BesetzungOberrichter Knecht (Präsident i.V.), Oberrichter Schmid, Oberrichter Horisberger
Gerichtsschreiberin Schürch
VerfahrensbeteiligteA.________
verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. B.________
Beschuldigter/Berufungsführer
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
GegenstandWiderhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz
Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Oberland (Einzelgericht) vom 17. November 2022 (PEN 2022 217)
Erwägungen:
I. Formelles
Erstinstanzliches Urteil
Mit Urteil vom 17. November 2022 erklärte das Regionalgericht Oberland (Einzelgericht, nachfolgend: Vorinstanz) A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) schuldig der groben Verletzung der Verkehrsregeln, begangen am 3. Januar 2022 um ca. 10:50 Uhr in C.________ (Ort), und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 18 Tagessätzen zu CHF 80.00, ausmachend CHF 1'440.00, sowie zur Bezahlung der Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 2'565.00 (bzw. CHF 1'965.00 ohne schriftliche Urteilsbegründung; pag. 117 ff.).
Berufung
Gegen dieses Urteil meldete Rechtsanwalt B.________ namens und im Auftrag des Beschuldigten am 19. November 2022 form- und fristgerecht die Berufung an (zugestellt am 22. November 2022; pag. 122). Die schriftliche Urteilsbegründung datiert vom 16. Januar 2023 (pag. 127 ff.) und wurde den Parteien mit Verfügung vom 17. Januar 2023 zugestellt (pag. 146 f.). In seiner form- und fristgerechten Berufungserklärung vom 7. Februar 2023 focht Rechtsanwalt B.________ namens des Beschuldigten das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich an (pag. 152 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft hat weder Anschlussberufung erklärt noch ein Nichteintreten auf die Berufung beantragt. Stattdessen verzichtete sie mit Eingabe vom 14. Februar 2023 auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 184 f.).
Schriftliches Verfahren
Mit Verfügung vom 15. Februar 2023 wurde die Durchführung des schriftlichen Verfahrens in Aussicht gestellt und dem Beschuldigten Gelegenheit eingeräumt, innert Frist mitzuteilen, ob er mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens einverstanden ist (pag. 186 f.). Am 8. März 2023 erklärte sich der Beschuldigte mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens einverstanden (pag. 193). Mit Verfügung vom 9. März 2023 wurde in Anwendung von Art. 406 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) die Durchführung des schriftlichen Verfahrens angeordnet und dem Beschuldigten eine Frist zur Einreichung der schriftlichen Berufungsbegründung angesetzt (pag. 195 f.). Am 12. April 2023 reichte Rechtsanwalt B.________ für den Beschuldigten fristgerecht die Berufungsbegründung ein (pag. 198 ff.). Mit Verfügung vom 13. April 2023 wurde von der Berufungsbegründung Kenntnis genommen, der Schriftenwechsel für abgeschlossen erachtet und der schriftliche Entscheid in Aussicht gestellt. Gleichzeitig wurde die Zusammensetzung der Kammer bekannt gegeben (pag. 213 f.).
Anträge des Beschuldigten
Namens und im Auftrag des Beschuldigten stellte Rechtsanwalt B.________ im oberinstanzlichen Verfahren folgende Anträge (pag. 153 und pag. 199; Hervorhebungen im Original):
1.
Die Ziffern I., 1. und 2. des Urteils des Regionalgerichts Oberland vom 17.11.2022 seien aufzuheben und es sei neu wie folgt zu entscheiden:
1.1.
Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der groben Verletzung der Verkehrsregeln freizusprechen.
1.2.
1.2.1.
Dem Beschuldigten sei für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Hauptverfahren eine Entschädigung für seine Anwaltskosten im Betrage von CHF 3'818.40 (inkl. Mehrwertsteuer und Auslagen) vom Staat zu entrichten.
1.2.2.
Die Verfahrenskosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Hauptverfahrens im Betrage von CHF 2'565.00 seien auf die Staatskasse zu nehmen.
2.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zzgl. Mehrwertsteuer.
Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer
Die Berufung erfolgte vollumfänglich. Die Kammer hat damit das gesamte erstinstanzliche Urteil zu überprüfen. Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens bildet ein Vergehen, sodass die Kammer das erstinstanzliche Urteil mit voller Kognition überprüft (Art. 398 Abs. 3 und Abs. 4 StPO). Aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten darf das Urteil nicht zu seinem Nachteil abgeändert werden; es ist das Verschlechterungsverbot zu beachten (Verbot der «reformatio in peius», Art. 391 Abs. 2 StPO).
II. Sachverhalt und Beweiswürdigung
6. Theoretische Grundlagen der Beweiswürdigung
Für die theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 4 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 130 ff.).
7. Vorwürfe gemäss Strafbefehl vom 28. April 2022
Dem Beschuldigten wird gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) vom 28. April 2022 – welcher vorliegend als Anklageschrift gilt (Art. 356 Abs. 1 StPO) – vorgeworfen, dass er am 3. Januar 2022 um ca. 10:50 Uhr in C.________ (Ort) als Lenker eines Personenwagens in einer unübersichtlichen Rechtskurve den vorausfahrenden .________ Linienbus trotz Gegenverkehrs überholt habe. In der Folge habe der entgegenkommende Personenwagen auf eine Ausweichstelle ausweichen müssen, um eine Frontalkollision mit dem Fahrzeug des Beschuldigten zu vermeiden. Durch dieses Überholmanöver habe der Beschuldigte andere Verkehrsteilnehmer gefährdet bzw. deren Gefährdung in Kauf genommen (pag. 32; Sachverhalt gemäss Bst. a des Strafbefehls).
Weiter wird dem Beschuldigten vorgeworfen, bei diesem Überholmanöver (gemäss Bst. a des Strafbefehls) eine Sicherheitslinie überfahren zu haben (pag. 32; Sachverhalt gemäss Bst. b des Strafbefehls).
8. Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt
Unbestritten ist, dass der Beschuldigte am 3. Januar 2022 als Lenker eines weissen Personenwagens der Marke BMW (und der Kontrollschildnummer .________) mit seiner Freundin D.________ (nachfolgend: Zeugin D.________) in C.________ (Ort) auf der Hauptstrasse .________, unterwegs war. Sie waren zusammen auf dem Weg ins I.________, somit in Richtung G.________ (Ort) unterwegs (pag. 6 Z. 55 ff., pag. 7 Z. 76). Dafür wollten sie den .________ Autoverlad H.________ (Ort) nehmen. Nach eigenen Angaben sind sie zwischen 11:00 und 11:30 Uhr beim Autoverlad H.________(Ort) in G.________(Ort) angekommen (pag. 6 Z. 57).
Unbestritten sind weiter die Witterungs- und Verkehrsbedingungen am besagten Tag: Es herrschte trockenes Wetter (pag. 7 Z. 111 [Aussagen des Beschuldigten], pag. 12 Z. 80 f., pag. 103 Z. 7 ff. [Aussagen von E.________; nachfolgend: Zeuge E.________]) und normales Verkehrsaufkommen (pag. 93 Z. 19 f.; vgl. auch Anzeigerapport pag. 2).
Vom Beschuldigten wird nicht in Abrede gestellt, dass es im besagten Zeitpunkt zu einem Überholmanöver auf der genannten Strecke gekommen ist. Er stellt sich aber auf den Standpunkt, dass es sich beim überholenden Fahrzeug nicht um den von ihm geführten Personenwagen handelte (S. 7 der Berufungsbegründung, pag. 204). Bestritten und zu prüfen ist somit, ob der Beschuldigte am 3. Januar 2022 um ca. 10:50 Uhr in C.________ (Ort) auf genanntem Streckenabschnitt in einer unübersichtlichen Rechtskurve den vorausfahrenden .________ Linienbus trotz Gegenverkehrs überholte und dabei eine Sicherheitslinie überfuhr, wobei der entgegenkommende Personenwagen auf eine Ausweichstelle fahren musste, um eine Frontalkollision zu vermeiden.
9. Beweismittel
Als Beweismittel liegen der Kammer der Anzeigerapport vom 1. März 2022 (pag. 1 ff.), ein Satellitenbild der Fahrstrecke (pag. 10, pag. 14 und pag. 19), ein Onlineticket des Beschuldigten für den .________ Autoverlad H.________(Ort) (Strecke .________, gültig vom 2. Januar 2022 bis 1. Januar 2023; pag. 64), die Aussagen des Zeugen E.________ anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 3. Januar 2022 (pag. 11 ff.) und im Rahmen der Hauptverhandlung vom 17. November 2022 (pag. 102 ff.), die Aussagen von F.________ (nachfolgend: Zeugin F.________) anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 14. Januar 2022 (pag. 15 ff.) und im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 17. November 2022 (pag. 98 ff.), die Aussagen der Zeugin D.________ im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (pag. 105 ff.) sowie die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 4. Februar 2022 (pag. 5 ff.), anlässlich der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 6. Juli 2022 (pag. 43 ff.) und im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 17. November 2022 (pag. 92 ff.) vor. Auf eine Zusammenfassung der Beweismittel wird verzichtet. Soweit relevant wird direkt im Rahmen der konkreten Beweiswürdigung auf die einzelnen Beweismittel eingegangen.
10. Beweisergebnis der Vorinstanz
Die Vorinstanz erachtete gestützt auf die vorhandenen Beweismittel und insbesondere die als glaubhaft taxierten Aussagen der Zeugen E.________ und F.________ die angeklagten Sachverhalte (Bst. a und Bst. b des Strafbefehls) als erstellt (S. 12 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 138).
11. Beweiswürdigung der Kammer
Für die Beurteilung des umstrittenen Sachverhalts sind primär die Aussagen des Beschuldigten und der drei Zeugen zu würdigen. Diese Aussagen fasste die Vorinstanz detailliert und zutreffend zusammen, worauf verwiesen werden kann (S. 7 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 133 ff.).
Einleitend ist festzustellen, dass sich die Zeugen F.________ und E.________ nicht kennen und keine Anhaltspunkte für eine wie auch immer geartete Absprache zwischen ihnen bestehen. Die Kammer sieht auch keine Anzeichen für eine Voreingenommenheit bei den Zeugen E.________ und F.________. Es ist zudem nicht ersichtlich, welches Motiv sie gehabt haben könnten, falsche Angaben betreffend ihre Wahrnehmungen zu machen.
11.1 Aussagen der Zeugen F.________ und E.________
Die Aussagen der Zeugin F.________, wonach der weisse Personenwagen der Marke BMW, welcher vor ihr gefahren sei, das Postauto trotz Sicherheitslinie überholt habe und dabei ein entgegenkommender dunkler Audi auf eine Ausweichstelle habe ausweichen müssen, damit es nicht zur Frontalkollision gekommen sei, sind detailliert und stimmig. Sie belastete den Fahrer des weissen Personenwagens dabei nicht übermässig (etwa hinsichtlich des Überfahrens einer Sicherheitslinie und der gefahrenen Geschwindigkeit [pag. 100 Z. 14 ff. und Z. 18 ff.]) und machte konstante Aussagen. Dass die Strasse nass gewesen sei (pag. 17 Z. 111 f.), relativierte sie gleich selbst, indem sie ausführte, dass es keinen Schnee auf der Strasse gehabt habe und es nicht glatt gewesen sei. Da die Strasse durch schattige Waldpassagen führt, lässt sich nicht ausschliessen, dass die Strasse an gewissen Stellen tatsächlich nass war. Die Zeugin F.________ gestand ferner Erinnerungslücken ein («Ich kann ihnen aber nicht genau sagen, wie gross der Abstand dazwischen noch war. Es ging zu schnell. Ich konnte nicht sehen, ob das Postauto gebremst hatte oder nicht»; pag. 16 Z. 60 ff.), welche nachvollziehbar sind, zumal es sich beim geschilderten Geschehen um einen dynamischen, rasch ablaufenden Vorgang handelt, der im Nachhinein kaum lückenlos und umfassend wiedergegeben werden kann. Bei der Schilderung erfundener Vorgänge wären keine derartigen Erinnerungslücken zu erwarten.
