BesetzungOberrichterin Schwendener (Präsidentin), Oberrichter Wuillemin, Oberrichter Zbinden
Gerichtsschreiberin Kilchenmann
VerfahrensbeteiligteA.________
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________
Beschuldigter/Berufungsführer
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
und
C.________
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. D.________
Strafkläger
und
E.________
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. D.________
Strafklägerin
GegenstandMord, Diebstahl, betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage sowie Widerrufsverfahren
Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht) vom 20. April 2023 (PEN 22 803)
Erwägungen:
I. Formelles
Erstinstanzliches Urteil
Mit Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht in Fünferbesetzung; nachfolgend Vorinstanz) vom 20. April 2023 (pag. 2203 ff.) wurde A.________ (nachfolgend Beschuldigter) des Mordes, des Diebstahls und des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, alles begangen am 10. August 2021 in F.________ (Ortschaft) zum Nachteil von †G.________, schuldig erklärt (Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Der mit Urteil der Staatsanwaltschaft M.________ vom 18. Februar 2021 für eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 30.00 gewährte bedingte Vollzug wurde widerrufen und der Beschuldigte wurde unter Anrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 617 Tagen zu einer Freiheitsstrafe von 16 Jahren verurteilt, zu einer Geldstrafe von 170 Tagessätzen à CHF 20.00, ausmachend CHF 3'400.00 (unter Einbezug der am 18. Februar 2021 bedingt ausgesprochenen und nunmehr zu vollziehenden Strafe im Sinne einer Gesamtstrafe gemäss Art. 46 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0), sowie zu den gesamten erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 84'276.60 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung; Ziff. II. und Ziff. III. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs).
Ferner wurden die amtliche Entschädigung und das volle Honorar des (ehemaligen) amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt H.________, festgesetzt, inkl. Rück- und Nachzahlungspflichten zu Lasten des Beschuldigten (Ziff. IV. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs).
Im Zivilpunkt wurde der Beschuldigte verpflichtet, C.________ (Straf- und Zivilkläger; nachfolgend Privatkläger) und E.________ (Straf- und Zivilklägerin; nachfolgend Privatklägerin) Schadenersatz in Höhe von gesamthaft CHF 830.00 sowie Genugtuungen in Höhe von je CHF 52'500.00 zu bezahlen, alles zuzüglich Zins zu 5% seit dem 10. August 2021 (Ziff. V.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Des Weiteren wurde der Antrag auf Schadenersatz in Höhe von CHF 1'676.00 für den Laptop MacBook Pro und das Mobiltelefon Huawei P30 Pro abgewiesen und festgehalten, dass die beiden Geräte der Privatklägerschaft nach Rechtskraft des Urteils herausgegeben werden (Ziff. V.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Im Übrigen wurde festgestellt, dass der Beschuldigte den Privatklägern vollumfänglich für die finanziellen Folgen der Tötung von †G.________ haftet (Ziff. V.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Zudem wurde der Beschuldigte verpflichtet, der Privatklägerschaft eine Entschädigung in der Höhe von CHF 26'296.95 (inkl. Auslagen und MWST) für deren Aufwendungen im Verfahren zu bezahlen (Ziff. V.4. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs).
Im Weiteren verfügte die Vorinstanz, den Beschuldigten in Sicherheitshaft zu belassen sowie die Rückgabe und Entsorgung diverser Gegenstände nach Rechtskraft des Urteils (Ziff. VI.1.-4. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Schliesslich wurde die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungs-dienstlichen Daten und des erstellten DNA-Profils des Beschuldigten nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Ziff. VI.5. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs).
Berufung und Gang des oberinstanzlichen Verfahrens
Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte, vormals amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt H.________ und privat verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, mit Schreiben vom 25. April 2023 fristgerecht die Berufung an (pag. 2216). Nach Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung mit Verfügung vom 29. Juni 2023 (pag. 2233 ff.) reichte der Beschuldigte am 7. Juli 2023 form- und fristgerecht die Berufungserklärung ein (pag. 2314 ff.). Darin focht er das vorinstanzliche Urteil – mit Ausnahme der Höhe der amtlichen Entschädigung (Ziff. IV. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) und der Verfügungen gemäss Ziff. VI. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs – vollumfänglich an.
Die Generalstaatsanwaltschaft und die Privatklägerschaft beantragten weder ein Nichteintreten auf die Berufung noch erklärten sie Anschlussberufung (pag. 2329 ff. [Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft vom 17. Juli 2023]; pag. 2337 [Schreiben der Privatklägerschaft vom 27. Juli 2023]).
Mit Verfügung vom 31. Juli 2023 (pag. 2339 ff.) wurde der vom Beschuldigten via Rechtsanwalt B.________ beantragte Wechsel der amtlichen Verteidigung (pag. 2310) – nach Eingang der Stellungnahmen der Generalstaatsanwaltschaft und Rechtsanwalt H.________ (pag. 2320; pag. 2334) – bewilligt und Rechtsanwalt H.________ per sofort aus dem amtlichen Mandat entlassen. Als neuer amtlicher Verteidiger wurde dem Beschuldigten wunschgemäss der bisher bereits privat für ihn tätig gewesene Rechtsanwalt B.________ per sofort gerichtlich beigeordnet (pag. 2340).
Mit Verfügung vom 17. November 2023 (pag. 2420 ff.) wurde das Gesuch des Beschuldigten vom 18. Oktober 2023 (pag. 2396) – nach Eingang der Stellungnahmen der Generalstaatsanwaltschaft (pag. 2401) und der Bewährungs- und Vollzugsdienste (BVD; pag. 2407) – gutgeheissen und dem Beschuldigten der vorzeitige Strafvollzug bewilligt. Per 5. März 2024 wurde er in die Justizvollzugsanstalt (nachfolgend JVA) K.________ eingewiesen (pag. 2490 ff.).
Mit Eingabe vom 15. August 2024 zog der Beschuldigte seine Berufung teilweise zurück und beschränkte die Urteilsanfechtung auf die Schuldfrage des Tötungsvorwurfs und dort konkret auf die vorinstanzliche Mordqualifikation sowie auf die damit zusammenhängende Strafzumessung (pag. 2537 f.).
Die Berufungsverhandlung vor der 1. Strafkammer fand am 22./23. August 2024 statt (pag. 2542 ff.).
Oberinstanzliche Beweisergänzungen
Mit Beschluss vom 19. Dezember 2023 (pag. 2446 ff.) wurden die Beweisanträge des Beschuldigten vom 7. Juli 2023 (pag. 2314 ff.) auf Erstellung eines rechtsmedizinischen Ergänzungsgutachtens sowie auf (weitere) DNA-Auswertung von DNA-Abrieben und weiteren Asservaten – nach Eingang der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft (pag. 2329 ff.) und der Privatklägerschaft (pag. 2372 ff.) – abgewiesen (pag. 2446 ff.). Hingegen wurde mit gleichem Beschluss der Beweisantrag der Privatklägerschaft vom 11. September 2023 (pag. 2372 ff.) auf Aktennahme der medizinischen Stellungnahme von Dr. med. I.________ vom 23. August 2023 inkl. Begleitbrief (pag. 2376 ff.) – nach Einlangen der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft (pag. 2432 f.) – gutgeheissen. Der Beschuldigte liess sich innert Frist nicht zum Beweisantrag der Privatklägerschaft vernehmen.
Im Hinblick auf die Berufungsverhandlung wurden ein aktueller Strafregisterauszug (vom 6. August 2024 [pag. 2531 ff.]), ein Führungsbericht beim Regionalgefängnis J.________ und bei der JVA K.________ (vom 30. Juli 2024 [pag. 2524 f.] und vom 16. Juli 2024 [pag. 2518 ff.]) sowie ein aktueller Betreibungsregisterauszug beim Regionalen Betreibungsamt L.________ (vom 5. August 2024 [pag. 2527 ff.]) über den Beschuldigten eingeholt.
Schliesslich wurde der Beschuldigte anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung ergänzend einvernommen (pag. 2547 ff.) und die von Rechtsanwalt B.________ eingereichte Zusammenstellung von Urteilen (Synopse) antragsgemäss zu den Akten erkannt (pag. 2591 f.; pag. 2604). Hinsichtlich der von der Verteidigung weiter gestellten Anträge (pag. 2545 f.; pag. 2591), wonach ein rechtsmedizinisches Ergänzungsgutachten einzuholen sei, falls das Gericht während der Urteilsberatung zum Schluss gelangten sollte, dass das Opfer in der Badewanne mit einem Duschschlauch erwürgt worden und/oder auf die Ausführungen von Dr. med. I.________ abzustellen sei, wird auf Ziff. 13.4 hiernach verwiesen. Betreffend Antrag auf Einholung eines soziologischen, psychologischen und kriminaltechnischen Gutachtens, falls das Gericht während der Urteilsberatung zum Schluss komme, der Tatbestand von Art. 112 StGB sei erfüllt (pag. 2591), wird auf Ziff. 15.3 hiernach verwiesen.
Anträge der Parteien
Beschuldigter
Rechtsanwalt B.________ stellte und begründete ursprünglich in seiner Berufungserklärung namens und auftrags des Beschuldigten folgende Anträge (pag. 2314 ff.):
1. Das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland, Strafabteilung, vom 20. April 2023 (PEN 22 803) sei mit Ausnahme der Höhe der amtlichen Entschädigung (Ziff. IV. erster bis dritter Absatz) und Ziff. VI. aufzuheben;
2. A.________ sei freizusprechen von den Anschuldigungen des Mordes, des Diebstahls sowie des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, angeblich begangen am 10. August 2021 in F.________(Ortschaft) z.N. von †G.________,
unter Auferlegung der Untersuchungskosten und der erstinstanzlichen Verfahrenskosten an den Kanton Bern und unter Ausrichtung folgender Entschädigungen an die beschuldigte Person:
Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen durch die notwendige Teilnahme am Strafverfahren, ausmachend pro Monat seit dem 12. August 2021 und bis zum Urteilsdatum (Art. 419 Abs. 1 lit. b StPO) zu je brutto 700 Franken;
Genugtuung für die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft seit dem 12. August 2021 zu je 200 Franken pro Tag und bis zum Urteilsdatum sowie eine persönliche Genugtuung in richterlich zu bestimmender Höhe, mindestens aber CHF 20'000.00, beides zuzüglich Zins zu 5 % seit 12. August 2021 bzw. seit wann rechtens (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO).
Die Zivilklage von C.________ und E.________ sei vollumfänglich abzuweisen, ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung.
3. Auf einen Widerruf des mit Urteil der Staatsanwaltschaft M.________ vom 18. Februar 2021 für eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 30 Franken gewährte bedingte Strafvollzug sei zu verzichten;
4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten zzgl. 7.7 % zulasten des Staats.
Mit Eingabe(n) vom 15. August 2024 (pag. 2536.1 ff.) beschränkte der Beschuldigte seine Berufungserklärung auf die Frage der Mordqualifikation, nachdem er die Berufung gegen alle anderen Punkte zurückgezogen hatte. Er erklärte, er bestreite nicht mehr, den Tod des Opfers zumindest wesentlich mitverursacht zu haben und gestehe in diesem Sinne ein, die Privatklägerin getötet zu haben.
Anlässlich der Berufungsverhandlung stellte und begründete er folgende Anträge (pag. 2592 ff.):
1. Es sei mit Beschluss festzustellen, dass nach dem partiellen Rückzug der Berufung vom 15. August 2024 die folgenden Dispositivziffern des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 20. April 2023 in Rechtskraft erwachsen sind: Ziff. I.2., I.3., II., III.2., III.3., IV., V.1.-4., VI.2.-4.
2. A.________ sei wegen vorsätzlicher Tötung i.S.v. Art. 111 StGB schuldig zu sprechen.
3. Er sei hierfür zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren zu verurteilen
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. 8.1% MWST.
Generalstaatsanwaltschaft
Die Generalstaatsanwaltschaft stellte und begründete anlässlich der Berufungsverhandlung ihrerseits folgende Anträge (pag. 2597; pag. 2608 f.):
I.
Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht) vom 20. April 2023 (PEN 22 803) in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich
1.der Schuldsprüche, wonach A.________des
1.1.Diebstahls, begangen am 10. August 2021 in F.________(Ortschaft) zum Nachteil von G.________,
1.2. des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, begangen am 10. August 2021 in F.________(Ortschaft) zum Nachteil von G.________,
schuldig erklärt wurde,
2.des Widerrufs der mit Urteil der Staatsanwaltschaft M.________ vom 18. Februar 2021 ausgesprochenen Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 30.00 gemäss Ziff. II;
3.der aufgrund des Diebstahls und betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage ausgesprochenen Geldstrafe von 170 Tagessätzen zu CHF 20.00, ausmachend total CHF 3'400.00 (unter Einbezug der am 18. Februar 2021 bedingt ausgesprochenen und nunmehr zu vollziehenden Strafe im Sinne einer Gesamtstrafe von Art. 46 Abs. 1 StGB);
4.der Verurteilung zu den Verfahrenskosten gemäss Ziff. III.3;
5.der amtlichen Entschädigung gemäss Ziff. IV sowie
6.der Verfügungen über die Gegenstände gemäss Ziff. VI.2-4.
II.
A.________sei des Mordes, begangen am 10. August 2021 in F.________(Ortschaft) zum Nachteil von G.________ schuldig zu erklären,
und er sei in Anwendung der einschlägigen Bestimmungen
zu verurteilen:
1.zu einer Freiheitsstrafe von 16 Jahren, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 1106 Tagen;
2.zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine Gebühr von CHF 450.00 gemäss Art. 21 VKD).
III.
Es seien die üblichen Verfügungen zu treffen (amtl. Honorar, Löschung DNA-Profil etc.).
Privatklägerschaft
Rechtsanwalt Dr. D.________ stellte und begründete anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung namens und auftrags der Privatklägerschaft folgende Anträge (pag. 2599; pag. 2610 f.):
I. Feststellung Rechtskraft
Soweit die Straf- und Zivilkläger betreffend sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 20. April 2023 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als
1.der Beschuldigte des Diebstahls schuldig gesprochen wurde (Dispositiv, Ziff. I.2),
2.der Beschuldigte des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage schuldig gesprochen wurde (Dispositiv, Ziff. I.3),
3.der Beschuldigte zu den gesamten Verfahrenskosten verurteilt wurde (Dispositiv, Ziff. III.3),
4.der Beschuldigte zur Bezahlung von CHF 830.00 Schadenersatz zuzüglich 5% Zins seit dem 10. August 2021 an die Straf- und Zivilkläger verurteilt wurde (Dispositiv, Ziff. V.1.1),
5.der Beschuldigte zur Bezahlung von CHF 52'500.00 Genugtuung zuzüglich 5% Zins seit dem 10. August 2021 an C.________ verurteilt wurde (Dispositiv, Ziff. V.1.2),
6.der Beschuldigte zur Bezahlung von CHF 52'500.00 Genugtuung zuzüglich 5% Zins seit dem 10. August 2021 an E.________ verurteilt wurde (Dispositiv, Ziff. C.1.3),
7.festgestellt wurde, dass der Beschuldigte den Privatklägern vollumfänglich für die finanziellen Folgen der Tötung von G.________ haftet (Dispositiv, Ziff. V.3),
8.der Beschuldigte zur Bezahlung einer Entschädigung in der Höhe von CHF 26'296.95 (inkl. Auslagen und MWST) an die Privatklägerschaft für deren Aufwendungen im Verfahren verpflichtet wurde (Dispositiv, Ziff. V.4),
9.über die Rückgabe und Entsorgung verschiedener Gegenstände verfügt wurde (Dispositiv, Ziff. VI.2-4).
II. Schuldspruch und Sanktion
Soweit die Straf- und Zivilkläger betreffend sei der Beschuldigte in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteilsdes Mordes (Dispositiv, Ziff. I.1) begangen zum Nachteil von G.________, schuldig zu sprechen und zu einer angemessenen Strafe zu verurteilen.
III. Weitere Verfügungen
1. Die Kosten des oberinstanzlichen Verfahrens seien vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen.
2. Den Straf- und Zivilklägern sei zulasten des Beschuldigten eine Parteientschädigung gemäss eingereichter Kostennote zuzusprechen.
Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer
Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil grundsätzlich nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Mit Blick auf den nunmehr beschränkten Umfang der Berufung des Beschuldigten ist vorab festzustellen, dass das Urteil der Vorinstanz vom 20. April 2023 in allen Punkten in Rechtskraft erwachsen ist, welche hiernach nicht ausgenommen werden.
Nicht rechtskräftig und von der Kammer zu überprüfen ist der Schuldspruch wegen Mordes und damit zusammenhängend die Sanktion (Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe).
Die mit dem angefochtenen Punkten im Zusammenhang stehende Kostenregelung ist von Gesetzes wegen neu zu entscheiden (Art. 428 Abs. 3 StPO). Auf die Höhe der amtlichen Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren ist jedoch nur zurückzukommen, sofern die Vorinstanz das ihr bei der Honorarfestsetzung zustehende Ermessen in unhaltbarer Weise ausgeübt haben sollte (Urteile des Bundesgerichts [nachtstehend BGer] 6B_349/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 2.4.2 und 6B_769/2016 vom 11. Januar 2017 E. 2.3). Darüber hinausgehend unterliegt dieser Punkt auf Grund der fehlenden Beanstandung durch die Generalstaatsanwaltschaft dem Verschlechterungsverbot (BGer 6B_1231/2022 vom 10. März 2023 E. 2.2.5).
Der Rechtskraft nicht zugänglich sind weiter die Verfügungen betreffend DNA sowie der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (Ziff. VI.5. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs).
Die Kammer verfügt als Berufungsgericht bei der Überprüfung der angefochtenen Punkte über volle Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Sie ist jedoch aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abändern.
II. Sachverhalt und Beweiswürdigung
Allgemeine Grundlagen der Beweiswürdigung
Betreffend die theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung im Allgemeinen und die Aussagenanalyse im Besonderen wird vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (S. 7 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2239 f.). Ergänzend bzw. teilweise wiederholend ist Folgendes festzuhalten:
Das Gericht würdigt das Ergebnis der Beweisaufnahme und fällt das Urteil nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Akten gewonnenen Überzeugung (Art. 350 Abs. 2 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 StPO). Freie Beweiswürdigung bedeutet, dass jedes verurteilende Erkenntnis auf der aus der Beweiswürdigung geschöpften Überzeugung des Gerichts von der Schuld der beschuldigten Person beruhen soll. Die freie Beweiswürdigung gründet auf gewissenhaft festgestellten Tatsachen und logischen Schlussfolgerungen; sie darf sich nicht auf blossen Verdacht oder blosse Vermutung stützen (vgl. Tophinke, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023 [nachfolgend zit. BSK StPO-Autor], N 61 f. zu Art. 10 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Der Grundsatz «in dubio pro reo» als Beweiswürdigungsregel besagt, dass sich das Gericht nicht von einem für die angeklagte Person ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann (vgl. beispielhaft BGer 6B_1284/2021 vom 20. Juli 2022 E. 5.3.1; 6B_323/2021 vom 11. August 2021 E. 1.3 und 6B_646/2017 vom 1. Mai 2018 E. 2.2). Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, d.h. um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (vgl. BGer 7B_134/2022 vom 14. August 2023 E. 3.1.3; 1B_19/2019 vom 4. Februar 2019 E. 3.1).
Auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind, findet der In-dubio-Grundsatz keine Anwendung. Er kommt erst zum Tragen, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind, das heisst, bei der Beurteilung des Resultats der Beweisauswertung (BGer 6B_160/2022 vom 5. Oktober 2022 E. 2.3.2 mit Hinweis auf BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 f. sowie BGer 6B_595/2021 vom 24. Juni 2022 E. 5.3.1; 6B_257/2020 vom 24. Juni 2021 E. 4.8.1, nicht publ. in: BGE 147 IV 409; 6B_986/2020 vom 6. Januar 2021 E. 2). Insoweit stellt der In-dubio-Grundsatz gerade keine Beweiswürdigungsregel dar. Im Falle einer uneinheitlichen, widersprüchlichen Beweislage muss das Gericht die einzelnen Gesichtspunkte gegeneinander abwägen und als Resultat dieses Vorgangs das Beweisergebnis feststellen. Dieses kann je nach Würdigung als gesichert erscheinen – sofern die Widersprüche bereinigt werden konnten – oder aber mit Unsicherheiten behaftet bleiben. Das Beweisergebnis kann aber auch deswegen zweifelhaft sein, weil es im Kontext der feststehenden Tatsachen verschiedene Deutungen zulässt und damit verschiedene Sachverhaltsalternativen in den Raum stellt (BGer 6B_160/2022 vom 5. Oktober 2022 E. 2.3.2 mit Hinweis auf BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 f.). Wenn zu einer entscheiderheblichen Frage beispielsweise divergierende Gutachten vorliegen, so muss der Richter ohne Rücksicht auf die Unschuldsvermutung prüfen, welcher Einschätzung er folgen will. Er darf nicht einfach der für den Beschuldigten günstigeren Expertise folgen. Das gilt sinngemäss für alle Arten von Beweisen (BGer 6B_160/2022 vom 5. Oktober 2022 E. 2.3.2 mit Hinweis auf BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1; BGer 6B_595/2021 vom 24. Juni 2022 E. 5.3.1; 6B_257/2020 vom 24. Juni 2021 E. 4.8.1, nicht publ. in: BGE 147 IV 409; 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 13.1, nicht publ. in: BGE 143 IV 214).
Bei der Würdigung von Aussagen ist grundsätzlich zu beachten, dass jede (Zeugen-)Aussage eine Leistung ist, die gewisse Sinnes- und Geistesangaben zur Wahrnehmung einer Tatsache sowie zur Mitteilung des Wahrgenommenen voraussetzt. Die drei notwendigen Bestandteile dafür sind Wahrnehmungs-, Erinnerungs- und Ausdrucksfähigkeit. Die Gefahr einer irrtümlich falschen Aussage liegt in der allgemeinen Unzulänglichkeit menschlichen Erkennens absoluter Wahrheit und in der Subjektivität des Zeugenbeweises (vgl. zum Ganzen BSK StPO-Bähler, N 1 ff. zu Art. 163 StPO). Wenn die Glaubhaftigkeit von Aussagen zu überprüfen ist, ist nach Massgabe der modernen Aussagepsychologie weniger die allgemeine Glaubwürdigkeit oder Wahrhaftigkeit der jeweiligen Aussageperson an sich, als vielmehr die spezielle Glaubhaftigkeit ihrer im Einzelfall zu überprüfenden, konkreten Aussage von Bedeutung (Nack, in: Kriminalistik 4/95, Glaubwürdigkeit und Glaubhaftigkeit, in Kriminalistik 4/95, S. 257 ff. mit Hinweisen; Bender/ Nack/Treuer, Tatsachenfeststellung vor Gericht, Glaubwürdigkeits- und Beweislehre, Vernehmungslehre, 5. Aufl. 2020, N 219 ff.). Die Aussageanalyse stellt die konkrete Aussage in den Mittelpunkt ihrer Untersuchung. Dabei wird der Inhalt der Aussage anhand bestimmter Kriterien analysiert. Dahinter steht die Überlegung, dass jemand, der ein reales Erlebnis schildert, dies quantitativ und qualitativ anders tut, als jemand, der eine Phantasiegeschichte erzählt. Eine Aussage hat umso mehr die Vermutung für sich, dass ein «realitätsbegründetes Ereignis» geschildert wird, umso weniger der Auskunftsperson/dem Zeugen zuzutrauen ist, dass sie/er die Geschehensabläufe, so wie von ihr/ihm dargestellt, aus eigener Kraft erfinden könnte (Bender/Nack/Treuer, a.a.O., N 288 ff.).
Die Analyse des Aussageinhaltes erfolgt anhand spezieller Textmerkmale oder inhaltlicher Qualitäten, den so genannten Realkennzeichen oder Glaubwürdigkeitskriterien. Zu den allgemeinen Realkennzeichen gehören etwa die Konstanz der Aussage im zentralen Handlungsablauf, die Strukturgleichheit, die logische Konsistenz, Homogenität und Folgerichtigkeit der Aussagen, deren Anschaulichkeit und Wirklichkeitsnähe, die Freiheit von Widersprüchen, die Detailgenauigkeit der Angaben, deren qualitativer Detailreichtum sowie das Fehlen von Phantasiesignalen wie Verlegenheit oder Übertreibungen. Zu den inhaltsspezifischen Realkennzeichen gehören weiter die räumliche-zeitliche Verknüpfung der Aussagen, die Interaktionsschilderung und die Wiedergabe von Gesprächen, die Schilderung von Komplikationen im Handlungsablauf und von ausgefallenen nebensächlichen Einzelheiten, die Schilderung eigener psychischer Vorgänge und von psychologischen Vorgängen beim Beschuldigten. Auch die spontane Verbesserung der eigenen Aussage, das Eingeständnis von Erinnerungslücken, Selbstbelastungen und Entlastungen des Beschuldigten sind Realkennzeichen. Demgegenüber stellen Widersprüchlichkeiten, Strukturbrüche, Kargheit und Verarmung der Aussagen, die Aussagenverweigerung, die Abstraktheit und Zielgerichtetheit der Aussagen sowie deren Stereotypie Lügensignale dar. Zu beachten sind schliesslich immer auch die Tatnähe der Aussagen und eine allfällige reduzierte Wahrnehmungsfähigkeit wegen Alkohol- oder Drogeneinflusses (vgl. etwa Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 22 147 vom 17. Mai 2023 E. 7).
Vorwürfe gemäss Ziff.I. der Anklageschrift
Gemäss Anklageschrift vom 7. September 2022 (pag. 1964 ff.) werden dem Beschuldigten folgende Tathandlungen vorgeworfen:
Mord, evtl. vorsätzliche Tötung, begangen am 10. August 2021 in F.________(Ortschaft) zum Nachteil von †G.________, indem A.________ das Opfer †G.________ durch eine Vielzahl von Handlungen (Schlag gegen den Kopf, Würgen, Ertränken) traktierte und verletzte, die letztlich in ihrer Gesamtheit zum Versterben von †G.________ geführt hätten,
und qualifizierter Raub sowie betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, begangen am 10. August 2021 in F.________(Ortschaft), N.________ (Strasse), zum Nachteil von †G.________, indem A.________ durch Gewalt gegen das Opfer und indem er dieses in Lebensgefahr brachte und grausam behandelte, dessen Laptop und Mobiltelefon behändigte und mit dem Mobiltelefon mehrere Überweisungen zu seinen Gunsten tätigte, wie folgt:
Am Nachmittag des 11. August 2021 wurde †G.________ in ihrer Wohnung an der N.________(Strasse) in F.________(Ortschaft) tot aufgefunden. Sie lag nackt in der mit Wasser gefüllten Badewanne. Die Wohnung war verschlossen. Im Innern der Wohnung brannte kein Licht und sämtliche Fensterläden waren geschlossen. Der Tatort wurde mit grossem Aufwand gereinigt und verändert. Restliche Blutspuren konnten an mehreren Möbelfronten und zum Teil an sich darunter befindlichen Stellen auf dem Fussboden festgestellt werden. Bei der Luminol-Behandlung der Räume zeigten sich zahlreiche und grossflächige Reaktionen. Im Eingangsbereich zum Wohn- /Schlafbereich konnte eine grosse Menge Blut nachgewiesen werden, welches aufgewischt wurde. Ebenfalls wurden im Wohn-/Schlafbereich mehrere Glasfragmente sichergestellt. Auf der Rückseite eines gefalteten Blatts von einem Sudokukalenderbuch, welches sich auf einer Kommode im Wohn- /Schlafbereich befand, stand von Hand geschrieben «Rlp G.________ 10.08.2021».
Die rechtsmedizinischen Untersuchungen am Leichnam von †G.________ ergaben keine Befunde, welche einen Tod aus natürlicher, unfallmässiger oder suizidaler Ursache erklären würden. Als auffallende Befunde zeigten sich zahlreiche Anzeichen stumpfer, halbscharfer oder scharfer Gewalteinwirkung wie eine livide Verfärbung der Gesichtshaut äusserlich am Kopf / Hals, Punktblutungen in der Haut der Augenoberlider und den Bindehäuten des linken Auges, zahlreiche Hautdurchtrennungen, eine kräftige Blutstauung der Gefässe im Kopfbereich, eine Schwellung an der Stirn rechtsseitig, zahlreiche Hautverfärbungen, Hautvertrocknungen, Hautdurchtrennungen und Hautdefekte am Hals und am Gesicht, sowie an den Fingern mehrere Hautdurchtrennungen, welche auf Abwehrverletzungen hindeuten. Die Schwellung und Unterblutung an der Stirn rechtsseitig lässt sich aufgrund der Konstellation und durch Glasfragmente, die im Haar gefunden wurden, durch einen Schlag mit einem Gegenstand aus Glas, z.B. einer Flasche, erklären. Der Leichnam zeigte Befunde, die mit einem Sauerstoffmangel mindestens 4 Stunden vor dem Tod und mit einem Erstickungsvorgang vereinbar sind. Im Bereich der Luftröhrengabelung zeigte sich eine ca. 4 cm durchmessende Einblutung. Es zeigten sich weiter Zeichen komprimierender Gewalt gegen den Hals, welche auf eine breitflächige Gewalteinwirkung hinweisen. Weiter zeigte der Leichnam Befunde, die mit atypischem Ertrinken vereinbar sind. Zum Zeitpunkt, als die Atemöffnungen von †G.________ durch Wasser verlegt wurden, verfügte sie noch über eine funktionierende Atmung. †G.________ verstarb in den Abendstunden des 10. August 2021 oder in den frühen Morgenstunden des 11. August 2021.
A.________ kannte †G.________ seit dem Jahr 2018. Nach einer kurzen Beziehung und einzelnen Treffen im Jahr 2020 und im April 2021 meldete er sich Ende Juli 2021 / anfangs August 2021 wieder bei ihr. Er hielt sich ab dem Abend vom 09. August 2021 bis am 10. August 2021 um ca. 20.20 / 20.25 Uhr bei †G.________ in deren Wohnung auf. Hierzu fuhr er am 09. August 2021 mit dem Zug nach Bern, wo er um ca. 23.30 Uhr ankam und den Bus Nr. ________ Richtung F.________(Ortschaft) nahm. Bei der Haltestelle O.________ kam †G.________ dazu und sie begaben sich gemeinsam zu deren Wohnung an der N.________(Strasse) in F.________(Ortschaft). Es kam mehrmals zu Geschlechtsverkehr zwischen den beiden. Am 10. August 2021, um 06.56 Uhr, meldete sich A.________ telefonisch bei seinem Arbeitgeber P.________ krank. Als Grund gab er an, dass er mit den Kontaktlinsen eingeschlafen sei und jetzt entzündete Augen habe.
A.________ brauchte für die Berufsschule am 11. August 2021 einen Laptop. Der Laptop musste am ersten Schultag mitgebracht werden. A.________ hatte die finanziellen Mittel nicht, um selber einen Laptop zu kaufen. Er versuchte online zu einem Laptop zu kommen, auch mit Ratenzahlungen, was aber aufgrund seiner schlechten Bonität nicht funktionierte. Am 09. August 2021, um 13.47 Uhr, fragte er per WhatsApp seinen Vater an, ob er über dessen Konto bei Q.________ einen Laptop bestellen könne. Sein Vater hatte das Konto aber nicht mehr. Er fragte auch †G.________, welche über einen passenden Laptop der Marke Apple MacBook Pro A1708 verfügte, ob er diesen benutzen dürfe, dies bereits am Wochenende zuvor. Auch im Verlauf des 10. August 2021 fragte er †G.________ nach dem Laptop, wurde aber von dieser mit der Herausgabe des Laptops hingehalten.
Am 10. August 2021 schrieb †G.________ um 16.16 Uhr eine Nachricht per WhatsApp an R.________. Zwei darauffolgende Nachrichten von R.________ um 16.24 Uhr an †G.________ wurden noch zugestellt, aber von dieser nicht mehr gelesen. Ab diesem Zeitpunkt verfügte †G.________ nicht mehr über ihr Mobiltelefon, da A.________ dieses an sich genommen hatte, oder sie war aufgrund von Gewalteinwirkungen gegen ihre Person durch A.________ nicht mehr in der Lage, dieses zu benützen.
Zwischen 17.28.00 Uhr und 17.49.07 Uhr überwies A.________ mit dem Mobiltelefon von †G.________ 20 Mal je CHF 150.00 ab deren Konto bei der S.________ (Bankinstitut) auf deren TWINT Prepaid Konto. Um 17.52.22 Uhr suchte er mit dem Mobiltelefon von †G.________ per Google (Handeingabe) nach «twint prepaid limite überprüfen». Um 17.56.33 Uhr überwies er mit dem Mobiltelefon von †G.________ CHF 500.00 über TWINT von deren Konto an sich selber. Um 17.56.57, 17.57.14 und 17.57.26 Uhr überwies er jeweils CHF 100.00 über TWINT von †G.________ an sich selber, ebenfalls mit deren Mobiltelefon.
A.________ verursachte den Tod von †G.________ am 10. August 2021 zwischen 16.16 Uhr und 20.20 / 20.25 Uhr durch seine Handlungen in deren Wohnung in F.________(Ortschaft). Es kam zu einem heftigen Streit zwischen A.________ und †G.________. Die Gründe waren der Laptop, allenfalls die TWINT-Überweisungen, die A.________ mit dem Mobiltelefon von †G.________ tätigte, was sie entdeckte, und allenfalls auch die Tatsache, dass †G.________ mit anderen Männern chattete. A.________ wurde gegenüber †G.________ gewalttätig und schlug unter anderem einen gläsernen Gegenstand, mutmasslich eine Flasche, gegen deren Kopf und fügte ihr weitere Verletzungen im Kopf- und Halsbereich zu. Die tätliche Auseinandersetzung fand im Wohn- / Schlafbereich der Wohnung statt. †G.________ wehrte sich vergeblich, wodurch die Verletzungen an ihren Fingern entstanden. A.________ würgte sie mit einem YB-Schal und / oder mit dem Duschschlauch. Durch den Schlag gegen den Kopf und das Würgen wurde †G.________ bewusstlos oder zumindest in ihrem Bewusstsein getrübt. A.________ legte †G.________ vor oder nach dem Würgen in die mit Wasser gefüllte Badewanne, wodurch ihre Atemwege durch Wasser verlegt wurden und wo sie schlussendlich verstarb.
Um 18.31 Uhr tätigte A.________ vom Mobiltelefon von †G.________ auf sein Mobiltelefon einen Anruf. Zwischen 19.45 Uhr und 19.49 Uhr tätigte er weitere 7 Anrufe vom Mobiltelefon von †G.________ auf sein Mobiltelefon. Weiter schrieb er 7 WhatsApp-Nachrichten an †G.________. Im Einzelnen handelte es sich um folgende Anrufe, bzw. Nachrichten:
-19.42 Uhr WhatsApp A.________ an G.________ «SCHRIEB MIR NIE MEH WIEDER»
19.42 Uhr WhatsApp A.________ an G.________ «VERPISS DICH VU MIM LEBE»
19.43 Uhr WhatsApp A.________ an G.________ «Häts nie erwartet aber Gott het wele dasi das gseh»
19.43 Uhr WhatsApp A.________ an G.________ «Du hesch mir sHerz broche»
19.43 Uhr WhatsApp A.________ an G.________ «Darum hani nüm wele epis neus ihgah»
19.43 Uhr WhatsApp A.________ an G.________ «Hesch dich nid gänderet»
19.43 Uhr WhatsApp A.________ an G.________ «Schrieb mir nie MEHH!!»
19.45 Uhr Verpasster Anruf von G.________
19.46 Uhr Verpasster Anruf von G.________
19.47 Uhr Verpasster Anruf von G.________
(19:48:09) Zurückgewiesener Anruf von G.________
(19:48:26) Zurückgewiesener Anruf von G.________
(19:48:37) Zurückgewiesener Anruf von G.________
19.49 Uhr Verpasster Anruf von G.________
Um 19.44 Uhr blockierte A.________ die Nummer von †G.________ auf WhatsApp. Um 19.51.59, 19.52.11 und 19.52.28 Uhr löste er drei weitere Gutschriften zu je CHF 10.00 über TWINT von †G.________ an sich selber aus, dies wiederum mit deren Mobiltelefon.
Um 19.53 Uhr entfernte A.________ die SIM-Karte vom Mobiltelefon von †G.________. Zwischen 20.01 Uhr und 20.36 Uhr benutzte er sein Mobiltelefon als Hotspot für deren Mobiltelefon. Um 20.02 Uhr deinstallierte A.________ die Apps «lnstagram» und «WhatsApp» vom Mobiltelefon von †G.________. Weiter löschte er selektiv Sprachnachrichten vom Mobiltelefon von †G.________, so die Audionachrichten von ihr an ihn vom 07. August 2021, wo sie ihm erklärte, wie sie auf dem Mobiltelefon die TWINT App installiert hat und wie das Geld aufgeladen wird, und eine Audionachricht von †G.________ an A.________ vom 08. August 2021, 01:43 Uhr, wo sie sich über sein Nichterscheinen beschwert. Um 20.51 Uhr schaltete er das Mobiltelefon von †G.________ aus. Um 21.10 Uhr deblockierte A.________ die Nummer von †G.________ auf WhatsApp.
Bevor A.________ die Wohnung an der N.________(Strasse) in F.________(Ortschaft) verliess, reinigte er diese mit grossem Aufwand. Er wischte die Blutflecken auf und legte die Scherben in einen Plastiksack. Er reinigte sämtliche Gegenstände, die er angefasst hatte. Um 20.20 / 20.25 Uhr verliess er die Wohnung. Er schloss diese ab, nahm den Schlüssel mit und begab sich zum Bahnhof F.________(Ortschaft), wo er um 20.40 Uhr den Zug Richtung Bern Hauptbahnhof nahm. Den Sack, in den er die Scherben und die Tücher, welche er zum Putzen brauchte, legte, nahm er mit. Das Mobiltelefon, zwei YB-Schals, den Laptop und den Wohnungsschlüssel von †G.________ nahm er ebenfalls mit.
Um 20.48 Uhr kam A.________ im Hauptbahnhof Bern an. Um 21.04 Uhr nahm er den Zug Richtung T.________ (Ortschaft). In T.________(Ortschaft) entsorgte er in einem Abfalleimer den Sack mit den Scherben und den Tüchern. Um 21.11 Uhr schrieb er zwei WhatsApp Nachrichten an †G.________ mit dem Inhalt: «Hör uf ahlüte» und «Wünschti mir hätte Eus nie kenneglernt». Von T.________(Ortschaft) fuhr A.________ mit dem Zug Richtung U.________ (Ortschaft), wo er um 21.48 Uhr ankam.
Um 22.50 Uhr rief A.________ von seinem Mobiltelefon die Website von Apple auf mit folgenden Inhalt: «Vorbereitung des Mac auf einen Verkauf, eine Weitergabe oder eine lnzahlunggabe». Um 23.27 Uhr besuchte A.________ verschiedene Websites, um das Passwort eines Mac zu umgehen. Um 23.35 Uhr schaute er ein YouTube Video mit dem Titel «Festplatten Passwort entfernen – geht das?». Bis 00.40 Uhr vom 11. August 2021 rief er weitere Websites und Youtube Videos rund um den Apple Mac auf.
Am 11. August 2021, um 18.25 Uhr, schrieb A.________ ein SMS an †G.________ mit dem Inhalt: «Seg dine Kollegine sie sele mir nid schriebe. Verstas mal Ich will nut meh mit diir ztuee haa!! Suech dir Hilf!! Du bruchsh professionelli Hilf!! Lueg dases dir wieder besser gaht im Kopf, will ih dem Zuestand wo du bisch machsh mir sogar Angsht Übrigens ich weiss nid werum du mir Geld scjicksh das änderet Lag au nidd!! Nah schöns Lebe wünschi dir».
A.________ hatte finanzielle Probleme. Beim Regionalen Betreibungsamt L.________ war er am 18. August 2021 mit nicht getilgten Verlustscheinen aus Pfändungen der letzten 20 Jahre in der Höhe von CHF 15’389.62 und mit Pfändungen in der Höhe von CHF 5'055.20 registriert. Im Jahr 2019 lieh †G.________ A.________ den Betrag von CHF 2’500.00. †G.________ wollte den Betrag zurück, sprach A.________ mehrmals darauf an und kontaktierte hierzu auch über Snapchat im Sommer 2020 den Bruder von A.________. A.________ konnte das Geld nicht bezahlen. Am 07. August 2021, um 13.48 Uhr, wurde auf der App TWINT von A.________ eine nicht ausgeführte Zahlung an †G.________ in der Höhe von CHF 3’000.00 registriert. Damit wollte A.________ †G.________ beweisen, dass er das Geld nicht hatte, um ihr den geschuldeten Betrag zurück zu zahlen. Es kam zu weiteren Zahlungen von †G.________ an A.________ für Bahnfahrkarten, damit er sie besuchen konnte. Am 01. Juli 2021 überwies †G.________ an A.________ CHF 570.00.
Zudem entwendete A.________ von seiner damaligen Freundin V.________ Geld, welches er zurückzahlen musste. Vom 01. September 2020 bis am 28. Dezember 2020 verschaffte er sich mehrfach unbefugt Zugang zum Mobiltelefon von V.________ und überwies ohne deren Zustimmung mit der App TWINT insgesamt CHF 4'530.00 auf sein TWINT-Konto. Es kam zu einer Anzeige bei der Polizei. Gegenüber V.________ und deren Vater W.________ versprach A.________ wiederholt, das Geld zurückzuzahlen. Da er dies nicht tat, setzte W.________ eine Vereinbarung auf, welche A.________ am 20. März 2021 unterzeichnete. Darin verpflichtete er sich, monatliche Rückzahlungen von CHF 200.00 zu leisten. Auch dieser Vereinbarung kam A.________ nicht nach, da ihm die finanziellen Mittel hierzu fehlten. W.________ und auch V.________ traten darauf mehrmals mit A.________ per WhatsApp in Kontakt und erinnerten ihn an die Zahlungsverpflichtung. Am 27. Juli 2021 schrieb W.________ nochmals eine Nachricht per WhatsApp und schrieb A.________, er solle diesen Monat CHF 100.00 zahlen, damit V.________ sehe, dass seine Versprechen nicht einfach nur Worte seien.
