Revision of penalty order due to new dementia evidence

SK 2020 418Obergericht / Strafkammer28.10.2020Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Bern appellate criminal chamber allowed the prosecutor’s revision request against a final 2018 penalty order for minor theft. A later medical report diagnosed the convicted person with mild dementia and relied on factual foundations predating the penalty order. The court held that these were new, earlier facts/evidence within the meaning of Art. 410 StPO and could justify a substantially milder sanction or even dismissal due to incapacity under Art. 19 StGB. It therefore annulled the penalty order and remitted the case to the prosecutor for reassessment of criminal responsibility. The Canton of Bern was ordered to pay CHF 800 in revision costs.

Omnilex-Regeste

Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO; neue Tatsachen und Beweismittel bei rechtskräftigem Strafbefehl; Demenz als revisionsbegründendes Novum. Neue, bereits vor dem Strafbefehl bestehende Anknüpfungs- und Befundtatsachen sind unechte Noven, wenn sie erst nachträglich entdeckt und durch einen späteren Arztbericht belegt werden. Sie genügen für die Revision, sofern sie geeignet sind, einen Freispruch, eine Einstellung nach Art. 319 Abs. 1 lit. c StPO oder jedenfalls eine wesentlich mildere Bestrafung herbeizuführen. Eine dem Strafbefehl nicht zugrunde gelegte Demenz kann die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit im Sinne von Art. 19 StGB in Frage stellen; ist dies zu klären, ist der Strafbefehl aufzuheben und die Sache zur Abklärung zurückzuweisen (Art. 413 Abs. 2 und 3 StPO).

Gesamter Gesetzestext

BesetzungOberrichter Schmid (Präsident i.V.), Oberrichterin Friederich Hörr, Oberrichter Aebi

Gerichtsschreiber Engel

VerfahrensbeteiligteA.________

Verurteilte

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland, Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern

vertreten durch Staatsanwältin B.________

Gesuchstellerin

GegenstandRevisionsgesuch vom 15. September 2020 gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland, vom 8. Oktober 2018 (Verfahren BM 18 37341)

Erwägungen:

1. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland (nachfolgend: Gesuchstellerin), vom 8. Oktober 2018 (Verfahren BM 18 37341) wurde A.________ (nachfolgend: Verurteilte) schuldig erklärt wegen Diebstahls, geringfügiger Vermögenswert z.N. der C.________ [Unternehmen] (Ziff. 1 des Strafbefehls), und verurteilt zu einer Busse von CHF 480.00, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen auf 5 Tage festgesetzt wurde (Ziff. 2 des Strafbefehls), sowie zu den Kosten des Verfahrens, bestimmt auf CHF 200.00 (Ziff. 3 und 4 des Strafbefehls). Die Verurteilte erhob keine Einsprache gegen den Strafbefehl.

2. Am 26. November 2019 stellte die C.________ [Unternehmen] erneut Strafantrag gegen die Verurteilte wegen Hausfriedensbruchs (Verfahren BM 20 8319). Im Rahmen der Erhebung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse gab die Verurteilte am 21. Januar 2020 an, sie könne ein Dokument einreichen, welches ihre Demenz belege. Am 17. Februar und 17. März 2020 stellte die C.________ [Unternehmen] weitere Strafanträge gegen die Verurteilte wegen Hausfriedensbruchs. Am 31. März 2020 forderte die zuständige Staatsanwältin die Verurteilte auf, einen Arztbericht einzureichen, sofern ihre Vergesslichkeit aufgrund eines medizinischen Zustandes bestehe. Am 16. Juni 2020 meldete sich die Tochter der Verurteilten telefonisch bei der Gesuchstellerin und gab an, ihre Mutter leide an Demenz und ihr werde nächste Woche ein «Vormund» zur Seite gestellt. Der «Vormund» werde der Gesuchstellerin den geforderten Arztbericht zustellen. Am 3. Juli 2020 reichte D.________, Berufsbeiständin, einen Arztbericht von Dr. med. pract. E.________, datierend vom 30. November 2018, über die Verurteilte ein. Darin wird der Verurteilten namentlich eine leichte Demenz mit globalen kognitiven Defiziten attestiert. Mit Verfügung vom 20. August 2020 stellte die zuständige Staatsanwältin die Verfahren wegen Hausfriedensbruchs z.N. der C.________ [Unternehmen], angeblich begangen am 26. November 2019, 17. Februar 2020 und 17. März 2020, wegen Schuldunfähigkeit ein.

3. Mit Revisionsgesuch vom 15. September 2020 beantragte die Gesuchstellerin, der Strafbefehl vom 8. Oktober 2018 sei in Revision zu ziehen, das Verfahren sei zur Neubeurteilung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen und die Verfahrenskosten seien durch den Staat zu tragen (pag. 1 f.).

4. Innert der mit Verfügung vom 21. September 2020 angesetzten Frist (pag. 3 ff.) beantragte die nach Art. 67 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ; BSG 271.1) für eine Stellungnahme zuständige Generalstaatsanwaltschaft des Kanton Bern mit Eingabe vom 5. Oktober 2020 die Gutheissung des Revisionsgesuchs (pag. 11 ff.). Die Verurteilte liess sich innert Frist nicht vernehmen (pag. 15 ff.).

