BesetzungOberrichterin Friederich Hörr (Präsidentin i.V.),
Oberrichterin Bratschi, Oberrichter Horisberger
Gerichtsschreiberin Susedka
VerfahrensbeteiligteA.________
v.d. Rechtsanwältin B.________
Verurteilte/Gesuchstellerin
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
Gesuchsgegnerin
GegenstandRevisionsgesuch vom 12. April 2022 gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 12. August 2019 (PEN 19 144)
Erwägungen:
I. Prozessgeschichte
1. Mit Strafbefehl vom 15. November 2018 wurde A.________ (nachfolgend Gesuchstellerin) durch die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend Staatsanwaltschaft) der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs, beides begangen am 20. September 2018 am C.________ in Bern, schuldig erklärt (Verfahren BM 18 41067 [pag. 359 ff. der beigezogenen Akten PEN 19 143 / 144]). Mit gleichem Strafbefehl wurde die Gesuchstellerin zudem des Landfriedensbruchs, der Sachbeschädigung während einer öffentlichen Zusammenrottung, des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen und der Widerhandlung gegen das Gesetz über das kantonale Strafrecht (Vermummungsverbot), alles begangen am 7. April 2018 in der Berner Innenstadt, im Rahmen der unbewilligten Demonstration «AFRIN VERTEIDIGEN», schuldig erklärt. Die Gesuchstellerin wurde zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je CHF 90.00, ausmachend CHF 7'200.00, verurteilt, wobei deren Vollzug unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschoben wurde. Zudem wurden ihr eine Busse in der Höhe von CHF 500.00 (unter Ansetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung) sowie die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 800.00 auferlegt. Die am 20. September 2018 sichergestellten Gegenstände wurden beschlagnahmt und in Anwendung von Art. 69 des Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) zur Vernichtung eingezogen. Überdies wurde die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten und des DNA-Profils, welche gestützt auf den Vorwurf der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs (vgl. pag. 300 der beigezogenen Akten PEN 19 143 / 144) erhoben wurden, nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt und die Forderung der Privatklägerschaft auf den Zivilweg verwiesen. Gegen diesen Strafbefehl erhob die Gesuchstellerin am 22. November [2018] Einsprache (pag. 365 der beigezogenen Akten PEN 19 143 / 144). Die Staatsanwaltschaft hielt am Strafbefehl fest und übermittelte die Akten dem Regionalgericht Bern-Mittelland (nachfolgend Regionalgericht; pag. 385 der beigezogenen Akten PEN 19 143 / 144). Mit Eingabe vom 10. Mai 2019 setzte Rechtsanwältin B.________ das Regionalgericht darüber in Kenntnis, dass die Gesuchstellerin sie mit der Wahrung ihrer rechtlichen Interessen beauftragt hat (pag. 446 der beigezogenen Akten PEN 19 143 / 144). Das Regionalgericht sprach die Gesuchstellerin mit Urteil vom 12. August 2019 frei von der Anschuldigung der mehrfachen Sachbeschädigung, angeblich begangen am 20. September 2018 in Bern, zum Nachteil der D.________ und angeblich begangen am 7. April 2018 in Bern, durch Schüren eines Feuers auf den Tramgleisen. Des Weiteren wurde die Gesuchstellerin freigesprochen vom Vorwurf des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen und der Widerhandlung gegen das Gesetz über das kantonale Strafrecht (Vermummungsverbot), beides angeblich begangen am 7. April 2018 in Bern, unter Ausrichtung einer Entschädigung an die Gesuchstellerin von CHF 1'500.00 für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte und unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten von CHF 600.00 an den Kanton Bern. Hingegen wurde die Gesuchstellerin schuldig erklärt des Hausfriedensbruchs, begangen am 20. September 2018 in Bern zum Nachteil der D.________, und des Landfriedensbruchs, begangen am 7. April 2018 in Bern. Sie wurde zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend CHF 1'500.00, verurteilt, wobei deren Vollzug unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschoben wurde. Zudem wurde ihr eine Verbindungsbusse in der Höhe von CHF 300.00 (unter Ansetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung) sowie Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 600.00 auferlegt. Weiter wurden die nötigen Verfügungen getroffen. Infolge Verzichts auf die Ergreifung eines Rechtsmittels erwuchs dieses Urteil in Rechtskraft (PEN 19 143 / 144).
