BesetzungOberrichterin Bratschi (Präsidentin), Oberrichter Aebi,
Oberrichter Schmid
Gerichtsschreiberin Bank
VerfahrensbeteiligteA.________
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________
Beschuldigter/Berufungsführer
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern
und
C.________
Strafklägerin 1
und
D.________
Strafklägerin 2
und
E.________
vertreten durch Rechtsanwalt F.________
Strafklägerin 3
GegenstandVerletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht, qualifizierte einfache Körperverletzung, Drohung etc.
Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Oberland (Einzelgericht) vom 13.9.2017 (PEN 2017 73)
Erwägungen:
I. Formelles
Erstinstanzliches Urteil
Das Regionalgericht Oberland (Einzelgericht) erkannte mit Urteil vom 13.9.2017 Folgendes (pag. 737 ff.):
I.
Das Strafverfahren gegen A.________
wegen Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflichten, angeblich mehrfach begangen vom 13.01.2010 bis 12.09.2010 in H.________, z.N. D.________ und G.________
wegen qualifizierter einfacher Körperverletzung, angeblich mehrfach begangen vom 13.01.2010 bis 12.09.2010 in H.________, z.N. D.________ und G.________;
wegen Drohung, angeblich mehrfach begangen vom 13.01.2010 bis 12.09.2010 in H.________, z.N. C.________;
wird zufolge Verjährung eingestellt,
ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten.
II.
A.________ wird schuldig erklärt:
der Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht, mehrfach begangen:
vom 13.09.2010 bis ________2013 in H.________, z.N. D.________;
vom 13.09.2010 bis 18.08.2014 in H.________, z.N. G.________;
der qualifizierten, einfachen Körperverletzung, mehrfach begangen:
vom 13.09.2010 bis 02.11.2011 in H.________, z.N. D.________;
vom 13.09.2010 bis Ende 2012 in H.________, z.N. G.________;
der Drohung, mehrfach begangen:
vom 19.05.2014 bis 18.08.2014, in H.________, z.N. E.________;
vom 13.09.2010 bis 18.08.2014, in H.________, z.N. C.________;
der Beschimpfung, mehrfach begangen vom 19.05.2014 bis 18.08.2014 in H.________, z.N. D.________;
und in Anwendung der Art.
19 Abs. 2, 47, 48a, 49 Abs. 1, 51, 123 Ziff. 2 al. 2, 177 Abs. 1, 180 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a, 219 StGB
Art. 426 Abs. 1 StPO
verurteilt:
Zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten.
Die Untersuchungshaft von 176 Tagen wird im Umfang von 176 Tagen und die stationäre Massnahme im Rahmen der Ersatzmassnahmen von 104 Tagen im Umfang von 26 Tagen auf die Freiheitsstrafe angerechnet.
Es wird eine ambulante therapeutische Behandlung mit engmaschigem Setting gemäss Gutachten vom 22.01.2015 des Forensisch Psychiatrischen Dienstes der Universität Bern angeordnet.
Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird zugunsten der Massnahme aufgeschoben.
Für die Dauer der ambulanten Behandlung wird gemäss Art. 63 Abs. 2 StGB Bewährungshilfe angeordnet.
Für die Dauer der ambulanten Behandlung wird A.________ als Weisung gemäss Art. 63 Abs. 2 StGB untersagt,
mit seinen Kindern E.________, geb. ________1989, D.________, geb. ________1995 und G.________, geb. ________1999, sowie seiner Ehefrau C.________, geb. ________1963, persönlich, schriftlich, telefonisch, über elektronische Medien oder auf irgendeine andere Weise direkt oder über Dritte Kontakt aufzunehmen (Kontaktverbot);
sich in einem Umkreis von weniger als 200m um das Domizil H.________ aufzuhalten (Rayonverbot).
Zu einer Geldstrafe von 12 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF360.00.
Zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren der Staatsanwaltschaft von CHF 4‘525.00, Auslagen der Staatsanwaltschaft von CHF 6‘175.85 und Gebühren des Gerichts von CHF 3‘000.00, insgesamt bestimmt auf CHF13‘700.85.
Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 1‘000.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF12‘700.85.
III.
Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt B.________ werden wie folgt bestimmt:
Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 12‘399.25.
A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz von CHF 3‘384.85 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
IV.
Weiter wird verfügt:
Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. ________) ist nach Ablauf der Frist durch das zuständige Bundesamt einzuholen (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG).
Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten ist nach Ablauf der Frist durch die auftraggebende Behörde einzuholen (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten).
[…]
Berufung
Gegen das erstinstanzliche Urteil vom 13.9.2017 meldete A.________ (nachfolgend der Beschuldigte), amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 15.9.2017 form- und fristgerecht die Berufung an (pag. 745).
Mit Berufungserklärung vom 17.1.2018 beschränkte Rechtsanwalt B.________ die Berufung auf die Schuldsprüche nach Ziff. II des erstinstanzlichen Dispositivs und die Sanktion nebst Kosten- und Entschädigungsfolgen. Er beantragte, der Beschuldigte sei vom Vorwurf der Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht, der qualifizierten einfachen Körperverletzung, der Drohung sowie der Beschimpfung – alles angeblich mehrfach begangen – freizusprechen. Dem Beschuldigten sei für die ausgestandene Untersuchungshaft von 176 Tagen eine Genugtuung in der Höhe von CHF 35‘200.00 auszurichten. Die Verfahrenskosten seien durch den Kanton Bern zu tragen und die amtliche Entschädigung der Verteidigung des Beschuldigten sei für das vor- und oberinstanzliche Verfahren gemäss eingereichter bzw. noch einzureichender Honorarnote festzusetzen (pag. 810 f.).
Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 26.1.2018 auf die Erklärung einer Anschlussberufung und machte keine Gründe für ein Nichteintreten auf die Berufung geltend (pag. 819 f.).
Mit Verfügung vom 21.3.2018 stellte die Verfahrensleitung fest, dass sich die Strafklägerinnen C.________ (Ehefrau des Beschuldigten), D.________ sowie E.________ (Töchter des Beschuldigten) innert Frist nicht zur Frage der Anschlussberufung bzw. des Nichteintretens vernehmen liessen. Die Parteien wurden über die vorgesehenen Befragungen von C.________, D.________ sowie E.________, Letztere vertreten durch Rechtsanwalt F.________, des Beschuldigten sowie des Zeugen G.________ (Sohn des Beschuldigten) in Kenntnis gesetzt. Der provisorische Verhandlungsplan wurde bekannt gegeben (pag. 834 ff.).
Mit Schreiben vom 13.8.2018 beantragte Rechtsanwalt F.________, auf eine Konfrontation seiner Klientin E.________ mit dem Beschuldigten sei zu verzichten und seine Klientin sei mit Ausnahme ihrer eigenen Einvernahme von der oberinstanzlichen Hauptverhandlung zu dispensieren (pag. 885). Diese Anträge wurden mit Verfügung vom 15.8.2018 gutgeheissen (pag. 888 ff.).
Von Amtes wegen wurden über den Beschuldigten der Verlaufsbericht über die psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung vom 4.7.2018 (pag. 862 ff.), der aktuelle Strafregisterauszug vom 25.7.2018 (pag. 879), der Leumundsbericht inkl. Bericht über die wirtschaftlichen Verhältnisse vom 12.7.2018 (pag. 871 ff.) sowie der aktualisierte Situationsbericht der Bewährungs- und Vollzugsdienste (BVD) vom 15.8.2018 (pag. 891 f.; pag. 896 f.) ediert.
Nach telefonischer Vorankündigung vom 20.8.2018 (vgl. pag. 900 f.) reichten C.________, D.________ und G.________ kurz vor Verhandlungsbeginn am 21.8.2018 ein Gesuch ein, mit welchem sie die Vermeidung der Konfrontation mit dem Beschuldigten beantragten. C.________ und D.________ ersuchten ferner um Dispensation von der oberinstanzlichen Verhandlung mit Ausnahme ihrer jeweils eigenen Einvernahme (pag. 902). Die Anträge wurden in der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vom 21.8.2018 gutgeheissen (pag. 904).
Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vom 21.8.2018 erfolgten die Einvernahmen der Strafklägerinnen D.________ (pag. 913 ff.), E.________ (pag. 918 ff.) und C.________ (pag. 923 ff.), des Zeugen G.________ (pag. 906 ff.) und des Beschuldigten (pag. 929 ff.). Der Beschuldigte reichte ferner das Schreiben von Rechtsanwältin I.________ betreffend das Scheidungsverfahren ein (pag. 942).
Anträge der Parteien
Rechtsanwalt B.________ bestätigte anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung die in der Berufungserklärung vom 17.1.2018 gestellten Anträge (pag. 935 f.).
Staatsanwältin J.________ beantragte Folgendes (pag. 936 f.):
I.
Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Oberland (Einzelgericht) vom 13. September 2017 in Rechtskraft erwachsen ist soweit das Verfahren – ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheiden von Verfahrenskosten – eingestellt worden ist wegen Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht, angeblich mehrfach begangen vom 13.01.2010 bis 12.09.2010 in H.________, z.N. D.________ und G.________; wegen qualifizierter einfacher Körperverletzung, angeblich mehrfach begangen vom 13.01.2010 bis 12.09.2010 in H.________, z.N. D.________ und G.________; wegen Drohung, angeblich mehrfach begangen vom 13.01.2010 bis 12.09.2010 in H.________, z.N. C.________.
II.
A.________ sei schuldig zu erklären:
der Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht, mehrfach begangen:
vom 13.09.2010 bis ________2013 in H.________, z.N. D.________;
vom 13.09.2010 bis 18.18.2014 [recte: 18.08.2014] in H.________, z.N. G.________;
der qualifizierten, einfachen Körperverletzung, mehrfach begangen:
vom 13.09.2010 bis 02.11.2011 in H.________, z.N. D.________;
vom 13.09.2010 bis Ende 2012 in H.________, z.N. G.________;
der Drohung, mehrfach begangen:
vom 19.05.2014 bis 18.08.2014 in H.________, z.N. E.________;
vom 13.09.2010 bis 18.08.2014 in H.________, z.N. C.________;
der Beschimpfung, mehrfach begangen vom 19.05.2014 bis 18.08.2014 in H.________, z.N. D.________.
III.
A.________ sei in Anwendung der Art. 19 Abs. 2, 47, 48a, 49 Abs.1, 51, 123 Ziff. 2 al. 2, 177 Abs. 1, 180 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a, 219 StGB; Art. 426 ff. StPO
zu verurteilen:
Zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 176 Tagen und der stationären Massnahme im Rahmen der Ersatzmassnahme von 104 Tagen im Umfang von 26 Tagen.
Zu einer ambulanten therapeutischen Behandlung mit engmaschigem Setting gemäss Gutachten vom 22.01.2015 des Forensisch Psychiatrischen Dienstes der Universität Bern.
Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei zugunsten der Massnahme aufzuschieben
Für die Dauer der ambulanten Behandlung sei gemäss Art. 63 Abs. 2 StGB Bewährungshilfe anzuordnen.
Weiter sei A.________ für die Dauer der ambulanten Behandlung als Weisung gemäss Art. 63 Abs. 2 StGB ein Kontakt- und Rayonverbot gegenüber seiner Familie aufzuerlegen.
Zu einer Geldstrafe von 12 Tagessätzen zu CHF30.00, ausmachend total CHF360.00;
Zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. einer angemessenen Gebühr gemäss Art. 21 VKD).
IV.
Im Weiteren sei zu verfügen:
Das Honorar des amtlichen Verteidigers sei gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO).
Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. ________) sei nach Ablauf der Frist durch das zuständige Bundesamt einzuholen (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG).
Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten sei nach Ablauf der Frist durch die auftraggebende Behörde einzuholen (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten).
Rechtsanwalt F.________ stellte anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vom 21.8.2018 für E.________ keine konkreten Anträge, beantragte jedoch sinngemäss die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils vom 13.9.2017 (pag. 939 f.).
Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer
Die Kammer überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Mangels entsprechender Berufung sind die Einstellungen gemäss Ziff. I des erstinstanzlichen Urteils (pag. 738) in Rechtskraft erwachsen.
Von der Kammer zu überprüfen sind damit die Schuldsprüche wegen Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht zum Nachteil von D.________ und G.________, wegen qualifizierter einfacher Körperverletzung zum Nachteil von D.________ und G.________, wegen Drohung zum Nachteil von E.________ und C.________ und wegen Beschimpfung zum Nachteil von D.________ – alles mehrfach begangen – sowie die Sanktion (Ziff. II des erstinstanzlichen Dispositivs, pag. 738 f.) inkl. Kosten- und Entschädigungsfolgen (Ziff. III des erstinstanzlichen Dispositivs, pag. 740) und die Verfügungen (Ziff. IV des erstinstanzlichen Dispositivs, pag. 740).
Die Kammer hat bei der Überprüfung des Urteils volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO). Sie ist infolge alleiniger Berufung durch den Beschuldigten an das Verschlechterungsverbot (auch «Verbot der reformatio in peius» genannt) nach Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden.
