BesetzungOberrichterin Friederich Hörr (Präsidentin i.V.),
Oberrichter Zuber, Oberrichter Studiger
Gerichtsschreiberin Wüthrich
VerfahrensbeteiligteA.________
a.v.d. Fürsprecherin B.________
v.d. Rechtsanwältin C.________
Beschuldigter/Berufungsführer
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
Gegenstandqualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und Geldwäscherei
Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (Kollegialgericht) vom 10. Dezember 2020 (PEN 19 744)
Erwägungen:
I. Formelles
Erstinstanzliches Urteil
Mit Urteil vom 10. Dezember 2020 erkannte das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (Kollegialgericht in Fünferbesetzung; nachfolgend Vorinstanz) betreffend A.________ (nachfolgend Beschuldigter) was folgt (pag. 1963 ff.; Hervorhebungen im Original):
Das Gericht erkennt:
I.
A.________ wird schuldig erklärt:
1.der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengen-, banden- und gewerbsmässig qualifiziert begangen, in der Zeit von anfangs 2014 bis am 19.11.2016 in Biel, Lenzburg, Lausanne, Madrid/Móstoles und anderswo gemeinsam mit D.________, E.________, F.________, G.________, H.________, I.________ und anderen Mittätern durch
1.1.Einfuhr und Anstaltentreffen zur Veräusserung von 525.4 Gramm Kokaingemisch (52.3 % Reinheitsgrad, ca. 275 Gramm reines Kokain) am 01.11.2014 in Madrid, Lenzburg und anderswo, gemeinsam mit F.________ (Ziff. I. 1.1. AKS)
1.2.Einfuhr und Veräusserung von 8'050 Gramm Kokaingemisch (43.5 % Reinheitsgrad, ca. 3'500 Gramm reines Kokain) in der Zeit vom 01.01.2014 bis 14.11.2016 sowie Einfuhr und Anstaltentreffen zur Veräusserung von 458 Gramm Kokaingemisch (43.5 % Reinheitsgrad, ca. 200 Gramm reines Kokain) am 19.11.2016, in Madrid, Biel und anderswo, gemeinsam mit D.________ (Ziff. I. 1.2. und 1.3. AKS)
1.3.Einfuhr und Veräusserung von 1'800 Gramm Kokaingemisch (68% Reinheitsgrad Kokain Base [entsprechend ca. 77% Kokain-Hydrochlorid], 1'386 Gramm reines Kokain) sowie Einfuhr und Anstaltentreffen zur Veräusserung von 738 Gramm Kokaingemisch (68% Reinheitsgrad Kokain Base [entsprechend ca. 77% Kokain-Hydrochlorid], ca. 500 Gramm reines Kokain) in der Zeit von 02.04.2016 bis 15.05.2016 in Madrid, Biel und anderswo, gemeinsam mit E.________ (Ziff. I. 1.4. und 1.5. AKS)
1.4.Einfuhr und Veräusserung von 400 Gramm Kokaingemisch (70 % Reinheitsgrad, 280 Gramm reines Kokain), in der Zeit von 02.04.2016 bis 05.04.2016 in Madrid, Zürich, Biel und anderswo sowie Einfuhr und Anstaltentreffen zur Veräusserung von 496 Gramm Kokaingemisch (70 % Reinheitsgrad, ca. 350 Gramm reines Kokain) in der Zeit von 18./19.06.2016 in Madrid, Lausanne und anderswo, gemeinsam mit G.________ (Ziff. I. 1.6. und 1.7. AKS)
1.5.Einfuhr und Veräusserung von 4'800 Gramm Kokaingemisch (64.5 % Reinheitsgrad, 3’096 Gramm reines Kokain) in der Zeit von anfangs 2015 bis 26.09.2016 in Spanien, Biel, Lausanne und anderswo, gemeinsam mit H.________ und anderen Mittätern (Ziff. I. 1.8. AKS).
2.der Geldwäscherei, begangen in der Zeit von anfangs 2014 bis 14.11.2017 in Spanien, Zürich, Bern, Biel und anderswo im Umfang von rund CHF 50’000
2.1. durch diverse Überweisungen nach Spanien zuhanden des Beschuldigten mittels Geldinstitute wie L._____ (Unternehmen), M._____ (Unternehmen), N._____ (Unternehmen), O._____ Ltd., P._____(Unternehmen) und Q._____(Unternehmen) im Gesamtbetrag von mind. CHF 20'599.00 in der Zeit von 28.03.2014 bis 23.08.2017, vorgenommen durch I.________, D.________ und andere Personen (Ziff. I. 2.1. AKS)
2.2. durch mehrere Geldtransporte im Gesamtbetrag von mind. CHF 26'230.00 von der Schweiz nach Spanien zuhanden des Beschuldigten in der Zeit von 15.09.2015 bis 09.06.2016 durch die Kurierinnen E.________, G.________ und D.________ (Ziff. I. 2.2. AKS)
und in Anwendung der
Art. 40, 47, 49 Abs. 1, 51, 66a Abs. 1 lit. o, 305bis Ziff. 1 StGB
Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und g, 19 Abs. 2 lit. a, b und c BetmG
Art. 426 ff. StPO
Art. 20-N-SIS-Verordnung
verurteilt:
1. Zu einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren.
Die Auslieferungs-, Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 1’123 Tagen (14.11.2017-10.12.2020) werden im Umfang von 1’123 Tagen auf die Freiheitsstrafe angerechnet.
2. Zu einer Landesverweisung von 10 Jahren.
3. Zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 23'150.00 und Auslagen (inkl. Kosten für die amtliche Verteidigung) von CHF 32'801.50, insgesamt bestimmt auf CHF55'951.50 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung auf CHF 24'251.10).
[Zusammenstellung der Verfahrenskosten]
II.
[Festsetzung der amtlichen Entschädigung und des vollen Honorars der amtlichen Verteidigung unter Rück- und Nachzahlungspflicht zu Lasten des Beschuldigten.]
III.
Weiter wird verfügt:
1. A.________
wird in Sicherheitshaft belassen. Die Verlängerung der Sicherheitshaft wird für vorerst 6 Monate, d.h. bis am 10.06.2021, bewilligt (Art. 231 i.V.m. Art. 227 StPO).
Begründung: siehe separate Begründung
2. Der Betrag von CHF 2'021.50 wird eingezogen (Art. 70 StGB).
3. Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN.________) nach Ablauf der Frist wird dem zuständigen Bundesamt erteilt (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG).
4. Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten durch die auftraggebende Behörde wird nach Ablauf der Frist erteilt (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten).
5. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet.
6.[Eröffnungsformel]
Berufung
Gegen dieses Urteil meldete Fürsprecherin B.________ im Namen des Beschuldigten am 17. Dezember 2020 fristgerecht die Berufung an (pag. 1984 f.). Die Urteilsbegründung datiert vom 26. August 2021 (pag. 1990 ff.) und wurde den Parteien gleichentags mit Verfügung zugestellt (pag. 2137 ff.). Mit ihrer form- und fristgerecht eingereichten Berufungserklärung vom 20. September 2021 (pag. 2155 ff.) erklärte Fürsprecherin B.________ namens und auftrags des Beschuldigten die vollumfängliche Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil.
Sie stellte folgende Anträge in Aussicht (pag. 2156):
1. A.________ sei vollumfänglich freizusprechen.
2. Die gesamten erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Kanton aufzuerlegen.
3. Meinem Klienten sei eine Entschädigung für die zu Unrecht ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft bzw. die Zeit des vorzeitigen Strafantritts von CHF 100.00 pro Tag zuzusprechen.
4. Zudem sei ihm eine Entschädigung in der Höhe der Verteidigungskosten zuzusprechen.
5. Weiter seien die notwendigen Verfügungen zu erlassen, insbesondere sei mein Klient per sofort aus der Haft zu entlassen und sei das Honorar der amtlichen Verteidigung zu bestimmen.
Mit Verfügung vom 21. September 2021 wurde der Generalstaatsanwaltschaft die Gelegenheit eingeräumt, die Anschlussberufung zu erklären oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (pag. 2159 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft teilte mit Eingabe vom 6. Oktober 2021 mit, dass sie weder ein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten beantrage noch die Anschlussberufung erkläre (pag. 2171 f.).
Die Berufungsverhandlung vor der 2. Strafkammer fand am 22. September 2022 statt (pag. 2332 ff.).
Wechsel der Verteidigung
Mit Gesuch an die Vorinstanz vom 5. August 2021 ersuchte der Beschuldigte um Wechsel der amtlichen Verteidigung. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, es fehle an einer wirksamen Verteidigung, weshalb er das Vertrauen in Fürsprecherin B.________ verloren habe (pag. 2108 f.). Nachdem die Vorinstanz der Staatsanwaltschaft sowie Fürsprecherin B.________ Gelegenheit zur Stellungnahme einräumte, wies sie das Gesuch mit Verfügung vom 26. August 2021 ab (pag. 2127 ff.). Dagegen erhob der Beschuldigte am 30. August 2021 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend Beschwerdekammer) (pag. 2154). Aufgrund der erhobenen Beschwerde und der damit einhergehenden Unklarheit betreffend die Verteidigung des Beschuldigten wartete die 2. Strafkammer mit der Ansetzung der Berufungsverhandlung bis zum Vorliegen des Beschlusses der Beschwerdekammer zu, worüber die Parteien mit Beschluss vom 12. Oktober 2021 in Kenntnis gesetzt wurden (pag. 2173 f.). Mit Beschluss vom 24. November 2021 trat die Beschwerdekammer auf die Beschwerde des Beschuldigten nicht ein (pag. 2180 ff.). Der Beschluss blieb in der Folge unangefochten. Am 9. März 2022 ging eine Mandatsanzeige sowie ein Akteneinsichtsgesuch von Rechtsanwältin C.________ ein (pag. 2300). Die Akteneinsicht wurde Rechtsanwältin C.________ mit Verfügung vom 10. März 2022 gewährt, unter gleichzeitiger Aufforderung, innert 10 Tagen mitzuteilen, ob sie das Mandat als private Verteidigerin übernimmt (pag. 2303 f.). Mit Schreiben vom 31. März 2022 teilte Rechtsanwältin C.________ mit, dass sie das Mandat im Rahmen der Wahlverteidigung übernehme (pag. 2306). Daraufhin sistierte die Verfahrensleitung mit Verfügung vom 1. April 2022 das amtliche Mandat von Fürsprecherin B.________ und forderte diese auf, ihre Honorarnote für die Aufwendungen im oberinstanzlichen Verfahren zukommen zu lassen (pag. 2311 f.). Die Honorarnote von Fürsprecherin B.________ ging am 6. April 2022 beim Obergericht ein (pag. 2313 ff.).
Haft und vorzeitiger Strafantritt
Der Beschuldigte befand sich vom 14. November 2017 (pag. 25) bis 11. Mai 2021, mithin für die Dauer von 1275 Tagen in Auslieferungs-, Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft. Mit Verfügung der Vorinstanz vom 24. Februar 2021 (pag. 2096 f.) wurde das Gesuch des Beschuldigten um vorzeitigen Strafantritt (pag. 1984 f.) gutgeheissen. Er trat die Strafe am 12. Mai 2021 vorzeitig an (pag. 2101 ff.).
Oberinstanzliche Beweisergänzungen
Im Hinblick auf die oberinstanzliche Berufungsverhandlung beantragte Fürsprecherin B.________ namens ihres Mandanten, die Abklärung der Art der psychischen Probleme von E.________ und weshalb ihr diese eine Einreise in die Schweiz verunmöglicht haben sollen (pag. 2156 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte mit Eingabe vom 6. Oktober 2021 die Abweisung des Beweisantrags (pag. 2172). Mit begründetem Beschluss vom 12. Oktober 2021 wies die Kammer den Beweisantrag ab (pag. 2173 f.).
Von Amtes wegen wurden die Akten SK 18 104 betreffend D.________ ediert. Ausserdem wurde über den Beschuldigten ein aktueller Strafregisterauszug (datierend vom 9. September 2022, pag. 2329) sowie ein Führungsbericht der Justizvollzugsanstalt Thorberg (datierend vom 8. September 2022, pag. 2325) eingeholt. Ferner wurde der Beschuldigte anlässlich der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung erneut befragt (pag. 2334 ff.).
Im Rahmen der Berufungsverhandlung stellte Rechtsanwältin C.________ den Antrag, I.________, H.________, E.________, F.________, J.________ und K.________ allenfalls rechtshilfeweise und unter Gewährung des Teilnahmerechts einzuvernehmen. Zur Begründung führte sie zusammengefasst aus, die vorliegenden objektiven Beweismittel würden bloss Indizien darstellen, weshalb die Aussagen der genannten Personen ausschlaggebende Beweise darstellen würden. Aus diesem Grund und mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_128/2018 E. 2.3.4. sei dem Beschuldigten die Konfrontation mit den ihn belastenden Personen zu gewähren. Betreffend E.________ brachte Rechtsanwältin C.________ an, dass diese anlässlich ihrer rechtshilfeweisen Einvernahme in Deutschland ihre bisherigen Aussagen einzig pauschal bestätigt habe. Aus diesem Grund sei Art. 6 EMRK bloss formell, nicht jedoch materiell gewahrt worden. Zudem erschliesse sich der Verteidigung nicht, weshalb K.________ nie einvernommen und diesbezüglich lediglich auf die Aussagen von H.________ abgestellt worden sei (pag. 2341). Die Kammer lehnte den Beweisantrag mit der Begründung ab, dass die beantragten Einvernahmen mit Blick auf die vorliegenden objektiven und subjektiven Beweismittel nicht mehr als erforderlich erscheinen würden. Wie die einzelnen vorhandenen Aussagen zu werten seien, werde eine Frage der Beweiswürdigung sein. Schliesslich seien die Ausführungen des Bundesgerichts im von der Verteidigung zitierten Entscheid nicht direkt auf den vorliegenden Fall übertragbar (pag. 2342).
Anträge der Parteien
Rechtsanwältin C.________ stellte und begründete im Rahmen der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung namens und auftrags des Beschuldigten die folgenden Anträge (pag. 2324 ff.; 2357; Hervorhebungen im Original):
1. A.________ sei freizusprechen von den Anschuldigungen
1.1 der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich mengen-, banden- und gewerbsmässig qualifiziert begangen in der Zeit vom 01.01.2014 bis 19.11.2016 in Biel, Lenzburg, Lausanne, Madrid/Móstoles und anderswo durch Einfuhr, Veräusserung und Anstaltentreffen zur Veräusserung von mindestens 12'840 Gramm reinem Kokain (Ziff. I.1. der Anklageschrift vom 04.09.2019).
1.2 der Geldwäscherei, angeblich mehrfach begangen in der Zeit von anfangs 2014 bis 14.11.2017 in Spanien, Zürich, Bern, Biel und anderswo (Ziff. I.2. der Anklageschrift vom 04.09.2019);
unter Auferlegung der erstinstanzlichen sowie der gesamten oberinstanzlichen Verfahrenskosten an den Kanton Bern,
unter Ausrichtung einer Entschädigung in der Höhe der entstandenen Verteidigungskosten für das erst- und oberinstanzliche Verfahren gemäss (teilweise noch einzureichender) Honorarnote (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO) sowie
unter Ausrichtung einer Entschädigung für die zu Unrecht ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft bzw. die Zeit des vorzeitigen Strafantritts von CHF 100.00 pro Tag.
2. Die Verletzung des Beschleunigungsgebots in Haftsachen sei im Dispositiv des Urteils festzustellen.
3. Allfällige weitere Verfügungen, insbesondere die unverzügliche Entlassung aus der Haft, seien von Amtes wegen zu treffen.
Die stellvertretende Generalstaatsanwältin AJ.________ beantragte und begründete für die Generalstaatsanwaltschaft Folgendes (pag. 2347 ff.; 2359 f.; Hervorhebungen im Original):
A.________seischuldig zu erklären:
1.der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengen-, banden- und gewerbsmässig qualifiziertbegangen in der Zeit von 1.1.2014 bis 19.11.2016 in Biel, Lenzburg, Lausanne, Madrid/Móstoles und anderswo gemeinsam mit D.________, E.________, F.________, G.________, H.________, I.________ und anderen Mittätern durch
1.1Einfuhr und Anstalten Treffen zur Veräusserungvon 525.4 Gramm Kokaingemisch (52.3% Reinheitsgrad, ausmachend ca. 275 Gramm reines Heroin [recte: Kokain]) am 1.11.2014 in Madrid, Lenzburg und anderswo, gemeinsam mit F.________ (AKS Ziff. I. 1.1.);
1.2Einfuhr und Veräusserungvon 8’050 Gramm Kokaingemisch (43.5% Reinheitsgrad, ca. 3'500 [recte: Gramm] reines Kokain) in der Zeit vom 1.1.2014 bis 14.11.2016 sowie Einfuhr und Anstaltentreffen zur Veräusserungvon 458 Gramm Kokaingemisch (43.5% Reinheitsgrad, ca. 200 Gramm reines Kokain) am 19.11.2016 in Madrid, Biel und anderswo, gemeinsam mit D.________ (AKS Ziff. I. 1.2. und 1.3.);
1.3Einfuhr und Veräusserungvon 1'800 Gramm Kokaingemisch (77% Reinheitsgrad Kokain HCL, ausmachend 1'386 Gramm reines Kokain) sowie Einfuhr und Anstaltentreffen zur Veräusserung von ca. 738 Gramm Kokaingemisch (ca. 77% HCL, ausmachend ca. 500 Gramm reines Kokain) in der Zeit vom 2.4.2016 bis 15.5.2006 [recte: 2016] in Madrid, Biel und anderswo, gemeinsam mit E.________ (AKS Ziff. I. 1.4. und 1.5.);
1.4Einfuhr und Veräusserungvon 400 Gramm Kokaingemisch (70% Reinheitsgrad Kokain, ausmachend 280 Gramm reines Kokain), in der Zeit von 2.4.2016 bis 5.4.2016 in Madrid, Zürich, Biel und anderswo sowie Einfuhr und Anstaltentreffen zur Veräusserung von 496 Gramm Kokaingemisch (70% Reinheitsgrad, ca. 350 Gramm reines Kokain) in der Zeit von 18./19.6.2016 in Madrid, Lausanne und anderswo, gemeinsam mit G.________ (Ziff. I. 1.6. und 1.7. AKS);
1.5Einfuhr und Veräusserungvon 4'800 Gramm Kokaingemisch (64.5% Reinheitsgrad, ausmachend 3'096 Gramm reines Kokain) in der Zeit von anfangs 2015 bis 26.9.2016 in Spanien, Biel, Lausanne und anderswo, gemeinsam mit H.________ und anderen Mittätern (AKS Ziff. I. 1.8.);
2.der Geldwäscherei, begangen von anfangs 2014 bis 14.11.2016 in Spanien, Zürich, Bern, Biel und anderswo,
und er sei in Anwendung von
Art. 40, 47, 49 Abs. 1, 51, 66a Abs. 1 lit. o, 305bis Ziff. 1 StGB
Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und g, 19 Abs. 2 lit. a, b und c BetmG
Art. 426 ff. StPO
Art. 20 N-SIS-Verordnung
zu verurteilen:
1.zu einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft;
2.zu einer Landesverweisung von 10 Jahren(inkl. Ausschreibung im SIS);
3.zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten(inkl. eine Gebühr von CHF 1'000.00 gemäss Art. 21 VKD).
II.
Im Weiteren sei zu verfügen:
1. Die beschlagnahmten Gegenstände seien einzuziehen und zu vernichten (Art. 69 StGB).
2. A.________ sei in Sicherheitshaft zu belassen (Art. 231 Abs. 1 Bst. a StPO).
3. Der beschlagnahmte Bargeldbetrag sei einzuziehen (Art. 70 StGB).
4. Es sei über die Aufbewahrung bzw. Löschung des erhobenen DANN-Profils [recte: DNA-Profil] sowie der erhobenen erkennungsdienstlichen Daten (Dakty, Foto, Signalement) zu verfügen.
5. Die Honorare der amtlichen Verteidiger seien gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO).
6. Das Urteil sei dem Bundesamt für Polizei mitzuteilen (Art. 28 Abs. 3 BetmG).
Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer
Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]).
Infolge der vollumfänglichen Berufung des Beschuldigten hat die Kammer das gesamte erstinstanzliche Urteil zu überprüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO). Unabhängig einer Berufung ist über das erstellte DNA-Profil und die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten neu zu befinden; diese sind der Rechtskraft nicht zugänglich. Die Rechtsmittelinstanz verfügt im Berufungsverfahren über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Aufgrund der ausschliesslichen Berufung des Beschuldigten ist die Kammer an das Verschlechterungsverbot (reformatio in peius) gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abändern.
II. Sachverhalt und Beweiswürdigung
Theoretische Grundlagen der Beweiswürdigung
Für die theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (S. 52 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 2041 ff.). Entgegen des durch die Verteidigung im Parteivortrag an der Berufungsverhandlung Vorgebrachten (pag. 2344) sind auch die Aussagen der beschuldigten Personen nicht nur auf ihre Plausibilität, sondern auch auf ihre Glaubhaftigkeit zu überprüfen und entsprechend zu würdigen. Hinsichtlich der Ermittlung des reinen Wirkstoffgehalts von Betäubungsmitteln ist sodann Folgendes zu ergänzen bzw. in Erinnerung zu rufen:
Sofern Betäubungsmittel zur Untersuchung verfügbar sind, kann auf die Feststellung des reinen Wirkstoffgehalts nicht verzichtet werden. Der Wirkstoffgehalt muss deshalb regelmässig durch Untersuchung der sichergestellten Betäubungsmittel in einem chemischen Labor bestimmt werden (Hug-Beeli, Kommentar zum Betäubungsmittelgesetz, N. 870 zu Art. 19 BetmG m.w.H.). Können keine Betäubungsmittel sichergestellt werden, kann das Gericht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts vernünftigerweise davon ausgehen, dass die Drogen mittlerer Qualität sind, solange es keine Hinweise auf eine besonders reine oder gestreckte Substanz gibt (BGE 145 IV 312 E. 2.1.1; 138 IV 100 E. 3.5). Das Gericht kann sich dabei auf den üblichen Reinheitsgrad auf dem Markt in der fraglichen Zeit und am fraglichen Ort beziehen (BGE 145 IV 312 E. 2.1.1). Praxisgemäss ist dabei auf die Betäubungsmittelstatistik der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin (SGRM) abzustellen.
Im Gegensatz zum Heroin, wo zur Bestimmung des Reinheitsgrades bzw. der Berechnung der Menge des reinen Wirkstoffes vom Heroinhydrochlorid ausgegangen wird (BGE 109 IV 143 E. 3b.), hat das Bundesgericht keine Leitlinien aufgestellt, von welcher chemischen Form beim Kokain für die Bestimmung des Reinheitsgrades auszugehen ist. Es beurteilte in seiner Rechtsprechung verschiedentlich Fälle, in denen die kantonalen Vorinstanzen auf Kokainhydrochlorid (Urteile des Bundesgerichts 6S.465/2004 vom 12. Mai 2005, 1P.536/2006 vom 7. Dezember 2006, 6B_13/2012 vom 19. April 2012, 6B_76/2012 vom 7. Mai 2012, 6B_846/2013 vom 16. Juni 2014, 6B_280/2014 vom 1. September 2014, 6B_421/2014 vom 1. September 2014) oder Kokainbase (Urteile des Bundesgerichts 6P.92/2006 vom 2. November 2006 und 6B_1040/2017 vom 14. Februar 2018) abgestellt hatten. Beides erachtete das Bundesgericht als nicht willkürlich. Zur Frage, ob auf die Base oder das Hydrochlorid abzustellen ist, hat sich das Bundesgericht selbst jedoch nie explizit geäussert. Schlegel/Jucker äussern sich in der neusten Auflage ihres Kommentars zum Betäubungsmittelgesetz dahingehend, dass das Bundesgericht in BGE 113 IV 35 Bezug auf die Rechtsprechung des deutschen Bundesgerichtshofs genommen habe, die bei der Qualifikation nach dem deutschen Betäubungsmittelgesetz (BtMG) von einem Verhältnis von 5 Gramm Kokainhydrochlorid zu 10 Gramm Amphetaminbase ausgehe und habe diese Verhältnis von 1:2 auf das schweizerische Recht übertragen. Mithin sei bei Amphetamin auf den Basewert abzustellen, woraus im Umkehrschluss folge, dass auch beim in BGE 109 IV 143 E. 3b. festgelegten Wert für Kokain von der Hydrochloridform auszugehen sei (Schlegel/Jucker, in: Orell Füssli Kommentar zum Betäubungsmittelgesetz, 4. Aufl. 2022, N. 182a zu Art. 19 BetmG).
Für die Beweiswürdigung ist sodann darauf hinzuweisen, dass die genaue Betäubungsmittelmenge und ihr Reinheitsgrad umso weniger wichtig sind, je deutlicher der Grenzwert im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG überschritten wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_720/2018 vom 3. Oktober 2018 E. 1.3). Dieser Grenzwert beträgt bei Kokain 18 Gramm des reinen Stoffs (BGE 145 IV 312 E. 2.1.1). Vorliegend wird dem Beschuldigten der Handel mit 9'735.5 Gramm reinem Kokain vorgeworfen, womit der Grenzwert von 18 Gramm bei weitem überschritten würde.
Beweisverwertbarkeit
Vorbringen der Verteidigung
Rechtsanwältin C.________ brachte anlässlich der Berufungsverhandlung – wie die amtliche Verteidigerin anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung – die Frage der Verwertbarkeit bzw. Nichtverwertbarkeit von Aussagen der Beteiligten vor. Zur Begründung führte sie zusammengefasst aus, die objektiven Beweismittel würden schlicht nicht genügen, um die Vorwürfe gemäss Anklageschrift zu erstellen. Es bleibe bei reinen Indizien. Die als objektive Beweismittel herangezogenen Fingerlinge, Observationen der V.____-strasse sowie Social Media würden lediglich Indizien darstellen. Ohne die Aussagen seien die Drogenmengen sowie die Anzahl Lieferungen alleine gestützt auf die objektiven Beweismittel nicht eruierbar. Die Aussagen seien demnach ausschlaggebende Beweismittel. Man müsse sich daher auf die Aussagen der Auskunftspersonen konzentrieren, welche aufgrund der Verletzung des Konfrontationsanspruchs ihres Mandanten nicht alle verwertbar seien (pag. 2341; 2343). Selbst die Vorinstanz sei davon ausgegangen, dass die Aussagen von E.________ und H.________ wesentliche Beweise darstellen würden. E.________ sei zwar rechtshilfeweise in Deutschland parteiöffentlich einvernommen worden; sie habe jedoch ihre bisherigen Aussagen bloss global bestätigt. Der Konfrontationsanspruch des Beschuldigten sei damit lediglich in formeller Hinsicht, nicht aber in materieller Hinsicht gewahrt worden (pag. 2341). Vor dem Hintergrund, dass H.________ bei seiner parteiöffentlichen Befragung den Beschuldigten nicht mehr belastet habe, sei auch diesbezüglich das Konfrontationsrecht des Beschuldigten nicht ausreichend gewahrt worden und die in den vorangehenden Einvernahmen in Verletzung von Art. 147 Abs. 1 StPO gemachten Aussagen unverwertbar (pag. 2346). Sodann sei F.________ nie parteiöffentlich (pag. 2344) und K.________ gar nie (pag. 2341 und 2346) einvernommen worden. Bezüglich letzterer sei einfach auf die Aussagen von H.________ abgestellt worden.
Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft
Gemäss Generalstaatsanwaltschaft habe es sich bei den rechtshilfeweisen Aussagen von E.________ nicht bloss um eine pauschale Bestätigung ihrer bisherigen Aussagen gehandelt, sondern E.________ habe von sich aus, in freiem Bericht, Antwort auf die gestellten Fragen gegeben. Sie habe den Beschuldigten als «A.__ (Alias Nr. 1)» auf den Fotos identifiziert. Mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_1003/2020 vom 21. April 2021 sei zudem nicht erforderlich, dass die befragte Person ihre bisherigen Aussagen wörtlich wiederhole, sondern es reiche aus, wenn inhaltlich nochmals Angaben zur Sache gemacht würden. Aus diesem Grund sei dem Konfrontationsanspruch des Beschuldigten hinreichend Rechnung getragen worden und die Aussagen verwertbar. Betreffend den Einwand der Verteidigung, H.________ habe bei seiner parteiöffentlichen Einvernahme den Beschuldigten nicht mehr belastet und seine vorherigen Aussagen seien demnach unverwertbar, bringt die Generalstaatsanwaltschaft vor, dass diese Aussagen nicht das einzige ausschlaggebende Beweismittel seien, sondern zahlreiche weitere objektive Beweismittel würden den gemäss Anklageschrift vorgeworfenen Sachverhalt belegen. Die Aussagen seien demzufolge verwertbar (pag. 2341, 2347 ff.).
