BesetzungOberrichterin Falkner (Präsidentin i.V.),
Oberrichter Vicari, Oberrichter Guéra
Gerichtsschreiberin Gilgen
VerfahrensbeteiligteA.________
amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________
Beschuldigter 1/Berufungsführer
C.________
amtlich verteidigt durch Fürsprecher Dr. D.________
Beschuldigter 2/Berufungsführer
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
und
E.________
Straf- und Zivilkläger 1
und
F.________ SA
Straf- und Zivilklägerin 2
und
G.________
Straf- und Zivilkläger 3
und
H.________
Straf- und Zivilkläger 4
und
I.________ AG
Straf- und Zivilklägerin 5
und
J.________
Straf- und Zivilkläger 6
und
K.________
Straf- und Zivilklägerin 7
und
L.________
Straf- und Zivilkläger 8
und
M.________
Straf- und Zivilkläger 9
und
N.________
Straf- und Zivilklägerin 10
und
O.________
Straf- und Zivilkläger 11
und
P.________ AG
Strafklägerin
GegenstandRaub, Diebstahl, Sachbeschädigung, etc. (A.________)
Einfache Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand, Diebstahl, Sachbeschädigung, etc. (C.________)
Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau (Kollegialgericht) vom 17. August 2018 (PEN 18 16-18)
Erwägungen:
I. Formelles
1. Erstinstanzliches Urteil
A.A.________
Mit Urteil vom 17. August 2018 (pag. 8707 ff.), sowie Urteilsberichtigung vom 30. Januar 2019 (pag. 8856 ff.), hat das Regionalgericht Emmental-Oberaargau (Kollegialgericht; nachfolgend: Vorinstanz) das Strafverfahren gegen A.________ wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich begangen in der Zeit von Mitte November 2015 bis 26. April 2016 in Grenchen, Biel und eventuell anderswo eingestellt. Weiter sprach sie ihn frei von der Anschuldigung des Fahrens in angetrunkenem Zustand, angeblich begangen am 12. April 2016 in Bleienbach, Grenchen und evtl. anderswo. Beides ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten.
Hingegen erklärte sie A.________ folgendermassen schuldig:
des Raubes, bandenmässig begangen am 12.04.2016 in 3368 Bleienbach zusammen mit Y.________, Z.________, AA.________, AB.________, AC.________, AD.________ und AE.________ zum Nachteil von AF.________ (Deliktsbetrag [DB]: ca. CHF 12‘208.00);
des Diebstahls, banden- und gewerbsmässig begangen (Gesamtdeliktsbetrag: ca. CHF 1'290'592.40) wie folgt:
zu einem unbekanntem Zeitpunkt zwischen dem 20. und 21.11.2015 in 4512 Bellach zusammen mit C.________, Q.________
am 21.11.2015 in 4800 Zofingen zusammen mit C.________ und Q.________ zum Nachteil der AG.________ AG (DB: ca. CHF 4‘400.00);
am 20.11.2015 und am 21.11.2015 in 8847 Egg zusammen mit C.________, Q.________, AH.________ und evtl. uT zum Nachteil von AI.________ (DB: ca. CHF 796‘144.00);
am 24.12.2015 in 2502 Biel zusammen mit C.________ und Q.________ zum Nachteil von AJ.________ (DB: ca. CHF 529.00);
am 24.12.2015 in 2502 Biel zusammen mit C.________ und Q.________ zum Nachteil von AK.________ (DB: ca. CHF 23‘300.00);
am 24.12.2015 in 3178 Bösingen zusammen mit C.________ und Q.________ zum Nachteil von E.________ (DB: unbekannt);
am 11.02.2016 in 2504 Biel zusammen mit uT zum Nachteil der F.________ SA und G.________ (DB: ca. CHF 403‘882.55);
zu einem unbekannten Zeitpunkt im Zeitraum von 11.02.2016 bis 21.02.2016 in 2502 Biel zusammen mit uT zum Nachteil von AL.________ (DB: ca. CHF 605.00);
am 22./23.03.2016 in 2544 Bettlach zusammen mit AD.________ und AC.________ zum Nachteil der AM.________ (DB: ca. CHF 41‘861.35);
zu einem unbekannten Zeitpunkt im Zeitraum von 24.03.2016 bis 29.03.2016 in 3422 Kirchberg zusammen mit AC.________ und uT zum Nachteil der AN.________ AG (DB: ca. CHF 3‘340.60);
zu einem unbekannten Zeitpunkt im Zeitraum von 24.03.2016 bis 29.03.2016 in 3422 Kirchberg zusammen mit AC.________ und uT zum Nachteil der AO.________ AG (DB: ca. CHF 2‘370.00);
zu einem unbekannten Zeitpunkt im Zeitraum von 24.03.2016 bis 29.03.2016 in 3422 Kirchberg zusammen mit AC.________ und uT zum Nachteil der AP.________ AG (DB: ca. CHF 5‘914.00);
am 29./30.03.2016 in 2545 Selzach zusammen mit AD.________ und AC.________ zum Nachteil der AQ.________ AG (DB: ca. CHF 4‘175.00);
zu einem unbekannten Zeitpunkt im Zeitraum von 03.04.2016 bis 06.04.2016 in 3368 Bleienbach zusammen mit AD.________, AC.________ und AA.________ zum Nachteil von AF.________ (Versuch);
am 11./12.04.2016 in 2540 Grenchen zusammen mit Y.________, Z.________, AD.________ und AC.________ zum Nachteil der AR.________ AG (Versuch);
der Sachbeschädigung, mehrfach begangen (Gesamtschaden: ca. CHF 54'817.90) wie folgt:
am 21.11.2015 in 4800 Zofingen zusammen mit C.________ und Q.________ zum Nachteil der AG.________ AG (Sachschaden: ca. CHF 1‘000.00);
am 20.11.2015 und am 21.11.2015 in 8847 Egg zusammen mit C.________, Q.________, AH.________ und evtl. uT zum Nachteil von AI.________ (Sachschaden: ca. CHF 38‘000.00);
am 24.12.2015 in 2502 Biel zusammen mit C.________ und Q.________ zum Nachteil von AJ.________ (Sachschaden: ca. CHF 1‘500.00);
am 24.12.2015 in 2502 Biel zusammen mit C.________ und Q.________ zum Nachteil von AK.________ (Sachschaden: unbekannt);
am 24.12.2015 in 3178 Bösingen zusammen mit C.________ und Q.________ zum Nachteil von E.________ (Sachschaden: ca. CHF 5‘300.00);
am 11.02.2016 in 2504 Biel zusammen mit uT zum Nachteil der F.________ SA und G.________ (Sachschaden: ca. CHF 2‘200.00);
zu einem unbekannten Zeitpunkt im Zeitraum von 11.02.2016 bis 21.02.2016 in 2502 Biel zusammen mit uT zum Nachteil von AL.________ (Sachschaden: ca. CHF 4‘247.90);
am 22./23.03.2016 in 2544 Bettlach zusammen mit AD.________ und AC.________ zum Nachteil der AM.________ (Sachschaden: ca. CHF 600.00);
zu einem unbekannten Zeitpunkt im Zeitraum von 24.03.2016 bis 29.03.2016 in 3422 Kirchberg zusammen mit AC.________ und uT zum Nachteil der AN.________ AG (Sachschaden: ca. CHF 10.00);
zu einem unbekannten Zeitpunkt im Zeitraum von 24.03.2016 bis 29.03.2016 in 3422 Kirchberg zusammen mit AC.________ und uT zum Nachteil der AO.________ AG (Sachschaden: ca. CHF 150.00);
zu einem unbekannten Zeitpunkt im Zeitraum von 24.03.2016 bis 29.03.2016 in 3422 Kirchberg zusammen mit AC.________ und uT zum Nachteil der AP.________ AG (Sachschaden: unbekannt);
am 29./30.03.2016 in 2545 Selzach zusammen mit AD.________ und AC.________ zum Nachteil der AQ.________ AG (Sachschaden: ca. CHF 10.00);
am 11./12.04.2016 in 2540 Grenchen zusammen mit Y.________, Z.________, AD.________ und AC.________ zum Nachteil der AR.________ AG (Sachschaden: ca. CHF 1‘800.00);
am 12.04.2016 in 3368 in Bleienbach zusammen mit Y.________, Z.________, AA.________, AB.________, AC.________, AD.________ und AE.________ zum Nachteil von AF.________ (Sachschaden: unbekannt);
des Hausfriedensbruchs, mehrfach begangen wie folgt:
zu einem unbekanntem Zeitpunkt zwischen dem 20. und 21.11.2015 in 4512 Bellach zusammen mit C.________, Q.________ und evtl. uT zum Nachteil der P.________ AG;
am 21.11.2015 in 4800 Zofingen zusammen mit C.________ und Q.________ zum Nachteil der AG.________ AG;
am 20.11.2015 und am 21.11.2015 in 8847 Egg zusammen mit C.________, Q.________, AH.________ und evtl. uT zum Nachteil von AI.________;
am 24.12.2015 in 2502 Biel zusammen mit C.________ und Q.________ zum Nachteil von AJ.________;
am 24.12.2015 in 2502 Biel zusammen mit C.________ und Q.________ zum Nachteil von AK.________;
am 24.12.2015 in 3178 Bösingen zusammen mit C.________ und Q.________ zum Nachteil von E.________;
am 11.02.2016 in 2504 Biel zusammen mit uT zum Nachteil der F.________ SA und von G.________;
zu einem unbekannten Zeitpunkt im Zeitraum von 11.02.2016 bis 21.02.2016 in 2502 Biel zusammen mit uT zum Nachteil von AL.________;
am 22./23.03.2016 in 2544 Bettlach zusammen mit AD.________ und AC.________ zum Nachteil der AM.________;
zu einem unbekannten Zeitpunkt im Zeitraum von 24.03.2016 bis 29.03.2016 in 3422 Kirchberg zusammen mit AC.________ und uT zum Nachteil der AN.________ AG;
zu einem unbekannten Zeitpunkt im Zeitraum von 24.03.2016 bis 29.03.2016 in 3422 Kirchberg zusammen mit AC.________ und uT zum Nachteil der AO.________ AG;
zu einem unbekannten Zeitpunkt im Zeitraum von 24.03.2016 bis 29.03.2016 in 3422 Kirchberg zusammen mit AC.________ und uT zum Nachteil der AP.________ AG;
am 29./30.03.2016 in 2545 Selzach zusammen mit AD.________ und AC.________ zum Nachteil der AQ.________ AG;
am 11./12.04.2016 in 2540 Grenchen zusammen mit Y.________, Z.________, AD.________ und AC.________ zum Nachteil der AR.________ AG;
am 12.04.2016 in 3368 in Bleienbach zusammen mit Y.________, Z.________, AA.________, AB.________, AC.________, AD.________ und AE.________ zum Nachteil von AF.________;
der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz durch Fahren ohne Berechtigung, mehrfach begangen in der Zeit vom 25.12.2015 bis 26.04.2016, namentlich wie folgt:
am 11.02.2016 in Biel und evtl. anderswo;
am 12.04.2016 in Bleienbach, Grenchen und evtl. anderswo;
und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren und 6 Monaten, wobei die Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 575 Tagen vollumfänglich an die Freiheitsstrafe angerechnet wurde und festgestellt wurde, dass die Strafe am 21. November 2017 vorzeitig angetreten worden ist. Sie verurteilte ihn zur Bezahlung der Verfahrenskosten von CHF 59‘421.00. Weiter regelte sie die Entschädigung für die amtliche Verteidigung und legte diese auf total CHF 42‘656.10 fest. Im Zivilpunkt verwies die Vorinstanz die Zivilklagen der Zivilkläger 1-3 ohne Kostenausscheidung auf den Zivilweg. Weiter traf sie die notwendigen Verfügungen betreffend Rückgang in den Strafvollzug, Vernichtung und Einziehung diverser Gegenstände bzw. Einziehung eines beschlagnahmten Geldbetrags zur Deckung der Verfahrenskosten, DNA-Profil, erkennungsdienstlicher Daten und Eintragung ins Strafregister.
B.C.________
Mit Urteil vom 17. August 2018 (pag. 8716 ff.), sowie Urteilsberichtigung vom 30. Januar 2019 (pag. 8858 ff.), sprach die Vorinstanz C.________ frei von der Anschuldigung des Diebstahls, angeblich banden- und gewerbsmässig begangen, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs allesamt angeblich begangen am 11. Februar 2016 in Biel zum Nachteil der F.________ SA sowie G.________; sowie zwischen dem 11. und 21. Februar 2016 in Biel zum Nachteil von AL.________; unter Auferlegung von 1/10 der Verfahrenskosten, ausmachend CHF 6‘100.55, an den Kanton Bern.
Hingegen erklärte sie C.________ folgendermassen schuldig:
desDiebstahls, banden- und gewerbsmässig begangen (Gesamtdeliktsbetrag: ca. CHF 998‘210.60) wie folgt:
am 23.08.2015 in 6244 Nebikon zusammen mit uT zum Nachteil von H.________ (Versuch);
am 24.08.2015 in 5737 Menziken zusammen mit Q.________ und uT zum Nachteil von J.________ sowie der I.________ AG (Deliktsbetrag [DB]: ca. CHF 21‘150.00);
am 23./24.08.2015 in 5734 Reinach zusammen mit Q.________ und uT zum Nachteil der R.________ AG
am 02.11.2015 in 5737 Menziken zusammen mit AH.________ zum Nachteil der K.________ (DB: ca. CHF 10‘577.55);
am 18.11.2015 in 2824 Viques zusammen mit Q.________ zum Nachteil von L.________ (DB: ca. CHF 2‘190.00);
zu einem unbekanntem Zeitpunkt zwischen dem 20. und 21.11.2015 in 4512 Bellach zusammen mit A.________, Q.________ und evtl. uT zum Nachteil P.________ AG (DB: ca. CHF 4‘070.90);
am 21.11.2015 in 4800 Zofingen zusammen mit A.________ und Q.________ zum Nachteil AG.________ AG (DB: ca. CHF 4‘400.00);
am 20.11.2015 und am 21.11.2015 in 8847 Egg zusammen mit A.________, Q.________, AH.________ und evtl. uT zum Nachteil von AI.________ (DB: ca. CHF 796‘144.00);
am 03.12.2015 in 5706 Boniswil zusammen mit AH.________ zum Nachteil der S.________ AG
am 03.12.2015 in 5703 Seon zusammen mit AH.________ und uT zum Nachteil der T.________ AG
am 24.12.2015 in 2502 Biel zusammen mit A.________ und Q.________ zum Nachteil von AJ.________ (DB: ca. CHF 529.00);
am 24.12.2015 in 2502 Biel zusammen mit A.________ und Q.________ zum Nachteil von AK.________ (DB: ca. CHF 23‘300.00);
am 24.12.2015 in 3178 Bösingen zusammen mit A.________ und Q.________ zum Nachteil von E.________ (DB: unbekannt);
am 28./29.12.2015 in 8852 Altendorf zusammen mit Q.________ zum Nachteil von M.________ sowie N.________ (DB: unbekannt);
zwischen dem 02.01.2016 und 04.01.2016 in 4900 Langenthal zusammen mit uT zum Nachteil der AS.________ AG (DB: ca. CHF 92‘600.00);
am 22.01.2016 in 5734 Reinach zusammen mit AH.________ zum Nachteil der W.________ (DB: ca. CHF 3‘960.40);
am 21./22.01.2016 in 5734 Reinach zusammen mit AH.________ zum Nachteil der U.________ AG
am 19.11.2016 in 6147 Altbüron zusammen mit AH.________ zum Nachteil von O.________ (DB: ca. CHF 17‘444.00)
der Sachbeschädigung, mehrfachund teilweise unter Verursachung eines grossen Schadensbegangen (Gesamtschaden: ca. CHF 151'315.70) wie folgt::am 23.08.2015 in 6244 Nebikon zusammen mit uT zum Nachteil von H.________ (Sachschaden total: ca. CHF 22‘000.00; grosser Schaden);
am 24.08.2015 in 5737 Menziken zusammen mit Q.________ und uT zum Nachteil von J.________ sowie der I.________ AG (Sachschaden: ca. CHF 10‘000.00);
am 23./24.08.2015 in 5734 Reinach zusammen mit Q.________ und uT zum Nachteil der R.________ AG sowie der AT.________ (Sachschaden: ca. CHF 21‘577.00; grosser Schaden);
am 02./03.11.2015 in 5737 Menziken zusammen mit AH.________ zum Nachteil der K.________ (Sachschaden: ca. CHF 10‘000.00);
am 18.11.2015 in 2824 Viques zusammen mit Q.________ zum Nachteil von L.________ (Sachschaden: ca. CHF 4‘580.00);
am 21.11.2015 in 4800 Zofingen zusammen mit A.________ und Q.________ zum Nachteil AG.________ AG (Sachschaden: ca. CHF 1‘000.00);
am 20.11.2015 und am 21.11.2015 in 8847 Egg zusammen mit A.________, Q.________, AH.________ und evtl. uT zum Nachteil von AI.________ (Sachschaden: ca. CHF 38‘000.00; grosser Schaden);
am 03.12.2015 in 5706 Boniswil zusammen mit AH.________ zum Nachteil der S.________ AG (Sachschaden: ca. CHF 990.00);
am 03.12.2015 in 5703 Seon zusammen mit AH.________ und uT zum Nachteil der T.________ (Sachschaden: ca. CHF 19‘906.70; grosser Schaden);
am 24.12.2015 in 2502 Biel zusammen mit A.________ und Q.________ zum Nachteil von AJ.________ (Sachschaden: ca. CHF 1‘500.00);
am 24.12.2015 in 2502 Biel zusammen mit A.________ und Q.________ zum Nachteil von AK.________ (Sachschaden: unbekannt);
am 24.12.2015 in 3178 Bösingen zusammen mit A.________ und Q.________ zum Nachteil von E.________ (Sachschaden: ca. CHF 5‘300.00);
am 28./29.12.2015 in 8852 Altendorf zusammen mit Q.________ zum Nachteil von M.________ sowie N.________ (Sachschaden: unbekannt);
zu einem unbekannten Zeitpunkt im Zeitraum von 02.01.2016 bis 04.01.2016 in 4900 Langenthal zusammen mit uT zum Nachteil der AS.________ AG (Sachschaden: ca. CHF 5‘200.00);
am 22.01.2016 in 5734 Reinach zusammen mit AH.________ zum Nachteil der V.________
am 21./22.01.2016 in 5734 Reinach zusammen mit AH.________ zum Nachteil der U.________ AG (Sachschaden total: ca. CHF 2‘730.00);
am 19.11.2016 in 6147 Altbüron zusammen mit AH.________ zum Nachteil von O.________ (Sachschaden: ca. CHF 1‘500.00);
des Hausfriedensbruchs, mehrfach begangen wie folgt:
am 23.08.2015 in 6244 Nebikon zusammen mit uT zum Nachteil von H.________;
am 24.08.2015 in 5737 Menziken zusammen mit Q.________ und uT zum Nachteil von J.________ sowie der I.________ AG;
am 23./24.08.2015 in 5734 Reinach zusammen mit Q.________ und uT zum Nachteil der R.________ AG, der AT.________, der AU.________, der AV.________ AG sowie des AW.________;
am 02./03.11.2015 in 5737 Menziken zusammen mit AH.________ zum Nachteil der K.________;
am 18.11.2015 in 2824 Viques zusammen mit Q.________ zum Nachteil von L.________;
zu einem unbekanntem Zeitpunkt zwischen dem 20. und 21.11.2015 in 4512 Bellach zusammen mit A.________, Q.________ und evtl. uT zum Nachteil der P.________ AG;
am 21.11.2015 in 4800 Zofingen zusammen mit A.________ und Q.________ zum Nachteil AG.________ AG;
am 20.11.2015 und am 21.11.2015 in 8847 Egg zusammen mit A.________, Q.________, AH.________ und evtl. uT zum Nachteil von AI.________;
am 03.12.2015 in 5706 Boniswil zusammen mit AH.________ zum Nachteil der S.________ AG;
am 03.12.2015 in 5703 Seon zusammen mit AH.________ und uT zum Nachteil der T.________;
am 24.12.2015 in 2502 Biel zusammen mit A.________ und Q.________ zum Nachteil von AJ.________;
am 24.12.2015 in 2502 Biel zusammen mit A.________ und Q.________ zum Nachteil von AK.________;
am 24.12.2015 in 3178 Bösingen zusammen mit A.________ und Q.________ zum Nachteil von E.________;
am 28./29.12.2015 in 8852 Altendorf zusammen mit Q.________ zum Nachteil von M.________ sowie N.________;
zu einem unbekannten Zeitpunkt im Zeitraum von 02.01.2016 bis 04.01.2016 in 4900 Langenthal zusammen mit uT zum Nachteil der AS.________ AG;
am 22.01.2016 in 5734 Reinach zusammen mit AH.________ zum Nachteil der W.________
am 21./22.01.2016 in 5734 Reinach zusammen mit AH.________ zum Nachteil der U.________ AG;
am 19.11.2016 in 6147 Altbüron zusammen mit AH.________ zum Nachteil von O.________;
der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz durch Entwendung eines Fahrzeuges zum Gebrauch, begangen am 23./24.08.2015 in 6244 Nebikon und anderswo zusammen mit uT zum Nachteil von H.________;
der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz durch Missbrauch von Schildern, mehrfach begangen im Zeitraum vom 23.08.2015 bis am 04.01.2016 in den Kantonen Bern, Luzern, Jura und Aargau und evtl. anderswo jeweils zusammen mit uT namentlich in folgenden Fällen:
in der Zeit von 23.08.2015 bis 24.08.2015 in Pfeffikon (LU);
in der Zeit von 02.01.2016 bis 04.01.2016 in Langenthal, in den Kantonen Jura und Aargau und evtl. anderswo;
der Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz, mehrfach begangen, durch Einreise in die Schweiz ohne anerkanntes Ausweispapier, wie folgt:
zu einem unbekanntem Zeitpunkt, ca. am 15.01.2016 (Einreise mit einer gefälschten Identitätskarte);
zu einem unbekanntem Zeitpunkt in der Zeit von ca. 01. bis 07.10.2016 (Einreise mit einer echten, nicht für ihn bestimmten Identitätskarte);
zu einem unbekanntem Zeitpunkt in der Zeit von ca. 07. bis 11.11.2016 (Einreise mit einer echten, nicht für ihn bestimmten Identitätskarte);
der einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand, begangen am 17.09.2016 in 6222 Gunzwil zum Nachteil von AX.________;
des Fälschens von Ausweisen,mehrfach begangenin der Zeit von 19.01.2016 bis 21.11.2016, namentlich am 29.03.2016 in Schlossrued sowie am 14.10.2016 in Oftringen;
und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 6 Monaten, wobei die Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 428 Tagen vollumfänglich an die Freiheitsstrafe angerechnet wurde und festgestellt wurde, dass die Strafe am 22. Januar 2018 vorzeitig angetreten worden ist. Sie verurteilte ihn weiter zu einer Landesverweisung von 6 Jahren, wobei auf eine Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem verzichtet wurde. Weiter verurteilte sie ihn zur Bezahlung von 9/10 der Verfahrenskosten, ausmachend CHF 54‘904.90. Weiter regelte sie die Entschädigung für die amtliche Verteidigung und legte diese auf total CHF 14‘677.35 fest. Im Zivilpunkt verwies die Vorinstanz die Zivilklagen der Zivilkläger 1 und 4-11 auf den Zivilweg, und wies die Zivilklagen der Zivilkläger 2 und 3 ab, beides ohne Kostenausscheidung. Weiter traf sie die notwendigen Verfügungen betreffend Rückgang in den Strafvollzug, Einziehung zur Vernichtung diverser Gegenstände, öffentlicher Ausschreibung und Rückgabe diverser Gegenstände, Einziehung eines beschlagnahmten Geldbetrags zur Deckung der Verfahrenskosten, DNA-Profil, erkennungsdienstlicher Daten sowie Eintragung ins Strafregister.
C.Q.________
Mit Urteil vom 17. August 2018 (pag. 8716 ff.), sowie Urteilsberichtigung vom 30. Januar 2019 (pag. 8858 ff.), erklärte die Vorinstanz auch Q.________ folgendermassen schuldig:
des Diebstahls, banden- und gewerbsmässig begangen(Gesamtdeliktsbetrag: ca. CHF 851'783.90 wie folgt:
am 24.08.2015 in 5737 Menziken zusammen mit C.________ und uT. zum Nachteil von J.________ sowie der I.________ AG (Deliktsbetrag [DB]: ca. CHF 21‘150.00);
am 23./24.08.2015 in 5734 Reinach zusammen mit C.________ und uT zum Nachteil der R.________ AG, der AT.________, der AU.________, der AV.________ AG sowie des AW.________ (Versuch);
am 18.11.2015 in 2824 Viques zusammen mit C.________ zum Nachteil von L.________ (DB: ca. CHF 2‘190.00);
zu einem unbekanntem Zeitpunkt zwischen dem 20. und 21.11.2015 in 4512 Bellach zusammen mit A.________, C.________ und evtl. uT zum Nachteil P.________ AG (DB: ca. CHF 4‘070.90);
am 21.11.2015 in 4800 Zofingen zusammen mit A.________ und C.________ zum Nachteil AG.________ AG (DB: ca. CHF 4‘400.00);
am 20.11.2015 und am 21.11.2015
in 8847 Egg zusammen mit A.________, C.________, AH.________ und evtl. uT zum Nachteil von AI.________ (DB: ca. CHF 796‘144.00);
am 24.12.2015 in 2502 Biel zusammen mit A.________ und Q.________ zum Nachteil von AJ.________ (DB: ca. CHF 529.00);
am 24.12.2015 in 2502 Biel zusammen mit A.________ und C.________ zum Nachteil von AK.________ (DB: ca. CHF 23‘300.00);
am 24.12.2015 in 3178 Bösingen zusammen mit A.________ und C.________ zum Nachteil von E.________ (DB: unbekannt);
am 28./29.12.2015 in 8852 Altendorf zusammen mit C.________ zum Nachteil von M.________ sowie N.________ (DB: unbekannt);
der Sachbeschädigung, mehrfach begangen(Gesamtschaden: ca. CHF 81'957.00) wie folgt:
am 24.08.2015 in 5737 Menziken zusammen mit C.________ und uT zum Nachteil von J.________ sowie der I.________ AG (Sachschaden: ca. CHF 10‘000.00);
am 23./24.08.2015 in 5734 Reinach zusammen mit C.________ und uT zum Nachteil der R.________ AG sowie der AT.________ (Sachschaden: ca. CHF 21‘577.00);
am 18.11.2015 in 2824 Viques zusammen mit C.________ zum Nachteil von L.________ (Sachschaden: ca. CHF 4‘580.00);
am 21.11.2015 in 4800 Zofingen zusammen mit A.________ und C.________ zum Nachteil AG.________ AG (Sachschaden: ca. CHF 1‘000.00);
am 20.11.2015 und am 21.11.2015 in 8847 Egg zusammen mit A.________, C.________, AH.________ und evtl. uT zum Nachteil von AI.________ (Sachschaden: ca. CHF 38‘000.00);
am 24.12.2015 in 2502 Biel zusammen mit A.________ und C.________ zum Nachteil von AJ.________ (Sachschaden: ca. CHF 1‘500.00);
am 24.12.2015 in 2502 Biel zusammen mit A.________ und C.________ zum Nachteil von AK.________ (Sachschaden: unbekannt);
am 24.12.2015 in 3178 Bösingen zusammen mit A.________ und C.________ zum Nachteil von E.________ (Sachschaden: ca. CHF 5‘300.00);
am 28./29.12.2015 in 8852 Altendorf zusammen mit C.________ zum Nachteil von M.________ sowie N.________ (Sachschaden: unbekannt);
des Hausfriedensbruchs, mehrfach begangen wie folgt:
am 24.08.2015 in 5737 Menziken zusammen mit C.________ und uT zum Nachteil von J.________ sowie der I.________ AG;
am 23./24.08.2015 in 5734 Reinach zusammen mit C.________ und uT zum Nachteil der R.________ AG, der AT.________, der AU.________, der AV.________ AG sowie des AW.________;
am 18.11.2015 in 2824 Viques zusammen mit C.________ zum Nachteil von L.________;
zu einem unbekanntem Zeitpunkt zwischen dem 20. und 21.11.2015 in 4512 Bellach zusammen mit A.________, C.________ und evtl. uT zum Nachteil der P.________ AG;
am 21.11.2015 in 4800 Zofingen zusammen mit A.________ und C.________ zum Nachteil AG.________ AG;
am 20.11.2015 und am 21.11.2015 in 8847 Egg zusammen mit A.________, C.________, AH.________ und evtl. uT zum Nachteil von AI.________;
am 24.12.2015 in 2502 Biel zusammen mit A.________ und C.________ zum Nachteil von AJ.________;
am 24.12.2015 in 2502 Biel zusammen mit A.________ und C.________ zum Nachteil von AK.________;
am 24.12.2015 in 3178 Bösingen zusammen mit A.________ und C.________ zum Nachteil von E.________;
am 28./29.12.2015 in 8852 Altendorf zusammen mit C.________ zum Nachteil von M.________ sowie N.________;
und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 10 Monaten, wobei die Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 673 Tagen vollumfänglich an die Freiheitsstrafe angerechnet wurde. Sie verurteilte ihn zur Bezahlung der Verfahrenskosten von CHF 43‘339.80. Weiter regelte sie die Entschädigung für die amtliche Verteidigung und legte diese auf total CHF 17‘370.00 fest. Im Zivilpunkt verwies die Vorinstanz die Zivilklagen der Zivilkläger 1, 5, 6, 8, 9, 10 sowie die R.________ AG auf den Zivilweg, ohne Kostenausscheidung. Weiter traf sie die notwendigen Verfügungen betreffend Belassung in Sicherheitshaft, DNA-Profil, erkennungsdienstlicher Daten und Eintragung ins Strafregister.
2. Berufung
Gegen dieses Urteil meldeten alle drei Beschuldigten, resp. ihre amtlichen Verteidiger, form- und fristgerecht die Berufung an (pag. 8754, 8756, 8758). Mit Verfügung vom 30. Januar 2019 wurde den Parteien die schriftliche Urteilsbegründung zugestellt (pag. 9151 ff.).
Q.________, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt X.________, zog am 2. März 2019 seine Berufung zurück (pag. 9239 f.). Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen schrieb die Kammer das Verfahren gegen Q.________ mit Beschluss vom 8. März 2019 ab und stellte fest, dass das erstinstanzliche Urteil – soweit Q.________ betreffend – rechtskräftig geworden ist (pag. 9253 ff. und separates Verfahren SK 19 48).
A.________, amtlich verteidigt durch Fürsprecher AY.________ reichte am 21. Februar 2019 (pag. 9215 ff.) frist- und formgerecht die Berufungserklärung ein. Die Berufung wurde beschränkt auf die Schuldsprüche wegen Raubes, bandenmässig begangen (Ziff. III.1), Diebstahls, banden- und gewerbsmässig begangen (nur teilweise: Ziff. III.2.1, 2.2, 2.4-2.8, 2.14-2.15), Sachbeschädigung (nur teilweise: Ziff. III.3.1, 3.3-3.7, 3.13-3.14) und Hausfriedensbruchs (nur teilweise: Ziff. III 4.1-4.2, 4.4-4.8, 4.14-4.15). Fürsprecher AY.________ beantragte für diese Vorwürfe stattdessen Freisprüche unter Ausrichtung einer Entschädigung für die angemessene Verteidigung sowie unter Ausscheidung von ½ der erstinstanzlichen Verfahrenskosten. Für die weiteren Delikte beantragte er einen Schuldspruch, teilweise der Gehilfenschaft. Die auszusprechende Freiheitsstrafe sei auf 36 Monate herabzusetzen, die Strafe unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft und Berücksichtigung des vorzeitigen Strafantritts vom 6. Dezember 2017, unter Gewährung des bedingten Vollzugs für eine Teilstrafe von 18 Monaten, bei Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren, auszusprechen. Zudem sei eine Übertretungsbusse von CHF 700.00 auszusprechen und die anteilsmässigen Verfahrenskosten aufzuerlegen. Beweisanträge wurden keine gestellt.
C.________, amtlich verteidigt durch Fürsprecher Dr. D.________ reichte am 19. Februar 2019 (pag. 9210 ff.) frist- und formgerecht die Berufungserklärung ein. Die Berufung wurde beschränkt auf den Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand, begangen am 17. September 2016 in Gunzwil zum Nachteil von AX.________ (Ziff. II.7.) sowie die Strafzumessung. Die Verteidigung beantragte einen Freispruch von diesem Vorwurf und dass die ausgesprochene Freiheitsstrafe auf 4 Jahre herabzusetzen sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Beweisanträge wurden keine gestellt.
Innert eingeräumter Frist teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit Schreiben vom 15. März 2019 mit, dass keine Anschlussberufung erhoben und kein Nichteintreten auf die Berufung der Beschuldigten geltend gemacht werde (pag. 9269 ff.).
3. Wechsel der amtlichen Verteidigung
Am 3. Juni 2019 teilte Rechtsanwältin B.________ mit, A.________ habe kein Vertrauen mehr zu seinem bisherigen amtlichen Verteidiger, Fürsprecher AY.________, und wünsche eine andere Verteidigung. Stattdessen wolle er sie für das oberinstanzliche Verfahren mandatieren (pag. 9432 f.). Sinngemäss führte dies A.________ selbst mit Schreiben vom 11. Juni 2019 an Fürsprecher AY.________ aus (pag. 9449). Fürsprecher AY.________ widersetzte sich dem mit Schreiben vom 17. Juni 2019 nicht, und stellte den Antrag, er sei aus dem amtlichen Mandat zu entlassen (pag. 9451 f.). Das Gesuch von A.________ wurde mit Verfügung vom 18. Juni 2019 gutgeheissen und als neue amtliche Verteidigerin Rechtsanwältin B.________ ernannt (pag. 9454 ff.).
