BesetzungOberrichterin Bratschi (Präsidentin), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Grütter
Gerichtsschreiberin von Teufenstein
VerfahrensbeteiligteA.________
a.v.d. Rechtsanwalt B.________
Beschuldigter/Berufungsführer
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
v.d. Staatsanwältin C.________, Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben, Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern
Gegenstandqualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (mengenmässig, gewerbsmässig, teilweise bandenmässig), qualifizierte Geldwäscherei (gewerbsmässig, teilweise bandenmässig), Urkundenfälschung, etc.
Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau (Kollegialgericht) vom 5. Februar 2021 (PEN 20 165)
Erwägungen:
I. Formelles
Erstinstanzliches Urteil
Das Regionalgericht Emmental-Oberaargau (Kollegialgericht in Fünferbesetzung [nachfolgend teilweise: Vorinstanz]) erkannte mit Urteil vom 5. Februar 2021 Folgendes (pag. 3963 ff. [Hervorhebungen im Original]):
I.
Das Strafverfahren gegenA.________
wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich begangen im Zeitraum von Januar 2013 bis 07.09.2017 in Burgdorf, Bern, Sissach/BL und anderswo durch Erwerb und Besitz von Kokain zum Eigenkonsum sowie Konsum von Kokain,
ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten.
1. von der Anschuldigung der versuchten Anstiftung zum Mord, angeblich begangen im Zeitraum von ca. 17.09.2017 bis 25.10.2017 und später in Bern;
2. von der Anschuldigung der Drohung, angeblich begangen am 18.10.2017 in Bern;
unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten(1/5; vgl. zu den gesamten Verfahrenskosten Ziff. IV), bestimmt auf CHF18'487.60, an den Kanton Bern.
1. der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengenmässig, gewerbsmässig und teilweise bandenmässig qualifiziert (gemeinsam mit D.________) begangen, im Zeitraum vom 01.01.2016 bis 07.09.2017 in Burgdorf, Bern, Ostermundigen, Zürich, Den Haag/NL, Amsterdam/NL, Rotterdam/NL, auf der Strecke von Den Haag/NL, Amsterdam/NL und Rotterdam/NL via Deutschland in die Schweiz und anderswo durch
Erwerb, Befördern bzw. befördern lassen, Einführen bzw. einführen lassen, Besitz, Veräussern bzw. auf andere Weise einem andern Verschaffen und Anstalten treffen zum Veräussern bzw. auf andere Weise einem andern Verschaffen von 9’814 Gramm Kokaingemisch bzw. 7'331 Gramm reinem Kokain;
2. der Geldwäscherei, schwerer Fall, gewerbsmässig und teilweise bandenmässig qualifiziert (gemeinsam mit D.________) begangen, im Zeitraum vom 01.09.2015 bis 07.09.2017 in Burgdorf, Bern, Sissach/BL und auf der Strecke von diesen Orten via Deutschland nach Amsterdam/NL, Den Haag/NL und Rotterdam/NL und anderswo (Deliktsbetrag: CHF 278'424.65);
3. der Urkundenfälschung, begangen im Zeitraum von August 2017 bis 07.09.2017 in Burgdorf;
4. der versuchten Drohung, begangen im Zeitraum vom 18.10.2017 bis 25.10.2017 in Bern z.N. von E.________;
und in Anwendung der
Art. 34, 40, 41 aStGB, 47, 49 Abs. 1 StGB, 51 aStGB, 66a Abs. 1 lit. o, 180 Abs. 2 lit. b i.V.m. 22 Abs. 1, 251 Ziff. 1, 305bis Ziff. 2 lit. b und c i.V.m. Ziff. 1, 333 StGB,
Art. 19 Abs. 2 lit. a, b und c i.V.m. 19 Abs. 1 lit. b, c, d und g, 19 Abs. 4 BetmG,
Art. 21 und 24 der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II),
Art. 20 ff. N-SIS-Verordnung,
Art. 426 ff. StPO
1. Zu einer Freiheitsstrafe von 10 ½ Jahren.
Die Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 466 Tagen wird im vollen Umfang auf die Freiheitsstrafe angerechnet und es wird festgestellt, dass die Strafe vom 14.02.2018 bis 28.10.2018 (257 Tage) und vom 02.05.2019 bis 31.07.2020 (457 Tage) sowie seit dem 30.11.2020 vorzeitig angetreten worden ist.
2. Zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 1'800.00.
3. Zu einer Landesverweisung von 10 Jahren.
Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet.
4. Zu den auf die Schuldsprüche entfallenden anteilsmässigen Verfahrenskosten von CHF 73'950.30 (4/5; vgl. zu den gesamten Verfahrenskosten Ziff. IV).
Die gesamten Verfahrenskosten (ohne Kosten für die amtlichen Verteidigungen) werden bestimmt auf CHF 92'437.90 und setzen sich wie folgt zusammen:
[…]
1. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt B.________ für die Dauer ab dem 05.08.2020 werden wie folgt bestimmt:
[…]
Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 34'322.05.
A.________ hat dem Kanton Bern die auf die Schuldsprüche entfallende amtliche Entschädigung von CHF 27'457.65(4/5 der amtlichen Entschädigung von CHF 34'322.05) zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ 4/5 der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von CHF 7'884.70, ausmachend CHF 6'307.75, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
2. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Fürsprecher F.________ für die Dauer vom 07.09.2017 bis 16.08.2019 werden wie folgt bestimmt:
[…]
Es wird festgestellt, dass der Kanton Bern Fürsprecher F.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ für die Dauer vom 07.09.2017 bis 16.08.2019 ein amtliches Honorar von CHF 20'458.20 bevorschusst hat (vgl. Verfügungen vom 04.02.2019 und 12.09.2019, p. 3261 ff. und 3267 ff.).
A.________ hat dem Kanton Bern die auf die Schuldsprüche entfallende amtliche Entschädigung von CHF 16'366.55 (4/5 der amtlichen Entschädigung von CHF 20'458.20) zurückzuzahlen und Fürsprecher F.________ 4/5 der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von CHF 5'069.55, ausmachend CHF 4'055.65, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
3. Es wird festgestellt, dass der Kanton Bern Rechtsanwalt G.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ für die Dauer vom 17.08.2019 bis 04.08.2020 mit einem amtlichen Honorar von CHF 13'955.45 entschädigt hat (vgl. Verfügung vom 21.12.2020, p. 3849 f.).
A.________ hat dem Kanton Bern die auf die Schuldsprüche entfallende amtliche Entschädigung von CHF 11'164.35 (4/5 der amtlichen Entschädigung von CHF CHF 13'955.45) zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
1. A.________ geht in den Strafvollzug zurück.
2. Folgende beschlagnahmte Gegenstände, Drogen und Drogenutensilien werden – sobald auch das Verfahren gegen D.________ (nach gleichlautendem Beschluss) rechtskräftig abgeschlossen ist – eingezogen (Art. 69 StGB):
1 blaue Tasche mit Schraubenschlüssel und Taschenlampe (Ass.-Nr. A3)
1 Quittung über CHF 3‘000.00 auf E.________ bez. Factor Gate6 GmbH (Ass-Nr. A4)
1 Ibis Hotels Parkkarte von Amsterdam Airport (Datum: .________, 21:17 Uhr, Ibis Amsterdam; Ass-Nr. A4)
1 Vorladung Fahrzeugprüfung .________, datiert vom 30.08.2016, für H.________ (Ass-Nr. A4)
1 Visitenkarte Gate6 (Ass-Nr. A4)
1 Garagenöffner (Ass-Nr. A4)
1 Navigationsgerät der Marke GARMIN (Ass.-Nr. A5)
1 Mobiltelefon iPhone weiss (Ass.-Nr. A6)
1 Paar Latexhandschuhe (Ass.-Nr. B1)
1 Paar gelbe Haushaltshandschuhe (Ass.-Nr. B2)
1 Paket Kokain, 500 Gramm brutto (Ass.-Nr. B3)
1 Paket Kokain, 600 Gramm brutto (Ass.-Nr. B4)
1 KABA Schlüssel .________ (Ass.-Nr. A1)
1 TRUPER Schlüssel (Ass.-Nr. B2)
3. Folgende beschlagnahmte Gegenstände, Drogen und Drogenutensilien werden eingezogen (Art. 69 StGB):
1 Mobiltelefon Alcatel schwarz, ohne Ladekabel, ausgeschaltet (Ass.-Nr. B2)
1 Natel schwarz, TJ Mobile J100 (Ass-Nr. B5)
1 SIM-Karte Lycamobile .________ (Ass-Nr. B5)
1 Natel Samsung lila, ohne Ladekabel (Ass.-Nr. B7)
1 Natel Samsung weiss, ohne Ladekabel (Ass.-Nr. B8)
1 Natel Samsung schwarz, ohne Ladekabel (Ass.-Nr. B9)
1 Natel Alcatel, inkl. Ladekabel (Ass.-Nr. B10)
1 SIM-Karte Lycamobile .________ (Ass.-Nr. B12.1)
1 SIM-Karte Lycamobile .________ (Ass.-Nr. B12.2)
1 SIM-Karte Lycamobile .________ (Ass.-Nr. B12.3)
1 SIM-Karte Lycamobile .________ (Ass.-Nr. B12.4)
1 SIM-Karte Sunrise .________ (Ass.-Nr. B12.5)
1 SIM-Karte Swisscom P .________ (Ass.-Nr. B12.6)
1 iPhone weiss, Model A .________ (Ass.-Nr. E1)
1 Natel Nokia schwarz (Ass.-Nr. E4)
1 SIM-Karte Sunrise, .________ (Ass.-Nr. E11)
2 Lycamobile SIM-Karten, 1 Lebara SIM-Karte (Ass.-Nr. A3)
1 Vakuumbeutel mit Inhalt (braunes Klebeband; Ass.-Nr. D1)
1 Hanfmühle (Ass.-Nr. E13)
1 Sack mit einer Kleinmenge Kokain (Ass.-Nr. A1)
1 Mobiltelefon Marke Nokia (Ass.-Nr. A2)
1 Mobiltelefon Marke Nokia (Ass.-Nr. A3)
Diverses Verpackungsmaterial Vakuumbeutel Solis (Ass.-Nr. A5)
1 Paar Haushaltshandschuhe pink (Ass.-Nr. A6)
Diverses Werkzeug (Ass.-Nr. C12)
1 Schraubenschlüssel Grösse 14
1 Mobiltelefon „I.________“ schwarz
1 Milchkanne, Inhalt weisses Pulver in einem Sack
1 Ladekabel zu Natel Alcatel
4. Folgende beschlagnahmte Gegenstände werden eingezogen und als Beweismittel bei den Akten belassen (Art. 69 StGB):
1 Kopie des Briefes vom 11.09.2017 von A.________ an J.________, .________ (in amtlichen Akten)
Diverse Akten betreffend Geldtransfers etc. (Ass.-Nr. B3):
Western Union SBB von E.________ an A.________ vom 13.07.2017 CHF 512.00, 15.07.2017 CHF 1‘012.00, 18.07.2017 CHF 200.00, 21.07.2017 CHF 500.00
Swiss Transfer an K.________ von E.________ vom 21.07.2017 CHF 214.74
Ria von A.________ an L.________ vom 18.05.2017 CHF 137.00
Ria von E.________ an M.________ vom 08.07.2017 CHF 119.00
UBS Bankauszug von A.________ vom 07.07.2017 von CHF 3‘000.00 mit diversen Notizen vor- und rückseitig
Eurowings Flugbestätigung vom 09.07.2017 bis 19.07.2017 von N.________, O.________ (Weg), 4450 Sissach/BL für Flug von Zürich nach Puerto Plata CHF 1‘143.42
4 verschiedene Boardingpässe (Zürich-Madrid am 13.08.; Amsterdam-Basel am 06.09.; Santo Domingo-Madrid am 25.08.; Köln-Zürich am 24.07.2017; Puerto Plata nach Köln am 23.07.2017; Ass-Nr. B5)
1 Mietvertrag Auto Honda, verte, in Puerto vom 10.07.2017 bis 17.07.2017 (Ass-Nr. B5)
2 Bahnbillette (Burgdorf-Zürich Flughafen am 13.08.2017 und Basel Euroairport-Burgdorf am 06.09.2017; Ass-Nr. B5)
2 Notizzettel aus Bibel mit diversen Zahlen 2‘000 etc. (Ass.-Nr. B6)
Diverse Reise- und Bankunterlagen (Ass.-Nr. B13):
mytrip Flugbuchung von Zürich via Madrid nach Santo Domingo vom 13.08.2017 – 20.08.2017, CHF 1‘474.55, bezahlt mit Credit Card, laut Kundendetails ltd. auf A.________
1 Flugticket Iberia vom 26.08.2017 Madrid nach Basel, ltd. auf A.________
3 Banco Popular Wechselzettel von je 10‘000.00 US Dollar in RDS vom 22.08.2017, 23.08.2017 und 25.08.2017
1 Gehaltsabrechnung April 2017 von Q.________
1 Notizzettel mit diversen Notizen: „Do. 06.07. 2‘000 Rest 350 2‘350 DG (unleserlich) erhalten (abgehakt), nächste 1. Juli, 400.00, 350.00 + 1‘143.50 = 1‘493.50 = 1‘893.50 – 800.00 = 1‘093.50”
2 Western Union Belege vom 07.06.2016 von E.________ an R.________ von CHF 300.00 und an S.________ Dominikanische Republik (Ass.-Nr. E2)
1 Notizzettel mit Tel. Nr. .________ und auf Rückseite Ely .________ (Ass.-Nr. E6)
Ria Beleg vom 04.09.2017 CHF 250.00 an K.________, T.________ (Strasse), Rom Rep. Santo Domingo (Ass.-Nr. E8)
Diverse Bankunterlagen / Ria Belege, Überweisungen Ria an K.________ Santo Domingo (Ass.-Nr. E12):
2014: Total CHF 459.00
2015: Total CHF 930.11
2016: Total CHF 1‘331.53
2017: Total CHF 262.00
Paco Money 19.12.2015 CHF 137.00
Western Union SBB 2014: Total 310.00
Western Union SBB 2015: Total 1‘318.30
Swiss Transfer vom 30.08.2016 an M.________, Santo Domingo, Total CHF 495.17
U.________, Santo Domingo, CHF 300.00
2 Notizen mit grüner Schrift, mit diversen Zahlen „188, 110, 150, 270“, sowie weiteren Zahlen und Buchstaben, teilweise evtl. Lotto (Ass.-Nr. F1)
1 Kopie des Mietvertrags betreffend V.________ (Weg) in Sissach/BL (Ass.-Nr. A1)
1 Notizzettel mit diversen Notizen und Rechnungen, z.B. 1. Usted pago una factura de 340.00, 340.00 : 2 170, 2. Yo page a Leo 700.00 + 600.00 : 2 = 300.00, etc. (Ass.-Nr. C1)
1 Rechnung Werkstatt Niederlande vom 11.11.2015
Herrenhose (Marke: Fuga) von A.________
Coop Papiersack mit Notiz von A.________
3 Briefe, die im Boden des Coop Papiersacks versteckt waren
Brief / Notiz unbekannten Datums mit Namen und Telefonnummer
1 Kopie der beiden Briefe vom 14.12.2017 von A.________ an E.________, W.________ (Strasse), 3400 Burgdorf (in amtlichen Akten)
Briefe vom A.________ 2019 (fälschlicherweise 19. August 2019 geschrieben) und vom 1. Oktober 2019 von A.________ an E.________
5. Folgende Gegenstände werden A.________ nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückgegeben:
1 Schlüsselbund mit Anhänger und 2 Schlüsseln (Schlüssel KABA 8, .________ und Schlüssel Nr. .________; Ass.-Nr. B5)
1 Reisepass Dominikanische Republik ltd. auf A.________, geb. A.________1970, No. .________ (Ass.-Nr. B5)
Mehrere Notizzettel (Adressen/Telefonnummern von J.________, X.________, Y.________, Z.________ und Quittung/Rechnung vom 22.08.2017; Ass-Nr. B5)
1 braunes Herrenportemonnaie mit Inhalt (Ass-Nr. B5):
1 FAK CH Nr. .________, ltd. auf A.________ (Ass-Nr. B5)
1 ID-Karte Dominikanische Republik Nr. .________, ltd. auf A.________ (Ass-Nr. B5)
1 ID-Karte Spanien Nr.________, ltd. auf A.________ (Ass-Nr. B5)
1 SwissPass Nr. .________, ltd. auf A.________ (Ass-Nr. B5)
1 Express Sixt, rent a car, Karte Nr. .________, ltd. auf A.________ (Ass-Nr. B5)
Mehrere Visitenkarten, ltd. auf A.________, Einkaufszettel und Notizen, unter anderem Quittung Caribe Express vom 19.08.2017 und Quittung Muebleria, abono RD$ 69‘000 und RD$ 139‘200 vom 22.08.2017 (Ass-Nr. B5)
1 Schlüssel, eingestanzte Nr. 199 (Ass.-Nr. E7)
1 Notizblock mit diversen Notizen mit verschiedenen Zahlen (Ass.-Nr. E10)
Diverse Ausweise und Visitenkarten, unter anderem: 1 Niederlassungsausweis C, gültig bis 26.05.2014 und Versicherungskarte „avanex“, beide ltd. auf A.________ (Ass.-Nr. A4)
Empfangsscheinbuch Post, mit 2 Visitenkarten von AA.________, RegFdg Burgdorf, und AB.________, Stat. Pol. Burgdorf, 5 Franken Gutschein von Loeb und notierter Tel. Nr. .________
1 Schlüsselbund mit zwei Schlüsseln (1x Kaba .________, 1x "Seiler Burgdorf")
6. Folgende beschlagnahmte Vermögenswerte werden eingezogen (Art. 70 StGB):
Bargeld von CHF 10'000.00 (100 Stück 100-Franken-Noten; aus Dachhimmel)
Bargeld von € 605.00 (12 x € 50 und 1 x € 5), gewechselt in CHF 682.15 (Ass-Nr. B1)
CHF 150.00 ab Konto BD.________ BD.________ (Bank) AG, Konto Nr.: .________, IBAN .________
€ 2.99 (Ass-Nr. B5)
CHF 1.50 (Ass-Nr. B5)
7. Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. .________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG).
8. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten).
9. [Eröffnungs- und Mitteilungsformel]
Berufung
Gegen das Urteil vom 5. Februar 2021 meldete Rechtsanwalt B.________ für A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) fristgerecht Berufung an (pag. 3989).
Die schriftliche Urteilsbegründung datiert vom 21. Mai 2021 (pag. 4024 ff.).
Mit Eingabe vom 14. Juni 2021 erklärte Rechtsanwalt B.________ namens des Beschuldigten fristgerecht die Berufung, wobei er diese insbesondere auf die Anfechtung der Schuldsprüche und Verurteilungen gemäss den Ziffern III und IV des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs beschränkte (pag. 4161 f.).
Die Generalstaatsanwaltschaft teilte am 16. Juni 2021 mit, für das Verfahren vor der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern werde Staatsanwältin C.________ von der Kantonalen Staatsanwaltschaft für besondere Aufgaben mit der Wahrnehmung der staatsanwaltschaftlichen Aufgaben betraut (pag. 4185). Mit Eingabe vom 5. Juli 2021 erklärte Staatsanwältin C.________ Anschlussberufung und beschränkte diese auf den Schuldspruch gemäss Ziffer III/1 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs (Zeitraum, Drogenmenge, Deliktsbetrag), die Sanktionen und die Dauer der Landesverweisung. Ein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten beantragte Staatsanwältin C.________ nicht (zum Ganzen pag. 4186 f.).
Der Beschuldigte liess sich innert Frist nicht zur Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft vernehmen (vgl. pag. 4195).
Am 6. September 2021 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung vom 23. – 25. März 2022 vorgeladen (pag. 4209 ff.).
Mit Eingabe vom 21. März 2022 zog die Generalstaatsanwaltschaft die Anschlussberufung zurück (pag. 4434 ff.).
Oberinstanzliche Beweisergänzungen
Mit Schreiben vom 14. Juni 2021 beantragte Rechtsanwalt B.________ für den Beschuldigten, die Protokolle der Einvernahmen des Beschuldigten vom 9. September 2019 und vom 21. Oktober 2019 (9:20 Uhr + 14:30 Uhr) sowie die Protokolle sämtlicher Einvernahmen von E.________, sämtlicher Einvernahmen von D.________ – ausser dasjenige der Einvernahme vom 16. Oktober 2017 – und sämtlicher Einvernahmen von AE.________ – ausser dasjenige der Einvernahme vom 21. November 2017 – seien aus den Akten zu entfernen, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss zu halten und danach zu vernichten (pag. 4162 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte am 5. Juli 2021 die Abweisung dieser Beweisanträge (pag. 4188). Mit Beschluss vom 9. August 2021 wies die Kammer die Beweisanträge des Beschuldigten ab (pag. 4194 ff.). Gleichzeitig edierte sie beim Regionalgericht Emmental-Oberaargau von Amtes wegen die Akten im Strafverfahren gegen E.________ (PEN 19 266) sowie diejenigen im Strafverfahren gegen D.________ (PEN 20 288) und beim Regionalgericht Bern-Mittelland die Akten im Strafverfahren gegen AE.________ (PEN 18 303 [vgl. pag. 4195 und pag. 4198 ff.]).
Mit Schreiben vom 29. November 2021 beantragte Rechtsanwalt B.________ namens und im Auftrag des Beschuldigten, (1) die Verfügungen der zuständigen Staatsanwaltschaft betreffend Anordnung und Verlängerung der «Videoüberwachung» des AJ.________'s (Kiosk) aus dem Strafverfahren gegen AF.________ seien zu edieren und der Verteidigung sei Einsicht in diese zu geben, (2) weiter seien polizeiliche Amtsberichte über sämtliche Observationen des Beschuldigten einzuholen und der Verteidigung sei Einsicht in diese zu geben, (3) schliesslich sei der Verteidigung Einsicht in die von der Kammer mit Beschluss vom 9. August 2021 edierten Akten des Strafverfahrens (PEN 20 288) gegen den Mitbeschuldigten D.________ zu geben (pag. 4334 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 7. Dezember 2021 auf eine Stellungnahme zur Frage, ob die beantragten Beweismassnahmen im Lichte der von der Verteidigung zitierten Rechtsprechung beweisrelevant seien und teilte mit, bejahendenfalls befänden sich die Akten im Verfahren gegen AF.________ derzeit beim Regionalgericht Bern-Mittelland (pag. 4341 f.). Mit Verfügung vom 13. Dezember 2021 hiess die Verfahrensleitung die Beweisanträge des Beschuldigten resp. der Verteidigung gut und edierte beim Regionalgericht Bern-Mittelland sowie bei der Kantonspolizei Bern die besagten Urkunden. Gleichzeitig ersuchte sie die 1. Strafkammer des Obergerichts, der Verteidigung die Akten SK 21 440 + 441 zur Einsichtnahme und Rücksendung innert nützlicher Frist zuzustellen (zum Ganzen pag. 4345 und pag. 4350 ff.).
Mit Eingabe vom 16. Februar 2022 beantragte Rechtsanwalt B.________ für den Beschuldigten, die Staatsanwaltschaft sei aufzufordern, die von den sichergestellten Mobiltelefonen von D.________ erstellten Datenkopien sowie die vollständigen Ergebnisse der entsprechenden polizeilichen Datenauswertungen zu den Verfahrensakten zu reichen und der Verteidigung sei Einsicht in die ergänzten Verfahrensakten zu gewähren (pag. 4414 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft verlangte mit Schreiben vom 28. Februar 2022 die kostenfällige Abweisung dieses Beweisantrags und hielt insbesondere fest, gemäss telefonischer Rücksprache mit dem EL-Fall seien die Daten des sichergestellten Mobiltelefons von D.________ bereits auf dem Datenträger abgespeichert, der sich in den amtlichen Akten befinde (pag. 4426 f.). Gestützt auf diese Eingabe der Generalstaatsanwaltschaft – resp. weil sich die entsprechenden Daten bereits in den amtlichen Akten befanden bzw. befinden – zog die Verteidigung den Beweisantrag vom 16. Februar 2022 am 3. März 2022 zurück (vgl. pag. 4429).
Von Amtes wegen wurden über den Beschuldigten weiter Führungsberichte der Justizvollzugsanstalt (nachfolgend: JVA) BJ.________ (Ort) (datierend vom 19. November 2021 [pag. 4362 ff.]) und des Regionalgefängnisses Burgdorf (datierend vom 24. Februar 2022 [pag. 4422 ff.]) eingeholt.
In der Berufungsverhandlung wurde der Beschuldigte erneut zur Person und zur Sache einvernommen, wobei er in Bezug auf die Fragen zur Sache von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machte (pag. 4446 ff.).
Weiter beantragte Rechtsanwalt B.________ in der Berufungsverhandlung vorfrageweise (erneut), (1) das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen versuchter Drohung (Ziff. 5.2 AKS) sei einzustellen und (2) die Einvernahmen des Beschuldigten vom 9. September 2019 und vom 21. Oktober 2019 (9:00 Uhr +14:30 Uhr) sowie sämtliche Einvernahmen von D.________ – mit Ausnahme der Einvernahme vom 16. Oktober 2017 – und sämtliche Einvernahmen von AE.________ – mit Ausnahme der Einvernahme vom 21. November 2017 – seien aus den Akten zu entfernen, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss zu halten und danach zu vernichten. Weiter (3) seien die Einvernahmen von E.________, von D.________ und von AE.________ unter Gewährung der Teilnahme- und Konfrontationsrechte zu wiederholen und (4) die Einvernahme von AF.________ sei ebenfalls zu wiederholen, unter Gewährung des Konfrontationsrechts. Schliesslich (5) seien die Akten aus dem Beschwerdeverfahren des Beschuldigten gegen Rechtsanwalt G.________ vor der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Neuenburg beizuziehen und der Verteidigung sei Einsicht in diese zu geben (zum Ganzen pag. 4440 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft verlangte in der Folge die Abweisung der Beweisanträge 1-4, wohingegen sie den Beweisantrag 5 ins richterliche Ermessen stellte (pag. 4444). Die Kammer wies mit Beschluss sämtliche Beweisanträge (1-5) des Beschuldigten ab (pag. 4445). Bezüglich die Begründung wird im Wesentlichen auf die nachfolgenden Ausführungen unter den Erwägungen II/6, 7 und 10 verwiesen. Einzig was den Beweisantrag 5 – Beizug der Akten aus dem Beschwerdeverfahren des Beschuldigten gegen Rechtsanwalt G.________ vor der Anwaltsaufsichtskommission des Kantons Neuenburg – angeht, ist bereits an dieser Stelle festzuhalten, dass diese Edition das vorliegende Verfahren nur weiter unnötig verlängert hätte und zudem nicht ersichtlich ist, inwiefern diese Akten zur Beurteilung des vorliegenden Falls von massgebender Bedeutung sein sollen.
Anträge der Parteien
Rechtsanwalt B.________ beantragte für den Beschuldigten in der Berufungsverhandlung Folgendes (pag. 4485 f.):
Die Dispositiv-Ziffern III. und IV des vorinstanzlichen Urteils seien aufzuheben.
Im Übrigen sei das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen.
Der Beschuldigte sei schuldig zu sprechen des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG. Im Übrigen sei er vom Vorwurf der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz freizusprechen.
Der Beschuldigte sei freizusprechen vom Vorwurf der Geldwäscherei und der Urkundenfälschung und das Strafverfahren wegen versuchter Drohung sei einzustellen.
Eventualiter sei der Beschuldigte freizusprechen vom Vorwurf der Geldwäscherei, der Urkundenfälschung und der versuchten Drohung.
Der Beschuldigte sei zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten, wobei festzustellen sei, dass diese durch Haft und vorzeitigen Strafvollzug bereits vollständig erstanden sei.
Eventualiter sei der Beschuldigte milder zu bestrafen.
Der Beschuldigte sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen und auf freien Fuss zu setzen.
Von der Anordnung einer Landesverweisung sei abzusehen.
Dem Beschuldigten sei für die ungerechtfertigte Haft eine Genugtuung auszurichten in der Höhe von Fr. 200.- pro Haft-Tag zzgl. Zins zu 5% seit mittlerem Verfalltag.
Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens sowie die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren seien im Verhältnis von Freispruch bzw. Verfahrenseinstellung zu Verurteilung auf die Staatskasse zu nehmen und die Kosten der Verteidigung von der Rückzahlungspflicht nach Art. 135 Abs. 4 StPO auszunehmen.
Der Unterzeichnende sei dem Beschuldigten für das Berufungsverfahren als amtliche Verteidigung beizuordnen.
Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren sei gemäss der eingereichten Honorarnote festzusetzen und auf die Staatskasse zu nehmen. Nach Massgabe des Obsiegens seien die Kosten der Verteidigung von der Rückzahlungspflicht nach Art. 135 Abs. 4 StPO auszunehmen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen.
Soweit der Beschuldigte die Kosten der Verteidigung zu tragen hat, sei davon Vermerk zu nehmen, dass er verpflichtet ist, dem Unterzeichnenden die Differenz zwischen amtlicher Entschädigung und vollem Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten der Staatskasse.
Die Generalstaatsanwaltschaft stellte in der oberinstanzlichen Hauptverhandlung folgende Anträge (pag. 4473 ff. [Hervorhebungen im Original]):
I.
Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau (Kollegialgericht in 5er Besetzung) vom 5. Februar 2021 (PEN 29 165) in Rechtskraft erwachsenist hinsichtlich
der Einstellungdes Verfahrens infolge Verjährung wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich begangen im Zeitraum von Januar 2013 bis .________2017 in Burgdorf, Bern, Sissach/BL und anderswo durch Erwerb und Besitz von Kokain zum Eigenkonsum sowie Konsum von Kokain;
des Freispruchsvon der Anschuldigung
der versuchten Anstiftung zum Mord, angeblich begangen im Zeitraum von ca. 17.09.2017 bis 25.10.2017 und später in Bern;
der Drohung, angeblich begangen am 18.10.2017 in Bern.
II.
A.________sei schuldig zu erklären:
der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengenmässig, gewerbsmässig und teilweise bandenmässig qualifiziert (gemeinsam mit D.________) begangen, im Zeitraum vom 01.01.2016 bis .________2017 in Burgdorf, Bern, Ostermundigen, Zürich, Den Haag/NL, Amsterdam/NL, Rotterdam/NL, auf der Strecke von Den Haag/NL, Amsterdam/NL und Rotterdam/NL via Deutschland in die Schweiz und anderswo durch
Erwerb, Befördern bzw. befördern lassen, Einführen bzw. einführen lassen, Besitz, Veräussern bzw. auf andere Weise einem andern Verschaffen und Anstalten treffen zum Veräussern bzw. auf andere Weise einem andern Verschaffen von 9'814 Gramm Kokaingemisch bzw. 7'331 Gramm reinem Kokain;
der Geldwäscherei, schwerer Fall, gewerbsmässig und teilweise bandenmässig qualifiziert (gemeinsam mit D.________) begangen, im Zeitraum vom 01.09.2015 bis .________2017 in Burgdorf, Bern, Sissach/BL und auf der Strecke von diesen Orten via Deutschland und Amsterdam/NL, Den Haag/NL und Rotterdam/NL und anderswo (Deliktsbetrag: CHF 278'424.65);
der Urkundenfälschung, begangen im Zeitraum von August 2017 bis .________2017 in Burgdorf;
der versuchtenDrohung, begangen im Zeitraum vom 18.10.2017 bis 25.10.2017 in Bern z.N. von E.________.
und er sei in Anwendung von
Art. 34, 40, 41 aStGB, 47, 49 Abs. 1 StGB, 51 aStGB, 66a Abs. 1 lit. o, 180 Abs. 2 lit. b i.V.m. 22 Abs. 1, 251 Ziff. 1, 305bis Ziff. 2 lit. b und c i.V.m. Ziff. 1, 333 StGB,
Art. 19 Abs. 2 lit. a, b und c i.V.m. 19 Abs. 1 lit. b, c, d und g, 19 Abs. 4 BetmG,
Art. 21 und 24 der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II),
Art. 20 ff. N-SIS-Verordnung,
Art. 426 ff. StPO
III.
zu verurteilen:
Zu einer Freiheitsstrafe von 10 ½ Jahren.
Die bereits ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft sei in vollem Umfang auf die Freiheitsstrafe anzurechnen und es sei festzustellen, dass die Strafe vom 14.02.2018 bis 28.10.2018 (257 Tage) und vom 02.05.2019 bis 31.07.2020 (457 Tage) sowie seit dem 30.11.2020 vorzeitig angetreten worden ist.
Zu einer Geldstrafevon 60 Tagessätzenzu CHF 30.00, ausmachend total CHF 1’800.00.
Zu einer Landesverweisung von 10 Jahren.
Zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten(inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD), mit Ausnahme von 1 ½ Stunden der oberinstanzlichen Verfahrenskosten.
IV.
Im Weiteren sei zu verfügen:
Es sei die Ausschreibung der Landesverweisung(Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem (SIS) anzuordnen.
Die folgenden beschlagnahmten Gegenständeseien einzuziehen und zu vernichten(Art. 69 StGB):
AKS Ziff. 1.5.2.3:
1 Mobiltelefon Alcatel schwarz, ohne Ladekabel, ausgeschaltet (Ass.-Nr. B2);
1 Natel schwarz, TJ Mobile J100 (Ass-Nr. B5);
1 SIM-Karte Lycamobile .________ (Ass-Nr. B5)
1 Natel Samsung lila, ohne Ladekabel (Ass.-Nr. B7)
1 Natel Samsung weiss, ohne Ladekabel (Ass.-Nr. B8)
1 Natel Samsung schwarz, ohne Ladekabel (Ass.-Nr. B9)
1 Natel Alcatel, inkl. Ladekabel (Ass.-Nr. B10)
1 SIM-Karte Lycamobile .________ (Ass.-Nr. B12.1)
1 SIM-Karte Lycamobile .________ (Ass.-Nr. B12.2)
1 SIM-Karte Lycamobile .________ (Ass.-Nr. B12.3)
1 SIM-Karte Lycamobile .________ (Ass.-Nr. B12.4)
1 SIM-Karte Sunrise .________ (Ass.-Nr. B12.5)
1 SIM-Karte Swisscom P .________ (Ass.-Nr. B12.6)
1 iPhone weiss, Model A .________ (Ass.-Nr. E1)
1 Natel Nokia schwarz (Ass.-Nr. E4)
1 SIM-Karte Sunrise, .________ (Ass.-Nr. E11)
2 Lycamobile SIM-Karten, 1 Lebara SIM-Karte (Ass.-Nr. A3)
1 Vakuumbeutel mit Inhalt (braunes Klebeband; Ass.-Nr. D1)
AKS Ziff. 1.5.2.4:
1 Sack mit einer Kleinmenge Kokain (Ass.-Nr. A1)
1 Mobiltelefon Marke Nokia (Ass.-Nr. A2)
1 Mobiltelefon Marke Nokia (Ass.-Nr. A3)
Diverses Verpackungsmaterial Vakuumbeutel Solis (Ass.-Nr. A5)
1 Paar Haushaltshandschuhe pink (Ass.-Nr. A6)
1 Schraubenschlüssel Grösse 14; AKS Ziff. 1.5.2.6
1 Mobiltelefon «I.________» Schwarz; AKS Ziff. 1.5.2.8
1 Milchkanne, Inhalt weisses Pulver in einem Sack; AKS Ziff. 1.5.2.11
1 Ladekabel zu Natel Alcatel; AKS Ziff. 1.5.2.11
Die beschlagnahmten Vermögenswertevon insgesamt CHF10'832.15seien einzuziehen(Art. 70 Abs. 1 StGB):
CHF 10'000.00 (100 Stück 100-Franken-Noten; aus Dachhimmel); AKS Ziff. 1.5.2.5
€ 605.00 (12 x 50 Euro und 1 x 5 Euro), Ass.-Nr. B1, gewechselt in CHF, ausmachend CHF 682.15; AKS Ziff. 1.5.2.2
CHF 150.00 ab Konto BD.________ BD.________ (Bank) AG, Konto Nr.: .________, IBAN .________; AKS Ziff. 1.5.2.9
Die folgenden beschlagnahmten Papiere und Unterlagenseien einzuziehenund als Beweismittel bei den Akten zu belassen(Art. 69 StGB):
1 Kopie des Briefes vom 11.09.2017 von A.________ an J.________, .________ (in amtlichen Akten); AKS Ziff. 1.5.2.1;
Diverse Akten betreffend Geldtransfers etc. (Ass.-Nr. B3):
Western Union SBB von E.________ an A.________ vom 13.07.2017 CHF 512.00, 15.07.2017 CHF 1'012.00, 18.07.2017 CHF 200.00, 21.07.2017 CHF 500.00;
Swiss Transfer an K.________ von E.________ vom 21.07.2017 CHF 214.74;
Ria von A.________ an L.________ vom 18.05.2017 CHF 137.00;
Ria von E.________ an M.________ vom 08.07.2017 CHF 119.00;
UBS Bankauszug von A.________ vom 07.07.2017 von CHF 3000.00 mit diversen Notizen vor- und rückseitig;
Eurowings Flugbestätigung vom 09.07.2017 bis 19.07.2017 von N.________, O.________ (Weg), P.________ (Ort) für Flug von Zürich nach Puerto Plata CHF 1'143.42;
4 verschiedene Boardingpässe (Zürich-Madrid am 13.08.; Amsterdam-Basel am 06.09.; Santo Domingo-Madrid am 25.08.; Köln-Zürich am 24.07.2017; Puerto Plata nach Köln am 23.07.2017) (Ass-Nr. B5);
1 Mietvertrag Auto Honda, verte, in Puerto vom 10.07.2017 bis 17.07.2017 (Ass-Nr. B5);
2 Bahnbillette (Burgdorf-Zürich Flughafen am 13.08.2017 und Basel Euroairport-Burgdorf am 06.09.2017) (Ass-Nr. B5, aus braunem Herrenportemonnaie mit Inhalt);
2 Notizzettel aus Bibel mit diversen Zahlen 2000 etc. (Ass.-Nr. B6);
Diverse Reise-und Bankunterlagen (Ass.-Nr. B13):
mytrip Flugbuchung vonZürich via Madrid nach Santo Domingo vom 13.08.2017-20.08.2017, CHF 1474.55, bezahlt mit Credit Card, laut Kundendetails ltd. auf A.________;
1 Flugticket Iberia vom 26.08.2017 Madrid nach Basel, ltd. auf A.________;
3 Banco Popular Wechselzettel von je 10000.00 US Dollar in RDS vom 22.08.2017, 23.08.2017 und 25.08.2017;
1 Gehaltsabrechnung April2017 von Q.________;
1 Notizzettel mit diversen Notizen: „Do. 06.07. 2'000 Rest 350 2350 DG (unleserlich) erhalten (abgehakt), nächste 1. Juli, 400.00, 350.00+1'143.50 = 1'493.50= 1'893.50-800.00= 1’093.50;
2 Western Union Belege vom 07.06.2016 von E.________ an R.________ von CHF 300.00 und an S.________ Dominikanische Republik (Ass.-Nr. E2);
1 Notizzettel mit Tel. Nr. .________ und auf Rückseite Ely .________ (Ass.-Nr. E6);
Ria Beleg vom 04.09.2017 CHF 250.00 an K.________, T.________ (Strasse), Rom Rep. Santo Domingo (Ass.-Nr. E8);
Diverse Bankunterlagen /Ria Belege, Überweisungen Ria an K.________ Santo Domingo (Ass.-Nr. E12):
2014: Total CHF 459.00
2015: Total CHF 930.11
2016: Total CHF 1331.53
2017: Total CHF 262.00
Paco Money 19.12.2015 CHF 137.00
Western Union SBB 2014: Total 310.00
Western Union SBB 2015: Total 1'318.30
Swiss Transfer vom 30.08.2016 an M.________, Santo Domingo, Total CHF 495.17
U.________, Santo Domingo, CHF 300.00
2 Notizen mit grüner Schrift, mit diversen Zahlen «188, 110, 150, 270», sowie weiteren Zahlen und Buchstaben, teilweise evtl. Lotto (Ass.-Nr. F1)
1 Kopie des Mietvertrags betreffend V.________ (Weg) in Sissach BL (Ass.-Nr.Al); AKS Ziff. 1.5.2.4;
1 Notizzettel mit diversen Notizen und Rechnungen z.B. 1. Usted pago una facture de 340.00, 340.00 :2 170, 2. Yo page a Leo 700.00+600.00: 2 = 300.00 etc. (Ass.-Nr. C1); AKS Ziff. 1.5.2.4;
1 Rechnung Werkstatt Niederlande vom 11.11.2015; AKS Ziff. 1.5.2.11
Herrenhose (Marke: Fuga) von A.________; AKS Ziff. 1.5.2.6;
Coop Papiersack mit Notiz von A.________; AKS Ziff. 1.5.2.6;
3 Briefe, die im Boden des Coop Papiersacks versteckt waren; AKS Ziff. 1.5.2.6;
Brief / Notiz unbekannten Datums mit Namen und Telefonnummer (sichergestellt am 02.11.2017 in Zelle A.________); AKS Ziff. 1.5.2.7;
1 Kopie der beiden Briefe vom 14.12.2017 von A.________ an E.________, W.________ (Strasse), 3400 Burgdorf (in amtlichen Akten); AKS Ziff. 1.5.2.10;
Briefe vom 7. September 2019 (fälschlicherweise 19. August 2019 geschrieben) und vom 1. Oktober 2019 von A.________ an E.________; AKS Ziff. 1.5.2.12.
Die folgenden beschlagnahmten Gegenständeseien aus der Beschlagnahme zu entlassenund A.________ nach Rechtskraft des Urteils herauszugeben:
Ass.-Nr. B5, AKS Ziff. 1.5.2.3:
1 Schlüsselbund mit Anhänger und 2 Schlüsseln (Schlüssel KABA8, .________ und Schlüssel Nr. .________);
1 Reisepass Dominikanische Republik lautend auf A.________, geb. .________1970, No. .________;
Mehrere Notizzettel (Adressen/Telefonnummern von J.________, X.________, Y.________, Z.________ und Quittung/Rechnung vom22.08.2017);
1 braunes Herrenportemonnaie mit Inhalt:
Nachfolgende Karten, alle lautend auf A.________:
1 FAK CH Nr. .________;
1 ID-Karte Dominikanische Republik Nr. .________;
1 ID-Karte Spanien Nr.________;
1 SwissPass Nr. .________;
1 Express Sixt, rent a car, Karte Nr. .________;
Mehrere Visitenkarten, Einkaufszettel und Notizen unter anderem Quittung Caribe Express vom 19.08.2017 und Quittung Muebleria, abono RD$ 69'000 und RD$ 139'200 vom 22.08.2017; Euro 2.99, CHF 1.50;
1 Schlüssel, eingestanzte Nr. 199 (Ass.-Nr. E7);
1 Notizblock mit diversen Notizen mit verschiedenen Zahlen, vermutlich Lotto, 1. Seite und letzte Seite vermutlich eine Packliste (Ass.-Nr. E10);
Diverse Ausweise und Visitenkarten, unter anderem: 1 Niederlassungsausweis C, gültig bis 26.05.2014 und Versicherungskarte „avanex", beide lautend auf A.________ (Ass.-Nr. A4); AKS Ziff. 1.5.2.4;
Empfangsscheinbuch Post, mit 2 Visitenkarten von AA.________, RegFdg Burgdorf und AB.________, Stat. Pol. Burgdorf, 5 Franken Gutschein von Loeb und notierter Tel. Nr. .________; AKS Ziff. 1.5.2.11;
1 Schlüsselbund mit zwei Schlüsseln (1xKaba .________, 1x"Seiler Burgdorf"); AKS Ziff. 1.5.2.11.
Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profilsvon A.________
(PCN-Nr. .________ vom 12. September 2017) sei nach Ablauf der Frist durch das zuständige Bundesamt einzuholen (Art. 16 Abs. 4 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG).
Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst sei die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Datenvon A.________ nach Ablauf der gesetzlichen Frist zu erteilen (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten; nAFIS-VO).
A.________ sei im vorzeitigen Strafvollzugzu belassen (Art. 231 Abs. 1 Bst. a StPO).
Das Honorar des amtlichen Verteidigerssei gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO).
Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer
Als Folge der beschränkten Berufung des Beschuldigten und mangels Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft ist das Urteil der Vorinstanz insoweit in Rechtskraft erwachsen, als:
das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG; SR 812.121), angeblich begangen von Januar 2013 bis 7. September 2017 in Burgdorf, Bern, Sissach und anderswo, durch Erwerb und Besitz von Kokain zum Eigenkonsum sowie Konsum von Kokain – ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten – eingestellt wurde (Ziff. I des erstinstanzlichen Urteilsdispositiv [pag. 3964]);
der Beschuldigte freigesprochen wurde, (1) von der Anschuldigung der versuchten Anstiftung zu Mord, angeblich begangen von ca. 17. September 2017 bis 25. Oktober 2017 und später in Bern, sowie (2) von der Anschuldigung der Drohung, angeblich begangen am 18. Oktober 2017 in Bern, unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten (1/5 der gesamten Verfahrenskosten), bestimmt auf CHF 18'487.60, an den Kanton Bern (Ziff. II des erstinstanzlichen Urteildispositivs [pag. 3964]); und
weiter beschlossen wurde, dass
die in den Ziffern VI/2 und VI/3 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs genannten beschlagnahmten Gegenstände, Drogen und Drogenutensilien gestützt auf Art. 69 StGB eingezogen werden (pag. 3968 f.),
die in Ziffer VI/4 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs genannten beschlagnahmten Gegenstände gestützt auf Art. 69 StGB eingezogen und als Beweismittel bei den Akten belassen werden (pag. 3969 f.),
die in Ziffer VI/5 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs aufgeführten Gegenstände dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückgegeben werden (pag. 3970 f.), sowie
die in Ziffer VI/6 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs genannten beschlagnahmten Vermögenswerte gestützt auf Art. 70 StGB eingezogen werden (pag. 3971).
Angefochten und von der Kammer zu beurteilen sind demgegenüber die Schuldsprüche wegen mengen- und gewerbsmässig qualifizierter sowie teilweise bandenmässig begangener Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, wegen gewerbsmässig qualifizierter und teilweise bandenmässig begangener Geldwäscherei, wegen Urkundenfälschung und wegen versuchter Drohung zum Nachteil von E.________ (Ziff. III/1-4 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs [pag. 3964 f.]). Weiter hat die Kammer die dafür ausgesprochenen Sanktionen (Freiheitsstrafe, Geldstrafe und Landesverweisung), inklusive die Kosten- und Entschädigungsfolgen, zu überprüfen (Ziff. III-V des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs [pag. 3964-3968]). Schliesslich muss sie über die Beschlüsse betreffend Rückkehr in den vorzeitigen Strafvollzug (Ziff. VI/1 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs [pag. 3968]) und bezüglich das über den Beschuldigten erstellte DNA-Profil sowie die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (Ziff. VI/7 und 8 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs [pag. 3971]) befinden, weil letztere der Rechtskraft nicht zugänglich sind.
Die Kammer verfügt dabei über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]), ist mangels eigener Berufung oder Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft aber an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abändern.
II. Formelle Einwände der Verteidigung
Unwirksame Verteidigung
Wie bereits in erster Instanz machte Rechtsanwalt B.________ oberinstanzlich (vgl. pag. 4163 ff. und pag. 4441 f.) geltend, der Beschuldigte sei in der Voruntersuchung durch Rechtsanwalt G.________ unwirksam verteidigt worden, weshalb insbesondere die Schlusseinvernahmen des Beschuldigten vom 9. September 2019 und vom 21. Oktober 2019 (9:00 Uhr + 14:30 Uhr) aus den Akten zu entfernen, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss zu halten und danach zu vernichten seien (pag. 4440). Zusammengefasst werden Rechtsanwalt G.________ folgende Versäumnisse vorgeworfen: unvollständige Teilnahme an den Schlusseinvernahmen des Beschuldigten, Nichtteilnahme an der Schlusseinvernahme des Hauptbelastungszeugen D.________, fehlende Aktenkenntnisse, mangelnde Sprachkenntnisse und fehlende Eingaben betreffend Verletzung des Beschleunigungsgebots (vgl. insb. pag. 4166).
6.1 Theoretische Ausführungen
Betreffend die theoretischen Grundlagen zur wirksamen Verteidigung wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in der Verfügung vom 16. Dezember 2020 verwiesen (pag. 3836 f.). Wiederholt sei einzig, dass der amtlich verteidigte Beschuldigte nach der Praxis des Bundesgerichts zu Art. 29 Abs. 3 und Art. 32 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101) sowie Art. 6 Ziff. 3 Bst. c der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) einen grundrechtlichen Anspruch auf sachkundige, engagierte und effektive Wahrnehmung seiner Parteiinteressen hat (BGE 143 I 284 E. 2.2.1 f., BGE 138 IV 161 E. 2.4 und BGE 126 I 194 E. 3d). Dulden die Behörden untätig, dass der amtliche Verteidiger seine anwaltlichen Berufs- und Standespflichten zum Nachteil des Beschuldigten in schwerwiegender Weise vernachlässigt, dann kann darin laut Bundesgericht eine Verletzung der von der Verfassung und der EMRK gewährleisteten Verteidigungsrechte liegen (BGE 143 I 284 E. 2.2.2, BGE 138 IV 161 E. 2.4, je mit Hinweisen). Als schwere Pflichtverletzung fällt nur sachlich nicht vertretbares bzw. offensichtlich fehlerhaftes Prozessverhalten der Verteidigung in Betracht, sofern der Beschuldigte in seinen Verteidigungsrechten dadurch substanziell eingeschränkt wird. Ein solch eklatanter Verstoss gegen allgemein anerkannte Verteidigerpflichten liegt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung etwa bei krassen Frist- und Terminversäumnissen, bei Fernbleiben von wichtigen Zeugeneinvernahmen, bei mangelnder Sorgfalt bei der Vorbereitung von Einvernahmen sowie bei anderen Prozesshandlungen oder fehlender Vorsorge für Stellvertretungen vor (BGE 143 I 284 E. 2.2.2, mit Hinweisen).
6.2 Beurteilung durch die Kammer
Die Kammer geht mit der Vorinstanz und der (General)Staatsanwaltschaft überein, dass vorliegend keine Verletzung der von Art. 29 Abs. 3 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 3 EMRK gewährleisteten Verteidigungsrechte, die ein behördliches Einschreiten nötig gemacht hätte, ersichtlich ist. Rechtsanwalt G.________ hat seine anwaltlichen Berufs- und Standespflichten entgegen der Ansicht der Verteidigung nicht in schwerwiegender Weise vernachlässigt. Zudem lag kein sachlich unvertretbares bzw. offensichtlich fehlerhaftes Prozessverhalten vor, wodurch der Beschuldigte in seinen Verteidigungsrechten substanziell eingeschränkt worden wäre. Es kann insoweit vorab vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in der Verfügung vom 16. Dezember 2020 verwiesen werden (pag. 3837 ff.), welchen sich die Kammer integral anschliesst. Ergänzend und teilweise in Wiederholung dazu ist Folgendes festzuhalten:
Dem Beschuldigten wurde mit Wirkung ab dem 7. September 2017 Fürsprecher F.________ als amtlicher Anwalt beigeordnet (pag. 3182). Dies notabene, nachdem der Beschuldigte nach seiner Anhaltung am 7. September 2017 nicht durch den damaligen Pikettanwalt Fürsprecher AC.________ verteidigt werden wollte und in der polizeilichen Einvernahme vom 7. September 2017 verlauten liess, er werde die Aussagen und die Mitwirkung verweigern, solange er das weitere Vorgehen nicht zuerst mit seinem persönlichen Anwalt habe absprechen können (vgl. pag. 329 Z. 9 ff.). Der Beschuldigte war sich seiner Rechte, insbesondere die Aussage verweigern und einen Anwalt beiziehen zu können, somit bereits in der ersten Einvernahme im vorliegenden Verfahren sehr wohl bewusst. Dies wohl auch, weil er sich nicht zum ersten Mal mit dem Vorwurf des Betäubungsmittelhandels konfrontiert sah und nicht zum ersten Mal Beschuldigter in einem Strafverfahren war. Aus den edierten Akten des Strafverfahrens aus dem Jahr 2011 ergibt sich, dass der Beschuldigte schon damals zu Beginn der ersten Einvernahme ausführlich über seine Rechte belehrt wurde und daraufhin wünschte, durch Fürsprecher AD.________ verteidigt zu werden (vgl. pag. 1840 ff., insb. pag. 1843 Z. 1 ff.). Er wusste daher bestens über seine Verteidigungsrechte Bescheid. In der Hafteröffnung vom 7. September 2017 erklärte er sich mit der Einsetzung von Fürsprecher F.________ als amtlicher Verteidiger schliesslich einverstanden, «aber vielleicht nicht für das ganze Verfahren» (pag. 332 Z. 41 f.), und in den darauffolgenden Einvernahmen war er in der Lage, jeweils nach Verlesen des Protokolls Ergänzungen und Korrekturen anzubringen (vgl. u.a. pag. 371 Z. 800 ff. und pag. 479 Z. 343 ff.).
Soweit Rechtsanwalt B.________ vorbringt, der Beschuldigte sei aufgrund der unwirksamen Verteidigung durch Rechtsanwalt G.________ unmittelbar und konkret benachteiligt gewesen (vgl. pag. 4167 und pag. 4442), weil sein Aussageverhalten vom Fehlen einer Strategie geprägt sei – der Beschuldigte habe beispielsweise die Aussage nicht verweigert und sich deshalb selbst belastet / weiter sei Rechtsanwalt G.________ nicht eingeschritten und es hätten keine Besprechungen zwischen ihm und dem Beschuldigten stattgefunden – gilt es die zeitliche Abfolge der Anwaltseinsetzungen und -wechsel resp. die durchgeführten Befragungen des Beschuldigten und der Belastungszeugen näher zu betrachten:
Nachdem der Beschuldigte wie erwähnt nicht durch den Pikettanwalt Fürsprecher AC.________ verteidigt werden wollte, wurde ihm mit Wirkung ab dem 7. September 2017 Fürsprecher F.________ als amtlicher Anwalt beigeordnet (pag. 3182 f.). Mit Eingabe vom 31. Januar 2018 teilte Rechtsanwalt G.________ mit, der Beschuldigte habe ihn mit der Wahrung seiner Interessen beauftragt (pag. 3277 f.). Der Beschuldigte selber hat dies mit Schreiben vom 27. Januar 2018 der Staatsanwaltschaft mitgeteilt (pag. 3276). Daraufhin forderte die Staatsanwaltschaft die Parteianwälte mit Verfügung vom 15. Februar 2018 auf, ihr den Hauptvertreter des Beschuldigten bekannt zu geben (pag. 3235). Mit Schreiben vom 21. Februar 2018 informierte Fürsprecher F.________, er könne sich nicht als Hauptvertreter bezeichnen, seines Erachtens seien die Voraussetzungen für sein amtliches Mandat mit dem Beizug einer Wahlverteidigung erloschen, weshalb das Mandat zu sistieren sei (pag. 3241). Rechtsanwalt G.________ führte mit Eingabe vom 26. Februar 2018 aus, er sei damit einverstanden, den Beschuldigten zu vertreten (pag. 3286). Anschliessend sistierte die Staatsanwaltschaft das amtliche Mandat von Fürsprecher F.________ per 26. Februar 2018 und hielt mit Verfügung vom 26. Februar 2018 fest, die Mitteilungen an den Beschuldigten würden per sofort dessen privater Verteidigung, Rechtsanwalt G.________, zugestellt werden (pag. 3244 f.). Mit Eingabe vom 16. Juli 2019 stellte Rechtsanwalt G.________ ein Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung bzw. um Einsetzung als amtlicher Verteidiger mit Wirkung ab 1. Januar 2019 (pag. 3364). Mit Schreiben vom 2. August 2019 teilte Fürsprecher F.________ mit, er widersetze sich einem Anwaltswechsel nicht (pag. 3173). Am 16. August 2019 entliess die Staatsanwaltschaft Fürsprecher F.________ per 16. August 2019 aus dem Mandat als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten und setzte mit Wirkung per 17. August 2019 Rechtsanwalt G.________ als neuen amtlichen Verteidiger des Beschuldigten ein (pag. 3176 f.).
Damit steht fest, dass der Beschuldigte in all seinen Einvernahmen bei der Polizei und der Staatsanwaltschaft zwischen dem 7. September 2017 und dem 15. Januar 2018 – in denen es hauptsächlich um die dem Beschuldigten vorgeworfenen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz ging – durch Fürsprecher F.________ verteidigt war. Gleiches gilt – mit Ausnahme der jeweiligen Schlusseinvernahmen – für die Befragungen von D.________, von E.________, von AE.________ und von AF.________ (vgl. dazu insb. die Ausführungen zur Verletzung der Teilnahmerechte unter E. 7 unten). Lediglich in den eigenen Schlusseinvernahmen vom 9. September 2019 und vom 21. Oktober 2019 sowie in den Schlusseinvernahmen der Belastungszeugen wurde der Beschuldigte durch Rechtsanwalt G.________ vertreten. Das allfällige Fehlen einer Strategie im Rahmen der Voruntersuchung kann somit nicht Rechtsanwalt G.________ angelastet werden. Eine zielführende Instruktion und Beratung des Beschuldigten bis Januar 2018 oblag vielmehr Fürsprecher F.________. In der Schlusseinvernahme vom 9. September 2019, in welcher der Beschuldigte erstmals durch Rechtsanwalt G.________ vertreten war, dürfte das Verfolgen einer Strategie nach rund 13 Einvernahmen nicht mehr besonders zielführend gewesen sein. Ausserdem waren die Betäubungsmitteldelikte in der Schlusseinvernahme des Beschuldigten vom 21. Oktober 2019 entgegen den Ausführungen von Rechtsanwalt B.________ (vgl. u.a. pag. 4164) sehr wohl Beweisthema und die von Rechtsanwalt G.________ gestellten Ergänzungsfragen (vgl. pag. 586 f. Z. 474 ff.) machten durchaus Sinn.
Gleichzeitig kann keine Rede davon sein, dass sich Fürsprecher F.________ im Rahmen der unzähligen Befragungen einer unwirksamen Verteidigung schuldig gemacht und sich nicht für seinen Klienten eingesetzt hat. Diesbezüglich wird beispielhaft auf die Verhandlung vor dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht vom 8. September 2017 verwiesen, in der Fürsprecher F.________ insbesondere die Formulierung einer Frage monierte (vgl. pag. 353 Z. 39 ff.). Des Weiteren war es Fürsprecher F.________, der am 24. Januar 2018 Strafanzeige gegen die drei Polizisten einreichte, die den Beschuldigten angeblich «missbraucht» haben sollen (pag. 2319; vgl. dazu ferner die Ausführungen zum Einsatz als «V-Mann» und zur Verletzung des Beschleunigungsgebots [E. 9 und 30 unten]). Soweit Rechtsanwalt B.________ in der Berufungsverhandlung kritisierte, Rechtsanwalt G.________ habe die gegen diese Polizisten ergangene Einstellungsverfügung nicht angefochten (vgl. pag. 4442), widersprach er sich im Übrigen selbst, hielt er in seinem Parteivortrag und der Replik doch fest, er behaupte nicht, dass sich die fraglichen Polizisten strafbar gemacht hätten (vgl. pag. 4452 und pag. 4471).
Betreffend den Einwand, Rechtsanwalt G.________ habe teilweise Eingaben auf Französisch eingereicht (vgl. pag. 4165 und pag. 4442), ist festzuhalten, dass es sich beim Kanton Bern um einen zweisprachigen Kanton handelt und Eingaben an Behörden, die für den ganzen Kanton zuständig sind – wie beispielsweise die für das vorliegende Verfahren zuständige Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben –, gemäss Art. 6 Abs. 5 der bernischen Kantonsverfassung (KV; BSG 101.1) in einer der Amtssprachen, mithin auch auf Französisch, erfolgen können. Des Weiteren sei, soweit oberinstanzlich erneut die mangelnden Sprach- resp. Deutschkenntnisse von Rechtsanwalt G.________ gerügt und damit implizit die fehlenden Französischkenntnisse des Beschuldigten ins Feld geführt wurden (vgl. pag. 4441), darauf hingewiesen, dass der Beschuldigte in den Jahren 2006 Kontakte nach Frankreich und zu Franzosen (Algeriern) hatte (pag. 1851), in Frankreich zudem neun Monate in Haft war (pag. 1870, pag. 1929, pag. 1942 und pag. 4448 Z. 34) und in der Berufungsverhandlung bestätigte, Französisch zu sprechen. Er führte aus, er habe dies in Santo Domingo und in Frankreich gelernt und sei zudem oft in Frankreich zu Besuch gewesen resp. habe dort regelmässig eine Freundin besucht (pag. 4448 Z. 10, Z. 24 und Z. 30 f.). Die Kommunikation zwischen dem Beschuldigten und Rechtsanwalt G.________ dürfte – entgegen der Auffassung von Rechtsanwalt B.________ – somit möglich gewesen sein. Zudem sei wiederholt, dass es der Beschuldigte war, der Rechtsanwalt G.________ anfänglich privat mandatiere und somit offensichtlich über die nötigen Französischkenntnisse verfügen musste, um mit diesem in Kontakt treten zu können. Unter dem Aspekt der privaten Mandatierung ist schliesslich auch das Argument, Rechtsanwalt G.________ sei im Zeitpunkt der Verteidigung des Beschuldigten bereits über 80-jährig gewesen (vgl. pag. 4441), nicht zu hören.
Weiter kann keine Rede davon sein, dass sich Rechtsanwalt G.________ im Rahmen der Schlusseinvernahme (Teil 1) von D.________ vom 19. August 2019 nicht für seinen Klienten eingesetzt hätte. Aus dem Einvernahmeprotokoll geht klar hervor, dass sich der Beschuldigte und Rechtsanwalt G.________ nach einer kurzen Pause nach dem weiteren Ablauf der Einvernahme erkundigten, weil D.________ «all diese Aussagen» bereits gemacht habe und nichts Neues schildere (pag. 900 Z. 603 ff.). Anschliessend erwähnte Rechtsanwalt G.________, er und der Beschuldigte verzichteten – nach Gewährung des Fragerechts – auf die weitere Teilnahme an der Einvernahme von D.________ (pag. 900 Z. 605 ff. und pag. 901 Z. 625 ff.). Rechtsanwalt G.________ hatte auf Aufforderung der Verfahrensleitung bereits zuvor einen Fragekatalog eingereicht und der Grossteil der Fragen wurde durch D.________ beantwortet (pag. 911 ff. Z. 979 ff.). Nachdem die Ergänzungsfragen von Rechtsanwalt G.________ gestellt sowie beantwortet wurden und der Beschuldigte zudem eine eigene Ergänzung angebracht hatte (vgl. pag. 917 Z. 1205 ff.), verliessen er und Rechtsanwalt G.________ die Einvernahme und verzichteten – wie den nachfolgend zitierten Verbalen entnommen werden kann – ausdrücklich und freiwillig auf die weitere Teilnahme an der Schlusseinvernahme von D.________ (pag. 917 Z. 1211 ff.):
Verbal: Herr Rechtsanwalt G.________ und A.________ teilen mit, dass sie für das Verlesen des Protokolls nicht mehr anwesend sein wollen, weder für den ersten Teil der Fragen noch betreffend die Ergänzungsfragen. Auf Frage, ob sie da wirklich sicher seien, antworten sie, das wird sicher korrekt sein. Wir haben Vertrauen.
[…]
Verbal: Herr Rechtsanwalt G.________ und A.________ verlassen um 1450 Uhr die Einvernahme. Herr Rechtsanwalt G.________ bittet darum, eine Kopie des Protokolls zu erhalten, was ihm zugesichert wird.
Verbal: Auf Wunsch von RA G.________ und A.________ verlassen die beiden nun die Einvernahme, nehmen an der weiteren Einvernahme zu den Vorwürfen der qualifizierten Widerhandlungen gegen das BetmG, die Geldwäscherei, schwerer Fall, die SVG-Widerhandlungen sowie die versuchte Anstiftung zum Mord nicht mehr teil und verzichten ausdrücklich auf ihr Fragerecht. Die Verfahrensleiterin hält betreffend das weitere Vorgehen fest, dass die weiteren Einvernahmen von D.________ ohne ihre Anwesenheit fortgeführt werden. Aufgrund der fortgeschrittenen Zeit wird dies nicht mehr heute sein.
Verbal: die Verfahrensleitung hat dies explizit mit A.________ und Herrn RA G.________ abgesprochen.
Wie aus diesen Verbalen ebenfalls hervorgeht, wurde die Schlusseinvernahme (Teil 1) von D.________ am 19. August 2019, nachdem Rechtsanwalt G.________ und der Beschuldigte diese verlassen hatten, aufgrund der fortgeschrittenen Zeit nicht mehr weitergeführt, was Rechtsanwalt G.________ und dem Beschuldigten mitgeteilt wurde (vgl. pag. 917 Z. 1229 ff.). Die beiden waren somit während der ganzen Einvernahme von D.________ am 19. August 2019 zugegen. Dass sie auf die Teilnahme an den nächsten Einvernahmen (Schlusseinvernahme Teil 2 und 3 [pag. 925 ff. und pag. 983 ff.]) explizit verzichteten, ist ihr gutes Recht, bedeutet aber auch, dass der Beschuldigte die Konsequenzen daraus zu tragen hat. Darüber wird er sich als prozessgewohnte und anwaltlich vertretene Person im Klaren gewesen sein. Insgesamt ist nicht ersichtlich, inwiefern Rechtsanwalt G.________ seine Berufs- und Standespflichten durch das beschriebene Verhalten resp. das in Absprache mit dem Beschuldigten erfolgte Vorgehen verletzt haben soll.
Die durch das Kantonale Zwangsmassnahmengericht im Entscheid vom 29. Oktober 2018 festgestellte, zweimalige Fristverletzung der Weiterleitung des Haftentlassungsgesuchs (pag. 154 ff.), hat entgegen der Ansicht von Rechtsanwalt B.________ (vgl. u.a. pag. 4165) nicht Rechtsanwalt G.________, sondern die Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben zu vertreten.
Zusammenfassend ist damit wie einleitend erwähnt keine schwere Pflichtverletzung durch Rechtsanwalt G.________ auszumachen. Der Beschuldigte wurde wirksam durch ihn verteidigt. Desgleichen kann keine mangelhafte Verteidigung durch Fürsprecher F.________ festgestellt werden, wobei entsprechendes auch nicht gerügt wurde. Weil der Beschuldigte in den Schlusseinvernahmen vom 9. September 2019 und vom 21. Oktober 2019 (9:00 Uhr + 14:30 Uhr) somit wirksam durch Rechtsanwalt G.________ verteidigt war, sind die entsprechenden Einvernahmeprotokolle entgegen dem Antrag von Rechtsanwalt B.________ nicht aus den Akten zu weisen, sondern verwertbar.
7. Verletzung Teilnahmerechte
Wie bereits in erster Instanz beantragte Rechtsanwalt B.________ oberinstanzlich, sämtliche Einvernahmen von D.________, mit Ausnahme derjenigen vom 16. Oktober 2017, und sämtliche Einvernahmen von AE.________, mit Ausnahme derjenigen vom 21. November 2017, seien aufgrund der Verletzung der Teilnahmerechte aus den Akten zu entfernen, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss zu halten und danach zu vernichten (pag. 4162 f. und pag. 4441). Weiter verlangte er, die Einvernahmen von E.________, von D.________, von AE.________ und von AF.________ seien unter Gewährung der Teilnahme- und Konfrontationsrechte zu wiederholen (pag. 4441).
Die Kammer wies diese Beweisanträge mit Beschluss vom 9. August 2021 (pag. 4194) und in der Berufungsverhandlung (pag. 4445) begründet ab. Auf die Ausführungen im Beschluss vom 9. August 2021 kann vorab verwiesen werden (pag. 4194 ff.). Weiter ist bereits an dieser Stelle festzuhalten, dass sich die Kammer den zutreffenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft in der Eingabe vom 12. November 2020 (pag. 3774 ff.) und den überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 16. Dezember 2020 (pag. 3831 ff.), in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (pag. 3906 f.) und auf Seite 18 ihrer Urteilsbegründung (pag. 4041) – mit Ausnahme derjenigen betreffend die Einvernahmen von AF.________ – integral anschliesst.
7.1 Theoretische Ausführungen
Die Teilnahmerechte bei Beweiserhebungen sind in den Art. 147 f. StPO geregelt. Art. 147 Abs. 1 StPO statuiert den Grundsatz der Parteiöffentlichkeit der Beweiserhebungen. Demnach haben die Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Die beschuldigte Person ist in demjenigen Verfahren Partei, in dem sie beschuldigt wird. Gestützt auf Art. 147 Abs. 1 StPO kann sie daher an den Beweiserhebungen teilnehmen, die in diesem Verfahren durchgeführt werden. Dazu gehören auch die Einvernahmen von im gleichen Verfahren mitbeschuldigten Personen. Bei deren durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte durchgeführten Einvernahmen kann die beschuldigte Person gestützt auf Art. 147 Abs. 1 StPO anwesend sein und den einvernommenen mitbeschuldigten Personen Fragen stellen (zum Ganzen BGE 141 IV 220 E. 4.3.1 und BGE 140 IV 172 E. 1.2.1).
Werden die Teilnahmerechte nach Art. 147 Abs. 1 StPO verletzt, dann führt dies gemäss Art. 147 Abs. 4 StPO zu einem Beweisverwertungsverbot gegenüber der Partei, die an der Beweiserhebung nicht anwesend war (Urteil des Bundesgerichts 6B_1003/2020 vom 21. April 2021 E. 2.2, mit Verweis auf BGE 143 IV 397 E. 3.3.2 und BGE 139 IV 25 E. 5.4.1). Damit eine hinreichende Konfrontation stattfindet, muss sich die befragte Person an der Konfrontationseinvernahme inhaltlich nochmals zur Sache äussern, so dass die beschuldigte Person ihr Fragerecht tatsächlich ausüben kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_1003/2020 vom 21. April 2021 E. 2.2, mit Verweis auf BGE 140 IV 172 E. 1.5). Dabei ist jedoch keineswegs erforderlich, dass die befragte Person ihre Angaben wortwörtlich wiederholt. Macht sie Angaben zur Sache, so darf im Rahmen einer Gesamtwürdigung auch auf die Ergebnisse der früheren Beweiserhebung ergänzend zurückgegriffen werden (zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_1003/2020 vom 21. April 2021 E. 2.2, mit Verweis auf die Urteile des Bundesgerichts 6B_1133/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 1.3.2 und 6B_369/2013 vom 31. Oktober 2013 E. 2.3.3). Hingegen bleiben die in einer ersten Einvernahme in Verletzung von Art. 147 Abs. 1 StPO gemachten Aussagen nach Art. 147 Abs. 4 StPO unverwertbar, wenn sich die befragte Person im Rahmen einer späteren Konfrontation gar nicht mehr bzw. nicht frei und unbeeinflusst zur Sache äussert (Urteil des Bundesgerichts 6B_1003/2020 vom 21. April 2021 E. 2.2, mit Verweis auf BGE 143 IV 457 E. 1.6.1 und die Urteile des Bundesgerichts 6B_76/2018 vom 15. Oktober 2018 E. 1, 6B_1035/2017 vom 20. Juni 2018 E. 1.3.3 und 6B_321/2017 vom 8. März 2018 E. 1.5.2). Es genügt demnach nicht, wenn die befragte Person ihre früheren Aussagen einzig auf blossen Vorhalt hin bestätigt (zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_1003/2020 vom 21. April 2021 E. 2.2, mit Verweis auf BGE 143 IV 457 E. 1.6.1).
