BesetzungOberrichterin Friederich Hörr (Präsidentin),
Oberrichter Knecht,
Oberrichter Zbinden
Gerichtsschreiberin Imboden
VerfahrensbeteiligteB1.________
a.v.d. Rechtsanwalt V1.________
Beschuldigter/Berufungsführer 2
B2.________
a.v.d. Rechtsanwalt V2.________
Beschuldigter/Berufungsführer 4
B3.________
a.v.d. Rechtsanwältin V3.________
Beschuldigter/Berufungsführer 5
B4.________
a.v.d. Rechtsanwalt V4.________
Beschuldigter/Berufungsführer 7
B5.________
a.v.d. Rechtsanwalt V5.________
Beschuldigter/Berufungsführer 12
B6.________
a.v.d. Rechtsanwalt Dr. V6.________
Beschuldigter/Berufungsführer 14
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
vormals Anschlussberufungsführerin gegen den Beschuldigten/ Berufungsführer 3 (Verfahrensabtrennung)
GegenstandRaufhandel (B2)
Raufhandel, evtl. Gehilfenschaft zu Raufhandel (B4, B5, B7, B12, B14)
Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht) vom 30. Juni 2022 (PEN 21 743 ff.)
Inhalt
I.Vorbemerkungen
1. Aufbau der Urteilsbegründung
2. Begrifflichkeiten
II.Formelles
3. Erstinstanzliches Urteil
4. Berufung
5. Oberinstanzliches Beweisergänzungsverfahren
6. An- und Abwesenheiten an der Berufungsverhandlung
7. Anträge der Parteien
8. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer
III.Allgemeines
9. Grundsachverhalt
10. Beweiswürdigung
11. Rechtliches
12. Strafzumessung
13. Kosten und Entschädigung
IV.B1.________
14. Vorbemerkung
15. Erstinstanzliches Urteil
16. Parteivorbringen
17. Strafzumessung der Kammer
18. Kosten und Entschädigung
19. Weitere Verfügungen
V.B2.________
20. Parteivorbringen
21. Sachverhalt und Beweiswürdigung
22. Rechtliche Würdigung
23. Strafzumessung
24. Kosten und Entschädigung
25. Weitere Verfügungen
VI.B3.________
26. Parteivorbringen
27. Sachverhalt und Beweiswürdigung
28. Rechtliche Würdigung
29. Strafzumessung
30. Kosten und Entschädigung
31. Weitere Verfügungen
VII.B4.________
32. Parteivorbringen
33. Sachverhalt und Beweiswürdigung
34. Rechtliche Würdigung
35. Strafzumessung
36. Kosten und Entschädigung
37. Weitere Verfügungen
VIII.B5.________
38. Parteivorbringen
39. Sachverhalt und Beweiswürdigung
40. Rechtliche Würdigung
41. Strafzumessung
42. Kosten und Entschädigung
43. Weitere Verfügungen
IX.B6.________
44. Parteivorbringen
45. Sachverhalt und Beweiswürdigung
46. Rechtliche Würdigung
47. Strafzumessung
48. Kosten und Entschädigung
49. Weitere Verfügungen
X.Dispositiv
Erwägungen:
I. Vorbemerkungen
Aufbauder Urteilsbegründung
Zunächst wird auf die formellen Aspekte eingegangen (E. II. hiernach). Daraufhin folgen Ausführungen zum Grundsachverhalt sowie zur rechtlichen Würdigung, Strafzumessung und Kostenregelung im Allgemeinen (E. III. hiernach). Daran anschliessend folgt die Prüfung der den Beschuldigten/Berufungsführern (nachstehend: Beschuldigte) individuell vorgeworfenen Tathandlungen inkl. rechtlicher Würdigung, Strafzumessung, Kosten- und Entschädigungsfolgen (E. IV. bis IX. hiernach). Schliesslich folgt das Dispositiv (E. X. hiernach).
Begrifflichkeiten
Wie die Vorinstanz – die zwischen der «Gruppe Steinbachstrasse» und der «Gruppe Campagna» unterschied – geht auch die Kammer von zwei Gruppen aus. Einerseits von der Gruppe der «Bandidos». Diese umfasst (Probe-) Mitglieder und Interessenten des Bandidos Motorcycle Club sowie Personen aus dem Umfeld dieses Motorradclubs, die am 11. Mai 2019 an der Steinbachstrasse 92b in Belp waren. Andererseits von der Gruppe der «Hells Angels und Broncos». Diese umfasst (Probe-)Mitglieder des Hells Angels Motorcycle Club resp. des Broncos Motorcycle Club wie auch Personen aus dem Umfeld dieser Motorradclubs, die sich am 11. Mai 2019 auf dem Parkplatz des Restaurants Campagna in Belp versammelt und von dort an die Steinbachstrasse 92b in Belp begeben haben. Soweit nachfolgend von «Gruppenmitgliedern» geschrieben wird, sind die Mitglieder einer dieser beiden Gruppen gemeint.
Die Zuweisung der Beschuldigten zur Gruppe der «Bandidos» resp. der «Hells Angels und Broncos» erfolgt unabhängig davon, ob diese formal gesehen Mitglieder des jeweiligen Motorradclubs waren oder nicht. B1.________, B2.________, B3.________ und B4.________ zählt die Kammer zur Gruppe der «Bandidos». B5.________ und B6.________ rechnet die Kammer zur Gruppe der «Hells Angels und Broncos».
Nachstehend wird nicht (mehr) vom Bandidos Motorcycle Club, Hells Angels Motorcycle Club resp. Broncos Motorcycle Club geschrieben, sondern von «Bandidos», «Hells Angels» und «Broncos». Diese Schreibweise ist einzig der besseren Lesbarkeit wegen gewählt worden.
II. Formelles
Erstinstanzliches Urteil
Mit Urteil vom 30. Juni 2022 (pag. 6889 ff.) sprach das Regionalgericht Bern-Mittelland (Kollegialgericht; nachfolgend: Vorinstanz)
A.________ der versuchten eventualvorsätzlichen Tötung zum Nachteil von B6.________ und des Raufhandels schuldig. Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren, unter Anrechnung der 505-tägigen Polizei- und Untersuchungshaft und Feststellung des vorzeitigen Strafantritts per 5. Oktober 2020. Die Zivilklagen von B5.________ und B6.________ hiess es insofern gut, als es A.________ verpflichtete, jenen für die aus dem 11. Mai 2019 erlittenen Beeinträchtigungen dem Grundsatz nach Schadenersatz und Genugtuung zu leisten. Soweit weitergehend verwies es die Zivilklagen auf den Zivilweg.
B1.________ von der Anschuldigung der versuchten vorsätzlichen Tötung, ev. (versuchten) schweren Körperverletzung, ev. einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand zum Nachteil von O.________, frei. Es sprach ihn hingegen des Raufhandels schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten als Zusatzstrafe zum Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 20. Januar 2021, unter Anrechnung der 10-tägigen Polizei- und Untersuchungshaft. Die Zivilklage von O.________ wies es ab.
C.________ der versuchten schweren Körperverletzung zum Nachteil von O.________ und des Raufhandels schuldig. Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten, unter Anrechnung der 49-tägigen Polizei- und Untersuchungshaft, und zu einer Landesverweisung von 8 Jahren. Im Zivilpunkt stellte es fest, dass zwischen C.________ und O.________ eine aussergerichtliche Vereinbarung abgeschlossen wurde, woraufhin O.________ seine Zivilklage zurückzog; es schrieb die Zivilklage als gegenstandslos ab.
D.________ von der Anschuldigung des Raufhandels, ev. Gehilfenschaft dazu, frei. Das Widerrufsverfahren betreffend das Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland vom 6. März 2018 stellte es ein.
B2.________ des Raufhandels schuldig. Es verurteilte ihn zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten, unter Festsetzung der Probezeit auf 2 Jahre und Anrechnung der 2-tägigen Polizeihaft.
B3.________ des Raufhandels schuldig. Es verurteilte ihn zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten und 15 Tagen als Zusatzstrafe zum Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 23. Oktober 2020, wobei für eine Teilstrafe von 4 Monaten und 15 Tagen der Vollzug aufgeschoben wurde, unter Festsetzung der Probezeit auf 2 Jahre und Anrechnung der 1-tägigen Polizeihaft.
E.________ des Raufhandels schuldig. Es verurteilte ihn zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten, unter Festsetzung der Probezeit auf 3 Jahre und Anrechnung der 2-tägigen Polizeihaft.
F.________ von der Anschuldigung des Raufhandels, ev. Gehilfenschaft dazu, frei.
B4.________ des Raufhandels schuldig. Es verurteilte ihn zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten, unter Festsetzung der Probezeit auf 4 Jahre und Anrechnung der 1-tägigen Polizeihaft.
G.________ des Raufhandels schuldig. Es verurteilte ihn zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten, unter Festsetzung der Probezeit auf 3 Jahre und Anrechnung der 1-tägigen Polizeihaft. Das Widerrufsverfahren betreffend das Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 24. Januar 2018 stellte es ein.
H.________ von der Anschuldigung des Raufhandels, ev. Gehilfenschaft dazu, frei.
I.________ des Raufhandels schuldig. Es verurteilte ihn zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten, unter Festsetzung der Probezeit auf 4 Jahre und Anrechnung der 1-tägigen Polizeihaft. Es widerrief den mit Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 3. August 2016 für eine Geldstrafe von 28 Tagessätzen zu CHF 100.00, ausmachend CHF 2'800.00, gewährten bedingten Vollzug. Den mit Urteil des Bezirksstrafgerichts Sense vom 13. September 2016 für eine Teilfreiheitsstrafe von 10 Monaten gewährten bedingten Vollzug widerrief es nicht, verwarnte I.________ jedoch.
J.________ des Raufhandels und der versuchten Begünstigung schuldig. Es verurteilte ihn zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten und 20 Tagen, unter Festsetzung der Probezeit auf 3 Jahre und Anrechnung der 1-tägigen Polizeihaft.
K.________ des Raufhandels schuldig. Es verurteilte ihn zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten, unter Festsetzung der Probezeit auf 3 Jahre und Anrechnung der 2-tägigen Polizeihaft.
L.________ sel. des Raufhandels schuldig. Es verurteilte ihn zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten, unter Festsetzung der Probezeit auf 2 Jahre und Anrechnung der 2-tägigen Polizeihaft.
M.________ von der Anschuldigung des Raufhandels, ev. Gehilfenschaft dazu, frei.
B5.________ des Raufhandels schuldig. Es verurteilte ihn zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 11 Monaten und 15 Tagen, unter Festsetzung der Probezeit auf 3 Jahre.
N.________ des Raufhandels und der versuchten Begünstigung schuldig. Es verurteilte ihn zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten, unter Festsetzung der Probezeit auf 3 Jahre und Anrechnung der 1-tägigen Polizeihaft.
O.________ des Raufhandels schuldig. Es verurteilte ihn zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 9 Monaten, unter Festsetzung der Probezeit auf 2 Jahre und Anrechnung der 1-tägigen Polizeihaft.
B6.________ des Raufhandels schuldig. Es verurteilte ihn zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 7 Monaten und 15 Tagen, unter Festsetzung der Probezeit auf 3 Jahre und Anrechnung der 1-tägigen Polizeihaft.
P.________ von der Anschuldigung des Raufhandels, ev. Gehilfenschaft dazu, frei.
Q.________ des Raufhandels schuldig. Es verurteilte ihn zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten, unter Festsetzung der Probezeit auf 3 Jahre. Es widerrief den mit Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 17. August 2017 für eine Geldstrafe von 7 Tagessätzen zu CHF 90.00, ausmachend CHF 630.00, gewährten bedingten Vollzug.
Die Vorinstanz verurteilte die schuldig Gesprochenen zur Bezahlung der anteilsmässigen Verfahrenskosten; für die Beurteilung der Zivilklagen und die eingestellten Widerrufsverfahren schied sie keine Kosten aus. Überdies bestimmte sie die amtlichen Entschädigungen und (sofern geltend gemacht) die vollen Honorare der amtlichen Verteidigungen, auch befand sie über die Nach- und Rückzahlungspflichten der schuldig Gesprochenen.
Schliesslich traf die Vorinstanz die weiteren Verfügungen, namentlich betreffend die beschlagnahmten Gegenstände sowie die Löschung der erstellten DNA-Profile und der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten der Beschuldigten.
Berufung
4.1 Berufungsanmeldungen
Gegen das erstinstanzliche Urteil meldeten folgende Beschuldigte zwischen dem 30. Juni 2022 und dem 11. Juli 2022 fristgerecht Berufung an: A.________ (pag. 7250), B1.________ (pag. 7258), C.________ (pag. 7244), B2.________ (pag. 7247), B3.________ (pag. 7223), E.________ (pag. 7232), B4.________ (pag. 7241), G.________ (pag. 7253), J.________ (pag. 7220), K.________ (pag. 7264), L.________ sel. (pag. 7255), B5.________ (pag. 7235 f.), O.________ (pag. 7262), B6.________ (pag. 7229), P.________ (pag. 7226).
4.2 Berufungserklärungen und Anschlussberufungen sowie Rückzüge, Gegenstandslosigkeit, Einstellung und Verfahrensabtrennung
Mit Verfügung vom 12. Juli 2023 (pag. 8696 ff.) stellte die Vorinstanz den Parteien die schriftliche Urteilsbegründung zu.
Daraufhin gingen beim Obergericht vierzehn Berufungserklärungen ein und erliess die Kammer mehrere Beschlüsse:
A.________, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt VA.________, erklärte am 10. August 2023 Berufung betreffend die Schuldsprüche wegen versuchter eventualvorsätzlicher Tötung zum Nachteil von B6.________ und Raufhandels sowie die entsprechenden Sanktions-, Kosten- und Entschädigungsfolgen wie auch den Zivilpunkt und die weiteren Verfügungen betreffend die beschlagnahmten Gegenstände gemäss Bst. A Ziff. IV.2 und IV.3 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs (pag. 8805 ff.). Am 1. November 2024 zog er die Berufung zurück (pag. 9450).
Mit Beschluss vom 8. November 2024 schrieb die Kammer das Strafverfahren gegen A.________ (SK 23 313) als durch Rückzug der Berufung erledigt ab (pag. 9465 ff.).
B1.________, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt V1.________, erklärte am 2. August 2023 Berufung betreffend den Schuldspruch wegen Raufhandels und die entsprechenden Sanktions-, Kosten- und Entschädigungsfolgen (pag. 8763 ff.). Am 29. November 2024 zog er die Berufung betreffend den Schuldspruch zurück resp. beschränkte diese auf die Strafzumessung und den Kostenpunkt (pag. 9521 ff.).
C.________, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt VC.________, erklärte am 3. August 2023 Berufung betreffend den Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung und die entsprechenden Sanktions- und Entschädigungsfolgen sowie die Landesverweisung (pag. 8778 ff.).
Auf Antrag von Rechtsanwalt VC.________, trennte die Kammer an der Berufungsverhandlung das Strafverfahren gegen C.________ (SK 23 315) von den Strafverfahren SK 23 314 ff. ab. C.________ war aufgrund eines stationären Aufenthalts in einer psychiatrischen Klinik an der Teilnahme an der Berufungsverhandlung verhindert und Rechtsanwalt VC.________ lehnte die Möglichkeit einer Dispensation seines Mandanten von der persönlichen Teilnahme an der Berufungsverhandlung auf Anfrage der Vorsitzenden hin ab (pag. 9741, pag. 9806).
B2.________, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt V2.________, erklärte am 31. Juli 2023 Berufung betreffend den Schuldspruch wegen Raufhandels und die entsprechenden Sanktions-, Kosten- und Entschädigungsfolgen (pag. 8761 f.).
B3.________, amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin V3.________, erklärte am 3. August 2023 Berufung betreffend den Schuldspruch wegen Raufhandels und die entsprechenden Sanktions-, Kosten- und Entschädigungsfolgen (pag. 8782 f.).
E.________, amtlich verteidigt durch Fürsprecher VE.________, erklärte am 25. Juli 2023 vollumfänglich Berufung (pag. 8719).
An der Berufungsverhandlung schrieb die Kammer das Strafverfahren gegen E.________ (SK 23 318) als durch Rückzug der Berufung infolge Rückzugsfiktion nach Art. 407 Abs. 1 lit. c der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) ab, weil eine rechtsgültige Zustellung der Vorladung zur Berufungsverhandlung nicht möglich war (pag. 9773).
B4.________, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt V4.________, erklärte am 4. August 2023 Berufung betreffend den Schuldspruch wegen Raufhandels und die entsprechenden Sanktions-, Kosten- und Entschädigungsfolgen (pag. 8795 f.).
G.________, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt VG.________, erklärte am 2. August 2023 Berufung betreffend den Schuldspruch wegen Raufhandels und die entsprechenden Sanktions-, Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie die weitere Verfügung betreffend die beschlagnahmten Gegenstände (pag. 8767 f.). Am 5. Dezember 2024 zog er die Berufung zurück (pag. 9545).
Mit Beschluss vom 11. Dezember 2024 schrieb die Kammer das Strafverfahren gegen G.________ (SK 23 320) als durch Rückzug der Berufung erledigt ab (pag. 9563 ff.).
J.________, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt VJ.________, zog die angemeldete Berufung am 26. Juli 2023 zurück (pag. 8725 f.).
Mit Beschluss vom 17. November 2023 schrieb die Kammer das Strafverfahren gegen J.________ (SK 23 321) als durch Rückzug der Berufung erledigt ab (pag. 8980 ff.).
K.________, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt VK.________, erklärte am 4. August 2023 Berufung betreffend den Schuldspruch wegen Raufhandels und die entsprechenden Sanktions-, Kosten- und Entschädigungsfolgen (pag. 8785 ff.).
Mit Beschluss vom 12. August 2024 schrieb die Kammer das Strafverfahren gegen K.________ (SK 23 322) als durch Rückzug der Berufung infolge Rückzugsfiktion nach Art. 407 Abs. 1 lit. c StPO ab, weil eine rechtsgültige Zustellung der Vorladung zur Berufungsverhandlung nicht möglich war (pag. 9325 ff.).
L.________ sel., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt VL.________, erklärte am 7. August 2023 Berufung betreffend den Schuldspruch wegen Raufhandels und die entsprechenden Sanktions-, Kosten- und Entschädigungsfolgen (pag. 8800 f.).
Mit Beschluss vom 4. September 2024 stellte die Kammer das Strafverfahren gegen L.________ sel. (SK 23 323) wegen dessen Versterbens ein (pag. 9384 ff.).
B5.________, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt V5.________, erklärte am 28. Juli 2023 Berufung betreffend den Schuldspruch wegen Raufhandels und die entsprechenden Sanktions-, Kosten- und Entschädigungsfolgen (pag. 8756 ff.).
O.________, amtlich verteidigt durch Fürsprecher VO.________, erklärte am 10. August 2023 Berufung betreffend den Schuldspruch wegen Raufhandels und die entsprechenden Sanktions-, Kosten- und Entschädigungsfolgen wie auch den Zivilpunkt im Urteil gegen B1.________ (pag. 8811 f.). Am 6. November 2024 zog er die Berufung zurück (pag. 9459).
Mit Beschluss vom 8. November 2024 schrieb die Kammer das Strafverfahren gegen O.________ (SK 23 325) als durch Rückzug der Berufung erledigt ab (pag. 9465 ff.).
B6.________, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. V6.________, erklärte am 20. Juli 2023 Berufung betreffend den Schuldspruch wegen Raufhandels und die entsprechenden Sanktions-, Kosten- und Entschädigungsfolgen (pag. 8715 ff.).
P.________, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt VP.________, zog die angemeldete Berufung am 24. August 2023 zurück (pag. 8843).
Mit Beschluss vom 17. November 2023 schrieb die Kammer das Strafverfahren gegen P.________ (SK 23 327) als durch Rückzug der Berufung erledigt ab (pag. 8980 ff.).
Die Generalstaatsanwaltschaft erklärte am 6. September 2023 Anschlussberufung betreffend A.________ und C.________, jeweils beschränkt auf den Sanktionspunkt (pag. 8850 ff.). Die Anschlussberufung betreffend A.________ wurde zufolge dessen Berufungsrückzugs hinfällig (pag. 9465 ff.). Die Anschlussberufung betreffend C.________ ist infolge Verfahrensabtrennung nicht Gegenstand des vorliegenden Urteils.
Oberinstanzliches Beweisergänzungsverfahren
Von Amtes wegen wurden über die Beschuldigten folgende Dokumente eingeholt:
B1.________: Strafregisterauszug Schweiz vom 13. Januar 2025 (pag. 9621 ff.) und Leumundsbericht samt Bericht über die wirtschaftlichen Verhältnisse vom 8. Januar 2025 und Betreibungsregisterauszug vom 9. Dezember 2024 (pag. 9611 ff.).
B2.________: Strafregisterauszug Schweiz vom 13. Januar 2025 (pag. 9635). Der rechtzeitig einverlangte Strafregisterauszug OJ.________ (Land) traf bis dato nicht ein.
B3.________: Strafregisterauszug Schweiz vom 13. Januar 2025 (pag. 9624 ff.) und Leumundsbericht samt Bericht über die wirtschaftlichen Verhältnisse vom 9. Dezember 2024 (pag. 9554 ff.).
B4.________: Strafregisterauszug Schweiz vom 13. Januar 2025 (pag. 9631 f.) und Leumundsbericht samt Bericht über die wirtschaftlichen Verhältnisse vom 17. Dezember 2024 (pag. 9596 ff.).
B5.________: Strafregisterauszüge Schweiz vom 13. Januar 2025 und 21. Januar 2025 (pag. 9636 f., pag. 9679 f.), Leumundsbericht samt Einvernahmeprotokoll und Betreibungsregisterauszug vom 11. Dezember 2024 (pag. 9583 ff.) und Strafbefehl der Staatsanwaltschaft OL.________ vom 4. Juni 2024 (pag. 9667 ff.).
B6.________: Strafregisterauszug Schweiz vom 13. Januar 2025 (pag. 9628 ff.) und Leumundsbericht samt Bericht über die wirtschaftlichen Verhältnisse vom 19. Dezember 2024 (pag. 9601 ff.).
Die Verteidigungen legten folgende Beweismittel ins Recht:
Rechtsanwalt V1.________, substituiert durch Rechtsanwältin V11.________ (eingehend dazu E. II.6.2 hiernach) für B1.________: Zwischenarbeitszeugnis vom 14. Januar 2025 und Bestätigung betreffend Bezahlung der Verfahrenskosten des Strafverfahrens PEN 20 347 (pag. 9683 ff., pag. 9688 ff.) sowie Schreiben der Kantonspolizei Bern vom 28. Januar 2025 betreffend Auskunftsbegehren vom 20. Januar 2025 (pag. 9805).
Rechtsanwältin V3.________ für B3.________: Arbeitsbestätigung der ________ AG vom 10. Januar 2025 und Auszug Lohnkonto 2024 (pag. 9810 ff.).
Rechtsanwalt V5.________ für B5.________: Rückerstattungsbeleg betreffend Taschenlampe/Schlagstock (pag. 9813).
An der Berufungsverhandlung wurden der Zeuge A.________ sowie die Beschuldigten B1.________, B3.________, B4.________, B5.________ und B6.________ ergänzend einvernommen (pag. 9744 ff.).
An- und Abwesenheiten an der Berufungsverhandlung
6.1 Beschuldigte
6.1.1 Allgemeines
Die Vorsitzende orientierte die Parteien am 3. November 2023, sie beabsichtige, die Beschuldigten – abgesehen von der jeweils eigenen Einvernahme – vom persönlichen Erscheinen an der Berufungsverhandlung zu dispensieren und das letzte Wort im Sinne von Art. 347 Abs. 1 StPO im Anschluss an die eigene Einvernahme zu gewähren, so dass die Beschuldigten nur während der jeweils eigenen Einvernahme im Gerichtssaal anwesend seien. Sie forderte die Parteien auf, eine Stellungnahme einzureichen, sofern sie mit dem skizzierten Vorgehen nicht einverstanden seien (pag. 8901 ff.). Am 30. November 2023 präzisierte sie, eine (teilweise) Teilnahme an der Berufungsverhandlung – nebst der eigenen Einvernahme – sei evidentermassen zulässig (pag. 8992 ff.). Die Beschuldigten erklärten sich (explizit oder stillschweigend) mit dem skizzierten Vorgehen einverstanden.
Mit Vorladung vom 29. Mai 2024 dispensierte die Vorsitzende die Beschuldigten vor und nach ihrer eigenen Einvernahme von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung, mit Abhaltung des letzten Wortes im Anschluss an die eigene Einvernahme (pag. 9214 ff.; ferner pag. 9512). Mit Vorladung vom 21. Januar 2025 verpflichtete sie die in der Schweiz wohnhaften Beschuldigten (B1.________, B3.________, B4.________, B5.________ und B6.________) zum persönlichen Erscheinen an der Urteilseröffnung (pag. 9675 ff.; ferner pag. 9821). Die von den Verteidigungen an der Berufungsverhandlung gestellten Anträge um Dispensation ihrer Mandanten von der persönlichen Teilnahme an der Urteilseröffnung lehnte die Kammer begründet ab (pag. 9742).
Für die konkreten An-/Abwesenheiten von B1.________, B3.________, B4.________, B5.________ und B6.________ an der Berufungsverhandlung wird auf das Protokoll verwiesen (siehe pag. 9734 ff.).
6.1.2 B2.________
Rechtsanwalt V2.________ beantragte zu Beginn der Berufungsverhandlung, sein Mandant sei von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen an der Berufungsverhandlung zu dispensieren und diese sei in dessen Abwesenheit durchzuführen. Sein Mandant leide seit einigen Wochen an Atemwegsproblemen und sei daher nicht in der Lage gewesen, aus OJ.________ (Land) anzureisen. Vorsorglich habe er eine allfällige Abwesenheit bereits im Dezember 2024 mit seinem Mandanten thematisiert. Dieser habe am 1. Januar 2025 ein Schriftstück unterzeichnet, wonach er an der Berufungserklärung festhalte, Kenntnis von der ab dem 27. Januar 2025 stattfindenden Berufungsverhandlung habe sowie um Dispensation von der persönlichen Teilnahme ersuche (pag. 9739 f.). Rechtsanwalt V2.________ reichte das erwähnte Schriftstück vom 1. Januar 2025 und zwei in OJ.________ (Landessprache) Sprache verfasste Arztzeugnisse vom 17. und 26. Januar 2025 zu den Akten (pag. 9807 ff.).
Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs dispensierte die Kammer B2.________ antragsgemäss von der persönlichen Teilnahme an der Berufungsverhandlung (pag. 9741).
6.2 Amtliche Verteidigungen
Rechtsanwalt V1.________ teilte am 29. November 2024 mit, sein Mandant werde an der Berufungsverhandlung bürointern durch Rechtsanwältin V11.________ verteidigt. Das sei mit seinem Mandanten abgesprochen und dieser sei ausdrücklich mit diesem Vorgehen einverstanden. Soweit gerichtsseitig eine formelle Einsetzung von Rechtsanwältin V11.________ als amtliche Verteidigerin für notwendig erachtet werde, bitte er um entsprechende Rückmeldung (pag. 9521 f.; ferner pag. 9526 ff.). Die Vorsitzende teilte am 4. Dezember 2024 mit, es werde zur Kenntnis genommen, dass B1.________ an der Berufungsverhandlung durch Rechtsanwältin V11.________ als Stellvertreterin von Rechtsanwalt V1.________ verteidigt werde. Gerichtsseitig werde davon ausgegangen, dass Letzterer der amtliche Verteidiger von B1.________ bleibe (pag. 9531).
Rechtsanwalt V2.________ ersuchte am 20. Januar 2025 um Zustimmung für eine bürointerne Substitution an der Berufungsverhandlung ab dem 29. Januar 2025 durch Rechtsanwältin V21.________ resp. MLaw V22.________ (pag. 9674). Die Vorsitzende hielt am 21. Januar 2025 fest, gerichtsseitig werde davon ausgegangen, dass der Substitutionsantrag nach Rücksprache und mit dem Einverständnis von B2.________ erfolgt sei sowie Rechtsanwalt V2.________ den Parteivortrag am 28. Januar 2025 selbst abhalte. Insofern werde die Zustimmung zur Substitution erteilt (pag. 9675 ff.). MLaw V22.________ reichte am 29. Januar 2025 eine Substitutionsvollmacht zu den Akten (pag. 9816).
Rechtsanwältin V11.________ ersuchte am 21. Januar 2025 in Kenntnis des Verzichts auf das Fragerecht für die Einvernahmen der anderen Beschuldigten um Dispensation von der persönlichen Teilnahme an der Berufungsverhandlung (pag. 9681). Die Vorsitzende hiess den Dispensationsantrag am 22. Januar 2025 antragsgemäss gut (pag. 9688 ff.).
Zu Beginn der Berufungsverhandlung ersuchten Rechtsanwältin V3.________ und Rechtsanwalt V5.________ um Dispensation von der persönlichen Teilnahme an den Einvernahmen der Beschuldigten, abgesehen von der Einvernahme des eigenen Mandanten (pag. 9740). Die Kammer hiess die Dispensationsanträge antragsgemäss gut (pag. 9742, pag. 9772).
Für die konkreten An-/Abwesenheiten der Verteidigungen an der Berufungsverhandlung wird auf das Protokoll verwiesen (siehe pag. 9734 ff.).
Anträge der Parteien
7.1 B1.________
Rechtsanwältin V11.________ stellte und begründete an der Berufungsverhandlung namens ihres Mandanten folgende Anträge (pag. 9832 f.; Hervorhebungen im Original):
I.
Es sei festzustellen, dass der Beschuldigte/Berufungsführer 13, O.________, seine Berufung und Privatklage gegen B1.________ zurückgezogen hat. Es sei deswegen festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 30. Juni 2022 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als
B1.________ freigesprochen wurde vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung, evtl. schweren Körperverletzung (evtl. Versuch dazu), evtl. einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand, angeblich begangen Z. N. von
O.________, am 11. Mai 2019 in 3123 Belp.
die Zivilklage des Privatklägers O.________ abgewiesen und für den Zivilpunkt keine Verfahrens- oder Parteikosten ausgeschieden wurden.
Es sei weiter festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 30. Juni 2022 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als B1.________ des Raufhandels, begangen am 11. Mai 2019 in 3123 Belp, schuldig erklärt wurde.
II.
B1.________ sei für den bereits in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch des Raufhandels, gemäss Ziff. I. 2 hiervor in Anwendung der einschlägigen Artikel
zu verurteilen:
zu einer Freiheitsstrafe von 4Monaten bedingt bei einer Probezeit von 2 Jahren; dies als Zusatzstrafe zum Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 20. Januar 2021.
Die Polizei- und Untersuchungshaft von insgesamt zehn Tagen sei vollumfänglich auf die Freiheitsstrafe anzurechnen.
zu den auf den Schuldspruch des Raufhandels entfallenden Verfahrenskosten (30 % der Verfahrenskosten, d.h. CHF 7'934.15).
Die auf den Freispruch vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung, evtl. schweren Körperverletzung (evtl. Versuch dazu), evtl. einfache Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand entfallenden Verfahrenskosten (70 % der Verfahrenskosten, d.h. CHF 18’513.05) seien dem Kanton Bern aufzuerlegen.
III.
Weiter sei
zu beschliessen und zu verfügen:
Das erstinstanzliche Honorar und die Auslagen des amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt V1.________, seien nach dem Verteilschlüssel 30:70 (30 % auf den Schuldspruch entfallend, d.h. CHF 13’703.60 und 70 % auf den Freispruch entfallend, d.h. CHF 31’975.00) gemäss der bereits aktenkundigen Honorar- und Kostennote gerichtlich festzusetzen.
Das oberinstanzliche Honorar und die Auslagen des amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt V1.________, seien gemäss nachzureichender Honorar- und Kostennote gerichtlich festzusetzen.
7.2 B2.________
Rechtsanwalt V2.________ stellte und begründete an der Berufungsverhandlung namens seines Mandanten folgende Anträge (pag. 9840; Hervorhebungen im Original):
I.
Herr B2.________ vgt. sei
freizusprechen:
von der Anschuldigung des Raufhandels, evtl. der Gehilfenschaft dazu, angeblich begangen am Samstag, 11. Mai 2019 in Belp;
unter Auferlegung der entsprechenden Verfahrenskosten der unteren und oberen Instanz an den Kanton Bern sowie unter Ausrichtung einer persönlichen Entschädigung für die Reisekosten/Haft von Herrn B2.________ nach richterlichem Ermessen.
II.
Im Weiteren sei
zu verfügen:
Die erhobenen biometrischen Daten sowie das erstellte DNA-Profil seien zu löschen.
Das Honorar des amtlichen Verteidigers sei gemäss eingereichten Kostennoten festzusetzen.
Die erforderlichen weiteren Verfügungen seien von Amtes wegen zu treffen.
7.3 B3.________
Rechtsanwältin V3.________ stellte und begründete an der Berufungsverhandlung namens ihres Mandanten folgende Anträge (pag. 9849 f.; Hervorhebungen im Original):
I.
Es sei festzustellen,
dass der Entscheid über die Höhe der Anwaltskosten gemäss Ziff. f.II.1. des angefochtenen Urteils vom 30. Juni 2022 in Rechtskraft erwachsen ist;
der Beschluss über die Entlassung des beschlagnahmten Klappmessers (Ass.-N. 1405) gemäss Ziff. f.III.1. des angefochtenen Urteils vom 30. Juni 2022 in Rechtskraft erwachsen ist.
II.
B3.________ sei freizusprechen vom Vorwurf des Raufhandels, evtl. Gehilfenschaft zum Raufhandel, angeblich begangen am 11.05.2019, um ca. 17:40 bis 17:50 Uhr, Steinbachstrasse 92b, in 3123 Belp;
unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten an den Staat sowie unter Ausrichtung einer Entschädigung für die auf die Freisprüche entfallenden Verteidigungskosten gemäss nachzureichender Honorarnote.
III.
Weiter sei zu verfügen, dass
dem zuständigen Bundesamt die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils von B3.________ (PCN ________) zu erteilen sei;
dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten von B3.________ nach Ablauf der gesetzlichen Frist zu erteilen sei (Art. 17 Abs. 1 Bst. e AFIS-Verordnung);
das Honorar der amtlichen Verteidigung im obergerichtlichen Verfahren gemäss einzureichender Honorarnote gerichtlich festzusetzen sei.
7.4 B4.________
Rechtsanwalt V4.________ stellte und begründete an der Berufungsverhandlung namens seines Mandanten folgende Anträge (pag. 9852; Hervorhebungen im Original):
Es sei festzustellen, dass der Entscheid über die Höhe der Entschädigung der amtlichen Verteidigung gemäss lit. I Ziffer II. in Rechtskraft erwachsen ist;
Herr B4.________ sei freizusprechen von der Anschuldigung des Raufhandels, evtl. der Gehilfenschaft zum Raufhandel, angeblich begangen am 11. Mai 2019 in Belp, unter Auferlegung der Verfahrenskosten des erstinstanzlichen Gerichts und des Obergerichts an den Kanton Bern;
Das Honorar der Verteidigung sei gemäss noch einzureichender Kostennote zu bestimmen und dem Kanton Bern aufzuerlegen.
7.5 B5.________
Rechtsanwalt V5.________ stellte und begründete an der Berufungsverhandlung namens seines Mandanten folgende Anträge (pag. 9857 f.; Hervorhebungen im Original):
Das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 30.06.2022 sei betreffend Schuldspruch von B5.________ wegen Raufhandels aufzuheben und B5.________ sei von den angeklagten Vorwürfen vollumfänglich freizusprechen.
Eventualiter sei von einer Bestrafung im Sinne von Art. 54 StGB abzusehen.
Das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 30.06.2022 sei betreffend Bestrafung von B5.________ (Ziff. 1 des Rechtsspruchs) aufzuheben.
Das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 30.06.2022 sei betreffend Verlegung der Kosten zulasten von B5.________ (Ziff. 2 des Rechtsspruchs) aufzuheben und die Verfahrenskosten seien zulasten des Staates zu verlegen.
Das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 30.06.2022 sei betreffend Festsetzung und Verlegung der privaten und der amtlichen Verteidigerkosten von Rechtsanwalt lic. iur. V5.________ dahingehend abzuändern, dass das volle Honorar für die amtliche Verteidigung und die privaten Verteidigungskosten von B5.________ für das Untersuchungs- und vorinstanzliche Verfahren vollumfänglich zulasten des Staats zu verlegen seien.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss einzureichender Kostennote im Berufungsverfahren zulasten des Staates.
7.6 B6.________
Rechtsanwalt Dr. V6.________ stellte und begründete an der Berufungsverhandlung namens seines Mandanten folgende Anträge (pag. 9861; Hervorhebungen im Original):
Das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 30. Juni 2022 sei betreffend Schuldspruch von B6.________ wegen Raufhandels in Ziffer I. des Rechtsspruchs aufzuheben und B6.________ von den angeklagten Vorwürfen vollumfänglich freizusprechen.
Das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 30. Juni 2022 sei betreffend Bestrafung von B6.________ in Ziffer I., 1. des Rechtsspruchs aufzuheben.
Dem Beschuldigten B6.________ sei zulasten des Staates eine Genugtuung von Fr. 1000.00 zuzusprechen.
Das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 30. Juni 2022 sei betreffend Kostenverlegung zulasten B6.________ in Ziffer I., 2. des Rechtsspruchs aufzuheben und die auf den Teil von B6.________ entfallenden Verfahrenskosten zulasten des Staates zu verlegen, eventualiter zulasten anderer Beschuldigter.
Das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 30. Juni 2022 sei betreffend Festsetzung und Verlegung der Verteidigerkosten von Rechtsanwalt Dr. V6.________ in Ziffer II. des Rechtsspruchs dahingehend abzuändern, dass das volle Honorar von Fr. 44’190.40 zulasten des Staates an Rechtsanwalt Dr. V6.________ zu bezahlen sei.
Die Kosten der privaten Verteidigung durch Rechtsanwalt Dr. V6.________ im Vorverfahren der Staatsanwaltschaft und im Hauptverfahren vor Regionalgericht bis zur Einsetzung der amtlichen Verteidigung am 19. November 2021 seien gemäss vorinstanzlich eingereichter Kostennote vom 13. Juni 2023 (dort: Leistungserfassung) festzusetzen und vollumfänglich zulasten des Staates zu bezahlen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen im Berufungsverfahren zu Lasten des Staates, eventualiter zulasten anderer Beschuldigter.
7.7 Generalstaatsanwaltschaft
Staatsanwältin SA.________ stellte und begründete an der Berufungsverhandlung für die Generalstaatsanwaltschaft folgende Anträge (pag. 9866 ff.; Hervorhebungen im Original):
B1.________
I.
Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht) vom 30. Juni 2022 (PEN 21 743 ff.) in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich
des Freispruchs von der Anschuldigung der versuchten vorsätzlichen Tötung, evtl. schweren Körperverletzung, evtl. versuchten schweren Körperverletzung, evtl. einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand, angeblich begangen am 11. Mai 2019 in Belp Z. N. von O.________; ohne Ausrichtung einer Entschädigung;
des Schuldspruchs, wonach B1.________ des Raufhandels, begangen am 11. Mai 2019 in Belp schuldig erklärt wurde.
II.
B1.________ sei in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen
zu verurteilen:
Zu einer Freiheitsstrafe von achtMonaten unbedingt; dies als Zusatzstrafe zum Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 20. Januar 2021.
Die Polizei- und Untersuchungshaft von insgesamt zehn Tagen (11. Mai 2019 + 11. Juli 2019 bis 19. Juli 2019) sei vollumfänglich auf die Freiheitsstrafe anzurechnen.
Zur Bezahlung von 50% der anteilsmässigen erst- und der vollständigen anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD).
B2.________
I.
B2.________sei schuldig zu erklären:
des Raufhandels, begangen am 11. Mai 2019 in Belp,
und er sei in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen
zu verurteilen:
Zu einer Freiheitsstrafe von zehnMonaten.
Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei aufzuschieben und die Probezeit auf zwei Jahre festzusetzen.
Die Polizeihaft von zwei Tagen (11. Mai 2019 bis 12. Mai 2019) sei vollumfänglich auf die Freiheitsstrafe anzurechnen.
Zur Bezahlung der anteilsmässigen erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD).
B3.________
I.
Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht) vom 30. Juni 2022 (PEN 21 743 ff.) in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich der Verfügung über die mit Beschlag belegten Gegenstände.
II.
B3.________ sei schuldig zu erklären:
des Raufhandels, begangen am 11. Mai 2019 in Belp,
und er sei in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen
zu verurteilen:
Zu einer Freiheitsstrafe von sechsMonaten und 15 Tagen; dies als Zusatzstrafe zum Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 23. Oktober 2020.
Davon seien zwei Monate zu vollziehen. Für eine Teilstrafe von vier Monaten und 15 Tagen sei der Vollzug aufzuschieben und die Probezeit auf zwei Jahre festzusetzen.
Die Polizeihaft von einem Tag (11. Mai 2019) sei vollumfänglich auf die Freiheitsstrafe anzurechnen.
Zur Bezahlung der anteilsmässigen erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD).
B4.________
I.
B4.________ sei schuldig zu erklären:
des Raufhandels, begangen am 11. Mai 2019 in Belp,
und er sei in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen
zu verurteilen:
Zu einer Freiheitsstrafe von 12Monaten.
Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei aufzuschieben und die Probezeit auf vier Jahre festzusetzen.
Die Polizeihaft von einem Tag (11. Mai 2019) sei vollumfänglich auf die Freiheitsstrafe anzurechnen.
Zur Bezahlung der anteilsmässigen erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD).
B5.________
I.
Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht) vom 30. Juni 2022 (PEN 21 743 ff.) in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich der Verfügung über die mit Beschlag belegten Gegenstände.
II.
B5.________ sei schuldig zu erklären:
des Raufhandels, begangen am 11. Mai 2019 in Belp,
und er sei in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen
zu verurteilen:
Zu einer Freiheitsstrafe von elfMonaten und 15 Tagen. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei aufzuschieben und die Probezeit auf drei Jahre festzusetzen.
Zur Bezahlung der anteilsmässigen erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD).
B6.________
I.
Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht) vom 30. Juni 2022 (PEN 21 743 ff.) in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich der Verfügung über die mit Beschlag belegten Gegenstände.
II.
B6.________ sei schuldig zu erklären:
des Raufhandels, begangen am 11. Mai 2019 in Belp,
und er sei in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen
zu verurteilen:
Zu einer Freiheitsstrafe von vierMonaten; dies als Zusatzstrafe zum Urteil des Strafgerichts O11.________ vom 26. Oktober 2023.
Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei aufzuschieben und die Probezeit auf drei Jahre festzusetzen.
Die Polizeihaft von einem Tag (11. Mai 2019) sei vollumfänglich auf die Freiheitsstrafe anzurechnen.
Zur Bezahlung der anteilsmässigen erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD).
Verfügungen
Es seien die weiteren üblichen Verfügungen zu treffen (Honorar amtliche Verteidigung, DNA etc.).
Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer
Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Angesichts des Umfangs der Berufungen der Beschuldigten hat die Kammer folgende Punkte zu prüfen:
B1.________: Sanktions-, Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss Bst. B des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs.
B2.________: Schuldspruch wegen Raufhandels inkl. Sanktions-, Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss Bst. E des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs.
B3.________: Schuldspruch wegen Raufhandels inkl. Sanktions-, Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss Bst. F des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs.
B4.________: Schuldspruch wegen Raufhandels inkl. Sanktions-, Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss Bst. I des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs.
B5.________: Schuldspruch wegen Raufhandels inkl. Sanktions-, Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss Bst. Q des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs.
B6.________: Schuldspruch wegen Raufhandels inkl. Sanktions-, Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss Bst. T des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs.
Neu zu treffen sind zudem die nicht der Rechtskraft zugänglichen Verfügungen der Vorinstanz betreffend die Löschung der erstellten DNA-Profile und der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten der Beschuldigten.
Die weiteren Punkte des erstinstanzlichen Urteils sind in Rechtskraft erwachsen. So namentlich der Zivilpunkt betreffend B1.________, nachdem O.________ seine diesbezügliche Berufungserklärung zurückgezogen hat (dazu E. II.4.2 hiervor).
Betreffend die zu prüfenden Punkte verfügt die Kammer über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO) und ist sie an das Verschlechterungsverbot gebunden (Art. 391 Abs. 2 StPO). Bei einzelnen Beschuldigten wäre der Kammer infolge nach dem erstinstanzlichen Urteil ergangener rechtskräftiger Verurteilungen grundsätzlich eine strengere Bestrafung erlaubt gewesen (Art. 391 Abs. 2 zweiter Satz StPO; eingehend dazu das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 23 203 vom 24.05.2024 E. III.5.2). Weil die betroffenen Beschuldigten nicht auf die im Berufungsverfahren drohende Verschlechterung infolge neuer Tatsachen im Sinne von Art. 391 Abs. 2 zweiter Satz StPO hingewiesen wurden, sah sich die Kammer auch betreffend diesen an das Verschlechterungsverbot gebunden.
III. Allgemeines
Grundsachverhalt
9.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift
Die Anklageschrift vom 8. Juli 2021 umschreibt den Grundsachverhalt wie folgt (pag. 875.20 ff.; Hervorhebungen im Original):
Ausgangslage
Am Samstag 11.05.2019, um ca. 17.50 Uhr, gerieten auf der Höhe Steinbachstrasse 92b in 3123 Belp vor dem designierten Clublokal des sich in der Gründung befindlichen Bandidos MC Chapter diverse Anhänger und Sympathisanten des Broncos MC, des Bandidos MC und des Hells Angels MC im Rahmen einer gewaltsamen Auseinandersetzung aneinander. Anlässlich der Auseinandersetzung wurden durch die Beteiligten diverse Messer, Schusswaffen, Schlagwaffen, anderweitige gefährliche Gegenstände wie auch körperliche Gewalt eingesetzt, wodurch diverse Personen beider Seiten schwere bis lebensbedrohliche Verletzungen davontrugen.
Konkret feierten am Samstag, 11.05.2019 diverse Anhänger und Sympathisanten des Bandidos MC an der Steinbachstrasse 92b in 3123 Belp eine Geburtstagsfeier. Diese Lokalität war als zukünftiges Clublokal des sich in der Gründung befindenden ersten in der Schweiz ansässigen Chapter des Bandidos MC vorgesehen. Am Nachmittag dieses Tages besuchten einige Teilnehmer dieser Feier die Motorradausstellung von AA.________ in OA.________ (Ort). Die Angehörigen von ausländischen Bandidos MC Chaptern haben dabei ihre Vereinsinsignien (u.a. Kutte) öffentlich getragen, was durch die Motorradclubs Hells Angels und Broncos als Provokation aufgefasst wurde. Insbesondere da es die bestehenden Mutmassungen untermauerte, dass ein Chapter des Bandidos MC erstmals in der Schweiz gegründet werden sollte. Diverse Chapter des Hells Angels MC und des Broncos MC mobilisierten sodann einige ihrer Mitglieder für einen unangekündigten Einschüchterungsbesuch im designierten Clublokal in Belp an der Steinbachstrasse 92b. Ca. um 17:38 Uhr konnte durch einen sich in der Anfahrt befindlichen Teilnehmer der Feier festgestellt werden, dass ein Mitglied des Broncos MC im Kreisel beim Restaurant Campagna in Belp stand. Daraufhin hielten Teilnehmer der Geburtstagsparty mit einem schwarzen Pick-up Nachschau und stellten fest, dass auf dem Parkplatz des Restaurants Campagna um die 20 bis 30 Angehörige des Broncos MC und Hells Angels MC waren. Die Angehörigen des Broncos MC und des Hells Angels MC erkannten sofort, dass ihre Ansammlung nun aufgeflogen war. Ab diesem Moment wurde mit einem Angriff gerechnet und war für alle informierten Beteiligten klar, dass es zu einer Auseinandersetzung kommen wird. Sämtliche Angehörige und Sympathisanten des Bandidos MC wurden im und um das designierte Clublokal durch die Auskundschafter über den bevorstehenden Angriff informiert, mit welchem man bereits im Vorfeld rechnete. Daraufhin bewaffneten sie sich im Clublokal mit Schusswaffen, Messern, Schlaginstrumenten und anderen gefährlichen Gegenständen, verliessen dieses, verbarrikadierten die Strasse vor dem Clublokal und erwarteten den Überfall. Dies in der Absicht, sich entsprechend mit Gewalt zur Wehr zu setzen.
Nachdem die Angehörigen des Broncos MC und des Hells Angels MC entdeckt wurden, gerieten diese in Aufregung und verfolgten sodann etwas unkoordiniert den schwarzen Pick-up der Auskundschafter vom Campagna Parkplatz aus. Sie fuhren teilweise vor das Clublokal oder hielten direkt auf der Steinbachstrasse in der unmittelbaren Nähe. Auch sie waren teilweise mit Schlag- und Stichwaffen ausgerüstet und begaben sich in der Folge teilweise unkoordiniert auf den Vorplatz der Steinbachstrasse 92b. Daraufhin entstand eine wilde Auseinandersetzung zwischen den Gruppierungen, bei welcher geschossen sowie Messer, Schlaginstrumente, gefährliche Gegenstände und körperliche Gewalt eingesetzt wurden. Diverse Personen aller Gruppierungen wurden teilweise schwer verletzt.
Sämtliche Teilnehmer der Geburtstagsparty und Angehörige des Bandidos MC resp. Sympathisanten des Bandidos MC wussten, als sie das Clublokal nach Eingang der «Angriffsmeldung» zum Zwecke der Gegenwehr verliessen, dass sie sich auf eine gewaltsame Auseinandersetzung einliessen und wollten dies auch, resp. nahmen die's zumindest billigend in Kauf, indem sie sich entsprechend bewaffneten, sahen dass sich die anderen Beschuldigten bewaffneten oder auch mit ihrer physischen Präsenz aktiv die gewaltsame Auseinandersetzung beeinflussen und unterstützen wollten. Sie trugen dabei den gemeinsamen Entschluss mit, sich auf eine gewaltsame Auseinandersetzung einzulassen.
Ebenfalls war den Mitgliedern des Broncos MC und des Hells Angels MC, die um den Inhalt des Aufgebotes wussten, bewusst, dass sie sich auf eine gewaltsame Auseinandersetzung zum Zwecke der Einschüchterung einliessen und wollten dies auch, resp. nahmen dies zumindest billigend in Kauf, indem sie sich entsprechend bewaffneten, bewusst in grosser Anzahl vor Ort erschienen und auch mit ihrer physischen Präsenz aktiv die gewaltsame Auseinandersetzung beeinflussen und unterstützen wollten. Sie trugen dabei den gemeinsamen Entschluss mit, sich auf eine gewaltsame Auseinandersetzung einzulassen.
Neben verschiedenen kleineren Verletzungen der diversen Beschuldigten wie Hautunter-blutungen, Hautabschürfungen und Hautdurchtrennungen erlitten insbesondere die nachfolgenden Personen im Rahmen der zahlreichen Gerangel erhebliche Verletzungen:
B5.________ (Hells Angels MC) erlitt anlässlich der Auseinandersetzung eine Rissquetschwunde am Hinterkopf, tiefe Schnittwunden an der rechten Hand und an der rechten Flanke (unterer Rücken) und musste im Spital OM.________ notoperiert werden.
B6.________ (Hells Angels MC) erlitt dabei einen Durchschuss von vorne in der Bauchregion. Seine Milz wurde derart beschädigt, dass diese anlässlich einer Notoperation entfernt werden musste. Er befand sich dabei insbesondere durch den blutverlustbedingten Schock und eine Bluttransfusionsbedürftigkeit in akuter Lebensgefahr. Zusätzlich wurde seine elfte linke Rippe hinten durch diesen Vorfall zertrümmert und er hatte Hautabschürfungen an der rechten Handfläche und am linken Unterarm.
C.________ (Bandidos MC) hatte im Bereich der Augen Hautdurchtrennungen und auf dem Nasenrücken Hautabtragungen. Auf der Kopfhaut hatte er eine bis ca. 2.6 cm lange und bis ca. 0.2 cm klaffende Hautdurchtrennung und im oberen Hinterhauptsbereich ebenfalls eine Hautdurchtrennung. Die rechte Hand war deutlich geschwollen und wies diverse Kampfspuren und kleinere Verletzungen auf.
O.________ (Broncos MC) erlitt am Hinterkopf mehrere bis 4 cm lange Hautdurchtrennungen. Über dem Ohr, in der Umgebung des rechten und linken Auges und an der Lippe diverse Hautdefekte und Hautunterblutungen von Schlägen herrührend. Im oberen Rückendrittel eine ca. 2.5 cm lange Stichverletzung. Am rechten Oberarm eine ca. 4.5 cm lange Stich-/Schnittwunde. An den Armen und am rechten Bein diverse Hauteinblutungen. O.________ befand sich aufgrund seiner Verletzung aus reinem Zufall nicht in akute Lebensgefahr.
H.________ (Broncos MC) erlitt dabei am Kopf linksseitig eine ca. 3.8 cm lange Rissquetschwunde und musste im Spital mit sechs Stichen genäht werden. Weiter hatte er als Folge der Gerangel diverse Hautunterblutungen im Bereich der Schultern und Arme.
9.2 Keine Verletzung des Anklagegrundsatzes
9.2.1 Rechtliche Grundlagen
Eine Straftat kann gerichtlich nur beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat (Art. 9 Abs. 1 StPO). Die Anklageschrift bezeichnet möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO).
Laut dem in Art. 9 Abs. 1 und Art. 325 StPO normierten Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklage hat das der beschuldigten Person zur Last gelegte Delikt in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt der Anklagegrundsatz den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert deren Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). Die beschuldigte Person muss aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass die beschuldigte Person genau weiss, welcher konkreter Handlungen sie bezichtigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann. Sie darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (Urteil des Bundesgerichts 7B_248/2022 vom 03.11.2023 E. 4.2). Ungenauigkeiten sind daher so lange nicht von entscheidender Bedeutung, als für die beschuldigte Person keine Zweifel darüber bestehen, welches Verhalten ihr angelastet wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_466/2021 vom 13.10.2021 E. 1.3). Die nähere Begründung der Anklage erfolgt erst an Schranken. Es ist Sache des Gerichts, den Sachverhalt verbindlich festzustellen. Dieses ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung (Art. 350 Abs. 1 StPO).
Der Anklagegrundsatz ist verletzt, wenn die beschuldigte Person für Taten verurteilt wird, bezüglich welcher die Anklageschrift den inhaltlichen Anforderungen nicht genügt, resp. wenn das Gericht mit seinem Schuldspruch über den angeklagten Sachverhalt hinausgeht (Urteil des Bundesgerichts 7B_248/2022 vom 03.11.2023 E. 4.2).
9.2.2 Erwägungen der Kammer
Für B4.________ und B6.________ rügten die Verteidigungen eine Verletzung des Anklagegrundsatzes (dazu E. VII.32.1 und E. IX.44.1 hiernach).
Die Kammer verkennt nicht, dass die Anklageschrift den Grundsachverhalt sehr detailliert wiedergibt, während die individuellen Anklagesachverhalte eher rudimentär und standardisiert gehalten sind. Wenngleich eine präzisere Umschreibung der individuellen Tathandlungen begrüssenswert gewesen wäre, ist unter Berücksichtigung der soeben erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung keine Verletzung des Anklagegrundsatzes auszumachen. Es liegt in der Natur von tätlichen, wechselseitigen Auseinandersetzungen zwischen mehr als zwei Personen – und damit des vorliegend zu prüfenden Tatbestands von Art. 133 aStGB –, dass nicht jede die Auseinandersetzung fördernde resp. deren Intensität steigernde Handlung festgestellt, konkret umschrieben und einer bestimmten Person zugeordnet werden kann. Entsprechend umfassen die individuellen Anklagesachverhalte vorliegend denn auch nur jene Elemente, die den Beschuldigten nach Ansicht der Anklage erhebenden Staatsanwaltschaft beweismässig nachgewiesen werden können. Die verbindliche Feststellung des Sachverhalts ist Sache der Kammer.
Wie die Ausführungen unter E. VII.33.2 und E. IX.45.2 hiernach zeigen, war B4.________ und B6.________ hinreichend bekannt, dass ihnen sachverhaltsmässig eine Beteiligung am unter E. III.9.1hiervor wiedergegebenen Grundsachverhalt vorgeworfen wird und sie dadurch den Tatbestand des Raufhandels nach Art. 133 aStGB erfüllt haben sollen, weshalb sie sich hinreichend verteidigen konnten. Ob der ihnen vorgeworfene Sachverhalt erstellt ist, ist eine Frage der Beweiswürdigung und in Bezug auf die Einhaltung des Anklagegrundsatzes nicht entscheidend.
Diese Ausführungen gelten auch für die übrigen Beschuldigten.
9.3 Bestrittener und unbestrittener Sachverhalt, Beweisfragen
Das Rahmengeschehen der Anklageschrift ist unbestritten. Anerkanntermassen kam es am 11. Mai 2019 gegen 18:00 Uhr auf dem Vorplatz der Steinbachstrasse 92b in Belp zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen mehreren Mitgliedern, Interessenten und Sympathisanten der Bandidos einerseits und Hells Angels sowie Broncos andererseits, während welcher Waffen und gefährliche Gegenstände eingesetzt und mehrere Personen verletzt wurden. Bestritten ist hingegen, ob und allenfalls inwiefern die Beschuldigten in diese Auseinandersetzung involviert waren sowie ob sie mit einer tätlichen Auseinandersetzung gerechnet haben resp. rechnen mussten.
Daher und mit Blick auf die rechtliche Würdigung der individuellen Anklagesachverhalte hat die Kammer beweismässig zu klären, ob sich B2.________, B3.________, B4.________, B5.________ und B6.________ zum Tatzeitpunkt auf dem Vorplatz des angedachten Clublokals aufgehalten haben sowie gegebenenfalls, ob und wie sie sich an der Auseinandersetzung beteiligt haben; namentlich ob sie tätlich wurden, bewaffnet waren und/oder die Auseinandersetzung anderweitig bewusst gefördert haben. Unter Berücksichtigung der Einwände der Verteidigungen, die Bandidos seien unerwartet von den Hells Angels und Broncos angegangen worden resp. die Hells Angels und Broncos seien von den Bandidos in einen bewaffneten Hinterhalt gelockt worden und bis zum 11. Mai 2019 habe man in der schweizerischen Motorradclubszene nicht mit gewalttätigen Auseinandersetzungen rechnen müssen, hat sich die Kammer auch mit der damaligen Situation in der Motorradclubszene auseinanderzusetzen. Bevor die Kammer prüft, ob sowie bejahendenfalls wie und mit welcher Absicht die Beschuldigten an der tätlichen Auseinandersetzung vom 11. Mai 2019 beteiligt waren (E. V.21.3, E. VI.27.3, E. VII.33.4, E. VIII.39.3 und E. IX.45.4 hiernach), setzt sie sich daher mit den Absichten der Bandidos sowie der Hells Angels und Broncos am 11. Mai 2019 (E. III.10.3 bis E. III.10.5 hiernach), den Wertvorstellungen und Verhaltensmustern von Outlaw Motorcycle Clubs im Allgemeinen (E. III.10.6 hiernach) sowie den Eckpunkten der Auseinandersetzung vom 11. Mai 2019 (E. III.10.7 hiernach) auseinander.
Beweiswürdigung
10.1 Allgemeine Grundlagen der Beweiswürdigung
Für die allgemeinen Grundlagen der Beweiswürdigung wird auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (siehe pag. 7587 ff.). Ergänzend ist Nachstehendes festzuhalten:
Bei unüberwindlichen Zweifeln an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat hat das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage auszugehen (Grundsatz «in dubio pro reo»; Art. 10 Abs. 3 StPO). Art. 10 Abs. 3 StPO operationalisiert den verfassungsmässigen Grundsatz der Unschuldsvermutung nach Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) und verbietet, bei der rechtlichen Würdigung eines Straftatbestands von einem belastenden Sachverhalt auszugehen, wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Beweise ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat, oder wenn eine für die beschuldigte Person günstigere Tatversion vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann. Eine einfache Wahrscheinlichkeit genügt somit nicht. Auf der anderen Seite kann auch keine absolute Gewissheit verlangt werden; abstrakte und theoretische Zweifel sind kaum je ganz auszuräumen (BGE 144 IV 345 E. 2.2.1). Mit Blick auf die Ausprägung des Grundsatzes «in dubio pro reo» muss ein Sachverhalt nach der Überzeugung des Gerichts mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt sein, damit er der angeklagten Person zur Last gelegt werden kann. Für die richterliche Überzeugung ist ein jeden vernünftigen Zweifel ausschliessendes Urteil eines besonnenen und lebenserfahrenen Beobachters erforderlich (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.3). Als Beweislastregel bedeutet der Grundsatz «in dubio pro reo», dass es Sache der Anklagebehörde ist, die Schuld der angeklagten Person zu beweisen. Der Grundsatz ist mithin verletzt, wenn das Gericht die beschuldigte Person (einzig) mit der Begründung verurteilt, sie habe ihre Unschuld nicht nachgewiesen. Indes ist es mit der Unschuldsvermutung wie auch dem in Art. 113 Abs. 1 StPO normierten Aussage- und Mitwirkungsverweigerungsrecht vereinbar, das Aussageverhalten der beschuldigten Person in die freie Beweiswürdigung einzubeziehen. Das führt nicht zu einer Beweislastumkehr, sondern lediglich dazu, dass auf die belastenden Beweise – trotz allfälliger entlastender Behauptungen der beschuldigten Person – abgestellt werden darf (Urteile des Bundesgerichts 6B_129/2024 vom 22.04.2024 E. 2.3 und 6B_299/2020 vom 13.11.2020 E. 2.3.3).
Es ist das Recht jeder beschuldigten Person, sich nicht selbst belasten zu müssen sowie namentlich die Aussage und Mitwirkung im Strafverfahren zu verweigern (Art. 113 Abs. 1 StPO). Entsprechend ist es unzulässig, ihr Schweigen als Indiz für ihre Schuld zu werten. Hingegen ist es – wie soeben ausgeführt – nicht ausgeschlossen, das Aussageverhalten der beschuldigten Person in die freie Beweiswürdigung miteinzubeziehen. So insbesondere, wenn sie sich weigert, zu ihrer Entlastung erforderliche Angaben zu machen, resp. es unterlässt, entlastende Behauptungen näher zu substantiieren, obschon eine Erklärung angesichts der belastenden Beweiselemente vernünftigerweise erwartet werden darf. Folglich darf in Situationen, die nach einer Erklärung rufen, das Schweigen der beschuldigten Person bei der Gewichtung belastender Elemente mitberücksichtigt werden, sofern sie sich nicht zu Recht auf ein Zeugnisverweigerungsrecht beruft (Urteil des Bundesgerichts 6B_129/2024 vom 22.04.2024 E. 2.3.2).
10.2 Verfügbare Beweismittel und oberinstanzliche Beweiswürdigung
Auf eine vorgängige Zusammenfassung der Beweismittel wird verzichtet. Soweit für das vorliegende Verfahren notwendig, wird direkt im Rahmen der konkreten Würdigung darauf eingegangen. Im Übrigen wird vollumfänglich auf die korrekten Zusammenfassungen der Vorinstanz (siehe pag. 7589 ff.) und die amtlichen Akten verwiesen.
Aufgrund des in der Motorradclubszene geltenden «Schweigekodex» (eingehend dazu E. III.10.6 hiernach) bemisst die Kammer den Aussagen seitens Bandidos, Hells Angels und Broncos, mit denen Angaben zu Clubinterna gemacht und/oder Motorradclubmitglieder belastet werden, erhöhten Beweiswert zu.
10.3 Zur Gruppe der Bandidos
10.3.1 Elektronische Korrespondenz
Aus der aktenkundigen elektronischen Korrespondenz seitens der Bandidos geht zusammengefasst und unmissverständlich hervor, dass
ab ca. Februar 2019 geplant war, in der Schweiz ein erstes Chapter der Bandidos zu gründen und in Belp ein Clublokal eröffnet werden sollte.
neben C.________ und A.________ (der als Sicherheitschef vorgesehen war; pag. 4055 Z. 433 ff. und Z. 455 f.) namentlich B1.________, B3.________ und B4.________ zum engeren Kreis der in die Chaptergründung involvierten Personen gehörten.
es im Februar 2019 in Griechenland gewalttätige Auseinandersetzungen zwischen Bandidos (auch «rot-gold» genannt) und Hells Angels (auch «rot-weiss» oder «81» genannt) gab.
seitens der Bandidos bekannt war, dass die Hells Angels die geplante Chaptergründung beobachten. Man wusste, dass ranghohe und ausländische Hells Angels nach Bern beordert wurden, und vermutete, dass N.________ von den Hells Angels verfolgt wurde.
ab ca. April 2019 zur Vorsicht gemahnt wurde. Es durfte sich niemand mehr allein im angedachten Clublokal aufhalten. Das Eskalationspotential lag latent in der Luft.
die (designierten) Bandidos am 11. Mai 2019 erstmals öffentlich auftreten wollten. Diesbezüglich verabredete man sich um 12:00 Uhr beim Clublokal in Belp, um von dort aus gemeinsam an die Motorradausstellung von AA.________ in OA.________ (Ort) zu fahren. Zudem war ursprünglich vorgesehen, anschliessend «noch schnell» in die Stadt zu fahren, um auch dort gesehen zu werden. Mithin sollten am 11. Mai 2019 nicht vorderhand die Geburtstage von C.________, B1.________ und B4.________ gefeiert, sondern sollte ein offizieller Akt begangen werden.
Mitglieder ausländischer Bandidos-Chapter beigezogen wurden, um möglichst stark resp. mit möglichst viel «Manpower» auftreten zu können sowie die für die Chaptergründung erforderliche Unterstützung und Zustimmung aus dem Ausland sicherzustellen.
seitens der Bandidos im Zusammenhang mit ihrem ersten öffentlichen Auftritt in der Schweiz mit einem Zusammentreffen mit den Hells Angels und Broncos gerechnet wurde, weshalb namentlich vom designierten Sicherheitschef Sicherheitsvorkehrungen und Vorsichtsmassnahmen getroffen wurden. Namentlich wurden in OA.________ (Ort) mit Funkgeräten und Kopfhörern ausgestattete Späh-Trupps positioniert.
F.________ am 11. Mai 2019 um 12:04 Uhr mitteilte, in OA.________ (Ort) drei Mitglieder der Broncos, zwei Prospects der Broncos und ein Mitglied der CF.________ (Motorradclub) gesehen zu haben.
F.________ am 11. Mai 2019 um 17:38 Uhr informierte, bei der Einfahrt Belp stehe ein Prospect der Broncos, Chapter CD.________.
die Hells Angels die Broncos am 11. Mai 2019 unterstützten.
Bereits deshalb kann als erstellt gelten, dass die Bandidos am 11. Mai 2019 keineswegs unerwartet von den Hells Angels und Broncos angegangen wurden, sondern mit einem gewalttätigen Zusammentreffen rechneten.
Nachstehend werden beispielhaft einige relevante Text- und Sprachnachrichten seitens der Bandidos wiedergegeben, die diese Schlussfolgerungen untermauern.
WhatsApp-Gruppe «CHRed and Gold CH»
Die WhatsApp-Gruppe «CHRed and Gold CH» wurde am 5. Januar 2019 von C.________ erstellt. Ihr gehörten vierzehn Personen an, darunter B1.________ und B4.________ (pag. 4841, S. 97 Nr. 173). Erwähnenswert sind nachstehende vor dem 11. Mai 2019 sowie am 11. Mai 2019 kurz vor der Auseinandersetzung verschickte Nachrichten (pag. 4841):
24.02.2019 um 09:25:30, 09:26:54 und 10:40:18 Uhr; C.________ (S. 87 Nr. 149 ff.):
In Griechenland hat 81 etwas Federn lassen müssen stelle jetzt Foto‘s rein, aber nicht weitersenden, zwecks Gesichtserkennung!! So geht es Ihnen bei uns dann auch, sollten sie uns nicht in Frieden lassen. Acht Kutten weg, Clubhaus demoliert, Motorradstreifen zerstochen u.s.w. Die Stadt ist jetzt rot – Gold.
24.02.2019 um 10:41:26 Uhr; R.________ (S. 91 Nr. 157):
Die Schweiz auch bald
24.02.2019 um 11:00:58 Uhr; S.________ (S. 92 Nr. 158):
Heisst das jetzt rot/weiss oder tot/weiss
06.03.2019 um 10:58:14 und 11:27:25 Uhr; M.________ (S. 99 Nr. 176, S. 102 Nr. 183):
Jungs, bitte alle Informationen welche uns betreffen wo wir treffen etc. bleiben auch intern und werden nicht nach aussen kommuniziert. Würklech drufluege, wasme nach ussä seit.
06.03.2019 um 21:01:11 Uhr; C.________ (S. 103 Nr. 185):
Hey Jungs, ich bin s am Wochenende in Spanien und hab am Freitag Meeting mit meinem Nationalpresi! Falls eurerseits irgendwelche fragen auftauchen, einfach mir texten!! LL&R Brother’s
07.03.2019 um 14:09:06 und 14:09:51 Uhr; C.________ (S. 104 Nr. 187 f.):
Also in O10.________ lebt ein OI.________ (Land) und der war mit AR.________ im Knast, war beim CG.________ und der wollte schon immer bei AR.________ in OJ.________ (Land) mitmachen, der sucht irgendwie Anschluss und hätte Interesse! AR.________ würde ihn am Samstag mal mitbringen wenn er wegen Job kommt! Infos über uns hat er aber keine.
18.03.2019 um 11:42:21 Uhr; R.________ (S. 105 Nr. 189):
Die woche wärde mir no suporter vom O10.________ (Ort) träffe gibe no düre wenn.
01.04.2019 um 18:01:20 Uhr; C.________ (S. 72 Nr. 120):
Also Jungs, Donnerstag haben wir Meeting, jetzt schmieden wir ein Chapter.
09.04.2019 um 22:41:20 Uhr: C.________ teilt per Sprachnachricht mit, er habe soeben die Meldung erhalten, «rot-weiss» wisse über «uns» Bescheid. Das sei keine Überraschung, aber alle sollten Acht geben (S. 81 Nr. 133).
09.04.2019 um 22:45:20 Uhr; N.________ (S. 79 Nr. 134):
Das Versteckspil hat ein Ende
09.04.2019 um 22:54:10 Uhr; S.________ (S. 80 Nr. 135):
Jetzt gilts ernst
10.04.2019 um 17:33:40 Uhr; AJ.________ (S. 81 Nr. 138):
Nach Absprache mit C.________ und R.________ gilt folgendes: Ab sofort geht niemand mehr alleine ins Clubhaus, zu unserer eigenen Sicherheit.
[Anmerkung der Kammer: AJ.________ gab an, ihm sei befohlen worden, diese WhatsApp zu schreiben (pag. 5275 Z. 674 ff.; ferner pag. 5292 Z. 78 ff.).]
15.04.2019 um 16:39:47 Uhr; C.________ (S. 119 Nr. 214):
Hey Jungs heute 19h im Clubhaus, bisschen Grillen und gemütlich, haben Besuch aus Österreich!! LL&R
20.04.2019 um 10:43:00 Uhr: C.________ teilt per Sprachnachricht mit, heute Abend seien «rächt höchi» Mitglieder der Hells Angels nach «Bern ufe» abkommandiert worden. Es laufe offenbar etwas. A.________ solle vorsichtig sein (S. 84 Nr. 144).
20.04.2019 um 10:43:32 Uhr: Sprachnachricht von C.________, wonach in Österreich das Gerücht herumgehe, dass «rot-weiss» aus Österreich und Deutschland vor ein paar Wochen in die Schweiz beordert worden seien. Sie beobachten «uns» und wissen alles über «uns» (S. 85 Nr. 145).
20.04.2019 um 10:49:27 Uhr; A.________ (S. 230 Nr. 170):
Lasst uns das Spiel beginnen
21.04.2019 um 20:13:50 Uhr; N.________ (S. 86 Nr. 147):
Hatte soeben «Begleitung» von einem roten FE.________ (Fahrzeug) von mir zuhause bis nach O12.________. In O12.________ hab ich angehalten zum Tanken, er fuhr noch ca 100m weiter und hat beim Restaurant angehalten. Habe die Fahrt fortgesetzt und er ist auch wieder losgefahren. Im Dorf hab ich eine Kehrtwende gemacht und als er auf meiner Höhe war den Finger gezeigt. Die 2 Typen in Auto sind ein bischen konsterniert weitergefahren, seit da bin ich sie los...
29.04.2019 um 12:58:18 Uhr; G.________ (S. 123 Nr. 222):
Bin jetz grad 3 Broncos über den Weg gelaufen an der BEA...! Alle Blicke zu Boden von den Huhrensöhnen...
05.05.2019 um 21:32:36 Uhr; A.________ (S. 125 Nr. 227):
Sitzung Freitag 20.00 Uhr. Samstag alle um 12.00 beim clubhaus... dann abfahrt richting AA.________ (Motorradausstellung), OA.________ (Ort). Dann alle zum Clubhaus und Geburtstagsparty für C.________ (Spitzname), B1.________ und AI.________…
08.05.2019 um 08:40:18 Uhr: C.________ teilt per Sprachnachricht mit, das Meeting, das am «National Run» gewesen wäre, sei auf die «Marseille Party» vorverlegt worden. «AL.________» habe das OK gegeben, dass sie am Samstag mit den CF.________ (Motorradclub) MC ausrücken. «AL.________» habe angeordnet, sie sollen mit so viel Manpower wie möglich auftauchen. Sie sollen alles einpacken und satteln, damit sie einen richtig geilen Auftritt machen (S. 36 Nr. 51).
08.05.2019 um 09:03:18 und 13:36:03 Uhr; C.________ (S. 37 Nr. 52):
Ich gebe nur zu bedenken, dass ist weniger Zeit um stark genug auftreten zu können! Um Missverständnissen vorzubeugen, AI.________ und B1.________ sind zwar im Chat, sind und bleiben aber chapter CA.________/ OJ.________(Land), ist nur besser zwecks Kommunikation, da sie ja in der Schweiz sind!
11.05.2019 ab 15:52:26 Uhr: «AM.________» schickt mehrere Fotos von der Motorradaustellung in OA.________ (Ort), die mehrere Mitglieder ausländischer Bandidos-Chapter zeigen, die ihre Kutten tragen (S. 55 Nr. 86 ff.).
[Anmerkung der Kammer: Laut AA.________ sollte die Aufschrift «Probationary» auf der von B1.________ getragenen Kutte dereinst durch «Switzerland» ersetzt werden (pag. 598 Z. 81 f.).]
11.05.2019 um 17:38:59 Uhr; F.________ (S. 71 Nr. 115):
Einfahrt belp steht ein prospect der CD.________ (Chapter) broncos
WhatsApp-Gruppe «CHSYLBCH»
Der Name der WhatsApp-Gruppe «CHSYLBCH» steht für «support your local bandidos». Ihr gehörten zweiundzwanzig Personen an, darunter B1.________, B3.________ und B4.________. Erwähnenswert sind nachstehende vor dem 11. Mai 2019 und am 11. Mai 2019 kurz vor der Auseinandersetzung verschickte Nachrichten (pag. 4841):
06.05.2019 um 21:28:50 Uhr: B4.________ bittet C.________ per Sprachnachricht um Mitteilung der Clubhausadresse. Er teilt mit, am Samstag kämen möglicherweise auch B2.________ (Spitzname) [Anmerkung der Kammer: B2.________], AN.________, E.________ (Spitzname) [Anmerkung der Kammer: E.________] und AO.________ vom OJ.________ (Land) Bandidos-Chapter CA.________ sowie AP.________ [Anmerkung der Kammer: L.________ sel.] vom Motorradclub CH.________ und vielleicht auch K.________ (S. 26 Nr. 32).
06.05.2019 um 21:38:00 Uhr; B4.________ (S. 29 Nr. 35):
Adresse ???
06.05.2019 um 21:42:18 Uhr; N.________ (S. 29 Nr. 37):
Hi AI.________ Hab Dir die Adresse auf Telegramm geschickt.
11.05.2019 um 12:04:27 Uhr; F.________ (S. 50 Nr. 80):
3members broncos. 2 prospects. 1 CF.________ (Motorradclub) member
11.05.2019 um 16:55:02 Uhr: C.________ schickt ein Gruppenfoto, aufgenommen im Hauptraum des Clublokals (pag. 315), dessen Wände in den Clubfarben der Bandidos, d.h. rot und gold (resp. gelb), gestrichen sind (pag. 4841, IMG-20190317-WA0001, IMG-20190317-WA0004 und IMG-20190317-WA0005). Das Foto zeigt u.a. C.________, B4.________, B2.________, B1.________ und L.________ sel. auf dem Sofa (pag. 4841, S. 63 Nr. 104).
11.05.2019 um 17:32:23 Uhr: B4.________ schickt ein Gruppenfoto, aufgenommen im Hauptraum des Clublokals, dessen Wände in den Clubfarben der Bandidos gestrichen sind. Das Foto zeigt u.a. C.________, B4.________, B2.________, B1.________ und L.________ sel. auf dem Sofa (pag. 4841, S. 69 Nr. 112).
11.05.2019 um 17:32:23 Uhr: B4.________ schickt ein Gruppenfoto, aufgenommen im Hauptraum des Clublokals, dessen Wände in den Clubfarben der Bandidos gestrichen sind. Das Foto zeigt E.________, B4.________, B1.________ und C.________ essend auf dem Sofa (pag. 4841, S. 71 Nr. 114).
WhatsApp-Gruppe «El mejicano»
Die WhatsApp-Gruppe «El mejicano» wurde am 17. Mai 2019 von A.________ erstellt. Ihr gehörten sieben Personen an, darunter B1.________ und B3.________ (pag. 4204). In dieser unterhielt man sich u.a. über die laufenden Ermittlungen der Polizei, die Medienberichterstattung und einzelne in die Vorfälle vom 11. Mai 2019 involvierte Personen aus dem Kreis der Bandidos.
Diverse bilaterale Korrespondenz
Auch zwischen einzelnen (designierten) Bandidos wurden vor, am und nach dem 11. Mai 2019 erwähnenswerte Nachrichten ausgetauscht:
05.05.2019 um 20:50:39 Uhr; A.________ an I.________ (pag. 2620):
Nächst samstig chli cho presanz zeige mit üs u am abe party im clubhus?
05.05.2019 um 20:55:45 Uhr; I.________ an A.________ (pag. 2620):
Ja sicher würt mi mega fröie (pag. 2620).
05.05.2019 um 21:42:00 Uhr; A.________ an I.________ (pag. 2620):
Samstag alle um 12.00 beim clubhaus. dann abfahrt richting AA.________ (Motorradausstellung), OA.________ (Ort). Dann alle zum Clubhaus und Geburtstagsparty für C.________ (Spitzname), B1.________ und AI.________.
06.05.2019 um 21:41:24 Uhr; N.________ an B4.________ (pag. 4841, S. 29 Nr. 36):
Steinbachstrasse 90 CH - 3123 Belp
17.05.2019: A.________ äussert in Telefongesprächen, er habe Angst, von den Hells Angels aufgegriffen zu werden (pag. 4438).
Korrespondenz zwischen A.________ und U.________
A.________ und U.________ tauschten sich am 10. Mai 2019 intensiv über die Sicherheitsvorkehrungen und Vorsichtsmassnahmen aus:
10.05.2019 von 23:46:51 bis 23:51:03: A.________ teilt U.________ per Sprachnachricht mit, er sei morgen ab 11:30 Uhr «dort» und fordert ihn auf, nicht gerade einen «riesen Hegu» mitzunehmen, falls sie in eine Kontrolle kämen. «Wenn etwas wäre», könne er diesen am Abend im Clubhaus haben. Zuerst würden alle gemeinsam hinunterfahren. «Dort» würden ein paar Leute in zwei Wagen verteilt, welche ein paar Hundertmeter weit entfernt von den andern, ein wenig aufpassen sollen. Sie würden sich «dort» max. 1 Stunde aufhalten und danach noch schnell in die Stadt fahren, dass sie auch noch dort gesehen werden. Hinterher würden alle ins Clubhaus fahren, um dort Party zu machen. Daraufhin antwortete U.________ per Sprachnachricht, vielleicht könne er noch ein wenig Wache schieben. Er kenne nicht unbedingt viele von diesen Männern. Er werde mal schauen (pag. 1175).
[Anmerkung der Kammer: Beim erwähnten «Hegu» dürfte es sich um den von U.________ erwähnte «Spick-Hegel» handeln, der ihm gemäss eigenen Angaben als Allzweckmesser in der Küche dient (pag. 1143 Z. 207 f.; ferner pag. 1158 Z. 352 ff.).]
10.05.2019 um 23:59:42 Uhr; S.________ an N.________ (pag. 4841, S. 39 Nr. 769):
Sälü A.________ (Spitzname). Wes geit Funkgrät mit Ohrhörer…
10.05.2019 um 23:59:42 Uhr; N.________ (pag. 4841, S. 39 Nr. 77):
Jep... Ha 3 Funkgrät u 3 Chopfhörer
11.05.2019 von 16:01:43 bis 16:02:35 Uhr: A.________ erkundigt sich per Sprachnachricht bei U.________, ob der VW Passat hinter dem Jeep die Polizei sei. Jener teilt mit, es handle sich um eine Frau. Diese bekomme «von allem» nichts mit. A.________ antwortet, das sei gut (pag. 1176).
11.05.2019 um 17:53:05 Uhr: U.________ teilt A.________ per Sprachnachricht mit, er sei gerade bei der Autobahnausfahrt. Wenn er Hilfe brauche, solle er ihm einfach sagen wohin (pag. 1176).
Korrespondenz zwischen B1.________ und B4.________
B1.________ teilte B4.________ am 12. April 2019 mit, er habe soeben einen Anruf von einer befreundeten Polizistin erhalten, die ihn gefragt habe, «ob das stimmt das wir etwas auf machen!!!. Kann R.________ und co nicht die Klappe halten!!» (pag. 2069, Hinweis-rot-weiss-und-Polizistin, Bericht, S. 3).
Auch nach dem 11. Mai 2019 tauschten sich B1.________ und B4.________ rege aus. Erwähnenswert sind nachstehende Nachrichten (pag. 3466 ff.):
26.05.2019 um 14:15:36 Uhr; B4.________:
HELLO BROTHERS,
IT IS STRICTLY FORBIDDEN TO RIDE OR MOVE ON SWIZERLAND DURING THE NEXT 13 DAYS.
ANYONE WHO CONTRAVENES THIS DECISION WOULD FACE SERIOUS PENALTIES.
LOVE, LOYALTY & RESPECT
BANDIDO AQ.________ (Spitzname)
EL SECRETARIO
NATIONAL CHAPTER - WESTERN SOUTH FEDERATION
26.05.2019 um 22:16:34 Uhr; B1.________:
Ich finde das richtig scheisse all das!! Du kämpfst machst was richtig ist und wirst nur gefickt
27.05.2019 um 14:24:02 Uhr; B4.________:
Kontakt mit 81 in Witten… unser Mann leicht der anderer schwerer verletzt… beide im krankenhaus.... Polizei am Start
27.05.2019 um 19:50:22 Uhr; B4.________:
Arbeit aufhören. Colors verstecken und sofort wegziehen
28.05.2019 um 20:33:54 Uhr; B1.________:
AS.________ ist raus er will nicht mehr
28.05.2019 um 20:25:23 Uhr; B4.________:
Echt, warum des?
28.05.2019 ab 20:27:20 Uhr; B1.________:
Gesundheit, Geld Blabla. Alles nur müschis wollen heute die Sitzung 700meter vom Clubhaus der Broncos machen in Bern !!!
28.05.2019 ab 20:42:50 Uhr; B4.________:
Was hat er den schon gross investiert und wo is er denn schon grossartig hingefahrenes der jetzt auf einmal pleite und krank ist?! Supi, nur wenn dann was verrutscht bekommen wir wieder die Breitseite und werden mit Häppchen beworfen…
Korrespondenz zwischen B1.________ und AB.________
B1.________ (nachfolgend: A) und AB.________ (nachfolgend: B) führten am 30. Juni 2019 nachstehendes Telefonat betreffend die Einvernahme von A.________ vom 12. Juni 2019 (pag. 3548, Relevante Gespräche Teil 2, S. 51 ff.):
A: Es gibt ein Problem mit Biggi, also zwei.
B: Was?
A: […] Das und dann. eh. AI.________ [Anmerkung der Kammer: B4.________] schaut jetzt noch seine Aussagen an, aber dann bekommt er wohl Lämpen mit uns.
B: Wieso?
A: Weil er ausgesagt hat, dass uns jemand mit dem Pickup überfahren wollte. Und die Rules besagen, dass wir niemanden belasten, auch die Gegenpartei nicht.
B: Ja, aber ei, komm jetzt.
A: Ja, ich schicke es jetzt AI.________, er soll es durchlesen und dann schauen wir einmal, wie wir das drehen können. Sonst hat er nichts gesagt. Er hat auch gesagt, dass er nur zu seiner Person Angaben machen, er hat auch niemanden von den anderen identifiziert der irgendetwas, das hat er nicht gemacht, aber jetzt mal… Weisst du… Er hat mich gefragt, was drinnen steht, ich habe es grob gesagt… Dann haben beide ein wenig die Nase gerümpft.