4. Oberinstanzliche Beweisergänzungen
Der Beweisantrag der Generalstaatsanwaltschaft auf Edition des in Rechtskraft erwachsenen Urteils gegen Y.________ (PEN Nr. 17 351 / SK 18 210) samt Urteilsbegründung wurde gutgeheissen (pag. 9269 ff., 9279). Die entsprechenden Akten gelangten am 1. April 2019 ans Obergericht (pag. 9294).
Von Amtes wegen wurde ein aktueller Strafregisterauszug (pag. 9497 ff., pag. 9500) sowie ein aktueller Führungsbericht, datierend vom 6. bzw. 8. August 2019 (pag. 9487 ff., 9494 ff.), über die beiden Beschuldigten eingeholt.
Weiter hat sich die Präsidentin i.V. bei Staatsanwältin AZ.________ über das neue Strafverfahren gegen A.________ wegen qualifizierter Erpressung z.N. seiner Ehefrau erkundigt (pag. 9509).
Schliesslich führte die Kammer anlässlich der Berufungsverhandlung vom 5. September 2019 eine Befragung mit den beiden Beschuldigten durch (pag. 9510 ff., 9515 ff.).
5. Anträge der Parteien
A.________
Rechtsanwältin B.________ stellte im Rahmen der oberinstanzlichen Verhandlung vom 5. September 2019 für A.________ die folgenden Anträge (pag. 9519 ff):
I. Freisprüche
II.
A.________ sei
frei zu sprechen
vom Vorwurf des banden- und gewerbsmässigen Diebstahlts, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs, angeblich mehrfach begangen gemäss
AS Ziff. 2.1 und 4.1, Diebstahl und Hausfriedensbruch vom 20/21.11.2015, Baucontainer, zN P.________ AG, 4512 Bellach (SO);
AS Ziff. 2.2, 3.1 und 4.2, Diebstahl, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch vom 21.11.2015, Magazin, zN AG.________ AG, 4800 Zofingen (AG);
AS Ziff. 2.4, 2.5, 3.3, 3.4, 4.3 und 4.4, Diebstahl, Sachbeschädigungen und Hausfriedensbruch vom 24.12.2015, .________ (Strasse), 2502 Biel (BE);
AS Ziff. 2.7, 3.6 und 4.7, Diebstahl, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch vom 11.02.201, .________ (Strasse), 2504 Biel (BE);
AS Ziff. 2.8, 3.7 und 4.8, Diebstahl, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch vom 11.02-21.02.2016, .________ (Strasse), 2502 Biel (BE);
AS Ziff. 2.14 und 4.13, versuchter Diebstahl und Hausfriedensbruch vom 06.04.2016, 3368 Bleienbach (BE);
AS Ziff. 2.15, 3.13 und 4.14, versuchter Diebstahl, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch vom 11.04.2016, 2540 Grenchen (SO);
AS Ziff. 2.6, 3.5 und 4.6, Diebstahl, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch vom 24.12.2015, 3178 Bösingen (FR);
unter Ausrichtung einer Entschädigung für die angemessene Verteidigung sowie unter Ausscheidung von ½ der Verfahrenskosten sowie deren Auferlegung an den Staat.
III. Schuldsprüche
A.________, vgt., sei hingegen
Schuldig zu erklären
der Gehilfenschaft zu Raub, bandenmässig begangen am 12.04.2016 in 3368 Bleienbach zN von AF.________;
der Gehilfenschaft zu banden- und gewerbsmässigen Diebstahl, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs, mehrfach begangen gemäss
a. AS Ziff. 2.3, 3.2 und 4.3, Diebstahl, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch vom 20./21.11.2015, EFH, 8847 Egg (SZ);
b. AS Ziff. 2.9, 3.8 und 4.9, Diebstahl, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch vom 22.03.2016, 2544 Bettlach (SO);
c. AS Ziff. 2.10, 2.11, 2.12, 3.9, 3.10, 3.11, 4.10, 4.11 und 4.12, Diebstähle, Sachbeschädigung und Hausfriedensbrüche vom 24.-29.03.2016, zwei Baucontainer bzw. ein Sanitärmagazin, 3422 Kirchberg (BE);
d. AS Ziff. 2.13, 3.12 und 4.13 Diebstahl, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch vom 29./30.03.2016, Baucontainer, 2545 Selzach (SO);
der einfachen Widerhandlung gegen das SVG, mehrfach begangen durch Fahren ohne Berechtigung gemäss AS Ziff. 6
und er sei in Anwendung der massgeblichen Bestimmungen
zu verurteilen
Zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten,
unter Anrechnungder ausgestandenen Untersuchungshaft von 589 Tagen und Berücksichtigungdes vorzeitigen Strafantritts am 06.12.2017;
unter Gewährung des bedingten Vollzugsfür eine Teilstrafe von 18 Monaten bei Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren;
zu den anteilsmässigen Verfahrenskosten.
IV. Weiteres
1. Allfällige Zivilforderungen seien auf den Zivilweg zu verweisen.
2. Die Kosten für das Verfahren vor oberer Instanz seien dem Kanton Bern aufzuerlegen.
3. Es seien die notwendigen Verfügungen zu erlassen.
4. Es sei das Honorar der amtlichen Verteidigung gerichtlich festzusetzen.
5.2 C.________
Fürsprecher D.________ stellte im Rahmen der oberinstanzlichen Verhandlung vom 5. September 2019 für C.________ die folgenden Anträge (pag. 9525):
Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand, angeblich begangen am 17.09.2016 in 6222 Gunzwil zum Nachteil von AX.________, freizusprechen.
Der Beschuldigte sei zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren zu verurteilen.
Im Übrigen sei das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 17. August 2018 zu bestätigen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Kantons Bern.
5.3 Generalstaatsanwaltschaft
Die stv. Generalstaatsanwältin BA.________ beantragte im Rahmen der oberinstanzlichen Verhandlung vom 5. September 2019 für die Generalstaatsanwaltschaft Folgendes (pag. 9527 ff.):
A. A.________
I.
Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau (Kollegialgericht in Fünferbesetzung) vom 17. August 2018 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich
der Einstellung des Strafverfahrens wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten;
des Freispruchs von der Anschuldigung des Fahrens in angetrunkenem Zustand, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten
der Schulsprüche wegen
3.1 banden- und gewerbsmässigen Diebstahls gemäss Ziff. A./III./2.3; 2.9, 2.10, 2.11, 2.12, 2.13 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs,
3.2 mehrfacher Sachbeschädigung gemäss Ziff. A./III./3.2, 3.8, 3.9, 3.10, 3.11, 3.12 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs,
3.3 mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss Ziff. A./III./4.3, 4.9, 4.10, 4.11, 4.12 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs,
3.4 Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz gemäss Ziff. A./III./5 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs.
II.
A.________ sei zusätzlich schuldig zu erklären:
des Raubes, bandenmässig begangen am 12. April 2016 in Bleienbach, zusammen mit Y.________, Z.________, AA.________, AB.________, AC.________, AD.________ und AE.________ zum Nachteil von AF.________ (Deliktsbetrag ca. 12‘208.00;
des Diebstahls, banden- und gewerbsmässig begangen gemäss Ziff. A./III./2.1, 2.2, 2.4, 2.5, 2.6, 2.7, 2.8, 2.14 und 2.15 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs;
der Sachbeschädigung, mehrfach begangen gemäss Ziff. A./III./3.1, 3.3, 3.4, 3.5, 3.6, 3.7, 3.13 und 3.14 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs;
des Hausfriedensbruchs, mehrfach begangen gemäss Ziff. A./III./4.1, 4.2, 4.4, 4.5, 4.6, 4.7, 4.8, 4.13, 4.14 und 4.15 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs.
III.
A.________ sei gestützt hierauf sowie gestützt auf die rechtskräftigen Schuldsprüche in Anwendung von Art. 2, 40, 47, 49 Abs. 1, 51, 139 Ziff. 2 und 3 Abs. 2, 140 Ziff. 3 Abs. 2, 144 Abs. 1 und 3, 186, 333 aStGB, Art. 10 Abs. 2, 95 Abs. 1 lit. b SVG, Art. 426 ff. StPO
zu verurteilen:
zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren und sechs Monaten, unter Anrechnung der ausgestanden Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 575 Tagen und mit vorzeitigem Strafantritt am 21. November 2017;
zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD).
IV.
Im Weiteren sei zu verfügen:
A.________ sei zurück in den Strafvollzug zu schicken.
Das Honorar des amtlichen Verteidigers bzw. der amtlichen Verteidigerin sei gerichtlich festzusetzen.
Die Gegenstände gemäss Urteilsdispositiv Ziff. VI.2 seien gestützt auf Art. 69 StGB zur Vernichtung einzuziehen.
Das Frauen-Armband (Ass-Nr. 65) sei zur Rückgabe an den/die Berechtigte einzuziehen und öffentlich auszuschreiben (Art. 267 Abs. 6 StPO).
Der beschlagnahmte Geldbetrag von CHF 300.00 sei einzuziehen und zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden.
Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. ._________) sei nach Ablauf der Frist durch das zuständige Bundesamt einzuholen (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG).
Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten sei nach Ablauf der Frist durch die auftraggebende Behörde einzuholen (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten).
B. C.________
I.
Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau (Kollegialgericht in Fünferbesetzung) vom 17. August 2018 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich
der Freisprüche von den Anschuldigungen des banden- und gewerbsmässigen Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs gemäss Ziff. B.I.1.-3. Des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, unter Auferlage von 1/10 der Verfahrenskosten an den Kanton Bern;
der Schuldsprüche wegen band- und gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfachen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, mehrfachen Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz, mehrfachen Fälschens von Ausweisen gemäss Ziff. B./II./1.-6. + 8.;
der weiteren Verfügungen betreffend die Einziehungen gemäss Ziff. B./V./2.6..
II.
C.________ sei zusätzlich schuldig zu erklären der einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand, begangen am 17. September 2016 in Gunzwil zum Nachteil von AX.________.
III.
C.________ sei gestützt hierauf sowie gestützt auf die rechtskräftigen Schuldsprüche in Anwendung von Art. 2, 40, 47, 49 Abs. 1, 51, 66a, 123 Ziff. 2 Abs. 2, 139 Ziff. 2 und 3 Abs. 2, 144 Abs. 1 und 3, 186, 252, 333 aStGB, Art. 94 Abs. 1, 97 Abs. 1 lit. a und g SVG, Art 115 Abs. 1 lit. a AuG, Art. 426 ff. StPO
zu verurteilen:
zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 6 Monaten, unter Anrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 428 Tagen und mit vorzeitigem Strafantritt am 22. Januar 2018;
zu einer Landesverweisung von 6 Jahren;
zur Bezahlung von 9/10 der erstinstanzlichen Verfahrenskosten und den gesamten oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD).
IV.
Im Weiteren sei zu verfügen:
C.________ sei zurück in den Strafvollzug zu schicken.
Das Honorar des amtlichen Verteidigers sei gerichtlich festzusetzen.
Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN .________) sei nach Ablauf der Frist durch das zuständige Bundesamt einzuholen (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG).
Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten sei nach Ablauf der Frist durch die auftraggebende Behörde einzuholen (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten).
6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer
Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]).
Betreffend A.________ sind nicht angefochten und demzufolge in Rechtskraft erwachsen die Verfahrenseinstellung gemäss Ziff. I, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung anteilsmässiger Verfahrenskosten, sowie der Freispruch gemäss Ziff. II des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, ebenfalls ohne Ausrichtung einer Entschädigung und auch ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. Weiter in Rechtskraft erwachsen sind die Schuldsprüche gemäss Ziff. III. 2.9-2.13, 3.8.-3.12, 4.9-4.13 und 5.1-5.2 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs (pag. 8709 ff., 8857 f.). Gemäss den Anträgen von Rechtsanwältin B.________ sind die Schuldsprüche gemäss Ziff. III. 2.3, 3.2 und 4.3 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs angefochten. Es wird gemäss dem Parteivortrag der Verteidigung (pag. 9522), jedoch lediglich die Teilnahmeform (Gehilfenschaft bzw. Mittäterschaft) bestritten, nicht seine Beteiligung an diesen Delikten an sich. Fürsprecher AY.________ verlangte in seiner Berufungserklärung diesbezüglich einen Schuldspruch, fügte jedoch an „teilweise Gehilfenschaft“ (pag. 9216, Ziff. II. 2.a), was auslegungsbedürftig ist. Aufgrund der unklaren Berufungserklärung geht die Kammer zugunsten des Beschuldigten A.________ davon aus, dass die Ziff. III. 2.3, 3.2 und 4.3 angefochten – und somit nicht in Rechtskraft erwachsen sind. Die Kammer hat über die angefochtenen Teile des erstinstanzlichen Urteils, insbesondere über die von A.________ angefochtenen Schuldsprüche und die Strafzumessung, mit umfassender Kognition neu zu befinden (vgl. Art. 398 Abs. 2 StPO).
Betreffend C.________ sind nicht angefochten die Freisprüche gemäss Ziff. I.1.-3. unter Auferlegung von 1/10 der Verfahrenskosten, die Schuldsprüche gemäss Ziff. II.1.-6. und 8 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, und die Verurteilung zu einer Landesverweisung von 6 Jahren (pag. 8716 ff., 8857 f.). Die Kammer hat hingegen über den angefochtenen Schuldspruch unter Ziff. II.7. und über die Sanktion (ausgenommen die Landesverweisung) mit umfassender Kognition neu zu befinden (vgl. Art. 398 Abs. 2 StPO). Neu zu verfügen ist betreffend beide Beschuldigte praxisgemäss auch über das DNA-Profil und die erkennungsdienstlichen Daten.
Da nur die beiden Beschuldigten Berufung eingereicht haben, ist die Kammer an das Verschlechterungsverbot (Verbot der «reformatio in peius») nach Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden und darf das erstinstanzliche Urteil nicht zu deren Nachteil abändern.
II. Sachverhalt und Beweiswürdigung
A. A.________
7. Vorbemerkungen
Wie sich bereits in der Untersuchung und bei der Vorinstanz gezeigt hat, bestritt A.________ bis zuletzt diejenigen ihm vorgeworfenen Delikte, bei welchen nicht zweifelsfrei seine Täterschaft nachgewiesen werden konnte (vgl. pag. 8879, S. 16 Ziff. 3 der Urteilsbegründung). So ist nicht weiter erstaunlich, dass er vor oberer Instanz einzig die Schuldsprüche betreffend Deliktsserie Ende März 2016 (Ziff. III. 2.9-2.13, 3.8-3.12, 4.9-4.13) und seine Beteiligung – allerdings in Form von Gehilfenschaft – an den Delikten begangen am 20. und 21. November 2015 in Egg (Ziff. III. 2.3, 3.2 und 4.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie seine Gehilfenschaft für den Raub vom 12. April 2016 in Bleienbach akzeptiert hat (vgl. pag. 9520), auch wenn er eigentlich auch mit diesen letztgenannten Delikten nicht wirklich etwas zu tun haben wollte. Es fällt auf, dass von der Verteidigung bei allen Delikten, bei denen eine erdrückende Beweislage vorliegt, geltend gemacht wird, dass A.________ lediglich Gehilfe war. Gerade bezüglich der Delikte in Egg (Ziff. III. 2.3, 3.2 und 4.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) ist das Aussageverhalten von A.________, wie von der Vorinstanz festgehalten, exemplarisch. Die Vorinstanz hielt als Schlussfolgerung (pag. 8882, S. 19 der Urteilsbegründung) namentlich folgendes fest:
Das Gericht hat von A.________ anlässlich der Einvernahme an der Hauptverhandlung den Eindruck einer durchaus cleveren Person erhalten, die sich – wenn es ihm gedient hat – betreffend einzelnen Taten sehr genau an die konkreten Vorwürfe erinnern konnte. Das Gericht hatte jedenfalls den Eindruck, dass es A.________ offensichtlich schwer fällt, trotz klar gegen ihn sprechender Beweislage etwas zuzugeben. Er bevorzugt es, selbst in solchen Situationen an abwegigen Erklärungen festzuhalten. Dieses Aussageverhalten hat sich während des gesamten Strafverfahrens gleich präsentiert.
Betreffend den Einbruch in Egg wurde auf einer BOSCH-Gerätebox eine DNA-Spur von A.________ gefunden (pag. 1152 und 1261). Trotzdem verneinte er diesbezüglich in der Untersuchung und vor der ersten Instanz jegliche Tatbeteiligung (pag. 4218 f.) und passte seine Aussagen bestens dem jeweiligen Ermittlungsstand an. So wollte er zuerst gar nicht im Haus gewesen sein (pag. 4070 Z. 22 f.), dann unter Schmerzen und Narkose doch vor Ort gewesen sein (pag. 4102 Z. 70 f.). Dennoch konnte er für die gefundene DNA-Spur keine überzeugende Erklärung abgeben. Schliesslich stellte die Verteidigung den Antrag auf einen Schuldspruch, obwohl A.________ an sich aber nicht wirklich geständig war (vgl. pag. 8921 ff., S. 58 ff. der Urteilsbegründung).
Bemerkenswert ist in Bezug auf A.________ Aussagen auch folgende Passage des erstinstanzlichen Urteils (pag. 8881 f., S. 18 f. der Urteilsbegründung):
Anzumerken ist sodann, dass A.________ auch nicht davor zurückschreckte, seine Mittäter zu bedrohen, indem er ihnen in den Wartezellen Nachrichten an der Wand hinterliess (p. 4129 Z. 394 ff., p. 4146 ff., p. 4131 Z. 475 ff., p. 4156). Einerseits schrieb er unbestrittenermassen Z.________ – auf dessen Aussagen sich die Anklageschrift betreffend Raub insbesondere stützt – folgende (übersetzte) Nachricht: „(…) Z.________, du hast uns auf dem Gewissen. Du Hurensohn. Du wirst dafür die Verantwortung tragen“ (p. 4129 Z. 394-396, p. 4149, p. 4150). Andererseits hinterliess er auch AB.________ (nachfolgend: AB.________) eine Art bedrohliche „Anweisung“ (p. 4131 Z. 475 f., p. 4156): „Vorsicht was du sprichst. Ich war Dolmetscher. Ich habe kein LEK (Geldwährung) erhalten“ (p. 4156). Die erste Nachricht zeigt auf, dass A.________ Z.________ womöglich als Verräter betrachtet und zur Verantwortung ziehen will, zumal dieser – wie die Beweiswürdigung zum Raub nachfolgend aufzeigen wird (Ziff. IV.1.1 nachfolgend) – fast von Anfang an geständig gewesen ist und glaubhafte Aussagen zum genauen Tatvorgehen sowie zur übergeordneten Rolle von A.________ gemacht hat (p. 5342 ff., p. 5352 ff.). Mit der Anweisung an AB.________ hat A.________ unmissverständlich versucht, Einfluss auf die Aussagen von AB.________ zu nehmen, damit Letzterer seine neue Version, wonach er lediglich Übersetzer gewesen sei, stützten würde. Solche Verhaltensweisen lassen an der allgemeinen Glaubwürdigkeit von A.________ erheblich zweifeln.
8. Aktion Gavant
Am 24. Dezember 2015 wurde in Biel der Fiat Punto BE .________ einer Verkehrskontrolle unterzogen. Am Steuer befand sich A.________, auf dem Beifahrersitz Q.________ und auf dem Rücksitz C.________, alias „BB.________“ (vgl. pag. 761). Bei der Durchsuchung des Fahrzeuges durch die Polizei kamen Schmuck, Uhren, Bargeld und drei paar Handschuhe zum Vorschein, welche später dem Einbruch in Bösingen/FR zugeordnet werden konnten (Ziff. 2.6 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). In der Folge führte die Kantonspolizei Bern unter dem Namen „Aktion Gavant“ verschiedene Observationseinsätze gegen A.________ durch, welche zuerst Hinweise auf die beiden Einbrüche in Biel (Ziff. 2.7 und 2.8. 2.6 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) brachten. Aufgrund dessen wurden danach verschiedene verdeckte Massnahmen, wie z.B. Audio-, Standortüberwachung der von A.________ benutzten Fahrzeuge und Echtzeitüberwachung der Rufnummer angeordnet. Diese Massnahmen zeigten, dass er in unterschiedlichen Besetzungen tätig war (pag. 766). Trotz seiner Handverletzung war er zudem problemlos in der Lage, sein Auto zu lenken.
Die Verteidigung rügte anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung namentlich, dass das Ermittlungsverfahren einseitig gegen A.________ verlaufen sei. Es gäbe zu ihm weitaus mehr Informationen als zu den anderen Beschuldigten, da lediglich sein Telefon und Auto abgehört und sein Auto mittels GPS überwacht worden seien. Diejenigen Beweismittel, die gegen die anderen Beschuldigten gesprochen hätten, seien demgegenüber bagatellisiert worden (pag. 9520 f.).
Die Kammer stimmt der Verteidigung insofern zu, als dass vordergründig gegen A.________ verdeckte Zwangsmassnahmen angeordnet wurden. Dennoch erachtet sie es als erwiesen, dass nicht einseitig ermittelt wurde und die Vorinstanz die erhobenen Beweismittel nicht einseitig gewürdigt hat. Es wurden ebenfalls belastende Indizien gegen die angeblichen Mittäter gesammelt, die von den Zwangsmassnahmen gegen A.________, namentlich der Abhörung seines Fahrzeugs, ebenfalls betroffen waren, als sie sich in diesem aufhielten. Dieser Einwand erweist sich somit als unbegründet.
9. Bestrittene Delikte im Einzelnen
9.1 Raub vom 12. April 2016 in Bleienbach z.N. von AF.________ (Ziff. III. 1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs)
9.1.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift
A.________ wird gemäss Anklageschrift (pag. 7932 f.), welche durch die Vorinstanz korrekt zusammengefasst wurde (pag. 8883, S. 20 der Urteilsbegründung), im Wesentlichen folgendes vorgeworfen:
A.________ wird vorgeworfen, zusammen mit Y.________, Z.________, AA.________, AC.________, AD.________, AB.________ und AE.________ am 12.04.2016 in der Zeit von ca. 21 Uhr bis 23:45 Uhr, an der .________ (Strasse) in 3368 Bleienbach zum Nachteil von AF.________ einen Raub begangen haben, wobei Deliktsgut im Wert von total CHF 12‘208.00 erbeutet worden sei. Der Täterschaft wird vorgeworfen, die Tat mittels mehreren Rekognoszierungstouren im Vorfeld geplant und das konkrete Vorgehen in der Tatnacht in einem Albanerclub vorgängig nochmals besprochen zu haben. In Bezug auf den tatsächlichen Raubüberfall wird der Täterschaft folgendes Vorgehen vorgeworfen: AD.________ sei durch das von A.________ zuvor geöffnete und dadurch beschädigte Fenster (AS Ziff. I.3.14, p. 7941) in das Wirtshaus eingedrungen und habe ein grösseres Fenster geöffnet, durch das Z.________ und AC.________ ebenfalls in die Lokalität eingedrungen seien (AS Ziff. I.4.15, p. 7944). Sie hätten AF.________, der sich im Büro im ersten Stock befunden habe, auf seinem Stuhl gefesselt, hätten ihn leicht gewürgt und ihn mit einem Schraubenzieher bedroht, um ihn auf diese Weise zur Herausgabe des Tresorschlüssels zu zwingen. Sie hätten die Beute aus dem Tresor behändigt und anschliessend das Wirtshaus wieder verlassen. Im BJ.________ (Lokal) in Grenchen sei die Beute durch A.________ zu ähnlichen Teilen unter den Mittätern aufgeteilt worden. A.________ habe nebst Bargeld noch Steine und eine Silberplatte für sich genommen.
9.1.2 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt
Unbestritten ist von A.________ der eigentliche Sachverhalt, d.h. der grobe Ablauf des Raubes, inkl. der Rekognoszierungstouren (pag. 8655 und 9521 f.).
Bestritten ist hingegen die Rolle von A.________ beim Raub. Die Verteidigung stellte den Antrag, A.________ sei lediglich der Gehilfenschaft schuldig zu sprechen. Er habe lediglich als Übersetzer fungiert. Er habe aufgrund seiner Invalidität (Handverletzung) sicherlich keine Chefrolle inne gehabt, sondern eine untergeordnete Rolle eingenommen. Der Kopf der Bande sei nicht er sondern AE.________ gewesen. Es sei von Gehilfenschaf von A.________ auszugehen (pag. 9521 f.). Im Folgenden wird deshalb einzig noch auf die Frage der Rollenverteilung eingegangen.
9.1.3 Beweismittel und Beweiswürdigung der Kammer
Da sich die Vorinstanz sehr genau mit den verschiedenen Beweismitteln auseinandergesetzt hat und diese korrekt gewürdigt hat, kann auf ihre Ausführungen vollumfänglich verwiesen werden (pag. 8885 ff., S. 22 ff. der Urteilsbegründung). Es wird im Folgenden nur noch ergänzend auf einzelne Punkte eingegangen.
Um das Aussageverhalten von A.________ zu vergegenwärtigen ist speziell auf folgende Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (pag. 8879 ff., S. 16 ff. der Urteilsbegründung):
Das Aussageverhalten von A.________ lässt sich am besten in Bezug auf die Vorwürfe rund um den Raub in Bleienbach vom 12.04.2016 darstellen, wobei klar ersichtlich ist, dass A.________ seine Aussagen stets an den Ermittlungsstand der Polizei bzw. an die gemachten Vorhalte angepasst hat:
An der ersten Einvernahme zum Raub vom 26.04.2016 hat A.________ ausgesagt, dass er gar nicht wisse, wo sich Bleienbach befinde (p. 3979 Z. 273 f.). Auf Vorhalt der belastenden GPS-Daten seines überwachten Fahrzeuges hat er angegeben, dass mehrere Personen, von denen er nicht mal den Namen kenne, mit seinem Fahrzeug herumgefahren seien (p. 3979 Z. 285 ff.). Nach Kenntnisgabe, dass in seinem Auto eine Audioüberwachung verbaut gewesen sei, hat die Verteidigung um eine kurze Unterbrechung der Einvernahme ersucht und A.________ hat in der Folge weitere Aussagen verweigert (p. 3979 Z. 291 ff.).
Erst auf Vorhalt der Aufnahmen der Audio-Innenüberwachung des VW Golf (nachfolgend: Audiogespräche) – aus der sich zahlreiche relevante Gespräche zwischen ihm und anderen Personen über den Raub in Bleienbach und weitere Einbruchdiebstähle ergaben –hat A.________ anlässlich der Einvernahme vom 03.05.2016 eingeräumt, vor Ort in Bleienbach gewesen zu sein. Er hat jedoch eine abenteuerliche Erklärung geliefert (p. 3996 Z. 221 ff.), welche schlicht nicht nachvollziehbar ist und sich auch in keiner Weise mit den objektiven Beweismitteln in Einklang bringen lässt (vgl. z.B. p. 788 f. und p. 3997 Z. 274 ff.). Eindrücklich ist insbesondere, dass A.________ zwar durchaus über grosses Tatwissen zu verfügen scheint, jedoch selber nichts mit der Tat zu tun haben will. Gemäss seiner am 03.05.2016 wiedergegebenen ersten Version wollte A.________ die „Anderen“ (p. 3996 Z. 225) gehört haben, wie sie sich im Voraus über einen geplanten Raub bzw. Einbruch unterhalten hätten (p. 3996 Z. 222 ff.). Obwohl er den Anderen (insb. AC.________ und Z.________ [nachfolgend: Z.________]) gesagt habe, dass er (A.________) sie nicht „dorthin“ fahre und nicht abhole (p. 3996 Z. 233 ff.), habe er später auf dem Weg nach Hause AC.________ und Z.________ auf der Strasse gesehen und Z.________ sei dann in sein Auto gestiegen. AC.________ sei mit einem anderen Auto weitergefahren (p. 3996 Z. 237 ff.).
Zu ergänzen gilt es betreffend der Einvernahme vom 3. Mai 2016 noch folgendes: Auf Frage, ob er etwas zum Raub in Bleienbach sagen könne, erklärte A.________, er wisse gerade nicht, worüber man hier spreche (pag. 3995 Z. 169). Auf Vorhalt des Fotos von Z.________ will er diesen zwar kennen, seinen Namen wisse er indessen nicht, es könne sein, dass dieser gefälschte Dokumente habe (pag. 3995 Z. 179). Auch auf Frage, ob er einen AC.________ kenne, kann er keine genauen Angaben machen. Er kenne ihn, aber wisse nur, dass sein Name mit B anfange (pag. 3995 Z. 182-186). Auf Vorhalt der Audioüberwachung brauchte er wiederum eine Pause und Besprechungszeit mit seinem Anwalt. Kurz danach gab er eine Geschichte wieder, die mit kleinen Abweichungen, resp. mit weiteren Details und insbesondere weiteren Personen im Laufe der Untersuchung noch ausgeschmückt wurde (pag. 3996 Z. 221-242). Interessanterweise kamen in dieser ersten Erwähnung nur AC.________, Z.________ (Z.________, den er damals noch nicht namentlich kennen wollte) und eine weitere unbekannte Person vor. Diese drei habe er zusammen reden hören und zwar über „reingehen und dass der Mensch drin sei etc.“. Auf Vorhalt der GPS-Daten seines Fahrzeuges vom 10. April 2016 wollte er genau wissen, wann denn der Raub gewesen sei und erklärt dann, er sei zu jener Zeit mit einem anderen Fahrzeug mit einer Frau unterwegs gewesen (pag. 3997 Z. 299 f.). Nur zwei Zeilen weiter sagte er aus, er sei in Biel bei seiner Frau gewesen (Z. 303-304). Und auf Vorhalt, sein Handy sei aber gemäss Überwachung am gleichen Standort wie sein Auto gewesen, fragte er zurück, ob man ihm denn beweise könne, dass er am Telefon gewesen sei (Z. 314).
An der Einvernahme vom 18.05.2016 hat A.________ zu Beginn der Befragung ausgesagt, dass er bereit sei, weitere Aussagen zu machen und „die Realität“ zu erzählen (p. 4005 Z. 8 f.). Notabene mit der Begründung, er habe Angst um seine Familie, er wolle kooperieren, aber es dürfe nicht aufgeschrieben werden (pag. 4005 Z. 8-13). Er hat dann jedoch seine erste Version weiter ausgeschmückt und dabei wiederum sein fundiertes Tatwissen offengelegt (p. 4006 Z. 27 ff.). Nach wie vor wollte er allerdings am vorgeworfenen Raub nicht beteiligt gewesen sein, sondern den Plan nur von den Anderen mitbekommen haben.
In derselben Einvernahme gab er an, das Ganze habe über AA.________ und seinen Freund, dessen Namen er nicht kenne, der aber einen schwarzen Ford Fokus Kombi fahre, angefangen (pag. 4006 Z. 27 ff.). Letzterer habe das Opfer mit Drogen beliefert und habe die Idee gehabt dort reinzugehen und habe AA.________ beauftragt Leute zu finden (Z. 45 ff.). Beim ersten Treffen seien dann nebst ihm und AC.________ (dessen Namen er nun doch kannte), der unbekannte Fahrer, AA.________, AD.________ und Z.________ (früher als Z.________ bezeichnet, Z.________) gewesen (Z. 58). Zwei Tage später sei er wiederum von AC.________ gebeten worden, dorthin zu fahren (pag. 4007 Z. 75). Es hätten sich dieselben Personen getroffen und darüber diskutiert, ob sie rein sollen oder nicht. Er habe weder sein Auto übergeben, noch sie fahren wollen und sei im Restaurant geblieben, wo er 6-7 Bier getrunken habe und danach zurück Richtung Biel gefahren sei. Da er so viel getrunken habe, habe er ausnüchtern müssen und habe angehalten (Z. 99 ff.).
Auf dem Nachhauseweg sei er „an der Stelle“ vorbei gefahren, wobei er damit wohl die Ortschaft rund um Bleienbach gemeint haben dürfte. Er habe sich entschlossen anzuhalten, um sich etwas auszunüchtern (p. 4007 Z. 101 f.). Er könne nicht sagen wie lange. Nach 2 km habe er den Golf von AA.________ (nachfolgend: AA.________) gesehen. Er habe angehalten und AC.________ mitnehmen wollen (p. 4007 Z. 105 f.). Statt AC.________ sei aber Z.________ zu ihm ins Auto gestiegen. Unterwegs im Auto habe ihm Z.________ erzählt, was vorgefallen sei (p. 4007 Z. 108 f.).
Auf Vorhalt von konkreten Audiogesprächen im weiteren Verlauf der Einvernahme vom 18.05.2016 und an weiteren Einvernahmen – welche die Version von A.________ klar widerlegen – hat A.________ sich dann jeweils in Widersprüche verstrickt (p. 4009 Z. 205 ff., p. 4010 Z. 219 ff.), die Einvernahme etliche Male zwecks Rücksprache mit seiner Rechtsvertretung oder zwecks „Toilettenpause“ unterbrochen (p. 4010 Z. 223 f. und Z. 242 f., p. 4023 Z. 156 f., Z. 162 f., p. 4025 Z. 239 f., p. 4026 Z. 318 f., p. 4043 Z. 208 usw.) und sich schliesslich der klassischen Schutzbehauptung bedient, wonach er sich nicht konzentrieren oder nicht erinnern könne resp. an diesem Abend betrunken gewesen sei (p. 4010 Z. 246, p. 4047 Z. 370 ff., Z. 393 f., Z. 405 und Z. 408).
Auf Vorhalt der Audiodatei 3174 (pag. 4018 f.), in welcher er klarerweise Aufträge erteilt, bezeichnet wer was machen solle und wie vorzugehen sei, wollte er an der Einvernahme vom 18. Mai 2016 keine weiteren Aussagen mehr machen (pag. 4011 Z. 279).
