BesetzungOberrichter Gerber (Präsident i.V.), Oberrichter Vicari, Oberrichterin Schwendener
Gerichtsschreiberin Piccioni
VerfahrensbeteiligteA.________
Beschuldigte
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
und
B.________
Berufungsführerin
GegenstandWiderhandlung gegen das Tierschutzgesetz
Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Oberland (Einzelgericht) vom 10.09.2021 (PEN 2021 260)
Erwägungen:
I. Formelles
Erstinstanzliches Urteil
Mit Urteil des Regionalgerichts Oberland (Einzelgericht) vom 10. September 2021 wurde A.________ (nachfolgend Beschuldigte) von der Anschuldigung der Tierquälerei, angeblich begangen am 24. Dezember 2020 in C.________, freigesprochen, unter Ausrichtung einer Entschädigung von CHF 200.00 und unter Auferlegung der Verfahrenskosten von CHF 2'600.00 an den Kanton Bern.
Berufung
Gegen dieses Urteil meldete das B.________ (nachfolgend Berufungsführerin) form- und fristgerecht die Berufung an (pag. 119). Nach Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung mit Verfügung vom 2. Dezember 2021 (pag. 123 ff., 135 f.) erklärte das B.________ mit Eingabe vom 27. Dezember 2021 form- und fristgerecht die vollumfängliche Berufung (pag. 147 ff.). Im Rahmen dieser Berufungserklärung stellte die Berufungsführerin Anträge und begründete diese zugleich. Mit Schreiben vom 12. Januar 2022 nahm die Beschuldigte zur begründeten Berufungserklärung der Berufungsführerin Stellung (pag. 166). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 14. Januar 2022 auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 169 f.).
Mit Verfügung vom 1. Februar 2022 wurde im Einverständnis der Beschuldigten und der Berufungsführerin gestützt auf Art. 406 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens angeordnet (pag. 175, 179, 181 f.). Die Berufungsführerin wurde mit Verfügung vom 18. Februar 2022 gestützt auf Art. 406 Abs. 3 StPO und unter Hinweis auf die Säumnisfolgen gemäss Art. 407 Abs. 1 lit. b StPO aufgefordert, innert 30 Tagen eine schriftliche Berufungsbegründung einzureichen (pag. 183 f.). Mit Verfügung vom 22. April 2022 wurde festgestellt, dass sich die Berufungsführerin innert Frist nicht hat vernehmen lassen. Den Parteien wurde mitgeteilt, dass über die Folgen des Ausbleibens einer fristgemässen Berufungsbegründung im Endentscheid befunden werde; es sei vorgesehen, mit Verweis auf BGE 6B_684/2017 vom 13. März 2018 die begründete Berufungserklärung der Berufungsführerin als den Anforderungen an eine Berufungsbegründung genügend anzusehen. Der Beschuldigten wurde zum geplanten Vorgehen das rechtliche Gehör erteilt und die Gelegenheit gegeben, eine Berufungsantwort eizureichen (pag. 192 f.). Die Beschuldigte erklärte sich mit Schreiben vom 12. Mai 2022 mit diesem Vorgehen einverstanden und verwies für ihre Berufungsantwort auf ihre Eingabe vom 12. Januar 2022 (pag. 195). Mit Verfügung vom 13. Mai 2022 wurde der Schriftenwechsel als abgeschlossen erachtet (pag. 197 f.).
Es gilt vorab zu überprüfen, ob die eingereichte Berufungserklärung den Anforderungen an eine Berufungsbegründung genügt oder die Säumnis als Rückzug der Berufung gemäss Art. 407 Abs. 1 lit. b StPO zu gelten hat. Zur schriftlichen Begründung der Berufung gemäss Art. 406 Abs. 3 StPO äusserte sich das Bundesgericht in BGE 6B_684/2017 wie folgt:
1.3. Gemäss Art. 406 Abs. 2 StPO kann die Verfahrensleitung mit dem Einverständnis der Parteien das schriftliche Verfahren anordnen, wenn die Anwesenheit der beschuldigten Person nicht erforderlich ist und Urteile eines Einzelgerichts Gegenstand der Berufung sind. Gemäss Abs. 3 derselben Bestimmung setzt die Verfahrensleitung der Partei, welche die Berufung erklärt hat, Frist zur schriftlichen Begründung. Nach Art. 407 Abs. 1 lit. b StPO gilt die Berufung als zurückgezogen, wenn die Partei, die sie erklärt hat, keine schriftliche Eingabe einreicht. Die in dieser Bestimmung genannte Eingabe bezieht sich auf die Anträge und deren Begründung (SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl., 2017, N 1572).
1.4.
1.4.1. Die Beschwerdegegnerin meldete am 15. Februar 2016 Berufung an und ersuchte um Zustellung eines begründeten Entscheids (Akten des Kreisgerichts act. G/17). Am 10. August 2016 reichte sie die Berufungserklärung ein, mit welcher sie Anträge stellte und diese begründete (Berufungsakten act. B/1). Am 12. August 2016 teilte der Verfahrensleiter der Beschwerdeführerin und der Privatklägerin mit, dass die Beschwerdegegnerin gegen den erstinstanzlichen Entscheid Berufung erhoben habe (Berufungsakten act. B/2). Am 2. September 2016 reichte die Beschwerdeführerin ihre Berufungsantwort ein, in welcher sie Anträge stellte und ihre Entgegnung zu den einzelnen Punkten der Berufungserklärung vortrug (Berufungsakten act. B/5). Am 6. September 2016 ordnete der Verfahrensleiter der Vorinstanz das schriftliche Verfahren an und setzte der Beschwerdegegnerin Frist zur Einreichung einer Berufungsbegründung unter Hinweis auf die Säumnisfolgen (Berufungsakten act. B/6). Auf telefonische Anfrage durch den Verfahrensleiter (Berufungsakten act. B/7) teilte der Erste Staatsanwalt des Kantons St. Gallen am 30. September 2016 mit, die Frist zur Berufungsbegründung sei übersehen worden; die Berufung sei indes schon mit Berufungserklärung vom 10. August 2016 ausführlich begründet worden, so dass ohnehin keine weitere Eingabe eingereicht worden wäre. Die Berufungserklärung enthalte alles, was zur Beurteilung der Berufung erforderlich sei (Berufungsakten act. B/8). Die Beschwerdeführerin stellt sich in ihrer Stellungnahme vom 4. November 2016 auf den Standpunkt, die Berufung der Beschwerdegegnerin gelte als zurückgezogen (Berufungsakten act. B/10).
1.4.2. Das angefochtene Urteil verletzt kein Bundesrecht. Das Berufungsverfahren erfolgt in einem zweistufigen Anmeldungs- und Begründungsverfahren. Nach der Berufungsanmeldung nach Art. 399 Abs. 1 StPO, welche innert 10 Tagen seit Eröffnung des erstinstanzlichen Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll erfolgt und welche nicht begründet werden muss, beginnt für die appellierende Partei mit der Zustellung des begründeten Urteils gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO der Lauf einer Frist von 20 Tagen für die Einreichung der schriftlichen Berufungserklärung. Innert dieser Frist hat die Berufung erklärende Partei nach derselben Bestimmung anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht (lit. a), welche Abänderungen des Urteils sie verlangt (lit. b) und welche Beweisanträge sie stellt (lit. c). Sofern sie nur einzelne Punkte anficht, hat sie in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche Teile sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 4 StPO). Die Berufungserklärung muss nicht begründet werden. Nach Einreichung der Berufungserklärung erfolgt die Begründung der Berufung (vgl. Art. 385 Abs. 1 StPO) entweder im mündlichen oder im schriftlichen Verfahren (Art. 405 und 406 Abs. 3 StPO).
