BesetzungOberrichter Vicari (Präsident), Oberrichterin Falkner, Oberrichter Gerber
Gerichtsschreiberin Ragonesi
VerfahrensbeteiligteA.________
vertreten durch Rechtsanwalt B.________
Verurteilter/Beschwerdeführer
gegen
**Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID),**Generalsekretariat, Kramgasse 20, 3011 Bern
und
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3013 Bern
GegenstandNeubeurteilung des Beschlusses der 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 23. Juni 2020 (SK 19 367)
Erwägungen:
I. Prozessgeschichte
1. Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 31. Juli 2012 wurde A.________ (Verurteilter/Beschwerdeführer, nachfolgend Beschwerdeführer) wegen Mordes, Raubes, bandenmässig und unter Offenbarung besonderer Gefährlichkeit, banden- und gewerbsmässigen Diebstahls, Diebstahls, mehrfacher Fälschung von Ausweisen, Widerhandlung gegen das Ausländergesetz durch Förderung des rechtswidrigen Aufenthaltes und Beschäftigung seiner Schwester in der Schweiz zu einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt, teilweise als Zusatzstrafe zu den Urteilen der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 16. Februar 2006, des Untersuchungsrichteramtes I Berner Jura-Seeland vom 29. November 2007 und des Bezirksamtes Zofingen vom 3. September 2008 sowie unter Anrechnung von 1‘163 Tagen Untersuchungs- und Sicherheitshaft (vgl. amtliche Akten der Bewährungs- und Vollzugsdienste des Amts für Justizvollzug des Kantons Bern [nachfolgend BVD] pag. 165 f.). Auf die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 27. Mai 2013 nicht ein. Das gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 31. Juli 2012 gerichtete Revisionsgesuch des Beschwerdeführers vom 23. September 2016 (vgl. amtliche Akten der BVD, pag. 745 ff.) wies das Obergericht mit Beschluss vom 20. Dezember 2016 ab (vgl. amtliche Akten der BVD, pag. 466). Das Bundesgericht wies die gegen den Beschluss erhobene Beschwerde mit Urteil vom 31. Mai 2017 ab, soweit es darauf eintrat (vgl. amtliche Akten der BVD, pag. 487).
Am 24. Mai 2019 hatte der Beschwerdeführer zwei Drittel der auferlegten Freiheitsstrafe verbüsst (vgl. amtliche Akten der BVD, pag. 809).
2. Mit Verfügung vom 21. Mai 2019 verweigerten die BVD die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers auf den Zweidritteltermin am 24. Mai 2019 (vgl. amtliche Akten der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern [nachfolgend SID; vormals Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, POM], pag. 1 ff., 11 f.).
3. Gegen die Verfügung der BVD vom 21. Mai 2019 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 17. Juni 2019 Beschwerde bei der SID (vgl. amtliche Akten der SID, pag. 15 ff.). Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Strafvollzug unter Anordnung einer angemessenen Probezeit. Eventualiter stellte er den Antrag auf bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug unter Anordnung zusätzlicher Weisungen. Gestützt auf Art. 111 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) sowie Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand (vgl. amtliche Akten der SID, pag. 16). In der Vernehmlassung beantragten die BVD die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde vom 17. Juni 2019 (vgl. amtliche Akten der SID, pag. 31). Mit Entscheid vom 22. August 2019 wies die Vorinstanz die Beschwerde und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab. Dem Beschwerdeführer wurden die Verfahrenskosten von pauschal CHF 400.00 zur Bezahlung auferlegt, wobei keine Parteikosten gesprochen wurden (vgl. amtliche Akten der SID, pag. 62).
4. Am 23. September 2019 erhob der Beschwerdeführer, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt B.________, beim Obergericht des Kantons Bern Beschwerde gegen den Entscheid der SID (nachfolgend Vorinstanz) vom 22. August 2019. Dabei stellte er die Anträge, der Beschwerdeführer sei in Aufhebung des angefochtenen Entscheids und damit in Aufhebung der Verfügung der BVD vom 21. Mai 2019 bedingt und unter Auferlegung einer angemessenen Probezeit aus dem Strafvollzug zu entlassen, eventualiter sei er unter zusätzlicher Anordnung von Weisungen bedingt aus dem Strafvollzug zu entlassen. Gleichzeitig ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das erst- und oberinstanzliche Verfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlichen Rechtsbeistand (vgl. amtliche Akten SK 19 367, pag. 3).
4.1 Gestützt auf diese Eingabe eröffnete die 1. Strafkammer mit Verfügung vom 24. September 2019 das Beschwerdeverfahren SK 19 367 (vgl. amtliche Akten SK 19 367, pag. 99 f.).
4.2 Die Vorinstanz beantragte mit Eingabe vom 11. Oktober 2019 unter Verweis auf ihre Ausführungen im angefochtenen Entscheid die Abweisung der Beschwerde und enthielt sich hinsichtlich des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege eines formellen Antrags. Gleichzeitig nahm sie Stellung zu den Ausführungen in der Beschwerde und reichte die Akten der BVD und ihre eigenen ein (vgl. amtliche Akten SK 19 367, pag. 105 ff.).
4.3 Innert der mit Verfügung vom 16. Oktober 2019 (vgl. amtliche Akten SK 19 367, pag. 109 f.) gewährten Frist gelangte beim Obergericht des Kantons Bern die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft vom 23. Oktober 2019 ein. Darin beantragte sie die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei – unter Verweis auf die zutreffende vorinstanzliche Begründung. In Bezug auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege resp. Verbeiständung bemerkte sie, die Entscheidung werde ins Ermessen des Obergerichts gestellt (vgl. amtliche Akten SK 19 367, pag. 115 f.).
4.4 Der Beschwerdeführer nahm die ihm mit Verfügung vom 23. Oktober 2019 (vgl. amtliche Akten SK 19 367, pag. 119 f.) gebotene Gelegenheit zur Einreichung einer Replik mit Eingabe vom 1. November 2019 wahr. Er hielt an den bereits gestellten Anträgen vollumfänglich fest (vgl. amtliche Akten SK 19 367, pag. 125 ff.). Zur Vervollständigung der Aktenlage reichte Rechtsanwalt B.________ namens und auftrags seines Mandanten einen Vollzugsverlaufsbericht der Justizvollzugsanstalt Thorberg vom 28. Oktober 2019 (vgl. amtliche Akten SK 19 367, pag. 153 f.), den Abklärungsauftrag der BVD an den Forensisch-Psychiatrischen Dienst der Universität Bern (nachfolgend FPD) vom 13. September 2019 (vgl. amtliche Akten SK 19 367, pag. 157) sowie das entsprechende Schreiben vom 21. Oktober 2019, unterzeichnet von Dr. med. C.________, ein (vgl. amtliche Akten SK 19 367, pag. 159 f.).
4.5 Innerhalb der mit Verfügung vom 4. November 2019 gewährten Frist (vgl. amtliche Akten SK 19 367, pag. 165 f.) verzichtete die Generalstaatsanwaltschaft mit Schreiben vom 11. November 2019 auf eine Duplik (vgl. amtliche Akten SK 19 367, pag. 173). Die Vorinstanz hingegen machte vom gewährten Recht Gebrauch und nahm mit Eingabe vom 19. November 2019 zum aktuellen Vollzugsverlaufsbericht wie auch zum Antwortschreiben des FPD Stellung (vgl. amtliche Akten SK 19 367, pag. 175 f.).
4.6 In der Folge verfügte die Verfahrensleitung am 20. November 2019 den Abschluss des Schriftenwechsels, gab die Kammerbesetzung bekannt und stellte den schriftlichen Entscheid in Aussicht (vgl. amtliche Akten SK 19 367, pag. 177 f.).
4.7 Am 23. Juni 2020 fällte das Obergericht des Kantons Bern folgenden Beschluss (SK 19 367, vgl. amtliche Akten SK 19 367, pag. 183 ff.):
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Dispositivziffern 2 und 3 des Entscheids der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 22. August 2019 (2019.POMGS.417) werden folgendermassen abgeändert:
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen und dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren vor der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID, vormals Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern [POM]) rückwirkend per 17. Juni 2019 Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet.
Die Verfahrenskosten, festgesetzt auf eine Pauschalgebühr von CHF 400.00, werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und unter Vorbehalt von dessen Nachzahlungspflicht vorläufig vom Kanton Bern getragen.
Soweit weitergehend, das heisst in Bezug auf die Frage der bedingten Entlassung, wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen. Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren vor Obergericht rückwirkend Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet.
Für den Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor Obergericht, bestimmt auf CHF 2‘000.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt und unter Vorbehalt von dessen Nachzahlungspflicht vorläufig vom Kanton Bern getragen.
Die Entschädigung des amtlichen Anwalts des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt B.________, für das Beschwerdeverfahren vor der SID sowie vor Obergericht wird nach Eingang der Kostennote bestimmt (mit separatem Beschluss).
[Eröffnungsformel]
5. Mit Urteil 6B_983/2020 vom 3. November 2020 hiess das Bundesgericht die gegen den Beschluss vom 23. Juni 2020 erhobene Beschwerde gut, soweit es darauf eintrat. Es hob den besagten Beschluss auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an die 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern zurück. Gerichtskosten wurden keine erhoben. Der Kanton Bern wurde verpflichtet, Rechtsanwalt B.________ für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von CHF 3‘000.00 zu bezahlen (vgl. amtliche Akten SK 20 483, pag. 387 f.). Die Entschädigung in besagter Höhe wurde bereits ausgerichtet (vgl. amtliche Akten SK 20 483, pag. 411).
6. Gestützt auf dieses Urteil des Bundesgerichts eröffnete die 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern ein neuerliches Beschwerdeverfahren (SK 20 483) und räumte den Parteien die Gelegenheit ein, zum vorgesehenen Verfahrensablauf Stellung zu nehmen (Beurteilung der Beschwerde aufgrund der vorhandenen Akten bzw. der bisher eingereichten Eingaben mit zusätzlich eingeräumter Möglichkeit für allfällige Schlussbemerkungen). Gleichzeitig gab die Kammer ihre Zusammensetzung für das vorliegende Verfahren bekannt (vgl. amtliche Akten SK 20 483, pag. 395 f.).
6.1 Die Generalstaatsanwaltschaft erklärte sich mit Eingabe vom 17. November 2020 mit diesem Vorgehen einverstanden (vgl. amtliche Akten SK 20 483, pag. 403). Davon ausgehend, dass die BVD die allenfalls aufgelaufenen Vollzugsakten direkt eingereicht hätten, erklärte sich auch die Vorinstanz mit Eingabe vom 23. November 2020 einverstanden (vgl. amtliche Akten SK 20 483, pag. 407). In teilweiser Wiedererwägung der Verfügung vom 13. November 2020 wurden bei den BVD die aufgelaufenen Vollzugsakten ediert (vgl. amtliche Akten SK 20 483, pag. 421 f.). Mit Eingabe vom 7. Dezember 2020 stellte Rechtsanwalt B.________ namens und auftrags des Beschwerdeführers die Anträge, es sei bei der Vollzugsanstalt ein aktueller Vollzugsbericht einzuholen, es seien dem Gutachter med. pract. D.________ die seitens der Verteidigung gestellten Ergänzungsfragen zu seinem Gutachten vom 5. Juni 2018 und zu seinen Ergänzungen vom 28. September 2018 zu unterbreiten und es sei ihm anschliessend Gelegenheit zur Ergänzung der Beschwerde zu geben (vgl. amtliche Akten SK 20 483, pag. 431 ff.).
6.2 Innert der mit Verfügung vom 10. Dezember 2020 angesetzten Frist (vgl. amtliche Akten SK 20 483, pag. 445 ff.) nahmen die Vorinstanz und die Generalstaatsanwaltschaft zu den Anträgen des Beschwerdeführers vom 7. Dezember 2020 Stellung. Die Vorinstanz führte in ihrem Schreiben vom 14. Dezember 2020 zusammengefasst aus, dass sich in den edierten aufgelaufenen Vollzugsakten wohl auch ein aktueller Vollzugsbericht der JVA Thorberg befinde, ansonsten sei ein solcher einzuholen. Die vorgesehenen Ergänzungsfragen würden keinen Mehrwert aufweisen und eine Ergänzung der Beschwerde sei nach Ablauf der Rechtsmittelfrist nicht mehr möglich (vgl. amtliche Akten SK 20 483, pag. 455 f). Die Generalstaatsanwaltschaft führte mit Eingabe vom 15. Dezember 2020 zusammengefasst aus, der Antrag des Beschwerdeführers erweise sich aufgrund der Edition der aufgelaufenen Vollzugsakten als redundant. Der Antrag auf Unterbreitung von Ergänzungsfragen an den Gutachter sei abzuweisen, da die in diesem Zusammenhang geltend gemachte Gehörsverletzung nicht vom Streitgegenstand erfasst sei und sich ohnehin als unbegründet erweise. Ferner sei eine Ergänzung der Beschwerde nach Ablauf der Rechtsmittelfrist nicht zulässig (vgl. amtliche Akten SK 20 483, pag. 459 f.).
6.3 Mit Beschluss vom 23. Dezember 2020 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Einholung eines aktuellen Vollzugsberichts gutgeheissen und festgestellt, dass dessen Erstellung bereits in Auftrag gegeben worden war. Die Anträge des Beschwerdeführers auf Stellung von Ergänzungsfragen an den Gutachter sowie Ergänzung der Beschwerde wurden demgegenüber abgewiesen (vgl. amtliche Akten SK 20 483, pag. 467 ff.).
6.4 Mit Schreiben vom 6. Januar 2021 reichten die BVD den aktuellen Vollzugsbericht der JVA Thorberg vom 31. Dezember 2020 zu den Akten (vgl. amtliche Akten SK 20 483, pag. 479 ff.). Der Beschwerdeführer nahm die mit Verfügung vom 12. Januar 2021 (vgl. amtliche Akten SK 20 483, pag. 485 ff.) gebotene Gelegenheit zur Stellungnahme mit Schreiben vom 28. Januar 2021 wahr (vgl. amtliche Akten SK 20 483, pag. 493 ff.). Innerhalb der mit Verfügung vom 29. Januar 2021 gewährten Frist (vgl. amtliche Akten SK 20 483, pag. 509 ff.) verzichtete die Generalstaatsanwaltschaft mit Schreiben vom 2. Februar 2021 auf eine Stellungnahme (vgl. amtliche Akten SK 20 483, pag. 515). Die Vorinstanz nahm hingegen mit Schreiben vom 8. Februar 2021 zu der Eingabe des Beschwerdeführers vom 28. Januar 2021 Stellung (vgl. amtliche Akten SK 20 483, pag. 519 f.).
6.5 Mit Schreiben vom 12. Februar 2021 – den übrigen Parteien mit Verfügung vom 15. Februar 2021 zugestellt – reichte der Beschwerdeführer seine Schlussbemerkungen zu den Akten (vgl. amtliche Akten SK 20 483, pag. 525 ff.).
II. Formelles
7. Gemäss Art. 52 Abs. 1 des Gesetzes über den Justizvollzug (Justizvollzugsgesetz, JVG; BSG 341.1) i.V.m. Art. 29 Abs. 1 Bst. c des Organisationsreglements des Obergerichts (OrR OG; BSG 162.11) beurteilen die Strafkammern des Obergerichts des Kantons Bern insbesondere Beschwerden gegen Beschwerdeentscheide der POM (heute SID) im Bereich des Justizvollzugs. Die 1. Strafkammer ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Verfahren richtet sich gemäss Art. 53 JVG nach dem VRPG, soweit das JVG keine besonderen Bestimmungen enthält. Namentlich finden Art. 79 und Art. 80 bis Art. 84a VRPG sinngemäss Anwendung (Art. 86 Abs. 2 VRPG).
8. Anfechtungsobjekt ist nach wie vor der Entscheid der SID vom 22. August 2019 (vgl. amtliche Akten der SID, pag. 44 ff.). Die Vorinstanz wies darin die Beschwerde ab und schützte damit die Verfügung der BVD, mit welcher diese die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers zum Zweidritteltermin verweigerten.
9. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht (vgl. Art. 52 Abs. 1 JVG). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist vom angefochtenen Entscheid direkt betroffen und als unterlegene Partei zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 79 VRPG).
10. Streitgegenstand ist jener Teil des Anfechtungsobjekts, den die beschwerdeführende Partei von der Rechtsmittelinstanz überprüfen lassen will (Dispositionsmaxime). Auszugehen ist in erster Linie von den Rechtsbegehren der beschwerdeführenden Partei. Ergibt sich daraus nicht mit wünschbarer Klarheit, inwieweit das Anfechtungsobjekt überprüft werden soll, helfen meist die Beschwerdebegründung und die einzelnen darin enthaltenen Rügen weiter. In der Beschwerdebegründung muss der Beschwerdeführer darlegen, inwiefern der konkrete Entscheid falsch sein soll. Der Streitgegenstand kann nie über das Anfechtungsobjekt hinausgehen. Er kann sich im Laufe des Verfahrens jedoch insofern wandeln, als dass er sich verengen kann (Müller, Bernische Verwaltungsrechtspflege, 2. Auflage 2011, S. 148 ff.).
Streitgegenstand dieses Verfahrens bildet die Verweigerung der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug zum Zweidritteltermin. Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde vom 23. September 2019 Verletzungen von Art. 86 Abs. 1 und 2 StGB (implizit), seines Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie des Willkürverbots (vgl. Art. 9 BV; vgl. amtliche Akten SK 19 367, pag. 1 ff., 41). Er macht dabei etwa geltend, der Entscheid der Vorinstanz sei hinsichtlich Beurteilung der einzelnen Kriterien unangemessen und diese überschreite das ihr zustehende Ermessen (vgl. amtliche Akten SK 19 367, pag. 17; vgl. zur Frage der zulässigen Beschwerdegründe bzw. zur Kognition Ziff. III.15 hiernach). Soweit der Beschwerdeführer nebst der Aufhebung des angefochtenen Entscheids auch die Aufhebung der Verfügung der BVD vom 21. Mai 2019 beantragt (vgl. amtliche Akten SK 19 367, pag. 3), verkennt er den im Beschwerdeverfahren geltenden Devolutiveffekt (vgl. BGE 136 II 539 E. 1.2 S. 543). Die Verfügung der BVD wurde bereits durch den vorinstanzlichen Entscheid vom 22. August 2019 ersetzt und gilt inhaltlich notwendigerweise als mitangefochten (BGE 136 II 539 E. 1.2 S. 543; Urteil des Bundesgerichts [nachfolgend BGer] 1C_270/2019 vom 27. Februar 2020 E. 1.1).
11. Für die Sachverhaltsermittlung gilt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 18 Abs. 1 VRPG; Daum, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Auflage 2020, N. 1 zu Art. 18). Die geltende Untersuchungsmaxime mindert die prozessualen Obliegenheiten der Verfahrensparteien. So sind diese etwa weitgehend von der Beweisführungslast entbunden (vgl. BGE 129 II 18 E. 7.1). Der Untersuchungspflicht der Behörde steht allerdings die Mitwirkungspflicht der Parteien gegenüber. Zu beachten ist ferner die Begründungspflicht. Es ist Sache der Parteien, ihren Standpunkt gegenüber den Behörden konkret darzulegen. Sie tragen insofern eine Substanziierungslast (Daum, a.a.O., N 1 ff. zu Art. 18). Wer aus einer beweisbedürftigen Tatsache etwas für seinen Rechtsstandpunkt ableiten will oder vom Gesetz als beweispflichtig bezeichnet wird, trägt die Beweislast, d.h. die Folgen der Beweislosigkeit (vgl. BGE 121 V 204 E. 6 S. 208, Daum, a.a.O., N. 7 zu Art. 19). Zur Beurteilung, welche Beweismittel die Behörde zulassen oder beiziehen will, muss sie eine vorläufige Bewertung der Beweise vornehmen (sog. antizipierte Beweiswürdigung).
Soweit der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Januar 2021 weiterhin an seinem Antrag auf Stellung von Zusatzfragen an den Gutachter festhält, kann auf die Begründung in Ziff. 5. des Beschlusses vom 23. Dezember 2020 verwiesen werden (vgl. amtliche Akten SK 20 483, pag. 471), welche nach wie vor Geltung hat. Sofern in diesem Zusammenhang eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorgebracht wird, ist auf die Erwägungen in Ziff. III.16.4 ff. hiernach zu verwiesen.
12. Die Parteien dürfen solange neue Tatsachen und Beweismittel in das Verfahren einbringen, als weder verfügt noch entschieden noch mit prozessleitender Verfügung das Beweisverfahren förmlich abgeschlossen worden ist (Art. 25 VRPG). Neue Tatsachen sind neue Sachverhaltselemente. Darunter fallen Veränderungen des rechtserheblichen Sachverhalts während des Verfahrens. Derartige neue Elemente sind auch Sachumstände, die zwar nicht neu entstanden, aber bisher nicht vorgebracht worden sind (BGE 118 II 243 E. 3.b S. 246). Aus der Zulässigkeit neuer Sachverhaltsvorbringen ergibt sich, dass der Sachverhalt im Zeitpunkt des Entscheides für die Beurteilung massgebend ist. Dieser Grundsatz gilt auch im Beschwerdeverfahren (Daum, a.a.O., N. 5 zu Art. 25; Urteil des BGer 1C_447/2016 vom 31. August 2017 E. 2.4.). Dies bedeutet indes nicht, dass die Begründung einer Beschwerde nach Belieben erweitert werden darf. So sieht Art. 33 Abs. 3 VRPG explizit vor, dass bei fristgebundenen Eingaben Antrag und Begründung innert Frist eingereicht sein müssen (Daum, a.a.O., N 3 zu Art. 25 und N 17 zu Art. 33).