2. An der vorgenannten Demonstration «AFRIN VERTEIDIGEN» nahmen unter anderem auch die Teilnehmerin 1 und die Teilnehmerin 2 teil, welche ebenfalls durch die Staatsanwaltschaft mit Strafbefehlen vom 29. März 2019 (BM 18 43668 [Teilnehmerin 1]) bzw. 28. März 2019 (BM 18 43675 [Teilnehmerin 2]) des Landfriedensbruchs, begangen am 7. April 2018, ca. 15:50 bis 17:30 Uhr, in der Berner Innenstadt, im Rahmen der unbewilligten Demonstration «AFRIN VERTEIDIGEN», schuldig erklärt wurden. Allen drei Strafurteilen PEN 19 144 (Gesuchstellerin), BM 18 43668 (Teilnehmerin 1) und BM 18 43675 (Teilnehmerin 2) liegt in Bezug auf den Vorwurf des Landfriedensbruchs ein in den wesentlichen Teilen identischer Anklagesachverhalt zugrunde. Wie auch die Gesuchstellerin erhob die Teilnehmerin 1 Einsprache gegen den Strafbefehl und hielt an ihrer fristgerechten Einsprache gegen den Strafbefehl fest, worauf sie am 3. September 2020 durch das Regionalgericht vom Vorwurf des angeblich am 7. April 2018 begangenen Landfriedensbruchs freigesprochen wurde (vgl. PEN 19 547). Dieses Urteil ist in Bezug auf den Freispruch des Landfriedensbruchs in Rechtskraft erwachsen (PEN 19 547, Verfügung der 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 8. Januar 2021 [SK 20 448]).
3. Aufgrund dieses rechtskräftigen Freispruchs ersuchte die Rechtsvertretung der Teilnehmerin 2 am 31. März 2021 beim vorgenannten Gericht um Ausdehnung des gutheissenden erstinstanzlichen Entscheids auf den Strafbefehl vom 28. März 2019 (vgl. PEN 21 300, Gesuch vom 31. März 2021), woraufhin das Regionalgericht mit Verfügung vom 9. April 2021 nicht auf den Antrag eintrat. Mit Beschluss vom 8. September 2021 hiess die Beschwerdekammer die Beschwerde gut und leitete das Gesuch vom 31. März 2021 als sinngemässes Revisionsgesuch an die Strafkammern des Obergerichts des Kantons Bern weiter. Das Obergericht hiess im Verfahren SK 21 397 am 21. Januar 2022 das Revisionsgesuch gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 28. März 2019 (BM 18 43675) gut, hob den Strafbefehl in Anwendung von Art. 410 Abs. 1 Bst. b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) auf und sprach die Teilnehmerin 2 mangels Vorliegens einer friedensbedrohlichen Grundstimmung von der Anschuldigung des Landfriedensbruchs frei (Ziff. 13 und Ziff. 16 in fine). Dieses Urteil (abrufbar unter: https://www.zsg-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/; Dossiernummer: SK 2021 397) ist in Rechtskraft erwachsen.
4. Unter anderem gestützt auf dieses Urteil stellte die Gesuchstellerin, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, mit Revisionsgesuch vom 12. April 2022 folgende Anträge (pag. 1 ff.):
1. Das Urteil PEN 19 143 / 19 144 des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 12. August 2019 sei in Revision zu ziehen.
2. Die Gesuchstellerin sei revisionsweise vom Vorwurf des Landfriedensbruchs, angeblich begangen am 7. April 2018 in Bern, freizusprechen.
3. Die gegen die Gesuchstellerin ausgefällte Geldstrafe sowie die Verbindungsbusse seien zu reduzieren.
4. Die nach der Reduktion der Verbindungsbusse bereits geleistete Überschusszahlung sei der Gesuchstellerin zurückzuerstatten.
5. Der auf den Freispruch entfallende Anteil an den Verfahrenskosten für das Verfahren [PEN] 19 143 / 19 144 sei der Gesuchstellerin zurückzuerstatten.
6. Die der Gesuchstellerin im Verfahren PEN 19 143 / 19 144 ausgerichtete Parteientschädigung sei zu erhöhen.
7. Eventualiter sei das Verfahren zur Regelung der Nebenfolgen, namentlich neue Festsetzung der Geldstrafe sowie Reduktion der Verbindungsbusse, anteilige Reduktion der Verfahrenskosten sowie anteilige Gewährung einer Parteientschädigung, an das Regionalgericht Bern-Mittelland zurückzuweisen.
Angerufen wird der Revisionsgrund nach Art. 410 Abs. 1 Bst. b StPO.
5. Nach Eingang der amtlichen Akten betreffend das Urteil vom 12. August 2019 (PEN 19 143 / 144) stellte die Generalstaatsanwaltschaft mit innert Fristverlängerung rechtzeitig eingereichter Stellungnahme vom 24. August 2022 folgende Anträge (pag. 103 ff.):
2. Das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 12. August 2019 (PEN 19 143 [recte: PEN 19 144]) sei bezüglich des Schuldspruchs wegen Landfriedensbruchs, der Verurteilung zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen sowie der Kostenregelung teilweise aufzuheben.