In der nächsten delegierten Einvernahme vom 1. Juni 2016 wurde A.________ zuerst auf AB.________ und dann auf Y.________ (Y.________) angesprochen (pag. 4021 Z. 28 und 50). Bei beiden kam ihm nachdem er überlegt hat in den Sinn, dass sie wohl dabei gewesen seien (Z. 29 ff. und Z. 51). Y.________ sei glaublich beim AB.________ im Auto mitgefahren. Y.________ kenne er nicht gut, er habe ihn zuvor lediglich zwei Mal in Neuchâtel getroffen (Z. 63). Seinen richtigen Namen kenne er auch nicht (pag. 4022 Z. 77). Ihm wurde sodann die Audiodatei 3174 (pag. 784), welche bereits am Schluss der Einvernahme vom 18. Mai 2016 abgespielt wurde, erneut vorgehalten. Darin solle er u.a. erklärt haben, wer und bei welchem Fenster dieser reingehen müsse (pag. 4022 Z. 105 ff.). A.________ gab darauf eine lange Erklärung zu den einzelnen Sprachen der Beteiligten und gab an, dass er selbst eigentlich nur „übersetzt“ habe, was der Ford-Fahrer gesagt habe (pag. 4022 Z. 110 ff.). Bei dieser Rolle als Übersetzer blieb A.________ dann in den weiteren Einvernahmen.
An der Einvernahme vom 05.07.2016 (p. 4039 ff.) hat A.________ nach Vorhalt von belastenden Aussagen seiner Mittäter schliesslich eine neue, wiederum sehr abwegige und schlicht nicht glaubhafte Version zum Raub in Bleienbach geschildert: Demnach soll er aufgrund der verschiedenen Dialekte der Beteiligten die Rolle des Übersetzers eingenommen haben (p. 4042 Z. 112 ff.). A.________ hat zu seiner Rolle folgendes ausgeführt: „Der Ford-Fahrer hat erzählt was zu machen ist und ich habe den andern geschildert was er gesagt hat weil sie ihn nicht verstanden haben.“ (p. 4045 Z. 309 – 311). Mit dem „Ford-Fahrer“ dürfte A.________ klar AE.________ (nachfolgend: AE.________) gemeint haben (u.a. p. 4124 Z. 197 f.). A.________ hat demnach sinngemäss geltend gemacht, dass AE.________ der Drahtzieher beim Raub in Bleienbach gewesen sei und er (A.________) lediglich als Dolmetscher die Anweisungen von AE.________ übersetzt und weitergegeben habe. An dieser absurden Version hat er bis zuletzt festgehalten (p. 4121 Z. 100, p. 8639 Z. 38, p. 8640 Z. 1 und Z. 17 f.).
Zu ergänzen ist zu dieser Einvernahme das Folgende: Am 5. Juli 2016 erklärte er, sein Auto sei zu 99% von AC.________ gefahren worden (pag. 4041 Z. 103). Gleich darauf ergänzte er, dass er ihn aber nicht alleine habe lassen können, da er keine Aufenthaltsbewilligung habe (Z. 105). Der Ford-Fahrer sei der Drahtzieher und dieser kenne auch die Örtlichkeiten (pag. 4045 Z. 308 ff.). Auf Vorhalt der GPS-Daten, wonach er entgegen seinen Aussagen vom Restaurant nicht nach Biel gefahren sei, sondern in langsamer Fahrt zum Tatobjekt (pag. 4047 Z. 365ff.), erklärte er, er sei ja zum ersten Mal in dieser Gegend und dazu noch alkoholisiert gewesen. Auch auf Vorhalt der Audiodateien wollte er nicht mehr wissen, was er damals gesprochen habe, er sei ja betrunken gewesen (Z. 405 und 408).
Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 20. Dezember 2016 wurde A.________ auf die in der Wartezelle hinterlassenen Botschaften an Z.________ und AB.________ angesprochen (pag. 4150 bis 4256). Er erklärte, er habe Z.________ nur gesagt, er solle die Wahrheit sagen und nicht die Schuld auf andere schieben (pag. 4129 Z. 394 ff.). AB.________ habe ihm übrigens auch viele Sache und sogar seinen Namen an die Wand geschrieben (pag. 4131 Z. 454 ff.). Ihm habe er nur das gesagt, was er auch bei der Polizei und hier ausgesagt habe (pag. 4132 Z. 484). Schliesslich ergänzte er von sich aus, er sei seit dem Unfall in Depressionen gefallen und sei wegen der schlechten Gesellschaft auf die schiefe Bahn geraten, er entschuldige sich dafür (pag. 4133 Z. 51 ff.).
Auch bei der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab A.________ seine Version, er sei nur Übersetzer gewesen zu Protokoll (pag. 8639 Z. 38).
Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung hat A.________ wie folgt ausgesagt: Er sei auch schuldig (pag. 9512 Z. 28). Er sei dort gewesen als Übersetzer für AE.________, der aus dem Kosovo stamme, und der den Südalbanischen Dialekt von Y.________ und Z.________ oft nicht verstanden habe (pag. 9513 Z. 8 ff.). Die Aussagen, der Mittäter die ihn nicht als Übersetzter bezeichnet hätten, seien vielleicht aus Vergeltung so ausgefallen (pag. 9512 Z. 32). Auf den Vorhalt, dass AE.________, den er als Chef der Gruppe bezeichnet habe, bei den ersten aufgezeichneten Gesprächen und Fahrten nach Bleienbach gar nie dabei gewesen sei, gab A.________ an, dass AE.________ sein eigenes Auto und Telefon gehabt habe (pag. 9512 Z. 39 f.). Letzterer habe über seinen Cousin AA.________ Kontakt gehabt, über dessen Handy, deshalb sei dies nicht aufgezeichnet worden (pag. 9513 Z. 1 f.).
Bei der Betrachtung all dieser Aussagen ist augenfällig, wie A.________ diese stets den Ermittlungen und v.a. den jeweiligen Vorhalten anpasste. Genau gleich wie er C.________ am 24. und 25. Dezember 2015 nicht kennen wollte und sogar behauptete, er sei wohl Türke und spreche Französisch (pag. 3961 Z. 42 ff.), wollte er die Beteiligten am Raub nicht kennen. Erst nach Vorhalten kannte er deren Namen oder gab nach und nach zu, dass noch mehr Personen beteiligt waren. Er unterliess es auch zu erwähnen, dass die beiden Personen, die er bis zuletzt zu schützen versuchte, nämlich AB.________ und Y.________, sein Schwager resp. sein Freund sind (vgl. Aussagen AA.________ pag. 5648 f. Z. 142, 5649 Z. 194 und Z.________ pag. 5343 Z. 84, pag. 5352 Z. 32 f.). Betreffend Y.________ erklärte er am 1. Juni 2016 sogar er kenne ihn kaum.
A.________ brachte diverse Versionen seiner Beteiligung vor, bevor er angab, lediglich Übersetzer gewesen zu sein. Viele seiner Angaben, namentlich er sei mit einer Frau oder mit seiner Ehefrau zusammen gewesen (pag. 3997) oder diejenige, er sei betrunken gewesen und habe zum Ausnüchtern angehalten (pag. 4010) wiederholte er in der Folge nie mehr. Seine Aussagen sind damit in erheblichem Masse unkonstant.
Auffällig ist weiter, dass A.________ erst in der 4. Einvernahme und erst auf Vorhalt einer belastenden Audio-Datei auf seine Version als Übersetzer zu sprechen kam, eine Rolle, die ihm sonst keiner der Beteiligten zusprach und die weder mit den aufgezeichneten Telefonaten, noch mit den Audiodateien in Einklang zu bringen ist. Diese untergeordnete Rolle passt schliesslich auch nicht mit den in den Wartezellen gefundenen Drohbotschaften an AB.________ und Z.________ zusammen. Diese demonstrieren viel mehr, wieviel ihm daran lag, dass seine Version zumindest von seinem Schwager bestätigt würde.
Die bereits erwähnte und vorgehaltene Audiodatei 3174 (pag 784) spricht deutlich gegen die Rolle von A.________ als Übersetzer, und belastet ihn erheblich. Er gab bei dieser Version an, dass er zwischen Z.________ und Y.________, welche einen (süd)-albanischen Dialekt sprechen würden sowie AA.________, AD.________, AC.________ und dem Ford Fahrer (AE.________), welche kosovarisch sprechen würden, habe übersetzen müssen (pag. 4042 Z. 115 sowie auch pag. 9513 Z. 8 ff.). Die genannte Audiodatei wurde indessen im Auto während der Fahrt von Biel nach Deitingen aufgenommen. Mit dabei waren A.________, AC.________ und Y.________. Es ist zu hören, wie A.________ die klare Anweisung gibt, dass ein leichter rein gehen solle, das grosse Fenster öffnen solle, die Treppen hoch gehen solle, egal, ob er da sei, den Schlüssel finde solle oder auch nicht, es die Treppen runterbringen könne wenn es gehe, wenn nicht warten solle und alle sollen einstimmig sein. Er erklärt auch wo die Autos warten würden und dass sie das schon einmal gemacht hätten. Y.________ stimmt zu und scheint verstanden zu haben. Bemerkenswert ist, der von A.________ als Kopf der Bande bezeichnete AE.________, der ihn angeblich als Übersetzer brauchte, war bei diesem Gespräch offensichtlich nicht zugegen, wie auch bei vielen anderen der aufgezeichneten Gesprächen nicht. Die Version des Übersetzers für AE.________ erscheint gestützt auf diese Tatsache als noch unwahrscheinlicher. Entgegen den Ausführungen von A.________ sind den auch auf den Audioaufnahmen keine Hinweise ersichtlich, die für Telefonanrufe von AE.________ insbesondere an AA.________ – der bei diesem Gespräch ebenfalls nicht anwesend war – sprechen. A.________ indessen gibt hier Tatortwissen und Tatplanung nicht nur weiter, sondern gibt in diesem Augenblick den eigentlichen Ablauf vor.
Nebst den objektiven Beweismitteln, namentlich der Audiodateien und der Telefonaufzeichnungen, hat die Vorinstanz zu Recht auch auf die Aussagen von Z.________ und AA.________ abgestellt, welche beide unabhängig voneinander und ohne Aktenkenntnis detailliert und hinsichtlich der Rollenverteilung deckungsgleich erfolgten. Hierzu kann vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (pag. 8886, S. 23 der Urteilsbegründung):
Wie bereits erwähnt, stützt sich die Anklageschrift insbesondere auf die Aussagen von AA.________ sowie Z.________. Z.________ hat bei seiner Verhaftung am 26.04.2016 noch keine Aussagen zu den Vorwürfen gemacht (p. 5332 ff.). Anlässlich der zweiten Einvernahme vom 03.03.2016 hat er erste konkrete Aussagen zum Raub gemacht und bestätigt, dass er beteiligt war (p. 5342 ff.). Er hat sich mit seinen Aussagen selber belastet, obwohl er anfänglich seine Rolle heruntergespielt und Y.________, der ihn mit der Gruppe zusammengebracht hatte (p. 5343 Z. 82 f. und Z. 87 ff.), zunächst falsch belastet hat (p. 5345 Z. 168). Letzteres dürfte daran gelegen haben, dass Y.________ ihm legale Arbeit in der Schweiz versprochen hatte, als er ihn zwei bis drei Tage vor dem Raub in die Schweiz gebracht hatte (p. 5352 Z. 18 ff.). Z.________ hat zudem konkrete Aussagen zur Rolle von A.________ gemacht (p. 5342 Z. 34 ff., p. 5343 Z. 99 f.). Die Aussagen von Z.________ decken sich im Kern und auch in zahlreichen Details mit den Aussagen von AA.________, so beispielsweise betreffend das Warten von A.________ im Auto (p. 5342 Z. 51 f., p. 5651 f. Z. 345 f.) sowie das Aufteilen der Beute (p. 5343 Z. 78, 88 ff., p. 5344 Z. 357 ff.).
AA.________ konnte wegen seiner Flucht nach dem Raub erst am 16.09.2016 in Albanien verhaftet und am 11.11.2016 in die Schweiz überführt werden (p. 773). Anlässlich seiner ersten Einvernahme vom 12.11.2016 hat er sogleich und ohne Aktenkenntnis detaillierte Aussagen zum Raub und insbesondere auch zur Vorgeschichte und Planung desselben gemacht (p. 5650 Z. 291 ff.). Diese Aussagen hat er in der Folge bestätigt und konkretisiert (p. 5667 ff.). Dass sich Z.________ und AA.________ abgesprochen haben könnten, ist ausgeschlossen, zumal sich Z.________ im Zeitpunkt der ersten Aussagen von AA.________ noch in Haft befand. Zudem ist für das Gericht nicht ersichtlich, was Z.________ für ein Interesse haben könnte, AA.________ in seinen Aussagen zu beeinflussen, wie dies anlässlich der Hauptverhandlung von A.________ geltend gemacht wurde (p. 8639 Z. 6). Insbesondere in Bezug auf die Aussagen von AA.________ betreffend den versuchten Einbruchdiebstahl (AS Ziff. I. 2.14) erscheint eine Beeinflussung durch Z.________ schlicht sinnwidrig, zumal Letzterer unbestrittenermassen erst später resp. kurz vor dem Raub in die Schweiz kam (p. 5346 Z. 216 f.) und von der ganzen „Vorgeschichte“ keine Kenntnisse gehabt haben dürfte (vgl. auch p. 5702 Z. 182 f.).
Die Aussagen von Z.________ und AA.________ stimmen grossmehrheitlich und im Kerngeschehen überein, sind detailliert und auch die Rollen werden grundsätzlich gleich geschildert. Beide haben ohne Vorhalte der objektiven Beweismittel kurz nach ihrer Verhaftung ausgesagt und waren relativ umfassend geständig. Sie haben insbesondere A.________ nicht übermässig belastet (z.B. p. 5672 Z. 253 ff., p. 5355 Z. 189 f.), was ebenfalls für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen spricht. Ihre Aussagen decken sich sodann mit den übrigen objektiven Beweismitteln. Gestützt auf die Aussagen von Z.________ konnten weitere Bandenmitglieder (Y.________ und AB.________) verhaftet werden. AB.________ hat die Aussagen von Z.________ und AA.________ letztlich auch bestätigt (p. 5464 ff.).
Schliesslich hat auch A.________ die Aussagen von Z.________ und AA.________ im Grundsatz bestätigt, nur hat er – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – seine eigene Rolle stets als jene von AE.________ geschildert und insbesondere AB.________ und Y.________ geschützt. Letzteres dürfte damit zusammenhängen, dass AB.________ gemäss Aussagen von AA.________ der Schwager von A.________ ist (p. 5647 f. Z. 141 ff., 5649 Z. 194) und es sich bei Y.________ gemäss Aussagen von Z.________ um einen guten Freund von A.________ handelt (p. 5343 Z. 84, p. 5352 Z. 32 f.). Dies zeigt sich auch am Telefongespräch vom 01.05.2016, 22:19 Uhr, welches AB.________ und Y.________ zusammen geführt hatten (p. 5433 f.). So teilte AB.________ Y.________ mit, dass die komplette Gruppe drin, d.h. verhaftet, sei. Er wisse das, weil er zuvor mit der Frau von A.________ (A.________) gesprochen habe. Dieses Gespräch passt denn auch zur Verhaftung von Z.________ und A.________ vom 26.04.2016 (p. 182 ff.).
Entgegen der Aussagen von A.________ wurde AE.________ von keinem der anderen Beteiligten als Hauptakteur dargestellt, sondern ihm wurde höchstens die Nebenrolle als Tippgeber für den Raub eingeräumt (p. 5651 Z. 305 ff., p. 5668 Z. 36), weshalb bereits aus diesem Grund klar sein dürfte, dass die Version von A.________, wonach er für AE.________ übersetzt habe, erfunden ist. Bei keiner weiteren Überwachungsmassnahme finden sich Hinweise auf AE.________. Gemäss übereinstimmenden Aussagen von Z.________, AA.________ sowie AB.________ habe AE.________ nicht am Raub selber teilgenommen. Zudem habe AE.________ gemäss AA.________ einen kleineren Anteil an der Beute erhalten (p. 5674 Z. 308). Auch dies ergibt ein stimmiges Bild. Dass A.________ AE.________ belastet, dürfte daran liegen, dass AE.________ ihm weisgemacht hatte, dass es im Restaurant BC.________ weit mehr zu holen gebe, als es dann tatsächlich gab (p. 4125 Z. 238 ff., p. 5652 Z. 388 f., p. 5669 Z. 81, p. 5354 Z. 125). Genau dieser Raub hat schliesslich zur Verhaftung von A.________ geführt, weshalb es nachvollziehbar erscheint, dass A.________ AE.________ die Schuld daran gibt.
Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass das Gericht die Aussagen von AA.________ und Z.________ als grundsätzlich glaubhaft erachtet. Beide schildern den Raubüberfall auf das BC.________ übereinstimmend so, wie er in der Anklageschrift dargestellt wird. Ihre Aussagen werden von diversen objektiven Beweismitteln gestützt, die zudem das Randgeschehen, das Vor- und Nachtatverhalten, die Rollenverteilung etc. illustrieren. Das Gericht orientiert sich folglich an den Aussagen von AA.________ und Z.________, prüft diese anhand der nachfolgenden, chronologischen Würdigung auf ihre Glaubhaftigkeit und setzt sie in Kontext zu den übrigen Aussagen der Tatbeteiligten sowie zu den objektiven Beweismitteln (p. 777 ff.).
Die Verteidigung rügt zu den Aussagen von Z.________ und AA.________, dass diese A.________ belastet hätten, um sich nicht selber zu belasten und sie ihm deshalb die Schuld zugeschoben hätten. Zudem habe die Vorinstanz Widersprüche in ihren Aussagen unter den Teppich gekehrt (pag. 9521). Dem hält die Kammer entgegen, dass deren Aussagen sich mit sämtlichen weiteren Beweismitteln decken. Weiter stützten sich die Aussagen der beiden Personen gegenseitig, da sie im Wesentlichen übereinstimmen.
Weiter ist auszuführen, dass die Verteidigung vor oberer Instanz erneut vorbrachte, AA.________ und Z.________ hätten sich abgesprochen (pag. 9521). Die Kammer erachtet eine solche Absprache jedoch als ausgeschlossen, da AA.________ vor seiner ersten Befragung, erst eine Nacht in der Schweiz verbracht hatte und vorher in Albanien weilte, wohingegen Z.________ bereits in der Schweiz inhaftiert war. Stattdessen erachtet auch die Kammer die Aussagen von Z.________ und AA.________ als glaubhaft und stellt auf diese ab.
Die Verteidigung rügt weiter, dass der Beschuldigte keine Mitwirkungspflicht am Strafverfahren gegen ihn habe und ihm namentlich nicht vorgehalten werden dürfe, dass er sich mit der Verteidigung abgesprochen habe (pag. 9521). Dem stimmt die Kammer zu. Dennoch dürfen diejenigen Aussagen, welche A.________ – nach erfolgter Belehrung über seine Rechte – machte, gewürdigt werden. Zusammengefasst ergibt diese Würdigung, dass die Aussagen von A.________ lebensfremd, und voller offenkundiger Widersprüche sind. Zudem stimmen sie inhaltlich nicht mit den weiteren Beweismitteln, den Audioaufnahmen und Standorten sowie den Aussagen der anderen befragten Personen überein. Sehr bezeichnend sind denn auch die hinterlassenen Drohnachrichten. Auch das letzte Vorbringen der Verteidigung, die Audioaufnahmen seien mutmasslich falsch übersetzt worden, kann als Schutzbehauptungen betrachtet werden. Schliesslich konnte A.________ bis zum Schluss nicht nachvollziehbar darlegen, wieso er als Übersetzter zwischen dem Albanischen und Kosovarischen fungieren musste. Südalbaner und Kosovaren sprechen gemäss einer Recherche der Kammer – sowie auch der Aussage von C.________ (pag. 9515 Z. 23) – alle Albanisch, wenn auch mit kleinen regionalen Unterschieden, eine Übersetzung war demnach nicht notwendig (vgl. zu den verschiedenen Dialekten: Spiegel Artikel vom 19.02.1973, Albanien: Gegen und Tosken, www.spiegel.de/spiegel/print/d-42650938.html, zuletzt besucht am 21. November 2019). Zudem müsste er als Übersetzer den Überblick über das Tatgeschehen gehabt haben, was wiederum nicht zu der Tatsache passt, dass er in seinen Aussagen keine Details des Tatgeschehens nennen konnte. Die Kammer erachtet die Version des Übersetzers als klassische Schutzbehauptung und stellt nicht auf diese ab.
Aufgrund der objektiven und subjektiven Beweismittel ist für die Kammer somit erstellt, dass A.________ massgeblich am Raub beteiligt war. Die A.________ schwer belastenden Überwachungsmassnahmen zeigen eindeutig auf, dass er von Anfang an bei den Tathandlungen stets dabei war, beginnend mit dem ersten Telefongespräch am 9. April 2016 um 18:32 Uhr zwischen ihm und seinem Schwager AB.________ (pag. 778) und der am gleichen Tag um 21:00 Uhr erfolgten ersten Rekognoszierungstour (pag. 778), bei welcher gemäss Randdatenerhebung auch Y.________ dabei war (pag. 779). Auch am 10. April 2016 (pag. 780 ff.) waren A.________ und Y.________ zusammen und trafen sich in der Nähe des Tatortes, wohl bei der Tankstelle BH.________ in Bleienbach (vgl. auch pag. 804). Nur kurze Zeit später telefonierte A.________ mit einer unbekannten Person albanischer Sprache und sagte „gut fesseln. Man muss sich nach einer halben Stunde von dort entfernen, hörst du… 10 min…“ (pag. 805). In allen Gesprächen tritt A.________ relativ bestimmend auf und gibt namentlich Anweisungen wohin, wie zu fahren ist und was zu machen ist. Am 12. April 2016 ist auf der Audiodatei 3174 (pag 784) zu hören wie A.________ Anweisungen gibt, dies obwohl er bei der eigentlichen Ausführung der Tat dann im Auto blieb. Auch was die Beuteaufteilung betrifft, wurde er gemäss übereinstimmenden Aussagen von Z.________ (pag. 5343 Z. 99 f.), AA.________ (pag. 5652 Z. 363 f.) sowie AB.________ (pag. 5465 Z. 103) belastet, diese vorgenommen zu haben. Der von der Verteidigung gemachte Einwand, dass A.________ während des Raubes lediglich draussen gewartet habe, vermag seine Tatbeteiligung demgemäss nicht geringer erscheinen zu lassen. Stattdessen ist von einer Arbeitsteilung der beteiligten Personen auszugehen.
Die Kammer erachtet als erstellt, dass A.________ den weiteren Beteiligten während der Tat Anweisungen erteilte. Dennoch erachtet sie es abweichend von der Vorinstanz nicht als klar erstellt, dass er der Kopf der Bande bzw. der eigentliche Chef war. Für diese Annahme liegen nach Ansicht der Kammer zu wenig konkrete Beweismittel vor. Insbesondere ist nicht klar, wie der Tatplan konkret zustande kam. Jedenfalls erachtet es die Kammer aber als erstellt, dass er am Raub in Bleienbach entscheidend mitwirkte, indem er mehrfach zum Tatort fuhr, Anweisungen gab, das Fenster öffnete und schliesslich die Beute aufteilte. Der Sachverhalt gemäss Ziff. I. 1 der Anklageschrift (pag. 7932 f.) ist erfüllt.
9.1.4 Rechtliche Würdigung
Den theoretischen Ausführungen der 1. Instanz zu den Formen der Tatbeteiligungen, zum Raub, und zur Bandenmässigkeit des Raubes kann vollumfänglich gefolgt werden, es wird integral auf diese verwiesen (pag. 8907 ff., S. 44 ff. der Urteilsbegründung).
Vorliegend wird betreffend den Raub von der Verteidigung einzig die Qualifikation der Beteiligung von A.________ als Mittäterschaft gerügt, es wird stattdessen ein Schuldspruch für Gehilfenschaft zum Raub beantragt (pag. 9515 ff.). Folglich ist einzig die Art der Tatbeteiligung zu prüfen. Pro memoria werden hierzu die korrekten theoretischen Ausführungen der Vorinstanz wiedergegeben (pag. 8907 f., S. 44 f. der Urteilsbegründung).
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht. Der Tatbeitrag des Mittäters muss nach den Umständen des konkreten Falls als für die Ausführung des Delikts wesentlich erscheinen. Es ist nicht erforderlich, dass der Mittäter an der eigentlichen Tatausführung beteiligt ist oder sie zu beeinflussen vermag. Die Mittäterschaft setzt einen gemeinsamen Tatentschluss voraus, der sich auch im konkludenten Handeln äussern kann, wobei Eventualvorsatz bezüglich des Erfolgs genügt. Der Mittäter kann sich den Vorsatz auch erst während der Ausführung zu Eigen machen. Massgeblich ist, dass der Mittäter am Entschluss, ein Delikt zu begehen, oder an seiner Ausführung unter Umständen oder in einem Mass beteiligt ist, die ihn nicht als weiteren Beteiligten, sondern als Hauptbeteiligten erscheinen lassen (BGE 135 IV 152 E. 2.3.1). Indiz für Mittäterschaft ist regelmässig das Interesse an der Tat, insbesondere die anteilsmässige Beteiligung an der Beute (vgl. Trechsel/Jean-Richard, in: Trechsel/Pieth (Hrsg.), Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, Art. 24 N 15, m.w.H.).
Gehilfe ist demgegenüber, wer vorsätzlich in untergeordneter Stellung die Vorsatztat eines anderen fördert (Trechsel/Jean-Richard, a.a.O., Art. 25 N 1). Darunter fällt jeder kausale Beitrag, der die Tat fördert, so dass sich diese ohne die Mitwirkung des Gehilfen anders abgespielt hätte. Im Unterschied zum Tatbeitrag des Mittäters verlangt Beihilfe jedoch nicht, dass die Realisierung der Straftat von der Hilfeleistung geradezu abhinge. Die blosse Förderung der Tat genügt. Die Beihilfe muss die Erfolgschancen des tatbestandserfüllenden Verhaltens erhöhen (BSK StGB/JStG–Foster, 4. Aufl. 2018, Vor Art. 24 StGB N 39).
Die Beweiswürdigung hat ergeben, dass A.________ bei der Ausführung des Raubes in massgeblicher Weise beteiligt gewesen ist. Er organisierte Fahrzeuge für die Ausführung des Raubes und fuhr die weiteren Beteiligten zum Tatort und holte sie ab. Weiter gab er den weiteren Beteiligten in Bezug auf das konkrete Tatvorgehen genaue Anweisungen (z.B. pag. 805, pag. 809 f.). Er war im Vorfeld bei sämtlichen Rekognoszierungstouren dabei. Zudem öffnete er das Fenster, in welches später eingestiegen wurde, und verteilte schliesslich im BJ.________ (Lokal) in Grenchen das Diebesgut. Während des eigentlichen Raubüberfalles wartete er im Auto und beteiligte sich demgemäss nicht direkt daran.
Der Tatbeitrag von A.________, erscheint damit – trotz des draussen Wartens während des eigentlichen Raubes – als erheblich und kann keinesfalls als untergeordnet bezeichnet werden. Er erscheint durch seine zahlreichen Beiträge am Raub und insbesondere auch an der Vorbereitung desselben, als am Entschluss und der Ausführung in einem Mass beteiligt, das ihn als einen der Hauptbeteiligten erscheinen lässt. Dafür spricht auch die Aufteilung des gestohlenen Geldbetrags, von welchem er einen gleichwertigen Anteil erhielt. Durch seine Anweisungen an die Mittäter wird denn auch ohne Weiteres klar, dass deren Handlungen auch von seinem direkten Vorsatz umfasst waren. Mit seiner Beteiligung erfüllt A.________ die Voraussetzungen der Mittäterschaft, weshalb er sich die Handlungen seiner Mittäter vollumfänglich anrechnen lassen muss.
Einen Raub nach Art. 140 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) begeht, wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht (Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Gemäss Art. 140 Ziff. 3 Abs. 1 und 2 StGB macht sich des bandenmässigen Raubes schuldig, wer den Raub als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat.
Die rechtliche Würdigung des Tatbestands des Raubes gemäss Art. 140 StGB und der Bandenmässigkeit des Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 3 Abs. 1 und 2 wird von der Verteidigung vorliegend nicht bestritten, so dass auf eine ausführliche Darlegung verzichtet werden kann. Klarerweise ist der Tatbestand des bandenmässigen Raubes vorliegend erfüllt, obwohl es die Kammer – im Vergleich zum vorinstanzlichen Beweisergebnis – nicht als erstellt erachtet, dass A.________ der Chef der Bande war. Es kann bei den am Raub beteiligten Personen von einem in gewissem Masse fest verbundenen und stabilen Team gesprochen werden, da wie von der Vorinstanz gezeigt (pag. 8910, S. 47 der Urteilsbegründung), von 5 bzw. 4 Mitgliedern der Gruppe zumindest zwei weitere Diebstahlsversuche begangen wurden. Darin manifestiert sich der Wille zur gemeinsamen Begehung einer Mehrzahl von Delikten. Die feste Rolle eines der Bandenmitglieder als Chef ist demgegenüber nicht erforderlich.
Zu den Tatbeständen der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs liegen von der Verteidigung keine Anträge vor (pag. 9519 f.). Die Kammer geht deshalb davon aus, dass die Verteidigung diese Delikte als Bestandteile des Raubes ebenfalls anerkennt. Zu den Tatbeständen der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz abgestellt werden (pag. 8910 f., S. 47 f. der Urteilsbegründung), welche pro memoria wiedergegeben werden:
Sachbeschädigung
Gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB wird auf Antrag bestraft, wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht.
Indem A.________ das Fenster im Erdgeschoss des Restaurants BC.________ aufbrach und dabei Aufbruchspuren hinterliess, hat er den Tatbestand der Sachbeschädigung erfüllt. Der erforderliche Strafantrag liegt vor (p. 7468).
Hausfriedensbruch
Art. 186 StGB bestimmt, dass sich des Hausfriedensbruchs unter anderem schuldig macht, wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Haus gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder in einen Werkplatz unrechtmässig eindringt.
Indem Z.________, AC.________ und AD.________ in den ersten Stock des Wirtshauses von AF.________ eindrangen, ohne dazu berechtigt gewesen zu sein, haben sie den Tatbestand des Hausfriedensbruchs erfüllt. Auch hier erfolgt eine Anrechnung zu Lasten von A.________ infolge Mittäterschaft.
A.________ wird dementsprechend des bandenmässigen Raubes, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs alles begangen in Mittäterschaft mit Z.________, AD.________, AC.________, Y.________, AB.________, AA.________ und AE.________, am 12. April 2016 in Bleienbach zum Nachteil von AF.________, schuldig gesprochen.
9.2 Einbruch-Diebstahlsversuch vom 3.-6. April 2016 z.N. von AF.________ (Ziff. III.2.14, 3.14 und 4.15 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs)
9.2.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift (vgl. pag. 8883, S. 20 der Urteilsbegründung)
Gemäss Anklageschrift (pag. 7938, Ziff. I.2.14) seien AA.________ in seinem roten VW Golf mit AD.________ als Beifahrer und A.________ in seinem grauen VW Golf mit AC.________ als Beifahrer zum Wirtshaus von AF.________ in Bleienbach gefahren. Sie hätten ein Fenster des Wirtshauses geöffnet und anschliessend seien AD.________ und AC.________ durch dieses in das Gebäude eingedrungen. Sie hätten einen verschlossenen Safe gefunden, den sie jedoch weder hätten öffnen noch aufgrund des hohen Gewichts hätten wegtragen können. Sie seien deshalb ohne Beute wieder davon gefahren.
9.2.2 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt
Betreffend des dem Raub vorangegangen Diebstahlsversuchs bei AF.________ in Bleienbach hat A.________ seine Beteiligung bis zuletzt vollumfänglich bestritten (pag. 4227 und pag. 8639). Seine Verteidigung beantragt in diesem Punkt einen Freispruch (pag. 9516 Ziff. 6). Dementsprechend ist zu prüfen, ob A.________ am Diebstahlversuch beteiligt war.
9.2.3 Beweismittel und Beweiswürdigung der Kammer
Die Anklage beruht einzig auf den Aussagen von AA.________ (pag. 5651 Z. 314 ff.), welcher ohne Vorhaltungen aussagte, dass AE.________ A.________ auf entsprechende Frage erzählt habe, beim Wirt des Restaurants in Bleienbach sei viel Geld zu holen (pag. 5651 Z. 305 ff.). Sie seien dann mit zwei Auto, eines mit A.________ (genannt A.________), AC.________ und ihm, das andere von AE.________ gelenkt nach Bleienbach gefahren (pag. 5669 Z. 59 ff.). Sie hätten ca. 10 Meter vom Restaurant entfernt angehalten und sich das Restaurant von aussen angesehen. A.________ habe ein Foto mit dem Handy gemacht, da er den Ort nicht gekannt habe, so dass er sich habe orientieren können (Z. 87 f.). Ca. drei Tage später (Z. 91), respektive ca. eine Woche vor dem Raub ebenfalls im Restaurant BC.________ in Bleienbach (pag. 5670 Z. 152 ff.), seien dann er selber, A.________, AD.________ und AC.________ dorthin gefahren und AD.________ und AC.________ seien ins Haus eingedrungen (pag. 5670 Z. 109). Der Tresor sei aber zu gross zum Mitnehmen gewesen.
Er habe das alles nur vom Hören sagen gewusst (pag. 4041 Z. 74 ff.). respektive habe AE.________ das erzählt (pag. 4121 Z. 76 ff.). AA.________ und AD.________ und noch ein anderer Junge seien dorthin gefahren. Sie seien reingegangen und hätten den Schlüssel aber nicht gefunden. Dann seien sie wieder rausgegangen (pag. 4041 Z. 75 ff).
Wie bereits unter Ziff. 9.1.3 festgehalten, ist aus den vorhandenen Beweismitteln erstellt, dass A.________ von Anfang an massgeblich am Raub in Bleienbach beteiligt war. Auch bezüglich des fraglichen Diebstahlversuchs versuchte er bei der Staatsanwaltschaft AE.________ als Drahtzieher zu bezeichnen, und sich selber nur als „Zuhörer“. Die Version von A.________ wird von keinem anderen Beteiligten bestätigt. Jedoch gab er an nicht wenige Details des Diebstahlversuchs vom Hören-Sagen gekannt zu haben. Die Kammer erachtet die Tatsache, dass er diese Einzelheiten kannte als Indiz, dass er beim Diebstahlversuch dabei war, und die Aussage er habe dies nur gehört als klare Schutzbehauptung. Insgesamt sind seine Aussagen nicht glaubhaft.
