Revision granted due to dementia evidence

SK 2020 419Obergericht / Strafkammer28.10.2020Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Bern Regional Public Prosecutor sought revision of its own summary penalty order after later medical material suggested the convicted person suffered from dementia at the time of the offences. The court held that the medical report, although pre-existing, was a new fact/evidence within the meaning of Art. 410 para. 1 lit. a StPO because it had not been considered and could materially affect criminal responsibility under Art. 19 StGB. The revision was granted, the summary penalty order of 22 November 2019 was annulled, and the case was remitted for reassessment of capacity. Revision costs of CHF 800 were imposed on the Canton of Bern.

Omnilex-Regeste

Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO; neue Tatsachen und Beweismittel bei Revision eines Strafbefehls; ein vor dem Entscheid bestehender, damals nicht berücksichtigter Arztbericht kann ein unechtes Novum darstellen, wenn er geeignet ist, einen Freispruch bzw. eine wesentlich mildere Bestrafung oder eine Einstellung nach Art. 319 Abs. 1 lit. c StPO herbeizuführen. Eine Demenz kann die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit im Sinne von Art. 19 StGB beeinträchtigen; ist die Vorenthaltung des Beweismittels krankheitsbedingt, fehlt es an Vorwerfbarkeit der Unterlassung. Bei Gutheissung der Revision ist der Strafbefehl aufzuheben und die Sache zur Abklärung und Beurteilung der Schuldfähigkeit zurückzuweisen (Art. 413 Abs. 2 und 3 StPO).

Gesamter Gesetzestext

BesetzungOberrichter Schmid (Präsident i.V.), Oberrichterin Friederich Hörr, Oberrichter Aebi

Gerichtsschreiber Engel

VerfahrensbeteiligteA.________

Verurteilte

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland, Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern

vertreten durch Staatsanwältin B.________

Gesuchstellerin

GegenstandRevisionsgesuch vom 15. September 2020 gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland, vom 22. November 2019 (BM 19 45491)

Erwägungen:

1. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland (nachfolgend: Gesuchstellerin), vom 22. November 2019 (Verfahren BM 19 45491) wurde A.________ (nachfolgend: Verurteilte) schuldig erklärt wegen Hausfriedensbruchs und Diebstahls, geringfügiger Vermögenswert, beides mehrfach begangen z.N. der C.________ [Unternehmen] (Ziff. 1 des Strafbefehls), und verurteilt zu einer Geldstrafe von 28 Tages­sätzen zu je CHF 30.00, insgesamt ausmachend CHF 840.00, wobei der Vollzug der Geldstrafe aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt wurde (Ziff. 2 des Strafbefehls), zu einer Verbindungsbusse von CHF 210.00, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen auf 7 Tage festgesetzt wurde (Ziff. 3 des Strafbefehls), zu einer Busse von CHF 200.00, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen auf 2 Tage festgesetzt wurde (Ziff. 4 des Strafbefehls), sowie zu den Kosten des Verfahrens, bestimmt auf CHF 500.00 (Ziff. 5 und 6 des Strafbefehls). Die Verurteilte erhob keine Einsprache gegen den Strafbefehl.

2. Am 26. November 2019 stellte die C.________ [Unternehmen] erneut Strafantrag gegen die Verurteilte wegen Hausfriedensbruchs (Verfahren BM 20 8319). Im Rahmen der Erhebung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse gab die Verurteilte am 21. Januar 2020 an, sie könne ein Dokument einreichen, welches ihre Demenz belege. Am 17. Februar und 17. März 2020 stellte die C.________ [Unternehmen] weitere Strafanträge gegen die Verurteilte wegen Hausfriedensbruchs. Am 31. März 2020 forderte die zuständige Staatsanwältin die Verurteilte auf, einen Arztbericht einzureichen, sofern ihre Vergesslichkeit aufgrund eines medizinischen Zustandes bestehe. Am 16. Juni 2020 meldete sich die Tochter der Verurteilten telefonisch bei der Gesuchstellerin und gab an, ihre Mutter leide an Demenz und ihr werde nächste Woche ein «Vormund» zur Seite gestellt. Der «Vormund» werde der Gesuchstellerin den geforderten Arztbericht zustellen. Am 3. Juli 2020 reichte D.________, Berufsbeiständin, einen Arztbericht von Dr. med. pract. E.________, datierend vom 30. November 2018, über die Verurteilte ein. Darin wird der Verurteilten namentlich eine leichte Demenz mit globalen kognitiven Defiziten attestiert. Mit Verfügung vom 20. August 2020 stellte die zuständige Staatsanwältin die Verfahren wegen Hausfriedensbruchs z.N. der C.________ [Unternehmen], angeblich begangen am 26. November 2019, 17. Februar 2020 und 17. März 2020, wegen Schuldunfähigkeit ein.

3. Mit Revisionsgesuch vom 15. September 2020 beantragte die Gesuchstellerin, der Strafbefehl vom 11. Novem­ber 2019 [recte: 22. November 2019] sei in Revision zu ziehen, das Verfahren sei zur Neubeurteilung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen und die Verfahrenskosten seien durch den Staat zu tragen (pag. 1 f.).