Würdigung der Kammer
9.3.1 Die Kammer verweist zunächst auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (pag. 2037 ff.; S. 48 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Sie hält wiederholend zu den vorinstanzlichen Ausführungen und ergänzend was folgt fest:
Gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO hat die beschuldigte Person das Recht, bei Beweisabnahmen anwesend zu sein und der einvernommenen Person Fragen zu stellen. Dies gilt einzig für die Einvernahme von Mitbeschuldigten im gleichen Verfahren. In getrennt geführten Verfahren kommt den Beschuldigten im jeweils anderen Verfahren keine Parteistellung zu. Ein gesetzlicher Anspruch auf Teilnahme an den Beweiserhebungen im eigenständigen Untersuchungs- und Hauptverfahren der anderen beschuldigten Person besteht folglich nicht (Art. 147 Abs. 1 StPO e contrario; BGE 140 IV 172 E. 1.2.3, 141 IV 220 E. 4.5). Bei Beweiserhebungen durch die Polizei, etwa bei polizeilichen Einvernahmen von Auskunftspersonen haben selbst die Parteien kein Recht, anwesend zu sein (Umkehrschluss aus Art. 147 Abs. 1 Satz 1 StPO). Bei Einvernahmen, welche die Polizei im Auftrag der Staatsanwaltschaft durchführt, haben die Verfahrensbeteiligten jene Verfahrensrechte, die ihnen bei Einvernahmen durch die Staatsanwaltschaft zukommen (Art. 312 Abs. 2 StPO). Beweise, die in Verletzung von Art. 147 Abs. 1 StPO erhoben worden sind, dürfen gemäss Art. 147 Abs. 4 StPO nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war (BGE 143 IV 397 E. 3.3.1; 139 IV 25 E. 4.2, Urteile des Bundesgerichts 6B_741/2021 vom 2. August 2022 E. 2.3; 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 2.3.1). Stützt sich die Strafverfolgungsbehörde auf die Aussagen eines Beschuldigten aus einem anderen getrennt geführten Verfahren, ist dem Konfrontationsrecht i.S.v. Art. 6 Abs. 3 EMRK Rechnung zu tragen. Diese können nur verwertet werden, wenn der Beschuldigte wenigstens einmal während des ganzen Verfahrens angemessen und hinreichend Gelegenheit hatte, die ihn belastenden Aussagen in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Beschuldigten im getrennten Verfahren zu stellen (BGE 140 IV 172 E. 1.3). Das Bundesgericht hat wiederholt festgehalten, dass sich der Befragte an der parteiöffentlichen Einvernahme inhaltlich nochmals zur Sache äussern muss, so dass die beschuldigte Person ihr Fragerecht tatsächlich ausüben kann (BGE 140 IV 172 E. 1.5 mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_369/2013 vom 31. Oktober 2013 E. 2.3.3). Dabei ist keineswegs erforderlich, dass die befragte Person ihre Angaben wortwörtlich wiederholt. Macht sie Angaben zur Sache, so darf im Rahmen einer Gesamtwürdigung auch auf die Ergebnisse der früheren Beweiserhebung ergänzend zurückgegriffen werden. Denn die Frage, ob bei widersprüchlichen Aussagen oder späteren Erinnerungslücken auf die ersten, in Abwesenheit des Beschuldigten erfolgten, Aussagen abgestellt werden kann, betrifft nicht die Verwertbarkeit, sondern die Würdigung der Beweise (Urteile des Bundesgerichts 6B_1133/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 1.3.2; 6B_ 369/2013 vom 31. Oktober 2013 E. 2.3.3). Hingegen bleiben die in einer ersten Einvernahme in Verletzung von Art. 147 Abs. 1 StPO gemachten Aussagen nach Art. 147 Abs. 4 StPO unverwertbar, wenn sich die befragte Person im Rahmen einer späteren Konfrontation gar nicht mehr bzw. nicht frei und unbeeinflusst zur Sache äussert (BGE 143 IV 457 E. 1.6.1). Daher genügt es nicht, dass die befragte Person ihre früheren Aussagen auf blossen Vorhalt hin bestätigt. Werden Aussagen, welche die Befragten in Einvernahmen ohne Gewährung des Teilnahmerechts nach Art. 147 Abs. 1 StPO machten, in späteren Konfrontationseinvernahmen den Befragten wörtlich vorgehalten, so werden diese Aussagen im Sinne von Art. 147 Abs. 4 StPO unzulässigerweise verwertet (BGE 143 IV 457 E. 1.6.1).
Aussagen unkonfrontierter Belastungszeugen dürfen jedoch ausnahmsweise zulasten der beschuldigten Person verwertet werden, wenn die Beschränkung des Konfrontationsanspruchs sachliche Gründe hat, sie nicht über das Notwenige hinausgeht und den fraglichen Aussagen keine alleinige oder ausschlaggebende Bedeutung zukommt (Schleiminger Mettler, in: Basler Kommentar StPO/JStPO, 2. Aufl., 2014, N. 33c ff. zu Art. 147 StPO). Sachlich begründet ist die Beschränkung des Konfrontationsanspruchs insbesondere dann, wenn die Belastungszeugen für die Strafbehörden trotz angemessener Bemühungen nicht mehr greifbar sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_1219/2019 vom 24. April 2020 E. 2.1; Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] vom 2. April 2013, Nr. 4380/09, Garofolo gegen Schweiz, Ziff. 47, 54; Vest/Horber, in: Basler Kommentar StPO/JStPO, 2. Aufl., 2014, N. 34a zu 107 StPO). Voraussetzung war bislang, dass der unkonfrontierten Aussage keine ausschlaggebende Bedeutung zukommt (sog. «sole-or-decisive-Prüfung»; Urteil des Bundesgerichts 6B_369/2013 E. 2.3.1). Nach neuerer Rechtsprechung des EGMR und auch des Bundesgerichts, darf eine unkonfrontierte Aussage auch verwertet werden, selbst wenn sie für den Schuldspruch ausschlaggebend ist, «falls ausreichend kompensierende Faktoren gegeben sind, um den Anspruch des Beschuldigten auf ein faires Verfahren und die Überprüfung der Verlässlichkeit des Beweismittels zu gewährleisten», d.h. wenn die Verlässlichkeit der Aussage auf andere faire Weise gewährleistet ist, sie insbesondere durch andere Beweismittel bestätigt wird (Urteil des EGMR vom 15. Dezember 2011, Nr. 26766/05 und 22228/06, Al-Khawaja und Tahery/ Grossbritannien, Ziff. 156). Das Kriterium des ausschlaggebenden Beweises bleibt aber ein besonders wichtiges Element bei der Gesamtwürdigung, ob das Verfahren trotz der Beschränkung fair war (Schleiminger Mettler, a.a.O., N. 34 zu Art. 147 StPO).
9.3.2 Die Kammer erachtet die Aussagen aller Belastungszeugen als verwertbar. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Aussagen der Belastungszeugen E.________, I.________, H.________, G.________ und F.________ einzelne in einer Reihe von zahlreichen Beweismitteln darstellen, auf die sich das Beweisergebnis stützen kann. Somit liegen bezogen auf die «sole-or-decisive»-Prüfung zahlreiche Beweismittel vor, die den Tatverdacht gegen den Beschuldigten objektivierbar machen und neben welchen den Aussagen der Belastungszeugen keine alleinige oder ausschlaggebende Bedeutung zukommt. Vorab exemplarisch genannt seien die auf den bei F.________ sichergestellten Fingerlingen nachgewiesenen Fingerabdrücke des Beschuldigten, die Fotos von der Observation der V.____-strasse in Biel, diverse Abklärungen der Polizei im Zusammenhang mit Social Media sowie den diversen Telefonnummern und E-Mail-Adressen des Beschuldigten und den in den Telefonen gespeicherten Flugreservationen. Zudem gab es mit der Landesabwesenheit des Beschuldigten zufolge Ausschaffung im Jahre 2012 und seiner Unauffindbarkeit bis zur Auslieferung in die Schweiz am 26. Januar 2018 (pag. 74) sachliche Gründe für die Beschränkung des Konfrontationsanspruchs, soweit ein solcher überhaupt auszumachen ist.
Präzisierend dazu sind die nachfolgenden Ausführungen zu einzelnen Belastungszeugen anzubringen:
E.________ wurde sowohl in ihrem eigenen Verfahren als auch in den Verfahren der weiteren Beteiligten mehrmals befragt. Im vorliegenden Verfahren wurde E.________ – wie bereits mehrfach erwähnt – rechtshilfeweise in Deutschland in Anwesenheit der amtlichen Verteidigung und damit parteiöffentlich einvernommen. Eine bloss pauschale Bestätigung ihrer bisherigen Aussagen, wie von der Verteidigung behauptet, ist dabei nicht auszumachen. Vielmehr hat E.________ erneut Angaben zur Sache gemacht. So hat sie insbesondere den Beschuldigten auf Vorhalt eines Fotos erneut identifiziert und ausgeführt, dass dies «A.__(Alias Nr. 1)» sei, er zusammen mit I.________, welchen sie auch auf Fotos wiedererkannte, ein Drogengeschäft führe. Sie hat ferner die Abläufe der Drogenübergaben in Spanien und die Geldübergaben in der Schweiz beschrieben sowie zahlreiche weiteren Angaben gemacht (zum Ganzen pag. 1713 ff.). Der Konfrontationsanspruch des Beschuldigten ist in formeller und materieller Hinsicht gewahrt.
Was die Aussagen von H.________ angeht, ist zu bemerken, dass dieser ebenfalls parteiöffentlich einvernommen worden ist. Zutreffend ist, dass er im Rahmen dieser Einvernahme, im Gegensatz zu den vorausgegangenen Befragungen, keine den Beschuldigten belastenden Angaben machte, sondern behauptete, den Beschuldigten nicht zu kennen, mit ihm nichts zu tun gehabt zu haben sowie sich nicht mehr erinnern zu können (pag. 964 ff.). Diese Angaben vermögen indessen nicht die Verwertbarkeit seiner bisherigen Aussagen in Frage zu stellen. Wie ausgeführt ist nicht erforderlich, dass die einvernommene Person ihre bisherigen Aussagen wörtlich wiederholt. Dass H.________ an der parteiöffentlichen Befragung von seinen bisherigen Aussagen abwich, ist keine Frage der Beweisverwertbarkeit, sondern der Beweiswürdigung (Urteil des Bundesgerichts 6B_1133/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 1.3.2.). Der Beschuldigte konnte an dieser Befragung mittels Videoübertragung teilnehmen sowie Ergänzungsfragen stellen und seine Verteidigung war anwesend. Ausserdem liegen auch zu diesem Vorwurf gemäss Anklageschrift zahlreiche objektive Beweismittel vor, welche die persönliche Verbindung von H.________ zum Beschuldigten im Zusammenhang mit dem Kokainhandel belegen. Namentlich hatte er auf seinem Mobiltelefon eine Notiz mit dem Namen eines dem Beschuldigten zugeordneten Facebook-Profils sowie das Alias des Beschuldigten «A.__(Alias Nr. 1)» gespeichert («A.__ (Alias Nr. 3) Facebook ….. A.__(Alias Nr. 1) W.________»; pag. 344). Ferner wurde H.________ gemeinsam mit J.________ und K.________ an der V.____-strasse in Biel angehalten. Dabei wurden rund 500 Gramm Kokaingemisch sichergestellt, die nach gleicher Machart verpackt waren – zylinderförmige Fingerlinge à je rund 10 Gramm, teilweise mit farbiger Markierung versehen (pag. 1393; pag. 1404) – wie das bei F.________ sichergestellte und anhand von Fingerabdrücken eindeutig dem Beschuldigten zugeordnete Kokain (pag. 205).
Ebenso verhält es sich mit den Aussagen von I.________, G.________ und F.________. I.________ wurde parteiöffentlich befragt und machte dabei, gleich wie H.________, keine den Beschuldigten belastenden Aussagen mehr (pag. 1109 ff.). Indes werden seine ursprünglichen Aussagen durch die mehrere tausend Nachrichten umfassende, über mehrere Kanäle geführte Chatkonversation mit dem Beschuldigten bestätigt (vgl. pag. 300). Darin tauschten sich I.________ und der Beschuldigte über Kurierinnen und deren Reisebewegungen aus (z.B. pag. 315; pag. 338 f.) und übermittelten Informationen zu Geldüberweisungen (z.B. pag. 331 ff.). Ferner verfügte I.________ über einen Schlüssel zur Wohnung von W.________ an der V.____-strasse in Biel, die gemäss polizeilicher Überwachung der zentrale Ankunftsort der Kurierinnen in der Schweiz darstellte (pag. 299).
G.________ war für eine parteiöffentliche Befragung nicht greifbar. Jedoch hatte sie zwei dem Beschuldigten zugeordnete Rufnummern in ihrem Mobiltelefon eingespeichert und stand im Zeitraum um ihre Reise von Madrid in die Schweiz nachweislich in stetigem telefonischem Kontakt zu ihm (pag. 275; pag. 294 f.). Die Flugdaten und -tickets wurden ihr von einer dem Beschuldigten zugewiesenen Rufnummer zugeschickt (pag. 292). Ferner wurde für eine Flugbuchung zur Einreise in die Schweiz eine dem Beschuldigten zugeordnete E-Mail-Adresse hinterlegt (pag. 275) und E.________, deren Aussagen – wie erläutert – verwertbar sind, bestätigte, dass sie gemeinsam mit G.________ im Auftrag des Beschuldigten Kokain von Spanien in die Schweiz transportierte (pag. 777). Vor diesem Hintergrund und gestützt auf die Tatsache, dass G.________ am 19. Juni 2016 mit rund 500 Gramm Kokaingemisch angehalten wurde, haben ihre Aussagen keine ausschlaggebende Bedeutung.
Betreffend F.________ ist zu ergänzen, dass diese am 30. Dezember 2015 nach Verbüssung ihrer Haftstrafe in ihr Heimatland zurückgeführt und mit einer Einreisesperre belegt worden ist. Versuche, sie zu erreichen, sind gescheitert, da F.________ auf die an sie adressierten Briefe nicht antwortete, mithin für die Strafbehörden nicht mehr greifbar war (pag. 298). Ferner ist fraglich, ob sie in Bezug auf den Beschuldigten überhaupt als Belastungszeugin einzustufen ist und dem Beschuldigten entsprechend ein Konfrontationsanspruch zukommt, da sie diesen partout auf Fotoverweisungen nicht erkennen wollte und angab, ihr Auftraggeber in Spanien sei «Fernando» gewesen (vgl. Vorakten Bezirksgericht Lenzburg AS 2015.2 pag. 261 ff.). Mit Blick auf die Feststellungen anlässlich ihrer Anhaltung sowie der Spurenauswertung haben auch ihre Aussagen keine entscheidende Bedeutung.
Im Sinne eines den Konfrontationsanspruch kompensierenden Faktors wurden dem Beschuldigten sämtliche obgenannten objektiven Beweismittel vorgehalten und er hatte ausreichend Gelegenheit, sich dazu zu äussern und diese in Zweifel zu ziehen. Insgesamt ist die Fairness des Verfahrens gewährleistet und die Verletzung des Konfrontationsanspruchs des Beschuldigten gerechtfertigt, soweit ein solcher ausgemacht werden kann.
Vorwürfe der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und Geldwäscherei (AKS I.1. und AKS I.2.)
10.1 Überblick
Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift vom 4. September 2019 (pag. 1532 ff.) eine mengen-, banden- und gewerbsmässig qualifiziert begangene Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen gemeinsam mit D.________, E.________, F.________, G.________, H.________, I.________ und anderen Mittätern in der Zeit von 1. Januar 2014 bis 19. November 2016 in Biel, Lenzburg, Lausanne, Madrid/Móstoles und anderswo durch Einfuhr, Veräusserung und Anstaltentreffen zur Veräusserung von mindestens 22'500 Gramm Kokaingemisch (mindestens 12'840 Gramm reines Kokain) zur Last gelegt.
Der Beschuldigte, angeblich auch «A.__(Alias Nr. 1)» genannt, soll als Mitglied einer gut organisierten Gruppe gemeinsam mit den obgenannten Personen sowie weiteren nicht identifizierten Mittätern in der Zeit von anfangs 2014 bis im November 2017 [recte: 2016] in Spanien, Biel, Lausanne und anderswo im Drogenhandel bzw. im Kokainhandel tätig gewesen sein. Als Mitglied der oberen, evtl. obersten Hierarchiestufe der Gruppierung habe er die Einfuhr und den Verkauf einer grossen Menge Kokain in der Schweiz organisiert und damit einen grossen Umsatz und einen erheblichen Gewinn erzielt (pag. 1532 f.; Ziff. I.1. der Anklageschrift).
Der Beschuldigte soll zahlreiche Kokainfingerlinge an verschiedene Kurierinnen, namentlich an F.________, D.________, E.________ und G.________, insbesondere in Madrid, zwecks Einfuhr der Drogen in die Schweiz mittels Bodypacking übergeben sowie die Übergabe organisiert haben. Weiter habe er auch Flüge für die Kurierinnen gebucht, so namentlich Flüge von D.________, E.________ und G.________. Er habe die auf den Namen von W.________ gemietete Wohnung an der V.____-strasse in Biel, teilweise gemeinsam mit I.________, bewirtschaftet, indem er die Abholung der Post und die Bezahlung der Mietzinse veranlasst habe. Weiter habe er dafür gesorgt, dass die anreisenden Kurierinnen mittels Schlüssel Zugang zur Wohnung erhalten hätten und diese nutzen konnten, um dort die Drogenfingerlinge auszuscheiden. Er habe den Kurierinnen Anweisungen und Informationen in Bezug auf die Übergabe der Drogen und in Bezug auf die jeweiligen Abnehmer gegeben. Er habe die Ausfuhr des Geldes nach Spanien organisiert, indem er Anweisungen gegeben habe, aus dem Drogenhandel stammende Bargeldbeträge an zurückreisende Kurierinnen zu übergeben, damit diese ihm das Drogengeld in Spanien aushändigen könnten (pag. 1452; Ziff. I.1. der Anklageschrift).
Weiter wird dem Beschuldigten Geldwäscherei vorgeworfen, indem er mehrfach in der Zeit von anfangs 2014 bis 14. November 2017 in Spanien, Zürich, Bern, Biel und anderswo, einen Betrag von insgesamt mindestens rund CHF 50'000.00, welcher aus dem von ihm bzw. von seiner Organisation betriebenen Drogenhandel stamme, durch verschiedene Personen mittels Überweisungen und Transporte von der Schweiz ins Ausland transferiert und dadurch die Einziehung dieser Geldbeträge vereitelt habe (pag. 1454; Ziff. I.2. der Anklageschrift).
Die angeklagte Drogenmenge von mindestens 22'500 Gramm Kokaingemisch (mindestens 12'840 Gramm reines Kokain) wurde anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung durch die Regionale Staatsanwaltschaft mit Blick auf das rechtskräftige Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 24. Januar 2020 im Strafverfahren u.a. gegen H.________ (SK 19 30-33) auf 17'700 Gramm Kokaingemisch (9'735.5 Gramm reines Kokain) angepasst (pag. 1911 und 1997).
10.2 Bestrittener Sachverhalt / Beweisthema
Der Beschuldigte bestreitet sämtliche ihm in der Anklageschrift zur Last gelegten Handlungen. Gegenstand der Beweiswürdigung ist somit die Frage der Beteiligung des Beschuldigten am vorgeworfenen Drogenhandel sowie – sofern seine Beteiligung bejaht wird – seiner Stellung innerhalb der Organisation.
10.3 Beweismittel
Der Kammer liegen diverse Beweismittel vor, so insbesondere:
die Ergebnisse der Observation des Eingangsbereichs der Liegenschaft V.____-strasse in Biel, die im Rahmen der Ermittlungen gegen H.________ gemacht wurde (CD-ROM auf pag. 216),
die Ergebnisse der Recherchen auf den sozialen Netzwerken (Instagram, Skype, Facebook, Twitter) zu den E-Mail-Adressen des Beschuldigten und Identitätsnachforschungen (u.a. Staatscourant der Niederlande Nr. 10624 vom 15. Juli 2009) (pag. 175 ff. sowie die Beilagen 101-109 zum Anzeigerapport),
die Telefonauswertungen des Beschuldigten, von G.________ sowie I.________ (pag. 244 f. und Übersicht auf pag. 246 ff., 294 f., 301 ff.),
die Editionen von Unterlagen zu im Zusammenhang mit dem Namen des Beschuldigten stehenden Transaktionen bei den Geldinstituten L._____ (Unternehmen), N._____(Unternehmen) Services Transfer, SBB, Q._____(Unternehmen), P._____(Unternehmen) GmbH, R._____ (Unternehmen), S._____ SA, M.____ Inc. O.____ Ltd., T._____ AG Q._____(Unternehmen), U._____ AG sowie Q._____(Unternehmen) (pag. 1119 ff., Übersicht auf pag. 249 ff.),
die Flugreservationen betreffend D.________, E.________ und G.________ (Übersicht auf pag. 275 ff.),
die folgenden edierten Verfahrensakten:
-die Akten des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland PEN 17 373 betreffend E.________ inklusive forensisch-chemischer Bericht des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Bern (nachfolgend: IRM; pag. 193 ff. Akten E.________),
-die Akten betreffend F.________ inklusive Rapport der Kantonspolizei Aargau sowie forensisch-chemischer Abschlussbericht des IRM und Bericht der Kriminaltechnik der Kantonspolizei Aargau (pag. 194 ff; vgl. ferner Vorakten des Bezirksgerichts Lenzburg AS 2015.2 pag. 254 ff., 286 ff. und 290 ff.),
-die Akten des Tribunal correctionnel de Lausanne betreffend G.________ (PE16.012009-AVA), teilweise zu den vorliegenden Verfahrensakten erkannt (pag. 1354 ff., 1359 ff.),
-die Anklageschrift, das Urteil und die Urteilsbegründung aus den Akten des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland PEN 18 210-213 sowie das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 19 30-33 betreffend H.________, J.________ und K.________ (pag. 1361 ff. und 1930 ff.),
-die Anklageschrift, das Urteil und die Urteilsbegründung aus den Akten des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland PEN 17 532 sowie das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 19 342 betreffend I.________ (pag. 1432 ff. und 1943 ff.),
die Aussagen der Beteiligten (vgl. Zusammenfassung ab pag. 2012 ff.; S. 23 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
Die Vorinstanz fasste diese Beweismittel vollständig und nachvollziehbar zusammen, weshalb die Kammer – mit Ausnahme der oberinstanzlichen Einvernahme des Beschuldigten (vgl. hierzu nachstehend) – auf eine eigene Zusammenfassung verzichtet und auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz verweist (pag. 2001 ff. sowie 2012 ff.; S. 12 ff. und S. 23 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Soweit für die Entscheidfindung massgeblich, wird nachfolgend im Rahmen der konkreten Beweiswürdigung (II. 10.5 hiernach) auf die einzelnen Beweismittel eingegangen. Ferner kann auf die amtlichen Akten verwiesen werden.
Der Beschuldigte führte an der Berufungsverhandlung aus, er habe nie irgendjemandem irgendwelche Drogen gegeben (pag. 2336 Rz. 31 ff.). Auf Frage, wie seine Spuren auf eine Cellophan-Ummantelung kamen, in welcher sich Kokainfingerlinge befanden, brachte der Beschuldigte vor, er hinterlasse keine Spuren, weil er das nicht tue. Er sei Drogen kaufen gegangen, und habe diesen Typen gesehen, der dies getan habe. Er sei fasziniert gewesen, wie er das gebunden habe; es sei weich gewesen und er habe es stärker gemacht. Er habe nur das genommen, was er für sich selbst gekauft habe und sei gegangen, aber er habe die Drogen berührt. Fertig (pag. 2336, Rz. 43 f.; 2337 Rz. 1 ff.). Auf entsprechende Frage, bei wem er diese Drogen gekauft habe, sagte der Beschuldigte, bei «Eze» habe er die Drogen gekauft, die er konsumiert habe (pag. 2337 Rz. 10 f.). Die Verbindung zwischen seiner eigenen Rufnummer (+34) AA.__(Tel.-Nr. 1) und den Flugreservationen für u.a. E.________ und D.________ erklärte der Beschuldigte dadurch, dass er diese Tickets gekauft habe, aber nicht für ihn. «Eze» habe ihn gebeten, diese Tickets zu kaufen und habe ihm Geld dafür gegeben. Er wisse aber nicht, für wen er diese Tickets gekauft habe. Er kenne «Eze» schon lange und vermutlich von Spanien (pag. 2337 Rz. 15 ff.). Die Spitz-/Rufnamen «A.__(Alias Nr. 1)» oder «A.__ (Alias Nr. 2)» (pag. 2337 Rz. 40 ff.), und die Adresse V.____-strasse in Biel würden ihm nichts sagen (pag. 2338 Rz. 1 ff.). Auf Vorhalt eines Fotos, welches den Beschuldigten und W.________ zeigt (pag. 224), führte der Beschuldigte aus, er habe in seinem Leben viele Leute getroffen, er wisse nicht mehr, wer das sei (pag. 2338 Rz. 4 f.). Auf Vorhalt der pag. 223 und auf Frage, ob dies sein Instagram-Account sei, sagte der Beschuldigte, er habe keinen Instagram-Account (pag. 2338 Rz. 89 ff.). Seine E-Mail-Adresse habe er an «Eze» weitergegeben. So habe dieser dann seine E-Mails geöffnet und auch dieses Social Media. Er habe das nicht geöffnet, er habe keine Zeit für das. Er öffne eine E-Mail nur, wenn man ihn anrufe und ihm sage, man habe ihm etwas geschickt, er solle das überprüfen. Dann überprüfe er es (pag. 2340 Rz. 7 ff.). Auf Frage, ob er I.________ kenne, antwortete der Beschuldigte, er habe ihn bei der Polizei getroffen bei der Konfrontation, zuvor habe er ihn nicht gekannt (pag. 2338 Rz. 25 ff.). Auf Frage, weshalb ihm I.________ Geld überwiesen habe, wenn der Beschuldigte ihn vor dem Treffen bei der Polizei nicht gekannt habe, erklärte der Beschuldigte, dass er viele Leute, für die er Wein gekauft habe, gar nicht getroffen habe (pag. 2339 Rz. 24 ff.). Zu einer Geldüberweisung via M.________ betreffend Euro 200.00 von einer Privatperson in Deutschland führte der Beschuldigte aus, dies seien Leute, für die er Wein gekauft habe. Das Geld sei bezahlt worden, um Wein zu kaufen (pag. 2339 Rz. 1 ff.).
Von der Verfahrensleitung wurden sodann die Akten des Obergerichts des Kantons Bern SK 18 104 betreffend D.________ inklusive Rapport des Kriminaltechnischen Dienstes sowie den Bericht des IRM (pag 80 ff. und 87 ff. Akten SK 18 104) ediert (vgl. I.5. hiervor).
Beweisergebnis der Vorinstanz
Die Vorinstanz kam nach eingehender Würdigung der objektiven und subjektiven Beweismittel zu folgendem Beweisergebnis (pag. 2067 f.; S. 78 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung [Hervorhebung im Original):
Der Beschuldigte handelte als hierarchisch ziemlich hoch einzustufender Organisator eines gross angelegten, internationalen Kokainhandels im mehrfachen Kilobereich. Bereits anhand der Vorstrafen des Beschuldigten ist zu erkennen, wie der Beschuldigte in den Jahren vor seiner Verhaftung im vorliegenden Verfahren die Hierarchiestufen emporgestiegen ist. So wurde er im Jahre 2009 in Holland noch mit Drogen auf Person erwischt und zu einer 8-monatigen Haftstrafe verurteilt. Auch im Jahre 2012 wurde der Beschuldigte in Biel mit Drogen angehalten, wo er gemäss edierten Vorakten wohl auf der Stufe eines lokalen Verteilerringes tätig war. Anschliessend wurde er aus der Schweiz ausgeschafft und lebte fortan in Spanien. Im Jahre 2014 wurde dann die erste Drogenkurierin (F.________) angehalten, auf deren Kokainfingerlingen bzw. der entsprechenden Verpackung die Fingerabdrücke des Beschuldigten sichergestellt werden konnten. Der Beschuldigte war demnach zwischenzeitlich bereits in der Hierarchiestufe aufgestiegen, nämlich zum Mittäter, welcher Fingerlinge herstellt und / oder an Kurierinnen übergibt. In der folgenden Phase stieg der Beschuldigte, welcher sich «A.__(Alias Nr. 1)», «A.__(Alias Nr. 2)», «A.__ (Alias Nr. 3)», etc. nannte, zum Organisator einer gut organisierten Gruppe, welche grössere Kokainmengen durch Kurierinnen aus Spanien in die Schweiz transportieren und dieses hierzulande durch weitere Mittäter verteilen und dann verkaufen liess. Das damit generierte Geld floss sodann via rückkehrende Kurierinnen oder mittels Geldtransfers an den Beschuldigten zurück.