Die Kammer schloss das Beweisverfahren im ersten oberinstanzlichen Beschwerdeverfahren (SK 19 367) mit Verfügung vom 20. November 2019 förmlich ab (vgl. amtliche Akten SK 19 367, pag. 177). Die vor diesem Zeitpunkt oberinstanzlich offerierten Nachweise des Beschwerdeführers bildeten somit grundsätzlich Beurteilungsgrundlage des Beschlusses vom 23. Juni 2020 (Dokument der E.________ «F.________» in G.________ vom 13. August 2019 [vgl. amtliche Akten SK 19 367, pag. 89], der «H.________» I.________ in G.________ vom 28. August 2019 [vgl. amtliche Akten SK 19 367, pag. 91], der J.________ K.________ in L.________ inkl. Übersetzung [vgl. amtliche Akten SK 19 367, pag. 93 f.], Verlaufsbericht der Justizvollzugsanstalt Thorberg vom 28. Oktober 2019 [vgl. amtliche Akten SK 19 367, pag. 153 f.], Abklärungsauftrag der BVD an den FPD der Universität Bern vom 13. September 2019 [vgl. amtliche Akten SK 19 367, pag. 157] inkl. Antwort des FPD vom 21. Oktober 2019 [vgl. amtliche Akten SK 19 367, pag. 159 f.]). Im vorliegenden Neubeurteilungsverfahren wurden mit Verfügung vom 8. Dezember 2020 von Amtes wegen die aufgelaufenen Vollzugsakten betreffend den Beschwerdeführer ediert (vgl. amtliche Akten SK 20 483, pag. 421 ff.). Mit Schreiben vom 6. Januar 2021 reichten die BVD ferner einen aktuellen Vollzugsbericht der JVA Thorberg vom 31. Dezember 2020 zu den Akten (vgl. amtliche Akten SK 20 483, pag. 477 ff.). Den Parteien wurde Gelegenheit geboten, basierend auf dem aktuellen Aktenstand im Neubeurteilungsverfahren Stellung zu nehmen (vgl. amtliche Akten SK 20 483, pag. 485 f., 509 f.). Der Antrag auf nachträgliche Ergänzung der Beschwerde wurde mit Beschluss vom 23. Dezember 2020 allerdings abgewiesen (Art. 33 Abs. 3 VRPG; vgl. amtliche Akten SK 20 483, pag. 467 ff.).
13. Parteieingaben sind in deutscher oder französischer Sprache bei der zuständigen Behörde einzureichen (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 1 VRPG). Eingaben an für den Kanton zuständige Behörden können in Deutsch oder Französisch eingereicht werden (Art. 6 Abs. 4 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]). Im Schriftverkehr mit kantonalen Behörden besteht insoweit für alle Beteiligten diese Wahlfreiheit, auch wenn ein Verfahren in der anderen Amtssprache angehoben worden ist und instruiert wird […]. Für den ganzen Kanton Bern zuständig ist u.a. das Obergericht (Daum, a.a.O., N. 5 zu Art. 32).
Vorliegend reichte der Beschwerdeführer die als Stellenzusage E.________ «F.________» vom 13. August 2019, M.________ in G.________, sowie die als Stellenzusage «H.________» I.________ vom 28. August 2019, N.________ in G.________, bezeichneten Unterlagen ein (vgl. amtliche Akten SK 19 367, pag. 87 ff.). Sie lauten in keiner anerkannten Amtssprache, womit sie grundsätzlich den Voraussetzungen nach Art. 32 VRPG nicht genügen. Die Kammer erachtet mit der Vorinstanz (vgl. amtliche Akten SK 19 367, pag. 107) die entsprechenden Dokumente in Kombination mit den Ausführungen des Beschwerdeführers jedoch als hinreichend plausibel (siehe Ziff. IV.22), um als Nachweis für die zu erwartenden Lebensverhältnisse des Beschwerdeführers herangezogen zu werden. Vor diesem Hintergrund und aus pragmatischen Gründen verzichtete die Kammer auf deren Rückweisung zwecks Einholung einer entsprechenden Übersetzung (vgl. Art. 33 Abs. 1 und Art. 35 VRPG).
14. Auf die Beschwerde vom 23. September 2019 ist einzutreten, mit Ausnahme des Rechtsbegehrens um Aufhebung der Verfügung der BVD vom 21. Mai 2019, auf welches nicht einzutreten ist (vgl. Ziff. II.10. hiervor).
15. Das Bundesgericht hielt in seinem Urteil 6B_983/2020 vom 3. November 2020 hinsichtlich der Kognition der Strafkammern des Obergerichts betreffend Entscheide über den Vollzug von Strafen und Massnahmen u.a. Folgendes fest (E. 1.3.2 und E. 1.4; vgl. amtliche Akten SK 20 483, pag. 385):
Die Vorinstanz beschränkt ihre Kognition mit der Begründung, sie greife nur in die Beurteilung der Bewährungsaussichten ein, wenn die Vollzugsbehörde bzw. "die mit voller Kognition entscheidende Vorinstanz" ihr Ermessen über- oder unterschritten oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt hat (oben E. 1.2).
Die Vorinstanz will wie das Bundesgericht entscheiden und übergeht dabei (abgesehen von Art. 97 Abs. 1 BGG), dass ihre Vorinstanz, das Polizei- und Militärdepartement (SID) des Kantons Bern, kein unabhängiges Gericht im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK ist. […]
1.4 Der Beschwerdeführer macht zu Recht geltend, dass die Vorinstanz als einzige gerichtliche kantonale Instanz in ihrer Kognition nicht beschränkt war. Der angefochtene Beschluss ist wegen Verletzung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK aufzuheben.
Die Kognition der Kammer ergibt sich für das vorliegende Verfahren grundsätzlich aus Art. 80 VRPG. In Art. 80 VRPG werden die zulässigen Beschwerdegründe umschrieben, welche gegen einen missliebigen Akt oder Entscheid vorgetragen werden können. Gleichzeitig definieren diese Beschwerdegründe die Prüfungszuständigkeit der zuständigen Rechtsmittelbehörde (Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Auflage 2020, N 1 und 3 zu Art. 80). Nach dem Wortlaut von Art. 80 VRPG können die (a) unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts und (b) andere Rechtsverletzungen einschliesslich Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens gerügt werden. Die Angemessenheit des angefochtenen Entscheids soll – so ist es zumindest dem Gesetz zu entnehmen – hingegen nur in den Ausnahmefällen nach Art. 80 Abs. 1 Bst. c VRPG (Sozialversicherungsrecht oder besondere Gesetzgebung) überprüft werden. Die Bestimmung von Art. 80 VRPG ist auf sämtliche verwaltungsgerichtliche Verfahren im Kanton Bern anwendbar und wurde bis anhin noch nie beanstandet. In seinem Rückweisungsurteil vom 3. November 2020 hält das Bundesgericht nun fest, die Kammer habe ihre Kognition zu Unrecht beschränkt und damit Art. 6 Ziff. 1 EMRK verletzt (E. 1.4).
Eine nähere Auseinandersetzung mit der Frage, was volle Kognition im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK bedeutet, fehlt in den bundesgerichtlichen Erwägungen. Das Bundesgericht setzt sich insbesondere nicht damit auseinander, dass es mit diesem Entscheid von seiner eigenen in mehreren Leitentscheiden gefestigten Rechtsprechung abweicht. So hat es mehrfach festgehalten, dass Art. 6 Ziff. 1 EMRK eine freie richterliche Überprüfung von Sachverhalts- und Rechtsfragen verlangt, nicht dagegen eine Angemessenheitskontrolle (vgl. etwa BGE 139 I 72 E. 4.5, BGE 120 Ia 19 E.4c, BGE 119 Ia 88 E. 5c/aa, BGE 117 Ia 497 E. 2c-e, BGE 115 Ia 189 E. 4b). In der Lehre finden sich keine abweichenden Meinungen dazu (vgl. z.B. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, N. 442 und 1187; Meyer-Ladewig/ Nettesheim/von Raumer, Europäische Menschenrechtskonvention, 4. Aufl. 2017, N. 35 zu Art. 6 EMRK; vgl. auch Herzog, a.a.O., N 7 zu Art. 80 und Daum, a.a.O., N 24 zu Art. 1) und nichts Anderes lässt sich der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) entnehmen (vgl. z.B. Urteil des EGMR A. Menaria Diagnostics S.R.L. gegen Italien vom 27. September 2011, 43509/08, § 59, mit Hinweisen; Urteil des EGMR Malige gegen Frankreich vom 23. September 1998, 27812/95, § 49).
Überprüft eine Behörde mit sogenannter «voller Kognition», bezieht sich deren Prüfungszuständigkeit nicht nur auf Tat- und Rechtsfragen, sondern auch auf die Frage der «richtigen» Ausübung von Ermessen (Herzog, a.a.O., N 47 zu Art. 80). Die Rüge der Unangemessenheit betrifft damit einfache Fehler in der Ermessensbetätigung. Darin liegt nach dem System der Beschwerdegründe keine Rechtsverletzung, womit sich die behördliche Fehlleistung im rechtlich zulässigen Rahmen bewegt (Herzog, a.a.O., N 62 zu Art. 66 und N 44 zu Art. 80, BGE 129 I 139 E. 4.1.1, BGE 145 II 70 E. 3.2). Wird der Beschwerdegrund der Unangemessenheit als zulässig erachtet respektive die Kognition in dieser Hinsicht nicht beschränkt, so bedeutet dies jedoch noch nicht, dass die angerufene Behörde ihr eigenes Ermessen anstelle desjenigen der vorangehenden Behörde setzt. Es ist etwa dann korrigierend einzugreifen, wenn das Ermessen nicht pflichtgemäss ausgeübt worden ist. Unter den Begriff des pflichtgemässen Ermessens fallen die Zweckmässigkeit, Sachgerechtigkeit und etwa die Angemessenheit eines Verwaltungshandelns. Hat die Vorinstanz oder ein besonderes Fachgremium in Bezug auf die sich stellenden Fragen eine besondere Fachkompetenz, soll eine sich mit diesen Fragen beschäftigende Beschwerdeinstanz deren Beurteilung respektieren (Herzog, a.a.O., N 64 und 66 zu Art. 66 und N 47 zu Art. 80).
Die Kammer hat sich in ihrem Beschluss vom 23. Juni 2020 im Detail in einer schriftlichen Begründung von rund 40 Seiten mit der bedingten Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Strafvollzug und mit dessen Vorbringen befasst. Sie gelangte im Ergebnis zu den gleichen Schlüssen wie die Vorinstanz. Damit hat die Kammer, wie im bundesgerichtlichen Rückweisungsurteil verlangt, faktisch auch bereits die Angemessenheit des Entscheides der Vorinstanz überprüft. Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, gelangt die Kammer auch nach einer erneuten eingehenden und sorgfältigen Prüfung des konkreten Falls zu den gleichen Schlüssen. Das Bundesgericht setzte sich im Rückweisungsurteil nicht mit der materiellen Frage der bedingten Entlassung des Beschwerdeführers auf den Zweidritteltermin auseinander. Es hielt ausdrücklich fest, dass der Ausgang des Verfahrens durch die bundesgerichtliche Entscheidung über die verfahrensrechtliche Frage nicht präjudiziert werde (Urteil des BGer 6B_983/2020 vom 3. November 2020 E. 1.5, vgl. amtliche Akten SK 20 483, pag. 387). Im Anschluss werden die eingehenden Erwägungen des aufgehobenen Entscheides daher nochmals wiedergegeben, gestützt auf die aktuelle Aktenlage ergänzt und ferner aufgezeigt, weshalb die Vorinstanz das ihr zustehende Ermessen nicht in unangemessener Weise ausgeübt hat.
III. Rechtliches Gehör
16. Der Beschwerdeführer hält der Verweigerung der bedingten Entlassung zum Zweidritteltermin Rügen formeller Natur entgegen, auf welche vorab einzugehen ist.
16.1 In der Beschwerde vom 23. September 2019 moniert der Beschwerdeführer, die BVD hätten die Verweigerung seiner bedingten Entlassung vor seiner Anhörung «quasi pfannenfertig formuliert» und den Entscheid in der Sache «bereits getroffen» gehabt (vgl. amtliche Akten SK 19 367, pag. 5). Weder die BVD noch die Vor-instanz hätten sich mit den seinerseits anlässlich der Anhörung geäusserten Argumenten (vgl. amtliche Akten der BVD, pag. 818 ff.) sowie den schriftlichen Eingaben vom 13. und 14. Mai 2019 (vgl. amtliche Akten der BVD, pag. 825 ff., 840 f.) hinreichend auseinandergesetzt. Dies komme einer Verletzung des rechtlichen Gehörs gleich (vgl. amtliche Akten SK 19 367, pag. 3 ff., 27).
Dagegen wendet die Vorinstanz – jeweils mit der Generalstaatsanwaltschaft (vgl. amtliche Akten SK 19 367, pag. 115) – ein, sie habe die Vorbringen des Beschwerdeführers zum rechtlichen Gehör in ihrem Entscheid, Erwägung 2c, «gehört» und sich ausreichend damit auseinandergesetzt (vgl. amtliche Akten SK 19 367, pag. 106).
16.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör dient der Sachaufklärung und garantiert den betroffenen Personen ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht im Verfahren (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 21 ff. VRPG). Die Parteien haben insbesondere Anspruch auf Äusserung zur Sache vor Fällung des Entscheids, auf Abnahme der erheblichen, rechtzeitig und formrichtig angebotenen Beweise und auf Mitwirkung an der Erhebung von Beweisen oder zumindest auf Stellungnahme zum Beweisergebnis (Urteil des BGer 6B_777/2016 vom 2. November 2016 E. 2.3). Der Grundsatz verpflichtet das Gericht, Parteivorbringen tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Die Begründung muss deshalb zumindest kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die urteilende Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt vor, wenn die Behörde auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil sie aufgrund der bereits abgenommenen Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen kann, dass ihre Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 141 I 60 E. 3.3. S. 64; Urteil des BGer 6B_356/2018 vom 4. Juni 2018 E. 1.4). Nicht verlangt ist, dass jeder Parteistandpunkt einlässlich gewürdigt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt wird (Urteil des BGer 6B_229/2017 vom 20. April 2017 E. 3.4.1.). Bei der Prüfung der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug muss der Verurteilte vor dem Entscheid über die bedingte Entlassung zwingend angehört werden (Art. 86 Abs. 2 Schweizerisches Strafgesetzbuch [StGB; SR 311.0]). Das rechtliche Gehör ist ihm in qualifizierter Weise «de visu et de auditu» zu gewähren. Eine schriftliche Anhörung reicht nicht (Koller, in: Basler Kommentar, StGB/JStG, 4. Auflage 2019, N. 28 zu Art. 86). Sofern Berichte der Vollzugsbehörden oder anderweitige Abklärungen dem Entscheid zugrunde gelegt werden, ist dem Verurteilten die Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen (Urteil des BGer 6B_777/2016 vom 2. November 2016 E. 2.4).
Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise geheilt werden, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache entgegenstünden (Urteil des BGer 6B_777/2016 vom 2. November 2016 E. 2.3, BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197).
16.3 Als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör wurde dem Beschwerdeführer am 17. April 2019 in der Justizvollzugsanstalt Thorberg die Einsicht in die Vollzugsakten der BVD, Band 1‑2, pag. 1‑807, gewährt (vgl. amtliche Akten der BVD, pag. 808). Bevor er zur bedingten Entlassung Stellung nahm, legten die BVD, vertreten durch die Fallverantwortliche, Frau O.________, ihre Vorabklärungen in Form einer neunseitigen Gegenüberstellung «aller zur Verfügung stehenden Aspekte» (vgl. amtliche Akten der BVD, pag. 817) offen. Gleichzeitig informierten sie den Beschwerdeführer, die Verweigerung der bedingten Entlassung auf den Zweidritteltermin am 24. Mai 2019 zu beabsichtigen (vgl. amtliche Akten der BVD, pag. 809 ff., 817). Anschliessend nahm der Beschwerdeführer zu den einzelnen Kriterien der bedingten Entlassung Stellung, was handschriftlich festgehalten und zumindest seitens der BVD unterzeichnet wurde (vgl. amtliche Akten der BVD, pag. 818 ff., 820). Überdies reichte die Verteidigung namens des Beschwerdeführers eine fünfseitige Stellungnahme, datierend vom 13. Mai 2019 (vgl. amtliche Akten der BVD, pag. 825 ff.), sowie der Beschwerdeführer selbst ein Schreiben, datierend vom 14. Mai 2019 (vgl. amtliche Akten der BVD, pag. 840 f.), bei den BVD ein.
Der Entscheid über die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug beurteilt sich nebst dem Verhalten im Strafvollzug insbesondere anhand des Vorlebens, der Täterpersönlichkeit, des deliktischen und sonstigen Verhaltens sowie den zu erwartenden Lebensverhältnissen (siehe Ziff. IV.17). Da sich einige Kriterien auf das gesamte Leben eines Straftäters – resp. einen beträchtlichen Teil davon – beziehen, waren den BVD am 17. April 2019, rund einen Monat vor dem Zweidritteltermin, viele der entscheidrelevanten Aspekte bereits bekannt. Die fortgeschrittene Meinungsbildung seitens der BVD lag mithin in der Natur der zu beurteilenden Sache. Indem die BVD am 17. April 2019 über die beabsichtigte Verweigerung der bedingten Entlassung detailliert und gestützt auf die eruierten Aspekte, mithin transparent orientierten (vgl. Urteil des BGer 9C_162/2019 vom 29. Mai 2019 E. 5.3.3.1), ermöglichten sie dem Beschwerdeführer geradezu, gezielt Stellung zu nehmen, Divergenzen zu erkennen und zu rügen.
Mit der Vorinstanz erkennt die Kammer, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich rechtsgenüglich angehört wurde (vgl. amtliche Akten der SID, pag. 46; vgl. auch amtliche Akten der SID, pag. 3 [Übersicht der Anhörungen anlässlich der Prüfung der bedingten Entlassung per 24. Mai 2019]). Die anlässlich der Anhörung vom 17. April 2019 resp. die in den beiden Stellungnahmen vom 13. und 14. Mai 2019 geäusserten Vorbringen des Beschwerdeführers legten die BVD im letzten Abschnitt ihrer Verfügung dar. Dabei griffen sie u.a. das «vorbildliche Vollzugsverhalten» des Beschwerdeführers auf und beurteilten, inwieweit dieses im Rahmen der Gesamtbetrachtung aller entscheidrelevanten Kriterien zu gewichten sei. Weiter äusserten sie sich zum Schuldbewusstsein, zur Bedeutung der Gutachten und einzelner Inhalte davon. Schliesslich legten sie dar, inwiefern ein Tatgeständnis für die Aufnahme von Therapiearbeit entbehrlich erscheine. Insgesamt prüften und würdigten die BVD die einzelnen, entscheidrelevanten Argumente und Rügen ausreichend, wenngleich teilweise knapp, wie dies die Vorinstanz zutreffend ausführte (vgl. amtliche Akten der SID, pag. 9 ff., 47).
Demgegenüber würdigte die Vorinstanz die Vorbringen – insbesondere diejenigen der Beschwerde vom 17. Juni 2019 – im Entscheid vom 22. August 2019 ausführlich und umfassend (vgl. amtliche Akten SK 19 367, pag. 55 ff.). Namentlich griff sie die Kernthematik der Therapiemotivation und -eignung unter Einbezug der psychiatrischen Gutachten auf und setzte sich sorgfältig mit den für die bedingte Entlassung relevanten Persönlichkeitsmerkmalen des Beschwerdeführers auseinander (vgl. amtliche Akten SK 19 367, pag. 61 ff.). Sodann würdigte sie das positive Verhalten des Beschwerdeführers im Strafvollzug und berücksichtigte seine (unveränderte) Einstellung zur Anlasstat (vgl. amtliche Akten SK 19 367, pag. 69 ff.). Insgesamt prüfte die Vorinstanz die entscheidrelevanten Argumente und Rügen des Beschwerdeführers mit voller Kognition (Art. 66 VRPG) und begründete ihre Entscheidfindung resp. die Gewichtung der Aspekte fundiert und stringent. Insofern wurde im vorinstanzlichen Entscheid dem Anspruch auf rechtliches Gehör hinreichend Rechnung getragen.
Soweit die BVD auf die Vorbringen des Beschwerdeführers teilweise bloss knapp eingingen, genügen ihre dennoch vollständigen Ausführungen dem Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. dazu auch die Vorinstanz: amtliche Akten der SID, pag. 46 f.). Darüber hinaus würde sodann auch der vorinstanzliche Entscheid vom 22. August 2019 die Heilungsvoraussetzungen durch die obere Instanz im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erfüllen (vgl. amtliche Akten der SID, pag. 47 ff.; Urteil des BGer 6B_777/2016 vom 2. November 2016 E. 2.3, BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197).
16.4 Der Beschwerdeführer kritisiert weiter, die mit E-Mail vom 6. September 2018 durch den damaligen Rechtsvertreter beantragten Zusatzfragen seien von den BVD gestützt auf eine unhaltbare Begründung verweigert worden. Das Vorgehen verstosse gegen das Prinzip der Waffengleichheit und verletze den Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. amtliche Akten SK 19 367, pag. 7, 27, 135).
Im Rahmen der Vernehmlassung erwiderte die SID, die geltend gemachte Gehörsverletzung anlässlich des Verfahrens auf Erstellung des Gutachtens sei vom Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens nicht erfasst (vgl. amtliche Akten SK 19 367, pag. 106).
In seiner Replik vom 1. November 2019 führt der Beschwerdeführer ins Feld, die Begutachtung sei ausschliesslich im Hinblick auf die Frage der bedingten Entlassung in Auftrag gegeben worden. Sie sei mit Verweis auf die zu stellende Prognose folglich vom Streitgegenstand erfasst (vgl. amtliche Akten SK 19 367, pag. 135).
In der Duplik vom 19. November 2019 verweist die Vorinstanz auf ihre bisherigen Ausführungen zum rechtlichen Gehör (vgl. amtliche Akten SK 19 367, pag. 176).
16.5 Gemäss Bundesgericht sind verfahrensrechtliche Einwendungen so früh als möglich, d.h. nach Kenntnisnahme eines Mangels bei erster Gelegenheit, vorzubringen. Hingegen verstösst gegen Treu und Glauben oder verhält sich rechtsmissbräuchlich, wer Mängel dieser Art erst in einem späteren Verfahrensstadium oder in einem nachfolgenden Verfahren geltend macht, wenn der Einwand schon vorher hätte festgestellt und gerügt werden können. Dieser Grundsatz gilt auch für Private (Art. 5 Abs. 3 BV; BGE 143 V 66 E. 4.3 S. 69; Urteil des BGer 6B_32/2019 vom 28. Februar 2019 E. 2.9).
