 500g Marihuana, 12 Ecstasy-Pillen und 25g Kokain (Ziff. 1.2. und Ziff. 1.10. der Anklageschrift) unbestritten (pag. 726 Z. 57 ff., pag. 728 Z. 150 ff., pag. 2114 f., pag. 2526 f., pag. 2548). In Bezug auf den Beschuldigten 3 ist überdies der Verkauf von Marihuana gemäss Ziff. 1.7., 1.10. und 1.12 der Anklageschrift unbestritten (pag. 2118 f., pag. 2337, pag. 2529, pag. 2554).
Bestritten wird hingegen der Vorwurf des qualifizierten Betäubungsmittelhandels (mengenmässig, bandenmässig und gewerbsmässig qualifiziert) insgesamt (pag. 2106 ff., pag. 2112 ff., pag. 2116 ff., pag. 2326 ff., pag. 2524 ff., pag. 2528 ff., pag. 2547 f., pag. 2554 f.) sowie (teilweise) die einzelnen konkreten Vorwürfe: Seitens des Beschuldigten 1 werden sämtliche Vorwürfe gemäss Ziff. 1.1.-1.16. der Anklageschrift bestritten (pag. 2107 ff., pag. 2326 ff., pag. 2524 f.). Der Beschuldigte 2 bestreitet die Vorwürfe gemäss Ziff. 1.1., 1.3.-1.9. und 1.11.-1.16. der Anklageschrift insgesamt, die vorgeworfenen Mengen gemäss Ziff. 1.2. und Ziff. 1.10. der Anklageschrift sowie generell die Lagerung von Betäubungsmitteln, welche nicht zum Eigenkonsum bestimmt waren (pag. 2112 ff., pag. 2526 ff., pag. 2547 f.). Der Beschuldigte 3 bestreitet generell, etwas mit Kokain und/oder Ecstasy zu tun gehabt zu haben (pag. 2117) und konkret die Vorwürfe gemäss Ziff. 1.1.-1.6., 1.8.-1.9., 1.11., 1.12. (betreffend Kokain und Ecstasy) sowie Ziff. 1.13.-1.16. der Anklageschrift (pag. 2117 ff., pag. 2529 ff., pag. 2554).
Beweismittel
Als Beweismittel liegen der Kammer insbesondere folgende vor: Anzeigerapport vom 14. Januar 2019 (pag. 316 ff.), Nachtrag vom 5. Januar 2018 (pag. 344 f.), Rapport des Kriminaltechnischen Dienstes (KTD) vom 23. Januar 2018 (pag. 348 ff.) und vom 17. Januar 2018 (pag. 358 ff.), forensisch-chemische Abschlussberichte des Instituts für Rechtsmedizin (IRM) vom 16. Februar 2018 (pag. 365 ff.), Berichtsrapport vom 14. November 2017 (pag. 1056 ff.), die Hausdurchsuchungen (pag. 1063 [Beschuldigter 3]; pag. 1112 ff. [Beschuldigter 2]; pag. 1128 ff. [Beschuldigter 1]), Auswertungen der Mobiltelefone der drei Beschuldigten (pag. 1165 ff. [Beschuldigter 2], pag. 1237 ff. [Beschuldigter 1], pag. 1307 ff.), die Bankeditionen (pag. 1317 ff. [Beschuldigter 2], pag. 1398 ff. [Beschuldigter 1], pag. 1456 ff. [Beschuldigter 3]), die Observation (pag. 1663 ff.) sowie die Aussagen der im Zusammenhang mit den Tatvorwürfen befragten Personen (vgl. nachfolgend).
Verkauf von Marihuana an M.________ und N.________ (Ziff.1.1. der Anklageschrift)
Vorwurf gemäss Anklageschrift
Gemäss Ziff. 1.1. der Anklageschrift wird den Beschuldigten folgender Sachverhalt vorgeworfen (pag. 1946, pag. 1949, pag. 1952):
indem er bzw. ein anderes Bandenmitglied M.________ und N.________ in I.________ am 14. Juni 2016 mindestens 8g Marihuana verkaufte
Vorbringen der Parteien
Rechtsanwalt B.________ und Rechtsanwältin Dr. D.________ machten im Rahmen des Parteivortrages im Wesentlichen geltend, dass sich der vorgeworfene Sachverhalt nicht erstellen lasse. Der Vorwurf stütze sich einzig auf die Chatnachrichten zwischen dem Beschuldigten 2 und seiner Schwester. Anhand dieser Chatnachrichten sei aber unklar, um was es gehe. Vielmehr sei auf die Aussagen von M.________ abzustellen, wonach das Marihuana aus I.________ und nicht aus dem Domizil des Beschuldigten 3 stamme. Zudem stimme die bei M.________ aufgefundene Menge von 5.3g nicht mit der angeklagten Menge von 8g überein. Auch N.________ habe ausgesagt, dass sie die Drogen nicht von den Beschuldigten, sondern von einem Kollegen erhalten habe. Entsprechend habe ein Freispruch zu erfolgen (pag. 2524, pag. 2526).
Beweismittel
Als Beweismittel sind vorliegend der Anzeigerapport vom 14. Januar 2019 (pag. 331 ff.), der Berichtsrapport vom 14. November 2017 (pag. 1056 ff.), die Einvernahmen von M.________ vom 11. Januar 2019 (pag. 383 ff.) und von N.________ vom 10. Januar 2019 (pag. 514 ff.), der Extraktionsbericht des Beschuldigten 2 über die Chats mit seiner Schwester (pag. 393 f.) sowie der Chat von M.________ (pag. 395) zu nennen.
Beweiswürdigung
Dem Anzeigerapport vom 14. Januar 2019 ist zu entnehmen, dass die Polizei am 14. Juni 2016 einen parkierten Personenwagen an der AE.________ (Strasse) feststellte und beobachtete, dass mindestens eine Person das Domizil am AD.________ (Strasse) aufsuchte und kurze Zeit später zurück zum Fahrzeug kam. Anschliessend fuhr der Personenwagen an die AF.________ (Strasse), wobei eine Polizeipatrouille dem Fahrzeug folgte und dieses noch an derselben Strasse zur Kontrolle anhielt (pag. 331). Bei der Polizeikontrolle wurde festgestellt, dass M.________ brutto 5.3g Marihuana und N.________ brutto 3.05g Marihuana auf sich trugen (pag. 331, pag. 386 Z. 108 ff., pag. 516 Z. 83 ff., pag. 1058). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz stellt auch die Kammer auf die nachvollziehbaren und stimmigen Angaben der Polizei ab, zumal weder die Polizeikontrolle noch der Besitz von Marihuana seitens der kontrollierten Personen M.________ und N.________ in Abrede gestellt wurde (pag. 386 Z. 108 ff., pag. 516 f. Z. 83 ff.).
N.________ führte zunächst aus, wo sie zuvor gelebt hatte und aufgewachsen war, und dass sie bereits wegen ihres Marihuanakonsums mit der Polizei zu tun gehabt habe (pag. 515 Z. 22 ff.). Im Kanton Bern sei sie auch einmal erwischt worden. Seit vier Monaten konsumiere sie aber keine Betäubungsmittel mehr (pag. 515 Z. 22 ff.). Die drei Beschuldigten kenne sie nicht (pag. 515 Z. 44). Sie sei mit ihrer Schwester und deren beiden Kollegen unterwegs gewesen (pag. 516 Z. 77 ff.). Auf Frage, ob sie von den Beschuldigten Drogen gekauft habe, erklärte sie, dass sie zu einem Haus gefahren seien. Sie wisse aber nicht, wo das sei (pag. 516 Z. 66 ff.). Auf Vorhalt erkannte sie das Haus nicht wieder. Es könnte ja ein anderes Haus gewesen sein (pag. 516 Z. 95 f.). Die Begleiter von ihnen hätten dort Gras holen wollen. Sie hätten dies auch gemacht. Sie wisse aber nicht, wer das geholt und wer was bezahlt habe. Sie habe einen «20ger» oder «50ger» gekauft. Dies habe sie von den Begleitern dann direkt im Auto erhalten. Sie hätten sie bei der Bushaltestelle ausladen wollen und da seien sie bereits von der Polizei kontrolliert worden (pag. 516 f. Z. 70 ff.). Auf Vorhalt des Fotos von M.________ erklärte sie, dass er damals auch dabei gewesen sei. Sie glaube, er sei auch rein gegangen. Sie glaube, sie sei sich fast sicher (pag. 517 Z. 132 ff.).
N.________ legte unumwunden ihren Betäubungsmittelkonsum offen und erklärte, dass dieser der Vergangenheit angehöre, was anhand des Drogenschnelltests bestätigt wurde (pag. 517 Z. 115 f.). Zudem korrigierte sie ihre Aussage auf Vorhalt des mitgeführten Marihuanas sogleich dahingehend, dass sie das falsch gesagt habe und es in diesem Fall doch ein «fufi» gewesen sei (pag. 516 f. Z. 98 ff.). Weiter sind ihre fehlenden Ortskenntnisse in I.________ angesichts ihrer langjährigen Lebensmittelpunkte in Basel und BI.________ ohne weiteres nachvollziehbar (pag. 515 Z. 22 ff.). Damit ist auch nicht weiter erstaunlich, dass sie die Beschuldigten nicht kannte und es eben nicht sie war, sondern ihre Begleitpersonen, welche wussten, wo sie «etwas holen müssen». Entgegen der Verteidigung gab N.________ zudem an, das Marihuana von den Begleitern, einem Kollegen ihrer Schwester, direkt im Auto erhalten zu haben, und nicht etwa von ihrem Kollegen (vgl. pag. 516 Z. 71 f., pag. 517 Z. 100 ff.). Sie belastete weder die Beschuldigten noch M.________ übermässig, im Gegenteil, so fällt insbesondere ihr vorsichtiges Aussageverhalten auf, wonach sie sich beispielsweise hinsichtlich des Domizils, wo die Betäubungsmittel abgeholt wurden, nicht festlegen wollte, weil es ja auch ein anderes Haus gewesen sein könnte oder dass sie eben nur fast sicher war, dass M.________ reingegangen ist. Insgesamt sind die Aussagen von N.________ anschaulich, stimmig, nachvollziehbar und damit glaubhaft. Darauf kann abgestellt werden.
M.________ gab an, dass die drei Beschuldigten Kollegen von ihm seien (pag. 385 Z. 42 ff.). Er wisse nicht, ob sie etwas mit Drogen zu tun hätten (pag. 385 f. Z. 82 ff.). Auch bestritt er, Drogen von den Beschuldigten gekauft zu haben, er habe das Gras schon dabei gehabt (pag. 386 Z. 108 ff.). Angaben zur Herkunft des bei ihm gefundenen Marihuanas wollte er keine machen (pag. 386 Z. 121 f.). Weiter wollte er auch nicht wissen, wer das Domizil des Beschuldigten 3 damals aufgesucht hatte und führte auf Vorhalt der Aussagen von N.________ aus, dass er ihr von seinem Gras gegeben habe und nicht wisse, warum das eine Rolle spielen sollte, bevor er sich dann darüber echauffierte, wegen einem «50er», den er vor zwei Jahren bei sich gehabt habe, den Weg von BI.________ zur Polizeiwache in I.________ auf sich genommen zu haben (pag. 386 Z. 124 ff.). Die Aussagen von M.________ sind als ausweichend und detailarm zu bezeichnen. Die Konversationen zwischen dem Beschuldigten 2 und seiner Schwester einerseits sowie zwischen dem Beschuldigten 2 und M.________ andererseits lassen zudem vermuten, dass M.________ sehr wohl wusste, dass jedenfalls der Beschuldigte 2 mit Drogen zu tun hatte und er zumindest beabsichtigte, diese beim Beschuldigten 2 zu kaufen (pag. 393: «Hesh du shoggi de M.________ het gern läppu»; pag. 395: «Weisch du grad wie vill es git u flappe», «Chasch luege ds es 8g dinne si mindestens ds wer grob»). Auf seine unglaubhaften Aussagen kann daher nicht abgestellt werden.
In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist gestützt auf die Feststellungen und Sicherstellungen der Polizei sowie die Aussagen von N.________ davon auszugehen, dass M.________ das Marihuana nicht bereits zuvor bei sich hatte, sondern er und N.________ (via M.________) am 14. Juni 2016 die sichergestellten (abgerundet) 8g Marihuana am Domizil des Beschuldigten 3 erworben haben. Welcher der drei Beschuldigten den Verkauf tätigte, bleibt unklar. Aufgrund der weiteren Tatvorwürfe und Ausführungen zur Zusammenarbeit (vgl. nachfolgend) ist aber davon auszugehen, dass nur die Beschuldigten 1-3 vom Domizil des Beschuldigten 3 aus Drogen veräusserten. Somit ist erstellt, dass M.________ und N.________ die Drogen bei den drei Beschuldigten erworben haben, wobei von einer Gesamtmenge von 8g Marihuana ausgegangen wird.
Verkauf von Marihuana, Ecstasy-Pillen und Kokain an O.________ (Ziff.1.2. der Anklageschrift)
Vorwurf gemäss Anklageschrift
Gemäss Ziff. 1.2. der Anklageschrift wird den Beschuldigten folgender Sachverhalt zur Last gelegt (pag. 1946, pag. 1949, pag. 1952):
indem er bzw. ein anderes Bandenmitglied O.________ von ca. 2015 bis 16.05.2017 in I.________ mindestens 3.6kg Marihuana (Gesamtpreis mindestens CHF 28'800.00), mindestens 60 Ecstasy-Pillen (Gesamtpreis CHF 300.00) und mindestens 50g Kokain (Gesamtpreis 5'000.00) verkaufte
Vorbringen der Parteien
Rechtsanwalt B.________ führte im Rahmen des Plädoyers aus, dass die Aussagen von O.________ nicht verwertbar seien. Andere Beweismittel gebe es nicht, weshalb ein Freispruch zu erfolgen habe (pag. 2525). Rechtsanwältin Dr. D.________ brachte vor, dass der Beschuldigte 2 bei den Verkäufen eine Nebenrolle eingenommen habe. In dubio sei davon auszugehen, dass ca. 80% der Verkäufe über den Beschuldigten 1 und 20% über den Beschuldigten 2 abgewickelt worden seien. Beim Kokain sei von «halb halb» auszugehen. Ein allfälliges Beweisverwertungsverbot würde aber auch für den Beschuldigten 2 gelten (pag. 2526 f.).
Beweismittel
Als Beweismittel liegen insbesondere die verwertbaren Aussagen von O.________ vom 16. Mai 2017 und vom 9. Januar 2018 (pag. 396 ff., pag. 400 ff.; vgl. für die Verwertbarkeit seiner Aussagen Ziff. I.7. hiervor) sowie die Chats und Extraktionsberichte über die Chats zwischen dem Beschuldigten 1 und O.________ (pag. 1259 ff., pag. 1284 ff., pag. 1292 ff.) vor.
Beweiswürdigung
O.________ führte anlässlich der Befragung vom 16. Mai 2017 zusammengefasst aus, dass er in der Region Bern seit ca. zwei Jahren 150g Marihuana pro Monat zum Preis von ca. CHF 1'200.00 kaufe. Manchmal nehme er auch 100g oder 200g, in der Regel seien es aber monatlich 150g. 10g konsumiere er selber, den Rest verkaufe er dann an diverse Personen (pag. 398 Z. 26 ff.). Ecstasy-Pillen habe er ebenfalls verkauft. Diese habe er auch in der Region Bern erworben. Insgesamt habe er ungefähr vor einem Jahr ca. 60 Stück à CHF 5.00 gekauft, welche er in insgesamt zwei Käufen erworben habe. Zusätzlich habe er noch Kokain für Freunde organisiert. Er habe ungefähr 50g für CHF 100.00 pro Gramm erworben. Das Kokain habe er in der selben Zeit wie die Pillen erworben. Es seien etwa vier Käufe gewesen (pag. 399 Z. 42 ff.).
Anlässlich der Einvernahme am 9. Januar 2018 gab O.________ auf Vorhalt einer WhatsApp-Unterhaltung zwischen ihm und dem Beschuldigten 2 an, dass es dabei um die Abholung von Marihuana gegangen sei. Er habe ungefähr während eines oder eines halben Jahres Drogen in I.________ erworben (pag. 402 Z. 15 ff.). Weiter führte O.________ aus, dass er die drei Beschuldigten kenne und dass das Domizil des Beschuldigten 3 der Treffpunkt gewesen sei (pag. 403 Z. 38 ff.). Ausserdem bestätigte er die vorgehaltenen Angaben zum Erwerb von 2’400g bis 4’800g Marihuana (Gesamtpreis von mind. CHF 19'200.00), 60 Ecstasy-Pillen für CHF 300.00 und 50g Kokain für CHF 5'000.00 im Zeitraum zwischen 2015 und 2017 und dass er die Gesamtmenge in I.________ gekauft habe. Erworben habe er die Drogen beim Beschuldigten 1 und 2, hauptsächlich aber beim Beschuldigten 1. Die beiden Beschuldigten hätten bestimmt zusammengearbeitet, beim Beschuldigten 3 könne er dies nicht bestätigen. Er sei halt einfach anwesend gewesen (pag. 405 f. Z. 77 ff.). Auf Vorhalt erklärte O.________, der Zeitraum sei ca. ein Jahr gewesen, mit Spielraum. Er wisse den genauen Zeitraum nicht mehr (pag. 406 Z. 114 ff.). Er bestätigte auf Vorhalt, dass es tatsächlich vier Käufe für das Kokain gewesen seien. Die Käufe seien zur Hälfte aufgeteilt gewesen zwischen dem Beschuldigten 2 und 1 (pag. 406 Z. 130 ff.). Der Beschuldigte 3 habe ihm kein Kokain verkauft (pag. 406 Z. 135 f.).
Die Kammer kann sich hierzu den Erwägungen der Vorinstanz anschliessen: Die Aussagen von O.________ sind detailliert, anschaulich und stimmig. Ein Motiv für Falschbelastung ist nicht ersichtlich, im Gegenteil, so muss aufgrund der damit einhergehenden Selbstbelastung davon ausgegangen werden, dass er die zugestandene Menge sicher nicht zu hoch angesetzt hat. Dass er den Zeitraum des Betäubungsmittelerwerbs mit einem bzw. einem halben Jahr – und nicht wie zu Beginn der ersten Einvernahme mit zwei Jahren – bezifferte, dürfte dem Zeitablauf geschuldet sein. Jedenfalls bestätigte er dann auf konkreten Vorhalt hin seine anlässlich der ersten Einvernahme gemachten Angaben. Diese Aussagen werden seitens der Beschuldigten (inhaltlich) denn auch nicht in Zweifel gezogen bzw. sie werden vom Beschuldigten 2 grundsätzlich bestätigt und durch die Chatnachrichten zwischen ihm und dem Beschuldigten 2 gestützt, wonach sie sich in der für den Betäubungsmittelhandel üblichen verschlüsselten Sprache über diverse Treffen und die Qualität der Betäubungsmittel unterhielten (vgl. z.B. pag. 1259 f.: «Und si dFöteli gnue guet usdruckt worde?», «Für mi scho. Aber füre kolleg isch d uflösig zweni guet gsi»; pag. 1261: «Bis wenn muesch wüsse wie viu biuder dasi bruche»; pag. 1264).
In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist nach dem Gesagten davon auszugehen, dass O.________ sämtliche Betäubungsmittel von den Beschuldigten 1 und 2 am Domizil des Beschuldigten 3 bezogen hat, wobei die Verkäufe hälftig zwischen den beiden aufgeteilt waren. Konkret erwarb er dabei von ca. Mai 2015 bis Mai 2017 insgesamt 3'600g Marihuana (150g pro Monat während zwei Jahren) für CHF 28'800.00 (monatlich je 150g à CHF 1'200.00), im Jahr 2016 60 Ecstasy-Pillen für CHF 300.00 (CHF 5.00 pro Pille) unter zwei Malen und in den Jahren 2016 und 2017 50g Kokain für CHF 5’000.00 (CHF 100.00 pro Gramm) unter vier Malen.
Verkauf von Marihuana an P.________ (Ziff.1.3. der Anklageschrift)
Vorwurf gemäss Anklageschrift
Den drei Beschuldigten wird in Ziff. 1.3. der Anklageschrift folgender Sachverhalt vorgeworfen (pag. 1947, pag. 1950, pag. 1953):
indem er bzw. ein anderes Bandenmitglied P.________ von mindestens ca. Mai 2017 bis 27.10.2017 in I.________ mehrmals eine unbestimmte Menge Marihuana verkaufte
Vorbringen der Parteien
Rechtsanwältin Dr. D.________ führte im Rahmen des Plädoyers aus, dass P.________ ausdrücklich ausgesagt habe, nur mit dem Beschuldigten 3 Kontakt gehabt zu haben. Es gebe keine Hinweise darauf, dass die drei Beschuldigten arbeitsteilig organisiert gewesen seien. Bei P.________ habe man 0.2g Marihuana sicherstellen können, nachdem er aus dem Domizil des Beschuldigten 3 gekommen sei. Eine derart geringe Menge werde bekanntermassen nirgends gehandelt. Ein Verkauf könne dem Beschuldigten 2 nicht angerechnet werden, der Sachverhalt sei nicht erstellt (pag. 2527).
Beweismittel
Als Beweismittel liegen der Extraktionsbericht über Chats zwischen dem Beschuldigten 3 und P.________ (pag. 423 ff.), der Berichtsrapport vom 14. November 2017 (pag. 1056 ff.) und die Einvernahme von P.________ vom 26. Januar 2018 (pag. 413 ff.) vor.
Beweiswürdigung
Die Vorinstanz führte aus, dass der Einvernahme von P.________ zufolge am 27. Oktober 2017 eine Polizeikontrolle in der Einstellhalle des AG.________ (Einkaufszentrum) in I.________ stattgefunden habe, bei welcher P.________ 0.2g Marihuana auf sich getragen habe und festgestellt worden sei, dass er zuvor aus dem Domizil des Beschuldigten 3 gekommen sei. Zwar befinde sich hier kein Anzeigerapport zu dieser Polizeikontrolle in den Akten, das Gericht stelle aber auf die Angaben der Polizei in der Einvernahme ab (pag. 2205; S. 24 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die vorgehaltene Angabe von 0.2g der Mengenangabe im Berichtsrapport vom 14. November 2017 widerspricht, wonach P.________ 2g Marihuana auf sich getragen habe (pag. 1058, zweiter Absatz). Bei dieser Unstimmigkeit dürfte es sich aber um eine auf Tippfehler zurückführende Mengenangabe handeln. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz bestehen allerdings keine Hinweise dafür, dass das Auffinden von Marihuana bei P.________ anlässlich der Polizeikontrolle am 27. Oktober 2017 nicht der Wahrheit entsprechen sollte. Einzig die Menge muss aufgrund der widersprüchlichen Mengenangabe offen bleiben.
P.________ führte anlässlich der Einvernahme vom 27. Oktober 2017 aus, dass er wegen des «Kiffens» bereits mit der Polizei zu tun gehabt habe, sonst nicht (pag. 414 Z. 32 ff.). Zudem gab er an, die drei Beschuldigten zu kennen (pag. 414 Z. 50 ff., pag. 415 Z. 61 ff.). Ansonsten verweigerte er die Aussage, so beispielsweise zu den Fragen, was die drei Beschuldigten mit Drogen zu tun hätten und ober er von ihnen Drogen gekauft habe sowie auf Vorhalt der Polizeikontrolle und der Extraktionsberichte (pag. 415 ff.).
Zu erwähnen sind in diesem Zusammenhang die Nachrichten von P.________ an den Beschuldigten 3, wonach er ihn beispielsweise am 22. Mai 2017 vor der Polizei warnte (Nachricht vom 22. Mai 2017 um 20:17 Uhr [pag. 423]) und ihn mehrmals fragte, ob er ihm etwas in die Schuhe legen könne (Nachrichten vom 28. August 2017 um 12:02 Uhr, 2. September 2017 um 18:47 Uhr und 21. September 2017 um 21:53 Uhr [pag. 424]), er das andere auch in die Schuhe lege (Nachricht vom 28. August 2017 [pag. 424]) und schrieb, dass es dort sei, wo das andere gewesen sei, «T note» (Nachricht vom 3. Juli 2017 [pag.423]). Gestützt auf diese Nachrichten ist offensichtlich, dass es in dieser Konversation um die Übergabe von Betäubungsmitteln gegen Geld ging, ansonsten es nicht nötig gewesen wäre, die erbetenen Sache in Schuhen zu deponieren und vor der Polizei zu warnen. Aufgrund des bei P.________ aufgefundenen Marihuanas, seines eingestandenen Marihuanakonsums sowie der Ausführungen der Verteidigung, dass eine bandenmässige Zusammenarbeit betreffend den Beschuldigten 3 einzig in Bezug auf Marihuana in Betracht komme (vgl. pag. 2529), ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte 3 P.________ in der Zeit von ca. Mai 2017 bis spätestens zur Polizeikontrolle am 27. Oktober 2017 mehrmals eine unbestimmte Menge Marihuana verkaufte.
Verkauf von Betäubungsmitteln an Q.________ (Ziff.1.4. der Anklageschrift)
Vorwurf gemäss Anklageschrift
Gemäss Ziff. 1.4. der Anklageschrift wird den Beschuldigten folgender Sachverhalt vorgeworfen (pag. 1947, pag. 1950, pag. 1953):
indem er bzw. ein anderes Bandenmitglied Q.________ von mindestens 01.01.2014 bis mindestens 31.12.2016 im Rahmen von rund zehn bis zwanzig Treffen eine unbestimmte Menge an Betäubungsmitteln verkaufte
Vorbringen der Parteien
Seitens Rechtsanwältin Dr. D.________ und Rechtsanwalt F.________ wurde anlässlich der Berufungsverhandlung im Wesentlichen vorgebracht, dass dieser Vorwurf nicht mit dem Anklagegrundsatz vereinbar sei, zumal nicht klar sei, um welche Betäubungsmittelart und Menge es gehe und wer wann wie und wieviel verkauft habe. Es handle sich dabei um reine Spekulationen (pag. 2527, pag. 2529).
Beweismittel
Als Beweismittel liegen der Extraktionsbericht des Beschuldigten 2 und Q.________ (pag. 438 ff.) sowie die Aussagen von Q.________ vom 10. Januar 2018 (pag. 428 ff.) vor.
Beweiswürdigung
Hinsichtlich der Beweiswürdigung kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 2206 f.; S. 25 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):
Dem Extraktionsbericht lassen sich insbesondere folgende Nachrichten zwischen C.________ und Q.________ entnehmen:
«Duesch eigt. Weder?» - (...) «ja voll jetzt wider» - (...) «Wers der moglich was z organisiere?» (...) - «hahah jaaa muesh uf I.________ cho» (15.06.2015, p. 438)
«Ach so..und du hescj grad nix diham?:/» - «ich ha nie daheim das ghört ned mir» - (...) «Gaht 120» - (...) «jaja» - (...) «Aso 5 +5 +2 gaht da?» (15.07.2015, p. 442 f.)
«chani ezt 5...&morn mini schulde zrzg zahle ha morn geld» - (...) «nei bi no gad zbern aber i gibe schnell es tel viellicjt iscj öpper ume», (...) «also ich han i bscheid gäh alles bestens gash zur tür ga lüte» - (...) «de brengi morn nachm scheffe geld» (24.08.2015, p. 444 f.)
«120?», (...) «esch guet na plus 5» - «het gester nid guet usgseh , viellicht bis de du chunnsch besser» (27.08.2015, p. 446)
«Bruche no» - «i ha nix daheim», (...) «wart i call schnell mim amigo haha», (...) «du suchti hesh mi morge zerstört hahaha», (...) «jo was dänksch de du, e kifer wo morge aktiv osch findsch hie nirgend s haha», (...) «bis am 12i isch da» - «Oki seischem fahre ez grad ab» (28.11.2015, p. 455 f.)
«haha fuck du muesh di gedulde nochli er het grad nix sry sry» (27.12.2015, p. 457)
Q.________ gab in ihrer Einvernahme an, dass sie nur C.________ von den drei Beschuldigten kenne (p. 430 Z. 57 ff., 61 ff., 73 ff.). Sie bestritt, Drogen von den drei Beschuldigten gekauft zu haben (p. 430 Z. 82 ff.). Auf Vorhalt des Extraktionsberichts verweigerte sie ihre Aussage (p. 430 ff. Z. 86 ff.).
Es ist schwer zu vermuten, dass es bei den Nachrichten gemäss Extraktionsbericht um mehrere Drogengeschäfte zwischen Q.________ und C.________ ging. Q.________ fragte zahlreiche Male, ob C.________ vor Ort sei und etwas habe, zudem wurde von konkreten Zahlen und Geld gesprochen. Es lässt sich jedoch alleine gestützt auf den Extraktionsbericht nicht zweifelfsfrei erstellen, dass es sich um konkrete Drogengeschäfte und um welche Drogen und Mengen gehandelt hat. Zudem ist der angeklagte Zeitraum vom 01.01.2014 bis 31.12.2016 fraglich, zumal die Chatnachrichten erst ab Mitte Juni 2015 bis 25.01.2016 datieren. Es sind auch keine belastenden Aussagen von Q.________ vorhanden. Insgesamt liegen zu wenige Indizien für den rechtsgenüglichen Nachweis des Sachverhalts vor. Entsprechend wurde auch im Anzeigerapport vom 14.01.2019 festgehalten, dass hinreichende Beweise fehlten, um Q.________ anzuzeigen (p. 332).
In Übereinstimmung mit der Vorinstanz und unter Verweis auf deren Begründung erachtet auch die Kammer den Sachverhalt gemäss Ziff. 1.4. der Anklageschrift gestützt auf die dürftigen Indizien als nicht erstellt.
Verkauf von Betäubungsmitteln an R.________ (Ziff.1.5. der Anklageschrift)
Vorwurf gemäss Anklageschrift
Gemäss Ziff. 1.5. der Anklageschrift wird den Beschuldigten folgender Sachverhalt vorgeworfen (pag. 1947, pag. 1950, pag. 1953):
indem er bzw. ein anderes Bandenmitglied R.________ zu einem unbekannten Zeitpunkt, wahrscheinlich im Jahr 2014, Betäubungsmittel im Wert von mindestens CHF 600.00 verkaufte
Vorbringen der Parteien
Seitens Rechtsanwältin Dr. D.________ und Rechtsanwalt F.________ wurde im Rahmen des Parteivortrages im Wesentlichen vorgebracht, dass dieser Vorwurf nicht mit dem Anklagegrundsatz vereinbar sei, zumal nicht klar sei, um welche Betäubungsmittelart und Menge es gehe und wer wann wie und wieviel verkauft habe. Es handle sich dabei um reine Spekulationen (pag. 2527, pag. 2529).
Beweismittel
Als Beweismittel liegen der Extraktionsbericht über die Chats zwischen dem Beschuldigten 1 und R.________ (pag. 486 ff.) sowie die Einvernahme von R.________ vom 26. Januar 2018 (pag. 478 ff.) vor.
Beweiswürdigung
Hinsichtlich der Beweiswürdigung kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 2208 f.; S. 27 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):
Dem Extraktionsbericht lassen sich insbesondere folgende Nachrichten entnehmen:
«Jetzt isch der endgültig moment cho dasmer chli öppis chasch gäh afeh.» (09.06.2016, p. 486, Nr. 5).
«(..) und wenni mit dir zum Automat muess loufe mir isch das scheiss egau !» (Nr. 11), (...) «I was für scheisse du di rittisch wege 600.-» (Nr. 17) - (...) «Cha o am AH.________ alüte , u sege, du terrorisiersch mi wiu mir mau droge verchauft heiigsch. U anschinend immer no duesch ?» (Nr. 19), (...) «Auso, würds dr immer no so oder so gä aber i cha itz eifch nid. (...) i ha nidmau ei rappe woni cha geh. (...) Du heschs ja mir den au nur vorgschosse, wiu dus eifach gha hesch. (...) stress angeri chöpf wo dr no was schuldig si bitte» (Nr. 23) - (...) «Du verspielsches grad mitemne Typo wo dir nur guet hät do sogar no wenns mir würsch zrugg zahle» (Nr. 31) (13.06.2016, p. 487 f.).
R.________ gab in ihrer Einvernahme an, dass sie A.________, C.________ und E.________ kenne (p. 479 Z. 31 f., p. 480 Z. 58 ff., 73 ff., 84 ff.). Sie wisse nicht, was die drei Beschuldigten mit Drogen zu tun hätten (p. 480 Z. 70 f., 81 f., 95 ff.). Sie bestritt, Drogen von den drei Beschuldigten gekauft zu haben (p. 481 Z. 111 ff.). Auf Vorhalt des Extraktionsberichts erklärte sie, das mit 2016 könne es wirklich nicht sein. Das stimme schon so, ja, irgendwie (p. 481 Z. 118 ff.). Auf Vorhalt bestritt sie, dass die Schulden über CHF 600.00 bei A.________ für Drogen gewesen seien. Es sei einfach darum gegangen, dass er ihr Geld vorgeschossen habe (p. 481 Z. 124 ff.). Zur Frage, welche Drogen und welche Menge sie von wem gekauft habe, wollte sie nichts sagen (p. 481 Z. 135 ff.). Den Aussagen von R.________ lässt sich folglich nichts Konkretes entnehmen bzw. bestritt sie den Drogenkauf.
Aus dem Extraktionsbericht und den Aussagen von R.________ geht hervor, dass sie Schulden von CHF 600.00 bei A.________ hatte. Weiter bestehen gewisse Hinweise darauf, dass R.________ Drogen bei A.________ gekauft hatte. So deutet insbesondere ihre Nachricht «u sege, du terrorisiersch mi wiu mir mau droge verchauft heiigsch» darauf hin, wobei die Aussage mit dem Drogenverkauf im Konjunktiv verfasst ist. Es lässt sich gestützt auf den Extraktionsbericht nicht zweifelsfrei nachweisen, dass die Schulden von CHF 600.00 aus Drogengeschäften gestammt haben. Ferner wäre auch unklar, um welche Drogen in welcher Menge es sich gehandelt hätte und würde sich auch der Tatzeitraum nicht so genau bestimmen lassen. Aus den Aussagen von R.________ ergeben sich zudem keine weiteren Erkenntnisse. Insgesamt liegen zu wenige Indizien für einen rechtsgenüglichen Nachweis des Sachverhalts vor.
Den Beschuldigten kann bei dieser spärlichen Beweislage auch aus Sicht der Kammer kein strafrechtlich relevantes Verhalten nachgewiesen werden. Entsprechend der Vorinstanz erachtet daher auch die Kammer den Sachverhalt gemäss Ziff. I.5. der Anklageschrift als nicht erstellt.
Verkauf von Kokain an S.________ (Ziff.1.6. der Anklageschrift)
Vorwurf gemäss Anklageschrift
Den drei Beschuldigten wird in Ziff. 1.6. der Anklageschrift folgender Sachverhalt vorgeworfen (pag. 1947, pag. 1950, pag. 1953):
indem er bzw. ein anderes Bandenmitglied S.________ ab mindestens 20.09.2017 bis 25.11.2017 im Rahmen von mindestens fünf Treffen eine unbekannte Menge Kokain verkaufte
Vorbringen der Parteien
Rechtsanwältin Dr. D.________ führte im Rahmen des Plädoyers aus, dass nicht klar sei, wer wann und wo S.________ angeblich Kokain verkauft haben solle. Der einzige Hinweis auf Kokain sei der von S.________ positiv ausgefallene Kokaintest. Daraus könne nicht geschlossen werden, dass ihm einer der drei Beschuldigten Kokain verkauft habe. S.________ habe zudem ausgesagt, das Kokain in AI.________ gekauft zu haben. Die Beschuldigten 2 und 3 kenne er nicht. Der vorgeworfene Sachverhalt habe offensichtlich nichts mit dem Beschuldigten 2 zu tun und sei nicht erstellt (pag. 2527).
Beweismittel
Es liegen folgende Beweismittel vor: Screenshots der Nachrichten zwischen dem Beschuldigten 1 und S.________ (pag. 501 ff.) sowie die Aussagen von S.________ vom 26. Januar 2018 (pag. 490 ff.).
Beweiswürdigung
Gemäss den Screenshots haben S.________ und der Beschuldigte 1 insbesondere folgende Nachrichten ausgetauscht (pag. 501 ff., übersetzt auf pag. 512 f.):
-bring mir ein Geschenk Bruder - gut […] - […] Es ist viel Pulver, ich will es wie das andere Mal Stein - kommst du schon Bruder - ich bin. J.________ Süd - […] (Nachrichten vom 21. September 2017 von 15:03-17:57 Uhr [pag. 512, pag. 502])
-sagt mir etwas Bruder, wirst du heute kommen - ich bin an warten, bis sie es mir bringen - sag mir etwas heute habe ich ein Fest - […] - Bis um 18:00 in J.________ - Ja, mehr oder weniger […] mein Kollege kann mich um 20:00 bringen - […] - aber in J.________ […] - […] - kommst du schon - jetzt - […] (Nachrichten vom 22. September 2017 von 10:31-19:19 Uhr [pag. 512, pag. 503 ff.])