Die Zeugin F.________ sagte sodann gleichbleibend aus, dass sie den Beschuldigten als Lenker des weissen BMW beim Autoverlad H.________(Ort) angesprochen habe und er ihr gesagt habe, dass sein Fahrstil sie nichts angehe und sie ihn doch anzeigen solle («mach doch»), worauf sie ein Foto seines Fahrzeugs gemacht habe. Dieser – teils wörtlich – wiedergegebene Dialog mit dem Beschuldigten wirkt lebensnah und selbsterlebt. Soweit sie angab, dass der Beschuldigte in Begleitung einer weiblichen Person war, konnte sie diese – wie auch den Beschuldigten selbst (braune Haare, ca. 180cm gross, schlank, ca. 35-40 Jahre alt, keine Brille und keinen Bart [pag. 17 Z. 90 ff.]) – beschreiben (blonde Haare, etwas länger als schulterlang, ca. 160-170cm gross, weisse Haut, nicht dick und auch nicht dünn, gleiches Alter wie der Beschuldigte [pag. 17 Z. 100 ff.]). Die Frage, ob sie den Beschuldigten als denjenigen erkenne, der das Überholmanöver ausgeführt habe, bejahte die Zeugin F.________ (pag. 101 Z. 11 ff.). Sie konnte dabei nachvollziehbar erklären, weshalb sie eine Verwechslung in der Person des Lenkers ausschliessen kann. So führte sie aus, dass der Beschuldigte das Überholmanöver nicht verneint habe, als sie ihn beim Autoverlad H.________(Ort) darauf angesprochen habe (pag. 101 Z. 26). Diese Erklärung deckt sich mit dem von ihr bereits zuvor geschilderten Dialog mit dem Beschuldigten, bei welchem er ihr entgegnet haben soll, dass sein Fahrstil sie nichts angehe und sie ihn doch anzeigen solle. Der Beschuldigte reagierte somit nicht erstaunt über den Vorwurf der Zeugin F.________, die ihn beim Autoverlad H.________(Ort) mit dem Überholmanöver konfrontierte. Ferner verneinte die Zeugin F.________ die Frage der Verteidigung, ob ihr weitere weisse BMW aufgefallen seien (pag. 101 Z. 22).
Die Kammer hat insgesamt keine Zweifel daran, dass die Zeugin F.________ die Wahrheit erzählte und sie sich in der Person des Lenkers nicht irrte. Wie bereits ausgeführt, ist kein Grund ersichtlich, weshalb sie den Beschuldigten zu Unrecht hätte beschuldigen und die Polizei ungerechtfertigt avisieren sollen. Die Zeugin ist durch das Verhalten des Beschuldigten weder geschädigt, noch ist ein sonstiges persönliches Interesse auszumachen. Vielmehr ist festzuhalten, dass sich die Zeugin F.________ – hätte sie unwahre Angaben gemacht – dem strafrechtlichen Vorwurf der falschen Anschuldigung ausgesetzt hätte, worüber sie zu Beginn ihrer Einvernahmen jeweils aufgeklärt worden war. Auch darf bezweifelt werden, dass die Zeugin F.________ den ganzen Aufwand auf sich genommen hätte (Anzeige bei der Polizei und Auftritt als Zeugin bei der Polizei und vor Gericht), hätte sich das Geschehen nicht wie von ihr geschildert zugetragen. Schliesslich ist festzuhalten, dass sich die Aussagen der Zeugin F.________ in zeitlicher Hinsicht mit den Aussagen des Beschuldigten decken, wonach er und seine Freundin zwischen 11:00 Uhr und 11:30 Uhr beim Autoverlad H.________(Ort) angekommen seien. Der Beschuldigte muss somit kurz zuvor auf besagtem Strassenabschnitt unterwegs gewesen sein.
Die Aussagen der Zeugin F.________ zu Ablauf, Ort und Zeitpunkt des Überholmanövers decken sich mit den Aussagen des Zeugen E.________, der konstant aussagte, dass er mit seinem Linienbus um ca. 10:50 Uhr in C.________ (Ort) gewesen sei, ein weisser Personenwagen seinen Linienbus nach dem C.________ (Ort) bzw. nach der Haltestelle «.________» überholt habe und das Überholmanöver beinahe zu einer Frontalkollision mit einem entgegenkommenden dunklen Personenwagen geführt habe. Damit übereinstimmend zeichneten die Zeugen F.________ und E.________ anlässlich ihrer Einvernahmen bei der Polizei die Verkehrssituation während des Überholmanövers auf dem Kartenausschnitt (Satellitenbild der Fahrstrecke, pag. 10) an gleicher Stelle und bei quasi identischer Positionierung der betroffenen Fahrzeuge ein (pag. 14 und 19). Aus diesen Zeichnungen geht hervor, dass der Lenker des weissen BMW beim Überholmanöver eine Sicherheitslinie überfuhr, was sich mit den Angaben im Anzeigerapport deckt, wonach bei einem Überholmanöver an dieser Stelle beim Wiedereinbiegen auf die rechte Fahrbahn in Richtung G.________(Ort) eine Sicherheitslinie überfahren werden müsse (pag. 3). Vor diesem Hintergrund (unübersichtliche Rechtskurve und Sicherheitslinie ca. ab Kurvenmitte [vgl. Satellitenbild der Fahrstrecke, pag. 10]) erweisen sich die Aussagen der Zeugen F.________ und E.________, wonach es sich um ein gefährliches Manöver gehandelt habe, ohne weiteres als nachvollziehbar (Aussage Zeuge E.________: «Wie sich diese Fahrzeuge schliesslich gekreuzt haben, ist mir ein Rätsel» [pag. 12 Z. 45]; «Ich denke, wenn die Ausweichstelle nicht gewesen wäre, so wäre es zum Unfall gekommen» [pag. 12 Z. 49 f.]; Aussage Zeugin F.________: «Eigentlich dachte ich es würde nicht reichen zum Kreuzen. Da der entgegenkommende Audi auf eine Ausweichstelle ausweichen konnte, kam es zum Glück nicht zur Kollision» [pag. 16 Z. 41 ff.]). Im Anzeigerapport ist hierzu vermerkt, dass es nach Ansicht der rapportierenden Polizisten unmöglich sei, an dieser Stelle bei einem voranfahrenden Linienbus den Gegenverkehr wahrzunehmen.