16.6 Zum zeitlichen Horizont das Folgende: Nach Erhalt des Gutachtens vom 5. Juni 2018, erstellt von med. pract. D.________, ersuchten die BVD mit Schreiben vom 30. August 2018 um konkretisierende Antworten (u.a. betreffend die legalprognostische Vertretbarkeit einer bedingten Entlassung des Beschwerdeführers zum Zweidritteltermin [vgl. amtliche Akten der BVD, pag. 698 f.]). Mit E-Mail vom 6. September 2018 ersuchte der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen damaligen Verteidiger, die BVD darum, dem Gutachter die vier von ihm genannten zusätzlichen Fragen zu stellen (vgl. amtliche Akten der BVD, pag. 706). Per 28. September 2018 wurde das Ergänzungsgutachten von med. pract. D.________ erstellt (vgl. amtliche Akten der BVD, pag. 717 ff.). Am 16. Oktober 2018 stellten die BVD dem damaligen Verteidiger des Beschwerdeführers das Ergänzungsgutachten zu. Im beiliegenden Schreiben informierten sie darüber, dass sie die von ihm beantragten Zusatzfragen als bereits beantwortet resp. als von ihren gestellten Fragen umfasst erachteten und diese nicht separat gestellt worden seien (vgl. amtliche Akten der BVD, pag. 727 ff.). Mit E-Mail vom 18. Oktober 2018 teilte der damalige Verteidiger des Beschwerdeführers den BVD mit, «die meisten meiner Fragen wurden durch das Gutachten indirekt beantwortet, so dass sich diesbezüglich keine weiteren Fragen an den Experten aufdrängen. Was hingegen die Frage der Unschuldsbeteuerung meines Klienten betrifft, so sind wir uns nicht einig. […] Im Übrigen hat der kurze Bericht C.________ [gemeint: das Ergänzungsgutachten von Dr. med. C.________ vom 28. September 2018] die nötige Klarheit gebracht. Dieser schätzt die Beteuerung der Unschuld meines Klienten als psychisch in jeder Hinsicht angemessen [ein]» (vgl. amtliche Akten der BVD, pag. 729).
Wie von der Verteidigung ins Feld geführt (vgl. amtliche Akten SK 19 367, pag. 135), enthält das Ergänzungsgutachten vom 28. September 2018 grundsätzlich wesentliche forensisch-psychiatrische Ausführungen zum vorliegenden Streitgegenstand (vgl. amtliche Akten der BVD, pag. 723; siehe Ziff. II.10). Indem jedoch der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen damaligen Rechtsbeistand, zeitnah keine anderslautenden rechtlichen Schritte einlegte und gar seine Fragen explizit alles in allem als beantwortet erklärte, akzeptierte er die Vorgehensweise der BVD. Soweit der Beschwerdeführer nunmehr vorbringt (vgl. amtliche Akten SK 20 483, pag. 504), er habe diese Rüge «unverzüglich vor jeder Rechtsmittelinstanz substantiiert gerügt», ist auf seine Beschwerde im Verfahren vor der SID vom 17. Juni 2019 zu verweisen, welcher keine entsprechenden Ausführungen entnommen werden können (vgl. amtliche Akten der SID, pag. 15 ff.). Insgesamt beurteilt die Kammer die nachträgliche Rüge dieses angeblichen Mangels als verspätet und als nicht vom Streitgegenstand erfasst. Sie verneint die behauptete Verkürzung des rechtlichen Gehörs wie auch eine Verletzung des Prinzips der Waffengleichheit.
16.7 Im Ergebnis wurde im vorinstanzlichen Entscheid dem Anspruch auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers ausreichend Rechnung getragen.
IV. Materielles
17. Hat der Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so ist er durch die zuständige Behörde bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen (Art. 86 Abs. 1 StGB).
Nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung stellt die bedingte Entlassung die Regel, ihre Verweigerung die Ausnahme dar. In dieser letzten Stufe des Strafvollzugs soll der Entlassene den Umgang mit der Freiheit erlernen. Ob die mit einer bedingten Entlassung stets verbundene Gefahr neuer Delikte hinnehmbar ist, hängt nicht nur vom Wahrscheinlichkeitsgrad der Begehung einer neuen Straftat ab, sondern namentlich auch von der Bedeutung der bei einem Rückfall bedrohten Rechtsgüter. Je höherwertige Rechtsgüter in Gefahr sind, umso grösser ist das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit und desto geringer darf das Risiko sein, welches die bedingte Entlassung mit sich bringt (BGE 133 IV 201 E. 2.3 S. 203; BGE 125 IV 113 E. 2a S. 115 f.; vgl. auch Urteile des BGer 6B_119/2018 vom 22. Mai 2018 E. 2 und 6B_441/2018 vom 23. Juli 2018 E. 2.1).
Die Prognose über das künftige Verhalten ist in einer Gesamtwürdigung zu erstellen, welche nebst dem Vorleben, der Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des Strafvollzugs vor allem dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine allfällige Besserung und die nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse berücksichtigt (BGE 133 IV 201 E. 2.3 S. 204; Urteile des BGer 6B_119/2018 vom 22. Mai 2018 E. 2 und 6B_229/2017 vom 20. April 2017 E. 3.1, je m.H.).
Eine fehlende Tataufarbeitung ist prognoserelevant. Das Gesetz verpflichtet den Gefangenen, bei den Sozialisierungsbemühungen und den Entlassungsvorbereitungen aktiv mitzuwirken (vgl. Art. 75 Abs. 4 StGB). Therapiearbeit liegt nicht im Belieben des Insassen, ist mithin keine Privatangelegenheit, sondern eine vollzugsrechtliche Pflicht des Gefangenen der Allgemeinheit gegenüber (Urteil des BGer 6B_593/2012 vom 10. Juni 2013 E. 4.3). Die Konfrontation und Auseinandersetzung des Täters mit der Tat stellen im Hinblick auf den Veränderungsprozess in Richtung eines deliktfreien Lebens ein wesentliches Element dar. Die Weigerung, an den Resozialisierungsmassnahmen als Vollzugsziel aktiv mitzuwirken, kann daher als negatives Prognoseelement gewürdigt werden (vgl. etwa Urteile des BGer 6B_664/2016 vom 22. September 2016 E. 1.4, 6B_1155/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 2.5, 6B_755/2017 vom 10. August 2017 E. 1.3, 6B_240/2017 vom 6. Juni 2017 E. 1.5.4 und 6B_93/2015 vom 19. Mai 2015 E. 5.6, je m.H.). Resozialisierungsmassnahmen setzen kein Schuldeingeständnis hinsichtlich der Anlasstat voraus. Vom Strafgefangenen darf indes eine Auseinandersetzung mit seinen tatrelevanten Persönlichkeitsmerkmalen verlangt werden (vgl. Urteil des BGer 6B_93/2015 vom 19. Mai 2015 E. 5.6).
Im Sinne einer Differenzialprognose sind die Vorzüge und Nachteile der Vollverbüssung der Strafe denjenigen einer Aussetzung eines Strafrestes gegenüberzustellen (BGE 124 IV 193 E. 4a S. 195 f. und E. 5b/bb S. 202; vgl. etwa Urteile des BGer 6B_93/2015 vom 19. Mai 2015 E. 4.1 und 6B_102/2015 vom 24. Juni 2015 E. 3.2). Es ist zu fragen, ob die bedingte Entlassung, allenfalls begleitet von Bewährungshilfe und Weisungen, die Resozialisierung im Vergleich zur Vollverbüssung begünstigt. Bei der Würdigung der Bewährungsaussichten ist ein vernünftiges Mittelmass in dem Sinne zu halten, dass nicht jede noch so entfernte Gefahr neuer Straftaten eine Verweigerung der bedingten Entlassung zu begründen vermag, ansonsten dieses Rechtsinstitut seines Sinnes beraubt würde (BGE 124 IV 193 E. 3 S. 195).
Eine Begutachtung durch Sachverständige schreibt Art. 86 StGB nicht vor. Wurde ein Gutachten eingeholt und stellt die Behörde darauf ab, unterliegt es der freien richterlichen Beweiswürdigung (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern SK 18 193 vom 29. November 2018, E. III.6, m.H.). Das Gericht hat dabei zu prüfen, ob das Gutachten ordnungsgemäss erstellt wurde und in Aufbau und Inhalt vollständig, klar und schlüssig ist. Dabei kommt es insbesondere darauf an, ob die tatsächlichen Feststellungen mit den Akten übereinstimmen und die Schlussfolgerungen gehörig und überzeugend begründet sind. Das Gericht darf in Fachfragen allerdings nur aus triftigen Gründen von einer solchen Expertise abweichen (vgl. Urteil des BGer 6B_441/2018 vom 23. Juli 2018 E. 2.1; BGE 141 IV 369 E. 6.1 S. 372 f.).
18. Die Vorinstanz erwog zutreffend, der Beschwerdeführer habe am 24. Mai 2019 zwei Drittel seiner Freiheitsstrafe verbüsst (vgl. amtliche Akten der SID, pag. 48). Damit ist das erste, mithin das zeitliche Erfordernis von Art. 86 Abs. 1 StGB für eine bedingte Entlassung erfüllt.
Im Grossen und Ganzen ist unbestritten, dass sich der Beschwerdeführer im Strafvollzug weitgehend wohl verhalten hat (vgl. amtliche Akten SK 19 367, pag. 153 f.; vgl. amtliche Akten der SID, pag. 56).
Eingehend zu prüfen ist nachfolgend, ob die Vorinstanz zu Recht davon ausging, dem Beschwerdeführer könne derzeit keine günstige Legalprognose gestellt werden und diese könne sich bis zum Strafende noch verbessern resp. sie werde sich mindestens nicht verschlechtern (Differenzialprognose), weshalb die bedingte Entlassung zu verweigern sei.
Soweit der Beschwerdeführer in seinen Rügen zum Materiellen vom Streitgegenstand nicht erfasste Ausführungen der BVD moniert, wird darauf nicht eingegangen (siehe Ziff. II.14).
19. Gemäss dem vorinstanzlichen Entscheid vom 22. August 2019 falle das Vorleben des Beschwerdeführers ungünstig ins Gewicht. Unbesehen der unauffälligen Kindheit und Jugend habe er ein äusserst unstetes Leben mit ausserhalb seines Heimatlandes auch prekärem Aufenthaltsstatus verlebt und vermöge insbesondere weder eine abgeschlossene Berufsausbildung noch eine stabile Integration in die Berufswelt vorzuweisen. Auch die sozialen/familiären Verhältnisse könnten nicht als stabil bezeichnet werden (vgl. amtliche Akten der SID, pag. 49).
Mit Beschwerde vom 23. September 2019 beanstandet der Beschwerdeführer, die Vorinstanz versuche unter der gesamten Ziff. 5 (S. 5-15) – und damit auch in ihren Erwägungen zu seinem Vorleben (vgl. amtliche Akten SID, pag. 48 f.) – ihn in «ständigen Wiederholungen und argumentativen Überschneidungen» als einen Menschen darzustellen, «der in einer eigentlichen Affinität zum kriminellen Milieu immer und immer delinquiert habe […]». Nach der Anlasstat bis zu seiner Verhaftung habe er keinerlei Delikte mehr verübt, welche mit seinem früheren Vorleben zu tun gehabt hätten oder von einer gewissen Schwere gewesen seien. Fakt sei, dass er während dieser Zeit seinen Lebensunterhalt mit ordentlicher Arbeit verdient und sich dabei bewährt habe (vgl. amtliche Akten SK 19 367, pag. 21 ff.).
20. Insgesamt führte die Vorinstanz sowohl positiv (Kindheit, Jugend), neutral (Vorstrafenlosigkeit) als auch negativ (Aufenthaltsstatus, unstetes Leben als Erwachsener, fehlende stabile berufliche Integration sowie instabile soziale und familiäre Verhältnisse) zu gewichtende Aspekte des Vorlebens des Beschwerdeführers ins Feld. Es gelang ihr, sich auf die entscheidrelevanten Aspekte zu beschränken, diese sachgemäss zu würdigen und nachvollziehbar zu gewichten (Kindheit, Herkunft, Familie, Beziehungen, Einreise in die Schweiz, Aufenthaltsstatus, Beruf). Dass der Vorinstanz zufolge der behauptete Lebenswandel nach der Anlasstat nicht übermässig positiv ins Gewicht fällt, überzeugt. Schliesslich vermochte der Beschwerdeführer eine Abkehr vom Leben, welches durch Instabilität und Unstetigkeit geprägt war, weder hinreichend zu belegen noch entsprechend glaubhaft zu machen. Zudem zeigte die Vorinstanz selbst auf, aus dem Strafregister entfernte Daten dürften keinerlei Berücksichtigung bei der Legalprognose mehr finden (vgl. Art. 369 Abs. 7 StGB). Folgerichtig bewertete sie die Vorstrafenlosigkeit gestützt auf den aktuellen Strafregisterauszug neutral. Eine realitätsfremde resp. verzerrte Darstellung der kriminellen Vergangenheit lässt sich für die Kammer im vorinstanzlichen Entscheid nicht erkennen, womit die Rüge des Beschwerdeführers unbehelflich ist. Insgesamt hat die Kammer nichts zu beanstanden, wenn die Vorinstanz das Vorleben des Beschwerdeführers negativ gewichtete (vgl. amtliche Akten der SID, pag. 48 f.).
21. Die Vorinstanz wertete die Täterpersönlichkeit als stark negativ. Sie stützte sich dabei insbesondere auf das Gutachten vom 5. Juni 2018 von med. pract. D.________ sowie die Empfehlung der Konkordatlichen Fachkommission zur Beurteilung der Gemeingefährlichkeit von Straftätern (KoFako) vom 9. Januar 2019 und berücksichtigte die Verweigerungshaltung des Beschwerdeführers in Bezug auf Therapiebemühungen (vgl. amtliche Akten der SID, pag. 49 ff.). Im Rahmen des vorliegenden Neubeurteilungsverfahrens ergänzte die Vorinstanz gestützt auf den aktuellen Aktenstand, dass die Ausführungen von P.________ und Q.________ sowie der aktuelle Vollzugsbericht vom 31. Dezember 2020 keine andere Beurteilung der Täterpersönlichkeit herbeiführen würden. Der Beschwerdeführer bestreite bzw. bagatellisiere seine Beteiligung an den Anlassdelikten nach wie vor und es erscheine daher fraglich, inwieweit eine ernsthafte und tiefgreifende Auseinandersetzung mit den begangenen Taten stattgefunden habe (vgl. amtliche Akten SK 20 483, pag. 519 f.).
21.1 Im Rahmen des Strafverfahrens wurde der Beschwerdeführer forensisch-psychiatrisch durch den FPD begutachtet. Im Gutachten vom 1. März 2010 wurden u.a. eine ausgeprägte Ich-Bezogenheit, die Tendenz, die Verantwortung für problematisches Verhalten zu externalisieren, dissoziale Persönlichkeitszüge sowie eine Affektivitätsstörung i.S. eines Mangels an Reue, Schuldbewusstsein und Empathie festgestellt. Weiter wurde ein auf Täuschung angelegtes zwischenmenschliches Verhalten mit oberflächlichem Charme, häufigem Lügen und Täuschen sowie übersteigertem Selbstwertgefühl diagnostiziert. Eine mit der Anlasstat zusammenhängende psychische Störung von Krankheitswert wurde verneint (vgl. amtliche Akten der BVD, pag. 52 ff., 61 ff.). Auch nach dem Tötungsdelikt im Jahr 2003 habe der Beschwerdeführer weitere Straftaten (Verurteilungen wegen Urkundenfälschung, grober Verkehrsregelverletzung) begangen. Obschon es sich hierbei um weniger gravierende Delikte handle, würden sie dennoch anzeigen, dass nach wie vor eine dissoziale Verhaltensbereitschaft bestehe. Insgesamt schätzte Dr. med. R.________ das Rückfallrisiko für weitere Straftaten als hoch ein in Bezug auf Straftaten, mit denen der Beschwerdeführer in der Vergangenheit aufgefallen war, wobei sie die Rückfallgefahr auf seine Persönlichkeitsmerkmale zurückführte (vgl. amtliche Akten der BVD, pag. 64 ff.).
Aus der umfassenden Risikobeurteilung des Bereiches Spezialdienst der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug des Kantons Bern (ASMV) resp. der BVD (nachfolgend BVD; vormals ASMV) vom 25. September 2013 ergeht zur Behandlungsprognose, dass die dissozialen Persönlichkeitszüge des Beschwerdeführers nur schwer und langwierig und die psychopathischen Züge kaum bzw. nur sehr schwierig und langwierig behandelbar seien. Die dissoziale Verhaltensweise werde vom Beschwerdeführer selbst weder als normabweichend noch als problematisch erlebt. Hinzu kommt, dass er jede Beteiligung an Mord und Raub bestreite. Es sei infolge der deliktrelevanten Persönlichkeitszüge sinnvoll, abzuklären, ob eine störungsspezifische und deliktorientierte Therapie angeordnet werden könnte bzw. sollte, um dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zu geben, an seiner ungünstigen Legalprognose bis zum Zweidritteltermin zu arbeiten. Ohne entsprechende Therapie sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer einen vertieften Einblick in das Funktionieren seiner Persönlichkeit erlangen könnte. Die Rückfallgefahr betreffend Anlassdelikt sowie anderer Delikte (u.a. Diebstahl, Urkundenfälschung, Hausfriedensbruch) liege im deutlichen Bereich. Kritisch sei auch seine fehlende Problemeinsicht. In der Vergangenheit sei der Beschwerdeführer nicht dazu verpflichtet worden, eine deliktorientierte Behandlung in Anspruch zu nehmen. Im Falle fehlender Therapiebereitschaft sei im Jahr 2015 ein solches Bestreben erneut zu prüfen (vgl. amtliche Akten der BVD, pag. 276 ff., 283 ff.).
Der Empfehlung der Risikobeurteilung gemäss wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21. Oktober 2013 über das entsprechende Ergebnis (ungünstige Prognose) informiert und ihm im Hinblick auf den Zweidritteltermin geraten, sich beim FPD um eine ambulante delikt- und störungsspezifische Therapie zu bemühen. Im Falle einer Unterziehung und eines Zustandekommens würde eine solche Therapie vollzugsseitig angeordnet werden (vgl. amtliche Akten der BVD, pag. 292). Mit Schreiben vom 31. Oktober 2013 berichtete Dr. med. S.________ betreffend das Erstgespräch zwecks Abklärung der Therapiebereitschaft, dass der Beschwerdeführer die Anlasstat kategorisch abstreite und vor diesem Hintergrund jeglichen Behandlungsbedarf sowie die Teilnahme an einer Therapie verneine. Unter diesen Umständen sei eine Behandlungsindikation nicht gegeben, womit der FPD dem Beschwerdeführer weder eine Therapie anbiete noch ihn auf eine Warteliste setze (vgl. amtliche Akten der BVD, pag. 315).
Auf Anfrage der BVD vom 19. Juni 2014 hin (vgl. amtliche Akten der BVD, pag. 279) bestätigte Dr. med. S.________ am 25. Juni 2014, dass es nach dem besagten Erstgespräch zu keinen weiteren Kontakten zwischen Beschwerdeführer und FPD gekommen sei. Der Beschwerdeführer habe vom therapeutischen Angebot keinen Gebrauch gemacht (vgl. amtliche Akten der BVD, pag. 381).
Auf Ersuchen der BVD vom 4. Dezember 2015 hin (vgl. amtliche Akten der BVD, pag. 440) erstattete Dr. med. C.________ vom FPD am 29. Dezember 2015 Bericht, wonach der psychopathologisch unauffällige Beschwerdeführer anlässlich des ausführlichen Evaluationsgesprächs vom 17. Dezember 2015 seine bislang bekannte Haltung mit Nachdruck und Überzeugung vertreten habe. «Er gab an, dass er nie aufgehört habe, für seine Unschuld zu kämpfen und er weiter daran sei. Aus diesem Grunde sehe er [gemeint: der Beschwerdeführer] auch keine Notwendigkeit für eine deliktsbezogene Therapie». Mangels einer erkennbaren psychischen Störung und angesichts eines auch gänzlich unauffälligen Vollzugsverlaufes könne vor diesem Hintergrund aus forensisch-psychiatrischer Sicht keine Indikation für eine deliktorientierte respektive legalprognostisch wirksame Therapie gestellt werden, wobei eine erneute neutrale Risikoeinschätzung im Hinblick auf eine allfällige Entlassung zum Zweidritteltermin empfohlen wurde (vgl. amtliche Akten der BVD, pag. 441).
Dem Vollzugsplan vom 8. Januar 2016 (Gültigkeit bis 6. Januar 2017) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer zwecks Aufrollung seines Falles einen neuen Anwalt habe. In den Anstalten Thorberg habe er keine Ziele – er mache, was er müsse und kämpfe für seine Unschuld. Der Beschwerdeführer nutze weder Weiterbildungs- noch Sportangebote. Zudem verweigere er sich Therapiegesprächen mit der Begründung, er sei unschuldig und es entsprechend keine Tat zu bearbeiten gebe (vgl. amtliche Akten der BVD, pag. 444).
Bezugnehmend auf das Evaluationsgespräch vom 15. Dezember 2016 (vgl. zum Abklärungsauftrag der BVD: amtliche Akten der BVD, pag. 450 f.) teilte Dr. med. C.________ den BVD am 19. Dezember 2016 schriftlich mit, die Situation sei zum Vorjahr unverändert. In der Folge verneinte der Gutachter eine Indikation für eine deliktorientierte resp. legalprognostisch wirksame Therapie aus forensisch-psychiatrischer Sicht. Er empfahl abermals eine erneute neutrale Risikoeinschätzung im Zusammenhang mit einer allfälligen Entlassung zum Zweidritteltermin (vgl. amtliche Akten der BVD, pag. 452 f.).
Gemäss Vollzugsplan vom 23. Februar 2017 (Gültigkeit bis 23. Februar 2018) vereinbarten die zuständigen Personen der BVD mit dem Beschwerdeführer Vollzugsziele zu Wohnen/Soziales, Freizeit, Arbeit sowie Beziehungen zur Aussenwelt. Nicht festgelegt wurde hingegen die Aufnahme einer störungs- und deliktorientierten Therapie (vgl. amtliche Akten der BVD, pag. 469 ff.).