Nach dieser ausdrücklichen gesetzlichen Regelung müssen die zur Berufung legitimierten und mit dem erstinstanzlichen Urteil nicht einverstandenen Parteien zweimal ihren Willen kundtun, das Urteil anzufechten, nämlich einmal im Rahmen der Anmeldung der Berufung bei der ersten Instanz nach der Eröffnung des Dispositivs und ein zweites Mal nach Eingang des begründeten Urteils durch eine schriftliche Berufungserklärung beim Berufungsgericht. Die zweimalige Kundgabe des Willens, das Urteil anzufechten, ist nur dann entbehrlich, wenn das erstinstanzliche Urteil den Parteien direkt in begründeter Form zugestellt wird. In diesen Fällen genügt die Einreichung einer Berufungserklärung, wobei dem Berufungskläger eine Frist von 20 Tagen zur Verfügung steht (BGE 143 IV 40 E. 3.4.1; 138 IV 157 E. 2.1 und 2.2; Urteil 6B_1301/2017 vom 17. Januar 2018 E. 3).
Die schriftliche Begründung der Berufung gemäss Art. 406 Abs. 3 StPO ist im schriftlichen Verfahren Gültigkeitserfordernis (LUZIUS EUGSTER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N 9 zu Art. 406). Sie ersetzt die Parteivorträge im mündlichen Verfahren und muss die in Art. 385 Abs. 1 StPO aufgeführten Punkte umfassen (Art. 346 StPO; MARLÈNE KISTLER VIANIN, in: Commentaire Romand, Code de procédure pénale suisse, 2011, N 17 zu Art. 406). Soweit bereits die Berufungserklärung ausreichend begründet ist, ist eine nochmalige Einreichung der Begründung nicht notwendig. Das Berufungsgericht ist bei dieser Sachlage ohne Weiteres in der Lage, das Verfahren durchzuführen. Der appellierenden Partei ist dennoch nochmals Frist für eine Ergänzung der begründeten Berufungserklärung anzusetzen. Will jene die Begründung nicht ergänzen, genügt ein Verweis auf die frühere Eingabe (vgl. implizit Urteil 6B_395/2013 vom 13. Juni 2013 E. 1.2). Soweit die Eingabe den Anforderungen an die Begründung nicht genügt, ist der säumigen Partei gemäss Art. 385 Abs. 2 StPO eine kurze Nachfrist zur Verbesserung zu setzen. Auf das Rechtsmittel kann mithin erst dann nicht eingetreten werden, wenn die Eingabe auch nach Ablauf der Nachfrist die Begründungsanforderungen nicht erfüllt (Art. 385 Abs. 2 StPO).
Im zu beurteilenden Fall hat die Beschwerdegegnerin in ihrer Berufungserklärung vom 10. August 2016 (Berufungsakten act. B/1) unbestrittenermassen genau angegeben, welche Punkte des Entscheides sie anfechten wollte und welche Gründe aus ihrer Sicht einen anderen Entscheid nahe legten (vgl. Art. 385 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Berufungsantwort (Berufungsakten act. B/10) denn auch einlässlich dazu Stellung genommen und jeder Ziffer der Begründung ihren eigenen Standpunkt gegenübergestellt. Die Berufungserklärung hat den Anforderungen der Rechtsmittelbegründung ohne Weiteres entsprochen. Es muss daher nicht geprüft werden, ob der Beschwerdegegnerin eine Nachfrist hätte gesetzt werden müssen und ob Nichteintreten bei einer mangelhaften Begründung im Lichte der Art. 398 Abs. 2 und 404 Abs. 2 StPO als adäquate Rechtsfolge erscheint (vgl. hiezu HUG SCHEIDEGGER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Donatsch et al. [Hrsg.], 2. Aufl. 2014, N 12 zu Art. 406 StPO; EUGSTER, a.a.O., N 9 zu Art. 406 StPO).
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Beschwerde S. 9) schadet im zu beurteilenden Fall somit nicht, dass die Beschwerdegegnerin nicht innert Frist in einer schriftlichen Eingabe ihre bereits mit der Berufungserklärung eingereichte Begründung wiederholt oder unter Verzicht hierauf auf ihre begründete Berufungserklärung verwiesen hat. Wie die Vorinstanz zu Recht annimmt, käme die Rückzugsfiktion gemäss Art. 407 Abs. 1 lit. b StPO gestützt auf diese Säumnis einem überspitzten Formalismus gleich. Diese prozessuale Formstrenge wäre sachlich nicht gerechtfertigt, würde zum blossen Selbstzweck verkommen und die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschweren (vgl. BGE 142 IV 299 E. 1.3.2, BGE 142 I 10 E. 2.4.2). Dass die Vorinstanz auf die Berufung eingetreten ist, verletzt daher kein Bundesrecht.
Wie im zitierten Bundesgerichtsentscheid hat die Berufungsführerin in ihrer Berufungserklärung vom 27. Dezember 2021 (pag. 147 ff.) angebeben, welche Punkte des Entscheides sie anfechten wollte und welche Gründe aus ihrer Sicht einen anderen Entscheid nahe legten (Art. 385 Abs. 1 StPO). Sie hat den Umfang der Berufung mit ihren Anträgen klar definiert und entsprechend begründet. Die Beschuldigte hat denn auch einlässlich in ihrer Stellungnahme vom 12. Januar 2022 dazu Stellung genommen und bestimmten Abschnitten der Begründung ihren eigenen Standpunkt gegenübergestellt. Aufgefordert zur Einreichung einer Berufungsantwort verwies denn auch die Beschuldigte auf diese Stellungnahme (pag. 195), was ebenfalls ein Hinweis darauf ist, dass materiell im Rahmen dieses Schriftenwechsels bereits alles gesagt wurde. Die Berufungserklärung der Berufungsführerin hat den Anforderungen der Rechtsmittelbegründung ohne Weiteres entsprochen. Es schadet ihr deshalb auch nicht, dass die Berufungsführerin nicht innert Frist in einer schriftlichen Eingabe ihre bereits mit der Berufungserklärung eingereichte Begründung wiederholt oder auf ihre begründete Berufungserklärung verwiesen hat. Entsprechend muss auch nicht gepürft werden, ob der Berufungsführerin noch eine Nachfrist hätte gesetzt werden müssen. Eine Rückzugsfiktion gemäss Art. 407 Abs. 1 lit. b StPO gestützt auf diese Säumnis käme einem überspitzten Formalismus gleich. Die begründete Berufungserkärung der Berufungsführerin entspricht den Anforderungen an eine Berufungsbegründung, weshalb auf die Berufung einzutreten ist. Der Umstand, dass von der Berufungsführerin zu erwarten ist, dass sie innert einer gerichtlich gesetzten Frist auf eine Verfügung irgendwie reagiert, ändert daran nichts.
Beweisergänzungen
Der mit Eingabe vom 27. Dezember 2021 gestellte Beweisantrag des B.________, es seien die Auszüge von der Webseite «D.________» zu den Akten zu nehmen (pag. 148), wurde mit Verfügung vom 14. Januar 2022 gutgeheissen (pag. 171 f.).
Von Amtes wegen wurde ein aktueller Strafregisterauszug und ein aktueller Bericht über die wirtschaftlichen Verhältnisse eingeholt (pag. 184, 185 ff., 190).
Anträge der Parteien
Die Berufungsführerin stellte in ihrer Eingabe vom 27. Dezember 2021 folgende Anträge (pag. 148):
1. Es sei das Urteilsdispositiv vom 10. September 2021 vollumfänglich aufzuheben.
2. A.________ sei schuldig zu erklären der Tierquälerei gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 2 TschG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 TschV, begangen am 24. Dezember 2020.