II. Sachverhalt und Beweiswürdigung
Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 8.2.2017
Mit Verfügung vom 8.2.2017 stellte die Staatsanwaltschaft Region Oberland das Verfahren gegen den Beschuldigten in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 Bst. a und Bst. d StPO wie folgt ein (pag. 617 ff.):
Das Verfahren wegen sexueller und körperlicher Gewalt zum Nachteil von C.________ (Vergewaltigung und sexuelle Nötigung, mehrfach begangen in der Zeit von ca. 2003 bis ca. August 2013; einfache Körperverletzung und Tätlichkeiten, mehrfach begangen bis 18.8.2014) wurde eingestellt, weil die Ehefrau die Vorwürfe gegen ihren Ehemann einzig in der nicht parteiöffentlichen Befragung vom 25.8.2014 beschrieben hatte. In den folgenden Einvernahmen erwähnte sie die entsprechenden Vorfälle nicht mehr bzw. gab an, keine Aussagen machen zu wollen. Weil keine weiteren Beweismittel vorhanden waren, wurde das Strafverfahren eingestellt (pag. 619).
Die Einstellung des Verfahrens wegen einfacher Körperverletzung zum Nachteil von E.________ (mehrfach begangen bis 18.8.2014) erfolgte, weil die Tochter ausgeführt hatte, letztmals von ihrem Vater geschlagen worden zu sein, als sie in der 7. oder 8. Klasse gewesen sei. Die Delikte stammen folglich ca. aus dem Jahr 2003 und waren bereits verjährt (pag. 619).
Die Verfahren wegen Beschimpfung (mehrfach begangen bis 18.5.2014 zum Nachteil von E.________) und Drohung (mehrfach begangen bis 18.5.2014 bzw. ca. April 2014 zum Nachteil von D.________ und G.________) wurden eingestellt, weil innert der dreimonatigen Frist nach Art. 30 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (aStGB; SR 311.0; vgl. zum anwendbaren Recht Ziff. 16 hiernach) keine Strafanträge gestellt worden waren (pag. 619 f.).
Vorwurf gemäss Anklageschrift und vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung
Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift vom 3.3.2017 vorgeworfen, sich der Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht zum Nachteil von D.________ und G.________, der qualifizierten einfachen Körperverletzung zum Nachteil von D.________ und G.________, der Drohung zum Nachteil von E.________ und C.________ sowie der Beschimpfung zum Nachteil von D.________, alles mehrfach begangen, schuldig gemacht zu haben (pag. 623 ff.).
Unter Berücksichtigung der Einstellungsverfügung gemäss Ziff. 5 hiervor sind durch die Kammer noch folgende Sachverhalte zu beurteilen:
Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht (Art. 219 StGB)
mehrfach vorsätzlich begangen
In der Zeit vom 13.01.2010 - 03.04.2013 in H.________, z.N. D.________, geb. ________1995
A.________ bedrohte seine Tochter D.________ und die übrigen Familienmitglieder ca. ein- bis viermal pro Monat mit dem Tod. Er sagte ihr, er schlitze sie auf oder schlage ihnen den Kopf ab. Er schlug sie und die übrigen Familienmitglieder ca. ein- bis viermal pro Monat ohne ersichtlichen Grund, z.B. einfach weil er wütend war, einen schlechten Tag hatte oder die Kinder zu laut waren, mit den Händen oder Gegenständen wie Gürtel, Kabel, Pantoffeln, Fliegenklatsche, Federballschläger oder ähnlichen Gegenständen aus dem Haushaltsbereich an die Arme und Beine. Dadurch erlitten diese Hämatome. Auch beschimpfte er die Familienmitglieder. Diese andauernde und sich wiederholende Verhaltensweise mit Gewalt, Drohungen und Beschimpfungen, was als eigentlicher Psychoterror zu bezeichnen ist, führte dazu, dass D.________ Angst vor ihrem Vater hatte. Sie machte sich zudem Sorgen um das Wohlergehen der restlichen Familienmitglieder, zog sich zurück und konnte, wenn der Vater anwesend war, nicht frei mit den übrigen Familienmitgliedern kommunizieren. Ab einem bestimmen Moment sprach sie nicht mehr mit ihrem Vater. Damit gefährdete er ihre psychische und körperliche Gesundheit sowie die seelische Entwicklung. Bei seiner Handlungsweise nahm A.________ dies in Kauf.
Privatklägerin: D.________ (Zivilklage: unbestimmt)
In der Zeit vom 13.01.2010 - 18.08.2014 in H.________, z.N. G.________, geb. ________1999
A.________ bedrohte seinen Sohn G.________ und die übrigen Familienmitglieder ca. ein- bis viermal pro Monat mit dem Tod. Er schlug ihn und die übrigen Familienmitglieder ca. ein- bis viermal pro Monat ohne ersichtlichen Grund, z.B. einfach weil er wütend war, einen schlechten Tag hatte oder die Kinder zu laut waren, mit den Händen oder Gegenständen wie Gürtel, Kabel, Pantoffeln, Fliegenklatsche, Federballschläger oder ähnlichen Gegenständen aus dem Haushaltsbereich an die Arme und Beine. Dadurch erlitten diese Hämatome. Auch beschimpfte er die Familienmitglieder. Diese andauernde und sich wiederholende Verhaltensweise mit Gewalt, Drohungen und Beschimpfungen, was als eigentlicher Psychoterror zu bezeichnen ist, führte dazu, dass G.________ Angst vor seinem Vater hatte und sich um das Wohlergehen der restlichen Familienmitglieder sorgte. Damit gefährdete er seine psychische und körperliche Gesundheit sowie die seelische Entwicklung. Bei seiner Handlungsweise nahm A.________ dies in Kauf.
qualifizierte vorsätzliche einfache Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 2 Al. 2 StGB)
mehrfach begangen
In der Zeit vom 13.01.2010 - 02.11.2011 in H.________, z.N. D.________, geb. ________1995
A.________ schlug seine unter seiner Obhut stehende Tochter D.________ ca. ein- bis viermal monatlich mit den Händen und Gegenständen wie Gürtel, Kabel, Pantoffeln, Fliegenklatsche Federballschläger oder ähnlichen Gegenständen aus dem Haushaltsbereich an die Arme oder Beine. Dadurch erlitt diese Blutergüsse.
Privatklägerin: D.________ (Zivilklage: unbestimmt)
In der Zeit vom 13.01.2010 - ca. Ende 2012 in H.________, z.N. G.________, geb. ________1999
A.________ schlug seinen unter seiner Obhut stehenden Sohn G.________ ca. ein- bis viermal monatlich mit den Händen und Gegenständen wie Gürtel, Kabel, Pantoffeln, Fliegenklatsche Federballschläger oder ähnlichen Gegenständen aus dem Haushaltsbereich an die Arme oder Beine. Dadurch erlitt dieser Blutergüsse.
Drohung (Art. 180 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a StGB)
mehrfach begangen
3.1. In der Zeit vom 19.05.2014 - 18.08.2014 in H.________, z.N. E.________
A.________ bedrohte E.________ ca. ein- viermal pro Monat mit dem Tod. Er sagte ihr, er mache Hackfleisch aus ihr oder schneide ihr den Kopf ab. Dadurch wurde diese in Angst und Schrecken versetzt.
Privatklägerin:E.________ (Zivilklage: unbestimmt)
3.2. In der Zeit vom 13.01.2010 - 18.08.2014 in H.________, z.N. C.________
A.________ bedrohte C.________ mit dem Tod. Dadurch wurde diese in Angst und Schrecken versetzt.
Privatklägerin: C.________ (Zivilklage: unbestimmt)
Beschimpfung
mehrfach begangen in der Zeit vom 19.05.2014 - 18.08.2014 in H.________, z.N. D.________
A.________ beschimpfte D.________ ca. einmal pro Monat als „Schlampe".
Privatkläger(in): D.________ (Zivilklage: unbestimmt)
Die Vorinstanz erachtete diese Sachverhalte nach Gegenüberstellung der subjektiven Beweismittel als erstellt (pag. 768 ff., S. 16 ff. der Urteilsbegründung).
Unbestrittener/bestrittener Sachverhalt
Der Beschuldigte bestreitet die obgenannten Vorwürfe vollumfänglich. Er macht geltend, es handle sich um eine Intrige seiner Ehefrau, die ihn loswerden wolle. Seine Ehefrau habe die Kinder dazu gebracht, falsche Angaben zu machen. Es handle sich bei den Aussagen von C.________, D.________, E.________ und G.________ um Lügen.
Unbestritten ist jedoch, dass am 2.8.2014 ein Vorfall zwischen dem Beschuldigten und K.________, dem damaligen Verlobten von L.________, stattfand, bei welchem die Polizei avisiert wurde. Ferner wohnte der Beschuldigte nach Entlassung aus der Untersuchungshaft bzw. aus der fürsorgerischen Unterbringung bis zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 13.9.2017 wieder bei seiner Familie bzw. bei C.________ und G.________.
Beweismittel
Der Kammer liegen die Aussagen des Beschuldigten (pag. 164 ff.; pag. 171 ff.; pag. 180 ff.; pag. 704 ff.; pag. 929 ff.), von D.________ (pag. 186 ff.; pag. 191 ff.; pag. 198 ff.; pag. 718 f.; pag. 913 ff.), von E.________ (pag. 209 ff.; pag. 216 ff.; pag. 716 f.; pag. 918 ff.), von C.________ (pag. 227 ff.; pag. 240 ff.; pag. 263 ff.; pag. 708 ff.; pag. 923 ff.), von L.________ (pag. 270 ff.) sowie von G.________ (pag. 278 ff.; pag. 713 f.; pag. 906 ff.) vor. Auf eine Zusammenfassung dieser Aussagen wird verzichtet. Der Vollständigkeit halber werden vorliegend einzig die oberinstanzlich erfolgten Einvernahmen zusammengefasst wiedergegeben (vgl. Ausführungen Ziff. 10 ff. hiernach). Im Übrigen wird nur soweit notwendig im Rahmen der Beweiswürdigung auf die konkreten Aussagen eingegangen. Soweit weitergehend wird vollumfänglich auf die amtlichen Akten verwiesen.
Des Weiteren befinden sich folgende Beweismittel in den Akten: der Verlaufsbericht der Bewährungshilfe vom 19.5.2015 (pag. 126 ff.), der Anzeigerapport vom 28.8.2014 (pag. 135 ff.), der Nachtrag vom 28.10.2014 (pag. 152 ff.), das Hausdurchsuchungsprotokoll vom 28.8.2014 (pag. 288 ff.), die Unterlagen der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Oberland Ost inkl. fachpsychiatrischem Gutachten von Dr. med. M.________ vom 15.12.2014 (pag. 306 ff.), die Vorabstellungnahme von Dr. med. N.________ vom 22.1.2015 (pag. 386 ff.), das forensisch-psychiatrische Gutachten von Dr. med. N.________ vom 13.4.2015 (pag. 398 ff.), die IV-Akten des Beschuldigten (separates Mäppchen), der Verlaufsbericht von Dr. med. O.________ vom 26.5.2017 (pag. 679 ff.) und vom 4.7.2018 (pag. 862 ff.), die Situationsberichte der BVD (pag. 683 ff.; pag. 896f.), die von D.________ eingereichten Fotos (pag. 197) sowie die amtlichen Akten im Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen versuchter vorsätzlicher Tötung zum Nachteil von C.________ (nachfolgend Vorakten). Auch hier wird auf die amtlichen Akten verwiesen und nur soweit notwendig im Rahmen der Beweiswürdigung darauf eingegangen.
Vorfall vom 28.3.1999
Der Beschuldigte wurde mit Urteil der 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 3.8.2000 wegen versuchter vorsätzlicher Tötung, begangen am 28.3.1999 in H.________ zum Nachteil von C.________ schuldig gesprochen und zu vier Jahren Zuchthaus und einer fünfjährigen Landesverweisung mit Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von drei Jahren verurteilt (vgl. Vorakten pag. 739 ff.).
Gemäss Beweisergebnis dieses Urteils wachte der Beschuldigte am Morgen des 28.3.1999 auf und schlug seine Frau, während diese das jüngste Kind (G.________) stillte. Als Begründung führte der Beschuldigte aus, er habe seine Ehefrau geschlagen, weil sie ihm keinen guten Morgen gewünscht und mit ihrer Verwandtschaft telefoniert habe. C.________ gab demgegenüber an, der Beschuldigte habe sich an diesem Morgen aufgeregt, weil er nach dem vorabendlichen Ausgang mit seinem Bruder habe ausschlafen wollen und die Kinder zu laut gewesen seien. Der Beschuldigte habe sie drei oder vier Mal mit der Faust auf den Kopf geschlagen (vgl. Vorakten pag. 745; pag. 777). Nach dieser Auseinandersetzung verliess der Beschuldigte gegen die Mittagszeit die Wohnung. C.________ schloss sich mit ihren Kindern im Schlafzimmer ein. Der Beschuldigte nahm den Wohnungsschlüssel und den Stecker des Telefons mit. Letzteres damit C.________ nicht mit ihrer Familie telefonieren konnte (vgl. Vorakten pag. 747; pag. 777). Als der Beschuldigte am Abend zurückkehrte, konnte er die Haustüre nicht öffnen. Erst nach mehrmaligem Läuten öffnete ihm C.________ die Türe. Sie schloss sich danach wieder mit ihren Kindern im Schlafzimmer ein (vgl. Vorakten pag. 747). Der Beschuldigte bedrohte C.________ anlässlich eines Telefongesprächs mit deren Bruder (er forderte diesen auf, C.________ abzuholen, ansonsten werde er sie umbringen) sowie während er an die Schlafzimmertüre klopfte und forderte, sie solle die Türe öffnen, mehrmals mit dem Tod (vgl. Vorakten pag. 747; pag. 757). Während der Beschuldigte mit seinem Schwager telefonierte, schlich sich C.________ mit ihren beiden älteren Kindern (L.________ und E.________) aus dem Haus. Um zu hören, was der Beschuldigte ihrem Bruder am Telefon sagte, liess sie die Wohnungstüre einen Spalt offen, woraufhin der Beschuldigte sie an ihrer Jacke packte und ins Wohnzimmer bzw. in die Küche zerrte. Daraufhin stach er mit einem Küchenmesser sieben Mal in das Gesicht, den Hals, den Rücken und die oberen Gliedmassen von C.________ ein (vgl. Vorakten pag. 747; pag. 757). Das Küchenmesser brach im Verlauf der Stecherei zwei Mal ab. Letztlich fiel es dem Beschuldigten aus der Hand bzw. er warf es nach sieben heftigen Stichen weg. Daraufhin ging der Beschuldigte mit Fäusten auf seine blutend am Boden liegende Ehefrau los. C.________ gelang schwerverletzt die Flucht (vgl. Vorakten pag. 759 f.).