Beweismässig erstellt ist damit, dass der Beschuldigte in der Zeit vom 01.01.2014 bis zu seiner Anhaltung am 19.11.2016 als Mitglied einer gut organisierten Gruppe auf einer der obersten Hierarchiestufe gemeinsam mit den als Drogenkurierinnen eingesetzten D.________, E.________, F.________ und G.________ sowie gemeinsam mit dem Drogenabnehmer in der Schweiz, H.________, mit insgesamt rund 17'260 Gramm Kokaingemisch, ausmachend ca. 9'580 Gramm reines Kokain, handelte. Als Lieferant aus Spanien wies der Beschuldigte seine Kurierinnen an, sich mit Kokainfingerlingen im Körper (Bodypacking) und / oder im Gepäck in die Schweiz, namentlich nach Biel, zu begeben und diese hierzulande an diverse unbekannte Abnehmer zu verkaufen. Der Beschuldigte buchte für die Kurierinnen die Flüge, gab ihnen Anweisungen und Informationen in Bezug auf die Übergabe der Drogen und in Bezug auf die jeweiligen Abnehmer. Er liess gemeinsam mit I.________ die auf den Namen von W.________ gemietete Wohnung an der V.____-strasse in Biel bewirtschaften, welche er als Drogenabsteige für das Ausscheiden der Kokainfingerlinge durch die Kurierinnen nutzte. Im Fall von H.________, welcher in einer anderen Wohnung in der gleichen Liegenschaft an der V.____-strasse in Biel wohnhaft war, liess der Beschuldigte diesem regelmässig Kokain als Hauptlieferant aus Spanien zwecks Veräusserung in der Schweiz zukommen. Weiter liess der Beschuldigte u.a. durch I.________ einen Teil des damit erzielten Drogenerlöses einsammeln und sich zusenden bzw. mittels rückkehrender Kurierinnen zu sich transportieren. Auf diese Weise liess sich der Beschuldigte in der Zeit von anfangs 2014 bis 14.11.2017 einen Betrag von insgesamt mindestens CHF 50'000.00 (davon mindestens CHF 20'599.00 mittels Überweisungen über diverse Geldinstitute sowie mindestens CHF 26'230.00 durch Kurierinnen), welcher aus dem von ihm bzw. von seiner Organisation betriebenen Drogenhandel stammte, durch verschiedene Personen mittels Überweisungen und Transporte, jeweils in kleinen Teilmengen, von der Schweiz ins Ausland transferieren, im Wissen darum, dass er damit die Einziehung dieser Geldbeträge vereitelt.
Vorbemerkung zur Beweiswürdigung der Kammer
Aus Sicht der Kammer erscheint es angezeigt, zunächst die Beteiligung des Beschuldigten am Drogenhandel, seine Stellung innerhalb der Organisation und das allgemeine Tatvorgehen zu klären. Anschliessend ist kurz auf die einzelnen Vorwürfe gemäss Anklageschrift einzugehen.
Allgemeines Tatvorgehen, Stellung/Beteiligung und Aussageverhalten des Beschuldigten sowie der Mitinvolvierten
Für die Kammer besteht kein Zweifel, dass der dem Beschuldigten in der Anklageschrift unter Tatvorgehen vorgeworfene Sachverhalt erstellt ist. Dies aus den nachfolgenden Gründen:
Unter Berücksichtigung sämtlicher objektiver und subjektiver Beweismittel – auf die im Einzelnen noch einzugehen sein wird – ist offensichtlich, dass es sich vorliegend um eine gut organisierte Drogenbande handelte, die über eine durchdachte Vorgehensweise verfügte und grundsätzlich nach einem etablierten modus operandi agierte: Die verpackten Kokainfingerlinge wurden in Spanien durch den Beschuldigten an die Kurierinnen übergeben, von diesen geschluckt und so mittels Bodypacking per Flugzeug mit vom Beschuldigten beschafften Flugtickets in die Schweiz eingeführt. In der Schweiz wurden sie sodann in der auf den Namen von W.________, im Auftrag des Beschuldigten gemieteten und bewirtschafteten (pag. 333) Wohnung an der V.____-strasse in Biel wieder ausgeschieden. An diesem Ort wurden die als Kurierinnen identifizierten E.________, G.________ und D.________ sowie der teilweise als Abnehmer fungierende I.________, im Jahr 2012 sogar der Beschuldigte (pag. 341), von der Polizei gesichtet. Im Anschluss daran wurden die Drogen auf Weisung des Beschuldigten an Verkäufer weitergegeben oder durch die Kurierinnen verkauft. Der daraus erzielte Erlös wurde entweder mittels Geldinstituten an den Beschuldigten überwiesen oder von den Kurierinnen zurück nach Spanien transportiert und dort dem Beschuldigten ausgehändigt. Wurde der Drogenerlös an den Beschuldigten überwiesen, war es sodann üblich, dass die jeweiligen Belege mittels elektronischer Medien an den Beschuldigten übermittelt wurden.
Die Kammer hat angesichts der zahlreichen objektiven Beweismittel und den sich damit deckenden Aussagen der (rechtskräftig verurteilten) Mitinvolvierten keine Zweifel an der Beteiligung des Beschuldigten. Die von den Untersuchungsbehörden dokumentierten Querverbindungen sind zahlreich und ergeben in ihrer Gesamtheit ein schlüssiges Bild, das den Beschuldigten als Organisator des Drogenrings zeigt. Durch die Kokainsicherstellungen im Kilobereich werden die Ermittlungsergebnisse denn auch in der Dimension des dem Beschuldigten vorgeworfenen Kokainhandels bestätigt. Seine Aufgaben bestanden darin, bei der Verpackung der Kokainfingerlinge zu helfen, die Flüge für die Kurierinnen zu organisieren, diese beim Schlucken der Fingerlinge zu instruieren oder durch D.________ instruieren zu lassen, ihnen Anweisungen zur Übergabe der Drogen zu geben und schliesslich auch den Erlös wieder in Empfang zu nehmen. Dies belegen seine Fingerabdrücke auf den bei F.________ sichergestellten Kokainfingerlingen (pag. 205 ff.) sowie die glaubhaften, unabhängig voneinander gemachten Aussagen, namentlich der Kurierin E.________ und der Mittelsmänner in der Schweiz (vgl. E.________: pag. 739 Rz. 25 ff.; pag. 753 f. Rz. 28 ff., Z. 76 f.; pag. 756 Rz. 160 ff.; ebenso H.________: pag. 836 f. Rz. 318 ff.; pag. 847 Rz. 140 f.; pag. 850 Rz. 244 ff.). Dazu stand der Beschuldigte in regelmässigem Kontakt mit I.________, welcher vor Ort in der Schweiz für einen reibungslosen Ablauf sorgte, wie dieser selbst bestätigte (vgl. pag. 986, Z. 215 ff.; pag. 988, Z. 297 ff.) und die rege Kommunikation mit den dem Beschuldigten zugewiesenen Rufnummern sowie Social Media-Profilen belegt (Daten-CD in pag. 216 sowie Übersicht in pag. 302 ff.). Angesichts der Tatsache, dass von mehreren (aber nicht allen) Mitinvolvierten unabhängig voneinander das Alias des Beschuldigten «A.__(Alias Nr. 1)» genannt, dieser auf Fotoverweisungen identifiziert und seine Funktion übereinstimmend geschildert wurde, kann von einer abgesprochenen Falschaussage durch die Mitinvolvierten zulasten des Beschuldigten, wie von der Verteidigung kolportiert, keine Rede sein.
Aus den vom Beschuldigten wahrgenommenen Aufgaben ergibt sich auch eindeutig, dass er innerhalb der Organisation auf der Hierarchiestufe weit oben, wenn nicht gar zuoberst, stand. Dass er sich zur Einreise in die Schweiz Dritter bediente und sich nicht «selbst die Finger schmutzig machte», ist nicht auf das ausgesprochene Einreiseverbot (28. September 2012 bis 27. September 2017), sondern auf seine hierarchisch übergeordnete Stellung zurückzuführen. Den Kurierinnen gegenüber hatte der Beschuldigte klare Befehlsgewalt, drängte sie wenn nötig zum Schlucken signifikanter, grosser Mengen Kokain (vgl. dazu die Aussagen von D.________, pag. 565 Rz. 127 ff.), dirigierte sie – unter anderem telefonisch (vgl. die Telefonkontakte zwischen G.________ und dem Beschuldigten, pag. 294 f.) – zur Wohnung in Biel und liess sich Kokainübergaben sowie Geldtransfers quittieren (vgl. pag. 306 f.). Seine hierarchisch übergeordnete Stellung, mithin gegenüber den Mittelsmännern in der Schweiz, I.________ und H.________, zeigt sich nicht zuletzt an ihrem äusserst zurückhaltenden Aussageverhalten bei parteiöffentlichen Einvernahmen. Im Gegensatz zu den vorausgegangenen Befragungen, an denen sie den Beschuldigten noch als ihren Auftraggeber identifiziert hatten, wollten gerade I.________ und H.________ bei Einvernahmen im vorliegenden Verfahren nichts mehr von einer Beteiligung des Beschuldigten am Drogenhandel gewusst bzw. diesen nicht mehr gekannt haben (pag. 964 ff.; pag. 1109 ff.).
Ein im Ausmass wie dem vorliegenden geführter Drogenhandel lässt sodann keinen anderen Schluss zu, als dass der Beschuldigte seinen Lebensunterhalt aus dem Drogenerlös finanzierte. Der vom Beschuldigten konkret generierte Drogenumsatz und der erwirtschaftete Gewinn konnte nicht genau eruiert werden. Es konnten indessen Geldüberweisungen und Geldtransporte im Gesamtbetrag von rund CHF 50'000.00 festgestellt werden. Zu welchem Preis die Kokainfingerlinge oder allenfalls daraus hergestellte Teilmengen veräussert wurden, konnte nicht ausfindig gemacht werden. Die Vorinstanz führte aus, es sei gerichtsnotorisch, dass bei Gassenqualität von einem Verkaufspreis von CHF 100.00 pro Gramm Kokaingemisch auszugehen sei. Das Kokain, welches habe sichergestellt werden können, habe indessen eine deutlich bessere Stoffqualität aufgewiesen (pag. 2076; S. 87 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Angesichts der umgesetzten Drogenmenge kann vorliegend auch ohne konkrete Umsatz- bzw. Gewinnangaben eindeutig als erstellt gelten, dass selbst bei weit unterdurchschnittlichen Verkaufspreisen ein signifikanter Umsatz und Gewinn erzielt wurde. Anhand der Überweisungen und Geldtransporte an den Beschuldigten und in Anbetracht seiner übergeordneten Stellung ist zudem klar, dass der Umsatz und der Gewinn im Wesentlichen dem Beschuldigten zukamen. Weil er daneben über kaum legale Erwerbseinkünfte verfügte – die Rede war von monatlich EUR 400.00 bis EUR 500.00 (pag. 355 Rz. 115 ff.; vgl. ferner die nachfolgenden Ausführungen zu seinem Aussageverhalten) –, liegt auf der Hand, dass er seinen Lebensunterhalt massgeblich durch den Drogenhandel finanzierte.
Im Einzelnen kann vorab auf den Anzeigerapport vom 1. April 2019 samt Beilagen verwiesen werden (pag. 166 ff.), den die Vorinstanz korrekt würdigte (pag. 2043 ff., S. 54 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Daraus geht hervor, dass die Telefonnummer +34 AA.__ (Tel.-Nr. 1), die der Beschuldigten als seine bezeichnete (pag. 365 Rz. 154), im Zusammenhang mit Flugbuchungen von Basel bzw. Genf nach Madrid, die D.________ und E.________ als Passagierinnen angetreten haben, hinterlegt wurde (pag. 275). Zusätzlich wurde als E-Mail-Adresse «Email 1.____@yahoo.com» angegeben, die auch mit Blick auf diverse damit verknüpfte, vom Beschuldigten benützte Social Media-Profile offenkundig dem Beschuldigten zuzuordnen ist. Mit derselben E-Mail-Adresse wurden ferner weitere Flugbuchungen für die Passagierinnen D.________, E.________ und G.________ getätigt, jedoch nicht im Zusammenhang mit der vom Beschuldigten als seine bestätigte Rufnummer, sondern mit den Rufnummern +34 AB.__ (Tel.-Nr. 2), (+34) AC.__ (Teil.-Nr. 3), +34 AD.__ (Teil.-Nr. 4) sowie +34 AE.__ (Tel.-Nr. 5), wobei es sich bei der letzten Rufnummer um diejenige von G.________ handelt (pag. 789). Die Rufnummer +34 AB.__(Tel.-Nr. 2) war im Mobiltelefon von D.________ unter dem Namen «A.__(Alias Nr. 1)» sowie unter «6.0.» eingespeichert. Dieselbe Nummer fand sich im Mobiltelefon von I.________ unter dem Namen «A.__(Alias Nr. 2)», wobei dieser angab, dass es sich dabei um «A.__(Alias Nr. 1)» bzw. den Beschuldigten handle (pag. 1006 Rz. 133). Die Rufnummer (+34) AC.__(Teil.-Nr. 3) war bei E.________ als «A._(Alias Nr. 1)» ebenso eingespeichert und es konnten Anrufe sowie WhatsApp-Chats zwischen I.________ und dieser Rufnummer festgestellt werden. Im Zusammenhang mit der dem Beschuldigten zuzuordnenden E-Mail-Adresse «Email 1.____@yahoo.com» wurde bei einer Flugbuchung betreffend D.________ die Rufnummer +34 AD.__(Teil.-Nr. 4) hinterlegt, die wiederum bei weiteren Flugbuchungen betreffend D.________ zusammen mit der (beinahe gleichlautenden) E-Mail-Adresse «Email 2.___@yahoo.com» angegeben wurde (vgl. zum Ganzen die «Übersicht Buchungsdaten», erstellt durch die Kantonspolizei, pag. 275).
Zusätzlich zu den mit den obgenannten Flugbuchungen zusammenhängenden Mobiltelefonnummern konnten bei den beteiligten Personen weitere Nummern festgestellt werden, welche mit ähnlichen Namensbezeichnungen bzw. Aliasnamen des Beschuldigten eingespeichert waren. So war beispielsweise die Rufnummer +34 AF.___ (Tel.-Nr. 6) im Mobiltelefon von G.________ unter «A.__(Alias 5)/A.__ (Alias 4)», bei I.________ unter «A.__ (Alias Nr. 2) 2» sowie bei D.________ unter «A._ (Alias Nr. 1)» abgespeichert. Die Rufnummer +34 AG.___ (Tel.-Nr. 7) war bei G.________ unter «A.__ (Alias 4)» und bei I.________ unter «A.__(Alias Nr. 2)» eingespeichert. Im Zusammenhang mit dieser Telefonnummer wurde ein Foto des Beschuldigten als WhatsApp-Profilbild verwendet (vgl. pag. 383 Rz. 470 ff. mit Verweis auf pag. 413; vgl. zum Ganzen die Zusammenstellung der Kantonspolizei, pag. 244 ff. sowie die korrekte Zusammenfassung der Vorinstanz ab pag. 2043; S. 54 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Angesichts dieser Umstände und der Angaben der Beteiligten stellt die Aussage des Beschuldigten, er verfüge nur über eine Telefonnummer (pag. 365 Rz. 154), eine klare Schutzbehauptung dar, zumal schon E.________ übereinstimmend mit den polizeilichen Feststellungen angab, sie verfüge über zwei Nummern des Beschuldigten (pag. 688 Rz. 60). Das Verwenden mehrerer Telefonnummern stellt zudem im Betäubungsmittelhandel gerichtsnotorisch eine verbreitete Vorgehensweise dar.
Dass sämtliche, bei den fraglichen Flugbuchungen hinterlegten E-Mail-Adressen dem Beschuldigten zuzuordnen sind, ergibt sich nebst den aufgezeigten Überschneidungen betreffend die vom Beschuldigten verwendeten Rufnummern auch aus den Ermittlungen der Polizei aus «Open Source Intelligence». Die E-Mail-Adresse des Beschuldigten «Email 3.___@yahoo.com», die er selbst als seine einzige E-Mail-Adresse bezeichnete, ist für die Zurücksetzung des Passworts mit der E-Mail-Adresse «jX._@yahoo.com» verknüpft. Die E-Mail-Adresse «Email 1.____@yahoo.com», welche im Zusammenhang mit den Flugbuchungen für D.________ und E.________ mit der Telefonnummer des Beschuldigten (+34 AA.__(Tel.-Nr. 1)) angegeben wurde, wurde für die Passwortzurücksetzung sodann mit der E-Mail-Adresse «Y.__@yahoo.com» verknüpft. Ebenfalls mit «Y.__@yahoo.com» verknüpft wurde die im Zusammenhang mit weiteren Flugbuchungen auftauchende E-Mail-Adresse «Email 2.___@yahoo.com». Der von der Polizei gezogene Rückschluss, dass mit «j78@yahoo.com» die E-Mail-Adresse «Email 1.____@yahoo.com», und mit «Y.__@yahoo.com» die E-Mail-Adresse des Beschuldigten «Email 3.___@yahoo.com» gemeint ist, liegt auf der Hand. In Verbindung mit den bereits ausgeführten Zusammenhängen bei mehreren Flugbuchungen sind die Unsicherheiten aufgrund der Platzhalter (*) vernachlässigbar (zum Ganzen pag. 229 f. mit Verweis auf pag. 217 ff.).
Auch die Tatsache, dass das Facebook-Profil «A.__(Alias Nr. 3)», worüber diverse Korrespondenz im Zusammenhang mit dem Drogenhandel lief, vom Beschuldigten betrieben wurde, ist für die Kammer erwiesen. Das Profil wurde mit der E-Mail-Adresse «Email 1.____@yahoo.com», über die zusammen mit der Nummer des Beschuldigten +34 AA.__(Tel.-Nr. 1) Flugbuchungen getätigt wurden (vgl. die voranstehenden Ausführungen), registriert und es sind mehrere Fotos aufgeschaltet, die offensichtlich den Beschuldigten zeigen (pag. 220). Das Facebook-Profil «A.__(Alias Nr. 3)» scheint ein wesentlicher Kommunikationskanal mit dem Profil «Obi Dave» gewesen zu sein (pag. 323 ff.), das eindeutig I.________ zugeordnet werden kann (vgl. pag. 1441.9). Darin wurde unter anderem ein Überweisungsbeleg aufgefunden, auf dem als Empfänger A.________ genannt wird (pag. 331 f.). Im total rund 4'000 Kontakte enthaltenden Facebook-Chat wurden diverse Belege von Geldüberweisungen (vgl. z.B. pag. 331 f.), Rufnummern (vgl. z.B. pag. 329 f.) und Nachrichten über den Mietzins – offensichtlich betreffend die Wohnung an der V.____-strasse in Biel – übermittelt sowie die Tätigkeiten der Kurierinnen quittiert (vgl. z.B. pag. 338 f.). Im Zeitraum von 27. September 2012 bis 23. Oktober 2012, während dem sich der Beschuldigte in Haft befand (vgl. dazu die unpaginierten Akten der Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland BJS 12 16755), wurden keine Chatnachrichten vom Facebook-Profil «A.__(Alias Nr. 3)» an I.________ verschickt. Die Chat-Konversation begann erst am 23. Oktober 2012 wieder mit der Nachricht des Beschuldigten: «i dey barca now» [«Ich bin jetzt in Barcelona»] (pag. 328). Diese Daten passen mit der Anhaltung und Festnahme des Beschuldigten sowie dessen Rückführung nach Spanien zusammen. Nach der polizeilichen Anhaltung von I.________ wurde das Facebook-Profil «A.__(Alias Nr. 3)» sodann gelöscht.
Die Auswertung des Telefons von I.________ brachte darüber hinaus einen WhatsApp-Chat zwischen diesem und dem als «A.__(Alias Nr. 2)» gespeicherten Kontakt mit der Telefonnummer +34 AH.__ (Tel.-Nr. 8) hervor. I.________ sagte aus, dass es sich bei «A.__(Alias Nr. 2)» um den Beschuldigten handelte. Angesichts der Tatsache, dass dieselbe Telefonnummer auf dem Mobiltelefon von G.________ unter dem Namen «A.__ (Alias 4)» eingespeichert war und der Beschuldigte dies als Abkürzung seines Namens selbst bestätigte (pag. 364 Rz. 93 ff.), bestehen keine Zweifel, dass der Beschuldigte über die Rufnummer +34 AH.__(Tel.-Nr. 8) mit I.________ kommunizierte. Im Rahmen dieses WhatsApp-Chats versandte I.________ zudem Überweisungsbelege an den Kontakt «A.__(Alias Nr. 2)», die auf den vollen Namen des Beschuldigten lauteten.
Dem Anzeigerapport ist ferner zu entnehmen, dass der Polizei bereits im Jahr 2012 anonym gemeldet worden ist, dass «ein Nigerianer und seine ostafrikanische Freundin» aus einer Studio-Wohnung an der V.____-strasse in Biel einen regen Kokainhandel betreiben würden und dass es sich bei den beiden Personen um die Nutzer der Facebook-Profile «A.__(Alias Nr. 3)» und «W.________» handle. Damalige Abklärungen hätten ergeben, dass an der Türklingel zur Studiowohnung im Parterre der Name «W.________» angeschrieben gewesen und die Liegenschaft in der Folge sporadisch polizeilich überwacht worden sei. Dabei wurden der Beschuldigte und Frau W.________ gesichtet (pag. 341). Der Vergleich des Fotos auf der Aufenthaltsbewilligung von «W.________» mit den Fotos auf dem Facebook-Profil «W.________» belegt, dass es sich dabei um dieselbe Person handelt (pag. 172 und 341 ff). Eine Verbindung zwischen dem Beschuldigten und «W.________» ergibt sich sodann nebst deren gemeinsamer Sichtung durch die Polizei im Jahr 2012 auch daraus, dass auf dem vom Beschuldigten verwendeten Instagram-Profil «Email 1.____» ein gemeinsames Foto der beiden zu sehen ist (pag. 223 f.). Weiter wurde festgestellt, dass W.________ nach der Rückführung des Beschuldigten am 23. Oktober 2012 am 2. November 2012 nach Spanien ausreiste (pag. 280 und 341). In der Folge wurde die weiterhin im Namen von W.________ gemietete Wohnung durch I.________ bewirtschaftet, bei dem an die V.____-strasse in Biel adressierte Post gefunden wurde (pag. 299) und der im Namen des Beschuldigten den Mietzins bezahlte (pag. 333). Im Rahmen der polizeilichen Überwachung wurden – wie bereits erwähnt – E.________, D.________, G.________ sowie I.________ gesichtet werden (vgl. hierzu Daten-CD auf pag. 216).
Unter der E-Mail-Adresse «Email 1.____@yahoo.com» konnte sodann das Instagram Profil «Email 1.____» gefunden werden, welches ebenfalls Fotos des Beschuldigten zeigt (pag. 223 f.). Hierbei konnte festgestellt werden, dass das auf I.________ registrierte Profil «I.____ (Alias)» Follower des Profils «Email 1.____» ist (pag. 222). Die E-Mail-Adresse «Email 1.____@yahoo.com» ist ferner auf Skype mit fünf Profilen verlinkt mit den Namen «A.__(Alias Nr. 1) john», «A.__ (Kurzform Vorname) A.___ (Nachname)», «A.___ (Vorname) john», «A.___ (Spitzname)» und «A.___ (Nachname) A.__ (Kurzform Vorname)» (pag. 225). Hinsichtlich der verwendeten E-Mail-Adressen und Social Media-Profilen sticht ins Auge, dass die Benutzernamen allesamt in irgendwelcher Form mit dem Namen des Beschuldigten «A.___ (Vorname)» bzw. dessen Abkürzung «A.__ (Alias 4)» zusammenhängen. Der Beschuldigte selber gab an, dass A.__ (Alias 4) die Abkürzung für A.___ (Vorname) sei (pag. 364 Rz. 93 ff.). Darüber hinaus stimmt die häufig verwendete Zahl «X.» mit dem Geburtsjahr des Beschuldigten 19X. überein. Bei drei Skype-Profilen wurde gar das vollständige Geburtsdatum des Beschuldigten angegeben (pag. 226). Gründe, weshalb eine andere Person, zahlreiche Profile mit den Angaben des Beschuldigten kreieren sollte, sind nicht nachvollziehbar. Insbesondere erweist sich die Behauptung des Beschuldigten, es liege eine Verwechslung bzw. ein «Identitätsdiebstahl» durch «Eze» vor, als Schutzbehauptung (vgl. nachstehend).
Der Beschuldigte bestritt trotz der Konfrontation mit den obigen Ermittlungsergebnissen und Beweismitteln bis zuletzt sämtliche Vorwürfe und jegliche Beteiligung am Drogenhandel. Seine Erklärungsversuche vermögen ihn jedoch nicht glaubhaft zu entlasten bzw. stellen vereinzelt offenkundig fadenscheinige Ausflüchte dar. So zog der Beschuldigte bei zahlreichen Vorhalten von Indizien und Beweismitteln seinen Freund «Eze» zur Erklärung herbei, wobei seine Erzählungen weder stringent noch überzeugend sind.
«Eze» wurde vom Beschuldigten bereits anlässlich der Hafteröffnung am 26. Januar 2018 erwähnt, wobei er ausführte, «Eze» sei die einzige Person, die er in der Schweiz kenne (pag. 355 Rz. 93 ff.). Als Verantwortlicher wurde «Eze» sodann erstmals in der Befragung am 16. Februar 2018 bezeichnet, als der Beschuldigte ausführte, er habe bloss «Eze» beim Abpacken von Fingerlingen geholfen und dieser habe ihm Kokain zum Konsumieren gebe (pag. 367 Rz. 234 f.). In dieser Version solle «Eze» also in Spanien gewohnt haben. Der Beschuldigte brachte im Zusammenhang mit den Flugbuchungen für E.________ vor, dies sei alles «Eze» gewesen (pag. 368 Rz. 272). Dasselbe Muster zeigte sich sodann bei der Frage der Polizei, wie sich der Beschuldigte erklären könne, dass I.________ ihn auf einem Foto als «A.__(Alias Nr. 1)» identifiziert und ihn in seinem Telefon unter «A.__(Alias Nr. 2)» abgespeichert hat. Hierzu führte er aus, dass er «Eze’s» SIM-Karte habe benutzen können, wenn dieser auf Reisen gewesen sei und er nicht sagen könne, wer anrief oder nicht (pag. 376 Rz. 135). An dieser Version hielt der Beschuldigte in der Folge auch weiter fest. So erklärte er in seiner Befragung vom 29. März 2018 nochmals, dass er jeweils das Telefon von «Eze» habe benutzen können und ihn manchmal Leute anriefen, welche mit «Eze» hätten sprechen wollen. Zudem ergänzte er, dass «Eze» ihm immer eine andere Nummer gegeben habe, es sei nie dieselbe gewesen und es habe ihn verwirrt (pag. 418 Rz. 87 ff.). Nebst den inhärenten Widersprüchen lässt sich die Version des Beschuldigten auch nicht mit den übrigen Beweismitteln in Einklang bringen. Namentlich ist nicht ersichtlich, weshalb I.________ den Beschuldigten auf einer Fotoverweisung als den eingespeicherten Kontakt «A.__(Alias Nr. 2)» identifizierte, wenn der Beschuldigte lediglich SIM-Karte(n) von «Eze» benutzt haben soll. Dass dieser sich mit einem Pass des Beschuldigten habe ausweisen können (pag. 376 Rz.42 ff.), überzeugt nicht im Mindesten.
Inkohärent sind ferner die Erklärungsversuche des Beschuldigten zu den ihm vorgehaltenen Flugbuchungen. So zeigt insbesondere der Widerspruch, wonach «Eze» die Flugbuchungen im Namen des Beschuldigten gemacht (pag. 383 Rz. 463 f.; pag. 419 Rz. 120) bzw. der Beschuldigte im Auftrag von «Eze» Flüge gebucht haben solle (pag. 2337 Rz. 15), dass «Eze» als Schutzbehauptung vorgeschoben wurde. Auch die in diesem Zusammenhang gemachten Angaben des Beschuldigten, wonach «Eze» ihm ein E-Mail-Konto eröffnet habe und er nicht wisse wofür dieser seine E-Mail-Adresse verwendet habe, sind nicht glaubhaft. Dass der Beschuldigte im Auftrag unbekannter Dritter Flüge für G.________ und D.________ gebucht habe, kann angesichts seiner unbestimmten Angaben ebenfalls ausgeschlossen werden («Es könnte sein, dass […]»; pag. 424 Rz. 401 ff.).
Der Beschuldigte verstrickte sich auch zu seinen Fingerabdrücken auf den bei F.________ sichergestellten Fingerlingen in Widersprüche. So behauptete er zunächst, nie Fingerlinge abgepackt zu haben, um sodann gleich im Anschluss vorzubringen, er habe dies nur gemacht, um «Eze» zu helfen und damit dieser ihm Drogen zum Konsumieren gibt (pag. 367 Rz. 230). Später behauptete der Beschuldigte erneut, nie selber Fingerlinge gemacht zu haben (pag. 454 Rz. 67 f.). In seiner Schlusseinvernahme bei der Staatsanwaltschaft erklärte der Beschuldigte, dass er einmal mit «Eze» zusammen gewesen sei, als dieser die Fingerlinge verpackt habe und da habe er die «Päckli» auch berührt, da er damals Drogen genommen und seine eigenen «Päckli» gemacht habe (pag. 497 Rz. 138 ff. und 146 f.). Sowohl an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung als auch an der Berufungsverhandlung erklärte der Beschuldigte wiederum, er habe bestehende Fingerlinge berührt. Davon, dass er selber seine eigenen «Päckli» gemacht habe, war jedoch nicht mehr die Rede (pag. 1903 Rz. 10 ff. und pag. 2337 Rz. 1 ff.).