3. Die Sache sei zur Festsetzung der Strafe sowie der Kostenverteilung an das Regionalgericht zurückzuweisen.
6. Mit Schreiben vom 30. August 2022 führte Rechtsanwältin B.________ namens ihrer Mandantin aus, dass die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft keinen Anlass für Kommentare biete, weshalb auf Schlussbemerkungen verzichtet werde. Gleichzeitig reichte sie die Honorarnote zur Festsetzung der Entschädigung ein und bemerkte, der Antrag der Generalstaatsanwaltschaft, das Verfahren zurück ans Regionalgericht zu weisen, verdeutliche, dass das vorliegende Revisionsverfahren zu komplex sei, um von einer juristischen Laiin selbstständig geführt zu werden, weshalb die Gesuchstellerin auf rechtliche Vertretung angewiesen und ihr eine Entschädigung zuzusprechen sei (pag. 117 ff.).
II. Eintretensfrage
7. Revisionsgesuche gestützt auf Art. 410 Abs. 1 Bst. b StPO sind innert 90 Tagen ab Kenntnisnahme des betreffenden Entscheids zu stellen (Art. 411 Abs. 2 StPO). Sie sind schriftlich und begründet beim Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsgründe sind zu bezeichnen und zu belegen (Art. 411 Abs. 1 StPO).
8. Als verurteilte Person ist die Gesuchstellerin durch das fragliche Urteil beschwert und somit zur Gesuchstellung legitimiert. Das Urteil ist rechtskräftig und damit zulässiges Anfechtungsobjekt. Die Gesuchstellerin beruft sich fristgerecht auf den Revisionsgrund gemäss Art. 410 Abs. 1 Bst. b StPO. Die Strafkammern des Obergerichts sind als Berufungsinstanz zur Behandlung des Revisionsgesuchs zuständig (Art. 21 Abs. 1 Bst. b StPO). Auf das Gesuch ist daher einzutreten.
III. Materielles
9. Rechtliches
9.1 Wer durch ein rechtskräftiges Urteil beschwert ist, kann nach Art. 410 Abs. 1 StPO unter anderem die Revision verlangen, wenn der Entscheid mit einem späteren Strafentscheid, der den gleichen Sachverhalt betrifft, in unverträglichem Widerspruch steht (Bst. b).
9.2 Steht ein Urteil mit einem späteren Strafentscheid in unverträglichem Widerspruch, wird der Revisionsgrund nach Art. 410 Abs. 1 Bst. b StPO angerufen. Diese Bestimmung schafft einen absoluten Revisionsgrund, dessen Vorliegen unabhängig von den denkbaren Rückwirkungen auf das Strafurteil zu einer Revision führt. Bei Vorliegen eines unverträglichen Widerspruchs wird der frühere Entscheid somit ohne Prüfung der materiellen Richtigkeit aufgehoben (Fingerhuth, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Auflage, Zürich 2020, N 63 zu Art. 410 StPO; Heer, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 88 zu Art. 410 StPO; Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Auflage, Bern 2020, N 2173; Schmid/Jositsch, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2017, N 15 zu Art. 410 StPO).
9.3 Nicht jeder Widerspruch zwischen zwei Strafurteilen stellt einen unverträglichen Widerspruch i.S.v. Art. 410 Abs. 1 Bst. b StPO dar. Ein Widerspruch in der Rechtsanwendung oder eine nachträgliche Änderung der Rechtsprechung ist nicht revisionsbegründend (Urteil des Bundesgerichts 6B_932/2019 vom 5. Mai 2020 E. 2.3.1 mit Hinweisen auf Lehre, Rechtsprechung und Materialien, u.a. auf die Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1320 Ziff. 2.9.4). Erforderlich ist ein Widerspruch in tatsächlicher Hinsicht. Ein solcher liegt vor, wenn die Anklage in beiden Entscheiden den gleichen Lebenssachverhalt umfasst und dieser im späteren Entscheid als nicht nachweisbar angesehen wird, während er im früheren Entscheid als erstellt erachtet wurde (Oberholzer, a.a.O., N 2173 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_980/2015 vom 13. Juni 2016 E. 1.4 f.). Damit erfasst werden diejenigen Fälle, in denen der gleiche Lebenssachverhalt in zwei verschiedenen Entscheiden unterschiedlich gewürdigt wird. Der Widerspruch ist erst dann unverträglich, wenn nach den Denkgesetzen eines der beiden fraglichen Urteile notwendigerweise falsch sein muss. Die Bestimmung hat ihren eigentlichen Anwendungsbereich dort, wo bei getrennter Verfolgung verschiedener Mitbeteiligter einer Straftat ein Mittäter verurteilt wird, während ein anderer später mit der Begründung freigesprochen wurde, die Tat sei hinsichtlich des objektiven Tatbestands nicht erwiesen. Gleiches gilt, wenn zwei Beschuldigte hintereinander als Täter einer Alleintat verurteilt werden (Fingerhuth, a.a.O., N 64 zu Art. 410 StPO; Heer, a.a.O., N 90 f. zu Art. 410 StPO; Schmid/Jositsch, a.a.O., N 15 zu Art. 410 StPO).