Am 10. August 2021 um 22.27.52 Uhr, also kurz nachdem A.________ zu Hause in L.________ (Ortschaft) ankam, überwies er per TWINT CHF 200.00 an V.________. Um 22.29 Uhr schrieb er eine Nachricht per WhatsApp an W.________ mit dem Inhalt: «Guten Abend W.________ Ich habe schon mal die ersten 200.- der V.________ gesendet. Ende Monat folgen dann wieder 200.- oder 100.- je nachdem wie meine finanzielle Situation aussieht. Lg A.________». Um 22.32.09 Uhr überwies er per TWINT CHF 340.00 an X.________.
Wie bereits ausgeführt verursachte A.________ den Tod von †G.________. In subjektiver Hinsicht handelte er vorsätzlich. Er wusste, dass seine Handlungen (Schlagen mit Gegenstand gegen den Kopf, Würgen, in bewusstlosem oder im Bewusstsein getrübten Zustand in die mit Wasser gefüllte Badewanne legen) zum Tod von †G.________ führen konnten und er wollte dies. Dabei handelte er besonders skrupellos. Sein Beweggrund für die Tat war besonders verwerflich. Die Tötung von †G.________ diente einzig dazu, zu finanziellen Mitteln und zu einem Laptop zu kommen. Nur deshalb nahm er Ende Juli / anfangs August 2021 wieder Kontakt zu †G.________ auf im Wissen, dass diese immer noch Gefühle für ihn hegte, spielte ihr vor, immer noch Interesse an ihr zu haben und schrieb ihr über WhatsApp unter anderem, dass er Gefühle für sie habe und dass sie für immer zusammengehören würden. Gegenüber seinem Bekanntenkreis verschwieg er bewusst, dass er wieder Kontakt zu †G.________ aufgenommen hatte und dass er diese traf. Als †G.________ ihm nicht wie geplant den Laptop aushändigte, sondern ihn immer wieder hinhielt, und ihm auch sonst die finanzielle Hilfe verweigerte, wurde er frustriert und wütend und tötete sie. A.________ stellte so sein eigenes Bedürfnis danach, seine finanzielle Situation zu verbessern, nicht ohne Laptop in der Berufsschule erscheinen zu müssen und gegenüber seiner Familie und seinem Umfeld den Schein vom zuvorkommenden, freundlichen jungen Mann, der sein Leben im Griff hat, zu wahren, über das Leben der 21-jährigen †G.________, was von einem extremen Egoismus und von einer extremen Geringschätzung von deren Leben zeugt. A.________ machte †G.________, als diese ihm nicht helfen wollte, zum Objekt seiner Frustration und Wut über seine desolate finanzielle Situation, an deren Entstehung †G.________ keinen Anteil hatte.
Auch die Art der Ausführung der Tat und sein Nachtatverhalten waren besonders verwerflich. A.________ wirkte auf verschiedene Weise auf den Körper von †G.________ ein, indem er das sich wehrende Opfer mit einem Gegenstand schlug, ihm mehrere Verletzungen im Kopf- und Halsbereich zufügte, das Opfer würgte und schliesslich noch in die Badewanne legte und dort ertränkte. Sein Vorgehen zeichnet sich durch besondere physische Brutalität aus. Diese Art der Tatausführung, die zwangsläufig eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt, ist Ausdruck einer besonderen Kaltblütigkeit. Dies zeigt sich auch daran, dass A.________ dies alles machte, nachdem er den ganzen Tag mit †G.________ verbracht hatte, ihr vorspielte, sie zu lieben, mit ihr mehrmals den Geschlechtsverkehr vollzog und sie so in Sicherheit wiegte. Nach der Tat schrieb er ebenfalls völlig kaltblütig auf einen Zettel «Rlp G.________ 10.08.2021» und betrieb einen enormen Aufwand, um die Tat zu vertuschen, indem er den Tatort penibel reinigte, den Tatort verdunkelte und verschloss, Tatspuren vom Tatort mitnahm und entsorgte oder sogar bei sich aufbewahrte, wie die YB-Schals und die Wohnungsschlüssel, zudem mehrere Nachrichten an †G.________ sandte, obwohl er wusste, dass diese aufgrund seines Einwirkens die Nachrichten nicht mehr empfangen und lesen konnte, ihr in einer Nachricht sogar «noch ein schönes Leben» wünschte und von deren Mobiltelefon mehrere Anrufe auf sein Mobiltelefon tätigte. Auf der Heimfahrt nach der Tat holte er sich im Bahnhof Bern im McDonald's etwas zu essen, traf anschliessend seinen Kollegen in U.________(Ortschaft) und besuchte am nächsten Tag die Berufsschule und nahm dabei noch den Laptop des Opfers mit, als wäre nichts geschehen. Damit erfüllte er den Tatbestand des Mordes gemäss Art. 112 StGB.
Sollte das Gericht zum Schluss kommen, dass A.________ nicht besonders skrupellos gehandelt hat, wird er eventualiter der vorsätzlichen Tötung (Art. 111 StGB) angeklagt. Er bewirkte durch seine Handlungen den Tod von †G.________, wobei er dies wissentlich und willentlich tat und deren Tod zumindest in Kauf nahm.
Zudem erfüllte A.________ den Tatbestand des Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 4 StGB. Auch diesbezüglich handelte er vorsätzlich. Er wusste, dass er durch seine Handlungen †G.________ in Lebensgefahr bringt sowie diese grausam behandelt und er wollte dies, und zwar zum Zweck der Aneignung des Laptops und des Mobiltelefons. Durch die Art der Ausführung der Tat, den Schlag gegen den Kopf, das Zufügen der Verletzungen im Kopf- und Halsbereich, das Würgen, das Ertränken, fügte A.________ dem Opfer †G.________ Leiden zu, die den von ihm angestrebten Zweck (Aneignung des Laptops und des Mobiltelefons) nicht erforderte. Er wusste weiter, dass der Laptop und das Mobiltelefon fremd sind und dass er durch deren Wegnahme fremden Gewahrsam bricht und neuen begründet. Er wollte sich das entwendete Deliktsgut aneignen und sich damit bereichern und hat dies auch getan. Durch die Vornahme der TWINT-Überweisungen erfüllte er zudem den Tatbestand des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Art. 147 Abs. 1 StGB. Auch diesbezüglich handelte er vorsätzlich. Durch das Auslösen der Zahlungen auf sein Konto wollte er sich bereichern, was er auch getan hat.
Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung behielt sich das Gericht in Anwendung von Art. 344 StPO vor, den Tatvorwurf des qualifizierten Raubes auch unter dem rechtlichen Aspekt des einfachen Raubes nach Art. 140 Ziff. 1 StGB und des einfachen Diebstahls nach Art. 139 Ziff. 1 StGB zu würdigen (pag. 2139 f.). In seinem Urteil erklärte es den Beschuldigten neben Mord letztendlich schuldig des Diebstahls, beschränkt auf das Mobiltelefon, sowie des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage. Diese beiden letzten Schuldsprüche sind in Rechtskraft erwachsen, werden aber – auf Grund des engen Sachzusammenhangs mit dem Mordvorwurf – im Folgenden sachverhaltlich ebenfalls noch kursorisch thematisiert.
Unbestrittener Sachverhalt
Die Vorinstanz hat den unbestrittenen Rahmensachverhalt, ergänzt durch die bis dahin geltend gemachten, heute aber widerlegten Darstellungen des Beschuldigten, treffend wiedergegeben, darauf wird vorab verwiesen (S. 9 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2241 f.):
Am Nachmittag des 11. August wurde †G.________ in ihrer Wohnung an der N.________ (Strasse) in F.________(Ortschaft) tot aufgefunden. Sie lag nackt in der mit Wasser gefüllten Badewanne.
Der Beschuldigte und †G.________ kannten sich seit dem Jahre 2018. Nach einer ersten, verhältnismässig kurzen Beziehung, blieb man auch in den folgenden Jahren in Kontakt. Bereits Ende Juni 2021 ersuchte der Beschuldigte †G.________ um finanzielle Unterstützung. Man kam sich wieder näher. Nach weiteren Kontakten und einem Treffen am 6. August 2021 reiste der Beschuldigte für eine Übernachtung vom 9. auf den 10. August 2021 nach Bern. Er blieb auch am folgenden Tag in der Wohnung von †G.________, nachdem er sich frühmorgens bei seinem Arbeitgeber krank gemeldet hat. Laut Darstellung des Beschuldigten habe er †G.________ bereits am Vortag gefragt, ob er ihren Laptop ausleihen dürfte, da er für die Berufsschule am nächsten Tag immer noch keinen Laptop gehabt habe. Sie sei einverstanden gewesen, habe die Konfigurierung aber immer wieder hinausgezögert, weshalb er seine Heimreise ebenfalls verschoben habe.
Sie seien praktisch den ganzen Tag zusammen im Bett gewesen, hätten Sex gehabt, Filme geschaut, geschlafen und geredet. Am späteren Nachmittag sei es laut Darstellung des Beschuldigten zu einem heftigen Streit gekommen.
Er habe †G.________ dabei ertappt, wie sie mit anderen Männern gechattet habe. Er habe sich sehr geärgert und habe das Bedürfnis verspürt, nach Draussen zu gehen, um etwas Abstand zu gewinnen. Er sei um 19:00 Uhr hinausgegangen, sei im Quartier herumgelaufen und habe Filme geschaut. Nach 45 Minuten sei er wieder in die Wohnung zurückgegangen. Da habe er †G.________ tot oder bewusstlos im kalten Wasser in der Badewanne vorgefunden. Überfordert durch die angetroffene Situation, habe er angefangen die Wohnung zu putzen (namentlich Blut und Glasscherben). Das habe etwa 20 bis 25 Minuten in Anspruch genommen. Dann habe er die Wohnung verlassen, um nach Hause zurückzukehren.
Der Beschuldigte nahm den Laptop und das Mobiltelefon von †G.________ mit, ebenso den Wohnungs- und Briefkastenschlüssel sowie ihre beiden YB-Schals. Die in der Wohnung vorgefundenen Glasscherben und die Tücher, welche der Beschuldigte zum Putzen der Blutspuren verwendet hat, legte er in einen Sack und entsorgte diesen im Bahnhof T.________(Ortschaft). Er fuhr nach Hause, besuchte am nächsten Tag die Berufsschule, abends ging mit seinem Freund Y.________ in Zürich einkaufen um sich abzulenken. Am nächsten Tag begab er sich an seinen Arbeitsplatz in Z.________ (Ortschaft), wo er um 16:30 Uhr angehalten wurde.
Letztendlich hat der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung eingeräumt, den Tod des Opfers verursacht zu haben und nicht – wie zu Beginn angegeben – ihre Wohnung aufgrund des angeblich entdeckten Chatverkehrs zwischen †G.________ und anderen Männern während 45 Minuten verlassen und nach seiner Rückkehr †G.________ tot in der Badewanne aufgefunden zu haben. Damit einhergehend ist nach seinen neusten Darstellungen ebenfalls unbestritten, dass es zwischen ihnen zu einem Streit gekommen ist – allerdings weil sie Kontakte zu anderen Frauen auf seinem Handy gesehen habe und nicht umgekehrt –, er †G.________ mit einer Glasflasche auf den Kopf schlug und schliesslich auf ihren Hals einwirkte, was nach seiner Darstellung zu einer Leblosigkeit führte, die aus seiner Sicht als Tod interpretiert wurde. Überdies ist unbestritten, dass er †G.________ in die Badewanne legte und noch am gleichen Tag – d.h. am 10. August 2021 – zwischen 17:28 und 17:49 Uhr mit dem Mobiltelefon von †G.________ 20 Mal je CHF 150.00 ab deren Konto bei der S.________(Bankinstitut) auf deren TWINT Prepaid Konto transferierte und davon insgesamt CHF 830.00 (einmal CHF 500.00, dreimal CHF 100.00 und dreimal CHF 10.00) mittels ihres Mobiltelefons und TWINT an sich selber überwies.
Bestrittener Sachverhalt
Auch den (damals) bestrittenen Sachverhalt hat die Vorinstanz treffend wiedergegeben (S. 10 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2242):
Der Beschuldigte hat das angeklagte Geschehen, soweit es über den unbestrittenen Sachverhalt resp. den nachweislich erstellten Ablauf nach ca. 20:00 Uhr hinausgeht, als unrichtig von sich gewiesen. Er habe †G.________ nicht getötet. Er habe sie auch nicht im Rahmen einer allfälligen Auseinandersetzung geschlagen oder gewürgt, wie dies von Seiten seines privaten Verteidigers Rechtsanwalt B.________ in Betracht gezogen wurde. Er habe sich weder CHF 830.00 vom TWINT-Konto von †G.________ auf sein Konto überwiesen, noch habe er ohne ihr Einverständnis den Laptop mitgenommen. Was sich in der Wohnung von †G.________ zugetragen hat, ist damit umstritten.
Anlässlich der Berufungsverhandlung bestritt der Beschuldigte nicht mehr, den Tod von †G.________ verursacht zu haben. Auch die getätigten TWINT-Überweisungen anerkannte er. Er bestritt aber weiterhin, dass es aufgrund des Laptops und allenfalls der TWINT-Überweisungen zum Streit zwischen ihm und †G.________ gekommen sei sowie, dass die Tötung von †G.________ einzig dazu gedient habe, an finanzielle Mittel und an einen Laptop zu kommen und er deshalb Ende Juli / Anfang August 2021 wieder Kontakt zu ihr aufgenommen gehabt habe. Nach wie vor bestritten wird auch der Vorwurf, der Beschuldigte habe †G.________ mit einem YB-Schal und / oder mit einem Duschschlauch gedrosselt, sie nochmals im Badezimmer stranguliert und in der Badewanne ertränkt.
Beweismittel
Die Vorinstanz hat die wesentlichen Beweismittel aufgelistet (pag. 2243 f.; S. 11 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Darauf kann – mit einer Ergänzung – verwiesen werden. Auch auf den daraufhin erstellten Zeitstrahl für die Zeit vom 9.-12. August 2021 kann verwiesen werden, er wird in der Folge zitiert (S. 11 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2243 ff):
Ereignisse, Chats und relevante Abläufe wurden anhand von Telefonauswertungen, Editionen und soweit unbestrittenen Aussagen zusammengestellt. Sie geben einen ersten chronologischen Überblick über aktenkundige Vorgänge. Umstrittene Auswertungsresultate (namentlich die Auswertung des Schrittzählers auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten), werden bei dieser Zusammenstellung ausgeklammert.
Im Juli 2021:Der Beschuldigte erhält ein Schreiben der Berufsschule U.________(Ortschaft) mit der Information, dass er für den schulischen Unterricht einen eigenen Laptop mit gewissen Anforderungen benötige. Der Laptop sollte am 11. August 2021, am ersten Schultag, mitgebracht werden (EV des Beschuldigten, pag. 678 Z. 174 ff.; pag. 728 Z. 1110 ff.).
Im Juli 2021:Der Beschuldigte erzählt seiner besten Freundin AA.________, dass er sich sehr für AB.________ interessiere. Laut AA.________ sei es sicher schon zu fünf bis sechs Dates gekommen sei. Der Beschuldigte habe sehr über AB.________ geschwärmt und sie auch über ihn, aber er sei zu schüchtern gewesen, um den ersten Schritt zu machen (EV AA.________, pag. 978 Z. 82 ff.; pag. 979 Z. 102 f.).
3. August 2021:Der Beschuldigte beginnt seine Lehre als AC.________ in Z.________(Ortschaft).
Ab 2. August 2021:Ab 2. August tauscht der Beschuldigte im Chat mit †G.________ Nachrichten aus. Am 4. August 2021 schreibt er ihr, dass er sich in den letzten drei Jahren nur mit anderen Frauen abgelenkt habe, er sich aber jetzt bewusst geworden sei, dass sie für immer zusammengehören würden. †G.________ ist glücklich und schreibt ihren Freundinnen darüber. Der Beschuldigte fährt am 6. August 2021 zu ihr nach Bern, ein weiteres Treffen am nächsten Tag sagt er ab. Sie wollen sich am 9. August 2021 wiedersehen. Seinem besten Freund Y.________ sagt der Beschuldigte, dass er zu einer Kollegin gehen werde, um einen Laptop zu holen, evtl. würde er bei ihr übernachten (pag. 722 Z. 796 f.).
09.08.21, 13:47 Uhr: Der Beschuldigte fragt seinen Vater, ob dieser ihm einen Laptop für die Schule kaufen könne. Dieser verneint und erklärt, dass er kein Konto mehr bei «Q.________» habe (EV AD.________, pag. 990 Z. 45 ff.).
09.08.21, ab 17:31 Uhr:Der Beschuldigte suchte im Web nach Laptops (Berichtsrapport, pag. 1106 f.).
09.08.21, 22:45 Uhr:Der Beschuldigte fährt nach der Arbeit nach Bern, um bei †G.________ zu übernachten. Sie sollten sich gegen Mitternacht bei der Bushaltestelle AE.________ treffen. Auf dem Weg dorthin schreibt der Beschuldigte seiner Kollegin AA.________ folgende WhatsApp Nachricht: «Boaahh ich weiss nid werum aber gheie wieder übere ab AF.________» (EV AA.________, pag. 979, Z. 135; Berichtsrapport, pag. 1106).
10.08.21, 02:39 Uhr:Das Passwort für den Laptop von †G.________ wird in die Cloud des Beschuldigten geladen, nachdem er sie nach dem Passwort gefragt hat (Berichtsrapport, pag. 1006; EV Beschuldigter, pag. 725 Z. 960 ff.).
10.08.20, 06:10 Uhr:Der Beschuldigten befindet sich in der Wohnung von †G.________. Er schreibt seiner Kollegin AA.________ folgende WhatsApp Nachricht: «Jaaj AF.________ sie turnt miih ahh irgendwie» (EV AA.________, pag. 979, Z. 135; Berichtsrapport, pag. 1106).
10.08.21, 06:56 Uhr:Der Beschuldigte meldet sich bei seinem Arbeitgeber wegen entzündeter Augen krank. Er informiert seinen Chef am Telefon, dass er nach dem Fussballtraining in den Kleidern eingeschlafen sei und vergessen habe, die Kontaktlinsen herauszunehmen (EV P.________, pag. 899 Z. 69; EV Beschuldigter, pag. 678 Z. 151 ff.).
10.08.21, 11:29 Uhr:Chat zwischen †G.________ und «AG.________». Dieser bittet sie, ihm neue Bilder von sich zu senden, was sie vermutlich getan hat (der Inhalt der Bilddatei war nicht mehr zu ermitteln). Im Chat geht es seit dem 30. Juli 2021 um ein «anbandeln». Das Foto von ihm zeigt einen Mann in Unterhose im Badezimmer (Berichtsrapport vom 8. November 2021, pag. 1094).
10.08.21, 14:19-15:18 Uhr:WhatsApp Chat zwischen dem Beschuldigten und seinem Freund Y.________. Es wird darüber gesprochen, ob/wann man sich für eine Fahrt nach «zh» treffen wolle. Die letzte Anfrage von Y.________ von 15:18 Uhr «wenn genau bre» wird vorderhand nicht beantwortet (Berichtsrapport, pag. 1107).
10.08.21, 14:12-16.16 Uhr:WhatsApp Chat zwischen †G.________ und ihrer Freundin R.________. Die Konversation dreht sich um das Unwohlsein von R.________ und ihrer möglichen Nicht-Teilnahme am Championsleague Match YB-Cluj vom 10. August 2021, Anpfiff um 20:30 Uhr. †G.________ hat zwei Tickets für dieses Spiel. Um 16:16 Uhr schreibt †G.________ an R.________ «vlt hesch o lebensmittelvergiftig». Zwei darauffolgende Nachrichten von R.________ um 16.24 Uhr werden zugestellt, weisen aber den Status «ungelesen» auf (Beilage zum Berichtsrapport, pag. 1100).
10.08.21, 16:45 Uhr:Auf der Inbox des EMail-Accounts von †G.________ ist ersichtlich, dass der Kontakt «AG.________» ihr zwei mp4-Dateien über Google-Drive freigegeben hat. Die Dateien weisen den Status «ungelesen» auf (Berichtsrapport, pag. 1094).
10.08.21, 17:28-17:49 Uhr:Auf das Mobiltelefon von †G.________ werden ab ihrem S.________ (Bankinstitut) Konto 20 Mal je CHF 150.00 (total CHF 3'000.00), auf ihr TWINT Konto aufgeladen (Auszüge TWINT AG, pag. 1288 ff.).
10.08.21, 17:52 Uhr:Auf dem Mobiltelefon von †G.________ erfolgt eine Websuche mit dem Suchthema «twint prepaid limite überprüfen» (Berichtsrapport, pag. 1098).
10.08.21, 17:56 Uhr:Es wird eine Zahlung von CHF 500.00 via TWINT vom Mobiltelefon von †G.________ an das Mobiltelefon des Beschuldigten ausgeführt (Auszüge TWINT AG, pag. 1288).
10.08.21, 17:56-17:57 Uhr:Es werden drei Zahlungen zu je CHF 100.00 via TWINT vom Mobiltelefon von †G.________ an das Mobiltelefon des Beschuldigten ausgeführt (Auszüge TWINT AG, pag. 1288).
10.08.21, 19:03 Uhr:Eingang einer WhatsApp Nachricht von Y.________ auf das Mobiltelefon des Beschuldigten mit der Frage «Wb» (Berichtsrapport, pag. 1107).
10.08.21, 19:21-19:23 Uhr:WhatsApp Nachricht des Beschuldigten an Y.________ «AQ.________ (Ortschaft) Bro» «Chume etzz hei» und Antwort von Y.________ «Kuku» (Berichtsrapport, pag. 1107).
10.08.21, 19:42 Uhr:WhatsApp Nachricht des Beschuldigten an †G.________ «SCHRIEB MIR NIE MEHR WIEDER» (Berichtsrapport, pag. 1107).
10.08.21, 19:42 Uhr:WhatsApp Nachricht des Beschuldigten an †G.________ «VERPISS DICH VU MIM LEBE» (Berichtsrapport, pag. 1107, 1112).
10.08.21, 19:43 Uhr:WhatsApp Nachricht des Beschuldigten an †G.________ «Häts nie erwartet aber Gott het wele dasi das gseh» (Berichtsrapport, pag. 1107, 1112).
10.08.21, 19:43 Uhr:WhatsApp Nachricht des Beschuldigten an †G.________ «Du hesch mir sHerz broche» (Berichtsrapport, pag. 1107, 1112).
10.08.21, 19:43 Uhr:WhatsApp Nachricht des Beschuldigten an †G.________ «Darum hani nüm wele epis neus ihgah» (Berichtsrapport, pag. 1107, 1112).
10.08.21, 19:43 Uhr:WhatsApp Nachricht des Beschuldigten an †G.________ «Hesch di nid gänderet» (Berichtsrapport, pag. 1107, 1112).
10.08.21, 19:43 Uhr:WhatsApp Nachricht des Beschuldigten an †G.________ «Schrieb mir nie MEHH!!» (Berichtsrapport, pag. 1107).
10.08.21, 19:44 Uhr:Der Beschuldigte blockiert den Kontakt zum Mobiltelefon von †G.________ (Berichtsrapport, pag. 1107).
10.08.21, 19:45-19:47 Uhr:Drei verpasste Anrufe vom Mobiltelefon von †G.________ an den Beschuldigten (Berichtsrapport, pag. 1107).
10.08.21, 19:48 Uhr:Drei zurückgewiesene Anrufe vom Mobiltelefon von †G.________ an den Beschuldigten (Berichtsrapport, pag. 1107).
10.08.21, 19:49 Uhr:Ein verpasster Anruf vom Mobiltelefon von †G.________ an den Beschuldigten (Berichtsrapport, pag. 1107).
10.08.21, 19:51-19:52 Uhr:Es werden drei Zahlungen zu je CHF 10.00 via TWINT vom Mobiltelefon von †G.________ an das Mobiltelefon des Beschuldigten ausgeführt (Auszüge TWINT AG, pag. 1288).
10.08.21, 19:52 Uhr:Letzte registrierte Antennenverbindung des Mobiltelefons von †G.________ (Berichtsrapport, pag. 1372).
10.08.21, 19:53 Uhr:Die SIM-Karte des Mobiltelefons von †G.________ wird entfernt (Berichtsrapport, pag. 1372).
10.08.21, 20:01-20:36 Uhr:Das Mobiltelefon des Beschuldigten wird vom Mobiltelefon von †G.________ als hotspot benutzt (Berichtsrapport, pag. 1372).
10.08.21, 20:13-20:42 Uhr:Der Beschuldigte begibt sich zu Fuss von der Wohnung von †G.________ zum Bahnhof F.________(Ortschaft).
10.08.21, 20:23 Uhr:Y.________ erkundigt sich per WhatsApp beim Beschuldigten, wo er sei (Berichtsrapport, pag. 1107).
10.08.21, 20:25 Uhr:Der Beschuldigte benutzt Google Maps um den Bahnhof F.________(Ortschaft) zu finden (Berichtsrapport, pag. 1371).
10.08.21, 20:43-20:48 Uhr:Zugfahrt des Beschuldigten von F.________(Ortschaft) zum HB Bern (Berichtsrapport, pag. 1372).
10.08.21, 20:48-21:04 Uhr:Aufenthalt im HB Bahnhof, Zahlung von CHF 11.50 für Einkauf bei McDonalds (Auszüge AK.________(Bankinstitut) AG, pag. 1272; Berichtsrapport, pag. 1372).
Gemäss UBS-Auszug soll der Einkauf bei McDonald’s Bern am 10. August 2021 bereits um 18:53 Uhr stattgefunden haben, was aber weder mit der Standortüberwachung des Mobiltelefons des Beschuldigten (vgl. pag. 1405) noch mit der Auflistung auf pag. 1107 zu vereinbaren ist. Dies könnte mit einer falschen Einstellung der Uhr erklärt werden. Eine restlose Klärung der Frage ist aber letztendlich nicht möglich und auch nicht notwendig, weil die hier erstellten zeitlichen Abläufe letztendlich auch vom Beschuldigten selber unbestritten blieben und er geltend machte, in Bern noch etwas gegessen zu haben.
10.08.21, 21:02 Uhr:WhatsApp Nachricht des Beschuldigten an Y.________, er werde um 22:10 Uhr in «AH.________ (Ortschaft)» sein (Berichtsrapport, pag. 1107).
10.08.21, 21:02 Uhr:WhatsApp Nachricht von Y.________ an den Beschuldigten «Wemmer hüt GW gah?» (Berichtsrapport, pag. 1107).
10.08.21, 21:03 Uhr:WhatsApp Nachrichten des Beschuldigten an Y.________ «bin jz U.________(Ortschaft)» «hahahahahahha» «Wetsh gw» (Berichtsrapport, pag. 1107).
10.08.21, 21:09-21:10 Uhr:Weiterer WhatsApp Chat zwischen dem Beschuldigten und Y.________ zur Frage, wann der Beschuldigte in U.________(Ortschaft) ankommen werde und ob man noch etwas unternehmen wolle (Berichtsrapport, pag. 1107).
10.08.21, 21:10-21:11 Uhr:Der Beschuldigte hebt die Blockierung des Kontakts zum Mobiltelefon von †G.________ auf und schreibt ihr die folgenden beiden WhatsApp Nachrichten: «Hör uf ahlüte», «Wünshti mir hätte Eus nie kenneglernt» (Berichtsrapport, pag. 1108, 1112).
10.08.21, 21:23-21:50 Uhr:WhatsApp Chat zwischen dem Beschuldigten und Y.________ zur Frage, wann und wo der Beschuldigte in U.________(Ortschaft) ankommen werde (Berichtsrapport, pag. 1108). Um 21:50 treffen sie sich in U.________(Ortschaft).
10.08.21, 22:27-22:32 Uhr: Der Beschuldigte überweist seiner Ex-Freundin V.________ per TWINT CHF 200.00 und seinem Kollegen X.________ CHF 340.00 (Auszüge TWINT AG, pag. 1288). Gleichzeitig informiert er W.________ per WhatsApp, dass er «schon mal die ersten 200.00» der V.________ gesendet habe und stellt per Ende Monat weitere Zahlungen in Aussicht, je nach Möglichkeit CHF 100.00 oder CHF 200.00 (pag. 918).
10.08.21, 22:37 Uhr:Der Beschuldigte kommt in AI.________ (Ortschaft) Post an.
10.08.21, 22:50 Uhr:Der Beschuldigte ruft die Website von Apple «Vorbereitung des Mac auf einen Verkauf, eine Weitergabe oder eine Inzahlungsgabe» auf (pag. Berichtsrapport, 1108).
10.08.21, 23:10 Uhr:Der Beschuldigte erhält von Apple die Mitteilung «Die Apple-ID-Code lautet ________» (pag. 1108).
10.08.21, ab 23.27 Uhr:Der Beschuldigte besucht Websites zur Frage, wie das Passwort eines Macs zu umgehen sei und Youtube Videos mit dem Titel «Festplatten Passwort entfernen – geht das?» sowie weitere Webseiten/Videos zum Apple Mac (pag. 1108).
11.08.21, ab 01:59 Uhr:Mitteilung von Apple: «Dein Apple-ID-Code lautet ________» und von Google: «A.________, bestätigen Sie als nächsten Schritt auf Ihrem Mac bitte Ihre Google-Kontoeinstellungen» (pag. 1108).
11.08.21, 12:51 Uhr:WhatsApp Nachricht des Beschuldigten an AB.________ «Heeii AB.________ Hoffe dir gahts gued. Bisch hüt im Geschäft?» (pag. 1108).
11.08.21, 13:45 Uhr:Die Freundin von †G.________, R.________, versucht den Beschuldigten via Instagram zu kontaktieren, weil †G.________ vermisst wird (EV R.________, pag. 804).
11.08.21, 18:25 Uhr:Der Beschuldigte schreibt auf das Mobiltelefon von †G.________, welches er weiterhin bei sich hat, folgende SMS: «Seg dine Kollegine sie sele mir nid schriebe. Verstahs mal Ich will nut meh mit diir ztuee haa!! Suech dir Hilf!! Du bruchsh professionelli Hilf!! Lueg dases dir wieder besser gaht im Kopf, will ich dem Zuestand wo du bisch machsh mir sogar Angsht Übrigens ich weiss nid werum du mir Geld scjicksh das änderte Lag au nidd!! Nah schöns Lebe wünschi dir» (mit Winkehand) (pag. 1108).
11.08.21, 19:57 Uhr:Der Beschuldigte trifft sich mit seinem Freund Y.________. Sie fahren nach Zürich. Sie suchen das Geschäft «AJ.________» auf, in welchem AB.________ arbeitet. Der Beschuldigte kauft für CHF 150.00 Schuhe, Unterhosen und zwei Sonnenbrillen (EV Beschuldigter, pag. 687 Z. 630 ff.; EV Y.________, pag. 855 Z. 95 ff.; Auszüge AK.________ (Bankinstitut) AG, pag. 1273).
12.08.21, 16:30 Uhr:Anhaltung des Beschuldigten an seinem Arbeitsplatz.
Präzisierend ist festzuhalten, dass sich die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach sich der Beschuldigte am 10. August 2021 in der Zeit von 20:13 Uhr bis 20:42 Uhr zu Fuss von der Wohnung von †G.________ zum Bahnhof F.________(Ortschaft) begab, einerseits aus seinen eigenen Aussagen (pag. 696 Z. 1073 ff.; pag. 720 Z. 727 f.) und andererseits aus den damit übereinstimmenden objektiven Beweismitteln ergibt. So wurden namentlich auf der auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten vorinstallierten «Health App» mit Schrittzähler ab 20:13 Uhr bis 20:43 Uhr ununterbrochen insgesamt 1'900 Schritte registriert (pag. 290; pag. 355), was ungefähr mit der Wegstrecke vom Domizil des Opfers bis zum Bahnhof F.________(Ortschaft) kongruiert (vgl. pag. 291). Diese Ortsverschiebung stimmt auch mit der rückwirkenden Teilnehmeridentifikation (RTI) der auf den Beschuldigten lautenden Rufnummer überein, wonach sich sein Mobiltelefon letztmals um 19:48 Uhr in den Antennenstandort am AL.________ (Strasse) in F.________(Ortschaft) (nahe dem Wohnort des Opfers) einloggte, bevor es um 20:37 Uhr vom Antennenstandort an der AM.________ (Strasse) in F.________(Ortschaft) (nahe des Bahnhofs F.________(Ortschaft)) registriert wurde (pag. 1380). Damit im Einklang steht auch die auf der Ticketquittung von FAIRTIQ ersichtliche Abfahrtszeit ab F.________(Ortschaft) um 20:40 Uhr (pag. 1110) und die um 20:25 Uhr registrierte Google Maps-Suche des Beschuldigten, um an den Bahnhof F.________(Ortschaft) zu gelangen (pag. 1107).
Weiter geht die Vorinstanz davon aus, der Beschuldigte sei am 10. August 2021 um 22:37 Uhr an der Haltestelle AI.________ angekommen, was sie offenbar aus der im Fahrticket angegebenen Ankunftszeit (vgl. pag. 1110) ableitet. Anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung hat der Beschuldigte diesen Umstand allerdings nachdrücklich bestritten. Er sei zu diesem Zeitpunkt bereits zu Hause gewesen. Er habe das Tram um 22:10 Uhr genommen und sei um 22:20 Uhr angekommen. Dann sei er nach Hause und direkt in sein Zimmer gegangen (pag. 2571 Z. 5 ff.; pag. 2572 Z. 1 ff.). Insoweit kann hinsichtlich der Fahrtzeiten an diesem Tag – nebst der Abfahrt um ca. 20:40 Uhr ab F.________(Ortschaft) – einzig die Zugverbindung AN.________ von 21:04 Uhr bis 21:48 Uhr gemäss damals festgestelltem Fahrplan der Schweizerischen Bundesbahnen SBB (vgl. Auflistung pag. 355) als erstelltes Auswertungsresultat gelten. Soweit weitergehend kann die Frage der genauen Ankunft zu Hause letztendlich offen bleiben, da für das rechtlich relevante Beweisergebnis nicht ausschlaggebend.
Der Beschuldigte hat anlässlich der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung detaillierte Aussagen zum Geschehen an jenem Abend gemacht und im Wesentlichen folgendes zu Protokoll gegeben:
Er und †G.________ seien damals zusammen im Bett gewesen. Sie habe Nachrichten von anderen Frauen auf seinem Handy gesehen und habe angefangen zu weinen. †G.________ sei dann ihm gegenüber physisch geworden, woraufhin er die Kontrolle über sich verloren, zur Flasche gegriffen und ihr damit auf den Kopf geschlagen habe. Es habe einen Kampf in der Wohnung gegeben, welcher beim Bett begonnen habe. †G.________ sei dann zur Küche gegangen und habe die Schublade geöffnet. Er wisse nicht, nach was sie habe greifen wollen, er habe nachher rotgesehen. Dann habe er sie am Hals gepackt und sie auf dem Boden so lange gewürgt, bis sie ruhig, bewusstlos gewesen sei. Dabei sei sein Knie auf ihrem Bauch gewesen. Als er dann auf dem Bett gesessen sei, habe er gesehen, wie Urin aus ihr gekommen sei. Deshalb habe er gedacht, dass sie tot sei. Er habe sie dann in die bereits mit Wasser gefüllte Badewanne gelegt, den Vorhang zugezogen, das Licht gelöscht und die Tür geschlossen. Dann habe er angefangen, die Wohnung zu putzen. Nachher sei ihm in den Sinn gekommen, dass er vielleicht aus dem Land flüchten müsse. Weil er praktisch kein Geld dafür gehabt habe, sei er auf die dumme Idee gekommen, das Geld vom Handy von †G.________ auf sein Handy zu überweisen. Nachdem er die Reinigung der Wohnung beendet habe, habe er Sachen zusammengepackt, um sie zu entsorgen. Er habe nichts dort lassen wollen, woran Blut gewesen sei. Er habe sich dann überlegt, dass er nicht einfach gehen könne. Er sei dann auf die Idee gekommen, alles zu vertuschen. Deshalb habe er die Nachrichten verschickt, so dass er nicht als Schuldiger dastehe. Er habe ihr Handy und die beiden Schals mitgenommen (pag. 2549 Z. 1 ff.). Die anderen Sachen habe er weggeworfen. Das Handy und den Schal habe er nicht wegwerfen wollen, weil er gedacht habe, dass er damit zur Polizei gehen und sich stellen sollte. Als er seine Familie zu Hause gesehen habe, sei die Idee mit der Flucht weg gewesen. Er habe dann versucht, den Laptop zu entsperren. Danach habe er seiner Ex-Freundin und seinem Bekannten das Geld überwiesen. Er sei dann am nächsten Tag zur Schule und am Donnerstag zu Arbeit gegangen. Als er sich kurz vor Arbeitsende habe stellen wollen, sei er bereits von der Polizei angehalten worden (pag. 2550 Z. 1 ff.). Auf konkrete Nachfragen hin führte der Beschuldigte aus, dass er das Opfer im Bett mit der Weinflasche geschlagen habe, welche in der Folge kaputt gegangen sei (pag. 2552 Z. 9 ff.). Das Fixleintuch habe er dann mitgenommen und mit den anderen Sachen entsorgt. Er könne sich sonst an nichts erinnern, was er noch weggeworfen habe (pag. 2553 Z. 1 ff.). Nach dem Schlag habe der Kampf begonnen. Sie seien auf den Boden gefallen und hätten im Wohnbereich gekämpft. †G.________ sei dann zur Küche gegangen und habe in die Schublade, rechts vom Schüttstein, gegriffen (pag. 2554 Z. 30 ff.; pag. 2555 Z. 1 ff.). Er habe sie dann gepackt, mit der linken Hand gewürgt und mit der rechten Hand habe er ihre linke Hand gehalten. Die Schals habe er †G.________ nie um den Hals gelegt (pag. 2555 Z. 3 ff.). Er selbst sei Rechtshänder. Die Verletzungen an ihrem Hals könne er sich nicht erklären (pag. 2556 Z. 22 ff.; pag. 2557 Z. 4 ff.). Nachdem er davon ausgegangen sei, dass das Opfer tot sei, habe er †G.________ wegbringen wollen. Zuerst habe er ihre Beine genommen. Weil sie aber etwas schwer gewesen sei, habe er sie hochgehoben. Hierzu habe er sie zunächst von der Küchenzeile weggezogen, damit er zwischen sie und die Küchenzeile habe gelangen können. Von ihrer rechten Seite her habe er sie dann hochgehoben und in die mit Wasser gefüllte Badewanne gelegt (pag. 2562 Z. 39 f.; pag. 2563 Z. 1 ff.). Dieses komplizierte Hochheben begründete er mit seinem Vorhaben, dass er ihren Kopf auf die [linke] Seite der Badewanne – und somit auf der gegenüberliegenden Seite der Duscharmatur – habe ablegen wollen. Des Weiteren verneinte er, †G.________ mit dem Duschschlauch tätlich angegangen zu haben (pag. 2566 Z. 6 ff.; pag. 2567 Z. 1 f.). Danach habe er die Idee mit der Flucht und der Geldüberweisung mittels Mobiltelefons gehabt. Den Code für die Entsperrung ihres Handys habe er von †G.________ Handy erhalten, weil man das in einer Beziehung so mache. Er habe dann ihr TWINT-Konto mit ihrem Bankkonto aufgeladen. Er habe sich überlegt, dass CHF 3'000.00 wohl genug seien, dies aufgeladen und versucht, das Geld an sich zu überweisen, wobei es aber eine Limite gehabt habe (pag. 2569 Z. 13 ff.; pag. 2570 Z. 19 ff.). Seiner Ex-Freundin und seinem Cousin bzw. Bekannten habe er die Schulden mittels TWINT-Überweisung erst zurückbezahlt, als er zu Hause gewesen sei (pag. 2571 Z. 5 ff.). Am nächsten Tag habe er sich ablenken wollen. In der Schule habe er sich nicht konzentrieren können, weshalb er auf die Idee gekommen sei, mit seinem damaligen besten Kollegen nach Zürich zu gehen. Dort habe er dann im Laden, wo AB.________ gearbeitet habe, mit dem Geld von †G.________ für CHF 150.00 eingekauft. Die Notiz im Zimmer des Opfers mit der Aufschrift «RIp G.________ 10.08.21» habe er geschrieben (pag. 2574 Z. 34 ff.). Den Laptop habe ihm †G.________ freiwillig am Nachmittag gegeben, das Passwort dafür am Abend vorher (pag. 2575 Z. 24 ff.). Die SIM-Karte habe er aus ihrem Handy genommen und dann bei sich zu Hause weggeworfen (pag. 2577 Z. 10 ff.). Die an †G.________ verschickten sieben SMS in der Zeit von 19:42 Uhr bis 19:43 Uhr und die von ihrem Mobiltelefon aus getätigten Anrufe seien Teil des Vertuschungsplans gewesen (pag. 2577 Z. 33 ff.; pag. 2578 Z. 14 ff.). Die drei TWINT-Zahlungen à CHF 10.00 von †G.________ auf sein Konto seien für seine Zugfahrt gewesen. Es sei nicht möglich gewesen, mehr zu überweisen, er habe es versucht (pag. 2578 Z. 20 ff.). Auf ihrem Handy habe er dann Apps und Nachrichten gelöscht (pag. 2579 Z. 1 ff.). Es stimme, dass †G.________ bereit gewesen sei, ihm am Tattag Geld zu geben. Er habe aber nicht danach gefragt. †G.________ habe gewusst, dass er Schulden gehabt habe. Er habe ihr gesagt, dass er eine Busse und Betreibungen habe, welche er so schnell wie möglich, also nicht so schnell wie möglich, aber einfach später, nicht mehr habe haben wollen. Es sei an diesen Tagen aber auch darum gegangen, dass er Geld von ihr bekommen werde, wozu sie auch bereit gewesen sei, dies, obwohl er noch Schulden bei ihr gehabt habe (pag. 2580 Z. 14 ff.). Am Schluss habe er dann den Laptop erhalten, das Geld aber nicht. Dazu sei es nicht mehr gekommen (pag. 2581 Z. 11 ff.). Sie habe aber nicht aufgrund des Laptops oder des Geldes sterben müssen. Er wisse nicht, ob es passiert sei, weil er einen solchen Druck aufgrund der Schule, der Familie und dem Finanziellen gehabt habe (pag. 2582 Z. 3 ff.). Im späteren Verlauf der Befragung konkretisierte der Beschuldigte auf entsprechende Nachfrage hin, dass er rotgesehen habe, weil †G.________ zur Schublade und zum Messer gegriffen habe. Er habe sie dann gepackt und mit der Hand zugedrückt, bis sie das Messer fallen gelassen habe. Wahrscheinlich habe er das Messer dann auch weggeworfen. In diesem Zeitpunkt habe er an Angriff anstatt an Flucht gedacht. Er habe gewollt, dass †G.________ bewusstlos werde, sich nicht mehr bewege (pag. 2585 Z. 1 ff.). Er sei am Montag zu ihr gefahren, weil er mit ihr habe Zeit verbringen wollen und wegen des Laptops (pag. 2586 Z. 10 ff.). Hinsichtlich der Eileiterschwangerschaft habe †G.________ ihm gesagt, dass das Kind von ihm gewesen sei (pag. 2588 Z. 35 ff.). Sie habe ihm aber nie gesagt, dass sie HPV habe. Als er ihr erzählt habe, dass er es habe, habe sie ganz normal reagiert (pag. 2589 Z. 17 ff.).