Insgesamt sind die Aussagen der Zeugen F.________ und E.________ somit durchwegs als glaubhaft einzustufen.
11.2 Aussagen des Beschuldigten
Der Beschuldigte bestreitet demgegenüber, ein solches Überholmanöver ausgeführt zu haben, und will nichts von einem solchen wissen, weshalb eine Analyse seiner Aussagen dazu nicht möglich ist. Immerhin hat er, was das Rahmengeschehen betrifft, bestätigt, dass es beim Autoverlad H.________(Ort) zu einer Interaktion mit einer Frau kam, wobei diese ihn allerdings nicht direkt angesprochen haben soll (pag. 94 Z. 12 ff.). Es fällt zudem auf, wie der Beschuldigte von sich aus wiederholt anmerkte, am besagten Tag keinen Stress gehabt zu haben bzw. ohne Zeitdruck gefahren zu sein (vgl. pag. 6 Z. 39; pag. 7 Z. 87 f.; pag. 44 Z. 40 ff. und 50 f.; pag. 93 Z. 11 und 13; pag. 95 Z. 6 f.; vgl. ferner pag. 6 Z. 52 ff.: «Dann haben wir die Fahrt geplant. Also wir schauten wie lange wir ins I.________ haben und wann wir losfahren müssen. [...] sicher am Morgen, da wir anschliessend noch etwas von Tagen haben würden»). Dies lässt darauf schliessen, dass der Beschuldigte dem naheliegenden Grund für das Überholmanöver (Erreichen des früheren Autozugs ab G.________(Ort)) von vornherein die Grundlage entziehen wollte. Dass er das Ticket bereits im Voraus gekauft hat und dieses noch länger gültig gewesen wäre, steht dem nicht entgegen, sagt der vorgängige Ticketkauf doch noch nichts darüber aus, welchen Zug der Beschuldigte am besagten Tag anvisierte. Aufgrund des vorgängigen Ticketkaufs musste vielmehr keine zusätzliche Zeit für den Ticketkauf in G.________(Ort) eingerechnet werden und konnte mit einer knapperen Anreisezeit geplant werden. Gemäss Aussagen der Zeugin F.________ soll das Auto des Beschuldigten denn auch das erste Auto gewesen sein, dem es nicht mehr auf den vorherigen Zug gereicht hat (pag. 99 Z. 14 f.). Der Beschuldigte unterstellte ferner dem Buschauffeur, der ihm zuvor als Belastungszeuge genannt worden war, ihn aus Ärger über sein gemütliches Fahrverhalten angezeigt zu haben. Diese Äusserung, die als Gegenangriff und insofern als Lügensignal verstanden werden kann, impliziert, dass der Beschuldigte dem Linienbus auf der Fahrt nach G.________(Ort) tatsächlich begegnet ist. Von einer möglichen Verwechslung sprach er anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme hingegen noch nicht. Der Beschuldigte verfügt nicht zuletzt über ein starkes Motiv beschönigende Aussagen zu machen. Er ist Berufschauffeur und musste in der Vergangenheit bereits den Ausweis abgeben (vgl. pag. 94 Z. 24 ff.).
Nach dem Gesagten vermögen die Aussagen des Beschuldigten die glaubhaften Aussagen der Zeugen F.________ und E.________ nicht zu entkräften. Vielmehr lässt das Aussageverhalten des Beschuldigten darauf schliessen, dass er der Lenker des weissen Personenwagens war, der den .________ Linienbus überholte.
11.3 Aussagen der Zeugin D.________
Die Zeugin D.________ bestätige anlässlich der Einvernahme des Beschuldigten bei der Polizei vom 4. Februar 2022 dessen Aussagen (pag. 8 Z. 138 ff.) und erklärte an der Hauptverhandlung vom 17. November 2022, dass der Beschuldigte am 3. Januar 2022 niemanden überholt und keine Sicherheitslinie überfahren habe (pag. 105 f. Z. 37 ff.). Dass die Zeugin dabei gleich wie der Beschuldigte aussagte (beispielsweise ebenfalls mit dem fehlenden Zeitdruck argumentierte, ohne danach gefragt worden zu sein), erweckt den Eindruck, dass sie es vermeiden wollte, den Beschuldigten zu belasten, und deshalb unbesehen seine Aussagen bestätigte bzw. sinngemäss wiederholte. Insofern erachtet die Kammer ihre Aussagen als ergebnisorientiert und sie vermögen die glaubhaften Aussagen der Zeugen F.________ und E.________ ebenso wenig in Frage zu stellen.
11.4 Beweisergebnis
Nach dem Gesagten ist auf die glaubhaften Aussagen der Zeugen F.________ und E.________ abzustellen. Gestützt auf deren Aussagen und die genannten objektiven Beweismittel (insb. Anzeigerapport und Satellitenbild der Fahrstrecke) erachtet es die Kammer als erstellt, dass der Beschuldigte am 3. Januar 2022 um ca. 10:50 Uhr in C.________ (Ort) (Hauptstrasse .________) als Lenker des Personenwagens der Marke BMW mit der Kontrollschildnummer .________ in einer unübersichtlichen Rechtskurve den vorausfahrenden .________ Linienbus trotz Gegenverkehrs überholte. In der Folge musste der entgegenkommende Personenwagen auf eine Ausweichstelle fahren, um eine Frontalkollision mit dem Fahrzeug des Beschuldigten zu vermeiden. Der Beschuldigte überfuhr beim Wiedereinbiegen auf seine Fahrbahn die Sicherheitslinie.
