BesetzungOberrichter Vicari (Präsident), Oberrichter Guéra, Oberrichter Gerber
Gerichtsschreiberin Hiltbrunner
VerfahrensbeteiligteA.________
verteidigt durch Fürsprecher B.________
Beschuldigte 1
C.________
verteidigt durch Fürsprecher D.________
Beschuldigte 2
E.________
verteidigt durch Fürsprecher Dr. F.________
Beschuldigter 3
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
und
G.________
vertreten durch Rechtsanwalt H.________
Strafkläger/Berufungsführer
GegenstandFreiheitsberaubung, Amtsmissbrauch
Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 6. März 2019 (PEN 18 423-425)
Erwägungen:
1. Dem Strafkläger wurde mit Verfügung vom 25. April 2019 die schriftliche Urteilsbegründung eröffnet, unter gleichzeitigem Hinweis auf die gesetzliche Frist von 20 Tagen zur Einreichung einer Berufungserklärung an das Obergericht des Kantons Bern (zugestellt am 30. April 2019). Innert der am 20. Mai 2019 abgelaufenen Frist ist keine Berufungserklärung eingelangt.
2. Mit Verfügung vom 22. Mai 2019 wurde den Parteien Kenntnis gegeben, dass die Verfahrensleitung gegen die Berufung des Beschuldigten Einwände i.S.v. Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO erhebt, da innert Frist keine Berufungserklärung eingegangen ist. Den Parteien wurde Gelegenheit eingeräumt, innert 20 Tagen zur Eintretensfrage Stellung zu nehmen. Der Strafkläger/Berufungsführer teilte mit Schreiben vom 29. Mai 2019 mit, dass die vorsorglich angemeldete Berufung vom 18. März 2019 zurückgezogen werde. Die Generalstaatsanwaltschaft und die Beschuldigten 1 und 3 beantragten das Nichteintreten auf die Berufung des Strafklägers (Schreiben Staatsanwältin I.________ vom 12. Juni 2019, Fürsprecher Dr. F.________ vom 24. Mai 2019 und Fürsprecher B.________ vom 29. Mai 2019). Die Beschuldigte 2 hat sich nicht vernehmen lassen.
3. Die Kammer tritt deshalb in Anwendung von Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO auf die Berufung nicht ein, womit das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 6. März 2019 in Rechtskraft erwachsen ist (Art. 437 Abs. 1 lit. c StPO).
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Kosten nach Massgabe von Art. 428 Abs. 1 StPO dem Strafkläger/Berufungsführer auferlegt. Die Verteidiger der Beschuldigten 2 und des Beschuldigten 3 haben je mit Eingaben vom 24. Juni 2019 auf die Geltendmachung einer Entschädigung verzichtet (pag. 881 ff.). Die Verteidigung der Beschuldigten 1 hat mit Eingabe vom 28. Juni 2019 Aufwendungen für die Ausübung der Verfahrensrechte im oberinstanzlichen Verfahren von CHF 660.50 (inkl. Auslagen und MWST) geltend gemacht. Dieser Aufwand erscheint insgesamt angemessen und wird aus Billigkeitsgründen vom Kanton Bern getragen.
Die 1. Strafkammer beschliesst:
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
Das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 6. März 2019 wird rechtskräftig.
Die Kosten des Verfahrens werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 200.00 und dem Strafkläger/Berufungsführer auferlegt.
Der Beschuldigten 1 wird für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte im oberinstanzlichen Verfahren eine Entschädigung, bestimmt auf CHF 660.50, ausgerichtet.
Zu eröffnen:
der Beschuldigten 1, v.d. Fürsprecher B.________
der Beschuldigten 2, v.d. Fürsprecher D.________
dem Beschuldigten 3, v.d. Fürsprecher Dr. F.________
dem Strafkläger/Berufungsführer, v.d. Rechtsanwalt H.________
der Generalstaatsanwaltschaft
Mitzuteilen:
der Vorinstanz
Bern, 2. Juli 2019
Im Namen der 1. Strafkammer Der Präsident: Oberrichter Vicari
Die Gerichtsschreiberin: Hiltbrunner
Die oberinstanzlichen Kosten werden durch das Regionalgericht Bern-Mittelland in Rechnung gestellt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
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