Im Vollzugsplan vom 14. Mai 2018 (Gültigkeit bis 14. Mai 2019) wurden zudem hinsichtlich Betreuung/Sicherheit/Berechtigungen, Aus- und Weiterbildung, Gesundheit und Finanzen Vollzugsziele vereinbart (vgl. amtliche Akten der BVD, pag. 557 ff.). Punkto störungs- und deliktorientierte Therapie wurde festgehalten, dass bisher weder ein Therapiegespräch noch psychiatrische Konsultationen stattgefunden hätten. Ein entsprechendes Ziel wurde nicht definiert. Zur Deliktsaufarbeitung, Tataufarbeitung, Wiedergutmachung wurde die Ausgangslage geschildert, dass mit Eingewiesenen, welche keine regelmässigen Therapiegespräche beim FPD absolvierten, Tatbearbeitungsgespräche in der JVA Thorberg geführt würden. Anlässlich des Erstgesprächs im November 2014 habe der Beschwerdeführer gegenüber dem geschulten Berater beteuert, er verweigere eine Teilnahme nicht. Jedoch sei er unschuldig und könne/wolle entsprechend nicht über etwas sprechen, was er nicht getan habe. Da er nicht zur Teilnahme an derartigen Tatbearbeitungsgesprächen gezwungen werden könne, sei dies so zur Kenntnis genommen worden (vgl. amtliche Akten der BVD, pag. 565 f.).
Im Auftrag der BVD (vgl. amtliche Akten der BVD, pag. 510 ff.) erstellte med. pract. D.________ im Hinblick auf eine allfällige Entlassung zum Zweidritteltermin ein forensisch-psychiatrisches Verlaufsgutachten über den Beschwerdeführer, datierend vom 5. Juni 2018 (vgl. amtliche Akten der BVD, pag. 594 ff.). Daraus geht im Kern hervor, dass beim Beschwerdeführer mehrere Hinweise auf dissoziale und psychopathische Persönlichkeitszüge vorliegen würden. Hingegen verneinte er Hinweise auf eine psychische Störung im engeren Sinn (vgl. amtliche Akten der BVD; pag. 644 f., 656). In Übereinstimmung mit der Vorgutachterin [zu den Ausführungen von Dr. med. R.________: siehe Ziff. IV.17.1] würden beim Beschwerdeführer teilweise ein oberflächlicher Charme, ein moderat ausgeprägtes übersteigertes Selbstwertgefühl, teilweise Hinweise auf ein betrügerisch-manipulatives Verhalten und ein moderat ausgeprägter Empathiemangel vorliegen. Maximal ausgeprägt seien sein fehlendes Schuldbewusstsein sowie seine mangelnde Übernahme von Verantwortung für eigene Handlungen, wobei dies mit der Leugnung des Tötungsdelikts sowie der Beziehung zu zwei Frauen gleichzeitig begründet wird. Mit der Vorgutachterin werde von einer Akzentuierung dissozialer Persönlichkeitszüge ausgegangen. Zusammengefasst sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei mangelhafter Internalisierung geltender Regeln und Normen, die sich im Lebenslauf wiederholt gezeigt habe, in der Tatnacht im Rahmen des geplanten Einbruchdiebstahls situativ bei unklarer interpersoneller Dynamik mit dem Mittäter eine Tötungsbereitschaft gezeigt habe, nachdem das geplante Vorhaben mutmasslich durch den Geschädigten gestört worden und eskaliert sei. Er habe dabei die eigene Bedürfnisbefriedigung (Bereicherung, allenfalls auch Gesichtswahrung vor dem Mittäter) und die Ausführung der Tat höher gewertet, als das Leben des Geschädigten und habe zusammen mit dem Mittäter mit deutlich überproportionalisierter und kaltblütiger Gewaltbereitschaft reagiert (vgl. amtliche Akten der BVD, pag. 657 f.). Der Vollzugsverlauf sei gekennzeichnet durch Versuche des Beschwerdeführers, sämtliche involvierten Personen des Justizsystems von seiner Unschuld zu überzeugen. Er scheine sich mit zunehmender Frustration und Unverständnis gegenüber den bisherigen fallspezifischen Einschätzungen und den damit einhergehenden Auswirkungen auf die Ausgestaltung des Vollzugs (u.a. Erhöhung des Sicherheitsgrades) zunehmend auf diese Thematik und seinen «Kampf für die Gerechtigkeit« eingeengt zu haben, was mitunter dazu geführt habe, dass er Angebote zur therapeutischen Auseinandersetzung mit den Anlasstaten konsequenterweise zurückgewiesen habe. Es sei ihm dennoch durchgehend gelungen, sich an das Vollzugsregime anzupassen und ein unauffälliges Verhalten zu zeigen, was bei Personen mit dissozialen Persönlichkeitseigenschaften allerdings nicht selten sei, da problematische Verhaltensweisen eher unter zunehmenden Freiheitsgraden präsentiert würden. Der Beschwerdeführer zeige insgesamt eine hohe Selbstkontrollfähigkeit, zumal es zu keinem Zeitpunkt zu aggressiven Durchbrüchen gekommen sei. Er habe seine Frustration vielmehr mittels diverser Beschwerden gegenüber den involvierten Personen bekundet. Günstig sei aus legalprognostischer Sicht, dass weiterhin keine Hinweise auf eine persönlichkeitsimmanente Gewaltbereitschaft bestünden. Der Vollzugsverlauf stütze alles in allem die diagnostische und legalprognostische Einschätzung (vgl. amtliche Akten der BVD, pag. 658 f.). Zur verweigernden Haltung bezüglich Therapiebemühungen hielt der Gutachter weiter fest, nebst der fehlenden Nachweisbarkeit der prognostischen Relevanz von Leugnen würden verschiedene Ursachen für die fehlende Auseinandersetzungsbereitschaft des Beschwerdeführers mit dem Delikt in Frage kommen. Es könne sich um eine Bedrohung des Selbstbildes oder Angst vor negativen extrinsischen Konsequenzen und Effekten im Vollzug handeln, aber auch um Defizite in der Perspektivenübernahme oder geringe Motivation zur Rückfallverhütung. Der Beschwerdeführer beteuere seine Unschuld allerdings so konsequent, dass der Eindruck entstehe, er sei von dieser wirklich überzeugt, was am ehesten auf eine ausgeprägte Verleugnung/Verdrängung zurückgeführt werden könne. Die gezeigte Verweigerungshaltung, sich mit dem Mord in einem therapeutischen Kontext auseinanderzusetzen, würde somit mit einer fehlenden Problemakzeptanz oder ausgeprägten kognitiven Verzerrungen zusammenhängen und sei eine Konsequenz daraus, dass er die Tat nicht eingestehe (vgl. amtliche Akten der BVD, pag. 659). Die beim Beschwerdeführer vorliegenden dissozialen Anteile der Persönlichkeit seien therapeutisch bekanntlich schwerer zu beeinflussen, als andere Persönlichkeitsdispositionen. Die Affinität zu tötungsnahen Handlungen werde normalerweise über eine deliktorientierte Auseinandersetzung mit den entsprechenden Taten günstig verändert, was beim Beschwerdeführer infolge der fehlenden Geständigkeit aber nicht möglich sei (vgl. amtliche Akten der BVD, pag. 660).
In Anbetracht der aktuellen Risikodisposition sei eine deliktpräventive psychotherapeutische Behandlung nicht zwingend notwendig. Der Gutachter unterstreicht jedoch mehrfach, dass eine solche dennoch wünschenswert sei (vgl. amtliche Akten der BVD, pag. 660 f.). Der Beschwerdeführer habe sich dazu bereit erklärt, sich im Rahmen einer deliktpräventiv ausgerichteten psychotherapeutischen Behandlung mit seiner Disposition und den begangenen Eigentumsdelikten sowie allgemeiner Delinquenz auseinanderzusetzen. Unter Berücksichtigung seiner bisherigen Haltung sei aber unwahrscheinlich, dass er sich bis zum Ende seiner Haftstrafe noch auf eine Bearbeitung des Tötungsdelikts einlassen werde (vgl. amtliche Akten der BVD, pag. 660). Eine deliktorientierte Intervention ohne die Bereitschaft, über das Tötungsdelikt zu sprechen, würde mangels anderweitiger bekannter gewalttätiger Vorfälle vorwiegend die dissozialen Denk- und Verhaltensmuster fokussieren, die in der Gesamtschau beim Beschwerdeführer deutlich stärker handlungsanleitend seien und primär mit der Allgemeindelinquenz einhergehen würden. Diese Persönlichkeitsdisposition habe in der Vergangenheit auch einen problematischen Lebensstil begünstigt, in dessen Zusammenhang er sich tatzeitnah mehrmals mit dissozialen, gewaltbereiten Personen umgab und sich deren Vorhaben anschloss, was schliesslich für den Vorlauf des Tötungsdelikts von Relevanz gewesen sei. Insbesondere im Hinblick auf den Aufbau eines prosozialen Lebensstils wäre es demnach sinnvoll, dass sich der Beschwerdeführer im Rahmen einer forensischen Therapie mit der Thematik auseinandersetze. Der Gutachter empfahl deshalb, einen erneuten Versuch zu unternehmen, dem Beschwerdeführer das Angebot zu unterbreiten, sich im Rahmen einer freiwilligen Therapie mit den dissozialen Denk- und Verhaltensmustern und dem damaligen delinquenznahen Umfeld auseinanderzusetzen, auch ohne Einforderung eines Tatgeständnisses. Jedoch seien die Erwartungen aus legalprognostischer Perspektive auf einen merkbaren rückfallpräventiven Effekt in der verbleibenden Zeit und unter den gegebenen Voraussetzungen limitiert (vgl. amtliche Akten der BVD, pag. 661). Schliesslich schätzte der Gutachter die Rückfallgefahr für Tötungsdelikte/qualifizierten Raub im Falle einer bedingten Entlassung als gering bis moderat ein, jene für Eigentumsdelikte sowie sonstiges bisher gezeigtes Verhalten (bspw. Strassenverkehrsdelikte) als moderat bis deutlich ein. Als risikorelevante Faktoren für eine Rückfälligkeit hinsichtlich Tötungsdelikte/qualifizierten Raub nannte der Gutachter eine erneute Kontaktfrequenz mit gewaltbereiten dissozialen Personen, mit denen sich der Beschwerdeführer an Eigentumsdelikten beteiligen würde, im Falle einer Eskalation der Situation. Es bräuchte dazu eine interpersonelle Dynamik. Mit der dissozialen Verhaltensbereitschaft liege eine generelle Tendenz vor, im Zuge der defizitären inneren Verankerung geltender Regeln und Normen delinquentes Verhalten im Sinne von Eigentums- und Strassenverkehrsdelikten zu zeigen (vgl. amtliche Akten der BVD, pag. 662 f.).
Auf Ersuchen der BVD vom 24. August 2018 hin (vgl. amtliche Akten der BVD, pag. 695) teilte Dr. med. C.________ am 17. September 2018 nach der Durchführung des Evaluationgsprächs mit, die Situation sei im Vergleich zu den Vorjahren unverändert. Er empfahl, den Beschwerdeführer in einem Jahr erneut abklären zu lassen (vgl. amtliche Akten der BVD, pag. 710 f.).
Im Ergänzungsgutachten vom 28. September 2018 unterstreicht med. pract. D.________ die im Gutachten vom 5. Juni 2018 aufgezeigte Rückfallgefahr bezüglich Tötungsdelikten/qualifizierten Raub sowie Eigentumsdelikten (vgl. amtliche Akten der BVD, pag. 719 f.). Eine freiwillige deliktorientierte Therapie werde in der verbleibenden Zeit keine risikosenkenden Effekte auf das festgehaltene Rückfallrisiko für schwere Gewaltdelikte geringer bis moderater, maximal moderater Ausprägung aufweisen (vgl. amtliche Akten der BVD, pag. 720). Obschon der Gutachter D.________ ausführt, die Frage der Vertretbarkeit der bedingten Entlassung bei vorliegender Risikokonstellation sei gesellschaftspolitischer resp. juristischer – jedenfalls nicht medizinischer – Natur, legt er offen, er selbst erachte die Risikodisposition vorliegend als vertretbar, um den Beschwerdeführer zu entlassen. Da bei fehlender Geständigkeit von einer deliktorientierten Therapie in der verbleibenden Zeit keine spürbaren risikosenkenden Effekte zu erwarten wären, seien primär eine sozialarbeiterische Unterstützung zum Aufbau einer geeigneten prosozialen Lebensperspektive indiziert, um der Gefahr weiterer Delinquenz und einer illegalen Rückkehr in die Schweiz nach der Ausreise entgegenzuwirken (vgl. amtliche Akten der BVD, pag. 718 f.).
Im Auftrag der BVD (vgl. amtliche Akten der BVD, pag. 780 ff.) erstellte die Konkordatliche Fachkommission zur Beurteilung der Gemeingefährlichkeit von Straftätern (KoFako) anlässlich der Sitzung vom 9. Januar 2019 eine Beurteilung (vgl. amtliche Akten der BVD, pag. 787 f., 797 ff.). Sie empfahl, den Beschwerdeführer nicht bedingt zu entlassen, da insbesondere keine legalprognostisch relevante Verbesserung festgestellt werden könne. Der Beschwerdeführer habe nach wie vor eine Bereitschaft zu dissozialen und deliktischen Verhaltensweisen gezeigt und zeige nach wie vor keine Auseinandersetzungsbereitschaft mit seinen Delikten und seiner Persönlichkeit. Die genannten Risikofaktoren würden nach Ansicht der Fachkommission in unveränderter Form weiterbestehen. Er habe mit seinen Verhaltensweisen hohe Rechtsgüter verletzt und gefährdet. Eine Veränderung der diesbezüglichen Einstellung sei nach Ansicht der Fachkommission nicht erkennbar. Sie empfehle, infolge der nicht erfolgten Auseinandersetzung mit den Delikten, insbesondere der Anlasstat, bzw. seiner Persönlichkeitsproblematik, dem Beschwerdeführer keine Vollzugsöffnung zu gewähren und die bedingte Entlassung zu verweigern (vgl. amtliche Akten der BVD, pag. 803).
Auf Ersuchen der BVD hin (vgl. amtliche Akten SK 19 367, pag. 157) informierte Dr. med. C.________ am 21. Oktober 2019, der Beschwerdeführer sehe basierend auf der dokumentierten Begründung weiterhin keine Notwendigkeit für eine deliktbezogene Therapie. Vor dem Hintergrund dieser Äusserungen, mangels erkennbarer psychischer Störung und angesichts eines gänzlich unauffälligen Vollzugsverlaufes könne der Gutachter keine Indikation für eine deliktorientierte resp. legalprognostisch wirksame Therapie stellen. Die Situation sei insofern wie jene im Vorjahr. Angesichts der konsequent und in sich konsistent vorgetragenen Haltung des Beschwerdeführers, werde eine erneute Abklärung nun auch nicht mehr empfohlen werden. Bei einem Sinneswandel könne sich der Beschwerdeführer aber jederzeit an den FPD wenden (vgl. amtliche Akten SK 19 367, pag. 159 f.).
Im Vollzugsplan vom 23. Januar 2020 (Gültigkeit bis 23. Januar 2021) wurde punkto Forensische Therapie / Auseinandersetzung mit dem Delikt festgehalten, aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer einige ihm vorgeworfene Taten zugegeben habe, könne eine Tatbearbeitung auf Basis dieser Taten erfolgen, wobei das Tötungsdelikt vorerst ausgelassen werden könne. Als Teilziel wurde vereinbart, dass sich der Beschwerdeführer in Form von Gesprächen mit seinem Verhalten, seinen Taten sowie alternativen Verhaltensweisen auseinandersetze (vgl. amtliche Akten der BVD, pag. 928). P.________ vermerkte am Schluss des Dokuments, dass der Beschwerdeführer bezüglich Tatbearbeitungsgespräche nicht abgeneigt sei, aber noch Rücksprache mit seinem Anwalt nehmen wolle (vgl. amtliche Akten der BVD, pag. 932).
Mit Schreiben vom 3. Februar 2020 erklärten Q.________ und P.________ u.a., dass in den 4 ½ Jahren Strafvollzug in der JVA Thorberg immer wieder persönliche Gespräche zwischen dem Beschwerdeführer und Q.________ stattgefunden hätten. Letzterer verfüge über spezifisches Wissen zur Durchführung von Tatbearbeitungsgesprächen, da er bis vor wenigen Monaten Mitglied des internen Tatbearbeitungsteams gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe sich intensiv mit seinem Fall auseinandergesetzt und sei durch Q.________ immer wieder mit Details konfrontiert und zur Auseinandersetzung mit unterschiedlichen Sichtweisen aufgefordert worden (vgl. amtliche Akten der BVD, pag. 942 f.). In Ergänzung zum Vollzugsplan vom 23. Januar 2020 wurde ferner festgehalten, dass entsprechende Gespräche stattgefunden hätten und sich der Betreuer dazu bereit erkläre, die Gespräche mit dem Beschwerdeführer erneut gezielt zu führen und zu verschriftlichen (vgl. amtliche Akten der SID, pag. 943).
21.2 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe die bedingte Entlassung von der Absolvierung einer weder gerichtlich angeordneten noch gutachterlich indizierten Massnahme abhängig gemacht. Der damalige Strafrichter habe in Würdigung aller Umstände bewusst auf eine Massnahme verzichtet. Würde er nachträglich zu einer solchen Massnahme genötigt werden, würde die Beurteilung des Strafrichters missachtet (vgl. amtliche Akten SK 19 367, pag. 9, 13 f., 17 f., 39 f.). Dies insbesondere vor dem Hintergrund, als sich im Verlauf des Strafvollzugs keinerlei neue Indizien für die Indikation einer solchen Massnahme ergeben hätten. Die Verweigerung der bedingten Entlassung sei mithin in Missachtung der gutachterlichen Feststellungen vom 5. Juni 2018 sowie vom 28. September 2018 erfolgt, wobei das zweitgenannte Gutachten gar «formell ignoriert» worden sei (vgl. amtliche Akten SK 19 367, pag. 25 ff., 31 f., vgl. auch amtliche Akten SK 19 367, pag. 129 ff., 143 ff.). Immerhin sei im Gutachten vom 28. September 2018 «mit einer selten gesehenen Deutlichkeit» und damit erneut dargelegt, dass aus gutachterlicher resp. psychiatrischer Sicht die tatsächlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung gegeben seien (vgl. amtliche Akten SK 19 367, pag. 27 f., 39).
In ihrer Stellungnahme vom 11. Oktober 2019 bemerkt die Vorinstanz die vollzugsbegleitende ambulante Massnahme sei entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht eine ambulante Behandlung nach Art. 63 StGB, die einzig gerichtlich angeordnet werden könne. Zudem nehme der angefochtene Entscheid Bezug auf den Zusammenhang, in welchem die vom Beschwerdeführer angegebenen gutachterlichen Feststellungen und Empfehlungen zu verstehen seien, was insbesondere auch für das Ergänzungsgutachten gelte. Seine gegenteilige Auffassung u.a. in Bezug auf die «selten gesehene Deutlichkeit» hinsichtlich der angeblichen Empfehlung der bedingten Entlassung vermöge daran nichts zu ändern (vgl. amtliche Akten SK 19 367, pag. 106).
In seiner Replik vom 1. November 2019 wendet der Beschwerdeführer ein, er zeige bezüglich der vollzugsbegleitenden ambulanten Therapie mittels Verweis auf eine entsprechende Analogie [gemeint: zu Art. 63 StGB] auf, dass es nicht statthaft sei, die Verweigerung einer bedingten Entlassung als Druckmittel zu verwenden, um den Beschwerdeführer dazu zu bringen, sich einer Therapie zu unterziehen, zumal faktisch keine entsprechende Indikation vorliege (vgl. amtliche Akten SK 19 367, pag. 135 f., 139 f.).
21.2.1 Art. 63 StGB regelt die von einem Gericht anzuordnende Sanktion der ambulanten Behandlung eines psychisch schwer gestörten Straftäters. Gesetzessystematisch gliedert sich die Bestimmung unter den Titel «Strafen und Massnahmen» resp. bildet sie Teil des Kapitels «Massnahmen» (Art. 56 ff. StGB). Die Art. 74 ff. StGB ordnen sich in der Gesetzeschronologie unter den Titel «Vollzug von Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden Massnahmen» ein. Damit gilt es, zwischen gerichtlich und vollzugsrechtlich anzuordnenden Massnahmen zu differenzieren. Während beim Vollzug gerichtlich angeordneter Massnahmen nach Art. 56 ff. StGB (Massnahmenvollzug) eine Therapieplanung mit Zielvorgaben zwingend im Vollzugsplan zu integrieren ist, sollte im Strafvollzug eine integrierte Therapieplanung immer auch dann erfolgen, wenn insbesondere die Vollzugsbehörde im Rahmen der Vollzugsplanung eine Therapieauflage verfügt hat (vgl. zum Vollzugsplan: Art. 35 der Verordnung über den Justizvollzug [Justizvollzugsverordnung, JVV; BSG 341.11]). Bedingung dafür ist eine enge Zusammenarbeit und ein damit einhergehender regelmässiger Informationsaustausch zwischen den forensisch tätigen Therapeuten und den Vollzugsbehörden. Die Vollzugsplanung liegt letztlich ausschliesslich im Aufgaben- und Kompetenzbereich der Vollstreckungsbehörde (Brägger, in: Basler Kommentar, StGB/JStG, 4. Aufl. 2019, N. 16c und N. 17 zu Art. 75).
Besuchen Insassen während des Strafvollzugs sog. freiwillig therapeutische Behandlungen, werden auch diese Therapien im Rahmen des sog. besonderen Rechtsverhältnisses eingegangen und richten sich deshalb nach der allgemeinen Zielsetzung des Strafvollzugs sowie des individuellen Vollzugsplans. Die Therapeuten sind dem für den Strafvollzug zuständigen Amt [den BVD, vgl. Art. 3 JVV] gegenüber auch bei einer freiwilligen, deliktspräventiv ausgerichteten Therapie zur Berichterstattung und Information verpflichtet. Der Behandlungsvertrag stellt ein staatliches Angebot an den Gefangenen, mithin ein Institut des Strafvollzugs dar, wobei der Kanton für die Kosten aufkommt. Als «freiwillig» wird dieser bezeichnet, weil die Behandlung keine gerichtlich angeordnete Massnahme darstellt. Dies macht die Therapiearbeit jedoch keineswegs zur Privatangelegenheit des Insassen (Urteil des BGer 6B_4/2011 vom 28. November 2011 E. 2.9.; Brägger, in: Basler Kommentar, StGB/JStG, 4. Aufl. 2019, N. 17a zu Art. 75 StGB).