5. Wer durch einen Strafbefehl beschwert ist, kann nach Art. 410 Abs. 1 Bst. a Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) die Revision verlangen, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch oder eine wesentlich mildere Bestrafung herbeizuführen (Urteil des Bundesgerichts 6B_234/2020 vom 24. März 2020 E. 3). Nach Art. 19 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB; SR 311.0) ist ein Täter nicht strafbar, wenn er zur Zeit der Tat nicht fähig war, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln. War er hierzu nur teilweise fähig, so mildert das Gericht die Strafe (Abs. 2 der Bestimmung). Ist der Täter nicht strafbar i.S.v. Art. 19 Abs. 1 StGB, stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 Bst. c StPO ein (BSK StPO-Grädel/Heiniger, Art. 319 N 11). Eine rechtskräftige Einstellungsverfügung kommt dabei einem freisprechenden Endentscheid gleich (Art. 329 Abs. 4 StPO).

6. Vorliegend berufen sich die Gesuchstellerin wie auch die Generalstaatsanwaltschaft auf die Erkenntnisse aus dem Arztbericht von Dr. med. pract. E.________ vom 30. November 2018. Der Arztbericht fand nicht Eingang in die Erwägungen der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland, bei Erlass des Strafbefehls vom 8. Oktober 2018 und war zu diesem Zeitpunkt auch noch nicht existent. Die Anknüpfungs- und Befundtatsachen, auf die sich die Diagnose im Arztbericht stützt, stammen jedoch auch aus der Zeit vor dem 8. Okto­ber 2018. So wurde mit der Demenzabklärung bereits Mitte August 2018 begonnen. Dass die Abklärung von der Verurteilten im Rahmen eines Einspracheverfahrens nicht vorgebracht wurde, ist ihr nicht vorzuwerfen, liegt die Ursache dafür doch gerade in der Natur der im Arztbericht schliesslich diagnostizierten Krankheit.

7. Der Verurteilten wird im genannten Arztbericht namentlich eine leichte Demenz mit globalen kognitiven Defiziten attestiert. Eine Demenz kann Einfluss auf die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit einer Person und damit – je nach Ausmass – nach Art. 19 Abs. 1 oder 2 StGB zu einer erheblich milderen Strafe bzw. i.V.m. Art. 319 Abs. 1 Bst. c StPO zur Einstellung des Verfahrens führen. Letzteres ist im Verfahren BM 20 8319 gestützt auf den genannten Arztbericht denn auch geschehen.

8. Die dem Arztbericht zugrundeliegenden Anknüpfungs- und Befundtatsachen stellen somit unechte und von Art. 410 Abs. 1 Bst. a StPO erfasste Noven dar, die geeignet sind, eine wesentlich mildere Bestrafung bzw. eine Einstellung des Verfahrens herbeizuführen, die einem Freispruch gleichkommt.

9. Das Revisionsgesuch ist daher gutzuheissen, der Strafbefehl vom 8. Oktober 2018 aufzuheben und die Sache zur Abklärung und Beurteilung der Schuldfähigkeit der Verurteilten an die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland, zurückzuweisen (Art. 413 Abs. 2 und 3 StPO).

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Kanton Bern die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen (BSK StPO-Domeisen, Art. 428 N 27). Diese werden auf CHF 800.00 bestimmt (Art. 25 Bst. a Verfahrenskostendekret [VKD; BSG 161.12]).

Die 2. Strafkammer beschliesst:

Das Revisionsgesuch vom 15. September 2020 wird gutgeheissen, der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland, vom 8. Okto­ber 2018 (BM 18 37341) aufgehoben und die Sache an die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland, zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens von CHF 800.00 werden dem Kanton Bern auferlegt.

Zu eröffnen:

der Verurteilten

der Gesuchstellerin

Mitzuteilen:

der Generalstaatsanwaltschaft

Bern, 28. Oktober 2020

Im Namen der 2. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Schmid

Der Gerichtsschreiber: Engel

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

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Schlagwörter

revisionnew evidencedementiacriminal responsibilitypenalty orderincapacityremandcourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the revision request against the final penalty order was admissible based on new facts or evidence.

Extrahierter Entscheid

Yes. The medical report and its underlying factual basis were new, pre-existing facts/evidence capable of leading to a substantially milder punishment or dismissal.

Extrahierte Begründung

The report did not form part of the original penalty order and was not yet available then, but its diagnostic basis predated the order. The defendant’s failure to raise it earlier was excused by the nature of the illness.

Kernrechtsfrage

Whether the penalty order of 8 October 2018 should be annulled and the case remitted for reassessment of criminal responsibility.

Extrahierter Entscheid

Yes. The penalty order was set aside and the matter returned to the prosecutor for clarification and assessment of the defendant’s capacity.

Extrahierte Begründung

A diagnosed mild dementia may affect cognitive and volitional capacity under Art. 19 StGB and can justify a much milder sanction or a dismissal equivalent to acquittal if incapacity is established.

Kernrechtsfrage

Who bears the costs of the revision proceedings.

Extrahierter Entscheid

The Canton of Bern bears the costs.

Extrahierte Begründung

Because the revision request was allowed, the canton had to bear the procedural costs, fixed at CHF 800.

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