In vielerlei Hinsicht unstimmig erscheinen auch die vom Beschuldigten für die zahlreichen Geldüberweisungen herangezogenen Erklärungen. Auffallend ist auch dabei das Verhaltensmuster des Beschuldigten. Zunächst bestritt er, überhaupt Geld erhalten zu haben oder brachte pauschal vor, er könne sich daran nicht mehr erinnern (pag. 377 Rz. 162 und 204, pag. 419 Rz. 109). Auf Vorhalt entsprechender Belege, flüchtete er sich wiederum in Ausreden (so z.B. pag. 426 Rz. 468, pag. 457 Rz. 206 f.). So führte der Beschuldigte auf Vorhalt einer Geldüberweisung von € 900.00 von D.________ an ihn als Empfänger aus, dass er sich da an etwas erinnern können; «Eze» oder «Z.________», den er «Ifeanyi» genannt habe, hätten ihm gesagt, D.________ werde ihm Geld schicken, welches er im Anschluss weiterleiten müsste (pag. 419 Rz. 113 ff.). In der Folge zog der Beschuldigte wiederum «Eze» zur Begründung der diversen Geldüberweisungen heran. Er habe «Eze» manchmal geholfen, dass er Geld bekomme. So habe er das Geld zwar bekommen, dieses aber an «Eze» weitergeleitet (pag. 457 Rz. 206 ff., so auch pag. 461 Rz. 409.).
Wenig überzeugend ist auch die Darstellung des Beschuldigten, wonach einzelne Geldüberweisungen an ihn im Zusammenhang mit dem Weinhandel stünden, den er zwischen Spanien und Afrika betreibe (vgl. z.B. pag. 374 f. Rz. 55 ff., pag. 377 Rz. 189 ff., pag. 426 Rz. 468, pag. 1906 Rz. 17 ff.). Ungeachtet, dass die oberinstanzlich fraglichen Geldüberweisungen (mit einer Ausnahme; pag. 1182) aus der Schweiz und nicht aus Afrika kamen, blieben die Angaben des Beschuldigten zum Weinhandel stets vage und äusserst detailarm. Seine Kenntnisse scheinen sich darauf zu beschränken, dass die Trauben rot gewesen seien und man sie in Spanien «Uva» (spanisch für «Traube») nenne (pag. 1907 Rz. 7 ff.). Auch diese Angaben sind als offenkundige Schutzbehauptungen einzustufen.
All diesen Aussagen des Beschuldigten stehen die Aussagen der weiteren Beteiligten, insbesondere diejenigen von E.________ entgegen. Nachdem E.________ anfänglich noch alles bestritt, gab sie in der Folge zu, Drogen transportiert zu haben und bezeichnete den Beschuldigten mehr als einmal eindeutig als diejenige Person, die ihr die zu transportierenden Drogen sowie Anweisungen gegeben hat und an die anschliessend das Geld überwiesen bzw. ausgehändigt wurde. Die Vorinstanz wies zurecht darauf hin, dass die Aussagen von E.________ ab dem Zeitpunkt ihres Geständnisses konstant und sehr detailliert erfolgten. Den Beschuldigten konnte sie auf diversen Bildern als «A.__(Alias Nr. 1)» identifizieren. Die Glaubhaftigkeit der Aussagen von E.________ wird sodann dadurch untermauert, dass diese über spezifische Kenntnisse der Organisation verfügte, sie sich damit selbst schwer belastete und nicht zuletzt gestützt auf ihre Aussagen auch selbst verurteilt wurde. Schliesslich konnten die von ihr gemachten Aussagen in Einklang mit den objektiven Beweismitteln gebracht werden. Die Kammer schliesst sich aus diesen Gründen den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz an und es kann, wie bereits einleitend erwähnt, auf diese verwiesen werden (pag. 2049 ff.; S. 60 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; vgl. überdies E. 10.7.3 unten). Die Aussagen von E.________ decken sich sodann mit den Angaben von G.________, auch wenn deren Angaben weniger detailliert erfolgten und sie eine Beteiligung des Beschuldigten bestritt. Belastet wird der Beschuldigte darüber hinaus auch durch I.________ und H.________. Auch diesbezüglich wird auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 2053 ff.; S. 64 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
Insgesamt kann zu den Aussagen des Beschuldigten festgehalten werden, dass diese – angesichts der exemplarischen Auflistung von Widersprüchen und Unstimmigkeiten in Ergänzung zu den korrekten Erwägungen der Vorinstanz (pag. 2046 ff.; S. 57 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) – bereits für sich alleine betrachtet keiner Plausibilitätsprüfung standhalten und sich mit den zahlreichen vorhandenen Indizien und Beweismitteln nicht schlüssig in Einklang bringen lassen. Wie eingangs erwähnt, sind die von der Polizei ermittelten Verknüpfungen zwischen den E-Mail-Adressen, Social Media-Profilen und Rufnummern einerseits sowie den Flugbuchungen und Geldüberweisungen der Kurierinnen sowie der Kommunikation mit den Mitinvolvierten andererseits zahlreich und nachvollziehbar belegt. Diese werden zudem durch die Aussagen diverser Mitinvolvierter gestützt. Angesichts all dieser Erkenntnisse schliesst sich die Kammer den Erwägungen der Vorinstanz an, wonach keinerlei Zweifel bestehen, dass die verschiedenen Telefonnummern, E-Mail-Adressen und Social Media-Profile dem Beschuldigten zuzuordnen sowie von diesem benutzt worden sind. Mit diesen Mitteln kommunizierte der Beschuldigte nachweislich mit den Kurierinnen, buchte Flüge für diese und tauschte sich mit seinen Mittelsmännern in der Schweiz aus. Die standardisierten Reiserouten (vgl. pag. 276), die Vorgehensweise des Bodypacking und nicht zuletzt die Aussagen mehrerer Kurierinnen entlarven den Beschuldigten dabei klar als instruierender und kontrollierender Mittelpunkt der Organisation, wie es die von ihm wahrgenommenen Aufgaben und die an ihn überwiesenen Erlöse implizieren. Die Überwachungsergebnisse der Polizei im Zusammenhang mit der Wohnung an der V.____-strasse in Biel bestätigen derweil die obigen Ergebnisse. Der Sachverhalt gemäss der Anklageschrift ist insoweit erstellt.
Die einzelnen Vorwürfe gemäss Anklageschrift
F.________ (Ziff. I. 1.1. der Anklageschrift)
Dem Beschuldigten wird gemäss Anklageschrift die Einfuhr und das Anstaltentreffen zur Veräusserung von 525.4 Gramm Kokaingemisch (mindestens 275 Gramm reines Kokain, Reinheitsgrad 52.3%) am 1. November 2014 in Madrid, Lenzburg und anderswo zur Last gelegt. Dies, indem er der Kurierin F.________ in Madrid 53 Fingerlinge mit 525.4 Gramm Kokaingemisch, teilweise von ihm verpackt, zwecks Einfuhr der Drogen in die Schweiz mittels Bodypacking zwecks Auslieferung der Drogen in Biel gemäss seinen Anweisungen übergeben habe. F.________ wurde in Lenzburg im Zug kontrolliert und die Fingerlinge wurden sichergestellt. Daher konnten die Drogen den Abnehmern nicht übergeben werden. Auf den sichergestellten Fingerlingen wurden die Dakty-Spuren des Beschuldigten gefunden (pag. 1533; S. 2 der Anklageschrift).
Hinsichtlich der vorhandenen Beweismittel wird auf die E. 10.3 oben sowie auf die vollständige Zusammenfassung der Vorinstanz verwiesen (pag. 2001 ff. und 2012 ff.; S. 12 ff. und 23 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
F.________ wurde am 1. November 2014 im Zug zwischen St. Gallen und Biel angehalten und es wurden insgesamt 53 Kokainfingerlinge mit einem Gesamtgewicht von 525.4 Gramm sichergestellt. Den grössten Teil der Fingerlinge hatte F.________ geschluckt und einen kleineren Teil (20 Fingerlinge) transportierte sie in ihrem BH (vgl. hierzu Vorakten Bezirksgericht Lenzburg AS 2015.2 pag. 280). In ihren Effekten wurde ausserdem ein Zugticket von Zürich nach Biel gefunden (Vorakten Bezirksgericht Lenzburg AS 2015.2 pag. 255). Die sichergestellten Kokainfingerlinge wurden sodann am 3. Dezember 2014 durch das IRM auf ihren Reinheitsgrad hin untersucht. Die 525.4 Gramm Kokaingemisch entsprachen beim ermittelten durchschnittlichen Reinheitsgrad von 52.3% Kokain-Hydrochlorid rund 275 Gramm reinem Kokain (pag. 201 ff. sowie pag. 1240). Ferner wurde an den sichergestellten Fingerlingen eine Spurenüberprüfung durchgestellt, wobei auf der Cellophan-Ummantelung der Fingerlinge acht Daktyspuren festgestellt werden konnten. Sechs davon konnten dem Beschuldigten zugeordnet werden (pag. 181 ff.). F.________ wurde in ihrem eigenen Strafverfahren für dieselbe wie vorliegend dem Beschuldigten vorgeworfene Drogenmenge von 525.4 Gramm Kokaingemisch (275 Gramm reines Kokain) im abgekürzten Verfahren am 13. August 2015 wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das BetmG schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, davon 12 Monate unbedingt, verurteilt (pag. 1239 ff.). Das Urteil ist rechtskräftig.
Es wird vorab auf die korrekte Beweiswürdigung der Vorinstanz verwiesen, der sich die Kammer mit den nachfolgenden Ergänzungen und Präzisierungen anschliesst (pag. 2056 ff.; S. 67 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Angesichts der auf den sichergestellten Kokainfingerlingen ermittelten Fingerabdrücken des Beschuldigten bestehen keine Zweifel, dass er mit den Fingerlingen in Kontakt kam. Wie bereits eingehend erläutert, sind seine Erklärungen für die hinterlassenen Spuren – auch hierfür solle wahlweise «Eze» verantwortlich gewesen sein – nicht glaubhaft (E. 10.6 oben). Seine Aussagen überzeugen schon deshalb nicht, weil die Fingerabdrücke auf der Innenseite der Cellophan-Ummantelung festgestellt wurden und der Beschuldigte somit bei deren Fertigung mitgewirkt haben muss (vgl. pag. 1903 Rz. 10 ff. und pag. 2337 Rz. 1 ff.). Ferner kamen die Fingerlinge effektiv in Umlauf, sodass sie auch nicht für den Eigenkonsum des Beschuldigten vorgesehen gewesen sein können (vgl. pag. 497 Rz. 138 ff. und 146 f.). Die bei der Anhaltung von F.________ angegebene Flugroute von Madrid nach Zürich sowie das Reiseziel Biel gemäss dem sichergestellten Zugticket entspricht den für Kurierinnen üblichen Reisebewegungen im Rahmen des oben beschriebenen modus operandi. Es bestehen angesichts dieser Erkenntnisse verbunden mit den widersprüchlichen Erklärungsversuchen des Beschuldigten und seiner hierarchisch übergeordneten Stellung im Sinne des zuvor Ausgeführten keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte die sichergestellten Kokainfingerlinge (zumindest teilweise) selbst angefertigt und sie F.________ in Spanien übergeben hatte mit der Anweisung, diese nach Biel in die Wohnung an der V.____-strasse zu bringen. Es liegt dabei auf der Hand, dass das sichergestellte Kokain vollumfänglich für den Verkauf vorgesehen war. Nur am Rande sei erwähnt, dass F.________ diesen Tathergang bestätigte und einzig einen anderen Namen für ihren Auftraggeber («Fernando») nannte (vgl. Vorakten Bezirksgericht Lenzburg AS 2015.2 pag. 261 ff.).
Die Erwägungen der Vorinstanz zur Ermittlung des Reinheitsgrads von 52.3% Kokain-Hydrochlorid wurden weder von der Verteidigung gerügt, noch bedürfen sie aus Sicht der Kammer der Berichtigung. Die Vorinstanz führte nachvollziehbar aus, dass die Fingerlinge gemäss der Untersuchung des IRM je nach farblicher Markierung unterschiedliche Reinheitsgrade von 41%, 77% und 39% aufwiesen und somit auf den durchschnittlichen Reinheitsgrad von 52.3% abzustellen ist, zumal die Fingerabdrücke des Beschuldigten auf allen Teilmengen vorhanden waren (pag. 2057; S. 68 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Ein Rückgriff auf den Mittelwert gemäss der SGRM-Statistik erübrigt sich aufgrund der Sicherstellungen. Der Sachverhalt gemäss Anklageschrift ist somit erstellt.
D.________ (Ziff. Zu Ziff. I. 1.2. und 1.3. der Anklageschrift)
Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift die Einfuhr und die Veräusserung von mindestens 8'050 Gramm Kokaingemisch (mindestens 3'500 Gramm reines Kokain, Reinheitsgrad 43.5%) in der Zeit von 1. Januar 2014 bis 14. November 2016 in Madrid, Biel und anderswo zur Last gelegt. Dies, indem er der Kurierin D.________ in der genannten Zeit in Madrid die erwähnte Drogenmenge übergeben und teilweise die Flüge der Kurierin gebucht habe, sodass diese mindestens 23 Mal je mindestens 35 Fingerlinge à ca. 10 Gramm Kokaingemisch in die Schweiz eingeführt, nach Biel transportiert und die Kokainfingerlinge jeweils an die vom Beschuldigten bezeichneten Personen übergeben habe (pag. 1533; Ziff. I. 1.2. AKS).
D.________ wurde am 19. November 2016 in Biel von der Polizei angehalten und es wurden 45 Kokainfingerlinge sichergestellt. Dem Beschuldigten wird diesbezüglich die Einfuhr und das Anstaltentreffen zur Veräusserung von insgesamt 458 Gramm Kokaingemisch (ca. 200 Gramm reines Kokain, Reinheitsgrad 43.5%) vorgeworfen, indem er der Kurierin D.________ in Madrid 45 Kokainfingerlinge mit Kokaingemisch übergeben habe, welche diese geschluckt und in ihrem Körper in die Schweiz eingeführt und nach Biel transportiert habe, wo sie die Fingerlinge nach Anweisung des Beschuldigten an von ihm genannte Personen habe übergeben sollen (pag. 1533; Ziff. I. 1.3. AKS).
Auch für die diesbezüglich vorliegenden Beweismittel kann auf die Ausführungen E. 10.3 oben) sowie auf die vollständige Zusammenfassung der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 2001 ff. und 2012 ff.; S. 12 ff. und 23 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
Angesichts der Sicherstellungen bei der Anhaltung von D.________, den glaubhaften Aussagen von E.________ zu deren Rolle und Funktion sowie der erstellten Beteiligung des Beschuldigten an den zahlreichen Flugbuchungen bestehen keine Zweifel daran, dass sich der Sachverhalt wie angeklagt bzw. wie von der Vorinstanz erstellt zugetragen hat. Dies obwohl D.________ durchwegs bestritt, den Beschuldigten oder E.________ zu kennen (pag. 581 f. Rz. 112, pag. 583 Rz. 180; pag. 595 Rz. 214) und behauptete, sie habe sich bei ihrer Anhaltung auf ihrem ersten Drogentransport in die Schweiz befunden (so z.B. pag. 573 Rz. 80; pag. 577 Rz. 26 f; pag. 642 Rz. 14 f.). Die polizeilichen Ermittlungen ergaben insgesamt 24 Dreiecksflugreisen (i.d.R. Mailand – Madrid – Zürich), die D.________ angetreten hat (pag. 279 ff.; vgl. ferner die Vorakten des Verfahrens SK 18 104 pag. 74 f.). Wie bereits ausgeführt, wurde bei mindestens 15 Flugbuchungen eine dem Beschuldigten zugewiesene Rufnummer und/oder E-Mail-Adresse hinterlegt (pag. 275). Am Bezug des Beschuldigten zu diesen Reisebewegungen bestehen somit keine Zweifel. D.________ hatte zudem zwei Rufnummern des Beschuldigten in ihrem Mobiltelefon eingespeichert («A._(Alias Nr. 1)» und «A.__ (Alias Nr. 1)»). Über eine dieser Rufnummern kommunizierte auch I.________ mit dem Beschuldigten (pag. 246 Pos. 5). Die Aussagen von D.________, wonach sie lediglich einmal von Spanien in die Schweiz geflogen sei und den Beschuldigten nicht kenne, stellen somit offenkundig Schutzbehauptungen dar. Auch der deliktische Hintergrund der Reisen liegt auf der Hand. Die Aufenthalte von D.________ in Spanien dauerten in der Regel ein bis zwei, höchstens fünf Tage. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass diese Reisen keinen touristischen Hintergrund hatten oder der Kontaktpflege dienten, sondern offensichtlich «Geschäftsreisen» darstellten. Hinzu kommt, dass D.________ von der Polizei im Rahmen der durchgeführten Videoüberwachung mehrmals an der V.____-strasse in Biel, also dem zentralen Ankunftsort für Kurierinnen in der Schweiz, gesichtet werden konnte (vgl. pag. 173 mit Verweis auf die Daten-CD pag. 216).
D.________ wurde denn auch mit Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 18 104 vom 12. September 2018 wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengenmässig qualifiziert, gewerbsmässig und bandenmässig begangen einerseits in der Zeit von 1. Januar 2014 bis 14. November 2016 in Biel und anderswo durch Einfuhr, Beförderung und In Verkehr bringen von insgesamt 8.05 Kilogramm Kokaingemisch (Reinheitsgrad 43.5% Cocain Hydrochlorid, ca. 3.5 Kilogramm reines Kokain), andererseits in der Zeit von Dezember 2015 bis Januar 2016 in Biel und anderswo durch Anstiftung zu qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (E.________) sowie am 19. November 2016 durch Einfuhr, Beförderung und Anstaltentreffen zum Inverkehrbringen von 458 Gramm Kokaingemisch (Reinheitsgrad zwischen 42% und 45% Cocain Hydrochlorid, ca. 200 Gramm reines Kokain) schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 6 ¼ Jahren sowie zu einer Landesverweisung von 5 Jahren verurteilt (pag. 1304 ff.). Das Gericht ging diesbezüglich von insgesamt 24 Flugreisen in die Schweiz aus, einschliesslich derjenigen, die zur polizeilichen Anhaltung führte. Das Urteil erwuchs in Rechtskraft.
Weiter liegen die Aussagen von E.________ vor. Diese gab an, D.________, die zahlreiche Transporte für den Beschuldigten bzw. «A.__(Alias Nr. 1)» gemacht habe, habe sie instruiert (pag. 687 ff.). E.________ gab am 16. Dezember 2016 an, dass D.________ gemäss eigenen Angaben schon seit drei Jahren Kokain transportiere und sie (E.________) eingestellt worden sei, um D.________ zu vertreten, weil diese ihre Dokumente habe erneuern wollen (pag. 755 Rz. 166 f.). «A.__(Alias Nr. 1)» sei der Chef und D.________ arbeite für ihn (pag. 755 Rz. 155 f.). Die Aussage von E.________, wonach sie D.________ vertrat, weil diese ihre Papiere habe erneuern müssen, ist auch insofern mit den objektiven Beweismitteln in Einklang zu bringen, als es tatsächlich zu Unterbrechungen in den Flugdaten von D.________ gekommen ist (vgl. dazu die Zusammenstellung auf pag. 279). Die Kammer erachtet in Übereinstimmung mit der Vorinstanz die Aussagen von E.________ als glaubhaft. Dies in erster Linie aufgrund der zahlreichen objektiven Beweismittel, die mit den Aussagen von E.________ übereinstimmen und die Aussagen von D.________ demgegenüber widerlegen. Zudem ist nicht ersichtlich, weshalb E.________ D.________ zu Unrecht belasten sollte, belastete sie sich doch mit ihren Aussagen selbst schwer. Selbst an der Konfrontationseinvernahme wiederholte E.________ in Anwesenheit von D.________ ihre bisherigen Aussagen und belastete diese (pag. 220 Rz. 272 ff.).
Die Kammer hat keine Zweifel daran, dass sich der Sachverhalt wie angeklagt (mit einer Abweichung betreffend die pro Transport eingeführte Drogenmenge) zugetragen hat. Aus Sicht der Kammer ist sodann auch die Verbindung zwischen D.________ und dem Beschuldigten klar erwiesen. Hierzu sei insbesondere auf die Ausführungen unter E. 10.6 oben verwiesen. Die Zusammenstellung der Flüge auf pag. 279 drängt gar den Schluss auf, dass D.________ die Hauptkurierin des Beschuldigten gewesen ist. In Bezug auf die am 19. November 2016 in Biel durch die Polizei sichergestellten 45 Kokainfingerlinge liegt auf der Hand, dass diese zum Verkauf bestimmt waren. Auch bezüglich der Ermittlung des Reinheitsgrads schliesst sich die Kammer den Erwägungen der Vorinstanz an. Das bei D.________ sichergestellte Kokaingemisch wies gemäss dem IRM einen Reinheitsgrad zwischen 42% und 45% Kokain-Hydrochlorid auf (Vorakten des Verfahrens SK 18 104 pag. 87 f.). Daher wird einheitlich auf den Mittel- bzw. Durchschnittswert von 43.5% abgestellt.
Die Kammer geht nach dem Gesagten mit der Vorinstanz davon aus, dass D.________ in der Zeit von 1. Januar 2014 bis 14. November 2016 insgesamt 23 Transporte von Madrid in die Schweiz machte und dabei mittels Bodypacking Kokain in die Schweiz einführte und nach Anweisungen des Beschuldigten in Verkehr brachte. Ebenfalls mit der Vorinstanz sowie dem Urteil des Obergerichts SK 18 104 vom 12. September 2018 und zu Gunsten des Beschuldigten wird ferner davon ausgegangen, dass D.________ bei diesen Transporten lediglich 35 Kokainfingerlinge à jeweils 10 Gramm, ausmachend 350 Gramm Kokaingemisch, mittels Bodypacking transportieren konnte und sie nur bei der letzten Reise weitere 10 Fingerlinge in ihrem Intimbereich eingeführt hatte. Gesamthaft hat D.________ somit 8'050 Gramm Kokaingemisch mit einem Reinheitsgrad von 43.5%, ausmachend rund 3'500.00 Gramm reines Kokain, von Spanien in die Schweiz transportiert und zur Veräusserung weitergegeben. Ebenso erachtet die Kammer aufgrund ihrer Anhaltung und der Sicherstellung von 45 Kokainfingerlingen als eindeutig erstellt, dass D.________ im Auftrag des Beschuldigten am 19. November 2016 458 Gramm Kokaingemisch (Reinheitsgrad 43.5% ca. 200 Gramm reines Kokain) zwecks Veräusserung in die Schweiz einführte. Die Sachverhalte gemäss Anklageschrift sind insoweit erstellt, wobei ergänzend auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen wird (pag. 2058 ff.; S. 69 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
E.________ (Ziff. I. 1.4. und 1.5. der Anklageschrift)
Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift die Einfuhr und Veräusserung von mindestens 2'260 Gramm Kokaingemisch (mindestens 1'540 Gramm reines Kokain, Reinheitsgrad 68%) in der Zeit von 2. April 2016 bis 5. Mai 2016 in Madrid, Biel und anderswo zur Last gelegt, indem er der Kurierin E.________ in Madrid rund 226 Kokainfingerlinge à 10 Gramm Kokaingemisch übergeben habe, welche diese geschluckt und in ihrem Körper in die Schweiz eingeführt, nach Biel transportiert und nach Anweisung des Beschuldigten an die von ihm bezeichneten Personen übergeben habe, insbesondere auch an I.________ (rund 1’000 Gramm) (pag. 1534; S. 3 der Anklageschrift).
Daneben wird dem Beschuldigten in Ziff. I. 1.5. der Anklageschrift die Einfuhr und das Anstaltentreffen zur Veräusserung von 738 Gramm Kokaingemisch (ca. 500 Gramm reines Kokain, Reinheitsgrad 68%) in der Zeit von 14. Mai 2016 bis 15. Mai 2016 vorgeworfen, indem er der Kurierin E.________ in Madrid 74 Fingerlinge à ca. 10 Gramm Kokaingemisch übergeben, welche diese geschluckt und in ihrem Körper in die Schweiz eingeführt und nach Biel transportiert habe, wo sie die Fingerlinge nach Anweisung des Beschuldigten an die von ihm genannten Personen habe übergeben sollen. Infolge der Anhaltung von E.________ konnten die Drogen den Abnehmern nicht übergeben werden (pag. 1534; S. 3 der Anklageschrift).
Es wird auch an dieser Stelle auf die Wiedergabe der wesentlichen Beweismittel unter E. 10.3 oben sowie auf die vollständige Zusammenfassung der Beweismittel durch die Vorinstanz verwiesen (pag. 2001 ff. und 2012 ff.; S. 12 ff. und 23 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
Die Aussagen von E.________ bestätigen und unterstreichen die Beteiligung und Stellung des Beschuldigten und geben umfassenden Einblick in die Vorgehensweise der Organisation. E.________ gab anfänglich keine Informationen bekannt und gab lediglich den Transport von 74 Fingerlingen in die Schweiz zu, mit denen sie angehalten worden war. In der Folge bat E.________ von sich aus um eine Einvernahme und legte ein vollständiges Geständnis ab (pag. 686 ff.). Dabei gab sie an, wie sie ins Drogenbusiness eingeführt wurde, von wem sie das Kokain erhielt, wie sie die Fingerlinge schluckte und in die Schweiz transportierte (pag. 687 Rz. 27 ff.) und dass sie diese nach Anweisung ihres Chefs an I.________ übergeben hat (pag. 689 f. Rz. 157 ff., pag. 739 Rz. 40 ff.). Bei ihren Aufenthalten in der Schweiz habe sie an der V.____-strasse in Biel gewohnt und D.________ habe ihr den Schlüssel zur Wohnung gegeben (pag. 688 Rz. 85 und 91; pag. 754 Rz. 76 f.). Den Beschuldigten identifizierte sie auf Vorhalt diverser Fotos als ihren Chef namens «A.__(Alias Nr. 1)» (pag. 687 Rz. 47). An den gemachten Aussagen hielt sie in den darauffolgenden Befragungen konstant fest und präzisierte diese.
Die Angaben von E.________ sind detailliert. So konnte sie beispielsweise den genauen Wohnort und die Adresse von D.________ in Italien angeben (pag. 756 Rz. 201 f.). Sie gab zudem verschiedene Informationen bekannt, die zwar für den vorgeworfenen Sachverhalt nebensächlich erscheinen mögen, jedoch bei einer Gesamtbetrachtung die Aussagen zum Kerngeschehen glaubhaft erscheinen lassen. So konnte E.________ angeben, dass G.________ aus Senegal stamme und ihr Freund AK.________ heisse. Dies bestätigte nicht zuletzt der Beschuldigte selbst (pag. 382 Rz. 417). Ferner gab E.________ an zu wissen, dass die Freundin des Beschuldigten aus Äthiopien stamme (pag. 690 Rz. 166). W.________, die mehrfach als die Freundin des Beschuldigten genannt wurde, die die Wohnung an der V.____-strasse in Biel gemietet hatte und mit dem Beschuldigten auf einem Foto auf Instagram posierte, stammt nachweislich aus Äthiopien. Nebst diesen Details konnte E.________ auch zum Kerngeschehen nachvollziehbare Angaben machen, so zu ihren Reiserouten und Drogentransporten. Ihre diesbezüglichen Angaben decken sich mit den festgestellten Flugbuchungen (pag. 279). Auch das Kerngeschehen schilderte sie detailreich, so beispielsweise, dass D.________ ihr geraten habe, die Kokainfingerlinge mit Red Bull zu trinken.
Die Aussagen von E.________ sind aus Sicht der Kammer ferner auch deshalb glaubhaft, weil sie Erinnerungslücken eingestand und sich nicht zu übermässigen Belastungen verleiten liess. So gab E.________ beispielsweise zu, nicht zu wissen wie oft D.________ Drogentransporte gemacht, welche Mengen diese transportiert und wie viel sie dabei verdient habe (pag. 755 Rz. 110 f.). Auch gab sie auf Frage an, dass der Beschuldigte nicht böse zu ihr gewesen sei (pag. 728 Rz. 262). Nicht zuletzt hielt E.________ auch in Anwesenheit von D.________, welche angeblich damit gedroht habe, sie mittels «Voodoo» umzubringen (pag. 771 Rz. 413 ff.), an ihren bisherigen Aussagen fest und belastete diese sowie den Beschuldigten (ab pag. 760 ff.). Darüber hinaus belastete sich E.________ mit ihren eigenen Aussagen selbst schwer und es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sie die Mitbeteiligten, insbesondere den Beschuldigten, zu Unrecht belasten würden. Das diesbezügliche Vorbringen des Beschuldigten, wonach E.________ ihn bloss deshalb beschuldige, weil «Eze», den sie habe heiraten wollen, ihr gesagt habe, der Beschuldigte wolle ihre Beziehung zerstören, entbehrt aus Sicht der Kammer jeglicher Grundlage, erscheint vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte zuvor behauptete, E.________ gar nicht zu kennen gar unlogisch und muss deshalb als reine Schutzbehauptung eingeordnet werden. Die Aussagen von E.________ stehen schliesslich im Einklang mit den zahlreichen objektiven Beweismitteln, so insbesondere den Flugbuchungen (pag. 279) und den Observationsergebnissen, gemäss denen E.________ zusammen mit G.________ und anderen Beteiligten an der V.____-strasse in Biel gesichtet worden ist (vgl. dazu Daten-CD auf pag. 216). Die ab ihrem Geständnis gemachten Aussagen bestätigte und ergänzte E.________ als Auskunftsperson im Strafverfahren gegen I.________ (ab pag. 738 ff., 744 ff. und pag. 748 ff.), im Strafverfahren gegen D.________ (ab pag. 752 ff. und 760 ff.), im Straferfahren gegen G.________ (pag. 774 ff.) sowie im vorliegenden Strafverfahren gegen den Beschuldigten (rechtshilfeweise Einvernahme beim Amtsgericht Bielefeld in Deutschland, pag. 1710 ff.).