Vorliegend befindet sich der Beschwerdeführer im Strafvollzug. Sein Freiheitsentzug basiert – auch nach Erreichen des Zweidritteltermins – auf der gerichtlichen Verurteilung zur Tat bzw. seinem Verschulden angemessenen Strafe. Dass gerichtlich keine therapeutische Massnahme angeordnet wurde, schliesst die Anordnung einer freiwilligen therapeutischen Massnahme im Rahmen des Strafvollzugs nicht aus (Urteil des BGer 6B_4/2011 vom 28. November 2011 E. 2.9). Wie die Vorinstanz zu Recht darauf hinwies (vgl. amtliche Akten der SID, pag. 55), betrifft die Therapiethematik eine auf Art. 75 Abs. 4 StGB zu stützende vollzugsbegleitende Massnahme. Mit anderen Worten kann eine sog. freiwillige therapeutische Behandlung rechtmässig durch die Vollzugsbehörde, die BVD, angeordnet werden – insbesondere auch wenn das Strafgericht vorliegend keine solche Massnahme vorsah (vgl. auch Urteil des BGer 6A.18/2005 vom 5. Juli 2005 E. 3.2.3 f.).
Soweit der Beschwerdeführer wiederholt vorbringt, es sei keine gerichtliche Massnahme angeordnet worden, ist dies zwar zutreffend. Der Einwand ist aber unbehelflich, da davon vorliegend zu keinem Zeitpunkt ausgegangen wurde und zudem vollzugsseitig bei festgestellter Therapiebedürftigkeit entsprechende Massnahmen angeordnet werden können (siehe Ziff. IV.21.2.2). Wie aufgezeigt ist eine solche Anordnung gesetzlich legitimiert. Von einer «Missachtung des Sachrichters», wie dies vom Beschwerdeführer vorgebracht wird, kann nach dem Gesagten keine Rede sein.
21.2.2 Vorwegzunehmen ist, dass der Beschwerdeführer nicht etwa rügt, das Gutachten vom 5. Juni 2018 oder dessen Ergänzung vom 28. September 2018 seien nicht schlüssig (vgl. amtliche Akten SK 19 367, pag. 27 ff.). Vielmehr bemängelt er eine «formelle Ignorierung» des Ergänzungsgutachtens bzw. eine Missachtung der gutachterlichen Kernaussagen durch die Vorinstanz (vgl. amtliche Akten SK 19 367, pag. 25, 27, 29, 31).
Der Beurteilung der Kammer zufolge hat sich die Vorinstanz insbesondere eingehend mit dem Gutachten vom 5. Juni 2018 auseinandergesetzt (vgl. amtliche Akten der SID, pag. 51 ff.). Zum Ergänzungsgutachten vom 28. September 2018 zeigte sie überzeugend und nachvollziehbar auf, inwieweit sie diesem im Vergleich zum Erstgutachten vom 5. Juni 2018 eigenständige Bedeutung zugemessen hat (vgl. amtliche Akten der SID, pag. 53). Insgesamt führte die Vorinstanz die entscheidrelevanten Gutachten und Beurteilungen in ihrem Entscheid chronologisch auf und berücksichtigte nachvollziehbar die prognoserelevanten Aspekte und Kernaussagen (vgl. amtliche Akten der SID, pag. 50 ff.). Folglich dringt der Beschwerdeführer mit der behaupteten formellen Ignorierung des Ergänzungsgutachtens nicht durch.
Für die Erfassung der Täterpersönlichkeit sind psychodiagnostische Abklärungen nicht obligatorisch, jedoch regelmässig sachgerecht und ein entsprechendes Gutachten unentbehrlich (vgl. Koller, in: Basler Kommentar, StGB/JStG, 4. Auflage 2019, N. 8 zu Art. 86 StGB). Ihre Relevanz ist jedoch auf den medizinisch-forensischen Beurteilungsraum beschränkt.
Auf die Frage der BVD hin, ob eine bedingte Entlassung aus forensisch-psychiatrischer Sicht zum Zweidritteltermin legalprognostisch vertretbar sei, machte Gutachter med. pract. D.________ im Ergänzungsgutachten vom 28. September 2018 darauf aufmerksam, dass es sich dabei weder um eine forensisch-psychiatrische noch um eine medizinische Fragestellung handle. Sie sei vielmehr gesellschaftspolitischer resp. juristischer Natur und von der zuständigen Behörde zu beantworten. Nichtsdestotrotz liess er sich zu einer Einschätzung hinreissen. Er wies jedoch deutlich darauf hin, dass seine diesbezüglichen Ausführungen als «persönliche» Stellungnahme zu verstehen seien (vgl. amtliche Akten der BVD, pag. 718 f.). Diese persönliche Beurteilung des Gutachters entbindet das Gericht keineswegs, die eingangs genannte Rechtsfrage eigenständig zu beantworten. Die Vorinstanz stellte somit zu Recht nicht darauf ab (vgl. zudem amtliche Akten SK 19 367, pag. 106). Vor diesem Hintergrund verliert das vom Beschwerdeführer vorgebrachte Argument der «selten gesehenen Deutlichkeit» an Bedeutung (vgl. amtliche Akten SK 19 367, pag. 27 f.).
Dr. med. R.________ vom FPD stufte im März 2010 das Rückfallrisiko des Beschwerdeführers als hoch ein in Bezug auf weitere Straftaten, mit welchen er in der Vergangenheit aufgefallen war und führte dieses auf seine Persönlichkeitsmerkmale zurück (vgl. amtliche Akten der BVD, pag. 65 f.; siehe Ziff. IV.21.1). Demgegenüber beurteilte med. pract. D.________ die Rückfallgefahr des Beschwerdeführers im Verlaufsgutachten vom 5. Juni 2018 in Bezug auf Tötungsdelikte/qualifizierten Raub im Falle einer bedingten Entlassung als gering bis moderat, jene für Eigentumsdelikte und sonstiges bisher gezeigtes Verhalten im moderaten bis deutlichen Bereich (vgl. amtliche Akten der BVD, pag. 662 f.; siehe Ziff. IV.21.1). Soweit kann grundsätzlich dem Beschwerdeführer Recht gegeben und eine gewisse Reduzierung der Rückfallgefahr angenommen werden. Demgegenüber bestehen insbesondere die mit der Persönlichkeit des Beschwerdeführers verbundenen Defizite nach wie vor (siehe Ziff. IV.21.1 sowie IV.21.3 f.), welche dazu führten, dass insbesondere auch Gutachter med. pract. D.________ eine freiwillige Therapie empfahl (vgl. amtliche Akten der BVD, pag. 662 f.). Dass die vorliegenden dissozialen Anteile der Persönlichkeit therapeutisch bekanntlich schwerer zu beeinflussen sind, als andere Persönlichkeitsdispositionen (vgl. amtliche Akten der BVD, pag. 660) und auch bei einer freiwilligen Therapie in der verbleibenden Zeit keine risikosenkenden Effekte auf das festgehaltene Rückfallrisiko für schwere Gewaltdelikte erwartet werden, ändert nichts an der Tatsache, dass dies derzeit als einziges Mittel gilt, die Legalprognose des Beschwerdeführers im Rahmen des Strafvollzugs allenfalls verbessern zu können (siehe auch Ziff. IV.21.3.2).
21.2.3 Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz kein Recht verletzt, soweit sie berücksichtigte, dass die Voraussetzungen für eine vollzugsrechtliche mithin freiwillige Therapie grundsätzlich gegeben sind.
21.3 Weiter rügt der Beschwerdeführer, es sei nicht rechtens, wenn die bedingte Entlassung davon abhängig gemacht werde, dass er sich einer deliktorientierten oder sonst einer Therapie unterziehe. Dies sei entgegen der vorinstanzlichen Auffassung für seine bedingte Entlassung nicht Voraussetzung (vgl. amtliche Akten SK 19 367, pag. 9). Mithin liege der wahre Verweigerungsgrund hinsichtlich der bedingten Entlassung darin, dass vom Beschwerdeführer verlangt werde, im Rahmen einer Therapie einen Tathergang im Detail aufzuarbeiten, den er nicht so aufarbeiten könne, wie dies erwartet würde, «weil er – was nicht auszuschliessen ist – in jener Tatnacht eben doch im Auto gewartet hatte» (vgl. amtliche Akten SK 19 367, pag. 9, 17, pag. 29 f., 39 f.). Gestützt auf den Bericht des FPD vom 21. Oktober 2019 könne mangels einer erkennbaren psychischen Störung und angesichts eines gänzlich unauffälligen Vollzugsverhaltens, keine Indikation für eine legalprognostisch wirksame Therapie gestellt werden. Der Gutachter, Dr. med. C.________, empfehle nicht mehr, den Beschwerdeführer im Folgejahr erneut abklären zu lassen. Damit sei gezeigt, dass ein Argument, welches zur Begründung der verweigerten bedingten Entlassung aufgeführt worden sei, wegfalle (vgl. amtliche Akten SK 19 367, pag. 129).
Im Neubeurteilungsverfahren wird ergänzt, gestützt auf die aktuelle Aktenlage habe sich ergeben, dass der Beschwerdeführer schon seit Jahren Aufarbeitungsgespräche geführt habe. Dies unter anderem mit einem gewissen Q.________, der seinerseits für Tatbearbeitungsgespräche qualifiziert gewesen sei. Seit dem 3. Februar 2020 hätten weitere Gespräche stattgefunden, auch mit dem Betreuer am Arbeitsplatz des Beschwerdeführers, einem gewissen T.________. Dass die stattgefundenen Gespräche nicht immer dokumentiert worden seien, dürfe sich nicht zu seinem Nachteil auswirken. Entscheidend sei allein die Einstellung des Beschwerdeführers im Hinblick auf sein damaliges im kriminellen Milieu geführten Lebens und seine Motivation für die Zukunft in seiner ihm noch verbleibenden Lebenszeit ein ordentliches Leben zu führen und nie mehr in die Räder der Justiz zu geraten (vgl. amtliche Akten SK 20 483, pag. 495, 497 f.).
Gemäss vorinstanzlicher Stellungnahme vom 11. Oktober 2019 dürfe entsprechend in die Bewertung einfliessen, dass sich der Beschwerdeführer weigere, an den diversen diagnostizierten Störungen und Problembereichen – wenngleich keine schwere psychische Störung vorliege – zu arbeiten (vgl. amtliche Akten SK 19 367, pag. 106). Zudem habe der FPD eine wirksame Therapie jeweils verneint, da der Beschwerdeführer nach wie vor die Anlasstat bestreite und sich einer Therapie verweigere. Indem der FPD jedoch eine erneute Abklärung im Folgejahr empfohlen habe, sei nachvollziehbar dargelegt, dass er durchaus davon ausgegangen sei, der Beschwerdeführer würde im weiteren Vollzugsverlauf zur Einsicht in seine Anlasstat kommen können (vgl. amtliche Akten SK 19 367, pag. 107). Mit Verweis auf den aktuellen Bericht des FPD wendet die Vorinstanz in ihrer Duplik vom 19. November 2019 ein, der Beschwerdeführer verkenne nach wie vor, dass die fehlende Notwendigkeit einer deliktorientierten Therapie in der von ihm vertretenen Haltung zur Anlasstat gründe (vgl. amtliche Akten SK 19 367, pag. 175 f.).
Im Neubeurteilungsverfahren ergänzt die Vorinstanz gestützt auf die aktuelle Aktenlage, die Ausführungen von P.________ und Q.________ würden im Ergebnis keine andere Beurteilung der Täterpersönlichkeit herbeiführen. Selbst wenn die «Tataufarbeitungsgespräche» im beschriebenen Ausmass und Umfang stattgefunden hätten, bleibe die Tatsache, dass der Beschwerdeführer seine Beteiligung an den Anlassdelikten nach wie vor bestreite bzw. bagatellisiere. Es könne daher keine Rede davon sein, dass er «respektiere was formell rechtskräftig sei». Unter diesen Umständen erscheine fraglich, inwieweit tatsächlich eine ernsthafte und tiefgreifende Auseinandersetzung mit den begangenen Taten stattgefunden habe, was jedoch eine der wichtigsten Bedingungen für echte Reue und Einsicht und damit für eine grundlegende Verhaltensänderung sei (vgl. amtliche Akten SK 20 483, pag. 519 f.).
Im Rahmen seiner Schlussbemerkungen im Neubeurteilungsverfahren entgegnet der Beschwerdeführer schliesslich, in den gesamten Akten finde sich nirgends ein Hinweis, wonach der Beschwerdeführer je versucht habe, die Tat an sich zu bagatellisieren oder deren besondere Verwerflichkeit zu bestreiten. Die mit den Gesprächen betrauten erfahrenen Fachpersonen der Justizvollzugsanstalt seien dezidiert zum Schluss gekommen, dass er sowohl in seinen Gesprächen als auch bezüglich seiner Reue aufrichtig wirke (vgl. amtliche Akten SK 20 483, pag. 525 ff.).
Die für den Vollzug von Freiheitsstrafen geltenden Grundsätze werden in Art. 75 StGB definiert. Als Vollzugsziel postuliert Art. 75 Abs. 1 StGB die Förderung des sozialen Verhaltens des Gefangenen. Insbesondere soll im Hinblick auf die Entlassung die Fähigkeit des Eingewiesenen verbessert werden, straffrei zu leben. Das Bundesgericht erachtet die Verbrechensverhütung, sog. Spezialprävention, als vordergründigstes Ziel des Strafrechts im Allgemeinen und die Resozialisierung als Hauptaufgabe des Strafvollzugs im Besonderen (BGE 124 IV 246 E. 2.b S. 247; Brägger, in: Basler Kommentar, StGB/JStG, 4. Aufl. 2019, N. 1 zu Art. 75, m.H.).
Therapiearbeit im Strafvollzug ist, wie bereits erwähnt (siehe Ziff. IV.17), keine Privatangelegenheit und liegt nicht im Belieben des Insassen, sondern es ist seine Pflicht der Allgemeinheit gegenüber. Er hat bei den Sozialisierungsbemühungen und den Entlassungsvorbereitungen aktiv mitzuwirken (Art. 75 Abs. 4 StGB). Sodann setzen Resozialisierungsmassnahmen kein Schuldeingeständnis hinsichtlich der Anlasstat voraus (Urteil des BGer 6B_240/2017 vom 6. Juni 2017 E. 1.5.4; 6B_93/2015 vom 19. Mai 2015 E. 5.6). Verweigert der Gefangene die aktive Mitwirkung an Resozialisierungsmassnahmen als Vollzugsziel, kann dies als negatives Prognoseelement gewürdigt werden (vgl. Urteil des BGer 6B_842/2013 vom 31. März 2014 E. 3).
21.3.1 Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, ist auch hinsichtlich des Mordes einzig und allein vom rechtskräftig festgestellten Sachverhalt auszugehen (vgl. amtliche Akten der SID, pag. 54). Der Einwand des Beschwerdeführers über die nicht auszuschliessende andere Tatvariante ist unbehelflich.
21.3.2 Bereits im Oktober 2013 informierten die BVD den Beschwerdeführer eingehend über das Bestehen der ungünstigen Legalprognose. Sie zeigten dem Beschwerdeführer die Bedeutung einer sog. freiwilligen ambulanten delikt- und störungsspezifischen Therapie u.a. im Hinblick auf den Zweidritteltermin auf. Eine freiwillige deliktorientierte Therapie einzufordern, ist rechtlich zulässig und verstösst nicht gegen Bundesrecht (Urteil des BGer 6A.18/2005 vom 5. Juli 2005 E. 3.2.3, siehe Ziff. IV.21.2).
Von Beginn weg stand fest, dass die Durchführung einer sog. freiwilligen Therapie von der entsprechenden Bereitschaft des Beschwerdeführers abhing. Trotz und in Kenntnis der diagnostizierten dissozialen Persönlichkeitszüge und seiner deliktrelevanten Defizite (eine ausgeprägte Ich-Bezogenheit, eine Tendenz, die Verantwortung für problematisches Verhalten zu externalisieren, eine Affektivitätsstörung i.S. eines Mangels an Reue, Schuldbewusstsein und Empathie, ein auf Täuschung ausgelegtes zwischenmenschliches Verhalten mit oberflächlichem Charme, häufigem Lügen und Täuschen sowie ein übersteigertes Selbstwertgefühl) lehnte der Beschwerdeführer eine Therapierung vor dem Hintergrund seiner Unschuld in Bezug auf den Mord und der damit begründeten fehlenden Notwendigkeit kategorisch ab. Er verweigerte sich mithin nicht nur einer delikt- sondern auch einer störungsspezifischen resp. legalprognostisch wirksamen Therapie, zumal sowohl im Oktober 2013 resp. Dezember 2015 eine auf diese verschiedenen Problembereiche ausgerichtete Behandlung zur Diskussion stand (vgl. amtliche Akten der BVD, pag. 292).
Sodann zeigte med. pract. D.________ im Gutachten vom 5. Juni 2018 nachvollziehbar auf, dass eine deliktorientierte Intervention ohne die Bereitschaft, über das Tötungsdelikt zu sprechen, mangels anderweitiger bekannter gewalttätiger Vorfälle vorwiegend die dissozialen Denk- und Verhaltensmuster fokussieren würde. Konkret empfahl er, dass sich der Beschwerdeführer im Rahmen einer freiwilligen Therapie mit den dissozialen Denk- und Verhaltensmuster und dem damaligen delinquenznahen Umfeld auseinandersetze. Unzweideutig hielt er fest, dass dies auch ohne Einforderung eines Tatgeständnisses möglich sei (vgl. amtliche Akten der BVD, pag. 661, siehe Ziff. IV.21.1). Im Gutachten vom 5. Juni 2018 wurde ferner festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer bereit erklärt haben soll, «sich im Rahmen einer deliktpräventiv ausgerichteten psychotherapeutischen Behandlung mit seiner dissozialen Disposition und den begangenen Eigentumsdelikten sowie allgemeiner Delinquenz auseinanderzusetzen (vgl. amtliche Akten der BVD, pag. 660, siehe Ziff. IV.21.1). Diese mündlich bekundete Bereitschaft zur psychotherapeutischen Auseinandersetzung mit seiner dissozialen Disposition, den begangenen Eigentumsdelikten sowie allgemeiner Delinquenz hat sich bis heute nicht in einem entsprechenden Bestreben des Beschwerdeführers nach aussen hin erkennbar gemacht (vgl. auch die nachfolgenden Ausführungen).
Wie Dr. med. C.________ vom FPD im aktuellsten forensisch-psychiatrischen Befund vom 21. Oktober 2019 sinngemäss ausführte, wäre eine Indikation für eine deliktorientierte oder legalprognostisch wirksame Therapie nicht ausgeschlossen, würde der Beschwerdeführer eine entsprechende Behandlungsbereitschaft zeigen. Immerhin hält der Gutachter fest, bei einem Sinneswandel stehe es dem Beschwerdeführer jederzeit offen, sich an den FPD zu wenden (vgl. amtliche Akten SK 19 367, pag. 159). Der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz zufolge (vgl. amtliche Akten SK 19 367, pag. 175) wurde somit eine Indikation nicht generell, sondern vor dem Hintergrund der verweigernden Haltung des Beschwerdeführers verneint (vgl. amtliche Akten der SID, pag. 53).
Eine deliktorientierte resp. legalprognostische oder störungsspezifische Behandlung des Beschwerdeführers scheiterte nach dem Gesagten an der fehlenden Therapiebereitschaft und -einsicht des Beschwerdeführers. Ein anderes Bild kann die Kammer aus den vorliegenden Gutachten nicht erkennen. Alles in allem wurde nicht die Indikation für eine entsprechende Behandlung an sich gutachterlich verneint, sondern lediglich eine Therapie vor dem Hintergrund der Verweigerungshaltung und fehlenden Auseinandersetzungsbereitschaft des Beschwerdeführers als entbehrlich erkannt. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer in der JVA Thorberg offenbar mehrmals «Tataufarbeitungsgespräche» mit dem Betreuer Q.________ geführt hat. So ist den diesbezüglichen Ausführungen von P.________ und Q.________ lediglich zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer wiederum seine Version der Geschehnisse geschildert und ferner ausgeführt habe, wie ihm in all den Jahren nicht zugehört worden sei und niemand die Verantwortung für den Irrtum übernommen habe (vgl. amtliche Akten der BVD, pag. 942 f., vgl. auch die Ausführungen im aktuellen Vollzugsbericht, amtliche Akten SK 20 483, pag. 479 f.). Bereits im Gutachten vom 5. Juni 2018 wurde festgehalten, dass der Vollzugsverlauf des Beschwerdeführers durch entsprechende Versuche seinerseits gekennzeichnet sei, sämtliche involvierten Personen des Justizsystems von seiner Unschuld zu überzeugen. Er scheine sich mit zunehmender Frustration und Unverständnis gegenüber den bisherigen fallspezifischen Einschätzungen und den damit einhergehenden Auswirkungen auf die Ausgestaltung des Vollzugs zunehmend auf diese Thematik und seinen «Kampf für die Gerechtigkeit» eingeengt zu haben (vgl. amtliche Akten der BVD, pag. 658 f.). Ob sich der Beschwerdeführer tatsächlich und in ernsthafter Weise mit den Anlassdelikten und darüber hinaus mit seinen störungsspezifischen bzw. dissozialen Denk- und Verhaltensmustern auseinandergesetzt hat, darf in Anbetracht dieser Ausführungen bezweifelt werden. Eine tiefgreifende Auseinandersetzung mit den Anlassdelikten bzw. seinen auffälligen Persönlichkeitsmerkmalen ist den Ausführungen von P.________ und Q.________ zumindest nicht zu entnehmen. Diese erschöpfen sich im Wesentlichen in der Wiedergabe der vom Beschwerdeführer geschilderten Tatversion. Im aktuellsten Vollzugsbericht vom 31. Dezember 2020 wird, unter Verweis auf den im Februar 2020 verfassten Bericht, schliesslich erwähnt, dass der Beschwerdeführer die offizielle Teilnahme an Tatbearbeitungsgesprächen zwar abgelehnt, während den Jahren seines Aufenthaltes in der JVA Thorberg aber immer wieder inoffiziell mit Mitarbeitenden gesprochen habe (vgl. amtliche Akten SK 20 483, pag. 480).