4. Innert der mit Verfügung vom 21. September 2020 angesetzten Frist (pag. 3 ff.) beantragte die nach Art. 67 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ; BSG 271.1) für eine Stellungnahme zuständige Generalstaatsanwaltschaft des Kanton Bern mit Eingabe vom 5. Oktober 2020 die Gutheissung des Revisionsgesuchs (pag. 11 ff.). Die Verurteilte liess sich innert Frist nicht vernehmen (pag. 15 ff.).

5. Wer durch einen Strafbefehl beschwert ist, kann nach Art. 410 Abs. 1 Bst. a Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) die Revision verlangen, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch oder eine wesentlich mildere Bestrafung herbeizuführen (Urteil des Bundesgerichts 6B_234/2020 vom 24. März 2020 E. 3). Nach Art. 19 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB; SR 311.0) ist ein Täter nicht strafbar, wenn er zur Zeit der Tat nicht fähig war, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln. War er hierzu nur teilweise fähig, so mildert das Gericht die Strafe (Abs. 2 der Bestimmung). Ist der Täter nicht strafbar i.S.v. Art. 19 Abs. 1 StGB, stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 Bst. c StPO ein (BSK StPO-Grädel/Heiniger, Art. 319 N 11). Eine rechtskräftige Einstellungsverfügung kommt dabei einem freisprechenden Endentscheid gleich (Art. 329 Abs. 4 StPO).

6. Vorliegend berufen sich die Gesuchstellerin wie auch die Generalstaatsanwaltschaft auf die Erkenntnisse aus dem Arztbericht von Dr. med. pract. E.________ vom 30. November 2018. Der Arztbericht fand nicht Eingang in die Erwägungen der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland, bei Erlass des Strafbefehls vom 22. November 2019, war zu diesem Zeitpunkt aber bereits existent. Dass der Arztbericht von der Verurteilten nicht im Rahmen eines Einspracheverfahrens zu den Akten gereicht wurde, ist ihr nicht vorzuwerfen, liegt die Ursache dafür doch gerade in der Natur der diagnostizierten Krankheit.

7. Der Verurteilten wird im genannten Arztbericht namentlich eine leichte Demenz mit globalen kognitiven Defiziten attestiert. Eine Demenz kann Einfluss auf die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit einer Person und damit – je nach Ausmass – nach Art. 19 Abs. 1 oder 2 StGB zu einer erheblich milderen Strafe bzw. i.V.m. Art. 319 Abs. 1 Bst. c StPO zur Einstellung des Verfahrens führen. Letzteres ist im Verfahren BM 20 8319 gestützt auf den genannten Arztbericht denn auch geschehen.

8. Der Arztbericht stellt somit ein unechtes und von Art. 410 Abs. 1 Bst. a StPO erfasstes Novum dar, das geeignet ist, eine wesentlich mildere Bestrafung bzw. eine Einstellung des Verfahrens herbeizuführen, die einem Freispruch gleichkommt.

9. Das Revisionsgesuch ist daher gutzuheissen, der Strafbefehl vom 22. Novem­ber 2019 aufzuheben und die Sache zur Abklärung und Beurteilung der Schuldfähigkeit der Verurteilten an die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland, zurückzuweisen (Art. 413 Abs. 2 und 3 StPO).

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Kanton Bern die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen (BSK StPO-Domeisen, Art. 428 N 27). Diese werden auf CHF 800.00 bestimmt (Art. 25 Bst. a Verfahrenskostendekret [VKD; BSG 161.12]).

Die 2. Strafkammer beschliesst:

Das Revisionsgesuch vom 15. September 2020 wird gutgeheissen, der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland, vom 22. Novem­ber 2019 (BM 19 45491) aufgehoben und die Sache an die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland, zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens von CHF 800.00 werden dem Kanton Bern auferlegt.

Zu eröffnen:

der Verurteilten

der Gesuchstellerin

Mitzuteilen:

der Generalstaatsanwaltschaft

Bern, 28. Oktober 2020

Im Namen der 2. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Schmid

Der Gerichtsschreiber: Engel

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

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Schlagwörter

revisionnew evidencedementiacriminal responsibilitysummary penalty orderremandcourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the medical report constituted a new fact or new evidence justifying revision of the summary penalty order under Art. 410 para. 1 lit. a StPO.

Extrahierter Entscheid

Yes. The pre-existing medical report was a new, previously unconsidered piece of evidence capable of leading to a substantially milder punishment or an acquittal-like dismissal.

Extrahierte Begründung

The report existed before the summary penalty order but was not considered. Its non-submission in an objection procedure was excusable because the diagnosed illness itself explained the omission. Dementia can affect insight and control and may lead under Art. 19 StGB to diminished responsibility or, if severe, to discontinuance under Art. 319 para. 1 lit. c StPO.

Kernrechtsfrage

What consequence follows from the revision request if the new evidence may affect criminal responsibility.

Extrahierter Entscheid

The summary penalty order must be set aside and the case remitted to the public prosecutor for clarification and assessment of the offender's capacity.

Extrahierte Begründung

Because the report could affect culpability and the earlier file did not address it, the matter had to be reopened for determination of criminal capacity.

Kernrechtsfrage

Who bears the costs of the revision proceedings.

Extrahierter Entscheid

The Canton of Bern bears the costs of the revision proceedings, fixed at CHF 800.

Extrahierte Begründung

Costs follow the outcome of the proceeding; because the revision was successful, the canton must pay.

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