Am 9. August 2019 folgte nachstehendes Telefonat betreffend die Aussagen von V.________ (pag. 3548, Relevante Gespräche Teil 3, S. 36 f.):
A: Was wolltest du quatschen?
B: Zwei Sachen. Erste Sache, mein Anwalt hat mich angerufen. Die "huere Aussage" dieser dummen Zwetschge stösst mir "hueren" sauer auf jetzt.
A: Dir?
B: Von der Freundin vom F.________.
A: Ja aber wir sagen ja alle zusammen, dass du... Du bist ja gar nicht dagewesen… Also du bist schon da gewesen, aber du bist erst gekommen, als alles schon passiert war.
B: Eure Aussagen werden nicht geltend gemacht, so wie es aussieht.
A: Ja aber... Wenn alle das sagen... Hallo... Weil sie können ja nachher Telefon... Dein Telefonding anschauen, dann sehen sie ja, wann du dorthin gekommen bist.
Korrespondenz zwischen B1.________ und einer unbekannten Person
B1.________ (nachfolgend: A) und eine unbekannte Person (nachfolgend: B) führten am 17. August 2019 nachstehendes Telefonat (pag. 3548, Relevante Gespräche Teil 4, S. 31 ff.):
B: Dürft ihr Tacos überhaupt "dert use"? Dürft ihr Solothurngebiet, Oensingen, Aargau und, dürft ihr dorthin?
A: Hör mal, wir dürfen überall, wir fragen auch niemanden
B: Aha, sorry
A: hast du nicht Zeitung gelesen?
[...]
A: Nein, es war auch so, weil von unserer Seite.... Also... In der Zeitung stand.... Weisst du, ich weiss ja nichts, ich war ja nicht dort, ich weiss von nichts, aber in der Zeitung ist gestanden…
B: Aber du, noch schnell eine Frage, wart schnell B1.________.... Was machen die Hells in Bern.... Was haben die, was nehmen die.... Was nehmen die sich ein Recht heraus, in Bern sich einmischen zu wollen
A: Die sind den Broncos "cho hälfe"
B: "de Broncos cho hälfe"
A: Ja
10.3.2 Aussagen
Auch die Aussagen der zahlreich einvernommenen Personen aus dem Kreis der Bandidos zeigen, dass das erste Bandidos-Chapter der Schweiz gegründet und dessen Clublokal in Belp eröffnet werden sollte, sowie dass sich die involvierten Personen bewusst waren, dass die Hells Angels und Broncos dieses Ansinnen nicht goutieren und den ersten öffentlichen Auftritt vom 11. Mai 2019 als Affront auffassen. Zusätzlich geht aus ihnen hervor, dass
in die Chaptergründung ehemalige Mitglieder der Broncos, Chapter CB.________, involviert waren.
sich der designierte Sicherheitschef A.________ eine Waffe besorgte, die er im Clublokal hinter der Bar verstaute.
sich A.________, N.________ und eine Drittperson gestützt auf die Nachricht von F.________, bei der Einfahrt Belp stehe ein Prospect der Broncos, Chapter CD.________, auf Auskundschaftsfahrt begaben und beim Parkplatz des Restaurants Campagna mehrere (teilweise bewaffnete) Hells Angels und Broncos feststellten.
N.________ die im Clublokal verbliebenen Personen noch während der Rückfahrt von der Auskundschaftsfahrt darüber informierte, dass sich beim Parkplatz des Restaurants Campagna mehrere Hells Angels und Broncos bewaffnet haben.
Personen seitens der Bandidos (teilweise bewaffnet) auf dem Vorplatz standen, als die Auskundschafter zurückkehrten.
A.________ nach der Rückkehr von der Auskundschaftsfahrt die im Clublokal verbliebenen Personen informierte, die Hells Angels und Broncos seien da, woraufhin sich weitere Personen seitens der Bandidos (teilweise bewaffnet) auf den Vorplatz verschoben.
Nachstehend werden beispielhaft einige derjenigen Aussagen aufgeführt (und teilweise gewürdigt), die die Absichten und Gegebenheiten seitens der Bandidos vor und am 11. Mai 2019 besonders anschaulich und glaubhaft aufzeigen.
R.________
R.________ gab zu Protokoll, er sei Teil einer Gruppe, bestehend aus C.________, A.________ und M.________ gewesen, die zusammen etwas mit Töff-Fahren machen wollten. Als es in Richtung Bandidos gegangen sei, habe er die Gruppe verlassen. Das sei einfach zu erklären: Sein Bruder sei bei den Broncos, Chapter CB.________, und er könne schlecht auf seinen Bruder schiessen. Was seither passiert sei, wisse er nicht. (pag. 661 Z. 251 ff., pag. 662 Z. 277 ff.). M.________ habe schon vor Jahren davon gesprochen, zu den Bandidos zu gehen. Für ihn selbst sei das jedoch nicht in Frage gekommen, ausser die beiden Clubs hätten ein Friedensabkommen (pag. 662 Z. 280 ff.; ferner pag. 664 Z. 404 ff.). Er habe C.________ eine Woche vor dem Ereignis mitgeteilt, dass es für ihn erledigt sei (pag. 666 Z. 505 ff.). Er habe jenen auch warnen wollen, nicht nach OA.________ (Ort) zu gehen, das komme nicht gut (pag. 662 Z. 266 ff.). Jemand habe ihm zugetragen, dass eine Person mit dem Patch «Support 81 ________» bei der AA.________ (GmbH) arbeite. Es sei klar, wofür diese Person stehe (pag. 663 Z. 314 ff.; [Anmerkung der Kammer: Die Zahlen 8 und 1 stehen für die Buchstaben H und A, die Initialen der Hells Angels]). Auf Frage nach dem Zusammenhang zwischen seinen Bedenken und dem Patch «Support 81 ________» präzisierte R.________: «Ich hatte vor ein paar Wochen ein Gespräch mit einem, der etwas zu sagen hat in der Szene. Ich fragte ihn was er sage, falls die Bandidos in die Schweiz kommen. Er sagte mir das interessiere ihn nicht. Ich hatte das Gefühl er lüge mich an. Darum hatte ich das Gefühl, dass wenn der C.________ (Spitzname) und die anderen nach OA.________ (Ort) gehen werden und sich dort "outen" oder sich nicht angemessen verhalten, dass es zu Problemen führen werde. Mir war aber klar, dass sie nicht still sein können. Deshalb habe ich ihm gesagt, mach es nicht. Wenn ihr gehen wollt, geht in Frieden, macht eine Absprache mit Zürich» (pag. 663 Z. 321 ff.).
Diese Aussagen von R.________ untermauern die aus der elektronischen Korrespondenz gewonnene Erkenntnis, dass in Belp das erste Bandidos-Chapter der Schweiz gegründet werden sollte und in der schweizerischen Motorradclubszene bekannt war, dass dieses Vorhaben wie auch der geplante erste öffentliche Auftritt der Bandidos an der Motorradaustellung in OA.________ (Ort) von den Hells Angels nicht goutiert werden. Weiter offenbaren sie, dass in die Chaptergründung ehemalige Mitglieder der Broncos, Chapter CB.________, involviert waren.
S.________
S.________, Supporter der Bandidos (pag. 2775 Z. 73, pag. 2780 Z. 61 ff. und Z. 78 ff.), antwortete auf Frage, wer die ausländischen Besucher der Geburtstagsfeier gewesen seien: «Ich muss auf diese Frage ein wenig ausholen. Ich war im Sommer 2017 aus dem MC Broncos ausgetreten, dies wegen clubinternen Unstimmigkeiten. Es waren einige, welche zu den Broncos gehört haben. Ich und einige meiner Kollegen haben dann die Szene gewechselt. Wir sind jedoch keine Mitglieder der MC Bandidos. Ich bin Supporter bei den Bandidos. Nun kamen einige Supporter und Mitglieder in die Schweiz, um mit uns ein Fest zu feiern. Und dies war heute. Drei von den Ausländern hatten in dieser Woche Geburtstag, den wir feiern wollten. Einige wohnen in Spanien und Griechenland. Es sind jedoch ausgewanderte Deutsche und Österreicher» (pag. 2774 Z. 43 ff.).
Zu den von S.________ erwähnten Personen, die ehemals den Broncos, Chapter CB.________, angehörten, zählten B1.________ (pag. 1747 Z. 62 ff.), AB.________ (pag. 1747 Z. 63 ff.), S.________ (pag. 2774 Z. 45 ff.), F.________ (pag. 1826 Z. 57 ff.) und G.________ (pag. 2154 Z. 426 ff.). Es liegt auf der Hand, dass der Wechsel dieser Personen von den Broncos, Chapter CB.________, zu den Bandidos von den Broncos als Affront empfunden wurde. Entgegen den Aussagen von S.________ reisten die ausländischen Mitglieder und Supporter jedoch nicht vorderhand zwecks Geburtstagsfeier in die Schweiz, sondern um die Chaptergründung zu unterstützen. Namentlich, um am ersten öffentlichen Auftritt mit möglichst viel «Manpower» präsent zu sein.
T.________
T.________, der in seinem Bekanntenkreis Mitglieder der Bandidos, Hells Angels und Broncos hat (pag. 724 Z. 23 ff.) und als ________ arbeitet, sagte aus: «Einer meiner Kunden war einmal bei den Broncos. Diese haben sich aber aufgelöst und dieser Kunde hat schon ein paar Mal Anspielungen gemacht. In Belp war einmal so ein Lokal, in welchem glaublich eine Untergruppierung der Broncos war. Er erzählte mir, dass sie nun dieses Pub oder so übernommen hätten und es nächstens ein ganz grosses Treffen gebe und dass sich die Hells Angels "warm anziehen" müssten» (pag. 724 Z. 36 ff.). Den Namen des besagten Kunden nannte T.________ nicht.
Diese Schilderung von T.________ stützen die Aussagen von R.________ und S.________, wonach auch ehemalige Mitglieder der Broncos, Charter CB.________, planten, in Belp ein Bandidos-Chapter zu gründen und ein Clubhaus zu eröffnen. Zudem untermauern sie, dass seitens der Bandidos mit einem Zusammentreffen mit den Hells Angels gerechnet wurde, wobei sich diese «warm anziehen» sollten, d.h. auf eine unangenehme Begegnung gefasst machen sollten. Diese Erkenntnis deckt sich mit der unter E. III.10.3.1.a hiervor erwähnten Nachricht von A.________ vom 20. April 2019, lautend: «Lasst uns das Spiel beginnen» (pag. 4841, S. 230 Nr. 170).
A.________
A.________ war als Sicherheitschef des sich in Gründung befindlichen Bandidos-Chapters vorgesehen (pag. 4055 Z. 433 ff. und Z. 455 f.). Er wurde erstinstanzlich rechtskräftig wegen versuchter eventualvorsätzlicher Tötung zum Nachteil von B6.________ und Raufhandels schuldig erklärt.
Oberinstanzlich als Zeuge zur Auseinandersetzung vom 11. Mai 2019 befragt, machte A.________ wenig glaubhaft geltend, sich nicht mehr erinnern zu können (pag. 9746 Z. 1 f.). Er antwortete auf sämtliche Fragen zur Sache mit «Ich kann mich nicht erinnern» (pag. 9744 ff.). Wenngleich seine oberinstanzlichen Aussagen nicht zur Sachverhaltsaufklärung beitragen, untermauern sie die Wertvorstellungen und Verhaltensmuster der Mitglieder, Prospects und Supporter von Motorradclubs, wonach Interventionen durch die Strafverfolgungsbehörden nicht unterstützt und diesen gegenüber keine Angaben gemacht werden (dazu E. III.10.6 hiernach). Bezeichnenderweise machte A.________ auch im Vorverfahren und an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, jeweils unter Verweis auf sein Aussageverweigerungsrecht, kaum Aussagen. Einzig an seiner vierten und fünften Einvernahme war er zur Aussage bereit, wobei er die Staatsanwaltschaft vorgängig mit einem Schreiben bediente, lautend wie folgt: «Ich, A.________, bin bereit, zu meinem Tathergang Auskunft zu geben. Da ich aber mit möglichen Repressalien rechnen müsste, werde ich nur über meinen persönlichen Tathergang Auskünfte machen und keine Namen nennen» (pag. 4059; ferner pag. 4044 Z. 31 ff.). Wie das unter E. III.10.3.1.g hiervor wiedergegebene Telefonat zwischen B1.________ und AB.________ vom 30. Juni 2019 zeigt, befürchtete A.________ berechtigterweise Repressalien. Ihm drohten aufgrund seiner am 12. Juni 2019 gemachten Aussagen clubintern «Lämpen».
An besagter vierten und fünften Einvernahme gestand A.________ ein, man habe in der Schweiz einen Ableger des Motorradclubs der Bandidos eröffnen wollen. Er sei gegen Ende Februar 2019 angefragt worden, ob er mitmachen wolle. Aus Dummheit habe er zugesagt. Er wäre für den Schutz zuständig gewesen (pag. 4055 Z. 436 ff.).
Am 11. Mai 2019 habe man sich gegen 12:00 Uhr im Clublokal getroffen und gegen 14:00 Uhr an die Motorradausstellung in OA.________ (Ort) fahren wollen. Weil einige Verspätung gehabt hätten, sei man letztendlich erst gegen 14:00/15:00 Uhr losgefahren. Aufgrund «gewisser Provokationen und Infos durch Leute, die schon bedroht und verfolgt worden sind, haben wir bereits am Morgen jemanden hingeschickt, um die Lage abzuchecken, damit wir nicht in eine Falle laufen. Wir positionierten zwei Autos, eines vorne beim Kreisel bei OA.________ (Ort) und das andere beim Restaurant neben dem Motorradhändler. Dieses Auto war über Funk mit mir verbunden. Wenn etwas gewesen wäre, hätten sie mich anfunken können. Ich war bei AA.________ auf Platz. Es war abgemacht, dass wir maximal eine Stunde bleiben und dann zurück ins Clubhaus gehen. Es fiel eigentlich nichts vor, einige der Gegenpartei kamen zu uns und grüssten uns. Wir waren dort an einem Tisch und assen einen Hamburger. Nach 50 Minuten verabschiedeten wir uns und fuhren mit den Autos zurück nach Belp. Es muss ungefähr 16 Uhr gewesen sein. Wir trafen uns dann im Clubhaus in Belp, das Spanferkel war bald bereit zum Essen. Ich hatte das Auto bei der Einfahrt als Schutz etwas quer parkiert. Als ich etwas gegessen hatte, ging ich eine rauchen und habe etwas umhergeschaut. Auf einmal hiess es, dass unten beim Kreisel beim Campagna ein Anwärter mitten im Kreisel stehe. Einigen von uns kam das recht verdächtig vor, weshalb wir uns entschlossen haben, nachzusehen, was dort läuft. Wir begaben uns in mein Auto und fuhren nach unten. Dort angekommen, haben wir den Anwärter gesehen und nahmen die Strasse nach hinten zum Campagna. Wir blieben aber kurz darauf stehen, da dort eine riesen Horde Typen stand. Sofort als sie uns gesehen und erkannt haben, stürmten sie auf uns los. Es waren ungefähr 40-50 Meter Abstand zwischen uns. Sie kamen mit Stöcken und Knebeln auf uns los, worauf ich sofort den Rückwärtsgang einlegte. Ich fuhr noch fast in ein anderes Auto. Es waren ungefähr 40-50 Leute, eine gewaltige Masse. Wir fuhren direkt ins Clubhaus. Es waren ja viele Leute da, die einfach festen wollten. Als wir oben angekommen sind, stiegen wir aus und warnten alle, dass sie kommen. Ich parkierte mein Auto wieder etwas quer, damit man nicht direkt in unsere Einfahrt fahren kann. Ich stieg aus und einige Leute haben sich schon mit Engländern, Schraubenziehern und so bewaffnet, denn die waren mindestens doppelt so viele wie wir. Ich ging dann auch ins Clubhaus und habe mir überlegt, was ich machen soll. Es war eine angstmachende Situation, wenn da doppelt so viele Leute auf uns zukommen, die uns sicher nicht nur mit Wattenbällchen bewerfen wollten. Ich war dann im Clubhaus, als die anderen riefen, "sie sind da, sie sind da". Ich ging hinter die Bar und griff zur Waffe, steckte sie vorerst aber nur ein. Ich rannte nach draussen» (pag. 4045 Z. 61 ff.). A.________ gab zu: «Mir war sofort klar, dass da ein Angriff stattfindet. Als wir wieder beim Clubhaus waren, ging ich rein und sagte sie sind da, sie sind da. Ich ging hinter die Bar und nahm die Waffe. Ich steckte sie ein, ging nach draussen, worauf alles losgegangen ist» (pag. 4079 Z. 188 ff.).
Auf Erkundigung, wann er besagte Waffe beschafft habe, berichtete A.________: «Ich schaffte die an, weil Leute von uns wurden bereits im Vorfeld bedroht, auch ich wurde schon bedroht, oder Leute wurden mit Autos verfolgt. Man kennt ja die Gegenpartei und das ist keine Ballettgruppe» (pag. 4050 Z. 241 ff.). Auf Erkundigung, wie er bedroht worden sei, erörterte er: «Die Schweiz ist klein. Die Gegenpartei ist in der Schweiz relativ mächtig. Auch ich kenne Leute, Sympathisanten, die mehr mit diesen zu tun haben, und unser Club, das war auch ein offenes Geheimnis. Ich wusste, dass ich dafür wohl mal bluten muss. Aber das waren Wochen, bevor das Ganze passierte» (pag. 4050 Z. 247). Und weiter: «Da waren Gerüchte, dass wir etwas eröffnen wollen, worauf diverse Leute auf mich zugekommen sind und danach fragten. Es fielen Aussagen, wie ich müsse mir gut überlegen, wer meine Kollegen seien, es werde nicht gut enden und wenn ich mich dafür entscheide, dass ich dafür bluten werde» (pag. 4050 Z. 253 ff.).
Diese Angaben von A.________ verdeutlichen das am 11. Mai 2019 in der Luft gelegene Eskalationspotenzial und veranschaulichen die seinerseits als designierter Sicherheitschef getroffenen Sicherheitsvorkehrungen und Vorsichtsmassnahmen (wie etwa Beschaffen einer Pistole SIG, zwei in OA.________ (Ort) abgestellte und mit Funkgeräten ausgestattete Späh-Trupps, Auskundschaftsfahrt zum Parkplatz des Restaurants Campagna sowie zweimaliges Querparkieren des schwarzen FB.________ (Fahrzeug) bei der Einfahrt zum Vorplatz, um zu verhindern, dass die Hells Angels und Broncos direkt zum Clublokal fahren können). Weiter zeigen sie auf, dass sich mehrere (und teilweise mit Knebeln und Stöcken bewaffnete) Personen seitens der Hells Angels und Broncos beim Parkplatz des Restaurants Campagna versammelt haben und für A.________ infolge seiner beim Parkplatz gemachten Beobachtungen offenkundig war, dass es zu einer Auseinandersetzung mit den Hells Angels und Broncos kommt. Schliesslich geht aus ihnen unmissverständlich hervor, dass vonseiten der Bandidos bereits einige Personen mit Engländern, Schraubenziehern und Ähnlichem bewaffnet auf dem Vorplatz standen, als die Auskundschafter zurückkehrten. Gemäss eigenen Angaben informierte N.________ die im Clublokal verbliebenen Personen bereits während der Rückfahrt über die Versammlung von Hells Angels und Broncos beim Parkplatz des Restaurants Campagna (eingehend dazu E. III.10.3.2.f hiernach).
U.________
U.________, der mehrere Jahre mit A.________ im Gefängnis war und (soweit ersichtlich) keinen Bezug zur Motorradclubszene hatte, gab zu Protokoll, nachdem man sich beim Clublokal getroffen habe, sei man in Richtung Ins [Anmerkung der Kammer: in der Nähe von OA.________ (Ort)] gefahren. Er habe mit B3.________ (dazu E. VI.27.3 hiernach) bei einer Tankstelle in der Nähe eines Kreisels angehalten und gewartet. Sie hätten ein Funkgerät von A.________ dabeigehabt (pag. 1151 Z. 80 ff.). Zurück in Belp sei dann irgendetwas passiert. Er wisse nicht genau was, aber es sei «leicht hektisch» geworden (pag. 1152 Z. 98 ff.). Das habe ihn dazu gebracht, gehen zu wollen. Es sei einfach so ein Gefühl gewesen (pag. 1154 Z. 176 ff.). Die Bandidos hätten irgendwie mitbekommen, dass die Hells Angels und Broncos kommen. Er vermute, dass sie einen «Vorposten» oder so etwas hatten. Jedenfalls seien ein paar weggefahren, um die Angreifer abzufangen oder so (pag. 1141 Z. 80 ff.).
N.________
N.________, Anwärter des geplanten Bandidos-Chapters (pag. 4800 Z. 73 ff.), berichtete, die Hells Angels und Broncos hätten sich zusammengeschlossen, weil sie die Bandidos nicht wollten. In Griechenland hätten diese Gruppen auch Probleme (pag. 4800 Z. 73 ff. und Z. 111). Auf Frage, ob man bezüglich der Chaptergründung mit Problemen gerechnet habe, etwa mit den Hells Angels, gestand er ein: «Man konnte davon ausgehen, dass dies nicht allen gefallen wird» (pag. 687 Z. 30 ff.). Auf Erkundigung ob mit Repressalien gerechnet wurde, erläuterte er: «Nicht Repressalien, aber eh… Das mal ein Wort fällt, ein Anpöbeln, aber nicht auf "diä Dummi, Blödi"» (pag. 6288 Z. 4 ff.).
Am 11. Mai 2019 habe man sich beim Clublokal versammelt. Nachdem «die OJ.________ (Landsleute)» eingetroffen seien, sei man gegen 13:30/14:00 Uhr nach OA.________ (Ort) an die Motorradausstellung gefahren. Dort habe es auch Broncos gehabt und sei noch alles friedlich gewesen (pag. 4799 Z. 22 ff., pag. 4803 Z. 27 ff., pag. 4811 Z. 80 ff.). Auf Frage, wie es in OA.________ (Ort) abgelaufen sei, schilderte er: «Ich rief AA.________ noch an, um nachzufragen, was szenemässig los ist. Er sagte mir, dass nur noch einer von den CF.________ (Motorradclub) dort sei. Einer von uns [Anmerkung der Kammer: F.________] fuhr bei AA.________ vorgängig ein. Dieser sagte, dass noch zwei bis drei von den Broncos dort seien und ein Prospect. Wir gingen mit Verspätung dort hin, weil wir noch auf die OJ.________ (Landsleute) warten mussten. Dort waren noch einer von CF.________ (Motorradclub) und einige Broncos. Wir haben dort gegessen und einander gegrüsst. Wir haben zusammen geredet und es war alles gut und friedlich» (pag. 4803 Z. 36 ff.; ferner pag. 4811 Z. 87 ff.). Zurück in Belp habe man Spanferkel gegessen. Während des Essens habe jener, der zur Mittagszeit in OA.________ (Ort) vorgefahren und damit beauftragt gewesen sei, in der Umgebung zu schauen, ob alles in Ordnung ist, mitgeteilt, beim Kreisel des Restaurants Campagna stehe ein Prospect der Broncos (pag. 4799 Z. 29 ff. und Z. 33 f., pag. 4803 Z. 60 ff., pag. 4812 Z. 95 ff.). Daraufhin seien er, A.________ und C.________ losgefahren, um Nachschau zu halten. Auf dem Parkplatz des Restaurants Campagna hätten sie rund dreissig Hells Angels und Broncos stehen sehen. Diese seien auf sie zugerannt, woraufhin sie zum Clublokal zurückgefahren seien. Er habe einem, der in Belp gewesen sei, geschrieben, dass dort eine Gruppe sei (pag. 4799 Z. 30 ff., pag. 4803 Z. 63 ff., pag. 4812 Z. 98 ff.). Als sie von der Auskundschaftsfahrt zurückgekommen seien, hätten die OJ.________ (Landsleute) alles draussen gestanden. Er und A.________ seien ins Clublokal gegangen (pag. 4823 Z. 521 ff.).
Diese Aussagen von N.________ dokumentieren die über die Schweiz hinaus bestehende Rivalität zwischen Bandidos und Hells Angels. Zudem zeigen sie, dass neben den von A.________ erwähnten Sicherheitsvorkehrungen weitere Vorsichtsmassnahmen getroffen wurden (so telefonische Erkundigung bei AA.________ resp. dessen Freundin durch N.________ und Auskundschaftung der Lage in OA.________ (Ort) durch F.________). Weiter geht aus ihnen unmissverständlich hervor, dass N.________ die im Clublokal verbliebenen Personen noch während der Rückfahrt über die Versammlung von Hells Angels und Broncos beim Parkplatz des Restaurants Campagna informiert hat. Nach Ansicht der Kammer war diese Information (mit-)ursächlich dafür, dass die von N.________ erwähnten «OJ.________ (Landsleute)» resp. die von A.________ genannten fünf bis sechs mit Knebeln und Stöcken bewaffneten Personen auf dem Vorplatz standen, als die Auskundschafter zurückkehrten.
Auf dem Mobiltelefon von N.________ wurden Fotos sichergestellt, die zeigen, wie das angedachte Clublokal u.a. von ihm, M.________, S.________ und G.________ in den Clubfarben rot und gold (resp. gelb) gestrichen wird (pag. 4841, IMG-20190317-WA0001, IMG-20190317-WA0004 und IMG-20190317-WA0005).
F.________
F.________, ehemaliges Mitglied der Broncos, Chapter CB.________ (pag. 1826 Z. 56 ff., pag. 1830 Z. 33), und laut seiner Freundin Interessent der Bandidos (pag. 512 Z. 37 f., pag. 515 Z. 193), erzählte, er sei am 11. Mai 2019 zwischen ca. 12:00 und 15:00 Uhr an der Motorradausstellung in OA.________ (Ort) gewesen. Es seien Broncos und CF.________ (Motorradclub) vor Ort gewesen. Später seien noch Bandidos gekommen. Es sei «eigentlich friedlich» gewesen, gewisse Leute seien jedoch immer wieder nach draussen gegangen und hätten telefoniert» (pag. 1830 Z. 29 ff., pag. 1840 Z. 10 ff.). Auf Nachfrage bestätigte er, um 12:04 Uhr in die WhatsApp-Gruppe «CHSYLBCH» geschrieben zu haben, wer alles vor Ort sei (pag. 1842 Z. 192; siehe dazu seine WhatsApp-Nachricht, lautend: «3members broncos. 2 prospects. 1 CF.________ (Motorradclub) member», pag. 4841, S. 50 Nr. 80).
Nachdem er seine Freundin V.________ abgeholt habe, sei er nach Belp zum Clublokal gefahren. Während der Fahrt sei ihm komisch vorgekommen, dass beim ersten Kreisel (Zufahrt zum Restaurant Campagna) ein Prospect der Broncos CD.________ (Chapter) stehe. Er habe dies G.________ mitgeteilt resp. in den Gruppenchat geschrieben und nachgefragt, ob alles gut sei (pag. 1831 Z. 58 ff., pag. 1841 Z. 140 ff.; siehe dazu seine WhatsApp-Nachricht, lautend: «Einfahrt belp steht ein prospect der CD.________ (Chapter) broncos», pag. 4841, S. 71 Nr. 115). Kurz nachdem er und seine Freundin im Clublokal angekommen seien und etwas gegessen hätten, d.h. so gegen 17:45 Uhr, habe es geheissen, «dass alle nach oben gehen sollten, sie seien dort, es gäbe Lämpen» (pag. 1831 Z. 69 ff.), resp. auf einmal habe man gehört, dass «oben Getue ist, quietschende Reifen, dass Leute am Schreien sind. Die Leute, welche bei der Lokalität unten waren, gingen dann mal alle nach oben, ausser die Freundin und ich» (pag. 1841 Z. 152 ff.).
Wenngleich F.________ sichtlich bemüht war, seine Verbindung zu den Bandidos zu verschleiern (so, als er in Widerspruch zu den glaubhaften Aussagen von N.________ und V.________ bestritt, als Auskundschafter nach OA.________ (Ort) geschickt worden zu sein; pag. 1842 Z. 187 ff.) und diese vor der Strafverfolgung zu schützen (so, als er wider seiner Erstaussage an seiner zweiten Einvernahme behauptete, neben ihm und V.________ seien noch zwei/drei Personen im Clublokal verblieben resp. es seien nicht alle bis nach ganz oben gegangen, sondern hätten vor dem Clublokal geschaut [pag. 1831 Z. 74, pag. 1844 Z. 281 ff., pag. 1845 Z. 296 ff.] und er keine Angaben zum Verhalten seitens der Bandidos machen wollte [pag. 1847 Z. 367 ff.]), erachtet die Kammer seine Aussagen als hinreichend glaubhaft, um darzulegen, dass die Bandidos am 11. Mai 2019 mit einer Auseinandersetzung mit den Hells Angels und Broncos rechneten und entsprechende Sicherheitsvorkehrungen und Vorsichtsmassnahmen trafen.
V.________
V.________, die abgesehen von der Beziehung zu F.________ keinen Bezug zur Motorradclubszene hatte, berichtete, laut ihrem Freund hätten die Hells Angels Probleme mit den Bandidos, weil sie diese nicht wollten (pag. 512 Z. 43 f., pag. 529 Z. 212 ff.). Die Hells Angels hätten Mühe damit, dass die Bandidos in der Schweiz Fuss fassen wollten. Sie habe mitbekommen, wie die Bandidos gesagt hätten, «dass sie den Krieg weiterführen wollen, um hier heimisch zu werden» (pag. 514 Z. 118 ff.). Zufolge ihrem Freund hätten die Bandidos in OA.________ (Ort) «das erste Mal ihre Farbe zeigen» können. Eventuell habe das zu den Problemen mit den Hells Angels vom 11. Mai 2019 geführt (pag. 515 Z. 212 ff., pag. 529 Z. 220 ff.).
Ihr Freund sei am 10. Mai 2019 mit den Bandidos unterwegs gewesen, denen er sich habe anschliessen wollen (pag. 515 Z. 186 ff. und Z. 208 ff.). Am 11. Mai 2019 habe er den Auftrag gehabt, zur Motorradaustellung in OA.________ (Ort) zu fahren, um abzuklären, wer sich dort aufhalte. Die Bandidos hätten anschliessend mit ihren Farben einfahren wollen, um den anderen Motorradclubs zu zeigen, dass die Bandidos ein Chapter in der Schweiz führen (pag. 515 Z. 216 ff., pag. 529 Z. 220 ff.). Am Abend habe man das Clublokal eröffnen und gemeinsam grillieren wollen (pag. 525 Z. 60).
Gegen 16:00/17:00 Uhr habe ihr Freund sie abgeholt und seien sie gemeinsam nach Belp zum Clublokal gefahren, wo sie seine Freunde kennenlernen sollte. Beim Kreisel des Restaurants Campagna habe ein Broncos des Chapters CD.________ gestanden, wie eine Wache (pag. 512 Z. 48 ff.). Aus Sicherheit habe ihr Freund die Bandidos via Gruppenchat darüber informiert. Daraufhin sei ihnen beim letzten Kreisel vor dem Clublokal ein Fahrzeug der Bandidos, ein schwarzer Jeep mit dunklen Scheiben [Anmerkung der Kammer: vermutlich der schwarze FB.________ (Fahrzeug) von A.________] entgegengekommen (pag. 512 Z. 60 ff., pag. 525 Z. 69 ff.). Nachdem sie beim Clublokal freundlich begrüsst worden sei, habe sie drinnen etwas getrunken. Auf einmal habe es geheissen, «die Hells kämen, es seien ca. 30 Stück. Das sagten die Leute, welche im Klublokal waren. Dann nahmen sie Schusswaffen mit einer Länge von ca. 50 cm hervor, welche man am Schaft unten durchladen muss. Sie nahmen ebenfalls Munition hervor, sie hatten ca. eine Länge von 4 - 5 cm. Ich dachte zuerst, die Munition sei Platzpatronen zum Angst machen. In den Hülsen konnte ich sehen, dass es mehrere kleine Kügelchen drin hatte. Anschliessend wurde die Waffe mit dieser Munition geladen. Ich habe eine solche lange Waffe gesehen. Die anderen nahmen alle Schlagringe und Messer hervor. Die Waffe wurde unter der Bartheke hervorgeholt. Die Schlagringe und Messer trugen die anderen vermutlich auf sich, ich habe nicht gesehen, woher sie diese sonst genommen hätten. Sie sagten mir dann, dass ich drinnen sitzenbleiben und mich nicht bewegen soll» (pag. 513 Z. 70 ff.; ferner pag. 525 Z. 58 ff., pag. 543 Z. 66 ff., pag. 544 Z. 124 ff.). Die Aufrüstung habe zwei/ drei Minuten gedauert. Die Bandidos hätten genau gewusst, was los sei und was nun passiere. Auf sie habe es den Eindruck gemacht, «als ob sie ihnen mit Gewalt etwas zeigen wollten» (pag. 514 Z. 137 ff.). Alle, die im Clublokal gewesen seien, hätten ein Messer in der Hand gehalten. Auch sie habe ein Messer in die Hand gedrückt bekommen, zwecks Verteidigung (pag. 543 Z. 87 ff.). Während alle nach draussen gestürmt seien, habe sie drinnen zu zwei Hunden geschaut (pag. 513 Z. 98 ff., pag. 514 Z. 167 ff.). Was draussen passiert sei, habe sie nicht gesehen. Sie habe nur Schüsse und Schreie gehört (pag. 514 Z. 123 ff.). Nachdem sie zwei/drei Schüsse gehört habe, seien einige der Bandidos wieder nach drinnen gestürmt, um sich zurückzuziehen. Man habe ganz entspannt ein Bier geöffnet, auf die Polizei gewartet und das Ganze mehr oder weniger mit Humor genommen (pag. 513 Z. 103 ff., pag. 514 Z. 157 ff.). Letztere Beobachtung steht in Einklang mit den in der Motorradclubszene geltenden Wertvorstellungen und Verhaltensmuster. So dürften die Bandidos davon ausgegangen sein, dass weder die Hells Angels noch die Broncos noch Personen aus den eigenen Reihen gegenüber der Polizei aussagen werden und die Auseinandersetzung folglich kein (straf-)rechtliches Nachspiel haben wird. Auf Frage, ob es sein könne, dass die Hells Angels und Broncos lediglich reden und nicht angreifen wollten, antwortete V.________ reflektiert, schlüssig und ohne die Hells Angels und Broncos unnötig zu belasten: «Es kann sein, das glaube ich aber nicht. Wenn sie nur hätten reden wollen, hätten sie dies auch zu einem anderen Zeitpunkt machen können. Aber warum wartet man dann da am Kreisel? Aber es kann schon sein» (pag. 546 Z. 194 ff.). Ausser den Bandidos sei niemand ins Clublokal gekommen. Diese hätten vorgängig auch alle Zugänge verriegelt, damit niemand hineinstürmen konnte (pag. 516 Z. 244).
Die Kammer erachtet diese authentischen, detaillierten, differenzierten und weitgehend stimmigen und widerspruchsfreien Erzählungen von V.________ grundsätzlich als glaubhaft. Für ihre Glaubhaftigkeit spricht auch, dass sie an ihrer ersten Einvernahme auf Frage, ob sie angewiesen worden sei, was sie bei der Polizei auszusagen habe, betonte: «Nein. Mir hat man immer nur gesagt, dass, wenn man bei einem Clubleben dabei ist, nichts der Polizei zu sagen hat. Ich habe aber mit solchen Sachen nichts zu tun und möchte der Polizei wirklich alles sagen, was ich gesehen und gehört habe» (pag. 516 Z. 253 ff.; ferner pag. 517 Z. 279 ff.). Zudem informierte sie die Staatsanwaltschaft im Nachgang an ihre dritte Einvernahme, auf eine ihr am Vortag gestellte Frage nicht richtig geantwortet zu haben (pag. 569). Bezeichnend für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen ist sodann, dass sich B1.________ und AB.________ über ihre Aussagefreudigkeit empörten (pag. 3548, Relevante Gespräche Teil 3, S. 36 f.). Die Glaubhaftigkeit ihrer vorerwähnten Aussagen wird auch nicht dadurch geschmälert, dass sie an der ersten Einvernahme umfangreicher aussagte als an den nachfolgenden Einvernahmen und teils sichtlich bemüht war, die Bandidos nicht unnötig zu belasten (so, als sie in Widerspruch zu den glaubhaften Aussagen von A.________ angab, die Auskundschafter hätten nach der Rückkehr auf Erkundigung ihres Freundes gemeint, es gebe keine Probleme und man könne nun grillieren; pag. 525 Z. 72 ff.). Ihre teilweisen Abschwächungen und Auslassungen lassen sich ohne Weiteres damit erklären, dass an den späteren Einvernahmen die Verteidigungen der beschuldigten Personen anwesend waren und sich V.________ bewusst war, dass es seitens der Motorradclubs nicht goutiert wird, wenn sie sich über deren «Schweigekodex» hinwegsetzt. Umso glaubhafter sind denn auch ihre die Bandidos belastenden Aussagen.
Die Aussagen von V.________ zeigen, dass seitens der Bandidos bekannt war, dass die Chaptergründung und der erste öffentliche Auftritt an der Motorradaustellung in OA.________ (Ort) von den Hells Angels nicht goutiert wird, weshalb Sicherheitsvorkehrungen und Vorsichtsmassnahmen getroffen wurden. Zudem dokumentieren sie, dass sich die Bandidos bewaffnet auf den Vorplatz verschoben, um den eintreffenden Hells Angels und Broncos geschlossen entgegenzutreten.
10.4 Zur Gruppe der Hells Angels und Broncos
10.4.1 Elektronische Korrespondenz
Aus der aktenkundigen elektronischen Korrespondenz der Broncos geht zusammengefasst und unmissverständlich hervor, dass
Broncos der Chapter CD.________ und CE.________ gegen Mittag und am früheren Nachmittag des 11. Mai 2019 clubintern aufgefordert wurden, nach OA.________ (Ort) am Murtensee zu fahren, weil dort Bandidos gesichtet wurden.
Broncos der Chapter CD.________ und CE.________ am späteren Nachmittag des 11. Mai 2019 clubintern angehalten wurden, sich beim Parkplatz des Restaurants Campagna in Belp, in der Nähe der Autobahnausfahrt Rubigen, zu versammeln, nachdem bekannt wurde, dass die Bandidos nicht mehr in OA.________ (Ort) weilen, und im Raum Belp vermutet wurden.
die Broncos des Chapters CE.________ auf ein für am Abend des 11. Mai 2019 geplantes Nachtessen im ________ (Restaurant) verzichteten, um der Alarmierung/Mobilisierung Folge zu leisten.
Bereits deshalb kann als erstellt gelten, dass die Broncos (und damit auch die Hells Angels; eingehend dazu E. VIII.39.3 und E. IX.45.4 hiernach) am 11. Mai 2019 nicht von den Bandidos in einen bewaffneten Hinterhalt gelockt wurden, sondern ein Aufeinandertreffen anstrebten.
Nachstehend werden beispielhaft einige relevante Text- und Sprachnachrichten der Broncos wiedergegeben, die diese Schlussfolgerungen untermauern. Vonseiten der Hells Angels ist keine relevante elektronische Korrespondenz aktenkundig.
WhatsApp-Gruppe «Broncos CD.________»
Der WhatsApp-Gruppe «Broncos CD.________» des Broncos-Chapters CD.________ gehörten elf Personen an. Darunter dessen Präsident Q.________ und O.________. Erwähnenswert sind nachstehende (Sprach-)Nachrichten vom 11. Mai 2019 (pag. 5008 ff.):
11.05.2019 um 11:35 Uhr: Q.________ sendet einen Kartenausschnitt von OA.________ (Ort) mit der Aufforderung:
«Alle die Können dahin Bandidos!».
[Anmerkung der Kammer: Auf Vorhalt dieser Nachricht gab Q.________ an: «Also ich kann es erklären. In dem Falle habe ich eine Nachricht in unseren Chat weitergeleitet. Wenn es stimmt, wie sie es hier schreiben, habe ich es weitergeleitet. Ich habe es einfach weitergeleitet. Ich habe es vermutlich vergessen zu sagen. Dies kann passieren. […] Eben ich habe dies vermutlich im Vorfeld erhalten und in unseren Chat weitergeleitet» (pag. 5460 Z. 348 ff.).]
11.05.2019 um 11:36 Uhr; Q.________:
Ig fahre jetze im Klublokau ab mues no ga tanke vor ¾ Stund bini nid dert. Aber ich ga go luege. Mau luege wär süsch no aues chunt. Ig ha der Jack derbi u der AT.________ derbi die si ou im Klublokau gsi.
11.05.2019 um 16:14 Uhr; Q.________:
Aui CD.________ wo das ghöre u no chönne abzige chömet Autobahnusfahrt Rubigen. Bi der Usfahrt rächts abe dert bi dee Beiz, was isch dörte es Indianerzäut a der Aare unde träffet öich irgendwo dert aues andere her kei wärt meh. Die schou het sich verlageret eeeeh…. Irgendwo i der Stadt Bärn.
11.05.2019 ab 16:16 Uhr: Mehrere Mitglieder der WhatsApp-Gruppe reagieren mit «Daumen hoch».
11.05.2019 um 16:54 Uhr; Q.________:
Gänd mir mau dure wie lang das dir öppe no heit bis dir da sit bitte
11.05.2019, 16:47 Uhr; O.________:
Gas geben, sonst versäumt ihr den Spass
WhatsApp-Gruppe «BMCT»
Der WhatsApp-Gruppe «BMCT» des Broncos-Chapters CE.________ gehörten sechzehn Personen an. Darunter dessen Vizepräsident X.________ sowie D.________ und H.________. Erwähnenswert sind nachstehende (Sprach-)Nachrichten vom 11. Mai 2019:
11.05.2019 um 13:14:18 Uhr, D.________ (pag. 2354, Nr. 9):
Heute Abend 19:00 Uhr Abendessen im ________ (Restaurant). Alle die kommen wollen kurz Bescheid geben wegen der Reservation.
11.05.2019 um 15:41:19 Uhr; unbekannte Person (pag. 2510):
Jungs mir bruche Lüt in Murten… 6 Bandidos… bi mir melde… dringend…
11.05.2019 um 16:05:38 Uhr; «AC.________» (pag. 2358, Nr. 17):
Wo sit dir jetzt?
11.05.2019 um 16:05:44 und 16:05:53 Uhr; X.________ (pag. 2358, Nr. 18 und Nr. 19)
Loge. Am sammle.
11.05.2019 um 16:06:04 Uhr; «AC.________» (pag. 2359, Nr. 20):
Ok chumne
11.05.2019 um 16:49:48 Uhr; «AH.________» (pag. 2360, Nr. 232):
Siter scho unterwägs… ha no ca. 25 min bis zur loge
11.05.2019 um 16:51:18 Uhr; «AC.________» (pag. 2361, Nr. 23):
Mir si bir Autobahnusfahrt Rubige, Parkplatz Campagna
11.05.2019 um 16:55:00 Uhr, «AH.________» (pag. 2361, Nr. 24):
«Musei noch cho?»
11.05.2019 um 16:56:09 Uhr; H.________ (pag. 2361, Nr. 25):
Ja
10.4.2 Aussagen
Die Aussagen der zahlreich einvernommenen Personen aus dem Kreis der Broncos untermauern die aus der elektronischen Korrespondenz gewonnenen Erkenntnisse. Zusätzlich erhellt aus ihnen, dass
die Broncos die geplante Chaptergründung nicht goutierten und nicht wollten, dass die Bandidos in Belp (und damit in ihrem Territorium) ein Clublokal eröffnen. Sie nahmen an, dass sich auch ehemalige Mitglieder der Broncos, Chapter CB.________, den Bandidos anschliessen.
die Broncos den Auftritt der Bandidos an der Motorradausstellung in OA.________ (Ort) resp. das Tragen/Präsentieren der Bandidos-Kutten als Provokation auffassten.
die Broncos am 11. Mai 2019 chapter-übergreifend mobilisierten und mit den befreundeten Hells Angels in Kontakt standen, wobei Letztere in der Schweiz das Sagen hatten.
sich am späteren Nachmittag des 11. Mai 2019 Hells Angels und Broncos beim Parkplatz des Restaurants Campagna versammelten, um den Bandidos mit personeller Übermacht (sogenannter Mannesstärke) klarzumachen, dass die geplante Chaptergründung nicht goutiert wird, wobei mit einer «Schlägerei» gerechnet wurde.
die Bandidos (teilweise bewaffnet) auf dem Vorplatz standen, als die Hells Angels und Broncos dort eintrafen, und den Zugang zum Clublokal verbarrikadiert hatten.
sich am 12. Mai 2019 ein Hangaround der Hells Angels bei AA.________ nach Kameras umschaute.
es in Deutschland Probleme zwischen den Bandidos und den Hells Angels gab.
Nachstehend werden beispielhaft einige derjenigen Aussagen aufgeführt (und teilweise gewürdigt), die die Absichten und Gegebenheiten seitens der Broncos (und Hells Angels; eingehend dazu E. VIII.39.3 und E. IX.45.4 hiernach) vor und am 11. Mai 2019 besonders anschaulich und glaubhaft aufzeigen.
Q.________
Q.________, Präsident der Broncos, Chapter CD.________ (pag. 5440 Z. 181), äusserte sich gegenüber der Polizei relativ ausführlich dazu, wie es zur Auseinandersetzung vom 11. Mai 2019 kam und zu den damaligen Gegebenheiten in der schweizerischen Motorradclubszene (pag. 5436 ff., pag. 5453 ff.). Gegenüber der Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz hingegen berief er sich weitgehend auf sein Aussageverweigerungsrecht (pag. 5490 ff., pag. 6301 ff.). Wenngleich Q.________ teilweise sichtlich bemüht war, sich an die clubinterne Sprachregelung zu halten (so, als er angab, man habe den Bandidos «so friedlich wie möglich» «sagen» wollen, dass sie nicht erwünscht seien; pag. 5437 Z. 19 f.) und möglichst keine Angaben zu Clubinterna zu machen und weder Personen der eigenen Gruppe noch der Gegenseite zu belasten (siehe etwa pag. 5455 Z. 96 ff., pag. 5461 Z. 362 f., pag. 5467 Z. 670), erachtet die Kammer seine nachstehenden Aussagen als hinreichend glaubhaft und sachdienlich betreffend die Beantwortung der Frage, mit welchem Wissen und Wollen sich die Hells Angels und Broncos am 11. Mai 2019 beim Parkplatz des Restaurants Campagna besammelt und anschliessend zum angedachten Clublokal der Bandidos verschoben haben.
Laut Q.________ munkelte man seit rund einem Monat, dass die Bandidos ein Chapter gründen und im Raum Belp ein Clublokal eröffnen wollten (pag. 5442 Z. 294 ff., pag. 5439 Z. 137 ff.) und wäre man seitens Broncos nicht damit einverstanden gewesen, wenn es im eigenen Territorium ein Bandidos-Chapter gäbe (pag. 5468 Z. 217 ff.). Am 11. Mai 2019 habe er in einem übergreifenden Chat die Nachricht erhalten, die Bandidos seien beim Verlassen der Motorradausstellung in OA.________ (Ort) gesichtet worden, woraufhin er nach Belp gefahren sei. Er habe schwer vermutet, die Bandidos in der Region Belp anzutreffen, weil ihnen zugetragen worden sei, dass dort bandidosmässig etwas am Entstehen sei (pag. 5439 Z. 156 ff., pag. 5468 Z. 220 ff. und Z. 241 ff., pag. 5459 Z. 273 ff.).
Am 11. Mai 2019 habe man den Bandidos mitteilen wollen, dass sie «in der geschlossenen Szene» nicht willkommen» seien (pag. 5456 Z. 142 ff.), und erreichen wollen, dass diese das Clublokal gar nie eröffnen (pag. 5456 Z. 147 ff.; ferner pag. 5440Z. 172 ff.). Man habe den Bandidos sagen wollen, «dass wir sie lieber nicht hier hätten. Wir wollten ihnen dies friedlich sagen und eine friedliche Lösung finden. Ich sage "so friedlich wie möglich"» (pag. 5437 Z. 15 ff.; ferner pag. 5455 Z. 63 ff.). Auf Frage, was er mit «so friedlich wie möglich» gemeint habe, erläuterte er: «Ich sage einfach ohne grössere Sache. Einfach sicherlich ohne Schusswaffen. Dass es zu einer Rangelei kommen könnte, ist klar und hat es schon gegeben» (pag. 5456 Z. 155 ff.). Er sei der Überzeugung gewesen, dass es eine «Schlägerei» resp. «Chläpfe» geben könnte. Er sei jedoch davon ausgegangen, «dass wenn wir mit einer Übermacht kommen würden, dass es ohne grosse Auseinandersetzung ablaufen» werde. Dass es derart ausarte, damit habe er nicht gerechnet (pag. 5440 Z. 172 ff., pag. 5462 Z. 454 ff.). Sein Plan sei gewesen, sich beim Parkplatz des Restaurants Campagna zu treffen und «wenn wir ein paar wären, dass wir zu den Leuten reden gehen» (pag. 5439 Z. 137 ff.) resp. dass «wir mehr Leute sind. Dass sie sehen, dass wir sie nicht haben wollen» (pag. 5440 Z. 172 ff., pag. 5462 Z. 454 ff.). Auf Erkundigung, ob er im Vorfeld angegeben habe, mit welchen Waffen/Gegenständen aufmarschiert werden sollte, meinte er: «Nichts, wir sind nie bewaffnet. Der eine oder andere hat vielleicht ein Messer dabei, dazu gehöre ich auch. Aber, dass man sich bewaffnet, dies nicht. Das regelt man mit den Fäusten oder der flachen Hand» (pag. 5440 Z. 203 ff.; ferner pag. 5457 Z. 163 ff.). Nachdem sie von den auskundschaftenden Bandidos auf dem Parkplatz des Restaurants Campagna entdeckt worden seien, seien sie «rauf» gegangen (pag. 5458 Z. 234 ff.). Er sei gemeinsam mit O.________ als erster vom Parkplatz losgefahren und den auskundschaftenden Bandidos gefolgt (pag. 5437 Z. 20 ff.). Beim Clublokal angekommen, habe er gesehen, dass die Bandidos mit Werkzeugschlüsseln und mit allem möglichem bewaffnet seien (pag. 5437 Z. 20 ff.).
Auf Erkundigung, warum die Hells Angels vor Ort gewesen seien, berichtete Q.________, er habe an diesem Tag «mit einem der Hells Angels» telefoniert und diesem mitgeteilt, dass «wir etwas erhalten haben». Wieso die Hells Angels schliesslich nach Belp gekommen seien, wisse er jedoch nicht. Man pflege eine freundschaftliche Beziehung (pag. 5472 Z. 914 ff.).
O.________
Ähnlich wie Q.________ schilderte auch O.________, Mitglied der Broncos, Chapter CD.________ (pag. 4922 Z. 84 f.), die Vorgeschichte. Er gab an, es gebe seit Jahren Gerüchte resp. sei seit Jahren Thema, dass es zur Eröffnung eines Clublokals der Bandidos in Belp kommen könnte. Wie die Polizei erhielten auch die Broncos Informationen von verschiedenen Stellen (pag. 4928 Z. 311 ff.).
Am 11. Mai 2019 habe er die Information erhalten, dass Leute in Kutten resp. Bandidos in Belp gesehen worden seien. Daraufhin habe man beschlossen, sich beim Parkplatz des Restaurants Campagna zu treffen. Dort habe man zwei/drei Stunden gestanden, geredet und auf die Information gewartet, wie es weitergehe. Auf einmal sei ein grosser amerikanischer schwarzer Pickup [Anmerkung der Kammer: der schwarze FB.________ (Fahrzeug) von A.________] auf den Parkplatz gefahren, dem man gefolgt sei. Daraufhin hätten die Dinge ihren Lauf genommen (pag. 4929 Z. 317 ff., pag. 4939 Z. 187 ff., pag. 4982 Z. 213 ff., pag. 4984 Z. 284 ff., pag. 6257 Z. 19 ff.). Auf Nachfrage, wer wem welche Informationen geschickt habe, erörterte er: «Wir haben die Infos erhalten. Man erklärte, dass man Bandidos in ihren Kutten gesehen habe... Wo weiss ich nicht mehr genau, glaublich im Raum Bern. Die Info kam an den Broncos-Chapter... Ich denke an alle Broncos Chapter, das nehme ich jetzt mal an. Wer die Infos gesendet hat... Das war die Aufgabe des Sergeant at Arms... Die bekommen dann solche Infos und geben es weiter» (pag. 4940 Z. 247 ff.). Er selbst sei vom Sergeanten via WhatsApp informiert worden resp. vielleicht sei er auch von Q.________ informiert worden (pag. 4940 Z. 255 ff.). Wer alles zum Erscheinen aufgerufen worden sei, wisse er nicht genau, jedenfalls Broncos und Hells Angels diverser Chapter (pag. 4940 Z. 270 ff.). An einer späteren Einvernahme gefragt, was es für ihn bedeutet habe, dass Bandidos in Kutten gesehen wurden, meinte er: «Wenn man in der Bruderschaft lebt, im Chapter, dann ist es natürlich eine Provokation» (pag. 6260 Z. 20 ff.). Auf Nachfrage, was man diesbezüglich tun wollte, antwortete er: «Machen? Als Mitglied muss man nicht viel machen, sondern einfach dabei sein. Man ist einfach dabei. Das ist wichtig. Zum Denken ist man als Member eigentlich nicht da» (pag. 6260 Z. 26 ff.).
Das Eintreffen beim Clublokal schilderte O.________ ähnlich wie Q.________: «Wir parkierten auf dem Parkplatz dort und ich stieg aus. Es waren mehrere Personen dort, die hatten Gegenstände in der Hand. Ich habe sofort gesehen, dass sie sich verbarrikadiert haben. Es war ein Geschrei und es gab viel Lärm. Die Leute waren auf Aggressivität eingestellt» (pag. 4939 Z. 199 ff.). Es seien Barrikaden aus Kisten und Europaletten gewesen (pag. 4943 Z. 418 ff.). Die Bandidos hätten Werkzeuge und Gegenstände geschwungen (pag. 4944 Z. 458 ff.) und seien mit Gegenständen, Messern und Schusswaffen ausgerüstet gewesen (pag. 4985 Z. 349 ff.).
Auf Frage, wessen Auseinandersetzung es gewesen sei, führte O.________ beschönigend und die eigenen Absichten entschärfend aus: «Die Auseinandersetzung ging von den Bandidos aus. Wir wollten nur sprechen. Broncos und Hells gingen gemeinsam dorthin, um zu sprechen. Wie gesagt, es ist bekannt, wie die Szene funktioniert und die Bandidos sind in der Schweiz nicht akzeptiert und wir wollten das klären» (pag. 4948 Z. 627 ff.; ferner pag. 4928 Z. 306 ff.). Auf Frage, ob die Bandidos eingeschüchtert werden sollten, meinte er zunächst wenig glaubhaft: «Einschüchtern sicher nicht. Einfach klar machen, was läuft. Klar mal reden miteinander» (pag. 4942 Z. 372 ff.). Auf Vorhalt, Q.________ habe mit einer Schlägerei gerechnet, bekannte er sodann: «Mit einer Schlägerei muss man wohl in so einer Situation immer ein wenig rechnen» (pag. 4943 Z. 394 ff.). Man habe das Gespräch suchen wollen «und klar, dann… Man wollte natürlich auch Präsenz zeigen. Es ging darum, dass man das nicht duldet, dass man das klarstellt» (pag. 6258 Z. 28 ff.). Ihm sei es darum gegangen, Präsenz zu zeigen und die Mannschaft zu stärken (pag. 6261 Z. 6 ff.). In der Szene sei es üblich, mit Mannesstärke einen gewissen Druck aufzubauen. Es sei darum gegangen zu zeigen: «Wir sind mehr als ihr, was soll der Blödsinn» (pag. 6261 Z. 9 ff.). Dass es «ein wenig räblet» sei in der Szene nicht unüblich. In dieser gehe es ein wenig rauer zu und her, als bei einem normalen Trinkfest. Wie er bereits gesagt habe: «Das wird intern geregelt» (pag. 6262 Z. 20 ff.).
Auf Frage, warum er von den Bandidos so massiv angegangen worden sei, antwortete er: «Dummheit. Ich habe wohl mit B1.________ meine Differenzen gehabt, aber es ist nicht so, dass ich als Person für die Gruppe ein Feindbild darstelle. Als Broncos natürlich schon» (pag. 4929 Z. 337 ff.).
X.________
X.________, Vizepräsident der Broncos, Chapter CE.________ (pag. 705 Z. 15 ff.), berichtete, am Nachmittag des 11. Mai 2019 seien telefonisch Leute zusammengetrommelt/gesucht worden (pag. 707 Z. 91 ff.). Er selbst habe keine Anfrage erhalten (pag. 707 Z. 117 f.) und sei auch nicht nach Belp gegangen (pag. 706 Z. 54 ff., pag. 707 Z. 107 ff.). Auf Frage, ob er gewusst habe, dass die Bandidos in Belp ein Clublokal eröffnen wollten, antwortete er: «Gewusst nicht, aber es wurde herumgesprochen. Man nahm an, dass ehemalige Personen aus dem Chapter CB.________ sich dort anschliessen wollten» (pag. 710 Z. 223 ff.). Auf Erkundigung, was mit den Bandidos nicht gut sei, meinte er: «Das ist der gleiche komische Club wie die Hells Angels. Es sind alles 1-Prozentler oder "Einzeller". Es braucht nicht noch einen zweiten solchen Club in der Schweiz» (pag. 710 Z. 234 ff.).
Ob X.________ am 11. Mai 2019 tatsächlich keine Anfrage erhielt und nicht in Belp war, oder ob er nicht vielmehr die Mitglieder seines Chapters in deren Clublokal beorderte und von dort aus mit AF.________ nach Belp fuhr – wie dies H.________ (dazu E. III.10.4.2.e hiernach) und AF.________ (pag. 3012 Z. 17 ff., pag. 3120 Z. 45 ff.) zu Protokoll gaben – braucht vorliegend nicht geklärt werden. Wenngleich nicht unkritisch auf die Aussagen von X.________ abgestellt werden kann und davon auszugehen ist, dass er als Vizepräsident der Broncos, Chapter CE.________, mehr über die Vorkommnisse vom 11. Mai 2019 wusste, als er zugestehen wollte, untermauern seine soeben erwähnten Schilderungen, dass die Broncos die Gründung eines Bandidos-Chapter in Belp nicht goutierten und verhindern wollten.
D.________
D.________, Mitglied der Broncos, Chapter CE.________ (pag. 1293 Z. 41 ff.), schilderte die Alarmierung/Mobilisierung ähnlich wie X.________ und übereinstimmend mit der elektronischen Korrespondenz. So gab er an, er sei über den Gruppenchat der Broncos, Chapter CE.________, aufgefordert worden, sich zum «Campagna» zu begeben, weil in Murten sechs Bandidos gesichtet worden seien (pag. 1296 Z. 183 ff.; ferner pag. 1293 Z. 35 f.). Der Hierarchie entsprechend seien die einzelnen Chapter «von Bern her» aufgeboten worden (pag. 1296 Z. 211 ff.).
H.________
H.________, Mitglied der Broncos, Chapter CE.________ (pag. 2282 Z. 148 f.), beschrieb die Alarmierung/Mobilisierung ähnlich wie X.________ und D.________. Zufolge seinen Angaben ging allerdings am Nachmittag des 11. Mai 2019 eine Nachricht von X.________ ein, wonach man sich im Clubhaus treffe, weil in Belp Bandidos gesichtet worden seien (pag. 2284 Z. 230 ff., pag. 2293 Z. 284 ff.). Daraufhin sei man zu sechst zum Parkplatz des Restaurants Campagna gefahren, wo man auf weitere Leute gewartet habe (pag. 2289 Z. 84 ff., pag. 2293 Z. 291 f.).
Weiter erwähnte H.________, dass die Hells Angels das Sagen in der Schweiz haben (pag. 2290 Z. 120). Auch benannte er bestehende Rivalitäten zwischen Bandidos und Hells Angels in Deutschland: «In Deutschland haben die so eine ʺhuere verdammte Schissdräckʺ mit den Bandidos und Hells Angels und deren Gebietsansprüchen. Weil es die Bandidos nie gab in der Schweiz, wollten wir wissen, warum sie hier sind. Wir haben in der Schweiz noch keine Probleme mit den Gebietsansprüchen noch nicht. Sehen sie, wenn ich in das Ausland gehe, geht es einen Tag, und ich habe Besuch von anderen Klubs. Die fragen mich, was ich mache und was ich will» (pag. 2281 Z. 69 ff.).
Auf Erkundigung, wie die Situation zwischen den Hells Angels und Broncos seit dem 11. Mai 2019 aussehe, gab H.________ an, die Broncos resp. die Chapter CD.________ und CE.________ seien eigenständig. Der «Motherclub Broncos Bern» sei eigentlich die letzte Instanz, wenn es in irgendeiner Form «Lämpe» gebe (pag. 2312 Z. 589). Diese Information steht in Einklang mit der Aussage von D.________, wonach am 11. Mai 2019 die einzelnen Chapter «von Bern her» aufgeboten wurden und die Broncos hierarchisch organisiert sind.
Y.________ und Z.________
Y.________ und Z.________, beide Prospect der Broncos, Chapter CB.________ (pag. 2844 Z. 44; 2929 Z. 119), sagten aus, sie seien am Vormittag des 11. Mai 2019 mit Broncos in OA.________ (Ort) an der Motorradausstellung und auf dem Camping gewesen. Auf einmal habe Y.________ von AE.________, der in OA.________ (Ort) auf dem Campingplatz wohne, den Befehl erhalten, nach Belp zu fahren resp. dem schwarzen SUV eines Broncos zu folgen. Als sie beim Parkplatz des Restaurants Campagna angelangt seien, sei dort niemand mehr gewesen, weshalb sie direkt weitergefahren seien. Beim Kreisel Steinbachstrasse/ Seftigenstrasse seien sie in einen «Stau» geraten, woraufhin der schwarze SUV gedreht habe. Sie hätten O.________ und H.________ verletzt angetroffen und ins Spital OR.________ gefahren (pag. 2841, pag. 2843 ff., pag. 2925, pag. 2927 ff., pag. 2928 Z. 63 ff., pag. 2952 Z. 85 ff.).
Z.________ gab an, den genauen Auftrag und Ort nicht gehört zu haben resp. nicht zu wissen, ob diese genannt wurden (pag. 2844 Z. 66 f.): «Von wem dieser Befehl kam, weiss ich nicht. Da ich relativ neu bin, werde ich nicht informiert. Ich erhielt eigentlich keinen Befehl, es hiess einfach, ich solle mitkommen. Dies sagte der andere Prospect Y.________» (pag. 2852 Z. 149 ff.). Als Prospect stelle er keine Fragen (pag. 2874 Z. 151 f.) und müsse er Aufträge erfüllen resp. ausführen, um irgendeinmal Mitglied zu werden (pag. 2844 Z. 43 ff.). Auf Frage, ob ihm Rivalitäten zwischen den Broncos und anderen Gruppen bekannt seien, antwortete er: «Nein. Ich bin erst zwei Monate dabei und habe von dem ganzen Zeug noch nichts mitbekommen» (pag. 2847 Z. 176 ff.)
Auch Y.________ gab an, nicht gewusst zu haben, weshalb man nach Belp wollte (pag. 2929 Z. 72 ff.). Auf Frage, ob es seiner Meinung nach am 11. Mai 2019 um Rivalitäten unter Motorradclubs gegangen sei, meinte er, das sei schwierig zu sagen. Die Mitglieder der Broncos hätten ihm gesagt, es gebe keine Rivalitäten. Als Prospect erhalte er jedoch keine Informationen, nichts (pag. 2930 Z. 131 ff.). Auf Erkundigung, ob intern über das Vorgefallene gesprochen worden sei, gab er an: «Als Prospect wurde mir verdankt, dass ich die beiden Verletzten in das Spital gebracht habe. Weiter wurde mir lediglich gesagt, dass ich das Auto putzen muss und danach warten soll. Es gab viele Gerüchte, auf die ich jedoch nicht eingehen möchte» (pag. 2937 Z. 265 ff.).
Diese Aussagen von Z.________ und Y.________ zeigen, dass am 11. Mai 2019 neben Broncos der Chapter CE.________ und CD.________ auch solche des Chapters CB.________ mobilisiert wurden. Zudem untermauern sie die Aussage von O.________, wonach man als (Probe-) Mitglied zu machen hat, was einem gesagt wird.
10.5 Zu den Aussagen des Organisators der Motorradausstellung in OA.________ (Ort)
AA.________, Inhaber der AA.________ (GmbH) und Organisator der Motorradausstellung vom 11. Mai 2019 in OA.________ (Ort), erzählte, an der Motorradausstellung seien Bandidos, Broncos und CF.________ (Motorradclub) gewesen (pag. 597 Z. 49 ff.). Am späteren Nachmittag des 11. Mai 2019 seien die Broncos anders als sonst gewesen, irgendwie nervös. Sie hätten genau gewusst, was jetzt abgehe (pag. 598 Z. 52 ff.). Anfänglich seien es drei/vier Broncos gewesen. Kurz nachdem die Bandidos gegangen seien, habe es jedoch von Broncos gewimmelt. Plötzlich seien es deren zwölf gewesen. Diese seien aber nicht lange geblieben. Er habe das Gefühl, wenn niemand der Broncos jemanden angerufen hätte, das Wochenende friedlich verlaufen wäre (pag. 597 Z. 55 ff., pag. 599 Z. 140 ff.). AE.________, der in Murten auf dem Campingplatz wohne, und den Broncos angehöre, habe ihn gefragt, ob es Bildmaterial gebe, von den Leuten, die hier waren (pag. 597 Z. 63 f.). Nachdem er dies verneint habe, habe AE.________ gemeint, er müsse sofort seinen Präsidenten anrufen (pag. 599 Z. 153 ff.). Am Sonntag sei ein «Hänger der Angels» gekommen, der sich nach Kameras umgeschaut habe (pag. 598 Z. 101 ff.). Diese Schilderungen von AA.________ decken sich mit den Aussagen von Y.________ und Z.________, wonach ihnen AE.________, der in OA.________ (Ort) auf dem Campingplatz wohne, den Befehl erteilt habe, nach Belp zu fahren. Weiter indiziert der Umstand, dass sich ein Hangaround der Hells Angels am 12. Mai 2019 nach Bildmaterial umsah, dass die Hells Angels stärker in die Geschehnisse vom 11. Mai 2019 involviert waren, als sie zugestehen wollten.
Auf Frage, was er sonst noch mitbekommen habe, berichtete AA.________: «AD.________, dies ist ein Mitarbeiter von mir. Er kam am Samstag einmal zu mir und sagte: "Äs isch äue nid guet, d'Hells si scho ungerwegs". Am Sonntag sagte er mir dann: "los, ig has ghört, ig ha grad chönne lose, wie si abgmacht hei". Er konnte mir aber nicht sagen, was genau gesprochen wurde. Er habe einfach gehört, dass abgemacht wurde. Ich kann mir vorstellen, dass die Bandidos zu dieser Zeit noch hier waren und dies mitbekommen haben. Plötzlich waren die Bandidos aber dann weg. […] Ich bin mir sicher, dass derjenige den ich kenne, nicht will, dass es bei mir an der Ausstellung zu Radau kommt. Ich kann mir deswegen vorstellen, dass die Bandidos deswegen gegangen sind. AV.________, meine Freundin, hatte einen Anruf auf unserem Festnetz. Dieser war der einzige Anruf auf dem Festnetz. Es handelte sich beim Anrufer um einen N.________ (Spitzname). Dieser N.________ (Spitzname) fragte, ob die Bananen noch da seien. Sie wusste nicht, was damit gemeint war. Ich selber weiss auch nicht wer dieser N.________ (Spitzname) ist und was dieser damit wollte» (pag. 598 Z. 108 ff.). Erwähnter Anruf wurde um 13:34 Uhr von der Rufnummer von AJ.________ durch N.________ getätigt (pag. 599 Z. 127 ff.; pag. 4803 Z. 36 ff.).
10.6 Zu den Outlaw Motorcycle Clubs im Allgemeinen
10.6.1 «Die Territorialität der Outlaw Motorcycles Clubs»
Eine wissenschaftlich fundierte Übersicht zur Organisationsstruktur, Wertorientierung und Territorialität von sogenannten Outlaw Motorcycles Clubs – zu denen auch die Bandidos, Hells Angels und Broncos gehören – bietet der Aufsatz «Die Territorialität der Outlaw Motorcycles Clubs» von Zimmerli (Zimmerli, Die Territorialität der Outlaw Motorcycles Clubs. Eine empirische Studie schweizerischer Motorradgruppen, in: Monatsschrift für Kriminologie und Strafrechtsreform, Heft 5, 1999, S. 320-339). Dieser ist öffentlich zugänglich und beruht auf der unpublizierten juristischen Dissertation von Zimmerli, der sich aus einer persönlichen Annäherung heraus empirisch mit dem Clubwesen von Motorradclubs in der Schweiz befasst hat (a.a.O., S. 320 ff.).
Bezüglich der Organisationsstruktur und Wertorientierung hält der Aufsatz fest, an der Spitze der hierarchisch organisierten Outlaw Motorcycle Clubs stehe der Präsident, dem die eigentliche Leitung obliege. Dieser treffe wichtige Entscheide und stehe an erster Stelle, wenn es darum gehe, den Club nach aussen hin zu vertreten. Neue Mitglieder durchliefen zwei Stadien der Probemitgliedschaft (erste Stufe: Hangarounds; zweite Stufe: Prospects), bevor sie als Fullmember aufgenommen werden und als Symbol ihres neuen Status das Clubemblem ausgehändigt erhalten (a.a.O., S. 323). Das Clubemblem symbolisiere die Zugehörigkeit zu einer verschworenen Gemeinschaft, die ihre Mitglieder in jeder Lebenslage materiell und ideell unterstütze. Bei beruflichen und privaten Problemen könne und solle sich der einzelne zuerst an den Club resp. dessen Mitglieder wenden, die sich nach amerikanischem Vorbild oftmals als «Brothers» bezeichneten. Mit der Mitgliedschaft in einem Outlaw Motorcycle Club sei eine spezifische Wertorientierung verbunden, welche die Outlaw Motorcycle Clubs von anderen Motorradgruppen der Schweiz abgrenze (a.a.O., S. 323):
Zum einen gingen die Mitglieder eines Outlaw Motorcycle Clubs von eigenen gruppenspezifischen Regeln aus und behandelten diese normativ höher gestellt als jegliche anderen Verhaltenserwartungen der restlichen Gesellschaft. Im Zentrum stehe die Loyalität gegenüber dem Club und seinen Mitgliedern. Diese werde selbst dann beachtet, wenn das entsprechende Handeln in offensichtlichem Widerspruch zu den Normen staatlichen Rechts stehe; so etwa, wenn in rechtlich unzulässiger Art und Weise gegen einen rivalisierenden Club vorgegangen wird. Mit dieser Wertorientierung korrespondiere eine Abschottung nach aussen und eine prinzipielle Ablehnung der Strafrechtspflege. Sämtliche Probleme und insbesondere Streitigkeiten zwischen Mitgliedern einzelner oder mehreren Clubs seien intern zu regeln und gingen Aussenstehende nichts an. Wer als Mitglied eines Outlaw Motorcycle Clubs auftrete, beanspruche das Recht und die Kraft, Probleme eigenmächtig und ohne Einbezug von Dritten zu lösen. Entsprechend sei es unvorstellbar, im Fall einer eigenen Viktimisierung eine Intervention durch die Strafverfolgungsbehörden zu unterstützen oder gar zu veranlassen. Das Selbstverständnis eigener physischer Stärke und Autarkie gegenüber der restlichen Gesellschaft sei für die Clubmitglieder unwiederbringlich verloren, wenn sie in einer Situation persönlicher Schwäche staatliche Hilfeleistung akzeptierten (a.a.O., S. 323).
Zum anderen bestehe eine alles andere überragende Bedeutung der Clubgemeinschaft für die individuelle Lebensgestaltung. Für den Biker sei die Clubmitgliedschaft nicht wie Kegeln oder Musizieren im Dorfverein eine von vielen Freizeitbeschäftigungen, für die der zeitliche und finanzielle Aufwand beschränkt bleibe, mithin ein Hobby, sondern vielmehr eine Lebensphilosophie. Der Club sei ihnen Familie, eigene Gesellschaft – mithin höchste Instanz in sozialer, kultureller und moralischer Hinsicht (a.a.O., S. 324 f.). Mit dem Erhalt des Clubemblems werde der einzelne Biker Teil eines Kollektivs, das ihn physisch und psychisch stärker mache. Er sehe sich nunmehr in seiner Lebenswelt als Mitglied einer Elite, die sich niemandem unterordne, niemandem ausser sich selbst verpflichtet sei sowie sich bereit und berechtigt fühle, diesen Anspruch mit physischem Einsatz durchzusetzen. Eine Mischung aus Macht, Stärke und Männlichkeit verdichte sich im Symbol des «Colours», für das die Mitglieder eines Outlaw Motorcycle Clubs jederzeit zu kämpfen bereit seien (a.a.O., S. 325). In Abgrenzung von der restlichen Gesellschaft, nennten sich Mitglieder eines Outlaw Motorcycle Clubs teils denn auch «Onepercenter» (a.a.O., S. 322).
Bezüglich Territorialität – welche die durch Hierarchie geprägte, weitgehend formalisierte Interaktion zwischen Motorradgruppen bezeichnet, die bindend klärt, welche Gruppen als Outlaw Motorcycle Clubs existieren dürfen (a.a.O., S. 320) – erhellt aus dem Artikel, dass klar geregelt ist, welche Motorradclubs in der Schweiz welches Emblem tragen und damit als Outlaw Motorcycle Club existieren dürfen (a.a.O., S. 325). Outlaw Motorcycle Clubs würden nicht wie Kegelclubs und Anglervereine einfach durch den Willen einer Handvoll Enthusiasten ins Leben gerufen. Die für einen Outlaw Motorcycle Club zentrale Frage, ob seine Mitglieder ein Clubemblem tragen und er solcherart definiert existieren könne, sei abhängig von komplexen Interaktionen mit den bestehenden Outlaw Motorcycle Clubs. Die einzelnen Gruppen verstünden die Koexistenz zweier Outlaw Motorcycle Clubs zwingend als Konkurrenzsituation, konkret als ein Wettbewerbsverhältnis im Image und Status. Der Outlaw Motorcycle Club als Lebensmittelpunkt und Lebensphilosophie vermittle seinen Mitgliedern einen elitären sozialen Status, der durch die beliebige Existenz identischer Gruppen in Frage gestellt werde. Von zentraler Bedeutung sei hierbei das sichtbare Auftreten der Akteure als Clubmitglieder. Die Existenz einer neuen Gruppe werde daher zur Konkurrenz, wenn sich deren Mitglieder mit dem Clubemblem in einer Art und Weise präsentieren, die sie für andere Biker wahrnehmbar macht. Typischer Fall sei der Besuch von Motorradtreffen, Clubhauspartys und einschlägigen Bars (a.a.O., S. 328). Solche Territorialitätskonflikte bewältige ein Outlaw Motorcycle Club, indem er dem anderen Club in seiner Region die «Colours» wegnehme. Der einzelne Club als Aggressor müsse damit rechnen, dass ein neugegründeter Outlaw Motorcycle Club nicht klein beigebe, sondern auch bei schwerer Bedrohung und gewaltsamer Einwirkung weiterhin am Tragen des Clubemblems festhalte. Davor könne sich ein bestehender Outlaw Motorcycle Club nur durch Allianzen mit anderen Clubs schützen. Bestehende Clubs verschiedener Regionen müssten sich absprechen und gegenseitige Hilfeleistung zusichern, wenn sie die Kontrolle über eine bestimmte Region längere Zeit halten wollen (a.a.O., S. 329).
Hinsichtlich der Gründung neuer Clubs folgt aus dem Artikel, dass sich in der Schweiz durch die Interaktion der einzelnen Outlaw Motorcycle Clubs eine Struktur gebildet hat, in deren Rahmen mittlerweile für die ganze Schweiz autoritativ festgelegt ist, welche Motorradgruppen hierzulande welches Emblem tragen und damit als Outlaw Motorcycle Club existieren können (a.a.O., S. 329). Die sogenannten «Back-Colour-MCs» kontrollierten jeweils eine bestimmte geographische Region, in welcher sie für die hierarchisch untergeordneten «Klein-Patch-MCs» zuständig seien. Auf nationaler Ebene koordinierten und unterstützten sie sich in einer formalistischen Allianz, die ihnen eine durchgehende Reglementierung des schweizerischen Clubwesens nach einheitlichen Grundprinzipien erlaube (a.a.O., S. 329). Ausgangspunkt für jeden «Back-Colour-MC» sei der Sitz seiner Clublokalitäten. In der jeweiligen Ortschaft und näheren Umgebung bestimme er grundsätzlich autonom, ob und welche anderen Clubs er neben sich dulde. Stelle er fest, dass Bestrebungen zur Gründung eines neuen Outlaw Motorcycle Clubs in seinem Gebiet in Gang seien, gehe er unvermittelt gegen die Beteiligten vor. Um einen Club am Tragen eines «Colours» zu hindern, bedienten sich schweizerische Outlaw Motorcycle Clubs Drohungen verschiedenster Art gegen Leib, Leben und Eigentum. Diese würden nicht an einen ganzen Club übermittelt, sondern richteten sich in der Regel gegen dessen führende Person, d.h. den Präsidenten (a.a.O., S. 331 f.). In der Territorialität der schweizerischen Outlaw Motorcycle Clubs sei Delinquenz festzustellen, wenn ein Club zwangsweise aufgelöst werde. Die Aggressoren begingen Nötigungen (etwa bei der gewaltsamen Wegnahme des Clubemblems), Hausfriedensbrüche (etwa beim Eindringen in die Lokalitäten des betroffenen Clubs), aber auch Körperverletzungen und Raube. Die Territorialität hebe das Grundrecht der Vereinsfreiheit de facto auf (a.a.O., S. 333 f.). Die Territorialität der schweizerischen Outlaw Motorcycle Clubs sei in der Vergangenheit mehrere Male auf die Probe gestellt worden, als einzelne Gruppen Widerstand gegen die festgefügten Machtverhältnisse leisteten. Namentlich hätten sich zwei Clubs ohne die Genehmigung der «Back-Colour»-Ableger ausländischer Outlaw Motorcycle Clubs etablieren wollen und dazu entsprechende Hilfe aus dem Ausland in Anspruch genommen. Bis anhin seien sämtliche Vorhaben dieser Art von den bestehenden «Back-Colour-MCs» mit Gewalt im Keim erstickt worden (a.a.O., S. 332).
10.6.2 Erwägungen der Kammer
Wenngleich der Aufsatz von Zimmerli aus dem Jahr 1999 datiert, erachtet die Kammer diesen als hinreichend aktuell, um die gestützt auf die verfügbaren Beweismittel und Parteivorträge gewonnenen Erkenntnisse betreffend die Strukturen, Wertvorstellungen und Verhaltensmuster der Bandidos, Hells Angels und Broncos (zumindest teilweise) wissenschaftlich zu untermauern, wonach:
die Bandidos, Hells Angels und Broncos in Ortsclubs gegliedert sind, sogenannte Chapter resp. Charter.
die Bandidos, Hells Angels und Broncos hierarchisch gegliedert sind. Jedes Chapter/Charter hat u.a. einen Präsidenten, einen Vizepräsidenten, einen Sekretär und einen «Sergeant at Arms» (zuständig für die Sicherheit innerhalb des Clubs sowie die Durchsetzung der Regeln und Disziplin). Neben den Mitgliedern («Fullmembers») gibt es mit den «Prospects» und «Hangarounds» zwei Stufen der Probemitgliedschaft und mit den «Supportern» Unterstützer, die nicht Clubmitglied sind (siehe dazu etwa die Aussagen von Q.________ auf pag. 5455 Z. 92 ff., AF.________ auf pag. 3108 Z. 50 und Z. 74 sowie Z.________ auf pag. 2852 Z. 149 ff. und pag. 2874 Z. 125 ff.).
Outlaw Motorcycle Clubs eine Subkultur/«Schattengesellschaft» bilden, die sich durch eigene Werte, Normen, Verhaltensweisen und ein starkes Zusammengehörigkeitsgefühl auszeichnet. Ihre Mitglieder bezeichnen sich selbst in Abgrenzung von der übrigen Gesellschaft als «Onepercenter» und Mitglieder desselben Motorradclubs als «Brothers».
Hells Angels und Broncos eine freundschaftliche Beziehung pflegen. Erstere haben das Sagen, sind die «Platzhirsche» in der schweizerischen Motorradclubszene (siehe dazu die Aussagen von H.________ auf pag. 2290 Z. 120 und Q.________ auf pag. 5472 Z. 919)
europaweit Rivalitäten zwischen den Bandidos und den Hells Angels bestehen, so namentlich in Deutschland, Griechenland und Österreich (siehe dazu etwa die Aussagen von H.________ auf pag. 2281 Z. 69 ff., N.________ auf pag. 4800 Z. 111 f. und die WhatsApp-Nachricht von C.________ auf pag. 4841, S. 91 Nr. 156). Gegen nicht geduldete Chaptergründung wird gewaltsam und in strafrechtlich relevanter Weise vorgegangen.
die beabsichtigte Gründung des ersten Bandidos-Chapters in der Schweiz der Einwilligung und Unterstützung aus dem Ausland bedurfte (siehe dazu etwa den oberinstanzlichen Parteivortrag von Rechtsanwalt Dr. V6.________ unter E. IX.44.1 hiernach), weshalb C.________ (Mitglied des spanischen Chapters CI.________; pag. 968 Z. 93 ff.), B4.________ (Vizepräsident des OJ.________ (Land) Chapters CA.________; pag. 2018 Z. 74 ff.), B2.________ (ranghohes Mitglied des OJ.________ (Land) Chapters CA.________; pag. 3703 Z. 227 f.), B1.________ (Mitglied des OJ.________ (Land) Chapters CA.________; pag. 3379 Z. 62 f.), E.________ (Mitglied des OJ.________ (Land) Chapters CA.________; pag. 1683 Z. 45 f.) und L.________ sel. (Mitglied der CH.________, einem OJ.________ (Land) Supporterclub der Bandidos; pag. 3702 Z. 192 ff.) beigezogen wurden.
die beabsichtigte Chaptergründung und die Eröffnung eines Clublokals in Belp von den Hells Angels und Broncos nicht goutiert wurde. Mit dem ersten öffentlichen Auftritt von in der Schweiz wohnhaften Interessenten und Mitgliedern ausländischer Bandidos-Chapter an der Motorradausstellung von AA.________ in OA.________ (Ort) wurden die Bandidos für die Hells Angels und Broncos sichtbar bedrohend. Besagter Auftritt wurde denn auch zum Anlass genommen, gegen die nicht geduldete Chaptergründung vorzugehen.
die Loyalität gegenüber dem eigenen Motorradclub und dessen Mitgliedern an erster Stelle steht, selbst wenn das entsprechende Handeln staatlichem Recht widerspricht.
die Strafrechtspflege selbst bei eigener Viktimisierung abgelehnt wird und im Falle der Unterstützung der Strafverfolgungsbehörden mit Repressalien zu rechnen ist (siehe dazu etwa die schriftliche Eingabe von A.________ auf pag. 4049 und die ablehnende Haltung von H.________ betreffend Opferhilfe und Konstituierung als Privatkläger auf pag. 2293 Z. 297 ff.).
zu Clubangelegenheiten keine Angaben gemacht werden, selbst wenn diese einen rivalisierenden Motorradclub betreffen (siehe dazu etwa die Aussagen von F.________ auf pag. 1847 Z. 367 ff. und Z. 393 ff., Q.________ auf pag. 5458 Z. 208 ff., pag. 5461 Z. 362 f. und pag. 5467 Z. 670 ff. und O.________ auf pag. 4929 Z. 326 ff. und 334 f., pag. 4940 Z. 232 ff. und pag. 4950 Z. 754).
10.7 Zur eigentlichen Auseinandersetzung vom 11. Mai 2019
Hinsichtlich der eigentlichen Auseinandersetzung vom 11. Mai 2019 ist beweiswürdigend abschliessend – und insbesondere mit Blick auf die rechtliche Würdigung und die Strafzumessung – folgendes festzuhalten:
Tatort
Eine anschauliche Übersicht über den Tatort gibt die Fotodokumentation auf pag. 287 ff. Dieser ist zu entnehmen, dass der Vorplatz (und damit der eigentliche Tatort) einige Meter vom Clublokal entfernt war. Um vom Vordereingang des Clublokals zum Vorplatz zu gelangen, galt es, eine etwa zwanzig Meter lange Rampe hochzugehen (pag. 288, pag. 297). Alternativ konnte man via Hintereingang über eine Treppe ins Freie gelangen und zum Vorplatz laufen (pag. 289 ff.).
Folglich mussten sich die im Clublokal aufhaltenden Bandidos bewusst nach draussen begeben und einige Meter zu Fuss zurücklegen, um zum Vorplatz zu gelangen.
