BesetzungOberrichterin Friederich Hörr (Präsidentin),
Oberrichterin Weingart, Oberrichter Knecht
Gerichtsschreiber Stähli
VerfahrensbeteiligteA.________
a.v.d. Rechtsanwältin B.________
Beschuldigte/Berufungsführerin
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
GegenstandWiderhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz und gegen das Ausländergesetz sowie Widerrufsverfahren
Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau (Einzelgericht) vom 24. März 2022 (PEN 20 212/214)
Erwägungen:
I. Formelles
Erstinstanzliches Urteil
Das Regionalgericht Emmental-Oberaargau (Einzelgericht; nachfolgend Vorinstanz) fällte betreffend A.________ (nachfolgend Beschuldigte) in deren Abwesenheit am 24. März 2022 folgendes Urteil (pag. 1832 ff.):
I.
Das Strafverfahren gegen A.________
1.wegen unrechtmässigem Bezug von Leistungen der Sozialhilfe, angeblich begangen am 01.06.2018 bis 31.12.2018 in C.________;
2.wegen Widerhandlung gegen das StrassenverkehrsgesetzdurchFühren eines Personenwagens ohne Berechtigung, angeblich mehrfach begangen in der Zeit zwischen 01.06.2010 bis 23.03.2012 in C.________ und Umgebung;
3.wegen Widerhandlung gegen das Ausländergesetz durch rechtswidrige Einreise, angeblich mehrfach begangen in der Zeit zwischen 06.02.2015 bis 23.03.2015 in Basel, Zürich sowie im Tessin;
wird infolge Verjährung eingestellt,
ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten.
II.
A.________ wird schuldig erklärt:
1.der Widerhandlung gegen das StrassenverkehrsgesetzdurchFühren eines Personenwagens ohne Berechtigung, mehrfach begangen in der Zeit zwischen 24.03.2012 bis 28.08.2019 in C.________ und Umgebung;
2.der Widerhandlung gegen das Ausländergesetz durch rechtswidrige Einreise, mehrfach begangen in der Zeit zwischen 24.03.2015 bis 25.09.2018 in Basel, Zürich sowie im Tessin;
und in Anwendung der
Art. 49 Abs. 1 und 2 StGB;
Art. 10 Abs. 2, 95 Abs. 1 lit. a SVG;
Art. 5 Abs. 1 lit. a, 115 Abs. 1 lit. a AIG; Art. 1 Abs. 2, 7 RDV;
Art. 426 ff. StPO;
verurteilt:
1. Zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF2'700.00, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 02.01.2017.
Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt.
2. Zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 5'050.00 (Kosten der Untersuchung: CHF 2'250.00, Kosten des Gerichts [inkl. schriftliche Begründung]: CHF 2’800.00) und Auslagen von CHF 0.00, insgesamt bestimmt auf CHF5'050.00 (exkl. Kosten für die amtliche Verteidigung, vgl. Ziff. IV. hiernach).
Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 1'000.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF4'050.00 (exkl. Kosten für die amtliche Verteidigung, vgl. Ziff. IV. hiernach).
III.
1. Der A.________ mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 02.01.2017 für eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 60.00 gewährte bedingte Vollzug wird widerrufen. Die Strafe ist zu vollziehen.
2. Die Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren von CHF300.00 werden A.________ auferlegt.
Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduzieren sich die Verfahrenskosten um CHF 150.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF150.00.
IV.
1. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwältin B.________ werden wie folgt bestimmt:
[Honorartabelle]
Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 8'746.00.
2. A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwältin B.________ die Differenz von CHF 2'031.00 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
V.
[Eröffnungs- und Mitteilungsformel]
Berufung
Dagegen meldete die Beschuldigte, amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________, mit Eingabe vom 1. April 2022 fristgerecht Berufung an (pag. 1840). Mit Schreiben vom 8. August 2022 folgte die ebenso frist- und formgerechte Berufungserklärung (pag. 1899 ff.).
Die Generalstaatsanwaltschaft teilte mit Schreiben vom 12. August 2022 ihren Verzicht auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren mit (pag. 1910 f.).
Schriftliches Verfahren
Mit Verfügung vom 15. August 2022 stellte die Verfahrensleitung die Durchführung eines schriftlichen Berufungsverfahrens in Aussicht und forderte die Beschuldigte zur Stellungnahme auf (pag. 1912 f.). Diese erteilte mit Schreiben vom 5. September 2022 ihre Zustimmung (pag. 1916), woraufhin das schriftliche Verfahren angeordnet wurde (pag. 1923 f.). Hierzu ist ergänzend Folgendes festzuhalten:
Gemäss Art. 406 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) kann die Verfahrensleitung mit dem Einverständnis der Parteien das schriftliche Verfahren anordnen, wenn die Anwesenheit der beschuldigten Person nicht erforderlich ist, sie namentlich nicht persönlich befragt werden muss, und Urteile eines Einzelgerichts Gegenstand der Berufung sind (Art. 406 Abs. 2 StPO). Das Vorliegen der Voraussetzungen gemäss Art. 406 Abs. 2 StPO, die kumulativ erfüllt sein müssen, ist von der Berufungsinstanz von Amtes wegen zu prüfen (BGE 147 IV 127 Regeste).
Im Berufungsverfahren sind zusammengefasst die Voraussetzungen für die Verurteilung in Abwesenheit, die Beweiswürdigung zum Vorwurf der mehrfachen Widerhandlung gegen das Ausländergesetz, die vollumfängliche Kostenauflage an die Beschuldigte trotz Verfahrenseinstellung, die Strafzumessung inklusive Festsetzung der Tagessatzhöhe sowie der Widerruf einer bedingten Geldstrafe zu prüfen (vgl. Anträge gemäss schriftlicher Berufungsbegründung, pag. 1979). All diese Fragen lassen sich anhand der Akten entscheiden, sodass die Anwesenheit der Beschuldigten, welche die Schweiz Anfang September 2020 verlassen und keine Aufenthaltsberechtigung mehr hat, nicht erforderlich ist.
Da das erstinstanzliche Urteil von einem Einzelgericht ausgefällt wurde, sind die Voraussetzungen für das schriftliche Verfahren gemäss Art. 406 Abs. 2 StPO erfüllt.
Die amtliche Verteidigung der Beschuldigten reichte – in Kenntnis, das zufolge Verzichtes der Generalstaatsanwaltschaft auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren kein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt wird (pag. 1924) – nach dreimaliger Fristerstreckung (pag. 1937; pag. 1946; pag. 1975) ihre schriftliche Berufungsbegründung samt oberinstanzlicher Kostennote ein (pag. 1978 ff.).
Oberinstanzliche Beweisergänzungen und Vervollständigung der Akten
Von Amtes wegen wurde über die Beschuldigte ein Strafregisterauszug (datierend vom 6. September 2022; pag. 1925) eingeholt. Ferner gingen in oberer Instanz die Unterlagen zu den Versuchen zur rechtshilfeweisen Zustellung des erstinstanzlichen Urteils sowie der Urteilsbegründung an die Beschuldigte ein (pag. 1950 ff.).
Mit Verfügung vom 1. Juni 2023 – nach Abschluss des Beweisverfahrens resp. nach dem Eingang der schriftlichen Berufungsbegründung – wurde das Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern, Migrationsdienst, aufgefordert, die mit Schreiben vom 29. Januar 2020 zuhanden der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau eingereichte Daten-CD betreffend die Beschuldigte erneut einzusenden, da die in den Akten vorhandene Daten-CD beschädigt war (pag. 2001 f.; s. pag. 538). Diese ging am 15. Juni 2023 ein (pag. 2005 f.). Hierzu ist festzuhalten, dass das neuerliche Einholen derselben Daten und Unterlagen der vollständigen Aktenführung dient, wozu die Strafbehörden verpflichtet sind (Art. 100 StPO). Es handelt sich nicht um eine Beweisergänzung i.S.v. Art. 389 Abs. 2 StPO. Der Verteidigung wurde die Möglichkeit eingeräumt, Bemerkungen zu diesem Vorgehen anzubringen sowie eine Kopie der neuen Daten-CD zu verlangen.
Änderung der Kammerbesetzung
Mit Verfügung vom 19. Juni 2023 wurde die Verteidigung der Beschuldigten über die Änderung in der Kammerbesetzung informiert (pag. 2008 f.).
Anträge der Beschuldigten
Die Verteidigung stellte in der schriftlichen Berufungsbegründung namens der Beschuldigten die folgenden, mit den Anträgen in der Berufungserklärung übereinstimmenden Anträge (pag. 1979):
1. In Abänderung von Ziff. I und Ziff. IV. 2. des Urteils des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 24. März 2022 seien die auf die Einstellung des Verfahrens infolge Verjährung entfallenen Verfahrenskosten im Umfang von 4/5 sowie 4/5 der amtlichen Entschädigung für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte dem Kanton Bern aufzuerlegen.
2. In Abänderung von Ziff. II. 1.2. des Urteils des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 24. März 2022 sei das Verfahren gegen die Berufungsführerin wegen Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz durch rechtswidrige Einreise, angeblich mehrfach begangen in der Zeit zwischen 24. März 2015 bis 25. September 2018 in Basel, Zürich sowie im Tessin, in Anwendung von Art. 366 Abs. 4 lit. a i.V.m. Art. 367 Abs. 3 StPO zu sistieren.
3.Eventualiter: In Abänderung von Ziff. I. 1.2. des Urteils des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 24. März 2022 sei die Berufungsführerin zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF10.00, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 02. Januar 2017, zu verurteilen. Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben und die Probezeit auf 2 Jahre festzusetzen.
4. In Abänderung von II. Ziff. 2.2. des Urteils des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 24. März 2022 sei die Berufungsführerin zu verurteilen zur Zahlung von 1/5 der Verfahrenskosten.
5. In Abänderung von III. Ziff. 1 und 2 des Urteils des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 24. März 2022 sei auf den Widerruf[des] mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 02.01.2017 für eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen à CHF 60.00 gewährten bedingten Vollzugs zu verzichten.
6. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für die Aufwendungen im oberinstanzlichen Berufungsverfahren ist im Umfang der eingereichten Kostennote festzusetzen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer
Die Berufung ist beschränkt und richtet sich einerseits gegen den Schuldspruch in Abwesenheit wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Ausländergesetz und andererseits gegen die vorinstanzliche Kostenverlegung samt Rück- und Nachzahlungspflicht betreffend die amtliche Entschädigung (alles zulasten der Beschuldigten trotz teilweiser Verfahrenseinstellungen). Zudem wird eine Reduktion der Tagessatzhöhe auf CHF 10.00 sowie das Absehen vom Widerruf des mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 2. Januar 2017 für eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 60.00 gewährten bedingten Vollzugs beantragt.
