BesetzungOberrichter Knecht (Präsident i.V.),
Oberrichter Horisberger,
Oberrichterin Friederich Hörr
Gerichtsschreiberin i.V. Haldimann
VerfahrensbeteiligteA.________
a.v.d. Fürsprecher B.________
Beschuldigter
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
Berufungsführerin
GegenstandWiderhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz
Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht) vom 28. Juni 2022 (PEN 21 1037)
Erwägungen:
I. Formelles
Erstinstanzliches Urteil
Das Regionalgericht Bern-Mittelland (Kollegialgericht in Dreierbesetzung; nachfolgend Vorinstanz) fällte gegen A.________ (nachfolgend Beschuldigter) am 28. Juni 2022 folgendes Urteil (pag. 1597 ff.; Hervorhebungen im Original):
I.
Das Strafverfahren gegen A.________ wegen der Anschuldigungen
1.des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich durch Erwerb und Veräussern von Kokain an unbekannten Orten ca. ab 2017 mit Unterbrüchen bis zu einem unbestimmten Zeitpunkt vor Juni 2019, sowie einmal zwischen dem 29. Oktober 2019 und 29. Juni 2021 (AKS Ziff. I. 1.2.);
2.der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, angeblich begangen zwischen Sommer 2017 und 27. Juni 2019 in C.________ und andernorts (AKS Ziff. I. 2.3);
wird eingestellt,
ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten.
II.
A.________ wird schuldig erklärt:
1.der Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengenmässig qualifiziert begangen zwischen Ende 2018 und 29. Oktober 2019 in T.________, C.________, D.________, E.________, F.________, G.________ (Art. 19 Abs. 1 lit. b, c, und g i.V.m. Abs. 2 lit. a BetmG) durch
1.1.Befördern von Methamphetamin und teilweise Cannabis zwischen dem 1. Januar 2019 und 9. Mai 2019 (AKS Ziff. I. 1.1.);
1.2.Veräussern von Kokain ab Juni 2019 bis 29. Oktober 2019 (AKS Ziff. I. 1.2.);
1.3.Anstalten treffen zur Einfuhr von Methamphetamin im April/Mai 2019 (AKS Ziff. I. 1.3.);
1.4.Veräussern von Methamphetamin zwischen Juni und August 2019 (AKS Ziff. I. 1.4.);
2.der Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach begangen in der Schweiz (namentlich C.________; Art. 19 Abs. 1 lit. b und c BetmG), durch
2.1.Veräussern von Methamphetamin zwischen 1. Oktober 2018 und 31. Dezember 2018 (AKS Ziff. I. 2.1.);
2.2.Lagern von Kokain am 29. Oktober 2019 (AKS Ziff. I. 2.2.);
3.der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, begangen durch Konsum und dem Konsum dienenden Handlungen zwischen 28. Juni 2019 und Juni 2021 in C.________ und andernorts in der Schweiz (Art. 19a BetmG; AKS Ziff. I. 2.3.);
und in Anwendung der Art. 40, 42, 44, 47, 49 Abs. 1, 93, 106 StGB,
Art. 19 Abs. 3 lit. b BetmG; Art. 426 Abs. 1 StPO
verurteilt:
1. Zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten.
Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf drei Jahre festgesetzt.
Während der Probezeit wird Bewährungshilfe angeordnet (inkl. Abstinenzkontrolle hinsichtlich unbefugten Konsums von Betäubungsmittel, namentlich Methamphetamin und Kokain).
Die Untersuchungshaft von zwei Tagen (29. – 30. Oktober 2019) wird auf die Freiheitsstrafe angerechnet (Art. 51 StGB).
2. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 200.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf zwei Tage festgesetzt.
3. Zu den Verfahrenskosten von CHF 16'042.30.
[Zusammenstellung Verfahrenskosten]
Ohne schriftliche Begründung reduziert sich die Gebühr um CHF 600.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen CHF 15’442.30.
III.
Die amtliche Entschädigung für die Verteidigung von A.________ durch Fürsprecher B.________ wird wie folgt bestimmt:
Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecher B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 12'764.60.
A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
IV.
Weiter wird beschlossen:
1. Die Betäubungsmittel und Utensilien, die Waffen und Munition sowie die folgenden Gegenstände werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB):
-1 schwarze Tasche «Fred Perry» mit Inhalt, Munition, Schlagringe etc. (Ass.-Nr101)
-1 Digitalwaage in Kartonschachtel mit Minigrip (Ass.-Nr. 104)
-1 Blechschachtel mit diversen Drogenkonsum-Utensilien (Ass.-Nr. 105)
-1 Pistole RWS Modell C225 (Ass.-Nr. 106)
-1 Patronengurt mit div. Gewehrmunition (Ass.-Nr. 107)
-1 Gewehr Zasiava Kragujevac Yugoslawia Nr. M7GAB256258298 (Ass.-Nr. 108)
-1 Minigrip mit mehreren Säckli mit weissem Pulver (Ass.-Nr. 703)
-Drogenkonsumutensilien, ein Fläschlein mit Röhrli (Ass.-Nr. 801)
-1 Drogenkonsumutensil Glasfläschchen (Ass.-Nr. 802)
-1 Pumpaction (Ass.-Nr. 1100)
2. Das beschlagnahmte Bargeld in der Höhe von CHF 1‘012.45 wird im Umfang von CHF 200.00 an die Übertretungsbusse sowie im Umfang von CHF 812.45 an die Verfahrenskosten angerechnet bzw. mit diesen verrechnet (Art. 442 Abs. 4 StPO). Die restanzlichen Verfahrenskosten betragen somit CHF 15'229.85 (bzw. ohne schriftliche Begründung CHF 14'629.85).
3. Die Zustimmung zur Löschung des von A.________ erstellten DNA-Profils sowie der erkennungsdienstlichen Daten (PCN ________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist wird erteilt (Art. 16 Abs. 1 lit. e DNA-ProfilG; Art. 17 Abs. 1 lit. e AFIS-VO).
[Eröffnungs- und Mitteilungsformel]
Berufung
Gegen dieses Urteil meldete die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern (nachfolgend Staatsanwaltschaft) am 4. Juli 2022 fristgerecht die Berufung an (pag. 1604). Die Urteilsbegründung datiert vom 21. Oktober 2022 (pag. 1609 ff.) und wurde den Parteien mit Verfügung vom 25. Oktober 2022 zugestellt (pag. 1645 f.). Mit Eingabe vom 7. November 2022 erklärte die Generalstaatsanwaltschaft fristgerecht die Berufung und beschränkte diese auf den Sanktionenpunkt (pag. 1651 f.). Der Beschuldigte teilte mit Eingabe vom 30. November 2022 mit, dass auf eine Anschlussberufung verzichtet und kein Nichteintreten auf die Berufung beantragt werde (pag. 1656).
Vorladung des Beschuldigten zur oberinstanzlichen Verhandlung
Die Vorladung zur oberinstanzlichen Verhandlung vom 19. Oktober 2023, datierend vom 23. Dezember 2022, wurde vom Beschuldigten nicht abgeholt (pag. 1664). Gemäss Berichtsrapport vom 22. März 2023 trafen die mit der polizeilichen Zustellung beauftragten Polizisten an der Adresse des Beschuldigten auf dessen Vermieter. Dieser gab an, den Beschuldigten seit mehreren Monaten nicht mehr auf seinem Grundstück gesehen zu haben und dass das Domizil vom Beschuldigten nicht mehr genutzt werde. Weiter gab der Vermieter an, mit dem Beschuldigten per WhatsApp in Kontakt zu stehen, und erklärte sich bereit, ein Foto der Vorladung an den Beschuldigten weiterzusenden. Er war jedoch nicht bereit, den anwesenden Polizisten die Mobiltelefonnummer des Beschuldigten bekanntzugeben (pag. 1669 f.). In der Folge wurde die Vorladung im Amtsblatt des Kantons Bern publiziert (pag. 1679 ff.).
Eine Nachfrage bei der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland im Zusammenhang mit einem neuen Strafverfahren gegen den Beschuldigten betreffend einen Vorfall vom 6. Mai 2023 ergab keine neuen Erkenntnisse hinsichtlich der aktuellen Adresse des Beschuldigten (pag. 1687 f.). Der amtliche Verteidiger blieb mit seinen Kontaktversuchen per Telefon und E-Mail ebenfalls erfolglos (pag. 1690 f.). Auf erneute Rückfrage der Verfahrensleitung teilte der amtliche Verteidiger am 17. Oktober 2023 telefonisch mit, dass der Beschuldigte an der oberinstanzlichen Verhandlung erscheinen werde (pag. 1714).
Oberinstanzliche Beweisergänzungen
Im Hinblick auf die oberinstanzliche Verhandlung wurde von Amtes wegen über den Beschuldigten ein Strafregisterauszug (datierend vom 4. Oktober 2023 [pag. 1703 ff.]), ein Leumundsbericht (datierend vom 6. September [pag. 1697 f.]) sowie ein Betreibungsregisterauszug (datierend vom 3. Oktober 2023 [pag. 1700 ff.]) eingeholt. Weiter wurde bei der zuständigen Strafverfolgungsbehörde um Auskunft hinsichtlich des aktuellen Verfahrensstands der Verfahren BM 23 31961 und BM 23 26363 ersucht (pag. 1707 ff.) und der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mitteland vom 13. Juli 2023 (BM 23 26363) ediert (pag. 1710 ff.). Zudem wurde der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung ergänzend einvernommen (pag. 1718 ff.).
Anträge der Parteien
5.1 Anträge der Generalstaatsanwaltschaft
Die Generalstaatsanwaltschaft stellte und begründete im Rahmen der oberinstanzlichen Verhandlung – in Abweichung zu den Anträgen der Berufungserklärung vom 7. November 2022 (pag. 1651 f.) – folgende Anträge (pag. 1740 f.; Hervorhebungen im Original):
I.
Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht in Dreierbesetzung) vom 28. Juni 2022 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich
1. der Einstellungen bezüglich der Anschuldigungen
1.1. des Vergehensgegen das **Betäubungsmittelgesetz,**angeblich durch Erwerb und Veräussern von Kokain an unbekannten Orten ca. ab 2017 mit Unterbrüchen bis zu einem unbestimmten Zeitpunkt vor Juni 2019, sowie einmal zwischen dem 29. Oktober 2019 und 29. Juni 2021 (AKS Ziff. I. 1.2.);
1.2. der Übertretungdes **Betäubungsmittelgesetzes,**angeblich begangen zwischen Sommer 2017 und 27. Juni 2019 in C.________ und andernorts (AKS Ziff. I.2.3.);
2. der Schuldsprüche bezüglich
2.1. der Verbrechengegen das **Betäubungsmittelgesetz,**mengenmässig qualifiziert begangen zwischen Ende 2018 und 29. Oktober 2019 in T.________, C.________, D.________, E.________, F.________, G.________ durch
2.1.1. Befördernvon Methamphetamin und teilweise Cannabis zwischen dem 1. Januar 2019 und 9. Mai 2019 (AKS Ziff. I. 1.1.);
2.1.2. Veräussernvon Kokain ab Juni 2019 bis 29. Oktober 2019 (AKS Ziff. I. 1.2.);
2.1.3. Anstalten treffenzur Einfuhr von Methamphetamin im April/Mai2019 (AKS Ziff. I. 1.3.);
2.1.4. Veräussernvon Methamphetamin zwischen Juni und August 2019 (AKS Ziff. I.1.4)
2.2. der Vergehengegen das **Betäubungsmittelgesetz,**mehrfach begangen in der Schweiz (namentlich C.________), durch
2.2.1. Veräussernvon Methamphetamin zwischen 1. Oktober 2018 und 31. Dezember 2018 (AKS Ziff. I. 2.1.);
2.2.2. Lagernvon Kokain am 29. Oktober 2019 (AKS Ziff. I.2.2.);
2.3. der Übertretungdes Betäubungsmittelgesetzes, begangen durch Konsum und dem Konsum dienenden Handlungen zwischen 28. Juni 2019 und Juni 2021 in C.________ und andernorts in der Schweiz (AKS Ziff. I.2.3.)