3. Eventualiter sei A.________ schuldig zu erklären der Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 2 TSchG i.V.m. Art.5Abs.2 TschV, begangen am 24. Dezember 2020.
4. A.________ sei zu einer angemessenen Strafe zu verurteilen.
5. Die Verfahrenskosten seien A.________ aufzuerlegen.
Die Beschuldigte stellte ihrerseits in ihrer Stellungnahme vom 12. Januar 2022 sinngemäss den Antrag, den erstinstanzlichen Freispruch zu bestätigen (pag. 166 ff.).
Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer
Infolge der vollumfänglichen Berufung des Amts für Verterinärwesen ist das gesamte erstinstanzliche Urteil zu überprüfen. Der Rechtsmittelinstanz kommt bei der Überprüfung gestützt auf Art. 398 Abs. 2 und Abs. 3 StPO volle Kognition zu.
Aufgrund der Berufung des B.________ gilt das Verschlechterungsverbot nicht, d.h. das Urteil darf auch zuungunsten der Beschuldigten abgeändert werden (Art. 391 Abs. 2 StPO e contrario).
II. Sachverhalt und Beweiswürdigung
6. Strafbefehl
Der Beschuldigten wird gemäss Strafbefehl vom 1. April 2021 (pag. 50 f.) Tierquälerei gestützt auf Art. 26 Abs. 1 lit. a des Tierschutzgesetzes (TSchG; SR 455) vorgeworfen, begangen am 24. Dezember 2020 um ca. 07:00 – 13:27 Uhr in C.________, durch folgenden Sachverhalt:
A.________ vernachlässigte ihr Pferd, indem sie es über Stunden in der Kälte auf gefrorenem Boden sterbend liegen liess und erst am Nachmittag den Tierarzt aufbot um es zu euthanasieren.
7. Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt
Der Rahmensachverhalt ist inzwischen weitgehend unbestritten (pag. 148). Es kann somit auf folgenden unbestrittenen, vorinstanzlich festgehaltenen Sachverhalt verwiesen werden (pag. 216):
Unbestritten ist, dass das Pferd «E.________» am 24.12.2020 um 13:27 Uhr verstarb, nachdem es vom Tierarzt F.________ mittels Spritze euthanasiert wurde. Das Pferd wurde unbestrittenermassen um circa 07:00 Uhr im Auslauf des Hofes vorgefunden, wo es die Zeit bis zum Tod ununterbrochen liegen blieb. Der Boden war an jenem Tag leicht vereist, stellenweise lag Schnee (vgl. auch pag. 13). Das Pferd wurde von G.________ mit einer Decke zugedeckt. Die Tiere vor Ort hatten die Möglichkeit, sich nach freier Wahl im Auslauf oder im Stall aufzuhalten.
Ferner ist unbestritten, dass das Tier an jenem Tag weder krank noch verletzt war, sondern einzig aufgrund dessen hohen Alters im Sterben lag (vgl. pag. 3, 6). Die übrigen Tiere auf dem Hof sind unbestrittenermassen wohlauf, gut versorgt und in gutem Zustand gewesen (vgl. pag. 2 u. 14). Dies hat vor dem Zeitpunkt des Todes grundsätzlich auch für das betroffene Pferd gegolten (vgl. pag. 64).
Nicht in Frage gestellt wird überdies, dass das Pferd mit 34 Jahren verstarb und sich die vorhergehenden 27 Jahre bei der Beschuldigten befand (pag. 10; pag. 64; vgl. auch pag. 6; pag. 61; pag. 88 Z. 21). Zudem ist nicht bestritten, dass die Beschuldigte ausgebildete Pferdehalterin ist und seit ihrer Kindheit über langjährige Erfahrung mit Pferden verfügt (vgl. pag. 87 alin. 17 f.).
Vorinstanzlich war der Zeitpunkt der Avisierung des Tierarztes durch die Beschuldigte noch etwas unklar. Die Vorinstanz hielt beweiswürdigend fest, dass der früheste Zeitpunkt der Avisierung des Tierarztes durch die Beschuldigte um 09:00 Uhr gewesen sein könne. Dieser Zeitpunkt wurde von der Berufungsführerin nicht explizit bestritten. Es ist davon ausgehen, dass die Avisierung des Tierarzts frühestens um 09:00 Uhr und spätestens am Mittag erfolgt ist (vgl. dazu Aussagen in Ziff. 9). Die Vorinstanz hielt weiter beweiswürdigend fest, dass die Beschuldigte den Tierarzt unabhängig von der Polizei und auch vor deren Eintreffen avisierte. Auch dies wurde von der Berufungsführerin nicht bestritten. Die Kammer geht ebenfalls davon aus, dass dies so erfolgt ist.
Vorinstanzlich war umstritten, ob das Pferd E.________ in der letzten Phase des Lebens, am 24. Dezember 2020 von 07:00 Uhr bis zum Zeitpunkt der Euthanasie um 13:27 Uhr, an Schmerzen gelitten hat. Die Vorinstanz verneinte dies in ihrer Beweiswürdigung und stützte sich hierbei auf die entsprechenden Aussagen der Beschuldigten, des langjährigen Tierarztes F.________ und von G.________. Da alle drei Personen, welche Erfahrungswerte mit dem Pferd gehabt hätten, dieser Überzeugung gewesen seien, sei nicht erstellt, dass beim Pferd Schmerzen oder Leiden vorgelegen hätten (pag. 129). Die Beschuldigte bestritt, dass das Pferd im Sterbeprozess gelitten habe. Zwar habe es hin und wieder gescharrt, doch sei dies nicht ungewöhnlich. Anzeichen auf Leiden habe das Pferd nicht vorgewiesen (pag. 10, 85, 86 etc.). Von der Berufungsführerin wurde diese vorinstanzlich umstrittene Frage, ob das Pferd Schmerzen erlitten habe oder nicht, weder explizit bestritten noch bestätigt, weil es ihrer Ansicht nach für die anschliessende rechtliche Würdigung letztlich gar keine Rolle spiele (pag. 149 f.). Diese Beurteilung kann von der Kammer jedoch nicht geteilt werden (vgl. nachfolgend Ziff. III. Rechtliches), weshalb nachfolgend nochmals etwas eingehender auf die Frage eines möglichen Leidens des Pferdes E.________ eingegangen wird.
Weiter wurde von der Berufungsführerin – zwar erst auf rechtlicher Ebene –gerügt, dass die Beschuldigte ihrer Fürsorgepflicht nicht nachgekommen sei, indem das Pferd nicht zeitnah eine angemessene Versorgung erhalten habe, die Beschuldigte hätte das Pferd unverzüglich töten lassen müssen (pag. 150). Die Beschuldigte stellte sich hierzu wiederum sinngemäss auf den Standpunkt, dass das Pferd nicht gelitten habe und sie somit korrekt gehandelt habe. Auch diese Frage ist bereits sachverhaltsmässig genauer zu erörtern.
Im Rahmen der Beweiswürdigung ist somit nachfolgend zusammenfassend mit Blick auf die rechtliche Würdigung durch die Kammer noch zu überprüfen, ob das Pferd E.________ in dieser letzten Phase seines Lebens, am 24. Dezember 2020 von 07:00 Uhr bis zum Zeitpunkt der Euthanasie um 13:27 Uhr, an Schmerzen gelitten hat und ob die Beschuldigte als Tierhalterin ihre Fürsorgepflicht gegenüber dem Pferd E.________ wahrgenommen hat.