In Rechtskraft erwachsen somit die Ziff. I betr. Verfahrenseinstellung wegen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe, wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz im Zeitraum zwischen 1. Juni 2010 und 23. März 2012 sowie wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Ausländergesetz durch rechtswidrige Einreise im Zeitraum zwischen 6. Februar 2015 und 23. März 2015, Ziff. II.1. betr. Schuldspruch wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz im Zeitraum zwischen 24. März 2012 und 28. August 2019 sowie Ziff. IV.1. des erstinstanzlichen Urteils betr. Festsetzung der Höhe der amtlichen Entschädigung von Rechtsanwältin B.________, ausgenommen die Rück- und Nachzahlungspflicht der Beschuldigten.
Die Kammer überprüft das erstinstanzliche Urteil in den angefochtenen Punkten mit voller Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Aufgrund der alleinigen Berufung durch die Beschuldigte gilt das Verschlechterungsverbot; die Kammer darf das erstinstanzliche Urteil nicht zum Nachteil der Beschuldigten abändern (Art. 391 Abs. 2 StPO).
II. Voraussetzungen für das Abwesenheitsverfahren
Das erstinstanzliche Urteil wurde im Abwesenheitsverfahren gefällt, wobei die Verteidigung bemängelt, dass die entsprechenden Voraussetzungen nicht erfüllt (gewesen) seien (vgl. zu den Vorbringen der Verteidigung im Einzelnen E. 11 unten).
Rechtliche Grundlagen
Bleibt eine ordnungsgemäss vorgeladene beschuldigte Person der erstinstanzlichen Hauptverhandlung fern oder kann sie nicht vorgeführt werden, nachdem das Gericht aufgrund einer erstmaligen Säumnis der betreffenden Partei bereits eine neue Verhandlung angesetzt hat, so kann die Hauptverhandlung in Abwesenheit durchgeführt werden (Art. 366 Abs. 1 und 2 StPO). Eine unentschuldigte Abwesenheit ist zu verneinen, wenn eine Partei nicht ordnungsgemäss vorgeladen wurde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1112/2017 vom 12. März 2018 E. 1.2.1 mit Hinweisen). Hat eine Partei persönlich zu einer Verhandlung zu erscheinen, so wird ihr die Mitteilung direkt zugestellt. Dem Rechtsbeistand wird eine Kopie zugestellt (Art. 87 Abs. 4 StPO). Eine Ausnahme davon gilt nur, wenn die Verteidigung die Vorladung erwiesenermassen an die beschuldigte Person weiterleitete und diese über die Vorladung über ihre Verteidigung in einer Weise in Kenntnis gesetzt wurde, die einer rechtsgültigen Zustellung gleichkommt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_294/2009 vom 3. Juli 2009 E. 2.1). Den Parteien steht es indessen frei, ein Zustellungsdomizil an einer anderen Adresse als an ihrem Wohnsitz oder ihrem gewöhnlichen Aufenthaltsort zu bestimmen (Art. 87 Abs. 1 StPO). Gibt die beschuldigte Person gegenüber den Strafverfolgungsbehörden als Zustellanschrift die Adresse ihrer Verteidigung an, erfolgt die Zustellung der Vorladung rechtsgültig an diese Adresse mit Kopie an den Anwalt selber (Urteile des Bundesgerichts 6B_328/2020 vom 20. Mai 2021 E. 2.2.3 ff.; 6B_673/2015 vom 19. Oktober 2016 E. 1).
Ein Abwesenheitsverfahren kann gemäss Art. 366 Abs. 4 StPO nur stattfinden, wenn die beschuldigte Person im bisherigen Verfahren ausreichend Gelegenheit hatte, sich zu den ihr vorgeworfenen Straftaten zu äussern (lit. a) und die Beweislage ein Urteil ohne ihre Anwesenheit zulässt (lit. b); andernfalls ist das Verfahren zu sistieren (Art. 366 Abs. 2 in fine StPO). Als ausreichende Gelegenheit zur Stellungnahme für die beschuldigte Person i.S.v. Art. 366 Abs. 4 lit. a StPO gilt grundsätzlich nur eine Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft. Gemäss einhellig geteilter Lehrmeinung zählt dazu auch die in Anwendung von Art. 312 StPO an die Polizei delegierte Einvernahme, nicht jedoch die Befragung im Rahmen des polizeilichen Ermittlungsverfahrens nach Art. 306 f. StPO (Thomas Maurer, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 2. Aufl. 2014 [nachfolgend zitiert als BSK StPO-Verfasser], N 16 zu Art. 366 StPO). Das Erfordernis des liquiden Sachverhalts gemäss Art. 366 Abs. 4 lit. b StPO schliesst das Abwesenheitsverfahren bei komplexeren Sachverhalten sowie bei wesentlichen Beweisabnahmen durch das erstinstanzliche Gericht, zu denen sich die beschuldigte Person nicht mehr äussern konnte, aus (Sarah Summers, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, N 24 zu Art. 366 StPO).
Vorwurf gemäss Anklageschrift
Zum besseren Verständnis der nachfolgenden Erwägungen wird der Vorwurf gemäss Anklageschrift bereits an dieser Stelle wiedergegeben.
In oberer Instanz ist einzig der Vorwurf gemäss Ziff. I.3. der Anklageschrift vom 20. August 2020 strittig und zu überprüfen. Der Beschuldigten wird darin Widerhandlung gegen das Ausländergesetz durch rechtswidrige Einreise, mehrfach begangen in der Zeit von 6. Februar 2015 bis 25. September 2018 in Basel, Zürich sowie im Tessin, vorgeworfen, indem sie als in der Schweiz vorläufig Aufgenommene mit Ausweis «F» mindestens 25 Mal ins Ausland, z.B. nach Mazedonien oder Kroatien gereist sei, wo sie sich mehrere Tage oder Wochen aufgehalten habe und danach ohne Rückreisevisum des Staatssekretariats für Migration (nachfolgend SEM) wieder in die Schweiz eingereist sei, wofür sie zwei verschiedene Reisepässe von Bosnien und Herzegowina, einer lautend auf A.____ (Alias), geb. D.___ (Datum) 1961, und einer lautend auf A.________, geb. D.___(Datum) 1961, verwendet habe. Als vorläufig Aufgenommene mit Status «F» hätte die Beschuldigte lediglich eine Auslandsreise pro Jahr machen dürfen und hätte dafür ein Rückreisevisum des SEM benötigt (zum Ganzen pag. 1676).
Erwägungen der Vorinstanz
Die Vorinstanz erwog, dass die Beschuldigte im August 2019 zweimal durch die Polizei zu den ihr vorgeworfenen Delikten befragt worden sei. Die Staatsanwaltschaft habe auf eine Schlusseinvernahme verzichtet, weil das vorliegende Verfahren weder umfangreich noch kompliziert sei (Art. 317 StPO). Die Beschuldigte sei trotz ordnungsgemässer Vorladung weder zur Hauptverhandlung vom 15. Juli 2021 noch zur Fortsetzungsverhandlung vom 24. März 2022 erschienen und habe damit auf die ihr gebotene Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Anklagesachverhalten verzichtet. Die Verteidigung habe zudem die dreimalige Gelegenheit, die Einvernahme der Beschuldigten zu beantragen, verstreichen lassen. Dies im Parteivortrag zu beanstanden erscheine unbillig. Gestützt auf diese Erwägungen folgerte die Vorinstanz, dass die Voraussetzungen für ein Abwesenheitsurteil erfüllt seien (zum Ganzen Ziff. II.2. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1854 f.).
Vorbringen der Verteidigung
Seitens der Verteidigung wird in oberer Instanz erneut die Sistierung des Verfahrens wegen des Vorwurfs der mehrfachen Widerhandlung gegen das Ausländergesetz durch rechtswidrige Einreise beantragt. Zur Begründung wird angeführt, die Voraussetzungen für ein Abwesenheitsurteil seien nicht erfüllt. Entgegen der vorinstanzlichen Auffassung sei die Beschuldigte nur einmal und sehr rudimentär zum fraglichen Vorwurf einvernommen worden. Es seien einzig sieben kurze Fragen gestellt worden, aus denen sich lediglich ergeben habe, dass die Beschuldigte in den letzten Jahren mehrmals, aber nicht oft und nie lange ins Ausland gereist sei. Wie die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift auf mindestens 25 Reisen ins Ausland gelangt sei, sei unerklärlich. Dass die Vorinstanz gestützt auf dieselben Verfahrensakten demgegenüber auf nur gerade 11 Reisen geschlossen habe, veranschauliche, dass der Sachverhalt nicht liquide sei.
Die Verteidigung habe bei der Staatsanwaltschaft eine Schlusseinvernahme beantragt und darauf hingewiesen, dass die Beschuldigte die Schweiz werde verlassen müssen. Die ordnungsgemässen Vorladungen durch das erstinstanzliche Gericht würden durch die Verfahrensakten nicht bestätigt, wie die Verteidigung schon gegenüber der Vorinstanz erklärte (pag. 1796). Die Befragung der Beschuldigten sei ausserdem ein essentieller Teil der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und müsse von Amtes wegen erfolgen, weshalb der Vorwurf an die Verteidigung, einen entsprechenden Beweisantrag versäumt zu haben, verfehlt sei (zum Ganzen pag. 1985 ff.).