Dauer
Unter Berücksichtigung, dass F.________ um 17:38 Uhr mitteilte, beim Kreisel des Restaurants Campagna stehe ein Prospect der Broncos, Chapter CD.________ (pag. 4841, S. 71 Nr. 115), die erste Meldung betreffend Schlägerei und Schussabgabe um 17:57 Uhr bei der Polizei einging (pag. 20) und sich der Verkehr auf der Steinbachstrasse ab 17:59 Uhr staute (pag. 180, FHEB6531.MP4), muss die Auseinandersetzung kurz vor 18:00 Uhr begonnen haben. Weil N.________ den schwarzen FA.________ (Fahrzeug) von B5.________ bereits um 17:20 Uhr auf den Vorplatz der nahegelegenen Tankstelle fuhr (pag. 180, GJRV1668.MP4; eingehend dazu E. 10.3.2.f hiervor und E. VIII.39.3 hiernach), kann die Auseinandersetzung höchstens knapp zwanzig Minuten gedauert haben. Diese mutmassliche Tatdauer deckt sich mit der Einschätzung von V.________, wonach das Gerangel rund zwanzig Minuten dauerte (pag. 548 Z. 239).
Anzahl beteiligter Personen
Mit A.________, B1.________, C.________, E.________, G.________, I.________, J.________, K.________, O.________ und Q.________ wurden erstinstanzlich zehn Personen rechtskräftig wegen Raufhandels schuldig gesprochen. Unter Berücksichtigung der oberinstanzlichen Schuldsprüche betreffend B2.________, B3.________, B4.________, B5.________ und B6.________ kann als erstellt gelten, dass mindestens fünfzehn Personen an der Auseinandersetzung beteiligt waren. Diese nachweisliche Mindestanzahl beteiligter Personen korrespondiert mit den Aussagen unbeteiligter Zeuginnen und Zeugen, laut welchen es mindestens fünfzehn Personen waren (pag. 602 Z. 49 f. und Z. 54) resp. auf der Höhe der Einfahrt des Motels zwischen fünfzehn und dreissig Personen festgestellt wurden (pag. 120 f.). Keine der befragten Drittpersonen sprach von einer zahlenmässigen Übermacht resp. Unterzahl einer der beiden Gruppen.
Über die an der Auseinandersetzung beteiligten Personen hinaus befanden sich weitere Bandidos, Hells Angels und Broncos in Tatortnähe, namentlich gelangten nicht alle sich beim Parkplatz des Restaurants Campagna versammelnden Personen «rechtzeitig» zum Clublokal: Involvierte Personen aus dem Kreis der Broncos berichteten, auf dem Parkplatz des Restaurants Campagna hätten sich gegen fünfzehn (pag. 2304 Z. 199, pag. 2468 Z. 209 ff., pag. 2493 Z. 358 ff., pag. 4941 Z. 278 ff.) resp. fünfundzwanzig (pag. 2281 Z. 113 f., pag. 5461 Z. 395 ff.) resp. dreissig (pag. 1320 Z. 225 f.) Hells Angels und Broncos versammelt. Der Konvoi in Richtung Tatort habe zehn bis fünfzehn Fahrzeuge umfasst (pag. 1322 Z. 309 f., pag. 2289 Z. 101 f., pag. 2305 Z. 252 ff.). Laut N.________ standen beim Parkplatz des Restaurants Campagna rund dreissig Hells Angels und Broncos (pag. 4799 Z. 40 ff., pag. 4812 Z. 100). Zufolge A.________ waren es deren dreissig bis fünfzig (pag. 4045 Z. 82, pag. 4080 Z. 203 ff.). Unbeteiligte Zeuginnen und Zeugen wollen im Bereich des Tatorts, d.h. auf dem Vorplatz und an der Steinbachstrasse, zehn bis fünfzehn (pag. 119, pag. 615 Z. 39), fünfzehn (pag. 123) resp. rund zwanzig (pag. 113) Fahrzeuge gesehen haben.
Zufolge AA.________ waren rund fünfzehn Personen an der «Geburtstagsfeier» in Belp (pag. 597 Z. 42 ff.). Leute aus dem Kreis der Bandidos sprachen von elf (pag. 1153 Z. 141 f.) resp. zwölf (pag. 1843 Z. 221 ff.) resp. fünfzehn bis zwanzig (pag. 4813 Z. 165 ff.) resp. zwanzig bis fünfundzwanzig (pag. 5293 Z. 132 ff.) vor Ort anwesenden Personen seitens der Bandidos. Gemäss V.________ rannten zehn bis fünfzehn Männer nach draussen (pag. 545 Z. 138 ff.).
Angesichts des soeben Ausgeführten erachtet es die Kammer als erstellt, dass sich während der tätlichen Auseinandersetzung auf dem Vorplatz zwei ähnlich grosse Gruppen gegenüberstanden sowie dass mindestens fünfzehn Personen aktiv an der wechselseitigen tätlichen Auseinandersetzung beteiligt waren.
Verletzungsfolgen
Mit B5.________, B6.________, C.________, O.________ und H.________ wurden während der Auseinandersetzung mindestens fünf Personen verletzt:
B5.________ erlitt eine Rissquetschwunde am Hinterkopf. Zudem hatte er Schnittverletzungen an der rechten Flanke und vom rechten dorsalen Unterarm bis zum Handrücken reichend mit multiplen Sehnendurchtrennungen. Er musste an der Hand operiert werden (eingehend dazu E. VIII.41.3 hiernach).
B6.________ erlitt einen Durchschuss in der Bauchregion. Seine elfte linke Rippe wurde zertrümmert und er hatte Hautabschürfungen auf der rechten Handfläche und am linken Unterarm sowie Hautunterblutungen am linken Oberschenkel. Er befand sich infolge blutverlust-bedingtem Schock und Transfusionsbedarfs in akuter Lebensgefahr. Ihm wurde während einer Notoperation die Milz entfernt (eingehend dazu E. IX.45.3 und E. IX.47.3 hiernach).
C.________ erlitt u.a. folgende Verletzungen: Ca. 2.6 cm lange und bis ca. 0.2 cm klaffende Hautdurchtrennung auf der Kopfhaut im Bereich des Scheitels und Hautdurchtrennung im oberen Hinterhauptsbereich, beides zurückzuführen auf stumpfe Gewalteinwirkung; Hautdurchtrennung oberhalb des äusseren Augenbrauendrittels; Hautabtragungen oberhalb des inneren Augenbrauendrittels und am Nasenrücken; Haut in der Umgebung über dem Nasenrücken leicht bläulich und leicht geschwollen imponierend; geschwollene rechte Hand und Hautabtragungen am rechten Handrücken. Er befand sich nicht in akuter Lebensgefahr (pag. 384.1 ff., pag. 935 ff.).
O.________ erlitt u.a. folgende Verletzungen: Mehrere, bis zu 4 cm lange Hautdurchtrennungen am Hinterkopf, zurückzuführen auf stumpfe oder halbscharfe Gewalteinwirkung; ca. 4.5 cm lange Stich- resp. Stich-Schnittwunde am rechten Oberarm; ca. 2.5 cm lange Stich- resp. Stich-Schnittwunde am Rücken; Hautdefekte oberhalb und hinter der linken Ohrmuschel; Hautunterblutung in der Umgebung des rechten äusseren Augenwinkels; Hautabschürfungen im Bereich der linken und rechten Augenbrauen; Schleimhauteinblutungen an den Innenseiten von Ober- und Unterlippe. Er befand sich nicht in akuter Lebensgefahr (pag. 356 ff., pag. 4890 ff., pag. 4923 Z. 51 ff., pag. 4937 Z. 84 ff.).
H.________ erlitt u.a. folgende Verletzungen: Ca. 4 cm lange Rissquetschwunde linksseitig im Stirn-Schläfen-Bereich; Oberhautdefekte an der linken Halsseite und schräg hinter dem linken Ohr; Hautunterblutung am rechten Oberarm; Hautrötung an der linken Schulter. Die Rissquetschwunde musste genäht werden. Er befand sich nicht in akuter Lebensgefahr (pag. 374 ff., pag. 2250 ff.).
Involvierte Waffen und waffenähnliche Gegenstände
Die Polizei stellte am Tatort und in Tatortnähe namentlich folgende Waffen und gefährliche Gegenstände fest: 30 cm langes Elektrokabel, Handfeuerwaffe, Faustfeuerwaffe SIG, Klappmesser und Schlagring. Zudem fand sie Patronenhülsen und eine Munitionsschachtel (pag. 294 ff., pag. 313 f.).
Unbeteiligte Zeuginnen und Zeugen gaben an, am und im Bereich des Tatorts folgende Waffen und gefährliche Gegenstände gesehen zu haben: Baseballschläger (pag. 122, pag. 616 Z. 89 ff.), Eisenstange (pag. 102, pag. 675 Z. 34), Hammer (pag. 96, pag. 124), Holzlatte (pag. 117), Holzstück, ev. Baseballschläger (pag. 120, pag. 615 Z. 37), Schlagring (pag. 675 Z. 34), Stock (pag. 102) und Wurfstern (pag. 675 Z. 34).
Personen seitens der Bandidos und Broncos erwähnten u.a. folgende Waffen und gefährliche Gegenstände: Stich-, Schlag- und Schusswaffen sowie Werkzeug und Bodenkabel (pag. 5268 Z. 339 ff.), Gabelschlüssel, Metallstangen und Pistole (pag. 6268 Z. 24 f.), Eispickel (pag. 2290 Z. 107), 30 cm langes Stück Kabel (pag. 1143 Z. 210 ff.), Messer, Pistole, Schlagringe und Totschläger (pag. 4806 Z. 191 ff., pag. 4818 Z. 341 ff.), Baseballschläger, diverse Messer, Schlagringe und Gewehr (pag. 527 Z. 128 ff., pag. 545 Z. 150 ff.), Baseballschläger, Eisenstangen und Stöcke (pag. 4080 Z. 230 ff.).
Zum Vorgehen sowie Wissen und Wollen der Bandidos
In der Schweiz wohnhafte Interessenten und Mitglieder ausländischer Bandidos-Chapter wollten in der Schweiz ein erstes Chapter der Bandidos gründen und an der Steinbachstrasse 92b in Belp ein Clublokal eröffnen. Diesbezüglich verabredeten sie sich am 11. Mai 2019, um gemeinsam vom angedachten Clublokal nach OA.________ (Ort) zu fahren, dort die Motorradausstellung von AA.________ zu besuchen und anschliessend in die Stadt zu fahren, und so erstmals öffentlich Präsenz zu zeigen. Im Wissen, dass die rivalisierenden Hells Angels und Broncos die Chaptergründung beobachten und nicht goutieren sowie angesichts vorausgegangener Vorkommnisse (in der Schweiz wie auch im nahen Ausland) wurden Sicherheitsvorkehrungen und Vorsichtsmassnahmen ergriffen (wie Auskundschaften der Lage in OA.________ (Ort) durch F.________, zwei in OA.________ (Ort) abgestellte und mit Funkgeräten ausgestattete Späh-Trupps sowie Beschaffen einer Pistole SIG durch den designierten Sicherheitschef A.________).
Nach dem Besuch der Motorradausstellung kehrten die Bandidos ins Clublokal zurück. Als F.________ um 17:38 Uhr informierte, bei der Einfahrt Belp stehe ein Prospect der Broncos, Chapter CD.________, traten der designierte Sicherheitschef A.________, N.________ und eine Drittperson eine Auskundschaftsfahrt an. Beim Parkplatz des Restaurants Campagna erblickten sie die sich dort versammelnden (und teilweise bewaffneten) Hells Angels und Broncos. Noch während der Rückfahrt informierte N.________ die im Clublokal verbliebenen Personen über die Versammlung beim Parkplatz des Restaurants Campagna. Infolge der Alarmierung durch F.________ resp. der Auskundschafter verliessen mehrere Bandidos das Clublokal und begaben sich auf den einige Meter entfernten Vorplatz. Dort bereiteten sie sich auf die angekündigten Hells Angels und Broncos vor. Sie verbarrikadierten den Zugang zum Clublokal mit Kisten und Europaletten und positionierten sich (teilweise bewaffnet) auf dem Vorplatz.
Zurück beim Clublokal parkierte A.________ seinen schwarzen FB.________ (Fahrzeug) leicht quer bei der Einfahrt zum Vorplatz, um zu verhindern, dass die Hells Angels und Broncos direkt in die Einfahrt fahren können. Daraufhin rannte er hinunter ins Clublokal, behändigte seine hinter der Bar aufbewahrte Waffe und informierte die im Clublokal verbliebenen Personen, die Hells Angels und Broncos seien da. Daraufhin rannten weitere Personen seitens der Bandidos (teilweise bewaffnet) vom Clublokal auf den Vorplatz, um den Hells Angels und Broncos geschlossen entgegenzutreten und die geplante Chaptergründung und das Clublokal zu verteidigen. Spätestens zu diesem Zeitpunkt war seitens der Bandidos allgemein bekannt, dass ein gewalttätiges Zusammentreffen mit den Hells Angels und Broncos unmittelbar bevorsteht. Angesichts der am 11. Mai 2019 getroffenen Sicherheitsvorkehrungen und Vorsichtsmassnahmen wie auch der damals aufgeheizten Stimmung in der (schweizerischen und ausländischen) Motorradclubszene war man sich seitens der Bandidos bewusst, dass das bevorstehende Zusammentreffen mit den Hells Angels und Broncos nicht friedlich verlaufen wird.
Wer seitens der Bandidos im Wissen um die beabsichtigte «Revierverteidigung» sowie die gruppeninterne Gewaltbereitschaft und teilweise Bewaffnung das Clublokal verliess, zu dem einige Meter entfernten Vorplatz lief und dort verblieb, wollte Teil seiner Gruppe sein und trug den Willen seiner Gruppe mit, die die geplante Chaptergründung wie auch das Clublokal mit Gewalt zu verteidigen.
Die Bandidos agierten geplant, organisiert und systematisch.
Zum Vorgehen sowie Wissen und Wollen der Hells Angels und Broncos
Der Auftritt der Bandidos an der Motorradausstellung in OA.________ (Ort) blieb von den Broncos nicht unbemerkt und wurde als Provokation aufgefasst. Er wurde zum Anlass genommen, chapter-übergreifend (Probe-) Mitglieder zu mobilisieren und nach OA.________ (Ort) zu beordern. Nachdem bekannt wurde, dass die Bandidos die Motorradausstellung verlassen (hatten), wurde als neuer Treffpunkt der Parkplatz des Restaurants Campagna vereinbart.
Neben den Broncos trafen auch Hells Angels auf dem Parkplatz des Restaurants Campagna ein. Wie unter E. VIII.39.3 und E. IX.45.4 hiernach eingehend dargetan wird, steht für die Kammer zweifelsfrei fest, dass die Hells Angels mit den Broncos in Kontakt standen und sich ebenfalls nach Belp begaben, um den Bandidos gemeinsam mit den Broncos mit erhoffter personeller Übermacht klarzumachen, dass die beabsichtigte Gründung des ersten Bandidos-Chapter in der Schweiz wie auch das angedachte Clublokal in Belp nicht goutiert werden («Einschüchterungsbesuch» und «Revierverteidigung»).
Als die Hells Angels und Broncos von den Auskundschaftern der Bandidos vorzeitig entdeckt wurden, folgten sie diesen konvoi-artig und teilweise bewaffnet zum angedachten Clublokal. Das nahezu prompte Hinterherfahren zeigt, dass unter den Hells Angels und Broncos kein Redebedarf bestand, weil die Ausgangslage und das weitere Vorgehen hinlänglich bekannt waren. Spätestens als man den Auskundschaftern hinterherfuhr, war seitens der Hells Angels und Broncos allgemein bekannt, dass ein gewalttätiges Zusammentreffen mit den Bandidos unmittelbar bevorsteht. Angesichts des geschlossenen und prominenten Auftritts der Bandidos in OA.________ (Ort) und des Verfolgens der Auskundschafter wie auch der damals aufgeheizten Stimmung in der (schweizerischen und ausländischen) Motorradclubszene war man sich seitens der Hells Angels und Broncos bewusst, dass das bevorstehende Zusammentreffen mit den Bandidos nicht friedlich ablaufen wird.
Wer seitens der Hells Angels und Broncos im Wissen um den beabsichtigten «Einschüchterungsbesuch» und die beabsichtigte «Revierverteidigung» sowie die gruppeninterne Gewaltbereitschaft und teilweise Bewaffnung den Auskundschaftern an die Steinbachstrasse 92b in Belp folgte, wollte Teil seiner Gruppe sein und trug den Willen seiner Gruppe mit, die geplante Chaptergründung mit Gewalt zu verhindern.
Das gemeinsame Versammeln auf dem Parkplatz des Restaurants Campagna wie auch das prompte Verfolgen der Auskundschafter zeugt von einem geplanten, organisierten und systematischen Vorgehen.
10.8 Beweisergebnis
Nach dem Gesagten erachtet die Kammer den Grundsachverhalt – abgesehen einiger weniger und bezüglich der rechtlichen Würdigung nicht relevanter Punkte – als erstellt. Beispielsweise waren entgegen dem Anklagesachverhalt nicht alle Bandidos bewaffnet und handelten die Hells Angels und Broncos nicht nur zwecks Einschüchterung, sondern auch zwecks Revierverteidigung. Auch erachtet die Kammer die Wortwahl in der Anklageschrift teilweise für unpassend (so etwa «wilde» Auseinandersetzung, «in Aufregung» geratene Hells Angels und Broncos sowie «unkoordiniertes» Verfolgen der Auskundschafter).
Die Kammer geht sachverhaltsmässig von Nachstehendem aus:
Anfang des Jahres 2019 erhärtete sich der Entschluss, in der Schweiz ein erstes Chapter der Bandidos und an der Steinbachstrasse 92b in Belp ein Clublokal zu gründen. Zum engeren Kreis der massgeblich in die Chaptergründung involvierten Personen gehörten namentlich u.a. A.________, N.________, B1.________ und B4.________ (eingehend zu Letzteren E. IV.15.1, E. IV.17.1 und E. VII.33.4 hiernach).
Diesbezüglich verabredeten sich mehrere Mitglieder ausländischer Bandidos-Chapter und in der Schweiz wohnhafte Interessenten, um am 11. Mai 2019 gemeinsam vom angedachten Clublokal nach OA.________ (Ort) zu fahren, dort die Motorradausstellung von AA.________ zu besuchen und anschliessend in die Stadt zu fahren, und so erstmals öffentlich Präsenz zu zeigen. Am Abend sollte im Clublokal eine Party steigen resp. wollte man die Geburtstage von C.________, B1.________ und B4.________ feiern. Im Wissen, dass die rivalisierenden Hells Angels und Broncos die Chaptergründung beobachten und nicht goutieren sowie angesichts vorausgegangener Vorkommnisse (in der Schweiz wie auch im nahen Ausland) wurden Sicherheitsvorkehrungen und Vorsichtsmassnahmen ergriffen. So besorgte sich der designierte Sicherheitschef A.________ eine Waffe, die er im Clublokal hinter der Bar verstaute. Zudem wurde F.________ beauftragt, bereits gegen Mittag an die Motorradausstellung in OA.________ (Ort) zu fahren, um die Lage auszukundschaften, und erkundigte sich N.________ gegen 13:35 Uhr telefonisch bei AA.________ resp. dessen Freundin nach bereits anwesenden Personen anderer Motorradclubs. Ferner wurden beim Kreisel eingangs OA.________ (Ort) und bei einem Restaurant neben der Motorradausstellung mit Funkgeräten ausgestattete Späh-Trupps positioniert, darunter ein Trupp bestehend aus B3.________ und U.________ (eingehend dazu E. VI.27.3 hiernach).
Nachdem die aus dem Ausland angereisten Personen mit Verspätung beim Clublokal eintrafen, fuhren Mitglieder und Interessenten der Bandidos gegen 14:00 Uhr gemeinsam vom Clublokal nach OA.________ (Ort) an die Motorradausstellung, wo die Mitglieder der ausländischen Bandidos-Chapter ihre Kutten öffentlich zur Schau trugen. B1.________ hatte bereits die dereinstige Kutte des ersten Bandidos-Chapter der Schweiz an, wobei anstelle des dereinstigen Schriftzugs «Switzerland» noch «Probationary» zu lesen war. Der Besuch der Motorradausstellung verlief ohne Zwischenfall. Der Plan, sich anschliessend auch noch kurz in der Stadt zu zeigen, wurde durch das regnerische Wetter zunichte gemacht, weshalb man vor 16:00 Uhr direkt zurück nach Belp ins Clublokal fuhr.
Der Auftritt der Bandidos an der Motorradausstellung blieb von den Broncos nicht unbemerkt. Er wurde von diesen als Provokation aufgefasst und zum Anlass genommen, chapter-übergreifend (Probe-)Mitglieder zu mobilisieren und nach OA.________ (Ort) zu beordern. Nachdem bekannt wurde, dass die Bandidos die Motorradausstellung verlassen (hatten), wurde als neuer Treffpunkt der Parkplatz des Restaurants Campagna vereinbart. Sich bereits in OA.________ (Ort) aufhaltende (Probe-)Mitglieder wurden zum Parkplatz des Restaurants Campagna beordert. Der Präsident der Broncos, Chapter CD.________, stand mit den Hells Angels in Kontakt. Seitens Hells Angels und Broncos war vorgesehen, den Bandidos mit erhoffter personeller Übermacht klarzumachen, dass sie nicht geduldet sind («Einschüchterungsbesuch» und «Revierverteidigung»), wobei mit einer tätlichen Auseinandersetzung gerechnet wurde resp. man es geradezu auf eine Schlägerei abgesehen hatte. Der Wechsel ehemaliger Mitglieder der Broncos, Chapter CB.________, zu den Bandidos wurde von den Broncos als Affront empfunden. Die Stimmung in der (schweizerischen und ausländischen) Motorradclubszene war spürbar aufgeheizt.
Um 17:38 Uhr informierte F.________ die Bandidos, bei der Einfahrt Belp stehe ein Prospect der Broncos, Chapter CD.________. Daraufhin traten der designierte Sicherheitschef A.________, N.________ und eine Drittperson eine Auskundschaftsfahrt an. Beim Parkplatz des Restaurants Campagna erblickten sie die sich dort versammelnden (und teilweise bewaffneten) Hells Angels und Broncos. Die Hells Angels und Broncos rannten (teilweise bewaffnet) auf die Auskundschafter zu, woraufhin diese die Rückfahrt antraten. Noch während der Rückfahrt informierte N.________ die im Clublokal verbliebenen Personen über die Versammlung beim Parkplatz des Restaurants Campagna.
Als die Auskundschafter beim Clublokal eintrafen, standen bereits einige Personen seitens der Bandidos (teilweise bewaffnet) auf dem Vorplatz. A.________ parkierte sein Fahrzeug leicht quer, um zu verhindern, dass die Hells Angels und Broncos direkt in die Einfahrt fahren können. Die Auskundschafter stiegen aus dem Fahrzeug aus und informierten, die Hells Angels und Broncos kämen. A.________ lief hinunter ins Clublokal, behändigte seine hinter der Bar aufbewahrte Waffe und informierte die im Clublokal verbliebenen Personen, die Hells Angels und Broncos seien da. Daraufhin rannten weitere Personen seitens der Bandidos (teilweise bewaffnet) vom Clublokal auf den Vorplatz, um den Hells Angels und Broncos geschlossen entgegenzutreten und die geplante Chaptergründung und das Clublokal zu verteidigen. Insofern hatte man es geradezu auf eine Schlägerei angelegt.
Infolge der vorzeitigen Entdeckung ihrer Versammlung durch die auskundschaftenden Bandidos fuhren die Hells Angels und Broncos konvoi-artig zum angedachten Clublokal der Bandidos, obgleich noch nicht alle mobilisierten Personen ihrer Gruppe am Versammlungsort eingetroffen waren. Der Konvoi wurde vom Präsidenten der Broncos, Chapter CD.________, angeführt, gefolgt von B5.________ und B6.________ (eingehend dazu E. VIII.39.3 und E. IX.45.4 hiernach). Als die Hells Angels und Broncos beim Clublokal eintrafen, standen die Broncos (teilweise) bewaffnet auf dem Vorplatz und war der Zugang zum Clublokal u.a. mit Kisten und Europaletten verbarrikadiert.
Kurz vor 18:00 Uhr und unmittelbar nach dem Eintreffen der ersten Hells Angels und Broncos kam es auf dem Vorplatz zu einer wechselseitigen tätlichen Auseinandersetzung zwischen den Bandidos einerseits und den Hells Angels und Broncos andererseits. An der höchstens zwanzig Minuten dauernden Auseinandersetzung waren mehrere und beidseits in etwa gleich viele Personen beteiligt sowie Stich-, Schlag- und Schusswaffen und gefährliche Gegenstände involviert. Mindestens B6.________, B5.________, C.________, O.________ und H.________ wurden verletzt, ersterer lebensgefährlich.
Im Übrigen wird für das Vorgehen sowie das Wissen und Wollen der Bandidos resp. der Hells Angels und Broncos auf die Ausführungen unter E. III.10.7 hiervor verwiesen.
Rechtliches
11.1 Anwendbares Recht
Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten des neuen Strafgesetzbuchs begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, ist das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist (Art. 2 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB; SR 311.0]). Ob das neue im Vergleich zum alten Gesetz milder ist, beurteilt sich nicht nach einer abstrakten Betrachtungsweise, sondern in Bezug auf den konkreten Fall. Das Gericht hat die Tat sowohl nach altem als auch nach neuem Recht (hypothetisch) zu prüfen und durch einen Vergleich der Ergebnisse festzustellen, nach welchem Recht der Täter bessergestellt ist (BGE 147 IV 471 E. 4).
Die Beschuldigten begingen das zu beurteilende Delikt am 11. Mai 2019 und damit vor der Harmonisierung der Strafrahmen per 1. Juli 2023. Mit dieser erfuhr der vorliegend relevante Tatbestand des Raufhandels nach Art. 133 StGB keine Veränderung. Daher erweist sich das neue Recht nicht als das mildere und gelangt integral das alte Recht zur Anwendung, konkret das Schweizerische Strafgesetzbuch mit Stand vom 1. März 2019 (aStGB).
11.2 Rechtliche Grundlagen
11.2.1 Raufhandel nach Art. 133 aStGB
Wegen Raufhandels macht sich strafbar, wer sich an einem Raufhandel beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung eines Menschen zur Folge hat (Art. 133 Abs. 1 aStGB).
Für die rechtlichen Grundlagen wird grundsätzlich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (siehe pag. 8072 ff.). Ergänzend und teilweise wiederholend dazu ist – insbesondere mit Blick auf die Parteivorbringen – Nachstehendes festzuhalten:
Tätliche Auseinandersetzungen zwischen mehr als zwei Personen sind oft derart unübersichtlich, dass sich nicht nachweisen lässt, wer die Körperverletzung oder den Tod einer Person verursacht hat. Sinn und Zweck von Art. 133 aStGB ist, in solchen Situationen zu verhindern, dass die Verantwortlichen straflos bleiben. Aufgrund der Beweisschwierigkeiten ist bereits die Beteiligung am Raufhandel unter Strafe gestellt. Mithin handelt es sich beim Raufhandel um ein abstraktes Gefährdungsdelikt, obschon ein Erfolg im Sinne einer Körperverletzung oder des Todes eintreten muss. Dieser ist objektive Strafbarkeitsbedingung (BGE 137 IV 1 E. 4.2.2).
Ein Raufhandel ist eine wechselseitige tätliche Auseinandersetzung von mindestens drei Personen, die den Tod oder die Körperverletzung eines Menschen zur Folge hat. Ein Streit zwischen zwei Personen wird zum Raufhandel, wenn ein Dritter tätlich eingreift. Strafbar ist, wer sich beteiligt, d.h. aktiv am Raufhandel in einer Weise teilnimmt, die geeignet ist, die Auseinandersetzung zu fördern resp. deren Intensität zu steigern (BGE 137 IV 1 E. 4.2.2). Der Begriff der aktiven Beteiligung ist in einem weiten Sinn zu verstehen. So gilt auch der Auslöser als Beteiligter, wenn es die unmittelbare Abfolge der Vorkommnisse (verbale Auseinandersetzung, Faustschlag, Einmischung weiterer Personen) gebietet, das Tatgeschehen als Einheit zu betrachten. Es ist unerheblich, dass die aktive Teilnahme des Auslösers vor dem Eingreifen einer dritten Person am Raufhandel erfolgt ist und er sich in der Folge nur noch passiv verhält (Urteil des Bundesgerichts 6B_415/2021 vom 11.10.2021 E. 4.3.2). Ebenfalls als Beteiligter gilt, wer vor der Erfüllung der objektiven Strafbarkeitsbedingung vom Raufhandel ausscheidet, weil seine bisherige Mitwirkung die Streitfreudigkeit der Beteiligten gesteigert hat, so dass die dadurch erhöhte Gefährlichkeit der Schlägerei regelmässig auch über die Dauer der Beteiligung einzelner Personen hinaus fortwirkt. Darüber hinaus gilt auch die abwehrende Person als Beteiligter; sie ist gemäss Art. 133 Abs. 2 aStGB jedoch nicht strafbar. Nur wer sich völlig passiv verhält, ist von Art. 133 aStGB nicht erfasst (BGE 137 IV 1 E. 4.2.2).
Liegt ein Raufhandel im beschriebenen Sinne vor, gilt nach herrschender Lehre jegliche aktive Teilnahme – und sei es nur ein einziger Schlag zur Abwehr oder Streitschlichtung – als tatbestandsmässige Beteiligung. Der einzelne Täter muss nicht in dem Ausmass am Geschehen teilnehmen, wie es zur Entstehung des Raufhandels erforderlich ist. Sofern drei sich tätlich bekämpfende Personen beteiligt sind, genügt ein unterstützendes Verhalten für eine Streitpartei (etwa durch Hilfereichungen oder Zustecken von Kampfmitteln) oder eine psychische Mitwirkung (etwa durch Anfeuern, warnende Zurufe oder Ratschläge; Maeder, in: Basler Kommentar, Strafgesetzbuch, 4. Auflage 2019, N. 13 zu Art. 133 StGB). Weil die Beteiligungshandlung in einer psychischen Mitwirkung liegen kann, ist auch eine nicht-aktive, nonverbale oder rein psychische Unterstützung möglich. Eine solche kann sich naturgemäss kaum anders als in einer blossen Anwesenheit manifestieren. Es ist im Einzelfall zu prüfen, ob die physische Anwesenheit unter Berücksichtigung der Gesamtumstände als tatbestandsmässige Beteiligung zu qualifizieren ist (Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 21 328 vom 26.01.2023 E. IV.16.2).
Im Zusammenhang mit dem Tatbestand des Angriffs nach Art. 134 StGB erwog das Bundesgericht, die Beteiligung könne auf jede Art erfolgen, solange sie an Ort und Stelle in das Geschehen eingreife. Sie könne auch in einer sachlich unterstützenden, psychischen oder verbalen Mitwirkung zugunsten der angreifenden Partei liegen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1257/2020 vom 12.04.2021 E. 2.1). Das Bundesgericht bestätigte eine vorinstanzlich bejahte Beteiligung an einem Angriff bei einem Täter, der einen Teil der vermummten Angreifer zum Tatort fuhr, während der Tat im Auto sitzend auf diese wartete und diese schliesslich wieder mitnahm, damit sie sich möglichst schnell vom Tatort entfernen konnten. Es erblickte im Verhalten des Täters, insbesondere der durch ihn geschaffenen Möglichkeit der Angreifer zur sicheren Flucht, nicht bloss eine psychische Unterstützung, sondern eine tatsächliche Hilfeleistung und aktive Beteiligung am Angriff. Der Täter habe sich in unmittelbarer Nähe des Tatorts aufgehalten und so die jederzeitige Fluchtmöglichkeit der Angreifer sichergestellt. Sein Tatbeitrag sei entscheidend gewesen und habe, angesichts seiner physischen Nähe zum Tatort, nicht mehr bloss unterstützendes Verhalten im Sinne einer Gehilfenschaft dargestellt. Insoweit unterscheide sich der Fall vom blossen «Schmierestehen» ausserhalb des eigentlichen Kampfgeschehens. Ferner habe der Täter seine vermummten Kumpanen im Wissen und Willen zum Tatort gefahren, dass diese dort Anhänger eines gegnerischen Fussballclubs verprügeln. Auch habe er sich an der Suche nach möglichen Opfern beteiligt. Deren Verletzung habe er zumindest in Kauf genommen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1257/2020 vom 12.04.2021 E. 2.2.1). Damit anerkannte das Bundesgericht im Zusammenhang mit dem Angriff nach Art. 134 StGB, dass eine Beteiligung an den eigentlichen Gewalttätigkeiten nicht erforderlich ist, um tatbestandsmässig zu handeln. Das hat auch für den Raufhandel nach Art. 133 StGB zu gelten, der ebenfalls dazu dient, den Nachweis der Verursachung der Körperverletzung resp. Tötung entbehrlich zu machen, und sanktioniert, wer in einer Weise am Raufhandel beteiligt ist, die geeignet ist, diesen zu fördern.
In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz im Sinne von Art. 12 Abs. 1 aStGB erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt. Dieser muss sich auf die objektiven Tatbestandsmerkmale beziehen, nicht aber auf die objektive Strafbarkeitsbedingung der Todes- oder Körperverletzungsfolge. Es genügt, wenn der Täter damit rechnet, dass sich mehr als zwei Personen an der tätlichen Auseinandersetzung beteiligen (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3).
11.2.2 Straflosigkeit nach Art. 133 Abs. 2 aStGB
Beteiligt sich eine Person am Raufhandel, jedoch ausschliesslich abwehrend oder die Streitenden scheidend, bleibt sie straflos (Art. 133 Abs. 2 aStGB), weil sie mit ihrem Verhalten nicht zur abstrakten Gefahr beigetragen hat (Maeder, a.a.O., N. 16 zu Art. 133 Abs. 2 StGB). Wer sich im Sinne von Art. 133 Abs. 1 aStGB an einem Raufhandel beteiligt, jedoch mit dem ausschliesslichen Ziel, sich oder einen Dritten zu schützen oder die Beteiligten zu trennen, beschränkt sich im Sinne von Art. 133 Abs. 2 aStGB darauf, einen Angriff abzuwehren, jemanden zu verteidigen oder Streitende zu scheiden. Er handelt somit nur, um sich oder eine andere Person zu verteidigen oder um die Gegner zu trennen. Durch sein Verhalten provoziert er weder den Kampf noch hält er diesen in irgendeiner Weise aufrecht. Er erhöht nicht die dem Raufhandel innewohnenden Risiken, sondern versucht, diese auszuschalten (BGE 131 IV 150 E. 21.2 [= Pra 2006 Nr. 83]).
11.2.3 Gehilfenschaft nach Art. 25 aStGB
Als Gehilfe macht sich strafbar, wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet (Art. 25 aStGB). Als Hilfeleistung gilt jeder kausale Beitrag, der die Tat fördert, so dass sich diese ohne Mitwirkung des Gehilfen anders abgespielt hätte. Der Gehilfe fördert eine Tat, wenn er sie durch einen untergeordneten Tatbeitrag unterstützt resp. wenn er die Ausführung der Haupttat durch irgendwelche Vorkehren oder durch psychische Hilfe erleichtert. Die Hilfeleistung muss tatsächlich zur Tat beitragen und die Erfolgschancen der tatbestandserfüllenden Handlung erhöhen. Nicht erforderlich ist, dass es ohne die Beihilfe nicht zur Tat gekommen wäre. In subjektiver Hinsicht muss der Gehilfe mindestens damit rechnen und in Kauf nehmen, durch sein Verhalten die Haupttat zu fördern; Eventualvorsatz genügt (Urteil des Bundesgerichts 6B_138/2022 vom 04.11.2022 E. 2.1.2).
Gehilfenschaft an einem Raufhandel ist möglich und strafbar. Allerdings fallen die meisten Handlungen, die bei anderen Delikten als Gehilfenschaft zu qualifizieren sind, unter die Beteiligung und damit unter die Täterschaft. Das gilt vor allem für Personen, die an Ort und Stelle anwesend und in irgendeiner Weise involviert sind, so etwa durch Anfeuern oder Hilfereichungen. Die Lehre bejaht Gehilfenschaft an einem Raufhandel etwa bei einem Täter, der ausserhalb des Kampfplatzes Schmiere steht (Maeder, a.a.O., N. 29 zu Art. 133 StGB; siehe auch Urteil des Bundesgerichts 6B_1257/2020 vom 12.04.2021 E. 2.2.1).
11.3 Subsumtion der Kammer
Gemäss Beweisergebnis (E. III.10.8 hiervor) kam es am 11. Mai 2019 auf dem Vorplatz des angedachten Clublokals des sich in Gründung befindlichen ersten Bandidos-Chapters in der Schweiz zu einer wechselseitigen tätlichen Auseinandersetzung zwischen mehr als zwei Personen, die beidseits Verletzte zur Folge hatte. Diese ist rechtlich als Raufhandel im Sinne von Art. 133 aStGB zu qualifizieren.
Dem oberinstanzlichen Einwand von Rechtsanwalt Dr. V6.________, es liege kein Raufhandel, sondern ein Angriff nach Art. 134 StGB vor, weil die Hells Angels und Broncos von den Bandidos angegriffen worden seien (dazu E. IX.44.1 hiernach), ist entgegenzuhalten, dass sich die Hells Angels und Broncos bewusst auf dem Parkplatz des Restaurants Campagna versammelt haben und anschliessend den auskundschaftenden Bandidos zu deren angedachten Clublokal gefolgt sind, um ihnen mit erhoffter personeller Übermacht und teilweise bewaffnet klarzumachen, dass sie nicht geduldet sind. Insofern hatte man es geradezu auf eine Schlägerei angelegt. Die Bandidos ihrerseits bereiteten sich auf die bereits angekündigten Hells Angels und Broncos vor, indem sie den Zugang ihres angedachten Clublokals verbarrikadierten und sich (teilweise bewaffnet) auf dem Vorplatz positionierten. Somit liessen sich beide Gruppen bewusst auf eine tätliche Auseinandersetzung ein. Beide Gruppen nahmen auf dem Vorplatz eine aggressive Haltung ein, so dass die Einleitung der Auseinandersetzung vom Zufall abhing. Daher und weil in der Folge keine der beiden Gruppen eine bloss passive Haltung einnahm oder sich auf reine Abwehrhandlungen beschränkte, kann weder von einem Angriff durch die Bandidos noch von einem Angriff durch die Hells Angels und Broncos die Rede sein (siehe zur Abgrenzung zwischen Raufhandel und Angriff etwa E. 2.2. des Urteils des Bundesgerichts 6B_746/2022 vom 30.03.2023, lautend: «Pour que l'on puisse parler d'une attaque unilatérale, il faut que la ou les personnes agressées n'aient pas eu elles-mêmes, au moment de l'attaque, une attitude agressive, impliquant que le déclenchement de la bagarre, en définitive, dépendait surtout du hasard, et qu'elles aient par la suite conservé une attitude passive ou alors uniquement cherché à se défendre. En revanche, si leur réaction défensive dépasse par son intensité et sa durée ce qui était nécessaire pour se défendre, l'agression peut se transformer en rixe»).
Ob, wie und mit welcher Absicht sich die Beschuldigten am Raufhandel beteiligt haben, ist Gegenstand des Berufungsverfahrens und hiernach für B2.________, B3.________, B4.________, B5.________ und B6.________ je einzeln zu prüfen. Bei B1.________ erübrigt sich dies infolge des rechtskräftigen Schuldspruchs.
Bezüglich des Einwands ihrer Verteidigungen, eine rein physische Anwesenheit vor Ort begründe keine tatbestandsmässige Beteiligung an einem Raufhandel (dazu E. V.20.1, E. VI.26.1, E. VII.32.1, E. VIII.38.1 und E. IX.44.1 hiernach), sei darauf hingewiesen, dass den Beschuldigten im in Kursivschrift verfassten Passus ihrer individuellen Anklageschriften nicht eine rein physische Anwesenheit am Tatort im Sinne eines bloss passiven Dastehens oder Zuschauens angelastet wird. Vorgeworfen wird ihnen vielmehr eine durch ihre Anwesenheit begründete Förderung des Raufhandels im Sinne einer Erhöhung der zahlenmässigen Präsenz ihrer Gruppe und psychischen Unterstützung/Stärkung insbesondere der sich tätlich am Raufhandel beteiligenden Gruppenmitgliedern. Mit anderen Worten wird ihnen die auf das geschlossene Auftreten als Gruppe zurückzuführende Förderung der Tatbereitschaft und Erhöhung der Gefährlichkeit jedes Einzelnen angelastet, mit welcher der Raufhandel gefördert resp. erst ermöglicht wurde (Stichwort «negative Gruppendynamik»). Wie im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, traten beide Gruppen bewusst als Einheit auf, um die Gegenseite mit erhoffter personeller Übermacht einzuschüchtern und so die geplante Chaptergründung zu verteidigen resp. zu verhindern. Beide Gruppen waren um möglichst viel «Manpower» bemüht. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, ist man in der Gruppe resp. als Gruppe stark/stärker (siehe pag. 8085 f.). Das gilt vorliegend umso mehr, als Bandidos, Hells Angels und Broncos je eine verschworene Gemeinschaft bilden, für deren Mitglieder die Loyalität zum eigenen Chapter/Charter und den Clubkollegen an erster Stelle steht und die für sich das Recht beansprucht, Territorialitätskonflikte gewaltsam zu lösen (eingehend dazu E. III.10.6 hiervor). Jede am Ort des Geschehens anwesende Person aus dem Kreis der Bandidos, Hells Angels und Broncos erhöhte mit ihrer Anwesenheit auf dem Vorplatz die zahlenmässige Präsenz ihrer Gruppe und damit deren Mannesstärke. Es ist notorisch, dass sie die Tatbereitschaft und Gefährlichkeit innerhalb ihrer Gruppe förderte, indem sie den sich tätlich am Raufhandel beteiligenden Clubkollegen mit ihrer physischen Präsenz signalisierte, dass sie deren Handeln begrüsst (nonverbales Anfeuern/Bestärken) und ihnen den Rücken stärkt, sowie indem sie zur Anonymität auf Platz und damit einhergehend zur Enthemmung beitrug. Zugleich erhöhte sie mit ihrer physischen Präsenz die Bedrohungslage für die Gegenseite. Damit provozierte/reizte sie diese zusätzlich und heizte sie deren bestehende Gewaltbereitschaft und Streitfreudigkeit weiter an, womit sie ebenfalls massgeblich zur Eskalation der Situation beitrug. Wer so handelt ist weder Mitläufer noch blosser Gehilfe, sondern massgebend an der Entstehung und dem Ausmass des Raufhandels beteiligt. Diese Person kann sich denn auch nicht auf Art. 133 Abs. 2 aStGB berufen. Ebenso wenig ist sie mit einem unbeteiligten Zuschauer vergleichbar, der unerwartet/zufällig an einen Raufhandel gelangt, gleichgültig stehenbleibt und zuschaut.
Nach dem Gesagten erfüllt nach Ansicht der Kammer grundsätzlich und insbesondere den Tatbestand von Art. 133 Abs. 1 aStGB wer
seitens der Bandidos die Information von F.________ betreffend ein bei der Einfahrt in Belp stehender Prospect der Broncos und/oder die Alarmierung der Auskundschafter bezüglich die sich beim Parkplatz des Restaurants Campagna versammelnden Hells Angels und Broncos mitbekam und infolge – sowie im Wissen um die beabsichtigte «Revierverteidigung» und die gruppeninterne Gewaltbereitschaft und teilweise Bewaffnung – auf den Vorplatz verschob und während der wechselseitigen tätlichen Auseinandersetzung dort verblieb. Ein jeder der unmittelbar vor und/oder während der wechselseitigen tätlichen Auseinandersetzung auf dem Vorplatz physisch präsent war, förderte die wechselseitige tätliche Auseinandersetzung, indem er zur zahlenmässigen Präsenz seiner Gruppe beitrug und seine Gruppenmitglieder in deren Handeln psychisch unterstützte.
Einem jeden von ihnen wäre es möglich und zumutbar gewesen, sich von seiner Gruppe und deren Handeln zu distanzieren, etwa durch einen Verbleib im Inneren des Clublokals oder – je nach seiner hierarchischen Stellung – gar durch deeskalierendes Einwirken auf die übrigen Gruppenmitglieder. Wer dies nicht tat, sondern im Wissen um die unmittelbar bevorstehende Auseinandersetzung die Hells Angels und Broncos auf dem Vorplatz erwartete und nach deren Eintreffen resp. während der wechselseitigen tätlichen Auseinandersetzung dort verblieb, bekundete seine Bereitschaft, die Interessen seiner Gruppe (gewaltsame Verteidigung der geplanten Chaptergründung, des angedachten Clublokals und des Ansehens der Bandidos; «Revierverteidigung») zu unterstützen.
Angesichts der aufgeheizten Stimmung in der (schweizerischen und ausländischen) Motorradclubszene bestand ein latentes Eskalationspotenzial, dessen sich die Bandidos bewusst waren. Wer gleichwohl gemeinsam mit mehreren, teilweise bewaffneten Gruppenmitgliedern den rivalisierenden Hells Angels und Broncos gegenübertrat, nahm die wechselseitige tätliche Auseinandersetzung nicht nur in Kauf, sondern hatte vielmehr zum Ziel, sein Territorium und die geplante Chaptergründung mit Gewalt zu verteidigen. Er liess sich wissentlich und willentlich auf die wechselseitige tätliche Auseinandersetzung ein, bei der es zu mehreren Verletzten kam. Daher ist von direktvorsätzlichem Handeln auszugehen.
seitens der Hells Angels und Broncos der Aufforderung nachkam, sich auf dem Parkplatz des Restaurants Campagna zu versammeln, um den Bandidos mit erhoffter personeller Übermacht klarzumachen, dass sie nicht geduldet sind, und den auskundschaftenden Bandidos im Wissen um die gruppeninterne Gewaltbereitschaft zum angedachten Clublokal folgte. Ein jeder der unmittelbar vor sowie während der wechselseitigen tätlichen Auseinandersetzung auf dem Vorplatz physisch präsent war, förderte die wechselseitige tätliche Auseinandersetzung, indem er zur zahlenmässigen Präsenz seiner Gruppe beitrug und seine Gruppenmitglieder in deren Handeln psychisch unterstützte.
Einem jeden von ihnen wäre es möglich und zumutbar gewesen, sich von seiner Gruppe und deren Handeln zu distanzieren, etwa durch einen Verbleib auf dem Parkplatz des Restaurants Campagna oder – je nach seiner hierarchischen Stellung – gar durch deeskalierendes Einwirken auf die übrigen Gruppenmitglieder. Wer dies nicht tat, sondern im Wissen um die unmittelbar bevorstehende Auseinandersetzung den auskundschaftenden Bandidos zu deren angedachten Clublokal folgte, bekundete seine Bereitschaft, die Interessen seiner Gruppe an einer gewaltsamen Verhinderung der geplanten Chaptergründung zu unterstützen, die Vorherrschaft der Hells Angels in der schweizerischen Motorradclubszene zu demonstrieren sowie das Territorium der Broncos zu verteidigen («Einschüchterungsbesuch» und «Revierverteidigung»).
Angesichts der aufgeheizten Stimmung in der (schweizerischen und ausländischen) Motorradclubszene bestand ein latentes Eskalationspotenzial, dessen sich die Hells Angels und Bronocs bewusst waren. Wer sich gleichwohl gemeinsam mit mehreren, teilweise bewaffneten Gruppenmitgliedern aufmachte, um den rivalisierenden Bandidos klarzumachen, dass die geplante Chaptergründung nicht geduldet wird, nahm die wechselseitige tätliche Auseinandersetzung nicht nur in Kauf, sondern hatte vielmehr zum Ziel, das nicht goutierte Vorhaben mit Gewalt im Keim zu ersticken. Er liess sich wissentlich und willentlich auf die wechselseitige tätliche Auseinandersetzung ein, bei der es zu mehreren Verletzten kam. Daher ist von direktvorsätzlichem Handeln auszugehen.
Abschliessend und mit Blick auf die Vorbringen der Verteidigungen (E. V.20.1, E. VI.26.1, E. VII.32.1, E. VIII.38.1 und E. IX.44.1 hiernach) sei betont, dass B2.________, B3.________, B4.________, B5.________ und B6.________ aus den rechtskräftigen staatsanwaltlichen Einstellungen und erstinstanzlichen Freisprüchen betreffend ehemals beschuldigter Personen nichts zu ihren Gunsten ableiten können. Die ihnen vorgeworfenen Tathandlungen sind unter Berücksichtigung ihrer individuellen Gegebenheiten zu würdigen. Überdies ist die Kammer weder an die Sachverhaltsfeststellungen noch die rechtlichen Würdigungen von Staatsanwaltschaft und Vorinstanz gebunden.
Strafzumessung
12.1 Rechtliche Grundlagen
12.1.1 Allgemeine Grundsätze der Strafzumessung
Das Gericht bemisst die Strafe nach dem Verschulden des Täters. Dieses bestimmt sich nach der Schwere der Verletzung resp. Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Verletzung resp. Gefährdung zu vermeiden (sogenannte Tatkomponenten). Ferner berücksichtigt das Gericht das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (sogenannte Täterkomponenten; Art. 47 aStGB).
Im Ausland begangene Straftaten und dort verbüsste Strafen bilden ebenso wie im Inland erlittene Vorstrafen Bestandteil des Vorlebens des Täters und dürfen nach Art. 47 Abs. 1 Satz 2 aStGB bei der Bemessung der Strafe berücksichtigt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_258/2015 vom 26.10.2015 E. 1.2.1).
Eine erhöhte Strafempfindlichkeit ist nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen. Die Verbüssung einer Freiheitsstrafe ist für jede beruflich und sozial integrierte resp. arbeitstätige und in ein familiäres Umfeld eingebettete Person mit einer gewissen Härte verbunden. Daher müssen Umstände vorliegen, die über das hinausgehen, was als unvermeidbare Konsequenz einer freiheitsentziehenden Sanktion gilt. Die Strafempfindlichkeit des Täters infolge gesundheitlicher Probleme fällt als strafmindernder Faktor nur in Betracht, wenn Abweichungen vom Grundsatz einer einheitlichen Leidempfindlichkeit geboten sind, d.h. wenn der Betroffene besonders empfindlich ist. Das ist etwa der Fall bei Gehirnverletzungen, Schwerkranken, Taubstummen oder unter Haftpsychose leidender Täter (Urteile des Bundesgerichts 6B_910/2024 vom 11.02.2025 E. 1.3.4, 7B_454/2023 vom 27.03.2024 E. 3.1.2 und 6B_748/2015 vom 29.10.2015 E. 1.3).
12.1.2 Retrospektive Konkurrenz / Zusatzstrafe
Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer anderen Tat rechtskräftig verurteilt wurde (sogenannte retrospektive Konkurrenz), hat es eine Zusatzstrafe auszusprechen. Es bestimmt die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 aStGB). Damit wird das in Art. 49 Abs. 1 aStGB verankerte Asperationsprinzip auch bei retrospektiver Konkurrenz gewährleistet. Der Täter, der mehrere gleichartige Strafen verwirkt hat, soll nach einem einheitlichen Prinzip der Strafschärfung beurteilt werden, unabhängig davon, ob die Verfahren getrennt durchgeführt werden oder nicht (BGE 142 IV 265 E. 2.3.1).
Die Zusatzstrafe ist die infolge Asperation mit der Grundstrafe reduzierte Strafe für die neu zu beurteilende Tat. Um bei der Zusatzstrafenbildung dem Prinzip der Strafschärfung gemäss Art. 49 Abs. 2 aStGB Rechnung zu tragen, hat das Zweitgericht die rechtskräftige Grundstrafe und die von ihm für die neu zu beurteilenden Taten auszusprechenden Strafen nach den Grundsätzen von Art. 49 Abs. 1 aStGB zu schärfen. Die Einsatzstrafe bildet die Strafe der (abstrakt) schwersten Straftat sämtlicher Delikte. Die schwerste Tat im Sinne von Art. 49 Abs. 1 aStGB ist die mit der schwersten Strafe bedrohte und nicht die nach den Umständen des konkreten Falls verschuldensmässig am schwersten wiegende Tat. Würde auf die höchste ausgefällte Einzelstrafe abgestellt, könnte dies zu einer sinnwidrigen Herabsetzung des Strafrahmens infolge Konkurrenz führen (BGE 142 IV 265 E. 2.4.4).
Bei der Zusatzstrafenbildung ist zu unterscheiden, ob die Grundstrafe oder die neu zu beurteilenden Delikte die schwerste Straftat enthalten. Im ersten Fall ist die Grundstrafe aufgrund der Einzelstrafen der neu zu beurteilenden Delikte angemessen zu erhöhen. Anschliessend ist von der (gedanklich) gebildeten Gesamtstrafe die Grundstrafe abzuziehen, was die Zusatzstrafe ergibt. Liegt umgekehrt der Einzel- oder Gesamtstrafe der neu zu beurteilenden Taten die schwerste Straftat zugrunde, ist diese um die Grundstrafe angemessen zu erhöhen. Die infolge Asperation eintretende Reduzierung der rechtskräftigen Grundstrafe ist von der Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte abzuziehen und ergibt die Zusatzstrafe. Bilden die Grundstrafe und die Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte ihrerseits Gesamtstrafen, kann das Zweitgericht der bereits im Rahmen der jeweiligen Gesamtstrafenbildung erfolgten Asperation durch eine gemässigte Berücksichtigung bei der Zusatzstrafenbildung Rechnung tragen (BGE 142 IV 265 E. 2.4.4).
Es werden keine Zusatzstrafen zu einer Zusatzstrafe ausgefällt. Andernfalls käme die beschuldigte Person für die gleichen Straftaten mehrfach in den Genuss einer für sie günstigen Asperation. Sie würde durch die Beurteilung der Delikte in verschiedenen Verfahren bessergestellt, was nicht dem Sinn und Zweck von Art. 49 Abs. 2 aStGB entspricht (Urteile des Obergerichts des Kantons Bern SK 23 6 vom 25.08.2023 E. 12.1 und SK 22 34 vom 01.11.2022 E. 24.2, je mit Hinweisen).
12.1.3 Strafverzicht / Strafminderung nach Art. 54 aStGB
Ist der Täter durch die unmittelbaren Folgen seiner Tat so schwer betroffen, dass eine Strafe unangemessen wäre, sieht das Gericht von einer Bestrafung ab (Art. 54 aStGB). Eine Strafbefreiung hat zu erfolgen, wenn der Täter schon genug bestraft erscheint und die Ausgleichsfunktion der Strafe bereits erfüllt ist (BGE 137 IV 105 E. 2.3).
Unmittelbare Betroffenheit liegt etwa vor, wenn der Täter bei der Ausführung der Tat oder bei deren Abwehr durch das Opfer selbst massiv geschädigt wurde. Nach dem Grundsatz «a maiore minus» kann anstelle der Strafbefreiung die Strafmilderung nach freiem Ermessen treten, wenn bei der Gegenüberstellung der unmittelbaren Folgen der Tat mit der angemessenen Strafe ein Rest zugunsten der Letzteren verbleibt, so dass eine Strafbefreiung nicht in Frage kommt. Die Regelung von Art. 54 aStGB ist verletzt, wenn sie in einem Fall nicht Anwendung findet, wo ein leichtes Verschulden sehr schwere direkte Folgen für den Täter nach sich zieht, resp. dort angewendet wird, wo ein schweres Verschulden lediglich zu einer leichten Betroffenheit des Täters geführt hat. Zwischen diesen beiden Extremen hat das Gericht nach Prüfung der konkreten Umstände des Einzelfalles zu entscheiden, wobei es über ein weites Ermessen verfügt (Urteil des Bundesgerichts 6B_966/2018 vom 10.01.2019 E. 4.1).
12.1.4 Beschleunigungsgebot
Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV). Das Beschleunigungsgebot verpflichtet die Strafbehörden, das Strafverfahren unverzüglich an die Hand zu nehmen und ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss zu bringen (Art. 5 Abs. 1 StPO). Der Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist wird missachtet, wenn eine Sache über Gebühr verschleppt wird. Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Es ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob sich die Dauer unter den konkreten Umständen für angemessen erweist. Der Verfahrensgegenstand und die damit verbundene Interessenlage können raschere Entscheide erfordern oder längere Behandlungsperioden erlauben. Kriterien für die Angemessenheit der Verfahrensdauer im Rahmen des Strafverfahrens sind etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die dadurch gebotenen Untersuchungshandlungen, das Verhalten der beschuldigten Person und dasjenige der Behörden sowie die Zumutbarkeit für die beschuldigte Person (Urteil des Bundesgerichts 6B_381/2024 vom 13.01.2025 E. 4.2.2).
12.1.5 Vollzug
Bedingter Vollzug
Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 aStGB). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 aStGB). Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Art. 106 aStGB verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 aStGB).
Für die Gewährung des bedingten Vollzugs genügt das Fehlen einer ungünstigen Prognose. Der Strafaufschub ist mithin die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf. Bei der Prognosebeurteilung hat das Gericht eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Relevante Prognosekriterien sind insbesondere die strafrechtliche Vorbelastung, die Sozialisationsbiografie, das Arbeitsverhalten und das Bestehen sozialer Bindungen. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheids miteinzubeziehen. Es ist unzulässig, einzelnen Umständen eine vorrangige Bedeutung beizumessen und andere zu vernachlässigen oder gänzlich ausser Acht zu lassen (Urteile des Bundesgerichts 6B_994/2020 vom 11.01.2021 E. 1.1 und 6B_962/2023 vom 26.02.2024 E. 2.3.4).
Teilbedingter Vollzug
Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 aStGB). Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 aStGB). Der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 aStGB).
Grundvoraussetzung für den teilbedingten Vollzug ist, dass begründete Aussicht auf Bewährung besteht. Zwar fehlt ein entsprechender Verweis auf Art. 42 aStGB, doch ergibt sich dies aus Sinn und Zweck von Art. 43 aStGB. Wenn und soweit die Legalprognose des Täters nicht schlecht ausfällt, verlangt die Bestimmung, dass zumindest ein Teil der Strafe auf Bewährung ausgesetzt wird. Umgekehrt gilt, dass bei einer Schlechtprognose auch ein bloss teilweiser Aufschub der Strafe nicht gerechtfertigt ist. Wo keinerlei Aussicht besteht, der Täter werde sich in irgendeiner Weise durch den – ganz oder teilweise – gewährten Strafaufschub beeinflussen lassen, muss die Strafe in voller Länge vollzogen werden (BGE 134 IV 1 E. 5.3.1).
Grenzwertproblematik und (teil-)bedingter Vollzug bei Zusatzstrafen
Führt die Strafzumessung unter Würdigung aller wesentlicher Umstände zu einer Freiheitsstrafe, die im Bereich des gesetzlichen Grenzwerts für den bedingten resp. teilbedingten Vollzug liegt, hat sich das Gericht zu fragen, ob eine Freiheitsstrafe, welche die Grenze nicht überschreitet, noch innerhalb des Ermessensspielraums liegt. Bejahendenfalls hat es die Strafe in dieser Höhe festzulegen. Verneinendenfalls darf es eine über dem Grenzwert liegende Freiheitsstrafe ausfällen (BGE 134 IV 17 E. 3).
Ob der bedingte oder teilbedingte Vollzug einer Zusatzstrafe nach Art. 49 Abs. 2 aStGB objektiv zulässig ist, richtet sich nach der gesamten Strafdauer von Grund- und Zusatzstrafe (Urteil des Bundesgerichts 6B_574/2008 vom 27.11.2008 E. 2.1).
Probezeit
Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 aStGB). Welche Probezeit innerhalb des gesetzlichen Rahmens für angemessen gilt, entscheidet sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Persönlichkeit und dem Charakter der verurteilten Person sowie der Rückfallgefahr. Je grösser die Rückfallgefahr ist, desto länger muss die Bewährungsprobe zum Zwang zum Wohlverhalten sein (BGE 95 IV 121 E. 1).
12.2 «Grundstrafe» für den Raufhandel
12.2.1 Strafrahmen und Strafart
Raufhandel wird mit Geldstrafe zwischen drei und 180 Tagessätzen oder Freiheitsstrafe zwischen drei Tagen und drei Jahren bestraft (Art. 133 i.V.m. Art. 34 Abs. 1 und Art. 40 Abs. 1 aStGB). Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten und/oder eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (Art. 41 Abs. 1 aStGB).
Wie nachfolgend aufgezeigt wird, liegt die verschuldensangemessene Strafhöhe bei jedem verurteilten Beschuldigten bei über 180 Strafeinheiten, weshalb jeweils eine Freiheitsstrafe auszusprechen sein wird.
12.2.2 Erwägungen der Kammer
VBRS-Richtlinien
Die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (nachfolgend: VBRS-Richtlinien) sehen für den Referenzsachverhalt 30 Strafeinheiten vor. Diesem liegt eine gegenseitige Schlägerei mit je drei bis vier Teilnehmern ohne Waffen oder gefährliche Gegenstände zugrunde, bei der nur wenige und nur leichte Verletzungen entstanden sind, wobei die zu sanktionierende Person die Schlägerei nicht ausgelöst und sich nicht auffallend gross beteiligt hat. Straferhöhend zu berücksichtigen sind mehr beteiligte Personen, Waffen und gefährliche Gegenstände sowie schwere Verletzungen (a.a.O., S. 46).
Wie die Vorinstanz zutreffend erwog (siehe pag. 8092), übersteigt das Gefährdungspotenzial des zu beurteilenden Raufhandels – insbesondere mit Blick auf die Anzahl beteiligter Personen, den Einsatz von Waffen und gefährlichen Gegenständen sowie die Anzahl und Schwere der verletzten Personen – jenes des Referenzsachverhalts bei weitem, weshalb dieser nicht sachdienlich ist. Kommt hinzu, dass vorliegend nicht eine alltägliche – im Sinne einer spontanen und zufälligen Schlägerei – zu beurteilen ist, sondern eine tätliche Auseinandersetzung, die sich unter der besonderen Ägide der Wertvorstellungen und Verhaltensmuster von Outlaw Motorcycle Clubs abspielte und auf die sich beide Gruppen systematisch vorbereitet haben.
Ausmass der Gefährdung des geschützten Rechtsguts
Der Tatbestand des Raufhandels schützt primär das öffentliche Interesse, Schlägereien unter mindestens drei beteiligten Personen zu verhindern, und sekundär die Individualinteressen der Opfer solcher Schlägereien (BGE 145 IV 491 E. 2.3.2). Das ändert indessen nichts daran, dass es sich beim geschützten Rechtsgut um das Leben resp. die körperliche Integrität handelt, denn nur zu deren Schutz sollen Schlägereien verhindert werden. Anders gesagt: Das öffentliche Interesse an der Verhinderung von Schlägereien ist nicht Selbstzweck, sondern eine andere Umschreibung des Schutzes von Leib und Leben vor Verletzungen durch Schlägereien (Maeder, a.a.O., N. 7 zu Art. 133 StGB). Weil die am Raufhandel beteiligte Person aufgrund der darin liegenden abstrakten Gefährdung bestraft wird – und nicht für die eingetretene, ihr nicht nachgewiesene Verletzung oder Tötung – darf bei der Strafzumessung für die Beteiligung am Raufhandel nur diese Gefährdung berücksichtigt werden, nicht aber die eingetretene Verletzung, d.h. die Schwere der Verletzungs- oder Todesfolge (Maeder, a.a.O., N. 4, N. 22 und N. 30 zu Art. 133 StGB). Die im Rahmen des Raufhandels entstandenen Verletzungen können jedoch einen Hinweis auf die Intensität des Raufhandels und damit das Ausmass der abstrakten Gefährdung liefern (Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 21 243 vom 10.11.2023 E. IV.19.1.1).
Am zu beurteilenden Raufhandel waren deutlich mehr als die erforderlichen drei Personen beteiligt. Es waren Stich-, Schlag- und Schusswaffen sowie gefährliche Gegenstände im Spiel, die teilweise auch eingesetzt wurden. Mindestens fünf Personen wurden verletzt, eine davon lebensgefährlich (u.a. Durchschuss in der Bauchregion, zertrümmerte Rippe, Rissquetschwunde am Hinterkopf, multiple Sehnendurchtrennung an der Hand, Stich-/Schnittverletzungen, Hautunterblutungen, und -abschürfungen). Mit Blick auf die Anzahl der am Raufhandel beteiligten Personen und deren teilweisen Bewaffnung, angesichts der enormen beidseitigen Gewaltbereitschaft und Streitfreudigkeit sowie aufgrund des äusserst dynamischen Geschehens war das Ausmass der Gefährdung erheblich. Dabei darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass es dem Zufall zu verdanken ist, dass nicht mehr Personen und Waffen am Raufhandel beteiligt waren, es nicht mehr verletzte Personen gab, noch schwerere Verletzungen ausblieben und niemand getötet wurde. Hätte A.________ nicht bereits kurz nach dem Ausbruch des Raufhandels geschossen, hätte dieser aller Wahrscheinlichkeit nach länger gedauert, so dass noch mehr der sich auf dem Parkplatz des Restaurants Campagna versammelnden (rund dreissig) Personen bis zum Tatort vorgerückt und mit Waffen resp. gefährlichen Gegenständen auf die Bandidos losgegangen wären. Auch war es reines Glück, dass die von A.________ impulsiv und teilweise ungezielt in die Luft abgegebenen Schüsse niemanden trafen.
Verwerflichkeit des Handelns und Beweggründen der Bandidos
Im Zusammenhang mit der Art und Weise des Vorgehens seitens der Bandidos fällt ins Gewicht, dass sie geplant, organisiert und systematisch vorgingen. Es war allbekannt, dass die Hells Angels und Broncos die geplante Chaptergründung und Eröffnung eines Clublokals in Belp nicht goutieren. Im Wissen darum, dass der erste öffentliche Auftritt vom 11. Mai 2019 in OA.________ (Ort) von den Hells Angels und Broncos als Provokation aufgefasst und entsprechende Gegenreaktionen auslösen wird, wurden Sicherheitsvorkehrungen und Vorsichtsmassnahmen getroffen. Namentlich besorgte sich der designierte Sicherheitschef A.________ eine Waffe. Als am späteren Nachmittag des 11. Mai 2019 offenkundig wurde, dass eine Auseinandersetzung mit den Hells Angels und Broncos unmittelbar bevorsteht, verbarrikadierte man den Eingang zum Clublokal und stellte sich den Hells Angels und Broncos auf dem Vorplatz geschlossen entgegen. Mehrere Personen seitens der Bandidos waren mit Schlag-, Stich- und Schusswaffen resp. gefährlichen Gegenständen ausgerüstet. Man wollte die geplante Chaptergründung, das angedachte Clublokal und das Ansehen der Bandidos gewaltsam verteidigen.
Entgegen der Vorinstanz (siehe pag. 8022) kann den Bandidos daher nicht zugutegehalten werden, dass sie vom konkreten Angriff der Gegenseite und dem damit verbundenen Gewaltpotential überrascht worden seien. Aufgrund der Alarmierung durch die Auskundschaftenden wussten die Bandidos, dass sich mehrere Hells Angels und Broncos auf dem Parkplatz des Restaurants Campagna versammelt haben. Angesichts der aufgeheizten Stimmung in der (schweizerischen und ausländischen) Motorradclubszene war ihnen zudem bekannt, dass ein Zusammentreffen mit den Hells Angels und Broncos in einer Schlägerei endet. Kommt hinzu, dass die Bandidos selbst kampfbereit und teilweise bewaffnet waren.
Verwerflichkeit des Handelns und Beweggründe der Hells Angels und Broncos
Im Zusammenhang mit der Art und Weise des Vorgehens seitens der Hells Angels und Broncos fällt ins Gewicht, dass sie geplant, organisiert und systematisch vorgingen. Ab dem Vormittag des 11. Mai 2019 wurden Motorradclub- und Chapter-übergreifend (Probe-)Mitglieder mobilisiert, um den Bandidos mit personeller Übermacht klarzumachen, dass sie in der Schweiz nicht geduldet werden. Nachdem bekannt wurde, dass die Bandidos die Motorradausstellung in OA.________ (Ort) verlassen (hatten), versammelte man sich beim Parkplatz des Restaurants Campagna. Mehrere der dort anwesenden Personen waren insbesondere mit Schlagwaffen resp. gefährlichen Gegenständen bewaffnet. Nachdem man vorzeitig von den Bandidos entdeckt wurde, folgte man diesen Konvoi-artig zum angedachten Clublokal. Man wollte die geplante Chaptergründung verhindern, die Vorherrschaft der Hells Angels in der schweizerischen Motorradclubszene demonstrieren und das Territorium der Broncos verteidigen.
Entgegen der Vorinstanz (siehe pag. 8020) kann den Hells Angels und Broncos daher nicht zugutegehalten werden, dass sie von dem massiven und aktiven Entgegenhalten der Gegenseite, insbesondere mit einer Schusswaffe, überrascht worden wären. Aufgrund der Entdeckung durch die Auskundschaftenden Bandidos wussten die Hells Angels und Broncos, dass sie erwartet werden. Angesichts der aufgeheizten Stimmung in der (schweizerischen und ausländischen) Motorradclubszene war ihnen zudem bekannt, dass ein Zusammentreffen nicht zimperlich ablaufen wird. Kommt hinzu, dass die Hells Angels und Broncos ihrerseits beabsichtigten, die Bandidos mit erhoffter Übermacht und teilweise bewaffnet einzuschüchtern.
Fazit
Das Verhalten der Bandidos wie auch jenes der Hells Angels und Broncos ging über das zur Erfüllung des objektiven Tatbestands des Raufhandels Notwendige hinaus. Aufgrund der Gesamtumstände (zahlreiche am Raufhandel beteiligte Personen; in etwa gleiche Gruppengrössen auf beiden Seiten; Einsatz von Waffen und gefährlichen Gegenständen; mehrere verletzte Personen, eine davon lebensgefährlich; beidseits geplantes, organisiertes und systematisches Vorgehen) wiegt das objektive Tatverschulden mittelschwer. Daher und mit Blick auf den gesetzlichen Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe erachtet die Kammer für die objektive Tatschwere des Grundsachverhalts eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten für angemessen. Die von der Vorinstanz veranschlagten 10 Monate Freiheitsstrafe erscheinen ihr deutlich zu mild.
Dem Einwand der Verteidigerin von B1.________, Rechtsanwältin V11.________, die «Grundstrafe» müsse für die Bandidos tiefer ausfallen als für die Hells Angels und Broncos, weil Erstere die Angegriffenen und Letztere die Angreifer gewesen seien (dazu E. IV.16.2 hiernach), kann – wie bereits hiervor ausgeführt – nicht gefolgt werden. Seitens der Bandidos war allgemein bekannt, dass die beabsichtigte Chaptergründung und damit verbunden auch das (erstmalige) öffentliche Auftreten in OA.________ (Ort) von den Hells Angels und Broncos nicht goutiert und als Provokation aufgefasst wird sowie zu einer tätlichen Auseinandersetzung führen kann. Wenngleich die Bandidos am 11. Mai 2019 von den Hells Angels und Broncos im angedachten Clublokal aufgesucht wurden, waren sie gleichermassen verantwortlich für den Raufhandel und keineswegs die Angegriffenen. Sie wurden von den eintreffenden Hells Angels und Broncos denn auch nicht unerwartet überrumpelt und waren diesen auch nicht hilflos/unvorbereitet ausgeliefert. Vielmehr traten sie diesen auf dem Vorplatz bewusst und massiv bewaffnet entgegen. Kommt hinzu, dass der designierte Sicherheitschef A.________ seine Schusswaffe mitführte und einsetzte. Zufolge fiel die abstrakte Gefährdung des Raufhandels höher aus als die seitens Hells Angels und Broncos erwartete körperliche Schlägerei. Letztlich waren weder die Bandidos noch die Hells Angels und Broncos «nur» Angegriffene resp. «nur» Angreifer. Anders ausgedrückt: Aktion erzeugt Reaktion.
Ausgehend von der 18-monatigen «Grundstrafe» wird für jeden schuldig zu sprechenden Beschuldigten die individuelle objektive und subjektive Tatschwere zu bestimmen sein. Objektiv straferhöhend wirken sich namentlich eine eigene Bewaffnung, der Einsatz einer Waffe resp. eines gefährlichen Gegenstands sowie eine tätliche Beteiligung am Raufhandel aus. Wer so handelte, fasste – im Vergleich zu den (lediglich) durch physische Präsenz und psychische Unterstützung am Raufhandel beteiligten Personen – einen Zusatzentschluss und war in gesteigertem Mass mitverantwortlich für das Gefährdungspotenzial des Raufhandels. Das zeugt von einer erhöhten kriminellen Energie und ist zusätzlich verwerflich. Bezüglich die subjektive Tatschwere kann bereits an dieser Stelle vorweggenommen werden, dass die Kammer bei allen Beschuldigten von direktvorsätzlichem Handeln aus nichtigem Beweggrund und Vermeidbarkeit der Tat ausgeht, weshalb das subjektive Tatschverschulden jeweils neutral gewichtet wird.
12.2.3 Keine Verletzung des Beschleunigungsgebots
Die zu beurteilende Straftat ereignete sich am 11. Mai 2019. Die Staatsanwaltschaft eröffnete die Verfahren gegen die Beschuldigten zwischen dem 12. und 21. Mai 2019. Am 29. Juni 2021 und damit rund zwei Jahre nach dem Vorfall erhob sie Anklage bei der Vorinstanz bezüglich zweiundzwanzig Personen. Die erstinstanzliche Hauptverhandlung fand ab dem 30. Mai 2022 statt, die Urteilseröffnung war am 30. Juni 2022. Die schriftliche Urteilsbegründung datiert vom 12. Juli 2023. Die Berufungsverhandlung fand ab dem 27. Januar 2025 statt, die Urteilseröffnung war am 13. Februar 2025. Das oberinstanzliche Urteil erging somit beinahe fünf Jahre nach den zu beurteilenden Straftaten. Bis zum Versand von dessen Begründung vergehen angesichts der Gesamtumstände (namentlich Komplexität des Sachverhalts, Anzahl beschuldigter Personen und Arbeitslast des Gerichts) ebenfalls einige Monate.
Die Gesamtverfahrensdauer ist lang, unter Berücksichtigung der Gesamtumstände (zahlreiche potenziell am Raufhandel beteiligte Personen; komplexe und zeitintensive Sachverhaltsabklärungen mit vielen Einvernahmen, Gutachten, Editionen sowie Auswertung zahlreicher digitaler Beweismittel; Verfahrenseinstellungen; erstinstanzliche Terminabsprache mit dreiundzwanzig Parteien und oberinstanzliche Terminabsprache mit vierzehn Parteien, teilweise wohnhaft im Ausland; erhöhtes Sicherheitsdispositiv; 1112-seitige erstinstanzliche Urteilsbegründung; keine Haftsache mehr) jedoch nicht zu beanstanden. Sofern die Beschuldigten eine Verletzung des Beschleunigungsgebots rügten, machten sie – zu Recht – denn auch keine Lücken im Verfahrensgang resp. längere Zeiten behördlicher Untätigkeit geltend. Sie rügten pauschal eine Verletzung von Art. 5 StPO (pag. 9733).
Das Beschleunigungsgebot ist nicht verletzt. Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass auch noch keine strafmindernd zu berücksichtigende Verjährungsnähe im Sinne von Art. 48 lit. e aStGB vorliegt, weil zum Zeitpunkt der oberinstanzlichen Urteilsfällung noch nicht zwei Drittel der zehnjährigen Verjährungsfrist (Art. 97 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 133 Abs. 1 aStGB) verstrichen sind.
Kosten und Entschädigung
13.1 Verfahrenskosten
13.1.1 Erstinstanzliche Verfahrenskosten
Rechtliche Grundlagen
Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die Verfahrenskosten nach Art. 422 Abs. 1 StPO werden grundsätzlich vom Kanton getragen (Art. 423 Abs. 1 StPO). Wurde die beschuldigte Person verurteilt, trägt sie die Verfahrenskosten (Art. 426 Abs. 1 StPO).
Sind mehrere Personen kostenpflichtig, werden die Verfahrenskosten diesen anteilsmässig auferlegt (Art. 418 Abs. 1 StPO). Die anteilsmässige Kostenauflage betrifft jedoch nur jene Kosten, die nicht einer bestimmten Person zugerechnet werden können resp. jene Kosten, die von den mehreren kostenpflichtigen Personen verursacht wurden. Daher und entsprechend dem Verursacherprinzip sind Kosten, die einzig im Zusammenhang mit einer bestimmten beschuldigten Person erwachsen sind, auszuscheiden und allein dieser aufzuerlegen (DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 3. Auflage 2023, N. 3 ff. zu Art. 418 StPO; JOSITISCH/NIKLAUS, in: Praxiskommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 4. Auflage 2023, N. 1 ff. zu Art. 418 StPO).
Erwägungen der Kammer
Die Vorinstanz bestimmte die Verfahrenskosten auf CHF 293'089.35 (siehe pag. 8630). Deren Höhe und anteilsmässige Ausscheidung wurde – mit Ausnahme von B1.________ (dazu E. IV.18.1.1 hiernach) – nicht beanstandet.
Wie nachfolgend aufgezeigt wird, werden die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von den verurteilten Beschuldigten anteilsmässig zu tragen sein.
13.1.2 Oberinstanzliche Verfahrenskosten
Rechtliche Grundlagen
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Erwägungen der Kammer
Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden auf CHF 14'500.00 bestimmt (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 24 lit. b des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]).
Wie nachfolgend aufgezeigt wird, werden die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von den unterliegenden Beschuldigten zu tragen sein. Sie werden zu CHF 2'000.00 B1.________ sowie zu je CHF 2'500.00 B2.________, B3.________, B4.________, B5.________ und B6.________ zur Bezahlung auferlegt werden. Die etwas niedrigere Kostenbeteiligung von B1.________ gründet darin, dass betreffend ihn – zufolge seines teilweisen Berufungsrückzugs rund zwei Monate vor der Berufungsverhandlung – letztlich einzig noch über die Sanktions-, Kosten- und Entschädigungsfolgen zu befinden war.
13.2 Amtliche Entschädigungen
13.2.1 Rechtliche Grundlagen
Zu den Verfahrenskosten gehören auch die Kosten der amtlichen Verteidigung (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO). Diese werden von der Kammer praxisgemäss separat ausgewiesen.
Der Kanton Bern bezahlt den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwands sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt (Art. 42 Abs. 1 des Kantonalen Anwaltsgesetzes [KAG; BSG 168.11]; siehe auch Kreisschreiben Nr. 15 des Obergerichts des Kantons Bern vom 21.01.2022). Der Stundenansatz für die Entschädigung der amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten beträgt CHF 200.00 (Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte [EAV; BSG 168.711]).
Der Tarifrahmen in Verfahren vor dem Kollegialgericht eines Regionalgerichts beträgt CHF 2’000.00 bis CHF 50'000.00 (Art. 17 Abs. 1 lit. c der Parteikostenverordnung [PKV; BSG 168.811]). Im Rechtsmittelverfahren beträgt das Honorar 10 bis 50 Prozent davon (Art. 17 lit. f PKV), d.h. zwischen CHF 200.00 und CHF 25'000.00, entsprechend 1 bis 125 Stunden.
13.2.2 In erster Instanz
Die von der Vorinstanz bestimmten amtlichen Entschädigungen und vollen Honorare sind unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
13.2.3 In oberer Instanz
Die amtlichen Entschädigungen für das Berufungsverfahren werden gestützt auf die eingereichten Kostennoten bestimmt.
Mit Blick auf den in der Sache gebotenen Zeitaufwand, die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses sowie unter Berücksichtigung der von den Verteidigungen oberinstanzlich geltend gemachten Aufwände von zwischen 29.87 Stunden und 94.58 Stunden geht die Kammer von folgenden Richtwerten aus:
Berufungsanmeldung und -erklärung
1 Stunde
Aktenstudium inkl. Lektüre erstinstanzliche Urteilsbegründung, Rechtsabklärung, Vorbereitung der Berufungsverhandlung, Redaktion Plädoyer, u. Ä.
25 Stunden
Studium Beschlüsse/Verfügungen Obergericht inkl. Beilagen, u. Ä.
4 Stunden
Kontakte mit Mandant während Berufungsverfahren:
3 Stunden
Vorbesprechung Berufungsverhandlung mit Mandant:
1 Stunde
Anwesenheit an Berufungsverhandlung:
max. 11 Stunden
Anwesenheit an Urteilseröffnung:
2 Stunden
Nachbesprechung mit Mandant:
1 Stunde
IV. B1.________
Vorbemerkung
B1.________ beschränkte seine Berufung auf die Strafzumessung betreffend den rechtskräftigen erstinstanzlichen Schuldspruch wegen Raufhandels. Entsprechend sind der Sachverhalt und dessen rechtliche Würdigung nicht mehr Prozessgegenstand (E. II.8 hiervor). Nachstehend werden die vorinstanzlichen Erwägungen zum rechtserheblichen Sachverhalt gleichwohl wiedergegeben, weil sie den Ausgangspunkt der oberinstanzlichen Strafzumessung bilden. Dabei ist zu beachten, dass die Kammer trotz Beschränkung der Berufung auf die Strafzumessung gehalten ist, ihre Prüfung auf jene Punkte des erstinstanzlichen Urteils auszudehnen, die in engem Zusammenhang mit der angefochtenen Strafhöhe stehen. So bezieht sich ihre Prüfungsbefugnis insbesondere auch auf straferhöhende oder strafmindernde Umstände (Urteil des Bundesgerichts 6B_77/2024 vom 02.07.2024 E. 1.1.3). Weil die von B1.________ und seiner Verteidigerin am vorinstanzlichen Beweisergebnis geübte Kritik resp. die ihrerseits geltend gemachten Tatumstände grundsätzlich geeignet sind, die Strafhöhe zu beeinflussen, hat sich die Kammer mit diesen Vorbringen auseinanderzusetzen, obgleich der Schuldspruch wegen Raufhandels an sich rechtskräftig ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1167/2015 vom 25.08.2016 E. 1.3).
Wie das Bundesgericht in einem nach Ausfällung des vorliegenden Urteils ergangenen und zur Publikation vorgesehenen Urteils in Präzisierung seiner bisherigen und soeben erwähnten Rechtsprechung erwog, ist der von der ersten Instanz festgestellte Sachverhalt für das Berufungsgericht nicht ohne Weiteres verbindlich, weil dieses grundsätzlich über volle Kognition verfügt (Art. 398 Abs. 2 StPO). Allerdings verzichtet die berufungsführende Person auf eine umfassende Prüfung resp. schränkt die Prüfungsbefugnis des Berufungsgerichts in sachverhaltsmässiger Hinsicht ein, wenn sie nur die Strafzumessung anficht. Durch den nicht angefochtenen und damit rechtskräftigen erstinstanzlichen Schuldspruch wird ein bestimmter Lebenssachverhalt fixiert und – unter Ausnahme von Art. 404 Abs. 2 StPO – verbindlich als strafbar beurteilt. Dadurch werden die äusseren Grenzen des im Rahmen einer auf die Strafzumessung beschränkten Berufung noch zur Disposition stehenden Sachverhalts festgelegt. Als Folge kann sich eine auf die Strafzumessung beschränkte Berufung nicht gegen die den Schuldspruch tragenden Sachverhaltselemente wenden. Ebenso wenig kann festgestellt werden, einzelne von der ersten Instanz als strafbar beurteilte Lebenssachverhalte hätten sich nicht ereignet, denn dies stünde im Widerspruch zum nicht angefochtenen Schuldpunkt. Das Berufungsgericht kann nur von anderen Tatumständen ausgehen, sofern es sich weiterhin um denselben Lebenssachverhalt handelt und kein neuer begründet wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_687/2024, 6B_698/2024 vom 12.09.2025 E. 3.3.3).
Erstinstanzliches Urteil
15.1 Rechtserheblicher Sachverhalt
Beweismässig erachtete die Vorinstanz folgendes als erstellt (pag. 8188 ff.):
War B1.________ dabei, mit anderen ein Chapter der Bandidos in der Schweiz zu gründen?
Die Mobiltelefonauswertungen zeigen klar und eindeutig auf, dass er zum innersten Kreis der Gruppe gehörte, die in Belp einen Clubraum einrichtete und ein Chapter der Bandidos gründen wollte; auch wenn bei ihm selbst nicht vorgesehen war, dass er diesem dann beitreten wird (vgl. dazu Z. Bsp. Nachricht von «C.________ (Spitzname)» vom 08. Mai 2019, 13:36 Uhr, im Chat «CHRed and Gold CH»: «Um Missverständnissen vorzubeugen, AI.________ und B1.________ sind zwar im Chat, sind und bleiben aber Chapter CA.________/OJ.________(Land), ist nur besser zwecks Kommunikation, das sie ja in der Schweiz sind!»; vgl. dazu Mobiltelefonauswertung N.________: pag. 4841, Extraktionsbericht, S. 38, Nr. 56). Trotzdem war er aber sowohl vor wie auch nach dem 11. Mai 2019 äusserst aktiv in den Chats und im direkten Kontakt mit weiteren Gruppenmitgliedern beteiligt. Er sorgte sich um das weitere Fortbestehen des Clubs. Aufgrund dieser Ausgangslage (seit Dezember 2018 Member beim Bandidos MC, Chapter CA.________/OJ.________(Land), aktive Teilnahme an den Schweizer Chats) war ihm also bewusst resp. muss bewusst gewesen sein, dass eine solche Gründung wohl nicht unproblematisch sein wird und von allen übrigen, bereits in der Schweiz ansässigen MCs einfach goutiert werden wird. Alles andere wäre in seinem Fall als schlichtweg weltfremd zu bezeichnen.