Wie unter Ziff. 9.1.3 bei der Aussagewürdigung zum Raub ausgeführt, hat sich gezeigt, dass die Aussagen von AA.________ insgesamt glaubhaft sind. Insbesondere die Tatsache, dass er sich selbst belastete und ohne entsprechenden Vorhalt aussagte, macht auch seine Aussagen zum Diebstahlversuch glaubhaft. Es ist auf seine klaren und konstanten Aussagen abzustellen, der keinerlei Grund hatte, A.________ zu Unrecht und sich selbst schwerwiegend zu belasten. Seine Aussagen passen stimmig ins Gesamtbild und sind nachvollziehbar.
Die Kammer erachtet es somit als erstellt, dass A.________ an dem fraglichen Einbruchdiebstahlsversuch wie in der Anklageschrift geschildert beteiligt war.
9.2.4 Rechtliche Würdigung
Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen anderen damit unrechtmässig zu bereichern, macht sich des Diebstahls schuldig (Art. 139 Ziff. 1 StGB). Nach Art. 139 Ziff. 2 und Ziff. 3 StGB wird härter und insbesondere mit einer Mindeststrafe von 90 Tagessätzen Geldstrafe bzw. sechs Monaten Freiheitsstrafe bestraft, wer einen Diebstahl gewerbsmässig bzw. bandenmässig begeht. Dazu kann auf die korrekten theoretischen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 8981 ff., S. 118 ff. der Urteilsbegründung):
Gewerbsmässigkeit
Die neuere bundesgerichtliche Rechtsprechung geht für die Umschreibung der Gewerbsmässigkeit vom Begriff des berufsmässigen Handelns aus. Gemäss dieser Rechtsprechung handelt der Täter berufsmässig, „wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktischen Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach Art eines Berufes ausübt“. Weiter sei vorausgesetzt, dass „der Täter die Tat bereits mehrfach begangen hat, dass er in der Absicht handelte, ein Erwerbseinkommen zu erlangen, und dass aufgrund seiner Taten geschlossen werden muss, er sei zu einer Vielzahl von unter den fraglichen Tatbestand fallenden Taten bereit gewesen“ (BGE 119 IV 129, E. 3a; BGE 123 IV 113, E. 2c, BGE 116 IV 319, E. 3 und 4; BSK StGB/JStG-Niggli/Riedo, 4. Aufl. 2018, Art. 139 StGB N 89).
Wieviele Straftaten vorausgesetzt sind, lässt sich nicht genau beziffern. Zu berücksichtigen ist vielmehr, in welchem Zeitraum und mit welchem Deliktsbetrag diese verübt wurden. Es ist jeweils im Einzelfall zu prüfen, ob die Häufigkeit der begangenen Delikte darauf schliessen lässt, dass der Täter damit eine deliktische Tätigkeit „nach Art des Berufes“ ausübt (BSK StGB/JStG-Niggli/Riedo, 4. Aufl. 2018, Art. 139 StGB N 97).
Die Absicht, ein Erwerbseinkommen zu erzielen, besteht, wenn das Bestreben erkennbar ist, aus der deliktischen Tätigkeit mit einer gewissen Regelmässigkeit Einkünfte zu erzielen, die geeignet sind, einen namhaften Teil der Lebenskosten zu decken. Dass es tatsächlich gelingt, einen namhaften Gewinn zu erzielen, ist nicht erforderlich – es genügt die entsprechende Absicht. Nicht vorausgesetzt ist auch, dass die deliktische Tätigkeit die einzige oder auch nur die hauptsächliche Einnahmequelle des Täters bildet; es genügt ein „Nebenerwerb“ (BSK StGB/JStG-Niggli/Riedo, 4. Aufl. 2018, Art. 139 StGB N 98 f.).
Bandenmässigkeit
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist Bandenmässigkeit gegeben, wenn zwei oder mehrere Täter sich mit dem ausdrücklich oder konkludent geäusserten Willen zusammenfinden, inskünftig zur Verübung mehrerer selbstständiger, im Einzelnen möglicherweise noch unbestimmter Straftaten zusammenzuwirken. Dabei ist nicht erforderlich, dass sich jeder Einzelne an den Straftaten der Bande beteiligt. Eine Bande kann nach der Rechtsprechung schon beim Zusammenschluss von zwei Tätern gegeben sein, wenn nur gewisse, über die blosse Mittäterschaft hinausgehende Mindestansätze einer Organisation (etwa einer Rollen- oder Arbeitsteilung) vorliegen oder die Intensität des Zusammenwirkens ein derartiges Ausmass erreicht, dass von einem bis zu einem gewissen Grade fest verbundenen und stabilen Team gesprochen werden kann, auch wenn dieses allenfalls nur kurzlebig war (Urteil des BGer 6B_1145/2016 vom 07.04.2017 E. 1.3). Bandenmässigkeit kann auch bei Banden mit stetig wechselnder Zusammensetzung gegeben sein, wenn das Delikt in Erfüllung einer von der Bande übertragenen Aufgabe begangen wurde (vgl. Urteil des BGer 6B_980/2014 vom 02.04.2015 E. 1.4).
Bezüglich des Tatbestands des banden- und gewerbsmässigen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 2 und 3 StGB) ist die rechtliche Würdigung unbestritten und der Tatbestand klarerweise erfüllt, so dass auf diesen nicht mehr eingegangen wird. Auch die Schwelle zum Versuch ist durch den vorliegenden Sachverhalt mit dem Eindringen ins Gebäude klarerweise überschritten worden. Der Diebstahl wurde in Ermanglung von gefundenem Diebesgut nicht vollendet, womit ein Versuch vorliegt (Art. 22 Abs. 1 StGB). Bezüglich der Tatbeteiligung von A.________ kann aufgrund der engen Verbindung des Sachverhalts vollumfänglich auf das unter Ziff. 9.1.4 Gesagte verwiesen werden. Er ist wie oben ausgeführt massgeblich an der Tatausführung beteiligt gewesen, so dass die Voraussetzungen der Mittäterschaft zu bejahen sind und er sich die Tathandlungen von AD.________ und AC.________ sowie AA.________ anrechnen lassen muss. Er wird des versuchten banden- und gewerbsmässigen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 2 und 3 StGB), begangen im Zeitraum vom 3.-6. April 2016 zum Nachteil von AF.________ schuldig gesprochen.
Da sich, wie die Vorinstanz korrekt ausführte, in den Akten kein Strafantrag zu diesem Vorfall finden lässt, entfällt eine diesbezügliche Verurteilung wegen Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch (pag. 8912, S. 49 der Urteilsbegründung).
9.3 Einbruch-Diebstahlsversuch, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch vom 11./12. April 2016 z.N. der AR.________ AG (Ziff. III. 2.15, 3.13 und 4.14 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs)
9.3.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift (vgl. pag. 8894 f., S. 31 f. der Urteilsbegründung)
In der Nacht vom 11./12. April 2016 zirka nach 23:00 Uhr seien A.________ mit Y.________, Z.________, AD.________ und AC.________ in die Nähe der AR.________ AG in Grenchen gefahren. Z.________ und AD.________ hätten auf Anordnung von A.________ das Auto verlassen und seien in das Gebäude der AR.________ AG eingestiegen, dies in der Erwartung Geld oder andere Beute zu finden. A.________ habe mit Y.________ im Auto gewartet. (pag. 7938, Ziff. I.2.15,). Gemäss Strafanzeige der Kantonspolizei Solothurn vom 25. April 2016 (p. 836 ff.) habe die Täterschaft auf der Südseite mit einem unbekannten Gegenstand die Glasscheibe eines Fensters entfernt und mittels Durchgreifen geöffnet. Danach hätten sie das Fenster wieder verschlossen und im Innern der Firma diverse Büros, Schränke und weitere Behältnisse geöffnet. Nachdem sie noch zwei weitere Türen und einen Schrank mittels unbekannten Flachwerkzeugs aufgewuchtet und erneut kein Deliktsgut gefunden hätten, hätten sie das Tatobjekt wieder verlassen. Der Sachschaden betrage total ca. CHF 1‘800.00 (pag. 837).
9.3.2 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt
A.________ bestreitet seine Beteiligung an diesen Delikten vollumfänglich, und seine Verteidigung beantragt Freisprüche (pag. 9519).
9.3.3 Beweismittel und Beweiswürdigung der Kammer
A.________ wurde am 1. Juni 2016 mit dem vorliegenden Vorwurf konfrontiert und erklärte nach Vorlage der Fotos, er kenne die Örtlichkeit (pag. 4023). Auf Vorhalt der GPS-Daten seines Fahrzeuges gab er an, dass sein VW Golf immer dort parkiert sei (Z. 149 f.). Auf Vorhalt der Audio-Überwachung Nr. 3110 wünschte A.________ eine Unterbrechung und Besprechung mit seinem Anwalt und erklärte danach, die Übersetzung sei richtig, die Polizei wisse, was gesagt wurde (pag. 4024 Z. 167 f.). Er könne aber nicht mehr verstehen, wie er das gesagt haben solle, er sei zu jenem Zeitpunkt sehr durcheinander gewesen (Z. 175 ff.). Bei der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 11. September 2017 bestätigte er die Übersetzung wiederum als korrekt (pag. 4178 ff.), wollte aber nur CHF 20.00 an AD.________ und Z.________ und evtl. AC.________ übergeben haben, um sein Handy aufzuladen. Für CHF 20.00 könne man kein Brecheisen und einen oder zwei Schraubenzieher kaufen, es stimme aber, dass über diese Werkzeuge gesprochen worden sei. Die anderen hätten diese Sachen kaufen wollen, um Einbrechen zu gehen (pag. 4179 Z. 99 ff.). Das Geld, welches er gegeben habe, sei nicht für Werkzeuge bestimmt gewesen, die anderen hätten eigenes Geld gehabt (pag. 4181 Z. 187). Schliesslich führt er aus, für Z.________ und den AC.________ den Dolmetscher gemacht zu haben (4185 Z. 328 f.). Er sei schliesslich in ein albanisches Lokal gegangen und habe sich nicht dafür interessiert, was die anderen gemacht hätten (pag. 4189 Z. 473 ff.).
Es liegen zwei Übersetzungen der Audio-Überwachung Nr. 3110 vor, wobei sich diese nur in kleinen Punkten unterscheiden. In der ersten Übersetzung (pag. 4031 f.) ist nur A.________ namentlich genannt, die vier anderen zu hörenden Personen sind unbekannt; in der zweiten Übersetzung (pag. 4195) sind neben ihm Z.________, Y.________ und „AD.________“ (wohl AD.________) als Redner genannt. In beiden wird ersichtlich, dass A.________ das Geld zur Verfügung stellt und den Auftrag erteilt in den Laden reinzugehen und ein Brecheisen (in der ersten Übersetzung als unverständliches Wort wiedergegeben) und Schraubenzieher zu kaufen. Weiter ist ersichtlich, dass er erklärte, dass nur einer zur Kasse gehen solle.
Z.________ gestand anlässlich der delegierten Einvernahme vom 17. Mai 2016 (pag. 5351 ff.) ein, dass sie bei der AR.________ AG eingebrochen seien (pag. 5357 Z. 307 ff.). Er sei gemeinsam mit AD.________ dort eingebrochen (pag. 5358 Z. 326). Der silbrige VW Golf (von A.________) habe ihn dorthin gefahren. A.________ sei der Fahrer gewesen. Weiter seien noch Y.________ und allenfalls AC.________ im Auto gewesen. A.________ habe gesagt, er sei dort schon einmal eingebrochen und es befinde sich sicherlich wieder Geld darin (pag. 5358 Z. 341 ff.). Ihm (Z.________) und AD.________ sei die Aufgabe erteilt worden, dort hineinzugehen, während die Anderen im Auto gewartet hätten (pag. 5381 Z. 34 ff.). Sie seien durch ein Fenster eingestiegen, wobei sie zuvor die bereits kaputte Fensterscheibe entfernt hätten. Sie hätten die Räumlichkeiten durchsucht und nichts Brauchbares gefunden, weshalb sie sich wieder zum Parkplatz zurück begeben hätten (pag. 5358 f. Z. 349 ff.). Die anderen hätten im Auto gewartet und ein Bier getrunken (pag. 5381 Z. 36 ff.). Die Beute wäre zu gleichen Teilen auf alle Beteiligten – auch diejenigen, die im Auto gewartet hätten – aufgeteilt worden (pag. 5381 Z. 40). Diese Aussagen hat Z.________ bei der Staatsanwaltschaft am 6. Dezember 2016 erneut bestätigt (p. 5387 ff. Z. 103 ff.), wobei er auch gewisse Erinnerungslücken aufgrund des Zeitablaufs eingeräumt hat (pag. 5387 Z. 119 f., pag. 5391 Z. 261 f., 269 f.). Zudem hat er zur Rolle von A.________ präzisiert, dass dieser ihnen (Z.________ und AD.________) gesagt habe, dass sie dort reingehen sollen (pag. 5388 Z. 141).
Die Kammer erachtet die Aussagen von Z.________ als konstant und nachvollziehbar. Sie lassen sich insbesondere auch mit der Audiodatei Nr. 3110 sowie den GPS-Daten in Einklang bringen. Die Aussagen von A.________ erscheinen dagegen realitätsfremd. Seine Aussagen er habe das Geld zum Aufladen seiner SIM-Karte erteilt erscheint nicht nachvollziehbar, zumal er selbst zugibt, dass die anderen die Werkzeuge für einen Diebstahl haben kaufen wollen und er selbst auf der Audioaufnahme hörbar von den Werkzeugen spricht. Auf seine Aussagen kann zudem aufgrund deren Inkonsistenz nicht abgestellt werden.
Aufgrund der Aussagen von Z.________ sowie der Audiodatei und der GPS-Daten des Fahrzeuges von A.________ erachtet es die Kammer als erwiesen, dass an diesem Abend im Auftrag von A.________ explizit Einbruchswerkzeuge beschafft worden sind. A.________ fuhr mit den Mitbeschuldigten nach Grenchen, wo Z.________ und AD.________ auf seine Aufforderung hin, in die AR.________ AG eindrangen und nach Diebesgut suchten, wobei sie jedoch nicht fündig wurden. A.________ wartete währenddessen mit Y.________ im Auto. Die Kammer erachtet den Sachverhalt gemäss Anklageschrift als erstellt.
9.3.4 Rechtliche Würdigung
Die notwendigen Strafanträge für die Sachbeschädigung und den Hausfriedensbruch liegen vor (pag. 7535).
Dass A.________ wiederum nur im Hintergrund tätig war und insbesondere selber die Räumlichkeiten der AR.________ AG nicht betrat, vermag ihn in keiner Weise zu entlasten. Wie erwiesen, erteilte er seinen Mittätern Anweisungen zur Durchführung der Delikte und fuhr sie mit seinem VW Golf zum Tatort und wartete dort auf ihre Rückkehr. Die Tatbestandsvoraussetzungen der Mittäterschaft – welche in Ziff. 9.1.4 abgehandelt werden – sind durch diese Beiträge zu Tatplan und Ausführung zweifelsohne erfüllt. Da kein Diebesgut gefunden werden konnte, blieb der Diebstahl unvollendet. Das Versuchsstadium wurde aber durch das Eindringen in die Räumlichkeiten der AR.________ AG ohne weiteres erfüllt, womit nach Art. 22 Abs. 1 StGB ein versuchter Diebstahl vorliegt. Auch die Tatbestände der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs sind zweifelsohne erfüllt. A.________ wird schuldig gesprochen, der Mittäterschaft an versuchtem banden- und gewerbsmässigen Diebstahl, an Sachbeschädigung und an Hausfriedensbruchs begangen am 11./12. April 2016 in Grenchen z.N. der AR.________ AG.
9.4 Einbruchdiebstähle, Sachbeschädigungen und Hausfriedensbrüche vom 20. und 21. November 2015 in Bellach, Zofingen und Egg (Ziff. III 2.1. und 4.1., 2.2, 3.1. und 4.2., sowie 2.3, 3.2 und 4.3 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs)
9.4.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift (pag. 7933 ff.; 8921 f., S. 58 f. der Urteilsbegründung)
A.________, C.________ und Q.________ wird hauptsächlich vorgeworfen, in der Zeit vom 20./21.11.2015, zusammen mit AH.________ und evtl. einem weiteren unbekannten Mittäter, in das Einfamilienhaus der Familie AI.________ in Egg eingebrochen und Deliktsgut im Wert von total CHF 796‘144.00 entwendet zu haben (AS Ziff. I.2.3, I.3.2, I.4.3, II.1.8, II.2.7, II.3.8, III.1.6, III.2.5, III.3.6). Im gleichen Zeitraum hätten sie zudem bei der Firma P.________ AG in Bellach sowie bei der Firma AG.________ AG eingebrochen und Werkzeuge und Maschinen im Wert von CHF 4‘070.95 (P.________ AG: AS Ziff. I.2.1, I.4.1, II.1.6, II.3.6, III.1.4, III.3.4) bzw. von CHF 4‘400.00 (AG.________ AG: AS Ziff. I.2.2, I.3.1, I.4.2, II.1.7, II.2.6, II.3.7, III.1.5, III.2.4, III.3.5) entwendet zu haben. Bei der Firma AG.________ AG hätten sie zudem drei Schränke beschädigt, wobei ein Schaden von CHF 1‘000.00 entstanden sei (AS Ziff. I.3.1, II.2.6, III.2.4). Ihnen wird folgender konkreter Sachverhalt vorgeworfen:
A.________, C.________ und Q.________ hätten sich vermutlich am 20.11.2015 – nach dem Einbruch in Bellach – nach Egg begeben, wo sie nach Einbrechen der Dunkelheit beim Einfamilienhaus der Familie AI.________ angekommen seien. Dort hätten sie mit einem Schraubenzieher das Fenster zur Werkstatt geöffnet, seien so in das Einfamilienhaus gelangt und hätten es durchsucht. Da es ihnen nicht gelungen sei, die gepanzerte Tresortüre des Luftschutzraumes im 1. Untergeschoss aufzubrechen, hätten sie einzig einen grünen Koffer und zwei Flaschen Wein entwendet und hätten anschliessend den Tatort verlassen (AS Ziff. I.2.3, II.1.8, III.1.6).
Vermutlich am 21.11.2015 hätten sie sich nach Behändigung der Werkzeuge der Firma AG.________ AG erneut zum Einfamilienhaus der Familie AI.________ begeben. Dort habe sich ihnen eine weitere Person angeschlossen. Sie seien wiederum vermutlich durch das Fenster zur Werkstatt in das Gebäude eingedrungen, hätten im 1. Untergeschoss die Tresortüre zum Schutzraum schwer beschädigt, indem sie mit einer Trennscheibe ein Loch eingefräst hätten, und hätten im 1. Untergeschoss die Türe zum Wohnzimmer, zum Lagerraum sowie zur Garage aufgebrochen. Im Lager-/Munitionsraum hätten sie die Wand und ein Wasserrohr beschädigt, einen Schaukasten von der Wand gerissen und diesen beschädigt. Letztlich hätten sie das Deliktsgut, das insbesondere aus Waffen und Schmuck bestanden habe und detailliert im Rapport der Kantonspolizei Schwyz vom 24.02.2016 bezeichnet werde, behändigt, hätten jedoch diverse Werkzeuge aus den Einbruchdiebstählen in Bellach und Zofingen zurückgelassen (AS Ziff. I.2.3, II.1.8, III.1.6). Durch das Beschädigen des Fensters zur Werkstatt, der Tresortür, der Türen zum Wohnzimmer, zum Lagerraum und zur Garage sowie der Wand, des Wasserrohrs sowie des Schaukastens im Lager-/Munitionsraum sei ein Schaden von insgesamt CHF 38‘000.00 entstanden (AS Ziff. I.3.2, II.2.7, III.2.5).
9.4.2 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt
Die Beteiligung von A.________ am Diebstahl, Sachbeschädigungen und Hausfriedensbrüchen vom 20. und 21. November 2015 in Egg blieb von der Verteidigung grundsätzlich unbestritten. Mit der Berufung wurde lediglich die Form der Täterschaft bzw. Teilnahme bestritten (Ziff. III 2.3., 3.2., 4.3.). Beantragt wurde ein Schuldspruch der Gehilfenschaft statt der Mittäterschaft (pag. 9520). Insbesondere führte die Verteidigung aus, A.________ habe aufgrund seines Gipses gar nicht wirklich an den Delikten mitwirken können. Insbesondere sei auch der Deliktsbetrag viel zu hoch angesetzt worden (pag. 9521).
Die Beteiligung von A.________ an Diebstählen, Sachbeschädigungen und Hausfriedensbrüchen vom 20./21. November 2015 in Bellach und Zofingen wird von A.________ komplett abgestritten und es werden diesbezüglich Freisprüche beantragt. Auch hier spreche sein Gips gegen seine Beteiligung (pag. 9522).
9.4.3 Beweismittel und Beweiswürdigung der Kammer
Am Tatort des Einbruchdiebstahls in Egg, begangen am 20. und 21. November 2015, wurden diverse Werkzeuge und Maschinen aus diesen beiden Einbrüchen bei der Firma P.________ AG in Bellach und bei der Firma AG.________ AG in Zofingen sichergestellt (pag. 1148). Erst der DNA-Hit in Egg, gefunden auf einer Bosch-Gerätebox führte die Polizei auf die Spur von A.________.
Zu seiner Rolle beim Diebstahl und seiner gefundenen DNA machte A.________, wie bereits unter den Vorbemerkungen (Ziff. 7) wiedergegeben, in der delegierten Einvernahme vom 7. Juli 2016 sehr widersprüchliche Aussagen. Er erklärte, dass er damals mit C.________, Q.________ und einem BD.________ unterwegs gewesen sei, wobei er bei dieser Einvernahme die genauen Namen noch nicht kannte. Er bestätigte aber, dass es sich um die beiden gehandelt habe, mit denen er an Weihnachten angehalten worden sei (pag. 1312 Z. 116 oder 4072 Z. 116). Auf die beiden Einbruchdiebstähle angesprochen und auf Vorhalt der Aufnahmen von Google Maps bzw. Street View erklärte er, dass ihm die Aufnahme von Bellach nichts sage und die andere Aufnahme sei eine Bar, wo ein Freund von C.________ wohne (Z. 153 ff.). Sein Arm sei von den Fingern bis oben im Gips gewesen, er habe seinen Arm dauernd hoch halten müssen, weil er so geschwollen gewesen sei (pag. 1313 Z. 177 ff.). Auf Frage, dass es schwer nachvollziehbar sei, dass er zwei Mal beim Tatobjekt in Egg gewesen sei aber nichts vom Einbruch wissen wolle, gab er an, dass er nicht wisse, dass ein Einbruch stattgefunden habe. Zu dieser Zeit hätten die anderen beiden Jungs (C.________ und Q.________) Katz und Maus mit ihm gespielt. Er sei damals voll unter Narkose gewesen (pag. 1313 Z. 193 ff.).
C.________ erklärte gegenüber der Kantonspolizei Aargau am 22. Dezember 2016, er glaube A.________ habe die Maschine, eine elektrische Maschine, die sie für den Einbruch in Egg benötigt hätten, geklaut. Aber sie seien alle zusammen am Tatort gewesen, d.h. der A.________, Q.________ und er selbst, also zu dritt (pag. 4732 Frage 68 und 69). Diese Aussage bestätigte er am 11. Januar 2017 wiederum (pag. 4773 zuoberst). In der Folge blieb er bei seinem Geständnis betreffend Einbruchdiebstahl in Zofingen bei der AG.________ AG (so pag. 4806 Frage 18, pag. 5030 Z. 161, 5087 Z. 379 ff.), bestritt jedoch bis zuletzt seine Beteiligung am Einbruchdiebstahl in Bellach zum Nachteil der P.________ AG (pag. 4806 Frage 18, 5087 Z. 398 und 405). Er erwähnte jedoch mehrfach, dass A.________ anlässlich der zweiten Fahrt nach Egg bereits Maschinen im Kofferraum seines Fahrzeuges gehabt habe (pag. 4926 Frage 24, pag. 5050 Z. 19 ff., pag. 8629 Z. 20-25).
Q.________ hat erst anlässlich der Einvernahme vom 30. August 2017 (pag. 4538 ff.) eingestanden, an diesen beiden Einbrüchen beteiligt gewesen zu sein, dies gemeinsam mit A.________ und C.________. Dies hat er danach immer wieder bestätigt, so in der Schlusseinvernahme am 23. Oktober 2017 (pag. 4604 Z. 233 – 4605 Z. 274) und in der Hauptverhandlung vom 13. August 2018 (pag. 8619 Z. 20 ff.). Dabei bestätigte er, dass A.________ alle Vorbereitungen getroffen, die Orte gekannt und sie dorthin geführt habe (pag. 8619 Z. 1 ff.).
Die Aussagen von C.________ und Q.________ erscheinen in sich konstant und glaubwürdig. Einzig bezüglich der Verletzung von A.________, die durch den editierten Spitalbericht bestätigt worden ist (pag. 8521 ff.), zeigen sich Unstimmigkeiten insofern, als die beiden vor der Hauptverhandlung keinerlei Verletzung oder einen Gips bemerkt hatten (so z.B. pag. 5032 Z. 224, 4600 Z 95f.), in der Hauptverhandlung dann aber beide erklärten, dieser sei klein gewesen (C.________ pag. 8629 Z. 33-36), resp. kein harter Gips, sondern nur eine Schiene gewesen, bei welcher er die Finger frei bewegen und den Arm auch biegen konnte (Q.________ pag. 8620 Z. 15 ff.). Die Verteidigung machte wie ausgeführt, geltend, dass A.________ aufgrund seiner Armverletzung und dem Gips gar nicht in der Lage gewesen sei, sich an den fraglichen Delikten zu beteiligen.
Die Vorinstanz setzte sich mit den Arztberichten ausführlich auseinander, worauf vollumfänglich verwiesen werden kann (vgl. pag. 8927 ff., S. 8927 ff. der Urteilsbegründung). Sie kommt zum Schluss, dass A.________ zwar gemäss Spitalbericht einen Gips an hatte, dieser ihn aber wohl nicht weiter behinderte. Den Gips trug er nach der Entlassung aus dem Spital am 19. November 2015 vier Wochen lang (d.h. ca. bis zum 19. Dezember 2015). Danach wurde eine Schiene angepasst, die er freiwillig tragen durfte. Bei der Polizeikontrolle vom 24. Dezember 2015 wurde im Rapport keine Schiene erwähnt. Es ist deshalb fraglich, ob A.________ den Gips bzw. die Schiene überhaupt trug. Zudem war so oder anders ohnehin seine linke, und nicht die rechte Hand verletzt, und er konnte ganz offensichtlich Auto fahren. Seine Beeinträchtigung in der Bewegungsfreiheit durch den Gips war demgemäss sicherlich nicht in dem von der Verteidigung geltend gemachten Mass vorhanden und A.________ war gesundheitlich in der Lage an den Delikten mitzuwirken. Dies zumal für seine Beteiligung gerade nicht erforderlich war, dass er schwere Gegenstände hochheben musste oder ähnliches.
Die Aussagen von A.________ erscheinen insgesamt auch zu den vorliegenden Anklagepunkten nicht nachvollziehbar. Namentlich konnte er keine glaubhafte Erklärung dafür abgeben, wie seine DNA auf die Gerätebox gekommen ist. Seine Aussage, dass die DNA durch Kleider in seinem Kofferraum hätten auf die Gerätebox kommen sollen, erscheinen realitätsfremd. Gerade auch seine Angabe, dass er durch seine Armverletzung starke Schmerzen hatte und durch die Medikamente praktisch unter Narkose stand, erachtet die Kammer, durch den Vergleich mit den Arztberichten als klare Schutzbehauptung, zumal seine Begleitpersonen den angeblichen Gips nicht einmal bemerkten. Gerade die DNA-Spur auf der Gerätebox zeugt davon, dass A.________ durchaus in der Lage war, eben trotz seiner Verletzung, aktiv an den Delikten mitzuwirken. Auch die Ausführungen der Verteidigung, dass C.________ die Putzfrau der Familie AI.________ gekannt habe und so wusste, dass zum Tatzeitpunkt niemand Zuhause sein werde und dass eventuell sogar die Familie AI.________ von dem geplanten Einbruch gewusst habe, erscheinen abwegig und sind als Schutzbehauptungen zu betrachten (pag. 9522). Insgesamt kann auf die Aussagen von A.________ nicht abgestellt werden.
Aufgrund der Gesamtumstände und den sich betreffend die drei verschiedenen Tatorte gegenseitig stützenden objektiven Beweismittel (die in Egg gefundenen Werkzeuge aus Bellach und Zofingen), und der glaubhaften Aussagen der beiden Mittäter, kommt die Kammer zum Schluss, dass A.________ an allen drei Tatorten an den vorgeworfenen Delikten mitgewirkt hat. C.________ und Q.________ gaben übereinstimmend an, dass er den Plan schmiedete und bei der Ausführung immer dabei war. Die Kammer geht auch davon aus, dass er als einziger die notwendigen Ortskenntnisse hatte. Zusammenfassend erachtet es die Kammer als erwiesen, dass A.________ sowohl beim Einbruchdiebstahl in Bellach als auch in Zofingen beteiligt war und diese dem Zweck dienten, den Einbruchdiebstahl in Egg durchführen zu können, bei welchem er ebenfalls mitwirkte. Dabei übernahm er zahlreiche Aufgaben bei der Planung und der Durchführung.
Vorliegend ist im Übrigen der Deliktsbetrag, insbesondere des Diebstahls in Egg, bestritten. Die Vorinstanz hat sich mit diesem ausführlich auseinandergesetzt (pag. 8932 ff., S. 69 ff. der Urteilsbegründung). Sie hat insbesondere gestützt auf die von ihr als korrekt betrachteten Angaben des Geschädigten AI.________, der auch ausführlichen Listen mit dem gestohlenen Deliktsgut abgab (pag. 1157 ff.), sowie die Tatsache, dass die beiden Mittäter den Deliktsbetrag anerkannt haben, einen Deliktsbetrag von CHF 796‘144.00 angenommen. Die Kammer stimmt mit diesen Ausführungen überein. Soweit verifizierbar ist der Deliktsbetrag von der Vorinstanz korrekt festgestellt worden und zu übernehmen. Ebenfalls erachtet sie den Sachschaden der Sachbeschädigung in Egg von CHF 38‘000.00 als erwiesen.
9.4.4 Rechtliche Würdigung:
Betreffend die rechtlichen Voraussetzungen der Mittäterschaft/Gehilfenschaft sowie die Tatbestandsvoraussetzungen des banden- und gewerbsmässigen Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs wird auf die Ausführungen in Ziff. 9.1.4 und 9.2.4 verwiesen. Die nötigen Strafanträge liegen auch hier vor (pag. 7482 ff.).
Wie die Vorinstanz zu Recht ausführte, sind diese Einbrüche in Bellach und Zofingen mit dem Ziel, den Einbruch in Egg zu begehen, erfolgt. Der Schuldspruch betreffend Einbruch in Egg wird von A.________ vorliegend nicht bestritten, sondern lediglich die Art der Täterschaft bzw. Teilnahme. Die Vorinstanz hielt dazu fest, dass die Voraussetzungen der Mittäterschaft erfüllt seien und schrieb zuletzt, dass somit auch sämtliche Nebendelikte, die für den Einbruch in Egg notwendig waren, wie insbesondere die beiden Werkzeugdiebstähle in Bellach und Zofingen vom gemeinsamen Tatentschluss eingeschlossen seien (pag. 8936, S. 73 der Urteilsbegründung). Die Kammer folgt dieser Schlussfolgerung vollumfänglich. Insbesondere war die Tatbeteiligung von A.________ bei den Delikten in Egg keinesfalls nur nebensächlich, sondern er wirke an Planung und Ausführung massgeblich mit. Dasselbe gilt für die Delikte in Bellach und Zofingen.
Betreffend den Einwand der Verteidigung, A.________ habe nicht damit rechnen können, dass ein so hoher Deliktsbetrag entstehe und er habe nicht den Vorsatz gehabt, einen so hohen Betrag zu stehlen (pag. 9522), geht nach Ansicht der Kammer fehl. Es ist gerichtsnotorisch, dass bei einem Einbruchdiebstahl der Deliktsbetrag vorab nicht genau abgeschätzt werden kann, der Vorsatz des Täters jedoch auf einen möglichst hohen Betrag gerichtet ist. Dies muss in casu umso mehr gelten, als – wie die Vorinstanz korrekt ausgeführt hat (pag. 8936, S. 73 der Urteilsbegründung) – die Mittäter ein zweites Mal nach Egg zurückkehrten um dort zu stehlen, nachdem sie bereits einmal dort waren, jedoch den Tresor nicht öffnen konnten und eben speziell zur Öffnung des Tresors das nötige Werkzeug beschafften. Dies gilt dennoch, auch wenn der eigentliche Deliktsbetrag (der antiken Waffen) im Anschluss nicht wie erwünscht, verwertet werden konnte.
Die Vorinstanz bejahte beim Sachschaden von CHF 38‘000.00 bei der Sachbeschädigung in Egg das Vorliegen eines grossen Schadens nach Art. 144 Abs. 3 StGB. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts liegt ein solcher ab einem Schaden von mehr als CHF 10‘000.00 vor (BGE 136 IV 117 E. 4.3.1). Die Kammer erachtet folglich ebenfalls einen grossen Schaden als gegeben.
A.________ wird dementsprechend der banden- und gewerbsmässigen Diebstählen, den Sachbeschädigungen (teilweise mit grossem Schaden) und den Hausfriedensbrüchen in Bellach, Zofingen und Egg vom 20./21. November 2015 schuldig gesprochen.
9.5 Einbruchdiebstähle, Sachbeschädigungen und Hausfriedensbrüche vom 24. Dezember 2015 in Biel und Bösingen (Ziff. III 2.4-2.6., 3.3.-3.5. und 4.4. – 4.6. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs)
9.5.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift (pag. 7935 f.; 8938 ff. S 75 ff.)