10. Subsumtion
10.1 Im Folgenden ist zu beurteilen, ob dem Urteil des Regionalgerichts vom 12. August 2019 (PEN 19 144) der gleiche Sachverhalt zugrunde liegt, wie dem Urteil des Regionalgerichts vom 3. September 2020 (PEN 19 547) und falls ja, ob diese zueinander in einem unverträglichen Widerspruch i.S.v. Art. 410 Abs. 1 Bst. b StPO stehen. Diesbezüglich kommt dem Urteil der 2. Strafkammer vom 21. Januar 2022 (SK 21 397) präjudizierende Wirkung zu.
10.2 Mit Strafbefehl vom 15. November 2018 – welcher dem Urteil vom 12. August 2019 als Anklagesachverhalt zugrunde lag – erklärte die Staatsanwaltschaft die Gesuchstellerin unter anderem des Landfriedensbruchs, begangen am 7. April 2018, schuldig. Demgemäss soll sich am 7. April 2018 anlässlich der Demonstration «AFRIN VERTEIDIGEN» folgender Sachverhalt zugetragen haben (BM 18 41067, Strafbefehl vom 15. November 2018 [pag. 359 der beigezogenen Akten PEN 19 143 / 144]):
Die Beschuldigte nahm an einer für jedermann zugänglichen Ansammlung von zahlreichen Personen teil anlässlich einer Demonstration «Afrin verteidigen», die nach aussen als vereinigte Menge auftrat, bei der während der Kundgebung mit vereinten Kräften Sachbeschädigungen verübt wurden. Dabei konnte festgestellt werden, dass die Beschuldigte das durch Demonstrationsteilnehmer entzündete Feuer auf der Strasse schürte und mindestens einen Gegenstand ins Feuer warf. Durch das Feuer auf den Tramgeleisen wurde ein Schaden angerichtet und es musste zu einem späteren Zeitpunkt Kontroll- und Instandstellungsarbeiten ausgeführt werden.
Trotz der polizeilichen Aufforderung, die Kundgebung aufzulösen und sich von der Ansammlung zu entfernen, verblieb die Beschuldigte im Umzug trotz Hinweis auf die Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB und befolgte die polizeiliche Anordnung nicht.
Die Beschuldigte vermummte ihr Gesicht anlässlich einer Demonstration, so dass man zu diesem Zeitpunkt ihr Gesicht und damit auch sie als Person nicht erkennen konnte.
Gestützt auf diesen Sachverhalt erkannte das Regionalgericht die Gesuchstellerin mit Urteil vom 12. August 2019 des Landfriedensbruchs, begangen am 7. April 2018 in Bern, schuldig. Vom Vorwurf der Sachbeschädigung, des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen und der Widerhandlung gegen das Gesetz über das kantonale Strafrecht wurde die Gesuchstellerin freigesprochen. Demgegenüber wurde die Teilnehmerin 1 mit Urteil des Regionalgerichts vom 3. September 2020 vom Vorwurf des angeblich am 7. April 2018 begangenen Landfriedensbruchs freigesprochen (vgl. PEN 19 547). In diesem Strafverfahren hatte das Regionalgericht den Strafbefehl BM 18 43668 zu beurteilen, welchem in Bezug auf den Vorwurf des Landfriedensbruchs in den wesentlichen Teilen der identische Anklagesachverhalt zugrunde lag, wie dem Strafbefehl vom 15. November 2018 bzw. dem Urteil vom 12. August 2019 gegen die Gesuchstellerin.
Eine identisch lautende Anklageschrift vermag nicht per se einen gleichen Sachverhalt im Sinne der revisionsrechtlichen Bestimmung zu belegen (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, SR 180001 vom 24. März 2018, E. 2.5). Entscheidend für die Anwendung von Art. 410 Abs. 1 Bst. b StPO ist, dass den beiden widersprechenden Entscheiden tatsächlich der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt.