E.________ wurde schliesslich vom Regionalgericht Berner Jura-Seeland mit Urteil vom 21. Juni 2017 im abgekürzten Verfahren der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen in der Zeit von anfangs April 2016 bis 15. Mai 2016 in Biel, Lausanne, Thun und anderswo durch Einfuhr, Beförderung, in Verkehr bringen und Anstalten treffen zum in Verkehr bringen von insgesamt rund 2 Kilogramm reines Kokain sowie der Geldwäscherei, mehrfach begangen in der Zeit von April 2016 bis 15. Mai 2016 in Biel, Lausanne, Thun und anderswo (Deliktsbetrag CHF 12'900.00) schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten, davon 15 Monate unbedingt, verurteilt (pag. 1349 ff.). Dieses Urteil ist in Rechtskraft erwachsen. Auch der von ihr belastete I.________ wurde vom Obergericht des Kantons Bern am 21. April 2020 wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und Geldwäscherei sowie Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 3 Monaten verurteilt (pag. 1944 ff.).
Zu den Aussagen des Beschuldigten sei – mit Verweis auf das bereits Ausgeführte zu seinen unglaubhaften Angaben – vorliegend lediglich erwähnt, dass er wider sämtlicher Beweismittel behauptete, er kenne weder E.________ noch I.________. Dies erscheint schon deshalb nicht glaubhaft, weil E.________ und I.________ den Beschuldigten unabhängig voneinander auf Fotoverweisungen identifizierten und der Beschuldigte, wie erwähnt, stellenweise detaillierte Angaben zu E.________ machte. Seine Aussagen sind auch zu diesem Vorwurf nicht glaubhaft.
Das Vorbringen der Verteidigung an der Berufungsverhandlung, wonach ein abgekürztes Verfahren angestrebt worden sei und E.________ den Beschuldigten nur deshalb beschuldigt habe, weil sie etwas habe liefern müssen (pag. 2352), vermag die Kammer nach dem soeben Gesagten nicht zu überzeugen. Insbesondere die Tatsache, dass die Aussagen von E.________ sich mit den objektiven Beweismitteln decken und durch diese verifiziert werden konnten, spricht für deren Glaubhaftigkeit und gegen eine Falschbeschuldigung. Hinzu kommt, dass E.________ die im gegen sie geführten Strafverfahren gemachten Aussagen auch anlässlich ihrer Befragungen als Auskunftsperson in den Verfahren der Mitbeteiligten konstant wiederholte und bestätigte. Schliesslich kann der Beschuldigte auch nichts aus dem Umstand ableiten, dass E.________ im Jahr 2020 (zur Zeit der rechtshilfeweisen Einvernahme in Deutschland) unter psychischen Problemen litt und aufgrund derer nicht in die Schweiz hat einreisen können. Der Beweisantrag der damaligen Verteidigerin, Fürsprecherin B.________, die Art der psychischen Probleme bei E.________ abzuklären, wies die Kammer denn auch mit begründetem Beschluss vom 12. Oktober 2021 (pag. 2173f.) ab. Es kann darauf verwiesen werden.
Die Kammer erachtet demnach die Sachverhalte gemäss Ziff. I. 1.4. und 1.5. grundsätzlich als erstellt. Gestützt auf die glaubhaften Aussagen von E.________ ist von total 5 Kokaintransporten von Spanien in die Schweiz auszugehen, wobei E.________ anlässlich der letzten Reise polizeilich angehalten und das mitgeführte Kokain sichergestellt wurde. Die sichergestellten 74 Kokainfingerlinge à jeweils rund 10 Gramm, total 738 Gramm Kokaingemisch, waren dabei zur Veräusserung bestimmt. Mit der Vorinstanz wird betreffend die vier vorausgegangenen Reisen gestützt auf die Aussagen von E.________ von der Anklageschrift abgewichen und stattdessen von einer Gesamtmenge von 1'800 Gramm Kokaingemisch (180 Fingerlinge à je 10 Gramm) ausgegangen, die in die Schweiz transportiert und anschliessend veräussert wurden. Ein Überschreiten dieser Kokainmenge wäre aufgrund des geltenden Verschlechterungsverbots nicht zulässig und für ein Unterschreiten besteht angesichts der Aktenlage kein Anlass. Ergänzend wird auch hier auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 2060 ff.; S. 71 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
Hinsichtlich des Reinheitsgrades rechtfertigt sich zudem die folgende Ergänzung: Die Kammer stellt wie bei den übrigen Anklageziffern auch vorliegend auf den vom IRM ermittelten Kokain-Hydrochloridwert von 77% ab (Vorakten des Regionalgerichts Berner Jura Seeland PEN 17 373 pag. 191 ff.). In der Anklageschrift wurde demgegenüber auf den tieferen Kokain-Basewert von 68% abgestellt. Da das Gericht an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt gebunden ist (Art. 350 Abs. 1 StPO) und das Abstellen auf den Kokain-Hydrochloridwert von 77% betreffend Ziff. I. 1.5. der Anklageschrift eine Erhöhung der dem Beschuldigten zur Last gelegten Menge reinen Kokains zur Folge hätte (568 Gramm statt 500 Gramm), wird übereinstimmend mit der Anklageschrift auf eine Menge von ca. 500 Gramm reinem Kokain abgestellt. Die daraus resultierende Inkonsistenz im Urteilsdispositiv (738 Gramm Kokaingemisch zu 77% Kokain-Hydrochloridwert entspricht ca. 500 Gramm reinem Kokain [statt 568 Gramm]) ist hinzunehmen. Bezüglich Ziff. I. 1.4. der Anklageschrift stellt sich diese Problematik nicht, da die Kammer – gleich wie die Vorinstanz – bereits auf eine kleinere Menge Kokaingemisch abstellt und damit selbst beim höheren Kokain-Hydrochloridwert die in der Anklageschrift angegebene Menge reinen Kokains nicht überschritten wird.
G.________ (Ziff. I. 1.6. und 1.7. der Anklageschrift)
Dem Beschuldigten wird die Einfuhr und die Veräusserung einer unbekannten, 400 bis 500 Gramm ausmachenden Menge Kokaingemisch (280 bis 350 Gramm reines Kokain, Reinheitsgrad 70%) in der Zeit von 2. April 2016 bis 5. April 2016 in Madrid, Zürich, Biel und anderswo vorgeworfen, indem der Beschuldigte und weitere Mittäter der Kurierin G.________ 40 bis 50 Fingerlinge à 10 Gramm Kokaingemisch übergeben habe, welche diese geschluckt und in ihrem Körper in die Schweiz eingeführt und nach Anweisung des Beschuldigten an die von ihm bezeichneten Personen übergeben habe (pag. 1534, S. 3 der Anklageschrift).
Daneben wird dem Beschuldigten die Einfuhr und das Anstaltentreffen zur Veräusserung von 496 Gramm Kokaingemisch (ca. 350 Gramm reines Kokain, Reinheitsgrad 70%) in der Zeit von 18./19. Juni 2016 in Madrid, Lausanne und anderswo zur Last gelegt, indem er und weitere Mittäter der Kurierin G.________ 50 Fingerlinge à ca. 10 Gramm Kokaingemisch übergeben habe, welche diese geschluckt und in ihrem Körper in die Schweiz eingeführt habe und an die vom Beschuldigten genannten Personen habe übergeben sollen. Infolge Anhaltung von G.________ in Lausanne konnten die Drogen den Abnehmern nicht übergeben werden (pag. 1534; S. 3 der Anklageschrift).
Betreffend die der Kammer vorliegenden Beweismittel wird auf die Ausführungen unter E. 10.3 oben sowie auf die vollständige Zusammenfassung der Beweismittel durch die Vorinstanz verwiesen (pag. 2001 ff. und 2012 ff.; S. 12 ff. und 23 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
G.________ wurde am 19. Juni 2016 im Bahnhof Lausanne angehalten und es konnten ca. 500 Gramm Kokaingemisch sichergestellt werden (pag. 292). In ihrem Mobiltelefon waren unter den Namen «A.__ (Alias 4)» sowie «A.__ (Alias 5)/A.__ (Alias 4)» die Rufnummern +34 AG.___(Tel.-Nr. 7) und +34 AF.___(Tel.-Nr. 6) eingespeichert (pag. 292 ff.). Diese Nummern konnten, wie in E. 10.6 oben ausgeführt, eindeutig dem Beschuldigten zugeordnet werden. G.________ benannte den Beschuldigten anlässlich ihrer Befragung vom 20. Juni 2016 auch als «A.__ (Alias 4)» bzw. «A.__(Alias 5)» (pag. 802). Im WhatsApp-Chat mit der Rufnummer +34 AG.___(Tel.-Nr. 7) wurde zudem ein Profilbild des Beschuldigten angezeigt (vgl. pag. 383 Rz. 470 ff. mit Verweis auf pag. 413). Angesichts der Tatsache, dass G.________ über diese, vom Beschuldigten verwendete Rufnummer am 8. und 17. Juni 2016 per WhatsApp-Chat Flugdaten, -tickets und die Rufnummer von I.________ zugesandt erhielt, stellt ihre Aussage, sie wisse nichts über eine Beteiligung des Beschuldigten am Drogenhandel, eine klare Schutzbehauptung zu dessen Gunsten dar (vgl. pag. 292, pag. 802). Die ihr übermittelte Rufnummer von I.________, mit dem sie sich treffen wollte (pag. 802), speicherte sie als «A.__ (Alias 4) Suiza» in ihrem Mobiltelefon ein, was dessen Funktion als Mittelsmann des Beschuldigten in der Schweiz klar veranschaulicht. Mithin stimmte ihre Reiseroute, die Beschaffung und Übermittlung der Flugdaten und -tickets sowie ihr Ziel in der Schweiz mit dem oben beschriebenen modus operandi der Organisation überein. Bei diesen Gegebenheiten liegt es auf der Hand, dass G.________ das am 19. Juni 2016 mitgeführte Kokain – gleich wie die übrigen Kurierinnen – vom Beschuldigten erhalten und in seinem Auftrag in die Schweiz transportiert hatte. Ihre Behauptung, wonach sie das Kokain von einem «Peter» erhalten habe, wohingegen der Beschuldigte lediglich die Reise vorbereitet und organisiert haben solle, stimmt offenkundig nicht.
E.________ bestätigte ferner, dass sie einmal gemeinsam mit G.________ in die Schweiz gereist sei (pag. 777). Die beiden konnten im Rahmen der Überwachung des Hauseingangs an der V.____-strasse in Biel gemeinsam gesichtet werden (vgl. Daten-CD auf pag. 216). G.________ wurde am 9. Juni 2016 nochmals mit I.________ an der V.____-strasse gesichtet. E.________ gab auf Vorhalt eines Fotos von G.________ an, dass es sich dabei um eine Frau aus Senegal handle, die schon lange im Business sei. Diese habe dasselbe gemacht, wie sie und D.________ (pag. 687 Rz. 34 f.). Auf Frage gestand sie jedoch ein, nicht zu wissen, ob G.________ bereits häufig Drogen in die Schweiz transportiert habe (pag. 726 Rz. 193). Den Akten des gegen G.________ geführten Verfahrens (PE16.012009-AVA) ist zu entnehmen, dass diese am 2. April 2016 in die Schweiz geflogen ist, sich am 4. April 2016 mit E.________ in Biel traf (was polizeilich beobachtet wurde; pag. 279) und am 5. April 2016 schliesslich von Zürich nach Madrid flog. Gestützt auf das bereits Ausgeführte ist evident, dass auch diese Reise mit äusserst kurzem Aufenthalt in der Schweiz, mithin in der Wohnung an der V.____-strasse in Biel, dem Transport und der Übergabe von Kokain in die bzw. in der Schweiz diente.
G.________ wurde mit Urteil des Tribunal correctionnel de Lausanne vom 4. Juli 2017 wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie der Geldwäscherei schuldig erklärt und zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt (pag. 1359 ff.).
Zu klären bleibt die in die Schweiz transportierte und zur Veräusserung weitergegebene Menge Kokaingemisch sowie deren Reinheitsgrad. Einziger Anhaltspunkt hierfür bildet die bei der Anhaltung vom 19. Juni 2016 sichergestellte Menge von 50 Fingerlingen à je rund 10 Gramm, total ausmachend rund 500 Gramm, mit einem Reinheitsgrad von 70% Kokain-Hydrochlorid. Aus Sicht der Kammer sind grundsätzlich keine Gründe ersichtlich, für die übrigen Reisen von einer deutlich geringeren Menge Kokaingemischs auszugehen. Wie bei sämtlichen Kurierinnen festgestellt werden konnte, wurden keine Einreisen mit geringen Mengen angetreten. Dies dürfte aus finanzieller Sicht keinen Sinn ergeben haben. Die von der Vorinstanz als erstellt erachtete Menge von 40 Kokainfingerlingen, total ausmachend 400 Gramm Kokaingemisch, erscheint naheliegend. Ein Überschreiten dieser Menge ist aufgrund des geltenden Verschlechterungsverbots ohnehin nicht zulässig. Betreffend den Reinheitsgrad wird einheitlich von 70% Kokain-Hydrochlorid ausgegangen.
Somit sind die Sachverhalte gemäss Anklage erstellt, wobei betreffend Ziff. I. 1.6. der Anklageschrift von 40 Kokainfingerlingen à je 10 Gramm, total ausmachend 400 Gramm Kokaingemisch ausgegangen wird. Bei einem Reinheitsgrad von 70% Kokain-Hydrochlorid ergeben sich 280 Gramm reines Kokain. Betreffend Ziff. I. 1.7. der Anklageschrift sind die Angaben gemäss Anklageschrift – 496 Gramm Kokaingemisch mit Reinheitsgrad von 70% Kokain-Hydrochlorid, ausmachend 350 Gramm reines Kokain – erstellt.
H.________ (Ziff. I. 1.8 der Anklageschrift)
Dem Beschuldigten wird die Einfuhr und Veräusserung einer unbestimmten, rund 9'600 Gramm ausmachenden Menge Kokaingemisch (rund 6'200 Gramm reines Kokain, Reinheitsgrad 64.5%) gemeinsam mit H.________ und anderen Mittätern in der Zeit von ca. Ende 2014/anfangs 2015 bis am 26. September 2016 in Spanien, Biel, Lausanne und anderswo vorgeworfen. Dies, indem er dem an der V.____-strasse in Biel und in Lausanne im Drogenhandel tätigen H.________ als Hauptlieferant in Spanien regelmässig Kokain verkauft und übergeben habe, welches H.________ mittels Kurieren in die Schweiz eingeführt und veräussert habe (pag. 1534, S. 3 der Anklageschrift).
Die angeklagte Kokainmenge wurde an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung durch die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland dahingehend abgeändert, als dass anstatt der angeklagten 9'600 Gramm Kokaingemisch gestützt auf das zwischenzeitlich ergangene Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 24. Januar 2020 (SK 19 30-33) von einer Menge von 4'800 Gramm Kokaingemisch (64.5% Reinheitsgrad, 3'069 Gramm reines Kokain) auszugehen sei, um widersprüchliche Urteile zu verhindern (pag. 1911).
Für die der Kammer vorliegenden Beweismittel wird auf deren Auflistung unter E. 10.3 oben sowie auf die Zusammenfassung der Vorinstanz verwiesen (pag. 2001 ff. und 2012 ff.; S. 12 ff. und 23 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
H.________ war an der V.____-strasse in Biel wohnhaft, deren Hauseingang im gegen ihn geführten Verfahren von der Polizei überwacht wurde (vgl. dazu Daten-CD auf pag. 216). Die Polizei stellte dabei fest, dass H.________ häufig nachts die Wohnung verliess und sich zum Bereich unterhalb des Balkons begab. Am 10. Mai 2016 stellte die Polizei unter dem Balkon eine Socke mit Kokainfingerlingen mit einem Gesamtgewicht von 280 Gramm fest. Um die weiteren Ermittlungen nicht zu gefährden, wurde diese an der besagten Stelle belassen. Am 27. Juni 2016 suchte die Polizei erneut das Versteck unter dem Balkon auf und fand dabei 14 Fingerlinge und stellte diese sicher (pag. 1393). H.________ konnte am 26. September 2016 von der Polizei in seiner Wohnung angehalten werden, wobei 30 Fingerlinge und CHF 12’600.00 aufgefunden wurden.
H.________ gab in seinem eigenen Verfahren an, dass er sämtliche Drogen vom Beschuldigten, welchen er auf Vorhalt eines Fotos als «A.__(Alias Nr. 1)» identifizierte, erhalten habe. Dieser habe vorher mal an der V.____-strasse in Biel gewohnt (pag. 836 Rz. 318, 330, 346, pag. 845 Rz. 83, pag. 847 Rz. 144). Er habe ihn in Spanien, in Móstoles, getroffen (pag. 850 Rz. 241). Er gab weiter an, Geld an den Beschuldigten weitergeleitet zu haben (pag. 868 Rz. 698 f., pag. 887 Rz. 231 f.). Das vorgefundene Bargeld von CHF 12’600.00 sei Erlös aus dem Drogenhandel gewesen (pag. 831 Rz. 96 ff.). H.________ wurde sodann mit Urteil des Obergerichts des Kantons Bern am 24. Januar 2020 (SK 19 30-33) wegen mengenmässig qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, banden- und gewerbsmässig begangen gemeinsam mit J.________, K.________ und dem Beschuldigten sowie wegen mehrfacher Geldwäscherei schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 8 ½ Jahren verurteilt (pag. 1930 ff.).
Eine Verbindung zwischen dem Beschuldigten und H.________ ergibt sich bereits daraus, dass letzterer auf seinem Mobiltelefon eine Notiz mit dem Namen eines dem Beschuldigten zugeordneten Facebook-Profils sowie das Alias des Beschuldigten «A.__(Alias Nr. 1)» gespeichert hatte («A.__(Alias Nr. 3) Facebook ….. A.__(Alias Nr. 1) W.________»; pag. 344). Bei «W.________» handelt es sich dabei um die Freundin des Beschuldigten, W.________, welche die Wohnung an der V.____-strasse in Biel gemietet hatte (vgl. dazu auch die anonyme Polizeimeldung aus dem aus dem Jahr 2012 betreffend «A.__(Alias Nr. 3)» und «W.________», pag. 171). Ferner sind aus Sicht der Kammer auch die örtlichen Gegebenheiten betreffend die Liegenschaft an der V.____-strasse in Biel, die vom Beschuldigten als Ankunftsort für «seine» Kurierinnen genutzt und von H.________ bewohnt wurde, nicht auf einen Zufall zurückzuführen.
Darüber hinaus hat H.________ den Beschuldigten sodann in seinem eigenen Verfahren auch selbst auf einem Foto als «A.__(Alias Nr. 1)» erkannt und ihn als seinen Drogenlieferanten in Spanien bezeichnet. Dafür, dass er nicht etwa eine ihm fremde Person fälschlicherweise als seinen Drogenlieferanten bezeichnete, um von sich abzulenken, spricht der Umstand, dass er Details anfügte, die klare Rückschlüsse auf den Beschuldigten zulassen. So führte er beispielsweise aus, dass er «A.__(Alias Nr. 1)» in Móstoles in Spanien kennengelernt habe und es sich dabei tatsächlich um den Wohnort des Beschuldigten handelt. Zudem sagte er aus, dass «A.__(Alias Nr. 1)» früher mit seiner Freundin an der V.____-strasse gelebt habe, was mit den Beobachtungen der Polizei, die den Beschuldigten zusammen mit W.________ im Jahr 2012 an der V.___-strasse sichteten, übereinstimmt. Weiter gab H.________ an, er habe nur vom Beschuldigten Drogen erhalten und diesem auch Geld übergeben bzw. übergeben lassen. Er habe vom Beschuldigten Anweisungen bekommen, an wen er die Drogen liefern solle und wie viel er der Kurierin K.________ als Kurierlohn bezahlen solle.
Die Verteidigung bringt zwar zurecht vor, dass H.________ den Beschuldigten bloss im gegen ihn selbst geführten Verfahren beschuldigte, an seiner Konfrontationseinvernahme als Auskunftsperson im vorliegenden Strafverfahren seine bisherigen Aussagen jedoch nicht mehr bestätigte, sondern vielmehr angab, den Beschuldigten gar nicht zu kennen. Seine früheren Aussagen seien demnach aus Sicht der Verteidigung nicht verwertbar (pag. 2341 und 2346). Wie bereits ausgeführt (E. 9.3 oben), hindert die Tatsache, dass H.________ von seinen ursprünglichen Aussagen abwich, nicht die Verwertbarkeit seiner Aussagen. Darauf ist vielmehr im Rahmen der Beweiswürdigung einzugehen. So liegt aus Sicht der Kammer angesichts der Detailfülle der ursprünglichen, weitestgehend verifizierten Aussagen von H.________ auf der Hand, dass seine späteren Aussagen anlässlich der Konfrontationseinvernahme nicht der Wahrheit entsprachen. Einerseits ist nicht ersichtlich, welchem Zweck die ursprünglichen, den Beschuldigten belastenden Aussagen dienen sollten, wenn sie nicht wahrheitsgemäss gewesen wären. Andererseits kann ausgeschlossen werden, dass H.________ Angaben machen konnte, die per Zufall dem erstellten modus operandi des Beschuldigten entsprechen (Bodypacking von Spanien in die Schweiz, Aufenthalt der Kurierinnen an der V.____-strasse zwecks Ausscheiden der Fingerlinge, Geldüberweisungen an den Beschuldigten). Ob H.________ anlässlich der Konfrontationseinvernahme aus Rücksicht auf oder aus Angst vor dem Beschuldigten von seinen bisherigen Aussagen abwich, ist dabei nicht relevant. Überdies sei in Erinnerung gerufen, dass sich der Vorwurf auch anhand der vorhandenen objektiven Beweismittel beweisen lässt.
Nach dem Gesagten ist erstellt, dass der Beschuldigte H.________ Kokain verkaufte, dieses mittels der Kurierin K.________ in die Schweiz einführte, welches dieser selbst oder durch seine Freundin J.________ an Abnehmer verkaufte. Aus Sicht der Kammer erhellt sich auch eindeutig, dass H.________ im Vergleich zu den Kurierinnen eine andere Stellung innerhalb der Drogenorganisation einnahm und diesen übergeordnet war, jedoch dem Beschuldigten, der die Fäden zog, untergeordnet war. Was die Drogenmenge angeht, stellt die Kammer in Übereinstimmung mit der Vorinstanz und dem Urteil des Obergerichts des Kantons Bern betreffend H.________, J.________ und K.________ auf eine Menge von 4'800 Gramm Kokaingemisch ab (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 19 30-33 vom 24. Januar 2020 E. 7.8; ferner pag. 2063 f.; S. 74 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Ein Überschreiten dieser Drogenmenge wäre der Kammer aufgrund des geltenden Verschlechterungsverbots auch in diesem Fall verwehrt. Die sichergestellten Kokainfingerlinge wurden durch das IRM auf ihren Reinheitsgrad hin untersucht. Dabei ergab sich ein durchschnittlicher Reinheitsgrad von 64.5% (vgl. pag. 1404 f.). Die Kammer zieht für das für das bereits veräusserte Kokaingemisch, welches nicht mehr sichergestellt werden konnte, ebenfalls diesen Reinheitsgrad heran. Damit ergibt sich insgesamt eine Menge von 3'096 Gramm an reinem Kokain.
Vorwurf der mehrfachen Geldwäscherei (Ziff. I. 2. der Anklageschrift)
Dem Beschuldigten wird unter Ziff. I. 2. der Anklageschrift Geldwäscherei, mehrfach begangen in der Zeit von anfangs 2014 bis 14. November 2017 in Spanien, Zürich, Bern, Biel und anderswo, vorgeworfen, indem er einen Betrag von insgesamt mindestens rund CHF 50’000.00, welcher aus dem von ihm bzw. seiner Organisation betriebenen Drogenhandel stamme, durch verschiedene Personen mittels Überweisungen und Transporte von der Schweiz ins Ausland transferiert und dadurch die Einziehung dieser Geldbeträge vereitelt habe (pag. 1535). Im Einzelnen wird dem Beschuldigten Folgendes vorgeworfen:
Ziffer gemäss AKS
Beteiligte Personen
Ort und Datum
Vorgeworfener Sachverhalt
Ziff. I. 2. 2.1.
I.________,
D.________ und andere Personen
28.03.2014 – 23.08.2017 nach Spanien
Geldwäscherei durch diverse Überweisungen im Gesamtbetrag von CHF 20'599.00 nach Spanien zuhanden des Beschuldigten über die Geldinstitute L._____(Unternehmen), M._____(Unternehmen), N._____(Unternehmen), O._____ Ltd., P._____(Unternehmen) und Q._____(Unternehmen) (vgl. Beilage 120.1 zum Anzeigerapport)
Ziff. I. 2. 2.2.
E.________, G.________, D.________ und andere Kuriere
15.09.2015 – 09.06.2016 von der Schweiz nach Spanien
Geldwäscherei durch mehrere Geldtransporte im Gesamtbetrag von mehr als CHF 26’230.00 von der Schweiz nach Spanien zuhanden des Beschuldigten, insbesondere: am 15.09.2015 D.________, unbekannter Betrag; am 10.10.2015 unbekannte Kurierin, unbekannter Betrag; am 18.11.2015 D.________, CHF 4’030.00; Frühling 2016 E.________ CHF 12’900.00 Frühling 2016 E.________, unbekannter Betrag am 09.06.2016 G.________, CHF 9’300.00.
Der Beschuldigte bestritt den Vorwurf der Geldwäscherei und behauptete während des gesamten Verfahrens, dass sämtliche Geldüberweisungen im Zusammenhang mit dem von ihm betriebenen Weinhandel stammen würden (pag. 426 Rz. 468, pag. 1906 Rz. 17 ff., pag. 2339 Rz. 5 f.). Ebenso bestritt der Beschuldigte vehement, Geld von den Kurierinnen erhalten zu haben (pag. 381 Rz. 391 ff., pag. 384 Rz.537, pag. 423 Rz. 327, pag. 2336 Rz. 38 f.). Die Verteidigung bringt oberinstanzlich vor, dass die Geldüberweisungen nicht aus dem Kokainhandel stammen würden und somit keine deliktische Herkunft hätten (pag. 2346).
Die der Kammer zur Würdigung vorliegenden Beweismittel wurden unter E. 10.3 oben aufgeführt und von der Vorinstanz vollständig zusammengefasst (pag. 2001 ff. und 2012 ff.; S. 12 ff. und 23 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Es kann darauf verwiesen werden. Wiederholend sei an dieser Stelle festzuhalten, dass bei verschiedenen Geldtransferinstituten Unterlagen zu Überweisungen an den Beschuldigten ediert wurden (vgl. hierzu die Zusammenstellung auf pag. 249).