Zeitlich ordnete der Beschuldigte die Ereignisse wie folgt ein: Zwischen 16:00 und 16:30 Uhr seien sie zusammen im Bett gewesen und †G.________ habe die Nachrichten der anderen Frauen auf dem Handy des Beschuldigten gesehen. Dann sei es zum Kampf gekommen. Er könne nicht sagen, wann dieser vorbei gewesen sei. Er sei aber nicht lange gegangen (pag. 2551 Z. 18 ff., insb. Z. 38 f.; pag. 2562 Z. 28 ff.). Danach sei er ca. 10 bis 15 Minuten auf dem Bett gesessen und habe †G.________ angeschaut (pag. 2562 Z. 32 f.). Ca. 20 Minuten vor dem Kampf habe †G.________ geduscht und das Badewasser eingelassen. Danach hätten sie Geschlechtsverkehr gehabt (pag. 2564 Z. 4 ff.). Es sei vielleicht 17:00 Uhr gewesen, als der Beschuldigte – nachdem er das Opfer in die Badewanne gelegt und das Badezimmer gereinigt habe – aus dem Bad gekommen sei (pag. 2567 Z. 22 ff.; pag. 2568 Z. 7 ff., insb. Z. 40 f.). Danach habe er relativ lange die Wohnung geputzt (pag. 2569 Z. 8 f.). Während des Putzens habe er in der Zeit von 17:30 Uhr bis kurz vor 18:00 Uhr Geld vom S.________ (Bankinstitut)-Konto von †G.________ auf ihr TWINT-Konto transferiert (pag. 2573 Z. 39 ff.). Danach habe er CHF 500.00 von ihrem TWINT-Konto auf sein TWINT-Konto überwiesen. Bis ca. 19:30 Uhr habe er dann weitergeputzt (pag. 2574 Z. 1 ff.). Um 19:53 Uhr habe er die SIM-Karte aus ihrem Mobiltelefon entfernt. Da sei er noch bei ihr zu Hause gewesen. Er habe diese dann mitgenommen (pag. 2578 Z. 38 ff.). Um 21:50 Uhr sei er in U.________(Ortschaft) angekommen. Dann habe er um 22:10 Uhr das Tram (der AO.________ (Bahngesellschaft)) genommen. Ca. 22:20 Uhr sei er angekommen und nach Hause gegangen. Es könne nicht sein, dass er 22:37 Uhr in AI.________(Ortschaft) Post angekommen sei. Als er die beiden TWINT-Überweisungen um 22:27 Uhr und 22:32 Uhr an seine Ex-Freundin und seinen Bekannten getätigt habe, sei er bereits zu Hause gewesen (pag. 2571 Z. 5 ff.; pag. 2572 Z. 1 ff.). Um 22:50 Uhr habe er dann mit der Google-Suche angefangen. Er sei auf der Seite von Apple «Vorbereitung des Mac auf einen Verkauf, eine Weitergabe oder Inzahlunggabe» gewesen. Den Laptop habe er aber nicht verkaufen wollen. Er habe ihn – wie mit †G.________ abgemacht – für die Schule brauchen wollen. Weil er vergessen habe, dass †G.________ ihm den Code für den Mac gegeben habe, habe er im Internet danach gesucht, wie er den Laptop dennoch entsperren könne. Dabei sei er auf eine falsche Website gelangt (pag. 2572 Z. 24 ff.; pag. 2573 Z. 1 ff.).
Auf die weiteren Beweismittel und Aussagen des Beschuldigten wird – soweit von Relevanz – im Rahmen der Beweiswürdigung direkt eingegangen.
Fragestellung
Die vorinstanzliche Weigerung, bezüglich des Schicksals der amtlichen Verteidigung trotz entsprechenden Antrags Klarheit zu schaffen (pag. 2101), führte dazu, dass namens des Beschuldigten an der Hauptverhandlung zwei Verteidiger plädierten und dabei ihre Anträge auf diametral unterschiedliche Prämissen abstellten. Der amtliche Verteidiger verlangte einen Freispruch gestützt auf die These, dass man auf Grund fehlender Beweismittel von der Sachverhaltsversion des Beschuldigten ausgehen müsse. Der Wahlverteidiger dagegen ging für den gleichen Antrag von der Prämisse aus, dass der Beschuldigte lüge, es jedoch an der Kausalität zwischen Tat und Tod fehle.
Die Vorinstanz hat zur besseren Strukturierung der Beweiswürdigung folgende Beweisfragen gestellt (S. 10 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2242 f.):
1. Hielt sich der Beschuldigte am 10. August 2021 zwischen ca. Mitternacht und 20:20 Uhr ohne Unterbruch in der Wohnung von †G.________ auf oder hat er die Wohnung zwischen ca. 19:00 Uhr bis ca. 19:45 Uhr verlassen? Gab es gegebenenfalls ein Zeitfenster für einen Angriff und eine Drosselung von †G.________ durch eine Drittperson? (Parteivortrag von Rechtsanwalt H.________)
2. Falls der Beschuldigte im Sinne der Anklage für die körperlichen Übergriffe auf †G.________ zur Verantwortung zu ziehen ist: Was ist in der Wohnung passiert? Kann dem Beschuldigten nachgewiesen werden, dass er den Tod von †G.________ kausal verursacht hat? (Parteivortrag von Rechtsanwalt B.________)
Im Rahmen der weiteren angeklagten Vorwürfe stellen sich namentlich folgende weiteren Beweisfragen:
-Hat der Beschuldigte am 10. August 2021 zwischen 17:28 Uhr und 17:49 Uhr ohne Zustimmung von †G.________ mit ihrem Mobiltelefon 20 Mal je CHF 150.00 ab deren Konto bei S.________ (Bankinstitut) auf deren TWINT Prepaid Konto überwiesen um sich über ihr TWINT Konto zwischen 17:56 Uhr bis 17:57 Uhr unter vier Malen insgesamt CHF 800.00 (CHF 500.00, CHF 100.00, CHF 100.00, CHF 100.00), und zwischen 19:51 Uhr bis 19:52 Uhr weitere drei Zahlungen im Gesamtbetrag von CHF 30.00 (CHF 10.00, CHF 10.00, CHF 10.00) auf sein Konto zu überweisen?
-Hat †G.________ dem Beschuldigten ihren Laptop, als sie noch gelebt hat, zum Gebrauch überlassen oder nahm er diesen ohne ihre Zustimmung mit?
-Hat der Beschuldigte das Mobiltelefon ohne Zustimmung von †G.________ mitgenommen?
Hinsichtlich der Täterschaft des Beschuldigten ist lediglich noch sein Geständnis zu überprüfen und zu plausibilisieren. Der Fokus der Beweiswürdigung liegt dabei oberinstanzlich auf einem Teil der zweiten Frage: Was ist rund um den Deliktszeitpunkt in der Wohnung von †G.________ genau geschehen? Dabei interessiert insbesondere die Frage, wie †G.________ gestorben ist und weshalb sie sterben musste. Insofern wird vor allem auch dieser Teil des Geständnisses genau mit der Faktenlage zu vergleichen sein.
Pro memoria: Beweiswürdigung betreffend Beweisfrage 1
Die Vorinstanz hat zur Beweiswürdigung für die Beweisfrage 1 einen Auszug aus dem Anzeigerapport vom 7. März 2022 (pag. 264 ff.), die zusammengefassten Aussagen des Beschuldigten, die Auswertung der beiden Mobiltelefone (Health App, Bildschirmaufleuchten, WhatsApp-Nachrichten, verpasste und zurückgewiesene Anrufe, TWINT-Zahlungen) genauer unter die Lupe genommen (S. 19 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2251 ff.), worauf verwiesen wird. Im Sinne eines Fazits kam sie zu folgendem Ergebnis, wobei die Kammer sich diesen Überlegungen anschliessen kann:
Das Gericht geht gestützt auf die Erkenntnisse aus den drei Auswertungen, die – aus unterschiedlicher Warte und völlig unabhängig voneinander – den vom Beschuldigten geschilderten Ablauf widerlegen, davon aus, dass sich der Beschuldigte zwischen Montag, 9. August 2021 kurz vor 24:00 Uhr und Dienstag, 10. August 2021, 20:13 Uhr, ununterbrochen in der Wohnung von †G.________ aufgehalten hat. Die Behauptung des Beschuldigten, wonach er im fraglichen Zeitraum nicht in der Wohnung gewesen sei, wird auch durch sein eigenes Nachtatverhalten in Frage gestellt. Er gab an, dass er nach seiner Rückkehr in die Wohnung Blut und Glasscherben gesehen habe und †G.________ mutmasslich leblos in der Badewanne gefunden habe. Er habe sie etwas aus dem Wasser gehoben, habe ihren Namen gerufen, ihre Wangen getätschelt und gedacht, dass sie tot sei. Er habe aber aus Angst nicht die Polizei gerufen, sondern habe sich entschlossen, alle Stellen zu reinigen, die er angefasst habe. Im Widerspruch dazu hat er auch Blut weggeputzt, obschon er dieses nicht angefasst hat. Das Wegwischen des Blutes und der Glasscherben deutet darauf hin, dass er es so hat aussehen lassen wollen, als hätte gar kein Angriff auf †G.________ mit der Flasche stattgefunden, dies obschon er geltend machte, dass er mit diesem Angriff gar nichts zu tun habe. Der Beschuldigte entsorgte die Glasscherben im Bahnhof T.________(Ortschaft), das Mobiltelefon, den Laptop und zwei YB-Schals von †G.________ bewahrte er auf, mit der Erklärung, dass er diese Sachen der Polizei zu Beweiszwecken hätte zeigen wollen, wobei unklar ist, was er damit hätte beweisen wollen. Der Beschuldigte konnte hierzu keine nur annähernd plausible Erklärung geben (pag. 692 Z. 887 f.; pag. 732 Z. 1313 ff.). Die Auswertung des Mobiltelefons von †G.________ hat zudem gezeigt, dass einige Programme und Daten gelöscht worden sind (Berichtsrapport, pag. 1096 ff.): Die Instagram-App wurde ganz entfernt. Bei WhatsApp wurde der Chat mit R.________ vom 10. August 2021 gelöscht. Im Chat mit dem Beschuldigten wurde die Sprachnachricht von †G.________ an den Beschuldigten vom 7. August 2021, in welcher sie ihm erklärt hat, wie er die TWINT App installieren müsste, gelöscht. Wenn er das Mobiltelefon zum Zwecke des «Beweises» mitgenommen haben will, um es «der Polizei vorzulegen», ergibt die Löschung der Daten keinen Sinn. Vor allem die Instagram App hätte allenfalls Hinweise auf andere Personen geben können, die für den Tod von †G.________ verantwortlich sein könnten. Dasselbe gilt für das Entsorgen der Scherben. Auf den Scherben der Flasche hätte man eventuell Spuren der Täterschaft finden können, was den Beschuldigten entlastet hätte. Der Umstand, dass der Beschuldigte Beweismittel entsorgte, welche geeignet gewesen wären, seine Version einer Dritttäterschaft zu stützen, zeigt, dass er selber nie ernsthaft an diese Tatbestandsvariante glaubte, sondern sie lediglich als Schutzbehauptung aufgestellt hat.
Beweiswürdigung betreffend Beweisfrage 2
Zum allgemeinen Verhalten und zum Aussageverhalten des Beschuldigten
Prüfung des oberinstanzlichen Geständnisses
Der Beschuldigte gestand anlässlich der oberinstanzlichen Befragung ein, Schuld am Tod von †G.________ zu sein. Er habe ihr einfach das Leben genommen (pag. 2588 Z. 19 f.). Diese Äusserung war dann aber auch die einzige, welche die geschaffene Erwartungshaltung eines echten, offenen und klärenden Geständnisses erfüllt hat. Die neuste Schilderung des angeblich wirklichen Tatgeschehens wirkte mehrheitlich einstudiert, in bedeutenden Details konstruiert und erneut ergebnisorientiert. So schien es der Kammer, als hätte der Beschuldigte die letzten drei Jahre genutzt, um nicht nur die Aktenlage zu studieren, sondern auch die zwischenzeitlich gehörten verschiedenen Argumente der Parteivertreter und die Einschätzung der Vorinstanz in der erstinstanzlichen Urteilsbegründung. Sein Geständnis passte er genau diesen Erkenntnissen an, dies offensichtlich, um das Narrativ im Hinblick auf die Qualifikation seiner Tat zu steuern.
Die Kammer hat sich eingehend mit dem Aussageverhalten des Beschuldigten auseinandergesetzt und sah im oberinstanzlichen Geständnis – ähnliche wie die privatklägerische Rechtsvertretung und die Generalstaatsanwaltschaft in ihren oberinstanzlichen Plädoyers – zahlreiche Widersprüche, Strukturbrüche und offensichtliche Schutzbehauptungen:
Vorab sind die Aussagen des Beschuldigten in Bezug auf die ihm vorgehaltenen Drittaussagen hervorzuheben, in welchen er alle unliebsamen Aussagen als falsch bezeichnet und deren Urheber damit als Lügner darstellt. So will er beispielsweise – entgegen den Ausführungen im Vollzugsbericht der JVA K.________ (vgl. pag. 2520) – nie mit dem Sozialarbeiter über die Anlasstat gesprochen haben (pag. 2548 Z. 1 ff.), Y.________ nicht gesagt haben, dass er für «diese Kollegin» [Anm. Kammer: †G.________] keine Gefühle empfinde und einfach habe «vögeln» können (pag. 860 Z. 338 ff.; pag. 2583 Z. 14 ff.) und entgegen den Aussagen von R.________ nichts davon gewusst haben, dass †G.________ HPV gehabt habe (pag. 802 f. Z. 46 ff.; pag. 2589 Z. 17 ff.), was wenig überzeugend ist, zumal alle drei weder einen Grund für Falschaussagen hatten noch ein solcher seitens des Beschuldigten dargetan wurde.
Höchst widersprüchlich erscheinen seine neusten Ausführungen sodann hinsichtlich des Fixleintuchs. Gemäss seinen Schilderungen habe er das Opfer im Bett mit der Weinflasche geschlagen, welche in der Folge kaputt gegangen sei (pag. 2549 Z. 5 ff.; pag. 2552 Z. 9 ff.). Gestützt auf diese Angaben wären neben Glassplittern wohl auch Weinflecken und Blut auf dem Fixleintuch zu erwarten gewesen, zumal das Opfer gemäss dem Beschuldigten die ganze Zeit am Kopf geblutet haben soll (pag. 2559 Z. 1 ff.). Der Beschuldigte erklärte die nicht vorhandenen Weinflecken zunächst damit, dass die Weinflasche wohl leer gewesen sein müsse (pag. 2552 Z. 39 f.). Erst nach Hinweis, dass eine Weinflasche nie ganz leer sei, ausser sie sei ausgewaschen worden, und auf Vorhalt seiner eigenen Aussagen, wonach nur noch der Flaschenhals übrig gewesen sei, sowie auf Frage, ob er denn das Fixleintuch ausgewechselt habe, gab er an, das Fixleintuch mitgenommen und ebenfalls weggeworfen zu haben, er könne das zu 100% sagen (pag. 2552 Z. 42 ff.; pag. 2553 Z. 1 ff.). Diese neue Aussage lässt aufhorchen. Einerseits ist nicht einzusehen, weshalb er dieses Fixleintuch nicht auch bereits mit den anderen, detailliert aufgezählten weggeworfenen Gegenständen in früheren Aussagen erwähnte. Andererseits steht dieses behauptete Vorgehen im Widerspruch zu den objektiven Beweismitteln, wonach Glasfragmente auf dem Fixleintuch und dem Matratzenschoner, aber keine durchgedrungenen Wein- oder Blutflecken gefunden wurden (vgl. pag. 411 f., Asservaten-Nr. 414 ff.), besonders nachdem der Beschuldigte ausgesagt hatte, alles mitgenommen und entsorgt zu haben, was Blut gehabt habe, wenn er doch auf diesem neu aufgetauchten Fixleintuch gar keine Blutflecken gesehen haben will (pag. 2553 Z. 13 ff.). Im Übrigen scheint eher ungewöhnlich, dass ein Bett über dem Matratzenschoner mit zwei Fixleintüchern bezogen wird, was ja der Fall gewesen wäre, wenn der Beschuldigte ein Fixleintuch abgenommen und fortgeworfen haben will, während die Forensik nachher ab der Matratze den Matratzenschoner und ein «weisses Fixleintuch» sicherstellen konnte. Dass ein solches zusätzliches Fixleintuch tatsächlich existierte, ist nach dem Gesagten höchst unwahrscheinlich. Wenn für die Beweisführung letztendlich nicht matchentscheidend, ist nicht einzusehen, weshalb der Beschuldigte bei einem tatsächlich ehrlich gemeinten Geständnis in diesem Punkt – erneut in Erklärungsnot manövriert – unwahre Angaben machen und Ausflüchte konstruieren muss.
Angesichts der fehlenden Badezusätze im Wasser und der Tatsache, dass das Badewasser bis zum gemeinsamen Baden bereits kalt gewesen wäre, scheinen denn auch die Ausführungen des Beschuldigten, wonach †G.________ nach dem Duschen vorgeschlagen haben soll, nach dem gemeinsamen Geschlechtsverkehr baden zu gehen und bereits zu diesem Zeitpunkt Wasser eingelassen habe (pag. 2549 Z. 27 ff.; pag. 2563 Z. 31 ff.; pag. 2564 Z. 1 ff.), alles andere als glaubhaft.
Augenscheinlich wahrheitswidrig sind auch die Angaben des Beschuldigten, wonach er eine Beziehung mit †G.________ geführt haben soll (pag. 2569 Z. 34 ff.). So geht aus den sichergestellten Aufzeichnungen des Mobiltelefons des Beschuldigten beispielsweise hervor, dass er – bevor und nachdem er †G.________ am 4. August 2021 geschrieben hatte, dass ihm erst jetzt bewusst geworden sei, dass sie für immer zusammengehören würden (pag. 808) – am 2. August 2021 AA.________ eine Audiodatei schickte, in welcher er angab, dass er nicht wisse, was er machen solle. Vielleicht sei AB.________ doch nicht die Frau für ihn. Sie sei «top» und er wolle sie auch, aber von ihrer Seite komme kein Interesse (pag. 1105). Am 8. August 2021 erstellte er sodann eine Bilderstrecke von einer unbekannten weiblichen Person in der Einstellhalle (pag. 1106) bevor er dann am 9./10. August 2021 AA.________ schrieb, dass er «ab AF.________ übere gheie», sie ihn «irgendwie ahh turne» (pag. 1106), wobei er Letzteres äusserte, als er bereits bei †G.________ zu Hause war. Der Beschuldigte war also nicht nur an anderen Frauen interessiert, sondern verschwieg auch gegenüber seinem gesamten Umfeld (vgl. bspw. pag. 869 Z. 213 f.; pag. 980 Z. 155 ff.; pag. 987 Z. 153 f.) – selbst seinem besten Kollegen (pag. 854 f. Z. 61 ff.) – dass er mit †G.________ in Kontakt stand. Der Beschuldigte musste nach Vorhalt der Faktenlage dann auch selber eingestehen, dass an seiner Version der Geschichte augenscheinlich wenig Glaubhaftes dran sein konnte, und schwächte seine Aussagen zunehmend ab, bis er schliesslich angab, generell für alle Ex-Freundinnen noch Gefühle gehabt zu haben. Bei †G.________ sei es auch so gewesen, wenn auch nur ein bisschen. Er habe auch Interesse an anderen Frauen gehabt (vgl. pag. 2569 Z. 36 ff.; pag. 2583 Z. 1 ff.). Ernst gemeintes Interesse mit Beziehungsabsichten klingt anders. Vielmehr dürfte es so gewesen sein, wie der Beschuldigte es gegenüber Y.________ äusserte, nämlich, dass er keine Gefühle für «diese Kollegin» empfinde und einfach habe «vögeln» können (pag. 860 Z. 338 ff.).
Der Beschuldigte bzw. dessen Verteidiger äusserte im Vorfeld der Berufungsverhandlung, dass er nun aussagen wolle und eingestehen werde, †G.________ getötet zu haben (pag. 2536.1), was er dann auch tat, allerdings verbunden mit der Behauptung – und dies zunächst weder in der spontanen Erzählung (pag. 2549 Z. 1 ff.; pag. 2550 Z. 1 ff.) noch auf Frage nach weiteren Einzelheiten (pag. 2554 Z. 37 ff.; pag. 2555 Z. 6 ff.) und Gegenständen, die er mitgenommen und entsorgt haben soll (pag. 2553 Z. 36 f.) –, †G.________ habe zum Messer gegriffen, was der Grund für sein «Rotsehen» gewesen sei (pag. 2585 Z. 1 ff.). Diese Erklärungsversuche des Beschuldigten werden allerdings sowohl durch die objektiven als auch die subjektiven Beweismittel widerlegt und als Schutzbehauptung entlarvt:
Zunächst verortete er das Messer, welches das Opfer nun plötzlich hervorgenommen haben soll, in der rechten Schublade unter dem Schüttstein (pag. 2554 Z. 45; pag. 2555 Z. 1 ff.). Allerdings fanden sich am Schubladengriff und/oder im oberen Bereich weder Blutspritzer noch Luminolspuren (pag. 368; pag. 446; pag. 448), was aber aufgrund der Verletzungsbefunde an den Händen des Opfers (vgl. pag. 366; pag. 490 ff.; pag. 615) zu erwarten gewesen wäre. Der letztmögliche Moment, in welchem sie sich diese Verletzungen an den Fingern – gemäss dem vom Beschuldigten geschilderten Tatablauf – hätte zuziehen können, musste vor dem Gang zu den Schubladen gewesen sein. Folglich hätte es dort – wenn diese Behauptung des Beschuldigten zutreffend gewesen wäre – auch Blutspuren haben müssen. Seine Geschichte rund um das angebliche Messer wirkt denn auch nachgeschoben. Anders ist nicht erklärbar, dass der Beschuldigte einerseits behauptet, Dinge mitgenommen zu haben, mit welchen er sich später allenfalls bei der Polizei hätte stellen wollen (pag. 2550 Z. 1 ff., Z. 23 ff.; pag. 2556 Z. 1 ff.), dann aber mit dem Messer gerade das entlastende Beweismittel entsorgt haben soll und zudem nicht bereits bei seiner ersten Version des Tatablaufs die für ihn dienliche Variante der Geschichte geschildert hätte. Vielmehr erwähnte er das Messer erst auf Erklärungsdruck hin, weil ihm die Kammer nicht glaubte, dass er lediglich aufgrund der Eifersuchtsszene von †G.________ derart ausgetickt sein soll. Nicht nachvollziehbar ist schliesslich auch, dass der Beschuldigte nicht einfach aus der Wohnung flüchtete oder spätestens im Zeitpunkt, als †G.________ das Messer fallen gelassen haben soll, von ihr abliess (pag. 2582 Z. 15 ff.; pag. 2585 Z. 1 ff.), was zu erwarten und ihm ohne weiteres möglich gewesen wäre, wäre es ihm lediglich um die Verteidigung seines eigenen Lebens gegangen.
Im Weiteren scheint absolut lebensfremd, dass der Beschuldigte (allein) aufgrund einer Eifersuchtsszene einer Frau, welche er offensichtlich nicht liebte, derart die Kontrolle über sein Handeln verloren haben soll (pag. 2549 Z. 8 ff.; pag. 2551 Z. 41 ff.; pag. 2552 Z. 1 ff.; pag. 2584 Z. 33 f.), wenn er – gemäss eigener, aber auch (Dritt-)Aussagen – zugleich ein nicht gewalttätiger Mensch sein soll (pag. 2582 Z. 9 ff.; pag. 854 Z. 19 ff.; pag. 865 Z. 45 ff.; pag. 908 Z. 58 f.; pag. 981 Z. 239 ff.).
Geradezu abwegig ist zudem der vom Beschuldigten vor der Kammer gezeigte und erklärte Würgevorgang, wonach er diesen statisch und allein mit seiner linken Hand bis zur Bewusstlosigkeit des Opfers ausgeführt haben soll (pag. 2549 Z. 15 ff.; pag. 2555 Z. 10 ff.; pag. 2556 Z. 19 ff.; pag. 2557 Z. 8 f.; pag. 2558 Z. 1 ff.), insbesondere, wenn sich das Opfer – gemäss Aussagen des Beschuldigten (pag. 2551 Z. 41 ff.; pag. 2552 Z. 1 ff.; pag. 2554 Z. 29 ff.; pag. 2557 Z. 21 ff.) und ihren Verletzungsbefunden (pag. 366; pag. 490 ff.; pag. 615) – zur Wehr gesetzt haben muss. Aufgrund des «Rotsehens» des Beschuldigten und der heftigen Abwehr des Opfers musste es unausweichlich zu einem dynamischen Geschehen gekommen sein, wobei schwer vorstellbar ist, dass allein das Zudrücken des Halses mit der linken Hand – nota bene eines Rechtshänders (pag. 2556 Z. 22 f.) – zur Bewusstlosigkeit des Opfers hätte führen können. Dass der Beschuldigte die zahlreichen Verletzungen von †G.________ nicht erklären konnte bzw. wollte (pag. 2555 Z. 30 ff.; pag. 2556 Z. 25 ff.; pag. 2557 Z. 4 ff.), dies obwohl nur sie beide in der Wohnung waren und er allein für ihren Tod Verantwortung übernimmt, indiziert, dass er entgegen seiner Ankündigung auch im oberinstanzlichen Verfahren nicht gewillt war, die ganze Wahrheit über den Tatablauf zu offenbaren.
Stattdessen versuchte er, seine Handlungen herunterzuspielen. So soll er das Opfer «nur» einmal mit der Weinflasche geschlagen haben (pag. 2553 Z. 39 f.), sie habe keine Schmerzen gehabt (pag. 2554 Z. 26 f.), er habe vor allem versucht, sie zu beruhigen und habe sie dann losgelassen (pag. 2554 Z. 35 ff.), gewürgt habe er sie «nur» mit einer Hand, sonst habe er nichts an ihrem Hals gemacht (pag. 2555 Z. 21 ff.), nachdem †G.________ still geworden sei, habe er aufgehört, zuzudrücken (pag. 2557 Z. 37 ff.), er sei nicht so stark auf ihrem Hals gewesen und habe «nur» mit Muskelkraft gedrückt (pag. 2558 Z. 9 ff.), die meiste Zeit habe er nur versucht, sie zu halten (pag. 2558 Z. 32; pag. 2562 Z. 5 ff.), er habe sie weder geschlagen noch ihr Gesicht runtergedrückt (pag. 2562 Z. 7; pag. 2558 Z. 35 ff.), was aber letztendlich dem Verletzungsbild von †G.________ widerspricht.
Wenig überzeugend ist denn auch seine Darstellung, wonach er das Opfer hochgehoben habe, anstatt sie an den Beinen ziehend ins Bad zu transportieren, dies angeblich weil das Opfer zu schwer gewesen sei (pag. 2563 Z. 1 ff.). Das Hochheben einer bewegungslosen Person vom Boden erfordert offensichtlich deutlich mehr Kraft, als sie über den Boden zu ziehen. Der Beschuldigte konnte im Gerichtsaal sein angebliches Vorgehen denn tatsächlich auch gar nicht vorzeigen.
Ebenfalls widersprüchlich sind seine Aussagen in Bezug auf die YB-Schals. Diese sollen zuerst auf dem Stuhl gewesen und dann auf den Boden gefallen sein, wo sie in Kontakt mit Blut und Urin gekommen seien (pag. 2555 Z. 34 ff.; pag. 2556 Z. 1 ff.). Auf Vorhalt seiner am 2. September 2021 anlässlich der delegierten Einvernahme erstellten Skizze (pag. 742), wonach die YB-Schals nicht bei den Stühlen, sondern nahe der Küchenzeile gelegen haben sollen, revidierte er seine Aussagen dahingehend, dass die Schals doch nicht auf dem Stuhl, sondern bereits am Boden gelegen seien (pag. 2560 Z. 27 ff.), wobei unklar bleibt, wie und weshalb diese dort hingelangt sind. Unklar blieb auch, weshalb die beim Beschuldigten aufgefundenen YB-Schals feucht waren und komisch rochen (pag. 275). Der Beschuldigte nannte als mögliche Gründe Blut und Urin (pag. 2562 Z. 10 ff.), was wenig überzeugt, zumal das Blut aufgrund der Koagulation auf Kleidung oder anderen Materialien trocknet (und nicht befeuchtet) und der Urin in einem Plastiksack klar und unverkennbar nach Urin riechen würde, so dass die Polizei wohl kaum «rochen etwas speziell» geschrieben hätte. Einen nachvollziehbaren Grund, weshalb er die beiden YB-Schals mitgenommen und nicht entsorgt hat, konnte bzw. wollte der Beschuldigte auch anlässlich der oberinstanzlichen Befragung nicht liefern. So gab er verschiedene Gründe an, wie beispielsweise, dass er sich damit bei der Polizei habe stellen wollen (pag. 2550 Z. 1 ff., Z. 23 ff.; pag. 2555 Z. 34 ff.; pag. 2556 Z. 1 ff.), er sie nicht habe wegwerfen können (pag. 2556 Z. 8), sie †G.________ so wichtig gewesen seien (pag. 2555 Z. 42 f.) oder weil er damit habe zeigen wollen, dass er eine Sünde begangen habe (pag. 2556 Z. 2 f.). Für alles andere hatte er hingegen eine rationale und berechnende Erklärung, wie beispielsweise, dass er ihren Körper zunächst von der Küchenzeile habe wegziehen müssen, um sie von der linken Seite her hochzuheben, damit sie in der Badewanne mit dem Kopf gegenüber der Mischbatterie zu liegen kam (pag. 2566 Z. 11 ff.; pag. 2567 Z. 1 ff.) oder weshalb er den Tatort gereinigt und was er sich dabei überlegt habe (pag. 2549 Z. 30 ff.; pag. 2569 Z. 6 f.) und weshalb er die Überweisungen vorgenommen habe (pag. 2549 Z. 33 ff.; pag. 2569 Z. 13 ff.). Entsprechend ist wenig überzeugend, wenn der Beschuldigte nun in diesem Punkt argumentiert, man mache halt Sachen, die man nicht erklären könne in einer Ausnahmesituation. Immerhin war er im Modus «Spurenverwischen» und «Alibi» beschaffen, wozu ein blutiger Schal klarerweise dazugehört. Seine unklaren Angaben dazu sind nicht nachvollziehbar.
Die vom Beschuldigten ins Feld geführte Flucht ins Ausland ist offensichtlich widersprüchlich und explizit für die Begründung der vorgenommenen Geldüberweisungen konstruiert. Einerseits führte der Beschuldigte aus, dass er die Sachen beim Opfer mitgenommen habe, um sich der Polizei zu stellen und um Beweismittel vorzulegen (pag. 2550 Z. 1 ff., Z. 23 ff.; pag. 2555 Z. 42; pag. 2556 Z. 1 ff.). Andererseits habe er einen akuten Fluchtwunsch gehabt, weshalb er sich beim Opfer so viel Geld wie möglich beschafft habe (vgl. pag. 2549 Z. 33 ff.; pag. 2569 Z. 13 ff.; pag. 2573 Z. 34 ff.; pag. 2578 Z. 34 ff.; pag. 2586 Z. 28 ff.). Gleichzeitig verabredete er sich aber – bevor und nachdem er sich das Geld von †G.________ auf sein TWINT-Konto überwiesen hatte und er gemäss seiner Darstellung habe flüchten wollen – noch mit seinem damaligen besten Kollegen Y.________ am Bahnhof U.________(Ortschaft) und fragte ihn, ob sie morgen oder übermorgen zusammen zu AJ.________ (Einzelhandelsunternehmen) gehen würden (pag. 2586 Z. 36 ff.; pag. 1107 f.). Dann entschied er – nur wenige Minuten nachdem er zu Hause eingetroffen sei und seine Familie gesehen habe –, doch nicht zu fliehen und stattdessen vom angeblichen Fluchtgeld Schulden zurückzuzahlen, darunter einen kleinen Teil des von V.________ und ihrem Vater seit Monaten verlangten Geldbetrags von insgesamt CHF 4'500.00 (pag. 912; pag. 925 ff.; pag. 2550 Z. 3 ff.; pag. 2571 Z. 5 ff.; pag. 2572 Z. 1 ff.). Die Idee, sich in Zürich mit Einkaufen abzulenken, kam entgegen seinen Behauptungen also nicht erst am nächsten Tag (vgl. pag. 2572 Z. 13 ff.; pag. 2581 Z. 13 ff.), sondern war schon am Nachmittag und Abend des 10. August 2021 Thema bzw. die Idee des Beschuldigten (pag. 1107).
In Bezug auf die in der Wohnung des Opfers aufgefundene Notiz mit der der Aufschrift «RIp G.________ 10.08.21» gestand der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung zwar ein, die Notiz verfasst zu haben (pag. 2574 Z. 34 ff.). Nicht einleuchtend ist aber dann, weshalb er – nach Vorhalt, dass ihm die Schriftprobe nicht habe zugeordnet werden können – nicht einfach offenlegte, dass er damit suggerieren wollte, jemand anderes habe diese Mitteilung geschrieben und stattdessen die wenig nachvollziehbare Erklärung lieferte, er habe verschiedene Schriften (pag. 2574 Z. 44 f.; pag. 2575 Z. 1 ff.). Auch dieses Element trägt zur Annahme bei, dass hinter seinem Geständnis keine komplette Offenheit stehen kann.
Zu guter Letzt hat der Beschuldigte zum Abschluss seiner oberinstanzlichen Einvernahme dann auch noch überraschend eine ganz neue Tür der Unklarheit und Ungewissheit aufgestossen, indem er – nicht spontan und nicht während der richterlichen Hauptbefragung, sondern erst ganz zum Schluss – erstmals unter Tränen behauptete, †G.________ habe ihm früher, als sie sich kennengelernt hätten, im Spital gesagt, dass er angeblich der Vater des ungeborenen Kindes ihrer Eileiterschwangerschaft sei (pag. 2588 Z. 35 ff.). Diese Aussage ergab sich aus der ursprünglichen Frage des Verteidigers, was ihn und †G.________ speziell verbunden habe. Daraufhin machte er zuerst Aussagen über die Vergangenheit, dass sie in schwierigen Zeiten für ihn dagewesen sei und ihm ihre Liebe gegeben habe. Er sei dann später auch für sie dagewesen, obwohl er eine andere Partnerin gehabt habe (pag. 2588 Z. 25 ff.). Was der Beschuldigte mit diesen Aussagen neben dem Anschein der intimen Vertrautheit mit dem Opfer bezwecken wollte, noch dazu in einem so späten Zeitpunkt des Verfahrens, ist völlig unklar. Diese Angaben, insbesondere jene bezüglich der Mittelung über die angebliche Vaterschaft, ist praktisch nicht überprüfbar, entlastet den Beschuldigten weder bezüglich der Tat noch bezüglich seiner Motive und dürfte letztendlich einzig zur Folge haben, die Angehörigen von †G.________ in eine weitere Ungewissheit zu stürzen.
Insgesamt ist nach dem Gesagten das oberinstanzliche Geständnis des Beschuldigten in seinen Details somit nicht überzeugend. Darauf kann nicht verlässlich abgestellt werden. Es bleibt weiterhin unklar, was in der Wohnung von †G.________ am 9./10. August 2021 denn nun tatsächlich geschehen ist.
Entsprechend sieht sich die Kammer diesbezüglich trotz Geständnisses in vielen Fragen wieder auf Feld 1. Zwar darf davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte insoweit die Wahrheit sagte, als er seine Täterschaft anerkannte. Auch kann seinen neusten Ausführungen dort Glaube geschenkt werden, wo sie mit den objektiven Beweismitteln übereinstimmen. Alleine mit dem angeblichen Geständnis lassen sich die genauen Abläufe in der Wohnung rund um den Tatzeitpunkt jedoch nicht lückenlos erstellen.
Früheres Verhalten und Aussageverhalten des Beschuldigten
Nach dem Gesagten ist der Frage nach den wahren Geschehnissen mithilfe der weiteren objektiven und subjektiven Beweismittel nachzugehen, allen voran auch der früheren Aussagen des Beschuldigten, auf welche nachfolgend in aller Kürze ebenfalls noch einmal eingegangen wird. Auch wenn die Schlussfolgerungen daraus heute durch das Schuldeingeständnis teilweise überholt resp. bestätigt und damit nicht mehr bestritten sind, geht daraus das generelle Verhalten und Aussageverhalten des Beschuldigten immer noch exemplarisch hervor.
Gemäss dem Bericht des Gruppenchefs AP.________ vom 13. August 2021 verlief die polizeiliche Anhaltung des Beschuldigten an seinem Arbeitsplatz in einem Architekturbüro in Z.________(Ortschaft) ohne weitere Zwischenfälle, insbesondere verblieb er offenbar ruhig und freundlich. Er habe keine Reaktion beim Lesen des Festnahmebefehls gezeigt und es sei ihm eher gleichgültig gewesen. Gegenüber zwei anwesenden Arbeitskollegen habe er keine Auskünfte gegeben. Auch während der Fahrt nach Bern sei er ruhig geblieben und habe nur einmal gefragt, warum man ihn festgenommen habe (pag. 11). Glaubt man der ursprünglichen Version des Beschuldigten (Streit am späteren Nachmittag mit dem Opfer in dessen Wohnung, er geht deswegen ca. 45 Minuten hinaus um sich zu beruhigen, findet das Opfer bei seiner Rückkehr in die Wohnung auf einmal tot oder bewusstlos in der Badewanne, reinigt den Tatort und verlässt schliesslich die Wohnung mit mehreren wichtigen Gegenständen des Opfers), so ist diese berechnende und kalte Reaktion bei der Festnahme doch eher ungewöhnlich. Immerhin hatte er vor dem Fund während mehrerer Stunden intensive intime Beziehungen zum Opfer gepflegt, so dass er bereits beim grausigen Fund des leblosen Körpers komplett «neben den Schuhen» hätte stehen müssen. Wenn er dann auch – in Panik geraten über eine mögliche Implizierung – versuchte, Spuren zu verwischen und nach seinem Weggang einen möglichst normalen Tagesablauf durchzuziehen, so wären spätestens bei seiner Festnahme die Manifestation einer Gefühlsregung zu erwarten gewesen. So wäre unter normalen Umständen zu erwarten, dass der Beschuldigte – sollte seine Version zutreffen – sofort seine Unschuld beteuert hätte oder zumindest Anzeichen der Nervosität für die geschulten Polizisten sichtbar gewesen wären.
Anlässlich seiner dritten polizeilichen Befragung, der delegierten Einvernahme vom 20. August 2021, als der Beschuldigte endlich bereit war, Aussagen zur Sache zu machen, ist nach der Protokollierung seiner ersten, längeren und sehr detaillierten Schilderung des Vorabends mit dem Opfer zusammen in dessen Wohnung verbalisiert zu lesen «Der Beschuldigte erzählt äusserst gefühlslos und fliessend» (pag. 677 Z. 109). Während die beobachtete Aussageweise auch mit einer Eigenart im Erzählstil eines Menschen begründet werden kann, fällt damit im Zusammenhang stehend doch deutlich auf, dass der Beschuldigte im Zuge seines angeblichen «reinen Tisch»-Machens weder Trauer um das Opfer, z.B. durch Nachfrage nach dessen Zustand, dessen Todeszeitpunkt, dessen Angehörige, durch Offenlegung von Emotionen, Zeigen von Trauer oder Betroffenheit über das abrupte und gewalttätige Versterben seiner kürzlichen Intimpartnerin, noch initialer Beteuerung seiner Unschuld am Versterben des Opfers oder Reue über die angestellten Vertuschungsversuche zeigte. Eine solche Reaktion geht Hand in Hand mit der polizeilich festgestellten Gefühlskälte im Erzählstil und lässt jedenfalls aufhorchen. Dass der Beschuldigte anlässlich der Einvernahme vom 2. September 2021 am Schluss beim Verlesen offenbar erstmals einen Gefühlsausbruch hatte, heftig weinte und der Polizei sodann erklärte, das sei, weil er unschuldig drin hocke und immer noch nicht glaube, dass sie weg sei, er habe es sich bis zur Zelle «verhäbe» wollen (pag. 733 Z. 1356 ff.), wirkt nicht authentisch und wenig überzeugend. Es sei daran erinnert, dass echte Gefühle sich nicht zwingend nur durch Weinen manifestieren, sondern hier eher zu erwarten gewesen wäre, dass der Beschuldigte von Anfang an mittels Fragen nach †G.________ und ihrem Zustand, Hadern mit der ungerechtfertigten Verhaftung und Bestürzung über den Tod seiner Intimpartnerin seinen Schock über diese Vorfälle zum Ausdruck gebracht hätte.