Die Teilnahmerechte stehen den Parteien selbst wie auch deren Rechtsbeiständen zu. Grundsätzlich besteht das Recht auf physische Anwesenheit im selben Raum und auf direktes Fragerecht. Bei Missbräuchen können diese Rechte indes eingeschränkt werden (Schmid/Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung Praxiskommentar, 3. A. 2018, N 7 f. zu Art. 147 StPO). So kann als prozessuale Schutzmassnahme beispielsweise angeordnet werden, dass die Einvernahme einer verfahrensbeteiligten Person – falls diese selber oder deren Angehörige stark gefährdet erscheinen – unter Ausschluss der Parteien stattfindet (Art. 149 Abs. 2 Bst. b StPO). Eine solche Beschränkung der Teilnahmerechte ist unter den Voraussetzungen von Art. 108 StPO und unter den besonderen Schutzbestimmungen nach Art. 149 ff. StPO zulässig (Schleiminger Mettler, in: Basler Kommentar Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 2. A. 2014, N 13 zu Art. 147 StPO und Urteil des Bundesgerichts 1B.404/2012 vom 4. Dezember 2012 E. 2.1.2). Die Beschränkung der Teilnahmerechte setzt nebst einer erheblichen Gefahr für Leib und Leben im Sinne von Art. 149 Abs. 1 StPO – die etwa bei Morddrohungen besteht (Schmid/Jositsch, a.a.O., N 2 zu Art. 149 StPO) – indes voraus, dass dem Anspruch auf rechtliches Gehör, insbesondere dem Fragerecht, auf andere Weise Rechnung getragen werden kann. Bei einer Einvernahme unter Ausschluss der Parteien sind als Ersatzmassnahmen namentlich die Simultanübertragung, die Einsicht in das Einvernahmeprotokoll bzw. die Aufzeichnung der Einvernahme mit der Möglichkeit, schriftlich Ergänzungsfragen zu stellen, oder die Wahrnehmung des Teilnahmerechts durch den Rechtsbeistand denkbar. Gemäss Bundesgericht muss im Einzelfall diejenige Ersatzmassnahme gewählt werden, welche das Teilnahmerecht der betroffenen Person am geringsten einschränkt resp. dieses «so weit wie möglich gewährleistet». Die Simultanübertragung (Bild- und Tonübertragung), bei der die Partei mittels Verbindung der befragten Person Ergänzungsfragen stellen kann, stellt der mildeste Eingriff dar, zumal dadurch lediglich die physische Präsenz der Partei im selben Raum ausgeschlossen, die Möglichkeit der Einflussnahme auf die Beweiserhebung aber nicht beschränkt wird – das Teilnahmerecht wird hierbei gewahrt (zum Ganzen Schleiminger Mettler, in: Basler Kommentar Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, a.a.O., N 22 ff. zu Art. 147 StPO). Unter besonderen Umständen kann auf die Konfrontation des Beschuldigten mit dem Belastungszeugen schliesslich ganz verzichtet werden, so beispielsweise, wenn der Belastungszeuge in Anwesenheit des Beschuldigten berechtigterweise das Zeugnis verweigert. Auch in diesen Fällen ist aber erforderlich, dass der Beschuldigte zu den Aussagen des Belastungszeugens hinreichend Stellung nehmen konnte, diese geprüft wurden und der Schuldspruch nicht allein darauf abgestützt wird. Ferner kann ein streitiges Zeugnis gemäss relativierter Praxis des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (nachfolgend: EGMR) ohne Konfrontation mit dem Belastungszeugen auch dann von ausschlagender Bedeutung sein, wenn ausreichend kompensierende Faktoren gegeben sind, um den Anspruch des Beschuldigten auf ein faires Verfahren und die Überprüfung der Verlässlichkeit des Beweismittels zu gewähren (zum Ganzen Schmid/Jositsch, a.a.O, N 3 zu Art. 147 StPO und Urteil des Bundesgerichts 6B_75/2013 vom 10. Mai 2013 E. 3.3.1-3.3.3).
Das Recht auf Teilnahme an Beweiserhebungen gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO gilt nach den einleitenden Ausführungen nur in demjenigen Verfahren, in welchem die Person, die das Teilnahmerecht beansprucht, Partei ist. An Einvernahmen von anderen Beschuldigten kann sie gestützt auf Art. 147 Abs. 1 StPO mithin nur teilnehmen, wenn diese anderen Personen im gleichen Verfahren beschuldigt werden wie sie selbst. In getrennt geführten Verfahren gegen andere Beschuldigte gilt der Anspruch auf Teilnahme an Beweiserhebungen gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO hingegen nicht (zum Ganzen BGE 141 IV 220 E. 4.5, mit Verweisen auf BGE 140 IV 172 E. 1.2 und die Urteile des Bundesgerichts 6B_1021/2013 vom 29. September 2014 E. 3.2 sowie 6B_518/2014 vom 4. Dezember 2014 E. 2). In getrennt geführten Verfahren kommt den Beschuldigten im jeweils anderen Verfahren demnach keine Parteistellung zu. Diese Einschränkung der Teilnahmerechte von Beschuldigten in getrennten Verfahren im Vergleich zu Mitbeschuldigten im gleichen Verfahren ist vom Gesetzgeber gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung implizit vorgesehen und hinzunehmen (BGE 141 IV 220 E. 4.5 und BGE 140 IV 172 E. 1.2.3). Die beschuldigte Person hat gegenüber in anderen Verfahren Beschuldigten jedoch immerhin das Recht, ihnen mindestens einmal Fragen zu stellen. Zudem dürfen die Aussagen der in anderen Verfahren Beschuldigten nur zulasten der «vorliegend» beschuldigten Person verwertet werden, wenn diese wenigstens einmal angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, die sie belastenden Aussagen in Zweifel zu ziehen und den sie belastenden Personen resp. den im getrennten Verfahren Beschuldigten Fragen zu stellen (BGE 141 IV 220 E. 4.5 und BGE 140 IV 172 E. 1.3, mit Hinweisen).
Art. 29 StPO enthält den Grundsatz der Verfahrenseinheit, der – wie die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 14. Dezember 2020 zurecht festhielt – die Verhinderung sich widersprechender Urteile bezweckt, das Gleichbehandlungsgebot gewährleistet und der Prozessökonomie dient (pag. 3832, mit Verweisen auf die Rechtsprechung). Für eine Verfahrenstrennung bzw. -vereinigung müssen nach Art. 30 StPO objektive, sachliche Gründe vorliegen, die sich – wie die Vorinstanz ebenfalls zutreffend erwog – auf die Charakteristika des Verfahrens, des Täters oder der Tat, nicht aber auf rein organisatorische Aspekte seitens der Strafbehörden beziehen müssen. Die Verfahrenstrennung soll demnach vor allem der Verfahrensbeschleunigung dienen und helfen, unnötige Verzögerungen zu vermeiden. Die grosse Zahl von Mittätern stellt beispielsweise ein sachlicher Trennungsgrund dar, kann aber – wenn der Umfang und die Art der Beteiligung wechselseitig bestritten ist – auch problematisch sein (zum Ganzen pag. 3832 f., mit Verweisen auf die Rechtsprechung).
7.2 Beurteilung durch die Kammer
7.2.1 Zur Verfahrensführung
Bevor im Einzelnen auf die strittigen Einvernahmen eingegangen wird, ist festzuhalten, dass gegen den Beschuldigten, gegen D.________, gegen AE.________, gegen E.________ und gegen AF.________ – entgegen der Ansicht der Verteidigung (vgl. pag. 4442 f.) – von Anfang an je separate Verfahren geführt wurden. Dies ergibt sich bereits aus der Eröffnungsverfügung vom 9. Juni 2017 betreffend den Beschuldigten (pag. 1) sowie aus den späteren, ihn betreffenden Ausdehnungsverfügungen (pag. 2 ff.). Wie die Vorinstanz in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zutreffend festhielt (vgl. pag. 3907), brauchte es folglich resp., weil die Verfahren von Anfang an separat geführt wurden, keine Trennungsverfügung. Weiter ist mit der Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass vorliegend – entgegen der Ansicht der Verteidigung – nachvollziehbare, objektive und sachliche Gründe im Sinne von Art. 30 StPO vorlagen resp. vorliegen, die eine getrennte Verfahrensführung rechtfertigen. So hielt die Vorinstanz in der Verfügung vom 14. Dezember 2020 zutreffend fest, gerade bei möglicherweise schweren Betäubungsmitteldelikten mit einer grossen Anzahl von Mittätern und Teilnehmern das Führen eines einzigen Verfahrens gegen alle Beteiligten unter Wahrung des Beschleunigungsgebots und der Prozessökonomie kaum umsetzbar ist – auch vorliegend nicht. E.________ war geständig und am 18. Dezember 2019 im abgekürzten Verfahren verurteilt worden, wohingegen der Beschuldigte im ordentlichen Verfahren zu beurteilen ist. AE.________ war ebenfalls geständig und bereits am 18. Dezember 2019 im abgekürzten Verfahren verurteilt worden. AF.________ ist in der Anklageschrift schliesslich als Abnehmer und nicht als Mittäter oder Gehilfe aufgeführt, womit Art. 29 StPO nicht zum Tragen kommt (zum Ganzen pag. 3833 f.). Betreffend D.________ rechtfertigte sich die separate Verfahrensführung unter dem Gesichtspunkt der Prozessökonomie ebenfalls, war er im Gegensatz zum Beschuldigten – wie sich noch zeigen wird – ab dem 27. September 2017 doch grösstenteils geständig und es stand bei ihm ebenfalls die Beurteilung im abgekürzten Verfahren im Raum. Der Beschuldigte war nie geständig und es standen noch weitere Delikte im Raum. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass Fürsprecher F.________ am 31. Oktober 2017 Kopien sämtlicher Protokolle der bis dahin stattgefundenen Einvernahmen von D.________ zugestellt wurden, womit dem Beschuldigten weniger als zwei Monate nach seiner Verhaftung zumindest teilweise Einsicht in die Akten des Beschuldigten D.________ gewährt wurde (pag. 3202 f.).
Der Einwand, die Vorinstanz habe die strittigen Sachverhalte schon in den Verfahren gegen AE.________ und gegen E.________, die vor demjenigen des Beschuldigten beurteilt worden seien, gewürdigt, womit das Urteil gegen den Beschuldigten präjudiziert gewesen sei (vgl. pag. 4442), ist nicht zu hören. AE.________ wurde anders als der Beschuldigte nicht vom Regionalgericht Emmental-Oberaargau, sondern vom Regionalgericht Bern-Mittelland beurteilt. Für das Verfahren gegen E.________ war sodann ein anderer Gerichtspräsident des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau zuständig als für dasjenige gegen den Beschuldigten (zum Ganzen edierte Akten PEN 18 303 betreffend AE.________, Urteil vom 17. August 2018 und edierte Akten PEN 19 266 betreffend E.________, Urteil vom 18. Dezember 2019). Das erstinstanzliche Urteil gegen D.________ erging zeitlich schliesslich erst nach demjenigen gegen den Beschuldigten, weshalb die Gefahr eines präjudizierenden Urteils in Bezug auf den Beschuldigten auch nicht bestand.
Letztlich ist mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 1B_124/2016 vom 12. August 2016 darauf hinzuweisen, dass Fürsprecher F.________ (und allenfalls auch Rechtsanwalt G.________) die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 29 StPO um Vereinigung der Verfahren hätte ersuchen können, worauf die Staatsanwaltschaft eine anfechtbare, begründete Zwischenverfügung hätte erlassen müssen, wenn die Vereinigung abgelehnt worden wäre.
Zusammenfassend wurden die Verfahren gegen die vorerwähnten Beschuldigten von Anfang an zurecht getrennt geführt.
7.2.2 Zu den strittigen Einvernahmen von D.________
Die Verteidigung rügt, sämtliche Einvernahmen von D.________ – ausser diejenige vom 16. Oktober 2017 – seien unverwertbar resp. müssten unter Gewährung der Teilnahme- und Konfrontationsrechte des Beschuldigten wiederholt werden.
In der delegierten polizeilichen Einvernahme vom 7. September 2017, 4:15 Uhr, die in Abwesenheit des Beschuldigten und dessen Verteidigung stattfand, wurde D.________ im eigenen Verfahren als Beschuldigter befragt (pag. 763 ff.). Weil die Verfahren gegen den Beschuldigten und gegen D.________ wie hiervor ausgeführt getrennt geführt wurden und D.________ mithin im eigenen Verfahren befragt wurde, hatte der Beschuldigte gestützt auf Art. 147 Abs. 1 StPO kein Recht, an dieser Einvernahme teilzunehmen. Sein Teilnahmerecht wurde entgegen der Ansicht der Verteidigung somit nicht verletzt und die Rüge der Verteidigung ist unbegründet. Die in dieser Einvernahme gemachten Aussagen von D.________ sind sodann verwertbar, weil der Beschuldigte während des gesamten Verfahrens mehr als einmal – konkret insbesondere am 16. Oktober 2017, am 28. November 2017 und am 19. August 2019 – Gelegenheit hatte, die ihn belastenden Aussagen von D.________ in Zweifel zu ziehen und diesem Ergänzungsfragen zu stellen. Wie sich unter Erwägung 12.3.1 unten zeigen wird, äusserte sich D.________ am 16. Oktober 2017, am 28. November 2017 und am 19. August 2019 (nochmals) frei und unbeeinflusst zur Sache. Die von ihm am 7. September 2017 um 4:15 Uhr gemachten Aussagen sind somit verwertbar.
Am 7. September 2017, 15:40 Uhr, wurde D.________ im Rahmen der Hafteröffnung – in Abwesenheit des Beschuldigten und dessen Verteidigung – als Beschuldigter befragt (pag. 770 ff.). Auch in Bezug auf diese Einvernahme liegt entgegen der Ansicht der Verteidigung keine Teilnahmerechtsverletzung vor. D.________ wurde im eigenen Verfahren als Beschuldigter befragt, womit dem Beschuldigten kein Teilnahmerecht im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StPO zukam und auch diese Rüge unbegründet ist. Im Übrigen sind Hafteröffnungen nicht öffentlich (Art. 69 Abs. 3 Bst. a StPO). Schliesslich hatte der Beschuldigte während des gesamten Verfahrens, wie erwähnt, mehr als einmal – insbesondere am 16. Oktober 2017, am 28. November 2017 und am 19. August 2019 – Gelegenheit, die ihn belastenden Aussagen von D.________ in Zweifel zu ziehen und diesem Ergänzungsfragen zu stellen. Die von D.________ in der Hafteröffnung gemachten Aussagen sind somit verwertbar.
Am 9. September 2017 wurde D.________ – in Abwesenheit des Beschuldigten und dessen Verteidigung – im Rahmen der Verhandlung vor dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht befragt (pag. 786 ff.). D.________ wurde demnach im eigenen Verfahren als Beschuldigter befragt, womit der Beschuldigte kein Teilnahmerecht im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StPO hatte und somit keine Teilnahmerechtsverletzung vorliegt. Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht sind ebenfalls nicht öffentlich (Art. 69 Abs. 3 Bst. b StPO). Die entsprechende Rüge erweist sich als unbegründet. Der Beschuldigte hatte während des gesamten Verfahrens mehr als einmal – insbesondere am 16. Oktober 2017, am 28. November 2017 und am 19. August 2019 – Gelegenheit, die ihn belastenden Aussagen von D.________ in Zweifel zu ziehen und diesem Ergänzungsfragen zu stellen. Die von D.________ am 9. September 2017 gemachten Aussagen sind somit ebenfalls verwertbar.
In der delegierten polizeilichen Einvernahme vom 18. September 2017 wurde D.________ – in Abwesenheit des Beschuldigten und dessen Verteidigung – im eigenen Verfahren als Beschuldigter befragt (pag. 970 ff.). Der Beschuldigte hatte demzufolge kein Teilnahmerecht im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StPO, weshalb keine Teilnahmerechtsverletzung vorliegt und die Rüge unbegründet ist. Weiter hatte der Beschuldigte während des gesamten Verfahrens, wie erwähnt, mehr als einmal Gelegenheit, die ihn belastenden Aussagen von D.________ in Zweifel zu ziehen und diesem Ergänzungsfragen zu stellen. Die von D.________ am 18. September 2017 gemachten Aussagen sind demnach verwertbar.
In der delegierten polizeilichen Einvernahme vom 27. September 2017 wurde D.________ – in Abwesenheit des Beschuldigten und dessen Verteidigung – im eigenen Verfahren als Beschuldigter befragt (pag. 806 ff.). Auch insoweit hatte der Beschuldigte kein Teilnahmerecht gestützt auf Art. 147 Abs. 1 StPO, weil D.________ im eigenen, vom Beschuldigten getrennt geführten Verfahren als Beschuldigter befragt wurde. Die Rüge ist somit unbegründet. Die in dieser Einvernahme gemachten – wie sich unter Erwägung 12.3.1 zeigen wird bedeutenden – Aussagen sind verwertbar, weil der Beschuldigte insbesondere am 16. Oktober 2017, am 28. November 2017 und am 19. August 2019 Gelegenheit hatte, die ihn belastenden Aussagen von D.________ in Zweifel zu ziehen und diesem Ergänzungsfragen zu stellen.
Am 12. Oktober 2017 wurde D.________ – in Abwesenheit des Beschuldigten und dessen Verteidigung – im eigenen Verfahren delegiert durch die Polizei als Beschuldigter einvernommen (pag. 819 ff.). Der Beschuldigte hatte demnach kein Teilnahmerecht gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO, womit keine Teilnahmerechtsverletzung vorliegt und die Rüge unbegründet ist. Der Beschuldigte hatte insbesondere am 16. Oktober 2017, am 28. November 2017 und am 19. August 2019 Gelegenheit, die ihn belastenden Aussagen von D.________ in Zweifel zu ziehen und diesem Ergänzungsfragen zu stellen. Die von D.________ am 12. Oktober 2017 gemachten Aussagen sind damit verwertbar.
Die delegierte polizeiliche Einvernahme vom 16. Oktober 2017, in der D.________ als Beschuldigter im eigenen Verfahren befragt wurde, fand parteiöffentlich statt (pag. 835 ff.). Entsprechend rügte die Verteidigung insoweit keine Teilnahmerechtsverletzung. In dieser Einvernahme wiederholte D.________ die früheren, den Beschuldigten belastenden Aussagen frei und von sich aus, auch wenn er sich zurückhaltender äusserte als zuvor (siehe E. 12.3.1 unten). Diese Aussagen sind klar verwertbar.
Am 31. Oktober 2017 wurde D.________ – in Abwesenheit des Beschuldigten, aber in Anwesenheit seines damaligen Verteidigers, Fürsprecher F.________ – im eigenen Verfahren delegiert durch die Polizei als Beschuldigter befragt (pag. 852 ff.). Dem Beschuldigten kam gestützt auf Art. 147 Abs. 1 StPO kein Teilnahmerecht zu, weshalb entgegen der Ansicht der Verteidigung unbeachtlich ist, dass diese Einvernahme «nur» in Anwesenheit der damaligen Verteidigung des Beschuldigten stattfand. Fürsprecher F.________ konnte D.________ Ergänzungsfragen stellen (vgl. pag. 960 f. Z. 398 ff.). Eine Teilnahmerechtsverletzung liegt demnach offensichtlich nicht vor, die entsprechende Rüge ist unbegründet. Die in dieser Einvernahme gemachten Aussagen von D.________ sind sodann verwertbar, weil der Beschuldigte bereits am 16. Oktober 2017 und später insbesondere am 28. November 2017 und am 19. August 2019 Gelegenheit hatte, die ihn belastenden Aussagen von D.________ in Zweifel zu ziehen und diesem Ergänzungsfragen zu stellen.
In der delegierten polizeilichen Einvernahme vom 28. November 2017 wurde D.________ im eigenen Verfahren als Beschuldigter befragt, während die damalige Verteidigung des Beschuldigten, Fürsprecher F.________, anwesend war und sich der Beschuldigte im Nebenzimmer aufhielt. Am Ende der Einvernahme konnten Ergänzungsfragen gestellt werden (pag. 871 ff., inbs. pag. 878 Z. 340 ff.). Auch in Bezug auf diese Einvernahme liegt offensichtlich keine Teilnahmerechtsverletzung vor, schliesslich hätte der Beschuldigte gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO gar kein Teilnahmerecht gehabt. Die entsprechende Rüge ist unbegründet. Weiter wurden D.________ entgegen der Ansicht der Verteidigung in dieser Einvernahme keine Vorhalte aus unverwertbaren Einvernahmen gemacht, sind nach den voranstehenden Ausführungen doch sämtliche bis zu diesem Zeitpunkt durchgeführten Einvernahmen von D.________ verwertbar. Auch diese Rüge ist somit unbegründet. Die von D.________ am 28. November 2017 gemachten Aussagen sind verwertbar.
In der staatsanwaltschaftlichen (Schluss-)Einvernahme vom 19. August 2019 (Teil 1) wurde D.________ einerseits als Beschuldigter in seinem eigenen Verfahren und andererseits als Auskunftsperson im Verfahren gegen den Beschuldigten befragt. Der Beschuldigte und dessen damalige Verteidigung, Rechtsanwalt G.________, verfolgten diese Einvernahme in einem Nebenzimmer per Video und konnten D.________ am Ende Ergänzungsfragen stellen (zum Ganzen pag. 883 ff., insb. pag. 910 ff. Z. 975 ff.). Nach den voranstehenden Ausführungen unter Erwägung 6 erweist sich die Rüge, der Beschuldigte sei während dieser Einvernahme unwirksam durch Rechtsanwalt G.________ verteidigt worden, als unbegründet. Was die gerügte Teilnahmerechtsverletzung angeht, ist sodann festzuhalten, dass der Beschuldigte, soweit D.________ im eigenen Verfahren als Beschuldigter befragt wurde, gestützt auf Art. 147 Abs. 1 StPO kein Teilnahmerecht hatte. Soweit D.________ als Auskunftsperson im Verfahren gegen den Beschuldigten einvernommen wurde, hatte der Beschuldigte gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO grundsätzlich das Recht auf persönliche Teilnahme an der Einvernahme. Dieses Teilnahmerecht wurde in casu dadurch gewahrt, dass der Beschuldigte die Einvernahme gemeinsam mit Rechtsanwalt G.________ audiovisuell in einem Nebenzimmer verfolgen und D.________ am Ende Ergänzungsfragen stellen konnte. Das Teilnahmerecht des Beschuldigten wurde dadurch nicht verletzt. Angesichts seines Verhaltens (Drohungen gegenüber D.________ [vgl. dazu u.a. pag. 258 ff. und pag. 3514 f.) war die Beschränkung seines Teilnahmerechts gestützt auf Art. 108 Abs. 1 Bst. a und b i.V.m. Art. 149 StPO gerechtfertigt und die Videoübertragung stellt, wie unter Erwägung 7.1 dargetan wurde, der mildeste Eingriff dar. Die Einflussnahme des Beschuldigten auf die Beweiserhebung wurde dadurch nicht beschränkt und sein Teilnahmerecht wurde gewahrt. Ferner wurde gegen diese von der Staatsanwaltschaft angeordnete Schutzmassnahme – wie die Vorinstanz zutreffend festhielt (vgl. pag. 3834) – weder seitens des Beschuldigten noch seitens der Verteidigung opponiert. Am 31. Oktober 2017 wurde dem Beschuldigten in seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vorgehalten, es werde davon ausgegangen, dass er D.________ mittels eines Briefs, der abgefangen worden sei, zum Schweigen habe bringen wollen (pag. 438 Z. 231 ff.; betreffend den Vorfall mit dem abgefangenen Brief vgl. pag. 258 ff. [Sammelrapport] und pag. 3514 f. [Vorwurf gemäss Ziff. 3 AKS «Anstiftung zu Mord»]). Weiter wurde ihm daraufhin eröffnet, dass sich die Staatsanwaltschaft gestützt auf sein Verhalten (auch gegenüber E.________) gezwungen sehe, seine Parteirechte einzuschränken, und es ihm deshalb bis auf weiteres nicht mehr erlaubt sei, persönlich an Einvernahmen von Auskunftspersonen, Zeugen und Beschuldigten anwesend zu sein. Dies nahmen der Beschuldigte und sein damaliger Verteidiger zur Kenntnis. Zudem erwähnte der Beschuldigte, er wolle sich entschuldigen und gebe zu, «etwas Schlechtes gemacht» zu haben (zum Ganzen pag. 439 Z. 251 ff.). Zusammengefasst ist somit auch die Rüge der Teilnahmerechtsverletzung unbegründet. Desgleichen gilt betreffend den Einwand, D.________ seien in dieser Einvernahme Vorhalte aus unverwertbaren Einvernahmen gemacht worden, zumal nach den voranstehenden Ausführungen sämtliche bis zu diesem Zeitpunkt erfolgten Einvernahmen von D.________ verwertbar sind. D.________ Aussagen vom 19. August 2019 sind somit verwertbar.
Am 2. September 2019 fand – in Abwesenheit des Beschuldigten und dessen damaligen Verteidigung – die Fortsetzung resp. der Teil 2 der staatsanwaltschaftlichen (Schluss-)Einvernahme von D.________ statt (pag. 925 ff.). Soweit D.________ dabei im eigenen Verfahren als Beschuldigter befragt wurde, hatte der Beschuldigte kein Teilnahmerecht. Weiter verzichteten er und sein damaliger Verteidiger, Rechtsanwalt G.________, wie unter Erwägung 6 bereits ausgeführt wurde, am 19. August 2019 explizit sowie freiwillig und wirksam auf die weitere Teilnahme an der (Schluss-)Einvernahme von D.________ (vgl. pag. 917 Z. 1123 ff. und pag. 925 Z. 1 ff.). Die Rügen erweisen sich somit als unbegründet. Die von D.________ am 2. September 2019 gemachten Aussagen sind verwertbar.
In der (Schluss-)Einvernahme vom 10. September 2019 (Teil 3) wurde D.________ ein letztes Mal durch die Staatsanwaltschaft in seinem eigenen Verfahren als Beschuldigter befragt, wobei weder der Beschuldigte noch dessen damalige Verteidigung anwesend waren (pag. 983 ff.). Eine Teilnahmerechtsverletzung liegt nicht vor. Soweit D.________ in seinem eigenen Verfahren als Beschuldigter befragt wurde, hatte der Beschuldigte kein Teilnahmerecht. Ausserdem verzichteten der Beschuldigte und sein damaliger Verteidiger – wie hiervor und unter Erwägung 6 festgehalten wurde – am 19. August 2019 ausdrücklich und wirksam auf die weitere Teilnahme an der (Schluss)Einvernahme von D.________. Die Rügen erweisen sich somit als unbegründet. D.________'s Aussagen vom 10. September 2019 sind verwertbar.
Zusammengefasst sind sämtliche Einvernahmen von D.________ verwertbar – die Teilnahme- und Konfrontationsrechte des Beschuldigten wurden nicht verletzt.
7.2.3 Zu den strittigen Einvernahmen von AE.________
Die Verteidigung rügt, sämtliche Einvernahmen von AE.________ – ausser diejenige vom 21. November 2017 – seien unverwertbar resp. müssten unter Gewährung der Teilnahme- und Konfrontationsrechte des Beschuldigten wiederholt werden.
In der delegierten polizeilichen Einvernahme vom 7. August 2017 – die in Abwesenheit des Beschuldigten und dessen Verteidigung stattfand – wurde AE.________ in seinem eigenen Verfahren als Beschuldigter befragt (pag. 1211 ff.). Weil AE.________ in seinem eigenen Verfahren als Beschuldigter einvernommen wurde, hatte der Beschuldigte kein Teilnahmerecht im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StPO. Es liegt somit keine Teilnahmerechtsverletzung vor und die entsprechende Rüge ist unbegründet. Weiter sind die in dieser Einvernahme gemachten Aussagen von AE.________ verwertbar, weil der Beschuldigte insbesondere am 21. November 2017 Gelegenheit hatte, die ihn belastenden Aussagen von AE.________ in Zweifel zu ziehen und diesem Ergänzungsfragen zu stellen. In dieser parteiöffentlichen Einvernahme vom 21. November 2017 wiederholte AE.________ die den Beschuldigten belastenden Aussagen unbeeinflusst in freier Erzählung und auf konkrete Fragen hin (siehe E. 12.3.2 unten).
Am 8. August 2017 wurde AE.________ – in Abwesenheit des Beschuldigten und dessen Verteidigung – im Rahmen der Hafteröffnung durch die Staatsanwaltschaft als Beschuldigter befragt (pag. 1225 ff.). Hafteröffnungen sind wie erwähnt nicht öffentlich (Art. 69 Abs. 3 Bst. a StPO). Zudem wurde AE.________ in seinem eigenen Verfahren als Beschuldigter befragt, womit der Beschuldigte kein Teilnahmerecht hatte und die Rüge der Teilnahmerechtsverletzung auch deshalb unbegründet ist. Der Beschuldigte hatte wie erwähnt am 21. November 2017 Gelegenheit, die ihn belastenden Aussagen von AE.________ in Zweifel zu ziehen und diesem Ergänzungsfragen zu stellen. Die in der Hafteröffnung gemachten Aussagen von AE.________ sind verwertbar.
Am 11. August 2017 wurde AE.________ – in Abwesenheit des Beschuldigten und dessen Verteidigung – delegiert durch die Polizei in seinem eigenen Verfahren als Beschuldigter befragt (pag. 1237 ff.). Der Beschuldigte hatte demnach kein Teilnahmerecht im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StPO, weshalb keine Teilnahmerechtsverletzung vorliegt und die Rüge unbegründet ist. Der Beschuldigte hatte am 21. November 2017 Gelegenheit, die ihn belastenden Aussagen von AE.________ in Zweifel zu ziehen und diesem Ergänzungsfragen zu stellen. Die am 11. August 2017 gemachten Aussagen von AE.________ sind somit verwertbar.
Am 30. August 2017 wurde AE.________ – in Abwesenheit des Beschuldigten und dessen Verteidigung – in seinem eigenen Verfahren delegiert durch die Polizei als Beschuldigter befragt (pag. 1246 ff.). Mit Verweis auf die voranstehenden Ausfühurungen zu den strittigen Einvernahmen von AE.________ hatte der Beschuldigte bei dieser Einvernahme kein Teilnahmerecht. Die Rüge der Teilnahmerechtsverletzung ist unbegründet und die von AE.________ am 30. August 2017 gemachten Aussagen sind verwertbar.
Am 27. September 2017 wurde AE.________ – in Abwesenheit des Beschuldigten und dessen Verteidigung – delegiert durch die Polizei in seinem eigenen Verfahren als Beschuldigter befragt (pag. 1258 ff.). Mit Verweis auf die voranstehenden Ausfühurungen zu den strittigen Einvernahmen von AE.________ hatte der Beschuldigte bei dieser Einvernahme kein Teilnahmerecht. Die Rüge der Teilnahmerechtsverletzung ist unbegründet und die von AE.________ am 27. September 2017 gemachten Aussagen sind verwertbar.
In der delegierten polizeilichen Einvernahme vom 4. Oktober 2017 – die in Abwesenheit des Beschuldigten und dessen Verteidigung stattfand – und in der AE.________ in seinem eigenen Verfahren als Beschuldigter befragt wurde, belastete er den Beschuldigten erstmals erheblich (siehe dazu pag.1290 ff. und E. 12.3.2 unten).Mit Verweis auf die voranstehenden Ausfühurungen zu den strittigen Einvernahmen von AE.________ hatte der Beschuldigte bei dieser Einvernahme kein Teilnahmerecht. Die Rüge der Teilnahmerechtsverletzung ist unbegründet. Die von AE.________ in dieser Einvernahme gemachten, den Beschuldigten belastenden Aussagen sind verwertbar, weil der Beschuldigte am 21. November 2017 Gelegenheit hatte, diese Aussagen von AE.________ in Zweifel zu ziehen und ihm Ergänzungsfragen zu stellen. Am 21. November 2017 wiederholte AE.________ die den Beschuldigten belastenden Aussagen – wie sich unter Erwägung 12.3.2 zeigen wird – unbeeinflusst in freier Erzählung und auf konkrete Fragen hin.
In der delegierten polizeilichen, parteiöffentlichen Einvernahme vom 21. November 2017 wurde AE.________ einerseits als Beschuldigter in seinem eigenen Verfahren und andererseits als Auskunftsperson im Verfahren gegen den Beschuldigten befragt (pag. 1319 ff.). Insoweit rügte die Verteidigung zurecht keine Teilnahmerechtsverletzung. Die in dieser Einvernahme gemachten, den Beschuldigten belastenden Aussagen von AE.________ sind ohne weiteres verwertbar.
Zusammengefasst sind sämtliche Einvernahmen von AE.________ verwertbar – die Teilnahme- und Konfrontationsrechte des Beschuldigten wurden nicht verletzt. Eine Wiederholung der Einvernahmen ist nicht nötig.
7.2.4 Zu den strittigen Einvernahmen von E.________
Die Verteidigung rügt, sämtliche Einvernahmen von E.________ seien unverwertbar resp. müssten unter Gewährung der Teilnahme- und Konfrontationsrechte des Beschuldigten wiederholt werden.
Am 7. September 2017 wurde E.________ im Verfahren gegen den Beschuldigten – in Abwesenheit desselben sowie dessen Verteidigung – delegiert polizeilich als Auskunftsperson einvernommen (pag. 650 ff.). Weil E.________ im Verfahren gegen den Beschuldigten als Auskunftsperson befragt wurde, hätte der Beschuldigte gestützt auf Art. 147 Abs. 1 StPO grundsätzlich ein Teilnahmerecht gehabt. Wie die Vorinstanz in der Verfügung vom 14. Dezember 2020 zutreffend erwog, kann die Staatsanwaltschaft im Anfangsstadium der Untersuchung, bei Vorliegen sachlicher Gründe – ähnlich wie bei der Akteneinsicht nach Art. 101 Abs. 1 StPO –, die Parteiöffentlichkeit im Einzelfall beschränken. Weil vorliegend mit Blick auf noch nicht erfolgte Vorhalte eine konkrete Kollusionsgefahr bestand und der Untersuchungszweck dadurch gefährdet war, lagen sachliche Gründe vor, welche die Beschränkung der Parteiöffentlichkeit rechtfertigten bzw. rechtfertigen (zum Ganzen pag. 3834, mit Verweis auf BGE 139 IV 25 E. 5.5.4.1). Angesichts dessen, dass E.________ in der späteren parteiöffentlichen Einvernahmen vom 18. Oktober 2017 (18:05 Uhr) und insbesondere in derjenigen vom 14. Oktober 2019 zudem unbeeinflusst ausführliche, klar weitergehende, den Beschuldigten belastende Aussagen machte (siehe E. 12.3.3 unten) und der Beschuldigte diese in Zweifel ziehen konnte, darf im Rahmen einer Gesamtwürdigung auf die Ergebnisse dieser früheren Beweiserhebung, d.h. auf die von E.________’s am 7. September 2017 gemachten Aussagen zurückgegriffen werden. Die Rüge der Verteidigung ist somit unbegründet. E.________’s Aussagen vom 7. September 2017 sind verwertbar.
Am 18. Oktober 2017, 11:35 Uhr, wurde E.________ in ihrem eigenen Verfahren im Rahmen der Hafteröffnung – in Abwesenheit des Beschuldigten und dessen Verteidigung – durch die Staatsanwaltschaft als Beschuldigte befragt (pag. 659 ff.). Hafteröffnungen sind wie erwähnt nicht öffentlich (Art. 69 Abs. 3 Bst. a StPO). Weil sie in ihrem eigenen Verfahren als Beschuldigte befragt wurde, hatte der Beschuldigte kein Teilnahmerecht, weshalb keine Teilnahmerechtsverletzung vorliegt und die Rüge unbegründet ist. Die in dieser Einvernahme gemachten Aussagen von E.________ sind verwertbar, weil der Beschuldigte im gesamten Verfahren mehr als nur einmal – konkret insbesondere in der Einvernahme vom 18. Oktober 2017, 18:05 Uhr, sowie derjenigen vom 14. Oktober 2019 – Gelegenheit hatte, die ihn belastenden Aussagen von E.________ in Zweifel zu ziehen und dieser Ergänzungsfragen zu stellen.
In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 18. Oktober 2017, 18:05 Uhr wurde E.________ in ihrem eigenen Verfahren – in Anwesenheit des Beschuldigten und dessen Verteidigung – als Beschuldigte befragt (pag. 694 ff.). Weil E.________ in ihrem eigenen Verfahren befragt wurde, hätte der Beschuldigte grundsätzlich kein Teilnahmerecht gehabt. Soweit die Verteidigung rügt, die in dieser parteiöffentlichen Einvernahme gemachten Aussagen E.________’s seien unverwertbar, weil sie auf Vorhalte aus einer unverwertbaren Einvernahme erfolgt seien, ist sie sodann nicht zu hören. Gemäss den voranstehenden Ausführungen sind sämtliche bis zu diesem Zeitpunkt erfolgten Einvernahmen von E.________ verwertbar. Gleiches gilt für ihre am 18. Oktober 2017 um 18:05 Uhr gemachten Aussagen.
In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 14. Oktober 2019 wurde E.________ in ihrem eigenen Verfahren als Beschuldigte sowie im Verfahren gegen den Beschuldigten als Auskunftsperson befragt, während sich der Beschuldigte und dessen damalige Verteidigung, Rechtsanwalt G.________, in einem separaten Zimmer aufhielten, die Einvernahme über Video verfolgten und am Ende Ergänzungsfragen stellen konnten (pag. 701 ff., insb. pag. 731 f. Z. 1083 ff.). Soweit E.________ in dieser Einvernahme als Beschuldigte befragt wurde, hätte der Beschuldigte kein Teilnahmerecht gehabt. Soweit sie hingegen als Auskunftsperson im Verfahren gegen den Beschuldigten einvernommen wurde, hatte der Beschuldigte gestützt auf Art. 147 Abs. 1 StPO ein Teilnahmerecht. Dieses wurde insoweit beschränkt, als er die Einvernahme mit seinem damaligen Verteidiger in einem Nebenzimmer über Video verfolgen musste. In Anbetracht seines Verhaltens in der Einvernahme vom 18. Oktober 2017, in der er zur Ruhe ermahnt werden musste (pag. 697 Z. 115) und in Richtung von E.________ raunte, «Callado» resp. «Halt die Klappe» (pag. 698 Z. 139), worauf E.________ mehrfach weinen musste (pag. 697 Z. 123 und pag. 699 Z. 175), sowie angesichts seiner «verbotenen» Briefe an E.________ mit Drohungen (vgl. pag. 739) war die Beschränkung des Teilnahmerechts resp. diese Schutzmassnahme gemäss Art. 108 Abs. 1 Bst. a und b i.V.m. Art. 149 StPO gerechtfertigt. Dagegen wurde – wie unter Erwägung 7.2.2 ausgeführt wurde – auch nicht opponiert, nachdem dem Beschuldigten in seiner Einvernahme vom 31. Oktober 2017 eröffnet wurde, dass sich die Staatsanwaltschaft gestützt auf sein Verhalten gegenüber E.________ (und insb. D.________) gezwungen sehe, seine Parteirechte einzuschränken (pag. 439 Z. 251 ff.). Schliesslich wurden E.________ in dieser Einvernahme vom 14. Oktober 2019 entgegen der Ansicht der Verteidigung keine Vorhalte aus unverwertbaren Einvernahmen gemacht, sind nach den voranstehenden Ausführungen doch sämtliche bis zu diesem Zeitpunkt erfolgten Einvernahmen von ihr verwertbar. Die entsprechende Rüge ist somit unbegründet. E.________’s Aussagen vom 14. Oktober 2019 sind verwertbar.
In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 15. Oktober 2019 wurde E.________ – in Abwesenheit des Beschuldigten und dessen Verteidigung – in ihrem eigenen Verfahren als Beschuldigte befragt (pag. 756 ff.). Weil E.________ in ihrem eigenen Verfahren als Beschuldigte befragt wurde, hatte der Beschuldigte kein Teilnahmerecht und die Rüge erweist sich als unbegründet. Die in dieser Einvernahme gemachten Aussagen E.________’s sind sodann verwertbar, weil sie den Beschuldigten einerseits nicht direkt belasten und andererseits nicht das einzige massgebende Beweismittel sind. Weiter fanden zuvor bereits Konfrontationseinvernahmen statt und der Beschuldigte hätte sich auch in seinen späteren Einvernahmen noch zu den Aussagen von E.________ äussern können. Rechtsanwalt G.________ wurde bereits am 28. Oktober 2019 (auszugsweise) eine Kopie dieses Einvernahmeprotokolls zugestellt (pag. 3375). Zudem wurden die Akten des Strafverfahrens gegen E.________ oberinstanzlich ediert (pag. 4195).
Zusammengefasst sind sämtliche Einvernahmen von E.________ verwertbar – die Teilnahme- und Konfrontationsrechte des Beschuldigten wurden nicht verletzt.
7.2.5 Zu den strittigen Einvernahmen von AF.________
Die Verteidigung verlangte in der Berufungsverhandlung die Wiederholung der Einvernahme von AF.________, unter Gewährung des Teilnahme- und Konfrontationsrechts des Beschuldigten (pag. 4441).
In der delegierten polizeilichen Einvernahme vom 24. Oktober 2017, 11:48 Uhr, wurde AF.________ – in Abwesenheit des Beschuldigten und dessen Verteidigung – in seinem eigenen Verfahren als Beschuldigter befragt (pag. 1076 ff.). Der Beschuldigte hatte bei dieser Einvernahme somit kein Teilnahmerecht gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO, womit keine Teilnahmerechtsverletzung vorliegt. Soweit AF.________ den Beschuldigten in dieser Einvernahme belastete (vgl. pag. 1083 f. Z. 356 ff.), sind seine Aussagen jedoch unverwertbar, da AF.________ diese in der einzigen parteiöffentlichen Einvernahme vom 15. November 2017 nicht frei und unbeeinflusst wiederholte resp. den Beschuldigten weder von sich aus noch auf konkrete Vorhalte hin (erneut) belastete (vgl. pag. 1133 ff.). Aus den Akten geht zudem nicht hervor, dass der Beschuldigte und seine Verteidigung bereits vor dieser parteiöffentlichen Einvernahme vom 15. November 2017 Kenntnis von den, den Beschuldigten belastenden Aussagen von AF.________ hatten. Entsprechend ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte die ihn belastenenden Aussagen von AF.________ in der parteiöffentlichen Einvernahme vom 15. November 2017 nicht hätte in Zweifel ziehen und AF.________ keine Ergänzungsfragen hätten stellen können. Die von AF.________ am 24. Oktober 2017 gemachten, den Beschuldigten belastenden Aussagen sind aus Sicht der Kammer deshalb nicht verwertbar.
Desgleichen gilt betreffend die von AF.________ in der delegierten polizeilichen Einvernahme vom 24. Oktober 2017, 14:46 Uhr (pag. 1092 ff., insb. pag. 1095 ff. Z. 155 ff.), in der Hafteröffnung vom 24. Oktober 2017 (pag. 1111 ff., inbs. pag. 1118 Z. 257 ff. und pag. 1122 Z. 395 ff.), in der Verhandlung vom dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht am 27. Oktober 2017 (pag. 1131 f.) und in der delegierten polizeilichen Einvernahme vom 18. Dezember 2017 (pag. 1149 ff., inbs. pag. 1161 f. Z. 592 ff.) gemachten, den Beschuldigten belastenden Aussagen. Auch diese dürfen vorliegend nicht verwertet werden.
Zusammengefasst sind nach Auffassung der Kammer sämtliche den Beschuldigten belastenden Aussagen von AF.________ unverwertbar. Für die konkreten Auswirkungen der Unverwertbarkeit wird auf die Erwägung 12.14 unten verwiesen.
8. Verletzung Anklageprinzip
Die Verteidigung rügte oberinstanzlich (pag. 4173 ff.) wie in erster Instanz die Verletzung des Anklageprinzips (pag. 4453 ff.).
Zusammengefasst brachte sie vor, das Anklageprinzip sei aufgrund der in der Anklageschrift fehlenden zeitlichen und örtlichen Umschreibungen mehrfach verletzt. Eine Beschränkung des Tatzeitpunkts auf ein Jahr sei zu unspezifisch. Soweit die Vorinstanz die Anklageschrift mit Verweis auf die Urteile des Bundesgerichts 6B_103/2017 und 6B_1067/2009 zeitlich und örtlich für ausreichend bestimmt erachtet habe, habe sie verkannt, dass die von ihr zitierten Bundesgerichtsurteile Situationen – namentlich innerfamiliäre Delikte – betreffen würden, in denen das Bundesgericht geringere Anforderungen an den Anklagegrundsatz stelle. Weiter habe die Vorinstanz zu Unrecht erwogen, der Beschuldigte habe aufgrund der Einvernahmen genau gewusst, was ihm vorgeworfen werde. Die fehlende Umschreibung eines Vorwurfs in der Anklageschrift könne nicht durch Vorhalte in Einvernahmen «geheilt» werden. Das Bundesgericht verlange vielmehr, dass die einzelnen Vorwürfe in der Anklageschrift in zeitlicher und örtlicher Hinsicht zwingend festgelegt werden. Vorliegend sei die Verteidigungsmöglichkeit aufgrund der vagen zeitlichen und örtlichen Umschreibungen der Vorwürfe in der Anklageschrift erheblich beeinträchtigt worden. In Bezug auf die Vorwürfe gemäss den Ziffern 1.1.2, 1.2, 2.2-2.7 der Anklageschrift liege daher eine Verletzung des Anklageprinzips vor.
Des Weiteren seien in den Ziffern 1.1.1, 1.1.2, 1.2.6 und 2.1-2.6 der Anklageschrift die Beteiligungsform resp. die konkreten Tathandlungen nicht umschrieben worden. Die verwendeten Formulierungen «im Auftrag von» und «durch» seien zu ungenau, das Anklageprinzip sei diesbezüglich verletzt.
Was den Vorwurf der Urkundenfälschung gemäss Ziffer 4 der Anklageschrift angehe, fehle es schliesslich an der Umschreibung des subjektiven Tatbestands. Die Formulierung «in der Absicht, dadurch das Fortkommen […] zu erleichtern» umschreibe den subjektiven Tatbestand der Fälschung von Ausweisen gemäss Art. 252 StGB und sei dem Tatbestand der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 StGB fremd. Es liege mithin eine Verletzung des Anklageprinzips vor (zum Ganzen pag. 4453 ff.).
8.1 Theoretische Ausführungen
Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO, Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 Bst. a und b EMRK]). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (vgl. Art. 350 StPO). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Das Akkusationsprinzip bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 143 IV 63 E. 2.2 und BGE 141 IV 132 E. 3.4.1, je mit Hinweisen). Die beschuldigte Person muss unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass die betroffene Person genau weiss, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann. Sie darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (BGE 143 IV 63 E. 2.2 und BGE 103 Ia 6 E. 1b, je mit Hinweisen).
Die Angabe eines bestimmten Zeitraums genügt, wenn sich die zeitlichen Verhältnisse nicht exakt rekonstruieren lassen, solange für die beschuldigte Person kein Zweifel besteht, welches Verhalten ihr vorgeworfen wird. Das Gesetz verlangt nicht das präzise Datum, sondern die «Beschreibung von [...] Zeit», die üblicherweise in der Angabe eines Datums erfolgen kann. Die Zeitangabe ist indes nur eine der Angaben zur Umschreibung der Tatausführung. Es hängt wesentlich von der Beweissituation und der Gewährleistung effektiver Verteidigungsmöglichkeiten – mithin von der Verfahrensfairness – ab, ob ein längerer Zeitrahmen noch als im Sinne von Art. 325 Abs. 1 Bst. f StPO genügend bestimmt beurteilt werden kann. Mit anderen Worten bestimmt sich die (noch) zulässige Zeitangabe nach Massgabe des konkreten Anklagesachverhalts (Urteil des Bundesgerichts 6B_489/2018 vom 31. Oktober 2018 E. 2.3, mit Hinweis).
Bei gehäuften und regelmässigen Delikten wird dem Anklagegrundsatz Genüge getan, wenn die Handlungen in zeitlicher und örtlicher Hinsicht lediglich approximativ umschrieben werden. Der Zeitraum ist auf eine bestimmte Dauer einzugrenzen. Nicht entscheidend ist, ob sich der Beschuldigte effektiv ein Alibi beschaffen kann oder sich an den Tatzeitraum erinnert (Urteile des Bundesgerichts 6B_619/2019 vom 11. März 2020 E. 2.3, mit Hinweis, und 6B_907/2015 vom 7. Dezember 2015 E. 1.3).
8.2 Beurteilung durch die Kammer
Bezüglich die oberinstanzlich wiederholten und einleitend zusammengefassten Einwände der Verteidigung betreffend die Verletzung des Anklageprinzips wird vorab auf die ausführlichen und sorgfältigen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (S. 13 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 4036 ff.):
Die Einwände der Verteidigung erweisen sich als unbegründet. Zunächst ist festzuhalten, dass die Anklageschrift im vorliegenden Fall sehr ausführlich und detailliert ist. So werden die Vorwürfe in zeitlicher und örtlicher Hinsicht ausreichend präzise umschrieben. Unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion des Anklageprinzips ist massgebend, dass die beschuldigte Person genau weiss, was ihr angelastet wird, damit sie ihre Verteidigungsrechte angemessen ausüben kann. Im von der Verteidigung zitierten Urteil BGer 6B_103/2017 vom 21.07.2017 E. 1.5.2 wird ausgeführt, dass Ungenauigkeiten in den Zeitangaben solange nicht von entscheidender Bedeutung sind, als für die beschuldigte Person keine Zweifel darüber bestehen können, welches Verhalten ihr vorgeworfen wird. Bei gehäuften und regelmässigen Delikten, bei denen sich die zeitlichen Verhältnisse nicht exakt rekonstruieren lassen, wird dem Anklagegrundsatz nach der Rechtsprechung Genüge getan, wenn die Handlungen in zeitlicher und örtlicher Hinsicht lediglich approximativ umschrieben werden, der Zeitraum ist auf eine bestimmte Dauer einzugrenzen (vgl. auch Urteil BGer 6B_720/2018 vom 03.10.2018 E. 1.3). Das wurde hier gemacht: In Ziff. 1.2.6 der Anklageschrift wurde der Sachverhalt betreffend Veräusserung von Kokaingemisch unter mehreren Malen (die sich im Einzelnen nicht mehr exakt rekonstruieren liessen) an eine bestimmte Person, AF.________, auf den Zeitraum von Sommer 2016 bis am 07.09.2017 eingegrenzt. Für den Beschuldigten war aufgrund des Anklagevorwurfs jedenfalls zweifelsfrei ersichtlich, welche Vorwürfe gegen ihn erhoben werden. M.a.W. wurden vorliegend die Vorwürfe in sachlicher und örtlicher Hinsicht genügend detailliert umschrieben, was eine hinreichende Individualisierung der zu beurteilenden Taten ermöglicht und die relative zeitliche Unbestimmtheit der Anklageschrift aufzuwiegen vermag (vgl. Urteil BGer 6B_103/2017 vom 21.07.2017 E. 1.5.2 m.w.H.). Es geht gerade nicht um einen unabhängigen, konkret umschriebenen Vorwurf, bei welchem nach Bundesgericht ein möglicher Zeitrahmen innerhalb eines ganzen Jahres in der Regel als zu unbestimmt bzw. zu lange gilt (vgl. Urteil BGer 6B_103/2017 vom 21.07.2017 E. 1.5.3). Dasselbe gilt für die Sachverhalte gemäss Ziff. 1.2 und 2.2 der Anklageschrift, die auf den Zeitraum vom 01.03.2016 bis am 07.09.2017 eingegrenzt wurden und u.a. den Erwerb bzw. das auf andere Weise Erlangen sowie Veräussern und auf andere Weise einem andern Verschaffen von Kokaingemisch bzw. die Ausfuhr aus der Schweiz und das Verbringen in die Niederlande von Euro bzw. Schweizerfranken unter mindestens sechs Malen erfasst. Ebenso wird in Ziff. 2.3 der Anklageschrift eine Tatbegehung unter vier bis fünf Malen im Zeitraum vom 01.09.2015 bis am 07.09.2017 angeklagt. In Ziff. 2.4 geht es ebenfalls um eine Tatbegehung im Zeitraum von Februar/März 2016 bis am 07.09.2017 unter mindestens vier Malen, wobei dies mit August 2016, Januar 2017, Juli 2017, September 2017 und 05.09.2019 [recte: 2017] sogar noch präzisiert wurde. Auch in Ziff. 2.5 sind mehrere Transaktionen im Zeitraum vom 01.01.2016 bis 07.09.2017 erfasst. Dasselbe gilt für die Bezahlung von Geldsummen unter mehreren Malen im Zeitraum von 01.09.2015 bis am 07.09.2017 gemäss Ziff. 2.6 sowie im Zeitraum von Februar 2016 bis am 07.09.2017 gemäss Ziff. 2.7. Die Vorwürfe wurden mithin in zeitlicher Hinsicht genügend detailliert umschrieben. Ferner ist auch der Tatzeitraum in Ziff. 1.1.2 der Anklageschrift mit «am 23.01.2017 und vorher» genügend bestimmt. Die Formulierung «und vorher» bezieht sich mit Blick auf die Aussagen von D.________ einzig auf den Januar 2017 (p. 823 Z. 162). Entgegen der Auffassung der Verteidigung handelt es sich mithin nicht um eine unbestimmte Vergangenheit. So war stets klar vom zweiten Drogentransport mit D.________ die Rede, was dem Beschuldigten anlässlich seiner Einvernahmen auch so vorgehalten wurde. Für den Beschuldigten bestanden vorliegend keine Zweifel darüber, welches konkrete Verhalten ihm vorgeworfen wird. Dasselbe gilt sinngemäss für den Zeitraum in Ziff. 4 der Anklageschrift mit «im August 2017, evtl. vorher, bis am 07.09.2017». Es war stets vom konkreten Verhalten der Fälschung bzw. der Verwendung der Lohnabrechnungen der «Q.________» die Rede, was der Beschuldigte wusste. Zudem handelt es sich nur um eine (mangels Präzisierung nicht zu berücksichtigende) eventualiter Angabe, wobei der Tatzeitraum grundsätzlich von August 2017 bis am 07.09.2017 eingegrenzt wurde.
In örtlicher Hinsicht ist in Ziff. 1.2.6 der Anklageschrift von einem Tatort «AI.________ (Adresse) (AJ.________ (Kiosk)), und evtl. anderswo» die Rede. Dieser Tatort ist gar sehr genau beschrieben. Bei «evtl. anderswo» handelt es sich wiederum nur um eine (mangels Präzisierung nicht zu berücksichtigende) eventualiter Angabe. Ferner ist aufgeführt, dass die Drogen unter mehreren Malen veräussert wurden; es fehlen mithin nicht wie im von der Verteidigung vorgebrachten Urteil BGer 6B_1067/2009 vom 31.05.2010 E. 2.4 jegliche, auch zeitliche und örtliche Angaben. Inwiefern eine wirksame Verteidigung erschwert oder gar verunmöglicht worden sein soll, ist weder ersichtlich noch dargelegt. Dasselbe gilt bezüglich Ziff. 2.3 der Anklageschrift: Auch hier wurden mit «in Bern im Stadtzentrum, insbesondere bei der AK.________ (Bank) in .________ Bern sowie im AL.________ (Geschäft) in .________ Bern und evtl. anderswo» sehr genaue Örtlichkeiten genannt und bei «evtl. anderswo» handelt es sich nur um eine (mangels Präzisierung nicht zu berücksichtigende) eventualiter Angabe. Hinsichtlich Ziff. 4 gilt das Gleiche («in 3400 Burgdorf an der W.________ (Strasse) [...], evtl. in Puerto Plata in der Dominikanischen Republik und evtl. anderswo»). Letztlich ist auch festzuhalten, dass kleinere Ungenauigkeiten in den Orts- und Zeitangaben nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht zur Unbeachtlichkeit der Anklage führen (Urteile BGer 6B_720/2018 vom 03.10.2018 E. 1.3; 6B_149/2017 vom 16.02.2018 E. 4.3.7; 6B_544/2012 vom 11.11.2013 E. 6.4.4; 6B_640/2011 vom 14.05.2012 E. 2.3.3). Es ist mit Blick auf die örtliche und zeitliche Einordnung der genannten Anklagesachverhalte keine Verletzung des Anklageprinzips ersichtlich.
Gleiches gilt in Bezug auf die Tathandlungen und die Beteiligungsformen des Beschuldigten. Diese wurden in der Anklageschrift genügend konkretisiert und der Beschuldigte wusste genau, welcher konkreter Handlungen er beschuldigt wird und wie sein Verhalten rechtlich qualifiziert wird. Die Vorwürfe wurden ihm anlässlich seiner ausführlichen Einvernahmen mehrmals, insbesondere anlässlich der Schlusseinvernahme, so vorgehalten wie sie danach in der Anklageschrift aufgeführt wurden. In der Anklageschrift finden sich in Ziff. 1, 1.1, 1.2, 2 und 2.1 «Übertitel» i.S. einer Zusammenfassung des entsprechenden Anklagesachverhalts gemäss den Unterziffern. Die einzelnen Tathandlungen und Beteiligungsformen des Beschuldigten ergeben sich grundsätzlich aus den Unterziffern, teilweise in Verbindung mit den «Übertiteln» (vgl. auch Ziff. III.6.1 hiernach). In Ziff. 1.1.1 und 1.1.2 der Anklageschrift sind die Beteiligungsformen des Beschuldigten entgegen der Auffassung der Verteidigung klar ersichtlich aufgeführt. Diese ergeben sich aus den aufgeführten einzelnen Tathandlungen des Beschuldigten und von D.________ sowie aus der in Ziff. 1 aufgeführten vorgeworfenen bandenmässigen Begehung mit D.________. So gelten im Betäubungsmittelstrafrecht die in der Anklageschrift aufgeführten Tathandlungen («Erwerb bzw. Entgegennahme», «Einführen», «Befördern», «auf andere Weise verschafft bzw. veräussert») als selbständige Tathandlungen (vgl. Urteil BGer 6B_268/2010 vom 28.06.2010 E. 3.2; Hug-Beeli, Betäubungsmittelgesetz, Kommentar, 2016, Art. 19 N 9). Es ist klar beschrieben, dass der Beschuldigte das Kokain erworben bzw. entgegengenommen haben soll und dieses dann in seinem Auftrag von D.________ in die Schweiz eingeführt bzw. befördert und teilweise den Abnehmern verschafft worden sein soll. Die Formulierung «im Auftrag von» in der Anklageschrift deutet auf die Rolle des Beschuldigten hin. Dies ändert aber nichts daran, dass der Beschuldigte als Täter für diese Vorwürfe angeklagt ist (vgl. Hug-Beeli, a.a.O., Art 19 N 360 m.w.H.; vgl. Ziff. IV.1.2 hiernach). Aufgrund der vorgeworfenen Bandenmässigkeit mit D.________ ergibt sich zudem, dass die Anklage von einer (qualifizierten) mittäterschaftlichen Begehung ausgeht (vgl. Urteil BGer 6B_268/2010 vom 28.06.2010 E. 3.3). Aus dem von der Verteidigung vorgebrachten BGE 130 IV 131 E. 2.3 lässt sich insoweit nicht anderes zu Gunsten des Beschuldigten ableiten. Festzuhalten ist ohnehin, dass die Würdigung des Anklagesachverhalts und dessen rechtliche Beurteilung einzig dem Gericht obliegen (Art. 350 Abs. 1 StPO; Urteil BGer 6B_771/2019 vom 07.11.2019 E. 2.2). Soweit Ziff. 1.2 der Anklageschrift betreffend gilt es zu bedenken, dass die einzelnen Tathandlungen, welche zur Annahme von 12 kg Kokaingemisch in der Anklageschrift geführt haben, mangels konkreterer Angaben in der Strafuntersuchung nicht näher bezeichnet werden konnten. Ob die Tathandlungen damit in sachlicher Hinsicht genügend detailliert umschrieben wurden, um eine hinreichende Individualisierung der Taten zu ermöglichen (vgl. Urteil BGer 6B_103/2017 vom 21.07.2017 E. 1.5.2; BGE 120 IV 348 E. 3f), kann vorliegend in Anbetracht der Tatsache, dass der entsprechende Sachverhalt nicht als erstellt erachtet werden kann (vgl. Ziff. III.6.6 hiernach), offen gelassen werden. Ferner ergibt sich aus der fehlenden Angabe zum reinen Kokain in Ziff. 1.2.2 und 1.2.3 der Anklageschrift keine Verletzung des Anklagegrundsatzes, zumal das Kokain nicht sichergestellt werden konnte und der Reinheitsgrad ohnehin umso weniger wichtig ist, je deutlicher der Grenzwert im Sinne von Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG überschritten ist (vgl. Urteile BGer 6B_720/2018 vom 03.10.2018 E. 1.3; 6B_676/2013 vom 28.04.2014 E. 3.5.1 und 3.5.5; 6B_858/2008 vom 20.05.2009 E. 4.3.4). Bezüglich Ziff. 2.1 der Anklageschrift gelten die vorstehenden Ausführungen sinngemäss ebenfalls: Die Tathandlungen des Beschuldigten sind klar umschrieben («Ausfuhr aus der Schweiz und Verbringen nach Amsterdam/NL» [...] «begangen durch A.________ [...]»). Auch die Beteiligungsformen sind in Ziff. 2.1 sowie im Übertitel in Ziff. 2 aufgeführt («teilweise bandenmässig begangen mit D.________ [...] sowie teilweise auch gemeinsam begangen mit weiteren Tatbeteiligten [...]» bzw. «gemeinsam mit D.________, [...]»). Aus diesen Formulierungen ergibt sich, dass eine mittäterschaftliche Begehung des Beschuldigten angeklagt ist, wobei wie ausgeführt die Würdigung des Anklagesachverhalts und dessen rechtliche Beurteilung dem Gericht obliegen. Im Übrigen wird in der Anklage zusätzlich auf die Sachverhalte unter Ziff. 1.1 verwiesen. Zudem ist auch in Ziff. 2.2 die Beteiligungsform eindeutig («gemeinsam mit D.________ und weiteren Tatbeteiligten»), wobei ebenfalls zusätzlich auf den Sachverhalt unter Ziff. 1.2 verwiesen wird. Ferner ergibt sich auch in Ziff. 2.3 der Anklageschrift die Umschreibung des strafbaren Verhaltens des Beschuldigten und seine Beteiligungsform aus den Formulierungen im «Übertitel» unter Ziff. 2 der Anklageschrift («gemeinsam mit [...] E.________ [...], teilweise als Gehilfin [...]») und in Ziff. 2.3 der Anklageschrift («E.________ wechselte im Auftrag von und für A.________ [...]»). Damit wird wie bei den Betäubungsmitteldelikten eine täterschaftliche Begehung des Beschuldigten angeklagt. Zudem ist Ziff. 2.3 gemäss Anklageschrift ohnehin bereits in Ziff. 2.1 und Ziff. 2.2 inbegriffen. In Ziff. 2.4 ist die Beteiligungsform des Beschuldigten ebenfalls beschrieben («D.________ wechselte [...] im Auftrag von und für A.________ [...]»). Zudem sind in Ziff. 2.5 («Überweisungen»), Ziff. 2.6 («Bezahlung einer unbekannten Geldsumme») und Ziff. 2.7 («Bezahlung einer unbekannten Geldsumme») die Tathandlungen hinreichend umschrieben. Ferner ist eine weitergehende Umschreibung der Adressaten in Ziff. 2.5 und der übrigen Umstände in Ziff. 2.6 zur Wahrung des Anklagegrundsatzes nicht erforderlich. […].
Im Ergebnis kann festgehalten werden, dass die Anklageschrift den gesetzlichen Anforderungen genügt. Es liegt keine Verletzung des Anklagegrundsatzes vor. Der Beschuldigte wusste zu jedem Zeitpunkt genau, was ihm vorgeworfen wird und er konnte sich entsprechend rechtzeitig sowie umfassend verteidigen.
Die Kammer schliesst sich diesen zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz vollumfänglich an. Ergänzend ist einzig festzuhalten, dass die in der Anklageschrift mehrfach verwendete Formulierung «und anderswo» zur Umschreibung des Tatorts nichtssagend und daher zu streichen ist, was insgesamt aber nichts daran ändert, dass die Anklageschrift örtlich hinreichend umschrieben ist. Soweit die Verteidigung weiter rügte, die von der Vorinstanz zitierten Bundesgerichtsurteile würden Fälle bzw. Delikte betreffen, die nicht mit dem vorliegenden Fall vergleichbar seien, ist festzuhalten, dass es in den von der Verteidigung in der Berufungsverhandlung zitierten Entscheiden ebenfalls nicht nur um Vorwürfe betreffend Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz ging. In dem von der Verteidigung erwähnten Urteil des Bundesgerichts 6B_103/2017 vom 21. Juli 2017 war beispielsweise eine Vergewaltigung Verfahrensgegenstand und auch in dem von ihr erwähnten Urteil BGE 120 IV 348 ging es nicht um den Anklagegrundsatz im Zusammenhang mit Betäubungsmitteldelikten. Der oberinstanzlich erstmals vorgebrachte Einwand, wonach es in Ziffer 4 der Anklage – Vorwurf der Urkundenfälschung – an einer korrekten Umschreibung des subjektiven Tatbestands fehle, ist schliesslich nicht zu hören. Zwar entspricht die Umschreibung in der Anklageschrift («in der Absicht, dadurch das Fortkommen von A.________ zu erleichtern» [pag. 3516 oben]) tatsächlich der Terminologie von Art. 252 StGB. Jedoch erwähnt die Anklage beim Vorwurf der Urkundenfälschung explizit Art. 251 Ziff. 1 StGB (pag. 3515) und dem Beschuldigten war während den Einvernahmen zum fraglichen Lohnausweis stets klar, was ihm vorgeworfen wird. Es ging dem Beschuldigten gemäss seinen eigenen, klaren Aussagen darum, einen Kredit für sein Haus in der Dominikanischen Repulik aufnehmen zu können, mithin um das Erlangen eines Vorteils finanzieller Art, auf den er keinen Anspruch hatte (siehe sowie pag. 592 ff. Z. 702 ff. und pag. 614 f. Z. 201 ff. sowie E. 14.5 und E. 18.2 unten).
Insgesamt liegt aus Sicht der Kammer somit keine Verletzung des Anklagegrundsatzes vor. Der Beschuldigte wusste – wie die Vorinstanz zutreffend feststellte – zu jedem Zeitpunkt genau, was ihm vorgeworfen wird und er konnte sich entsprechend rechtzeitig sowie umfassend verteidigen.
9. Einsatz als «V-Mann»
Ebenfalls wie bereits in erster Instanz wandte die Verteidigung oberinstanzlich ein (vgl. pag. 4177 ff. und pag. 4452 f.), der Beschuldigte habe mit der Polizei als «vertraulicher Informant» zusammengearbeitet und sei von dieser getäuscht worden.
In der Zeit vor seiner Verhaftung habe er unbestrittenermassen in Kontakt mit drei Beamten der Kantonspolizei Bern gestanden. Am 21. Juni 2017 habe er sich mit diesen für eine Besprechung getroffen, am 6. August 2017 habe er ihnen den für die Sicherstellung von rund 760 Gramm Kokaingemisch bei AE.________ entscheidenden telefonischen Hinweis gegeben und drei Tage vor seiner Verhaftung – am 4. September 2017 – habe er sie erneut persönlich getroffen. Anlässlich dieses letzten Treffens habe der Beschuldigte die sich in den Akten befindende «Vertraulichkeitserklärung» unterzeichnet. Dadurch habe er sich damit einverstanden erklärt, für die fraglichen Polizisten Informationen zu beschaffen, wenn diese sich im Gegenzug für seine Aufenthaltsbewilligung einsetzen würden. Gleichzeitig wie der Beschuldigte somit vertrauliche Quelle der Kantonspolizei gewesen sei, sei er von dieser dringend tatverdächtigt und geheim überwacht worden. Am 12. Juni 2017 – d.h. neun Tage vor dem ersten vertraulichen Treffen – sei er beispielsweise polizeilich observiert worden. Gleichzeitig seien seine mutmasslichen Tatfahrzeuge mit GPS-Sender versehen worden. Am 3. Juli 2017 seien die Echtzeitüberwachung der Mobiltelefone des Beschuldigten und die rückwirkende Teilnehmeridentifikation (nachfolgend: RTI) angeordnet worden und am 19. Juli 2017 sei schliesslich der Land Rover des Beschuldigten verwanzt worden.
Der Beschuldigte sei von der Kantonspolizei somit einerseits unter Vortäuschung eines Vertrauensverhältnisses als «V-Mann» rekrutiert und andererseits bzw. parallel dazu als Tatverdächtigter in Echtzeit überwacht worden. Die Vorinstanz habe diesen Umstand ignoriert und argumentiert, die Einstellungsverfügung im Strafverfahren gegen die fraglichen Polizisten sei in Rechtskraft erwachsen, weshalb sich die Polizisten erwiesenermassen nicht strafbar gemacht hätten. Letzteres treffe zwar zu, sei jedoch unbeachtlich, zumal die kritisierten Umstände entgegen der Ansicht der Vorinstanz schuld- und strafzumessungsrelevant seien und entsprechend hätten berücksichtigt werden müssen.
Schliesslich habe die Vorinstanz zu Unrecht behauptet, Polizist X.________ habe – als er den Beschuldigten als Informant gewonnen habe – nicht gewusst, dass gegen diesen bereits ermittelt werde. Aus dem Sammelrapport vom 9. Februar 2018 gehe klar hervor, dass dies nicht zutreffe. Die Polizei habe somit klar als «agent provocateur» gehandelt, weshalb eine Verurteilung des Beschuldigten infolge seines eigenen vertraulichen Hinweis an die Polizei gegen den Grundsatz der Verfahrensfairness gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK verstossen würde.
Die Kammer geht mit der Vorinstanz davon aus, dass die fraglichen Polizisten den Beschuldigten nicht getäuscht und sich ihm gegenüber auch nicht anderweitig unkorrekt verhalten haben. Weiter ist die Kammer überzeugt, dass der Beschuldigte nicht davon ausging, bei den Drogengeschäften im Auftrag der Polizei mitwirken zu dürfen. Dazu kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 19 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 4042 ff. [Hervorhebungen im Original]):
Für die Aussagen des Beschuldigten, von X.________, AM.________ und AN.________ kann auf die unkommentierte Wiedergabe in der Einstellungsverfügung vom 28.02.2019 verwiesen werden (p. 2337 f.). Die Aussagen der Polizisten wurden in der Begründung durchwegs als glaubhaft eingestuft: «Die Aussagen der drei beschuldigten Polizisten stimmen unter sich überein. Sie zeigen das Standardvorgehen bei der Zusammenarbeit mit einer vertraulichen Quelle. Die Aussagen sind widerspruchsfrei und stimmig. Es gibt mit Ausnahme der Aussagen von A.________ auch keinerlei Hinweise darauf, dass die Aussagen des Beschuldigten nicht den tatsächlichen Begebenheiten entsprechen würden. Es wäre auch kaum nachvollziehbar und lebensfremd, dass die drei beschuldigten Polizisten vom Standardvorgehen abweichen, sich strafbar machen, sowie Arbeitsstelle, Integrität und Reputation riskieren sollten, nur um mehr Straftaten aufklären zu können.» (p. 2338). Das Gericht schliesst sich dieser Aussagewürdigung – hier mit Blick auf ein allfällig täuschendes oder anderweitig unkorrektes Verhalten der Polizisten – vollumfänglich an. Auf die Aussagen der Polizisten ist abzustellen. Das Vorgehen der Polizei im Zusammenhang mit dem Beschuldigten war korrekt. Die Vereinbarung mit dem Beschuldigten wurde schriftlich abgeschlossen und enthielt die vorgeschriebenen Belehrungen, welche dem Beschuldigten erklärt und von diesem verstanden wurden – vor allem jene, wonach er sich selber nicht strafbar machen darf. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auch nicht als zutreffend zu erachten, dass die Polizei dem Beschuldigten ein Vertrauensverhältnis vorgetäuscht haben soll, welches nicht bestanden habe. Gerade in Fällen wie den vorliegenden, bei denen gegen mehrere mutmasslich in den Drogenhandel involvierte Personen in verschiedenen Aktionen geheime Zwangsmassnahmen durchgeführt werden, erscheint klar bzw. gar geboten, dass nicht jede Polizeiabteilung, die nicht unmittelbar darin involviert ist, Kenntnis von diesen Massnahmen hat. Es ist entsprechend davon auszugehen, dass auch vorliegend die mit dem Beschuldigten kommunizierenden Polizisten keine Kenntnis der geheimen Zwangsmassnahmen hatten; anderweitige Anhaltspunkte bestehen vorliegend nicht. Folglich kann den Polizisten keineswegs der Vorwurf gemacht werden, dass sie den Beschuldigten «in die Falle gelockt und dann fallen gelassen» hätten. Aus der Offenlegung der Identität des Beschuldigten gegenüber AE.________ lässt sich auch nichts zu Gunsten des Beschuldigten ableiten. So war der Beschuldigte offensichtlich kein gewöhnlicher Informant, dessen Vertraulichkeit hätte gewahrt werden müssen. Vielmehr war der Beschuldigte gemeinsam mit AE.________ in den Drogenhandel involviert und wollte mit seinen Informationen an die Polizei offenbar von der eigenen Tätigkeit ablenken oder einen Konkurrenten aus dem Weg schaffen. Unter diesen Vorzeichen erscheint es gar geboten, dass AE.________ über den «Tippgeber» informiert wurde, um sich wirksam gegen die durch den Beschuldigten indirekt vorgebrachten Anschuldigungen verteidigen zu können.