-nächste Woche kommst du am Freitag. am 20. - gut ich bringe dir das Doppelte ok? - aber ich bezahle es dir nachher - […] (Nachrichten vom 11. Oktober 2017 von 19:48-20:00 Uhr [pag. 513, pag. 505]); bringe mir gleich viel weil ich in die Ferien gehe - gut - […] (Nachrichten vom 19. Oktober 2017 von 19:48-19:58 Uhr [pag. 513, pag. 506]); 5 Minuten - […] (Nachricht vom 20. Oktober 2017 um 17:09 Uhr [pag. 513, pag. 506])
-Bruder kannst du am Freitag kommen […] - Klar - […] (Nachrichten vom 19. November 2017 von 21:43-22:16 Uhr [pag. 513, pag. 507); ich schaue dass mein Freund kommt – ok aber schau Bruder, es soll dieselbe sein - […] (Nachrichten vom 22. November 2017 [pag. 513, pag. 507]); Morgen ist gut? - Heute ist besser, ich habe nur wenig übrig - ich bin krank und habe kein Kollege, der zu dir kommen kann - […] - du sollst nach J.________ kommen - Samstag - […] - Morgen um 13:00 in J.________ Bruder - ok - […] (Nachrichten vom 24. November 2017 von 11:06-17:25 Uhr [pag. 513, pag. 508]); wieviel schuldest du mir noch Bruder? - 425 - gut. komme um 2 an - ok kommst du - schnell schnell ich fühle mich nicht so gut - kommst du endlich - mein Kollege kommt. er wartet auf das Auto - […] (Nachrichten vom 25. November 2017 von 10:32-14:14 Uhr [pag.513, pag. 509])
Anlässlich der Einvernahme vom 26. Januar 2018 betätigte S.________, dass es sich bei der Telefonnummer ________ um seine Nummer handle und er diese Nummer benutze. Die Frage, ob auch andere Personen dieses Telefon benützen würden, verneinte er und ergänzte, vielleicht mal ein Freund auf der Baustelle (pag. 491 Z. 30 ff.). Den Beschuldigten 1 kenne er von der Arbeit, die anderen beiden Beschuldigten kenne er nicht (pag. 491 Z. 41, pag. 493 Z. 141 ff.). Er rauche Marihuana, ansonsten konsumiere er nichts (pag. 491 f. Z. 52 f.). Auf Frage, ob er mit einem Drogenschnelltest einverstanden sei, gab er an, am Samstag ein bisschen Kokain probiert zu haben (pag. 492 Z. 55 ff.). Nachdem der (freiwillig durchgeführte) Drogenschnelltests ein positives Resultat auf Kokain ergab, räumte S.________ ein, seit vielen Jahren Drogen zu konsumieren. Marihuana konsumiere er schon seit vielen Jahren nicht mehr. Kokain konsumiere er ca. alle drei, vielleicht alle vier Monate (pag. 492 Z. 59 ff.). Die Betäubungsmittel kaufe er in AI.________ von Schwarzen (pag. 493 Z. 124 f.). Er wisse nicht, was der Beschuldigte 1 mit Drogen zu tun habe; weiter bestritt er, von den drei Beschuldigten Drogen gekauft zu haben (pag. 494 Z. 171 ff.). Auf Vorhalt der Screenshots bestritt S.________, Kokain gekauft zu haben und machte stattdessen wahlweise geltend, dass der Beschuldigte 1 an diesem Tag nicht gekommen sei (pag. 494 Z. 197 ff.), dass einige Nachrichten durch seine Kollegen von der Arbeit mit seinem Handy geschrieben worden seien, dass er die Nachrichten nicht verstehe (pag. 495 Z. 211 ff.), dass er dem Beschuldigten 1 Geld von einem Fest schulde oder dass er sich nicht erinnere (pag. 495 Z. 233 ff.).
Aus den oben erwähnten Nachrichten ergibt sich allein aufgrund der verschlüsselten Sprache, dass es um Treffen mit Kokainübergaben ging. Damit lässt sich auch das widersprüchliche Aussageverhalten von S.________ erklären, zumal ein normales Treffen unter Freunden weder abgestritten noch mit zweifelhaften Erklärungsversuchen hätte gerechtfertigt werden müssen. Dass ein Kollege von der Baustelle der Verfasser dieser Konversation mit dem Beschuldigten 1 gewesen sein soll, ist bereits aufgrund der teilweise über mehrere Stunden hinweg andauernden Unterhaltung wenig plausibel. Diesfalls hätte der Kollege den ganzen Tag, spätabends und auch am Wochenende Zugriff auf das Mobiltelefon von S.________ haben müssen, was dessen anfänglicher Aussage klar widerspricht, wonach ein Freund auf der Baustelle vielleicht mal das Telefon benütze. Dass es vielmehr S.________ selbst war, der den Beschuldigten 1 diverse Male traf, ergibt sich zudem aus dem Umstand, dass die Treffen jeweils in J.________, seinem Wohnort stattfanden. Wie die Vorinstanz zutreffend darlegte, wird im Betäubungsmittelhandel überdies regelmässig vermieden, in den Chatnachrichten offen über Drogen zu sprechen und stattdessen beispielsweise «Pulver» und «Stein» als Synonym für Kokain verwendet, wovon auch vorliegend auszugehen ist, zumal S.________ bekennender Kokainkonsument ist. Entsprechend ist erstellt, dass der Beschuldigte 1 und einmal ein Kollege von ihm S.________ bei vier Treffen (21. September 2017, 22. September 2017, 20. Oktober 2017 und 25. November 2017) eine unbestimmte Menge Kokain verkaufte.
Verkauf von Marihuana an T.________ (Ziff.1.7. der Anklageschrift)
Vorwurf gemäss Anklageschrift
Gemäss Ziff. 1.7. der Anklageschrift wird den drei Beschuldigten folgender Sachverhalt zur Last gelegt (pag. 1947, pag. 1950, pag. 1953):
indem er bzw. ein anderes Bandemitglied T.________ von Sommer 2017 bis November 2017 anlässlich von zwei Treffen in I.________ insgesamt 8g Marihuana zum Preis von insgesamt CHF 100.00 verkaufte
Vorbringen der Parteien
Rechtsanwalt B.________ und Rechtsanwältin Dr. D.________ führten anlässlich der Berufungsverhandlung aus, dass T.________ ausschliesslich den Beschuldigten 3 beschuldigt habe. Wenn überhaupt, so könne dieser Sachverhalt somit einzig dem Beschuldigten 3 zur Last gelegt werden (pag. 2525, pag. 2527). Der Sachverhalt wird vom Beschuldigten 3 nicht bestritten, Rechtsanwalt F.________ beantragte entsprechend einen Schuldspruch dafür (pag. 2554).
Beweismittel
Als Beweismittel sind die Aussagen von T.________ vom 26. Januar 2018 (pag. 538 ff.) sowie der Extraktionsbericht über die Chats zwischen dem Beschuldigten 3 und T.________ (pag. 550 ff.) zu nennen.
Beweiswürdigung
Anlässlich der Befragung vom 26. Januar 2018 führte T.________ aus, dass sie ab und zu einen Joint rauche. Kokain habe sie auch konsumiert, das mache sie aber zwischenzeitlich nicht mehr (pag. 539 Z. 47 ff.). Sie zeigte sich mit der Durchführung eines Drogenschnelltests einverstanden, welcher positiv auf THC ausfiel (pag. 540 Z. 56 ff.). Sie kenne die Beschuldigten 3 und 1, den Beschuldigten 2 habe sie nur einmal im Ausgang gesehen (pag. 541 f. Z. 147 ff.). Weiter gab T.________ mehrfach an, beim Beschuldigten 3 zweimal einen «50er» gekauft zu haben (pag. 541 Z. 121, pag. 542 Z. 158 ff., pag. 543 Z. 222 ff., pag. 545 Z. 320 ff.). Bei einem «50er» handle es sich um ca. 4g Marihuana, welche sie für CHF 50.00 gekauft habe (pag. 541 Z. 129 ff.). Auf Vorhalt des Extraktionsberichts gab T.________ an, dass sie am 9. Juni 2017 zum ersten Mal einen «50er» holen gegangen sei. Sie sei zu ihm gegangen (pag. 543 Z. 235 ff.). Einmal seien der Beschuldigte 1 und 3 anwesend gewesen. Einmal sei nur der Beschuldigte 3 da gewesen (pag. 544 Z. 301 f.). Der Beschuldigte 1 sei nur dagewesen. Der Beschuldigte 3 habe ihr das Marihuana gegeben (pag. 544 Z. 305). Das Geld habe sie dem Beschuldigten 3 übergeben. Das sei beide Male so gewesen (pag. 545 Z. 308 f.). Sie habe das Gras in seinem Zimmer erhalten (pag. 545 Z. 315). Die erste Übergabe sei im Sommer 2017 und das zweite Mal Ende Oktober oder im November 2017 gewesen (pag. 545 Z. 320 f. f.).
T.________ hat ihren Umgang mit Betäubungsmitteln detailliert und anschaulich geschildert. Anhaltspunkte für eine Falschbelastung sind keine ersichtlich. Insbesondere führte sie aus, dass eine grosse Zeitspanne zwischen den Käufen gelegen sei, sie den Beschuldigten 3 erst seit Mitte 2017 kenne und hauptsächlich bei ihrer Kollegin Marihuana gekauft habe (pag. 541 Z. 115 ff.). Wie die Vorinstanz zu Recht bemerkte, finden sich im Extraktionsbericht denn auch entsprechende Nachrichten am 9. Juni 2017 (pag. 556), am 9. November 2017 (pag. 550), am 17. November 2017 (pag. 551) und am 21. November 2017 (pag. 553 ff.), welche ihre Aussagen stützen bzw. sich durch ihre Aussagen erklären lassen (vgl. pag. 543 Z. 229 ff., pag. 544 Z. 257 ff.). Der Vorwurf wird seitens des Beschuldigten 3 denn auch nicht bestritten. Entsprechend ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte 3 T.________ von Sommer 2017 bis November 2017 anlässlich von zwei Treffen insgesamt 8g Marihuana zum Preis von total CHF 100.00 verkaufte.
Verkauf von Betäubungsmitteln an U.________ (Ziff.1.8. der Anklageschrift)
Vorwurf gemäss Anklageschrift
Gemäss Ziff. 1.8. der Anklageschrift wird den Beschuldigten folgender Sachverhalt vorgeworfen (pag. 1947, pag. 1950, pag. 1953):
indem er bzw. ein anderes Bandenmitglied U.________ von mindestens 08.12.2015 bis am 21.11.2017 im Rahmen von rund 13 Treffen eine unbestimmte Menge an Betäubungsmitteln verkaufte
Vorbringen der Parteien
Rechtsanwältin Dr. D.________ brachte im Parteivortrag vor, dass es zu wenig Indizien für eine rechtsgenügliche Verurteilung gebe. Dass man sich regelmässig beim Kollegen zu Hause treffe, genüge nicht (pag. 2527).
Beweismittel
Als Beweismittel sind die Extraktionsberichte über die Chats zwischen dem Beschuldigten 2 einerseits und V.________ (pag. 570 ff.) sowie U.________ (pag. 575 ff.) andererseits und die Einvernahme von U.________ vom 10. Januar 2018 (pag. 560 ff.) zu nennen.
Beweiswürdigung
Für die Beweiswürdigung kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 2211 f.; S. 30 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):
Aus dem Extraktionsbericht von C.________ und V.________ ergibt sich folgende Konversation: «die brüder ish zwar gester grad binüs gsi» - (...) «Jo ig weiss das isch ebe scho wieder duss:)» (03.10.2017, p. 570). Den Extraktionsberichten von C.________ und U.________ lässt sich zudem Folgendes entnehmen: «U.________ bitte luege das bis sunndi alles chasch begliche .. wär froh wiu i hs chli stress» (24.11.2017, p. 577), «mäud di bim E.________ es ish alles organisiert» (21.10.2017, p. 575), «(...) du hätsch morn churz zit , hät no es chlises gschänkli frdi ;)» (19.12.2015, p. 579). In den Extraktionsberichten finden sich weitere Konversationen, wo Treffen z.B. zum Gamen vereinbart wurden, aber keine konkreten Angaben vorliegen.
U.________ erklärte in seiner Einvernahme, dass er etwa monatlich Marihuana konsumiere (p. 562 Z. 72). Er kaufe das in AJ.________ und in AK.________ (p. 562 Z. 90 f.). Er kenne E.________, C.________ und A.________ aus der Schulzeit (p. 563 Z. 101 ff., 113 ff, 124 ff.). Die drei hätten nichts mit Drogen zu tun hätten, soviel er wisse (p. 563 Z. 110 f., Z. 121 f., Z. 134 f.). Er bestritt, Drogen von den drei gekauft zu haben (p. 564 Z. 150 ff.). Auf Vorhalt des Extraktionsberichts gab er an, dass er ab und zu zum Gamen bei C.________ gewesen sei. Es sei nichts «gelaufen» dort (p. 564 Z. 167 ff.). Es habe keine Übergaben gegeben und sie hätten auch sonst Sachen unternommen (p. 564 Z. 186 ff., 195 ff., p. 565 Z. 203 ff., 208 ff.). Er sei bei allen zuhause gewesen, bei A.________ sei es schon 10 Jahre her, bei C.________ ca. ein Jahr und bei E.________ sei er öfters zum Gamen gewesen, letztmalig vor ca. zwei Monaten, sie hätten sich schon ca. einmal pro Woche gesehen (p. 565 Z. 212 ff.). Aus den Aussagen von U.________ lässt sich nichts Konkretes ableiten bzw. bestritt er den Drogenkauf bei den drei Beschuldigten.
Aus den Extraktionsberichten ist ersichtlich, dass U.________ häufig am Domizil von E.________ gewesen ist. Offenbar und auch gemäss den Aussagen von U.________ kennen sich die drei aus der Schulzeit und haben häufig zum Gamen abgemacht. Zwar geben die Extraktionsberichte auch gewisse Hinweise darauf, dass Drogengeschäfte vereinbart wurden, zumal U.________ Marihuana konsumierte. Es liegen aber nicht genügend Indizien vor, um rechtsgenüglich nachzuweisen, dass tatsächlich Drogengeschäfte stattfanden, wie viele Treffen es gab und um welche Drogen in welcher Menge es sich handelte. Aus den Aussagen von U.________ ergeben sich zudem keine weiteren Erkenntnisse. Erwiesen ist einzig, dass es viele Treffen am Domizil von E.________ gab.
Dieser Einschätzung ist zuzustimmen. Entsprechend der Vorinstanz erachtet folglich auch die Kammer den Sachverhalt gemäss Ziff. 1.8. der Anklageschrift gestützt auf die spärlichen Indizien ebenfalls als nicht erstellt.
Verkauf von Marihuana an V.________ (Ziff.1.9. der Anklageschrift)
Vorwurf gemäss Anklageschrift
Gemäss Ziff. 1.9. der Anklageschrift wird den Beschuldigten folgender Vorwurf gemacht (pag. 1947, pag. 1950, pag. 1953):
indem er bzw. ein anderes Bandenmitglied V.________ am 12.10.2017 in I.________ mindestens 245g Marihuana verkaufte
Vorbringen der Parteien
Rechtsanwalt B.________ und Rechtsanwältin Dr. D.________ führten im Rahmen ihrer Plädoyers aus, dass V.________ gemäss Anzeigerapport das Domizil des Beschuldigten 3 mit 245g Marihuana verlassen habe. Auf der Verpackung hätten Fingerabdrücke von AL.________ gesichert werden können. Es sei unklar, wer das sei und ob das Marihuana wirklich aus dem Domizil des Beschuldigten 3 stamme. Der Beschuldigte 2 habe nach der Kontrolle geschrieben, dass er von der Polizei angehalten worden sei, aber Eigenkonsum geltend gemacht habe. Bei den angeblichen 245g Marihuana könne man aber kaum von Eigenkonsum sprechen. Die Chats würden also offensichtlich nicht zusammengehören. Der Sachverhalt sei damit nicht erstellt (pag. 2525, pag. 2527).
Beweismittel
Es liegen folgende Beweismittel vor: Berichtsrapport vom 14. November 2017 (pag. 1056 ff.), Nachtrag vom 5. Januar 2018 (pag. 344 f.), Anzeigerapport vom 14. Januar 2019 (pag. 316 ff.), Extraktionsbericht des Beschuldigten 2 und V.________ (pag. 590 ff.), Rapport des KTD vom 17. Januar 2018 (pag. 358 ff.) sowie die Aussagen von V.________ vom 12. Dezember 2018 (pag. 581 ff.), U.________ vom 10. Januar 2018 (pag. 560 ff.) und AL.________ vom 12. Dezember 2018 (pag. 690 ff.).
Beweiswürdigung
Gemäss dem Nachtrag vom 5. Januar 2018 ist die Liegenschaft AD.________(Strasse) unter anderem am 12. Oktober 2017 zwischen 14:30 Uhr und 21:15 Uhr überwacht worden. Um 17:16 Uhr wurde festgestellt, wie V.________ mit einem Kickboard von der AM.________ (Strasse) herkommend zur Liegenschaft AD.________(Strasse) gefahren sei und diese betreten habe. Um 17:17 Uhr habe er die Liegenschaft bereits wieder verlassen. Anschliessend sei er unter anderem über die AN.________ (Strasse) zur AO.________ (Strasse) gefahren, wo er um 17:25 Uhr zu einer Personenkontrolle angehalten worden sei (pag. 345). Dem Nachtrag sowie dem Anzeigerapport vom 14. Januar 2019 (pag. 321), dem Berichtsrapport vom 14. November 2017 (pag. 1057) und den Vorhalten in den Befragungen (pag. 564 Z. 154 ff., pag. 584 Z. 106 ff., pag. 693 Z. 135 ff.) ist weiter zu entnehmen, dass bei dieser Polizeikontrolle ein grösserer Sack mit 245g Marihuana bei V.________ gefunden wurde. Ab der Verpackung konnte ein Fingerabdruck gesichert werden, welcher AL.________ zugeordnet werden konnte (vgl. pag. 358 ff.).
In diesem Zusammenhang ist insbesondere auf folgende Nachrichten zwischen dem Beschuldigten 2 und V.________ hinzuweisen (pag. 592 f.):
-Heu geitz? Bisch morn ume am abe? (Nachricht vom 11. Oktober 2017 [pag. 591])
-jo mäudish di i bi ume - Heilig ig büetze no bis 4i - auso. bis spöter - Geit haubi 6i? Odr scho 5i? (Nachrichten vom 12. Oktober 2017 von 11:27-13:40 Uhr [pag. 591])
-Leu cheu die o wapp läse wie sms? - […] - Leu die hei mi gfiggt woni bi hei gfahre die heimi fasch ahgfahre u aghalte mit outo. Ig frogemi wie die hei gwusst. Ig ha gseit ig has vo AP.________ (Veranstaltungsort) die wüsse nix. Mini frog, hesch du dä sack mit dine häng ahlengt gha? - neeeei man. schiesse. […] - […] - Ig niemerem si name erwähnt und mi handey hani deheime glo zum glück. Bi passhöchi. - schiesse i hoffe dieluege nid weiters noche. mit trottinett. […] - Jo vou, ig ha denkt ig sägder schnäu wie müglech ebe wäge dä sack weiss jo ni ob die nocheluege. […] - […] lösh bite aues. - Bi emu huerre froh hani uf eigekonsum (Nachrichten vom 12. Oktober 2017 von 21:01-22:59 Uhr [pag. 592 f.])
V.________ verweigerte seine Aussage zur Sache (pag. 583 ff.). Sein Bruder, U.________, gab auf Vorhalt der Polizeikontrolle seines Bruders am 12. Oktober 2017 und auf Frage, ob er davon gewusst habe, an, er habe ihm einmal erzählt, dass er vermutlich einen Brief von der Polizei erhalten werde. Er habe es ihm schon gesagt (pag. 564 Z. 154 ff.). AL.________ führte anlässlich der Befragung am 12. Dezember 2018 aus, dass er die drei Beschuldigten aus der Schulzeit kenne (pag. 692 Z. 54 ff.) und er sich ab und zu am Domizil des Beschuldigten 3 aufgehalten habe (pag. 693 Z. 113 f.). Hinsichtlich der Frage, ob die drei Beschuldigten mit Betäubungsmitteln zu tun hätten und auf Vorhalt, dass seine DNA auf dem Klebeetikett der Verpackung des bei V.________ sichergestellten Marihuanas festgestellt worden sei, verweigerte er die Aussage (pag. 692 f. Z. 67 ff.).
In Übereinstimmung mit der Vorinstanz stellt auch die Kammer auf die nachvollziehbaren und stimmigen Angaben der Polizei ab, zumal keine gegenteiligen Anhaltspunkte bestehen und sie überdies in zahlreichen Punkten durch die Konversation zwischen dem Beschuldigten 2 und V.________ bestätigt werden: So stimmen deren Angaben nicht nur hinsichtlich des Datums (12. Oktober 2017), der ungefähren Uhrzeit (17:00/17:30 Uhr) sowie des Anhalteortes (Bushaltestelle «AQ.________» auf der AR.________ (Strasse) zwischen der AN.________(Strasse) und der AO.________(Strasse)) mit den Chatnachrichten überein, sondern auch in Bezug auf das Fortbewegungsmittel von V.________ («Trottinett» / «Kickboard») und dem aufgefundenen Gegenstand («Sack»). Entgegen der Verteidigung ist denn auch seine Ausführung im Chat hinsichtlich des Eigenkonsums – aber auch in Bezug auf die AP.________ (Veranstaltungsort) – gegenüber dem Beschuldigten 2 nicht als Erläuterung eines von diesem Vorwurf unabhängigen Ereignisses, sondern vielmehr als Hinweis auf seine (falsche) Aussage zur Herkunft und zum Zweck des Betäubungsmittels anlässlich der Polizeikontrolle zu sehen. Aufgrund der Feststellungen und Sicherstellung durch die Polizei sowie der Nachrichten zwischen V.________ und dem Beschuldigten 2 am 12. Oktober 2017 geht daher auch die Kammer davon aus, dass V.________ die sichergestellten 245g Marihuana im Domizil des Beschuldigten 3 beim Beschuldigten 2 erworben hat. Dadurch lässt sich auch das kurze Treffen von einer Minute und sein Hinweis an den Beschuldigten 2 auf die Problematik von allfälligen Spuren des Beschuldigten 2 auf dem «Sack» erklären. Die Tatsache, dass die Fingerabdrücke von AL.________ auf dem Klebeetikett auf der Verpackung des sichergestellten Marihuanas gefunden wurden, vermag den Beschuldigten 2 zudem nicht zu entlasten, zumal dieser im Chat schrieb, den «Sack» nicht angefasst zu haben und denkbar ist, dass AL.________ im Rahmen seines Aufenthaltes am Domizil des Beschuldigten 3 damit in Berührung gekommen ist. Demnach ist erstellt, dass der Beschuldigte 2 V.________ am 12. Oktober 2017 am Domizil des Beschuldigten 3 245g Marihuana verkaufte.
Verkauf und unentgeltliche Abgabe von Marihuana an AC.________ (Ziff.1.10. der Anklageschrift)
Vorwurf gemäss Anklageschrift
Den drei Beschuldigten wird gemäss Ziff. 1.10. der Anklageschrift folgender Sachverhalt vorgeworfen (pag. 1947, pag. 1950, pag. 1953):
indem er bzw. ein anderes Bandenmitglied AC.________ von mindestens 05.12.2016 bis mindestens 02.09.2017 in I.________ Marihuana im Wert von CHF 200.00 bis 250.00 verkaufte, damit AC.________ dieses Marihuana weiterverkaufen konnte und indem er AC.________ zu dessen Eigenkonsum jährlich ca. 10 bis 15g Marihuana unentgeltlich abgab
Vorbringen der Parteien
Rechtsanwalt B.________ brachte im Rahmen des Plädoyers vor, dass AC.________ nur ausgesagt habe, ab und zu beim Beschuldigten 3 zu Hause gewesen zu sein und von einem Joint habe mitrauchen dürfen. Dann habe er eingeräumt, Marihuana gekauft zu haben. Den Beschuldigten 1 habe er aber nicht belastet (pag. 2525). Rechtsanwältin Dr. D.________ führte aus, dass dieser Vorwurf nicht bestritten werde. Die Aussagen von AC.________ würden sich mit dem Extraktionsbericht decken. In dubio sei von einem Verkaufspreis von CHF 200.00 auszugehen (pag. 2527). Der Sachverhalt wird vom Beschuldigten 3 nicht bestritten, entsprechend beantragte Rechtsanwalt F.________ einen Schuldspruch (pag. 2554).
Beweismittel
Als Beweismittel liegen die Aussagen von AC.________ vom 10. Januar 2018 (pag. 601 ff.) und die Extraktionsberichte über die Chats des Beschuldigten 3 (pag. 614 ff.) und des Beschuldigten 2 (pag. 620 ff.) mit AC.________ vor.
Beweiswürdigung
AC.________ gab anlässlich seiner Befragung vom 10. Januar 2018 an, die drei Beschuldigten zu kennen (pag. 603 f. Z. 95 ff.) und unter anderem auch mit ihnen im Zimmer des Beschuldigten 3 Marihuana konsumiert zu haben (pag. 603 Z. 60 ff.). Er bestritt zunächst, Betäubungsmittel von den drei Beschuldigten gekauft oder geschenkt erhalten zu haben (pag. 605 Z. 160 ff.). Auf Vorhalt des Extraktionsberichts räumte AC.________ aber dann ein, für seine Arbeitskollegen Marihuana bei den Dreien für CHF 200.00-250.00 gekauft zu haben (pag. 608 Z. 326 ff.). Konkret habe er am 5., 11., 13., 15. und 22. Dezember 2016 sowie am 25. März 2017 jeweils für CHF 50.00 Marihuana gekauft (pag. 605 Z. 177, pag. 606 Z. 250 ff., pag. 607 Z. 257 ff.). Für sich selber habe er aber nie etwas kaufen müssen, er habe das Marihuana geschenkt bekommen (pag. 605 Z. 189 f., pag. 608 Z. 327 f.). Er habe höchstens 10-15g Marihuana pro Jahr erhalten. Zudem machte er konkrete Angaben zum Bezug eines «Rauchis» für sich am 13. Oktober 2016, 6. April 2017, 8. Oktober 2017, 20. Oktober 2017, 15. November 2017 und 26. November 2017 (pag. 605 Z. 195 ff., pag. 607 f. Z. 293 ff., pag. 608 Z. 309 ff.). Gekauft für die Arbeitskollegen habe er beim Beschuldigten 3 und 2. Vom Beschuldigten 1 habe er einmalig ein «Rauchi» erhalten (pag. 608 Z. 330 f.). Er habe jeweils den Beschuldigten 2 und/oder den Beschuldigten 3 gefragt, ob er für CHF 50.00 Marihuana haben könne. Das Marihuana sei viel mehr vom Beschuldigten 2 als vom Beschuldigten 3 übergeben worden (pag. 606 f. Z. 253 ff.). Die Betäubungsmittel habe er im Zimmer des Beschuldigten 3 oder im Briefkasten bezogen (pag. 608 Z. 333 f.). Das Geld habe er ab und zu dem Beschuldigten 2 übergeben, ca. CHF 100.00-150.00. Dem Beschuldigten 3 habe er ca. CHF 100.00 gegeben (pag. 608 Z. 351 ff.). Die Betäubungsmittel habe er von 2016 bis ca. Mitte 2017 gekauft (pag. 609 Z. 368 f.).
Die Aussagen von AC.________ können grundsätzlich als detailliert und plausibel bezeichnet werden. Jedenfalls wird daraus ersichtlich, dass er die drei Beschuldigten sicher nicht unnötig belastete, zumal er nach anfänglichem Abstreiten erst auf jeweiligen Vorhalt hin zugab, die Betäubungsmittel gekauft bzw. erhalten zu haben. Als Zwischenhändler hat er zudem ein Interesse daran, die Menge nicht zu hoch anzusetzen. Wie die Vorinstanz überdies treffend erwog, finden sich im Extraktionsbericht denn auch die entsprechenden Nachrichten an den AC.________ vorgehaltenen Daten, so beispielsweise am 5. Dezember 2016 (pag. 616), 11. Dezember 2016 (pag. 617) und am 22. Dezember 2016 (pag. 617), welche die Aussagen von AC.________ stützen bzw. sich durch seine Aussagen erklären lassen (pag. 605 Z. 177, pag. 606 Z. 222, pag. 606 Z. 250 ff., pag. 607 Z. 274 ff.). Der Vorwurf wird seitens der Beschuldigten 2 und 3 denn grundsätzlich auch nicht bestritten. In dubio pro reo ist somit davon auszugehen, dass AC.________ in der Zeit vom 5. Dezember 2016 bis Herbst 2017 10g Marihuana für sich und 16g Marihuana im Wert von CHF 200.00 (in dubio ausgehend von einem hohen Grammpreis von CHF 12.50 [vgl. Ziff. II.13.4: CHF 8.00 pro Gramm; Ziff. II.18.4: CHF 12.50 pro Gramm]) für den Weiterverkauf von den Beschuldigten 2 und 3 erhielt.
Verkauf von Kokain an einen Unbekannten (Ziff.1.11. der Anklageschrift)
Vorwurf gemäss Anklageschrift
Den drei Beschuldigten wird gemäss Ziff. 1.11. der Anklageschrift folgender Sachverhalt vorgeworfen (pag. 1947, pag. 1950, pag. 1953):
indem er bzw. ein anderes Bandenmitglied einem Unbekannten am 13.10.2017 in I.________ eine unbestimmte Menge Kokain verkaufte
Vorbringen der Parteien
Rechtsanwältin Dr. D.________ führte im Rahmen des Plädoyers aus, dass es sich bei diesem Vorwurf um vage Verdachtsmomente handle. Der Sachverhalt sei nicht erstellt (pag. 2528).
Beweismittel
Als Beweismittel liegen der Kammer der Anzeigerapport vom 14. Januar 2019 (pag. 316 ff., insb. pag. 334) sowie die Aussagen von AS.________ vom 12. Dezember 2018 (pag. 626 ff.) vor.
Beweiswürdigung
Hinsichtlich der Beweiswürdigung kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 2216; S. 35 f. erstinstanzlichen Urteilsbegründung):
Gemäss Anzeigerapport hatte die Polizei festgestellt, dass eine Person aus einem Personenwagen das Domizil von E.________ aufsuchte. Der Personenwagen stand unter Kontrolle, bis er durch die Polizei kontrolliert wurde. Der Beifahrer konnte vorher aussteigen und es liegen keine Ermittlungsansätze zu dessen Ermittlung vor (p. 334).
AS.________ gab in seiner Einvernahme an, E.________, C.________ und A.________ nicht zu kennen (p. 628 Z. 53 ff.). Er habe nicht persönlich bei ihnen Drogen gekauft (p. 628 Z. 70 ff.). Gemäss Vorhalt hatte die Polizei am 13.10.2017 festgestellt, dass AS.________ mit einer Begleitperson in I.________ war, worauf er antwortete, das sei irgendein Typ gewesen, der «AT.________» geheissen und ihn angesprochen habe (p. 628 Z. 77 ff.). Dieser habe ihm Kokain angeboten (p. 628 Z. 89 ff.). Sie seien dann dorthin gefahren, vermutlich zu diesen Personen. Dann seien sie wieder zurückgefahren und er habe «AT.________» wieder hinaus gelassen (p. 628 Z. 96 f.). Wo sie genau gewesen seien, wisse er nicht mehr genau (p. 628 Z. 100 f.). Auf Vorhalt der Örtlichkeit gab er an, das sage ihm überhaupt nichts, dies komme ihm nicht bekannt vor (p. 629 Z. 106 ff.). Er sei nicht dabei gewesen, als es zum Handel gekommen sei (p. 629 Z. 111 f.). Er habe nicht gesehen, wohin dieser «AT.________» gegangen sei und was er eingekauft habe (p. 629 Z. 117 ff.). Er habe Kokain von «AT.________» bekommen. Nicht mal ein Gramm glaublich (p. 629 Z. 123 ff.). Er wisse nicht mehr, was er dafür bezahlt habe (p. 629 Z. 129 f.).
Gestützt auf die polizeilichen Feststellungen und die Aussagen von AS.________ lässt sich zwar vermuten, dass dieser Unbekannte («AT.________») am Domizil von E.________ Kokain gekauft hat. Es liegen aber keine konkreten Angaben vor. Der Unbekannte («AT.________») konnte nicht angehalten, kontrolliert und befragt werden. AS.________ konnte keine Details liefern und erkannte den Ort offenbar nicht. Die vagen Verdachtsmomente reichen nicht aus, um den Anklagesachverhalt rechtsgenüglich nachzuweisen.
In Übereinstimmung mit der Vorinstanz erachtet auch die Kammer den Sachverhalt gemäss Ziff. 1.11. der Anklageschrift aufgrund der dürftigen Indizien als nicht erstellt.
Verkauf von Kokain, Marihuana und Ecstasy-Pillen an W.________ (Ziff.1.12. der Anklageschrift)
Vorwurf gemäss Anklageschrift
Den drei Beschuldigten wird gemäss Ziff. 1.12. folgender Sachverhalt vorgeworfen (pag. 1947, pag. 1950, pag. 1953):
indem er bzw. ein anderes Bandenmitglied W.________ von ca. 2015 bis September/Oktober 2017 in I.________ über einen Unbekannten bzw. direkt W.________ mindestens 75g Kokain im Wert von mindestens CHF 7'100.00, eine unbekannte Menge Marihuana im Wert von mindestens CHF 450.00 sowie mindestens 50 Ecstasy-Pillen im Wert von ca. CHF 400.00 verkaufte
Vorbringen der Parteien
Rechtsanwalt B.________ führte in seinem Plädoyer aus, dass hier die gleiche Problematik wie bei Ziff. 1.2. der Anklageschrift bestehe: Die Aussagen von W.________ seien nicht verwertbar. Entsprechend habe auch hier ein Freispruch zu erfolgen (pag. 2525). Rechtsanwältin Dr. D.________ brachte vor, es gebe Hinweise dafür, dass der Beschuldigte 1 etwas damit zu tun gehabt habe. Hingegen könne der Sachverhalt nicht dem Beschuldigten 2 angelastet werden (pag. 2528). Der Sachverhalt wird vom Beschuldigten 3 nicht bestritten, entsprechend beantragte Rechtsanwalt F.________ einen Schuldspruch (pag. 2554).
Beweismittel
Als Beweismittel liegen die verwertbaren Aussagen von W.________ vom 1. Dezember 2017 und vom 16. Januar 2018 (pag. 635 ff., pag. 647 ff.; vgl. für die Verwertbarkeit seiner Aussagen Ziff. I.7. hiervor) sowie der Extraktionsbericht über die Chats zwischen dem Beschuldigten 1 und W.________ (pag. 1267 ff.) vor.
Beweiswürdigung
W.________ machte anlässlich seiner ersten Befragung am 1. Dezember 2017 detaillierte und anschauliche Aussagen. So führte er aus, dass es mit den Drogen vor ca. zwei Jahren angefangen habe. Der Weg habe sie nach I.________ geführt. Sein Bekannter sei in die Wohnung gegangen und er habe draussen gewartet. Als dieser dann zurückgekommen sei, habe ihm dieser dann die Ware übergeben. In den fünf Malen, an denen sie es so gemacht hätten, habe er dann um die 20g Kokain von diesem abgekauft. Kokain, welches er bei den Typen in I.________ erworben habe. «Kauf von 20 g Kokain für zirka CHF 1'800.00» (pag. 637 Z. 26 ff.). Fünf Mal sei er alleine gegangen und habe Mengen zwischen 1-2g Kokain gekauft. Dies sei in der zweiten Jahreshälfte von 2016 gewesen. «Kauf von 5-10 g Kokain für CHF 500.00-1'000.00» (pag. 638 Z. 60 ff.). Im Dezember 2016 oder im Januar 2017 habe ihm der Beschuldigten 1 einen Deal vorgeschlagen. Dieser habe ihn gefragt, ob er an grösseren Mengen interessiert sei. Ein Freund habe ihn nach Gras gefragt und er habe diesem angeboten, ihn nach I.________ zu fahren. Dort angekommen, seien sie in die Wohnung des Beschuldigten 1 gegangen. Er habe diesem damals 10g Kokain abgekauft. Er habe dafür CHF 1'000.00 bezahlt, jedoch auf Kredit. «Kauf von 10 g Kokain für CHF 1'000.00» (pag. 638 Z. 65 ff.). Zudem habe sein Freund noch etwas Gras gewollt. Dafür hätten sie aber in eine andere Wohnung fahren müssen, zum Beschuldigten 3. Dieser habe das Gras gehabt. Dort seien sie auf den Beschuldigten 3 getroffen, welcher ihm das gewünschte Gras übergeben habe. Es habe sich dabei um Marihuana für CHF 300.00 gehandelt, also ca. 25g (pag. 638 Z. 77 ff.). In der Regel sei er dann alle 2-3 Wochen dorthin gegangen und habe minimum 5g und maximal 10g Kokain gekauft, immer auf Kredit (pag. 639 Z. 87 f.). Er habe zweimal 10g, einmal 5g, und eben die 10g, die seine Mutter heruntergespült habe, geholt. Dies sei vor gut einem Jahr ca. gewesen. Er sei dazwischen noch einige Male gegangen, um kleinere Mengen zu holen. Konkret, wohl dreimal 1g Kokain und zweimal CHF 50.00 Marihuana. «Kauf von 38 g Kokain für CHF 3'800.00» (pag. 639 Z. 92 ff.). Später sei er dann noch einige Male gegangen, habe aber kleinere Mengen geholt. Vielleicht noch zweimal 1g Kokain. Dies sei im Verlauf vom 2017 gewesen. Das letzte Mal sei er im September oder Oktober zum Beschuldigten 1 gegangen. Er habe damals nur CHF 50.00 «Weed» gekauft (pag. 639 Z. 105 ff.). Zudem hätten sie im 2016, also als er noch zusammen mit seinem Freund nach I.________ gegangen sei, einmalig Ecstasy-Pillen gekauft. Sein Freund habe die Pillen gekauft, es seien 50 Stück gewesen und sie hätten ca. CHF 8.00 pro Stück bezahlt. Sie hätten die Pillen unter drei Personen aufgeteilt, er habe für sich 34 Stück behalten (pag. 639 Z. 112 ff.). «Kauf von 50 Ecstasy Pillen für zirka CHF 400.00, behielt aber nur 34 davon» (pag. 639 Z. 116). «Kauf zwischen 2016 und 2017 in I.________ beim Beschuldigten 1 (Kokain) und Beschuldigten 3 (Marihuana) von 73-78g Kokain für ca. CHF 7'500.00» (pag. 640 Z. 124 ff.). Die Ecstasy-Pillen hätten nicht zugeordnet werden können, er denke aber, dass auch der Beschuldigte 1 der Herausgeber sei (pag. 640 Z. 127 ff.). Für das Marihuana sei eher der Beschuldigte 3 zuständig gewesen (pag. 640 Z. 131). Die Ware sei fast immer beim Beschuldigten 3 gelagert gewesen, in seinem Zimmer (pag. 640 Z. 138 ff.). Er habe nur mit dem Beschuldigten 1 Kontakt gehabt. Von den anderen habe er nie eine Nummer gehabt. Den Beschuldigten 3 kenne er, da er halt das «Lager» betrieben habe (pag. 640 Z. 142 ff.).