Der Beschuldigte beging die Tat in Anwesenheit seiner beiden Kinder L.________ (zum Tatzeitpunkt 11 Jahre alt) und E.________ (zum Tatzeitpunkt 9 Jahre alt; vgl. Vorakten pag. 783). Es ist lediglich glücklichen Umständen zu verdanken, dass C.________ den fraglichen Vorfall überlebte (vgl. Vorakten pag. 769). Sie musste während fünf Tagen in Spitalpflege bleiben. Gemäss Urteil des Obergerichts waren keine bleibenden organischen Schäden zu erwarten, jedoch war damit zu rechnen, dass die Narben (u.a. im Gesicht) immer sichtbar bleiben werden (vgl. Vorakten pag. 783).
Der Beschuldigte war von Anfang an geständig, schwächte die Tat jedoch im Verlauf des Verfahrens immer mehr ab. Er schob die Schuld an der Tat bzw. der fraglichen Konfliktsituation vom 28.3.1999 seiner Frau zu. Seiner Ansicht nach verweigerte sie sich ihm in ungerechtfertigter Weise sexuell, entfremdete ihm gegenüber die Kinder und sie habe ihn «kaputt» machen wollen bzw. ihn generell nicht mehr respektiert. Das Geschehene tat dem Beschuldigten zwar leid, er war jedoch der Überzeugung, dass es seine Ehefrau gewesen sei, die ihn soweit getrieben habe und er bei der Bemühung, sich Respekt zu verschaffen, «halt zu weit gegangen sei». Das Obergericht des Kantons Bern hielt in der Begründung des Urteils vom 3.8.2000 ferner fest: «Dass beim Angeschuldigten eine innere Wandlung im Sinne einer grundlegenden Änderung seines Verhalten gegenüber der ganzen Familie erfolgt wäre, konnte bislang nicht festgestellt werden. So lässt er zu, dass seine Ehefrau und die unmündigen Kinder völlig unzutreffende Schreiben einreichen, wonach sie alle Schuld auf sich nehmen resp. ihre Aussagen als falsch zurückziehen wollen» (vgl. Vorakten pag. 795). C.________ gab sich im Verlauf des Verfahrens ferner die Schuld am Vorgefallenen.
Nach der bedingten Entlassung des Beschuldigten aus der Haft am 31.12.2002 lebte dieser wieder mit seiner Familie zusammen (vgl. Vorakten pag. 755; pag. 791 f.).
Zu den oberinstanzlichen Einvernahmen vom 21.8.2018
10.1 Aussagen von G.________ (pag. 906 ff.)
G.________ führte aus, er habe das letzte Mal bei der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 13.9.2017 Kontakt mit seinem Vater gehabt. Einmal habe der Beschuldigte zudem versucht, ihn telefonisch zu kontaktieren. Aber er habe nicht reagiert, weil er nicht mit ihm habe sprechen wollen (pag. 906, Z. 27 ff.). Der Beschuldigte habe nach dieser Verhandlung nicht mehr im H.________ gewohnt (pag. 907, Z. 5). Seine Schwestern E.________ und D.________ würden zum Beschuldigten auch keinen Kontakt mehr haben (pag. 907, Z. 8). L.________ habe zumindest telefonisch immer noch Kontakt mit dem Beschuldigten (pag. 907, Z. 8 ff.). Seine Mutter habe Kontakt mit dem Beschuldigten gehabt. Sie habe ihn einmal telefonisch kontaktiert und einmal sei sie nach P.________ gegangen. Sie habe mit dem Beschuldigten sprechen wollen, weil die Berufung keinen Sinn mache. Aber das sei beim Beschuldigten glaublich nicht angekommen (pag. 907, Z. 30 ff.).
Die Beziehung zu seinem Vater bezeichnete G.________ als «recht schwierig» (pag. 908, Z. 3). In seiner Kindheit habe seine Mutter immer versucht, aus der Situation das Beste zu machen. Sein Vater sei zu Hause immer aggressiv und wütend gewesen. Der Beschuldigte sei schnell ausgerastet und habe seine Mutter, seine Geschwister und ihn geschlagen. Er habe keine normale Kindheit gehabt. Sie hätten immer aufpassen müssen, damit man den Beschuldigten nicht verärgert habe. Seine Kindheit sei ein Leben voller Angst gewesen. Er habe sich immer in Acht nehmen müssen. Sie hätten nicht normal miteinander umgehen und Gespräche führen können (pag. 908, Z. 12 ff.).
Er sei zwar noch zu jung gewesen, um sich zu erinnern, aber er wisse, dass sein Vater 1999 versucht habe, seine Mutter umzubringen. Der Beschuldige sei deshalb im Gefängnis gewesen. Das der eigene Vater versucht habe, die Mutter, die immer für ihn da gewesen sei, umzubringen, sei für ihn das Schlimmste gewesen (pag. 908, Z. 23 ff.). Die Morddrohungen von seinem Vater seien das Negativste gewesen, das ihn selbst betroffen habe. Der Beschuldigte habe gesagt, er werde ihn umbringen, wenn er schlafe und ihm den Kopf abschneiden; er werde alle umbringen. Das von seinem eigenen Vater zu hören, sei schlimm gewesen. Er habe versucht, seinen Vater zu akzeptieren und eine gute Beziehung zu ihm zu haben. Aber das sei schlichtweg nicht möglich gewesen (pag. 908, Z. 31 ff.). Positive Erlebnisse seien gewesen, wenn sein Vater nicht zu Hause gewesen sei – wenn sie in Frieden und Ruhe hätten leben können (pag. 908, Z. 39).
Der Beschuldigte habe D.________ und ihn geschlagen, wenn ihm irgendetwas nicht gepasst habe, wenn es nicht nach seinen Vorstellungen gegangen sei oder ihm jemand widersprochen habe (pag. 908, Z. 44 f.). Als er sechs oder sieben Jahre alt gewesen sei, habe er einmal auf der Terrasse mit einem Ball gespielt. Deswegen sei sein Vater aufgewacht und habe ihn verprügelt. Der Beschuldigte habe ihn auch geschlagen, wenn er zu seinem Vater gesagt habe, dass dieser seine Mutter nicht beschimpfen oder schlagen soll sowie wenn sein Vater verärgert nach Hause gekommen sei. Sein Vater habe einfach geschlagen, wenn etwas nicht gut gewesen sei oder der Vater Probleme mit sich selbst gehabt habe. Das habe der Beschuldigte dann jeweils an ihm oder den Geschwistern ausgelassen (pag. 909, Z. 1 ff.). Die Schläge hätten aufgehört, als er ca. 14 oder 15 Jahre alt gewesen sei. Vielleicht habe der Beschuldigte gewusst, dass er sich nun auch zur Wehr setzen könne. Zudem habe er immer versucht, sich so zu verhalten, dass er den Beschuldigten nicht verärgere. Das habe nicht immer funktioniert. Sie seien auch oft aus Angst im Zimmer geblieben. Die Schläge hätten zwar aufgehört, die Angst sei aber immer noch da (pag. 909, Z. 11 ff.). Er leide noch heute unter seiner Kindheit – wie solle man nicht darunter leiden, nach allem was geschehen sei (pag. 909, Z. 23).
Das Kontaktverbot erachte er als sinnvoll. Als er einen Sprachaufenthalt in Q.________ gemacht habe, habe er sich täglich um seine Mutter gesorgt und drei Mal pro Tag mit ihr telefoniert, um sich zu versichern, dass nichts geschehen sei. Zwar sei sein Vater damals in Untersuchungshaft gewesen. Aber er habe dennoch immer Angst gehabt, dass der Vater nach Hause gehe und versuche, seine Mutter umzubringen. Denn der Beschuldigte sei der Meinung, es sei alles ihre Schuld (pag. 909, Z. 30 ff.). Er habe noch heute Angst. Er wisse nie, ob sein Vater Rachepläne schmiede. Aufgrund des Kontaktverbots wisse er, dass sein Vater zumindest nicht nach Hause gehen dürfe (pag. 909, Z. 45; pag. 910, Z. 1 ff.).
Auf Fragen von Rechtsanwalt B.________ erklärte G.________ zudem, er habe in seiner Kindheit versucht, Gespräche mit seinem Vater zu führen. So hätten sie über seine Arbeit oder die vielen neu gekauften Autos seines Vaters gesprochen (pag. 910, Z. 35 ff.). Seine Mutter habe den Beschuldigten nach der Entlassung aus der Klinik R.________ wieder zu Hause aufgenommen, weil es für sie nichts Wichtigeres als die Familie und einen guten Zusammenhalt gebe. Sie habe das nicht aus böser Absicht gemacht (pag. 911, Z. 3 ff.). Solange sich der Beschuldigte nicht ändere, werde das jedoch nicht gehen (pag. 911, Z. 10 ff.). Es hätten alle Familienmitglieder gewusst, dass der Beschuldigte wieder zu Hause gewohnt habe (pag. 911, Z. 18 ff.). Sie hätten der Polizei nichts gesagt, weil sie einerseits gewusst hätten, dass es nicht funktioniere. Andererseits sei es ihr Vater, den man irgendwie brauche. Seine Mutter habe es vorgezogen, dass der Beschuldigte wieder zu Hause sei (pag. 911, Z. 25 ff.). Er habe das nicht gemeldet, weil er nicht noch überflüssig Öl ins Feuer habe giessen wollen. Sie hätten immer versucht, einen guten Weg zu finden und hätten bereits genügend Probleme gehabt (pag. 911, Z. 32 ff.).
10.2 Aussagen von D.________ (pag. 913 ff.)
D.________ führte aus, sie habe ihren Vater das letzte Mal bei der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gesehen. Der Vater sei draussen ein paar Meter neben ihr gestanden. Aber sie hätten nicht miteinander gesprochen (pag. 913, Z. 26 ff.). Sie spreche schon sehr lange nicht mehr mit ihrem Vater. Das letzte Mal habe sie ca. zwei Jahre vor August 2014 mit ihm gesprochen (pag. 913, Z. 36 f.). Der Beschuldigte habe nur noch Kontakt zu L.________ (pag. 913, Z. 40).
Das Negative ihrer Kindheit sei ihr Vater gewesen – das Positive ihre Mutter und ihre Geschwister. Wenn ihr Vater zu Hause gewesen sei, hätten sie keine schöne Kindheit gehabt (pag. 913, Z. 17 ff.). Ihr Vater sei aggressiv und gewalttätig gewesen. Als Kind habe sie das nicht verstanden und habe einfach damit klarkommen müssen (pag. 914, Z. 22 ff.). Der Beschuldigte habe ihr, ihren Geschwister und ihrer Mutter gegenüber Gewalt angewandt (pag. 94, Z. 27 f.). Die Fotos von ihren Verletzungen auf pag. 197 habe sie im Jahr 2011 mit ihrem Handy gemacht (pag. 914, Z. 32 ff.). Der Beschuldigte habe ihr gesagt, er werde sie umbringen, er sei ihr überlegen und sie habe keine Macht (pag. 914, Z. 38 ff.). Sie habe von ihrem Vater weder Liebe, Geborgenheit noch Zuneigung erfahren (pag. 915, Z. 2 ff.). Ihr Vater habe sie als «Schlampe» betitelt, ohne das es einen Grund dafür gegeben habe (pag. 915, Z. 9 ff.).
Sie leide noch heute unter ihrer Kindheit. Sie müsse an sich arbeiten, um alles zu verarbeiten (pag. 915, Z. 16 ff.). Sie habe ein sehr tiefes Selbstwertgefühl, weil sie immer das Gefühl gehabt habe, nichts wert zu sein. Sie könne sich nicht gut öffnen und habe kein Vertrauen, weil sie ihrem Vater nie habe vertrauen können. Sie leide unter Angst – befürchte, dass ihr Vater plötzlich irgendwo sein und sie beobachten könnte. Sie wolle keinen Kontakt mehr zu ihm. Die Angst sei immer noch da (pag. 915, Z. 23 ff.). Das Kontaktverbot finde sie sinnvoll (pag. 915, Z. 38).
Sie erwarte vom Strafverfahren, dass ihr Vater eine psychiatrische Behandlung erhalte und sich von ihr fern halte. Sie könne nicht beurteilen, was am sinnvollsten für ihren Vater sei. Das müssten die Psychologen oder ein Psychiater sagen. Aber es solle ihm helfen, damit es ihm besser gehe (pag. 915, Z. 42 ff.).