Beurteilung der Kammer
Mit Verfügung vom 21. August 2019 stellte das SEM fest, dass die vorläufige Aufnahme der Beschuldigten in der Schweiz erloschen ist (pag. 1567; s. ferner anonymisiertes Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. März 2020, pag. 1680). Infolge dessen verliess die Beschuldigte die Schweiz zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt vor der Vorladung vom 24. September 2020 durch das Regionalgericht Emmental-Oberaargau – gemäss der Verteidigung anfangs September 2020 (pag. 1984) – und zog nach Nordmazedonien. Bereits zuvor im Verfahren hatte sie gegenüber den Strafbehörden die Geschäftsadresse ihrer amtlichen Verteidigung als Zustellungsdomizil bezeichnet (pag. 1639). Bei der Verlegung ihres Wohnsitzes nach Nordmazedonien (pag. 1708), das gemäss dem Länderindex des Rechtshilfeführers des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements keine direkte Postzustellung von amtlichen Sendungen zulässt, war deshalb keine neuerliche Bezeichnung eines Zustellungsdomizils i.S.v. Art. 87 Abs. 2 StPO erforderlich. Nachdem die Beschuldigte gegenüber den Strafbehörden ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnet hatte, durften die persönlichen Vorladungen samt Kopie zuhanden der amtlichen Verteidigung an diese Adresse zugestellt werden (Urteile des Bundesgerichts 6B_328/2020 vom 20. Mai 2021 E. 2.2.3; 6B_673/2015 vom 19. Oktober 2016 E. 1.2 f.). Mit den Zustellungen an die amtliche Verteidigung wurde die Beschuldigte somit ordnungsgemäss zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 15. Juli 2021 sowie zur Fortsetzungsverhandlung vom 24. März 2022 vorgeladen. Sie hat ferner gemäss den Auskünften der amtlichen Verteidigung, die sich zur Zustellung der Vorladung an die Beschuldigte bereit erklärte (pag. 1790), tatsächlich Kenntnis von beiden Vorladungen erhalten (pag. 1708; pag. 1798). Beiden Verhandlungen blieb sie fern und wurde dadurch säumig i.S.v. Art. 366 Abs. 1 und 2 StPO. Dass die amtliche Verteidigung demgegenüber an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sowie der Fortsetzungsverhandlung die Einvernahme der Beschuldigten nicht beantragt hat, hat keine Bedeutung. Mit der zweimaligen, ordnungsgemässen Vorladung sind die Voraussetzungen für das Abwesenheitsverfahren betreffend Säumnis der Beschuldigten erfüllt.
Die Beschuldigte hatte an den Einvernahmen vom 14. August 2019 und vom 28. August 2019 Gelegenheit, sich zu den in erster Instanz in ihrer Abwesenheit behandelten Vorwürfen zu äussern. Die Einvernahmen wurden mit dem Auftrag der Staatsanwaltschaft vom 20. Juni 2019 an die Kantonspolizei delegiert (pag. 67 ff.). An beiden Befragungen machte die Beschuldigte Aussagen zu ihren Auslandsreisen (vgl. pag. 84, Z. 97 ff.; pag. 85, Z. 113 ff.; pag. 108 ff.). Der Verteidigung kann beigepflichtet werden, dass beide Befragungen eher kurz ausfielen. Indes handelt es sich um äusserst triviale Sachverhalte: Die Grenzübertritte lassen sich anhand der Stempel in den Reisepässen der Beschuldigten, mit denen sie an der Einvernahme vom 28. August 2019 konfrontiert wurde, verifizieren; die Tatsache, dass sie über kein gültiges Rückreisevisum verfügte, lässt sich ohne Weiteres den Erwägungen des rechtskräftigen Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. März 2020 entnehmen und wird nicht bestritten (pag. 1680 ff.; vgl. insbesondere E. 6.3.4 ff., pag. 1695 ff.); ihr Wissen über die Pflicht zum Beantragen eines Rückreisevisum bei Auslandsreisen ergibt sich sodann aus den Migrationsakten (pag. 538 bzw. pag. 2006). Weiter lässt auch der rechtskräftige Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 2. Januar 2017 betreffend einen gleichgelagerten Vorfall von Oktober/November 2016 als Indiz darauf schliessen, dass die Beschuldigte Auslandsreisen ohne gültiges Rückreisevisum unternahm (vgl. pag. 1624 f.). Eine weitere Befragung war bei diesen Verhältnissen nicht erforderlich. Die Beschuldigte hatte ausreichend Gelegenheit, sich zum Vorwurf zu äussern, und die Beweislage liess ein Urteil in Abwesenheit zu.
Somit waren bzw. sind die Voraussetzungen für ein Abwesenheitsurteil gemäss Art. 366 StPO erfüllt. Eine Sistierung des Verfahrens ist auch in oberer Instanz nicht angezeigt.
III. Sachverhalt und Beweiswürdigung
Zum Vorwurf gemäss Anklageschrift wird auf die obigen Ausführungen verwiesen (E. 9 oben).
Rechtliche Grundlagen
Zu den allgemeinen Grundlagen zur Beweiswürdigung wird auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (Ziff. III.1. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1855 f.).
Urteil der Vorinstanz und Vorbringen der Verteidigung
Zum oberinstanzlich strittigen Vorwurf erwog die Vorinstanz, dass die Beschuldigte an der Einvernahme vom 28. August 2019 eingestanden habe, in den vergangenen Jahren mehrfach ins Ausland gereist und trotz ihres Aufenthaltsstatus als vorläufig Aufgenommene (Ausweis «F») ohne Rückreisevisum zurück in die Schweiz gekommen zu sein. Strittig sei einzig die Anzahl der Einreisen in die Schweiz. Gemäss den Stempeln in ihren Reisepässen sowie der Zusammenstellung der Staatsanwaltschaft habe sie im nicht verjährten Zeitraum 11 Rückreisen in die Schweiz gemacht (zum Ganzen Ziff. III.4. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1863 f.).
Die Verteidigung machte in der Sache sinngemäss geltend, dass die angeblichen Auslandsreisen der Beschuldigten im Einzelnen nicht erstellt seien (vgl. pag. 1986).
Beweiswürdigung
Es wurde weder von der Verteidigung noch von der Beschuldigten bestritten, dass die Beschuldigte während ihrer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz mehrfach ins Ausland reiste (pag. 84, Z. 97 ff.; pag. 92 f., Z. 497 ff.; pag. 103, Z. 115 ff.; pag. 104, Z. 157) und über kein Rückreisevisum des SEM verfügte. Zu untersuchen ist die Anzahl der Auslandsreisen, wobei die Dauer der Auslandsaufenthalte im Hinblick auf die rechtliche Würdigung keine Bedeutung hat, sowie das Wissen der Beschuldigten über die Pflicht als vorläufig Aufgenommene zum Beantragen eines Rückreisevisums.
Aus dem Reisepass, lautend auf A.____(Alias), geb. A.________ 1961, lassen sich im nicht verjährten Zeitraum ab dem 24. März 2015 die nachfolgend aufgelisteten Auslandsreisen ermitteln. Aufgrund der Zugehörigkeit der Schweiz sowie der umgrenzenden Länder zum Schengen-Raum sind bis zur Landesgrenze von Slowenien zu Kroatien jeweils keine Ein- und Ausreisestempel vermerkt. Da die Beschuldigte im zur Anklage gebrachten Zeitraum ständigen Wohnsitz in der Schweiz hatte und selbst bestätigte, dass es sich um Reisen handelte (pag. 103, Z. 115 ff.) und sie nie lange ins Ausland ging (pag. 104, Z. 157), ist klar, dass sie dazwischen jedes Mal wieder in die Schweiz einreiste. Übersichtlich ergibt sich Folgendes, wobei die Bezeichnung als Aus-, Weiter- und Rückreise immer aus Sicht der Schweiz gewählt ist:
Nr.Ein-/AusreiseDatumOrt GrenzübertrittFundstelle
1Ausreise (CH-SLO-HR)03.04.2015Obrezje/SLOpag. 1633
Ausreise (HR-BIH)03.04.2015Slavonski Brod/HRpag. 1633
Rückreise (BIH-HR)05.04.2015Slavonski Brod/HRpag. 1633
Rückreise (HR-SLO-CH)05.04.2015Obrezje/SLOpag. 1634
2Ausreise (CH-SLO-HR)26.04.2015Obrezje/SLOpag. 1634
Ausreise (CH-SLO-HR)26.04.2015Bregana/HRpag. 1633
Ausreise (HR-BIH)26.04.2015Slavonski Brod/HRpag. 1633
Rückreise (BIH-HR)11.05.2015Slavonski Brod/HRpag. 1633
Rückreise (HR-SLO-CH)11.05.2015Obrezje/HRpag. 1633
3Ausreise (CH-HR-SRB)27.07.2015Bajakovo/HRpag. 1633
Ausreise (CH-HR-SRB)27.07.2015Batrovci/SRBpag. 1633
Ausreise (SRB-NMK)30.07.2015Presevo/SRBpag. 1635
Rückreise (SRB-HR)31.07.2015Batrovci/SRBpag. 1634
Rückreise (HR-SLO-CH)01.08.2015Starod/SLOpag. 1634
4Ausreise (CH-SLO-HR)27.10.2015Pasjak/HRpag. 1633
Rückreise (HR-SLO-CH)29.10.2015Pasjak/HRpag. 1633
Rückreise (HR-SLO-CH)29.10.2015Starod/SLOpag. 1634
5Ausreise (CH-SLO-HR)31.12.2015Bregana/HRpag. 1634
Ausreise (HR-SRB)31.12.2015Bajakovo/HRpag. 1634
Ausreise (SRB-NMK)31.12.2015Batrovci/SRBpag. 1634
Ausreise (SRB-NMK)31.12.2015Tabanovce/NMKpag. 1634
Rückreise (NMK-SRB)08.01.2016Presevo/SRBpag. 1635
Rückreise (SRB-HR)09.01.2016Bajakovo/HRpag. 1635
Rückreise (HR-SLO-CH)09.01.2016Obrezje/SLOpag. 1634
6Ausreise (CH-SLO-HR)26.01.2016Obrezje/SLOpag. 1633
Ausreise (CH-SLO-HR)26.01.2016Bregana/HRpag. 1634
Ausreise (HR-SRB)26.01.2016Bajakovo/HRpag. 1633