Ausgangslage bildete vorliegend in beiden Fällen die Teilnahme an der Demonstration «AFRIN VERTEIDIGEN» vom 7. April 2018 in der Berner Innenstadt. Die Gesuchstellerin und die Teilnehmerin 1 sollen sich anlässlich derselben politischen Kundgebung zur gleichen Zeit in derselben Gruppe in der Berner Innenstadt aufgehalten haben. Es wird ihnen exakt das gleiche Verhalten zum Vorwurf gemacht, nämlich die Teilnahme an einer Gruppe, von welcher offensichtlich Gewalt gegen Sachen ausgegangen sei. Es wurde denn auch weder der Gesuchstellerin noch der Teilnehmerin 1 vorgeworfen, selber Gewalt an Sachen ausgeübt zu haben – bzw. wurde die Gesuchstellerin vom Vorwurf der Sachbeschädigung freigesprochen – oder in sonst einer Form mit ihrem individuellen Verhalten zu einer friedensbedrohlichen Stimmung in der Gruppe beigetragen zu haben. Auch wenn den beiden Teilnehmerinnen ihr jeweils eigenes Verhalten vorgeworfen wird, wird ihnen beiden letztlich einzig die Mitwirkung an ein- und derselben Ansammlung vorgeworfen.
Der Straftatbestand des Landfriedensbruchs verlangt keine individuelle gewalttätige Handlung der einzelnen Teilnehmer. Die blosse Teilnahme an einer Zusammenrottung, von der Gewalt ausgeht, genügt (Fiolka, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage, Basel 2019, N 18 zu Art. 260 StGB). Entscheidend ist, dass die durch die einzelnen Teilnehmer verübten Gewalttätigkeiten als «Tat der Menge» erscheinen, die Gewalttätigkeiten mithin von der die öffentliche Ordnung bedrohenden Grundstimmung getragen werden (Fiolka, a.a.O., N 32 f. zu Art. 260 StGB). Ähnlich dem Anwendungsbeispiel der Mittäterschaft erfordert auch der Tatbestand des Landfriedensbruchs somit ein gemeinsames Verhalten von mehreren Personen. Eine Zusammenrottung kann nicht durch eine einzelne Person erfolgen – das Zusammenwirken in einer Gruppe ist tatbestandsimmanent.
Die Strafverfolgungsbehörden hatten in beiden Fällen in Bezug auf dieselbe Gruppierung zu beurteilen, ob die objektiven Tatbestandselemente des Landfriedensbruchs gemäss Art. 260 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) erfüllt waren, wobei insbesondere die charakteristische Grundstimmung der Gruppe sowie die daraus hervorgehende Gewaltausübung an Sachen als objektive Strafbarkeitsbedingung zu prüfen waren. Es war somit – wenn auch mit anderen Worten umschrieben – der gleiche Lebenssachverhalt zu beurteilen.
10.3 In Frage steht im Weiteren, ob sich die beiden Strafurteile widersprechen und dieser Widerspruch unverträglich im Sinne der revisionsrechtlichen Bestimmungen ist. Des Landfriedensbruchs macht sich schuldig, wer an einer öffentlichen Zusammenrottung teilnimmt, bei der mit vereinten Kräften gegen Menschen oder Sachen Gewalttätigkeiten begangen werden (Art. 260 StGB). Die Staatsanwaltschaft bzw. das Regionalgericht erachtete im Strafbefehl vom 15. November 2018 (BM 18 41067) bzw. im Urteil vom 12. August 2019 (PEN 19 144) gegen die Gesuchstellerin unter anderem den Tatbestand des Landfriedensbruchs als erfüllt. Demgegenüber beurteilte das Regionalgericht im Urteil vom 3. September 2020 betreffend die Teilnehmerin 1 die an der fraglichen Demonstration herrschende Grundstimmung als nicht friedensstörend i.S.v. Art. 260 StGB. In Kombination mit rechtlichen Überlegungen zur EMRK- sowie zur Verfassungskonformität kam es zum Schluss, der Vorwurf des Landfriedensbruchs sei nicht erfüllt. Obwohl diese Ausführungen allesamt unter der Ziffer «Rechtliche Würdigung» abgehandelt wurden, hat das Regionalgericht nicht bloss eine abweichende rechtliche Subsumtion eines Verhaltens vorgenommen. Es hat seine rechtlichen Überlegungen vielmehr an eine Reihe von Sachverhaltsfeststellungen geknüpft, die ebenfalls in der zitierten Erwägung zu finden sind. So stellte das Gericht seine Würdigung in Bezug auf die charakteristische Grundstimmung der Gruppe beispielsweise darauf ab, dass sich an der Versammlung unbeteiligte Passanten durch die Kundgebung nicht «schrecken» liessen und sich die Demonstrationsteilnehmer ab 17:17 Uhr ihrer dunklen Überkleidung entledigten. Aufgrund des Polizeiberichts beurteilte das Gericht zudem die allenfalls mit Sachbeschädigungen einhergehende Gewalt gegen Sachen als nicht symptomatisch für die gesamte Gruppe. Der friedliche meinungsbildende Charakter der Gruppe sei stets im Vordergrund gestanden. Das Regionalgericht beantwortete in seinen Ausführungen folglich auch Tat- und nicht nur Rechtsfragen. Mit seinen Überlegungen würdigte das Regionalgericht den Sachverhalt in PEN 19 547 grundlegend anders als im Urteil gegen die Gesuchstellerin in PEN 19 144.