In der zweiten Einvernahme am 16. Januar 2018 machte W.________ sodann übereinstimmende Angaben sowohl hinsichtlich des Beginns der Betäubungsmittelkäufe (pag. 648 Z. 6 ff.), des Ablaufs der Betäubungsmittelübergaben (pag. 648 Z. 8 ff.), der ersten (direkten) Kontaktaufnahme zum Beschuldigten 1 (pag. 649 Z. 33 f.), der Betäubungsmittelart und -menge inkl. Anzahl Übergaben (pag. 649 Z. 18 ff., Z. 38 ff., Z. 47 ff.; pag. 650 Z. ff ff.), des Kaufpreises (pag. 649 Z. 18, Z. 48 ff.; pag. 650 Z. 57, Z. 67), des Verkäufers (pag. 649 Z. 36 ff., pag. 650 Z. 53 ff., Z. 60 ff.) sowie des Zeitraums, in welchem er Betäubungsmittel bezog (pag. 649 Z. 24 f., Z. 37 f., Z. 47 f.; pag. 650 Z. 66 f.). Des Weiteren lassen sich auch Nebensächlichkeiten und aussergewöhnliche Einzelheiten in seinen Aussagen ausmachen, wie beispielsweise, dass er und sein Bekannter das Geld oft zusammengelegt hätten, um mehr Kokain zu kaufen, und so einen Rabatt hätten aushandeln können (pag. 637 Z. 39 ff.), ihm der Beschuldigte 1 das Kokain in einer Proteinbox mitgegeben habe, weil er nicht gewollt habe, dass die Freunde von W.________, welche auch dort gewesen seien, von den Drogen erfahren hätten (pag. 638 Z. 72 ff., pag. 649 Z. 47 ff.), er kein Kokain mehr erworben habe, nachdem seine Mutter das Kokain bei ihm in der Jacke gefunden und den Abfluss runtergespült habe (pag. 639 Z. 88 ff., pag. 650 Z. 61 f.) oder die Leute ihn ausgelacht hätten, weil er die Reise von Freiburg für nur CHF 50.00 «Gras» auf sich genommen habe (pag. 639 Z. 107 f.) und er konkretisierte, dass es sich bei den Ecstasy-Pillen um violette «Toyota» gehandelt habe (pag. 639 Z. 112 f.). Überdies erklärte W.________ nachvollziehbar und anschaulich, dass er insbesondere aufgrund eines Missverständnisses mit dem Beschuldigten 1 habe in Kontakt treten wollen (pag. 637 Z. 48 ff.). Konkret habe er erfahren, dass sein Kollege die Drogen von den Typen in I.________ auf «Pump» erhalten und diese nicht mehr habe zurückzahlen können. Dieser habe dann die Schuld auf ihn gewendet und diese Typen hätten nach ihm gesucht. Dies sei ein Missverständnis gewesen, da der andere, also der wahre Schuldner, der ein Namensvetter sei, dies den Leuten von I.________ gar nicht weitergesagt habe. Sein Freund AU.________, welcher die Nummer von einem gewissen AV.________ habe, habe ihm dann die Nummer des Beschuldigten 1 gegeben (pag. 649 Z. 28 ff., pag. 638 Z. 52 ff.). Diese Angaben werden durch die Chatnachrichten zwischen dem Beschuldigten 1 und W.________ bestätigt, wonach er die Nummer des Beschuldigten 1 mutmasslich von «AV.________» habe und zudem die Rede von seinem Namensvetter X.________ und – wie bereits in anderen Chats (pag. 1256 f., pag. 1284 ff.) – dessen Schulden ist (pag. 1267 f.). Seine Aussagen stimmen überdies auch hinsichtlich der zeitlichen Komponente mit den Nachrichten im Extraktionsbericht überein, wonach er das Kokain ab 2016 direkt beim Beschuldigten 1 bezogen habe und die Treffen jeweils abends stattgefunden hätten (pag. 638 Z. 61 f.; pag. 649 Z. 24 f., Z. 37 f.; pag. 640 Z. 133 ff.; pag. 1269). Dabei liegt eine gewisse zeitliche Unschärfe hinsichtlich der angegebenen Zeiträume «1. und 2. Jahreshälfte 2016» unter dem Gesichtspunkt des Zeitablaufs in der Natur der Sache und zeugt davon, dass W.________ nicht Erfundenes, sondern Selbsterlebtes wiedergab. Wie die Vorinstanz zu Recht erwog, bestehen zudem keine Anhaltspunkte für eine Falschbelastung, insbesondere hatte W.________ als Zwischenhändler ein Interesse daran, die Betäubungsmittelverkäufer nicht schwerer als nötig zu belasten. Der Vorwurf wird seitens des Beschuldigten 3 denn auch nicht bestritten.
Gestützt auf die Aussagen von W.________ ist beweismässig davon auszugehen, dass der Beschuldigte 1 W.________ insgesamt 75g Kokain für CHF 7'100.00 verkaufte. Konkret verkaufte er ihm ab ca. Anfang 2016 20g für CHF 1'800.00 in fünf Malen, danach nochmals rund 5g für CHF 500.00 in fünf Malen, im Dezember 2016/Januar 2017 10g für CHF 1'000.00 und anschliessend 38g für CHF 3'800.00 à dreimal 10g, einmal 5g und dreimal 1g und schliesslich noch zweimal 1g Kokain im Verlauf von 2017. Ausserdem verkauften der Beschuldigte 1 und 3 W.________ in den Jahren 2016/2017 Marihuana im Wert von insgesamt CHF 450.00, umgerechnet 36g Marihuana (in dubio ausgehend von einem hohen Grammpreis von CHF 12.50 [vgl. Ziff. II.13.4: CHF 8.00 pro Gramm; Ziff. II.18.4 und Ziff. II.21.4: CHF 12.50 pro Gramm]), so im Dezember 2016/Januar 2017 für CHF 300.00 beim Beschuldigten 1 und 3, dann zweimal für CHF 50.00 und einmal im September/Oktober 2017 für CHF 50.00 beim Beschuldigten 1. Weiter kaufte W.________ insgesamt 50 Ecstasy-Pillen für CHF 400.00 à CHF 8.00 pro Stück im Jahr 2016 mit einem Kollegen zusammen beim Beschuldigten 1. Das Kokain bezog W.________ einmalig am Domizil des Beschuldigten 1, die übrigen Male wie auch das Marihuana und die Ecstasy-Pillen am Domizil des Beschuldigten 3.
Verkauf von Betäubungsmitteln (vermutlich Kokain) an X.________ (Ziff.1.13. der Anklageschrift)
Vorwurf gemäss Anklageschrift
Den drei Beschuldigten wird gemäss Ziff. 1.13. der Anklageschrift folgender Sachverhalt vorgeworfen (pag. 1947, pag. 1950, pag. 1953):
indem er bzw. ein anderes Bandenmitglied X.________ ca. im August 2016 eine unbestimmte Menge, mindestens jedoch Betäubungsmittel, vermutlich Kokain, im Wert von CHF 6'500.00 verkaufte
Vorbringen der Parteien
Rechtsanwältin Dr. D.________ führte anlässlich der Berufungsverhandlung aus, dass bei diesem Vorwurf lediglich Indizien vorlägen, welche nicht ausreichen würden, um einem der Beschuldigten eine Tathandlung nachzuweisen (pag. 2528).
Beweismittel
Es liegen insbesondere folgende Beweismittel vor: Printscreens von Chats zwischen dem Beschuldigten 1 und X.________ (pag. 1256 f.), dem Beschuldigten 1 und «AW.________» (pag. 1256) sowie dem Beschuldigten 1 und O.________ (pag. 1284 ff.).
Beweiswürdigung
Hinsichtlich der Beweiswürdigung kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 2220 f.; S. 39 f. erstinstanzlichen Urteilsbegründung):
Im Chat zwischen A.________ und X.________ findet sich folgende Konversation: «wär de mau ready ha 6500.- parat.» - «Ok tip top i mäude ds witter» - «ha ke zyt zum probiere uso i vertroue dr eif aute» - «es ish top chash de sho geste g», (...) «so nächst wuche einisch» (15.08.2016, p. 1256). Im Chat mit «AW.________» schrieb diese von einem Unfall von X.________ und A.________ antwortete: «er schuldet mir no geud. 500» (19.08.2016, p. 1256). Weiter schrieb X.________ A.________: «hey sorry ds ig mini schulde Wege unfall nid ha chönne zahle.. (...)», (...) «das isch mir zum glück im sptau no igfaue das ig öch no fiu gäut schuude..» (06.02.2017, p. 1257). In weiteren Chats schrieb A.________ an X.________: «Bring eifach mau ds Gäud aute» (20.06.2017, p. 1278) und X.________ an A.________: «I ma iz nüm schribe mit dir i mälde mi eifach Weni gäud ha u vertig Mann» (25.07.2017, p. 1281). Im Chat mit O.________ leitete dieser A.________ Nachrichten von X.________ an ihn weiter: « I cha ersch afa zrüg zahle Weni mini angere schuude vom unfau aui zauht ha.! (...)», «Aber irgendwenn bechäter De öchers gäut scho.!!» (17.10.2017, p. 1286). Weiter liegt eine Aussage von W.________ vor, wonach er die von ihm beschriebenen Drogenkäufe zusammen mit einem Namensvetter getätigt habe (p. 649 Z. 32).
Zwar bestehen gestützt auf die Chatnachrichten gewisse Hinweise darauf, dass X.________ Drogen für CHF 6'500.00 bei A.________ gekauft hat, die vorher getestet werden sollten, und anschliessend Schulden hatte, welche dieser eintreiben wollte. Allerdings ergibt sich aus den Chatnachrichten nicht hinreichend klar, ob tatsächlich ein Drogenverkauf stattgefunden hat und wofür X.________ konkret Geld geschuldet hat. Zudem ist auch die Art und Menge der Drogen unbekannt. Weiter befindet sich in den Akten keine Einvernahme mit X.________. Dieser wurde offenbar einmal vorgeladen, erschien jedoch nicht zum Termin (p. 335). Die Indizien reichen nicht aus, um den Tatvorwurf rechtsgenüglich nachzuweisen.
In Übereinstimmung mit der Vorinstanz erachtet auch die Kammer den Sachverhalt gemäss Ziff. 1.13. der Anklageschrift aufgrund der dürftigen Indizien als nicht erstellt.
Verkauf von Marihuana an Y.________ (Ziff.1.14. der Anklageschrift)
Vorwurf gemäss Anklageschrift
Den drei Beschuldigten wird gemäss Ziff. 1.14. der Anklageschrift folgender Sachverhalt zur Last gelegt (pag. 1947, pag. 1950, pag. 1953):
indem er bzw. ein anderes Bandenmitglied Y.________ ab ca. Herbst 2015 bis mindestens Januar 2016 in I.________ 4 bis 5 Mal jeweils 100g Marihuana à je CHF 900.00 bis 1'000.00 verkaufte
Vorbringen der Parteien
Rechtsanwalt B.________ führte im Rahmen des Plädoyers aus, dass der Beschuldigte 1 diesen Vorwurf bestreite. Y.________ habe die Aussage verweigert und die Chatprotokolle würden nur ihn und den Beschuldigten 2 betreffen. Es sei auch nicht erwiesen, dass es dort um einen Kauf/Verkauf von Betäubungsmitteln gegangen sei. Es betreffe ohnehin nicht den Beschuldigten 1. Rechtsanwältin Dr. D.________ brachte oberinstanzlich erstmals vor, dass die Einvernahme von Y.________ vom 17. März 2017 nicht parteiöffentlich gewesen sei. In der parteiöffentlichen Einvernahme am 4. Januar 2014 habe er sich dann nicht zu seinen früheren Aussagen geäussert. Man wisse nicht, vom wem er gesprochen habe und was mit «der Höhle» gemeint sei. Dies reiche nicht für eine Verurteilung.
Beweismittel
Als Beweismittel liegen die Einvernahmen von Y.________ vom 17. März 2017 (pag. 668; auszugsweise) und vom 4. Januar 2018 (pag. 653 ff.) sowie der Extraktionsbericht über den Chat zwischen dem Beschuldigten 2 und Y.________ (pag. 662 ff.) vor.
Rechtliche Grundlagen zur Verwertbarkeit
Nach den Verfahrensgarantien von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101), Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 i.V.m. Art. 6 Ziff. 3 Bst. d der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) hat die beschuldigte Person als Teilgehalt des Rechts auf ein faires Verfahren Anspruch darauf, Belastungszeugen zu befragen. Der Begriff des Zeugen ist autonom und ohne formelle Bindung an das nationale Recht auszulegen. Als Aussagen von Zeugen gelten all jene, die formell zugelassen sind, dem Gericht zur Kenntnis kommen und von ihm verwendet werden können. Eine belastende Aussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn die beschuldigte Person wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen. Um ihr Fragerecht wirksam ausüben zu können, muss die beschuldigte Person in die Lage versetzt werden, die persönliche Glaubwürdigkeit des Zeugen zu prüfen und den Beweiswert seiner Aussagen zu hinterfragen (BGE 133 I 33 E. 3.1, BGE 131 I 476 E. 2.2, BGE 129 I 151 E. 3.1; je mit Hinweisen). Dem Konfrontationsanspruch gemäss Art. 6 Ziff. 3 Bst. d EMRK kommt grundsätzlich absoluter Charakter zu (BGE 131 I 476 E. 2.2, BGE 129 I 151 E. 3.1). Er erfährt in der Praxis aber eine gewisse Relativierung. Er gilt uneingeschränkt nur, wenn dem streitigen Zeugnis alleinige oder ausschlaggebende Bedeutung zukommt, dieses also den einzigen oder einen wesentlichen Beweis darstellt (BGE 131 I 476 E. 2.2). Mit Leitentscheid BGE 131 I 476 hat das Bundesgericht unter Rekapitulation der Rechtsprechung des EGMR geklärt, dass eine Verweigerung der Aussage in Bezug auf ein Hauptbeweismittel es der Verteidigung nicht erlaubt, die Aussagequalität des Zeugen oder der Auskunftsperson rechtsgenüglich überprüfen zu können.
Subsumtion
Rechtsanwältin Dr. D.________ hat zu Recht darauf hingewiesen, dass beim Abnehmer Y.________ das Konfrontationsrecht nicht richtig gewahrt wurde. Seine relevanten Aussagen bezüglich konkreten Drogenmengen und Preisen erfolgten in der nicht parteiöffentlichen Befragung vom 28. Februar 2017 (pag. 668). Er wurde zwar am 4. Januar 2018 noch einmal – und dieses Mal parteiöffentlich – zu diesen Erstaussagen befragt, verweigerte aber seine Aussage zur Sache (pag. 653 ff.), wodurch die Beschuldigten ihre Verteidigungsrechte nicht wirksam ausüben konnten. Sie vermochten unter diesen Umständen den Beweiswert der ersten – ohne ihre Mitwirkung erfolgten – Aussagen weder auf die Probe noch in Frage stellen. Es ist zwar hervorzuheben, dass keiner der Verteidiger in der parteiöffentlichen Befragung überhaupt eine Frage stellte, was ihnen aber letztendlich auch nicht zum echten Vorwurf gemacht werden kann, nachdem Y.________ auf die Fragen des Einvernehmenden nicht hatte antworten wollen. Da es sich bezüglich Menge um das Hauptbeweismittel handelt, darf diese erste Aussage somit nicht verwertet werden. Damit liegen lediglich noch die Chat-Nachrichten zwischen dem Beschuldigten 2 und Y.________ vor, welche allerdings zu wenig konkrete Hinweise geben. Die Kammer erachtet daher den Vorwurf gemäss Ziff. 1.14. der Anklageschrift als nicht erstellt, was sich letztendlich im Umfang von 400g auf die Gesamtmenge Marihuana auswirkt.
Verkauf von Betäubungsmitteln an Z.________ (Ziff.1.15. der Anklageschrift)
Vorwurf gemäss Anklageschrift
Den drei Beschuldigten wird gemäss Ziff. 1.15. der Anklageschrift folgender Sachverhalt zur Last gelegt (pag. 1947, pag. 1950, pag. 1953):
indem er bzw. ein anderes Bandenmitglied Z.________ von mindestens 22.05.2017 bis 04.11.2017 im Rahmen von rund 10 Treffen eine unbestimmte Menge an Betäubungsmitteln verkaufte
Vorbringen der Parteien
Rechtsanwältin Dr. D.________ führte anlässlich des Parteivortrages aus, dass dieser Vorwurf nicht erstellt sei (pag. 2528).
Beweismittel
Als Beweismittel liegen der Kammer die Extraktionsberichte über die Chats der Beschuldigten 2 und 3 mit Z.________ (pag. 679 ff., pag. 682 ff., pag. 687) sowie die Einvernahme von Z.________ vom 10. Januar 2018 (pag. 669 ff.) vor.
Beweiswürdigung
Hinsichtlich der Beweiswürdigung kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 2222 f.; S. 41 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):
Gemäss dem Extraktionsbericht mit E.________ fragte Z.________ mehrmals, ob E.________ zuhause sei, was dieser jeweils bestätigte und woraufhin sie Treffen vereinbarten (28.05.2017, p. 686, Nr. 80-75; 02.06.2017, p. 686, Nr. 74-72; 05.06.2017, p. 685 f., Nr. 71-66; 10.06.2017, p. 685, Nr. 65-56; 29.09.2017, p. 684, Nr. 44-43; 02.10.2017, p. 684, Nr. 42-37; 07.10.2017, p. 683 f., Nr. 36-29; 04.11.2017, p. 683, Nr. 26-23). Zudem teilte Z.________ mit: «(...) i chume sobals ig lohn ja 28. Bi jitz usglehrt. (...)» (10.08.2017, p. 684, Nr. 50).
Dem Extraktionsbericht mit C.________ lässt sich entnehmen, dass Z.________ diesen am 26.10.2017 und 04.11.2017 zwei Mal fragte, ob er in der «Höhle» sei («Hej C.________ Bisch du ner höhli», «Heey Chef bisch höhli?») und C.________ ihn einmal an E.________ verwies («zürri bir gf , schrib m E.________»; p. 687).
Der Extraktionsbericht mit C.________, in welchem von «schoggi» geschrieben wurde und Z.________ mehrmals für das Vorbeikommen fragte, stammt aus den Jahren 2014 und 2016 und betrifft somit nicht den angeklagten Zeitraum (p. 679 ff.).
Z.________ gab in seiner Einvernahme an, dass er E.________, C.________ und A.________ kenne (p. 670 Z. 50 ff., p. 671 Z. 65 ff., 78 ff.). Im Weiteren verweigerte er die Aussage, so zu den Fragen, ob die drei mit Drogen zu tun hätten (p. 671 62 f., 75 f., 89 f.) und ob er von ihnen Drogen gekauft habe (p. 672 Z. 104 ff.) sowie auf Vorhalt des Extraktionsberichts (p. 672 ff. Z. 117 ff.).
Gestützt auf die Extraktionsberichte ist davon auszugehen, dass es mehrere Treffen von Z.________ mit E.________ gab. Weiter bestehen zwar angesichts der kurzen Nachrichten und mit Blick auf andere Chats gewisse Hinweise, dass es sich um Drogentreffen handelte. Es bestehen jedoch für den angeklagten Zeitraum keine konkreten Hinweise auf Drogengeschäfte. So werden in den Chatnachrichten weder Zahlen noch «Decknamen» oder dergleichen genannt, welche Rückschlüsse auf Art und Menge der Drogen liefern würden. Zudem waren die Personen auch befreundet und es war nicht unüblich, dass sie sich trafen. Es sind auch keine belastenden Aussagen von Z.________ vorhanden. Die Konversationen sind insgesamt zu wenig klar, um den Tatvorwurf rechtsgenüglich nachzuweisen.
Den Beschuldigten kann bei dieser Beweislage kein strafrechtlich relevantes Verhalten nachgewiesen werden. Entsprechend der Vorinstanz erachtet daher auch die Kammer den Sachverhalt gemäss Ziff. I.15. der Anklageschrift als nicht erstellt.
Verschaffen von Betäubungsmitteln (Ziff.1.16. der Anklageschrift)
Vorwurf gemäss Anklageschrift
Den drei Beschuldigten wird gemäss Ziff. 1.16. der Anklageschrift folgender Sachverhalt vorgeworfen (pag. 1947, pag. 1950, pag. 1953):
indem E.________, namens der Bande, Z.________ am 09.11.2017, 11.11.2017 und 14.11.2017 und einem Unbekannten am 20.11.2017 und AA.________ am 24.11.2017 zum Zwecke des Betäubungsmittelhandels den Kontakt zu AX.________ vermittelte und diesen so eine unbestimmte Menge Betäubungsmittel verschaffte
Vorbringen der Parteien
Rechtsanwältin Dr. D.________ führte anlässlich des Parteivortrages aus, dass dieser Vorwurf nicht erstellt sei (pag. 2528).
Beweismittel
Es liegen folgende Beweismittel vor: Extraktionsberichte über die Chats des Beschuldigten 3 mit Z.________ (pag. 471 ff., pag. 682 ff.), einer unbekannten Person «AY.________» (pag. 476) und AA.________ (pag. 477) sowie die Einvernahmen von AX.________ vom 12. Dezember 2018 (pag. 462 ff.) und Z.________ vom 10. Januar 2018 (pag. 669 ff.).
Beweiswürdigung
Für die Beweiswürdigung kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 2223 f.; S. 42 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):
Dem Extraktionsbericht zwischen E.________ und Z.________ lässt sich am 09.11.2017 folgende Konversation entnehmen: «När ume?» - «Nei am schafe» - «Fuck» - «A.________ od C.________?» - «Du kennsch jo der AX.________» - «Jo» - «Schrieb däm dä cha der wider helfe» - «Sgliche?» - «Jo» - «Top» (p. 474 f., Nr. 60 ff.). Am 11.11.2017 ist folgende Konversation ersichtlich: «Bisch deheim?» - «Nei lüt am AX.________ ah» (p. 475, Nr. 71 f.). Am 14.11.2017 findet sich sodann folgende Konversation: «Mittag dwheim?» - «Nei», «Lüt am AX.________ ah» - «Ok» (p. 475, Nr. 73 ff.).
Den Extraktionsberichten zwischen E.________ und «AY.________» – wobei es sich um den Unbekannten handeln dürfte – sowie zwischen E.________ und AA.________ lässt sich entnehmen, dass E.________ «AY.________» am 20.11.2017 (p. 476, Nr. 3) sowie AA.________ am 24.11.2017 (p. 477, Nr. 2) die Telefonnummer von «AX.________» zukommen liess.
AX.________ und Z.________ verweigerten in ihren Einvernahmen die Aussage (p. 463 ff., p. 673 Z. 180 ff.). Zudem liegen keine Einvernahmen mit AA.________ und dem unbekannten «AY.________» vor.
Gestützt auf die Extraktionsberichte ist für das Gericht erstellt, dass E.________ Z.________, dem Unbekannten «AY.________» und AA.________ den Kontakt zu AX.________ verschaffte. Zwar ist im Gesamtkontext auch durchaus denkbar, dass der Kontakt zum Zweck des Drogenhandels vermittelt wurde. Gestützt auf die vorhandenen Beweismittel lässt sich jedoch der rechtsgenügliche Nachweis hierfür nicht erbringen. Zudem liegen auch keine Indizien oder Beweise vor, dass anschliessend effektiv Drogen verschafft wurden. Gemäss Anzeigerapport vom 14.01.2019 wurde denn auch auf eine Anzeige gegen AX.________ verzichtet (p. 332).
In Übereinstimmung mit der Vorinstanz erachtet auch die Kammer den Sachverhalt gemäss Ziff. 1.16. der Anklageschrift aufgrund der spärlichen Indizien als nicht erstellt.
Zusammenarbeit und Gesamtmengen (Ziff.1. der Anklageschrift)
Vorwurf gemäss Anklageschrift
Es wird darauf verzichtete, den vorgeworfenen Sachverhalt gemäss Ziff. 1. der Anklageschrift (pag. 1946, pag. 1949, pag. 1952) nochmals zu wiederholen. Hierfür wird auf die zitierten vorinstanzlichen Ausführungen zur Bandenmässigkeit unter Ziff. I.6. hiervor verwiesen.
Vorbringen der Parteien
Die Verteidigungen brachten im Rahmen ihrer Plädoyers – nebst der bereits thematisierten (angeblichen) Verletzung des Anklagegrundsatzes – im Wesentlichen vor, dass nicht erkennbar sei, woraus auf den Zusammenschluss als Bande bzw. den Vorsatz geschlossen werden könne. Es gebe keine Hinweise dafür, dass die drei Beschuldigten arbeitsteilig organisiert gewesen seien. Die Rollen- und Arbeitsteilung lasse sich nicht anhand der Ermittlungsergebnisse festmachen. Daraus ergebe sich lediglich ein enger Kontakt zwischen den Beschuldigten. Hinweise auf einen bandenmässigen Drogenhandel gebe es keine. Mit Blick auf die Aussagen der Auskunftspersonen und Zeugen sei der Verkauf eher zufällig gewesen. Selbst wenn die Voraussetzungen der Bandenmässigkeit als erfüllt erachtet werden sollten, sei zu kritisieren, dass sich die Bandenmässigkeit auf alle die zur Diskussion stehenden Wirkstoffe beziehe (pag. 2524, pag. 2527 f., pag. 2529).
Dem hielt die Generalstaatsanwaltschaft entgegen, dass die Zusammenarbeit der drei Beschuldigten für den Drogenhandel durch die Aussagen von K.________, W.________, O.________, AC.________ und T.________ sowie die Extraktionsberichte, die Sicherstellungen, die Schuldanerkennung und die Observation belegt werde. Die Beschuldigten 1 und 2 seien eher die Chefs gewesen, was sich aufgrund der Anzahl Geschäfte und des Kokainhandels gezeigt habe. Der Beschuldigte 3 habe das Drogenlager an seinem Domizil betrieben und sei eher als Mittelsmann und Lagerist zu bezeichnen, habe aber auch einen wesentlichen Beitrag geleistet. Es könne somit von einer arbeitsteiligen Symbiose gesprochen werden. Die drei Beschuldigten seien voneinander abhängig gewesen und hätten die Rollen bei Abwesenheit stellvertretend eingenommen. Sie hätten das Ganze clever betrieben, ansonsten sie nicht so lange unbemerkt geblieben wären. Es sei daher erstellt, dass die drei Beschuldigten im Zeitraum von ca. Mai 2015 bis 29. November 2017 ein stabiles Team gewesen seien, effizient gehandelt und so eine Vielzahl von Drogendelikten verübt hätten (pag. 2531 f.).
Beweismittel
Zur Frage der Zusammenarbeit der drei Beschuldigten liegen der Kammer insbesondere folgende Beweismittel vor: Aussagen von K.________ (pag. 699 ff., pag. 709 ff., pag. 2511 ff.), O.________ (pag. 400 ff.), W.________ (pag. 635 ff., pag. 647 ff.), AC.________ (pag. 601 ff.) und T.________ (pag. 538 ff.) sowie der Berichtsrapport vom 14. November 2017 (pag. 1056 ff.), der Anzeigerapport vom 14. Januar 2019 (pag. 316 ff.), diverse Extraktionsberichte der drei Beschuldigten (vgl. pag. 326 ff., pag. 501 ff., pag. 528 ff., pag. 590 ff., pag. 620 ff., pag. 1167 ff., pag. 1224 f., pag. 1259 ff.), der Kontoauszug des Beschuldigten 2 (pag. 1334 ff.), zwei Schuldanerkennungen (pag. 527 f.) und die Durchsuchungsprotokolle der Hausdurchsuchungen (pag. 1063 [Beschuldigter 3], pag. 1112 ff. [Beschuldigter 2], pag. 1128 ff. [Beschuldigter 1]).
Beweiswürdigung
Zusammenarbeit
Vorab kann auf die korrekte vorinstanzliche Zusammenfassung der Aussagen von K.________ verwiesen werden (pag. 2224 ff.; S. 43 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Vorinstanz würdigte ihre Aussagen wie folgt:
Die Aussagen von K.________ erscheinen detailliert, anschaulich und plausibel. Insgesamt wirken ihre Aussagen auch schlüssig und in sich stimmig. Sie sagte in beiden Einvernahmen konstant, logisch-konsistent und weitgehend widerspruchsfrei aus. So äusserte sie sich im Detail insbesondere zu den täglichen Besuchen von A.________ und C.________ im Zimmer von E.________ und den Marihuanaverkauf (p. 700 Z. 34 ff., p. 701 Z. 67 ff., p. 702 Z. 139 ff., p. 704 Z. 222 ff., p. 705 Z. 290 ff., p. 712 Z. 103 ff., p. 713 Z. 192 ff., p. 715 Z. 263 ff., p. 717 Z. 405 f., p. 719 Z. 478 ff.) sowie zur Rollenverteilung der drei Beschuldigten (p. 701 Z. 112 f., p. 702 Z. 139 ff., p. 703 Z. 216 ff., p. 705 Z. 290 ff., p. 711 Z. 65 ff., p. 718 Z. 413 f., p. 719 Z. 475 ff.). Ihre Aussagen stellen nicht einfach nur Vermutungen dar, sondern sind ihre direkten, teilweise zurückhaltenden Wahrnehmungen über einen längeren Zeitraum, so z.B., dass sie mitbekam, dass Geschäfte abliefen, diese aber nicht direkt sah (p. 704 Z. 222 ff., p. 706 Z. 342 f., p. 712 Z. 103 ff.). Zwar finden sich gewisse Widersprüche zur Frequenz des Publikumsverkehrs (p. 700 Z. 43, p. 715 Z. 256, 269 ff.), aber die Aussagen stimmen in den wesentlichen Zügen überein. Ferner ist kein Grund ersichtlich, warum sie so etwas erfinden sollte. Die Aussagen von K.________ wirken sehr authentisch und sind geradezu bemerkenswert, weil sie als Mutter von E.________ grundsätzlich kaum Interesse daran hat, ihren Sohn und seine Kollegen übermässig zu belasten, zumal das Verhältnis zwischen ihnen gut ist. Insbesondere ist auch nicht davon auszugehen, dass sie ihren Sohn schützen wollte und falsche Aussagen gemacht hätte. Zwar erscheinen gewisse Aussagen zur Rolle ihres Sohnes etwas gar verharmlosend und können nicht unbesehen so übernommen werden – C.________ sei der Boss, A.________ habe ein «grosses Maul» und E.________ sei der Tschumpel vom Dienst; das Marihuana habe C.________ und A.________ gehört (p. 700 Z. 32 ff., p. 701 Z. 112 f., 139 ff., p. 711 Z. 65 ff., p. 719 Z. 478 ff.) –, sind aber ihrer subjektiven Wahrnehmung entsprechend schlicht etwas zu zugespitzt und prägnant formuliert und lassen sich mit ihren Aussagen zu den «besseren Häusern» der beiden anderen erklären (p. 701 Z. 96 ff.). Sie belastete aber ihren Sohn auch ausdrücklich (p. 705 Z. 290 ff., p. 719 Z. 478 ff.). Zudem machte sie auch Erinnerungs- oder Kenntnislücken geltend (p. 704 Z. 245, 253 f., p. 717 Z. 399 ff., p. 718 Z. 428 f., p. 719 Z. 500 ff.). Weiter decken sich die Aussagen von K.________ mit den Aussagen der übrigen Beteiligten (vgl. hiernach). Zu bemerken ist ferner, dass sich die Verteidigungen nicht zu den belastenden Aussagen von K.________ geäussert und diese mithin auch nicht in Zweifel gezogen haben. Das Gericht erachtet die Aussagen von K.________ als glaubhaft und stellt darauf ab. Bereits an dieser Stelle kann festgehalten werden, dass sich aus den Aussagen von K.________ ein Bild der Zusammenarbeit der drei Beschuldigten zeigt: A.________ und C.________ hielten sich praktisch täglich im Zimmer von E.________ auf und verkauften dabei regelmässig Marihuana (p. 700 Z. 34 ff., p. 701 Z. 67 ff. p. 704 Z. 222 ff., 235 ff., p. 712 Z. 103 ff., p. 713 Z. 192 ff., p. 715 Z. 263 ff.), wobei auch E.________ in seinem Zimmer Marihuana verkaufte (p. 705 Z. 290 ff., p. 719 Z. 478 ff.). C.________ war der Boss/Chef, kommandierte und war dominant (p. 701 Z. 112 f., p. 702 Z. 139 ff., p. 711 Z. 65 ff.). A.________ hatte ein «grosses Maul» und hätte gerne bestimmt, kam aber gegen C.________ nicht an (p. 702 Z. 139 ff., p. 711 Z. 73 ff.). E.________ war mehr der «Tschumpel»/Handlanger, welcher mitmachte (p. 702 Z. 139 ff., p. 711 Z. 73 ff., p. 719 Z. 475 f.).
Die Kammer kann sich der vorinstanzlichen Würdigung vollumfänglich anschliessen. Zwar konnte oder wollte sich K.________ anlässlich der oberinstanzlichen Befragung in ihrer neuen Rolle als Zeugin nicht mehr an viel erinnern (pag. 2511 ff.). Das schadet jedoch angesichts der klaren und umfassenden früheren Aussagen nicht. Diese Aussagen sind von Detailreichtum und ausgefallenen Nebensächlichkeiten geprägt. Sie beschrieb den modus operandi und die Rolle der drei Beschuldigten eingehend und anschaulich, letzteres auch hinsichtlich der Nebenschauplätze. So führte sie beispielsweise aus, dass der Beschuldigte 3 die anderen beiden Beschuldigten jeweils herumgefahren habe, weil er als einziger den Fahrausweis gehabt habe. Er habe den Beschuldigten 2 auch jeweils nach BI.________ oder Luzern zu seiner Freundin gefahren oder ihn dort abgeholt. Der Beschuldigte 3 sei auch gefahren als sie an Openairs oder in den Ausgang gegangen seien, oder habe die Freundin von AZ.________ in Freiburg im Breisgau abgeholt, wofür er Geld erhalten habe (pag. 702 Z. 144 ff., pag. 711 Z. 78 ff.). Weiter schilderte sie auch, dass der Beschuldigte 2 beim Arzt Urinproben habe abgeben müssen, wofür er aber den Urin des Beschuldigten 3 verwendet habe (pag. 706 Z. 360 ff.). Konkret sei der Beschuldigte 3 deshalb mal trotz Spätdienstes um 09:00 Uhr aufgestanden, habe in einen Becher uriniert und den Inhalt dann mit einer Spritze aufgezogen (pag. 721 Z. 583 ff.). Insgesamt fällt auf, dass K.________ viel über die Beschuldigten 1 und 2 wusste und insbesondere auch zum Beschuldigten 1 ein gutes Verhältnis pflegte, was sich nicht zuletzt auch durch ihre vielen Besuche und Aufenthalte am Domizil des Beschuldigten 3 und seiner Mutter erklären lässt. So war der Beschuldigte 1 beispielsweise einer der wenigen, der K.________ duzen durfte, sie über seine Dressur mit Katzen in Kenntnis setze, sich Ratschläge bei ihr holte (pag. 702 Z. 118 ff., pag. 711 Z. 59 ff.) und sie überdies mehrmals darum bat, den Hustensaft Makatussin in Deutschland zu kaufen (pag. 720 Z. 540 ff.), was sein Konsum von Hustensirup bestätigt und den positiven Drogenschnelltest auf Morphin erklärt (vgl. pag. 839 Z. 168 ff.). Dass sich die beiden Beschuldigten 1 und 2 des Öfteren und teilweise wohl auch für eine längere Zeit in der Wohnung des Beschuldigten 3 und seiner Mutter aufgehalten haben, geht denn auch aus ihrer Aussage hervor, wonach die Beschuldigten 1 und 2 viel Essen zu ihnen nach Hause bestellt hätten (pag. 701 Z. 108 f.), sie wahnsinnig viel Müll verursacht und die ganzen Pizzaschachteln zurückgelassen hätten (pag. 719 Z. 503 f.). Mit Blick auf das doch eher engere und überwiegend positive Verhältnis zu den Beschuldigten 1 und 2 (neben ihrem Sohn) dürfte K.________ daher kaum ein Interesse gehabt haben, die Beschuldigten 1 und 2 übermässig zu belasten. Dies geht auch aus ihren teilweise zurückhaltenden Aussagen hervor, wonach sie beispielsweise wiederholt ausführte, dass sie davon ausgegangen sei, dass es um Marihuana und keine grossen Summen oder kiloweise Drogen gegangen sei. Sie habe lediglich kleine Säckchen mit «Gras», nicht aber den Handel damit gesehen. Für die konkreten Geschäfte seien sie jeweils ins Zimmer des Beschuldigten 3 gegangen, wobei sie aber bestätigte, selber gesehen zu haben, wie einer eine Zwanzigernote hingehalten und dafür etwas bekommen und es in die Jackentasche gesteckt habe. Im Treppenhaus habe sie auch schon loses Gras gefunden, welches sie verloren hätten, als sie gegangen seien (pag. 700 Z. 31 ff.; pag. 702 Z. 153 ff.; pag. 704 Z. 224 ff.; pag. 712 Z. 103 ff., Z. 115 f.; pag. 713 Z. 170 ff.; pag. 714 Z. 242 ff.). Zudem gab sie an, dass im Zelt für die geplante Indooranlage lediglich vielleicht vier bis sechs Blumentöpfe Platz gehabt hätten (pag. 720 Z. 510 ff.). In diesem Zusammenhang schilderte K.________ denn auch anschaulich, dass es für sie nicht in Frage gekommen wäre, eine Indooranlage im Abwartsraum einzurichten, weil dies über den allgemeinen Strom gegangen und der Verwaltung sofort aufgefallen wäre. Sie hätten dann darauf verzichtet, weil sie die Erlaubnis dazu nicht gegeben habe. Die Zelte, Stangen, Lampen Filter etc. seien dann ewig herumgelegen, sie sei immer darüber gestolpert und habe es mehrfach umstellen müssen, damit sie ihre Sachen habe verstauen können (pag. 703 Z. 171 ff., pag. 720 Z. 510 ff.). Schliesslich finden sich im Zusammenhang mit dem Betäubungsmittelhandel auch ausgefallene aber durchaus nachvollziehbare Einzelheiten in ihren Aussagen, wie beispielsweise, dass man von grünen, roten oder gelben gesprochen habe und es dabei um die Farbe der Noten, also «10er», «20er» oder «50er» gegangen sei (pag. 700 Z. 31 ff., pag. 714 Z. 247 ff.) und ihr die Sache erstmals aufgefallen sei, als ein Bauernsohn aus dem hintersten, finsteren BA.________ zu ihnen gekommen sei. Dann habe sie gedacht, dass der wohl «Gras» mitgebracht habe, er habe wie ein «Junkie-Hippie» ausgesehen und sie hätten dann mit ihm verhandelt (pag. 704 Z. 256 ff., pag. 718 Z. 440 ff.). Zudem konnte sie Angaben zu den einzelnen Besuchern machen (pag. 700 Z. 49 ff., pag. 715 ff. Z. 279 ff.) und erinnerte sich beispielsweise auch daran, nebst einem Glas und einem kleinen Kübel auch Tabletten auf dem Schreibtisch des Beschuldigten 3 gesehen zu haben, sie seien alle gleichfarbig, jedenfalls nicht weiss, gewesen (pag. 706 Z. 345 ff., pag. 717 f. Z. 403 ff., pag. 720 f. Z. 556 ff.). Zwar belastete sie die Beschuldigten 1 und 2 teilweise mehr als ihren Sohn, wonach das «Gras» dem Beschuldigten 1 und 2 gehört habe (pag. 700 Z. 34 ff.) und sie mutmasste, dass insbesondere die Beschuldigten 1 und 2 Profit aus dem Betäubungsmittelhandel geschlagen hätten, was anhand ihres Lebensstils sichtbar gewesen sei. So seien sie trotz Arbeitslosigkeit in die Ferien und ins Fitness gegangen und hätten sich modisch angezogen und immer die neusten Handys gehabt (pag. 701 Z. 97 ff., pag. 719 Z. 482 ff.). Relativierend führte sie aber aus, dass der Beschuldigte 3 manchmal schon auch gesagt habe, wenn ihm etwas nicht gepasst habe (pag. 702 Z. 143 f.) und sich das Geläuf auf das Wochenende hin jeweils akzentuiert habe, was erklärt, wie der Beschuldigte trotz Vollzeitpensum meistens eben doch dabei sein konnte (pag. 705 Z. 275 ff.) und damit genauso präsent war wie die anderen beiden Beschuldigten. Schliesslich bezichtigte sie auch ausdrücklich alle drei Beschuldigten des Verkaufs von Betäubungsmitteln (pag. 703 Z. 209 f., pag. 705 Z. 275 ff.). Daneben räumte K.________ Unsicherheiten und Kenntnislücken ein, so beispielsweise hinsichtlich des Preises, wonach ein «20er» vier Gramm sei, oder ein «50er», sie wolle keinen «Seich» erzählen, die ganze Sache vor vier, fünf Jahren angefangen habe, sie sich aber auch irren könne (pag. 706 Z. 327 f.) und sie nicht wisse, wo sie das «Gras» aufbewahrt hätten, wer die Betäubungsmittel gelagert habe und woher das Marihuana gekommen sei (pag. 704 Z. 243 ff.). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz erachtet die Kammer die Aussagen von K.________ daher als glaubhaft. Darauf kann abgestellt werden.