Indem der Beschwerdeführer das sog. freiwillige therapeutische Angebot trotz forensisch-psychiatrischer Aufforderung und Unterbreitung durch die BVD resp. den FPD kategorisch ablehnte bzw. nach wie vor ablehnt, kam er seinen vollzugsrechtlichen Verpflichtungen i.S.v. Art. 75 Abs. 4 StGB bisher nicht nach. Diesen Aspekt würdigte die Vorinstanz u.a. mit Verweis auf die obergerichtliche Rechtsprechung (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern SK 18 193 vom 29. November 2018 E. III.6.) zu Recht als negatives Prognoseelement (vgl. amtliche Akten der SID, pag. 55). Daran vermag, zumindest zum jetzigen Zeitpunkt, nichts zu ändern, dass inoffizielle Gespräche zwischen dem Beschwerdeführer und Mitarbeitenden der JVA Thorberg stattgefunden haben.
21.4 Sodann rügt der Beschwerdeführer mittels Beschwerde sinngemäss, dass ihm die Vorinstanz die positive Entwicklung in Persönlichkeit und Einstellung unzutreffenderweise nicht zuerkannte.
Er führt ins Feld, ihm sei bewusst, dass er, «wenn er – gemäss seiner Version tatsächlich im Wagen gewartet hat und somit nicht selbst am Opfer Hand angelegt hat, für dessen Tod und das Unglück, […] im schwersten Sinne mitverantwortlich ist. […] Dass er indessen im Rahmen des Strafverfahrens und der Rechtsmittel sich gegen den konkreten Vorwurf gewehrt hat, er sei selbst in der Wohnung gewesen und habe selbst Hand angelegt, ändert an seiner Einsicht nichts» (vgl. amtliche Akten SK 19 367, pag. 7). Er sehe mit anderen Worten die Problematik seines damaligen Lebenswandels, welcher zur Teilnahme an der Anlasstat und schliesslich zur langjährigen Verurteilung geführt habe, unabhängig seiner divergierenden Tatversion ein. Damit habe er sich in all den Jahren im Strafvollzug intensiv beschäftigt und Lehren daraus gezogen (vgl. amtliche Akten SK 19 367, pag. 5 f.). Zudem würden die vom Beschwerdeführer nach der Anlasstat bis zur Verhaftung begangenen Delikte objektiv betrachtet nicht über die Bedeutung von «drei kleineren Verfehlungen» hinausreichen. Soweit ihm die Vorinstanz deshalb Bagatellisierungstendenzen vorwerfe und gestützt darauf seine bekundete Einsicht, Reue und eine Einstellungsänderung bezüglich der Anlasstat in Frage stelle, würde sie diese «Verfehlungen» unsachgemäss überbewerten, mithin die Fakten willkürlich würdigen (vgl. amtliche Akten SK 19 367, pag. 19, 21 ff.). Vielmehr habe der Beschwerdeführer in der besagten Zeit weder Delikte verübt, welche mit seinem früheren Lebenswandel zusammenhängen oder eine gewisse Schwere aufweisen würden noch habe er dabei Gewalt angewendet, sich unrechtmässig bereichert oder aus einem verwerflichen Motiv heraus gehandelt (vgl. dazu auch amtliche Akten SK 19 367, pag. 139). Sein Lebenswandel vor und nach der Anlasstat sei klar zu differenzieren, zumal er entgegen der Vorinstanz nicht «erneut und erneut delinquiert» habe. Die inneren positiven Veränderungen seien zwar nicht beweisbar jedoch ausreichend glaubhaft dargetan und im nach der Tat geänderten Lebenswandel ersichtlich (vgl. amtliche Akten SK 19 367, pag. 23 ff.).
In ihrer Stellungnahme vom 11. Oktober 2019 unterstreicht die Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer in der Zeit zwischen Anlasstat und Verurteilung – unbesehen des Motivs resp. der Bedeutung der «Verfehlungen» – deliktisch tätig gewesen sei. Entgegen dem Vorwurf des Beschwerdeführers habe sie nicht versucht, mit gezielter Formulierung etwas zu suggerieren. Sie habe lediglich festgehalten, der Beschwerdeführer habe «erneut und erneut mehrfach» delinquiert (vgl. amtliche Akten SK 19 367, pag. 106). Er habe diese Aussage im angefochtenen Entscheid (Verweis auf Ziff. IV.16 der Beschwerde vom 23. September 2019; vgl. amtliche Akten SK 19 367, pag. 23) inkorrekt zitiert (vgl. amtliche Akten SK 19 367, pag. 106).
In seiner Replik vom 1. November 2019 untermauert der Beschwerdeführer, auf die «kleineren Verfehlungen» dürfe zwecks Begründung einer Schlechtprognose nicht abgestellt werden (vgl. amtliche Akten SK 19 367, pag. 137 ff.).
Bei der Würdigung der Täterpersönlichkeit geht es in erster Linie um die Einstellung des Verurteilten zu seinen Straftaten. Es gilt darüber zu befinden, ob ein Wandel zum Besseren stattgefunden (BGE 101 Ib 152 S. 153), inwieweit sich die innere Einstellung des Verurteilten verändert hat und ob dieser die Folgen seiner Tat einsieht (BGE 104 IV 281 E. 4 S. 284). Eine blosse Behauptung von Besserung resp. halbwegs glaubwürdige Reuebekundung wegen eines angeblich verwerflichen Fehlers oder gar Selbstmitleid infolge der Strafhaft widersprechen wirklicher Einsicht bzw. einer Abkehr von kriminellen Machenschaften (BGE 105 IV 167 E. 3 S. 168). Ob eine Reifung und Festigung der Persönlichkeit durch therapeutische Einwirkung oder anders erfolgte, hat in die Beurteilung einzufliessen (BGE 104 IV 281 E. 4 S. 284). Die fehlende Tataufarbeitung hingegen ist wie auch eine durch das psychische Störungsbild bedingte hochgradige Rückfallgefahr prognoserelevant (Urteil des BGer 6B_93/2015 vom 19. Mai 2015 E. 5.6, 6B_715/2014 vom 27. Januar 2015 E.8.5 sowie 6B_240/2017 vom 6. Juni 2017 E. 1.5.4). Auf Uneinsichtigkeit darf nicht ohne Weiteres geschlossen werden, wenn der Strafgefangene die Anlasstat leugnet oder kein Geständnis abgelegt hat. Dafür können unterschiedliche Motive verantwortlich sein, bspw. auch prognostisch indifferente Gründe. Schuldeinsicht ist mithin nicht notwendige Bedingung für ein künftiges Leben ohne Straftaten (BGE 124 IV 193 E. 5.b.ee S. 204). Einsichtslosigkeit des Gefangenen kann jedoch eine gefährliche Grundhaltung indizieren (Urteil des BGer 6B_93/2015 vom 19. Mai 2015 E. 5.6 und 6B_1164/2013 vom 14. April 2014 E. 1.7 m.H.). Eine Auseinandersetzung des Strafgefangenen mit seinen übrigen Straftaten und seinen Persönlichkeitsmerkmalen genügt, wobei einzig eine objektiv nachvollziehbare Auseinandersetzung mit der Tat unter Anerkennung rechtsstaatlicher Prinzipien für den Vollzugsentscheid relevant sein kann. Ein bloss tadelloses Vollzugsverhalten hingegen reicht als Nachweis für eine Auseinandersetzung mit der deliktischen Vergangenheit durch den Gefangenen nicht aus (Urteil des BGer 6B_93/2015 vom 19. Mai 2015 E. 5.6 und 6B_961/2009 vom 19. Januar 2010 E. 2.2.2). In der Kriminologie wird die Bedeutung einer vertieften Auseinandersetzung des Verurteilten mit seiner Tat zunehmend erkannt (Urteil des BGer 6B_240/2017 vom 6. Juni 2017 E. 1.5.4; vgl. Koller, in: Basler Kommentar, StGB/JStG, 4. Auflage 2019, N. 9 zu Art. 86).
Infolge konsequenten Ablehnens des offiziellen Therapieangebots und der fehlenden Bereitschaft, über die Anlassdelikte im Rahmen von Gesprächen mit entsprechenden Fachpersonen zu sprechen (siehe Ziff. IV.21.3), bestehen keine Nachweise, welche eine Einstellungsänderung oder den «Wandel zum Besseren» beim Beschwerdeführer detailliert dokumentieren und objektiv belegen würden (vgl. Ziff. IV.21.2.). Die Ausführungen von P.________ und Q.________ vermögen – wie bereits ausgeführt – keine wesentlichen Änderungen in der Einstellung des Beschwerdeführers, grundlegende Fortschritte in der Verarbeitung seiner kriminellen Vergangenheit und/oder eine Auseinandersetzung mit seinen störungsspezifischen Persönlichkeits- bzw. Verhaltensmerkmalen aufzuzeigen. Entsprechende Schilderungen des Beschwerdeführers zum Tathergang – wie sie im Schreiben vom 3. Februar 2020, in der Ergänzung zum Vollzugsbericht vom 23. Januar 2020 sowie im Vollzugsbericht vom 31. Dezember 2020 wiedergegeben werden – finden sich auch bereits im Verlaufsgutachten vom 5. Juni 2018 (vgl. amtliche Akten der BVD, pag. 627 ff.). Nachfolgend ist zu prüfen, ob anhand der zur Verfügung stehenden Gutachten und allgemeinen Informationen Veränderungen des Beschwerdeführers festzustellen sind.
Dr. med. R.________ vom FPD stufte im März 2010 das Rückfallrisiko des Beschwerdeführers als hoch ein in Bezug auf weitere Straftaten, mit welchen er in der Vergangenheit aufgefallen war und führte dieses auf seine Persönlichkeitsmerkmale zurück (vgl. amtliche Akten der BVD, pag. 65 f.; siehe Ziff. IV.21.1). Demgegenüber beurteilte med. pract. D.________ seine Rückfallgefahr im Verlaufsgutachten vom 5. Juni 2018 in Bezug auf Tötungsdelikte/qualifizierten Raub im Falle einer bedingten Entlassung als gering bis moderat, jene für Eigentumsdelikte und sonstiges bisher gezeigtes Verhalten im moderaten bis deutlichen Bereich (vgl. amtliche Akten der BVD, pag. 662 f.; siehe Ziff. IV.21.1). Dies kann, wie bereits ausgeführt, grundsätzlich als Hinweis auf einen Wandel zum Besseren gewertet werden (siehe Ziff. IV.21.2.2).
Bedeutsam in Bezug auf die behauptete Einsicht und Reue ist die umfassende Risikobeurteilung des Bereiches Spezialdienst der BVD vom 23. August 2013, wonach die dissozialen Persönlichkeitszüge des Beschwerdeführers nur schwer und langwierig und die psychopathischen Züge kaum bzw. nur sehr schwierig und langwierig behandelbar seien und ohne entsprechende Therapie nicht davon auszugehen sei, dass er einen vertieften Einblick in das Funktionieren seiner Persönlichkeit erlangen könnte (vgl. amtliche Akten der BVD, pag. 283 ff.; siehe Ziff. IV.21.1). Ähnliches konstatierte med. pract. D.________ im Verlaufsgutachten vom 5. Juni 2018, wonach die beim Beschwerdeführer vorliegenden dissozialen Anteile der Persönlichkeit therapeutisch bekanntlich schwerer zu beeinflussen seien als andere Persönlichkeitsdispositionen (vgl. amtliche Akten der BVD, pag. 660; siehe Ziff. IV.21.1). Vor diesem Hintergrund leuchtet nicht ein, wie sich der Beschwerdeführer ohne fachgerechte therapeutische Hilfe in all den Jahren im Strafvollzug legalprognostisch relevant mit «der Problematik seines damaligen Lebenswandels» hat auseinandersetzen wollen (vgl. amtliche Akten SK 19 367, pag. 5 f.). Dagegen sprechen auch die diagnostizierten dissozialen und psychopathischen Persönlichkeitszüge, das maximal ausgeprägte fehlende Schuldbewusstsein und die mangelnde Übernahme von Verantwortung – insbesondere auch in Bezug auf die defizitären Persönlichkeitsanteile (vgl. amtliche Akten der BVD, pag. 656 f.; siehe Ziff. IV.21.1). Immerhin führte bereits Dr. med. R.________ die Rückfallgefahr des Beschwerdeführers massgeblich auf seine Persönlichkeitsmerkmale zurück (vgl. amtliche Akten der BVD, pag. 64 ff.; siehe Ziff. IV.21.1).
Sodann stellte der jeweils zuständige Gutachter des FPD anlässlich der jährlichen Evaluationsgespräche fest, dass sich der Beschwerdeführer nach wie vor als unschuldig erachte und er die Notwendigkeit einer Therapie verneine. Von einer legalprognostisch relevanten Änderung in Bezug auf seine Einstellung wurde nicht berichtet (siehe Ziff. IV.21.1).
Schliesslich vermag der Beschwerdeführer den behaupteten Wandel zum Besseren in der Zeit nach den Anlasstaten bis zur Verhaftung nicht glaubhaft zu machen. Entgegen seinen Vorbringen ist es nicht unangemessen oder gar willkürlich, wenn die Vorinstanz die nach der Anlasstat begangenen Straftaten (u.a. Verurteilung wegen Urkundenfälschung, grober Verletzung der Verkehrsregeln, vgl. amtliche Akten der BVD, pag. 65) zur Beurteilung seines damaligen Lebenswandels heranzieht. Obschon die von der Vorinstanz im Entscheid aufgeführten Delikte in Bezug auf Bedeutung, Ausmass und Motivation nicht mit der gravierenden Anlasstat vergleichbar sind, ist mit dem «erneuten und erneut mehrfachen» Delinquieren dennoch gezeigt (vgl. amtliche Akten der BVD, pag. 54), dass geltende Regeln und Normen beim Beschwerdeführer auch in der Zeit zwischen Anlasstat und Verurteilung nur defizitär verankert waren (vgl. amtliche Akten der BVD, pag. 662 f.; siehe Ziff. IV.21.1). Diese Einschätzung steht zudem im Einklang mit dem Gutachten von Dr. med. R.________, worin sie folgerte: Auch nach dem Tötungsdelikt im Jahr 2003 habe der Beschwerdeführer weitere Straftaten (Verurteilungen wegen Urkundenfälschung, grober Verkehrsregelverletzung) begangen. Obschon es sich hierbei um weniger gravierende Delikte handle, würden sie dennoch anzeigen, dass nach wie vor eine dissoziale Verhaltensbereitschaft bestehe (vgl. amtliche Akten der BVD, pag. 64 f.; siehe Ziff. IV.21.1).
Weiter sei an dieser Stelle die gutachterliche Feststellung im Verlaufsgutachten vom 5. Juni 2018 vor Augen geführt, wonach es dem Beschwerdeführer zwar durchgehend gelungen sei, sich an das Vollzugsregime anzupassen und ein unauffälliges Verhalten zu zeigen. Dies sei allerdings bei Personen mit dissozialen Persönlichkeitseigenschaften – wie dem Beschwerdeführer – die nicht zu reaktiv-impulsivem Verhalten tendieren und sich im hochstrukturierten Setting gut anpassen würden, nicht selten. Problematische Verhaltensweisen würden erst unter zunehmenden Freiheitsgraden präsentiert werden (vgl. amtliche Akten der BVD, pag. 658 f., 663; siehe Ziff. IV.21.1). Vor diesem Hintergrund kann anhand des Verhaltens des Beschwerdeführers im Strafvollzug lediglich äusserst begrenzt auf eine tatsächliche Einstellungsänderung geschlossen werden.
Letztlich berücksichtigte die Vorinstanz auch die Beurteilung der Konkordatlichen Fachkommission zur Beurteilung der Gemeingefährlichkeit von Straftätern (KoFako) vom 9. Januar 2019. Im Ergebnis verneinte die KoFako beim Beschwerdeführer eine legalprognostisch relevante Verbesserung und erachtete die Risikofaktoren als in unveränderter Form fortbestehend (vgl. amtlichen Akten der BVD, pag. 787 f.).
Insgesamt gelangte die Vorinstanz gestützt auf die im Entscheid aufgeführten, prognoserelevanten Gründe rechtmässig zum Ergebnis, dass sich die vom Beschwerdeführer behauptete Einsicht, Reue und Einstellungsänderung in mündlichen Beteuerungen erschöpft. Daran vermag auch die knapp gehaltene Bemerkung im Vollzugsbericht vom 31. Dezember 2020 nichts zu ändern, wonach der Beschwerdeführer in seiner «Reue glaubwürdig» wirke (vgl. amtliche Akten SK 20 483, pag. 480). Indem der Beschwerdeführer konsequent die Inanspruchnahme des offiziellen Therapieangebots verweigerte, beraubte er die Vollzugsbehörde der Möglichkeit, auch geringe positive Einstellungsänderungen u.a. zu den Delikten objektiv festzustellen und zu berücksichtigen (vgl. dazu: Urteil des BGer 6A.18/2005 vom 5. Juli 2005 E. 3.2.2 f.). Damit ist an der vorinstanzlichen Beurteilung nichts auszusetzen. Auch die Kammer gelangt in Würdigung der Vollzugs- und Beschwerdeakten sowie in Kenntnis der Ergänzungen betreffend die inoffiziellen Gespräche zu den gleichen Schlüssen.
21.5 Schliesslich kritisiert der Beschwerdeführer betreffend die Täterpersönlichkeit, die Vorinstanz habe die bedingte Entlassung insgeheim in Missachtung der höchstrichterlichen Rechtsprechung von einem Tatgeständnis abhängig gemacht (vgl. amtliche Akten SK 19 367, pag. 5, 9 f., 17 f., 39 f.). Dies stelle eine Ermessensüberschreitung dar (vgl. amtliche Akten SK 19 367, pag. 17 f.). Während über die gesamten Akten hinweg der Standpunkt vertreten werde, eine deliktorientierte Therapie bedinge die Geständigkeit des Beschwerdeführers, argumentiere die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid groteskerweise, ein Geständnis sei für die Therapie entbehrlich (vgl. amtliche Akten SK 19 367, pag. 11 ff., 39 f., 141).
Gemäss vorinstanzlicher Stellungnahme vom 11. Oktober 2019 werde die bedingte Entlassung nicht von einem Geständnis abhängig gemacht, sondern einzig das Festhalten an seiner Tatversion zulässigerweise mitbewertet (vgl. amtliche Akten SK 19 367, pag. 106).
Im vorliegenden Verfahren betont der Beschwerdeführer erneut, dass die Vorinstanz in seiner «Ungeständigkeit» offenbar das Hauptmotiv für die von ihr verfügten Verweigerung der bedingten Entlassung sehe. Dass er konstant bei seiner Version der Tatbeteiligung bleibe, setzte sie sinngemäss mit angeblich fehlender Einsicht gleich, was unrichtig sei und schlichtweg gegen «elementarste verfassungsmässige Grundsätze» verstosse (vgl. amtliche Akten SK 20 483, pag. 498 f., 525 f.).
Aus fortdauerndem Leugnen der früheren Tat darf nicht in jedem Fall auf eine schlechte Prognose geschlossen werden. Daraus ergibt sich jedoch nicht, dass Uneinsichtigkeit und Leugnen der Tat nicht gegen eine günstige Prognose sprechen können (Urteil des BGer 6A.18/2005 vom 5. Juli 2005 E. 3.3.3; BGE 124 IV 193 E. 5.b.ee S. 204; zu weiteren theoretischen Ausführungen: siehe Ziff. IV.21.4).
Die Vorinstanz setzte sich in ihrem Entscheid mit der Tatsache auseinander, dass der Beschwerdeführer nach wie vor keine Einsicht in seine Hauptanlassdelikte zeige und er es unterlassen habe, sich mit diesen Delikten und/oder problematischen Verhaltensweisen und Persönlichkeitsmerkmalen eingehend auseinanderzusetzen. Diese Tatsache würdigte sie wie dargelegt zu Recht als stark negativ (vgl. amtliche Akten der SID, pag. 54 f.; siehe Ziff. IV.21.4). Weiter zeigte sie nachvollziehbar auf, dass der Beschwerdeführer nach wie vor an seiner von allen Instanzen verworfenen Sachverhaltsvariante festhalte – er sich mit anderen Worten nicht mit der rechtskräftig festgestellten Schuld hinsichtlich des Mordes und damit der gravierenden Anlasstat auseinandergesetzt hat. Dass der Beschwerdeführer nach wie vor seine Unschuld in Bezug auf die Anlasstat beteuert und gestützt darauf kategorisch eine Therapierung verweigert bzw. diesbezüglich nur zu inoffiziellen Gesprächen bereit war, zeugt für die Kammer von einem fehlenden Verständnis und (Verantwortungs-) Bewusstsein für die problematischen Aspekte seiner Persönlichkeit, welche zur damaligen Eskalation, mithin zur Anlasstat, führten (vgl. dazu folgende Ausführungen von med. pract. D.________ im Gutachten vom 5. Juni 2018: Als mögliche Ursachen zur verweigernden Haltung bezüglich der Therapiebemühungen erwog der Gutachter eine Bedrohung des Selbstbildes, Angst vor negativen extrinsischen Konsequenzen und Effekten im Vollzug oder Defizite in der Perspektivenübernahme sowie eine geringe Motivation zur Rückfallverhütung [vgl. amtliche Akten der BVD, pag. 659; siehe Ziff. IV.21.1]). Vorliegend kann darauf verzichtet werden, auf die vom Beschwerdeführer gerügten Aktenquellen einzeln einzugehen (vgl. amtliche Akten SK 19 367, pag. 11 ff.). Alles in allem würdigte die Vorinstanz das mit der divergierenden Tatversion zusammenhängende fehlende Verantwortungsbewusstsein des Beschwerdeführers im Rahmen ihres pflichtgemässen Ermessens. Diese Einschätzung erweist sich auch gestützt auf die aktuelle Aktenlage noch als richtig.
21.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz die vorliegenden Akten angemessen gewürdigt und in pflichtgemässer Ausübung ihres Ermessens die Täterpersönlichkeit zu Recht als stark negativ gewichtet. Die Kammer gelangt nach einer sorgfältigen Prüfung der vorliegenden Akten zum selben Schluss. Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz punkto Täterpersönlichkeit sind damit – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – weder unangemessen noch willkürlich oder rechtsverletzend.