Er war dann einer der Teilnehmer, die sich zur Open House Ausstellung nach OA.________ (Ort) aufmachten. Dort vor Ort präsentierte er seine Clubzugehörigkeit mittels Tragen der Kutte. Diese zog er auch dann nicht aus, als man danach wieder im Clublokal an der Steinbachstrasse 92b war und dort das Spanferkel und den Salat ass.
Was machte er genau während der Auseinandersetzung? Wo war er vorher und währenddessen?
Einen direkten Beweis, was B1.________ während der Auseinandersetzung gemacht hat, gibt es zwar nicht. Sein Verteidiger wies in seinem mündlichen Parteivortrag aber zurecht auf die Aussagen von Q.________ und O.________ hin. So trifft die Beschreibung, die Q.________ von der Person, die links und rechts in den Händen einen Rollgabelschlüssel hielt (vgl. dazu pag. 5463 Z. 476 f., pag. 5465 Z. 571 ff.), auf B1.________ zu und auch O.________ führte aus, dass B1.________ einen grossen Gabelschlüssel in der Hand gehabt habe (vgl. dazu pag. 4947 Z. 580 f., pag. 4992 Z. 586 ff.). Dass sich B1.________ diesen allenfalls erst auf dem Vorplatz behändigt hätte, ist kaum vorstellbar, zeigen doch die Fotos des Kriminaltechnischen Dienstes, dass im Vorraum des Clublokals einige solcher Werkzeuge auf dem Tisch lagen (vgl. dazu pag. 311). Es ist deshalb davon auszugehen, dass er sich noch im Innern des Clublokals damit bewaffnete und so – gemeinsam mit anderen, teils auch bewaffneten Kollegen – das Lokal verliess. Auf dem Vorplatz stellte er sich – wie auch A.________ – in die Frontrow und so empfingen sie gemeinsam alle zusammen die anrückenden Broncos und Hells Angels. Er wusste, wer erscheinen wird und auf Grund seiner Bewaffnung ist auch davon auszugehen, dass ihm klar war, dass es zu einem Kampf kommen wird. Indem er den Rollgabelschlüssel sichtbar in den Händen hielt, zeigte er seine Bereitschaft, diesen entsprechend einzusetzen. Dass es aber schlussendlich so weit kam, dass kann ihm im Grundsatz «in dubio pro reo» jedoch nicht nachgewiesen werden, auch wenn er Z. Bsp. im Chat vom 26. Mai 2019 schrieb: «Ich finde das richtig scheisse all das!! Du kämpfst machst was richtig ist und wirst nur gefickt» (vgl. dazu pag. 3467).
Er war also während der Auseinandersetzung direkt vor Ort, repräsentierte so die «Gruppe Steinbachstrasse» und untermauerte seine Zugehörigkeit zum Bandidos MC mittels seiner Kutte. Durch diese Anwesenheit leistete er eine psychische Unterstützung für jedes einzelne andere Clubmitglied, das ebenfalls draussen stand. Alle fühlten sich durch die [Anmerkung der Kammer: Anwesenheit] des jeweils anderen gestärkt, als eine Einheit und stellten sich mit dem Wissen um die weiteren Personen dem anrückenden Gegner.
Der Verteidigung ist zwar beizupflichten, dass man sich am 11. Mai 2019 nicht direkt zusammenfand, um strafbare Handlungen zu begehen. Als es dann aber hiess: «Sie kommen, sie kommen», war allen bewusst, was da bevorstand. B1.________ distanzierte sich in keinster Weise davon. Im Gegenteil: Er bewaffnete sich, ging mit nach draussen und zeigte so seinen Kollegen: «Ich bin bereit, helfe euch».
Dass er seiner Rolle als Mitglied des engsten Kreises des zu gründenden Bandidos Chapter nachkam, zeigt sich denn auch darin, dass er – nachdem die Auseinandersetzung vorbei war – in dem Sinne das Kommando auf Platz übernahm, als er befahl, den «Chare wegzustellen», was N.________ ja dann auch tat (vgl. dazu dessen Aussagen: pag. 4804 Z. 87 f., pag. 4816 Z. 270 ff.). Gründe, warum hier an den Aussagen von N.________ zu zweifeln wäre, sind keine ersichtlich, belastete dieser sich ja selbst damit, was ihm zusätzlich eine Anklage wegen (versuchter) Begünstigung einbrachte. Für das Gericht ist es denn auch erstellt, dass in diesem «Rumgeschreie» von B1.________, wie N.________ es formulierte (vgl. dazu dessen Aussagen: pag. 4816 Z. 274) auch die Worte «O.________, mit dir sind wir noch nicht fertig» fielen (vgl. dazu Aussagen O.________: pag. 4924 Z. 112 f., pag. 4927 Z. 211 ff., pag. 4991 Z. 578 ff.). Dass diese Aussage so gefallen sein muss, macht einerseits deshalb Sinn, weil sich beide schon kannten, andererseits auch, damit man – aus Sicht der Bandidos – nochmals betonen kann, dass man nun hier ist und gedenkt zu bleiben, quasi als «mündliche Bestätigung des soeben erzielten Sieges».
Was war die Absicht resp. das Ziel der Handlungen von B1.________?
Er war sich bewusst, worauf er sich einliess, als er gemeinsam mit den ebenfalls zum Teil bewaffneten Kollegen das Clublokal verliess. Es wäre für ihn aber auch ein Leichtes gewesen, nicht so vorzugehen, d.h. keinen Rollgabelschlüssel an sich zu nehmen, im Lokal zu verbleiben oder noch vor dem Erscheinen der ersten Fahrzeuge dorthin zurückzukehren. Dies tat er nun aber nachweislich nicht. Auch er war damit ein Teil der «Gruppe Steinbachstrasse», die entsprechend ausgerüstet sich dem anrückenden Gegner stellte. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung ging es dabei aber eben nicht nur – wie schon mehrfach erwähnt – um das Verteidigen oder «blosse» Abwehren eines Angriffs. Im Gegenteil: Es war ein Kampf als Gruppe für den Bandidos MC. Er wollte als Mitglied des innersten Kreises zeigen, dass er für den Club einsteht und sich nicht einschüchtern lässt. Das war das Ziel, das man nach der Ankunft des Gegners dann auch sehr rasch erreichte.
Klar war ihm im Vorfeld nicht bewusst, welche Handlungen genau nun wer wann unternehmen wird. Dies war ihm aber schlichtweg auch egal. Indem er mit nach draussen ging und sich sogar in der Frontrow positionierte, trug er das erwähnte Ziel mit. Etwas Anderes in diese Handlungen hineinzuinterpretieren, würde schlicht und einfach keinen Sinn ergeben.
15.2 Strafzumessung
Ausgehend von einer «Grundstrafe» von 10 Monaten Freiheitsstrafe und unter Berücksichtigung, dass B1.________ mit einem Rollgabelschlüssel auf Platz stand, erachtete die Vorinstanz für die objektive Tatschwere eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten für angemessen. Die subjektive Tatschwere und die Täterkomponenten gewichtete sie neutral. Im Ergebnis veranschlagte sie für den Schuldspruch wegen Raufhandels eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten.
Diese 12 Monate Freiheitsstrafe aspirierte sie im Umfang von 2/3, ausmachend 8 Monate Freiheitsstrafe, zu der mit Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 20. Januar 2021 ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 24 Monaten, womit eine hypothetische Gesamtstrafe von 32 Monaten Freiheitsstrafe resultierte. Sie gewährte B1.________ dafür den teilbedingten Vollzug und bestimmte den zu vollziehenden Teil auf 8 Monate Freiheitsstrafe.
Im Ergebnis verurteilte die Vorinstanz B1.________ zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten, dies als Zusatzstrafe zum Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 20. Januar 2021 (siehe pag. 8198 ff.).
Parteivorbringen
16.1 B1.________
B1.________ erklärte an der Berufungsverhandlung eingangs, er wolle von sich aus nichts zum Anklagesachverhalt sagen (pag. 9751 Z. 30 ff., pag. 9752 Z. 28 f.). Auf die ihm gestellten Fragen zur Sache antwortete er denn auch weitgehend mit «Dazu kann ich nichts sagen» und «Ich kann mich nicht daran erinnern». Auf Frage, ob er sich an den 11. Mai 2019 erinnern könne, meinte er: «Ich beantworte nur Fragen zu meiner Person» (pag. 9752 Z. 28 ff.). Darauf hingewiesen, für die oberinstanzliche Strafzumessung sei seine Rolle beim Raufhandel relevant, führte er aus, er sei anwesend gewesen, weil es seine Geburtstagsfeier gewesen sei. In den Akten stehe an keiner Stelle, dass er irgendetwas gemacht oder irgendjemandem Schaden zugefügt habe. Erstinstanzlich sei er denn auch vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung, ev. Körperverletzung zum Nachteil von O.________ freigesprochen worden. Den erstinstanzlichen Schuldspruch wegen Raufhandels habe er akzeptiert, weil dieser laut seiner Verteidigerin rechtens sei, weil er physisch und psychisch anwesend gewesen sei (pag. 9750 Z. 9 ff.). Er verstehe allerdings nicht, wie er ohne Beweise verurteilt werden könne. Er habe Berufung erhoben, weil ihn die Bildung einer Zusatzstrafe störe. Bei einer Einzeltatbetrachtung erhielte er eine bedingte Freiheitsstrafe. Es treffe in sehr und stelle einen schweren Schicksalsschlag dar, wenn er ins Gefängnis müsse und deswegen seine Arbeitsstelle verliere. Er sei für seine Tochter und die Bezahlung der Steuern verantwortlich (pag. 9754 Z. 25 ff.). Auch sei zu beachten, dass er das Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 20. Januar 2021 akzeptiert sowie die Verfahrenskosten und die Busse innert kürzester Zeit getilgt habe (pag. 9754 Z. 15 ff.).
16.2 Rechtsanwältin V11.________
Rechtsanwältin V11.________ beantragte oberinstanzlich, ihr Mandant sei für den rechtskräftigen erstinstanzlichen Schuldspruch wegen Raufhandels zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 4 Monaten zu verurteilen, dies als Zusatzstrafe zum Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 20. Januar 2021.
Sie rügte, die erstinstanzliche Strafzumessung sei nicht rechtens, weil unvollständig, zu schematisch und undurchsichtig. Diverse strafmindernde Punkte seien unberücksichtigt geblieben:
Zum einen sei nicht zwischen den Angegriffenen (Bandidos) und den Angreifenden (Hells Angels und Broncos) unterschieden worden. Die Tatsache, dass keine Provokation seitens der Bandidos und damit ihres Mandanten vorgelegen habe, sei nicht resp. ungenügend gewürdigt worden. Es sei nicht das Problem der Bandidos, wenn sich die Hells Angels (die sich als Platzhirsche sähen) und die Broncos durch die angebliche Chaptergründung der Bandidos in der Schweiz und/oder das Tragen ausländischer Bandidos-Kutten provoziert fühlten. Objektiv betrachtet hätten die Bandidos nichts getan, das als Provokation auszulegen sei oder gar einen Angriff rechtfertige. Kein Verein dürfe sich dadurch provoziert fühlen oder gar andere Personen angreifen, weil diese einen neuen Verein gründeten oder ihr Vereinsshirt trügen. Zwar habe die Vorinstanz erwogen, dass die Bandidos angegriffen worden seien und ihnen die Hells Angels mit Gewalt klarmachen wollten, dass sie in der Schweiz unerwünscht seien, dies habe sich jedoch nicht im Strafmass niedergeschlagen. Insofern sei die Vorinstanz zumindest teilweise davon ausgegangen, dass der Angriff der Hells Angels und Broncos gerechtfertigt sei, weil er die Antwort auf die (angebliche) Provokation, d.h. die Gründung eines Bandidos-Chapters in der Schweiz, darstellte. Anders lasse sich nicht erklären, warum die Vorinstanz für die Angegriffenen und die Angreifenden je eine «Grundstrafe» von 10 Monaten Freiheitsstrafe angenommen habe. Das Verschulden der angegriffenen Bandidos wiege geringer, was sich in einer tieferen «Grundstrafe» für jene niederzuschlagen habe. Die vorinstanzliche Erwägung, die Bandidos seien «nicht einfach nur blindlings in die ganze Sache rein gestolpert», sondern hätten die unmittelbar bevorstehende Konfrontation nicht gescheut und nicht den Rückzug angetreten (vgl. pag. 8199), sei stossend. Es sei das gute Recht ihres Mandanten gewesen, seinen Geburtstag zu feiern. Es habe nicht an ihm gelegen, dem ungerechtfertigten Angriff der Hells Angels und Broncos zu weichen. Dass er nicht geflüchtet sei, dürfe nicht zu seinen Ungunsten gewürdigt werden, zumal er auch keine vernünftige Fluchtmöglichkeiten gehabt habe und unbeteiligte Personen zu schützen gewesen seien.
Zum anderen sei die individuelle Rolle ihres Mandanten resp. dessen untergeordneter Tatbeitrag – sofern überhaupt von einer Beteiligung gesprochen werden könne – ungenügend gewürdigt worden. Der Grundsatz der Gleichbehandlung und Gleichmässigkeit der Strafzumessung gebiete, dass sich jeder für den ihm zukommenden Anteil an der Unrechtmässigkeit der Tat zu verantworten habe (vgl. BGE 135 IV 191 E. 3.2). Entsprechend sei zu Gunsten ihres Mandanten strafmindernd zu berücksichtigen, dass er zu den Angegriffenen gehört und in keiner Art und Weise aktiv Streit gesucht habe. Es sei sein gutes Recht gewesen, im Clublokal seinen Geburtstag zu feiern. Es habe nicht an ihm gelegen, dem ungerechtfertigten Angriff seitens der Hells Angels und Broncos zu weichen. Ohnehin habe ihr Mandant angesichts der örtlichen Verhältnisse keine vernünftige Fluchtmöglichkeit gehabt. Die vorinstanzliche Erwägung, ihr Mandant sei «ohne Zweifel eine wichtige Person innerhalb der ganzen Auseinandersetzung gewesen» und habe «bewaffnet mit einem Rollgabenschlüssel zuvorderst an der Front» gestanden (vgl. pag. 8199), sei nicht erstellt. Weder habe Q.________ ihren Mandanten als einen der Männer genannt, die er vor dem Clublokal gesehen habe noch habe ihr Mandant zweifelsfrei als Träger des Rollgabenschlüssels identifiziert werden können. Es sei lebensfremd, dass ihr Mandant eine Anführerstellung in einem Chapter gehabt haben soll, dem er nicht angehört habe und dem er nicht beitreten wollte. Ihr Mandant habe im OJ.________ (Land) Bandidos-Chapter CA.________ verbleiben wollen (vgl. pag. 4841 S. 38 Nr. 56). Ohnehin gehe es nicht an, dass die Vorinstanz die «Grundstrafe» um zwei Monate mit der Begründung erhöht habe, ihr Mandant sei «effektiv bewaffnet» gewesen (vgl. pag. 8200), seien doch beide Seiten bewaffnet gewesen. Wenn alle bewaffnet gewesen seien, könne sich das angebliche und blosse Halten eines Rollgabenschlüssels – notabene eines Werkzeugs – nicht verschuldenserhöhend auswirken. Gemäss vorinstanzlichem Beweisergebnis habe sich ihr Mandant rein durch seine örtliche Präsenz und eine psychische Unterstützung am Raufhandel beteiligt. Das zeuge von einer geringen kriminellen Energie und einem – wenn überhaupt – vergleichsweise geringen Tatbeitrag. Ihrem Mandanten könne höchstens eine leichte Gefährdung des geschützten Rechtsguts angelastet werden, was verschuldensmindernd zu berücksichtigen sei.
Nach dem Gesagten sei für die objektive Tatschwere eine Freiheitsstrafe von 8 Monaten festzusetzen.
Die subjektive Tatschwere wirke sich im Umfang von 1 Monat strafmindernd aus. Die Erwägung der Vorinstanz, die Beweggründe ihres Mandanten seien «rein egoistischer Natur und durch nichts zu rechtfertigen» (vgl. pag. 8200) sei falsch. Ihr Mandant habe sich und unbeteiligte Dritte, die sich im Clublokal versteckten, verteidigen und schützen wollen. Jedermann hätte seine eigene Haut retten wollen. Soweit die Vorinstanz ausführe, «der "Sieg" [Anmerkung der Kammer: sei] anschliessend durch die Demonstration des FA.________ (Fahrzeug) entsprechend noch bildlich zur Schau gestellt» worden (vgl. pag. 8200), zöge sie sachfremde Argumente bei.
Auch die Täterkomponenten seien strafmindernd zu berücksichtigen. Ihr Mandant wohne mit seiner Ehefrau und seiner _______ -jährigen Tochter zusammen, die er am Mittwochnachmittag, Donnerstag- und Freitagabend sowie am Samstag betreue. Er habe nie Sozialhilfe bezogen, einen reinen Betreibungsregisterauszug, die ihm mit Urteil vom 20. Januar 2021 auferlegten Verfahrenskosten von CHF 60’00.00 beglichen und arbeite seit Jahren beim gleichen Arbeitgeber. Seit der zu beurteilenden Tat habe er sich wohl verhalten. Auch sei er nicht mehr Mitglied der Bandidos. Eine unbedingte Freiheitsstrafe hätte für ihren Mandanten schwerwiegende Folgen, weil sie das Verhältnis zu seiner _______ -jährigen Tochter massiv gefährde und er seine Arbeitsstelle verlöre. Auch müsste seine Frau ihre Erwerbstätigkeit aufgeben, um sich allein um die Tochter kümmern zu können. Seine erhöhte Strafempfindlichkeit sei im Umfang von 1 Monat strafmindernd zu berücksichtigen.
Nach dem Gesagten resultiere für den rechtskräftigen erstinstanzlichen Schuldspruch wegen Raufhandels eine Einsatzstrafe von 6 Monaten Freiheitsstrafe. Diese sei praxisgemäss zu 2/3 zu der mit Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 20. Januar 2021 ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 24 Monaten zu asperieren, womit eine Zusatzstrafe von 4 Monaten Freiheitsstrafe resp. eine hypothetische Gesamtstrafe von 28 Monaten Freiheitsstrafe resultiere. Es sei davon auszugehen, dass das Regionalgericht Oberland zu einer bedingten Freiheitsstrafe gelangt wäre, wenn es den Raufhandel mitbeurteilt hätte. Gelange das Gericht zu einer Freiheitsstrafe, die im Bereich des gesetzlichen Grenzwerts für den bedingten Vollzug liege, habe es sich zu fragen, ob eine Freiheitsstrafe, welche die Grenze von zwei Jahren nicht überschreite, noch innerhalb des Ermessensspielraums liege. Bejahendenfalls habe es die Strafe in dieser Höhe festzulegen (vgl. BGE 134 IV 17 E. 3.6). Folglich sei die Zusatzstrafe bedingt auszusprechen (pag. 9733).
16.3 Generalstaatsanwaltschaft
Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte oberinstanzlich, B1.________ sei für den rechtskräftigen erstinstanzlichen Schuldspruch wegen Raufhandels zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten zu verurteilen, dies als Zusatzstrafe zum Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 20. Januar 2021.
Aus den Telefonauswertungen gehe klar hervor, dass B1.________ zum innersten Kreis jener Personen gehörte, die in Belp ein Bandidos-Clublokal einrichteten. Auch sei er, seine Bandidos-Kutte tragend, mit nach OA.________ (Ort) gefahren. Ob er dem designierten Chapter beitreten wollte, sei unerheblich. Mit der Vorinstanz sei davon auszugehen, dass er – mit einem Rollgabelschlüssel bewaffnet – oben an der Steinbachstrasse gestanden und die Gegenseite erwartet habe. Eine konkrete Gewalteinwirkung könne ihm nicht nachgewiesen werden, seine psychische Unterstützung sei jedoch klar, entscheidend und erheblich gewesen; insbesondere erheblicher als die Beteiligung jener Bandidos, die unbewaffnet gewesen seien.
Entgegen den Ausführungen der Verteidigerin habe es keinen Angriff seitens der Hells Angels und Broncos gegeben. Diese hätten gar keine Zeit für einen Angriff gehabt. Die Auseinandersetzung sei sogleich wechselseitig gewesen. Angesichts dessen sei es angezeigt, bei allen Beteiligten von der gleichen «Grundstrafe» (10 Monate Freiheitsstrafe) auszugehen. Auch die Erhöhung um 2 Monate aufgrund der Bewaffnung mit dem Rollgabenschlüssel sei rechtens, zumal nicht jeder Teilnehmer bewaffnet gewesen sei. Für die objektive Tatschwere sei eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten festzusetzen. Die subjektive Tatschwere wirke sich neutral aus.
Betreffend die Täterkomponenten sei zu beachten, dass die Vorinstanz die Vorstrafe vom 11. März 2016 grosszügigerweise nicht straferhöhend beachtet habe. Entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen (siehe pag. 8203) liege die Vorstrafe nicht weit zurück. Die gegenwärtigen persönlichen Verhältnisse von B1.________ seien begrüssenswert, wirkten sich jedoch neutral aus. Eine erhöhte Strafempfindlichkeit liege nicht vor, zumal die Gesamtstrafe auf Gesuch hin in Form des Electronic Monitoring sollte verbüsst werden können.
Die Vorinstanz habe die Zusatzstrafe korrekt berechnet und zutreffend auf einen teilbedingten Vollzug erkannt. Mit Blick auf das Verschulden und die Legalprognose resp. die Vorstrafe erschiene es nicht angemessen, den zu vollziehenden Teil auf das gesetzliche Minimum von 6 Monaten Freiheitsstrafe zu beschränken. Wider die Ausführungen von Rechtsanwältin V11.________ könne (auch) eine hypothetische Gesamtstrafe von über 24 Monaten Freiheitsstrafe nicht unbedingt vollzogen werden (pag. 9733).
Strafzumessung der Kammer
17.1 Tatkomponenten
17.1.1 Vorbemerkung
Die Kammer erachtet nach Würdigung der verfügbaren Beweismittel das vorinstanzliche Beweisergebnis – mit wenigen und betreffend die Strafzumessung nicht relevanten Ausnahmen – für zutreffend, weshalb sie strafzumessenderweise darauf abstellt.
17.1.2 Objektive Tatschwere
Ausgehend von einer «Grundstrafe» von 18 Monaten Freiheitsstrafe (dazu E. III.12.2.2 hiervor) ist bezüglich der Verwerflichkeit des Handelns zu Ungunsten von B1.________ zu berücksichtigen, dass er bewaffnet an vorderster Front der die Hells Angels und Broncos erwartenden Bandidos stand. Er hielt gemäss O.________ einen grossen Gabelschlüssel in der Hand resp. schwang einen Metallgegenstand in den Händen, vermutlich einen Gabelschlüssel (pag. 4944 Z. 465 f., pag. 4947 Z. 578 ff., pag. 4992 Z. 586 ff.). Auch Q.________ gab an, in der «Front» einen rund 180 cm grossen Mann mit Vollbart und dunklerem Teint wahrgenommen zu haben, der dort mit zwei Rollgabelschlüsseln in den Händen stand und bereit war, loszulegen (pag. 5441 Z. 221 ff., pag. 5463 Z. 473 ff. und Z. 496 ff., pag. 5465 Z. 569 ff., pag. 5466 Z. 626 ff., pag. 5472 Z. 898 ff.). Ein Rollgabelschlüssel ist geeignet, die Gefahr einer schweren Körperverletzung herbeizuführen, wenn damit etwa in das Gesicht oder auf den Kopf einer Person geschlagen wird. Indem B1.________ einen gefährlichen Gegenstand behändigte, schürte er – im Vergleich zu den unbewaffneten Teilnehmern des Raufhandels – das Gefährdungspotenzial zusätzlich und legte im Vergleich zu diesen eine erhöhte kriminelle Energie an den Tag (zur straferhöhend zu berücksichtigenden individuellen Bewaffnung siehe E. III.12.2.2 hiervor).
Die Bewaffnung wirkt sich im Umfang von 2 Monaten verschuldenserhöhend aus, womit für die objektive Tatschwere eine Freiheitsstrafe von 20 Monaten resultiert.
17.1.3 Subjektive Tatschwere
B1.________ handelte direktvorsätzlich (pag. 8195 ff.). Direktvorsätzliches Handeln ist tatbestandsimmanent und daher neutral zu gewichten.
Entgegen seiner Verteidigerin ging es B1.________ nicht darum, sich und unbeteiligte Dritte vor einem unerwarteten Angriff seitens der Hells Angels und Broncos zu schützen. Vielmehr beteiligte er sich am Raufhandel, weiler die geplante Chaptergründung, das angedachte Clublokal und das Ansehen der Bandidos verteidigen wollte. Als «Secretary» des OJ.________ (Land) Chapters CA.________ (pag. 379 Z. 62 ff., pag. 3309 Z. 63 ff.) und ehemaliger Prospect der Broncos, Chapter CB.________ (pag. 1747 Z. 62 ff.), war B1.________ mit den Wertvorstellungen und Verhaltensmustern der Outlaw Motorcycles Clubs vertraut (dazu E. III.10.6 hiervor). Daher wie auch aufgrund seiner Mitgliedschaft in der WhatsApp-Gruppe «CHRed and Gold CH» (dazu E. III.10.3.1.a hiervor) wusste er, dass die Hells Angels und Broncos die geplante Chaptergründung nicht goutieren, den Auftritt von ausländischen und designierten Bandidos in OA.________ (Ort) sowie die Eröffnung eines Clublokals in Belp als Provokation auffassen und die Chaptergründung erforderlichenfalls gewaltsam bekämpfen. Gleichwohl stellte er sich bewaffnet auf den Vorplatz, nachdem er erfuhr, dass sich mehrere Hells Angels und Broncos beim Parkplatz des Restaurants Campagna versammelt haben und in Richtung des angedachten Clublokals verschieben. Bewaffnet und die Kutte des sich in Gründung befindlichen Bandidos-Chapters tragend (dazu sogleich), stand er auf dem Vorplatz bewusst für das neu zu gründende Bandidos-Chapters hin. Damit setzte er die sich zu eigen gemachten Wertvorstellungen und Verhaltensmuster der Outlaw Motorcycle Clubs bewusst über die geltende Rechtsordnung. Wider die Ausführungen seiner Verteidigerin schloss seine Mitgliedschaft im OJ.________(Land) Bandidos-Chapter CA.________ nicht aus, dass er am 11. Mai 2019 eine Anführerstellung hatte und zum innersten Kreis jener Personen gehörte, die in der Schweiz ein erstes Bandidos-Chapter gründen wollten. Augenscheinlich war er massgebend in die Chaptergründung involviert und wollte dem geplanten Chapter dereinst beitreten. Anders lässt sich nicht erklären, dass er in OA.________ (Ort) eine Kutte mit der Aufschrift «Bandidos» und «Probationary» sowie dem Patch «1 %» trug (pag. 3388 Z. 205 ff., pag. 3449, pag. 3453 f.), wobei der Schriftzug «Probationary» dereinst durch «Switzerland» ersetzt werden sollte (siehe die Aussage von AA.________ auf pag. 598 Z. 81 f.). Bezeichnend für seine Anführerstellung ist auch, dass er nach dem Raufhandel dahingehend das Kommando auf dem Vorplatz übernahm, als er N.________, Anwärter des geplanten Bandidos-Chapters (pag. 4800 Z. 73 ff.), erfolgreich aufforderte, den von B5.________ auf dem Vorplatz abgestellten und seitens der Bandidos massiv demolierten schwarzen FA.________ (Fahrzeug) zu einer nahegelegenen Tankstelle zu stellen (pag. 4804 Z. 87 ff., pag. 4816 Z. 249 ff.; siehe zur Demolierung des FA.________ (Fahrzeug) etwa die Aussagen von AW.________ auf pag. 603 Z. 100 ff. sowie die Fotos auf pag. 330 ff.). Das dürfte er mutmasslich zwecks Spurenbeseitigung getan haben. Augenfällig ist schliesslich, dass er bis vor rund zwei Jahren Präsident des Bandidos-Chapters CE.________ war (pag. 9613).
Die Tat wäre ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Innere oder äussere Umstände, die es B1.________ verunmöglicht oder erschwert hätten, sich rechtskonform zu verhalten, wurden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.
Das subjektive Tatverschulden wird insgesamt neutral gewichtet.
17.1.4 Gesamtverschulden
Die Kammer erachtet für den Schuldspruch wegen Raufhandels eine Freiheitsstrafe von 20 Monaten für verschuldensangemessen.
17.2 Täterkomponenten
17.2.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse
Der Strafregisterauszug vom 13. Januar 2025 weist zwei Verurteilungen aus, davon eine Vorstrafe (pag. 9621 ff.):
Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 11.03.2016
Delikte: Nötigung, Amtsanmassung
Tatzeitpunkt: 28.01.2015
Sanktion: Bedingte Geldstrafe von 30 Tagessätzen, 2-jährige Probezeit ab 11.03.2016; Busse von CHF 1'280.00
Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 20.01.2021
Delikte: Gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl, Sachbeschädigung (mehrfach), Sachbeschädigung (grosser Schaden; mehrfach), Hausfriedensbruch (mehrfach)
Tatzeitpunkte: 16.04.2017, 26.04.2017
Sanktion: Bedingte Freiheitsstrafe von 24 Monaten, 4-jährige Probezeit ab 20.01.2021
B1.________ ist u.a. wegen Nötigung vorbestraft, was keine Bagatelle darstellt. Er beging den Raufhandel am 11. Mai 2019 und damit rund ein Jahr nach Ablauf der ihm mit Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 11. März 2016 gewährten zweijährigen Probezeit sowie rund zwei Jahre nach den dem Urteil vom 20. Januar 2021 zugrundeliegenden Taten. Das zeugt von einer gewissen Unbelehrbarkeit und Gleichgültigkeit gegenüber der Rechtsordnung. Dies wirkt sich im Umfang von 1 Monat straferhöhend aus.
Für die sich neutral auf die Strafhöhe auswirkenden persönlichen Verhältnisse von B1.________ wird vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (siehe pag. 8201 ff.). Ergänzend und aktualisierend ist festzuhalten, dass B1.________ über eine Niederlassungsbewilligung C verfügt. Er ist verheiratet und Vater eines Kindes. Gegenwärtig und seit dem Jahr 2020 arbeitet er als ________. Sein Vorgesetzter attestiert ihm eine «sehr gute Arbeitsweise», einen «sehr guten Kundenkontakt» sowie ein «sehr gutes Verhalten» gegenüber Vorgesetzten und Arbeitskollegen (dazu auch das Zwischenzeugnis vom 14. Januar 2025, pag. 9683). Sein monatliches Nettoeinkommen beträgt CHF 5'000.00. Er hat weder Schulden noch Betreibungen (pag. 9620) und die Verfahrenskosten betreffend Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 20. Januar 2021 beglichen (pag. 9685). Laut eigenen Angaben ist er vor zwei Jahren als Präsident der Bandidos, Chapter CE.________, zurückgetreten und aus dem Motorradclub der Bandidos ausgetreten. Während er bei der Erstellung des Leumundsberichts vom 8. Januar 2025 angab, seither keine Verbindungen mehr zu den Bandidos zu pflegen (pag. 9613), räumte er an der Berufungsverhandlung ein, noch Kontakt zu Mitgliedern der Bandidos zu haben (pag. 9752 Z. 11 ff.). Allerdings habe er sein Motorrad verkauft und verbringe seine (Frei-)zeit mit seiner Familie. Namentlich kümmere er sich am Mittwochnachmittag, Donnerstag- und Freitagabend sowie am Sonntag um seine ________ -jährige Tochter, weil seine Frau 70 % arbeitstätig sei. Nach Auffassung des Verfassers des Berichtsrapports, der B1.________ seit rund 25 Jahren kennt, ist dieser in den letzten Jahren ruhiger und besonnener geworden und zeigte er sich beim Erstellen des Leumundsberichts kooperativ (pag. 9611 ff.). Auf seine Zukunftspläne angesprochen, erwiderte B1.________ an der Berufungsverhandlung, er wolle «so weitermachen wie bisher. Nicht mehr straffällig sein, arbeiten, meine Steuern zahlen, gesund bleiben, für meine Tochter da sein» (pag. 9751 Z. 22 ff.). Entgegen den Ausführungen seiner Verteidigerin kann B1.________ weder aus der Wahrnehmung von Betreuungspflichten noch der Ausübung einer Erwerbstätigkeit noch dem leeren Betreibungsregisterauszug noch der Tilgung von Verfahrenskosten etwas zu seinen Gunsten ableiten. All diese Umständen werden erwartet und wirken sich daher nicht strafmindernd aus.
17.2.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren
Ob das dem Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 20. Januar 2021 zugrundeliegende Strafverfahren am 11. Mai 2019 bereits eröffnet war und B1.________ den Raufhandel insofern im Bewusstsein um ein hängiges Strafverfahren beging, muss offenbleiben. Seit der zu beurteilenden und bald fünf Jahre zurückliegenden Straftat hat er sich jedenfalls nichts mehr zu Schulden kommen lassen. Straffreies Verhalten wird erwartet und ist nicht strafmindernd zu berücksichtigen.
Auch das Verhalten von B1.________ im Strafverfahren ist neutral zu gewichten. Er hat sich – soweit aus den Akten ersichtlich – korrekt verhalten. Daran ändert nichts, dass er sich gegen den erhobenen Vorwurf bis rund zwei Monate vor der Berufungsverhandlung zur Wehr gesetzt und weitgehend von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat. Das ist sein strafprozessuales Recht (Art. 113 Abs. 1 StPO) und darf nicht zu seinen Ungunsten gewertet werden. Indes fehlen auch jegliche Anzeichen von Einsicht und Reue.
17.2.3 Strafempfindlichkeit
Die von B1.________ und seiner Verteidigerin vorgebrachten Umstände (Betreuungspflichten gegenüber der ________ -jährigen Tochter, finanzielle Unterstützungspflichten gegenüber Tochter und Ehefrau, drohender Verlust der Arbeitsstelle) begründen keine erhöhte Strafempfindlichkeit im Sinne der Rechtsprechung (dazu E. III.12.1.1 hiervor). Ohnehin steht es B1.________ offen, dereinst ein Gesuch um Vollzug seiner 8-monatigen Freiheitsstrafe in Form der Halbgefangenschaft oder elektronischen Überwachung zu stellen, um die unvermeidbaren Konsequenzen einer mehrmonatigen Freiheitsstrafe abzuwenden.
Die Strafempfindlichkeit wirkt sich neutral auf die Strafe aus.
17.2.4 Fazit
Insgesamt sind die Täterkomponenten im Umfang von 1 Monat straferhöhend zu berücksichtigen, womit eine Freiheitsstrafe von 21 Monaten resultiert.
17.3 Keine Verletzung des Beschleunigungsgebots
Es liegt keine Verletzung des Beschleunigungsgebots vor, die strafmindernd zu berücksichtigen wäre (dazu E. III.12.1.4 hiervor).
17.4 Zusatzstrafe
B1.________ beging den Raufhandel am 11. Mai 2019 und damit bevor ihn das Regionalgericht Oberland am 20. Januar 2021 wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung mit teils grossem Schaden und mehrfachen Hausfriedensbruchs rechtskräftig zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt hat (pag. 9622 f.). Folglich liegt eine retrospektive Konkurrenz vor und ist in Anwendung von Art. 49 Abs. 2 aStGB eine Zusatzstrafe zu bilden (dazu E. III.12.1.2 hiervor).
Verglichen mit dem vorliegenden Schuldspruch wegen Raufhandels liegen dem Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 20. Januar 2021 (abstrakt) schwerere Straftaten zugrunde, weshalb von der mit diesem Urteil ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 24 Monaten als Einsatzstrafe auszugehen ist. Diese ist angemessen um die für den Raufhandel ausgesprochene Freiheitsstrafe von 21 Monaten zu erhöhen. Die Kammer rechnet praxisgemäss rund 2/3 auf, d.h. 14 Monate, womit eine hypothetische Gesamtstrafe von 38 Monaten Freiheitsstrafe resultiert. Von der Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte (21 Monate) ist die infolge Asperation eintretende Reduzierung der rechtskräftigen Grundstrafe (7 Monate) abzuziehen, was eine definitive Zusatzstrafe von 14 Monaten Freiheitsstrafe ergibt.
Die hypothetische Gesamtfreiheitsstrafe von 38 Monaten liegt im Bereich des gesetzlichen Grenzwerts für den teilbedingten Vollzug nach Art. 43 Abs. 1 aStGB (BGE 134 IV 17 E. 3.6). Die Kammer erachtet eine hypothetische Gesamtstrafe von 36 Monaten Freiheitsstrafe für vertretbar. Entsprechend ist die Zusatzstrafe auf 12 Monate Freiheitsstrafe zu reduzieren (eingehend dazu E. III.12.1.5 hiervor).
17.5 Konkrete Freiheitsstrafe und Vollzug
Die Kammer erachtet eine Zusatzstrafe von 12 Monaten Freiheitsstrafe für angemessen und hätte diese unbedingt ausgesprochen. Aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) bleibt es jedoch bei der erstinstanzlich ausgesprochenen Zusatzfreiheitsstrafe von 8 Monaten.
B1.________ ist zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten zu verurteilen, dies als Zusatzstrafe zum Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 20. Januar 2021.
Die Freiheitsstrafe ist zu vollziehen.
17.6 Anrechnung Haft
B1.________ befand sich vom 11. Mai 2019 um 18:24 Uhr bis 12. Mai 2019 um 01:15 Uhr in Polizeihaft (pag. 3299 ff.) sowie vom 11. bis 19. Juli 2019 in Untersuchungshaft (pag. 3341 ff.). Diese zehn Hafttage sind an die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 aStGB; siehe zur Berechnung der Anzahl Hafttage BGE 150 IV 377 E. 2.4).
17.7 Fazit
B1.________ ist zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten zu verurteilen, dies als Zusatzstrafe zum Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 20. Januar 2021. Die Polizei- und Untersuchungshaft von 10 Tagen ist an die Freiheitsstrafe anzurechnen.
Kosten und Entschädigung
18.1 Verfahrenskosten
18.1.1 Erstinstanzliche Verfahrenskosten
Die Vorinstanz bestimmte die auf B1.________ entfallenden Verfahrenskosten auf CHF 26'447.30. Es schied diese je hälftig auf den Freispruch von der Anschuldigung der versuchten vorsätzlichen Tötung, ev. (versuchten) schweren Körperverletzung, ev. einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand und den Schuldspruch wegen Raufhandels aus (siehe pag. 8208 f.).
Oberinstanzlich beantragte Rechtsanwältin V11.________, die auf ihren Mandanten entfallenden Verfahrenskosten seien nach dem Verteilschlüssel 30:70 festzusetzen, d.h. CHF 7'934.15 auf den Schuldspruch und CHF 18'513.05 auf den Freispruch entfallend. Wie die Vorinstanz selbst anerkannt habe, wiege der Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung, ev. (versuchten) schweren Körperverletzung, ev. einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand zum Nachteil von O.________ erheblich. Die diesbezüglichen Verfahrenshandlungen seien denn auch umfangreicher und insofern kostentreibender gewesen als jene für den Vorwurf des Raufhandels. Das ergebe sich auch aus dem notwendigen Beizug des Instituts für Rechtsmedizin (IRM) und des Kriminaltechnischen Dienstes (KTD) sowie den Editionen bei den Spitälern betreffend den Gesundheitszustand von O.________. Angesichts dessen entfielen 70 % der Verfahrenskosten auf den Freispruch und 30 % der Verfahrenskosten auf den Schuldspruch, so dass CHF 18'513.05 dem Kanton Bern und CHF 7'934.15 ihrem Mandanten zur Bezahlung aufzuerlegen seien (pag. 9733).
Dagegen wendete die Generalstaatsanwaltschaft ein, der vorinstanzliche Verteilschlüssel 50:50 entspreche der allgemeinen Methodik der Vorinstanz im vorliegenden Verfahren, wonach jedem Beschuldigten pro Vorfall/Vorwurf 4 % der allgemeinen Gebühren und der allgemeinen Auslagen zur Bezahlung auferlegt worden seien, so dass jeden die Beteiligung am Raufhandel CHF 13'223.55 koste. Infolge Verurteilung wegen Raufhandels habe sich auch B1.________ anteilsmässig mit CHF 13'223.55 an den gesamten Verfahrenskosten zu beteiligen. Komme hinzu, dass die B1.________ zur Last gelegte versuchte Tötung, ev. Körperverletzung, eine objektive Strafbarkeitsbedingung des Raufhandels darstelle. Entsprechend seien die mit diesem Vorwurf verbundenen Verfahrenshandlungen auch für den Vorwurf des Raufhandels relevant gewesen, weshalb nicht gesagt werden könne, das schwerwiegendere Delikt sei kostentreibender gewesen (pag. 9733).
Die Kammer erachtet den vorinstanzlich gewählten Verteilschlüssel von 50:50 (d.h. je CHF 13'223.55 auf den Schuld- und den Freispruch entfallend) für angemessen. Wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend ausführte, waren die im Zusammenhang mit der Abklärung des Vorwurfs der versuchten vorsätzlichen Tötung, ev. (versuchten) schweren Körperverletzung, ev. einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand zum Nachteil von O.________, getätigten Verfahrenshandlungen gleichermassen auch für die Abklärung des Vorwurfs des Raufhandels notwendig.
Nach dem Gesagten sind die auf den Freispruch von der Anschuldigung der versuchten vorsätzlichen Tötung, ev. (versuchten) schweren Körperverletzung, ev. einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand zum Nachteil von O.________, entfallenden Verfahrenskosten von CHF 13'223.55 vom Kanton Bern zu tragen und die auf den Schuldspruch entfallenden Verfahrenskosten von CHF 13'223.55 von B1.________ (Art. 428 Abs. 3 i.V.m. Art. 423 Abs. 1, Art. 426 Abs. 1 StPO und Art. 418 Abs. 1 StPO).
In Ziff. A.II.2 und Ziff. A.III. des oberinstanzlichen Urteilsdispositivs (E. X hiernach) sind die B1.________ auferlegten wie auch die vom Kanton zu tragenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten infolge Verschriebs mit je CHF 13'223.65 angegeben, anstatt mit je CHF 13'223.55.
18.1.2 Oberinstanzliche Verfahrenskosten
Zufolge Unterliegens hat B1.________ die anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen, bestimmt auf CHF 2'000.00 (dazu E. III.13.1.2 hiervor).
18.2 Amtliche Entschädigung
18.2.1 In erster Instanz
Die Vorinstanz bestimmte die amtliche Entschädigung von Rechtsanwalt V1.________ rechtskräftig auf CHF 45'678.60 und das volle Honorar auf CHF 66'944.20. Es schied diese je hälftig auf den Frei- und den Schuldspruch aus.
Oberinstanzlich beantragte Rechtsanwältin V11.________, die amtliche Entschädigung im erstinstanzlichen Verfahren sei nach dem Verteilschlüssel 30:70 (d.h. CHF 13'703.60 auf den Schuldspruch und CHF 31'975.00 auf den Freispruch entfallend) festzusetzen.
Wie unter E. IV.18.1.1 hiervor ausgeführt, erachtet die Kammer den vorinstanzlich gewählten Verteilschlüssel von 50:50 (d.h. je CHF 22'839.30 auf den Frei- und den Schuldspruch entfallend) für angemessen.
B1.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren an Rechtsanwalt V1.________ betreffend den Schuldspruch ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 22'839.30 zurückzuzahlen und jenem die diesbezügliche Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von CHF 10'632.80 zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 aStPO).
18.2.2 In oberer Instanz
Oberinstanzlich beantragte Rechtsanwältin V11.________ mit Honorarnote vom 29. Januar 2025 eine amtliche Entschädigung von CHF 14'574.95 (amtliches Honorar von CHF 13'316.75 + Spesen/Auslagen von CHF 185.20 + Mehrwertsteuer von CHF 1'073.00; pag. 9834 ff.).
Das beantragte amtliche Honorar schöpft den gesetzlichen Tarifrahmen (dazu E. III.13.2.1 hiervor) zu rund 58 % aus. Das ist unter Berücksichtigung des in der Sache gebotenen Zeitaufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses deutlich überhöht. Dies umso mehr, als betreffend B1.________ einzig über die Sanktions-, Kosten- und Entschädigungsfolgen zu befinden war. Auch stehen die fakturierten 66.58 Stunden in keinem Verhältnis zu den von den übrigen Verteidigungen geltend gemachten Stunden; einzig Rechtsanwalt Dr. V6.________ machte mehr Stunden geltend, wobei dessen fakturierte 94.58 Stunden deutlich überhöht sind (dazu E. IX.48.2.2 hiernach).
Die fakturierten 66.58 Stunden enthalten 10.5 Stunden, die nicht entschädigungswürdig sind:
27.06.2023, 19.07.2023, 20.07.2023, 26.07.2023, 08.05.2024, 24.10.2024, 02.12.2024, 27.12.2024, 30.12.2024: Für Aktenstudium inkl. Lektüre der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, Vorbereitung der Berufungsverhandlung, Rechtsabklärungen, Redaktion Plädoyer, u. Ä. erachtet die Kammer höchstens 25.00 Stunden für angemessen (dazu E. III.13.2.3 hiervor). Der fakturierte Aufwand von 28.58 Stunden wird daher um 3.58 Stunden gekürzt, davon entfallen anteilsmässig 1.97 Stunden auf das Jahr 2023 und 1.61 Stunden auf das Jahr 2024.
20.07.2023, 21.07.2023, 31.07.2023, 07.08.2023, 04.09.2023, 07.11.2023, 14.05.2024, 22.05.2024, 20.01.2025, 21.01.2025, 24.01.2025, 28.01.2025: Die telefonischen und schriftlichen Kontakte mit Dritten sind nicht spezifiziert. Weil nicht ausgewiesen ist, mit wem kommuniziert wurde, kann nicht überprüft werden, ob diese Positionen zur Interessenwahrung im Strafverfahren geboten waren. Der fakturierte Aufwand von 2 Stunden im Jahr 2023 und 1.5 Stunden in den Jahren 2024/25 wird nicht entschädigt.
29.01.2025: Der fakturierte Aufwand von annahmeweise 4 Stunden für «Teilnahme Berufungsverhandlung» wird um 2.42 Stunden gekürzt, weil der dritte Verhandlungstag lediglich 1.58 Stunden (08:30 Uhr bis 10:05 Uhr) dauerte.
13.02.2025: Der fakturierte Aufwand von annahmeweise 3 Stunden für «Teilnahme Urteilseröffnung» wird um 1 Stunde gekürzt, weil die Urteilseröffnung knapp 2 Stunden (14:00 Uhr bis 15:45 Uhr) dauerte.
Nach dem Gesagten werden Rechtsanwalt V1.________ 56.08 Stunden vergütet.
Soweit für das Jahr 2023 eine Auslagenpauschale von 3 % beantragt wird, ist diese entsprechend anzupassen. Die zusätzlich fakturierten Auslagen von CHF 32.70 (CHF 10.00 für Fotokopien und CHF 32.70 für Porti) werden nicht zusätzlich entschädigt, weil diese effektiven Kosten in der Auslagenpauschale enthalten sind. Ohnehin würden pro Fotokopie lediglich 40 Rappen entschädigt (Ziff. 3.3 und Ziff. 3.4 Kreisschreiben Nr. 15 des Obergerichts vom 21.01.2022) und nicht die fakturierten 50 Rappen. Im Ergebnis werden für das Jahr 2023 Auslagen von pauschal CHF 125.70 vergütet und für die Jahre 2024/25 die geltend gemachten effektiven Kosten von CHF 3.00.
Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt V1.________ für die amtliche Verteidigung von B1.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 12'246.35; für die Berechnung wird auf das Dispositiv verwiesen.
B1.________ hat dem Kanton Bern die an Rechtsanwalt V1.________ ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 12'246.35 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
Weitere Verfügungen
Für die weiteren Verfügungen wird auf das Dispositiv verwiesen.
V. B2.________
Parteivorbringen
20.1 Rechtsanwalt V2.________
Rechtsanwalt V2.________ beantragte für B2.________ erst- und oberinstanzlich einen Freispruch vom Vorwurf des Raufhandels, ev. Gehilfenschaft dazu (pag. 6804, pag. 9840).
Im erstinstanzlichen Parteivortrag führte er aus, das Recht auf Vereins- und Versammlungsfreiheit gelte auch für Rocker. Sein Mandant sei in die Schweiz gereist, weil ihn B4.________ zu seiner Geburtstagsfeier eingeladen habe. Er sei kein Anwärter des Schweizer Chapter gewesen, weshalb ihn das alles nichts angegangen sei und er auch keine Aussagen gemacht habe. Der Gebrauch des Aussageverweigerungsrechts sei Ausfluss der Motorradclubszene und kein Indiz für kriminelle Absichten. Sein Mandant habe weder gewusst, dass ein tätlicher Angriff seitens der Hells Angels und der Broncos bevorstehe, noch sei er zwecks Verstärkung der Bandidos in die Schweiz gereist. Er sei ohne böse Absichten nach Belp gefahren, um Geburtstag zu feiern und Spanferkel zu essen. Als es geheissen habe, die Hells Angels und die Broncos kämen, habe er begriffen, dass Gefahr im Anmarsch sei. Naheliegenderweise sei er nach draussen gegangen, um zu schauen, was los sei resp. um sich selbst einen Eindruck zu verschaffen, die Grösse der Gefahr zu beurteilen und die Fluchtmöglichkeiten abzuschätzen. Die Polizei habe bei seinem Mandanten weder Verletzungen festgestellt noch Gegenstände gefunden. Seine Kleider hätten keine Fremdspuren aufgewiesen und seine DNA sei bei keiner Person festgestellt worden. Das zeige, dass er in keine Kampfhandlungen involviert gewesen sei, weder aktiv noch passiv. Weil sein Mandant von nicht-athletischem resp. eher kleinem und korpulentem Körperbau sowie zum Tatzeitpunkt fast ________ Jahre alt gewesen sei, sei es glaubhaft und lebensnah, dass er sich nicht in die körperliche Auseinandersetzung eingemischt habe. Von den befragten Personen habe denn auch niemand ausgesagt, gesehen zu haben, dass sich sein Mandant aktiv an der Auseinandersetzung beteiligt habe. Wer ausschliesslich passiv bleibe, handle nicht tatbestandsmässig. Der objektive und subjektive Tatbestand des Raufhandels seien nicht erfüllt. Es liege auch keine Gehilfenschaft vor, zumal der Raufhandel bereits in Gang gewesen sei, als sein Mandant den Vorplatz betreten habe; seine Präsenz habe keinen Einfluss auf den Raufhandel gehabt. Selbst wenn seine physische Präsenz eine fördernde Wirkung gehabt hätte, würde es am Gehilfenvorsatz scheitern. Die Rolle seines Mandanten unterscheide sich von jener von V.________ einzig dahingehend, dass er eine Kutte getragen und vor das Clublokal getreten sei. Im Unterschied zu jener habe er jedoch keine Waffe getragen. Insofern erstaune, dass jene als Zeugin geführt werde, während sich sein Mandant als beschuldigte Person verantworten müsse (pag. 6420 ff., pag. 6444).
Oberinstanzlich rügte Rechtsanwalt V2.________, die erstinstanzliche Beweiswürdigung sei zu generalisierend. Ein Motorradclub sei keine Herde, in der alle im Gleichschritt und homogen funktionierten, und auch keine Sippe, in welcher eine Sippenhaft greife. Der pauschale Vorwurf der Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz, jeder Bandidos-Sympathisant, der sich im Clublokal aufgehalten habe, habe gewusst und in Kauf genommen, dass es zu einer Schlägerei mit den Hells Angels und Broncos komme, sei weder rechtens noch faktenbasiert. Unbestrittenermassen habe es am 11. Mai 2019 an der Steinbachstrasse eine tätliche Auseinandersetzung gegeben. Eine irgendwie geartete Beteiligung seines Mandanten werde hingegen bestritten. Sein Mandant sei Mitglied des OJ.________(Land) Bandidos-Chapters CA.________, wo er in der Hierarchie eine hohe Position einnehme. Er sei mit C.________, B4.________ (ebenfalls Mitglied des OJ.________(Land) Bandidos-Chapters CA.________) und K.________ in die Schweiz gereist, um den Geburtstag der erstgenannten zu feiern. Zum Geburtstagsprogramm habe auch der Besuch bei AA.________ in OA.________ (Ort) gehört. Zurück in Belp habe sich sein Mandant gemeinsam mit B4.________ und anderen Gästen im Inneren des Clublokals an einen Tisch gesetzt und Spanferkel gegessen. Auf einmal habe es geheissen: «Sie kommen, sie kommen». Es sei Hektik ausgebrochen und diverse Personen seien nach draussen gerannt. Ab diesem Moment habe eine gewisse Gefahr und Dynamik im Raum gelegen, weshalb sich sein Mandant entschlossen habe, nach draussen zu gehen und zu schauen, was los sei, um die Gefahr abzuschätzen und allfällige Fluchtmöglichkeiten abzuklären. Das sei eine logische und nachvollziehbare Reaktion auf den im Clublokal akustisch wahrgenommenen Angriff. Eine Flucht sei aufgrund der örtlichen Verhältnisse kaum möglich gewesen und hätte die Gefahr geborgen, auf einmal allein mehreren Mitgliedern der Hells Angels und Broncos gegenüberzustehen. Ohnehin hätte es innerhalb des Motorradclubs nicht gut ausgesehen, wenn man den Rückwärtsgang eingeschaltet hätte. Vor dem Clublokal habe sein Mandant die im vorliegenden Verfahren bereits mehrfach geschilderte gewalttätige Situation angetroffen. Weil er sich auf keinen Fall an der Auseinandersetzung habe beteiligen wollen, habe er sich im Hintergrund gehalten und dadurch jegliche physische und verbale Konfrontation vermieden. Nach beendeter Auseinandersetzung sei er ins Clublokal zurückgekehrt und habe weitergegessen. Die Polizei habe keinerlei Spuren festgestellt, die auf eine aktive oder passive Beteiligung seines Mandanten hindeuteten. Er sei auch von niemandem dahingehend belastet worden. Sein Mandant habe im bisherigen Verfahren nur wenig ausgesagt, weil er niemanden belasten wollte und – als aus OJ.________ (Land) angereister Gast – mit dem Vorfall auch nichts zu tun habe (vgl. pag. 1466 Z. 31 f.). Die Vorinstanz habe den Haupt-Anklagesachverhalt (Beteiligung am Verbarrikadieren der Strasse und Bewaffnung) denn auch als nicht erstellt erachtet (vgl. pag. 8479). Die vorinstanzliche Bejahung des Eventual-Anklagesachverhalts mit der Begründung, sein Mandant habe «mit seinem Verbleib auf dem Vorplatz» die Bereitschaft gezeigt, gemeinsam mit seinen Clubkollegen die Interessen der Bandidos zu verteidigen, und durch diese physische Anwesenheit eine zentrale psychische Unterstützung für jeden einzelnen Clubkollegen gezeigt (vgl. pag. 8479), sei widersprüchlich. Wie die Vorinstanz selbst festgehalten habe, sei unklar geblieben, ob sich sein Mandant nach der Rückkehr der Auskundschafter und Sichtung durch N.________ nochmals zurück ins Clublokal begeben habe oder auf dem Vorplatz verblieben sei (vgl. pag. 8479). Ohnehin begründe ein blosses «oben Stehen» – als rein passives Verhalten – keine tatbestandsmässige Beteiligung am Raufhandel. Soweit die Vorinstanz eine aktive Beteiligung durch psychische Unterstützung und physische Präsenz bejahe (pag. 8481), verkenne sie, dass blosses Zuschauen nicht tatbestandsmässig sei. Ohnehin erachte bislang nur die Lehre ein rein psychisches Mitwirken als tatbestandsmässige Beteiligung an einem Raufhandel. Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen habe, sei sein Mandant kein Insider (vgl. pag. 8476) und sein Wissen über die aktuellen Absichten der Schweizer Bandidos minimal (vgl. pag. 7643) gewesen. Er habe die Dynamiken zwischen den schweizerischen Motorradclubs nicht gekannt und – wider die vorinstanzlichen Erwägungen (pag. 8481 f.) – nicht sein Revier verteidigen wollen. Mithin könne ihm auch kein Vorsatz angelastet werden (pag. 9733).
20.2 (General-)Staatsanwaltschaft
Die (General-)Staatsanwaltschaft beantragte erst- und oberinstanzlich einen Schuldspruch wegen Raufhandels (pag. 6652).
Erstinstanzlich führte sie aus, die Fotos zeigten, dass B2.________ eine Kutte getragen habe. Laut den Chatnachrichten sei es kein spontanes Treffen gewesen. Es sei ausgeschlossen, dass die Personen aus dem Dunstkreis der Bandidos nichts von der Auseinandersetzung mitbekamen; einfach dort sitzen und essen sei eine Schutzbehauptung. Gestützt auf die Aussagen von A.________ und N.________ sei erstellt, dass B2.________ an der Auseinandersetzung beteiligt gewesen sei. Der Tatbestand des Raufhandels sei erfüllt (pag. 6368).
Oberinstanzlich machte sie geltend, B2.________ sei mit drei anderen Personen aus OI.________ (Land) angereist. Er sei nicht irgendein Gast gewesen, zumal sein Erscheinen in den Chats angekündigt worden sei. Es sei nicht glaubhaft, dass ihn die Probleme der schweizerischen Motorradclubs nicht interessierten und er von der Auseinandersetzung nichts mitbekommen resp. gleichwohl im Clublokal weitergegessen habe. Insbesondere gestützt auf die Aussagen von V.________ und N.________ könne als erstellt gelten, dass er – notabene in Kenntnis der Vorgeschichte – die Aufregung nach der Rückkehr der Auskundschafter und die Bewaffnung mitbekommen habe sowie mit seinen Clubkollegen nach oben gerannt sei resp. schon oben gestanden habe, als die Hells Angels und Broncos eingetroffen seien. Während der Auseinandersetzung sei er zur Unterstützung seiner Gruppe oben verblieben. Wenngleich ihm keine Kampfhandlungen nachgewiesen werden können, sei er doch mindestens zur moralischen und psychologischen Unterstützung vor Ort gewesen. Selbst wenn die Bandidos von der Anzahl und Bewaffnung der angreifenden Hells Angels und Broncos überrascht gewesen sein sollten, seien sie vorbereitet/bewaffnet gewesen und hätten proaktiv auf deren Eintreffen reagiert. Wer sich zum Vorplatz begebe und nicht – wie F.________ und M.________ – lediglich kurz nachschaue, wolle nicht als bloss Unbeteiligter danebenstehen und als Zaungast zuschauen, sondern seinen Clubkollegen zeigen, dass man dabei ist und sie nicht allein lässt (pag. 9733).
Sachverhalt und Beweiswürdigung
21.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift
Der individuelle Tatbeitrag von B2.________ wird in der Anklageschrift vom 8. Juli 2021 wie folgt umschrieben (pag. 875.29 ff.; Hervorhebungen im Original):
Raufhandel, evtl. Gehilfenschaft zu Raufhandel
begangen indem B2.________ als Mitglied des Bandidos MC Chapter CA.________ (OJ.________ (Land)) sich am Samstag, 11.05.2019, um ca. 17.40 – 17.50 Uhr, in 3123 Belp im Rahmen der eingangs geschilderten Auseinandersetzung im Raum des Clublokals aufhielt und auch von der «Angriffsalarmierung» mitbekam.
Daraufhin bewaffneten er und die Partygäste sich im Clublokal mit Schusswaffen, Messern, Schlaginstrumenten und anderen gefährlichen Gegenständen, verbarrikadierten die Strasse vor dem Clublokal und erwarteten den Überfall, was B2.________ mitbekam und sich daran auch beteiligte. Dies in der Absicht, sich entsprechend mit Gewalt zur Wehr zu setzen. Die Angehörigen des Broncos MC und des Hells Angels MC begaben sich in der Folge teilweise unkoordiniert auf den Vorplatz der Steinbachstrasse 92b, worauf eine wilde wechselseitige Auseinandersetzung zwischen den Gruppierungen begann, bei welcher im Rahmen von zahlreichen gewaltsamen Gerangel geschossen wurde, Messer, Schlaginstrumente, gefährliche Gegenstände und körperliche Gewalt eingesetzt und diverse Personen aller Gruppierungen teilweise schwer verletzt wurden (vgl. einleitende Ausgangslage).
Sämtliche Teilnehmer der Geburtstagsparty, so auch B2.________ wussten, als sie das Clublokal nach Eingang der «Angriffsmeldung» verliessen oder schon draussen waren, dass sie sich auf eine gewaltsame Auseinandersetzung einliessen und wollten dies auch, resp. nahmen dies zumindest billigend in Kauf, indem sie sich entsprechend bewaffneten und sahen, dass sich die anderen Beschuldigten ebenfalls bewaffneten.
B2.________ wirkte aktiv an den gewaltsamen Auseinandersetzungen mit. Evtl. unterstützte er die gewaltsame wechselseitige Auseinandersetzung mit seiner physischen und verbalen Präsenz aktiv, indem er insbesondere seine sich schlagenden Clubkollegen mit seiner Anwesenheit vor Ort und der damit verbundenen entsprechenden zahlenmässigen Präsenz psychisch unterstützte und stärkte.
21.2 Sachverhaltsdarstellung von B2.________
B2.________ machte über alle vier Einvernahmen hinweg (wenn überhaupt) nur zurückhaltend Aussagen. Er will während des Raufhandels im Inneren des Clublokals gegessen und nichts mitbekommen resp. lediglich einen «riesen Radau» mitgekriegt haben:
An der polizeilichen Einvernahme vom 12. Mai 2019 führte er eingangs und auf Aufforderung, den gestrigen Abend zu schildern, aus: «Ich war im Vereinslokal, habe gegessen. Ich habe nichts mitgekriegt» (pag. 1465 Z. 15 ff.). Er stamme aus OJ.________ (Land) und habe «natürlich» nichts mit der Sache zu tun, er sei als «Gast» in der Schweiz. Er wolle keine Aussagen machen. Die hiesigen Probleme interessierten ihn nicht. Er sei an einer Geburtstagsfeier in Belp gewesen und habe nur «B1.________» gekannt. Es habe Spanferkel gegeben, mehr wolle er nicht sagen. Am Raufhandel sei er nicht beteiligt gewesen. Dazu, ob er Mitglied eines Motorradclubs sei, wolle er keine Angaben machen (pag. 1465 Z. 18 ff.).
An der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 15. November 2019 antwortete B2.________ auf Frage, was sich am 11. Mai 2019 zugetragen und was er an diesem Tag gemacht habe: «Keine Angabe. Ich will nur zu meiner Person etwas sagen. Dass ich an einen Geburtstag eingeladen wurde und ich wollte an diese Feier gehen. Mehr möchte ich dazu nicht sagen» (pag. 1470 Z. 73 ff.). Soweit weitergehend berief er sich auf sein Aussageverweigerungsrecht (pag. 1470 Z. 78 ff.). Auf Vorhalt einer Fotoverweisung erkannte er das «Geburtstagskind» B1.________, C.________, B4.________, L.________ sel. und E.________, der aus dem Nachbardorf stamme (pag. 1473 Z. 174 ff.).
An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 31. Mai 2022 wollte B2.________ nichts zum Vorwurf gemäss Anklageschrift sagen (pag. 6081 Z. 30 ff.). Er sei am 11. Mai 2019 auf dem Rückweg nach OJ.________ (Land) gewesen, als er einen Telefonanruf erhalten habe und zu einer Geburtstagsfeier eingeladen wurde (pag. 6082 Z. 1 ff.). Auf Nachfrage des Gerichtspräsidenten, ob er erst am besagten Tag eine Einladung erhalten habe, bestätigte er: «Das ist richtig, per Telefon. Ich glaube, dass zwei Mann Geburtstag hatten» (pag. 6082 Z. 15 ff.). Auf Vorhalt der Sprachnachricht von B4.________ vom 6. Mai 2019, wonach am 11. Mai 2019 möglicherweise auch «B2.________ (Spitzname)» komme, führte er aus, der erwähnte «B2.________(Spitzname)» müsste er sein. Es könne sein, dass schon vorher klar gewesen sei, dass er auch komme. Er könne sich nicht mehr daran erinnern (pag. 6082 Z. 19 ff.). Er habe ein paar Stunden bleiben und dann weiter nach OJ.________ (Land) fahren wollen (pag. 6083 Z. 27 ff.). An der Geburtstagsfeier habe er nicht einmal eine Handvoll Leute gekannt; so B1.________, C.________, B4.________ und «noch zwei OJ.________ (Landsleute)» (pag. 6082 Z. 31 ff.). Auf Vorhalt der Aussagen von E.________ und K.________, beide seien mit ihm in die Schweiz gefahren, bestätigte er: «Das könnte sein, ja» (pag. 6083 Z. 20 ff.). Er wisse nichts davon, dass das Lokal an der Steinbachstrasse als künftiges Clublokal des ersten Schweizer Chapter der Bandidos angedacht war (pag. 6084 Z. 1 ff.). Zu seiner Verbindung zu den Bandidos und seiner Anwesenheit an der Motorradausstellung in OA.________ (Ort) wollte B2.________ keine Aussagen machen (pag. 6084 Z. 13 ff.). Auf Vorhalt, es sei kurz vor 18:00 Uhr zu einer heftigen Auseinandersetzung gekommen, und Frage, was er mitbekommen habe, meinte er: «Dazu möchte ich keine Angaben machen» (pag. 6085 Z. 32 ff.). Er habe Geburtstag feiern wollen (pag. 6085 Z. 10 ff.). Er habe drinnen im Lokal gegessen; dafür sei er ja dorthin gegangen. Er habe «nur mitgekriegt, dass ein riesen Radau war, aber das war es auch schon» (pag. 6086 Z. 1 ff.). Zu verletzten oder geschlagenen Personen möchte er nichts sagen (pag. 6085 Z. 26 ff.). Ob er vor oder während der Auseinandersetzung Waffen gesehen habe, wisse er nicht (pag. 6085 Z. 30 f.). Er habe sich nicht an der Auseinandersetzung beteiligt; er habe niemanden geschlagen und sei auch nicht geschlagen worden (pag. 6086 Z. 19 ff.). Zu den Schilderungen von V.________, wonach jeder ein Messer zur Verteidigung erhalten habe, mehrere Personen an einer Waffe hantiert hätten und schliesslich alle draussen gewesen seien, könne er nichts sagen (pag. 6086 ff.). Zu den Aussagen von AJ.________ und AX.________, wonach nicht viele Personen im Lokal geblieben seien, könne er keine Aussagen machen (pag. 6087 Z. 9 ff.). Auch zur Äusserung von N.________, wonach er mit B4.________, K.________ und eventuell L.________ sel. oben gestanden habe, als jener vom Auskundschaften zurückgekehrt sei, könne er nichts sagen (pag. 6087 Z. 9 ff.). Er habe kein Klappmesser auf sich getragen (pag. 6088 Z. 8 f.).
An der Berufungsverhandlung vom 27. Januar 2025 war B2.________ von der persönlichen Teilnahme dispensiert (dazu E. II.6.1.2 hiervor).
21.3 Beweiswürdigung der Kammer
B2.________ ist Mitglied der Bandidos. Er gehörte und gehört dem OJ.________(Land) Chapter CA.________ an, in dem er laut seinem Verteidiger eine hohe Position innehat.
Er war besser über die Angelegenheiten der (designierten) Bandidos und die Chaptergründung informiert sowie stärker in diese wie auch die Vorkommnisse vom 11. Mai 2019 involviert, als er zugestehen wollte:
Wider seiner Erstaussage, er habe einzig das Geburtstagskind B1.________ gekannt, kannte B2.________ zahlreiche der am 11. Mai 2019 in OA.________ (Ort) und Belp anwesenden Personen, wie seine Aussagen an späteren Einvernahmen und Fotoverweisungen zeigen. So namentlich B1.________ («Secretary» des OJ.________(Land) Bandidos-Chapters CA.________), B4.________ (Vizepräsident des OJ.________(Land) Bandidos-Chapters CA.________), C.________, L.________ sel. (Mitglied der CH.________, einem OJ.________(Land) Supporterclub der Bandidos; pag. 3702 Z. 192 ff.), E.________ (Mitglied des OJ.________(Land) Bandidos-Chapters CA.________; pag. 1683 Z. 45) und K.________.
Entgegen seinen Behauptungen reiste B2.________ am 11. Mai 2019 nicht spontan und einzig für die Geburtstagsfeier von B1.________ in die Schweiz. Die Sprachnachricht von B4.________ vom 6. Mai 2019 in der WhatsApp-Gruppe «CHSYLBCH», wonach «B2.________(Spitzname)» [Anmerkung der Kammer: B2.________] am kommenden Samstag möglicherweise auch komme (pag. 4841, S. 26 Nr. 32), offenbart, dass bereits rund eine Woche zuvor vorgesehen war, dass B2.________ vor Ort ist, wenn die Bandidos erstmals öffentlich ihre Präsenz in der Schweiz zeigen. Ohnehin ist die angebliche kurzfristige Einladung, als er sich bereits auf dem Weg von OI.________ (Land) nach OJ.________ (Land) befunden haben will, nicht damit vereinbar, dass E.________, L.________ sel. und K.________ mit ihm von OI.________ (Land) in die Schweiz gefahren sind (pag. 1692 Z. 98 f., pag. 3005 Z. 29 ff., pag. 3699 Z. 56 ff.). Diese Fahrgemeinschaft – wohlgemerkt bestehend aus Mitgliedern und Supportern der Bandidos – war nicht zufällig, sondern wurde vorgängig gebildet. Die Ankündigung seiner Anwesenheit in der WhatsApp-Gruppe «CHSYLBCH» und die gemeinsame Anreise mit Mitgliedern/Supportern der Bandidos lassen keinen anderen Schluss zu, als dass B2.________ nicht als spontaner Gast einer Geburtstagsfeier erwartet wurde, sondern – getreu dem Slogan «support your local bandidos» – in die Schweiz fuhr, um die lokalen Bandidos bei der Chaptergründung zu unterstützen, namentlich um in OA.________ (Ort) möglichst stark auftreten zu können.
In OA.________ (Ort) und im angedachten Clublokal verkehrte B2.________ insbesondere mit B1.________, C.________, B4.________ und G.________ (pag. 3450 ff., pag. 3454). Es liegt auf der Hand, dass ihn diese Personen – die allesamt und teilweise massgeblich in die Chaptergründung involviert waren – am 11. Mai 2019 und bereits zuvor über die geplante Chaptergründung und damit verbunden auch über die Dynamik und die aktuellen Gegebenheiten in der schweizerischen Motorradclubszene informiert haben. Für die Kammer bestehen keine Zweifel, dass ihn diese Informationen als ranghohes Mitglied im OJ.________(Land) Bandidos-Chapter CA.________ interessierten. Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass B2.________ der deutschen Sprache mächtig war und folglich verstand, was am 11. Mai 2019 gesprochen wurde. Er wurde im vorliegenden Strafverfahren jeweils in deutscher Sprache einvernommen und auf dem Protokoll seiner ersten Einvernahme ist als Verhandlungssprache «Deutsch» vermerkt (pag. 1465). Angesichts all dessen sind die Vorbringen von B2.________ und seinem Verteidiger, er sei ein unwissender Gast einer Geburtstagsfeier gewesen, den «das alles» nichts angegangen sei und der nichts von der geplanten Chaptergründung gewusst habe, als Schutzbehauptung zu werten, um seine eigene Tatbeteiligung zu verschleiern und seine Gruppenmitglieder vor der Strafverfolgung zu schützen, wie es die motorradclubinternen Wertvorstellungen und Verhaltensmuster gebieten (dazu E. III.10.6 hiervor).
Es kann als notorisch gelten, dass B2.________ als ranghohes Mitglied im OJ.________(Land) Bandidos-Chapter CA.________ mit den Wertvorstellungen und Verhaltensmustern sowie der Territorialität der Outlaw Motorcycles Clubs (dazu E. III.10.6 hiervor) vertraut war. Aufgrund seiner ranghohen Position in einem OJ.________(Land) Chapter sowie der in Deutschland und Griechenland bestehenden Probleme zwischen den Bandidos und Hells Angels (siehe zur Situation in Griechenland die Aussagen von N.________ auf pag. 4800 Z. 111 f. und die WhatsApp-Nachricht von C.________ auf pag. 4841, S. 91 Nr. 156 sowie zur Situation in Deutschland die Aussagen von H.________ auf pag. 2281 Z. 71 ff.) wusste er um das angespannte Verhältnis zwischen den Bandidos und Hells Angels. Gleichermassen war ihm bekannt, dass die Hells Angels und Broncos die geplante Chaptergründung nicht goutieren und erforderlichenfalls gewaltsam bekämpfen werden. Ebenso war ihm bewusst, dass die Hells Angels und Broncos den Auftritt ausländischer Bandidos in OA.________ (Ort) und die Eröffnung eines Clublokals in Belp als Provokation auffassen. Gleichwohl fuhr er mit nach OA.________ (Ort) und hielt sich im angedachten Clublokal in Belp auf, wo er eine Kutte mit der Aufschrift «Bandidos» trug (pag. 3451, pag. 3454). Durch das Tragen seiner Clubkleidung drückte er seine Zugehörigkeit zu den Bandidos aus und bekundete nach aussen hin sichtbar, dass die Chaptergründung Unterstützung aus dem Ausland geniesst. Aufgrund der zentralen Bedeutung der Kutte für ihren Träger steht für die Kammer fest, dass B2.________ diese durchgehend trug, d.h. auch unmittelbar vor und während des Raufhandels. Insofern trat er nach aussen hin als Teil der aus Mitgliedern, Supportern und Interessenten/Sympathisanten der Bandidos bestehenden Gruppe auf.
Was die Rolle von B2.________ am Raufhandel anbelangt, erachtet die Kammer seine Sachverhaltsdarstellung, er sei während des Raufhandels im Clublokal verblieben und habe gegessen, als Schutzbehauptung. Zum einen finden sich in seinen diesbezüglichen Aussagen keine Realkennzeichen, dafür diverse Lügensignale. Obgleich es keiner intellektuellen und sprachlichen Fähigkeiten erfordert hätte, einen Verbleib im Clublokal realitätsnah zu schildern, machte B2.________ diesbezüglich nur detailarme und vage Angaben. Er nannte weder die Personen, die mit ihm im Clublokal verblieben sein sollen, noch was er gegessen haben will. Auch sind seine Aussagen widersprüchlich und der objektiven Beweislage angepasst, was ebenfalls gegen deren Glaubhaftigkeit spricht. So behauptete er an der ersten Einvernahme, «nichts» mitbekommen zu haben, und gab er schliesslich an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung – notabene auf Vorhalt, unbestrittenermassen seien Schüsse abgegeben worden – zu, einen «riesen Radau» mitbekommen zu haben (pag. 6086 Z. 1 ff.). Ohnehin erscheint es mit Blick auf die motorradclubinternen Wertvorstellungen und Verhaltensmuster lebensfremd, dass B2.________ – wohlgemerkt ein ranghohes Mitglied eines ausländischen Bandidos-Chapters, das eigens zwecks Unterstützung seiner «Brothers» in die Schweiz gereist ist – drinnen sitzen bleibt und unbekümmert weiter isst, während seine Gruppenmitglieder nach draussen gehen, um den Hells Angels und Broncos entgegenzutreten, und draussen ein «riesen Radau» ausbricht. Kommt hinzu, dass seine Sachverhaltsdarstellung in Widerspruch zu jener seines Verteidigers steht, wonach er als Reaktion auf die Alarmierung/Warnung «Sie kommen, sie kommen» nach draussen gegangen sei, um sich einen Eindruck über das Geschehen zu verschaffen resp. um seine Fluchtmöglichkeiten abzuschätzen.
Im Ergebnis kann auf die Beteuerungen von B2.________, er sei während des Raufhandels im Clublokal verblieben, nicht abgestellt werden. Für die Sachverhaltsfeststellung essenziell sind daher neben den Gesamtumständen (dazu E. III.10.3 bis E. III.10.8 hiervor) insbesondere die Aussagen von N.________ und V.________.
N.________, Anwärter des geplanten Bandidos-Chapters (pag. 4800 Z. 73 ff.), sagte überzeugt und ohne Zweifel zu äussern aus, B2.________ habe «auf jeden Fall» mit B4.________ und K.________ oben auf dem Vorplatz gestanden, als er von der Auskundschaftsfahrt beim Parkplatz des Restaurants Campagna zurückgekehrt sei. Bezüglich der Anwesenheit anderer Personen auf dem Vorplatz war er indes unsicher, was er auch kommunizierte. So meinte er, L.________ sel. habe «eventuell auch» oben gestanden (pag. 4823 Z. 521 ff., pag. 4826 Z. 620 ff.). Untermauert wird diese bereits für sich glaubhafte Aussage durch die Schilderungen von A.________, der als designierter Sicherheitschef des zu gründenden Bandidos-Chapters vorgesehen war (pag. 4055 Z. 433 ff. und Z. 455 f.). Dieser berichtete: «Ich parkierte mein Auto wieder etwas quer, damit man nicht direkt in unsere Einfahrt fahren kann. Ich stieg aus und einige Leute haben sich schon mit Engländern, Schraubenziehern und so bewaffnet […]. Ich ging dann auch ins Clubhaus […]. Als ich unten angekommen bin, habe ich gesehen, wie 5-6 von uns oben standen» (pag. 4045 Z. 85 ff.). Der Kammer erscheint plausibel, dass B2.________ gemeinsam mit einzelnen Gruppenmitgliedern, deren einige mit Gegenständen bewaffnet waren, oben auf dem Vorplatz stand, als die Auskundschafter vom Parkplatz des Restaurants Campagna zurückkehrten. Es ist naheliegend, dass er gemeinsam mit seinen Bekannten B4.________, L.________ sel. und K.________ auf den Vorplatz verschob, nachdem er Kenntnis von der von F.________ verschickten Nachricht «Einfahrt belp steht ein prospect der CD.________ (Chapter) broncos» erhielt (pag. 4841, S. 71 Nr. 115) und sich die Auskundschafter aufmachten resp. nachdem N.________ noch während der Rückfahrt über die Versammlung von Hells Angels und Broncos beim Restaurant Campagna informierte (pag. 4812 Z. 104). Dafür, dass B2.________ während des Raufhandels auf dem Vorplatz stand und nach der Rückkehr der Auskundschafter nicht ins Clublokal zurückkehrte, sprechen sodann die glaubhaften Aussagen von V.________, wonach sie allein im Clublokal verblieb (pag. 513 Z. 98 ff., pag. 514 Z. 167 ff.). Zufolge seiner Anwesenheit auf dem Vorplatz, als die Auskundschafter zurückkehrten, muss B2.________ auch gesehen haben, dass A.________ seinen Wagen quer parkierte, so dass die Einfahrt zum Clublokal etwas versperrt war, ins Clublokal rannte und mit einer Pistole SIG auf den Vorplatz zurückkehrte (dazu die Aussagen von A.________ unter E. III.10.3.2.d hiervor). Allerspätestens zu diesem Zeitpunkt muss ihm bewusst gewesen sein, dass eine Auseinandersetzung mit den Hells Angels und Broncos unmittelbar bevorsteht.
Nach dem Gesagten erachtet die Kammer als erstellt, dass B2.________ auf dem Vorplatz stand, als die Auskundschafter vom Parkplatz des Restaurants Campagna zurückkehrten. Sie hat keine Zweifel, dass er in der Folge und während des Raufhandels auf dem Vorplatz verblieb und nicht ins Clublokal zurückkehrte, um zu essen. Dafür sprechen die Aussagen von V.________, wonach sie allein im Clublokal verblieb, als auch die motorradclubinternen Wertvorstellungen und Verhaltensmuster. Es wäre lebensfremd anzunehmen, dass sich B2.________ – der eigens zwecks Unterstützung der lokalen (designierten) Bandidos in die Schweiz gereist ist – zwecks Nahrungsaufnahme ins Clublokal zurückzieht, während seine Gruppenmitglieder – darunter namentlich die ebenfalls dem OJ.________(Land) Bandidos-Chapter CA.________ angehörenden B1.________ und B4.________ – am Ort des Geschehens verbleiben (siehe zu den Rollen von B1.________ und B4.________ E. IV.15.1 und E. IV.17.1 hiervor sowie E. VII.33.4 hiernach). Indes kann B2.________ nicht nachgewiesen werden, sich bewaffnet und/oder tätlich am Raufhandel mitgewirkt zu haben. Bei diesem von der Kammer als erstellt erachteten Sachverhalt kann B2.________ entgegen den Vorbringen seines Verteidigers nichts zu seinen Gunsten daraus ableiten, dass die Polizei bei ihm weder Verletzungen festgestellt noch Waffen oder waffenähnliche Gegenstände gefunden hat noch dass er zum Tatzeitpunkt fast ________-jährig und von nicht-athletischer Postur war. Auf den Vorplatz verschieben und während der tätlichen Auseinandersetzung dort verbleiben führt weder zu Verletzungen noch zu sonstigen Kampfspuren und war B2.________ unabhängig seines Alters und Körperbaus möglich.
Das Vorbringen seines Verteidigers, B2.________ habe sich auf den Vorplatz verschoben und sei während des Raufhandels dort verblieben, um sich einen Eindruck über das Geschehen zu verschaffen und/oder seine Fluchtmöglichkeiten abzuschätzen, erachtet die Kammer als Schutzbehauptung. Wie sein Verteidiger selbst zutreffend ausführte, hätte es innerhalb der Motorradclubszene nicht gut ausgesehen, den «Rückwärtsgang» einzuschalten. Es wäre mit den motorradclubinternen Wertvorstellungen und Verhaltensmustern nicht vereinbar und einem ranghohen Bandidos auch nicht würdig, sich beim Eintreffen rivalisierender Motorradclubs zurückzuziehen und die Gruppenmitglieder quasi im Stich zu lassen. Kommt hinzu, dass B2.________ gerade zwecks Verstärkung des sich in Gründung befindlichen Bandidos-Chapters aus dem Ausland angereist ist.
Summa summarum unterstützte B2.________ seine Gruppe, indem er infolge der Alarmierung durch F.________ resp. N.________ gemeinsam mit mehreren, teilweise bewaffneten Gruppenmitgliedern auf den – wohlgemerkt einige Meter vom Clublokal entfernten und über eine etwa zwanzig Meter lange Rampe zu erreichenden – Vorplatz verschob und während des Raufhandels dort verblieb. Er agierte im Wissen um die teilweise Bewaffnung seiner Gruppenmitglieder und die gruppeninterne Gewaltbereitschaft, im Bewusstsein um eine unmittelbar bevorstehende tätliche Auseinandersetzung mit den Hells Angels und Broncos sowie in der Absicht der gewaltsamen Verteidigung der geplanten Chaptergründung und des angedachten Clublokals («Revierverteidigung»). Mit seiner Anwesenheit vor Ort und durch das Tragen seiner Kutte erhöhte er die zahlenmässige Präsenz der Bandidos und trug so zu deren Mannesstärke bei. Allein mit seiner physischen Präsenz bestärkte er seine sich tätlich am Raufhandel beteiligenden Gruppenmitglieder in ihrem Handeln und stärkte ihnen den Rücken, mithin feuerte er sie nonverbal an und unterstützte sie psychisch (dazu auch E. III.11.3 hiervor).
Im Übrigen wird für die Beweiswürdigung auf die allgemeinen Ausführungen unter E. III.10.3 bis E. III.10.8 hiervor verwiesen.
21.4 Beweisergebnis
Gestützt auf die vorangegangenen Ausführungen erachtet die Kammer neben dem von ihr als erstellt erachteten Grundsachverhalt (E. III.10.8 hiervor) auch den individuellen Anklagesachverhalt mit dem in Kursivschrift verfassten Passus in den relevanten Punkten als erstellt; sie verneint eine Bewaffnung und ein tätliches Mitwirken am Raufhandel seitens B2.________.