Diese Reaktionen und Verhaltensweisen liessen den Beschuldigten schon damals verdächtig erscheinen und sind bis zu einem gewissen Grad mit der nun eingestandenen Täterschaft zu erklären. Gleichzeitig zeigen sie aber auch auf, wie konsequent der Beschuldigte über diesen langen Zeitraum von drei Jahren unverfroren gelogen hatte und dabei in berechnender Art und Weise nur offenbarte, was ihm ohnehin anhand der Beweise nachgewiesen werden konnte. Entsprechend verwundert es nicht, dass er beispielsweise keine Aussagen mehr machen wollte, bevor er nicht Einsicht in den Obduktionsbericht nehmen konnte (pag. 744 f.).
Dass der Beschuldigte, wie er behauptet, nach dem Verlassen der Wohnung und in der Zeit danach in einem «Gefühlschaos» war (pag. 722 Z. 835), ist nur schwer nachvollziehbar. Er machte geltend, er sei schockiert gewesen und habe nicht gewusst, was denken. Er habe sich auch am Mittwoch eingeredet, dass sie noch lebe. Er sei immer noch «hässig» gewesen, dann schockiert und habe weinen müssen (pag. 722 Z. 832 ff.). Von diesen verschiedenen Gefühlen nimmt man bei seinen Befragungen weder verbal noch nonverbal etwas wahr. Dies stellte auch der einvernehmende Polizist so fest: «Sie reden vom Gefühlschaos (weinen, schockiert sein usw.) jedoch unterhalten wir uns schon seit Stunden über den Tod von G.________ und ich habe Sie noch nie anders erlebt als jetzt, nämlich ruhig und in einer linearen Erzählphase. Wie können Sie Gefühlschaos haben, ich sehe keine Emotionen bei Ihnen?». Der Beschuldigte erklärte daraufhin, das Gefühlschaos sei damals gewesen, er habe sich zwischenzeitlich beruhigt, u.a. durch Beten und weil er wisse, dass er damit nichts zu tun habe (pag. 723 Z. 842 ff.). Es fällt auf, dass der Beschuldigte sich insbesondere bei seinen ersten Einvernahmen nie nach dem Zustand des Opfers erkundigte. Er bekundete auch nie Trauer, Betroffenheit oder Bestürzung über ihr Versterben, Wut darüber, dass er als Unschuldiger in den Fokus geraten war oder Interesse an der Trauer ihres Umfeldes. Seine Reaktionen in den verschiedenen Einvernahmen muten geradezu kalt und gefühllos an. Auch die Kammer konnte sich von diesem Umstand ein eigenes Bild machen und stellt ein ambivalentes Aussageverhalten fest, wonach er einerseits rasch, geflissentlich und sachlich antwortete, andererseits aber auch Gefühlsausbrüche zeigte, die nicht zuordenbar sind (pag. 2547 ff.). Im Übrigen passen die (damals) geltend gemachten Gefühle (aus der damaligen Perspektive) auch nicht zu den geschriebenen SMS. Der Beschuldigte sagte damals noch aus, das SMS vom Mittwoch habe er †G.________ geschrieben, weil er sich die ganze Zeit eingeredet hatte, dass sie noch lebe. Als die Kollegin von †G.________ angerufen habe, sei er traurig gewesen, als er gesehen habe, wie †G.________ in der Badewanne gelegen habe. Er habe dies loswerden müssen (pag. 723 Z. 850 ff.). Die geltend gemachte Traurigkeit will so gar nicht zum Inhalt der daraufhin geschriebenen SMS an das Opfer passen (sie solle ihn in Ruhe lassen, dass er nichts mehr mit ihr zu tun haben wolle, sie brauche professionelle Hilfe etc.). Es ist viel eher davon auszugehen, dass der Beschuldigte diese SMS am Tag nach dem Vorfall als Teil einer zwischenzeitlich ersonnenen Vertuschungsstrategie schrieb. Folgt man seiner Unschuldsbeteuerung, so hätte er spätestens hier (pag. 723 Z. 858 ff.) der Polizei gegenüber einräumen müssen, dass er die SMS geschrieben habe, aus Angst davor, (zu Unrecht) verdächtigt zu werden. Auch bei den angeblichen Gewissensbissen und seinen Selbstvorwürfen, ihr nicht geholfen zu haben (aus dem Wasser nehmen und dem Notruf wählen), welche er nota bene erst auf entsprechende Nachfrage hin erstmals erwähnte (pag. 723 Z. 869 ff.), muss es sich um reine Lippenbekenntnisse handeln. Von solchen Gewissensbissen ist weder in den vorherigen noch in den nachfolgenden Einvernahmen etwas zu lesen und auch die Kammer erkannte davon anlässlich der Berufungsverhandlung nichts.
Weiter fällt auf, wie extrem detailliert der Beschuldigte in dieser polizeilichen Befragung über jede kleine Handlung, jeden Eindruck und teilweise auch seine Gefühle an jenem Vorabend, in den frühen Morgenstunden, im Zusammenhang mit dem Aufwachen (Weckerstellen, erste Wecker mutmasslich nicht selber ausgeschaltet, Lehrbetrieb angerufen für Krankmeldung, Aufwachen des Opfers, Augensalbe) und den weiteren Verlauf (Laptopgespräch und -pläne, Morgensex und Kondomzwischenfall, Beziehungsaufarbeitung, Gespräch über seine finanzielle Situation etc.) Auskunft gibt. Ein solches Aussageverhalten kann im Regelfall als Realkennzeichen gewertet werden, weil Emotionen mit dem Geschehen verknüpft werden und der Beschuldigte sich offenbar an wichtige aber auch an unwichtige Details erinnert, welche er auch aus dem Zusammenhang gerissen wiedergeben kann. Hier fällt aber auf, dass einige Details stark übertrieben akzentuiert und gezielt platziert erscheinen (hierzu später).
Der Beschuldigte gab gegenüber der Polizei spontan an, dass er dem Opfer erzählt habe, bei seiner Ex-Freundin Schulden in Höhe von CHF 3'000.00 zu haben, weil er Geld von ihrem Handy auf seines via TWINT überwiesen habe, und er deswegen auch eine Anzeige und eine Busse von CHF 2'000.00 erhalten habe (pag. 680 Z. 254 ff.). Diese Aussage wirkt auf den ersten Blick offenherzig und ehrlich. Da der Beschuldigte wusste, dass die Polizei seinen gesamten digitalen Fussabdruck auswertet, erscheint diese Angabe, welche auf Grund der Parallele zum Opfer offensichtlich Fragen aufwerfen würde, aber gleichzeitig auch etwas als Flucht nach vorne. Es entsteht unweigerlich der Eindruck, dass er proaktiv offenlegen wollte, was die Ermittler sowieso als Nächstes herausfinden würden. Wenn dieser Umstand auch nicht klar gegen den Beschuldigten spricht, so kann aus seiner spontanen Freimütigkeit in Bezug auf die frühere TWINT-Geschichte auch nichts zu seinen Gunsten abgeleitet werden.
Speziell mutet weiter an, dass der Beschuldigte angab, er habe dem Opfer gesagt, er wolle das Darlehen nicht annehmen, weil es «scheisse» aussehen würde, wenn nichts aus ihnen beiden werden sollte (pag. 680 Z. 260 ff.) und dann das Geld später (als sich abzeichnet, dass alles auseinandergehen würde) doch noch akzeptiert resp. vieles dafür tut, an das Geld zu kommen. Dieser Umstand wirft einen ersten grossen Schatten auf sein Aussageverhalten.
Im Zusammenhang mit der Schuld von CHF 2'500.00 gegenüber †G.________ aus dem Jahre 2019 fällt widersprüchlich auf, dass der Beschuldigte einerseits geltend macht, die Besprechung dieses geliehenen Geldes sei der Grund gewesen, dass sie nach dem One-Night-Stand wieder Kontakt mit ihm aufgenommen habe (pag. 695 Z. 1019 ff.), und andererseits auch erklärt, sie habe ihm am Dienstag via TWINT weiteres Geld in mehreren Tranchen geschickt, insgesamt CHF 800.00 (pag. 697 Z. 1121 ff.). Er wisse nicht, weshalb sie das gemacht habe (pag. 709 Z. 156 ff.). Abgesehen davon, dass nachgewiesenermassen er es war, welcher den Kontakt zu ihr gesucht hatte, und nicht sie, ist nicht nachvollziehbar, weshalb sie das bereits geliehene Geld von ihm zurückhaben wollte und ihm dann stattdessen noch mehr Geld schicken würde. Der Beschuldigte selber konnte dafür keine Erklärung abgeben, was er aber können müsste, wenn er sie bspw. in einer Diskussion während seines Besuches hätte umstimmen und dazu bringen können, statt das Darlehen einzufordern den Kredit zu erhöhen. Aus diesem Grund erscheint die Behauptung, das Opfer habe ihm dieses Geld überwiesen, als Schutzbehauptung und es ist davon auszugehen, dass er selber dies mit dem Handy des Opfers gemacht hat, was er schliesslich – allerdings erst nach drei Jahren und im Wissen darum, dass nur er als Urheber dafür in Frage kam – eingestand.
Nach den anfänglichen Darstellungen des Beschuldigten war er kurz vor 19:00 Uhr für 40-45 Min. aus der Wohnung gegangen (pag. 717 Z. 546 ff.). Um 19:03 Uhr schrieb er seinem Kollegen Y.________ eine Antwort-SMS, wonach er in AQ.________ (Ortschaft) sei (pag. 1107). In diesem Moment hatte er – folgt man seiner damaligen Version der Geschehnisse – noch keinen wirklichen Grund, etwas zu verbergen, da das Opfer ja noch lebte. Weshalb er seinen Kollegen trotzdem anlog, begründete er damit, dass er ihm noch nichts von seiner «Beziehung» zum Opfer sagen wollte (pag. 721 Z. 788 ff.). Demgegenüber hatte er ihm aber zuvor bereits erzählt, dass er von Montag auf Dienstag bei einer Kollegin sein würde, um einen Laptop zu holen, und dass er eventuell auch bei ihr übernachten würde (pag. 722 Z. 795 ff.). Weshalb er am Dienstag kurz nach 19:00 Uhr schreiben musste, er sei noch in AQ.________ (Ortschaft) (statt in Bern – Bern ist gross genug, um keinerlei spezifische Hinweise auf †G.________ geben), wenn doch noch gar nichts Schlimmes geschehen war, erschliesst sich der Kammer nicht. Diese Aussage ist als Schutzbehauptung zu werten und weist eher darauf hin, dass das Opfer in diesem Zeitpunkt bereits angegriffen oder sogar bereits bewusstlos war.
In seinen ersten Aussagen gab der Beschuldigte an, er habe das Handy des Opfers mit den anderen Gegenständen als Beweis mitgenommen. Zum Realisieren, dass sie tot sei und als Beweis, falls er zur Polizei gegangen wäre (pag. 692 Z. 886 ff.). Später sagte er im Widerspruch dazu aus, er habe das Handy mitgenommen, weil er Angst hatte, geortet zu werden. Er habe das Handy ausgeschaltet. Er habe es ja auch in der Hand gehalten und es deshalb mitgenommen (pag. 722 Z. 799 ff.). Neben der Tatsache, dass diese Begründung zur ersten im Widerspruch steht, ergibt sie auch wenig Sinn. Er hätte das Handy eben gerade nicht mitgenommen, wenn er tatsächlich Angst vor einer Ortung gehabt hätte. Es ging wohl eher darum, mit dem Handy noch gewisse Dinge erledigen zu können (z.B. seine eigenen WhatsApp-Nachrichten auf dem Handy eingehen zu lassen, bevor es ausgeschaltet wurde), sei es zur Kollusion oder aus finanziellen Gründen. Jedenfalls würde sich so auch die Angst erklären lassen, geortet zu werden und weshalb er später dann die SIM-Karte rausnahm, um es noch einmal «gefahrlos» mit einem Hotspot benützen zu können, und das Handy dann ganz ausschaltete (pag. 722 Z. 814 f. und Z. 820 ff.). Jedenfalls fügt sich dieser Umstand nicht in die Version der Geschehnisse gemäss dem Beschuldigten ein. Bezeichnend ist denn auch, dass er selber aussagte, falls er seiner Festnahme an jenem Nachmittag mit eigeninitiiertem Vorsprechen auf dem Polizeiposten AR.________ zuvorgekommen wäre, hätte er dort das Natel und die Schals vorgelegt. Wenn es wirklich (nur) darum gegangen wäre, für einen späteren Polizeibesuch glaubhaft wirkende Tatortgegenstände vorlegen zu können (was ebenfalls wenig Sinn macht; viel einfacher wäre es gewesen, der Polizei – persönlich oder anonym – den Tipp zu geben, dass an der betreffenden Adresse möglicherweise eine Tote zu finden sei), hätte er die SIM-Karte wenn auch nicht im, so doch aber beim Handy belassen müssen. Stattdessen warf er diese zu Hause in den Abfalleimer (vgl. pag. 732 Z. 1326 ff. und pag. 733 Z. 1340 ff.).
Was die Tatortspuren betrifft, kann festgehalten werden, dass am Tatort aus Sicht des Beschuldigten offenbar verschiedene Kategorien von inkriminierenden Objekten vorhanden waren:
-Blut und DNA-Spuren auf Wand, Boden und Möbeln; diese liessen sich aus Sicht des Beschuldigten wegwischen und so Spuren beseitigen
-Glassplitter der grünen Weinflasche; diese liessen sich aufwischen und wurden zur raschen Entsorgung am Bahnhof T.________(Ortschaft) mitgenommen, ebenso die zur Reinigung verwendeten Handtücher, so würde im besten Fall gar niemand merken, dass gereinigt worden war
-Handy des Opfers; dieses konnte/wollte der Beschuldigte nicht am Tatort zurücklassen, wohl weil er davon ausging, dass er damit eventuell noch etwas machen musste (Transaktionen, SMS, Anrufe etc.) und andererseits wohl auch als Kollusionshandlung, weil er sich im Moment nicht ganz im Klaren war, wie weit die Polizei ohne Handy im Stande sein würde, Inhalte und Metadaten zu analysieren; die SIM-Karte wurde (nachdem sie bereits in Bern [gemäss seinen eigenen Angaben, pag. 722 Z. 815], gemäss Auswertung aber bereits um 19:53 Uhr und somit noch in F.________(Ortschaft) aus dem Handy genommen worden war [pag. 1372, pag. 1383]) nicht etwa in T.________(Ortschaft) mit den Splittern und Handtüchern entsorgt, sondern mit dem Handy nach Hause genommen. Das Handy soll übrigens mittels rechten Daumens des Opfers zu entsperren gewesen sein (pag. 806 Z. 234 ff.). Oberinstanzlich erwähnte der Beschuldigte die Fingerprintentsperrung nicht mehr, sondern machte geltend, er habe ihren Handycode gewusst. Und selbst wenn nicht: Der Beschuldigte hatte genügend Zeit gehabt, diesen Entsperrungsmechanismus zu umgehen/umzuprogrammieren.
-Laptop des Opfers; diesen wollte er ganz einfach haben/besitzen, allenfalls auch zu einem späteren Zeitpunkt austauschen oder verkaufen
-Wohnungsschlüssel des Opfers; diesen nahm der Beschuldigte – nachdem er die Wohnungstür des Opfers verschlossen hatte – an und mit sich, eventuell, um sich später nochmals Zugang zur Wohnung verschaffen zu können
-YB-Schals; der Beschuldigte wusste, dass sie blutverschmutzt waren und wohl auch seine DNA enthielten. Gemäss Forensikrapport waren sie bei der Verhaftung des Beschuldigten beide blutverschmiert und auch feucht (pag. 378). Sie sollen speziell gerochen haben (pag. 275). Es ist unklar, woher diese Feuchtigkeit stammte. Ungewiss ist auch, ob die YB-Schals (noch) um den Hals von †G.________ lagen, als sie in die Badewanne gelangte. Eine forensische Auswertung ergab, dass die Inhaltsstoffe der Haarfärbemittel im Badewasser nicht in den YB-Schals nachgewiesen werden konnte (pag. 589 ff.). Somit ist eher unwahrscheinlich, dass die Feuchtigkeit in den Schals vom Badewasser stammte. Allenfalls waren sie also feucht, weil der Beschuldigte sie (auch) zum Putzen benutzt hatte. Jedenfalls konnte er sie nicht wie den Rest der Wohnung einfach durch Abwischen (des Blutes und seiner DNA) reinigen. So musste er sie wohl mitnehmen. Weshalb er sie nicht ebenfalls in T.________(Ortschaft) entsorgt hat, ist unklar. Eventuell ging es dabei tatsächlich um die Herrschaft über die Tatwaffe oder sie waren für ihn eine Art Trophäe. Möglich wäre auch, dass er versucht hat, die Schals zu Hause auszuwaschen, was erklären würde, weshalb sie dann feucht in einem Plastiksack in seinem Rucksack aufgefunden wurden. Auch oberinstanzlich konnte der Beschuldigte keine befriedigende Antwort zu diesem Thema geben.
Sodann sind sämtliche Antworten des Beschuldigten im Zusammenhang mit dem Passwort des Laptops des Opfers auffällig. Zuerst sagte er auf Vorhalt seiner Internetrecherche (mit seinem eigenen Handy) vom 10. August 2021 um 23:27 Uhr sowie von 23:35 bis 00:40 Uhr nach Möglichkeiten zur Passwortumgehung und Passwortentfernung für Apple Mac Book inkl. Konsultation von entsprechenden Websites und Youtube Tutorials, er habe das Passwort gewusst, warum er das gesucht habe, wisse er nicht. Er mache das bei jedem neuen Gerät, das er bekomme (pag. 724 Z. 931 ff.). Dann schob er nach, er habe das Passwort zuerst ohne die «1» eingegeben, so dass es nicht funktioniert habe (pag. 725 Z. 937 ff.). Sowohl die Aktion als auch die Antwort auf den Vorhalt irritiert. Wenn er wirklich in einem derartigen Gefühlschaos gewesen wäre, so wäre das Schicksal des Laptops einer Intimpartnerin, welche leblos in einer Badewanne liegt, das kleinste Problem auf der Agenda. Insbesondere ist der betriebene Aufwand für eine Passwortumgehung angesichts des dringlicheren Themas einer wahrscheinlich toten Freundin komplett unverhältnismässig. Sodann gab er an, sie habe ihm das Passwort nach dem Update, am Dienstag (10. August 2021) um ca. 15:00/16:00 Uhr gegeben (pag. 725 Z. 947 f.). Auf Vorhalt, dass dieses Passwort aber bereits viel früher, nämlich am Dienstag, 10. August 2021 um 02:39 Uhr auf seine Cloud heraufgeladen worden war, erklärte er, sie habe es ihm auf Frage hin bereits am Vortag (also am Montag) so gegen Mitternacht mitgeteilt und er habe es in seinen Notizen auf dem Handy notiert. Er habe dann aber vergessen, dass er es bereits aufgeschrieben habe (pag. 725 Z. 950 ff.). Auf Frage, wann er die Passwortänderung vorgenommen habe, erklärte er, glaublich am Dienstagabend ca. 22:30/23:00 Uhr bei sich zu Hause (pag. 725 Z. 979 ff.). All diese Angaben sind widersprüchlich, wurden laufend jeweiligen Beweisstand angepasst und sind letztendlich auch nicht stringent. Wenn er die Passwortänderung bereits spätestens um 23:00 Uhr fertiggestellt hätte, so wäre eine derart exzessive Internetrecherche eine halbe Stunde später bis weit nach Mitternacht nicht nötig gewesen. Ebenfalls geht aus einer solchen Priorisierung eine krasse Kaltblütigkeit hervor. Statt sich um das Schicksal der leblos zurückgelassenen †G.________ zu kümmern, steht mitten in der Nacht ein Laptop im Zentrum, welchen man von einem Tatort mitgenommen hat. Seine oberinstanzlichen Ausflüchte, er habe versucht, sich damit abzulenken, sind vor dem Hintergrund, dass diese Ablenkung mit dem Gerät des Opfers erfolgte, nicht nur unglaubhaft, sondern lassen jegliche Opferempathie und Reue für eine Frau, welche er angeblich geschwängert haben solle, vermissen und zeigt, dass sein Fokus nicht auf der Trauerbewältigung lag, sondern er – ganz im Gegenteil – noch versuchte, Kapital aus einer Tat zu schlagen.
Der Beschuldigte verstrickte sich weiter in Widersprüche, dies bezüglich seiner angeblichen Sachverhaltsversion im Zusammenhang mit den objektiven Spuren. So erklärte er, er sei in die Wohnung zurückgekommen und habe †G.________ unter anderem auf dem Balkon gesucht. Dort sei die Store neu runtergelassen gewesen. Er habe sie hochgekurbelt und sei nach draussen auf den Balkon gegangen. Dort habe er †G.________ aber nicht gefunden. Dann sei er wieder rein und habe die Store runtergekurbelt. Als ihm vorgehalten wurde, dass auf dem Türgriff des Balkons keine DNA-Spuren (gar keine) gefunden worden seien, erklärte er dies damit, dass er den Türgriff mit einem nassen Tuch gereinigt habe. Er erklärte dann weiter, auch die Storenkurbel habe er so geputzt. Hier hielt ihm der einvernehmende Polizist vor, das könne aber nicht sein, weil dort Spuren von †G.________ gefunden worden seien, nicht aber von ihm (pag. 731 Z. 1241 ff.). Aus diesen Aussagen muss geschlossen werden, dass der Beschuldigte tatsächlich nur den Balkongriff, nicht aber die Storenkurbel gereinigt hat. Wie der ermittelnde Polizist richtig folgerte, muss der Grund dafür sein, dass er sich damals erinnerte, auf dem Balkon zum Rauchen gewesen zu sein, so dass er nur den Balkongriff reinigte. Für die Reinigung der Storenkurbel bestand kein Anlass, weil er diese nie bedient und damit auch †G.________ nicht auf dem Balkon gesucht hatte. Daraus ergibt sich aber ebenfalls, dass die Store zuletzt von †G.________ heruntergelassen worden sein muss und nicht wie behauptet vom Beschuldigten.
Fazit allgemeines Verhalten und Aussageverhalten des Beschuldigten
Der Beschuldigte hat bis zum Schluss widersprüchlich und damit unglaubhaft ausgesagt. Insgesamt kann somit – abgesehen vom generellen Schuldeingeständnis – nicht auf seine Aussagen über die detaillierten Geschehnisse abgestellt werden bzw. nur, soweit sie sich mit den objektiven Beweismitteln überprüfen lassen oder sonstwie sinnvoll in die übrige Indizienkette einfügen.
Wesentliche objektive Beweismittel
Würdigung durch die Vorinstanz
Die Vorinstanz hat zur Beweiswürdigung für die Beweisfrage 2 die TWINT-Überweisungen und die finanzielle Situation des Beschuldigten, das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin (IRM) über den Beschuldigten, die Tatortspuren (Blut, Luminol), den Bericht über die Legalinspektion, das IRM-Gutachten über die Obduktion inkl. Befragung der Expertin, die Untersuchungen zum Duschschlauch (Morphometrisches Gutachten) und die These von Rechtsanwalt B.________ (Verursachung der Verletzungen, aber keine natürliche Kausalität in Bezug auf den Tod) genauer unter die Lupe genommen. Auf diese Ausführungen kann grundsätzlich verwiesen werden (30 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2262 ff.). Die vorinstanzliche Zusammenfassung der Erkenntnisse aus Legalinspektion, Obduktionsbericht und Expertenbefragung werden für das bessere Verständnis hier noch einmal wiedergegeben (S. 37 f. und S. 39 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2269 f. und pag. 2271 ff.):
Zum Bericht zur Legalinspektion vom 17. August 2021
Es werden nur verhältnismässig kurze Auszüge wiedergegeben. Für das umfassende Gutachten von Prof. Dr. med. AS.________ und Dr. med. AT.________ wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen (pag. 605 ff.). Vorliegend werden insbesondere die Untersuchungsresultate/Befunde im Bereich des Kopfhaars, des Gesichts und im Halsbereich wiedergegeben.
Aus den Befunden:
Im Kopfhaar wurden im Bereich des Haaransatzes an der Stirn rechtsseitig einzelne klare, grünliche, feste Fremdkörper gefunden. In diesem Bereich lag eine strichförmige, ca. 0.3 cm lange, oberflächliche Hautdurchtrennung vor, aus der sich Blut abpressen liess. An der Stirn rechtsseitig eine ca. 3 cm durchmessende Schwellung der Haut, zentral mit tastbarer Einsenkung. In diesem Bereich 0.3 x 0.2 cm messende bläulich violette Hautunterblutung. An der Stirn allseits mehrere teils punktförmige, teils strichförmige, ca. 0.3 cm lange Hautdurchtrennungen, aus der Blut abfliesst. An der rechten Wange einzelne bis ca. 0.3 x 0.1 cm messende orange-rötliche Hautvertrocknungen sowie eine strichförmige, von vorne oben nach hinten unten verlaufende, ca. 1.5 cm lange oberflächliche Hautdurchtrennung. Vor dem rechten Ohrläppchenansatz eine dreiecksförmige, ca. 0.4 cm lange und bis 0.3 cm breite glattrandige Hautdurchtrennung mit aufklappbarem Hautspickelchen.
An den Nasenöffnungen wurden wenig schaumige, blasige Antragungen festgestellt. In den Nasenöffnungen wenig gelblich-weisse, schleimige Antragungen, Nasenscheidenwand ohne abgrenzbare Defekte. Der Mund war einen Spalt weit geöffnet. Die Lippen und die Mundvorhofschleimwand, soweit einsehbar, waren unverletzt, ohne Punktblutungen, die Zunge lag im Spitzenbereich zwischen den Zahnreihen und war nicht weiter einsehbar.
Der Hals hat sich ohne tastbar falsche Beweglichkeit präsentiert, bei Bewegung kein Knochenreiben. An der Haut am gesamten Halsbereich und im Dekolleté-Bereich waren fleckenförmige, bis ca. 4 cm durchmessende, lilafarbene Verfärbungen vorhanden. Am Hals vorderseitig, mittig, eine von rechts oben nach links unten bogenförmig verlaufende, ca. 3 cm lange, strichförmige, sehr oberflächliche Hautdurchtrennung. In diesem Bereich zudem eine von links oben nach rechts unten verlaufende, ca. 1.5 cm lange bis ca. 0.2 cm klaffende, oberflächliche Hautdurchtrennung, in der Wundtiefe mit Blick auf faseriges, weisses Gewebe. Am Hals linksseitig zwei punktförmige, lilafarbene Verfärbungen. Am Hals linksseitig zudem zwei von hinten nach vorne unten verlaufende, annährend parallel im Abstand von ca. 1.5 cm zueinander verlaufende, bis ca. 3 cm lange und ca. 0.2 cm breite rötliche Verfärbungen. An der Innenseite des rechten Schlüsselbeins eine punktförmige Hautdurchtrennung mit umgebender, dezenter bläulicher Hautunterblutung mit abpressbarem Blut. Am Nacken, rechtsseitig der Körpermittellinie, im Bereich zum Übergang vom Rumpf, eine in Halsquerachse verlaufende, strichförmige, ca. 5 cm lange und bis ca. 0.3 cm klaffende, tangential nach oben ausgerichtete Hautdurchtrennung mit glattrandigen Wundwinkeln. In der Tiefe Blick auf blutiges, faseriges Unterhautgewebe. Aus der Durchtrennung ergiesst sich wenig Blut. Keine Halsvenenstauung.
Aus der Beurteilung (im Wortlaut):
Anlässlich der Legalinspektion zeigten sich am Leichnam von Frau G.________ Zeichen stumpfer Gewalteinwirkung in Form einer Schwellung an der Stirn rechtsseitig, einem Hautdefekt am linken Zeigefinger sowie von Hautunterblutungen, Hautverfärbungen und Hautvertrocknungen am Gesicht, am Hals, im Dekolleté-Bereich und an den Extremitäten. Weiter zeigten sich Zeichen halbscharfer, allenfalls auch scharfer Gewalteinwirkung in Form von Hautdurchtrennungen am Gesicht, betont rechtsseitig, am Hals, am Nacken, am Rumpf, an der rechten Hand und am rechten Bein. Die genannten Befunde erschienen alle frisch. Zudem zeigten sich am Genital im Bereich der kleinen Schamlippen rötliche Verfärbungen und im Bereich des Scheideneingangs oberflächliche Schleimhautdefekte. Worum es sich bei diesen handelt, konnte bei der Legalinspektion nicht geklärt werden. Sie könnten im Rahmen eines gewollten oder nicht gewollten Geschlechtsverkehrs (z.B. durch Penetration und/oder Manipulation), jedoch auch im Rahmen einer anderweitigen Manipulation (z.B. Kratzen, Einführen eines Gegenstandes) entstanden sein. Auch eine postmortale Entstehung wäre denkbar.
Bei der Auffindung präsentierten sich die Atemöffnungen von Frau G.________ teilweise unter Wasser. Im Bereich der Nasenöffnungen fanden sich blasige Antragungen. Mit der Legalinspektion konnte der Entstehungsmechanismus dieses Befundes nicht geklärt werden.
Die Todesart und die Todesursache konnten mit der Legalinspektion nicht geklärt werden. Aufgrund der Umstände der Auffindung und der Befunde am Leichnam steht eine Tötung durch dritte Hand im Raum. Insbesondere die Hautdurchtrennungen an den Fingerbeeren lassen aus rechtsmedizinischer Sicht an Abwehrverletzungen denken.
Die Schätzung der Todeszeit ist aus rechtsmedizinscher Sicht aufgrund der Auffindlage im Wasser mit unbekannter Ausgangstemperatur schwierig. Die an der Leiche erhobenen Befunde stehen nicht im Widerspruch zu der Annahme eines Versterbens in den Abendstunden des 10.08.2021 oder den Morgenstunden des 11.08.2021.
Zum IRM-Gutachten vom 30. November 2021 (†G.________ betreffend) und der ergänzenden Befragung von Dr. med., lic. iur. AU.________ anlässlich der Hauptverhandlung am 17.April 2023 als Sachverständige (pag. 2141 ff.):
Die relevanten Befunde sind der Zusammenfassung des Berichts zur Legalinspektion vom 17. August 2021 zu entnehmen. Für die weitergehenden Erhebungen und die abschliessende Beurteilung des umfassenden Gutachtens von Dr. med., lic. iur. AU.________ und Dr. med. AT.________ wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen (pag. 612 ff.). Dr. med., lic. iur. AU.________ erläuterte ihr Gutachten anlässlich der Hauptverhandlung vom 17. April 2023 und beantwortete als Sachverständige ergänzende Fragen.
Die Sachverständige fasste zunächst die Schlussfolgerungen, wonach die postmoral erhobenen Befunde an einen Tod durch Fremdeinwirkung denken lassen (pag. 620), wie folgt zusammen:
-Sie hätten primär einmal Zeichen von stumpfer, von halbscharfer und scharfer Gewalt gefunden, am Hautmantel resp. auch in den tieferen Hautschichten.
-Sie hätten Verletzungen, Einblutungen in der Halsmuskulatur und in gewissen Halsmuskeln gefunden.
-Sie hätten Hinweise auf Wasseraspiration, also auf Verlegung der Atemwege durch Wasser gefunden. Das habe sich so geäussert, dass es einen kleinen Schaumpilz im Kehlkopfbereich gehabt habe.
-Zudem habe man am Hautmantel feinste Punktblutungen festgestellt. Die Gesichtshaut sei livid verfärbt gewesen, das Gesicht leicht gedunsen, was auch ein Hinweis darauf sein könnte, dass irgendeine Kompression stattgefunden habe. Punktblutungen würden entstehen, wenn der Druck für die Gefässe zu gross sei, also als Beispiel bei einer Kompression des Halses, der Halsgefässe. Beim Hals seien die Venen sehr oberflächlich. Wenn diese komprimiert werden, gebe es eine Stauung, eine Blutstauung. Gleichzeitig werde auch das Gesicht ein wenig blau verfärbt oder livid. Und durch den erhöhten Druck in den Gefässen könne es zu Rupturen in den kleinen Blutgefässen kommen, womit Blut austrete. Punktblutungen finde man aber auch im Rahmen stumpfer Gewalt.
Auf Frage, was sie zum festgestellten Schaumpilz im Kehlkopfeingang (pag. 498) sagen könne, äusserte sich die Sachverständige wie folgt:
Schaumpilz entstehe im Prinzip, wenn Wasser und Luft zusammen gemischt würden. Durch die Atembewegung könne es zu einem Schaumpilz kommen. Das sei ein Zeichen dafür, dass gewisse Atembewegungen noch vorhanden gewesen seien, dass eine Atmung da gewesen sei, dass es also zur Einatmung von Wasser gekommen sei. Sonst gebe es diese Mischung zwischen Luft und Wasser nicht. Der Schaumpilz sei also als Hinweis dafür zu sehen, dass das Opfer noch eine Atemfunktion gehabt habe und Wasser eingeatmet worden sei.
Sie hätten auch stumpfe Gewalt am Kopf gesehen. Man habe dort eine Unterblutung gefunden, eine Quetschung des Fettgewebes, aber keine Knochenbrüche. Der darunterliegende Hirnbereich sei ebenfalls unverletzt gewesen. Umgangssprachlich könne man sagen, dass das Opfer eine Beule gehabt habe, wie wenn man den Kopf heftig anschlage. Man könne nicht sagen, was das beim Opfer genau bewirkt habe. Man könne sich «beduselt» fühlen, auch eine kurzzeitige Ohnmacht sei gut möglich. Bei den Klinikern werde es so unterteilt, dass auch eine Hirnerschütterung eine kurzzeitige Bewusstlosigkeit zur Folge haben könne, ohne dass dies beim Gehirn Befunde hinterlasse. Man könne darum auch dort nicht sagen, ob diese Person bewusstlos war.
Vorliegend weise einzig der Umstand, dass es zur Einatmung von Wasser gekommen sei darauf hin, dass die Schutzreflexe des Opfers wahrscheinlich vermindert gewesen seien. Man könne aber nicht sagen, ob das im Zusammenhang mit der stumpfen Gewalt oder mit der komprimierenden Gewalt gegen den Hals gestanden habe.
Für ein aktives Ertrinken habe es keine Befunde gegeben. Bei einem aktiven Ertrinken sei viel mehr Wasser in der Lunge und im Magen-Darm zu erwarten. Aus den Lehrbüchern wisse man, dass es eine Art «Einschichtung» geben könne, aus den schwereren Bestandteilen, den Flüssigen und dem Schaum. Das Opfer habe diesbezüglich sehr wenig Mageninhalt gehabt. Zudem hätte man eine starke Überblähung der Lungen erwarten müssen. Es sei aber immer schwierig, ein typisches und ein atypisches Ertrinken ganz stur zu unterteilen. Es gebe meistens ein Mischbild.Feuchte Nasennebenhöhlen und Einblutungen im Warzenbein (das Warzenbein befinde sich hinter dem Ohr) seien weitere Zeichen eines Ertrinkens.
Auf Frage, ob man sagen könne, wie schnell ein Mensch bei einer Kompression des Halses das Bewusstsein verliere, gab die Sachverständige an, dass sie das so nicht sagen könne. Man wisse einfach aus Untersuchungen und auch aus dem Sport, dass die Bewusstlosigkeit bei Kompression am Hals, wenn die Gefässe richtig abgedrückt werden, nicht nur die oberflächlichen Venen, sondern die Schlagadern, sehr schnell eintreten könne. Man wisse, dass nach drei Minuten Sauerstoffmangel die ersten Hirnzellen absterben würden. Nach vier bis fünf Minuten oder sechs Minuten komme es zu wirklich irreversiblen Schäden. Und nach neun Minuten, so gehe man davon aus, trete der Hirntot ein.
Bei einer Halskompression sei es oft so, dass, allgemein gesagt, jemand der gewürgt werde, Symptome haben könne, wenn er aber überlebe, würden eigentlich keine Schäden zurückbleiben.
Auf Ergänzungsfragen von Rechtsanwalt B.________ erklärte die Sachverständige, dass sie die ganze Klasse der Verletzungen, die sie festgestellt habe, oder die ganze Klasse von Befunden, entweder als Klasse, oder im Einzelnen als Teilklassen, nicht als Ursache oder Teilursache für den Tod habe zuordnen können. Sie habe die Befunde aufgelistet und interpretiert. Sie könne aber sagen, dass eine Einatmung, eine Verlegung durch Wasser vor der Mund- und der Nasenöffnung, zu einem Ersticken führe. Auf Nachfrage, ob das Opfer also gestorben sei, weil es im Wasser eingeatmet habe, erklärte die Sachverständige, dass es schlussendlich das gewesen sein dürfte. Die Wassereinatmung und die Atemwegverlegung durch das Wasser sei der gravierendste Befund gewesen. Das sei insofern schwer gewesen, als es durch die Wassereinatmung zu keinem genügenden Sauerstoffaustausch mehr komme. Dementsprechend werde das Gehirn nicht mehr genügend durch Sauerstoff versorgt. Ein Gehirn habe nur sehr wenige Reserven. Das könne zum Tod führen.
Bei der Auffindung des Opfers seien Mund- und Nasenöffnungen im Wasser gewesen, die Nase nur knapp. Dementsprechend, wenn keine Schutzreflexe mehr da seien, atme man Wasser ein und nicht Luft. Sie könne nur sagen, dass Mund- und Nasenöffnungen unter Wasser gewesen seien, als man das Opfer aufgefunden habe. Und als Resultat dieser Situation, habe das Opfer Wasser in der Luftröhre gehabt.
Auch die Befunde am Hals seien als sog. schwere Befunde zu bezeichnen. Man habe einerseits die Einblutungen in den Muskeln, die Punktblutungen, die Stauung, die doch gezeigt habe, dass eine komprimierende Gewalt gegen den Hals stattgefunden habe. Das Bild werde durch das Auftreten von Punktblutungen abgerundet. Die Gesellschaft für Rechtsmedizin gehe grundsätzlich davon aus, dass bei Auftreten von Punktblutungen im Rahmen der Kompression von Halsgefässen eigentlich eine Lebensgefahr bestehe.
Auf weitere Frage von Rechtsanwalt B.________, ob es mit den Befunden gemäss Gutachten vereinbar sei, dass das Opfer geschlagen und gewürgt worden sei, dann selber in die Badewanne gestiegen sei, dort das Bewusstsein verloren habe und ins Wasser gerutscht sei, erklärte die Sachverständige, dass dies nicht ein typischer Verlauf einer Hirnerschütterung wäre. Sie könne nicht sagen, wie das Opfer nach dem Schlag reagiert habe, das lasse sich aus den Befunden nicht registrieren. Sie könne auch nicht ausschliessen, dass es in der Badewanne noch einmal zu einer Kompression des Halses gekommen sei. Dies hätte nicht zur Folge gehabt, dass das Opfer mehr Wasser geschluckt hätte. Je nach Kraftaufwand bei der Kompression hätte sie gar nicht schlucken können.
Im Sinne eines Fazits und zusammenfassenden Beweisergebnisses kam die Vorinstanz sodann zu folgenden Schlüssen (S. 44 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2276 ff.):
Für die vorliegend relevanten Fragen zum Tatgeschehen vom 10. August 2021, ab ca. 16:00 Uhr, geht das Gericht von folgendem Ablauf aus:
Der Beschuldigte schlug im Zuge des eskalierenden Streits †G.________, welche mutmasslich noch nackt im Bett sass, lag oder aus dem Badezimmer zurückkam, mit grosser Heftigkeit eine Flasche auf den Kopf. Dass †G.________ bereits zu Beginn des Streits nackt gewesen sein dürfte, ergibt sich aus dem Umstand, dass beide den ganzen Tag im Bett verbracht haben. Dies erklärt auch die fehlenden Schritte auf den Mobiltelefonen der beiden. Zudem ist auf den Fotos der Wohnung erkennbar, dass ihre Kleider neben dem Bett lagen (pag. 453). Ein Verbringen in die Badewanne war deshalb möglich, ohne sie vorgängig zu entkleiden.
Aufgrund der Spurenlage und die im IRM-Gutachten beschriebenen Verletzungen (Fundorte von Glasfragmenten in der Wohnung neben dem Bett, pag. 450 ff., im Haar von †G.________ und den Verletzungen im Gesicht), gilt als erstellt, dass die Flasche zerbrach. Das Gericht geht aufgrund des Spurenbildes nicht davon aus, dass †G.________ beim Schlag mit der Flasche das Bewusstsein sofort verloren hat. Dagegen sprechen einerseits die typischen Schnitte an ihren Fingern (sog. Abwehrverletzungen), anderseits würde sich sonst nicht erklären, weshalb an verschiedenen Orten in der Wohnung Blut an den Wänden festgestellt wurde.
Die Nachbarn haben keinen Streit wahrgenommen oder Schreie gehört. Das deutet darauf hin, dass der Beschuldigte verhältnismässig rasch nach dem Schlag mit der Flasche angefangen hat, †G.________ mit einem Schal zu würgen. Dieser Ablauf zeigt, dass der Beschuldigte nicht über eine allfällige Überreaktion seinerseits, allenfalls im Affekt, erschrocken wäre und den Schlag mit der Flasche gegen †G.________ bereut hätte.
In Würdigung der zusammengefasst wiedergegebenen Berichte, insbesondere das IRM-Gutachten vom 30. November 2021 und die ergänzenden Ausführungen der Sachverständigen anlässlich der Hauptverhandlung, schliesst das Gericht in Übereinstimmung mit der Anklage einen Tod aus natürlicher, unfallmässiger oder suizidaler Ursache aus.
Die Befunde zeigten zahlreiche Anzeichen stumpfer, halbscharfer und scharfer Gewalteinwirkung. Aufgrund der Schwellung und Unterblutung an der Stirn und die im Haar gefundenen Glasfragmente, einschliesslich der Verletzungen und Hautdurchtrennungen im Gesicht, und die erheblichen Verletzungen am Hals (mit Blick auf faseriges, weisses Untergewebe), ist von heftigen Angriffen gegen Kopf und Hals auszugehen. Die Flasche zerbrach, als sie †G.________ frontal von vorne auf den Kopf geschlagen wurde. Die unterschiedlichen Spuren, wie sie bereits von blossem Auge erkennbar sind (pag. 658) und wie dies dem morphometrischen Gutachten des IRM vom 31. Januar 2022 zu entnehmen ist, erlauben den Schluss, dass mit zwei unterschiedlichen Tatwerkzeugen gewürgt wurde (pag. 652).
