BesetzungOberrichter Gerber (Präsident i.V.), Obergerichtssuppleant Horisberger, Oberrichter Vicari
Gerichtsschreiberin Piccioni
VerfahrensbeteiligteA.________
verteidigt durch Rechtsanwalt B.________
Beschuldigter/Berufungsführer
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
und
C.________
Strafkläger/Anschlussberufungsführer 1
und
D.________
Strafkläger/Anschlussberufungsführer 2
Gegenstandüble Nachrede (Neubeurteilung)
Neubeurteilung des Urteils der 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 16. Januar 2019 (SK 2018 163)
Erwägungen:
I. Prozessgeschichte
1. Am 17. September 2015 reichten C.________ (nachfolgend Strafkläger 1) und der D.________ (D.________, nachfolgend Strafkläger 2) bei der Staatsanwaltschaft Strafanzeige gegen A.________ (nachfolgend Beschuldigter) ein. Diesem wird in der Anzeige Verleumdung, evtl. üble Nachrede vorgeworfen, begangen mit einem Facebook-Link auf einen G.________-Artikel vom 12. August 2015. Gleichzeitig konstituierten sich die Strafkläger 1 und 2 als Strafkläger (pag. 4 ff.). Am 10. Februar 2017 erliess die regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland einen Strafbefehl gegen den Beschuldigten wegen übler Nachrede (pag. 244 f.). Nach Einsprache des Beschuldigten gegen den Strafbefehl (pag. 252) wurden die Akten dem Regionalgericht Bern-Mittelland zur Durchführung des Hauptverfahrens überwiesen (pag. 259 ff.).
2. Das Regionalgericht Bern-Mittelland (Einzelgericht) sprach den Beschuldigten am 13. November 2017 frei von der Anschuldigung der üblen Nachrede, angeblich begangen am 12. August 2015 in Bern durch Weiterverbreiten der Behauptung, der Strafkläger 1 sei ein Antisemit. Hierfür wurde dem Beschuldigten eine anteilsmässige Entschädigung von CHF 6‘612.10 für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte bei gleichzeitiger Verrechnung mit den ihm für den Schuldspruch auferlegten Verfahrenskosten ausgerichtet. Hingegen wurde der Beschuldigte schuldig erklärt der üblen Nachrede, begangen am 12. August 2015 in Bern z.N. des Strafklägers 1 und des Strafklägers 2 durch Weiterverbreiten der Behauptungen der Strafkläger 1 sei mehrfach wegen antisemitischer Äusserungen vorbestraft bzw. der Strafkläger 1 sei ein mehrfach verurteilter Antisemit sowie der Strafkläger 2 sei eine antisemitische Organisation, ein antisemitischer Verein und ein neonazistischer Tierschutzverein. Hierfür wurde der Beschuldigte verurteilt zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen à CHF 80.00, ausmachend total CHF 2‘400.00, zur Bezahlung der auf den Schuldspruch entfallenden Verfahrenskosten sowie zur Bezahlung einer Parteientschädigung von insgesamt CHF 9‘974.90 an die Strafkläger 1 und 2. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. Schliesslich verfügte die Vorinstanz die Auferlegung der durch verspätet eingereichte Beweismittel entstandenen Verfahrenskosten von CHF 500.00 an die beiden Strafkläger (pag. 833 f.).
3. Gegen dieses Urteil meldeten sowohl der Beschuldigte (pag. 381) wie auch die Strafkläger 1 und 2 (pag. 427) die Berufung an. Den Parteien wurde mit Verfügung vom 26. April 2018 die schriftliche Urteilsbegründung zugestellt und die Akten an die Strafkammern des Obergerichts weitergeleitet (pag. 439 ff.). Gleichzeitig wurde den Parteien eine Frist von 20 Tagen gesetzt, um eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Am 18. Mai 2019 reichte Rechtsanwalt E.________, der damalige Verteidiger des Beschuldigten, form- und fristgerecht die Berufungserklärung ein (pag. 457 ff.) und beantragte u.a. die Aufhebung des Schuldspruchs. Da innert Frist von 20 Tagen keine Berufungserklärung seitens der zwei Strafkläger eingegangen war, wurde auf die Berufung der Strafkläger 1 und 2 nicht eingetreten (pag. 497 ff.). Der damalige Vertreter der beiden Strafkläger, Rechtsanwalt F.________ erklärte stattdessen mit Eingabe vom 26. Juni 2018 namens der beiden Strafkläger form- und fristgerecht die Anschlussberufung (pag. 486 ff.).