8. Beweismittel
Zur Ermittlung des relevanten Sachverhalts dienen die verschiedenen von der Vorinstanz korrekt zusammengefassten Beweismittel. Dabei handelt es sich um die Aussagen der Beschuldigten (pag. 10, pag. 84 ff., pag. 128), die Aussagen von G.________ (pag. 88 ff., 128), das Schreiben von F.________ (pag. 64, pag. 128 f.), die Aussagen von F.________ (pag. 91 ff., 128 f.), den Berichtsrapport vom 11. März 2021 der Kantonspolizei Bern mit der Beurteilung des B.________ durch H.________ (pag. 6, 129) sowie das Schreiben vom 20. Juli 2021 des B.________, verfasst von I.________ (pag. 76, 129). Soweit Ergänzungen hierzu anzubringen sind, erfolgen diese nachfolgend im Rahmen der oberinstanzlichen Beweiswürdigung. Oberinstanzlich sind noch die zu den Akten genommenen Auszüge von der Webseite «D.________» zu erwähnen (pag 154 ff.). Es kann bereits an dieser Stelle darauf hingewiesen werden, dass sich aus Letzteren kaum weitergehende Erkenntnisse in Bezug auf den konkreten Vorfall gewinnen lassen und diese damit für die Beweiswürdigung von marginaler Bedeutung sind.
9. Beweiswürdigung Kammer
Die Beschuldigte kannte das Pferd E.________ seit 27 Jahren (pag. 87 Z. 23). Sie äusserte sich mehrmals dahingehend, dass sie der Ansicht sei, dass das Pferd keine körperlichen Leiden oder Schmerzen gehabt habe (pag. 10, 85 Z. 44, 86 Z. 25). Am Abend zuvor sei das erste Mal gewesen, dass E.________ nicht mehr habe fressen wollen. Sie seien davon ausgegangen, dass sie wirklich am Gehen sei, sie habe sich dort «büschelet» (pag. 85 Z. 3 ff.). Sie habe wie viele Sterbende mit der Vorderhand oder der Hinterhand etwas gescharrt (pag. 85 Z. 19 f.). Ihre Körperfunktionen seien bis am Schluss sehr gut gewesen. Genau aus diesem Grund habe sie sich gewünscht, dass sie einfach hätte sterben dürfen. Sie sei gesund gestorben (pag. 85 Z. 45 ff.). Sie hätten den ganzen Morgen zusammen gebetet und gesungen, es sei ein energetischer Raum entstanden (pag. 85 Z. 38 f.). Sie sei während fünf Stunden beim Pferd gewesen (pag. 87 Z. 5). Die Beschuldigte differenzierte, dass sie andere Pferde gesehen habe, welche wirklich Schmerzen gehabt hätten; bei diesem Pferd seien keine Anzeichen von Schmerzen da gewesen (pag. 10). Aus ihrer Sicht habe E.________ keine Schmerzen gehabt. Sie hätten auch schon ein anderes Pferd einschläfern lassen, weil es Schmerzen gehabt habe. Das habe sein müssen, sie würden die Tiere nicht leiden lassen (pag. 86 Z. 25 f.). Die Beschuldigte erläuterte weiter, dass Pferde stundenlang im Schnee liegen würden, sie hätten gerade im hohen Alter einen dicken Pelz und würden sich manchmal sogar einschneien lassen. Diese lange Zeitdauer auf dem gefrorenen Boden sei nichts Spezielles für die Pferde im offenen Stall. Sie sehe das sehr oft, die Tiere würden oft stundenlang auf dem Boden schlafen. Die Körper der Tiere seien ausgerichtet darauf, lange im Schnee und im Eis zu liegen (pag. 94 Z. 4 ff.). Die Beschuldigte erzählte weiter detailliert, wie sie diesen Morgen erlebt habe und scheute auch nicht davor zurück, etwas zu sagen, was sich nachteilig für sie auswirken könnte. So stellte sie beispielsweise richtig, dass sie zeitlich vor dem Anruf des Tierarztes am Mittag kurz vorher keinen Kontakt mit dem Tierarzt gehabt habe (pag. 87 Z. 1 «Nein. Ich hatte keinen Kontakt mit ihm. Er meinte das zwar, aber das war nicht so»). Ihre Aussagen wirken realitätsbezogen. Die Kammer hat insgesamt keine Zweifel, dass die Beschuldigte eine grosse Verbundenheit zu ihren Pferden hat und ihre Pferde, so auch E.________, nach bestem Wissen und Gewissen pflegt(e). Die Beschuldigte war offensichtlich der Überzeugung, an diesem Morgen alle nötigen Massnahmen getroffen und korrekt gehandelt zu haben. In Bezug auf die Frage, ob das Pferd E.________ gelitten hat, kann auf Grund ihrer Aussagen darauf geschlossen werden, dass die Beschuldigte davon ausging, dass das Pferd an diesem Morgen im natürlichen Sterbeprozess lag und nicht gelitten hat. Anhand der weiteren Beweismittel werden diese beiden Punkte noch näher zu überprüfen sein.
G.________, welcher das Pferd E.________ an jenem Morgen vorfand und es zusammen mit der Beschuldigten seit 1994 betreute, äusserte sich ebenfalls sowohl in einem Schreiben wie auch an der Befragung dahingehend, dass das Pferd keine Anzeichen von Schmerzen gezeigt habe (pag. 61, 88 Z. 20). Zu diesem Schluss seien er und die Beschuldigte auch aufgrund ihrer langjährigen therapeutischen Tätigkeit gekommen (pag. 89 Z. 1 ff.). Man habe die Situation im Griff gehabt und hätte auch unterscheiden können, wenn – wie bei einem Wallach in der Vergangenheit – eine Euthanasie wegen Schmerzen nötig gewesen wäre (pag. 90 Z. 1 ff.). Er habe das Pferd zwischen 06:30 und 07:00 Uhr draussen liegend angetroffen, für ihn sei in diesem Moment klar gewesen, dass sich E.________ diesen Platz ausgesucht habe, um zu gehen. So wie E.________ dagelegen sei, sei klar gewesen, dass sie im Sterbeprozess gelegen sei. Er habe das Pferd zugedeckt und die Beschuldigte informiert (pag. 88 Z. 14 ff.). Die Decke sei lediglich eine Zuneigung seinerseits gewesen, ohne zu überlegen, ob sie das wirklich brauche oder nicht (pag. 88 Z. 26 f.). Er betreue seit fast 30 Jahren Pferde und denke deshalb, dass er beurteilen könne, ob ein Pferd Schmerzen habe oder nicht und ob es zusätzlich eine medizinische Betreuung brauche (pag. 88 Z. 32 ff.). Sie seien vor Ort gewesen und hätten mit ihren Mitteln betreut. Sie seien seit 20 Jahren therapeutisch tätig und hätten immer wieder überprüft, ob sie nun doch Schmerzen habe oder nicht. Dies sei nicht der Fall gewesen (pag. 89 Z. 2). Er kenne Isländer und auch E.________. Sie habe sich immer Plätze ausgesucht, wo sie etwas gemacht habe. Die Wahrscheinlichkeit, dass sie einfach per Zufall dort zusammengebrochen sei, wage er stark zu bezweifeln. Sie habe von dort aus einen guten Überblick über alles gehabt. Als Isländer würde er sagen, wäre sie auf keinen Fall in den Stall gegangen, die Isländer würden generell lieber draussen als in einem Stall sterben (pag. 89 Z. 15 ff.). Die Aussagen von G.________ sind ebenfalls detailliert, sie wirken nachvollziehbar und glaubhaft. Auch er war offensichtlich der Überzeugung, dass das Pferd nicht gelitten hat und dass sie korrekt gehandelt hätten. Der Kammer erscheint schlüssig, dass G.________ anhand seiner langjährigen Erfahrung mit der Betreuung von Pferden differenzieren kann, ob ein Pferd leidet oder nicht.