3. der Verfügungen bezüglich beschlagnahmte Gegenstände und Vermögenswerte und bezüglich Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils und der erkennungsdienstlichen Daten;
II.
A.________sei gestützt auf die rechtskräftigen Schuldsprüche
in Anwendung von Art. 40, 43, 44, 47, 49 Abs. 1, 106 StGB,
Art. 19 Abs. 1 lit. b+c, Abs. 2 lit. a BetmG; Art. 426 Abs. 1 StPO
zu verurteilen:
1. zu einer **Freiheitsstrafe 36 Monaten,**wobei 12 Monate zu vollziehen sind, für die restlichen 24 Monate unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 3 Jahren sowie unter Anrechnung der ausgestandene Polizeihaft von 2 Tagen;
2. zu einer Übertretungsbussevon **CHF 200.00.**Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung sei auf zwei Tage festzusetzen;
3. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten(inkl. eine Gebühr von CHF 450 gemäss Art. 21 VKD).
III.
Verfügungen
Im Weiteren sei zu verfügen:
1. Das beschlagnahmte Bargeld in der Höhe von CHF 1'012.45 wird im Umfang von CHF 200.00 an die Übertretungsbusse sowie im Umfang von CHF 812.45 an die Verfahrenskosten angerechnet bzw. mit diesen verrechnet (Art. 442 Abs. 4 StPO).
2. Die Honorare der amtlichen Verteidiger sei gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO).
3. Das Urteil sei der Bundesanwaltschaft mitzuteilen (Art. 28 Abs. 2 BetmG).
5.2 Anträge des Beschuldigten
Fürsprecher B.________ beantragte und begründete für den Beschuldigten oberinstanzlich was folgt (pag. 1742; Hervorhebungen im Original):
Es sei festzustellen, dass die Verfahrenseinstellungen unter den Ziff. I.1. und I.2., sowie die Schuldsprüche unter den Ziff. II.1. - II.3. des Urteils des Regionalgerichts Bern Mittelland vom 28. Juni 2022 in Rechtskraft erwachsen sind.
Herr A.________ sei gestützt auf diese Schuldsprüche zu verurteilen zu:
Einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von 3 Jahren.
Einer Übertretungsbusse.
Den erstinstanzlichen Verfahrenskosten.
Das Honorar des amtlichen Verteidigers sei für beide Instanzen gemäss Kostennoten gerichtlich festzusetzen.
Die zweitinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Staat aufzuerlegen.
Es sei weiter zu verfügen was Rechtens.
6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer
Die Generalstaatsanwaltschaft beschränkte die Berufung auf den Sanktionenpunkt. Demzufolge sind die Einstellung (Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 1598), die Schuldsprüche (Ziff. II. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 1598), der Entscheid über die erstinstanzlichen Verfahrenskosten (Ziff. II.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 1599), die Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Ziff. III. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 1600) sowie die Einziehung der beschlagnahmten Gegenstände zur Vernichtung (Ziff. IV.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 1600) in Rechtskraft erwachsen. Gemäss der anlässlich der Berufungsverhandlung gestellten Anträge bezieht sich die Berufung der Generalstaatsanwaltschaft nicht auf die Übertretungsbusse in der Höhe von CHF 200.00 (Ziff. II.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 1599) und deren Verrechnung mit dem beschlagnahmten Bargeldbetrag (Ziff. IV.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 1600). Mangels Beschwer sind diese Punkte des erstinstanzlichen Urteils ebenfalls in Rechtskraft erwachsen.
Die Kammer hat damit einzig den Sanktionenpunkt (Ziff. II.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 1599) – mit Ausnahme der Übertretungsbusse –, die sich daraus ergebenden oberinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie die der Rechtskraft nicht zugänglichen Beschlüsse über das erstellte DNA-Profil und die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (Ziff. IV.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 1600) neu zu beurteilen. Sie verfügt dabei über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Da die Berufung durch die Generalstaatsanwaltschaft erhoben wurde, darf die Kammer das erstinstanzliche Urteil in diesen Punkten auch zu Ungunsten des Beschuldigten abändern, d.h. sie ist diesbezüglich nicht an das Verschlechterungsverbot (Verbot der «reformatio in peius») gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden.
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung darf das Gericht im Falle einer Beschränkung der Berufung auf die Strafzumessung seine Prüfung auf jene Punkte des Urteils ausdehnen, die in engem Zusammenhang mit der angefochtenen Strafhöhe stehen. So bezieht sich die Prüfbefugnis des Gerichts insbesondere auch auf straferhöhende oder strafmildernde Umstände (Urteil des Bundesgerichts 6B_297/2014 vom 24. November 2014 E. 1.3). Dies trifft im vorliegenden Fall namentlich auf die Frage zu, ob die Anklagepunkte Ziff. I.1.1 - I.1.4 – wie von der Vorinstanz angenommen – als Handlungseinheit zu behandeln sind. Hierbei handelt es sich um eine Rechtsfrage, die in engem Zusammenhang mit der angefochtenen Strafhöhe steht. Die Frage der Handlungseinheit wurde denn auch sowohl von der Generalstaatsanwaltschaft als auch von der Verteidigung im Rahmen der oberinstanzlichen Parteivorträge thematisiert (vgl. dazu E. IV.12 hiernach). Demgegenüber stellt die Kammer – in Abweichung zu den Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft im oberinstanzlichen Parteivortrag (vgl. pag. 1733) – auch betreffend Ziff. I.2. der Anklageschrift auf der vorinstanzlich erstellten Menge an Kokain ab (vgl. E. II.7.2 hiernach).
II. Sachverhalt und Beweiswürdigung
Erstellter Sachverhalt
Die Schuldsprüche wegen mehrfacher, teilweise mengenmässig qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz sind zufolge der auf den Sanktionenpunkt beschränkten Berufung der Generalstaatsanwaltschaft in Rechtskraft erwachsen (vgl. E. I.6 hiervor). Die Kammer geht gestützt auf diese rechtskräftigen Schuldsprüche und soweit oberinstanzlich noch von Relevanz in Übereinstimmung mit der Vorinstanz von folgenden, beweismässig erstellten Sachverhalten aus:
7.1 Ad Vorwurf gemäss Ziff. I.1.1. der Anklageschrift (S. 12 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1620):
Der Beschuldigte hat sich ausführlich zu den angeklagten Drogentransporten geäussert. Seine Aussagen sind grundsätzlich glaubhaft und nachvollziehbar. Die Anklage stützt sich bei den Drogentransporten auf seine und die Angaben von H.________ sowie auf die Ergebnisse der Observation. Grundsätzlich interessierte sich der Beschuldigte nicht für die zu transportierende Menge an Methamphetamin, er wollte einfach nicht zu viel transportieren. Er hat nach den fünf Fahrten von sich aus aufgehört mit den Transporten. Seine Aussagen werden insbesondere durch Feststellungen der Polizei gemäss den Anzeigerapporten und von Audio- und Innenraumüberwachung untermauert. Der Beschuldigte hat zuletzt anlässlich der Hauptverhandlung seine früheren Aussagen mehrheitlich bestätigt und die angeklagten Vorwürfe noch einmal dem Grundsatz nach zugegeben. Seitens der Verteidigung wurden in Übereinstimmung mit den Anträgen der Staatsanwaltschaft Schuldsprüche beantragt, wobei eine Gesamtmenge von 500 g vom Beschuldigten transportiert worden sei. Die dem Beschuldigten zur Last gelegten Drogengeschäfte gelten als erstellt. Zu Gunsten des Beschuldigten (Art. 10 Abs. 3 StPO) geht das Gericht von folgenden Mengen aus:
50 g Methamphetamin (98 %) für den Transport gemäss AKS Ziff. I.1.1.1. I.________;
50 g Methamphetamin (98 %) für den Transport gemäss AKS Ziff. I.1.1.2. Waldrand E.________, weil von kleineren Mengen als 50 g erstmals an der Hauptverhandlung die Rede war;
350g Methamphetamin (98 %) für den Transport gemäss AKS Ziff. I.1.1.3. Restaurant Bahnhof D.________ bzw. J.________;
50g Methamphetamin (98 %) für den Transport gemäss AKS Ziff. I.1.1.4. Tankstelle E.________;
100g Methamphetamin (98 %) und 2 kg Cannabis für den Transport gemäss AKS Ziff. I.1.1.5. Industriegebiet in D.________.
7.2 Ad Vorwurf gemäss Ziff. I.1.2. der Anklageschrift (S. 14. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1622):
Der Beschuldigte hat sich ausführlich zu seinen eigenen Drogenverkäufen geäussert. Seine Aussagen sind glaubhaft und nachvollziehbar. Er hat den Kokainverkauf zwecks Finanzierung des Eigenkonsums von Anfang an und ohne explizit darüber befragt zu werden zugegeben. Die Anklageschrift stützt sich auf seine Angaben zu den Drogenverkäufen. Dabei wurde aber immer mit der höchstmöglichen Menge an Kokain gerechnet. Der Beschuldigte hatte zuletzt anlässlich der Hauptverhandlung seine früheren Aussagen bestätigt und die angeklagten Vorwürfe noch einmal ausdrücklich zugegeben. Seitens der Verteidigung wurden in Übereinstimmung mit den Anträgen der Staatsanwaltschaft Schuldsprüche beantragt. Die dem Beschuldigten zur Last gelegten Drogengeschäfte gelten als erstellt. Das Gericht geht von einer Mindestmenge von 50 g Kokain in der Zeit von Juni – Oktober 2019 aus, weil dies der erste Wert war, den der Beschuldigte genannt und eingestanden hat.
Beim Reinheitsgrad orientiert sich das Gericht an den Werten der Gruppe Forensische Chemie der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin SGRM in der Betäubungsmittelstatistik 2019 in Höhe 64 %. Das Veräussern betrifft folglich rund 32 g Kokain Base.
7.3 Ad Vorwurf gemäss Ziff. I.1.3. der Anklageschrift (S. 16 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1624):
Der Sachverhalt gemäss Anklage beruht auf den Aussagen des Beschuldigten und den Gesprächen der Audioinnenraumüberwachung zwischen dem Beschuldigten und K.________. Das geplante Einführenlassen von 500 Thaipillen durch den Bruder des Beschuldigten ist erstellt.
Gemäss Betäubungsmittelstatistik der SGRM pro 2019 betrug die durchschnittliche Dosis Methamphetamin pro «Thaipille» rund 9 mg (S. 12). 500 Thaipillen hätten somit circa 4.5 g Methamphetamin enthalten.
7.4 Ad Vorwurf gemäss Ziff. I.1.4. der Anklageschrift (S. 17 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1625):
Der Sachverhalt beruht nur auf den Aussagen des Beschuldigten und denjenigen von J.________. Der Beschuldigte hat den Verkauf des Crystals an J.________ glaubhaft eingestanden. Hinsichtlich der Menge ist von der für den Beschuldigten günstigeren Sachlage auszugehen und somit von 70 g. Die an der Hauptverhandlung erstmals geschätzten 50 g erscheinen nicht glaubhaft.