Im Beweisverfahren daher von vorrangiger und für die umstrittene Verantwortlichkeit des Beschuldigten am Tod von †G.________ von entscheidender Relevanz, sind die unterschiedlichen Hauteinblutungen am Hals von †G.________ (pag. 658): Die Spuren in Form einer «7» (vgl. Abbildung, pag. 658) entstehen, wenn die dazwischenliegende Haut eingequetscht wird. In der Wohnung wurde nur ein Gegenstand gefunden, welcher solche Verletzungen verursachen konnte, nämlich der Duschschlauch mit seinen Ringen bzw. Rillen. Zudem befand sich das für die Spurenverursachung am Hals in Frage kommende Tatmittel nicht irgendwo in der Wohnung, sondern unmittelbar neben dem Fundort des Leichnams von †G.________. Im Rahmen der Untersuchungen wurde zudem festgestellt, dass die Verschraubung des Schlauchs nur leicht angezogen war. Das kann vorher kaum so gewesen sein, sonst wäre an besagter Stelle beim Duschen Wasser ausgetreten. Zudem ergaben die DNA-Auswertungsresultate, dass der Beschuldigte mit dem Bereich der Armatur des Duschschlauchs in Berührung gekommen ist, was bei normalem Gebrauch der Dusche nicht zu erwarten wäre. Das morphometrische Gutachten hat die Vermutung, wonach ein Würgen mit dem Duschschlauch ein entsprechendes Verletzungsmuster bewirken könnte, nicht ausgeschlossen. Die Gesamtbewertung der Indizien führen das Gericht zur Überzeugung, dass der Beschuldigte diesen Schlauch zum Würgen von †G.________ eingesetzt hat. Aufgrund der fixen Befestigung des Schlauchs an der Badewanne gilt daher insbesondere als erstellt, dass er †G.________ im Zeitpunkt, als sie in der Badewanne gelegen hat, mit dem Schlauch gewürgt haben muss, und damit nach dem ersten Würgen mit dem Schal noch ein weiteres Mal gewürgt hat.
Dies ergibt den folgenden dreistufigen Ablauf:
Der Beschuldigte schlug †G.________ mit einer Weinflasche derart heftig frontal auf den Kopf, dass diese zerbrach. Danach kam es zu einem ersten Würgevorgang, welcher vermutlich zur Bewusstlosigkeit oder Bewusstseinstrübung des Opfers führte. Als der Beschuldigte feststellte, dass †G.________ immer noch lebte bzw. um sicher zu sein, dass sie tot ist, würgte er sie in der Badewanne ein weiteres Mal, dies unter Zuhilfenahme eines schweren Duschschlauchs, den er vorgängig etwas von der Halterung lockerte. Er setzte dabei so viel Kraft ein, dass der Schlauch deutliche Verletzungen und Einblutungen am Hals hinterliess.
Die Sachverständige schloss aus dem festgestellten Schaumpilz im Bereich des Kehlkopfs, dass †G.________ Wasser eingeatmet hat. Dies weise darauf hin, dass sie noch gelebt habe, ihre Schutzreflexe aber vermindert gewesen sein müssen. Durch die Wassereinatmung und die Atemwegverlegung durch das Wasser habe es zu keinem genügenden Sauerstoffaustausch mehr kommen können. Ein Gehirn habe nur sehr wenige Reserven. Wenn ein Gehirn nicht mehr mit genügend Sauerstoff versorgt werde, könne dies zum Tod führen (pag. 2146 Z. 11 ff.). Auf Frage, ob †G.________ gestorben sei, weil sie Wasser eingeatmet habe, erklärte die Sachverständige, dass es schlussendlich das gewesen sein dürfte (pag. 2146 Z. 13).
Ob oder wie viel †G.________ noch mitbekommen hat, als der Beschuldigte sie in der Badewanne ein weiteres Mal gewürgt hat, lässt sich nicht sagen und wird auch in einem Ergänzungsgutachten nicht zu klären sein. Der kleine Schaumpilz im Bereich des Kehlkopfs könnte auch entstanden sein, wenn sie noch bei Bewusstsein gewesen wäre. Wie die Sachverständige Dr. med. AU.________ anlässlich der Hauptverhandlung ausgeführt hat, kann man nicht viel Wasser schlucken, wenn man gleichzeitig gewürgt werde.
Die von Rechtsanwalt B.________ vertretene verharmlosende Hypothese, wonach sich †G.________ nach einem nicht übermässig heftigen oder blutigen Streit selber in die Badewanne gelegt hätte und dabei ohne Verantwortlichkeit des Beschuldigten ertrunken sei, kann das Gericht nicht folgen, ebenso wenig seinen weiteren in Betracht gezogenen Tatversionen. Die erkennbar hartnäckige, zielgerichtete Vorgehensweise des Beschuldigten, die Steigerung bei der Wahl der möglichen Tatmittel, machen deutlich, dass er sich nicht mit einer Verletzung oder Bewusstlosigkeit seines Opfers abfinden wollte, dass er den Tod seines Opfers gewollt hat. Aus Sicht von †G.________, einer ausgebildeten Pflegefachfrau, würde es auch keinen Sinn machen, sich mit zahlreichen blutenden Wunden in die Badewanne zu legen. Anders präsentierte sich die Situation für den Beschuldigten: †G.________ hat stark geblutet. Sie wies viele Verletzungen im Gesicht, am Hals und an den Händen auf. Er musste eine Lösung finden, weitere Blutspuren in der Wohnung zu unterbinden und brachte sie in die Badewanne. Ob das Badewasser bereits eingelassen gewesen war oder der Beschuldigte dieses eingelassen hat, kann nicht abschliessend beurteilt werden und ist für die rechtliche Beurteilung nicht entscheidend. Da der Beschuldigte die TWINT Überweisungen zum Nachteil von V.________ jeweils ausgelöst hat, als diese im Badezimmer gewesen ist, erscheint es naheliegend, dass †G.________ Duschen wollte oder ein Bad eingelassen hat, als er sich an ihrem Mobiltelefon zu schaffen machte.
Das Gericht erachtet es als erstellt, dass der Beschuldigte im Sinne der Anklage †G.________ am 10. August 2021 durch eine Vielzahl von Handlungen traktierte und verletzte, in der Badewanne ein weiteres Mal würgte, während Wasser in die Badewanne lief oder bereits eingelaufen war, wodurch es zum Einatmen von Wasser gekommen ist. Durch die Kombination von Würgen mit dem Duschschlauch sowie dem Einatmen von Wasser wurde das Gehirn nicht mehr mit Sauerstoff versorgt wodurch er letztlich wissentlich und willentlich kausal den Tod von †G.________ verursacht hat.
Mit Blick auf den angeklagten Raub evtl. Diebstahl des Laptops und des Mobiltelefons geht das Gericht zu Gunsten des Beschuldigten davon aus, dass †G.________ ihm den Laptop zum Gebrauch überlassen hat und deswegen das Passwort bereits in den frühen Morgenstunden mitgeteilt hat. Das Gegenteil lässt sich nicht rechtsgenüglich nachweisen. Das Mobiltelefon hingegen hat sie ihm nicht überlassen. Es gibt jedoch keine Hinweise dafür, dass der Beschuldigte bereits den Plan gehabt hatte, das Mobiltelefon mitzunehmen, als er †G.________ getötet hat. Auf seine Darstellung, wonach er das Gerät nur mitgenommen habe, um Spuren zu beseitigen, seine Ortung zu verhindern oder das Gerät der Polizei zu Beweiszwecken vorzulegen, ist nicht abzustellen. Hierfür wäre insbesondere kein Löschen von Daten, Chats oder Apps nötig gewesen. Der Beschuldigte wollte sich vielmehr mit Blick auf die mögliche Verwendung des Handys alle Optionen offenhalten.
Würdigung durch die Kammer in Bezug auf die vorinstanzliche Einschätzung
Die Kammer kann sich den vorerwähnten Einschätzungen der Vorinstanz zumindest teilweise anschliessen. Anders sieht sie die Beweislage in folgenden Punkten:
Die Vorinstanz hat aus dem Umstand, dass im Hause niemand Lärm oder Schreie hörte, den Schluss gezogen, dass das Strangulieren mit dem Schal kurz nach dem Schlag erfolgt sein müsse. Daraus hat sie sodann den Schluss gezogen, dass der Beschuldigte nicht über eine allfällige Überreaktion seinerseits (allenfalls im Affekt), erschrocken wäre und den Schlag mit der Flasche bereut hätte. Dieser Einschätzung kann nicht gefolgt werden. Über die Zeitspanne zwischen Schlag und Strangulieren wie überhaupt über die zeitlichen und chronologischen Abläufe in dieser Phase lässt sich nach hier vertretener Ansicht keine zuverlässige Angabe machen. Dass niemand von Lärm oder Schreien berichtete, ist noch lange kein Beweis, dass es nicht zu Lärm oder Schreien gekommen ist. Selbst wenn, so könnten daraus keinerlei eindeutige Schlüsse in Bezug auf die Abläufe in der Wohnung gezogen werden. Falls der Schlag zu einer vorübergehenden Benommenheit des Opfers geführt hat (was medizinisch weder bewiesen noch ausgeschlossen werden konnte; vgl. dazu auch die Aussage der Expertin an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung: «beduselt», pag. 2143 Z. 16), kann es mit oder ohne unmittelbar folgende Strangulierung längere Zeit ruhig geblieben sein. Nach der neusten Version des Beschuldigten begann die physische Auseinandersetzung in einem Kontrollverlust mit einem Flaschenschlag gegen den Kopf des Opfers. Danach hätten die beiden zuerst auf dem Bett gerungen, bevor sie auf den Boden gefallen und dort weitergekämpft hätten, worauf †G.________ aufgestanden und zur Küche gegangen sei. Diese Aussagen, insbesondere jene mit ihrem selbständigen Gang in die Küche, erfolgten aber aus Sicht der Kammer wie oben erörtert allzu zielgerichtet, offensichtlich um den Einsatz eines Messers durch das Opfer und damit einen Notwehrgrund ins Spiel zu bringen und zu plausibilisieren. Wie erwähnt ist durchaus denkbar, dass bereits der eine Flaschenschlag über den Kopf das Opfer in einen benommenen Zustand versetzte. Genauso gut denkbar ist aber auch, dass das Opfer nach dem Schlag heftig reagierte und es zu einem Gerangel bis hin zur Küche kam, wie dies der Beschuldigte geltend machte. Weiter ist auch denkbar, dass es zwischen den einzelnen Tätlichkeiten auch noch zu Wortwechseln zwischen den beiden kam. Bei all diesen Varianten kann es sich aber höchstens um Spekulationen handeln. Wenn eine genaue Erstellung der Ereignisse, wie man sie sich nach der Ankündigung des Beschuldigten im Vorfeld zur oberinstanzlichen Hauptverhandlung auch erhofft haben durfte – die nicht zuletzt auch für die Angehörigen von †G.________ wünschenswert gewesen wäre – so können beim Indizienbeweis fehlende Puzzleteile nicht einfach beliebig überbrückt werden, um ein stimmiges, lückenloses Gesamtbild der kompletten Handlungsabläufe zu erstellen. Wie später aufzuzeigen sein wird, ist dies vorliegend denn auch gar nicht nötig. Das Gesamtbild weist auch ohne die fehlenden Puzzleteile klar auf den Beschuldigten als Täter, die erwiesenen Eckpunkte der Tatvorwürfe sind für eine fundierte Subsumtion trotz teilweiser Lücken in den genauen Abläufen und Chronologien längstens rechtsgenüglich. Die Hinweise aus den Luminol-Untersuchungen in Küche und Wohnzimmer lassen immerhin darauf schliessen, dass es vor dem Reinigen an drei verschiedenen Orten grössere Blutvorkommnisse gab. Es ist davon auszugehen, dass †G.________ sich während oder nach den Einwirkungen auf sie an diesen drei Orten aufhielt resp. gar dort auf sie eingewirkt wurde. Dabei ist zu bedenken, dass es sich bei diesen Blutvorkommnissen nicht unbedingt um «Blutpfützen» handeln muss, wie die Luminolspur dies suggeriert. Der Beschuldigte hatte beim Reinigen grossflächig abgerieben, so dass auch denkbar ist, dass die effektive Blutspur vorher in Tropfen bestand und nicht unbedingt flächig war. Die Verletzung durch den Flaschenschlag verursachte gemäss IRM-Gutachten offenbar vor allem eine Beule am Kopf und keine grossen Hautdurchtrennungen. Geblutet haben dürfte angesichts der Länge und Tiefe vor allem die Nackenverletzung. Wann und wie diese entstanden ist, ist unklar. Auch der Beschuldigte konnte diese oberinstanzlich nicht erklären. Er mutmasste, dass diese beim Kampf entstanden sein könnte, durch [Fallen oder Drücken in] eine Scherbe (pag. 2557 Z. 14 ff.). Mit einer Art Kampf lassen sich auch die Abwehrspuren an †G.________, wie auch die zahlreichen weiteren kleineren Verletzungen erklären. Gerade beim grösseren Blutfund an der weissen Schubladenkommode ist durchaus denkbar, dass sich das Opfer – vom Schlag und Schnitt benommen – dort zuerst etwas anlehnte, während der Beschuldigte z.B. mit ihrem Handy (weiter) hantierte oder sich überlegte, wie er nun weiterverfahren sollte. Auch diese Varianten sind jedoch reine Mutmassungen. Fakt ist, dass keine zuverlässigen Schlüsse über die Zeitfenster zwischen den verschiedenen Einwirkungen und auch über das Ausmass und den Ablauf der Einwirkungen selber gezogen werden können. Bedauerlicherweise kann diesbezüglich auch nicht zuverlässig auf die oberinstanzlichen Ausführungen des Beschuldigten abgestellt werden.
Ebenfalls nicht abschliessend erstellt werden kann rein aus den objektiven Umständen, ob das Opfer beim ersten Schlag mit der Flasche resp. während der Auseinandersetzung nackt war oder nicht. Wenn die Vorinstanz ausführt, auf beiden Mobiltelefonen seien in dieser Phase nur wenige Schritte registriert worden, was darauf hindeute, dass sie den Tag im Bett verbracht hätten und das Opfer deshalb eher nackt gewesen sei, verkennt sie, dass die wenigsten Leute ihr Handy innerhalb der Wohnung – nackt oder angezogen – die ganze Zeit auf sich tragen. Aus der Anzahl registrierter Schritte innerhalb der Wohnung können somit keine Schlüsse gezogen werden. Auch setzt das Verbringen eines Tages im Bett nicht zwingend ständige Nacktheit voraus. Die neben dem Bett zusammengefalteten Kleider können geradesogut vom Beschuldigten dort deponiert worden sein, als er im Nachgang sein Alibi bewirtschaftete. Schlüssige Hinweise ergaben sich erst bei der oberinstanzlichen Befragung: Der Beschuldigte selber gab auf Frage an, sie seien beim Kampf beide nackt gewesen, er selber habe nur Socken getragen (pag. 2558 Z. 16 f.), er habe das Opfer nach der Auseinandersetzung im Wohnbereich am Boden gesehen, nackt (pag. 2549 Z. 20). Wenn das Aussageverhalten des Beschuldigten auch oberinstanzlich ergebnisorientiert war und ein Grossteil seiner Detailschilderungen unglaubhaft wirkten, so ist nicht ersichtlich, weshalb er in Bezug auf die Kleidung des Opfers lügen sollte. Im Ergebnis – nicht aber in der Herleitung – kann sich die Kammer der Vorinstanz in diesem Punkt somit anschliessen. Es gilt als erstellt, dass †G.________ zu Beginn der Auseinandersetzung bereits nackt war, so dass dem Beschuldigten in diesem Punkt keine zusätzliche Tatortinszenierung durch nachträgliches Ausziehen vorgeworfen werden kann.
Ob der Schlag mit der Flasche frontal von vorne ausgeführt wurde, kann nach Ansicht der Kammer nicht als erstellt gelten. Die Dynamik der beiden Körper im Zeitpunkt des Schlags ist komplett unbekannt. Rein theoretisch ist genauso gut denkbar, dass das Opfer sass, kniete oder lag und der Schlag vom stehenden, sitzenden oder knienden Beschuldigten seitlich, von hinten-oben oder sonstwie zugefügt wurde. Auch die medizinischen Gutachten geben keinen weitergehenden Aufschluss darüber, als einzig, dass sich eine Schwellung und Unterblutung an der Stirn rechtsseitig und Scherben im Haar fanden (pag. 619). Insofern kann auch nicht abschliessend geklärt werden, ob †G.________ den Schlag hat kommen sehen oder nicht, wie dies die Vorinstanz erkennen wollte. Auf dem Fixleintuch des Bettes wurden Glassplitter gefunden, aber keine Blutspuren (mehr dazu später). Dass der Schlag mit der Flasche somit erfolgte, als das Opfer sich (noch) auf dem Bett befand, ist deshalb zumindest nicht auszuschliessen. Auf welche Weise was unmittelbar danach geschah, muss aber offen bleiben.
Auch ob auf den Hals von †G.________ mit Tatwerkzeug(en) eingewirkt wurde, kann nicht abschliessend gesagt werden. Fakt ist, dass das IRM bei der Obduktion Hinweise auf «komprimierende Gewalt gegen den Hals» durch Fremdeinwirkung feststellte, wobei die eher spärlichen Befunde an den Halsweichteilen in erster Linie an eine eher breitflächige Gewalteinwirkung denken lassen würden (pag. 620). Es kann somit objektiv lediglich vom Oberbegriff Strangulation ausgegangen werden (Oberbegriff für Gewalteinwirkungen, die zu einer Halskompression führen [lat. stringere gulam, die Kehle zuschnüren], namentlich Erhängen, Drosseln, Würgen; vgl. Schweizerische Gesellschaft für Rechtsmedizin SGRM, Sektion Medizin, Arbeitsgruppe QM und Leichenuntersuchung, «Schädigung durch Strangulation», Ausgabe Mai 2012, S. 5 f.). Jedoch konnten weder die Medizin noch die Morphometrik präziser ein Drosseln oder Würgen oder gar ein genaues Tatwerkzeug resp. deren Anzahl bestätigen. Der einzige mögliche Schluss in dieser Sache ist, dass der Beschuldigte es war, der diese Strangulationsmale und -wirkungen beim Opfer herbeigeführt hat. In Frage kommen aufgrund der Breitflächigkeit der Einwirkung (vgl. dazu auch die Aussagen der Expertin pag. 2144 Z. 35 ff.: «Wenn man ein Seil nimmt, da kommt natürlich sehr viel Energie auf eine kurze Fläche. Das führt unter Umständen zu mehr Verletzung. Hingegen, wenn es etwas Breitflächigeres ist […], gibt es sehr wenige Verletzungen bis zu gar keinen Verletzungen, so dass man auf der Haut gar nichts findet.») neben möglichem Würgen durchaus auch Drosseln, dies aber primär mit einem oder beiden YB-Schals, nicht zuletzt auch angesichts der Einschätzung der Expertin, und weil der Beschuldigte diese Schals in seinen eigenen Aussagen prominent ins Zentrum rückte, es daran Blutspuren gab und er sie zudem als «wichtiges Beweismittel» aus der Wohnung mitgenommen hatte (dazu später mehr). Die Frage rund um den Duschschlauch kann indessen entgegen der Vorinstanz nicht zulasten des Beschuldigten beantwortet werden (siehe sogleich).
Am Hals des Opfers fanden sich Spuren mit rillenartiger Optik. Wie eine solche Spur am Hals entstehen kann, ist nicht klar. Wenn die Vorinstanz mit einer gewissen Absolutheit schreibt, diese entstehe durch Einklemmen von Hautfalten, so versteigt sie sich in Mutmassungen, da auch die Medizin und Morphometrie letztendlich keine belastbare Erklärung zu diesen «geformt imponierenden Hauteinblutungen» (pag. 610, 616, 618 f., 652) geben konnte. Es ist ebenfalls nicht zutreffend, dass in der Wohnung des Opfers nur ein Gegenstand gefunden wurde, welcher die rillenartige Optik eines Teils der Spuren am Hals des Opfers hätte erklären können; es geht nirgends hervor, dass die gesamte Wohnung auf weitere mögliche solche Spurengeber durchsucht worden wäre. Zutreffend ist einzig, dass die Ermittler angesichts der optischen Spuren am Hals vor Ort auf die Idee kamen, den in der Nähe des Opfers befindlichen Duschschlauch genauer zu untersuchen. Der Beschuldigte bestritt in seinem oberinstanzlichen «Geständnis», den Duschschlauch eingesetzt zu haben, weder zum Abduschen des Opfers noch zum Strangulieren. Allein von der Beschaffenheit und Optik hätte (aus Laiensicht) beispielsweise auch der Boden einer Weinflasche als möglicher Verletzungsgeber in Betracht gezogen werden können. Zur zerschlagenen Flasche gehört ein Flaschenboden, welcher ganz oder in Segmente zerbrochen irgendwo in der Wohnung gelegen haben musste. Der Beschuldigte hatte die Flaschenreste bei seiner Aufräumaktion zusammengekehrt, in ein Säckli geräumt und am Bahnhof T.________(Ortschaft) in einem Abfalleimer entsorgt (pag. 686 Z. 583 ff.; pag. 690 Z. 767 ff.), so dass neben feinen Splittern die Einzelteile der Flasche nicht sichergestellt werden konnten. Flaschenböden weisen in der Regel auf ihrer Unterseite symmetrische Rillen auf, welche optisch genauso gut zu den Halsabdrücken passen, wie der Duschschlauch. Falls der Beschuldigte und das Opfer nach dem Schlag mit der Flasche tatsächlich im Kampf miteinander rangen, was wie erwähnt auch die zahlreichen Verletzungen des Opfers erklären könnten (eventuell durch «reindrücken» in die Splitter), hätte es durch den Flaschenboden zu ebendieser Verletzung kommen können. Aufgrund der beim Weinflaschenboden üblicherweise vorhandenen konkaven Einbuchtung würde ein Segment des Flaschenbodens wohl auch nicht zwingend flach auf dem Boden zu liegen kommen, sondern könnte durch schräges Aufragen auch unter das Kinn geraten, wenn jemand bäuchlings zu Boden gedrückt wird. Letztlich handelt es sich aber auch dabei um eine reine Spekulation. Sie zeigt aber immerhin auf, dass zumindest ein weiteres Objekt mit ähnlichen «Rillen» als Spurengeber für die auffällige Verletzung am Hals konkret in Frage kommt, sodass den Schlussfolgerungen der Vorinstanz daher nicht in dieser Absolutheit gefolgt werden kann. Kommt hinzu, dass die Spuren rund um den Duschschlauch teilweise irreführend dargelegt und zu kurzsichtig interpretiert wurden (mehr dazu später).
Aus dem Umstand, wann, wie und wo der Beschuldigte bei den früheren TWINT-Vorfällen mit seiner damaligen Freundin V.________ jeweils Zahlungen ausgelöst hatte, als diese im Bad war, lässt sich nichts Abschliessendes in Bezug auf den vorliegenden Tatablauf sagen. Es ist höchstens denkbar, dass der Beschuldigte genau gleich vorging. Angesichts der Spurenlage ist aber geradesogut denkbar, dass ein solches Vorgehen scheiterte und er ihr Handy behändigte, als sie bereits bewusstlos war (vgl. Ziff. 13.4 hiernach).
Ebenfalls nicht erstellt werden kann, dass der Beschuldigte in der Badewanne durch gleichzeitiges Strangulieren und Untertauchen des Opfers den Schaumpilz im Kehlkopf verursacht haben soll. Es ist geradesogut mit den medizinischen Erkenntnissen und gutachterlichen Einschätzungen zu vereinbaren, dass der Beschuldigte die benommene oder gar leblos scheinende †G.________ erst nach der Strangulation in die Badewanne legte, selber vor- oder nachher das Badewasser einliess, dies um den Anschein eines Suizids oder Unfalls zu kreieren, sie vom Tatort wegzuhaben und das Blut nicht nur am Tatort, sondern auch an ihrem Körper wegzuwaschen. Ob er sie nach dem letzten Strangulieren für tot hielt und im Wasser zurückliess oder ob er wusste, dass sie noch lebte, und sie strangulierend ins Wasser drückte, muss offengelassen werden. Sehr gut denkbar ist, dass er, wie selber geltend gemacht, die Wohnung verliess, sie sodann – bewusstlos zurückgelassen im dunklen Badezimmer – auf Grund ihrer misslichen Position und mit sehr flacher Atmung durch den spaltbreit geöffneten Mund (pag. 608) zusätzlich zur Luft jeweils einen «Gutsch» Wasser aspirierte, schliesslich durch Sauerstoffmangel «erstickte» (resp. eben atypisch ertrank) und – bspw. mit Eintritt der Totenstarre – ein paar cm weiter absank im Bad, so dass ihr Mund letztendlich ganz bedeckt war von Wasser (vgl. pag. 606, wonach das Wasser bei Auffinden der Leiche bis unter die Nasenöffnungen reichte; was auch die fehlenden grossen Wassermengen in Lunge und Magen bei gleichzeitig wassergefüllter Mundöffnung / Atemwege erklären würde). Letztendlich sind auch das nur denkbare Varianten. Immerhin sind aber alle Szenarien gleichermassen verwerflich. Fakt ist, dass die genauen Abläufe rund um das eigentliche Versterben des Opfers nicht abschliessen bis in alle Details erstellt werden können. Erstellt werden kann aber zweifelsfrei, dass der Beschuldigte das Opfer töten wollte und dies mit der Gesamtheit seiner Handlungen auch tat (dazu später mehr).
Zusammengefasst hat die Vorinstanz aus der Spurenlage teilweise einen detaillierten Tatablauf als erstellt erachtet, welcher so weder angeklagt ist noch sich mit den vorhandenen Spuren beweisen lassen würde. Klar ist einzig, dass der Beschuldigte den Tod des Opfers mit einer Mischung aus Schlagen, Strangulieren und Wasser herbeigeführt hat, wobei das Element Wasser auch nur bedeuten kann, dass er das Opfer in einer tödlichen Lage zurückgelassen hatte, womit er aber auch auf diese Weise zweifellos den Wunsch nach ihrem Tod zum Ausdruck brachte. Ebenfalls dürfte als erstellt betrachtet werden, dass es im Wohnbereich zu einem Schlag mit der Flasche gegen den Kopf und einem Kampf mit Abwehrhandlungen des Opfers kam, dass irgendeinmal danach die Strangulierung und später eine Verschiebung des bereits nackten Opfers in die volle oder leere Badewanne stattfand, und es dort möglicherweise noch zu einer weiteren Gewalthandlung gegen das Opfer kam, dass der Beschuldigte das Opfer dann aber so oder anders in einer ausweglosen und lebensgefährlichen Situation zurückliess.
Ergänzungen
Ergänzend dazu hat die Kammer in Bezug auf die objektiven Beweismittel noch Folgendes erwogen:
Erster Verdacht
Nachdem man das Opfer in der Badewanne gefunden hatte, wurden rückwirkende Telefondaten vom Handyanschluss des Opfers ausgewertet. Dort wurde ersichtlich, dass †G.________ mit der Handynummer _______ am Tag des Vorfalls mehrmals Kontakt hatte. Diese Nummer konnte dem Beschuldigten zugeordnet werden. Die Auswertung wiederum seiner Nummer zeigte einen Aufenthalt am 10. August 2021 06:41 Uhr bis 20:37 Uhr in F.________(Ortschaft), wodurch er ins Zentrum der Ermittlungen rückte (pag. 274 und pag. 1361 ff.). Bereits diese ersten Ermittlungen förderten stark belastende Umstände ans Tageslicht, nämlich eine Verbindung des Beschuldigten mit dem Opfer und den Aufenthalt in der Nähe des Tatortes zur fraglichen Zeit.
Obduktion
Der Todesfall von †G.________ wurde vom IRM im Gutachten vom 30. November 2021 wie folgt beurteilt: Bei der Obduktion von †G.________ fand sich keine makromorphologische [mit blossem Auge sichtbare] eindeutige Todesursache. Festgestellte Befunde an Haut, Kopf und Hals erscheinen frisch und sind Zeichen stumpfer, halbscharfer oder scharfer Gewalteinwirkung. Die Schwellung/Unterblutung an der Stirn rechtsseitig und die Scherben im Haar könnten ihre Ursache in einem Schlag mit einem Gegenstand, z.B. einer Flasche, haben. Die Hautdurchtrennungen am Gesicht und an den Fingern könnten durch Glasscherben/-splittern entstanden sein. Das Befundbild im Herz tritt bspw. bei einem Sauerstoffmangel von längerer Zeit (mind. vier Stunden vor dem Tod) oder unmittelbar bei einer mechanischen Einwirkung (z.B. Reanimation) auf. Hier fand jedoch keine Reanimation statt. Es fanden sich weder eine Ursache für einen Sauerstoffmangel der Herzmuskelfasern noch Anhaltspunkte für eine Herzvorschädigung. Das Opfer litt an Asthma, jedoch fanden sich keine Hinweise auf einen bedrohlichen Asthmaanfall. Die festgestellten Lungenbefunde zeigen sich typischerweise bei einem Erstickungsvorgang. Es gibt auch Befunde, welche mit einem Ertrinken vereinbar wären. Insgesamt präsentiert sich nicht das Vollbild eines typischen Ertrinkens, sondern eines sogenannten atypischen Ertrinkens. Die Befunde sprechen insgesamt dafür, dass das Opfer zum Zeitpunkt, als ihre Atemöffnungen durch Wasser verlegt waren, noch über eine funktionierende Atmung verfügte. Relevante Aspirationen werden typischerweise bei Bewusstlosigkeit mit Verlust der Schutzreflexe beobachtet. Es ergaben sich weder laborchemisch noch forensisch-toxikologisch Hinweise auf eine Bewusstseinsbeeinträchtigung oder todesursächlich relevante Intoxikation. Die im Blut durchgeführten Analysen ergaben keine Hinweise auf den Konsum oder die Beibringung von Alkohol und / oder Drogen. Die alleinige Gewalt gegen den Hals ist nicht todesursächlich, jedoch könnte diese allenfalls einen Sauerstoffmangel im Gehirn mit Bewusstseinsbeeinträchtigung bis hin zu einer Bewusstlosigkeit erklären. Die eher spärlichen Befunde an den Halsweichteilen lassen in erster Linie an eine eher breitflächige Gewalteinwirkung denken. Die Befunde lassen an einen Tod durch Fremdeinwirkung denken. Die Untersuchungen ergaben keine Befunde, welche einen Tod aus natürlicher, unfallmässiger oder suizidaler Ursache erklären würden. Die Entstehung der langen, oberflächlichen, glattrandigen Durchtrennung der Halshaut ist unklar. Die Schätzung der Todeszeit ist aufgrund der unbekannten Anfangstemperatur des Wassers schwierig. Die Befunde stehen nicht im Widerspruch zu der Annahme eines Versterbens in den Abendstunden des 10. Augusts 2021 oder den frühen Morgenstunden des 11. Augusts 2021 (pag. 618 ff.). Daraus erhellt Folgendes:
Ein natürlicher, unfallmässiger oder suizidaler Tod ist sehr unwahrscheinlich, womit der Fokus auf der Todesursache durch Dritteinwirkung liegt.
Eine Todesursache durch Intoxikation, GHB, Bewusstseinsbeeinträchtigung oder Asthmaanfall ist ausgeschlossen.
Es waren Zeichen von frischer stumpfer, halbscharfer und scharfer Gewalteinwirkung erkennbar. Der Beschuldigte gab nicht an, dass er das Opfer [vor seinem früher behaupteten Weggang aus der Wohnung] schon so verletzt angetroffen hätte. Auch aus seinen oberinsanzlichen Aussagen muss nicht geschlossen werden, dass frühere Verletzungen vorgelegen hätten. Nach dem Schuldeingeständnis des Beschuldigten gilt als erstellt, dass diese Verletzungen im Zusammenhang mit dem Gewaltvorfall stehen, welcher letztendlich im Tode endete. Ausserdem wurde am Kopf des Opfers eine grüne Weinflasche zerschlagen, weil sich in ihren Haaren Glassplitter fanden und auch die Beule mit der darunterliegenden Einblutung damit im Einklang steht. Die Überreste der Weinflasche (Splitter, Flaschenhals) lagen nach Angabe des Beschuldigten im Wohnzimmer am Boden. Im Bad hatte es gemäss seinen Angaben vor seiner Tatortreinigung keine Splitter.
Die grossflächige Einwirkung auf den Hals ist nicht todesursächlich, könnte aber einen Sauerstoffmangel im Gehirn mit Bewusstseinsbeeinträchtigung bis hin zu einer Bewusstlosigkeit erklären. Die Grossflächigkeit liesse sich wohl gut mit dem Einsatz eines Schals vereinbaren, weniger mit einem Schlauch.
Es gibt Hinweise auf einen Sauerstoffmangel vor längerer Zeit (mindestens vier Stunden vor dem Tod).
Insgesamt präsentierte sich das Bild wie bei einem typischen Erstickungsvorgang, wobei sich auch Befunde zeigten, die mit einem Ertrinken vereinbar sind, allerdings mit einem atypischen Ertrinken. †G.________ verfügte im Zeitpunkt, als ihre Atemöffnungen durch Wasser verlegt waren, noch über eine funktionierende Atmung. Relevante Asperationen werden typischerweise bei Bewusstlosigkeit mit Verlust der Schutzreflexe beobachtet.
Befragung Gutachterin anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung als Sachverständige
Hinsichtlich des Schaumpilzes im Kehlkopfeingang führte die Gutachterin aus, dass dieser entstehe, wenn Wasser und Luft zusammen gemischt würden. Es sei somit ein Zeichen, dass gewisse Atembewegungen noch vorhanden gewesen seien. Diese Mischung zwischen Luft und Wasser gebe es ansonsten nicht (pag. 2142 Z. 37 ff.). Wahrscheinlich seien ihre Schutzreflexe vermindert gewesen, ansonsten wäre es nicht zu der Einatmung von Wasser gekommen. Befunde für ein aktives Ertrinken habe es nicht gegeben (pag. 2143 Z. 21 ff.), was sich gut mit dem Fundbild des Opfers vereinbaren lässt, wonach sich ihre Atemöffnungen teilweise unter dem Wasser befanden (Nase über und Mund unter der Wasseroberfläche [pag. 307, pag. 313, pag. 358 f., pag. 376, pag. 439 ff., pag. 606, pag. 610). Allenfalls ist das Opfer nach dem Versterben noch tiefer ins Wasser gerutscht, so dass der Mund erst bei Eintritt des Todes ganz von Wasser bedeckt wurde.
In Bezug auf die Flascheneinwirkung auf den Kopf schilderte die Gutachterin, dass es keine Knochenbrüche gehabt habe und der darunterliegende Hirnbereich ebenfalls unverletzt gewesen sei. Umgangssprachlich habe das Opfer eine Beule gehabt. Der Effekt daraus, das wäre Spekulation. Es sei so, wie wenn man den Kopf heftig anschlage. Bei der einen Person sei es so, dass sie sich so wie «beduselt» fühle, aber es könne auch sehr gut sein, dass man kurzzeitig ohnmächtig werde. Das hinterlasse aber beim Gehirn nicht irgendwelche Befunde, so dass man sagen könne, diese Person sei jetzt bewusstlos gewesen. Das Einzige, was darauf hindeute, ob es jetzt im Zusammenhang stehe mit der stumpfen Gewalt oder mit der komprimierenden Gewalt gegen den Hals, sei, dass ihre Schutzreflexe wahrscheinlich auch vermindert gewesen seien. Sonst wäre es nicht zum Einatmen des Wassers gekommen (pag. 2143 Z. 12 ff.). Hier sagt die Gutachterin relativ klar, dass eine der beiden oder beide Gewalteinwirkungen ursächlich für das spätere atypische Ertrinken gewesen seien. Alle anderen Einwirkungen (Intoxikationen, scharfe Gewalt, natürliche Ursache wie z.B. Organversagen etc.) sind im Gutachten als Ursache ausgeschlossen.
Zur Gewalteinwirkung auf den Hals erklärte die Gutachterin, dass die Bewusstlosigkeit bei richtiger Kompression sehr schnell eintreten könne (pag. 2144 Z. 1 ff.). Mehrere, flächige Verletzungen am Hals würden tendenziell eher auf eine Fremdeinwirkung als auf eine Selbstdrosselung hindeuten (pag. 2144 Z. 18 ff.). Weiter könnten die an der rechten Hand innenseitig, an den Fingern festgestellten glattrandigen Hautdurchtrennungen als Abwehrverletzungen mit Griff gegen irgendeinen scharfen Gegenstand gedeutet werden (pag. 2145 Z. 25 ff.).
Morphometrisches Gutachten IRM
Das vom IRM zur Klärung der Verletzung am Hals erstellte Gutachten ist lege artis erstellt, verlief aber ohne massgeblich gewinnbringende Erkenntnisse, insbesondere betreffend die Frage, ob der Duschschlauch als Tatwerkzeug eingesetzt wurde. In Bezug auf die Hautdurchtrennung, insbesondere die Verletzung am Hals im Nackenbereich (grössere Hautdurchtrennung) wird der Duschschlauch zwar ausgeschlossen. Hinsichtlich der Hauteinblutungen an der rechten Halsseite, eher halsmittig, und der Hautvertrocknungen und -einblutungen an der rechten Halsseite, am Übergang zum Nacken und zum Schulterdach, war ein exaktes Resultat nicht möglich und deshalb [und nur deshalb] konnte der Duschschlauch als Tatwerkzeug nicht ausgeschlossen werden (pag. 652).
Glassplitter/-fragmente
Im Badezimmer gab es keine Anzeichen eines Kampfes. In der Küche fand sich ein grünes Glasfragment in einer mit Wasser gefüllten Pfanne im Spülbecken (pag. 377). Dies wäre auch dadurch erklärbar, dass der Beschuldigte den Tatort reinigte und dabei auch das Spülbecken (z.B. durch Auswaschen von Handtüchern) benutzte. Im Wohn- und Schlafbereich fanden sich unter dem Bett, unter einem Wäschekorb sowie auf dem Fixleintuch und dem Matratzenschoner grüne Glasfragmente verschiedener Grössen. Ein grösseres Glasfragment befand sich im Korb unter den beiden ersten Decken (pag. 377). Besonders die Glasfragmente deuten darauf hin, dass die Flasche auch dort in der Nähe zu Bruch gegangen und das Opfer entsprechend dort geschlagen wurde. Eventuell hat der Beschuldigte die beiden Decken beim Aufräumen über den Splitter gelegt oder er ist dort runtergerutscht (vgl. pag. 453 f.). Die Fragmente unter den Möbeln wird er bei Reinigen übersehen oder ungewollt beim Reinigen dorthin befördert haben (pag. 455). Neu brachte der Beschuldigte vor, auch das Fixleintuch mitgenommen zu haben (pag. 2553 Z. 1 ff.), was aber dann die Frage aufwirft, weshalb dann trotzdem noch grüne Glasfragmente auf dem verbleibenden Fixleintuch gefunden wurden. Im Übrigen erscheint der Kammer das Vorbringen eines zweiten Fixleintuchs wie oben ausgeführt als reine Schutzbehauptung.
Schrittzähler
Im Zeitfenster des angeblichen Aufenthalts von 40-45 Minuten vor dem Haus, mit viel Auf- und Ablaufen, ergaben sich in dem im Mobiltelefon des Beschuldigten vorinstallierten Schrittzählers zwischen 17:38 und 19:58 Uhr nur 15 Schritte. Der Schrittzähler funktioniert ansonsten, jedenfalls verzeichnet er davor und danach Schritte, welche mit den geltend gemachten Umständen oder/und den objektiven Beweismitteln übereinstimmen. Dass er das Handy dabei gehabt haben muss, ergibt sich aus dem Umstand, dass er in der relevanten Zeit noch SMS schrieb (pag. 749 Z. 101 ff.). Von dieser Version der Geschehnisse distanzierte der Beschuldigte sich oberinstanzlich denn auch zurecht.
Kalenderblatt
Auf einem Kalenderblatt im Schlaf-/Wohnzimmer findet sich die Notiz «RIp G.________ 10.08.2021» (pag. 458, 459, 513), im Sinne von «Rest in Peace». Die Handschriftenanalyse ergab weder eine eindeutige Urheberschaft des Beschuldigten noch des Opfers, beide kommen in Frage. Immerhin konnte man die DNA des Beschuldigten als Hauptkomponente auf der Seitenkante und jenes des Opfers nur als Nebenkomponente feststellen, aber bei beiden mit weniger als 12 Loci, was zu einem reduzierten Beweiswert führt (pag. 381; pag. 383 f.; pag. 559). Der reduzierten mathematischen Wahrscheinlichkeit, dass es sich bei den beiden Profilen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit um den Beschuldigten und das Opfer handelt, ist entgegenzuhalten, dass es hier ja nicht darum geht, zwei gänzlich unbeteiligte Personen am Tatort zu rechtfertigen, sondern vielmehr zu prüfen, wer von beiden mit dem konkreten Zettel mehr/eher hantiert hat. Als Indiz dafür reicht auch eine festgestellte Hauptkomponente des Beschuldigten mit reduziertem Beweiswert, insbesondere in Anbetracht der weiteren Indizien und Hinweise. Hinzu kommt, dass es sehr wenig Sinn macht, dass das Opfer eine solche Notiz über sich selber geschrieben hätte. Dies wäre etwa denkbar, wenn sie ihm mit Suizid hätte drohen oder sonst wie hätte erschüttern wollen. Vorliegend gibt es aber keine Anzeichen dafür und der Beschuldigte hat selber auch nicht solches behauptet, im Gegenteil, gestand er doch schlussendlich ein – nachdem er zuerst geltend gemacht hatte, sie habe gesagt, wenn sie ihn nicht haben könne, dann solle auch sonst niemand ihn haben –, diese Notiz selber verfasst zu haben. Die Kammer geht gestützt auf die aufwändigen Alibiarbeiten davon aus, dass diese Notiz (ebenfalls) Teil seines Vertuschungsplans war. Er ging somit noch vor Verlassen der Wohnung klar davon aus, dass †G.________ als Tote aufgefunden würde.