Hinsichtlich der Aussagen von W.________, O.________, AC.________ und T.________ kann auf die Ausführungen unter Ziff. I.23.4, Ziff. I.13.4, Ziff. I.21.4 und Ziff. I.18.4 hiervor sowie auf die zutreffende Würdigung der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 2228 ff.; S. 47 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):
Die Aussagen von W.________ zur Zusammenarbeit erscheinen detailliert, anschaulich und plausibel. Er sagte in beiden Einvernahmen in den wesentlichen Punkten konstant, logisch-konsistent und widerspruchsfrei aus. Insgesamt wirken seine Aussagen auch schlüssig und in sich stimmig. Er äusserte sich insbesondere zur Lagerung der Drogen (p. 638 Z. 65 ff., 77 ff., p. 640 Z. 138 ff., p. 650 Z. 52 ff., p. 651 Z. 90 ff.) und zu den Rollen der drei Beschuldigten (p. 640 Z. 131, 142 ff., p. 641 Z. 165 ff., p. 642 Z. 168 ff., p. 650 Z. 82 ff., p. 651 Z. 86 f.) Es ist kein Grund ersichtlich, warum er derartige Schilderungen zur Zusammenarbeit erfinden sollte. Die Aussagen von W.________ wirken auch authentisch, weil er als Abnehmer und Zwischenhändler notorischerweise kein Interesse daran hat, die Beschuldigten übermässig zu belasten. Zudem belastete er sich selber erheblich. Seine Aussagen zur Zusammenarbeit der drei Beschuldigten sind auch strukturgleich mit seinen Aussagen zu den gekauften Drogenarten und -mengen. Insbesondere schilderte er konkret, mit wem er zu tun hatte und mit wem nicht. Seine Aussage, dass er schon denke, dass die drei zusammengearbeitet hätten (p. 404 Z. 52 ff.), war deshalb zurückhaltend, weil er zu C.________ und E.________ keinen oder kaum direkten Kontakt hatte. Insofern waren seine Aussagen auch differenziert, was für deren Glaubhaftigkeit spricht. Die Aussagen von W.________ decken sich weiter mit den Aussagen der übrigen Beteiligten. Die Verteidigungen haben die belastenden Aussagen von W.________ nicht konkret in Zweifel gezogen. Das Gericht erachtet die Aussagen von W.________ als glaubhaft und stellt darauf ab. Gestützt auf seine Aussagen ist insbesondere Folgendes festzuhalten: Kokain und Ecstasy-Pillen kaufte er bei A.________ und Marihuana bei A.________ und E.________ (p. 638 Z. 77 ff., p. 650 Z. 82 ff.). Als er das Kokain einmalig am Domizil von A.________ kaufte, musste er für den Marihuanakauf an das Domizil von E.________ verschieben, wo er fortan alle Drogen bezog (p. 638 Z. 65, 77 ff., p. 650 Z. 52 ff.). Sowohl Marihuana, herumliegend, als auch Kokain, in CD-Hüllen, standen im Zimmer von E.________ zur Verfügung (p. 638 Z. 77 ff., p. 640 Z. 138 ff., p. 651 Z. 90 ff.). Mit C.________ hatte er nicht zu tun, dieser begleitete aber oft A.________ (p. 641 Z. 165 ff., p. 650 Z. 82 ff.). E.________ war eher für das Marihuana zuständig. Er war Mittelsmann und betrieb das Lager (p. 640 Z. 131, 142 ff., p. 642 Z. 168 ff., p. 651 Z. 86 f.). Er ging von einer Zusammenarbeit aus (p. 651 Z. 95 f.). Bezeichnend ist zudem, dass er in der Mehrzahl von ihnen sprach: Er ging «zu ihnen» (p. 649 Z. 37 ff.) und erwarb das Kokain zu Beginn «bei den Typen in I.________» (p. 637 Z. 28 ff., vgl. p. 637 Z. 49 f., p. 649 Z. 30).
Zudem führte W.________ aus, dass die Beschuldigten nebst dem Kokain auch Bargeld in den CD-Hüllen versteckt hätten. Das Marihuana sei aber im Zimmer herumgelegen und nicht besonders versteckt gewesen (pag. 640 Z. 138 ff.). Auch seien immer viele Leute in der Wohnung gewesen, die anscheinend mit dem Zeug zu tun gehabt hätten (pag. 638 Z. 82 f.). Diese Aussagen stimmen mit denjenigen von K.________ überein, wonach immer viele Kollegen innert kurzer Zeit rein und raus gegangen seien und zeitweise ein Geläuf in der Wohnung gewesen sei (pag. 705 Z. 275 ff., pag. 713 Z. 191 ff., pag. 2511 Z. 30 ff) und erklären, weshalb sie lediglich Marihuana und Tabletten, nicht aber weitere Betäubungsmittel in der Wohnung feststellte (pag. 702 Z. 155, pag. 706 Z. 345 ff., pag. 712 Z. 118 ff., pag. 717 f. Z. 403 ff., pag. 718 Z. 416 ff., pag. 720 Z. 556 ff.). Dass ein häufiges Kommen und Gehen am Domizil des Beschuldigten 3 herrschte, die Personen das Domizil betraten und nach kurzer Zeit wieder verliessen, wurde denn auch seitens der Polizei festgestellt (pag. 1057).
Die Vorinstanz hielt weiter Folgendes zutreffend fest (pag. 2231 ff.; S. 50 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):
Die Aussagen von O.________ zur Zusammenarbeit erscheinen detailliert, anschaulich und plausibel. Insgesamt wirken seine Aussagen auch schlüssig und in sich stimmig. Er sagte konstant, logisch-konsistent und widerspruchsfrei aus. So äusserte er sich insbesondere zur Lagerung der Drogen und zu den Rollen der drei Beschuldigten (p. 403 Z. 41 ff., p. 404 Z. 52 ff., 63 ff., p. 405 Z. 100 ff.). Es ist kein Grund ersichtlich, warum er derartige Schilderungen zur Zusammenarbeit erfinden sollte. Die Aussagen von O.________ wirken auch authentisch, weil er als Abnehmer und Zwischenhändler notorischerweise kein Interesse daran hat, die Beschuldigten übermässig zu belasten. Zudem belastete er sich selber erheblich. Seine Aussagen zur Zusammenarbeit der drei Beschuldigten sind auch strukturgleich mit seinen Aussagen zu den gekauften Drogenarten und -mengen. So sagte er – entgegen der Auffassung der Verteidigung von C.________ – explizit aus, dass A.________ und C.________ bestimmt zusammengearbeitet hätten (p. 405 Z. 103 f.). Seine Aussage, dass er schon denke, dass die drei zusammengearbeitet hätten (p. 404 Z. 52 ff.), ist auf E.________ bezogen. Diesbezüglich äusserte er sich zurückhaltender, weil er zu diesem nicht direkten Kontakt hatte. Insofern waren seine Aussagen auch differenziert, was für deren Glaubhaftigkeit spricht. Die Verteidigungen haben die belastenden Aussagen von O.________ im Übrigen auch nicht konkret in Zweifel gezogen. Die Aussagen von O.________ decken sich zudem mit den Aussagen der übrigen Beteiligten. Das Gericht erachtet die Aussagen von O.________ als glaubhaft und stellt darauf ab. Gestützt auf seine Aussagen ergibt sich insbesondere Folgendes: Er kaufte Kokain, Marihuana und Ecstasy-Pillen hälftig bei A.________ und C.________ (p. 406 Z. 132 f.). Wenn A.________ nicht da war, vertrat ihn C.________ (p. 405 Z. 100). C.________ und A.________ arbeiteten sicher zusammen; bei E.________ konnte er es nicht sagen, er war einfach immer dort (p. 403 Z. 47 ff., p. 404 Z. 52 ff., p. 405 Z. 102 ff.). Es waren grundsätzlich immer Marihuana, Kokain und (Ecstasy-)Pillen am Domizil von E.________, wenn er dort war (p. 404 Z. 63 ff.).
Betreffend AC.________ kann grundsätzlich auf die Aussagen und die Beweiswürdigung zu Ziff. 1.10 der Anklageschrift verwiesen werden (vgl. Ziff. IV.2.13 hiervor). Seine Aussagen wurden als glaubhaft erachtet und es ist erstellt, dass AC.________ das Marihuana von C.________ und E.________ erhielt. Festzuhalten ist insbesondere, dass AC.________ C.________ und/oder E.________ für Marihuana fragte (p. 606 f. Z. 253 ff., p. 607 Z. 254 f.), für seine Arbeitskollegen «bei den Dreien» Marihuana kaufte (p. 608 Z. 328 ff.), C.________ und E.________ das Geld gab (p. 608 Z. 351 ff.) und das Marihuana teilweise auch im Briefkasten von E.________ und H.________ abholen konnte (p. 605 Z. 181 ff., p. 608 Z. 334 ff.). Weiter sagte er in seiner Einvernahme vom 10.01.2018 aus, es seien teilweise andere Leute im Zimmer von E.________ gewesen (p. 608 Z. 342). Auf Frage, wer den Lead gehabt habe, gab er an, das wisse er nicht. Er habe mit ihnen nicht gross über das diskutiert (p. 608 Z. 348 f.). Er wusste auf Frage nicht, was mit dem Geld gemacht worden sei (p. 609 Z. 355 f.) und wo die Drogen behändigt worden seien. Wenn er bei E.________ und H.________ gewesen sei, sei eigentlich immer ein Säcklein mit Marihuana auf dem Tisch gelegen. Aber wo z.B. der «50er» abgepackt worden sei, wisse er nicht. Er hätte bei E.________ und H.________ zu Hause nie eine grössere Menge Marihuana festgestellt (p. 609 Z. 358 ff.). Auf Frage erklärte er, nichts über die Herkunft der Drogen zu wissen (p. 609 Z. 365 f.). Aus den weiteren Aussagen von AC.________ lässt sich somit nichts Konkretes ableiten.
Betreffend T.________ kann vorweg auf die Beweiswürdigung zu Ziff. 1.7 der Anklageschrift verwiesen werden (vgl. Ziff. IV.2.10 hiervor). So ist erstellt, dass sie zwei Mal Marihuana bei E.________ kaufte, wobei einmal auch A.________ anwesend war. T.________ äusserte sich in ihrer Einvernahme vom 26.01.2018 sodann auch zur Rolle von E.________: Auf Frage, was E.________ mit Drogen zu tun habe, gab sie an, sie wisse halt einfach vom Gras. Dies, da sie ein-, zweimal bei ihm holen gegangen sei. Sie wisse, dass er ab und zu Gras gehabt und dies verkauft habe. In welchen Mengen und wie gross, wisse sie nicht (p. 542 Z. 158 ff.). Er habe ihr das selber gesagt und sie habe davon auch von vielen Leuten in I.________ erfahren. Das sei schon überall bekannt gewesen, dass man bei ihm Gras kaufen könne (p. 542 Z. 165 f.) Wenn jemand in einer Bar oder so etwas gesucht habe, so würden jeweils Namen genannt und da sei der Name E.________ gefallen (p. 542 Z. 170 f.). Auf Frage wusste sie nicht, was mit dem Geld gemacht worden sei (p. 545 Z. 311 f.), wo die Drogen behändigt worden seien (p. 545 Z. 314 f.) und woher die Drogen stammten (p. 545 Z. 317 f.). Die Aussagen von T.________ zur Rolle von E.________ erscheinen detailliert, anschaulich und plausibel. Ihre Aussagen wirken auch schlüssig und in sich stimmig. Es ist kein Grund ersichtlich, warum sie derartige Schilderungen erfinden sollte. Die Aussagen von T.________ wirken auch authentisch, weil sie als Kollegin kein Interesse daran hat, E.________ übermässig zu belasten. Die Aussagen von T.________ decken sich weiter mit den Aussagen der übrigen Beteiligten. Die Verteidigungen haben die belastenden Aussagen von T.________ auch nicht konkret in Zweifel gezogen. So hat insbesondere die Verteidigung von E.________ die Aussagen von T.________ zu den Marihuanakäufen als glaubhaft angesehen (p. 2118). Das Gericht erachtet die Aussagen von T.________ als glaubhaft und stellt darauf ab. Es ist insbesondere festzuhalten, dass in der Gegend bekannt war, dass E.________ Marihuana verkaufte.
Nebst den Aussagen ist auf die Extraktionsberichte über die Chats zwischen den Beschuldigten untereinander sowie mit den Drogenabnehmern hinzuweisen (vgl. pag. 326 ff. und Ziff. I.28.3 hiervor). Daraus geht insbesondere die Zusammenarbeit der drei Beschuldigten aber auch die gegenseitige Vertretung und Abhängigkeit voneinander hervor. So ist den Nachrichten zwischen dem Beschuldigten 1 und S.________ beispielsweise zu entnehmen, dass Ersterer jeweils auf den Fahrdienst seines Freundes angewiesen war, um ihm das «Geschenk» bringen zu können (Nachrichten vom 21. September 2017 von 11:39-13:47 Uhr, vom 22. September 2017 um 16:49 Uhr und 18:03 Uhr [pag. 512]) und er sich auch durch einen Kollegen vertreten liess (Nachricht vom 22. November 2017 um 17:51 Uhr und vom 25. November 2017 um 14:14 Uhr [pag. 513]). Am 6. September 2015 fragte der Beschuldigte 1 den Beschuldigten 2, ob er den «Händsche» organisieren könne, weil der andere komme (Nachrichten um 16:53 Uhr [pag. 530]) und weiter ist ihrer Konversation zu entnehmen: Kolleg vo BB.________ chunnt - niemer i höli (Nachrichten vom 13. Oktober 2015 um 18:59 Uhr [pag. 531]) […] - […] Gäut lohni nid zwüsche üs lo cho , Mir löse das problem und luege zäme was fair isch (Nachricht vom 16. März 2016 um 12:41 Uhr [pag. 533]) […] - […] I bringe dem mit E.________ uf J.________ […] (Nachricht vom 24. März 2016 [pag. 534]). Am 5. April 2016 schrieb der Beschuldigte 1 O.________, dass der Kollege um 18:00 Uhr zu Hause sei, nachdem dieser gefragt hatte, wann er kommen solle (pag. 1264), wobei es offensichtlich um ein Drogentreffen ging. Weiter ist der Unterhaltung zwischen dem Beschuldigten 2 und seiner Schwester vom 20. September 2015 zu entnehmen, dass sie «eh rote» um «halbi 7» bei ihm abholen wolle, und er ihr daraufhin schrieb, dass sie mit «E.________» schauen müsse, weil er dann weg sei (Nachrichten vom 25. September 2015 von 15:55-16:56 Uhr [pag. 1167 f.]) oder der Beschuldigte 2 «U.________» schrieb, er solle sich bei «E.________» melden, es sei alles organisiert (Nachricht vom 21. Oktober 2017 um 15:10 Uhr [pag. 1224]). Weiter ergibt sich aus den Nachrichten, dass der Beschuldigte 2 den Beschuldigten 1 nicht einfach machen liess, sondern ihm die Anweisung erteilte, künftig jeden Käufer sehen zu wollen (Nachrichten vom 13. März 2016 von 15:35-15:39 Uhr [pag. 531 f.]):
Vo jetzt ah wetti jede bastardo wo du kennsch gseh , i säge dene vo ahfang a dasi denn aues nimme wennsi faxe mache […] - Aso meh als id Höhli bringe chani nid bro .. - Jo bi ou ned geng dert. De hani au ned kennt - Ja was wetti de mache ? - Jo wenn e neue chunnt kishe eifach mi schnell rüefe ob de geile siech isch oder nid i wottse eifach gern gseh [..] - Dem vo afang a klar mache dasmer kes verfiggs kidstown si do […].
Dabei zeigt sich nicht nur die kontrollierende, sondern auch die dominante Haltung des Beschuldigten 2 gegenüber dem Beschuldigten 1, was mit den Aussagen von K.________ übereinstimmt. Aus diversen Nachrichten geht denn auch hervor, dass sich die drei Beschuldigten den Treffpunkt, die sogenannte «Höhle», an welchem die Betäubungsmittelübergaben überwiegend stattfanden, teilten (Nachricht vom 13. Oktober 2015 um 18:59 Uhr [pag. 531], Nachricht vom 3. Oktober 2017 um 16:58 Uhr [pag. 591], Nachricht vom 20. Oktober 2017 um 11:32 Uhr [pag. 621]) und sich diese am Domizil des Beschuldigten 3 befand, was insbesondere durch die Beobachtungen der Polizei und die Aussagen der Abnehmer sowie K.________ bestätigt wird. Wie die Vorinstanz zudem zu Recht ausführte, sprachen die Abnehmer implizit oder explizit von einer Mehrzahl von Personen mit Bezug auf den Drogenhandel im Domizil des Beschuldigten 3: AC.________ fragte den Beschuldigten 2, ob heute jemand zu Hause sei von den Kollegen (Nachricht vom 5. Dezember 2016 um 13:15 Uhr [pag. 616]), wobei er an diesem Tag Marihuana für Kollegen bezog (pag. 605 Z. 177 ff.). V.________ sprach gemäss Extraktionsbericht gegenüber dem Beschuldigten 2 davon, dass er nach seiner Anhaltung mit Marihuana «niemerem si name erwähnt» habe (Nachricht vom 12. Oktober 2017 um 22:16 Uhr [pag. 592]). Nicht nur die Abnehmer, sondern auch der Beschuldigte 1 und 2 sprachen in Zusammenhang mit Terminabsprachen hinsichtlich der Betäubungsmittelübergaben teilweise von einer Mehrzahl an Personen (Nachricht vom 25. März 2016 um 17:22 Uhr [pag. 1262], Nachrichten vom 3. Oktober 2017 um 12:39 Uhr [pag. 590], 3. September 2015 um 17:02 Uhr [pag. 1167]:
Ja mir si jetzt da - die brüder ish zwar gester grad binüs gsi - jo ca am 19:00 jetzt ish niemr der.
Insgesamt werden damit die Aussagen der Abnehmer und K.________ betreffend die Zusammenarbeit der drei Beschuldigten durch die Extraktionsberichte bestätigt.
In diesem Zusammenhang ist zudem auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz hinsichtlich der Hausdurchsuchungen und der gemeinsam geführten Kasse der drei Beschuldigten hinzuweisen (pag. 2234 f.; S. 53 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):
Ferner wurden bei der Hausdurchsuchung am 29.11.2017 am Domizil von E.________ und im Personenwagen von K.________ netto 505 Gramm Marihuana und Behältnisse mit Marihuanarückständen bzw. Betäubungsmittelutensilien wie Kessel, Dosen, Vakuumverpackungen, Tupperware, Grinder, Waagen, Minigrips, eine Mischschale, Vakuumsäcke, eine Vakuumfolie und Vakuummaschine sichergestellt (p. 1065 ff., p. 1081 ff., vgl. p. 321 f., p. 324). Bei den Hausdurchsuchungen gleichentags am Domizil von C.________ wurden geringe Mengen Marihuana und Ecstasy und am Domizil von A.________ geringe Mengen Marihuana und Kokain sichergestellt (p. 1114 ff., p. 1129 ff., vgl. p. 324). Gemäss Rapport des Kriminaltechnischen Dienstes vom 23.01.2018 konnten diverse Spuren auf diesen sichergestellten Gegenständen A.________, C.________ und E.________ zugeordnet werden (p. 348 ff., vgl. p. 321 f.). Die Spuren belegen, dass die drei Beschuldigten Zugang zu und Kontakt mit Drogen hatten, wobei unbestritten ist, dass sie sich für den Drogenkonsum getroffen haben. Darüber hinaus werden die sichergestellten Betäubungsmittelutensilien praxisüblich bei der Verarbeitung von Betäubungsmitteln verwendet. Die Sicherstellungen insbesondere am Domizil von E.________ passen ebenfalls ins Bild der anderen Beweismittel und lassen den Rückschluss zu, dass die Drogen jeweils verarbeitet wurden.
Zudem hat BC.________, die Schwester von E.________, gemäss einer Schuldanerkennung, die bei der Hausdurchsuchung bei C.________ sichergestellt wurde, während ca. drei Jahren insgesamt CHF 20'000.00 aus der Haushaltskasse von K.________ entwendet (p. 527, vgl. p. 525 Z. 62 f.). In einem Chat zwischen C.________ und A.________ findet sich eine von ersterem entworfene Schuldanerkennung, wonach BC.________ das Geld aus der gemeinsamen Kasse von A.________, E.________ und C.________ entwendet habe (p. 536 f., vgl. p. 525 Z. 67 ff.) und C.________ fragte: «So isch guet oder ?» (p. 536). Sie selber machte hierzu keine Aussagen (p. 525 Z. 62 ff.). Der Extraktionsbericht zwischen C.________ und seiner Schwester bestätigt die Entwendung des Geldes: «Und nei es ish nid ihres recht eifach znä (...)», «BC.________ het aues zuegäh», «me aus 500 pro wuche» (p. 1170 f.). Zudem überwies BC.________ C.________ von Mitte Dezember 2016 bis Mitte Dezember 2017 monatlich CHF 350.00 (p. 1334 ff., vgl. p. 330). Gemäss dem Extraktionsbericht zwischen C.________ und A.________ wurde hierzu Folgendes geschrieben: «BC.________ (...) isch tschuld a auem.», «Auess sabotiert , die herti Arbeit vo üs .. nid normal» (p. 532). Demzufolge geht das Gericht davon aus, dass BC.________ Geld aus der Haushaltskasse entwendet hat und es sich dabei um eine gemeinsame Kasse von A.________, C.________ und E.________ aus den Drogengeschäften handelte. Zu bemerken ist insbesondere auch, dass seitens der Beschuldigten selber «die herti Arbeit vo üs» genannt wurde.
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass K.________ anlässlich der oberinstanzlichen Befragung bestätigte, abgesehen von einer Kasse in der Küche für die Getränkekonsumationen keine Haushaltskasse zu haben, sicher nicht mit CHF 20'000.00, wie in der Schuldanerkennung vom 2. April 2016 beschrieben (pag. 2512 Z. 23 ff., pag. 527). Dadurch ist zusammen mit den beiden Schuldanerkennungen (pag. 527, pag. 537) auch erstellt, dass die Kasse den drei Beschuldigten als gemeinsame Kasse ihrer Drogengeschäfte diente. Dass die Schwester des Beschuldigten 3 jahrelang Geld daraus entwenden konnte, zeigt gleichzeitig auf, dass die Kasse beim Beschuldigten 3 stationiert war und ausschliesslich in bar gehandelt wurde, zumal auch keine Kontobuchungen aus den Bankauszügen der Beschuldigten ersichtlich sind (vgl. pag. 1317 ff. [Beschuldigter 2], pag. 1398 ff. [Beschuldigter 1], pag. 1456 ff. [Beschuldigter 3]). Eine gemeinsame Kasse ist zudem ein wichtiges Beweismittel für die Zusammenarbeit; man vertraut sich auf eine ganz besondere Weise und arbeitet eng verbunden auf einen gemeinsamen Gewinn hin. Dass die Bargeldbeträge allen dreien zu gleichen Teilen zustanden, bestätigt denn auch die Schuldanerkennung, wonach die Rede von der «gemeinsamen Kasse» der drei Beschuldigten ist, welche – ohne hinsichtlich der Anteile zu differenzieren – als Gläubiger aufgeführt wurden (pag. 537).
In Übereinstimmung mit der Vorinstanz und der Generalstaatsanwaltschaft kann somit festgehalten werden, dass mit den Aussagen von K.________, W.________, O.________, AC.________ und T.________, den Extraktionsberichten über die Chats der drei Beschuldigten teilweise untereinander sowie mit den Drogenabnehmern, den Sicherstellungen anlässlich der Hausdurchsuchungen, der Schuldanerkennung, der Observation sowie dem Beweisergebnis der einzelnen Anklagesachverhalte konkrete und richtungsweisende Beweismittel und Indizien vorliegen, welche die über mehrere Jahre hinweg andauernde Zusammenarbeit der drei Beschuldigten für den Betäubungsmittelhandel am Domizil des Beschuldigten 3 belegen. Als Drogenlager diente den drei Beschuldigten insbesondere das Domizil des Beschuldigten 3 bzw. sein Zimmer, zumal alle drei Beschuldigten zu diesem Zeitpunkt noch bei ihren Eltern wohnten, sie aber beim Beschuldigten 3 mehr oder weniger ungestört ihrem Betäubungsmittelhandel nachgehen konnten, was insbesondere durch den von der Polizei beobachteten regen und jeweils kurzzeitigen Publikumsverkehr und die Aussagen der Auskunftspersonen bestätigt wurde. Mehrheitlich von dort aus verkauften alle drei Beschuldigten regelmässig selber direkt Betäubungsmittel, wobei zumindest zeitweise Marihuana, Kokain und Pillen im Zimmer des Beschuldigten 3 vorhanden waren und sich die Beschuldigten 1 und 2 praktisch täglich im Zimmer des Beschuldigten 3 aufhielten. Die Beschuldigten 1 und 2 veräusserten Kokain, Marihuana, Ecstasy und der Beschuldigte 3 Marihuana, was mit den anlässlich der Hausdurchsuchungen aufgefundenen Betäubungsmittelarten korreliert. Insbesondere kauften die Abnehmer die Betäubungsmittel teilweise bei mehr als nur bei einem Beschuldigten. Die Vorinstanz hielt hierzu zutreffend fest (pag. 2236; S. 55 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):
O.________ hälftig bei A.________ und C.________, wobei letzterer auch die Vertretung übernahm; W.________ vorwiegend bei A.________, wobei C.________ ihn begleitete, aber auch bei E.________; AC.________ bei C.________ und E.________. Als Beispiel hierfür dient auch W.________, als er bei A.________ Kokain bezog und für den Marihuanaverkauf zusammen mit diesem an das Domizil von E.________ verschieben musste, wo es ihm ausgehändigt wurde.
Die Auskunftspersonen sprachen in der einen oder anderen Form explizit oder implizit von einer Mehrzahl von Personen bezüglich des Drogenhandels am Domizil des Beschuldigten 3 und der Zusammenarbeit der drei Beschuldigten oder zumindest der Anwesenheit der anderen bei Drogenübergaben durch die jeweilige Kontaktperson, so dass die drei Beschuldigten als Team wahrgenommen wurden. Den Extraktionsberichten ist zudem zu entnehmen, dass die Beschuldigte 1 und 2 über gemeinsame Drogenschäfte sprachen («die herti Arbeit vo üs») und sich die drei Beschuldigten untereinander organisierten und gegenseitig vertraten, wenn einer nicht vor Ort sein konnte. Wie die Vorinstanz treffend darlegte, waren die Beschuldigten 1 und 2 eher die Chefs, was sich auch an der Anzahl Geschäfte und dem Kokainhandel zeigte, wobei der Beschuldigte 2 als eher dominantere Person wahrgenommen wurde. Der Beschuldigte 3 betrieb das Drogenlager an seinem Domizil und wurde eher als Mittelsmann und Lagerist bezeichnet. Jedenfalls war er sicher nicht nur der «Tschumpel/Handlanger», zumal der Beschuldigte 1 aufgrund der Betäubungsmittelverkäufe ausserhalb der «Höhle» auch auf seine Fahrdienste angewiesen war. Gegen die Selbstständigkeit bzw. für die enge Zusammenarbeit spricht denn auch, dass der Beschuldigte 2 darauf bestand, künftig jeden neuen Käufer zu sehen und die drei Beschuldigten nicht nur ein gemeinsames Lager, sondern auch eine gemeinsame Kasse führten.
Aufgrund der sichergestellten Betäubungsmittel und -utensilien ist auf die Verarbeitung der Betäubungsmittel zu schliessen, wobei keine konkreten Angaben zu Herkunft, allfälliger Streckung, Verpackung, Portionierung etc. aktenkundig sind. Jedenfalls ist aber davon auszugehen, dass die drei Beschuldigten die von ihnen veräusserten Betäubungsmittel jeweils gekauft, besessen, gelagert und verarbeitet haben.
In Übereinstimmung mit der Vorinstanz erachtet die Kammer den Sachverhalt gemäss Ziff. 1. der Anklageschrift somit als erstellt: Die drei Beschuldigten agierten von ca. Mai 2015 bis 29. November 2017 als stabiles Team, konstant in der gleichen Formation, arbeitsteilig, wenn nötig untereinander stellvertretend, effizient und organisiert und verübten dabei eine Vielzahl von Drogendelikten. So kauften sie von Unbekannt(en) Marihuana, Kokain und Ecstasy-Pillen, lagerten diese insbesondere am Domizil des Beschuldigten 3 und verarbeiteten sie (wobei nicht explizit erstellt ist, dass sie die Drogen streckten und in Verkaufsportionen abwogen), bauten sich einen Kundenkreis auf, organisierten Treffen mit Abnehmern und führten Drogenübergaben selber durch oder organisierten Übergaben mit den und durch die übrigen Beschuldigten und verkauften so Kokain, Marihuana und Ecstasy-Pillen.
Gesamtmenge und Reinheitsgrad Kokain
Dem Beweisergebnis der Ziff. 1.2. (50g) und 1.12. (75g) der Anklageschrift zufolge resultiert eine Gesamtmenge von 125g Kokain. Bei der Ziff. 1.6. der Anklageschrift liess sich die Menge Kokain nicht bestimmen. Hinsichtlich der Bestimmung des Reinheitsgrades und damit der reinen Gesamtmenge Kokain kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 2237 f.; S. 56 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):
Bezüglich des Reinheitsgrads des Kokains liegt mangels Sicherstellung keine forensisch-chemische Analyse vor. Gemäss Bundesgericht darf in einem solchen Fall davon ausgegangen werden, dass die Drogen mittlerer Qualität sind, solange es keine Hinweise auf eine besonders reine oder gestreckte Substanz gibt (BGE 138 IV 100 E. 3.5; Urteil des Bundesgerichts 6B_13/2012 vom 19.04.2012 E. 1.3.1). Solche Hinweise gibt es vorliegend nicht. O.________ und W.________ haben grundsätzlich beide von einer guten Qualität gesprochen (p. 406 Z. 141 f., p. 407 Z. 146, p. 640 Z. 150 ff.). Für die Bestimmung der mittleren Qualität ist die Betäubungsmittelstatistik der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin beizuziehen. Das Gericht stellt beim Kokain auf den Basenwert und nicht den Hydrochloridwert ab (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_1040/2018 vom 14.02.2018 E. 1.3; Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 17 94/95 vom 07.08.2017 E. 9.3). Da O.________ gemäss Beweisergebnis die 50 Gramm Kokain unter vier Malen von den Beschuldigten gekauft hat, ist für die Bestimmung des prozentualen Mittelwerts der Kokainbase auf die einzelnen Mengen von durchschnittlich 12 ½ Gramm und nicht die Gesamtmenge abzustellen, womit in der Statistik die Einzelkonfiskatgrösse von 10-100 Gramm massgebend ist. W.________ hat gemäss Beweisergebnis bei allen Käufen jeweils max. 10 Gramm Kokain von den Beschuldigten bezogen, weshalb in der Statistik auf die Einzelkonfiskatgrösse von 1-10 Gramm abgestellt wird. Sowohl O.________ und als auch W.________ haben das Kokain in den Jahren 2016 und 2017 bei den Beschuldigten gekauft. Deshalb wird in dubio pro reo auf die Betäubungsmittelstatistik für das Jahr 2016 abgestellt, welche etwas tiefere prozentuale Mittelwerte der Kokainbase als die Statistik für das Jahr 2017 aufweist. Gemäss der Betäubungsmittelstatistik 2016 Cocain & Heroin Gehaltswerte der SGRM betrug der Mittelwert der Kokainbase bei einer Einzelkonfiskatgrösse zwischen 1 und 10 Gramm 53 %, womit bei W.________ (75 Gramm Kokaingemisch) eine reine Menge Kokain von 39.75 Gramm resultiert. Bei einer Einzelkonfiskatgrösse zwischen 10 und 100 Gramm betrug der Mittelwert der Kokainbase in der Statistik 2016 57 %, womit sich bei O.________ (50 Gramm Kokaingemisch) eine reine Menge Kokain von 28.5 Gramm ergibt.
In Übereinstimmung mit der Vorinstanz – und entgegen der Verteidigung – ist nicht auf die Betäubungsmittelstatistik 2015, sondern auf diejenige aus dem Jahr 2016 abzustellen, zumal die Statistiken die Ungewissheit der Herkunft bereits beinhalten und sich über den in diesem Jahr vorherrschenden Reinheitsgrad äussern. Insgesamt resultiert damit eine Gesamtmenge von 68.25g reinem Kokain, welches die drei Beschuldigten den Abnehmern O.________ und W.________ in den Jahren 2016/2017 veräusserten.
Gesamtmenge Marihuana
Gemäss dem Beweisergebnis der Ziff. 1.1. (8g), Ziff. 1.2. (3’600g), 1.7. (8g), 1.9. (245g), 1.10. (10g und 16g) und 1.12. (36g) der Anklageschrift ergibt sich eine Menge von 3’923g Marihuana. Hinzu kommen die anlässlich der Hausdurchsuchung am Domizil des Beschuldigten 3 sichergestellten 505g Marihuana (pag. 1078 [Positionen 103, 401-403, 405]). Bei Ziff. 1.3. der Anklageschrift liess sich die Menge Marihuana nicht bestimmen. Insgesamt resultiert damit eine Gesamtmenge von 4’428g Marihuana.
Gesamtmenge Ecstasy
Gestützt auf das Beweisergebnis der Ziff. 1.2. (60 Ecstasy-Pillen) und 1.12. (50 Ecstasy-Pillen) der Anklageschrift resultiert eine Gesamtmenge von 110 Ecstasy-Pillen.
Umsatz/Gewinn
Gemäss dem Beweisergebnis der Ziff. 1.2. (CHF 28'800.00, CHF 300.00, CHF 5'000.00), Ziff. 1.7. (CHF 100.00), Ziff. 1.10. (CHF 200.00), Ziff. 1.12. (CHF 7'100.00, CHF 450.00, CHF 400.00) resultiert ein Gesamtumsatz von CHF 42'350.00. Weil keine konkreten Angaben zu den Einkaufspreisen bzw. Margen aktenkundig sind, lässt sich kein konkreter Gewinn beziffern, weshalb dieser Punkt offen bleiben muss.