10.4 Wie bereits ausgeführt, setzt der Tatbestand des Landfriedensbruchs das Zusammenwirken in einer Gruppe voraus (siehe Ziff. 10.2 oben). Die Konstellation ist vergleichbar mit derjenigen der Mittäterschaft. Daraus folgt, dass die Grundstimmung derselben Gruppierung nach den Gesetzen der Logik nicht gleichzeitig friedlich und friedensbedrohlich sein kann. Es führt deshalb zu einem stossenden Ergebnis, wenn die eine Teilnehmerin an derselben Kundgebung wegen Landfriedensbruchs verurteilt wird, während eine andere Teilnehmerin aufgrund einer abweichenden Sachverhaltswürdigung in Bezug auf die die Versammlung prägende Grundstimmung freigesprochen wird.
10.5 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände erhellt, dass in den beiden Strafurteilen bezüglich des vorgeworfenen Landfriedensbruchs derselbe Lebenssachverhalt unterschiedlich gewürdigt wurde, was im Ergebnis zu einem unverträglichen Widerspruch führt. Das Urteil vom 3. September 2020 ist in Bezug auf den Freispruch des Landfriedensbruchs in Rechtskraft erwachsen (PEN 19 547, Verfügung der 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 8. Januar 2021 [SK 20 448]). Somit stehen zwei rechtskräftige Strafurteile in tatsächlicher Hinsicht in unverträglichem Widerspruch zueinander, was einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 410 Abs. 1 Bst. b StPO darstellt. Hingegen liegt – wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend ausführte – dem Schuldspruch des Hausfriedensbruchs (nebst den Freisprüchen der mehrfachen Sachbeschädigung, des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen und Widerhandlung gegen das Gesetz über das kantonale Strafrecht) ein anderer Sachverhalt zugrunde, als dem Urteil betreffend die Teilnehmerin 1 und steht mit dem sie betreffenden Urteil somit auch nicht in Widerspruch. Gestützt auf diese Erwägungen ist das Revisionsbegehren der Gesuchstellerin gutzuheissen. Wie erwähnt, hat das Berufungsgericht im Revisionsverfahren im Rahmen der Prüfung von Art. 410 Abs. 1 Bst. b StPO lediglich einen unverträglichen Widerspruch festzustellen. Dabei handelt es sich um einen absoluten Revisionsgrund, dessen Vorliegen unabhängig von den denkbaren Rückwirkungen auf das Strafurteil zu einer Revision führt. Bei Vorliegen eines unverträglichen Widerspruchs wird der frühere Entscheid somit ohne Prüfung der materiellen Richtigkeit (teilweise) aufgehoben. Die Kammer hat mithin nicht darüber zu befinden, welcher der beiden Entscheide materiell richtig ist (siehe Ziff. 9.2 oben). Das Urteil des Regionalgerichts vom 12. August 2019 betreffend die Gesuchstellerin (PEN 19 144) wird insoweit aufgehoben, als die Gesuchstellerin wegen Landfriedensbruchs schuldig erklärt wurde (Bst. B, Ziff. II.2. des Urteils PEN 19 143 / 144) und unter Einbezug des weiteren Schuldspruchs wegen Hausfriedensbruchs zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 1'500.00 (Bst. B, Ziff. II.1. [Sanktionenpunkt] des Urteils PEN 19 143 / 144), einer Verbindungsbusse von CHF 300.00 (Bst. B., Ziff. II.2. [Sanktionenpunkt] des Urteils PEN 19 143 / 144) und Verfahrenskosten von CHF 600.00 (Bst. B., Ziff. II.3. [Sanktionenpunkt] des Urteils PEN 19 143 / 144) verurteilt wurde. Die Freisprüche von den Anschuldigungen der mehrfachen Sachbeschädigung (Bst. B., Ziff. I.1.[1.1.-1.2.] des Urteils PEN 19 143 / 144), des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (Bst. B., Ziff. I.2. des Urteils PEN 19 143 / 144) und der Widerhandlung gegen das Gesetz über das kantonale Strafrecht (Bst. B., Ziff. I.3. des Urteils PEN 19 143 / 144) sowie der Schuldspruch wegen Hausfriedensbruchs (Bst. B., Ziff. II.1. des Urteils PEN 19 143 / 144), die weiteren Verfügungen (Bst. B., Ziff. III. des Urteils PEN 19 143 / 144) und der Zivilpunkt (Bst. C des Urteils PEN 19 143 / 144) bleiben davon unberührt und somit rechtskräftig.