Beim fraglichen Methamphetamin geht das Gericht gestützt auf die Statistik der SGRM pro 2019 (S. 9) von einem Anteil von 77 % Methamphetamin aus. Das Methamphetamin kam nicht mehr von K.________, da dieser schon in Haft war. Es wird folglich von einer reinen Menge Methamphetamin von rund 54 g ausgegangen.
7.5 Ad Vorwurf gemäss Ziff. I.2.1. der Anklageschrift (S. 18 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1626):
Die Aussagen zu Beginn des Verfahrens sind glaubhaft und nachvollziehbar und es gibt keinen Grund, weshalb diesen keinen Glauben geschenkt werden sollte. Daher wird das Veräussern von Thaipillen zwischen dem 1. Oktober 2018 und 31. Dezember 2018 durch seine Aussagen als bewiesen erachtet.
Seitens der Verteidigung wurde in Übereinstimmung mit den Anträgen der Staatsanwaltschaft ein Schuldspruch beantragt, wobei sich diese bei der Verteidigung auf 60 Stück Thaipillen nach den Aussagen von der Hauptverhandlung beschränken. Der Beschuldigte habe jeweils nur wegen dem genannten Druck den Mengen zugestimmt. Seine erste Aussage zu diesem Geschäft war sehr klar und logisch. Er habe die gesamte Menge in drei Mal zu einmal 50 Stück und zweimal 20 Stück an «L.________» abgegeben. Daher stützt sich das Gericht auf diese Aussagen und geht von einer Gesamtmenge von 90 Stück aus.
Da im Jahre 2018 der durchschnittliche Wirkstoff pro Thaipille gemäss Statistik SGRM bei 14 mg lag, ist von einer reinen Menge von ca. 1.26 g Methamphetamin auszugehen.
7.6 Ad Vorwurf gemäss Ziff. I.2.2. der Anklageschrift (S. 19 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1627):
Gemäss seinen Aussagen hatte er das Kokain für den Eigenkonsum bei sich und wenn jemand gefragt hätte, dann sei er auch bereit gewesen, dieses zu verkaufen.
Für die 7 g Kokain stützt sich das Gericht auf den Forensisch-chemischen Abschlussbericht des IRM vom 25. November 2019. Aufgrund der gemäss bundesgerichtlichen Praxis zu berücksichtigenden Messunsicherheit von - 5.5% (pag. 1293; Urteil des Bundesgerichts 6B_632/2019 vom 20. August 2019 E. 1.2.1) geht das Gericht zu Gunsten des Beschuldigten von einem Reinheitsgrad von 74.5 % aus. Die 7 g Kokain entsprechen somit einer Menge von rund 5 g reiner Kokain-Base.
III. Rechtliche Würdigung
Angesichts der rechtskräftigen Schuldsprüche und des diesbezüglich zu beachtenden Verschlechterungsverbots (vgl. E. I.6 hiervor) wird – unter Vorbehalt der bei der Strafzumessung folgenden Erwägungen zur Handlungseinheit (vgl. E. IV.12 hiernach sowie S. 25 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1633) – auf die rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz zu den Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und den Konkurrenzen verwiesen (S. 21 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1629 ff.). In Abweichung zum vorinstanzlichen Dispositiv wird praxisgemäss der Terminus Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz anstatt der Verbrechen, Vergehen und Übertretungen gegen das Betäubungsmittelgesetz im oberinstanzlichen Dispositiv verwendet.
IV. Strafzumessung
Vorbemerkungen
Vorab ist festzustellen, dass die von der Vorinstanz vorgenommene Strafzumessung für die Kammer nur schwer nachvollziehbar ist und die geltende bundesgerichtliche Rechtsprechung teilweise ausser Acht lässt. Die Zweifel der Generalstaatsanwaltschaft, wonach die Strafe nicht schuldadäquat, sondern viel eher so zugemessen worden sei, dass im Ergebnis ein bedingter Vollzug noch möglich gewesen sei, sind verständlich (pag. 1732). Im Folgenden ist die Strafe für die zu beurteilenden Schuldsprüche daher unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, der Rechtsprechung des Obergerichts des Kantons Bern sowie dem Verschulden des Beschuldigten entsprechend neu zu bemessen.
Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung
Nach Art. 47 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Bei der Strafzumessung ist zwischen Tat- und Täterkomponente zu unterscheiden. Die Tatkomponente umfasst das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Begehung der Tat, die Willensrichtung und die Beweggründe des Täters. Zur Täterkomponente sind die persönlichen Verhältnisse des Täters, das Vorleben und die Vorstrafen, das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, die Strafempfindlichkeit sowie weitere strafmindernde und straferhöhende Aspekte zu zählen (BGE 141 IV 61 E. 6.1.1 mit Hinweisen). Nach Art. 50 StGB hat das Gericht in der Urteilsbegründung die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung zu begründen. Insgesamt müssen seine Erwägungen die ausgefällte Strafe rechtfertigen, d.h. das Strafmass muss plausibel erscheinen (BGE 142 IV 265 E. 2.4.3; 134 IV 17 E. 2.1).
Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Die Bildung einer Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind nicht gleichartig und daher kumulativ zu verhängen. Das Gericht kann auf eine Gesamtfreiheitsstrafe nur erkennen, wenn es im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss eine Freiheitsstrafe ausfällen würde (sogenannte konkrete Methode). Dass die massgebenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen vorsehen, genügt nicht (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; 144 IV 217 E. 2.2; 142 IV 265 E. 2.3.2; 138 IV 120 E. 5.2). Das Gericht kann anstelle einer Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (Art. 41 Abs. 1 Bst. b StGB).
Bei der Strafzumessung ist somit vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen. Diese ist anhand der abstrakten Strafdrohung des Gesetzes zu ermitteln. Sind mehrere Straftatbestände mit gleichem Strafrahmen zu beurteilen, ist an sich jedes Delikt für die Einsatzstrafe geeignet. Gleichwohl erscheint es sinnvoll, von derjenigen Straftat auszugehen, die im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht. Sind auch die konkreten Strafen gleich, kann auf die zeitlich erste Tat abgestellt werden; denkbar ist zudem, die objektive Tatschwere heranzuziehen, wobei allfällige täterbezogene Minderungsgründe ausser Acht fallen müssen (Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, N. 484 f.). Alsdann hat das Gericht die Einsatzstrafe für die schwerste Straftat innerhalb des Strafrahmens festzusetzen, indem es alle diesbezüglichen straferhöhenden und strafmindernden Umstände berücksichtigt. Bei der Festsetzung der Einsatzstrafe sind zunächst alle (objektiven und subjektiven) verschuldensrelevanten Umstände zu beachten. In einem weiteren Schritt sind die übrigen Delikte zu beurteilen. Auch insoweit muss es den jeweiligen Umständen Rechnung tragen (BGE 144 IV 313; 144 IV 217; 142 IV 265). Resultiert für alle Delikte eine gleichartige Strafe, ist die Einsatzstrafe in einem weiteren Schritt unter Einbezug der anderen Straftaten angemessen zu erhöhen, wobei in Anwendung des Asperationsprinzips aufzuzeigen ist, in welchem Ausmass die Einsatzstrafe erhöht wird. Das Gericht hat sämtliche Einzelstrafen für die von ihm zu beurteilenden Delikte festzusetzen und zu nennen, damit beurteilt werden kann, ob die einzelnen Strafen und deren Gewichtung bei der Strafschärfung bundesrechtskonform sind (BGE 142 IV 265 E. 2.4.3 mit Hinweisen; 144 IV 313). Erst nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind endlich die allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen (Urteile des Bundesgerichts 6B_236/2016 vom 16. August 2016 E. 4.2; 6B_42/2016 vom 26. Mai 2016 E. 5.1; 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.2).
Soweit die massgebliche Strafart nicht bereits im entsprechenden Straftatbestand ohne Wahlmöglichkeit fixiert ist (oder sich im Einzelfall eine Wahlmöglichkeit aus qualifizierten Verschuldens- oder Strafminderungsgründen ergibt), hat das Gericht nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip diejenige von mehreren schuldangemessen erscheinenden Sanktionen zu wählen, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Beschuldigten eingreift bzw. ihn am wenigsten hart trifft. Hierbei gilt die Freiheitsstrafe als schwerste Sanktion, gefolgt von Geldstrafe und Busse (Mathys, a.a.O., Rz. 466 ff.). Massgeblich für die Wahl sind nach BGE 147 IV 241 die Zweckmässigkeit/Angemessenheit der Sanktion, die Effekte auf den Täter, die Effekte auf die soziale Situation des Täters, die Präventionswirkung und das Verschulden. Die Sanktionshöhe ist erst später zu bestimmen und ist nicht massgeblich für die Wahl der Strafart. Die Wahl der Strafart ist der erste Schritt bei der Strafzumessung (BGE 147 IV 241 E. 3.2; 144 IV 313 E. 1.1.1).
Anwendbares Recht
Der Beschuldigte beging die Widerhandlungen in den Jahren 2018 bis 2021 und damit nach Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches. Anzuwenden ist im Folgenden somit integral das neue Sanktionenrecht.
Strafrahmen
Der Beschuldigte hat sich diverser Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gemacht. Die Strafdrohungen für die oberinstanzlich noch zu beurteilenden Delikte betragen:
Für die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengenmässig qualifiziert begangen im Sinne von Art. 19 Abs. 2 Bst. a des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG; SR 812.121): Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr und maximal bis zu 20 Jahren.
Für die Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 BetmG: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
Zur Handlungseinheit und -mehrheit im Besonderen
12.1 Rechtliche Grundlagen
Hat das Gericht gleichzeitig über mehrere Tatvorwürfe, wie namentlich Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, zu befinden, hat es vorab zu prüfen, ob zwischen diesen eine Handlungseinheit oder Handlungsmehrheit besteht. Liegt Handlungseinheit vor, sind die einzeln umgesetzten Betäubungsmittelmengen zu addieren. Für diese eine Handlungseinheit bildenden Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz ist ein einziger Schuldspruch zu fällen. Bei Handlungsmehrheit demgegenüber ist ein Zusammenrechnen der einzeln umgesetzten Betäubungsmittelmengen unzulässig und besteht zwischen den einzelnen Widerhandlungen echte Konkurrenz. Entsprechend ist für jede einzelne Widerhandlung separat zu prüfen, ob eine qualifizierte Menge vorliegt. Die Addition der einzelnen Betäubungsmittelmengen aus den verschiedenen Handlungen zur Erreichung der Schwelle eines mengenmässig qualifizierten Falles ist diesfalls unzulässig (Hug-Beeli, in: Basler Kommentar Betäubungsmittelgesetz, 1. Aufl. 2016, N. 879 zu Art. 19 BetmG; Schlegel/Jucker, in: BetmG Kommentar, 4. Aufl. 2022, N. 193 zu Art. 19 BetmG). Handlungseinheit wird allgemein angenommen, wenn mehrere Einzelhandlungen auf einem einheitlichen Willensakt beruhen und wegen des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs bei objektiver Betrachtung noch als ein einheitliches zusammengehörendes Geschehen erscheinen. Eine solche Konstellation liegt namentlich vor, wenn jemand einer von einem generellen Vorsatz getragenen, dauerhaften Handelstätigkeit nachgeht. Hingegen ist von Handlungsmehrheit auszugehen, wenn eine Handelstätigkeit nicht auf einem einheitlichen Willensentschluss beruht. Dies ist in erster Linie dann der Fall, wenn der Täter nur unregelmässig und bei Gelegenheit tätig ist (Schlegel/Jucker, a.a.O., N. 193 ff. zu Art. 19 BetmG).