10.3 Aussagen von E.________ (pag. 918 ff.).
E.________ schilderte, sie habe sich während ihrer Kindheit zurückziehen müssen, wenn ihr Vater explodiert sei. Sie sei viel im Zimmer gewesen. Ihre Kindheit sei «einfach dunkel» (pag. 918, Z. 32 f.). Die Beziehung zu ihrem Vater sei angespannt gewesen. Es habe Tage gegeben, die ruhiger gewesen seien. Dann habe sie gedacht, es sei in Ordnung. Aber im Hinterkopf habe sie immer gedacht, dass es wider eskalieren könne (pag. 918, Z. 36 ff.). Es habe nicht viel gebraucht, um ihren Vater aus der Fassung zu bringen. Manchmal sei es aus dem Nichts gekommen oder sie habe nicht gewusst warum (pag. 918, Z. 41 f.). Manchmal habe sie mit ihrer Schwester gespielt und dann habe der Beschuldigte sie geschlagen (pag. 918, Z. 41 f.; pag. 919, Z. 2). Ein negatives Ereignis sei immer wieder präsent bei ihr. Sie sei eines Tages in die Schule gegangen und habe auf dem Schulweg zurückgeschaut. Ihr Vater habe ihre Mutter geschlagen und diese sei am Boden gelegen. Sie habe dennoch in die Schule gehen müssen. Die Traurigkeit und das Bild ihrer Mutter seien immer noch präsent. Auch die Nacht von 1999, der Kampf im Wohnzimmer und als ihr Vater ihre Mutter in die Küche gezogen habe, sei immer noch präsent (pag. 919, Z. 12 ff.). Positive Erinnerungen seien, wenn es mal ruhig gewesen sei. Das sei meistens gewesen, wenn ihr Vater nicht zu Hause gewesen sei. Dann habe sie aus dem Zimmer gehen und durchatmen können (pag. 919, Z. 21 f.).
Sie habe im Frühling oder Winter 2014 das letzte Mal mit ihrem Vater Kontakt gehabt. Sie sei zu Besuch gewesen im H.________. Nach dem Vorfall von August 2014 habe sie ihren Vater nie mehr gesehen (pag. 919, Z. 25 ff.). Zu ihrer Mutter habe sie Kontakt (pag. 919, Z. 30). Ihre Mutter habe Kontakt zum Beschuldigten gehabt. Sie habe mit ihm telefoniert. Das habe sie jedoch von der Polizei erfahren. Ihre Mutter habe ihr nicht sagen können, warum sie das gemacht habe (pag. 920, Z. 26 ff.).
Der Beschuldigte habe sie bedroht (pag. 919, Z. 33), auf eine «gruusige Art» (pag. 919, Z. 36). Er habe ihr gesagt, dass er sie oder ihre Mutter umbringen werde. Sie habe immer Angst davor gehabt, dass er das machen werde. Sie habe nächtelang durch das Schlüsselloch in das Wohnzimmer geschaut, um zu schauen, dass er nichts mache. Er habe beschrieben, wie er sie umbringen wolle. So habe er gesagt, er werde eine «Armee» kaufen. Sie wisse jedoch nicht genau, ob er damit eine Armee von Waffen oder Menschen gemeint habe. Sie kenne die Bedeutung des albanischen Wortes «Armee» nicht genau (pag. 919, Z. 39 ff.).
Das Kontaktverbot erachte sie als sinnvoll, weil ihr Vater so keine Macht mehr ausüben könne. Er könne sie nicht eingrenzen und sie könne sich so frei bewegen. Das Kontaktverbot gebe ihr Schutz und Sicherheit – damit wisse sie, dass der Beschuldigte nicht zu ihrer Mutter oder ihren Geschwistern gehe (pag. 920, Z. 16 ff.).
Vom Strafverfahren erwarte sie einerseits Einsicht ihres Vaters. Und andererseits erwarte sie, dass ihr Vater von ihr ferngehalten werde, damit er die Drohungen nicht wahrmachen könne. Jemand müsse ihrem Vater sagen, dass man das nicht mache. Er verhalte sich jetzt gut, damit er nicht ins Gefängnis müsse (pag. 920, Z. 32 ff.). Sie wolle Abstand und er dürfe nie mehr eine Waffe in die Finger nehmen (pag. 921, Z. 2 ff.).
10.4 Aussagen von C.________ (pag. 923 ff.)
C.________ erklärte bei ihrer oberinstanzlichen Einvernahme, sie habe ein Gesuch um Konfrontationsvermeidung mit dem Beschuldigten gestellt, weil sie emotional sehr aufgewühlt sei. Sie habe nie erwartet, dass alles so weit kommen werde. Immer wenn sie die Wahrheit sage, reagiere der Beschuldigte, als ob sie die Unwahrheit sage. Das verletze sie und daher habe sie das Gesuch gestellt (pag. 923, Z. 25 ff.). Sie habe versucht, den Beschuldigten anzurufen. Aber er habe nicht geantwortet. Sie sei daher im Januar oder Februar nach P.________ gegangen, um mit ihm zu sprechen. Sie habe versucht, den Beschuldigten von der Berufung abzuhalten. Aber er habe nicht gut reagiert (pag. 923, Z. 34 ff.). Sie habe ihn dann einmal noch per Zufall in S.________ gesehen, als sie L.________ besucht habe. Er habe sie aber nicht begrüsst und sie beschimpft (pag. 924, Z. 2 ff.).
Es sei falsch gewesen, den Beschuldigten immer zu decken. Er habe nie aufgehört, daher sei sie nun gezwungen, die Wahrheit zu sagen (pag. 924, Z. 21 ff.). Der Beschuldigte verstehe nicht, was richtig sei und was nicht. Immer wenn er nicht zu Hause gewesen sei, seien die Kinder fröhlich gewesen, hätten gelacht und gespielt. Wenn er zurückgekommen sei, hätten sie sich versteckt. In Einzelfällen sei es auch gut gegangen, aber meistens leider nicht (pag. 924, Z. 29 ff.). Der Beschuldigte habe die Kinder und sie beschimpft und geschlagen. Sie hätten keinen Widerstand leisten dürfen (pag. 924, Z. 38 ff.). Der Beschuldigte habe sie bedroht. Wenn es ihm nicht gut gegangen sei, habe sie sich in Acht nehmen müssen. Er habe gesagt, er werde ihr den Kopf abschneiden und er werde nicht sterben ehe er 200-300 Leute und sie umgebracht habe (pag. 926, Z. 8 ff.).
Es sei ihr Wunsch, dass die Familie zusammenbleibe und sie habe immer noch Gefühle für ihren Mann (pag. 925, Z. 14 ff.). Sie könne sich keine Scheidung vorstellen, daher sei sie nicht zur Gerichtsverhandlung erschienen. Der Beschuldigte wolle die Scheidung nur, weil er meine, so eine IV-Rente zu erhalten (pag. 925, Z. 35 ff.). Sie habe es nie über das Herz gebracht, einen Antrag für ein Kontaktverbot zu stellen. Das sei vom Gericht gekommen. Sie akzeptiere das jedoch (pag. 926, Z. 27 ff.). Sie habe nicht von Anfang an die Wahrheit gesagt, das belaste sie. Er reagiere extrem, wenn sie die Wahrheit sage und er fühle sich im Recht, wenn sie seine Sachen vertusche (pag. 926, Z. 38 ff.). Sie erwarte nichts Gutes von diesem Strafverfahren bzw. vom Beschuldigten könne man nichts Gutes erwarten. Er verhalte sich nun still, weil er Angst habe, dass man ihn des Landes verweisen könnte (pag. 926, Z. 43 ff.). Ob er bestraft werde, überlasse sie dem Gericht (pag. 927, Z. 2 ff.). Sie habe sich nie vom Beschuldigten getrennt, weil er gedroht habe, ihre Familie auszulöschen, wenn sie ihm die Kinder wegnehme. Das sei ihr Dilemma (pag. 927, Z. 13 ff.).
10.5 Aussagen des Beschuldigten (pag. 929 ff.)
In seiner oberinstanzlichen Einvernahme erklärte der Beschuldigte, die Therapie bei Dr. O.________ bringe ihm sehr viel. Er spreche mit ihr über viele verschiedene Themen, u.a. über die Familie, die Zukunft, warum seine Frau ihn nicht in Ruhe lasse, bei ihm vorbeikomme und telefoniere (pag. 930, Z. 4 ff.). C.________ habe mehrmals versucht ihn telefonisch zu erreichen. Als Beleg dafür zeigte er der Kammer die Anrufliste auf seinem Handy. Dabei waren verschiedene unbekannte und anonyme Anrufe, vier Anrufe unter der Nummer ________ und ein entgangener Videoanruf von C.________ zu sehen (pag. 930, Z. 25 ff.). Im Weiteren führte er aus, C.________ habe ihn am 16.12.2017 in P.________ aufgesucht. Sie habe gesagt, sie sehne sich nach ihm und sie habe ein Auto gekauft. Sie habe ihn zurückholen wollen. Er habe sie weggeschickt. Sie sei gegangen und mit zwei Autos zurückgekommen. In einem Auto sei sie und im anderen ein Mann gewesen (pag. 930, Z. 37 ff.). Er habe deshalb eine Anzeige aufgeben wollen, aber das habe die Polizei nicht gewollt. Seine Ehefrau sei dann nochmals gekommen, aber er habe vergessen, ein Foto zu machen. Er sei wieder zur Polizei gegangen und habe keine Anzeige machen dürfen (pag. 931, Z. 2 ff.).
Er habe Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil eingereicht, weil alles Lügen seien. Die Vorinstanz habe ihn nicht angehört und er wolle erzählen, was gewesen sei. Dafür würden weder fünf Minuten noch 24 Stunden ausreichen (pag. 932, Z. 9 ff.). Er habe nichts gemacht. 1999 habe er die Strafe für seine Tat erhalten, das habe ihn geschmerzt. Nun habe seine Ehefrau behauptet, er habe sie zum Sex gezwungen. Das sei aber nicht möglich, weil er nicht mehr potent sei. Er habe auch gegenüber seinen Kindern keine Gewalt angewandt. Als seine Kinder klein gewesen seien, habe er sie nie berühren dürfen. Wenn er sie gehalten habe, habe seine Frau die Kinder gekniffen, dann hätten diese geweint. Sie seien ohne ihn gross geworden (pag. 932, Z. 34 ff.). Als E.________ und D.________ mit 14 Jahren hätten ausgehen wollen, habe er gefragt, mit 14 Jahren? Aber es sei alles gelogen (pag. 932, Z. 37 ff.). Er habe seine Kinder nie geschlagen. Die Kinder seien von seiner Frau unterdrückt worden. Er selbst habe gar nie Kontakt zu seinen Kindern gehabt. Er habe sieben Tage die Woche, 350 Stunden pro Monat gearbeitet und für so etwas keine Zeit gehabt (pag. 933, Z. 12 ff.; pag. 933, Z. 19 f.; pag. 933, Z. 23 ff.; pag. 933, Z. 25 ff.). Seit seine Kinder in der 9. Klasse gewesen seien, habe er absolut keinen Kontakt mehr zu ihnen gehabt (pag. 934, Z. 3 ff.).
Die erste Priorität seiner Ehefrau sei, dass sich die Kinder gegen ihn stellen. Seine Ehefrau hasse sein Wissen, weil er mit den Kindern gesprochen habe und es für sie interessant gewesen sei. Seine Frau sei immer gegen ihn gewesen. Die zweite Priorität sei, dass sie ihn ins Gefängnis bringen wolle. Sie habe dafür sicherlich mit jemandem gesprochen. Seine Kinder seien nicht Schuld daran, sie hätten immer unter dem Druck der Ehefrau gelebt (pag. 933, Z. 35 ff.). Er wisse nicht, wie lange er noch lebe. Er sei krank und ihm gehe es schlecht. Er habe nur seine Gesundheit im Kopf (pag. 934, Z. 12 ff.).
Würdigung durch die Kammer
11.1 Vorbemerkungen zur Beweiswürdigung
Betreffend die theoretischen Ausführungen zur Beweiswürdigung und zur Aussagenanalyse kann auf die korrekten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 759 ff., S. 7 ff. der Urteilsbegründung).
11.2 Zur Entstehungsgeschichte der Aussagen
Gemäss Berichtsrapport vom 13.8.2014 (erstellt für die KESB Oberland) sei es am 2.8.2014 zwischen dem Beschuldigten und K.________, dem damaligen Verlobten und heutigen Ehemann von L.________, zu einer Auseinandersetzung gekommen. Um 18.35 Uhr habe sich C.________ telefonisch bei der Einsatzzentrale gemeldet, wonach ein Streit im Gange sei und ihr Ehemann ein Messer in der Hand habe. Daraufhin sei eine Patrouille ausgerückt und habe den Beschuldigten im Treppenhaus des Domizils angetroffen. Er habe angegeben, es habe keinen Streit und kein Messer gegeben. Ebenfalls am Domizil angetroffen worden, seien L.________ und K.________. Diese hätten angegeben, es sei zu einem verbalen Streit zwischen dem Beschuldigten und K.________ gekommen. Nach einigen Wortwechseln habe der Beschuldigte in der Küche ein Messer behändigt und dieses in den Händen gehalten. Zu einer Bedrohung sei es nie gekommen. C.________ habe eine Angstattacke gehabt, weil sie vor 15 Jahren von ihrem Ehemann mit einem Messer verletzt worden sei. Daher habe sie die Polizei alarmiert. Am 13.8.2014 habe sich D.________ erneut bei der Polizei gemeldet und angegeben, in Absprache mit ihrer Mutter seien sie nun bereit, den Beschuldigten anzuzeigen (pag. 324 f.; betreffend den Vorfall vom 2.8.2014 wurde allerdings nie eine Strafuntersuchung eröffnet).