Rechtliche Würdigung
B2.________ handelte insofern objektiv tatbestandsmässig im Sinne von Art. 133 Abs. 1 aStGB, als er infolge der Alarmierung durch F.________ resp. N.________ gemeinsam mit einzelnen Gruppenmitgliedern, deren einige mit Gegenständen bewaffnet waren, auf den Vorplatz verschob, sowie dort verblieb, als weitere teilweise bewaffnete Gruppenmitglieder dazustiessen und die erwarteten Hells Angels und Broncos eintrafen, und auch während des Raufhandels dort stand. Er trug die Absichten seiner sich tätlich am Raufhandel beteiligenden Gruppenmitglieder aktiv in dem Sinne mit, als er auf den einige Meter vom Clublokal entfernten Vorplatz verschob und während des Raufhandels als Teil seiner Gruppe dort verblieb. Damit stand er für die Anliegen seiner Gruppe ein/hin und signalisierte, dass er das Handeln seiner sich tätlich am Raufhandel beteiligenden Gruppenmitgliedern unterstützt. Es kann als notorisch gelten, dass er als ranghohes Mitglied des OJ.________(Land) Bandidos-Chapters CA.________ allein mit seiner physischen Präsenz seine Gruppenmitglieder – und insbesondere die ihm hierarchisch untergeordneten Angehörigen des Chapters CA.________ und Anwärter des designierten Bandidos-Chapters – in deren Ansinnen bestärkte, die Chaptergründung, das angedachte Clublokal und das Ansehen der Bandidos mit Gewalt zu verteidigen. Dadurch förderte er deren Tatbereitschaft, womit eine aktive psychische Unterstützung vorliegt (nonverbales Anfeuern/Bestärken). Mit seiner Kutte (Aufschrift «Bandidos») trug er sichtbar zur zahlenmässigen Präsenz seiner Gruppe bei. Damit erhöhte er die wahrgenommene Bedrohungslage der Hells Angels und Broncos und begünstigte deren Gewaltbereitschaft/Streitfreudigkeit. Auch insofern trug er zur Eskalation der Situation bei. Daran ändert nichts, dass er unbewaffnet war und nicht tätlich wurde. Mit seiner physischen Präsenz vor Ort und der damit verbundenen psychischen Unterstützung seiner Gruppe und deren einzelner Mitglieder förderte er den Raufhandel massgeblich. Nach dem soeben Ausgeführten leistete B2.________ einen zentralen wesentlichen Tatbeitrag, d.h. eine Hilfeleistung, die über eine Gehilfenschaft nach Art. 25 aStGB hinausgeht.
B2.________ handelte direktvorsätzlich. Er stand – im Wissen um die teilweise Bewaffnung seiner Gruppenmitglieder, die gruppeninterne Gewaltbereitschaft und die grundsätzliche Streitfreudigkeit der Gegenseite – mit seinen Gruppenmitgliedern auf dem Vorplatz, um den Hells Angels und Broncos geschlossen entgegenzutreten. Wer so handelt, nimmt eine tätliche Auseinandersetzung nicht bloss in Kauf. Die gewaltsame Verteidigung der geplanten Chaptergründung war das eigentliche Ziel seiner Gruppe, was B2.________ wusste und wollte.
Bezüglich des Einwands des Verteidigers, bei einer Schlägerei zwischen einem Singstudenten und Drittpersonen würden zuschauende Verbindungskollegen kaum wegen Raufhandels verurteilt (siehe pag. 9733), sei angemerkt, dass B2.________ nicht ein zufälliges, völlig unbeteiligtes und passives Zuschauen angelastet wird, sondern ein bewusstes Hinstehen für seine Gruppe und eine psychische Unterstützung/Förderung des von dieser mitinitiierten Raufhandels. Deshalb und weil der zu beurteilende Raufhandel in einem Milieu spielte, in dem rivalisierende Gruppen das Recht für sich beanspruchen, gewaltsam gegeneinander vorzugehen, ist die vom Verteidiger erwähnte Konstellation nicht mit dem vorliegenden Fall vergleichbar, weshalb B2.________ daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten kann.
Der objektive und der subjektive Tatbestand von Art. 133 Abs. 1 aStGB sind erfüllt und die objektive Strafbarkeitsbedingung ist eingetreten.
Im Übrigen wird für die rechtliche Würdigung auf die allgemeinen Ausführungen unter E. III.11.3 hiervor verwiesen.
Es liegen weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vor. Entgegen dem Vorbringen der Verteidigung vermag das Recht auf Vereins- und Versammlungsfreiheit das Verhalten von B2.________ nicht zu rechtfertigen. Ohnehin erscheint es vor dem Hintergrund, dass die Vereinsfreiheit durch die in der Motorradclubszene bestehende Territorialität de facto aufgehoben wird und Outlaw Motorcycle Clubs eine «Schattengesellschaft» bilden, die staatliche Werte und Regeln ablehnt und in der vermeintliche Territorialitätsprobleme mit Waffengewalt angegangen werden (dazu E. III.10.6 hiervor), absurd, das eigene Verhalten unter Berufung auf die verfassungsmässig geschützte Vereins- und Versammlungsfreiheit rechtfertigen zu wollen.
B2.________ ist des Raufhandels nach Art. 133 Abs. 1 aStGB schuldig zu erklären.
Strafzumessung
23.1 Tatkomponenten
23.1.1 Objektive Tatschwere
B2.________ beteiligte sich dahingehend aktiv am Raufhandel, als er infolge der Alarmierung zum Vorplatz verschob und während des Raufhandels dort verblieb, womit er die Bandidos mit seiner körperlichen Präsenz psychisch unterstützte und zahlenmässig stärkte. Daher und weil er sich weder bewaffnet noch tätlich am Raufhandel beteiligt hat, entspricht die Verwerflichkeit seines Handelns jenem der «Grundstrafe» von 18 Monaten Freiheitsstrafe gemäss E. III.12.2.2 hiervor.
23.1.2 Subjektive Tatschwere
B2.________ handelte direktvorsätzlich (E. III.11.3 und E. V.22 hiervor). Das ist tatbestandsimmanent und daher neutral zu gewichten.
Er beteiligte sich am Raufhandel, weil er den (designierten) lokalen Bandidos bei der Verteidigung der geplanten Chaptergründung und des angedachten Clublokals beistehen wollte. Damit setzte er die sich zu eigen gemachten Wertvorstellungen und Verhaltensmuster der Outlaw Motorcycle Clubs bewusst über die geltende Rechtsordnung.
Die Tat wäre denn auch ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Innere oder äussere Umstände, die es B2.________ verunmöglicht oder erschwert hätten, sich rechtskonform zu verhalten, liegen nicht vor. Es mag sein, dass es innerhalb der Motorradclubszene nicht goutiert worden wäre, wenn er den «Rückwärtsgang eingeschaltet» hätte – wie dies von seinem Verteidiger vorgebracht wurde –, jedoch machte B2.________ selbst nie geltend, in seiner Entscheidungsfreiheit eingeschränkt gewesen zu sein.
Das subjektive Tatverschulden wird insgesamt neutral gewichtet.
23.1.3 Gesamtverschulden
Die Kammer erachtet für den Schuldspruch wegen Raufhandels eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten für verschuldensangemessen.
23.2 Täterkomponenten
23.2.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse
B2.________ ist im schweizerischen Strafregister nicht verzeichnet (pag. 9635). Auch im Auszug OI.________ vom 16. März 2020 findet sich kein Eintrag (pag. 1485). Der oberinstanzlich einverlangte Auszug aus dem OJ.________(Land) Strafregister ist nicht eingetroffen. Vorstrafenlosigkeit darf erwartet werden und stellt keine besondere Leistung dar. Sie ist nicht strafmindernd zu berücksichtigen.
Für die sich neutral auf die Strafhöhe auswirkenden persönlichen Verhältnisse von B2.________ wird vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (siehe pag. 8486 f.). Über seine aktuelle Lebenssituation ist der Kammer wenig bekannt, weil sie ihn infolge Dispensation von der persönlichen Teilnahme an der Berufungsverhandlung nicht zur Person befragen konnte. Laut seinem Verteidiger ist er seit Ende Dezember 2024 wegen Atemwegsproblemen in medizinischer Behandlung (pag. 9739 f.).
23.2.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren
Seit der zu beurteilenden und bald fünf Jahre zurückliegenden Straftat hat sich B2.________ (soweit bekannt zumindest in der Schweiz) nichts mehr zu Schulden kommen lassen. Straffreies Verhalten wird erwartet und ist nicht strafmindernd zu berücksichtigen.
Auch das Verhalten von B2.________ im Strafverfahren ist neutral zu gewichten. Er hat sich – soweit aus den Akten ersichtlich – korrekt verhalten. Daran ändert nichts, dass er sich gegen den erhobenen Vorwurf zur Wehr gesetzt und teilweise von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat. Das ist sein strafprozessuales Recht (Art. 113 Abs. 1 StPO) und darf nicht zu seinen Ungunsten gewertet werden. Indes fehlen auch jegliche Anzeichen von Einsicht und Reue.
23.2.3 Strafempfindlichkeit
Besondere Umstände, die eine erhöhte Strafempfindlichkeit begründeten, wurden von B2.________ nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Zwar ist er infolge Atemwegsproblemen gesundheitlich angeschlagen (pag. 9807 ff.), sein Krankheitszustand erreicht jedoch nicht ein Mass, das einen Gefängnisaufenthalt für ihn als überdurchschnittlich einschneidend erscheinen liesse und eine erhöhte Strafempfindlichkeit im Sinne der Rechtsprechung (dazu E. III.12.1.1 hiervor) zu bejahen wäre. Ohnehin wird ihm für die 10-monatige Freiheitsstrafe der bedingte Vollzug gewährt (dazu E. V.23.4 und E. V.23.5 hiernach).
Die Strafempfindlichkeit wirkt sich neutral auf die Strafe aus.
23.2.4 Fazit
Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten neutral auf die Strafe aus, womit es bei einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten bleibt.
23.3 Keine Verletzung des Beschleunigungsgebots
Es liegt keine Verletzung des Beschleunigungsgebots vor, die strafmindernd zu berücksichtigen wäre (dazu E. III.12.1.4 hiervor).
23.4 Konkrete Freiheitsstrafe
Die Kammer erachtet eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten für angemessen und hätte diese bedingt ausgesprochen. Aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) bleibt es jedoch bei der erstinstanzlich ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 10 Monaten.
B2.________ ist zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten zu verurteilen.
23.5 Vollzug
Aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) kommt von vornherein nur ein vollständiger Aufschub der Freiheitsstrafe unter Festsetzung einer minimalen zweijährigen Probezeit und Verzicht auf eine Verbindungsbusse in Betracht, womit sich eine Auseinandersetzung mit der Legalprognose von B2.________ erübrigt.
Der Vollzug der Freiheitsstrafe ist aufzuschieben und die Probezeit auf 2 Jahre festzusetzen.
23.6 Anrechnung Haft
B2.________ befand sich vom 11. Mai 2019 um 18:30 Uhr bis 12. Mai 2019 um 19:10 Uhr in Polizeihaft (pag. 1456 ff.). Diese zwei Hafttage sind an die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 aStGB; siehe zur Berechnung der Anzahl Hafttage BGE 150 IV 377 E. 2.4).
23.7 Fazit
B2.________ ist zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten zu verurteilen. Die Polizeihaft von 2 Tagen ist an die Freiheitsstrafe anzurechnen. Der Vollzug der Freiheitsstrafe ist aufzuschieben und die Probezeit auf 2 Jahre festzusetzen.
Kosten und Entschädigung
24.1 Verfahrenskosten
24.1.1 Erstinstanzliche Verfahrenskosten
Die anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 13'223.55 sind zufolge Verurteilung von B2.________ zu tragen (dazu E. III.13.1.1 hiervor).
24.1.2 Oberinstanzliche Verfahrenskosten
Zufolge Unterliegens hat B2.________ die anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen, bestimmt auf CHF 2'500.00 (dazu E. III.13.1.2 hiervor).
24.2 Amtliche Entschädigung
24.2.1 In erster Instanz
Die Vorinstanz bestimmte die amtliche Entschädigung von Rechtsanwalt V2.________ rechtskräftig auf CHF 22'989.65. Jener verzichtete auf die Geltendmachung des vollen Honorars.
B2.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren an Rechtsanwalt V2.________ ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 22'989.65 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 aStPO).
24.2.2 In oberer Instanz
Oberinstanzlich beantragte Rechtsanwalt V2.________ mit Honorarnote vom 28. Januar 2025 eine amtliche Entschädigung von CHF 7'360.60 (amtliches Honorar von CHF 6'583.35 + Auslagen von CHF 79.30 + Reisezuschlag von CHF 150.00 + Mehrwertsteuer von CHF 547.95; pag. 9842 ff.).
Die fakturierten 36.67 Stunden (davon 7.5 Stunden MLaw) wie auch die übrigen Positionen erscheinen der Kammer angemessen und geben zu keinen Bemerkungen Anlass.
Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt V2.________ für die amtliche Verteidigung von B2.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 7’361.30; für die Berechnung wird auf das Dispositiv verwiesen.
B2.________ hat dem Kanton Bern die an Rechtsanwalt V2.________ ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 7’361.30 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
Weitere Verfügungen
Für die weiteren Verfügungen wird auf das Dispositiv verwiesen.
VI. B3.________
Parteivorbringen
26.1 Rechtsanwältin V3.________
Rechtsanwältin V3.________ beantragte für B3.________ erst- und oberinstanzlich einen Freispruch vom Vorwurf des Raufhandels, ev. Gehilfenschaft dazu (pag. 6804, pag. 9849).
Im erstinstanzlichen Parteivortrag führte sie aus, «draussen Sein» sei kein Nachweis für eine Tatbeteiligung. Hätte ihr Mandant das mitgeführte Klappmesser bei der Auseinandersetzung eingesetzt, wären daran DNA und Blut sichergestellt worden und wäre ihr Mandant nicht unverletzt geblieben. Ohnehin könne nicht gesagt werden, ob ihr Mandant den Hauptraum verlassen, sich in einem anderen Raum aufgehalten, vor der Tür gestanden oder sich auf den Vorplatz begeben habe. Selbst wenn er sich auf den Vorplatz begeben hätte, sei dies noch kein Beweis für eine aktive Beteiligung an der Auseinandersetzung. Auf die Aussagen von V.________ könne nicht abgestellt werden, weil jene deutlich übertrieben habe und zudem stark alkoholisiert gewesen sei; es bestünden erhebliche Zweifel an deren Angaben. V.________ habe weder gesehen, dass ihr Mandant nach draussen gerannt sei, noch habe sie derartiges ausgesagt. Jene habe ganz hinten im Raum gesessen und nicht gesehen, wer nach draussen gerannt sei. Hinzu komme, dass, wenn sich alle bewaffnet und aktiv an der Auseinandersetzung beteiligt hätten, es viel mehr schwere Verletzungen gegeben hätte. Es gebe keine DNA-Spuren, Fingerabdrücke, Verletzungen, Fotos, Filme und/oder Aussagen, die ihren Mandanten konkret belasteten. Eine aktive Beteiligung seinerseits lasse sich nicht belegen. Es sei davon auszugehen, dass im Clublokal laute Musik gelaufen sei, so dass er weder quietschende Reifen noch Schüsse gehört habe. Laut O.________ hätten sich die Angreifer zurückgezogen, nachdem die Schüsse gefallen seien. Daher sei fraglich, ob es die Personen aus dem hintersten Raum überhaupt geschafft hätten, auf dem Vorplatz zu sein, bevor der Angriff beendet war. Weitere Verletzungen seien nicht aktenkundig und es bestehe kein Raum für einen «zusätzlichen» Raufhandel; eine Schlägerei im Einverständnis aller Anwesenden sei nicht strafbar, solange keine einfache Körperverletzung vorliege. Schliesslich sei zu beachten, dass die Staatsanwaltschaft in ihrem Parteivortrag nicht ausgeführt habe, welche konkrete Tathandlung resp. -beteiligung ihrem Mandanten vorgeworfen werde. Ein Verweis auf die allgemeinen Ausführungen in der Anklageschrift genüge nicht. Ein konkreter Nachweis sei schlichtweg nicht möglich, weil sich ihr Mandant nicht aktiv an der Auseinandersetzung beteiligt habe (pag. 6418 ff., pag. 6446).
Oberinstanzlich betonte Rechtsanwältin V3.________, die Unschuldsvermutung sei eines der höchsten Güter eines Rechtsstaates. Die Kammer habe zu klären, ob und in welcher Form sich ihr Mandant aktiv am Raufhandel beteiligt habe. Ob er ausserhalb des Clublokals gewesen sei, spiele nur am Rande eine Rolle, weil ein blosses «draussen Sein» keinen Nachweis für eine Tatbeteiligung darstelle. Wie die Vorinstanz festgestellt habe, brächten die objektiven Beweismittel ihren Mandanten nicht mit der Auseinandersetzung in Verbindung (vgl. pag. 8118) und könne ihm keine aktive Beteiligung am Raufhandel nachgewiesen werden (vgl. pag. 8123). Das Foto, das ihren Mandanten am 7. Mai 2019 an der Steinbachstrasse eine Bratwurst essend zeigen soll (vgl. pag. 8116), sei per WhatsApp verschickt worden und lasse daher keinen Rückschluss auf Aufnahmeort und -zeitpunkt zu. Ohnehin indiziere das Essen einer Bratwurst keine Tatbeteiligung an einem Raufhandel. Die Aussagen ihres Mandanten, er habe nichts von der Auseinandersetzung mitbekommen, seien – entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen (vgl. pag. 8115) – nicht verdächtig. Was ihr Mandant gehört habe, hänge u.a. davon ab, wo er sich im Clublokal aufgehalten habe, wie gut sein Gehör und wie laut die Musik gewesen sei. Wider die vorinstanzlichen Erwägungen (vgl. pag. 8116) sei auch nicht verdächtig, dass ihr Mandant gewusst habe, dass die anderen Personen eineinhalb Stunden draussen im Regen lagen. Er habe das Eintreffen der Polizei mitbekommen und sei von dieser aus dem Clublokal geführt worden. Das vorinstanzliche Beweisergebnis, ihr Mandant habe sich mit seinen Clubkollegen, die sich zuvor in seiner Anwesenheit bewaffneten, nach draussen begeben und gemeinsam mit diesen die anrückenden Hells Angels und Broncos empfangen, wobei er gewusst habe, dass die von den Bandidos mitgeführten Waffen eingesetzt werden (vgl. pag. 8119), sei nicht nachvollziehbar. Es gebe keine Hinweise dafür, dass ihr Mandant draussen gewesen sei und sich in irgendeiner Form an der Auseinandersetzung beteiligt habe. Weil sich die Hells Angels und Broncos nach der Schussabgabe von A.________ umgehen zurückzogen, sei es nicht zu einer Schlägerei mit allen Anwesenden gekommen und habe die gewaltsame Auseinandersetzung nur sehr kurz gedauert. Es sei fraglich, ob es ihr Mandant überhaupt geschafft hätte, vom hintersten Raum im Clublokal auf den Vorplatz zu gelangen, bevor die Auseinandersetzung beendet war. Ihr Mandant habe über alle Einvernahmen hinweg gleichbleibend und insofern glaubhaft angegeben, während der Auseinandersetzung im Clublokal gegessen zu haben. Die gegenteilige Behauptung von V.________, er sei mit den anderen nach draussen gerannt (vgl. pag. 530 Z. 265), sei die Konsequenz ihrer unmittelbar zuvor gemachten Aussage, wonach «alle» nach draussen gerannt seien. Es sei kaum denkbar, dass jene ihren Mandanten beim Hinausrennen erkennen konnte, habe sie diesen doch nur einmal flüchtig gesehen (vgl. pag. 530 Z. 250). Ohnehin bleibe unklar, ob sich ihr Mandant in einen anderen Raum begeben, vor der Tür herumgestanden oder sich zum Vorplatz verschoben habe. Die vorinstanzliche Erwägung, ihr Mandant habe seine Clubkollegen mit seiner physischen Präsenz unterstützt, sei nicht nachvollziehbar. Schliesslich sei im Hinterkopf zu behalten, dass am 11. Mai 2019 an der Steinbachstrasse ein friedliches Geburtstagsfest gefeiert wurde. Wenn die Hells Angels und Broncos nicht mit zwanzig bis dreissig Personen mobilisiert und bewaffnet eingefallen wären, um ihren Standpunkt gewaltsam zu demonstrieren, wäre es dabeigeblieben. Das egoistische und machtgierige Verhalten der Hells Angels und Broncos, welche die Chaptergründung der Bandidos nicht akzeptierten und in Kauf nahmen, unbeteiligte Personen zu schädigen, geniesse in einem Rechtsstaat mit freier Meinungsäusserung und Vereinsfreiheit keinen Rechtsschutz. Es sei gut vorstellbar, dass seitens der Bandidos Angst geherrscht habe. Eine Notwehrhandlung erscheine denn auch nicht abwegig.
In rechtlicher Hinsicht sei zu beachten, dass Art. 133 StGB den Beweisschwierigkeiten begegnen wolle, die bei tätlichen Auseinandersetzungen zwischen mehr als zwei Personen bezüglich der Verursachung der Körperverletzung resp. Tötung bestünden. Wenngleich bereits die blosse Beteiligung an einer solchen Auseinandersetzung unter Strafe gestellt werde, müsse dem Täter eine irgendwie geartete und nach aussen hin erkennbare Beteiligung nachgewiesen werden können. Die Auffassung der Vorinstanz, ein unbeteiligtes Danebenstehen genüge für eine Beteiligung im Sinne von Art. 133 StGB, sei daher falsch und zwar umso mehr als die Bandidos aus absolut verwerflichem Grund angegriffen worden seien. Der vorliegende Sachverhalt sei denn auch nicht mit jenem des von der Vorinstanz angerufenen Entscheids des Obergerichts des Kantons Zürich SB200128 vom 24. August 2020 vergleichbar. Es sei eine andere Ausgangslage, ob man mit den Angreifern mitlaufe und aktive Hilfeleistungen erbringe oder bloss neben den Angegriffenen stehe. Ihrem Mandanten könne keine aktive physische und psychische Beteiligung am Raufhandel (wie Hilfereichen, Zustecken von Kampfmitteln, Anfeuern, warnende Zurufe, Ratschläge «Schmiere-stehen») nachgewiesen werden. Er sei «in dubio pro reo» vom Vorwurf des Raufhandels freizusprechen (pag. 9733).
26.2 (General-)Staatsanwaltschaft
Die (General-)Staatsanwaltschaft beantragte erst- und oberinstanzlich einen Schuldspruch wegen Raufhandels (pag. 6653, pag. 9867).
Erstinstanzlich führte sie aus, sachverhaltsmässig sei von einem identischen Vorgehen wie bei B2.________ auszugehen. B3.________ gehöre zum inneren Kreis der Bandidos. Er habe die Auseinandersetzung mitbekommen, aktiv mitmischen wollen und sich darauf eingelassen. Der Tatbestand des Raufhandels sei erfüllt (pag. 6368 f., pag. 6642).
Oberinstanzlich machte sie geltend, B3.________ sei eng mit den Bandidos verbunden sowie über die Abläufe/Planung des 11. Mai 2019 informiert und nicht zufällig vor Ort gewesen. Die objektiven Beweismittel zeigten, dass er seine Verbindung zu den Bandidos kleinzureden versuche. Er sei Mitglied mehrerer WhatsApp-Gruppen, mit nach OA.________ (Ort) gegangen und zufolge Foto gemäss pag. 4841, S. 55 Nr. 50 schon im Clublokal gewesen. Unglaubhaft sei denn auch seine Behauptung, er habe weder Hektik wahrgenommen noch Waffen gesehen und während der Auseinandersetzung essend im Clublokal gesessen. Letzteres stehe namentlich in Widerspruch zur Beobachtung von V.________, wonach B3.________ mit den anderen nach draussen gerannt sei (vgl. pag. 530 Z.249 ff. und Z. 265 f.). Es sei nachvollziehbar, dass V.________ ausgerechnet B3.________ als einen der nach draussen rennenden Männer wiedererkannt habe, habe jener doch optisch anders ausgesehen als die übrigen Bandidos, die laut V.________ «alle ein bisschen Bart, Tattoos und Glatzen» hatten (vgl. pag. 530 Z. 251). B3.________ habe gewusst, worauf er sich einlasse und durch sein Mitgehen die Bandidos auf dem Vorplatz durch seine Präsenz unterstützt. Schliesslich sei davon auszugehen, dass er angesichts seines Nachtrunks zum Zeitpunkt der Auseinandersetzung nicht derart betrunken war, wie von ihm geltend gemacht (pag. 9733).
Sachverhalt und Beweiswürdigung
27.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift
Der individuelle Tatbeitrag von B3.________ wird in der Anklageschrift vom 8. Juli 2021 wie folgt umschrieben (pag. 875.30 f.; Hervorhebungen im Original):
Raufhandel, evtl. Gehilfenschaft zu Raufhandel
begangen indem sich B3.________ als designiertes Mitglied des neu zu gründenden Schweizer Bandidos MC Chapter am Samstag, 11.05.2019, um ca. 17.40 – 17.50 Uhr, in 3123 Belp im Rahmen der eingangs geschilderten Auseinandersetzung im Raum des Clublokals aufhielt und auch von der «Angriffsalarmierung» mitbekam.
Daraufhin bewaffneten er und die Partygäste sich im Clublokal mit Schusswaffen, Messern, Schlaginstrumenten und anderen gefährlichen Gegenständen, verbarrikadierten die Strasse vor dem Clublokal und erwarteten den Überfall, was B3.________ mitbekam und sich daran auch beteiligte. Dabei trug er ein Klappmesser auf sich. Dies in der Absicht, sich entsprechend mit Gewalt zur Wehr zu setzen. Die Angehörigen des Broncos MC und des Hells Angels MC begaben sich in der Folge teilweise unkoordiniert auf den Vorplatz der Steinbachstrasse 92b, worauf eine wilde Auseinandersetzung zwischen den Gruppierungen begann, bei welcher im Rahmen von zahlreichen, gewaltsamen Gerangel geschossen wurde, Messer, Schlaginstrumente, gefährliche Gegenstände und körperliche Gewalt eingesetzt und diverse Personen aller Gruppierungen teilweise schwer verletzt wurden (vgl. einleitende Ausgangslage).
Sämtliche Teilnehmer der Geburtstagsparty, so auch B3.________ wussten, als sie das Clublokal nach Eingang der «Angriffsmeldung» verliessen, dass sie sich auf eine gewaltsame wechselseitige Auseinandersetzung einliessen und wollten dies auch, resp. nahmen dies zumindest billigend in Kauf, indem sie sich entsprechend bewaffneten und sahen, dass sich die anderen Beschuldigten ebenfalls bewaffneten.
B3.________ wirkte aktiv an den gewaltsamen Auseinandersetzungen mit. Evtl. unterstützte er die gewaltsame wechselseitige Auseinandersetzung mit seiner physischen und verbalen Präsenz aktiv, indem er insbesondere seine sich schlagenden Clubkollegen mit seiner Anwesenheit vor Ort und der damit verbundenen entsprechenden zahlenmässigen Präsenz psychisch unterstützte und stärkte.
27.2 Sachverhaltsdarstellung von B3.________
B3.________ machte geltend, nichts vom Raufhandel mitbekommen zu haben. Er will währenddessen im Hauptraum des Clublokals gegessen, getrunken und Musik gehört haben:
An der polizeilichen Einvernahme vom 12. Mai 2019 berichtete B3.________, er sei vom Bahnhof «Belp Steinbach» aus zu Fuss zum Clublokal gelangt, wo er sich ein/zwei Stunden aufgehalten habe, bevor er zusammen mit drei/vier Kollegen von der Polizei im Inneren des Clublokals angehalten worden sei. Im Raum habe es eine Bar, zwei/drei Tische mit Barhockern und zwei Sofas gehabt. Er habe mit Kollegen etwas getrunken, als die Polizei hereingekommen und geschrien habe: «Auf den Boden. Auf den Boden» (pag. 1514 Z. 14 ff. und Z. 53 ff., pag. 1515 Z. 89 ff.). Er habe keine Ahnung, weshalb die Polizei gekommen sei (pag. 1514 Z. 29 ff.). Es sei eine Party gewesen. Man habe gemütlich zusammen trinken und essen wollen (pag. 1514 Z. 26 ff.). Ein Kollege habe ihm von der Party erzählt. Er habe keine Ahnung, wer der Organisator gewesen sei (pag. 1514 Z. 39 ff.). Er habe sich zum ersten Mal im Clublokal aufgehalten (pag. 1514 Z. 36 f.) und mache keine Angaben dazu, wessen Clublokal es gewesen sei (pag. 1514 Z. 33 f.). Er gehöre nicht zum Club, in dessen Clublokal er angehalten worden sei (pag. 1514 Z. 62 f.). Dazu, ob er den Gedanken hege, dem Club beizutreten, mache er keine Aussage (pag. 1515 Z. 70 f.). Auf Vorhalt, die Polizei habe Kenntnis davon, dass am Ort der Anhaltung eine Auseinandersetzung stattgefunden habe, und Frage, was er dazu sage, verweigerte er die Aussage (pag. 1514 Z. 45 ff.) resp. führte aus, er habe weder etwas Verdächtiges noch verletzte Personen noch Waffen festgestellt. Er habe einfach das Messer «im Sack» gehabt, das er benötigt habe, um Fleisch vom Spanferkel abzuschneiden (pag. 1515 Z. 82 ff.). Er sei an der Auseinandersetzung nicht beteiligt gewesen und nicht verletzt (pag. 1515 Z. 76 f.).
An der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 19. November 2019 bestätigte B3.________ seine Erstaussage weitgehend. Er sei an einem Geburtstagsfest mit rund zehn bis fünfzehn Personen gewesen und habe unten gegessen und Musik gehört, als die Polizei gekommen, ihnen Waffen an die Köpfe gedrückt und sie aufgefordert habe, sich auf den Boden zu legen (pag. 1521 Z. 66 ff.). Er habe nicht alle Personen gekannt, die am Geburtstagsfest gewesen seien (pag. 152 Z. 85 ff.). Auf Vorhalt einer Fotoverweisung und Frage, wenn er davon kenne, nannte er A.________, C.________, B4.________, G.________, N.________, F.________, AB.________, S.________, AX.________ und M.________ (pag. 1525 Z. 229 ff.). Auf Vorhalt, es habe einen Krawall gegeben, und Frage, was er wahrgenommen habe, erwiderte er: «Wie gesagt, ich war drinnen am Essen und dann kam die Polizei und diese sagte uns, dass wir auf den Boden müssen. Wir waren drinnen, haben gegessen, getrunken und Musik gehört. Mehr habe ich nicht mitbekommen» (pag. 1522 Z. 113 ff.). Auf Erkundigung, ob er einen Kampf oder ein Gerangel gesehen habe, wiederholte er: «Wie gesagt, ich war drinnen am Essen und plötzlich sind die Bullen reingekommen (pag. 1522 Z. 125 f.; ferner pag. 1524 Z. 187 ff. und Z. 198 ff. sowie pag. 1525 Z. 208 ff. und Z. 218 ff.). Sicher sei G.________ mit ihm drinnen gewesen, als die Polizei gekommen sei (pag. 1525 Z. 235 f.). Wie viele Personen durchgehend im Clublokal gewesen seien, wisse er nicht (pag. 1522 Z. 122 f.). Er habe keine Waffen gesehen (pag. 1522 Z. 110 f.) und soweit er wisse, auch keine Verletzten. Er sei allerdings ziemlich betrunken gewesen (pag. 1522 Z. 128 f.). Was seine Kollegen gemacht haben, wisse er nicht (pag. 1523 Z. 133 f.). Er habe niemanden geschlagen und sei niemanden tätlich angegangen (pag. 1522 Z. 131 ff.). Auf Vorhalt der Aussage von V.________, wonach es geheissen habe, die Hells Angels kämen und man sich bewaffnet habe, insistierte er: «Das stimmt nicht und keine weitere Aussage. Das ist gelogen. Von dem habe ich nichts mitbekommen» (pag. 1523 Z. 151 ff.). Auf Vorhalt, dass Waffen hervorgeholt worden und alle nach draussen gestürmt seien, machte er keine Aussagen (pag. 1523 Z. 142 ff. und Z. 157 ff.). Auf Frage, ob er etwas wie Hektik wahrgenommen habe, meinte er: «Es ist zu lange her und ich habe auch getrunken. Es war ein gutes Fest und ich hatte einen guten Tag. Wir haben auch gegrillt» (pag. 1524 Z. 204 ff.).
An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 31. Mai 2022 wollte B3.________ nichts zum Vorwurf gemäss Anklageschrift sagen (pag. 6092 Z. 19 ff.). Über die angebliche Gründung eines Bandidos-Chapters in der Schweiz wisse er nichts (pag. 6094 Z. 6 ff.) resp. dazu mache er keine Angaben (pag. 6094 Z. 14 ff.). Auch zu den Fragen, ob er irgendeine Verbindung zu den Bandidos habe (pag. 6094 Z. 1 ff.) und am Nachmittag in OA.________ (Ort) gewesen sei (pag. 6095 Z. 25 ff.), sagte er nichts. Er könne sich nicht erklären, warum F.________ am 11. Mai 2019 um 12:04 Uhr die Nachricht «3members broncos. 2 prospects. 1 CF.________ (Motorradclub) member» geschickt habe (pag. 6095 Z. 29 ff.). Er wisse nicht mehr, wie er damals zum Clublokal gekommen sei (pag. 6096 Z. 2 f.). Die Aussage von U.________, sie seien gemeinsam von OA.________ (Ort) ins Clublokal gefahren, könne stimmen (pag. 6096 Z. 6 ff.). Dazu, was anschliessend geschehen sei, mache er keine Aussagen (pag. 6096 Z. 19 ff.). Von der Auseinandersetzung habe er nichts mitbekommen (pag. 6096 Z. 27 ff., pag. 6097 Z. 14 ff.). Er habe sich zu dieser Zeit unten im Clublokal aufgehalten (pag. 6096 Z. 31 ff.). Er habe weder Waffen noch sich bewaffnende Personen gesehen noch Schüsse gehört noch verletzte Personen beobachtet (pag. 6097 Z. 2 ff., Z. 22 ff. und Z. 27 ff.). Er habe sich nicht bewaffnet (pag. 6097 Z. 10 ff.). Ob er ein Messer dabeigehabt habe, wisse er nicht mehr (pag. 6098 Z. 14 ff.). Auf Vorhalt, die Polizei habe bei ihm ein Klappmesser mit seinem Blut sichergestellt, erwiderte er, er habe sich vielleicht mal geschnitten als er «bräteln» gegangen sei oder so (pag. 6099 Z. 31 ff.). Er habe nicht geschlagen und sei auch nicht geschlagen worden (pag. 6097 Z. 32 ff.). Dazu, warum er drinnen geblieben sei, während draussen etwas los gewesen sei, resp. ob es ihn nicht «wundergenommen» habe, was draussen passierte, sagte er nichts (pag. 6098 Z. 4 ff.). Zu den Schilderungen von AJ.________ und AX.________, wonach auf einmal alle aufgestanden und nach draussen gegangen seien resp. neben V.________ und ihnen beiden nur ein/zwei Männer im Clublokal verblieben seien, sage er nichts (pag. 6099 Z. 23 ff.). Auf Nachfrage könne er bestätigen, die ganze Zeit unten im Clublokal gewesen zu sein (pag. 6097 Z. 18 ff.) und gegessen zu haben (pag. 6099 Z. 23 ff.). Wo genau resp. in welchem der drei Räume er sich aufgehalten habe, wisse er nicht mehr (pag. 6099 Z. 27 ff.).
An der Berufungsverhandlung vom 27. Januar 2025 hielt B3.________ an seinem bisherigen Standpunkt fest. Er gab, er habe nichts gemacht (pag. 9760 Z. 5 f., pag. 9762 Z. 1 f.). Er könne sich nicht mehr an alles erinnern. Es sei schon sechs Jahre her und er sei recht alkoholisiert gewesen; er habe ein/zwei Bier und einen Shot getrunken (pag. 9760 Z. 18 f., pag. 9761 Z. 11 ff., pag. 9763 Z. 8 f.). Er sei damals an die Steinbachstrasse gegangen, um an der Geburtstagsfeier von zwei/drei Personen teilzunehmen, darunter B1.________ (pag. 9760 Z. 30 ff.). Woher er diesen kenne, wolle er nicht sagen (pag. 9760 Z. 38 f.). Er wisse nicht, ob das Lokal an der Steinbachstrasse als künftiges Clublokal des ersten Bandidos-Chapters in der Schweiz vorgesehen gewesen sei (pag. 9760 Z. 41 ff.) und könne nicht mehr sagen, was nach der Rückkehr von der Ausstellung bei AA.________ geschehen sei (pag. 9761 Z. 1 ff.). Von der tätlichen Auseinandersetzung habe er nichts mitbekommen (pag. 9761 Z. 24 f.). Während dieser habe er unten, im hintersten Raum des Clublokals gegessen (pag. 9761 Z. 15 ff., pag. 9762 Z. 1 ff.). Er habe u.a. mit G.________ am Tisch gesessen. An die anderen Personen, die drinnen gewesen seien, könne er sich nicht mehr genau erinnern. Er könne auch nicht mehr sagen, wie viele Personen es gewesen seien (pag. 9761 Z. 21 f., pag. 9762 Z. 37 ff.). Es könne sein, dass Personen rein und raus gegangen seien. Er sei jedoch am Essen gewesen und habe daher anderes zu tun gehabt, als den anderen zuzuschauen (pag. 9762 Z. 43 ff.). Sein Klappmesser habe er dabeigehabt, weil sie grillierten (pag. 9762 Z. 1 ff.). Auf Vorhalt, der WhatsApp-Gruppe «CHSLYBCH» hätten u.a. A.________, B1.________ und C.________ angehört, die mutmasslich zum eingeweihten Kreis der Bandidos resp. des neu zu gründenden Chapter gehörten, und Frage, warum er der WhatsApp-Gruppe angehört habe, machte er keine Angaben (pag. 9761 Z. 33 ff.).
27.3 Beweiswürdigung der Kammer
B3.________ war zwar (noch) kein Mitglied der Bandidos. Er war aber besser über die Angelegenheiten der (designierten) Bandidos und die Chaptergründung informiert sowie stärker in diese wie auch die Vorkommnisse vom 11. Mai 2019 involviert, als er zugestehen wollte:
Seine Behauptung, er sei am 11. Mai 2019 zum ersten Mal im angedachten Clublokal gewesen, wird durch ein von A.________ am 7. Mai 2019 in die WhatsApp-Gruppe «CHSYLBCH» geschicktes Foto widerlegt, das B3.________ essend auf dem Grundstück des Clublokals zeigt (pag. 4841, S. 55 Nr. 49 und Nr. 50). Bezeichnend sind sodann seine Bekanntschaften mit Mitgliedern und Supportern der Bandidos resp. mit mehreren, teilweise massgeblich in die Chaptergründung involvierten Personen; so namentlich mit A.________ (der als designierter Sicherheitschef des zu gründenden Bandidos-Chapters vorgesehen war; pag. 4055 Z. 433 ff. und Z. 455 f.), C.________, B4.________ (Vizepräsident des OJ.________(Land) Bandidos-Chapters CA.________) sowie G.________, N.________ und M.________ (alle designierte Mitglieder des sich in Gründung befindlichen Bandidos-Chapters; pag. 5287, pag. 4800 Z. 73 ff., pag. 3765 Z. 57 ff.), S.________ (Supporter der Bandidos; pag. 2775 Z. 73 f.) sowie F.________ und AB.________ (beide ehemalige Mitglieder der Broncos, Chapter CB.________; pag. 512 Z. 36 ff., pag. 1826 Z. 56 f., pag. 1747 Z. 62 ff., pag. 1749 Z. 133 f.). Es liegt auf der Hand, dass ihn diese Personen am 11. Mai 2019 und bereits zuvor über die geplante Chaptergründung und damit verbunden über die Dynamik und die aktuellen Gegebenheiten in der schweizerischen Motorradclubszene informiert haben. Anders als mit intensiven Beziehungen zu den (designierten) Bandidos lässt sich auch seine Mitgliedschaft in den WhatsApp-Gruppen «CHSYLBCH» und «El mejicano» nicht erklären. Seine Behauptungen, er wisse nichts über die Chaptergründung, sei lediglich zu einer «Party» eingeladen worden und habe keine Ahnung, warum die Polizei aufgetaucht sei, sind als Schutzbehauptungen zu werten, um seine eigene Tatbeteiligung zu verschleiern und seine Gruppenmitglieder vor der Strafverfolgung zu schützen, wie es die motorradclubinternen Wertvorstellungen und Verhaltensmuster gebieten (dazu E. III.10.6 hiervor). Erwähntes Foto resp. die Anwesenheit von B3.________ auf dem Grundstück des Clublokals wie auch seine Mitgliedschaft in den zwei WhatsApp-Gruppen lassen keinen anderen Schluss zu, als dass er eng mit den (designierten) Bandidos verkehrte und deren Vertrauen genoss. Getreu dem Slogan «support your local bandidos» fungierte er am 11. Mai 2019 denn auch mit U.________, einem Bekannten von A.________, in OA.________ (Ort) als Späher. So berichtete A.________: «Wir fuhren eben mit den Autos nach OA.________ (Ort). Aufgrund gewisser Provokationen und Infos durch Leute, die schon bedroht und verfolgt worden sind, haben wir bereits am Morgen jemanden hingeschickt, um die Lage abzuchecken, damit wir nicht in eine Falle laufen. Wir positionierten zwei Autos, eines vorne beim Kreisel bei OA.________ (Ort) und dass andere beim Restaurant neben dem Motorradhändler. Dieses Auto war über Funk mit mir verbunden. Wenn etwas gewesen wäre, hätten sie mich anfunken können» (pag. 4045 Z. 61 ff.). U.________ gab an: «Wir sind in die Nähe von Ins gefahren. Ich habe noch einen von N.________ (Spitzname)’s Kollegen mitgenommen. Er hatte eine Glatze und Tattoos am ________. Wir gingen zu einer Tankstelle. In der Nähe der Tankstelle hielten wir an. Es war ca. 13.00 - 14.00 Uhr, es war bewölkt und hatte geregnet. Bezüglich Zeit bin ich mir absolut nicht sicher. Ich habe mir an der Tankstelle noch etwas zu Essen gekauft in der Nähe des Kreisels. Wir warteten dort und hatten ein Funk dabei von A.________. Er meinte, dass wir zurückfahren werden, und ich bin ihm gefolgt. Wir fuhren zurück zum Tatort» (pag. 1152 Z. 89 ff.; siehe zu der von U.________ gemachten und auf B3.________ zutreffenden Personenbeschreibung auch pag. 1141 Z. 113 ff. und pag. 1146 Z. 17 ff. sowie die Fotoverweisung auf pag. 1158 Z. 340 f., wobei zu beachten ist, dass die ________ Haare von B3.________ ohne Weiteres mit einer Glatze verwechselt werden konnten). Diese Angaben von U.________ widerlegen sodann die Behauptung von B3.________, er sei zu Fuss vom Bahnhof zum Clublokal gelangt.
In Anbetracht des Ausgeführten erachtet die Kammer als erstellt, dass B3.________ aus dem Umfeld des engeren Kreises der in die Chaptergründung involvierten Personen stammte und eine Clubmitgliedschaft anstrengte. Ob er bereits ein sogenannter Hangaround der Bandidos war, muss und kann offenbleiben. Als erstellt kann jedenfalls gelten, dass er über die Chaptergründung informiert war. Als Späher wusste er zwangsläufig, dass am 11. Mai 2019 nicht irgendeine unbedeutende Party gefeiert wird, sondern die Bandidos an diesem Tag erstmals öffentlich ihre Präsenz in der Schweiz zeigen, und mit einer Auseinandersetzung u.a. mit den Hells Angels rechneten. Ihm war bekannt, dass die Hells Angels und Broncos den Auftritt in OA.________ (Ort) wie auch die Eröffnung eines Clublokals in Belp als Provokation auffassen, die geplante Chaptergründung nicht goutieren und erforderlichenfalls gewaltsam bekämpfen werden.
Was die Rolle von B3.________ am Raufhandel anbelangt, erachtet die Kammer seine Sachverhaltsdarstellung, er habe vom Raufhandel nichts mitbekommen und währenddessen im Clublokal gegessen und Musik gehört, als unglaubhaft. Es finden sich in seinen diesbezüglichen Aussagen keine Realkennzeichen, dafür diverse Lügensignale. Obgleich es keiner intellektuellen und sprachlichen Fähigkeiten erfordert hätte, einen Verbleib im Clublokal realitätsnah zu schildern, machte B3.________ diesbezüglich nur vage, widersprüchliche und unrealistische Angaben. Er gab weder an, welche Musik er gehört, noch was er gegessen haben will. Auch die Personen, mit denen er gespiesen haben will, nannte er nicht von sich aus; G.________ erwähnte er erst auf Nachfrage (pag. 1525 Z. 235 f.). Hellhörig macht denn auch, dass G.________ – den B3.________ als «Kollegen» bezeichnete (pag. 1514 Z. 15) – selbst nie angab, während des Raufhandels mit B3.________ im Clublokal gegessen zu haben (vgl. pag. 2137 ff., pag. 6154 ff.), und selbst zum engeren Kreis der in die Chaptergründung involvierten Personen gehörte sowie erstinstanzlich rechtskräftig des Raufhandels schuldig erklärt wurde. Das sind weitere Indizien dafür, dass die Sachverhaltsdarstellung von B3.________ nicht den wahren Begebenheiten entspricht. Ohnehin ist unvorstellbar, dass er – wenn er tatsächlich im Hauptraum des Clublokals verblieben wäre – nichts von der Bewaffnung seiner Gruppenmitglieder und dem anschliessenden Raufhandel mitbekommen hätte, handelte es sich dabei doch um unübersehbare und unüberhörbare Vorkommnisse. So sprach selbst B2.________ von einem «riesen Radau» (pag. 6086 Z. 1 ff.) und meinte F.________ auf Frage, wie die Information, dass es oben ein Problem gebe, ins Clublokal gelangt sei: «Dass oben ein Problem ist, hat man ziemlich gehört» (pag. 1844 Z. 255). V.________ berichtete bildhaft und eindrücklich, die Männer hätten sich im Clublokal mit Waffen ausgerüstet, wobei es ein «Gstürm» gegeben habe, weil einer nicht gewusst habe, wie man die Waffe lädt (pag. 53 Z. 74 ff. und Z. 85, pag. 516 Z. 241 f.). Später seien im Hauptraum Schüsse zu hören gewesen (pag. 525 Z. 80, pag. 547 Z. 216 f., pag. 516 Z. 237 ff.), woraufhin einige Männer zurück ins Clublokal gestürmt seien (pag. 513 Z. 103 ff.). Drinnen habe man alles ziemlich locker genommen und bis zum Eintreffen der Polizei weiter gegessen und getrunken (pag. 514 Z. 114 und Z. 157, pag. 525 Z. 84 ff., pag. 525 Z. 84 ff.). Kommt hinzu, dass die drei Räume des Clublokals (Vor-, Mittel- und Hauptraum) schlauchartig angeordnet und nicht durch eine Tür oder ähnliches voneinander getrennt sind (pag. 309 ff.), so dass B3.________ hätte mitbekommen müssen, was in den anderen/vorderen Räumen geschieht. Augenfällig ist schliesslich, dass sich B3.________ jeweils auf sein Aussageverweigerungsrecht berief, sobald er mit Vorhalten konfrontiert wurde, die seiner Sachverhaltsdarstellung widersprachen. Das ist sein strafprozessuales Recht. Aufgrund der ihn belastenden Beweislage hätte nach Ansicht der Kammer jedoch vernünftigerweise erwartet werden dürfen, dass er dazu beiträgt, allfällige erklärbare Widersprüche zwischen seinen Aussagen und den übrigen Beweismitteln soweit möglich aufzulösen. Dass er dies nicht getan hat, kann als weiteres Indiz dafür gewertet werden, dass seine Sachverhaltsdarstellung nicht den tatsächlichen Begebenheiten entspricht (siehe zur Zulässigkeit der Berücksichtigung des Schweigens trotz Aussageverweigerungsrechts die unter E. III.10.1 hiervor zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung). Die Ungereimtheiten und Widersprüche in den Aussagen von B3.________ sowie die angebliche Erinnerungslücke sind durch dessen geltend gemachten Alkoholeinfluss zum Tatzeitpunkt nicht plausibel erklärbar. Der am 12. Mai 2019 um 05:53 Uhr und damit rund zwölf Stunden nach dem Raufhandel durchgeführte Atemalkoholtest ergab einen Wert von lediglich 0.25 mg/l (pag. 1516 Z. 126 ff.) inkl. Nachtrunks einer unbekannten Menge Schnaps (pag. 1516 Z. 115 ff.). Kommt hinzu, dass weder U.________ noch F.________ – die sich beide eingehend zur Verfassung von B3.________ äusserten (dazu sogleich) – angaben, dieser sei betrunken gewesen. Der geltend gemachte Alkoholeinfluss ist eine widerlegte Schutzbehauptung.
Im Ergebnis kann auf die Beteuerungen von B3.________, er sei während des Raufhandels im Clublokal verblieben, habe weder Waffen noch eine Bewaffnung wahrgenommen noch irgendetwas vom Raufhandel mitbekommen, nicht abgestellt werden. Für die Sachverhaltsfeststellung essenziell sind daher neben den Gesamtumständen (dazu E. III.10.3 bis E. III.10.8 hiervor) insbesondere die Aussagen von V.________.
V.________ antwortete an der Einvernahme vom 15. August 2019 und damit tatnah auf Frage, ob sie weitere Personen auf dem Fotoblatt erkenne: «Ja, Nr. 9 [Anmerkung der Kammer: B3.________; pag. 534 ff.] habe ich flüchtig gesehen» (pag. 530 Z. 249 f.). Auf Nachfrage, ob sie wisse, was Nr. 9 spezifisches gemacht habe, gab sie an: «Nein, er ist mit den anderen nach draussen gerannt» (pag. 530 Z. 265 f., pag. 534 ff.). Ob er eine Waffe dabeigehabt habe, wisse sie nicht (pag. 530 Z. 265 f.). Es ist nachvollziehbar und damit glaubhaft, dass V.________ gerade B3.________ als einen der nach draussen rennenden Männer wiedererkannt hat. Der damals ________-Jährige hob sich optisch mit bartfreiem Gesicht, ________ Haaren, schlanker Postur und einer Tätowierung am ________ deutlich von den übrigen Männern ab, die von V.________ zutreffend als mit «ein bisschen Bart, Tattoos und Glatzen» beschrieben wurden (pag. 530 Z. 251; siehe zum Aussehen der anwesenden Männer die Fotoverweisung auf pag. 534 ff.). Für die Glaubhaftigkeit besagter Aussagen von V.________ spricht sodann, dass sie B3.________ damit nicht übermässig belastet und Nichtwissen als solches deklariert hat. Untermauert werden ihre Schilderungen, wonach alle Männer inkl. B3.________ nach draussen gerannt seien und sie allein im Clublokal zurückgeblieben sei (pag. 513 Z. 98 ff., pag. 514 Z. 167 ff.), durch die Aussagen von AJ.________, der mutmasslich in die Chaptergründung involviert und für die Zubereitung des Spanferkels zuständig war (siehe pag. 875.12). Auch er sagte aus, infolge der Alarmierung «es geht los» seien alle – ihn inbegriffen – aufgestanden und nach draussen gegangen (pag. 5294 Z. 161 ff., pag. 5295 Z. 174 ff. und Z. 187 ff., pag. 5298 Z. 300 ff.).
Gestützt auf die glaubhaften Aussagen von V.________ wie auch die Schilderungen von F.________ und B2.________, erachtet die Kammer als erstellt, dass B3.________ die Bewaffnung im Clublokal mitbekam und dessen Hauptraum gemeinsam mit teilweise bewaffneten Gruppenmitgliedern bewusst in Richtung Vorplatz verliess, um den eintreffenden Hells Angels und Broncos entgegenzutreten. Seiner Verteidigerin ist zuzustimmen, dass V.________ keine Angaben dazu machen konnte, ob B3.________ bis zum Vorplatz verschob oder lediglich den Hauptraum des Clublokals verliess (vgl. pag. 513 Z. 100 ff., pag. 514 Z. 127 ff., pag. 528 Z. 182 ff.). Die Kammer hat jedoch keine Zweifel, dass er nicht lediglich den Hauptraum verliess, sondern mit seinen Gruppenmitgliedern bis zum Vorplatz ging und während des Raufhandels dort verblieb. Es ist mit Blick auf das – um es in den Worten von U.________ auszudrücken (pag. 1142 Z. 120) – «hitzköpfige» Temperament von B3.________ äusserst unwahrscheinlich, dass er sich während des Raufhandels nicht auf dem Vorplatz befand. Gemäss U.________ konnte sich B3.________ schlecht beherrschen, als sie von der Polizei im Clublokal angehalten wurden (pag. 1142 Z. 123 f.). Gestützt wird diese Beobachtung von F.________, der eindrücklich angab, er habe sich während der Anhaltung durch die Polizei fast ein wenig für die Anwesenden geschämt: «Der eine, der B3.________ (Spitzname), hat sich nicht beliebt gemacht, er hat immer gegen die Polizei geschimpft» (pag. 1832 Z. 126 ff.). Er habe sich «immer wieder daneben» benommen. Auch während des Transports auf die Polizeiwache Neufeld habe er «immer wieder Stunk» gemacht (pag. 1832 Z. 149 ff.). Objektiviert werden diese Schilderungen dadurch, dass B3.________ im Festhalteraum der Polizeiwache Neufeld ein Toi Toi beschädigt hat, wofür er im Strafbefehlsverfahren rechtskräftig wegen Sachbeschädigung verurteilt wurde (dazu E. VI.29.2.2 hiernach). Auf Frage, wie es zu dieser Sachbeschädigung kam, antwortete B3.________: «Die Handschellen gingen mehr und mehr zu. Ich drehte durch und begann alle zu beleidigen. Ich begriff nicht, warum ich in der Zelle noch Handschellen tragen musste. Ich drehte durch. Als einer reinkam und die Handschellen löste, war ich wieder ruhig» (pag. 1515 Z. 86 ff.). Auf Erkundigung, ob er bereit sei, für den Schaden aufzukommen, meinte er ebenso uneinsichtig und die Schuld bei der Polizei suchend: «Eigentlich nicht. Sie sind selber schuld. Ich sagte oft, dass man mir die Handschellen lösen soll. Es standen sicher 10 Leute rum und haben nichts gemacht. Sie sind selber schuld» (pag. 1515 Z. 101 ff.). Dieses Nachtatverhalten (Beschädigung des Toi Toi) offenbart, dass B3.________ nicht besonnen und zurückhaltend reagiert, wenn er sich ungerecht behandelt fühlt, sondern die Auseinandersetzung sucht. Nichts zu seinen Gunsten ableiten kann er schliesslich aus dem Umstand, dass er im Clublokal angehalten wurde. Der Raufhandel war vor 18:20 Uhr beendet (siehe E. III.10.7 hiervor), weshalb er mindestens fünf Minuten Zeit hatte, um vom Vorplatz ins Clublokal zu gelangen, bevor er um 18:24 Uhr (pag. 1503) dort angehalten wurde.
Nach dem Gesagten erachtet die Kammer als erstellt, dass B3.________ während des Raufhandels nicht essend im Clublokal sass, sondern mit teilweise bewaffneten Gruppenmitgliedern draussen auf dem Vorplatz stand. Indes kann ihm nicht nachgewiesen werden, sich bewaffnet und/oder tätlich am Raufhandel beteiligt zu haben. Ob er das von der Polizei in seiner Jacke festgestellte Klappmesser (Ass.-Nr. 1405; pag. 1510) zwecks Bewaffnung mit sich führte oder – wie von ihm behauptet – zufällig resp. zwecks Fleischschneidens auf sich trug, ist unklar. Daher und weil keine Hinweise dafür bestehen, dass er das Klappmesser gegen eine andere Person eingesetzt hätte, kann auch offenbleiben, ob sich an Griff und Klinge des Klappmessers Blut von ihm fand (siehe zu dieser Frage die vorinstanzlichen Erwägungen auf pag. 8110).
Summa summarum unterstützte B3.________ seine Gruppe, indem er infolge der Alarmierung durch F.________ resp. die Auskundschafter gemeinsam mit mehreren Gruppenmitgliedern auf den – wohlgemerkt einige Meter vom Clublokal entfernten und über eine etwa zwanzig Meter lange Rampe zu erreichenden – Vorplatz verschob und während des Raufhandels dort verblieb. Er agierte im Wissen um die teilweise Bewaffnung seiner Gruppenmitglieder und die gruppeninterne Gewaltbereitschaft, im Bewusstsein um eine unmittelbar bevorstehende tätliche Auseinandersetzung mit den Hells Angels und Broncos sowie in der Absicht der gewaltsamen Verteidigung der geplanten Chaptergründung und des angedachten Clublokals («Revierverteidigung»). Mit seiner Anwesenheit vor Ort erhöhte er die zahlenmässige Präsenz der Bandidos und trug so zu deren Mannesstärke bei. Allein mit seiner physischen Präsenz bestärkte er seine sich tätlich am Raufhandel beteiligenden Gruppenmitglieder in ihrem Handeln und stärkte ihnen den Rücken, mithin feuerte er sie nonverbal an und unterstützte sie psychisch (dazu auch E. III.11.3 hiervor).
Im Übrigen wird für die Beweiswürdigung auf die allgemeinen Ausführungen unter E. IIII.10.3 bis E. III.10.8 hiervor verwiesen.
27.4 Beweisergebnis
Gestützt auf die vorangegangenen Ausführungen erachtet die Kammer neben dem von ihr als erstellt erachteten Grundsachverhalt (E. III.10.8 hiervor) auch den individuellen Anklagesachverhalt mit dem in Kursivschrift verfassten Passus in den relevanten Punkten als erstellt; sie verneint eine Bewaffnung und ein tätliches Mitwirken am Raufhandel seitens B3.________.
Rechtliche Würdigung
B3.________ handelte insofern objektiv tatbestandsmässig im Sinne von Art. 133 Abs. 1 aStGB, als er infolge der Alarmierung durch F.________ resp. die Auskundschafter gemeinsam mit weiteren Gruppenmitgliedern, deren einige mit Gegenständen bewaffnet waren, auf den Vorplatz verschob, sowie dort verblieb, als die erwarteten Hells Angels und Broncos eintrafen, und auch während des Raufhandels dort stand. Er trug die Absichten seiner sich tätlich am Raufhandel beteiligenden Gruppenmitglieder aktiv in dem Sinne mit, als er auf den einige Meter vom Clublokal entfernten Vorplatz verschob und während des Raufhandels als Teil seiner Gruppe dort verblieb. Damit stand er für die Anliegen seiner Gruppe ein/hin und signalisierte, dass er das Handeln seiner sich tätlich am Raufhandel beteiligenden Gruppenmitgliedern unterstützt. Mit seiner physischen Präsenz vor Ort bestärkte er seine Gruppenmitglieder in deren Ansinnen, die Chaptergründung, das angedachte Clublokal und das Ansehen der Bandidos mit Gewalt zu verteidigen. Dadurch förderte er deren Tatbereitschaft, womit eine aktive psychische Unterstützung vorliegt (nonverbales Anfeuern/ Bestärken). Ferner trug er zur zahlenmässigen Präsenz seiner Gruppe bei. Damit erhöhte er die wahrgenommene Bedrohungslage der Hells Angels und Broncos und begünstigte deren Gewaltbereitschaft/Streitfreudigkeit. Auch insofern trug er zur Eskalation der Situation bei. Daran ändert nichts, dass er unbewaffnet war und nicht tätlich wurde. Mit seiner physischen Präsenz vor Ort und der damit verbundenen psychischen Unterstützung seiner Gruppe und deren einzelner Mitglieder förderte er den Raufhandel massgeblich. B3.________ leistete einen zentralen wesentlichen Tatbeitrag, d.h. eine Hilfeleistung, die über eine Gehilfenschaft nach Art. 25 aStGB hinausgeht.
B3.________ handelte direktvorsätzlich. Er stand – im Wissen um die teilweise Bewaffnung seiner Gruppenmitglieder, die gruppeninterne Gewaltbereitschaft und die grundsätzliche Streitfreudigkeit der Gegenseite – mit seinen Gruppenmitgliedern auf dem Vorplatz, um den Hells Angels und Broncos geschlossen entgegenzutreten. Wer so handelt, nimmt eine wechselseitig tätliche Auseinandersetzung nicht bloss in Kauf. Die gewaltsame Verteidigung der geplanten Chaptergründung war das eigentliche Ziel seiner Gruppe, was B3.________ wusste und wollte.
Der objektive und der subjektive Tatbestand von Art. 133 Abs. 1 aStGB sind erfüllt und die objektive Strafbarkeitsbedingung ist eingetreten.
Im Übrigen wird für die rechtliche Würdigung auf die allgemeinen Ausführungen unter E. III.11.3 hiervor verwiesen.
Es liegen weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vor. Wider die Ausführungen der Verteidigerin liegt keine rechtfertigende Notwehr im Sinne von Art. 15 aStGB vor. Wie die Beweiswürdigung zeigt, befand sich B3.________ nicht in einer Notwehrlage und agierte nicht mit Verteidigungswille.
B3.________ ist des Raufhandels nach Art. 133 Abs. 1 aStGB schuldig zu erklären.
Strafzumessung
29.1 Tatkomponenten
29.1.1 Objektive Tatschwere
B3.________ beteiligte sich dahingehend aktiv am Raufhandel, als er infolge der Alarmierung zum Vorplatz verschob und während des Raufhandels dort verblieb, womit er die Bandidos mit seiner körperlichen Präsenz psychisch unterstützte und zahlenmässig stärkte. Daher und weil er sich weder bewaffnet noch tätlich am Raufhandel beteiligt hat, entspricht die Verwerflichkeit seines Handelns jenem der «Grundstrafe» von 18 Monaten Freiheitsstrafe gemäss E. III.12.2.2 hiervor.
29.1.2 Subjektive Tatschwere
B3.________ handelte direktvorsätzlich (E. III.11.3 und E. VI.28 hiervor). Das ist tatbestandsimmanent und daher neutral zu gewichten.
Er beteiligte sich am Raufhandel, weil er den (designierten) Bandidos bei der Verteidigung der geplanten Chaptergründung und des angedachten Clublokals beistehen wollte.
Die Tat wäre denn auch ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Innere oder äussere Umstände, die es B3.________ verunmöglicht oder erschwert hätten, sich rechtskonform zu verhalten, wurden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.
Das subjektive Tatverschulden wird insgesamt neutral gewichtet.
29.1.3 Gesamtverschulden
Die Kammer erachtet für den Schuldspruch wegen Raufhandels eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten für verschuldensangemessen.
29.2 Täterkomponenten
29.2.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse
B3.________ ist nicht vorbestraft (pag. 9624 ff.). Vorstrafenlosigkeit darf erwartet werden und stellt keine besondere Leistung dar. Sie ist nicht strafmindernd zu berücksichtigen.
Für die sich neutral auf die Strafhöhe auswirkenden persönlichen Verhältnisse von B3.________ wird vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (siehe pag. 8127 f.). Ergänzend und aktualisierend ist festzuhalten, dass er alleinstehend ist. Er arbeitet temporär als _______ und hat ab März 2025 eine unbefristete Anstellung in Aussicht (pag. 9810). Sein gegenwärtiges monatliches Nettoeinkommen beträgt rund CHF 4'500.00 inkl. 13. Monatslohn. Er hat Schulden über CHF 10'000.00 bei seiner Mutter in Form eines Privatkredits (pag. 9554 ff.). Auf seine Zukunftspläne angesprochen, erwiderte er an der Berufungsverhandlung, er wolle ein ruhiges und normales Leben ohne Probleme führen (pag. 9759 Z. 40 f.). Entgegen den Ausführungen seiner Verteidigerin kann B3.________ nichts zu seinen Gunsten daraus ableiten, dass er die ihm mit Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 23. Oktober 2020 auferlegte teilbedingte sechsmonatige Freiheitsstrafe in Form von gemeinnütziger Arbeit verbüsst hat, um seine Arbeitsstelle nicht zu verlieren, und die ihm auferlegten Verfahrenskosten beglichen hat. So erfreulich dies sein mag, wird solches Verhalten gleichwohl erwartet und wirkt sich nicht strafmindernd aus.
29.2.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren
Im Strafregisterauszug vom 13. Januar 2025 sind zwei Verurteilungen verzeichnet (pag. 9624 ff.):
Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 05.12.2019
Delikt: Sachbeschädigung
Tatzeitpunkt: 11./12.05.2019
Sanktion: Bedingte Geldstrafe von 20 Tagessätzen, 2-jährige Probezeit ab 28.01.2020; Busse von CHF 200.00
Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 23.10.2020
Delikte: Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen, Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz (mehrfach), Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, Vergehen gegen das Bundesgesetz über explosionsgefährliche Stoffe, Führen eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung/Entzug/Aberkennung des Ausweises (mehrfach), Führen eines Motorfahrzeugs ohne erforderlichen Führerausweis (mehrfach), Nichtabgabe von Ausweisen/Kontrollschildern
Tatzeitpunkt: 01.01.2014 bis 27.01.2019
Sanktion: teilbedingte Freiheitsstrafe von 28 Monaten, davon 22 Monate bedingt, 3-jährige Probezeit ab 23.10.2020; Geldstrafe von 64 Tagessätzen als Zusatzstrafe zum Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 05.12.2019; Busse von CHF 2'320.00
Seit der zu beurteilenden und bald fünf Jahre zurückliegenden Straftat hat sich B3.________ nichts mehr zu Schulden kommen lassen. Straffreies Verhalten wird erwartet und ist nicht strafmindernd zu berücksichtigen.
Laut seiner Verteidigerin war das dem Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 23. Oktober 2020 zugrundeliegende Strafverfahren am 11. Mai 2019 bereits eröffnet (pag. 9733). Folglich beging B3.________ den Raufhandel im Bewusstsein um ein hängiges Strafverfahren. Damit offenbarte er eine nicht unerhebliche Uneinsichtigkeit und Gleichgültigkeit gegenüber der Rechtsordnung.
Das Verhalten von B3.________ im Strafverfahren ist weitgehend neutral zu gewichten. Er hat sich – soweit aus den Akten ersichtlich und abgesehen von der Beschädigung des Toi Toi im Festhalteraum (pag. 1515 Z. 96 ff.), wofür er mit Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 5. Dezember 2021 mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen sanktioniert wurde – korrekt verhalten. Daran ändert nichts, dass er sich gegen den erhobenen Vorwurf zur Wehr gesetzt und teilweise von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat. Das ist sein strafprozessuales Recht (Art. 113 Abs. 1 StPO) und darf nicht zu seinen Ungunsten gewertet werden. Indes fehlen auch jegliche Anzeichen von Einsicht und Reue.
Das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren wirkt sich im Umfang von 2 Monaten straferhöhend aus.
29.2.3 Strafempfindlichkeit
Der von seiner Verteidigerin vorgebrachte drohende Verlust der Arbeitsstelle begründet keine erhöhte Strafempfindlichkeit im Sinne der Rechtsprechung (dazu E. III.12.1.1 hiervor). Ohnehin steht es B3.________ offen, dereinst ein Gesuch um Vollzug des unbedingten Teils seiner Freiheitsstrafe, ausmachend 2 Monate (dazu E.VI. 29.5 hiernach), etwa in Form der gemeinnützigen Arbeit zu stellen, um die unvermeidbaren Konsequenzen einer mehrmonatigen Freiheitsstrafe abzuwenden.
Die Strafempfindlichkeit wirkt sich neutral auf die Strafe aus.
29.2.4 Fazit
Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten im Umfang von 2 Monaten straferhöhend aus, womit eine Freiheitsstrafe von 20 Monaten resultiert.
29.3 Keine Verletzung des Beschleunigungsgebots
Es liegt keine Verletzung des Beschleunigungsgebots vor, die strafmindernd zu berücksichtigen wäre (dazu E. III.12.1.4 hiervor).
29.4 Zusatzstrafe
B3.________ beging den Raufhandel am 11. Mai 2019 und damit bevor ihn das Regionalgericht Bern-Mittelland am 23. Oktober 2020 rechtskräftig zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 28 Monaten und einer Geldstrafe von 64 Tagessätzen verurteilt hat (pag. 9625 f.). Wie unter E. III.12.1.2 hiervor ausgeführt, ist keine Zusatzstrafe zu einer Zusatzstrafe auszufällen, wenn der Täter diesfalls für die gleichen Straftaten mehrfach in den Genuss einer für ihn günstigere Asperation käme. Eine solche Konstellation liegt nicht vor. Das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 23. Oktober 2020 betreffend die 64-tägige Geldstrafe stellt eine Zusatzstrafe zum Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 5. Dezember 2019 dar, nicht aber bezüglich der vorliegenden relevanten 28-monatigen Freiheitsstrafe. Hinsichtlich die der 28-monatigen Freiheitsstrafe zugrundeliegenden Straftaten kommt B3.________ mit vorliegendem Urteil erstmals in den Genuss einer für ihn vorteilhafteren Zusatzstrafe, weshalb in Anwendung von Art. 49 Abs. 2 aStGB eine Zusatzstrafe zu bilden ist.
Verglichen mit dem vorliegenden Schuldspruch wegen Raufhandels liegen dem Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 23. Oktober 2020 (abstrakt) schwerere Straftaten zugrunde, weshalb von der mit diesem Urteil ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 28 Monaten als Einsatzstrafe auszugehen ist. Diese ist angemessen um die für den Raufhandel ausgesprochene Freiheitsstrafe von 20 Monaten zu erhöhen. Die Kammer rechnet praxisgemäss rund 2/3, d.h. 13 Monate auf, womit eine hypothetische Gesamtstrafe von 41 Monaten resultiert.
Von der Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte (20 Monate) ist die infolge Asperation eintretende Reduzierung der rechtskräftigen Grundstrafe (7 Monate) abzuziehen, was eine definitive Zusatzstrafe von 13 Monaten Freiheitsstrafe ergibt.
29.5 Konkrete Freiheitsstrafe und Vollzug
Die Kammer erachtet eine Freiheitsstrafe von 13 Monaten für angemessen, dies als Zusatzstrafe zum Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 23. Oktober 2020. Diese wäre aufgrund der hypothetischen Gesamtstrafe von 41 Monaten Freiheitsstrafe unbedingt zu vollziehen. Aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) bleibt es jedoch bei der erstinstanzlich ausgesprochenen Zusatzfreiheitsstrafe von 6.5 Monaten.
B3.________ ist zu einer Freiheitsstrafe von 6.5 Monaten zu verurteilen, dies als Zusatzstrafe zum Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 23. Oktober 2020.
Aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) sind von der 6.5-monatigen Freiheitsstrafe 2 Monate zu vollziehen. Für eine Teilstrafe von 4.5 Monaten ist der Vollzug aufzuschieben und die Probezeit auf 2 Jahre festzusetzen.
29.6 Anrechnung Haft
B3.________ befand sich vom 11. Mai 2019 um 18:24 Uhr bis 12. Mai 2019 um 06:30 Uhr in Polizeihaft (pag. 1503 ff.). Dieser Hafttag ist an die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 aStGB; siehe zur Berechnung der Anzahl Hafttage BGE 150 IV 377 E. 2.4).
29.7 Fazit
B3.________ ist zu einer Freiheitsstrafe von 6.5 Monaten zu verurteilen, dies als Zusatzstrafe zum Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 23. Oktober 2020. Davon sind 2 Monate zu vollziehen, für eine Teilstrafe von 4.5 Monaten Freiheitsstrafe ist der Vollzug aufzuschieben und die Probezeit auf 2 Jahre festzusetzen. Die Polizeihaft von 1 Tag ist an die zu vollziehende Teilstrafe anzurechnen.
Kosten und Entschädigung
30.1 Verfahrenskosten
30.1.1 Erstinstanzliche Verfahrenskosten
Die anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 13'223.55 sind zufolge Verurteilung von B3.________ zu tragen (dazu E. III.13.1.1 hiervor).
30.1.2 Oberinstanzliche Verfahrenskosten
Zufolge Unterliegens hat B3.________ die anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen, bestimmt auf CHF 2'500.00 (dazu E. III.13.1.2 hiervor).
30.2 Amtliche Entschädigung
30.2.1 In erster Instanz
Fürsprecher V31.________
Mit rechtskräftiger Verfügung vom 1. November 2019 bestimmte die Staatsanwaltschaft die amtliche Entschädigung von Fürsprecher V31.________, dem vormaligen amtlichen Verteidiger von B3.________, auf CHF 2'655.35 und das volle Honorar auf CHF 3'317.15 (pag. 1664 f.).
B3.________ hat dem Kanton Bern die an Fürsprecher V31.________ ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 2'655.35 zurückzuzahlen und jenem die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von CHF 661.80 zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 aStPO).
Rechtsanwältin V3.________
Die Vorinstanz bestimmte die amtliche Entschädigung von Rechtsanwältin V3.________ rechtskräftig auf CHF 30'460.45 und das volle Honorar auf CHF 37'965.80.
B3.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren an Rechtsanwältin V3.________ ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 30'460.45 zurückzuzahlen und jener die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von CHF 7'505.35 zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 aStPO).
30.2.2 In oberer Instanz
Oberinstanzlich beantragte Rechtsanwältin V3.________ mit Honorarnote vom 28. Januar 2025 eine amtliche Entschädigung von CHF 7'333.55 (amtliches Honorar von CHF 5'974.00 + Auslagen von CHF 615.90 + Reisezuschlag von CHF 200.00 + Mehrwertsteuer von CHF 543.65; pag. 9850 f.).
Die fakturierten 29.87 Stunden wie auch die übrigen Positionen erscheinen der Kammer angemessen und geben zu keinen Bemerkungen Anlass.
Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin V3.________ für die amtliche Verteidigung von B3.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 7'333.55; für die Berechnung wird auf das Dispositiv verwiesen.
B3.________ hat dem Kanton Bern die an Rechtsanwältin V3.________ ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 7'333.55 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
Weitere Verfügungen
Für die weiteren Verfügungen wird auf das Dispositiv verwiesen.
VII. B4.________
Parteivorbringen
32.1 Rechtsanwalt V4.________
Rechtsanwalt V4.________ beantragte für B4.________ erst- und oberinstanzlich einen Freispruch vom Vorwurf des Raufhandels, ev. Gehilfenschaft dazu (pag. 6811, pag. 9852).
Im erstinstanzlichen Parteivortrag führte er aus, der Anklagegrundsatz sei verletzt. Aus der Anklageschrift gehe nicht hervor, wie sein Mandant seine Kollegen vor Ort physisch und psychisch unterstützt haben soll. Auch sei daraus nicht ersichtlich, womit er sich bewaffnet, wie er sich zur Wehr gesetzt, wie er Gehilfenschaft geleistet, wen er unterstützt und was er zu wem gesagt haben soll sowie ob sich jene dadurch angespornt fühlten. Die Redewendung «mitgegangen – mitgehangen» werde ausgedehnt zu «mitgefeiert – mitgehangen». Die Hypothese, alle seien aus dem Clublokal gerannt, sei nachweislich falsch. Sein Mandant habe von Anfang an ausgesagt, sich während der Auseinandersetzung auf dem WC befunden zu haben. Betreffend S.________, welcher ebenfalls auf dem WC gewesen sein wolle, sei das Strafverfahren eingestellt worden. Es gebe keine Beweise für eine Beteiligung seines Mandanten an der Auseinandersetzung. Seine DNA könne beim Grillieren oder zu einem früheren Zeitpunkt auf die Schnur des Messers von B1.________ gelangt sein, zumal die beiden zusammengewohnt hätten und das IRM die zeitliche Entstehung der DNA-Spur nicht habe eingrenzen können. Weder an den mit dem Raufhandel in Verbindung gebrachten Gegenständen noch an Personen seien Blut- oder DNA-Spuren seines Mandanten sichergestellt worden. Er sei nicht verletzt gewesen und habe keine Blutflecken oder DNA von anderen Personen auf seiner Kleidung gehabt. Es gebe nichts, dass auf eine Beteiligung oder Gehilfenschaft seines Mandanten schliessen lasse. Weder das Tragen der Kutte noch die Teilnahme in der WhatsApp-Gruppe begründe eine Beteiligung (pag. 6420 ff.). Der Glaube an die Schuld und das Wissen darum seien zwei Paar Schuhe. Wenn sich das Wissen um die Schuld nicht mit den Beweismitteln in Einklang bringen lasse, habe ein Freispruch zu erfolgen (pag. 6445 f.).
Ergänzend dazu monierte Rechtsanwalt V4.________ oberinstanzlich, die Beteiligungsform der «psychischen Unterstützung» sei nicht geeignet, Beweislücken zu schliessen, geschweige denn, seinen Mandanten des Raufhandels nach Art. 133 Abs. 1 aStGB schuldig zu erklären. Die Vorinstanz argumentiere zirkelschlüssig, wenn sie mit «psychischer Unterstützung» eine Anwesenheit zu belegen versuche und schlussfolgere, wer anwesend gewesen sei, habe psychisch unterstützt. Zu prüfen sei, ob sein Mandant auf dem Vorplatz anwesend war und gegebenenfalls, ob seine Anwesenheit eine Beteiligung im Sinne von Art. 133 StGB darstellte. Soweit die Vorinstanz erwäge, sein Mandant könne sich während der Auseinandersetzung nicht auf der Toilette aufgehalten haben, weil diese durch S.________ besetzt gewesen sei (vgl. pag. 8322), verkenne sie, dass AY.________ wider die Angaben in der Einstellungsverfügung betreffend S.________ nicht gesagt habe, S.________ sei aus der Toilette gekommen (vgl. pag. 875.9). AY.________ habe einzig angegeben, es sei «ein Mann vom Treppenhaus her, offensichtlich aus dem Clublokal im UG» gekommen (pag. 571). Aufgrund der aktenkundigen Magenprobleme seines Mandanten sei durchaus denkbar, dass er längere Zeit auf der Toilette gewesen sei. Entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen gebe es keine Hinweise, dass sein Mandant in die Chaptergründung involviert gewesen sei, geschweige denn dabei eine zentrale Figur gespielt habe (vgl. pag. 8320 und pag. 8323). Die edierten Chatnachrichten zeigten, dass er «nur zwecks besserer Kommunikation» in die WhatsApp-Gruppe «CHRed and Gold CH» aufgenommen wurde und im Chapter CA.________ bleiben sollte (pag. 4841, S. 38 Nr. 56 und S. 177 Nr. 58). Auf dessen Mobiltelefon seien denn auch keine fallrelevanten Daten gefunden worden (pag. 2066 ff.). Auch gebe es keine Hinweise dafür, dass sein Mandant die Chatnachrichten überhaupt gelesen habe. Ohnehin wäre es sinnwidrig für die Chaptergründung in Belp OJ.________ (Land) Bandidos aufzubieten. Bezüglich der Aussage von N.________, wonach sein Mandant draussen gestanden habe, als er von der Ausschau beim Parkplatz des Restaurants Campagna zurückkehrte (vgl. pag. 4823 Z. 521 ff.), sei zu beachten, dass jener gleichzeitig meinte, sein Mandant sei eventuell bei der Auskundschaftsfahrt dabei gewesen (vgl. pag. 4803 Z. 64 f., pag. 4813 Z. 142 ff.). Offenkundig könne N.________ «die OJ.________(Landsleute)» nicht auseinanderhalten, weshalb eine Verwechslung denkbar sei. Ebenso denkbar sei, dass sein Mandant die Toilette aufgesucht habe, nachdem er von N.________ gesehen wurde. Wider die vorinstanzlichen Erwägungen (pag. 8322) müsse nicht das gesamte Clublokal durchquert werden, um zur Toilette zu gelangen, sondern sei diese auch von aussen zugänglich. Weil V.________ ihren Mandanten auf der Fotoverweisung nicht erkannt (vgl. pag. 539, pag. 549 Z. 276 ff.) und die beiden «OJ.________(Landsleute)» als «klein und dick» beschrieben habe (pag. 517 Z. 307 und Z. 314), könne aus deren Aussage, wonach alle nach draussen gegangen seien, nichts zu Ungunsten seines Mandanten abgeleitet werden. Dieser hätte V.________ aufgrund seiner Körpergrösse von knapp ________ Metern auffallen müssen. Betreffend den Anklagesachverhalt sei festzuhalten, dass – wie die Vorinstanz zutreffend festhielt (vgl. pag. 8085 f.) – unklar sei, wann sich sein Mandant wo aufhielt (Clublokal, Toilette, Vorplatz) und ihm weder die angeklagte Bewaffnung noch eine aktive Beteiligung am Raufhandel nachgewiesen werden könne. Mangels eigener Bewaffnung sei denn auch fraglich, ob er sich im Clublokal aufhielt, als sich die anderen Bandidos dort bewaffneten. Sofern man seinem Mandanten nicht glaube, dass er sich auf der Toilette aufhielt, sei «in dubio pro reo» davon auszugehen, dass er nach der Rückkehr der Auskundschafter draussen verblieb, d.h. von der gemeinsamen Aufrüstung nichts mitbekam und an der gemeinsamen Verschiebung nach draussen nicht beteiligt war. Indem die Vorinstanz konkludierte, sein Mandant habe durch den Verbleib auf dem Vorplatz gezeigt, dass er bereit war, die «Gruppe Steinbachstrasse» nach aussen zu repräsentieren und habe durch seine physische Anwesenheit eine zentrale psychische Unterstützung eines jeden einzelnen Kollegen geleistet (vgl. pag. 8324), verkenne sie, dass ein blosses «draussen Stehenbleiben» keinen Raufhandel im Sinne einer wechselseitigen tätlichen Auseinandersetzung darstelle, zumal es kein passiveres Verhalten gebe als ein blosses Stehenbleiben. Einzig die physische Präsenz, ein «dabei Stehen» und Zuschauen bei einem von anderen aktiv ausgeführten Angriff, sei nicht tatbestandsmässig. Erforderlich sei vielmehr eine irgendwie geartete Teilnahme, welche auch von aussen erkennbar sein müsse, sei es aktiv mit tätlichem Verhalten oder verbaler oder psychischer Unterstützung (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB120521 vom 11.03.2013 E. 3.4.5). Mangels gemeinsamer Vorbereitung und Verschiebung an den Tatort sei das Verhalten seines Mandanten nicht mit dem vorinstanzlich angerufenen Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB200128 vom 24. August 2020 vergleichbar. Im Übrigen liege auch kein Motivationsbeitrag seines Mandanten vor. Keiner der einvernommenen Bandidos habe ausgesagt, die Anwesenheit seines Mandanten habe ihn motiviert. Ohnehin seien die sich im Clublokal bewaffnenden Bandidos bereits hinreichend entschlossen gewesen und hätten keiner weiteren psychischen Unterstützung durch seinen Mandanten bedurft. Im Ergebnis könne seinem Mandanten weder ein physischer noch ein psychischer Tatbeitrag nachgewiesen werden. Die Vorinstanz hätte ihn analog H.________ (vgl. pag. 8085) und P.________ (vgl. pag. 8259) freisprechen müssen. Offensichtlich habe die Vorinstanz Angegriffene und Angreifer ungleich behandelt (pag. 9733).
32.2 (General-)Staatsanwaltschaft
Die (General-)Staatsanwaltschaft beantragte erst- und oberinstanzlich einen Schuldspruch wegen Raufhandels (pag. 6654, pag. 9868).
Erstinstanzlich führte sie aus, es sei erstellt, dass B4.________ eine führende Rolle gespielt und eine Kutte getragen habe. Es sei eine Schutzbehauptung, dass er sich während der Auseinandersetzung auf dem WC befunden habe; das werde durch die Aussagen von AY.________ widerlegt. Es könne nur S.________ gewesen sei, der sich auf dem WC befunden habe. Der Tatbestand des Raufhandels sei erfüllt (pag. 6370).
Oberinstanzlich machte sie geltend, B4.________ sei Mitglied des Chapters CA.________, habe verschiedenen WhatsApp-Gruppen angehört, habe in OA.________ (Ort) die Vereinskutte getragen und sei in Belp vor Ort gewesen. Die Auswertung der elektronischen Daten zeige, dass er an der Planung der Geburtstagsfeier(n) beteiligt gewesen sei und mehrere Personen aus dem Ausland eingeladen habe. Ob er in die Chaptergründung involviert gewesen sei und dem ersten Schweizer Bandidos-Chapter beitreten wollte, sei irrelevant. Es sei nicht davon auszugehen, dass er sich während des Raufhandels im Clublokal aufgehalten habe, andernfalls er V.________ aufgrund seines auffälligen Erscheinungsbilds in Erinnerung geblieben wäre. Wenngleich ihn die Polizei auf der Toilette angehalten habe, sei unglaubhaft, dass er sich bereits während des Raufhandels dort aufhielt, zumal zwischen dem Raufhandel und dem Eintreffen der Polizei doch einige Zeit verstrichen und die Toilette zeitweise von S.________ benutzt worden sei. Die verfügbaren Beweismittel und insbesondere die Aussagen von V.________ und N.________ liessen keinen anderen Schluss zu, als dass er die Vorgeschichte kannte, die Aufregung und Bewaffnung mitbekam sowie als Einheit mit den anderen Bandidos oben stand resp. mit diesen nach oben verschob, als die Hells Angels und Broncos eintrafen, und dort verblieb, als der Raufhandel seinen Lauf nahm. Eine Bewaffnung und/oder Gewaltausübung sei nicht erstellt (pag. 9733).
Sachverhalt und Beweiswürdigung
33.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift
Der individuelle Tatbeitrag von B4.________ wird in der Anklageschrift vom 8. Juli 2021 wie folgt umschrieben (pag. 875.32 f.; Hervorhebungen im Original):
Raufhandel, evtl. Gehilfenschaft zu Raufhandel
begangen indem sich B4.________ als Mitglied des Bandidos MC, Chapter CA.________ (OJ.________ (Land)) am Samstag, 11.05.2019, um ca. 17.40 – 17.50 Uhr, in 3123 Belp im Rahmen der eingangs geschilderten Auseinandersetzung im Raum des Clublokals aufhielt, dabei seine Kutte trug und auch von der «Angriffsalarmierung» mitbekam.