4. Mit Urteil vom 16. Januar 2019 (pag. 686 ff.) stellte die 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern insoweit die Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils vom 13. November 2017 fest, als dem Strafkläger 1 und dem Strafkläger 2 unter solidarischer Haftbarkeit die Kosten für den zusätzlichen Hauptverhandlungstermin aufgrund der verspätet eingereichten Beweismittel, gerichtlich bestimmt auf CHF 500.00, zur Bezahlung auferlegt wurden. Weiter sprach die Kammer den Beschuldigten der üblen Nachrede z.N. der beiden Strafkläger schuldig und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen à 70.00, ausmachend total CHF 2'100.00, unter Aufschub des Vollzugs und Festsetzung der Probezeit auf zwei Jahre sowie zu den erstinstanzlichen Verfahrenskoten von CHF 3'050.00 (exkl. Kosten für den zweiten Hauptverhandlungstermin von CHF 500.00) und den oberinstanzlichen Verfahrenskosten bestimmt auf CHF 4'500.00. Weiter wurde der Beschuldigte zur Bezahlung einer erstinstanzlichen Parteientschädigung von insgesamt CHF 14'718.35 und einer oberinstanzlichen Parteientschädigung von CHF 4'071.05 an die beiden Strafkläger verurteilt.
5. Gegen das Urteil der Kammer gelangte der Beschuldigte, neu verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, mit Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht. Er beantragte einen Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen üblen Nachrede, evtl. die Rückweisung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung (pag. 731 ff.).
6. Mit Urteil 6B_440/2019 vom 18. November 2020 hiess das Bundesgericht die Beschwerde teilweise gut und wies sie im Übrigen ab. Das Urteil der Kammer vom 16. Januar 2019 wurde aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz (1. Strafkammer) zurückgewiesen (pag. 780 ff.). Den höchstrichterlichen Erwägungen ist zu entnehmen, dass der oberinstanzliche Schuldspruch vom 16. Januar 2019 wegen übler Nachrede, begangen z.N. des Strafklägers 1 durch die Äusserung «mehrfach wegen antisemitischer Äusserung verurteilt» bzw. ein «mehrfach verurteilter Antisemit», nicht rechtens war und im Neubeurteilungsverfahren diesbezüglich ein Freispruch zu ergehen habe (Erw. 4.2.3 in fine und Erw. 4.3.8). Das Bundesgerichtsurteil hob sodann den oberinstanzlichen Schuldspruch wegen übler Nachrede, begangen z.N. des Strafklägers 2 durch die Äusserung «antisemitische Organisation» bzw. «neonazistischer Tierschutzverein» auf «mangels einlässlicher und kohärenter Feststellungen». Das Obergericht habe im neuen Entscheid darzulegen, «ob bzw. welche Äusserungen des Beschwerdegegners 2 (scil. Strafkläger 1) dem Beschwerdegegner 3 (scil. Strafkläger 2) in der Rechtsform als Verein zuzurechnen» seien «und/oder ob sich eine antisemitische bzw. neonazistische Haltung des Vereins in anderer Weise manifestiert» habe (Erw. 4.4.4 in fine).
7. Mit Eingabe vom 28. Dezember 2020 an die 1. Strafkammer zog der Strafkläger 2 und mit Eingabe vom 7. Januar 2021 der Strafkläger 1 den Strafantrag zurück (pag. 810 f., 927). Mit separatem Schreiben vom 7. Januar 2021 teilte der Strafkläger 1 zudem mit, dass er nun auch den Strafkläger 2 vertrete, weil sie beide nicht mehr anwaltlich vertreten seien (pag. 825). Die Verfahrensleitung ordnete mit Verfügung vom 15. Januar 2021 die Durchführung des schriftlichen Verfahrens an und stellte in Aussicht, das Strafverfahren gegen den Beschuldigten zufolge Rückzugs der Strafanträge sowohl des Strafklägers 1 als auch des Strafklägers 2 einzustellen. Die Parteien erhielten Gelegenheit sich innert Frist von 20 Tagen zur beabsichtigten Verfahrenseinstellung sowie zur Kosten- und Entschädigungsfrage bezüglich des erstinstanzlichen Strafverfahrens (PEN 17 189), des ersten Berufungsverfahrens (SK 18 163) sowie des Neubeurteilungsverfahrens (SK 20 524) zu äussern (pag. 829 ff.).
Rechtsanwalt B.________ reichte hierauf mit Eingabe vom 28. Januar 2021 eine Stellungnahme und mit Eingabe vom 13. Februar 2021 bzw. 17. Februar 2021 seine Kostennote für das zweite Berufungsverfahren ein (843 ff., 874 f., 890 f.). Die Verteidigung beantragte aufgrund der Rückzüge der Strafanträge durch die Strafkläger 1 und 2 die Einstellung des Strafverfahrens. Weiter stellte sie den Antrag, die Verfahrenskosten und Parteientschädigungen seien den Strafklägern aufzuerlegen (pag. 844 ff.).
Die Strafkläger 1 und 2 liessen sich auf die Verfügung vom 15. Januar 2021 hin vorerst nicht vernehmen. Erst als mit Verfügung vom 11. Februar 2021 von der Stellungnahme des Beschuldigten Kenntnis genommen und gegeben sowie der Schriftenwechsel als abgeschlossen erachtet wurde (pag. 867 f.), reichte der Strafkläger 1 namens beider Strafkläger eine Stellungnahme bezüglich der Eingabe der Gegenpartei vom 28. Januar 2021 ein. Gleichzeitig beantragten die beiden Strafkläger, die Verfahrenskosten und die Parteientschädigungen seien dem Staat aufzuerlegen (pag. 869 ff., 906).