A.________ wird vorgeworfen, gemeinsam mit C.________ und Q.________ am 24. Dezember 2015, zirka zwischen 19:00 Uhr und 22:00 Uhr, an der .________ (Strasse) in Biel in zwei Wohnungen und zirka zwischen 20:00 Uhr und 22:30 Uhr, an der .________ (Strasse) in Bösingen eingebrochen zu sein. Beim ersten Tatort hätten sie mithilfe von Flachwerkzeugen die Türen der Wohnungen von AJ.________ im 2. Stock sowie von AK.________ im 3. Stock aufgebrochen und Deliktsgut im Umfang von CHF 529.00 (AJ.________) bzw. von CHF 23‘300.00 (AK.________) entwendet und Sachschäden angerichtet. Beim zweiten Tatort seien sie auf der Gebäuderückseite in den 1. Stock geklettert, hätten ein Fenster gewaltsam aufgebrochen, seien ins Objekt eingestiegen und hätten nach Behändigung des Deliktsguts in unbekannter Höhe (bzw. in der Höhe von CHF 26‘410.00 gemäss Angaben des Geschädigten) das Objekt durch die hintere Terrassentüre wieder verlassen.
9.5.2 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt
A.________ bestreitet seine Beteiligung an allen genannten Delikten. Die Verteidigung macht geltend, dass bezüglich der beiden Diebstähle in Biel kein Diebesgut in der Wohnung von A.________ gefunden worden sei. Bezüglich der Delikte in Bösingen habe er die beiden Mitbeschuldigten vor der Anhaltung durch die Polizei in sein Auto eingeladen, ohne zu wissen, was diese im Auto deponiert hätten. Das einzige objektive Beweismittel sei das im Auto von A.________ gefundene Deliktsgut und es sei nicht klar, wer dieses ins Auto gebracht habe (pag. 9523). Somit ist durch die Kammer die Beteiligung von A.________ zu prüfen.
9.5.3 Beweismittel und Beweiswürdigung der Kammer
Wie bereits unter Ziff. 8 festgehalten, nahm die Observierung von A.________ am 24. Dezember 2015 nach der Anhaltung in Biel ihren Lauf. Damals befanden sich A.________ als Fahrer sowie Q.________ und C.________ als Mitfahrer im angehaltenen Fiat Punto, BE .________, lautend auf die damalige Freundin von A.________ (pag. 3957 Z. 54, pag. 3961 Z. 55). Zudem kamen im Fahrzeug Schmuck, Uhren, Bargeld und drei paar Handschuhe zum Vorschein, die, wie sich herausstellte, aus dem Einbruch in Bösingen stammten.
A.________ erklärte anlässlich der Anhaltung, er kenne die beiden Mitfahrer nicht so gut, er habe sie erst einmal in Oftringen kennengelernt (pag. 3957. Z. 47). Die im Auto gefundenen Sachen würden wohl seiner Freundin gehören, ihm würden sie nicht gehören (pag. 3958 Z. 114). Einen Tag später wollte er nur noch einen der beiden Mitfahrer kennen, den „Q.________“ (Anm: Q.________) aus dem Kosovo, der in Frankreich lebe und Boxer sei (pag. 3961 Z. 29 ff.) Den anderen Mitfahrer (Anm: C.________) kenne er nicht, den habe er zum ersten Mal gesehen. Dieser sei wohl Türke und spreche Französisch (pag. 3961 Z. 42 ff.). Anlässlich der Hafteröffnung am 27. April 2016 erklärte er dann, die beiden Mitfahrer hätten wohl die Sachen in seinem Auto versteckt (pag. 197 Z. 171 ff.). So wenig wie er seine Mitfahrer kennen wollte, bestritt er auch jegliche Tatbeteiligung und erklärte immer wieder, die beiden erst kurz vor der Anhaltung in Biel getroffen zu haben (pag. 4105 Z. 252, 4160 Z. 77 ff.). Auch auf Vorhalt der Aussagen von Q.________ und C.________ wollte bzw. konnte er keine Aussagen machen (pag. 4220 Z. 502).
Q.________ und C.________ sind betreffend alle drei Einbruchdiebstähle geständig und haben auch die Tatbeteiligung von A.________ von Anfang an bestätigt (so z.B. pag. 4768 Frage 10, pag. 4524 Z. 10 ff.). Dass A.________ wohl der Anführer der Gruppe war, wollte C.________ an der Hauptverhandlung nicht mehr direkt bestätigen, sondern verwies auf die bereits gemachten Aussagen, erklärte jedoch mehrmals, dass er und Q.________ neu in der Schweiz gewesen seien und A.________ einfach mehr gewusst habe (pag. 8627 Z. 46f., 8628 Z. 25). Zudem ist bemerkenswert, dass C.________ die beiden Einbrüche in Biel und den Einbruch in Bösingen, wo auf der Fensterscheibe des Aussenfensters im ersten Stock seine DNA sichergestellt wurde (pag. 1054), ohne entsprechenden Vorhalt zugegeben hat. Ohne dieses Geständnis, wäre eine Zuordnung der beiden Einbruchdiebstähl in Biel an diese Gruppierung gar nicht möglich gewesen, bestanden doch keine Bezugspunkte. C.________ hat sich selber mit seinen Aussagen schwer belastet, was seine Aussagen für die Kammer sehr glaubhaft macht. Die Vorinstanz hat die Aussagen von C.________ sowie Q.________ detailliert und zutreffend wiedergegeben und gewürdigt, worauf bezüglich aller drei Vorfälle verwiesen wird (pag. 8939 ff., S. 76 ff. der Urteilsbegründung).
Die Kammer erachtet die Aussagen der beiden Mittäter als glaubhaft und stellt auf diese ab. Die Tatsache, dass diese in einzelnen Punkten der genauen Beteiligung divergieren, spricht wie die Vorinstanz ausgeführt hat, nicht gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen als solche. Stattdessen ist darin eine typische Beschönigungstendenz des eigenen Verschuldens zu erkennen. Da beide Mittäter ihre Beteiligung jedoch glaubhaft eingestanden haben und angaben, A.________ sei ebenfalls immer beteiligt gewesen, stellt die Kammer auf diese Aussagen ab. Wer im Einzelnen welche Tathandlungen vorgenommen hat, kann dabei offen bleiben und für die Kammer ist erstellt, dass alle drei Beteiligten gleichermassen beteiligt waren.
Die Vorinstanz führte aus, dass das Diebesgut aus den Delikten in Biel in die Wohnung von A.________ gebracht und dort deponiert worden sei, bevor man nach Bösingen gefahren sei. Dies erkläre, weshalb bei der späteren Anhaltung durch die Polizei kein Diebesgut gefunden worden sei (pag. 8939 f., S. 76 f. der Urteilsbegründung). Die Kammer erachtet dies als schlüssig. Soweit ersichtlich wurde im Nachgang dieser Anhaltung die Wohnung von A.________ nicht polizeilich durchsucht, womit die Argumentation der Verteidigung ins Leere zielt, dass dort nichts gefunden worden sei (pag. 9523). Die Kammer erachtet es als erstellt, dass das Diebesgut in der Wohnung von A.________ versteckt wurde.
Bezüglich der Delikte in Bösingen gab A.________ bekanntlich an, die beiden Mitbeschuldigten vor der Anhaltung durch die Polizei in sein Auto eingeladen zu haben, ohne zu wissen, was diese im Auto deponiert hätten (pag. 9523). Diese Ausführungen erachtet die Kammer, wie bereits die Vorinstanz, als klare Schutzbehauptung. Dies insbesondere im Hinblick auf die Aussagen der Mittäter sowie den gesamten Umständen, wie namentlich den weiteren gemeinsam verübten Delikten vom 20./21. November 2015 (siehe Ziff. 9.4) (vgl. Ziff. 1.3).
Bezüglich des Deliktsbetrags des Diebstahls in Bösingen geht die Kammer mit der Vorinstanz davon aus, dass die drei Mittäter unmittelbar nach dem Einbruchdiebstahl von der Polizei angehalten wurden und der angegebene Deliktsbetrag des Geschädigten AK.________ von CHF 26‘410.00 im Hinblick auf das gefundene Deliktsgut überhöht erscheint (pag. 8941 f., S. 78 der Urteilsbegründung). Die Kammer geht folglich ebenfalls von einem unbekannten Deliktsbetrag aus. Der Schadensbetrag sowie die Deliktsbeträge der Sachbeschädigungen und Einbruchdiebstähle in Biel vom gleichen Datum werden anerkannt.
Insgesamt ist für die Kammer erstellt, dass die drei Beteiligten gemeinsam einen Tatentschluss zur Begehung der Einbruchdiebstähle inkl. Sachbeschädigungen und Hausfriedensbrüche fällten und diese in Biel und Bösingen gemeinsam umsetzten, wobei alle gleichermassen mitwirkten.
9.5.4 Rechtliche Würdigung
Zur rechtlichen Würdigung kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 8945 ff., S. 82 ff. der Urteilsbegründung). Sie führte zur Tatbeteiligung insbesondere das Folgende aus:
Gemäss Beweisergebnis fällten alle drei Beschuldigten vorgängig einen gemeinsamen Tatentschluss zur Begehung von Einbruchdiebstählen und gingen sowohl in Biel als auch in Bösingen bei der konkreten Tatbegehung gemeinsam als Team vor. Auch wenn im Ergebnis nicht nachgewiesen werden konnte, wer von den drei Beschuldigten tatsächlich in Biel in die Wohnungen eindrang, so ist davon auszugehen, dass jeder der drei Beschuldigten einen eigenen massgeblichen Tatbeitrag leistete, sei es in Form des Aufpassers, des Tippgebers oder eben des Ausführenden (Eindringen in die Wohnungen). Folglich steht jeder Einzelne als Hauptbeteiligter und nicht als blosser Gehilfe da, was insbesondere auch ihre Abmachung in Bezug auf die Aufteilung der Beute (zu gleichen Teilen) zeigt.
In Bösingen fällten gestützt auf das Beweisergebnis ebenfalls alle drei Beschuldigten vor der Fahrt nach Bösingen einen gemeinsamen Tatentschluss zur Begehung eines Einbruchdiebstahls und wirkten bei der Ausführung der Tat gleichermassen zusammen, so dass alle drei als Hauptbeteiligte dastehen.
Somit sind die Voraussetzungen der Mittäterschaft bei allen Einbruchdiebstählen erfüllt, weshalb sich jeder Beschuldigte jeweils die Handlungen der übrigen Mittäter anrechnen lassen muss. Da sich der Vorsatz der Beschuldigten auf das Begehen von Einbruchdiebstählen bezog, umfasste dieser neben der Begehung eines Diebstahls auch die Nebendelikte der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs.
Auch die Kammer erachtet die Voraussetzungen der Mittäterschaft vorliegend als erfüllt. Die Tatbestände des banden- und gewerbsmässigen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 2 und 3 StGB), der Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB) und des Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB), vgl. auch Ziff. 9.1.4 und 9.2.4, sind ohne Weiteres erfüllt, die notwendigen Strafanträge liegen vor (pag. 7499 f., 7501 f.). A.________ wird der banden- und gewerbsmässigen Diebstählen, der Sachbeschädigungen und der Hausfriedensbrüchen in Biel und Bösingen vom 24. Dezember 2015 schuldig gesprochen.
9.6 Einbruchdiebstähle vom 11. Februar 2016 (resp. zu einem unbekannten Zeitraum ab 11. Februar 2016) in Biel (Ziff. III 2.7-2.8., 3.6.-3.7., 4.6.-4.8. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs)
9.6.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift (pag. 7936 ff.; 8947, S. 84 der Urteilsbegründung)
A.________ wird gemäss Anklageschrift vorgeworfen, mit C.________ und einem weiteren unbekannten Täter am 11. Februar 2016 zwischen 20:00 Uhr und 20:45 Uhr in Biel am .________ (Strasse) die Terrassentüre der Villa aufgebrochen und insbesondere Uhren und Schmuck im Wert von CHF 403‘882.55 z.N. der Straf- und Zivilkläger 2 und 3 gestohlen zu haben.
Weiter sollen sie am .________ (Strasse) in Biel, ganz in der Nähe des ersten Tatortes einen Einbruchdiebstahl begangen haben, indem sie auf den Balkon im ersten Stock des Einfamilienhauses geklettert seien und ebenfalls mit einem Flachwerkzeug den Fensterladen und die Fenstertüre gewaltsam geöffnet und schliesslich Diebesgut im Umfang von CHF 605.00 entwendet haben.
9.6.2 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt
A.________ räumte zwar ein, sich in der Umgebung der Tatorte aufgehalten zu haben. Jedoch bestreitet er seine Beteiligungen an den Delikten und die Verteidigung verlangt diesbezüglich einen Freispruch (pag. 9519). Seine Beteiligung ist somit durch die Kammer zu prüfen.
9.6.3 Beweismittel und Beweiswürdigung der Kammer
Die Anklage beruht hauptsächlich auf dem Observations- bzw. Amtsbericht der Kantonspolizei Bern vom 2. September 2016, betreffend dem von A.________ benutzten schwarzen Fiat Punto (pag. 991). Aus diesem wird ersichtlich, dass der Fiat Punto am 11. Februar 2016 um 18:39 Uhr leer am .________ (Strasse) gestanden sei. Um 18:41 Uhr sei A.________ eingestiegen und ca. 10 Minuten lang auf dem .________ (Strasse), .________ (Strasse) und .________ (Strasse) herumgefahren, bevor er das Fahrzeug um 18:52 Uhr auf der Verzweigung .________ (Strassenkreuzung) parkiert habe. Er sei dann zu Fuss gesichtet worden. Um 19:28 Uhr sei A.________ wiederum als Lenker des Fiat Punto bei der Verzweigung .________ gesichtet worden, wobei „BB.________“ (alias C.________) und ein unbekannter Mann aus Richtung der Liegenschaft .________ (Strasse) gekommen und ins Fahrzeug von A.________ eingestiegen seien (pag. 992). Nach einer kurzen Wegfahrt aus dem Quartier sei der Fiat Punto wieder an den .________ (Strasse) zurückgekehrt und die beiden Männer seien wiederum ausgestiegen, worauf A.________ erneut im Quartier herumgefahren sei und die beiden anderen schliesslich um 19:52 Uhr wieder aufgeladen habe. Sodann sei A.________ in Richtung .________ (Strasse) gefahren, wo er um 20:08 Uhr in den .________ (Strasse) abgebogen sei (pag. 992). Um 20:38 Uhr sei der Fiat Punto vor der Liegenschaft .________ (Strasse) parkiert festgestellt worden, wobei A.________ im Fahrzeug gewesen sei. Um 20:40 Uhr sei der Fiat Punto vor die Liegenschaft .________ (Strasse) gefahren, wo „BB.________“ sowie der unbekannte Mann in das Fahrzeug eingestiegen seien. Sogleich seien sie weiter gefahren und schliesslich seien die drei Männer beim Betreten der Liegenschaft .________ (Strasse), der Wohnadresse von A.________ beobachtet worden. Der Fiat Punto sei an der .________ (Strasse) (ca. 100 m entfernt) parkiert gewesen.
Der Einbruch-Diebstahl am .________ (Strasse) konnte unmittelbar nach der Wegfahrt der genannten Männer durch die Polizei festgestellt werden (pag. 969). Derjenige am .________ (Strasse) wurde infolge von Ferienabwesenheit erst am 21. Februar 2016 durch die Geschädigte gemeldet, wobei die Tatzeit hier unbekannt blieb. Weitere objektive Beweismittel konnten nicht erhältlich gemacht werden. Insbesondere fehlen jegliche Tatspuren, und es konnte kein Deliktsgut sichergestellt werden.
C.________ hat jegliche Tatbeteiligung abgestritten und bis zuletzt ausgesagt, er sei an diesen Örtlichkeiten nie gewesen (pag. 4840 Frage 17 f., pag. 4840 Frage 19, pag. 5065 Z. 15 ff., pag. 5082 Z. 232 ff., pag. 5093 Z. 612 ff., pag. 8630 Z. 32 ff.). Trotz der Aktennotiz, welche die Staatsanwältin am 13. Oktober 2017 erstellte, wonach der erfahrene Mitarbeiter der Observationsgruppe Kapo Bern, sich sicher sei, dass er damals nebst A.________ C.________ gesehen habe (pag. 994), wurde Letzterer von der Vorinstanz bezüglich dieser zwei Diebstähle freigesprochen (pag. 8716). Diese Freisprüche sind in Rechtskraft erwachsen.
A.________ wurde am 25. August 2016 von der Kantonspolizei mit den Vorwürfen konfrontiert und erklärte auf Vorhalt des Kartenmaterials vorerst, der Tatort sage ihm nichts (pag. 4087 Z. 10 ff.). Auch auf Vorhalt der Observation erklärte er vorerst, es sei ihm bewusst gewesen, dass die Polizei im letzten Monat hinter ihm her gewesen sei (pag. 4088 Z. 24). Auf konkreten Vorhalt des Observationsberichtes sagte er dann aus, es könne möglich sein, dass er mit seinem Fahrzeug dort gewesen sei; das Foto sage ihm aber nichts (pag. 4088 Z. 30f.). Auf Frage, ob C.________ bei ihm gewesen sei, wollte er zuerst wissen, wann er mit diesem zuletzt kontrolliert worden war und erklärte dann, C.________ sei zuletzt im Januar im Aargau gewesen, er könne somit nicht dabei gewesen sein (pag. 4088 Z. 46-50). Auf Vorhalt, dass viele Uhren und Schmuck gestohlen worden seien, erklärte er, er habe nicht gesehen, dass viel gestohlen worden sei, ihm hätten sie gesagt, dass sie CHF 42‘000.00 mitgenommen hätten. Er wolle Fotos von den Uhren und dem Schmuck sehen (Z. 54 ff.). Es bestehe schon die Möglichkeit, dass er gebeten worden sei, sie dorthin zu fahren, er habe jedoch nicht gewusst, was sie da machen würden (Z. 55 ff.). Manchmal hätten sie Einbrüche gemacht und die Sachen draussen versteckt. Es könne sein, dass irgendeiner aus seinem Freundeskreis die Einbrüche begangen habe (pag. 4089 Z. 69 f.). Bezüglich dem Einbruch am .________ (Strasse) überlegt A.________ zuerst auf Vorhalt der Tatortfotos lange und fragt dann, was denn gestohlen worden sei (pag. 4095 Z. 11-13). Bei einem ähnlichen Haus habe er im Februar mal den AD.________ abgeholt, als der sich den Fuss verletzt habe, wo genau das gewesen sei, wisse er nicht, es sei ungefähr in der Nähe vom .________ (Strasse) gewesen (pag. 4096 Z 14-19). Auf Vorhalt, dass zwei Männer beobachtet worden seien, als sie vom .________ (Strasse) kommend in sein Auto eingestiegen seien, erklärte A.________, dies könne schon sein (pag. 4096 Z. 30), dabei müsse es sich wohl um AD.________ und einem Freund von diesem gehandelt haben (Z. 33). Soviel er wisse, hätten die beiden aber keinen Einbruch begangen (Z. 40). In der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 12. Oktober 2017 bestritt A.________ vehement, etwas mit diesen beiden Einbrüchen zu tun zu haben (pag. 4222). In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erklärte er dann, er sei bei keiner der beiden Adressen je gewesen (pag. 8641 Z. 3 ff.). Er habe auch niemanden abgeholt, er habe nur AD.________ und dessen Kollegen im Auto gehabt. Die beiden hätten dort in der Nähe Gras kaufen wollen (Z. 5). C.________ sei aber nie im Leben bei ihm im Auto gewesen, diesen habe er zuletzt am 24. Dezember 2015 gesehen (Z. 9 f.).
Wie bereits festgehalten, wurde C.________ aufgrund der konstanten Bestreitung und in Ermangelung von Beweisen gemäss dem Grundsatz in dubio pro reo von diesen Vorwürfen freigesprochen. Die Aussagen von A.________ sind im Vergleich dazu nicht gleich konstant. Nach Ansicht der Kammer sah er sich aufgrund der Observation gezwungen, eine Nähe zum Tatort zuzugeben und verstrickte sich dabei in zahlreiche Widersprüche. So will er vorerst zwar nichts vom Einbruch gewusst haben, gab dann an, Viel sei nicht gestohlen worden, um in der Folge ganz zu bestreiten anwesend gewesen zu sein oder etwas mit den Einbrüchen zu tun gehabt zu haben und schliesslich in der Hauptverhandlung eine ganz neue Version vorzulegen. Die Vorinstanz hat seine Aussagen als reine Schutzbehauptungen gewertet und festgehalten (pag. 8950 f., S. 87 f. der Urteilsbegründung):
Gestützt auf die bisher gemachten Ausführungen zu den übrigen Einbruchdiebstählen sowie zum Raub in Bleienbach vom 12.04.2016 hatte A.________ bei den verübten Delikten generell alles andere als eine bloss untergeordnete Rolle. Auch vorliegend dürfte A.________ in massgebender Weise bei der Planung der beiden Einbrüche beteiligt gewesen sein und als Ortskundiger womöglich die beiden Tatobjekte ausgesucht haben. Letztendlich muss dies jedoch mangels weitergehenden Angaben und Anhaltspunkte offen bleiben. So oder anders bestehen für das Gericht gestützt auf die Beobachtungen der Polizei keine Zweifel, dass A.________ an den beiden Einbruchdiebstählen mindestens als Fahrer beteiligt gewesen ist. Weiter ist gestützt auf die Observation davon auszugehen, dass A.________ die Umgebung rund um die Tatobjekte teilweise auch zu Fuss ausgekundschaftet hatte (p. 991). Das Argument der Verteidigung, wonach der Observationsbericht gerade beweise, dass A.________ sich nicht an einem Einbruch beteiligt habe (vgl. p. 8656 unten), geht fehl.
Diesen Ausführungen folgt die Kammer. Die widersprüchlichen und unkonstanten Angaben von A.________ lassen seine Aussagen als ausgesprochen unglaubhaft erscheinen. Es ist nicht ersichtlich, wieso A.________, sofern er mit den Einbrüchen nichts zu tun gehabt haben sollte, ein derartiges Aussageverhalten an den Tag legen sollte, bei dem er beispielsweise angab, er sei davon ausgegangen, dass die beiden unbekannten Personen CHF 42‘000.00 mitgenommen hätten.
Die Verteidigung machte geltend, zeitlich sei kein Einbruch möglich gewesen, da die Zeitfenster zwischen 19:41 - 19:51 Uhr, 19:51 - 19:52 Uhr und 20:38 - 20:40 Uhr jeweils zu kurz gewesen seien (pag. 9522 f.). Dem widerspricht die Kammer: Zwischen 18:52 Uhr und 19:28 Uhr ist genügend Zeit für einen Einbruch am .________ (Strasse) verblieben. Um 18:52 Uhr wurde der Fiat Punto parkiert und leer auf der Verzweigung .________ (Strassenkreuzung) festgestellt. A.________ wurde in der Zwischenzeit gehend gesichtet bzw. als Lenker festgestellt, die beiden weiteren Beteiligten stiegen jedoch erst wieder um 19:28 Uhr in seinen Wagen, womit sie 36 Minuten Zeit hatten für einen Einbruch am .________ (Strasse). Für den Einbruch am .________ (Strasse) stellt sich die zeitliche Situation wie folgt dar: Um 20:08 Uhr wurden alle drei Beteiligten im Fiat Punto auf der .________ (Strasse) festgestellt. Zwischen 20:38 Uhr und 20:40 Uhr wurde A.________ alleine am .________ (Strasse) festgestellt, wobei um 20:40 Uhr die beiden weiteren Personen von der Bushaltestelle herkommend zustiegen. Auch hier verblieb für die beiden Unbekannten somit ein Zeitfenster von 32 Minuten zur Verübung des Einbruchs am .________ (Strasse). Wie die Staatsanwaltschaft anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung, korrekt darlegte, ist es von der .________ (Strasse) lediglich noch eine Distanz von 500 m zum .________ (Strasse) (pag. 9532), womit der Einbruch zeitlich realisierbar war.
Auch das Argument der Verteidigung, dass von den Observierenden kein Diebesgut festgestellt worden sei (pag. 9522 f.), vermag die Beteiligung von A.________ nicht in Zweifel zu ziehen. Im Februar wird gerichtsnotorisch dicke Kleidung getragen, weshalb das Diebesgut, welches in casu aus Uhren, Schmuck und Bargeld bestand, ohne Weiteres versteckt in dieser Kleidung transportiert worden sein kann.
A.________ hatte zweifelsohne auch die Ortskenntnisse zur Durchführung der Delikte, da er in der Nähe der beiden Tatorte wohnte. Dass er aber, wie von der Verteidigung geltend gemacht, an den Tatorten war, da er in der Nähe wohnt, erachtet die Kammer aufgrund seines Aussageverhaltens als klare Schutzbehauptung. Schliesslich kann A.________ aus dem Freispruch von C.________ nichts zu seinen Gunsten ableiten. Dieser ist rechtskräftig geworden und ist von der Kammer nicht mehr zu prüfen.
Obwohl zu diesen Delikten in Biel – anders als bei sämtlichen weiteren Delikten von A.________ – neben dem Amtsbericht, keine weiteren klärenden, insbesondere subjektiven Beweismittel vorliegen, erachtet die Kammer den Gesamtkontext als massgebend. In Anbetracht der Vielzahl an Einbruchdiebstählen, welche A.________ nachgewiesen werden konnten, ist in Verbindung mit dem Amtsbericht für die Kammer erstellt, dass er sich an den Delikten vom 11. Februar 2016 am .________ (Strasse) und am .________ (Strasse) mit zwei unbekannten Personen beteiligt hat. Die Vorinstanz hat berechtigterweise die Vorgeschichte von A.________ zur Beurteilung hinzugezogen. Seine Tatbeteiligung durch Planung und Fahren der Mittäter ist für die Kammer erwiesen.
9.6.4 Rechtliche Würdigung
A.________ hat mit seinem nachgewiesenen Beitrag des Planens und Fahrens klarerweise massgeblich bei der Ausführung der beiden Einbruchdiebstähle vom 11. Februar 2016 in Biel mit zwei weiteren unbekannten Mittätern zusammengewirkt. Die Voraussetzungen der Mittäterschaft sind durch seine Tatbeiträge zweifelsohne erfüllt, sodass er sich alle Handlungen seiner Mittäter anrechnen lassen muss. Die Tatbestände des banden- und gewerbsmässigen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 2 und 3 StGB), der Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB) und des Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB), vgl. auch Ziff. 9.1.4 und 9.2.4, sind ohne Weiteres erfüllt, die notwendigen Strafanträge liegen vor (pag. 7519 f., pag. 7521). A.________ wird der banden- und gewerbsmässigen Diebstählen, der Sachbeschädigungen und der Hausfriedensbrüchen in Biel vom 11. Februar 2016 schuldig gesprochen.
Fazit zu allen Vorwürfen
A.________ wird sämtlichen, oberinstanzlich zu prüfenden Delikten schuldig gesprochen.
B. C.________
Betreffend C.________ ist einzig der Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand (Ziff. 7 des vorinstanzlichen Urteils) angefochten.
Diesbezüglich wird von der Verteidigung zusammengefasst lediglich geltend gemacht, es handle sich nicht um eine qualifizierte Begehung, d.h. um eine einfache Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand. Es sei einerseits überhaupt nicht erwiesen, dass C.________ einen Ast verwendet habe. Es sei davon auszugehen, dass das Opfer nach dem Ast gegriffen habe, um sich zu wehren. Andererseits sei der Ast, welcher von der Vorinstanz als gefährlicher Gegenstand qualifiziert worden sei, insbesondere morsch bzw. verfault gewesen und zudem im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht als gefährlicher Gegenstand zu qualifizieren. Da das Opfer den Strafantrag und die Privatklage zurückgezogen habe (pag. 8613 Z. 21), müsse diesbezüglich ein Freispruch resp. eine Einstellung des Verfahrens erfolgen (pag. 9525 ff.).
10. Vorwurf der einfachen Körperverletzung evtl. mit gefährlichem Gegenstand (Ziff. II 7. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs)
10.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift
Das strittige Kerngeschehen wird in der Anklageschrift wie folgt dargelegt (pag. 7961 f.).
(..) sei C.________ direkt auf AX.________ zugekommen und habe diesem mindestens 5-6 Mal mit der Faust ins Gesicht geschlagen. AX.________ habe seine Hände schützend vor den Kopf gehalten. Anschliessend habe C.________ einen am Boden liegenden Stock behändigt und damit weitere zirka zwei Mal auf den Kopf von AX.________ geschlagen. AX.________ sei für kurze Zeit bewusstlos geworden.
Eventualiter habe die körperliche Auseinandersetzung so begonnen, dass zuerst AX.________ den anderen beiden mit dem Tod gedroht und daraufhin seine Faust gegen BE.________ aufgezogen habe, in der Folge jedoch nicht BE.________, sondern C.________ getroffen habe, der sich vor seine Freundin gestellt gehabt habe. C.________ habe daraufhin AX.________ mindestens 5-6 Mal mit der Faust ins Gesicht geschlagen. AX.________ habe seine Hände schützend vor den Kopf gehalten und evtl. zurück geschlagen. AX.________ habe daraufhin evtl. einen am Boden liegenden Stock behändigt. Es sei ihm aber nicht gelungen, C.________ damit zu schlagen.
C.________ und BE.________ hätten den am Boden liegenden AX.________ schliesslich zurückgelassen und seien mit dem Auto von C.________ davongefahren. AX.________ sei wenig wenig später wieder zu sich gekommen. (…)
10.2 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt
Unbestritten ist vorliegend, dass zwischen C.________ und dem Opfer am 17. September 2016 abends eine tätliche Auseinandersetzung stattgefunden hat. Dabei handelte es sich um einen Eifersuchtsstreit, war doch das Opfer der Ex-Freund und C.________ der neue Freund von BE.________. Fest steht, dass C.________ gemeinsam mit BE.________ nach Littau gefahren ist, wo sie AX.________ vor dem Lokal BI.________ sahen. Unbestritten ist, dass AX.________ mit seinem Auto den beiden anderen eine ganze Weile folgte, wobei zwischen BE.________ und AX.________ diverse Telefonate geführt wurden. Schliesslich hielten beide Autos hintereinander auf einem Autoaussenstellplatz an. Unbestritten ist weiter, dass C.________ AX.________ mindestens 5-6 Mal mit der Faust ins Gesicht geschlagen hat. AX.________ hat dabei die Hände schützend vor den Kopf gehalten. AX.________ ist in der Folge verletzt am Boden liegend von den beiden anderen zurückgelassen worden.
Unbestritten sind auch die Verletzungen von AX.________. Dieser konnte sich als er wieder bei Bewusstsein war gegenüber einem anderen Fahrzeug bemerkbar machen und wurde schliesslich ins Kantonsspital Sursee gefahren, wo er bis zum 20. September 2016 stationär behandelt worden ist. Die von ihm erlittenen Verletzungen verheilten spätestens am 15. Februar 2017. Dabei handelte es sich um folgende Verletzungen: ein gebrochenes Nasenbein, eine gebrochene Nasenscheidewand, diverse Hämatome an Kopf und Oberkörper, ein Brillenhämatom, eine Contusio Capitis mit Schädelhirntrauma Grad 1 und zwei Rissquetschwunden über dem linken Auge.
Bestritten ist dagegen, wie genau die Auseinandersetzung begann. Insbesondere bestritten ist weiter, ob und wenn ja, ob AX.________ oder C.________ einen am Boden liegenden Stock behändigt haben. Wie und durch wen der Stock, resp. der von der Luzerner Polizei als Holzstück bezeichnete Gegenstand eingesetzt worden war, wurde von den Parteien völlig unterschiedlich geschildert. Dies bildet Kernpunkt der vorliegenden Beweiswürdigung.
10.3 Beweismittel
Es kann vorab auf die von der Vorinstanz aufgeführten, korrekt ins Verfahren eingebrachten und zutreffend wiedergegebenen objektiven und subjektiven Beweismittel verwiesen werden (vgl. pag. 8988 ff., S. 125 ff. der Urteilsbegründung). Punktuelle Ergänzungen erfolgen im Rahmen der Beweiswürdigung der Kammer.
10.4 Beweiswürdigung der Kammer
Zu den Verletzungen von AX.________ liegen der Austrittsbericht des Luzerner Kantonsspital Sursee vom 18. September 2016 (pag. 6228 f. und 6233 f.), sowie diverse Arztberichte der nachbehandelnden Ärzte (pag. 6232 ff.) vor. Daraus ist ersichtlich, dass vor allem betreffend der störenden Narbe an der Stirn links und der Schmerzen im rechten Mittelfinger Nachbehandlungen nötig waren (pag. 6232 Frage 2). Betreffend der HNO-Problematik mit der Nasenatmungsbehinderung ist ersichtlich, dass sich AX.________ nach der letzten Behandlung am 22. September 2016 nicht mehr gemeldet hat (pag. 6254 Antwort zu Frage 5). Gemäss dem Bericht der Orthopädischen Klinik Olten vom 20. Februar 2017 habe AX.________ den letzten Sprechstundentermin nicht eingehalten und somit sei die Behandlung abgeschlossen (pag. 6249). Aus den vorliegenden Arztberichten ist somit zu schliessen, dass alle Verletzungen problemlos verheilt sind und weitere Behandlungen nicht mehr nötig waren. Leider lassen sich aus den Arztberichten keine Rückschlüsse auf die Art der Einwirkung ziehen. Im Austrittsbericht des Kantonsspitals wird nur von multiplen Faustschlägen gegen das Gesicht und den Hals gesprochen (pag. 6228), was von den weiteren Ärzten dann auch so übernommen worden ist. Von einem Gegenstand, der benutzt worden sein soll, ist nirgends etwas erwähnt worden.