In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass sich der Beschuldigte bewusst war, dass es gefährlich ist, einen Linienbus an einer unübersichtlichen Stelle mit Gegenverkehr zu überholen, und es verboten ist, die Sicherheitslinie zu überfahren. So führte der Beschuldigte selbst aus, dass er sich frage, «ob man auf dieser Strecke überhaupt irgendwo überholen könne» (pag. 6 Z. 40 f. sowie pag. 7 Z. 94 f.). Der Beschuldigte wusste somit um die Gefährlichkeit eines solchen Überholmanövers. Dies gilt umso mehr, als er berufsmässig als Chauffeur tätig ist.
Die angeklagten Sachverhalte (Bst. a und Bst. b des Strafbefehls) sind somit beweismässig erstellt.
III. Rechtliche Würdigung
12. Natürliche Handlungseinheit
Dem Beschuldigten wird gemäss Strafbefehl vom 28. April 2022 vorgeworfen, sich mehrfach der groben Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) schuldig gemacht zu haben, indem er das in Bst. a und Bst. b des Strafbefehls vom 28. April 2022 umschriebene Verhalten (Überholmanöver und Überfahren der Sicherheitslinie) an den Tag legte.
Grundsätzlich besteht bei der Verletzung mehrerer Verkehrsregeln während einer Fahrt innerhalb von Art. 90 SVG echte Konkurrenz (Weissenberger, Kommentar SVG, 2. Aufl. 2014, N. 41 zu Art. 90 SVG). Allerdings ist im Strassenverkehr oftmals eine Zusammenfassung der Verletzungen zu einer natürlichen Handlungseinheit angezeigt, soweit die Handlungen von einem einheitlichen Vorsatz erfasst sind und räumlich und zeitlich eng beieinanderliegen (Fiolka, in: Basler Kommentar, 2014, N. 168 zu Art. 90 SVG). Das Bundesgericht spricht von einer «natürlichen Handlungseinheit», wenn mehrere Einzelhandlungen zusammengefasst werden können, weil sie auf einem einheitlichen Willensakt beruhen und wegen des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs bei objektiver Betrachtung noch als ein einheitliches Geschehen erscheinen. Die natürliche Handlungseinheit kann gemäss Bundesgericht jedoch nur mit Zurückhaltung angenommen werden, da man nicht die früheren abgeschafften Rechtsfiguren des fortgesetzten Delikts oder der verjährungsrechtlichen Einheit unter anderer Bezeichnung wiedereinführen will (BGE 133 IV 256 E. 4.5.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_968/2019 vom 14. September 2020 E. 5.3). Eine natürliche Handlungseinheit ist gemäss Bundesgericht ausgeschlossen, wenn zwischen den einzelnen Handlungen ein längerer Zeitraum liegt (BGE 131 IV 83 E. 2.4.5). Donatsch/Tag sprechen von einer natürlichen Handlungseinheit bzw. einem Einheitsdelikt, wenn die Handlungen gleichartig und gegen dasselbe Rechtsgut – bzw. bei Rechtsgütern individueller Natur jedenfalls gegen denselben Rechtsgutträger – gerichtet sind, auf einem einheitlichen Willensakt beruhen und wegen des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs bei objektiver Betrachtung noch als ein einheitliches zusammengehörendes Geschehen erscheinen (Donatsch/Tag, Strafrecht I – Verbrechenslehre, 9. Aufl. 2013, N. 412 f.).
Die Vorinstanz ging entgegen dem Strafbefehl von einer Handlungseinheit aus, ohne dies jedoch näher zu begründen (S. 14 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 140). Dieser Auffassung schliesst sich die Kammer an. Gestützt auf die zuvor gemachten theoretischen Ausführungen ist beim Überholmanöver mit Überfahren der Sicherheitslinie von einer Handlungseinheit auszugehen. Das Manöver basiert auf einem einzigen Tatentschluss des Beschuldigten (Überholen des Linienbusses an einer Stelle mit Sicherheitslinie) und erscheint als einheitliches, zusammenhängendes Ganzes, welches als Handlungseinheit zu beurteilen ist. Hinzu kommt, dass die Kammer aufgrund des Verschlechterungsverbots den Beschuldigten ohnehin nicht wegen mehrfacher Verletzung der Verkehrsregeln verurteilen kann.
13. Gesetzliche und theoretische Grundlagen
Für die gesetzlichen und theoretischen Ausführungen kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 12 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 138 f.). Folgende Ergänzungen bzw. Wiederholungen erscheinen angezeigt:
Gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG macht sich strafbar, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Der Tatbestand ist objektiv erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist nicht erst bei einer konkreten, sondern bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben. Wesentliches Kriterium für die Annahme einer erhöhten abstrakten Gefahr ist die Nähe der Verwirklichung, wobei die allgemeine Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr nur zur Erfüllung des Tatbestands von Art. 90 Abs. 2 SVG genügt, wenn in Anbetracht der Umstände der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung naheliegt (BGE 131 IV 133 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen).