In den darauf folgenden Einvernahmen führte D.________ aus, der Vorfall vom 2.8.2014 habe sie dazu gebracht, den Beschuldigten anzuzeigen. Sie sei an diesem Tag nicht zu Hause gewesen. Ihre Mutter C.________ habe ihr jedoch davon erzählt. Der Beschuldigte habe in seinem Zimmer einen Safe. Niemand wisse, was darin sei. Er sei aus dem Zimmer gekommen und habe ein Messer in der Hand gehabt. C.________ habe den Beschuldigten gefragt, was er damit wolle. Der Beschuldigte habe geantwortet, er wolle den Freund von L.________ nicht mehr sehen und umbringen. Er sei nach draussen gegangen und mit dem Messer auf K.________ zugegangen. L.________ und K.________ hätten daraufhin die Flucht ergriffen. Kurz darauf sei die Polizei gekommen (pag. 189, Z. 154 ff.; vgl. auch pag. 204, Z. 213 ff.). D.________ gab an, es sei ihr eigener Entscheid gewesen, zur Polizei zu gehen (pag. 201, Z. 100 ff.) bzw. eine Freundin, deren Vater Polizist sei, habe ihr dazu geraten (pag. 201, Z. 112 ff.). Seit diesem Vorfall habe sie grosse Angst, dass wieder etwas passieren könne. Der Beschuldigte habe ihre Mutter bereits einmal massiv mit einem Messer verletzt und wenn er jetzt wieder so weit sei und ein Messer nehme, wisse man nicht, ob «noch etwas» passieren werde (pag. 189, Z. 169 ff.; vgl. auch pag. 718, Z. 25 ff.).
E.________ erwähnte den Vorfall vom 2.8.2014 ebenfalls. Sie gab an, ihr Vater sei jederzeit fähig, etwas zu machen. Er sei unberechenbar, gerade weil im Jahr 1999 bereits etwas passiert sei. Nun habe er am 2.8.2014 wieder ein Messer bei sich gehabt und gedroht, jemanden umzubringen (pag. 215, Z. 274 ff.). Auf Frage, warum sie nicht früher zur Polizei gegangen sei, erklärte E.________, sie habe immer Angst und Schamgefühle gehabt. Der Vorfall vom 2.8.2014 sei der Auslöser für ihre Anzeige gewesen. So gehe es nicht mehr weiter (pag. 219, Z. 113 ff.). Sie sei am fraglichen Tag nicht zu Hause gewesen. Sie wisse nur, dass der Beschuldigte ein Messer gehabt und herausgezogen habe. Er habe dieses aus dem Tresor im Schlafzimmer genommen (pag. 222, Z. 217 ff.).
Auch C.________ erwähnte bei ihren Einvernahmen den Vorfall vom 2.8.2014. Sie habe damals wirklich das Gefühl gehabt, der Beschuldigte werde seine Drohungen in die Tat umsetzen (pag. 230, Z. 150 f.). L.________ habe ihren Freund K.________ nach Hause gebracht. Nach einem Monat habe sich der Beschuldigte jedoch gestört, dass K.________ zusammen mit L.________ bei ihnen im Studio wohne. Er habe ihm verboten, kurze Hosen zu tragen und mit der Familie zu sprechen. Der Beschuldigte habe K.________ jeden Tag kritisiert. Am 2.8.2014 habe K.________ zu L.________ gesagt, sie solle nicht so viel rauchen. Der Beschuldigte habe in dieser Aussage eine Beschimpfung gegenüber seiner Tochter gesehen. Etwas später sei er ausser sich vor Wut in die Wohnung gekommen und habe gesagt, er wolle K.________ aufschlitzen. Er sei wieder in den Garten gegangen und habe K.________ mit dem Messer bedroht. Sie habe die Polizei alarmiert. K.________ habe fliehen können (pag. 235 f., Z. 407 ff.; vgl. auch pag. 254, Z. 505 ff.). Sie hätten zuvor nichts gesagt, weil der Beschuldigte so dominant gewesen sei und sie Angst vor ihm gehabt hätten (pag. 236, Z. 429 ff.). Am 2.8.2014 sei das passiert, was nicht habe passieren dürfen (pag. 246, Z. 214 f.). Bis dahin habe sie alles aushalten können (pag. 246, Z. 214; pag. 254, Z. 513). Aber danach habe sie gedacht, es sei nicht mehr auszuhalten, weshalb sie die Polizei gerufen habe (pag. 254, Z. 514 f.).
G.________ erklärte, er habe ebenfalls vom Vorfall vom 2.8.2014 erfahren. Auch er sei an diesem Tag nicht zu Hause gewesen. Seine Mutter habe ihm am Abend erzählt, dass die Polizei da gewesen sei, weil der Beschuldigte versucht habe, K.________ umzubringen. Es habe Streit zwischen dem Beschuldigten und K.________ gegeben. Daraufhin habe der Beschuldigte aus seinem Tresor ein langes Messer genommen und sei wieder nach unten gegangen, weil er K.________ habe umbringen wollen. K.________ habe jedoch davonlaufen können (pag. 282, Z. 188 ff.).
Sogar L.________ bestätigte den Vorfall vom 2.8.2014 gegenüber der Polizei (pag. 272 ff.; vgl. nachfolgende Ausführungen).
Alle Familienmitglieder des Beschuldigten sprachen folglich von einem Vorfall vom 2.8.2018, bei welchem offensichtlich die Polizei avisiert wurde. Sie beschrieben übereinstimmend, wie der Beschuldigte ein Messer in der Hand gehalten habe. Es gab mithin einen nachvollziehbaren Grund, weshalb sich C.________ und ihre Kinder entschieden, sich an die Strafverfolgungsbehörden zu wenden. Zwar waren weder D.________, E.________ noch G.________ bei diesem Vorfall anwesend. Sie wurden durch C.________ und zumindest E.________ auch von Nachbarn (pag. 222, Z. 217 f.) darüber informiert. Es ist daher zumindest theoretisch möglich, dass eine Beeinflussung der Kinder durch C.________ erfolgte. Allerdings bestätigte selbst L.________, die in ihrer Einvernahme vom 4.9.2014 physische Gewalt ihres Vaters – im Gegensatz zu ihren Geschwistern – weitestgehend bestritt, den Vorfall vom 2.8.2014 zwischen dem Beschuldigten und K.________. Sie schilderte, der Beschuldigte, K.________ und sie seien am 2.8.2014 auf der Terrasse gesessen. Dann habe es Streit zwischen dem Beschuldigten und K.________ gegeben und sie seien ins Studio gegangen. Der Beschuldigte sei weggegangen. Sie habe das Gefühl gehabt, er werde ein Messer holen, daher sei sie mit K.________ hinausgegangen. Der Beschuldigte sei wiedergekommen und habe am Hosenbund ein Messer gehabt. Er habe gesagt, sie sollten herkommen, aber sie hätten Abstand gehalten. Ihre Mutter sei auf dem Balkon gestanden und L.________ habe ihr zugerufen, sie solle aufpassen, der Beschuldigte habe ein Messer. Der Beschuldigte sei dann ebenfalls auf den Balkon gegangen und sie hätten sich entfernt. Der Beschuldigte habe sie daraufhin bedroht, er werde sie umbringen (pag. 271, Z. 29 ff.).
Die Verteidigung sprach gestützt auf diese Aussagen zu Recht davon, der Vorfall vom 2.8.2014 habe das Fass zum Überlaufen gebracht. Dies ist vor dem Hintergrund des Vorfalls aus dem Jahr 1999 (vgl. Ausführungen Ziff. 9 hiervor) mehr als nachvollziehbar. Die Strafklägerinnen und G.________ beschrieben immer wieder die Angst, welche sie vor dem Beschuldigten hatten. E.________, D.________ und G.________ schilderten diese Angst bemerkenswert deutlich und individuell, kombiniert mit eindrücklichen persönlichen Erinnerungen. G.________ betonte immer wieder, wie er vor seinem Vater Angst gehabt habe (pag. 279, Z. 34; pag. 280, Z. 44 f.; pag. 283, Z. 238; pag. 713, Z. 38 f.; pag. 714, Z. 3 f.; pag. 714, Z. 13 ff.; pag. 908, Z. 17 f.). Er sprach davon, wie sie oft im Zimmer gewesen seien, weil sie Angst vom Beschuldigten gehabt hätten (pag. 909, Z. 18 f.). Als er einen Sprachaufenthalt in Q.________ gemacht habe und sein Vater in Untersuchungshaft gewesen sei, habe er täglich Angst gehabt, der Beschuldigte könnte entlassen werden und seiner Mutter etwas antun (pag. 909, Z. 30 ff.). Ferner habe es auch mit Angst zu tun gehabt, dass er sich nicht als Privatkläger im Verfahren habe beteiligen wollen. Er habe seinem Vater keinen Grund geben wollen, etwas gegen ihn zu haben. Als Zeuge müsse er einfach nur die Fragen beantworten, die das Gericht ihm stelle (pag. 714, Z. 28 ff. – wobei er kurz zuvor angab, es habe dafür keinen speziellen Grund gegeben, pag. 713, Z. 42). Auch D.________ sprach immer wieder von ihrer Angst (zum Teil von Todesangst) vor dem Beschuldigten (pag. 188, Z. 77 f.; pag. 189, Z. 169; pag. 194, Z. 147; pag. 195, Z. 216; pag. 200, Z. 91 f.; pag. 201, Z. 93 f.; pag. 203, Z. 173; pag. 719, Z. 22). Sie hoffte, er werde nichts davon erfahren, dass sie zur Polizei gegangen sei (pag. 188, Z. 77 f.; pag. 189, Z. 148 f.). Auch sie erzählte stimmig, wie sie in S.________ so schnell wie möglich irgendwo anders hinlaufe, wenn sie auf ihren Vater treffe und die Bars und Restaurants meide, in welchen er sich oft befinde (pag. 194, Z. 159 ff.). Besonders eindrücklich schilderte sie ferner: «Es ist das schlimmste Gefühl das ich kenne, nicht zu wissen, ob er etwas macht oder was er macht. Ich weiss nicht, ob er meiner Mutter, meinem Bruder oder sonst jemandem von der Familie etwas antut. Das ist kaum zum Aushalten, ich möchte dann jeweils am liebsten selber sterben oder einfach nicht mehr auf dieser Welt sein» (pag. 718, Z. 29 ff.). Wenn sie zu Hause sei, räume sie alle Messer weg, damit er keines nehmen könne (pag. 189, Z. 173). Sie habe immer noch Angst, dass ihr Vater plötzlich irgendwo auftauchen könnte (pag. 915, Z. 27 ff.). Auch E.________ schilderte wiederholt, wie sie nächtelang aus dem Schlüsselloch geschaut habe, um zu kontrollieren, ob ihr Vater wieder etwas mache (pag. 213, Z. 202 ff.; pag. 919, Z. 40 ff.). Sie betonte mehrfach ihre – immer noch vorhandenen – Ängste gegenüber ihrem Vater (pag. 213, Z. 206 ff.; pag. 214, Z. 263 f.; pag. 218, Z. 92; pag. 219, Z. 96 f.; pag. 219, Z. 113 ff.; pag. 221, Z. 176; pag. 717, Z. 6). Die Angst sei wie eine Lähmung (pag. 221, Z. 176). Einmal habe auch sie alle Messer im Haushalt versteckt und nur noch eines dagelassen, um zu kochen. Sie habe Angst gehabt, er werde wieder etwas mit den Messern machen (pag. 212, Z. 155 f.). Selbst L.________ schilderte, am 2.8.2014 von ihrem Vater Angst gehabt zu haben (pag. 273, Z. 96). Die Angst war in der Familie des Beschuldigten folglich immer wieder ein zentrales Thema.
Nach dem Gesagten schliesst die Kammer aus, dass die von E.________, D.________ und G.________ geschilderte Angst durch C.________ infiltriert wurde. Die Ängste wurden von G.________, E.________ und D.________ derart eindrücklich, individuell und mit markanten Details beschrieben, dass die Kammer nicht an der Glaubhaftigkeit dieser Aussagen zweifelt. Dies gilt umso mehr, als C.________ immer wieder betonte, sie wolle trotz allem mit dem Beschuldigten zusammen sein. Selbst bei der oberinstanzlichen Einvernahme kam für sie eine Scheidung nach wie vor nicht in Frage (pag. 925, Z. 35 ff.) und ihr grösster Wunsch ist, dass die Familie nicht auseinanderbricht (pag. 925, Z. 14 ff., insbesondere Z. 15 f.).