Die Vorinstanz führte zutreffend aus, dass der Beschuldigte nicht schlüssig und nachvollziehbar habe darlegen können, aus welchem Grund ihm Personen aus der Schweiz über Jahre hinweg Geld überwiesen hätten. Gestützt auf die Erkenntnisse des Strafverfahrens sowie auf das erstellte Beweisergebnis hinsichtlich des Vorwurfs des qualifizierten Betäubungsmittelhandels dränge sich auf, dass es sich bei den überwiesenen Geldern von Personen aus der Schweiz an den in Spanien wohnhaften Beschuldigten ausschliesslich um Gelder im Zusammenhang mit dem von diesem schwunghaft betriebenen Kokainhandel handle. Zu Gunsten des Beschuldigten werde einzig die Überweisung von € 200.00 von einem Absender aus Kempten Deutschland als nicht aus dem Betäubungsmittelhandel stammend angenommen. Die Vorinstanz kam unter Anwendung eines Wechselkurses zum Urteilszeitpunkt von CHF 1.0758 pro € 1.00 für die Zeit von 28. März 2014 bis 23. August 2017 auf einen Gesamtdeliktsbetrag von mindestens CHF 20'599.00 und erachtete den angeklagten Sachverhalt gemäss Ziff. I. 2.1 als erstellt (pag. 2065; S. 76 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
Weiter hielt die Vorinstanz fest, dass E.________ mehrfach ausgesagt habe, Geld transportiert zu haben. So habe diese angegeben, CHF 4'000.00 von einer türkischen Person, CHF 4'900.00 von I.________ sowie CHF 4'000.00 von einem Mann aus Thun erhalten zu haben. Den Betrag von CHF 4'000.00 den sie von der türkischen Person erhalten habe, habe sie G.________ übergeben. Die Vorinstanz erachtete die diesbezüglichen Aussagen von E.________ als glaubhaft, zumal diese differenziert geschildert habe, dass sie nicht jedes Mal Geld transportiert habe, sondern nur manchmal und wie sie dieses in ihrem Körper versteckt habe. Sodann habe auch G.________ bestätigt, CHF 4'000.00 von E.________ erhalten und nach Spanien transportiert zu haben. Weiter gab diese zu, von I.________ am 9. Juni 2016 CHF 9'300.00 für den Beschuldigten erhalten zu haben. Dies werde dadurch unterstrichen, dass G.________ am selben Tag zusammen mit I.________ an der V.____-strasse in Biel gesichtet werden konnte. Darüber hinaus habe dem Chat zwischen dem Beschuldigten und I.________ entnommen werden können, dass letzterer ihr CHF 9'300.00 übergeben habe. Schliesslich habe auch I.________ bestätigt, ihr diesen Betrag übergeben zu haben. Die Vorinstanz erachtete demnach als erstellt, dass die Beträge von CHF 12'900.00 (E.________) und CHF 9'300.00 (G.________) aus dem Drogenerlös stammen. Zudem habe E.________ auch angegeben, dass D.________ Geld transportiert habe, was diese hingegen bestritten habe. Die Aussagen von D.________ erachtete die Vorinstanz indessen als unglaubhaft. Aufgrund der Chatnachricht «4030 mma» von I.________ an den Beschuldigten vom 18. November 2015 und dem von D.________ am gleichen Tag als Passagierin angetretenen Flug von Genf nach Madrid erachtete die Vorinstanz als erstellt, dass diese dabei CHF 4'030.00 transportierte. Sodann hätten weitere einschlägige Chatnachrichten festgestellt werden können, woraus die genauen Beträge jedoch nicht eruiert werden konnten. Die Vorinstanz erachtete mithin auch Ziff. I. 2.2. der Anklageschrift als erstellt (pag. 2065 f.; S. 76 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
Die Kammer schliesst sich der korrekten vorinstanzlichen Beweiswürdigung vollumfänglich an, auf die verwiesen wird (pag. 2065 ff.; S. 76 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Wie bereits aufgezeigt, gehörte es zur etablierten Vorgehensweise der Organisation, Geld aus dem Kokainhandel in der Schweiz dem Beschuldigten in Spanien zukommen zu lassen und sich hierfür Kurierinnen und Geldinstituten zu bedienen. Die Angaben des Beschuldigten überzeugen demgegenüber auch zu diesem Vorwurf nicht. Einerseits stellen seine Erklärungen, wonach das Geld aus dem Weinhandel stammen würde, wie bereits erläutert, offensichtliche Schutzbehauptungen dar. Andererseits sind auch die Aussagen, wonach «Eze» in seinem Namen Geld gesammelt habe, welche später zuerst dahingehend abgeändert wurde, dass er bloss «Eze» geholfen und das Geld an diesen weitergeleitet habe und dann sogar, dass «Eze» eine Kopie seines Passes gehabt habe und hinter seinem Rücken Geld abgehoben habe, nicht glaubhaft. In Anbetracht seiner Aussagen wird nicht klar, ob er das Geld gar nie erhalten (pag. 378 Rz. 209 f.) oder für jemand anderes («Eze») weitergeleitet haben will (z.B. pag. 457 Rz. 220 f.) und ob «Eze» in Spanien oder in Biel gelebt haben soll (pag. 355 Rz. 93 ff.).
Hinsichtlich der Geldüberweisungen liegen diverse bei den verschiedenen Geldinstituten edierte Überweisungsbelege (pag. 1119 ff.) und die diesbezügliche Zusammenstellung der Polizei (pag. 249 ff.) vor. Einige der Überweisungen konnten zudem entsprechenden Chatnachrichten zwischen dem Beschuldigten und I.________ zugeordnet werden. Dies zeigt ein Abgleich der Chat-Auszüge der Kantonspolizei (z.B. pag. 306) bzw. des vollständigen Chatverlaufs auf der Daten-CD (pag. 216, Einträge vom 2. Juni 2016 um 17:52:32 ff. inkl. Anhang IMG-20160602-WA0000.jpg) mit den edierten Unterlagen diverser Finanzintermediäre (vorliegend M.____ Inc. pag. 1181 ff., Eintrag Nr. 4 betreffend die Überweisung von EUR 300.00 an den Beschuldigten). Dass der Beschuldigte I.________ erstmals auf dem Polizeiposten gesehen haben will (pag. 2338 Rz. 25 ff.), stellt somit ebenfalls eine offensichtliche Schutzbehauptung dar. Wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, wurden die Beträge von einer Vielzahl an Personen überwiesen. Festgestellt werden konnten indessen auch Überweisungen von D.________ und I.________, die eindeutig mit dem Drogenhandel in Verbindung gebracht werden konnten. Die Kammer erachtet ferner, gleich wie die Vorinstanz, die Aussagen von E.________ und G.________ zu den von ihnen transportierten Geldbeträgen als glaubhaft, wobei diese teilweise durch objektive Beweismittel, insbesondere die Chatnachrichten von I.________ an den Beschuldigten, belegt werden konnten. Die Kammer hat sodann auch keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte wusste, dass das an ihn überwiesene bzw. überbrachte Geld aus dem Drogenhandel stammte und darüber hinaus bezweckte, die Entdeckung des Geldes und damit die Einziehung dieser Geldbeträge zu vereiteln. Die Kammer erachtet demnach sowohl den angeklagten Sachverhalt gemäss Ziff. I. 2.1. als auch gemäss Ziff. I. 2.2. der Anklageschrift als erstellt. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Deliktsumme nicht mit der umgesetzten Drogenmenge übereinstimmt. Die Generalstaatsanwaltschaft führte hierzu zutreffend aus, dass sich die Ermittlung von Drogengeldern schwierig gestaltet (pag. 2348), insbesondere wenn die Gelder nicht bloss überwiesen, sondern auch transportiert werden und dabei unentdeckt bleiben.
Beweisergebnis
Zusammengefasst ist erstellt, dass der Beschuldigte mit den bekannten und rechtskräftig verurteilten Personen, I.________, H.________, E.________, D.________, G.________ und F.________ einen regen Drogenhandel zwischen Spanien und der Schweiz betrieb und dabei innerhalb dieser Gruppierung auf der Hierarchiestufe diesen Personen übergeordnet war. Der Beschuldigte gab den Kurierinnen Anweisungen, wie sie die Kokainfingerlinge in seinem Auftrag mittels Bodypacking in die Schweiz und dann weiter nach Biel zu transportieren und an wen sie diese zu übergeben bzw. zu verkaufen haben. Der Beschuldigte buchte unter Angabe verschiedener Telefonnummern und E-Mail-Adressen Flüge für die Kurierinnen und organisierte deren Empfang in Biel durch I.________ sowie den Zutritt zur Wohnung an der V.____-strasse, wo diese die Kokainfingerlinge ausscheiden konnten. Sodann liess der Beschuldigte aus Spanien H.________ als Drogenabnehmer zwecks Veräusserung in der Schweiz regelmässig Kokain zukommen und erteilte ihm diesbezüglich Anweisungen. Beweismässig erstellt ist aus Sicht der Kammer damit, dass der Beschuldigte in der Zeit von 1. Januar 2014 bis zum 19. November 2016 mit insgesamt 17'267 Gramm Kokaingemisch, ausmachend 9'587 Gramm an reinem Kokain, handelte. Ferner sammelte I.________ im Auftrag des Beschuldigten in der Schweiz den Drogenerlös ein und überwies diesen an den Beschuldigten nach Spanien oder liess diesen von den Kurierinnen nach Spanien zurücktransportieren. Auf diesem Weg liess der Beschuldigte in der Zeit von anfangs 2014 bis zu seiner Anhaltung am 14. November 2017 einen aus dem Drogenhandel stammenden Gesamtbetrag von rund CHF 50’000.00, aufgeteilt in Teilbeträge, mittels Überweisungen über diverse Geldinstitute sowie durch Transporte der Kurierinnen von der Schweiz nach Spanien transferieren. Dies tat er im Wissen darum, dass er damit die Einziehung der Geldbeträge vereitelt und strebte dies an.
III. Rechtliche Würdigung
Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz
Rechtliche Grundlagen
11.1.1 Tatbestandsmässigkeit
Gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und g BetmG wird unter anderem bestraft, wer Betäubungsmittel unbefugt befördert, einführt, in Verkehr bringt, veräussert oder Anstalten dazu trifft. Der Grundtatbestand von Art. 19 Abs. 1 lit. a-g BetmG umfasst beinahe alle denkbaren Formen einer Beteiligung am illegalen Drogenhandel, vom Stadium der Herstellung bis hin zur Abgabe des Stoffes an den Konsumenten. Weil es sich bei den einzelnen Tathandlungen lediglich um verschiedene Entwicklungsstufen derselben deliktischen Tätigkeit handelt, genügt es für einen Schuldspruch, wenn von mehreren tatbestandsmässigen Handlungen, die sich jeweils auf die gleiche individualisierte Drogenart und -menge beziehen, eine Handlung tatsächlich erwiesen ist. Es darf daher keine Doppelbestrafung für verschiedene Handlungen mit denselben bestimmt umgrenzten Betäubungsmitteln geben (Hug-Beeli, a.a.O., N. 13 zu Art. 19 BetmG). Die herrschende Lehre geht davon aus, dass die verschiedenen Tatbestandsvarianten von Art. 19 Abs. 1 lit. a-g BetmG bei Tateinheit grundsätzlich nicht im Verhältnis echter Konkurrenz zueinanderstehen, sondern dass es sich um verschiedene Angriffe oder Angriffsstadien auf das gleiche Rechtsgut handelt. Dies führt in der Praxis dazu, dass zwar auf eine Strafschärfung wegen Konkurrenz verzichtet, aber vielfach keine Konkurrenzausscheidung vorgenommen wird, sondern alle erfüllten Tatbestandsvarianten ins Urteil aufgenommen werden (Hug-Beeli, a.a.O., N. 16 zu Art. 29 BetmG).
Den mengenmässig qualifizierten Tatbestand erfüllt, wer weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann (Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG), denjenigen der bandenmässigen Qualifikation, wer als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat (Art. 19 Abs. 2 lit. b BetmG). Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG sanktioniert denjenigen, der durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
Die theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zum Grundtatbestand, den einzelnen Handlungsvarianten des Art. 19 BetmG sowie deren Verhältnis untereinander wie auch zur mengen-, banden- und gewerbsmässigen Qualifikation sind im Weiteren zutreffend, darauf kann verwiesen werden (pag. 2068 ff.; S. 79 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
11.1.2 Handlungseinheit/-mehrheit
Hat das Gericht gleichzeitig über mehrere Tatvorwürfe, wie namentlich Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, zu befinden, hat es vorab zu prüfen, ob zwischen diesen eine Handlungseinheit oder eine Handlungsmehrheit besteht. Liegt Handlungseinheit vor, sind die einzelnen umgesetzten Drogenmengen zu addieren. Für diese eine Handlungseinheit bildenden Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz ist ein einziger Schuldspruch zu fällen. Bei Handlungsmehrheit demgegenüber ist ein Zusammenrechnen der einzelnen umgesetzten Drogenmengen unzulässig und besteht zwischen den einzelnen Widerhandlungen echte Konkurrenz. Entsprechend ist für jede einzelne Widerhandlung separat zu prüfen, ob eine qualifizierte Menge vorliegt. Die Addition der einzelnen Betäubungsmittelmengen aus den verschiedenen Handlungen zur Erreichung der Schwelle eines mengenmässig qualifizierten Falles ist unzulässig (Hug-Beeli, a.a.O., N. 879 zu Art. 19 BetmG; Schlegel/Jucker, OFK BetmG, 4. Aufl. 2022, N. 193 ff. zu Art. 19 BetmG). Handlungseinheit wird allgemein angenommen, wenn mehrere Einzelhandlungen auf einem einheitlichen Willensakt beruhen und wegen des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs bei objektiver Betrachtung noch als ein einheitliches zusammengehörendes Geschehen erscheinen (BGE 133 IV 256 E. 4.5.3). Eine solche Konstellation liegt etwa vor, wenn jemand aus einem qualifizierenden Vorrat sukzessive Betäubungsmittel veräussert oder einer von einem generellen Vorsatz getragenen, dauerhaften Handelstätigkeit nachgeht (zum Ganzen Schlegel/Jucker, a.a.O., N. 194 f. zu Art. 19 BetmG). Demgegenüber ist von Handlungsmehrheit auszugehen, wenn die einzelnen Tathandlungen nicht auf einem einzigen Willensakt beruhen. Dies ist in erster Linie dann der Fall, wenn der Täter in unregelmässigen Abständen und bei Gelegenheit tätig ist (Fiolka, die revidierten Strafbestimmungen des BetmG, Aktuelle juristische Praxis [AJP] 2011 S. 1278).
Subsumtion
11.2.1 Handlungseinheit
Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten der qualifizierten «Widerhandlungen» gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengen-, banden- und gewerbsmässig qualifiziert begangen schuldig (vgl. Ziff. I. 1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 1964). Für die Annahme des mengenmässig qualifizierten Falls addierte sie die Kokainmengen der einzelnen Tatvorwürfe und ging somit implizit von einer Handlungseinheit aus, allerdings ohne dieses Vorgehen näher zu begründen (vgl. pag. 2074 f.; S. 85 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
Wie die oberinstanzliche Beweiswürdigung ergeben hat, war der Beschuldigte im Zeitraum von anfangs 2014 bis am 19. November 2016 im Drogenhandel tätig und organisierte die Einfuhr und Veräusserung von Kokainfingerlingen in die Schweiz. Erstellt ist dabei auch, dass der Beschuldigte als Mitglied einer organisierten Gruppierung handelte, welche einen regen Drogenhandel betrieb und dabei auf der Hierarchiestufe weit oben stand. Für die Kammer ist mit Blick auf die Gesamtumstände erstellt, dass die einzelnen Handlungen, die der Beschuldigte während dieses Zeitraums vornahm, auf einem einheitlichen Willensentschluss beruhten und er nicht für jede Handlung erneut einen Tatentschluss fasste. Es besteht mithin zwischen den einzelnen Handlungen eine Handlungseinheit.
11.2.2 Grundtatbestand
Es wird vorab auf die zutreffende Subsumtion der Vorinstanz verwiesen, der sich die Kammer anschliesst (pag. 2070 f.; S. 81 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Der Beschuldigte liess durch die Kurierinnen, die auf seine Anweisung handelten, Kokain von Spanien in die Schweiz überführen, wo sie dieses in der Wohnung an der V.____-strasse in Biel ausschieden und anschliessend, wiederum auf seine Anweisung, selbst veräusserten oder an H.________ oder I.________ zur Veräusserung übergaben. Dabei übte der Beschuldigte als hierarchisch übergeordneter Anweisungsgeber ständige Kontrolle über die Kurierinnen sowie über H.________ oder I.________ aus. Die Tatbestandsvarianten des Einführens gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG sowie des Veräusserns gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG sind erfüllt, wobei im Umfang der sichergestellten Menge von total 2'217 Gramm Kokaingemisch (1'325 Gramm reines Kokain) lediglich Anstalten zur Veräusserung gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. g i.V.m. lit. c BetmG getroffen wurden. Der Beschuldigte handelte aus finanziellem Eigeninteresse – der Erlös kam überwiegend ihm zugute – sowie direktvorsätzlich und somit auch subjektiv tatbestandsmässig. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind weder ersichtlich noch dargetan. Der Grundtatbestand von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und g ist damit erfüllt.
11.2.3 Mengenmässige Qualifikation
Auf die oben beschriebene Weise wurden insgesamt 17'267 Gramm Kokaingemisch (9'587 Gramm reines Kokain) in die Schweiz eingeführt. Durch die Kurierinnen sowie H.________ und I.________ wurde insgesamt eine Menge von 15'050 Gramm Kokaingemisch (8'262 Gramm reines Kokain) an verschiedene Abnehmer veräussert. Die restlichen für die Veräusserung bestimmten 2'217 Gramm Kokaingemisch (1'325 Gramm reines Kokain) wurden in Teilmengen bei den Anhaltungen der Drogenkurierinnen durch die Polizei beschlagnahmt. Nach diesen Ausführungen sind dem Beschuldigten rund 17'267 Gramm Kokaingemisch, ausmachend 9'587 Gramm reines Kokain zuzurechnen. Die von der Praxis entwickelte Grenze von 18 Gramm reinem Kokain für die Anwendung der mengenmässigen Qualifikation nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG (vgl. Hug-Beeli, a.a.O., N. 915 zu Art. 19 BetmG) ist vorliegend um ein Vielfaches überschritten und die mengenmässige Qualifikation klar zu bejahen. Dabei kannte der Beschuldigte die insgesamt eingeführte und veräusserte Menge und wusste von deren Potenzial, die Gesundheit vieler Menschen zu gefährden. Demzufolge ist auch der subjektive Tatbestand der mengenmässigen Qualifikation erfüllt. Auch diesbezüglich liegen weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vor.
11.2.4 Bandenmässige Qualifikation
Hinsichtlich der bandenmässigen Qualifikation wird auf die eingehenden, korrekten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen, denen nichts hinzuzufügen ist (pag. 2072 f. und pag. 2075 f.; S. 83 f. und 86 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
11.2.5 Gewerbsmässige Qualifikation
Die Kammer geht mit der Vorinstanz davon aus, dass der Beschuldigte seinen Lebensunterhalt mit dem Erlös aus dem Drogenhandel bestritt, mit dem er einen signifikant höheren Umsatz als CHF 100'000.00 bzw. Gewinn von CHF 10'000.00 erwirtschaftete. Daneben verfügte er über keine nennenswerten Einkünfte. Seine Aussagen, wonach er Weinhandel betrieben habe, sind – wie bereits ausgeführt – unglaubhaft, zumal er diesbezüglich keine nachvollziehbaren Angaben machen konnte. Hingegen investierte er über mehrere Jahre hinweg seine Zeit in den Drogenhandel, namentlich in die Organisation der Kokaintransporte und den Vertrieb des Kokains. Gemäss der oberinstanzlichen Beweiswürdigung führten die Kurierinnen, so insbesondere D.________ aber auch E.________, zahlreiche Transporte von Spanien in die Schweiz durch. Dabei ist augenfällig, dass deren Organisation das Ausmass eines Berufes annahm. Der vom Beschuldigten konkret generierte Umsatz und erwirtschaftete Gewinn konnte nicht abschliessend eruiert werden, zumal nicht klar ist, zu welchem Preis die Kokainfingerlinge oder allenfalls kleinere Teilmengen veräussert wurden. In Anbetracht der beachtlichen umgesetzten Drogenmenge ist evident, dass der Beschuldigte einen grossen Umsatz bzw. Gewinn erzielte und damit seinen Lebensunterhalt bestritt. Der Beschuldigte beteiligte sich zudem wissentlich und willentlich am Drogenhandel, um seine Lebenshaltungskosten zu finanzieren und einen erheblichen Gewinn zu erzielen. Damit ist auch der subjektive Tatbestand von Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG eindeutig erfüllt (vgl. dazu auch die eingehenden Erwägungen der Vorinstanz, pag. 2073 f. und 2076; S. 84 f. und 87 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
Fazit bezüglich Ziff. I. 1. der Anklageschrift
Der Beschuldigte ist in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und g sowie Abs. 2 lit. a, b und c BetmG der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengenmässig qualifiziert, banden- und gewerbsmässig begangen in der Zeit von anfangs 2014 bis am 19. November 2016, schuldig zu erklären.
Geldwäscherei
Rechtliche Grundlagen
Nach Art. 305bis Ziff. 1 Schweizerisches Strafgesetzbuch (aStGB [vgl. zum anwendbaren Recht E. 14 unten]; SR 311.0) macht sich schuldig, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren. Betreffend die theoretischen Grundlagen der Geldwäscherei wird auf die korrekten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 2077; S. 88 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
Subsumtion und Fazit bezüglich Ziff. I. 2. der Anklageschrift
Sowohl der objektive als auch subjektive Tatbestand der Geldwäscherei sind vorliegend erfüllt. Der Beschuldigte liess den durch die Kurierinnen, H.________ und I.________ vorgenommenen Kokainverkäufen erzielten Erlös – mithin aus einem Verbrechen stammendes Geld – mittels Geldinstituten oder mittels Transporten durch die Kurierinnen von der Schweiz nach Spanien überweisen bzw. überbringen. Dadurch vereitelte er die Einziehung dieser deliktischen Gelder. Er handelte diesbezüglich mit direktem Vorsatz, wusste er doch einerseits um die deliktische Herkunft des Geldes und andererseits, dass das fragliche Bargeld durch das Verbringen ins Ausland dem Zugriff der Strafverfolgungsbehörden entzogen resp. dessen Herkunft verschleiert wurde. Nachdem weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vorliegen, ist der Beschuldigte der Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 aStGB), begangen in der Zeit von anfangs 2014 bis 14. November 2017 in Spanien, Zürich, Bern, Biel und anderswo, schuldig zu sprechen.
Fazit / Konkurrenzen
Zusammenfassend machte sich der Beschuldigte der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und der Geldwäscherei schuldig. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung stehen diese Schuldsprüche zueinander in echter Konkurrenz (statt vieler BGE 122 IV 212 E. 5).
IV. Strafzumessung
Anwendbares Recht
Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des StGB in Kraft getreten. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten des neuen Strafgesetzbuches begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist. Der Vergleich der Schwere verschiedener Strafnormen ist nach der sog. konkreten Methode vorzunehmen, wonach sich umfassende Beurteilungen des Sachverhalts nach altem und nach neuem Recht gegenüberzustellen sind. Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht. Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist ausgeschlossen. Hat der Täter mehrere selbständige strafbare Handlungen begangen, so ist in Bezug auf jede einzelne Handlung gesondert zu prüfen, ob das alte oder das neue Recht milder ist. Gegebenenfalls ist eine Gesamtstrafe zu bilden (BGE 134 IV 82, S. 88, E. 6.2.1 und 6.2.3). Ausschlaggebend ist, nach welchem der beiden Rechte der Täter für die gerade zu beurteilende Tat besser wegkommt (vgl. zum Ganzen Trechsel/Vest, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N 11 zu Art. 2 StGB mit Hinweisen; Donatsch, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 19. Aufl., S. 34 N 10 sowie BGE 126 IV 5 S. 8 – je mit Hinweisen). Der Gesetzesvergleich hat sich ausschliesslich nach objektiven Gesichtspunkten zu richten (BGE 134 IV 82, E. 6.2.2). Massgebend ist dabei das Ausmass der mit einer Sanktion verbundenen Beschränkung der persönlichen Freiheiten, namentlich der Bewegungsfreiheit, des Eigentums, der Ehre, der Betätigungsfreiheit und der Beziehungsfreiheit. Unter den möglichen Strafformen hat die Freiheitsstrafe als die strengste zu gelten, gefolgt von der Geldstrafe. Sind im Übrigen die Sanktionen im Einzelfall gleichwertig, so ist altes Recht anzuwenden (Popp/Berkemeier, Basler Kommentar StGB/JStGB, 4. Aufl. 2019, N 17 zu Art. 2 StGB mit weiteren Hinweisen).
Vorliegend hat der Beschuldigte sämtliche Delikte vor Inkrafttreten des StGB in der Fassung vom 1. Januar 2018 begangen. Da der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe zu verurteilen ist und das StGB in seiner Fassung vom 1. Januar 2018 für den Beschuldigten nicht milder ist, ist auf sämtliche Taten das StGB in seiner bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung («aStGB») anzuwenden.
Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung, Strafrahmen und Strafart
Die vorinstanzlichen Erwägungen zum Strafrahmen und zum vorliegend schwersten Delikt sowie zur Strafart – Freiheitsstrafe – und damit einhergehend zur Asperation sind ebenfalls zutreffend; auch darauf kann vollumfänglich verwiesen werden (pag. 2081 f.; S. 92 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
Die abstrakt höchste Strafandrohung liegt in casu bei der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz nach Art. 19 Abs. 2 BetmG, welcher eine Strafe von mindestens einem Jahr bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe vorsieht, weshalb zunächst hierfür eine Strafe zuzumessen ist. Der abstrakte Strafrahmen ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8). Solche Umstände sind vorliegend nicht ersichtlich. Sodann ist die Strafe für die Geldwäscherei auszufällen und aufgrund der Gleichartigkeit der Strafen zu asperieren. Wie die Vorinstanz korrekt festhielt, ist vorliegend für sämtliche Delikte, d.h. auch für die sowohl der Geld- als auch der Freiheitsstrafe zugängliche Geldwäscherei, eine Freiheitsstrafe auszufällen. Massgebend dafür ist in erster Linie die im Bereich der Betäubungsmitteldelikte einschlägige Delinquenz des Beschuldigten, die deutlich aufzeigt, dass ihn auch die unbedingt ausgefällte Freiheitsstrafe – mit Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 23. Oktober 2012 wurde er zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt (pag. 2329 f.) – nicht von der Begehung weiterer Straftaten gleicher Art abzuhalten vermochte. Weiter zeigte sich der Beschuldigte im vorliegenden Verfahren von den Vorwürfen und der ihm drohenden Strafe unbeeindruckt und stritt die Taten auf Vorhalt belastender objektiver Beweismittel weiterhin ab. Schliesslich ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die dem Beschuldigten zur Begleichung einer Geldstrafe zur Verfügung stehenden Mittel, mit aller Wahrscheinlichkeit wiederum aus dem Drogenhandel stammen würden, zumal er sich seit geraumer Zeit in Haft befindet, wo er ausser seinem Pekulium kein Einkommen erzielt.
Einsatzstrafe
Vorbemerkungen
Das Betäubungsmittelstrafrecht dient dem Schutz der Volksgesundheit (BGE 122 IV 211 E. 4). Bei den Widerhandlungen gemäss Art. 19 BetmG handelt es sich – mit Ausnahme der vorliegend nicht relevanten Art. 19 Abs. 1 lit. e und lit. f BetmG – um abstrakte Gefährdungsdelikte. Auch wenn der Drogenmenge keine vorrangige Bedeutung bei der Strafzumessung mehr zukommt, so ist als Anhaltspunkt für die Verletzung bzw. Gefährdung des geschützten Rechtsguts gleichwohl von der umgesetzten Drogenmenge auszugehen, zumal die Gefährdung umso grösser ausfällt, je mehr der gesundheitsgefährdenden Drogen in Umlauf gebracht werden (Schlegel/Jucker, a.a.O., N. 37 zu Art. 47 BetmG; Wiprächtiger/Keller, Basler Kommentar StGB/JStGB, 4. Auflage 2019, N. 93 zu Art. 47 StGB).
Praxisgemäss zieht die Kammer bei Betäubungsmitteldelikten die sogenannte Tabelle Hansjakob (vgl. in Fingerhuth/Tschurr, BetmG Kommentar, 2. Auflage 2007, N 30 zu Art. 47 StGB) als Orientierungshilfe bei, um basierend auf der so ermittelten, ungefähren Strafhöhe aufgrund weiterer strafzumessungsrelevanter Umstände des Einzelfalles schliesslich zur verschuldensangemessenen Strafe zu gelangen (vgl. zur Zulässigkeit dieses Vorgehens Urteile des Bundesgerichts 6B_858/2016 vom 16. März 2017 E. 3.2; 6B_1230/2021 vom 10. Februar 2022 E. 5.4.2 mit Verweis auf das Urteil 6B_81/2021 vom 10. Mai 2021 E. 4.2). In der neusten Auflage des BetmG-Kommentars von Schlegel/Jucker findet sich eine insofern von der Tabelle Hansjakob abweichende Tabelle, als die Strafen für die gehandelten Mengen ab 18 Gramm erst beim Verzehnfachen der Menge verdoppelt werden. Grössere Mengen erfahren dann wieder eine Verdoppelung schon bei der Verachtfachung der Menge, wie bei der Tabelle Hansjakob. Die Kommentatoren begründen diese Änderung mit «Anregungen von Praktikern aus Staatsanwaltschaft und Gerichten» und weil Hansjakob selber die Verdoppelung bei der zehnfachen Menge erwogen, aber verworfen habe, da dies für die grossen Mengen zu milde gewesen wäre (Schlegel/Jucker, a.a.O., N 44 f. zu Art. 47). De facto wird damit eine Strafminderung für die Kategorien der kleinsten gehandelten qualifizierten Mengen eingeführt, während diese Unterschiede umso weniger stark ins Gewicht fallen, je höher die gehandelten Mengen sind. Nach dem Gesagten sieht sich die Kammer nicht veranlasst, von der bisherigen und durch das Bundesgericht bestätigten Praxis abzuweichen und lehnt sich für die Strafhöhe grundsätzlich an der ursprünglichen Tabelle Hansjakob an. Das Bundesgericht hat verschiedene Tabellen bzw. Modelle als Orientierungshilfen zugelassen und keiner den Vorzug gegeben (Urteile des Bundesgerichts 6B_1230/2021 vom 10. Februar 2022 E. 5.4.2.; 6B_662/2015 vom 12. Januar 2016 E. 2.4). Massgebend ist, dass im Einzelfall eine schuldangemessene Strafe ausgefällt wird.