Überholen und Vorbeifahren an Hindernissen ist nur gestattet, wenn der nötige Raum übersichtlich und frei ist und der Gegenverkehr nicht behindert wird. Im Kolonnenverkehr darf nur überholen, wer die Gewissheit hat, rechtzeitig und ohne Behinderung anderer Fahrzeuge wieder einbiegen zu können (Art. 35 Abs. 2 SVG). Der Fahrzeugführer, der überholen will, muss vorsichtig ausschwenken und darf nachfolgende Fahrzeuge nicht behindern. Er darf nicht überholen, wenn sich vor dem voranfahrenden Fahrzeug Hindernisse befinden, wie Baustellen, eingespurte Fahrzeuge oder Fussgänger, welche die Strasse überqueren (Art. 10 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung [VRV; SR 741.11]). Wer eine Fahrzeugkolonne überholen will, muss sich vergewissern, dass diese gesetzlichen Voraussetzungen im Zeitpunkt erfüllt sind, wo er zum Überholen ansetzt. Wer keine Gewissheit hat, bevor er das Überholmanöver einleitet, gefahrlos vor dem Ende des für ihn sichtbaren Raums wieder einbiegen zu können, verletzt somit Art. 35 Abs. 2 SVG (BGE 121 IV 235 E. 1b; 105 IV 336 E. 2). Abs. 3 von Art. 35 SVG bestimmt, dass der Überholende auf die übrigen Strassenbenützer, namentlich jene, die er überholt, besonders Rücksicht nehmen muss. So darf zum Beispiel in unübersichtlichen Kurven nicht überholt werden (Art. 35 Abs. 4 SVG). Überholen gehört – vorab natürlich auf Strassen mit Gegenverkehr – zu den gefährlichsten Fahrmanövern. Die Regeln über das Überholen bezwecken durchwegs, diese Fahrmanöver entweder zu verbieten in Situationen, in denen sie üblicherweise übergrosse Gefahren bewirken, oder sie an eine Reihe von Anforderungen zu knüpfen, bei deren Beachtung die zusätzlichen Risiken minimiert werden. Überholen ist nur gestattet, wenn es nicht überhaupt verboten ist, der nötige Raum übersichtlich und frei ist und der Gegenverkehr nicht behindert oder gefährdet wird (Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Bd. I, Grundlagen, Verkehrszulassung und Verkehrsregeln, 2002, S. 326, N. 716 f.; zum Ganzen BGE 129 IV 155 E. 3.2.1).
Sicherheitslinien dürfen von Fahrzeugen weder überfahren noch überquert werden (Art. 73 Abs. 6 Bst. a SSV). Auf Strassen mit Sicherheitslinien ist immer rechts dieser Linie zu fahren (Art. 34 Abs. 2 SVG). Das Gebot des Rechtsfahrens will verhüten, dass sich Fahrzeuge gegenseitig gefährden, die in entgegengesetzter oder gleicher Richtung fahren (vgl. Giger, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, 9. Aufl. 2022, N. 1 zu Art. 34 SVG), sie will mithin das Kreuzen und Überholen möglichst gefahrenlos machen und das Unfallrisiko reduzieren (Maeder, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 1 zu Art. 34 SVG).
In subjektiver Hinsicht ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten vorausgesetzt (BGE 123 IV 88). Mithin muss ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens eine grobe Fahrlässigkeit vorliegen. Eine solche ist zu bejahen, wenn der Täter sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrswidrigen Fahrweise bewusst ist. Grobe Fahrlässigkeit kann aber auch vorliegen, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht gezogen, also unbewusst fahrlässig gehandelt hat. In solchen Fällen ist grobe Fahrlässigkeit zu bejahen, wenn das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auf Rücksichtslosigkeit beruht (BGE 131 IV 133 E. 3.2 m.w.H.). Die Annahme von Rücksichtslosigkeit i.S.v. Art. 90 Abs. 2 SVG ist restriktiv zu handhaben, weshalb nicht unbesehen von einer objektiven auf eine subjektiv schwere Verkehrsregelverletzung geschlossen werden darf. Nicht jede Unaufmerksamkeit, die wegen der Schwere des Erfolgs objektiv als gravierende Verletzung der Vorsichtspflicht zu betrachten ist, wiegt auch subjektiv schwer (BGE 142 IV 93 E. 3.1).
14. Subsumtion
Wie vorstehend ausgeführt, erachtet es die Kammer mit der Vorinstanz als erstellt, dass der Beschuldigte am 3. Januar 2022 um ca. 10:50 Uhr in C.________ (Ort) (Hauptstrasse .________) als Lenker eines Personenwagens in einer unübersichtlichen Rechtskurve den vorausfahrenden .________ Linienbus trotz Gegenverkehrs überholte und der entgegenkommende Personenwagen in der Folge auf eine Ausweichstelle fahren musste. Hätte der Lenker des entgegenkommenden Personenwagens nicht rechtzeitig reagiert und wäre er nicht sofort auf die Ausweichstelle gefahren, wäre es aller Voraussicht nach zu einer Frontalkollision gekommen. Demzufolge hat der Beschuldigte beim Überholmanöver keine Rücksicht auf den Gegenverkehr genommen und durch dieses Manöver sich, seine Begleiterin und die Personen im entgegenkommenden Fahrzeug konkret und die übrigen Verkehrsteilnehmer (insb. die Personen im Linienbus) mindestens erhöht abstrakt gefährdet. Mit seinem Verhalten hat der Beschuldigte folglich Art. 35 Abs. 2 SVG sowie Art. 10 Abs. 1 VRV verletzt. Weiter ergab die Beweiswürdigung, dass der Beschuldigte beim Wiedereinbiegen auf seine Fahrspur die Sicherheitslinie überfuhr, wodurch er auch gegen Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 34 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 73 Abs. 6 Bst. a SSV verstiess. Unter Bezugnahme auf die gemachten theoretischen Ausführungen liegt es auf der Hand, dass es sich bei diesen Regelungen um wichtige Verkehrsvorschriften handelt, deren Nichtbefolgung regelmässig mit einem hohen Unfallrisiko einhergeht. Da es beinahe zu einer Frontalkollision zweier Fahrzeuge kam, hat der Beschuldigte die Verkehrssicherheit massiv gefährdet. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, ist es nur dem Zufall – und der Reaktion des entgegenkommenden Fahrzeuglenkers – zu verdanken, dass es zu keiner Kollision kam. Der objektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG ist somit erfüllt.