Fazit und erstellter Sachverhalt
Die Kammer kommt nach dem Gesagten zum Schluss, dass den Beschuldigten die Tatvorwürfe wie in der Anklageschrift beschrieben nachgewiesen werden können, auch wenn nicht alle der einzelnen Sachverhaltsvorwürfe erstellt werden konnten (Ziff. 1.4., 1.5., 1.8., 1.11., 1.13., 1.14., 1.15. und 1.16.). Zusammen mit den erstellen Einzelvorwürfen unter Ziff. 1.1., 1.2., 1.3., 1.6., 1.7., 1.9., 1.10. und 1.12. ist insbesondere auch nachgewiesen, dass und wie sich die drei Beschuldigten in arbeitsteiliger Weise zusammengeschlossen haben, um eine Vielzahl von Betäubungsmitteldelikten zu verüben. Nachgewiesen werden konnte den Beschuldigten ein Verkauf von insgesamt 68.25g reinem Kokain, 4’428g Marihuana und 110 Ecstasy-Pillen sowie ein Gesamtumsatz von CHF 42’350.00, jedoch ohne konkret errechenbaren Gewinn.
III. Rechtliche Würdigung
Theorie
Für die Theorie kann auf die umfassenden und treffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 2242 ff.; S. 61 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
Subsumtion
Grundtatbestand
Grundsätzlich mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Beschuldigten gemäss Beweisergebnis in der Zeit von ca. Mai 2015 bis 29. November 2017 wie folgt Betäubungsmittel erworben, besessen, gelagert, verarbeitet, veräussert und verschafft haben: Der Beschuldigte 1 veräusserte O.________ und W.________ Kokain, Marihuana und Ecstasy-Pillen und S.________ Kokain. Der Beschuldigte 2 veräusserte O.________ Kokain, Marihuana und Ecstasy-Pillen und V.________ und AC.________ Marihuana. Der Beschuldigte 3 veräusserte P.________, T.________, AC.________ und W.________ Marihuana und lagerte Marihuana an seinem Domizil. Die Beschuldigten hatten die veräusserten Betäubungsmittel jeweils zuvor erworben, besessen, gelagert und in Bezug auf das Kokain verarbeitet, wobei diese Vorstufenhandlungen vom Veräussern mitumfasst sind und keine Doppelbestrafung erfolgt (vgl. Hug-Beeli, Kommentar zum BetmG, 2016, N 422 zu Art. 19 und Ziff. III.32 hiernach). Sie haben dabei jeweils direktvorsätzlich gehandelt.
Ebenfalls mit der Vorinstanz kann festgehalten werden, dass betreffend M.________ und N.________ erstellt ist, dass diese Personen Marihuana am Domizil des Beschuldigten 3 und damit bei (mindestens) einem der drei Beschuldigten erworben haben. Nur die drei Beschuldigten veräusserten von dort aus Drogen. Zwar liess sich nicht eruieren, ob es der Beschuldigte 1, 2 oder 3 war, welcher die Drogen M.________ und N.________ verkauften. Mit Blick auf die nachfolgenden Ausführungen zur Bandenmässigkeit braucht die Frage des Täters aber nicht zwingend beantwortet zu werden, da (mindestens) einer der drei Beschuldigten der Täter ist und die Tat den übrigen Beschuldigten als Bandenmitglieder zuzurechnen ist. Jedenfalls ist der Grundtatbestand der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz erfüllt.
Mengenmässige Qualifikation
Mengenmässig qualifizierten Marihuana- und Ecstasyhandel gibt es nicht (BGE 145 IV 312 E. 2.1.1), diese Qualifikation entfällt somit für die genannten Drogen.
Anders ist es beim Kokain. Diese Droge ist geeignet, ab einer bestimmten Menge die Gesundheit vieler Menschen mittelbar oder unmittelbar in Gefahr zu bringen. Dies ist gemäss der Rechtsprechung dann der Fall, wenn ein Betäubungsmittelgemisch mindestens 18g reines Kokain enthält (BGE 109 IV 143 E. 3b). Die reine Betäubungsmittelmenge bildet trotz des im Gesetzestext nicht mehr explizit enthaltenen Mengenbezugs weiterhin ein zentrales Kriterium zur Konkretisierung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Gesundheitsgefahr für viele Menschen (BGE 150 IV 213 E. 1.4, mit weiteren Hinweisen).
Zur Bestimmung des Vorliegens eines solchen mengenmässig schweren Falls im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG sind einzelne Drogenmengen nicht nur bei Handlungseinheit zusammenzuzählen. Das Bundesgericht hat in einem neueren Leitentscheid klargestellt, dass einzelne Drogenmengen, wenn sie Gegenstand einzelner, gleichzeitig zu beurteilender BetmG-Widerhandlungen bilden, (weiterhin) auch dann zu addieren sind, wenn die Widerhandlungen rechtlich selbständige Einzelhandlungen und kein zusammengehörendes Geschehen darstellen. Ob mehrere Widerhandlungen als ein zusammengehörendes Geschehen erscheinen oder ob sie voneinander unabhängige Einzelhandlungen darstellen, bleibt für die Frage des Vorliegens eines mengenmässig schweren Falls folglich ohne Belang. In der einen wie der anderen Konstellation sind die Gegenstand der einzelnen Handlungen bildenden Betäubungsmittelmengen zu addieren, um das Vorliegen eines mengenmässig schweren Falls zu bestimmen (BGE 150 IV 213 E. 1.6.3).
Insgesamt wurden vorliegend 68.25g reinen Kokains gehandelt. Mit Blick auf die nachstehenden Ausführungen zur Bandenmässigkeit kann bereits an dieser Stelle festgehalten werden, dass die Beschuldigten gemeinschaftlich als stabiles Team agierten, getragen von einem gemeinsamen Tatentschluss zum fortgesetzten Drogenhandel. Damit müssen sie sich die Taten samt Drogenmengen der jeweils anderen Bandenmitglieder anrechnen lassen.
Als Grundhandel betrieben die drei Beschuldigten von Mai 2015 bis zu ihrer Anhaltung/Verhaftung am 29. November 2017 einen mehr oder weniger durchgehenden, florierenden Marihuanahandel. Der Kokainhandel konnte erst für die Zeit von anfangs 2016 bis Oktober 2017 nachgewiesen werden. Es gibt keinerlei Hinweise darauf, dass Kokainhandel bereits vor 2016 ein Thema gewesen wäre. Obwohl die Wirkung von Marihuana nicht bagatellisiert werden darf, so besteht doch immer noch ein deutlicher Unterschied zum Wirkstoff Kokain, namentlich in Bezug auf Risiko, Gefährdung, Preis und Kundschaft. Die Aufnahme einer «härteren» Droge im Sortiment – und damit die Tragung eines deutlich höheren Risikos – zu einem deutlich späteren Zeitpunkt erforderte somit zweifellos einen neuen Tatentschluss. Im gleichen Zeitfenster wie der Kokainhandel wurde auch der Ecstasy-Handel aufgenommen (anfangs 2016) und zusammen mit dem Kokainhandel (Abgaben von total 60 Ecstasy-Pillen in zwei Malen, zusammen mit Kokainlieferungen je einmal im Jahr 2016 durch den Beschuldigten 1 und Beschuldigten 2 am Domizil des Beschuldigten 3) im Jahr 2016 weitergeführt. Bezüglich dieser beiden Drogen nimmt die Kammer gestützt auf einen gleichzeitigen Tatentschluss zur Aufnahme der Geschäfte und teilweise gleichzeitigen Abgaben an gleiche Abnehmer sowie mit Blick auf die nachstehend bejahte Bandenmässigkeit Handlungseinheit an.
Mit gesamthaft 68.25g reinen Kokains ist der Schwellenwert zum schweren Fall von 18g um ein Mehrfaches überschritten. Allen drei Beschuldigten muss in Anbetracht des Ausmasses des Handels auch bewusst gewesen sein, dass sie mit der Gesamtmenge die Gesundheit vieler Menschen gefährden würden. Die mengenmässige Qualifikation gemäss Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG ist in Bezug auf das Kokain erfüllt.
Bandenmässige Qualifikation
Die Vorinstanz hat betreffend Bandenmässigkeit grundsätzlich zutreffend subsumiert. Auf ihre Ausführungen kann verwiesen werden (pag. 2245 ff.; S. 64 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
Die Bandenmässigkeit ist gestützt auf das Beweisergebnis geradezu offensichtlich: Es entsteht der Eindruck, als hätten die Beschuldigten hinsichtlich der Betäubungsmittel nichts getan, ohne dass ihre Handlung einen Bezug zu den beiden Mitbeschuldigten gehabt hätte.
Vorab und am Wichtigsten scheint, dass sie zu dritt eine gemeinsame Kasse führten (es sei daran erinnert, dass sie ausschliesslich mit Bargeld operierten), in welcher über die Jahre nicht unerhebliche Beträge zusammenkamen. So war es der Schwester des Beschuldigten 3, BC.________, immerhin möglich, aus dieser Kasse über drei Jahre hinweg unerkannt Beträge bis hin zu einem Total von CHF 20'000.00 zu entwenden. BC.________ lebte damals zusammen mit ihrem Bruder in der Wohnung ihrer Mutter und damit ebenfalls in der «Höhle» der Beschuldigten. Daraus ergibt sich auch, dass die gemeinsame Kasse der Beschuldigten dort, am Domizil ihres Bruders, des Beschuldigten 3 geführt wurde. Mit anderen Worten herrschte unter den drei Beschuldigten ein derartiges Vertrauen, dass sie nicht nur das Drogenlager zum Verkauf in dessen Wohnung, sondern auch die Bareinkünfte aus dem Drogenhandel in einer gemeinsamen Kasse im Domizil des Beschuldigten 3 beliessen. In den Kontoauszügen der Beschuldigten finden sich keine korrelierenden Bareinzahlungen. Auch wurden bei den Hausdurchsuchungen keine grösseren (fünfstelligen) Bargeldsummen gefunden. Es ist somit davon auszugehen, dass sie das Bargeld periodisch unter sich aufteilten und für laufende Bedürfnisse ausgaben. Im Wortlaut der Schuldanerkennung ist denn auch die heftige Reaktion der Beschuldigten zu erkennen, welche BC.________ Diebstahl vorwarfen und auf monatliche Ratenzahlung resp. Volltilgung drängten. Neben der namentlichen Nennung der drei Beschuldigten als Inhaber der gemeinsamen Kasse sollte die Schuldanerkennung auch dreifach unterzeichnet (für jeden Beschuldigten ein Exemplar) und BC.________ mit einer Kopie bedient werden. Erwähnenswert ist an dieser Stelle denn auch, dass die Schuldanerkennung bereits im April 2016 erarbeitet wurde und der Beschuldigte 2 dem Beschuldigten 1 am 15. April 2016 schrieb: So isch guet oder? Chöi mer das bitte das weekend zäme mache, Wiu i ha cash problem löu (pag. 536). Sodann erfolgten Zahlungen von jeweils CHF 350.00 von BC.________ an den Beschuldigten 2 ab dem 23. Dezember 2016 jeweils im Monatsrhythmus (pag. 1334 ff.) Daraus erhellt, dass die Drogenschäfte in die gemeinsame Kasse bereits deutlich länger angedauert haben dürften, als vorliegend angeklagt. Nur so liesse sich erklären, wie die Schwester des Beschuldigten 3 sich während drei Jahren aus dieser Kasse hatte bedienen können. So oder anders ist der Umstand einer gemeinsamen Kasse im Ausmass wie soeben beschrieben ein starkes Indiz für Bandenmässigkeit.
Hinzu kommt, dass die drei Beschuldigten offenbar die Wohnung des Beschuldigten 3 als Lager, Dreh- und Angelpunkt für alle operativen Geschäfte auserkoren hatten. Nur so lässt sich erklären, dass praktisch alle einvernommenen Abnehmer ausführten, den Stoff fast ausschliesslich dort bezogen zu haben, dies selbst dann, wenn sie eigentlich «nur» den Beschuldigten 1 oder 2 kannten. K.________ führte zum Personenverkehr in ihrer Wohnung am 4. Dezember 2017 aus, seit zwei, drei Jahren würden die Beschuldigten 1 und 2 Handel an ihrem Domizil betreiben. Am Anfang sei es nicht so krass gewesen. Es seien nicht so viele Leute gekommen. Seit einem halben Jahr habe es zugenommen, auch das Geläuf (pag. 713 Z. 182 f.). Die würden reinkommen, ins Zimmer gehen und dann wieder weg. Manchmal seien alle drei zu Hause gewesen, manchmal auch nur die beiden Beschuldigten 1 und 2. Ihr Sohn sei ja bei der Arbeit gewesen. Die beiden anderen seien praktisch jeden Tag gekommen. Da seien Personen ins Zimmer. Die seien ca. 5-10 Minuten im Zimmer. Manchmal seien sie auch geblieben und seien am Gamen gewesen (pag. 713 Z. 191 ff.). Sie nehme an, sie hätten etwas verkauft, es seien ja immer Leute gekommen (pag. 713 Z. 200 ff.). Pro Tag seien etwa zehn Personen gekommen (pag. 715 Z. 262 f.).
Bezeichnend ist auch, dass sich die Beschuldigten frei untereinander vertraten. Wenn der eine nicht verfügbar war, schickte man den anderen und umgekehrt. Die drei organisierten sich auch offensichtlich so, dass sie – sofern weder der Beschuldigte 3 noch die anderen beiden in der Wohnung waren – Betäubungsmittel im Briefkasten hinterlegten. Bezeichnend ist auch, dass keiner der Abnehmer von anderen Lieferanten/Verkäufern in der Wohnung des Beschuldigten 3 sprach. Es wurden ausschliesslich die drei Beschuldigten erwähnt. Man vertraute sich komplett.
Die Beschuldigten hatten sich auch für eine sehr lange Zeit zusammengeschlossen, um eine Vielzahl von Drogengeschäften vorzunehmen. Dies ergibt sich einerseits aus den erstellten einzelnen Tatvorwürfen gemäss Anklageschrift. Andererseits ergibt sich dies aber auch durch Hinweise aus den diversen Einvernahmen und Chats. Die «Höhle» des Beschuldigten 3 war in der Gegend bekannt für Marihuanaverkauf und neben dem Beschuldigten 3 waren auch die Beschuldigten 1 und 2 fast täglich dort. Sie waren auch dort, wenn der Beschuldigte 3 nicht dort war, sie wurden von dessen Mutter reingelassen. Sie verschwanden ins Zimmer des Beschuldigten 3, in welchem es gemäss Angaben von mehreren Auskunftspersonen stets «Gras», «Koks» oder Pillen hatte. Dabei herrschte gemäss der Mutter des Beschuldigten 3 ein reges Kommen und Gehen in dieser Wohnung und insbesondere auch im erwähnten Zimmer.
Speziell zu beleuchten ist die Bandenmässigkeit jedoch noch unter dem Aspekt der Drogenart. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass der Handel jeder Drogenart für sich alleine einen separaten Tatentschluss erforderte, resp. dass die drei verschiedenen gehandelten Drogen angesichts der unterschiedlichen Zeitfenster nicht über die gleiche Leiste geschlagen werden können. Kommt man zu diesem Schluss, nimmt man Handlungsmehrheit an, so dass auch noch zu prüfen ist, ob die Bandenmässigkeit auch dann für jede Drogenart erfüllt wäre, wenn diese losgelöst von den übrigen Drogenarten zu beurteilen wäre.
Hinsichtlich des Marihuanahandels erscheinen die Elemente der Bandenmässigkeit klar gegeben. Dieser Handel war der stetige Grundhandel, was sich auch an der grossen und über die gesamte Zeitdauer gleichmässig vorkommende Anzahl an einzelnen Verkäufen zeigt. Alleine nur schon an O.________ verkauften die Beschuldigten während zwei Jahren monatlich eine Portion von 150g, was letztendlich eine Gesamtmenge von 3’600g Marihuana ergibt. Dabei waren hauptsächlich die Beschuldigten 1 und 2 die effektiven Verkäufer, wobei die Verkäufe immer im Domizil des Beschuldigten 3 stattfanden. Daneben sind zahlreiche weitere Drogenverkäufe in der gesamten Zeitspanne auszumachen, dies einerseits mit Einzelverkäufen, aber auch mit weiteren Verkäufen bei mehreren Treffen über eine längere Zeitspanne an den gleichen Abnehmer. Dabei agierten alle der drei Beschuldigten auch als Verkäufer, wobei die Drogenübergabe – soweit der Ort bekannt ist – stets am Domizil des Beschuldigten 3 erfolgte. Darüber hinaus existieren zahlreiche Aussagen von Auskunftspersonen, wonach im Zimmer des Beschuldigten 3 eigentlich immer Marihuana herumgelegen sei. Die Bandenmässigkeit kann somit – unter Einbezug der obenstehenden allgemeinen Würdigung (gemeinsame Kasse, stetige gegenseitige Vertretung, Auftreten gegen aussen oft als eine Einheit, Handel aller aus dem Domizil des einen) – für den Marihuanahandel als erwiesen erachtet werden.
Was den Kokainhandel anbelangt, so ist vorab festzuhalten, dass dieser für deutlich weniger Geschäfte nachgewiesen ist, als der Marihuanahandel. Nichtsdestotrotz liegen total 28 Verkäufe in der Zeitspanne zwischen anfangs 2016 und November 2017 vor. Als Verkäufer konnten in den konkreten Tatvorwürfen nur der Beschuldigte 1 und der Beschuldigte 2 nachgewiesen werden. Allerdings fanden vier dieser Verkäufe im Domizil des Beschuldigten 3 statt (50g Kokain in vier Treffen an O.________). O.________ sagte auf Frage, ob der Beschuldigte 3 auch Dealer gewesen sei, da sei er sich nicht sicher. Er habe ihm nie etwas verkauft (pag. 404 Z. 59 f.). Das Domizil des Beschuldigten 3 sei der Treffpunkt gewesen (pag. 404 Z. 63). Es sei halt immer etwas (gemeint: Drogen) dort gewesen (pag. 404 Z. 65 f.). Es sei um «Gras», «Cola» und Pillen (er denke Ecstasy) gegangen (pag. 404 Z. 69). Die Drogen habe er bei den Beschuldigten 2 und 1 erworben (pag. 405 Z. 94). Gemäss seinen Angaben war Kokain somit am Domizil des Beschuldigten 3 auch gelagert. W.________ sagte aus, die Ware habe fast immer beim Beschuldigten 3 gelagert, in seinem Zimmer. Bargeld und Kokain hätten sie eigentlich in CD-Hüllen versteckt. Das Marihuana sei im Zimmer herumgelegen, das sei nicht besonders versteckt gewesen (pag. 640 Z. 138 ff.). Auf Frage zur Rolle des Beschuldigten 3 gab er an, sein Zimmer habe als Lager gedient. Er habe aber nie Kontakt mit ihm gehabt (pag. 651 Z. 86 f.). Kokain und «Gras» seien dort zu finden gewesen (pag. 651 Z. 90). Die grössten Mengen seien ungefähr so 300-400g Marihuana und 30-40g Kokain gewesen (pag. 651 Z. 93). Auf Frage, ob die drei zusammengearbeitet hätten, erklärte er, ja, er denke schon (pag. 651 Z. 95 f.). Aus diesen Umständen zusammen mit der Tatsache, dass die drei gemeinsame Kasse führten und sich gegenseitig vertraten, liegt letztendlich auch für den Kokainhandel Bandenmässigkeit vor.
Für den Ecstasyhandel sind nur Verkäufe an zwei Abnehmer in total drei Treffen nachgewiesen. Der Beschuldigte 1 verkaufte Anfang 2016 50 Ecstasy-Pillen an W.________. Im Jahr 2016 kam es zu weiteren Verkäufen von total 60 Pillen in zwei Treffen an O.________. Erstellt ist, dass diese zwei Verkäufe einmal vom Beschuldigten 1 und einmal vom Beschuldigten 2 ausgingen und dass beide im Domizil des Beschuldigten 3 stattfanden. Mit Letzterem scheint – ähnlich wie beim Kokain – nachgewiesen, dass in irgendeiner Form alle drei auch am Ecstasyhandel beteiligt waren, der Beschuldigte 3 durch Lagerung. O.________ bestätigte in diesem Zusammenhang, es sei halt immer etwas (gemeint: Drogen) dort gewesen (pag. 404 Z. 65 f.). Es sei um «Gras, Cola» und Pillen (er denke Ecstasy) gegangen (pag. 404 Z. 69). Wenn dem Beschuldigten 3 über die Lagerung hinaus keine direkte, eigene Verkaufshandlung vorgeworfen werden kann, so geht aus dem Umstand der gemeinsamen Kasse, der engen Verbundenheit über die Wohnung des Beschuldigten 3 (Lager- und Verkaufsort, Drehscheibe des Ganzen), des täglichen Chatkontaktes untereinander, des gemeinsamen Rufs im Milieu, des gemeinsamen Handels und der allseitigen Stellvertretung doch hervor, dass alle drei den gemeinsamen Tatentschluss trugen, in verschiedenen Rollen auch zum Handel mit Ecstasy beizutragen.
Weil der erste Ecstasyhandel anfangs 2016 mit dem Beginn des Kokainhandels zusammenfällt, ist die Erweiterung des Drogensortiments um beide Drogen nach hier vertretener Auffassung als in einem einzigen Tatentschluss – von nun an ein höheres Risiko mit lukrativeren Drogenarten einzugehen – getroffen zu betrachten und daher bezüglich den beiden Drogenarten Kokain und Ecstasy Handlungseinheit annehmen. Dieser Eindruck wird noch dadurch verstärkt, dass die zweiten beiden Ecstasy-Treffen im Jahr 2016 zusammen mit Kokainübergaben erfolgten: O.________ bezog im Jahr 2016 zweimal Ecstasy (total 60 Pillen) hälftig vom Beschuldigten 1 und 2, wobei dies jeweils zusammen mit dem Kokainverkauf geschah und in der Wohnung des Beschuldigten 3 stattfand.
Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass sich die drei Beschuldigten des Zusammenschlusses und der Zielrichtung der Bande bewusst waren und dies auch wollten. Sie hatten den Willen zur Verübung einer Mehrzahl von Delikten (vgl. BGer 6B_294/2011 vom 16. September 2011 E. 2.2.1). Sie manifestierten den Willen, gemeinsam als stabiles Team vom Domizil des Beschuldigten 3 aus den Handel mit Kokain, Marihuana und Ecstasy-Pillen zu betreiben. Da die drei Beschuldigten gegenseitig vom Drogenhandel profitierten, waren sie zumindest konkludent damit einverstanden, dass die jeweils anderen Beschuldigten Drogengeschäfte jeglicher Art auch ohne ihr direktes Zutun und ohne ihr explizites Wissen abwickelten. Auch die Geschäfte, von denen sie nicht explizit Kenntnis hatten, waren damit vom Vorsatz erfasst und sie leisteten auch zu diesen Geschäften mit dem gemeinsamen Drogenlager am Domizil des Beschuldigten 3 einen Beitrag.
Alle drei Beschuldigten zusammen haben damit mit dem obenerwähnten Marihu-ana-, Kokain- und Ecstasyhandel den objektiven und subjektiven Tatbestand der Bandenmässigkeit (ohne Beteiligung von K.________ an dieser Bande; sie wurde rechtskräftig der Gehilfenschaft schuldig gesprochen) gemäss Art. 19 Abs. 2 Bst. b BetmG erfüllt.
Gewerbsmässigkeit
Die Vorinstanz hat den gewerbsmässig qualifizierten Betäubungsmittelhandle gemäss Art. 19 Abs. 2 Bst. c BetmG verneint (pag. 2249; S. 68 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Anschlussberufung richtete sich nicht gegen den Schuldpunkt, somit kann die Kammer auch keine zusätzliche Qualifikation aufnehmen. Damit erübrigen sich weitergehende Ausführungen zu diesem Punkt.
Fazit und konkrete Schuldsprüche
Damit haben die Beschuldigten 1-3 in Bezug auf das Marihuana den Grundtatbestand der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz i.S.v. Art. 19 Abs. 1 Bst. b (Lagern), c (Veräussern, Verschaffen) und d (Besitz und Erwerb) BetmG erfüllt.
In Bezug auf das Kokain haben sie den Grundtatbestand der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 Bst. a (Verarbeiten), b (Lagern), c (Veräussern) und d (Besitz und Erwerb) BetmG erfüllt.
Hinsichtlich des Ecstasy haben sie den Grundtatbestand der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz i.S.v. Art. 19 Abs. 1 Bst. b (Lagern), c (Veräussern) und d (Besitz und Erwerb) BetmG erfüllt.
Hinzu kommt in Bezug auf das Kokain die mengenmässige und in Bezug auf alle Drogenarten die bandenmässige Qualifikation.
Alle drei Beschuldigten sind folglich je für sich schuldig zu sprechen der mehrfachen (zweifachen) Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz wie folgt: (1) bandenmässig qualifiziert (gemeinsam mit den jeweils anderen beiden Beschuldigten und mit K.________ [Gehilfenschaft]) begangen in der Zeit von ca. Mai 2015 bis 29. November 2017 in I.________ durch Erwerb, Besitz, Lagern, Veräussern und Verschaffen von 4'428g Marihuana, (2) bandenmässig qualifiziert (gemeinsam mit den jeweils anderen beiden Beschuldigten) und (2.1) zusätzlich mengenmässig qualifiziert begangen in der Zeit von anfangs 2016 bis Oktober 2017 in I.________ und J.________ durch Erwerb, Besitz, Lagern, Verarbeiten und Veräussern von 125g Kokaingemisch bzw. 68.25g reinem Kokain und (2.2) begangen in der Zeit von anfangs 2016 bis Ende 2016 in I.________ durch Erwerb, Besitz, Lagern und Veräussern von 110 Ecstasy-Pillen.
Konkurrenz
Jede Handlung gemäss den verschiedenen Tatbestandsvarianten von Art. 19 Abs. 1 BetmG hat gemäss Rechtsprechung die Bedeutung eines selbständigen Straftatbestandes und wird als vollendetes Delikt mit Strafe bedroht (Hug-Beeli, a.a.O., N 9 zu Art. 19 BetmG). Nach herrschender Lehre und bundesgerichtlicher Rechtsprechung darf dies jedoch nicht zu einer Doppelbestrafung für verschiedene Handlungen mit denselben, bestimmt umgrenzten Betäubungsmitteln führen, sondern es hat nach der Konkurrenzlehre ein Schuldspruch wegen jener Handlung zu ergehen, die die Vorstufenhandlungen mitumfasst (Hug-Beeli, a.a.O., N 13 ff. zu Art. 19 BetmG). Die herrschende Lehre geht mit anderen Worten davon aus, dass die verschiedenen Tatbestandsvarianten von Art. 19 Abs. 1 BetmG begangen an ein und derselben konkreten Drogenmenge nicht im Verhältnis echter Konkurrenz zueinander stehen, sondern, dass es sich um verschiedene Angriffsstadien auf das gleiche Rechtsgut handelt (Hug-Beeli, a.a.O., N 16 zu Art. 19 BetmG).
In der Gerichtspraxis wird eine solche Konkurrenzausscheidung allerdings teilweise nicht vorgenommen und stattdessen alle erfüllten Tatbestandsvarianten ins Urteil aufgenommen. Dieses Vorgehen ist zulässig, solange die Anführung der verschiedenen Tatbestände im Schulddispositiv nicht zu einer Strafschärfung i.S.v. Art. 49 StGB führt (Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 19 349 vom 6. August 2020 Ziff. 11, Hug-Beeli, a.a.O., N 16 zu Art. 19 BetmG).
Vorliegend ist bei den Schuldsprüchen keine Konkurrenzausscheidung vorzunehmen. In Bezug auf die verkauften Betäubungsmittel erfolgen Schuldsprüche wegen Erwerb, Besitz, Lagerns, Verarbeitens (teilweise), Veräusserns sowie Verschaffens. Dieses Vorgehen erscheint zweckmässig, entspricht der Praxis der Strafkammern des Obergerichts des Kantons Bern und ist unproblematisch, da es – wie im Rahmen der Strafzumessung noch aufzuzeigen sein wird – nicht zu einer Strafschärfung führt.
IV. Strafzumessung
Anwendbares Recht
Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) in Kraft getreten. Zudem ist mit der Harmonisierung der Strafrahmen per 1. Juli 2023 für die qualifizierten Tatbestände nach Art. 19 Abs. 2 BetmG die Option weggefallen, die Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr mit einer Geldstrafe verbinden zu können (vgl. zur Natur der altrechtlichen Verbindungsgeldstrafe im Hinblick auf das mildere Recht das Urteil der 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 5. September 2024, SK 23 370, E. 15.3).
Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten des neuen Strafgesetzbuches begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist. Kraft Art. 26 BetmG gilt Art. 2 Abs. 2 StGB auch bei Änderungen von BetmG-Normen.
Der Vergleich der Schwere verschiedener Strafnormen ist nach der sogenannten konkreten Methode vorzunehmen, wonach sich umfassende Beurteilungen des Sachverhalts nach altem und nach neuem Recht gegenüberzustellen sind. Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht. Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist ausgeschlossen (BGE 134 IV 82 E. 6.2.1 und 6.2.3). Ausschlaggebend ist, nach welchem der beiden Rechte der Täter für die gerade zu beurteilende Tat besser wegkommt (vgl. zum Ganzen Trechsel/Vest, Praxiskommentar zum StGB, 4. Aufl. 2021, N 11 zu Art. 2 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung; Donatsch, Schweizerisches Strafgesetzbuch OFK, 21. Aufl. 2022, N 10 zu Art. 2 StGB sowie BGE 126 IV 5 E. 2c – je mit Hinweisen). Der Gesetzesvergleich hat sich ausschliesslich nach objektiven Gesichtspunkten zu richten (BGE 134 IV 82 E. 6.2.2).
Mit den neu in Kraft getretenen Änderungen des Sanktionenrechts wurde vor allem der Anwendungsbereich der Geldstrafe eingeschränkt und derjenige der Freiheitsstrafe ausgeweitet. Die hier zur Diskussion stehende Strafzumessung betrifft Delikte, welche allesamt vor dem 1. Januar 2018 begangen wurden (2015-2017). Art. 19 Abs. 2 BetmG sah in seiner zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung vor, dass der Täter mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft wird, womit eine Geldstrafe verbunden werden kann. Das neue Recht sieht diese Möglichkeit nicht mehr vor. Bei konkreter Prüfung würde in beiden Fällen – d.h. bei einer Beurteilung nach altem wie nach neuem Recht – eine (teilbedingte) Freiheitsstrafe je in derselben Höhe resultieren. Nach Ansicht der Kammer ist im vorliegenden Fall eine Verknüpfung der Freiheitsstrafe mit der damaligen, fakultativen Geldstrafe nicht angezeigt, insbesondere auch, weil die Freiheitsstrafe teilbedingt ausgesprochen wird und somit ein «Denkzettel» in Form einer unbedingten Verbindungssanktion gar nicht mehr notwendig ist. Das neue Recht – aufgrund des ansonsten unveränderten Strafrahmens der Freiheitsstrafe von einem bis zu 20 Jahren – ist nicht milder. Somit ist das zum Zeitpunkt der Tatbegehung geltende Recht, das StGB in seiner bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung (aStGB) und das BetmG in seiner bis zum 30. Juni 2023 geltenden Fassung (aBetmG) anzuwenden.
Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung
Die allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz zur Strafzumessung sind zutreffend. Darauf kann verwiesen werden (pag. 2255; S. 74 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Strafkammern des Obergerichts verfügen als Berufungsgericht über umfassende Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Das gilt auch für die Strafzumessung.
Zur Gesamtstrafenbildung
Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 aStGB).
Die Bildung einer Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 aStGB ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind nicht gleichartig und daher kumulativ zu verhängen. Das Gericht kann auf eine Gesamtfreiheitsstrafe nur erkennen, wenn es im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss eine Freiheitsstrafe ausfällen würde (sogenannte konkrete Methode). Dass die massgebenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen vorsehen, genügt nicht (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1, 144 IV 217 E. 2.2, 142 IV 265 E. 2.3.2, 138 IV 120 E. 5.2).
Allgemein ist bei der Strafzumessung/Gesamtstrafenbildung vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen. Alsdann hat das Gericht die Einsatzstrafe für die schwerste Straftat innerhalb des Strafrahmens festzusetzen, indem es alle diesbezüglichen straferhöhenden und strafmindernden Umstände berücksichtigt. Bei der Festsetzung der Einsatzstrafe sind zunächst alle (objektiven und subjektiven) verschuldensrelevanten Umstände zu beachten. In einem weiteren Schritt sind die übrigen Delikte zu beurteilen. Auch insoweit muss es den jeweiligen Umständen Rechnung tragen (BGE 144 IV 217, 142 IV 265, BGer 6B_559/2018 vom 26. Oktober 2018). In weiteren Schritten hat die Strafzumessung auch für die übrigen Delikte zu erfolgen. Liegt eine gleichartige Strafe vor, ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten angemessen zu erhöhen, wobei in Anwendung des Asperationsprinzips aufzuzeigen ist, in welchem Ausmass die Einsatzstrafe erhöht wird. Das Gericht hat sämtliche Einzelstrafen für die von ihm zu beurteilenden Delikte festzusetzen und zu nennen, damit beurteilt werden kann, ob die einzelnen Strafen und deren Gewichtung bei der Strafschärfung bundesrechtskonform sind (BGE 142 IV 265 E. 2.4.3. mit Hinweisen, BGer 6B_559/2018 vom 26. Oktober 2018). Erst nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind endlich die allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen (BGer 6B_466/2013 E. 2.3.2, 6B_42/2016 E. 5.1 und 6B_236/2016 E. 4.2).
Methodik, Strafrahmen und Strafart
Die Beschuldigten 1-3 haben sich jeweils in Bezug auf 4’428g Marihuana der bandenmässig qualifizierten und in Bezug auf 68.25g reinen Kokains sowie in Bezug auf 110 Ecstasy-Pillen der bandenmässig (beim Kokain zusätzlich mengenmässig) qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gemacht.
Jede dieser zwei Handlungseinheiten – insbesondere auch der Handel mit Marihuana – erfüllt bereits für sich alleine den qualifizierten Tatbestand gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG, welcher mit Freiheitstrafe nicht unter einem Jahr sanktioniert ist. Eine andere Strafart als Freiheitsstrafe kommt vorliegend somit von vornherein nicht in Betracht (vgl. zudem Ziff. IV.33. hiervor).
Demnach ist vorliegend in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 aStGB eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden. Auszugehen ist dabei vom abstrakt schwersten Delikt. Dies stellt vorliegend mit Blick auf die teilweise Zweifachqualifizierung der Kokain- und Ecstasy-Handel dar. Hierfür wird die Einsatzstrafe zu bestimmen sein, welche anschliessend in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 aStGB infolge des bandenmässigen Marihuanahandels angemessen zu erhöhen ist. Schliesslich sind die Täterkomponenten zu gewichten, um das konkrete Strafmass festzulegen.
Abschliessend ist auf das Doppelverwertungsverbot hinzuweisen: Umstände, die zur Anwendung eines höheren oder tieferen Strafrahmens führen, dürfen innerhalb des geänderten Strafrahmens nicht noch einmal als Straferhöhungs- oder Strafminderungsgrund berücksichtigt werden. Sonst würde dem Täter der gleiche Umstand zwei Mal zur Last gelegt oder zugute gehalten. Indes ist es dem Gericht nicht verwehrt, bei der Strafzumessung zu berücksichtigen, in welchem Ausmass ein qualifizierender oder privilegierender Tatumstand gegeben ist (BGer 6B_592/2014 vom 25. September 2014 E. 2.).
Ergänzend ist ferner festzuhalten, dass der ordentliche Strafrahmen durch Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert wird. Der ordentliche Rahmen ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8). Vorliegend sind keine aussergewöhnlichen Umstände ersichtlich, auf Grund welcher der ordentliche Strafrahmen zu verlassen wäre. Der Strafrahmen reicht somit von einem Jahr bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe (Art. 19 Abs. 2 aBetmG i.V.m. Art. 26 aBetmG und Art. 40 aStGB).
Vorbemerkungen
Das Betäubungsmittelstrafrecht dient dem Schutz der Volksgesundheit (BGE 122 IV 211 E. 4.). Bei Drogendelikten spielt die Menge der Betäubungsmittel für die Beurteilung der objektiven Tatschwere eine wichtige Rolle (BGE 121 IV 202 E. 2d/cc, BGer 6B_780/2018 vom 9. Oktober 2018 E. 2.1, 6B_687/2016 vom 12. Juli 2017 E. 1.4.3; je mit Hinweisen). Mit der qualifizierten Strafbestimmung von Art. 19 Abs. 2 aBetmG deutet der Gesetzgeber an, dass die Menge der gehandelten Drogen für die Einordnung des Unrechtsgehalts wesentlich ist. Je grösser die in Verkehr gebrachte Betäubungsmittelmenge ist, desto mehr Menschen werden in ihrer Gesundheit gefährdet. Wer sich wissentlich darüber hinwegsetzt, hat sich dementsprechend einen schwereren Schuldvorwurf gefallen zu lassen (Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, N 107). Die Drogenmenge darf aufgrund des Doppelverwertungsverbots zwar insoweit nicht noch einmal straferhöhend berücksichtigt werden, als sie schon zur Anwendung des mengenmässig qualifizierten Falls gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG geführt hat. Hingegen darf innerhalb des qualifizierten Strafrahmens berücksichtigt werden, in welchem Ausmass die Grenze zur mengenmässig qualifizierten Widerhandlung überschritten worden ist.
Entgegen der Verteidigung ist in der von der Vorinstanz für jeden der drei Beschuldigten hergeleiteten, letztendlich in gleicher Höhe asperierten Tatkomponentenstrafe von jeweils 28 Monaten Freiheitsstrafe keine Verletzung von Art. 47 StGB zu sehen. Die Vorinstanz hat für jeden der drei Beschuldigten eine separate Strafzumessung vorgenommen und die vorgenommenen Strafschärfungen resp. -minde-rungen schlüssig begründet. Daran ist nichts auszusetzen. Dass die Tatkomponentenstrafe im Endergebnis für alle drei gleich ausfiel, ist in Anbetracht der gleichwertigen Rollenverteilung auf Augenhöhe denn auch nicht weiter erstaunlich, wie sich nachfolgend zeigen wird.