Die Luzerner Polizei erstellte ein umfangreiches Fotodossier (pag. 3735 ff. resp. 3761ff.), mit den Verletzungen von AX.________ kurz nach dem Vorfall, dem Tatort und den dort aufgefunden Gegenständen, inkl. dem Stück Stoff mit der DNA von C.________ (pag. 3758) und dem blutverschmierten Ast (pag. 3774f., 3787, 3797). In den Akten befindet sich auch ein Spurenbericht (pag. 3756 ff.), in welchem der auf dem Waldboden liegende Baumast aufgeführt wird und aus welchem auch ersichtlich ist, dass Blut auf dem Ast gefunden worden ist. Entgegen der dort festgehaltenen Bemerkung „unbearbeitet sichergestellt“, d.h. nicht ausgewertet (pag. 3757 Spur .______ und ._______), wurde die DNA-Spur ._______ an den KTD Bern weitergeleitet und vom IRM ausgewertet. Es wurde gemäss IRM-Bericht vom 20. November 2017 ein männliches Mischprofil erstellt und mit dem DNA-Profil von C.________ verglichen. Demnach kann C.________ als Mitverursacher der biologischen Spur klar ausgeschlossen werden. Ein Abgleich mit dem Opfer wurde bedauerlicherweise nicht gemacht.
Nebst diesen objektiven Beweismitteln liegen die Aussagen der drei am Tatort anwesenden Personen vor. Es wird bei der Würdigung dieser Aussagen im Folgenden hauptsächlich auf die zu beurteilende Frage, ob der Ast als Schlaggegenstand gebraucht wurde, eingegangen.
AX.________ erwähnte bereits in der ersten Befragung im Spital, dass der Täter vom Boden ein Holzstück aufgenommen und ihm damit auf den Kopf und an die Arme geschlagen habe (pag. 3849). Auch in der folgenden Einvernahme bei der Kantonspolizei Luzern bestätigte er vorerst zwei Schläge auf den Kopf (pag. 3857 Frage 12). Auf spätere Nachfrage erklärte er, diese Schläge mit dem Ast hätten ihm besonders wehgetan und er habe den Täter gebeten, ihn nicht mehr damit zu schlagen (pag. 3859 Frage 18.1). Auf nochmalige Frage, wie oft der Täter damit geschlagen habe, wollte er es nicht mehr wissen, da er bewusstlos gewesen sei (pag. 3859 Frage 18.2.). In der Hauptverhandlung bestätigte AX.________ mit dem Holzstück geschlagen worden zu sein (pag. 8612 Z. 37 ff.). Dabei habe es sich um ein Holzstück aus dem Wald gehandelt, so wie ein Ast (pag. 8613 Z. 37 f.).
BE.________, die ehemalige Freundin von AX.________ und neue Freundin von C.________ hat, nach Ansicht der Kammer, wie die erste Instanz zurecht ausführte, C.________ mit ihren Aussagen klar zu schützen versucht und in der Einvernahme vom 19. September 2016 sogar einen fiktiven Täter („BF.________“) erfunden (pag. 3825 Frage 6 ff.). Sie hat die Geschichte mit dem Hintereinanderherfahren, Aussteigen und der Auseinandersetzung ähnlich wie AX.________ geschildert, wobei sie jedoch angab, dieser habe ganz klar eine Waffe auf sich getragen (pag. 3827 Frage 6.6.) und als erster einen Faustschlag gegen seinen Gegner erteilt (pag. 3828 Frage 9.1.). Wegen der Angst vor der Waffe habe dann ihr neuer Freund, mehrmals zugeschlagen. Ein Holzstück habe dieser aber nicht verwendet (pag. 3828 Frage 10.3). Dass C.________ auf AX.________ eingeschlagen hat, bestätigte sie dann auch am 8. Dezember 2016 (pag. 3836 Frage 46). Von einem Ast oder einem anderen Gegenstand sprach BE.________ jedoch nie, entsprechende Fragen wurden ihr nicht gestellt.
C.________ bestritt in seiner ersten Einvernahme jegliche Tatbeteiligung (pag. 3839). Erst in der Schlusseinvernahme bei der Staatsanwaltschaft am 27. November 2017 und nach Akteneinsicht gab C.________ seine Beteiligung schliesslich zu (pag. 5159 ff.). Auffällig ist hier, dass er seine Aussagen in der Schlusseinvernahme sehr stark denjenigen von BE.________ anpasste, was namentlich den Beginn der Auseinandersetzung, sowie die Absicht von AX.________ BE.________ zu schlagen betrifft. Hingegen blieb er bezüglich der angeblichen Waffe von AX.________ viel vorsichtiger als BE.________, welche die Waffe sogar vorne im Hosenbund von AX.________ gesehen haben will. C.________ erklärte hierzu lediglich, dass er dachte, AX.________ habe eine Waffe, weil er sich immer wieder hinten in den Hosenbund griff (pag, 5159 Z. 55 f., pag. 5161 Z. 130 ff.). Zur eigentlichen Schlägerei erklärte er von sich aus, sie hätten sich gegenseitig geschlagen und beide hätten Verletzungen davongetragen (pag. 5159 Z. 62, 85 f., pag. 5161 Z. 135). Dabei sprach er aber immer von den Händen (pag. 5161 Z. 161). Erst auf Vorhalt des Fotos vom Ast mit den Blutflecken erklärte er – nach anfänglichem Nicht-Wissen – AX.________ habe den Ast gepackt und ihn damit schlagen wollen, dann habe er ihm aber einen Schlag versetzt (pag. 5162 Z. 165f.). Den Ast habe er selbst nicht gebraucht und AX.________ damit nicht geschlagen, sonst hätte man doch darauf Blut gefunden (pag. 5162 Z. 172ff.). Und wenig später fragte er, ob denn AX.________ ausgesagt habe, er hätte ihn damit geschlagen, was er dann lächerlich fand (Z. 177 ff.).
Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung ergänzte C.________ von sich aus, dass er AX.________ nicht mit einem Stock/Stab geschlagen habe (pag. 9516 Z. 41 f.). Er habe nur mit den Händen geschlagen. Er wisse nicht, wieso soviel über diesen Stock/Stab gesprochen werde. Er (C.________) habe AX.________ nur mit den Händen geschlagen. Dieser habe anfangs auch nur mit den Händen geschlagen, und habe dann etwas in die Hände genommen. Er (AX.________) habe den Ast genommen und versucht ihn damit zu schlagen, er selbst habe nur die Hand dagegen gehalten aber habe den Stock nicht angefasst (pag. 9517 1 ff.). Auf Ergänzungsfrage der stv. Generalstaatsanwältin gab C.________ sodann an, er könne sich nicht so gut erinnern, ob er den Stock gehalten habe. Aber geschlagen habe er AX.________ mit den Stock nicht (pag. 9518 Z. 23).
Die Vorinstanz kommt nach Würdigung der Aussagen aller Beteiligten zu Recht zum Schluss, dass keine Waffe im Spiel war. Erstens sei trotz intensiven Absuchens der Umgebung nichts Ähnliches gefunden worden, zweitens sei es völlig unglaubwürdig, dass AX.________ die Waffe gezeigt und sie damit bedroht und weder BE.________ noch C.________ die Polizei avisiert hätte, sondern sie sogar anhielten und mit ihm sprachen und nicht zuletzt weist die Vorinstanz auch auf das Aussageverhalten von BE.________ hin. AX.________ hat bezüglich Waffe zudem belastend ausgesagt, „Wenn ich eine Pistole dabei gehabt hätte, oder zu Hause eine hätte, so hätte ich diesen Mann sicher erschossen“ (pag. 3859 Frage 20.1).
Wie bereits erwähnt, ist unbestritten, dass C.________ AX.________ mehrere Faustschläge ins Gesicht erteilt hat. Dass C.________ auch den Ast als Schlaggegenstand gebraucht hat, schliesst die Vorinstanz insbesondere mit Hinweis auf das Verletzungsbild (pag. 8997). Das grossflächige Hämatom entlang der lateralen Schädelkalotte links, welches zum Schädelhirntrauma führte, müsse wohl von einem Schlag mit dem Ast herrühren. Dies insbesondere auch deshalb, weil C.________ – in Übereinstimmung mit den Aussagen von AX.________ (pag. 3859 Frage 18) – angegeben habe, die Faustschläge frontal auf das Gesicht von AX.________ abgegeben zu haben (pag. 8632 Z. 38 f.), was auch mit dem Verletzungsbild (dislozierte Nasenbeinfraktur, Septumfraktur mit Brillenhämatom, Rissquetschwunden supraorbital, p. 3812 f.) einhergehe. Nebst dem Verletzungsbild seien auch die Aussagen der Beteiligten zu werten. BE.________ habe nie einen Ast erwähnt. Dies hätte sie jedoch nach Ansicht der Vorinstanz sicherlich gemacht, wenn AX.________ den Ast gegen C.________ hätte verwenden wollen, so wie dies C.________ ausgesagt habe, denn BE.________ habe AX.________ wo sie nur konnte belastet. Somit geht die Vorinstanz klar von der Richtigkeit der Aussagen von AX.________ aus, welcher ihrer Ansicht nach, in sich stimmige, und konstante Aussagen zum ganzen Tatgeschehen gemacht habe.
Die Kammer betrachtet den Sachverhalt jedoch abweichend von der Vorinstanz. Es kann nicht nur gestützt auf die Verletzung davon ausgegangen werden, dass C.________ mit einem Ast geschlagen haben muss. Das grossflächige subgaleale Hämatom entlang der lateralen Schädelkalotte links, kann sowohl von einem Faustschlag, wie auch von einem Schlag mit einem Ast oder Fuss herrühren, da beides eine stumpfe Gewalteinwirkung darstellt (pag. 6228). AX.________ erklärte weiter, er sei mit dem Ast am Kopf und an den Armen geschlagen worden. Solche Verletzungen an den Armen sind jedoch im Bericht nicht auffindbar.
Wie dick und lang der fotografierte Ast war ist unbekannt, da er weder ausgemessen worden ist, noch asserviert wurde. Auffällig ist der Eintrag des Kriminaltechnischen Dienstes der Kapo Luzern betreffend Spur 040976, in dem geschrieben wurde, die Spuren seien vermutlich die Griffstellen des Täters (pag. 3757). Der Abstrichtupfer mit Menschenblut, der asserviert worden ist, stimmt jedoch klarerweise nicht mit der DNA von C.________ überein (pag. 5915 f.). Die Kammer erachtet die Blutspuren, welche auf der Fotografie (pag. 3789) sichtbar sind, deshalb als vermutlich vom Opfer stammend, dieses hatte blutige Hände. Sollten die Blutspuren tatsächlich von zwei Händen stammen, müsste sich der Aufschlagpunkt sodann am „Gabelast“ befinden, welcher aber kein Blut oder Spuren von Haaren etc. aufweist. Bei genauer Betrachtung des verzweigten Astes ist, aufgrund dessen Form, für die Kammer zudem schwer vorstellbar, wie mit diesem geschlagen worden sein soll.
In Verbindung mit den Blutspuren am Ast, die vermutlich von zwei Händen stammen, erscheinen die Aussagen von C.________ glaubwürdig, dass AX.________ den Ast aufgelesen habe, jedoch gar nicht gegen C.________ verwenden konnte, da dieser ihm schon einen Schlag verpasst habe. Dies auch im Anbetracht der Tatsache, dass C.________ professioneller Boxer ist und im Umgang mit seinen Fäusten geübt ist und es deshalb gar nicht nötig hatte, einen Ast zu gebrauchen. Im Gegenteil: er hätte während des Einschlagens auf das Opfer, seine überlegene Position aufgeben müssen, um sich zu bücken und einen Ast aufzuheben. Dies erachtet die Kammer als nicht nachvollziehbar, zumal alle drei zum Tatzeitpunkt anwesenden Personen angaben, dass C.________ AX.________ während der ganzen tätlichen Auseinandersetzung körperlich klar überlegen gewesen sei. AX.________ gab selbst an, dass er C.________ gerne geschlagen hätte, dies aber nicht gekonnt habe (pag. 3859 Frage 20). AX.________ gab insbesondere auch nie an, dass sich C.________ während des Geschehens gebückt habe und den Ast aufgehoben habe. Gemäss seinen Aussagen soll der Ast vielmehr plötzlich da gewesen sein, was der Kammer lebensfremd erscheint. Logisch und nachvollziehbar erscheint der Kammer demgegenüber die Tatsache, dass sich AX.________ als Angegriffener den Ast griff, um sich zu schützen und um zu versuchen zurück zu schlagen. Die Kammer geht deshalb davon aus, dass die Blutspuren am Ast von AX.________ stammten, dessen Hände von den Faustschlägen von C.________ blutig waren. Sie erachtet es schliesslich als erstellt, dass C.________ nur mit den Fäusten und nicht mit einem Ast auf AX.________ eingeschlagen hat.
Ein weiteres Indiz, das dieses Beweisergebnis stützt, ist die Tatsache, dass C.________ trotz umfassender erstinstanzlicher Schuldsprüche nur diesen inhaltlich doch sehr begrenzten Schuldspruch mit seiner Berufung anfocht. Dies spricht im Gesamtkontext dafür, dass der Schuldspruch der einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand sachverhaltsmässig tatsächlich nicht zutreffend ist.
Schliesslich ist zu bemerken, dass die Würdigung der Vorinstanz, die davon ausging, dass AX.________ von C.________ bzw. dessen Familie zum Rückzug des Strafantrags gedrängt worden sei, unzulässig ist. Diese Behauptung ist nicht hinreichend belegt. Es wird zur Begründung einzig ausgeführt, dass AX.________ anlässlich der Hauptverhandlung einen eingeschüchterten und zögerlichen Eindruck hinterlassen habe (pag. 8992, S. 129 der Urteilsbegründung). Einzig gestützt darauf auf eine unzulässige Beeinflussung von AX.________ zu schliessen ist nicht zulässig und lässt auf eine einseitige Würdigung schliessen. Dies insbesondere auch im Hinblick auf die Tatsache, dass AX.________ selbst jegliche Beeinflussung abstritt. Die Kammer geht somit von einer freien Entscheidung von AX.________ zum Rückzug des Strafantrags aus.
10.5 Beweisergebnis
Es ist somit beweismässig nicht erstellt, dass C.________ AX.________ mit einem Ast schlug. Vielmehr erachtet es die Kammer als erwiesen, dass C.________ AX.________ durch 5-6 Faustschläge ins Gesicht verletzte und Letzterer den Ast griff um sich zur Wehr zu setzen. Es ist somit weder rein der angeklagte oder der eventualiter angeklagte Sachverhalt erfüllt, sondern eine Mischform der beiden.
10.6 Rechtliche Würdigung
Gemäss Art. 123 Abs. 1 StGB macht sich der einfachen Körperverletzung schuldig, wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise (als gemäss Art. 122 StGB) an Körper oder Gesundheit schädigt. Gemäss 123 Abs. 2 StGB wird der Täter von Amtes wegen verfolgt, wenn er für die einfache Körperverletzung einen gefährlichen Gegenstand gebraucht.
Sofern eventualiter eine einfache Körperverletzung angeklagt ist, ist Folgendes auszuführen: AX.________ als Opfer hat anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung seinen Strafantrag zurückgezogen (pag. 8610 Z. 17ff.). Da es sich bei der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Abs. 1 StGB – anders als bei der Qualifikation des gefährlichen Gegenstandes – um ein Antragsdelikt handelt, ermangelt es gemäss Art. 30 Abs. 1 StGB der Prozessvoraussetzung, des gültigen Strafantrags. Das Strafverfahren wird folglich eingestellt, sofern es den Eventualantrag der einfachen Körperverletzung betrifft.
Da vorliegend nicht erweisen ist, dass C.________ mit einem Ast auf sein Opfer einschlug, fällt eine Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand aufgrund des fehlenden objektiven Tatbestandes von vornherein ausser Betracht. Die entsprechende fragliche Qualifikation des Astes als gefährlicher Gegenstand kann damit offen bleiben. C.________ wird dementsprechend freigesprochen von der Anschuldigung der einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand, angeblich begangen am 17. September 2016 in Gunzwil, zum Nachteil von AX.________.
III. Strafzumessung
Für die allgemeinen Grundlagen der Strafzumessung kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. pag. 9005 f., S. 142 ff. der Urteilsbegründung).
A. A.________
11. Anwendbares Recht
Wie die Vorinstanz korrekt festgestellt hat, ist das zum Tatzeitpunkt (20. November 2015 bis 12. April 2016) anwendbare Recht, d.h. das aStGB anzuwenden, da das neue Recht nicht das mildere ist. Zur ausführlichen Begründung kann auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (pag. 9006, S. 143 f. der Urteilsbegründung).
12. Asperation Strafrahmen und Strafart
Für den bandenmässigen Raub ist eine Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren auszusprechen (vgl. Art. 140 Ziff. 3 aStGB). Der banden- und gewerbsmässige Diebstahl wird nach Art. 139 Ziff. 2 resp. 3 aStGB mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 resp. 180 Tagessätzen bestraft. Für Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 aStGB), Hausfriedensbruch (Art. 186 aStGB) sowie Fahren ohne Berechtigung (Art. 95 Strassenverkehrsgesetz [SVG; SR 741.01]) ist jeweils eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vorgesehen.
Für den bandenmässigen Raub kommt von Gesetzes wegen nur eine Freiheitsstrafe in Betracht. Beim banden- und gewerbsmässigen Diebstahl kommt aufgrund des hohen Deliktsbetrages (CHF 1‘290‘592.40) ebenfalls nur eine Freiheitsstrafe in Betracht. Für die Sachbeschädigungen, Hausfriedensbrüche sowie das Fahren ohne Berechtigung kommen grundsätzlich sowohl eine Geld- als auch eine Freiheitsstrafe in Frage. Die Vorinstanz führte dazu korrekt aus (pag. 9008 f., S. 145 f. der Urteilsbegründung):
Für die übrigen Delikte könnten in Anbetracht des jeweiligen Tatverschuldens zwar sowohl Geld- als auch Freiheitsstrafen ausgesprochen werden. Diese verschiedenen übrigen Delikte (Sachbeschädigungen, Hausfriedensbrüche sowie Fahren ohne Berechtigung) stehen jedoch in einem sehr engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zu den banden- und gewerbsmässig begangenen Diebstählen sowie zum bandenmässigen Raub. So wurden diese Straftaten jeweils im Hinblick auf die diversen Diebstähle sowie im Hinblick auf den Raub begangen, weshalb es bereits aus diesem Grund nicht zweckmässig erscheint, separate Geldstrafen zu fällen (vgl. dieses Vorgehen und diese Begründung in Bezug auf Einbruchdiebstähle bestätigend: das nachträglich ergangene Urteil des BGer 6B_523/2018 vom 23.08.2018 E. 1.3 bis 1.4.2). Sodann ist zu berücksichtigen, dass ohnehin für den bandenmässigen Raub und die banden- und gewerbsmässig begangenen Diebstähle eine längere unbedingte Freiheitsstrafe auszusprechen ist. Die Aussprache von separaten Geldstrafen erscheint auch unter diesem Aspekt nicht zweckmässig.
Hinzu kommt, dass A.________ zahlreiche zum Teil einschlägige (Fahren ohne Berechtigung) Vorstrafen aufweist (p. 8549 ff.), weshalb eine allfällige separate Geldstrafe ohnehin nicht bedingt ausgesprochen werden könnte. Schliesslich ist auch zu erwarten, dass eine Geldstrafe nicht vollzogen werden könnte. Die Einkommensverhältnisse von A.________ sind unklar und er wird ohnehin nach Verbüssung seiner Freiheitsstrafe aufgrund seiner rechtskräftigen Wegweisung (vgl. p. 252 Z. 30 ff.) die Schweiz verlassen müssen. Unter diesen Umständen würde das Durchsetzen einer Geldstrafe auch faktisch schwierig.
Die Kammer stimmt diesen Ausführungen zu und bestätigt den engen Zusammenhang zwischen den verschiedenen Delikten, weshalb auch sie die Freiheitsstrafe für sämtliche Delikte als angemessene Strafart ansieht.
Auch oberinstanzlich wurde sowohl von der Verteidigung (pag. 9519 f.) als auch von der Staatsanwaltschaft (pag. 9527 f.) übereinstimmend eine Freiheitsstrafe beantragt. Die Verteidigung beantragte eine Freiheitsstrafe von 36 Monaten, wobei sie bei der mündlichen Begründung ihrer Anträge von 34 Monaten Freiheitsstrafe (pag. 9524) sprach. Es gilt bei den Anträgen das geschriebene Wort, weshalb von den beantragten 36 Monaten ausgegangen wird. Die Generalstaatsanwaltschaft beantrage eine Freiheitsstrafe von 8 Jahren und 6 Monaten.
Die Kammer spricht für sämtliche Delikte eine Freiheitsstrafe aus und bildet gemäss Art. 49 Abs. 1 aStGB eine Gesamtfreiheitsstrafe. Vorliegend stellt der bandenmässige Raub in Bleienbach vom 12. April 2016 z.N. von AF.________ aufgrund des Strafrahmens das schwerste Delikt dar, für das vorab die Einsatzstrafe zu bestimmen sein wird. Der Strafrahmen reicht durch die Asperation als Strafschärfungsgrund von zwei Jahren und einem Tag bis zu zwanzig Jahren Freiheitsstrafe (Art. 140 Ziff. 3 aStGB i.V.m. Art. 49 Abs. 1 und Art. 40 aStGB).
13. Einsatzstrafe für den bandenmässigen Raub
13.1 Objektive Tatkomponenten
Betreffend Ausmass des verschuldeten Erfolgs stimmt die Kammer der Vorinstanz überein, dass der Deliktsbetrag mit CHF 12‘208.00 als nicht allzu hoch zu werten ist. Ebenfalls erachtet es die Kammer als erwiesen, dass das Opfer keine grösseren Verletzungen erlitt. Jedoch ist die erhebliche psychische Belastung des Opfers, wie die Vorinstanz korrekt ausführte zu berücksichtigen (vgl. pag. 5576). Im Vergleich zu anderen möglichen bandenmässigen Raubüberfällen ist der vorliegende Erfolg insgesamt noch als leicht zu qualifizieren.
Betreffend die Art und Weise des Vorgehens stimmt die Kammer der Vorinstanz zu, wenn diese ausführt, dass sich A.________ sämtliches Verhalten seiner Mittäter anrechnen lassen muss (pag. 9009 f., S. 146 f. der Urteilsbegründung). Jedoch geht die Kammer abweichend von der Vorinstanz wie bei der Beweiswürdigung gezeigt, nicht von einer klaren Anführer- oder einer Chef-Rolle von A.________ der Gruppierung aus. Sie erachtet es zwar als erstellt, dass er eine massgebende Rolle innerhalb der Bande einnahm. Damit erscheint der Kammer eine Erhöhung des Strafmasses der Mittäter um 50% für die Chef-Rolle, wie sie die Vorinstanz vornahm (pag. 9011, S. 148 der Urteilsbegründung), als nicht sachgemäss. Auch erachtet die Kammer das Vorgehen der Mittäter als nicht im gleichen Masse strukturiert und raffiniert wie dies die Vorinstanz ausführte. Das objektive Tatverschulden ist nach dem Gesagten – unter Berücksichtigung des Strafrahmens – gerade noch als leicht zu qualifizieren.
13.2 Subjektive Tatschwere
Bei den subjektiven Tatkomponenten ist von einer direktvorsätzlichen Begehung aus finanziellen Motiven auszugehen, was jedoch wie die Vorinstanz ausführte (pag. 9010, S. 147 der Urteilsbegründung), tatbestandsimmanent und damit neutral zu werten ist.
13.3 Gesamtverschulden / Bildung der Einsatzstrafe
In Anbetracht der objektiven und subjektiven Tatkomponenten erachtet die Kammer eine Einsatzstrafe von 32 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen.
14. Asperation für die weiteren Straftaten
14.1 Banden- und gewerbsmässiger Diebstahl
14.1.1 Objektive Tatkomponenten
Wie die Vorinstanz ausführte ist das Ausmass des verschuldeten Erfolgs mit 15 Einbruchsdiebstählen, welche A.________ gemeinsam mit diversen Personen, innert der relativ kurzen Zeit von ca. 4 Monaten verübte, als beachtlich anzusehen (pag. 9011, S. 148 der Urteilsbegründung). Es wurde bei den Diebstählen, an denen A.________ mitwirkte, insgesamt ein Deliktsbetrag von CHF 1‘290‘592.40 erbeutet und es wurden zahlreiche private Personen und Unternehmen geschädigt. Die Kammer erachtet die Höhe des Deliktsbetrages jedoch als weitgehend vom Zufall abhängig. Namentlich bei dem Einbruchdiebstahl vom 20./21. November 2015 in Egg und demjenigen vom 11. Februar 2016 am .________ (Strasse) in Biel konnten sehr hohe Deliktsbeträge erbeutet werden, sodass der Gesamtdeliktsbetrag als hoch erscheint. Die Deliktsbeträge der restlichen Einbruchsdiebstähle waren eher im niedrigen Bereich. Der hohe Deliktsbetrag darf deshalb nur bedingt verschuldenserhöhend gewertet werden.
Zur Art und Weise der Deliktsbegehung ist in Abweichung zur Vorinstanz auszuführen, dass es tatbestandsimmanent ist, dass bei Einbruchdiebstählen Konfrontationen mit Personen möglichst vermieden werden, um nicht erwischt zu werden. Dies ist neutral zu werten. Auch von einer minutiösen Planung oder einem sehr professionellen Vorgehen der verschiedenen Tätergruppierungen ist nicht auszugehen, vielfach entsprach es vielmehr dem Zufall, dass diese nicht erwischt wurde. Die Kammer erachtet es auch nicht als wahrscheinlich, dass die Teams absichtlich gewechselt wurden, sondern erachtet auch dies als dem Zufall entsprechend, was als neutral zu werten ist.
Dennoch ist bei A.________ in Übereinstimmung mit der Vorinstanz von einer hohen kriminellen Energie auszugehen, was verschuldenserhöhend zu betrachten ist. Diese kriminelle Energie äussert sich insbesondere in der Benutzung ständig wechselnder Mobiltelefone und Autos. Sie zeigte sich namentlich auch beim Einbruchdiebstahl in Egg vom 20./21. November 2015, bei welchem man erneut zum Tatort kam, nachdem beim ersten Einbruchdiebstahl der Tresor nicht geöffnet bzw. mitgenommen werden konnte. A.________ übernahm in den jeweiligen Teams eine wichtige Rolle, jedoch ist für die Kammer nicht erwiesen, dass er eine eigentliche Chef-Rolle einnahm. Auch dies ist als neutral zu werten.
Das objektive Tatverschulden von A.________ wiegt unter Berücksichtigung von anderen denkbaren Formen von banden- und gewerbsmässigen Diebstählen als höchstens mittelschwer.
14.1.2 Subjektive Tatkomponenten
A.________ ging direktvorsätzlich und mit rein finanziellem und damit egoistischem Motiv vor. Beides ist tatbestandsimmanent und wirkt sich damit neutral aus. Die Taten wären ohne weiteres vermeidbar gewesen, er befand sich insbesondere (auch aufgrund seiner geltend gemachten persönlichen Umstände (vgl. pag. 9514)) in keiner Notsituation.
14.1.3 Zwischenfazit
Unter Berücksichtigung eines höchstens mittelschweren Tatverschuldens erachtet das Gericht für den banden- und gewerbsmässigen Diebstahl eine Einsatzstrafe von 48 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen. Die Strafe wird im Umfang von 2/3 bzw. 32 Monaten zur Einsatzstrafe für den Raub in Bleienbach asperiert, so dass die vorläufige Gesamtstrafe 64 Monate Freiheitsstrafe beträgt.
14.1.4 Versuch
Vorliegend blieb es bei den Diebstählen im Zeitraum vom 3.-6. April 2016 in Bleienbach z.N. von AF.________ sowie vom 11./12. April 2016 in Grenchen z.N. der AR.________ AG bei versuchten Einbruchdiebstählen.
Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein, so kann das Gericht gemäss Art. 22 Abs. 1 aStGB die Strafe mildern. Das Mass der Strafreduktion hängt dabei von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolges und von den tatsächlichen Folgen der Tat ab. Sie wird umso geringer sein, je näher der tatbestandsmässige Erfolg lag und je schwerwiegender die tatsächlichen Folgen der Tat waren (Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage 2019, N. 24 zu Art. 48a StGB).
Da die beiden versuchten Diebstähle sehr nahe an vollendeten Diebstählen lagen und es lediglich dem Zufall entsprach, dass jeweils kein Deliktsgut gefunden werden konnte, rechtfertigt sich maximal eine geringe Verschuldensmilderung. Die Kammer erachtet einen Abzug von 2 Monaten als angemessen.
14.1.5 Einsatzstrafe / Asperation für Einbruchdiebstähle
Die Einsatzstrafe für die banden- und gewerbsmässigen Diebstähle beträgt damit 30 Monate Freiheitsstrafe.
14.2 Sachbeschädigungen
Bezüglich der Strafzumessung zur Sachbeschädigung wird vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 9012 f., S. 149 f. der Urteilsbegründung). Die Kammer erachtet es ebenfalls als sinnvoll, für die Sachbeschädigungen eine Deliktsgruppe zu bilden. Sie stimmt der Vorinstanz zu, dass ein enger Zusammenhang zwischen den Sachbeschädigungen mit den jeweiligen Einbruchdiebstählen bzw. mit dem Raub besteht. Ein grosser Teil des Unrechtsgehalts ist damit bereits in den jeweiligen Strafen dieser Delikte abgegolten. Dennoch geht auch die Kammer davon aus, dass mit Einbruchdiebstählen bzw. einem Raub nicht zwingend Sachbeschädigungen in diesem Mass einhergehen, und A.________ und seine Mittäter teilweise mit roher Gewalt vorgingen. Die Kammer erachtet für die insgesamt 14 Sachbeschädigungen deshalb eine Einsatzstrafe von 10 Monaten als angemessen. Diese ist im Umfang von ½, d.h. von 5 Monaten zu asperieren.
14.3 Hausfriedensbrüche
Auch zur Strafzumessung für die Hausfriedensbrüche kann auf die korrekten vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (pag. 9014, S. 151 der Urteilsbegründung). Die Kammer erachtet es ebenfalls als sinnvoll, für die Hausfriedensbrüche eine Deliktsgruppe zu bilden. Die 15 Hausfriedensbrüche stehen in sehr engem Zusammenhang mit den Einbruchdiebstählen bzw. mit dem Raub. Dennoch wird, wie von der Vorinstanz ausgeführt, die starke Beeinträchtigung des Sicherheitsgefühls und die Verletzung der Privatsphäre der Opfer mit der Strafe noch nicht abgegolten. Die Kammer erachtet für die Hausfriedensbrüche somit ebenfalls eine Einsatzstrafe von 6 Strafeinheiten als angemessen. Diese werden im Umfang von ½, d.h. 3 Monaten asperiert.
14.4 Fahren ohne Berechtigung (mehrfach)
Der erstinstanzliche Schuldspruch des Fahrens ohne Berechtigung von A.________, ist in Rechtskraft erwachsen. Auch hierzu kann wiederum auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 9014, S. 151 der Urteilsbegründung). Das Fahren ohne Berechtigung gehörte nach Ansicht der Kammer wesentlich zur Durchführung der Einbruchdiebstähle und des Raubes. Auch ist zu berücksichtigen, dass A.________ trotz einschlägiger Vorstrafen immer wieder unberechtigterweise gefahren ist (pag. 8549 ff.) Letzteres ist straferhöhend zu berücksichtigen. Für das mehrfache Fahren ohne Berechtigung erscheint der Kammer deshalb eine Einsatzstrafe von 2 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen.
Zumal auch das Fahren ohne Berechtigung eng mit dem Einbruchdiebstahl vom 11. Februar 2016 sowie mit dem Raubüberfall vom 12. April 2016 zusammenhängt, wird die Strafe mit einem Faktor von ½ asperierend berücksichtigt. Die vorläufige Gesamtstrafe ist daher um einen Monat zu erhöhen.
14.5 Fazit Asperierte Tatkomponentenstrafe
Nach dem Gesagten ist die Einsatzstrafe von 32 Monaten Freiheitsstrafe für den Raub aufgrund der Asperation für die übrigen Straftaten um 39 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen. Die asperierte Tatkomponentenstrafe beträgt 71 Monate Freiheitsstrafe.
14.6 Täterkomponenten
14.6.1 Vorleben und aktuelle persönliche Verhältnisse
Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen kann vorab auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 9015 f., S. 152 f. der Urteilsbegründung).
Anzufügen ist, dass A.________ anlässlich der oberinstanzlichen Befragung angab, dass er unter Migräne leide (pag. 9510 Z. 17). Weiter laufe das Scheidungsverfahren von seiner Ehefrau noch, sie seien seit dem Jahr 2015 getrennt (pag. 9512 Z. 10). Zwischen 1998 und 2016 habe er ein normales Leben in der Schweiz geführt. Im Jahr 2015 hätten er und seine Ehefrau sich getrennt, sein Sohn sei schwer krank gewesen und er habe einen Unfall gehabt und habe nicht mehr arbeiten können. Er habe dann angefangen Sachen zu tun, die er zuvor nie gemacht habe, er habe Alkohol getrunken und Drogen konsumiert und habe mit schlechten Leuten verkehrt (pag. 9514 Z. 5 ff.). Aus diesen Ausführungen kann nichts zugunsten von A.________ abgeleitet werden, dies insbesondere auch mit Blick auf die sogleich auszuführenden Vorstrafen.