In subjektiver Hinsicht ist erstellt, dass der Beschuldigte um die Gefährlichkeit seines Manövers und um das Verbot, Sicherheitslinien zu überfahren, wusste. Trotzdem entschied er sich, den Linienbus in einer unübersichtlichen Kurve ohne Sicht auf allfällig ihm entgegenkommende Verkehrsteilnehmer zu überholen und in diesem Rahmen eine Sicherheitslinie zu überfahren. Dabei vertraute er leichtsinnig darauf, dass alles gut gehen wird und sich die mit seinem riskanten Überholmanöver einhergehende erhebliche Unfallgefahr nicht verwirklichen wird. Der Beschuldigte war sich mithin der Gefährlichkeit seiner verkehrsregelwidrigen Fahrweise bewusst und offenbarte mit seinem Fahrmanöver ein bedenkenloses Verhalten. Das Überholmanöver des Beschuldigten muss denn auch als rücksichtslos im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bezeichnet werden. Indem der Beschuldigte in einer unübersichtlichen Kurve überholte, nahm er die erhöhte abstrakte Gefährdung bewusst in Kauf. Damit ist von Eventualvorsatz auszugehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_104/2015 vom 20. August 2015 E. 3.3). Der subjektive Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung ist somit ebenfalls erfüllt.
Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe liegen keine vor.
Der Beschuldigte ist folglich der groben Verkehrsregelverletzung i.S.v. Art. 90 Abs. 2 i.V.m. Art. 27 Abs. 1, Art. 34 Abs. 2 sowie Art. 35 Abs. 2 SVG und Art. 10 Abs. 1 VRV schuldig zu sprechen.
IV. Strafzumessung
15. Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung
Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundlagen der Strafzumessung korrekt dargelegt. Darauf wird verwiesen (S. 25 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 141).
16. Strafrahmen und Strafart
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 90 Abs. 2 SVG). Der Strafrahmen reicht demnach von drei Tagessätzen Geldstrafe (Art. 34 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]) bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe.
Aufgrund des geltenden Verschlechterungsverbots ist es der Kammer nicht erlaubt, die Strafe zu Ungunsten des Beschuldigten abzuändern. Davon ausgenommen ist die Höhe des Tagessatzes, wenn sich die finanzielle Situation des Beschuldigten nach dem erstinstanzlichen Urteil verbessert hat (BGE 144 IV 198 E. 5.4). Die Vorinstanz hat den Beschuldigten zu einer Geldstrafe von 18 Tagessätzen zu je CHF 80.00, ausmachend CHF 1'440.00 verurteilt. Gegenüber der Freiheitsstrafe ist die Geldstrafe milder, weshalb die Kammer an diese Strafart gebunden ist und somit eine Geldstrafe auszufällen hat (vgl. BGE 134 IV 82 E. 7.2.2).
17. Konkrete Strafzumessung
17.1 Objektive und subjektive Tatschwere
Beim objektiven Tatverschulden ist zu berücksichtigen, welche Rechtsgüter in welchem Ausmass beeinträchtigt wurden. Art. 90 SVG dient primär dem Schutz der Verkehrssicherheit, sekundär aber auch dem Schutz von Leib und Leben der übrigen Strassenbenützer, sowie deren Eigentum (Fiolka, a.a.O., N. 8 ff. zu Art. 90 SVG). Die Richtlinien des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (nachfolgend: VBRS-Richtlinien; Stand vom 1. Januar 2021) sehen für gewisse Deliktskategorien Referenzstrafen vor. Die Kammer ist nicht an diese Richtlinien gebunden, sie können jedoch als Orientierungspunkte dienen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_510/2019 vom 8. August 2019 E. 4.3.). Die VBRS-Richtlinien empfehlen grobe Verkehrsverletzungen nach Art. 90 Abs. 2 SVG mit einer Strafe ab 12 Strafeinheiten zu sanktionieren und diese, wenn die Strafe bedingt ausgesprochen wird, mit einer Busse zu verbinden (S. 7 der VBRS-Richtlinien).
Der Beschuldigte gefährdete mit seinem Überholmanöver sich und andere Verkehrsteilnehmer erheblich. Für sich, seine Begleiterin und die Personen im entgegenkommenden Fahrzeug schaffte er nicht nur eine abstrakte, sondern eine konkrete Gefahr mit erheblichem Unfallrisiko und potentiell fatalen Folgen. Auch für den Linienbus und dessen Insassen bestand die naheliegende Gefahr, in den Unfall verwickelt zu werden. Dass es zu keinem Verkehrsunfall kam, ist einzig dem Zufall (Ausweichstelle) und der geistesgegenwärtigen Reaktion des entgegenkommenden Fahrzeuglenkers zu verdanken. Ein solches Überholmanöver ist selbst bei guten Sicht- und Witterungsverhältnissen und wenig Verkehrsaufkommen absolut unverantwortlich. Der Beschuldigte musste beim Wiedereinbiegen nicht zuletzt die Sicherheitslinie überfahren.
Der Beschuldigte handelte eventualvorsätzlich, so dass ihm bei der Willensrichtung keine Strafminderung zu gewähren ist; eine solche käme höchstens bei unbewusster Fahrlässigkeit in Frage (vgl. Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, N. 256). Die genauen Beweggründe des Beschuldigten für das Überholmanöver sind nicht erstellt. Es kann nur vermutet werden, dass der Beschuldigte den Linienbus überholte, weil er den früheren Zug ab G.________(Ort) erreichen wollte, wie dies auch die beiden Zeugen F.________ und E.________ vermuteten (pag. 17 Z. 76 und pag. 12 Z. 59 f.). Klar ist hingegen, dass das Manöver für den Beschuldigten ohne Weiteres vermeidbar gewesen wäre. Das subjektive Tatverschulden wirkt sich damit insgesamt neutral auf die Strafe aus.
17.2 Täterkomponenten
Für das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 17 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 143). Der Strafregisterauszug des Beschuldigten weist zwei Vorstrafen auf. So wurde der Beschuldigte am 5. Januar 2015 durch die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen und am 28. Februar 2017 durch das Obergericht des Kantons Aargau zu einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen u.a. wegen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises verurteilt (pag. 81 f.). Der Vorinstanz folgend sind diese einschlägigen Vorstrafen straferhöhend zu berücksichtigen. Im Übrigen weisen das Vorleben des Beschuldigten und seine persönlichen Verhältnisse keine strafrelevanten Besonderheiten auf, was sich neutral auswirkt.