SIM-Karte des Opfers
Bei Betrachtung nur des Forensikrapports fällt auf, dass auf dieser SIM-Karte aus dem Abfalleimer aus dem Zimmer des Beschuldigten ein inkomplettes, hauptsächlich weibliches DNA-Mischprofil erstellt werden konnte. Die Hauptkomponente stimmt mit dem Profil des Opfers überein. Die Nebenkomponente ist nur gering ausgeprägt und nicht interpretierbar (pag. 427; pag. 382; pag. 384 und vor allem pag. 578). Ähnlich verhält es sich mit dem Abstrich ab SIM-Halter des Mobiltelefons (pag. 569). Die DNA des Beschuldigten fehlt hingegen, resp. kann nicht nachgewiesen werden. Dies ist insofern etwas störend, als sie sich offensichtlich in seinem Herrschaftsbereich befand, er selber angibt, sie aus dem Handy herausgenommen zu haben und sie letztendlich bei der Hausdurchsuchung in seinem Abfalleimer in seinem Zimmer gefunden wurde. Seine DNA müsste damit eigentlich auf der SIM-Karte festgestellt werden können. Hätte er die SIM-Karte nach Berührung abgewischt, hätte auch die DNA des Opfers verschwinden müssen. Eher unwahrscheinlich ist, dass er Handschuhe trug, jedenfalls sprach er selber nie davon. Aus diesen Umständen lassen sich weder zu Gunsten noch zu Ungunsten des Beschuldigten weitere Schlüsse ziehen.
TWINT-Überweisungen
Es ist bezeichnend, dass der Beschuldigte bereits einmal bei einer Ex-Freundin (V.________) ohne deren Zustimmung CHF 4'000.00 via Twint von ihrem auf sein Handy überwiesen hat und dafür auch vorbestraft ist. Dieser modus operandi war ihm also nicht unbekannt. Dass das Opfer freiwillig ein derart spezielles TWINT-Verhalten an den Tag gelegt hätte (Überweisungen in diesen aussergewöhnlichen Tranchen; Krediterhöhung, wenn sie ihn doch überhaupt wegen der Rückzahlung der bereits bestehenden Schuld kontaktiert hatte), ist höchst unwahrscheinlich. Verdächtig ist in diesem Zusammenhang auch, dass die Sprachnachrichten von †G.________ vom 7. August 2021, in denen es um die Installierung von TWINT S.________ (Bankinstitut) (pag. 294) ging, auf dem Handy des Opfers (nicht aber vom Beschuldigten) gelöscht wurden (pag. 299). Ebenfalls ist verdächtigt, dass mit dem Handy von †G.________ am Tag des Vorfalls um 17:52 Uhr nach «twint prepaid limite überprüfen» per Google gesucht wurde, unmittelbar nachdem von 17:28-17:49 Uhr 20 Mal CHF 150.00 auf ihr S.________ (Bankinstitut)-TWINT-Konto geladen worden war. Bei Durchsicht der Bankkonti und ihrem sonstigen Finanzverhalten stechen diese Überweisungen als atypisch hervor (pag. 301). Sie verfügte sonst auf ihren Konti offenbar über erhebliches Barvermögen (pag. 301), während der Beschuldigte seinerseits beim Betreibungsamt L.________ mit Verlustscheinen und Pfändungen von total CHF 20'444.82 verzeichnet war (pag. 302). Der Beschuldigte selber hat letztendlich oberinstanzlich eingeräumt, Urheber dieser Manipulationen im Zusammenhang mit ihrem Twint-Konto gewesen zu sein, und zwar, als das Opfer bereits leblos in Badewanne gelegen sei.
Laptop
Der Beschuldigte hat offenbar am Deliktstag um 17:31 Uhr und um 17:33 Uhr von seinem Handy aus noch zwei Recherchen nach Laptops getätigt. So besuchte er zuerst die Website von AV.________ und dort ein Lenovo ThinkPad X1 Yoga 5. Gen für CHF 1'499.00. Wenig später besuchte er noch die Website von AW.________ und dort das Microsoft Surface Book 3 für CHF 2'197.90. Diese Recherchen werfen Fragen auf. Das Passwort für den Laptop von †G.________ hatte er an diesem Tag ja bereits um 02:39 Uhr auf seine Cloud hochgeladen, was auch im Einklang mit den Angaben des Beschuldigten steht, wonach †G.________ ihm den Laptop grundsätzlich zur Benutzung geben wollte. Sowohl in der Version des Beschuldigten als auch in jener gemäss objektiver Beweismittel macht diese Recherche wenig Sinn: Gemäss dem Beschuldigten war †G.________ ja daran, ihre Daten zu sichern und übergab ihm den Laptop vor dem letzten Schäferstündchen. Er hätte also keinen Grund gehabt, am späten Nachmittag noch nach einem Laptop zum Kauf zu suchen. Weil davon auszugehen ist, dass †G.________ spätestens ab 16:40 Uhr nicht mehr Herrin ihres Telefons war und damit entweder bereits niedergeschlagen/bewusst-seinseingeschränkt war oder sonstwie unter Zwang stand, hätte erst recht kein Grund bestanden, sich nach einem neuen Laptop umzuschauen, da derjenige von †G.________ dem Beschuldigten ja zur Verfügung stand. Einen solchen brauchte er zwingend bis spätestens am zweiten Schultag (pag. 302). Denkbar ist allerdings, dass der Beschuldigten den Laptop von †G.________ nach der Tat gar nicht selber verwenden, sondern verkaufen und dann einen neuen Laptop kaufen wollte. Dafür spricht jedenfalls eine spätere Internetrecherche des Beschuldigten an diesem Tag, nämlich um 22:50 Uhr, mit dem Abruf der Website von Apple «Vorbereitung des Mac auf einen Verkauf, eine Weitergabe oder eine Inzahlunggabe» (pag. 1108). Um 23:21 Uhr erhielt er auf seinem Handy eine Mitteilung von Apple «Dein Apple-ID-Code lautet ________». Um 23:27 Uhr besuchte er diverse Websites zur Umgehung eines Mac-Passwortes und um 23:35 Uhr schaute er ein Youtube Video «Festplatten Passwort entfernen – geht das?». In der Folge rief er weitere Websites und Youtube Videos rund um den Apple Mac auf (pag. 1108). Um 01:59 Uhr (und somit am 11. August 2021) erhielt er erneut eine Mitteilung von Apple «Dein Apple-ID-Code lautet ________». Um 06:35 Uhr schliesslich ging eine E-Mail-Sicherheitswarnung von Google ein «Jemand hat sich über ein neues Gerät (Mac) in Ihrem Google-Konto angemeldet. Sie haben dieses E-Mail erhalten, weil wir uns vergewissern möchten, dass Sie das waren» und dann um 06:36 Uhr eine weitere E-Mail von Google «A.________, bestätigen Sie als nächsten Schritt auf Ihrem Mac bitte Ihre Google-Kontoeinstellungen.». Die forensische Auswertung des MacBooks ergab, dass vom 10. August 2021, 22:52 Uhr, bis 11. August 2021, ca. 00:42 Uhr, ein neues System darauf installiert worden war (pag. 300), was mit den vorherigen Eckdaten übereinstimmt. Oberinstanzlich machte der Beschuldigte immer wieder geltend, dass er den Laptop habe behalten und für die Schule benützen wollen. Insgesamt, insbesondere in Anbetracht der Recherchen über neue Laptops und die Vorbereitung für eine Weitergabe, ist aber davon auszugehen, dass er den Laptop des Opfers schlussendlich gar nicht für sich selber nutzen, sondern sich einen neuen Laptop kaufen wollte. Die Idee war offenbar, das Mac Book von †G.________ zurückzusetzen resp. auf seine Apple-ID und seinen Google-Account einzurichten, es dann entweder zu versilbern und mit dem Verkaufserlös einen neuen Laptop zu kaufen oder es als Inzahlunggabe an den Kauf eines neuen Laptops zu geben. Dieses Vorgehen so kurz nach dem gewaltsamen Tod seiner Intimpartnerin ist – selbst nach seiner ursprünglichen Version, in welcher er den Tod nicht verursacht haben will – kaltblütig und dreist.
SMS-Chat/Anrufe
Der Beschuldigte war mit seinem Kollegen Y.________ während des Nachmittags vom 10. August 2021 in Kontakt gewesen wegen eines Shoppingtrips nach Zürich später am Nachmittag. Nachdem Y.________ ihn um 19:02 Uhr gefragt hatte, wo er sei («Wb» = Wo bisch), antwortete dieser um 19:21 Uhr, «AQ.________ (Ortschaft) Bro» «Chume etzz hei» (pag. 1107). Es fällt auf und ist verdächtig, dass der Beschuldigte Y.________ zu diesem Zeitpunkt nicht sagen will, wo er sich örtlich aufhält. Es ist zutreffend, dass er praktisch niemandem gegenüber von †G.________ oder einer neuen Beziehung zu einer Frau etwas erzählte, auch Y.________ gegenüber war er sehr zurückhaltend, er wusste praktisch nichts davon und gab insbesondere auch an, keine †G.________ zu kennen. Immerhin hatte der Beschuldigte ihm aber bereits im Vorfeld gesagt, dass er zu einer Kollegin gehen werde, um einen Laptop zu holen, evtl. würde er bei ihr übernachten (pag. 722 Z. 796 f.). Trotzdem hätte es angesichts der Grösse der Stadt Bern keinen Grund gegeben, Y.________ mit AQ.________ (Ortschaft) einen komplett anderen Aufenthaltsort anzugeben. Weiter fällt im Zusammenhang mit den Handyauswertungen Folgendes auf: Der Beschuldigte schrieb †G.________ von 19:42 Uhr bis 19:43 Uhr sieben WhatsApp-Nachrichten, aus welchen hervorgeht, dass angeblich etwas vorgefallen sein soll, was das Fass beim Beschuldigten zum Überlaufgen gebracht hat (pag. 295 f.). Vor allem aus den Nachrichten «Häts nie erwartet aber Gott het wele dasi das gseh», «Du hesch mir sHerz broche», «Drum hani nüm wele epis neus ihgah» und Heschdich nid gänderet» muss geschlossen werden, dass es um einen oder mehrere andere Männer geht resp. dass der Beschuldigte suggerieren wollte, †G.________ habe ihn betrogen. Der ganze WhatsApp-Verlauf auf dem Handy von †G.________ wurde gelöscht, so dass offenbar gemäss Rapport nicht mehr nachvollzogen werden konnte, ob die Nachrichten gelesen wurden oder nicht (Rekonstruktion war nur bis und mit 9. August 2021 möglich, die ausgetauschten Nachrichten vom 10. August 2021 blieben auf ihrer Seite verloren [pag. 296]). Der Foto ab Display des Beschuldigten kann immerhin entnommen werden, dass die Nachrichten – im Gegensatz zu den beiden letzten Nachrichten an †G.________ vom gleichen Tag um 21:11 Uhr «Hör uf ahlüte» und «Wünshti mir hätte Eus nie kenneglernt», die er geschrieben hatte, als er das Telefon von †G.________ nachweislich bei sich hatte – auf das Handy von †G.________ zugestellt werden konnten (pag. 1112). Ob die Häkchen beide blau sind oder nicht, sieht man aber tatsächlich nicht. Interessant sind in diesem Zusammenhang folgende Quervergleiche (vgl. zum Ganzen pag. 296 und pag. 291):
Um 19:44 Uhr (nach den sieben Chatnachrichten an sie) blockierte der Beschuldigte †G.________ auf WhatsApp.
Um 19:45 Uhr gehen drei verpasste Anrufe vom Handy von †G.________ auf seinem Handy ein, um 19:48 Uhr gehen sodann drei zurückgewiesene (weggedrückte) Anrufe von ihrem Handy ein (nicht WhatsApp-Anrufe [pag. 297]). Um diesen Moment herum will der Beschuldigte gemäss seinen anfänglichen Angaben bei seiner Rückkehr in die Wohnung †G.________ leblos in der Badewanne gefunden haben.
Um 19:49 Uhr geht erneut ein verpasster Anruf von ihrem Handy bei ihm ein (nicht WhatsApp-Anrufe [pag. 297]). Nach den Darstellungen des Beschuldigten ist †G.________ ab diesem Zeitpunkt aber leblos in der Badewanne.
Von 19:51 bis 19:52 Uhr werden vom Handy von †G.________ drei TWINT-Zahlungen à CHF 10.00 an das Handy des Beschuldigten ausgelöst.
Um 19:53 Uhr wird die SIM-Karte aus dem Handy von †G.________ entfernt (letzter Antennenstandort: 19:52 Uhr).
Von 20:01 bis 20:36 Uhr stellt das Handy des Beschuldigten dem Handy von †G.________ einen Hotspot zur Verfügung.
In diesem Zeitfenster wird um 20:02 Uhr auf dem Handy von †G.________ WhatsApp und Insta als App vom Handy deinstalliert/gelöscht.
Im Zeitraum von 20:13 bis 20:42 Uhr begibt sich der Beschuldigte zu Fuss von der Wohnung des Opfers zum Bahnhof F.________(Ortschaft), mit dem Mobiltelefon von †G.________.
Um 20:51 Uhr wird das Handy von †G.________ sehr wahrscheinlich ausgeschaltet (vgl. pag. 299).
Um 21:10 Uhr deblockiert der Beschuldigte †G.________ auf seinem WhatsApp wieder.
Um 21:11 Uhr schreibt der Beschuldigte erneut zwei WhatsApp an †G.________ (er hat ihr Handy offensichtlich dabei und weiss, dass die Nachrichten dort nicht ankommen).
Diese Vorgänge belegen einen insgesamt besonders aufwändigen und umständlichen, wenn auch nicht gerade raffinierten Versuch der Alibibeschaffung. Wie der Beschuldigte selber letztendlich gegenüber der Kammer angab, war dies Teil des inszenierten Dramas (pag. 2578 Z. 11 f.). Es wird zudem deutlich, mit welcher Energie der Beschuldigte in seinem angeblichen Schockzustand nach der Tat nicht davor zurückschreckte, †G.________ bei der Konstruktion seines Alibis zusätzlich zu verunglimpfen. Vor dem Hintergrund des oberinstanzlichen Schuldeingeständnisses zeugt ein solches Vorgehen von besonderer Gefühllosigkeit und lässt sich nicht mit kopflosem Nachtatverhalten entschuldigen.
Gesamtwürdigung der Spurenlange am Tatort im Zusammenhang mit den Aussagen des Beschuldigten
Hinsichtlich der Spurenlage am Tatort ist den Akten Folgendes zu entnehmen: Es fanden sich Spuren physischer Auseinandersetzung im Wohn-/Essbereich, welche den Schluss nahelegen, dass dem Opfer – vermutlich nahe dem Bett – mittels Flasche auf den Kopf geschlagen wurde und sich der Kampf in Richtung Wohnbereich und Küche verlagerte, wobei sich †G.________ aufgrund der am Boden liegenden Scherben und Splitter weitere Schnittverletzungen am Körper zugezogen haben dürfte, was mit den objektiven Beweismitteln (pag. 378 f.: sichtbare Blutspritzer an Putzschrank und an der Kommode, dort mit Hinweisen auf grössere Spuren, die gereinigt worden waren; Luminoluntersuchung [nur in Küche- und Wohnbereich vorgenommen, aber nicht im Bad] ergab im Küchenbereich [pag. 448], im Eingangsbereich des Wohnbereichs [pag. 461] und auf dem Fussboden zwischen Bett und Schubladenkommode Spuren [pag. 457] von gereinigtem/weggewaschenem Blut) und – zumindest hinsichtlich der Auseinandersetzung und des Schlags mit der Flasche – mit den Aussagen des Beschuldigten in Bezug auf die angeblich angetroffene Tatortsituation (pag. 742) sowie seinen späteren Angaben anlässlich der oberinstanzlichen Befragung (pag. 2549 Z. 1 ff.; pag. 2603) übereinstimmt. Dass das Opfer im Rahmen dieser Auseinandersetzung zum Messer gegriffen haben soll, liess sich hingegen in keiner Weise mit den objektiven Beweismitteln in Einklang bringen und dürfte viel eher auf dem hilflosen Versuch des Beschuldigten gründen, den wahren Grund für sein «Rotsehen» zu verschleiern (vgl. unten Ziff. 13.5).
Was seine Darstellung der angeblich aufgefundenen Spurenlage in der Wohnung anbelangt, ist festzuhalten, dass der Beschuldigte während seinen beiden früheren Aussagen noch nicht genau wusste, was die Forensik später spurentechnisch würde nachweisen können. Somit sah er sich offensichtlich gezwungen, den angeblich aufgefundenen Tatort so zu beschreiben, dass keine Widersprüche zu allenfalls später nachgewiesenen Spuren entstehen würden, er sich aber trotzdem entlasten konnte. Mit anderen Worten ist stark davon auszugehen, dass er zumindest in seiner statischen Bestandesaufnahme, bspw. gemäss Skizze (pag. 742), nahe bei der Wahrheit blieb resp. nahe bei der Wahrheit bleiben musste, um sich später nicht mit massiven Widersprüchen zu den objektiven Beweismitteln konfrontiert zu sehen. Entsprechend stimmen die dortigen Angaben denn auch im Wesentlichen mit den Ergebnissen gemäss Forensikrapport überein (Fund der Blutspritzer/des weggewaschenen Bluts, Fund der Splitter). Besonders bei seinen sehr detaillierten Spontanaussagen im Ermittlungsverfahren fällt auf, dass er auf scheinbaren Nebensächlichkeiten herumreitet (erklärt vermehrt, er habe dann und dann geduscht, so würden sich allfällige DNA-Spuren im Bad und auch am Duschschlauch erklären lassen; gleiches gilt für seine Balkonbesuche [Zeugen, die ihn gesehen haben könnten; DNA-Spuren am Balkongriff] und das nach seiner Rückkehr angetroffene ordentlich gemachte Bett; er erklärt zudem augenfällig ausschweifend und detailliert vom gemeinsamen Sex; auch legte er ohne Not einen detaillierten, angeblichen Inhalt des gehabten Streits offen). Es scheint, als habe er damit ebenfalls versucht, späteren objektiven Beweisfunden zuvorzukommen und diese proaktiv zu erklären. Als die Polizei auf Anruf des Arbeitgebers des Opfers hin am 11. August 2021 zur Wohnung kam, versuchte sie zuerst, über den Balkon in die Wohnung zu gelangen. Der Polizeimitarbeiter konnte durch die von ihm hochgeschobene Store sehen, dass im Innern der Wohnung das Bett gemach war. Er sah offenbar keinerlei Hinweise auf ein Gewaltdelikt (pag. 273). Auch das fällt auf. Der Tatort wurde so zurückgelassen, dass prima vista gar keine Hinweise mehr auf ein Gewaltverbrechen zu sehen waren (keine Splitter, kein Blut, gemachtes Bett). Mit der Leiche im Bad sollte der Eindruck eines Unfalls, eines natürlichen Todes oder eines Suizids suggeriert werden. Und vor allem sollte man die Leiche möglichst nicht auf Anhieb finden (heruntergelassene Storen, ausgeschaltetes Licht, zugezogene Badezimmertüre, zugezogener Duschvorhang). Was den detailliert geschilderten Sex mit dem Opfer betrifft: Der Beschuldigte betont sehr auffällig, wie viel Sex sie gehabt hätten, als wie gut er dabei von †G.________ gelobt worden sei, dass sie aber als treibende Kraft scheinbar nicht genug habe bekommen können, sie sei auch jene gewesen, welche auf härteren Sex mit Würgen stehe, was sie auch gemacht hätten, er stehe demgegenüber eher auf Blümchensex und habe nur ihr zuliebe mitgemacht. Damit wollte er ganz offensichtlich die Grundlage setzen für eine spätere Exkulpationen in Bezug auf die Verletzungs- und DNA-Spuren am Hals von †G.________. Wäre er nämlich tatsächlich unschuldig, hätte er über den gehabten Sex keine Details zu offenbaren brauchen, jedenfalls hätte er nicht proaktiv über verdächtiges Würgen berichten müssen. Dass der Beschuldigte und das Opfer kurz vor dem Vorfall einen grossen Streit hatten, ist dank dem Beschuldigten selber aktenkundig. Er erklärte ausführlich den Ursprung des Konflikts (vermutete «Untreue» von †G.________), die Details der diesbezüglichen Diskussion, dass er hässig geworden war, aber nur gerade so viel, dass er die Wohnung verlassen und sich Luft verschaffen musste, nicht so viel, dass er gegen sie ausgetickt wäre. Auch hier ereilt einen das Gefühl der Flucht nach vorne, er wusste ja, dass die Polizei seine aggressiven SMS an †G.________ früher oder später finden würde, aus welchen zweifellos geschlossen werden muss, dass es zu einer grossen Auseinandersetzung zwischen den beiden gekommen war, welche den Beschuldigten verletzt und enttäuscht zurückgelassen haben soll. Da er diese SMS bereits kurz nach dem Vorfall geschrieben hatte, muss davon ausgegangen werden, dass sie auch bereits Teil seines damaligen Vertuschungsplans waren. Andere Hinweise auf einen Streit, auf die angebliche «Untreue» via Social Media, auf Eifersucht zwischen den beiden gibt es nicht. Während also auffällt, dass der Beschuldigte bei seinen scheinbar spontanen Aussagen auch hier wieder versucht, das Narrativ zu dominieren, indem er diesen Streit exzessiv bewirtschaftet, kann es geradesogut sein, dass es gar nie zum Streit zwischen den beiden über andere Männer gekommen ist, sondern dass das Opfer ihm bspw. letztendlich den Laptop doch nicht aushändigen und/oder seinen Kredit bei ihr nicht erhöhen wollte, so dass er schliesslich wutentbrannt zuschlug und sich selber holte, was er wollte. Sein Aussageverhalten anlässlich der Berufungsverhandlung reiht sich dabei nahtlos in die Serie der bisherigen angepassten Erklärungsversuche ein: Nachdem er sich nun drei Jahre lang mit der Aktenlage beschäftigen und die erstinstanzliche Urteilsbegründung eingehend studieren konnte, dürfte er – mit Blick auf die objektiven Beweismittel und seinen bisherigen widersprüchlichen Aussagen – auch selbst erkannt haben, dass es für ihn nicht gewinnbringend ist, das Offensichtliche, die Täterschaft, weiterhin abzustreiten. Stattdessen vollzog er eine Kehrtwende und versuchte, eine neue, für ihn – und wie sich im Nachhinein herausstellte, nur für ihn – plausible und möglichst entlastende Version der Geschichte zu präsentieren, wonach beispielsweise das Geld nicht von Beginn weg Teil des Plans gewesen sei, sondern er dies für seinen nach dem Angriff spontan geplanten Fluchtversuch gebraucht habe oder dass er das Opfer nur kurzzeitig gewürgt habe, dabei aber gleichzeitig behaupten musste, das Knie auf ihrem Bauch/Brustbereich gehabt zu haben (pag. 2549 Z. 16; pag. 2558 Z. 4 ff.; pag. 2560 Z. 15 ff.), um doch noch eine Erklärung für die Kontraktionsbandnekrosen (verursacht durch einen Sauerstoffmangel mindestens vier Stunden vor dem Tod oder eine mechanische Einwirkung wie bspw. Reanimation oder anderweitige Thoraxkompression [vgl. pag. 619]) liefern zu können.
Wann die Gewalteinwirkung auf den Hals des Opfers erfolgten, ist unklar. Ob die blutigen YB-Schals (die ganze Zeit) beim Esstisch am Boden lagen, ist ebenfalls ungewiss. Dies ist lediglich eine Behauptung des Beschuldigten. Es kann gut sein, dass er diesbezüglich falsche Angaben gemacht hat und die Schals zu einem Zeitpunkt tatsächlich im Bad und eventuell sogar um den Hals des Opfers lagen. Auffällig ist lediglich, dass auf/in den Schals zwar Blutanhaftungen, aber keine Glasfragmente gefunden werden konnten (pag. 420 f.). Das bedeutet, dass jedenfalls nicht nachgewiesen werden kann, dass die Schals im Auge des Tornados im Wohn-/Schlafbereich waren, als die Glasflasche zerbarst. Der Beschuldigte kann sie natürlich auch einfach sehr gut ausgeschüttelt haben (zur Optik der Schals vgl. pag. 518 f.; «seidene», nicht wollene Fan-Schals, pag. 275). Eine ganz klare DNA des Opfers konnte ab den Schals (trotz Blutanhaftungen) erstaunlicherweise aber nicht erstellt werden. Stattdessen konnte nur als Hinweis festgehalten werden, dass die meisten der vorhandenen Merkmale mit dem Profil des Opfers übereinstimmen (pag. 571), was dem erforderlichen Beweiswert in der konkreten Ausgangslage jedoch Genüge tut. Vom Beschuldigten konnte hingegen keine DNA-Spur an den Schals gefunden werden (pag. 571 ff.), was doch einigermassen erstaunt angesichts der Tatsache, dass er sie behändigt und mitgenommen hat (bei 2 von 4 Abrieben ab YB-Schal konnte aufgrund der zu wenig resp. zerstörte DNA nur einzelne Merkmale ausgemacht, aber kein DNA-Profil resp. nur ein inkomplettes, nicht interpretierbares Mischprofil erstellt werden [pag. 572/573]; beim 4. Abrieb wurde ein inkomplettes, komplexes Mischprofil erstellt, woraus mind. 3 Spurengeber ersichtlich sind, wobei das Profil auf Grund der Komplexität und der zu geringen Menge DNA ebenfalls nicht interpretierbar ist [pag. 574]). Der Beschuldigte selber hatte offenbar Grund zur Befürchtung, dass man DNA-Spuren an den Schals finden würde, erzählte er doch bereits früh und ohne Not über den Nachmittag des Tattages: «Ah, genau, dann zog sie mir die Augenbinde an. Also sie zog mir diesen schwarzen YB-Schal über die Augen. Plötzlich begann sie mit Oralsex bei mir.» (pag. 681 Z. 327 f.). Oft verwendete Fan-Schals werden in der Regel um den Hals getragen, oft mit den Händen berührt und notorisch selten gewaschen. Ein häufig genutzter Fan-Schal müsste deshalb eher über viel DNA-Spuren verfügen, was hier aber gerade nicht der Fall ist. Es ist unklar, ob die Schals vor oder nach der Tat noch gewaschen wurde und deshalb noch feucht waren. Ebenfalls ungewiss ist, ob versucht wurde, DNA zu zerstören oder ob diese (auch) klimatisch bedingt degradierte, zumal die Schals erst zwei Tage später in einem Plastiksack im Rucksack des Beschuldigten sichergestellt wurden. Ob das Opfer mit einem oder beiden Schals gedrosselt wurde, kann ebenfalls nicht abschliessend beurteilt werden. Aufgrund der Blutanhaftungen an den Schals, deren Mitnahme, der Verortung in den grösseren Blutfund und der Einwirkungen auf den Hals des Opfers liegt dieser Schluss aber nahe. Der Beschuldigte gab an, das Opfer vor der Küchenzeile mit einer Hand bis zur Bewusstlosigkeit gewürgt zu haben, wobei diese Angaben mit den Verletzungen am Hals und der grösseren Luminolspur im Küchenbereich im Einklang steht. Zudem ist nicht ausgeschlossen, dass ihr – allenfalls unter Einsatz eines Schals in Kombination mit (damals noch) daran haftenden Splittern/Scherben – noch weitere Verletzungen am Hals zugefügt wurden. Dass der vom Beschuldigten erklärte Würgevorgang statisch, nicht so fest und allein mit der linken Hand erfolgt sein soll, scheint angesichts der Wehrhaftigkeit des Opfers und dem daraus resultierenden dynamischen Geheschen wie bereits an früherer Stelle ausgeführt hingegen unwahrscheinlich. Zwar war ihr der Beschuldigte sicherlich kräftemässig überlegen, was sich auch anhand seiner im Vergleich zum Opfer minimen Verletzungen zeigt. Allerdings dürfte ein Würgen und/oder Drosseln von einer gewissen Intensität nötig gewesen sein, immerhin galt es ja, die Gefässe richtig abzudrücken, also nicht nur die oberflächlichen Venen, sondern die Schlagadern (vgl. pag. 2144 Z. 4 ff.), wenn das Opfer – wie vom Beschuldigten beschrieben – nach seiner Einwirkung auf ihren Hals plötzlich bewusstlos geworden sein soll und zwar derart, dass ihre Schutzreflexe bei der Asperation von Wasser nicht mehr reagierten, was gleichzeitig auch eine Erklärung für die festgestellten Punktblutungen (verursacht durch eine venöse Stauung im Kopfbereich) und die Kontraktionsbandnekrosen (verursacht bspw. durch Sauerstoffmangel) liefert und mit den Obduktionsergebnissen vereinbar ist.
Ein Detail in den ursprünglichen Aussagen des Beschuldigten stach bereits vor dem Geständnis als besonders originell hervor: Der Beschuldigte erwähnte in seiner Schilderung des Tatorts vor der Reinigung spontan auch einen Fleck mit Uringeruch neben seinen Kleidern (Pullover und T-Shirt) beim Küchentisch (pag. 719 Z. 646 f.). Urinabgang des Opfers wäre mit Panik z.B. während eines Würge- oder Strangulierungsvorgangs (sog. Belastungsinkontinenz), sehr gut zu vereinbaren. Oberinstanzlich gab der Beschuldigte denn auch an, er sei nach dem Würgen bis zur Ruhe, bis zur Bewusstlosigkeit des Opfers, auf das Bett gesessen und habe sie am Boden gesehen, nackt. Er habe sich gefragt, was er machen solle. Dann habe er gesehen, dass Urin aus ihr gekommen sei (pag. 2549 Z. 17 ff.). Der Umstand, dass er sich bereits in seiner ersten Aussage trotz Tatortreinigung veranlasst sah, allfällige Urinspurenfunde in der Küche proaktiv zu erklären, ist ein starkes Indiz dafür, dass seine neusten Aussagen in diesem Punkt stimmen und er würgend und oder strangulierend auf das auf dem Küchenboden liegende Opfer einwirkte, wodurch es bei diesem zu Urinabgang kam.
Das morphometrische Gutachten mit geometrischer 3D-Rekonstruktion über den Duschschlauch (pag. 661 f.) als mögliche Tatwaffe liess wie bereits erwähnt keine eindeutigen Schlüsse zu (Fotos/3D-Dokumentation der äusseren Verletzung am Hals vorderseitig und an der rechten Halsseite pag. 658 f.). Für die Hauteinblutungen am Hals können die Experten den Duschschlauch nach der Feststellung «ein exaktes, aussagekräftiges Resultat sei nicht möglich» nicht ausschliessen, für die Hautdurchtrennungen an Hals und Nacken jedoch schon (pag. 652). Wegen der Form der Verletzung im Kehlkopfbereich (also vorne am Hals) hatte der KTD den an der Batterie angeschraubten Duschschlauch vor Ort überhaupt erst in Erwägung gezogen (pag. 385). Gemäss dem Material-/Spurenverzeichnis Forensik der Kantonspolizei (pag. 387 ff.) und dem dazugehörigen Forensik-Rapport (pag. 375 ff.) konnte der Duschschlauch durch den KTD ohne Werkzeug mühelos von der Batterie entfernt/abgeschraubt werden (pag. 405), was doch eher sonderbar anmute (pag. 385). Daran wurden am unteren Ende blutverdächtige Anhaftungen festgestellt, welche auf den Blutvortest angeblich positiv reagiert haben sollen (pag. 405 «Blutverdächtige Anhaftungen (Hermastix positiv)»). Betrachtet man dann aber die detaillierten Rapporte zu diesen Positionen, so sind alle relevanten Asservate Nr. 332.2 – 332.5 bezüglich Duschschlauchs mit «Blut-Vortest negativ» markiert (pag. 550 ff.; vgl. zu einer Blutspur mit Blut-Vortest positiv bspw. pag. 527 f., 577). Jedenfalls konnte offenbar weder Blut noch eine eindeutige DNA-Spur des Beschuldigten an diesem Duschschlauch festgestellt werden. Während das DNA-Profil des Opfers in fast allen diesen Proben auftaucht (ausser Asservat Nr. 332.1 pag. 549), konnte nur bei einer der Proben (Asservat Nr. 332.2, ab Duschschlauch Bereich nach Verschraubung; pag. 406) und nur mit 7-9 der 16 STR-Loci in der Nebenkomponente Übereinstimmung mit dem Profil des Beschuldigten erstellt werden. Dabei wurde zudem ausdrücklich festgehalten, dass aufgrund der geringen DNA-Menge, der damit einhergehenden Signalschwankungen und -Ausfällen und dem Vorhandensein weiterer Merkmale dies lediglich als Hinweis auf eine mögliche Mitspurengeberschaft zu werten sei (pag. 550). Die Schlussfolgerung des KTD, dass der Beschuldigte mit dem Duschschlauch so unmittelbar nach dem Anschluss für die Badewannenarmatur in Berührung gekommen sein dürfte (pag. 385), steht bei dieser dünnen Beweislage auf wackeligen Beinen. Denkbar wäre vor diesem Hintergrund (deutlich interpretierbare DNA-Spur des Opfers, nur schwache Hinweise infolge geringer DNA-Menge auf den Beschuldigten als möglichen Mitspurengeber) auch eine indirekte DNA-Übertragung durch das Opfer, bedenkt man, dass die beiden in den Stunden zuvor seit dem Vorabend sexuelle Beziehungen gepflegt hatten. Immerhin ist eine (direkte) Berührung des Schlauchendes durch den Beschuldigten aber auch nicht ausgeschlossen. Bei allen Abstrichen ab Schlauch (ausser wie gesagt Asservat Nr. 332.1 pag. 549) konnte jeweils Opfer-DNA nachgewiesen, über die Nebenkomponente jedoch nichts gesagt werden. Es stellt sich die Frage, weshalb nach der Tatortreinigung die DNA des Beschuldigten, welcher ja für eine Drosselung massiv mit dem Schlauch hätte hantieren müssen, kaum mehr vorhanden sein sollte, jene des Opfers aber immer noch klar und deutlich. Der Beschuldigte gab in seinen ursprünglichen Aussagen jedenfalls an, er habe alles geputzt, was er angefasst habe (pag. 686 Z. 586). Er habe gedacht, Scheisse, ich habe dort alles angefasst. Das erste, was er dann gemacht habe sei, dass er aus dem Bad ein grünes Handtuch geholt und angefangen habe, im Bad damit zu putzen (pag. 686 Z. 579 f.). Diese Reaktion erscheint logisch und glaubhaft. Hätte er den Duschschlauch zum Nachteil des Opfers verwendet, wäre zu erwarten gewesen, dass er diesen ebenfalls reinigt, oder (wenn er ihn ja bereits abgeschraubt haben soll) zur Entsorgung oder – gleich wie die YB-Schals – zur Aufbewahrung mitnimmt. Hinzu kommt, dass der Umstand der eher losen Befestigung in der Batterie nach Auffassung der Kammer keine Aufschlüsse gibt: Wenn der Schlauch vorher «festgesessen» hätte, also sehr stark in die Batterie verschraubt gewesen wäre, hätte der Beschuldigte ja zuerst ein Werkzeug behändigen oder gar suchen gehen müssen, damit er den Duschschlauch hätte lösen können. Dafür gibt es keinerlei Hinweise. Ein solches Vorgehen erscheint einigermassen umständlich, wenn doch viel einfacher greifbare Drosselwerkzeuge zur Verfügung standen, wie eben die beiden Schals. Dass er den Duschschlauch für die Drosselung zuerst hätte lösen und abnehmen müssen, liegt zudem positions- und grössenbedingt nahe. Die Mischbatterie war unten am Fussende des Opfers positioniert und der Duschschlauch hätte mit einer Länge von 1.37 m kaum sinnvoll von der Batterie bis und um den Hals des 1.69 m grossen Opfers gezogen werden können. Ob der Beschuldigte in der Hitze des Gefechts zum Lösen der Verschraubung tatsächlich Zeit und die entsprechende Geistesgegenwärtigkeit hatte, ist dabei ohnehin fraglich. Jedenfalls überzeugt der Schluss der Vorinstanz hierzu nicht: «…würgte er sie ein weiteres Mal, dies unter Zuhilfenahme eines schweren Duschschlauches, den er vorgängig etwas von der Halterung lockerte.». Ob der Duschschlauch wirklich als Strangulationswerkzeug eingesetzt wurde, kann nach Ansicht der Kammer aus den verfügbaren Beweismitteln und ohne verlässlichere Angaben des Beschuldigten hierzu nicht restlos geklärt werden. Zwar weisen die Spuren am Hals und die Ästhetik der spiralförmigen Schlauchummantelung zweifellos Ähnlichkeiten auf. Wie bereits erwähnt ist jedoch nirgends dokumentiert, dass die Wohnung nach anderen Spurenursachen untersucht worden oder andere Spurenursachen in Betracht gezogen worden wären. Eine gewisse Ähnlichkeit lässt sich jedenfalls auch zwischen der fraglichen Halsverletzung und einem Weinflaschenboden feststellen, wie er nach dem Schlag auf den Kopf zweifellos in der Wohnung vorhanden gewesen sein musste. Es stehen damit also durchaus realistische Alternativbegründungen der Spuren am Hals im Raum. Hinzu kommt noch Folgendes: Selbst wenn sich die Spuren zweifelsfrei auf den Duschschlauch zurückführen liessen, so wäre deren Positionierung im Halsbereich (Unterseite Kinn, Schrägverlauf; seitlicher Nacken beim Übergang Hals-/Körperstamm) nicht mit einem finalen Drosseln zu vereinbaren, zumal diesfalls zirkuläre Hauteinblutungen zumindest stellenweise um den Hals herum an anderer Stelle zu erwarten gewesen wären. Insbesondere im Zusammenhang mit den festgestellten inneren Verletzungen, jene des rechten Brustbein-Zungenbein-Muskels in unteren Drittel, knapp oberhalb des Ursprungs (pag. 630; also an einem deutlich anderen Ort als die geformte Einblutung) sowie der Weichteilgewebe neben der Speiseröhre und des «Postikus»-Muskels beidseits (pag. 638) stellt sich unweigerlich die Frage, weshalb es an der Hautoberfläche gerade dort komplett an entsprechenden Spuren des zirkulär angebrachten Duschschlauches fehlen sollte, wenn dem Opfer mit ebendiesem Duschschlauch im Kampf der finale Rest gegeben worden sein soll.In diesem Zusammenhang ist auf das von Dr. med. I.________ erstellte und von den Privatklägern eingereichte Privatgutachten vom 23. August 2023 (pag. 2377 ff.) hinzuweisen. Dem darin gezogenen Schluss, dass letztlich die Drosselung mit dem Duschschlauch den Tod des Opfers bewirkt habe (pag. 2381), kann dabei aus folgenden Gründen nicht gefolgt werden: Im Gutachten wird zunächst festgehalten, dass im Gegensatz zu den festgestellten Punktblutungen im Gehirn mikroskopisch weder in den auf Einwirkung des Duschschlauchs zurückgeführten Hautverletzungen noch bei den Einblutungen in die Kehlkopfmuskulatur eine leukozytäre Reaktion im Gewebe nachgewiesen worden sei. Zur Erklärung und unter Verweis auf eine persönliche Mitteilung per E-Mail von Prof. Dr. med. AS.________ vom 14. August 2023 (Fussnote 28, recte wohl eher Fussnote 27), führt Dr. med. I.________ an, dass unter leukozytärer Reaktion die Einwanderung weisser Blutkörperchen als erstes Zeichen beginnender «Aufräum-» und Heilungsvorgänge, wie es ab etwa 30 Minuten erwartet werden könne, zu verstehen sei. Damit würden die beschriebenen Befunde darauf hinweisen, dass die beschriebenen Hirnblutungen einige Zeit früher eingetreten sein müssten – möglicherweise im Rahmen der Drosselung mit dem Schal – während die Drosselung mit dem Duschschlauch, Ursache der frischen Einblutungen am Kehlkopf, wohl den finalen Akt darstelle.
Unter der vom Privatgutachter aufgeführten Fussnote ist aus der erwähnten E-Mail des IRM-Direktors zitiert Folgendes zu lesen: «Mit der ersten Einwanderung von Leukozyten kann ab etwa ½ bis 1 Stunde gerechnet werden. Die kürzesten in der Literatur angegebenen Zeitangaben für das Auftauchen von Leukozyten sind 10-15 Minuten. Das sind dann aber nur vereinzelte Leukos und man würde das noch nicht als leukozytäre Reaktion als solche bezeichnen (ein Leukozyt mache noch keine leukozytäre Reaktion!). Eine richtige leukozytäre Reaktion wird erst nach mehreren Stunden sichtbar.» (pag. 2389).