Der Kammer ist es aufgrund des sogenannten Doppelverwertungsverbots untersagt, die Gefährdung einer Vielzahl von Menschen, die zur Anwendung des höheren Strafrahmens führt, innerhalb des geänderten Strafrahmens ein zweites Mal straferhöhend zu berücksichtigen (vgl. Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, N 86). Hingegen darf innerhalb des qualifizierenden Strafrahmens berücksichtigt werden, in welchem Ausmass die Grenze zur mengenmässig qualifizierten Widerhandlung überschritten worden ist.
Tatkomponenten
Objektive Tatschwere
Vorliegend betrieb der Beschuldigte während rund drei Jahren einen regen Drogenhandel und liess durch verschiedene Kurierinnen insgesamt 17'267 Gramm Kokaingemisch bzw. 9'587 Gramm reines Kokain von Spanien in die Schweiz einführen, welches er hier mehrheitlich veräussern liess. Diese in die Schweiz eingeführte Menge an Kokain übersteigt den vom Bundesgericht festgelegten Schwellenwert von 18 Gramm Kokain für einen schweren Fall mithin um rund das 532-Fache. Demzufolge und angesichts dessen, dass von der Gesamtmenge insgesamt auch 15'050 Gramm Kokaingemisch, ausmachend 8'262 Gramm an reinem Kokain, in Verkehr gebracht wurde, ist das Schädigungs- und Gefährdungspotential für die Volksgesundheit sehr erheblich. Mit Blick auf die Tabelle Hansjakob und die Gesamtmenge von 9'587 Gramm reinem Kokain ist demnach von einer Einstiegsstrafe von 8 Jahren und einem Monat Freiheitsstrafe auszugehen (vgl. Fingerhuth/Tschurr, a.a.O., N. 30 zu Art. 47 StGB).
Die Art und Weise des Vorgehens sowie die Verwerflichkeit des Handelns des Beschuldigten sind verschuldenserhöhend zu gewichten. Die Drogeneinfuhr wurde im internationalen Kontext durch eine komplexe Organisation, in welche der Beschuldigte eingebunden war, durchgeführt. Der Deliktszeitraum ist mit rund 3 Jahren lang. Verschuldenserhöhend ist weiter zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte andere für sich arbeiten liess und dabei eine bedenkliche Rücksichtslosigkeit an den Tag legte. Er rekrutierte Drogenkurierinnen aus prekären familiären und finanziellen Verhältnissen und nutzte deren Zwangslage schamlos aus. Er setzte diese einem erheblichen gesundheitlichen Risiko aus, liess er sie doch grosse Mengen an Kokainfingerlingen mit hohen Reinheitsgraden schlucken. Dabei verzichtete er darauf, die Frauen über das gesundheitliche Risiko zu informieren, da diesen, wie sich zeigte, nicht bewusst gewesen schien, was sie dabei auf sich nahmen. Weiter setzte er die Kurierinnen auch unter Druck. So schilderten mehrere, dass sie mit dem Schlucken der Anzahl Fingerlinge Mühe gehabt hätten oder im Fall von D.________ gar Blut erbrachen. Dass der Beschuldigte aber eine genaue Vorstellung von der zu transportierenden Menge gehabt hat, zeigt sich nicht zuletzt auch dadurch, dass die Kurierinnen, diejenigen Fingerlinge, die sie nicht zu schlucken vermochten, in ihrem Intimbereich oder in ihren Kleidern versteckten und selbst angaben, dass der Beschuldigte darüber nicht Bescheid gewusst habe. Die Art und Weise des Vorgehens sowie die Verwerflichkeit des Handelns, insbesondere die Rücksichtslosigkeit gegenüber den Kurierinnen, rechtfertigen eine Erhöhung der Strafe um rund 9 Monate.
Ins Gewicht fällt sodann die hohe Intensität des Betäubungsmittelhandels, wobei nicht einmal die Verhaftung von Kurierinnen ein Pausieren oder Einstellen der Transporte veranlasste. Die Tabelle Hansjakob geht von einem Täter aus, der weder geständig noch süchtig ist und die erwähnte Drogenmenge mit rund fünf Geschäften umgesetzt hat (Fingerhuth/Tschurr, a.a.O., N. 29 zu Art. 47 StGB). Der Beschuldigte tätigte weit mehr als fünf Geschäfte, was verschuldenserhöhend zu berücksichtigen ist und eine Erhöhung um 15 Monate nach sich zieht. Obwohl der Beschuldigte angab, Kokain zu konsumieren und seinen Eigenkonsum auch gelegentlich auf Vorhalt von objektiven Beweismitteln als Erklärung heranzog, kann der Beschuldigte aus Sicht der Kammer nicht als süchtig gelten, zumal es dafür an jeglichen Anhaltspunkten mangelt. Der Beschuldigte handelte nicht aufgrund seiner Abhängigkeit im Sinne einer Beschaffungskriminalität, sondern liess sich von seinem Gewinnstreben leiten. Eine Strafminderung ist mithin nicht angezeigt.
Zusätzlich zur mengenmässigen Qualifikation liegen sodann die weiteren Qualifikationen der Gewerbs- und der Bandenmässigkeit vor (vgl. zur Zulässigkeit der Berücksichtigung der mehrfachen Qualifikation das Urteil des Bundesgerichts 6B_662/2015 vom 12. Januar 2016 E. 2.4.3). Innerhalb der Organisation operierte der Beschuldigte auf einer höheren, wenn nicht gar auf der höchsten Hierarchiestufe. Darauf deutet auch die festgestellte, relativ hohe Qualität der Betäubungsmittel hin. Er stand klar über den Kurierinnen und auch über H.________ und I.________, welchen er Weisungen erteilte. Der Beschuldigte war der Kopf der Bande und zog die Fäden. Der Grossteil des Erlöses kam ihm zu, wohingegen die Kurierinnen ein geringes Entgelt erhielten (rund EUR 500.00). Er koordinierte die Transporte, indem er die Flüge für die Kurierinnen buchte und deren Empfang in der Schweiz durch I.________ organisierte. Dabei ging der Beschuldigte gekonnt vor, indem er verschiedene Telefonnummern und E-Mail-Adressen verwendete, um ein Rückführen auf seine Person zu verschleiern. In diesem Sinne achtete er auch darauf, in den Chats mit I.________ Codewörter zu verwenden. Raffiniert war sein Vorgehen auch insofern, als er Rückflüge buchte, welche die Kurierinnen gar nie antraten. Er gab den Beteiligten sodann Weisungen, an wen und wann sie die Drogen zu übergeben hatten. Das Handeln des Beschuldigten zeugt demnach von einer erheblichen kriminellen Energie und ist als dreist und skrupellos zu bezeichnen. Für die Qualifikationen wegen Banden- und Gewerbsmässigkeit rechtfertigt sich eine Straferhöhung um weitere 11 Monate. Dabei wird berücksichtigt, dass sich die Qualifikationsmerkmale der Gewerbs- und der Bandenmässigkeit auf die umgesetzte Drogenmenge ausgewirkt haben dürften und somit teilweise bereits straferhöhend berücksichtigt wurden. Namentlich hat die professionelle Organisation die Schlagkraft der Bande erhöht und zur hohen Intensität des Handels beigetragen, was wiederum einen signifikanten Umsatz und Gewinn ermöglichte.
Unter Berücksichtigung all dieser Umstände ist die objektive Tatschwere mit Blick auf den Strafrahmen als mittelschwer einzustufen.
Leicht verschuldensmindernd zu berücksichtigen ist, dass eine Menge von 1'325 Gramm reinem Kokain aufgrund der Anhaltung der Kurierinnen nicht in Verkehr gebracht wurde bzw. lediglich Anstalten zur Veräusserung getroffen wurden. Es rechtfertigt sich ein Abzug von 3 Monaten.
Damit resultiert für die objektive Tatschwere eine verschuldensangemessene Freiheitsstrafe von 10 Jahren und 9 Monaten.
Subjektive Tatschwere
Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz und aus eigennützigen, finanziellen Motiven, was bei einer gewerbsmässigen Begehung jedoch tatbestandsimmanent ist. Er hätte sich ohne Weiteres vom Drogenhandel distanzieren und einer legalen Tätigkeit nachgehen können. Insgesamt ist das subjektive Tatverschulden somit neutral zu gewichten.
Zwischenfazit für die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz
Nach den voranstehenden Ausführungen zu den Tatkomponenten resultiert für die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz eine Freiheitsstrafe von 10 Jahren und 9 Monaten.
Asperation für die Geldwäscherei
Tatkomponenten
Objektive Tatschwere
Geschütztes Rechtsgut von Art. 305bis aStGB ist die Rechtspflege, wobei insbesondere der staatliche Einziehungsanspruch sowie – gemäss Botschaft – das Ermittlungsinteresse geschützt werden sollen (vgl. dazu Isenring, in: OFK StGB, 20. Aufl. 2018, N 3 zu Art. 305bis). Die Schwere der Verletzung der Rechtspflege ist abhängig von der Höhe der vereitelten oder erschwerten Einziehung, mit anderen Worten von der Höhe des Deliktserlöses aus der Vortat.
Der Beschuldigte liess den aus dem Drogenhandel stammenden Erlös entweder mittels Geldinstituten an sich überweisen oder teilweise durch die Kurierinnen, durch I.________ oder H.________ von Schweizerfranken in Euro wechseln und zu sich nach Spanien transportieren. Er liess mithin auch hier wieder Dritte für sich handeln, während er in Spanien weilte, von dort aus die Fäden zog und sich selbst einem geringen Risiko aussetzte. Die so erhaltenen Geldbeträge belaufen sich auf einen Gesamtbetrag von rund CHF 50'000.00 und der Tatzeitraum von anfangs 2014 bis 14. November 2017 ist sehr lang. Er legte auch diesbezüglich ein planmässiges Vorgehen an den Tag, indem er den Transport bzw. die Überweisungen koordinierte. Indessen kann nicht von einem gleich raffinierten Vorgehen gesprochen werden wie bei den Drogentransporten, gerade auch vor dem Hintergrund, dass der bürgerliche Name des Beschuldigten im Zusammenhang mit den Überweisungen auftauchte. Wie die Vorinstanz zurecht erwog, besteht zwischen der begangenen Geldwäscherei und der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz insofern ein enger Zusammenhang, als die Geldwäscherei eine Folgehandlung des Drogenhandels darstellt. Vor diesem Hintergrund und in Relation zum gesetzlichen Strafrahmen ist von einem noch leichten objektiven Tatverschulden auszugehen.
Subjektive Tatschwere
Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich. Er bezweckte die Vertuschung des Drogenhandels sowie die Vereitelung der Drogengelder und strebte nach Gewinn, was indes tatbestandsimmanent und damit neutral zu werten ist. Er wäre durchaus in der Lage gewesen, sich rechtskonform zu verhalten. Das subjektive Tatverschulden wiegt weder verschuldenserhöhend noch verschuldensmindernd.
Zwischenfazit für die Geldwäscherei
In Würdigung der voranstehenden Ausführungen und gemessen am leichten Tatverschulden des Beschuldigten erscheint der Kammer für die Geldwäscherei – bei isolierter Betrachtung – eine Freiheitsstrafe von 8 Monaten angemessen. Weil die Geldwäscherei wie erwähnt eine Folgehandlung des Drogenhandels darstellt und eng mit diesem Delikt zusammenhängt, rechtfertigt es sich, von den 8 Monaten die Hälfte, d.h. 4 Monate, zur Einsatzstrafe zu asperieren.
Asperierte Tatkomponentenstrafe
Die asperierte Tatkomponentenfreiheitsstrafe beträgt somit 11 Jahre und 1 Monat.
Täterkomponenten
Vorleben und persönliche Verhältnisse
Betreffend das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wird vorab auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 2085 f.; S. 96 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):
Der Beschuldigte ist in Nigeria geboren und ist dort gemeinsam mit seinen 7 Geschwistern bei seinen Eltern aufgewachsen. Er hat die Primar- und Sekundarschule absolviert, wobei er nur zur Schule gehen konnte, sofern die Familie über Geld verfügte (pag. 1466). Er hat keinen Beruf erlernt und hat Nigeria zwischen 2000 und 2004 (also im Alter von rund 22-26 Jahren) über Marokko und Spanien verlassen und ist in die Schweiz gereist (pag. 1897). Sein hierzulande gestelltes Asylgesuch wurde abgewiesen (pag. 1467). Nach seiner Verurteilung in der Schweiz im Jahre 2012, ging er zurück nach Spanien, wo er mit seiner Frau und seinem heute rund 10-jährigen Sohn lebt. Er hat gemäss eigenen Angaben eine Zeit lang als Traubenpflücker bei einem Landwirt in Toledo gearbeitet (pag. 1898).
Das Vorleben des Beschuldigten ist insoweit als neutral zu bewerten.
Der Beschuldigte ist zwei Mal einschlägig vorbestraft. So ist er einmal im Schweizerischen Strafregister verzeichnet, mit einer Vorstrafe vom 23.10.2012 der Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (pag. 1458 f.). Damit wurde er unter anderem wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten (bzw. 180 Tagen) verurteilt. Den Akten aus dem Jahre 2012 ist zudem zu entnehmen, dass er im Rahmen seiner Anhaltung einen Polizisten gebissen hat. Seine weitere einschlägige Vorstrafe datiert von 2009. Dort wurde er wegen Betäubungsmitteldelikten in Holland zu einer unbedingten 8-monatigen Freiheitsstrafe verurteilt (pag. 1463 f.). Nebst den beiden einschlägigen Vorstrafen ist ausserdem festzustellen, dass selbst die Verbüssung bereits zweier Haftstrafen den Beschuldigten nicht davon abgehalten hat, weiter zu delinquieren. Ganz im Gegenteil ist er seither in der Hierarchiestufe noch weiter emporgestiegen. Er hat seither seine hierarchische Stellung ausgebaut und mittlerweile die «Drecksarbeit» andere für sich erledigen lassen. Dies hat sich deutlich straferhöhend auszuwirken. Bei Vorstrafen, insbesondere bei einschlägigen Vorstrafen, rechtfertigt sich ein Zuschlag von bis zu 50 % (Fingerhuth/Schlegel/Jucker, a.a.O., N 48 Art. 47 StGB). Vorliegend erscheint ein Zuschlag von 20 %, mithin von 2 Jahren, als verschuldensangemessen.
Die Kammer schliesst sich diesen Ausführungen bis auf die nachfolgenden Präzisierungen/Ergänzungen an. Was die von der Vorinstanz erwähnte Vorstrafe in Holland angeht, ist zu berücksichtigen, dass diese im Schweizerischen Strafregister nicht mehr eingetragen wäre. Gemäss Art. 369 Abs. 1 lit. c aStGB werden Urteile, die eine Freiheitsstrafe von unter einem Jahr enthalten, nach 10 Jahren gelöscht. Das Urteil aus Holland, mit dem der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt wurde, datiert vom 19. Dezember 2008 (pag. 1463 f.) und kann im heutigen Zeitpunkt nicht mehr berücksichtigt werden (vgl. hierzu Urteile des Bundesgerichts 1B_88/2015 vom 7. April 2015 und 6B_1280/2015 vom 1. Juni 2016). Hingegen ist das Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 23. Oktober 2012, mit dem der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt wurde (pag. 1458 f. und 2329 f.), straferhöhend zu berücksichtigen. Dies nicht zuletzt vor dem Hintergrund, dass sich der Beschuldigte nach seiner Ausreise am 23. Oktober 2012 nicht vom Drogenhandel distanzierte. Die einschlägige Vorstrafe und das indifferente Weiterdelinquieren kurze Zeit danach rechtfertigt eine Straferhöhung im Umfang von rund 10%, ausmachend 12 Monate.
Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren
Betreffend das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren führte die Vorinstanz Folgendes aus (pag. 2086; S. 97 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):
Der Beschuldigte ist nicht geständig, weshalb ihm kein Geständnisrabatt gewährt werden kann. Im Übrigen hat er sich im Strafverfahren korrekt verhalten. Seine Arbeitsbestätigung aus dem Gefängnis (pag. 1950) ist zwar positiv, hat auf die vorliegende Strafzumessung aber keinen Einfluss. Das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren ist damit neutral zu werten.
Diesen zutreffenden Erwägungen schliesst sich die Kammer vollumfänglich an. Ergänzend hierzu ist Folgendes festzuhalten:
Aus dem oberinstanzlich eingeholten Vollzugs- und Führungsbericht der Justizvollzugsanstalt Thorberg vom 8. September 2022 (pag. 2325 ff.) geht zusammengefasst hervor, dass der Beschuldigte Anweisungen anstandslos befolgt, sich kooperativ und verlässlich zeigt und sich gegenüber den Mitgefangenen und Mitarbeitenden stets ruhig, ausgeglichen und respektvoll verhält. Die ihm in der Küche übertragenen Arbeiten erledige er gut, so verfüge er über ein gutes Durchhaltevermögen und kümmere sich um die Hygiene am Arbeitsplatz. Mit Frustrationen und Kritik könne er angemessen umgehen. Er werde als flexibler, angepasster, regelkonformer und ruhiger Mitarbeiter wahrgenommen. Gleich präsentierte sich der Beschuldigte auch während des Strafverfahrens. Ein korrektes Verhalten in der Haft kann jedoch vorausgesetzt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_974/2009 vom 18. Februar 2010 E. 5.5.), weshalb sich das Verhalten des Beschuldigten neutral auswirkt.
Strafempfindlichkeit
Die Strafempfindlichkeit des Beschuldigten ist mangels besonderen Umstände, welche auf eine besondere Strafempfindlichkeit hinweisen würden, als durchschnittlich zu qualifizieren, was sich neutral auf die Strafe auswirkt.
Fazit Täterkomponenten
Zusammenfassend resultiert unter dem Titel der Täterkomponenten eine Straferhöhung um 12 Monate, was eine vorläufige Gesamtfreiheitsstrafe von 12 Jahren und einem Monat ergibt (vgl. nachfolgend Ziff. 21).
Verletzung des Beschleunigungsgebots
Theoretische Grundlagen
Zur Garantie eines gerechten Verfahrens nach Art. 29 Abs. 1 BV gehören der ausdrückliche Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist und das Verbot der Rechtsverzögerung (sog. Beschleunigungsgebot; vgl. auch Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Art. 5 StPO konkretisiert das Beschleunigungsgebot für den Bereich des Strafrechts. Nach Abs. 1 dieser Bestimmung nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird der Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist missachtet, wenn die Sache über Gebühr verschleppt wird. Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Es ist in jedem Einzelfall in der Regel in einer Gesamtbetrachtung zu prüfen, ob sich die Dauer unter den konkreten Umständen als angemessen erweist. Der Streitgegenstand und die damit verbundene Interessenlage können raschere Entscheide erfordern oder längere Behandlungsperioden erlauben. Zu berücksichtigen sind der Umfang und die Komplexität der aufgeworfenen Sachverhalts- und Rechtsfragen, das Verhalten der beschuldigten Person und der Behörden sowie die Zumutbarkeit für die beschuldigte Person (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1, mit Hinweis, sowie Urteile des Bundesgerichts 1B_441/2019 vom 23. März 2020 E. 2.1 und 1B_217/2019 vom 13. August 2019 E. 3.2). Eine Rechtsverzögerung kann insbesondere vorliegen, wenn die Behörde im Verfahren über mehrere Monate hinweg untätig gewesen ist, mithin das Verfahren resp. der Verfahrensabschnitt innert wesentlich kürzerer Zeit hätte abgeschlossen werden können (Urteil des Bundesgerichts 1B_441/2019 vom 23. März 2020 E. 2.1, mit Hinweis). Dass das Verfahren zwischen gewissen Prozessabschnitten zeitweise ruht oder dass einzelne Verfahrenshandlungen auch früher hätten erfolgen können, begründet für sich alleine hingegen noch keine Bundesrechtswidrigkeit (BGE 130 IV 54 E. 3.3.3). Im Rahmen der gesetzlichen Regelung steht der Staatsanwaltschaft bei der zeitlichen Priorisierung und Verfahrensbeschleunigung sodann ein erheblicher Ermessensspielraum zu (Urteile des Bundesgerichts 1B_441/2019 vom 23. März 2020 E. 2.1 und 1B_55/2017 vom 24. Mai 2017 E. 3.4, mit Hinweisen).
Vorbringen der Verteidigung
Die Verteidigung brachte an der Berufungsverhandlung vor, dass Beschleunigungsgebot sei verletzt worden. Mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 1B_22/2022 vom 8. Februar 2022 sei das Beschleunigungsgebot verletzt, wenn mehr als sechs Monate zwischen Anklageerhebung und Hauptverhandlung vergingen. Nur in komplexen Fällen sei eine Dauer von acht Monaten gerechtfertigt. Vorliegend datiere die Berufungserklärung vom 20. September 2021 und die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft hierzu sei am 6. Oktober 2021 eingegangen. Das parallel laufende Beschwerdeverfahren habe zu keiner zeitlichen Verlängerung geführt, da dieses bereits am 24. November 2021 abgeschlossen worden sei. Bis zur Berufungsverhandlung vom 22. September 2022 sei demnach ein Jahr vergangen und es sei in diesem Verfahrensstadium eine Verletzung des Beschleunigungsverbots festzustellen, welche zumindest im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen sei (pag. 2346).
Beurteilung durch die Kammer
Die Strafuntersuchung wurde am 27. Oktober 2016 (pag. 1) eröffnet und der Beschuldigte wurde gleichentags national und international zur Verhaftung ausgeschrieben (pag. 19 ff.). Am 17. November 2016 wurde das Verfahren aufgrund des unbekannten Aufenthalts des Beschuldigten sistiert (pag. 2). Am 14. November 2017 konnte der Beschuldigte in Spanien verhaftet werden (pag. 25) und am 26. Januar 2018 in die Schweiz zuhanden der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland ausgeliefert werden (pag. 68 und pag. 96). Die Anklageschrift datiert vom 4. September 2019 und die Parteien wurden mit Verfügung vom 13. November 2019 zur Hauptverhandlung vom 25. bis 27. Februar 2020 vorgeladen (pag. 1543). Mit Verfügung vom 11. Februar 2020 musste die geplante Hauptverhandlung jedoch abgesagt werden, da die Zeugin E.________ aus persönlichen Gründen nicht in die Schweiz anreisen konnte und deren rechtshilfeweise Einvernahme angeordnet werden musste. Die rechtshilfeweise Einvernahme von E.________ konnte in der Folge am 16. November 2020 in Deutschland vom Amtsgericht Bielefeld durchgeführt werden (pag. 1713 ff.). Daraufhin fand vom 8. bis 10. Dezember 2020 die Hauptverhandlung vor dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland statt (pag. 1892 ff.). Die schriftliche Urteilsbegründung datiert vom 26. August 2021 (pag. 1990 ff.). Das Strafverfahren dauerte mithin von der Verhaftung des Beschuldigten am 14. November 2017 bis zum Vorliegen der schriftlichen Urteilsbegründung 3 Jahre und neun Monate. Unter Berücksichtigung, dass der verfahrensgegenständliche Betäubungsmittelhandel grosse Dimensionen mit internationalem Bezug hatte, vom Beschuldigten weitgehend bestritten wurde und mehrere Personen darin verwickelt waren, welche sich teils seit ihren Verurteilungen gar nicht mehr in der Schweiz aufhielten, kann angesichts der Komplexität und Bedeutung der Sache sowie der zahlreichen notwendigen Untersuchungshandlungen nicht von einer übermässig langen Dauer gesprochen werden.
Was die Verfahrensdauer des Berufungsverfahrens anbelangt, so ging die Berufungserklärung der Verteidigung am 21. September 2021 beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 2155 ff.) und die Verfahrensleitung stellte diese der Generalstaatsanwaltschaft noch gleichentags zur Stellungnahme zu (pag. 2159 f.). Die Parteien wurden mit Beschluss vom 12. Oktober 2021 darauf hingewiesen, dass vor der Festsetzung des oberinstanzlichen Verhandlungstermins der rechtskräftige Beschluss der Beschwerdekammer im parallel laufenden, mit Beschwerde vom 6. September 2021 eingeleiteten Beschwerdeverfahren betreffend Wechsel der amtlichen Verteidigung abgewartet werden muss (pag. 2174). Der Beschuldigte befand sich seit dem 12. Mai 2021 zudem im vorzeitigen Strafvollzug und nicht mehr in Haft. Bei diesen, mit anderen Rechtsmittelverfahren nicht vergleichbaren Gegebenheiten ist die Dauer des oberinstanzlichen Verfahrens von rund einem Jahr (Zeitpunkt der Berufungserklärung bis zum Berufungsurteil) angemessen. Auch im oberinstanzlichen Verfahren ist somit keine Verletzung des Beschleunigungsgebots auszumachen.
Verschlechterungsverbot
Im Ergebnis erachtet die Kammer für die vorliegend zu beurteilenden Delikte eine Freiheitsstrafe von 12 Jahren und 1 Monat als angemessene Sanktion. Aufgrund des geltenden Verschlechterungsverbots bleibt es bei der von der Vorinstanz auf 12 Jahre festgesetzten unbedingten Freiheitsstrafe. Der teil- oder vollbedingte Strafvollzug steht bei dieser Strafhöhe von vornherein ausser Frage.
Fazit konkrete Strafe / Anrechnung der Haft
Der Beschuldigte wird somit zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt.
Die Auslieferungs-, Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 1'275 Tagen (14. November 2017 bis 11. Mai 2021) wird vollumfänglich an die Freiheitsstrafe angerechnet und es wird festgestellt, dass die Strafe am 12. Mai 2021 vorzeitig angetreten worden ist (pag. 25, 1984 f., 2096 f. und 2101 ff.).
V. Landesverweisung
Theoretische Grundlagen zur obligatorischen Landesverweisung
Es kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 2087 ff.; S. 98 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
Erwägungen der Kammer
Anwendbarkeit der gesetzlichen Bestimmungen
Der Beschuldigter ist nigerianischer Staatsangehöriger und gilt somit als Ausländer im Sinne von Art. 66a Abs. 1 aStGB.
Die Bestimmungen über die Landesverweisung (Art. 66a ff. StGB) wurden eingefügt durch Ziff. I 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 2015 (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3 – 6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer) und sind seit dem 1. Oktober 2016 in Kraft (AS 2016 2329; BBl 2013 5975). Auf die Landesverweisung als Massnahme mit pönalem Charakter gilt das Rückwirkungsverbot gemäss Art. 2 Abs. 1 aStGB (Grädel/Arn, Die neuen Bestimmungen zur Landesverweisung, in: BVR 2017 S. 360 ff., S. 364). Die Landesverweisung kann nur dann angeordnet werden, wenn der Täter die Anlasstat nach Inkrafttreten der neuen Bestimmungen über die Landesverweisung begangen hat (BGE 146 IV 311 E. 3.2.2.).
Der Beschuldigte beging die einzelnen Handlungen der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz grösstenteils vor dem Inkrafttreten der Bestimmungen über die Landesverweisung am 1. Oktober 2016. Auch danach unternahm die Kurierin D.________ Reisen zur Einfuhr von Kokain. So flog sie namentlich am 4. Oktober 2016 von Genf nach Madrid und am 7. Oktober 2016 wiederum von Madrid nach Zürich. Auch am 14. November 2016 trat sie einen Flug von Genf nach Madrid an und reiste am 18. November 2016 erneut nach Zürich. Gemäss oberinstanzlichem Beweisergebnis führte sie pro Transport jeweils 35 Fingerlinge à 10 Gramm, ausmachend 350 Gramm, Kokaingemisch in die Schweiz ein. Beim letzten Flug wurden die am 19. November 2016 von der Polizei bei D.________ sichergestellten 458 Gramm Kokaingemisch eingeflogen. Die Tathandlungen im Zeitraum nach Inkrafttreten der Bestimmungen über die Landesverweisung überschreiten somit für sich alleine betrachtet ebenfalls den zur mengenmässigen Qualifikation erforderlichen Schwellenwert. Auch alleine im Zeitraum ab dem 1. Oktober 2016 betrachtet liegt somit eine qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz vor.