Ad übriges deliktisches und sonstiges Verhalten
22. Das Kriterium des übrigen deliktischen und sonstigen Verhaltens würdigte die Vorinstanz als ungünstig, bestenfalls neutral. Sie hielt fest, dem problemlosen Vollzugsverhalten sowie der guten resp. sehr guten Arbeit im Vollzug stehe eine erhebliche Disziplinierung (Sanktion von 7 Tagen Zelleneinschluss) sowie ein äusserst ambivalentes Aussageverhalten im Strafverfahren gegenüber. Jedenfalls halte der Beschwerdeführer nach rechtskräftiger Verurteilung auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren an seiner letzten Sachverhaltsversion fest, welche von allen Instanzen verworfen bzw. im Revisionsverfahren rechtskräftig abgelehnt worden sei (vgl. amtliche Akten der SID, pag. 56 f.).
22.1 Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz eine resultatorientierte Argumentation vor und verweist dazu auf ihre «umschweifigen Ausführungen zur Prozessgeschichte des Strafverfahrens (Ziff. 5.c.aa)» (vgl. amtliche Akten SK 19 367, pag. 17). Weiter rügt er als bedenklich, dass die Vorinstanz seine damalige Verteidigungsstrategie heranziehe, als Argument gegen eine bedingte Entlassung, wobei er sich erneut auf den strafrichterlichen Willen beruft (vgl. amtliche Akten SK 19 367, pag. 17, 19, 141).
Die Vorinstanz weist in ihrer Stellungnahme vom 11. Oktober 2019 darauf hin, dass das Bestreiten der Taten während des Strafverfahrens grundsätzlich unter das Recht falle, sich nicht selbst belasten zu müssen. Die Art und Weise, wie der Beschwerdeführer seine Taten bestritten habe, resp. sein gesamtes Aussageverhalten könne nicht mehr unter dieses Recht subsumiert und dürfe vorliegend entsprechend gewertet werden (vgl. amtliche Akten SK 19 367, pag. 107).
22.1.1 Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz den Willen des Strafrichters nicht verkannt (siehe auch Ziff. IV.21.2), wenn dem Beschwerdeführer die bedingte Entlassung zum Zweidritteltermin unter Berücksichtigung der legalprognostisch relevanten Kriterien – und damit auch dem entsprechenden Verhalten – verweigert wird.
22.1.2 Unter Ziff. 5.c.aa hat die Vorinstanz das widersprüchliche Aussageverhalten des Beschwerdeführers im Strafverfahren gewürdigt (vgl. amtliche Akten der SID, pag. 55 f.). Der Grundsatz, wonach sich niemand selbst belasten muss (Art. 113 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]; sog. Grundsatz «nemo tenetur se ipsum accusare»), schützt kein ambivalentes Aussageverhalten, wie dies der Beschwerdeführer im Strafverfahren zeigte. Weiter ist sein Aussageverhalten insofern von Prognoserelevanz, als sich an seiner fehlenden Einsicht nichts verändert hat und er an der letztgenannten Tatversion festhält (siehe Ziff. IV.21.4 und IV.21.5). Davon zeugt auch die fehlende Leistung von Wiedergutmachung. Aus der Sicht der Kammer ist darin keineswegs eine resultatorientierte Vorgehensweise zu erkennen. Die Vorinstanz wertete dieses Verhalten zu Recht als ambivalent und damit negativ (vgl. zum Ganzen: Engler, in: Basler Kommentar, StPO/JStPO, 2. Auflage 2014, N. 4, 5 und 7 zu Art. 113 StPO).
22.2 Weiter rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe im Entscheid sein tadelloses Verhalten im Vollzug, mithin seine sehr gute Arbeit und sein attestiertes Verantwortungsbewusstsein ergebnisorientiert zu relativieren versucht. Sie behaupte aktenwidrig, er verweigere sich dem Vollzugsplan sowie der Tataufarbeitung. Das aufgegriffene Argument der fehlenden Therapiebereitschaft habe jedoch bei der Beurteilung des Vollzugsverhaltens nichts zu suchen. Einzig zutreffend sei, dass der Beschwerdeführer seine Vollzugsziele nicht unterzeichne (vgl. amtliche Akten SK 19 367, pag. 19, 39). Sodann verweist er auf sein positives Verhalten gemäss dem neusten Vollzugsbericht vom 28. Oktober 2019 (vgl. amtliche Akten SK 19 367, pag. 127 f., 153 f.).
In ihrer Duplik vom 19. November 2019 unterstreicht die Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen – bis auf die erhebliche Disziplinarsanktion von 7 Tagen Zelleneinschluss – ein problemloses Vollzugsverhalten mit guter resp. sehr guter Arbeit zeige. Allerdings lasse ein korrektes Vollzugsverhalten allein nicht auf eine günstige Prognose schliessen (vgl. amtliche Akten SK 19 367, pag. 175).
Aus einem guten Verhalten im Vollzugsalltag allein lassen sich nicht automatisch prognoserelevante Veränderungen in Bezug auf seine Rückfallgefährdung ableiten. Als prognostisch relevant sind Erfahrung über das Verhalten in jenen Anstaltssituationen einzustufen, die «dem normalen Leben ähnlich sind», wie vielfach das Arbeitsverhalten (BGE 124 IV 193 E. 5.b.dd. S. 203).
Die Vorinstanz hat durchaus berücksichtigt, dass die verschiedenen Führungsberichte der Regionalgefängnisse wie auch der JVA Thorberg das Verhalten des Beschwerdeführers als problemlos, anständig sowie unauffällig und ihn als speditiven, zuverlässigen und selbständigen Arbeiter beschrieben haben (vgl. amtliche Akten der SID, pag. 56., m.H.; vgl. zum Ganzen: amtliche Akten SK 19 367, pag. 155). Nichts Anderes ergibt sich auch aus dem aktuellen Vollzugsbericht vom 31. Dezember 2020 (vgl. amtliche Akten SK 20 483, pag. 479 f.). Dies ist zwar erfreulich, vermag die Legalprognose allerdings nicht massgeblich zu verbessern. Zu Recht hat die Vorinstanz darauf hingewiesen, dass blosses Wohlverhalten im Strafvollzug nicht ohne Weiteres als prognostisch positiv gewertet werden darf (BGE 103 Ib 27 E. 1; Urteile des BGer 6B_93/2015 vom 19. Mai 2015 E. 5.3 und 1B_363/2015 vom 30. Oktober 2015 E. 2.5) und in diesem Zusammenhang relativierend festgestellt, dass das Verhalten des Beschwerdeführers auch Anlass zu Beanstandungen gegeben hat. Wie die Ausführungen hiervor zeigen, kann dem Beschwerdeführer nicht ein durchwegs korrektes Vollzugsverhalten attestiert werden. Selbst bei in jeder Hinsicht korrektem Vollzugsverhalten könnte aber nicht ohne Weiteres auf eine positive Legalprognose geschlossen werden, da ein entsprechendes Verhalten – wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat – von einem Gefangenen als Normalfall erwartet werden darf. Es ist denn auch nicht auszuschliessen, dass ein solches Verhalten blosse Anpassung ist. Sodann gewichtet die Vorinstanz die im Entscheid erwähnte Disziplinierung – auch wenn sie diese mit Blick auf die Sanktion von 7 Tagen Zelleneinschluss als nicht unerheblich bezeichnet – nicht übermässig. Vielmehr stellte sie dieser die gute resp. sehr gute Arbeitsleistung des Beschwerdeführers gegenüber. Weiter hat die Vorinstanz die Thematik Therapieaufarbeitung zutreffenderweise auch unter dem Kriterium des übrigen deliktischen und sonstigen Verhaltens aufgegriffen. Wie der Vollzugsplan vom 8. Januar 2016 zeigt, stand das mindestens anfänglich passive Vollzugsverhalten in Bezug auf Zielsetzungen sowie Nutzung des Anstaltsangebots nicht zuletzt im Zusammenhang mit der von ihm beteuerten Unschuld und der verweigerten Tataufarbeitung resp. den verweigerten Therapiegesprächen (vgl. amtliche Akten der BVD, pag. 444; siehe Ziff. IV.21.1). Obschon gemäss den Vollzugsplänen 2017/2018 Aktivitäten etabliert werden konnten, blieben erkennbare Anstrengungen zur Tataufarbeitung seitens des Beschwerdeführers aus (vgl. amtliche Akten der BVD, pag. 469 ff., 557 ff., 565 f.; siehe Ziff. IV.21.1). Diese Tatsache griff die Vorinstanz in ihrem Entscheid zu Recht auf. Hingegen ist nicht erkennbar, dass sie diesem Aspekt bei der Beurteilung des übrigen deliktischen und sonstigen Verhaltens grosses Gewicht beigemessen hätte (vgl. amtliche Akten der SID, pag. 56 f.).
Die vorinstanzliche Würdigung des deliktischen und sonstigen Verhaltens ist – jedenfalls im Ergebnis – nicht zu beanstanden. Indem die Vorinstanz das Kriterium des deliktischen und sonstigen Verhaltens insgesamt als bestenfalls neutral eingeschätzt und in die Gesamtwürdigung einbezogen hat, hat sie dem überwiegend guten Führungszeugnis des Beschwerdeführers hinreichend Rechnung getragen. Die inoffiziell stattgefundenen Gespräche zwischen dem Beschwerdeführer und Mitarbeitenden der JVA Thorberg vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern.
23. Im Entscheid vom 22. August 2019 beurteilte die Vorinstanz die zu erwartenden Lebensverhältnisse des Beschwerdeführers in der Schweiz als äusserst ungünstig, infolge seiner hier fehlenden Aufenthalts- und Arbeitsberechtigung. Bei einem Verbleib würde er sich umgehend erneut strafbar machen (vgl. amtliche Akten der SID, pag. 57). Die zu erwartenden Lebensverhältnisse in U.________ wertete sie im Vergleich dazu als deutlich besser, allerdings ebenfalls als nicht günstig (vgl. amtliche Akten der SID, pag. 58). Nach Einreichung verschiedener «Stellenzusagen» vor oberer Instanz durch den Beschwerdeführer teilte die Vorinstanz am 11. Oktober 2019 mit, dies sei positiv zu werten, wobei das Kriterium in der Gesamtbetrachtung dadurch bestenfalls neutral zu gewichten sei (vgl. amtliche Akten SK 19 367, pag. 107).
In der Beschwerde vom 23. September 2019 zeigte der Beschwerdeführer zum sozialen Empfangsraum auf, dass er nach einer Entlassung vorerst im Elternhaus in seiner Heimat U.________, in V.________, zu wohnen gedenke. Dort verfüge er über ein intaktes Beziehungsnetz. Als selbst bezeichneter «Allrounder», handwerklich geschickter Arbeiter und ehemaliger Monteur bei der Firma W.________ reichte er als Nachweis «drei verbindliche Stellenangebote» ein. Eine dieser Stellen könnte er nach seiner Entlassung und Heimreise antreten (vgl. amtliche Akten SK 19 367, pag. 33 f.; Stellenzusage der M.________ E.________ «F.________» in G.________ vom 13. August 2019 [vgl. amtliche Akten SK 19 367, pag. 89], des N.________ «H.________» I.________ in G.________ vom 28. August 2019 [vgl. amtliche Akten SK 19 367, pag. 91] sowie der X.________ J.________ K.________ in L.________ inkl. Übersetzung [vgl. amtliche Akten SK 19 367, pag. 93 f.]). In der Replik vom 1. November 2019 wendete er ein, aufgrund der «verbindlichen Stellenangebote», der Wohngelegenheit im Elternhaus, mithin des familiären Empfangsraums, seien die zu erwartenden Lebensverhältnisse positiv zu werten. (vgl. amtliche Akten SK 19 367, pag. 131 f., 143).
24. Für die Beurteilung der prognostischen Bedeutung der nach der Entlassung aus dem Freiheitsentzug zu erwartenden Lebensverhältnisse ist – bezogen auf die konkrete Gefährdung weitere, bestimmte Straftaten zu begehen – namentlich die künftige gesellschaftliche Integration des Verurteilten in die Familie oder familienähnliche Beziehungsnetze sowie in die Arbeitswelt zu prüfen. Dabei ist zu eruieren, ob der mutmassliche «soziale Empfangsraum» kriminogene Gefährdungen aufweist oder umgekehrt protektive Wirkungen entfalten kann (Koller, in: Basler Kommentar, StGB/JStG, 4. Auflage 2019, N. 11 zu Art. 86). In der Praxis ist die legalprognostische Beurteilung der künftigen Lebensverhältnisse naturbedingt mit einer besonderen Unsicherheit belastet. Das gilt besonders bei illegal anwesenden ausländischen Staatsangehörigen (Kriminaltouristen), wie auch bei legal Anwesenden, solange keine Sicherheit über ein Fortbestehen der Anwesenheitsberechtigung existiert. Die Lebensumstände und die zu erwartenden (Re‑) Integrationsprobleme im Ausland können sich negativ auf die Legalprognose auswirken. Allgemein gilt jedoch, allzu präzise Zukunftspläne dürfen nicht erwartet werden. Zudem können auf das Ausland bezogene Zukunftspläne kaum überprüft werden. Deshalb bleibt letztlich nur eine Plausibilitätsprüfung (BGE 133 IV 201 E. 3.2 S. 206). Aus spezialpräventiven Überlegungen muss es denn auch möglich sein, die bedingte Entlassung an das Erfordernis des Vorhandenseins bestimmter Strukturen (wie eine gefestigte Wohnstruktur, ein Therapieplatz etc.) zu knüpfen. Schliesslich ist zu beachten, dass im Falle einer Nichtbewährung ausserhalb der Schweiz ein Widerruf der bedingten Entlassung grundsätzlich nicht vollstreckbar wäre. Dies kann in Grenzfällen eine zurückhaltende Gewährung der bedingten Entlassung wohl rechtfertigen (Baechtold/Weber/Hostettler, Strafvollzug, Straf- und Massnahmenvollzug an Erwachsenen in der Schweiz, in: Kriminalität, Justiz und Sanktionen [KJS], 3. Auflage 2016, S. 279 Rz. 28).
24.1 Die Vorinstanz hat die zu erwartenden Lebensverhältnisse in der Schweiz unter Berücksichtigung der fehlenden Aufenthalts- und Arbeitsberechtigung zu Recht als äusserst ungünstig eingestuft, zumal ein solcher Verbleib unmittelbar mit einer erneuten Strafbarkeit verbunden wäre (vgl. amtliche Akten der SID, pag. 57).
24.2 Wie ausgeführt bilden die «drei Stellenzusagen» grundsätzlich Beurteilungsgrundlage, weswegen die zu erwartenden Lebensverhältnisse in U.________ unter Berücksichtigung dieser oberinstanzlich neu offerierten Nachweise zu beurteilen sind (siehe Ziff. II.12 f.).
Hinsichtlich der zu erwartenden Lebensverhältnisse ist mit der Vorinstanz grundsätzlich positiv zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer gemäss eigener Angaben nach seiner allfälligen Entlassung vorerst im Haus seiner resp. mit den Eltern in U.________, V.________, zu leben gedenkt, wo er gemäss seiner «Stellenzusagen» auch Arbeit fände und ihn ein «intaktes Beziehungsnetz» resp. ein familiärer Empfangsraum erwarte. Relativierend darf jedoch gewürdigt werden, dass in Anbetracht einer Rückkehr des Beschwerdeführers in seine Heimat nach einer bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug die Anordnung einer Probezeit, von Bewährungshilfe und Weisungen nur bedingt protektive Wirkung entfalten würden (vgl. Art. 87 Abs. 2 StGB, vgl. amtliche Akten SK 19 367, pag. 105). Eine stufenweise Entlassung des Beschwerdeführers in die Freiheit wäre nicht vorgesehen und dem Bedürfnis der Bevölkerung auf Rechtsgüterschutz, welcher keineswegs an Landesgrenzen gebunden ist, würde minder Rechnung getragen (vgl. Urteil des BGer 6B_93/2015 vom 19. Mai 2015 E. 5.7, m.H.). Dieser Umstand darf im Rahmen des Ermessens für die positive Prognose zu einer gewissen Zurückhaltung führen (vgl. BGE 105 IV 167 E. 2).
Die Vorinstanz erwog zugunsten einer bedingten Entlassung zum Zweidritteltermin, dass diesfalls eine illegale Einreise in die Schweiz unwahrscheinlicher erscheinen würde, infolge der drohenden Gefahr, die Reststrafe verbüssen zu müssen. Allerdings zieht die Vorinstanz zu Recht in Zweifel, inwiefern der grundsätzlich plausibel vorgetragene Empfangsraum in U.________ (familiäres Umfeld, Beziehungsnetz, Arbeitsstelle) das künftige Verhalten des Beschwerdeführers positiv zu beeinflussen vermögen würde. Schliesslich konnten ihn diese Komponenten in der Vergangenheit weder von einer illegalen Einreise in die Schweiz noch vom mehrfachen Delinquieren abhalten (vgl. dazu: Urteil des BGer 6B_93/2015 vom 19. Mai 2015 E. 5.7; vgl. amtliche Akten der SID, pag. 57). Eine Realität ist auch der vorinstanzlich erwogene Aspekt, dass die prekären wirtschaftlichen Verhältnisse – welche den Beschwerdeführer in der Vergangenheit zum Verlassen seines Heimatlandes geführt haben – zwischenzeitlich nicht diametral anders sind. Schliesslich ist mit einer Rückkehr nach U.________ infolge bedingter Entlassung die Trennung von seinen Kindern, welche ihn im Strafvollzug regelmässig besuchten, verbunden. Dies dürfte sich wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, nicht positiv auf den Beschwerdeführer auswirken (vgl. amtliche Akten der SID, pag. 58).
Vor diesem Hintergrund kann auch in Bezug auf die zu erwartenden Lebensverhältnisse in U.________ entgegen dem Beschwerdeführer keine positive Prognose gestellt werden. Mit der Vorinstanz ist dieses Kriterium in der Gesamtbetrachtung eher ungünstig bis maximal neutral zu gewichten.
24.3 Die vorinstanzliche Würdigung der zu erwartenden Lebensverhältnisse ist nicht zu beanstanden (vgl. amtliche Akten der SID, pag. 57 f.). Sie hat dieses Kriterium zunächst zu Recht als äusserst bzw. ungünstig gewichtet und stuft jenes vor dem Hintergrund der im ersten oberinstanzlichen Beschwerdeverfahren eingereichten «Stellenzusagen» als bestenfalls neutral ein.
25. Im Rahmen der Gesamtwürdigung folgerte die Vorinstanz, es würden alle Kriterien ungünstig, wenn auch nicht gleich stark negativ, resp. bestenfalls neutral ins Gewicht fallen. Bei dieser Ausgangslage könne dem Beschwerdeführer offensichtlich keine günstige Prognose gestellt werden (vgl. amtliche Akten der SID, pag. 58).
Die für die Prognose massgebenden Kriterien sollen in eine Gesamtwürdigung einfliessen (BGE 133 IV 201 E. 2.3 S. 204; BGE 124 IV 193 E. 3 S. 194 f.). Wie die Auswahl, Feststellung sowie die Gewichtung der verschiedenen Prognosekriterien erfolgen soll, lässt der Gesetzgeber offen. Der zuständigen Behörde steht ein Ermessensspielraum zu (BGE 133 IV 201 E. 2.3 S. 204).
Die Vorinstanz beschränkte sich bei der Gesamtwürdigung der Prognosekriterien auf die Folgerung, dass insgesamt offensichtlich keine günstige Prognose gestellt werden könne, unter Verweis auf ihre entsprechende Erwägung 5 (vgl. amtliche Akten der SID, pag. 58). Da das Vorleben als ungünstig (siehe Ziff. IV.19 f.), die Täterpersönlichkeit als stark negativ und damit ungünstig (siehe Ziff. IV.21), das deliktische und sonstige Verhalten als ungünstig, bestenfalls neutral (siehe Ziff. IV.22) sowie die zu erwartenden Lebensverhältnisse in der Schweiz als äusserst ungünstig und jene in U.________ als ungünstig [resp. neu bis bestenfalls neutral] (siehe Ziff. IV.23 f.) gewertet wurden, erscheint das Ergebnis der Vorinstanz rechtens und stimmt im Übrigen auch mit der Einschätzung der Kammer überein. Folglich ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz insgesamt zum Schluss gelangte, es könne dem Beschwerdeführer keine günstige Legalprognose gestellt werden (vgl. amtliche Akten der SID, 58 f.).
26. Die Vorinstanz hat alle für die Frage der bedingten Entlassung zu berücksichtigenden prognoserelevanten Umstände in ihre Gesamtwürdigung mit einbezogen. Auch die Kammer gelangt nach einer sorgfältigen Betrachtung zum Schluss, dass die Legalprognose im Ergebnis ungünstig ausfällt. Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz ihr Ermessen nicht pflichtgemäss ausgeübt oder gar unter- bzw. überschritten haben soll.
27. Im Rahmen der Differenzialprognose erwog die Vorinstanz, bis zur Vollverbüssung könne zwar am statischen Kriterium des Vorlebens nichts mehr geändert werden. Allerdings bestehe eine realistische Chance, die Legalprognose zu verbessern. Insbesondere vorausgesetzt, der Beschwerdeführer setze sich im Rahmen einer freiwilligen Therapie mit seinen deliktrelevanten Persönlichkeitsmerkmalen auseinander, zeige weiterhin ein konstant gutes Arbeits- und Vollzugsverhalten, wobei auch die Rückkehr resp. ein Verbleib in U.________ besser vorbereitet werden könnten. Unterliesse er diese Anstrengungen in der verbleibenden Zeit im Strafvollzug, würden sich beide Entlassungsszenarien als gleichermassen negativ erweisen, was per se auch zur Verweigerung der bedingten Entlassung führte (vgl. amtliche Akten der SID, pag. 59 f.).
Der Beschwerdeführer stellte sich auf den Standpunkt, die Differenzialprognose falle zu Gunsten der bedingten Entlassung aus.
Zur Begründung rügt er eine unrichtige bzw. willkürliche Faktenwürdigung durch die Vorinstanz unter Verweis auf BGE 124 IV 193 S. 198. Sodann erachtet er den Empfangsraum als «gegenwärtig noch einigermassen intakt» sowie das angebliche Beharren der Vorinstanz auf einer freiwilligen Therapieaufnahme als «apodiktisch». Auf eine bestehende Gefährlichkeit hindeutende Indizien und eine Aussicht auf Besserung bei Vollverbüssung verneint er. Er kritisiert, die Vorinstanz habe sich mit dem gutachterlichen Befund einer «gering bis moderaten» Rückfallgefahr nicht fundiert auseinandergesetzt. Unter Verweis auf S. 2 des Ergänzungsgutachtens (vgl. amtliche Akten der BVD, pag. 718) unterstreicht er, die Rückfallgefahr könnte mit einem über den Zweidritteltermin hinausreichenden Strafvollzug kaum gesenkt werden und eine Therapie sei stets lediglich auf freiwilliger Basis wünschenswert gewesen (vgl. amtliche Akten SK 19 367, pag. 27 f., 35 ff., 39 f.).