Daran vermögen auch die Aussagen des Beschuldigten nichts zu ändern, im Gegenteil: Der Beschuldigte verstrickte sich in seinen Aussagen in Widersprüche, sie waren realitätsfremd und seine Angaben konnten weiter von den involvierten Polizisten unabhängig voneinander widerlegt werden. Auf die unglaubhaften Aussagen des Beschuldigten kann diesbezüglich nicht abgestellt werden. Augenfällig ist bereits der späte Zeitpunkt des erstmaligen Vorbringens: So erwähnte der Beschuldigte den angeblichen Auftrag der Polizei weder anlässlich der Hafteröffnung noch in der Haftverhandlung, was realitätsfremd ist. Wäre dem so gewesen, hätte sich der Beschuldigte unverzüglich von sich aus dazu geäussert, zumal er unmittelbar nach dem letzten angeblichen Transport im Auftrag der Polizei angehalten wurde. Seine Erklärung, wonach er mit dem Polizisten abgemacht habe, dass er im Falle einer Festnahme zuerst diesen kontaktieren müsste (p. 388 Z. 347 ff.), ist als reine Schutzbehauptung zu werten. Er machte erstmals in der Einvernahme vom 19.09.2017 geltend, im Auftrag der Polizei gehandelt zu haben (p. 361 f. Z. 315 ff.). In den nachfolgenden Einvernahmen führte er aus, dass er ein Abkommen mit der Polizei gehabt habe, dass er für sie arbeiten und als Gegenleistung eine Aufenthaltsbewilligung erhalten würde. Wenn jemand Drogen transportieren würde, würde er die Polizei darüber informieren. Eine Person habe ihn gefragt, ob er einen Drogentransport machen könne. Der Polizist habe ihm gesagt, das sei in Ordnung. Dann sei er mit dieser Person nach Holland gereist, um zu schauen, ob sie Drogen kaufe. Er habe dann die Polizei informiert, dass die Drogenlieferung demnächst eintreffen werde (p. 380 f. Z. 36 ff., p. 393 Z. 76 f.). Das erste Mal am 06.08.2017 sei wie eine Probe gewesen (p. 384 Z. 189). Mündlich sei abgemacht worden, dass er von jedem, der ihm Drogen angeboten habe, diese auch annehmen dürfe. Danach solle er jeweils die Polizei informieren (p. 381 Z. 80 ff., p. 407 Z. 74 f.). Er habe den Auftrag vom Polizisten erhalten, er müsse die Drogen zu einer Person liefern und dann die Polizei informieren (p. 393 Z. 70 ff., p. 426 Z. 41 ff.). Beim zweiten Mal habe er einen schriftlichen Vertrag abgeschlossen (p. 385 Z. 203 f., p. 392 Z. 47 f.). Die Polizei habe ihm verbal den Transport von Drogen erlaubt, das sei ein Auftrag von ihnen gewesen (p. 385 Z. 224 ff., p. 387 Z. 300 ff., p. 393 Z. 64 ff.). «AH.________» habe ihn gefragt, ob er eine Drogenlieferung in seinem Auftrag machen könne, sobald diese in der Schweiz ankomme, und diese zu seinem Partner zu bringen (p. 382 Z. 98 f. und 107 f.). Er hätte die Polizei informiert, wenn die Person ihn benachrichtigt hätte bzw. wenn er die Lieferung in Bern hätte machen sollen, das sei das Abkommen gewesen (p. 387 Z. 284 f. und Z. 297 f.). Diese Aussagen wiederholte er in der Schlusseinvernahme (p. 537 Z. 719 ff., p. 565 Z. 1725 ff.). Diese Aussagen des Beschuldigten, wonach ihm von der Polizei erlaubt worden sei, Drogentransporte zu machen bzw. er gar den entsprechenden Auftrag der Polizei erhalten habe, sind, wie dargelegt, durch die glaubhaften Aussagen der Polizisten klar widerlegt worden. Insbesondere ist auch klar nicht davon auszugehen, dass das Blatt, welches dem Beschuldigten vorgelegt worden sei, manipuliert worden wäre (p. 393 Z. 63 f.). Der Beschuldigte erklärte zudem, dass er die Gespräche mit der Polizei mit dem Handy aufgezeichnet habe (p. 384 Z. 162 f.). Auf Nachfrage, wo dieses Handy sei, führte er aus, dass das Handy bei seiner Freundin in Holland sei und er keinen Namen nennen und niemanden hineinziehen möchte (p. 386 Z. 267 ff.). Später erklärte er auf erneute Nachfrage, dass er ihr das Handy ausgeliehen habe, weil er es nicht gebraucht habe (p. 394 Z. 150). Das ist äusserst realitätsfremd. Hätte der Beschuldigte aus seiner Sicht einen «Beweis» für seine Vorbringen gehabt, hätte er das Handy kaum einfach so ins Ausland verschenkt, zumal bei ihm 19 Mobiltelefone sichergestellt werden konnten. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass diese Aufnahmen nicht existieren oder die Behauptungen des Beschuldigten nicht stützen würden. Zudem war der Beschuldigte schon vor dem ersten Treffen mit der Polizei am 27.03.2017 in den Drogenhandel involviert, dies zeigen die im vorliegenden Verfahren als erwiesen erachteten Drogentransporte ab dem 01.01.2016 (vgl. Ziff. III.6 hiernach). Betreffend die Anzahl der angeblichen Transporte im Auftrag der Polizei äusserte sich der Beschuldigte auch widersprüchlich: Zuerst sprach er von zwei Aufträgen (vgl. hiervor). In der Einvernahme vom 19.10.2017 gab er sodann zu Protokoll, er habe mit D.________ vier Transporte mit Einverständnis der Polizei gemacht (p. 426 Z. 37 f.). Er habe zwei Transporte für «AH.________» und zwei Transporte für AE.________ gemacht (p. 426 Z. 61). Die beiden anderen Lieferungen, neben dem 06.08.2017 und 07.09.2017, seien vorher gewesen, er könne sich aber nicht mehr an das Datum erinnern. Es seien Monate zuvor gewesen (p. 429 Z. 182 ff.). Dann erklärte er wieder widersprüchlich, dass die ersten zwei Fahrten nicht im Auftrag der Polizei gewesen seien (p. 430 Z. 189 f.). Es sei um 400 Gramm gegangen (p. 430 Z. 196). Die Aussagen des Beschuldigte sind als Schutzbehauptungen zu werten; es ging ihm offensichtlich darum, seine Rolle im Drogenhandel wahrheitswidrig darzustellen, um letztlich im vorliegenden Verfahren milder bestraft zu werden. Im Weiteren kann auch auf das allgemeine Aussageverhalten des Beschuldigten zum Drogenhandel verwiesen werden (vgl. Ziff. III.5 hiernach).
Die Kammer schliesst sich diesen vorinstanzlichen Erwägungen vollumfänglich an. Ergänzend bzw. teilweise präzisierend und somit gegebenenfalls in Wiederholung ist Folgendes festzuhalten:
Hält man sich den von Polizist X.________ verfassten Journaleintrag betreffend die zwischen ihm und dem Beschuldigten stattgefundenen Kontakte (pag. 1017 f.) vor Augen, dann kann entgegen der Ansicht der Verteidigung keine Rede von einer «gemeinsamen Zusammenarbeit» zwischen dem Beschuldigten und der Kantonspolizei sein. Die Kontaktaufnahme ging, wie dem Journalauszug entnommen werden kann, stets einseitig vom Beschuldigten aus («20.06.2017 […] A.________ meldet sich telefonisch und wünscht ein Treffen […]; 21.06.2017 […] A.________ meldet sich über eine Telefonkabine […]; 22.06.2017 […] A.________ meldet sich telefonisch […]; 06.08.2017, 17:17 Uhr, Mehrere Telefonanrufe von der Nummer […]; 06.08.2017, 19:56 Uhr, […] A.________ ruft an […]; 06.08.2017, 20:12 Uhr, […] A.________ meldet sich […]; 06.08.2017, 23:05 Uhr, A.________ meldet sich […]; 08.08.2017, 16:26 Uhr, A.________ ruft unter der Nummer […] an […]; 31.08.2017, A.________ ruft über die Nummer […] an […]; zum Ganzen pag. 1017 f.). Verbindliche Zusicherungen wurden dem Beschuldigten gemäss den aktenkundigen Dokumenten und den glaubhaften Aussagen der Polizisten sodann keine gemacht – schon gar nicht im Gegenzug zu Informationen des Beschuldigten. Die Polizisten erwähnten in ihren Einvernahmen vielmehr wiederholt übereinstimmend, glaubhaft und mit Nachdruck, der Beschuldigte habe nie eine Arbeit für die Polizei geleistet, habe nie unter Druck gestanden und sei immer von sich aus auf sie zugekommen. Weiter hätten sie ihm mehrfach gesagt, er dürfe sich selbst nicht strafbar machen, dürfe nichts mit Drogen unternehmen resp. diese weder bringen noch holen. Sie seien das Formular der Polizei betreffend «Instruktion V-Person» (pag. 1044 f.) «Punkt für Punkt» durchgegangen und der Beschuldigte habe jedes Mal bestätigt, dass er verstanden habe. Das Wichtigste, «nämlich, dass er sich nicht strafbar machen dürfe», hätten sie ihm mindestens fünf bis sechs Mal erläutert. Er habe darauf immer gesagt, dass er dies wisse und nichts mit Drogen zu tun habe (pag. 1042 f. Z. 204 ff.; zum Ganzen pag. 1009 ff. und pag. 1020 ff. [Polizist X.________], pag. 1030 ff. [Polizist AM.________] und pag. 1037 ff. [Polizist AN.________]). Der Beschuldigte wurde von der Kantonspolizei Bern demnach nicht unter Vortäuschung eines Vertrauensverhältnisses als «V-Mann» rekrutiert.
Betreffend die Rüge, der Beschuldigte sei von der Kantonspolizei als Informant missbraucht und gleichzeitig von dieser als Tatverdächtigter überwacht worden, gilt es die zeitlichen Abläufe genauer zu betrachten:
Der vorliegend interessierende erste Kontakt zwischen dem Beschuldigten und der Kantonspolizei fand gemäss Sammelrapport vom 9. Februar 2018 und der übereinstimmenden Aussagen der befragten Polizisten am 27. März 2017 statt, als der Beschuldigte von Polizist X.________ im Rahmen einer Personen- resp. einer Routinekontrolle im Bahnhof Bern kontrolliert wurde (pag. 275, pag. 1012 Z. 119, pag. 1013 Z. 157 und pag. 1031 Z. 52 f.). Anlässlich dieser Kontrolle gab der Beschuldigte gemäss dem erwähnten Sammelrapport gegenüber Polizist X.________ an, dass er Informationen über Dominikaner habe, die im Drogenhandel tätig seien. Folgedessen wurden ihm laut dem Sammelrapport – «wie in solchen Fällen üblich» – die Kontaktdaten von Polizist X.________ angegeben, damit der Beschuldigte sich bei Bedarf/Interesse bei diesem melden könne bzw. konnte. Der Beschuldigte selber gab der Polizei gemäss dem Sammelrapport hingegen keine Telefonnummer bekannt (zum Ganzen pag. 275).
Als im Rahmen von Ermittlungen wegen Betäubungsmitteldelikten AF.________ auftauchte und verdächtigt wurde, in dem von ihm mit seiner Freundin betriebenen AJ.________ (Kiosk) mit Drogen zu handeln, wurde am 25. April 2017 – wie dem Sammelrapport weiter entnommen werden kann – dessen Telefonnummer in Echtzeit überwacht und eine Videokamera «auf» den AJ.________ (Kiosk) installiert (pag. 2919 ff.). Aufgrund dieser Echtzeitüberwachung konnte gemäss dem Sammelrapport in der Folge festgestellt werden, dass ein Mann mit einem VW Golf, BE .________, jeweils vor den AJ.________ (Kiosk) fuhr, dort parkierte, den Kiosk betrat und diesen AM.________ daraufhin wieder verliess, worauf AF.________ seine Abnehmer kontaktierte und diesen mitteilte, dass er nun wieder Kokain habe (zum Ganzen pag. 274). Weitere Abklärungen ergaben daraufhin, dass der fragliche VW Golf auf E.________ immatrikuliert war und dass diese im Rahmen eines anderen Verfahrens am 27. Juni 2013 zu Protokoll gegeben hatte, ihr Freund heisse A.________. Nachforschungen in den Registern der Kantonspolizei Bern zeigten sodann, dass der Beschuldigte bereits wegen qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz bekannt war. Aufgrund der erkennungsdienstlichen Erfassung (Polizeifoto) im Jahr 2010 konnte er schliesslich als Lenker des besagten VW Golfs und als Person, die damit jeweils den AJ.________ (Kiosk) aufsuchte, identifiziert werden (zum Ganzen pag. 275). Weiter konnte Polizist X.________ den Beschuldigten gemäss Sammelrapport daraufhin auf den Videoaufnahmen aus der Überwachung des AJ.________'s (Kiosk) identifizieren (pag. 275).
In Würdigung dieser Tatsachen ist davon auszugehen, dass Polizist X.________ anlässlich des ersten Kontakts mit dem Beschuldigten Ende März 2017 (Personenkontrolle) tatsächlich nicht wusste, dass gegen diesen allenfalls bereits wegen Betäubungsmitteldelikten ermittelt wurde. Ab der Installation der geheimen Überwachung des AJ.________'s (Kiosk) Ende April 2017 resp. spätestens ab dem 3. Mai 2017, als das Bildmaterial dieser Überwachung der Polizei vorlag (vgl. pag. 4373.), worauf Polizist X.________ den Beschuldigten identifizierte, musste er – selbst wenn er gegebenenfalls keine Kenntnis von den geheimen Zwangsmassnahmen betreffend den Beschuldigten hatte – hingegen vermuten, dass der Beschuldigte allenfalls in einen Betäubungsmittelhandel involviert und damit tatverdächtig sein könnte. Entscheidend ist allerdings, dass die Kontaktaufnahme zwischen dem Beschuldigten und der Kantonspolizei – wie hiervor dargetan – erwiesenermassen stets (erstmals am 20. Juni 2017) vom Beschuldigten ausging (vgl. pag. 1017 f.), weshalb der Einwand, die Kantonspolizei habe gleichzeitig gegen den Beschuldigten ermittelt wie sie diesen als Informant missbraucht habe, nicht überzeugt.
Schliesslich ist gestützt auf die glaubhaften Aussagen der befragten Polizisten anzunehmen, dass diese nicht wussten, dass der Beschuldigte und AE.________ gemeinsam nach Holland reisten. Polizist X.________ gab auf Ergänzungsfrage von Fürsprecher F.________ in der Zeugeneinvernahme vom 19. Oktober 2017 beispielsweise an, er habe keine Informationen gehabt, wonach der Beschuldigte nach Holland reisen werde, um die Herkunft der bei AE.________ sichergestellten Drogen «abzuklären». Der Beschuldigte habe nie etwas von Holland erzählt «und schon gar nicht, dass er dorthin geht, um etwas wegen Drogen abzuklären» (zum Ganzen pag. 1025 Z. 188 f.).
Zusammengefasst liegt unter diesen Umständen offensichtlich kein Fall eines «agent provocateur» vor und die Rügen, der Beschuldigte sei von der Kantonspolizei als Informant missbraucht worden und habe mit dieser zusammengearbeitet, greifen nicht.
10. Verfahrenseinstellung mangels Strafantrag
Wie bereits in erster Instanz beantragte die Verteidigung in der Berufungsverhandlung, das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen versuchter Drohung zum Nachteil von E.________ (Vorwurf gemäss Ziff. 5 bzw. Ziff. 5.2 AKS) sei einzustellen, weil es an einem entsprechenden Strafantrag von E.________ mangle (pag. 4440). Zur Begründung führte die Verteidigung aus, der Beschuldigte und E.________ hätten entgegen der Ansicht der Vorinstanz und der (General)Staatsanwaltschaft nicht in einer faktischen Lebensgemeinschaft gelebt. Die Vorinstanz habe die diesbezüglichen Aussagen von E.________ aktenwidrig wiedergegeben und unrichtig gewürdigt, indem sie E.________’s Aussage, wonach der Beschuldigte keinen finanziellen Beitrag an die Wohnungsmiete geleistet habe, beispielsweise schlicht ignoriert habe. Weiter legten die Gesamtumstände nahe, dass der Beschuldigte und E.________ in keinem Konkubinat gelebt hätten. Die beiden hätten zwar eine Liebesbeziehung geführt, jedoch sei der Beschuldigte immer wieder Nächte lang fort gewesen und habe E.________ wie erwähnt nie finanziell unterstützt. Gesamthaft könne demnach nicht von einer eheähnlichen Gemeinschaft der beiden gesprochen und entgegen der Ansicht der Vorinstanz und der (General)Staatsanwaltschaft mithin nicht von einem Offizialdelikt ausgegangen werden. Das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen versuchter Drohung zum Nachteil von E.________ sei mangels Strafantrags somit einzustellen (zum Ganzen vgl. pag. 4440 f.).
Die Kammer hat angesichts der Gesamtumstände keine Zweifel, dass der Beschuldigte und E.________ in der massgebenden Zeit in einer faktischen Lebensgemeinschaft lebten und es zur Verfolgung des Vorwurfs gemäss Ziffer 5.2 der Anklageschrift somit keines Strafantrags bedarf. Es kann diesbezüglich erneut vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, welchen sich die Kammer vorbehaltlos anschliesst (S. 71 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 4094):
E.________ erklärte, dass der Beschuldigte und sie seit 2013 zusammen gewesen seien (p. 665 Z. 214 f.) und der Beschuldigte seit 2014/2015 bei ihr gewohnt habe (p. 704 Z. 102 ff.). Sie habe das Meiste bezahlt, aber er habe auch mal CHF 100.00-200.00, insgesamt CHF 700.00, bezahlt (p. 708 Z. 240 ff.). Am 14.10.2019 führte sie aus, dass sie nicht mehr zusammen seien. Es sei nicht sehr lange her (p. 705 Z. 114 ff.). Die Aussagen von E.________ werden als glaubhaft erachtet. Es bestehen keinerlei Gründe für Falschaussagen. Der Beschuldigte erklärte ebenfalls, dass E.________ seine Freundin sei und dass er sich bei ihr aufhalte und dort übernachte, wenn er in der Schweiz sei (p. 28 f. Z. 83 ff.). Seit 2014 hätten sie definitiv zusammen gelebt (p. 576 Z. 82). Weiter führte er aus, dass sein Lebensmittelpunkt in den letzten drei Jahren in Spanien gewesen sei (p. 28 Z. 75). Bei dieser Aussage handelt es sich nach Ansicht des Gerichts jedoch um eine Schutzbehauptung; so konnte er sich nicht einmal an seine Adresse in Spanien erinnern (p. 28 Z. 71 f.). Zudem ergab sich vorliegend auch aus den Ermittlungen, dass der Beschuldigte während den Deliktszeiträumen am Domizil von E.________ wohnte. Weiter war E.________ bereits in die ersten vorliegenden Tathandlungen ab 01.09.2015 mit dem Beschuldigten involviert (vgl. Ziff. 2.3 der Anklageschrift).
Das Gericht geht folglich davon aus, dass der Beschuldigte – wie in der Anklageschrift festgehalten – mit E.________ seit 2013 zusammen war, ab 2014 bzw. 2015 in der Wohnung an der W.________ (Strasse) in 3400 Burgdorf auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt mit ihr führte und sie sich erst AM.________ vor ihrer Schlusseinvernahme vom 14.10.2019 von ihm trennte.
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass E.________ bereits während der Hafteröffnung erklärte, sie sei mit dem Beschuldigten in einer Partnerschaft und wisse, dass er illegale Sachen getan habe. Als seine Partnerin sei sie dabei gewesen und obwohl sie mit einigen Sachen nicht einverstanden gewesen sei, habe sie es mitbekommen (pag. 663 Z. 131 f. und pag. 676 Z. 615 ff.).
E.________’s Tochter AG.________ gab gegenüber der Polizei am 7. September 2017 zudem glaubhaft zu Protokoll, sie fühle sich genervt, weil sie «für A.________» (den Beschuldigten) «hier» sein müsse, sie habe gar nichts mit ihm zu tun, er wohne zwar bei ihnen, aber sie wisse nichts von seinen Sachen betreffend das Strafverfahren (pag. 991 Z. 20 f.). Auf Frage, in welcher Beziehung sie zum Beschuldigten stehe, erklärte AG.________, er sei der Freund ihrer Mutter, deshalb müsse sie ihn akzeptieren. Wenn es nach ihr ginge, würde sie ihn nicht als Freund ihrer Mutter auswählen (zum Ganzen pag. 991 Z. 25 ff.). Er sei schon länger resp. sicherlich schon vier Jahre der Freund ihrer Mutter und wohne sicherlich auch schon vier Jahre bei ihnen (pag. 991 Z. 31 ff.).
Schliesslich erklärte gar der Beschuldigte selbst, er führe eine Liebesbeziehung mit E.________ (pag. 29 Z. 89 und pag. 356 Z. 37). Davon zeugen auch seine Briefe an E.________. Am 7. September 2017 schrieb er ihr beispielsweise, «hola amor», «ich vermisse dich sehr», «te amo mi amor» (pag. 3134). Auf die Innenseite der am 25. Oktober 2017 im Regionalgefängnis BQ.________ (Ort) sichergestellten Jeanshosen, die E.________ zwecks Reinigung hätte abholen sollen (vgl. dazu den Berichtsrapport vom 27. Oktober 2017 [pag. 3140 ff.]), schrieb der Beschuldigte ihr übersetzt zudem, «Liebste, wieso willst du mich im Gefängnis versenken […], vergiss nicht, dass ich dich von ganzem Herzen liebe. […] Liebste, verlass mich nicht. […]» (pag. 3141 f.) und in den gleichentags sichergestellten Briefen, die ebenfalls für E.________ bestimmt waren, hielt der Beschuldigte in Brief 1 übersetzt fest (pag. 3145 f.): «Hallo mein Leben, meine Liebste. Ich vermisse dich sehr. Liebste ich schicke dir zwei Briefe […]. Bitte rufe BR.________ persönlich an, meine Liebste, […]. Ich liebe dich mein Herz. […]». In Brief 2 äusserte er sich ferner gleichermassen (pag. 3149): «Hallo meine Liebste, wie geht es dir mein Leben. Ich liebe dich für immer meine Liebste. […] Hör mal meine Liebste, […]. Bei Gott meine Liebste, […]. Ich liebe dich von ganzem Herzen, lass mich nicht hängen. Ich liebe dich. Schreib mir bitte.».
Es bedarf keiner weiteren Ausführungen, dass die Rüge der Verteidigung, der Beschuldigte und E.________ hätten in keiner faktischen bzw. eheähnlichen Lebensgemeinschaft gelebt, unbegründet ist. Das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen versuchter Drohung zum Nachteil von E.________ ist somit nicht einzustellen.
III. Sachverhalt und Beweiswürdigung
Allgemeine Vorbemerkungen
Vorab ist festzuhalten, dass die umfangreichen vorinstanzlichen Erwägungen zum Sachverhalt und der Beweiswürdigung aus Sicht der Kammer differenziert, stringent, ausführlich und in den Schlussfolgerungen weitgehend korrekt sind. Weil die Verteidigung kaum materielle Einwände gegen die Sachverhaltsfeststellung und die Beweiswürdigung der Vorinstanz vorbrachte, rechtfertigt sich aus Sicht der Kammer, nachfolgend grossmehrheitlich auf die überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen.
Somit kann zunächst integral auf die zutreffenden theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zur Beweiswürdigung und zur Aussageanalyse verwiesen werden (S. 9 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 4032 ff.).
Im Folgenden wird in einem ersten Schritt auf die dem Beschuldigten vorgeworfenen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz eingegangen (E. 12 unten). Dazu wird bereits an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass in den Verfahren gegen D.________, gegen AE.________ und gegen E.________ wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz mittlerweile rechtskräftige Urteile vorliegen, die sich in den vorliegenden Akten befinden (pag. 2866 ff. [D.________], pag. 2572 ff. [AE.________] und pag. 2592 ff. [E.________]) und in der nachfolgenden Beweiswürdigung herangezogen werden können. Betreffend AF.________ ist beim Regionalgericht Bern-Mittelland ein abgekürztes Verfahren hängig.
Anschliessend werden die Sachverhalte betreffend die Vorwürfe der Geldwäscherei (E. 13 unten), der Urkundenfälschung (E. 14 unten) und der versuchten Drohung (E. 15 unten) eruiert.
12. Vorwürfe betreffend Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz
12.1 Anklagesachverhalt im Allgemeinen / Vorgehen
Wie die Vorinstanz zurecht festhielt, enthält die Anklageschrift in Ziffer 1 eine Zusammenfassung der einzelnen Anklagesachverhalte gemäss den Ziffern 1.1 bzw. 1.1.1-1.1.4 und gemäss den Ziffern 1.2 bzw. 1.2.1-1.2.7 (pag. 3503 f.). Die einzelnen Tathandlungen ergeben sich aus den genannten Unterziffern.
Die Ziffern 1.1 bzw. 1.1.1-1.1.4 betreffen – wie die Vorinstanz weiter korrekt feststellte – die dem Beschuldigten vorgeworfenen Tathandlungen, die er zusammen mit D.________ begangen haben soll. In Ziffer 1.1 werden im Sinne eines Übertitels die einzelnen konkreten Sachverhalte gemäss den Ziffern 1.1.1-1.1.4 zusammengefasst. Die konkreten Anklagesachverhalte – die nachfolgend je separat gewürdigt werden – ergeben sich jedoch «erst» aus den Unterziffern 1.1.1-1.1.4 (pag. 3504 ff.).
In Ziffer 1.2 werden dem Beschuldigten weitere, allgemeine Tathandlungen vorgeworfen (pag. 3506 f.). Die Ziffern 1.2.1-1.2.7 stellen einzelne, gemäss der Anklageschrift bekannte Sachverhalte dar, die in der Ziffer 1.2 inbegriffen sind (pag. 3507 ff.). Die Vorwürfe gemäss Ziffer 1.2 gehen jedoch darüber hinaus, weshalb die Sachverhalte gemäss Ziffer 1.2 einerseits und diejenigen gemäss den Ziffern 1.2.1-1.2.7 andererseits grundsätzlich gesondert gewürdigt werden müssten. Weil die Vorinstanz in ihrer Beweiswürdigung indes zum Schluss kam, die Vorwürfe, die über die einzelnen bekannten – in den Ziffern 1.2.1-1.2.7 umschriebenen –Vorgänge hinausgehen würden, liessen sich nicht rechtsgenügend erstellen (S. 41 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 4064), und die Kammer an das Verschlechterungsgebot gebunden ist (siehe E. 5 oben), sind die in Ziffer 1.2 umschriebenen Anschuldigungen vorliegend nicht mehr von Bedeutung, soweit sie über die Vorwürfe gemäss den Ziffern 1.2.1-1.2.7 hinausgehen.
Bevor nachfolgend im Einzelnen auf die angefochtenen Sachverhalte eingegangen wird (E. 12.5-12.15 unten) und daraufhin die Gesamtmenge (E. 12.16 unten) sowie der Umstatz und Gewinn (E. 12.17 unten) festgestellt werden, werden in einem ersten Schritt die wesentlichsten Beweismittel festgehalten (E. 12.2 unten), anschliessend – entsprechend dem Vorgehen der Vorinstanz – die allgemeinen Aussagen der involvierten Personen zum Drogenhandel gewürdigt (E. 12.3 unten) und schliesslich die Rollenverteilung im vorliegend zu beurteilenden Drogenhandel geklärt (E. 12.4 unten).
12.2 Beweismittel
Zur Beurteilung der vorliegenden Vorwürfe liegen der Kammer diverse Beweismittel vor, so insbesondere die Aussagen diverser befragter Personen, namentlich diejenigen des Beschuldigten, von D.________, von AE.________, von E.________, von deren Tochter AG.________ und von AF.________.
Weiter wurden im Rahmen des gegen den Beschuldigten geführten Verfahrens diverse geheime Zwangsmassnahmen angeordnet: die Observation (pag. 2606 ff.), die Standortüberwachung mittels GPS (pag. 2629 ff.; genehmigt durch das Kantonale Zwangsmassnahmengericht: pag. 2638 ff.), ein GSM-Messsystem/IMSI-Catcher (pag. 2644 ff.; genehmigt durch das Kantonale Zwangsmassnahmengericht: pag. 2651 ff.), die Echtzeitüberwachung (pag. 2686 ff. und pag. 2880 ff.; genehmigt durch das Kantonale Zwangsmassnahmengericht: pag. 2704 ff. und pag. 2897 ff.), die Erhebung historischer Verkehrsdaten/RTI (pag. 2808 ff., pag. 2862 ff. und pag. 2904 ff.; genehmigt durch das Kantonale Zwangsmassnahmengericht: pag. 2818 ff., pag. 2877 ff. und pag. 2915 ff.) und die Audioüberwachung (pag. 2821 ff. und pag. 2841 ff.; genehmigt durch das Kantonale Zwangsmassnahmengericht: pag. 2835 ff. und pag. 2855 ff.). Zudem wurde auf Zufallsfunde (insb. aus der Echtzeitüberwachung und RTI) zurückgegriffen (pag. 2618 ff.; genehmigt durch das Kantonale Zwangsmassnahmengericht: pag. 2625 ff.).
Im Anschluss an die Anhaltung des Beschuldigten wurden schliesslich Hausdurchsuchungen am Domizil des Beschuldigten (pag. 1402 ff., vgl. pag. 17) und an demjenigen von D.________ (pag. 1480 ff.) durchgeführt sowie die dem Beschuldigten gehörenden, auf E.________ immatrikulierten Fahrzeuge – d.h. der Land Rover und der VW Golf – durchsucht (pag. 1429 ff. und pag. 1456 ff.). Zu späteren Zeitpunkten erfolgten ferner weitere Durchsuchungen (pag. 1497 ff., pag. 1506 ff., pag. 1654 ff., pag. 1662 ff.).
Diese Untersuchungsmassnahmen ergeben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf deren Ergebnisse kann vorab integral verwiesen werden, bei Bedarf wird bei den einzelnen Sachverhalten darauf zurückgekommen.
12.3 Allgemeine Aussagen zum Drogenhandel
12.3.1 D.________
Betreffend die allgemeinen Aussagen von D.________ erwog die Vorinstanz Folgendes (S. 22 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 4045 ff. [Hervorhebung im Original]):
D.________ wurde am 07.09.2017 gemeinsam mit dem Beschuldigten in Burgdorf angehalten und festgenommen. Er wurde in seinem Strafverfahren mehrmals als Beschuldigter sowie teilweise im Verfahren des Beschuldigten als Auskunftsperson einvernommen. D.________ bestritt zu Beginn die Drogentransporte (p. 763 ff., 770 ff., 786 ff., 790 ff.). Hingegen gab er – im Gegensatz zum Beschuldigten – von Beginn weg zu, dass er mit dem Beschuldigten in Amsterdam gewesen war und dann mit dem Auto zurückgefahren sei, während der Beschuldigte das Flugzeug genommen habe (p. 765 Z. 65 ff., p. 775 Z. 185 f., p. 779 Z. 311 ff., p. 787 Z. 26 ff., p. 798 Z. 406 f., p. 800 Z. 464 ff.). Ab der Einvernahme vom 27.09.2017 war D.________ sodann geständig und kooperativ und gab ausführlich Auskunft zum Drogenhandel (p. 806 ff.). Er sagte konstant und widerspruchsfrei aus. Seine Aussagen erscheinen insgesamt plausibel, schlüssig und in sich stimmig. So gab er am 27.09.2017 zu Protokoll, dass der Beschuldigte ihn gefragt habe, ob er für ihn als Chauffeur arbeiten würde (p. 807 Z. 39 f.). Er habe zuerst Geld nach Holland und dann auch Drogen in die Schweiz transportiert (p. 807 Z. 41 ff.). Da er Geld gebraucht habe, habe der Beschuldigte ihn gefragt, ob er ihm helfe, die Drogen zu transportieren (p. 807 Z. 43 ff.). Das erste Mal sei er vor ungefähr 1 bis 1 ½ Jahren mit dem Beschuldigten in Holland gewesen (p. 808 Z. 85). Weiter äusserte er sich zum Ablauf der Drogengeschäfte: Der Beschuldigte sei mit den Leuten, welche ihm die Drogen hätten geben sollen, in eine Wohnung gegangen. Er selber habe im Wohnzimmer gewartet. Der Beschuldigte sei mit den Leuten in die Küche gegangen, vermutlich um zu testen. Er und der Beschuldigte seien dann zum Auto gegangen, um das Geld zu holen. Der Beschuldigten sei dann wieder mit den Leuten in die Küche gegangen, um die Bezahlung zu regeln. Der Beschuldigte, dessen Freund und er hätten dann die Drogen unter dem Auto eingebaut (p. 808 Z. 58 ff.). D.________ gab insgesamt vier Kokainlieferungen zu, die er selber ausgeführt habe (p. 813 Z. 336). Er habe nur kleinere Drogentransporte bis 2 kg gemacht (p. 812 Z. 277, p. 813 Z. 339). Er habe die Drogen ins Differentialgetriebe eingebaut (p. 812 Z. 269 f.). Das Kokain habe er nach Burgdorf gebracht (p. 814 Z. 411 f.). Weiter habe es Reisen gegeben, bei welchen sie nur Geld nach Holland transportiert hätten und ohne Drogen nach Hause gefahren seien (p. 811 Z. 240 ff., p. 812 Z. 271 ff.). Zudem äusserte er, dass der Beschuldigte der Chef gewesen sei (vgl. Ziff. III.6.16 hiernach). Weiter erwähnte er, dass es auch Kokaintransporte auf anderem Weg bzw. ohne ihn gegeben habe, vermutlich so 5-6 Mal (p. 815 Z. 429 ff., vgl. p. 814 Z. 365 ff.). Die Aussagen von D.________ erscheinen detailliert, anschaulich und wirklichkeitsnah. Bei den folgenden Einvernahmen blieben seine Aussagen in den wesentlichen Punkten konstant und logisch-konsistent. So lieferte er bei der Einvernahme vom 12.10.2017 übereinstimmende Erklärungen zur Rollenverteilung (p. 820 Z. 49 ff., p. 822 Z. 147 f., p. 823 Z. 200 ff., p. 831 Z. 597 f.), zur Anzahl Drogentransporte (p. 820 Z. 52, p. 821 Z. 84 ff., p. 824 Z. 251), zur transportierten Menge Kokain (p. 821 Z. 105 f., p. 822 Z. 150 f. und 155 f., p. 827 Z. 391 f., p. 831 Z. 567), zu den reinen Geldtransporten (p. 822 Z. 127 ff., p. 823 Z. 182 ff., p. 824 Z. 251 f.) und zu den Transporten auf anderen Wegen (p. 822 Z. 135 ff., p. 824 Z. 217 ff., p. 825 Z. 263 ff.). Dasselbe gilt für die Einvernahme vom 16.10.2017 betreffend die Rollenverteilung (p. 838 Z. 114 f.), die Anzahl Drogentransporte (p. 838 Z. 143 ff.) und die transportierte Menge Kokain (p. 842 Z. 318). Zudem sprach er über die Preise (p. 840 f. Z. 246 ff.) und seinen Transportlohn (p. 838 Z. 128 ff.). Auch in der Einvernahme vom 31.10.2017 machte D.________ übereinstimmende Angaben zur Rollenverteilung (p. 855 Z. 138 f., p. 857 Z. 243 f., p. 858 Z. 288), zur Anzahl Drogentransporte (p. 856 Z. 191 f.), zur transportierten Menge Kokain (p. 858 Z. 296 ff.), zu den Preisen bzw. zum mitgeführten Geld (p. 856 Z. 153 f., p. 858 Z. 262 ff.) und zu den Transporten auf anderen Wegen (p. 860 Z. 376 ff., p. 861 Z. 418 f.). Am 28.11.2017 erfolgten erneut Angaben zur Rollenverteilung (p. 875 Z. 183 f., p. 879 Z. 352 f.), zur transportierten Menge Kokain (p. 877 f. Z. 293 ff.) und zum Transport auf anderen Wegen (p. 875 Z. 186 ff.). In der Schlusseinvernahme vom 19.08.2019 äusserte sich D.________ gleichbleibend betreffend die Rollenverteilung (p. 889 Z. 184 f. und 201 ff., p. 891 Z. 260 f., p. 898 Z. 532 ff., p. 901 Z. 638 f., p. 903 Z. 711 f., p. 909 Z. 918 ff., p. 915 Z. 1141 f.), die Anzahl Drogenfahrten (p. 891 f. Z. 284 ff.), die transportierte Gesamtmenge Kokain (p. 887 Z. 131 ff., p. 888 Z. 160 ff., p. 889 Z. 188, p. 891 f. Z. 284 ff.), die transportierten Einzelmengen Kokain (p. 897 f. Z. 504 ff. und 526, p. 899 Z. 566 ff., p. 902 Z. 658 ff., p. 903 ff. Z. 715 ff., p. 906 Z. 799 ff.), das transportierte Geld (p. 889 Z. 194 f., p. 898 Z. 523 ff., p. 901 Z. 633 ff., p. 905 Z. 773, p. 906 Z. 820 ff.), seinen Transportlohn (p. 890 Z. 227 ff., p. 891 Z. 272 ff., p. 899 Z. 559 ff., p. 902 Z. 652 ff., p. 905 Z. 793 f., p. 910 Z. 954 ff.), die reinen Geldtransporte (p. 888 Z. 164 ff.) und die Transporte auf anderen Wegen (p. 896 Z. 445 f.). Anlässlich der Schlusseinvernahme vom 02.09.2019 hielt er Übereinstimmendes fest zur Rollenverteilung (p. 931 Z. 194 f.), zum Transport auf anderen Wegen (p. 926 ff. Z. 40 ff.), zu den Preisen (p. 929 Z. 122 ff., p. 951 ff. Z. 948 ff.) und zu seinem Transportlohn (p. 956 f. Z. 1136 ff.). Er machte auch noch Ausführungen zu weiteren Reisen (p. 934 ff. Z. 328 ff.). An dieser Stelle ist zudem festzuhalten, dass D.________ anschauliche und nachvollziehbare Erklärungen zu den Mengen des transportierten Kokains lieferte: Die Menge des transportieren Kokains habe er aufgrund der Grösse der Pakete erahnt (p. 822 Z. 155 ff.). Auch später äusserte er sich auf Frage gleichbleibend und erwähnte zusätzlich die Form des Differentialgetriebes, wo sie die Pakete reingesteckt hätten. Sie hätten die Pakete bereits vorgängig halbiert, damit diese in das Versteck passten. Die Kapazität sei einfach für 2 Kilo gedacht gewesen (p. 858 f. Z. 300 ff.). Diese Aussagen bestätigte er in der Schlusseinvernahme (p. 897 f. Z. 504 ff.). Wegen der Grösse der Pakete habe er gewusst, dass es 2 Kilogramm gewesen seien. Man habe es jeweils halbiert und es seien 4 Hälften gewesen (p. 898 Z. 518 f., p. 899 Z. 572 f.). Er habe es immer verpackt gesehen bzw. erhalten (p. 902 Z. 669). Die sichergestellten Drogen bestätigen die Annahmen von D.________. Teilweise bestätigte auch der Beschuldigte selbst die Mengen. Darauf ist abzustellen. Die Aussagen von D.________ enthalten auch eher nebensächliche Besonderheiten, die man nicht einfach so erfinden würde, beispielsweise, dass sie von einem Ort zum anderen Ort gegangen seien, wenn die Qualität nicht gestimmt habe (p. 875 Z. 165 ff.). Ferner belastete er sich selber erheblich mit vier Drogentransporten im Auftrag des Beschuldigten von Holland in die Schweiz von insgesamt rund 6.5 Kilogramm Kokaingemisch, was eine sehr grosse Menge darstellt. Es ist kein Grund ersichtlich, warum er so etwas erfinden sollte. Ihm musste bewusst sein, dass ihm aufgrund seiner eigenen Aussagen ebenfalls eine mehrjährige Haftstrafe drohen könnte. Weiter decken sich die Aussagen von D.________ mit den Ermittlungsergebnissen der Polizei bzw. mit den objektiven Beweismitteln: Gemäss den Erkenntnissen aus der Observation und den Aufnahmen aus der Audioüberwachung ging D.________ selber nicht dem Drogenhandel nach. So wurden keine Treffen von ihm mit Drittpersonen festgestellt (vgl. p. 295). Auch die Auswertungen des Navigationsgeräts und die Informationen des Grenzwachtkorps (nachfolgend: GWK) passen zu seinen Aussagen (vgl. p. 298 f.). Zudem decken sich die Aussagen von ihm auch mit den Aussagen der übrigen Beteiligten (vgl. hiernach). Überdies ist absolut nachvollziehbar, dass D.________ die Transporte zeitlich nicht immer ganz genau einordnen konnte, war doch eine gewisse Zeit vergangen und führte er kein Tagebuch. Auf die glaubhaften Aussagen von D.________ wird somit abgestellt, soweit sie konkrete einzelne Transporte betreffen. Bezüglich den weiteren Transporten über 2 Kilogramm gemäss Ziff. 1.2 der Anklageschrift werden seine Aussagen grundsätzlich ebenfalls als stimmig beurteilt. Gleichzeitig sind diese Aussagen aber auch sehr vage und beruhen auf Mutmassungen (p. 812 f. Z. 272 ff., p. 825 Z. 281 ff., p. 875 f. Z. 150 ff., p. 926 f. Z. 40 ff., p. 952 Z. 989 ff.). Es spricht zwar für die Glaubhaftigkeit der Aussagen von D.________, dass er selber von Schätzungen und Mutmassungen gesprochen hat. Für das Gericht sind diese Angaben aber im Ergebnis doch zu vage, weshalb in dubio nicht darauf abgestellt werden kann.
Die Kammer schliesst sich diesen überzeugenden Ausführungen vollumfänglich an. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass D.________ seine belastenden Aussagen, die er insbesondere in den Einvernahmen vom 27. September 2017 und vom 12. Oktober 2017 – die in Abwesenheit des Beschuldigten und dessen Verteidigung stattfanden – machte, in den parteiöffentlichen Einvernahmen vom 16. Oktober 2017, vom 28. November 2017 und vom 19. August 2019 sowie in der Einvernahme vom 31. Oktober 2017, die in Anwesenheit der Verteidigung des Beschuldigten erfolgte, bestätigte resp. sich nochmals frei und unbeeinflusst zur Sache äusserte.
Am 27. September 2017 gab D.________ unter anderem zu Protokoll, der Beschuldigte habe gewusst, dass er Geldprobleme habe und habe ihn deshalb gefragt, ob er für ihn als Chauffeur arbeiten würde (pag. 807 Z. 39 f.). Er habe eingewilligt und sei dann mit dem Beschuldigten vier- bis fünfmal nach Holland gefahren. Zunächst sei es nur darum gegangen, mit den Leuten in Holland zu reden und Geld zu bringen. Am Tag vor der Anhaltung habe der Beschuldigte ihn gefragt, ob er wieder mit ihm nach Amsterdam fahre und dann mit den Drogen in die Schweiz zurückfahren werde. Bevor sie «richtig» losgefahren seien, hätten sie in Sissach gestoppt, wo er noch eine Schraube am Auto bzw. beim Geldversteck angezogen habe. Dann seien sie um vier oder halb fünf Uhr morgens nach Amsterdam gefahren (zum Ganzen pag. 807 Z. 41 ff.). Als sie in Amsterdam angekommen seien, seien sie zu der Adresse gefahren, die der Beschuldigte im «Navi» eingegeben habe. Während der Reise habe der Beschuldigte einige Anrufe getätigt, um mit den Leuten «dort» abzumachen (zum Ganzen pag. 807 Z. 54 ff.). In Amsterdam hätten sie dann die Leute aufgesucht, die dem Beschuldigten Drogen geben sollten. In einer Wohnung sei der Beschuldigte mit diesen Leuten dann in die Küche gegangen, «wohl um zu probieren», während er im Wohnzimmer gewartet habe. Er habe dann einige Plastiksäcke geholt und habe diese den Leuten gegeben. Dann seien er und der Beschuldigte zum Auto gegangen, um das Geld zu holen. Anschliessend sei der Beschuldigte «mit den Leuten» wieder in die Küche gegangen, um die Bezahlung zu regeln. Als sie die beiden Pakete dann fertig gehabt hätten, habe der Beschuldigte seine Reise zurück in die Schweiz organisiert. Anschliessend hätten der Beschuldigte, ein Dritter und er die Drogen unter dem Auto eingebaut und der Beschuldigte habe ihm gesagt, welchen Weg er zurückfahren solle (zum Ganzen pag. 808 Z. 58 ff.).
Der Beschuldigte habe in Amsterdam die Kontakte geknüpft und den Transport organisiert, er mache das glaublich seit er in der Schweiz sei (pag. 810 Z. 204 f.). Der Beschuldigte habe ihm gesagt, dass er Drogen kaufe und einführe sowie, dass er auch für andere Leute kaufe und keine kleineren Mengen verkaufe (pag. 811 Z. 217 ff.).
Er arbeite seit ein bis eineinhalb Jahren mit dem Beschuldigten (pag. 811 Z. 231). Am Anfang habe er den Beschuldigten nur in der Schweiz herumgefahren, später habe er ihn dann auch nach Holland gefahren. Das Geld hätten sie jeweils wie die Drogen im Differentialgetriebe des Land Rovers transportiert. Der Beschuldigte habe um seine finanzielle Lage gewusst und habe ihm gesagt, dass er ihm mehr bezahlen würde, wenn er die Drogen in die Schweiz transportieren würde (pag. 811 Z. 245 ff.). Er habe dann begonnen, Drogen zu transportieren, für CHF 2'500.00 «Lohn». Er habe das Geld gebracht, die Drogen eingebaut und die kleineren Mengen, d.h. weniger als zwei Kilogramm, zurückgefahren. Die grösseren Pakete seien durch andere transportiert worden (pag. 812 Z. 260 ff.). Er habe ungefähr acht Monate lang Kokain transportiert, jeweils ein bis zwei Kilogramm (pag. 812 Z. 299). Bei den letzten vier Reisen habe er Kokain in die Schweiz gebracht und als er zurück gewesen sei, habe der Beschuldigte zuhause auf ihn gewartet, «es» rausgenommen und sich mit Leuten getroffen, um «es» abzugeben (pag. 813 Z. 342 f.). Der Beschuldigte habe die Geschäfte abgeschlossen, die Leute gekannt, mit ihnen gesprochen und gewusst, wohin man fahren müsse (pag. 813 Z. 346 ff.). In der Schweiz habe er den Beschuldigten wohl auch für Drogenfahrten rumgefahren. Der Beschuldigte habe immer eine Tasche dabeigehabt, sei ausgestiegen und dann manchmal mit Geld zurückgekommen (pag. 814 Z. 374 ff.).
Insgesamt sei er rund acht bis zehn Mal nach Holland gefahren, davon habe er einmal ein Kilogramm, einmal eineinhalb Kilogramm, und zweimal zwei Kilogramm Kokain in Schweiz transportiert. Dafür habe er zweimal CHF 2'500.00 erhalten. Eigentlich hätte er für jede Drogenfahrt CHF 2'500.00 erhalten sollen, die letzten beiden Zahlungen würden jedoch noch ausstehen. Für die Fahrten in der Schweiz habe er CHF 500.00 erhalten (zum Ganzen pag. 841 Z. 392 ff.). Er habe die Drogen jeweils nach Burgdorf und manchmal einen Teil nach Sissach gebracht (pag. 815 Z. 416). Der Beschuldigte sei sein Chef gewesen und habe ihm jeweils auch die Telefone gegeben (pag. 815 Z. 420 und pag. 816 Z. 477). Eventuell seien fünf bis sechs weitere Male ohne ihn Drogen in die Schweiz transportiert worden (pag. 815 Z. 434). Die Hälfte des Kaufpreises habe der Beschuldigte als Gewinn erhalten, d.h., wenn er für CHF 26'000.00 Kokain gekauft habe, habe er es in der Schweiz für CHF 45'000.00 verkauft (pag. 815 Z. 439). In der Schweiz habe der Beschuldigte die Drogen insbesondere nach Biel, Zürich, Grenchen, Ostermundigen und ins Breitenrainquartier gebracht (pag. 815 Z. 451 ff.).
Am 12. Oktober 2017 wiederholte D.________, dass der Beschuldigte um seine finanziellen Probleme gewusst und ihn gefragt habe, ob er als Chauffeur für ihn arbeiten wolle, was er bejaht habe. Anfänglich habe er (D.________) dann nur Fahrten in der Schweiz gemacht, dann habe er Geld nach Holland gebracht und schliesslich habe er vier «ganze» Transporte gemacht, d.h. bei der Fahrt nach Holland habe er Geld gebracht und bei der Rückfahrt in die Schweiz habe er Kokain transportiert (zum Ganzen pag. 820 Z. 46 ff.). Er arbeite wohl seit ca. Februar 2016 für den Beschuldigten. Wenn es nur um Geldtransporte gegangen sei, sei der Beschuldigte jeweils wieder mit ihm in die Schweiz zurückgefahren (zum Ganzen pag. 821 Z. 73 ff.). Ungefähr Ende Sommer 2016 habe er erstmals wissentlich Drogen für den Beschuldigten transportiert. Bei den ersten zwei Reisen im August 2016 und im Januar 2017 habe er je zwei Kilogramm Kokain transportiert, Mitte Juli 2017 habe er weitere eineinhalb Kilogramm in die Schweiz verbracht und im September 2017 (Anhaltung) habe er nochmals ein Kilogramm transportiert (pag. 822 f.f Z. 155 ff.). Der Beschuldigte habe ihm gesagt, dass er Drogen abhole. Der Beschuldigte habe sich Drogen liefern lassen und habe auch für andere Personen «Kontakte gemacht». Der Beschuldigte habe das ganze Prozedere gemacht bzw. alles organisiert; die Kontakte, die Probeentnahmen, die Auszahlungen, etc.. Seine Arbeit sei nur das Fahren gewesen (zum Ganzen pag. 822 Z. 124, pag. 823 Z. 197 ff. und pag. 825 Z. 285 f.). Bei den Gesprächen, die der Beschuldigte mit den Leuten in Holland geführt habe, sei es um den Preis, die Qualität und den Wechselkurs gegangen. Zudem sei abgemacht worden, wann die nächste Lieferung stattfinden sollte. In der Küche hätten die anderen die Qualitätsprobe gemacht und das Kokain verpackt, dann seien sie mit den Paketen aus der Küche gekommen (zum Ganzen pag. 823 f. Z. 208 ff.). Er vermute, der Beschuldigte sei noch öfters, d.h. ohne ihn, nach Holland gereist (pag. 824 Z. 217 ff.).
In der parteiöffentlichen Einvernahme vom 16. Oktober 2017 bestätigte D.________, Kenntnis vom Drogenversteck im Land Rover des Beschuldigten gehabt und dort selber Drogen sowie Geld ein- und ausgebaut zu haben. Der Beschuldigte habe ihm gesagt, dass es dort ein Versteck habe (zum Ganzen (pag. 836 f. Z. 41 ff). Auf Vorhalt von sechs Aufnahmen aus der Audioüberwachung des Land Rovers erklärte D.________ sodann, dass darauf insbesondere ein Telefonat zwischen dem Beschuldigten und ihm zu hören sei, bei dem es um eine Hollandreise zwecks Drogenkaufs gegangen sei, welche der Beschuldigte organisiert habe. Weiter erklärte er wie bereits in den Einvernahmen zuvor, dass er den ersten Drogentransport für den Beschuldigten ungefähr im Sommer 2016 gemacht habe und dass der Beschuldigte ihm für zwei Drogentransporte je CHF 2'500.00 bezahlt habe, ihm die Entschädigung für die zwei weiteren Drogentransporte aber noch schulde (zum Ganzen pag. 837 f. Z. 102 ff.). Im Gespräch der dritten ihm vorgehaltenen Audiodatei sei es um das Wechseln von Geld (Schweizerfranken in Euros) gegangen (pag. 839 Z. 160 ff.) und in Gesprächen vier und fünf sei über Preise (CHF 27.00 / CHF 45.00), über Telefonnummern, auf welchen der Beschuldigte angerufen werden möchte und über einen Transport von Amsterdam in die Schweiz gesprochen worden (pag. 839 ff. Z. 187 ff.). Im Übrigen bestätigte D.________, der Beschuldigte habe mit ihm einige Male über den Kokainpreis gesprochen und ihm erzählt, dass der Preis «nach oben» gehe (pag. 841 Z. 262 ff.). Zudem gab er zu, dass er AM.________ vor AE.________’ Anhaltung ungefähr eineinhalb Kilogramm Kokain transportiert und dieses dem Beschuldigten an dessen Domizil übergeben habe, sowie, dass er für den Beschuldigten vor der Anhaltung 1'000.00 Schweizerfranken in Euros gewechselt habe (zum Ganzen pag. 842 Z. 311 ff. und Z. 344 ff.).
In der Einvernahme vom 31. Oktober 2017 wiederholte D.________ im Wesentlichen seine bereits gemachten, hiervor erwähnten Aussagen (siehe pag. 852 ff.).
In der parteiöffentlichen Einvernahme vom 28. November 2017 berichtete er, teilweise seien Leute aus Lugano [nach Bern] gekommen und hätten mit dem Beschuldigten Drogengeschäfte gemacht (pag. 873 Z. 70 ff.). Der Beschuldigte und diese Leute aus dem Tessin hätten wie eine Gruppe zusammengearbeitet. Wenn der Beschuldigte Drogen gehabt habe, habe er ihnen etwas abgegeben und umgekehrt (pag. 875 Z. 147 f.). Der Beschuldigte habe in der Nähe von Den Haag oder Amsterdam jeweils Leute getroffen, Geld ausgetauscht und den Transport organisiert. Er (D.________) habe während dessen oft im Auto warten müssen. Wenn es in Den Haag keine Drogen gehabt habe, dann seien sie nach Amsterdam gefahren. Die Leute aus Den Haag und Amsterdam würden zusammenarbeiten (zum Ganzen pag. 875 Z. 155 ff.). Im Land Rover habe es für zwei Kilogramm Kokain Platz gehabt, grössere Mengen müssten auf anderem Weg transportiert worden sein (pag. 875 f. Z. 193 ff.). Ungefähr drei- bis viermal sei er auch dabei gewesen, als der Beschuldigte von Personen in der Schweiz Kokain abgeholt habe (pag. 876 Z. 225 ff.). Der Beschuldigte habe das Kokain an verschiedenen Orten gelagert, möglicherweise auch in der Wohnung in Sissach (pag. 876 Z. 244 f.). Auf Vorhalt der ersten Aufnahme aus der Audioüberwachung erklärte D.________, darin seien er und «U.________» zu hören, sie hätten auf «AO.________» und den Beschuldigten gewartet (pag. 877 Z. 259 ff.). In der zweiten ihm vorgehaltenen Audiodatei seien er und «U.________» zu hören. Sie hätten einen Transport gemacht, d.h. Geld nach Holland gebracht und Drogen in die Schweiz transportiert. Er habe das Fahrzeug gelenkt, während «AO.________» und der Beschuldigte in einem anderen Fahrzeug «gekommen» seien (zum Ganzen pag. 877 Z. 279 ff.). «AO.________» und «U.________» hätten in Zürich gewohnt, der Beschuldigte sei oft nach Zürich in ein Restaurant gegangen und habe dort Kontakte mit den beiden gekünpft (pag. 879 Z. 377 ff.). Mit einem gewissen «AP.________» habe der Beschuldigte auch noch «Business» gemacht (pag. 878 Z. 333 f.). Auf Ergänzungsfrage der Verteidigung des Beschuldigten äusserte D.________, er habe immer alles im Auftrag des Beschuldigten erledigt, der Beschuldigte habe jeweils alles organisiert (pag. 879 Z. 352 ff.).
Am 19. August 2019 führte D.________ in Anwesenheit des Beschuldigten und dessen Verteidigung erneut aus, dass er ab dem Sommer 2016 viermal – total 6.5 Kilogramm – Kokain für den Beschuldigten von Holland in die Schweiz transportiert habe sowie, dass der Beschuldigte ihn als Chauffeur engagiert habe, als er von seinen finanziellen Schwierigkeiten erfahren habe. Weiter wiederholte er, dass er manchmal nur Geld transportiert habe. Der Betrag, den er nach Holland mitgenommen habe, habe jeweils von der Menge und dem Marktwert des Kokains abgehängt. Für ein Kilogramm Kokain hätten sie ca. EUR 25'000.00 – 27'500.00 mitnehmen müssen (zum Ganzen pag. 887 ff. Z. 133 ff.). Der Beschuldigte habe immer alles organisiert, habe mit den Leuten verhandelt, habe das Kokain organisiert, das transportiert worden sei und habe davon «Proben gemacht» (pag. 889 Z. 201 ff.). Der Beschuldigte hätte ihm für die vier Drogentransporte je CHF 2'500.00 bezahlen sollen. Die ersten zwei Transporte habe er ihm bezahlt, die letzten beiden nicht (pag. 890 Z. 227 ff. und pag. 891 Z. 280 ff.). Wenn kein Kokain transportiert worden sei, habe er einfach Geld für die Spesen plus CHF 100.00-200.00 erhalten (pag. 890 Z. 229 ff.). Der Beschuldigte habe ihm teilweise geholfen, das Kokain im Versteck des Land Rover ein- und auszubauen. Er habe das Auto nach der Heimreise in die Schweiz immer ans Domizil des Beschuldigten nach Burgdorf gefahren, während der Beschuldigte in die Schweiz zurückgeflogen sei (zum Ganzen pag. 892 f. Z. 310 ff.). Gegen Ende der Einvernahme äusserte D.________, aus Angst vor dem Beschuldigten, der ihn bereits bedroht habe, wolle er keine weiteren Leute namentlich bekannt geben (pag. 893 Z. 348 ff.). Er bestätigte jedoch erneut im Einzelnen die vier Drogentransporte, die er für den Beschuldigten gemacht habe (siehe pag. 898 ff. Z. 508 ff.).
Nach diesen Ausführungen ist offensichtlich, dass sich D.________ zum Drogenhandel – insbesondere zur Rollenverteilung, zum Handeln des Beschuldigten, zur Anzahl Drogentransporte, zur transportierten Menge Kokain, zum mitgeführten Geld, zu den Kokainpreisen, zum Geld- und Drogenversteck im Land Rover, zum Transport, zum Ein- und Ausbau des Geldes und der Drogen sowie zu seinem Transportlohn – differenziert, nachvollziehbar, konstant und authentisch äusserte, was dafür spricht, dass er die Wahrheit sagt. Des Weiteren enthalten seine Schilderungen zahlreiche Details, die in erfundenen Sachverhalten kaum erwähnt werden würden. Sie erscheinen dadurch erlebnisbasiert und ehrlich. Letzteres zeigt sich ausserdem auch daran, dass sich D.________ selbst massiv belastete. Entsprechend akzeptierte er seine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von viereinhalb Jahren und zu einer Landesverweisung von sechs Jahren wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (pag. 4239). Im Übrigen decken sich seine Angaben mit diversen weiteren vorhandenen Beweismitteln, so – wie sich noch zeigen wird – insbesondere mit den glaubhaften Aussagen von AE.________ (siehe E. 12.3.2 unten), den Erkenntnissen aus den geheimen Überwachungsmassnahmen, den edierten Flugdaten und den Feststellungen des Schweizerischen Grenzwachtkorps (nachfolgend: GWK) betreffend die Verstecke im Differentialgetriebe und im Dachhimmel des Land Rovers. Gesamthaft enthalten die Aussagen von D.________ somit zahlreiche Realkennzeichen. Sie sind entgegen der Ansicht der Verteidigung (vgl. pag. 4455 f.) äusserst glaubhaft – insbesondere auch was die Rollenverteilung angeht (siehe E. 12.4 unten) – weshalb darauf abgestellt wird.
12.3.2 AE.________
Betreffend die allgemeinen Aussagen von AE.________ zum Drogenhandel erwog die Vorinstanz Folgendes (S. 24 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 4047 ff. [Hervorhebung im Original]):
AE.________ wurde am 06.08.2017 von der Polizei angehalten, nachdem diese den entsprechenden Hinweis vom Beschuldigten erhalten hatte. Er wurde in seinem Strafverfahren mehrmals als Beschuldigter einvernommen. Anfänglich bestritt er den Kokainhandel (p. 2397 ff., 2411 ff.). Ab der Einvernahme vom 11.08.2017 war er dann aber geständig und machte konkrete Aussagen zum Erwerb von 250 Gramm, 300 Gramm und 760 Gramm Kokain in Holland (p. 2424 ff. Z. 56 ff.). Er sagte konstant und widerspruchsfrei aus. Seine Aussagen erscheinen insgesamt plausibel, schlüssig und in sich stimmig. Weiter nannte er bereits ab der Einvernahme vom 30.08.2017 von sich aus den Beschuldigten im Zusammenhang mit Kokain (p. 2438 Z. 299 f.) und konkretisierte seine Aussagen (p. 2432 ff.). In der Einvernahme vom 27.09.2017 führte AE.________ weiter aus, dass er den Beschuldigten 2-3 Mal in Holland getroffen habe (p. 2448 Z. 174) und er mit dem Beschuldigten von Holland in die Schweiz zurückgeflogen sei (p. 2447 Z. 138 ff.). Sodann machte er in der Einvernahme vom 04.10.2017 ausführliche Aussagen: Er sei mit dem Beschuldigten nach Holland gereist, um Drogen zu kaufen (p. 2477 Z. 44 f.). Er habe selbst die Drogen bei Bekannten des Beschuldigten gekauft (p. 2477 Z. 52). Er bestätigte die zuvor genannten Mengen an erworbenem Kokain (p. 2478 Z. 72 ff., p. 2484 Z. 379 ff.) und nannte die Daten (p. 2478 Z. 95 ff.). Er habe dem Beschuldigten das erworbene Kokain gegeben, weil dieser den Transport für das Kokain in die Schweiz organisiert habe (p. 2479 Z. 116 ff., p. 2480 Z. 161, p. 2484 Z. 402). Er habe den Beschuldigten für den Transport bezahlt, beim ersten Mal € 500.00 oder 600.00, beim zweiten Mal € 800.00 und beim letzten Mal € 2'000.00 (p. 2480 Z. 163 ff., p. 2486 Z. 488). Für den Transport habe es einen Fahrer gegeben, ein Freund des Beschuldigten, «D.________». Wie weit dieser Fahrer informiert gewesen sei, was er genau transportiert habe, wisse er nicht. Den Fahrer identifizierte er auf Fotovorhalt als D.________ (p. 2480 Z. 167 ff., p. 2482 Z. 268 ff.). Der Beschuldigte und er (AE.________) seien mit dem Flugzeug zurückgeflogen (p. 2480 Z. 192 ff.). Die Drogen seien dann bei ihm zu Hause vom Beschuldigten bzw. D.________ abgegeben worden (p. 2479 Z. 147 ff., p. 2480 Z. 186 ff., p. 2484 Z. 374 ff., p. 2485 Z. 449). Die Aussagen von AE.________ erscheinen detailliert, anschaulich und wirklichkeitsnah. AE.________ belastete sich mit seinen Aussagen in erheblichem Umfang auch selber, indem er zugab, mehrmals nach Holland gereist zu sein, um Drogen zu kaufen. Diesbezüglich ist auch mitzuberücksichtigen, dass erst nach diesen Aussagen AE.________ mitgeteilt wurde, dass die Polizei am 06.08.2017 wegen des Hinweises des Beschuldigten bei ihm zuhause interveniert habe (p. 2482 Z. 283 ff.). Er hatte also bereits gegen den Beschuldigten ausgesagt, bevor er erfuhr, dass der Beschuldigte ihn «verraten» hatte. Das bedeutet, dass die vorherigen Aussagen zum Drogenhandel des Beschuldigten frei und nicht unter dem Eindruck des Verhaltens des Beschuldigten erfolgten, mithin keine Gründe vorlagen, um den Beschuldigten absichtlich falsch zu belasten. In der Einvernahme vom 21.11.2017 blieben die Aussagen von AE.________ in den wesentlichen Punkten konstant und logisch-konsistent. Er ergänzte, dass er den Beschuldigten vor ca. 1 ½ bis 2 Jahren in Bern kennengelernt habe (p. 2506 f. Z. 40 ff.) und er den Beschuldigten für den Transport gefragt habe (p. 2509 Z. 180 ff.). Zudem gab er zu Protokoll, dass es das erste Mal nicht via den Beschuldigten zum Kokainkauf gekommen sei (p 2510 Z. 223 ff.). Erst die anderen Male habe ihm der Beschuldigte Personen vorgestellt, welche ihm Kokain verkauft hätten (p. 2510 Z. 236 f. und 246 ff.). Somit machte er auch differenzierte Aussagen betreffend die Kokainkäufe in Holland. Sodann erklärte er, dass der Beschuldigte die Qualität des Kokains überprüft habe (p. 2512 f. Z. 355 ff.). Weiter äusserte er sich gleichbleibend zum Transport der Drogen durch den Beschuldigten (p. 2508 Z. 132 ff., p. 2510 Z. 206 f. und 238), zu den erworbenen Kokainmengen (p. 2511 Z. 259 ff. und 277 ff., p. 2515 Z. 462 ff. und 471 ff.), zu den Tatzeiten (p. 2508 Z. 137 f.), zu den Transportpreisen (p. 2509 Z. 199 f., p. 2511 Z. 262 f., p. 2515 Z. 468 ff.) und zum «nur» Fahrer D.________ (p. 2512 Z. 305 ff.). Zu letzterem ergänzte er, dass dieser jeweils nicht mitgegangen sei und die Drogen nicht angeschaut habe (p. 2512 Z. 322 f.). D.________ habe mit dem gar nichts zu tun gehabt und von gar nichts gewusst. Er habe gemerkt, dass dieser nicht viel wisse (p. 2512 Z. 334 ff.). Diese Aussagen stimmen mit jenen von D.________ überein. Schliesslich anerkannte AE.________ in der Einvernahme vom 06.04.2018 die Vorwürfe gemäss Anklageschrift (p. 2522 Z. 30 ff.). Hierfür wurde er im abgekürzten Verfahren mit einer Freiheitsstrafe von 49 Monaten und einer Landesverweisung von 8 Jahren bestraft (p. 2572 ff.). Sodann ist zu bemerken, dass AE.________ den Beschuldigten nicht übermässig belastete: So äusserte er, dass sie einander kein Kokain verkauft hätten (p. 2450 Z. 285 ff.). Der Beschuldigte habe keine Rolle in seinem Kokainhandel gespielt (p. 2451 Z. 339 f., p. 2510 Z. 227 f.). Er habe seine Sachen gemacht und der Beschuldigte seine Sachen (p. 2485 Z. 455 f., p. 2486 Z. 464, p. 2510 Z. 228, p. 2513 Z. 374 f., p. 2516 Z. 543). Er selbst habe die Drogen gekauft, damit habe der Beschuldigte nichts zu tun (p. 2478 Z. 82 f., p. 2480 Z. 157 f.). Zudem gab er zu Protokoll, dass es das erste Mal nicht via den Beschuldigten zum Kokainkauf gekommen sei (vgl. hiervor). Er wisse nicht, ob der Beschuldigte selber auch Drogen gekauft habe (p. 2479 Z. 132 f., p. 2480 Z. 158, p. 2484 Z. 401, p. 2510 Z. 231 f.). Der Beschuldigte habe einfach den Transport für ihn organisiert (vgl. hiervor). Erst auf mehrmalige Nachfrage der Polizei hin erklärte er, dass er wisse, dass der Beschuldigte Kokain in Holland eingekauft und es in die Schweiz gebracht habe (p. 2486 Z. 487 f.), relativierte das dann aber wieder (p. 2487 Z. 510 f.). Auch sagte er deutlich, dass er es nicht sicher wisse, ob der Beschuldigte auch für andere Personen Kokain transportiert habe (p. 2486 Z. 500 ff., p. 2510 Z. 234 ff.). Auf die glaubhaften Aussagen von AE.________ wird somit abgestellt.
Die Kammer kann sich diesen überzeugenden Erwägungen vollumfänglich anschliessen. Ergänzt wird einzig, dass AE.________ die im vorliegenden Fall massgeblichen, den Beschuldigten belastenden, insbesondere am 4. Oktober 2017 in Abwesenheit desselben gemachten Aussagen in der parteiöffentlichen Einvernahme vom 21. November 2017 bestätigte sowie frei und von sich aus wiederholte:
Am 4. Oktober 2017 räumte er in Abwesenheit des Beschuldigten und dessen Verteidigung – noch bevor er erfahren hat, dass der Beschuldigte ihn bei der Polizei verraten hatte – ein, mit dem Beschuldigten nach Holland gegangen zu sein, um Drogen zu kaufen. Weiter schilderte er ausführlich, dass er ungefähr fünfmal mit dem Beschuldigten nach Holland gereist sei, zweimal um Streckmittel zu kaufen und dreimal um Drogen zu kaufen. Dabei habe er die Drogen stets von Bekannten des Beschuldigten – und nicht von seinen eigenen Kontakten – gekauft (zum Ganzen pag. 1291 Z. 44 ff.). Das erste Mal habe er 250 Gramm gekauft, das zweite Mal 300 Gramm und das dritte Mal 750 oder 760 Gramm (pag. 1292 Z. 72 ff.). Das erste Mal sei im Jahr 2016 gewesen, das zweite und dritte Mal im Jahr 2017 (pag. 1292 Z. 100 f.). Das Ganze sei jeweils so abgelaufen, dass er mit dem Beschuldigten nach Holland gegangen sei, «seine Sachen» gekauft und dem Beschuldigten weitergegeben habe, damit dieser den Transport organisieren konnte (pag. 1293 Z. 116 ff.). Er und der Beschuldigte hätten beide ihr «eigenes Business» gehabt. Als sie zu Bekannten des Beschuldigten gegangen seien, habe er die Drogen kontrolliert und den Preis ausgehandelt. Der Transport sei dann vom Beschuldigten organisiert worden und zuhause seien ihm die Drogen wieder abgegeben worden (zum Ganzen pag. 1293 Z. 133 ff. und Z. 149). Er habe dem Beschuldigten für den Transport einmal EUR 500.00-600.00, einmal EUR 800.00 und einmal EUR 2’000.00 bezahlt. Den Transport habe der Fahrer des Beschuldigten – «D.________» – mit dem Land Rover des Beschuldigten gemacht, während er und der Beschuldigte zusammen in die Schweiz zurückgeflogen seien. Die Tickets habe jeweils er (AE.________) organisiert (zum Ganzen pag. 1294 Z. 187 ff.).
Als AE.________ daraufhin eröffnet wurde, dass der Beschuldigte ihn bei der Polizei «verraten» habe, erwähnte er sichtlich geschockt, er könne nicht verstehen, weshalb der Beschuldigte dies getan habe (pag. 1296 Z. 286 ff.). «Jeder» (der Beschuldigte und er) habe sein «eigenes Business» und die eigenen Kunden gehabt (pag. 1299 Z. 456 und pag. 1300 Z. 480 f.). Schliesslich erwähnte er, es sei möglich, dass andere Personen im Auftrag des Beschuldigten [Drogen] in die Schweiz transportiert hätten, er wisse dies aber nicht (pag. 1300 Z. 499 ff.).
In der parteiöffentlichen Einvernahme vom 21. November 2017 schilderte AE.________ im Wesentlichen, dass er den Beschuldigten vor rund eineinhalb Jahren über einen gewissen «AP.________» kennengelernt habe, als er selber noch Streckmittel verkauft habe (pag. 1321 Z. 70 und Z. 91). Ende 2015 bzw. eher anfangs 2016 habe er dann erstmals 250 Gramm Kokain in Holland gekauft, welches der Beschuldigte ihm dann in die Schweiz gebracht habe. Der Beschuldigte habe dies zuvor bereits für seinen Freund resp. Bekannten namens «AP.________» gemacht (zum Ganzen pag. 1322 Z. 134 ff.). Der Beschuldigte und «AP.________» hätten zusammen Geschäfte gemacht und seien oft mit einem VW Golf unterwegs gewesen (pag. 1323 Z. 159 und Z. 167). Er habe den Beschuldigten damals für den Kokaintransport in die Schweiz angefragt, weil er gewusst habe, dass der Beschuldigte solche Transporte durchführte. Der Beschuldigte habe ihm geantwortet, dass er den Transport übernehme. Dieser sei natürlich nicht gratis gewesen. Die Transportpreise hätten sie später in Holland besprochen. Er sei «dort» hingegangen, habe «etwas» gekauft, worauf der Beschuldigte ihm den Preis genannt und gesagt habe, dass er «das» für ihn «nehmen» werde (pag. 1323 Z. 182 ff.). Dann habe er dem Beschuldigten die Drogen übergeben. Der Beschuldigte sei dafür verantwortlich gewesen, die Drogen in die Schweiz zu transportieren und sie ihm hier wieder zu übergeben (zum Ganzen pag. 1324 Z. 206 f.). Der Beschuldigte habe «seine Sachen gemacht und er seine» (u.a. pag. 1324 Z. 216 f.). Beim ersten Mal habe er das Kokain in Holland selber «gefunden», bei den anderen Malen über den Beschuldigten. Der Beschuldigte habe ihm Personen vorgestellt, die ihm die Drogen verkauft hätten und sei mit ihm «dorthin» gegangen. Dann habe er (AE.________) die Drogen angeschaut und gekauft. Anschliessend habe der Beschuldigte ihm diese transportiert. Er habe drei- bis viermal Drogen über die Kontakte des Beschuldigten gekauft (zum Ganzen pag. 1324 Z. 225 ff.). Der Beschuldigte habe ihn zu seiner Quelle geführt (pag. 1325 Z. 255). Für den Transport der 250 Gramm Kokain habe er dem Beschuldigten EUR 600.00 bezahlt, für denjenigen der 300 Gramm Kokain habe er ihm EUR 800.00 bezahlt, für denjenigen der 400 Gramm Kokain – die der Beschuldigte alleine für ihn organisiert habe – habe er EUR 1'000.00 bezahlt und für den Transport der 750 Gramm Kokain, habe er dem Beschuldigten EUR 2'000.00 bezahlt (pag. 1325 Z. 262 f. und pag. 1329 Z. 467 ff.; ferner pag. 1328). D.________ sei der Fahrer des Beschuldigten gewesen, habe vom Ganzen aber nichts gewusst (pag. 1326 Z. 307 ff.). Er sei in der Regel einfach mit D.________ und dem Beschuldigten nach Holland gefahren, habe seine Geschäfte abgewickelt und sei dann zurückgeflogen, dabei habe er jeweils auch das Ticket für den Beschuldigten gekauft. Den Ticketpreis habe er dann vom Transportpreis abziehen können. Weder er noch der Beschuldigte hätten für den jeweils anderen etwas gratis gemacht (zum Ganzen pag. 1326 Z. 326 ff.). Beim Kokainkauf in Holland seien jeweils er, der Beschuldigte und eine Drittperson anwesend gewesen. Er habe «das Zeug» angeschaut, bezahlt und sei weg [gegangen]. Die Kontaktperson des Beschuldigten habe den Preis genannt (pag. 1326 Z. 345 ff.). Der Beschuldigte habe jeweils die Qualität des Kokains überprüft – mit Ammoniak oder indem er es selber probiert habe – und habe ihn in der Regel beauftragt, für ihn auch einen Flug zu buchen (pag. 1327 Z. 366 f.). Manchmal sei der Beschuldigte aber auch noch geblieben und habe Geschäfte mit einem Freund gemacht (pag. 1327 Z. 370 ff.). Einmal habe er nicht nach Holland mitgehen können, da habe der Beschuldigte für ihn Kokain eingekauft und dieses nach Bern verbracht (pag. 1328 Z. 433 ff.). Er habe jeweils nur eine Telefonnummer des Beschuldigten angerufen. Der Beschuldigte habe seine Nummer aber oft gewechselt. Wenn er ihn nicht erreicht habe, dann habe er seine Frau angerufen (pag. 1329 Z. 505 f.). Er und der Beschuldigte seien Freunde gewesen. Er könne nicht verstehen, weshalb der Beschuldigte ihn verraten habe. Der Beschuldigte habe seine «Klienten» gehabt und er seine (zum Ganzen pag. 1330 Z. 518 ff.).