F.________ betreut seit Jahren die Pferde der Beschuldigten medizinisch und kennt deren Haltungsbedingungen. In seinem Schreiben vom 14. April 2021 (pag. 64) bezeichnete er die Haltung des Pferds E.________ jederzeit als tadellos und artgerecht. Es seien weder Aufwand noch Kosten gescheut worden, um für das Pferd optimale Bedingungen zu schaffen. Am Mittag des 24. Dezembers 2020 sei er von der Beschuldigten orientiert worden, dass sich das Leben von E.________ dem Ende nähere. Sie habe ihn gebeten, sofort vor Ort zu kommen, um die Lage und Tierschutzsituation zu beurteilen und gegebenenfalls E.________ zu euthanasieren. Das Pferd sei keinesfalls vernachlässigt oder gequält gewesen, vielmehr habe sich das Leben eines alten Tieres dem Ende zugeneigt (pag. 64). E.________ habe zu keinem Zeitpunkt Schmerzen gezeigt, es sei eher als langsames Aushauchen des Lebens zu bezeichnen gewesen. Er äusserte auch an der Hauptverhandlung seine Überzeugung, dass das Pferd keine Schmerzen empfunden habe (pag. 92 Z. 23). Er sagte gar aus, es wäre für ihn in Ordnung gewesen, hätte die Beschuldigte ihr Pferd nicht euthanasieren wollen (pag. 91 Z. 39). Er hätte jedoch wohl auch ohne polizeilichen Druck die Empfehlung abgegeben, den Sterbeprozess zu beenden, dies jedoch nicht aus fachlichen Gründen, sondern weil Menschen schlecht mit sterbenden Tieren umgehen können (pag. 92 Z. 13 ff.). Das Tier habe keine Kolik gehabt und wäre so nicht «verräblet», es sei ein normaler Sterbeprozess gewesen und somit auch nicht eine Vernachlässigung (pag. 93 Z. 2 ff.). Die Aussagen des Tierarztes wirken überzeugend und fachlich untermauert. Er hätte keinen Grund gehabt, diesbezüglich zu lügen und seine fachliche Integrität damit aufs Spiel zu setzen. Dass der Tierarzt die Aussage zu Protokoll gegeben hat, dass E.________ zum Zeitpunkt seines Eintreffens wie ein Mensch Nahtoderfahrungen gemacht habe und sich die Seele vom Körper trennen würde (pag. 92 Z. 39 ff.), ändert – entgegen der Ansicht der Berufungsführerin – nichts an der Tatsache, dass die Kammer der Ansicht ist, dass er in der Lage gewesen wäre zu erkennen, ob das Pferd leidet und seine Aussage, dass dies nicht der Fall war, seine medizinische Beurteilung darstellt. Ebenfalls kann insbesondere aus seiner Aussagen, wonach rein aus medizinischer Sicht mit einer Euthanasierung noch hätte zugewartet werden können, geschlossen werden, dass die Beschuldigte seiner Ansicht nach korrekt gehandelt hat.
Bei der Beschuldigten, G.________ und F.________ handelt es sich um drei Personen, welche langjährige Erfahrungen mit Pferden haben. Sie alle kennen und betreuten das Pferd E.________ seit mehreren Jahren bzw. Jahrzehnten. Sie waren zum Lebensende des Pferdes E.________ vor Ort und konnten sich ein eigenes Bild über die konkrete Situation machen. Alle drei sind der Meinung, dass das Pferd E.________ an diesem Morgen nicht an Schmerzen litt und deshalb korrekt vorgegangen wurde. Diese Auffassung ist den vorhandenen Bild-/Filmdokumentationen (pag. 13 ff. und 15) und den Eingaben des B.________ (pag. 6, 76) gegenüber zu stellen und zu überprüfen.
Auf dem Bildmaterial ist zu erkennen, dass am Boden stellenweise Schnee lag, das Pferd E.________ lag zu einem grossen Teil auf dem schneebedeckten Boden (pag. 13). Die Berufungsführerin führte aus, dass Pferde es vermeiden würden auf dem nassen Boden zu liegen, weshalb davon auszugehen sei, dass das Pferd sich den Liegeplatz nicht ausgesucht habe, sondern gestürzt sei (pag. 150). Hieraus leitet die Berufungsführerin implizit ab, dass davon auszugehen sei, dass es dem Pferd nicht gut gegangen sei bzw. sie zweifelt damit die Einschätzung der Beschuldigten an. Dagegen stellen sich die Beschuldigte und G.________ auf den Standpunkt, auf Grund ihrer langjährigeren Erfahrung mit dem Pferd könne gesagt werden, dass das Pferd E.________ zum Sterben nicht in den Stall gegangen sei; sie seien der Meinung, das Pferd habe sich den Platz zum Sterben im Freien ausgesucht. Isländer in hohem Alter hätten ein dickes Winterfell und würden sich manchmal gar einschneien lassen. Eine lange Zeitdauer auf dem gefrorenen Boden sei nichts Spezielles für die Pferde im offenen Stall. Es ist in der Tat als notorisch einzustufen, dass Robustpferde wie Isländer ein dickes Winterfell haben, das sie in der Regel auch bei stärkeren Niederschlägen trocken hält. Es ist zwar davon auszugehen, dass die Schutzwirkung ab einer gewissen Intensität irgendwann mal nachlässt, jedoch geht die Kammer davon aus, dass dies auf Grund der gegebenen Umständen noch nicht der Fall war. Allein durch das Liegen im Schnee an diesem Morgen bzw. eventuell auch in der Nacht, kann nicht abgeleitet werden, dass das Pferd E.________, welches sich auf Grund der Haltungsart das kühle und nasse Wetter gewohnt war, wegen des nassen Bodens bereits an Schmerzen litt. Dass das Pferd weiter seine Vorderläufe von Zeit zu Zeit bewegte (pag. 2), wurde weder von der Beschuldigten noch von ihrem Partner G.________ in Abrede gestellt, jedoch sei dies kein Zeichen dafür, dass das Pferd leiden würde (pag. 87 Z. 6, 89 Z. 3 ff.). Die Beschuldigte erklärte, dies sei vergleichbar mit sterbenden Menschen, welche die Beine und Arme manchmal anziehen würden, es habe aber dabei keinerlei Verletzungen gegeben; E.________ habe auch den Kopf ab und zu gehoben und gesenkt (pag. 87 Z.5 ff.). Für die Kammer ist diese Erklärung nachvollziehbar und schlüssig, weshalb hieraus nicht direkt auf Schmerzen geschlossen werden kann.