10.6 Erachtet die Kammer die geltend gemachten Revisionsgründe als gegeben, so hebt sie den angefochtenen Entscheid ganz oder teilweise auf und weist die Sache an die von ihr bezeichnete Behörde zur neuen Behandlung und Beurteilung zurück oder fällt selber einen neuen Entscheid, sofern es die Aktenlage erlaubt (Art. 413 Abs. 2 StPO).
10.7 Ein reformatorischer Entscheid drängt sich aus verfahrensökonomischen Gründen auf, wenn die Akten spruchreif sind und nach dem bisherigen Ergebnis nur noch ein Freispruch der beschuldigten Person in Frage kommt. Insbesondere steht ein reformatorischer Entscheid im Vordergrund, wenn die Revision zugunsten der verurteilten Person erfolgt (Heer, a.a.O., N 19 zu Art. 413 StPO).
10.8 Im Lichte des Ausgeführten kommt vorliegend nur noch ein Freispruch der Gesuchstellerin vom Vorwurf des Landfriedensbruchs in Frage. Es wird nun Aufgabe des Regionalgerichts sein, für den in Rechtskraft erwachsenen, vom Vorfall vom 7. April 2018 unabhängigen, Schuldspruch wegen Hausfriedensbruchs eine neue Strafe festzusetzen. Dieses Vorgehen rechtfertigt sich auch unter der Berücksichtigung des Umstands, dass die Zusammensetzung der Gesamtstrafe nicht liquid ist.
IV. Kosten und Entschädigung
11. Wird ein Revisionsgesuch gutgeheissen, so entscheidet die Strafbehörde, die anschliessend über die Erledigung der Strafsache zu befinden hat, nach ihrem Ermessen über die Kosten des ersten Verfahrens (Art. 428 Abs. 5 StPO). Das zuständige Regionalgericht wird somit in seinem neuen Urteil über die Kosten des von ihm geführten, neuen Verfahrens sowie nach seinem Ermessen über die Kostenverteilung des ersten, teilweise aufgehobenen, Verfahrens PEN 19 144 zu befinden haben.
12. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Sofern die Strafprozessordnung nichts anderes vorsieht, werden die Verfahrenskosten vom Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat (Art. 423 Abs. 1 StPO).
13. Beim vorliegenden Verfahrensausgang trägt der Kanton Bern die Kosten des Revisionsverfahrens, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 800.00 (vgl. Art. 25 Abs. 1 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]).
14. Wird eine beschuldigte Person im Rahmen eines Revisionsverfahrens freigesprochen, so werden ihr die zu viel bezahlten Bussen oder Geldstrafen zurückerstattet (Art. 415 Abs. 2 Satz 1 StPO). Teil der zu ersetzenden Aufwendungen sind zudem die Rückerstattung der im früheren Verfahren getragenen Verfahrenskosten (vgl. Art. 428 Abs. 5 StPO; Wehrenberg/Frank, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 17 zu Art. 436 StPO). Ausserdem hat die obsiegende Partei Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Revisionsverfahren und im früheren Verfahren (Art. 415 Abs. 2 i.V.m. Art. 436 Abs. 4 StPO). Die Artikel 429 – 434 StPO kommen im Revisionsverfahren sinngemäss zur Anwendung, wobei Art. 429 Abs. 1 Bst. b StPO konkretisiert, dass die obsiegende Partei Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte hat (Wehrenberg/Frank, a.a.O., N 17 zu Art. 436 StPO). Dies bedeutet, dass sich sowohl der Beizug einer Verteidigung als auch der von dieser betriebene Aufwand als angemessen darstellen müssen. Gemäss Botschaft ist eine solche Angemessenheit hinsichtlich des Beizugs einer Verteidigung dann gegeben, wenn die beschuldigte Person aufgrund der Schwere des Tatvorwurfs und des Grades der Komplexität des Sachverhalts sowie nach den persönlichen Verhältnissen objektiv begründeten Anlass hatte, einen Anwalt beizuziehen (BGE 138 IV 197 E. 2.3.4 f.; Wehrenberg/Frank, a.a.O., N 13 zu Art. 429 StPO).
15. Entsprechend sind nach Festlegung einer angemessenen Sanktion für den in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch wegen Hausfriedensbruchs und der neuen Kostenverteilung des ersten, teilweise aufgehobenen, Verfahrens PEN 19 144 der Gesuchstellerin allfällig zu viel bezahlte Bussen und Verfahrenskosten durch das Regionalgericht zurückzuerstatten. Das Regionalgericht wird zudem unter Berücksichtigung des nun erfolgten Freispruchs von der Anschuldigung des Landfriedensbruchs neu über die im Verfahren PEN 19 144 ausgerichtete Entschädigung an die Gesuchstellerin für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte zu befinden haben.