Ausreise (HR-SRB)26.01.2016Batrovci/SRBpag. 1635
Ausreise (SRB-NMK)27.01.2016Tabanovce/NMKpag. 1634
Rückreise (NMK-CH)31.01.2016[unleserlich]pag. 1634
Rückreise (CH)31.01.2016Basel (Flughafen)pag. 1635
7Ausreise (CH-[?])12.02.2016Zürich (Flughafen)pag. 1635
Rückreise ([?]-CH)14.02.2016[unleserlich]pag. 1635
8Ausreise (CH-NMK)02.03.2016[unleserlich] (Flughafen)pag. 1635
Rückreise (NMK-CH)09.03.2016[unleserlich] (Flughafen)pag. 1634
Rückreise (NMK-CH)09.03.2016Zürich (Flughafen)pag. 1635
9Ausreise (CH-NMK)27.03.2016Zürich (Flughafen)pag. 1635
Ausreise (CH-NMK)27.03.2016[unleserlich]/NMKpag. 1634
Rückreise (NMK-SRB)29.03.2016Presevo/SRBpag. 1634
Rückreise (SRB-HR)30.03.2016Bajakovo/HRpag. 1635
Rückreise (HR-SLO)04.04.2016Jelsane/SLOpag. 1635
Die nachfolgende, aus dem Reisepass von A.____(Alias), geb. A.________ 1961, ersichtliche Aus- und Einreise wurde bereits mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 2. Januar 2017 rechtskräftig abgeurteilt, wobei eine Ausreise per 31. Oktober 2016 lediglich angenommen wurde (pag. 1624 f.). Sie ist somit nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens:
XAusreise (CH-SLO-HR)25.10.2016Obrezje/SLOpag. 1634
Ausreise (CH-SLO-HR)25.10.2016[unleserlich]/HRpag. 1634
Ausreise (HR-SRB)25.10.2016Bajakovo/HRpag. 1635
Ausreise (SRB-NMK)26.10.2016Tabanovtse/NMKpag. 1635
Rückreise (BIH-CH)10.11.2016[unleserlich]/BIH (Flugh.)pag. 1635
Aus dem Reisepass, lautend auf A.________, geb. A.________ 1961, lassen sich die folgenden Reisen rekonstruieren, wobei bei längeren Unterbrüchen ohne Stempelung zugunsten der Beschuldigten von einem Aufenthalt im jeweiligen Land ohne Rückreise in die Schweiz ausgegangen wird:
Nr.Ein-/AusreiseDatumOrt GrenzübertrittFundstelle
10Ausreise (I-[?])21.07.2017Orio al Serio/IT (Flughafen)pag. 128
Rückreise unbekannt, vermutlich aus dem Schengen-Raum
11(Ausreise aus den Reisepässen nicht ersichtlich)
Rückreise (SRB-HR)15.09.2017Presevo/SRBpag. 127
Rückreise (SRB-HR)15.09.2017Bajakovo/HRpag. 127
Rückreise (HR-SLO-CH)16.09.2017Bregana/HRpag. 127
Rückreise (HR-SLO-CH)16.09.2017[unleserlich]/SLOpag. 127
12Ausreise (CH-SLO-HR)14.10.2017Obrezje/SLOpag. 127
Ausreise (CH-SLO-HR)14.10.2017Bregana/HRpag. 128
Ausreise (HR-SRB)14.10.2017Batrovci/SRBpag. 126
Ausreise (SRB-NMK)14.10.2017[unleserlich]/NMKpag. 127
Aufenthalt vermutlich in NMK 14.10.2017 bis 07.11.2017, evtl. mit weiterer Auslandsreise, vgl. Stempelung vom 2. November 2017 über eine Einreise nach NMK (pag. 128)
Weiterreise (NMK-SRB)07.11.2017Presevo/SRBpag. 128
Weiterreise (SRB-HR)07.11.2017Bajakovo/HRpag. 129
Weiterreise (HR-BIH)07.11.2017Slavonski Samac/HRpag. 127
Aufenthalt vermutlich in BIH 7.-19.11.2017
Rückreise (BIH-HR)19.11.2017Slavonski Brod/HRpag. 126
Rückreise (HR-SLO-CH)19.11.2017Obrezje/SLOpag. 128
13Ausreise (CH-SLO-HR)23.12.2017Obrezje/SLOpag. 128
Ausreise (HR-BIH)23.12.2017Slavonski Brod/HRpag. 128
Aufenthalt vermutlich in BIH 23.-28.12.2017
Ausreise (BIH-HR)28.12.2017Slavonski Samac/HRpag. 128
Ausreise (HR-SRB)28.12.2017Bajakovo/HRpag. 126
Ausreise (HR-SRB)28.12.2017Batrovci/SRBpag. 129
Ausreise (SRB-NMK)28.12.2017[unleserlich]/NMKpag. 127
Aufenthalt vermutlich in NMK 28.12.17 bis 08.01.2018
Weiterreise (NMK-SRB)08.01.2018Presevo/SRBpag. 128
Weiterreise (SRB-HR)08.01.2018Bajakovo/HRpag. 126
Weiterreise (HR-BIH)08.01.2018Slavonski Samac/HRpag. 128
Aufenthalt vermutlich in BIH 08.-10.01.2018
Rückreise (BIH-HR)10.01.2018Slavonski Brod/HRpag. 128
Rückreise (HR-SLO-CH)10.01.2018Obrezje/SLOpag. 129
14Ausreise (CH-SLO-HR)29.03.2018Obrezje/SLOpag. 129
Aufenthalt vermutlich in HR 29.03.2018 bis 06.04.2018
Ausreise (HR-BIH)06.04.2018Slavonski Samac/HRpag. 130
Ausreise (BIH-HR)06.04.2018Slavonski Samac/HRpag. 127
Ausreise (HR-SRB)06.04.2018[unleserlich]/SRBpag. 128
Aufenthalt vermutlich in NMK 06. bis 28.04.2018
Weiterreise (NMK-SRB)28.04.2018Presevo/SRBpag. 127
Weiterreise (SRB-HR)28.04.2018Batrovci/SRBpag. 127
Weiterreise (SRB-HR)28.04.2018Bajakovo/HRpag. 130
Weiterreise (HR-BIH)28.04.2018Slavonski Samac/HRpag. 130
Aufenthalt vermutlich in BIH 28.04.2018 bis 20.05.2018
Rückreise (BIH-HR)20.05.2018Slavonski Brod/HRpag. 130
Rückreise (HR-SLO-CH)20.05.2018Bregana/HRpag. 126
Rückreise (HR-SLO-CH)20.05.2018Obrezje/SLOpag. 130
15Ausreise (CH-SLO-HR)16.09.2018Obrezje/SLOpag. 130
Ausreise (CH-SLO-HR)16.09.2018Bregana/HRpag. 131
Ausreise (HR-SRB)16.09.2018Batrovci/SRBpag. 131
Ausreise (SRB-NMK)17.09.2018Presevo/SRBpag. 130
Aufenthalt vermutlich in NMK 17.-25.09.2018
Rückreise (NMK-SRB)25.09.2018Presevo/SRBpag. 134
Rückreise (SRB-HR)25.09.2018Bajakovo/HRpag. 131
Rückreise (HR-SLO-CH)25.09.2018Obrezje/SLOpag. 134
In Abweichung zur Vorinstanz, die im nicht verjährten Zeitraum gemäss dem Anklagesachverhalt 11 Auslandsreisen samt Wiedereinreise in die Schweiz als erstellt erachtete, geht die Kammer von deren 15 aus. Es kann darauf hingewiesen werden, dass dies keine Verletzung des Verschlechterungsverbots bedeutet (BGE 139 IV 282 E. 2.6 f.).
Die Beschuldigte befand sich seit dem 21. Mai 2000 in der Schweiz und hatte seit dem 13. Februar 2003 den Status als vorläufig Aufgenommene mit Ausweis «F». Ihr wurde bereits bei der Befragung vom 26. Mai 2000 das Merkblatt für Asylsuchende/Schutzbedürftige ausgehändigt (pag. 2006, Daten-CD MIDI-Akten, S. 54). Auch im Rahmen der mehrmaligen Verlängerung ihrer vorläufigen Aufnahme wurde sie regelmässig über ihre Rechte und Pflichten aufgeklärt (Art. 56 Abs. 1 Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG; SR 142.20]; vgl. zum anwendbaren Recht E. 16 unten). Sie informierte zudem ihren behandelnden Arzt darüber, dass sie die Schweiz nur mit Erlaubnis der Behörden verlassen dürfe (pag. 2006, Daten-CD MIDI-Akten, S. 416). Ihr war die Pflicht zum Beantragen eines Rückreisevisums bei Auslandsreisen bewusst.
Der Anklagesachverhalt ist damit erstellt, wobei von 15 Aus- und Wiedereinreisen ohne gültiges Rückreisevisum ausgegangen wird.
IV. Rechtliche Würdigung
Anwendbares Recht zur rechtlichen Würdigung
Per 1. Januar 2019 – somit nach Begehung der vorliegend zu prüfenden Delikte – ist eine Teilrevision des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20) in Kraft getreten, welche unter anderem den Gesetzestitel und die offizielle Abkürzung geändert hat (neu: Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG]). Gemäss Art. 2 Abs. 2 i.V.m. Art. 333 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0] sowie Art. 126 Abs. 4 AuG bzw. AIG ist in Bezug auf die Strafbestimmungen das neue Gesetz (AIG) anzuwenden, wenn dieses für die beschuldigte Person milder ist. Die im vorliegenden Verfahren anzuwendenden Bestimmungen blieben in Bezug auf den Tatbestand und die Strafandrohung unverändert. Die in Art. 115 Abs. 4 AIG neu geschaffene Bestimmung, wonach das Gericht von einer Bestrafung absieht, wenn die Verhängung oder der Vollzug einer Freiheitsstrafe dem unmittelbar bevorstehenden Vollzug einer rechtskräftigen Weg- oder Ausweisung entgegensteht, hat vorliegend keine Bedeutung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_908/2021 vom 29. November 2022 E. 4 f.). Das neue Recht ist somit nicht das mildere, weshalb das alte Recht angewendet und dementsprechend die frühere Bezeichnung «AuG» verwendet wird.
Tatbestand
Nach Art. 115 Abs. 1 lit. a AuG wird bestraft, wer die Einreisevorschriften nach Art. 5 AuG verletzt. Gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a AuG müssen Ausländerinnen und Ausländer, die in die Schweiz einreisen wollen über ein für den Grenzübertritt anerkanntes Ausweispapier und über ein Visum verfügen, sofern dieses erforderlich ist. Nach Art. 7 der Verordnung über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen (RDV; SR 143.5) müssen unter anderem Schutzbedürftige und vorläufig aufgenommene Personen, die ein gültiges und von der Schweiz anerkanntes Reisedokument ihres Heimat- und Herkunftsstaates besitzen, für Auslandsreisen über ein Rückreisevisum verfügen. Als rechtswidrig und somit strafbare Einreise gilt jedes Überschreiten der Landesgrenze, das vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Einreisevorschriften nach Art. 5 AuG verstösst (Hans Maurer, in: StGB/JStG Kommentar – Mit weiteren Erlassen und Kommentar zu den Strafbestimmungen des SVG, BetmG, AIG und OBG, 21. Aufl. 2022, N 7 f. zu Art. 115 AIG).