Gemäss dem rechtsmedizinischen Obduktionsprotokoll vom 30. November 2021 wurden vom Opfer unter anderem Gewebeproben vom «Kehlkopf» und ein «Hautspindel Hals» zur histologischen Untersuchung asserviert (pag. 634). Die anderen erwähnten Asservate haben keinen örtlichen Zusammenhang mit Spuren am Hals. Im rechtsmedizinischen Histologieprotokoll vom 19. Oktober 2021 finden sich alle diese Asservate aus der Obduktion zusammen mit den fachlichen Einschätzungen dokumentiert. Daraus geht hervor, dass bei «Haut Hals vorne», einem Hautschnitt mit abgrenzbarem Kontinuitätsunterbruch, welcher knapp die Oberhaut durchdringe (was dem «Hautspindel Hals» entspricht) weder Einblutungen noch leukozytäre Reaktionen festgestellt wurden (pag. 637). Ohne Einblutungen stammt der asservierte Hautspindel offensichtlich nicht aus dem Bereich der angeblichen «Duschschlauchverletzung» vorne unter dem Kinn, welche gemäss den medizinisch-forensischen Experten eben gerade eine «Hauteinblutung» (pag. 479) resp. eine «geformt imponierende Hauteinblutung» an der Kinnunterseite sei (pag. 616). Von der durch den Duschschlauch vermuteten Drosselungsverletzung gibt es soweit ersichtlich kein Asservat. Entsprechend ist auch die Angabe von Dr. med. I.________, wonach hinsichtlich der (angeblich) auf den Duschschlauch zurückgeführten Hautverletzung keine leukozytäre Reaktion nachgewiesen worden sei, unzutreffend, zumal ohne Asservat auch gar keine Untersuchung durchgeführt werden konnte. Entsprechend kann – nebst dem, dass nicht klar ist, wie diese Verletzung zustande kam und eine solche Einschätzung auch nicht in den Fachbereich von Dr. med. I.________ fällt – auch nicht beurteilt werden, wann ein solches Drosseln mit dem Duschschlauch stattgefunden hätte. Die Asservate des rechten Brustbein-Zungenbeinmuskels, des Weichteilgewebes neben der Speiseröhre und des «Postikus»-Muskels beidseits wiesen teilweise Ansammlungen von Leukozyten, teilweise keine leukozytäre Reaktion auf (pag. 638), woraus sich in Bezug auf den möglichen Einsatz des Duschschlauchs als Tatwaffe jedoch nichts ableiten lässt. Auch in Bezug auf andere Einwirkungsarten lassen sich daraus keine zuverlässigen und belastbaren Erkenntnisse gewinnen, wenn man die Ausführungen des IRM-Direktors hiervor über die Interpretation leukozytärer Reaktionen oder deren Abwesenheit liest. Auf das Privatgutachten von Dr. med. I.________ kann daher bereits aus Qualitätsgründen nicht abgestellt werden. Es muss letztendlich offenbleiben, wo und wann genau sowie mit welchem Tatwerkzeug diese weiteren Einwirkungen auf den Hals denn nun wirklich erfolgten. Aus Sicht der Kammer spricht auf Grund der eher breitflächigen Einwirkung und des Verhaltens des Beschuldigten immerhin vieles dafür, dass einer oder beide YB-Schals zum Einsatz kamen. Letztendlich spielt diese Klärung aber auch keine massgebliche Rolle. Fakt ist, dass das Opfer sich nicht selbst so zugerichtet hat und der Beschuldigte – wie er oberinstanzlich auch selber einräumte – der einzige ist, welcher für die Fremdeinwirkung im relevanten Zeitraum in Frage kommt. Entsprechend erübrigt sich auch die Einholung des von der Verteidigung beantragten Ergänzungsgutachtens, zumal weder auf die Einschätzung von Dr. med. I.________ abgestellt noch der Duschschlauch als Tatwerkzeug als erwiesen erachtet wird.
Es ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte das Opfer ins Bad brachte und dort in die Badewanne legte. Dafür sprechen prima vista auch die teilweise aus den Vorhangösen gerissenen/gefallenen Vorhangringe, wie sie der Beschuldigte bereits früh ins Spiel gebracht hatte (pag. 689 Z. 719 ff.) und auch von Polizist Scheidegger im Berichtsrapport erwähnt wurden (pag. 307). Etwas Vergleichbares ist denn auch auf den Tatortfotos erkennbar (vgl. pag. 443). Allerdings ist auch denkbar, dass der Duschvorhang bereits vor der Tat nicht intakt aufgehängt war, wie dies der Beschuldigte oberinstanzlich geltend machte (pag. 2567 Z. 6 ff.). Es bleibt unklar, wie dieser Transport ins Bad vonstatten gegangen sein soll. Jedenfalls erscheint die Darstellung des Beschuldigten wenig überzeugend, wonach er das Opfer hochgehoben habe, anstatt sie an den Beinen ins Bad zu ziehen, weil dies zu schwer gewesen sei. Hochheben erfordert offensichtlich deutlich mehr Kraft als Ziehen. Es ist auch schwer vorstellbar, dass der Beschuldigte in dieser Situation und nur in diesem Punkt derart logisch und vorausschauend gehandelt hat, indem er das Opfer umständlich zuerst von der Küchenzeile wegzog, um sie dann rechtsseitig hochzuheben, damit ihr Kopf beim in die Badewanne Legen von vornherein auf der richtigen Seite, nämliche gegenüber der Mischbatterie, zu liegen komme (vgl. seine Demonstration an der Berufungsverhandlung, pag. 2563 Z. 5 ff.). Anzeichen, dass es im Bad noch zu einem Kampf kam, gibt es (mit Ausnahme der erwähnten ausgehängten Vorhangösen) keine (vgl. auch pag. 377). Die im Badezimmer am Zahnputzbecher festgestellten Blutanhaftungen (pag. 379) sprechen weder für noch gegen einen Kampf und könnten auch auf anderem Wege – zum Beispiel durch Berührung mit den blutverschmierten Händen – dorthin gelangt sein. Ungewiss bleibt auch, ob bereits Wasser in der Badewanne war (jedoch wie erwähnt nicht durch das Opfer selber eingefüllt) oder der Beschuldigte erst nach dem Verbringen des Opfers in die Wanne Wasser einliess und ob er auch noch Stellen im Bad – wie von ihm geltend gemacht (pag. 2567 Z. 22 ff.) – reinigte. Für seine Version der Geschichte, wonach er das Opfer in die mit Wasser gefüllte Badewanne legte, sie dabei ins Wasser gerutscht und gleichzeitig ein Teil des Wassers über den Badewannenrand auf den Boden geschwappt sei (pag. 2567 Z. 26 ff.), spricht jedenfalls, dass das Opfer unmittelbar bei Auffindung durch die Polizei ein sauberes, nicht mit Blut verschmiertes Gesicht hatte (pag. 358 f., 440 f.), dies trotz Verletzungen/Hautdurchtrennungen auch in der oberen Gesichtshälfte (vgl. pag. 360 f.). Nachdem der Beschuldigte †G.________ zu irgendeinem Zeitpunkt zuvor gewürgt und stranguliert hatte, sie dann letztendlich so ins Wasser legte, dass sie auf Grund ihrer misslichen Position mit flacher Atmung durch den wenig geöffneten Mund zusätzlich zur Luft jeweils etwas Wasser asperierte, dürfte sie schliesslich durch Sauerstoffmangel erstickt bzw. atypisch ertrunken sein, was den festgestellten Schaumpilz (verursacht durch eine Mischasperation von Wasser und Luft) erklärt und mit den Schlussfolgerungen der IRM-Ärzte in Einklang steht.
Beim Opfer konnten frische Verletzungen an der Hand/Fingerbeeren festgestellt werden (Hautdurchtrennungen), welche auf Abwehrverletzungen hindeuten. Der Beschuldigte selber hatte bei seiner Festnahme kleinere Verletzungen an den Händen/Fingern, welche das IRM am ehesten als Zeichen (halb-)scharfer Gewalteinwirkung, unspezifisch einschätzte und festhielt, dass diese im Rahmen einer körperlichen Auseinandersetzung einen bis wenige Tage vor der Untersuchung entstanden sein könnten, ebenso die Schorfkrusten an seiner Brust. Diese könnten aber auch beim Rasieren der Brusthaare entstanden sein (pag. 597).
Motiv
Der ermittelnde Polizist hat das Motiv im Anzeigerapport sehr treffend zusammengefasst, darauf wird verwiesen und die Kammer macht sich diese Einschätzung zu eigen (pag. 303):
Beim Tatmotiv handelt es sich, gemäss den getätigten Ermittlungen, klar um Geld und den dringend benötigten Laptop von G.________. A.________ hatte es eindeutig nur auf diese Dinge abgesehen. Deshalb hat er erneut Kontakt zu G.________ aufgenommen. Im Wissen, dass G.________ nach wie vor Gefühle für ihn hatte, meldete er sich wieder bei ihr. Er konnte sie mit seinem Charme davon überzeugen, dass er es erneut mit ihr versuchen möchte. Er hat die erneute Kontaktaufnahme mit ihr absichtlich in seinem Bekanntenkreis nicht kommuniziert. Die Einvernahmen aus seinem nächsten Umfeld haben ergeben, dass niemand gewusst hatte, dass er sich erneut mit G.________ trifft.
Bekanntlich hatte A.________ bereits 2018 eine Liaison mit ihr und schon damals hat sie ihm mit Geld ausgeholfen, welches er bis heute nicht zurückbezahlt hat. Nachdem er das Geld bekommen hatte, ist die Beziehung in die Brüche gegangen. Es steht ausser Frage, dass niemand merken sollte, woher er so plötzlich zu Geld und dem dringend benötigten Laptop gekommen ist. Da sich G.________ aber für ihr Eigentum gewehrt haben dürfte, geriet die Situation ausser Kontrolle und es ist zum Gewaltdelikt gekommen. Es steht ausser Frage, dass A.________ unter Geldnot litt und unter massivem Zeitdruck stand, um das Geld, das er V.________ gestohlen hatte, zurückzubezahlen. Andererseits fehlte ihm eigenes Geld um einen, für die Berufsschule geeigneten, Laptop zu kaufen, den er unbedingt am 11.08.2021 bei Schulbeginn, vorweisen musste. Insofern stand A.________ von verschiedenen Seiten unter enormem Druck und dies führte dazu, dass er zu allem bereit war, um sein Gesicht und den Schein seines weltmännischen Auftretens wahren zu können.
In diesem Zusammenhang sei noch auf die vorinstanzliche Aufarbeitung der TWINT-Überweisungen und der finanziellen Verhältnisse von †G.________ und dem Beschuldigten verwiesen, welcher sich die Kammer mehrheitlich anschliessen kann (S. 31 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2263 ff.):
Obschon †G.________ im Zeitpunkt der ersten vier Überweisungen kurz vor 18.00 Uhr – anders als bei den letzten drei Zahlungen um 19:51 Uhr/19:52 Uhr – noch am Leben gewesen sein dürfte, lassen das «Herantasten» an die Zahlungslimite, die aktenkundige Websuche mit dem Suchthema «twint prepaid limite überprüfen» und das Aufladen des TWINT-Kontos von †G.________ mit einem Betrag von CHF 3'000.00, den Schluss zu, dass nur der Beschuldigte für die Auslösung sämtlicher sieben Zahlungen verantwortlich war. Die 20 Aufladungen ab dem Konto von †G.________ bei der S.________ (Bankinstitut) auf ihr TWINT-Konto ergeben den Maximalbetrag von CHF 3'000.00, den die Prepaid App von TWINT laden kann. Der Beschuldigte kannte sich nicht aus und klärte durch seine Internet-Suche um 17:52 Uhr ab, weshalb keine weiteren Aufladungen möglich waren. Danach überwies er sich die Gutschriften in vier Tranchen: Zuerst CHF 500.00, dann drei Mal je CHF 100.00. Mit der Prepaid App können maximal CHF 1'000.00 pro Monat an eine andere Person versendet werden. Da †G.________ dem Beschuldigten am 7./8. August 2021 bereits CHF 170.00 via TWINT geschickt hat, blieben für den Monat August 2021 nur noch CHF 830.00. Nach der ersten Tranche von CHF 500.00 konnte er nicht noch einmal CHF 500.00 schicken, da dies bereits einen Betrag von CHF 1'170.00 ergeben hätte. Er schickte sich deshalb schrittweise CHF 100.00. Dies gelang ihm noch drei Mal. Damit war er – einschliesslich der bereits erwähnten CHF 170.00 – bei einer Summe von CHF 970.00 angelangt. Eine weitere Zahlung von CHF 100.00 war nicht möglich. Er tastete sich deshalb in Schritten à CHF 10.00 an die maximale Limite heran (TWINT Überweisungen um 19:51 Uhr/19:52 Uhr) und kam so auf den für ihn wohl enttäuschenden Betrag von lediglich CHF 1'000.00. Auf die restlichen CHF 2'000.00, die er vorgängig auf das TWINT-Konto von †G.________ überwiesen hat, hatte er keinen Zugriff, was ein Grund dafür gewesen sein dürfte, warum er ihr Mobiltelefon mitgenommen hat.
Eine solche Vorgehensweise macht nur Sinn, wenn die Geldüberweisungen vom Beschuldigten ausgelöst wurden. Hätte †G.________ ihn tatsächlich (erneut) mit einer namhaften Summe, z.B. CHF 3'000.00, finanziell unterstützen wollen, hätte sie ihm den ganzen Betrag via e-Banking überweisen können. Die Erklärung des Beschuldigten, wonach †G.________ ihm die Summe von CHF 830.00 aufgeladen habe (pag. 709 Z. 165 f.), wird klar als Schutzbehauptung angesehen. Ebenso seine Behauptung, wonach er erst am nächsten Tag bemerkt haben will, dass sie ihm Geld geschickt habe (pag. 709 Z. 174 f.). Der Beschuldigte hat am 10. August 2021 um 22:27 Uhr und damit noch auf der Rückreise nach Hause via TWINT die erste und längst überfällige Rate von CHF 200.00 an V.________ überwiesen und nur wenige Minuten später seinem Kollegen X.________ ebenfalls via TWINT CHF 340.00 gesendet. Dass er auch noch W.________ mitten in der Nacht per WhatsApp über die Zahlung von CHF 200.00 ins Bild setzte, zeigt auf, dass die erste Ratenzahlung für den Beschuldigten eine vordringliche Angelegenheit gewesen ist. Dieses Vorgehen macht weitergehend deutlich, dass der Beschuldigte um seinen neuen Kontostand wusste und ihm auch die Herkunft des Geldes bekannt war, zumal er die Überweisungen eben via seine TWINT App auslöste und dabei übersichtlich angezeigt wird, welche Kontobewegungen kürzlich ausgeführt wurden (also auch die Zahlungseingänge).
Die finanzielle Situation ist im Beweisverfahren von grundsätzlicher Relevanz und ist ebenfalls etwas vertiefter zu behandeln. Die aktenkundigen Vorgänge zeigen Folgendes auf:
Beim Regionalen Betreibungsamt L.________ war der Beschuldigte per 18. August 2021 mit nicht getilgten Verlustscheinen in der Höhe von CHF 15'389.62 und Pfändungen in der Höhe von CHF 5'055.20 registriert. Seine schwierige finanzielle Situation ergibt sich auch aus seinen Aussagen im vorliegenden Verfahren und im Strafverfahren der Staatsanwaltschaft M.________ (betr. Strafbefehl vom 18. Februar 2021) sowie aus edierte Bankunterlagen und Telefonauswertungen. Seine finanziellen Bedürfnisse standen in Diskrepanz zu seiner nüchternen Realität: Er erzielte als Lernender im ersten Lehrjahr als AC.________ einen Bruttolohn von CHF 700.00 (pag. 670 Z. 57). Das bereitete ihm umso mehr Schwierigkeiten, als er sich als spielsüchtig bezeichnete und sich offenbar gerne auch grosszügig zeigte, Geschenke kaufte oder im Restaurant die Bezahlung übernahm (EV W.________, pag. 922 Z. 86 ff., EV AA.________, pag. 979 Z. 124).
†G.________ hat den Beschuldigten in den vergangenen Jahren wiederholt und mit namhaften Beträgen unterstützt. Im Jahre 2019 lieh sie ihm CHF 2’500.00, um seiner Mutter den Kauf neuer Familienpässe zu ermöglichen. Sie unterstützte ihn auch in den nachfolgenden Jahren (EV des Beschuldigten, pag. 680 Z. 269 ff.). Den Chats zwischen †G.________ und dem Beschuldigten ist zu entnehmen, dass er sie am 30. Juni 2021 erneut um CHF 600.00 ersuchte, weil er angeblich dringend Geld benötige, um seine Busse zu bezahlen (Chat Nr. 591). Sie überwies ihm am nächsten Tag CHF 570.00 (Gutschrift auf AK.________(Bankinstitut) TWINT, pag. 1262). Auf seinem AK.________ (Bankinstitut)-Konto sind aber keine Zahlungen an die Polizei oder Barabhebungen ersichtlich. Im Zeitraum 30. Juni 2021 bis 1. Juli 2021 wurden rund CHF 400.00 an Kiosken ausgegeben, mutmasslich für Wetten (pag. 1262 f.). Als †G.________ Mitte Juli 2021 nach der Rückzahlung des Geldes fragte, stellte er ihr die Rückzahlung der gesamten Summe von CHF 3'500.00 anfangs August in Aussicht (Chat Nr. 655). Auf seinem Konto befanden sich aber bis zum 17. August 2021 lediglich Salärzahlungen in der Höhe von knapp CHF 600.00 (pag. 1266 ff.).
Mit Strafbefehl vom 18. Februar 2021 wurde der Beschuldigte wegen missbräuchlicher Verwendung einer Datenverarbeitungsanlage zum Nachteil von V.________ im Deliktsbetrag von CHF 4'530.00 zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 30.00 und zu einer Busse von CHF 600.00 verurteilt (pag. 1600). Dem Urteil lag folgender, vom Beschuldigten zugestandene Sachverhalt zugrunde: Zwischen September 2020 und Dezember 2020 verschaffte er sich mehrfach unbefugt Zugang zum Mobiltelefon seiner damaligen Freundin V.________ und überwies sich ohne ihre Zustimmung mit der TWINT App insgesamt CHF 4'530.00. Es kam zu einer Anzeige und einem Strafverfahren. Im Rahmen der polizeilichen Befragung zu den Vorwürfen (pag. 1609 ff.) erklärte der Beschuldigte, dass er manchmal Geld gebraucht habe. Anfangs habe V.________ ihm Geld überwiesen. Er habe dann aber mehr Geld benötigt und habe nicht gewusst, wen er fragen solle. Es sei ihm peinlich gewesen. Also habe er ihr Handy genommen. Er habe ihren Entsperrungscode gekannt. Es sei wie eine Sucht geworden. Er habe eine gute Quelle gehabt, um an Geld zu kommen. Er habe die Kontrolle darüber verloren. Er habe die Überweisungen ausgelöst, als sie die Toilette aufgesucht habe oder kurz aus dem Zimmer gegangen sei. Er habe Geld benötigt. Er spiele auch viel «Sporttipp». Er habe den Überblick über die Summen, die er verspielt habe, verloren. Am Anfang seien es kleine Beträge gewesen und es sei immer mehr geworden. Er habe eingesehen, dass er spielsüchtig sei. Er habe es seiner Freundin aber nicht sagen können. Seine finanzielle Situation sei im Moment schlecht. Er schaue aber, dass sich das verbessern werde. Er suche eine Lehrstelle und werde versuchen die Zeit bis zum Sommer mit einer Temporärstelle zu überbrücken.
Den Aussagen von W.________, dem Vater von V.________, ist ergänzend zu entnehmen, dass er den Beschuldigten grundsätzlich als sehr anständig, zuvorkommend und wertschätzend wahrgenommen habe (EV W.________, pag. 921 Z. 28). Als sie ihn mit den fehlenden Beträgen konfrontiert hätten, habe er zunächst alles abgestritten und vermutet, dass sein kleiner Bruder dies getan haben könnte (pag. 921 Z. 54 f.). Gegenüber der Polizei habe er die Vorwürfe schliesslich eingeräumt und habe eine Schuldanerkennung unterzeichnet.
Mit Vereinbarung vom 20. März 2021 (pag. 912) verpflichtete sich der Beschuldigte gegenüber V.________ und W.________ zur Rückzahlung der CHF 4'530.00 in monatlichen Raten von CHF 200.00. Der Beschuldigte kam seiner Zahlungspflicht nicht nach. Auf ein Mahnschreiben von W.________ vom 26. Juli 2021 (pag. 917) erklärte der Beschuldigte, dass er Schulden und anstehende Ausgaben für die Ausbildung und die Autoprüfung von rund CHF 10'000.00 habe. Wenn er die Busse nicht bezahlen würde, müsste er ins Gefängnis, was er seiner Familie, die schon genug Probleme habe, nicht antun wolle (pag. 917). Mit Schreiben vom 27. Juli 2021 offerierte W.________ ihm eine Reduktion der Rückzahlungsraten auf CHF 100.00 (pag. 918). Es wurden weiterhin keinerlei Zahlungen getätigt. Die erste Rate bezahlte der Beschuldigte am 10. August 2021 um 22:27 Uhr mit Geld, welches am Nachtmittag vom TWINT Konto von †G.________ auf sein Konto überwiesen wurde. Um 22:29 Uhr schrieb er W.________, dass er schon Mal die ersten CHF 200.00 an V.________ bezahlt habe, worauf W.________ ihm antwortete, dass Gott das segnen werde. Gott liebe Gerechtigkeit (pag. 918).
Es gilt damit als erstellt und ist grundsätzlich unbestritten, dass der Beschuldigte aufgrund finanzieller Probleme verschiedenen Ursprungs unter massivem Druck stand. Die Busse gemäss Strafbefehl vom 18. Februar 2021 war noch nicht bezahlt und es drohten Betreibung sowie Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe. Der Beschuldigte hat bis zum späteren Abend des 10. August 2021 noch keine Rate an die mit Vereinbarung vom 20. März 2021 geschuldeten CHF 4'530.00 an V.________ bezahlt. Es ist weiter unbestritten, dass der Beschuldigte dringend darauf angewiesen war, den ersten Schultag am 11. August 2021 in der Berufsschule mit einem geeigneten Laptop anzutreten. Die finanziellen Mittel, um sich ein passendes Gerät zu kaufen, standen ihm nicht zur Verfügung und auch sein Vater konnte ihm nicht helfen. Einzig †G.________ ist ihm in den vergangenen Jahren immer wieder finanziell zur Seite gestanden. Er wusste, wie er sich die nötigen Mittel bei ihr holen konnte, er wusste, dass sie in ihn verliebt war und wie er sich dies zunutze machen konnte.
Am 10. August 2021, im Verlaufe des Nachmittags/des frühen Abends, kam es zu einem heftigen Streit. Es muss etwas Gravierendes passiert sein. Das Gericht geht aus den erwähnten Gründen davon aus, dass die vier TWINT Überweisungen, die sich der Beschuldigte eigenmächtig auf sein Konto geladen hat, die Auseinandersetzung ausgelöst haben. Die Erkenntnis, dass der Beschuldigte nur wegen des Geldes, wegen Sex, gegebenenfalls auch wegen des Laptops, Interesse vorgespiegelt und sie ausgenützt hat, dürfte †G.________ tief verletzt haben. Für sie brach eine Welt zusammen. Auch für den Beschuldigten stand viel auf dem Spiel. Nachdem er bereits im Februar 2021 wegen desselben Delikts vorbestraft war, befürchtete er eine erneute Verurteilung, eine möglicherweise unbedingte Gefängnisstrafe, was zu verhindern war. Die Situation eskalierte.
Diese Ausführungen überzeugen mehrheitlich. Der Beschuldigte gestand anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung ein, was sich ohnehin bereits aus den objektiven Beweismitteln verbunden mit seinen widersprüchlichen Angaben ergab, nämlich die TWINT-Zahlungen selbst getätigt zu haben. Dieser modus operandi war ihm auch nicht unbekannt. Überwies er sich doch bereits von seiner Ex-Freundin V.________ ohne deren Zustimmung CHF 4'000.00 via TWINT auf sein Konto. Entgegen seinen Beteuerungen trieb ihn aber nicht etwa ein spontan geplanter Fluchtversuch dazu, sondern die Drucksituation, in der er sich sah, verursacht durch Familie, Schule und Finanzielles, was sich – im Gegensatz zu seiner Version der Geschichte – auch lückenlos in das Bild, welches sich aus den Akten ergibt, einfügen lässt. Wie die Vorinstanz treffend aufgearbeitet und dargelegt hat, waren seine finanziellen Verhältnisse angesichts seiner Schulden desaströs. Der Beschuldigte benötigte dringend Geld und einen Laptop, um ein erneutes Scheitern seiner Ausbildung abzuwenden, seine Schulden zurückzubezahlen und einer Freiheitsstrafe zu entgehen. Sein Vater konnte ihm nicht weiterhelfen und gegenüber seinen Freunden wollte oder konnte er seine finanzielle Situation nicht offenlegen. Die Lösung seiner Probleme schien er allein in †G.________ zu sehen. Sie war nicht nur vermögend, sondern hatte ihn bereits in der Vergangenheit finanziell unterstützt. Dass Geld und Laptop auch an ihrem letzten Treffen Thema waren, räumte der Beschuldigte anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung ein. Allein deshalb nahm er damals wieder Kontakt zu †G.________ auf. Alles andere, allem voran aufrichtiges Interesse an einer Beziehung mit dem Opfer, kann aufgrund seiner Bewunderung für andere Frauen und seiner Äusserungen gegenüber seinem besten Kollegen nicht ernsthaft in Erwägungen gezogen werden. Dabei eskalierte die Situation nicht etwa aufgrund einer Eifersuchtsszene einer Frau, welche er offensichtlich nicht liebte und auch nicht, weil er sie einfach habe beruhigen wollen – diesfalls hätte er einfach aufhören und/oder gehen könne – sondern weil †G.________ – weshalb auch immer – ihre Grosszügigkeit enttäuscht einstellte und dem Beschuldigten am Dienstagabend auf einen Schlag alles entzog, was er sich so sehr erhoffte und bereits unter Dach und Fach für den kommenden Tag sah, nämlich das Geld und den Laptop. Der Beschuldigte gab immerhin zu, dass er †G.________ habe würgen wollen, bis sie still sei, bis sie sich nicht mehr bewegt habe. Erst dann liess er von ihr ab. Anstatt aber dann einfach zu gehen, schaffte er das Opfer ins dunkle Bad und setzte sie in die mit Wasser gefüllte Badewanne, genau wissend um die Gefahren einer lebelosen/bewusstlosen Person im Wasser. In der Gesamtheit wollte er mit all seinen Aktionen, dass †G.________ stirbt, damit er sich mit der «Beute», dem Laptop und dem Handy, welches via TWINT das Tor zu ihren Konti schien, aus dem Staub machen konnte. Zu guter Letzt schrieb der Beschuldigte «RIp G.________ 10.8.21» auf einen Zettel, schloss die Haustür ab und machte sich mit den letzten Blutspuren und den letzten Objekten von †G.________ auf den Weg. Damit nicht genug offenbarte er danach ein geradezu gefühlloses und in höchstem Masse egoistisches Verhalten; statt fassungslos über seine Tat zu sinnieren, welche ihn angeblich in ein Gefühlschaos gestürzt haben soll, bezahlte er noch am selben Abend von den erbeuteten CHF 830.00 Schulden zurück, nämlich CHF 200.00 an seine Ex-Freundin und CHF 340.00 an seinen Kollegen. Es blieben ihm noch CHF 290.00, wovon er am nächsten Tag CHF 150.00 im AJ.________ (Einzelhandelsunternehmen) in Zürich – nota bene in demjenigen Geschäft, in welchem die Frau arbeitete, welche er «top» fand – für Unterhosen, Schuhe und zwei Sonnenbrillen ausgab, so dass ihm schliesslich am Tag danach noch CHF 140.00 vom Geld von †G.________ übrigblieben. Gleichzeitig inszenierte er mit SMS und Anrufen zwecks Vertuschung seiner Tat ein «Drama», welches er angeblich mit dem Opfer gehabt haben sollte, welches ihn tief verletzt und enttäuscht das Weite habe suchen lassen. Letztendlich geht die Kammer davon aus, dass †G.________ für ein paar hundert Franken und einen gebrauchten Laptop sterben musste.
Ob dabei auch noch eine HPV-Ansteckung Thema gewesen sein könnte, lässt sich anhand der vorliegenden Beweismittel nicht abschliessend klären. Der Beschuldigte machte geltend, er habe nichts davon gewusst und erst im Nachgang erfahren, dass †G.________ HPV positiv sei. G.________ Freundin R.________ gab hingegen an, der Beschuldigte habe es gewusst und offenbar sehr schön darauf reagiert (pag. 802 Z. 46 ff.). Nicht bestimmbar ist nach Ansicht der Kammer zudem der Todeszeitpunkt gemessen an den getätigten Finanztransaktionen. Es sind auch andere Varianten denkbar und mit den Beweismitteln im Einklang zu bringen, z.B. dass der Beschuldigte erst nach den Gewalteinwirkungen auf das Opfer mit den ersten Geldtransaktionen um 17:28 Uhr startete. Dafür spricht, dass das Opfer R.________ zuletzt um 16:16 Uhr eine Nachricht über WhatsApp schickte, die Nachricht von R.________ an †G.________ um 16:24 Uhr dann aber ungelesen blieb, was bei einer handyaffinen Person, welche den Besuch des bereits um 20:30 Uhr stattfindenden YB-Match plante, doch sehr ungewöhnlich ist und darauf schliessen lässt, dass sie bereits zu diesem Zeitpunkt nicht mehr über ihr Mobiltelefon verfügen konnte. Zudem geht die Kammer eher nicht davon aus, dass das Opfer bereits im Zeitpunkt, als der Beschuldigte die Wohnung verliess, tot war. Dagegen sprechen die Erkenntnisse des Obduktionsberichts betreffend festgestellte Herzbefunde, wonach ein solcher Sauerstoffmangel – wenn nicht durch mechanische Einwirkung wie bspw. Reanimation – mind. vier Stunden vor dem Tod einsetzt. Davon ausgehend, dass zumindest das Verbringen ins Bad erst etwas später erfolgte (z.B. während des Zeitfensters, für welches der Beschuldigte bisher das Pseudoalibi des Wohnungsverlassens erzählt hat), besteht für das letztendlich wasserbedingte Versterben in der Badewanne bis zum Weggang des Beschuldigten 13-20 Min. nach 20:00 Uhr zeitlich kein Raum.
Ersteller Sachverhalt
Insgesamt erachtet die Kammer den angeklagten Sachverhalt somit in den wesentlichen Punkten als erstellt, wobei in Abweichung zur Vorinstanz nicht in alle Details rekonstruiert werden kann, was sich in den vier Wänden damals ganz genau abgespielt hat. Klar ist, dass der Beschuldigte nicht wie von ihm ursprünglich behauptet kurz vor 19:00 Uhr die Wohnung für ca. 45 Min. verliess und nach seiner Rückkehr einen blutigen Tatort sowie das Opfer leblos in der Badewanne vorfand. Vielmehr hat er – wohl nach einer heftigen Auseinandersetzung, wobei es wenn überhaupt um deutlich mehr als nur eine gekränkte Liebschaft gegangen sein dürfte, und in der Absicht, Geld von †G.________ zu erhalten und den Laptop mitnehmen zu können – mit der Kombination eines Schlags mit einer Weinflasche gegen ihren Kopf, weiteren stumpfen, halbspitzen und spitzen Einwirkungen auf ihren Körper, von Strangulieren – dies ausgeführt durch Würgen und/oder Drosseln mittels Schal(s) – und letztendlich durch den Umstand, dass er sie in der mit Wasser gefüllten Badewanne in einer hochgefährlichen Lage in leblosem Zustand ihrem Schicksal überliess, während er alles dafür tat, dass man sie in ihrer Wohnung lange nicht entdecken würde und Spuren der Gewalt beseitigte, ihren Tod wissentlich und willentlich verursacht. Treffend hat es bereits der ermittelnde Polizeimitarbeiter auf den Punkt gebracht:
Die Ermittlungen haben aufgezeigt, dass G.________ am 10.08.2021 mit R.________ per WhatsApp über den Besuch des Fussballspiels geschrieben hat. Die letzte WhatsApp-Nachricht von G.________ an R.________ erfolgte um 16:16 Uhr. Um 16:24 Uhr Schrieb R.________ noch drei WhatsApp-Nachrichten an G.________, die aber nicht mehr gelesen wurden, was für G.________ sehr unüblich war. Dies zeigt auf, dass G.________ ab diesem Zeitpunkt nicht mehr über ihr Mobiltelefon verfügen konnte. A.________, der unbedingt einen Laptop und Geld benötigte und vermutlich unter Zeitdruck stand, um nach Hause zu kommen, setzte G.________ mit roher Gewalt ausser Gefecht. Er konnte somit ohne Gegenwehr ihrerseits das Mobiltelefon […] von G.________ entsperren und tätigte von 17:28 Uhr bis 17:49 Uhr zwanzig Überweisungen à CHF 150.-- vom S.________ (Bankinstitut) Konto G.________ auf das Twintkonto von G.________. Wie das genau funktioniert, hatte er sich ja bereits am 07.08.2021 durch G.________ erklären lassen. Es gelang ihm dann von 17:56 Uhr bis 17:57 Uhr vier Twintüberweisungen im Gesamtbetrag von CHF 800.-- ab dem Mobiltelefon G.________ auf sein Twintkonto zu tätigen. […] A.________ hat sie […] in der gefüllten Badewanne sterben lassen. Gemäss seinen Aussagen habe er um ca. 19:00 Uhr die Wohnung wegen einer verbalen Auseinandersetzung mit G.________ verlassen, um sich zu beruhigen. Er sei dann vor dem Haus hin und hergelaufen und habe sich mit seinem Mobiltelefon beschäftigt. Diese Aussagen konnten durch die forensische Auswertung seines Mobiltelefons, anhand des gefundenen Schrittzählers, wiederlegt werden. In dieser Zeit, also von 19:00 Uhr bis 19:45 Uhr als er angeblich die Wohnung wieder betrat, hat sein Schrittzähler nur 15 Schritte aufgezeichnet. Es steht hier ausser Frage, dass er die Wohnung nie verlassen hat. Ebenso die von G.________ in der Zeit von 19:45 Uhr bis 19: 49 Uhr getätigten Anrufe an A.________ und seine an G.________ gesendeten WhatsApp-Nachrichten in der Zeit von 19:42 Uhr bis 19:43 Uhr sind nicht logisch. Gemäss seinen Angaben hat er G.________ um ca. 19:45 Uhr ja leblos in der Badewanne vorgefunden. Es ist unmöglich, dass G.________ diese Anrufversuche noch tätigen konnte. Auch steht ausser Frage, dass sie, wenn sie noch am Leben gewesen wäre, die die WhatsApp-Nachrichten von A.________ unweigerlich beantwortet hätte. Speziell zu erwähnen sind die drei Twintüberweisungen à CHF 10.-- von 19:52 Uhr, die, gemäss den Aussagen von A.________, G.________ an ihn getätigt haben soll. Diese Transaktionen können unmöglich durch sie getätigt worden sein. Wie bereits erwähnt war sie bekanntlich schon verstorben. Wie die forensische Auswertung des Mobiltelefons von G.________ aufzeigte, wurde die SIM-Karte unmittelbar nach den getätigten Überweisungen um 19:53 Uhr aus dem Mobiltelefon entfernt. Sämtliche getätigten Manipulationen am Mobiltelefon von G.________ ab 16:24 Uhr, konnten unmöglich von ihr gemacht worden sein. Es steht ausser Frage, dass alle diese Transaktionen und Anrufversuche durch A.________ vorgenommen worden sind. Nachdem er die Wohnung gereinigt hatte um seine Anwesenheit zu verschleiern, verliess er emotionslos die Wohnung und begab sich auf den Heimweg. Bereits 22:27 Uhr bezahlte er, mit dem von G.________ gestohlenen Geld, eine erste Rate an V.________ und tätigte anschliessend eine weitere Zahlung an X.________. Am Tag darauf konnte er in der Gewerbeschule mit dem gestohlenen Laptop aufwarten.
Die Ermittlungen und Einvernahmen zeigten eindeutig auf, dass A.________ seine erneute Kontaktaufnahme mit G.________ bewusst in seinem Bekanntenkreis geheim gehalten hatte, um nicht mit ihr in Verbindung gebracht zu werden. In seinem Umfeld war sie die einzige Person die über genügend Geld und einen entsprechend ausgerüsteten Laptop verfügte. Insofern war sie die einzige Lösung für seine akuten Probleme und er hat sich, im Wissen um ihre finanziellen Verhältnisse, erneut bei ihr eingeschmeichelt. Um nicht, wie bei V.________, wegen Diebstahls angezeigt zu werden und um den Schein vom zuvorkommenden und freundlichen jungen Mann zu wahren, hat er G.________ wegen CHF 830.-- und einem gebrauchten Laptop getötet.
III. Rechtliche Würdigung
Vorsätzliche Tötung (Art. 111 StGB)
Theoretische Grundlagen zu Art. 111 StGB
Gemäss Art. 111 StGB wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft wird, wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besonderen Voraussetzungen der Art. 112 bis Art. 117 StGB zutrifft. Art. 111 StGB ist demnach charakterisiert durch das Fehlen von spezifischen Tatbestandsmerkmalen und setzt lediglich die vorsätzliche Verursachung des Todes eines Menschen voraus (Trechsel/Geth, in: Praxiskommentar StGB, 4. Aufl. 2021, N 1 zu Art. 111). Als Tathandlung gilt jede Art der Verursachung des Todes eines lebenden Menschen, wobei der Täter beliebige Tatmittel einsetzen kann. Mit dem Eintritt des Todes ist die vorsätzliche Tötung als Erfolgsdelikt vollendet (Schwarzenegger, in: Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, N 4 f. zu Art. 111). Auf der subjektiven Seite ist Vorsatz erforderlich, wobei sich dieser nur auf die Herbeiführung des Todes beziehen muss. Eventualvorsatz genügt.
Subsumtion
Die Kammer erachtet beweismässig als erstellt, dass der Beschuldigte das Opfer mit einer Kombination aus Schlagen, Strangulieren und letztendlich bewusstlos oder zumindest bewusstseinseingeschränkt im Badewasser Zurücklassen getötet hat. Aus der wiederholten Einwirkung auf das Opfer mit verschiedenen Mitteln muss geschlossen werden, dass er ihren Tod geradezu wollte und mehrmals den Entschluss fasste, sie endgültig «zum Schweigen zu bringen». Letztendlich hat der Beschuldigte mit seinem oberinstanzlichen Antrag auf Schuldspruch wegen vorsätzlicher Tötung genau dies, und explizit auch die Kausalität seiner Handlungen, anerkannt.
Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich.
Der Beschuldigte hat sich somit grundsätzlich der direktvorsätzlichen Tötung nach Art. 111 StGB schuldig gemacht.
Zu prüfen bleibt, ob über den Grundtatbestand der Tötung hinaus die Qualifikation gemäss Art. 112 StGB erfüllt ist.
Qualifikation: Mord (Art. 112 StGB)
Theoretische Grundlagen zu Art. 112 StGB
Handelt der Täter besonders skrupellos, sind namentlich sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich, so macht er sich des Mordes strafbar und ist die Strafe lebenslängliche Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren (Art. 112 StGB).
Eine vorsätzliche Tötung stellt sich als Mord dar, wenn fremdes Leben aussergewöhnlich krass missachtet wird. Die Generalklausel «besondere Skrupellosigkeit» wird durch eine nicht abschliessende Aufzählung qualifizierender Merkmale konkretisiert. Neben den Absichten und Motiven des Täters (Beweggründe, Ziel und Zweck) können auch Faktoren massgebend sein, die dem nach aussen hin in Erscheinung tretenden Tathergang zuzuordnen sind. Indessen lässt sich auch die Art der Ausführung nicht losgelöst von inneren Faktoren beurteilen, muss sie doch ebenfalls Ausdruck einer besonderen Skrupellosigkeit des Täters sein. Art. 112 StGB erfasst den skrupellosen, gemütskalten, krass und primitiv egoistischen Täter ohne soziale Regungen, der sich zur Verfolgung seiner Interessen rücksichtslos über das Leben anderer Menschen hinwegsetzt. Die Art der Tatausführung ist besonders verwerflich, wenn sie unmenschlich oder aussergewöhnlich grausam ist resp. wenn dem Opfer mehr physische oder psychische Schmerzen, Leiden oder Qualen zugefügt werden, als sie mit einer Tötung ohnehin verbunden sind. Massgebend sind in erster Linie die Merkmale der Tat selber. Vorleben und Verhalten nach der Tat sind nur zu berücksichtigen, soweit sie einen Bezug zur Tat aufweisen und zur Klärung der Täterpersönlichkeit beitragen. Entscheidend ist eine Gesamtwürdigung der inneren und äusseren Umstände. Dabei können besonders belastende Momente durch entlastende ausgeglichen werden; die Tötung kann auch erst aufgrund des Zusammentreffens mehrerer belastender Umstände, die je einzeln womöglich nicht ausgereicht hätten, als besonders skrupelloses Verbrechen erscheinen. Eine besondere Skrupellosigkeit kann beispielsweise fehlen, wenn das Tatmotiv einfühlbar und nicht krass egoistisch war, so etwa, wenn die Tat durch eine schwere Konfliktsituation ausgelöst wurde (BGE 144 IV 345 E. 2.1.1 f. mit weiteren Hinweisen).
Sowohl vorsätzliche Tötung als auch Mord sind nur bei vorsätzlicher Begehung strafbar, wobei Eventualvorsatz genügt (BGE 112 IV 65 E. 3b). Der Vorsatz muss sich auf alle objektiven Tatbestandselemente beziehen, im Fall von Art. 112 StGB mithin auch auf die objektive Seite der die besondere Skrupellosigkeit begründenden Gegebenheiten.
Subsumtion
Die Vorinstanz hat im Wesentlichen argumentiert, der Beschuldigte habe durch mehrmaliges Einwirken auf das Opfer einen ausgeprägten Tötungswillen manifestiert. Vor dem Hintergrund, dass er die Stunden zuvor mehrmals intim mit ihr verkehrt hatte und sie ihm sogar (erneut) mit dem Überlassen ihres Laptops ausgeholfen hatte, zeuge ein derart brutales und kaltblütiges Vorgehen gegen das ihm körperlich unterlegene Opfer von einer aussergewöhnlich krassen Missachtung fremden Lebens. Es liege kein «einfühlbares» Tatmotiv vor. Unter Verweis auf BGer 6B_208/2023 vom 8. Mai 2023 E. 2.2.2 und BGE IV 345 E. 2.4.1 könne eine Mordqualifikation auch bei unklarem Motiv bejaht werden, wenn etwa die Tatausführung und das Nachtatverhalten eine besondere Skrupellosigkeit erkennen liessen. Der Beschuldigte habe sich rasch fassen können und sich umgehend um Spurenbeseitigung bemüht sowie um das Legen von falschen Hinweisen und das Erschweren der Ermittlungen (Fake-Mitteilungen an das Opfer, Entfernen der SIM-Karte, Löschen von Chats und Apps, RIP auf dem Kalender). Von aussergewöhnlicher Geringschätzung und Kaltblütigkeit würden die Nachrichten zeugen, die er ihr am nächsten Tag geschickt und ihr empfohlen habe, sich Hilfe zu holen, da sie psychische Probleme habe und ihr abschliessend noch ein «schönes Leben» gewünscht habe. Er habe am nächsten Tag die Berufsschule besucht und ihren Laptop verwendet, ohne dass jemandem eine Veränderung aufgefallen wäre. Es sei weitergegangen mit einer abendlichen Einkaufstour mit seinem Freund in Zürich, weil er dringend eine Ablenkung nötig gehabt haben will (pag. 2281 f.).