Hierauf reichte auch die Verteidigung am 17. Februar 2021 nochmals eine Stellungnahme ein, welche als Schlussbemerkung entgegengenommen wurde. Mit Verfügung vom 19. Februar 2021 wurde der Schriftenwechsel definitiv als abgeschlossen erachtet (pag. 904 f.).
II. Einstellung des Strafverfahrens
8. Die antragsberechtigte Person kann ihren Strafantrag gemäss Art. 33 Abs. 1 StGB zurückziehen, solange das Urteil der zweiten kantonalen Instanz noch nicht eröffnet ist. Das oberinstanzliche Urteil vom 16. Januar 2019 wurde vom Bundesgericht aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz (1. Strafkammer) zurückgewiesen (pag. 780 ff.). Damit ist das Neubeurteilungsverfahren wieder in zweiter Instanz hängig. Da das neue Urteil der 1. Strafkammer noch nicht eröffnet wurde, ist ein Rückzug der Strafanträge zu diesem Zeitpunkt noch möglich. Gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO wird das Verfahren u.a. eingestellt, wenn Prozesshindernisse aufgetreten sind. Nachdem die Strafkläger 1 und 2 am 28. Dezember 2020 bzw. 7. Januar 2021 ihre Strafanträge zurückzogen und diese gemäss Art. 33 Abs. 2 StGB nicht nochmals gestellt werden können, liegt im Verfahren gegen den Beschuldigten wegen übler Nachrede ein Prozesshindernis vor, welches die Einstellung des Verfahrens zur Folge hat. Durch den am 28. Dezember 2020 erklärten Rückzug des Strafantrags seitens des Strafklägers 2 ist das Verfahren bezüglich übler Nachrede, angeblich begangen durch die Äusserungen «antisemitische Organisation» bzw. «neonazistischer Tierschutzverein» einzustellen. Aufgrund der bundesgerichtlichen Feststellungen ergibt sich weiter, dass der oberinstanzliche Schuldspruch vom 16. Januar 2019 wegen übler Nachrede, begangen z.N. des Strafklägers 1 durch die Äusserung «mehrfach wegen antisemitischer Äusserung verurteilt» bzw. ein «mehrfach verurteilter Antisemit», nicht rechtskräftig ist. Diesbezüglich hätte im Neubeurteilungsverfahren nunmehr ein Freispruch zu erfolgen gehabt (vgl. nachfolgend Ziff. 9.1). Indes zog der Strafkläger 1 mit Eingabe vom 7. Januar 2021 seinen Strafantrag zurück, weshalb auch diesbezüglich das Verfahren wegen übler Nachrede einzustellen ist.
III. Kosten und Entschädigung
9. Erstinstanzliches Verfahren
9.1 Verfahrenskosten im erstinstanzlichen Verfahren
Die Verfahrenskosten vor erster Instanz betragen CHF 2'250.00 zuzüglich CHF 800.00 für die Urteilsbegründung, somit total CHF 3’050.00 (pag. 420). Nicht darin inkludiert sind die CHF 500.00 für den zusätzlichen erstinstanzlichen Hauptverhandlungstermin aufgrund der verspätet eingereichten Beweismittel, welche den Strafklägern rechtskräftig auferlegt wurden.
Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung neu (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO).
Vorab ist festzuhalten, dass der Verfahrensgegenstand vorliegend zusammengefasst das Weiterverbreiten von drei Äusserungen durch den Beschuldigten beinhaltet: nämlich der Strafkläger 1 sei ein Antisemit, der Strafkläger 1 sei mehrfach wegen antisemitischer Äusserungen verurteilt worden sowie der Strafkläger 2 sei eine antisemitische Organisation/neonazistischer Tierschutzverein. Der Beschuldigte wurde erstinstanzlich in Bezug auf das Weiterverbreiten der Behauptung, der Strafkläger 1 sei ein Antisemit, freigesprochen. In Bezug auf die anderen beiden Äusserungen wurde er schuldig gesprochen. Auf Grund der höchstrichterlichen Erwägungen (BGE 6B_440/2019 vom 18. November 2020) ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte bereits erstinstanzlich hätte vollumfänglich freigesprochen werden müssen. Das Bundesgericht äussert sich in Bezug auf die ersten beiden Äusserungen des Beschuldigten dahingehend, dass ein Freispruch hätte ergehen müssen. In Bezug auf die Äusserung des Beschuldigten, der Strafkläger 2 sei eine antisemitische Organisation/neonazischer Tierschutzverein, führte das Bundesgericht aus, das Obergericht habe im neuen Entscheid darzulegen, ob bzw. welche Äusserungen des Strafklägers 1 dem Strafkläger 2 in der Rechtsform als Verein zuzurechnen seien. Auch diesbezüglich hätte oberinstanzlich nunmehr ein Freispruch zu erfolgen gehabt. In den Erwägungen zum Urteil der 1. SK vom 16. Januar 2019 (SK 18 169) wurde die Frage, inwiefern die Äusserungen des Strafklägers 1 dem Strafkläger 2 zugerechnet werden können, zwar explizit offen gelassen. Nichtsdestotrotz erfolgten folgende Ausführungen:
Festzuhalten ist jedoch, dass der Strafkläger 1 die Tätigkeit und insbesondere die öffentliche Wahrnehmung des Strafklägers 2 praktisch alleine prägt. Das Engagement des Strafklägers 1 erfolgt ausschliesslich über bzw. in der Form des Strafklägers 2. Die meisten Äusserungen des Strafklägers 1 bzw. dessen Publikationen sind auch auf der Website oder im Archiv des Strafklägers 2 zu finden. Zumindest die auf der Website des Strafklägers 2 veröffentlichten Inhalte dürfen damit ohne Weiteres dem Strafkläger 2 zugeordnet werden. Da der Wahrheitsbeweis aber in Bezug auf den Strafkläger 1 misslingt, kann er auch betreffend Strafkläger 2 nicht erbracht werden. Daran vermag auch die Stellungnahme von H.________ (Vizepräsidentin des Strafklägers 2) zu den Antisemitismusvorwürfen (vgl. pag. 623, Z. 92, pag. 475) nichts zu ändern.