Subsumtion
Gemäss oberinstanzlichem Beweisergebnis ist die Beschuldigte im Zeitraum von 24. März 2015 bis 25. September 2018 insgesamt 15 Mal aus der Schweiz aus- und später wieder eingereist (die mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 2. Januar 2017 abgeurteilte Aus- und Rückreise zwischen dem 25. Oktober 2016 und dem 10. November 2016 ausgenommen). Als vorläufig Aufgenommene wäre sie gemäss Art. 7 RDV verpflichtet gewesen, bei jedem einzelnen Grenzübertritt in die Schweiz über ein Rückreisevisum des SEM zu verfügen. Indem sie jeweils ohne Rückreisevisum in die Schweiz einreiste, verletzte sie in diesen Fällen die Einreisevoraussetzungen gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a AuG. Dies im Bewusstsein über ihre Pflichten als vorläufig Aufgenommene. Sie handelte vorsätzlich.
Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich. Somit ist die Beschuldigte der Widerhandlung gegen das Ausländergesetz durch rechtswidrige Einreise, mehrfach begangen im Zeitraum von 24. März 2015 bis 25. September 2018, schuldig zu erklären.
V. Strafzumessung
Anwendbares Recht zur Strafzumessung
Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des StGB in Kraft getreten. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten des neuen Strafgesetzbuches begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist. Der Vergleich der Schwere verschiedener Strafnormen ist nach der sogenannten konkreten Methode vorzunehmen, wonach sich umfassende Beurteilungen des Sachverhalts nach altem und nach neuem Recht gegenüberzustellen sind. Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht. Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist ausgeschlossen. Hat der Täter mehrere selbständige strafbare Handlungen begangen, so ist in Bezug auf jede einzelne Handlung gesondert zu prüfen, ob das alte oder das neue Recht milder ist. Gegebenenfalls ist eine Gesamtstrafe zu bilden (BGE 134 IV 82 E. 6.2.3 S. 88). Ausschlaggebend ist, nach welchem der beiden Rechte der Täter für die gerade zu beurteilende Tat besser wegkommt (BGE 134 IV 82 E. 6.2.1; BGE 126 IV 5 E. 2c). Der Gesetzesvergleich hat sich ausschliesslich nach objektiven Gesichtspunkten zu richten (BGE 134 IV 82 E. 6.2.2). Sind die Sanktionen im Einzelfall gleichwertig, so ist altes Recht anzuwenden (Peter Popp/Anne Berkemeier, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2014 [nachfolgend zitiert als BSK StGB-Verfasser], N 20 zu Art. 2 StGB mit weiteren Hinweisen).
Die Beschuldigte hat die rechtskräftigen bzw. oben abgehandelten Straftaten vor und nach dem Inkrafttreten des revidierten allgemeinen Teils des StGB begangen. Sämtliche Einzeltaten sind zwingend mit Geldstrafen zu sanktionieren (E. 21 unten). Nach dem alten, bis am 31. Dezember 2017 geltenden Recht konnten Geldstrafen von bis zu 360 Tagessätze ausgesprochen werden, nach neuem Recht können solche höchstens 180 Tagessätze betragen (vgl. Art. 34 Abs. 1 aStGB und StGB). Somit ist das neue Recht für die Beschuldigte milder und auf sämtliche Taten anzuwenden.
Rechtliche Grundlagen zur Strafzumessung
Für die rechtlichen Grundlagen zur Strafzumessung sowie zur teilweisen retrospektiven Konkurrenz wird auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (Ziff. V.2.-3. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1871 ff.).
Wahl der Strafarten und Methodik
Das Gericht bestimmt beim Aussprechen einer Strafe zuerst die Art der Strafe und setzt danach das Strafmass fest. Bei der Wahl der Strafart trägt es neben dem Verschulden des Täters, der Angemessenheit der Strafe, ihren Auswirkungen auf den Täter und auf seine soziale Situation sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention Rechnung (BGE 147 IV 241 = Pra 111 [2022] Nr. 17). Die Geldstrafe hat als mildere Sanktion grundsätzlich Vorrang gegenüber der Freiheitsstrafe (BGE 144 IV 217 E. 3.6). Das Gericht kann gemäss Art. 41 Abs. 1 StGB jedoch statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine solche geboten erscheint, um die Täterin von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (lit. a), oder eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (lit. b.).
Die Beschuldigte weist Verlustscheine von über CHF 200'000.00 auf (pag. 1808 ff.). Sie wohnt seit längerer Zeit im Ausland und über ihre aktuellen finanziellen Verhältnisse ist nichts bekannt. Es erscheint daher fraglich, ob eine Geldstrafe voraussichtlich vollzogen werden kann. Andererseits verliess die Beschuldigte die Schweiz aufgrund des Erlöschens ihrer vorläufigen Aufnahme, mithin aufgrund einer rechtskräftigen Wegweisung, weshalb das Ausfällen einer Freiheitsstrafe nicht sachgerecht, ja geradezu kontraproduktiv wäre (vgl. auch den heute gültigen Art. 115 Abs. 5 AIG). Daher sind sämtliche vorliegenden Einzeltaten zwingend mit einer Geldstrafe zu ahnden, wie es das Verschlechterungsverbot ohnehin verlangt.
Die Beschuldigte beging die vorliegenden Straftaten vor und nach dem Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 2. Januar 2017 (pag. 1624 ff.; nachfolgend als «Ersturteil» bezeichnet). Die Strafarten sind identisch. Die Delikte vor dem Ersturteil und die Delikte nach dem Ersturteil sind getrennt sowie selbständig zu behandeln (Urteil des Bundesgerichts 6B_192/2020 vom 19. August 2020 E. 2.4).
In einem ersten Schritt wird anhand sämtlicher vor dem Ersturteil begangenen Delikte in Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StGB eine Zusatzstrafe zur Grundstrafe gebildet. Dies unter Einbezug des im Ersturteil behandelten Delikts. In einem zweiten Schritt wird in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe für alle nach dem Ersturteil begangenen Delikte bestimmt. Dabei stellt der rechtskräftige erstinstanzliche Schuldspruch wegen mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung aufgrund der abstrakten Strafandrohung jeweils die schwerste Straftat dar. Letztlich werden die beiden Strafarten addiert, um zu dem mit vorliegenden Urteil auszusprechenden Strafmass zu gelangen (zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_192/2020 vom 19. August 2020 E. 2.4; ferner Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, N 549 ff.). Das Bundesgericht hat sich in seinen jüngsten Urteilen, in denen die Praxisänderung betreffend teilweise retrospektive Konkurrenz angedeutet und klargestellt wurde, nicht dazu geäussert, wie die so gebildete Strafe zu bezeichnen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_192/2020 vom 19 August 2020; BGE 145 IV 1; BGE 142 IV 265). Es wird deshalb davon ausgegangen, dass die mit vorliegendem Urteil auszusprechende Strafe weiterhin eine teilweise Zusatzstrafe zum Ersturteil darstellt.
Es ist an dieser Stelle der Verteidigung entgegenzuhalten, dass das erstinstanzliche Gericht und das Berufungsgericht nicht an die Anträge der Staatsanwaltschaft zum Strafmass gebunden sind (Schmid/Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N 1 zu Art. 350 StPO; ferner Art. 391 Abs. 1 StPO). Soweit die Verteidigung das vorinstanzliche Strafmass als stossend bezeichnet, weil die Vorinstanz einerseits zur Tagessatzhöhe den Anträgen der Staatsanwaltschaft folgte, diese aber andererseits zum Strafmass überbot, obwohl gewichtige Verfahrensteile eingestellt und deutlich weniger Auslandsreisen als erstellt erachtet worden seien (vgl. pag. 1987), kann ihr nicht gefolgt werden.
Strafzumessung für dievordem Ersturteil begangenen Delikte
Fahren ohne Berechtigung(Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG)
Gemäss den verbindlichen vorinstanzlichen Erwägungen ist in diesem Punkt im Zeitraum bis zum Ersturteil von total 57 Einzelfahrten auszugehen (vgl. Ziff. V.6.1. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1877). Innerhalb dieser Einzelhandlungen lässt sich keine schwerste Straftat ermitteln. Die nachfolgenden Ausführungen gelten somit grundsätzlich für alle Einzelhandlungen.
Die Richtlinien über die Strafzumessung des Verbands bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS-Richtlinien; Stand: 1. Januar 2023) empfehlen auf S. 9 als Referenz für das Führen oder Führenlassen eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis eine Strafe von 18 Strafeinheiten zuzüglich einer Verbindungsbusse von mindestens CHF 300.00, total ausmachend 21 Strafeinheiten. Im vorliegenden Fall fällt verschuldensmindernd ins Gewicht, dass die Beschuldigte über einen ausländischen Führerschein verfügte, zum Erlangen der Fahrberechtigung in der Schweiz jedoch eine zusätzliche Prüfung hätte bestehen müssen (pag. 525). Ihren Angaben zufolge fuhr sie jeweils im ländlichen Gebiet, was die potenzielle (abstrakte) Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmender weiter reduzierte (pag. 102, Z. 75 f.). Sie handelte vorsätzlich, was deliktsimmanent und neutral zu werten ist. Die Fahrten unternahm sie jeweils zum Erledigen von Besorgungen (pag. 101, Z. 34).
Die Tatschwere für jede Einzelhandlung ist mit Blick auf den Strafrahmen als sehr leicht einzustufen und wird insbesondere dadurch relativiert, dass die Beschuldigte über einen ausländischen Führerschein verfügte. Angemessen sind im Sinne einer Einsatzstrafe 5 Tagessätze Geldstrafe. Bei einer gedanklichen Asperation sämtlicher weiterer 56 Fahrten mit einem Asperationsfaktor von abgerundet ⅓ resultieren als Zwischenresultat 95 Tagessätze Geldstrafe.
Widerhandlung gegen dasAusländergesetz (Art. 115 Abs. 1 lit. a AuG)
Zu beurteilen sind insgesamt 10 Auslandsreisen ohne gültiges Rückreisevisum (einschliesslich derjenigen gemäss dem Ersturteil). Da die Tatumstände zur Bestimmung der Tatschwere bei sämtlichen Reisen im Wesentlichen identisch sind, lässt sich keine schwerste Straftat ermitteln. Die nachfolgenden Ausführungen gelten somit ebenfalls für alle Einzelhandlungen.