Härtefallprüfung
Die Kammer schliesst sich den Erwägungen der Vorinstanz an, auf die vorab verwiesen wird (pag. 2089; S. 100 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
Der Beschuldigte wuchs gemäss eigenen Angaben in Nigeria, in Onitsha im Bundesstaat Anambra, auf. Im Jahr 2002 oder 2003 habe er Nigeria verlassen und sei in die Schweiz gereist (pag. 1879 Rz. 15). Hier habe er ein Asylgesuch gestellt. Nach Abweisung desselben, habe er die Schweiz noch im selben Jahr wieder verlassen und sei nach Spanien gegangen (pag. 509 Rz. 608). Er habe bis jetzt dort gewohnt (pag. 510 Rz. 622). Dem Anzeigerapport vom 1. April 2019 ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte im März 2004 unter dem Namen «A.___ (Vorname)» und unter Angabe des Geburtsdatums AI.________ 1986 ein Asylgesuch stellte, welches am 30. Juli 2004 abgelehnt wurde (pag. 169). Bekannt ist weiter, dass der Beschuldigte am 19. Dezember 2008 in Holland wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt wurde (pag. 1463 ff.; vgl. zur Berücksichtigung gelöschter Vorstrafen im Rahmen der Härtefallprüfung Urteil des Bundesgerichts 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020 E. 2.6 mit Hinweisen). Bis zu seiner Anhaltung durch die Polizei am 27. September 2012 in Biel sind keine Informationen über den Aufenthaltsort des Beschuldigten bekannt. Mit Strafbefehl vom 23. Oktober 2012 wurde der Beschuldigte von der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland u.a. wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt (vgl. Akten BJS 12 16755). Den Akten BJS 12 16755 kann sodann aus einer Aktennotiz der Staatsanwaltschaft entnommen werden, dass der Beschuldigte gemäss Telefongespräch mit dem Regionalgefängnis Bern unbekannten Aufenthaltes sei und seine Auslieferung am 23. Oktober 2012 um 17:20 Uhr in Kloten erfolgt sei, weshalb ihm der Strafbefehl nicht habe zugestellt werden können. Dem Anzeigerapport ist hierzu zu entnehmen, dass der Beschuldigte am 23. Oktober 2012 durch die Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland im Fahndungssystem RIPOL zur Verhaftung ausgeschrieben wurde (pag. 169). Zudem sei er in der Zeit von 28. September 2012 bis 27. September 2017 mit einer Einreisesperre belegt gewesen (pag. 169). Der Beschuldigte gab selbst weiter an, dass er nach seiner Verurteilung in der Schweiz zuerst in «Vesca» gelebt habe und dann nach Toledo gegangen sei (pag. 1898 Rz. 24). Dort habe er als Landwirt gearbeitet und Trauben gepflückt (pag. 1898 Rz. 28 ff.). Er sei verheiratet und lebe mit seiner Frau und dem gemeinsamen, zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zehnjährigen Sohn in Spanien (pag. 1898 36 ff.; pag. 1899 Rz. 1 ff.). Der Beschuldigte gab sodann an, dass er im Jahr 2012 für ein oder zwei Monate in Biel gewesen sei, aber er sei nicht konstant hiergeblieben. Er habe Biel besucht, aber nicht immer wieder (pag. 354 Rz. 69 ff.).
Der Beschuldigte verfügt weder über einen Wohnsitz in der Schweiz noch ging er jemals hier einer (legalen) Erwerbstätigkeit nach. Darüber hinaus beherrscht er auch die Sprache nicht. Seine Familie lebt in Spanien und bei den ihm bekannten, in der Schweiz lebenden Personen, handelt es sich um die bekannten Mittäter. Andere Freunde, Verwandte oder Familienangehörige hat der Beschuldigte in der Schweiz nicht. Die einzige Verknüpfung, die der Beschuldigte zur Schweiz hat, ist der Drogenhandel, zumal er nun bereits zum zweiten Mal hierzulande wegen einer Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt wird. Dadurch zeigt sich eindeutig, dass der Beschuldigte die Schweizerische Rechtsordnung nicht respektiert. Insgesamt verfügt der Beschuldigte damit über keine Bindung zur Schweiz; seine Interessen an einem Verbleib sind praktisch inexistent. Er selbst gab anlässlich seiner oberinstanzlichen Einvernahme auf Frage nach seinen Zukunftsplänen an, dass er gerne in Spanien für seine Familie sorgen möchte (pag. 2335 Rz. 34 ff.). Ein schwerer persönlicher Härtefall ist klar zu verneinen.
Eine Interessenabwägung als zweite kumulative Voraussetzung von Art. 66a Abs. 2 aStGB entfällt mangels Vorliegens eines schweren persönlichen Härtefalls (Urteil des Bundesgerichts 6B_1428/2020 vom 19. April 2020 E. 2.6.8). Vollständigkeitshalber ist anzumerken, dass eine solche im vorliegenden Fall aufgrund des grossen öffentlichen Interesses an der Landesverweisung zwecks Verhinderung neuer Straftaten im Betäubungsmittelbereich und der praktisch inexistenten privaten Interessen am Verbleib klar zugunsten der öffentlichen Interessen ausfallen würde.
Dauer der Landesverweisung
Dem Gesetz sind keine Hinweise zu entnehmen, wie die Dauer der obligatorischen Landesverweisung zu bemessen ist. Den Gerichten kommt dabei auf den ersten Blick grundsätzlich ein weites Ermessen zu, wobei zunächst einmal dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu entsprechen ist. Die Dauer der Landesverweisung ist aufgrund des Verschuldens und der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu bestimmen (Urteil des Bundesgerichts 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.4). Dabei besteht zwischen der Dauer der Strafe und jener der Landesverweisung in der Regel eine gewisse Übereinstimmung (vgl. zum alten Recht BGE 123 IV 107).
Vorliegend wurde der Beschuldigte wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und Geldwäscherei schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren verurteilt. Angesichts der Schwere der Anlasstat, des mittelschweren Verschuldens, der einschlägigen Vorstrafe in der Schweiz bzw. in den Niederlanden, der mangelnden Einsicht und Reue des Beschuldigten sowie der damit einhergehenden Rückfallgefahr ist eine Landesverweisung für eine Dauer von zehn Jahren angemessen.
Fazit
Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. o aStGB für zehn Jahre des Landes verwiesen.
VI. Kosten und Entschädigung
Verfahrenskosten
In erster Instanz
Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Davon ausgehend sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 24'251.10 (exkl. Kosten für die amtliche Verteidigung) vollumfänglich dem Beschuldigten zur Bezahlung aufzuerlegen.
In oberer Instanz
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Vorliegend werden die Kosten für das oberinstanzliche Verfahren auf CHF 6'000.00 festgelegt (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 24 lit. b Verfahrenskostendekret [VKD; BSG 161.12]). Der Beschuldigte unterliegt im oberinstanzlichen Verfahren gemessen an seinen Anträgen vollumfänglich, weshalb er die gesamten Verfahrenskosten zu tragen hat.
Entschädigung
Theoretische Grundlagen
Gemäss Art. 42 Abs. 1 des kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss Tarifordnung für den Parteikostenersatz (Art. 41 KAG) entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Der Stundenansatz für die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälte beträgt CHF 200.00 (Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte [EAV; BSG 168.711]). Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt.
Der Parteikostenersatz besteht aus dem Honorar und den notwendigen Auslagen (Art. 2 der Parteikostenverordnung [PKV; BSG 168.811]). Das Honorar bestimmt sich in Strafsachen nach Art. 17 ff. PKV. Mögliche Zuschläge ergeben sich aufgrund von Art. 9 und 10 PKV, welche gemäss Art. 18 PKV auch in Strafsachen anwendbar sind. Es wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass der Aufwand im Berufungsverfahren 10% bis 50% des Aufwandes vor der ersten Instanz beträgt (vgl. Art. 42 Abs. 1 KAG i.V.m. Art. 17 Abs. 1 lit. f PKV). Gemäss Tarifordnung für den Parteikostenersatz ergibt sich damit für das Rechtsmittelverfahren ein Honorarrahmen von CHF 200.00 bis CHF 25'000.00 (Art. 17 Abs. 1 lit. f i.V.m. Art. 17 Abs. 1 lit. c PKV). Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG).
Zur Festlegung der Entschädigung des amtlichen Anwaltes gemäss Art. 42 Abs. 1 KAG ist vom Zeitaufwand auszugehen, den ein fachlich ausgewiesener, gewissenhafter Anwalt unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse und des Aktenumfanges für die korrekte Erledigung des Geschäfts benötigt (vgl. Kreisschreiben Nr. 15 des Obergerichts vom 21. Januar 2022 [KS Nr. 15], Ziff. 1.1).
In erster Instanz
Auf die Höhe der amtlichen Entschädigung ist im Berufungsverfahren – auch ohne entsprechende Anträge der Parteien – von Amtes wegen nur dann zurückzukommen, wenn die Vorinstanz das ihr bei der Honorarfestsetzung zustehende Ermessen in unhaltbarer Weise ausgeübt haben sollte (Urteile des Bundesgerichts 6B_349/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 2.4.2, 6B_769/2016 vom 11. Januar 2017 E. 2.3).
Für ein Rückkommen auf die Höhe der amtlichen Entschädigung der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten, Fürsprecherin B.________, für die Verteidigung im erstinstanzlichen Verfahren, besteht kein Anlass. Die von der Vorinstanz auf CHF 31'700.40 bestimmte amtliche Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten durch Fürsprecherin B.________ im erstinstanzlichen Verfahren wird bestätigt (vgl. pag. 1966; S. 4 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, bzw. pag. 2091; S. 102 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die Fürsprecherin B.________ für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 31'700.40 zurückzuzahlen und Fürsprecherin B.________ die Differenz von CHF 9'027.95 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
In oberer Instanz
26.3.1 Fürsprecherin B.________ (bis 1. April 2022)
Für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren (bis zur Sistierung des amtlichen Mandats per 1. April 2022) wird die Entschädigung gestützt auf die Honorarnote vom 6. April 2022 (pag. 2315 f.), welche zu keinen Bemerkungen Anlass gibt, festgesetzt. Bei einem gebotenen Zeitaufwand von insgesamt 7.25 Stunden resultiert ein amtliches Honorar von CHF 1'450.00, was zuzüglich Reisezuschlag, Auslagen sowie der Mehrwertsteuer CHF 2'235.00 ergibt.
Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Fürsprecherin B.________ die Differenz von CHF 390.40 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
26.3.2 Rechtsanwältin C.________ (ab 1. April 2022)
Rechtsanwältin C.________ hat die Verteidigung des Beschuldigten ab dem 1. April 2022 privat wahrgenommen. Zufolge seines Unterliegens hat der Beschuldigte keinen Anspruch auf Entschädigung seiner nach der Sistierung des amtlichen Mandats per 1. April 2022 entstandenen Aufwendungen im oberinstanzlichen Verfahren für die private Verteidigung durch Rechtsanwältin C.________.
VII. Verfügungen
Vorzeitiger Strafvollzug
Der Beschuldigte geht zurück in den vorzeitigen Strafvollzug.
Einziehung des beschlagnahmten Geldbetrags
Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind (Art. 70 Abs. 1 aStGB). In erster Linie soll mit dieser Einziehung dem Grundsatz, wonach sich Verbrechen nicht lohnen sollen, Nachachtung verschafft werden.
Anlässlich seiner Anhaltung konnten in den Effekten des Beschuldigten € 1'785.00 sichergestellt werden (pag. 37). Dieser Betrag wurde von der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland mit Verfügung vom 30. Januar 2018 beschlagnahmt (pag. 1443). Aufgrund des erstellten Sachverhalts ist eindeutig, dass dieser Bargeldbetrag aus deliktischen Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Drogenhandel stammt, was bereits die Vorinstanz zutreffend festhielt. Der Betrag von umgerechnet CHF 2'021.50 wird somit als Deliktsgut in Anwendung von Art. 70 Abs. 1 aStGB eingezogen.
Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS)
Rechtliche Grundlagen
Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die im Urteilszeitpunkt noch geltende Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS-II-Verordnung; ABI. L 381 vom 28. Dezember 2006), per 6. März 2023 ausser Kraft gesetzt wurde. Da diese Regelung zuvor parallel zur Verordnung (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 (nachfolgend: SIS-Verordnung-Grenze) in Kraft war und die Anordnungsvoraussetzungen für eine SIS-Ausschreibung soweit vorliegend relevant gleichbedeutend sind, hat dies keine weiteren Auswirkungen. Nachfolgend wird die SIS-Ausschreibung anhand der Rechtslage im Urteilszeitpunkt geprüft, somit unter Einbezug der ausser Kraft gesetzten SIS-II-Verordnung.
Die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS wird vom urteilenden Gericht angeordnet (Art. 20 der Verordnung über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems [N-SIS] und das SIRENE-Büro [N-SIS-Verordnung; SR 362.0]). Die Zulässigkeit der Ausschreibung von Drittstaatsangehörigen zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung im SIS beurteilt sich nach den Bestimmungen der SIS-II-Verordnung bzw. nach der neuen SIS-Verordnung-Grenze. Im SIS können nur sogenannte Drittstaatenangehörige ausgeschrieben werden. Darunter fasst die SIS-II-Verordnung bzw. die SIS-Verordnung-Grenze Personen, die weder Bürger der EU noch Drittstaatenangehörige sind, die sich auf ein Freizügigkeitsrecht berufen können (Art. 3 lit. d SIS-II-Verordnung bzw. Art. 3 Ziff. 4 SIS-Verordnung-Grenze).
Voraussetzung der Ausschreibung im SIS ist sodann eine nationale Ausschreibung, die auf einer Entscheidung der zuständigen nationalen Instanz (Verwaltungsbehörde oder Gericht) beruht (Art. 24 Ziff. 1 SIS-II-Verordnung bzw. Art. 24 Ziff. 1 lit. a SIS-Verordnung-Grenze). Gestützt auf Art. 24 Ziff. 2 SIS-II-Verordnung bzw. Art. 24 Ziff. 1 lit. a SIS-Verordnung-Grenze wird eine Ausschreibung im SIS eingegeben, wenn diese Entscheidung auf eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder die nationale Sicherheit gestützt wird, welche die Anwesenheit des betreffenden Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats darstellt. Dies ist laut dem Verordnungstext insbesondere der Fall bei einem Drittstaatsangehörigen, der in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt worden ist, die mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Ziff. 2 lit. a SIS-II-Verordnung bzw. Art. 24 Ziff. 2 lit. a i.V.m. Art. 24 Ziff. 1 lit. a SIS-Verordnung-Grenze). Diese Voraussetzung von Art. 24 Ziff. 2 lit. a SIS-II-Verordnung bzw. von Art. 24 Ziff. 2 lit. a i.V.m. Art. 24 Ziff. 1 lit. a SIS-Verordnung-Grenze ist laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung erfüllt, wenn der entsprechende Straftatbestand im Höchstmass eine Freiheitsstrafe von einem Jahr oder mehr vorsieht und nicht, wenn eine konkrete Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr ausgesprochen wurde. Nebst dem ist im Sinne einer kumulativen Voraussetzung auch bei Vorliegen einer entsprechenden Verurteilung zusätzlich zu prüfen, ob von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht. Damit wird dem in Art. 21 SIS-II-Verordnung bzw. Art. 21 SIS-Verordnung-Grenze verankerten Verhältnismässigkeitsprinzip Rechnung getragen (zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 4.8).
An die Annahme einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung im Sinne von Art. 24 Ziff. 2 SIS-II-Verordnung bzw. Art. 24 Ziff. 1 lit. a SIS-Verordnung-Grenze sind gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Gerichtshofs der Europäischen Union (nachfolgend: EuGH) keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Es wird nicht verlangt, dass das «individuelle Verhalten der betroffenen Person eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt». Es steht einer Ausschreibung der Landesverweisung im SIS daher nicht entgegen, wenn bei der Legalprognose eine konkrete Rückfallgefahr verneint und die Strafe bedingt ausgesprochen wurde. Ebenso wenig setzt Art. 24 Ziff. 2 SIS-II-Verordnung bzw. Art. 24 Ziff. 1 und Ziff. 2 SIS-Verordnung-Grenze die Verurteilung zu einer «schweren» Straftat voraus. Es genügen eine oder mehrere Straftaten, die einzeln betrachtet oder in ihrer Gesamtheit von einer «gewissen» Schwere sind, unter Ausschluss von blossen Bagatelldelikten. Entscheidend ist nicht das Strafmass, sondern in erster Linie die Art und Häufigkeit der Straftaten, die konkreten Tatumstände sowie das übrige Verhalten der betroffenen Person (zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 4.8).
Sind die Voraussetzungen von Art. 21 und Art. 24 Ziff. 1 und 2 SIS-II-Verordnung bzw. Art. 21 und Art. 24 Ziff. 1 und 2 SIS-Verordnung-Grenze erfüllt, besteht eine Pflicht zur Ausschreibung im SIS (BGE 146 IV 172 E. 3.2.2). Die Ausschreibung im SIS zieht für die Dauer der Landesverweisung ein Verbot der Einreise in die Schweiz sowie ein Einreiseverbot für den ganzen Schengen-Raum nach sich (BGE 146 IV 172 E. 3.2.3).
Verfügt der zum Zwecke der Einreiseverweigerung ausgeschriebene Drittstaatenangehörige über einen von einem anderen Schengen-Staat erteilten gültigen Aufenthaltstitel, ist das in Art. 25 Abs. 2 des Schengener Durchführungsübereinkommens vom 14. Juni 1985 (SDÜ; Abl. L 239 vom 22. September 2000 S. 19) vorgesehene Konsultationsverfahren durchzuführen (vgl. auch Art. 29 der Verordnung [EU] 2018/1861). Dieses Konsultationsverfahren ist einzuleiten, sobald eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Einreiseverweigerung im SIS ausgeschrieben wurde, wobei es den Vertragsstaaten freisteht, das Konsultationsverfahren bereits vor dem Erlass der Rückkehrentscheidung einzuleiten (Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union [EuGH] vom 16. Januar 2018 C-240/17, ECLI:EU:C:2018:8, Rz. 36-39; Urteil 6B_834/2021 vom 5. Mai 2022 E. 2.2.5). Art. 28 der Verordnung (EU) 2018/1861 sieht neu vor, dass vor der Eingabe eines Einreise- und Aufenthaltsverbots im SIS ein Vorabkonsultationsverfahren durchzuführen ist, wenn der von der Eingabe betroffene Drittstaatenangehörige einen von einem anderen Mitgliedstaat erteilten gültigen Aufenthaltstitel oder ein gültiges Visum eines anderen Mitgliedstaats für einen längerfristigen Aufenthalt besitzt. Im Rahmen dieses im Anschluss an die Anordnung der SIS-Ausschreibung der Landesverweisung durch das urteilende Strafgericht von der zuständigen Vollzugsbehörde durchzuführenden Konsultationsverfahrens (vgl. Art. 15 Abs. 1 lit. i N-SIS-Verordnung) prüft der erteilende Mitgliedstaat, ob (ausreichende) Gründe für den Entzug des Aufenthaltstitels oder des Visums für den längerfristigen Aufenthalt vorliegen (vgl. Art. 25 Abs. 2 Satz 1 SDÜ; Art. 28 lit. c und d sowie Art. 29 lit. c und d der Verordnung [EU] 2018/1861). Wird der Aufenthaltstitel oder das Visum für den längerfristigen Aufenthalt vom erteilenden Staat nicht entzogen, so zieht die ausschreibende Vertragspartei die Ausschreibung zurück (Art. 25 Abs. 2 Satz 2 SDÜ; Art. 29 lit. f der Verordnung [EU] 2018/1861) bzw. gibt sie die Ausschreibung zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung nicht im SIS ein (Art. 28 lit. f der Verordnung [EU] 2018/1861) (vgl. zum Ganzen das Urteil des Bundesgerichts 6B_628/2021 vom 14. Juli 2022 E. 2.2.4).
Erwägungen der Kammer
Der Beschuldigte ist nigerianischer Staatsangehöriger und stammt damit aus einem Drittstaat. Er verfügte früher über eine spanische Aufenthaltsbewilligung (vgl. Anzeigerapport pag. 170, wonach am 6. November 2012 in Spanien eine Verlustmeldung erfolgte). Dafür, dass der Beschuldigte aktuell immer noch über einen spanischen Aufenthaltstitel verfügt, bestehen, abgesehen von den Aussagen des Beschuldigten (so z.B. auf pag. 364 Rz. 65 f.), keine Anhaltspunkte. Die aufgrund seiner Aussagen verbleibende Ungewissheit über einen allfälligen Aufenthaltstitel kann indessen ausser Acht gelassen werden. Wie zuvor ausgeführt, können die spanischen Behörden im Rahmen eines allfälligen Konsultationsverfahrens zum Ergebnis gelangen, dem Beschuldigten weiterhin Aufenthalt gewähren zu wollen. In diesem Fall wird eine Löschung der Ausschreibung der Landesverweisung im SIS vorgenommen bzw. es kommt gar nicht erst zur Ausschreibung. Aus demselben Grund erübrigt sich auch eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob die SIS-Ausschreibung – im Gegensatz zur Landesverweisung aus der Schweiz – eine Verletzung des Rechts auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK darstellt und gegebenenfalls eine Interessenabwägung i.S.v. Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordern würde. Derartige Abklärungen obliegen nach Ansicht der Kammer dem (angeblich) aufenthaltserteilenden Schengen-Staat Spanien im Rahmen des Konsultationsverfahrens.
Mit dem vorliegenden Urteil wird der Beschuldigte für zehn Jahre des Landes verwiesen. Es liegt somit eine nationale Ausschreibung vor, die auf einer Entscheidung der zuständigen Instanz beruht. Der Beschuldigte wurde mit vorliegendem Urteil insbesondere wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gesprochen. Gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG wird dies mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. Das Höchstmass der Strafe beträgt somit offensichtlich mehr als ein Jahr Freiheitsstrafe, womit die Voraussetzung von Art. 24 Ziff. 2 lit. a SIS-II-Verordnung bzw. von Art. 24 Ziff. 2 lit. a i.V.m. Art. 24 Ziff. 1 lit. a SIS-Verordnung-Grenze erfüllt ist. Zu prüfen ist gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zusätzlich, ob vom Beschuldigten eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht.
Der Beschuldigte beging unter anderem eine qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, für welche Art. 66a Abs. 1 lit. o aStGB die obligatorische Landesverweisung vorsieht. Mit dieser Straftat hat er die Gesundheit vieler Menschen direkt oder indirekt – mithin die öffentliche Sicherheit – massiv gefährdet. Im Lichte der zitierten Rechtsprechung reicht dies aus, um eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung im Sinne der SIS-II-Verordnung bzw. der SIS-Verordnung-Grenze zu begründen. Beim Beschuldigten ist zudem von einer bestehenden Rückfallgefahr auszugehen. Zusammenfassend ist demnach eine Ausschreibung im SIS anzuordnen. Mit Blick auf das hiervor Ausgeführte zur Schwere der Delinquenz des Beschuldigten erscheint eine solche Ausschreibung angesichts des Strafmasses von zwölf Jahren Freiheitsstrafe ferner verhältnismässig.
DNA-Profil und übrige biometrische erkennungsdienstliche Daten
Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung des über den Beschuldigten erstellten DNA-Profils (PCN.________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist vorzeitig erteilt (Art. 16 Abs. 4 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen [DNA-ProfilG; SR 363]).
Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist vorzeitig erteilt (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 der Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten [SR 361.3]). Die mit Art. 354 StGB neu geschaffene Gesetzesgrundlage über die Löschung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten trat erst am 23. Januar 2023 und damit nach dem Urteilszeitpunkt in Kraft.
VIII. Dispositiv
Die 2. Strafkammer erkennt:
I.
A.________ wird schuldig erklärt:
der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengenmässig qualifiziert, banden- und gewerbsmässigbegangen, in der Zeit von anfangs 2014 bis am 19. November 2016 in Biel, Lenzburg, Lausanne, Madrid/Móstoles und anderswo gemeinsam mit D.________, E.________, F.________, G.________, H.________, I.________ und anderer Mittäterschaft durch
1.1 Einfuhr und Anstaltentreffen zur Veräusserung von 525.4 Gramm Kokaingemisch (52.3% Reinheitsgrad, 275 Gramm reines Kokain) am 1. November 2014 in Madrid, Lenzburg und anderswo, gemeinsam mit F.________;
1.2 Einfuhr und Veräusserung von 8'050 Gramm Kokaingemisch (43.5% Reinheitsgrad, 3'500 Gramm reines Kokain) in der Zeit von 1. Januar 2014 bis 14. November 2016 sowie Einfuhr und Anstaltentreffen zur Veräusserung von 458 Gramm Kokaingemisch (43.5% Reinheitsgrad, 200 Gramm reines Kokain) am 19. November 2016, in Madrid, Biel und anderswo, gemeinsam mit D.________;
1.3 Einfuhr und Veräusserung von 1'800 Gramm Kokaingemisch (77% Reinheitsgrad, 1'386 Gramm reines Kokain) sowie Einfuhr und Anstaltentreffen zur Veräusserung von 738 Gramm Kokaingemisch (77% Reinheitsgrad, 500 Gramm reines Kokain) in der Zeit von 2. April 2016 bis 15. Mai 2016 in Madrid, Biel und anderswo, gemeinsam mit E.________;
1.4 Einfuhr und Veräusserung von 400 Gramm Kokaingemisch (70% Reinheitsgrad, 280 Gramm reines Kokain), in der Zeit von 2. April 2016 bis 5. April 2016 in Madrid, Zürich, Biel und anderswo sowie Einfuhr und Anstaltentreffen zur Veräusserung von 496 Gramm Kokaingemisch (70% Reinheitsgrad, 350 Gramm reines Kokain) in der Zeit von 18./19. Juni 2016 in Madrid, Lausanne und anderswo, gemeinsam mit G.________;
1.5 Einfuhr und Veräusserung von 4'800 Gramm Kokaingemisch (64.5% Reinheitsgrad, 3’096 Gramm reines Kokain) in der Zeit von anfangs 2015 bis 26. September 2016 in Spanien, Biel, Lausanne und anderswo, gemeinsam mit H.________ und anderer Mittäterschaft;
der Geldwäscherei, begangen in der Zeit von anfangs 2014 bis 14. November 2017 in Spanien, Zürich, Bern, Biel und anderswo im Umfang von rund CHF 50'000.00
2.1 durch diverse Überweisungen nach Spanien zuhanden A.________ mittels Geldinstitute wie L._____(Unternehmen), M._____(Unternehmen), N._____(Unternehmen), O._____ Ltd., P._____ (Unternehmen) und Q._____ (Unternehmen) im Gesamtbetrag von mindestens CHF 20'599.00 in der Zeit von 28. März 2014 bis 23. August 2017, vorgenommen durch I.________, D.________ und andere Personen;
2.2 durch mehrere Geldtransporte im Gesamtbetrag von mindestens CHF 26'230.00 von der Schweiz nach Spanien zuhanden A.________ in der Zeit von 15. September 2015 bis 9. Juni 2016 durch die Kurierinnen E.________, G.________ und D.________
und in Anwendung der Artikel
19 Abs. 1 lit. b, c und g, 19 Abs. 2 lit. a, b und c BetmG
40, 47, 49 Abs. 1, 51, 66a Abs. 1 lit. o, 305bis Ziff. 1, 333 aStGB
426 Abs.1, 428 Abs. 1 und 3 StPO
verurteilt:
1. Zu einer Freiheitsstrafevon 12 Jahren.
Die Auslieferungs-, Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 1'275 Tagen (14. November 2017 bis 11. Mai 2021) wird vollumfänglich an die Freiheitsstrafe angerechnet und es wird festgestellt, dass die Strafe am 12. Mai 2021 vorzeitig angetreten wurde.
2. Zu einer Landesverweisungvon 10 Jahren.
3. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskostenvon CHF 24'251.10(ohne Kosten für die amtliche Verteidigung).
4. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 6'000.00.
II.
Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.________, Fürsprecherin B.________, wurde für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:
Es wird festgestellt, dass der Kanton Bern Fürsprecherin B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im erstinstanzlichen Verfahren bereits mit CHF 31'700.40 entschädigt hat.
A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete amtliche Entschädigung von total CHF 31'700.40 zurückzuzahlen und Fürsprecherin B.________ die Differenz von CHF 9'027.95 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
2. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.________, Fürsprecherin B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren (bis zur Sistierung des amtlichen Mandats per 1. April 2022) wie folgt bestimmt:
Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecherin B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 2'235.00.
A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete amtliche Entschädigung von total CHF 2'235.00 zurückzuzahlen und Fürsprecherin B.________ die Differenz von CHF 390.40 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
III.
Weiter wird verfügt:
1. A.________ geht in den vorzeitigen Strafvollzug zurück.
2. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet.
3. Der beschlagnahmte Geldbetrag von CHF 2'021.50 wird eingezogen (Art. 70 StGB).
4. Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN.________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist vorzeitig erteilt (Art. 16 Abs. 4 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG).
5. Dem für die Führung des AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist vorzeitig erteilt (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten).
Schriftlich zu eröffnen:
dem Beschuldigten/Berufungsführer, v.d. Rechtsanwältin C.________
der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern
der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten/Berufungsführers, Fürsprecherin B.________ (auszugsweise Ziff. II. 1. und 2.)
Mitzuteilen:
der Vorinstanz
der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)
den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (BVD; Dispositiv vorab per Fax; Urteil mit Begründung nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)
dem Amt für Bevölkerungsdienste (ABEV), Migrationsdienst des Kantons Bern (Dispositiv vorab zur Information; Urteil mit Begründung nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)
dem Bundesamt für Polizei (Dispositiv vorab zur Information; Urteil mit Begründung nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)
der Meldestelle für Geldwäscherei (Dispositiv vorab zur Information; Urteil mit Begründung nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)
der Justizvollzugsanstalt Thorberg (Dispositiv vorab per Fax)
Bern, 23. September 2022 (Ausfertigung: 18. August 2023)
Im Namen der 2. Strafkammer Die Präsidentin i.V.: Oberrichterin Friederich Hörr
Für die Urteilsbegründung Der Gerichtsschreiber: Stähli
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona, schriftlich und begründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO).
1