Dass eine Zurechnung zu erfolgen hat, ergibt sich u.a. auch aus folgenden Aktenstellen:
Der Strafkläger 1 antwortete in der polizeilichen Einvernahme der Kantonspolizei Thurgau am 26. Januar 2016 auf die Frage, ob er als Vertreter des Strafklägers je verurteilt worden sei, mit «Ja, in den 90er-Jahren des letzten Jahrhunderts» (pag. 66).
Die Vertretung der Strafkläger führte in der Eingabe vom 27. Oktober 2017 u.a. aus: «(es ist ohnehin sachlich nicht notwendig, die Vorbringungen dem einen oder anderen Privatkläger zuzuordnen, da beide durch die inkriminierten Äusserungen gleichermassen rufgeschädigt wurden)» (pag. 336).
In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung äusserte sich H.________, Vizepräsidentin des Strafklägers 2, wie folgt: «Die Interessen des Vereins lassen sich nicht von denjenigen des Präsidenten trennen» (pag. 356).
«Rassismus-Vorwürfe gegen den D.________ resp. sein «Gesicht» C.________ als Gründer, Präsident und Geschäftsführer sind für beide schwer rufschädigend» (pag. 154: Anhang F zur Eingabe der Vertretung der beiden Strafkläger vom 6. September 2017 an das Bezirksgericht I.________).
Insoweit ist auch nicht erstaunlich, dass nach dem bundesgerichtlichen Urteil vom 18. November 2020 (BGE 6B_440/2019) bereits mit Eingabe vom 28. Dezember 2020 der Strafkläger 1 den Strafantrag des Strafklägers 2 zurückgezogen hat.
Insgesamt ist klar festzuhalten, dass die Äusserungen des Strafklägers 1 dem Strafkläger 2 zugerechnet werden müssen und insoweit folgerichtig im Neubeurteilungsverfahren auch bezüglich der angeblichen üblen Nachrede z.N. des Strafklägers 2 ein Freispruch zu ergehen gehabt hätte.
Da der Beschuldigte auf Grund der bundesgerichtlichen Erwägungen somit erstinstanzlich richtigerweise freizusprechen gewesen wäre und er gestützt auf 426 Abs. 2 StPO weder eine rechtswidrige noch schuldhafte Einleitung des Verfahrens bewirkt noch dessen Durchführung erschwert hat, hat der Beschuldigte die erstinstanzlichen Verfahrenskosten somit nicht zu tragen.
Zu prüfen ist die Kostentragungspflicht der Strafkläger gestützt auf Art. 427 Abs. 2 StPO. Bei Antragsdelikten können die Verfahrenskosten der antragstellenden Person, sofern diese mutwillig oder grob fahrlässig die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat, oder der Privatklägerschaft auferlegt werden, wenn das Verfahren eingestellt wird (Art. 427 Abs. 2 Bst. a StPO). Die Bestimmung von Art. 427 Abs. 2 Bst. a StPO differenziert hinsichtlich der Kostenauflage zwischen der antragstellenden Person und der Privatklägerschaft. Vorliegend handelt es sich bei den Strafklägern um die «Privatklägerschaft» i.S. von Art. 427 Abs. 2 Bst. a StPO, bei welcher der Gesetzgeber im Gegensatz zur (auf ihre Parteistellung verzichtenden) antragstellenden Person für die Anwendung der genannten Gesetzesbestimmung auf das Erfordernis eines mutwilligen oder grob fahrlässigen Verhaltens verzichtet. Es kann somit in einem ersten Schritt festgehalten werden, dass vorliegend die am Verfahren beteiligten Strafkläger grundsätzlich verpflichtet werden können, die Verfahrenskosten zu tragen (vgl. BGE 147 IV 47 E. 4.2.2., BGE 138 IV 248 V. 4.2.3.). Die Regelung von Art. 427 Abs. 2 StPO ist dispositiver Natur. Das Gericht kann von ihr abweichen, wenn die Sachlage dies rechtfertigt (vgl. BGE 138 IV 248 E. 4.2.4.). Über die Gründe, nach welchen sich die Überwälzung der Verfahrenskosten auf die Privatklägerschaft richtet, schweigt sich das Gesetz indes aus. Das Gericht hat also nach Recht und Billigkeit zu entscheiden (Art. 4 ZGB). Die Verlegung der Kosten richtet sich nach dem Grundsatz, wonach Kosten zu tragen hat, wer sie verursacht hat. So gründet namentlich die Kostentragungspflicht des Beschuldigten im Falle eines Schuldspruchs auf der Annahme, dass er die Verfahrenskosten als Folge seiner Tat veranlasst hat (BGE 138 IV 248 4.4.1.). Die beiden Strafkläger haben sich nach Erhebung der Strafklage weiterhin aktiv am erstinstanzlichen Verfahren beteiligt (Anträge, Eingaben etc.), das Verfahren wurde somit vorliegend vorwiegend auf Initiative und im Interesse der Privatklägerschaft geführt. Nach Ansicht der Kammer haben somit die Strafkläger gestützt auf Art. 427 Abs. 2 StPO die erstinstanzlichen Verfahrenskosten im Betrag von CHF 3'050.00 zu tragen, und zwar im Verhältnis der zur Anzeige gebrachten angeblichen inkriminierten Äusserungen, d.h. 2/3 auf den Strafkläger 1 entfallend, ausmachend CHF 2'033.35, 1/3 auf den Strafkläger 2 entfallend, ausmachend CHF 1'016.65.