Weiter ist auf die Beurteilung durch H.________ (damals zuständige Person beim B.________) im Berichtsrapport der Kantonspolizei vom 11. März 2021 hinzuweisen (pag. 6). Demnach habe H.________ gegenüber der Kantonspolizei telefonisch mitgeteilt, dass sie mit dem Tierarzt F.________ Rücksprache genommen habe. Dieser habe gesagt, dass sich das Pferd bei seinem Eintreffen in einem komatösen, nicht ansprechbaren Zustand befunden und keine Schmerzen gehabt habe. Nach Ansicht von H.________ stellte die Situation im vorliegenden Sachverhalt keinen Verstoss gegen die Tierschutzgesetzgebung dar, sie werde daher dazu nichts schreiben. Dies weil das Tier weder krank noch verletzt gewesen sei, sondern sich einfach im Sterbeprozess befunden habe. Bilder und Videoaufnahmen der angetroffenen Situation waren H.________ bekannt (pag. 6). Diese Beurteilung wurde anschliessend von I.________ – ebenfalls vom B.________ – revidiert. Mit Schreiben vom 20. Juli 2021 (pag. 76) verzichtete I.________ auf eine Verfügung hin auf das Stellen von Beweisanträgen für die Hauptverhandlung. In gleichen Schreiben teilte sie mit, dass gemäss Berichtsrapport vom 11. März 2021 H.________ am 22. Februar 2021 der Kantonspolizei telefonisch mitgeteilt haben soll, dass es sich aus ihrer Sicht im vorliegenden Fall nicht um einen Verstoss gegen die Tierschutzgesetzgebung handle. Dieser Umstand werde nun bestritten. Vielmehr habe H.________ mitgeteilt, dass der Sachverhalt vom Bürotisch aus anhand der zur Verfügung stehenden Akten nicht beurteilt werden könne, weshalb sie auch keinen Fachbericht dazu habe verfassen können. Für die Kammer gibt es keinerlei Anzeichen, weshalb an der Richtigkeit des Berichts der Kantonspolizei gezweifelt werden sollte bzw. dieser falsch verfasst worden sein soll. Obwohl das B.________ monierte, dass der Sachverhalt vom Bürotisch aus nicht hätte beurteilt werden können, ersuchte es mangels begrenzter personeller Ressourcen um Dispensierung von der persönlichen Teilnahme an der Hauptverhandlung und um die Möglichkeit der Stellung von schriftlichen Anträgen (inkl. allfälliger Begründung). Dem Gesuch wurde stattgegeben (pag. 76). In der Folge verzichtete das B.________ jedoch auch auf konkrete schriftliche Anträge (pag. 79) und bat um Zustellung des Urteilsdispositivs und einer Protokollkopie. So ist das Gesuch um Dispensation und auch das Nichtstellen von Anträgen zwar durchaus rechtens, doch mutet dieses Verhalten etwas seltsam und widersprüchlich an, nachdem das B.________ durch I.________ kritisierte, H.________ (pag. 6) habe den Sachverhalt nicht vom Bürotisch aus beurteilen können (pag. 76). Vielmehr spricht die unterschiedliche Beurteilung durch H.________ und I.________ nach Ansicht der Kammer eher dafür, dass eine Einschätzung der vorliegenden Situation «von aussen» lediglich auf Grund des vorhandenen Bild- und Videomaterials nicht eindeutig vorgenommen werden kann und sich die Frage nach dem richtigen Zeitpunkt der Euthanasie nur schwer beurteilen lässt.
Die Kammer kann insgesamt auf Grund der vorhandenen Beweismittel nicht als erwiesen erachten, dass das Pferd E.________ vor der Euthanasierung an Schmerzen litt. Die Kammer stützt sich auf die Beurteilung der Beschuldigten, G.________ und F.________, welche durch ihre langjährigen Erfahrungen mit Pferden allgemein und mit dem Pferd E.________ im Besonderen durchaus in der Lage gewesen sind, sich vor Ort ein konkretes Bild zu machen und die Situation in Bezug auf die Schmerzen korrekt einzuschätzen. Die Kammer erachtet es als erwiesen, dass sich das Pferd E.________ im natürlichen Sterbeprozess befand und dabei an keinen Schmerzen litt; Gegenteiliges lässt sich nicht rechtsgenügend beweisen. Die Tatsache, dass die Beschuldigte D.________-Therapeutin ist und im Alltag alternative Heilpraktiken anwendet, ändert nichts daran, dass die Kammer auf Grund der gesamten Umstände davon überzeugt ist, dass das Pferd an diesem Morgen im natürlichen Sterbeprozess lag und nicht gelitten hat. Nach Ansicht der Kammer ist auch der Zeitraum vom Vorfinden des Pferdes bis zur Euthanasierung in dieser konkreten Situation als angemessen zu erachten. Das Pferd lag zudem nicht über einen unverhältnismässig langen Zeitraum im Sterbeprozess. Es wurde am Morgen um 07:00 Uhr vorgefunden. Frühestens um 09:00 Uhr und spätestens am frühen Mittag hat die Beschuldigte den Tierarzt avisiert, damit dieser vor Ort kommen konnte, um zu sehen, dass alles richtig zu und her ging. Der Tierarzt sagte aus, der natürliche Sterbesprozess hätte aus medizinischer Sicht nicht mal unterbrochen werden müssen, auch dies ist ein weiterer Hinweis dafür, dass das Pferd nicht litt und die Beschuldigte korrekt vorgegangen ist. Somit war die Avisierung des Tierarztes frühestens um 09:00 Uhr und spätestens am frühen Mittag in dieser konkreten Situation auf Grund der gesamten Umstände nach Ansicht der Kammer vertretbar und mit Blick auf die rechtliche Würdigung noch als zeitnah einzustufen. Die Beschuldigte hat das Pferd stets gut behandelt und für veterinärmedizinische Behandlung gesorgt. An diesem Morgen wurde das Pferd E.________ begleitet und man war darum bemüht, dass es kaum alleine war. Es wurde immer wieder überprüft, ob das Pferd an Schmerzen litt und letztlich dann zeitnah der Tierarzt avisiert. Dieses Verhalten scheint der Kammer in dieser konkreten Situation als korrekt und angemessen.
III. Rechtliche Würdigung
10. Tierquälerei durch Vernachlässigung (Art. 26 Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 2 TSchG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 TSchV)
10.1 Vorbringen der Berufungsführerin
Die Berufungsführerin stellte sich auf den Standpunkt (pag. 150), dass die Beschuldigte als Tierhalterin eine Fürsorgepflicht gegenüber der Stute E.________ hatte. Sie wäre gemäss Art. 6 Abs. 1 TSchG für das Wohlergehen des Tieres verantwortlich gewesen, dies sei jedoch massiv beeinträchtigt worden, indem die Beschuldigte nicht zeitnah eine angemessene medizinische Versorgung organisiert habe. Das Tier habe sich nicht mehr aufrichten können und sei damit nicht mehr gesund gestorben. Die Beschuldigte sei ihren Verpflichtungen als Tierhalterin nicht nachgekommen, indem sie das Pferd nicht unverzüglich habe töten lassen (Art. 5 Abs. 2 TSchV). Bei der Tatbestandsvariante der Vernachlässigung (Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG) werde kein Leiden oder Schmerzen des Tieres für deren Erfüllung vorausgesetzt. Aber selbst wenn man davon ausgehe, dass das Tier nicht gelitten habe, sei die Fürsorgepflicht durch die Beschuldigte verletzt worden. Die Beschuldigte habe zudem sorgfaltswidrig bzw. fahrlässig gehandelt, da sie ihr Pferd nicht willentlich der Möglichkeit des Leidens oder Schmerzen aussetzen wollte (Art. 26 Abs. 2 TSchG). Ihr habe jedoch bewusst gewesen sein müssen, dass das Tier unverzüglich hätte erlöst werden müssen.
10.2 Theoretische Grundlagen
Tierquälerei begeht u.a., wer vorsätzlich ein Tier misshandelt, vernachlässigt, es unnötig überanstrengt oder dessen Würde in anderer Weise missachtet (Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG). Fahrlässige Begehung ist ebenfalls strafbar (Art. 26 Abs. 2 TSchG).
Gestützt auf Art. 5 Abs. 2 TSchG ist die Tierhalterin oder der Tierhalter dafür verantwortlich, dass kranke oder verletzte Tiere unverzüglich ihrem Zustand entsprechend untergebracht, gepflegt und behandelt oder getötet werden. Die dafür notwendigen Einrichtungen müssen im Bedarfsfall innerhalb nützlicher Frist zur Verfügung stehen.
Art. 6 Abs. 1 TSchG gibt vor, wer Tiere hält oder betreut, muss sie angemessen nähren, pflegen, ihnen die für ihr Wohlergehen notwendige Beschäftigung und Bewegungsfreiheit sowie soweit nötig Unterkunft gewähren.