Der Beschuldigte hat sich im Verfahren korrekt verhalten. Dass er sich gegen die angeklagten Vorwürfe zur Wehr setzte, ist sein Recht und kann ihm nicht angelastet werden. Die damit einhergehende fehlende Einsicht und Reue sind neutral zu werten. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz (S. 17 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 143) ist beim Beschuldigten trotz seines Berufs als Chauffeur keine besondere Strafempfindlichkeit auszumachen, zumal es unabhängig von der Strafhöhe bei einer Verurteilung wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln bleibt und ihn nicht die strafrechtliche Sanktion bzw. deren Höhe, sondern eine allfällige Administrativmassnahme empfindlich treffen dürfte.
Die Täterkomponenten wirken sich aufgrund der einschlägigen Vorstrafen somit insgesamt straferhöhend aus.
17.3 Konkretes Strafmass und Höhe des Tagessatzes
An Anbetracht der objektiven und subjektiven Tatschwere sowie unter Berücksichtigung der straferhöhenden Täterkomponenten ist die erstinstanzlich ausgesprochene Geldstrafe in der Höhe von 18 Tagessätzen zu bestätigen, wobei die Kammer aufgrund der konkreten Tatumstände und der Vorstrafen eine deutlich höhere Strafe ausgesprochen hätte. Einer Erhöhung der Strafe steht jedoch das Verschlechterungsverbot entgegen.
Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens CHF 30.00 und höchstens CHF 3‘000.00. Ausnahmsweise, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten, kann der Tagessatz bis auf CHF 10.00 gesenkt werden. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB).
Dem Beschuldigten steht monatlich ein Nettoeinkommen von rund CHF 3'100.00 zur Verfügung (vgl. die Abrechnung der Arbeitslosenkasse auf pag. 74 und seine Aussagen auf pag. 96 Z. 23 ff.). Entsprechend erachtet die Kammer in Übereinstimmung mit der Vorinstanz eine Tagessatzhöhe von CHF 80.00 als angemessen (Einkommen von monatlich CHF 3'100.00, abzüglich Pauschalabzug von 20 %, dividiert durch 30).
Der Beschuldigte wird folglich zu einer Geldstrafe von 18 Tagessätzen zu CHF 80.00, ausmachend CHF 1'440.00 verurteilt.
17.4 Vollzug
Hinsichtlich der theoretischen Ausführungen zum bedingten Vollzug nach Art. 42 Abs. 1 StGB kann auf die korrekten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 18 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 144).
Die Vorinstanz hat zutreffend ausgeführt, dass dem Beschuldigten aufgrund seiner einschlägigen Vorstrafen eine schlechte Prognose zu stellen ist. Dem Beschuldigten wurde bereits zwei Mal, nämlich mit Strafbefehl vom 15. Januar 2015 und mit Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 28. Februar 2017 der bedingte Vollzug für eine Geldstrafe u.a. wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz gewährt (pag. 81). Der mit Strafbefehl vom 15. Januar 2015 gewährte bedingte Vollzug wurde vom Obergericht des Kantons Aargau sodann widerrufen. Die offensichtliche Unbelehrbarkeit des Beschuldigten indiziert, dass ein bedingter Vollzug nicht genügt, um ihn von weiteren Taten abzuhalten. Als Folge dessen ist dem Beschuldigten der bedingte Vollzug zu verweigern. Die Geldstrafe ist unbedingt auszusprechen.
V. Kosten und Entschädigung
18. Verfahrenskosten
18.1 Erstinstanzliches Verfahren
Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird.
Der Schuldspruch der ersten Instanz wird im vorliegenden Verfahren vollumfänglich bestätigt. Demzufolge hat der Beschuldigte die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 2'565.00 zu tragen.
18.2 Oberinstanzliches Verfahren
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor dem Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (Domeisen, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 6 zu Art. 428 StPO).
Der Beschuldigte beantragte oberinstanzlich ohne Erfolg einen Freispruch. Die Kosten für das oberinstanzliche Verfahren werden in Anwendung von Art. 24 Abs. 1 Bst. a des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) auf CHF 2’000.00 bestimmt und zufolge seines Unterliegens dem Beschuldigten auferlegt.
19. Entschädigung
Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfolgen. Bei Auferlegung der Kosten ist grundsätzlich keine Entschädigung auszurichten. Umgekehrt hat die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung, soweit die Kosten von der Staatskasse übernommen werden (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_877/2016 vom 13. Januar 2017 E. 5.4 und 6B_1247/2015 vom 15. April 2016 E. 1.3 mit Hinweisen).
Entsprechend dem Verfahrensausgang und den vorangehenden Ausführungen zur Tragung der Verfahrenskosten hat der Beschuldigte keinen Anspruch auf Entschädigung (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. 429 StPO e contrario).
VI. Dispositiv
Die 2. Strafkammer erkennt:
I.
A.________wirdschuldig erklärt:
der **groben Verletzung der Verkehrsregeln,**begangen am 3. Januar 2022 um ca. 10:50 Uhr in C.________(Ort)
und in Anwendung der
Art. 34, 47 StGB
Art. 27 Abs. 1, 34 Abs. 2, 35 Abs. 2, 90 Abs. 2 SVG
Art. 10 Abs. 1 VRV
Art. 73 SSV
Art. 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO
verurteilt:
zu einer Geldstrafe von **18 Tagessätzen zu CHF80.00,**ausmachend CHF1'440.00;
zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF2'565.00;
zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF2'000.00.
II.
Schriftlich zu eröffnen:
dem Beschuldigten/Berufungsführer, v.d. Rechtsanwalt Dr. B.________
der Generalstaatsanwaltschaft
Mitzuteilen:
der Vorinstanz
der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)
dem Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau, Abteilung Administrativmassnahmen, Postfach, 5001 Aarau (PIN-Nr.: .________) (Urteil mit Begründung, innert 10 Tagen)
Bern, 12. Juli 2023
Im Namen der 2. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Knecht
Die Gerichtsschreiberin: Schürch
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
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