In Würdigung dieser Ausführungen steht fest, dass sich – zumindest ab dem 4. Oktober 2017 – auch AE.________ detailliert, widerspruchsfrei, verständlich, ehrlich und damit glaubhaft zum Drogenhandel des Beschuldigten äusserte. Er schilderte originelle Details, belastete sich in erheblichem Masse selbst und akzeptierte entsprechend auch seine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 49 Monaten und einer Landesverweisung von acht Jahren wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (und gegen das Ausländergesetz [edierte Akten PEN 18 303, Urteil vom 17. August 2018]). Die Behauptung der Verteidigung, AE.________ habe erst nach Bekanntgabe des verräterischen Verhaltens des Beschuldigten durch die Polizei die zentralen Belastungen gegen den Beschuldigten geäussert (vgl. pag. 4178), ist nach den voranstehenden Ausführungen offensichtlich falsch und damit nicht zu hören. Auf die Aussagen von AE.________ wird abgestellt.
12.3.3 E.________
Bezüglich die allgemeinen Aussagen von E.________ zum Drogenhandel erwog die Vorinstanz Folgendes (S. 26 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 4049 f. [Hervorhebung im Original]):
E.________ war zu den Tatzeitpunkten die Lebenspartnerin des Beschuldigten (p. 665 Z. 214 f., p. 704 Z. 102 ff.). Sie konnte keine konkreten Aussagen zum Drogenhandel des Beschuldigten machen. Soweit sie aber etwas dazu sagen konnte, passen diese Aussagen ins Gesamtbild. So führte sie aus, dass sie wisse, dass der Beschuldigte Drogengeschäfte gemacht habe (p. 676 Z. 643, p. 709 Z. 266 ff., vgl. p. 675 f. Z. 610 ff.). Sie habe mitbekommen, dass er am Telefon Geschäfte abgewickelt habe (p. 675 f. Z. 634). Sie hat sich auch selber belastet. So gab sie zu, im Zusammenhang mit Kokaingeschäften den Beschuldigten in ihrer Wohnung wohnen gelassen, Prepaidkarten bzw. Wegwerfhandys für ihn organsiert, ihm ihr Mobiltelefon zum Gebrauch überlassen, für ihn mit Tatbeteiligten telefoniert, die Fahrzeuge auf ihren Namen eingelöst, ihn mehrmals bei Autofahrten begleitet und ihn bei der Geldwäscherei unterstützt zu haben (p. 2581 ff.). Entsprechend wurde sie für diese Gehilfenschaftshandlungen im abgekürzten Verfahren verurteilt (p. 2581 ff., 2592 ff.). Ihre Aussagen werden als glaubhaft gewertet. Es bestehen keine Gründe für eine Falschbelastung. Darauf ist abzustellen.
Auch diesen Erwägungen der Vorinstanz kann sich die Kammer vollumfänglich anschliessend. Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass E.________ ihre ersten, den Beschuldigten belastenden Aussagen, die sie anlässlich der Hafteröffnung am 18. Oktober 2017 machte, in den parteiöffentlichen Einvernahmen vom 18. Oktober 2017 und vom 14. Oktober 2019 wiederholte resp. dabei gar weitergehende Angaben machte.
In der Hafteröffnung vom 18. Oktober 2017 führte sie aus, der Land Rover und der VW Golf seien auf sie registriert gewesen, hätten aber dem Beschuldigten gehört, er habe diese Fahrzeuge gekauft und bezahlt (pag. 666 Z. 240 ff.). Auf Vorhalt der Aufnahmen aus der Audioüberwachung erklärte sie, in der ersten ihr vorgehaltenen Datei gehe es um das Wechseln von Geld resp. um den Wechselkurs. Sie habe für Beschuldigten rund jeden bis jeden zweiten Monat CHF 4'000.00-5'000.00 in Euro gewechselt. Der Beschuldigte habe ihr nicht gesagt, weshalb sie dies tun müsse. In den letzten zwei Jahren habe sie für den Beschuldigten insgesamt wahscheinlich ungefähr CHF 25'000.00 in Euro gewechselt (zum Ganzen pag. 670 ff. Z. 395 ff.). In der zweiten ihr vorgehaltenen Datei gehe es um ein Gespräch zwischen dem Beschuldigten und «AQ.________» (pag. 674 Z. 545 ff.). Als ihr die dritte Audiodatei vorgehalten wurde, räumte E.________ erstmals – teilweise weinend – ein, dass sie sich schon gedacht habe, dass der Beschuldigte Drogengeschäfte gemacht habe (pag. 675 Z. 602 ff., insb. pag. 676 Z. 612 ff. und Z. 643). Auf Vorhalt der vierten Datei, in der es um ein Gespräch zwischen ihr und dem Beschuldigten geht und zu hören ist, wie die beiden insbesondere über eine Vakumiermaschine sprechen, erklärte E.________, der Beschuldigte sei unter das Auto gelegen und habe ihr gesagt, er müsse etwas ausbauen bzw. flicken bzw. es würden Schrauben fehlen. Weiter habe er ihr gesagt, er warte auf einen Freund, glaublich auf «D.________», der ihm helfen werde (pag. 677 ff. Z. 660 ff.). Zuletzt bestätigte E.________, dass der Beschuldigte und AE.________ «ihre Dinge gedreht» hätten (pag. 680 Z. 785).
In der ebenfalls am 18. Oktober 2017 durchgeführten, parteiöffentlichen Einvernahme wiederholte E.________ unter anderem, dass der Land Rover und der VW Golf dem Beschuldigten gehört hätten, aber auf sie eingelöst gewesen seien (pag. 695 Z. 36 ff.). Weiter bestätigte sie, dass sie für den Beschuldigten insgesamt rund CHF 25'000.00 in Euro gewechselt habe (pag. 696 Z. 55).
In der parteiöffentlichen Einvernahme vom 14. Oktober 2019 berichtete sie schliesslich, sie habe nicht «100%» gewusst, dass der Beschuldigte im Drogengeschäft tätig gewesen sei und Drogen eingeführt sowie verkauft habe. Sie habe aber schon den Verdacht gehabt, dass er sich «diesem Geschäft» widme, sie habe angenommen, dass er sein Geld hauptsächlich mit Kokaingeschäften verdient habe und habe vermutet, dass er Kokain von Holland in die Schweiz verbracht habe (zum Ganzen pag. 709 Z. 272 ff. und pag. 726 Z. 879 f.). Sie habe aber nicht viel über die Geschäfte gewusst (pag. 721 Z. 716 ff.). Der Beschuldigte habe Telefonnummern von Abnehmern auf ihren Mobiltelefonen gespeichert (pag. 723 Z. 778). Zudem seien die fraglichen Fahrzeuge auf ihren Namen eingelöst gewesen (pag. 723 Z. 795). Schliesslich habe sie für den Beschuldigten rund vier- bis fünfmal Geld gewechselt, das offensichtlich verbrecherischer Herkunft gewesen sei (pag. 728 Z. 951 und Z. 977 ff. sowie pag. 729 Z. 992 ff.).
Nach diesen Ausführungen steht fest, dass E.________ zwar nicht überaus detaillierte Angaben machte – was angesichts dessen, dass sie damals mit dem Beschuldigten in einer Beziehung war, verständlich ist – sich aber gleichwohl nachvollziehbar, gleichbleibend und ehrlich äusserte. Sie belastete sich denn auch selbst und akzeptierte schliesslich die Verurteilung im abgekürzten Verfahren für ihre Gehilfenschaftshandlungen (edierte Akten PEN 19 266, Urteil vom 18. Dezember 2019). Es bestehen keine Hinweise, dass E.________ nicht die Wahrheit sagte, weshalb auf ihre Aussagen abgestellt wird.
12.3.4 Beschuldigter
Betreffend die allgemeinen Aussagen des Beschuldigten zum Drogenhandel erwog die Vorinstanz Folgendes (S. 27 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 4050 ff. [Hervorhebung im Original]):
Der Beschuldigte hat im vorliegenden Verfahren absolut unglaubhafte Aussagen gemacht. Seine Aussagen konnten anhand von Ermittlungen und Aussagen von anderen Personen widerlegt werden (vgl. hiervor). Er hat nur das zugegeben, was ihm (mit objektiven Beweismitteln) nachgewiesen werden konnte. Der Beschuldigte hat seine Aussagen den Ermittlungsergebnissen und den Vorhalten der Polizei angepasst. Bereits in der Hafteröffnung vom 07.09.2017 verstrickte er sich mit seinen Antworten auf Vorhalte, wonach er beobachtet worden sei, wie er mit D.________ am 05.09.2017 nach Basel und gemäss Aussagen von D.________ nach Holland gefahren sei, immer mehr in Widersprüche: Er habe einen Kollegen in Basel besucht, D.________ sei weiter, er wisse nicht wohin (p. 342 f. Z. 394 ff.). Auf Vorhalt, dass er um 05.49 Uhr mit D.________ in Basel über die Grenze nach Deutschland gefahren sei, erklärte er, das könne sein, er habe sich mit einem Kollegen in Freiburg getroffen und sei mit dem Zug in die Schweiz zurückgefahren. Er wisse nicht, was D.________ gemacht habe (p. 344 Z. 438 ff.). Auf Vorhalt der Aussage von D.________, dass beide nach Amsterdam gefahren seien, führte er sodann aus, er sei mit dem Flugzeug von Frankfurt nach Amsterdam gereist und habe sich mit einem Kollegen in Amsterdam getroffen. Es sei ihm zuvor nicht in den Sinn gekommen, Amsterdam zu erwähnen (p. 345 Z. 475 ff.). Der Beschuldigte machte mithin widersprüchliche Aussagen zum Tagesablauf, wobei es sich nicht nur um eine Verwechslung handelte, wie er danach bei der Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht geltend machte (p. 353 Z. 26 ff.). Der Beschuldigte suchte sodann immer wieder neue Ausreden. Betreffend den Sachverhalt gemäss Ziff. 1.2.4 der Anklageschrift fand ein Drogentransport zu AE.________ statt, erfolgte die Information an die Polizei und wurden die Drogen sichergestellt und bezüglich des Sachverhalts gemäss Ziff. 1.1.4 fand eine Drogensicherstellung am Domizil des Beschuldigten statt. Diese Vorwürfe konnte er im Grundsatz kaum abstreiten. Hierzu führte er in den Einvernahmen vom 19.09.2017 und vom 25.09.2017 ins Feld, dass er im Auftrag der Polizei gearbeitet habe (p. 361 f. Z. 315 ff., p. 376 f. Z. 42 ff., p. 380 ff. Z. 36 ff.). Auch hier verstrickte er sich in Widersprüche, sagte realitätsfremd aus und seine Angaben konnten von den involvierten Polizisten unabhängig voneinander widerlegt werden (vgl. Ziff. III.4 hiervor). Weiter brachte er betreffend die Rollenverteilung vor, dass D.________ Transporte gemacht habe, aber nicht für ihn, sondern für andere Leute. Ihm sei etwas bezahlt worden, weil das Fahrzeug ihm gehört habe und D.________ seien die Fahrten bezahlt worden (p. 458 Z. 157 ff., p. 460 Z. 255 f., p. 486 Z. 75 f., p. 497 Z. 598 ff. und 610 ff.). D.________ habe ihm vorgeschlagen, einen Transport für einen Freund von Holland zu machen (p. 459 Z. 240 ff.). AE.________ und «AH.________» hätten die Drogen jeweils selbst gekauft und D.________ habe diese transportiert. Das sei nicht in seinem Auftrag gewesen (p. 466 Z. 550 ff., p. 486 Z. 58 ff., p. 488 Z. 160 f., p. 523 Z. 207 ff., p. 534 Z. 587 ff., p. 535 Z. 622 ff.). D.________ habe die Sachen selbst organsiert. Er selber habe nie für jemand anderen etwas organisiert und transportiert (p. 488 Z. 147 f., p. 523 Z. 207 f.). D.________ habe nicht in seinem Auftrag gehandelt, es seien nie Drogen an sein Domizil gekommen (p. 529 Z. 416 und 420). Der Beschuldigte sagte dann im Laufe des Verfahrens aus, dass D.________ vier Transporte gemacht habe, aber nicht in seinem Namen, D.________ habe gleich selber mit AE.________ und «AH.________» geschaut (p. 525 Z. 262 ff.). Der Beschuldigte gab die Transporte an sich also im Grundsatz selber zu. Seine Aussagen betreffend Rollenverteilung stimmen aber nicht mit den anderen Aussagen der involvierten Personen überein. So bestätigt auch die Audioüberwachung des Land Rover, dass der Beschuldigte der Organisator war (p. 417 ff.). Zudem nahm der Beschuldigte auch das Flugzeug von Holland in die Schweiz, wenn Drogen transportiert wurden (p. 525 Z. 289 f., p. 857 Z. 244, p. 1750 ff.), was klar zeigt, wie die Rollenverteilung war. Ferner log der Beschuldigte auch offensichtlich: So gab er zunächst zu Protokoll, dass er erst seit Anfang 2017 wieder Kontakt mit D.________ habe (p. 473 Z. 50 ff.); erst als ihm mitgeteilt wurde, dass die beiden anlässlich einer Verkehrskontrolle im März 2016 angehalten worden waren, konnte er sich daran erinnern (p. 474 Z. 64 ff.). Weiter ist zu berücksichtigen, dass D.________ angab, dass er nicht immer fahren konnte, weil er arbeiten musste, und wenn er dann den Beschuldigten fragte, waren die Transporte schon erledigt (p. 814 Z. 367 f., p. 824 Z. 219 ff.). Das belegt, dass der Beschuldigte auch Transporte mit anderen Kurieren durchführen liess. Gemäss Auswertung des Navigationsgeräts haben im Zeitraum von 2015 bis 2017 17 Fahrten nach Holland stattgefunden (vgl. p. 283, 298 f., 569). Zudem hat das GWK 9 Grenzübertritte mit dem Land Rover zwischen April und September 2017 festgestellt (vgl. p. 298). Es haben somit wohl noch mehr Fahrten stattgefunden, diese können aber dem Beschuldigten nicht nachgewiesen werden und wurden folglich auch nicht angeklagt. Die Auswertung des Navigationsgeräts zeigt aber, dass schon im Jahr 2015 Fahrten nach Holland stattgefunden haben (vgl. p. 298 f.), was nicht zu den Aussagen des Beschuldigten passt. Die Aussagen des Beschuldigten passen auch nicht zu den Aussagen von D.________, welcher angab, seit ca. Februar 2016 als Chauffeur zu arbeiten (p. 821 Z. 57 ff.) sowie nicht zu den Aussagen von AE.________, welcher aussagte, dass der Beschuldigte bereits im Jahre 2016 eine Lieferung aus Holland für ihn transportiert habe (p. 2508 Z. 137 f.). Zudem delinquierte der Beschuldigte aus der Untersuchungshaft, weil er E.________ von weiteren Aussagen abhalten wollte. U.a. gestützt darauf wurde er befristet von der persönlichen Teilnahme an den Einvernahmen von D.________ und E.________ ausgeschlossen (p. 3204 ff.). Auf die Aussagen des Beschuldigten kann somit grundsätzlich nicht abgestellt werden.
Diese überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz, denen sich die Kammer integral anschliesst, bedürfen grundsätzlich keiner Ergänzungen. In der Berufungsverhandlung verweigerte der Beschuldigte die Aussagen zur Sache (pag. 4446 Z. 11 ff. und pag. 4449 Z. 36). Die Angaben, die er zu seiner Person machte, passen ausserdem zu seinem generellen Aussageverhalten. So äusserte er sich auch in der Berufungsverhandlung beschönigend, stellte sich als das Opfer hin und beschuldigte andere. Nicht er soll beispielsweise AE.________ bedroht haben, sondern umgekehrt (pag. 4448 Z. 38 ff.). Weiter behauptete er, er habe sich noch nie «irgendwie brutal» verhalten (pag. 4449 Z. 12) und die Vorstrafe in Frankreich rühre davon, dass er mit einem Algerier gereist sei, der Drogen dabeigehabt habe (pag. 4447 Z. 17 ff.). Betreffend das (unglaubhafte) Argument, er habe im Auftrag der Polizei gehandelt, kann schliesslich auf die voranstehenden Ausführungen unter Erwägung 9 verwiesen werden.
Ebenfalls exemplarisch für das Aussageverhalten des Beschuldigten ist die Disziplinarverfügung der JVA AR.________ vom 25. September 2020. Daraus geht hervor, dass beim Beschuldigten bei einer Leibesvisitation eine erhebliche Menge Cannabis (ca. 54 Gramm) und Kokain (ca. 1 Gramm) sichergestellt worden ist. Als der Beschuldigte daraufhin befragt wurde, behauptete er, dass er am Abend zuvor von zwei Mitgefangenen ein Paket zur Aufbewahrung übernommen habe, man könne dies auf den Überwachungskameras überprüfen. Er wisse die Namen der Mitgefangenen nicht und habe nicht gewusst, was sich im Paket befinde. Er habe schon gedacht, dass es etwas «Schräges» sein müsse, er habe aber nur geholfen. Er kenne die Leute schon, wenn er ihre Namen aber nenne, dann gebe es Probleme, sie seien «problematische» Leute (zum Ganzen pag. 3716). Der Beschuldigte äusserte sich demnach auch gegenüber den Mitarbeitenden der JVA AR.________ unlogisch und widersprüchlich. Zudem beschuldigte er wiederum Andere und stellte sich als den Unschuldigen dar.
Auch im «alten» Verfahren, in welchem der Beschuldigte am 3. November 2011 wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Kauf, Besitz, Lagerung, Verkauf etc. von mind. 3.703 Kilogramm Kokaingemisch) und wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Verkauf etc. von mindestens 1 Kilogramm Marihuana) zu einer vierjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde (pag. 1964 ff.), sagte er gleichermassen aus. Schon dazumal machte er anfänglich geltend, er kenne Personen, die «gross» im Geschäft seien, Leute, die in Bern und Zürich Drogen verkaufen würden. Diese hätten ihm Drogen angeboten, die er aber nicht habe kaufen wollen. Anschliessend habe er aber doch «ab und zu», vielleicht einmal im Monat oder alle zwei, drei Monate «so 10 Gramm» Kokain gekauft (zum Ganzen pag. 1847 Z. 16 ff.). Auf Vorhalt der damals in der Waschküche bzw. im Keller festgestellten Drogen, behauptete der Beschuldigte zunächst, er wisse nichts von der Waschküche und vom Keller (pag. 1849 Z. 36). Nur wenige Fragen später bestätigte er jedoch, das ihm vorgehaltene Kokain stamme aus der Waschküche, aus dem «Schäftli», welches mit einem Schloss gesichert gewesen sei und gehöre ihm (pag. 1850 Z. 1 f.). Schliesslich behauptete er bereits in diesem früheren Verfahren offensichtlich wahrheitswidrig, er sei noch nie irgendwo in einem Gefängnis gewesen (pag. 1852 Z. 45) und habe insgesamt «nie» ein Kilogramm Kokain verkauft (pag. 1852 Z. 36). Er habe einen Fehler gemacht, den er aber nicht mehr machen werde. Er sei «nie so gross» im Geschäft gewesen und sei bereit zu helfen, dass die «Grossen» erwischt werden könnten (zum Ganzen pag. 1852 Z. 40 f.).
Zusammengefasst passt das frühere Aussageverhalten des Beschuldigten zu demjenigen im vorliegenden Verfahren. Seine allgemeinen Aussagen zum Drogenhandel sind widersprüchlich, abstreitend, unlogisch und beschönigend. Sie erweisen sich damit als unglaubhaft.
12.4 Rollenverteilung
Die Verteidigung wandte in der Berufungsverhandlung ein, D.________ habe entgegen der Auffassung der Vorinstanz und seiner Behauptung nicht «nur» als Chauffeur für den Beschuldigten gearbeitet, sondern den Betäubungsmittelhandel vielmehr selber betrieben (vgl. pag. 4455 f.). Diese Ansicht teilt die Kammer nicht.
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Drogen gemäss den glaubhaften Aussagen von D.________ regelmässig mit dem Land Rover von Holland in die Schweiz transportiert wurden. Dieser Land Rover verfügte erwiesenermassen über ein professionelles Drogenversteck (im Differentialgetriebe) sowie über ein Geldversteck (im Dachhimmel) und gehörte dem Beschuldigten, was ein gewichtiges Indiz dafür ist, dass er (und nicht D.________) den Drogenhandel betrieb. Dasselbe legt die Tatsache nahe, dass beim Beschuldigten 16 Mobiltelefone und 10 SIM-Karten sichergestellt wurden, für die er keine plausible Erklärung hatte, wohingegen es bei D.________ nur deren drei waren (pag. 370 Z. 749 ff., pag. 1417 f. und pag. 1496). Auch die Aufnahme der Audioüberwachung des Land Rovers vom 30. August 2017, in der zu hören ist, wie der Beschuldigte sagte, «dort, wo ich hingehe» bzw. «dort, wo ich die Linie habe», spricht dafür, dass er den Drogenhandel betrieb (pag. 421). Schliesslich steht gestützt auf die überzeugenden Aussagen von D.________ – wie die Vorinstanz zurecht erwog – fest, dass der Beschuldigte von 1. Januar 2016 bis 7. September 2017 Kokain in Holland erwarb, dieses – allenfalls gemeinsam mit D.________ – im Versteck resp. im Differentialgetriebe seines Land Rovers einbaute und schliesslich durch D.________ in die Schweiz einführen liess, während er (der Beschuldigte) selber regelmässig in die Schweiz zurückflog. Weiter wies der Beschuldigte D.________ gemäss dessen glaubhaften Schilderungen an, welche Route er fahren müsse resp. über welche Grenze er in die Schweiz einreisen solle. In der Schweiz musste D.________ die Drogen sodann – wenn nicht direkt an die Abnehmer – ans Domizil des Beschuldigten befördern und anschliessend teilweise gemeinsam mit Letzterem ausbauen sowie «ausliefern». D.________ berichtete – wie unter Erwägung 12.3.1 dargetan wurde – auch wiederholt eindrücklich und nachvollziehbar, der Beschuldigte habe ihm immer gesagt, «wo wie und was» und habe stets alles organisiert. Der Beschuldigte habe die Kontakte in Holland geknüpft, mit den Leuten verhandelt, das Kokain getestet und den Transport organisiert, während er selber regelmässig im Auto, im Restaurant oder in einem Nebenzimmer habe warten müssen. Bei der Hinfahrt nach Holland habe er jeweils Geld transportiert und bei der Rückfahrt Drogen. Er sei nur der Chauffeur gewesen und habe alles im Auftrag des Beschuldigten gemacht. Wenn sie von der Schweiz nach Holland gereist seien, sei der Beschuldigte immer dabei gewesen. Wenn er mit den Drogen in die Schweiz zurückgereist sei, sei der Beschuldigte jeweils zurückgeflogen, habe ihm wie erwähnt aber gesagt, wo er durchfahren müsse. Der Beschuldigte habe ihn für seine Chauffeurdienste bezahlt resp. hätte ihn für die letzten beiden Fahrten noch bezahlen müssen. Schliesslich erwähnte auch AE.________ glaubhaft, D.________ sei bloss der Fahrer des Beschuldigten gewesen und habe mit dem Ganzen nichts zu tun gehabt resp. von nichts gewusst (pag. 1326 Z. 310 ff.).
In Würdigung dieser Umstände bedarf es keiner weiteren Ausführungen, dass D.________ entgegen der Ansicht der Verteidigung keinen eigenen Drogenhandel betrieb, sondern «lediglich» der Chauffeur bzw. «Handlanger» des Beschuldigten war und in dessen Auftrag handelte.
Der Beschuldigte war somit offensichtlich der Organisator und Koordinator des Drogenhandels. Davon zeugen nicht nur D.________’s Aussagen, sondern auch die vom Beschuldigten getroffenen Sicherheitsvorkehrungen. So besass bzw. benutzte er, wie die Generalstaatsanwaltschaft in der Berufungsverhandlung zutreffend festhielt (vgl. pag. 4469), beispielweise diverse Mobiltelefone, die er immer wieder wechselte, um – wie E.________’s Tochter AG.________ glaubhaft ausführte – nicht abgehört zu werden (pag. 992 Z. 106 f.). Weiter musste D.________ alleine mit den Drogen in die Schweiz einreisen, während er selber zurückflog und dadurch das Risiko, mit dem Kokain erwischt zu werden, klar minimierte. Schliesslich belegen, wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, auch AE.________ glaubhafte Aussagen, dass der Beschuldigte den Drogenhandel betrieb und D.________ einzig sein «Chauffeur» war. Wie in Erwägung 12.3.2 dargetan wurde, schilderte AE.________ wiederholt überzeugend, er und der Beschuldigte hätten «ihre eigenen Sachen», «ihr eigenes Business» und ihre eigenen Kunden gehabt, wohingegen D.________ bloss der Fahrer des Beschuldigten gewesen sei (pag. 1326 Z. 334). Der Beschuldigte habe ihm in Holland Leute vorgestellt, bei denen er (AE.________) Kokain gekauft habe. Anschliessend habe er das Kokain durch den Beschuldigten resp. durch dessen Chauffeur «D.________» in die Schweiz transportieren lassen, während er selber mit dem Beschuldigten in die Schweiz zurückgeflogen sei. Er habe den Beschuldigten für diese Transportdienste bezahlt, schliesslich habe weder der Beschuldigte für ihn noch er für diesen etwas gratis gemacht (zum Ganzen siehe auch S. 56 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 4079 f.).
Zusammengefasst ist für die Kammer erstellt, dass der Beschuldigte und AE.________ je selbständig einen eigenen Drogenhandel betrieben, wohingegen D.________ einzig im Auftrag des Beschuldigten handelte und insbesondere als dessen Drogentransporteur und Fahrer tätig war.
12.5 Vorwurf gemäss Ziffer 1.1.1 der Anklageschrift
In Ziffer 1.1.1 der Anklageschrift wird dem Beschuldigten Folgendes vorgeworfen (pag. 3504 [Hervorhebungen im Original]):
[…] ungefähr im August 2016: Erwerb bzw. Entgegennahme von 2 Kilogramm Kokain mit einer Wirkstoffmenge von 1.50 Kilogramm reines Kokain (2 Pakete), in Amsterdam/NL, zum Preis von € 54‘000.00, durch A.________ und dann Entgegennahme, Einführen und Befördern dieses Kokains durch D.________ im Auftrag von A.________ direkt ans Domizil von A.________, wo es A.________ übergeben bzw. überlassen wurde.
A.________ bezahlte D.________ für diesen Kokain- und Geldtransport CHF 2‘500.00.
Die Vorinstanz hielt betreffend diesen Vorwurf beweiswürdigend Folgendes fest (S. 30 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 4053 f.):
Dieser Sachverhalt ist vom Beschuldigten bestritten. Auf Vorhalt des Vorwurfs äusserte er aber in allgemeiner Weise, dass D.________ gekommen sei und sie dann die Drogen an ihre Besitzer verteilt hätten. Ob das ein Kilo oder zwei Kilo gewesen seien, das wisse er nicht und auch D.________ nicht (p. 529 Z. 420 ff.). Als Beweismittel liegen insbesondere die Aussagen von D.________ vor. In der Einvernahme vom 27.09.2017 führte er aus, das erste Mal habe er 2 Kilogramm Kokain transportiert (p. 813 Z. 339), was er auf Nachfrage bestätigte (p. 814 Z. 389 ff.). Später bestätigte er am 12.10.2017, dass er glaublich Ende Sommer 2016 zum ersten Mal wissentlich Drogen für den Beschuldigten transportiert habe (p. 821 Z. 97 ff.) und dass es 2 Kilogramm gewesen seien (p. 821 Z. 105, p. 822 Z. 155). Ungefähr im August 2016 habe er das erste Mal Kokain in die Schweiz transportiert (p. 823 Z. 159 f.), was er in der Folge bestätigte (p. 858 Z. 280 ff.). Am 16.10.2017 und am 31.10.2017 erklärte er erneut, der erste Drogentransport sei ungefähr im Sommer 2016 gewesen (p. 838 Z. 147 ff., p. 858 Z. 285) und sprach davon, 2 Kilo transportiert zu haben (p. 858 Z. 296 ff.). Es kann betreffend die von D.________ angegebenen Drogenmengen auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden (vgl. Ziff. III.5 hiervor, Schätzungen Drogenmenge). Weiter führte D.________ in der Schlusseinvernahme aus, er glaube, es sei in Amsterdam gewesen (p. 898 Z. 539 f.). Der Beschuldigte habe ihm das Kokain gegeben und er habe es dann ins Auto hinein getan (p. 899 Z. 543). Er glaube, dass er dann zum Domizil des Beschuldigten gegangen sei (p. 899 Z. 546). Für die Reisen, bei welchen er Drogen transportiert habe, habe er CHF 2'500.00 erhalten, also die ersten beiden habe der Beschuldigte ihm bezahlt (p. 814 Z. 395 f.), was er in den Schlusseinvernahmen bestätigte (p. 899 Z. 559 ff., p. 956 Z. 1153 ff.). Auf diese Aussagen ist abzustellen.
Betreffend den Erwerbspreis des Kokains liegt ein Gespräch des Beschuldigten mit «AS.________» aus der Audioüberwachung vom 30.08.2017 vor, wobei der Beschuldigte darin erklärte, dass die Leute, die gross einkaufen würden, dort wo er hingehe, dort wo er die Linie habe, es für € 27.00 kaufen würden (p. 421). Bei diesen € 27.00 muss es sich um den Grammpreis handeln. Das Gericht stellt bei dieser Drogenlieferung – wie grundsätzlich auch bei den weiteren Drogenlieferungen – mangels anderweitiger Anhaltspunkte auf diesen Erwerbspreis ab. Demgemäss beläuft sich der Preis pro Kilogramm Kokain auf € 27'000.00, womit ein Preis von € 54'000.00 für die erworbenen bzw. entgegengenommenen 2 Kilogramm Kokain resultiert. Die Aussagen von D.________ stimmen auch grösstenteils damit überein: So erklärte er zwar, dass ihm bewusst gewesen sei, dass er Geld transportiert habe, aber er wisse nicht genau, in welcher Menge (p. 898 Z. 524 f.). Weiter führte er aber aus, dass es beim Gespräch um den Preis der Ware gegangen sei (p. 840 Z. 234 ff.) und der Beschuldigte gesagt habe, dass es jeweils € 27.00, 28.00 oder 29.00 koste (p. 841 Z. 262 f.). In Holland kaufe man es für € 27.00 (p. 856 Z. 153 f.). Betreffend die Drogentransporte, die er getätigt habe, seien es zwischen € 25'000.00 und 27'500.00 pro Kilo gewesen (p 889 Z. 194 f.). Als sie 2 Kilo transportiert hätten, seien es aufgrund der Grösse der Pakete so € 50'000.00 bis 70'000.00 gewesen (p. 929 Z. 122 ff.), wobei er schliesslich von € 50'000.00 sprach (p. 952 Z. 1013). Selbst der Beschuldigte bestätigte auf Vorhalt des Gesprächs, dass sie – am 06.08.2017 – das Kokain zum Grammpreis von € 27.00 gekauft hätten (p. 411 Z. 279 ff.).
Bezüglich des Reinheitsgrad des Kokains liegt mangels Sicherstellung keine forensisch-chemische Analyse vor. Gemäss Bundesgericht darf in einem solchen Fall davon ausgegangen werden, dass die Drogen mittlerer Qualität sind, solange es keine Hinweise auf eine besonders reine oder gestreckte Substanz gibt (BGE 138 IV 100 E. 3.5). Solche Hinweise gibt es vorliegend nicht. Für die Bestimmung der mittleren Qualität ist die Betäubungsmittelstatistik der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin (nachfolgend: SGRM) beizuziehen. Gemäss der Betäubungsmittelstatistik 2016 Cocain & Heroin Gehaltswerte der SGRM betrug der Mittelwert der Kokainbase bei einer Einzelkonfiskatgrösse von über 1’000 Gramm 73 %, worauf abzustellen ist. Es resultiert somit eine reine Menge Kokain von 1.46 Kilogramm.
Zudem erachtet das Gericht mit Blick auf die weiteren Anklagesachverhalte als erstellt, dass der Beschuldigte das Kokain in der Folge veräusserte. Auch wenn in Ziff. 1.1.1 nicht explizit aufgeführt, wurde doch gemäss Ziff. 1 und Ziff. 1.1 der Anklageschrift von der Veräusserung dieser 2 Kilogramm Kokain ausgegangen. Hinsichtlich des Verkaufspreises finden sich keine konkreten Angaben. In dubio ist gestützt auf die Audioaufnahme vom 30.08.2017 – wo der Beschuldigte sagte, dass es hier auf der Strasse für 45 verkauft werde, 40/45 Franken (p. 421) – von CHF 45.00 pro Gramm auszugehen, was einen Gesamtpreis von CHF 90’000.00 ergibt.
Damit ist der Sachverhalt gemäss Ziff. 1.1.1 der Anklageschrift erstellt, wobei von einer reinen Menge Kokain von 1.46 Kilogramm und einem Verkaufspreis von CHF 90'000.00 auszugehen ist.
Die Kammer kommt in Würdigung der vorhandenen Beweismittel zum gleichen Schluss wie die Vorinstanz und kann sich den entsprechenden Erwägungen vollumfänglich anschliessen.
D.________’ Aussagen sind entgegen der Ansicht der Verteidigung glaubhaft (siehe E. 12.3.1 oben) und er hat den Betäubungsmittelhandel – anders als die Verteidigung behauptete (vgl. pag. 4458) – nicht «in Eigenregie» betrieben, sondern vielmehr als Chauffeur für den Beschuldigten gearbeitet (siehe E. 12.4 oben). Er akzeptierte das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 15. Juli 2021, mit dem er insbesondere wegen exakt dieses Vorwurfs schuldig erklärt und verurteilt wurde (siehe edierte Akten D.________, PEN 20 288, Band X/X, pag. 2866 ff., pag. 2896 f., pag. 2979 f., pag. 2304 ff. und pag. 2330 ff. bzw. vorliegende Akten pag. 4237 ff., pag. 4257 f. und pag. 4327 ff.).
Soweit die Verteidigung in der Berufungsverhandlung vorbrachte, die bei der Crédit Suisse betreffend D.________ edierten Kontoauszüge würden zeigen, dass er immer wieder Einzahlungen gemacht habe, was indiziere, dass er einen eigenen Drogenhandel betrieben habe, ist festzuhalten, dass aus einem Drogenhandel stammendes Geld gerichtsnotorisch nicht – und schon gar nicht unmittelbar «danach» – auf ein Bankkonto einbezahlt wird. Abgesehen davon belegen die edierten Kontoauszüge, dass im August 2016, nebst dem Lohn von D.________ am 3. August 2016, keinerlei andere Einzahlungen auf dessen Konto getätigt wurden (siehe edierte Akten D.________, PEN 20 288, Band V/X, pag. 1473 ff.).
Zusammengefasst ist der Vorwurf gemäss Ziffer 1.1.1 der Anklageschrift erwiesen. Die Kammer geht mit der Vorinstanz von 2 Kilogramm Kokaingemisch resp. von 1.46 Kilogramm reinem Kokain aus, welches der Beschuldigte für EUR 54'000.00 kaufte und für CHF 90'000.00 verkaufte. Weiter bezahlte er D.________ für diesen Kokaintransport CHF 2'500.00.
12.6 Vorwurf gemäss Ziffer 1.1.2 der Anklageschrift
In Ziffer 1.1.2 der Anklageschrift wird dem Beschuldigten Folgendes vorgeworfen (pag. 3504 [Hervorhebungen im Original]):
[…] am 23. Januar 2017 und vorher: Erwerb bzw. Entgegennahme von 2Kilogramm Kokain mit einer Wirkstoffmenge von 1.60 Kilogramm reines Kokain (2 Pakete), in Amsterdam/NL, zum Preis von € 54‘000.00, durch A.________ gemeinsam mit D.________ und AE.________ und dann Entgegennahme, Einführen und Befördern dieses Kokains durch D.________ im Auftrag von A.________ direkt ans Domizil von A.________.
Eine unbekannte Menge dieses Kokain wurde zu AE.________an dessen Domizil befördert und ihm auf andere Weise verschafft bzw. veräussert.
A.________ bezahlte D.________ für diesen Kokain- und Geldtransport CHF 2‘500.00.
Die Vorinstanz erwog betreffend diesen Vorwurf beweiswürdigend was folgt (S. 32 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 4055 f.):
Der Beschuldigte bestreitet diesen Sachverhalt. Er führte auf Vorhalt aber aus, dass es die Drogen von AE.________ gewesen seien. Sie hätten nur den Transport gemacht (p. 531 Z. 498). Er habe keine Kenntnis davon, dass damals Drogen transportiert worden seien (p. 531 Z. 509). Als Beweismittel liegen in erster Linie die Aussagen von D.________ vor. In der Einvernahme vom 27.09.2017 führte er aus, das zweite Mal habe er 2 Kilogramm Kokain transportiert (p. 813 Z. 339), was er auf Nachfrage bestätigte (p. 814 Z. 389 ff.). Am 12.10.2017 erklärte er erneut, beim zweiten Mal 2 Kilogramm transportiert zu haben (p. 821 Z. 105, p. 822 Z. 155), was er in der Schlusseinvernahme bestätigte (p. 899 Z. 566 ff.). Anfang oder Ende Januar 2017 habe er das zweite Mal Kokain in die Schweiz transportiert (p. 823 Z. 162 f.). Es kann betreffend die von D.________ angegebenen Drogenmengen auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden (vgl. Ziff. III.5 hiervor, Schätzungen Drogenmenge). Weiter erklärte D.________, dass AE.________ das erste Mal im Januar 2017 mit ihnen nach Holland gereist sei (p. 827 Z. 382 ff., p. 859 Z. 340). In der Schlusseinvernahme bestätigte er, dass er gemeinsam mit dem Beschuldigten und AE.________ mit dem Land Rover nach Holland gefahren sei. Auf der Rückreise sei er dann alleine mit dem Land Rover und dem Kokaingemisch in die Schweiz zurückgefahren. AE.________ und der Beschuldigte seien mit dem Flugzeug zurückgereist (p. 900 Z. 578 ff., vgl. p. 827 Z. 162 f. und 382 f.). Der Beschuldigte habe [in Holland] die Drogen übernommen und sie ihm dann übergeben (p. 900 Z. 591). Er wisse, dass AE.________ einen Teil der Drogen bekommen habe (p. 901 Z. 639 f.). Er habe das Kokain zum Domizil des Beschuldigten gebracht (p. 901 Z. 645 f.). Für die Reisen, bei welchen er Drogen transportiert habe, habe er CHF 2'500.00 erhalten, also die ersten beiden habe der Beschuldigte ihm bezahlt (p. 814 Z. 395 f.), was er in den Schlusseinvernahmen bestätigte (p. 902 Z. 652 ff., p. 956 Z. 1153 ff.). Auf diese Aussagen ist abzustellen. Gemäss der Edition bei easyJet ist zudem erstellt, dass der Beschuldigte am 22.01.2017 bzw. 23.01.2017 mit dem Flugzeug von Amsterdam in die Schweiz reiste (p. 1750, 1753 ff.).
Betreffend den Erwerbspreis des Kokains ist gestützt auf die Audioaufnahme vom 30.08.2017 (p. 421) auf € 27'000.00 pro Kilogramm Kokain abzustellen, womit ein Preis von € 54'000.00 für die erworbenen bzw. entgegengenommenen 2 Kilogramm Kokain resultiert (vgl. auch Ziff. III.6.2 hiervor).
Für die Bestimmung des Reinheitsgrads des Kokains liegt auch hier mangels Sicherstellung keine Analyse vor. Hinweise auf eine besonders reine oder gestreckte Substanz bestehen nicht, weshalb von mittlerer Qualität ausgegangen wird und die Betäubungsmittelstatistik des SGRM beigezogen wird (vgl. Ziff. III.6.2 hiervor). Gemäss Betäubungsmittelstatistik 2017 Cocain & Heroin Gehaltswerte der SGRM betrug der Mittelwert der Kokainbase bei einer Einzelkonfiskatgrösse von über 1’000 Gramm 75 %, worauf abzustellen ist. Es resultiert somit eine reine Menge Kokain von 1.5 Kilogramm.
Der Sachverhalt gemäss Ziff. 1.1.2 der Anklageschrift ist folglich erwiesen, wobei von einer reinen Menge Kokain von 1.5 Kilogramm auszugehen ist.
Zu den überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz, denen sich die Kammer nach eigens vorgenommener Beweiswürdigung vollumfänglich anschliesst, ergeben sich nachstehende Ergänzungen.
Wiederholt sei, dass D.________ für diesen Vorwurf rechtskräftig verurteilt wurde (siehe edierte Akten D.________, PEN 20 288, Band X/X, pag. 2866 ff., pag. 2898, pag. 2979 f., pag. 2304 ff. und pag. 2330 ff. bzw. vorliegende Akten pag. 4237 ff., pag. 4259 und pag. 4327 ff.). Weiter ist darauf hinzuweisen, dass seine Aussage, wonach der Beschuldigte und AE.________ zusammen in die Schweiz zurückgeflogen seien, durch die bei «easyJet» edierten Urkunden belegt. Der Beschuldigte und AE.________ flogen am 23. Januar 2017 gemeinsam von Amsterdam nach Genf (pag. 2222). An den Aussagen von D.________ ist entgegen der Ansicht der Verteidigung (vgl. pag. 4458) – wie bereits mehrfach, insbesondere unter Erwägung 12.3.1 ausgeführt – nicht zu zweifeln. Weiter liegt in Bezug auf diesen Vorwurf entgegen der Auffassung der Verteidigung (vgl. pag. 4458), wie unter Erwägung 8 oben dargetan wurde, keine Verletzung des Anklagegrundsatzes vor.
Der Sachverhalt gemäss Ziffer 1.1.2 der Anklageschrift ist somit erstellt, wobei mit der Vorinstanz von 2 Kilogramm Kokaingemisch bzw. von 1.5 Kilogramm reinem Kokain auszugehen ist, das für 54'000.00 Euro gekauft wurde. Weiter ist erwiesen, dass der Beschuldigte D.________ für diesen Kokaintransport CHF 2'500.00 bezahlte.
12.7 Vorwurf gemäss Ziffer 1.1.3 der Anklageschrift
In Ziffer 1.1.3 der Anklageschrift wird dem Beschuldigten Folgendes vorgeworfen (pag. 3505 [Hervorhebungen im Original]):
[…] am 25./26./27. Juli 2017: Erwerb bzw. Entgegennahme, Befördern, in die Schweiz Einführen bzw. befördern und einführen lassen und einem andern auf andere Weise Verschaffen bzw. Veräussern von insgesamt mindestens 1.75 Kilogramm Kokain mit einer Wirkstoffmenge von 1.40 Kilogramm reines Kokain (3 «grosse» Pakete zu je 500 und 1 «kleines» Paket zu 250 Gramm Kokain), in Den Haag/NL, zum Preis von ca. € 47‘250.00, begangen durch A.________ gemeinsam mit D.________, AE.________, AO.________ und U.________.
AE.________ erwarb in Den Haag/NL 750 Gramm Kokain (1 «grosses» Paket zu 500 und 1 «kleines» Paket zu 250 Gramm Kokain) bei einer Person, zu welcher A.________ den Kontakt herstellte bzw. es sich um dessen Kokainbezugsquelle handelte (Vermittlung), zum Preis von zwischen € 16‘000.00 und € 21‘600.00. Er übergab dieses Kokain A.________, der es durch seinen Chauffeur bzw. Fahrer D.________ mit dem Land Rover von Den Haag/NL in die Schweiz einführen und ans Domizil von AE.________ (AT.________ (Strasse) in .________ Bern) befördern liess, wo es am 27. Juli 2017, um ca. 00:59 Uhr, von D.________ auftragsgemäss der Freundin von AE.________ übergeben und somit veräussert bzw. auf andere Weise verschafft wurde.
AE.________ bezahlte A.________ für diesen Transport bzw. die Reise zusätzlich mindestens € 2‘000.00.
AO.________ erwarb in Den Haag/NL 1 Kilogramm Kokain (2 «grosse» Pakete zu je 500 Gramm Kokain) zum angenommenen Preis von € 27‘000.00 evtl. selbst, evtl. erwarb A.________ es für U.________ und AO.________. Dieses Kokain wurde dann im Auftrag von A.________ durch D.________ mit dem Land Rover von Den Haag/NL in die Schweiz eingeführt und auf direktem Weg nach Zürich befördert, wo es am 26. Juli 2017 zwischen 23:13:09 Uhr und 23:20:39 Uhr in 8004 Zürich, zwischen der AU.________ (Strasse) und der AV.________ (Strasse), AO.________ und U.________ übergeben und somit veräussert bzw. auf andere Weise verschafft wurde.
Für den Transport bzw. die Reise bezahlten U.________ und AO.________ A.________ einen zusätzlichen unbekannten Geldbetrag.
A.________ stellte D.________ für diesen Kokain- und Geldtransport CHF 2‘500.00 in Aussicht, die er aber nicht bezahlte.
Die Vorinstanz würdigte diesen Sachverhalt beweismässig wie folgt (S. 34 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 4057 ff.):
Dieser Sachverhalt ist vom Beschuldigten teilweise bestritten. Er bestätigte selber den Transport und die Mengen für AE.________ und «AO.________» bzw. «U.________» von 750 Gramm bzw. 1 Kilogramm (p. 525 Z. 271 f., p. 533 Z. 556 f., p. 536 Z. 687 ff.), wobei er geltend machte, dass D.________ das Ganze organisiert habe (p. 534 Z. 587 ff., p. 535 Z. 622 ff., p. 624 Z. 586 ff.), was eine reine Schutzbehauptung ist. Auf die vom Beschuldigten genannten Mengen ist abzustellen.
Der Einwand der Verteidigung, wonach der Beschuldigte vom 25.-27.07.2017 durchgehend in der Schweiz telefoniert habe (p. 2604), geht fehl. So hatte der Beschuldigte diverse Telefone, wobei nicht jedes überwacht wurde, weshalb daraus nichts zu seinen Gunsten abgeleitet werden kann. Zudem hatte er gemäss eigenen Angaben auch Telefone verschenkt bzw. ausgeliehen (p. 394 Z. 150). Ferner sagte der Beschuldigte in der Schlusseinvernahme selbst aus, dass er am 26.07.2017 in Holland gewesen sei, als die Übergabe in Zürich stattgefunden habe (p. 536 Z. 669 ff.). Auch das Argument der Verteidigung, wonach der Beschuldigte öfters in der Audioüberwachung vorkommen müsste, ist nicht zutreffend. Wie die Staatsanwaltschaft ausgeführt hat, wurde die Audioüberwachung aus rechtlichen Überlegungen nur in der Schweiz, nicht aber im Ausland durchgeführt. Zudem ist nicht ersichtlich, was zu Gunsten des Beschuldigten gewertet werden könnte, dass er in zwei Gesprächen nicht explizit erwähnt worden sei. Ferner kann auch nichts zu Gunsten des Beschuldigten daraus abgeleitet werden, dass er offenbar am 26.07.2017 und 27.07.2017 observiert wurde (vgl. p. 2613), erledigte er doch die Drogengeschäfte in Holland, transportierte danach aber die Drogen nicht selber. Gemäss GWK und der Auswertung des Navigationsgeräts war der Land Rover am 25.07.2017 aus der Schweiz aus- und am 26.07.2017 wieder in die Schweiz eingereist (vgl. p. 298 f., 571). Ausserdem reiste der Beschuldigte seinen eigenen Aussagen zufolge mit AE.________ mit dem Flugzeug zurück in die Schweiz (p. 536 Z. 671 ff.).
AE.________ äusserte sich nicht explizit zu diesem Drogengeschäft bzw. sprach jeweils von 750 oder 760 Gramm Kokain, wobei er grundsätzlich auf das Geschäft von August 2017 Bezug nahm (vgl. Ziff. III.6.10 hiernach). Letztlich bestätigte er aber auch diese Menge von 750 Gramm gemäss Anklageschrift (p. 2522 Z. 30 ff., p. 2567) und wurde auch dafür verurteilt (p. 2572 ff.).
D.________ äusserte sich ausführlich zu diesem Vorwurf: So führte er in der Einvernahme vom 27.09.2017 aus, das dritte Mal habe er ca. 1.5 Kilogramm Kokain transportiert (p. 813 Z. 339), was er auf Nachfrage bestätigte (p. 814 Z. 389 ff.). Später sprach er erneut von 1.5 Kilogramm Kokain (p. 816 Z. 503). Irgendwann Ende Juli sei der Transport gewesen (p. 814 Z. 406). Er glaube schon, dass die Person im Breitenrain die Lieferung erhalten habe (p. 816 Z. 505 f.). In der Einvernahme vom 12.10.2017 erwähnte D.________ erneut 1.5 Kilogramm Ende/Mitte Juli 2017 beim dritten Mal (p. 821 Z. 105, p. 822 Z. 155 f., p. 823 Z. 165 f., p. 827 Z. 391 f., p. 831 Z. 567). Er vermute, ein Teil sei für AE.________ gewesen (p. 827 Z. 392). Das vom Juli habe diesem gehört (p. 830 Z. 528). Auf Vorhalt der Aussagen von AE.________ äusserte D.________, dass er bestätigen könne, dass dieser bei der dritten Reise 750 Gramm bezogen und er für diesen die Drogen transportiert habe (p. 830 Z. 533 ff. und 559 ff., p. 831 Z. 615). In dieser Lieferung seien es zwei Pakete gewesen, von daher könne es schon sein, dass es je 750 Gramm gewesen seien (p. 831 Z. 568 f.). Am 16.10.2017 und am 31.10.2017 bestätigte D.________ erneut die Menge von ungefähr 1.5 Kilo (p. 842 Z. 318, p. 858 Z. 270). Die Hälfte der Lieferung habe glaublich AE.________ gehört (p. 859 Z. 332 f.). Am 28.11.2017 gab D.________ auf Vorhalt einer Datei aus der Audioüberwachung zu Protokoll, dass er Drogen und Geld transportiert habe. Er habe das Fahrzeug gelenkt und der Beschuldigte und «AO.________» seien in einem anderen Fahrzeug gekommen (p. 877 Z. 272 ff.). Gross seien entweder 1 Kilo oder 750 Gramm gewesen (p. 877 Z. 293). Es sei 1 Kilo für «AO.________», «U.________» und der Rest für AE.________ bestimmt gewesen (p. 878 Z. 298). Wenn man von zwei Grossen Kilo spreche, spreche man von Maximum 500 Gramm (p. 878 Z. 304). Er bestätigte, dass es sich um die Lieferung von ca. 1.5 Kilo gehandelt habe (p. 878 Z. 307 ff.). Er habe einmal in Zürich die Drogen an jemanden abgegeben. Er glaube, dass es ein halbes Kilo Kokain gewesen sei. Er glaube, es sei im Juli 2017 gewesen (p. 893 Z. 327 ff.). Das Kokain sei durch den Beschuldigten und Herrn AE.________ übernommen worden (p. 903 Z. 711). In der Schlusseinvernahme bestätigte er, gemeinsam mit dem Beschuldigten und AE.________ nach Holland gefahren zu sein. Auf der Rückreise hätten AE.________ und der Beschuldigte das Flugzeug genommen. Er sei alleine mit dem Kokaingemisch im Land Rover in die Schweiz zurückgefahren (p. 903 Z. 689 ff.). In den Schlusseinvernahmen sprach er zudem erneut von 1.5 Kilogramm (p. 902 Z. 658 ff., p. 903 Z. 715, p. 938 Z. 466 ff.). Weiter bestätigte er die durch AE.________ erworbene Menge von 750 Gramm Kokain, die Übergabe an den Beschuldigten und den Transport durch ihn (p. 903 f. Z. 717 ff.). Er habe das betreffende Kokain an das Domizil von Herrn AE.________ geliefert. Der Rest sei zum Beschuldigten gegangen (p. 904 Z. 729 ff.). Er habe «U.________» angerufen, weil der Beschuldigte ihn so orientiert habe, wo und wann die Drogenübergabe stattfinden solle (p. 917 Z. 1199 f.). Er habe in Zürich das Kokain an «U.________» übergeben (p. 931 Z. 192 f.). Für diesen Transport habe ihm der Beschuldigte nichts bezahlt. Er hätte ihm CHF 2'500.00 bezahlen sollen (p. 905 Z. 792 ff., p. 956 Z. 1153 ff.). Auf diese Aussagen ist grundsätzlich abzustellen. Betreffend die Mengen äusserte sich D.________ etwas unterschiedlich und sprach mehrheitlich von 1.5 Kilogramm, gleichzeitig aber auch von 750 Gramm für AE.________ und 1 Kilo für «AO.________» bzw. «U.________». Diesbezüglich ist wie ausgeführt auf die Mengenangaben des Beschuldigten abzustellen, bestehen doch keine Anhaltspunkte, weshalb er zu Unrecht zu hohe Mengen nennen sollte. Ferner liegen die GPS-Daten und eine Aufnahme aus der Audioüberwachung vor, welche nahelegen, dass D.________ das Kokain an eine Freundin von AE.________ aushändigte (vgl. p. 2257 ff.).
Betreffend den Kaufpreis bzw. die transportierte Menge Geld konnte D.________ keine konkreten Angaben machen (p. 902 Z. 671 f.) bzw. bestätigte auf Vorhalt des Preises von € 16'000.00 oder 21'600.00 und des Grammpreises von € 27.00, dass er glaube, das seien die Preise, wovon er gehört habe (p. 905 Z. 769 ff.). Schliesslich nannte er für 1.5 Kilogramm € 37'500.00 (p. 952 Z. 1014). Das Gericht geht in dubio von Kaufpreisen von € 16'000.00 bei AE.________ (vgl. p. 2567: Anklageschrift AE.________) und von € 27'000.00 bei «AO.________» (vgl. p. 421: Audioaufnahme vom 30.08.2017; vgl. auch Ziff. III.6.2 hiervor), insgesamt € 43'000.00, aus.
Für die Bestimmung des Reinheitsgrads des Kokains liegt auch hier mangels Sicherstellung keine Analyse vor. Hinweise auf eine besonders reine oder gestreckte Substanz bestehen nicht, weshalb von mittlerer Qualität ausgegangen wird und die Betäubungsmittelstatistik des SGRM beigezogen wird (vgl. Ziff. III.6.2 hiervor). Gemäss Betäubungsmittelstatistik 2017 Cocain & Heroin Gehaltswerte der SGRM betrug der Mittelwert der Kokainbase bei einer Einzelkonfiskatgrösse von über 1'000 Gramm 75 %, worauf abzustellen ist. Es resultiert somit eine reine Menge Kokain von 1.312 Kilogramm.
Der Sachverhalt gemäss Anklageschrift Ziff. 1.1.3 ist folglich als erstellt zu erachten, wobei die reine Menge Kokain 1.312 Kilogramm und der Kaufpreis € 43'000.00 beträgt.
Die Vorinstanz setzte sich überzeugend mit diesem Vorwurf und der vorhandenen Beweismittel auseinander. Die Kammer kommt in ihrer Beweiswürdigung zum selben Schluss und kann sich den vorinstanzlichen Erwägungen daher im Wesentlichen anschliessen. Ergänzend und unter Berücksichtigung der oberinstanzlichen Einwände der Verteidigung ist Folgendes festzuhalten:
Gestützt auf die glaubhaften Aussagen von D.________ (siehe E. 12.3.1 oben) und von AE.________ (siehe E. 12.3.2 oben) ist erstellt, dass der Beschuldigte und AE.________ am 25. Juli 2017 zusammen in Holland waren und Drogen kauften, die schliesslich durch D.________ in die Schweiz transportiert wurden (u.a. pag. 904 f. Z. 694 ff.).
Weiter ist gemäss den Ausführungen zur Rollenverteilung (siehe E. 12.4 oben) erwiesen, dass D.________ als Chauffeur für den Beschuldigten arbeitete. Daran ändert entgegen der Auffassung der Verteidigung (vgl. pag. 4455) auch der Umstand nichts, dass der Beschuldigte auf der Aufnahme der Audioüberwachung des Land Rovers von der Fahrt «Schweiz-Holland» am 25. Juli 2017 nicht zu hören ist. Schliesslich war der Beschuldigte unbestrittenermassen nicht im Land Rover, sondern fuhr gemäss den glaubhaften Aussagen von D.________ zusammen mit «AO.________» in einem anderen Fahrzeug nach Holland (pag. 877 Z. 272 ff.). Weil sich für die betreffende Zeitspanne (25.-27. Juli 2017) zudem keine Flugtickets in den Akten befinden, geht die Kammer – anders als die Vorinstanz – ausserdem davon aus, dass der Beschuldigte auch wieder mit «AO.________» in die Schweiz zurückfuhr und entgegen seinen eigenen Angaben sowie denjenigen von D.________ diesmal nicht in die Schweiz zurückflog. Weil feststeht, dass der Beschuldigte nicht mit D.________, der die Drogen transportierte, im Land Rover in die Schweiz zurückfuhr, kann dieses Detail grundsätzlich aber offengelassen werden.
Ebenfalls nicht zugestimmt werden kann der Verteidigung, wenn sie argumentierte, der Beschuldigte habe vom 25.-27. Juli 2017 gemäss der RTI «fast durchgehend» in der Schweiz telefoniert, was nahelege, dass er mit dem fraglichen Vorwurf «nichts zu tun» habe (vgl. pag. 4455). Die RTI betreffend das Mobiltelefon des Beschuldigten ergab für den 25. Juli 2017 bis um 14:21:14 Uhr einen Antennenstandort in der Schweiz bzw. in Zürich. Der nächste Antennenstandort in der Schweiz konnte sodann erst wieder am 27. Juli 2017, 08:07:08 Uhr, in Burgdorf festgestellt werden. Dazwischen liegen rund 42 Stunden, in denen sich das besagte Mobiltelefon des Beschuldigten bei keiner Antenne in der Schweiz «eingeloggt» hat; was zwar nicht beweist, aber immerhin dafür spricht, dass der Beschuldigte während dieser Zeit nicht in der Schweiz telefonierte.
Des Weiteren wurde der Beschuldigte in dieser Zeit in der Schweiz – entgegen der Ansicht der Verteidigung (vgl. pag. 4456) – nicht polizeilich observiert. Betreffend den 25. Juli 2017 existiert im Amtsberichts der Aktion AW.________ (pag. 4372 ff.) kein Eintrag. Am 26. und 27. Juli 2017 konnte sodann lediglich D.________ observiert werden, wie er mit dem Land Rover aus dem Ausland in die Schweiz einreiste und via Zürich nach Bern fuhr (pag. 4394 f.). Der Umstand, dass der Beschuldigte im besagten Bericht – was die Zeitspanne vom 25.- 27. Juli 2017 angeht – mithin nicht erwähnt wurde, bedeutet entgegen der Auffassung der Verteidigung nicht, dass D.________ den Betäubungsmittelhandel «alleine» betrieb, sondern indiziert vielmehr, dass der Beschuldigte in dieser Zeit eben nicht in der Schweiz war resp. mit einem anderen Fahrzeug als dem Land Rover nach Holland und zurückfuhr.
Nicht überzeugend ist auch der Einwand der Verteidigung, aus den edierten Kontoauszügen ergebe sich, dass D.________ nach dem 26. Juli 2017 mehrere Einzahlungen auf sein Konto gemacht habe, was nahelege, dass er nach seiner Rückkehr in die Schweiz resp. nach seinem Treffen in Zürich über grosse Einkünfte verfügt habe, die nicht aus seiner legalen Arbeitstätigkeit stammen könnten (vgl. pag. 4556). Wie bereits erwähnt, erscheint höchst unwahrscheinlich, dass Drogengeld unmittelbar nach einem Handel auf ein Bankkonto einbezahlt wird. Sodann ergibt sich aus den edierten Kontoauszügen, dass D.________ am 27. Juli 2017 wenige Euros resp. umgerechnet CHF 291.25 auf sein Konto bei der AK.________ (Bank) einzahlte (pag. 1507). Dabei handelt es sich aus Sicht der Kammer vermutlich um eine Entschädigung für «Spesen», die D.________ vom Beschuldigten bekam, zumal dieser ihm die für den Drogentransport in Aussicht gestellten CHF 2'500.00 ja nicht bezahlte. Schliesslich erklärte D.________ glaubhaft, manchmal habe er vom Beschuldigten die Reisekosten bzw. rund CHF 200.00 zum Essen und Trinken erhalten (vgl. pag. 890 Z. 277 ff.). Der Erlös aus dem Drogenhandel wäre – nebst dem er nicht auf ein Bankkonto einbezahlt worden wäre – aller Voraussicht nach im Übrigen grösser gewesen als die knapp CHF 300.00.
Zuletzt noch einmal der Hinweis, dass die Urteile betreffend D.________ und AE.________, mit denen die beiden insbesondere wegen dieses Vorwurfs verurteilt wurden, rechtskräftig sind (siehe edierte Akten D.________, PEN 20 288, Band X/X, pag. 2866 ff., pag. 2899 ff., pag. 2979 f., pag. 2304 ff. und pag. 2330 ff. bzw. vorliegende Akten pag. 4237 ff., pag. 4260 ff. und pag. 4327 ff. sowie edierte Akten AE.________, PEN 18 303, Band 4, pag. 928, S. 3 Z. 13 des HV Protokolls und Urteil vom 17. August 2018 bzw. vorliegende Akten pag. 2567 und pag. 2572 ff.).
Zusammengefasst ist der Sachverhalt gemäss Ziffer 1.1.3 der Anklageschrift erstellt, wobei die Kammer mit der Vorinstanz von 1.75 Kilogramm Kokaingemisch bzw. von 1.312 Kilogramm reinem Kokain ausgeht, das für EUR 43'000.00 gekauft wurde. Weiter ist erwiesen, dass AE.________ dem Beschuldigten für den Transport «seines» Kokains EUR 2'000.00 bezahlte.
12.8 Vorwurf gemäss Ziffer 1.1.4 der Anklageschrift
In Ziffer 1.1.4 der Anklageschrift wird dem Beschuldigten Folgendes vorgeworfen (pag. 3506 [Hervorhebungen im Original]):
[…] am 6./7.September 2017: Erwerb, Befördern, in die Schweiz Einführen bzw. befördern und einführen lassen und Anstalten treffen zum Veräussern bzw. auf andere Weise einem andern Verschaffen von netto 1‘003.00 Gramm Kokain mit einer Wirkstoffmenge von 712.13Gramm reines Kokain (2 Blöcke, Gesamtnettogewicht 1‘003.00 Gramm Kokain, gemäss forensisch-chemischem Abschlussbericht des IRM Bern vom 2. Oktober 2017, IRM-Nr. 17-07654-B, Reinheitsgehalt Kokain Base: 71 %, Wirkstoffmenge 712.13 Gramm reines Kokain), begangen durch A.________ gemeinsam mit D.________ bzw. teilweise unterstützt durch ihn als Gehilfe, indem A.________ dieses Kokain am 6. September 2017 in Amsterdam/NL bei „AH.________“, einem Freund von A.________, zum Preis von € 27‘000.00 erwarb, D.________ es entgegennahm, im Auftrag von A.________ im Land Rover im Versteck im Differenzialgetriebe einbaute, es dann auf der Strecke, die A.________ ihm vorgab, von Amsterdam/NL via Köln/D, in Richtung Basel und dann in Richtung Büsingen beförderte, es via den Grenzübergang in Schaffhausen in die Schweiz einführte und es auf direktem Weg nach 3400 Burgdorf an die W.________ (Strasse) beförderte. A.________ und D.________ wurden dort am 7. September 2017 um 00:45 Uhr vor dem Einstellhallentor angehalten. Das Kokain konnte sichergestellt werden.
Wenn es am 7. September 2017 nicht zur Anhaltung und Sicherstellung dieses Kokains gekommen wäre, wäre es von A.________ im Auftrag von AH.________ an den Freund bzw. Partner von AH.________ nach Gümligen oder für AH.________ nach Ostermundigen gebracht und somit veräussert bzw. auf andere Weise verschafft worden.
AH.________ bezahlte A.________ evtl. bereits im Voraus noch mindestens CHF 3‘500.00 für den Transport bzw. die Reise.
A.________ stellte D.________ für diesen Kokain- und Geldtransport CHF 2‘500.00 in Aussicht, die er aber noch nicht bezahlte.
Die Vorinstanz ging beweismässig diesen Vorwurf betreffend, von Folgendem aus (S. 37 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 4060 ff.):
Der Beschuldigte hat diesen Sachverhalt grundsätzlich nicht bestritten. Anlässlich der Anhaltung am 07.09.2017 bzw. der nachfolgenden Durchsuchung des GWK wurden im Differentialgehäuse der Vorderachse des Land Rover 1'003 Gramm Kokaingemisch sichergestellt (p. 1438 ff., vgl. p. 1419 ff., 1434 ff., 279 f., 1346 ff.). Gemäss GWK war der Land Rover am 06.09.2017 aus der Schweiz aus- und wieder in die Schweiz eingereist (vgl. p. 298, 572). Der Beschuldigte war mit dem Flugzeug nach Basel in die Schweiz gereist (vgl. p. 276). Für das geltend gemachte und nicht als erstellt erachtete Handeln im Auftrag der Polizei kann auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden (vgl. Ziff. III.4 hiervor). Der Beschuldige führte selber aus, dass «AH.________» ihn gefragt habe, ob er eine Drogenlieferung in seinem Auftrag machen könne, sobald diese in der Schweiz ankomme, und diese zu seinem Partner in Gümligen zu bringen (p. 382 Z. 98 f. und 107 f., p. 395 Z. 202 f.). Er habe «AH.________» am 06.09.2017 in Holland besucht (p. 382 Z. 113, p. 395 Z. 199, p. 426 Z. 46 f.). Er habe dann einen Flug zurück in die Schweiz genommen (p. 383 Z. 155 f.). Zu «AH.________» sei ein Kilo gesendet worden (p. 426 Z. 47). Vom Kokain im Auto, das D.________ fuhr, wollte er nichts wissen (p. 384 Z. 162, p. 395 Z. 208, p. 396 Z. 225 ff. und 253 ff., p. 399 Z. 390 f.). Dieses Kilo sei durch D.________ aus Holland gebracht worden (p. 426 Z. 48). Später führte er erneut aus, «AH.________» habe ihm gesagt, dass er ihn am nächsten Tag kontaktieren werde, um die Drogen jemandem zu bringen (p. 426 Z. 48 ff.). Er hätte dieses Kilo dann nach Gümligen bringen sollen (p. 426 Z. 51, p. 501 Z. 832). «AH.________» habe ihm und D.________ CHF 3'500.00 gegeben für einen Transport (p. 426 Z. 62). Die Drogen seien für «AH.________» bestimmt gewesen (p. 498 Z. 651 f., p. 529 Z. 433 f.). Wenn die Polizei sie nicht angehalten hätte, hätten sie die Drogen ausgehändigt nach Ostermundigen (p. 538 Z. 756 und 767). Bei den Aussagen des Beschuldigten handelt es sich, wie ausgeführt, offensichtlich um Schutzbehauptungen. Auf den genannten Transportpreis von CHF 3'500.00 und die geplante Lieferung an «AH.________» kann hingegen abgestellt werden; es liegen keine Gründe vor, weshalb dies nicht zutreffen sollte.
D.________ äusserte sich ebenfalls zu diesem Vorwurf: Er erklärte, dass der Beschuldigte und er nach Amsterdam gefahren seien. Dort hätten sie die Leute aufgesucht, welche dem Beschuldigten die Drogen geben sollten. Der Beschuldigte habe dann das Drogengeschäft abgewickelt. Der Beschuldigte, dessen Freund und er hätten dann die Drogen unter dem Auto eingebaut. Der Beschuldigte habe ihm dann gesagt, wo er durchfahren solle (p. 807 f. Z. 54 und 58 ff.). In der Einvernahme vom 27.09.2017 führte er aus, das letzte Mal habe er 1 Kilogramm Kokain transportiert (p. 813 Z. 339), was er auf Nachfrage bestätigte (p. 814 Z. 389 ff.). Am 12.10.2017 erklärte er erneut, das letzte Mal im September sei es 1 Kilogramm gewesen (p. 821 Z. 106, p. 822 Z. 156). Am 07.09.2017 habe er das vierte Mal Kokain in die Schweiz transportiert habe (p. 823 Z. 168 f.). Auf Vorhalt bestätigte er in der Schlusseinvernahme, rund 1 Kilogramm Kokain im Auftrag des Beschuldigten von Amsterdam in die Schweiz befördert zu haben (p. 906 Z. 799 ff.). Das Kokain habe er im Differentialgetriebe eingebaut, möglicherweise habe ihm der Beschuldigte geholfen (p. 908 Z. 876 ff.). Er habe den Auftrag gehabt, das Kokain zum Beschuldigten zu transportieren. Was dieser damit gemacht hätte, wisse er nicht (p. 909 Z. 935 f.). Die sichergestellte Menge zeigt, dass die Schätzung von D.________, welcher die Mengen anhand der Paketgrössen angeben konnte, richtig war. Er hätte für diesen Transport CHF 2'500.00 vom Beschuldigten erhalten sollen, was ihm aber noch nicht bezahlt worden sei (p. 891 Z. 273 und 280 ff.). Das bestätigte er in den Schlusseinvernahmen (p. 910 Z. 954 ff., p. 956 Z. 1153 ff.).
Betreffend den Erwerbspreis führte D.________ aus, dass der Beschuldigte ihm gesagt habe, dass sie € 27'500.00 dabei hätten (p. 858 Z. 261 f.). Später sprach er von € 27'000.00, welche sie für den Kokainkauf nach Holland gebracht hätten. Er sei sich sicher, dass das Geld vom Beschuldigten gekommen sei. Es seien seine Drogen gewesen. Er habe erwähnt, dass er € 27'000.00 für das Kilo bezahlt habe (p. 906 Z. 820 ff.). Diesen Betrag bestätigte er später (p. 952 Z. 1014 f.). Dies stimmt auch mit der Audioaufnahme vom 30.08.2017 überein (p. 421; vgl. auch Ziff. III.6.2 hiervor). Auf den Erwerbspreis von € 27'000.00 ist abzustellen.
Betreffend den Reinheitsgrad des Kokains liegt der forensisch-chemische Abschlussbericht des IRM Bern vom 02.10.2017 vor (p. 1362 ff.). Der Kokainbasegehalt belief sich auf 71 % (+/- 5 %). In dubio ist von einem Reinheitsgrad von 66 % auszugehen, womit von reinem Kokain im Umfang von 662 Gramm auszugehen ist.
Der Sachverhalt gemäss Ziff. 1.1.4 der Anklageschrift ist damit erstellt, wobei von 662 Gramm reinem Kokain auszugehen ist.
In Würdigung der vorhandenen Beweismittel kommt die Kammer zum gleichen Ergebnis wie die Vorinstanz, weshalb sie sich deren ausführlichen Erwägungen integral anschliesst.
Hinzuzufügen ist einzig, dass das Urteil, mit dem D.________ wegen dieses Vorfalls verurteilt wurden, rechtskräftig ist (siehe edierte Akten D.________, PEN 20 288, Band X/X, pag. 2866 ff., pag. 2901 f., pag. 2979 f., pag. 2304 ff. und pag. 2330 ff. bzw. vorliegende Akten pag. 4237 ff., pag. 4263 f. und pag. 4327 ff.). Weiter ist mit Verweis auf die voranstehenden Ausführungen unter Erwägung 9 festzuhalten, dass der Beschuldigte entgegen der Auffassung der Verteidigung (vgl. pag. 4452 f.) nicht im Auftrag der Polizei handelte und die Drogen nicht «aus der Welt schaffen» wollte.
Zusammengefasst ist der Vorwurf gemäss Ziffer 1.1.4 der Anklageschrift erstellt, wobei die Kammer mit der Vorinstanz von rund 1 Kilogramm Kokaingemisch resp. von 662 Gramm reinem Kokain ausgeht, das für EUR 27'000.00 gekauft wurde und – wenn es am 7. September 2017 nicht zur Anhaltung des Beschuldigten und D.________ und damit nicht zur Sicherstellung des Kokains gekommen wäre – durch den Beschuldigten veräussert resp. «AH.________» und/oder dessen Partner übergeben sowie in Verkehr gebracht worden wäre. Weiter ist erwiesen, dass «AH.________» dem Beschuldigten für den Transport dieses Kokains CHF 3'500.00 bezahlte.