Die Bestimmung, wonach die Strafbehörde für gemeinsam verursachte Kosten eine solidarische Haftung auferlegen kann (Art. 418 Abs. 2 StPO), kommt nicht zur Anwendung.
9.2 Entschädigung im erstinstanzlichen Verfahren
Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder das Verfahren gegen sie eingestellt, hat die beschuldigte Person Anspruch auf eine Entschädigung (Art. 429 StPO). Im Bereich der Antragsdelikte kann die Privatklägerschaft verpflichtet werden, der beschuldigten Person die Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte zu ersetzen, wenn die beschuldigte Person im Schuldpunkt obsiegt (Art. 432 Abs. 2 StPO).
Als Folge der höchstrichterlichen Erwägungen hätte der Beschuldigte richtigerweise vollumfänglich freigesprochen werden müssen. Demnach müsste somit bereits von einem vollumfänglichen erstinstanzlichen Freispruch des Beschuldigten ausgegangen werden, welcher zu einem Anspruch auf Entschädigung der Parteikosten des Beschuldigten führt (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Zu prüfen ist, ob diese Entschädigung gestützt auf Art. 432 Abs. 2 StPO durch die Strafkläger zu tragen ist. Es gilt der Grundsatz, dass nur die sich aktiv am Verfahren beteiligende Privatklägerschaft grundsätzlich verpflichtet werden kann, die Entschädigung der obsiegenden beschuldigten Person zu tragen. Wie die Kostentragungsvorschrift von Art. 427 Abs. 2 StPO ist auch die Verpflichtung der Privatklägerschaft, die obsiegende beschuldigte Person zu entschädigen (Art. 432 Abs. 2 StPO), dispositiver Natur (vgl. auch BGE 147 IV 47 E. 4.2.4.). Im Allgemeinen richtet sich auch oberinstanzlich die Verlegung der Kosten nach dem Grundsatz, wonach die Kosten zu tragen hat, wer sie verursacht hat. In BGE 139 IV 45 E. 1.2. betont das Bundesgericht, der Grundsatz, wonach die Verteidigungskosten des freigesprochenen Beschuldigten in erster Line vom Staat getragen werden, gelte nur solange, wie der Staat für die strafrechtliche Verfolgung verantwortlich sei. Deshalb gebe es für Verfahrenslagen, in denen das Verfahren vorwiegend auf Initiative und im Interesse der Privatklägerschaft (weiter-)geführt werde, Korrektive, namentlich Art. 432 Abs. 2 StPO. Da, wie bereits in Ziff. 9.1. erläutert wurde, das erstinstanzliche Verfahren vorliegend auf Initiative und im Interesse der Strafkläger geführt wurde und sich die Strafkläger auch aktiv am weiteren Verfahren beteiligt haben, fällt die Entschädigung der beschuldigten Person in casu gestützt auf Art. 432 Abs. 2 StPO zu Lasten der Strafklägerschaft.