12.2 In concreto
Die Vorinstanz ging – anders als die Staatsanwaltschaft und die Verteidigung – betreffend die Anklagepunkte Ziff. I.1.1. - I.1.4. von einer Handlungseinheit aus. Dies mit der Begründung, dass sämtliche Delikte in dieselbe Phase gefallen seien, in welcher der Beschuldigte suchtmittelabhängig gewesen sei und er ohne bekannten Unterbruch im Konsumverhalten die Delikte zwecks Deckung bzw. Finanzierung seines damaligen Eigenkonsums begangen habe (S. 25 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1633). Diesen Erwägungen kann sich die Kammer nicht anschliessen. Die Beweiswürdigung hat ergeben, dass der Beschuldigte verschiedene Pläne bzw. verschiedene Tatentschlüsse fasste, wie er seinen Eigenkonsum decken bzw. finanzieren könnte:
1. Entschluss/Plan:Durchführen von Drogentransporten für 1 bis 2 Gramm Methamphetamin und CHF 50.00 bis CHF 100.00 als Entschädigung.
2. Entschluss/Plan:Einfuhr von Thaipillen aus Thailand mit Hilfe des Bruders und Verkauf derselben an K.________.
3. Entschluss/Plan:Ankauf und Weiterverkauf von Methamphetamin an J.________ mit Marge/Gewinn.
4. Entschluss/Plan:Ankauf und Weiterverkauf von Kokain mit Marge/Gewinn.
Obwohl die Tathandlungen im relevanten Zeitraum in einem zeitlichen und räumlichen Zusammenhang stehen, können diese nicht als einheitliches Geschehen qualifiziert werden. Den jeweiligen Tatplänen lagen vielmehr eigenständige Tatentschlüsse zugrunde. Angesichts seiner im Tatzeitraum bestehenden Methamphetaminabhängigkeit ist zwar nicht von der Hand zu weisen, dass der Beschuldigte durchwegs bestrebt war, seinen Konsum mittels illegaler Tätigkeiten zu finanzieren bzw. sicherzustellen. Die Tätigkeiten des Beschuldigten bezogen sich aber auf unterschiedliche Handlungen, zumal er neben Methamphetamin auch Kokain, Cannabis sowie Thaipillen veräusserte bzw. beförderte. Dabei variierte jeweils auch der Grad der Mitwirkung und (Mit-)Bestimmung. Während der Beschuldigte bei der Durchführung der Drogentransporte von Methamphetamin im Auftrag und gemäss Instruktion von K.________ handelte, war er beim Anstalten treffen zur Einfuhr von Thaipillen, dem Veräussern von Methamphetamin ab Juni 2019 sowie dem Veräussern von Kokain ab Juni 2019 ohne entsprechende Anweisungen und auf eigene Rechnung tätig.
Die Tathandlungen des Beschuldigten gemäss Ziff. I.1.1. - I.1.4. der Anklageschrift sind folglich in Übereinstimmung mit der Generalstaatsanwaltschaft (vgl. die Ausführungen der stv. Generalstaatsanwältin im oberinstanzlichen Parteivortrag, pag. 1732 f.) als Handlungsmehrheit in echter Konkurrenz zu behandeln.
Da – wie nachfolgend noch dargelegt wird – für sämtliche oberinstanzlich zu behandelnden Schuldsprüche eine Freiheitsstrafe auszufällen ist, ist die Strafzumessung somit abweichend zur Vorinstanz in mehreren Schritten vorzunehmen (vgl. E. IV.14 hiernach). Dem steht nicht entgegen, dass im erstinstanzlichen Urteilsdispositiv lediglich ein einzelner Schuldspruch wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengenmässig qualifiziert, ausgesprochen wurde (vgl. E. I.6 hiervor; BGE 139 IV 282 E. 2.6 f.; Urteile des Bundesgerichts 6B_1167/2015 vom 25. August 2016 E. 1.3.; 6B_1213/2014 vom 7. April 2015 E. 1.2.).
Strafarten, schwerste Straftat und Methodik
Das Gericht bestimmt beim Aussprechen einer Strafe zuerst die Art der Strafe und setzt danach das Strafmass fest. Bei der Wahl der Strafart trägt es neben dem Verschulden des Täters, der Angemessenheit der Strafe, ihren Auswirkungen auf den Täter und auf seine soziale Situation sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention Rechnung (BGE 147 IV 241 = Pra 111 [2022] Nr. 17). Die Geldstrafe hat als mildere Sanktion grundsätzlich Vorrang gegenüber der Freiheitsstrafe (BGE 144 IV 217 E. 3.6).
Eine mengenmässig qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zieht gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG zwingend eine Freiheitsstrafe nach sich. Für eine Verbindung mit einer Geldstrafe, wie es Art. 19 Abs. 2 BetmG in seiner bis zum 30. Juni 2023 geltenden Fassung zuliess, besteht kein Anlass. Die nicht qualifiziert begangenen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz i.S.v. Art. 19 Abs. 1 BetmG können sowohl mit einer Geldstrafe als auch einer Freiheitsstrafe geahndet werden. Es ist deshalb vorab darüber zu befinden, ob die Schuldsprüche wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz i.S.v. Art. 19 Abs. 1 BetmG ebenfalls mit Freiheitsstrafen oder lediglich mit Geldstrafen zu sanktionieren sind.
Die Vorinstanz erkannte bei sämtlichen oberinstanzlich zu beurteilenden Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz auf eine Freiheitsstrafe, da eine Geldstrafe aufgrund der Sozialhilfeabhängigkeit und der hohen Schulden des Beschuldigten spezialpräventiv kontraproduktiv sei und sich die finanziell angespannte Lage aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme auch mittelfristig kaum verbessern werde (vgl. S. 31 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1639). Auch nach Überzeugung der Kammer erscheint unter spezialpräventiven Gesichtspunkten einzig eine Freiheitsstrafe zweckmässig und angemessen. Diesbezüglich besteht auch unter den Parteien – wie bereits vor erster Instanz (pag. 1594 und pag. 1596) – oberinstanzlich Einigkeit (vgl. pag. 1741 und pag. 1742).
Der Beschuldigte delinquierte wiederholt und über längere Zeit. Während laufenden Verfahrens trat er zudem erneut strafrechtlich in Erscheinung. So wurde der Beschuldigte mit Urteilen der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom ________ und ________ zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen und einer Busse von CHF 640.00 bzw. zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen und einer Busse von CHF 200.00 verurteilt (vgl. pag. 1704 f.). Eine Geldstrafe in der zu erwartenden Höhe kann schliesslich aufgrund der angespannten finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten (vgl. dazu E. IV.15.1 hiernach) voraussichtlich nicht vollzogen werden.
Somit ist in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtfreiheitsstrafe auszufällen und keine Zusatzstrafe zu den beiden rechtskräftigen Strafbefehlen vom ________ und ________ zu bilden.
Die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Beförderung von Methamphetamin i.S.v. Art. 19 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG) bildet aufgrund der abstrakt höchsten Strafandrohung die schwerste Straftat; hierfür ist eine Einsatzstrafe festzusetzen. Der Strafrahmen reicht dabei von einem Jahr bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe. Gründe, die ein Verlassen dieses Strafrahmens aufdrängen würden, sind keine ersichtlich. Alsdann sind für die weiteren Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz ebenfalls einzelweise Freiheitsstrafen festzusetzen und zu bestimmen, in welchem Umfang diese zur Einsatzstrafe zu asperieren sind. Die Einsatzstrafe sowie die asperierten Strafen ergeben zusammen die Gesamtfreiheitsstrafe.
Strafzumessung zur Gesamtfreiheitsstrafe
14.1 Einsatzstrafe für das Befördern von Methamphetamin und teilweise Cannabis (Ziff. I.1.1. der Anklageschrift)
14.1.1 Objektive Tatkomponenten
Schwere der Gefährdung des Rechtsguts
Die Betäubungsmittelmenge bildet Ausgangspunkt für die Ermittlung der Gefährdung des geschützten Rechtsguts.
Das Betäubungsmittelstrafrecht dient dem Schutz der Volksgesundheit (BGE 122 IV 211 E. 4). Auch wenn der Drogenmenge keine vorrangige Bedeutung bei der Strafzumessung mehr zukommt, so ist als Anhaltspunkt für das Gefährdungspotenzial gleichwohl von der umgesetzten Drogenmenge auszugehen. Die Kammer hält sich bei der Beantwortung der Frage, welcher Grenzwert für den schweren Fall bei Methamphetamin gilt, an die Empfehlungen der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin (SGRM) und damit an die gefestigte Praxis der Strafkammern, wonach bei Methamphetamin ein schwerer Fall bei 12 Gramm reinem Drogenwirkstoff vorliegt (vgl. u.a. Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 18 345 vom 16. April 2019 mit Verweis auf das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 17 436 vom 30. April 2018 sowie BGE 145 IV 312 [= Pra 2020 Nr. 42], wo festgestellt wurde, dass es nicht bundesrechtswidrig sei, wenn das Vorliegen eines schweren Falles im Sinne von Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG unter dem Hinweis auf eine im Jahr 2010 durch die SGRM erstellte Studie bejaht werde, welche für reines Methamphetamin-Hydrochlorid einen Grenzwert von 12 Gramm empfehle).
Die Kammer zieht ferner praxisgemäss die sogenannte «Tabelle Hansjakob» (vgl. Hansjakob, Strafzumessung in Betäubungsmittelfällen - eine Umfrage der KSBS, in: ZStrR 115/1997, S. 233 ff., Fn. 42) als Orientierungshilfe bei, um basierend auf der so ermittelten, ungefähren Strafhöhe aufgrund weiterer strafzumessungsrelevanter Umstände des Einzelfalls schliesslich zur verschuldensangemessenen Strafe zu gelangen (vgl. zur Zulässigkeit dieses Vorgehens Urteil des Bundesgerichts 6B_858/2016 vom 17. März 2017, E. 3.2). Die «Tabelle Fingerhuth» (Fingerhuth/Schlegel/Jucker, in: OFK/BetmG, 4. Aufl. 2022, N. 44 ff. zu Art. 47 StGB) weicht insofern von der «Tabelle Hansjakob» ab, als die Strafen für die gehandelten Mengen ab 12 Gramm Heroin/18 Gramm Kokain erst beim Verzehnfachen der Menge verdoppelt werden. Grössere Mengen erfahren dann wieder eine Verdoppelung schon bei der Verachtfachung der Menge, wie bei der «Tabelle Hansjakob». Die Kommentatoren begründen diese Änderung mit Anregungen von «Praktikern bei Staatsanwaltschaften und Gerichten» und damit, dass Hansjakob selber die Verdoppelung bei der zehnfachen Menge erwogen, aber verworfen habe, da dies für die grossen Mengen zu milde gewesen wäre (Fingerhuth/Schlegel/Jucker, in: OFK/BetmG, 4. Aufl. 2022, N. 44 zu Art. 47 StGB). De facto wird damit eine Strafminderung für die Kategorien der kleinsten gehandelten qualifizierten Mengen eingeführt, während diese Unterschiede umso weniger stark ins Gewicht fallen, je höher die gehandelten Mengen sind. Die Kammer sieht sich nicht veranlasst, von der bisherigen Praxis abzuweichen und orientiert sich für die Strafhöhe an der ursprünglichen «Tabelle Hansjakob». Für Methamphetamin wird dabei – wie bereits hiervor erwähnt – auf das in der «Tabelle Hansjakob» für Heroin vorgesehene Strafmass abgestellt, da bei Heroin wie auch bei Methamphetamin ab 12 Gramm eine mengenmässig qualifizierte Begehung und damit eine vergleichbare Gefährdung vorliegt (BGE 145 IV 312 E. 2.2).