12.9 Vorwurf gemäss Ziffer 1.2.1 der Anklageschrift
In Ziffer 1.2.1 der Anklageschrift wird dem Beschuldigten Folgendes vorgeworfen (pag. 3507 [Hervorhebungen im Original]):
[…] anfangs Jahr 2016, evtl. März 2016: Entgegennahme, Befördern und Veräussern bzw. auf andere Weise Verschaffen von 250 Gramm Kokain an AE.________ an dessen Domizil.
AE.________ erwarb diese 250 Gramm Kokain in den Niederlanden bei einer Person, die AE.________ unbekannt war, nicht bei der Quelle von A.________, zum Preis von zwischen € 5‘000.00 – € 9‘600.00. AE.________ übergab es dann A.________, der dieses Kokain für AE.________ durch D.________ oder durch einen anderen Transporteur von den Niederlanden in die Schweiz einführen und befördern liess.
Dieses Kokain wurde zunächst ans Domizil von A.________ gebracht und dann weiter nach Bern befördert, wo A.________ es AE.________ veräusserte bzw. auf andere Weise verschaffte. Eventuell fuhr D.________ A.________ in dessen Auftrag zu dieser Übergabe.
AE.________ bezahlte A.________ für diesen Transport bzw. die Reise mindestens zusätzlich € 600.00.
Die Vorinstanz führte zu diesem Vorwurf in ihrer Beweiswürdigung Folgendes aus (S. 41 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 4064 ff.):
Dieser Sachverhalt wird vom Beschuldigten bestritten. Als Beweismittel liegen insbesondere die Aussagen von AE.________ vor. So führte dieser in der Einvernahme vom 11.08.2017 aus, dass er das erste Mal in Holland 250 Gramm Kokain gekauft habe (p. 2424 Z. 56 f.). Das bestätigte er in der Einvernahme vom 30.08.2017 (p. 2435 Z. 142 ff., p. 2436 Z. 203 f.). Für die 250 Gramm habe er etwas über € 5'000.00 bezahlt (p. 2437 Z. 211). In der Einvernahme vom 04.10.2017 äusserte er dann, dass er mit dem Beschuldigten nach Holland gegangen sei, um Drogen zu kaufen. Er habe die Drogen bei Bekannten des Beschuldigten gekauft und nicht bei seinen Kontakten (p. 2477 f. Z. 44 ff.). Das erste Mal seien es 250 Gramm gewesen (p. 2478 Z. 72) und es sei im Jahr 2016 gewesen (p. 2478 Z. 100). Er habe das Kokain dem Beschuldigten weitergegeben, welcher den Transport organisiert habe (p. 2479 Z. 116, 121 und 136). Der Beschuldigte habe die Drogen dann weitergegeben für den Transport (p. 2479 Z. 125 f.). Die Drogen seien dann bei ihm zuhause abgegeben worden (p. 2479 Z. 147 ff.). Das erste Mal für die 250 Gramm habe er dem Beschuldigten € 500.00 oder 600.00 bezahlt (p. 2480 Z. 164). Beim ersten Mal habe D.________ ihm die Drogen gebracht (p. 2480 Z. 186 f., p. 2482 Z. 268). In der Einvernahme vom 21.11.2017 bestätigte AE.________ erneut, dass er das erste Mal 250 Gramm Kokain gekauft habe (p. 2508 Z. 118 f.). Der Beschuldigte habe ihm die 250 Gramm in die Schweiz gebracht (p. 2508 Z. 132 ff.). Der Beschuldigte habe aber bei diesem ersten Mal nichts mit dem Kokainkauf zu tun gehabt (p. 2510 Z. 223 ff.). Er habe dem Beschuldigten einfach die Drogen übergeben. Dieser sei verantwortlich dafür gewesen, die Drogen ihm hier in der Schweiz zu übergeben (p. 2510 Z. 206 f.). Es könnte Ende 2015/Anfang 2016 gewesen sein, er denke, es sei Anfang 2016 gewesen (p. 2508 Z. 137 f.). Er habe für die 250 Gramm ca. € 600.00 für den Transport bezahlt (p. 2511 Z. 262, p. 2515 Z. 471 ff.). Er glaube, dass D.________ damals auch schon dabei gewesen sei (p. 2512 Z. 317 f.). Entsprechend anerkannte AE.________ diese Vorwürfe und wurde dafür verurteilt (p. 2566 ff. und 2572 ff.). Auf diese Aussagen ist abzustellen. In dubio ist von einem Kaufpreis von € 5'000.00 sowie einem Transportpreis von € 600.00 auszugehen. Bei den 250 Gramm handelt es sich – entgegen der Auffassung der Verteidigung – um die Netto- und nicht die Bruttomenge. Es ist notorisch, dass der Käufer die Drogen zum Nettogewicht erwirbt und AE.________ entsprechend in seinen Aussagen darauf Bezug genommen hat. Festzuhalten ist ausserdem, dass gemäss Auswertung des Navigationsgeräts im Januar, Februar und März 2016 Ausreisen aus der und Einreisen in die Schweiz festgestellt wurden (vgl. p. 298 f.). Ferner wurden die Zwangsmassnahmen erst im Jahr 2017 eingesetzt (vgl. p. 277 ff.).
Für die Bestimmung des Reinheitsgrads des Kokains liegt auch hier mangels Sicherstellung keine Analyse vor. Hinweise auf eine besonders reine oder gestreckte Substanz bestehen nicht, weshalb von mittlerer Qualität ausgegangen wird und die Betäubungsmittelstatistik des SGRM beigezogen wird (vgl. Ziff. III.6.2 hiervor). Da auch dieses Kokain aus Holland stammte, rechtfertigt es sich, bei der Betäubungsmittelstatistik dieselbe Einzelkonfiskatgrösse anzunehmen wie beim übrigen im Jahr 2016 erworbenen Kokain, bei welchem auf die Statistik abgestellt wird. Gemäss Betäubungsmittelstatistik 2016 Cocain & Heroin Gehaltswerte der SGRM betrug der Mittelwert der Kokainbase 73 %, worauf abzustellen ist. Es resultiert somit eine reine Menge Kokain von 182.5 Gramm.
Wer für den Drogentransport zuständig war, kann offen gelassen werden. D.________ konnte sich nicht konkret dazu äussern. Er gab hierzu zu Protokoll, dass er bei der ersten Fahrt «nur» Geld und keine Drogen transportiert habe (p. 896 Z. 435 ff.). Er vermute, dass jemand anderes die Drogen transportiert habe (p. 896 Z. 445 f.). Es sei ihm nicht bewusst gewesen, dass er in diesem Zeitpunkt Drogen transportiert hätte (p. 896 Z. 454 f.). Er bestätigte somit jedoch eine Fahrt nach Holland in der massgebenden Zeit. Auch AE.________ konnte keine genauen Angaben machen.
Das Gericht erachtet den Sachverhalt gemäss Ziff. 1.2.1 der Anklageschrift als erwiesen, wobei das reine Kokain 182.5 Gramm und der Kaufpreis € 5'000.00 betragen hat.
Die Ausführungen der Vorinstanz sind zutreffend und nachvollziehbar. Die Kammer kommt nach Würdigung der vorhandenen Beweismittel zum selben Ergebnis wie die Vorinstanz und schliesst sich deren Erwägungen an.
Entsprechend überzeugt der oberinstanzliche Einwand der Verteidigung, die Vorinstanz sei von einer falschen Durchschnittsqualität und damit insgesamt von einer falschen Durchschnittsmenge ausgegangen (vgl. pag. 4456), nicht. Angesichts dessen, dass auch dieses Kokain unbestrittenermassen aus Holland stammt, rechtfertigt es sich, wie die Vorinstanz erwog, auf dieselbe Einzelkonfiskatgrösse und damit auf denselben Mittelwert der Kokainbase (73 %) abzustellen, wie beim übrigen im Jahr 2016 erworbenen Kokain, auch wenn nicht rechtsgenügend nachgewiesen werden kann, dass damals über ein Kilogramm Kokaingemisch in die Schweiz transportiert wurde (betreffend die Betäubungsmittelstatistik 2016 Cocain & Heroin Gehaltswerte der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin [nachfolgend SGRM] siehe https://sgrm.ch/inhalte/Forensische-Chemie-und-Toxikologie /Cocain_Heroin_Gehaltsstatistik_SGRM_2016.pdf [zuletzt besucht am 11. Juli 2022]).
Weiter ist darauf hinzuweisen, dass AE.________ für diesen Vorwurf mit Urteil vom 17. August 2018 rechtskräftig verurteilt wurde (pag. 2566 und pag. 2572 ff.). Soweit in diesem Urteil bezüglich den Tatzeitpunkt von «Ende 2015/anfangs 2016» ausgegangen wurde (pag. 2574), ist festzuhalten, dass die Kammer gestützt auf die glaubhaften Aussagen von AE.________ vorliegend vom Tatzeitpunkt von «anfangs 2016» ausgeht («Ich glaube das erste Mal war im Jahr 2016.» [pag. 1292 Z. 100]; «Ich erinnere mich nicht mehr genau, […]. Ich denke es war anfangs 2016.» [pag. 1322 Z. 137 f.]).
Zusammengefasst ist der Vorwurf gemäss Ziffer 1.2.1 der Anklageschrift erwiesen, wobei die Kammer mit der Vorinstanz von 250 Gramm Kokaingemisch bzw. von 182.5 Gramm reinem Kokain ausgeht, welches AE.________ für EUR 5'000.00 erwarb. Der Beschuldigte transportierte dieses Kokain für AE.________ in die Schweiz bzw. liess es in die Schweiz transportieren und erhielt von AE.________ dafür EUR 600.00.
12.10 Vorwurf gemäss Ziffer 1.2.2 der Anklageschrift
In Ziffer 1.2.2 der Anklageschrift wird dem Beschuldigten Folgendes vorgeworfen (pag. 3507 f. [Hervorhebungen im Original]):
[…] am 23./24. Juni 2017: Entgegennahme, Befördern und Veräussern bzw. auf andere Weise Verschaffen von 400 Gramm Kokain an AE.________ an dessen Domizil.
AE.________ erwarb dieses Kokain in den Niederlanden bei einer Person, die ihm nicht bekannt war, zu welcher A.________ den Kontakt herstellte (vermitteln) bzw. bei dessen Kokainbezugsquelle, zum Preis von € 7‘000.00. AE.________ übergab dieses Kokain dann A.________. Dieser liess es für AE.________ entweder durch D.________ mit dem Fahrzeug Land Rover rot, BE .________, ohne dessen Wissen, von den Niederlanden in die Schweiz befördern und am 24. Juni 2017 um 12:20 Uhr über den Grenzübergang in Neudörflingen, Schaffhausen, in die Schweiz einführen. Oder A.________ liess es auf anderem Weg, durch Personen aus dem Tessin, mit welchen A.________ zusammenarbeitete, in die Schweiz einführen und befördern, wozu allenfalls der VW Golf mit dem Kennzeichen BE .________ (Halterin: E.________) benutzt wurde (GPS Lugano am 24.06.2017, Airolo Out- und Inbound am 24./25.06.2017, GPS Lugano am 29.06.2017, Airolo Out- und Inbound am 29.06.2017).
Die 400 Gramm Kokain wurden jedenfalls zunächst ans Domizil von A.________ befördert. Dann wurde es von A.________ gemeinsam mit bzw. in seinem Auftrag von D.________ an AE.________ in Bern übergeben und somit veräussert bzw. auf andere Weise verschafft.
AE.________ bezahlte A.________ für diesen Transport bzw. die Reise mindestens noch € 800.00.
Die Vorinstanz würdigte diesen Sachverhalt beweismässig wie folgt (S. 43 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 4066 ff.)
Der Beschuldigte bestreitet diesen Sachverhalt. Als Beweismittel liegen insbesondere die Aussagen von AE.________ vor: So führte dieser in der Einvernahme vom 11.08.2017 aus, dass er das zweite Mal in Holland 300 Gramm Kokain gekauft habe (p. 2425 Z. 58). Das bestätigte er in der Einvernahme vom 30.08.2017 (p. 2435 Z. 142 ff.). Für die 300 Gramm habe er ca. € 7'000.00 bezahlt (p. 2437 Z. 211 f.). In der Einvernahme vom 04.10.2017 äusserte er dann, das zweite Mal seien es 300 Gramm gewesen (p. 2478 Z. 72 f.). Er habe das Kokain gekauft (p. 2478 Z. 76 f.). Das sei zwischen Juni und Juli gewesen (p. 2478 Z. 105). Für die 300 Gramm habe er dem Beschuldigten € 800.00 gegeben (p. 2480 Z. 164 f.). Auf Vorhalt der Hausdurchsuchung der Polizei vom 12.07.2017, welche den Anklagesachverhalt unter Ziff. 1.2.3 hiernach betrifft, machte AE.________ weitere Aussagen, wobei er sich aber offensichtlich auf den Drogenhandel gemäss diesem Anklagesachverhalt Ziff. 1.2.2 bezog, da er bei diesem Geschäft das Kokain selber vor Ort kaufte: Der Beschuldigte habe ihm dieses Kokain geliefert (p. 2484 Z. 374 ff.). Das seien diese 300 Gramm gewesen. Er könne nicht genau sagen, ob es Juni oder Juli gewesen sei. Es sei das zweite Mal gewesen (p. 2484 Z. 379). Sodann gab er zu, dass es insgesamt 400 Gramm gewesen waren. 300 Gramm hätten ihm gehört und 100 Gramm dem Beschuldigten. Diese 100 Gramm habe der Beschuldigte einfach dazugegeben (p. 2484 Z. 384 f.). Der Beschuldigte hätte die 100 Gramm zu einem späteren Zeitpunkt abgeholt (p. 2484 Z. 391). Der Beschuldigte habe ganz einfach sein Kokain in die Schweiz transportiert (p. 2484 Z. 402). Er habe seine 300 Gramm herausnehmen und dem Beschuldigten anschliessend den Rest geben wollen (p. 2484 Z. 403 f.). Hier habe der Beschuldigte es ihm abgegeben. In Holland sei es eine Person gewesen, die es ihm verkauft habe (p. 2485 Z. 449). Die Drogen seien nur zusammen gewesen, weil sie dieses Paket so zusammen gekauft hätten. Es sei dort nicht getrennt worden, damit es nicht verloren gehe (p. 2486 Z. 460 f.). Beim zweiten Mal habe der Beschuldigte ihm die Drogen gebracht (p. 2480 Z. 186 ff.). In der Einvernahme vom 21.11.2017 erklärte AE.________, dass er ab diesem Drogenkauf das Kokain über Kontaktpersonen des Beschuldigten gekauft habe (p. 2510 Z. 223 ff. und 246 ff.). Der Beschuldigte habe ihm anschliessend die Drogen transportiert (p. 2510 Z. 236 ff.). Beim ersten Mal bei den Kontakten des Beschuldigten habe er 300 Gramm gekauft, aber es sei ein Paket mit 400 Gramm abgegeben worden. 100 Gramm hätten dem Beschuldigten gehört (p. 2511 Z. 259 f.). Er führte erneut aus, dass er für den Transport ca. € 800.00 bezahlt habe (p. 2511 Z. 262 f., p. 2515 Z. 475 ff.). Auf diese Aussagen ist grundsätzlich abzustellen. Entsprechend wird als erwiesen erachtet, dass AE.________ 400 Gramm Kokain geliefert wurden, er dafür € 7'000.00 sowie dem Beschuldigten € 800.00 für den Transport bezahlte. Dass davon 100 Gramm Kokain für den Beschuldigten bestimmt gewesen sei sollen, lässt sich vorliegend nicht erhärten. In dubio ist deshalb mit der Anklage davon auszugehen, dass der Beschuldigte die gesamten 400 Gramm Kokain für AE.________ transportierte. Betreffend das Vorbringen der Verteidigung, wonach der Beschuldigte in der Schweiz telefoniert habe, kann auf das vorstehend Ausgeführte verwiesen werden; daraus lässt sich nichts zu seinen Gunsten ableiten (Ziff. III.6.4 hiervor).
Zu bemerken ist an dieser Stelle zudem, dass zwischen der ersten Lieferung Anfang 2016 und der zweiten Lieferung am 05.07.2017 – wie vorliegend angeklagt – gestützt auf die Aussagen von AE.________ eine weitere Lieferung am 23./24.06.2017 stattgefunden haben muss: So ordnete er allen Transporten einen Preis zu (p. 2515 Z. 471 ff.) und auf Frage erklärte er, dass die 400 Gramm im pinkigen Plastiksack für ihn bestimmt gewesen seien; die 300 Gramm seien eine andere Geschichte (p. 2517 Z. 560 ff.). Erst danach merkte er – wohl als Schutzbehauptung – an, dass es sein könnte, dass die 300 Gramm und die 400 Gramm die gleiche Lieferung gewesen seien (p. 2517 Z. 569 f.), was aber nicht zutreffen kann. Diese Aussagen werden dadurch gestützt, dass am 26.06.2017 ein Abnehmer von AE.________ mit Drogen in flagranti erwischt wurde (p. 2529). Entsprechend anerkannte AE.________ diese Vorwürfe letztlich auch und wurde dafür verurteilt (p. 2566 ff. und 2572 ff.). Damit stimmt auch überein, dass gemäss GWK und der Auswertung des Navigationsgeräts der Land Rover am 23.06.2017 aus der Schweiz aus- und am 24.06.2017 wieder in die Schweiz einfuhr bzw. der VW Golf am 24.06.2017 ins Tessin fuhr (vgl. p. 298 f., 571).
Bezüglich der Frage des Transporteurs verneinte D.________, am 24.06.2017 Drogen transportiert zu haben (p. 937 f. Z. 456 ff., p. 939 Z. 505 f.). Es sei aber möglich, dass das Kokain mit einem anderen Transport gekommen sei (p. 938 Z. 488 f.). D.________ sagte aber auch aus, dass es sein könne, dass er die Drogen vom Domizil des Beschuldigten zu AE.________ gebracht habe (p. 940 Z. 539 f.). Auch AE.________ konnte keine genauen Angaben machen und erklärte, dass der Beschuldigte oder D.________ das Kokain in die Schweiz transportiert habe (p. 2485 Z. 452 f.). Es ist folglich offen zu lassen, wer als Transporteur fungierte.
Für die Bestimmung des Reinheitsgrads des Kokains liegt auch hier mangels Sicherstellung keine Analyse vor. Hinweise auf eine besonders reine oder gestreckte Substanz bestehen nicht, weshalb von mittlerer Qualität ausgegangen wird und die Betäubungsmittelstatistik des SGRM beigezogen wird (vgl. Ziff. III.6.2 hiervor). Da auch dieses Kokain aus Holland stammte, rechtfertigt es sich, bei der Betäubungsmittelstatistik dieselbe Einzelkonfiskatgrösse anzunehmen wie beim übrigen im Jahr 2017 erworbenen Kokain, bei welchem auf die Statistik abgestellt wird. Gemäss Betäubungsmittelstatistik 2017 Cocain & Heroin Gehaltswerte der SGRM betrug der Mittelwert der Kokainbase 75 %, worauf abzustellen ist. Es resultiert somit eine reine Menge Kokain von 300 Gramm.
Der Sachverhalt gemäss Ziff. 1.2.2 der Anklageschrift ist damit erstellt, wobei die Menge des reinen Kokains 300 Gramm beträgt.
Die Kammer schliesst sich den überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz nach eigens vorgenommener Beweiswürdigung vollumfänglich an.
Soweit die Verteidigung gegen das Beweisergebnis der Vorinstanz oberinstanzlich vorbrachte, Letztere sei von einer falschen Durchschnittsqualität ausgegangen (vgl. pag. 4457), ist sie mit Verweis auf die voranstehenden Ausführungen unter Erwägung 12.9 nicht zu hören. Ebenfalls nicht zu überzeugen vermag die Verteidigung, wenn sie rügte, die RTI zeige, dass der Beschuldigte im fraglichen Zeitpunkt in der Schweiz telefoniert habe, womit er nicht gleichzeitig in Holland gewesen sein könne (pag. 4457). Aus der RTI ergibt sich vielmehr, dass mit dem überprüften Mobiltelefon des Beschuldigten am 23. Juni 2017 letztmals um 06:19:57 Uhr telefoniert wurde (Antennenstandort «Autobahnrastplatz Chölfeld-Utzenstorf») resp., dass dieses letztmals um 07:00:23 Uhr bei einer Antenne in Sissach (Autobahn A2 Richtung Basel) «eingeloggt» war. Das nächste registierte Telefonat mit diesem Gerät ist sodann erst wieder am 24. Juni 2017 um 19:31:11 Uhr bei einer Antenne an der AX.________ (Strasse) in Burgdorf auszumachen. Angesichts des sonstigen «Telefonverhaltens» des Beschuldigten – gemäss der RTI telefonierte er sehr oft – ist diese Lücke auffällig und legt aus Sicht der Kammer nahe, dass der Beschuldigte während dieser Zeit – entgegen der Ansicht seiner Verteidigung – nicht in der Schweiz war.
Die Kokainlieferung vom 23./24. Juni 2017 wird sodann durch weitere Beweismittel und Tatsachen gestützt. So ergaben die Abklärungen beim GWK und die Auswertung des Navigationsgeräts des Land Rovers beispielsweise, dass der Land Rover am 23. Juni 2017 um 07:16 Uhr in Basel aus der Schweiz aus- und am 24. Juni 2017 um 12:20 Uhr in Schaffhausen wieder in die Schweiz eingereist ist (pag. 298 f.). Weiter belegen – anders als die Verteidigung behauptete – die glaubhaften Aussagen von AE.________, dass (auch) am 23./24. Juni 2017 eine Kokainlieferung an ihn erfolgte. So ordnete er, wie die Vorinstanz zutreffend erwog, allen Transporten einen Preis zu, so auch dem in dieser Erwägung thematisierten Vorwurf. Insoweit gab er nämlich zu Protokoll, das zweite Mal habe er über die Quelle des Beschuldigten 300 Gramm Kokain gekauft, wobei 400 Gramm geliefert worden seien und er dem Beschuldigten für den Transport ca. EUR 800.00 bezahlt habe (zum Ganzen u.a. pag. 1322 Z. 134 ff., pag. 1323 Z. 200, pag. 1324 Z. 236 ff., pag. 1325 Z. 259 ff. und pag. 1329 Z. 469 ff.). Schliesslich wurde am 26. Juni 2017 – wie die Vorinstanz zurecht festhielt – ein Abnehmer von AE.________ in flagranti mit Drogen erwischt (pag. 2529). Ferner anerkannte AE.________ das Urteil, mit dem er insbesondere wegen dieses Vorwurfs rechtskräftig verurteilt wurde (pag. 2567 und pag. 2572 ff.). Diesbezüglich ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass AE.________ – annahmeweise aufgrund des Grundsatzes «in dubio pro reo» – «nur» wegen Erwerbs und Besitz von 300 Gramm Kokaingemisch verurteilt wurde, wohingegen die Kammer mit der Vorinstanz und der Anklage – in Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro reo» – davon ausgeht, dass die gesamten, am 23./24. Juni 2017 durch den Beschuldigten transportierten und AE.________ übergebenen 400 Gramm Kokaingemisch für letzteren bestimmt waren (und nicht noch 100 Gramm davon für den Beschuldigten).
Zusammengefasst ist der Vorwurf gemäss Ziffer 1.2.2 der Anklageschrift erstellt. Die Kammer geht mit der Vorinstanz davon aus, dass 400 Gramm Kokaingemisch resp. 300 Gramm reines Kokain transportiert und AE.________ übergeben wurde. Weiter ist für sie erstellt, dass AE.________ dieses Kokain für EUR 7'000.00 erwab und dem Beschuldigten für den Transport desselben EUR 800.00 bezahlte.
12.11 Vorwurf gemäss Ziffer 1.2.3 der Anklageschrift
In Ziffer 1.2.3 der Anklageschrift wird dem Beschuldigten Folgendes vorgeworfen (pag. 3508 f. [Hervorhebungen im Original]):
[…] von 1. bis 5.Juli 2017: Erwerb, Befördern und Veräussern bzw. auf andere Weise Verschaffen von 400 Gramm Kokain an AE.________, wobei die Übergabe am 5. Juli 2017 zwischen 19:28 Uhr und 19:38 Uhr an dessen Domizil bzw. dort in der Nähe stattfand. Anlässlich der Hausdurchsuchung vom 12. Juli 2017 konnte dort ein Paket mit Kokain, Gesamtbruttogewicht von ca. 404.70 Gramm, festgestellt werden.
A.________ erwarb die 400 Gramm Kokain zum Preis von € 7‘000.00 im Auftrag von und für AE.________ in den Niederlanden. AE.________ reiste nicht mit. Deshalb bezahlte er A.________ das Geld in € vor der Reise. AE.________ übergab A.________ das Geld unten vor seiner (von AE.________) Wohnung an der AT.________ (Strasse) in .________ Bern.
Diese 400 Gramm Kokain wurden im Auftrag von A.________ nicht durch D.________ sondern von anderen Transporteuren in die Schweiz eingeführt und befördert; nämlich von unbekannten Dominikanern, die es aus dem Tessin herkommend am 5. Juli 2017 um 16:20 Uhr mit dem VW Golf mit dem Kennzeichen BE .________ (Wechselschild; Halterin: E.________) ans Domizil von A.________ beförderten.
A.________ liess sich am 5. Juli 2017 von D.________ mit dem VW Golf, Kontrollschild BE .________, an das Domizil von AE.________ fahren, wo sie um 19:28 Uhr eintrafen.
Kurze Zeit später erschien AE.________ beim Fahrzeug und stieg in dieses ein. Die drei drehten eine kurze Runde im Quartier. D.________ war Lenker und A.________ sowie AE.________ Beifahrer. Das Kokain war unter dem Beifahrersitz versteckt. A.________ übergab das Kokain dann an AE.________, womit es ihm veräussert bzw. auf andere Weise verschafftwurde. AE.________ stieg um 19:38 Uhr aus dem Fahrzeug aus. Beim Verlassen des Fahrzeugs hielt er eine pinkfarbene Plastiktüte in der Hand.
AE.________ bezahlte A.________ bei der Rückkehr mindestens noch € 1‘000.00 für den Transport bzw. die Reise.
Anlässlich der Hausdurchsuchung vom 12. Juli 2017 am Domizil von AE.________ konnte hinter dem WC, aus dem Betäubungsmittelversteck, in einem bzw. diesem pinkfarbenen Beldona Plastiksack, ein Paket mit einem Gesamtbruttogewicht von ca. 404.70 Gramm mit Kokain festgestellt werden. Das Kokain war in Frischhaltefolie eingewickelt. Das Paket war mit „Champu“ bzw. „Schampoo“ bzw. „Shampoo“, bzw. „Schämpu“, dem Spitznamen von AE.________, beschriftet. […]
Die Vorinstanz gelangte zu folgendem Beweisergebnis (S. 46 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 4069 f.):
Der Beschuldigte bestreitet diesen Sachverhalt. In einer Einvernahme gab er aber zu Protokoll, dass sie das von Holland gebracht hätten (p. 464 Z. 449) und sprach selber von 400 Gramm (p. 464 Z. 456). Gemäss Observation der Polizei konnte am 05.07.2017 festgestellt werden, wie der Beschuldigte zusammen mit D.________ mit dem VW Golf nach Bern fuhr. Kurze Zeit später konnte AE.________ festgestellt werden, wie er in das Auto einstieg und AM.________ später wieder ausstieg und einen Plastiksack bei sich trug (vgl. p. 2379 f., 2529). Gemäss GWK und Auswertung des Navigationsgeräts reiste der Land Rover am 01.07.2017 aus der Schweiz aus und am 03./04.07.2017 wieder in die Schweiz ein, wobei der VW Golf am 04.07.2017 ins Tessin fuhr (vgl. p. 298, 571). Anlässlich der Hausdurchsuchung bei AE.________ am 12.07.2017 konnte ein Paket mit ca. 404.7 Gramm Kokaingemisch festgestellt werden (p. 2537 ff.). Auf diesen Vorhalt hin machte AE.________ in der Einvernahme vom 04.10.2017 diverse Aussagen, welche sich jedoch offensichtlich auf den Anklagesachverhalt gemäss Ziff. 1.2.2 bezogen. In der Einvernahme vom 21.11.2017 führte er sodann auf Vorhalt der Observation aus, dass er nicht mehr wisse, ob es bei diesem Mal zu einer Drogenübergabe gekommen sei und er sich nicht erinnern könne (p. 2513 Z. 377 ff.). Weiter erklärte er auf Vorhalt der Hausdurchsuchung, dass es sein könne. Der Beschuldigte sei einmal noch nach Holland gefahren, als er nicht habe mitgehen können (p. 2514 Z. 433). Er habe aber dem Beschuldigten unten vor seiner Wohnung das Geld in Euro gegeben und gesagt, dass er ihm für dies Stoff bringen solle (p. 2514 Z. 436 ff.). Als er nicht selber nach Holland habe gehen können, habe er 400 Gramm Kokain erhalten (p. 2515 Z. 460 ff.). Bei der Rückkehr habe er den Beschuldigten für den Transport mit € 1'000.00 bezahlt (p. 2514 Z. 446 ff., p. 2515 Z. 479 ff.). Später erklärte er explizit, dass die 400 Gramm im «pinkigen» Plastiksack für ihn bestimmt gewesen seien (p. 2517 Z. 565). Entsprechend anerkannte AE.________ diese Vorwürfe und wurde dafür verurteilt (p. 2566 ff. und 2572 ff.). Auch D.________ gab zu Protokoll, dass der Beschuldigte am 05.07.2017 300-500 Gramm Kokain in einer pinkfarbigen Tasche an AE.________ geliefert habe und er dabei gewesen sei (p. 874 Z. 131, p. 942 f. Z. 642 ff.). Auf diese übereinstimmenden Aussagen von AE.________ und von D.________, welche mit den objektiven Beweismitteln übereinstimmen, ist abzustellen. Für den Transport von 400 Gramm Kokain bezahlte AE.________ dem Beschuldigten € 1'000.00. Beim Kaufpreis ist in dubio auf € 7'000.00 abzustellen (vgl. Ziff. III.6.8 hiervor).
Betreffend Transport ist davon auszugehen, dass dieser durch unbekannten Dominikaner erfolgte, welche mit einem VW Polo mit Tessiner Kontrollschildern fuhren: Gemäss Observation der Polizei konnte am 05.07.2017 ein VW Polo mit Tessiner Kontrollschildern beim Domizil des Beschuldigten festgestellt werden (vgl. p. 873 Z. 61 ff.). D.________ zufolge machten sie Drogengeschäfte zusammen mit dem Beschuldigten (p. 873 Z. 61 ff.). Er erklärte auch, dass er mit dem Beschuldigten nach Holland gefahren sei. Es sei aber nichts gemacht worden (p. 941 Z. 599).
Für die Bestimmung des Reinheitsgrads des Kokains liegt auch hier mangels Sicherstellung keine Analyse vor. Hinweise auf eine besonders reine oder gestreckte Substanz bestehen nicht, weshalb von mittlerer Qualität ausgegangen wird und die Betäubungsmittelstatistik des SGRM beigezogen wird (vgl. Ziff. III.6.2 hiervor). Da auch dieses Kokain aus Holland stammte, rechtfertigt es sich, bei der Betäubungsmittelstatistik dieselbe Einzelkonfiskatgrösse anzunehmen wie beim übrigen im Jahr 2017 erworbenen Kokain, bei welchem auf die Statistik abgestellt wird. Gemäss Betäubungsmittelstatistik 2017 Cocain & Heroin Gehaltswerte der SGRM betrug der Mittelwert der Kokainbase 75 %, worauf abzustellen ist. Es resultiert somit eine reine Menge Kokain von 300 Gramm.
Das Gericht erachtet den Sachverhalt gemäss Ziff. 1.2.3 der Anklageschrift als erstellt, wobei von einer reinen Menge Kokain von 300 Gramm auszugehen ist.
Die Vorinstanz hat sämtliche diesen Anklagesachverhalt betreffenden Beweismittel sorgfältig gewürdigt. Die Kammer kommt nach eigener Beweiswürdigung zum selben Ergebnis wie die Vorinstanz und kann sich deren Ausführungen anschliessen.
Dieser Vorwurf ist nicht nur durch die glaubhaften Aussagen von AE.________ und von D.________ erstellt, sondern – wie die Ausführungen der Vorinstanz zeigen – auch fast lückenlos durch die vorhandenen objektiven Beweismittel belegt.
Ergänzend resp. teilweise in Wiederholung zur Vorinstanz ist zunächst festzuhalten, dass sich aus dem Amtsbericht der Aktion AW.________ vom 10. Januar 2022 resp. der Observation vom 28. Juni 2017 ergibt, dass der Beschuldigte, D.________ und E.________ am 28. Juni 2017 mit dem VW Golf um 17:40 Uhr nach Bern fuhren, wo um 18:40 Uhr AE.________ zu ihnen ins Fahrzeug stieg. Daraufhin fuhren sie zunächst zur Liegenschaft an der AY.________ (Strasse) und schliesslich zum AJ.________ (Kiosk) (zum Ganzen pag. 4380 f.). AE.________ und der Beschuldigte hatten vor dem 1. Juli 2017 demnach offensichtlich Kontakt. Betreffend den 5. Juli 2017 belegt der erwähnte Amtsbericht resp. die Observation – wie die Vorinstanz zurecht festhielt – weiter, dass der Beschuldigte und D.________ mit dem VW Golf um 19:06 Uhr nach Bern fuhren und um 19:28 Uhr im Bereich BS.________ (Ort) parkierten, wo um 19:31 Uhr AE.________ zu ihnen in den VW Golf stieg. Anschliessend fuhren sie zusammen an die BT.________ (Strasse) und hielten am Strassenrand an, worauf AE.________ um 19:38 Uhr das Fahrzeug verliess und dabei einen pinkfarbenen Plastiksack mit sich trug (zum Ganzen pag. 4389). Anlässlich der Hausdurchsuchung bei AE.________ am 12. Juli 2017 konnte im Badezimmer ein Paket mit rund 400 Gramm Kokaingemisch sichergestellt werden, das sich im soeben erwähnten pinkfarbenen Plastiksack befand (pag. 2537 ff.). Nach den voranstehenden Ausführungen ist davon auszugeben, dass der Beschuldigte AE.________ am 5. Juli 2017 zwischen 19:31 Uhr und 19:38 Uhr in Bern im Bereich der BT.________ (Strasse) im sichergestellten pinkfarbenen Plastiksack die ebenfalls sichergestellten 400 Gramm Kokaingemisch übergab.
Dies kann schliesslich auch mit den Erkenntnissen der RTI in Einklang gebracht werden. Aufgrund dieser ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte resp. das von ihm überprüfte Mobiltelefon zwischen dem 1. Juli 2017 um 18:12:00 Uhr (Antennenstandort «Grossmatt 1-Kappel Solothurn») und dem 4. Juli 2017 um 01:10:16 Uhr (Antennenstandort «Gellerstrasse 216 in Basel») nie in der Schweiz «eingeloggt» war (vgl. pag. 2604), was zumindest ein Indiz dafür ist, dass der Beschuldigte während dieser Zeit im Ausland war.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass das Urteil betreffend AE.________, mit dem er insbesondere wegen dieses Vorwurfs verurteilt wurde, rechtskräftig ist (pag. 2567 und pag. 2572 ff.).
In Würdigung der voranstehenden Ausführungen und der Gesamtumstände ist aus Sicht der Kammer – entgegen der Ansicht der Verteidigung (vgl. pag. 4457) – davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Drogen für AE.________ in Holland erwarb und durch seinen Transporteur – eventuell D.________ – in die Schweiz verbringen liess. Die Kammer erachtet den Sachverhalt gemäss Ziffer 1.2.3 der Anklageschrift somit als erstellt und geht mit der Vorinstanz von 400 Gramm Kokaingemisch bzw. von 300 Gramm reinem Kokain aus, welches der Beschuldigte für AE.________ in Holland für EUR 7'000.00 erwarb und für diesen – gegen eine Entgeld von EUR 1'000.00 – in die Schweiz transportierte.
12.12 Vorwurf gemäss Ziffer 1.2.4 der Anklageschrift
In Ziffer 1.2.4 der Anklageschrift wird dem Beschuldigten Folgendes vorgeworfen (pag. 3509 f. [Hervorhebungen im Original]):
[…] von 4. bis 6.August 2017: Entgegennahme, Befördern und Veräussern bzw. auf andere Weise Verschaffenvon761Gramm Kokainmit einer Wirkstoffmenge von 669.68Gramm reines Kokain (vgl. dazu forensisch-chemischer Abschlussbericht des IRM Bern vom 8. September 2017 bzw. 2. Oktober 2017; ein Paket zu 551 Gramm Kokain und eines zu 210 Gramm Kokain, insgesamt 761 Gramm Kokain, Kokain Base Gehalt von 88 %, Wirkstoffmenge 669.68 Gramm reines Kokain) an AE.________, wobei die Übergabe am 6. August 2017, um ca. 23:00 Uhr, an dessen Domizil stattfand. AE.________ wurde nach dieser Lieferung angehalten. Das Kokain konnte sichergestellt werden.
AE.________ erwarb diese Drogen von AH.________, einem Freund von A.________, zu welchem A.________ den Kontakt herstellte bzw. es sich um seine Kokainbezugsquelle handelte (vermitteln), in Amsterdam/NL, zum Preis von € 27.00 pro Gramm Kokain, insgesamt ausmachend € 20‘547.00. AE.________ übergab das Kokain A.________, welcher es für AE.________ in seinem Auftrag entweder durch D.________, ohne dessen Wissen, oder evtl. durch einen anderen Transporteur von Amsterdam/NL in die Schweiz befördern und einführen liess. Das Kokain wurde jedenfalls an das Domizil von A.________ befördert.
A.________ nahm am 6. August 2017 um 19:56 Uhr und um 21:12 Uhr mit X.________ von der Polizei telefonisch Kontakt auf. Er kündigte an, dass der Dominikaner, gemeint war AE.________, am heutigen Abend eine Lieferung erhalten werde. Er werde am Bahnhof Bern ankommen, ihn dort abholen und er werde sich wieder melden, wenn die Lieferung in der Wohnung sei.
A.________ beförderte das Kokain schliesslich in Begleitung von D.________ (als Lenker) und E.________ (als Beifahrerin) mit dem VW Golf von seinem Domizil in Burgdorf zu AE.________. A.________ übergab es ihm am 6. August 2017 um ca. 23:00 Uhr an dessen Domizil, womit es veräussert bzw. auf andere Weise verschafft.
A.________ rief um 23:05 Uhr erneut bei der Polizei an und teilte mit, dass die Kokainlieferung (bei AE.________) eingetroffen sei. AE.________ wurde am 6. August 2017 nach dieser Lieferung angehalten. Die 761 Gramm Kokain konnten sichergestellt werden.
Die Vorinstanz erwog dazu beweiswürdigend Folgendes (S. 48 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 4071 ff.)
Dieser Sachverhalt ist vom Beschuldigten grundsätzlich nicht bestritten. Dieser Sachverhalt basiert denn auch darauf, dass der Beschuldigte der Polizei zuvor den entsprechenden Tipp gegeben hatte (vgl. p. 276, 294). Anlässlich der Anhaltung von AE.________ am 06.08.2017 wurden 761 Gramm Kokaingemisch sichergestellt (p. 2372). Für das geltend gemachte und als nicht als erstellt erachtete Handeln im Auftrag der Polizei kann auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden (vgl. Ziff. III.4 hiervor); daraus kann der Beschuldigte nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der Beschuldigte führte zu diesem Sachverhalt aus, dass ihn eine Person gefragt habe, ob er einen Drogentransport machen könne. Dann sei er mit dieser Person nach Holland gereist, um zu schauen, ob sie Drogen kaufe (p. 380 f. Z. 42 ff.). Dabei habe es sich um AE.________ gehandelt (p. 393 Z. 83 ff., p. 397 Z. 275 ff.). Ihm seien die Drogen in Burgdorf abgegeben worden, damit er sie weiterleite (p. 406 f. Z. 48 ff.). Später erklärte er, er sei am 05.08.2017 mit AE.________ nach Holland gegangen (p. 426 Z. 40). Am 06.08.2017 sei er dann mit diesem von Amsterdam nach Basel geflogen (p. 425 Z. 31 f.). Er habe die Drogen zu AE.________ gebracht (p. 426 Z. 41 f.). Dieser habe ihm und D.________ CHF 3'500.00 für einen Transport gegeben (p. 426 Z. 64). D.________ habe diesen Transport gemacht (p. 428 Z. 122). In der Schlusseinvernahme äusserte er sich gleichbleibend (p. 546 Z. 1046 ff., p. 550 Z. 1189 ff.). Bei den Aussagen des Beschuldigten handelt es sich, wie ausgeführt, offensichtlich um Schutzbehauptungen. Auf die Reise nach Holland und den Transport zu AE.________ kann hingegen abgestellt werden; es liegen keine Gründe vor, weshalb dies nicht zutreffen sollte. Die Lieferung lässt sich auch durch die rückwirkende Teilnehmeridentifikation und die GPS-Daten des Land Rovers belegen (vgl. p. 294).
AE.________ äusserte zu diesem Vorwurf in der Einvernahme vom 11.08.2017, dass er 760 Gramm Kokain gekauft habe (p. 2425 Z. 60). Das bestätigte er in der Einvernahme vom 30.08.2017 (p. 2435 Z. 142 ff.). Für die 760 Gramm habe er € 16'000.00 und etwas bezahlt (p. 2437 Z. 211 f.). In der Einvernahme vom 04.10.2017 äusserte er dann erneut, das dritte Mal seien es 750 oder 760 Gramm gewesen (p. 2478 Z. 73). Er habe das Kokain gekauft (p. 2478 Z. 76 f.). Das sei am 6. August gewesen (p. 2478 Z. 96). Für das letzte Mal habe er dem Beschuldigten € 2’000.00 gegeben (p. 2480 Z. 165). Beim dritten Mal habe der Beschuldigte ihm die Drogen gebracht (p. 2480 Z. 186 ff., p. 2482 Z. 286). In der Einvernahme vom 21.11.2017 führte er erneut aus, dass er beim letzten Mal 750-760 Gramm erhalten, dafür € 21'600.00 und für den Transport € 2’000.00 bezahlt habe (p. 2511 Z. 263 und 267 f., p. 2515 Z. 483 ff., p. 2517 Z. 566 f.). Entsprechend anerkannte AE.________ diese Vorwürfe und wurde dafür verurteilt (p. 2566 ff. und 2572 ff.). Auf diese Aussagen ist abzustellen. Festzuhalten ist ausserdem, dass gemäss GWK und der Auswertung des Navigationsgeräts der Land Rover und der VW Golf am 04.08.2017 aus der Schweiz ausreisten und am 06.08.2017 in die Schweiz einreisten (vgl. p. 298 f., 571 f.). Der Beschuldigte reiste sodann gemäss Edition bei easyJet am 05.08.2017 bzw. 06.08.2017 mit dem Flugzeug von Amsterdam in die Schweiz (p. 1750 ff.).
Betreffend den Erwerbspreis des Kokains ist auf die Aussagen des Beschuldigten im Gespräch aus der Audioüberwachung vom 30.08.2017 und damit einen Grammpreis von € 27.00 abzustellen (p. 421). Der Beschuldigte bestätigte diesen Grammpreis (p. 411 Z. 279 ff.). Damit resultiert ein Preis von € 20’547.00 für die entgegengenommenen 761 Gramm Kokain (vgl. auch Ziff. III.6.2 hiervor).
Betreffend Transporteur erklärte D.________ auf Vorhalt, dass er nicht sagen könne, ob es dasselbe Kokain gewesen sei, welches er transportiert habe (p. 828 Z. 426 ff. und 455 ff.). Er sei mit dem Beschuldigten nach Amsterdam gereist (p. 944 Z. 713 ff., p. 946 Z. 758 ff.). Er glaube, dass sich AE.________ und der Beschuldigte getroffen hätten. Bei dieser Reise habe er nichts mitgenommen (p. 945 Z. 754 f.). Wenn er die Drogen transportiert haben sollte, dann sei es ihm nicht bewusst gewesen (p. 947 Z. 809 f., 815 f., 821 f. und 831, p. 948 Z. 843 f.). Der Beschuldigte habe zu ihm gesagt, dass er zurückfahren solle, dass es keine Drogen gebe (p. 947 Z. 827 f.). Er selber habe nie bewusst nur 400 Gramm transportiert. Es könnte sein, dass eine andere Person die Drogen in die Schweiz gebracht habe. Er glaube nicht, dass er die Drogen in die Schweiz transportiert habe (p. 948 Z. 833 ff.). Aus der Audioaufnahme vom 06.08.2017 zwischen dem Beschuldigten und E.________ ergibt sich, dass etwas aus dem Fahrzeug ausgebaut wurde (p. 423). Es erscheint also naheliegend, dass die Drogen von D.________ ohne dessen Kenntnis transportiert wurden. Das kann aber hier offen gelassen werden.
Bezüglich des Reinheitsgrads des Kokains liegt der forensisch-chemische Abschlussbericht des IRM Bern vom 08.09.2017 (p. 1367 f.) bzw. vom 02.10.2017 (p. 1372 ff.) vor. Der Kokainbasegehalt belief sich auf 88 % (+/- 5.5 %). In dubio ist von einem Reinheitsgrad von 82.5 % auszugehen, womit reines Kokain im Umfang von 628 Gramm resultiert.
Der Sachverhalt gemäss Ziff. 1.2.4 der Anklageschrift ist folglich erwiesen, wobei von 628 Gramm reinem Kokain auszugehen ist.
Auch diesen ausführlichen und überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz, denen grundsätzlich nichts hinzuzufügen ist, kann sich die Kammer nach eigens vorgenommener Beweiswürdigung vollumfänglich anschliessen.
Präzisiert wird einzig, dass der Beschuldigte den «easyJet»-Flug am 5. August 2017 nicht antrat (pag. 1751) und erst am 6. August 2017 – unabhängig von AE.________ – den Rückflug von Amsterdam nach Genf buchte und schliesslich gleichzeitig wie AE.________ um 15:15 Uhr von Amsterdam nach Genf flog (pag. 1756 und pag. 2208). Das Urteil, mit dem AE.________ insbesondere wegen dieses Vorwurfs verurteilt wurde, ist rechtskräftig (pag. 2567 und pag. 2572 ff.). Schliesslich handelte der Beschuldigte entgegen der Auffassung der Verteidigung (vgl. pag. 4452 f.) – wie unter Erwägung 9 dargetan wurde – nicht im Auftrag der Polizei. Der Grund, weshalb er AE.________ bei der Polizei verriet, lag nicht darin, dass er das sichergestellte Kokain «aus der Welt schaffen» wollte, sondern muss vielmehr als Versuch gewertet werden, von der eigenen Tätigkeit abzulenken und/oder einen Konkurrenten «aus dem Weg» zu schaffen.
Zusammengefasst ist der Sachverhalt gemäss Ziffer 1.2.4 der Anklageschrift erstellt, wobei die Kammer mit der Vorinstanz von 761 Gramm Kokaingemisch bzw. von 628 Gramm reinem Kokain ausgeht und annimmt, dass AE.________ dieses für EUR 20'547.00 kaufte.
12.13 Vorwurf gemäss Ziffer 1.2.5 der Anklageschrift
In Ziffer 1.2.5 der Anklageschrift wird dem Beschuldigten Folgendes vorgeworfen (pag. 3510 [Hervorhebungen im Original]):
[…] am 6. August 2017: Veräussern von 1 Kilogramm Kokain mit einer Wirkstoffmenge von 888.00 Gramm reines Kokain an AH.________, zum Grammpreis von mindestens CHF 45.00 bis CHF 60.00, ausmachend mindestens CHF 45‘000.00, am 6. August 2017, nach 23:00 Uhr, nach der Lieferung an AE.________ (vgl. dazu Ziff. 1.2.4. hiervor), in Ostermundigen, hinter dem AZ.________ (Geschäft)
AH.________ bezahlte A.________ mindestens noch CHF 3‘500.00 für den Transport bzw. die Reise.
Die Vorinstanz würdigte diesen Vorwurf beweismässig wie folgt (S. 50 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 4073 f.):
Der Beschuldigte hat diesen Sachverhalt grundsätzlich nicht bestritten. Betreffend das vorgebrachte und nicht als erstellt erachtete Handeln im Auftrag mit der Polizei wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen (vgl. Ziff. III.4 hiervor), ebenso betreffend die Wirksamkeit der Verteidigung in diesem Zeitpunkt (vgl. Ziff. III.3 hiervor). Der Beschuldigte führte aus, ein weiterer Teil [neben dem Teil für AE.________] sei für «AH.________» bestimmt gewesen (p. 546 Z. 1057 f.). Es könnte sein, dass es sich um ein Kilo gehandelt habe (p. 546 Z. 1061). Das Kokain sei «AH.________» am 06.08.2017 in Ostermundigen übergeben worden (p. 546 f. Z. 1063 ff.). Auf diese Aussagen ist abzustellen.
Hinsichtlich des Verkaufspreises finden sich keine konkreten Angaben. In dubio ist gestützt auf die Audioaufnahme vom 30.08.2017 (p. 421) von CHF 45.00 pro Gramm auszugehen, was einen Gesamtpreis von CHF 45’000.00 ergibt (vgl. auch Ziff. III.6.2 hiervor). Damit stimmen auch die Aussagen von D.________ überein, der aussagte, dass der Beschuldigte ca. die Hälfte des Kaufpreises als Gewinn erhalten habe. Er habe es hier für CHF 45'000.00 verkauft (p. 815 Z. 438 f.). Zudem bestätigte er, dass es bei der Audioaufnahme um den Preis der Ware gegangen sei (p. 840 Z. 234 ff.). Der Verkaufspreis sei 40 oder 45 Franken gewesen (p. 856 Z. 153).
Betreffend den Reinheitsgrad des Kokains ist zu bemerken, dass es sich bei dieser Lieferung um die gleiche Lieferung wie diejenige gemäss Ziff. 1.2.4 der Anklageschrift handelte (vgl. Ziff. III.6.10 hiervor), was auch der Beschuldigte so bestätigte (p. 546 Z. 1057 f.). Das Kokain wurde mithin zeitgleich von der gleichen Quelle erworben. Entsprechend rechtfertigt es sich, auf denselben Reinheitsgrad von 82.5 % abzustellen, womit 825 Gramm reines Kokain resultiert.
Hinsichtlich der Bezahlung für den Transport äusserte der Beschuldigte selber, dass «AH.________» und AE.________ ihnen CHF 3'500.00 gegeben hätten für einen Transport. D.________ habe zwischen CHF 2'000.00 und CHF 2'500.00 erhalten. Das hätten sie aufgeteilt. Er habe CHF 1'500.00 für das Fahrzeug erhalten (p. 426 Z. 62 ff.). Das Gericht erachtet somit als erstellt, dass der Beschuldigte CHF 3'500.00 für den Transport erhielt. Hingegen ist die Aufteilung mit D.________ als Schutzbehauptung zu werten. Angesichts der Rollenverteilung und der Zahlungen des Beschuldigten an D.________ ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte das ganze Geld erhalten hat.
Der Sachverhalt gemäss Anklageschrift Ziff. 1.2.5 ist damit erstellt, wobei von reinem Kokain von 825 Gramm und einem Verkaufspreis von CHF 45'000.00 ausgegangen wird.
Diese überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz bedürfen keiner Ergänzungen, die Kammer schliesst sich ihnen nach eigener Beweiswürdigung integral an.
Der Einwand der Verteidigung, wonach dieser Vorwurf auf der Selbstbezichtigung des Beschuldigten beruhe, die dieser in einer Einvernahme gemacht habe, in der er nicht wirksam verteidigt worden sei und die entsprechend nicht verwertet werden dürfe (vgl. pag. 4457), ist mit Verweis auf die voranstehenden Ausführungen unter Erwägung 6.2 nicht zu hören.
Zusammengefasst ist erstellt, dass der Beschuldigte «AH.________» am 6. August 2017 ein Kilogramm Kokaingemisch bzw. 825 Gramm reines Kokain veräusserte zu einem Preis von CHF 45'000.00. Weiter ist erwiesen, dass «AH.________» dem Beschuldigten für den Transport dieses Kokains mindestens CHF 3'500.00 bezahlte. Schliesslich geht die Kammer davon aus, dass der Beschuldigte dieses Kokain zum üblichen Grammpreis von EUR 27.00, mithin für EUR 27'000.00 erwarb.
12.14 Vorwurf gemäss Ziffer 1.2.6 der Anklageschrift
In Ziffer 1.2.6 der Anklageschrift wird dem Beschuldigten Folgendes vorgeworfen (pag. 3510 [Hervorhebungen im Original]):
[…]Veräussern von insgesamt mindestens 200 Gramm Kokaingemisch mit einer Wirkstoffmenge von 134 Gramm reines Kokain, begangen durch A.________ an AF.________, unter mehreren Malen, zum Preis von CHF 50.00 bis CHF 60.00 pro Gramm Kokaingemisch, einmal auch eine Probe Kokain im Sommer 2016, im Zeitraum von Sommer 2016 bis am 7.September 2017, begangen in AI.________ (Adresse) (AJ.________ (Kiosk)), und evtl. anderswo.
Wie die Vorinstanz zurecht erwog, stützt sich dieser Sachverhalt, der vom Beschuldigten bestritten wird, primär auf die belastenden Aussagen von AF.________ (vgl. S. 52 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 4057 f.). Wie in Erwägung 7.2.5 dargetan wurde, sind die belastenden Aussagen von AF.________, die dieser in den Einvernahmen vom 24. Oktober 2017 (11:48 Uhr und 14:46 Uhr), in der Hafteröffnung vom 24. Oktober 2017, in der Verhandlung vom dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht am 27. Oktober 2017 und in der Einvernahme vom 18. Dezember 2017 machte, nicht verwertbar. Aus den weiteren vorhandenen Beweismitteln ergibt sich sodann einzig, dass der Beschuldigte teils mehrmals wöchentlich beim AJ.________ (Kiosk) auftauchte (dies belegen die Videoüberwachung dieses Kiosks und der Amtsbericht der Aktion AW.________ resp. die Observation [pag. 274 ff. und pag. 4372 ff.]) und dass AF.________ seinen Abnehmern, AM.________ nachdem der Beschuldigte den Kiosk verlassen hatte, jeweils mitteilte, dass er nun wieder Kokain habe (dies belegt die Echtzeitüberwachung betreffend AF.________ [pag. 274 ff. und pag. 319 f.]). Einzig gestützt auf diese Beweismittel lässt sich der Vorwurf gemäss Ziffer 1.2.6 der Anklageschrift jedoch nicht rechtsgenügend nachweisen.
12.15 Vorwurf gemäss Ziffer 1.2.7 der Anklageschrift
In Ziffer 1.2.7 der Anklageschrift wird dem Beschuldigten Folgendes vorgeworfen (pag. 3510 [Hervorhebungen im Original]):
[…] Veräussern von insgesamt 50 Gramm Kokaingemisch mit einer Wirkstoffmenge von insgesamt 41.75 Gramm reines Kokain, begangen durch A.________ an „AQ.________“ (Anmerkung: fälschlicherweise Tino geschrieben), unter zwei Malen, einmal eine Portion zu 20 Gramm Kokaingemisch und einmal eine zu 30 Gramm Kokaingemisch, zum Grammpreis von CHF 50.00 oder CHF 100.00, im Zeitraum von anfangs Jahr 2016 bis am 7. September 2017, in 3400 Burgdorf, an unbekannten Orten, wobei eine Übergabe am 2. September 2017, zwischen ca. 14:37 Uhr und 14:41 Uhr, im Auto VW Golf neu, BE .________, stattfand, bei welcher auch noch E.________ im Auto sass.
Die Vorinstanz gelangte zu folgendem Beweisergebnis (S. 53 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 4076 f.):
Diesen Vorwurf hat der Beschuldigte eingestanden. Er habe «Tino» bzw. «AQ.________» einmal 20 Gramm Kokaingemisch und einmal 30 Gramm Kokaingemisch, insgesamt 50 Gramm Kokaingemisch, in Burgdorf verkauft (p. 426 Z. 66 f., p. 558 f. Z. 1497 ff.). Das Geständnis stimmt mit den objektiven Beweismitteln überein. Gemäss Audioüberwachung fand ein Gespräch des Beschuldigten mit «AQ.________» am 02.09.2017 im VW Golf statt und gemäss GPS fuhr der Beschuldigte mit diesem Auto während des Gesprächs eine Strecke zwischen Burgdorf und Ostermundigen (p. 419). Es ist deshalb als erstellt zu erachten, dass in diesem Zeitpunkt eine der beiden Drogenübergaben stattgefunden hat. Wann die zweite Übergabe stattgefunden hat, konnte der Beschuldigte nicht mehr sagen (p. 559 Z. 1506 f.). Wie in der Anklageschrift ausgeführt, erachtet das Gericht als erwiesen, dass die zweite Drogenübergabe im Zeitraum von Anfang 2016 (Beginn des nachgewiesenen Drogenhandels) bis am 07.09.2017 (Anhaltung) stattgefunden hat.
Betreffend den Verkaufspreis erklärte der Beschuldigte zunächst, dass er das Kokain für ca. CHF 100.00 pro Gramm verkauft habe (p. 554 Z. 1344 ff.). Diese Aussage bestätigte er in der Folge (p. 559 Z. 1523 ff.) und führte aus, dass die Leute bis Mengen zu 20 Gramm CHF 100.00 pro Gramm und bei Mengen von 50 Gramm CHF 45.00 pro Gramm bezahlt hätten (p. 559 Z. 1528 ff.). Das Gericht stützt sich auf die tatnäheren Aussagen des Beschuldigten ab: Der Beschuldigte hat «AQ.________» das Kokain jeweils zu CHF 100.00 pro Gramm verkauft, was einen Verkaufspreis von insgesamt CHF 5'000.00 ergibt.
Für die Bestimmung des Reinheitsgrads des Kokains liegt mangels Sicherstellung keine Analyse vor. Hinweise auf eine besonders reine oder gestreckte Substanz bestehen nicht, weshalb von mittlerer Qualität ausgegangen wird und die Betäubungsmittelstatistik des SGRM beigezogen wird (vgl. Ziff. III.6.2 hiervor). Hierzu ist zu bemerken, dass der Beschuldigte geltend gemacht hat, das Kokain zuvor von einer unbekannten Person in der Reitschule Bern erworben zu haben (vgl. p. 558 Z. 1497 ff.). Mit Blick auf den Drogenhandel des Beschuldigten ist davon auszugehen, dass es sich dabei um eine Schutzbehauptung handelt und auch dieses Kokain aus Holland stammte. Ebenso kann nicht auf die Schätzung des Beschuldigten mit einem Reinheitsgrad von 63 % abgestellt werden (p. 426 Z. 73, p. 536 Z. 694). Da auch dieses Kokain aus Holland stammte, rechtfertigt es sich, bei der Betäubungsmittelstatistik dieselbe Einzelkonfiskatgrösse anzunehmen wie beim übrigen im Jahr 2016 erworbenen Kokain, bei welchem auf die Statistik abgestellt wird. Zu Gunsten des Beschuldigten wird sodann auf das Jahr 2016 abgestellt, weil dieser Wert etwas tiefer ist als im Jahr 2017. Gemäss Betäubungsmittelstatistik 2016 Cocain & Heroin Gehaltswerte der SGRM betrug der Mittelwert der Kokainbase 73 %. Es resultiert somit eine reine Menge Kokain von 36.5 Gramm Kokain.
Der Sachverhalt gemäss Anklageschrift Ziff. 1.2.7 ist damit erstellt, wobei von einer reinen Menge Kokain von 36.5 Gramm und einem Verkaufspreis von CHF 5'000.00 auszugehen ist.
Die Verteidigung brachte gegen die Beweiswürdigung in diesem Punkt vor (vgl. pag. 4455), die Vorinstanz sei von einem zu hohen Reinheitsgrad (73 %) ausgegangen. Sie habe zu Unrecht angenommen, dass auch dieses Kokain aus Holland stamme und habe bei der Betäubungsmittelstatistik fälschlicherweise auf dieselbe Einzelkonfiskatgrösse abgestellt wie beim übrigen im Jahr 2016 erworbenen Kokain. Abstellend auf die Aussage des Beschuldigten hätte vielmehr von einem Reinheitsgrad von 63% ausgegangen werden müssen.
Dieser Argumentation der Verteidigung ist nicht zu folgen. Die Vorinstanz qualifizierte die entsprechende Aussage des Beschuldigten, wonach er das Kokain bei der Reitschule erworben und dieses folglich «nur» einen Reinheitsgrad von 63% ausgewiesen habe, korrekterweise als Schutzbehauptung. Schliesslich ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschuldigte dieses Kokain – anders als all die anderen von ihm in die Schweiz transportierten und hier veräusserten Drogen – gewissermassen entgegen seinem «modus operandi» bei der Reitschule erworben haben sollte. Weiter stellte die Vorinstanz zurecht auf die Einzelkonfiskatgrösse von über einem Kilogramm Kokain und zu Gunsten des Beschuldigten auf den tieferen Mittelwert der Kokainbase im Jahr 2016 (73%) – und nicht auf denjenigen im Jahr 2017 (75%) – ab. Wie die Generalstaatsanwaltschaft in der Berufungsverhandlung festhielt, ist davon auszugehen, dass stets mindestens ein Kilogramm Kokain von Holland in die Schweiz verbracht und dieses zudem erst hier gestreckt wurde, weshalb es – wie auch das sichergestellte Kokain – von guter Qualität gewesen sein wird (pag. 4468).
Soweit weitergehend stimmt die Kammer nach eigener Beweiswürdigung vollumfänglich mit der Vorinstanz überein und schliesst sich deren Ausführungen deshalb vorbehaltlos an.
Zusammengefasst ist der Sachverhalt gemäss Ziffer 1.2.7 der Anklageschrift erstellt, wobei die Kammer davon ausgeht, dass der Beschuldigte «AQ.________» insgesamt 50 Gramm Kokaingemisch resp. 36.5 Gramm reines Kokain veräusserte zu einem Preis von total CHF 5'000.00. Dieses Kokain erwarb der Beschuldigte aus Sicht der Kammer zum üblichen Grammpreis von EUR 27.00, mithin für EUR 1'350.00.
12.16 Gesamtmenge Kokain
Gestützt auf die voranstehenden Beweisergebnisse betreffend die einzelnen Vorwürfe ergibt sich eine Gesamtmenge von 9'614 Gramm Kokaingemisch bzw. von 7'206 Gramm reinem Kokain, das vom 1. Januar 2016 bis 7. September 2017 von Holland in die Schweiz transportiert und hier insbesondere in Verkehr gebracht wurde bzw. hätte verbracht werden sollen:
Ziffer Anklageschrift
Menge Kokaingemisch
Menge reines Kokain
1.1.1
2'000 Gramm
1'460 Gramm
1.1.2
2'000 Gramm
1'500 Gramm
1.1.3
1'750 Gramm
1'312 Gramm
1.1.4
1'003 Gramm
662 Gramm
1.2.1
250 Gramm
182.5 Gramm
1.2.2
400 Gramm
300 Gramm
1.2.3
400 Gramm
300 Gramm
1.2.4
761 Gramm
628 Gramm
1.2.5
1'000 Gramm
825 Gramm
1.2.7
50 Gramm
36.5 Gramm
Total
9'614 Gramm
7'206 Gramm
12.17 Umsatz und Gewinn
Werden die Euro nach dem durchschnittlichen Wechselkurs der Jahre 2016 und 2017 von 1:1.10082969 in Schweizerfranken umgerechnet, dann resultiert nach den voranstehenden Ausführungen ein Umsatz von CHF 151’844.00. Dieser ergibt sich aus dem Erlös, welcher der Beschuldigte mit den einzelnen Kokainverkäufen generiert resp. den Entschädigungen, die er von AE.________ und von «AH.________» für einzelne Drogentransporte erhalten hat (vgl. nachfolgende Tabelle und folgende Rechnung: CHF 90'000.00 [Ziff. 1.1.1 AKS] + ca. CHF 2'202.00 [Ziff. 1.1.3 AKS] + CHF 3'500.00 [Ziff. 1.1.4 AKS] + ca. CHF 661.00 [Ziff. 1.2.1 AKS] + ca. CHF 880.00 [Ziff. 1.2.2 AKS] + ca. CHF 1'101.00 [Ziff. 1.2.3 AKS] + CHF 45'000.00 [Ziff. 1.2.5 AKS] + CHF 3'500.00 [Ziff. 1.2.5 AKS] + CHF 5'000.00 [Ziff. 1.2.7 AKS]).
Abzüglich des durch den Beschuldigten (und nicht beispielsweise durch AE.________) bezahlten Kaufpreis von EUR 27'000.00 resp. CHF 29'700.00 pro Kilogramm Kokain, d.h. von umgerechnet insgesamt CHF 90'585.00 (vgl. nachfolgende Tabelle und folgende Rechnung: CHF 59'400.00 [AKS 1.1.1] + CHF 29'700.00 [AKS 1.2.5] + CHF 1'485.00 [AKS 1.2.7]) resultiert ein Gewinn von mindestens CHF 61’259.00 (= Umsatz von CHF 151’844.00 minus Kaufpreis von CHF 90'585.00).
AKS
Kokaingemisch
Reines Kokain
Kaufpreis
Verkaufspreis
Entschädigung an / von
1.1.1
2'000 Gramm
1'460 Gramm
EUR 54’000 durch A.________
CHF 90’000
CHF 2'500 an D.________
1.1.2
2'000 Gramm
1'500 Gramm
EUR 54’000
CHF 2'500
an D.________
1.1.3
1'750 Gramm
1'312 Gramm
EUR 43’000
EUR 2'000
von AE.________
1.1.4
1'003 Gramm
662 Gramm
EUR 27’000
CHF 3'500
von «AH.________»
1.2.1
250 Gramm
182.5 Gramm
EUR 5’000
EUR 600
von AE.________
1.2.2
400 Gramm
300 Gramm
EUR 7’000
EUR 800
von AE.________
1.2.3
400 Gramm
300 Gramm
EUR 7’000
EUR 1’000
von AE.________
1.2.4
761 Gramm
628 Gramm
EUR 20’547
1.2.5
1'000 Gramm
825 Gramm
EUR 27'000 durch A.________
CHF 45’000
CHF 3'500
von «AH.________»
1.2.7
50 Gramm
36.5 Gramm
EUR 1’350 durch A.________
CHF 5’000
Vorwurf der Geldwäscherei, schwerer Fall
13.1 Anklagesachverhalt im Allgemeinen / Vorgehen
In Ziffer 2 der Anklageschrift wird dem Beschuldigten im Allgemeinen vorgeworfen, sich dem schweren Fall der Geldwäscherei, teilweise bandenmässig bzw. gemeinsam mit weiteren Tatbeteiligten begangen, schuldig gemacht zu haben. Konkret sollen Gelder verbrecherischer Herkunft aus der Schweiz ausgeführt und nach Holland befördert, in den Fahrzeugen des Beschuldigten oder an dessen Domizil aufbewahrt und versteckt, von Schweizerfranken in Euro gewechselt, auf ausländische Bankkonti überwiesen und Personen ausbezahlt worden sein, um dadurch die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung und die Einziehung die fraglichen Vermögenswerte zu vereiteln oder zu verunmöglichen (pag. 3511 ff.). In den Ziffern 2.1-2.7 werden dem Beschuldigten einzelne, gemäss Anklageschrift bekannte Sachverhalte vorgeworfen, die in der Ziffer 2 inbegriffen sind (pag. 3512 ff.). Soweit die (allgemeinen) Vorwürfe gemäss Ziffer 2 der Anklageschrift über die einzelnen Anschuldigungen gemäss den Ziffern 2.1-2.7 hinausgehen, ist vorliegend nicht mehr darauf einzugehen, weil die Kammer ans Verschlechterungsverbot gebunden ist (siehe E. 5 oben).
Nachfolgend wird – entsprechend dem Vorgehen der Vorinstanz – zunächst die Herkunft der fraglichen Gelder geklärt (E. 13.2 unten). Anschliessend werden die konkreten Vorwürfe gemäss den Ziffern 2.1-2.7 im Einzelnen gewürdigt (E. 13.3-13.9 unten). Schliesslich wird der Gesamtdeliktsbetrag bestimmt (E. 13.10 unten).
13.2 Herkunft der Gelder
Die Vorinstanz gelangte in ihrer Beweiswürdigung zum Schluss, die Herkunft der Gelder, die der Beschuldigte für die einzelnen Kokainkäufe für sich selbst und für weitere Personen wie AE.________, «AH.________», «AO.________» und «U.________» verwendet habe, stammten aus qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und seien somit deliktischer Herkunft gewesen, was der Beschuldigte gewusst habe (S. 57 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 4080).
Die Verteidigung wandte in der Berufungsverhandlung dagegen ein, die Akten legten nahe, dass die transportierten Gelder aus legalen Quellen gestammt hätten. AE.________ habe gesagt, dass er sein erstes Kokaingeschäft mit Geld finanziert habe, das aus dem Verkauf von Streckmitteln gestammt habe, was bekanntlich legal sei. E.________ habe zudem erklärt, der Beschuldigte habe sehr oft Lotto gespielt und dabei viel Geld gewonnen. Der Beschuldigte selber habe in der Berufungsverhandlung schliesslich erwähnt, dass er seit seiner Haftentlassung im früheren Verfahren immer temporär gearbeitet habe. Zudem habe er über Geld verfügt, das aus seinem Geschäft in Spanien gestammt habe (zum Ganzen pag. 4458 f.).
Die Kammer kommt in Würdigung der vorhandenen Beweismittel zum selben Ergebnis wie die Vorinstanz und erachtet die Rügen der Verteidigung als unbegründet:
Zunächst ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Beschuldigte entgegen der Ansicht der Verteidigung über keine legalen Einkommensquellen verfügte. So hatte er gemäss eigenen Angaben zwar zwei Kioske in Spanien. Jedoch «liefen» diese gemäss seinen Aussagen nicht so gut und generierten keine Einkünfte, die zum Leben resp. zur Deckung der «normalen» Kosten gereicht hätten (zum Ganzen pag. 336 Z. 176 ff. und pag. 613 Z. 177). Weiter verneinte der Beschuldigte, andere legale Einkommensquellen gehabt zu haben (pag. 336 Z. 185 f. und pag. 496 Z. 572 ff.). Er behauptete in der Berufungsverhandlung – wie die Verteidigung vorbrachte – zwar, nach seiner bedingten Entlassung am 27. Dezember 2012 immer gearbeitet resp. «etwas zu tun gehabt» zu haben (pag. 4447 Z. 44). Ausser dem «Beschäftigungsprogramm», wonach er nach der Haftentlassung während rund sechs Monaten in einer Küche in Langenthal gearbeitet habe, konnte er jedoch keine Arbeitsstelle nennen. Zudem räumte er ein, seit der Entlassung Ende 2012 keine Festanstellung mehr gehabt zu haben (zum Ganzen pag. 4447 Z. 38 ff.). Entsprechend finden sich auch keine Lohnausweise des Beschuldigten in den Akten. Etwaiges Vermögen wurde, wie die Vorinstanz zurecht erwog, schliesslich nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Der Beschuldigte ist gemäss eigenen Angaben vielmehr verschuldet (pag. 336 f. Z. 195 ff. und pag. 613 Z. 187).
E.________ behauptete – wie die Verteidigung vorbrachte – zunächst zwar tatsächlich, der Beschuldigte habe beim Lotto spielen manchmal sehr viel Geld gewonnen (pag. 673 Z. 503 f.). Später räumte sie aber ein, sie wisse, dass der Beschuldigte «illegale Sachen» bzw. Drogengeschäfte gemacht habe (u.a. pag. 676 Z. 615 und Z. 643 sowie pag. 697 Z. 98). Sie habe schon vermutet, dass der Beschuldigte sein Geld hauptsächlich mit Kokaingeschäften verdient habe (pag. 709 Z. 273 f. und Z. 286 sowie pag. 731 Z. 1059). Auf Vorhalt, wonach sie habe wissen müssen, dass das Geld, das sie teilweise für den Beschuldigten habe wechseln müssen, aus dessen Kokainhandel gestammt habe, schilderte sie schliesslich Folgendes (pag. 729 Z. 992 ff.):
Jetzt, wo sich alles geklärt hat, in welchen Kreisen A.________ verkehrt hat, ist es klar, dass das Geld aus illegaler Herkunft stammte. Jetzt ist klar, er hat nie ausgesagt, wo er arbeitet und er hat auch seine fixe Adresse nie genannt. Somit kann so viel Geld nur aus verbrecherischer Herkunft stammen.
In Würdigung der Aussagen von E.________ bedarf es keiner weiteren Ausführungen, dass es sich bei ihrer Äusserung, wonach der Beschuldigte sehr oft Lotto gespielt und dabei viel Geld gewonnen habe, um eine reine Schutzbehauptung handelt, auf die nicht abzustellen ist. Ihre späteren Aussagen belegen ebenso wie die Tatsache, dass der Beschuldigte über keine legalen Einkommensquellen verfügt hat, vielmehr, dass die Gelder, die er verwendete, aus seinen Drogengeschäften stammten und mithin illegaler Herkunft waren.