Beschuldigter 1
Einsatzstrafe Kokain- und Ecstasy-Handel
Objektive Tatschwere
Der Beschuldigte 1 hat insgesamt 68.25g reines Kokain (Kokainbase) veräussert. Damit wurde der für die mengenmässige Qualifikation massgebende Grenzwert des Bundesgerichts von 18g um ein Mehrfaches überstiegen. Entsprechend ist von einem hohen Gefährdungspotenzial auszugehen. Nichtsdestotrotz ist im Verhältnis zum ausserordentlich weiten Strafrahmen das Ausmass des verschuldeten Erfolges immer noch als leicht zu bezeichnen. Ausgehend von der reinen Wirkstoffmenge erachtet die Kammer in Anlehnung an die modifizierte Mengentabelle zur Strafzumessungsempfehlung gemäss Fingerhuth/Schlegel/Jucker (Fingerhuth/ Schlegel/Jucker, BetmG Kommentar, 3. Aufl. 2016, N 43 ff. zu Art. 47) 18 Monate Freiheitsstrafe als angemessen. Diese Strafe ist auf Grund der 110 gehandelten Ecstasy-Pillen um einen Monat zu erhöhen, so dass eine angemessene Einstiegsstrafe von 19 Monaten resultiert.
Hinsichtlich der Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs fällt sodann das Zusammentreffen mehrere Qualifikationen ins Gewicht. Nebst der durch den erhöhten Strafrahmen bereits berücksichtigten mengenmässigen Qualifikation in Bezug auf das Kokain handelte der Beschuldigte 1 hinsichtlich beider Drogenarten auch bandenmässig. Diese zusätzliche Qualifikation ist straferhöhend zu berücksichtigen. Er und die anderen Bandenmitglieder haben über einen längeren Zeitraum von fast zwei Jahren eine bedeutende Menge Kokaingemisch bezogen und verkauft. Mit etwa gleichzeitigem Beginn ergänzte die Bande ihren florierenden Drogenhandel zudem mit dem Vertrieb von Ecstasy-Pillen, welche teilweise an die gleichen Abnehmer wie das Kokain und Marihuana gingen. Sie arbeiteten gegenseitig in stetiger Stellvertretung, wobei der Beschuldigte 3 eher für Marihuana und die Beschuldigten 1 und 2 zusätzlich für Kokain und Ecstasy zuständig waren. Drehscheibe war – wie auch bereits seit langem für das Marihuana – teilweise das Domizil des Beschuldigten 3. Von diesem bereits bestehenden Netzwerk profitierten die Beschuldigten denn auch und konnten die zusätzlichen Drogenarten quasi in die längst bestehende Bande hinsichtlich des Marihuana-Vertriebs eingliedern. Sie haben das gesamte Kokaingemisch in 28 Malen an drei Abnehmer weitergeben und damit deutlich mehr als fünf Geschäfte getätigt. Allerdings beliefen sich die Mengen an Kokaingemisch auf mindestens 1g und maximal 12.5g und damit auf eher geringere Mengen. Die 110 Ecstasy-Pillen verkauften sie in drei Malen an zwei verschiedene Abnehmer. Die Beschuldigten offenbarten mit ihrem Handeln eine erhöhte kriminelle Energie. Die mehrfache Herbeiführung der Rechtsgutverletzung führt im Ergebnis aber – da in grosser Menge über einen längeren Zeitraum von mindestens einem Jahr andauernd – zu einer Erhöhung des objektiven Tatverschuldens. Das Gewicht ihrer jeweiligen Rolle in der Bande war im Ergebnis gleichwertig: Zwar standen die Beschuldigten 1 und 2 für die Veräusserung des Kokains und der Ecstasy-Pillen in direktem Kontakt zu den Abnehmern. Der Beschuldigte 3 stand den beiden anderen, leicht dominanter auftretenden, durch das Zurverfügungstellen seiner Wohnung und dort insbesondere seines Zimmers als Drogenlager und «Gemischtwaren-Laden» für Drogen aber in nichts nach. Am Domizil des Beschuldigten 3 wurden nicht nur Ecstasy-Pillen und Kokain gelagert, sondern auch an O.________ und W.________ verkauft. Zudem führten sie für die finanziellen Angelegenheiten eine gemeinsame Kasse, welche ebenfalls beim Beschuldigten 3 stationiert war. Er trug damit zwar ein grösseres Risiko, genoss aber in I.________ mit dem Marihuana-Handel in seiner «Höhle» auch einen exklusiven Ruf. Insgesamt rechtfertigt sich unter diesem Titel gesamthaft, insbesondere auch gestützt auf die Bandenmässigkeit, eine Straferhöhung von sechs Monaten.
Unter Berücksichtigung des verschuldeten Erfolgs und der Bandenmässigkeit ist vorliegend – in Anbetracht des sehr grossen Strafrahmens – somit von einem immer noch leichten objektiven Verschulden im unteren Bereich und damit von einer Freiheitsstrafe von 25 Monaten auszugehen.
Subjektive Tatschwere
Der Beschuldigte 1 handelte mit direktem Vorsatz und im Wissen um die erhebliche Menge der von ihm umgesetzten Drogen, sowie im Wissen darum, dass das Veräussern von Betäubungsmitteln strafbar ist. Dies ist indes tatbestandsimmanent und deshalb verschuldensmässig neutral zu werten. Beim Drogenhandel ging es nicht darum, seine eigene Sucht mit dem Drogenhandel finanzieren zu müssen. Auch die finanziellen und damit egoistischen Beweggründe sind tatbestandsimmanent und wirken sich deshalb ebenfalls neutral aus. Die Tat wäre zudem ohne weiteres vermeidbar gewesen.
Fazit Tatverschulden / Einsatzstrafe
Insgesamt wiegt das Tatverschulden – in Relation zum weiten Strafrahmen von einem Jahr bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe – leicht. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände erachtet die Kammer für den hier fraglichen Schuldspruch wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz eine Strafe von 25 Monaten als dem Tatverschulden des Beschuldigten 1 angemessen.
Asperation Marihuanaverkauf
Objektive Tatschwere
Der Beschuldigte 1 machte sich insbesondere der Veräusserung und Lagerung von insgesamt 4'428g Marihuana im Zeitraum von ca. Mitte Mai 2015 bis November 2017 schuldig.
Die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS-Richtlinien) sehen beim Handel mit 4-5kg Marihuana 75-90 Strafeinheiten vor (vgl. VBRS-Richtlinien, S. 26). Auf Grund der vorliegenden Qualifikation der Bandenmässigkeit im Zusammenhang mit einem selbständigen Schuldspruch darf die Strafe jedoch nicht unter einem Jahr zu liegen kommen.
Die drei Beschuldigten bezogen und verkauften über einen längeren Zeitraum von rund 2.5 Jahren insgesamt 4’428g Marihuana. Nichtsdestotrotz ist im Verhältnis zum ausserordentlich weiten Strafrahmen das Ausmass des verschuldeten Erfolges als leicht zu bezeichnen. Die Gesamtmenge von 3’923g Marihuana wurde an acht verschiedene Abnehmer und Zwischenhändler in zahlreichen Malen veräusserten, was sich straferhöhend auswirkt. Sie tätigten die Geschäfte von Kleinstportionen bis hin zu grossen Mengen, wobei jeweils zwischen rund 3g-245g Marihuana veräussert wurden. Die drei Beschuldigten arbeiteten wiederum gegenseitig in stetiger Stellvertretung. Als Lager- und Verkaufsort und somit als Drehscheibe des Handels, fungierte überwiegend das Domizil des Beschuldigten 3. Allerdings standen sie – im Unterschied zum Kokain- und Ecstasyhandel – alle in direktem Kontakt mit den Abnehmern und waren damit in ihrer jeweiligen Rolle in der Bande im Ergebnis gleichwertig. Die Tatsache, dass sie über einen längeren Zeitraum unentdeckt agieren konnten, zeigt, dass sie entsprechend raffiniert und gut organisiert waren, womit sie eine erhöhte kriminelle Energie offenbarten. Diese erschwerenden Umstände werden allerdings durch die Tatsache, dass die gehandelte Menge eher im unteren Bereich anzusiedeln ist und – ohne die Wirkung von Marihuana zu bagatellisieren – ein deutlicher Unterschied zum Wirkstoff Kokain und Ecstasy hinsichtlich des Gefährdungspotenzials besteht, aufgewogen. In Anbetracht der Art und Weise des bandenmässigen Drogenhandels rechtfertigt es sich, als Einstiegsstrafe die Mindeststrafe von 12 Monaten festzusetzen.
Subjektive Tatschwere
Der Beschuldigte 1 handelte vorsätzlich und wiederum aus egoistischen sowie finanziellen Gründen. Diese Handlungsweise ist im Betäubungsmittelhandel üblich, weshalb sie sich weder straferhöhend noch strafmindernd auswirkt. Dem Beschuldigten 1 ging es primär darum, seine finanzielle Situation aufzubessern. Die subjektiven Tatkomponenten wirken sich insgesamt verschuldensneutral aus.
Fazit Asperation
Insgesamt liegt auch hier – in Relation zum sehr weiten Strafrahmen – ein leichtes Verschulden im untersten Bereich vor. Die Kammer erachtet für den Schuldspruch in Bezug auf den bandenmässigen Marihuanahandel eine Strafe von 12 Monaten als angemessen. Aufgrund des engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhangs zum bandenmässigen Kokain- und Ecstasyhandel rechtfertigt sich vorliegend ein tieferer Asperationsfaktor von 50%. Entsprechend sind sechs Monate asperierend zu berücksichtigen, womit sich die Freiheitsstrafe von 25 Monaten auf 31 Monate erhöht.
Täterkomponenten
Vorleben und persönliche Verhältnisse
Der Beschuldigte 1 ist in I.________ geboren und zusammen mit seiner Schwester bei seinen Eltern aufgewachsen. Seine Eltern sind mittlerweile geschieden. Die Schule besuchte er ebenfalls in I.________. Anschliessend absolvierte eine Lehre als Strassenbauer bei der BD.________. Nach der Lehre war er temporär bei der BD.________ angestellt, bis er in Amerika und Australien einen Sprachaufenthalt machte. Zeitweise war der Beschuldigte 1 arbeitslos (pag. 836 Z. 26 ff., pag. 841 Z. 22 ff., pag. 1680 f., pag. 2087 Z. 24 ff., pag. 2485 ff.). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte er am 23. August 2022 aus, dass er bei der BE.________ AG angestellt sei und Vollzeit arbeite (pag. 2087 Z. 34 ff., pag. 2126). Zuvor war er für die BF.________ GmbH tätig (pag. 2125). Aktuell sei er als selbstständiger Unternehmer tätig und verdiene monatlich CHF 5'000.00 netto. Er habe sich aber noch bei einer Plattenlegerfirma beworben, weil es schöner wäre, parallel noch etwas Stabiles zu haben. Der Beschuldigte1 lebt zudem allein und ist in einer Beziehung. Gesundheitliche Probleme oder Schulden habe er keine (pag. 841 Z. 43 f., pag. 845 Z. 18 f., pag. 2087 Z. 24 ff., pag. 2088 Z. 15 f., pag. 2485 ff., pag. 2516 ff.), wobei letzteres durch den Betreibungsregisterauszug vom 16. September 2020 bestätigt wird (pag. 1766). Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sind neutral zu werten.
Vorstrafen
Aus dem Strafregisterauszug vom 5. März 2024 geht eine Vorstrafe hervor: Der Beschuldigte 1 wurde mit Urteil vom 4. Mai 2015 wegen einer Betäubungsmittelkonsumwiderhandlung und einer Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG, beides begangen am 22. Oktober 2014, zu einer Busse von CHF 2'800.00 und einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu CHF 130.00 unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren verurteilt (pag. 2496 f.). Dieser Umstand wirkt sich aufgrund der dadurch gezeigten Unbelehrbarkeit und Uneinsichtigkeit straferhöhend aus (vgl. Mathys, a.a.O., N 320 ff.). Hinsichtlich des Masses der Straferhöhung fällt in Übereinstimmung mit der Vorinstanz (erschwerend) ins Gewicht, dass die Vorstrafe einschlägig und von gewisser Schwere ist sowie relativ kurz vor Wiederaufnahme der vorliegend zu beurteilenden Delikte erfolgte. Seit den vorliegend zu beurteilenden Delikten ist der Beschuldigte 1 allerdings nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten. Insgesamt rechtfertigt sich aufgrund der dargelegten Faktoren eine Straferhöhung um zwei Monate Freiheitsstrafe.
Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren
Der Beschuldigte 1 verhielt sich anständig und korrekt, was allerdings erwartet werden darf und sich daher neutral auswirkt. Hinsichtlich seines Fehlverhaltens zeigte er sich weder einsichtig noch reuig. Dass er kein Geständnis ablegte, ist sein gutes Recht, bedeutet aber gleichzeitig auch, dass ihm kein Geständnisrabatt gewährt werden kann. Bis heute hat er sich seit seiner Haftentlassung nichts mehr zu Schulden kommen lassen. Insgesamt ist sein Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren neutral zu werten.
Strafempfindlichkeit
Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen (BGer 6B_694/2020 vom 17. Juni 2021 E. 4.1.2., BGer 6B_675/2019 vom 17. Juli 2019 E. 3.1; je mit Hinweisen). Solche liegen beim Beschuldigten 1 nicht vor. Seine Strafempfindlichkeit ist als durchschnittlich zu qualifizieren, was sich neutral auswirkt.
Fazit Täterkomponenten
Aufgrund der einschlägigen Vorstrafe wirken sich die Täterkomponenten im Umfang von zwei Monat straferhöhend aus, was eine Strafe von 33 Monaten ergibt.
Beschleunigungsgebot / Verfahrensdauer
Das Beschleunigungsgebot (Art. 5 StPO, Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Es gilt für das ganze Verfahren. Welche Verfahrensdauer angemessen ist, hängt von den konkreten Umständen ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Kriterien sind etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die gebotenen Untersuchungshandlungen, die Schwierigkeit und Dringlichkeit der Sache, das Verhalten der beschuldigten Person und dasjenige der Behörden sowie die Zumutbarkeit für die beschuldigte Person. Die Beurteilung der Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln (BGer 6B_176/2017 vom 24. April 2017 E. 2.1).
Das vorliegende Strafverfahren gegen die drei Beschuldigten dauerte von der Untersuchungseröffnung am 5. Juli 2017 (pag. 1) bis zur Anklageerhebung am 11. Januar 2021 (pag. 1945 ff.) rund 3.5 Jahre. Es gilt aber zu beachten, dass das Verfahren mit zahlreichen Vorwürfen und Auskunftspersonen äusserst umfangreich war, unzählige Einvernahmen sowie Untersuchungshandlungen – auch aufgrund der Aussageverweigerung der Beschuldigten – erforderte und (anfänglich) gegen vier beschuldigte Personen geführt wurde. 2019 wurde ein umfassender Anzeigerapport inkl. zahlreicher Beilagen (pag. 316 ff.) eingereicht, die letzten Einvernahmen durchgeführt (pag. 383 ff., pag. 514 ff.), Strafregisterauszüge eingeholt (pag. 1672 ff.) und antragsgemäss ein Wechsel der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten 3 vorgenommen (pag. 1863f.). Anschliessend wurde den Parteien im Jahr 2020 der bevorstehende Abschluss der Untersuchung mitgeteilt (pag. 1875 ff.), den Verteidigungen Fristerstreckungen bis November 2020, Dezember 2020 und Januar 2021 gewährt (pag. 1894 ff.), der Strafbefehl gegen K.________ erlassen (pag. 1939 ff.), diverse Berichte eingeholt (pag. 1682 ff., pag. 1773/1 ff.), Abklärungen getroffen (pag. 1782 f.) und Vorschusszahlungen geleistet (pag. 1815 ff.) bis dann vier Tage nach Ablauf der bewilligten Fristerstreckung bis am 7. Januar 2021 (vgl. pag. 1919) am 11. Januar 2021 Anklage erhoben, am Strafbefehl gegen K.________ festgehalten und die Akten an die Vorinstanz überwiesen wurde (pag. 1945 ff., pag. 1970 f.).
Die erste Verfügung der Vorinstanz und die Vorladung an die Parteien erfolgten sodann zeitnah am 20. Januar 2021 (pag. 1976 f.) und 21. Mai 2021 (pag. 1993 ff.). Dabei ist zu beachten, dass die Terminfindung mit mehreren Parteien eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen kann, was sich auch im oberinstanzlichen Verfahren zeigte (vgl. nachfolgend). Dass die erstinstanzliche Verhandlung nicht wie vorgesehen vom 11.-14. Januar 2022, sondern dann erst vom 23.-26. August 2022 durchgeführt werden konnte, erfolgte coronabedingt und ging damit nicht auf Behördenversäumnisse zurück (pag. 2019 ff.). Die Vorinstanz lud die Parteien zudem nach Absetzung des Verhandlungstermins mit Verfügung vom 5. Januar 2022 (pag. 2021 f.) noch im gleichen Monat, d.h. am 24. Januar 2022, zum neuen Termin im August 2022 vor (pag. 2027 ff.). Bis zur Erstellung der umfangreichen Urteilsbegründung vom 31. Januar 2023 vergingen sodann gerade einmal fünf Monate (pag. 2182 ff.).
Die Berufungserklärungen gelangten im Februar 2023 beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 2326 ff.). Nach Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft am 22. März 2023 (pag. 2345 ff.) und Abschreibungsbeschluss betreffend K.________ am 5. April 2023 (pag. 2354 ff.) wurde den Parteien mit Verfügung vom 20. April 2023 eine Terminumfrage angekündigt (pag. 2370 f.), welche schliesslich am 31. August 2023 (pag. 2391 ff.), 14. September 2023 (pag. 2404 ff.) und am 21. September 2023 (pag. 2417 ff.) durchgeführt wurde. Auch nach drei Umfragen und 24 Terminen (zwischen Januar und Juli 2024) konnte mit den Parteien kein passender Termin für die Berufungsverhandlung gefunden werden. Erst nachdem die Parteien mit vierter und letzter Terminumfrage am 11. Oktober 2023 darauf hingewiesen wurden, dass eine Durchführung der Berufungsverhandlung später als Sommer 2024 nicht vertretbar sei, konnte die oberinstanzliche Hauptverhandlung auf den 19.-21. März 2024 festgesetzt werden (pag. 2442). Ohne Intervention der Verfahrensleitung hätte die Hauptverhandlung somit erst frühestens im Herbst 2024 stattgefunden.
Insgesamt sind keine von den Behörden verschuldete grössere Zeitlücken auszumachen. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots somit liegt nicht vor.
Allerdings erscheint mit Blick auf die gesamte Verfahrensdauer eine Reduktion von drei Monaten Freiheitsstrafe als angemessen, wodurch eine Freiheitsstrafe von 30 Monaten resultiert.
Vollzug
Rechtliche Grundlagen
Das Gericht hat bei einem Strafmass von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren Freiheitsstrafe die Möglichkeit, die Freiheitsstrafe teilweise aufzuschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen, und wenn eine vollumfänglich unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 43 Abs. 1 aStGB). Eine teilbedingte Strafe ist nur möglich, wenn die Legalprognose nicht negativ ausfällt (BGE 144 IV 277 E. 3.1.1). Wo keinerlei Aussicht besteht, der Täter werde sich in irgendeiner Weise durch den gewährten (teilweisen) Strafaufschub positiv beeinflussen lassen, muss die Strafe in voller Länge vollzogen werden (BGE 134 IV 1 E. 5.3.1). Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht überschreiten (Art. 43 Abs. 2 aStGB), und gemäss Art. 43 Abs. 3 aStGB müssen sowohl der aufgeschobene als auch der vollziehbare Teil mindestens sechs Monate betragen. Das Gesetz nennt zwei quantitative Schranken, die bei der Festsetzung des unbedingt zu vollziehenden Teils zu respektieren sind. Sie sind in Art. 43 Abs. 2 und 3 StGB enthalten. Innerhalb dieser Schranken liegt es im richterlichen Ermessen, die genaue Höhe der Strafe festzusetzen, die zu vollziehen ist (BGE 134 IV 1 E. 5.6). Bei seiner Entscheidung muss das Gericht sowohl Elemente der Prognose als auch des Verschuldens berücksichtigen. Dies ergibt sich zwar nicht direkt aus dem Wortlaut des Gesetzes, hängt aber mit Sinn und Logik des Institutes zusammen (Schneider/Garré, Basler Kommentar zum StGB/JStG, 4. Aufl. 2019, N 17 zu Art. 43). Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen (BGE 134 IV 1 E. 5.6). Je schwerer das Verschulden und je negativer die Prognose, desto grösser muss der zu vollziehende Teil der Strafe sein – und umgekehrt (Schneider/Garré, a.a.O., N 17 ff. zu Art. 43). Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB).
Subsumtion
Der Beschuldigte 1 wird zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt, womit ein teilbedingter Vollzug in formeller Hinsicht möglich ist. In materieller Hinsicht ist eine Gesamtwürdigung aller wesentlicher Umstände zur Beurteilung seiner Bewährungsaussichten vorzunehmen.
Der Beschuldigte1 zeigte sich zwar hinsichtlich seines Fehlverhaltens weder einsichtig noch reuig und ist überdies einschlägig vorbestraft. Aufgrund der Tatsache, dass er aber seit den vorliegend zu beurteilenden Taten nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, er in geordneten Verhältnissen lebt und die Vorstrafe bereits mehrere Jahre zurückliegt, kann ihm eine gute Prognose gestellt werden. Aus diesen Gründen ist die Freiheitsstrafe teilbedingt auszusprechen.
Es bleibt damit der aufgeschobene und der zu vollziehende Strafteil festzusetzen: Der mögliche Rahmen für den unbedingten Teil beträgt vorliegend 6 bis 15 Monate. Zu berücksichtigen ist, dass dem Beschuldigten 1 angesichts der schweren Straftaten ein doch relativ erhebliches Verschulden attestiert werden muss. Gleichzeitig ist die Legalprognose mit Blick auf seine persönliche Situation als gut zu bezeichnen. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen erachtet die Kammer daher einen unbedingten Teil der Freiheitsstrafe von 12 Monaten als geboten und angemessen. Für die restlichen 18 Monate Freiheitsstrafe ist der bedingte Strafvollzug zu gewähren. Die Probezeit wird unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorstrafe leicht erhöht und auf drei Jahre festgesetzt (Art. 44 Abs. 1 aStGB).
Die Untersuchungshaft von 65 Tagen (29. November 2017 bis 1. Februar 2018) wird im Umfang von 65 Tagen auf die zu vollziehende Teilstrafe angerechnet (Art. 51 aStGB).
Beschuldigter 2
Einsatzstrafe Kokain- und Ecstasy-Handel
Objektive Tatschwere
Der Beschuldigte 2 hat insgesamt 68.25g reines Kokain (Kokainbase) veräussert. Damit wurde der für die mengenmässige Qualifikation massgebende Grenzwert des Bundesgerichts von 18g um ein Mehrfaches überstiegen. Entsprechend ist von einem hohen Gefährdungspotenzial auszugehen. Nichtsdestotrotz ist im Verhältnis zum ausserordentlich weiten Strafrahmen das Ausmass des verschuldeten Erfolges immer noch als leicht zu bezeichnen. Ausgehend von der reinen Wirkstoffmenge erachtet die Kammer in Anlehnung an die modifizierte Mengentabelle zur Strafzumessungsempfehlung gemäss Fingerhuth/Schlegel/Jucker (Fingerhuth/ Schlegel/Jucker, a.a.O., N 43 ff. zu Art. 47) 18 Monate Freiheitsstrafe als angemessen. Diese Strafe ist auf Grund der 110 gehandelten Ecstasy-Pillen um einen Monat zu erhöhen, so dass eine angemessene Einstiegsstrafe von 19 Monaten resultiert.
Hinsichtlich der Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs fällt sodann das Zusammentreffen mehrere Qualifikationen ins Gewicht. Nebst der durch den erhöhten Strafrahmen bereits berücksichtigten mengenmässigen Qualifikation in Bezug auf das Kokain handelte der Beschuldigte 2 hinsichtlich beider Drogenarten auch bandenmässig. Diese zusätzliche Qualifikation ist straferhöhend zu berücksichtigen. Er und die anderen Bandenmitglieder haben über einen längeren Zeitraum von fast zwei Jahren eine bedeutende Menge Kokaingemisch bezogen und verkauft. Mit etwa gleichzeitigem Beginn ergänzte die Bande ihren florierenden Drogenhandel zudem mit dem Vertrieb von Ecstasy-Pillen, welche teilweise an die gleichen Abnehmer wie das Kokain und Marihuana gingen. Sie arbeiteten gegenseitig in stetiger Stellvertretung, wobei der Beschuldigte 3 eher für Marihuana und die Beschuldigten 1 und 2 zusätzlich für Kokain und Ecstasy zuständig waren. Drehscheibe war – wie auch bereits seit langem für das Marihuana – teilweise das Domizil des Beschuldigten 3. Von diesem bereits bestehenden Netzwerk profitierten die Beschuldigten denn auch und konnten die zusätzlichen Drogenarten quasi in die längst bestehende Bande hinsichtlich des Marihuana-Vertriebs eingliedern. Sie haben das gesamte Kokaingemisch in 28 Malen an drei Abnehmer weitergeben und damit deutlich mehr als fünf Geschäfte getätigt. Allerdings beliefen sich die Mengen an Kokaingemisch auf mindestens 1g und maximal 12.5g und damit auf eher geringere Mengen. Die 110 Ecstasy-Pillen verkauften sie in drei Malen an zwei verschiedene Abnehmer. Die Beschuldigten offenbarten mit ihrem Handeln eine erhöhte kriminelle Energie. Die mehrfache Herbeiführung der Rechtsgutverletzung führt im Ergebnis aber – da in grosser Menge über einen längeren Zeitraum von mindestens einem Jahr andauernd – zu einer Erhöhung des objektiven Tatverschuldens. Das Gewicht ihrer jeweiligen Rolle in der Bande war im Ergebnis gleichwertig: Zwar standen die Beschuldigten 1 und 2 für die Veräusserung des Kokains und der Ecstasy-Pillen in direktem Kontakt zu den Abnehmern. Der Beschuldigte 3 stand den beiden anderen, leicht dominanter auftretenden, durch das Zurverfügungstellen seiner Wohnung und dort seines Zimmers als Drogenlager und «Gemischtwaren-Laden» für Drogen aber in nichts nach. Am Domizil des Beschuldigten 3 wurden nicht nur Ecstasy-Pillen und Kokain gelagert, sondern auch an O.________ und W.________ verkauft. Zudem führten sie für die finanziellen Angelegenheiten eine gemeinsame Kasse, welche ebenfalls beim Beschuldigten 3 stationiert war. Er trug damit zwar ein grösseres Risiko, genoss aber in I.________ mit dem Marihuana-Handel in seiner «Höhle» auch einen exklusiven Ruf. Insgesamt rechtfertigt sich unter diesem Titel gesamthaft, insbesondere auch gestützt auf die Bandenmässigkeit, eine Straferhöhung von sechs Monaten.
Unter Berücksichtigung des verschuldeten Erfolgs und der Bandenmässigkeit ist vorliegend – in Anbetracht des sehr grossen Strafrahmens – somit von einem immer noch leichten objektiven Verschulden im unteren Bereich und damit von einer Freiheitsstrafe von 25 Monaten auszugehen.
Subjektive Tatschwere
Der Beschuldigte 2 handelte mit direktem Vorsatz und im Wissen um die erhebliche Menge der von ihm umgesetzten Drogen, sowie im Wissen darum, dass das Veräussern von Betäubungsmitteln strafbar ist. Dies ist indes tatbestandsimmanent und deshalb verschuldensmässig neutral zu werten. Beim Drogenhandel ging es nicht darum, seine eigene Sucht mit dem Drogenhandel finanzieren zu müssen. Auch die finanziellen und damit egoistischen Beweggründe sind tatbestandsimmanent und wirken sich deshalb ebenfalls neutral aus. Die Tat wäre zudem ohne weiteres vermeidbar gewesen.
Fazit Tatverschulden / Einsatzstrafe
Insgesamt wiegt das Tatverschulden – in Relation zum weiten Strafrahmen von einem Jahr bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe – leicht. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände erachtet die Kammer für den hier fraglichen Schuldspruch wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz eine Strafe von 25 Monaten als dem Tatverschulden des Beschuldigten 2 angemessen.
Asperation Marihuanaverkauf
Objektive Tatschwere
Der Beschuldigte 2 machte sich insbesondere der Veräusserung und Lagerung von insgesamt 4'428g Marihuana im Zeitraum von ca. Mitte Mai 2015 bis November 2017 schuldig.
Die VBRS-Richtlinien sehen beim Handel mit 4-5kg Marihuana 75-90 Strafeinheiten vor (vgl. VBRS-Richtlinien, S. 26). Auf Grund der vorliegenden Qualifikation der Bandenmässigkeit im Zusammenhang mit einem selbständigen Schuldspruch darf die Strafe jedoch nicht unter einem Jahr zu liegen kommen.
Die drei Beschuldigten bezogen und verkauften über einen längeren Zeitraum von rund 2.5 Jahren insgesamt 4’428g Marihuana. Nichtsdestotrotz ist im Verhältnis zum ausserordentlich weiten Strafrahmen das Ausmass des verschuldeten Erfolges als leicht zu bezeichnen. Die Gesamtmenge von 3’923g Marihuana wurde an acht verschiedene Abnehmer und Zwischenhändler in zahlreichen Malen veräusserten, was sich straferhöhend auswirkt. Sie tätigten die Geschäfte von Kleinstportionen bis hin zu grossen Mengen, wobei jeweils zwischen rund 3g-245g Marihuana veräussert wurden. Die drei Beschuldigten arbeiteten wiederum gegenseitig in stetiger Stellvertretung. Als Lager- und Verkaufsort und somit als Drehscheibe des Handels, fungierte überwiegend das Domizil des Beschuldigten 3. Allerdings standen sie – im Unterschied zum Kokain- und Ecstasyhandel – alle in direktem Kontakt mit den Abnehmern und waren damit in ihrer jeweiligen Rolle in der Bande im Ergebnis gleichwertig. Die Tatsache, dass sie über einen längeren Zeitraum unentdeckt agieren konnten, zeigt, dass sie entsprechend raffiniert und gut organisiert waren, womit sie eine erhöhte kriminelle Energie offenbarten. Diese erschwerenden Umstände werden allerdings durch die Tatsache, dass die gehandelte Menge eher im unteren Bereich anzusiedeln ist und – ohne die Wirkung von Marihuana zu bagatellisieren – ein deutlicher Unterschied zum Wirkstoff Kokain und Ecstasy hinsichtlich des Gefährdungspotenzials besteht, aufgewogen. In Anbetracht der Art und Weise des bandenmässigen Drogenhandels rechtfertigt es sich, als Einstiegsstrafe die Mindeststrafe von 12 Monaten festzusetzen.
Subjektive Tatschwere
Der Beschuldigte 2 handelte vorsätzlich und wiederum aus egoistischen sowie finanziellen Gründen. Diese Handlungsweise ist im Betäubungsmittelhandel üblich, weshalb sie sich weder straferhöhend noch strafmindernd auswirkt. Dem Beschuldigten 2 ging es primär darum, seine finanzielle Situation aufzubessern. Die subjektiven Tatkomponenten wirken sich insgesamt verschuldensneutral aus.
Fazit Asperation
Insgesamt liegt auch hier – in Relation zum sehr weiten Strafrahmen – ein leichtes Verschulden im untersten Bereich vor. Die Kammer erachtet für den Schuldspruch in Bezug auf den bandenmässigen Marihuanahandel eine Strafe von 12 Monaten als angemessen. Aufgrund des engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhangs zum bandenmässigen Kokain- und Ecstasyhandel rechtfertigt sich vorliegend ein tieferer Asperationsfaktor von 50%. Entsprechend sind sechs Monate asperierend zu berücksichtigen, womit sich die Freiheitsstrafe von 25 Monaten auf 31 Monate erhöht.
Täterkomponenten
Vorleben und persönliche Verhältnisse
Der Beschuldigte 2 wuchs in I.________ zusammen mit seinen Geschwistern bei seinen Eltern auf. Die Schule besuchte er ebenfalls in I.________. Anschliessend absolvierte er eine Lehre als Produktionsmechaniker bei der BG.________ AG in BH.________. Danach ging er ins Militär und kehrte anfangs 2015 für fünf Monate zurück in die BG.________ AG bis er kündigte. Anschliessend hatte er bis 2017 einige Temporärstellen. Danach war er arbeitslos, wobei er von seinen Ersparnissen, seinen Eltern, Sportwetten und Kryptowährungen gelebt habe. Im Bericht über die wirtschaftlichen Verhältnisse vom 29. November 2017 wurden die Einkünfte mit einem Betrag CHF 1'000.00 angegeben. Gesundheitlich gehe es ihm gut. Schulden habe er keine (pag. 726 Z. 23 ff., pag. 733 Z. 21 ff., pag. 1676). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte der Beschuldigte 2 aus, dass er mit seiner Freundin zusammen in BI.________ lebe. Er arbeite 40% im Immobilienverkauf im Unternehmen seines Vaters. Nebenbei habe er eine Ausbildung zum Immobilienbewirtschafter gemacht und arbeite jetzt 60% auf diesem Beruf in BJ.________ im Kanton BK.________. Er verdiene CHF 4'500.00-CHF 5'000.00 pro Monat (pag. 2093 Z. 22 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte 2 aus, dass er seit drei bis vier Jahren in BI.________ wohne. Weil er in der Trennungsphase mit seiner jetzigen Ex-Freundin sei, lebe er mal hier und mal dort. Er habe aber einen Beistand, wo auch seine Post hingehe. Er habe darauf bestanden, weil er mit der allgemeinen Situation überfordert gewesen sei. Sie helfe ihm in Bezug auf die Bürokratie, die Finanzen. Nur der Wohnort sei im Moment nicht definiert. Er habe Schulden um die CHF 10'000.00, welche er abzahle. Eine Lohnpfändung habe er nicht. Es wäre eine, aber es werde von seinem Vater geregelt, dass es einfach abgegeben werde. Er sei jetzt 100% bei seinem Vater angestellt. Dort mache er Dokumentationen für Immobilienverkäufe und die Rundgänge und Besichtigungen der Immobilien. Er habe ein Einkommen von ca. CHF 3'000.00 (pag. 2519 f.). Insgesamt wirken sich das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse neutral aus.
Vorstrafen
Der Beschuldigte 2 ist dreimal vorbestraft (pag. 2498 ff., pag. 2490 f.). Erstmals wurde er am 7. August 2014 von der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau wegen Betäubungsmittelkonsumwiderhandlungen und Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz i.S.v. Art. 19 Abs. 1 BetmG, begangen in der Zeit von Januar bis 20. November 2013, zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 90.00 unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren sowie zu einer Busse von CHF 100.00 verurteilt. Weiter wurde er am 25. November 2014 von der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau wiederum wegen Betäubungsmittelkonsumwiderhandlungen und Widerhandlungen gegen das Waffengesetz (Vergehen), beides begangen am 6. September 2014, zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 30.00 und einer Busse von CHF 100.00 verurteilt. Weil sich der Beschuldigte 2 zum Deliktszeitpunkt in der Probezeit befand, wurde er zudem verwarnt. Eine weitere Geldstrafe von 12 Tagessätzen zu CHF 90.00 und Übertretungsbusse von CHF 200.00 wurde am 2. November 2015 von der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau wegen Fahrens eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand und Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) (beides begangen am 15. Januar 2015) sowie wegen Betäubungskonsumwiderhandlungen (begangen am 20. August 2015) ausgesprochen. Weil sich der Beschuldigte 2 in der Begehungszeit nach wie vor in der Probezeit befand, wurde die mit Urteil vom 7. August 2014 ausgesprochene Probezeit um ein Jahr verlängert. Zu Recht hat die Vorinstanz daher ausgeführt, dass der Beschuldigte 2 nicht fähig gewesen sei, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten und die Strafen bei ihm offenbar keinen bleibenden Eindruck hinterlassen hätten, was die fortlaufende Delinquenz nach rechtskräftigen Urteilen belege. Kommt hinzu, dass der Beschuldigte 2 während laufender Probezeit wiederholt delinquierte, was von einer besonderen Unbelehrbarkeit zeugt.
Insgesamt fällt damit die wiederholte und teilweise einschlägige Delinquenz im Vorfeld zu den hier zu beurteilenden Taten erschwerend ins Gewicht. Relativierend ist allerdings zu beachten, dass es sich jeweils um geringe Vorstrafen handelt. Vor diesem Hintergrund erscheint eine Straferhöhung um zwei Monate angemessen.
Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren
Der Beschuldigte 2 verhielt sich nach der Tat und im Strafverfahren grundsätzlich anständig und korrekt. Ein solches Verhalten darf jedoch erwartet werden und führt deshalb gemäss ständiger Praxis nicht zu einer Strafminderung. Dass aufgrund der Untätigkeit des Beschuldigten 2 kein Leumundsbericht erstellt werden konnte, wird ihm nicht negativ angelastet, zumal die Gründe dafür unklar sind und er überdies auch in Bezug auf seinen Leumund ein Aussageverweigerungsrecht geniesst. Auch die im polizeilichen Informationssystem registrierten «Auffälligkeiten» werden mit Blick auf die Unschuldsvermutung nicht zu seinen Ungunsten in die Beurteilung miteinbezogen. Dass der Beschuldigte 2 wegen des Anzündens von Feuerwerk in der Nähe anderer Personen von der Polizei ermahnt wurde, ist infolge Geringfügigkeit vernachlässigbar. Wie die Vorinstanz zudem zu Recht festhielt, war der Beschuldigte 2 hinsichtlich der hier zu beurteilenden Taten nicht einsichtig und verweigerte die Aussage, was allerdings sein gutes Recht ist, gleichzeitig aber dazu führt, dass ihm kein Geständnisrabatt gewährt werden kann. Insgesamt ist sein Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren noch als neutral zu werten.
Strafempfindlichkeit
Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen (BGer 6B_694/2020 vom 17. Juni 2021 E. 4.1.2., BGer 6B_675/2019 vom 17. Juli 2019 E. 3.1; je mit Hinweisen). Solche liegen beim Beschuldigten 2 nicht vor. Seine Strafempfindlichkeit ist als durchschnittlich zu qualifizieren, was sich neutral auswirkt.