Unter dem Titel des Ausmasses der Gefährdung des betroffenen Rechtsguts ist zunächst festzustellen, dass der Beschuldigte in der Zeit von Januar bis Mai 2019 insgesamt 588 Gramm reines Methamphetamin beförderte. Diese Menge übersteigt den vom Bundesgericht festgelegten Schwellenwert für einen schweren Fall um mehr als das 49-fache. Entsprechend ist von einem hohen Gefährdungspotenzial auszugehen. Da die beförderte Menge in Verkehr gebracht wurde, wirkt sich das davon ausgehende, erhebliche Schädigungs- und Gefährdungspotential verschuldenserhöhend aus. Ausgehend von der reinen Wirkstoffmenge erachtet die Kammer in Anlehnung an die «Tabelle Hansjakob» ein Einstiegsstrafmass von 43 Monaten als angemessen.
Zu berücksichtigen ist ferner, dass der Beschuldigte nicht nur Methamphetamin, sondern auch zwei Kilogramm Cannabis transportierte. Die Vorinstanz subsumierte diesen Transport unter den Schuldspruch wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, obwohl Cannabis gemäss Rechtsprechung keinen schweren Fall i.S.v. Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG begründen kann (BGE 117 IV 314 E. 2/g/cc). Folglich hätte für den Transport des Cannabis ein Schuldspruch wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz i.S.v. Art. 19 Abs. 1 Bst. b BetmG ergehen müssen. Die Richtlinien des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS) sehen bei zwei Kilogramm Haschisch/Marihuana eine Referenzstrafe von 45 Strafeinheiten vor (S. 26 VBRS-Richtlinien). Die Kammer erachtet es vor diesem Hintergrund als angemessen, die zwei Kilogramm Cannabis im Umfang von einem Monat Freiheitsstrafe erhöhend zu berücksichtigen (analog Asperationsfaktor 2/3).
Verwerflichkeit des Handelns, Art und Weise der Herbeiführung der Gefährdung des geschützten Rechtsguts
Betreffend Art und Weise des Vorgehens bzw. Verwerflichkeit des Handelns kann der Vorinstanz insofern zugestimmt werden, als der Beschuldigte die Rolle eines Kuriers einnahm, der im Inland über kurze Distanzen Drogen transportierte. So führte er die Drogentransporte – wie Fürsprecher B.________ oberinstanzlich zutreffend ausführte (pag. 1735) – ohne Einfluss auf Art, Menge und Zeitpunkt der Übernahme und Übergabe der zu transportierenden Betäubungsmittel aus. Er war nicht eingebunden in den Ankauf der Betäubungsmittel und in deren Weiterveräusserung. Entschädigt wurde der Beschuldigte mit einem fixen, geringen Geldbetrag und einer geringen Menge an Methamphetamin, die seinem Eigenkonsum diente (S. 29 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1637). Obwohl der Beschuldigte auf der untersten Hierarchiestufe anzusiedeln ist, beschränkten sich seine Handlungen – entgegen der Vorinstanz (S. 29 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1637) – nicht auf eine reine Kuriertätigkeit. So organisierte der Beschuldigte gleich mehrfach Fahrer und setzte damit weitere Personen dem Risiko der Strafverfolgung aus. Der Beschuldigte handelte in organisatorischer Hinsicht somit bis zu einem gewissen Grad selbständig, was verschuldenserhöhend zu gewichten ist. Abweichend zur Vorinstanz werden die Anzahl Geschäfte sowie der Umstand, dass der Beschuldigte nicht weiter in die kriminelle Organisation eingebunden war, der etwas längere Tatzeitraum sowie die Häufigkeit der Transporte insgesamt neutral gewichtet. Dass der Beschuldigte von sich aus mit den Transporten aufhörte, ist ebenfalls neutral zu gewichten, da er nicht aufgrund von Gewissensbissen aufhörte, sondern aufgrund finanzieller Überlegungen. So führte er anlässlich der oberinstanzlichen Einvernahme aus, die Bezahlung sei nicht mehr so «das» gewesen und es sei ihm zu riskant geworden (pag. 1726, Z. 25 f.).
Insgesamt rechtfertigt sich nach Ansicht der Kammer unter dem Titel Verwerflichkeit des Handelns sowie Art und Weise der Herbeiführung der Gefährdung des geschützten Rechtsguts eine Reduktion von insgesamt 20%.
14.1.2 Subjektive Tatkomponenten
Zur Willensrichtung ist festzuhalten, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte. Dies ist jedoch tatbestandsimmanent und somit neutral zu werten.
Der Beschuldigte handelte sodann aus egoistischen Beweggründen. Die Tätigkeit diente primär der Deckung und Finanzierung seines eigenen Konsums, nicht etwa der Führung eines luxuriösen Lebensstils. Dies wirkt sich verschuldensmindernd aus. Im Rahmen der Vermeidbarkeit ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte während seiner Tätigkeit im Drogengeschäft selber Methamphetamin konsumierte und im Tatzeitpunkt eine Suchtproblematik vorlag. Der Beschuldigte sagte konstant aus, die Delikte zur Finanzierung seiner Drogensucht begangen zu haben. Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang sich der Betäubungsmittelkonsum auf das Leben des Beschuldigten auswirkte, lässt sich den Akten nicht abschliessend entnehmen. Der Beschuldigte schloss eine Lehre als M.________ ab (pag. 34, Z. 29) und verlor seine Anstellung offenbar wegen gesundheitlichen Beschwerden (Bandscheibenvorfälle; vgl. pag. 1569, Z. 10 ff.; pag. 1639). Den Job als M.________ will er wegen den Arbeitszeiten nicht mehr ausüben (pag. 193.6, Z. 197 f.). Die Entzugserscheinungen scheinen sich in Grenzen zu halten. Allerdings gab der Beschuldigte oberinstanzlich an, wiederholt rückfällig geworden zu sein (pag. 1722, Z. 30 ff.). Seine Aufenthalte in der Suchtklinik hat er jeweils vorzeitig abgebrochen. Der Beschuldigte hätte seinen Lebensunterhalt und namentlich die Betäubungsmittel für den Eigenkonsum somit mutmasslich mit legalen Mitteln erwirtschaften können. Jedoch dürfte es ihm aufgrund seiner Suchtmittelabhängigkeit schwerer als dem Durchschnittsbürger gefallen sein, sich rechtskonform zu verhalten. Die Vermeidbarkeit beim Beschuldigten ist somit aufgrund der Suchtproblematik als herabgesetzt zu betrachten und sind die Voraussetzungen für eine Strafmilderung nach Art. 19 Abs. 3 Bst. b BetmG (Finanzierung des eigenen Drogenkonsums) insgesamt erfüllt. Dieser Umstand hat sich in Übereinstimmung mit der Vorinstanz verschuldensmindernd auszuwirken, wobei ein Abzug von insgesamt 20% unter dem Titel Beweggrund / Vermeidbarkeit angemessen erscheint.
14.2 Fazit Einsatzstrafe
Im Ergebnis sind vom anfänglich festgesetzten Strafmass von 44 Monaten Freiheitsstrafe aufgrund der weiteren objektiven und subjektiven Tatkomponenten 40%, mithin rund 18 Monate, in Abzug zu bringen und erachtet die Kammer in Anbetracht der vorstehenden Ausführungen eine Einsatzstrafe von rund 26 Monaten als dem Tatverschulden des Beschuldigten angemessen. Das Gesamttatverschulden wiegt unter Berücksichtigung des Strafrahmens mithin noch leicht.
14.3 Asperation für das Veräussern von Kokain (Ziff. I.1.2. der Anklageschrift)
14.3.1 Objektive Tatkomponenten
Schwere der Gefährdung des betroffenen Rechtsguts
Der Beschuldigte veräusserte insgesamt 32 Gramm reines Kokain, welches nicht für den Eigenkonsum bestimmt war. Mit Blick auf die «Tabelle Hansjakob» erachtet die Kammer ein Einstiegsstrafmass von 14 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen.
Verwerflichkeit des Handelns, Art und Weise der Herbeiführung der Gefährdung des geschützten Rechtsguts
Die Art und Weise der Tatbegehung und die Verwerflichkeit des Handelns des Beschuldigten sind vorliegend neutral zu werten. Er legte zwar kein besonders professionelles Verhalten an den Tag, handelte aber auf eigene Initiative und Rechnung.
14.3.2 Subjektive Tatkomponenten
Zur Willensrichtung ist festzuhalten, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte, was sich neutral auf das Verschulden auswirkt.
Hinsichtlich der Beweggründe ist wiederum festzustellen, dass der Beschuldigte in erster Linie deliktisch handelte, um die eigene Sucht zu finanzieren. Unter dem Titel der Vermeidbarkeit kann auf das bereits Ausgeführte verwiesen werden (vgl. Ziff. IV.14.1.2 hiervor). Der Beschuldigte konsumierte während des Tatzeitraums Methamphetamin und es bestand eine Suchtmittelabhängigkeit. Die Vermeidbarkeit ist aufgrund der Suchtproblematik als herabgesetzt zu betrachten. Der Beweggrund und die verminderte Vermeidbarkeit werden auch hier im Umfang von 20% verschuldensmindernd berücksichtigt.
14.3.3 Fazit
Im Ergebnis sind vom anfänglich festgesetzten Strafmass von 14 Monaten Freiheitsstrafe aufgrund der subjektiven Tatkomponenten 20%, mithin rund 2.8 Monate, in Abzug zu bringen und erachtet die Kammer in Anbetracht der vorstehenden Ausführungen – für sich alleine betrachtet – eine Freiheitsstrafe von 11.2 Monaten dem Tatverschulden des Beschuldigten angemessen. Das Gesamttatverschulden wiegt unter Berücksichtigung des Strafrahmens somit noch leicht.
Praxisgemäss werden 2/3, d.h. rund 7.5 Monate, zur hiervor bestimmten Einsatzstrafe von 26 Monaten asperiert. Es resultiert damit eine provisorische Gesamtstrafe von 33.5 Monaten Freiheitsstrafe.
14.4 Asperation für das Anstalten treffen zur Einfuhr von Methamphetamin (Thaipillen; Ziff. I.1.3. der Anklageschrift)
14.4.1 Objektive Tatkomponenten
Schwere der Gefährdung des geschützten Rechtsguts
Betreffend die 500 Thaipillen mit einer Menge von 4.5 Gramm reinem Methamphetamin, die in die Schweiz eingeführt werden sollten, wird das Einstiegsstrafmass in analoger Anwendung der «Tabelle Hansjakob» auf rund 4.5 Monate Freiheitsstrafe festgesetzt.
Verwerflichkeit des Handelns, Art und Weise der Herbeiführung der Gefährdung des geschützten Rechtsguts
Beim Anstalten treffen zur Veräusserung statuiert Art. 19 Abs. 3 Bst. a BetmG eine fakultative Strafmilderung. Vorliegend hat der Beschuldigte alles ihm Mögliche unternommen, um seinen Plan in die Tat umzusetzen: Er hat den Bruder beauftragt, ihm das Geld geschickt und auf die Thaipillen per Postversand gewartet. Die Tat scheiterte in der Folge einzig an äusseren Umständen – der Bruder gab das Geld für andere Dinge aus. Es rechtfertigt sich unter diesem Punkt deshalb bloss ein geringfügiger Abzug.