Art. 115 Abs. 1 lit. a AuG schützt die Integrität der Schweizerischen Landesgrenzen (Urteil des Bundesgerichts 6B_619/2012 vom 18. Dezember 2012 E. 1.3.2). Die VBRS-Richtlinien empfehlen auf S. 28 als Referenz für die Einreise ohne gültiges Ausweispapier und/oder ohne Visum 10-30 Strafeinheiten. Verschuldensmindernd fällt vorliegend ins Gewicht, dass die Beschuldigte über gültige Ausweispapiere verfügte und im Tatzeitraum zum Aufenthalt in der Schweiz berechtigt war. Sie verfügte jedoch über kein Rückreisevisum des SEM. Sie handelte direktvorsätzlich, was deliktsimmanent und neutral zu werten ist. Ihre Ausreisen dienten wohl der Kontaktpflege mit nahen Verwandten, unter anderem ihrem Ehemann und dessen Sohn, denen der Aufenthalt in der Schweiz nicht gestattet war (pag. 85, Z. 116 ff.; ebenso pag. 2006, Daten-CD MIDI-Akten, S. 368 f.).
In Anbetracht dieser Umstände ist die Tatschwere für jede Einzelhandlung mit Blick auf den Strafrahmen als sehr leicht einzustufen. Angemessen erschiene eine Strafe von jeweils 10 Tagessätzen. Bei gedanklicher Asperation sämtlicher 10 Reisen mit einem Asperationsfaktor von abgerundet ⅓ ergeben sich hierfür 30 Tagessätze Geldstrafe.
Zwischenfazit und Bildung der hypothetischen Zusatzstrafe
Die hypothetische Gesamtstrafe beträgt somit 125 Tagessätze. Davon sind die rechtskräftig ausgesprochenen 10 Tagessätze gemäss dem Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 2. Februar 2017 zu subtrahieren. Die hypothetische Zusatzstrafe beläuft sich auf 115 Tagessätze Geldstrafe.
Strafzumessung für dienachdem Ersturteil begangen Delikte
Für die nach dem Ersturteil begangenen Delikte ist in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB eine eigenständige Strafe auszufällen.
Fahren ohne Berechtigung (Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG)
Im Zeitraum nach dem Ersturteil bis zum 28. August 2019 führte die Beschuldigte gemäss den verbindlichen Erwägungen der Vorinstanz 31 Mal ein Fahrzeug ohne die erforderliche Berechtigung (Ziff. V.7.1. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1878 f.). Zur objektiven und subjektiven Tatschwere ist den obigen Ausführungen nichts hinzuzufügen (vgl. E. 22.1 oben).
Auch hier sind im Sinne einer Einsatzstrafe 5 Tagessätze Geldstrafe angemessen. Bei einer gedanklichen Asperation der weiteren 30 Fahrten mit einem Asperationsfaktor von ⅓ resultieren als Zwischenresultat 55 Tagessätze Geldstrafe.
Widerhandlung gegen das Ausländergesetz (Art. 115 Abs. 1 lit. a AuG)
Nach dem Ersturteil unternahm die Beschuldigte 6 Auslandsreisen ohne Rückreisevisum. Es kann auf die obigen Ausführungen zur Bestimmung der objektiven und subjektiven Tatschwere verwiesen werden (E. 22.2 oben). Angemessen sind auch hier 10 Tagessätze Geldstrafe pro Einzelhandlung. Bei gedanklicher Asperation der 6 Auslandsreisen mit einem Asperationsfaktor von ⅓, ergeben sich 20 Tagessätze Geldstrafe.
Zwischenfazit zur Gesamtstrafe für allenachdem Ersturteil begangenen Delikte
Für die nach dem Ersturteil begangenen Delikte resultiert total eine Geldstrafe von 75 Tagessätzen.
Bildung der teilweisen Zusatzstrafe
Zur Bildung der teilweisen Zusatzstrafe (vor Berücksichtigung der Täterkomponenten) werden, wie aufgezeigt, die beiden Strafen addiert. Es ergeben sich 190 Tagessätze Geldstrafe.
Täterkomponenten
Es kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Ziff. V.8. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1879 f.):
Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten können als unauffällig bezeichnet werden und sind daher neutral zu werten. Die Beschuldigte kam in Bosnien und Herzegowina zur Welt und wuchs mit ihrem Bruder bei ihren Eltern in Kroatien auf (p. 83 Z. 29 ff.). Nach abgeschlossener Grundschule (bis zur 8. Klasse) besuchte sie während vier Jahren das Gymnasium in Bosnien und Herzegowina. Danach absolvierte sie in Bosnien und Herzegowina eine fünfjährige Lehre zur Bankkauffrau (p. 83 Z. 42 ff.). Am 30.09.2011 heiratete sie in Langenthal ihren Ehemann, E.________ (p. 83 Z. 37 f., p. 737 f.). Aus der Ehe gingen keine Kinder hervor. Ihr Ehemann hat jedoch zwei Söhne aus früherer Ehe (p. 83 Z. 39 f.). Ab ca. Oktober 2013 arbeitete die Beschuldigte als Pflegefachfrau. Ab April 2016 war sie wegen Rücken- und Rheumaerkrankung krankgeschrieben. Ab Juli 2019 erhielt sie eine IV-Rente. Parallel dazu arbeitete sie zu 50 % im Maximum in Langenthal (p. 83 Z. 45 ff.). Per 15.09.2020 zog die Beschuldigte von C.________ nach F.________, Nordmazedonien (p. 1708, p. 1808).
Die Beschuldigte weist eine einschlägige Vorstrafe wegen Widerhandlung gegen das AuG durch rechtswidrige Einreise ins Ausland auf (p. 1806). Diese wirkt sich leicht straferhöhend auf die Höhe der auszufällenden Geldstrafe aus.
Betreffend Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren lässt sich festhalten, dass sich die Beschuldigte – soweit aus den Akten ersichtlich – im Vorverfahren gegenüber den Behörden korrekt und anständig verhalten hat. Sodann zeigte sie sich hinsichtlich der schuldig gesprochenen Widerhandlungen gegen das SVG bzw. AIG mehrheitlich geständig (vgl. Ziff. III. 3.2. und 4.2. hiervor). Ihr ist daher ein Geständnisrabatt im Umfang von rund 20 % zu gewähren.
Die Beschuldigte ist 61 Jahre alt. Gemäss dem Bericht von G.________, Fachärztin FMH, vom 05.11.2019 leidet die Beschuldigte an einer posttraumatischen Belastungsstörung resp. Traumafolgestörung, rezividierenden depressiven Störung sowie an einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (p. 563 ff.). Wie es um den Gesundheitszustand der Beschuldigten im Urteilszeitpunkt steht und ob sie seinerzeit einer Erwerbstätigkeit nachging, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Vor diesem Hintergrund ist bei der Beschuldigten nicht von einer erhöhten Strafempfindlichkeit auszugehen. Die Strafempfindlichkeit der Beschuldigten ist daher als neutral zu gewichten.
Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten strafmindernd auf die Höhe der auszufällenden Geldstrafe aus. Das Gericht erachtet daher gestützt auf die Täterkomponenten eine Reduktion der Geldstrafe um 25 Tagessätze, d.h. von 115 Tagessätze (vgl. Ziff. V. 7.3. hiervor) auf 90 Tagessätze, als angemessen.
Die Kammer schliesst sich diesen Ausführungen grundsätzlich an. Die Beschuldigte legte nach der Verurteilung wegen Widerhandlung gegen das AuG durch die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt eine bedenkliche Gleichgültigkeit gegenüber der erfolgten Bestrafung an den Tag und reiste noch mehrmals ins Ausland, ohne je ein Rückreisevisum zu beantragen. Trotz Zustellung eines Gesuchsformulars durch den Migrationsdienst unternahm sie keine Schritte, ihren Pflichten als vorläufig Aufgenommene in dieser Hinsicht nachzukommen (vgl. pag. 2006, Daten-CD MIDI-Akten, S. 417 ff.). Dies wirkt sich straferhöhend aus.
Im Gegenzug hat die Beschuldigte das Strafverfahren betreffend den Vorwurf des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung durch ihr geständiges Aussageverhalten erheblich erleichtert. Dies wirkt sich strafmindernd aus.
Im Ergebnis und unter Berücksichtigung der straferhöhenden und -mindernden Täterkomponenten ist eine Reduktion des Strafmasses um 40 Tagessätze angezeigt. So ergäbe sich grundsätzlich ein Strafmass von 150 Tagessätzen. Indes wurde die Beschuldigte in erster Instanz zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt, woran die Kammer aufgrund des geltenden Verschlechterungsverbots gebunden ist.
Tagessatzhöhe
Ein Tagessatz Geldstrafe beträgt in der Regel mindestens CHF 30.00 und höchstens CHF 3‘000.00. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach dem Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälliger Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Um einer allfällig schlechten finanziellen Situation Rechnung zu tragen, ist der Tagessatz für Verurteilte, die nahe am oder unter dem Existenzminimum leben, in dem Masse herabzusetzen, dass einerseits die Ernsthaftigkeit der Sanktion durch den Eingriff in die gewohnte Lebensführung erkennbar ist und andererseits der Eingriff nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen als zumutbar erscheint (Urteil des Bundesgerichts 6B_744/2020 vom 26. Oktober 2020 E. 2.2.2). Die Untergrenze von CHF 10.00 pro Tagessatz darf jedoch nicht unterschritten werden (Art. 34 Abs. 2 Satz 2 StGB).
Die Vorinstanz erwog, dass die Beschuldigte im Urteilszeitpunkt in Nordmazedonien lebe und nicht bekannt sei, ob sie dort einer Erwerbstätigkeit nachgehe. Folglich sei die Tagessatzhöhe auf das praxisgemässe Minimum von CHF 30.00 festzusetzen (Ziff. V.9. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1880 f.).
Die Verteidigung beantragt in oberer Instanz eine Reduktion der Tagessatzhöhe auf CHF 10.00, da die Beschuldigte – wenn überhaupt – über ein äusserst bescheidenes Einkommen verfüge (pag. 1987).