Damit war dem Beschuldigten entgegen der Behauptung der Verteidigung klar, dass das Geld, welches teilweise im professionellen Versteck – im Differentialgetriebe oder im Dachhimmel (u.a. pag. 280) – seines Land Rovers zwecks Kokainkaufs nach Holland transportiert wurde, aus Drogengeschäften stammte, setzte er – wie die Vorinstanz zutreffend feststellte – den mit seinen Drogengeschäften erzielten Erlös doch erneut für Kokainkäufe ein. Ausserdem wusste er aufgrund der Gesamtumstände, dass das Geld, welches er vorgängig insbesondere von AE.________, von «AO.________» und von «AH.________» erhielt – für die er in Holland teilweise Drogen kaufte und in die Schweiz transportierte – aus deren eigenen Drogengeschäften stammte. Schliesslich bestätigte AE.________ selbst, das Geld, mit dem er das Kokain gekauft habe, habe aus dem Drogenverkauf gestammt (pag. 1240 f. Z. 152 ff.) und auch D.________ schilderte glaubhaft, der Beschuldigte und AE.________ hätten ihren Lebensunterhalt mit ihren Kokainverkäufen finanziert, sie hätten nichts Anderes gearbeitet, der Beschuldigte habe in der Schweiz gar keine Aufenthaltsbewilligung gehabt. Er (D.________) habe daher gewusst, dass das Geld, das er für den Beschuldigten gewechselt und transportiert sowie von diesem als «Lohn» erhalten habe, aus den Kokaingeschäften des Beschuldigten und von AE.________ gestammt habe (zum Ganzen pag. 953 f. Z. 1040 ff., pag. 957 Z. 1186 ff. und pag. 961 Z. 1312 ff.).
Zusammengefasst ist erstellt, dass sämtliches Geld, das der Beschuldigte verwendete, u.a. ins Ausland überwies, D.________ und E.________ aus-/bezahlte sowie für seine eigenen Kokainkäufe einsetzte – mithin insbesondere wechselte und nach Holland transportierte – aus seinem eigenen Drogenhandel stammte. Das Geld, das er für die Kokaingeschäfte von AE.________, von «AO.________» und für «AH.________» einsetzte und unter anderem nach Holland transportierte, stammte sodann erwiesenermassen aus deren Drogengeschäften, was dem Beschuldigten als Betreiber, Organisator und Koordinator des Drogenhandels klar war.
13.3 Vorwürfe gemäss Ziffer 2.1 bzw. Ziffer 2.1.1-2.1.4 der Anklageschrift
In Ziffer 2.1 bzw. 2.1.1-2.1.4 der Anklageschrift wird dem Beschuldigten Folgendes vorgeworfen (pag. 3512 [Hervorhebungen im Original]):
Ausfuhr aus der Schweiz und Verbringen nach Amsterdam/NL, Den Haag/NL und Rotterdam/NL von insgesamt mindestens €182‘250.00 bzw. CHF200‘626.21, in bar, für den Erwerb von insgesamt mindestens 6.75 Kilogramm Kokain zum Kilogrammpreis von € 27‘000.00, unter mindestens vier Malen, begangen durch A.________ gemeinsam mit D.________, AE.________, AH.________, AO.________ und weiteren Tatbeteiligten, im Zeitraum vonAugust 2016 bis am 7.September 2017 (Anhaltung), wie folgt (vgl. dazu Ziff. 1.1 hiervor):
2.1.1 ungefähr imAugust 2016: Mindestens €54‘000.00 für 2 Kilogramm Kokain in Amsterdam/NL (vgl. dazu Ziff. 1.1.1. hiervor);
2.1.2am 23. Januar 2017 und vorher: Mindestens €54‘000.00 für 2 Kilogramm Kokain in Amsterdam/NL. Ein Teil dieses Geldes stammte auch noch von AE.________ (vgl. dazu Ziff. 1.1.2. hiervor);
2.1.3 am 25./26./27. Juli 2017: Mindestens €47‘250.00 für mindestens 1.75 Kilogramm Kokain in Den Haag/NL (vgl. dazu Ziff. 1.1.3. hiervor);
AE.________ hatte auch selbst Geld dabei. Evtl. fuhr AO.________ auch mit und evtl. hatte er das Geld für 1 Kilogramm Kokain, wohl € 27‘000.00, bei sich.
2.1.4am 6./7.September 2017: Mindestens €27‘000.00 für netto 1003 Gramm Kokain. Dieses Bargeld wurde zunächst mit dem Land Rover vom Domizil von A.________ in Burgdorf in die Wohnung von J.________ in Sissach befördert. D.________ baute es dort im Versteck im Differenzialgetriebe ein. Das Geld wurde aus der Schweiz ausgeführt und AH.________ in Amsterdam/NL übergeben (vgl. dazu Ziff. 1.1.4. hiervor; Belege der Banco Popular vom 22.08.2017, 23.08.2017 und 25.08.2017; Belege der BD.________ vom 5. September 2017 sowie Ziff. 2.3.1 und 2.4.1 nachfolgend).
Der Beschuldigte bestritt diese Vorwürfe und die Verteidigung brachte gegen die Beweiswürdigung der Vorinstanz vor, letztere habe zu Unrecht auf die Aussagen von D.________ abgestellt, zumal dieser nur Mutmassungen geäussert und keine «sicheren Aussagen» gemacht habe (vgl. pag. 4458). Diesem Einwand kann aus Sicht der Kammer nicht gefolgt werden. D.________’ Aussagen betreffend die Geldtransporte nach Holland erscheinen nach Ansicht der Kammer glaubhaft.
Er führte konstant aus, er habe für den Beschuldigten stets Geld nach Holland transportiert. Weiter erklärte er entgegen der Ansicht der Verteidigung exakt und nachvollziehbar, sie hätten jeweils CHF 26'000.00-70'000.00 nach Holland verbracht. Es seien immer vorbereitete «Päckchen» gewesen, die ungefähr vier Zentimeter dick und in Plastiksäcke, Folie oder Strümpfe eingepackt gewesen seien (zum Ganzen pag. 808 Z. 98 ff.). Weil das Geld eingepackt gewesen sei, habe er dieses zwar nicht selber gesehen. Insbesondere bei der letzten Reise habe er aber gewusst, wieviel sie transportiert hätten, weil der Beschuldigte ihm gesagt habe, es seien EUR 27'500.00. Beim vorletzten Mal habe er ebenfalls gewusst, wieviel sie dabeigehabt hätten, weil der Beschuldigte es ihm gesagt habe. Bei den früheren Reisen habe er die Mengen jeweils geschätzt, weil er gesehen habe, wieviele Pakete sie dabeigehabt hätten (zum Ganzen pag. 858 Z. 251 ff.). Der Geldbetrag, den er «mitgenommen» habe, habe jeweils von der Menge und dem Marktwert des Kokains abgehängt, welches in Holland «übernommen» worden sei. Ein Kilogramm habe zwischen EUR 25'000.00-27'500.00 gekostet, wobei er mit den Preisverhandlungen in Holland nichts zu tun gehabt habe und stets alles vom Beschuldigten organisiert worden sei (zum Ganzen pag. 889 Z. 194 ff.). Grössere Geldmengen hätten sie jeweils im Differentailgetriebe des Land Rovers eingebaut (pag. 857 Z. 235 und pag. 960 Z. 1302). Diese Aussagen von D.________ decken sich insbesondere mit der Aufnahme der Audioüberwachung des Land Rovers vom 30. August 2017, auf der zu hören ist, wie der Beschuldigte erklärte, dass die Leute, die «gross» einkaufen würden, resp. dort, wo er hingehe, dort wo er «die Linie» habe, für EUR 27.00 [pro Gramm] kaufen würden (pag. 421). Ferner akzeptierte D.________ das Urteil, mit dem er insbesondere wegen dieses Vorwurfs verurteilt wurde (siehe edierte Akten D.________, PEN 20 288, Band X/X, pag. 2866 ff., pag. 2916 f., pag. 2979 f., pag. 2304 ff. und pag. 2330 ff. bzw. vorliegende Akten pag. 4237 ff., pag. 4277 f. und pag. 4327 ff.). Zusammengefasst erweisen sich D.________’ Aussagen somit als stimmig und glaubhaft.
Angesichts dessen, dass die Vorwürfe gemäss den Ziffern 2.1 bzw. 2.1.1-2.1.4 der Anklageschrift – wie die Vorinstanz zurecht festhielt – mit den Sachverhalten gemäss den Ziffern 1.1.1-1.1.4 der Anklageschrift zusammenhängen, kann auf die diesbezüglichen Beweiswürdigungen und -ergebnisse unter den Erwägungen 12.5-12.8 oben verwiesen und entsprechend auf die insoweit als erstellt erachteten, erworbenen Kokainmengen und Kaufpreise abgestellt werden. Daraus ergibt sich, dass ca. im August 2016 2 Kilogramm Kokaingemisch für EUR 54'000.00 (Ziff. 1.1.1 AKS), am 23. Januar 2017 und vorher 2 Kilogramm Kokaingemisch für EUR 54'000.00 (Ziff. 1.1.2 AKS), am 25.-27. Juli 2017 1.75 Kilogramm Kokaingemisch für EUR 43'000.00 (Ziff. 1.1.3 AKS) und am 6./7. September 2017 rund 1 Kilogramm Kokaingemisch für EUR 27’000.00 (Ziff. 1.1.4 AKS) gekauft wurden (siehe auch Tabelle unter E. 12.17 oben).
Entsprechend resultiert – wie die Vorinstanz zutreffend feststellte – ein Betrag von EUR 178’000.00, der aus Drogengeschäften stammte und durch den Beschuldigten (und D.________) von August 2016 bis 7. September 2017 für den viermaligen Erwerb von rund 6.75 Kilogramm Kokaingemisch von Burgdorf, Bern, Sissach via Deutschland nach Amsterdam, Den Haag und Rotterdam bzw. aus der Schweiz ausgeführt und nach Holland verbracht wurde (zum Ganzen S. 58 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 4081 f.).
13.4 Vorwurf gemäss Ziffer 2.2 der Anklageschrift
In Ziffer 2.2 der Anklageschrift wird dem Beschuldigten Folgendes vorgeworfen (pag. 3512 f. [Hervorhebungen im Original]):
Ausfuhr aus der Schweiz und Verbringen in die Niederlande von insgesamt mindestens €324‘000.00 bzw. CHF356‘668.82 für den Erwerb von insgesamt mindestens 12 Kilogramm Kokain zum Kilogrammpreis von € 27‘000.00, begangen durch A.________ gemeinsam mit D.________ und weiteren Tatbeteiligten, unter mindestens 6 Malen, nach Amsterdam/NL (2 Mal), Den Haag/NL (4 Mal) und Rotterdam/NL, im Zeitraum von 1.März 2016 bis am 7.September 2017 (Anhaltung; vgl. dazu Ziff. 1.2 hiervor).
Wenn in den Niederlanden grössere Mengen als 2 Kilogramm Kokain erworben und im Auftrag von und für A.________ in die Schweiz transportiert wurden, führten A.________ und D.________ dafür auf dem Hinweg jeweils Bargeldbeträge von mindestens € 60‘000.00, € 70‘000.00 oder mehr aus der Schweiz aus; je nach Menge und Marktpreis des Kokains. Teilweise fuhren noch weitere Personen mit, die auch noch Geld mitnahmen bzw. ins Versteck gaben.
Auch dieser Sachverhalt wird vom Beschuldigten bestritten. Das Urteil betreffend D.________, mit dem er insbesondere wegen dieses Vorwurfs verurteilt wurde, ist indes rechtskräftig (siehe edierte Akten D.________, PEN 20 288, Band X/X, pag. 2866 ff., pag. 2883 ff., pag. 2917 f., pag. 2304 ff. und pag. 2330 ff. bzw. vorliegende Akten pag. 4237 ff., pag. 4244 ff., pag. 4278 f. und pag. 4327 ff.). Weiter hängt der fragliche Sachverhalt, wie die Vorinstanz zutreffend erwog, mit den Vorwürfen gemäss den Ziffern 1.2 bzw. 1.2.1-1.2.5 der Anklageschrift zusammen, weshalb auf die diesbezüglichen Beweiswürdigungen und -ergebnisse unter den Erwägungen 12.9-12.13 oben verwiesen werden kann. Demnach ist erstellt, dass anfangs 2016 250 Gramm Kokaingemisch für EUR 5'000.00 (Ziff. 1.2.1 AKS), am 23./24. Juni 2017 400 Gramm Kokaingemisch für EUR 7’000.00 (Ziff. 1.2.2 AKS), von 1.-5. Juli 2017 400 Gramm Kokaingemisch für EUR 7'000.00 (Ziff. 1.2.3 AKS), von 4.-6. August 2017 761 Gramm Kokaingemisch für EUR 20'547.00 (Ziff. 1.2.4 AKS) und am 6. August 2017 1 Kilogramm Kokaingemisch für EUR 27'000.00 (Ziff. 1.2.5 AKS) gekauft wurden.
Entsprechend resultiert – wie die Vorinstanz weiter korrekt feststellte – ein Betrag von insgesamt EUR 66'547.00, welcher aus Drogengeschäften stammte und durch den Beschuldigten für den fünfmaligen Erwerb von gesamthaft 2'811 Gramm Kokaingemisch von anfangs 2016 bis 6. August 2017 aus der Schweiz ausgeführt und nach Holland verbracht wurde (zum Ganzen S. 59 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 4082 f.).
13.5 Vorwurf gemäss Ziffer 2.3 der Anklageschrift
In Ziffer 2.3 der Anklageschrift wird dem Beschuldigten Folgendes vorgeworfen (pag. 3513 [Hervorhebungen im Original]):
Geldwechsel von insgesamt ca.CHF25‘000.00 durch E.________: E.________ wechselte im Auftrag von und für A.________ mindestens 4 – 5 Mal Geldbeträge von jeweils CHF 4‘000.00 oder 5‘000.00, insgesamt ca. CHF 25‘000.00, von CHF in €, im Zeitraum von 1.September 2015 bis am 7.September 2017 (Anhaltung), in Bern im Stadtzentrum, insbesondere bei der AK.________ (Bank) in 3001 Bern sowie im AL.________ (Geschäft) in .________ Bern und evtl. anderswo, wobei sie namentlich am 4. September 2017, wohl im Zeitraum zwischen 14:02:27 Uhr und 14:20:35 Uhr, jedenfalls vor dem 5. September 2017 um 22:12 Uhr, CHF 5‘000.00 in € wechselte, evtl. zum Wechselkurs 1:1.150, wohl bei der AK.________ (Bank) in 3001 Bern, und dieses Geld am 6. September 2017 in die Niederlande gebracht wurde (vgl. dazu Ziff. 1.1.4 und 2.1.4. hiervor und Ziff. 2.1. und Ziff. 2.2. hiervor; dort bereits inbegriffen).
Die Vorinstanz würdigte diesen Sachverhalt unter Berücksichtigung sämtlicher insoweit vorhandenen Beweismittel beweismässig wie folgt (S. 60 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 4083):
Dieser Sachverhalt ist vom Beschuldigten ebenfalls bestritten. Als Beweismittel liegen insbesondere die Aussagen von E.________ (p. 671 f., 696, 729 f.) und eine Audiodatei vom 04.09.2017 aus der Audioüberwachung des VW Golf (p. 685) vor. Aus der Audiodatei ist ersichtlich, dass der Beschuldigte und E.________ über den Geldwechsel und den Wechselkurs sprachen und er sie in den AL.________ (Geschäft) schickte, um nach einem besseren Wechselkurs zu fragen. Auf Vorhalt dieser Audiodatei erklärte sie anlässlich ihrer Hafteröffnung am 18.10.2017, dass der Beschuldigte sie beauftragt habe, einige Franken in Euros zu wechseln. Sie habe CHF 4'000.00 oder 5'000.00 vom Beschuldigten erhalten, damit sie es in Euro wechsle (p. 670 Z. 398 f., 408 f. und 413). D.________ bestätigte nach Vorhalt der Audiodatei ebenfalls, dass E.________ glaublich vorher schon Geld gewechselt habe und an diesem Tag auch (p. 855 Z. 107 f.). Weiter führte E.________ aus, sie habe einige Male für den Beschuldigten Geld gewechselt. Jeden Monat oder jeden zweiten Monat. Er habe ihr immer um die CHF 4'000.00 oder 5'000.00 zum Wechseln gegeben (p. 671 Z. 432 und 436 f.). Sie sei in den AL.________ (Geschäft) gegangen, um das Geld zu wechseln (p. 672 Z. 466). Sie schätze, sie habe in dieser ganzen Zeit ca. CHF 25'000.00 für den Beschuldigten gewechselt (p. 672 Z. 485 f.). Sie bejahte, mindestens fünf oder sechs Mal für den Beschuldigten Geld gewechselt zu haben (p. 672 Z. 488 ff.). Dies sei während den letzten zwei Jahren gewesen (p. 672 Z. 494). In der nachfolgenden Einvernahme gleichentags bestätigte sie ihre bisherigen Aussagen, wonach sie seit zwei Jahren fünf oder sechs Mal Geld von Schweizerfranken in Euro, insgesamt ca. CHF 25'000.00, für den Beschuldigten gewechselt habe (p. 696 Z. 49 ff.). In der Schlusseinvernahme vom 14.10.2019 erklärte sie, dass sie nicht sicher sei, ob sie am 04.09.2017 Geld gewechselt habe. Es sei um CHF 5'000.00 gegangen (p. 729 Z. 1018 und 1021 f.). Es könne am nächsten Tag gewesen sein. Sie wisse, dass das Geld gewechselt worden sei (p. 730 Z. 1024 ff.). Sie glaube, dass sie das Geld gewechselt habe (p. 730 Z. 1028 f.). Sie habe normalerweise immer beim Coop AL.________ (Geschäft) gewechselt (p. 730 Z. 1032 ff.). Auf diese glaubhaften Aussagen von E.________ ist abzustellen. Der Sachverhalt gemäss Ziff. 2.3 der Anklageschrift ist damit erstellt.
Dieser Vorwurf ist, wie in der Anklageschrift festgehalten, bereits in Ziff. 2.1 und Ziff. 2.2 hiervor inbegriffen. Entsprechend ist der vorliegend angeklagte Geldbetrag bereits in diesen Ziffern berücksichtigt und nicht nochmals hinzuzurechnen.
Diesen zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz ist nicht viel hinzuzufügen. Die Verteidigung brachte gegen die vorinstanzliche Beweiswürdigung oberinstanzlich nichts vor und die Kammer kommt nach eigener Beweiswürdigung zum selben Ergebnis wie die Vorinstanz. Weiter steht fest, dass das Urteil betreffend E.________, mit dem sie v.a. wegen dieses Vorwurfs verurteilt wurde, rechtskräftig ist (pag. 2592 ff., ferner pag. 2586 f.). Zudem ist festzuhalten, dass die Kammer entsprechend dem bei den Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz als erstellt erachteten Tatzeitraum von «anfangs 2016» als Anfangstatzeitpunkt ausgeht.
Abstellend auf die glaubhaften Aussagen E.________’s, die sich soweit möglich insbesondere mit der Aufnahme aus der Audioüberwachung des VW Golfs vom 4. September 2017 (pag. 685) decken, ist somit erstellt, dass E.________ im Auftrag des Beschuldigten von anfangs 2016 bis 7. September 2017 in Bern – insbesondere bei der AK.________ (Bank) und im AL.________ (Geschäft) – rund CHF 25'000.00, die aus dem Drogenhandel stammten, in Euro wechselte. Wie die Vorinstanz zurecht festhielt, ist dieser Betrag bereits bei den Vorwürfen gemäss den Ziffern 2.1 und 2.2 der Anklageschrift inbegriffen resp. in den unter den Erwägungen 13.3 und 13.4 festgehaltenen Beweisergebnissen enthalten und bei der Berechnung des Gesamtdeliktbetrags (E. 13.10 unten) somit nicht noch einmal separat zu berücksichtigen.
13.6 Vorwurf gemäss Ziffer 2.4 der Anklageschrift
In Ziffer 2.4 der Anklageschrift wird dem Beschuldigten Folgendes vorgeworfen (pag. 3513 [Hervorhebungen im Original]):
Geldwechsel von insgesamt CHF15‘000.00 – 20‘000.00 durch D.________: D.________ wechselte im Zeitraum von Februar / März 2016 bis am 7.September2017 (Anhaltung) im Auftrag von und für A.________ mindestens vier Mal Geldbeträge zwischen CHF 1‘000.00 – 5‘000.00, insgesamt CHF 15‘000.00 – 20‘000.00, von CHF in €. Dies erfolgte jeweils AM.________ vor den Kokain- und Geldtransporten, insbesondere vor den vier Kokaintransporten im August 2016, Januar 2017, Juli 2017 und September 2017, die er selbst für A.________ ausführte (vgl. dazu Ziff. 1.1.1. hiervor). Er wechselte drei Mal Geld in Wechselstuben. D.________ hob zudem am 5. September 2019, um 23:56 Uhr, bei der AK.________ (Bank), von seinem Konto bei der AK.________ (Bank) € 1‘000.00 ab, zum Kurs von 1.1767, weil A.________ noch € fehlten. Dieses Geld wurde am 6. September 2017 zum Kokainkauf eingesetzt (vgl. dazu Ziff. 1.1.4 und 2.1.4. hiervor). D.________ nahm als Gegenleistung CHF 1‘000.00 von ihm entgegen, wobei diese Tausendernote am 7. September 2019 [recte: 2017] in den Effekten von D.________ sichergestellt werden konnte (Vgl. dazu Ziff. 2.1. und Ziff. 2.2. hiervor; dort bereits inbegriffen).
Die Vorinstanz würdigte diesen Sachverhalt beweismässig wie folgt (S. 61 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 4084 f.):
Der Beschuldigte bestreitet diesen Sachverhalt ebenfalls. Als Beweismittel liegen insbesondere die Aussagen von D.________ vor (p. 826, 929 f., 960). D.________ führte in der Einvernahme vom 12.10.2017 auf Vorhalt seines Bankauszugs und des Bezugs von € 1'000.00 aus, dass der Beschuldigte ihn gebeten habe, CHF 1'000.00 bzw. € 1'000.00 zu wechseln (p. 826 Z. 317 ff. und 342). Entsprechend liegt ein Kontoauszug der AK.________ (Bank) vor (p. 2597). In der Schlusseinvernahme vom 02.09.2019 erklärte er, dass er am 05.09.2017 € 1'000.00 bei der AK.________ (Bank) in Burgdorf abgehoben, diese dem Beschuldigten gegeben und dann CHF 1'000.00 dafür erhalten habe (p. 929 Z. 135 ff.). Er habe sicher vier Mal für den Beschuldigten Geld von CHF in € gewechselt (p. 929 Z. 151 f.). Das Maximum, was er dem Beschuldigten jemals gewechselt habe, seien CHF 5'000.00 gewesen (p. 930 Z. 155). Die anderen Male [neben dem Kontobezug] habe er das Geld vom Beschuldigten bekommen und sei in eine Wechselstube gegangen und habe das Geld gewechselt (p. 930 Z. 160 ff.). Insgesamt habe er zwischen CHF 15'000.00 und 20'000.00 für den Beschuldigten gewechselt (p. 930 Z. 164 f.). Das sei gewesen, als sie die Drogentransporte gemacht hätten, August 2016, Januar 2017, Juli 2017 und September 2017 (p. 930 Z. 169 und 172). Auf diese glaubhaften Aussagen von D.________ ist abzustellen. Der Sachverhalt gemäss Ziff. 2.4 der Anklageschrift ist damit erstellt.
Dieser Vorwurf ist, wie in der Anklageschrift festgehalten, bereits in Ziff. 2.1 und Ziff. 2.2 hiervor inbegriffen. Entsprechend ist der vorliegend angeklagte Geldbetrag bereits in diesen Ziffern berücksichtigt und nicht nochmals hinzuzurechnen.
Auch diesen überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz – gegen welche die Verteidigung oberinstanzlich materiell nichts einwandte – kann sich die Kammer vorbehaltlos anschliessen, gelangt sie nach eigener Beweiswürdigung doch ebenfalls zum Schluss, dass auf die entsprechenden Aussagen von D.________ abgestellt werden kann. Ergänzt sei einzig, dass das Urteil betreffend D.________, mit dem er insbesondere wegen dieses Vorwurfs verurteilt wurde, rechtskräftig ist (siehe edierte Akten D.________, PEN 20 288, Band X/X, pag. 2866 ff., pag. 2883 ff., pag. 2919, pag. 2979 ff., pag. 2304 ff. und pag. 2330 ff. bzw. vorliegende Akten pag. 4237 ff., pag. 4244 ff., pag. 4280 und pag. 4327 ff.).
Abstellend auf die glaubhaften Aussagen von D.________ ist somit erstellt, dass er für den Beschuldigten von Februar/März 2016 bis 7. September 2017 unter mindestens vier Malen rund CHF 15'000.00-20'000.00, die aus dem Drogenhandel stammten, in Euro wechselte. Dieser Betrag ist – wie die Vorinstanz zurecht feststellte – bereits in den Vorwürfen gemäss den Ziffern 2.1 und 2.2 der Anklageschrift inbegriffen resp. den unter den Erwägungen 13.3 und 13.4 festgehaltenen Beweisergebnissen enthalten und bei der Berechnung des Gesamtdeliktbetrags (E. 13.10 unten) daher nicht noch einmal gesondert zu berücksichtigen.
13.7 Vorwurf gemäss Ziffer 2.5 der Anklageschrift
In Ziffer 2.5 der Anklageschrift wird dem Beschuldigten Folgendes vorgeworfen (pag. 3513 [Hervorhebungen im Original]):
Überweisungen von insgesamt mindestens CHF3‘520.95: A.________ überwies mittels **RIA Financial Services im Zeitraum von 1.Januar 2016 bis 7.September 2017 (Anhaltung)**unter mehreren Malen, insgesamt mindestens CHF 3‘520.95, an verschiedene Personen, vorwiegend an seine Kinder, in die Dominikanische Republik. Zudem überwies er am 24. Mai 2016 auch CHF 1‘015.00 an eine H.________ in Zürich sowie am 8. Februar 2017 CHF 100.00 an eine BA.________ in Madrid, Spanien. Zudem liess er auch durch andere Finanzinstitute Gelder überweisen, so etwa durch SBB Money Transfer, Paco Money und Swiss Transfer (vgl. dazu unten Ziff. II./1.5.2.3.). Die Daten dieser Geldüberweisungen bewegen sich teilweise um die Daten der bekannten Kokainauslieferungen. Die Transaktionen waren allesamt geeignet, die Einziehung im In- sowie im Ausland zu vereiteln.
Auch dieser Vorwurf wird vom Beschuldigten bestritten. Die Verteidigung brachte diesbezüglich in der Berufungsverhandlung – nebst dem formellen Einwand, der Anklagegrundsatz sei verletzt – einzig vor, der Beschuldigte habe seit seiner Haftentlassung im früheren Verfahren immer temporär gearbeitet und daher über legale Einkünfte verfügt, weshalb nicht davon ausgegangen werden dürfe, dass alles Geld «unisono» aus strafbaren Handlungen gestammt habe (pag. 4458). Diese Rüge ist mit Verweis auf die voranstehenden Ausführungen zur Herkunft der Gelder (E. 13.2 oben) nicht zu hören. Demnach ist erstellt, dass der Beschuldigte in der fraglichen Zeit über keinerlei legale Einkünfte verfügte. Weiter ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die angeklagten Überweisungen aktenkundig und durch objektive Beweismittel belegt sind. Aus der Liste der RIA Financial Services GmbH betreffend die Transaktionen des Beschuldigten von 1. Januar 2016 bis 25. Oktober 2017 ergibt sich nämlich, dass der Beschuldigte in dieser Zeit mehrere Überweisungen an verschiedene Personen in der Dominikanischen Republik und einmal an eine Person in Spanien machte, im Gesamtbetrag von CHF 3'520.95 (pag. 2087 f. und pag. 2090 f.).
Damit ist erwiesen, dass der Beschuldigte von 1. Januar 2016 bis 7. September 2017 CHF 3'520.95, die aus dem Drogenhandel stammten, an in der Dominikanischen Republik bzw. in Spanien wohnhafte Personen überwies. Soweit weitergehend ist der Vorwurf gemäss Ziffer 2.5 der Anklageschrift nicht zu thematisieren, weil die Kammer ans Verschlechterungsgebot gebunden ist (E. 5 oben).
13.8 Vorwurf gemäss Ziffer 2.6 der Anklageschrift
In Ziffer 2.6 der Anklageschrift wird dem Beschuldigten Folgendes vorgeworfen (pag. 3514 [Hervorhebungen im Original]):
Bezahlung einer unbekannten Gesamtsumme, mindestens CHF700.00, an E.________, im Zeitraum von 1.September 2015 bis am 7.September 2017 (Anhaltung), mehrere Male Beträge von CHF 200.00 oder 500.00, für die gemeinsamen Lebenshaltungskosten, wobei E.________ einen Teil des Geldes zudem an ihre Eltern in die Dominikanische Republik überwies.
Nachdem die Verteidigung oberinstanzlich materiell auch diesbezüglich nichts einwandte, kann nach eigener Beweiswürdigung und mit Verweis auf die voranstehenden Ausführungen zur Herkunft der Gelder (E. 13.2 oben) auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, welchen sich die Kammer vollumfänglich anschliesst (S. 62 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 4085):
Der Beschuldigte bestreitet auch diesen Sachverhalt. E.________ erklärte, dass der Beschuldigte ihr manchmal CHF 200.00 oder CHF 500.00 für die Lebenshaltungskosten bezahlt habe. Damit habe sie manchmal auch etwas ihrer Mutter schicken können (p. 708 Z. 240 ff.). Der Beschuldigte habe nichts an die Wohnungsmiete oder die Nebenkosten bezahlt (p. 708 Z. 231 ff.), sie bei anderen Gelegenheiten finanziell unterstützt (p. 708 Z. 248) oder Reisen bzw. Ferien oder Luxusgüter bezahlt (p. 708 Z. 251 ff.). Auf diese glaubhaften Aussagen von E.________ ist abzustellen. Es ist von einer Gesamtsumme von CHF 700.00 auszugehen, welche der Beschuldigte an E.________ bezahlte. Der Sachverhalt gemäss Ziff. 2.6 der Anklageschrift ist damit erstellt.
Betreffend den Tatzeitpunkt ist festzuhalten, dass die Kammer angesichts des in Bezug auf die Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz als erwiesen erachteten Tatzeitraums von anfangs 2016 bis 7. September 2017 ausgeht. Damit ist erstellt, dass der Beschuldigte E.________ während dieser Zeit mindestens CHF 700.00 bezahlte, die aus seinen Drogengeschäften stammten.
13.9 Vorwurf gemäss Ziffer 2.7
In Ziffer 2.7 der Anklageschrift wird dem Beschuldigten Folgendes vorgeworfen (pag. 3514 [Hervorhebungen im Original]):
Bezahlung einer unbekannten Gesamtsumme, mindestens CHF10‘000.00, an D.________, im Zeitraum von Februar 2016 bis am 7. September 2017 (Anhaltung), als Lohn für die Chauffeur- und Transportdienstleistungen, die D.________ für A.________ erbrachte.
A.________ bezahlte D.________ für das Herumchauffieren in der Schweiz keine fixen Beträge, sondern hie und da CHF 50.00 bis CHF 200.00. D.________ nannte dies «Taschengeld». Zudem lud er ihn auch zum Essen ein oder bezahlte ihm andere Dinge.
Wenn D.________ für A.________ mit dem Fahrzeug nur Geld für Kokain in die Niederlande beförderte, bezahlte A.________ ihm pro Fahrt zwischen CHF 500.00 bis 700.00.
Wenn D.________ für A.________ sowohl Geld auf dem Hinweg als auch (bewusst) Kokain auf dem Rückweg transportierte, stellte A.________ ihm eine Bezahlung von CHF 2‘500.00 in Aussicht. A.________ bezahlte ihm nur die ersten zwei Kokain- und Geldtransporte, insgesamt CHF 5‘000.00. Die CHF 2‘500.00 für den zweitletzten und den letzten (bewussten) Geld- und Kokaintransport bezahlte A.________ ihm noch nicht.
Der Beschuldigte bestreitet diesen Vorwurf. Die Kammer erachtet es gestützt auf die glaubhaften Aussagen von D.________ als erstellt, dass der Beschuldigte diesem für die ersten zwei Geld- und Drogentransporte im August 2016 und im Januar 2017 je CHF 2'500.00 bzw. insgesamt CHF 5'000.00 bezahlte (pag. 814 Z. 395 ff., pag. 838 Z. 139 ff., pag. 899 Z. 559 ff., pag. 902 Z. 652 ff., pag. 956 Z. 1153 ff., ferner E. 12.3.1 oben). Die Entschädigungen von je CHF 2'500.00 für den dritten und den vierten Geld- sowie Drogentransport im Juli 2017 und im September 2017 stellte der Beschuldigte D.________ gemäss dessen glaubhaften Angaben zwar in Aussicht, richtete sie ihm aber nie aus (pag. 838 Z. 128 ff. und Z. 139 ff., pag. 891 Z. 273 und Z. 280 ff., pag. 905 Z. 792 ff., pag. 910 Z. 954 ff., pag. 956 Z. 1153 ff., ferner E. 12.3.1 oben). Entsprechend können diese Beträge bzw. diese CHF 5'000.00 – wie die Vorinstanz zurecht festhielt – vorliegend nicht berücksichtigt werden.
Was die Kleinbeträge bzw. das «Taschengeld» angeht, ergibt sich aus den Aussagen von D.________, dass der Beschuldigte ihm je nachdem CHF 500.00-700.00 sowie CHF 50.00-200.00 für Chauffeurleistungen, Essen, Wohnen, Benzin, etc. bezahlte (pag. 809 Z. 124, pag. 814 Z. 395 ff., pag. 890 Z. 228 ff. und Z. 232 ff., pag. 956 Z. 1148 f. und pag. 957 Z. 1181 f.). Welche Beträge wann genau ausbezahlt wurden, ist jedoch unklar. Insoweit erachtet die Kammer die Aussagen von D.________ mit der Vorinstanz als zu vage, um einen genauen Betrag beziffern zu können (zum Ganzen S. 63 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 4086 f.).
Zusammengefasst ist auf die glaubhaften Aussagen von D.________ abzustellen und in Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro reo» erstellt, dass der Beschuldigte D.________ nur für die ersten beiden Geld- und Drogentransporte im August 2016 und im Januar 2017 insgesamt CHF 5‘000.00 bezahlte, die aus seinen Drogengeschäften stammten.
13.10 Gesamtdeliktsbetrag
Gemäss den Beweisergebnissen unter den Erwägungen 13.3 und 13.4 betreffend die Vorwürfe gemäss den Ziffern 2.1 und 2.2 der Anklageschrift (welche auch die Vorwürfe bzw. die Deliktsbeträge gemäss den Ziff. 2.3 und 2.4 der AKS enthalten) ergibt sich ein Deliktsbetrag von EUR 244'547.00 (EUR 178'000.00 [Ziff. 2.1 AKS] + EUR 66'547.00 [Ziff. 2.2 AKS]) bzw. – umgerechnet nach dem durchschnittlichen Wechselkurs der Jahre 2016 und 2017 von 1:1.10082969 – von CHF 269'205.00. Zuzüglich die in den Erwägungen 13.7-13.9 betreffend die Ziffern 2.5-2.7 der Anklageschrift für erstellt erachteten Deliktsbeträge von CHF 3'520.95 (Ziff. 2.5 AKS), CHF 700.00 (Ziff. 2.6 AKS) und CHF 5'000.00 (Ziff. 2.7 AKS) ergibt dies einen Gesamtdeliktsbetrag von CHF 278'425.95 (im ersten Urteilsdispositiv wurde irrtümlicherweise CHF 278'425.65, statt CHF 278'425.95 festgehalten).
Vorwurf der Urkundenfälschung
14.1 Anklagesachverhalt
In Ziffer 4 der Anklageschrift wird dem Beschuldigten Folgendes vorgeworfen (pag. 3515 f. [Hervorhebungen im Original]):
Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB), evtl. Betrug (Art. 146 StGB), evtl. mehrfach begangen durch A.________, im August 2017, evtl. vorher, bis am 7.September 2017 (Anhaltung), in 3400Burgdorf an der W.________ (Strasse), (Wohn- und Aufenthaltsort von A.________), evtl. in Puerto Plata in der Dominikanischen Republik und evtl. anderswo, durch Fälschen bzw. Verfälschen, evtl. Fälschen oder Verfälschen lassen in seinem Auftrag, von einer bis drei Lohnabrechnungen der Firma Q.________, insbesondere einer «Gehaltsabrechnung April 2017», lautend auf A.________, angeblich datierend vom 25.04.2017, angebliche Auszahlung von einem Nettolohn von CHF 3‘542.70 am 25.04.2017, angeblich durch die Firma Q.________, durch Kopieren oder anderweitige Manipulation, sodass es aussieht, als ob A.________ im April 2017 und in zwei weiteren, unbekannten Monaten, einen Lohn bzw. ein Erwerbseinkommen von der Firma Q.________ erzielte, was jedoch eine unwahre Tatsache ist, weil sein Austritt aus der Firma BC.________ bereits am 31. August 2010 erfolgte und der wahre Aussteller dieses «Lohnausweises» vom April 2017 nicht die Q.________ war, und er, evtl. sein Buchhalter in seinem Auftrag, diese inhaltlich unwahre(n) Lohnabrechnung(en) bei einer Bank, wohl der Banco Popular in der Dominikanischen Republik, oder einem anderen Kreditgeber einreichte und dadurch zur Täuschung gebrauchte.
Dies erfolgte in der Absicht, dadurch das Fortkommen von A.________ zu erleichtern, indem er einen Kredit bzw. eine Hypothek in der Höhe von ungefähr USD 42‘000.00 in der Dominikanischen Republik auf sein Haus an der BB.________ aufnehmen konnte.
Eventuell handelte A.________ dabei in der Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern, indem er, ohne die Voraussetzungen (fehlendes Einkommen bzw. Bonität) zu erfüllen, einen Kredit bzw. Geld erhält, eine Person in Vertretung einer Bank, wohl der Banco Popular in der Dominikanischen Republik oder einen anderen Kreditgeber, durch Vorspiegelung, dass er ein Einkommen von der Q.________ erzielt, was nicht stimmte, oder durch die Unterdrückung der Tatsache, dass er kein Einkommen von der Q.________ generierte, arglistig irreführte oder ihn/sie in einem bzw. diesem Irrtum arglistig bestärkte und so die/den Irrende/n zu einem Verhalten bestimmte, namentlich zu einer Kreditvergabe bzw. Darlehensgabe, wodurch diese/r sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigte (Auszahlung von Geld).
Die Hypotheken- bzw. Kredit- bzw. Geldaufnahme gelang. Das Geld wurde A.________ überwiesen bzw. ausbezahlt.
Die «Gehaltsabrechnung April 2017» konnte anlässlich der Hausdurchsuchung vom 7. September 2017 sichergestellt werden. […]
14.2 Unbestrittener / bestrittener Sachverhalt
Unbestritten ist, dass anlässlich der Hausdurchsuchung eine «Gehaltsabrechnung April 2017» der «Q.________» sichergestellt wurde, die vom 25. April 2017 datiert und der sich entnehmen lässt, dass dem Beschuldigten ein Nettolohn von CHF 3'317.25 ausbezahlt worden sein soll (pag. 1497). Weiter ist klar, dass dieser Lohnausweis offensichtlich nicht von der «Q.________» ausgestellt wurde. Dies ergibt sich einerseits aus den Aussagen des Beschuldigten, der einräumte, dass dieser Lohnausweis gefälscht sei, sich allerdings auf den Standpunkt stellte, sein dominikanischer Buchhalter habe diese Fälschung erstellt (pag. 361 Z. 270, pag. 593 Z. 710 f. und pag. 594 Z. 757 ff.). Andererseits bestätigte die «BC.________», dass der Beschuldigte «nur» bis am 31. August 2010 – und somit im April 2017 nicht mehr – in einem Betrieb der «BC.________-Gruppe» angestellt gewesen sei (pag. 1822). Schliesslich ist, wie auch die Vorinstanz feststellte, offensichtlich, dass das Datum «April 2017» im sichergestellten Lohnausweis nicht auf derselben Höhe steht wie die Bezeichung «Gehaltsabrechnung» und daher wohl hineinkopiert wurde (S. 69 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 4092). Ferner ist gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten unbestritten, dass er beabsichtigte, für die Hypothek seines Hauses in der Dominikanischen Republik einen Kredit von USD 42'000.00 zu erlangen (pag. 361 Z. 264 f., pag. 362 Z. 277 ff. und pag. 593 f. Z. 714 ff.).
Bestritten und beweismässig zu klären ist hingegen, wer den Lohnausweis manipuliert hat (war es der Beschuldigte oder, wie dieser behauptete, dessen dominikanischer Buchhalter). Weiter ist zu prüfen, ob der Beschuldigte den Lohnausweis zur Erlangung des Kredits tatsächlich verwendete. Er stellte sich nämlich auf den Standpunkt, die europäischen Lohnausweise hätten in der Dominikanischen Republik keinen Wert und er habe das Geld für sein Haus von einem privaten Freund «genommen» resp. ausgeliehen (pag. 593 Z. 711 ff.).
14.3 Beweismittel
Zur Klärung dieser Frage liegen nebst dem sichergestellten Lohnausweis (pag. 1794), insbesondere die Gehaltsabrechnungen der «BC.________» von Oktober 2008 bis August 2010 (pag. 1799 ff.) sowie die Aussagen des Beschuldigten und die bei der BD.________ (Bank) edierten Unterlagen vor (pag. 1776). Es wird – soweit relevant – direkt im Rahmen der nachfolgenden, konkreten Beweiswürdigung (E. 14.4 unten) auf die einzelnen Beweismittel eingegangen.
14.4 Beweiswürdigung
Zur Klärung der Frage, wer die Gehaltsabrechnung manipulierte, sind zunächst die Aussagen des Beschuldigten zu würdigen:
In der Einvernahme vom 19. September 2017 schilderte er auf Vorhalt des sichergestellten Lohnausweises, er habe in der Dominikanischen Republik einen Kredit aufnehmen müssen und der Sachbearbeiter habe ihm gesagt, er müsse seine letzten drei Lohnabrechnungen bringen. Er habe dem Sachbearbeiter daraufhin gesagt, dass er nicht arbeite, worauf dieser ihm geantwortet habe, dies sei egal, er solle einfach die letzten drei Lohnabrechnungen bringen. Dann habe «er» diese bearbeitet, so dass er den Kredit habe aufnehmen können (zum Ganzen pag. 360 f. Z. 264 ff.). Auf Frage, ob der Lohnausweis somit gefälscht worden sei, erklärte der Beschuldigte (pag. 361 Z. 270): «Ja, aber nicht durch mich, sondern durch den dominikanischen Buchhalter». Dieser lebe in der Dominikanischen Republik (pag. 361 Z. 273). In der Einvernahme vom 15. Januar 2018 wurde dem Beschuldigten vorgehalten, diese Aussage, wonach sein in der Dominikanischen Republik wohnhafter Buchhalter den fraglichen Lohnausweis gefälscht habe, erscheine unlogisch, worauf er entgegnete (pag. 496 Z. 560): «Nein, das habe ich nicht gemacht. Das hat jemand für mich gemacht.». In der Schlusseinvernahme vom 21. Oktober 2019 machte er schliesslich geltend, der Buchhalter habe ihm gesagt, er solle die letzten drei Lohnabrechnungen «bringen», worauf er diesem geantwortet habe, dass er schon längere Zeit nicht mehr arbeite. Der Buchhalter habe aber insistiert und gesagt, er solle die Lohnausweise dennoch «bringen» – schliesslich habe der Buchhalter ja etwas Geld mit ihm verdienen wollen und habe «diese Papiere» dann auch gefälscht (zum Ganzen pag. 593 Z. 707 ff.).
Der Beschuldigte stellte sich, wie die Verteidigung vorbrachte (vgl. pag. 4459), somit tatsächlich konstant auf den Standpunkt, nicht er, sondern sein dominikanischer Buchhalter habe den fraglichen Lohnausweis gefälscht. Dies bedeutet entgegen der Auffassung der Verteidigung aber noch lange nicht, dass seine dementsprechenden Aussagen auch glaubhaft sind. Die Kammer erachtet diese vielmehr als unlogische und unglaubhafte Schutzbehauptungen: So ist zunächst fraglich, weshalb der angebliche Buchhalter den sichergestellten Lohnausweis für den Beschuldigten hätte fälschen sollen. Die Erklärung des Beschuldigten, der Buchhalter habe «etwas Geld» mit ihm verdienen wollen, wurde in der Schlusseinvernahme nachgeschoben, ist unplausibel und passt zu seinem generellen Aussageverhalten. Wie in Erwägung 12.3.4 dargetan wurde, machte der Beschuldigte andere Personen häufig schlecht, während er sich selber in einem guten Licht darzustellen versuchte. Weiter spricht der Umstand, dass der manipulierte Lohnausweis beim Beschuldigten sichergestellt wurde, dafür, dass er diesen hergestellt hat, ist doch kaum davon auszugehen, dass dieser beim Beschuldigten vorgefunden worden wäre, wenn sein Buchhalter in der Dominikanischen Republik den Lohnausweis erstellt hätte. Widersprüchlich und lebensfremd erscheint auch, dass laut den Angaben des Beschuldigten sein dominikanischer Buchhalter den Lohnausweis manipuliert haben soll, obwohl europäische Lohnabrechnungen – wie er später behauptete – in der Dominikanischen Republik wertlos seien. Ferner fällt auf, dass beim manipulierten Lohnausweis das Logo «Q.________» verwendet wurde (pag. 1794), obwohl die echten Lohnausweise aus den Jahren 2008-2010 das Logo «BC.________» enthalten (pag. 1799 ff.). Dies legt – wie die Vorinstanz korrekt festhielt – nahe, dass der Urheber der Manipulation um die Änderung der Firmenbezeichung wusste, was bei dem dominikanischen Buchhalter kaum der Fall gewesen sein dürfte (S. 69 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 4092). Im Übrigen ist anzunehmen, dass dieser Buchhalter – auch wenn er die Anpassung der Firmenbezeichung entsprechend der Behauptung der Verteidigung aufgrund einer «simplen Google-Recherche» hätte vornehmen können (vgl. pag. 4459) – so wenig wie nötig hätte verändern wollen und die Firmenbezeichung entsprechend wohl nicht verändert hätte, wusste in der Dominikanischen Republik wahrscheinlich doch keine Bank um deren Änderung. Insgesamt hat die Kammer deshalb keine Zweifel, dass es der Beschuldigte war, der den sichergestellten Lohnausweis manipulierte, um bei einer Bank einen Kredit für die Hypothek seines Hauses in der Dominikanischen Republik zu erlangen.
Demgegenüber geht die Kammer in Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro reo» mit der Vorinstanz davon aus, dass der manipulierte Lohnausweis letztlich nicht eingesetzt resp. bei keiner Bank in der Dominikanischen Republik eingereicht und dem Beschuldigten entsprechend auch kein Geld ausbezahlt wurde. Zwar belegt der bei der BD.________ edierte Kontoauszug per 11. September 2017, dass dem Beschuldigten am 25. und am 28. August 2017 CHF 9’528.78 bzw. CHF 9'443.58 aus Puerto Plata resp. der Dominikanischen Republik überwiesen wurden (pag. 1776). Dies genügt entgegen der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft (vgl. pag. 4470) jedoch nicht, um die Aussagen des Beschuldigten, wonach ihm die Bank kein Geld habe geben und er vielmehr von einem «privaten Freund» USD 40'000.00 erhalten habe (pag. 593 Z. 719 ff.) zu widerlegen resp., um rechtsgenügend zu erstellen, dass der manipulierte Lohnausweis eingesetzt und dem Beschuldigten gestützt darauf ein Kredit ausbezahlt wurde.
14.5 Beweisergebnis
Nach den voranstehenden Ausführungen ist der Sachverhalt gemäss Ziffer 4 der Anklageschrift insoweit erstellt, als erwiesen ist, dass es der Beschuldigte war, der die sichergestellte «Gehaltsabrechnung April 2017» der «Q.________» durch Hineinkopieren des Datums, des angeblichen Lohns und der Firmenbezeichnung oder durch anderweitige Manipulation herstellte, um damit den Erhalt eines Kredits für die Hypothek seines Hauses zu erwirken. Nicht erwiesen ist demgegenüber, dass der Beschuldigte diesen manipulierten Lohnausweis auch einsetzte bzw. durch seinen dominikanischen Buchhalter bei einer Bank in der Dominikanischen Republik einreichen liess und gestützt darauf in der Folge einen Kredit resp. Geld erhielt.
Vorwurf der versuchten Drohung
15.1 Anklagesachverhalt
Soweit oberinstanzlich noch relevant, wird dem Beschuldigten in Ziffer 5 bzw. 5.2 der Anklageschrift Folgendes vorgeworfen (pag. 3516 f. [Hervorhebungen im Original]):
Drohung sowie (vollendeter) Versuch dazu (Art. 180 Abs. 2 Bst. b StGB, teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), mehrfach begangen durch A.________ zum Nachteil seiner (damaligen) Lebenspartnerin E.________, mit der er seit 2013 zusammen war, ab 2014 bzw. 2015 in der Wohnung an der W.________ (Strasse) in 3400 Burgdorf auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führte und sie sich erst AM.________ vor ihrer Schlusseinvernahme vom 14. Oktober 2019 von ihm trennte, […]:
von ca.18. bis am 25. Oktober 2017(vollendeter Versuch), indem A.________ versuchte, E.________ mit einer schweren Drohung: «Schweige, sonst bringst Du Dich in Schwierigkeiten. Vertraue nichts Deiner Anwältin an, sie arbeitet mit dem Staatsanwalt zusammen. Mach keine weiteren Aussagen. Mach keine Aussagen gegen mich, sag, dass Du nichts weisst.» in Angst und Schrecken zu versetzen, wobei er dies ca. am 18. Oktober 2017 im Regionalgefängnis BQ.________ (Ort) auf die Innenseite der Jeanshose schrieb, die ihr am 25. Oktober 2017 in der Papiertasche mit der Dreckwäsche ausgehändigt werden sollte (vgl. dazu Ziff. 3 hiervor) und er somit sämtliche Vorkehrungen traf, die zum Eintritt des Erfolgs erforderlich waren, es aber aufgrund der Kontrolle und die Sicherstellung am 25.Oktober2017 nicht dazu kam.[…].
15.2 Unbestrittener / bestrittener Sachverhalt
Das Rahmengeschehen ist weitgehend unbestritten. Somit ist klar, dass der Beschuldigte die in der Anklageschrift erwähnte Notiz auf die Innenseite der Jeanshose, die E.________ am 25. Oktober 2017 in der Papiertasche mit der Dreckwäsche des Beschuldigten hätte ausgehändigt werden sollen, schrieb, und dass es aufgrund der Kontrolle des Regionalgefängnisses resp. eines Gefängnismitarbeiters nicht zur Übergabe dieser Dreckwäsche, sondern zur Sicherstellung der fraglichen Jeanshose mit der Notiz kam (pag. 258 ff., pag. 434 Z. 62 ff., pag. 1203 f. Z. 54 ff. und pag. 1209).
Bestritten und beweismässig zu klären ist hingegen, ob der Beschuldigte und E.________ in der massgebenden Zeit in einer faktischen Lebensgemeinschaft lebten und was der Beschuldigte mit der fraglichen Notiz beabsichtigte resp. bewirken wollte.
15.3 Beweismittel
Zur Klärung dieser Frage liegen der Kammer insbesondere die sichergestellte Jeanshose mit der Notiz (pag. 259 f.), die Aussagen des Beschuldigten und diejenigen von E.________ vor. Weiter befinden sich in den Akten beschlagnahmte Briefe, die der Beschuldigte E.________ am 7. September 2019 und am 1. Oktober 2019 schrieb (pag. 739 f.). Es wird darauf verzichtet, diese Beweismittel zusammenzufassen und soweit relevant direkt im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung darauf eingegangen.
15.4 Beweiswürdigung
In Bezug auf die Frage, ob der Beschuldigte und E.________ in der massgebenden Zeit in einer faktischen Lebensgemeinschaft lebten, kann auf die voranstehenden Ausführungen unter Erwägung 10 verwiesen werden. Demnach ist erstellt, dass der Beschuldigte und E.________ seit dem Jahr 2013 ein Paar waren, ab dem Jahr 2014 bzw. 2015 in der Wohnung an der W.________ (Strasse) in Burgdorf auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führten und sich erst AM.________ vor E.________’s Schlusseinvernahme am 14. Oktober 2019 trennten.
In der fraglichen Notiz schrieb der Beschuldigte E.________ übersetzt unter anderem Folgendes (pag. 259 f.):
Schweige, sonst bringst du dich in Schwierigkeiten. Vertraue nichts deiner Anwältin an, sie arbeitet mit dem Staatsanwalt zusammen. Mach keine weiteren Aussagen. Mach keine Aussagen gegen mich, sag, dass du nichts weisst.
Aus dieser Formulierung geht zweifelsfrei hervor, dass der Beschuldigte nicht wollte, dass E.________ gegen ihn aussagte. Weiter erachtet es die Kammer mit der Vorinstanz als erstellt, dass der Beschuldigte mit dem Satz, «Schweige, sonst bringst du dich in Schwierigkeiten», zum Ausdruck bringen wollte, E.________ solle schweigen, ansonsten bringe sie sich ihm gegenüber in Schwierigkeiten:
Der Beschuldigte behauptete in der Einvernahme vom 31. Oktober 2017 auf Vorhalt dieser Formulierung und auf Frage, in welche Schwierigkeiten sich E.________ denn bringen würde, wenn sie nicht schweige, zwar Folgendes (pag. 436): «Weil sie mir gesagt hat, dass sie grosse gesundheitliche Schwierigkeiten habe. Dass sie fast nichts mehr isst und dass sie gesundheitliche Probleme habe.». Diese Erklärung ist jedoch – wie auch die späteren diesbezüglichen Aussagen des Beschuldigten – schlicht ausweichend und unglaubhaft. Als dem Beschuldigten daraufhin vorgehalten wurde, dass die Staatsanwaltschaft seine Äusserung in der Notiz als klare Drohung deute, stritt er wenig überzeugend ab, «das ist keine Drohung» und äusserte unverständlich sowie beschönigend, er «rede» von ihren persönlichen Problemen, von ihren gesundheitlichen Problemen und von der Situation, in der sie stecke (pag. 436 Z. 150 f.). Wenig später machte er sodann geltend, er habe damit gemeint, dass E.________ nicht über etwas sprechen solle, über das sie nicht Bescheid wisse (pag. 436 Z. 158) resp. sie sich nicht noch in mehr Probleme verstricken solle (pag. 437 Z. 168). In der Einvernahme vom 15. Januar 2018 behauptete er auf Vorhalt, dass seine Formulierung («Schweige, sonst bringst du dich in Schwierigkeiten») als klarer Versuch erachtet werde, E.________ einzuschüchtern, er habe E.________ damit nur sagen wolle, dass sie, wenn sie keine Aussagen machen wolle, das Recht habe, ihre Aussagen zu verweigern (pag. 490 Z. 271 ff.). In der Schlusseinvernahme vom 21. Oktober 2019 machte er schliesslich geltend, er habe E.________ mit diesem Satz sagen wollen, dass sie ihr Recht, keine Aussagen zu machen, «benutzen» und sich nicht in Schwierigkeiten bringen sowie nicht über Dinge Aussagen machen solle, über die sie nicht Bescheid wisse (pag. 584 Z. 403 ff.).
Die in Bezug auf die fragliche Notiz gemachten Aussagen des Beschuldigten sind wirr und widersprüchlich. Zudem erscheinen sie in Anbetracht der Gesamtumstände unplausibel und lebensfremd. Der Umstand, dass der Beschuldigte die Notiz aus dem Gefängnis hat «schmuggeln» wollen, unterstreicht, dass er E.________ damit nicht nur den Rat geben wollte, sich auf ihr Aussageverweigerungsrecht zu berufen, sondern vielmehr beabsichtigte, sie damit zum Schweigen zu bringen. Hätte er sie entsprechend seiner Behauptung nur auf ihre Rechte als Beschuldigte aufmerksam machen wollen, dann hätte er ihr diesen Rat – wie die Vorinstanz zurecht festhielt – entgegen der Ansicht der Verteidigung (vgl. pag. 4460) auch auf zulässige Weise resp. über den üblichen Briefweg geben können (S. 75 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 4098).
Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass E.________ in der Schlusseinvernahme auf Vorhalt der beschlagnahmten Briefe des Beschuldigten vom 7. September 2019 und vom 1. Oktober 2019 – in denen er ihr insbesondere schrieb, «Korrigiere dieses harte (freche) Maul, welches du hast, weil man es dir ganz erweichen kann» bzw. «mach dir keine falschen Illusionen, denkend, dass es dir fern von mir besser gehen wird» (pag. 739 f.) – ausführte, der Beschuldigte habe damit wohl bezwecken wollen, dass sie ihre gemachten (ihn belastenden) Aussagen widerrufe (pag. 707 Z. 209). Auf Frage, ob sie Angst vor dem Beschuldigten habe, erwähnte sie weiter, «nicht hunderprozentig», aber sie habe schon ein bisschen Angst, er habe einen starken Charakter (pag. 707 Z. 216 f.). Schliesslich äusserte sie, sie wisse nicht, was er tun werde, wenn sie Aussagen [gegen ihn] machen werde, aber er habe wie erwähnt einen «sehr starken» Charakter (pag. 708 Z. 228 f.). Diese Aussagen von E.________ belegen, dass sie einen gewissen Respekt vor dem Beschuldigten hatte. Soweit die Verteidigung geltend machte, E.________ habe trotz wiederholten suggestiven Nachfragen verneint, sich vor dem Beschuldigten zu fürchten (vgl. pag. 4460), ist sie mithin nicht zu hören. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass E.________ die Aussagen, wonach sie sich «nicht hundertprozentig» vor dem Beschuldigten fürchte, in einer Zeit machte, in welcher der Beschuldigte im Gefängnis war. Aus Sicht der Kammer steht aufgrund der Gesamtumstände und der aktenkundigen Reaktionen E.________’s in der Einvernahme, in welcher der Beschuldigte im selben Raum war wie sie und mehrmals zur Ruhe ermahnt werden musste (weinen [pag. 697 Z. 123], heftiger Weinanfall [pag. 699 Z. 175]) fest, dass sich E.________ vor dem Beschuldigten fürchtete und besonders Angst vor ihm hätte, wenn er aus der Haft entlassen werden sollte.
Zusammengefasst ist für die Kammer erstellt, dass der Beschuldigte mit seiner Nachricht an E.________ bezwecken wollte, dass sie nicht gegen ihn aussagte und ihr deshalb in Aussicht stellte, dass sie sich ihm gegenüber in Schwierigkeiten bringen resp. Probleme mit ihm bekommen werde, wenn sie dies dennoch tat. Weiter ist für die Kammer im Gesamtkontext erwiesen, dass diese Nachricht E.________ Furcht eingejagt hätte, sofern sie diese tatsächlich erhalten hätte.
15.5 Beweisergebnis
Nach den voranstehenden Ausführungen ist der Anklagesachverhalt gemäss den Ziffern 5 bzw. 5.2 der Anklageschrift erstellt.
IV. Rechtliche Würdigung
Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz
16.1 Theoretische Grundlagen
Gemäss Art. 19 Abs. 1 Bst. b, c, d und g BetmG wird unter anderem bestraft, wer Betäubungsmittel unbefugt befördert, einführt, veräussert bzw. in Verkehr bringt, besitzt oder Anstalten dazu trifft. Den mengenmässig qualifizierten Tatbestand erfüllt, wer weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann (Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG), denjenigen der bandenmässigen Qualifikation, wer als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat (Art. 19 Abs. 2 Bst. b BetmG). Art. 19 Abs. 2 Bst. c BetmG sanktioniert denjenigen, der durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
Die theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zum Grundtatbestand des Art. 19 BetmG wie auch zur mengenmässigen, bandenmässigen und gewerbsmässigen Qualifikation sind zutreffend, darauf kann verwiesen werden (vgl. S. 75 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 4098 f.).
16.2 Subsumtion
16.2.1 Grundtatbestand
Die Beweiswürdigung ergab, dass der Beschuldigte von 1. Januar 2016 bis 7. September 2017 objektiv tatbestandsmässige Handlungen gemäss Art. 19 Abs. 1 Bst. b, c, d und g BetmG beging, indem er 9'614 Gramm Kokaingemisch bzw. 7'206 Gramm reines Kokain in Holland (in Amsterdam, Den Haag und Rotterdam) erwarb, dieses via Deutschland in die Schweiz beförderte und einführte bzw. insbesondere durch D.________ befördern und einführen liess, es besass und schliesslich durch Veräussern oder auf andere Weise in Burgdorf, Bern, Ostermundigen und Zürich in Verkehr brachte oder einem anderen verschaffte resp. bezüglich einer Menge von 1'003 Gramm Kokaingemisch bzw. 662 Gramm reinem Kokain, die nach der Anhaltung im Differentialgetriebe des Land Rovers sichergestellt werden konnte (Ziff. 1.1.4 AKS), Anstalten dazu traf. Wie die Vorinstanz korrekt festhielt, ist nicht erforderlich, dass der Täter die Betäubungsmittel eigenhändig über die Grenze bringt oder beim Verbringen über die Grenze selbst mitwirkt – er kann die Tathandlung vielmehr auch durch eine Drittperson ausführen lassen (S. 77 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 4100).
Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und damit auch subjektiv tatbestandsmässig. Er wirkte – wie unter Erwägung 9 dargetan wurde – nicht im Auftrag der Polizei und wollte die Gesundheit vieler Menschen nicht schützen, weshalb der direkte Vorsatz entgegen der Auffassung der Verteidigung (vgl. pag. 4453) auch bezüglich die Vorwürfe gemäss den Ziffern 1.1.4 und 1.2.4 der Anklageschrift zu bejahen ist. Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschliessungsgründe sind sodann nicht ersichtlich. Nach den Ausführungen unter Erwägung 9 fehlt es offensichtlich am übergesetzlichen Rechtfertigungsgrund der Wahrung berechtigter Interessen.
16.2.2 Mengenmässige Qualifikation
Der Beschuldigte führte 9'614 Gramm Kokaingemisch bzw. 7'206 Gramm reines Kokain in die Schweiz ein resp. liess dieses insbesondere durch D.________ einführen. Anschliessend besass er dieses und veräusserte oder verschaffte es verschiedenen Abnehmern in Burgdorf, Bern, Ostermundigen und Zürich auf andere Weise. Bezüglich der sichergestellten Menge von 1'003 Gramm Kokaingemisch bzw. 662 Gramm reinem Kokain (Ziff. 1.1.4 AKS) traf er Anstalten dazu. Die von der Praxis entwickelte Grenze von 18 Gramm reinem Kokain für die Anwendung der mengenmässigen Qualifikation nach Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG (vgl. Fingerhuth/Schlegel/Jucker, Orell Füssli Kommentar [nachfolgend: OFK] Betäubungsmittelgesetz, 3. A. 2016, N 181 zu Art. 19 BetmG) ist vorliegend somit bei weitem überschritten und die mengenmässige Qualifikation objektiv klar erfüllt. Dies gilt entgegen der Auffassung der Verteidigung (vgl. pag. 4455) auch bezüglich den Vorwurf gemäss Ziffer 1.2.7 der Anklageschrift, veräusserte der Beschuldigte «AQ.________» doch insgesamt 50 Gramm Kokaingemisch resp. 36.5 Gramm reines Kokain.
Der Beschuldigte handelte in Bezug auf sämtliche Einfuhren, Transporte, Lagerungen, Übergaben, Veräusserungen, Verschaffungen auf andere Weise resp. Anstaltungen treffen dazu direktvorsätzlich. Angesichts dessen, dass die nachgewiesene reine Kokainmenge die erwähnte Grenze (18 Gramm) um rund das 400-Fache überschritt, musste ihm selbst ohne Kenntnis des exakten Reinheitsgrades offensichtlich klar sein, dass es sich um eine erhebliche Gesamtmenge Drogen handelte, die geeignet war, die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr zu bringen. Entsprechend ist auch der subjektive Tatbestand der mengenmässigen Qualifikation erfüllt. Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschliessungsgründe sind nicht ersichtlich.
16.2.3 Bandenmässige Qualifikation
Die Vorinstanz bejahte die bandenmässige Tatbegehung zwischen dem Beschuldigten und D.________ zurecht und hielt zutreffenderweise Folgendes fest (S. 77 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 4100 f.):
Weiter hat das Beweisergebnis ergeben, dass der Beschuldigte im Zeitraum vom 01.01.2016 bis am 07.09.2017 das Kokain in Holland erwarb, im Versteck im Differentialgetriebe des Land Rovers einbaute bzw. durch seinen Chauffeur bzw. Fahrer D.________ einbauen liess und das Kokain dann im Auftrag des Beschuldigten durch D.________ in die Schweiz eingeführt wurde, wo es dann zunächst zum Beschuldigten an dessen Domizil oder direkt zu dessen Abnehmern befördert wurde und es schliesslich veräussert bzw. auf andere Weise einem andern verschafft wurde. Der Beschuldigte und D.________ fanden sich mit dem Willen zusammen, inskünftig zur Verübung mehrerer selbständiger, im Einzelnen möglicherweise noch unbestimmter Straftaten zusammenzuwirken. Nur aufgrund der Verhaftung kam es nicht zu weiteren Taten. Der entsprechende gemeinsame Tatentschluss hat bestanden. Die beiden wirkten als stabiles Team zusammen. Gewisse Ansätze einer Organisation waren vorhanden und die Intensität des Zusammenwirkens war durchaus hoch. Der Drogenhandel war organisiert und systematisch, wobei jeder seine Rolle hatte. Der Beschuldigte war der Chef und Organisator, welcher den Kontakt zu den Drogenlieferanten in Holland hatte und dort über Mengen, Preise und Qualität verhandelte sowie die Transporte koordinierte. D.________ war dessen Chauffeur für die Geld- und die Drogentransporte von der Schweiz nach Holland und retour. Hierfür erhielt D.________ jeweils ein Entgelt. Während die Beiden jeweils zusammen nach Holland reisten, kehrte der Beschuldigte im Falle von Drogentransporten mit dem Flugzeug zurück. Es wurde arbeitsteilig vorgegangen, wobei die Zusammenarbeit wie zuvor beschrieben routiniert ablief. Der objektive Tatbestand von Art. 19 Abs. 2 lit. b BetmG ist gegeben. Der Beschuldigte und D.________ waren sich des Zusammenschlusses und der Zielrichtung der Bande bewusst und wollten dies auch. Der subjektive Tatbestand ist damit auch erfüllt. Der bandenmässig qualifizierte Betäubungsmittelhandel i.S.v. Art. 19 Abs. 2 lit. b BetmG ist vorliegend gegeben. Betreffend AE.________ ist demgegenüber gestützt auf das Beweisergebnis nicht von einer bandenmässigen Tatbegehung auszugehen. So erwarb AE.________ das Kokain in Holland entweder selber oder liess es durch den Beschuldigten erwerben. Anschliessend organisierte der Beschuldigte den Transport für das Kokain von AE.________ von Holland in die Schweiz. Er wurde von diesem für den Transport bezahlt. AE.________ hatte seine eigenen Geschäfte und Kunden und der Beschuldigte ebenfalls seine eigenen Geschäfte und Kunden. Die Intensität des Zusammenwirkens ist nach dem Gesagten nicht als hinreichend hoch zu bezeichnen.
Die Kammer schliesst sich den vorinstanzlichen Erwägungen, denen nichts hinzuzufügen ist, vollumfänglich an. Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe liegen keine vor. Die bandenmässige Qualifikation ist zu bejahen.
16.2.4 Gewerbsmässige Qualifikation
Der Beschuldigte finanzierte seinen Lebensunterhalt erwiesenermassen (ausschliesslich) mit dem Erlös aus dem vorliegend zu beurteilenden Drogenhandel. Daneben hatte er keine oder nur sehr bescheidene Einkommensquellen. Die zwei Kioske, die er angeblich in Spanien betrieb, generierten gemäss seinen eigenen Angaben keine Einkünfte, die zum Leben resp., um die «normalen» Kosten zu decken, gereicht hätten und über andere legale Einkommensquellen verfügte der Beschuldigte, wie er selbst sagte, nicht (pag. 336 Z. 176 ff. und Z. 185 f., pag. 496 Z. 572 ff. und pag. 613 Z. 177). Er handelte somit offensichtlich berufsmässig. Dazu kann ergänzend auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 78 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 4104 f.):
Aus der Zeit und den Mitteln, die der Beschuldigte für die deliktische Tätigkeit aufgewendet hat, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt sich, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufs ausgeübt hat. So hat der Beschuldigte während rund 1 ¾ Jahren praktisch durchgehend Drogengeschäfte als sein «daily Business» getätigt. Er ging keiner geregelten Arbeit nach und hatte keine legalen Einkommensquellen. Der Beschuldigte steckte seine Zeit und Energie vollumfänglich in den Drogenhandel, der insbesondere aus Erwerb, Befördern, Einführen und Veräussern bzw. auf andere Weise einem andern Verschaffen bestand. Dabei organisierte der Beschuldigte mehrere Male den Drogentransport für andere Drogenhändler und für sich selber. Er veräusserte die Drogen an mehrere Abnehmer und verschaffte den anderen Drogenhändlern ihre Drogen. Der Beschuldigte finanzierte sich seine Lebensgestaltung ausschliesslich mit den erzielten Einkünften aus seinen Drogengeschäften.
Mit dem Drogenhandel erzielte der Beschuldigte gemäss Beweisergebnis einen Umsatz von CHF 151’844.00 und einen Gewinn von mindestens CHF 61’259.00. Er erwirtschaftete demnach einen grossen Umsatz (= mehr als CHF 100'000.00) und einen erheblichen Gewinn (= mehr als CHF 10'000.00), womit objektiv von Gewerbsmässigkeit auszugehen ist.
Indem der Beschuldigte den Drogenhandel wissentlich und willentlich betrieb, um damit seine Lebenshaltungskosten zu finanzieren und einen grossen Umsatz sowie einen erheblichen Gewinn zu erzielen, hat er auch den subjektiven Tatbestand von Art. 19 Abs. 2 Bst. c BetmG erfüllt. Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschliessungsgründe sind nicht ersichtlich. Die Qualifikation der Gewerbsmässigkeit ist zu bejahen.
16.2.5 Fazit
Der Beschuldigte ist in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 Bst. b, c, d und g sowie Abs. 2 Bst. a, b und c i.V.m. Abs. 4 BetmG der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengenmässig qualifiziert sowie gewerbs- und teilweise – gemeinsam mit D.________ – bandenmässig begangen, von 1. Januar 2016 bis 7. September 2017 in Burgdorf, Bern, Ostermundigen, Zürich, Amsterdam, Den Haag und Rotterdam via Deutschland in die Schweiz, schuldig zu erklären.
17. Geldwäscherei, schwerer Fall
17.1 Theoretische Grundlagen
Nach Art. 305bis Ziff. 1 StGB macht sich schuldig, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren. Ein schwerer Fall gemäss Art. 305bis Ziff. 2 StGB liegt insbesondere vor, wenn der Täter als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat (Bst. b) oder, wenn der Täter durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt (Bst. c). Betreffend die theoretischen Grundlagen der Geldwäscherei, schwerer Fall, wird auf die korrekten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (S. 80 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 4103 f.).
17.2 Subsumtion
17.2.1 Grundtatbestand
Die Beweiswürdigung ergab, dass der Beschuldigte den (durch ihn oder v.a. durch AE.________, «AO.________» und «AH.________») mit dem Drogenhandel erzielten Erlös – mithin aus Verbrechen stammendes Geld – von Schweizerfranken in Euro wechselte bzw. durch D.________ und E.________ wechseln liess und anschliessend nach Holland verbrachte. Weiter überwies er einen Teil dieses Geldes mittels RIA Financial Services an verschiedene in der Dominikanischen Republik bzw. in Spanien wohnhafte Personen und bezahlte E.________ sowie D.________ Teile davon bar aus. Mit all diesen Handlungen vereitelte der Beschuldigte die Einziehung der deliktischen Gelder. Der objektive Tatbestand von Art. 305bis Ziff. 1 StGB ist somit erfüllt.
Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz, wusste er doch einerseits um die deliktische Herkunft des Geldes und andererseits, dass das fragliche Geld durch das Wechseln in Euro, durch das Verbringen nach Holland, durch die Überweisung auf Bankkonti in der Dominikanischen Republik und in Spanien sowie durch die Barzahlungen an D.________ und an E.________ dem Zugriff der Strafverfolgungsbehörden entzogen wurde. Der subjektive Tatbestand der Geldwäscherei ist damit ebenfalls erfüllt.
Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe sind weder geltend gemacht worden noch ersichtlich.
17.2.2 Bandenmässige Qualifikation
Wie die Vorinstanz zurecht festhielt, beurteilt sich die Qualifikation der Bandenmässigkeit bei der Geldwäscherei nach denselben Kriterien wie diejenige bei den Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, weshalb im Wesentlichen auf die voranstehden Ausführungen unter Erwägung 16.2.3 verwiesen werden kann.
Gemäss Beweisergebnis transportierten der Beschuldigte und D.________ mehrfach Geld, das für Kokainkäufe bestimmt war, von der Schweiz nach Holland, wobei sie dieses vorgängig teilweise gemeinsam im Differentailgetriebe bzw. im Dachhimmel des Land Rovers einbauten bzw. verstecken und dann zusammen via Deutschland nach Holland fuhren. Während D.________ jeweils das Auto lenkte und das Geld zuvor teilweise im Auftrag des Beschuldigten hatte wechseln müssen, war der Beschuldigte insbesondere für die Organisation und Koordination des Ganzen zuständig. Zudem gehörte ihm der Land Rover mit den professionellen Verstecken. In objektiver und subjektiver Hinsicht kann in Bezug auf D.________ und den Beschuldigten somit von einem stabilen Team gesprochen werden, das sich mit der Absicht zusammenfand, eine Vielzahl von Geldwäschereihandlungen vorzunehmen.
Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe sind weder geltend gemacht worden noch ersichtlich.
Die Qualifikation der Bandenmässigkeit ist zu bejahen, womit ein schwerer Fall der Geldwäscherei vorliegt.
17.2.3 Gewerbsmässige Qualifikation
Entsprechend der Qualifikation der Bandenmässigkeit beurteilt sich – wie die Vorinstanz korrekt erwog – auch die Qualifikation der Gewerbsmässigkeit bei der Geldwäscherei nach denselben Kriterien wie bei den Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, weshalb vorab auf die voranstehenden Ausführungen unter Erwägung 16.2.4 verwiesen werden kann.
Der Beschuldigte «wusch» gemäss Beweisergebnis wissentlich und willentlich insgesamt CHF 278'425.95. Damit überschritt er die Schwelle zum «grossen Umsatz» (= CHF 100'000.00) um mehr als das 2.7-Fache. Wie die Vorinstanz zurecht erwog, betrieb er einen beachtlichen Aufwand, um die staatliche Einziehung dieses Geldes zu vereiteln. So wechselte bzw. liess er den Erlös aus den Kokainverkäufen in der Schweiz von Schweizerfranken in Euro wechseln und brachte diese Bargeldbeträge wiederum nach Holland, um dort «neues» Kokain zu kaufen. Weiter bewahrte er das deliktische Geld insbesondere in den professionellen Verstecken (im Differentialgetriebe und Dachhimmel) des Land Rovers wie auch in «seinen» Wohnungen auf und bezahlte D.________ und E.________ davon teilweise geringere Summen bar aus. Schliesslich überwies er Teile dieses Geldes an Familienmitglieder bzw. Bekannte in der Dominikanischen Republik und in Spanien (zum Ganzen S. 82 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 4105). Nach der Zeit und den Mitteln, die der Beschuldigte für die erwähnten Handlungen aufwendete, aus der Häufigkeit der Einzelakte und aus den angestrebten sowie erzielten Einkünften übte er diese Tätigkeit nach der Art eines Berufs aus. Der objektive und subjektive Tatbestand von Art. 305bis Ziff. 2 Bst. c StGB sind somit erfüllt.
Rechtsfertigungs- und/oder Schuldausschliessungsgründe sind weder geltend gemacht worden noch ersichtlich.
Die Qualifikation der Gewerbsmässigkeit – mithin der schwere Fall der Geldwäscherei – ist zu bejahen.
17.2.4 Fazit
Der Beschuldigte ist in Anwendung von Art. 305bis Ziff. 2 Bst. b und c i.V.m. Ziff. 1 StGB der Geldwäscherei, schwerer Fall, gewerbs- und teilweise – gemeinsam mit D.________ – bandenmässig begangen, vom 1. Januar 2016 bis 7. September 2017 in Burgdorf, Bern, Sissach und auf der Strecke von diesen Orten via Deutschland nach Amsterdam, Den Haag und Rotterdam, schuldig zu erklären.
18. Urkundenfälschung
18.1 Theoretische Grundlagen
Der Urkundenfälschung nach Art. 251 Ziff. 1 StGB macht sich schuldig, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt oder eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht.
Urkunden sind Schriften, die bestimmt und geeignet sind, oder Zeichen, die bestimmt sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Die Aufzeichnung auf Bild- und Datenträgern steht der Schriftform gleich, sofern sie demselben Zweck dient (Art. 110 Abs. 4 StGB).
Betreffend die theoretischen Grundlagen zum objektiven und subjektiven Tatbestand von Art. 251 Ziff. 1 StGB bzw. zur vorliegend interessierenden Tatbestandsvariante des Fälschens im engeren Sinne (= Herstellen einer unechten Urkunde) kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 83 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 4106 f.).
18.2 Subsumtion
Der in casu strittige Lohnausweis erfüllt – wie die Vorinstanz zurecht erwog – die Anforderungen an den Urkundenbegriff. Lohnausweise bezwecken, den Beweis für eine angebliche Lohnzahlung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer zu erbringen.
Indem der Beschuldigte die «Gehaltsabrechnung April 2017» der «Q.________» durch Hineinkopieren oder anderweitige Manipulation der Daten, des Ausstellers bzw. der Firmenbezeichnung «Q.________» und der angeblichen Lohnzahlung herstellte, produzierte er eine unechte, unwahre Urkunde, die den täuschenden Eindruck erwecken sollte, die «Q.________» habe ihm – obwohl er seit dem 31. August 2010 nicht mehr für dieses Unternehmen arbeitete – am 25. April 2017 einen Nettolohn von CHF 3‘542.70 für angeblich im April 2017 geleistete Arbeit ausbezahlt. Der objektive Tatbestand der Urkundenfälschung ist somit erfüllt.
Dem Beschuldigten ging es offensichtlich darum, eine echte Urkunde vorzutäuschen. Er beachsichte, die Bank über seine angebliche Arbeitstätigkeit zu täuschen und von dieser, durch die Einreichung dieses Lohnausweises, den Erhalt eines Kredits für die Hypothek seines Hauses zu erlangen, obwohl er in Wahrheit gar nicht arbeitete und somit nicht über das entsprechende Einkommen verfügte. Der Beschuldigte handelte mithin sowohl mit Täuschungs- als auch mit unrechtmässiger Vorteilsabsicht. Weiter steht in diesem Kontext ausser Frage, dass er die «Gehaltsabrechnung April 2017» wissentlich und willentlich fälschte und – zumindest im Sinne einer Laienwertung – wusste, dass es sich dabei um eine Urkunde handelt. Der subjektive Tatbestand der Urkundenfälschung ist somit ebenfalls erfüllt.
Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe sind weder ersichtlich noch geltend gemacht worden.
Der Beschuldigte hat sich der Urkundenfälschung, begangen zwischen August 2017 und 7. September 2017 in Burgdorf, schuldig gemacht.
19. Versuchte Drohung
19.1 Theoretische Grundlagen
Der Drohnung nach Art. 180 Abs. 2 Bst. b StGB macht sich der Lebenspartner des Opfers schuldig, der mit diesem auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führt und es während dieser Zeit oder bis zu einem Jahr nach der Trennung durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt hat. Betreffend die theoretischen Grundlagen zum objektiven und subjektiven Tatbestand der Drohung wird auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (S. 86 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 4109 f.).
Ein Versuch gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB liegt vor, wenn der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt, oder, wenn der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt oder nicht eintreten kann. Wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht wären, ist ein Versuch anzunehmen (Trechsel/Geth, Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 3. A. 2018, N 1 zu vor Art. 22 StGB).
19.2 Subsumtion
Der Beschuldigte schrieb im Regionalgefängnis BQ.________ (Ort) zwischen dem 18. und 25. Oktober 2017 auf die Innenseite seiner Jeanshose, die seiner damaligen Lebenspartnerin, E.________, am 25. Oktober 2017 mit der Dreckwäsche des Beschuldigten in einem Papiersack hätte ausgehändigt werden sollen, unter anderem Folgendes:
Schweige, sonst bringst Du Dich in Schwierigkeiten. Vertraue nichts Deiner Anwältin an, sie arbeitet mit dem Staatsanwalt zusammen. Mach keine weiteren Aussagen. Mach keine Aussagen gegen mich, sag, dass Du nichts weisst.
Diese Nachricht bzw. insbesondere die Formulierungen, «Schweige, sonst bringst Du Dich in Schwierigkeiten» und «Mach keine Aussagen gegen mich», sind gemäss Beweisergebnis dahingehend zu verstehen, dass E.________ im Falle von Aussagen Repressalien seitens des Beschuldigten zu erwarten gehabt hätte, auch wenn diese – wie die Vorinstanz korrekt erwog – nicht konkret bezeichnet wurden. Der Beschuldigte stellte E.________ – wie die Vorinstanz ebenfalls zutreffend feststellte – mithin ein künftiges Übel in Aussicht, dessen Eintritt er als von seinem Willen abhängig hinstellte. Objektiv waren die Äusserungen des Beschuldigten insbesondere in Anbetracht der Gesamtumstände geeignet, E.________ bzw. einen vernünftigen Menschen mit einigermassen normaler psychischer Belastbarkeit in Angst und Schrecken zu versetzen. Es liegt folglich eine schwere Drohung vor (zum Ganzen S. 87 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 4110 f.). Weil der Papiersack mit der Dreckwäsche am 25. Oktober 2017 kontrolliert und die Jeanshose mit der fraglichen Nachricht daraufhin sichergestellt wurde, kam es nicht zur Aushändigung an E.________, weshalb sie die Nachricht des Beschuldigten nicht erhielt und entsprechend nicht in Angst und Schrecken versetzt werden konnte bzw. wurde. Der objektive Tatbestand der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 2 Bst. b StGB ist somit nicht erfüllt.
Hingegen ist erstellt, dass der Beschuldigte E.________ mit seiner Nachricht in Angst und Schrecken versetzen wollte sowie wusste, dass seine Mitteilung dies auch bewirken würde. Er handelte mithin hinsichtlich aller objektiver Tatbestandsmerkmale direktvorsätzlich. Der subjektive Tatbestand der Drohung ist erfüllt.
Indem der Beschuldigte die Nachricht mit der schweren Drohung auf die Innenseite seiner Jeanshose schrieb und diese samt seiner Dreckwäsche im Papiersack dem Gefängnismitarbeiter übergab, der diesen für E.________ zur Abholung hätte bereitstellen sollen, erfolgte der letzte entscheidende Schritt zum Taterfolg bzw. zur allenfalls eintretenden Drohung. Die Handlung des Beschuldigten ist somit als versuchte Drohung zu qualifizieren.
Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe liegen keine vor.
Der Beschuldigte ist wegen versuchter Drohung, begangen zwischen dem 18. Oktober 2017 bis 25. Oktober 2017 in Bern zum Nachteil von E.________, schuldig zu sprechen.
Fazit / Konkurrenzen
Der Beschuldigte ist wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengenmässig qualifiziert sowie gewerbs- und teilweise bandenmässig (gemeinsam mit D.________) begangen, wegen Geldwäscherei, schwerer Fall, gewerbs- und teilweise bandenmässig (gemeinsam mit D.________) begangen, wegen Urkundenfälschung und wegen versuchter Drohung zum Nachteil von E.________ schuldig zu sprechen. Wie die Vorinstanz zurecht festhielt, sind die geprüften und erfüllten Tatbestände «allesamt nebeneinander» anwendbar; zwischen den Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und der Geldwäscherei besteht gemäss bungesgerichtlicher Rechtsprechung echte Konkurrenz (S. 88 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 4111, mit Verweis auf BGE 122 IV 212 E. 5).
V. Strafzumessung
Anwendbares Recht
Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des StGB in Kraft getreten. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten des neuen Strafgesetzbuches begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist. Der Vergleich der Schwere verschiedener Strafnormen ist nach der sog. konkreten Methode vorzunehmen, wonach sich umfassende Beurteilungen des Sachverhalts nach altem und nach neuem Recht gegenüberzustellen sind. Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht. Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist ausgeschlossen. Hat der Täter mehrere selbständige strafbare Handlungen begangen, so ist in Bezug auf jede einzelne Handlung gesondert zu prüfen, ob das alte oder das neue Recht milder ist. Gegebenenfalls ist eine Gesamtstrafe zu bilden (BGE 134 IV 82 E. 6.2.1 und E. 6.2.3). Ausschlaggebend ist, nach welchem der beiden Rechte der Täter für die gerade zu beurteilende Tat besser wegkommt (vgl. zum Ganzen Trechsel/Vest, Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, a.a.O., N 11 zu Art. 2 StGB; Donatsch, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 19. A., S. 34 N 10 sowie BGE 126 IV 5 E. 2c, je mit Hinweisen). Der Gesetzesvergleich hat sich ausschliesslich nach objektiven Gesichtspunkten zu richten (BGE 134 IV 82 E. 6.2.2). Massgebend ist dabei das Ausmass der mit einer Sanktion verbundenen Beschränkung der persönlichen Freiheiten, namentlich der Bewegungsfreiheit, des Eigentums, der Ehre, der Betätigungsfreiheit und der Beziehungsfreiheit. Unter den möglichen Strafformen hat die Freiheitsstrafe als die strengste zu gelten, gefolgt von der Geldstrafe. Sind im Übrigen die Sanktionen im Einzelfall gleichwertig, so ist altes Recht anzuwenden (Popp/Berkemeier, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. A. 2019, N 17 zu Art. 2 StGB, mit weiteren Hinweisen).
Vorliegend hat der Beschuldigte sämtliche zu beurteilenden Delikte vor Inkrafttreten des Strafgesetzbuches in der Fassung vom 1. Januar 2018 begangen, die Beurteilung erfolgt aber erst nachher. Das neue Recht erweist sich vorliegend in Bezug auf kein Delikt als das mildere. Die relevanten Straftatbestände blieben unverändert; die Tatbestandsmerkmale und die Strafandrohungen sind die gleichen. Hingegen bestand nach altem Recht die Möglichkeit, eine Geldstrafe bis höchstens 360 Tagessätze auszufällen (Art. 34 Abs. 1 aStGB), während nach dem aktuell geltenden Sanktionenrecht nur noch Geldstrafen von maximal 180 Tagessätzen verhängt werden können (Art. 34 Abs. 1 StGB). Gemäss dem im Tatzeitpunkt geltenden Recht konnte bei Schuldsprüchen nach Art. 180 Abs. 2 Bst. b i.V.m. 22 Abs. 1 StGB und nach Art. 251 Ziff. 1 StGB – im Gegensatz zum heute geltenden Recht – bei Strafen im Bereich von 180 bis 360 Strafeinheiten somit gegebenenfalls auch eine Geldstrafe verhängt werden. In casu gelangt deshalb integral das im Tatzeitpunkt geltende Recht zur Anwendung. Die Terminologie «aStGB» wird indes nur dort verwendet, wo die entsprechenden Artikel auch effektiv Änderungen erfahren haben.
Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung
Die allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz zur Strafzumessung sind korrekt; darauf kann integral verwiesen werden (S. 88 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 4111 ff.).
Strafrahmen / schwerstes Delikt / Strafart / Asperation
Die vorinstanzlichen Erwägungen zum Strafrahmen und zum vorliegend schwersten Delikt sowie zur Strafart – Freiheitsstrafe – und somit zur Asperation sind ebenfalls zutreffend; auch darauf kann vollumfänglich verwiesen werden (S. 90 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 4113 ff.).
Die abstrakt höchste Strafandrohung liegt in casu bei den qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, weshalb zunächst hierfür eine Strafe zuzumessen ist. Sodann sind die Strafen für die Geldwäscherei, schwerer Fall, für die Urkundenfälschung und für die versuchste Drohung auszufällen und aufgrund der Gleichartigkeit der Strafen zu apserieren. Wie die Vorinstanz korrekt festhielt, ist vorliegend für sämtliche sowohl der Geld- als auch der Freiheitsstrafe zugänglichen Delikte – d.h. auch für die Urkundenfälschung und die versuchte Drohung – eine Freiheitsstrafe auszufällen. Massgebend dafür ist in erster Linie die im Bereich der Betäubungsmitteldelikte einschlägige Delinquenz des Beschuldigten, die deutlich aufzeigt, dass ihn auch die unbedingt ausgefällte Freiheitsstrafe – mit Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 3. November 2011 wurde er zu einer vierjährigen Freiheitsstrafe verurteilt (pag. 1964 ff.) – nicht von der Begehung weiterer Straftaten (teilweise gleicher Art) abzuhalten vermochte. Weiter zeigte sich der Beschuldigte im vorliegenden Verfahren von den meisten Vorwürfen und der ihm drohenden Strafe unbeeindruckt und stritt die Taten – wie die Vorinstanz zurecht erwog – auch bei belastetenden Beweismitteln ab. Schliesslich ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass eine allfällige Geldstrafe – die aufgrund des uneinsichtlichen Verhaltens des Beschulidgten und der ihm zu stellenden Schlechtprognose unbedingt ausgefällt werden müsste – kaum vollzogen werden könnte, zumal sich der Beschuldigte seit fast vier Jahren in Haft befindet, wo er ausser seinem Pekulium kein Einkommen erzielt, ansonsten über kein Vermögen verfügt, sondern vielmehr verschuldet ist, und nach der Haftentlassung des Landes verwiesen wird (siehe E. 36.6 unten und zum Ganzen S. 93 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 4116 f.). Ferner ist darauf hinzuweisen, dass selbst die Verteidigung für den ihres Erachtens zu ergehenden Schuldspruch wegen eines Vergehens im Sinne von Art. 19 Abs. 1 Bst. c BetmG (betrifft den Vorwurf gemäss Ziff. 1.2.7 AKS) eine Freiheitsstrafe von vier Monaten beantragte (pag. 4485).
Einsatzstrafe für die qualifizierten Widerhandlungen gegen dasBetäubungsmittelgesetz
24.1 Vorbemerkungen
Die Betäubungsmittelmenge bildet Ausgangspunkt für die Ermittlung der Gefährdung des geschützten Rechtsguts. Die Kammer zieht – wie die Vorinstanz – praxisgemäss die Tabelle Hansjakob (vgl. Fingerhuth/Tschurr, OFK Betäubungsmittelgesetz, 2. A. 2007, N 30 zu Art. 47 StGB) als Orientierungshilfe bei, um basierend auf der so ermittelten, ungefähren Strafhöhe aufgrund weiterer strafzumessungsrelevanter Umstände des Einzelfalls letztlich zur verschuldensangemessenen Strafe zu gelangen (vgl. zur Zulässigkeit dieses Vorgehens Urteil des Bundesgerichts 6B_828/2020 vom 1. September 2021 E. 3.3.2). In der neusten Auflage des OFK Betäubungsmittelgesetz von Fingerhuth/Schlegel/Jucker findet sich eine insofern von der Tabelle Hansjakob abweichende Tabelle, als dass die Strafen für die gehandelten Mengen ab 12 Gramm Heroin bzw. 18 Gramm Kokain erst beim Verzehnfachen der Menge verdoppelt werden. Grössere Mengen erfahren dann wieder eine Verdoppelung schon bei der Verachtfachung der Menge, wie bei der Tabelle Hansjakob. Die Kommentatoren begründen diese Änderung mit «Anregungen von Praktikern aus Staatsanwaltschaft und Gerichten» und weil Hansjakob selber die Verdoppelung bei der zehnfachen Menge erwogen, aber verworfen habe, da dies für die grossen Mengen zu milde gewesen wäre (Fingerhuth/Schlegel/Jucker, OFK Betäubungsmittelgesetz, 3. A. 2016, N 45 zu Art. 47 StGB). De facto wird damit eine Strafminderung für die Kategorien der kleinsten gehandelten qualifizierten Mengen eingeführt, während diese Unterschiede umso weniger stark ins Gewicht fallen, je höher die gehandelten Mengen sind. Die Kammer sieht sich nicht veranlasst, von der bisherigen Praxis abzuweichen und orientiert sich für die Strafhöhe an der ursprünglichen Tabelle Hansjakob. Einen anderen Ansatz verfolgt das Strafzumessungsmodell mit Hierarchiestufen (Eugster/Frischknecht, Strafzumessung im Betäubungsmittelhandel, in: AJP 3/2014, S. 327 – 341). Hier kommt der Funktion der beschuldigten Person bzw. ihrer Stellung innerhalb einer im Betäubungsmittelhandel tätigen Organisation für das objektive Tatverschulden schwergewichtige Bedeutung zu. Die Kammer erachtet diesen Ansatz vor allem deshalb als problematisch, weil er losgelöst von allen Mengen erfolgt. Die Strafbestimmungen des Betäubungsmittelgesetzes sind aber nicht als Organisationsdelikte, sondern weitgehend als stoff- und damit auch mengenbezogene Gefährdungsdelikte ausgestaltet. Überdies sind die genauen Strukturen der kriminellen Organisationen oft nicht oder nur unvollständig bekannt, weil sie gar nicht oder nur unzuverlässig ausgeleuchtet werden können. Die Kammer orientiert sich deswegen nach wie vor an einem an die Menge anknüpfenden Vergleichsrahmen. Der hierarchischen Stellung kann im Rahmen der weiteren Prüfung angemessen Rechnung getragen werden, wobei hier das Hierarchiestufenmodell durchaus als Kontrollrechnung dienen kann.
Im Folgenden geht die Kammer bei der Bemessung der Strafe für die Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz von der mengenmässigen Qualifikation aus und erhöht die hierfür festgesetzte «Einstiegsstrafe» – unter dem Titel der Art der Tatbegehung und der Verwerflichkeit des Handelns – sodann aufgrund der zusätzlich erfüllten banden- und gewerbsmässigen Qualifikationen.
24.2 Objektive Tatkomponenten
24.2.1 Ausmass der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts
Das Betäubungsmittelstrafrecht dient dem Schutz der Volksgesundheit (BGE 122 IV 211 E. 4.).
Die Drogenmenge darf aufgrund des Doppelverwertungsverbots insoweit nicht noch einmal straferhöhend berücksichtigt werden, als sie schon zur Anwendung des mengenmässig qualifizierten Falls gemäss Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG geführt hat. Hingegen darf innerhalb des qualifizierten Strafrahmens berücksichtigt werden, in welchem Ausmass die Grenze zur mengenmässig qualifizierten Widerhandlung überschritten worden ist.
Vorliegend betrieb der Beschuldigte vom 1. Januar 2016 bis 7. September 2017 – d.h. während rund 1 3/4 Jahren – einen Drogenhandel und führte durch D.________ sowie durch andere Kuriere insgesamt 9'614 Gramm Kokaingemisch bzw. 7'206 Gramm reines Kokain von Holland in die Schweiz ein, welches er hier grossmehrheitlich veräusserte bzw. den Zwischenhändlern und Abnehmern auf andere Weise verschaffte. Die in die Schweiz importierte und hier mehrheitlich in Verkehr gebrachte Menge übersteigt den vom Bundesgericht festgelegten Schwellenwert für einen schweren Fall mithin um rund das 400-Fache (vgl. Fingerhuth/Schlegel/Jucker, OFK Betäubungsmittelgesetz, 3. A. 2016, N 181 zu Art. 19 BetmG, wonach die vom Bundesgericht entwickelte Grenze bei 18 Gramm reinem Kokain liegt). Es ist deshalb – und weil wie erwähnt fast die gesamte in die Schweiz eingeführte Menge in Verkehr gebracht wurde – von einem erheblichen Schädigungs- und Gefährdungspotential auszugehen. Mit Blick auf die Tabelle Hansjakob (vgl. dazu die Ausführungen unter E. 24.1 oben) resultiert für eine Menge von 7'206 Gramm reinem Kokain ein Einstiegsstrafmass von rund sieben Jahren und vier Monaten Freiheitsstrafe (vgl. Fingerhuth/Tschurr, OFK Betäubungsmittelgesetz, 2. A. 2007, N 30 zu Art. 47 StGB). Die Drogenmenge, die vorliegend aufgrund der Sicherstellungen am 6. August 2017 (bei AE.________) und am 7. September 2017 (beim Beschuldigten) nicht in Verkehr gebracht wurde, ist mit insgesamt 1’764 Gramm Kokaingemisch bzw. 1'290 Gramm reinem Kokain – verglichen zur Gesamtmenge – gering und daher nicht verschuldens- sowie strafmindernd zu berücksichtigen. Die Kammer geht davon aus, dass auch dieses Kokain veräussert worden wäre, wenn die Strafverfolgungsbehörden nicht eingegriffen hätten. Ausserdem verfolgte der Beschuldigte, indem er AE.________ am 6. August 2017 bei der Polizei verriet, worauf dieser angehalten und Kokain sichergestellt werden konnte, keine altruistischen Ziele, sondern tat dies vielmehr aus dem egositischen Grund, einen mutmasslichen Konkurrenten «aus dem Weg zu räumen» oder von sich abzulenken.
Schliesslich wird darauf hingewiesen, dass die Tabelle Hansjakob von einem Täter ausgeht, der weder geständig noch süchtig ist und die erwähnte Drogenmenge mit rund fünf Geschäften umgesetzt hat (Fingerhuth/Tschurr, OFK Betäubungsmittelgesetz, 2. A. 2007, N 29 zu Art. 47 StGB). Vorliegend erfolgten deutlich mehr Einfuhren und Verkäufe, was unter dem Titel «Art der Tatbegehung und Verwerflichkeit des Handelns» thematisiert wird.
24.2.2 Art der Tatbegehung und Verwerflichkeit des Handelns
Die Art und Weise des Vorgehens sowie die Verwerflichkeit des Handelns des Beschuldigten sind vorweggenommen verschuldens- und straferhöhend zu gewichten. Zusätzlich zur mengenmässigen Qualifikation liegen vorliegend nämlich zunächst die weiteren Qualifikationen der Gewerbs- und der Bandenmässigkeit vor, was im Umfang von zusätzlichen sechs Monaten zu berücksichtigen ist (vgl. zur Zulässigkeit der Berücksichtigung der mehrfachen Qualifikation die Urteile des Bundesgerichts 6B_662/2015 vom 12. Januar 2016 E. 2.4.3 und 6B_708/2017 vom 13. November 2017 E. 3.3.1).
Weiter wurde die Drogeneinfuhr in casu im internationalen Kontext durch eine komplexe Organisation, in welche der Beschuldigte eingebunden war, durchgeführt. In der Hierarchie stand der Beschuldigte klar über dem ebenfalls verurteilten D.________, welchem er Weisungen erteilen konnte und der ausschliesslich in seinem Auftrag handelte. Auf die Schweiz bezogen erscheint der Beschuldigte als Kopf der Bande. Er war es, der den direkten Kontakt zu den Lieferanten in Amsterdam, Rotterdam und Den Haag hatte, der mit diesen vor Ort die Verhandlungen über die Menge, den Preis und die Qualität führte und der das Kokain schliesslich – teilweise für andere – erwarb. Weiter hatte der Beschuldigte direkten Kontakt zu den Zwischenhändlern und den Abnehmern in der Schweiz (u.a. zu AE.________, «AO.________», «U.________» und «AH.________»), die ihm zum Teil vor den Fahrten nach Holland Geld gaben, um für sie Drogen zu kaufen und in die Schweiz zu transportieren. Der Beschuldigte «hielt die Fäden in der Hand» und nahm Einfluss darauf, wo wann welche Drogen gekauft wurden und wie diese auf welchem Weg durch seine Chauffeure (insb. durch D.________) in die Schweiz importiert wurden. In der Schweiz lieferte er die Drogen schliesslich an die Abnehmer bzw. die Zwischenhändler aus oder liess sie an diese ausliefern. Der Beschuldigte war demnach offensichtlich der Organisator und Koordinator des Drogeneinkaufs und -transports resp. – wie die Vorinstanz es zutreffend nannte – der «Dreh- und Angelpunkt» zwischen den ausländischen Drogenverkäufern und den Käufern und Verkäufern resp. den Zwischenhändlern in der Schweiz.
Er handelte des Weiteren sehr professionell und traf diverse Massnahmen, um sein Risiko zu minimieren und sich «die Hände» so wenig «schmutzig machen» zu müssen wie nötig. So hatte sein Land Rover, der insbesondere für die Geld- und Drogentransporte verwendet wurde, raffinierte Verstecke im Differentialgetriebe und im Dachhimmel, die erst durch aufwendige Arbeiten der Spezialisten des GWK ausfindig gemacht werden konnten (pag. 280). Weiter löste der Beschuldigte diesen Land Rover sowie den ebenfalls für Geld- und Drogentransporte benutzten VW Golf auf seine Lebenspartnerin E.________ ein und nahm damit in Kauf, dass sie als alleinerziehende Mutter in den Fokus der Ermittlungen geraten und zu einer beachtlichen Strafe verurteilt werden könnte. Die Drogentransporte in die Schweiz liess der Beschuldigte durch seine Chauffeure, insbesondere durch D.________, durchführen, während er selber mit dem Flugzeug in die Schweiz zurückreiste. Dass er D.________ dadurch dem grössten Risiko aussetzte, war ihm offensichtlich egal. Schliesslich nutzte er auch den Umstand, dass sich D.________ in schwierigen finanziellen Verhältnissen befand, ungeachtet der schwerwiegenden Folgen, die sein Handeln für D.________ haben könnte und schliesslich auch hatte – D.________ wurde unter anderem zu einer Landesverweisung verurteilt, obwohl er bereits seit 27 Jahren in der Schweiz lebte und hier zwei Kinder hat (vgl. u.a. pag. 4316 f.) – für die Erreichung seiner eigenen finanziellen Ziele aus. Das Handeln des Beschuldigten zeugt demnach von einer erheblichen kriminellen Energie und ist als dreist, perfide und skrupellos zu bezeichnen. Für die Rolle des Beschuldigten im Drogenhandel und für dessen verwerfliches Vorgehen rechtfertigt sich daher eine Straferhöhung um weitere 16 Monate.
Der Umstand, dass der Beschuldigte deutlich mehr als fünf bzw. rund zehn Drogengeschäfte tätigte, wirkt sich ebenfalls verschuldens- und im Umfang von vier Monaten straferhöhend aus. Im selben Umfang (vier Monate) strafmindernd ist hingegen zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte betreffend AE.________ und teilweise bezüglich «AH.________», «AO.________» und «U.________» «nur» als Drogentransporteur bzw. als Drogentransportorganisator tätig war.
Gesamthaft wirken sich die Art und Weise der Tatbegehung sowie die Verwerflichkeit des Handelns des Beschuldigten verschuldens- und im Umfang von 22 Monaten straferhöhend aus.
24.2.3 Fazit objektive Tatkomponenten
Damit resultiert eine aus Sicht der Kammer dem objektiven Tatverschulden des Beschuldigten angemessene Freiheitsstrafe von neun Jahren und zwei Monaten.
24.3 Subjektive Tatkomponenten
Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz und aus eigennützigen, finanziellen Motiven, was bei einer gewerbsmässigen Begehung jedoch tatbestandsimmanent ist. Er hätte sich ohne weiteres von den Drogengeschäften distanzieren und einer legalen Tätigkeit nachgehen können. Dies kann indes nicht zu seinen Ungunsten berücksichtigt werden. Das subjektive Tatverschulden erweist sich somit als neutral.
24.4 Fazit
Unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatkomponenten erscheint für die qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz eine Freiheitsstrafe von neun Jahren und zwei Monaten dem Verschulden des Beschuldigten angemessen.
Strafe für die Geldwäscherei, schwerer Fall
25.1 Objektive Tatkomponenten
Geschütztes Rechtsgut von Art. 305bis StGB ist die Rechtspflege, wobei insbesondere der staatliche Einziehungsanspruch sowie gemäss Botschaft das Ermittlungsinteresse geschützt werden sollen (vgl. dazu Isenring, in: OFK Strafgesetzbuch, 20. A. 2018, N 3 zu Art. 305bis StGB). Die Schwere der Verletzung der Rechtspflege ist abhängig von der Höhe der vereitelten oder erschwerten Einziehung, mit anderen Worten also von der Höhe des Deliktserlöses aus der Vortat. Dies zeigt sich unter anderem daran, dass insbesondere bei einem hohen Umsatz mit Geldwäscherei, der bei einem Betrag von CHF 100‘000.00 erreicht ist, und gleichzeitig gewerbsmässigem Vorgehen, die qualifizierte Form von Geldwäscherei vorliegt (Art. 305bis Abs. 2 Bst. c StGB).
In casu handelte der Beschuldigte auch bezüglich die Geldwäscherei gewerbs- und teilweise bandenmässig. Diese zweifache Qualifikation ist leicht verschuldenserhöhend zu gewichten. Der Beschuldigte wechselte den Erlös aus den Kokainverkäufen von Schweizerfranken in Euro resp. liess ihn durch D.________ und E.________ wechseln. Anschliessend verbrachte er den (gewechselten) Bargeldbetrag – und teilweise auch den durch AE.________, «AO.________» und «AH.________» mit Drogenverkäufen erzielten und ihm zwecks Drogenkaufs übergebenen Erlös – nach Holland bzw. liess ihn durch D.________ nach Holland transportieren, um dort weitere Drogen zu kaufen. Dafür wurde das Bargeld in der Regel im Differentialgetriebe und/oder im Dachhimmel des Land Rovers des Beschuldigten versteckt. Im Übrigen überwies der Beschuldigte aus den Drogengeschäften stammendes Geld mittels RIA Financial Services an in der Dominikanischen Republik und in Spanien wohnhafte Familienmitglieder bzw. Bekannte und zahlte D.________ wie auch E.________ teilweise geringe Summen davon bar aus. Die Geldwäscherei stellt demnach offensichtlich eine Folgehandlung des Drogenhandels dar, was im Rahmen der Asperation zu berücksichtigen sein wird (E. 25.3 unten).
Der Beschuldigte handelte zwar nicht besonders raffiniert – die Geldwäschereihandlungen waren relativ einfach zu vollziehen –, jedoch mit einer beachtlichen kriminellen Energie, zumal er der Organisator des Ganzen war.
Unter Berücksichtigung all dieser Umstände und gestützt auf den Deliktsbetrag von CHF 278'425.95, der die Schwelle des gewerbsmässigen Umsatzes (= CHF 100'000.00) um mehr als das 2.5-Fache übersteigt, ist von einem leichten bis gegen mittleren objektiven Tatverschulden auszugehen.
25.2 Subjektive Tatkomponenten
Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und strebte nach Gewinn, was indes tatbestandsimmanent und damit neutral zu werten ist. Er wäre durchaus in der Lage gewesen, sich rechtskonform zu verhalten. Das subjektive Tatverschulden wiegt weder verschuldenserhöhend noch verschuldensmindernd.
25.3 Fazit / Asperation
In Würdigung der voranstehenden Ausführungen und gemessen am leicht bis gegen mittelschweren Tatverschulden des Beschuldigten erscheint der Kammer für den schweren Fall der Geldwäscherei – bei isolierter Betrachtung – eine Freiheitsstrafe von 14 Monaten angemessen. Weil die Geldwäscherei wie erwähnt eine Folgehandlung des Drogenhandels darstellt und eng mit diesen Delikten zusammenhängt, rechtfertigt es sich, von den 14 Monaten die Hälfte, d.h. sieben Monate zur Einsatzstrafe zu asperieren. Zwei Monate bzw. 60 Tagessätze werden in Anwendung von Art. 305bis Ziff. 2 StGB ausserdem als Geldstrafe verhängt.
Strafe für die Urkundenfälschung
26.1 Objektive Tatkomponenten
Geschütztes Rechtsgut von Art. 251 StGB ist das Vertrauen, welches einer Urkunde im Rechtsverkehr als Beweismittel entgegengebracht wird (Boog, in: Basler Kommentar Strafrecht, a.a.O., N 5 zu vor Art. 251 StGB).
Die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (nachfolgend: VBRS-Richtlinien) sehen beim Tatbestand der Urkundenfälschung bei folgendem Referenzsachverhalt eine Strafe von 30 Strafeinheiten vor (S. 50): «Der Täter unterzeichnet einen Autoleasingvertrag mit einem falschen Namen, weil er selber mit vielen Betreibungen verzeichnet ist.».
Die Beschuldigte fälschte durch Hineinkopieren oder anderweitige Manipulation der Daten, des Ausstellers bzw. der Firmenbezeichnung «Q.________» und der angeblichen Gehaltszahlung einen Lohnausweis seiner ehemaligen Arbeitgeberin «BC.________». Seine Fälschung war weder besonders aufwändig noch speziell professionell und gut.
Der Beschuldigte beabsichtigte, mit der von ihm produzierten «Gehaltsabrechnung April 2017» über seine Arbeitstätigkeit zu täuschen und den Erhalt eines Kredits für die Hypothek seines Hauses zu erwirken. Sein Vorgehen war allerdings nicht sehr raffiniert. Zudem ging er – wie die Vorinstanz zurecht erwog – nicht wesentlich über das zur Verwirklichung des Tatbestands der Urkundenfälschung Notwendige hinaus.
Gesamthaft ist somit von einem leichten objektiven Tatverschulden auszugehen.
26.2 Subjektive Tatkomponenten
Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und aus finanziellen, mithin rein egoistischen Beweggründen. Er hätte sich problemlos gesetzeskonform verhalten können. All diese Umstände sind jedoch neutral zu werten.
26.3 Fazit
Nach den voranstehenden Ausführungen ist in Bezug auf die Urkundenfälschung von einem leichten Tatverschulden auszugehen, das – wie die Vorinstanz zurecht festhielt – jedoch etwas schwerer wiegt, als dasjenige gemäss Referenzsachverhalt. Die Kammer erachtet mit der Vorinstanz – bei gesonderter Betrachtung – eine Freiheitsstrafe von 40 Tagen als dem Tatverschulden des Beschuldigten angemessen. Davon sind 30 Tage bzw. ist ein Monat asperierenderweise zu berücksichtigen (zum Ganzen S. 98 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 4121 f.).
Strafe für die versuchte Drohung
27.1 Objektive Tatkomponenten
Geschützte Rechtsgüter von Art. 180 StGB sind die innere Freiheit und das Sicherheitsgefühl (Delnon/Rüdy, in: Basler Kommentar Strafrecht, a.a.O., N 5 zu Art. 180 StGB).
Die VBRS-Richtlinien sehen beim Tatbestand der Drohung eine Strafe von 60 Strafeinheiten vor, für einen Täter, welcher der getrenntlebenden Partnerin in einer kriselnden Beziehung mündlich und/oder per Telefon mit dem Tod droht, worauf die Partnerin wegen dem zur Gewalt neigenden Täter Angst hat und sich kaum mehr auf die Strasse traut (S. 49).
Vorliegend drohte der Beschuldigte seiner damaligen Lebenspartnerin E.________ mit der auf die Jeanshose geschriebenen Nachricht, dass sie sich ihm gegenüber in Schwierigkeiten bringen werde, wenn sie nicht schweige resp. weitere Aussagen gegen ihn machen und etwas sagen werde, das sie nicht wisse. Diese Drohung steht offensichtlich im Kontext zum Drogenhandel des Beschuldigten. Der Beschuldigte bedrohte E.________ damit – wie die Vorinstanz zurecht festhielt – schwerwiegend, auch wenn die konkreten Konsequenzen unbenannt blieben. E.________ wäre durch diese Nachricht, wie die Vorinstanz weiter korrekt erwog, zweifellos in Angst und Schrecken versetzt worden, wohl aber nicht deutlich über die Tatbestandsmässigkeit hinausgehend betroffen gewesen.
Der Beschuldige handelte dreist und unverfroren. Er schrieb die inkriminierte Nachricht während der Untersuchungshaft im Regionalgefängnis BQ.________ (Ort) auf die Innenseite der Jeanshose, die E.________ später in einem Papiersack als Dreckwäsche hätte ausgehändigt werden sollen, und beabsichtigte mithin, die Nachricht – wie die Vorinstanz es treffend nannte – «an der Zenszur vorbeizuschmuggeln» (zum Ganzen S. 99 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 4122). Das kühne und verwerfliche Vorgehen des Beschuldigten ist verschuldenserhöhend zu gewichten.
Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände wiegt das objektive Tatverschulden – gemessen am Strafrahmen – insgesamt gleichwohl leicht.
27.2 Subjektive Tatkomponenten
Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und aus egoistischen Beweggründen. Er wollte E.________ davon abhalten, gegen ihn auszusagen und ihn zu belasten, was er ohne weiteres hätte unterlassen können. All diese Aspekte sind jedoch neutral zu werten.
27.3 Zwischenfazit / Fakultativer Strafmilderungsgrund (Versuch)
In Würdigung der voranstehenden Ausführungen ist von einem leichten Tatverschulden auszugehen, das beim hypothetisch vollendeten Delikt ungefähr gleich schwer wiegt wie dasjenige gemäss Referenzsachverhalt und entsprechend eine Freiheitsstrafe von 60 Tagen rechtfertigen würde.
Weil der Papiersack durch einen Gefängnismitarbeiter kontrolliert und die Jeanshose mit der fraglichen Nachricht anschliessend sichergestellt werden konnte – E.________ mithin nicht ausgehändigt wurde –, blieb der Erfolg vorliegend aus. Das Ausbleiben desselben ist nach dem Ausgeführten indes nicht auf das Verhalten des Beschuldigten zurückzuführen. Aus Sicht der Kammer rechtfertigt die versuchte Tatbegehung eine Reduktion der für das hypothetisch vollendete Delikt veranschlagten Strafe um 15 Tage auf 45 Tage Freiheitsstrafe.
27.4 Fazit / Asperation
Für die versuchte Drohung erscheint der Kammer – bei separater Betrachtung – somit eine Freiheitsstrafe von 45 Tagen als dem Tatverschulden des Beschuldigten angemessen. Davon sind 2/3, d.h. 30 Tage oder 1 Monat Freiheitsstrafe zur Einsatzstrafe zu asperieren.
Asperierte Tatkomponentenstrafe
Die asperierte Tatkomponentenfreiheitsstrafe beträgt somit neun Jahre und elf Monate.
Täterkomponenten
29.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse
Betreffend das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wird vorab auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (S. 100 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 4123 f. [Hervorhebungen im Original]):
Das Vorleben des Beschuldigten ist – mit Ausnahme der nachfolgend auszuführenden Vorstrafen – als unauffällig zu bezeichnen und neutral zu werten (vgl. Trechsel/Thommen, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 47 N 30): Der Beschuldigte wurde am A.________1970 in BE.________ (Ort)/Dominikanische Republik geboren (vgl. p. 3003), wo er aufwuchs, die Schule besuchte und die berufliche Ausbildung als Kellner und als Koch absolvierte (p. 2978 Z. 32 ff., p. 2981 Z. 126 ff.). Danach arbeitete er dort u.a. als Kellner und Koch (p. 2981 Z. 129 ff.). In der Dominikanischen Republik hat er vier Kinder (p. 2973 Z. 136 ff., p. 2980 Z. 100 ff.). In der Folge reiste er nach der Heirat mit BF.________ in die Schweiz ein, wo er von Oktober 2008 bis August 2010 als Koch arbeitete (p. 2981 Z. 136 ff.). Mit seiner Ex-Frau BF.________ hat er hier einen Sohn (p. 2972 f. Z. 94 ff.). Zeitweise war er mit J.________ zusammen (p. 2979 Z. 51 f.). Später wohnte er in Spanien, wo er zwei Kioske betrieb (p. 2974 Z. 176 ff., p. 2982 Z. 172 ff.). Dort heiratete er BG.________, von der er sich später scheiden liess (p. 2973 Z. 151, p. 2979 f. Z. 79 ff.).
Der Beschuldigte weist zwei, einschlägige Vorstrafen auf (p. 1695 ff.). So wurde er am 17.11.2006 in Frankreich mit einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten wegen Betäubungsmitteldelikten bestraft (p. 3005 f.). Weiter wurde er am 03.11.2011 wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt, wobei er am 27.12.2012 bedingt entlassen wurde (p. 3892). Der Beschuldigte zeigte sich von den bisherigen Verurteilungen offensichtlich unbeeindruckt, was die fortlaufende Delinquenz nach rechtskräftigen Urteilen belegt. Betreffend die Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz scheint der Beschuldigte unbelehrbar und foutiert er sich um die gesetzlichen Regelungen. Das Vorleben des Beschuldigten wirkt sich bezüglich der Vorstrafen mittelgradig straferhöhend aus, da sie einerseits höchst einschlägig und von einer gewissen Schwere sind, aber andererseits eher weit zurückliegen (vgl. Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, N 320). Eine Straferhöhung um 1 Jahr erscheint angemessen.
Betreffend die persönlichen Verhältnisse zu den Tatzeitpunkten ist anzumerken, dass der Beschuldigte mit seiner Lebenspartnerin E.________ in Burgdorf zusammenlebte. Er betrieb gemäss eigenen Angaben zwei Kioske in Spanien, in der Schweiz ging er keiner Arbeit nach (p. 2974 Z. 176 ff., p. 2982 Z. 172 ff.). Diese persönlichen Verhältnisse sind neutral zu werten.
Die Kammer schliesst sich diesen Ausführungen bis auf die nachfolgenden Präzisierungen/Ergänzungen an. Was die von der Vorinstanz erwähnte Vorstrafe in Frankreich angeht, ist zu berücksichtigen, dass diese im Schweizerischen Strafregister nicht mehr eingetragen ist. Gemäss Art. 369 Abs. 1 Bst. b StGB werden Urteile, die eine Freiheisstrafe von mindestens einem und weniger als fünf Jahre enthalten, nach 15 Jahren gelöscht. Das Urteil aus Frankreich, mit dem der Beschuldigte zu einer Freiheitstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt wurde, datiert vom 17. November 2006 (pag. 3305 f.) und kann im heutigen Zeitpunkt nicht mehr berücksichtigt werden (vgl. hierzu Urteile des Bundesgerichts 1B_88/2015 vom 7. April 2015 und 6B_1280/2015 vom 1. Juni 2016). Was das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 3. November 2011 angeht, mit dem der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt wurde (pag. 1964 ff.), ist darauf hinzuweisen, dass er am 27. Dezember 2012 – mit einem Strafrest von einem Jahr und vier Monaten – bedingt entlassen wurde und bereits anfangs 2016 wieder delinquierte. Dieser Umstand und die bezüglich Betäubungsmitteldelikte einschlägige Vorstrafe haben aber eine spürbare Straferhöhung zur Folge.
29.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren
Betreffend das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren führte die Vorinstanz Folgendes aus (S. 101 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 4124 f.):
Betreffend das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren ist zu bemerken, dass dem Beschuldigten mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 31.10.2017 das persönliche Teilnahmerecht betreffend die Einvernahmen von D.________ und E.________ verweigert wurde, weil er gemäss der Staatsanwaltschaft seine Parteirechte missbraucht hatte, um auf die genannten Personen einzuwirken (p. 3204 ff.). Der Beschuldigte versuchte weiter, aus der Untersuchungshaft mehrere im Boden eines Papiersacks versteckte Briefe sowie eine Botschaft auf der Innenseite einer Jeans hinauszuschmuggeln und E.________ zukommen zu lassen. Im Regionalgefängnis BH.________ (Ort) wurde am 25.01.2018 zudem eine Disziplinarmassnahme gegen den Beschuldigten verhängt. So wurde er mit einem Arrest von 3 Tagen bestraft, weil er sich einer vereinbarten Untersuchung im Spital verweigerte bzw. nicht kooperierte (p. 100 ff.). Sodann kam es in der Justizvollzugsanstalt AR.________ zu weiteren zwei Disziplinarmassnahmen. Zum einen musste er Schadenersatz in der Höhe von CHF 13.50 leisten, weil er ein anstaltseigenes T-Shirt beschädigt hatte (p. 3009). Zum anderen wurde er mit Disziplinarverfügung vom 25.09.2020 mit 10 Tagen Arrest wegen Besitzes von ca. 54 Gramm Cannabis und ca. 1 Gramm Kokain bestraft und von der Anstalt zur Verfügung gestellt (p. 3714 ff.). Diese mehrfache Missachtung der Anstaltsregeln während der Haft und das Verhalten des Beschuldigten wirken sich leicht straferhöhend aus. Der Führungsbericht der Justizvollzugsanstalt AR.________ vom 24.07.2019 (p. 3008 ff.), der Vollzugsbericht derselben Anstalt vom 22.10.2020 (p. 3768 ff.) und der Führungsbericht des Regionalgefängnisses BI.________ (Ort) vom 12.01.2021 (p. 3858 f.) attestieren dem Beschuldigten darüber hinaus ein gutes Vollzugsverhalten, was erwartet werden darf. Zeitweise nahm er auch ein Therapieangebot wahr (p. 251 ff.). Insgesamt ist das Verhalten des Beschuldigten nach der Tat und im Strafverfahren nach dem Gesagten leicht straferhöhend zu berücksichtigen.
Diesen zutreffenden Erwägungen schliesst sich die Kammer vollumfänglich an. Ergänzend ist Folgendes festzuhalen:
Aus dem oberinstanzlich eingeholten Vollzugs- bzw. Führungsbericht der JVA BJ.________ (Ort) vom 19. November 2021 (pag. 4362 ff.) geht zusammengefasst hervor, dass sich der Beschuldigte gegenüber den Vollzugsangestellten freundlich, zugewandt und korrekt verhalten sowie Anweisungen und Aufforderungen des Vollzugspersonals anstandslos umgesetzt habe. Weiter sei der Werkmeister mit seiner Arbeitsleistung ausnahmslos zufrieden gewesen. Zeitweise sei der Beschuldigte jedoch durch mangelnde Kritikfähigkeit aufgefallen, habe nach kurzer Zeit mehrfach einen Arbeitsplatzwechsel verlangt, sei belehrend aufgetreten und habe zahlreiche Forderungen hinsichtlich des (Freizeits-)Angebots innerhalb der Anstalt gestellt. Am 11. Oktober 2021 sei es zu einem Sitzstreik gekommen, an welchem sich mehrere Eingewiesene beteiligt hätten. Der Beschuldigte habe diesen Streik zwei Tage zuvor bei einer Vollzugsperson angekündigt, mit der Anmerkung, dass der Streik nicht von ihm geplant worden sei. Am 21. Oktober 2021 habe er dem Abteilungsleiter Betreuung gesagt, dass in Bezug auf die unhaltbaren Haftbedingungen zeitnah Weiteres geschehen werde, sollte sich niemand um eine Verbesserung der Zustände kümmern. Auf Nachfrage, was er damit meine, habe der Beschuldigte keine konkreteren Ausführungen gemacht, habe aber angemerkt, dass bei den angesprochenen Geschehnissen unter Umständen jemand getötet werden könne. Aufgrund dieser Aussage sei der Anstaltsfrieden gefährdert und ein Verbleib des Beschuldigten in der JVA BJ.________ (Ort) nicht mehr als zielführend erachtet worden, weshalb er am 22. Oktober 2021 für den weiteren Vollzug in einer anderen Institution zur Verfügung gestellt worden sei.
Der ebenfalls oberinstanzlich eingeholte Führungsbericht des Regionalgefängnisses BK.________ (Ort) vom 24. Februar 2022 (pag. 4422 f.) attestiert dem Beschuldigten ein gutes Vollzugsverhalten. So erlebten die verantwortlichen Betreuenden den Beschuldigten seit seinem Eintritt am 27. Oktober 2022 [recte: 2021] als unauffällig, angepasst, freundlich und zuvorkommend. Negative Vorfälle seien zudem keine bekannt und der Beschuldigte zeige sich auch bei der Arbeit motiviert und teamfähig. Zu den Miteingewiesenen pflege er gute soziale Kontakte und mit seinen Verwandten sowie Bekannten telefoniere er regelmässig.
Zusammenfassend führen die mehrfachen – soeben erwähnten sowie von der Vorinstanz aufgeführten und hiervor zitierten – Verstösse gegen die Anstaltsregeln (insb. in den Regionalgefängnissen Bern und BH.________ (Ort) sowie in den JVA AR.________ und BJ.________ (Ort)) zu einer Erhöhung der Strafe. Desgleichen gilt betreffend den Umstand, dass der Beschuldigte seine Parteirechte wiederholt und teilweise massiv missbraucht hat, um insbesondere auf D.________ und E.________ einzuwirken (siehe dazu insb. E. 7.2.2 und E. 7.2.4 oben). Die Tatsache, dass er sich in den Regionalgefängnissen BI.________ (Ort) und BK.________ (Ort), wie den entsprechenden Führungsberichten vom 12. Januar 2021 und vom 24. Februar 2022 entnommen werden kann, korrekt verhielt resp. verhält (pag. 3858 f. und pag. 4422 f.), hat hingegen keine Strafreduktion zur Folge, zumal dies erwartet werden kann.
Was das übrige Verhalten des Beschuldigten nach der Tat und im Strafverfahren angeht, ist festzuhalten, dass der Beschuldigte abgesehen von der eingestandenen Veräusserung der 50 Gramm Kokaingemisch an «AQ.________» (Vorwurf gemäss Ziff. 1.2.7 AKS) nicht geständig ist. Betreffend die Vorwürfe gemäss den Ziffern 1.1.4 und 1.2.4 der Anklageschrift behauptete er, im Auftrag der Polizei gehandelt zu haben, was – wie unter Erwägung 9 dargetan wurde – nicht zutrifft. Gesamthaft bestritt er die Anklagepunkte demnach grossmehrheitlich und verhielt sich – wie die Vorinstanz korrekt ausführte – auch sonst nicht besonders kooperativ. Er erleichterte die Strafuntersuchung mit seinem (Aussage)Verhalten keineswegs, was ihm jedoch nicht angelastet werden kann, sondern neutral zu werten ist. Desgleichen gilt betreffend die fehlende Einsicht und Reue des Beschuldigten. Die in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gemachten Aussagen, wonach es ihm leid tue und er zutiefst bereue, Drogen verkauft zu haben (pag. 623 Z. 543 ff. und Z. 559 f.), ändern daran nichts und können in Anbetracht der Gesamtumstände sowie der Tatsache, dass der Beschuldigte die Vorwürfe auch in der Berufungsverhandlung grossmehrheitlich vehement bestritt, nicht zu einem «Geständnisrabatt» führen.
Zusammengefasst führt das Verhalten des Beschuldigten nach der Tat und im Strafverfahren aufgrund der mehrfachen Verstösse gegen die Anstaltsregeln und des teilweise massiven Missbrauchs der Teilnahmerechte zu einer Straferhöhung.
29.3 Offenlegung der Identität gegenüber AE.________
Der Umstand, dass die Strafverfolgungsbehörden die Identität des Beschuldigten gegenüber AE.________ offengelegt haben, wirkt sich entgegen der Ansicht der Verteidigung (vgl. pag. 4460) nicht strafmindernd aus. Insoweit kann vollumfänglich auf die Ausführungen unter Erwägung 9 verwiesen werden. Demnach ist klar, dass sich die Polizisten gegenüber dem Beschuldigten korrekt verhielten und AE.________ zurecht darüber informierten, dass es der Beschuldigte war, der ihnen «den Tipp» gab, dass er (AE.________) mit Kokain handelt. Anderenfalls hätte sich AE.________ gar nicht wirksam gegen die indirekt durch den Beschuldigten vorgebrachten Anschuldigungen verteidigen können.
29.4 Strafempfindlichkeit
Die Strafempfindlichkeit des Beschuldigten ist aufgrund seiner aktuellen Verhältnisse als durchschnittlich zu qualifizieren, was sich neutral auf die Strafe auswirkt.
29.5 Fazit Täterkomponenten
Zusammenfassend führen die (betreffend die Betäubungsmitteldelikte einschlägige) Vorstrafe sowie das Verhalten des Beschuldigten nach der Tat und im Strafverfahren – insbesondere die mehrfachen Verstösse gegen die Anstaltsregeln und sein Verhalten in den parteiöffentlichen Einvernahmen von D.________ und E.________ – zu einer Straferhöhung um rund 18 Monate, was eine vorläufige Gesamtfreihheitsstrafe von elf Jahren und fünf Monaten ergibt.
Verletzung Beschleunigungsgebot
Nachdem die Vorinstanz nach eingehender Würdigung zum Schluss gelangte, vorliegend sei keine Verletzung des Beschleunigungsgebots auszumachen, weil im Ergebnis keine krassen Zeitlücken vorhanden seien und die Verfahrensdauer auch im Sinne einer Gesamtbetrachtung «alles in allem» noch in Ordnung sei (siehe S. 103 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 4126 f.), rügte die Verteidigung oberinstanzlich erneut die Verletzung des Beschleunigungsgebots und verlangte entsprechend eine Strafreduktion. Zur Begründung brachte sie vor, vor der Schlusseinvernahme des Beschuldigten sei das Verfahren 19 Monate lang stillgestanden und danach habe es einen weiteren Stillstand von acht Monaten gegeben. Die von der Vorinstanz vorgebrachten Gründen vermöchten diesen insgesamt über eineinhalb Jahre dauernden Verfahrensstillstand zudem nicht zu rechtfertigen (zum Ganzen vgl. pag. 4461).
30.1 Theoretische Grundlagen
Zur Garantie eines gerechten Verfahrens nach Art. 29 Abs. 1 BV gehören der ausdrückliche Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist und das Verbot der Rechtsverzögerung (sog. Beschleunigungsgebot; vgl. auch Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Art. 5 StPO konkretisiert das Beschleunigungsgebot für den Bereich des Strafrechts. Nach Abs. 1 dieser Bestimmung nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird der Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist missachtet, wenn die Sache über Gebühr verschleppt wird. Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Es ist in jedem Einzelfall in der Regel in einer Gesamtbetrachtung zu prüfen, ob sich die Dauer unter den konkreten Umständen als angemessen erweist. Der Streitgegenstand und die damit verbundene Interessenlage können raschere Entscheide erfordern oder längere Behandlungsperioden erlauben. Zu berücksichtigen sind der Umfang und die Komplexität der aufgeworfenen Sachverhalts- und Rechtsfragen, das Verhalten der beschuldigten Person und der Behörden sowie die Zumutbarkeit für die beschuldigte Person (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1, mit Hinweis, sowie Urteile des Bundesgerichts 1B_441/2019 vom 23. März 2020 E. 2.1 und 1B_217/2019 vom 13. August 2019 E. 3.2). Eine Rechtsverzögerung kann insbesondere vorliegen, wenn die Behörde im Verfahren über mehrere Monate hinweg untätig gewesen ist, mithin das Verfahren resp. der Verfahrensabschnitt innert wesentlich kürzerer Zeit hätte abgeschlossen werden können (Urteil des Bundesgerichts 1B_441/2019 vom 23. März 2020 E. 2.1, mit Hinweis). Dass das Verfahren zwischen gewissen Prozessabschnitten zeitweise ruht oder dass einzelne Verfahrenshandlungen auch früher hätten erfolgen können, begründet für sich alleine hingegen noch keine Bundesrechtswidrigkeit (BGE 130 IV 54 E. 3.3.3). Im Rahmen der gesetzlichen Regelung steht der Staatsanwaltschaft bei der zeitlichen Priorisierung und Verfahrensbeschleunigung sodann ein erheblicher Ermessensspielraum zu (Urteile des Bundesgerichts 1B_441/2019 vom 23. März 2020 E. 2.1 und 1B_55/2017 vom 24. Mai 2017 E. 3.4, mit Hinweisen).
30.2 Beurteilung durch die Kammer
Das vorliegende Verfahren dauerte von der Eröffnung am 9. Juni 2017 (pag. 1) bis zur Anklage am 2. Juli 2020 (pag. 3502 ff.) gut drei Jahre und bis zur Eröffnung des oberinstanzlichen Urteils am 25. März 2022 (pag. 4489 ff.) fast fünf Jahre, was unbestrittenermassen lang ist; in Anbetracht der Vorwürfe, des Aktenumfangs und der Gesamtumstände aber noch verhältnismässig erscheint. Es mussten einerseits insbesondere zahlreiche Einvernahmen mit vielen Personen durchgeführt werden. Andererseits bestritt der Beschuldigte die Vorwürfe weitgehend und trug mit seinem Verhalten – wie die Vorinstanz zurecht festhielt – auch sonst nicht gerade dazu bei, das Verfahren zu beschleunigen.
Zwischen der Anhaltung des Beschuldigten am 7. September 2017 bis im Januar 2018 fanden unter anderem zahlreiche Einvernahmen statt. Zudem wurde das Verfahren gegen den Beschuldigten auf die Tatbestände der Urkundenfälschung und der Anstiftung zu Mord ausgedehnt (pag. 2 f.). Danach stand das Verfahren entgegen der Ansicht der Verteidigung nicht 19 Monate still: Am 24. Januar 2018 reichte Fürsprecher F.________ bei der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben Strafanzeige gegen die Polizisten X.________, AM.________ und AN.________ ein (pag. 3224 ff.), worauf die Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben diese Strafanzeige am 1. Februar 2018 zwecks Prüfung der Zuständigkeit der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland weiterleitete (pag. 3231). Die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland eröffnete gestützt darauf am 24. August 2018 eine Untersuchung gegen die erwähnten Polizisten (pag. 2315). Am 19. Oktober 2018 wurde das Verfahren gegen den Beschuldigten auf den Tatbestand der Geldwäscherei ausgedehnt (pag. 4). Mit Verfügung vom 28. Februar 2019 (pag. 2335 ff.) stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland das Verfahren gegen die Polizisten ein. Diese Verfügung erwuchs anfangs März 2019 in Rechtskraft. Am 19. August 2019, am 2. September 2019 und am 10. September 2019 fanden die Schlusseinvernahmen (Teile 1-3) von D.________ statt (pag. 883 ff., pag. 925 ff. und pag. 983 ff.). E.________ wurde am 15. Oktober 2019 letztmals durch die Staatsanwaltschaft einvernommen (pag. 756 ff.). Am 17. Oktober 2019 wurde das Verfahren gegen den Beschuldigten auf den Tatbestand der (versuchten) Drohung ausgedehnt (pag. 5) und am 9. September 2019 sowie am 21. Oktober 2019 fanden die Schlusseinvernahmen (Teile 1+2+zur Person) des Beschuldigten statt (pag. 517 ff. und pag. 573 ff.). Schliesslich erfolgten zwischen Januar 2018 und Herbst 2019, wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, weitere Verfahrenshandlungen (S. 104 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 4127).
Zusammengefasst wurde zwischen Januar 2018 und den Schlusseinvernahmen des Beschuldigten im September/Oktober 2019 somit insbesondere das durch Fürsprecher F.________ indizierte Strafverfahren gegen die erwähnten Polizisten rechtskräftig erledigt. In der Zeit zwischen Januar 2018 (Strafanzeige gegen die Polizisten) und März 2019 (rechtskräftige Einstellung Verfahren gegen die Polizisten) liegt aus Sicht der Kammer deshalb keine «krasse Zeitlücke» vor. Die zeitliche Verzögerung um rund sechs Monate zwischen der rechtskräftigen Einstellung des Verfahrens gegen die Polizisten im März 2019 und den Schlusseinvernahmen des Beschuldigten im September/Oktober 2019 ist hingegen nicht von der Hand zu weisen. Angesichts dessen, dass die wesentlichsten Untersuchungshandlungen bereits bis im Januar 2018 erfolgt waren und die Schlusseinvernahmen zwischenzeitlich – d.h. während das Verfahren gegen die Polizisten durchgeführt wurde – hätten vorbereitet werden können, erscheint dieser Stillstand zu lange und stellt aus Sicht der Kammer – entgegen der Ansicht der Vorinstanz und der Generalstaatsanwaltschaft – eine Verletzung des Beschleunigungsgebots dar. Desgleichen gilt betreffend die (krasse) Lücke von weiteren acht Monaten zwischen der zweiten Schlusseinvernahme des Beschuldigten am 21. Oktober 2019 und der Anklageerhebung am 2. Juli 2020 – die Mitteilung gemäss Art. 318 StPO erfolgte ebenfalls erst am 5. Juni 2020 (pag. 3467 ff.). Auch dieser Stillstand ist unverhältnismässig lang und vom Beschuldigten nicht hinzunehmen.
Schliesslich hat die vom Kantonalen Zwangsmassnahmengericht im Entscheid vom 29. Oktober 2018 (pag. 154 ff.) im Haftverfahren festgestellte zweimalige Fristverletzung (um 50 und um 7 Tage) – die eine Verletzung des Beschleunigungsgebots in Haftsachen darstellt – eine leichte Strafminderung zur Folge.
Gesamthaft scheint deshalb angemessen, die unter Berücksichtigung des Tatverschuldens und der Täterkomponenten auf elf Jahre und fünf Monate festgesetzte Freiheitsstrafe um sechs Monate zu reduzieren, womit eine Freiheitsstrafe von zehn Jahren und elf Monaten resultiert. Zudem wird die Verletzung des Beschleunigungsgebots im Urteilsdispositiv festgehalten.
Verschlechterungsverbot / Vollzug der Geldstrafe / Tagessatz
Im Ergebnis erachtet die Kammer für die vorliegend zu beurteilenden Delikte eine Freiheisstrafe von zehn Jahren und elf Monaten als angemessene Sanktion. Weil in casu jedoch das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gilt (siehe E. 5 oben), bleibt es bei der von der Vorinstanz auf zehn Jahre und sechs Monate festgesetzten unbedingten Freiheitsstrafe. Der teil- oder vollbedingte Strafvollzug steht bei dieser Strafhöhe offensichtlich ausser Frage.
Die gestützt auf Art. 305bis Ziff. 2 StGB zusätzlich auszusprechende Geldstrafe von 60 Tagessätzen (siehe E. 25.3 oben) ist mit Verweis auf die Ausführungen unter Erwägung 23, wonach dem Beschuldigten eine schlechte Legalprognose zu attestieren ist, unbedingt zu vollziehen. An den finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten hat sich seit der erstinstanzlichen Beurteilung – soweit ersichtlich – nichts geändert, weshalb der Tagessatz wie in erster Instanz auf CHF 30.00 festgesetzt wird (S. 105 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 4128).
Fazit konkrete Strafe / Anrechnung Haft
Der Beschuldigte wird somit zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von zehneinhalb Jahren und zu einer (unbedingten) Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend CHF 1'800.00, verurteilt.
Die Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 465 Tagen wird vollumfänglich auf die Freiheitsstrafe angerechnet (vgl. pag. 16 ff., pag. 64 ff., pag. 87 ff., pag. 154 ff., pag. 168 ff., pag. 221 ff., pag. 3679 ff., pag. 3763 ff. und pag. 4503). Zudem wird festgestellt, dass die Strafe vom 13. Februar 2018 bis am 28. Oktober 2018 (258 Tage) und vom 2. Mai 2019 bis am 31. Juli 2020 (457 Tage) sowie seit dem 30. November 2020 vorzeitig angetreten worden ist (pag. 118, pag. 218 und pag. 3824 ff.).
VI. Landesverweisung
Theoretische Grundlagen zur obligatorischen Landesverweisung
Betreffend die theoretischen Grundlagen zur Landesverweisung wird vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (S. 106 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 4129 ff.). Die wichtigsten Punkte werden nachfolgend kurz aufgegriffen:
Nach Art. 66a Abs. 1 Bst. o StGB verweist das Gericht den Ausländer, der wegen qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für fünf bis 15 Jahre aus der Schweiz. Die Landesverweisung greift dabei unbesehen dessen, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (BGE 144 IV 168 E. 1.4.1 und Urteil des Bundesgerichts 6B_1474/2019 vom 23. März 2020 E. 1.1).
Nach Art. 66a Abs. 2 StGB (sogenannte Härtefallklausel) kann das Gericht ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn (erste kumulative Bedingung) diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (zweite kumulative Bedingung) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB). Die Härtefallklausel ist restriktiv anzuwenden (BGE 144 IV 332 E. 3.3.1 sowie Urteile des Bundesgerichts 6B_690/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 3.4.2 und 6B_841/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 1.2). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den «schwerwiegenden persönlichen Härtefall» in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2 sowie Urteile des Bundesgerichts 6B_690/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 3.4.2 und 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.7). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiärer Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, Aufenthaltsdauer und Resozialisierungschancen. Ebenso ist der Rückfallgefahr und wiederholter Delinquenz Rechnung zu tragen. Das Gericht darf auch vor dem Inkrafttreten von Art. 66a StGB begangene Straftaten berücksichtigen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1 und BGE 144 IV 332 E. 3.3.2). Zu beachten bleibt, dass der Deliktskatalog der Bestimmung über den «schwerwiegenden persönlichen Härtefall» gemäss Art. 31 Abs. 1 VZAE nicht unbesehen zu übernehmen ist, da der ausländerrechtliche Härtefall nicht exakt jenem von Art. 66a Abs. 2 StGB entspricht (Urteil des Bundesgerichts 6B_300/2020 vom 21. August 2020 E. 3.4.2, mit Hinweis).
Im Rahmen der Härtefallprüfung nach Art. 66a Abs. 2 StGB spielt der Grad der Integration eine entscheidende Rolle. Wie das Bundesgericht bereits mehrfach festgehalten hat, kann bei einer Härtefallprüfung nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer eine Verwurzelung in der Schweiz angenommen werden. Spielt sich das gesellschaftliche Leben einer ausländischen Person primär mit Angehörigen des eigenen Landes ab, spricht dies eher gegen die Annahme einer hinreichenden Integration (Urteile des Bundesgerichts 6B_690/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 3.4.4 und 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.7.2, mit Hinweisen). Im Gegensatz zum Migrationsrecht sieht Art. 66a Abs. 2 StGB denn auch keine Altersgrenze vor, die bei einem vorgängigen Zuzug einer ausländischen Person in die Schweiz einen Härtefall vermuten liesse. Die Anwendung von starren Altersvorgaben sowie die automatische Annahme eines Härtefalls ab einer bestimmten Anwesenheitsdauer findet somit keine Stütze im Gesetz (Urteil des Bundesgerichts 6B_690/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 3.4.4). Die Härtefallprüfung ist vielmehr in jedem Fall anhand der gängigen Integrationskriterien vorzunehmen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2). Der besonderen Situation von in der Schweiz geborenen oder aufgewachsenen ausländischen Personen wird dabei Rechnung getragen, indem eine längere Aufenthaltsdauer, zusammen mit einer guten Integration in aller Regel als Indiz für das Vorliegen von genügend starken privaten Interessen und damit für die Bejahung eines Härtefalls zu werten ist.
Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist regelmässig auch bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_396/2020 vom 11. August 2020 E. 2.4.3, mit Hinweisen). Unter dem Titel des Privatlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK genügen eine lange Anwesenheit und die damit verbundene normale Integration allerdings nicht; erforderlich sind besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (BGE 144 II 1 E. 6.1 und Urteil des Bundesgerichts 6B_841/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 2.5.2). Der familienrechtliche Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK ist berührt, wenn eine Ausweisung eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigen würde, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 II 1 E. 6.1 sowie Urteile des Bundesgerichts 6B_1275/2020 vom 4. März 2021 E. 1.3.3 und 6B_841/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 2.5.2). Der Anspruch auf Achtung des Familienlebens gilt nicht absolut: Liegt eine aufenthaltsbeendende oder -verweigernde Massnahme im Schutz- und Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK, erweist sich diese als zulässig, falls sie gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht (Schutz der nationalen oder öffentlichen Sicherheit, Aufrechterhaltung der Ordnung, Verhütung von Straftaten etc.) und verhältnismässig ist. Das Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK gilt – in seiner verfahrensrechtlichen Tragweite – als verletzt, wenn keine umfassende, faire Interessenabwägung vorgenommen wird. Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (Urteil des Bundesgerichts 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 6.3, vgl. auch 6B_742/2019 vom 23. Juni 2020 E 1.1.2).
Aus der parlamentarischen Debatte geht hervor, dass der Gesetzgeber beabsichtigte, Ausnahmen von der obligatorischen Landesverweisung restriktiv zu regeln. Das richterliche Ermessen soll im Einzelfall so weit wie möglich eingeschränkt sein (BGE 144 IV 332 E. 3 sowie Urteile des Bundesgerichts 6B_1474/2019 vom 23. März 2020 E. 1.4 und 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.4). Das Bundesgericht ist dem parlamentarischen Willen gefolgt, die Umsetzung der Ausschaffungsinitiative möglichst streng zu gestalten. Es erkannte, dass das Gesetz zweifellos eine restriktive Auslegung und Anwendung der Härtefallklausel verlangt. Nach dem Gesetzeswortlaut ist eine Verweisung zwingend, es sei denn, besondere Umstände erlaubten, «ausnahmsweise» darauf zu verzichten. Ein Absehen von der Landesverweisung hat mithin den Ausnahmefall zu bilden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_994/2020 vom 11. Januar 2021 E. 2.1.1). Das bedeutet, dass soziale und wirtschaftliche Nachteile einer Rückkehr in das Herkunftsland unberücksichtigt bleiben müssen, soweit sie bei Landesverweisungen typischerweise vorkommen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1474/2019 vom 23. März 2020 E. 1.4). Des Weiteren ist bei der Orientierung an der Rechtsprechung zum Ausländerrecht die mit der Einführung von Art. 121 Abs. 3 - 6 BV und Art. 66a ff. StGB beabsichtigte Verschärfung der bestehenden Ordnung zu beachten (BGE 144 IV 332 E. 3). Selbstverständlich muss das Gericht bei der Ausübung seines ihm durch Art. 66a Abs. 2 StGB übertragenen Ermessens die Verfassungsprinzipien respektieren. Sind die Voraussetzungen der Härtefallklausel erfüllt, verlangt das in Art. 5 Abs. 2 BV verankerte Verhältnismässigkeitsprinzip, von einer Landesverweisung abzusehen (BGE 144 IV 332 E. 3 und Urteil des Bundesgerichts 6B_598/2019 vom 5. Juli 2019 E. 4.2).
Betreffend die Dauer der obligatorischen Landesverweisung sieht Art. 66a Abs. 1 StGB einen Rahmen von fünf bis 15 Jahren vor. Die Bemessung der Dauer der Landesverweisung im Einzelfall liegt somit im Ermessen des Gerichts, welches sich insbesondere am Verhältnismässigkeitsgrundsatz zu orientieren hat (Botschaft vom 26. Juni 2013 zur Änderung des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes, BBl 2013 5975 ff., S. 6021). Wie diese Verhältnismässigkeitsprüfung im Detail auszugestalten ist bzw. an welchen Kriterien sich die Ermessensausübung zu orientieren hat, ist nicht offensichtlich. Das Bundesgericht hat hierzu festgehalten, dass die Rechtsfolge, das heisst die Dauer der Landesverweisung, aufgrund des Verschuldens und der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu bestimmen sei (Urteil des Bundesgerichts 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.4). Dabei besteht zwischen der Dauer der Strafe und jener der Landesverweisung in der Regel eine gewisse Übereinstimmung. Gemäss Zurbrügg/Hruschka (Basler Kommentar Strafrecht, a.a.O., N. 27 ff. zu Art. 66a StGB) sind beim Kriterium des Verschuldens insbesondere die allgemeinen Strafzumessungskriterien zu berücksichtigen, wohingegen die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit anhand der begangenen Rechtsgutsverletzung, welche zu einem unterschiedlich starken öffentlichen Entfernungs- und Fernhalteinteresse führe, eruiert werden könne. Anschliessend seien die öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung mit den privaten Interessen des zu einer Landesverweisung Verurteilten in Einklang zu bringen.