In der Stellungnahme vom 11. Oktober 2019 unterstreicht die Vorinstanz, es sei fraglich, inwieweit der Vollzug der Reststrafe an der Einstellung des Beschwerdeführers noch etwas ändern werde und ob die Verweigerung der bedingten Entlassung die Begehung weiterer Straftaten nicht verhindere, sondern bloss aufschiebe. Immerhin sei nicht davon auszugehen, dass der Vollzug der Reststrafe die Wahrscheinlichkeit erneuter Delinquenz erhöhe. Umgekehrt würde eine bedingte Entlassung die Bewährungsaussichten im Vergleich zur Vollverbüssung der Strafe nicht begünstigen. Aufgrund der letztlich resultierenden zwei negativen Legalprognosen sei die bedingte Entlassung zu verweigern. Daran würden auch die pauschalen Vorbringen des Beschwerdeführers nichts ändern (vgl. amtliche Akten AK 19 367, pag. 107).
In seiner Replik vom 1. November 2019 führt der Beschwerdeführer erneut die «nicht zu überbietende Deutlichkeit» hinsichtlich der erfüllten Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung aus forensisch-psychiatrischer Sicht im Ergänzungsgutachten von med. pract. D.________ ins Feld. Zudem sei die heutige Prognose wesentlich besser als jene im Falle einer Vollverbüssung, zumal die Integration je länger die Dauer der Haft umso schwieriger sei. Dazu führt er insbesondere die berufliche und familiäre Ausgangslage vor Augen (vgl. amtliche Akten SK 19 367, pag. 143 ff.).
28. Im Sinne der Differenzialprognose sind die Vorzüge und Nachteile einer Vollverbüssung der Strafe denjenigen einer Aussetzung des Strafrestes gegenüberzustellen (BGE 124 IV 193 E. 4a S. 196 und E. 5b/bb S. 202; vgl. etwa Urteile des BGer 6B_93/2015 vom 19. Mai 2015 E. 4.1 und 6B_102/2015 vom 24. Juni 2015 E. 3.2). Es ist zu fragen, ob die bedingte Entlassung, allenfalls begleitet von Bewährungshilfe und Weisungen, die Resozialisierung im Vergleich zur Vollverbüssung begünstigt. Mit anderen Worten ist aufgrund zweier Gesamtprognosen, einerseits für den Fall der bedingten Entlassung wie andererseits bei der Vollverbüssung, eine Risikobeurteilung vorzunehmen (Koller, in: Basler Kommentar, StGB/JStG, 4. Auflage 2019, N. 16 zu Art. 86). Als Vorzüge der Vollverbüssung kommt etwa die Möglichkeit in Betracht, im Rahmen einer Therapie mit der Deliktaufarbeitung zu beginnen, sich mit seinen Persönlichkeitsmerkmalen auseinanderzusetzen und einen Veränderungsprozess durchzumachen (Urteil des BGer 6B_93/2015 vom 19. Mai 2015 E. 5.8). Dagegen scheiden die Ansetzung einer Probezeit (mit der Möglichkeit der Rückversetzung in den Strafvollzug) sowie sämtliche Formen der Nachbetreuung und Kontrolle (Bewährungshilfe oder Weisungen) aus. Eine generelle Benachteiligung von Ausländern infolge fehlender Kontrollmöglichkeiten ist hingegen untersagt. Fällt die Legalprognose im Rahmen der Differenzialprognose doppelt negativ aus, ist die bedingte Entlassung nicht vorzugswürdig (vgl. zumindest implizit – Urteil des BGer 6B_215/2017 vom 19. Juli 2017 E. 2.4, wonach es sich nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers auswirke, wenn es keinen Unterschied mache, ob er weiterhin im Strafvollzug bleibe oder bedingt entlassen werde; vgl. Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern SK 18 193 vom 29. November 2018 E. III.6., SK 15 354 vom 1. Februar 2016 E. II.2 sowie SK 13 58 vom 11. April 2013 E. III. 4.9; vgl. Koller, in: Basler Kommentar, StGB/JStG, 4. Auflage 2019, N. 16 zu Art. 86). Dies gilt insofern auch, wenn sich nicht mit Bestimmtheit klären lässt, ob die Gefahr mit der Vollverbüssung abnehmen, gleich bleiben oder zunehmen wird (Urteil des BGer 6B_229/2017 vom 20. April 2017 E. 3.5.3 mit Verweis auf BGE 124 IV 193 E. 5.b/bb S. 202) oder wenn für den Fall, dass es (wider Erwarten) nicht gelingen sollte, durch die Fortführung des Strafvollzugs die Rückfallgefahr zu senken, zwei eindeutig negative Prognosen resultieren (Urteil des BGer 6B_1164/2013 vom 14. April 2014 E. 1.9; vgl. zum Ganzen: Koller, in: Basler Kommentar, StGB/JStG, 4. Auflage 2019, N. 16 zu Art. 86).
Die Vorinstanz hat vorliegend nicht verkannt, dass die bedingte Entlassung nach dem gesetzgeberischen Willen die Regel und deren Verweigerung die Ausnahme darstellt (vgl. amtliche Akten der SID, pag. 47).
Insbesondere unter Berücksichtigung, dass die dissozialen Persönlichkeitszüge des Beschwerdeführers nur schwer und langwierig und die psychopathischen Züge kaum bzw. nur sehr schwierig und langwierig – mithin wenig aussichtsreich – behandelbar seien (vgl. amtliche Akten der BVD, pag. 283 ff.; siehe Ziff. IV.21.1), erscheint eine freiwillige Therapie doch als einziges Mittel, um die Legalprognose des Beschwerdeführers zu verbessern. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer nicht zu einem Schuldbekenntnis gezwungen werden kann (siehe Ziff. IV.21.5) und Dr. med. C.________ in seinem Schreiben vom 21. Oktober 2019 eine erneute Abklärung des Beschuldigten nicht mehr empfohlen hat. Letzteres erfolgte vor dem Hintergrund der konsistent vorgetragenen Haltung des Beschwerdeführers, wonach keine Notwendigkeit für eine deliktsbezogene Therapie gesehen werde (vgl. amtliche Akten SK 19 367, pag. 159 f.). Die Auseinandersetzung mit seinen deliktrelevanten Persönlichkeitsmerkmalen ist – jedenfalls in gewissem Masse – unabhängig davon möglich und darf vom Beschwerdeführer erwartet werden. Mit der Vorinstanz spricht dies grundsätzlich für eine Vollverbüssung der Reststrafe (vgl. amtliche Akten der SID, pag. 59).
Wie vorinstanzlich zum Vorleben aufgezeigt, hat eine stabile Integration in die Arbeitswelt beim Beschwerdeführer nicht stattgefunden (vgl. amtliche Akten der SID, pag. 49; siehe Ziff. IV.19 f.). Daran vermag auch nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer nach den Anlassdelikten arbeitstätig gewesen ist, zumal stets eine Gesamtbetrachtung angezeigt ist. Offen gelassen werden muss ferner, inwieweit das (fortschreitende) Alter des Beschwerdeführers – insbesondere im Zeitpunkt des Strafendes – den Erfolg seiner Integration in die Arbeitswelt mitbeeinflussen könnte. Relativierend ist vor Augen zu halten, dass dem Beschwerdeführer eine stabile Integration in die Arbeitswelt bereits in jungen Jahren nicht gelang, womit das Alter zumindest damals nicht das ausschlaggebende Kriterium war.
Zudem vermochten ihm seine Eltern bzw. sein familiäres Umfeld in der Vergangenheit nicht die nötige Stabilität zu geben, um ein straffreies Leben zu führen. Insofern stellt auch der behauptete Halt durch ein Wohnen im Haus der und mit den Eltern keinen entscheidenden Vorteil im Falle einer bedingten Entlassung zum Zweidritteltermin dar. Ob sich am familiären Empfangsraum zwischen dem Zweidritteltermin und dem Zeitpunkt der Vollverbüssung überhaupt etwas ändern wird, wird sich zeigen.
Überzeugend legte die Vorinstanz dar, dass eine Vollverbüssung zudem mit dem Vorteil verbunden ist, den Beschwerdeführer auf den Zeitpunkt der Entlassung vorbereiten zu können. Dies steht denn auch im Einklang mit den Ausführungen von med. pract. D.________ im Ergänzungsgutachten vom 28. September 2018, wonach «die verbleibende Zeit zur Förderung des Problembewusstseins und der Veränderungsmotivation hinsichtlich des Aufbaus einer realistischen und prosozialen Lebensführung mit konkreter Planung zu nutzen [ist], um [den Beschwerdeführer] möglichst gut auf ein Leben nach der Entlassung vorzubereiten» (vgl. amtliche Akten der BVD, pag. 721; siehe Ziff. IV.21.1).
Für den Fall eines allfälligen Unterlassens legalprognostisch relevanter Anstrengungen und eines Ausbleibens von Verbesserung zeigte die Vorinstanz treffend auf, dass sich beide Entlassungsszenarien als gleichermassen negativ erweisen würden (vgl. amtliche Akten der SID, pag. 60). Damit ist unter Verweis auf die zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichts wie auch des Bernischen Obergerichts die bedingte Entlassung zu verweigern.
Schliesslich äusserte sich die Vorinstanz zu den im Falle eines Rückfalls gefährdeten Rechtsgütern. Zu Recht berücksichtigte sie nebst der von Vermögensdelikten (Rückfallgefahr für Eigentumsdelikte und sonstiges bisher gezeigtes Verhalten: moderat bis deutlich [vgl. amtliche Akten der BVD, pag. 661 f., 720; siehe Ziff. IV.21.1]) ausgehenden Gefahr auch jene für das höchstrangige Rechtsgut der körperlichen Integrität (Rückfallgefahr für Tötungsdelikte/schwere Gewaltdelikte: gering bis moderat [vgl. amtliche Akten der BVD, pag. 661 f., 718 ff.; siehe Ziff. IV.21.1]). Letztlich ist entsprechend der vorinstanzlichen Stellungnahme auch nicht davon auszugehen, dass der Vollzug der Reststrafe die Wahrscheinlichkeit erneuter Delinquenz erhöhen würde (vgl. amtliche Akten SK 19 367, pag. 107).
Alles in allem lässt sich für den Beschwerdeführer aus der von ihm genannten Rechtsprechung, BGE 124 IV 193, mit Verweis auf E. 5b/bb, S. 202 nichts ableiten, was vorliegend für eine günstige Differenzialprognose sprechen würde. Das vorinstanzliche Ergebnis ist nicht zu beanstanden.
Die Differenzialprognose fällt zu Ungunsten der bedingten Entlassung aus.
29. Der Eventualantrag, wonach der Beschwerdeführer unter zusätzlicher Anordnung von Weisungen bedingt aus dem Strafvollzug zu entlassen sei (vgl. amtliche Akten in SK 19 367, pag. 3), wird abgewiesen.
Zur Begründung weist die Kammer auf die mit einer bedingten Entlassung verbundenen Ausreise des Beschwerdeführers aus der Schweiz hin, womit eine Anordnung von Probezeit, Weisungen sowie Bewährungshilfe entsprechend der vorinstanzlichen Stellungnahme keine bis bedingt protektive Wirkung entfalten würde (vgl. amtliche Akten SK 19 367, pag. 105; siehe Ziff. IV.19).
30. Die Vorinstanz hat die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens und in dessen pflichtgemässer Ausübung zu Recht verweigert.
Die Beschwerde vom 23. September 2019 ist insoweit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
V. Kosten und Entschädigung
31. Verfahren vor der SID
31.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens bleibt die vorinstanzliche Kostenverlegung gemäss Dispositivziffer 3 des Entscheids vom 22. August 2019 grundsätzlich unberührt. Ein Parteikostenersatz ist nicht geschuldet (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 3 VRPG; vgl. Dispositivziffer 4 des Entscheids vom 22. August 2019; vgl. amtliche Akten der SID, pag. 62).
31.2 Der Beschwerdeführer ersucht für das Beschwerdeverfahren vor der SID um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung (vgl. amtliche Akten SK 19 367, pag. 3, 41 f.).
31.3 Gemäss Art. 111 Abs. 1 VRPG befreien die Verwaltungs- oder Verwaltungsjustizbehörden eine Partei auf Gesuch hin von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzungen kann einer Partei überdies eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 111 Abs. 2 VRPG). Als aussichtslos sind Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb austragen können, weil er sie nichts kostet (BVR 2016 S. 369 E. 3.1).
31.4 Der Beschwerdeführer befindet sich seit mehr als 10 Jahren im Strafvollzug. Es darf Mittellosigkeit angenommen werden.
Die an die Vorinstanz gerichteten Rechtsbegehren (Beschwerde vom 17. Juni 2019, eingegangen am 24. Juni 2019 [vgl. amtliche Akten der SID, pag. 15 ff.]) waren nicht als von vornherein aussichtslos zu betrachten. Aufgrund der Komplexität der Materie (Kenntnis der Rechtsprechung, Würdigung von Gutachten) und der Bedeutung der Sache für den Beschwerdeführer waren die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege erfüllt. Auch die Beiordnung des amtlichen Rechtsbeistandes erscheint unter den gegebenen Umständen als geboten.
31.5 Dem Beschwerdeführer ist deshalb für das Verfahren vor der SID die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es ist ihm rückwirkend auf den Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt beizuordnen. Die Beschwerde wird in diesem Umfang gutgeheissen.
31.6 Zufolge der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege sind die dem Beschwerdeführer auferlegten Verfahrenskosten von CHF 400.00 vorerst vom Kanton Bern zu tragen. Der Beschwerdeführer wird rückzahlungspflichtig, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 53 JVG i.V.m. Art. 113 VRPG und Art. 123 Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]).
31.7 Nach den besonderen Bestimmungen der Anwaltsgesetzgebung bezahlt der Kanton Bern den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht (Art. 112 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 42 Kantonales Anwaltsgesetz [KAG; BSG 168.11]). Der Stundenansatz beträgt CHF 200.00 (Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte [EAV; BSG 168.711]).
Mit Schreiben vom 1. September 2020 liess Rechtsanwalt B.________ die Kostennote für seine Aufwendungen im Verfahren vor der SID einreichen (vgl. amtliche Akten SK 19 367, pag. 287 f.). Das amtliche Honorar von Rechtsanwalt B.________ im Beschwerdeverfahren vor der SID wurde in der Folge mit separatem Beschluss vom 29. Oktober 2020 auf CHF 2'974.90 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgelegt. Die diesbezüglichen Ausführungen im besagten Beschluss haben nach wie vor Geltung (vgl. amtliche Akten SK 19 367, pag. 355 ff.).
Rechtsanwalt B.________ wird demnach mit CHF 2'974.90 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) entschädigt. Der Beschwerdeführer hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zu erstatten, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 53 JVG i.V.m. Art. 113 Abs. 1 VRPG und Art. 123 ZPO).
32. Beschwerdeverfahren vor Obergericht (SK 19 367 und Neubeurteilung)
32.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde ganz oder teilweise gut und weist es die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück, so hat diese Instanz auch über die Verfahrenskosten des Neubeurteilungsverfahrens nach den Regeln von Art. 108 Abs. 1 VRPG zu entscheiden, sofern sie bei ihrem neuen Kostenentscheid nicht an die rechtliche Beurteilung des Bundesgerichts gebunden ist. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Partei, die den kassatorischen Entscheid des Bundesgerichts erwirkt hat, kostenmässig nicht schlechter gestellt werden soll, als wenn schon im ersten Verfahren im Sinne der bundesgerichtlichen Erwägungen entschieden worden wäre.
32.2 Die vom Beschwerdeführer im Rechtsmittelverfahren vertretenen Parteistandpunkte konnten nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden (Beschwerde vom 23. September 2019, eingegangen am 24. September 2019 [vgl. amtliche Akten SK 19 367, pag. 1 ff.]). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im ersten oberinstanzlichen Beschwerdeverfahren (vgl. amtliche Akten SK 19 367, pag. 3, 41 f.) wird unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Rechtsbeistand und unter Verweis auf obgenannte Ausführungen gutgeheissen (siehe Ziff. V.31.4).
Für den Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege werden keine Verfahrenskosten erhoben.
32.3 Die Kosten für das erste oberinstanzliche Beschwerdeverfahren werden auf CHF 2’000.00 bestimmt (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 5 und Art. 28 Abs. 2 und Art. 51 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]) und sind in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 VRPG grundsätzlich dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Zufolge der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege werden die Verfahrenskosten vorerst vom Kanton Bern getragen. Der Beschwerdeführer wird rückzahlungspflichtig, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 53 JVG i.V.m. Art. 113 Abs. 1 VRPG und Art. 123 ZPO).
32.4 Mit Schreiben vom 18. August 2020 liess Rechtsanwalt B.________ die Kostennote für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren vor Obergericht einreichen (vgl. amtliche Akten SK 19 367, pag. 279 f.). Das amtliche Honorar von Rechtsanwalt B.________ im ersten oberinstanzlichen Beschwerdeverfahren wurde in der Folge mit separatem Beschluss vom 29. Oktober 2020 auf CHF 6'061.25 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt. Die Ausführungen im besagten Beschluss haben nach wie vor Geltung und es ist darauf zu verweisen (vgl. amtliche Akten SK 19 367, pag. 355 ff.).
Rechtsanwalt B.________ wird demnach mit CHF 6'061.25 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) entschädigt. Der Beschwerdeführer hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zu erstatten, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 53 JVG i.V.m. Art. 113 Abs. 1 VRPG und Art. 123 ZPO). Es wird festgestellt, dass die besagte Entschädigung bereits ausgerichtet worden ist (vgl. amtliche Akten SK 19 367, pag. 377).
32.5 Die Kosten für das Neubeurteilungsverfahren werden in Anwendung von Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 5, Art. 28 Abs. 2 und Art. 51 Bst. a VKD auf CHF 1'500.00 bestimmt.
Zwar ist der Beschwerdeführer in der Sache vollumfänglich unterlegen, hingegen wurde die Durchführung des oberinstanzlichen Neubeurteilungsverfahrens durch eine Verletzung der Prüfungsdichte durch das Obergericht verursacht. Dem Beschwerdeführer dürfen daher im Neubeurteilungsverfahren keine Kosten erwachsen. Die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 1’500.00 sind daher durch den Kanton Bern zu tragen.
32.6 Der Beschwerdeführer ist für seine Aufwendungen im Neubeurteilungsverfahren zu entschädigen. Die Parteikosten werden gestützt auf Art. 104 Abs. 1 VRPG in Verbindung mit Art. 41 KAG und Art. 11 Abs. 1 der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811) sowie aufgrund der eingereichten Honorarnote von Rechtsanwalt B.________ vom 16. März 2021 festgelegt (vgl. amtliche Akten SK 20 483, pag. 537 ff.). Der Beschwerdeführer hat damit Anspruch auf Parteikostenersatz von CHF 3'235.30 (inkl. Auslagen und MwSt.).
32.7 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung eines amtlichen Anwalts im obergerichtlichen Neubeurteilungsverfahren wird damit gegenstandslos und ist vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben (Art. 39 Abs. 1 VRPG).
Die 1. Strafkammer beschliesst:
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.
Der Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (neu: SID, vormals Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern; POM) vom 22. August 2019 wird insofern aufgehoben, als das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen wurde.
Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren vor der SID (vormals POM; 2019.POMGS.417) die unentgeltliche Rechtspflege erteilt und rückwirkend per
17. Juni 2019 Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt beigeordnet.
Die Kosten für das Beschwerdeverfahren vor der SID (vormals POM; 2019.POMGS.417) von CHF 400.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt und unter Vorbehalt von dessen Rückzahlungspflicht vorläufig vom Kanton Bern getragen.
Rechtsanwalt B.________ wird für das Beschwerdeverfahren vor der SID (vormals POM; 2019.POMGS.417) als amtlicher Rechtsvertreter vom Kanton Bern mit CHF 2'974.90 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) entschädigt.
Der Beschwerdeführer hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zu erstatten, sobald er dazu in der Lage ist.
Soweit weitergehend, das heisst in Bezug auf die Frage der bedingten Entlassung, wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird für das erste oberinstanzliche Beschwerdeverfahren (SK 19 367) gutgeheissen. Dem Beschwerdeführer wird rückwirkend Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet.
Für den Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Die Kosten des ersten oberinstanzlichen Beschwerdeverfahrens (SK 19 367), bestimmt auf CHF2‘000.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt und unter Vorbehalt von dessen Rückzahlungspflicht vorläufig vom Kanton Bern getragen.
Rechtsanwalt B.________ wird für das erste oberinstanzliche Beschwerdeverfahren
(SK 19 367) als amtlicher Rechtsvertreter vom Kanton Bern mit CHF 6'061.25 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) entschädigt.
Es wird festgestellt, dass die besagte Entschädigung bereits ausgerichtet wurde.
Der Beschwerdeführer hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zu erstatten, sobald er dazu in der Lage ist.
Die Verfahrenskosten für das vorliegendeNeubeurteilungsverfahren, bestimmt auf CHF 1‘500.00, werden vom Kanton Bern getragen.
Dem Beschwerdeführer wird für seine Aufwendungen im Neubeurteilungsverfahren zulasten des Kantons Bern eine Parteikostenentschädigung von CHF 3'235.30 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) ausgerichtet.
Das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Neu-beurteilungsverfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.
Zu eröffnen:
dem Verurteilten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________
der Generalstaatsanwaltschaft
der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID), Generalsekretariat
Mitzuteilen:
dem Amt für Justizvollzug des Kantons Bern (AJV), Bewährungs- und Vollzugsdienste (BVD)
Bern, 29. April 2021
Im Namen der 1. Strafkammer Der Präsident: Oberrichter Vicari
Die Gerichtsschreiberin: Ragonesi
Rechtsmittelbelehrung
Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteilsdispositivs bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona, schriftlich und begründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 Bst. b StPO, Art. 396 Abs. 1 StPO).
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
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