Das Ereignis von 1999 ist in der Familie des Beschuldigten immer noch sehr präsent. Dies erstaunt in Anbetracht der Heftigkeit dieses Vorfalls nicht. E.________ kann sich aufgrund ihres Alters an den Vorfall vom 28.3.1999 erinnern. Dies bestätigte sie auch bei ihrer oberinstanzlichen Einvernahme, als sie vom Kampf im Wohnzimmer sprach und wie ihr Vater ihre Mutter in die Küche gezerrt habe (pag. 919, Z. 16 ff.). Für G.________ sei es das Schlimmste in seiner Kindheit gewesen, zu wissen, dass sein Vater versucht habe, seine Mutter umzubringen (pag. 908, Z. 23 ff.). Dies ist durchaus verständlich, auch wenn er keine eigenen Erinnerungen an den Vorfall hat. Immerhin befand sich sein Vater mehrere Jahre im Gefängnis, seine Mutter trug Narben davon und seine zwei ältesten Schwestern waren beim Vorfall anwesend. Es ist natürlich, dass ein derart einschneidendes Ereignis immer wieder Thema war. Aufgrund dieser familiären Vorgeschichte und dem Umstand, dass der Beschuldigte seinen Familienmitgliedern wiederholt gedroht hatte, sie – ausgerechnet mit einem Messer – umzubringen, ist nachvollziehbar, dass die Strafklägerinnen und G.________ den Vorfall vom 2.8.2014 ernst nahmen und sie sich schliesslich an die Polizei wandten. Eine Intrige gegenüber dem Beschuldigten entbehrt jeglicher Grundlage. Insbesondere könnte man sich fragen, warum die Strafklägerinnen und G.________ derart lange mit einer Anzeige zugewartet hätten, wenn es der Plan von C.________ gewesen wäre, den Beschuldigten loszuwerden. Vielmehr ist es geradezu opfertypisch, sich nicht umgehend, sondern erst nach reiflicher Überlegung an die Polizei zu wenden.
Den Aussagen von C.________ und deren Kindern ist im Weiteren zu entnehmen, dass diese den Beschuldigten nicht leichtfertig belasten. D.________ führte immer wieder aus, sie wolle nicht, dass ihr Vater einfach weggesperrt werde. Sie glaube, er sei psychisch krank (pag. 186, Z. 21 f.; pag. 205, Z. 261) und brauche Hilfe (pag. 206, Z. 312 ff.; pag. 719, Z. 3 ff.). Sie gab offen zu Protokoll, sie wolle einfach nur, dass der Beschuldigte weg von ihrer Familie sei und sie in Ruhe lasse (pag. 195, Z. 197 ff.). Von psychischen Problemen seines Vaters sprach auch G.________ (pag. 283, Z. 235 ff.). E.________ erklärte ebenfalls, ihr Vater sei krankhaft. Es sei ein Schutz für ihn, wenn er im Gefängnis sei, damit er sich nichts antun könne (pag. 219, Z. 100 ff.). Der Beschuldigte sei (psychisch) krank (pag. 221, Z. 205 f.; pag. 222, Z. 242; pag. 225, Z. 350 ff.). Sie würden ihn nicht einfach weghaben wollen – es sei einfach wegen den Drohungen und des Terrors, den er mache (pag. 224, Z. 316 f.; vgl. auch pag. 717, Z. 4 ff.). Er müsse nicht im Gefängnis sein, sondern brauche einfach Hilfe (pag. 219, Z. 109; pag. 225, Z. 351 f.). Auch C.________ betonte wiederholt, der Beschuldigte sei krank (pag. 233, Z. 300; pag. 257, Z. 644) und sie wünsche sich Hilfe für ihn (pag. 233, Z. 310 ff.). Zudem gab sie im Verlauf des Verfahrens deutlich zur Kenntnis, sich nicht vom Beschuldigten trennen zu wollen (pag. 246, Z. 203; pag. 256, Z. 580 f.; pag. 268, Z. 191 ff.; pag. 269, Z. 198 f.; pag. 710, Z. 40 f.). Sie wolle nicht, dass die Familie auseinander gehe (pag. 246, Z. 205 f.; pag. 253, Z. 477 ff.). Selbst bei der oberinstanzlichen Einvernahme erklärte sie, eine Scheidung sei nicht in ihrem Sinne (pag. 925, Z. 37 f.). Dennoch sei es schwierig für sie, mit dem Beschuldigten zusammenzuleben, weil er ihr die Schuld an allem gebe (pag. 708, Z. 35 ff.; pag. 710, Z. 9 ff.; pag. 710, Z. 26). C.________ schwächte ihre Aussagen mit zunehmender Dauer des Verfahrens ferner ab und gab sich teilweise selbst die Schuld an den Auseinandersetzungen mit dem Beschuldigten (vgl. nachfolgende Ausführungen). Dies hätte sie kaum getan, wäre es ihr nur darum gegangen, den Beschuldigten ins Gefängnis zu bringen. Zudem war der Loyalitätskonflikt bei C.________ während der oberinstanzlichen Befragung für die Kammermitglieder immer wieder spürbar. Es fiel ihr offenkundig schwer, gegen den Beschuldigten auszusagen.
Nach dem Gesagten steht für die Kammer fest, dass C.________ ihre Kinder nicht manipulierte, damit sie fälschlicherweise gegen ihren Vater aussagten. Dagegen sprechen auch die glaubhaften Aussagen von D.________, E.________ und G.________ zu den konkreten Vorfällen (vgl. Ausführungen unter Ziff. 11.4 ff. hiernach). E.________, D.________ und G.________ sagten ferner übereinstimmend aus, C.________ habe sie nie beeinflusst. D.________ betonte, sie habe zwar zuerst mit ihrer Mutter gesprochen, aber es sei ihr eigener Entscheid gewesen, zur Polizei zu gehen (pag. 201, Z. 99 ff.). E.________ erklärte, ihre Mutter habe immer geschaut, dass alles gut gehe und funktioniere. Sie habe immer nachgegeben und für sie sei immer gut gewesen, was der Beschuldigte gesagt habe. Sie sei wie ein Untertan gewesen (pag. 223, Z. 261 f.). Wenn sie vom Beschuldigten geschlagen worden seien, habe ihre Mutter sie beruhigt und gesagt, es werde alles wieder gut (pag. 225, Z. 344 ff.). G.________ erklärte zudem von sich aus, der Beschuldigte sage immer, die Mutter sei schuld daran, dass die Kinder ihn nicht mögen würden. Sie habe jedoch immer gesagt, der Beschuldigte sei ihr Vater und sie sollten ihn gerne haben. Es seien vielmehr die Taten des Beschuldigten gewesen, die sie dazu gebracht hätten, ihn nicht zu mögen. Ihre Mutter habe jedoch nie etwas Schlechtes über den Beschuldigten gesagt (pag. 282, Z. 180 ff.).
Die Entstehungsgeschichte vermag nach Ansicht der Kammer folglich nichts an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Strafklägerinnen sowie G.________ zu ändern. Es fehlt an konkreten Hinweisen auf ein Motiv für eine Falschbeschuldigung, zumal sich die Familie des Beschuldigten Hilfe für diesen wünscht und C.________ anscheinend sogar eine gemeinsame Zukunft mit dem Beschuldigten favorisiert. Insbesondere überzeugt nicht, dass C.________ über all die Jahre Pseudoerinnerungen bei ihren Kindern gestreut haben soll. Die Aussagen der Strafklägerinnen und G.________ wirken selbst erlebt, sind nachvollziehbar, stimmig und beeindrucken immer wieder mit markanten Details und eindrücklichen, individuell geschilderten Erinnerungen. Die Kammer konnte sich einen persönlichen Eindruck von den Strafklägerinnen und G.________ machen. Während den Einvernahmen waren sie sichtlich betroffen, rangen um Worte, sprachen bedacht und überlegt. In Übereinstimmung mit den Ausführungen von Staatsanwältin J.________ ist auch die Kammer der Meinung, dass es eine nahezu spektakuläre schauspielerische Leistung darstellen würde, wenn dieses Verhalten nur gespielt gewesen wäre. Vergeltungstendenzen waren bei den Strafklägerinnen und G.________ ebenfalls keine erkennbar. Es ist auch nicht ersichtlich, worin der Gewinn für die Strafklägerinnen liegen könnte. Sie haben sich nicht als Zivilklägerinnen konstituiert. E.________ verzichtete sogar auf eine Entschädigung für ihre Auslagen im Zusammenhang mit der Vertretung durch Rechtsanwalt F.________. Mit Blick auf die Realkriterien in den Aussagen der Strafklägerinnen sowie jenen von G.________ (vgl. hierzu Ausführungen unter Ziff. 11.4 ff. hiernach) ist nach Ansicht der Kammer eine Beeinflussung durch C.________ ausgeschlossen.
11.3 Zum Aussageverhalten des Beschuldigten
Der Beschuldigte bestritt von Beginn an pauschal die Vorwürfe gemäss Anklageschrift begangen zu haben (pag. 167, Z. 86 ff.; pag. 174, Z. 118 ff.; pag. 175, Z. 137 ff.; pag. 175, Z. 155 ff.; pag. 704, Z. 22; pag. 932, Z. 9 ff.; pag. 932, Z. 34 ff.; pag. 933, Z. 12 ff.; pag. 933, Z. 23 ff.). Bezeichnend ist seine Aussage auf Frage, ob es in den letzten Jahren zu körperlichen Auseinandersetzungen zwischen ihm und seinen Kindern sowie seiner Frau gekommen sei: «Das ist seit 1999 nie mehr passiert. Wenn so etwas passiert wäre, hätte meine Frau sofort der Polizei telefoniert. Nun lügt meine Frau, sie kann schon lügen» (pag. 167, Z. 103 f.). Fakt ist allerdings, dass seine Ehefrau bereits am 2.8.2014 die Polizei avisiert hatte, weil es zwischen dem Beschuldigen und K.________ zu einer Auseinandersetzung (vgl. Ausführungen unter Ziff. 11.2 hiervor) und schliesslich auch zum vorliegenden Strafverfahren kam. Es war allerdings die Tochter D.________, welche nach dem 2.8.2014 Anzeige gegen ihrem Vater erstattete.
Der Beschuldigte sieht in den gegen ihn gerichteten Vorwürfen einen Komplott seiner Ehefrau, welche die Kinder manipuliert habe. Seine Frau wolle ihn nur loswerden, daher habe sie das geplant (pag. 169, Z. 204 f.; pag. 178, Z. 257 f.; pag. 704, Z. 37 ff.; pag. 933, Z. 35 ff.). Zwar erklärte der Beschuldigte, C.________ wolle die Scheidung (pag. 175, Z. 138), allerdings gab er nur kurz darauf an, er habe eigentlich schon lange gehen wollen, sei jedoch wegen den Kindern geblieben (pag. 178, Z. 238 ff.). Diese Aussagen vermögen nicht zu überzeugen. C.________ wehrt sich noch heute gegen eine Scheidung. Sie wünscht sich nach wie vor eine intakte Familie. Entsprechend ging sie nach der Entlassung des Beschuldigten aus der Klinik R.________ aktiv auf diesen zu und bewegte ihn, nach Hause zu kommen. Auch vor der oberinstanzlichen Hauptverhandlung suchte sie erneut den Kontakt mit dem Beschuldigten. Die entsprechenden Bitten und die Kontaktaufnahme mit dem Beschuldigten trotz verfügtem Kontakt- und Rayonverbot stehen dem angeblichen Plan von C.________, den Beschuldigten loswerden zu wollen, diametral entgegen. Des Weiteren ist nicht überzeugend, warum der Beschuldigte einzig wegen den Kindern bei der Familie hätte bleiben sollen. Denn nach seinen eigenen Angaben seien die Kinder ohne ihn aufgewachsen und er habe sie kaum gesehen, weil er so viel gearbeitet habe (pag. 932, Z. 37; pag. 933, Z. 14 f.; pag. 933, Z. 23 ff.; pag. 934, Z. 3 f.; pag. 934, Z. 7 f.). Die Kinder hätten keinen Kontakt mehr zu ihm und würden nicht mit ihm sprechen, weil C.________ ihnen das verboten habe (pag. 167, Z. 107 ff.; pag. 705, Z. 12 ff.; pag. 706, Z. 29 ff.; pag. 705, Z. 15 ff.).
Teilweise hatte der Beschuldigte für den angeblichen Komplott von C.________ absurde Erklärungen. Weil er strafrechtlich relevante Sachen über den Bruder von C.________ wisse (wohl angeblicher Drogenhandel, vgl. Ausführungen Dr. med. M.________ pag. 354), habe ihn seine Frau angeschwärzt, um seine Glaubwürdigkeit herabzusetzen (pag. 169, Z. 193). Er wolle sie anzeigen (pag. 181, Z. 40 f.). Seine Ehefrau wolle ihn umbringen und habe dafür ihren Bruder geschickt (pag. 182, Z. 75 ff.; pag. 193, Z. 101 f.). Er habe daher Angst, ohne die Polizei alleine nach Hause zu gehen (pag. 184, Z. 147 f.). Die angebliche Angst vor dem Bruder seiner Frau ist nicht überzeugend, zumal der Beschuldigte offensichtlich wieder bei C.________ einzog. Zudem war es der Beschuldigte, der am 28.3.1999 gegenüber dem Bruder von C.________ drohte, diese umzubringen (vgl. hierzu Ausführungen unter Ziff. 9 hiervor). Er schien folglich zumindest früher keine Angst vor dem Schwager zu haben. Zudem ist von keinem Komplott von C.________ auszugehen (vgl. Ausführungen Ziff. 11.2 hiervor).