In Bezug auf die ausführlichen theoretischen Grundlagen ist auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (pag. 129 ff.). Hervorhebend und teilweise präzisierend ist in Bezug auf den Taterfolg noch auf folgende Erläuterung gemäss BGE 6B_400/2018 E. 2.3. hinzuweisen:
2.3. Nach Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG macht sich strafbar, wer ein Tier misshandelt, vernachlässigt, es unnötig überanstrengt oder dessen Würde in anderer Weise missachtet. Gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG wird mit Busse bis zu Fr. 20'000.-- bestraft, wer vorsätzlich die Vorschriften über die Tierhaltung missachtet, sofern nicht Art. 26 TSchG anwendbar ist. Bei fahrlässiger Tatbegehung ist die Strafe Busse (Art. 28 Abs. 2 TSchG).
Der Begriff des Vernachlässigens im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG ergibt sich indirekt aus Art. 6 Abs. 1 TSchG. Diese Norm unter dem 1. Abschnitt "Tierhaltung" des 2. Kapitels "Umgang mit Tieren" verpflichtet jenen, der ein Tier hält oder betreut, es angemessen zu nähren, zu pflegen und ihm die für sein Wohlergehen notwendige Beschäftigung und Bewegungsfreiheit sowie soweit nötig Unterkunft zu gewähren. Wer diese gesetzlich vorgeschriebenen Handlungen nicht vornimmt, vernachlässigt das Tier im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG (Urteil 6B_660/2010 vom 8. Februar 2011 E. 1.2.1).
Die frühere Rechtsprechung, wonach eine Tierquälerei durch Vernachlässigung nur vorlag, wenn von einem beträchtlichen oder erheblichen Leiden des Tieres bzw. einer erheblichen Beeinträchtigung seines Wohlbefindens auszugehen war (vgl. BGE 86 IV 25 E. 2 S. 26; 85 IV 24 E. 2 S. 25; je mit Hinweisen; Urteil 2A.429/1990 vom 17. September 1991 E. 3b), hat unter dem revidierten Tierschutzgesetz keine Gültigkeit mehr (Urteil 6B_635/2012 vom 14. März 2013 E. 3.2.1). Dennoch muss eine strafrechtlich relevante Misshandlung, Vernachlässigung oder Überanstrengung im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG mit einer Missachtung der Würde des Tieres einhergehen, ansonsten nicht von einer Tierquälerei gesprochen werden kann und allenfalls der Übertretungstatbestand von Art. 28 Abs. 1 TSchG zur Anwendung gelangt (Urteil 6B_653/2011 vom 30. Januar 2012 E. 3.3). Die Begriffe der Würde und des Wohlergehens werden in Art. 3 lit. a und b TSchG definiert. Die Würde des Tieres wird missachtet, wenn seine Belastung nicht durch überwiegende Interessen gerechtfertigt werden kann. Eine Belastung liegt vor, wenn dem Tier insbesondere Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden, es in Angst versetzt oder erniedrigt wird, wenn tief greifend in sein Erscheinungsbild oder seine Fähigkeiten eingegriffen oder es übermässig instrumentalisiert wird (Art. 3 lit. a TSchG). Von einer Missachtung der Würde ist auszugehen, wenn das Wohlergehen des Tieres beeinträchtigt ist, weil Schmerzen, Leiden, Schäden oder Angst nicht vermieden werden (vgl. Art. 3 lit. b Ziff. 4 TSchG). Die Leiden oder Schmerzen eines kranken Tieres brauchen nicht besonders stark zu sein. Ob der Tatbestand der Vernachlässigung im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG erfüllt ist, beurteilt sich bei der unterlassenen Pflege eines kranken Tieres in erster Linie nach dem Krankheitsbild (Urteil 6B_653/2011 vom 30. Januar 2012 E. 3.3). Die Vernachlässigung setzt eine Pflichtverletzung von einer gewissen Schwere voraus (Urteil 6B_635/2012 vom 14. März 2013 E. 3.2.2).
Die in Art. 6 Abs. 1 TSchG genannten Pflichten werden in Art. 3 ff. der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV; SR 455.1) näher umschrieben (BOLLIGER/RICHNER/RÜTTIMANN, Schweizer Tierschutzstrafrecht in Theorie und Praxis, 2011, S. 114 Fn. 612). Nach Art. 5 Abs. 2 TSchV ist der Tierhalter dafür verantwortlich, dass kranke oder verletzte Tiere unverzüglich ihrem Zustand entsprechend untergebracht, gepflegt und behandelt oder getötet werden.
Aus der Rechtsprechung ist ersichtlich, dass die Vernachlässigung von Tieren i.S. von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG – wie es die Vorinstanz korrekt festgehalten hat –als echtes Unterlassungsdelikt in Gestalt eines Erfolgsdelikts ausgestaltet ist und insofern nicht auf die blosse Untätigkeit abstellt. Es wird somit die Verletzung der Tierwürde gefordert, insbesondere dadurch, dass das Tier Schmerzen oder Leiden empfindet respektive diese nicht verhindert werden. Ist nicht erstellt, dass das Tier Leiden oder Schmerzen verspüre, so kann – entgegen anderer in der Literatur vertretener Lehrmeinung und entgegen der Ansicht der Berufungsführerin – nicht von einer Tierquälerei durch Vernachlässigung gesprochen werden (in diesem Sinne auch BGE 6B_411/2016 E. 2.2.4).
10.3 Subsumption
10.3.1 Objektiver Tatbestand
Vorab ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Beschuldigten keine Verletzung ihrer Fürsorgepflichten nachgewiesen werden kann. Mit der Berufungsführerin einig geht die Kammer, dass die Beschuldigte als Tierhalterin durchaus Fürsorgepflichten gegenüber dem verstorbenen Pferd hatte. Diese hat sie jedoch im Rahmen der Sterbebegleitung und anschliessender Avisierung des Tierarztes wahrgenommen. Es gilt als erwiesen, dass das Pferd vor Ort begleitet und betreut wurde, ebenfalls wurde mehrfach überprüft, ob es leiden würde. Später wurde der Tierarzt avisiert und somit auch für eine veterinärmedizinische Betreuung und medizinische Beurteilung des sterbenden Pferdes gesorgt. Die Berufungsführerin rügte, dass die Fürsorgepflicht allenfalls mit Blick auf Art. 5 Abs. 2 TSchV, welche die Tötung eines kranken oder verletzten Tieres nennt, dadurch verletzt wurde, dass sie den Tierarzt nicht früher avisierte und damit nicht sofort zur Tötung des Pferdes geschritten wurde. Hierzu geht die Kammer mit der Vorinstanz einig, wonach die Tötung mit Verweis auf Bolliger/Richner/Rüttimann, Schweizer Tierschutzstrafrecht in Theorie und Praxis, 2011, S. 65 und SK 2018 439 Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern vom 12. April 2018 als ultima ratio zu verstehen ist. Im Hinblick auf die Tötung ist wesentlich zu beurteilen, ob das Tier durch die Tötung von (unheilbaren) Schmerzen oder Leiden befreit würde. Ob eine Euthanasie angezeigt ist oder nicht, lässt sich massgeblich durch den tierärztlichen Rat abschätzen (vgl. Bolliger/Goetschel/Richner/Spring, Tier im Recht Transparent, 2008, S. 456).Die Vorinstanz verweist auch auf die Fachinformation des Bundesamts für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV), wonach die Tötung eines Pferdes nur bei Krankheiten und Verletzungen angebracht sein soll, welche nicht gelindert werden können und welche ein längeres, anhaltendes Leiden verursachen würden (pag. 130 f.). Das BLV nennt als Beispiel die Strahlbeinlahmheit, Sehnenentzündungen oder Tumore – allesamt chronische Krankheiten und Verletzungen mit hohem Schmerzpotential und damit schwerwiegendem Eingriff in die Tierwürde. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz sind diese Beispiele nicht dem Tod aufgrund hohen Alters gleichzusetzen, zumal beweismässig davon auszugehen ist, dass das Pferd E.________ sich im natürlichen Sterbensprozess befand und dabei keine Schmerzen und Leiden erlitt. Somit erscheint in vorliegendem Fall die Tötung als ultima ratio zu einem früheren Zeitpunkt nicht als zwingend nötig. F.________ bestätigte, dass aus tiermedizinschen Gründen eine umgehende Euthanasie nicht zwingend erforderlich gewesen wäre. Vielmehr wäre es für ihn auch angemessen gewesen, das Pferd zu einem anderen Zeitpunkt einzuschläfern. Hätte die Beschuldigte den Tierarzt bereits am Morgen informiert, so hätte es dieser gemäss eigenen Aussagen nicht als nötig empfunden, umgehend vor Ort zu erscheinen. Vielmehr hätte er der Beschuldigten die Wahl gelassen, ob er sofort kommen sollte oder erst zu einem späteren Zeitpunkt (pag. 93 Z. 15 f.). Tiermedizinisch scheint somit weder die Euthanasie noch eine umgehende Betreuung durch den Tierarzt sofort nötig gewesen zu sein. Die Kammer hat – wie bereits sachverhaltsmässig festgestellt – keine begründeten Zweifel an der fachmännischen, medizinischen Beurteilung der Lage durch den langjährig betreuenden Tierarzt F.________. Im Ergebnis wurden somit nach Ansicht der Kammer keine Fürsorgepflichten verletzt. Das Tier wurde in dieser konkreten Situation seinem Zustand entsprechend angemessen behandelt. Die Avisierung des Tierarztes frühestens um 09:00 Uhr und spätestens am Mittag war vorliegend auf Grund der gesamten Umstände vertretbar und ist entgegen der Ansicht der Berufungsführerin als zeitnah einzustufen.