Für die Ausübung seiner Verfahrensrechte vor erster Instanz beantragt der Beschuldigte eine Entschädigung von insgesamt CHF 24'363.65 (pag. 847). Diese Entschädigung setzt sich zusammen aus der Honorarnote vom damaligen Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt J.________, vom 31. Oktober 2017 im Betrag von CHF 19'836.30 (53 Std. à CHF 320.00/360.00 zzgl. Auslagen und MwSt., pag. 371) und der Korrektur bzw. Ergänzungen im Betrag von CHF 4'527.35 (13.1 Std. à CHF 320.00 zzgl. MwSt., pag. 846 f., 629). Die Korrektur der geltend gemachten erstinstanzlichen Entschädigung wurde damit begründet, dass die oberinstanzliche Honorarnote (pag. 629) fälschlicherweise Leistungen aus dem erstinstanzlichen Verfahren enthalten habe (Leistungen vom 1. und 13. November 2017), welche korrekterweise im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens zu entschädigen seien. In Übereinstimmung mit der ersten Instanz (pag. 421) erachtet die Kammer den geltend gemachten zeitlichen Aufwand – aufgrund der korrigierten Kostennote inzwischen mit 66,1 Stunden – als sehr hoch, insgesamt aber als noch nachvollziehbar und damit als noch gerade gerechtfertigt. Von beiden Parteien wurde mit Blick auf die (grundsätzliche) Bedeutung der Sache und der juristischen Schwierigkeiten (Anwendbarkeit Medienstrafrecht, Entlastungsbeweise, im Raum stehender Rassismusvorwurf etc.) ein nachvollziehbarer Mehraufwand betrieben, der sich mit einem erhöhten Aufwand in der Kostennote niederschlägt. Festzuhalten ist jedoch, dass der Stundenansatz von CHF 320.00 bzw. 360.00 nicht der Praxis des Kantons Bern entspricht. Art. 429 StPO macht keine Angaben zur Frage, welcher Stundenansatz eines privaten Verteidigers bei der Festsetzung der Entschädigung als angemessen erscheint. Gemäss Entscheid des Bundesgerichts BGE 142 IV 163 liegt es wie bei der amtlichen Verteidigung in der Hoheit der Kantone, den Stundenansatz zu regeln. Ist keine Regelung erfolgt, so gelangt der im Kanton des Prozessortes übliche Stundenansatz zur Anwendung. Der Staat ist nicht an die Vereinbarung zwischen Anwalt und Klientschaft gebunden. Zur angemessenen Ausübung der Verfahrensrechte gehört auch die Anwendung des ortsüblichen Stundenansatzes (BGE 142 IV 163 E. 3.1.2). Nach der Praxis des Kantons Bern beläuft sich der übliche Stundenansatz in Strafverfahren auf CHF 250.00, wovon auch vorliegend auszugehen ist. Das Honorar der Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren wird somit bestimmt auf CHF 18'382.40 (Honorar CHF 16'525.00 [66,1 Std. x CHF 250.00], Auslagen CHF 495.75 [3.0 % des Honorars] und 8 % MwSt. CHF 1'361.65).Die Strafkläger 1 und 2 haben somit dem Beschuldigten eine Entschädigung von CHF 18'382.40 für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im erstinstanzlichen Strafverfahren zu entrichten. Davon entfallen 2/3 auf den Strafkläger 1, ausmachend CHF 12'254.95, und 1/3 entfällt auf den Strafkläger 2, ausmachend CHF 6'127.45. Eine Solidarhaftung gestützt auf Art. 418 Abs. 2 StPO fällt auch hierfür ausser Betracht.
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens (Einstellung aufgrund Rückzugs der Strafanträge) die Strafkläger 1 und 2 die eigenen erstinstanzlichen Parteikosten nun selber zu tragen haben.
10. Erstes Berufungsverfahren
10.1 Verfahrenskosten im ersten Berufungsverfahren
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO).
Um das Unterliegen und Obsiegen der Parteien zu beurteilen, ist zwischen den drei vorgeworfenen Äusserungen des Beschuldigten (der Strafkläger 1 sei ein Antisemit, der Strafkläger 1 sei mehrfach wegen antisemitischer Äusserungen verurteilt worden, der Strafkläger 2 sei eine antisemitische Organisation/neonazistischer Tierschutzverein) zu unterscheiden und diese für die Kostenausscheidung mit je 1/3 zu gewichten. Erstinstanzlich ist in Bezug auf die Behauptung, der Strafkläger 1 sei ein Antisemit, ein Freispruch erfolgt. In Anwendung der Erwägungen des Bundesgerichts wäre oberinstanzlich dieser Freispruch richtigerweise zu bestätigen gewesen. Der Strafkläger 1 stellte in diesem Punkt oberinstanzlich in der Anschlussberufung (pag. 487, 583) Antrag auf Schuldspruch, weshalb er diesbezüglich als unterliegend gilt und anteilsmässig im Rahmen von 1/3 die auf diesen Punkt entfallenden oberinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen hat. In Bezug auf die anderen beiden Äusserungen (der Strafkläger 1 sei mehrfach wegen antisemitischer Äusserungen verurteilt worden, der Strafkläger 2 sei eine antisemitische Organisation/neonazistischer Tierschutzverein) wurde der Beschuldigte erst- und oberinstanzlich schuldig gesprochen. Oberinstanzlich wäre der Beschuldigte aber nach den Erwägungen des Bundesgerichts richtigerweise in Bezug auf die beiden letztgenannten Äusserungen freizusprechen gewesen. Zu diesen beiden Punkten haben die Strafkläger keine expliziten Anträge gestellt, weshalb sie auch nicht im Sinne von Art. 428 Abs. 1 StPO als unterliegend gelten und ihnen auch nicht die diesbezüglichen Kosten (2/3 der oberinstanzliche Verfahrenskosten) auferlegt werden können. Auch dem Beschuldigten können sie nicht auferlegt werden, da dieser bei korrektem Entscheid obsiegt hätte. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten sind folglich im Rahmen von 2/3 dem Staat aufzuerlegen.