Das Aussageverhalten des Beschuldigten ist gekennzeichnet von Gegenangriffen insbesondere gegenüber seiner Ehefrau. C.________ habe nicht für ihn gekocht, ihm kein Geld gegeben und nicht mit ihm gesprochen (pag. 166, Z. 61 ff.). Sie lüge, habe bei seinem Psychiater schlecht über ihn gesprochen und auch im Spital Lügen über ihn erzählt (pag. 169, Z. 211; pag. 181, Z. 46 ff.). Sie habe fast täglich mit einem anderen Mann telefoniert und seit zwei Jahren einen neuen Freund (pag. 176, Z. 184 ff. – was sowohl C.________ wie auch die Kinder bestritten: D.________ pag. 206, Z. 289; G.________ pag. 282, Z. 179 ff.; E.________ pag. 223, Z. 274). Der Beschuldigte behauptete, C.________ habe ihm mit noch mehr Anzeigen gedroht, wenn er nicht wieder nach Hause komme (pag. 705, Z. 23 f.). Sie habe ihn mehrmals telefonisch kontaktiert (wobei es sich in Tat und Wahrheit mehrheitlich um anonyme Anrufe oder unbekannte Nummern gehandelt hatte) und habe ihn zu Hause mit einem Mann in einem Auto aufgesucht (pag. 930, Z. 22 ff.). C.________ habe die Kinder gekniffen, wenn er diese gehalten habe (pag. 932, Z. 34 ff.). Generell habe er 60% seiner Krankheiten nur wegen seiner Ehefrau (pag. 940). Es scheint typisch für den Beschuldigten zu sein, seine Ehefrau für alles verantwortlich zu machen. Entsprechende Befürchtungen erwähnten sowohl C.________ (pag. 232, Z. 235 f.; pag. 237, Z. 496 f.; pag. 252, Z. 432 f.; pag. 708, Z. 35; pag. 709, Z. 41 f.; pag. 710, Z. 9 f.) als auch D.________ (pag. 186, Z. 17 f.; pag. 189, Z. 148 f.). Der Beschuldigte neigte zudem bereits im früheren Strafverfahren dazu, seiner Ehefrau die Schuld an seinem Verhalten zuzuschieben (vgl. Ausführungen Ziff. 9 hiervor). Er behauptete sogar, seine Betreuerin in der Strafanstalt Witzwil habe ihm geraten, seine Ehefrau zu verlassen, weil sie ihn nur wieder ins Gefängnis bringen werde (pag. 185, Z. 177) Ein entsprechender Ratschlag von einer Betreuerin im Gefängnis, wo der Beschuldigte die Haftstrafe für die versuchte vorsätzliche Tötung an seiner Ehefrau vollzog, ist absurd. Bezeichnend ist diesbezüglich, dass der Beschuldigte den Vorfall von 1999 bagatellisierte (pag. 166, Z. 77 ff.) und sich auch diesbezüglich als Opfer sah (pag. 932, Z. 21 f.: Er habe die Strafe bezahlt, das habe ihn geschmerzt).
Der Beschuldigte belastete teilweise auch seinen Sohn G.________. Dieser habe ihn geschlagen (pag. 175, Z. 149). G.________ habe auch D.________ jeden Tag geschlagen, daher habe D.________ die auf den Fotos dokumentierten Verletzungen gehabt (pag. 704, Z. 30 ff.). Auch diese Angaben vermögen nicht zu überzeugen. Bei den angeblichen Schlägen von G.________ sprach der Beschuldigte wohl den Vorfall an, welchen bereits G.________ und C.________ erwähnt hatten. Diese schilderten das Geschehen jedoch übereinstimmend anders (vgl. Ausführungen unter Ziff. 11.4 ff. hiernach). Ferner ist nicht einleuchtend, warum der Beschuldigte – hätte G.________ effektiv regelmässig Gewalt gegenüber D.________ ausgeübt – dies nicht von Anfang an konsequent aussagte. Vielmehr flüchtete sich der Beschuldigte immer wieder in pauschalisierende Erklärungen, warum es für ihn nicht möglich gewesen sei, seine Kinder zu schlagen: Er sei die Person mit der Nr. 573. Ein Mensch, der diese Nummer habe, provoziere weder seine Familie noch andere Menschen (pag. 705, Z. 3 ff.). Er behauptete ferner, er habe sieben Tage die Woche und 350 Stunden pro Monat gearbeitet. Daher habe er seine Kinder nie gesehen und keine Möglichkeit gehabt, sie zu schlagen (pag. 932, Z. 37; pag. 933, Z. 14 f.; pag. 933, Z. 23 ff.; pag. 934, Z. 3 f.; pag. 934, Z. 7 f.). Dieser Erklärungsversuch ist nicht überzeugend. Ferner ist fraglich, warum ihn C.________ diesfalls hätte hassen sollen (vgl. Angaben des Beschuldigten: pag. 933, Z. 35 ff.), zumal er keine Zeit gehabt hätte, sein Wissen an die Kinder weiterzugeben. Des Weiteren war der Beschuldigte seit 2012 arbeitslos (vgl. pag. 873), weshalb er spätestens ab diesem Zeitpunkt viel Zeit zur Verfügung gehabt hätte.
Der Beschuldigte reagierte auf konkrete Fragen zu den Vorwürfen ferner mit Fragen nach Beweisen, Spuren oder Zeugen (pag. 174, Z. 109; pag. 175, Z. 130; pag. 175, Z. 143 f.; pag. 704, Z. 26 f.; pag. 704 f., Z. 45) und Gegenfragen (pag. 174, Z. 113 f.; pag. 183, Z. 95; pag. 933, Z. 19 f.; pag. 933, Z. 25 ff.). Der Beschuldigte sah sich im ganzen Strafverfahren als Opfer, der kein Geld von seiner Familie erhalte (pag. 167, Z. 91 ff.; pag. 178, Z. 252 f.), obwohl er immer alles für seine Familie gemacht habe (pag. 166, Z. 69 ff.; pag. 706, Z. 23 ff.). Er sei bei besonders schlechter Gesundheit (pag. 168, Z. 172 ff.; pag. 172, Z. 41 ff.; pag. 178, Z. 237 f.; pag. 181, Z. 16 f.; pag. 706, Z. 3 f.; pag. 934, Z. 12 ff.), wobei 60% seiner Krankheiten auf seine Ehefrau zurückzuführen seien (pag. 940). Seine schlechte Gesundheit brachte er auch vor als Grund, warum er gegen seine Ehefrau noch keine Anzeige habe erstatten können (pag. 181, Z. 10 f.).
Insgesamt sind die Aussagen des Beschuldigten nicht glaubhaft. Sie sind gezeichnet von pauschalem Abstreiten, Gegenangriffen, Gegenfragen und Selbstmitleid. Der Beschuldigte schob immer wieder seine gesundheitlichen Probleme in den Vordergrund und blieb strikt dabei, seine Ehefrau sei an allem Schuld. Er betonte immer wieder, wie viel er für die Familie gemacht habe, auch in finanzieller Hinsicht. Entsprechend sprach Dr. med. N.________ im forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 13.4.2015 von ausgeprägten Leugnungs- und Bagatellisierungstendenzen. Eigene Anteile am Konfliktgeschehen habe der Beschuldigte nicht erkennen können (pag. 444 – so auch bereits Dr. med. M.________ im fachpsychiatrischen Gutachten vom 15.12.2014, pag. 354). Nach dem Gesagten kann nicht auf die Aussagen des Beschuldigten abgestellt werden.
11.4 Zu den einzelnen Vorwürfen
11.4.1 Zur Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht z.N. von D.________ und G.________
D.________ führte aus, ihr Vater habe Tage gehabt, an denen es ihm gut gegangen sei und an anderen Tagen wieder schlechter. An diesen Tagen sei er sehr aggressiv gewesen, habe rumgeschrien und sie geschlagen. Er habe sie mit Gegenständen (pag. 186, Z. 21 ff.; pag. 200, Z. 84 ff.; pag. 914, Z. 27 f.), aber auch mit den Händen geschlagen (pag. 192, Z. 39 ff.). Das sei ihre ganze Kindheit so gewesen (pag. 187, Z. 26 ff.) und habe schon recht früh angefangen (pag. 192, Z. 35; pag. 201, Z. 119 ff.). Die Schläge hätten erst geendet, als sie nicht mehr mit ihrem Vater gesprochen habe und ihm aus dem Weg gegangen sei (pag. 193, Z. 114 f.). Der Beschuldigte habe auch ihre Mutter und ihre Geschwister geschlagen (pag. 202, Z. 162 ff.; vgl. zur physischen Gewalt eingehend Ausführungen unter Ziff. 11.4.2 hiernach).
D.________ schilderte wiederholt, wie sie und der Rest der Familie von ihrem Vater immer wieder beschimpft (pag. 194, Z. 176 f.; pag. 195, Z 181 ff.) und bedroht worden seien (pag. 187, Z. 56; pag. 193, Z. 119 ff.; pag. 200, Z. 84 ff.; pag. 203, Z. 169; pag. 203, Z. 197 ff.; pag. 718, Z. 37 ff.; pag. 914, Z. 38 ff.). Der Beschuldigte habe gesagt, wie er es machen werde, sei es mit aufschlitzen oder den Kopf abschlagen (pag. 187, Z. 56 f.; pag. 203, Z. 169 f.) bzw. er habe die Macht und werde sie zerstören (pag. 193, Z. 125 f.). Diese Drohungen hätten früh angefangen (pag. 193, Z. 119 ff.; pag. 719, Z. 22) und seien aus dem Nichts gekommen. Der Beschuldigte habe ohne Grund aggressiv werden und alle beschuldigen können (pag. 187, Z. 60 f.; pag. 194, Z. 130 ff.). Oder es sei geschehen, wenn er wütend gewesen sei (pag. 194, Z. 136; pag. 203, Z. 203 ff.). Sie habe grosse Angst gehabt, er werde die Drohungen in die Tat umsetzen (pag. 194, Z. 147 ff.; pag. 203, Z. 173; pag. 206, Z. 302, pag. 206, Z. 308 f.).
Das Zusammenleben mit ihrem Vater beschrieb D.________ wie folgt: «Zu sagen ist noch, dass wir Kinder sowie meine Mutter nichts zu sagen haben. Wir dürfen unserem Vater nicht widersprechen – sonst könnte wieder etwas passieren. Wir haben mit den Jahren gelernt, dass wir am besten nichts sagen, wenn er zu Hause ist. Wir haben uns von ihm abgewendet. Wenn er nicht da war, haben wir als Familie gelebt und konnten lachen und hatten eine gute Zeit. Als er aber dann wieder da war, haben wir einfach gehorcht und nichts gesagt, um Konflikte zu vermeiden. Wir waren zu Hause wie in einem Gefängnis, wir durften nichts mit Kollegen abmachen. Wir haben dann geschaut, dass wir solche Sachen nur machten, wenn er nicht zu Hause war» (pag. 187, Z. 43 ff.). Sie schilderte wiederholt und eindrücklich die Angst vor ihrem Vater (pag. 188, Z. 77 f.; pag. 189, Z. 169; pag. 194, Z. 147; pag. 195, Z. 216; pag. 200, Z. 91 f.; pag. 201, Z. 93 f.; pag. 203, Z. 173; pag. 718, Z. 29 ff.; pag. 719, Z. 22; pag. 915, Z. 27 ff.;), wie sie ihm in S.________ aus dem Weg gehe (pag. 194, Z. 159 ff.) und zu Hause alle Messer versteckt habe (pag. 189, Z. 173). Es sei das schlimmste Gefühl das sie kenne, nicht zu wissen, ob er etwas mache, oder ob er ihrer Familie etwas antue. Es sei kaum auszuhalten. Sie wolle dann jeweils am liebsten selber sterben oder einfach nicht mehr auf dieser Welt sein (pag. 718, Z. 29 ff.; vgl. zur Angst von D.________ auch die Ausführungen unter Ziff. 11.2 hiervor). Insbesondere seit der Beschuldigte keine Arbeit mehr habe, sei alles viel schrecklicher geworden (pag. 190, Z. 184 ff.). Sie könne ihrer Mutter nicht erzählen, wie ihr Tag gewesen sei. Sie müsse immer warten, bis ihr Vater nicht mehr zu Hause sei (pag. 194, Z. 154 ff.). Es zähle nur die Meinung ihres Vaters. Er habe die Macht und alle anderen seien ihm unterlegen (pag. 205, Z. 256 ff.). Ihr Vater sei das Negativste ihrer Kindheit (pag. 914, Z. 17). Sie leide heute noch unter ihrer Kindheit, habe ein tiefes Selbstwertgefühl, Ängste und sie könne sich nicht gut öffnen (pag. 915, Z. 23 ff.). Des Weiteren bestätigte D.________ wiederholt, seit ca. 2011 nicht mehr mit ihrem Vater zu sprechen (pag. 190, Z. 178 f.; pag. 194, Z. 154 f.; pag. 205, Z. 269). Als Begründung gab sie an, sie habe sich dafür entschieden, ihr eigenes Leben zu leben. Sie habe sich rausgehalten, wenn es Streit gegeben habe, weil es ihrer Ansicht nach keinen Sinn gemacht habe (pag. 190, Z. 179 ff.).