Erwägungen der Vorinstanz
Die Vorinstanz ging methodisch korrekt vor. Sie stellte zunächst die Anwendbarkeit von Art. 66a StGB fest, prüfte sodann, ob das sog. «Non-Refoulement-Gebot» oder andere zwingende völkerrechtliche Normen einer Landesverweisung entgegenstehen, was sie im Ergebnis verneinte, und ging anschliessend im Rahmen der Prüfung des schweren persönlichen Härtefalls auf die Anwesenheitsdauer, die familiäre Situation, die Arbeits- und Ausbildungssituation, die Persönlichkeitsentwicklung, den Gesundheitszustand, den Grad der Integration in der Schweiz sowie den Grad der Integration und die Resozialisierungschancen im Heimatland ein (S. 108 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 4131 ff.).
Daraufhin gelangte die Vorinstanz zum Schluss, die einzelnen zu berücksichtigenden Aspekte vermöchten kein gewichtiges privates Interesse des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz begründen. Sie erwog, grundsätzlich spreche keines der geprüften Kriterien für die Annahme eines schweren persönlichen Härtefalls. Die Anwesenheitsdauer [in der Schweiz] sei zwar eher lange, der Beschuldigte habe aber keinen Aufenthaltstitel. Zudem bestünden eher geringe familiäre Bindungen in der Schweiz und der Beschuldigte sei aktuell sowohl beruflich als auch gesellschaftlich nicht integriert. Seine Persönlichkeitsentwicklung sei ausserdem «nicht positiv», wohingegen die Eingeliederungschancen in der Dominikanischen Republik «intakt» seien und eine berufliche sowie gesellschaftliche Eingliederung im Heimatland möglich erscheine. Der Beschuldigte habe einen sehr engen Bezug zur Dominikanischen Republik und zur dortigen Kultur. Er sei dort aufgewachsen, habe dort die Schule besucht, eine Ausbildung absolviert und spreche die Landessprache. Zudem lebten seine engsten Familienangehörigen dort. Gesamthaft liege deshalb kein schwerer persönlicher Härtefall vor (zum Ganzen S. 116 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 4139 f.).
Schliesslich hielt die Vorinstanz ergänzend und im Sinne einer Eventualbegründung zur Interessensabwägung fest, selbst wenn vorliegend ein schwerer persönlicher Härtefall angenommen werden würde, würde das öffentliche Interesse an der Landesverweisung das private Interesse des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz übersteigen. Zur Begründung führte sie diesbezüglich Folgendes aus (S. 117 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 4140 f.):
Gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung ist bei Verstössen gegen das Betäubungsmittelgesetz das öffentliche Interesse an einer Ausweisung zwecks Verhinderung neuer Straftaten zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit hoch zu gewichten (Urteile BGer 6B_689/2019 vom 25.10.2019 E. 1.7.1; 6B_34/2019 vom 05.09.2019 E. 2.4.1; 6B_378/2018 vom 22.05.2019 E. 2.2; 2C_358/2019 vom 18.11.2019 E. 2.2 m.w.H.). So bedarf es bereits bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr ausserordentlicher Umstände, damit das private Interesse des Betroffenen an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Ausweisung überwiegt (Urteil BGer 6B_131/2019 vom 27.09.2019 E. 2.5.5 m.w.H.).
Der Beschuldigte machte sich vorliegend der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, der qualifizierten Geldwäscherei, der Urkundenfälschung und der versuchten Drohung schuldig, wobei es sich um Verbrechen und Vergehen handelte. Er wurde u.a. zu einer Freiheitsstrafe von 10 ½ Jahren verurteilt, wobei die für die Landesverweisung relevante qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz mit 8 Jahren und 8 Monaten veranschlagt und das Verschulden als mittelschwer eingestuft wurde. Der Beschuldigte gefährdete dabei in erheblichem Ausmass das Rechtsgut der Volksgesundheit. Weiter fallen auch die einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten negativ ins Gewicht. Die Strafen hinterliessen offenbar keinen bleibenden Eindruck beim Beschuldigten. Es zeigte sich uneinsichtig und war nicht fähig, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten. Es ist daher beim Beschuldigten mit Blick auf die Vorstrafen, das häufig gleiche Deliktsmuster bzw. die wiederholte Delinquenz im Bereich der Betäubungsmitteldelikte und die Uneinsichtigkeit von einer ungünstigen Legalprognose bzw. von einer hohen einschlägigen Rückfallgefahr auszugehen. Aufgrund der hohen ausgefällten Strafe, der Schwere der begangenen Delikte, der Vorstrafen sowie der ungünstigen Legalprognose des Beschuldigten besteht ein sehr gewichtiges öffentliches Interesse an der Landesverweisung des Beschuldigten.
Zusammengefasst würden somit diese erheblichen öffentlichen Interessen an der Landesverweisung zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit die privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz deutlich überwiegen. Demzufolge wären selbst unter der Prämisse eines schweren persönlichen Härtefalls die Voraussetzungen für ein Absehen von der Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB nicht erfüllt.
Im Ergebnis erachtete die Vorinstanz – angesichts der «sehr gravierenden Taten», des mittelschweren Verschuldens des Beschuldigten, der von ihm gezeigten Unbelehrbarkeit und der deshalb anzunehmenden, erheblichen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit – eine Landesverweisung von zehn Jahren als angemessen (S. 118 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 4141 f.).
Vorbringen der Parteien
Die Verteidigung verlangte oberinstanzlich einen Schuldspruch wegen eines Vergehens im Sinne von Art. 19 Abs. 1 Bst. c BetmG (pag. 4485) und führte in ihrem Parteivortrag aus, eine obligatorische Landesverweisung falle bei antragsgemässer Verurteilung ausser Betracht und von einer fakultativen Landesverweisung sei in Anbetracht der Gesamtumstände abzusehen. Der Beschuldigte habe aufgrund der Todesdrohungen von AE.________ ein Asylgesuch gestellt, das noch hängig sei. Zudem habe er in der Schweiz einen Sohn, zu dem er regelmässig Kontakt habe, womit Art. 8 EMRK betroffen sei (zum Ganzen vgl. pag. 4461).
Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte hingegen die Verurteilung zu einer Landesverweisung von zehn Jahren (pag. 4475) und verwies zur Begründung vollumfänglich auf die ihres Erachtens zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (vgl. pag. 4471).
Beurteilung durch die Kammer
36.1 Vorliegen einer Katalogtat / Vorgehen
Der Beschuldigte ist Staatsangehöriger der Dominikanischen Republik (pag. 3450). Er ist somit Ausländer im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB und wird mit vorliegendem Urteil unter anderem wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG verurteilt. Dabei handelt es sich um ein Katalogdelikt (Art. 66a Abs. 1 Bst. o StGB), was im Regelfall die obligatorische Landesverweisung (Art. 66a Abs. 2 StGB e contrario) nach sich zieht.
Nachdem im Folgenden zu beurteilen ist, ob Art. 66a StGB in zeitlicher Hinsicht anwendbar ist (E. 36.2 unten) und ob keine zwingenden völkerrechtlichen Bestimmungen dem Vollzug einer Landesverweisung entgegestehen (E. 36.3 unten), gilt es anhand der unter Erwägung 33 erwähnten Kriterien zu prüfen, ob beim Beschuldigten allenfalls eine Ausnahme greift, die einer obligatorischen Landesverweisung entgegenstünde. Ausschlaggebend dafür ist zunächst, ob ein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt (E. 36.4 unten). Sollte dies bejaht werden, wäre in einem weiteren Schritt zu klären, ob die privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz gegenüber den öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung überwiegen (E. 36.5 unten).
36.2 Anwendbarkeit in zeitlicher Hinsicht
Zeitlich setzt die Anwendbarkeit von Art. 66a StGB voraus, dass für den Zeitraum nach Inkrafttreten dieser Bestimmung ein Schuldspruch wegen eines Katalogdelikts erfolgte. Die Bestimmungen zur Landesverweisung traten am 1. Oktober 2016 in Kraft. Der Beschuldigte beging die Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz von 1. Januar 2016 bis 7. September 2017, mithin teilweise vor und teilweise nach Inkrafttreten der fraglichen Bestimmung. Weil offensichtlich auch für den Zeitraum nach dem 1. Oktober 2016 qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz vorliegen, gelangt Art. 66a StGB in zeitlicher Hinsicht zur Anwendung.
36.3 Prüfung, ob zwingende völkerrechtliche Bestimmungen einer Landesverweisung entgegenstehen
Die Verteidigung brachte oberinstanzlich erneut vor, der Beschuldigte könne aufgrund der Todesdrohungen von AE.________, die ihn schwer verängstigt hätten und aufgrund deren er ein Asylgesuch gestellt habe, das noch hängig sei, nicht des Landes verwiesen werden (vgl. pag. 4461).
36.3.1 Theoretische Ausführungen
Gemäss Art. 66d Abs. 1 StGB kann die zuständige kantonale Behörde den Vollzug der obligatorischen Landesverweisung nur aufschieben kann, wenn der Betroffene ein von der Schweiz anerkannter Flüchtling ist und durch die Landesverweisung sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre (Bst. a) oder, wenn andere zwingende Bestimmungen des Völkerrechts dem Vollzug der Landesverweisung entgegenstehen (Bst. b).
In Zusammenhang mit Art. 66d Abs. 1 Bst. b StGB ist – wie die Vorinstanz zutreffend erwog – insbesondere das sog. «Non-Refoulement-Gebot» zu beachten, welches die Auslieferung, Ausweisung oder Rückschiebung einer Person in ein anderes Land verbietet, falls ernsthafte Gründe für die Annahme vorliegen, dass für die betreffende Person im Zielland ein ernsthaftes Risiko von Folter bzw. unmenschlicher Behandlung oder einer anderen sehr schweren Menschenrechtsverletzung besteht (S. 108 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 4131 f. mit Verweis auf das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 19 482 vom 4. Juni 2020 E. 24 sowie auf Art. 3 EMRK, Art. 3 Flüchtlingskonvention, Art. 3 Anti-Folterkonvention, Art. 7 UNO-Pakt II und Art. 25 Abs. 2 BV). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung darf das Strafgericht die Prüfung der Verhältnismässigkeit einer Landesverweisung nicht einfach der für den Vollzug zuständigen Behörde überlassen, wenn ein Rückweisungsverbot – das sog. «Non-Refoulement-Gebot» – oder andere zwingende völkerrechtliche Normen einer Landesverweisung entgegenstehen. Die betroffene Person trifft eine Mitwirkungsobliegenheit, indem sie entlastende Tatsachen von sich aus belegen oder jedenfalls substanziiert glaubhaft machen muss (zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_1194/2020 vom 8. Februar 2021 E. 1.2 und E. 2.2 sowie Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB170246 vom 6. Dezember 2017 E. 3.6).
36.3.2 Vorbringen des Beschuldigten bzw. der Verteidigung
Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, machte der Beschuldigte in seinem Schreiben vom 15. Januar 2019 (pag. 3400 f.) geltend, sein Leben sowie das seiner Familie in der Dominikanischen Republik und in Spanien sei in Gefahr. Dabei stütze er sich – wie die Vorinstanz weiter korrekt ausführte – auf eine Aussage von AE.________. In der Einvernahme vom 4. Oktober 2017 wurde dieser darüber informiert, dass es der Beschuldigte war, welcher der Polizei den Tipp betreffend die Kokainlieferung vom 6. August 2017 gab (pag. 1296 Z. 273 ff.), und in der Einvernahme vom 11. November 2017 erklärte AE.________ sodann, Gott sei Zeuge, dass mit Verrat bezahlt werde – in Santo Domingo sage man, Verrat werde mit Blut bezahlt (pag. 1330 Z. 546 ff.). Nach einer Besprechung mit seiner Verteidigung stellte AE.________ daraufhin noch in derselben Einvernahme klar, er habe Sachen gesagt, die er nicht so gemeint habe und möchte sich dafür bei allen entschuldigen, seine Aussage sei nicht ernst gemeint gewesen (pag. 1331 Z. 589 ff.). Der Beschuldigte nahm in seinem Schreiben vom 15. Januar 2019 Bezug auf diese Aussagen von AE.________ und führte aus, er wisse, dass AE.________ in der Dominikanischen Republik und in Spanien einer Bande von Auftragskillern angehöre. Zudem sei ihm bekannt, dass diese Bande in Madrid Personen getötet und einen Bekannten von ihm mit Schüssen zum Invaliden gemacht habe. In der Dominikanischen Republik gebe es bei der Polizei einen Vorgesetzten, welcher für die Verbrechen von dieser Gruppe bezahlt werde. Er begehe die Verbrechen in Zusammenarbeit mit jungen Männern, ausgestattet mit Feuerwaffen der Armee. Er (der Beschuldigte) habe Angst vor dieser Bande von Auftragskillern (zum Ganzen pag. 3400).
In den Schreiben vom 8. Februar 2019 (pag. 3416) und vom 8. März 2019 (pag. 3442) äusserte sich der Beschuldigte im Wesentlichen gleichbleibend und in der Schlusseinvernahme bekräftigte er nochmals, sein Leben in der Dominikanischen Republik sei in Gefahr, weil AE.________ ihm gedroht habe, dass er mit seinem Blut bezahlen werde (pag. 618 Z. 370 f.). Er wisse nicht, wo er hingehen könne; wegen AE.________’ Drohungen könne er weder nach Spanien noch in die Dominikanische Republik zurückkehren (pag. 619 Z. 382 ff.). In der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte auf Frage, was eine Landesverweisung für ihn bedeuten würde, aus, in diesem Fall hätte er ein grosses Problem. Indem die Polizei AE.________ darüber informiert habe, dass er ihn verraten habe, habe sie ihn so zu sagen zum Tode verurteilt resp. ihm «quasi den Tod versprochen». «Das» sei eine Gruppe von Mördern, die auch schon sieben seiner Freunde umgebracht habe (zum Ganzen pag. 4448 Z. 38 ff.). Auf Frage, ob AE.________ schon versucht habe, Kontakt mit ihm aufzunehmen, schilderte er weiter, nicht direkt mit ihm, aber in Santo Domingo würden sie immer nach ihm suchen und hätten auch schon seinem Sohn gedroht. Die Frage, ob es AE.________ oder «die Gruppe» gewesen sei, der bzw. die seinem Sohn gedroht habe, konnte er indes nicht beantworten, weil sein Sohn AE.________ ja nicht kenne (zum Ganzen pag. 4449 Z. 2 ff.).
36.3.3 In Concreto
Die Kammer erachtet vorerst übereinstimmend mit der Vorinstanz, dass (zurzeit) weder das sog. «Non-Refoulement-Gebot» noch anderweitige völkerrechtliche Bestimmungen dem Vollzug einer Landesverweisung entgegenstehen:
Wie die Vorinstanz zurecht erwog, trat das Staatssekretariat für Migration (nachfolgend: SEM) mit Verfügung vom 23. Mai 2019 zunächst nicht auf das Asylgesuch des Beschuldigten ein und ordnete dessen Wegweisung an (vgl. pag. 248). Am 12. März 2020 hob das SEM diese Verfügung wiederum auf (pag. 248 f.) und mit Asylentscheid vom 13. Mai 2020 verfügte es (pag. 3865 ff.), der Beschuldigte erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Ziff. 1 des Dispositivs), weil es sich um eine Abrechnung im Drogengeschäft – mithin nicht um anerkannte Verfolgungsgründe – handle und zudem von der Schutzwilligkeit der Behörden in der Dominikanischen Republik auszugehen sei. Weiter verfügte das SEM, das Asylgesuch des Beschuldigten werde abgelehnt (Ziff. 2 des Dispositivs) und der Beschuldigte werde aus der Schweiz weggewiesen (Ziff. 3 des Dispositivs). Schliesslich ordnete das SEM den Vollzug [der Wegweisung] an (Ziff. 4-6 des Dispositivs) und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung (Ziff. 7 des Dispositiv). Nachdem der Beschuldigte gegen diesen Asylentscheid bzw. diese Verfügung des SEM Beschwerde erhob, entschied das Bundesverwaltungsgericht am 8. Juli 2020, die Ziffern 1-3 des Dispositivs der erwähnten Verfügung des SEM seien in Rechtskraft erwachsen, betreffend die Ziffern 4-7 werde die Verfügung des SEM hingegen aufgehoben und die Sache zur Wiederaufnahme und Neubeurteilung der Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs an die Vorinstanz (das SEM) zurückgewiesen (pag. 3805 ff.).
In Würdigung dieser Umstände kann mit der Vorinstanz festgehalten werden, dass der Asylentscheid bzw. die Verfügung des SEM vom 13. Mai 2019 soweit die Ablehnung des Asylgesuchs (infolge nicht erfüllter Flüchtlingseigenschaft) und die Wegweisung aus der Schweiz betreffend, rechtskräftig ist. Das Asylverfahren ist mithin nur noch soweit den Vollzug der Wegweisung angehend hängig. Wie die Vorinstanz zurecht erwog, hielt das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich in seinem Entscheid fest, das SEM hätte sich aufgrund substanzieller und mit Beweismitteln unterlegter Hinweise betreffend eine ernsthafte und konkrete Bedrohungslage nicht einzig mit dem Hinweis, aus den Akten ergäben sich keine Anhaltspunkte, wonach dem Beschuldigten im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe, begnügen dürfen, sondern hätte sich vielmehr mit diesen Vorbringen des Beschuldigten auseinandersetzen müssen. Entsprechend wurde das SEM – wie die Vorinstanz weiter zutreffend feststellte – aufgefordert, die erkannten Mängel zu beheben und den Sachverhalt darauf basierend vollständig sowie richtig festzustellen, die Entscheidreife herbeizuführen und die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs neu zu beurteilen. Aus diesen Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich entgegen der Auffassung der Verteidigung, dass das Bundesverwaltungsgericht eine ernsthafte und konkrete Bedrohungslage als nicht gegeben erachtete und aufgrund von Hinweisen im konkreten Einzelfall einzig eine nähere – bislang unterbliebene – Prüfung durch das SEM betreffend den Vollzug der Wegweisung anordnete. Daraus kann – wie die Vorinstanz überzeugend festhielt – nicht gefolgert werden, dass die Vorbringen des Beschuldigten betreffend die Bedrohungslage durch AE.________ zutreffend sind (zum Ganzen S. 110 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 4133 f.). Aus dem verwaltungsrechtlichen (Asyl-)Verfahren lässt sich mit Blick auf die vorliegende Prüfung der Landesverweisung somit nichts Konkretes zu Gunsten des Beschuldigten ableiten.
Des Weiteren liegen aus Sicht der Kammer keine ernsthaften Gründe vor, aufgrund deren angenommen werden müsste, dass dem Beschuldigten in der Dominikanischen Republik (oder in Spanien) ein ernsthaftes Risiko von Folter bzw. unmenschlicher Behandlung oder anderen sehr schweren Menschenrechtsverletzungen droht. Dazu kann vorab auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 111 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 4134):
Zunächst ist festzuhalten, dass AE.________, wenngleich nach Besprechung mit seinem Verteidiger, noch in der gleichen Einvernahme erklärte, dass er es nicht ernst gemeint habe und sich entschuldigte. Diesbezüglich ist insbesondere zu bemerken, dass AE.________ den Beschuldigten selbst nach der Mitteilung der Polizei, dass der Beschuldigte ihn «verraten» habe, nicht übermässig belastet hat (vgl. Ziff. III.5 hiervor). Zudem ist weiter zu berücksichtigen, dass die genannte Aussage in der Einvernahme vom 21.11.2017 mittlerweile bereits über drei Jahre her ist und keine Anhaltspunkte vorliegen, dass AE.________ seither den Beschuldigten bedroht hätte. Weiter ist zu bemerken, dass die Verbindungen und Machtpositionen im Drogenhandel zwischen AE.________ und dem Beschuldigten nicht gänzlich klar erscheinen. Die Rolle des Beschuldigten im Drogenhandel lässt jedenfalls eher darauf schliessen, dass er es ist, der die anderen Personen zu kontrollieren und unter Druck zu setzen versucht. Davon zeugen auch seine Handlungen aus der Haft gegenüber D.________ und E.________. Ferner lässt sich der Einvernahme von AE.________ vom 21.11.2017, an welcher der Beschuldigte persönlich teilgenommen hat, nicht entnehmen, dass dieser (der Beschuldigte) sich aufgrund der Aussage von AE.________ bedroht gefühlt hätte. Insgesamt lässt sich somit sagen, dass die Äusserungen von AE.________ isoliert betrachtet zwar nicht gänzlich unproblematisch erscheinen mögen, aber nur eine Momentaufnahme darstellen, welche in verschiedener, dargelegter Hinsicht stark zu relativieren sind. Daran vermögen auch die Aussagen des Beschuldigten nichts zu ändern: Er hat sich darauf beschränkt, pauschal zu erklären, dass eine Gefahr für sein Leben und das seiner Familie bestehe. Zur Begründung hat er neben der erwähnten Aussage von AE.________ einzig geltend gemacht, dass dieser einer Bande von Auftragskillern angehören soll und es einen Polizisten gebe, der für die Verbrechen von dieser Gruppe bezahlt werde. Dabei handelt es sich um pauschale und detailarme Behauptungen, die sich nicht stützen lassen. Aufgrund der genannten Umstände erachtet das Gericht eine konkrete Bedrohung des Beschuldigten durch AE.________ als nicht nachgewiesen, sondern letztlich als reine (Schutz)behauptung gestützt auf eine isolierte, zurückgezogene und insgesamt relativierte Aussage in einer Einvernahme. Es fehlen substantiiert vorgetragene Umstände, die eine manifeste Gefährdung an Leib und Leben oder Freiheit als glaubhaft erscheinen lassen. Die Aktenlage und die Ausführungen des Beschuldigten reichen im Ergebnis klar nicht aus, um von einer hohen Wahrscheinlichkeit von drohender Folter oder unmenschlicher Behandlung in der Dominikanischen Republik auszugehen.
Die Kammer schliesst sich diesen zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz vollumfänglich an. Die besagte kritische Aussage von AE.________ in der Einvernahme vom 11. November 2017, wonach Gott Zeuge sei, dass Verrat bezahlt werde und man in Santo Domingo sage, dass Verrat mit Blut bezahlt werde (pag. 1330 Z. 546 ff.), ist im Gesamtkontext klar zu relativieren. Der Beschuldigte und AE.________ betrieben, wie unter Erwägung 12.4 dargetan wurde, je einen eigenen Drogenhandel. Als AE.________ in der Einvernahme vom 4. Oktober 2017 – nachdem er den Beschuldigten erstmals belastet hatte – darüber informiert wurde, dass es der Beschuldigte war, der ihn bei der Polizei verraten hat, konnte er dies zunächst nicht bzw. kaum glauben («Er konnte es nicht gewesen sein» [pag. 1296 Z. 286], «Nein, er kann es nicht sein.» [pag. 1296 Z. 287 f.]) und reagierte verständlicherweise sichtlich geschockt («Das kann doch nicht sein, dass A.________ die Polizei über meine Drogenlieferung informiert hat.» [pag. 1296 Z. 292 f.], «Er hat es mir selber abgegeben. Gott sieht alles. Warum hat er der Polizei nicht gesagt, dass er mir die Drogen selber abgegeben hat.» [pag. 1296 Z. 303 f.]). Auf Frage, wie er sich fühle, führte er zudem nachvollziehbar und glaubhaft aus, er sei am Boden, er verstehe nicht, warum der Beschuldigte ihm dies angetan habe. Er (AE.________) könnte ihn (den Beschuldigten) nicht für etwas beschuldigen, das er nicht getan habe. So etwas mache er nicht. Die Welt sei sehr dreckig. Er verstehe es nicht, er verstehe gar nichts mehr (zum Ganzen pag. 1296 f. Z. 307 ff.). In der Einvernahme vom 11. November 2017 bestätigte er sodann, dass er und der Beschuldigte Freunde gewesen seien (pag. 1330 Z. 518), und schilderte auf Frage, weshalb der Beschuldigte ihn dennoch verraten habe, Folgendes (pag. 1330 Z. 531 ff.):
Sogar ein Blinder sieht das. Er wollte mich weghaben, damit er allein das Geschäft kontrollieren konnte. Aber meine Klienten waren nicht seine Klienten und umgekehrt auch nicht. Ich bin kein grosser Chef. Ich bin keiner, der tonnenweise Kokain reinbringt.
Weiter wiederholte AE.________, er könne nicht verstehen, weshalb der Beschuldigte «dies» getan habe. Er schulde ihm weder Geld noch hätten sie es schlecht miteinander gehabt (zum Ganzen pag. 1330 Z. 541 ff.). Schliesslich äusserte er, Gott sei Zeuge, dass Verrat bezahlt werde, und in Santo Domingo sage man, Verrat werde mit Blut bezahlt (pag. 1330 Z. 547 f.). Diese Aussage «nahm» er AM.________ daraufhin aber wieder «zurück» und erklärte aus Sicht der Kammer nachvollziehbar, authentisch, ehrlich und glaubhaft, dass er, als ihm die Polizei gesagt habe, dass der Beschuldigte ihn «verpfiffen» habe, extrem wütend gewesen sei und Sachen gesagt habe, die er nicht so gemeint habe. Er sei kein böser Mensch, aber es sei frustrierend, wenn eine Person einem verrate, obwohl man einen guten Kontakt gehabt habe. Er wolle sich bei allen für diese Aussage entschuldigen und möchte erwähnen, dass er diese nicht ernst gemeint habe (zum Ganzen pag. 1331 Z. 594 ff.).
In Würdigung dieser Aussagen von AE.________ erachtet die Kammer keine konkrete Bedrohung des Beschuldigten durch AE.________ als nachgewiesen. Sie geht in Anbetracht der Gesamtumstände vielmehr davon aus, dass es nicht der Beschuldigte war bzw. ist, der Angst vor AE.________ hat, sondern dass es effektiv die anderen involvierten Personen waren bzw. sind, die sich vor ihm fürchteten bzw. fürchten. Insoweit kann vorab auf die Ausführungen unter den Erwägungen 7.2.2 und 7.2.4 verwiesen werden, wo das Verhalten des Beschuldigten, welches schliesslich zur Einschränkung seiner Teilnahmerechte geführt hat, thematisiert wurde. Weiter sei beispielhaft ergänzt, dass sich offensichtlich auch AF.________ vor dem Beschuldigten fürchtete. In der nicht parteiöffentlichen (unverwertbaren) Einvernahme vom 24. Oktober 2017 belastete er den Beschuldigten – wie unter Erwägung 7.2.5 dargetan wurde – des Drogenhandels (vgl. pag. 1083 f. Z. 356 ff.). In der späteren parteiöffentlichen Einvernahme vom 15. November 2017 wiederholte er die den Beschuldigten belasteten Aussagen hingegen nicht mehr, sondern erklärte auf Frage, ob er die Dinge nicht «beim Namen» nenne, weil er vor etwas oder vor jemandem Angst habe, «ja» und blickte dabei zum Beschuldigten nach hinten (pag. 1141 Z. 326 ff.). Die darauffolgende Frage, ob diese Angst sein Aussageverhalten beeinflusse, bejahte er ebenfalls und äusserte, er wolle keine Probleme, er habe eine Familie (pag. 1141 Z. 333). Schliesslich bat AF.________ um die Beendigung der Einvernahme, weil er keine Probleme wolle, und schilderte, er fürchte sich nicht direkt vor dem Beschuldigten, sondern vor «den Sachen», die «durch ihn kommen können» (pag. 1141 Z. 343 ff.). Aus den Akten geht demnach eindrücklich hervor, dass der Beschuldigte nicht nur mehrmals versuchte, durch konkrete Handlungen direkt auf Verfahrensbeteiligte einzuwirken, sondern, dass teilweise gar seine blosse Anwesenheit einschüchternd auf die zu befragenden Personen wirkte.
Zusammenfassend fehlen mithin substanziierte, ernsthafte Gründe, gestüzt auf die angenommen werden müsste, dass für den Beschuldigten wegen AE.________ ein ernsthaftes Risiko von Folter bzw. unmenschlicher Behandlung oder einer anderen sehr schweren Menschenrechtsverletzung besteht. Somit stehen weder das sog. «Non-Refoulement-Gebots» noch anderweitige völkerrechtliche Vorgaben der Anordnung einer Landesverweisung entgegen.
Schliesslich wird festgehalten, dass der Beschuldigte bis zu einem allfälligen Vollzug einer gegebenenfalls anzuordnenden Landesverweisung in der Schweiz noch mehrere Jahre Freiheitsstrafe verbüssen muss. Sollten im Zeitpunkt der Haftentlassung allfällige Vollzugshindernisse bestehen, müssten diese von den Vollzugsbehörden im Rahmen von Art. 66d StGB berücksichtigt werden.
36.4 Härtefallprüfung
36.4.1 Anwesenheitsdauer in der Schweiz
Der Beschuldigte wurde am 7. September 1970 in der Dominikanischen Republik geboren. Dort besuchte er gemäss eigenen Angaben den Kindergarten, die Primar- und später die Elemantar- sowie die Sekundarschule, wobei er letztere anscheinend nicht abschloss. Danach absolvierte er anscheinend eine Lehre als Kellner und eine solche als Koch und arbeitete in der Dominikanischen Republik auf diesen Berufen (zum Ganzen pag. 612 Z. 126 ff.).
Im Jahre 1995 – mithin, als er rund 25-jährig war – reiste der Beschuldigte im Rahmen des Familiennachzugs zu seiner Schweizer Ehefrau in die Schweiz, wo er sich – wie mangels gegenteiliger Hinweise anzunehmen ist – bis zum rechtskräftigen Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung mit Urteil des Bundesgerichts vom 2. Juli 2014 aufhielt (pag. 3806). Anschliessend zog der Beschuldigte nach Spanien und erhielt dort eine bis am 24. September 2019 gültige Aufenthaltsbewilligung (vgl. pag. 3806, ferner pag. 28 Z. 75, pag. 31 Z. 176 ff., pag. 610 Z. 66 ff. und pag. 613 Z. 177 f.). Die Kammer geht gestützt auf die glaubhaften Aussagen von E.________ indes davon aus, dass der Beschuldigte bereits wenig später in die Schweiz zurückkehrte, zumal er seit dem Jahr 2013 mit E.________ in einer Beziehung lebte und mit ihr ab dem Jahr 2014 bzw. 2015 in ihrer Wohnung in Burgdorf auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führte (siehe E. 10 oben). Am 18. März 2019 stellte der Beschuldigte in der Schweiz schliesslich ein Asylgesuch (vgl. pag. 248), welches – wie unter Erwägung 36.3.3 ausgeführt – jedoch abgelehnt wurde.
Der Beschuldigte befindet sich demnach – mit Unterbrüchen und Inhaftierungen – seit rund 27 Jahren in der Schweiz. Die prägenden Jahre seiner Kinder- und Jugendzeit und darüber hinaus auch einen wesentlichen Teil seines Erwachsenenlebens verbrachte er jedoch in der Dominikanischen Republik. Zudem verfügt er aktuell über keinen Aufenthaltstitel in der Schweiz. Die Anwesenheitsdauer in der Schweiz spricht der Anordnung einer Landesverweisung somit nicht entgegen.
36.4.2 Integration in der Schweiz / finanzielle Verhältnisse / Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung / Gesundheitszustand
Der Beschuldigte spricht hauptsächlich Spanisch und etwas Französisch, das er gemäss eigenen Aussagen in Santo Domingo und in Frankreich gelernt hat. Hochdeutsch versteht er, wie er selbst sagte, ebenfalls, scheint es – wie in der Berufungsverhandlung festgestellt werden konnte – aber kaum zu sprechen (pag. 4448 Z. 10 ff.). Sämtliche Einvernahmen des Beschuldigten mussten unter Beizug einer Spanisch Übersetzung durchgeführt werden.
Der Beschuldigte ist gemäss eigenen Angaben verschuldet und hat zurzeit keinen Aufenthaltstitel in der Schweiz. Beruflich hat er sich hier zudem nie wirklich integriert. Obwohl er (mit Unterbrüchen) seit rund 27 Jahren in der Schweiz lebt, führte er gemäss den Akten einzig zwischen Oktober 2008 und August 2010, als er bei der «BC.________» in Burgdorf als Koch arbeitete, eine legale Tätigkeit aus (vgl. pag. 612 Z. 136 ff.). Nach der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug am 27. Dezember 2012 hatte er gemäss eigenen Angaben keine Festanstellung mehr (pag. 4447 Z. 40 f.). Im vorzeitigen Strafvollzug arbeitet/e er teilweise in der Küche oder als «Hausbursche» (pag. 3009, pag. 3770, pag. 4422 und pag. 4363 f.). Auch wenn der Beschuldigte demnach über etwas Arbeitserfahrung verfügt, hat die Kammer in Anbetracht der Gesamtumstände ernsthafte Bedenken, dass es ihm gelingen würde, mit einem selber, auf legalem Weg generierten Einkommen für seine Lebenshaltungskosten aufzukommen. Mit Blick auf seine Vergangenheit ist zweifelhaft, ob der Beschuldigte überhaupt gewillt ist, einer legalen Arbeitstägigkeit nachzugehen. Ausserdem kann zufolge Fehlens einer hier anerkannten beruflichen Ausbildung und mangels genügender Deutschkenntisse aller Wahscheinlichkeit nach nicht von einer beruflichen bzw. einer dauerhaften und nachhaltigen wirtschaftlichen Integration des Beschuldigten in der Schweiz ausgegangen werden.
Im Weiteren scheint auch die soziale Integration des Beschuldigten sehr beschränkt zu sein. Nebst dem Kontakt zu seinem in der Schweiz lebenden Sohn ist er hier kaum verwurzelt (pag. 4447 Z. 13 und pag. 4449 Z. 15 ff.). Besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur sind – wie die Vorinstanz zutreffend erwog – nicht vorhanden (S. 115 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 4138).
Die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Schweiz gefährdete bzw. missachtete der Beschuldigte sodann bereits mehrfach massiv. Nebst dem er vorliegend zu einer zehneinhalbjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wird – wovon (ohne Berücksichtigung der Täterkomponenten) neun Jahre und zwei Monate auf die qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz entfallen (E. 24.4 oben) –, wurde er mit Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 3. November 2011 bereits wegen Drogendelikten zu einer vierjährigen Freiheitsstrafe verurteilt (pag. 1964 ff.). Der Beschuldigte ist mithin einschlägig vorbestraft und ergriff die Chance, sich zu bewähren, nicht, obwohl er bereits zu einer beachtlichen unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt und aus dem Vollzug derselben zudem bedingt entlassen wurde. Die hiesige Rechtsordnung scheint ihm demnach gleichgültig zu sein. In Frankreich wurde der Beschuldigte ebenfalls wegen Betäubungsmitteldelikten verurteilt (pag. 3305 f.). Er muss somit als uneinsichtig bezeichnet werden.
Der Gesundheitszustand des Beschuldigten gibt – wie die Vorinstanz zurecht erwog – zu keinen besonderen Bemerkungen Anlass und steht einer Landesverweisung nicht entgegen (S. 115 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 4138). Der Beschuldigte hat seinen Aussagen zufolge keine grösseren gesundheitlichen Probleme (pag. 4446 Z. 26). Zudem befindet er sich weder in ärztlicher Behandlung noch benötigt er regelmässig Medikamente bzw. höchstens Medikamente für seinen Magen (u.a. pag. 337 Z. 228 ff. und pag. 608 f. Z. 6 ff.). In den Vollzugs- und Führungsberichten wurde sein Gesundheitszustand als gut bezeichnet (pag. 3009, pag. 3769, pag. 4363 und pag. 4422).
Zusammenfassend spricht der strafrechtliche Leumund des Beschuldigten klar für die Anordnung einer Landesverweisung. Des Weiteren liegen nicht ansatzweise – im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erforderliche – besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur vor, welche eine besondere Härte für den Beschuldigten zu begründen vermöchten (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1, Urteil des Bundesgerichts 6B_841/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 2.5.2). Schliesslich steht auch der Gesundheitszustand des Beschuldigten einer Landesverweisung nicht entgegen.
36.4.3 Familienverhältnisse
Der Beschuldigte ist aktuell ledig und hat – annahmeweise – keine feste Beziehung. Er hat fünf volljährige Kinder, wovon vier (BL.________, geb. 16. November 1988; BM.________, geb. 5. November 1991; BN.________, geb. 12. November 1992 und BO.________, geb. 14. Februar 1995) in der Dominikanischen Republik leben und ein Sohn (BP.________, geb. 6. März 1996) in der Schweiz wohnt (pag. 29 f. Z. 94 ff. und pag. 611 Z. 100 ff.). Zu diesen Kindern wie auch zu seinen übrigen in der Dominikanischen Republik wohnhaften Familienangehörigen – insbesondere zu seinen fünf Brüdern und den drei Schwestern – hat der Beschuldigte gemäss eigenen Angaben regelmässigen telefonischen Kontakt. Seine Eltern sind bereits verstorben (zum Ganzen pag. 609 Z. 36 ff., pag. 611 f. Z. 114 ff., pag. 4449 Z. 15 f. und pag. 4364).
Im Tatzeitpunkt war der Beschuldigte, wie die Vorinstanz korrekt erwog, mit E.________ in einer Beziehung (pag. 2971 f. Z. 83 ff.), welche sich später aber von ihm trennte und zu der er mutmasslich keinen Kontakt mehr hat (pag. 705 Z. 114 f.). In Spanien war der Beschuldigte sodann einmal verheiratet, ist mittlerweile jedoch geschieden und hat keinen Kontakt mehr zu dieser Frau (pag. 4449 Z. 20). Wohl zwischen 1995 und 2003 war er in der Schweiz mit BF.________ verheiratet. Aus dieser Ehe rührt sein Sohn BP.________ (pag. 3806). Schliesslich war der Beschuldigte in der Schweiz mit J.________ zusammen, zu der er gemäss eigenen Angaben nach wie vor ein gutes Verhältnis hat (pag. 2979 Z. 51 f.).
Die engsten Familienangehörigen des Beschuldigten – d.h. vier seiner fünf Kinder und sämtliche seiner acht Geschwister – leben demnach in der Dominikanischen Republik. Der in der Schweiz wohnhafte Sohn BP.________ ist wie die übrigen Kinder des Beschuldigten bereits volljährig und dürfte – wie die Vorinstanz zutreffend festhielt – nicht von seinem Vater, dem Beschuldigten, abhängig sein. Jedenfalls kann nicht von einem über die üblichen familiären Beziehungen bzw. emotionalen Bindungen hinausgehendem, besonderen Abhängigkeitsverhältnis ausgegangen werden (zum Ganzen S. 113 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 4136 f.).
Zusammengefasst lebt der Beschuldigte in der Schweiz zurzeit «alleine» und es bestehen weder besondere Bindungen noch Verpflichtungen wie beispielsweise finanzielle Abhängigkeiten und/oder Unterstützungspflichten. In der Dominikanischen Republik verfügt der Beschuldigte hingegen über ein familiäres Beziehungsnetz.
36.4.4 Möglichkeit der Wiedereingliederung im Heimatstaat / Aussichten auf soziale Wiedereingliederung in der Schweiz / Rückfallgefahr
Der Beschuldigte reiste erst im Alter von 25 Jahren in die Schweiz ein, verbrachte mithin seine gesamte Kindheit, die Jugend und die ersten Jahre als Erwachsener in der Dominikanischen Republik. Er ging dort zur Schule, absolvierte eine Lehre als Koch sowie als Kellner und arbeitete schliesslich mehrere Jahre auf diesen Berufen. Seine Muttersprache Spanisch beherrscht er immer noch einwandfrei. Zudem unterhält er zu seinem Heimatland, der Dominikanischen Republik, nach wie vor gute Verbindungen; vier seiner fünf Kinder sowie sämtliche seiner acht Geschwister leben dort und der Beschuldigte hat regelmässigen Kontakt mit ihnen. Weiter reiste er vor seiner Inhaftierung gemäss eigenen Angaben einmal pro Jahr oder alle zwei Jahre in die Dominikanische Republik (pag. 2973 Z. 146 f.). Weiter hat der Beschuldigte einen grossen Teil seines Lebens in der Dominikanischen Republik verbracht, ist er dort somit sowohl sozial als auch kulturell verankert und mit den lokalen Gepflogenheiten bestens vertraut. Er könnte in der Dominikanischen Republik ohne Weiteres wieder als Koch und/oder als Kellner arbeiten. Zudem droht ihm in der Dominikanischen Republik weder eine Verfolgung noch wäre seine Rückkehr mit anderen völker- oder landesrechtlich verpönten Nachteilen verbunden (siehe dazu E. 36.3.3 oben). Einer Wiedereingliederung im Heimatland steht nichts entgegen.
In der Schweiz verfügt der Beschuldigte aktuell über keinen geregelten Aufenthaltsstatus. Sein Asylgesuch wurde abgewiesen (siehe E. 36.3.3 oben). Nebst dem gelegentlichen telefonischen Kontakt zu seinem volljährigen Sohn BP.________ sowie gegebenenfalls zu dessen Familie und zu seiner Exfreundin J.________, bestehen beim Beschuldigten keine nennenswerten sozialen Bindungen zur Schweiz. Überdies verfügt er bloss über bescheidene Deutschkenntnisse und von einer beruflichen Integration kann – obwohl der Beschuldigte seit rund 27 Jahren in der Schweiz lebt – keine Rede sein. Auch wenn eine Integration in der Schweiz theoretisch möglich wäre, erscheint eine solche in Würdigung der Gesamtumstände praktisch äusserst schwierig und problematisch.
Mit Blick auf die strafrechtliche Vergangenheit des Beschuldigten sowie die nicht vorhandene Reue und Einsicht muss schliesslich von einer bestehenden hohen Rückfallgefahr ausgegangen werden.
36.4.5 Gesamtwürdigung
Zweifelsohne bedeutet jede Landesverweisung eine persönliche Härte für den Betroffenen. Das Gesetz verlangt jedoch nicht nur eine Härte, sondern eine aussergewöhnliche Härte, d.h. eine Situation, die auch angesichts der sonst schon schweren Lage noch als besonders hart ins Auge springt (einen «Ausnahmefall», statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.3).
Vorliegend spricht keines der zu berücksichtigenden Kriterien für die Annahme eines schweren persönlichen Härtefalls. Der Umstand, dass der Beschuldigte zwar bereits seit rund 27 Jahren in der Schweiz lebt, vermag bei der Anordnung einer Landesverweisung zwar eine gewisse Härte darstellen. Die fehlende berufliche, soziale und gesellschaftliche Intergration des Beschuldigten spricht indessen klar gegen die Annahme eines Härtefalls. Desgleichen gilt betreffend seine negative Persönlichkeitsentwicklung bzw. bezüglich seinen strafrechtlichen Leumund und die einschlägige Vorstrafe. Schliesslich ist das Nichtvorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls auch unter Berücksichtigung der Familienverhältnisse zu bestätigen; der Beschuldigte hat nur geringe familiäre Bindungen in der Schweiz. Der Umstand, dass sein volljähriger Sohn hier wohnt, vermag daran – wie die Vorinstanz zurecht erwog – nichts zu ändern. Eine Kontaktpflege ist selbst bei einem Landesverweis möglich, sei es direkt anlässlich gemeinsamer Ferien, sei es indirekt mittels Post, Telefon, SMS, WhatsApp, Videotelefonie, Sprachnachrichten oder dergleichen. Die Eingliederungschancen in der Dominikanischen Republik sind demgegenüber intakt. Der Beschuldigte hat – wie die Vorinstanz zutreffend festhielt – nach wie vor einen engen Bezug zur Dominikanischen Republik und mithin zur dortigen Kultur, den er zur Schweiz – nach den voranstehenden Ausführungen – gerade nicht hat. Er ist in der Dominikanischen Republik aufgewachsen, besuchte dort die Schule, absolvierte zwei Ausbildungen und spricht Spanisch. Darüber hinaus leben – mit Ausnahme des Sohnes BP.________ – seine engsten Familienangehörigen in der Dominikanischen Republik, die den Beschuldigten gegebenenfalls unterstützen könnten. Eine erfolgreiche soziale und berufliche Reintegration in seinem Heimatland erscheint im Falle einer Landesverweisung demnach nicht bloss möglich, sondern geradezu sehr wahrscheinlich. Daran ändert schliesslich auch die vom Beschuldigten geltend gemachte «Bedrohungslage» durch AE.________ nichts; insoweit kann vollumfänglich auf die voranstehenden Ausführungen unter Erwägung 36.3.3 verwiesen werden.
In Würdigung dieser Umstände stellt die Landesverweisung für den Beschuldigten keinen schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB dar.
36.5 Interessenabwägung
Eine Interessenabwägung als zweite kumulative Voraussetzung von Art. 66a Abs. 2 StGB entfällt mangels Vorliegens eines schweren persönlichen Härtefalls.
Es kann aber festgehalten werden, dass die Interessenabwägung – selbst bei Annahme eines solchen Härtefalls – angesichts der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht zugunsten des Beschuldigten ausfallen würde. Bei Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz überwiegt das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts das private Interesse des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz regelmässig und es bedarf – wie die Vorinstanz zurecht erwog – bereits bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren ausserordentlicher Umstände, damit das private Interesse des Betroffenen an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Ausweisung überwiegt (S. 117 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 4140, mit Verweis auf die Urteile des Bundesgerichts 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.7.1, 6B_34/2019 vom 5. September 2019 E. 2.4.1, 6B_378/2018 vom 22. Mai 2019 E. 2.2, 2C_358/2019 vom 18. November 2019 E. 2.2 und 6B_131/2019 vom 27. September 2019 E. 2.5.5). Solche besonderen bzw. «ausserordentlichen» Umstände, aufgrund deren das private Interessen des Beschuldigten das öffentliche Interesse überwiegen würde, sind vorliegend offensichtlich nicht ersichtlich. Insoweit kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, welchen sich die Kammer anschliesst (S. 117 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 4140 f.).
36.6 Fazit
Der Beschuldigte ist gestützt auf Art. 66a Abs. 1 Bst. o StGB des Landes zu verweisen.
36.7 Dauer der Landesverweisung
Die Dauer der Landesverweisung ist aufgrund des Verschuldens und der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu bestimmen (Urteil des Bundesgerichts 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.4). Dabei besteht zwischen der Dauer der Strafe und jener der Landesverweisung in der Regel eine gewisse Übereinstimmung.
Vorliegend wurde der Beschuldigte insbesondere wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von zehneinhalb Jahren verurteilt. Davon entfällt (ohne Berücksichtigung der Täterkomponenten) eine Freiheitsstrafe von neun Jahren und zwei Monaten auf die Betäubungsmitteldelikte. Die Kammer erachtet im Quervergleich zu anderen Fällen und der Schwere des betreffend die Landesverweisung zu berücksichtigenden Delikts, des mittelschweren Verschuldens, der einschlägigen Vorstrafe, der Verurteilung in Frankreich, der mangelnden Einsicht und Reue des Beschuldigten sowie der damit einhergehenden Rückfallgefahr eine Landesverweisung für eine Dauer von zehn Jahren als angemessen.
VII. Kosten und Entschädigung
Verfahrenskosten
37.1 In erster Instanz
Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO).
Der Beschuldigte wird in casu wie in erster Instanz schuldig gesprochen. Die von der Vorinstanz im Einzelnen aufgelisteten Verfahrenskosten (vgl. Ziff. IV des Urteilsdispositivs [pag. 3966]) und ihre Aufteilung, wonach 1/5 der gesamten Verfahrenskosten auf die (rechtskräftigen) Freisprüche und 4/5 auf die Schuldsprüche entfallen (vgl. S. 120 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 4143), sind nicht zu beanstanden. Der Beschuldigte hat somit die gesamten auf die Schuldsprüche entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten, sich exklusive amtlicher Entschädigung belaufend auf CHF 73'950.30, zu tragen. Die auf die Freisprüche entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 18'487.60, trägt hingegen der Kanton Bern.
37.2 In oberer Instanz
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Vorliegend werden die Kosten für das oberinstanzliche Verfahrens auf CHF 8’000.00 festgelegt (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 24 Bst. b Verfahrenskostendekret [VKD; BSG 161.12]). Der Beschuldigte unterliegt gemessen an seinen Anträgen und verglichen mit der Generalstaatsanwaltschaft vollumfänglich, weshalb er grundsätzlich die gesamten oberinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen hätte. Weil die Generalstaatsanwaltschaft vorliegend jedoch verspätet an der Berufungsverhandlung erschien, werden die infolge dieser Verspätung entstandenen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 400.00, gestützt auf Art. 417 StPO dem Kanton Bern auferlegt. Die restlichen oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 7'600.00 hat zufolge seines Unterliegens der Beschuldigte zu bezahlen.
Amtliche Entschädigung
38.1 Theoretische Grundlagen
Zu den Verfahrenskosten gehören grundsätzlich auch die Kosten der amtlichen Verteidigung (Art. 422 Abs. 2 Bst. a StPO). Diese werden von der Kammer jedoch praxisgemäss separat ausgewiesen.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz (Art. 41 KAG) entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwands sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auszugehen ist vom Zeitaufwand, den ein fachlich ausgewiesener, gewissenhafter Anwalt unter Berücksichtigung der Schwierigkeit der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse und des Aktenumfangs für die korrekte Erledigung des Geschäftes benötigt. Auslagen und Mehrwertsteuer, sofern der Anwalt mehrwertsteuerpflichtig ist, werden zusätzlich entschädigt. Im Rechtsmittelverfahren in Strafsachen, welchem Urteile eines Kollegialgerichts des Regionalgerichts zu Grunde liegen, erstreckt sich der Honorarrahmen von CHF 2’000.00 bis maximal CHF 50‘000.00 (Art. 17 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Bst. c der Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes [PKV; BSG 168.811]). Der Stundenansatz für die Entschädigung der amtlich bestellten Anwälte beträgt im Kanton Bern CHF 200.00 (Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte [EAV; BSG 168.711]).
38.2 In erster Instanz
Für ein Rückkommen auf die Höhe der amtlichen Entschädigungen der ehemaligen Verteidiger des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren, Fürsprecher F.________ und Rechtsanwalt G.________, besteht kein Anlass. Sie werden wie im erstinstanzlichen Verfahren bestimmt, belassen (vgl. S. 122 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 4145 f. bzw. Ziff. V/2 und 3 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs [pag. 3967 f.]). Desgleichen gilt betreffend das Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren gesprochene Honorar (vgl. S. 121 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 4144 bzw. Ziff. V/1 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs [pag. 3966]). Aufgrund seiner überwiegenden Verurteilung hat der Beschuldigte dem Kanton Bern je 4/5 der Fürsprecher F.________, Rechtsanwalt G.________ und Rechtsanwalt B.________ für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichteten Entschädigung, ausmachend CHF 16'366.55 (betreffend Fürsprecher F.________), CHF 11’164.35 (betreffend Rechtsanwalt G.________) und CHF 27'457.65 (betreffend Rechtsanwalt B.________), zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Weiter hat er Fürsprecher F.________ und Rechtsanwalt B.________ je 4/5 von der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 4’055.65 (Fürsprecher F.________) und CHF 6'307.75 (Rechtsanwalt B.________), zu erstatten, sobald er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 135 Abs. 4 StPO). In Bezug auf Rechtsanwalt G.________ entfällt die Nachzahlungspflicht, weil Rechtsanwalt G.________ auf die Erstattung der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar verzichtet hat (vgl. pag. 3721 ff.).
38.3 In oberer Instanz
Der von Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren geltend gemachte Aufwand von 104.67 Stunden (pag. 4482 ff.) erscheint der Kammer unter den Gesichtspunkten des gebotenen Zeitaufwands, der Schwierigkeit des Prozesses, der Bedeutung der Streitsache und des Aktenumfangs eindeutig zu hoch.
Von dem von Rechtsanwalt B.________ geltend gemachten Aufwand entfallen neuneinhalb Stunden auf die Redaktion der Berufungserklärung (vgl. die Posten vom 3. Juni 2021, vom 11. Juni 2021 und vom 14. Juni 2021). Angesichts dessen, dass sich die Berufungserklärung inhaltlich weitgehend mit der Eingabe von Rechtsanwalt B.________ vom 16. Oktober 2020 (pag. 3734 ff.) deckt, Rechtsanwalt B.________ die Einwände betreffend die unwirksame Verteidigung, die Verletzung des Anklageprinzips und den Einsatz als «V-Mann» zudem bereits in erster Instanz vorgebracht hat (vgl. pag. 3904 f. und pag. 3925 ff.) und in der Berufungserklärung im Übrigen nur Anträge hätte stellen müssen, ohne diese umfassend zu begründen, erscheint es gerechtfertigt, Rechtsanwalt B.________ für die Ausarbeitung der Berufungserklärung drei Stunden zu entschädigen, was einer Kürzung um sechseinhalb Stunden gleichkommt.
Was die für Korrespondenz mit dem Gefängnis, der Sozialarbeiterin und den Bewährungs- und Vollzugsdiensten (nachfolgend: BVD) ausgewiesenen 75 Minuten angeht (vgl. die Posten vom 31. März 2021, vom 14. April 2021 und vom 27. Mai 2021), ist festzuhalten, dass es sich dabei nicht um notwendige Verteidigungshandlungen handelt, sondern gewissermassen um soziale Bemühungen, die nicht über das amtliche Honorar abgerechnet resp. nicht im Rahmen desselben entschädigt werden können und folglich zu streichen sind.
Weiter erscheint der für das «Studium Akten / Urteil D.________» geltend gemachte Aufwand von 14 Stunden 15 Minuten (vgl. die Posten vom 1. Dezember 2021, vom 7. Februar 2022, vom 9. Februar 2022 und vom 11. Februar 2022) deutlich zu hoch, befinden sich die Kopien der Einvernahmeprotokolle von D.________ doch bereits in den Akten des Beschuldigten und decken sich die Akten des Strafverfahrens gegen D.________ auch sonst zu weiten Teilen mit denjenigen des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten – Ausnahmen stellen vor allem einzelne Editionen, geheime Überwachungsmassnahmen, Durchsuchungen und selbstverständlich das Urteil sowie die Urteilsbegründung dar. Unter diesen Umständen scheint es angemessen, diesen Posten um acht Stunden 15 Minuten zu kürzen resp. für das «Studium Akten / Urteil D.________» einen Aufwand von sechs Stunden zu entschädigen.
Zu hoch erscheint auch die – nebst den Besuchen des Beschuldigten – für Telefonate / Schreiben mit resp. an den Beschuldigten beantragte Entschädigung für einen Aufwand von rund sechseinhalb Stunden. Die Kammer erachtet es als gerechtfertigt, diese «zusätzliche Kommunikation» mit drei Stunden zu entschädigen, was einer Kürzung um weitere rund dreieinhalb Stunden gleichkommt.
Die für das «Schreiben an OG, Aktenstudium, Tel Kl., Kopie an Kl.» am 14. Februar 2022 geltend gemachten dreieinhalb Stunden resultieren aus der Eingabe vom 16. Februar 2022, mit welcher die Verteidigung beantragte, es seien die in dieser Eingabe genannten Urkunden zu edieren (vgl. pag. 4414 ff.). In der Folge stellte sich heraus, dass sich die fraglichen Urkunden bereits in den Akten befanden, weshalb der Beweisantrag am 3. März 2022 zurückgezogen wurde (vgl. pag. 4429 ff.). Der für die Eingabe vom 16. Februar 2022 geltend gemachte Aufwand erscheint unter diesen Umständen nicht entschädigungswürdig und ist entsprechend zu streichen.
Im Weiteren entfallen von dem von Rechtsanwalt B.________ geltend gemachten Aufwand gut 29 Stunden auf die Redaktion des Plädoyers (vgl. die Posten vom 21. Februar 2022 – 22. März 2022, mit Ausnahme desjenigen vom 18. März 2022 sowie der Vorbereitung des Gefängnisbesuchs am 17. März 2022, der im Umfang von 30 Minuten entschädigt wird). Angesichts dessen, dass Rechtsanwalt B.________ den Beschuldigten bereits in erster Instanz vertrat, sich seine in der Berufungsverhandlung gemachten Ausführungen (verständlicherweise) zu weiten Teilen mit den in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gemachten Ausführungen decken und der vorliegende Fall darüber hinaus keine überaus besonderen Schwierigkeiten aufweist, erscheint der hierfür geltend gemacht Aufwand deutlich zu hoch. In Anbetracht der Gesamtumstände erscheint es vielmehr angemessen, Rechtsanwalt B.________ für die Vorbereitung der Berufungsverhandlung einen Aufwand von 16 Stunden zu entschädigen, was einer Kürzung von 13 Stunden entspricht.
Die Berufungsverhandlung dauerte sodann eineinhalb Stunden weniger lang als von Rechtsanwalt B.________ geschätzt, weshalb der hierfür ausgewiesene Aufwand vom 23. März 2022 entsprechend gekürzt wird. Weiter wurde das oberinstanzliche Urteil den Parteien – in deren Einverständnis – telefonisch mitgeteilt. Der für die Teilnahme an der Urteilseröffnung vom 25. März 2022 geltend gemachte Aufwand von zwei Stunden wird deshalb gestrichen und die für diesen Tag ausgewiesenen Auslagen von CHF 240.00 (Reisezuschlag, Zugticket) werden nicht entschädigt, zumal sie nicht anfielen.
Die «pro futuro» geltend gemachten Aufwände werden schliesslich praxisgemäss mit zwei-, und nicht wie verlangt mit acht Stunden entschädigt.
Darüber hinaus gibt die Honorarnote zu keinen Bemerkungen Anlass.
Zusammengefasst wird Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten in oberer Instanz eine Entschädigung von CHF 16'220.70 ausgerichtet (59 Stunden zum gesetzlich festgelegten Stundenansatz von CHF 200.00, zuzüglich Reisezuschläge von total CHF 675.00 und Auslagen von CHF 2'586.00 sowie Mehrwertsteuer von 7.7 % auf CHF 15’061.00). Zufolge seines Unterliegens ist der Beschuldigte im Umfang von CHF 15'820.70 rückzahlungspflichtig, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Weil die Generalstaatsanwaltschaft verspätet an der Berufungsverhandlung erschien, entfällt im Umfang von rund zwei Stunden resp. von CHF 400.00 die Rückzahlungspflicht. Rechtsanwalt B.________ verzichtete auf die Nachforderung der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar (vgl. pag. 4482 ff.), weshalb der Beschuldigte nicht nachzahlungspflichtig ist.
VIII. Verfügungen
Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS)
39.1 Rechtliche Grundlagen
Die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS wird vom urteilenden Gericht angeordnet (Art. 20 der Verordnung über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems [N-SIS] und das SIRENE-Büro [N-SIS-Verordnung; SR 362.0]). Die Zulässigkeit der Ausschreibung von Drittstaatsangehörigen zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung im SIS beurteilt sich nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (nachfolgend: SIS-II-Verordnung; ABI. L 381 vom 28. Dezember 2006) bzw. nach der neuen Verordnung (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 (nachfolgend: SIS-Verordnung-Grenze) – aktuell sind sowohl die SIS-II-Verordnung (noch) als auch die SIS-Verordnung-Grenze (bereits) in Kraft.
Im SIS können nur sogenannte Drittstaatenangehörige ausgeschrieben werden. Darunter fasst die SIS-II-Verordnung bzw. die SIS-Verordnung-Grenze Personen, die weder Bürger der EU noch Drittstaatenangehörige sind, die sich auf ein Freizügigkeitsrecht berufen können (Art. 3 Bst. d SIS-II-Verordnung bzw. Art. 3 Ziff. 4 SIS-Verordnung-Grenze). Voraussetzung der Ausschreibung im SIS ist sodann eine nationale Ausschreibung, die auf einer Entscheidung der zuständigen nationalen Instanz (Verwaltungsbehörde oder Gericht) beruht (Art. 24 Ziff. 1 SIS-II-Verordnung bzw. Art. 24 Ziff. 1 Bst. a SIS-Verordnung-Grenze).
Gestützt auf Art. 24 Ziff. 2 SIS-II-Verordnung bzw. Art. 24 Ziff. 1 Bst. a SIS-Verordnung-Grenze wird eine Ausschreibung im SIS eingegeben, wenn diese Entscheidung auf eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder die nationale Sicherheit gestützt wird, welche die Anwesenheit des betreffenden Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats darstellt. Dies ist laut dem Verordnungstext insbesondere der Fall bei einem Drittstaatsangehörigen, der in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt worden ist, die mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Ziff. 2 Bst. a SIS-II-Verordnung bzw. Art. 24 Ziff. 2 Bst. a i.V.m. Art. 24 Ziff. 1 Bst. a SIS-Verordnung-Grenze). Diese Voraussetzung von Art. 24 Ziff. 2 Bst. a SIS-II-Verordnung bzw. von Art. 24 Ziff. 2 Bst. a i.V.m. Art. 24 Ziff. 1 Bst. a SIS-Verordnung-Grenze ist laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung erfüllt, wenn der entsprechende Straftatbestand im Höchstmass eine Freiheitsstrafe von einem Jahr oder mehr vorsieht und nicht, wenn eine konkrete Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr ausgesprochen wurde. Nebst dem ist im Sinne einer kumulativen Voraussetzung auch bei Vorliegen einer entsprechenden Verurteilung zusätzlich zu prüfen, ob von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht. Damit wird dem in Art. 21 SIS-II-Verordnung bzw. Art. 21 SIS-Verordnung-Grenze verankerten Verhältnismässigkeitsprinzip Rechnung getragen (zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 4.8).
An die Annahme einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung im Sinne von Art. 24 Ziff. 2 SIS-II-Verordnung bzw. Art. 24 Ziff. 1 Bst. a SIS-Verordnung-Grenze sind gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Gerichtshofs der Europäischen Union (nachfolgend: EuGH) keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Es wird nicht verlangt, dass das «individuelle Verhalten der betroffenen Person eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt». Es steht einer Ausschreibung der Landesverweisung im SIS daher nicht entgegen, wenn bei der Legalprognose eine konkrete Rückfallgefahr verneint und die Strafe bedingt ausgesprochen wurde. Ebenso wenig setzt Art. 24 Ziff. 2 SIS-II-Verordnung bzw. Art. 24 Ziff. 1 und Ziff. 2 SIS-Verordnung-Grenze die Verurteilung zu einer «schweren» Straftat voraus. Es genügen eine oder mehrere Straftaten, die einzeln betrachtet oder in ihrer Gesamtheit von einer «gewissen» Schwere sind, unter Ausschluss von blossen Bagatelldelikten. Entscheidend ist nicht das Strafmass, sondern in erster Linie die Art und Häufigkeit der Straftaten, die konkreten Tatumstände sowie das übrige Verhalten der betroffenen Person (zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 4.8).
Sind die Voraussetzungen von Art. 21 und Art. 24 Ziff. 1 und 2 SIS-II-Verordnung bzw. Art. 21 und Art. 24 Ziff. 1 und 2 SIS-Verordnung-Grenze erfüllt, besteht eine Pflicht zur Ausschreibung im SIS (BGE 146 IV 172 E. 3.2.2). Die Ausschreibung im SIS zieht für die Dauer der Landesverweisung ein Verbot der Einreise in die Schweiz sowie ein Einreiseverbot für den ganzen Schengen-Raum nach sich (BGE 146 IV 172 E. 3.2.3).
39.2 Erwägungen der Kammer
Der Beschuldigte ist Staatsangehöriger der Dominikanischen Republik und stammt damit aus einem Drittstaat. Er kann sich – entgegen der Auffassung der Verteidigung (vgl. pag. 4461) – ausserdem nicht auf ein Freizügigkeitsrecht berufen. Mit vorliegendem Urteil wird er für zehn Jahre des Landes verwiesen. Es liegt somit eine nationale Ausschreibung vor, die auf einer Entscheidung der zuständigen Instanz beruht. Der Beschuldigte wurde mit vorliegendem Urteil insbesondere wegen qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gesprochen. Gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG wird dies mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, womit eine Geldstrafe verbunden werden kann. Das Höchstmass der Strafe beträgt somit offensichtlich mehr als ein Jahr Freiheitsstrafe, womit die Voraussetzung von Art. 24 Ziff. 2 Bst. a SIS-II-Verordnung bzw. von Art. 24 Ziff. 2 Bst. a i.V.m. Art. 24 Ziff. 1 Bst. a SIS-Verordnung-Grenze erfüllt ist. Zu prüfen ist gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zusätzlich, ob vom Beschuldigten eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht.
Der Beschuldigte beging unter anderem qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, für welche Art. 66a Abs. 1 Bst. o StGB die obligatorische Landesverweisung vorsieht. Mit dieser Straftat hat er die Gesundheit vieler Menschen direkt oder indirekt – mithin die öffentliche Sicherheit – massiv gefährdet. Im Lichte der zitierten Rechtsprechung reicht dies aus, um eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung im Sinne der SIS-II-Verordnung bzw. der SIS-Verordnung-Grenze zu begründen. Beim Beschuldigten ist zudem von einer bestehenden Rückfallgefahr auszugehen. Zusammenfassend ist demnach eine Ausschreibung im SIS anzuordnen. Mit Blick auf das hiervor Ausgeführte zur Schwere der Delinquenz des Beschuldigten erscheint eine solche Ausschreibung angesichts des Strafmasses von zehneinhalb Jahren Freiheitsstrafe, wovon rund neun Jahre und zwei Monate auf die Betäubungsmitteldelikte entfallen, ferner verhältnismässig.
Weitere Verfügungen
Betreffend die weiteren Verfügungen wird auf das Dispositiv verwiesen.
IX. Dispositiv
Die 2. Strafkammer erkennt:
I.
Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist.
II.
Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 5. Februar 2021 insoweit in Rechtskraft erwachsenist, als:
das Strafverfahren gegen A.________ wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich begangen von Januar 2013 bis 7. September 2017 in Burgdorf, Bern, Sissach/BL und anderswo, durch Erwerb und Besitz von Kokain zum Eigenkonsum sowie Konsum von Kokain – ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten – eingestellt wurde (Ziff. I des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs),
A.________ freigesprochen wurde, (1) von der Anschuldigung der versuchten Anstiftung zum Mord, angeblich begangen in der Zeit von ca. 17. September 2017 bis 25. Oktober 2017 und später in Bern, sowie (2) von der Anschuldigung der Drohung, angeblich begangen am 18. Oktober 2017 in Bern, unter Auferlegung der anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 18'487.60 (= 1/5 der gesamten erstinstanzlichen Verfahrenskosten) an den Kanton Bern (Ziff. II des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs),
weiter beschlossen wurde, dass
die in den Ziffern VI/2 und VI/3 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs genannten beschlagnahmten Gegenstände, Drogen und Drogenutensilien gestützt auf Art. 69 StGB eingezogen werden (Ziff. VI/2 und 3 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs),
die in Ziffer VI/4 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs genannten beschlagnahmten Gegenstände gestützt auf Art. 69 StGB eingezogen und als Beweismittel bei den Akten belassen werden (Ziff. VI/4 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs),
die in Ziffer VI/5 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs genannten Gegenstände A.________ nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückgegeben werden (Ziff. VI/5 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), und
die in Ziffer VI/6 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs genannten beschlagnahmten Vermögenswerte gestützt auf Art. 70 StGB eingezogen werden (Ziff. VI/6 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs).
III.
A.________wird schuldig erklärt:
der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz,**mengenmässig qualifiziert sowie gewerbs-**und teilweise bandenmässig (gemeinsam mit D.________) begangen, von 1. Januar 2016 bis 7. September 2017 in Burgdorf, Bern, Ostermundigen, Zürich, Amsterdam/NL, Den Haag/NL und Rotterdam/NL via Deutschland in die Schweiz durch
Erwerb, Befördern bzw. befördern lassen, Einführen bzw. einführen lassen, Besitz, Veräussern bzw. auf andere Weise einem andern Verschaffen und Anstalten treffen zum Veräussern bzw. auf andere Weise einem andern Verschaffen von 9'614 Gramm Kokaingemisch bzw. 7'206 Gramm reinem Kokain,
der Geldwäscherei,schwerer Fall, **gewerbs-**und teilweise bandenmässig (gemeinsam mit D.________) begangen, von 1. Januar 2016 bis 7. September 2017 in Burgdorf, Bern, Sissach/BL und auf der Strecke von diesen Orten via Deutschland nach Amsterdam/NL, Den Haag/NL und Rotterdam/NL (Deliktsbetrag: CHF 278'424.95),
der Urkundenfälschung, begangen von August 2017 bis 7. September 2017 in Burgdorf,
der versuchten Drohung, begangen von 18. Oktober 2017 bis 25. Oktober 2017 in Bern zum Nachteil von E.________,
und gestützt darauf sowie in Anwendung der Artikel
19 Abs. 1 Bst. b, c, d und g, 19 Abs. 2 Bst. a, b und c, 19 Abs. 4 BetmG,
34, 40, 41 und 51 aStGB,
47, 49 Abs. 1, 66a Abs. 1 Bst. o, 180 Abs. 2 Bst. b i.V.m. 22 Abs. 1, 251 Ziff. 1, 305bis Ziff. 2 Bst. b und c i.V.m. Ziff. 1, 333 StGB,
426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO
verurteilt:
Zu einer Freiheitsstrafevon 10 ½ Jahren.
Die Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 465 Tagen wird vollumfänglich auf die Freiheitsstrafe angerechnet und es wird festgestellt, dass die Strafe vom 13. Februar 2018 bis am 28. Oktober 2018 (258 Tage) und vom 2. Mai 2019 bis am 31. Juli 2020 (457 Tage) sowie seit dem 30. November 2020 vorzeitig angetreten worden ist.
Zu einer Geldstrafevon 60 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF1'800.00.
Zu einer Landesverweisungvon 10 Jahren.
Zur Bezahlung der auf die Schuldsprüche entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskostenvon CHF73'950.30.
Zur Bezahlung der anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskostenvon CHF7'600.00 (CHF 400.00 trägt der Kanton Bern, siehe Ziff. V/3 unten).
IV.
Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Rechtsanwalt B.________, wurde für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:
A.________ hat dem Kanton Bern 4/5 an die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von total CHF 34'322.05, ausmachend CHF 27'457.65, zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ 4/5 von der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von total CHF 7'884.70, ausmachend CHF 6'307.75, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
Die Entschädigung des ehemaligen amtlichen Verteidigers von A.________, Fürsprecher F.________, wurde für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:
Es wird festgestellt, dass der Kanton Bern Fürsprecher F.________ für die ehemalige amtliche Verteidigung von A.________ im erstinstanzlichen Verfahren ein amtliches Honorar von CHF 20'458.20 bevorschusst hat (vgl. Verfügungen vom 4. Februar 2019 und vom 12. September 2019 [pag. 3261 ff. und pag. 3267 ff.]).
A.________ hat dem Kanton Bern 4/5 an die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von total CHF 20'458.20, ausmachend CHF 16'366.55, zurückzuzahlen und Fürsprecher F.________ 4/5 von der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von total CHF 5’069.55, ausmachend CHF 4’055.65, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
Es wird festgestellt, dass der Kanton Bern Rechtsanwalt G.________ für die ehemalige amtliche Verteidigung von A.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit einem amtlichen Honorar von CHF 13'955.45 entschädigt hat (vgl. Verfügung vom 21. Dezember 2020 [pag. 3849 f.]).
A.________ hat dem Kanton Bern 4/5 an die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von total CHF 13'955.45, ausmachend CHF 11’164.35, zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Rechtsanwalt B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:
A.________ hat dem Kanton Bern an die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von total CHF 16'220.70 einen Betrag von CHF 15'820.70 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO; im Umfang von 2 Stunden ist der Beschuldigte nicht rückzahlungspflichtig).
V.
Weiter wird verfügt:
A.________ geht in den vorzeitigen Strafvollzug zurück.
Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet.
Dem Kanton Bern werden anteilsmässig CHF 400.00 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten auferlegt (Art. 417 StPO).
Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung des von A.________ erstellten DNA-Profils (PCN .________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 16 Abs. 4 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG).
Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der über A.________ erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten).
Zu eröffnen:
dem Beschuldigten, a.v.d Rechtsanwalt B.________
der Generalstaatsanwaltschaft, v.d. Staatsanwältin C.________
Mitzuteilen:
der Vorinstanz
der Koordinationsstelle Strafregister (KOST; nur Dispositiv, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)
den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (BVD; Dispositiv und Urteilsbegründung, sofort)
dem Amt für Bevölkerungsdienste (ABEV), Migrationsdienst des Kantons Bern (Dispositiv und Urteilsbegründung, sofort)
dem Bundesamt für Polizei (Dispositiv und Urteilsbegründung, innert 10 Tagen)
der Meldestelle für Geldwäscherei (Dispositiv und Urteilsbegründung, innert 10 Tagen)
dem Regionalgefängnis Burgdorf (nur Dispositiv, sofort, vorab per Fax)
Fürsprecher F.________ (nur Dispositiv, sofort)
Fürsprecher G.________ (nur Dispositiv, sofort)
Bern, 25. März 2022 (Ausfertigung: 16. September 2022)
Im Namen der 2. Strafkammer Die Präsidentin: Oberrichterin Bratschi
Die Gerichtsschreiberin: von Teufenstein
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona, schriftlich und begründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO).
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