Die Beschuldigte hat an der Wirtschaftsfakultät in H.________ studiert und arbeitete in der Schweiz zeitweise als Pflegefachfrau. Sie lebt im Urteilszeitpunkt in Nordmazedonien und ihre aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse sind – wie in Abwesenheitsverfahren üblich – nicht bekannt. Es erscheint grundsätzlich unbillig, beschuldigte Personen, welche der Hauptverhandlung unentschuldigt fernbleiben, dadurch zu belohnen, dass von geringen Einkommens- und Vermögensverhältnissen ausgegangen und die Tagessatzhöhe mangels anderweitiger Informationen auf das gesetzliche Minimum festgesetzt wird. Indes darf als gerichtsnotorisch gelten, dass die Beschuldigte in Nordmazedonien eine schwierigere wirtschaftliche Lage vorfand als in der Schweiz und eine Geldstrafe aufgrund der unterschiedlichen Kaufkraft der beiden Länder für sie einschneidender sein dürfte (vgl. dazu auch BSK StGB-Dolge, N 79 zu Art. 34 StGB). Hinzu kommt, dass sich die berufliche Reintegration im Alter von 62 Jahren nicht einfach gestalten dürfte. Daher wird der Tagessatz auf CHF 10.00 festgesetzt.
Vollzug und Verbindungsbusse
Die Vorinstanz gewährte den bedingten Vollzug, setzte die Probezeit auf 2 Jahre fest und sah vom Ausfällen einer Verbindungsbusse ab (vgl. Ziff. V.10. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1881 f.). Die Kammer kommt nicht umhin festzuhalten, dass der Unbelehrbarkeit der Beschuldigten betreffend die mehrfach begangene Widerhandlung gegen das Ausländergesetz mit einer längeren Probezeit hätte begegnet werden können und das Fahren ohne Berechtigung aufgrund der Schnittstellenproblematik eine Verbindungsbusse nach sich ziehen sollte. Jedoch ist die Kammer aufgrund des Verschlechterungsverbots auch in diesem Punkt an die Vorinstanz gebunden.
Fazit und konkretes Strafmass
Die Beschuldigte wird verurteilt zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 10.00, ausmachend CHF 900.00, wobei der Vollzug mit einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschoben wird.
VI. Widerrufsverfahren
Rechtliche Grundlagen
Begeht die verurteilte Person während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Nach Art. 46 Abs. 5 StGB darf der Widerruf nicht mehr angeordnet werden, wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind.
Die Probezeit beginnt mit der Eröffnung des Urteils zu laufen, das vollstreckbar wird. Massgebend für die Einhaltung der Frist nach Art. 46 Abs. 5 StGB ist das Urteil der Berufungsinstanz, soweit es das erstinstanzliche Urteil auch betreffend den Widerruf ersetzt (vgl. BGE 143 IV 441 E. 2.2; ferner Urteil des Bundesgerichts 6B_733/2019 vom 15. November 2019 E. 1.3.2; 6B_114/2013 vom 1. Juli 2013 E. 7; je mit Hinweisen).
Subsumtion
Die Beschuldigte wurde mit Urteil der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 2. Januar 2017 wegen Widerhandlung gegen das Ausländergesetz durch rechtswidrige Einreise zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 60.00 bei einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt (pag. 1806). Sie beging die vorliegend abgehandelten, identischen Straftaten während der Probezeit, die am 2. Januar 2020 endete. Die Vorinstanz erwog, dass sich die Beschuldigte nicht im Geringsten durch die bedingt ausgesprochene Strafe habe beeindrucken lassen, widerrief den bedingten Vollzug für die Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 60.00 gemäss dem Urteil der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 2. Januar 2017 und auferlegte der Beschuldigten die Kosten des Widerrufsverfahrens von CHF 300.00 (Ziff. VI. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1883 f.).
Da die Probezeit am 2. Januar 2020 endete und das vorliegende oberinstanzliche Urteil dasjenige der Vorinstanz betreffend den Widerruf ersetzt, konnte der Widerruf gemäss Art. 46 Abs. 5 StGB bis spätestens am 2. Januar 2023 erfolgen. Im Urteilszeitpunkt darf der Widerruf hingegen nicht mehr angeordnet werden. Das Widerrufsverfahren ist folglich einzustellen; die erstinstanzlichen Kosten des Widerrufsverfahrens von CHF 300.00 trägt der Kanton Bern, ebenso die Kosten des oberinstanzlichen Widerrufsverfahrens, bestimmt auf CHF 200.00.
VII. Kosten und Entschädigung
Verfahrenskosten
In erster Instanz
31.1.1 Rechtliche Grundlagen
Die beschuldigte Person trägt gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig oder schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO).
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens gegen die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV;SR 101] und Art. 6 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101]), wenn der beschuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden. Damit käme die Kostenauflage einer Verdachtsstrafe gleich. Dagegen ist es mit Verfassung und Konvention vereinbar, einer nicht verurteilten beschuldigten Person die Kosten zu überbinden, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm klar verletzt und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. In tatsächlicher Hinsicht darf sich die Kostenauflage nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen (BGE 144 IV 202 E. 2.2).
31.1.2 Urteil der Vorinstanz
In erster Instanz wurde die Beschuldigte wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das AuG (24. März 2015 bis 25. September 2018) sowie wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das SVG (24. März 2012 bis 28. August 2019) schuldig erklärt. Demgegenüber wurde das Strafverfahren wegen derselben Vorwürfe (AuG: 6. Februar 2015 bis 23. März 2015; SVG: 1. Juni 2010 bis 23. März 2012) zufolge Verjährung eingestellt. Den Vorwurf des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe qualifizierte die Vorinstanz als leichten Fall i.S.v. Art. 148a StGB und stellte das Strafverfahren diesbezüglich ebenfalls zufolge Eintritts der Verjährung ein.
Zur Kostenverlegung erwog die Vorinstanz, dass die Beschuldigte die eingestellten Teile des Strafverfahrens rechtswidrig und schuldhaft bewirkt habe, da sämtliche Vorwürfe sachverhaltsmässig erstellt seien. Ferner habe sie die Durchführung des Verfahrens durch ihr unentschuldigtes Fernbleiben an der erstinstanzlichen Haupt- und Fortsetzungsverhandlung erschwert. Die mittels Einstellung abgeschlossenen Teile des Strafverfahrens hätten sodann nur untergeordneten Aufwand verursacht, weshalb sich keine Kostenausscheidung rechtfertige (zum Ganzen Ziff. II.1. [pag. 1853 f.] und Ziff. IV.1.2. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung [pag. 1867 f.]). Ohne Kostenausscheidung wurden die Verfahrenskosten zufolge Verurteilung somit vollständig der Beschuldigten auferlegt.
31.1.3 Vorbringen der Verteidigung
Die Verteidigung bringt dagegen zusammengefasst vor, der Beschuldigten sei unter anderem vorgeworfen worden, das Sozialamt nicht über erhaltene Zahlungen des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) informiert zu haben. Sie habe aber stets bestritten, Kenntnis von den Zahlungen des RAV gehabt zu haben. Die vorinstanzliche Auffassung, wonach die Beschuldigte von den Zahlungen Kenntnis gehabt haben müsse, weil sie diese jeweils sofort von ihrem Konto abgehoben habe, lasse ihre einleuchtende Erklärung, wonach sie immer Geld von ihrem Konto abgehoben habe, wenn welches vorhanden gewesen sei, ausser Acht. So habe sie es auch bei Überweisungen der Sozialhilfe gehandhabt und viele Auslagen, mithin die Wohnungsmiete, bar beglichen. Der Vorwurf sei in diesem Sinne nicht zweifellos nachgewiesen und die Voraussetzungen für eine Kostenauflage nach Art. 426 Abs. 2 StPO seien nicht erfüllt. Die Verteidigung begründet weiter ihre Auffassung, wonach die Beschuldigte keine unrechtmässigen Leistungen der Sozialhilfe erhalten habe, sondern ihr bei einer Gesamtbetrachtung des Deliktszeitraums sogar Leistungen verwehrt worden seien. Die von der Vorinstanz vorgenommene losgelöste Betrachtung jedes einzelnen Monats sei aus Sicht der Verteidigung nicht korrekt.
Auch der Vorwurf des unentschuldigten Fernbleibens an der erstinstanzlichen Haupt- und Fortsetzungsverhandlung und die damit verbundene Erschwerung der Durchführung des Hauptverfahrens vermöge die Kostenauflage nicht zu rechtfertigen. Im Zeitpunkt der ersten Vorladung durch die Vorinstanz habe sich die Beschuldigte bekanntermassen nicht mehr in der Schweiz befunden. Eine Einreise zur Teilnahme an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wäre für die gesundheitlich angeschlagene Beschuldigte eine Zumutung gewesen. Aus den Akten könne nicht zweifelsfrei erstellt werden, ob ihr die Vorladungen tatsächlich zugestellt worden seien. Die Argumentation der Vorinstanz, wonach das unentschuldigte Fernbleiben von der erstinstanzlichen Hauptverhandlung deren Durchführung erschwere und daher eine Kostenauflage rechtfertige, könne nicht im Sinne des Gesetzgebers sein, da dies in jedem Abwesenheitsverfahren zutreffe.
Es könne entgegen der Vorinstanz auch keine Rede davon sein, dass die eingestellten Verfahrensteile einen untergeordneten Aufwand verursacht hätten. Das gesamte Verfahren sei im Wesentlichen durch die Strafanzeige wegen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe ins Rollen gebracht worden. Erst im Rahmen der Untersuchung hätten sich die weiteren Vorwürfe ergeben, die ihrerseits durchaus untergeordneter Natur gewesen seien. Diese Vorwürfe hätten im Strafbefehlsverfahren abgehandelt werden können und hätten einen geringen Aufwand sowie tiefe Verfahrenskosten verursacht. Beim Vorwurf des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe könne davon keine Rede sein (zum Ganzen pag. 1981 ff.).
31.1.4 Erwägungen der Kammer
Angesichts des Untersuchungs- und Beurteilungsaufwands rechtfertigt sich folgende Aufteilung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten:
½: unrechtmässiger Bezug von Leistungen einer Sozialv. oder der Sozialhilfe
¼: Widerhandlungen gegen das AuG
¼: Widerhandlungen gegen das SVG
Da der erstinstanzliche Schuldspruch wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das SVG in Rechtskraft erwachsen ist und derjenige wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das AuG oberinstanzlich bestätigt wird, werden der Beschuldigten vorab ½ der erstinstanzlichen Verfahrenskosten auferlegt (Art. 426 Abs. 1 StPO). Eine Kostenausscheidung für die teilweisen Verfahrenseinstellungen zufolge Verjährung betreffend diese beiden Vorwürfe ist nicht angezeigt. Die Beschuldigte hat diese Verfahrensteile durch das eingestandene Fahren ohne Führerschein (pag. 91, Z. 439; pag. 92, Z. 488; pag. 101, Z. 34 f.; pag. 102, Z. 59 f.; ebenso pag. 78, Z. 136 f. sowie pag. 80, Z. 204) sowie die anhand der Passstempel klar belegten Reisen ohne Rückreisevisum rechtswidrig und schuldhaft herbeigeführt, sodass eine Kostenauflage in diesen Fällen nach Art. 426 Abs. 2 StPO bzw. ein Verzicht auf eine Kostenausscheidung gerechtfertigt ist. Zudem waren diese eingestellten Verfahrensteile von untergeordneter Bedeutung.
