BesetzungOberrichter Aebi (Präsident i.V.), Oberrichterin Bratschi, Oberrichterin Friederich Hörr
Gerichtsschreiberin Hafner
VerfahrensbeteiligteA.________
a.v.d. Rechtsanwältin B.________
Verurteilter/Gesuchsgegner
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
Gesuchstellerin
GegenstandRevisionsgesuch vom 19. Januar 2021 gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 26. Januar 2006 (Neubeurteilung)
Die 2. Strafkammer beschliesst:
Vom Eingang der Stellungnahmen zur Kosten- und Entschädigungsfrage vom 22. Oktober 2021 (Generalstaatsanwaltschaft) und vom 8. November 2021 (Rechtsanwältin B.________) wird Kenntnis genommen und gegeben.
Kopien der Eingaben gehen an die Parteien.
Die Kosten des Revisionsverfahrens (SK 2021 46) von CHF 2'000.00 sowie die Kosten des Neubeurteilungsverfahrens (SK 2021 490), bestimmt auf CHF 200.00, werden dem Kanton Bern auferlegt.
Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin, Rechtsanwältin B.________, wird antragsgemäss auf CHF 2'000.00 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt, wobei festgestellt wird, dass die Entschädigung bereits ausbezahlt wurde. Für das bundesgerichtliche Verfahren ist Rechtsanwältin B.________ vom Kanton Bern mit CHF 3'000.00 zu entschädigen.
Zu eröffnen:
dem Verurteilten/Gesuchsgegner, a.v.d. Rechtsanwältin B.________
der Generalstaatsanwaltschaft/Gesuchstellerin
Begründung
Das Bundesgericht hat die Beschwerde gegen den Beschluss der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 18. Mai 2021 gutgeheissen und die Sache zu neuer Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen an die Kammer zurückgewiesen. An der im Beschluss vom 18. Mai 2021 im Verfahren SK 2021 46 vorgenommenen Kostenverteilung ändert dies nichts: Die im Revisionsverfahren entstandenen Verfahrenskosten sind vollumfänglich vom Kanton Bern zu tragen und der Verurteilte/Gesuchsgegner ist antragsgemäss zu entschädigen. Die vom Kanton Bern auszurichtende Entschädigung für das bundesgerichtliche Verfahren wurde vom Bundesgericht auf CHF 3'000.00 festgesetzt. Die Kosten im Neubeurteilungsverfahren SK 2021 490 trägt ebenfalls der Kanton Bern.
Bern, 10. November 2021
Im Namen der 2. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Aebi
Die Gerichtsschreiberin: Hafner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen seit Zustellung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona, schriftlich und begründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO, Art. 396 Abs. 1 StPO).
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
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