Die Kammer geht weiter mit der Vorinstanz einig, dass auch der Taterfolg der Würdemissachtung nicht gegeben ist. Die Tierquälerei erfordert die Verletzung der Tierwürde, insbesondere dadurch, dass das Tier Schmerzen oder Leiden empfindet respektive diese nicht verhindert werden. Es ist beweismässig nicht erstellt, dass das Pferd Schmerzen oder anderweitige Leiden empfunden hat (vgl. vorangehend Ziff. 9).
Im Ergebnis konnte beweismässig weder nachgewiesen werden, dass das Pferd an jenem Tag Leid oder Schmerzen empfand noch das Fürsorgepflichten durch die Tierhalterin verletzt wurden. Der objektive Tatbestand der Tierquälerei durch Vernachlässigung ist somit nicht erfüllt, weshalb bereits gestützt hierauf ein Freispruch zu erfolgen hat.
10.3.2 Subjektiver Tatbestand
Auf subjektiver Seite ist nach Art. 26 Abs. 1 TSchG Vorsatz erforderlich, Abs. 2 setzt jedoch auch fahrlässiges Handeln unter Strafe. Die Berufungsführerin stellte sich nun oberinstanzlich auf den Standpunkt, vorliegend sei von einer fahrlässigen Begehung im Sinne von Abs. 2 auszugehen. Die Beschuldigte habe sorgfaltswidrig und damit fahrlässig gehandelt, ihr hätte bewusst sein müssen, dass das Tier unverzüglich hätte erlöst werden müssen (pag. 151). Vorab gilt anzumerken, dass die fahrlässige Begehung gemäss Ar. 26 Abs. 2 TSchG im Strafbefehl nicht überwiesen ist und auch kein Würdigungsvorbehalt (Art. 344 StPO) angebracht worden ist, weder erst- noch oberinstanzlich. Eine Überprüfung einer fahrlässigen Begehung kann jedoch unabhängig davon offenbleiben, da bereits der objektive Tatbestand nicht erfüllt ist und somit ohnehin ein Freispruch zu erfolgen hat.
Eventualantrag Widerhandlung gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG i.V.m. Art.5 Abs. 2 TSchV
Die Berufungsführerin stellte den Antrag, die Beschuldigte sei eventualiter wegen Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 5 Abs. 2 TSchV schuldig zu sprechen, sofern kein Schuldspruch wegen Tierquälerei gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 2 TSchG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 TSchV erfolgen sollte. Eine solche Änderung oder Erweiterung der Anklage kann die Kammer selber nicht vornehmen. Zudem wäre auch die Annahme einer anderen rechtlichen Würdigung i.S. von Art. 344 StPO nicht unproblematisch, da fraglich wäre, ob der eingeklagte Sachverhalt im Strafbefehl die erforderlichen Tatbestandselemente der ins Auge gefassten Missachtung der Vorschriften über die Tierhaltung genügend umschreiben würde (Hauri/Venetz, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 4 zu Art. 344). Auf Grund des erwiesenen Sachverhalts konnte jedoch ohnehin nicht nachgewiesen werden, dass die Beschuldigte die Vorschriften über die Tierhaltung missachtet hätte. Das Tier wurde nach Ansicht der Kammer entsprechend seinem Zustand angemessen behandelt. Die Avisierung des Tierarztes frühestens um 09:00 Uhr und spätestens am Mittag war in dieser konkreten Situation auf Grund der gesamten Umstände vertretbar bzw. ist innert nützlicher Frist i.S. von Art. 5 Abs. 2 TSchV erfolgt.
IV. Kosten und Entschädigung
12. Verfahrenskosten
Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Bei einem Freispruch trägt grundsätzlich der Kanton Bern die Verfahrenskosten (Art. 423 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigte wurde oberinstanzlich von der Anschuldigung der Tierquälerei freigesprochen, so dass der Kanton Bern die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'600.00 zu tragen hat.
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 104 Abs. 2, Art. 423 Abs. 1, 428 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigte hat mit ihrem Antrag auf Freispruch obsiegt, die Berufungsführerin ist mit ihrem Antrag auf Schuldspruch unterlegen. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'000.00 (Art. 5 i.V.m. Art. 24 lit. a VKD) sind somit vom Kanton Bern zu tragen.
13. Entschädigung
Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO) und auf Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO).
Die Beschuldigte war im erst- und oberinstanzlichen Verfahren nicht anwaltlich vertreten. Der obsiegenden Beschuldigten wird für ihre Aufwendungen aus der Beteiligung am Strafverfahren gestützt auf Art. 429 Abs. 1 Bst. b StPO im erst- und oberinstanzlichen Verfahren je eine Entschädigung von pauschal CHF 200.00, ausmachend insgesamt CHF 400.00, ausgerichtet.
V. Dispositiv
Die 1. Strafkammer erkennt:
I.
von der Anschuldigung der Tierquälerei, angeblich begangen am 24. Dezember 2020 in C.________.
II.
1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2‘600.00, werden dem Kanton Bern auferlegt.
2. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2‘000.00, werden dem Kanton Bern auferlegt.
3. A.________ wird eine Entschädigung von CHF 200.00 für die wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus der notwendigen Beteiligung am erstinstanzlichen Strafverfahren entstanden sind, ausgerichtet.
4. A.________ wird eine Entschädigung von CHF 200.00 für die wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus der notwendigen Beteiligung am oberinstanzlichen Strafverfahren entstanden sind, ausgerichtet.
Zu eröffnen:
der Beschuldigten
der Berufungsführerin
der Generalstaatsanwaltschaft
Mitzuteilen:
der Vorinstanz (nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)
dem Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (Urteil mit Begründung, innert 10 Tagen)
Bern, 22. August 2022
Im Namen der 1. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Gerber i.V. Oberrichter Vicari
Die Gerichtsschreiberin: Piccioni
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
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