16. Nachdem der Beizug einer Rechtsvertretung keinen hohen Anforderungen zu genügen hat, ist er aufgrund der konkreten Umstände als gerechtfertigt zu bezeichnen. Ausschlaggebend dabei ist nicht etwa, dass es sich vorliegend um ein Revisionsverfahren handelt – zumal über die Gutheissung entsprechender Revisionsgesuche bereits in den Medien berichtet wurde und Vorlagen im Internet abrufbar waren – sondern vielmehr, dass es sich im vorliegenden Fall im Vergleich zu den zahlreichen weiteren Revisionsverfahren um einen Spezialfall handelt, nicht zuletzt, weil dem Urteil PEN 19 144 ein anderslautender Anklagesachverhalt sowie weitere Frei- und Schuldsprüche zugrunde liegen und die Festsetzung der Strafe für den rechtskräftigen Schuldspruch wegen Hausfriedensbruchs sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen eine Rückweisung an die Vorinstanz erfordern.
Die Entschädigung an die Gesuchstellerin für ihre Aufwendungen im Revisionsverfahren bemisst sich nach der für angemessen erachteten Kostennote ihrer Rechtsvertretung, Rechtsanwältin B.________, vom 30. August 2022 (vgl. pag. 119). Der Gesuchstellerin wird daher für ihre Verteidigungskosten eine Entschädigung von CHF 1'496.20 (Anwaltshonorar: CHF 1'354.00; Auslagen: CHF 35.20; MWST: CHF 107.00) ausgerichtet.
V. Dispositiv
Die 2. Strafkammer erkennt:
Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen.
Das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 12. August 2019 betreffend A.________ wird insoweit aufgehoben, als A.________ wegen Landfriedensbruchs schuldig erklärt wurde (Bst. B., Ziff. II.2. des Urteils PEN 19 143 / 144) und unter Einbezug des weiteren Schuldspruchs wegen Hausfriedensbruchs zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 1'500.00 (Bst. B., Ziff. II.1. [Sanktionenpunkt] des Urteils PEN 19 143 / 144), einer Verbindungsbusse von CHF 300.00 (Bst. B., Ziff. II.2. [Sanktionenpunkt] des Urteils PEN 19 143 / 144) und Verfahrenskosten von CHF 600.00 (Bst. B., Ziff. II.3. [Sanktionenpunkt] des Urteils PEN 19 143 / 144) verurteilt wurde.
A.________ wird freigesprochen von der Anschuldigung des Landfriedensbruchs, angeblich begangen am 7. April 2018 in Bern.
Es wird festgestellt, dass die Freisprüche von den Anschuldigungen der mehrfachen Sachbeschädigung (Bst. B., Ziff. I.1.[1.1.-1.2.] des Urteils PEN 19 143 / 144), des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (Bst. B., Ziff. I.2. des Urteils PEN 19 143 / 144) und der Widerhandlung gegen das Gesetz über das kantonale Strafrecht (Bst. B., Ziff. I.3. des Urteils PEN 19 143 / 144) sowie der Schuldspruch wegen Hausfriedensbruchs (Bst. B., Ziff. II.1. des Urteils PEN 19 143 / 144), die weiteren Verfügungen (Bst. B., Ziff. III. des Urteils PEN 19 143 / 144) sowie der Zivilpunkt (Bst. C des Urteils PEN 19 143 / 144) in Rechtskraft erwachsen sind.
Das Verfahren wird zur Festsetzung einer angemessenen Sanktion für den in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch wegen Hausfriedensbruchs, zur neuen Verteilung der Verfahrenskosten und zusätzlichen Zusprechung einer Parteientschädigung im Verfahren PEN 19 144 sowie zur Rückerstattung der allfällig zu viel bezahlten Bussen und Verfahrenskosten an A.________ ans Regionalgericht Bern-Mittelland zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 800.00, trägt der Kanton Bern.
Der Gesuchstellerin wird für das Revisionsverfahren eine Entschädigung von CHF 1'496.20 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet.
Zu eröffnen:
der Verurteilten/Gesuchstellerin, v.d. Rechtsanwältin B.________
der Generalstaatsanwaltschaft/Gesuchsgegnerin
dem Regionalgericht Bern-Mittelland (mit den Akten; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)
Mitzuteilen:
der Koordinationsstelle Strafregister (nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)
dem Bundesamt für Polizei (Art. 1 Ziff. 9 Mitteilungsverordnung)
dem Nachrichtendienst des Bundes (Art. 1 Ziff. 9 Mitteilungsverordnung)
Bern, 26. April 2023
Im Namen der 2. Strafkammer Die Präsidentin i.V.: Oberrichterin Friederich Hörr i.V. Oberrichterin Bratschi
Die Gerichtsschreiberin: Susedka
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
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