Der Strafkläger 1 hat somit 1/3 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 4'500.00, ausmachend CHF 1'500.00, zu tragen. 2/3 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 4'500.00, ausmachend CHF 3'000.00, sind dem Kanton Bern aufzuerlegen.
10.2 Entschädigung im ersten Berufungsverfahren
Die in Ziff. 9.2. genannten Bestimmungen für die Entschädigung (Art. 429 und Art. 432 Abs. 2 StPO) gelten gestützt auf Art. 436 Abs. 1 StPO auch im Rechtsmittelverfahren. Es wird darauf verwiesen.
Da oberinstanzlich richtigerweise bezüglich allen vorgeworfenen Äusserungen des Beschuldigten ein vollumfänglicher Freispruch hätte erfolgen müssen und dies zum Obsiegen des Beschuldigten geführt hätte, hat der Beschuldigte somit gestützt auf Art. 429 Abs. 1 i.V.m. Art. 436 StPO Anspruch auf eine Entschädigung der gesamten Parteikosten. Es ist nun wiederum zu prüfen, ob die Strafkläger zu verpflichten sind, diese oberinstanzliche Entschädigung im Rahmen von Art. 432 Abs. 2 StPO zu übernehmen. Wie bereits bei der vorinstanzlichen Entschädigung ausgeführt, ist eine Kostentragungspflicht durch die Strafkläger dispositiver Natur und hat in casu nach Billigkeit zu erfolgen. In BGE 139 IV 45 E. 1.2. präzisierte das Bundesgericht die Rechtsprechung zu Art. 432 Abs. 2 StPO in Bezug auf das Berufungsverfahren. Das Bundesgericht führte aus, die Privatklägerschaft trage die Verteidigungskosten der beschuldigten Person dann, wenn einzig sie Berufung erhoben habe und somit sie allein für die Fortsetzung des Verfahrens vor der Rechtsmittelinstanz verantwortlich sei (BGE 139 IV 45 E. 1.2., vgl. auch BGE 147 IV 47 E. 4.2.4.). Der Beschuldigte wurde erstinstanzlich in Bezug auf das Weiterverbreiten der Behauptung, der Strafkläger 1 sei ein Antisemit, freigesprochen, in Bezug auf die anderen beiden Äusserungen schuldig gesprochen. Der Strafkläger 1 stellte in seiner Anschlussberufung (pag. 487, 583) den Antrag, dieser Freispruch sei aufzuheben. Zu den anderen beiden Punkten wurden seitens der Strafkläger keine Anträge gestellt. Da der Strafkläger 1 in Bezug auf den Freispruch alleine für die Fortsetzung des Verfahrens verantwortlich war, hat er diesbezüglich anteilsmässig im Rahmen von 1/3 die Entschädigung des Beschuldigten zu tragen. In Bezug auf die anderen beiden Äusserungen dagegen erfolgte erstinstanzlich ein Schuldspruch, der Beschuldigte erhob dagegen Berufung, die Strafkläger stellten weder explizit Anträge auf Bestätigung des Schuldspruchs noch waren sie in diesem Punkt für die Fortsetzung des Verfahrens verantwortlich, weshalb diesbezüglich im Rahmen von 2/3 die Entschädigung des Beschuldigten zu Lasten des Staats zu erfolgen hat.
Für die Ausübung seiner Verfahrensrechte im ersten Berufungsverfahren beantragt der Beschuldigte eine Entschädigung von insgesamt CHF 19'859.85 (pag. 847). Die Verteidigung führt aus, die ursprüngliche Kostennote vom 7. Januar 2019 (pag. 628 ff.) im Betrag von CHF 24'387.20 (68 Std. à 320.00 bzw. 360.00 zuzüglich Auslagen und MwSt.) sei um den Betrag von CHF 4'527.32 (13.1 Std. à CHF 320.00 zuzüglich MwSt.) zu kürzen, weil Letzterer Leistungen betreffe, welche dem erstinstanzlichen Verfahren zuzuordnen seien (pag. 847). Der nach der Korrektur noch geltend gemachte Aufwand für das oberinstanzliche Verfahren von 54.9 Stunden erachtet die Kammer immer noch als hoch, jedoch auf Grund der besonderen bereits erwähnten, juristischen Schwierigkeiten im Fall gerade noch als angemessen. Der Stundenansatz ist jedoch praxisgemäss auf CHF 250.00 zu korrigieren (vgl. vorangehend Ziff. 9.2). Es ist somit von einem Honorar der Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren von CHF 15'225.65 auszugehen (Jahr 2017: Honorar CHF 125.00 [0.5 Std. x CHF 250.00], Auslagen CHF 3.75 [3.0 % des Honorars] und 8 % MwSt. CHF 10.30; Jahr 2018: Honorar CHF 13'600.00 [54.4 Std. x CHF 250.00], Auslagen CHF 408.00 [3.0 % des Honorars] und 7.7% MwSt. CHF 1'078.60). Von den CHF 15'225.65 wird der Beschuldigte somit für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im ersten Berufungsverfahren im Rahmen von 1/3, ausmachend CHF 5'075.20, durch den Strafkläger 1, und im Rahmen von 2/3, ausmachend CHF 10'150.45, durch den Staat entschädigt.