Fazit Täterkomponenten
Aufgrund der Vorstrafen wirken sich die Täterkomponenten im Umfang von zwei Monaten straferhöhend aus, was eine Strafe von 33 Monaten Freiheitsstrafe ergibt.
Beschleunigungsgebot / Verfahrensdauer
Hinsichtlich des Beschleunigungsgebots kann vollumfänglich auf die Ausführungen unter Ziff. IV.38.4 hiervor verweisen werden.
Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots ist nicht auszumachen. Allerdings erscheint mit Blick auf die gesamte Verfahrensdauer eine Reduktion von drei Monaten Freiheitsstrafe als angemessen, wodurch eine Freiheitsstrafe von 30 Monaten resultiert.
Vollzug
Für die theoretischen Ausführungen zum teilbedingten Vollzug wird vorab auf die Ausführungen unter Ziff. IV.38.5.1 hiervor verwiesen.
Der Beschuldigte 2 wird zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt, womit ein teilbedingter Vollzug in formeller Hinsicht möglich ist. In materieller Hinsicht ist eine Gesamtwürdigung aller wesentlicher Umstände zur Beurteilung der Bewährungsaussichten des Beschuldigten 2 vorzunehmen.
Hinsichtlich seines Fehlverhaltens waren beim Beschuldigten 2 weder Reue noch Einsicht auszumachen. Überdies ist er mehrfach und teilweise einschlägig vorbestraft. Allerdings scheinen seine persönlichen Verhältnisse aktuell gerade noch intakt zu sein. Zudem handelt es sich bei den länger zurückliegenden Vorstrafen nicht um schwere Delinquenz. Seither hat sich der Beschuldigte aber wohlverhalten. Dem Beschuldigten 2 kann somit keine klare Schlechtprognose gestellt werden; die Freiheitsstrafe ist daher teilbedingt auszusprechen.
Es bleibt damit der aufgeschobene und der zu vollziehende Strafteil festzusetzen: Der mögliche Rahmen für den unbedingten Teil beträgt vorliegend sechs bis 15 Monate. Zu berücksichtigen ist, dass dem Beschuldigten 2 angesichts der schweren Straftaten ein doch relativ erhebliches Verschulden attestiert werden muss. Die Legalprognose kann mit Blick auf seine persönliche Situation grundsätzlich nicht als schlecht bezeichnet werden. Den legalprognostischen Bedenken ist aufgrund der Vorstrafen, der fehlenden Einsicht und Reue sowie des Verschuldens insoweit Rechnung zu tragen, als dass weder der zu vollziehbare Teil der Freiheitsstrafe noch die Probezeit auf das Minimum anzusetzen sind. Die Kammer erachtet es nach dem Gesagten als angezeigt, den zu vollziehenden Teil auf 12 Monate festzusetzen. Für eine Teilstrafe von 18 Monaten wird der Vollzug aufgeschoben und die Probezeit auf drei Jahre festgesetzt (Art. 44 Abs. 1 aStGB).
Die Untersuchungshaft von 65 Tagen (29. November 2017 bis 1. Februar 2018) wird im Umfang von 65 Tagen auf die zu vollziehende Teilstrafe angerechnet (Art. 51 aStGB).
Beschuldigter 3
Einsatzstrafe Kokain- und Ecstasy-Handel
Objektive Tatschwere
Der Beschuldigte 3 hat insgesamt 68.25g reines Kokain (Kokainbase) veräussert. Damit wurde der für die mengenmässige Qualifikation massgebende Grenzwert des Bundesgerichts von 18g um ein Mehrfaches überstiegen. Entsprechend ist von einem hohen Gefährdungspotenzial auszugehen. Nichtsdestotrotz ist im Verhältnis zum ausserordentlich weiten Strafrahmen das Ausmass des verschuldeten Erfolges immer noch als leicht zu bezeichnen. Ausgehend von der reinen Wirkstoffmenge erachtet die Kammer in Anlehnung an die modifizierte Mengentabelle zur Strafzumessungsempfehlung gemäss Fingerhuth/Schlegel/Jucker (Fingerhuth/ Schlegel/Jucker, a.a.O., N 43 ff. zu Art. 47) 18 Monate Freiheitsstrafe als angemessen. Diese Strafe ist auf Grund der 110 gehandelten Ecstasy-Pillen um einen Monat zu erhöhen, so dass eine angemessene Einstiegsstrafe von 19 Monaten resultiert.
Hinsichtlich der Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs fällt sodann das Zusammentreffen mehrere Qualifikationen ins Gewicht. Nebst der durch den erhöhten Strafrahmen bereits berücksichtigten mengenmässigen Qualifikation in Bezug auf das Kokain handelte der Beschuldigte 3 hinsichtlich beider Drogenarten auch bandenmässig. Diese zusätzliche Qualifikation ist straferhöhend zu berücksichtigen. Er und die anderen Bandenmitglieder haben über einen längeren Zeitraum von fast zwei Jahren eine bedeutende Menge Kokaingemisch bezogen und verkauft. Mit etwa gleichzeitigem Beginn ergänzte die Bande ihren florierenden Drogenhandel zudem mit dem Vertrieb von Ecstasy-Pillen, welche teilweise an die gleichen Abnehmer wie das Kokain und Marihuana gingen. Sie arbeiteten gegenseitig in stetiger Stellvertretung, wobei der Beschuldigte 3 eher für Marihuana und die Beschuldigten 1 und 2 zudem für Kokain und Ecstasy zuständig waren. Drehscheibe war – wie auch bereits seit langem für das Marihuana – teilweise das Domizil des Beschuldigten 3. Von diesem bereits bestehenden Netzwerk profitierten die Beschuldigten denn auch und konnten die zusätzlichen Drogenarten quasi in die längst bestehende Bande hinsichtlich des Marihuana-Vertriebs eingliedern. Sie haben das gesamte Kokaingemisch in 28 Malen an drei Abnehmer weitergeben und damit deutlich mehr als fünf Geschäfte getätigt. Allerdings beliefen sich die Mengen an Kokaingemisch auf mindestens 1g und maximal 12.5g und damit auf eher geringere Mengen. Die 110 Ecstasy-Pillen verkauften sie in drei Malen an zwei verschiedene Abnehmer. Die Beschuldigten offenbarten mit ihrem Handeln eine erhöhte kriminelle Energie. Die mehrfache Herbeiführung der Rechtsgutverletzung führt im Ergebnis aber – da in grosser Menge über einen längeren Zeitraum von mindestens einem Jahr andauernd – zu einer Erhöhung des objektiven Tatverschuldens. Das Gewicht ihrer jeweiligen Rolle in der Bande war im Ergebnis gleichwertig: Zwar standen die Beschuldigten 1 und 2 für die Veräusserung des Kokains und der Ecstasy-Pillen in direktem Kontakt zu den Abnehmern. Der Beschuldigte 3 stand den beiden anderen, leicht dominanter auftretenden, durch das Zurverfügungstellen seiner Wohnung und dort insbesondere seines Zimmers als Drogenlager und «Gemischtwaren-Laden» für Drogen aber in nichts nach. Am Domizil des Beschuldigten 3 wurden nicht nur Ecstasy-Pillen und Kokain gelagert, sondern auch an O.________ und W.________ verkauft. Zudem führten sie für die finanziellen Angelegenheiten eine gemeinsame Kasse, welche ebenfalls beim Beschuldigten 3 stationiert war. Er trug damit zwar ein grösseres Risiko, genoss aber in I.________ mit dem Marihuana-Handel in seiner «Höhle» auch einen exklusiven Ruf. Insgesamt rechtfertigt sich unter diesem Titel gesamthaft, insbesondere auch gestützt auf die Bandenmässigkeit, eine Straferhöhung von sechs Monaten.
Unter Berücksichtigung des verschuldeten Erfolgs und der Bandenmässigkeit ist vorliegend – in Anbetracht des sehr grossen Strafrahmens – somit von einem immer noch leichten objektiven Verschulden im unteren Bereich und damit von einer Freiheitsstrafe von 25 Monaten auszugehen.
Subjektive Tatschwere
Gemäss Beweisergebnis erachtet die Kammer als erstellt, dass der Beschuldigte 3 auch über den Kokain- und Ecstasyhandel Bescheid wusste, den Entschluss dazu mittrug, den Handel aktiv förderte und davon über die gemeinsame Kasse finanziell profitierte. Der Beschuldigte 3 handelte somit mit direktem Vorsatz und im Wissen um die erhebliche Menge der durch die Bande umgesetzten Drogen, sowie im Wissen darum, dass das Veräussern von Betäubungsmitteln strafbar ist. Dies ist indes tatbestandsimmanent und deshalb verschuldensmässig neutral zu werten. Beim Drogenhandel ging es nicht darum, seine eigene Sucht mit dem Drogenhandel finanzieren zu müssen. Auch die finanziellen und damit egoistischen Beweggründe sind tatbestandsimmanent und wirken sich deshalb ebenfalls neutral aus. Die Tat wäre zudem ohne weiteres vermeidbar gewesen.
Fazit Tatverschulden / Einsatzstrafe
Insgesamt wiegt das Tatverschulden – in Relation zum weiten Strafrahmen von einem Jahr bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe – leicht. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände erachtet die Kammer für den hier fraglichen Schuldspruch wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz eine Strafe von 25 Monaten als dem Tatverschulden des Beschuldigten 3 angemessen.
Asperation Marihuanaverkauf
Objektive Tatschwere
Der Beschuldigte 3 machte sich insbesondere der Veräusserung und Lagerung von insgesamt 4'428g Marihuana im Zeitraum von ca. Mitte Mai 2015 bis November 2017 schuldig.
Die VBRS-Richtlinien sehen beim Handel mit 4-5kg Marihuana 75-90 Strafeinheiten vor (vgl. VBRS-Richtlinien, S. 26). Auf Grund der vorliegenden Qualifikation der Bandenmässigkeit darf die Strafe im Zusammenhang mit einem selbständigen Schuldspruch jedoch nicht unter einem Jahr zu liegen kommen.
Die drei Beschuldigten bezogen und verkauften über einen längeren Zeitraum von rund 2.5 Jahren insgesamt 4’428g Marihuana. Nichtsdestotrotz ist im Verhältnis zum ausserordentlich weiten Strafrahmen das Ausmass des verschuldeten Erfolges als leicht zu bezeichnen. Die Gesamtmenge von 3’923g Marihuana wurde an acht verschiedene Abnehmer und Zwischenhändler in zahlreichen Malen veräusserten, was sich straferhöhend auswirkt. Sie tätigten die Geschäfte von Kleinstportionen bis hin zu grossen Mengen, wobei jeweils zwischen rund 3g-245g Marihuana veräussert wurden. Die drei Beschuldigten arbeiteten wiederum gegenseitig in stetiger Stellvertretung. Als Lager- und Verkaufsort und somit als Drehscheibe des Handels, fungierte überwiegend das Domizil des Beschuldigten 3. Allerdings standen sie – im Unterschied zum Kokain- und Ecstasyhandel – alle in direktem Kontakt mit den Abnehmern und waren damit in ihrer jeweiligen Rolle in der Bande im Ergebnis gleichwertig. Die Tatsache, dass sie über einen längeren Zeitraum unentdeckt agieren konnten, zeigt, dass sie entsprechend raffiniert und gut organisiert waren, womit sie eine erhöhte kriminelle Energie offenbarten. Diese erschwerenden Umstände werden allerdings durch die Tatsache, dass die gehandelte Menge eher im unteren Bereich anzusiedeln ist und – ohne die Wirkung von Marihuana zu bagatellisieren – ein deutlicher Unterschied zum Wirkstoff Kokain und Ecstasy hinsichtlich des Gefährdungspotenzials besteht, aufgewogen. In Anbetracht der Art und Weise des bandenmässigen Drogenhandels rechtfertigt es sich, als Einstiegsstrafe die Mindeststrafe von 12 Monaten festzusetzen.
Subjektive Tatschwere
Der Beschuldigte 3 handelte vorsätzlich und wiederum aus egoistischen sowie finanziellen Gründen. Diese Handlungsweise ist im Betäubungsmittelhandel üblich, weshalb sie sich weder straferhöhend noch strafmindernd auswirkt. Dem Beschuldigten 3 ging es primär darum, seine finanzielle Situation aufzubessern. Die subjektiven Tatkomponenten wirken sich insgesamt verschuldensneutral aus.
Fazit Asperation
Insgesamt liegt auch hier – in Relation zum sehr weiten Strafrahmen – ein leichtes Verschulden im untersten Bereich vor. Die Kammer erachtet für den Schuldspruch in Bezug auf den bandenmässigen Marihuanahandel eine Strafe von 12 Monaten als angemessen. Aufgrund des engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhangs zum bandenmässigen Kokain- und Ecstasyhandel rechtfertigt sich vorliegend ein tieferer Asperationsfaktor von 50%. Entsprechend sind sechs Monate asperierend zu berücksichtigen, womit sich die Freiheitsstrafe von 25 Monaten auf 31 Monate erhöht.
Täterkomponenten
Vorleben und persönliche Verhältnisse
Der Beschuldigte 3 wuchs zusammen mit seiner Schwester in I.________ bei seinen Eltern auf. Sein Vater verstarb 2004. Er besuchte die Schule in I.________ und absolvierte anschliessend eine Lehre als Mechanikpraktiker bei der BL.________ AG, welche er 2013 abschloss (pag. 953 Z. 26 ff., pag. 2477) und wo er nach wie vor angestellt ist. Er arbeitet Vollzeit und bezieht einen Monatslohn von CHF 5'400.00 netto. Gesundheitlich geht es ihm gut (pag. 953 Z. 47 f., pag. 2478, pag. 2522 f.). Der Beschuldigte 3 ist nicht verheiratet, hat keine Kinder, lebt in keiner Beziehung und wohnt mit seiner Mutter zusammen (pag. 958 Z. 30 ff., pag. 2096 Z. 25 ff.; pag. 2478 ff.). Schulden habe er keine (mehr) (pag. 1770, pag. 2480, pag. 2523 Z. 10 f.). Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse wirken sich neutral aus.
Vorstrafen
Der Beschuldigte 3 ist nicht vorbestraft (pag. 2494). Seine Vorstrafenlosigkeit wirkt sich praxisgemäss neutral aus.
Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren
Der Beschuldigte 3 verhielt sich anständig und korrekt, was allerdings erwartet werden darf. Hinsichtlich der vorliegend zu beurteilenden Taten zeigte er sich weder einsichtig noch reuig. Dass er kein Geständnis ablegte, ist sein gutes Recht, bedeutet aber gleichzeitig auch, dass ihm kein Geständnisrabatt gewährt werden kann. Insgesamt ist sein Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren neutral zu werten.
Strafempfindlichkeit
Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen (BGer 6B_694/2020 vom 17. Juni 2021 E. 4.1.2., BGer 6B_675/2019 vom 17. Juli 2019 E. 3.1; je mit Hinweisen). Solche liegen beim Beschuldigten 3 nicht vor. Seine Strafempfindlichkeit ist als durchschnittlich zu qualifizieren, was sich neutral auswirkt.
Fazit Täterkomponenten
Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten neutral auf die Strafe aus. Es bleibt bei 31 Monaten Freiheitsstrafe.
Beschleunigungsgebot
Hinsichtlich des Beschleunigungsgebots kann vollumfänglich auf die Ausführungen unter Ziff. IV.38.4 hiervor verweisen werden.
Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots ist nicht auszumachen. Allerdings erscheint mit Blick auf die gesamte Verfahrensdauer eine Reduktion von drei Monaten Freiheitsstrafe als angemessen, wodurch eine Freiheitsstrafe von 28 Monaten resultiert.
Vollzug
Für die theoretischen Ausführungen zum teilbedingten Vollzug wird vorab auf die Ausführungen unter Ziff. IV.38.5.1 hiervor verwiesen.
Der Beschuldigte 3 wird zu einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten verurteilt, womit ein teilbedingter Vollzug in formeller Hinsicht möglich ist. In materieller Hinsicht ist eine Gesamtwürdigung aller wesentlicher Umstände zur Beurteilung der Bewährungsaussichten des Beschuldigten 3 vorzunehmen.
Der Beschuldigte 3 ist hinsichtlich seiner Taten weder reuig noch einsichtig. Allerdings lebt er – wie bereits im Zeitpunkt der vorinstanzlichen Beurteilung – in geordneten Verhältnissen. Er geht einer geregelten Arbeit nach, kann seinen Lebensunterhalt selbständig bestreiten und verfügt über eine geregelte Wohnsituation. Er hat weder Schulden noch Vorstrafen und hat sich seit den vorliegend zu beurteilenden Vorfällen nichts mehr zu Schulden kommen lassen. Dem Beschuldigten 3 ist damit eine gute Prognose zu stellen und ihm ist der teilbedingte Strafvollzug zu gewähren.
Angesichts der Schwere der Straftaten muss ihm doch ein relativ erhebliches Verschulden attestiert werden. Gleichzeitig sind seine Lebensumstände durchwegs positiv zu werten. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass im Vergleich zu den anderen beiden Beschuldigten stark ins Gewicht fällt, dass er stets einer geregelten Arbeit nachgegangen ist (und nach wie vor geht) und keine Vorstrafen aufweist. Aufgrund dessen scheint es angemessen, den vollziehbaren Teil der Freiheitsstrafe auf das gesetzliche Minimum von sechs Monaten festzusetzen. Für die restlichen 22 Monate Freiheitsstrafe wird der bedingte Strafvollzug gewährt. Die Probezeit wird auf das Minimum von zwei Jahren festgesetzt (Art. 44 Abs. 1 aStGB).
Die Untersuchungshaft von 65 Tagen (29. November 2017 bis 1. Februar 2018) wird im Umfang von 65 Tagen auf die zu vollziehende Teilstrafe angerechnet (Art. 51 aStGB).
V. Landesverweisung (Beschuldigter 1)
Theorie
Landesverweisung allgemein
Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen qualifizierten Betäubungsmittelwiderhandlunge verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz (Art. 66a Abs. 1 Bst. o StGB). Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1, 144 IV 33 E. 3.1.3 mit Hinweis). Sie muss zudem unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1 mit Hinweisen, 144 IV 168 E. 1.4.1).
Gemäss Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB kann das Gericht ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB).
Die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 146 IV 105 E. 3.4.2, 144 IV 332 E. 3.1.2 und 3.3.1). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2, 144 IV 332 E. 3.3.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den «schwerwiegenden persönlichen Härtefall» in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 mit Hinweisen, 144 IV 332 E. 3.3.2). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiärer Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, Aufenthaltsdauer, Gesundheitszustand und Resozialisierungschancen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2, BGer 66_33/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 3.2.3, 6B_255/2021 vom 3. Oktober 2022 E. 1.3.2; je mit Hinweisen).
Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (BGer 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 3.2.3, 6B_780/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.3.2; je mit Hinweisen). Das durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 1 266 E. 3.3, 144 II 1 E. 6.1). Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 144 1 266 E. 3.3, 144 II 1 E. 6.1; je mit Hinweisen).
Wird ein schwerer persönlicher Härtefall bejaht, entscheidet sich die Sachfrage in einer Interessenabwägung nach Massgabe der «öffentlichen Interessen an der Landesverweisung». Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, bei welchem die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit als notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und die Legalprognose abgestellt wird (BGer 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 3.2.4, 6B_134/2021 vom 20. Juni 2022 E. 5.3.2, 6B_748/2021 vom 8. September 2021 E. 1.1.1; je mit Hinweisen).
Freizügigkeitsabkommen (FZA)
Das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681) gewährt Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern der Europäischen Union unter gewissen Voraussetzungen Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz (Art. 1 Bst. a FZA). Dieser Anspruch darf grundsätzlich nur unter den Voraussetzungen von Art. 5 Ziff. 1 Anhang I FZA entzogen werden, namentlich wenn die Landesverweisung aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt ist (vgl. BGE 145 IV 364 E. 3.5).
Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA steht Massnahmen entgegen, die (allein) aus generalpräventiven Gründen verfügt würden. Auch vergangenes Verhalten kann den Tatbestand einer solchen Gefährdung der öffentlichen Ordnung erfüllen. Weiter kommt es auf die Prognose des künftigen Wohlverhaltens an. Mit dem Erfordernis der gegenwärtigen Gefährdung ist nicht gemeint, dass weitere Straftaten mit Gewissheit zu erwarten sind oder umgekehrt solche mit Sicherheit auszuschliessen sein müssten. Es ist vielmehr eine nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzierende hinreichende Wahrscheinlichkeit verlangt, dass der Ausländer künftig die öffentliche Sicherheit oder Ordnung stören wird; je schwerer diese ist, desto niedriger sind die Anforderungen an die in Kauf zu nehmende Rückfallgefahr (BGE 145 IV 364 E. 3.5.2 mit Hinweisen; BGer 6B_736/2019 vom 3. April 2020 E. 1.1.3). Ein geringes, aber tatsächlich vorhandenes Rückfallrisiko kann für eine aufenthaltsbeendende Massnahme im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA genügen, sofern dieses Risiko eine schwere Verletzung hoher Rechtsgüter wie z.B. die körperliche Unversehrtheit beschlägt (BGE 145 IV 364 E. 3.5.2; BGer 6B_75/2020 vom 19. Januar 2021 E. 2.5.1; 6B_736/2019 vom 3. April 2020 E. 1.1.3; 6B_1146/2018 vom 8. November 2019 E. 6.3.2 und 6.3.3).
Landesverweisung in concreto
Vorliegen eines Katalogdelikts
Der Beschuldigte 1 ist italienischer Staatsangehöriger und verfügt über eine Niederlassungsbewilligung in der Schweiz. Er ist somit Ausländer im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB.
Mir vorliegendem Urteil wird er der zweifachen Widerhandlung gegen das BetmG i.S.v. Art. 19 Abs. 2 schuldig gesprochen und hat damit eines der Katalogdelikte gleich zweifach begangen (Art. 66a Abs. 1 Bst. o StGB).
Rückwirkungsverbot
Die Landesverweisung greift nur für Katalogdelikte, welche am oder nach dem 1. Oktober 2016 begangen wurden (BGE 146 IV 311 E. 3.2.2). Der Beschuldigte 1 beging die Einzeltaten, welche zur Verurteilung wegen den beiden qualifizierten Widerhandlungen führten, zum Teil vor, zu einem erheblichen Teil aber auch nach dem Inkrafttreten der Bestimmungen über die Landesverweisung. Damit liegt eine Katalogtat für die Landesverweisung (zweifach begangen) vor, was im Regelfall die obligatorische Landesverweisung nach sich zieht (Art. 66a Abs. 2 StGB e contrario). Daran ändert sich auch dann nichts, wenn unklar bleibt, welcher Strafanteil auf die Einzeltaten ab 1. Oktober 2016 entfällt (BGE 146 IV 311 E. 3.2.2).
Härtefallprüfung
Vorbemerkung
Die Vorinstanz hat sich sorgfältig und ausführlich mit den massgebenden Kriterien auseinandergesetzt, einen persönlichen Härtefall des Beschuldigten 1 bejaht und aufgrund des – wenn auch knappen – Überwiegens seiner privaten Interessen über das öffentliche Interessen auf das Aussprechen der Landesverweisung verzichtet. Auf die entsprechenden Ausführungen kann vorab verwiesen werden (pag. 2288 ff.; S. 107 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Nachfolgend werden ergänzend und präzisierend die einzelnen Punkte der Härtefallprüfung und der Interessenabwägung nochmals aufgegriffen und um die Prüfung des Freizügigkeitsabkommens ergänzt. Wenn auch aus teilweise anderen Gründen, so schliesst die Kammer im Ergebnis im Einklang mit der Vorinstanz ebenfalls auf Verzicht auf die Landesverweisung.
Ad Aufenthaltsdauer und Integration des Beschuldigten in der Schweiz
Der Beschuldigte 1 ist am .________ in der Schweiz geboren und seither im Besitz der Niederlassungsbewilligung, deren Kontrollfrist bis zum 30. November 2024 gültig ist (pag. 2474, pag. 2482). Er ist in I.________ zusammen mit seiner Schwester bei seinen Eltern aufgewachsen. Die Schule sowie die Lehre absolvierte er ebenfalls in I.________ (pag. 836 Z. 26 ff., pag. 2485 f.). Folglich lebt er seit der Geburt in der Schweiz und verbrachte demnach die Schulzeit sowie zweifelsohne seine prägenden Jugendjahre hier. Das Kriterium der Anwesenheitsdauer spricht damit klar für die privaten Interessen des Beschuldigten 1 und somit gegen eine Landesverweisung.
Hinsichtlich der Integration ist zunächst festzuhalten, dass der Beschuldigte 1 nebst Italienisch (vgl. pag. 2089 Z. 1 f., pag. 2517 Z. 42 ff.) einwandfrei Schweizerdeutsch spricht. Seine Mutter, Schwester, Partnerin sowie seine Freunde leben ebenfalls in der Schweiz (pag. 2474, pag. 2486, pag. 2516 Z. 29 f.). Sein Vater sowie die restlichen Familienangehörigen leben gemäss eigenen Angaben in Italien (pag. 2486, pag. 2517 Z. 10 ff.), wobei er angibt, ein gutes und stabiles Verhältnis zu seiner Schwester und seinen Eltern zu haben (pag. 2486). Weitere bzw. konkrete Angaben zu sozialen Kontakten in der Schweiz liegen nicht vor. Der Beschuldigte 1 führte lediglich aus, dass er in keinem Verein sei (pag. 836 Z. 45, pag. 2518 Z. 1 f.), gerne Sport im Fitnesscenter treibe, bei den Kollegen den Ruf habe, hilfsbereit und selbstlos zu sein und gerne mit dem Hund und der Freundin spazieren gehe (pag. 2486). Insgesamt ist der Vorinstanz zuzustimmen, wonach der Beschuldigte 1 in der Schweiz sozial integriert und persönlich verwurzelt ist sowie ein Umfeld hier hat.
In Bezug auf die berufliche/finanzielle Situation kann zunächst auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 2290; S. 109 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):
Bezüglich der Arbeits- und Ausbildungssituation ist zu bemerken, dass A.________ in der Schweiz die obligatorische Schule von der 1.-9. Klasse in der Schule BM.________ besucht hat (p. 836 Z. 30 f.). Danach hat er gemäss eigenen Angaben eine Ausbildung als Strassenbauer bei der BD.________ I.________ abgeschlossen (p. 836 Z. 33 f.). Nach der Lehre hat er während zwei Jahren temporär dort gearbeitet, bevor er im Juni/Juli 2016 aufgehört und bis mindestens Ende 2017 nicht mehr gearbeitet hat (p. 836 Z. 37 ff., p. 841 Z. 23). Zeitweise war er beim RAV angemeldet (p. 841 Z. 23 ff.). Im Jahr 2019 ging er einer Erwerbstätigkeit nach (p. 1684, p. 1759). Ab Februar 2021 arbeitete er sodann bei der BF.________ GmbH als Plattenleger in einem 100 %-Pensum (p. 2125). Im Urteilszeitpunkt war er seit Juni 2022 bei der BE.________ AG als Monteur in einem befristeten 100 %-Pensum bis Ende September 2022 angestellt, welche Kettenförderer für Logistikzentren macht (p. 2087 Z. 35 ff., p. 2126 f.).
Ergänzend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte 1 heute gemäss eigenen Angaben als selbstständiger Unternehmer tätig ist (vgl. pag. 2486, pag. 2488, pag. 2515 Z. 39 f., pag. 2516 Z. 1 ff.). Insofern ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass er über eine abgeschlossene Berufsausbildung und diverse Berufungserfahrung verfügt. Obwohl er für eine gewisse Zeit arbeitslos war, ist er nun bereits seit längerer Zeit wieder arbeitstätig und damit grundsätzlich im Arbeitsmarkt integriert, wobei nicht abschliessend beurteilt werden kann, wie stabil und gefestigt seine aktuelle Arbeitssituation ist. Er weist keine Schulden (mehr) auf und musste nie Sozialhilfe in Anspruch nehmen (pag. 836 Z. 33 ff., pag. 841 Z. 22 ff., pag. 1680 f., pag. 1684 f., pag. 1766, pag. 2087 Z. 24 ff., pag. 2088 Z. 1 ff., pag. 2125 ff., pag. 2475, pag. 2474 f., pag. 2488, 2516 Z. 42 f.). Somit kann grundsätzlich von einer gelungenen beruflichen/finanziellen Integration gesprochen werden.
Ad familiäre Verhältnisse
Der Beschuldigte 1 hat keine Kinder und ist nicht verheiratet. Seine Mutter sowie seine Schwester leben – wie bereits erwähnt – in der Schweiz, sein Vater – gemäss eigenen Angaben und entgegen den Ausführungen im Migrationsbericht – in Italien (pag. 2474, pag. 2485 f., pag. 2516 Z. 29 f., pag. 2517 Z. 10 ff.). Allerdings gehören weder seine Schwester noch seine Mutter zur Kernfamilie des Beschuldigten 1. Das gute Verhältnis zu ihnen fällt nicht unter das geschützte Familienleben, da kein über die üblichen familiären Beziehungen bzw. emotionalen Bindungen hinausgehendes Abhängigkeitsverhältnis ersichtlich ist oder dargetan wurde (vgl. BGE 145 I 227 E. 5.3, 144 II 1 E. 6.1, BGer 6B_396/2020 vom 11. August 2020 E. 2.5). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 23. August 2022 führte der Beschuldigte 1 aus, seit zwei Jahren eine Partnerin zu haben, aber alleine zu wohnen. Anlässlich der Berufungsverhandlung gab er dann an, in einer neuen Beziehung zu sein (pag. 2087 Z. 24 ff., pag. 2486, pag. 2516 Z. 29 f.). Konkubinatspaare können sich nicht auf Art. 8 EMRK berufen, soweit nicht besondere Umstände gegeben sind, namentlich nicht von einer eheähnlichen, gefestigten Gemeinschaft auszugehen ist (BGer 6B_1474/2019 vom 23. März 2020 1.4., 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020 E. 2.5.3). Der Beschuldigte 1 lebt nicht in einer Ehe; ebensowenig lässt sich ein eheähnliches, gefestigtes Konkubinat annehmen. Die familiäre Situation des Beschuldigten 1 steht damit einer Landesverweisung nicht entgegen.
Ad Gesundheitszustand, Respektierung der Rechtsordnung und Persönlichkeitsentwicklung
Dem Beschuldigten 1 geht es gesundheitlich gut (pag. 2515 Z. 16 f.). Er leidet weder an einer schweren Krankheit noch hatte er einen schweren Unfall. Die anlässlich der Hafteröffnung vom 30. November 2017 geäusserten Beschwerden hinsichtlich seiner Lymphknoten (vgl. pag. 841 Z. 36 ff.) scheinen nicht mehr aktuell zu sein. Es sind damit keine gesundheitsrelevanten Aspekte ersichtlich, welche einer Landesverweisung im Weg stehen würden. Aus medizinischer Sicht ist eine Rückkehr nach Italien ohne Weiteres zumutbar.
Wie bereits im Rahmen der Täterkomponenten dargelegt ist der Beschuldigte 1 einschlägig vorbestraft und hat sich zuletzt der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gemacht und damit die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Schweiz erheblich missachtet. Allerdings ist er seit den nun zu beurteilenden Vorfällen – und damit seit über sechs Jahren – nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten. Zudem ist er in der Zwischenzeit in eine eigene Wohnung gezogen und lebt in einer Beziehung. Unter Einbezug der gelungenen beruflichen Integration ist somit eine positive Persönlichkeitsentwicklung auszumachen.
Ad Resozialisierungschancen im Heimatland
Der Beschuldigte 1 lebte nie in Italien und hat sich lediglich ferienhalber dort aufgehalten (pag. 2517 Z. 13 ff.). Trotzdem dürfte er durch seine Eltern zumindest im Ansatz mit den Gepflogenheiten in Italien vertraut sein und durch seinen Vater und die Grosseltern (vgl. pag. 2088 Z. 38 f.; pag. 2517 Z. 10 ff.) über ein gewisses Beziehungsnetz verfügen, wobei das Verhältnis zu den Grosseltern unklar bleibt. Auch wenn die Integration in Italien nach der langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz mit gewissen Schwierigkeiten verbunden sein könnte, erscheinen die Resozialisierungschancen im Heimatland als grundsätzlich gut. Im Alter von 29 Jahren und bei einer guten Gesundheit dürfte es dem Beschuldigten 1 möglich sein, in Italien zu arbeiten. Er spricht zudem Italienisch und aufgrund seiner in der Schweiz erworbenen beruflichen Fähigkeiten besteht durchaus die Möglichkeit, dass er auf dem italienischen Arbeitsmarkt Fuss fassen und eine Existenz aufbauen kann. Einer Wiedereingliederung im Heimatland steht – zumal die dortigen Verhältnisse nicht grundlegend anders sind als in der Schweiz – somit nichts entgegen.
Gesamtwürdigung
Zwar bedeutet jede Landesverweisung eine persönliche Härte für den Betroffenen. Das Gesetz verlangt jedoch nicht nur eine Härte, sondern eine aussergewöhnliche Härte, d.h. eine Situation, die auch angesichts der sonst schon schweren Lage noch als besonders hart ins Auge springt (einen «Ausnahmefall», BGer 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.3).
Aus den obigen Ausführungen geht hervor, dass der Beschuldigte 1 in der Schweiz geboren und aufgewachsen ist. Er hat sowohl die Schule als auch die Lehre hier absolviert. Beim Beschuldigten 1 ist zudem eine positive Entwicklung auszumachen. Er ist sowohl in sozialer als auch in beruflicher Hinsicht in der Schweiz integriert. Sein Lebensmittelpunkt und seine Bezugspersonen befinden sich in der Schweiz. Auch wenn der Beschuldigte Verwandte in Italien hat und er der italienischen Sprache mächtig ist, hat er keinen näheren Bezug zu seinem Heimatland. Aufgrund seines Alters und seiner beruflichen Fähigkeiten dürfte es ihm aber möglich sein, in Italien Fuss zu fassen. Negativ ins Gewicht fällt zudem die Missachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Letztendlich kann aber aus den nachfolgenden Gründen offen gelassen werden, ob vorliegend von einem persönlichen Härtefall i.S.v. Art. 66a Abs. 2 StGB auszugehen ist oder nicht.
Interessenabwägung
Der Beschuldigte 1 hat sich vorliegend der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gemacht und dadurch die öffentliche Gesundheit erheblich gefährdet. Für die Beurteilung des Verschuldens ist auf die Anlassdelikte ab Inkrafttreten der Landesverweisung und damit ab einem Zeitraum vom 1. Oktober 2016 bis 29. November 2017 abzustellen. Entsprechend ist der Deliktsraum kürzer und die Betäubungsmittelmengen sind geringer. Weiter ist zu beachten, dass die Tatverschuldensformulierung nicht kongruent zum Verschulden im Rahmen der Landesverweisung ist (BGer 6B_1044/2019 vom 2. August 2023 E. 2.6). In der Regel findet das Verschulden seinen Ausdruck vor allem in der Strafhöhe. Freiheitsstrafen von ein bis zwei Jahren wiegen im Regelfall schwer. Bei über zwei Jahren Freiheitsstrafe sind «aussergewöhnliche Gründe» erforderlich («Zweijahresregel»; BGer 6B_131/2019 vom 27. September 2019 E. 2.5.5; 7B_236/2023 vom 27. Oktober 2023 E. 2.3.5). Bestimmten Delikten, vor allem Betäubungsmitteldelikten (vgl. z.B. BGer 6B_1424/2019 vom 15. September 2020 E. 3.4.10) misst die Rechtsprechung ein besonders hohes Gewicht zu.
Solche Betäubungsmitteldelikte liegen hier vor. Zudem fällt der Kokain- und Ecstasyhandel fast ausschliesslich in die vorliegend relevante Zeit. Die Einsatzstrafe (vor Täterkomponenten) alleine dafür betrug 25 Monate, die Täterkomponenten wirkten sich strafschärfend aus. Damit fällt der massgebliche Strafanteil jedenfalls überschlagsweise in den Bereich der Zweijahresregel. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich sowohl mengenmässig als auch bandenmässig qualifiziert, und zwar aus rein egoistischen, finanziellen Beweggründen.
Kommt hinzu, dass der Beschuldigte 1 einschlägig vorbestraft ist. Nebst dem im Strafregister verzeichneten Urteil wurde er auch als Jugendlicher wegen mehrfacher Sachbeschädigung verurteilt, wobei diese Vorstrafe bei der Frage der Landesverweisung im Rahmen der Interessenabwägung in der Gesamtbetrachtung grundsätzlich zu berücksichtigen ist (vgl. BGer 6B_188/2021 vom 23. Juni 2021 E. 2.2.1, 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020 E. 2.6). Allerdings fällt sie mit Blick auf das damalige junge Alter des Beschuldigten 1 und den Zeitablauf nur marginal ins Gewicht.
Auch wenn er seit den hier beurteilten Taten strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten und grundsätzlich ein geordnetes Leben führt, deutet nach dem Gesagten einiges – insbesondere die Höhe der Freiheitsstrafe – in Richtung Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Landesverweisung des Beschuldigten. Ob mit der Vorinstanz die vor diesem Hintergrund erforderlichen «ausserordentlichen Umstände» beim Beschuldigten 1 ganz knapp gegeben sind oder nicht kann angesichts der nachfolgenden Ausführungen zum Freizügigkeitsabkommen offen gelassen werden.
Freizügigkeitsabkommen (FZA)
Der Beschuldigte 1 ist italienischer Staatsangehöriger und verfügt über eine Niederlassungsbewilligung C. Damit ist er in der Schweiz aufenthaltsberechtigt und kann sich grundsätzlich auf das FZA berufen.
Im Vordergrund steht hier vor allem auch das konkrete Rückfallrisiko. Der Beschuldigte 1 zeigte sich hinsichtlich seiner Delikte nicht einsichtig, was aber auch daher rührte, dass er zur Sache die Aussage verweigerte, was sein gutes Recht ist. Nichtsdestotrotz kann von Reue und Einsicht somit keine Rede sein.