Der aktuelle Strafregisterauszug von A.________ (pag. 9497 ff.) enthält, wie schon derjenige vom 30. Juli 2018, welcher von der Vorinstanz korrekt zusammengefasst wurde (pag. 9015 f., S. 152 f. der Urteilsbegründung), insgesamt die folgenden 7 Einträge:
So wurde er am 05.09.2011 von der regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland wegen rechtswidriger Einreise und rechtswidrigem Aufenthalt zu einer Freiheitsstrafe von 60 Tagen verurteilt (p. 8549). Am 21.03.2012 wurde er von der Staatsanwaltschaft des Kantons Nidwalden wiederum wegen rechtswidriger Einreise und rechtswidrigem Aufenthalt zu einer Freiheitsstrafe von 70 Tagen verurteilt (p. 8549 f.). Am 25.03.2013 erfolgte durch die Staatsanwaltschaft Frauenfeld eine Verurteilung wegen Fahrens ohne Haftpflichtversicherung zu einer Geldstrafe (p. 8550). Am 07.10.2015 verurteilte die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn A.________ zu einer weiteren Geldstrafe wegen Führens eines Motorfahrzeuges trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises, mehrfach begangen (p. 8550). Am 01.07.2016 wurde er von der regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland wegen Nichtabgabe von Ausweisen und/oder Kontrollschildern sowie wegen Führens eines Motorfahrzeuges ohne erforderlichen Führerausweis zu einer Geldstrafe verurteilt (p. 8550). Am 31.10.2016 verurteilte ihn die regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland wiederum wegen Führens eines Motorfahrzeuges trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises zu einer weiteren Geldstrafe (p. 8550). Schliesslich wurde er am 15.06.2016 (recte: 2017) vom Regionalgericht Berner Jura-Seeland wegen Hinderung einer Amtshandlung sowie Führens eines Motorfahrzeuges ohne erforderlichen Ausweis zu gemeinnütziger Arbeit von 200 Stunden verurteilt (p. 8551).
Insbesondere die Vorstrafen im Bereich des SVG sind bezüglich des Fahrens ohne Berechtigung als einschlägig zu betrachten und leicht straferhöhend zu berücksichtigen.
Nicht mehr beachtet werden dürfen gemäss Art. 369 Abs. 7 aStGB diejenigen Delikte, welche bereits aus dem Strafregister gelöscht wurden. Zudem dürfen die laufenden Strafuntersuchungen, sowohl im Kosovo, als auch in der Schweiz wegen Falschaussage sowie wegen qualifizierter Erpressung aufgrund der Unschuldsvermutung nicht negativ gewichtet werden.
Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse wirken sich vorliegend einzig aufgrund der einschlägigen Vorstrafen im SVG Bereich leicht straferhöhend aus.
14.6.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren
Die Ausführungen der Vorinstanz zum Verhalten von A.________ im Strafverfahren sind korrekt, auf diese kann verwiesen werden (pag. 9016 f., S. 153 f. der Urteilsbegründung). Insbesondere zeigte er sich im Strafverfahren als unkooperativ, was neutral zu gewichten ist, da er als Beschuldigter keine Verpflichtung zur Mitwirkung im Strafverfahren hat. Weiter kann ihm in Ermangelung eines aufrichtigen Geständnisses kein Geständnisrabatt zugestanden werden.
Im aktuellen Vollzugsbericht vom 6. August 2019 (pag. 9487 ff.) der Justizvollzugsanstalt Thorberg wird ihm ein gutes Vollzugsverhalten attestiert, dieses habe sich seit dem letzten Bericht (vom 25. Juli 2018, pag. 8542 ff.) leicht verbessert. Sein Verhalten sei angepasst und es seien keine Konflikte bekannt. Er fungiere auch aufgrund seiner Sprachgewandtheit oft als Übersetzer. Betreffend seinen Arbeitsmeister falle A.________ aber doch in alte Verhaltensmuster zurück, denn hier wird festgehalten, dass sein Verhalten im Rahmen des Akzeptablen sei, er könne rechthaberisch und eingeschnappt auf Kritik reagieren.
Ein anständiges Verhalten im Strafvollzug ist zu erwarten und ist deshalb als neutral – und nicht etwa als besonders positiv – zu gewichten. Das Verhalten von A.________ nach der Tat und im Strafverfahren ist insgesamt als neutral zu gewichten.
14.6.3 Strafempfindlichkeit
Die Vorinstanz ging von einer durchschnittlichen Strafempfindlichkeit aus (pag. 9017, S. 154 der Urteilsbegründung), was die Kammer als zutreffend erachtet. Zwar gab A.________ anlässlich der oberinstanzlichen Befragung an, Unterhalt für seine Kinder bezahlt zu haben (CHF 300.00-400.00 pro Monat, pag. 9512 Z. 1 ff.), womit die Ausführungen der Vorinstanz, es sei nicht anzunehmen, dass er Unterhaltsbeiträge bezahle, spekulativ sind. Dies ändert jedoch nichts am Ergebnis, dass bei A.________ keinerlei Umstände ersichtlich sind, die eine erhöhte Strafempfindlichkeit begründen würden. Seine Strafempfindlichkeit ist somit als durchschnittlich zu bewerten und wirkt sich entsprechend neutral auf die Strafzumessung aus.
14.6.4 Fazit Täterkomponenten
Nach dem Gesagten wirken sich die Täterkomponenten aufgrund der einschlägigen Vorstrafen im SVG-Bereich insgesamt leicht straferhöhend aus. Eine Erhöhung im Umfang von einem Monat erscheint der Kammer als angemessen.
15. Konkretes Strafmass und Vollzug
Die asperierte Tatkomponentenstrafe von 71 Monaten Freiheitsstrafe wird aufgrund der Täterkomponenten um einen Monat erhöht. Die Gesamtstrafe beträgt dementsprechend 72 Monate bzw. 6 Jahre Freiheitsstrafe. Bei diesem Strafmass ist ein bedingter oder teilbedingter Strafvollzug von vornherein nicht möglich (vgl. Art. 42 Abs. 1 und Art. 43 Abs. 1 aStGB). Die Freiheitsstrafe wird unbedingt ausgesprochen.
A.________ hat bis zum vorzeitigen Strafantritt insgesamt 575 Tage in Untersuchungshaft verbracht. Diese werden im vollen Umfang an seine Freiheitsstrafe angerechnet (Art. 51 aStGB). Zudem wird festgestellt, dass er seine Strafe am 21. November 2017 vorzeitig in der Justizvollzugsanstalt Thorberg angetreten hat (pag. 353 ff., pag. 355 f., pag. 373).
16. Vorbemerkungen zum Vorgehen
Die Kammer spricht C.________ frei, vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand bzw. stellt das Strafverfahren bezüglich des Eventualantrags der einfachen Körperverletzung ein. Eine Strafzumessung zu diesem Vorwurf entfällt dementsprechend. Die Vorinstanz hatte für die qualifizierte einfache Körperverletzung eine Einsatzstrafe von 18 Monaten Freiheitsstrafe festgelegt, welche sie im Umfang von 2/3 bzw. 12 Monaten asperierte. Dieser Teil ist jedoch nicht einfach von der vorinstanzlichen Gesamtstrafe abzuziehen, sondern die Strafzumessung ist von der Kammer neu vorzunehmen. Grossteils kann aber auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 9018 ff., S. 155 ff. der Urteilsbegründung).
17. Anwendbares Recht
Wie die Vorinstanz korrekt festgestellt hat, ist das zum Tatzeitpunkt (im Zeitraum vom 23. August 2015 bis 21. November 2016) anwendbare Recht, d.h. das aStGB anzuwenden, da das neue Recht nicht das mildere ist. Zur ausführlichen Begründung kann auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (pag. 9018 S. 155 f. der Urteilsbegründung).
18. Asperation Strafrahmen und Strafart
Der banden- und gewerbsmässige Diebstahl wird nach Art. 139 Ziff. 2 resp. 3 aStGB mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 resp. 180 Tagessätzen bestraft. Für Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 aStGB), Hausfriedensbruch (Art. 186 aStGB), Entwendung eines Fahrzeuges zum Gebrauch (Art. 94 SVG), Missbrauch von Schildern (Art. 97 SVG), einfache qualifizierte Körperverletzung und Fälschen von Ausweisen (Art. 252 aStGB), ist als Strafe eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vorgesehen. Die Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20) durch rechtswidrige Einreise gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. a AuG werden mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft.
Wie die Vorinstanz korrekt ausgeführt und begründet hat, ist vorliegend für sämtliche Delikte eine Freiheitsstrafe auszusprechen (pag. 9019, S. 156 der Urteilsbegründung). Die Kammer stimmt diesen Ausführungen zu und bestätigt den engen Zusammenhang zwischen den verschiedenen Delikten, weshalb auch sie die Freiheitsstrafe für sämtliche Delikte als angemessene Strafart ansieht, obwohl für die Delikte neben dem banden- und gewerbsmässigem Diebstahl, in Anbetracht des jeweiligen Tatverschuldens, grundsätzlich eine Geldstrafe ausgesprochen werden könnte.
Oberinstanzlich wurde sowohl von der Verteidigung (pag. 9525) als auch von der Staatsanwaltschaft (pag. 9529 f.) übereinstimmend eine Freiheitsstrafe beantragt. Die Verteidigung beantragte in ihren Anträgen eine Freiheitsstrafe von 48 Monaten und die Generalstaatsanwaltschaft eine Freiheitsstrafe von 66 Monaten.
Die Kammer spricht dementsprechend für sämtliche Delikte eine Freiheitsstrafe aus und bildet gemäss Art. 49 Abs. 1 aStGB eine Gesamtfreiheitsstrafe.
Die schwerste Straftat ist aufgrund des Strafrahmens der banden- und gewerbsmässige Diebstahl. Hierfür ist die Einsatzstrafe festzusetzen. Trotz Vorliegens von Strafschärfungsgründen (Asperation) sind keine aussergewöhnlichen Umstände ersichtlich, aufgrund derer der ordentliche Strafrahmen zu verlassen wäre.
19. Einsatzstrafe für den banden- und gewerbsmässigen Diebstahl
Bezüglich der Tatkomponenten des banden- und gewerbsmässigen Diebstahls kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 9020 f., S. 157 f. der Urteilsbegründung). Zu ergänzen ist das Folgende:
19.1 Objektive Tatkomponenten
Auch die Kammer erachtet den Gesamtdeliktsbetrag von CHF 998‘210.60 als erheblich. Wobei auch hier, wie bereits bei A.________ (vgl. Ziff. 13.1), auszuführen ist, dass die Höhe des Deliktsbetrages weitgehend vom Zufall abhängig war und auch bei C.________ zwei besonders gewichtige Diebstähle dabei waren (20./21. November 2015 in Egg, DB: ca. CHF 796‘144.00; 2.-4. Januar 2016 in Langenthal, DB: ca. CHF 92‘600.00), die den Gesamtbetrag in die Höhe trieben. Der Deliktsbetrag darf damit nicht überbewertet werden
Jedoch sind die Häufigkeit der Delikte und die Brachialität des Vorgehens von C.________ und seinen jeweiligen Mittätern bemerkenswert. C.________ wird vorliegend in insgesamt 18 Fällen des banden- und gewerbsmässigen Diebstahls schuldig gesprochen, d.h. in drei Fällen mehr als A.________. Das objektive Tatverschulden ist damit als mittelschwer, und etwas höher als dasjenige von A.________ zu betrachten.
19.2 Subjektive Tatschwere
Bei den subjektiven Tatkomponenten ist von einer direktvorsätzlichen Begehung aufgrund finanzieller Motiven auszugehen, was jedoch wie die Vorinstanz ausführte (pag. 9021, S. 158 der Urteilsbegründung), tatbestandsimmanent und damit neutral zu werten ist.
19.3 Gesamtverschulden / Bildung der Einsatzstrafe
In Anbetracht der objektiven und subjektiven Tatkomponenten erachtet die Kammer eine Einsatzstrafe von 52 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen.
19.4 Versuch
Vorliegend blieb es bei den Diebstählen vom 23. August 2015 in Nebikon sowie vom 23./24. August 2015 in Reinach bei versuchten Diebstählen. Da die versuchten Diebstähle sehr nahe an vollendeten Diebstählen lagen und es lediglich dem Zufall entsprach, dass jeweils kein Deliktsgut gefunden werden konnte, rechtfertigt sich auch hier, wie bereits bei A.________ (vgl. Ziff. 14.1.4), maximal eine geringe Verschuldensmilderung. Die Kammer erachtet auch hier einen Abzug von 2 Monaten als angemessen.
19.5 Einsatzstrafe / Asperation für Einbruchdiebstähle
Die Kammer erachtet dementsprechend eine Strafe von 50 Monaten Freiheitsstrafe für die banden- und gewerbsmässigen Diebstähle als angemessen.
20. Asperation für die weiteren Straftaten
20.1 Sachbeschädigungen
Bezüglich der Strafzumessung zur Sachbeschädigung wird auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 9021 f., S. 158 f. der Urteilsbegründung). Die Kammer stimmt der Vorinstanz weiter zu, dass ein enger Zusammenhang zwischen den Sachbeschädigungen mit den jeweiligen Einbruchdiebstählen bzw. mit dem Raub besteht. Im Vergleich zu A.________ ist der Sachschaden, den C.________ mit seinen jeweiligen Mittätern verursachte, annähernd drei Mal so hoch, und damit als eindeutig gewichtiger anzusehen. Teilweise wurde der Tatbestand der Sachbeschädigung mit grossem Schaden gemäss Art. 144 Abs. 3 StGB erfüllt. Zudem beging er mit 17 Sachbeschädigungen 3 Sachbeschädigungen mehr als A.________. Die subjektiven Tatkomponenten sind neutral zu gewichten. Aufgrund sämtlicher Umstände erachtet die Kammer für die objektiven und subjektiven Tatkomponenten der Sachbeschädigungen von C.________ eine Einsatzstrafe von 14 Monaten als angemessen. Diese wird im Umfang von ½, d.h. 7 Monaten asperiert, womit eine vorläufige Gesamtstrafe von 57 Monaten Freiheitsstrafe resultiert.
20.2 Hausfriedensbrüche
Bezüglich der Strafzumessung zur Sachbeschädigung wird ebenfalls auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 9022, S. 159 der Urteilsbegründung). Auch hier besteht ein sehr enger Zusammenhang mit den Einbruchdiebstählen bzw. mit den Sachbeschädigungen. Dennoch wird, wie von der Vorinstanz ausgeführt, die starke Beeinträchtigung des Sicherheitsgefühls und die Verletzung der Privatsphäre der Opfer mit der Strafe für die Einbruchdiebsthäle noch nicht hinreichend abgegolten. Die Kammer erachtet somit für die Hausfriedensbrüche eine Einsatzstrafe von 6 Strafeinheiten als angemessen. Diese wird im Umfang von ½, d.h.3 Monaten asperiert, womit eine vorläufige Gesamtstrafe von 60 Monaten Freiheitsstrafe resultiert.
20.3 Widerhandlungen gegen das SVG, Widerhandlungen gegen das AuG, Fälschung von Ausweisen
Bezüglich dieser Delikte kann ebenfalls vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 9024 ff., S. 161 ff. der Urteilsbegründung). Die Vorinstanz führte insbesondere betreffend SVG-Widerhandlungen korrekt aus, dass die Widerhandlungen gegen das SVG jeweils in engem Zusammenhang mit diversen Einbrüchen standen.
Insgesamt erachtet auch die Kammer für die drei Deliktsgruppen je eine Strafe von 45 Strafeinheiten als angemessen, welche zu 2/3, d.h. im Umfang von einem Monat zu asperieren ist, womit ein Total von 63 Monaten Freiheitsstrafe resultiert.
20.4 Asperierte Tatkomponentenstrafe
Nach dem Gesagten ist die Einsatzstrafe für die banden- und gewerbsmässigen Diebstähle von 50 Monaten Freiheitsstrafe aufgrund der übrigen Straftaten um 13 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen. Die asperierte Tatkomponentenstrafe beträgt folglich 63 Monate Freiheitsstrafe.
20.5 Täterkomponenten
20.5.1 Vorleben und aktuelle persönliche Verhältnisse
Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen von C.________ kann vorab auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 9025 f., S. 162 f. der Urteilsbegründung). Insbesondere die Ausführungen zu den Vorstrafen sind für die Kammer von Bedeutung:
C.________ weist in der Schweiz eine einschlägige Vorstrafe aus. So wurde er am 04.01.2017 wegen Fälschung von Ausweisen sowie rechtswidriger Einreise zu einer bedingten Geldstrafe von 24 Tagessätzen verurteilt (p. 8552). In Frankreich verfügt C.________ über drei Vorstrafen (p. 5171 ff.), welche vorliegend ohne weiteres berücksichtigt werden können (vgl. Trechsel/Affolter-Eijsten, in: Trechsel/Pieth (Hrsg.), Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, Art. 47 N 30). Am 21.05.2012 wurde er wegen Diebstahls (qualifiziert) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 1.5 Jahren verurteilt, wobei der bedingte Vollzug später widerrufen wurde (p. 5171). Mit Urteil vom 15.06.2012 wurde der Beschuldigte wegen eines Gewaltdelikts („violence commise en réunion“) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt (p. 5172). Schliesslich wurde er am 03.05.2013 wiederum wegen Diebstahls (qualifiziert), wegen eines Gewaltdelikts („violence avec usage ou menace d’une arme“), wegen Fahrens ohne Haftpflichtversicherung sowie wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt (p. 5172). Die einschlägigen Vorstrafen wirken sich vorliegend stark straferhöhend aus (Trechsel/Affolter-Eijsten, a.a.O., Art. 47 N 30). Dies umso mehr als C.________ unmittelbar nach Verbüssung einer längeren unbedingten Freiheitsstrafe in der Schweiz wieder straffällig wurde.
Diese Vorstrafen sind auch nach Ansicht der Kammer stark straferhöhend zu werten.
20.5.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren
Auch zum Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Das Verhalten von C.________ im Strafvollzug war soweit ersichtlich stets korrekt. Dies bestätigt auch der aktuelle Führungsbericht des Regionalgefängnis Burgdorf (pag. 9494 f.).
Die Kammer stimmt der Vorinstanz zu, dass er zahlreiche Aussagen machte, die die Ermittlungen erleichterten und mit denen er sich selbst erheblich belastete. Dabei sagte er insbesondere ohne entsprechende Vorhalte zu Anklagepunkten aus, die ihm, zumindest zu dem Zeitpunkt, nicht hätten nachgewiesen werden können und zeigte sich damit freiwillig kooperativ. Es ist ihm deshalb ein erheblicher Geständnisrabatt zu gewähren.
Abweichend von der Vorinstanz, die ausführte, dass die Einsicht und Reue in Anbetracht seiner Vorstrafen nicht allzu glaubhaft erscheinen würden, erachtet die Kammer die bedauernden Aussagen von C.________ als glaubhaft, was ebenfalls strafmindernd zu berücksichtigen ist.
Das positive Nachtatverhalten ist nach Ansicht der Kammer stark positiv zu werten.
20.5.3 Strafempfindlichkeit
Bei C.________ liegen keine Faktoren vor, die zu einer besonderen Strafempfindlichkeit führen würden.
20.5.4 Fazit Täterkomponenten
Die Vorstrafen von C.________ fallen stark negativ ins Gewicht, wohingegen sein positives Nachtatverhalten, inklusive seiner umfassenden Geständnisse als stark strafmindernd ins Gewicht fällt. Insgesamt wirkt sich der Geständnisrabatt nach Ansicht der Kammer stärker aus, als die Vorstrafen. Die Täterkomponenten wirken sich dementsprechend insgesamt massgeblich strafmindernd aus.
21. Konkretes Strafmass und Vollzug
Die Kammer erachtet aufgrund der Täterkomponenten eine Strafminderung von 15 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen, womit eine Gesamtstrafe von 48 Monaten Freiheitsstrafe resultiert. Bei diesem Strafmass ist ein bedingter oder teilbedingter Strafvollzug von vornherein nicht möglich (vgl. Art. 42 Abs. 1 und Art. 43 Abs. 1 aStGB). Die Freiheitsstrafe ist unbedingt auszusprechen.
C.________ hat bis zum vorzeitigen Strafantritt insgesamt 428 Tage in Untersuchungshaft verbracht. Diese werden im vollen Umfang an seine Freiheitsstrafe angerechnet (Art. 51 aStGB). Zudem wird festgestellt, dass C.________ seine Strafe am 22. Januar 2018 vorzeitig in der Justizvollzugsanstalt Thorberg angetreten hat (pag. 758.09 ff.).
22. Landesverweisung
Die Kammer stellt fest, dass das Urteil der Vorinstanz vom 17. August 2018 inkl. der Urteilsberichtigung vom 30. Januar 2019 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als C.________ gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. c und d aStGB zu einer Landesverweisung von 6 Jahren verurteilt wurde. Auf eine Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem wurde verzichtet. Die Landesverweisung wurde von der Verteidigung von C.________ anerkannt und blieb somit unbestritten (pag. 9525 ff.).
Die Kammer verweist dementsprechend vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Ausführungen zur Landesverweisung (pag. 9036 ff., S. 173 ff der Urteilsbegründung).
IV. Zivilpunkt
Die Vorinstanz hat die Zivilklagen der Zivilkläger 1-3 (E.________, F.________ SA und G.________) betreffend A.________ in Anbetracht der unzureichenden Begründung und/oder Bezifferung gestützt auf Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg verwiesen und hat für den Zivilpunkt keine Kosten ausgeschieden (pag. 8714). Betreffend C.________ wies sie die Zivilklage der Zivilkläger 2-3 (F.________ SA und G.________) infolge der Freisprüche von C.________ von den jeweiligen Delikten ab. Weiter verwies sie betreffend C.________ die Zivilkläger 1 und 4-11 (E.________, H.________, I.________ AG, J.________, K.________, L.________, M.________, N.________, O.________) in Anbetracht der unzureichenden Begründung und/oder Bezifferung gestützt auf Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO ebenfalls auf den Zivilweg (pag. 8722).
Betreffend A.________ ist das Folgende auszuführen: Die Vorinstanz forderte die Straf- und Zivilkläger mit Verfügung vom 14. Mai 2018 auf, ihre geltend gemachten Schäden mitzuteilen und zu belegen, was von sämtlichen Straf- und Zivilklägern unterlassen wurde. Die Vorinstanz führte sodann aus, dass die Zivilklagen weder hinreichend begründet oder beziffert noch belegt seien, weshalb sie sämtliche Forderungen i.S. von Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg verwies (pag. 9039 f., S. 176 f. der Urteilsbegründung). Die Straf- und Zivilkläger 1-3 haben sich seither – auch auf Verfügung der Präsidentin i.V. vom 26. Februar 2019 sowie die Vorladung vom 10. April 2019 (pag. 9385 ff.) hin – nicht mehr vernehmen lassen und haben keine Anschlussberufung erklärt. Die Kammer verweist auf die Begründung der Vorinstanz, der sie sich vollumfänglich anschliesst, sowie auf die Feststellungen in ihrer Vorladung (pag. 9390), und verweist die Zivilklagen betreffend A.________ auf den Zivilweg. Für die Beurteilung der Zivilklagen werden aufgrund des geringen Aufwands keine Kosten ausgeschieden.
Betreffend C.________ gilt das Folgende: Wie in der Vorladung vom 10. April 2019 der Präsidentin i.V. (pag. 9389), auf die an dieser Stelle explizit verwiesen wird, festgehalten wurde, hat C.________ seine Berufung auf den Schuldspruch der einfachen Körperverletzung beschränkt und haben weder die Generalstaatsanwaltschaft noch die Straf-und Zivilkläger die Anschlussberufung erklärt. Der Zivilpunkt betreffend C.________ ist damit in Rechtskraft erwachsen.
V. Kosten und Entschädigung
A. A.________
Verfahrenskosten
Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). A.________ wurde vorliegend umfassend schuldig gesprochen, weshalb ihm die gesamten erstinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend insgesamt CHF 59‘421.00 auferlegt werden.
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). A.________ ist oberinstanzlich mit sämtlichen Anträgen auf Freisprüche unterlegen. Im Sanktionenpunkt beantragte er statt der vorinstanzlich ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 8 Jahren und 6 Monaten, eine Freiheitsstrafe von 36 Monaten (pag. 9520). Die von der Kammer ausgesprochene Freiheitsstrafe von 72 Monaten bzw. 6 Jahren liegt somit in etwa in der Mitte zwischen dem vorinstanzlichen und dem beantragten Strafmass, und stellt im Vergleich zum vorinstanzlichen Urteil eine Verbesserung für ihn dar. Es rechtfertigt sich damit eine Aufteilung der Kosten im Verhältnis 4/5 zu Lasten von A.________ und 1/5 zu Lasten des Kantons Bern. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 5‘000.00 (Art. 24 lit. a des Verfahrenskostendekrets [VKD, BSG 161.12]), werden folglich im Umfang von 4/5, ausmachend CHF 4‘000.00, A.________ zur Bezahlung auferlegt, und im Umfang von 1/5, ausmachend CHF 1‘000.00, gehen diese zu Lasten des Kantons Bern.
24. Entschädigung
24.1 Fürsprecher AY.________
Für ein Rückkommen auf die unangefochten gebliebene Höhe der amtlichen Entschädigung von Fürsprecher AY.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im erstinstanzlichen Verfahren besteht kein Anlass. Aufgrund seiner Verurteilung wird A.________ – unter den Voraussetzungen von Art. 135 Abs. 4 StPO – voll rück- und nachzahlungspflichtig.
Der von Fürsprecher AY.________ in seiner Honorarnote vom 19. Juni 2019 für die amtliche Verteidigung von A.________ vor oberer Instanz (bis zum Wechsel der amtlichen Verteidigung vom 18. Juni 2019) geltend gemachte Zeitaufwand, erscheint angemessen (pag. 9461 ff.). Das amtliche und das volle Honorar werden gemäss Honorarnote festgesetzt. A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren im Umfang seines Unterliegens ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 1‘867.50 zurückzuzahlen und Fürsprecher AY.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 376.95, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Im Umfang seines Obsiegens, das heisst im Umfang von 1/5, entfällt die gesetzliche Nach- und Rückzahlungspflicht des Beschuldigten.
24.2 Rechtsanwältin B.________
Mit Verfügung vom 18. Juni 2019 wurde Rechtsanwältin B.________ zur neuen amtlichen Verteidigerin von A.________ ernannt (vgl. Ziff. 3).
Für die Verteidigung von A.________ im oberinstanzlichen Verfahren macht sie einen Aufwand von insgesamt 89 Stunden geltend (pag. 9592). Den geltend gemachten Aufwand von 24 Stunden zum Kopieren der Strafakten streicht die Kammer, da die Kopierarbeiten bereits in der geltend gemachten Pauschale für Kopien (0.40 CHF pro Kopie) enthalten sind. Zudem kürzt sie den geltend gemachten Aufwand für die oberinstanzliche Hauptverhandlung von 8 Stunden sowie für die Urteilseröffnung von 2 Stunden, jeweils um eine Stunde, da diese insgesamt lediglich 8 Stunden (7 Stunden Hauptverhandlung, 1 Stunde Urteilseröffnung) gedauert haben. Somit erachtet die Kammer einen Aufwand von total von 66 Stunden als geboten. Die geltend gemachten Reisespesen (3Thorberg und retour, 2Bern und retour), sowie die geltend gemachten Auslagen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Der Kanton Bern hat Rechtsanwältin B.________ demnach für die amtliche Verteidigung von A.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 19‘872.25 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen.
A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren im Umfang seines Unterliegens ausgerichtete Entschädigung von CHF 15‘897.80 zurückzuzahlen und Rechtsanwältin B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 2‘843.30, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Im Umfang seines Obsiegens, das heisst im Umfang von 1/5, entfällt die gesetzliche Nach- und Rückzahlungspflicht des Beschuldigten.
25. Verfahrenskosten
C.________ obsiegt oberinstanzlich mit seinen Anträgen (Freispruch vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand und Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren, pag. 9525) vollumfänglich. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 1‘000.00 (Art. 24 lit. a VKD) gehen dementsprechend in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO zu Lasten des Kantons Bern.
Die Vorinstanz hat betreffend C.________ eine Ausscheidung von 1/10 der erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu Lasten des Kantons vorgenommen (pag. 8721). Entsprechend des Freispruchs vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand durch die Kammer, sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten neu zu verteilen (Art. 428 Abs. 3 StPO). Ein Grossteil der Untersuchungen gegen C.________ wurde aufgrund der vorgeworfenen banden- und gewerbsmässigen Diebstähle inkl. Sachbeschädigungen und Hausfriedensbrüche durchgeführt. Die Untersuchungen zum Vorwurf der einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand verursachten im Vergleich dazu eher einen kleinen Teil des Aufwandes. Die Kammer erachtet deshalb eine Aufteilung der Kosten im Verhältnis 4/5 zu Lasten von C.________ und 1/5 zu Lasten des Kantons Bern als angemessen. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten bestimmt auf CHF 61‘005.45 gehen zu 4/5, ausmachend CHF 48‘804.30, zu Lasten von C.________ und zu 1/5, ausmachend CHF 12‘201.15, an den Kanton Bern.
26. Entschädigung
Für ein Rückkommen auf die unangefochten gebliebene Höhe der amtlichen Entschädigung von Fürsprecher Dr. D.________ für die amtliche Verteidigung von C.________ im erstinstanzlichen Verfahren besteht kein Anlass. Aufgrund seines teilweisen Freispruchs vor oberer Instanz entfällt die gesetzliche Rückzahlungspflicht von C.________ an den Kanton Bern gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 1/5. Ein über das amtliche Honorar von CHF 200.00 hinausgehendes volles Honorar wurde von Fürsprecher D.________ nicht geltend gemacht, sodass ihm von C.________ keine Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zurückzuerstatten ist.
Fürsprecher D.________ machte in seiner Honorarnote vom 4. September 2019 für die amtliche Verteidigung von C.________ vor oberer Instanz 35.5 Stunden Zeitaufwand geltend (pag. 9461 ff.). Der geltend gemachte Aufwand erscheint grundsätzlich angemessen. Einzig der für die Hauptverhandlung vom 5. September 2019 sowie die Urteilseröffnung vom 6. September 2019 geltend gemachte Aufwand von jeweils 8 Stunden, d.h. insgesamt 16 Stunden, ist (wie schon bei Rechtsanwältin B.________ vgl. Ziff. 24.2) auf total 8 Stunden zu kürzen. Somit resultiert ein gebotener Aufwand von 27.5 Stunden. Auch oberinstanzlich machte Fürsprecher D.________ ein Honorar von CHF 200.00 pro Stunde geltend, womit er, inklusive des Reisezuschlags, der Auslagen, sowie der Mehrwertsteuer, vom Kanton Bern für das oberinstanzliche Verfahren mit CHF 6‘919.30 zu entschädigen ist. Eine gesetzliche Nach- und Rückzahlungspflicht des Beschuldigten entfällt infolge seines Obsiegens.
VI. Verfügungen
A.________
Die Verfügungen gemäss Ziff. 2.-4. des vorinstanzlichen Urteils (pag. 8715.) betreffend Vernichtung und Einziehung diverser Gegenstände bzw. Einziehung eines beschlagnahmten Geldbetrags zur Deckung der Verfahrenskosten sind in Rechtskraft erwachsen.
Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens geht A.________ in den vorzeitigen Strafvollzug zurück.
Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN A1.________) ist nach Ablauf der gesetzlichen Frist durch das zuständige Bundesamt einzuholen (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG).
Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten ist nach Ablauf der gesetzlichen Frist durch die auftraggebende Behörde einzuholen (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten).
C.________
Die Verfügungen gemäss Ziff. 2.-6. betreffend Rückgang in den Strafvollzug, Einziehung zur Vernichtung diverser Gegenstände, öffentlicher Ausschreibung und Rückgabe diverser Gegenstände, Einziehung eines beschlagnahmten Geldbe-trags zur Deckung der Verfahrenskosten, DNA-Profil, erkennungsdienstlicher Daten sowie Eintragung ins Strafregister des vorinstanzlichen Urteils (pag. 8722 ff.) sind in Rechtskraft erwachsen.
Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens geht C.________ in den vorzeitigen Strafvollzug zurück.
Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN C1.________) ist nach Ablauf der gesetzlichen Frist durch das zuständige Bundesamt einzuholen (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG).
Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten ist nach Ablauf der gesetzlichen Frist durch die auftraggebende Behörde einzuholen (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten).
VII. Dispositiv
Die 1. Strafkammer erkennt:
A. A.________
I.
Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau (Kollegialgericht) vom 17. August 2018 inkl. der Urteilsberichtigung vom 30. Januar 2019 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als:
Das Strafverfahren gegen A.________ wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich begangen in der Zeit von Mitte November 2015 bis 26. April 2016 in Grenchen, Biel und eventuell anderswo durch Erwerb einer unbekannten Menge Kokain (zum Konsum) sowie durch Konsum einer unbekannten Menge Kokain, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten, eingestellt wurde.
A.________ freigesprochen wurde, von der Anschuldigung des Fahrens in angetrunkenem Zustand, angeblich begangen am 12. April 2016 in Bleienbach, Grenchen und evtl. anderswo, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten.
A.________ schuldig erklärt wurde:
3.1 Des Diebstahls, banden- und gewerbsmässig begangen (Gesamtdeliktsbetrag: ca. CHF 57‘660.95 wie folgt:
3.1.1 am 22./23. März 2016 in 2544 Bettlach zusammen mit AD.________ und AC.________ zum Nachteil der AM.________ (DB: ca. CHF 41‘861.35);
3.1.2 zu einem unbekannten Zeitpunkt im Zeitraum von 24. März 2016 bis 29. März 2016 in 3422 Kirchberg zusammen mit AC.________ und unbekannter Täterschaft zum Nachteil der AN.________ AG (DB: ca. CHF 3‘340.60);
3.1.3 zu einem unbekannten Zeitpunkt im Zeitraum von 24. März 2016 bis 29. März 2016 in 3422 Kirchberg zusammen mit AC.________ und unbekannter Täterschaft zum Nachteil der AO.________ AG (DB: ca. CHF 2‘370.00);
3.1.4 zu einem unbekannten Zeitpunkt im Zeitraum von 24. März 2016 bis 29. März 2016 in 3422 Kirchberg zusammen mit AC.________ und unbekannter Täterschaft zum Nachteil der AP.________ AG (DB: ca. CHF 5‘914.00);
3.1.5 am 29./30. März 2016 in 2545 Selzach zusammen mit AD.________ und AC.________ zum Nachteil der AQ.________ AG (DB: ca. CHF 4‘175.00).