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens (Einstellung aufgrund Rückzug der Strafanträge) die Strafkläger 1 und 2 ihre eigenen oberinstanzlichen Parteikosten nun selber zu tragen haben.
11. Neubeurteilungsverfahren
Verfahrenshandlungen, die aufgrund des kassatorischen Entscheids des Bundesgerichts wiederholt werden müssen, haben die Parteien nicht verursacht, weshalb die dadurch entstandenen Verfahrenskosten und Parteikosten grundsätzlich vom Staat zu tragen sind. Das Neubeurteilungsverfahren wurde durch die Aufhebung des fehlerhaften Entscheides der Kammer verursacht, unabhängig davon, dass das Verfahren nun einzustellen ist. Die Kosten des Neubeurteilungsverfahrens, bestimmt auf CHF 2'000.00, gehen somit zu Lasten des Kantons Bern.
Der Beschuldigte beantragt für die Ausübung seiner Verfahrensrechte im Neubeurteilungsverfahren eine Entschädigung von insgesamt CHF 2'660.20. Hierzu reicht er die Honorarnote seines aktuellen Verteidigers, Rechtsanwalt B.________, vom 17. Februar 2021 ein (7 Std. à CHF 350.00 zuzüglich Auslagen von CHF 20.00 und 7.7% MwSt, pag. 890). Die Kostennote wird als gerade noch angemessen erachtet, wobei praxisgemäss eine Entschädigung zum Stundenansatz von CHF 250.00 erfolgt (vgl. vorangehend Ziff. 9.2.). Der Beschuldigte wird somit vom Kanton Bern für die Ausübung seiner Verfahrensrechte im Neubeurteilungsverfahren mit CHF 1'906.30 (Honorar CHF 1'750.00 [7 Std. x CHF 250.00], Auslagen CHF 20.00 und 7.7% MwSt. CHF 136.30) entschädigt.
Die Strafkläger sind im Neubeurteilungsverfahren nicht mehr anwaltlich vertreten und haben zu Recht auch keine Entschädigung geltend gemacht.
Die 1. Strafkammer beschliesst:
Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 13. November 2017 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als C.________ und D.________ unter solidarischer Haftbarkeit die Kosten für den zusätzlichen erstinstanzlichen Hauptverhandlungstermin, bestimmt auf CHF 500.00, zur Bezahlung auferlegt wurden (Urteilsdispositiv Ziff. I).
Das Strafverfahren gegen A.________ wegen übler Nachrede, angeblich begangen am 12. August 2015 im Kanton Bern, z.N. C.________ und z.N. D.________ wird infolge Rückzugs der Strafanträge eingestellt.
Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3’050.00 (exkl. Kosten für den 2. Hauptverhandlungstermin gemäss Ziff. 1) werden zu 2/3 C.________, ausmachend CHF 2'033.35, und zu 1/3 dem D.________, ausmachend CHF 1’016.65 zur Bezahlung auferlegt.
Die anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten im Betrag von CHF 1'500.00 (1/3) werden C.________ zur Bezahlung auferlegt.
Die anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten im Betrag von CHF 3'000.00 (2/3) werden dem Kanton Bern zur Bezahlung auferlegt.
Die Verfahrenskosten für das Neubeurteilungsverfahren, bestimmt auf CHF 2'000.00, werden dem Kanton Bern zur Bezahlung auferlegt.
A.________ ist für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im erstinstanzlichen Strafverfahren ein Parteikostenersatz von gesamthaft CHF 18'382.40 zuzusprechen und C.________ im Umfang von 2/3, ausmachend CHF 12'254.95, und dem D.________ im Umfang von 1/3, ausmachend CHF 6'127.45 zur Bezahlung aufzuerlegen.
C.________ hat A.________ eine anteilsmässige Entschädigung von CHF 5'075.20 (1/3) für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im oberinstanzlichen Strafverfahren zu bezahlen.
A.________ ist für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im oberinstanzlichen Strafverfahren eine anteilsmässige Entschädigung von CHF 10'150.45 (2/3) zu Lasten des Kantons Bern auszurichten.
A.________ ist für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im Neubeurteilungsverfahren eine Entschädigung von CHF 1'906.30 zu Lasten des Kantons Bern auszurichten.
Zu eröffnen:
dem Beschuldigten/Berufungsführer, v.d. Rechtsanwalt B.________
den Strafklägern/Anschlussberufungsführern 1+2
der Generalstaatsanwaltschaft
Mitzuteilen:
der Vorinstanz
der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)
Bern, 11. August 2021
Im Namen der 1. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Gerber
Die Gerichtsschreiberin: Piccioni i.V. Bettler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
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