Erschwerend fällt demgegenüber ins Gewicht, dass der Beschuldigte die Einfuhr bzw. den Import von Thaipillen aus dem Ausland in die Schweiz beabsichtigte und es sich insofern um ein internationales Drogengeschäft handelt. Er nutzte dabei seine Beziehung zum im Ausland wohnhaften Bruder und wollte sich für die Einfuhr der bestehenden Infrastruktur der Post bedienen. Hinsichtlich der kriminellen Energie ist sodann verschuldenserhöhend zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte bei der Planung und Umsetzung desselben auf eigene Initiative und Rechnung handelte.
Unter Berücksichtigung der genannten Umstände erscheint unter dem Titel Verwerflichkeit des Handelns sowie Art und Weise der Herbeiführung der Gefährdung des geschützten Rechtsguts eine Erhöhung der Ausgangsstrafe um 20%, ausmachend rund einen Monat, als angemessen.
14.4.2 Subjektive Tatkomponenten
Zur Willensrichtung ist festzuhalten, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte, was tatbestandsimmanent und insofern neutral zu werten ist.
Hinsichtlich der Beweggründe und der Vermeidbarkeit kann vollumfänglich auf das zuvor Ausgeführte verwiesen werden (vgl. E. IV.14.1.2 hiervor). Der Beweggrund und die Vermeidbarkeit wirken sich im Umfang von 20%, mithin rund einem Monat, verschuldensmindernd aus.
14.4.3 Fazit
Zusammengefasst erachtet die Kammer für das Anstalten treffen zur Einfuhr von Methamphetamin – für sich alleine betrachtet – eine Freiheitsstrafe von 4.5 Monaten dem Tatverschulden des Beschuldigten angemessen.
Hiervon werden praxisgemäss 2/3, mithin drei Monate Freiheitsstrafe, auf die Einsatzstrafe asperiert. Die provisorische Gesamtstrafe beträgt damit neu 36.5 Monate Freiheitsstrafe.
14.5 Asperation für das Veräussern von Methamphetamin (Ziff. I.1.4. der Anklageschrift)
14.5.1 Objektive Tatkomponenten
Schwere der Gefährdung des betroffenen Rechtsguts
Der Beschuldigte hat über einen Zeitraum von drei Monaten insgesamt 54 Gramm reines Methamphetamin an J.________ veräussert. In analoger Anwendung der «Tabelle Hansjakob» wird das Einstiegsstrafmass auf rund 20 Monate Freiheitsstrafe festgesetzt.
Verwerflichkeit des Handelns, Art und Weise der Herbeiführung der Gefährdung des geschützten Rechtsguts
Der Beschuldigte hat zwar kein professionelles Vorgehen an den Tag gelegt und lediglich an einen einzelnen Abnehmer das betreffende Methamphetamin verkauft. Er handelte jedoch auf eigene Initiative und Rechnung, und es bestand aufgrund der grösseren Menge Methamphetamin die naheliegende Möglichkeit, dass J.________ das Methamphetamin weiterveräussert bzw. weiteren Konsumenten zukommen lässt. Diese Umstände wirken sich insgesamt neutral auf das Verschulden aus.
14.5.2 Subjektive Tatkomponenten
Das direktvorsätzliche Handeln, welches tatbestandsimmanent ist, wirkt sich ebenfalls neutral auf das Verschulden aus.
Hinsichtlich des Beweggrundes und der Vermeidbarkeit kann vollumfänglich auf das in E. IV.14.1.2 hiervor Ausgeführte verwiesen werden. Der Beweggrund und die Vermeidbarkeit wirken sich im Umfang von 20%, ausmachend vier Monate Freiheitsstrafe, verschuldensmindernd aus.
14.5.3 Fazit
Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände erscheint – für sich alleine betrachtet – eine Strafe von 16 Monaten Freiheitsstrafe für das Veräussern von Methamphetamin an J.________ als dem Tatverschulden angemessen. Davon werden praxisgemäss 2/3, ausmachend 10.5 Monate Freiheitsstrafe, zur Einsatzstrafe asperiert. Es resultiert eine provisorische Gesamtstrafe von 47 Monaten Freiheitsstrafe.
14.6 Asperation für das Veräussern von Methamphetamin (Thaipillen; Ziff. I.2.1. der Anklageschrift)
14.6.1 Objektive Tatkomponenten
Schwere der Gefährdung des betroffenen Rechtsguts
Für die Veräusserung der 90 Thaipillen, mithin 1.26 Gramm reinen Methamphetamins, wird das Einstiegsstrafmass in analoger Anwendung der «Tabelle Hansjakob» auf 37 Tage Freiheitsstrafe festgesetzt.
Verwerflichkeit des Handelns, Art und Weise der Herbeiführung der Gefährdung des geschützten Rechtsguts
Der Beschuldigte hat zwar kein professionelles Vorgehen an den Tag gelegt und lediglich an einen einzelnen Abnehmer die Thaipillen verkauft. Er handelte jedoch auf eigene Initiative und Rechnung und es bestand aufgrund der grösseren Menge an Thaipillen die naheliegende Möglichkeit, dass die Thaipillen weiterveräussert bzw. weiteren Konsumenten zukommen. Diese Umstände wirken sich insgesamt neutral auf das Verschulden aus.
14.6.2 Subjektive Tatkomponenten
Der Beschuldigte handelte auch in Bezug auf das Veräussern der Thaipillen direktvorsätzlich, was sich neutral auf das Verschulden auswirkt.
Hinsichtlich des Beweggrundes und der Vermeidbarkeit kann auf die Ausführungen in E. IV.14.1.2 hiervor verwiesen werden. Der Beweggrund und die Vermeidbarkeit wirken sich im Umfang von 20%, ausmachend rund 7 Tage, verschuldensmindernd aus.
14.6.3 Fazit
In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen erscheint der Kammer für das Veräussern der Thaipillen eine Freiheitsstrafe von 30 Tagen bzw. einem Monat als dem Tatverschulden des Beschuldigten angemessen.
Hiervon werden wiederum praxisgemäss 2/3, ausmachend 20 Tage, zur Einsatzstrafe asperiert. Es resultiert eine provisorische Gesamtstrafe von 47 Monaten und 20 Tagen Freiheitsstrafe.
14.7 Asperation für das Lagern von Kokain (Ziff. I.2.2. der Anklageschrift)
14.7.1 Objektive Tatkomponenten
Schwere der Gefährdung des betroffenen Rechtsguts
Für das Lagern einer Menge von rund 5 Gramm reinen Kokains wird das Einstiegsstrafmass in Anwendung der «Tabelle Hansjakob» auf rund 90 Tage Freiheitsstrafe festgesetzt.
Verwerflichkeit des Handelns, Art und Weise der Herbeiführung der Gefährdung des geschützten Rechtsguts
Der Beschuldigte handelte weder professionell noch besonders raffiniert. Er lagerte das Kokain lediglich zum Eigenkonsum und allfälligen Verkauf zwecks Finanzierung seines Eigenkonsums bei sich. Dies wird insgesamt im Umfang von 10% verschuldensmindernd berücksichtigt.
14.7.2 Subjektive Tatkomponenten
Der Beschuldigte handelte auch hier mit direktem Vorsatz, was tatbestandsimmanent ist und sich entsprechend neutral auf das Verschulden auswirkt.
Unter dem Titel des Beweggrundes und der Vermeidbarkeit kann auf die Ausführungen in E. IV.14.1.2 hiervor verwiesen werden. Der Beweggrund und die Vermeidbarkeit wirken sich im Umfang von 20% verschuldensmindernd aus.
14.7.3 Fazit
In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen erachtet die Kammer – für sich alleine betrachtet –eine Freiheitsstrafe von 60 Tagen bzw. zwei Monaten Freiheitsstrafe als dem Tatverschulden des Beschuldigten angemessen.
Hiervon werden praxisgemäss 2/3, mithin 40 Tage Freiheitsstrafe zur Einsatzstrafe asperiert. Es resultiert damit eine provisorische Gesamtstrafe von 49 Monaten Freiheitsstrafe.
Täterkomponenten
15.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse
Hinsichtlich des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann vorab auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 31 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1639 f.):
Er ist in N.________ bei seiner Mutter und bei seinem Stiefvater aufgewachsen und lebte dort, bis er 17 Jahre alt war. Sein Vater ist verstorben. Er ist Schweizer Bürger und hat auch die thailändische Staatsbürgerschaft. Er absolvierte eine Lehre als M.________ und arbeitete danach noch als M.________ in einem anderen O.________. Seit anfangs 2019 war er arbeitslos und hatte sich beim Sozialdienst angemeldet. Seine Arbeitsstelle musste er unter anderem wegen gesundheitlichen Problemen an der Bandscheibe aufgeben. Er hatte deswegen bereits mehrere medizinische Behandlungen. Zwischenzeitlich war er in der Entzugsklinik P.________, wurde aber jeweils wieder rückfällig. Er wohnt in Q.________, wo er eine gewisse Tagesstruktur erhält, indem er verschiedene Arbeiten beim dortigen R.________ erledigt. Unterstützung in administrativen Angelegenheiten erhält er von S.________. Zusätzlich repariert er Elektroroller in einer Werkstatt in T.________. Er ist Vater von zwei Kleinkindern, die mit ihrer Mutter in U.________ leben. Er hat via Videotelefonie mit den Kindern täglich Kontakt. Bei der Begehung der Delikte hatte er keine Vorstrafen. Die persönlichen Verhältnisse rechtfertigen weder eine Heraus- noch Herabsetzung der Strafe.
Aus dem oberinstanzlich eingeholten Leumundsbericht ergibt sich, dass der Beschuldigte gemäss Angaben von S.________, Eigentümer des Geländes V.________, seit Monaten nicht mehr dort aufgetaucht ist (pag. 1667 f.). Demnach sind der Ort und die Person, die dem Beschuldigten etwas Halt und Tagesstruktur gaben, weggefallen. Anlässlich der oberinstanzlichen Einvernahme führte der Beschuldigte aus, vor Kurzem noch bei seiner Ex-Freundin in W.________ gewohnt zu haben (pag. 1719, Z. 4 f. und Z. 14 f.). Er plane, zurück nach Q.________ zu gehen, und teilweise sei er bei einem Freund in T.________ (pag. 1719, Z. 7 ff.). Künftig wolle er in T.________ etwas suchen (pag. 1719, Z. 20 f.). Anders als im vorinstanzlichen Verfahren verfügt der Beschuldigte im Urteilszeitpunkt somit über keinen festen Wohnsitz.
Weiter kann der Beschuldigte arbeitsmässig nicht als integriert bezeichnet werden. Trotz abgeschlossener X.________ (Lehre als M.) gelingt es dem Beschuldigten nicht, einer geregelten Arbeit nachzugehen. Anstelle sich um eine Festanstellung zu bemühen, versucht er sich seit ca. einem halben Jahr als selbstständiger Y.________, wobei er bei den Kunden zu Hause Z.________ (pag. 1720, Z. 5; pag. 1727, Z. 31). Obwohl er sich dadurch zumindest eine gewisse Tagesstruktur verschafft, erzielt er gemäss eigenen Angaben ein monatliches Einkommen von lediglich ca. CHF 1'000.00 bis CHF 1'500.00 (pag. 1720, Z. 22) und lebt er von Mund zu Mund Propaganda (pag. 1727, Z. 39). Den Kindern schicke er Geld, wenn etwas übrig sei oder er gerade etwas habe (pag. 1722, Z. 13 ff.). Der Wille, etwas zu machen, was ihm Spass macht, gewichtet der Beschuldigte höher, als seine wirtschaftliche Situation zu stabilisieren und ein regelmässiges Einkommen zu generieren (vgl. pag. 1730, Z. 9 ff.). Dies erstaunt mit Blick auf seine hohe Schuldenlast (pag. 1700 ff.) und seine bestehenden Unterhaltspflichten. Auch die Schuldenberatung sei kein Thema (pag. 1721, Z. 15 ff.). Nach Ansicht der Kammer lassen diese Aussagen den Willen des Beschuldigten, seine persönliche und finanzielle Situation nachhaltig zu verbessern, vermissen.