Daraufhin bewaffneten er und die Partygäste sich im Clublokal mit Schusswaffen, Messern, Schlaginstrumenten und anderen gefährlichen Gegenständen, verbarrikadierten die Strasse vor dem Clublokal und erwarteten den Überfall, was B4.________ mitbekam und sich daran auch beteiligte. Dies in der Absicht, sich entsprechend mit Gewalt zur Wehr zu setzen. Die Angehörigen des Broncos MC und des Hells Angels MC begaben sich in der Folge teilweise unkoordiniert auf den Vorplatz der Steinbachstrasse 92b, worauf eine wilde Auseinandersetzung zwischen den Gruppierungen begann, bei welcher im Rahmen von zahlreichen gewaltsamen Gerangel geschossen wurde, Messer, Schlaginstrumente, gefährliche Gegenstände und körperliche Gewalt eingesetzt und diverse Personen aller Gruppierungen teilweise schwer verletzt wurden (vgl. einleitende Ausgangslage).
Sämtliche Teilnehmer der Geburtstagsparty, so auch B4.________ wussten, als sie das Clublokal nach Eingang der «Angriffsmeldung» verliessen oder schon draussen waren, dass sie sich auf eine gewaltsame wechselseitige Auseinandersetzung einliessen und wollten dies auch, resp. nahmen dies zumindest billigend in Kauf, indem sie sich entsprechend bewaffneten und sahen, dass sich die anderen Beschuldigten ebenfalls bewaffneten.
B4.________ wirkte aktiv an den gewaltsamen Auseinandersetzungen mit. Evtl. unterstützte er die gewaltsame wechselseitige Auseinandersetzung mit seiner physischen und verbalen Präsenz aktiv, indem er insbesondere seine sich schlagenden Clubkollegen mit seiner Anwesenheit vor Ort und der damit verbundenen entsprechenden zahlenmässigen Präsenz psychisch unterstützte und stärkte.
33.2 Keine Verletzung des Anklagegrundsatzes
Die Kammer anerkennt, dass die Anklageschrift den individuellen Tatbeitrag von B4.________ eher rudimentär umschreibt. Angesichts der unter E. III.9.2.1 hiervor erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist gleichwohl keine Verletzung des Anklagegrundsatzes auszumachen:
Nebst Deliktsort, -datum und -zeit nennt die Anklageschrift auch Art und Folgen der Tatausführung. So geht aus dieser zusammengefasst hervor, dass B4.________ die Angriffsmeldung mitbekommen, sich daraufhin im Clublokal bewaffnet und mit seinen Clubkollegen nach draussen auf den Vorplatz begeben haben soll, wo es eine wechselseitige tätliche Auseinandersetzung zwischen den Bandidos und Hells Angels resp. Broncos mit körperlicher Gewalt, Waffen und teils schwer verletzten Personen gab. Er soll aktiv an dieser Auseinandersetzung mitgewirkt haben (Hauptanklage) resp. diese mit seiner körperlichen und verbalen Präsenz aktiv unterstützt haben, indem er seine tätlich an der Auseinandersetzung mitwirkenden Clubkollegen mit seiner Anwesenheit vor Ort und der damit verbundenen zahlenmässigen Präsenz der Bandidos psychisch unterstützt und gestärkt haben soll (Eventualanklage). Damit kommt die Anklageschrift ihrer Informationsfunktion hinreichend nach. B4.________ wusste, welcher Handlungen er bezichtigt wird und welchen Straftatbestand er dadurch erfüllt haben soll, so dass er sich in seiner Verteidigung richtig vorbereiten konnte. Sein Verteidiger rügte denn auch nicht, in der Vorbereitung der Verteidigung beeinträchtigt gewesen zu sein.
Ob und womit sich B4.________ bewaffnete, ob und was er zu wem sagte, ob er sich auf den Vorplatz begab und während des Raufhandels dort verblieb, ob und wie er sich tätlich am Raufhandel beteiligte resp. seine Clubkollegen mit seiner Anwesenheit vor Ort psychisch unterstützte sowie ob dieses Verhalten gegebenenfalls tatbestandsmässig im Sinne von Art. 133 aStGB ist, sind nicht Fragen der Einhaltung des Anklagegrundsatzes, sondern solche der Beweiswürdigung und rechtlichen Würdigung. Es ist Aufgabe der Kammer, den Sachverhalt verbindlich festzustellen sowie darüber zu befinden, ob der Anklagesachverhalt erstellt und gegebenenfalls unter Art. 133 aStGB zu subsumieren ist.
Im Übrigen wird auf die Ausführungen unter E. III.9.2.2 hiervor verwiesen.
33.3 Sachverhaltsdarstellung von B4.________
B4.________ machte geltend, nichts vom Raufhandel mitbekommen zu haben. Er will währenddessen auf der Toilette gewesen sein:
An der polizeilichen Einvernahme vom 12. Mai 2019 berichtete B4.________, er sei am 11. Mai 2019 zu einer Geburtstagsfeier in Belp gefahren (pag. 2014 Z. 16 ff.). Es sei die Geburtstagsfeier von B1.________, C.________ und ihm gewesen. Wer diese organisiert habe, wisse er nicht (pag. 2015 Z. 32 ff.). Die Feier habe dort stattgefunden, wo er aus der Toilette gezogen worden sei (pag. 2014 Z. 16 ff.). Auf Frage, was es für ein Lokal gewesen sei, antwortete er: «Ich bin hier nur Gast. Es ist eine Garage eigentlich» (pag. 2015 Z. 26 f.). Dazu, woher er B1.________ und C.________ kenne, mache er keine Angaben, ohne vorgängig mit seinem Anwalt gesprochen zu haben (pag. 2915 Z. 36 ff.). Er habe auf gar keinen Fall das Gefühl, sich strafbar gemacht zu haben, und auch nicht Angst, ihm nahestehende Personen zu belasten. Er habe das Gefühl, sich selbst zu belasten, weil er die Schweizer Gesetze nicht kenne. Darum wolle er «das» im Beisein eines Anwalts machen (pag. 2015 Z. 39 ff.).
An der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 19. Juli 2019 führte B4.________ aus, gegenwärtig bei B1.________ zu wohnen, mit welchem er seit rund zwei Jahren befreundet sei (pag. 2017 Z. 35 ff.). Seine Mitgliedschaft bei den Bandidos ergebe sich aus den Fotos. Er gehöre seit etlichen Jahren dem Chapter CA.________ an und sei dessen Vizepräsident (pag. 2018 Z. 68 ff.). Auf Frage, was sich am 11. Mai 2019 zugetragen habe, antwortete er: «Wir waren auf einer Geburtstagsfeier, was soll ich Ihnen weiter erzählen? Die ist dann in die Hose gegangen. Ich bin am Ende mit einer entsicherten Waffe vor der Polizei am Boden gelegen, im Regen» (pag. 2019 Z. 111 ff.). Sie seien beim «Töffhändler» gewesen und dann zurück zur Geburtstagsfeier gefahren, um Spanferkel zu essen (pag. 2019 Z. 122 ff.). Was anschliessend passiert sei, wisse er nicht mehr resp. dazu könne er nichts sagen (pag. 2020 Z. 126 f.). Ob etwas Spezielles vorgefallen sei resp. ob es eine Auseinandersetzung gegeben habe, könne er nicht sagen (pag. 2020 Z. 140 ff.). Auf Frage, wer alles dort gewesen sei, erwiderte er: «Puhh, die meisten habe ich nicht gekannt. Herr B1.________ und Herr C.________ habe ich gekannt und sonst habe ich keinen gekannt. Herr AB.________ kannte ich, aber der ist kurz vor dem Polizeieinsatz gekommen. Als der Vorfall war, befand ich mich auf der Toilette. Als ich von der Polizei von der Toilette rausgeholt wurde, befand sich Herr AB.________ am Boden. Ich denke, es war das erste Mal, dass ich den Herrn AB.________ da gesehen habe. Davor habe ich ihn vielleicht am Freitag gesehen» (pag. 2020 Z. 152 ff.). Weiter führte B4.________ aus, keine Waffe auf sich gehabt zu haben (pag. 2020 Z. 160 ff.). Das Schweizer Taschenmesser sei ein Geburtstagsgeschenk und noch eingepackt gewesen (pag. 2020 Z. 160 ff.). Das Spanferkel habe er mit einem Küchenmesser oder so geschnitten. Was es für ein Messer gewesen sei, könne er nicht mehr genau sagen (pag. 2020 Z. 168 ff.). Auf Vorhalt, seine DNA sei an jenem Messer sichergestellt worden, mit dem mutmasslich auf O.________ eingestochen wurde, erwiderte er: «Was soll ich Ihnen dazu sagen. Vielleicht war das Messer auf dem Spanferkel. Aber wenn es auf dem Spanferkel war, war da nur meine DNA drauf?» (pag. 2025 Z. 326 ff.). Er habe an diesem Tag nicht mit einem Messer auf jemanden eingestochen (pag. 2026 Z. 365 f.) und auch kein Messer weggeworfen (pag. 2026 Z. 368 f.). Er habe O.________ nicht verletzt (pag. 2024 Z. 296 f.).
An der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 20. November 2019 erklärte B4.________ auf Vorhalt, seine Beteiligung bei den Bandidos sei intensiver als bisher angegeben, er mache keine Angaben (pag. 2041 Z. 76 ff.). Betreffend den 11. Mai 2019 könne er sagen, dass man die Geburtstage von B1.________, C.________ und ihm gefeiert habe (pag. 2041 Z. 81 ff.): «Ich hatte Geburtstagsfeier, dann lag ich zwei Stunden im Regen und Dreck mit einer Knarre am Kopf am Boden» (pag. 2041 Z. 89 ff.). Die Polizei habe ihn aus der Toilette geholt (pag. 2041 Z. 94 ff.). Diese habe sich oberhalb befunden, beim Hotel. Beim Clublokal gehe es die Treppe hoch, links sei die Toilette und rechts das Hotel (pag. 2042 Z. 97 ff.). Er sei allein auf der Toilette gewesen (pag. 2042 Z. 101 f.). Wie lange, könne er nicht sagen. Er habe nicht auf die Uhr geschaut. Es sei kein kurzes Geschäft gewesen (pag. 2042 Z. 104 ff.). Dazu, dass S.________ ebenfalls geltend mache, während der gesamten Auseinandersetzung allein auf der Toilette gewesen zu sein, könne er nichts sagen. Es stehe im Polizeiprotokoll drin resp. müsste drinstehen, dass ihn die Polizei aus der Toilette gezogen habe. Er wüsste nicht, dass da noch ein zweiter drin gewesen sei (pag. 2042 Z. 112 ff.). Zuvor sei er unten beim Essen gewesen (pag. 2042 Z. 119 ff.). Um zur Toilette zu gelangen, sei er die Treppe raufgegangen (pag. 2042 Z. 125 ff.). Es seien zehn oder fünfzehn Personen vor Ort gewesen (pag. 2043 Z. 161 f.). Die meisten habe er nicht gekannt (pag. 2043 Z. 164 ff.). Zum Vorhalt, dass es einen Krawall gegeben habe, und auf Frage, was er wahrgenommen habe, könne er nichts sagen (pag. 2044 Z. 185 ff., pag. 2046 Z. 256 ff.). Er habe niemanden geschlagen oder tätlich angegangen (pag. 2044 Z. 205 f.) und weder Waffen noch Kämpfe noch Verletzte gesehen (pag. 2044 Z. 176 ff. und Z. 199 ff.) Zu den Schilderungen von V.________, wonach es geheissen habe, die Hells Angels kämen, man sich im Clublokal bewaffnet habe und alle bis auf sie selbst nach draussen gestürmt seien, könne er nichts sagen. «Das» habe er nicht gesehen (pag. 2045 Z. 215 ff.). Auch zur Aussage von N.________, wonach er mit B2.________, K.________ und eventuell L.________ sel. oben gestanden habe, als N.________ von der Auskundschaftsfahrt zurückgekehrt sei, könne er nichts sagen (pag. 2049 Z. 360 ff.). Er sei nicht oben auf Platz gewesen, als «es» angefangen habe (pag. 2059 Z. 382 f.).
An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 2. Juni 2022 berichtete B4.________, zum Vorwurf gemäss Anklageschrift könne er eigentlich nichts sagen. Weil er den Vorfall nicht gesehen habe, könne er auch nichts dazu sagen (pag. 6207 Z. 17 ff.). Er sei einige Tage vor dem 11. Mai 2019 in die Schweiz gekommen. Er habe in derselben Woche ein Vorstellungsgespräch gehabt. Neben seinem Arbeitgeber AB.________ habe er B1.________ und C.________ gekannt (pag. 6208 Z. 2 ff.). Mit der Organisation der Geburtstagsfeier habe er nichts zu tun gehabt. Er sei einfach gefragt worden, ob er mitfeiern wolle (pag. 6208 Z. 19 ff.). An der Feier seien rund zwanzig Personen gewesen (pag. 6209 Z. 5 ff.). Es treffe zu, dass er E.________, L.________ sel. und K.________ eingeladen habe (pag. 6209 Z. 17 ff.). Dazu, dass das Lokal an der Steinbachstrasse als künftiges Clublokal des ersten Schweizer Chapters der Bandidos angedacht gewesen sei, mache er keine Angaben (pag. 6209 Z. 23 ff.). Auch zu seinen Verbindungen zu den Bandidos sage er nichts (pag. 6210 Z. 2 ff.). Zur angeblichen Gründung eines Schweizer Chapters könne er nichts sagen (pag. 6210 Z. 20 ff.). Er könne sich nicht daran erinnern, dass an der Geburtstagsfeier etwas Spezielles vorgefallen wäre (pag. 6213 Z. 16 ff.). Er habe keine Waffen gesehen, keine Schüsse gehört und keine Verletzten beobachtet (pag. 6214 Z. 1 ff.). Die Frage, ob er sich an der Auseinandersetzung beteiligt habe, d.h. ob er geschlagen habe oder geschlagen worden sei, verneinte B4.________: «Ich habe nix davon mitgekriegt, weshalb ich so auch schlecht Schläge ausgeteilt haben kann» (pag. 6215 Z. 1 ff.). Auf Vorhalt der Aussagen von S.________ und AY.________ sowie auf Frage, was er dazu sage, dass sich während des Vorfalls S.________ auf der einzigen Toilette befunden habe, merkte er an: «Das kann ich mir nicht vorstellen, weil ich auf dem WC war. Die Polizei hat mich definitiv aus dem WC gezogen» (pag. 6215 Z. 21 ff.). Zu den Schilderungen von AJ.________ und AX.________, wonach auf einmal alle aufgestanden und nach draussen gegangen seien resp. neben V.________ und ihnen beiden nur ein/zwei Männer im Clublokal verblieben seien, könne er nichts sagen. Er sei zu jenem Zeitpunkt schon auf dem Klo gewesen (pag. 6216 Z. 24 ff.). Auch zur Aussage von N.________, wonach er mit B2.________, K.________ und eventuell L.________ sel. oben gestanden habe, als jener vom Auskundschaften zurückgekommen sei, könne er nichts sagen. Er sei mal draussen und mal drinnen gewesen (pag. 6217 Z. 14 ff.). Er verneine, am 11. Mai 2019 ein (Klapp-)Messer bei sich getragen zu haben (pag. 6217 Z. 20 ff.). Er habe ein Messer berührt, um das Spanferkel zu schneiden. Dieses habe danebengelegen oder im Spanferkel gesteckt (pag. 6127 Z. 24 ff.). Auf Vorhalt des Berichts des KTD, wonach am Bändel des Griffs eines im Wiesenland gefundenen Klappmessers seine DNA sichergestellt wurde, antwortete er: «Das kann das einzige Messer gewesen sein, das ich an dem Tag vielleicht in den Händen hatte. Ich weiss es nicht, vielleicht war es das» (pag. 6128 Z. 1 ff.). Zur Aussage von L.________ sel., zum Spanferkelschneiden sei ein normales Küchenmesser verwendet worden, sei anzumerken, dass er nach drei Jahren nicht mehr wisse, was für ein Messer benutzt worden sei (pag. 6218 Z. 10 ff.). Wie das Messer für das Spanferkel ausgesehen habe, wisse er nicht mehr (pag. 6218 Z. 15 ff.). Auf Ergänzungsfrage der Staatsanwaltschaft, seit wann er eine Glatze habe, erklärte er: «Hatte schon immer eine Glatze resp. also nicht immer, aber schon seit Jahren» (pag. 6219 Z. 23 ff.).
An der Berufungsverhandlung vom 27. Januar 2025 führte B4.________ aus, soweit er mitbekommen habe, sei er erstinstanzlich wegen Raufhandels verurteilt worden, weil er an seiner eigenen Geburtstagsfeier anwesend gewesen sei. Das leuchte ihm nicht ganz ein (pag. 9765 Z. 15 f.). Nach der Rückkehr von der Ausstellung bei AA.________ habe man seinen Geburtstag gefeiert und etwas gegessen, mehr wisse er nicht mehr (pag. 9768 Z. 35 ff.). Auf Frage, wo er sich befunden habe, als die Auskundschafter zurückkehrten, erklärte er: «Das weiss ich jetzt nicht mehr». Die Nachfrage, ob er das nicht mehr wisse, bejahte er: «Ich weiss auch nichts von einer Auskundschaftsfahrt, also ja» (pag. 9768 Z. 43 ff.). Er wolle resp. könne nichts dazu sagen, dass ihn N.________ draussen auf dem Vorplatz gesehen haben will, als jener von der Auskundschaftsfahrt zurückgekehrt sei (pag. 9769 Z. 15 ff.). Auf Erkundigung, wo er sich zum Zeitpunkt der tätlichen Auseinandersetzung befunden habe, bemerkte er: «Ich habe nichts von einer Auseinandersetzung mitbekommen. Ich bin in der Toilette verhaftet worden» (pag. 9769 Z. 4 ff.). Ob er damals körperliche Beschwerden gehabt oder sich unwohl gefühlt habe, könne er nach sechs Jahren nicht mehr sagen. Er habe seit längerer Zeit Magenprobleme und sei deswegen auch operiert worden (pag. 9770 Z. 39 ff.). Bevor er auf die Toilette gegangen sei, sei er vermutlich unten im Clublokal in den Barräumlichkeiten gewesen (pag. 9770 Z. 18 ff.). Dort habe er weder eine Alarmierung noch eine Bewaffnung mitbekommen (pag. 9770 Z. 24 ff.). Damit konfrontiert, gestützt auf die aktenkundigen Chatnachrichten sei davon auszugehen, dass er zum engen/inneren Kreis der Bandidos resp. des neu zu gründenden Chapters gehörte, meinte er: «Dazu kann ich gar nichts sagen. Das stimmt so nicht» (pag. 9769 Z. 33). Er wisse auch nicht mehr, warum er Mitglied der WhatsApp-Gruppe «CHRed and Gold CH» gewesen sei (pag. 9769 Z. 38 ff.).
33.4 Beweiswürdigung der Kammer
B4.________ ist seit Jahren Mitglied der Bandidos. Er war und ist Vizepräsident des OJ.________(Land) Bandidos-Chapters CA.________ und war besser über die Angelegenheiten der (designierten) Bandidos und die Chaptergründung informiert sowie stärker in diese wie auch die Vorkommnisse vom 11. Mai 2019 involviert, als er zugestehen wollte:
Wider seiner Zweitaussage kannte B4.________ mehrere der am 11. Mai 2019 in Belp anwesenden Personen, wie seine späteren Aussagen zeigen. So namentlich B1.________ («Secretary» des OJ.________(Land) Bandidos-Chapters CA.________ und ehemaliges Mitglied der Broncos, Chapter CB.________), C.________, B2.________ (Mitglied des OJ.________(Land) Bandidos-Chapters CA.________), E.________ (Mitglied des OJ.________(Land) Bandidos-Chapters CA.________; pag. 1683 Z. 45), L.________ sel. (Mitglied der CH.________, einem OJ.________(Land) Supporterclub der Bandidos; pag. 3702 Z. 192 ff.), AB.________ (ehemaliges Mitglied der Broncos, Chapter CB.________; pag. 1747 Z. 62 ff.) und K.________.
B4.________ gehörte von Beginn an und «zwecks Kommunikation» der WhatsApp-Gruppe «CHRed and Gold CH» an (pag. 4841, S. 38 Nr. 56). Insofern wusste er bereits Wochen vor dem 11. Mai 2019, dass in Belp das erste Bandidos-Chapter der Schweiz «geschmiedet» werden sollte (pag. 4841, S. 72 Nr. 120) sowie dass die Hells Angels darüber Bescheid wussten (pag. 4841, S. 81 Nr. 133) und die Chaptergründung beobachteten (pag. 4841, S. 85 Nr. 145). Ebenso war ihm bekannt, dass man am 11. Mai 2019 in OA.________ (Ort) «mit so viel Manpower wie möglich» auftreten wollte (pag. 4841, S. 36 Nr. 51). Ferner war er Mitglied der WhatsApp-Gruppe «CHSYLBCH». In dieser kündigte er die Anwesenheiten u.a. von B2.________, E.________, L.________ sel. und K.________ an (pag. 4841, S. 26 Nr. 32). Angesichts all dessen sind seine Beteuerungen, er habe nicht zum (inneren) Kreis der in die Chaptergründung involvierten Personen gehört und sei am 11. Mai 2019 lediglich Gast gewesen, widerlegt. Er war nicht nur Gast, sondern auch Gastgeber seiner eigenen Geburtstagsfeier, zu der er besagte drei Mitglieder/Supporter der Bandidos einlud. Dies naheliegenderweise jedoch nicht primär zwecks Geburtstagsfeier, sondern vorderhand zwecks zusätzlichem «Manpower». Zumal das Lokal an der Steinbachstrasse 92b in Belp in den Clubfarben der Bandidos gestrichen war, war für B4.________ auch erkennbar, dass es sich dabei um das angedachte Clublokal des ersten Bandidos-Chapter in der Schweiz handelt, und nicht – wie von ihm behauptet – um eine Garage.
In OA.________ (Ort) und im angedachten Clublokal verkehrte B4.________ insbesondere mit B1.________, C.________, B2.________ und G.________ (pag. 3450 ff., pag. 3454). Es liegt auf der Hand, dass ihn diese Personen – die allesamt und teilweise massgeblich in die Chaptergründung involviert waren – am 11. Mai 2019 und bereits zuvor über die geplante Chaptergründung und damit verbunden auch über die Dynamik und die aktuellen Gegebenheiten in der schweizerischen Motorradclubszene informierten. Die Gesamtumstände lassen keinen anderen Schluss zu, als dass B4.________ – getreu dem Slogan «support your local bandidos» – als Unterstützer der lokalen Bandidos fungierte. Kommt hinzu, dass er der Vizepräsident eines ausländischen Bandidos-Chapters war und die Gründung des ersten Bandidos-Chapters in der Schweiz auf die Einwilligung aus dem Ausland angewiesen war (siehe den oberinstanzlichen Parteivortrag von Rechtsanwalt Dr. V6.________ unter E. IX.44.1 hiernach).
Bezeichnend für die nicht bloss untergeordnete Rolle von B4.________ hinsichtlich der Chaptergründung und Vorkommnisse vom 11. Mai 2019 ist auch sein Nachtatverhalten. Er gehörte der am 17. Mai 2019 gegründeten WhatsApp-Gruppe «El mejicano» an, in der intensiv über die Ermittlungen der Polizei und die Medienberichterstattung geschrieben wurde (dazu E. III.10.3.1.c hiervor). Zudem tauschte er sich bilateral mit B1.________ über das Vorgefallene aus. Er leitete diesem am 26. Mai 2019 folgende Anweisung weiter: «HELLO BROTHERS, IT IS STRICTLY FORBIDDEN TO RIDE OR MOVE ON SWIZERLAND DURING THE NEXT 13 DAYS. ANYONE WHO CONTRAVENES THIS DECISION WOULD FACE SERIOUS PENALTIES» (pag. 3467). Darauf antwortete B1.________: «Ich finde das richtig scheisse all das! Du kämpfst machst was richtig und wirst nur gefickt» (pag. 3467). Bezeichnend ist sodann, dass ihn B1.________ am 28. Mai 2019 informierte: «AS.________ [Anmerkung der Kammer: S.________] ist raus er will nicht mehr» (pag. 3469) und er (mit-)zuständig war, über die Konsequenzen für A.________ zu befinden, der als designierter Sicherheitschef des zu gründenden Bandidos-Chapters vorgesehen war (pag. 4055 Z. 433 ff. und Z. 455 f.) und wider den clubinternen Regeln am 12. Juni 2019 gegenüber den Strafverfolgungsbehörden ausführlich aussagte (vgl. pag. 3548, Teil 2, S. 53 f.). Beides zeigt, dass er massgeblich in die Chaptergründung involviert war und etwas zu sagen hatte. Augenfällig ist auch, dass er dem zu diesem Zeitpunkt untergetauchten A.________ am 18. Mai 2019 ein Foto des am 11. Mai 2019 grillierten Spanferkels schickte und schrieb: «Schöne Feier. Ich komm wieder keine Frage. Die sind es wert die Brothers» (pag. 4191 f.). Diese Nachricht illustriert, dass er die Vorkommnisse vom 11. Mai 2019 – an denen B6.________ lebensbedrohlich verletzt wurde – nicht bedauerte und die lokalen «Brothers» nach wie vor unterstützte. Aufgrund der erwähnten Nachrichten und seiner Mitgliedschaften in mehreren WhatsApp-Gruppen kann B4.________ – wider des Vorbringens seines Verteidigers – nichts zu seinen Gunsten daraus ableiten, dass auf seinem Mobiltelefon keine fallrelevanten Daten gefunden wurden (pag. 1994, pag. 2066). Wie die Polizei schlüssig rapportierte (siehe pag. 2066 f.), ist aufgrund der beträchtlichen Datenmenge vor und nach der Zeit vom 10. bis 13. Mai 2019 ein Nichtgebrauch des Mobiltelefons unwahrscheinlich. Mutmasslich löschte B4.________ einschlägige Daten zwecks Beseitigung belastender Beweismittel.
Es kann als notorisch gelten, dass B4.________ als Vizepräsident des OJ.________(Land) Bandidos-Chapters CA.________ mit den Wertvorstellungen und Verhaltensmustern sowie der Territorialität der Outlaw Motorcycles Clubs (dazu E. III.10.6 hiervor) vertraut war. Aufgrund seiner Position in einem ausländischen Bandidos-Chapter, der in Deutschland und Griechenland bestehenden Probleme zwischen den Bandidos und Hells Angels (siehe zur Situation in Griechenland die Aussagen von N.________ auf pag. 4800 Z. 111 f. und die WhatsApp-Nachricht von C.________ auf pag. 4841, S. 91 Nr. 156 sowie zur Situation in Deutschland die Aussagen von H.________ auf pag. 2281 Z. 71 ff.) und der in der WhatsApp-Gruppe «CHRed and Gold CH» ausgetauschten Nachrichten wusste er um das angespannte Verhältnis zwischen den Bandidos und Hells Angels. Gleichermassen war ihm bekannt, dass die Hells Angels und Broncos die geplante Chaptergründung nicht goutieren und erforderlichenfalls gewaltsam bekämpfen. Ebenso war ihm bewusst, dass die Hells Angels und Broncos den Auftritt ausländischer Bandidos in OA.________ (Ort) und die Eröffnung eines Clublokals in Belp als Provokation auffassen. Gleichwohl fuhr er mit nach OA.________ (Ort) und hielt sich im angedachten Clublokal in Belp auf, wo er eine Kutte mit der Aufschrift «Bandidos OJ.________ (Land)» und dem Patch «BFFB» (der Abkürzung für «Bandidos Forever, Forever Bandidos») und zeitweise eine Mütze mit dem Schriftzug «Bandidos» trug (pag. 3448 f., pag. 3451 ff., pag. 3454). Durch das Tragen dieser Clubkleidung drückte er seine Zugehörigkeit zu den Bandidos aus und bekundete nach aussen hin sichtbar, dass die Chaptergründung Unterstützung aus dem Ausland geniesst. Aufgrund der zentralen Bedeutung der Kutte für ihren Träger steht für die Kammer ausser Frage, dass B4.________ diese durchgehend trug, d.h. auch unmittelbar vor und während des Raufhandels. Insofern trat er nach aussen hin sichtbar als Teil der aus Mitgliedern, Supportern und Interessenten/Sympathisanten der Bandidos bestehenden Gruppe auf.
Was die Rolle von B4.________ am Raufhandel anbelangt, erachtet die Kammer seine Sachverhaltsdarstellung, er habe nichts vom Raufhandel mitbekommen, weil er währenddessen und bis zur Anhaltung durch die Polizei auf der Toilette gewesen sei, als Schutzbehauptung, um seine eigene Tatbeteiligung zu verschleiern und seine Gruppenmitglieder vor der Strafverfolgung zu schützen, wie es die motorradclubinternen Wertvorstellungen und Verhaltensmuster gebieten (dazu E. III.10.6 hiervor). Es finden sich in seinen diesbezüglichen Aussagen keine Realkennzeichen, dafür diverse Lügensignale. Obgleich es keiner intellektuellen und sprachlichen Fähigkeiten erfordert hätte, den Grund eines mehrminütigen Toilletenaufenthalts realitätsnah zu schildern, machte B4.________ diesbezüglich nur vage Angaben. Er gab weder an, weshalb er die Toilette aufgesucht haben will (Urinieren oder Stuhlgang) noch weshalb er derart lange auf der Toilette gewesen sein will. Weder während den tatnahen Abklärungen betreffend die vorläufige Festnahme vom 11. Mai 2019 um 21:00 Uhr noch an der Einvernahme vom 12. Mai 2019 ab 18:00 Uhr erwähnte er Magenprobleme oder sonstige gesundheitliche Beschwerden (pag. 1990, pag. 2014 ff.), die einen dermassen langen Toilletenaufenthalt erklärten. Oberinstanzlich berichtete er, sich nicht daran erinnern zu können, damals körperliche Beschwerden gehabt oder sich unwohl gefühlt zu haben. Weil der strittige Toilletenaufenthalt angesichts seiner Länge kaum alltäglich war, ist anzunehmen, dass sich B4.________ an den Grund auch rund fünfeinhalb Jahre später noch erinnert hätte. Augenfällig ist auch, dass er oft mit «dazu kann ich nichts sagen» antwortete und Unwissenheit geltend machte, wenn er mit Vorhalten konfrontiert wurde, die seiner Sachverhaltsdarstellung widersprachen. Ferner ist unrealistisch, dass er auf der Toilette nichts vom Raufhandel mitbekommen und insbesondere keine Schüsse gehört hätte. Die Toilette befand sich auf gleicher Höhe wie der Vorplatz und war rund vierzig Meter davon entfernt (pag. 286, pag. 289 f.) und laut V.________ waren die Schüsse selbst unten im Clublokal zu hören (pag. 525 Z. 80, pag. 547 Z. 216 f., pag. 516 Z. 237 ff.). Nichts zu seinen Gunsten ableiten kann B4.________ schliesslich aus dem Umstand, dass ihn die Polizei auf der Toilette aufgegriffen haben soll. Der Raufhandel war vor 18:20 Uhr beendet (siehe E. III.10.7 hiervor), weshalb er mindestens zehn Minuten Zeit gehabt hätte, um vom Vorplatz auf die Toilette zu verschieben, bevor er um 18:30 Uhr (pag. 1989) dort angehalten worden sein will. Daher kann offenbleiben, ob er tatsächlich von der Polizei auf der Toilette angehalten wurde.
Im Ergebnis kann auf die Beteuerung von B4.________, er sei während des Raufhandels auf der Toilette gewesen und habe nichts davon mitbekommen, nicht abgestellt werden. Für die Sachverhaltsfeststellung essenziell sind daher neben den Gesamtumständen (dazu E. III.10.3 bis E. III.10.8 hiervor) insbesondere die Aussagen von N.________.
N.________, Anwärter des geplanten Bandidos-Chapters (pag. 4800 Z. 73 ff.), sagte überzeugt und ohne Zweifel zu äussern aus, B4.________ habe «auf jeden Fall» mit B2.________ und K.________ oben auf dem Vorplatz gestanden, als er von der Auskundschaftsfahrt beim Parkplatz des Restaurants Campagna zurückgekehrt sei. Bezüglich der Anwesenheit anderer Personen auf dem Vorplatz war er indes unsicher, was er auch kommunizierte. So meinte er, L.________ sel. habe «eventuell auch» oben gestanden (pag. 4823 Z. 521 ff., pag. 4826 Z. 620 ff.). Dass N.________ an derselben Einvernahme zuvor irrigerweise angab, «AI.________» [Anmerkung der Kammer: B4.________] sei «eventuell» bei der Auskundschaftsfahrt dabei gewesen (pag. 4803 Z. 64 f.), schadet der Glaubhaftigkeit seiner Angaben nicht. Entgegen den Ausführungen des Verteidigers kann daraus nicht gefolgert werden, dass er «die OJ.________(Landsleute)» nicht auseinanderhalten konnte und möglicherweise verwechselt hat. Während er irrtümlicher-/fälschlicherweise angab, B4.________ sei «eventuell» einer der Auskundschafter gewesen, war er sich «auf jeden Fall» sicher, dass dieser oben auf dem Vorplatz stand. Er wies Unsicherheiten mithin explizit als solche aus, wie er dies auch bezüglich der Anwesenheit von L.________ sel. auf dem Vorplatz tat. Kommt hinzu, dass er auch an anderer Stelle angab, «die OJ.________(Landsleute)» hätten alle draussen gestanden (pag. 4823 Z. 521 ff.), zu denen er namentlich B4.________ zählte (pag. 492 Z. 509). Untermauert werden die bereits für sich glaubhaften Aussagen von N.________ durch die Schilderungen von A.________. Dieser berichtete: «Ich parkierte mein Auto wieder etwas quer, damit man nicht direkt in unsere Einfahrt fahren kann. Ich stieg aus und einige Leute haben sich schon mit Engländern, Schraubenziehern und so bewaffnet […]. Ich ging dann auch ins Clubhaus […]. Als ich unten angekommen bin, habe ich gesehen, wie 5-6 von uns oben standen» (pag. 4045 Z. 85 ff.). Der Kammer erscheint naheliegend, dass B4.________ gemeinsam mit einzelnen Gruppenmitgliedern, deren einige mit Gegenständen bewaffnet waren, oben auf dem Vorplatz stand, als die Auskundschafter vom Parkplatz des Restaurants Campagna zurückkehrten. Es ist plausibel, dass er mit seinen Bekannten B2.________, L.________ sel. und K.________ auf den Vorplatz verschob, nachdem er die von F.________ in die WhatsApp-Gruppe «CHRed and Gold CH» verschickte Nachricht «Einfahrt belp steht ein prospect der CD.________ (Chapter) broncos» erhielt (pag. 4841, S. 71 Nr. 115) und sich die Auskundschafter aufmachten resp. nachdem N.________ noch während der Rückfahrt über die Versammlung von Hells Angels und Broncos beim Restaurant Campagna informierte (pag. 4812 Z. 104). Kommt hinzu, dass S.________ angab, es seien fünf/sechs «Auswärtige» oben auf dem Vorplatz gestanden, als er von der Toilette zurückkam (pag. 2783 Z. 179 ff.). Dafür, dass B4.________ während des Raufhandels auf dem Vorplatz stand und nicht im Clublokal verblieb resp. auf der Toilette war, sprechen überdies die Aussagen von V.________, wonach sie allein im Clublokal verblieb (pag. 513 Z. 98 ff., pag. 514 Z. 167 ff.). Zufolge seiner Anwesenheit auf dem Vorplatz, als die Auskundschafter zurückkehrten, muss B4.________ auch gesehen haben, dass A.________ seinen Wagen quer parkierte, so dass die Einfahrt zum Clublokal etwas versperrt war, ins Clublokal rannte und mit einer Pistole SIG auf den Vorplatz zurückkehrte (dazu die Aussagen von A.________ unter E. III.10.3.2.d hiervor). Allerspätestens zu diesem Zeitpunkt muss ihm bewusst gewesen sein, dass eine Auseinandersetzung mit den Hells Angels und Broncos unmittelbar bevorsteht.
Nicht zur Sachverhaltsaufklärung beizutragen vermögen die Aussagen von AY.________ resp. die rechtskräftige Einstellungsverfügung betreffend S.________ vom 29. Juni 2021 (pag. 8751.1 ff., insbesondere pag. 875.9). Entgegen den erstinstanzlichen Ausführungen der Staatsanwaltschaft kann aus den Aussagen von AY.________ nicht abgeleitet werden, dass sich S.________ während des Raufhandels auf der Toilette befand, resp. gefolgert werden, dass B4.________ nicht auf der Toilette gewesen sein kann. AY.________ gab zu Protokoll: «Kurz nach den Schüssen kam ein Mann, vom Treppenhaus her, offensichtlich aus dem Clubraum im UG, lief seelenruhig an mir vorbei und lief dann, nachdem er mich gegrüsst hatte, in Richtung des Tumults. Ich kann den Mann als ca. Mitte ________-jährigen Rocker bezeichnen. Er hatte ________ Haare, trug ein Rockergillet» (pag. 571). Wenngleich diese Personenbeschreibung auf S.________ zutrifft, kann daraus nicht geschlossen werden, dass die Toilette zum Tatzeitpunkt durch diesen besetzt war und folglich B4.________ nicht auf der Toilette gewesen sein kann. Denn AY.________ sah S.________ aus dem Untergeschoss kommen und nicht aus der Toilette, die sich im Erdgeschoss neben der Treppe zum Untergeschoss befand (pag. 290; siehe zu den Lokalitäten die Aussagen von S.________ auf pag. 2774 Z. 54 ff. und die Fotodokumentation auf pag. 290 f.). Aus den Aussagen von S.________ kann B4.________ auch nichts zu seinen Gunsten ableiten.
Nach dem Gesagten erachtet die Kammer als erstellt, dass B4.________ auf dem Vorplatz stand, als die Auskundschafter vom Parkplatz des Restaurants Campagna zurückkehrten. Sie hat keine Zweifel, dass er in der Folge und während des Raufhandels auf dem Vorplatz verblieb und nicht auf die Toilette ging. Es wäre lebensfremd anzunehmen, dass sich B4.________ – wohlgemerkt der Vizepräsident eines ausländischen Bandidos-Chapter, der zwecks Unterstützung der (designierten) lokalen Bandidos in die Schweiz gereist ist – auf die Toilette zurückzieht, während seine Gruppenmitglieder – darunter namentlich die ebenfalls dem Chapter CA.________ angehörenden und ihm hierarchisch unterstellten B1.________ und B2.________ – am Ort des Geschehens verbleiben (siehe zu den Rollen von B1.________ und B2.________ E. IV.15.1, E. IV.17.1 und E. V.21.3 hiervor). Es wäre mit den motorradclubinternen Wertvorstellungen und Verhaltensmustern nicht vereinbar und einem Vizepräsidenten nicht würdig, sich beim Eintreffen rivalisierender Motorradclubs zurückzuziehen und die Gruppenmitglieder quasi im Stich zu lassen. Indes kann B4.________ nicht nachgewiesen werden, sich bewaffnet und/oder tätlich am Raufhandel beteiligt zu haben. Es muss offenbleiben, wann und wie seine DNA auf den Bändel des Klappmessers (Ass.-Nr. 068) gelangte, das von der Polizei unterhalb des Clublokals im Gras gefunden wurde und mit dem mutmasslich O.________ angegriffen wurde (pag. 196, pag. 201, pag. 210 Nr. 068 ff., pag. 307 f., pag. 2032 f.). Daher und weil keine (anderweitigen) Hinweise dafür bestehen, dass er das Klappmesser zwecks Bewaffnung behändigt und gegen eine andere Person eingesetzt hätte, ist zu seinen Gunsten davon auszugehen, dass er unbewaffnet war. Gleichwohl ist seine auf dem Klappmesser sichergestellte DNA ein weiteres Indiz dafür, dass er in den Raufhandel involviert war, selbst wenn er das Klappmesser erst im Nachgang an den Raufhandel am Bändel ergriffen und zwecks Beseitigung des Tatwerkzeugs eines Gruppenmitglieds ins Gras geworfen haben sollte.
Summa summarum unterstützte B4.________ seine Gruppe, indem er infolge der Alarmierung durch F.________ resp. N.________ gemeinsam mit mehreren Gruppenmitgliedern auf den – wohlgemerkt einige Meter vom Clublokal entfernten und über eine etwa zwanzig Meter lange Rampe zu erreichenden – Vorplatz verschob und während des Raufhandels dort verblieb. Er agierte im Wissen um die teilweise Bewaffnung seiner Gruppenmitglieder und die gruppeninterne Gewaltbereitschaft, im Bewusstsein um eine unmittelbar bevorstehende tätliche Auseinandersetzung mit den Hells Angels und Broncos sowie in der Absicht der gewaltsamen Verteidigung der geplanten Chaptergründung und des angedachten Clublokals («Revierverteidigung»). Mit seiner Anwesenheit vor Ort und das Tragen seiner Kutte erhöhte er die zahlenmässige Präsenz der Bandidos und trug so zu deren Mannesstärke bei. Allein mit seiner physischen Präsenz bestärkte er seine sich tätlich am Raufhandel beteiligenden Gruppenmitglieder in ihrem Handeln und stärkte ihnen den Rücken, mithin feuerte er sie nonverbal an und unterstützte sie psychisch (dazu auch E. III.11.3 hiervor).
Im Übrigen wird für die Beweiswürdigung auf die allgemeinen Ausführungen unter E. III.10.3 bis E. III.10.8 hiervor verwiesen.
33.5 Beweisergebnis
Gestützt auf die vorangegangenen Ausführungen erachtet die Kammer neben dem von ihr als erstellt erachteten Grundsachverhalt (E. III.10.8 hiervor) auch den individuellen Anklagesachverhalt mit dem in Kursivschrift verfassten Passus in den relevanten Punkten als erstellt; sie verneint eine Bewaffnung und ein tätliches Mitwirken am Raufhandel seitens B4.________.
Rechtliche Würdigung
B4.________ handelte insofern objektiv tatbestandsmässig im Sinne von Art. 133 Abs. 1 aStGB, als er infolge der Alarmierung durch F.________ resp. N.________ gemeinsam mit einzelnen Gruppenmitgliedern, deren einige mit Gegenständen bewaffnet waren, auf den Vorplatz verschob, sowie dort verblieb, als weitere teilweise bewaffnete Gruppenmitglieder dazustiessen und die erwarteten Hells Angels und Broncos eintrafen, und auch während des Raufhandels dort stand. Er trug die Absichten seiner sich tätlich am Raufhandel beteiligenden Gruppenmitglieder aktiv in dem Sinne mit, als er auf den einige Meter vom Clublokal entfernten Vorplatz verschob und während des Raufhandels als Teil seiner Gruppe dort verblieb. Damit stand er für die Anliegen seiner Gruppe ein/hin und signalisierte, dass er das Handeln seiner sich tätlich am Raufhandel beteiligenden Gruppenmitgliedern unterstützt. Es kann als notorisch gelten, dass er als Vizepräsident des OJ.________(Land) Bandidos-Chapters CA.________ allein mit seiner physischen Präsenz seine Gruppenmitglieder – und insbesondere die ihm hierarchisch untergeordneten Angehörigen des Chapters CA.________ und Anwärter des designierten Bandidos-Chapters – in deren Ansinnen bestärkte, die Chaptergründung, das angedachte Clublokal und das Ansehen der Bandidos mit Gewalt zu verteidigen. Dadurch förderte er deren Tatbereitschaft, womit eine aktive psychische Unterstützung vorliegt (nonverbales Anfeuern/Bestärken). Seine Kutte mit der Aufschrift «Bandidos» tragend, trug er sichtbar zur zahlenmässigen Präsenz seiner Gruppe bei. Damit erhöhte er die wahrgenommene Bedrohungslage der Hells Angels und Broncos und begünstigte deren Gewaltbereitschaft/Streitfreudigkeit. Auch insofern trug er zur Eskalation der Situation bei. Daran ändert nichts, dass er unbewaffnet war und nicht tätlich wurde. Mit seiner physischen Präsenz vor Ort und der damit verbundenen psychischen Unterstützung seiner Gruppe und deren einzelner Mitglieder förderte er den Raufhandel massgeblich. Nach dem soeben Ausgeführten leistete B4.________ einen zentralen wesentlichen Tatbeitrag, d.h. eine Hilfeleistung, die über eine Gehilfenschaft nach Art. 25 aStGB hinausgeht. Entsprechend und entgegen den Ausführungen des Verteidigers ist das ihm zur Last gelegte Verhalten nicht mit jenem eines (wohl straflosen) unbeteiligten Zuschauers vergleichbar, der zufällig an einen Raufhandel gelangt, gleichgültig stehenbleibt und zuschaut.
B4.________ handelte direktvorsätzlich. Er stand – im Wissen um die teilweise Bewaffnung seiner Gruppenmitglieder, die gruppeninterne Gewaltbereitschaft und die grundsätzliche Streitfreudigkeit der Gegenseite – mit seinen Gruppenmitgliedern auf dem Vorplatz, um den Hells Angels und Broncos geschlossen entgegenzutreten. Wer so handelt, nimmt eine wechselseitig tätliche Auseinandersetzung nicht bloss in Kauf. Die gewaltsame Verteidigung der geplanten Chaptergründung war das eigentliche Ziel seiner Gruppe, was B4.________ wusste und wollte.
Der objektive und der subjektive Tatbestand von Art. 133 Abs. 1 aStGB sind erfüllt und die objektive Strafbarkeitsbedingung ist eingetreten.
Im Übrigen wird für die rechtliche Würdigung auf die allgemeinen Ausführungen unter E. III.11.3 hiervor verwiesen.
Es liegen weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vor.
B4.________ ist des Raufhandels nach Art. 133 Abs. 1 aStGB schuldig zu erklären.
Strafzumessung
35.1 Tatkomponenten
35.1.1 Objektive Tatschwere
B4.________ beteiligte sich dahingehend aktiv am Raufhandel, als er infolge der Alarmierung zum Vorplatz verschob und während des Raufhandels dort verblieb, womit er die Bandidos mit seiner körperlichen Präsenz psychisch unterstützte und zahlenmässig stärkte. Daher und weil er sich weder bewaffnet noch tätlich am Raufhandel beteiligt hat, entspricht die Verwerflichkeit seines Handelns jenem der «Grundstrafe» von 18 Monaten Freiheitsstrafe gemäss E. III.12.2.2 hiervor.
35.1.2 Subjektive Tatschwere
B4.________ handelte direktvorsätzlich (E. III.11.3 und E. VII.34 hiervor). Das ist tatbestandsimmanent und daher neutral zu gewichten.
Er beteiligte sich am Raufhandel, weil er den lokalen (designierten) Bandidos bei der Verteidigung der geplanten Chaptergründung und des angedachten Clublokals beistehen wollte. Damit setzte er die sich zu eigen gemachten Wertvorstellungen und Verhaltensmuster der Outlaw Motorcycle Clubs bewusst über die geltende Rechtsordnung.
Die Tat wäre denn auch ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Innere oder äussere Umstände, die es B4.________ verunmöglicht oder erschwert hätten, sich rechtskonform zu verhalten, wurden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.
Das subjektive Tatverschulden wird insgesamt neutral gewichtet.
35.1.3 Gesamtverschulden
Die Kammer erachtet für den Schuldspruch wegen Raufhandels eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten für verschuldensangemessen.
35.2 Täterkomponenten
35.2.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse
B4.________ ist vorbestraft. Das OI.________ vom 16. März 2020 verzeichnet vier Verurteilungen und zwei anderweitige Entscheide (pag. 2073 ff.):
Entscheid des OD.________ vom 05.10.2005
Tatbezeichnung: Gefährliche Körperverletzung
Tatzeitpunkt: 16.01.2005
Sanktion: Bedingte Freiheitsstrafe von 9 Monaten, Bewährungszeit bis 04.10.2007
Entscheid des OF.________ vom 30.01.2007
Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Waffen untersagt
Entscheid des OG.________ vom 30.05.2007
Tatbezeichnung: Fahrlässiges Fahren ohne Fahrerlaubnis
Tatzeitpunkt: 06.10.2006
Sanktion: Geldstrafe von 40 Tagessätzen
Entscheid des OD.________ vom 27.09.2007
Tatbezeichnung: Fahrlässige Körperverletzung in vier rechtlich zusammentreffenden Fällen
Tatzeitpunkt: 22.02.2007
Sanktion: Geldstrafe von 30 Tagessätzen
Entscheid des OG.________ vom 04.02.2008
Nachträglich durch Beschluss gebildete Gesamtstrafe von 55 Tagessätzen betreffend die Entscheide vom 30.05.2007 und 27.09.2007
Entscheid des OD.________ vom 08.02.2010
Tatbezeichnung: Fahrlässige Körperverletzung
Tatzeitpunkt: 28.05.2009
Sanktion: Geldstrafe von 40 Tagessätzen, 1-monatiges Fahrverbot
Entscheid des OH.________ vom 04.12.2015
Tatbezeichnung:Acht tatmehrheitliche Fälle des unerlaubten Handelstreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, in sieben Fällen in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln sowie in einem Fall rechtlich zusammentreffend mit Anstiftung zu unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Tatzeitpunkt: 18.12.2015
Sanktion: Freiheitsstrafe von 5 Jahren 8 Monaten
Diese vier, teilweise einschlägigen Vorstrafen illustrieren, dass B4.________ seit Jahren Mühe hat, sich rechtskonform zu verhalten. Kommt hinzu, dass er per 1. Dezember 2017 bedingt aus dem Freiheitsentzug entlassen wurde, mit Bewährung bis am 8. Dezember 2022 (pag. 2077), und den Raufhandel somit während laufender Bewährungszeit beging. Er delinquierte in der Schweiz unverbesserlich weiter, nachdem er eineinhalb Jahre zuvor in OI.________ (Land) bedingt aus einer mehrjährigen Freiheitsstrafe entlassen wurde. Das wirkt sich straferhöhend aus.
Für die sich neutral auf die Strafhöhe auswirkenden persönlichen Verhältnisse von B4.________ wird vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (siehe pag. 9332). Ergänzend und aktualisierend ist festzuhalten, dass er seit dem Jahr 2020 beim gleichen Arbeitnehmer tätig ist und ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 4’800.00 inkl. 13. Monatslohn erzielt. Er hat Kreditschulden über CHF 50'000.00 und zahlt monatlich CHF 150.00 an seinen in OI.________ (Land) studierenden Sohn aus einer früheren Beziehung (pag. 9765 Z. 43 ff.). Laut Leumundsbericht vom 17. Dezember 2024 hatte er im vergangenen Jahr eine Magenoperation zwecks Einbaus einer Magenklappe. Dabei wurden Metastasen entdeckt, was zu einer grossen Operation und dem Verlust eines Grossteils des Magens führte. Es stehen jährliche Nachkontrollen an. Ferner leidet er an hohem Blutdruck und Gicht (pag. 9596 ff., pag. 9765 Z. 8 ff.). Insofern erscheinen die persönlichen Verhältnisse resp. der Gesundheitszustand von B4.________ nicht wirklich gut, dieser wirkt sich aber nicht strafmindernd aus. Auf seine Zukunftspläne angesprochen, erwiderte B4.________ an der Berufungsverhandlung, er wolle kirchlich heiraten und bis zur Pension arbeiten (pag. 9767 Z. 1 ff.).
35.2.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren
B4.________ ist während des laufenden Verfahrens erneut straffällig geworden. Der schweizerische Strafregisterauszug vom 13. Januar 2025 weist folgende Verurteilung aus (pag. 9632):
Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland vom 16.06.2021
Delikt: Fälschung von Ausweisen
Tatzeitpunkt: 23.03.2021
Sanktion: Bedingte Geldstrafe von 16 Tagessätzen, 2-jährige Probezeit; Busse von CHF 400.00
Wie die Vorstrafen zeugt auch diese Verurteilung von einer beachtlichen Unbelehrbarkeit, Uneinsichtigkeit und Gleichgültigkeit gegenüber der Rechtsordnung. Die erneute Straffälligkeit wirkt sich – zusammen mit den Vorstrafen – im Umfang von 4 Monaten straferhöhend aus.
Das Verhalten von B4.________ im Strafverfahren ist neutral zu gewichten. Er hat sich – soweit aus den Akten ersichtlich – korrekt verhalten. Daran ändert nichts, dass er sich gegen den erhobenen Vorwurf zur Wehr gesetzt und teilweise von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat. Das ist sein strafprozessuales Recht (Art. 113 Abs. 1 StPO) und darf nicht zu seinen Ungunsten gewertet werden. Indes fehlen auch jegliche Anzeichen von Einsicht und Reue.
35.2.3 Strafempfindlichkeit
Besondere Umstände, die eine erhöhte Strafempfindlichkeit im Sinne der Rechtsprechung begründeten (dazu E. III.12.1.1 hiervor), wurden von B4.________ nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Zwar ist er infolge der entdeckten Metastasen resp. teilweisen Magenentfernung gesundheitlich angeschlagen (pag. 9596 ff., pag. 9765 Z. 8 ff.), die erforderlichen jährlichen Nachkontrollen können auch aus der Haft heraus sichergestellt werden. Ohnehin wird ihm für die 12-monatige Freiheitsstrafe der bedingte Vollzug gewährt (dazu E. VII.35.4 und E. VII.35.5 hiernach).
Die Strafempfindlichkeit wirkt sich neutral auf die Strafe aus.
35.2.4 Fazit
Insgesamt sind die Täterkomponenten im Umfang von 4 Monaten straferhöhend zu berücksichtigen, womit eine Freiheitsstrafe von 22 Monaten resultiert.
35.3 Keine Verletzung des Beschleunigungsgebots
Es liegt keine Verletzung des Beschleunigungsgebots vor, die strafmindernd zu berücksichtigen wäre (dazu E. III.12.1.4 hiervor).
35.4 Konkrete Freiheitsstrafe
Die Kammer erachtet eine Freiheitsstrafe von 22 Monaten für angemessen und hätte diese teilbedingt ausgesprochen. Aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) bleibt es jedoch bei der erstinstanzlich ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 12 Monaten.
B4.________ ist zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten zu verurteilen.
35.5 Vollzug
Aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) kommt von vornherein nur ein vollständiger Aufschub der Freiheitsstrafe unter Festsetzung einer höchstens vierjährigen Probezeit und Verzicht auf eine Verbindungsbusse in Betracht.
Mit der Vorinstanz erachtet die Kammer eine Probezeit von vier Jahren für angezeigt, zumal B4.________ mehrfach und teilweise erheblich vorbestraft ist sowie während des hängigen Strafverfahrens erneut straffällig wurde.
Der Vollzug der Freiheitsstrafe ist aufzuschieben und die Probezeit auf 4 Jahre festzusetzen.
35.6 Anrechnung Haft
B4.________ befand sich vom 11. Mai 2019 um 18:30 Uhr bis 12. Mai 2019 um 03:30 Uhr in Polizeihaft (pag. 1989 ff.). Dieser eine Hafttag ist an die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 aStGB; siehe zur Berechnung der Anzahl Hafttage BGE 150 IV 377 E. 2.4).
35.7 Fazit
B4.________ ist zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten zu verurteilen. Die Polizeihaft von 1 Tag ist an die Freiheitsstrafe anzurechnen. Der Vollzug der Freiheitsstrafe ist aufzuschieben und die Probezeit auf 4 Jahre festzusetzen.
Kosten und Entschädigung
36.1 Verfahrenskosten
36.1.1 Erstinstanzliche Verfahrenskosten
Die anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 13'223.55 sind zufolge Verurteilung von B4.________ zu tragen (dazu E. III.13.1.1 hiervor).
36.1.2 Oberinstanzliche Verfahrenskosten
Zufolge Unterliegens hat B4.________ die anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen, bestimmt auf CHF 2'500.00 (dazu E. III.13.1.2 hiervor).
36.2 Amtliche Entschädigung
36.2.1 In erster Instanz
Die Vorinstanz bestimmte die amtliche Entschädigung von Rechtsanwalt V4.________ rechtskräftig auf CHF 31'890.80. Jener verzichtete auf die Geltendmachung des vollen Honorars.
B4.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren an Rechtsanwalt V4.________ ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 31'890.80 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 aStPO).
36.2.2 In oberer Instanz
Oberinstanzlich beantragte Rechtsanwalt V4.________ mit Honorarnote vom 28. Januar 2025 eine amtliche Entschädigung von CHF 6'267.35 (amtliches Honorar von CHF 5’633.20 + Auslagenpauschale von CHF 169.00 + Mehrwertsteuer von CHF 465.15; pag. 9853 ff.).
Die fakturierten 28.67 Stunden (davon 1 Stunde MLaw) wie auch die übrigen Positionen erscheinen der Kammer angemessen und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. In den fakturierten Stunden nicht enthalten sind die Teilnahme an der Berufungsverhandlung (10.17 Stunden) und der Urteilseröffnung (2 Stunden) sowie eine Nachbesprechung mit dem Mandanten (annahmeweise 1 Stunde). Diese 13.17 Stunden sind ebenfalls zu vergüten.
Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt V4.________ für die amtliche Verteidigung von B4.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 9'198.63; für die Berechnung wird auf das Dispositiv verwiesen.
B4.________ hat dem Kanton Bern die an Rechtsanwalt V4.________ ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 9'198.63 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
Weitere Verfügungen
Für die weiteren Verfügungen wird auf das Dispositiv verwiesen.
VIII. B5.________
Parteivorbringen
38.1 Rechtsanwalt V5.________
Rechtsanwalt V5.________ beantragte für B5.________ erst- und oberinstanzlich einen Freispruch vom Vorwurf des Raufhandels, ev. Gehilfenschaft dazu (pag. 6771, pag. 9857 f.).
Im erstinstanzlichen Parteivortrag führte er aus, als Mitglied der Hells Angels sei sein Mandant nicht in den WhatsApp-Chats der Broncos gewesen. Es sei unklar, mit welchen Informationen die Hells Angels vorgängig bedient worden seien. Es sei davon auszugehen, dass die Hells Angels darüber informiert worden seien, für ein Gespräch nach Belp zu fahren. Hätten sie mit einer Auseinandersetzung gerechnet, wären sie kaum mit lediglich ein paar wenigen Leuten in der Region aufgekreuzt. Das von seinem Mandanten geltend gemachte Blackout sei aufgrund der erlittenen Verletzungen nachvollziehbar. Beweismässig sei gestützt auf die Aktenlage davon auszugehen, dass sein Mandant mit dem schwarzen FA.________ (Fahrzeug) an die Steinbachstrasse gefahren und diejenige Person sei, die von A.________ mehrfach Schläge gegen den Kopf erhalten habe. Als sein Mandant in das Fahrzeug gestiegen und losgefahren sei, habe er nicht mit einer tätlichen Auseinandersetzung rechnen müssen. Weder zu diesem Zeitpunkt noch später auf Platz habe er Vorsatz betreffend eine aktive Beteiligung an einer tätlichen Auseinandersetzung gehabt. Aufgrund der sofortigen Attacke durch die Bandidos sei ihm dies auch gar nicht möglich gewesen. Er sei unmittelbar und unfreiwillig aus dem Fahrzeug in die Auseinandersetzung gezerrt worden. Bezüglich den angeblichen Tatbeitrag seines Mandanten sei zu beachten, dass es ihm aufgrund der äusserst engen Platzverhältnisse gar nicht möglich gewesen wäre, mit dem schwarzen FA.________ (Fahrzeug) auf die Bandidos zuzurasen. Dass er mit einem Stock bewaffnet aus dem Fahrzeug gestiegen sein soll, stütze sich einzig auf die unglaubhafte und widersprüchliche Aussage von A.________, mit der jener sein eigenes Verhalten rechtfertigen wolle. Sein Mandant habe sich zu keinem Zeitpunkt aktiv an der Auseinandersetzung beteiligt. Nicht einmal A.________ habe eine Handlung geltend gemacht, die als aktive Beteiligung seines Mandanten zu werten sei. Die Anklageschrift umschreibe keine Handlung, die über eine allenfalls straflose Abwehrhandlung hinausgehe. Dass sein Mandant danach in eine gewaltsame Auseinandersetzung geraten sei, sei weder angeklagt noch aktenkundig. Mit den Schüssen sei die Auseinandersetzung beendet gewesen. Das Gerangel beim schwarzen FA.________ (Fahrzeug) sei Beginn und Ende der Auseinandersetzung gewesen (pag. 6412 ff.).
Oberinstanzlich rügte Rechtsanwalt V5.________, dem vorinstanzlichen Schuldspruch lägen komplett falsche Annahmen betreffend die Gegebenheiten in der Rockerszene vor dem 11. Mai 2019 zugrunde, wie die Ausführungen von Rechtsanwalt Dr. V6.________ zeigten. Die Ansicht der Vorinstanz, wonach damals jeder habe wissen müssen, dass ein Zusammentreffen zwischen Mitgliedern verschiedener Motorradclubs zwangsläufig in einer gewalttätigen Auseinandersetzung ende (Stichwort: «Rockerkrieg»), sei falsch. Sein Mandant habe nicht mit einem (derart) massiven und bewaffneten Hinterhalt rechnen müssen, wie er ihn an der Steinbachstrasse angetroffen habe. Auch greife es zu kurz, die Beschuldigten den zwei Gruppen «Steinbachstrasse» (Bandidos) und «Campagna» (Hells Angels und Broncos) zuzuordnen, weil zwischen den Hells Angels und den Broncos trotz des freundschaftlichen Umgangs zu differenzieren sei. Während das Verhältnis zwischen den Bandidos und den Broncos vorbelastet gewesen sei, seien die Hells Angels zur falschen Zeit am falschen Ort gewesen resp. zufällig in den bestehenden Streit verwickelt worden. Sie hätten im Vorfeld denn auch über komplett andere Informationen verfügt als die Broncos. Weder sein Mandant noch ein anderer Hells Angels habe den WhatsApp-Gruppen der Broncos angehört. Von wem, wie und worüber sein Mandant informiert gewesen sei, sei unklar. Aktenkundig seien einzig ein/zwei Telefonate zwischen Q.________, dem Präsidenten der Broncos, Chapter CD.________, und einem namentlich nicht bekannten Hells Angels. Zugunsten seines Mandanten sei davon auszugehen, dass nicht er die Telefonate geführt habe und die Hells Angels von den Broncos nur sehr zurückhaltend informiert worden seien, mithin dass sein Mandant keine Kenntnis von der Alarmsituation und der bei den Broncos herrschenden Aufregung gehabt habe. Sachverhaltsmässig sei davon auszugehen, dass sein Mandant nicht mit einer tätlichen Auseinandersetzung gerechnet habe und auch nicht rechnen musste, sondern von einer Aussprache ausgegangen sei, wie es in der Rockerszene üblich sei. Andernfalls hätten die Hells Angels anders mobilisiert und hätte sich sein Mandant nicht unbewaffnet – resp. wie von der Vorinstanz angenommen, mit einem Holzstock bewaffnet – zum Clublokal begeben. Zu prüfen bleibe, ob sich sein Mandant im weiteren Verlauf zu einer Teilnahme am Raufhandel entschlossen habe. Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen habe, bestünden keine Hinweise für eine aktive Tatbeteiligung seines Mandanten und begründe dessen angebliches zügiges/zackiges Vorfahren vor dem Clublokal kein tatbestandsmässiges Handeln. Entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen (vgl. pag. 8515 ff.), treffe es nicht zu, dass sein Mandant einen Stock mitgeführt habe. Diese Annahme stütze sich auf die unglaubhafte Aussage von A.________, der damit sein eigenes Verhalten rechtfertigen wolle. Die einzige aktive Handlung seines Mandanten habe darin bestanden, an die Steinbachstrasse zu fahren und aus dem Fahrzeug auszusteigen. Unterstützende Elemente, wie Anfeuern, Erteilen von Ratschlägen oder Zustecken von Kampfmitteln, lägen nicht vor. Die Vorinstanz erachte eine Beteiligung seines Mandanten denn auch darin, dass er in der «Front Row» auf Platz gewesen sei und mit seiner physischen Anwesenheit eine psychische Unterstützung für jedes einzelne Gruppenmitglied geleistet habe (vgl. pag. 8518). Ein solches Verhalten sei nicht tatbestandsmässig, sondern straflos im Sinne von Art. 133 Abs. 2 StGB. Sein Mandant könne nur bestraft werden, wenn eine bloss physische Anwesenheit als psychische Mitwirkung betrachtet werde, was jedoch falsch wäre. Andere Broncos, die sich an die Steinbachstrasse begaben, habe die Vorinstanz denn auch freigesprochen (pag. 9733).
38.2 (General-)Staatsanwaltschaft
Die (General-)Staatsanwaltschaft beantragte erst- und oberinstanzlich einen Schuldspruch wegen Raufhandels (pag. 6658, pag. 9868 f.).
Erstinstanzlich führte sie aus, B5.________ sei aktiv am Raufhandel beteiligt gewesen. Er habe sich in einem aggressiven Gerangel mit A.________ befunden und sich zu diesem Zweck mit einem Stock bewaffnet, bevor er aus dem schwarzen FA.________ (Fahrzeug) gestiegen sei. Der Tatbestand des Raufhandels sei erfüllt (pag. 6374 ff.). Der Verteidiger habe nicht dargetan, weshalb die Aussagen von A.________ unglaubhaft sein sollten. Allfällige Beschönigungstendenzen seitens A.________ änderten nichts daran, dass B5.________ einen Stock in der Hand gehalten habe (pag. 6441 f.).
Oberinstanzlich machte sie geltend, B5.________ sei bewusst mit dem später bei der Tankstelle Ruedi Rüssel abgestellten FA.________ (Fahrzeug) von OB.________ (Ort) nach Belp gefahren. Er sei zum Parkplatz des Restaurants Campagna und von dort weiter an die Steinbachstrasse gefahren, wo er als einer der ersten angekommen und relativ bald verletzt worden sei. Entgegen den Ausführungen seines Verteidigers sei davon auszugehen, dass auch die Hells Angels in etwa wussten, worum es ging, andernfalls B5.________ kaum nach Belp gereist wäre. Dass er davon ausgegangen sein soll, es sei eine Aussprache zwischen Broncos und Bandidos vorgesehen, überzeuge nicht, zumal dafür wohl ein Präsident geschickt worden wäre, und er sich vor der Verschiebung an die Steinbachstrasse mit den beim Parkplatz des Restaurants Campagna anwesenden Broncos ausgetauscht haben dürfte. Spätestens dort müsse er Kenntnis vom Inhalt des «Alarms» erhalten haben. Wenngleich er vom Ausmass der Gewaltbereitschaft der Bandidos überrascht worden sein dürfte, habe er gewusst, dass Gewaltbereitschaft bestehe. Es gebe keinen Grund, an den Aussagen von A.________ zu zweifeln, wonach der Fahrer des FA.________ (Fahrzeug) aggressiv vorgefahren sei und er die Insassen als Gefahr wahrgenommen habe, weshalb er dem Fahrer mehrmals mit der Waffe auf den Kopf geschlagen habe. A.________ habe spontan, und ohne B5.________ unnötig zu belasten, erwähnt, dieser habe eine Stange in der Hand gehalten (vgl. pag. 4046 Z. 95 ff.). Aufgrund des dynamischen Geschehens erstaune nicht, dass die Stange von niemandem sonst erwähnt worden sei (pag. 9733).
Sachverhalt und Beweiswürdigung
39.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift
Der individuelle Tatbeitrag von B5.________ wird in der Anklageschrift vom 8. Juli 2021 wie folgt umschrieben (pag. 875.40 f.; Hervorhebungen im Original):
Raufhandel, evtl. Gehilfenschaft zu Raufhandel
begangen indem B5.________ sich als Member der Hells Angels am Samstag, 11.05.2019, um ca. 16.00 – 17.30 Uhr, in 3123 Belp zusammen mit anderen Mitgliedern des Hells Angels MC und des Broncos MC auf dem Parkplatz des Restaurants Campagna versammelte. Dies, um anschliessend einen unangekündigten Einschüchterungsbesuch beim designierten Clublokal des sich in der Gründung befindlichen Bandidos MC an der Steinbachstrasse 92b in 3123 Belp zu vollziehen. Er beteiligte sich dann im Rahmen der eingangs geschilderten Auseinandersetzung an den gewaltsamen Gerangel.
Konkret versammelten sich auf dem Parkplatz Campagna in Belp um die 20 bis 30 Angehörige des Broncos MC und des Hells Angels MC. Um ca. 17.40 Uhr fuhr A.________ mit seinem schwarzen FB.________ (Fahrzeug) auf den besagten Parkplatz, um die Situation auszukundschaften. Die Angehörigen des Broncos MC und des Hells Angels MC erkannten sofort, dass ihre Ansammlung nun aufgeflogen war. Sie gerieten in Aufregung nachdem sie entdeckt wurden und verfolgten sodann etwas unkoordiniert den schwarzen Pick-up der Auskundschafter. B5.________ fuhr mit dem schwarzen FA.________ (Fahrzeug) (________), mit P.________ auf dem Beifahrersitz (und wohl auch weiteren Personen im Fahrzeug) auf den Vorplatz der Steinbachstrasse 92b, gefolgt von weiteren Fahrzeugen. Daraufhin entstand eine wilde Auseinandersetzung zwischen den Gruppierungen, bei welcher geschossen wurde, Messer, Schlaginstrumente, gefährliche Gegenstände und körperliche Gewalt eingesetzt und diverse Personen aller Gruppierungen teilweise schwer verletzt wurden.
Als B5.________ sein Fahrzeug auf der Fahrerseite mit einem Stock bewaffnet verliess, geriet er unmittelbar in eine gewaltsame Auseinandersetzung mit A.________. Während dieser Auseinandersetzung schlug ihm A.________ die Unterseite der geladenen Pistole SIG auf den Kopf. B5.________ setzte sich ebenfalls körperlich aktiv zur Wehr und geriet anschliessend in weitere gewaltsame Auseinandersetzungen.
Anlässlich dieser gewaltsamen Gerangel erlitt B5.________ eine Rissquetschwunde am Hinterkopf (mutmasslich durch die Schläge mit der Pistole von A.________), eine tiefe Schnittwunde an der rechten Hand sowie eine tiefe Schnittwunde an seiner rechten Flanke (unterer Rücken). Er musste gleichentags im Spital OM.________ notoperiert werden.
Den Mitgliedern des Broncos MC und des Hells Angels MC, die um den Inhalt des Aufgebotes wussten, war bewusst, dass sie sich auf eine gewaltsame Auseinandersetzung zum Zwecke der Einschüchterung des Bandidos MC Chapters einliessen und wollten dies auch, resp. nahmen dies und zumindest die Auslösung einer gewalttätigen wechselseitigen Auseinandersetzung billigend in Kauf, indem sie sich entsprechend bewaffneten, bewusst in grosser Anzahl vor Ort erschienen und auch mit ihrer physischen Präsenz aktiv die gewaltsame Auseinandersetzung beeinflussen und unterstützen wollten. Dies um die Interessen und den Standpunkt ihres Motorradclubs gemeinsam zu vertreten.
B5.________ wirkte aktiv an den gewaltsamen Auseinandersetzungen mit, insbesondere mit A.________. Evtl. unterstützte er die gewaltsame wechselseitige Auseinandersetzung mit seiner physischen und verbalen Präsenz aktiv, indem er insbesondere seine sich schlagenden Clubkollegen mit seiner Anwesenheit vor Ort und der damit verbundenen entsprechenden zahlenmässigen Präsenz psychisch unterstützte und stärkte.
39.2 Sachverhaltsdarstellung von B5.________
B5.________ verweigerte weitgehend die Aussage resp. machte Nichtwissen geltend:
Laut Bericht des Kantonsspitals OM.________ vom 21. Mai 2019 stellte sich B5.________ am 11. Mai 2019 selbständig auf der Notfallstation vor, weil er bei einer Messerstecherei an der rechten Flanke und der rechten Hand verletzt worden sei, und verweigerte er hinsichtlich der konkreten Geschehnisse die Aussage (pag. 4654; ferner pag. 4618).
Zufolge Berichtsrapport vom 13. Mai 2019 sprachen am besagten Tag zwei Polizeiangehörige bei B5.________ im Kantonsspital OM.________ vor. Auf Frage, wie er am 11. Mai 2019 nach OM.________ gekommen sei, wo er gewesen sei, was er gemacht habe, etc., erklärte B5.________, sich nicht zu äussern. Nach rund fünfzehn Minuten brachen die Polizeiangehörigen das Gespräch ab (pag. 94).
Auch an der delegierten Einvernahme vom 17. Juni 2019 berief sich B5.________ weitgehend auf sein Aussageverweigerungsrecht (pag. 4532 Z. 11 ff.) resp. machte Unwissenheit geltend. Er könne sich nicht daran erinnern, am 11. Mai 2019 um ca. 18:53 Uhr von drei Personen zum Notfall des Kantonsspitals OM.________ gebracht worden zu sein und dieses anschliessend allein betreten zu haben (pag. 4583 Z. 33 ff.). Er wisse nicht, von wem und weshalb er ins Spital gebracht worden sei und woher seine Verletzungen stammten (pag. 4583 Z. 39 ff. und Z. 62 ff.). Mit dem Verdacht konfrontiert, dass er am 11. Mai 2019 an einer Auseinandersetzung zwischen verschiedenen Motorradclubs in Belp beteiligt war, sagte er: «Kann mich nicht erinnern» (pag. 4583 Z. 66 ff.). Er fahre ab und zu einen auf seine Freundin eingelösten FA.________ (Fahrzeug), könne sich aber nicht daran erinnern, wie dieser nach Belp gelangt sei (pag. 4583 Z. 76 ff.). Er bestätigte, Mitglied der Hells Angels zu sein (pag. 4584 Z. 92 ff.), und erklärte, sich nicht zum Verdacht zu äussern, dass es am 11. Mai 2019 eine Auseinandersetzung zwischen den Bandidos, Hells Angels und Broncos gab (pag. 4581 Z. 96 ff.). Er könne sich nicht äussern, weil er sich nicht erinnere (pag. 4584 Z. 102 ff.). Schliesslich behauptete er, keinen der Männer auf der ihm vorgehaltenen Fotoverweisung gemäss pag. 4588 zu kennen (pag. 4584 Z. 125 ff.).
An der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 22. November 2019 bestätigte B5.________ seine Mitgliedschaft bei den Hells Angels (pag. 4599 Z. 56 ff.). Die ihm gestellten Fragen beantwortete er weitgehend mit «keine Ahnung» (pag. 4598 Z. 65 ff.). Davon, dass er Q.________ an einer Raststätte getroffen und jenem gesagt haben soll, seine Hand sei aufgrund von Belp kaputt, wisse er nichts (pag. 4599 Z. 88 ff.). Er habe Q.________ vielleicht bei der Raststätte gesehen, aber mit diesem nicht darüber gesprochen (pag. 4600 Z. 92 ff.). Der an der Steinbachstrasse sichergestellte FA.________ (Fahrzeug) gehöre seiner Freundin. Er habe keine Ahnung, ob er diesen dorthin gefahren habe (pag. 4600 Z. 100 ff.). Damit konfrontiert, dass ab Griff und Abzug einer unter der Terrasse des Clublokals versteckten Faustfeuerwaffe SIG seine DNA sichergestellt wurde, erwiderte er: «Keine Ahnung» (pag. 4600 Z. 110 ff.). Er habe diese nicht angefasst. Er wüsste nicht wieso (pag. 4600 Z. 115 f.). Auch auf Vorhalt, dass ab seiner Lederjacke im Schulterbereich Schmauch festgestellt wurde, antwortete er mit einem knappen «Keine Ahnung» (pag. 4600 Z. 121 ff.). Er habe nicht geschossen und in seiner Nähe sei auch nicht geschossen worden (pag. 4600 Z. 125 ff.). Er habe keine Ahnung, ob er jemanden geschlagen oder sonst wie angegangen habe (pag. 4605 Z. 282 ff.). Zu den Vorhalten betreffend die Situation beim Parkplatz des Restaurants Campagna könne er nichts sagen (pag. 4601 Z. 139 ff.). «Keine Ahnung», ob er dort gewesen sei (pag. 4601 Z. 157 f.). Auch zu den Vorhalten bezüglich der Situation an der Steinbachstrasse könne er nichts sagen (pag. 4602 Z. 177 ff.). Zu den Schilderungen von A.________, wonach ein schwarzer Pickup auf Platz gefahren sei, dessen Fahrer sie fast überfahren habe und mit einer Stange bewaffnet gewesen sei und A.________ diesem die Pistole auf den Kopf geschlagen habe, meinte er: «Keine Ahnung» (pag. 4602 Z. 189 ff.). Betreffend seine Verletzungen verweise er auf den Spitalbericht. Er habe Verletzungen an Hand, Kopf und Rücken gehabt (pag. 4604 Z. 250 ff.) und keine Ahnung, wie diese entstanden seien. Im Spitalbericht stehe etwas von einer Messerstecherei (pag. 4604 Z. 255 ff.).
An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 1. Juni 2022 machte B5.________ keine Aussagen (pag. 6167 ff.).
Auch an der Berufungsverhandlung vom 28. Januar 2025 berief sich B5.________ weitgehend auf sein Aussageverweigerungsrecht (pag. 9778 ff.). Zur Sache führte er einzig aus, nicht zu wissen, wo Belp sei (pag. 9779 Z. 5), und in seiner rechten Hand noch immer eingeschränkt zu sein (pag. 9775 Z. 40 ff.).
39.3 Beweiswürdigung der Kammer
B5.________ ist seit dem Jahr 2015 Mitglied der Hells Angels (pag. 9588) und trägt auf der ________ ein Tattoo mit dem Schriftzug «Hells Angels» (pag. 4709). Er gehört dem Charter CC.________ an (pag. 5116 Z. 287 f.), einem der grössten Charter Europas mit Sitz im Kanton OC.________ (siehe den oberinstanzlichen Parteivortrag von Rechtsanwalt Dr. V6.________ unter E. IX.44.1 hiernach).
Er war besser über die geplante Gründung des ersten Bandidos-Chapters in der Schweiz informiert sowie stärker in dessen Verhinderung wie auch die Vorkommnisse vom 11. Mai 2019 involviert, als er zugestehen wollte:
Entgegen seiner Aussage, keinen der Männer auf der ihm vorgehaltenen Fotoverweisung gemäss pag. 4588 zu kennen, muss B5.________ darauf mindestens B6.________ und P.________ erkannt haben, die ebenfalls den Hells Angels, Charter CC.________, angehörten (pag. 5114 Z. 200 ff., pag. 5211).
Es kann als notorisch gelten, dass B5.________ als jahrelanges Mitglied der Hells Angels mit den Wertvorstellungen und Verhaltensmustern sowie der Territorialität der Outlaw Motorcycles Clubs (dazu E. III.10.6 hiervor) vertraut war sowie um das rivalisierende Verhältnis zwischen den Bandidos und Hells Angels resp. Broncos wusste. Ebenso evident ist, dass er am 11. Mai 2019 nicht zur falschen Zeit am falschen Ort war und nicht zufällig in eine Streitigkeit zwischen Broncos und ausländischen/designierten lokalen Bandidos geraten ist, wie dies von seinem Verteidiger geltend gemacht wurde. Er hielt sich infolge der Alarmierung und Mobilmachung durch Q.________, Präsident der Broncos, Chapter CD.________ (pag. 5440 Z. 181), bewusst in Belp auf, um die Gründung des ersten Bandidos-Chapters in der Schweiz zu verhindern. So zeigt die unter E. III.10.3.1 hiervor wiedergegebene elektronische Korrespondenz seitens der Bandidos, dass die Hells Angels von der geplanten Chaptergründung wussten und diese beobachteten. Es wurden Mitglieder der Hells Angels aus Österreich und Deutschland in die Schweiz beordert resp. «rächt höchi» Mitglieder der Hells Angels nach Bern abkommandiert und war etwas in Gang (pag. 4841, S. 84 Nr. 144 und S. 85 Nr. 145). Am 11. Mai 2019 um 11:35 Uhr beorderte Q.________ seine Leute nach OA.________ (Ort). Um 16:14 Uhr teilte er mit, «die Schou» habe sich verlagert und zitierte «aui CD.________» zur Autobahnausfahrt Rubigen (pag. 5476), d.h. zum Parkplatz des Restaurants Campagna. Auf Frage, wieso die Hells Angels vor Ort gewesen seien, erklärte Q.________: «Ich habe an diesem Tag mit einem der Hells Angels telefoniert. Ich sagte ihm, dass Alarm sei, ob er nichts wisse. Er sagte, dass er nichts wisse. Ich habe ihm mitgeteilt, dass wir was erhalten haben. Ich habe die Hells Angels informiert. Wir haben ein weiteres Mal telefoniert, als wir auf dem Weg Richtung CE.________ waren. Wieso diese schliesslich auch nach Belp kamen, weiss ich nicht. Wir pflegen eine freundschaftliche Beziehung» (pag. 5472 Z. 914 ff.). Auf Erkundigung, warum er am Tatort gewesen sei, berichtete Q.________: «Eigentlich wollten wir zu diesem neu gegründeten Club. Wir wollten ihnen sagen, dass wir sie lieber nicht hier hätten. Wir wollten ihnen dies friedlich sagen und eine friedliche Lösung finden. Ich sage "so friedlich wie möglich"» (pag. 5437 Z. 15 ff.). Wie unter E. III.10.4.2.a hiervor erwähnt, präzisierte Q.________ an einer späteren Einvernahme auf Nachfrage, was er mit «so friedlich wie möglich» gemeint habe: «Ich sage einfach ohne grössere Sache. Einfach sicherlich ohne Schusswaffen. Dass es zu einer Rangelei kommen könnte, ist klar und hat es schon gegeben» (pag. 5456 Z. 155 ff.). Er habe damit gerechnet, «dass es eine Auseinandersetzung mit einer Schlägerei geben könnte», sei jedoch davon ausgegangen, dass, wenn sie mit einer Übermacht erschienen, es «ohne grosse Auseinandersetzung» ablaufe (pag. 5440 Z. 172 ff.). Angesichts der damals aufgeheizten Stimmung in der (schweizerischen und ausländischen) Motorradclubszene liegt es auf der Hand, dass Q.________ mit einer Schlägerei rechnete. Dass Q.________ nicht wissen will, warum die Hells Angels vor Ort waren, ist eine Schutzbehauptung, um diese vor der Strafverfolgung zu schützen, wie es die motorradclubinternen Wertvorstellungen und Verhaltensmuster gebieten (dazu E. III.10.6 hiervor). Offenkundig begaben sich die Hells Angels aufgrund seiner Alarmierung nach Belp, um den freundschaftlich verbundenen Broncos bei ihrem Vorhaben («Revierverteidigung» und «Einschüchterungsbesuch) beizustehen. So meinte auch O.________, Mitglied der Broncos, Chapter CD.________ (pag. 4922 Z. 84 f.), auf Frage, wer alles zu erscheinen aufgerufen worden sei: «Ich kann es nicht genau sagen. […] Broncos und Hells, diverse Chapter» (pag. 4940 Z. 270 ff.). Bezeichnend ist sodann, dass O.________ auf Frage, wessen Auseinandersetzung es gewesen sei, angab, die Hells Angels und Broncos seien «gemeinsam» zu den Bandidos gegangen (pag. 4948 Z. 627 ff.). Mit wem Q.________ telefoniert hat, ist ungewiss. Gewiss ist jedoch, dass sein Aufruf bezüglich Besammlung auf dem Parkplatz des Restaurants Campagna zum Charter CC.________ und zu B5.________ gelangt sein muss. Anders lässt sich nicht erklären, dass dieser vor Ort war – notabene gemeinsam mit mindestens zwei anderen Hells Angels des Charters CC.________ sowie seine Kutte tragend (dazu sogleich). Wider des Vorbringens seines Verteidigers kann B5.________ nichts zu seinen Gunsten daraus ableiten, dass die Hells Angels «mit lediglich ein paar wenigen Leuten» aufgekreuzt sein sollen. Einerseits ist denkbar, dass neben den drei Fullmembers B5.________, B6.________ und P.________ weitere Hells Angels vor Ort waren, deren Anwesenheit jedoch nicht aktenkundig ist. So versammelten sich zufolge Q.________ rund fünfundzwanzig Personen beim Parkplatz des Restaurants Campagna, wovon ein Drittel Hells Angels gewesen sein sollen (pag. 5461 Z. 395; ferner pag. 5439 Z. 152 ff., wonach es «vielleicht 6 Hells Angels» waren), und gab D.________, Mitglied der Broncos, Chapter CE.________ (pag. 1293 Z. 41 ff.), an, er sei «überrascht, dass so viele Leute dort waren. Vor allem Hells Angels, es waren relativ viele dort» (pag. 1293 Z. 51 ff.). Kommt hinzu, dass ursprünglich mit einem Zusammentreffen in OA.________ (Ort) am Murtensee gerechnet wurde (dazu E. III.10.4 hiervor) und man auf dem Parkplatz des Restaurants Campagna vorzeitig von den Bandidos entdeckt wurde, so dass keine Zeit blieb, das Eintreffen allfälliger weiterer mobilisierter Hells Angels abzuwarten. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass die Broncos – deren Territorium es zu verteidigen galt – mit zahlreichen Mitgliedern anrückten.