3.2 Der Sachbeschädigung, mehrfach begangen (Gesamtschaden: ca. CHF 770.00) wie folgt:
3.2.1 am 22./23. März 2016 in 2544 Bettlach zusammen mit AD.________ und AC.________ zum Nachteil der AM.________ (Sachschaden: ca. CHF 600.00);
3.2.2 zu einem unbekannten Zeitpunkt im Zeitraum von 24. März 2016 bis 29. März 2016 in 3422 Kirchberg zusammen mit AC.________ und unbekannter Täterschaft zum Nachteil der AN.________ AG (Sachschaden: ca. CHF 10.00);
3.2.3 zu einem unbekannten Zeitpunkt im Zeitraum von 24. März 2016 bis 29. März 2016 in 3422 Kirchberg zusammen mit AC.________ und unbekannter Täterschaft zum Nachteil der AO.________ AG (Sachschaden: ca. CHF 150.00);
3.2.4 zu einem unbekannten Zeitpunkt im Zeitraum von 24. März 2016 bis 29. März 2016 in 3422 Kirchberg zusammen mit AC.________ und unbekannter Täterschaft zum Nachteil der AP.________ AG (Sachschaden: unbekannt);
3.2.5 am 29./30. März 2016 in 2545 Selzach zusammen mit AD.________ und AC.________ zum Nachteil der AQ.________ AG (Sachschaden: ca. CHF 10.00).
3.3 Des Hausfriedensbruchs, mehrfach begangen wie folgt:
3.3.1 am 22./23. März 2016 in 2544 Bettlach zusammen mit AD.________ und AC.________ zum Nachteil der AM.________;
3.3.2 zu einem unbekannten Zeitpunkt im Zeitraum von 24. März 2016 bis 29. März 2016 in 3422 Kirchberg zusammen mit AC.________ und unbekannter Täterschaft zum Nachteil der AN.________ AG;
3.3.3 zu einem unbekannten Zeitpunkt im Zeitraum von 24. März 2016 bis 29. März 2016 in 3422 Kirchberg zusammen mit AC.________ und unbekannter Täterschaft zum Nachteil der AO.________ AG;
3.3.4 zu einem unbekannten Zeitpunkt im Zeitraum von 24. März 2016 bis 29. März 2016 in 3422 Kirchberg zusammen mit AC.________ und unbekannter Täterschaft zum Nachteil der AP.________ AG;
3.3.5 am 29./30. März 2016 in 2545 Selzach zusammen mit AD.________ und AC.________ zum Nachteil der AQ.________ AG.
3.4 Der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz durch Fahren ohne Berechtigung, mehrfach begangen in der Zeit vom 25. Dezember 2015 bis 26. April 2016, namentlich wie folgt:
3.4.1 am 11. Februar 2016 in Biel und evtl. anderswo;
3.4.2 am 12. April 2016 in Bleienbach, Grenchen und evtl. anderswo.
4. Weiter verfügt wurde:
4.1 Folgende Gegenstände werden gestützt auf Art. 69 StGB bzw. mit Zustimmung von A.________ zur Vernichtung eingezogen:
Natel Samsung, inkl. Ladegerät (Ass. 101)
Natel Nokia (Ass. 115)
Natel Samsung (Ass. 116)
Natel Switel (Ass. 117)
SIM-Karte (Ass.-Nr. 108)
2 Brecheisen (Ass. 120)
Cellophan mit weissem Pulver (Kokain) (Ass. 21)
Schlüssel Nr. 41 (Ass. 106)
2 Schlüsselbunde (Ass.-Nr. 109)
Barschaft CHF 300.00 (Ass. 110)
Natelschlüssel BMW (Ass. 118)
2 Paar Schuhe, Freizeitschuh BMW Motorsport blau/weiss und Freizeitschuh USPA braun (Ass. 119)
Bankunterlagen lautend auf A.________ mit der Rufnummer .________ (Nummer) (Ass.-Nr. 19).
4.2 Das Frauen-Armband (Ass.-Nr. 65) wird zur Rückgabe an den/die Berechtigten eingezogen und öffentlich ausgeschrieben (Art. 267 Abs. 6 StPO).
4.3 Der beschlagnahmte Geldbetrag von CHF 300.00 wird eingezogen und zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet (Art. 267 Abs. 3 und Art. 268 Abs. 1 Bst. a. StPO).
II.
A.________ wird schuldig erklärt:
Des Raubes, bandenmässig begangen am 12. April 2016 in 3368 Bleienbach zusammen mit Y.________, Z.________, AA.________, AB.________, AC.________, AD.________ und AE.________ zum Nachteil von AF.________ (Deliktsbetrag: ca. CHF 12‘208.00).
Des Diebstahls, banden- und gewerbsmässig begangen (Gesamtdeliktsbetrag: ca. CHF 1‘232‘931.45) wie folgt:
2.1 zu einem unbekanntem Zeitpunkt zwischen dem 20. und 21. November 2015 in 4512 Bellach zusammen mit C.________, Q.________ und evtl. unbekannter Täterschaft zum Nachteil der P.________ AG (DB: ca. CHF 4‘070.90);
2.2 am 21. November 2015 in 4800 Zofingen zusammen mit C.________ und Q.________ zum Nachteil der AG.________ AG (DB: ca. CHF 4‘400.00);
2.3 am 20. November 2015 und am 21. November 2015 in 8847 Egg zusammen mit C.________, Q.________, AH.________ und evtl. unbekannter Täterschaft zum Nachteil von AI.________ (DB: ca. CHF 796‘144.00);
2.4 am 24. Dezember 2015 in 2502 Biel zusammen mit C.________ und Q.________ zum Nachteil von AJ.________ (DB: ca. CHF 529.00);
2.5 am 24. Dezember 2015 in 2502 Biel zusammen mit C.________ und Q.________ zum Nachteil von AK.________ (DB: ca. CHF 23‘300.00);
2.6 am 24. Dezember 2015 in 3178 Bösingen zusammen mit C.________ und Q.________ zum Nachteil von E.________ (DB: unbekannt);
2.7 am 11. Februar 2016 in 2504 Biel zusammen mit unbekannter Täterschaft zum Nachteil der F.________ SA und G.________ (DB: ca. CHF 403‘882.55);
2.8 zu einem unbekannten Zeitpunkt im Zeitraum von 11. Februar 2016 bis 21. Februar 2016 in 2502 Biel zusammen mit unbekannter Täterschaft zum Nachteil von AL.________ (DB: ca. CHF 605.00);
2.9 zu einem unbekannten Zeitpunkt im Zeitraum von 3. April 2016 bis 6. April 2016 in 3368 Bleienbach zusammen mit AD.________, AC.________ und AA.________ zum Nachteil von AF.________ (Versuch);
2.10 am 11./12. April 2016 in 2540 Grenchen zusammen mit Y.________, Z.________, AD.________ und AC.________ zum Nachteil der AR.________ AG (Versuch).
3. Der Sachbeschädigung, mehrfach begangen (Gesamtschaden: ca. CHF 54‘047.90) wie folgt:
3.1 am 21. November 2015 in 4800 Zofingen zusammen mit C.________ und Q.________ zum Nachteil der AG.________ AG (Sachschaden: ca. CHF 1‘000.00);
3.2 am 20. November 2015 und am 21. November 2015 in 8847 Egg zusammen mit C.________, Q.________, AH.________ und evtl. unbekannter Täterschaft zum Nachteil von AI.________ (Sachschaden: ca. CHF 38‘000.00);
3.3 am 24. Dezember 2015 in 2502 Biel zusammen mit C.________ und Q.________ zum Nachteil von AJ.________ (Sachschaden: ca. CHF 1‘500.00);
3.4 am 24. Dezember 2015 in 2502 Biel zusammen mit C.________ und Q.________ zum Nachteil von AK.________ (Sachschaden: unbekannt);
3.5 am 24. Dezember 2015 in 3178 Bösingen zusammen mit C.________ und Q.________ zum Nachteil von E.________ (Sachschaden: ca. CHF 5‘300.00);
3.6 am 11. Februar 2016 in 2504 Biel zusammen mit unbekannter Täterschaft zum Nachteil der F.________ SA und G.________ (Sachschaden: ca. CHF 2‘200.00);
3.7 zu einem unbekannten Zeitpunkt im Zeitraum von 11. Februar 2016 bis 21. Februar 2016 in 2502 Biel zusammen mit unbekannter Täterschaft zum Nachteil von AL.________ (Sachschaden: ca. CHF 4‘247.90);
3.8 am 11./12. April 2016 in 2540 Grenchen zusammen mit Y.________, Z.________, AD.________ und AC.________ zum Nachteil der AR.________ AG (Sachschaden: ca. CHF 1‘800.00);
3.9 am 12. April 2016 in 3368 in Bleienbach zusammen mit Y.________, Z.________, AA.________, AB.________, AC.________, AD.________ und AE.________ zum Nachteil von AF.________ (Sachschaden: unbekannt).
4. Des Hausfriedensbruchs, mehrfach begangen wie folgt:
4.1 zu einem unbekannten Zeitpunkt zwischen dem 20. und 21. November 2015 in 4512 Bellach zusammen mit C.________, Q.________ und evtl. unbekannter Täterschaft zum Nachteil der P.________ AG;
4.2 am 21. November 2015 in 4800 Zofingen zusammen mit C.________ und Q.________ zum Nachteil der AG.________ AG;
4.3 am 20. November 2015 und am 21. November 2015 in 8847 Egg zusammen mit C.________, Q.________, AH.________ und evtl. unbekannter Täterschaft zum Nachteil von AI.________;
4.4 am 24. Dezember 2015 in 2502 Biel zusammen mit C.________ und Q.________ zum Nachteil von AJ.________;
4.5 am 24. Dezember 2015 in 2502 Biel zusammen mit C.________ und Q.________ zum Nachteil von AK.________;
4.6 am 24. Dezember 2015 in 3178 Bösingen zusammen mit C.________ und Q.________ zum Nachteil von E.________;
4.7 am 11. Februar 2016 in 2504 Biel zusammen mit unbekannter Täterschaft zum Nachteil der F.________ SA und von G.________;
4.8 zu einem unbekannten Zeitpunkt im Zeitraum von 11. Februar 2016 bis 21. Februar 2016 in 2502 Biel zusammen mit unbekannter Täterschaft zum Nachteil von AL.________;
4.9 am 11./12. April 2016 in 2540 Grenchen zusammen mit Y.________, Z.________, AD.________ und AC.________ zum Nachteil der AR.________ AG;
4.10 am 12. April 2016 in 3368 in Bleienbach zusammen mit Y.________, Z.________, AA.________, AB.________, AC.________, AD.________ und AE.________ zum Nachteil von AF.________.
und in Anwendung der Artikel 2 Abs. 2, 22 Abs. 1, 40, 47, 48a, 49 Abs. 1, 51, 139 Ziff. 2 und 3 Abs. 2,140 Ziff. 3 Abs. 2, 144 Abs. 1, 186, 333 aStGB; 10 Abs. 2, 95 Abs. 1 lit. b SVG; sowie 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO
verurteilt:
Zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren.
Die Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 575 Tagen wird vollumfänglich auf die Freiheitsstrafe angerechnet und es wird festgestellt, dass die Strafe am 21. November 2017 vorzeitig angetreten worden ist.
Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 59‘421.00.
Zur Bezahlung 4/5der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von gesamthaft CHF 5‘000, 4/5 ausmachend CHF 4‘000.00.
1/5 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 1‘000.00, trägt der Kanton Bern.
III.
Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Fürsprecher AY.________, wurde für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:
A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 42‘656.10 zurückzuzahlen und Fürsprecher AY.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 9‘102.80, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Fürsprecher AY.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:
a)Soweit A.________vor oberer Instanz obsiegt (1/5), wird die Entschädigung seines amtlichen Verteidigers, Fürsprecher AY.________, wie folgt bestimmt:
b)Soweit A.________vor oberer Instanz unterliegt (4/5), wird die Entschädigung seines amtlichen Verteidigers, Fürsprecher AY.________, wie folgt bestimmt:
A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 1‘867.50 zurückzuzahlen und Fürsprecher AY.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 376.95, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.________, Rechtsanwältin B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:
a)Soweit A.________vor oberer Instanz obsiegt (1/5), wird die Entschädigung seiner amtlichen Verteidigerin, Rechtsanwältin B.________, wie folgt bestimmt:
b)Soweit A.________vor oberer Instanz unterliegt (4/5), wird die Entschädigung seiner amtlichen Verteidigerin, Rechtsanwältin B.________, wie folgt bestimmt:
A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 15‘897.80 zurückzuzahlen und Rechtsanwältin B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 2843.30, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
IV.
Im Zivilpunkt wird verfügt:
Die Zivilklagen der nachfolgenden Zivilkläger werden in Anbetracht der unzureichenden Begründung und/oder Bezifferung auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 Bst. b StPO):
1.1 E.________
1.2 F.________ SA
1.3 G.________
Für den Zivilpunkt werden keine Kosten ausgeschieden.
V.
Weiter wird verfügt:
A.________ geht in den Strafvollzug zurück.
Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN A1.________) ist nach Ablauf der Frist durch das zuständige Bundesamt einzuholen (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG).
Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten ist nach Ablauf der Frist durch die auftraggebende Behörde einzuholen (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten).
B. C.________
I.
Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau (Kollegialgericht) vom 17. August 2018 inkl. der Urteilsberichtigung vom 30. Januar 2019 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als:
C.________ freigesprochen wurde:
1.1 von der Anschuldigung des Diebstahls, angeblich banden- und gewerbsmässig begangen wie folgt:
1.1.1 am 11. Februar 2016 in 2504 Biel zum Nachteil der F.________ SA sowie G.________;
1.2.1 zwischen dem 11. und 21. Februar 2016 in 2502 Biel zum Nachteil von AL.________;
1.2 von der Anschuldigung der Sachbeschädigung, angeblich begangen wie folgt:
1.2.1 am 11. Februar 2016 in 2504 Biel zum Nachteil der F.________ SA sowie G.________;
1.2.2 zwischen dem 11. und 21. Februar 2016 in 2502 Biel zum Nachteil von AL.________;
1.3 von der Anschuldigung des Hausfriedensbruchs, angeblich begangen wie folgt:
1.3.1 am 11. Februar 2016 in 2504 Biel zum Nachteil der F.________ SA sowie G.________;
1.3.2 zwischen dem 11. und 21. Februar 2016 in 2502 Biel zum Nachteil von AL.________;
unter Auferlegung von 1/10 der Verfahrenskosten, ausmachend CHF 6‘100.55, an den Kanton Bern.
C.________ schuldig erklärt wurde:
2.1 Des Diebstahls, banden- und gewerbsmässig begangen (Gesamtdeliktsbetrag: ca. CHF 998‘210.60)wie folgt:
2.1.1 am 23. August 2015 in 6244 Nebikon zusammen mit unbekannter Täterschaft zum Nachteil von H.________ (Versuch);
2.1.2 am 24. August 2015 in 5737 Menziken zusammen mit Q.________ und unbekannter Täterschaft zum Nachteil von J.________ sowie der I.________ AG (Deliktsbetrag [DB]: ca. CHF 21‘150.00);
2.1.3 am 23./24. August 2015 in 5734 Reinach zusammen mit Q.________ und unbekannter Täterschaft zum Nachteil der R.________ AG, der AT.________, der AU.________, der AV.________ AG sowie des AW.________ (Versuch);
2.1.4 am 2. November 2015 in 5737 Menziken zusammen mit AH.________ zum Nachteil der K.________ (DB: ca. CHF 10‘577.55);
2.1.5 am 18. November 2015 in 2824 Viques zusammen mit Q.________ zum Nachteil von L.________ (DB: ca. CHF 2‘190.00);
2.1.6 zu einem unbekanntem Zeitpunkt zwischen dem 20. und 21. November 2015 in 4512 Bellach zusammen mit A.________, Q.________ und evtl. unbekannter Täterschaft zum Nachteil P.________ AG (DB: ca. CHF 4‘070.90);
2.1.7 am 21. November 2015 in 4800 Zofingen zusammen mit A.________ und Q.________ zum Nachteil AG.________ AG (DB: ca. CHF 4‘400.00);
2.1.8 am 20. November 2015 und am 21. November 2015 in 8847 Egg zusammen mit A.________, Q.________, AH.________ und evtl. unbekannter Täterschaft zum Nachteil von AI.________ (DB: ca. CHF 796‘144.00);
2.1.9 am 3. Dezember 2015 in 5706 Boniswil zusammen mit AH.________ zum Nachteil der S.________ AG (DB: ca. CHF 400.00);
2.1.10 am 3. Dezember 2015 in 5703 Seon zusammen mit AH.________ und unbekannter Täterschaft zum Nachteil der T.________ (DB: ca. CHF 18‘572.75);
2.1.11 am 24. Dezember 2015 in 2502 Biel zusammen mit A.________ und Q.________ zum Nachteil von AJ.________ (DB: ca. CHF 529.00);
2.1.12 am 24. Dezember 2015 in 2502 Biel zusammen mit A.________ und Q.________ zum Nachteil von AK.________ (DB: ca. CHF 23‘300.00);
2.1.13 am 24. Dezember 2015 in 3178 Bösingen zusammen mit A.________ und Q.________ zum Nachteil von E.________ (DB: unbekannt);
2.1.14 am 28./29. Dezember 2015 in 8852 Altendorf zusammen mit Q.________ zum Nachteil von M.________ sowie N.________ (DB: unbekannt);
2.1.15 zwischen dem 2. Januar 2016 und 4. Januar 2016 in 4900 Langenthal zusammen mit unbekannter Täterschaft zum Nachteil der AS.________ AG (DB: ca. CHF 92‘600.00);
2.1.16 am 22. Januar 2016 in 5734 Reinach zusammen mit AH.________ zum Nachteil der W.________ (DB: ca. CHF 3‘960.40);
2.1.17 am 21./22. Januar 2016 in 5734 Reinach zusammen mit AH.________ zum Nachteil der U.________ AG (DB: ca. CHF 2‘863.00);
2.1.18 am 19. November 2016 in 6147 Altbüron zusammen mit AH.________ zum Nachteil von O.________ (DB: ca. CHF 17‘444.00).
2.2 Der Sachbeschädigung, mehrfach und teilweise unter Verursachung eines grossen Schadens begangen (Gesamtschaden: ca. CHF 151'315.70) wie folgt:
2.2.1 am 23. August 2015 in 6244 Nebikon zusammen mit unbekannter Täterschaft zum Nachteil von H.________ (Sachschaden total: ca. CHF 22‘000.00; grosser Schaden);
2.2.2 am 24. August 2015 in 5737 Menziken zusammen mit Q.________ und unbekannter Täterschaft zum Nachteil von J.________ sowie der I.________ AG (Sachschaden: ca. CHF 10‘000.00);
2.2.3 am 23./24. August 2015 in 5734 Reinach zusammen mit Q.________ und unbekannter Täterschaft zum Nachteil der R.________ AG sowie der AT.________ (Sachschaden: ca. CHF 21‘577.00; grosser Schaden);
2.2.4 am 2./3. November 2015 in 5737 Menziken zusammen mit AH.________ zum Nachteil der K.________ (Sachschaden: ca. CHF 10‘000.00);
2.2.5 am 18. November 2015 in 2824 Viques zusammen mit Q.________ zum Nachteil von L.________ (Sachschaden: ca. CHF 4‘580.00);
2.2.6 am 21. November 2015 in 4800 Zofingen zusammen mit A.________ und Q.________ zum Nachteil AG.________ AG (Sachschaden: ca. CHF 1‘000.00);
2.2.7 am 20. November 2015 und am 21. November 2015 in 8847 Egg zusammen mit A.________, Q.________, AH.________ und evtl. unbekannter Täterschaft zum Nachteil von AI.________ (Sachschaden: ca. CHF 38‘000.00; grosser Schaden);
2.2.8 am 3. Dezember 2015 in 5706 Boniswil zusammen mit AH.________ zum Nachteil der S.________ AG (Sachschaden: ca. CHF 990.00);
2.2.9 am 3. Dezember 2015 in 5703 Seon zusammen mit AH.________ und unbekannter Täterschaft zum Nachteil der T.________ (Sachschaden: ca. CHF 24‘938.70; grosser Schaden);
2.2.10 am 24. Dezember 2015 in 2502 Biel zusammen mit A.________ und Q.________ zum Nachteil von AJ.________ (Sachschaden: ca. CHF 1‘500.00);
2.2.11 am 24. Dezember 2015 in 2502 Biel zusammen mit A.________ und Q.________ zum Nachteil von AK.________ (Sachschaden: unbekannt);
2.2.12 am 24. Dezember 2015 in 3178 Bösingen zusammen mit A.________ und Q.________ zum Nachteil von E.________ (Sachschaden: ca. CHF 5‘300.00);
2.2.13 am 28./29. Dezember 2015 in 8852 Altendorf zusammen mit Q.________ zum Nachteil von M.________ sowie N.________ (Sachschaden: unbekannt);
2.2.14 zu einem unbekannten Zeitpunkt im Zeitraum von 2. Januar 2016 bis 4. Januar 2016 in 4900 Langenthal zusammen mit unbekannter Täterschaft zum Nachteil der AS.________ AG (Sachschaden: ca. CHF 5‘200.00);
2.2.15 am 22. Januar 2016 in 5734 Reinach zusammen mit AH.________ zum Nachteil der V.________ (Sachschaden: ca. CHF 2‘000.00);
2.2.16 am 21./22. Januar 2016 in 5734 Reinach zusammen mit AH.________ zum Nachteil der U.________ AG (Sachschaden total: ca. CHF 2‘730.00);
2.2.17 am 19. November 2016 in 6147 Altbüron zusammen mit AH.________ zum Nachteil von O.________ (Sachschaden: ca. CHF 1‘500.00).
2.3 Des Hausfriedensbruchs, mehrfach begangen wie folgt:
2.3.1 am 23. August 2015 in 6244 Nebikon zusammen mit unbekannter Täterschaft zum Nachteil von H.________;
2.3.2 am 24. August 2015 in 5737 Menziken zusammen mit Q.________ und unbekannter Täterschaft zum Nachteil von J.________ sowie der I.________ AG;
2.3.3 am 23./24. August 2015 in 5734 Reinach zusammen mit Q.________ und unbekannter Täterschaft zum Nachteil der R.________ AG, der AT.________, der AU.________, der AV.________ AG sowie des AW.________;
2.3.4 am 2./3. November 2015 in 5737 Menziken zusammen mit AH.________ zum Nachteil der K.________;
2.3.5 am 18. November 2015 in 2824 Viques zusammen mit Q.________ zum Nachteil von L.________;
2.3.6 zu einem unbekanntem Zeitpunkt zwischen dem 20. und 21. November 2015 in 4512 Bellach zusammen mit A.________, Q.________ und evtl. unbekannter Täterschaft zum Nachteil der P.________ AG;
2.3.7 am 21. November 2015 in 4800 Zofingen zusammen mit A.________ und Q.________ zum Nachteil AG.________ AG;
2.3.8 am 20. November 2015 und am 21. November 2015 in 8847 Egg zusammen mit A.________, Q.________, AH.________ und evtl. unbekannter Täterschaft zum Nachteil von AI.________;
2.3.9 am 3. Dezember 2015 in 5706 Boniswil zusammen mit AH.________ zum Nachteil der S.________ AG;
2.3.10 am 3.Dezember 2015 in 5703 Seon zusammen mit AH.________ und unbekannter Täterschaft zum Nachteil der T.________;
2.3.11 am 24.Dezember 2015 in 2502 Biel zusammen mit A.________ und Q.________ zum Nachteil von AJ.________;
2.3.12 am 24.Dezember 2015 in 2502 Biel zusammen mit A.________ und Q.________ zum Nachteil von AK.________;
2.3.13 am 24.Dezember 2015 in 3178 Bösingen zusammen mit A.________ und Q.________ zum Nachteil von E.________;
2.3.14 am 28./29.Dezember 2015 in 8852 Altendorf zusammen mit Q.________ zum Nachteil von M.________ sowie N.________;
2.3.15 zu einem unbekannten Zeitpunkt im Zeitraum von 2. Januar 2016 bis 4. Januar 2016 in 4900 Langenthal zusammen mit unbekannter Täterschaft zum Nachteil der AS.________ AG;
2.3.16 am 22. Januar 2016 in 5734 Reinach zusammen mit AH.________ zum Nachteil der W.________;
2.3.17 am 21./22. Januar 2016 in 5734 Reinach zusammen mit AH.________ zum Nachteil der U.________ AG;
2.3.18 am 19.November 2016 in 6147 Altbüron zusammen mit AH.________ zum Nachteil von O.________.
2.4 Der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz durch Entwendung eines Fahrzeuges zum Gebrauch, begangen am 23./24. August 2015 in 6244 Nebikon und anderswo zusammen mit unbekannter Täterschaft zum Nachteil von H.________.
2.5 Der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz durch Missbrauch von Schildern, mehrfach begangen im Zeitraum vom 23. August 2015 bis am 4. Januar 2016 in den Kantonen Bern, Luzern, Jura und Aargau und evtl. anderswo jeweils zusammen mit unbekannter Täterschaft namentlich in folgenden Fällen:
2.5.1 in der Zeit von 23. August 2015 bis 24. August 2015 in Pfeffikon (LU);
2.5.2 in der Zeit von 2.Januar 2016 bis 4. Januar 2016 in Langenthal, in den Kantonen Jura und Aargau und evtl. anderswo.
2.6 Der Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz, mehrfach begangen, durch Einreise in die Schweiz ohne anerkanntes Ausweispapier, wie folgt:
2.6.1 zu einem unbekanntem Zeitpunkt, ca. am 15.Januar 2016 (Einreise mit einer gefälschten Identitätskarte);
2.6.2 zu einem unbekanntem Zeitpunkt in der Zeit von ca. 1. bis 7. Oktober 2016 (Einreise mit einer echten, nicht für ihn bestimmten Identitätskarte);
2.6.3 zu einem unbekanntem Zeitpunkt in der Zeit von ca. 7. bis 11. November 2016 (Einreise mit einer echten, nicht für ihn bestimmten Identitätskarte).
2.7 Des Fälschens von Ausweisen, mehrfach begangen in der Zeit von 19. Januar 2016 bis 21. November 2016, namentlich am 29. März 2016 in 5044 Schlossrued sowie am 14. Oktober 2016 in 4665 Oftringen.
3. C.________ verurteilt wurde, zu einer Landesverweisung von 6 Jahren.
Auf eine Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem wurde verzichtet.
Im Zivilpunkt verfügt wurde:
4.1 Die Zivilklagen der nachfolgenden Zivilkläger werden betreffend C.________ abgewiesen (Art. 126 Abs. 1 Bst. b StPO):
3.1.1 F.________ SA
3.1.2 G.________.
4.2 Die Zivilklagen der nachfolgenden Zivilkläger werden in Anbetracht der unzureichenden Begründung und/oder Bezifferung auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 Bst. b StPO):
3.2.1 E.________
3.2.2 H.________
3.2.2 I.________ AG
3.2.3 J.________
3.2.4 K.________
3.2.5 L.________
3.2.6 M.________
3.2.7 N.________
3.2.8 O.________.
4.3 Für den Zivilpunkt werden keine Kosten ausgeschieden.
Weiterverfügtwurde:
5.1 Folgende Gegenstände werden gestützt auf Art. 69 StGB resp. mit Zustimmung von C.________ zur Vernichtung eingezogen:
iPhone 5, IMEI .________ (Nummer), Rufnummer .________ (Nummer)
1 Haier, IMEI .________ (Nummer) und .________ (Nummer) (ohne SIM-Karte)
1 SIM-Karte Orange Nr. .________ (Nummer)
9 Stück Kabelbinder (ohne Ass.-Nr.)
1 ID Kopie BG.________ (ohne Ass.-Nr.)
1 Fernglas (ohne Ass.-Nr.)
1 GMS Tracker (ohne Ass.-Nr.)
1 Paar Gummihandschuhe (ohne Ass.-Nr.).
5.2 Folgende Gegenstände werden zur Rückgabe an den/die Berechtigten eingezogen und öffentlich ausgeschrieben (Art. 267 Abs. 6 StPO):
20er Goldvreneli Jahrgang 1935
20er Goldvreneli Jahrgang 1949
20er Goldvreneli Jahrgang 1947
20er Goldvreneli Jahrgang 1930 eingefasst als Schmuckanhänger
Damenarmbanduhr „Urech“, GG750, mit hellem 15mm Zifferblatt
Damenring „Piaget“ GG750, mit 21 Brillanten, Gravur B92092, Ringweite 15mm
Damenring GG&WG mit 9 Brillanten, Ringweite 18mm
2 Ohrringe GG750, Durchmesser 50mm
Damenring GG750 mit 1 Brillant, Ringweite 17mm
Halskettenanhänger GG750, quadratisch mit in Glasfüllung eingelegtem Goldplättchen
Halskette GG750 mit polierten und matten Gliedern, Länge ca. 47cm
Halskette GG750, Länge 41cm
Halskette GG750, Länge 45cm
Ohrring goldfarbig mit Fantasiemuster, Länge 65mm
Halskette GG750
Halskette GG585, Länge 50cm
Armkettchen goldfarbig, 19cm
Halskette GG750 mit Anhänger (1x Frosch und 1x Edelweiss mit 7 Brillanten)
Ohrstecker goldfarbig
Halskette Silber800 mit Schmucksteinanhänger
Halskette Silber952, Länge 45cm
Ohrstecker GG, sternförmig
2 Sondermünzen CHF 5.00, Schweiz
4 One Penny, Jahrgang 1967, England
Damenring Silber925 mit feinen Schmucksteinen
Damenring Silber925, breit, mit diversen Steinen
Damenring, Modeschmuck mit diversen weissen Steinen
Herrenarmbanduhr „Esprit“, defekt
Damenarmbanduhr „Guess“ stahl/quarz
Ohrstecker goldfarbig mit je 1 weissem Stein
Halskette Silber mit Herzanhänger und weissen Steinen
Piercing-Stecker mit weissem Stein
1 Halskettenanhänger mit Perle (HD-Pos. 3).
5.3 Folgende Gegenstände werden C.________ nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückgegeben:
die sich im grünen Koffer befindenden Kleider (exkl. Koffer)
1 Stoffjacke Nike (ohne Ass.-Nr.)
1 Migros-Tasche mit 1 T-Shirt (ohne Ass.-Nr.)
5.4 Der grüne Reisekoffer (inkl. Reiseetikette) wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils an den Berechtigten AI.________ zurückgegeben.
5.5 Die beschlagnahmten Geldbeträge von CHF 254.50 sowie EUR 445.00 (per 28. November 2016 gewechselt in CHF 469.55) werden eingezogen und zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet (Art. 267 Abs. 3 und Art. 268 Abs. 1 Bst. a. StPO).
II.
C.________ wird freigesprochen:
von der Anschuldigung der einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand, angeblich begangen am 17. September 2016 in Gunzwil, zum Nachteil von AX.________,
respektive wird das Strafverfahren eingestellt, soweit es den Eventualantrag der einfachen Körperverletzung betrifft,
unter Auferlegung von 1/5 der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 61‘005.45, ausmachend CHF 12‘201.15, an den Kanton Bern,
unter Auferlegung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF1‘000.00, an den Kanton Bern.
III.
C.________ wird aufgrund der rechtskräftigen Schuldsprüche gemäss Ziff. I.2 hiervor
und in Anwendung der Artikel 2 Abs. 2, 22 Abs. 1, 40, 47, 48a, 49 Abs. 1, 51, 139 Ziff. 2 und 3 Abs. 2, 144 Abs. 1 und 3, 186, 252, 333 aStGB; 94 Abs. 1, 97 Abs. 1 lit. a und g SVG; 115 Abs. 1 lit. a AuG; sowie 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO
verurteilt:
Zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren.
Die Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 428 Tagen wird vollumfänglich auf die Freiheitsstrafe angerechnet und es wird festgestellt, dass die Strafe am 22. Januar 2018 vorzeitig angetreten worden ist.
2. Zur Bezahlung von 4/5 der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 61‘005.45, ausmachend CHF 48‘804.30.
IV.
Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von C.________, Fürsprecher Dr. D.________, wird infolge des oberinstanzlichen Verfahrensausgangs für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:
a)Soweit C.________vor erster Instanz obsiegt (1/5), wird die Entschädigung seines amtlichen Verteidigers, Fürsprecher D.________, wie folgt bestimmt:
b)Soweit C.________vor erster Instanz unterliegt (4/5), wird die Entschädigung seines amtlichen Verteidigers Fürsprecher D.________, wie folgt bestimmt:
C.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 11‘741.85 zurückzuzahlen sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von C.________, Fürsprecher D.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:
V.
Weiter wird verfügt:
1. C.________ geht in den Strafvollzug zurück.
Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN C1.________) ist nach Ablauf der Frist durch das zuständige Bundesamt einzuholen (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG).
Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten ist nach Ablauf der Frist durch die auftraggebende Behörde einzuholen (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten).
C. Eröffnung
Zu eröffnen:
dem Beschuldigten 1/Berufungsführer, a.v.d Rechtsanwältin B.________
dem Beschuldigten 2/Berufungsführer, a.v.d Fürsprecher D.________
den Straf- und Zivilklägern (1-3)
der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern
Mitzuteilen:
der Vorinstanz
der Koordinationsstelle Strafregister (KOST; betreffend beide Beschuldigten; nur Dispositiv; nach Eintritt der Rechtskraft)
den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (BVD; betreffend beide Beschuldigten; Dispositiv unverzüglich; Motiv nach Eintritt der Rechtskraft)
dem Amt für Migration und Personenstand, Migrationsdienst (MIDI; betreffend beide Beschuldigten; Dispositiv vorab zur Information; Motiv nach Eintritt der Rechtskraft)
dem Staatssekretariat für Migration (betreffend C.________; nur Dispositiv; nach Eintritt der Rechtskraft)
der Justizvollzugsanstalt Thorberg (betreffend A.________; nur Dispositiv)
den Établissements de la plaine de l'Orbe (betreffend C.________; nur Dispositiv)
Bern, 6. September 2019 (Ausfertigung: 21. November 2019)
Im Namen der 1. Strafkammer Die Präsidentin i.V.: Oberrichterin Falkner
Die Gerichtsschreiberin: Gilgen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
1