Im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils konsumierte der Beschuldigte gemäss eigenen Angaben keine Betäubungsmittel mehr (pag. 1569, Z. 45 ff.; pag. 1570, Z. 1 ff.). Im Rahmen der Berufungsverhandlung gab er an, er nehme seit einem halben Jahr keine Drogen mehr, es gebe aber ab und zu Rückfälle. Der Letzte sei etwa vor einem Monat gewesen (pag. 1722, Z. 29 ff.; pag. 1724, Z. 29 ff.). Der Beschuldigte beschrieb, dass es als Süchtiger nicht einfach sei, aus eigener Kraft loszulassen. Gleichzeitig gab er an, er müsse es ohne fremde Hilfe schaffen (pag. 1724, Z. 37 ff.). Dies ist insofern problematisch, als der Beschuldigte zugleich ausführte, es sei letztmalig zum Rückfall gekommen, weil ihn alles «angeschissen» habe (pag. 1722, Z. 41 ff.), da er mit dem Tod des Stiefvaters nicht klarkomme und seine Kinder nicht da seien (pag. 1723, Z. 1 ff.). Die genannten Gründe bestehen nach wie vor – mit seinen Kindern unterhält er einzig Kontakt mittels Videotelefonat (pag. 1722, Z. 11). Obwohl dem Beschuldigten zugute zu halten ist, dass er mit den Drogen aufhören will (pag. 1724, Z. 6) und gemäss eigenen Angaben keinen Kontakt mehr mit Personen aus seinem früheren Drogenumfeld pflegt (pag. 1723, Z. 20 ff.), sagte er auch, wieder zurück nach T.________ ziehen zu wollen. Dies trotz seiner früheren Aussage, wonach er von der Szene wegkommen und nicht mehr in T.________ sein wolle (vgl. pag. 1728, Z. 3 ff.). Die Suchtproblematik ist somit immer noch präsent und es sind weitere Rückfälle zu befürchten.
Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass sich die persönliche Situation des Beschuldigten im Vergleich zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils nicht grundlegend verbessert hat. Der Beschuldigte verfügt neben seiner gelegentlichen Arbeit als selbstständiger Y.________ nach wie vor über keine geregelte Arbeit, kein regelmässiges Einkommen, keinen festen Wohnsitz und keine gefestigte Tagesstruktur.
Auf die Strafhöhe wirken sich diese persönlichen Verhältnisse und das Vorleben des Beschuldigten insgesamt neutral aus.
15.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren
15.2.1 Geständnis / Einsicht und Reue
Strafmindernd im Sinne eines entlastenden Nachtatverhaltens wirken gemäss Rechtsprechung und Lehre vor allem das Bekunden von Reue und Bedauern und eine Stabilisierung der Lebensverhältnisse (Wiprächtiger/Keller, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N. 175 und 177 zu Art. 47 StGB; Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 1. Aufl. 2016, N. 334 ff.).
Der Beschuldigte gab die ihm zur Last gelegten Delikte zwar mehr oder weniger von Beginn weg zu, machte dabei aber immer wieder beschönigende Aussagen und passte sein Aussageverhalten mehrmals den ihm vorgehaltenen Ermittlungserkenntnissen an (vgl. bspw. pag. 1573, Z. 39 ff.; pag. 1574, Z. 34 ff.; pag. 1575, Z. 1 ff.; pag. 1729, Z. 1 ff.). Einzelne Delikte, insbesondere der Transport der grossen Mengen Methamphetamin und das Anstalten treffen zur Einfuhr von Thaipillen, hätten ihm zudem auch ohne Geständnis nachgewiesen werden können. Nichts desto trotz trug der Beschuldigte mit seinen Aussagen zur Tataufdeckung und zur (rascheren) Erstellung des Sachverhalts bei. In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Parteien im Rahmen der oberinstanzlichen Parteivorträge (pag. 1733; pag. 1736) wird das Geständnis des Beschuldigten mit einer Reduktion im Umfang von 30% strafmindernd berücksichtigt.
Der Beschuldigte betonte wiederholt, in der Vergangenheit viel «Scheiss» gemacht zu haben (pag. 1573, Z. 33 ff.; pag. 1586; pag. 1726, Z. 37 ff.) und der Transport der Drogen sei eine Fehlentscheidung gewesen (pag. 1723, Z. 5 ff.). Es sei «Scheisse», was er gemacht habe, weil seine Kinder jetzt nicht mehr da seien (pag. 1726, Z. 41 f.). Diese Aussagen des Beschuldigten können nach Ansicht der Kammer nicht als Ausdruck eigentlicher Reue oder Einsicht in das Unrecht seiner Taten verstanden werden, sondern zeugen vielmehr von Bedauern hinsichtlich der Folgen der Taten. Auf Frage zu den Delikten, die er während des laufenden Verfahrens begangen hat, gab er denn auch zur Antwort, er habe ja niemanden vergewaltigt oder Raubüberfälle begangen (pag. 1729, Z. 26 ff.). Eine Strafminderung über den gewährten Geständnisrabatt hinaus ist deshalb nicht angezeigt.
15.2.2 Erneute Straffälligkeit während laufenden Verfahrens
Gemäss Strafregisterauszug vom 4. Oktober 2023 (pag. 1703 ff.) und Meldung der Staatsanwaltschaft (pag. 1707 ff.) sind während des vorliegenden Strafverfahrens zwei neue rechtskräftige Verurteilungen sowie ein neuer, noch nicht rechtskräftiger Strafbefehl hinzugekommen. Mit Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom ________ wurde der Beschuldigte wegen Übertretung der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, Fahren ohne Fahrzeugausweis oder Kontrollschilder und Beeinträchtigung der Betriebssicherheit eines Fahrzeugs zu einer bedingt zu vollziehenden Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 30.00 und zu einer Busse von CHF 640.00 verurteilt. Am ________ erfolgte eine weitere Verurteilung u.a. wegen Beeinträchtigung der Betriebssicherheit eines Fahrzeugs und Übertretung des BetmG zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.00 und zu einer Busse von CHF 200.00. Mit Datum vom ________ erliess die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland zudem einen Strafbefehl gegen den Beschuldigten wegen verschiedener Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 42 Tagessätzen zu CHF 30.00 und zu einer Busse von CHF 540.00 (vgl. pag. 1710 ff.). Dieser Strafbefehl konnte dem Beschuldigten bislang nicht eröffnet werden, weshalb er im vorliegenden Verfahren nicht weiter berücksichtigt wird.
Auf die neuen Strafverfahren angesprochen, sagte der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung aus, er wisse nicht, wie es zu diesen gekommen sei. Er habe zu wenig aufgepasst (pag. 1725, Z. 41 ff.). Auf Nachfrage, ob er zu wenig aufgepasst habe, dass er nicht erwischt werde, sagte der Beschuldigte, er habe einfach von der Geschwindigkeit her zu wenig aufgepasst (pag. 1729, Z. 1 ff.). Der Beschuldigte trat trotz laufenden Strafverfahrens mehrmals strafrechtlich in Erscheinung und delinquierte insbesondere im Bereich der Strassenverkehrsgesetzgebung wiederholt. Die erneute Straffälligkeit während laufenden Strafverfahrens lässt den Respekt vor der Rechtsordnung missen und zeugt von einer gewissen Unbelehrbarkeit und Uneinsichtigkeit des Beschuldigten. Betreffend Betäubungsmittelkonsum handelt es sich zudem um einschlägige Delinquenz. Diese erneute mehrfache Straffälligkeit während laufenden Verfahrens wirkt sich im Umfang von drei Monaten straferhöhend aus.
15.3 Strafempfindlichkeit
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen, da die Verbüssung einer Freiheitsstrafe für jede arbeitstätige und in ein familiäres Umfeld eingebettete Person mit einer gewissen Härte verbunden ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1095/2014 vom 24. März 2015 E. 3.3 mit Hinweisen). Vorliegend sind keine aussergewöhnlichen Umstände ersichtlich. Die Hauptlast der Betreuung der beiden Kinder liegt bei der Mutter (pag. 1722, Z. 7 ff.), der Beschuldigte steht mit den beiden Kindern einzig in telefonischem Kontakt (pag. 1722, Z. 10 f.). Auch die gesundheitliche Situation des Beschuldigten lässt keine erhöhte Strafempfindlichkeit erkennen. Die Strafempfindlichkeit ist deshalb – in Übereinstimmung mit der Generalstaatsanwaltschaft (pag. 1734) – als durchschnittlich zu beurteilen.
15.4 Ergebnis Täterkomponenten
Zusammengefasst ist die asperierte Tatkomponentenstrafe von 49 Monaten aufgrund des Geständnisses des Beschuldigten im Umfang von 30%, mithin um rund 16 Monate, zu reduzieren. Dies ergibt ein Zwischenergebnis von 33 Monaten Freiheitsstrafe. Die Delinquenz während laufenden Strafverfahrens wirkt sich im Umfang von drei Monaten straferhöhend aus, womit eine Freiheitsstrafe von 36 Monaten resultiert. Sämtliche übrigen Täterkomponenten wirken sich neutral aus.
Konkretes Strafmass
Nach Würdigung sämtlicher Tat- und Täterkomponenten und in Beachtung des Asperationsprinzips erachtet das Gericht eine Gesamtfreiheitsstrafe von 36 Monaten als tat- und verschuldensangemessen.
Vollzug der Freiheitsstrafe
Das Gericht hat bei einem Strafmass von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren Freiheitsstrafe die Möglichkeit, die Freiheitsstrafe teilweise aufzuschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen, und wenn eine vollumfänglich unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 43 Abs. 1 StGB). Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht überschreiten (Art. 43 Abs. 2 StGB), und gemäss Art. 43 Abs. 3 StGB müssen sowohl der aufgeschobene als auch der vollziehbare Teil mindestens sechs Monate betragen. Das Gesetz nennt zwei quantitative Schranken, die bei der Festsetzung des unbedingt zu vollziehenden Teils zu respektieren sind. Sie sind in Art. 43 Abs. 2 und 3 StGB enthalten. Innerhalb dieser Schranken liegt es im richterlichen Ermessen, die genaue Höhe der Strafe festzusetzen, die zu vollziehen ist (BGE 134 IV 1, 15 E. 5.6). Bei seiner Entscheidung muss das Gericht sowohl Elemente der Prognose als auch des Verschuldens berücksichtigen. Dies ergibt sich zwar nicht direkt aus dem Wortlaut des Gesetzes, hängt aber mit Sinn und Logik des Institutes zusammen (Schneider/Garré, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 17 zu Art. 43 StGB). Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen (BGE 134 IV 1 E. 5.6). Je schwerer das Verschulden und je negativer die Prognose, desto grösser muss der zu vollziehende Teil der Strafe sein – und umgekehrt (Schneider/Garré, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 17 ff. zu Art. 43 StGB). Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB).