Die Kammer kann sich dieser Einschätzung im Grossen und Ganzen anschliessen, wobei nicht gerade von einem ausgeprägten Tötungswillen gesprochen werden kann. Aus der Tatausführung geht insgesamt klar hervor, dass der Beschuldigte das Opfer töten wollte, indessen kann ihm kein ausgeprägter und fokussierter Vernichtungswille nachgewiesen werden. Hingegen erachtet die Kammer das Motiv des Beschuldigten als geklärt: Er wollte weiteres Geld von †G.________ erhalten. Zudem wollte er sich die Nutzung resp. den Gewahrsam am Laptop sichern. Auf perfide Art und Weise hat der Beschuldigte sich die Vorgeschichte mit †G.________, das frühere Liebesverhältnis, ihre bereits bekannte Grosszügigkeit und ihr durch eine vielversprechende Reaktivierungs-SMS, ein erstes Treffen im Vorfeld und wiederholte Intimitäten in ihren eigene vier Wänden wiedererwecktes Vertrauen zu Nutze gemacht. Als sie nicht wie gewünscht spurte, war er ohne zu zögern bereit, für einen geringen Vermögenswerte das Leben einer jungen Frau, welcher er Zuneigung und Vertrauenswürdigkeit vorgegaukelt hatte, ohne Weiteres auszulöschen. Der Beschuldigte hat fremdes Leben bei der Durchsetzung seiner egoistischen Absichten krass missachtet. Der Beweggrund zur Tat – Habgier – war somit besonders verwerflich. Extremer Egoismus bzw. extreme Geringschätzung des Lebens liegt vor, wenn die Tötung dazu dient, eigene, im Verhältnis zum Leben des Opfers unbedeutende bzw. nichtige Interessen durchzusetzen, sodass sie als völlig sinnlos erscheint (BGE 106 IV 342 E. 4c). Der Beschuldigte gab noch in der Tatnacht einen Teil des Geldes zur Rückzahlung von Schulden aus. Am nächsten Tag ging er mit einem Kollegen nach Zürich einkaufen und gab weiteres Geld von †G.________ für Modeartikel aus.
Das Nachtatverhalten des Beschuldigten zeugt zudem von erheblicher Kaltblütigkeit. So schloss er sich nach der Tat mit einem Freund kurz, ging auf dem Weg noch rasch bei McDonald’s etwas zu Essen holen, traf daraufhin den Freund und traf dann mehr oder weniger den ganzen Abend bis tief in die Nacht Vorkehrungen hinsichtlich der Beute. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte sich am nächsten Tag ohne Weiteres mit dem Laptop in die Berufsschule begab und damit seine Auflage für die Lehre erfüllt hatte. Er ging danach mit seinem Kollegen nach Zürich auf Shoppingtour und am übernächsten Tag mit dem Handy, den YB-Schals und dem Laptop im Rucksack zur Arbeit. Die ganze Zeit über merkte ihm niemand etwas an, ausser dass er sehr müde gewesen sei (Aussagen Y.________ [pag. 856 Z. 115 f., pag. 857 Z. 164 f.]). Nachfragen von der Freundin des Opfers bei ihm via Instagram quittierte er mit einem weiteren SMS an die bereits Verstorbene: «Seg dine Kollegine sie sele mir nid schriebe. Verstahs mal Ich will nut meh mit diir ztuee haa!! Suech dir Hilf!! Du bruchsh professionelli Hilf!! Lueg dases dir wieder besser gaht im Kopf, will ich dem Zuestand wo du bisch machsh mir sogar Angsht Übrigens ich weiss nid werum du mir Geld scjicksh das änderte Lag au nidd!! Nah schöns Lebe wünschi dir» (mit Winkehand) (pag. 1108).
In einer Gesamtwürdigung aller äusseren und inneren Umstände kommt die Kammer somit zum Schluss, dass der Beschuldigte mit besonderer Kaltblütigkeit vorging, niederträchtigen Beweggründen folgte und dadurch insgesamt besonders skrupellos handelte.
Fazit
Der Beschuldigte hat sich des Mordes nach Art. 112 StGB schuldig gemacht.
In diesem Zusammenhang ist auf den Antrag der Verteidigung, wonach ein soziologisches, psychologischen und kriminaltechnischen Gutachten einzuholen sei, falls das Gericht zum Schluss komme, der Tatbestand von Art. 112 StGB sei erfüllt, einzugehen. Zur Begründung dieses Antrags führte die Verteidigung aus, dass in diesem Zusammenhang die Frage zu klären sei, wie sich eine Person normalerweise nach einer erstmaligen Tötung verhalte und was es bedeute, wenn jemand rotsehe. Um einen Mord annehmen zu können, komme man nicht umhin, eine sachverständige Person zu fragen, wie sich in einem solchen Fall Verdrängungsmechanismen äussern würden, wie sich jemand normalerweise verhalte, der erstmals getötet habe, was es bedeute, wenn jemand rotsehe und ob das vom Beschuldigten heute dargelegte Verhalten nach der Tat nachvollziehbar bzw. normal sei (pag. 2591).
Die Verteidigung verkennt, dass es vorliegend nicht darum geht, Ausdrücke oder ein Verhalten durch Fachleute auf Normalität klären zu lassen, sondern einzig um die Würdigung von Affekten und widersprüchlichem Verhalten, was ureigenste Aufgabe des Gerichts ist und nicht an einen Gutachter delegiert werden kann bzw. darf. Entsprechend war dieser Antrag – dessen Zulässigkeit aufgrund der damit verknüpften Bedingung im Übrigen sowieso fraglich erscheint – denn auch abzuweisen.
IV. Strafzumessung
Anwendbares Recht
Die Tat fand nach dem 1. Januar 2018 statt, so dass ohne Weiteres neues Recht zur Anwendung kommt. Die vorliegend relevanten Bestimmungen sind nicht vom Bundesgesetzüber die Harmonisierung der Strafrahmen (Inkrafttreten am 1. Juli 2023) betroffen. Es ist somit geltendes Recht anzuwenden.
Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung
Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Bei der Strafzumessung ist zwischen Tat- und Täterkomponenten zu unterscheiden. Die Tatkomponenten umfassen das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Begehung der Tat, die Willensrichtung und die Beweggründe des Täters. Zu den Täterkomponenten sind die persönlichen Verhältnisse des Täters, das Vorleben und die Vorstrafen, das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, die Strafempfindlichkeit sowie weitere strafmindernde und straferhöhende Aspekte zu zählen. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht in der Urteilsbegründung die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung zu begründen. Insgesamt müssen seine Erwägungen die ausgefällte Strafe rechtfertigen, d.h. das Strafmass muss plausibel erscheinen (BGE 134 IV 17 E. 2.1).
Strafart und Strafrahmen
Für das Tötungsdelikt kommt von vornherein nur Freiheitsstrafe in Frage, beläuft sich der Strafrahmen doch von einer Mindeststrafe von 10 Jahren bis zu lebenslänglicher Freiheitsstrafe (Art. 112 StGB).
Tatkomponenten
Objektive Tatschwere
Die Tathandlung verletzte das höchste aller Rechtsgüter, das menschliche Leben. Eine Verletzung desselben stellt daher per se einen schwerwiegenden Verstoss gegen die Rechtsordnung dar. Das Ausmass des verschuldeten Erfolgs, der Tod eines Menschen, ist stets enorm gross, was aber als tatbestandsimmanent zu werten ist.
Die Tat war nicht von langer Hand geplant. Vielmehr griff der Beschuldigte das Opfer an, als es gegen Ende der trauten Zweisamkeit zu einem Streit kam. Sie war im klarerweise körperlich unterlegen. Die Tat fand in den vier Wänden des Opfers statt, in welchen sie sich besonders sicher fühlte. Er handelte mit seinem Vorgehen besonders verwerflich und hinterhältig, was jedoch bei der Mordqualifikation tatbestandsimmanent ist und bereits durch die hohe Mindeststrafe berücksichtig ist. Zudem wirkte er auf verschiedene Arten gewalttätig auf den Körper des Opfers ein. Schlussendlich liess er sie in einer besonders gefährlichen Lage zurück und sorgte so dafür, dass sie auf jeden Fall sterben würde.
Unter Berücksichtigung der objektiven Tatschwere ist daher mit der Vorinstanz von einem mittelschweren Verschulden auszugehen. Die Kammer erachtet eine Strafe von 16 Jahren als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen.
Subjektive Tatschwere
Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich, was tatbestandsimmanent und deshalb verschuldensneutral ist.
Wie dargelegt, handelte der Beschuldigte aus höchst nichtigen und egoistischen Gründen. Die Beweggründe sind egoistisch und niedrig, was tatbestandsimmanent ist. Das Verschulden des Beschuldigten bewegt sich – auch unter Berücksichtigung der Willensrichtung und Beweggründe – angesichts des Strafrahmens im mittelschweren Bereich. Die Tat wäre im Übrigen komplett vermeidbar gewesen. Er hätte sich während der Ausführung und auch danach zahlreiche Male hintersinnen und von der Vollendung der Tötung ablassen können. Selbst nach dem Verlassen der Wohnung hätte er anonym die Polizei verständigen und so das Leben von †G.________ noch retten können.
Die subjektiven Tatkomponenten sind insgesamt neutral, es bleibt bei 16 Jahren Freiheitsstrafe. Eine Einschränkung der Schuldfähigkeit steht ausser Diskussion.
Täterkomponenten
Vorleben und persönliche Verhältnisse
Gemäss eigenen Angaben ist der Beschuldigte in Portugal, Lissabon, geboren und im Alter von drei Jahren in die Schweiz gezogen, wo er zusammen mit seinen drei Brüdern bei seinen Eltern in U.________(Ortschaft), AI.________(Ortschaft), aufgewachsen ist. Er habe aber noch Verwandte in Portugal (Tante, Onkel, Cousins), welche er letztmals im Jahr 2014 oder 2015 besucht habe (pag. 13 Z. 37 ff.).
Die Eltern des Beschuldigten haben sich 2020 getrennt (pag. 1611). Bis zur Verhaftung am 12. August 2021 (pag. 5 ff.) lebte der Beschuldigte zusammen mit seinen beiden jüngsten Geschwistern bei der Mutter. Gemäss ihren Aussagen pflegt der Beschuldigte aber einen regelmässigen Kontakt zum Vater (pag. 14 Z. 72, Z. 83 ff.; pag. 866 Z. 76 ff.; pag. 1635). Der Beschuldigte ist ledig, hat keine Kinder und lebt in keiner Beziehung. Bisher hat er keine Ausbildung abgeschlossen. Nach der Primar- und Sekundarschule in L.________ (Ortschaft) absolvierte er ein Praktikum als Gartenbauer. Die Lehre als Maurer und im Detailhandel brach er jeweils nach einem bzw. 1.5 Jahr(en) ab. Ab Mai 2020 war der Beschuldigte arbeitslos, arbeitete gemäss eigenen Angaben aber zeitweise auch temporär. Anschliessend absolvierte er ein Motivationssemester, wobei er Geld von der Arbeitslosenkasse erhalten habe. Erst wenige Tage vor der Verhaftung begann er eine Ausbildung zum AC.________ (pag. 14 Z. 52; pag. 665 f.; pag. 697 Z. 1117 ff.; pag. 1611; pag. 1636 f.).
Hinsichtlich seiner finanziellen Situation führte der Beschuldigte aus, dass es diesbezüglich nicht gut aussehe. Er gibt an, CHF 8'000.00 Schulden zu haben (pag. 14 Z. 62 f.; pag. 707 Z. 54 ff.). Vermögen hat er keines (pag. 1241 ff.; pag. 1452 f.). Gemäss Betreibungsregisterauszug des Regionalen Betreibungsamtes L.________ vom 5. August 2024 hat der Beschuldigte Verlustscheine im Gesamtbetrag von CHF 46'092.49 (pag. 2527 ff.).
Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse wirken sich neutral aus.
Vorstrafen
Aus dem Strafregisterauszug vom 6. August 2024 geht eine Vorstrafe hervor: Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft M.________ vom 18. Februar 2021 des mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, begangen im Zeitraum vom 1. September 2020 bis zum 28. Dezember 2020, zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je CHF 30.00 unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren verurteilt (pag. 1643 ff.; pag. 2531 f.). Daneben verurteilte ihn die Staatsanwaltschaft AX.________ am 20. August 2020 wegen einer Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz zu einer Übertretungsbusse von CHF 100.00 und am 8. April 2021 wegen Ungehorsams des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren zu einer Busse von CHF 300.00 (pag. 2039). Schliesslich wurde der Beschuldigte wegen einer Widerhandlung gegen das Steuergesetz (Verletzung von Verfahrenspflichten wegen Nichteinreichen der Steuererklärung 2019) am 24. September 2020 vom Kantonalen Steueramt des Kantons AY.________ zu einer Busse von CHF 200.00 verurteilt (pag. 1470).
Entgegen der Vorinstanz wären die Vorstrafen des Beschuldigten grundsätzlich straferhöhend zu berücksichtigen. Die vorliegend zu beurteilende Handlung unterscheidet sich zwar massgeblich von der im Strafregister eingetragene Vorstrafe und ist somit nicht einschlägig. Allerdings weist sie doch eine deutliche Parallele hinsichtlich der TWINT-Überweisungen auf. Der Beschuldigte delinquierte während laufender Probezeit, was von einer Unbelehrbarkeit und Uneinsichtigkeit des Beschuldigten zeugt und daher zu einer Erhöhung von einem Monat Freiheitsstrafe führt.
Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren
Der Beschuldigte verhielt sich während des Strafverfahrens und in den Haftanstalten stets anständig und korrekt. Das Regionalgefängnis J.________ und die Justizvollzugsanstalt K.________ bescheinigen ihm ein einwandfreies Verhalten. So geht aus dem Führungsbericht des Regionalgefängnis vom 30. Juli 2024 (pag. 2524 f.) und dem Vollzugsbericht der Justizvollzugsanstalt K.________ vom 16. Juli 2024 (pag. 2518 ff.) unter anderem hervor, dass sich der Beschuldigte an die Hausordnung hält, keine Disziplinarsanktionen ausgesprochen werden mussten, er gut in der Anstalt integriert ist und seine Arbeit in der Küche in qualitativer und quantitativer Hinsicht zuverlässig, gut und verantwortungsvoll erledigt. Ein anständiges und korrektes Verhalten darf aber erwartet werden und wirkt sich daher neutral aus.
Ein Geständnisrabatt kann ihm nicht gewährt werden: Der Beschuldigte hat über die Jahre vehement und trotz erdrückender Beweislage abgestritten, etwas mit dem Tod von †G.________ zu tun zu haben. Seine Täterschaft räumte er in letzter Minute ein, allerdings unterliess er es – trotz seiner vorgängigen Ankündigung – abschliessende Klarheit über die Details des Tathergangs zu schaffen. Stattdessen legte er wiederum ein widersprüchliches und intransparentes Aussageverhalten an den Tag, so dass immer noch offene Fragen bleiben, was vor allem für die Angehörigen zusätzlich belastend sein dürfte.
Strafempfindlichkeit
Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen (BGer 6B_694/2020 vom 17. Juni 2021 E. 4.1.2.; BGer 6B_675/2019 vom 17. Juli 2019 E. 3.1; je mit Hinweisen). Solche liegen beim Beschuldigten nicht vor. Seine Strafempfindlichkeit ist als durchschnittlich zu qualifizieren, was sich neutral auswirkt.
Fazit Täterkomponenten
Aufgrund der Vorstrafen wirken sich die Täterkomponenten im Umfang von einem Monat straferhöhend aus.
Fazit Freiheitsstrafe
Unter Berücksichtigung der Tat- und Täterkomponenten ergibt sich eine Strafe von etwas mehr als 16 Jahren. Es gilt jedoch das Verschlechterungsverbot, so dass es bei 16 Jahren Freiheitsstrafe bleibt.
Die bereits ausgestandene Polizei- und Untersuchungshaft von 936 Tagen wird an die Freiheitsstrafe angerechnet und es wird festgestellt, dass sich der Beschuldigte seit dem 5. März 2024 im vorzeitigen Strafvollzug befindet.
V. Kosten und Entschädigung
Verfahrenskosten
Erstinstanzliches Verfahren
Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Bei einem Freispruch trägt grundsätzlich der Kanton Bern die Verfahrenskosten (Art. 423 Abs. 1 StPO). Wird die beschuldigte Person bei einer Mehrzahl strafbarer Handlungen teilweise schuldig- und teilweise freigesprochen, so sind die Verfahrenskosten anteilsmässig der beschuldigten Person und dem Staat aufzuerlegen (BSK StPO-Domeisen, N 6 zu Art. 426 StPO).
Sowohl die Höhe als auch die Verlegung der Verfahrenskosten ist unangefochten geblieben. Der Beschuldigte wird vorliegend wie in erster Instanz schuldig gesprochen. Angesichts des Ausgangs des oberinstanzlichen Verfahrens ist die erstinstanzliche Kostenliquidation zu bestätigen. Der Beschuldigte hat infolge Unterliegens die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 84'276.60 zu tragen.
Oberinstanzliches Verfahren
Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (vgl. BGer 6B_1040/2016 vom 2. Juni 2017 E. 1.1.1.).
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden in Anwendung von Art. 24 Bst. b des Dekrets betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und Staatsanwaltschaft (VKD; BSG 161.12) auf total CHF 6’000.00 festgesetzt.
Die Generalstaatsanwaltschaft und die Privatklägerschaft sind hinsichtlich der beantragten Schuldsprüche obsiegend, der Beschuldigte hingegen unterliegend. Infolge seines Unterliegens werden die Kosten für das oberinstanzliche Verfahren von CHF 6'000.00 daher vollumfänglich dem Beschuldigten zur Bezahlung auferlegt.
Entschädigung
Zu den Verfahrenskosten gehören grundsätzlich auch die Kosten der amtlichen Verteidigung (Art. 422 Abs. 2 Bst. a StPO). Diese werden von der Kammer jedoch praxisgemäss separat ausgeschieden.
Gemäss Art. 135 Abs. 1 StPO wird die amtliche Verteidigung nach dem Anwaltstarif desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde. Art. 135 Abs. 4 aStPO bestimmte, dass die beschuldigte Person bei einer Verurteilung zu den Verfahrenskosten dazu verpflichtet ist, (Bst. a) dem Kanton die der amtlichen Verteidigung ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen und (Bst. b) der Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. In seiner aktuellen Version sieht Art. 135 Abs. 4 StPO nur noch die Rückzahlungspflicht an den Kanton vor.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz (Art. 41 KAG) entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwands sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auszugehen ist vom Zeitaufwand, den ein fachlich ausgewiesener, gewissenhafter Anwalt unter Berücksichtigung der Schwierigkeit der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse und des Aktenumfangs für die korrekte Erledigung des Geschäftes benötigt (vgl. Kreisschreiben Nr. 15 des Obergerichts vom 21. Januar 2022 [nachfolgend KS Nr. 15], Ziff. 1.1). Der Stundenansatz für die Entschädigung der amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälte beträgt im Kanton Bern CHF 200.00 (Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte vom 20. Oktober 2010 [EAV; BSG 168.711]). Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt. Der Parteikostenersatz besteht aus dem Honorar und den notwendigen Auslagen (Art. 2 der Parteikostenverordnung [PKV; BSG 168.811]).
Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (Art. 433 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO).
Erstinstanzliches Verfahren
Rechtsanwalt H.________
Die von der Vorinstanz festgesetzte Entschädigung für die amtliche Verteidigung durch Rechtsanwalt H.________ ist nicht zu beanstanden und wird bestätigt.
Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt H.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 14'140.60. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren an Rechtsanwalt H.________ ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt H.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von insgesamt CHF 3'352.15 zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 aStPO).
Zudem hat der Beschuldigte dem Kanton Bern die an Rechtsanwalt H.________ gemäss Verfügung vom 1. Juli 2022 (Leistungen für den Zeitraum 12. August 2021 bis 29. Juni 2022 [pag. 1926.13 ff.]) bereits ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 19'163.00 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt H.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von insgesamt CHF 4'394.65 zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 aStPO).
Rechtsanwalt B.________
Rechtsanwalt B.________ hat den Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren privat verteidigt. Ein Anspruch auf Entschädigung für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte entsteht dem Beschuldigten nur, wenn er ganz oder teilweise freigesprochen wird (Art. 429 Abs. 1 StPO). Ein Entschädigungsanspruch entfällt somit vorliegend.
Rechtsanwalt Dr. D.________
In Anwendung von Art. 433 Abs. 1 Bst. a StPO hat die Vorinstanz der Privatklägerin für deren geltend gemachten notwendigen Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren eine Entschädigung von CHF 26'296.95 (inkl. Auslagen und MWST) zugesprochen. Dieser Punkt ist unangefochten geblieben und entsprechend in Rechtskraft erwachsen.
Oberinstanzliches Verfahren
Rechtsanwalt H.________
Die amtliche Entschädigung von Rechtsanwalt H.________ für die Aufwendungen im oberinstanzlichen Verfahren (Leistungen für den Zeitraum 25. April 2023 bis und mit 7. August 2023) wurde mit Beschluss vom 15. August 2023 auf CHF 957.35 bestimmt (pag. 2362 ff.). Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren an Rechtsanwalt H.________ (bereits ausgerichtete) amtliche Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 aStPO). Rechtsanwalt H.________ hat auf das Nachforderungsrecht verzichtet.
Rechtsanwalt B.________
Rechtsanwalt B.________ machte mit Honorarnote vom 21. August 2024 (pag. 2605 ff.) für das Berufungsverfahren eine amtliche Entschädigung von insgesamt CHF 21'959.25 (recte CHF 22'066.90; 87.57 Stunden [recte 88.57 Stunden à CHF 200.00, Auslagen von CHF 2'702.30, Mehrwertsteuer von CHF 1'642.55 [recte CHF 1'650.60]) geltend. Diese erscheint in Anbetracht der Tatsache, dass Rechtsanwalt B.________ den Beschuldigten bereits im vorinstanzlichen Verfahren verteidigt hatte und somit von einer umfassende Aktenkenntnis und einem bereits gewonnen Wissen aus dem erstinstanzlichen Verfahren profitieren konnte, als deutlich überhöht. Die Entschädigungsforderung erscheint denn auch im Quervergleich mit dem früheren Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt H.________, welcher für die Teilnahme an zahlreichen Einvernahmen, die Redaktion von Stellungnahmen zur Haft, das Stellen von Beweisanträgen und die Teilnahme an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung mit insgesamt 147.65 Stunden entschädigt wurde (vgl. pag. 1926.13 f., pag. 2205), als übersetzt.
Zunächst machte Rechtsanwalt B.________ für die Vorbereitung der Berufungsverhandlung «inkl. Redaktion der schriftlichen Begründung» einen Aufwand von 39 Stunden geltend. Angesichts dessen, dass eine solche schriftliche Begründung im mündlichen Verfahren prozessual nicht vorgesehen ist und es keine neuen Beweismittel wie beispielsweise ein oberinstanzliches Gutachten gab, welche eine neue Ausgangslage geschaffen und damit neue sachverhaltliche und/oder rechtliche Argumente erfordert hätte(n), erscheint eine Verhandlungs- und Plädoyervorbereitung von höchstens 20 Stunden als angemessen.
Per 20./21. August 2024 machte Rechtsanwalt B.________ weitere 26.20 Stunden für die «Beurteilung Strafzumessung» und «Anpassung und Umschreibung der Berufungsbegründung (Plädoyer) nach Kurswechsel» geltend. Abgesehen von vielen Streichungen führte dieser Kurswechsel vor allem zu einer Vereinfachung, wofür ein Aufwand von höchstens 12 Stunden als angemessen erachtet wird.
Nicht honorarberechtigter Aufwand stellt zudem die als Arbeitszeit geltend gemachte Reisezeit für den 14. und 21. August 2024 (recte: 14., 21-.23. August 2024 sowie nach Erhalt der schriftlichen Urteilsbegründung) dar. Für eine Reisezeit unter einer Stunde ist dem Aufwand für Hin- und Rückreise mit einem Betrag von CHF 50.00 Rechnung zu tragen. Ab einer Stunde (und unter zwei Stunden) wird die Reisezeit mit einem Honorarzuschlag von CHF 75.00 entschädigt (vgl. Ziff. 2 des Kreisschreibens Nr. 15 des Obergerichts [Entschädigung der amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälte und Nachforderungsrecht] vom 21. Januar 2022). Damit hat beim Honorar eine weitere Kürzung um 3.75 Stunden zu erfolgen. Der Betrag von CHF 300.00 wird als Reisezuschlag berücksichtigt. Zudem ist die geltend gemachte Dauer für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung und der Urteilseröffnung vom 22./23. August 2024 von insgesamt 7 Stunden (abzüglich der geltend gemachten Reisezeit) um 2.25 Stunden auf die effektive Zeit von 9.25 Stunden zu erhöhen.
Der geltend gemachte Aufwand von 88.57 Stunden wird dementsprechend um insgesamt 34.7 Stunden auf 53.87 Stunden gekürzt. Rechtsanwalt B.________ wird folglich durch den Kanton Bern für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 14'889.05 (53.87 Stunden à CHF 200.00, Auslagen von CHF 2'702.30, Reisezuschlag von CHF 300.00, Mehrwertsteuer von CHF 1’112.75) entschädigt.
Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren an Rechtsanwalt B.________ ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Die Nachzahlungspflicht entfällt.
Rechtsanwalt Dr. D.________
Die Privatklägerschaft obsiegt auch im oberinstanzlichen Verfahren vollumfänglich, weshalb sie gegenüber dem Beschuldigten Anspruch auf angemessene Entschädigung für ihre damit zusammenhängenden notwendigen Aufwendungen hat (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 433 Abs. 1 Bst. a StPO).
Der von Rechtsanwalt Dr. D.________ für die private Vertretung der Privatklägerschaft im oberinstanzlichen Verfahren mit Honorarnote vom 22. August 2024 (pag. 2612 ff.) geltend gemachte Entschädigung erscheint der Kammer unter den Gesichtspunkten des gebotenen Zeitaufwands, der Bedeutung der Sache, der Schwierigkeit des Prozesses und des Aktenumfangs unter Vornahme der folgenden Anpassungen als angemessen: Zunächst wird die geltend gemachte Dauer für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung und der Urteilseröffnung vom 22./23. August 2024 von insgesamt 6.75 Stunden um 2.5 Stunden auf die effektive Zeit von 9.25 Stunden erhöht. Weiter lässt die eingereichte Honorarnote unberücksichtigt, dass die vor dem 1. Januar 2024 gemachten Aufwände von insgesamt 17.6 Stunden einem Mehrwertsteuersatz von 7.7 % unterstanden und nicht von 8.1 %, was entsprechend angepasst wird. Zudem wird die Auslagenpauschale von 3% auf der Grundlage des amtlichen Honorars, d.h. ohne Hinzurechnung des Reisezuschlags von CHF 100.00, berechnet. Im Übrigen gibt die Honorarnote zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Entsprechend wird der Beschuldigte verurteilt zur Bezahlung einer Entschädigung von CHF 16'299.35 (inkl. Auslagen und MWST) an die Privatklägerschaft für deren Aufwendungen vor oberer Instanz.
VI. Verfügungen
Strafvollzug
Der Beschuldigte geht in den vorzeitigen Strafvollzug zurück.
DNA und biometrisch erkennungsdienstliche Daten
Das DNA-Profil sowie die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN ________) sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist zu löschen (Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 2 Bst. d des Bundesgesetzes über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen [DNA-Profil-Gesetz; SR 363]).
VII. Dispositiv
Die 1. Strafkammer erkennt:
I.
Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 20. April 2023 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als:
A.
A.________ schuldig erklärtwurde:
des Diebstahls, begangen am 10. August 2021 in F.________(Ortschaft) zum Nachteil von †G.________;
des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, begangen am 10. August 2021 in F.________(Ortschaft) zum Nachteil von †G.________;
B.
der A.________ mit Urteil der Staatsanwaltschaft M.________ vom 18. Februar 2021 für eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 30.00 gewährte bedingte Vollzug widerrufen wurde;
C.
A.________gestützt auf die rechtskräftigen Schuldsprüche gemäss Ziff. I.A.1. und Ziff. I.A.2. hiervor und in Anwendung von Art. 139 Ziff. 1 StGB und Art. 147 Abs. 1 StGB sowie unter Einbezug der am 18. Februar 2021 bedingt ausgesprochenen und nunmehr zu vollziehenden Strafe im Sinne einer Gesamtstrafe gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 170 Tagessätzen zu CHF 20.00, ausmachend total CHF3'400.00, verurteilt wurde.
D.
Im Zivilpunkt entschieden wurde:
1.A.________ wird verpflichtet,
1.1. an C.________ und E.________ Schadenersatz in Höhe von CHF 830.00 (Art. 41 OR) zu bezahlen, zuzüglich 5% Zins seit dem 10. August 2021;
1.2. an C.________ CHF 52'500.00 (Art. 47 OR) zu bezahlen, zuzüglich 5% Zins seit dem 10. August 2021;
1.3. an E.________ CHF 52'500.00 (Art. 47 OR) zu bezahlen zuzüglich 5% Zins seit dem 10. August 2021.
2. Der Antrag auf Schadenersatz in Höhe von CHF 1'676.00 für den Laptop MacBook Pro und das Mobiltelefon Huawei P30 Pro wird abgewiesen. Die beiden Geräte werden der Privatklägerschaft nach Rechtskraft des Urteils herausgegeben.
3. Im Übrigen wird festgestellt, dass der Beschuldigte den Privatklägern vollumfänglich für die finanziellen Folgen der Tötung von †G.________ haftet (Art. 126 Abs. 3 StPO).
4. A.________ wird verpflichtet, C.________ und E.________ eine Entschädigung in der Höhe von CHF 26'296.95 (inkl. Auslagen und MWST) für deren Aufwendungen im [erstinstanzlichen] Verfahren zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 Bst. a StPO).
E.
Weiter verfügt wurde:
1. Folgende Gegenstände werden der Privatklägerschaft nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückgegeben:
1 Laptop MacBook Pro von †G.________;
1 Mobiltelefon Huawei P30 Pro, rosa von †G.________ (Ass. Nr. 700).
2. Folgende Gegenstände werden A.________ nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückgegeben:
1 Mobiltelefon Huawei P30 Pro, blau, von A.________;
1 Paar Schuhe «Memphis» blau, Gr. 45 (Ass. Nr. 620);
2 Paar Jeans «Levi’s» blau, Gr. 34/30 (Ass. Nr. 621 und Nr. 622);
1 Kapuzenpullover Clock House, Gr. L (Ass. Nr. 626);
1 Paar Socken weiss mit blauen Streifen (Ass. Nr. 715);
1 Gürtel «Kiomi» (Ass. Nr. 716);
1 Fingerring silber/kupferfarben, mit Fantasiemuster, ca. 2 cm (Ass. Nr. 717);
1 Fingerring silber, Innenseite messingfarbener Stich, ca. 2 cm (Ass. Nr. 718);
1 Paar Freizeitschuhe Nike Air Force One, Gr. 44.5 (Ass. Nr. 719);
1 Hemd «Zara» rot-weiss, Gr. 40 (Ass. Nr. 720);
1 Paar Boxershorts, AJ.________ (Einzelhandelsunternehmen), Gr. L (Ass. Nr. 721);
1 Paar Hosen «Zara», weiss, Gr. 46 (Ass. Nr. 722);
1 Jacke «Topman», Gr. M (Ass. Nr. 723);
1 T-Shirt weiss, Gr. L (Ass. Nr. 800);
2 Socken weiss (Ass. Nr. 801 und Nr. 802);
1 Sweatshirt hellblau, Gr. XL (Ass. Nr. 804);
1 Paar Shorts UEFA grau, Gr. M (Ass. Nr. 805);
1 Unterhemd weiss (Ass. Nr. 807);
1 Notizheft A4, franz. Lehrbuch (Ass. Nr. 808);
1 Fingerringe zerbrochen mit Stein, grünlichblau (Ass. Nr. 811);
1 T-Shirt, rot, Gr. XL (Ass. Nr. 812);
1 Agenda (Ass. Nr. 813).
3. Folgende Gegenstände und Spurenträger werden nach Eintritt der Rechtskraft (sowie nach Ablauf einer allfälligen Aufbewahrungsfrist) entsorgt:
-2 Glasfragmente grün (Ass. Nr. 024 und Nr. 025);
-Fingernägel (Ass. Nr. 031 und Nr. 032);
-Blut und Tropfspur (Ass. Nr. 100, Nr. 102 und Nr. 103);
-1 Notizzettel (Ass. Nr. 122);
-2 Weingläser (Kelchform) (Ass. Nr. 126 und Nr. 127);
-unbekannte Flüssigkeit rötlich (Ass. Nr. 126.1);
-unbekannte Flüssigkeit farblos (Ass. Nr. 127.1);
-Flüssigkeit (Ass. Nr. 128);
-1 Ohrstecker (Ass. Nr. 129);
-1 Trinkglas (Ass. Nr. 130);
-1 Flasche Rotwein Pinot Noir 100cl, ungeöffnet (Ass. Nr. 131);
-2 Hygienemasken (Ass. Nr. 140 und Nr. 141);
-1 Glasfragment grün aus Pfanne mit Wasser (Ass. Nr. 144);
-2 Kugelschreiber (Ass. Nr. 145);
-1 Kondomverpackung Billyboy (Ass. Nr. 147);
-1 Silikonring (Ass. Nr. 148);
-2 Papiertücher (Ass. Nr. 149);
-1 Wischmob (Ass. Nr. 150);
-1 Glasfragment grün ab Wischmob (Ass. Nr. 150.2);
-1 Handbesen (Ass. Nr. 153);
-Haare, dunkel (Ass. Nr. 153.2);
-diverse Microspuren (Ass. Nr. 153.3);
-Klebeband (Ass. Nr. 155 und Nr. 156);
-1 Schliessgarnitur bestehend aus Schliesszylinder inkl. Schlüssel (Ass. Nr. 157);
-1 Wasserprobe (Ass. Nr. 312);
-1 Wasserprobe, Nullprobe (Ass. Nr. 313);
-1 Flüssigkeit (Ass. Nr. 317);
-1 Duschvorhang schwarz/weiss gestreift (Ass. Nr. 318);
-1 Enthaarungscrème Veet (Ass. Nr. 320);
-1 Badevorleger weiss 60x40 cm (Ass. Nr. 321);
-5 kurze schwarze Haare (Ass. Nr. 321.4);
-1 Blister von unbekannter Tablette, leer (Ass. Nr. 325);
-4 Zahnbürsten (Ass. Nr. 326, Nr. 327, Nr. 328 und Nr. 329);
-1.5 Tabletten OEP Novalgin (Ass. Nr. 331);
-1 Duschbrause mit Duschschlauch (Ass. Nr. 332);
-1 Haartrockner BaByliss (Ass. Nr. 333);
-2 Haarfärbemittel Syoss rot und rotbraun (Ass. Nr. 334 und Nr. 335);
-1 Sudokukalenderbuch (Ass. Nr. 410);
-1 Latexhandschuh (Ass. Nr. 411);
-1 Kissenbezug (Ass. Nr. 412);
-Glasfragmente grün (Ass. Nr. 412.1, Nr. 413.3, Nr. 414.3, Nr. 415.1, Nr. 416 und Nr. 419);
-1 Duvetbezug dunkelrot (Ass. Nr. 413);
-1 Fixleintuch weiss (Ass. Nr. 414);
-1 Matratzenschoner weiss (Ass. Nr. 415);
-Klebeband (Ass. Nr. 417 und Nr. 418);
-1 Damenstring weiss (Ass. Nr. 420);
-Asservat Sperma (Ass. Nr. 420.1);
-1 Paar Jeans «Missguided» blau mit Gürtel CG (Ass. Nr. 421);
-1 Paar Sporthosen Nike Pro schwarz (Ass. Nr. 422);
-1 Agenda (Ass. Nr. 423);
-1 Ordner blau mit Akten (Ass. Nr. 424);
-9 Zigarettenstummel (Ass. Nr. 429, Nr. 430 und Nr. 431);
-1 Kugelschreiber Caran d’Ache (Ass. Nr. 432);
-1 Topflappen grün (Ass. Nr. 434);
-1 Paar Knöchelsocken (Ass. Nr. 435);
-1 Zigarettenpackung Winston Blue, leer (Ass. Nr. 600);
-1 Griff von Gehstock (Ass. Nr. 601);
-1 Vodkaflasche, leer (Ass. Nr. 602);
-1 Handtasche «Gian Marco Venturi», gold (Ass. Nr. 612);
-1 Kissen weiss, einseitig gehäkelt (Ass. Nr. 613);
-1 Bierdose Stew Brow, ungeöffnet (Ass. Nr. 614);
-1 Fahrradschlüssel (Ass. Nr. 615);
-1 Kondom Durex, gebraucht (Ass. Nr. 616);
-1 Schlitzschraubenzieher mit grünem Griff (Ass. Nr. 617);
-1 Spachtel mit Holzgriff (Ass. Nr. 618);
-1 Weinflasche Syrah leer (Ass. Nr. 623);
-1 Gurkenglas mit einer Gurke (Ass. Nr. 624);
-1 Kissenbezug, weiss (Ass. Nr. 625);
-1 Plastiksack aus Rucksack von A.________ (Ass. Nr. 700.4);
-1 Mobiltelefonschutzhülle mit YB-Sticker (Ass. Nr. 701);
-1 YB-Schal «Gäub Schwarz» (Ass. Nr. 702);
-Haare (Ass. Nr. 702.4, Nr. 703.4 und Nr. 803.1);
-1 YB-Schal «Berner Sport Club Young Boys» (Ass. Nr. 703);
-Glasscherben (Ass. Nr. 804.6);
-1 Papiertuch (Ass. Nr. 804.7);
-1 SIM-Karte aus Mobiltelefon von †G.________ (Ass. Nr. 806);
-9 künstliche Fingernägel (Ass. Nr. 809 und Nr. 810).
II.
A.________ wird schuldig erklärt des Mordes, begangen am 10. August 2021 in F.________(Ortschaft) zum Nachteil von †G.________
und in Anwendung der Artikel
40, 47, 51, 112 StGB
426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3, 433 Abs. 1 Bst. a, 436 Abs. 1 StPO
verurteilt:
1. Zu einer Freiheitsstrafe von 16 Jahren.
Die bereits ausgestandene Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 936 Tagen (vom 12. August 2021 bis und mit 4. März 2024) wird vollumfänglich an die Freiheitsstrafe angerechnet. Es wird festgesellt, dass A.________ die Strafe am 5. März 2024 vorzeitig angetreten hat.
2. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskostenvon CHF84'276.60 (ohne Kosten für die amtliche Entschädigung).
3. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF6'000.00 (ohne Kosten für die amtliche Entschädigung).
4. Zur Bezahlung einer Parteientschädigung von insgesamt CHF16'299.35(inkl. Auslagen und MWST) an C.________ und E.________ für deren Aufwendungen im oberinstanzlichen Verfahren.
III.
Die Entschädigung des ehemaligen amtlichen Verteidigers von A.________, Rechtsanwalt H.________, wurde/wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:
Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt H.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 14'140.60.
A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren an Rechtsanwalt H.________ ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt H.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von insgesamt CHF 3'352.15 zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 aStPO).
Zudem hat A.________ dem Kanton Bern die an Rechtsanwalt H.________ gemäss Verfügung vom 1. Juli 2022 (Leistungen für den Zeitraum 12. August 2021 bis und mit 29. Juni 2022 [pag. 1926.13 ff.]) bereits ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 19'163.00 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt H.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von insgesamt CHF 4'394.65 zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 aStPO).
Die amtliche Entschädigung von Rechtsanwalt H.________ für die Aufwendungen im oberinstanzlichen Verfahren (Leistungen für den Zeitraum 25. April 2023 bis und mit 7. August 2023) wurde mit Beschluss vom 15. August 2023 auf CHF 957.35 bestimmt (pag. 2362 ff.). A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren an Rechtsanwalt H.________ (bereits ausgerichtete) amtliche Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 aStPO). Rechtsanwalt H.________ hat auf das Nachforderungsrecht verzichtet.
Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Rechtsanwalt B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:
Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 14'889.05.
A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren an Rechtsanwalt B.________ ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Die Nachzahlungspflicht entfällt.
IV.
Weiter wird verfügt:
1. A.________ geht zurück in den vorzeitigen Strafvollzug.
2. Das DNA-Profil sowie die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN ________) sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist zu löschen (Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 2 Bst. d DNA-Profil-Gesetz).
3. Zu eröffnen:
dem Beschuldigten/Berufungsführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________
der Generalstaatsanwaltschaft
den Strafklägern 1 + 2, v.d. Rechtsanwalt Dr. D.________
dem vormaligen amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt H.________ (auszugsweise Ziff. III.1.-2.)
Mitzuteilen:
der Vorinstanz
der Koordinationsstelle Strafregister (Motiv nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)
den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (BVD; Dispositiv unverzüglich per Fax; Motiv nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)
der Justizvollzugsanstalt K.________ (nur Dispositiv, unverzüglich per Fax)
der Staatsanwaltschaft M.________ (Dispositiv nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)
Bern, 23. August 2024 (Ausfertigung: 19. November 2025)
Im Namen der 1. Strafkammer Die Präsidentin i.V.: Oberrichterin Schwendener
Die Gerichtsschreiberin: Kilchenmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.