Was die Rolle von B5.________ am Raufhandel anbelangt, so tragen seine Aussagen nicht zur Sachverhaltsaufklärung bei, weil er weitgehend Nichtwissen geltend machte oder sich auf sein Aussageverweigerungsrecht berief. Seine angebliche Unwissenheit erachtet die Kammer als Schutzbehauptung, um seine eigene Tatbeteiligung zu verschleiern und seine Gruppenmitglieder vor der Strafverfolgung zu schützen, wie es die motorradclubinternen Wertvorstellungen und Verhaltensmuster gebieten (dazu E. III.10.6 hiervor). Anders lässt sich nicht erklären, dass er bereits bei seiner Vorstellung auf der Notfallstation des Kantonspitals OM.________, und damit noch bevor ein Strafverfahren gegen ihn eröffnet wurde, keine Angaben zur Ursache seiner Verletzungen machen wollte. Kommt hinzu, dass es für das angebliche Nichtwissen keine plausible Erklärung gibt. Für das von seinem Verteidiger vorgebrachte verletzungsbedingte «Blackout» finden sich in den aktenkundigen medizinischen Unterlagen keine Hinweise. Ein solches wurde von B5.________ selbst auch nie erwähnt. Keine Stütze in den Aussagen von B5.________ findet sodann die Behauptung seines Verteidigers, er sei für ein Gespräch resp. eine Aussprache nach Belp gefahren. Dahingehendes wurde von ihm selbst nie behauptet. Ohnehin würde ein solches Gespräch wohl zwischen den involvierten (designierten) Präsidenten geführt, die für die Klärung von Grundsatzfragen zuständig sind (siehe den oberinstanzlichen Parteivortrag von Rechtsanwalt Dr. V6.________ unter E. IX.44.1 hiernach) und das Chapter/Charter nach aussen vertreten (pag. 5455 Z. 82 ff.) resp. auf höherer/europäischer Ebene stattfinden (siehe die Ausführungen von Q.________ wonach das künftige Vorgehen «auf einer anderen Ebene» geregelt und gemunkelt werde, dass die Hells Angels «auf europäischer Ebene» Gespräche suchen; pag. 5472 Z. 944 und pag. 5473 Z. 980 ff.). Ohnehin muss für B5.________ spätestens als er beim Parkplatz des Restaurants Campagna die zahlreichen und teilweise bewaffneten Broncos sah (siehe zur Bewaffnung beim Parkplatz des Restaurants Campagna die Aussagen von A.________ auf pag. 4045 Z. 77 ff., wonach eine «riesen Horde Typen» mit Stöcken und Knebeln auf sie zurannte) resp. als er auf den Vorplatz des angedachten Clublokals der Bandidos fuhr, wo seine Gruppe bereits von den bewaffneten Bandidos erwartet wurden (siehe dazu die Aussagen von Q.________ auf pag. 5437 Z. 21 ff. sowie O.________ auf pag. 4911 Z. 458 ff. und pag. 4985 Z. 328 ff.) augenscheinlich gewesen sein, dass keine Gespräche geführt werden, sondern eine tätliche Auseinandersetzung unmittelbar bevorsteht.
Weil die Aussagen von B5.________ nicht sachdienlich sind, sind beweiswürdigend neben den Gesamtumständen (dazu E. III.10.3 bis E. III.10.8 hiervor) insbesondere die objektiven Beweismittel sowie die Aussagen von Q.________ und A.________ essenziell.
Die Dashcam-Aufnahmen der Polizei zeigen, dass am 11. Mai 2019 gegen 18:15 Uhr ein auf die Freundin von B5.________ zugelassener schwarzer FA.________ (Fahrzeug) auf dem Vorplatz des angedachten Clublokals der Bandidos stand (pag. 181, Video 2019_0511_181306_090A.mov; pag. 199, pag. 4583 Z. 72 ff.). Dieser wurde später auf Aufforderung von B1.________ hin durch N.________ vom Tatort weggefahren (pag. 4804 Z. 87 ff.) und von der Polizei auf dem Vorplatz einer rund 250 Meter entfernten Tankstelle sichergestellt (pag. 188). Der FA.________ (Fahrzeug) wies an der Frontscheibe, den hinteren Seitenscheiben, der Heckscheibe, dem fahrerseitigen Seitenspiegel und der hinteren Beleuchtung massive Beschädigungen auf. Die Abdeckplane und die hinteren Fahrzeugsitze waren zerschnitten. Die Karosserie war mit mehreren eingeritzten Schriftzügen «BFFB» (der Abkürzung für «Bandidos Forever, Forever Bandidos») zerkratzt (pag. 330 ff.; siehe zur Demolierung des FA.________ (Fahrzeug) etwa die Aussagen von AW.________ auf pag. 603 Z. 100 ff.). An Front und Heck fanden sich Schmauchspuren (pag. 202, pag. 259 Nr. 922, pag. 260 Nr. 928, pag. 260 Nr. 935, pag. 261 Nr. 940). Am Lenkrad wurden DNA-Spuren von B5.________ und N.________ sichergestellt (pag. 199). Es liegt auf der Hand, dass B5.________, der den auf seine Freundin zugelassenen FA.________ (Fahrzeug) gemäss eigenen Angaben regelmässig benutzte, am 11. Mai 2019 lenkte, d.h. damit zunächst zum Parkplatz des Restaurants Campagna und von dort weiter zum angedachten Clublokal der Bandidos fuhr. Am hinteren Türgriff des FA.________ (Fahrzeug) wurden DNA-Spuren von P.________ sichergestellt (pag. 241 Nr. 607). Naheliegenderweise war P.________, der wie B5.________ im Kanton OB.________ (Ort) wohnte und den Hells Angels, Charter CC.________, angehörte, am 11. Mai 2019 mit diesem unterwegs. Ohne die Beweiswürdigung hinsichtlich B6.________ unter E. IX.45.4 hiernach vorwegnehmen zu wollen, sei angemerkt, dass die Kammer beweismässig davon ausgeht, dass auch B6.________, «Sergeant» des Charters CC.________ (pag. 220 Z. 310, pag. 344), im FA.________ (Fahrzeug) sass, d.h. gemeinsam mit B5.________ zum Parkplatz des Restaurants Campagna fuhr und von dort aus den auskundschaftenden Bandidos zu deren angedachten Clublokal folgte.
Q.________ sagte, er sei als Lenker des FD.________ (Fahrzeug) von O.________ gemeinsam mit diesem und zwei weiteren Personen, die er nicht namentlich nennen wollte, als erster vom Parkplatz des Restaurants Campagna losgefahren und den auskundschaftenden Bandidos zu deren angedachten Clublokal gefolgt (pag. 5437 Z. 20 ff.). Dabei sei er der Überzeugung gewesen, dass es «Chläpfe» geben könnte. Damit habe er gerechnet (pag. 5462 Z. 454 ff.). Angekommen beim angedachten Clublokal der Bandidos habe er gesehen, dass diese «mit Werkzeugschlüsseln und mit allem möglichem» bewaffnet seien. Ihm sei sofort klar gewesen, dass eine friedliche Lösung vermutlich nicht zustande kommen könne (pag. 5437 Z. 20 ff.). Der Pickup der Hells Angels [Anmerkung der Kammer: der von B5.________ gelenkte FA.________ (Fahrzeug)] sei links an ihm vorbei, «weit in den Platz hinein» gefahren, habe gewendet und vor der Gegenseite angehalten (pag. 5463 Z. 460 ff. und Z. 470 f.). Seiner Ansicht nach sei das «die Initialzündung gewesen». Von dort aus sei es direkt zur Sache gegangen (pag. 5464 Z. 512 ff.; ferner pag. 5464 Z. 506 ff.). Zuerst sei mit dem Rollgabelschlüssel «gepost» worden, danach sei der FA.________ (Fahrzeug) vorgefahren und es sei geschossen worden (pag. 5466 Z. 624 ff.). Rund dreissig Sekunden, nachdem er ausgestiegen sei, sei geschossen worden (pag. 5437 Z. 24 ff., pag. 5463 Z. 496 ff.). Diese Sachverhaltsdarstellung von Q.________ steht in Einklang mit den Dashcam-Aufnahmen und den am FA.________ (Fahrzeug) festgestellten Sachbeschädigungen und Schmauchspuren (dazu hiervor) sowie den Aussagen von A.________, der als designierter Sicherheitschef des zu gründenden Bandidos-Chapters vorgesehen war (pag. 4055 Z. 433 ff. und Z. 455 f.; dazu sogleich), die ebenfalls indizieren, dass der FA.________ (Fahrzeug) inmitten des Vorplatzes – und damit des Tatgeschehens – sowie in unmittelbarer Nähe der Schussabgabe stand. Die Aussagen von Q.________ zeugen zudem davon, dass B5.________ nicht ein Mitläufer war. Hätte er beim «Einschüchterungsbesuch» eine bloss untergeordnete Rolle gespielt, wäre er nicht als einer der ersten seiner Gruppe auf dem Vorplatz vorgefahren – wohlgemerkt relativ unmittelbar nach Q.________, der als Präsident eines Broncos-Chapter einer der höchsten, wenn nicht gar der höchsten, Hierarchiestufe innerhalb der Gruppe angehörte. Nicht abgestellt werden kann hingegen auf die Aussagen von Q.________, wonach der Lenker des Pickups der Hells Angels [Anmerkung der Kammer: B5.________] aus dem Fahrzeug herausgezogen worden sei. Diesbezüglich gab Q.________ zunächst detailarm an, die Bandidos hätten «den Fahrer rausgezogen» (pag. 5462 Z. 431 ff.). Auf Nachfrage, was die Bandidos mit dem Fahrer anschliessend gemacht hätten, ergänzte er ausweichend, vage und spekulativ: «Ich kann es nicht genau sagen. Ich würde sagen, dass sie die Scheibe der Fahrertüre zerschlagen und ihn aus dem Fahrzeug, durch die Fensteröffnung, gezogen haben» (pag. 5462 Z. 442 ff.). Aggravierend dazu sprach er an einer späteren Einvernahme von hinrichtungsähnlichen Zuständen: «So wie sie mit diesem Fahrer umgegangen sind, glich es einer Hinrichtung» (pag. 5467 Z. 677 ff.). Weil die fahrerseitige Seitenscheibe des FA.________ (Fahrzeug) nicht beschädigt war (pag. 330 f.), kann B5.________ nachweislich nicht durch die besagte Fensteröffnung gezogen worden sein. Er kann auch nicht aus einer der zerschlagenen hinteren Seitenscheiben oder der zerschlagenen Heckscheibe gezogen worden sein, weil diese Fensteröffnungen dafür zu klein gewesen wären (pag. 334). Kommt hinzu, dass das angebliche/vermutete «aus dem Fahrzeugziehen» der glaubhaften Sachverhaltsdarstellung von A.________ widerspricht, wonach B5.________ selbst aus dem Fahrzeug stieg und dabei eine Stange in der Hand hielt (dazu sogleich). Folglich stellt die Behauptung des Verteidigers, B5.________ sei unfreiwillig aus dem Fahrzeug in die Auseinandersetzung gezerrt worden, eine widerlegte Schutzbehauptung dar. Obgleich die Bandidos die Hells Angels und Broncos sichtbar bewaffnet erwarteten, fuhr B5.________ inmitten auf den Vorplatz und hielt unmittelbar vor den Bandidos an. Dadurch trug er massgeblich zur Eskalation der Situation bei und geriet keineswegs unbeabsichtigt in den Raufhandel.
A.________ gab an, er habe gesehen, «wie ein schwarzer Pickup Vollgas auf uns zugerast ist. Wir konnten uns noch in Sicherheit begeben, aber ob er die Leitplanke erwischte, weiss ich nicht. Überall kamen Leute, Autos auf der Strasse, Geschrei, Leute mit Stangen, Baseballschlägern usw. Ich stand auf der Höhe des Pickups und der Fahrer dieses Wagens stieg aus, hatte auch eine Stange in der Hand, und aus Reaktion habe ich meine Waffe gezückt und ihm diese zwei, drei Mal über den Kopf gezogen. Ich war überrascht, wie aggressiv das Verhalten, oder ja... Die haben in Kauf genommen, uns zu überfahren. Klar, in dieser Situation wäre man am liebsten weggerannt, das habe ich aber nicht gemacht. Dann habe ich dem eben die Waffe zwei, drei Mal über den Kopf gezogen und nach dem dritten Schlag ist mir ein Schuss ab ins Auto» (pag. 4045 Z. 92 ff.; ferner pag. 4079 Z. 190 ff., pag. 4080 Z. 216 ff. und pag. 4082 Z. 300 ff.). Bei dem von A.________ erwähnten Pickup handelt es sich offenkundig um den von B5.________ gelenkten FA.________ (Fahrzeug). Insofern – sowie aufgrund der von B5.________ erlittenen Rissquetschwunde am Hinterkopf (dazu sogleich) – erachtet die Kammer als erstellt, dass B5.________ die Person war, die von A.________ mit der Waffe geschlagen wurde. Ebenso ist für die Kammer gestützt auf die entsprechende Aussage von A.________ erstellt, dass B5.________ mit einer Stange bewaffnet war, als er aus dem FA.________ (Fahrzeug) stieg. Entgegen den Ausführungen des Verteidigers ist diese Schilderung von A.________ weder widersprüchlich noch als Versuch abzutun, das eigene Verhalten rechtfertigen zu wollen. A.________ erwähnte die Stange spontan und ohne B5.________ dabei unnötig zu belasten. Weder behauptete er, der Fahrer sei mit der Stange auf ihn losgegangen, noch machte er nähere Angaben zu dessen Person. So antwortete er auf Frage, ob er die aus dem FA.________ (Fahrzeug) ausgestiegenen Personen – deren Anzahl er zuvor auf vier bis fünf bezifferte (pag. 4080Z. 216 ff.) – beschreiben könne: «Dazu sage ich nichts» (pag. 4080 Z. 221 f.) und meinte auf Erkundigung, was der Fahrer des FA.________ (Fahrzeug) nach der Schussabgabe gemacht habe: «Eben, das weiss ich nicht mehr» (pag. 4085 Z. 418 ff.; ferner pag. 4088 Z. 503 ff.). Der Glaubhaftigkeit der Schilderungen von A.________ schadet auch nicht, dass er an einer späteren Einvernahme auf Frage, ob der Fahrer bewaffnet gewesen sei, antwortete: «Das kann ich nicht mehr sagen. Ich erinnere mich nicht mehr, ob er etwas in der Hand hatte» (pag. 4083 Z. 327). Diese Antwort entsprach der damaligen Devise von A.________, nur auf Fragen zu seiner Person zu antworten (pag. 4076 Z. 58), und sich auf sein Aussageverweigerungsrecht resp. Erinnerungslücken zu berufen, wenn er mit seinen Antworten sich selbst oder andere hätte belasten können (siehe auch die bereits erwähnte schriftliche Erklärung von A.________ vom 31. Mai 2019 auf pag. 4059, lautend: «Ich, A.________, bin bereit, zu meinem Tathergang Auskunft zu geben. Da ich aber mit möglichen Repressalien rechnen müsste, werde ich nur über meinen persönlichen Tathergang Auskünfte machen und keine Namen nennen»). Hätte A.________ die Bewaffnung von B5.________ erfunden, um seine Schläge mit der Waffe auf dessen Kopf zu rechtfertigen, hätte er an dieser Sachverhaltsdarstellung naheliegenderweise an den späteren Einvernahmen festgehalten und nicht behauptet, sich nicht mehr erinnern zu können. Es liegt auf der Hand, dass B5.________ nicht waffenlos zum angedachten Clublokal der Bandidos fuhr und nicht unbewaffnet aus dem FA.________ (Fahrzeug) stieg, als er sich den bewaffneten Bandidos gegenübersah. Die Hells Angels und Broncos rechneten mit einer gewaltsamen Auseinandersetzung. Anders lässt sich nicht erklären, dass deren mehrere mit Stöcken und Knebeln bewaffnet auf die auskundschaftenden Bandidos zurannten (siehe zur Bewaffnung beim Parkplatz des Restaurants Campagna die Aussagen von A.________ auf pag. 4045 Z. 77 ff.) und sich in der Folge bewaffnet zum angedachten Clublokal der Bandidos begaben (siehe dazu die Aussagen diverser unbeteiligter Personen, etwa auf pag. 102 und pag. 122 ff.). Die gruppeninterne Bewaffnung und Gewaltbereitschaft auf dem Parkplatz des Restaurants Campagna muss auch B5.________ mitbekommen haben, womit die Aussage seines Verteidigers, er habe nicht mit einer tätlichen Auseinandersetzung rechnen müssen, widerlegt ist.
Bezüglich die Verletzungsfolgen von B5.________ folgt aus den Unterlagen des Kantonsspitals OM.________, dass er sich am 11. Mai 2019 gegen 19:00 Uhr selbständig einwies (pag. 4617). Bei Eintritt in die Notfallstation präsentierte sich ein kreislaufstabiler Patient in schmerzbedingt reduziertem Allgemeinzustand. In der klinischen Untersuchung imponierten eine bis auf den Knochen freigelegte und stark blutende, rund 10 bis 12 cm lange Schnittverletzung vom dorsalen Unterarm bis zum Handrücken reichend (pag. 4675), eine rund 3 cm lange Schnittverletzung im Bereich der rechten Flanke mit lokaler Druckdolenz (pag. 4675 f., pag. 4707 f.) und eine rund 1 cm grosse Rissquetschwunde am Hinterkopf (pag. 4675, pag. 4704). In der CT-Traumaspirale bestätigte sich der Verdacht auf eine tiefe Schnittverletzung in der rechten Flanke mit Verletzung des Musculus latissimus dorsi ohne anderweitige Organverletzung. An der tiefen Schnittverletzung der rechten Hand wurden multiple Sehnendurchtrennungen erkannt, weshalb die Indikation einer operativen Versorgung gestellt wurde (pag. 4654, pag. 4671). Die Diagnose lautete auf «dorsal kombinierte Wunde durch Messerstecherei ulnare Mittelhand und Handgelenk rechts mit Defektläsion EDC 5 und EDQ Zone 6/7, 50 % EDC IV Läsion Zone 7, 100 % Läsion dorsales Radioulnarligament im Sinne einer TFCC-Läsion Typ I D nach Palmer und Teilläsion dorsales LT-Band» (pag. 4617). B5.________ wurde am 11. Mai 2019 operiert und am 14. Mai 2019 aus dem Spital entlassen (pag. 4617 ff.). Das rechtsmedizinische Gutachten vom 12. Mai 2019 zu seiner körperlichen Untersuchung äusserte sich nicht zur Entstehungsgeschichte der festgestellten Befunde (pag. 182 ff.).
Die Rissquetschwunde am Hinterkopf von B5.________ ist den Schlägen von A.________ mit der Waffe zuzurechnen (siehe dazu auch die vorinstanzlichen Erwägungen betreffend die rechtskräftige Verurteilung von A.________ wegen Raufhandels auf pag. 8052). Die Schnittwunden an Arm und Rücken können nicht von A.________ stammen, weil dieser (soweit bekannt) nicht mit einem Messer oder ähnlichem bewaffnet war. Q.________ (pag. 5468 Z. 721 ff.) und der Kammer sagte B5.________, die Beeinträchtigungen an seiner rechten Hand stammten vom Vorfall vom 11. Mai 2019. Daher und weil keine Hinweise dafür bestehen, dass er zwischen dem Raufhandel in Belp und seinem Eintreffen im Kantonsspital OM.________ in eine weitere Auseinandersetzung geraten wäre, muss er im Anschluss an die Auseinandersetzung mit A.________ in eine weitere Auseinandersetzung mit einer Person aus der Gruppe der Bandidos geraten sein, während der er an Arm und Rücken verletzt wurde. Von wem die Schnittverletzungen stammen und ob B5.________ während dieser Auseinandersetzung mit der unbekannten Person selbst tätlich wurde, ist nicht bekannt.
Zufolge den Überwachungskameras des Kantonsspitals OM.________ trug B5.________ bei Eintritt in die Notfallstation eine Lederjacke mit dem Schriftzug «Hells» und ein weisses T-Shirt (pag. 90, Video «20190511BarierreNotfall. avi»). Dabei handelte es sich um eine Kutte mit der Aufschrift «Hells Angels CC.________ (Chapter)» und ein T-Shirt mit dem Aufdruck «Hells Angels Eurorun» (pag. 231 Nr. 450 und Nr. 451). Aufgrund der zentralen Bedeutung der Kutte für ihren Träger und weil die von B5.________ getragene Kutte auf der Rückseite Gewebedefekte aufwies (pag. 231 Nr. 450) und unwahrscheinlich ist, dass er seine Kutte über seinen verletzten/blutenden Arm streifte, ist davon auszugehen, dass er diese durchgehend trug, d.h. auch auf dem Parkplatz des Restaurants Campagna, als er auf dem Vorplatz des angedachten Clublokals der Bandidos aus dem FA.________ (Fahrzeug) stieg und während des Raufhandels. Durch das Tragen seiner Clubkleidung drückte er seine Zugehörigkeit zu den Hells Angels aus und trat er nach aussen hin sichtbar als Teil der aus Hells Angels und Broncos bestehenden Gruppe auf.
Nach dem Gesagten erachtet die Kammer als erstellt, dass sich B5.________ infolge der Alarmierung durch die Broncos gemeinsam mit B6.________, P.________, möglicherweise weiteren Hells Angels und zahlreichen Broncos auf dem Parkplatz des Restaurants Campagna versammelte, um den Bandidos klarzumachen, dass die geplante Chaptergründung nicht geduldet wird. Die Kammer hat keine Zweifel, dass auf dem Parkplatz des Restaurants Campagna die Ausgangslage und das weitere Vorgehen besprochen wurden, so dass B5.________ wusste, um was es im Detail geht. Mindestens rudimentäre Kenntnisse bezüglich des geplanten «Einschüchterungsbesuchs» muss er jedoch bereits zuvor gehabt haben. Es ist undenkbar, dass er – wohlgemerkt ein Fullmember eines Charters mit Sitz im Kanton OC.________ und den «Sergeant» seines Charters chauffierend – ahnungslos nach Belp fährt. Nachdem seine Gruppe von den auskundschaftenden Bandidos entdeckt wurde und einige Mitglieder seiner Gruppe diesen bewaffnet entgegenrannten, folgte er den Auskundschaftern in seinem FA.________ (Fahrzeug) zum angedachten Clublokal. Er fuhr als einer der vordersten seiner Gruppe los und entsprechend als einer der ersten seiner Gruppe auf dem Vorplatz vor, wobei er den FA.________ (Fahrzeug) inmitten auf dem Vorplatz und unmittelbar vor den teilweise bewaffneten Bandidos abstellte. Eine Stange in den Händen haltend stieg er aus dem FA.________ (Fahrzeug) aus. Unmittelbar danach erhielt er von A.________ mehrere Schläge mit einer Waffe auf den Kopf, wodurch er eine Rissquetschwunde am Hinterkopf erlitt. Im Anschluss war er in mindestens eine weitere Auseinandersetzung mit einer unbekannt gebliebenen Person aus der Gruppe der Bandidos involviert, während der ihm Schnittverletzungen an Arm und Rücken zugefügt wurden. B5.________ kann nicht nachgewiesen werden, die behändigte Stange eingesetzt oder sich sonst wie tätlich am Raufhandel beteiligt zu haben, wenngleich dies seine Absicht gewesen sein dürfte.
Summa summarum geriet B5.________ nicht zufällig in den Raufhandel und war er auch nicht ein blosser Mitläufer. Vielmehr unterstützte er die Anliegen seiner Gruppe bewusst, indem er gemeinsam mit B6.________ und P.________ zum Parkplatz des Restaurants Campagna fuhr, um sich zu versammeln und den Bandidos klarzumachen, dass sie in der Schweiz nicht geduldet werden. Selbst mit einer Stange bewaffnet sowie im Wissen um die teilweise gruppeninterne Bewaffnung, im Bewusstsein um eine unmittelbar bevorstehende tätliche Auseinandersetzung mit den Bandidos sowie in der Absicht der «Revierverteidigung» und des «Einschüchterungsbesuchs» folgte er den auskundschaftenden Bandidos zu deren angedachten Clublokal. Dabei chauffierte er B6.________ (und eventuell weitere Unterstützer seiner Gruppe) zum späteren Tatort. Er stellte den FA.________ (Fahrzeug) inmitten des Vorplatzes und unmittelbar vor den teilweise bewaffneten Bandidos ab und stieg mit einer Stange bewaffnet aus. Mit seiner Anwesenheit vor Ort, durch das Tragen seiner Kutte und das Chauffieren von B6.________ zum Tatort (eingehend dazu E. IX.45.4 hiernach) erhöhte B5.________ die zahlenmässige Präsenz seiner Gruppe, trug so zu deren Mannesstärke bei, bestärkte diese in ihrem Handeln und unterstützte diese insofern psychisch. Damit wie auch durch seine Bewaffnung und das provozierende Abstellen des FA.________ (Fahrzeug) inmitten des Vorplatzes trug er massgeblich zur Eskalation der Situation bei (dazu auch E. III.11.3 hiervor).
Im Übrigen wird für die Beweiswürdigung auf die allgemeinen Ausführungen unter E. III.10.3 bis E. III.10.8 hiervor verwiesen.
39.4 Beweisergebnis
Gestützt auf die vorangegangenen Ausführungen erachtet die Kammer neben dem von ihr als erstellt erachteten Grundsachverhalt (E. III.10.8 hiervor) auch den individuellen Anklagesachverhalt mit dem in Normalschrift verfassten Passus in den relevanten Punkten als erstellt, wobei sie eine Bewaffnung mit einem Stock/einer Stange bejaht und ein weiteres tätliches Mitwirken am Raufhandel seitens B5.________ verneint.
Rechtliche Würdigung
Allein indem B5.________ im Bewusstsein um die unmittelbar bevorstehende tätliche Auseinandersetzung mit den Bandidos mit seinem Mitstreiter B6.________ vom Versammlungsort zum späteren Tatort fuhr, handelte er objektiv und subjektiv tatbestandsmässig nach Art. 133 Abs. 1 aStGB im Sinne der unter E. III.11.2.1 hiervor wiedergegebenen bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Mit seiner Chauffeurtätigkeit leistete er eine tatsächliche Hilfeleistung und aktive Beteiligung am Raufhandel, die über eine Gehilfenschaft nach Art. 25 aStGB hinausgeht.
B5.________ handelte auch insofern objektiv tatbestandsmässig im Sinne von Art. 133 Abs. 1 aStGB, als er seinen FA.________ (Fahrzeug) inmitten auf dem Vorplatz und direkt vor den Bandidos abstellte und einen Stock/eine Stange in den Händen haltend aus dem Fahrzeug stieg. Damit stand er an vorderster Front für die Anliegen seiner Gruppe ein/hin und signalisierte, dass er deren Handeln unterstützt. Es kann als notorisch gelten, dass er allein mit seiner physischen Präsenz vor Ort und seiner Bewaffnung seine Gruppenmitglieder und besonders die den Hells Angels untergeordneten Broncos in deren Ansinnen bestärkte, die nicht goutierte Chaptergründung mit Gewalt zu verhindern sowie das Territorium der Broncos zu verteidigen. Damit förderte er deren Tatbereitschaft, womit eine aktive psychische Unterstützung vorliegt (nonverbales Anfeuern/Bestärken). Mit seiner Kutte (Aufschrift «Hells Angels») trug er sichtbar zur zahlenmässigen Präsenz seiner Gruppe bei. Dadurch und erkennbar bewaffnet erhöhte er die wahrgenommene Bedrohungslage der Bandidos und begünstigte deren Gewaltbereitschaft/Streitfreudigkeit. Auch insofern trug er zur Eskalation der Situation bei. Zufolge Q.________ und A.________ war er gar der «Initiator» der Tätlichkeiten/Schussabgabe von A.________. Kommt hinzu, dass er in Auseinandersetzungen mit A.________ und mindestens einer weiteren Person aus der Gruppe der Bandidos involviert und insofern inmitten des Tatgeschehens war. Damit und mit seiner Bewaffnung erhöhte er die einem Raufhandel innewohnenden Risiken aktiv. Daran ändert nichts, dass er den Stock/die Stange nicht eingesetzt hat und auch nicht anderweitig tätlich wurde. Mit seiner physischen Präsenz an vorderster Front und der damit verbundenen psychischen Unterstützung seiner Gruppe und deren einzelner Mitglieder förderte er den Raufhandel massgeblich. Nach dem soeben Ausgeführten leistete B5.________ einen zentralen wesentlichen Tatbeitrag.
B5.________ handelte direktvorsätzlich. Er versammelte sich zwecks «Einschüchterungsbesuchs» und «Revierverteidigung» mit mehreren Hells Angels und Broncos auf dem Parkplatz des Restaurants Campagna und folgte – selbst bewaffnet sowie im Wissen um die teilweise Bewaffnung seiner Gruppenmitglieder, die gruppeninterne Gewaltbereitschaft und die grundsätzliche Streitfreudigkeit der Gegenseite – den auskundschaftenden Bandidos zu deren angedachten Clublokal. Dort stellte er den FA.________ (Fahrzeug) inmitten auf dem Vorplatz und unmittelbar vor den teilweise bewaffneten Bandidos ab und stieg – im Bewusstsein um die teilweise Bewaffnung der Bandidos – aus dem Fahrzeug. Wer so handelt, geht nicht von einer friedlichen Aussprache aus, gerät auch nicht zufällig in einen Raufhandel und nimmt eine wechselseitig tätliche Auseinandersetzung nicht bloss in Kauf. Die gewaltsame Verhinderung der nicht geduldeten Chaptergründung war das eigentliche Ziel des «Einschüchterungsbesuchs», was B5.________ wusste und wollte. Aus diesem Grund reiste er denn auch nach Belp. Die Behauptung seines Verteidigers, er habe nicht mit einer tätlichen Auseinandersetzung rechnen müssen, ist aktenwidrig. Es mag sein, dass er vom Ausmass der Gewaltbereitschaft der Bandidos und der Bewaffnung von A.________ mit einer Schusswaffe überrascht war, gleichwohl wusste er, dass die Bandidos ihr Clublokal gewaltsam verteidigen und vehement für die geplante Chaptergründung einstehen werden.
Aufgrund des Gesagten kann sich B5.________, wider die Ausführungen seines Verteidigers, nicht auf Art. 133 Abs. 2 aStGB berufen.
Der objektive und der subjektive Tatbestand von Art. 133 Abs. 1 aStGB sind erfüllt und die objektive Strafbarkeitsbedingung ist eingetreten.
Im Übrigen wird für die rechtliche Würdigung auf die allgemeinen Ausführungen unter E. III.11.3 hiervor verwiesen.
Es liegen weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vor.
B5.________ ist des Raufhandels nach Art. 133 Abs. 1 aStGB schuldig zu erklären.
Strafzumessung
41.1 Tatkomponenten
41.1.1 Objektive Tatschwere
Ausgehend von einer «Grundstrafe» von 18 Monaten Freiheitsstrafe (dazu E. III.12.2.2 hiervor) fällt bezüglich der Verwerflichkeit des Handelns zu Ungunsten von B5.________ ins Gewicht, dass er mit einem Stock/einer Stange bewaffnet inmitten des Tatgeschehens war. Damit schürte er – im Vergleich zu den unbewaffneten Teilnehmern des Raufhandels – das Gefährdungspotenzial des Raufhandels zusätzlich und legte er im Vergleich zu diesen eine erhöhte kriminelle Energie an den Tag (zur straferhöhend zu berücksichtigenden individuellen Bewaffnung siehe E. III.12.2.2 hiervor).
Die Bewaffnung wirkt sich im Umfang von 2 Monaten verschuldenserhöhend aus, womit für die objektive Tatschwere eine Freiheitsstrafe von 20 Monaten resultiert.
41.1.2 Subjektive Tatschwere
B5.________ handelte direktvorsätzlich (E. III.11.3 und E. VII.40 hiervor). Das ist tatbestandsimmanent und daher neutral zu gewichten.
Er beteiligte sich am Raufhandel, um die Gründung des ersten Bandidos-Chapters in der Schweiz gewaltsam zu verhindern, die Vorherrschaft der Hells Angels in der schweizerischen Motorradclubszene zu demonstrieren sowie das Territorium der Broncos zu verteidigen. Er wollte den Bandidos klarmachen, dass sie in der Schweiz nicht geduldet werden. Damit setzte er die sich zu eigen gemachten Wertvorstellungen und Verhaltensmustern der Outlaw Motorcycle Clubs bewusst über die geltende Rechtsordnung.
Die Tat wäre denn auch ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Innere oder äussere Umstände, die es B5.________ verunmöglicht oder erschwert hätten, sich rechtskonform zu verhalten, wurden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.
Das subjektive Tatverschulden wird insgesamt neutral gewichtet.
41.1.3 Gesamtverschulden
Die Kammer erachtet für den Schuldspruch wegen Raufhandels eine Freiheitsstrafe von 20 Monaten für verschuldensangemessen.
41.2 Täterkomponenten
41.2.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse
B5.________ ist bis zur beurteilenden Tat nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten (pag. 9679 f.). Vorstrafenlosigkeit darf erwartet werden und stellt keine besondere Leistung dar. Sie ist nicht strafmindernd zu berücksichtigen.
Für die sich neutral auf die Strafhöhe auswirkenden persönlichen Verhältnisse von B5.________ wird vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (siehe pag. 8524 f.). Ergänzend und aktualisierend ist festzuhalten, dass er mit seiner Konkubinatspartnerin und deren Schwester wohnt und seit dem Jahr 2019 als Temporärangestellter auf seinem erlernten Beruf tätig ist. Er hat ein monatliches Nettoeinkommen von über CHF 2'000.00 und wird von seiner Konkubinatspartnerin und seiner Mutter finanziell unterstützt (pag. 9583 ff.). Im Betreibungsregisterauszug vom 4. Dezember 2024 sind Verlustscheine über CHF 153'954.56 verzeichnet, darunter namentlich Krankenkassen- und Steuerforderungen (pag. 9589 ff.). An der Berufungsverhandlung wollte B5.________ keine Auskunft darüber geben, weshalb er diese Schulden nicht bezahlt (pag. 9778 Z. 1 ff.). Auf Erkundigung, warum er sich trotz seiner prekären finanziellen Situation keine Festanstellung suche, erwiderte er, er sei zufrieden, so wie es sei (pag. 9777 Z. 33 ff.). Aufgrund der während des Raufhandels erlittenen Verletzungen ist B5.________ an der rechten Hand beim alltäglichen Gebrauch leicht eingeschränkt (pag. 9775 Z. 40 ff.; eingehend dazu E. VIII.41.3 hiernach). Zu seinen Zukunftsplänen wollte er an der Berufungsverhandlung nichts sagen (pag. 9777 Z. 39 f.).
41.2.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren
B5.________ ist während des laufenden Verfahrens wiederholt straffällig geworden. Der Strafregisterauszug vom 21. Januar 2025 weist zwei Verurteilungen aus (pag. 9679 f.):
Urteil der Staatsanwaltschaft OK.________ vom 29.11.2021
Delikt: Vergehen gegen das Waffengesetz
Tatzeitpunkt: 23.04.2021
Sanktion: Bedingte Geldstrafe von 20 Tagessätzen, 2-jährige Probezeit ab 20.12.2021; Busse von CHF 300.00
Urteil der Staatsanwaltschaft OL.________ vom 04.06.2024
Delikte: Nichtabgabe von ungültigen/entzogenen Ausweisen/Kontrollschildern im Sinne des Strassenverkehrsgesetzes; Vergehen gegen das Waffengesetz
Tatzeitpunkt: 08.06.2022; 07.01.2024
Sanktion: Bedingte Geldstrafe von 20 Tagessätzen, 2-jährige Probezeit ab 09.12.2024; Busse von CHF 300.00
Mit der mehrfachen Straffälligkeit während des hängigen Verfahrens offenbarte B5.________ eine nicht unerhebliche Uneinsichtigkeit und Gleichgültigkeit gegenüber der Rechtsordnung. Daran ändert nichts, dass er betreffend den Strafbefehl vom 29. November 2021 an der Berufungsverhandlung geltend machte, er sei beim Onlinebestellvorgang irrigerweise davon ausgegangen, es handle sich um eine Taschenlampe und nicht um eine Schlagwaffe mit integrierter Taschenlampe (pag. 9777 Z. 18 ff.). Wie die Staatsanwaltschaft OK.________ im entsprechenden Strafbefehl zutreffend erwog, hätte B5.________ bei der ihm zumutbaren und gerade bei solchen Bestellungen zwingend vorausgesetzten Sorgfalt seinen angeblichen Irrtum bemerken müssen, so dass der Verstoss gegen das Waffengesetz ohne Weiteres vermeidbar gewesen wäre (siehe pag. 9670). Die erneute Straffälligkeit wirkt sich im Umfang von 1 Monat straferhöhend aus.
Das Verhalten von B5.________ im Strafverfahren ist neutral zu gewichten. Er hat sich – soweit aus den Akten ersichtlich – korrekt verhalten. Daran ändert nichts, dass er sich gegen den erhobenen Vorwurf zur Wehr gesetzt und weitgehend von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat. Das ist sein strafprozessuales Recht (Art. 113 Abs. 1 StPO) und darf nicht zu seinen Ungunsten gewertet werden. Indes fehlen auch jegliche Anzeichen von Einsicht und Reue.
41.2.3 Strafempfindlichkeit
Besondere Umstände, die eine erhöhte Strafempfindlichkeit im Sinne der Rechtsprechung begründeten (dazu E. III.12.1.1 hiervor), wurden von B5.________ nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Ohnehin wird ihm für die 11.5-monatige Freiheitsstrafe der bedingte Vollzug gewährt (dazu E. VIII.41.5 und E. VIII.41.6 hiernach).
Die Strafempfindlichkeit wirkt sich neutral auf die Strafe aus.
41.2.4 Fazit
Insgesamt sind die Täterkomponenten im Umfang von 1 Monat straferhöhend zu berücksichtigen, womit eine Freiheitsstrafe von 21 Monaten resultiert.
41.3 Keine Strafminderung zufolge Betroffenheit durch die Tat
41.3.1 Erwägungen der Vorinstanz
Die Vorinstanz erwog, B5.________ habe sich beim Raufhandel derart erhebliche Stich-/Schnittverletzungen zugezogen, dass er gleichentags notoperiert werden musste und später weiterer Operationen bedurfte. Verglichen mit den anderen Beschuldigten sei er besonders schwer betroffen. Weil er selbst dazu beigetragen habe, dass es zum Raufhandel gekommen sei, sei er nicht vollumfänglich von einer Strafe zu befreien, sondern sei die Freiheitsstrafe um 15 Tagessätze zu reduzieren (siehe pag. 8525 f.).
41.3.2 Parteivorbringen
Rechtsanwalt V5.________ monierte, der vorinstanzlichen Erwägung, wonach nicht von einer Strafe abzusehen sei, weil sein Mandant selbst dazu beigetragen habe, dass es zum Raufhandel gekommen sei, könne nicht gefolgt werden. Die Anwendung von Art. 54 StGB setze bestimmungsgemäss voraus, dass die betroffene Person strafrechtlichen Verhaltens schuldig erklärt werde. Art. 54 StGB finde denn auch regelmässig Anwendung auf Täter, die an den körperlichen Beeinträchtigungen eines selbstverschuldeten Autounfalls litten. Die schwere Betroffenheit solcher Täter sei die unmittelbare Folge einer Handlung, die mehrere Straftatbestände erfülle (vgl. BGE 137 IV 105). Sein Mandant habe während des Raufhandels eine Rissquetschwunde am Hinterkopf, eine tiefe Schnittwunde an der rechten Hand und eine tiefe Schnittwunde am unteren Rücken rechts erlitten und gleichentags notoperiert werden müssen. In der Folge sei eine weitere Operation erforderlich gewesen. Wie sein Mandant an der Berufungsverhandlung berichtet habe, bestünden die Probleme an der rechten Hand bis heute fort. Deren Funktionsfähigkeit sei eingeschränkt und sein Mandant habe bei gewissen Bewegungen Schmerzen, was ihn bei der Verrichtung alltäglicher Dinge einschränke und bei der Ausübung seines Berufs massiv beeinträchtige. Im Nachgang an die oberinstanzliche Einvernahme habe ihm sein Mandant berichtet, dass dies mit ein Grund sei, dass er nicht voll arbeite und Mühe habe, eine Festanstellung zu finden. Aufgrund der seit bald fünf Jahren andauernden Beeinträchtigungen sei eine schwere Betroffenheit seines Mandanten im Sinne von Art. 54 StGB zu bejahen. Er sei durch die dauerhafte körperliche Beeinträchtigung bereits genug bestraft, weshalb vollumfänglich von einer Bestrafung abzusehen sei (pag. 9733).
Die Generalstaatsanwaltschaft schloss sich den Ausführungen der Vorinstanz an und stellte klar, die Anwendung von Art. 54 StGB sei nicht zufolge der Strafbarkeit von B5.________ per se ausgeschlossen. Jedoch sei die Initiierung/ Mitverursachung eines Raufhandels vorwerfbarer als ein schuldhafter Selbstunfall mit einem Auto und nicht mit einem solchen vergleichbar. Die von B5.________ erlittenen Verletzungen begründeten eine gewisse Betroffenheit im Sinne von Art. 54 StGB, der mit einer leichten Strafreduktion Rechnung zu tragen sei (pag. 9733).
41.3.3 Erwägungen der Kammer
Die Kammer erkennt bei B5.________ keine derartige Betroffenheit, dass die nach Berücksichtigung von Tat- und Täterkomponenten für angemessen erachtete Freiheitsstrafe von 21 Monaten unangemessen erschiene. Zwar erlitt er während des Raufhandels die von seinem Verteidiger erwähnten Verletzungen und bedurfte er medizinischer Behandlung (dazu E. VIII.39.3 hiervor), jedoch berichtete er selbst nie von schwerwiegenden Tatfolgen. Vielmehr gab er erst- und oberinstanzlich an, es gehe ihm «tipptopp» resp. «gut» (pag. 6167 Z. 9 ff., pag. 9775 Z. 31 ff.) Auch bei der Erstellung des Leumundsberichts vom 9. Dezember 2024 führte er aus, er sei «physisch in sehr gutem Zustand» und habe keine Therapie. Auf Frage, ob er noch etwas von den am 11. Mai 2019 erlittenen Verletzungen spüre, antwortete er an der Berufungsverhandlung: «Etwas eingeschränkt mit der Hand» (pag. 9775 Z. 40). Auf Nachfrage, inwiefern er eingeschränkt sei, ob im Beruf oder sonst wie, meinte er vage: «Allgemein beim täglichen Gebrauch» (pag. 9776 Z. 9 f.). Die Kammer glaubt B5.________, dass er zufolge der erlittenen Schnittverletzung an der rechten Hand und insbesondere den multiplen Sehnendurchtrennungen «etwas eingeschränkt» ist, zumal er dies auch bei der Erstellung des Leumundsberichts angab. In diesem ist in der Rubrik «Gesundheit: Unfälle» folgendes vermerkt: «Bewegungseinschränkung Handverletzung rechts im 2019» (pag. 9587). Allerdings schenkt die Kammer den Ausführungen seines Verteidigers, er sei zufolge Bewegungseinschränkungen und Schmerzen bei der Ausübung seines angestammten Berufs massiv eingeschränkt und habe deswegen Mühe, eine Festanstellung zu finden, keinen Glauben. Dahingehendes wurde von B5.________ nie erwähnt. Im Gegenteil: Dieser gab an, er sei zufrieden als ________ (Beruf) und die Arbeit mache ihm Spass. Er wolle in Zukunft wieder eine Festanstellung, momentan sei er jedoch zufrieden, so wie es sei (pag. 9588, pag. 9777 Z. 33 ff.). Abschliessend sei angemerkt, dass die vorliegende Konstellation nicht annähernd mit den vom Verteidiger angerufenen Anwendungsfällen von Art. 54 aStGB vergleichbar ist. Im Unterschied zu einem Täter, der an den körperlichen Beeinträchtigungen eines selbstverschuldeten Autounfalls leidet, nahm B5.________ die seinerseits erlittenen, raufhandeltypischen Verletzungen bewusst in Kauf. Wenngleich Art. 54 aStGB auch auf Vorsatzdelikte anwendbar ist, ist dieser Strafminderungsgrund insbesondere auf Fahrlässigkeitsdelikte zugeschnitten, wie fahrlässige Tötungen und Körperverletzungen.
41.3.4 Fazit
B5.________ ist durch die beim Raufhandel erlittenen Verletzungen und deren Folgen nicht derart schwer betroffen, dass in Anwendung von Art. 54 aStGB (dazu E. III.12.1.3 hiervor) eine Strafreduktion angezeigt oder eine Bestrafung gar unangemessen wäre.
41.4 Keine Verletzung des Beschleunigungsgebots
Es liegt keine Verletzung des Beschleunigungsgebots vor, die strafmindernd zu berücksichtigen wäre (dazu E. III.12.1.4 hiervor).
41.5 Konkrete Freiheitsstrafe
Die Kammer erachtet eine Freiheitsstrafe von 21 Monaten für angemessen und hätte diese bedingt ausgesprochen. Aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) bleibt es jedoch bei der erstinstanzlich ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 11.5 Monaten.
B5.________ ist zu einer Freiheitsstrafe von 11.5 Monaten zu verurteilen.
41.6 Vollzug
Aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) kommt von vornherein nur ein Aufschub der Freiheitsstrafe unter Festsetzung einer höchstens dreijährigen Probezeit und Verzicht auf eine Verbindungsbusse in Betracht.
Mit der Vorinstanz erachtet die Kammer eine minimale Probezeit von zwei Jahren für zu kurz, zumal B5.________ während des hängigen Strafverfahrens erneut straffällig wurde.
Der Vollzug der Freiheitsstrafe ist aufzuschieben und die Probezeit auf 3 Jahre festzusetzen.
41.7 Fazit
B5.________ ist zu einer Freiheitsstrafe von 11.5 Monaten zu verurteilen. Der Vollzug der Freiheitsstrafe ist aufzuschieben und die Probezeit auf 3 Jahre festzusetzen.
Kosten und Entschädigung
42.1 Verfahrenskosten
42.1.1 Erstinstanzliche Verfahrenskosten
Die anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 13'223.55 sind zufolge Verurteilung von B5.________ zu tragen (dazu E. III.13.1.1 hiervor).
42.1.2 Oberinstanzliche Verfahrenskosten
Zufolge Unterliegens hat B5.________ die anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen, bestimmt auf CHF 2'500.00 (dazu E. III.13.1.2 hiervor).
42.2 Amtliche Entschädigung
42.2.1 In erster Instanz
Die Vorinstanz bestimmte die amtliche Entschädigung von Rechtsanwalt V5.________ rechtskräftig auf CHF 22'087.45 und das volle Honorar auf CHF 30'212.35.
B5.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren an Rechtsanwalt V5.________ ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 22'087.45 zurückzuzahlen und jenem die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von CHF 8'124.90 zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 aStPO).
42.2.2 In oberer Instanz
Oberinstanzlich beantragte Rechtsanwalt V5.________ mit undatierter Honorarnote eine amtliche Entschädigung von CHF 15'882.16 (amtliches Honorar von CHF 13'512.50 + Auslagen von 279.60 + Reisezuschlag von CHF 900.00 + Mehrwertsteuer von CHF 1'190.06; pag. 9859 f.).
In den fakturierten 54.05 Stunden nicht enthalten sind die Teilnahme am zweiten Verhandlungstag (5.58 Stunden), am dritten Verhandlungstag (1.58 Stunden) und an der Urteilseröffnung (2 Stunden) sowie eine Nachbesprechung mit dem Mandanten (annahmeweise 1 Stunde). Diese 10.16 Stunden sind ebenfalls zu vergüten.
Hingegen enthält die Kostenaufstellung 8.40 Stunden, die nicht entschädigungswürdig sind:
27.06.2022: Die für «Durchsicht Verfügungen Gericht und Eingabe STA zu Kostennoten» fakturierten 0.25 Stunden betreffen nicht das Berufungsverfahren, das erst seit Juli 2023 rechtshängig ist. Sie werden nicht entschädigt.
14.07.2022: Die für «Beschuldigte betreffend Berufung» fakturierten 0.50 Stunden sind nicht nachvollziehbar. Sie werden nicht entschädigt.
27.01.2025: Die für «Verhandlung samt Nachbearbeitung» fakturierten 2.5 Stunden werden um 1 Stunde gekürzt, weil Rechtsanwalt V5.________ am ersten Verhandlungstag nur 1.33 Stunden anwesend war (08:30 Uhr bis 09:50 Uhr; pag. 9748).
u.a. 27.06.2023, 18.07.2023, 19.07.2023, 28.07.2023, 06.01.2025, 07.01.2025, 10.01.2025, 20.01.2025, 22.01.2025, 23.01.2025, 24.01.2025, 27.01.2025: Für Aktenstudium inkl. Lektüre der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, Vorbereitung der Berufungsverhandlung, Rechtsabklärungen, Redaktion Plädoyer, u. Ä. erachtet die Kammer höchstens 25 Stunden für angemessen (dazu E. III.13.2.3 hiervor). Der fakturierte Aufwand von über 31.65 Stunden wird um 6.65 Stunden gekürzt, davon entfallen anteilsmässig 2 Stunden auf das Jahr 2023 und 4.65 Stunden auf das Jahr 2025.
Nach dem Gesagten werden Rechtsanwalt V5.________ 55.81 Stunden vergütet. Dies zum ortsüblichen Stundenansatz von CHF 200.00 (und nicht dem ausgewiesenen Stundenansatz von CHF 250.00).
Die Auslagen und der Reisezuschlag geben zu keinen Bemerkungen Anlass.
Die eingereichte Honorarnote lässt unberücksichtigt, dass die vor dem 1. Januar 2024 gemachten Aufwände einem Mehrwertsteuersatz von 7.7 % unterstanden und nicht von 8.1 %.
Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt V5.________ für die amtliche Verteidigung von B5.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 13'329.40; für die Berechnung wird auf das Dispositiv verwiesen.
B5.________ hat dem Kanton Bern die an Rechtsanwalt V5.________ ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 13'329.40 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
Weitere Verfügungen
Für die weiteren Verfügungen wird auf das Dispositiv verwiesen.
IX. B6.________
Parteivorbringen
44.1 Rechtsanwalt Dr. V6.________
Rechtsanwalt Dr. V6.________ beantragte für B6.________ erst- und oberinstanzlich einen Freispruch vom Vorwurf des Raufhandels, ev. Gehilfenschaft dazu (pag. 6756, pag. 9861).
Im erstinstanzlichen Parteivortrag machte er geltend, die Anklage stütze sich auf allgemeine Behauptungen. Es sei jedoch die Handlung jedes Einzelnen zu beurteilen. Die Biker-Szene treffe sich in der Schweiz seit Jahrzenten regelmässig. Bis am 11. Mai 2019 sei nicht mit gewalttätigen Auseinandersetzungen zu rechnen gewesen. Man habe den anderen Motorradclub zwar nicht unbedingt gut gefunden, mit Worten habe sich aber immer alles klären lassen. Am 11. Mai 2019 hätten ausländische Motorradclubmitglieder einen hinterhältigen Angriff auf die schweizerische Biker-Szene verübt. Es treffe nicht zu, dass sich die Hells Angels und Broncos damals bewusst auf eine Auseinandersetzung eingelassen hätten. Es seien nur sehr wenige Mitglieder der Hells Angels vor Ort gewesen und keines habe eine Waffe dabeigehabt, weshalb von einem Aufgebot nicht die Rede sein könne. Kein Mitglied der Hells Angels sei von einer gewaltsamen Auseinandersetzung ausgegangen, als sie sich auf den Weg nach Belp machten; man habe auch keine Einschüchterung bezweckt. Anders präsentiere sich die Ausgangslage bei den Bandidos. Diese hätten ein Waffenarsenal dabeigehabt, Mitglieder aus ganz Europa beigezogen, sich eingefunden, um die Konfrontation zu suchen resp. einen Hinterhalt vorzubereiten, und einen Angriff auf die lokale Szene (insbesondere die Broncos) vorbereitet. Die Hells Angels und Broncos hätten die Situation falsch eingeschätzt. Mutmasslich habe auch A.________ die Situation falsch beurteilt und sich aus Angst zur Tat hinreissen lassen. Wenn A.________ schon früher Kontakt zur Motorradclubszene gehabt hätte, wäre ihm klar gewesen, dass er bei einem Aufeinandertreffen nichts zu befürchten hat. Wer einen neuen Ableger eines internationalen Motorradclubs gründen wolle, sei auf die Einwilligung der Anführer aus dem Ausland angewiesen. Am Angriff vom 11. Mai 2019 seien vor allem ausländische Bandidos beteiligt gewesen, welche die Situation falsch eingeschätzt hätten. Die Hells Angels und Broncos seien nicht gekommen, um zu kämpfen. Sie hätten nichts von den neuen Vorgaben der Bandidos gewusst, mit ausländischen Mitgliedern die inländischen Motorradclubs anzugreifen. Als Mitglied der Hells Angels könne seinem Mandanten das Wissen und Wollen der Broncos nicht zugerechnet werden. Aufgrund der damaligen Praxis in der schweizerischen Biker-Szene habe er nicht mit einer tätlichen Auseinandersetzung rechnen müssen. Die Bandidos hätten am 11. Mai 2019 ein Tabu gebrochen, als sie sich bewaffneten und die Ankömmlinge (sofort) angriffen. Wie V.________ berichtet habe, habe jeder in Belp anwesende Bandidos gewusst, wie er zu reagieren habe, wenn die Hells Angels und Broncos eintreffen, nämlich: Sich bewaffnen, nach draussen gehen und kämpfen. Wie O.________ und Q.________ sagten, sei man mit maximaler Gewalt angegriffen worden, bevor man aus dem Fahrzeug habe steigen können. Der Angriff habe seinem Mandanten fast das Leben gekostet. Es sei nicht bekannt, wie sein Mandant nach Belp gelangt sei und wo er sich in Belp aufgehalten habe. Es sei spekulativ, dass er mit B5.________ und P.________ im schwarzen FA.________ (Fahrzeug) gesessen habe. Wenn dem so gewesen wäre, hätte man Belp auch gemeinsam verlassen. Ohnehin umschreibe die Anklageschrift nicht, dass sein Mandant vor Ort, d.h. auf dem Vorplatz, gewesen sei. Er könne auch im angrenzenden Wald, unterhalb der Strasse, gewesen sein. Laut D.________ sei er in dessen FC.________ (Fahrzeug) gestiegen, der zwischen dem Clublokal und dem Kreisel gestanden habe. Mithin sei sein Mandant rund 60 bis 100 m vom Ort der Auseinandersetzung entfernt in das Fahrzeug gestiegen. Laut seinen Ärzten hätte er nicht überlebt, wenn er mit seinen Verletzungen mehr als einige Schritte gegangen wäre. Folglich müsse er in der Nähe des FC.________ (Fahrzeug) angeschossen worden sein und könne nichts mit der Auseinandersetzung zu tun gehabt haben. Ohnehin sei von einem Schuss aus einer gewissen Entfernung auszugehen und sei es nicht möglich, dass zufällig einer von mehreren Schüssen eine gerade Flugbahn habe, ohne dass der Schütze gezielt geschossen hätte. Sein Mandant sei von einer 9 mm-Kugel in den Rücken getroffen worden, wobei der Schütze aus den Reihen der Bandidos gar nicht vor Ort gewesen sei. Sein Mandant sei unbewaffnet gewesen, das mitgeführte Klappmesser sei als Waffe ungeeignet. Er sei auch nicht mit jemandem zusammen gewesen, der eine Waffe getragen habe. Trotz umfangreicher Ermittlungen fehle jeglicher Hinweis dafür, dass sein Mandant am Ort der eigentlichen Auseinandersetzung eingetroffen sei. Für seine Verletzungen an der Hand und an den Unterarmen gebe es viele Erklärungen, so etwa: Sturz zu Boden, grobe Behandlung durch die Notfallsanitäter oder Stoss gegen das Fahrzeug beim Versuch, schwerverletzt einzusteigen. Es gebe keine Hinweise für eine Anwesenheit vor Ort oder ein strafbares Verhalten seines Mandanten. Auch die in der Anklageschrift erwähnte physische und psychische Unterstützung sei frei erfunden. Überdies fehlten in der Anklageschrift Ausführungen betreffend die angebliche psychische Unterstützung. Schliesslich hätten die Bandidos gewaltsam angegriffen, weshalb kein Raufhandel im Sinne von Art. 133 StGB vorliege, sondern ein Angriff im Sinne von Art. 134 StGB. Ohnehin liege Straflosigkeit im Sinne von Art. 133 Abs. 2 StGB vor, wenn angenommen werde, sein Mandant sei vor Ort gewesen und aus dem Fahrzeug gestiegen. Er sei unbewaffnet gewesen und habe keinen Raufhandel austragen wollen, weshalb abzuwehren das einzig Logische gewesen sei. Das ergebe sich auch aus den Aussagen von Q.________ und O.________. Sein Mandant habe mit dem angeblich rasant auf A.________ zufahrenden FA.________ (Fahrzeug) nichts zu tun gehabt, er sei nie in dessen Nähe gewesen. Im Ergebnis gebe es keine Beweise für ein strafbares Verhalten seines Mandanten. Das Verfahren gegen ihn hätte – analog AF.________ und Y.________ – eingestellt werden müssen (pag. 6404 ff.).
Oberinstanzlich führte Rechtsanwalt Dr. V6.________ weitgehend dasselbe aus. Ergänzend erwähnte er, sein Mandant sei Mitglied des Charter CC.________ mit Sitz in OE.________, OC.________ (Kanton). Dieses gebe es seit über 25 Jahren und sei eines der grössten Charter der Hells Angels in Europa. Die Erwägung der Vorinstanz, man habe sich als Gruppe, teilweise bewaffnet, versammelt und gemeinsam an die Steinbachstrasse verschoben, wo es zu einer massiven körperlichen Auseinandersetzung mit dem Gegner gekommen sei, mit der man habe rechnen müssen (vgl. pag. 8024), sei hinsichtlich der beschuldigten Hells Angels falsch. Beweismässig habe nicht geklärt werden können, was jene betreffend das Aufeinandertreffen vom 11. Mai 2019 wussten und erwarteten. Es gebe keine Hinweise dafür, dass sie von der Alarmierung durch Q.________ erfahren sowie gewusst haben, dass es um die Gründung eines neuen Motorradclubs geht. Möglicherweise seien die Hells Angels auf dem Weg an die von D.________ und H.________ erwähnte Party in Murten gewesen und dabei zufällig zwischen die sich mittlerweile verhärteten Fronten von Bandidos und Broncos geraten. Zwischen Broncos und Bandidos habe ein Zwist bestanden, das Verhältnis zwischen den Hells Angels und Bandidos hingegen sei unbescholten gewesen. Wie Q.________ berichtet habe, sei es kein Konflikt der Hells Angels gewesen (vgl. pag. 5468 Z. 725 ff.). Die Art und Weise des Auftretens der Hells Angels zeige, dass jene nichts von einer drohenden Auseinandersetzung wussten, sondern eine gewaltfreie Interaktion erwarteten. Hätten die Hells Angels Macht demonstrieren wollen, wären sie nicht bloss mit drei Fullmember erschienen, sondern mit einem für die Klärung von Grundsatzfragen zuständigen Präsidenten sowie mehreren Prospects, Hangarounds und Supportern. Es sei weder erstellt, dass sein Mandant beim Parkplatz des Restaurants Campagna gewesen sei, als sich die Broncos dort versammelten, noch dass er im FA.________ (Fahrzeug) auf den Vorplatz der Steinbachstrasse gelangt sei. Q.________, der seinen Mandanten kenne, habe angegeben, diesen beim Parkplatz des Restaurants Campagna nicht gesehen zu haben (vgl. pag. 5467 Z. 704 ff.) und nicht zu wissen, wie die Hells Angels vom Treffpunkt beim Campagna erfuhren (vgl. pag. 5442 Z. 225, pag. 5467 Z. 697 ff.). Entgegen der Konklusion der Vorinstanz sei sein Mandant vom massiven und aktiven Entgegenhalten der Gegenseite nicht bloss überrascht worden (vgl. pag. 8020), sondern habe überhaupt nicht mit einem Angriff gerechnet und sei völlig unvorbereitet schwer verletzt worden. Hätte sein Mandant gewusst, dass eine tätliche Auseinandersetzung mit Motorradclubs bevorsteht, wäre er nicht derart leicht bekleidet gewesen (T-Shirt, Pullover, sportliche Hose, Turnschuhe) und hätte seine Herrenhandtasche zu Hause gelassen, in der sich ein als Brieföffner dienendes Klappmesser befand. Die Erwägung der Vorinstanz, sein Mandant sei im FA.________ (Fahrzeug) an die Steinbachstrasse gefahren und von A.________ angeschossen worden, als er aus dem Fahrzeug gestiegen sei und sich abgedreht habe (vgl. pag. 8057), sei falsch und widerspreche dem Grundsatz «in dubio pro reo». Im und am FA.________ (Fahrzeug) sei keine DNA seines Mandanten gefunden worden und das Fahrzeug weise keine Schussspuren auf. Ohnehin müsse sich sein Mandant relativ weit weg von A.________ aufgehalten haben, weil er «nur» von einem der abgegebenen neun Schüsse getroffen worden sei und zwar waagrecht auf Höhe der Milz. Hätte er beim FA.________ (Fahrzeug) gestanden und hätten sich die Schüsse gelöst, als A.________ mit der Waffe auf den Kopf von B5.________ schlug, hätten ihn mehrere Kugeln treffen müssen und zwar oberhalb der Brust. Naheliegenderweise habe sich sein Mandant in der Nähe des rund 80 Meter vom Geschehen entfernten Fahrzeugs von D.________ aufgehalten. Aufgrund seiner Verletzung habe er nicht weit gehen können. Auch sei unwahrscheinlich, dass er schwerverletzt an mehreren Mitfahrgelegenheiten vorbei bis zum letzten Fahrzeug gelaufen sei. Analog P.________ (vgl. pag. 8498) hätte die Vorinstanz zu Gunsten seines Mandanten davon ausgehen müssen, dass er nicht mit dem FA.________ (Fahrzeug) an die Steinbachstrasse gefahren und entsprechend nicht auf dem Vorplatz gewesen sei, als die Auseinandersetzung stattfand. Selbst wenn er sich auf dem Vorplatz befunden hätte, wäre die Anwesenheit seines – notabene eine Herrenhandtasche und Turnschuhe tragenden – Mandanten nicht geeignet gewesen, die Auseinandersetzung zu fördern. Die Vorinstanz habe denn auch keine Handlung oder Äusserung seines Mandanten konkretisiert, die als Beteiligung im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB zu qualifizieren wäre. Auch der subjektive Tatbestand sei nicht erfüllt: Sein Mandant habe keine Kenntnis vom Inhalt des Aufgebots gehabt, nicht gewusst, dass man sich auf eine gewaltsame Auseinandersetzung einlasse, und keinen gemeinsamen Entschluss mitgetragen. Die Erwägung der Vorinstanz, sein Mandant habe durch seine Präsenz vor Ort die anderen Gruppenmitglieder derart psychisch unterstützt, dass sein Tatbeitrag als nicht unerheblich einzustufen sei (vgl. pag. 8232), gehe an der Sach- und Rechtslage vorbei. In rechtlicher Hinsicht sei zu beachten, dass es wider die vorinstanzlichen Erwägungen keine psychische Unterstützung durch physische Anwesenheit gebe. Was die Vorinstanz erwäge, sei Landfriedensbruch und nicht Raufhandel. Ohnehin verletze der erstinstanzliche Schuldspruch den Anklagegrundsatz, weil sich die Anklageschrift nicht dazu äussere, wo sich sein Mandant aufgehalten und inwiefern er am Raufhandel mitgewirkt haben soll (pag. 9733).
44.2 (General-)Staatsanwaltschaft
Die (General-)Staatsanwaltschaft beantragte erst- und oberinstanzlich einen Schuldspruch wegen Raufhandels (pag. 6660, pag. 9869).
Erstinstanzlich führte sie aus, die Anwesenheit von B6.________ auf Platz ergebe sich aus den Aussagen von A.________ und der im FA.________ (Fahrzeug) sichergestellten DNA. Das Wissen der Hells Angels sei den Broncos zuzurechnen. So habe Q.________ ausgesagt, die Hells Angels angerufen und gefragt zu haben, ob sie wissen, dass Alarm herrsche. Der Tatbestand des Raufhandels sei erfüllt (pag. 6375, pag. 6441).
Oberinstanzlich machte sie geltend, die relativ geringe Anzahl von Hells Angels vor Ort sei kein Indiz dafür, dass nicht mit einer tätlichen Auseinandersetzung gerechnet wurde. Möglicherweise seien die Hells Angels ohne Prospects und weitere Fullmember angereist, weil die Angelegenheit für sie nicht derart wichtig gewesen sei. Naheliegenderweise sei B6.________ mit B5.________ und P.________ vom Parkplatz des Restaurants Campagna an die Steinbachstrasse gefahren, um die befreundeten Broncos zu unterstützen. Alternativ müsste er mit einem der Broncos gefahren sein und könnte ihm deren Wissen erst recht angerechnet werden. Dass er die Örtlichkeit nicht im FA.________ (Fahrzeug) verlassen habe, lasse sich damit erklären, dass dieser ganz vorne auf dem Vorplatz gestanden habe und entsprechend zugeparkt gewesen sein dürfte. Entgegen den Ausführungen seines Verteidigers sei der angeschossene B6.________ durchaus in der Lage gewesen, sich vom Clublokal fortzubewegen und in das Auto von D.________ zu steigen. Er habe den Notfall des Spitals ON.________ selbständig betreten können, obgleich er während der vorangegangenen Autofahrt zusätzlich Blut verloren haben dürfte (pag. 9733).
Sachverhalt und Beweiswürdigung
45.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift
Der individuelle Tatbeitrag von B6.________ wird in der Anklageschrift vom 8. Juli 2021 wie folgt umschrieben (pag. 875.44 f.; Hervorhebungen im Original):
Raufhandel, evtl. Gehilfenschaft zu Raufhandel
begangen indem B6.________ sich als Member der Hells Angels am Samstag, 11.05.2019, um ca. 16.00 – 17.30 Uhr, in 3123 Belp zusammen mit anderen Mitgliedern des Hells Angels MC und des Broncos MC auf dem Parkplatz des Restaurants Campagna versammelte. Dies, um anschliessend einen unangekündigten Einschüchterungsbesuch beim designierten Clublokal des sich in der Gründung befindlichen Bandidos MC an der Steinbachstrasse 92b in 3123 Belp zu vollziehen. Er beteiligte sich dann im Rahmen der eingangs geschilderten Auseinandersetzung an den gewaltsamen Gerangel.
Konkret versammelten sich auf dem Parkplatz Campagna in Belp um die 20 bis 30 Angehörige des Broncos MC und des Hells Angels MC. Um ca. 17.40. Uhr fuhr A.________ mit seinem schwarzen FB.________ (Fahrzeug) auf den besagten Parkplatz, um die Situation auszukundschaften. Die Angehörigen des Broncos MC und des Hells Angels MC erkannten sofort, dass ihre Ansammlung nun aufgeflogen war. Sie gerieten in Aufregung nachdem sie entdeckt wurden und verfolgten sodann etwas unkoordiniert den schwarzen Pick-up der Auskundschafter. B5.________ fuhr mit dem schwarzen FA.________ (Fahrzeug) (________), mit P.________ auf dem Beifahrersitz (und wohl auch weiteren Personen im Fahrzeug), auf den Vorplatz der Steinbachstrasse 92b, gefolgt von weiteren Fahrzeugen. Daraufhin entstand eine wilde Auseinandersetzung zwischen den Gruppierungen, bei welcher geschossen wurde, Messer, Schlaginstrumente, gefährliche Gegenstände und körperliche Gewalt eingesetzt und diverse Personen aller Gruppierungen teilweise schwer verletzt wurden. Im Rahmen der unkontrollierten Schussabgaben durch A.________ traf er das Mitglied der Hells Angels B6.________.
B6.________ erlitt dabei einen Durchschuss von vorne in der Bauchregion. Seine Milz wurde derart beschädigt, dass diese anlässlich einer Notoperation entfernt werden musste. Er befand sich dabei in akuter Lebensgefahr. Zusätzlich wurde seine elfte linke Rippe hinten durch diesen Vorfall zertrümmert. Er hatte weiter als Folge der Gerangel Hautabschürfungen an der rechten Handfläche und am linken Unterarm.
Nach der Auseinandersetzung stieg B6.________ verletzt hinten links in den FC.________ (Fahrzeug) (________) von D.________, welcher ihn zusammen mit AF.________ ins Spital ON.________ fuhr.
Den Mitgliedern des Broncos MC und des Hells Angels MC, die um den Inhalt des Aufgebotes wussten, war bewusst, dass sie sich auf eine gewaltsame Auseinandersetzung zum Zwecke der Einschüchterung des Bandidos MC Chapters einliessen und wollten dies auch, resp. nahmen dies und zumindest die Auslösung einer gewalttätigen wechselseitigen Auseinandersetzung billigend in Kauf, indem sie sich entsprechend bewaffneten, bewusst in grosser Anzahl vor Ort erschienen und auch mit ihrer physischen Präsenz aktiv die gewaltsame Auseinandersetzung beeinflussen und unterstützen wollten. Dies um die Interessen und den Standpunkt ihres Motorradclubs gemeinsam zu vertreten. So hatte B6.________ auch ein schwarzes Klappmesser dabei.
B6.________ wirkte aktiv an den gewaltsamen wechselseitigen Auseinandersetzungen mit. Evtl. unterstützte er die gewaltsame wechselseitige Auseinandersetzung mit seiner physischen und verbalen Präsenz aktiv, indem er insbesondere seine sich schlagenden Clubkollegen mit seiner Anwesenheit vor Ort und der damit verbundenen entsprechenden zahlenmässigen Überlegenheit psychisch unterstützte und stärkte.
45.2 Keine Verletzung des Anklagegrundsatzes
Die Kammer anerkennt, dass die Anklageschrift den individuellen Tatbeitrag von B6.________ eher pauschal und standardisiert umschreibt. Angesichts der unter E. III.9.2.1 hiervor erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist gleichwohl keine Verletzung des Anklagegrundsatzes auszumachen:
Nebst Deliktsort, -datum und -zeit nennt die Anklageschrift auch Art und Folgen der Tatausführung. Wider der Behauptung des Verteidigers geht aus der Anklageschrift (zumindest implizit) hervor, dass sich B6.________ auf dem Vorplatz des angedachten Clublokals der Bandidos und damit am Tatort befunden haben soll. Sie hält fest, dass sich die auf dem Parkplatz des Restaurants Campagna versammelnden Hells Angels zum Vorplatz verschoben und sich B6.________ am dortigen Raufhandel beteiligt haben soll. Was seine Tathandlung anbelangt, so geht aus der Anklageschrift zusammengefasst hervor, dass er sich mit anderen Hells Angels und Broncos beim Parkplatz des Restaurants Campagna getroffen und anschliessend den auskundschaftenden Bandidos bewaffnet zum angedachten Clublokal der Bandidos gefolgt sein soll, wo es eine Auseinandersetzung zwischen den Bandidos und Hells Angels resp. Broncos mit körperlicher Gewalt, Waffen und teils schwer verletzten Personen gab. Er soll aktiv an dieser Auseinandersetzung mitgewirkt haben (Hauptanklage) resp. diese mit seiner körperlichen und verbalen Präsenz aktiv unterstützt haben, indem er seine tätlich am Raufhandel mitwirkenden Clubkollegen mit seiner Anwesenheit vor Ort und der damit verbundenen zahlenmässigen Präsenz der Hells Angels und Broncos psychisch unterstützt und gestärkt haben soll (Eventualanklage). Damit kommt die Anklageschrift ihrer Informationsfunktion hinreichend nach. B6.________ wusste, welcher Handlungen er bezichtigt wird und welchen Straftatbestand er dadurch erfüllt haben soll, so dass er sich in seiner Verteidigung richtig vorbereiten konnte. Sein Verteidiger rügte denn auch nicht, in der Vorbereitung der Verteidigung beeinträchtigt gewesen zu sein.
Ob sich B6.________ beim Parkplatz des Restaurants Campagna und später auf dem Vorplatz (dem eigentlichen Tatort) befand, ob und wie er sich am Raufhandel beteiligte resp. die anderen anwesenden Hells Angels und Broncos mit seiner Anwesenheit vor Ort psychisch unterstützte und den Raufhandel förderte sowie ob dieses Verhalten gegebenenfalls tatbestandsmässig im Sinne von Art. 133 aStGB ist, sind nicht Fragen der Einhaltung des Anklagegrundsatzes, sondern solche der Beweiswürdigung und rechtlichen Würdigung. Es ist Aufgabe der Kammer, den Sachverhalt verbindlich festzustellen sowie darüber zu befinden, ob der Anklagesachverhalt erstellt und gegebenenfalls unter Art. 133 aStGB zu subsumieren ist.
Im Übrigen wird auf die Ausführungen unter E. III.9.2.2 hiervor verwiesen.
45.3 Sachverhaltsdarstellung von B6.________
B6.________ will sich nicht an das Ereignis vom 11. Mai 2019 erinnern können und machte einen Filmriss geltend:
An der informellen polizeilichen Befragung vom 12. Mai 2019 im OP.________ (Spital) Bern erklärte B6.________, mit der Polizei kooperieren und Aussagen machen zu wollen. Allerdings könne er sich nur noch daran erinnern, irgendwann am Boden gelegen zu haben sowie anschliessend mit einer Bahre zum Helikopter transportiert und ins Spital geflogen worden zu sein. Was davor geschehen sei, wisse er nicht. Er habe einen Filmriss. Er wisse nicht, weshalb, mit wem und auf welche Art und Weise er dorthin gelangt sei, wo er letztendlich am Boden gelegen habe. Er wisse einfach noch, dass er am Freitag den ganzen Tag zu Hause verbracht habe, weil er Magenbrennen und Muskelkater gehabt habe. Ob im Vorfeld etwas betreffend Samstag abgemacht resp. geplant worden sei, wisse er nicht mehr. Was nach dem Frühstück vom Morgen des 11. Mai 2019 passiert sei, wisse er nicht. Er sei Mitglied der Hells Angels, weitere Details wolle er nicht bekanntgeben (pag. 91 f.).
An der delegierten Einvernahme vom 14. Mai 2019 berichtete B6.________, sich bezüglich seiner Verletzung an nichts zu erinnern (pag. 5100 Z. 87 ff.). Seine letzte Erinnerung stamme vom Freitagabend, als er zu Hause mit seiner Frau einen Film geschaut und dabei eingeschlafen sei (pag. 5104 Z. 98 ff.). Er habe absolut keine Vermutung, wie und wo die Schussverletzung entstanden sei (pag. 5104 Z. 111 f. und Z. 119). Auf Frage, ob er seine Verletzungen mit den Meldungen betreffend eine Auseinandersetzung zwischen Motorradclubs in Belp in Verbindung bringe, antwortete er, keinen Bezug zu Belp zu haben. Er sei Mitglied der Hells Angels, bringe die Auseinandersetzung aber nicht mit seiner Person in Verbindung (pag. 5104 Z. 127 ff.). Er habe keine Erinnerung an eine Schussabgabe oder einen Knall (pag. 5105 Z. 150 ff.). Er fahre einen FF.________ (Fahrzeug) mit OB.________ (Ort) Kennzeichen. Dieser sei bei ihm zu Hause und werde vor allem von seiner Frau benutzt. Er fahre hauptsächlich mit seinem Motorrad und dem Fahrzeug seiner Mutter (pag. 5105 Z. 141 ff.). Auf die ihm angeblich fehlenden Effekte angesprochen, führte B6.________ aus, häufig hohe Bargeldbeträge (rund CHF 2'000.00) in seinem Portemonnaie zu haben. Er gehe in der Regel am Wochenende für seine Geschäfte einkaufen (pag. 5105 Z. 175 ff.). Kurz darauf brach B6.________ die Einvernahme ab. Er führte aus, es gehe ihm gesundheitlich nicht mehr gut, weshalb er die Einvernahme sofort beenden möchte. Weitere Fragen wollte er weder hören noch beantworten (pag. 5105 Z. 184 ff.).
An der delegierten Einvernahme vom 27. Juni 2019 antwortete B6.________ auf Frage, ob er von sich aus etwas zum Sachverhalt hinsichtlich seiner Verletzungen ergänzen oder mitteilen wolle: «Nüt» (pag. 5112 Z. 100 ff.). Zum Vorhalt, er sei am Raufhandel vom 11. Mai 2019 in Belp beteiligt gewesen, habe er nichts mitzuteilen: «Chani nüt drzue säge, cha mi a nüt erinnere» (pag. 5112 Z. 111 ff.; ferner pag. 5118 Z. 394 ff.). Seine Erinnerungslücke dauere vom Freitagabend, als er mit seiner Frau einen Film geschaut habe, bis zu einer kurzen Sequenz im Helikopter (pag. 5112 Z. 111 ff.). Auf Erkundigung nach seiner letzten Erinnerung antwortete er: «Das ist so lange her… Nichts Konkretes, an was ich mich erinnern kann. Ich kann mich nicht mal an letzten Freitag erinnern» (pag. 5112 Z. 119). Laut seinem Arzt könne die Erinnerungslücke mit der langen Operation zusammenhängen. Vielleicht sei es auch ein Schutzmechanismus seines Körpers, wie bei Vergewaltigungsopfern (pag. 5113 Z. 130 ff.). Auf Frage, warum die Erinnerungslücke schon am Freitag anfange, wenn sich der Vorfall doch erst am Samstagabend ereignet habe, empörte sich B6.________: «Keine Ahnung, fragen Sie einen Facharzt» (pag. 5113 Z. 134 ff.). Bis jetzt habe er nicht versucht, seine Erinnerungslücken zu füllen. Er sei noch nicht fit genug gewesen, um sich zu informieren oder zu recherchieren (pag. 5113 Z. 139 ff.). Auf Vorhalt, es sei nun schon eine Weile her, erklärte er: «Ich hatte auch nicht den Wunsch dazu. Einfach ein bisschen das, was ich in der Zeitung gelesen habe» (pag. 5113 Z. 144 ff.). Momentan wolle er keine weiteren Details dazu wissen, wer geschossen habe sowie ob es zufällig oder vorsätzlich gewesen sei. Er habe derzeit andere Sachen im Leben und probiere, sich nicht mit negativen Dingen zu befassen (pag. 5114 Z. 171 ff.). Er sei Fullmember der Hells Angels, Charter CC.________ (pag. 5114 Z. 200 ff.). Zu Clubangelegenheiten, wie Mitgliedschaftsdauer, Funktion und allfälligem Verbindungsauftrag zu einem im Kanton Bern ansässigen Motorradclub, mache er keine Angaben (pag. 5114 Z. 213 ff.). Er habe keine Ahnung, wer in der schweizerischen Motorradclubszene darüber entscheide, ob die Bandidos in Belp ein Chapter gründen dürfen (pag. 5117 Z. 334 ff.). Er wisse nicht, ob er einer der Hells Angels gewesen sei, die am 11. Mai 2019 mit Broncos den Bandidos gegenüberstanden (pag. 5115 Z. 231 ff.). Er stünde dazu, wenn er anwesend gewesen wäre (pag. 5115 Z. 237 ff.). Er wisse nicht, wie er ins Spital ON.________ gelangt sei (pag. 515 Z. 262 ff.). Er kenne B5.________, mache aber keine weiteren Angaben zu diesem, weil dieser ein Clubmitglied sei (pag. 5116 Z. 282 ff.). Es könne sein, dass er sich jemals im Fahrzeug von B5.________ aufgehalten habe (pag. 5116 Z. 293 f.). Er mache keine Angaben dazu, ob er bei B5.________ einsteigen würde, um sich an einen unbekannten Ort fahren zu lassen, um dort einer Auseinandersetzung eines örtlichen Motorradclubs beizuwohnen (pag. 5117 Z. 320 ff.). Er könne sich nicht daran erinnern, von Mitgliedern/Prospects der Broncos aufgeladen und ins Spital ON.________ gefahren worden zu sein (pag. 5117 Z. 345 ff.).
An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 1. Juni 2022 antwortete B6.________ auf die ihm gestellten Fragen weitgehend mit «Keine Aussage» (pag. 6192 ff.). Ferner gab er an, sich weiterhin an nichts erinnern zu können und deshalb keine Aussagen zu machen (pag. 6193 Z. 2 ff.). Er wisse nicht, ob am Vorfall vom 11. Mai 2019 Personen geschlagen und/oder Waffen eingesetzt worden seien (pag. 6198 Z. 31 ff.) und wie er ins Spital ON.________ gelangt sei (pag. 6199 Z. 23 ff.). Bezüglich seiner Verletzungen verweise er auf die Krankenakten (pag. 6201 Z. 14 ff.). Auf Vorhalt, dass er als Privatkläger grundsätzlich beweispflichtig sei, und auf Frage, wer ihn angeschossen habe, sagte er: «Ich kann mich nach wie vor nicht erinnern und deshalb auch hier keine Aussagen machen» (pag. 6210 Z. 26 ff.). Zum Verhältnis zwischen den Bandidos und den Hells Angels im Allgemeinen könne er sagen, dass die Hells Angels der grösste weltweit vertretene Motorradclub seien und er die Bandidos nicht kenne (pag. 6200 Z. 23 ff.).
An der Berufungsverhandlung vom 28. Februar 2025 erklärte B6.________ eingangs, von sich aus nichts zum Anklagesachverhalt sagen zu wollen, jedoch die Fragen der Vorsitzenden zu beantworten. Er habe Berufung gegen den erstinstanzlichen Schuldspruch wegen Raufhandels erhoben, weil er sich nicht schuldig fühle und sich nicht vorstellen könne, an diesem Tag etwas Schlechtes gemacht zu haben. In seiner Szene sei es «eigentlich nicht normal, Sachen mit Gewalt zu regeln» (pag. 9782 Z. 7 ff.). Auf Nachfrage, wie Sachen in seiner Szene denn geregelt würden, präzisierte er, in der schweizerischen Motorradclubszene sei man einig miteinander. Es gebe keinen Streit und bestehe keine Rivalität zu den Bandidos, die in gewissen Ländern «Supporter» der Hells Angels seien (pag. 9782 Z. 12 ff.). In der Schweiz sei es nicht üblich, «solche Sachen» mit Gewalt zu bekämpfen. Wenn es Probleme gebe, sitze man zusammen an einen Tisch (pag. 9787 Z. 8 ff.). Wie es vorliegend gewesen sei, wisse er nicht resp. er könne sich nicht daran erinnern (pag. 9787 Z. 16 ff.). Er habe in der Schweiz noch nie einen Bandidos gesehen und nur in den Zeitungen gelesen, dass es diese gebe (pag. 9786 Z. 28 ff., pag. 9787 Z. 33 ff.). Er sei noch immer ein Mitglied der Hells Angels. Er fahre gerne Töff und es sei ein weltweiter Club, etwas Einzigartiges. Das gefalle ihm (pag. 9784 Z. 19 ff.). Auf Frage, ob ihn die am 11. Mai 2019 bestandene akute Lebensgefahr nicht veranlasst habe, seine Mitgliedschaft zu überdenken, erwiderte er: «Ich kann mich nicht an diesen Tag erinnern resp. an das, was vorgefallen ist. Und es ist für mich… Für uns in der Schweiz ist es ein Einzelfall. Zuvor habe ich nichts Derartiges erlebt. Ich finde, es hat nichts mit uns, mit den Hells Angels, zu tun» (pag. 9784 Z. 26 ff.). Er machte geltend, sich nicht mehr daran zu erinnern, wie und mit wem er von OB.________ (Ort) nach Belp gelangt sei und was sich dort zugetragen habe (pag. 9784 Z. 26 ff., pag. 9785 Z. 37 ff.). Er könne sich nur noch daran erinnern, am Abend des 10. Mai 2019 mit seiner Frau einen Film geschaut zu haben und am 12. Mai 2019 im Spital erwacht zu sein (pag. 9784 Z. 33 ff.). Für seine Erinnerungslücke habe er keine Erklärung, laut seinem Arzt könne das passieren (pag. 9784 Z. 43 f.). Er verneinte, sich im Nachhinein Gedanken über das Vorgefallene gemacht zu haben: «Ehrlich gesagt, ich versuche, solche negativen Sachen zu verdrängen. Ich versuche, mit positiven Gedanken in den Alltag zu gehen und Negatives hinter mir zu lassen. Ich versuche, nicht an negative Sachen zu denken» (pag. 9785 Z. 19 ff.). Er habe mit seinem Umfeld nicht grossartig über das Vorgefallene gesprochen. Er versuche dieses zu verdrängen und hinter sich zu lassen (pag. 9787 Z. 4 ff.). Damit konfrontiert, angesichts seiner Schussverletzung habe er sich relativ nahe am Geschehen aufhalten müssen, entgegnete er: «Ich weiss nicht, wie weit ein Schuss fliegen kann. Ich kann nicht sagen, wo ich stand, wo ich war. Ich weiss es nicht» (pag. 9785 Z. 28 ff.). Auf Frage, ob er sagen könne, dass er vor Ort gewesen sein, meinte er: «Ich glaube nicht, dass ich von einem Jäger im Wald angeschossen wurde» (pag. 9785 Z. 34 ff.).