Der Beschuldigte wird zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten verurteilt, womit ein teilbedingter Vollzug in formeller Hinsicht möglich ist. In materieller Hinsicht ist eine Gesamtwürdigung aller wesentlicher Umstände zur Beurteilung der Bewährungsaussichten des Beschuldigten vorzunehmen. Wie im Rahmen der Täterkomponenten bereits ausgeführt (vgl. E. IV.15.1 hiervor), ist aufgrund der nach wie vor bestehenden Suchtproblematik und Strafrückfälligkeit sowie dem fehlenden Willen, sich in den geregelten Arbeitsmarkt zu integrieren, um ein regelmässiges Einkommen zu erzielen, nach wie vor keine tiefgreifende Besserung resp. nachhaltige Stabilisierung seiner persönlichen Situation ersichtlich. Obwohl der Beschuldigte die Zeit seit der erstinstanzlichen Verurteilung nicht zu seinen Gunsten genutzt hat, ist ihm immerhin zugute zu halten, dass er bestrebt ist, keine Drogen mehr zu konsumieren, und er mit der Arbeit als selbstständiger Y.________ zumindest über eine gewisse Tagesstruktur verfügt. Eine minimale Stabilisierung ist somit erkennbar, weshalb der teilbedingte Vollzug zu gewähren ist.
Es bleibt der aufgeschobene und der zu vollziehende Strafteil festzusetzen: Der mögliche Rahmen für den unbedingten Teil beträgt vorliegend sechs bis 18 Monate. Zu berücksichtigen ist, dass das Verschulden des Beschuldigten in Anbetracht des Strafrahmens zwar eher leicht wiegt, jedoch nicht derart, als es das gesetzliche Minimum von 6 Monaten rechtfertigte. Die Legalprognose kann mit Blick auf die in jüngster Vergangenheit eingetretene minimale Stabilisierung seiner persönlichen Situation (vgl. E. IV.15.1 hiervor) nicht als schlecht bezeichnet werden (vgl. hierzu auch die Ausführungen der stv. Generalstaatsanwältin, pag. 1734). Unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen erachtet die Kammer einen unbedingten Teil der Freiheitsstrafe von 10 Monaten als geboten und angemessen. Für die restlichen 26 Monate Freiheitsstrafe ist der bedingte Strafvollzug zu gewähren. Die Probezeit wird unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse und der erneuten Straffälligkeit während laufenden Verfahrens (vgl. E. IV.15.1 und IV.15.2.2 hiervor) leicht erhöht auf 3 Jahre festgesetzt (Art. 44 Abs. 1 StGB).
Die ausgestandene Untersuchungshaft von 2 Tagen ist dem Beschuldigten vollumfänglich auf den unbedingten Teil der Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB).
V. Kosten und Entschädigung
18. Verfahrenskosten
18.1 In erster Instanz
Der Beschuldigte wurde zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 16'042.30 verurteilt. Dieser Punkt ist zusammen mit den vorinstanzlichen Schuldsprüchen unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
18.2 In oberer Instanz
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden vorliegend auf CHF 3'500.00 bestimmt (Art. 424 StPO i.V.m. Art. 24 Bst. b des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]).
Der Beschuldigte unterliegt im oberinstanzlichen Verfahren vollumfänglich. Entsprechend sind ihm die gesamten Verfahrenskosten von CHF 3’500.00 aufzuerlegen.
19. Amtliche Entschädigung
19.1 Theoretische Grundlagen
Zu den Verfahrenskosten gehören auch die Kosten der amtlichen Verteidigung (Art. 422 Abs. 2 Bst. a StPO). Diese werden von der Kammer praxisgemäss separat ausgewiesen.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz (Art. 41 KAG) entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwands sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auszugehen ist vom Zeitaufwand, den ein fachlich ausgewiesener, gewissenhafter Anwalt unter Berücksichtigung der Schwierigkeit der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse und des Aktenumfangs für die korrekte Erledigung des Geschäftes benötigt. Auslagen und Mehrwertsteuer, sofern der Anwalt mehrwertsteuerpflichtig ist, werden zusätzlich entschädigt.
Im Rechtsmittelverfahren in Strafsachen, welchem Urteile eines Kollegialgerichts des Regionalgerichts zu Grunde liegen, erstreckt sich der Honorarrahmen von CHF 2’000.00 bis maximal CHF 50‘000.00 (Art. 17 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Bst. c der Parteikostenverordnung [PKV; BSG 168.811]). Der Stundenansatz für die Entschädigung der amtlich bestellten Anwälte beträgt im Kanton Bern CHF 200.00 (Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte [EAV; BSG 168.711]).
19.2 In erster Instanz
Für ein Rückkommen auf die Höhe der amtlichen Entschädigung von Fürsprecher B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren besteht kein Anlass. Mangels eines entsprechenden Antrags der amtlichen Verteidigung ist kein volles Honorar festzusetzen.
Aufgrund seiner Verurteilung ist der Beschuldigte unter den Voraussetzungen von Art. 135 Abs. 4 StPO vollumfänglich rückzahlungspflichtig.
19.3 In oberer Instanz
Für das oberinstanzliche Verfahren machte Fürsprecher B.________ mit Honorarnote vom 17. Oktober 2023 (pag. 1743) einen Aufwand von 14 Stunden zuzüglich Auslagen von CHF 18.00 geltend. Der von Fürsprecher B.________ geltend gemachte Aufwand für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung wird entsprechend der effektiven Dauer um 0.75 Stunden gekürzt. Im Übrigen erscheint der Kammer der ausgewiesene Aufwand mit Blick auf den gebotenen Zeitaufwand, die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses als angemessen. Entsprechend ist Fürsprecher B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 2'873.45 (13.25 Stunden zu CHF 200.00/Std.; Auslagen: CHF 18.00; Mehrwertsteuer: jeweils zuzüglich 7.7%, ausmachend CHF 205.45) zu entschädigen und das volle Honorar auf CHF 3'586.95 festzusetzen.
Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen und Fürsprecher B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 713.50, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
VI. Verfügungen
Das vom Beschuldigten erstellte DNA-Profil (PCN ________) sowie die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten sind nach Ablauf der Frist von 10 Jahren zu löschen (Art. 16 Abs. 7 DNA-ProfilG und Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB).
VII. Dispositiv
Die 2. Strafkammer erkennt:
I.
Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 28. Juni 2022 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als:
Das Strafverfahren gegen A.________ wegen der Anschuldigungen
der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich begangen durch Erwerb und Veräussern von Kokain an unbekannten Orten ca. ab 2017 mit Unterbrüchen bis zu einem unbestimmten Zeitpunkt vor Juni 2019, sowie einmal zwischen dem 29. Oktober 2019 und 29. Juni 2021;
der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich begangen zwischen Sommer 2017 und 27. Juni 2019 in C.________ und andernorts;
ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten eingestellt wurde.
A.________ schuldig erklärt wurde:
Der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengenmässig qualifiziert begangen zwischen Ende 2018 und 29. Oktober 2019 in T.________, C.________, D.________, E.________, F.________, G.________ durch
Befördern von Methamphetamin und teilweise Cannabis zwischen dem 1. Januar 2019 und 9. Mai 2019;
Veräussern von Kokain ab Juni 2019 bis 29. Oktober 2019;
Anstalten treffen zur Einfuhr von Methamphetamin im April/Mai 2019;
Veräussern von Methamphetamin zwischen Juni und August 2019.
Der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach begangen in der Schweiz (namentlich C.________), durch
Veräussern von Methamphetamin zwischen 1. Oktober 2018 und 31. Dezember 2018;
Lagern von Kokain am 29. Oktober 2019.
Der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen durch Konsum und dem Konsum dienende Handlungen zwischen 28. Juni 2019 und Juni 2021 in C.________ und andernorts in der Schweiz.
A.________ in Anwendung der Artikel 19a Ziff. 1 BetmG, 47, 106 Abs. 1 bis 3, 333 Abs. 1 StGB zu einer Übertretungsbusse von CHF200.00 verurteiltwurde, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf zwei Tage festgesetzt wurde.
A.________ gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 16'042.30 verurteiltwurde.
Die amtliche Entschädigung für die Verteidigung von A.________ durch Fürsprecher B.________ wie folgt bestimmt wurde:
Der Kanton Bern Fürsprecher B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 12'764.60 entschädigt hat und A.________ dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen hat, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
Weiter beschlossen wurde, dass:
die Betäubungsmittel und Utensilien, die Waffen und Munition sowie die folgenden Gegenstände zur Vernichtung eingezogen werden (Art. 69 StGB):
-1 schwarze Tasche «Fred Perry» mit Inhalt, Munition, Schlagringe etc. (Ass. Nr. 101)
-1 Digitalwaage in Kartonschachtel mit Minigrip (Ass.-Nr. 104)
-1 Blechschachtel mit diversen Drogenkonsum-Utensilien (Ass.-Nr. 105)
-1 Pistole RWS Modell C225 (Ass.-Nr. 106)
-1 Patronengurt mit div. Gewehrmunition (Ass.-Nr. 107)
-1 Gewehr Zasiava Kragujevac Yugoslawia Nr. M7GAB256258298 (Ass.- Nr. 108)
-1 Minigrip mit mehreren Säckli mit weissem Pulver (Ass.-Nr. 703)
-Drogenkonsumutensilien, ein Fläschlein mit Röhrli (Ass.-Nr. 801)
-1 Drogenkonsumutensil Glasfläschchen (Ass.-Nr. 802)
-1 Pumpaction (Ass.-Nr. 1100)
das beschlagnahmte Bargeld in der Höhe von CHF 1‘012.45 im Umfang von CHF 200.00 an die Übertretungsbusse gemäss Ziff. I.3. hiervor sowie im Umfang von CHF 812.45 an die erstinstanzlichen Verfahrenskosten angerechnet bzw. mit diesen verrechnet werden (Art. 442 Abs. 4 StPO) und die restanzlichen erstinstanzlichen Verfahrenskosten somit CHF 15'229.85 betragen.
II.
A.________ wird gestützt auf die rechtskräftigen Schuldsprüche gemäss Ziff. I.2. hiervor sowie in Anwendung der Artikel
40, 43, 44, 47, 49 Abs. 1, 51, 333 Abs. 1 StGB
19 Abs. 1 lit. b, c, und g i.V.m. Abs. 2 lit. a, Art. 19 Abs. 1 lit. b und c, 19 Abs. 3 lit. b BetmG
428 Abs. 1 und 3 StPO
verurteilt:
zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten;
Davon sind 10 Monate zu vollziehen. Für eine Teilstrafe von 26 Monaten wird der Vollzug aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.
Die Polizeihaft von zwei Tagen (29. – 30. Oktober 2019) wird vollumfänglich auf die Freiheitsstrafe angerechnet.
zu den oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 3'500.00.
III.
Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Fürsprecher B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:
A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 2’873.45 zurückzuzahlen und Fürsprecher B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 713.50, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
IV.
Weiter wird verfügt:
Das von A.________ erstellte DNA-Profil [PCN ________] sowie die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten sind nach Ablauf der Frist von 10 Jahren zu löschen (Art. 16 Abs. 7 DNA-ProfilG und Art. 354 Abs. 4 lit. a StGB).
Mündlich eröffnet und begründet:
dem Beschuldigten, a.v.d. Fürsprecher B.________
der Generalstaatsanwaltschaft/Berufungsführerin
Zu eröffnen:
dem Beschuldigten, a.v.d. Fürsprecher B.________
der Generalstaatsanwaltschaft/Berufungsführerin
Mitzuteilen:
der Vorinstanz
der Koordinationsstelle Strafregister (Urteil mit Begründung; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)
den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (BVD, Urteil mit Begründung; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)
dem Bundesamt für Polizei (nur Dispositiv; innert 10 Tagen)
Bern, 19. Oktober 2023 (Ausfertigung: 22. Januar 2024)
Im Namen der 2. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Knecht
Die Gerichtsschreiberin i.V.: Haldimann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona, schriftlich und begründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO).
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