Zu prüfen ist, ob die rechtskräftige Verfahrenseinstellung betreffend den Vorwurf des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe eine Kostenauflage an die Beschuldigte nach Art. 426 Abs. 2 StPO nach sich zieht:
Die Beschuldigte bestätigte im Sozialhilfeverfahren am 28. Mai 2018 mit ihrer Unterschrift, von den Auskunftspflichten gemäss Art. 28 Sozialhilfegesetz (SHG; BSG 860.1) Kenntnis erhalten zu haben (pag. 6). Gemäss Budget vom 14. Juni 2018 für den Zeitraum von 1. Juni 2018 bis 31. Dezember 2018 wurden ihr ursprünglich monatliche Sozialhilfeleistungen von CHF 2'019.00 zugesprochen (pag. 1089). Per August wurden die Sozialhilfeleistungen auf CHF 1'836.00 reduziert. Für die Monate Juni, Juli und August wurden ihr Sozialhilfeleistungen von total CHF 5'874.00 ausbezahlt (pag. 1163 ff.; vgl. ferner pag. 1556 f.). Per September 2018 wurden wegen der entdeckten ALV-Leistungen und weiterer Überweisungen bzw. Bareinzahlungen für den Rest des Jahres 2018 keine Sozialhilfeleistungen mehr ausgerichtet (pag. 1087; pag. 1081 ff.).
Am 24. Mai 2018 hatte sich die Beschuldigte zudem bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Bern (ALK) zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung angemeldet (pag. 371). Anfang Juli 2018 übermittelte sie der ALK Unterlagen zum Beleg ihrer Anspruchsberechtigung. Mit eingeschriebenem Entscheid vom 18. Juli 2018 wurde ihr eröffnet, dass sie per 5. Juni 2018 anspruchsberechtigt war (pag. 353). Die Beschuldigte war somit über den Gang und das Ergebnis des ALV-Verfahrens bestens im Bilde und verhielt sich keinesfalls passiv. Noch am 3. August 2018 kam sie ihren Mitwirkungspflichten im ALV-Verfahren nach (pag. 343). Sie muss daher zur Kenntnis genommen haben, dass sie per 5. Juni 2018 anspruchsberechtigt war. In der Folge wurden ihr im Juli, August und September 2018 total CHF 7'070.15 ausbezahlt (pag. 1175; pag. 1179; pag. 1181).
Somit hat sich die Beschuldigte gemäss der eindeutigen Aktenlage nahezu zeitgleich für den Bezug von Sozialhilfe und von Leistungen einer Sozialversicherung angemeldet und mit dem eingeschrieben zugestellten Entscheid der ALK vom 18. Juli 2018 zur Kenntnis genommen, dass sie (parallel zu den Sozialhilfeleistungen) auch anspruchsberechtigt für den Bezug von ALV-Leistungen war. Indem sie bei diesen Gegebenheiten – in dubio pro reo gemäss der Darstellung der Verteidigung – nicht überprüfte, ob die ALK ihr ALV-Leistungen ausgerichtet hatte, hat sie billigend in Kauf genommen, ihre Auskunftspflichten gemäss Art. 28 SHG zu verletzen, mithin mindestens grobfahrlässig die Einleitung des vorliegenden Verfahrens verursacht. Ob ihr, wie die Verteidigung anzweifelt, in einer Gesamtbetrachtung zu hohe Leistungen ausbezahlt worden sind und ein Schaden i.S.v. Art. 148a StGB eingetreten ist, ist dabei nicht relevant. Einerseits wurden die Sozialhilfeleistungen gerade wegen der entdeckten, nicht gemeldeten ALV-Leistungen eingestellt. Andererseits basiert die Kostenauflage an die beschuldigte Person gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO nicht auf der Tatbestandsmässigkeit ihres Verhaltens.
Im Ergebnis sind der Beschuldigten in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 und 2 StPO die gesamten erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 5'050.00 aufzuerlegen.
In oberer Instanz
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Beschwerdeinstanz bzw. Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (BSK StPO-Domeisen, N 6 zu Art. 428 StPO). Die Kosten werden für das oberinstanzliche Verfahren auf CHF 2'000.00 festgelegt (Art. 5 i.V.m. Art. 24 lit. b des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]).
In oberer Instanz wird den Anträgen der berufungsführenden Beschuldigten einzig in Bezug auf die Tagessatzhöhe entsprochen (betreffend die Kosten des Widerrufsverfahren wird auf E. 30 verwiesen). In allen übrigen Punkten unterliegt sie. Das erstinstanzliche Urteil wird somit nur unwesentlich abgeändert (Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO). Es rechtfertigt sich daher, der Beschuldigten die gesamten oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'000.00 aufzuerlegen.
Amtliche Entschädigung
In erster Instanz
Die Vorinstanz hat die amtliche Entschädigung von Rechtsanwältin B.________ auf CHF 8'746.00 und das volle Honorar auf CHF 10'671.15 festgesetzt, was unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist.
Der Kostenverlegung folgend ist die Beschuldigte zur vollen Rückzahlung der amtlichen Entschädigung an den Kanton Bern sowie der Nachzahlung der Differenz zum vollen Honorar an Rechtsanwältin B.________ verpflichtet (Art. 135 Abs. 4 StPO).
In oberer Instanz
In oberer Instanz macht Rechtsanwältin B.________ in der Honorarnote vom 3. Januar 2023 einen anwaltlichen Aufwand von 14 Stunden sowie eine pauschale Abgeltung der Auslagen von CHF 84.00 geltend (pag. 1990 f.), was angemessen erscheint. Die Berechnung der amtlichen Entschädigung für das oberinstanzliche Verfahren ergibt sich im Übrigen aus dem Dispositiv.
Der Kostenverlegung in oberer Instanz folgend ist die Beschuldigte zu vollumfänglicher Rückzahlung der amtlichen Entschädigung an den Kanton Bern sowie zur Nachzahlung der Differenz zum vollen Honorar an Rechtsanwältin B.________ verpflichtet (Art. 135 Abs. 4 StPO).
VIII. Mitteilungen
Die Strafbehörden melden gemäss Art. 123 Abs. 1 lit. b der Verkehrszulassungsverordnung (VZV; SR 741.51) der für den Strassenverkehr zuständigen Behörde des Kantons, in dem die Täterin wohnt, auf Verlangen im Einzelfall Urteile wegen Widerhandlungen gegen Strassenverkehrsvorschriften. In den vorliegenden Verfahrensakten ist kein Auskunftsbegehren des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamts des Kantons Bern ersichtlich, weshalb auf die Mitteilung verzichtet wird.
IX. Dispositiv
Die 2. Strafkammer erkennt:
I.
Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 24. März 2022 in Rechtskraft erwachsen ist, als:
das Strafverfahren gegen A.________
wegen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe, angeblich begangen von 1. Juni 2018 bis 31. Dezember 2018 in C.________,
wegen Fahrens ohne Berechtigung durch Führen eines Motorfahrzeugs ohne den erforderlichen Führerausweis, angeblich mehrfach begangen von 1. Juni 2010 bis 23. März 2012 in C.________ und Umgebung,
wegen Widerhandlung gegen das Ausländergesetz durch rechtswidrige Einreise, angeblich mehrfach begangen von 6. Februar 2015 bis 23. März 2015 in Basel, Zürich sowie im Tessin,
zufolge Verjährung eingestellt wurde;
A.________ des Fahrens ohne Berechtigung durch Führen eines Motorfahrzeugs ohne den erforderlichen Führerausweis, mehrfach begangen von 24. März 2012 bis 28. August 2019 in C.________ und Umgebung, schuldig erklärt wurde (Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG).
die Entschädigung und das volle Honorar der amtlichen Verteidigerin von A.________, Rechtsanwältin B.________, für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt wurden:
II.
A.________ wird schuldig erklärt
der Widerhandlung gegen das Ausländergesetz, mehrfach begangen von 24. März 2015 bis 25. September 2018 in Basel, Zürich sowie im Tessin;
und gestützt hierauf sowie auf den Schuldspruch gemäss Ziff. I.2. hiervor und in Anwendung der Artikel
5 Abs. 1 lit. a; 115 Abs. 1 lit. a AuG
7 RDV
34, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 47, 49 Abs. 1 und 2, 333 StGB
426 Abs. 1 und 2, 428 Abs. 1 und 3 StPO
verurteilt:
Zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF10.00, ausmachendCHF900.00, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 2. Januar 2017.
Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
Zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF5'050.00.
Zu den oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF2'000.00.
III.
Das Widerrufsverfahren betreffend den A.________ mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 2. Januar 2017 für eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 60.00 gewährte bedingte Vollzug wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 5 StGB eingestellt.
Die erstinstanzlichen Kosten des Widerrufsverfahrens von CHF 300.00 trägt der Kanton Bern.
Die oberinstanzlichen Kosten des Widerrufsverfahrens von CHF 200.00 trägt der Kanton Bern.
IV.
A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 8'746.00 zurückzuzahlen und Rechtsanwältin B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1'925.15, zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
Die Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigerin von A.________ durch Rechtsanwältin B.________ werden für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:
Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 3'106.05.
A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 3'106.05 zurückzuzahlen und Rechtsanwältin B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar im oberinstanzlichen Verfahren, ausmachend CHF 753.90, zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
Zu eröffnen:
der Beschuldigten/Berufungsführerin, a.v.d. Rechtsanwältin B.________
der Generalstaatsanwaltschaft
Mitzuteilen:
der Vorinstanz
der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)
dem Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern, Migrationsdienst (Dispositiv; innert 10 Tagen)
der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt (Dispositiv; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde; unter Bezugnahme auf das Widerrufsverfahren betreffend das Urteil vom 2. Januar 2017 [Aktenzeichen: V161115 031])
Bern, 7. August 2023
Im Namen der 2. Strafkammer Die Präsidentin: Oberrichterin Friederich Hörr
Der Gerichtsschreiber: Stähli
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona, schriftlich und begründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO).
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