45.4 Beweiswürdigung der Kammer
B6.________ war und ist Mitglied der Hells Angels. Er gehört dem Charter CC.________ an. Dabei handelt es sich laut seinem Verteidiger um eines der grössten Charter Europas mit Sitz im Kanton OC.________.
Er war besser über die geplante Gründung des ersten Bandidos Chapters in der Schweiz informiert sowie stärker in dessen Verhinderung wie auch die Vorkommnisse vom 11. Mai 2019 involviert, als er zugestehen wollte:
Am 11. Mai 2019 trug B6.________ eine Kutte mit der Aufschrift «Hells Angels Switzerland» und den Patchs «Sergeant» und «CC.________», einen Faserpelz mit dem Schriftzug «Hells Angels CC.________ (Chapter)» und ein T-Shirt mit dem Aufdruck «Hells Angels O13.________ (Ort)», wie seine im OP.________(Spital) sichergestellte Kleidung zeigt (Ass.-Nr. 310, Ass.-Nr. 311, Ass.-Nr. 312). Damit drückte er seine Zugehörigkeit zu den Hells Angels aus. Die an seinen Kleidungsstücken gefundenen blutverdächtigen Anhaftungen, Gewebedefekte und Schmauchspuren (pag. 220 Nr. 310, pag. 221 Nr. 311, pag. 222 Nr. 312) lassen keinen anderen Schluss zu, als dass er seine Clubkleider trug, als er von A.________ auf dem Vorplatz des angedachten Clublokals der Bandidos angeschossen wurde (dazu sogleich). Folglich kann auf die gegenteilige Aussage von AF.________, Prospect der Broncos, Chapter CE.________ (pag. 3121 Z. 73 ff.), wonach B6.________ einen grauen Pullover resp. keine Kutte getragen habe, als er nach der Auseinandersetzung verletzt in den FC.________ (Fahrzeug) gestiegen sei (pag. 3104 Z. 86 f., pag. 3108 Z. 55 ff.), nicht abgestellt werden. Widerlegt ist damit auch die Behauptung des Verteidigers, B6.________ sei «leicht» bekleidet gewesen resp. habe keine Clubkleidung getragen.
Im Portemonnaie von B6.________ befanden sich mehrere Dokumente, die mit den Hells Angels in Zusammenhang stehen (pag. 5060). Darunter eine Liste mit dem Titel «HAMC OQ.________», auf der Name, Mobilenummer, «Anniversary» und «Birthday» von sechsundzwanzig Personen notiert waren, wobei hinter einem Namen «Prosp» und hinter zwei Namen «Hangaround» vermerkt war (pag. 5064). Auf Frage, warum er diese Liste mit sich geführt habe, antwortete B6.________ zurückhaltend: «Vielleicht wegen einer Prospecteinteilung… Ich habe eine Liste der gesamten Hells Angels in der Schweiz, Europa» (pag. 5114 Z. 204 ff.). Der Besitz besagter Liste mit den Angaben von Hells Angels, die angebliche Zuständigkeit für die Prospecteinteilung und die Funktion als «Sergeant» (der für die Einhaltung der Clubdisziplin und die Sicherheit zuständig ist) zeugen davon, dass B6.________ innerhalb der Organisationsstruktur der Hells Angels einer höheren Hierarchiestufe angehörte. Dieser Umstand ist ein gewichtiges Indiz dafür, dass ihm bezüglich des geplanten «Einschüchterungsbesuchs» vom 11. Mai 2019 eine nicht unbedeutende Rolle zukam.
Es kann als notorisch gelten, dass B6.________ als Mitglied der Hells Angels und aufgrund seiner Funktion als «Sergeant» mit den Wertvorstellungen und Verhaltensmustern sowie der Territorialität der Outlaw Motorcycles Clubs (dazu E. III.10.6 hiervor) vertraut war sowie um das angespannte Verhältnis zwischen den Hells Angels resp. Broncos und Bandidos wusste. Seine Behauptung, in der schweizerischen Motorradclubszene sei man einig miteinander und gebe es weder Streit noch Rivalitäten zu den Bandidos, wie auch der Einwand seines Verteidigers, man habe keine Einschüchterung der Bandidos bezweckt, ist eine widerlegte Schutzbehauptung (dazu E. III.10.3 bis E. III.10.8 hiervor). Gleiches gilt für das Vorbringen, das Verhältnis zwischen den Hells Angels und Bandidos sei bis zum 11. Mai 2019 unbescholten gewesen. Wäre dem so, hätten die Hells Angels die geplante Gründung des ersten Bandidos-Chapters in der Schweiz nicht beobachtet und hätte Q.________, Präsident der Broncos, Chapter CD.________ (pag. 5440 Z. 181), diese am 11. Mai 2019 nicht alarmiert. Ebenso wenig wären B6.________, B5.________ und P.________, allesamt Fullmembers eines Charters mit Sitz im Kanton OC.________ und Wohnort in OB.________ (Ort), am 11. Mai 2019 nach Belp gefahren (eingehend dazu sogleich).
Evidentermassen begab sich B6.________ am 11. Mai 2019 infolge der Alarmierung durch Q.________ nach Belp und wusste er, dass es die geplante Gründung des ersten Bandidos-Chapters in der Schweiz zu verhindern galt. Wie aus der unter E. III.10.3.1.a hiervor wiedergegebenen elektronischen Korrespondenz hervorgeht, wussten die Hells Angels von der geplanten Chaptergründung und beobachteten diese. So wurden offenbar Mitglieder der Hells Angels aus Österreich und Deutschland in die Schweiz beordert resp. «rächt höchi» Mitglieder der Hells Angels nach Bern abkommandiert und war etwas in Gang (pag. 4841, S. 84 Nr. 144 und S. 85 Nr. 145). Sodann erklärte Q.________ auf Frage, wieso die Hells Angels vor Ort gewesen seien: «Ich habe an diesem Tag mit einem der Hells Angels telefoniert. Ich sagte ihm, dass Alarm sei, ob er nichts wisse. Er sagte, dass er nichts wisse. Ich habe ihm mitgeteilt, dass wir was erhalten haben. Ich habe die Hells Angels informiert. Wir haben ein weiteres Mal telefoniert, als wir auf dem Weg Richtung CE.________ waren. Wieso diese schliesslich auch nach Belp kamen, weiss ich nicht. Wir pflegen eine freundschaftliche Beziehung» (pag. 5472 Z. 914 ff.). Dass Q.________ nicht wissen will, warum die Hells Angels vor Ort waren, ist eine Schutzbehauptung, um diese vor der Strafverfolgung zu schützen, wie es die motorradclubinternen Wertvorstellungen und Verhaltensmuster gebieten (dazu E. III.10.6 hiervor). Wenngleich nicht bekannt ist, mit wem Q.________ telefoniert hat, steht für die Kammer zweifelsfrei fest, dass sein Aufruf bezüglich Besammlung auf dem Parkplatz des Restaurants Campagna zum Charter CC.________ und zu B6.________ gelangt sein muss. Anders lässt sich nicht erklären, dass dieser vor Ort war – notabene gemeinsam mit B5.________ und P.________, die ebenfalls den Hells Angels, Charter CC.________, angehörten (pag. 5116 Z. 287 f., pag. 5211). O.________, Mitglied der Broncos, Chapter CD.________ (pag. 4922 Z. 84 f.), gab auf Frage, wer alles zu erscheinen aufgerufen worden sei, denn auch an: «Ich kann es nicht genau sagen. […] Broncos und Hells, diverse Chapter» (pag. 4940 Z. 270 ff.). Bezeichnend ist sodann, dass O.________ auf Frage, wessen Auseinandersetzung es gewesen sei, angab, die Hells Angels und Broncos seien «gemeinsam» zu den Bandidos gegangen (pag. 4948 Z. 627 ff.). Kommt hinzu, dass – wie bereits erwähnt – die Behauptung des Verteidigers, B6.________ sei «leicht» bekleidet gewesen, eine widerlegte Schutzbehauptung ist. Wie soeben ausgeführt, trug B6.________ seine Clubkleidung. Das zeigt, dass er in Clubangelegenheiten unterwegs war.
Aktenwidrig ist auch die Behauptung seines Verteidigers, Q.________ habe auf pag. 5468 Z. 704 ff. angegeben, B6.________ nicht auf dem Parkplatz des Restaurants Campagna gesehen zu haben. Besagter Aktenstelle ist einzig zu entnehmen, dass Q.________ angab, er denke nicht, dass B6.________ der Fahrer des schwarzen Pickups gewesen sei; was sich mit dem Beweisergebnis der Kammer deckt, wonach B5.________ der Fahrer des besagten FA.________ (Fahrzeug) war (dazu E. VIII.39.3 hiervor). O.________ gab ausdrücklich an, B6.________ «beim Sammelplatz» gesehen zu haben (pag. 4948 Z. 642 ff.). In Anbetracht all dessen hat die Kammer keine Zweifel, dass sich B6.________ zum Parkplatz des Restaurants Campagna begab, um den Broncos beizustehen. Daran vermag auch der Einwand seines Verteidigers nichts zu ändern, wonach er seine Herrenhandtasche zu Hause gelassen hätte, wenn er mit einer tätlichen Auseinandersetzung gerechnet hätte. Das in besagter Herrenhandtasche sichergestellte Klappmesser (Ass.-Nr. 314; pag. 223 Nr. 314) lässt geradezu Gegenteiliges vermuten, zumal unglaubhaft ist, dass dieses B6.________ als Brieföffner gedient haben soll. Ohnehin ist nicht nachvollziehbar, warum er ein von ihm angeblich als Brieföffner verwendetes Klappmesser in seiner Herrenhandtasche verstauen und im Alltag mit sich tragen sollte. Entgegen dem Vorbringen seines Verteidigers kann B6.________ auch nichts zu seinen Gunsten daraus ableiten, dass die Hells Angels nur mit sehr wenigen Mitgliedern resp. ohne Präsident, Prospects, Hangarounds und Supportern erschienen sein sollen. Einerseits ist denkbar, dass neben den drei Fullmembers B5.________, B6.________ und P.________ weitere Hells Angels vor Ort waren, deren Anwesenheit aber nicht aktenkundig ist. So besammelten sich zufolge Q.________ rund fünfundzwanzig Personen beim Parkplatz des Restaurants Campagna, wovon ein Drittel Hells Angels gewesen sein sollen (pag. 5461 Z. 395; ferner pag. 5439 Z. 152 ff., wonach es «vielleicht 6 Hells Angels» waren), und berichtete D.________, Mitglied der Broncos, Chapter CE.________ (pag. 1293 Z. 41 ff.), er sei «überrascht, dass so viele Leute dort waren. Vor allem Hells Angels, es waren relativ viele dort» (pag. 1293 Z. 51 ff.). Zudem rechnete man ursprünglich mit einem Zusammentreffen in OA.________ (Ort) am Murtensee (dazu E. III.10.4 hiervor) und wurde man auf dem Parkplatz des Restaurants Campagna vorzeitig von den Bandidos entdeckt, so dass keine Zeit blieb, das Eintreffen allfälliger weiterer mobilisierter Hells Angels abzuwarten. Andererseits ist zu beachten, dass die Broncos – deren Territorium es zu verteidigen galt – mit zahlreichen Mitgliedern anrückten.
Im Zusammenhang mit dem ursprünglich geplanten Zusammentreffen in OA.________ (Ort) am Murtensee ist anzumerken, dass B6.________ aus der Mutmassung seines Verteidigers, möglicherweise hätten sich die Hells Angels auf dem Weg an die von D.________ und H.________ erwähnte Party in Murten befunden und seien dabei zufällig zwischen die Fronten von Bandidos und Broncos geraten, nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Wer mit dem Auto in Richtung Murten im Kanton Fribourg fährt, landet nicht zufällig in Belp im Kanton Bern und erst recht nicht ohne eigenes Zutun in einem Raufhandel auf dem Vorplatz des angedachten Clublokals eines sich in Gründung befindlichen konkurrenzierenden Motorradclubs. Die vom Verteidiger ins Spiel gebrachte beabsichtigte Fahrt nach Murten passt zum Beweisergebnis der Kammer (E. III.10.8 hiervor), wonach die Hells Angels und Broncos ursprünglich an die Motorradausstellung in OA.________ (Ort) – am Murtensee – fahren wollten, um den Bandidos dort klarzumachen, dass sie deren öffentlichen Auftritt wie auch die geplante Chapter-Gründung nicht goutieren, und als neuen Treffpunkt den Parkplatz des Restaurants Campagna in Belp wählten, nachdem bekannt wurde, dass die Bandidos die Motorradausstellung verlassen (hatten).
Angesichts der erdrückenden Beweislage hätte nach Ansicht der Kammer vernünftigerweise erwartet werden dürfen, dass B6.________ eine Alternativerklärung für seine Anwesenheiten beim Parkplatz des Restaurants Campagna und am späteren Tatort nennt, anstatt von seinem Verteidiger substanzlos vorbringen zu lassen, es sei unklar, weshalb und warum er nach Belp gelangt sei. Dass er dies nicht getan hat, ist sein strafprozessuales Recht, darf bei der Gewichtung der belastenden Elemente jedoch zu seinen Ungunsten berücksichtigt und als weiteres Indiz dafür gewertet werden, dass er infolge der Alarmierung durch die Broncos mit seinen Clubkollegen B5.________ und P.________ zum Parkplatz des Restaurants Campagna fuhr, um sich zu versammeln und den Bandidos einen «Einschüchterungsbesuch» abzustatten (siehe zur Zulässigkeit der Berücksichtigung des Schweigens trotz Aussageverweigerungsrecht die unter E. III.10.1 hiervor zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung). Die Kammer hat keine Zweifel, dass auf dem Parkplatz des Restaurants Campagna die Ausgangslage und das weitere Vorgehen besprochen wurden, so dass B6.________ spätestens zu diesem Zeitpunkt wusste, um was es im Detail geht. Mindestens rudimentäre Kenntnis bezüglich des geplanten «Einschüchterungsbesuchs» muss er jedoch bereits zuvor gehabt haben. Es ist undenkbar, dass er – wohlgemerkt der «Sergeant» eines Charters mit Sitz im Kanton OC.________ – ahnungslos nach Belp fuhr.
Was die Rolle von B6.________ am Raufhandel anbelangt, so tragen seine Aussagen nicht zur Sachverhaltsaufklärung bei, weil er für den interessierenden Zeitraum eine Erinnerungslücke geltend machte und sich bezüglich Clubangelegenheiten weitgehend auf sein Aussageverweigerungsrecht berief. Den behaupteten Filmriss erachtet die Kammer als Schutzbehauptung, um seine eigene Tatbeteiligung zu verschleiern und seine Gruppenmitglieder vor der Strafverfolgung zu schützen, wie es die motorradclubinternen Wertvorstellungen und Verhaltensmuster gebieten (dazu E. III.10.6 hiervor). In den aktenkundigen Unterlagen finden sich keine Hinweise, die einen Filmriss erklärten. Weder erlitt B6.________ Kopfverletzungen (pag. 5070 ff.) noch wurden in seinem Urin Alkohol oder Drogen nachgewiesen. Der immunologische Vortest der Urinprobe auf Drogen und gängige Medikamente verlief einzig auf Benzodiazepine positiv (pag. 5079). B6.________ legte auch keine medizinischen Unterlagen ins Recht, die belegten, dass er – wie behauptet – mit seinen Ärzten über seine angebliche Erinnerungslücke gesprochen und ihm diese erläutert hätten, diese könne auf die Operation (Milzentfernung; dazu sogleich) zurückzuführen sein. Würde B6.________ wahrhaftig an einer operativ bedingten Amnesie leiden, so hätte vernünftigerweise erwartet werden dürfen, dass er entsprechende Arztberichte oder sonstige Beweismittel beibringt. Dass er dies unterlassen hat, ist als weiteres Indiz dafür zu werten, dass sein Filmriss vorgetäuscht ist. Aufhorchen lässt zudem, dass er sich bis zur Berufungsverhandlung – und damit während rund fünfeinhalb Jahren – keine Gedanken über das Vorgefallene gemacht und mit seinem Umfeld nicht gross darüber gesprochen haben will. Es erscheint lebensfremd und unüblich – mithin unglaubhaft – dass er bis dato nicht das Bedürfnis verspürt haben will, seine Erinnerungslücken zu füllen, und weder mit seiner Familie noch seinen Clubkollegen über den 11. Mai 2019 gesprochen haben will, der sowohl sein Privatleben (infolge Milzentfernung und hängigem Strafverfahren) als auch die schweizerische Motorradclubszene nachhaltig geprägt haben dürfte und von grossem medialem Interesse war. Bezeichnend für die Strategie von B6.________, kategorisch jegliche Verbindung zum Vorfall vom 11. Mai 2019 abzustreiten, ist denn auch seine Behauptung an der Berufungsverhandlung, er habe in der Schweiz noch nie einen Bandidos gesehen und nur in den Zeitungen von diesen gelesen.
Weil die Aussagen von B6.________ nicht sachdienlich sind, sind beweiswürdigend neben den Gesamtumständen (dazu E. III.10.3 bis E. III.10.8 hiervor) insbesondere die objektiven Beweismittel und die Aussagen von Q.________, O.________, A.________ und D.________ essenziell.
Wie hinsichtlich B5.________ unter E. VIII.39.3 hiervor ausgeführt, steht für die Kammer beweismässig fest, dass B5.________ mit dem FA.________ (Fahrzeug) seiner Freundin zunächst zum Parkplatz des Restaurants Campagna fuhr und von dort den auskundschaftenden Bandidos zu deren angedachten Clublokal folgte. B5.________ fuhr als einer der ersten seiner Gruppe auf Platz und stellte den FA.________ (Fahrzeug) inmitten auf dem Vorplatz und unmittelbar vor den Bandidos ab, woraufhin er mit einer Stange bewaffnet aus dem FA.________ (Fahrzeug) stieg. Es liegt auf der Hand, dass B6.________ mit B5.________ im Fahrzeug sass: Beide wohnten im Kanton OB.________ (Ort) und gehörten den Hells Angels, Charter CC.________, an. Daran ändert nichts, dass im/am FA.________ (Fahrzeug) keine DNA von B6.________ sichergestellt wurde. Es ist notorisch, dass aus fehlenden aktenkundigen DNA-Spuren keine Schlussfolgerungen gezogen werden können. Das gilt vorliegend umso mehr, als die ab den innen- und aussenseitigen Türgriffen des FA.________ (Fahrzeug) genommenen DNA-Abriebe teilweise nicht interpretierbar waren oder gar nicht erst ausgewertet wurden (pag. 256 Nr. 900 f.). Einer gemeinsamen Anreise nach Belp und eines gemeinsamen Verschiebens zum späteren Tatort steht – wider die Ausführungen des Verteidigers – auch nicht entgegen, dass B6.________ den Tatort nicht mit B5.________ verliess. Das lässt sich ohne Weiteres damit erklären, dass sich B6.________, nachdem er von A.________ auf dem Vorplatz angeschossen wurde (dazu sogleich), vom Tatort entfernte und damit verbunden von B5.________ wie auch vom FA.________ (Fahrzeug) wegbewegte, die sich inmitten des Tatgeschehens befanden. Kommt hinzu, dass der FA.________ (Fahrzeug) zwischenzeitlich zugeparkt und daher als Fluchtauto ungeeignet war (siehe zu der sich bildenden Kolonne auf der Steinbachstrasse resp. Einfahrt zum Clublokal etwa die Videoaufnahme auf pag. 102). Die Kammer hat keine Zweifel, dass B6.________ im FA.________ (Fahrzeug) zum Parkplatz des Restaurants Campagna und von dort auf den Vorplatz des angedachten Clublokals der Bandidos gelangte. Entsprechend wusste er um die Bewaffnung von B5.________ mit einer Stange und war er als einer der ersten seiner Gruppe vor Ort, wie es sich für einen «Sergeant» gehört.
Wie ebenfalls bereits unter E. VIII.39.3 hiervor ausgeführt, erklärte Q.________ auf Frage, warum er am Tatort gewesen sei: «Eigentlich wollten wir zu diesem neu gegründeten Club. Wir wollten ihnen sagen, dass wir sie lieber nicht hier hätten. Wir wollten ihnen dies friedlich sagen und eine friedliche Lösung finden. Ich sage "so friedlich wie möglich"» (pag. 5437 Z. 15 ff.). Auf Erkundigung, was er mit «so friedlich wie möglich» gemeint habe, erläuterte er an einer späteren Einvernahme: «Ich sage einfach ohne grössere Sache. Einfach sicherlich ohne Schusswaffen. Dass es zu einer Rangelei kommen könnte, ist klar und hat es schon gegeben» (pag. 5456 Z. 155 ff.). Er habe damit gerechnet, «dass es eine Auseinandersetzung mit einer Schlägerei geben könnte», sei jedoch davon ausgegangen, dass wenn sie mit einer Übermacht erschienen, es «ohne grosse Auseinandersetzung» ablaufe (pag. 5440 Z. 172 ff.). Angesichts der damals aufgeheizten Stimmung in der (schweizerischen und ausländischen) Motorradclubszene liegt es auf der Hand, dass Q.________ mit einer Schlägerei rechnete. Weiter berichtete Q.________, er sei als Lenker des FD.________ (Fahrzeug) von O.________ gemeinsam mit diesem und zwei weiteren Personen, die er nicht namentlich nennen wolle, als erster vom Parkplatz des Restaurants Campagna losgefahren und den auskundschaftenden Bandidos gefolgt (pag. 5437 Z. 20 ff.). Dabei sei er der Überzeugung gewesen, dass es «Chläpfe» geben könnte. Damit habe er gerechnet (pag. 5462 Z. 454 ff.). Angekommen beim angedachten Clublokal der Bandidos habe er gesehen, dass diese «mit Werkzeugschlüsseln und mit allem möglichem» bewaffnet seien. Ihm sei sofort klar gewesen, dass eine friedliche Lösung vermutlich nicht zustande kommen könne (pag. 5437 Z. 20 ff.). Der Pickup der Hells Angels [Anmerkung der Kammer: der von B5.________ gelenkte FA.________ (Fahrzeug), in dem auch B6.________ sass] sei links an ihm vorbei, «weit in den Platz hinein» gefahren, habe gewendet und vor der Gegenseite angehalten (pag. 5463 Z. 460 ff. und Z. 470 f.). Seiner Ansicht nach sei das «die Initialzündung gewesen». Von dort aus sei es direkt zur Sache gegangen (pag. 5464 Z. 512 ff.; ferner pag. 5464 Z. 506 ff.). Wie unter E. VIII.39.3 hiervor ausgeführt, sind diese Darstellungen von Q.________ glaubhaft. Sie strafen die Behauptung des Verteidigers, bis anhin habe sich immer alles mit Worten klären lassen und seitens der Hells Angels und Broncos habe man keine Einschüchterung bezweckt und sei man nicht von einer gewaltsamen Interaktion ausgegangen, als man sich beim Parkplatz des Restaurants Campagna getroffen habe resp. zum angedachten Clublokal der Bandidos gefahren sei, als unzutreffend. Wie für Q.________ muss auch für B6.________ klar gewesen sein, dass der «Einschüchterungsbesuch» in einer Schlägerei endet. Spätestens als er beim Parkplatz des Restaurants Campagna die zahlreichen und teilweise bewaffneten Broncos sah (siehe zur Bewaffnung beim Parkplatz des Restaurants Campagna die Aussagen von A.________ auf pag. 4045 Z. 77 ff., wonach eine «riesen Horde Typen» mit Stöcken und Knebeln auf sie zurannte) resp. als er auf den Vorplatz des angedachten Clublokals fuhr, wo sie bereits von den bewaffneten Bandidos erwartet wurden (siehe dazu die Aussagen von Q.________ auf pag. 5437 Z. 21 ff. sowie O.________ auf pag. 4911 Z. 458 ff. und pag. 4985 Z. 328 ff.), muss für ihn augenscheinlich gewesen sein, dass eine tätliche Auseinandersetzung unmittelbar bevorsteht. Die Behauptung von B6.________ und seinem Verteidiger, es sei nicht mit einer gewalttätigen Auseinandersetzung zu rechnen gewesen, ist eine widerlegte Schutzbehauptung (dazu auch E. III.10.4 hiervor).
Wie ebenfalls bereits unter E. VIII.39.3 hiervor erwähnt, schilderte O.________ das Eintreffen am Tatort ähnlich wie Q.________: «Wir parkierten auf dem Parkplatz dort und ich stieg aus. Es waren mehrere Personen dort, die hatten Gegenstände in der Hand. Ich habe sofort gesehen, dass sie sich verbarrikadiert haben. Es war ein Geschrei und es gab viel Lärm. Die Leute waren auf Aggressivität eingestellt» (pag. 4939 Z. 199 ff.). Es seien Barrikaden aus Kisten und Europaletten gewesen (pag. 4943 Z. 418 ff.). Die Bandidos hätten Werkzeuge und Gegenstände geschwungen (pag. 4944 Z. 458 ff.) und seien mit Gegenständen, Messern und Schusswaffen ausgerüstet gewesen (pag. 4985 Z. 349 ff.). Insofern und unter Berücksichtigung der Aussagen von Q.________ erachtet die Kammer als erstellt, dass die Bandidos sichtbar bewaffnet waren und den Zugang zum angedachten Clublokal verbarrikadiert hatten, als die Hells Angels und Broncos eintrafen (dazu auch E. III.10.3 bis E. III.10.8 hiervor). Weil die Hells Angels und Broncos die auskundschaftenden Bandidos verfolgten und bereits beim Eintreffen auf dem Vorplatz erkannten, dass diese bewaffnet waren, kann von einem hinterhältigen Angriff ausländischer Bandidos auf die lokale Motorradclubszene nicht die Rede sein. Diese aktenwidrige These des Verteidigers diente offenkundig der Stimmungsmache.
Wie ebenfalls bereits unter E. VIII.39.3 hiervor ausgeführt, schilderte A.________, der als designierter Sicherheitschef des zu gründenden Bandidos-Chapters vorgesehen war (pag. 4055 Z. 433 ff. und Z. 455 f.), er habe gesehen, «wie ein schwarzer Pickup Vollgas auf uns zugerast ist. Wir konnten uns noch in Sicherheit begeben, aber ob er die Leitplanke erwischte, weiss ich nicht. Überall kamen Leute, Autos auf der Strasse, Geschrei, Leute mit Stangen, Baseballschlägern usw. Ich stand auf der Höhe des Pickups und der Fahrer dieses Wagens stieg aus, hatte auch eine Stange in der Hand, und aus Reaktion habe ich meine Waffe gezückt und ihm diese zwei, drei Mal über den Kopf gezogen. Ich war überrascht, wie aggressiv das Verhalten, oder ja... Die haben in Kauf genommen, uns zu überfahren. Klar, in dieser Situation wäre man am liebsten weggerannt, das habe ich aber nicht gemacht. Dann habe ich dem eben die Waffe zwei, drei Mal über den Kopf gezogen und nach dem dritten Schlag ist mir ein Schuss ab ins Auto. Ich erschrak, denn es war nicht in meinem Interesse, zu schiessen. Ich machte einige Schritte rückwärts, aber es gab keine Reaktion und Nichts auf diesen Schuss. Ich habe mich dann entschieden, drei, vier Mal in die Luft zu schiessen. Es half nichts, es kamen immer mehr Leute der Gegenpartei auf uns zu. Auf einmal kam ein silbriger FD.________ (Fahrzeug) in hohem Tempo daher und hat fast einen unserer Jungs an- oder überfahren. Er konnte noch wegspringen, das habe ich noch gesehen. Dann habe ich zu meinem schwarzen Pickup geschaut, da überall Knebel und Eisenstangen geflogen sind. Auf einmal habe ich den silbrigen Kombi gesehen und gedacht „Scheisse, es kommen immer mehr". Da habe ich einfach auf den silbrigen Wagen gezielt, abgedrückt und gehofft, dass ich niemanden treffe. Es war nie meine Absicht, jemanden zu erschiessen oder anzuschiessen» (pag. 4045 Z. 92 ff.; ferner pag. 4047 Z. 148 ff., pag. 4079 Z. 190 ff., pag. 4080 Z. 216 ff., pag. 4082 Z. 300 ff., pag. 4083 Z. 349 ff. und pag. 4084 Z. 364 ff.). Auf Nachfrage, ob er eine Person getroffen habe, meinte er: «Nicht, dass ich wüsste. Ich frage mich auch, wo ich die Person getroffen habe, die ich eben getroffen habe. Ich kann es mir nicht erklären» (pag. 4047 Z. 151 ff.).
D.________ erzählte, er sei der Aufforderung gefolgt, sich beim Parkplatz des Restaurants Campagna zu treffen, weil «Bandidos ume sigä» (pag. 1293 Z. 35 ff.). Von dort aus sei er – als einer der letzten im Konvoi resp. als zweitletzter (pag. 1293 Z. 56 f., pag. 1317 Z. 106) – in seinem FC.________ (Fahrzeug) zum angedachten Clublokal der Bandidos gefahren. Dort «war schon eine grosse Auseinandersetzung am Laufen. Fahrzeuge waren rechts am Fahrbahnrand parkiert, weitere auf dem Parkplatz» (pag. 1293 Z. 55 ff.). Kaum sei er aus seinem FC.________ (Fahrzeug) gestiegen, seien Schüsse gefallen (pag. 1293 Z. 60 f.). Auf einmal seien «alle Personen» davongerannt. Er sei in den FC.________ (Fahrzeug) gestiegen. Als er diesen gewendet und zurückgesetzt habe, um vorwärts wegzufahren, sei AF.________ hinten bei ihm eingestiegen. Fast gleichzeitig habe sich ein ihm nicht bekannter Hells Angels auf die andere Seite der Rückbank gesetzt (pag. 1294 Z. 99 ff.). Dieser habe sich als «B6.________» vorgestellt (pag. 1295 Z. 114 ff.) und gesagt: «Oh scheisse, ich bin getroffen, bringt mich ins Spital» (pag. 105 Z. 104). Daraufhin habe er AF.________ und B6.________ ins Spital ON.________ gefahren (pag. 1294 Z. 105 ff., pag. 1295 Z. 114 ff., pag. 1317 Z. 93 ff.). Unterwegs habe ihm B6.________ die Telefonnummer eines Kollegen gegeben, den er über den Vorfall orientieren sollte. Er wisse nicht mehr, wer dieser Kollege gewesen sei, der Stimme nach ein Ausländer (pag. 1295 Z. 121 ff., pag. 1326 Z. 469 ff.). Er habe AF.________ und B6.________ beim Eingang des Spitals ON.________ aussteigen lassen und sei nach Hause gefahren (pag. 1295 Z. 146 ff.). Gemäss AF.________ brach B6.________ «an der Anmeldung» zusammen (pag. 3103 Z. 32, pag. 3109 Z. 93 f.).
Gemäss Gutachten des IRM wurde B6.________ am 11. Mai 2019 mit einer Schusswunde am thorakoabdominalen Übergang (Übergang von Brustkorb zu Bauch) auf dem Notfall des Spitals ON.________ vorstellig und von dort mit dem Helikopter in das OP.________(Spital) Bern verlegt, wo ihm notfallmässig die Milz operativ entfernt wurde. Bei gemäss Unterlagen des OP.________ (Spital) vorliegendem blutverlustbedingtem Schock und Transfusionsbedarf sei von einer akuten Lebensgefahr auszugehen, die nur durch eine medizinische Intervention abgewendet werden konnte. Im Rahmen der rechtsmedizinischen Untersuchung fanden sich mit einer Schusswunde vereinbare Hautdefekte an der linken seitlichen Brustkorbseite und an der linken Rückseite. Rein anhand der Wundmorphologie liess sich nicht sicher bestimmen, bei welchem Hautdefekt es sich um den Einschuss und bei welchem es sich um den Ausschuss handelte. Der eher rundliche Gewebsdefekt an der Rumpfvorderseite und der eher schlitzförmige Defekt am Rücken lassen sich besser mit einem Schusskanal von vorne nach hinten erklären als umgekehrt. Nahschusszeichen fanden sich keine. Die elfte linke Rippe war zertrümmert. Zudem wurden an der rechten Handfläche und am linken Unterarm Hautabschürfungen sowie am linken Oberschenkel Hautunterblutungen festgestellt, hervorgerufen durch dumpfe Gewalteinwirkung und zeitlich mit einem Entstehungszeitpunkt mehrere Stunden vor der rechtsmedizinischen Untersuchung vereinbar, die im Rahmen einer körperlichen Auseinandersetzung entstanden sein dürften (pag. 5070 ff.).
Laut KTD ist gestützt auf die Untersuchung der Kleidung von B6.________ von einem Durchschuss von vorne nach hinten aus einer gewissen Entfernung auszugehen (siehe pag. 5071). Die Schmauchvorproben der ab der Vorderseite der von B6.________ getragenen Oberbekleidung genommenen Schmauchasservate fielen positiv aus, nicht aber die ab der Rückseite von Kutte und Faserpelz genommenen Schmauchasservate (pag. 220 Nr. 310.1 und Nr. 310.2, pag. 221 Nr. 331.1 und Nr. 311.2). Ab dem von der Vorderseite des Faserpelzes beim Gewebedefekt genommenen Schmauchasservat wurden charakteristische Schmauchpartikel nachgewiesen (pag. 221 Nr. 311.3).
Gestützt auf diese Feststellungen des IRM und des KTD geht die Kammer beweismässig davon aus, dass B6.________ einen Durchschuss von vorne (Brustbereich links; pag. 340) nach hinten (Rücken links; pag. 342) erlitt. Bezüglich die Schussentfernung erhellt aus den verfügbaren Unterlagen, dass es ein Schuss «aus einer gewissen Entfernung» war. Damit kann ein Nahschuss mit auf den Bauch von B6.________ aufgesetzter Waffenmündung ausgeschlossen werden. Dies sagt aber noch nichts über den Standort von B6.________ aus.
Die Vorinstanz verurteilte A.________ rechtskräftig wegen versuchter eventualvorsätzlicher Tötung zum Nachteil von B6.________ und Raufhandels. Wie sie zutreffend erwog, bestehen keine Hinweise, die auf einen anderen Schützen als A.________ hindeuteten (siehe pag. 8055 f.). Die Täterschaft von A.________ ist denn auch nicht strittig. Der Verteidiger anerkannte erstinstanzlich explizit, dass B6.________ durch einen Schuss von A.________ getroffen wurde (pag. 6411), und B6.________ machte diesbezüglich Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche gegenüber A.________ geltend (pag. 5642 ff., pag. 6411). Von welchem der mehreren von A.________ abgegebenen Schüsse B6.________ getroffen wurde und wo sich B6.________ derzeit aufhielt, braucht vorliegend nicht abschliessend geklärt werden. Wie die Vorinstanz ausführlich, nachvollziehbar und schlüssig darlegte, muss er jedenfalls in unmittelbarer Nähe des FA.________ (Fahrzeug) getroffen worden sein (siehe pag. 8056 f.):
Mit welchem der abgegebenen Schüsse A.________ B6.________ traf, ist nun noch nicht beantwortet; das Gleiche gilt auch für die Frage, wo sich B6.________ zu genau diesem Zeitpunkt aufhielt. Dass er sich die Schusswunde durch die Schüsse in die Luft zugezogen hat, dürfte wohl kaum der Fall sein und kann logisch ausgeschlossen werden. Ebenso kommt der silberne FD.________ (Fahrzeug), auf den A.________ genauso feuerte, nicht in Frage. Denn hier spricht, wie schon ausgeführt, der Umstand dagegen, dass B6.________ links unterhalb der Brust getroffen wurde. Dieser Körperbereich ist aber – sitzt man im Fahrzeug – von der gesamten Armatur abgedeckt. Selbst einem ausgebildeten Präzisionsschützen wäre es kaum möglich, einen solchen Treffer zu landen. Dies war A.________ aber nun eindeutig nicht. A.________ zielte zudem auf den FD.________ (Fahrzeug) und traf diesen auch. Er schoss also nicht wahl- und ziellos durch die Gegend und traf dadurch einen entfernten Dritten. Abschliessend spricht auch der Umstand, dass B6.________ sich zu Fuss vom Tatort entfernte und dann ins Fahrzeug von D.________ einstieg, gegen die Theorie, dass sich B6.________ im silbernen FD.________ (Fahrzeug) aufgehalten haben soll, als ihn der Schuss traf. Denn dieser fuhr gemäss A.________ nach den Schüssen sofort vom Platz. Da macht es schlichtweg keinen Sinn, dass man den schwerverletzten B6.________, notabene ein Kollege, auf der Strecke von knapp 200 Metern «aus dem Auto wirft» und wegfährt, so dass dieser sich selbst um weitere Hilfe bemühen muss.
Damit bleibt einzig und allein noch der FA.________ (Fahrzeug) übrig. Dass er sich in dessen Nähe aufgehalten haben muss, dafür sprechen einerseits die an diesem Fahrzeug positiven Schmauchspuren, andererseits auch der Umstand, dass sowohl die Kleider von B5.________ als auch jene von B6.________ ebenfalls positiv auf Schmauchrückstände getestet wurden. Wie genau die Schussbahn verlief, kann zwar auch nicht abschliessend bestimmt werden. Die einzig logische Möglichkeit ist, dass es geschah, als B6.________ ausstieg, deswegen die Fahrzeugtüre offen war und er sich abdrehte. Dafür spricht wiederum der Umstand, dass er auf der linken Seite getroffen wurde, es ein Durchschuss von vorne nach hinten war und es im resp. am FA.________ (Fahrzeug) keine Einschusslöcher gab. Auch wenn hier somit noch einige Elemente offengelassen werden müssen, ist abschliessend doch festzuhalten, dass B6.________ sich also in unmittelbarer Nähe des FA.________ (Fahrzeug) aufgehalten haben muss, als er getroffen wurde. Daraus folgernd muss es der erste Schuss gewesen sein, der die Verletzungen von B6.________ verursachte.
Der Argumentation der Verteidigung von B6.________, dass sich dieser zur Tatzeit überhaupt nicht in der Nähe des FA.________ (Fahrzeug) befunden habe und sinngemäss er die Verletzung erlitten habe, als er auf dem Weg gewesen sei, sich vom Tatort zu entfernen, kann dementsprechend und mit nochmaligem Hinweis darauf, dass der Durchschuss von vorne nach hinten und nicht umgekehrt, wie dies bei einem sich Entfernen wohl eher Fall gewesen wäre, nicht gefolgt werden.
Die oberinstanzliche Kritik an diesem Beweisergebnis durch den Verteidiger ist unberechtigt und gründet augenscheinlich in deren Verteidigungsstrategie, die Anwesenheit von B6.________ am Tatort abzustreiten. Wie soeben ausgeführt, hat die Kammer keine Zweifel, dass B6.________ im von B5.________ gelenkten FA.________ (Fahrzeug) auf dem Vorplatz des angedachten Clublokals der Bandidos vorfuhr, sich mithin am Tatort aufhielt. Der Einwand des Verteidigers, B6.________ könne sich nicht auf dem Vorplatz aufgehalten haben resp. müsse in der Nähe des FC.________ (Fahrzeug) von D.________ angeschossen worden sein, weil er mit seiner Schussverletzung nur noch wenige Schritte habe gehen können, überzeugt nicht. So findet die Behauptung, laut seinen Ärzten hätte B6.________ nicht überlebt, wenn er mit seinen Verletzungen mehr als einige Schritte gegangen wäre, in den Akten keine Stütze. Hätten die Ärzte B6.________ wahrhaftig dahingehendes gesagt, so hätte vernünftigerweise erwartet werden dürfen, dass er entsprechende Arztberichte oder sonstige Beweismittel beibringt. Dass er dies unterlassen hat, ist als Indiz dafür zu werten, dass die Mobilitätseinschränkung nur vorgeschoben ist. Kommt hinzu, dass B6.________ den Notfall des Spitals ON.________ selbständig betreten konnte und «erst» beim Empfang zusammenbrach. Mithin war er trotz des während der rund fünfminütigen Autofahrt fortgeschrittenen Blutverlusts körperlich in der Lage, aus dem FC.________ (Fahrzeug) zu steigen und selbständig zum Empfang des Notfalls zu laufen. Das zeigt, dass er in deutlich besserer körperlicher Verfassung war, als sein Verteidiger glaubhaft machen wollte. Zudem war er geistesgegenwärtig genug, D.________ zu bitten, einen Kollegen (vermutlich einen Hells Angels) über das Vorgefallene zu informieren. Geradezu abwegig ist schliesslich der Einwand des Verteidigers, B6.________ könnte im angrenzenden Wald angeschossen worden sein. Es wäre mit den motorradclubinternen Wertvorstellungen und Verhaltensmustern nicht vereinbar und einem «Sergeant» auch nicht würdig, sich in den angrenzenden Wald zurückzuziehen, während die übrigen Mitglieder seiner Gruppe gegen die nicht geduldete Chaptergründung vorgehen. Bezeichnenderweise sagte B6.________ an der Berufungsverhandlung denn auch auf Vorhalt, er müsse zum Zeitpunkt der Schussabgabe relativ nahe am Geschehen gewesen sein: «Ich weiss nicht, wie weit ein Schuss fliegen kann. Ich kann nicht sagen, wo ich stand, wo ich war. Ich weiss es nicht». Und antwortete auf darauffolgende Frage, ob er zumindest sagen könne, dass er dort gewesen sei: «Ich glaube nicht, dass ich von einem Jäger im Wald angeschossen wurde» (pag. 9785 Z. 28 ff.). Ebenso ist – wie die hiervor wiedergegebenen zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zeigen – aufgrund der Gesamtumstände (Schmauchspuren am FA.________ (Fahrzeug); Schusswunde am thorakoabdominalen Übergang, d.h. im unteren Bauchbereich von B6.________ [pag. 337 ff.]; Schusskanal von vorne nach hinten; Einsteigen in den FC.________ (Fahrzeug); etc.) ausgeschlossen, dass B6.________ im FD.________ (Fahrzeug) sass, als er angeschossen wurde, oder angeschossen wurde, als er sich vom Tatort entfernte.
Nach dem Gesagten erachtet die Kammer als erstellt, dass sich B6.________ infolge der Alarmierung durch die Broncos gemeinsam mit B5.________, P.________, höchstwahrscheinlich weiteren Hells Angels und zahlreichen Broncos auf dem Parkplatz des Restaurants Campagna versammelte, um den Bandidos klarzumachen, dass die geplante Chaptergründung nicht geduldet wird («Einschüchterungsbesuch»). Nachdem seine Gruppe von den auskundschaftenden Bandidos entdeckt wurde und einige Mitglieder seiner Gruppe diesen bewaffnet entgegenrannten, folgte er den Auskundschaftern zum angedachten Clublokal. Im von B5.________ gelenkten FA.________ (Fahrzeug) sitzend, fuhr er als einer der ersten seiner Gruppe auf dem Vorplatz vor, wo seine Gruppe von den teilweise bewaffneten Bandidos bereits erwartet wurde. Seine Clubkleidung tragend, trat er nach aussen hin als Teil der aus Hells Angels und Broncos bestehenden Gruppe auf. Nachdem er von A.________ in unmittelbarer Nähe des FA.________ (Fahrzeug) angeschossen wurde, verliess er den Vorplatz selbständig zu Fuss und liess sich von D.________ ins Spital fahren. B6.________ kann nicht nachgewiesen werden, sich bewaffnet und/oder tätlich am Raufhandel beteiligt zu haben. Weil er bereits kurze Zeit nach seinem Eintreffen auf dem Vorplatz angeschossen wurde, hatte er kaum Zeit, sich körperlich am Raufhandel zu beteiligen, wenngleich dies seine Absicht gewesen sein dürfte. Ob er das in seiner Herrenhandtasche mitgeführte Klappmesser zwecks Bewaffnung auf sich trug oder zufällig mit sich führte, kann offenbleiben.
Summa summarum ist B6.________ nicht einem hinterhältigen Angriff ausländischer Motorradclubmitglieder zum Opfer gefallen. Ebenso wenig geriet er zufällig in den Raufhandel. Vielmehr unterstützte er die Anliegen seiner Gruppe bewusst, indem er gemeinsam mit B5.________ und P.________ zum Parkplatz des Restaurants Campagna fuhr, um sich zu versammeln und den Bandidos klarzumachen, dass sie in der Schweiz nicht geduldet werden. Im Wissen um die teilweise gruppeninterne Bewaffnung, im Bewusstsein um eine unmittelbar bevorstehende tätliche Auseinandersetzung mit den Bandidos sowie in der Absicht der «Revierverteidigung» und des «Einschüchterungsbesuchs» folgte er den auskundschaftenden Bandidos zu deren angedachten Clublokal, wo er mit B5.________ als einer der ersten seiner Gruppe eintraf. Mit seiner Anwesenheit vor Ort und durch das Tragen seiner Clubkleidung erhöhte B6.________ die zahlenmässige Präsenz seiner Gruppe, trug so zu deren Mannesstärke bei, bestärkte diese in ihrem Handeln und unterstützte diese insofern psychisch (dazu auch E. III.11.3 hiervor).
Im Übrigen wird für die Beweiswürdigung auf die allgemeinen Ausführungen unter E. III.10.3 bis E. III.10.8 hiervor verwiesen.
45.5 Beweisergebnis
Gestützt auf die vorangegangenen Ausführungen erachtet die Kammer neben dem von ihr als erstellt erachteten Grundsachverhalt (E. III.10.8 hiervor) auch den individuellen Anklagesachverhalt mit dem in Kursivschrift verfassten Passus in den relevanten Punkten als erstellt; sie verneint eine Bewaffnung und ein tätliches Mitwirken am Raufhandel seitens B6.________.
Rechtliche Würdigung
B6.________ handelte insofern objektiv tatbestandsmässig im Sinne von Art. 133 Abs. 1 aStGB, als er gemeinsam mit B5.________ als einer der ersten seiner Gruppe den auskundschaftenden Bandidos zu deren angedachten Clublokal folgte und als einer der ersten seiner Gruppe am späteren Tatort eintraf, wo er inmitten auf dem Vorplatz und direkt vor den Bandidos aus dem Fahrzeug stieg. Damit stand er an vorderster Front für die Anliegen seiner Gruppe ein/hin und signalisierte, dass er deren Handeln unterstützt. Es kann als notorisch gelten, dass er als «Sergeant» allein mit seiner physischen Präsenz vor Ort seine Gruppenmitglieder und besonders die den Hells Angels untergeordneten Broncos in deren Ansinnen bestärkte, die nicht goutierte Chaptergründung mit Gewalt zu verhindern sowie das Territorium der Broncos zu verteidigen. Dadurch förderte er deren Tatbereitschaft, womit eine aktive psychische Unterstützung vorliegt (nonverbales Anfeuern/Bestärken). Seine Kutte mit der Aufschrift «Hells Angels», seinen Faserpelz mit dem Schriftzug «Hells Angels CC.________ (Chapter)» und ein T-Shirt mit dem Aufdruck «Hells Angels O13.________ (Ort)» tragend, trug er sichtbar zur zahlenmässigen Präsenz seiner Gruppe bei. Damit erhöhte er die wahrgenommene Bedrohungslage der Bandidos und begünstigte deren Gewaltbereitschaft/Streitfreudigkeit. Auch insofern trug er zur Eskalation der Situation bei. Daran ändert nichts, dass er weder bewaffnet war noch tätlich wurde und bereits kurze Zeit nach seinem Eintreffen am Tatort von A.________ angeschossen wurde. Mit seiner physischen Präsenz vor Ort und der damit verbundenen psychischen Unterstützung seiner Gruppe und deren einzelner Mitglieder förderte er den Raufhandel massgeblich. Nach dem soeben Ausgeführten leistete B6.________ einen zentralen wesentlichen Tatbeitrag, d.h. eine Hilfeleistung, die über eine Gehilfenschaft nach Art. 25 aStGB hinausgeht.
B6.________ handelte direktvorsätzlich. Er versammelte sich zwecks «Einschüchterungsbesuchs» und «Revierverteidigung» mit mehreren Hells Angels und Broncos auf dem Parkplatz des Restaurants Campagna und folgte – im Wissen um die teilweise Bewaffnung seiner Gruppenmitglieder, die gruppeninterne Gewaltbereitschaft und die grundsätzliche Streitfreudigkeit der Gegenseite – den auskundschaftenden Bandidos zu deren angedachten Clublokal. Dort stieg er – im Bewusstsein um die teilweise Bewaffnung der Bandidos – aus dem Fahrzeug aus. Wer so handelt, geht nicht von einer friedlichen Aussprache aus und nimmt eine wechselseitig tätliche Auseinandersetzung auch nicht bloss in Kauf. Die gewaltsame Verhinderung der nicht geduldeten Chaptergründung war das eigentliche Ziel des «Einschüchterungsbesuchs», was B6.________ wusste und wollte. Aus diesem Grund reiste er denn auch nach Belp. Die Behauptung seines Verteidigers, er habe aufgrund der damaligen Gegebenheiten in der schweizerischen Motorradclubszene nicht mit einer tätlichen Auseinandersetzung rechnen müssen, nichts vom Inhalt des Aufgebots gewusst und keinen gemeinsamen Entschluss mitgetragen, ist aktenwidrig. Es mag sein, dass er vom Ausmass der Gewaltbereitschaft der Bandidos und der Bewaffnung von A.________ mit einer Schusswaffe überrascht war, gleichwohl wusste er, dass die Bandidos ihr Clublokal gewaltsam verteidigen und vehement für die geplante Chaptergründung einstehen werden.
Aufgrund des Gesagten kann sich B6.________, wider den Ausführungen seines Verteidigers, nicht auf Art. 133 Abs. 2 aStGB berufen.
Der objektive und der subjektive Tatbestand von Art. 133 Abs. 1 aStGB sind erfüllt und die objektive Strafbarkeitsbedingung ist eingetreten.
Im Übrigen wird für die rechtliche Würdigung auf die allgemeinen Ausführungen unter E. III.11.3 hiervor verwiesen.
Es liegen weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vor.
B6.________ ist des Raufhandels nach Art. 133 Abs. 1 aStGB schuldig zu erklären.
Strafzumessung
47.1 Tatkomponenten
47.1.1 Objektive Tatschwere
B6.________ beteiligte sich dahingehend aktiv am Raufhandel, als er infolge der Entdeckung durch die auskundschaftenden Bandidos im Fahrzeug von B5.________ auf den Vorplatz des angedachten Clublokals der Bandidos fuhr, wo er als einer der ersten seiner Gruppe ankam, womit er die Hells Angels und Broncos mit seiner körperlichen Präsenz psychisch unterstützte und zahlenmässig stärkte. Daher und weil er sich weder bewaffnet noch tätlich am Raufhandel beteiligt hat, entspricht die Verwerflichkeit seines Handelns jenem der «Grundstrafe» von 18 Monaten Freiheitsstrafe gemäss E. III.12.2.2 hiervor.
47.1.2 Subjektive Tatschwere
B6.________ handelte direktvorsätzlich (E. III.11.3 und E. VII.46 hiervor). Das ist tatbestandsimmanent und daher neutral zu gewichten.
Er beteiligte sich am Raufhandel, um die Gründung des ersten Bandidos-Chapters in der Schweiz gewaltsam zu verhindern, die Vorherrschaft der Hells Angels in der schweizerischen Motorradclubszene zu demonstrieren sowie das Territorium der Broncos zu verteidigen. Er wollte den Bandidos klarmachen, dass sie in der Schweiz nicht geduldet werden. Damit setzte er die sich zu eigen gemachten Wertvorstellungen und Verhaltensmuster der Outlaw Motorcycle Clubs bewusst über die geltende Rechtsordnung.
Die Tat wäre denn auch ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Innere oder äussere Umstände, die es B6.________ verunmöglicht oder erschwert hätten, sich rechtskonform zu verhalten, wurden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.
Das subjektive Tatverschulden wird insgesamt neutral gewichtet.
47.1.3 Gesamtverschulden
Die Kammer erachtet für den Schuldspruch wegen Raufhandels eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten für verschuldensangemessen.
47.2 Täterkomponenten
47.2.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse
Im Strafregisterauszug vom 13. Januar 2025 sind zwei Vorstrafen verzeichnet (pag. 9628 ff.):
Urteil der Staatsanwaltschaft OB.________ (Ort) vom 10.01.2014
Delikt: Nichtabgabe von ungültigen/entzogenen Ausweisen/Kontrollschildern im Sinne des Strassenverkehrsgesetzes
Tatzeitpunkt: 10.-20.12.2013
Sanktion: Geldstrafe von 7 Tagessätzen
Urteil der Staatsanwaltschaft OB.________(Ort) vom 13.02.2014
Delikt: Vergehen gegen das Waffengesetz
Tatzeitpunkt: 21.01.2014
Sanktion: Geldstrafe von 30 Tagessätzen
Beide Vorstrafen illustrieren, dass B6.________ Mühe hat, sich rechtskonform zu verhalten. Wenngleich sie rund fünf Jahre vor der zu beurteilenden Straftat datieren und damit schon etwas länger zurückliegen, wirken sie sich straferhöhend aus.
Für die sich neutral auf die Strafhöhe auswirkenden persönlichen Verhältnisse von B6.________ wird vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (siehe pag. 8233 ff.). Ergänzend und aktualisierend ist festzuhalten, dass B6.________ verheiratet ist und drei kleine Kinder hat. Er arbeitet als selbständig Erwerbender in der ________ und unterrichtet dreimal wöchentlich in einer ________ (Sportclub). Unter Berücksichtigung des Einkommens seiner Ehefrau steht der Familie ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 9'000.00 inkl. 13. Monatslohn zur Verfügung. Er hat keine Schulden, aber eine Betreibung des Strassenverkehrsamts über CHF 93.85 (pag. 9601 ff.). Aufgrund der während des Raufhandels erlittenen Verletzungen hat er noch immer Schmerzen (pag. 9781 Z. 32 ff.; eingehend dazu E. IX.47.3 hiernach). An der Berufungsverhandlung auf seine Zukunftspläne angesprochen, erwiderte B6.________, er habe drei wunderbare Kinder, die er grossziehen und denen er ein guter Vater sein wolle (pag. 9783 Z. 38 ff.).
47.2.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren
Weiter sind im Strafregisterauszug vom 13. Januar 2025 folgende Verurteilungen verzeichnet (pag. 9628 ff.):
Urteil der Staatsanwaltschaft OB.________ (Ort) vom 21.07.2023
Delikt: Nichtabgabe von ungültigen/entzogenen Ausweisen/Kontrollschildern im Sinne des Strassenverkehrsgesetzes
Tatzeitpunkt: 19.05.2023
Sanktion: Bedingte Geldstrafe von 5 Tagessätzen, 2-jährige Probezeit ab 02.08.2023; Busse von CHF 100.00
Urteil des Strafgerichts O11.________ vom 26.10.2023
Delikt: mehrfache Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz
Tatzeitpunkte: 01.05.2017, 13.12.2018, 15.02.2019
Sanktion: Bedingte Freiheitsstrafe von 20 Monaten, 3-jährige Probezeit ab 26.10.2023
Wie das Urteil der Staatsanwaltschaft OB.________ (Ort) vom 21. Juli 2023 zeigt, wurde B6.________ während des laufenden Verfahrens erneut straffällig. Ob das dem Urteil des Strafgerichts O11.________ vom 26. Oktober 2023 zugrundeliegende Strafverfahren am 11. Mai 2019 bereits eröffnet war und B6.________ den Raufhandel im Bewusstsein um ein hängiges Strafverfahren beging, ist nicht bekannt. Das alles zeugt – wie die Vorstrafen – von einer beachtlichen Uneinsichtigkeit und Gleichgültigkeit gegenüber der Rechtsordnung. Die erneute Straffälligkeit wirkt sich – zusammen mit den Vorstrafen – im Umfang von 2 Monaten straferhöhend aus.
Das Verhalten von B6.________ im Strafverfahren ist neutral zu gewichten. Er hat sich – soweit aus den Akten ersichtlich – korrekt verhalten. Daran ändert nichts, dass er sich gegen den erhobenen Vorwurf zur Wehr gesetzt und weitgehend von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat. Das ist sein strafprozessuales Recht (Art. 113 Abs. 1 StPO) und darf nicht zu seinen Ungunsten gewertet werden. Indes fehlen auch jegliche Anzeichen von Einsicht und Reue.
47.2.3 Strafempfindlichkeit
Besondere Umstände, die eine erhöhte Strafempfindlichkeit im Sinne der Rechtsprechung begründeten (dazu E. III.12.1.1 hiervor), wurden von B6.________ nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Ohnehin wird ihm für die 7.5-monatige Freiheitsstrafe der bedingte Vollzug gewährt (dazu E. IX.47.6 und E. IX.47.7 hiernach).
Die Strafempfindlichkeit wirkt sich neutral auf die Strafe aus.
47.2.4 Fazit
Insgesamt sind die Täterkomponenten im Umfang von 2 Monaten straferhöhend zu berücksichtigen, womit eine Freiheitsstrafe von 20 Monaten resultiert.
47.3 Strafminderung zufolge Betroffenheit durch die Tat
47.3.1 Erwägungen der Vorinstanz
Die Vorinstanz erwog, weil B6.________ selbst dazu beigetragen habe, dass es zum Raufhandel und der Schussabgabe gekommen sei, seien die Voraussetzungen für eine Strafbefreiung nach Art. 54 aStGB nicht erfüllt. Im Umfang von ¼ (entsprechend 2 Monaten) sei jedoch strafmindernd zu berücksichtigen, dass er derart schwer verletzt wurde, dass er in Lebensgefahr schwebte, einer Notoperation bedurfte und nun ohne Milz lebt (siehe pag. 8236).
47.3.2 Parteivorbringen
Rechtsanwalt Dr. V6.________ äusserte sich zufolge beantragten Freispruchs nicht zu Art. 54 aStGB (pag. 9733).
Die Generalstaatsanwaltschaft schloss sich den Erwägungen der Vorinstanz an (pag. 9733).
47.3.3 Erwägungen der Kammer
B6.________ wurde während des Raufhandels von A.________ lebensgefährlich angeschossen. Während einer Notoperation musste ihm die Milz entfernt werden (dazu E.IX.45.3 hiervor). Auf Erkundigung nach seinem Gesundheitszustand gab er an der Berufungsverhandlung zu Protokoll: «Den Umständen entsprechend. Ich spüre natürlich jede Wetterveränderung. Im Alltag merke ich es, aber nicht immer, heute nicht. Aber Wetterveränderungen spüre ich immer» (pag. 9781 Z. 32 ff.). Er habe regelmässig Schmerzen an der Brust, dort wo die Milz gewesen sei. Er merke es fast täglich (pag. 9781 Z. 36 ff.). Er bedürfe jedoch keiner ärztlichen Behandlung mehr und schaue, dass er keine Medikamente nehmen müsse (pag. 9782 Z. 3 f.). Auch bei der Erstellung des Leumundsberichts vom 19. Dezember 2024 gab B6.________ an, die Wunde bei Wetterveränderungen zu spüren (pag. 9603).
Es ist notorisch, dass die Milz kein primär lebensnotwendiges Organ ist. Personen, denen die Milz entfernt wurde, sind jedoch anfälliger für bestimmte Infektionen. Insofern und weil B6.________ die erlittene Verletzung und deren Folgen auch fünf Jahre nach dem Vorfall noch spürt und lebenslang anfälliger für gewisse Infektionen sein wird, ist von einer gewissen Betroffenheit im Sinne von Art. 54 aStGB auszugehen. Diese wiegt jedoch nicht allzu schwer, machte B6.________ doch weder starke Schmerzen noch irgendwelche Einschränkungen geltend. Er kann sich denn auch um seine Kinder kümmern, dreimal wöchentlich an einer ________(Sportclub) unterrichten und selbständig eine ________ betreiben (dazu E. IX.47.2.1 hiervor). Sodann ist vor Augen zu halten, dass sich B6.________ am 11. Mai 2019 bewusst zum angedachten Clublokal der Bandidos begab und mindestens im Umfang der von seinen Gruppenmitgliedern mitgeführten Waffen und gefährlichen Gegenständen (namentlich des von B5.________ bei der Fahrt zum Vorplatz mitgeführten Stocks/Stange) Verletzungen in Kauf nahm. Angesichts dessen und aufgrund seines nicht unerheblichen Tatverschuldens (dazu E. IX.47.1 hiervor) erscheint es nicht angezeigt, vollständig von einer Bestrafung abzusehen. Der im Vergleich zu den anderen am Raufhandel beteiligten Personen erhöhten Betroffenheit von B6.________ ist jedoch in Anwendung von Art. 54 aStGB (dazu E. III.12.1.3 hiervor) im Umfang von 1/5, entsprechend 4 Monaten, strafmindernd Rechnung zu tragen.
47.3.4 Fazit
Die Betroffenheit von B6.________ durch die Tat ist im Umfang von 4 Monaten strafmindernd zu berücksichtigen, womit eine Freiheitsstrafe von 16 Monaten resultiert.
47.4 Keine Verletzung des Beschleunigungsgebots
Entgegen den Ausführungen der Verteidigung (E. IX.44.1 hiervor) liegt keine Verletzung des Beschleunigungsgebots vor, die strafmindernd zu berücksichtigen wäre (dazu E. III.12.1.4 hiervor).
47.5 Keine Zusatzstrafe
Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte grundsätzlich zu Recht, es sei eine Zusatzstrafe zum Urteil des Strafgerichts O11.________ vom 26. Oktober 2023 zu bilden (pag. 9733). Aufgrund des unter E. II.8 hiervor Ausgeführte ist von der Bildung einer Zusatzstrafe abzusehen.
47.6 Konkrete Freiheitsstrafe
Die Kammer erachtet eine Freiheitsstrafe von 16 Monaten für angemessen. Aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) bleibt es jedoch bei der erstinstanzlich ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 7.5 Monaten.
B6.________ ist zu einer Freiheitsstrafe von 7.5 Monaten zu verurteilen.
47.7 Vollzug
Aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) kommt von vornherein nur ein Aufschub der Freiheitsstrafe unter Festsetzung einer höchstens dreijährigen Probezeit und Verzicht auf eine Verbindungsbusse in Betracht.
Mit der Vorinstanz erachtet die Kammer eine minimale Probezeit von zwei Jahren für zu kurz, zumal B6.________ vorbestraft ist und während des hängigen Strafverfahrens erneut straffällig wurde.
Der Vollzug der Freiheitsstrafe ist aufzuschieben und die Probezeit auf 3 Jahre festzusetzen.
47.8 Anrechnung Haft
B6.________ befand sich vom 11. Mai 2019 um 19:15 Uhr bis 12. Mai 2019 um 10:15 Uhr in Polizeihaft im OP.________(Spital) (pag. 5057 ff.). Dieser eine Hafttag ist an die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 aStGB; siehe zur Berechnung der Anzahl Hafttage BGE 150 IV 377 E. 2.4).
47.9 Fazit
B6.________ ist zu einer Freiheitsstrafe von 7.5 Monaten zu verurteilen. Die Polizeihaft von 1 Tag ist an die Freiheitsstrafe anzurechnen. Der Vollzug der Freiheitsstrafe ist aufzuschieben und die Probezeit auf 3 Jahre festzusetzen.
Kosten und Entschädigung
48.1 Verfahrenskosten
48.1.1 Erstinstanzliche Verfahrenskosten
Die anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 13'223.55 sind zufolge Verurteilung von B6.________ zu tragen (dazu E. III.13.1.1 hiervor).
48.1.2 Oberinstanzliche Verfahrenskosten
Zufolge Unterliegens hat B6.________ die anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen, bestimmt auf CHF 2'500.00 (dazu E. III.13.1.2 hiervor).
48.2 Amtliche Entschädigung
48.2.1 In erster Instanz
Die Vorinstanz bestimmte die amtliche Entschädigung von Rechtsanwalt Dr. V6.________ rechtskräftig auf CHF 33'008.95 und das volle Honorar auf CHF 44'190.40.
B6.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren an Rechtsanwalt Dr. V6.________ ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 33'008.95 zurückzuzahlen und jenem die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von CHF 11'181.45 zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 aStPO).
48.2.2 In oberer Instanz
Oberinstanzlich beantragte Rechtsanwalt Dr. V6.________ mit Honorarnote vom 29. Januar 2025 eine amtliche Entschädigung von CHF 26'873.41 (amtliches Honorar von CHF 23'645.83 + Auslagen von 334.40 + Reisepauschale von CHF 900.00 + Mehrwertsteuer von CHF 1’993.18; pag. 9862 ff.).
Das beantragte amtliche Honorar schöpft den gesetzlichen Tarifrahmen (dazu E. III.13.2.1 hiervor) beinahe vollständig aus. Das ist unter Berücksichtigung des in der Sache gebotenen Zeitaufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses deutlich überhöht. Kommt hinzu, dass die fakturierten 94.58 Stunden in keinem Verhältnis zu den von den übrigen Verteidigungen geltend gemachten Stunden stehen.
Die fakturierten Stunden enthalten mindestens 29.17 Stunden, die nicht entschädigungswürdig sind. Eine substantiierte und positionsbezogene Kürzung des geltend gemachten Aufwands ist der Kammer nicht möglich, weil die einzelnen Positionen (wie Klientenkontakt, Studium Verfügungen Obergericht inkl. Beilagen, Redaktion Eingaben, Aktenstudium, Vorbereitung Plädoyer, Teilnahme an Berufungsverhandlung) in der Honorarnote nicht separat ausgewiesen sind, sondern zu Sammelpositionen zusammengefasst wurden. Folgende Positionen werden gekürzt resp. gestrichen:
19.07.2023, 23.08.2023, 08.11.2023, 13.11.2023, 08.02.2024, 13.02.2024, 14.02.2024, 07.01.2025, 25.01.2025, 27.01.2025: Die telefonischen und schriftlichen Kontakte mit Dritten sind nicht spezifiziert. Weil nicht ausgewiesen ist, mit wem kommuniziert wurde, kann nicht überprüft werden, ob diese Positionen zur Interessenwahrung im Strafverfahren notwendig waren. Der fakturierte Aufwand von rund 4.75 Stunden wird nicht entschädigt, davon entfallen anteilsmässig 2 Stunden auf das Jahr 2023 und 2.75 Stunden auf die Jahre 2024/25.
u.a. 13.07.2023, 20.07.2023, 17.08.2023, 18.09.2023, 08.11.2023, 04.12.2023, 13.12.2.2023, 08.02.2024, 12.02.2024, 13.02.2024, 14.02.2024, 03.05.2024, 06.05.2024, 09.09.2024, 06.11.2024, 02.12.2024, 14.01.2024, 16.01.2025, 25.01.2025, 27.01.2025: Es sind sehr viele persönliche, telefonische und schriftliche Klientenkontakte fakturiert; insgesamt deutlich mehr als die von der Kammer dafür für angemessen erachteten 3 Stunden (dazu E. III.13.2.3 hiervor). Entschädigungswürdig sind nur notwendige Kontakte, weshalb eine pauschale Kürzung um 3 Stunden erfolgt. Davon entfallen anteilsmässig 0.60 Stunden auf das Jahr 2023 und 2.40 Stunden auf die Jahre 2024/25.
u.a. 07.07.2023, 13.07.2023, 20.07.2023, 08.11.2023, 04.12.2023, 12.02.2024, 11.11.2024, 15.01.2025, 16.01.2025, 17.01.2025, 22.01.2025, 23.01.2025, 24.01.2025, 27.01.2025: Es sind sehr viele Stunden für Aktenstudium inkl. Lektüre der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, Vorbereitung der Berufungsverhandlung, Rechtsabklärungen, Redaktion Plädoyer, Notizen, u. Ä. fakturiert; insgesamt deutlich mehr als die von der Kammer dafür für angemessen erachteten 25 Stunden (dazu E. III.13.2.3 hiervor). Allein zwischen dem 15. und 24. Januar 2025 wurden für «Aktenstudium und Entwurf Redaktion Parteivortrag» 37.92 Stunden fakturiert. Es erfolgt eine pauschale Kürzung um 20 Stunden, davon entfallen anteilsmässig 4 Stunden auf das Jahr 2023 und 16 Stunden auf die Jahre 2024/25.
29.01.2025: Der fakturierte Aufwand von 2 Stunden wird um 0.42 Stunden gekürzt, weil der dritte Verhandlungstag nur 1.58 Stunden (08:30 Uhr bis 10:05 Uhr) dauerte.
13.02.2025: Der fakturierte Aufwand von annahmeweise 3 Stunden für «Teilnahme Urteilseröffnung» wird um 1 Stunde gekürzt, weil die Urteilseröffnung knapp 2 Stunden dauerte.
Nach dem Gesagten werden Rechtsanwalt Dr. V6.________ 65.41 Stunden vergütet. Dies zum ortsüblichen Stundenansatz von CHF 200.00 (und nicht dem ausgewiesenen Stundenansatz von CHF 250.00).
Die für 90 Fotokopien fakturierten Auslagen von CHF 90.00 werden um CHF 54.00 auf CHF 36.00 gekürzt, weil pro Fotokopie nur 40 Rappen entschädigt werden und nicht die geltend gemachten CHF 1.00 (Ziff. 3.4 lit. b Kreisschreiben Nr. 15 des Obergerichts vom 21.01.2022)
Im Übrigen gibt die eingereichte Honorarnote zu keinen Bemerkungen Anlass.
Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt Dr. V6.________ für die amtliche Verteidigung von B6.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 15'405.30; für die Berechnung wird auf das Dispositiv verwiesen.
B6.________ hat dem Kanton Bern die an Rechtsanwalt Dr. V6.________ ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 15'405.30 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
Weitere Verfügungen
Für die weiteren Verfügungen wird auf das Dispositiv verwiesen.
X. Dispositiv
Die 2. Strafkammer erkennt:
B1.________
I.
Es wird festgestellt, dass Bst. B des Urteils des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 30. Juni 2022 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als
B1.________ freigesprochen wurde von der Anschuldigung der versuchten vorsätzlichen Tötung, ev. schweren Körperverletzung, ev. versuchten schweren Körperverletzung, ev. einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand, angeblich begangen am 11. Mai 2019 in Belp Z. N. O.________,
ohne Ausrichtung einer persönlichen Entschädigung,
unter Ausrichtung einer amtlichen Entschädigung an Rechtsanwalt V1.________ von CHF 22'839.30 inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer.
B1.________ schuldig erklärt wurde des Raufhandels, begangen am 11. Mai 2019 in Belp.
im Zivilpunkt beschlossen wurde,
dass die Zivilklage von O.________ abgewiesen wird und
für den Zivilpunkt keine Verfahrens- und Parteikosten ausgeschieden werden.
die auf den Schuldspruch entfallende amtliche Entschädigung für die amtliche Verteidigung von B1.________ durch Rechtsanwalt V1.________ auf CHF 22'839.30 und das volle Honorar auf CHF 33'472.10 bestimmt wurden.
II.
B1.________ wird gestützt auf den rechtskräftigen Schuldspruch gemäss Ziff. I.2 hiervor
und in Anwendung der Artikel
40, 47, 49 Abs. 2, 51, 133 Abs. 1 aStGB
422 ff., 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und Abs. 3 StPO
verurteilt:
zu einer Freiheitsstrafe von 8Monaten; dies als Zusatzstrafe zum Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 20. Januar 2021.
Die Polizei- und Untersuchungshaft von 10 Tagen wird an die Freiheitsstrafe angerechnet.
zur Bezahlung der anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF13'223.65.
zur Bezahlung der anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF2'000.00.
III.
Der Kanton Bern trägt die auf den erstinstanzlich gefällten Freispruch gemäss Ziff. I.1 hiervor entfallenden anteilsmässigen Verfahrenskosten von CHF 13'223.65.
IV.
B1.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren an Rechtsanwalt V1.________ ausgerichtete amtliche Entschädigung betreffend Schuldspruch von CHF 22'839.30 zurückzuzahlen sowie Rechtsanwalt V1.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von CHF 10'632.80 zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 aStPO).
Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von B1.________, Rechtsanwalt V1.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:
Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt V1.________ für die amtliche Verteidigung von B1.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 12'246.35.
B1.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 12'246.35 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
V.
Weiter wird verfügt:
Das von B1.________ erstellte DNA-Profil und die von ihm erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN ________) sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist zu löschen (Art. 354 Abs. 4 lit. b StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 2 lit. b und Abs. 3 DNA-Profil-Gesetz).
Mündlich eröffnet und begründet:
B1.________, a.v.d. Rechtsanwalt V1.________, substituiert durch Rechtsanwältin V11.________
der Generalstaatsanwaltschaft
Zu eröffnen:
B1.________, a.v.d. Rechtsanwalt V1.________
der Generalstaatsanwaltschaft
Mitzuteilen:
der Vorinstanz
dem Amt für Bevölkerungsdienste (ABEV), Migrationsdienst des Kantons Bern (nur Dispositiv)
den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (Dispositiv, vorab zur Information; Urteil mit Begründung, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)
der Koordinationsstelle Strafregister (Urteil mit Begründung, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)
B2.________
I.
Es wird festgestellt, dass Bst. E des Urteils des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 30. Juni 2022 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als
die amtliche Entschädigung für die amtliche Verteidigung von B2.________ durch Rechtsanwalt V2.________ auf CHF 22'989.65 bestimmt und festgestellt wurde, dass Rechtsanwalt V2.________ auf das volle Honorar verzichtet hat.
II.
B2.________ wird schuldig erklärt
des Raufhandels, begangen am 11. Mai 2019 in Belp,
und in Anwendung der Artikel
40, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 47, 51, 133 Abs. 1 aStGB
422 ff., 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und Abs. 3 StPO
verurteilt:
zu einer Freiheitsstrafe von 10Monaten.
Die Polizeihaft von 2 Tagen wird an die Freiheitsstrafe angerechnet.
Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt.
zur Bezahlung der anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF13'223.55.
zur Bezahlung der anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF2'500.00.
III.
B2.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren an Rechtsanwalt V2.________ ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 22'989.65 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 aStPO).
Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von B2.________, Rechtsanwalt V2.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:
Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt V2.________ für die amtliche Verteidigung von B2.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 7’361.30.
B2.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 7’361.30 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
IV.
Weiter wird verfügt:
Das von B2.________ erstellte DNA-Profil und die von ihm erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN ________) sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist zu löschen (Art. 354 Abs. 4 lit. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 DNA-Profil-Gesetz).
Mündlich eröffnet und begründet:
Rechtsanwalt V2.________, substituiert durch MLaw V22.________
der Generalstaatsanwaltschaft
Zu eröffnen:
B2.________, a.v.d. Rechtsanwalt V2.________
der Generalstaatsanwaltschaft
Mitzuteilen:
der Vorinstanz
der Koordinationsstelle Strafregister (Urteil mit Begründung, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)
B3.________
I.
Es wird festgestellt, dass Bst. F des Urteils des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 30. Juni 2022 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als
die amtliche Entschädigung für die amtliche Verteidigung von B3.________ durch Rechtsanwältin V3.________ auf CHF 30'460.45 und das volle Honorar auf CHF 37'965.80 bestimmt wurden.
beschlossen wurde, dass das beschlagnahmte Klappmesser (Ass-Nr. 1405) nach Rechtskraft des Urteils aus der Beschlagnahme entlassen und zwecks weiterer Prüfung an das Waffenbüro der Kantonspolizei Bern übergeben wird.
festgestellt wurde, dass folgende Gegenstände gemäss Material- und Spurenverzeichnis der Kantonspolizei Bern am 2. September 2019 an B3.________ herausgegeben wurden:
1Bomberjacke «Alpha Industries» (Ass.-Nr. 1404)
1Kapuzenpullover (Ass.-Nr. 1406)
1Jeanshose mit schwarzem Ledergurt (Ass.-Nr. 1407)
1Paar Freizeitschuhe (Ass.-Nr. 1408)
1T-Shirt (Ass.-Nr. 1409)
II.
B3.________ wird schuldig erklärt
des Raufhandels, begangen am 11. Mai 2019 in Belp,
und in Anwendung der Artikel
40, 43 Abs. 1, 44 Abs. 1, 47, 49 Abs. 2, 51, 133 Abs. 1 aStGB
422 ff., 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und Abs. 3 StPO
verurteilt:
zu einer Freiheitsstrafe von 6.5Monaten; dies als Zusatzstrafe zum Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 23. Oktober 2020.
Davon sind 2 Monate zu vollziehen. Für eine Teilstrafe von 4.5 Monaten wird der Vollzug aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt.
Die Polizeihaft von 1 Tag wird an die zu vollziehende Teilstrafe angerechnet.
zur Bezahlung der anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF13'223.55.
zur Bezahlung der anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF2'500.00.
III.
B3.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren an Rechtsanwältin V3.________ ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 30'460.45 zurückzuzahlen sowie Rechtsanwältin V3.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von CHF 7'505.35 zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 aStPO).
B3.________ hat dem Kanton Bern die durch die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland an Fürsprecher V31.________ ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 2'655.35 zurückzuzahlen sowie Fürsprecher V31.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von CHF 661.80 zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 aStPO).
Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von B3.________, Rechtsanwältin V3.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:
Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin V3.________ für die amtliche Verteidigung von B3.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 7'333.55.
B3.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 7'333.55 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
IV.
Weiter wird verfügt:
Das von B3.________ erstellte DNA-Profil und die von ihm erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN ________) sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist zu löschen (Art. 354 Abs. 4 lit. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 3 und Abs. 7 DNA-Profil-Gesetz).
Mündlich eröffnet und begründet:
B3.________, a.v.d. Rechtsanwältin V3.________
der Generalstaatsanwaltschaft
Zu eröffnen:
B3.________, a.v.d. Rechtsanwältin V3.________
der Generalstaatsanwaltschaft
Fürsprecher V31.________ (betreffend Ziff. III.2 hiervor)
Mitzuteilen:
der Vorinstanz
den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (Dispositiv, vorab zur Information; Urteil mit Begründung, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)
der Koordinationsstelle Strafregister (Urteil mit Begründung, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)
dem Waffenbüro des Kantons Bern (Dispositiv betreffend Ziff. I.2 hiervor)
B4.________
I.
Es wird festgestellt, dass Bst. I des Urteils des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 30. Juni 2022 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als
die amtliche Entschädigung für die amtliche Verteidigung von B4.________ durch Rechtsanwalt V4.________ auf CHF 31'890.80 bestimmt und festgestellt wurde, dass Rechtsanwalt V4.________ auf das volle Honorar verzichtet hat.
II.
B4.________ wird schuldig erklärt
des Raufhandels, begangen am 11. Mai 2019 in Belp,
und in Anwendung der Artikel
40, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 47, 51, 133 Abs. 1 aStGB
422 ff., 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und Abs. 3 StPO
verurteilt:
zu einer Freiheitsstrafe von 12Monaten.
Die Polizeihaft von 1 Tag wird an die Freiheitsstrafe angerechnet.
Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf vier Jahre festgesetzt.
zur Bezahlung der anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF13'223.55.
zur Bezahlung der anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF2'500.00.
III.
B4.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren an Rechtsanwalt V4.________ ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 31'890.80 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 aStPO).
Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von B4.________, Rechtsanwalt V4.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:
Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt V4.________ für die amtliche Verteidigung von B4.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 9'198.63.
B4.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 9'198.63 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
IV.
Weiter wird verfügt:
Das von B4.________ erstellte DNA-Profil und die von ihm erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN ________) sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist zu löschen (Art. 354 Abs. 4 lit. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 DNA-Profil-Gesetz).
Mündlich eröffnet und begründet:
B4.________, a.v.d. Rechtsanwalt V4.________
der Generalstaatsanwaltschaft
Zu eröffnen:
B4.________, a.v.d. Rechtsanwalt V4.________
der Generalstaatsanwaltschaft
Mitzuteilen:
der Vorinstanz
dem Amt für Bevölkerungsdienste (ABEV), Migrationsdienst des Kantons Bern (Dispositiv, vorab zur Information; Urteil mit Begründung, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)
der Koordinationsstelle Strafregister (Urteil mit Begründung, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)
B5.________
I.
Es wird festgestellt, dass Bst. Q des Urteils des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 30. Juni 2022 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als
die amtliche Entschädigung für die amtliche Verteidigung von B5.________ durch Rechtsanwalt V5.________ auf CHF 22'087.45 und das volle Honorar auf CHF 30'212.35 bestimmt wurden.
beschlossen wurde, dass folgende Gegenstände nach Rechtskraft des Urteils aus der Beschlagnahme entlassen und B5.________ herausgegeben werden:
1 Lederjacke (Ass.-Nr. 450)
1T-Shirt (Ass.-Nr. 451)
1T-Shirt (Ass.-Nr. 452)
1Jeanshose mit Ledergurt braun (Ass.-Nr. 453)
1Unterhose (Ass.-Nr. 454)
1Paar Freizeitschuhe (Ass.-Nr. 455)
1Paar Socken (Ass.-Nr. 456)
II.
B5.________ wird schuldig erklärt
des Raufhandels, begangen am 11. Mai 2019 in Belp,
und in Anwendung der Artikel
40, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 47, 133 Abs. 1 aStGB,
422 ff., 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und Abs. 3 StPO
verurteilt:
zu einer Freiheitsstrafe von 11.5Monaten.
Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf drei Jahre festgesetzt.
zur Bezahlung der anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF13'223.55.
zur Bezahlung der anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF2'500.00.
III.
B5.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren an Rechtsanwalt V5.________ ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 22'087.45 zurückzuzahlen sowie Rechtsanwalt V5.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von CHF 8'124.90 zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 aStPO).
Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von B5.________, Rechtsanwalt V5.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:
Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt V5.________ für die amtliche Verteidigung von B5.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 13'329.40.
B5.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 13'329.40 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
IV.
Weiter wird verfügt:
Das von B5.________ erstellte DNA-Profil und die von ihm erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN ________) sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist zu löschen (Art. 354 Abs. 4 lit. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 DNA-Profil-Gesetz).
Mündlich eröffnet und begründet:
B5.________, a.v.d. Rechtsanwalt V5.________
der Generalstaatsanwaltschaft
Zu eröffnen:
B5.________, a.v.d. Rechtsanwalt V5.________
der Generalstaatsanwaltschaft
Mitzuteilen:
der Vorinstanz
der Koordinationsstelle Strafregister (Urteil mit Begründung, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)
B6.________
I.
Es wird festgestellt, dass Bst. T des Urteils des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 30. Juni 2022 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als
die amtliche Entschädigung für die amtliche Verteidigung von B6.________ durch Rechtsanwalt Dr. V6.________ auf CHF 33'008.95 und das volle Honorar auf CHF 44'190.40 bestimmt wurden.
beschlossen wurde, dass folgende Gegenstände nach Rechtskraft des Urteils aus der Beschlagnahme entlassen und B6.________ herausgegeben werden:
1 Gilet (Ass.-Nr. 310)
1 Faserpelz (Ass.-Nr. 311)
1 T-Shirt (Ass.-Nr. 312)
1 Paar Turnschuhe (Ass.-Nr. 313)
beschlossen wurde, dass das beschlagnahmte Klappmesser (Ass.-Nr. 314) nach Rechtskraft des Urteils aus der Beschlagnahme entlassen und zwecks weiterer Prüfung an das Waffenbüro der Kantonspolizei Bern übergeben wird.
II.
B6.________ wird schuldig erklärt
des Raufhandels, begangen am 11. Mai 2019 in Belp,
und in Anwendung der Artikel
40, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 47, 51, 133 Abs. 1 aStGB,
422 ff., 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und Abs. 3 StPO
verurteilt:
zu einer Freiheitsstrafe von 7.5Monaten.
Die Polizeihaft von 1 Tag wird an die Freiheitsstrafe angerechnet.
Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf drei Jahre festgesetzt.
zur Bezahlung der anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF13'223.55.
zur Bezahlung der anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF2'500.00.
III.
B6.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren an Rechtsanwalt Dr. V6.________ ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 33'008.95 zurückzuzahlen sowie Rechtsanwalt Dr. V6.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von CHF 11'181.45 zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 aStPO).
Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von B6.________, Rechtsanwalt Dr. V6.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:
Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt Dr. V6.________ für die amtliche Verteidigung von B6.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 15'405.30.
B6.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 15'405.30 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
IV.
Weiter wird verfügt:
Das von B6.________ erstellte DNA-Profil und die von ihm erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN ________) sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist zu löschen (Art. 354 Abs. 4 lit. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 DNA-Profil-Gesetz).
Mündlich eröffnet und begründet:
B6.________, a.v.d. Rechtsanwalt Dr. V6.________
der Generalstaatsanwaltschaft
Zu eröffnen:
B6.________, a.v.d. Rechtsanwalt Dr. V6.________
der Generalstaatsanwaltschaft
Mitzuteilen:
der Vorinstanz
dem Amt für Migration des Kantons OB.________ (Ort) (nur Dispositiv)
der Koordinationsstelle Strafregister (Urteil mit Begründung, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)
dem Waffenbüro des Kantons Bern (Dispositiv betreffend Ziff. I.3 hiervor)
Bern, 13. Februar 2025 (Ausfertigung: 15. Dezember 2025)
Im Namen der 2. Strafkammer Die Präsidentin: Oberrichterin Friederich Hörr
Die Gerichtsschreiberin: Imboden
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
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