Dennoch ist bei ihm eine positive Persönlichkeitsentwicklung auszumachen: Er lebt nunmehr seit mehreren Jahren in geordneten Verhältnissen mit seiner Mutter im gemeinsamen Haushalt und ist in jeglicher Hinsicht integriert. Seit dem Jahr 2017 hat er gemäss eigenen Angaben nie mehr Kokain konsumiert und rauchte im Urteilszeitpunkt lediglich noch ab und zu CBD. Er ist heute als selbständiger Unternehmer tätig und erzielt ein monatliches Netto-Einkommen von CHF 5'000.00 (pag. 2516 Z. 20 ff.). Dieses Einkommen dürfte zwar angesichts des eher volatilen Handels mit Pokémon-Karten eher hoch gegriffen sein. Nicht umsonst machte der Beschuldigte 1 denn auch geltend, er bemühe sich noch um Zusatzeinkünfte mittels Festanstellung. Drogenkonsum gebe es nicht mehr (pag. 2516, Z. 1 ff.) Seit den vorliegend zu beurteilenden Delikten – und damit im Zeitpunkt der Urteilsfällung seit über sechs Jahren – hat er sich nichts mehr zu Schulden kommen lassen bzw. ist er nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten (pag. 2496 f.). Die Prognose für ein (auch künftiges) Wohlverhalten muss an dieser Stelle somit als günstig bezeichnet werden. Eine Rückfallgefahr nach so vielen Jahren ist nicht genügend konkreter Natur.
Nach einer Gesamtbetrachtung, insbesondere mit Blick auf das aktuelle Wohlverhalten bzw. die fehlende gegenwärtige Rückfallgefahr, ist dem Beschuldigten 1 eine gute Prognose zu stellen. Im Ergebnis kann er sich somit auf das FZA berufen, weshalb von einer Landesverweisung abzusehen ist. Entsprechend ist auch oberinstanzlich auf die Anordnung der Landesverweisung zu verzichten, was im Übrigen auch dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft entspricht.
VI. Kosten und Entschädigung
Verfahrenskosten
Erstinstanzliches Verfahren
Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO).
Die Höhe der erstinstanzlichen Verfahrenskosten (ohne amtliche Entschädigung) von insgesamt CHF 47'398.00 ist nicht zu beanstanden und wird entsprechend bestätigt. Die Verfahrenskosten für das erstinstanzliche Verfahren setzen sich wie folgt zusammen: Gebühren für die Untersuchung in der Höhe von CHF 33'200.00 (pag. 1940 [K.________]; pag. 1957 ff. [Beschuldigte 1-3]), Gebühren des Zwangsmassnahmengerichts von CHF 1'600.00 (pag. 23 [Beschuldigter 1]; pag. 84, pag. 184 [Beschuldigter 2]; pag. 290 [Beschuldigter 3], pag. 1957 ff.), Gebühren des Gerichts von CHF 9'000.00 (pag. 2146 ff.) sowie Kosten für den Auftritt der Staatsanwaltschaft im Umfang von CHF 1'500.00 (pag. 2132 ff.). Die Auslagen der Untersuchung betragen CHF 2'098.00 (pag. 1959 ff.).
Hinsichtlich der Gebühren und Auslagen der Untersuchung brachte die Vorinstanz zunächst die auf K.________ entfallenden Kosten in Abzug (CHF 35'298.00 – CHF 500.00 – CHF 154.00 = CHF 34'644.00) und auferlegte die restlichen Kosten zu je 1/3 den Beschuldigten 1-3 (ausmachend jeweils CHF 10'900.00 Untersuchungsgebühren und CHF 648.00 Auslagen der Untersuchung). Die Kosten für den Auftritt der Staatsanwaltschaft von insgesamt CHF 1'500.00 wurde ebenfalls je zu 1/3, ausmachend CHF 500.00, den Beschuldigten 1-3 auferlegt. Weiter wurden die drei Beschuldigten zur Bezahlung der jeweils eigenen Gebühren des Zwangsmassnahmengerichtsgerichts verurteilt (CHF 400.00 [Beschuldigter 1], CHF 800.00 [Beschuldigter 2], CHF 400.00 [Beschuldigter 3]. Schliesslich wurden die Gerichtsgebühren dem Beschuldigten 1 und 2 zu je 1/3, dem Beschuldigten 3 zu 5/18 und der damaligen Mitbeschuldigten K.________ zu 1/18 mit der Begründung auferlegt, dass es angemessen erscheine, K.________ aufgrund ihrer untergeordneten Beteiligung nur einen geringen Anteil der Gerichtskosten tragen zu lassen und diesen anteilsmässig bei ihrem Sohn [Beschuldigter 3] in Abzug zu bringen sei (vgl. pag. 2297). Diese Aufteilung ist nicht zu beanstanden.
Beschuldigter 1
Die anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten setzen sich für den Beschuldigten 1 zusammen aus Gebühren von CHF 14'300.00 sowie Auslagen von CHF 1'148.00 und belaufen sich demnach insgesamt auf CHF 15'448.00. Zufolge der Schuldsprüche werden diese Kosten dem Beschuldigten 1 vollumfänglich zur Bezahlung auferlegt (zur Verrechnung siehe unten Ziff. 45). Zu Recht hat die Vorinstanz aufgrund des untergeordneten Aufwands betreffend Freispruch und Verfahrenseinstellung keine Ausscheidung der Verfahrenskosten vorgenommen.
Beschuldigter 2
In Bezug auf den Beschuldigten 2 setzten sich die anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten zusammen aus den Gebühren im Umfang von CHF 14'700.00 sowie den Auslagen von CHF 1'148.00. Die anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten betragen für den Beschuldigten 2 somit insgesamt CHF 15'848.00. Zufolge der Schuldsprüche werden auch ihm diese anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten vollumfänglich zur Bezahlung auferlegt (zur Verrechnung siehe unten Ziff. 45).
Beschuldigter 3
Die anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten betreffend den Beschuldigten 3 setzen sich zusammen aus Gebühren von CHF 13'800.00 sowie Auslagen in der Höhe von CHF 1'148.00, insgesamt ausmachend CHF 14'948.00. Weil der Beschuldigte 3 erstinstanzlich schuldig gesprochen und die Schuldsprüche oberinstanzlich bestätigt wurden, sind ihm die anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten vollumfänglich zur Bezahlung aufzuerlegen (zur Verrechnung siehe unten Ziff. 45).
Oberinstanzliches Verfahren
Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (vgl. BGer 6B_1040/2016 vom 2. Juni 2017 E. 1.1.1.).
Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden insgesamt bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 9’000.00 (Art. 24 Abs. 1 Bst. b des Verfahrenskostendekrets [BSG 161.12]). Diese werden den Beschuldigten zu je einem Drittel, ausmachend CHF 3'000.00, zugewiesen.
Beschuldigter 1
Während die Generalstaatsanwaltschaft mit ihren Anträgen hinsichtlich des Beschuldigten 1 nur geringfügig unterlegen ist, ist der Beschuldigte 1 mit seinen Anträgen oberinstanzlich im Ganzen nicht durchgedrungen. Zufolge Unterliegens werden ihm daher die anteilsmässigen Kosten für das oberinstanzliche Verfahren im Umfang von CHF 3'000.00 vollumfänglich zur Bezahlung auferlegt. Eine Kostenausscheidung rechtfertigt sich vor diesem Hintergrund nicht.
Beschuldigter 2
Die Generalstaatsanwaltschaft ist hinsichtlich der beantragten Schuldsprüche obsiegend, der Beschuldigte 2 hingegen unterliegend. Hinsichtlich des Strafmasses unterliegen beide Parteien, die Generalstaatsanwaltschaft allerdings in wesentlich geringerem Masse als der Beschuldigte 2. Infolge seines hauptsächlichen Unterliegens werden die anteilsmässigen Kosten für das oberinstanzliche Verfahren von CHF 3'000.00 daher vollumfänglich dem Beschuldigten 2 auferlegt. Eine Kostenausscheidung rechtfertigt sich vor diesem Hintergrund nicht.
Beschuldigter 3
Auch der Beschuldigte 3 ist mit seinen Anträgen oberinstanzlich nicht durchgedrungen. Die Generalstaatsanwaltschaft unterlag mit ihren Anträgen wie bereits beim Beschuldigten 1 und 2 nur geringfügig, weshalb sich eine Kostenausscheidung zu Lasten des Staates nicht rechtfertigt. Der Beschuldigte gilt als unterliegend im Sinne von Art. 428 Abs. 1 StPO und hat somit die gesamten anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3'000.00 zu tragen.
Entschädigungen
Zu den Verfahrenskosten gehören grundsätzlich auch die Kosten der amtlichen Verteidigung (Art. 422 Abs. 2 Bst. a StPO). Diese werden von der Kammer jedoch praxisgemäss separat ausgeschieden.
Gemäss Art. 135 Abs. 1 StPO wird die amtliche Verteidigung nach dem Anwaltstarif desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde. Art. 135 Abs. 4 aStPO bestimmte, dass die beschuldigte Person bei einer Verurteilung zu den Verfahrenskosten dazu verpflichtet ist, (Bst. a) dem Kanton die der amtlichen Verteidigung ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen und (Bst. b) der Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. In seiner aktuellen Version sieht Art. 135 Abs. 4 StPO nur noch die Rückzahlungspflicht an den Kanton vor.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz (Art. 41 KAG) entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwands sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auszugehen ist vom Zeitaufwand, den ein fachlich ausgewiesener, gewissenhafter Anwalt unter Berücksichtigung der Schwierigkeit der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse und des Aktenumfangs für die korrekte Erledigung des Geschäftes benötigt (vgl. Kreisschreiben Nr. 15 des Obergerichts vom 21. Januar 2022, Ziff. 1.1). Der Stundenansatz für die Entschädigung der amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälte beträgt im Kanton Bern CHF 200.00 (Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte vom 20. Oktober 2010 [EAV; BSG 168.711]). Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt. Der Parteikostenersatz besteht aus dem Honorar und den notwendigen Auslagen (Art. 2 der Parteikostenverordnung [PKV; BSG 168.811]).
Erstinstanzliches Verfahren
Beschuldigter 1 (Rechtsanwalt B.________)
Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten 1 vor erster Instanz durch Rechtsanwalt B.________ wurde von der Vorinstanz grundsätzlich gemäss der eingereichten Honorarnote vom 18. August 2022 (pag. 2040 ff.) bestimmt. Diese Entschädigung blieb unangefochten, ist nicht offensichtlich unangemessen und daher zu bestätigen. Für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 1 im erstinstanzlichen Verfahren wird Rechtsanwalt B.________ somit eine Entschädigung von CHF 23'054.45 ausgerichtet.
Der Beschuldigte 1 hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 23'054.45 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 aStPO).
Es wird festgestellt, dass Rechtsanwalt B.________ auf das Nachforderungsrecht verzichtet hat. Entsprechend besteht keine Nachzahlungspflicht.
Beschuldigter 2 (Rechtsanwältin Dr. D.________)
Gestützt auf die Kostennoten vom 22. August 2022 (pag. 2050 ff.) und vom 22. Mai 2020 (pag. 2056 ff.) setzte die Vorinstanz das amtliche Honorar nach Anpassung der geschätzten Dauer für die Hauptverhandlung, des Stundenansatzes des juristischen Mitarbeiters, der Reisezuschläge und der Kosten für Telefonate auf insgesamt CHF 24'607.00 fest (volles Honorar: CHF 35'500.25). Dies ist nicht zu beanstanden. Rechtsanwältin Dr. D.________ wird für ihre Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 2 mit CHF 24'607.00 entschädigt.
Unter Berücksichtigung des gestützt auf die Verfügung der Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 28. Mai 2020 (pag. 1815 f.) ausgerichteten Vorschusses von CHF 16'952.95 sind Rechtsanwältin Dr. D.________ restinstanzlich noch CHF 7'654.05 durch den Kanton Bern auszurichten.
Der Beschuldigte 2 hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 24'607.00 zurückzuzahlen und Rechtsanwältin Dr. D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 10'893.25, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 aStPO).
Beschuldigter 3 (Rechtsanwalt L.________ / Rechtsanwalt F.________)
Rechtsanwalt L.________
Es wird festgestellt, dass der Kanton Bern Rechtsanwalt L.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 3 für die Dauer vom 29. November 2017 bis 28. Juni 2019 mit einem amtlichen Honorar von CHF 12'545.60 entschädigt hat (vgl. Verfügung der Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 28. Juni 2019 [pag. 1863 f.]).
Der Beschuldigte 3 hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 12'545.60 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt L.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung (CHF 12'545.60) und dem vollen Honorar (CHF 15'118.90), ausmachend CHF 2'573.30, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 aStPO).
Rechtsanwalt F.________
Gestützt auf die Kostennoten vom 18. August 2022 (pag. 2033 ff.) setzte die Vorinstanz das amtliche Honorar unter Hinzufügung der Dauer für die Hauptverhandlung sowie unter Anpassung der Reisezuschläge und Kosten für Telefonate auf insgesamt CHF 10'774.20 fest (volles Honorar: CHF 13'184.00). Dies gibt zu keinen Bemerkungen Anlass und ist zu bestätigen. Entsprechend wird Rechtsanwalt F.________ für seine Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 3 mit CHF 10'774.20 entschädigt.
Der Beschuldigte 3 hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 10'774.20 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt F.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 2'409.80, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 aStPO).
Oberinstanzliches Verfahren
Beschuldigter 1 (Rechtsanwalt B.________)
Die Kammer erachtet das oberinstanzlich geltend gemachte Honorar von Rechtsanwalt B.________ (pag. 2544 ff.; Aufwand von rund 27.6 Stunden zzgl. Auslagen von CHF 218.8 und MWST von CHF 460.35) insgesamt als angemessen, wobei die eingereichte Kostennote aufgrund der kürzeren Berufungsverhandlung um zwei Stunden auf rund 25.6 Stunden gekürzt wird. Die geltend gemachten Auslagen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 1 im oberinstanzlichen Verfahren wird Rechtsanwalt B.________ somit eine Entschädigung von CHF 5'764.40 ausgerichtet.
Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 5'764.40 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
Beschuldigter 2 (Rechtsanwältin Dr. D.________)
Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 2 vor oberer Instanz durch Rechtsanwältin Dr. D.________ wird gemäss der für angemessen erachteten Kostennote vom 16. März 2024 (pag. 2550 ff.; Aufwand von 25 Stunden zzgl. Auslagen von 3% [ausmachend CHF 150.00] und MWST von CHF 411.55) bestimmt, wobei der Aufwand aufgrund der kürzeren oberinstanzlichen Hauptverhandlung um 3.5 Stunden auf insgesamt 21.5 Stunden zu kürzen ist. Entsprechend reduziert sich die Auslagenpauschale von 3% auf insgesamt CHF 129.00. Für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 2 im Berufungsverfahren wird Rechtsanwältin Dr. D.________ somit mit CHF 4'782.15 entschädigt.
Der Beschuldigte 2 hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 4'782.15 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
Beschuldigter 3 (Rechtsanwalt F.________)
Die Kammer erachtet das oberinstanzlich geltend gemachte Honorar von Rechtsanwalt F.________ (pag. 2554 ff.; Aufwand von 19.5 Stunden zzgl. Auslagen von CHF 45.00 und MWST von CHF 313.15 insgesamt als angemessen. In Anbetracht der Verhandlungsdauer werden sechs Stunden Aufwand dazugerechnet. Entsprechend wird für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 3 im oberinstanzlichen Verfahren Rechtsanwalt F.________ somit eine Entschädigung von CHF 5'555.35 ausgerichtet.
Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 5'555.35 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
Genugtuung
Eine Genugtuung ist bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht geschuldet (Art. 429 Abs. 1 e contrario i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO).
VII. Verfügungen
Einziehung / Kostendeckungsbeschlagnahme
Theorie
Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden (Art. 69 StGB).
Die Strafbehörden können ihre Forderungen aus Verfahrenskosten mit Entschädigungsansprüchen der zahlungspflichtigen Partei aus dem gleichen Strafverfahren sowie mit beschlagnahmten Vermögenswerten verrechnen (Art. 442 Abs. 4 StPO). Vermögenswerte, welche u.a. durch eine Straftat erlangt worden sind, werden durch das Gericht hingegen eingezogen (Art. 70 Abs. 1 StGB).
Subsumtion
Beschuldigter 1
Anlässlich der Hausdurchsuchung vom 29. November 2017 wurden beim Beschuldigten 1 unter anderem diverse Mobiltelefone (HD 1.1 / 3.1 / 1.2 / 3.2-3.4 / Effekten), Tabletten in einer schwarzen Dose (HD 2) sowie Bargeldbeträge (HD 9 / 11 / 12 / Effekten), gefunden und sichergestellt (pag. 1129 ff.). Mit Verfügung vom 30. November 2017 und 9. Oktober 2019 wurden diese (sowie weitere) Gegenstände und Vermögenswerte zur Deckung der Verfahrenskosten sowie zur Beweismittel- und Sicherungseinziehung beschlagnahmt (pag. 1155, pag. 1156 f.).
Es ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte 1 die Mobiltelefone sowie die Tabletten im Rahmen des Betäubungsmittelhandels verwendete. Sie dienten damit der Begehung von Straftaten und könnten, würden sie nicht vernichtet werden, hierzu wiederverwendet werden. Weil eine weiterbestehende Gefährdung vorliegt, überwiegt das Bedürfnis an der Einziehung zur Vernichtung der Mobiltelefone und der Tabletten klarerweise gegenüber dem Wunsch des Beschuldigten 1, diese wieder zurück zu erhalten. Entsprechend werden die Mobiltelefone (HD 1.1 / 3.1 / 1.2 / 3.2-3.4 / Effekten) sowie die Tabletten (HD 2) i.S.v. Art. 69 StGB eingezogen.
Was das Bargeld anbelangt, ist vorab festzuhalten, dass CHF 670.45 (in den Effekten, pag. 9, 1133), CHF 310.00 (HD 9, pag. 1129), EUR 65.00 resp. CHF 72.80 (HD 11, pag. 1129, pag. zwischen 1148 und 1149) sowie Geld in einer Dose ([HD 12] ausmachend CHF 461.10 [vgl. pag. 1129, pag. 1156: CHF 843.90 – CHF 310.00 – CHF 72.80]) gefunden wurden. Von den CHF 670.45 wurden dann aber nur CHF 600.00 beschlagnahmt (pag. 1155). Daraus ergibt sich ein beschlagnahmter Bargeldbetrag von total CHF 1'443.90.
Vorliegend liess sich der Nachweis nicht erbringen, beim aufgefundenen Bargeld handle es sich um Drogengeld. Entsprechend wird der beschlagnahmte Geldbetrag von CHF 1'443.90 (HD 9 / 11 / 12 / Effekten) mit den Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 442 Abs. 4 StPO verrechnet. Damit hat der Beschuldigte 1 noch anteilsmässige erstinstanzliche Verfahrenskosten von CHF 14'004.10 zu bezahlen.
Beschuldigter 2
Anlässlich der Hausdurchsuchung vom 29. November 2017 wurden beim Beschuldigten 2 unter anderem diverse Mobiltelefone (HD 2 / HD 3 / Effekten) sowie Bargeldbeträge (HD 1, 5.1, 5.2, Effekten) gefunden und sichergestellt (pag. 1114 ff.). Mit Verfügung vom 9. Oktober 2019 wurden diese (sowie weitere) Gegenstände und Vermögenswerte zur Deckung der Verfahrenskosten sowie zur Beweismittel- und Sicherungseinziehung beschlagnahmt (pag. 1156 ff.).
Auch beim Beschuldigten 2 ist davon auszugehen, dass die Mobiltelefone dem Betäubungsmittelhandel und damit der Begehung von Straftaten dienten. Weil die Gefährdung weiterbesteht, werden die Mobiltelefone (HD 2 / HD 3 / Effekten) i.S.v. Art. 69 StGB einzogen.
Hinsichtlich des beschlagnahmten Bargeldbetrags ist nicht erstellt, dass dieser aus dem Drogenhandel stammt, weshalb der Geldbetrag von CHF 2'305.80 (HD 1, 5.1, 5.2, Effekten) mit den Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 442 Abs. 4 StPO verrechnet wird. Damit hat der Beschuldigte 2 noch anteilsmässige erstinstanzliche Verfahrenskosten von CHF 13'542.20 zu bezahlen.
Beschuldigter 3
Anlässlich der Hausdurchsuchung vom 29. November 2017 wurden beim Beschuldigten 3 unter anderem diverse Mobiltelefone (HD 302 / Effekten) und Dokumente (HD 411) sowie Bargeldbeträge (Effekten) gefunden und sichergestellt (pag. 1066 ff.). Mit Verfügung vom 9. Oktober 2019 wurden diese (sowie weitere) Gegenstände und Vermögenswerte zur Deckung der Verfahrenskosten sowie zur Beweismittel- und Sicherungseinziehung beschlagnahmt (pag. 1156 ff.).
Hinsichtlich des Beschuldigten 3 gilt das bereits beim Beschuldigten 1 und 2 Ausgeführte. Entsprechend werden bei diesem Verfahrensausgang die verfügten Einziehungen der Mobiltelefone und Dokumente (HD 302 / Effekten / HD 411) und die Verrechnung des beschlagnahmten Bargeldbetrages von CHF 240.05 (Effekten) mit den erstinstanzlichen Verfahrenskosten bestätigt. Der Beschuldigte 3 hat damit noch anteilsmässige erstinstanzliche Verfahrenskosten von CHF 14'707.95 zu bezahlen.
DNA-Profil und erkennungsdienstliche biometrische Daten
Beschuldigter 1
Das vom Beschuldigten 1 erstellte DNA-Profil (PCN ________) sowie die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist zu löschen (Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 2 Bst. b des Bundesgesetzes über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen [DNA-Profil-Gesetz; SR 363]).
Beschuldigter 2
Das vom Beschuldigten 2 erstellte DNA-Profil (PCN ________) sowie die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist zu löschen (Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 2 Bst. b DNA-Profil-Gesetz).
Beschuldigter 3
Das vom Beschuldigten 3 erstellte DNA-Profil (PCN ________) sowie die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist zu löschen (Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 2 Bst. b DNA-Profil-Gesetz).
VIII. Berichtigung
Ist das Dispositiv eines Entscheides unklar, widersprüchlich oder unvollständig oder steht es mit der Begründung im Widerspruch, nimmt die Strafbehörde, die den Entscheid gefällt hat, auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen eine Erläuterung oder Berichtigung des Entscheids vor (Art. 83 Abs. 1 StPO). Typischer Anwendungsfall der Berichtigung sind offensichtliche Redaktions- oder Rechnungsfehler (vgl. Stohner, Basler Kommentar zur Schweizerischen StPO/JStPO, 3. Aufl. 2023, N 10 zu Art. 83).
Im Urteilsdispositiv vom 21. März 2024 wurde betreffend den Beschuldigten 3 irrtümlicherweise nur für eine Teilstrafe von 12 statt 22 Monaten der Vollzug aufgeschoben (Ziff. C.II.1 des Schuldspruchs [pag. 2573]). Dieser offensichtliche Verschrieb im Urteilsdispositiv (vgl. dazu Ziff. 40.5 hiervor) wird hiermit in Anwendung von Art. 83 Abs. 1 StPO von Amtes wegen berichtigt und im untenstehenden Urteilsdispositiv entsprechend angepasst.
IX. Dispositiv (inkl. Urteilsberichtigung vom 28. August 2025 [Berichtigung grau hinterlegt])
Die 1. Strafkammer erkennt:
A.
I.
Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau (Kollegialgericht) vom 26. August 2022 betreffend A.________ insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als
das Strafverfahren gegen A.________ wegen Widerhandlungen gegen das Waffengesetz, angeblich mehrfach begangen, festgestellt am 29. November 2017 in I.________, durch Besitz von Waffen (Schlagstock mit Taschenlampe und Soft-Air-Waffe, welche aufgrund ihres Aussehens mit einer echten Feuerwaffe verwechselt werden kann) ohne schriftlichen Vertrag eingestellt wurde, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten;
A.________ freigesprochen wurde von der Anschuldigung der Pornografie, angeblich begangen vom 25. Juni 2014 bis 29. November 2017, durch Besitz von illegaler Pornografie mit tatsächlichen Darstellungen von sexuellen Handlungen zwischen einem Hund und einer Frau (Oralverkehr und Penetration ausgeführt durch den Hund), ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten;
Folgende Gegenstände eingezogen (Art. 69 StGB) und bereits vernichtet wurden:
-Minigrip mit braunem Pulver, 33 g brutto (HD 4)
-Hanfmühle (HD 6)
-4 Minigrip mit Marihuana, 4 g netto (HD 7)
-Minigrip mit weissem Pulver, gemäss A.________ Kokain, 0.3 g netto (HD 14)
-Diverse Zigarettenpapiere und Filter (HD 18)
-Minigrip mit 1 Joint und Marihuana, 1.6 g netto (Effekten)
-Soft-Air-Pistole (HD 10)
-Taschenlampe in Form eines Schlagstocks (HD 15)
-Laserpointer (HD 16)
II.
A.________ wird schuldig erklärt der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz wie folgt:
bandenmässig qualifiziert (gemeinsam mit C.________, E.________ und mit H.________ [Gehilfenschaft]) begangen in der Zeit von ca. Mai 2015 bis 29. November 2017 in I.________ durch Erwerb, Besitz, Lagern, Veräussern und Verschaffen von 4'428 Gramm Marihuana;
bandenmässig qualifiziert (gemeinsam mit C.________ und E.________)
2.1 und zusätzlich mengenmässig qualifiziert begangen in der Zeit von anfangs 2016 bis Oktober 2017 in I.________ und J.________ durch Erwerb, Besitz, Lagern, Verarbeiten und Veräussern von 125 Gramm Kokaingemisch bzw. 68.25 Gramm reinem Kokain und
2.2 begangen in der Zeit von anfangs 2016 bis Ende 2016 in I.________ durch Erwerb, Besitz, Lagern und Veräussern von 110 Ecstasy-Pillen
und in Anwendung der Artikel
40, 43, 44 Abs. 1, 47, 49 Abs. 1, 51 aStGB
19 Abs. 1 Bst. a, b, c und d i.V.m. Art. 19 Abs. 2 Bst. a und b aBetmG
426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO
verurteilt:
1. Zu einer Freiheitsstrafevon 30 Monaten.
Davon sind 12 Monate zu vollziehen. Für eine Teilstrafe von 18 Monaten wird der Vollzug aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.
Die Untersuchungshaft von 65 Tagen (29. November 2017 bis 1. Februar 2018) wird im Umfang von 65 Tagen auf die zu vollziehende Teilstrafe angerechnet.
2. Zur Bezahlung der anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF15'448.00.
Der beschlagnahmte Geldbetrag von CHF 1'443.90 wird mit den erstinstanzlichen Verfahrenskosten verrechnet (vgl. Ziff. A.IV.3. nachfolgend). A.________ hat damit noch anteilsmässige erstinstanzliche Verfahrenskosten von CHF 14'004.10 zu bezahlen.
3. Zur Bezahlung der anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF3'000.00.
III.
Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person A.________, Rechtsanwalt B.________, wurde/wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:
Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 23'054.45.
A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 23'054.45 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 aStPO).
Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person A.________, Rechtsanwalt B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:
Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 5'764.40.
A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 5'764.40 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
IV.
Weiter wird verfügt:
1. Auf die Anordnung einer Landesverweisung wird verzichtet.
2. Folgende Gegenstände werden eingezogen (Art. 69 StGB):
2 Mobiltelefone Samsung (HD 1.1 / 3.1)
Mobiltelefon Motorola (HD 1.2)
Mobiltelefon Sony Ericsson (HD 3.2)
Mobiltelefon Apple, iPhone, mit Zusatzakku (HD 3.3)
Mobiltelefon Apple, iPhone (HD 3.4)
Mobiltelefon Motorola mit Zusatzakku (Effekten)
Mobiltelefon Samsung (Effekten)
Diverse Tabletten in schwarzer Dose (HD 2)
3. Der beschlagnahmte Geldbetrag von CHF 1'443.90 (HD 9, 11, 12 und Effekten) wird zur Deckung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten verwendet (vgl. Ziff. A.II.2 hiervor).
4. Das von A.________ erstellte DNA-Profil (PCN ________) sowie die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist zu löschen (Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 2 Bst. b DNA-Profil-Gesetz).
B.
I.
Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau (Kollegialgericht) vom 26. August 2022 betreffend C.________ insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als folgende Gegenstände eingezogen (Art. 69 StGB) und teilweise bereits vernichtet wurden:
Diverse Kontoauszüge (HD 6, 7)
Schuldanerkennung (HD 8)
2 blaue Pillen «Super Mario» (HD 4)
Glas mit Marihuana, 3 g netto (HD 9)
Kunststoffbehältnis (Effekten)
II.
C.________ wird schuldig erklärt der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz wie folgt:
bandenmässig qualifiziert (gemeinsam mit A.________, E.________ und mit H.________ [Gehilfenschaft]) begangen in der Zeit von ca. Mai 2015 bis 29. November 2017 in I.________ durch Erwerb, Besitz, Lagern, Veräussern und Verschaffen von 4'428 Gramm Marihuana;
bandenmässig qualifiziert(gemeinsam mit A.________ und E.________)
2.1 und zusätzlich mengenmässig qualifiziert begangen in der Zeit von anfangs 2016 bis Oktober 2017 in I.________ und J.________ durch Erwerb, Besitz, Lagern, Verarbeiten und Veräussern von 125 Gramm Kokaingemisch bzw. 68.25 Gramm reinem Kokain und
2.2 begangen in der Zeit von anfangs 2016 bis Ende 2016 in I.________ durch Erwerb, Besitz, Lagern und Veräussern von 110 Ecstasy-Pillen
und in Anwendung der Artikel
40, 43, 44 Abs. 1, 47, 49 Abs. 1, 51 aStGB
19 Abs. 1 Bst. a, b, c und d i.V.m. Art. 19 Abs. 2 Bst. a und b aBetmG
426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO
verurteilt:
1. Zu einer Freiheitsstrafevon 30 Monaten.
Davon sind 12 Monate zu vollziehen. Für eine Teilstrafe von 18 Monaten wird der Vollzug aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.
Die Untersuchungshaft von 65 Tagen (29. November 2017 bis 1. Februar 2018) wird im Umfang von 65 Tagen auf die zu vollziehende Teilstrafe angerechnet.
2. Zur Bezahlung der anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF15'848.00.
Der beschlagnahmte Geldbetrag von CHF 2'305.80 wird mit den erstinstanzlichen Verfahrenskosten verrechnet (vgl. Ziff. B.IV.2. nachfolgend). C.________ hat damit noch anteilsmässige erstinstanzliche Verfahrenskosten von CHF 13'542.20 zu bezahlen.
3. Zur Bezahlung der anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF3'000.00.
III.
Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin der beschuldigten Person C.________, Rechtsanwältin Dr. D.________, wurde/wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:
Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin Dr. D.________ für die amtliche Verteidigung von C.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 24'607.00.
Unter Berücksichtigung des gestützt auf die Verfügung der Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 28. Mai 2020 (pag. 1815 f.) ausgerichteten Vorschusses von CHF 16'952.95 sind Rechtsanwältin Dr. D.________ restinstanzlich noch CHF 7'654.05 durch den Kanton Bern auszurichten.
C.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 24'607.00 zurückzuzahlen und Rechtsanwältin Dr. D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 10'893.25, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 aStPO).
Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin der beschuldigten Person C.________, Rechtsanwältin Dr. D.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:
Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin Dr. D.________ für die amtliche Verteidigung von C.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 4'782.15.
C.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 4'782.15 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
IV.
Weiter wird verfügt:
1. Folgende Gegenstände werden eingezogen (Art. 69 StGB):
Mobiltelefon Apple, iPhone S, rosa/gold (HD 2)
Mobiltelefon Apple, iPhone, mit Hülle «thug life» (HD 3)
Mobiltelefon Apple, iPhone 8+ (Effekten)
2. Der beschlagnahmte Geldbetrag von CHF 2'305.80 (HD 1, 5.1, 5.2, und Effekten) wird zur Deckung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten verwendet (vgl. Ziff. B.II.2 hiervor).
3. Das von C.________ erstellte DNA-Profil (PCN ________) sowie die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist zu löschen (Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 2 Bst. b DNA-Profil-Gesetz).
C.
I.
Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau (Kollegialgericht) vom 26. August 2022 betreffend E.________insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als folgende Gegenstände eingezogen (Art. 69 StGB) und bereits vernichtet wurden:
Marihuana aus weissem Kessel, 175 g netto (HD 401)
Marihuana aus schwarzer Dose, 36 g netto (HD 402)
Marihuana aus Vakuumierbeutel, 263 g netto (HD 403)
Kreatin aus grauer Dose, 60 g netto (HD 404)
Vakuumierbeutel mit Marihuana, 12 g netto (HD 103)
Vakuumierbeutel mit Marihuana, 19 g netto (HD 405)
Kessel mit Marihuanaresten (HD 407)
Tupperware mit Marihuanaresten (HD 408)
4 Grinder (HD 409)
2 Waagen (HD 410)
Minigrip mit Rückständen von weissem Pulver (HD 416)
Mischschale (HD 418)
2 gebrauchte Vakuumierbeutel (HD 419)
Rolle Vakuumierfolie (HD 420)
grosser Coop-Sack (HD 421)
Vakuumiergerät (HD 501)
Diverses Verpackungsmaterial (HD 401, 402, 403, 404, 412)
II.
E.________ wird schuldig erklärt der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz wie folgt:
bandenmässig qualifiziert (gemeinsam mit A.________, C.________ und mit H.________ [Gehilfenschaft]) begangen in der Zeit von ca. Mai 2015 bis 29. November 2017 in I.________ durch Erwerb, Besitz, Lagern, Veräussern und Verschaffen von 4'428 Gramm Marihuana;
bandenmässig qualifiziert(gemeinsam mit A.________ und C.________)
2.1 und zusätzlich mengenmässig qualifiziert begangen in der Zeit von anfangs 2016 bis Oktober 2017 in I.________ und J.________ durch Erwerb, Besitz, Lagern, Verarbeiten und Veräussern von 125 Gramm Kokaingemisch bzw. 68.25 Gramm reinem Kokain und
2.2 begangen in der Zeit von anfangs 2016 bis Ende 2016 in I.________ durch Erwerb, Besitz, Lagern und Veräussern von 110 Ecstasy-Pillen
und in Anwendung der Artikel
40, 43, 44 Abs. 1, 47, 49 Abs. 1, 51 aStGB
19 Abs. 1 Bst. a, b, c und d i.V.m. Art. 19 Abs. 2 Bst. a und b aBetmG
426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO
verurteilt:
1. Zu einer Freiheitsstrafevon 28 Monaten.
Davon sind 6 Monate zu vollziehen. Für eine Teilstrafe von 22 Monaten wird der Vollzug aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
Die Untersuchungshaft von 65 Tagen (29. November 2017 bis 1. Februar 2018) wird im Umfang von 65 Tagen auf die zu vollziehende Teilstrafe angerechnet.
2. Zur Bezahlung der anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF14'948.00.
Der beschlagnahmte Geldbetrag von CHF 240.05 wird mit den erstinstanzlichen Verfahrenskosten verrechnet (vgl. Ziff. C.IV.2. nachfolgend). E.________ hat damit noch anteilsmässige erstinstanzliche Verfahrenskosten von CHF 14'707.95 zu bezahlen.
3. Zur Bezahlung der anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF3'000.00.
III.
1. Es wird festgestellt, dass der Kanton Bern Rechtsanwalt L.________ für die amtliche Verteidigung der beschuldigten Person E.________ für die Dauer vom 29. November 2017 bis 28. Juni 2019 mit einem amtlichen Honorar von CHF 12'545.60 entschädigt hat (vgl. Verfügung der Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 28. Juni 2019 [pag. 1863 f]).
E.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 12'545.60 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt L.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung (CHF 12'545.60) und dem vollen Honorar (CHF 15'118.90), ausmachend CHF 2'573.30, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 aStPO).
2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person E.________, Rechtsanwalt F.________, für die Dauer ab dem 28. Juni 2019 wurde/wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:
Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt F.________ für die amtliche Verteidigung von E.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 10'774.20.
E.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 10'774.20 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt F.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 2'409.80, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 aStPO).
Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person E.________, Rechtsanwalt F.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:
Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt F.________ für die amtliche Verteidigung von E.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 5'555.35.
E.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 5'555.35 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
IV.
Weiter wird verfügt:
1. Folgende Gegenstände werden eingezogen (Art. 69 StGB):
Mobiltelefon Samsung, schwarz (HD 302)
Mobiltelefon Apple, iPhone X (Effekten)
Diverse Dokumente (HD 411)
2. Der beschlagnahmte Geldbetrag von CHF 240.05 (Effekten) wird zur Deckung der Verfahrenskosten von CHF 14’948.00 verwendet (vgl. Ziff. C.II.2 hiervor).
4. Das von E.________ erstellte DNA-Profil (PCN ________) sowie die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist zu löschen (Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 2 Bst. b DNA-Profil-Gesetz).
Zu eröffnen:
-dem Beschuldigten/Berufungsführer 1, a.v.d. Rechtsanwalt B.________
-dem Beschuldigten/Berufungsführer 2, a.v.d. Rechtsanwältin Dr. D.________
-dem Beschuldigten/Berufungsführer 3, a.v.d. Rechtsanwalt F.________
-der Generalstaatsanwaltschaft/Anschlussberufungsführerin
-Rechtsanwalt L.________ (auszugsweise)
Mitzuteilen:
-der Vorinstanz
-der Koordinationsstelle Strafregister (Motiv nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)
-den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (BVD, Motiv nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)
-dem Amt für Bevölkerungsdienste (ABEV), Migrationsdienst des Kantons Bern (auszugsweise betreffend A.________; Dispositiv vorab zur Information, Motiv nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)
-dem Bundesamt für Polizei (Motiv innert 10 Tagen)
Bern, 21. März 2024 (Ausfertigung: 28. August 2025)
Im Namen der 1. Strafkammer Die Präsidentin i.V.: Oberrichterin Schwendener
Die Gerichtsschreiberin: Kilchenmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
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