G.________ schilderte seine Kindheit ähnlich. Der Beschuldigte habe ihn, seine Geschwister und seine Mutter immer wieder geschlagen (pag. 279, Z. 24 ff.). Er habe sie wegen Kleinigkeiten geschlagen. Wenn ihr Vater «geladen» gewesen sei, habe es schon ausgereicht, wenn etwas zu Boden gefallen sei (pag. 280, Z. 64 ff.). Die Gewalt habe schon früh begonnen. Er könne sich bis in den Kindergarten zurück erinnern, dass sein Vater ihn und den Rest der Familie geschlagen habe (pag. 280, Z. 68 ff.). Sein Vater habe sie mit Gegenständen geschlagen (pag. 280, Z. 78 ff.). Auch er – G.________ – habe blaue Flecken und Blutergüsse davon getragen (pag. 281, Z. 97 ff.). Die Schläge hätten ca. im Jahr 2011 oder 2012 aufgehört (pag. 281, Z. 126; pag. 284, Z. 248; pag. 284, Z. 295 f.; vgl. zur physischen Gewalt Ausführungen unter Ziff. 11.4.2 hiernach). G.________ beschrieb zudem einen konkreten Vorfall von März oder April 2014. Seine Eltern hätten miteinander um Geld gestritten. Der Beschuldigte habe die Mutter grob beschimpft. Daraufhin habe er – G.________ – seinem Vater gesagt, er solle dies nicht tun. Danach habe der Beschuldigte ihn am Hals gepackt. Er habe ein Glas in der Hand gehalten und seinen Vater wegstossen wollen, daher sei das Glas kaputt gegangen und habe den Beschuldigten am Kopf verletzt. Er habe seinen Vater jedoch nicht verletzen wollen (pag. 281 f., Z. 140 ff.; pag. 284, Z. 269 ff. – einen entsprechenden Vorfall beschrieben auch D.________ [pag. 187, Z. 38 ff.; pag. 204, Z. 234 ff.] und C.________ [pag. 231, Z. 214 ff.; pag. 253, Z. 490 ff.] wiederholt). Zudem habe ihn sein Vater einmal geschlagen, als er sechs oder sieben Jahre alt gewesen sei, nur weil er mit einem Ball draussen auf der Terrasse geprellt habe (pag. 909, Z. 1 ff.).
Der Beschuldigte habe sie auch oft mit dem Tod bedroht und gesagt, er werde ihnen den Kopf abschneiden (pag. 279, Z. 38 ff.; pag. 282, Z. 148 f.; pag. 283, Z. 200 f.; pag. 284 f., Z. 296 ff.; pag. 714, Z. 7) und bevor er ins Gefängnis gehe, werde er zuerst alle umbringen (pag. 285, Z. 306 f.). Die Morddrohungen von seinem Vater seien für ihn das Schlimmste gewesen (pag. 908, Z. 31 ff.).
Das Verhältnis zu seinem Vater beschrieb G.________ als angespannt und nicht besonders gut. Es habe mit der ganzen Kindheit zu tun, wie sein Vater ihn behandelt habe (pag. 279, Z. 22 ff.). G.________ erwähnte wiederholt die Angst vor seinem Vater (pag. 279, Z. 34; pag. 280, Z. 44 f.; pag. 283, Z. 238; pag. 713, Z. 38 f.; pag. 714, Z. 3 f.; pag. 714, Z. 13 ff.; pag. 908, Z. 17 f.; pag. 909, Z. 30 ff.) und dass er sich oft im Zimmer aufgehalten habe, weil er sich vor seinem Vater geängstigt habe (pag. 909, Z. 18 f.; vgl. zur Angst von G.________ auch die Ausführungen unter Ziff. 11.2 hiervor). G.________ erklärte ferner, er glaube, sein Vater sei in der Lage, die Drohungen umzusetzen, weil er bereits 1999 versucht habe, seine Mutter umzubringen (pag. 283, Z. 230 f.). Aggressionen seines Vaters hätten zuhause vorgeherrscht. Er sei wütend gewesen und schnell ausgerastet. Er habe keine normale Kindheit gehabt. Sie hätten immer aufpassen müssen, was man sage, damit man den Beschuldigten nicht wütend gemacht habe. Er habe seine Kindheit in Angst verbracht und sich immer in Acht nehmen müssen. Ein normaler Umgang oder Gespräche untereinander seien nicht möglich gewesen (pag. 908, Z. 12 ff.). Positive Momente seiner Kindheit seien gewesen, wenn sein Vater nicht zu Hause gewesen sei (pag. 908, Z. 39). Als sein Vater ins Gefängnis habe gehen müssen, sei das für sie fast wie ein «Happy End» gewesen – sie hätten jahrelang in Angst gelebt und dann seien sie frei gewesen (pag. 283, Z. 237 f.).
Die Aussagen von D.________ und G.________ stimmen inhaltlich überein. Sie sprachen gleichbleibend, nachvollziehbar und stimmig davon, während ihrer Kindheit von ihrem Vater geschlagen und bedroht worden zu sein. Dabei beschrieben sie eindrückliche Situationen und waren in der Lage, ihre Ängste nachvollziehbar aufzuzeigen. In den Aussagen von D.________ und G.________ sind keine Strukturbrüche erkennbar. Sie sagten kongruent, über mehrere Einvernahmen gleichbleibend und ohne Übertreibungen aus. Die Ausführungen von D.________ und G.________ wirken jeweils individuell erlebt, beeindrucken jedoch ebenso durch die kongruenten Beschreibungen des Zusammenlebens in der Familie. Nach Ansicht der Kammer sind die Aussagen von D.________ und G.________ glaubhaft. Dies gilt umso mehr, als ihre Schilderungen von den übrigen Familienmitgliedern bestätigt werden:
Wie bereits ihre Geschwister beschrieb auch E.________, wie der Beschuldigte sie, ihre Geschwister und ihre Mutter wiederholt mit dem Tod bedroht habe (pag. 210, Z. 33 f.; pag. 212, Z. 143 ff.; pag. 218, Z. 82 ff.; pag. 221, Z. 172 ff.; pag. 919, Z. 33 ff.). Der Beschuldigte habe sie auch geschlagen (pag. 210, Z. 33 f.; pag. 212, Z. 143 ff.; pag. 218, Z. 82 ff.; pag. 221, Z. 172 ff.; pag. 222, Z. 235 ff.; pag. 919, Z. 33 ff.) und dafür oftmals auch Gegenstände gebraucht (pag. 210, Z. 54 f.; pag. 219, Z. 123; pag. 210, Z. 66 f.; pag. 219, Z. 125; pag. 219, Z. 124 ff.). Das Zusammenleben mit dem Beschuldigten beschrieb sie eindrücklich und wiederum in Übereinstimmung mit den Schilderungen ihrer Geschwister. Auch sie betonte wiederholt ihre Angst vor dem Beschuldigten (pag. 213, Z. 206 ff.; pag. 214, Z. 263 f.; pag. 218, Z. 92; pag. 219, Z. 96 f.; pag. 219, Z. 113 ff.; pag. 221, Z. 176; pag. 717, Z. 6; pag. 221, Z. 176), wie sie nächtelang aus Angst durch das Schüsselloch geschaut (pag. 213, Z. 202 ff.; pag. 919, Z. 40 ff.) oder die Messer im Haushalt versteckt habe (pag. 212, Z. 155 f.; vgl. zu den Ängsten von E.________ auch die Ausführungen unter Ziff. 11.2 hiervor). Es sei einfach nie gut gewesen, was sie gemacht hätten. Sie seien in ihre Zimmer gegangen, als ihr Vater von der Arbeit nach Hause gekommen sei. Sie hätten Angst gehabt, seien ihm aus dem Weg und nur zum Essen ins Wohnzimmer gegangen (pag. 213, Z. 183 ff.). Die Beziehung zu ihrem Vater beschrieb E.________ ferner wie folgt: «Die Angst ist riesengross. Mein Vater ist rachsüchtig und ich traue ihm alles zu. Wir sind noch heute immer auf Strom und beobachten was er macht. Wir haben einfach Angst» (pag. 214, Z. 263 f.).
Selbst C.________ bekräftigte bei ihrer ersten Einvernahme vom 25.8.2014 die Schläge (pag. 229, Z. 117 ff.; pag. 230, Z. 147 ff.; pag. 231, Z. 211 ff.) und die Drohungen des Beschuldigten (pag. 230, Z. 150; pag. 231, Z. 206 f.; pag. 232, Z. 224 ff.; pag. 234, Z. 346 f.; pag. 237, Z. 475 ff.) gegenüber der Familie. Auch sie sprach von Schlägen aus dem Nichts bzw. mit der Hand oder mit Gegenständen, die gerade in der Nähe gewesen seien (pag. 229, Z. 117 ff.; pag. 230, Z. 155 ff.). Zwar bestätigte C.________ ihre ersten Aussagen betreffend die (sexuelle und) physische Gewalt ihr gegenüber nicht mehr (insbesondere pag. 248, Z. 303; pag. 249, Z. 317 ff.). Die Gewalt gegenüber den Kindern bestätigte C.________ wiederholt (pag. 251, Z. 412; pag. 253, Z. 474; pag. 924, Z. 38). Zudem blieb C.________ auch bei den späteren Einvernahmen konstant dabei, dass der Beschuldigte oft gedroht habe, sie und die Kinder umzubringen (pag. 248, Z. 310; pag. 249, Z. 343 f.; pag. 251, Z. 390; pag. 251, Z. 421 ff.; pag. 252, Z. 449; pag. 253, Z. 485; pag. 709, Z. 32 ff.; pag. 710, Z. 10 f.; pag. 711, Z. 21 ff.; pag. 711, Z. 40 f.; pag. 924, Z. 38; pag. 926, Z. 5 ff.; pag. 927, Z. 16 ff.).
Das Leben in der Familie schilderte C.________ konstant und mit den Aussagen ihrer Kinder übereinstimmend: Sie hätten nur wie eine normale Familie gelebt, wenn der Beschuldigte nicht zu Hause gewesen sei (pag. 229, Z. 71 ff.; pag. 924, Z. 30 ff.). Sie habe immer vorausschauend sein müssen, um zu merken, wann sie nichts mehr sagen dürfe, damit der Beschuldigte nicht aggressiv geworden sei. Wenn sie sich so verhalten habe, habe es keinen Streit gegeben. Sie habe alles aufgeräumt, damit ihr Ehemann sich nicht geärgert habe. Dann seien es auch schöne Zeiten gewesen. Sie habe die Kinder erzogen und geschaut, dass sie nicht zu laut gewesen seien (pag. 229, Z. 107 ff.; vgl. auch pag. 244, Z. 150 f.). Wenn die Kinder jedoch von der Schule nach Hause gekommen seien und von ihrem Tag erzählt hätten, sei sie traurig und unglücklich gewesen, weil sie die Freude nicht mit ihnen habe teilen können (pag. 230, Z. 140 ff.). Ihr Ehemann habe alles kaputt gemacht. Wenn er ausgeflippt sei, hätten sie und die Kinder einfach still sein müssen, damit er ihnen nichts angetan habe (pag. 230, Z. 123 ff.; pag. 230, Z. 140 ff.).
Die Strafklägerinnen und G.________ sprachen folglich übereinstimmend von wiederholten Schlägen und Drohungen des Beschuldigten. G.________, D.________ und E.________ hatten grosse Angst vor dem Beschuldigten, was sie eindrücklich schilderten (vgl. Ausführungen unter Ziff. 11.2 hiervor). Ihre Aussagen überzeugen durch ihre Kongruenz und die immer wieder eindrücklichen Erinnerungen, von welchen individuell und gleichbleibend berichtet wurde. Das Familienleben wurde von den Strafklägerinnen und G.________ einheitlich dargestellt: Sie zogen sich vom Beschuldigten zurück, um weiteren Eskalationen aus dem Weg zu gehen. D.________, E.________ und L.________ sprachen ferner mehrere Jahre nicht mit dem Beschuldigten bzw. D.________ und E.________ sprechen noch heute nicht mit ihrem Vater. Auch die Gewalt des Beschuldigten – die Schläge mit diversen Gegenständen oder den Händen, die ohne erkennbaren Anlass aus dem Nichts gekommen seien – wurde von den Strafklägerinnen und G.________ wiederholt, gleichbleibend und übereinstimmend beschrieben. Die Kammer sieht keinen Grund, an der Glaubhaftigkeit dieser Aussagen zu zweifeln.
Dies gilt umso mehr, als die Aussagen von L.________ entgegen den Vorbringen von Rechtsanwalt B.________ denjenigen der Strafklägerinnen und G.________ nicht diametral entgegenstehen. Zwar behauptete sie effektiv, weder Drohungen noch Tätlichkeiten des Beschuldigten mitbekommen zu haben (pag. 275, Z. 199; pag. 275, Z. 204 f.; pag. 275, Z. 214). Sie lebte jedoch auch nicht mehr in der gleichen Wohnung wie der Beschuldigte und ihre Geschwister, sondern in einem eigenen Studio im gleichen Haus. L.________ vermied es in ihrer Einvernahme vom 4.9.2014 den Beschuldigten direkt zu belasten. Sie verneinte die Vorwürfe jedoch auch nicht. Sie bezichtigte ihre Geschwister nicht der Lüge, als ihr deren Aussagen betreffend die Gewalt und die Drohungen des Beschuldigten vorgehalten wurden. Sie beschränkte sich vielmehr darauf zu antworten, es habe schon seinen Grund dafür [für die Drohungen und Tätlichkeiten] gegeben (pag. 275, Z. 204 f.). Auf Frage, ob sie selbst bedroht oder geschlagen worden sei, erklärte L.________: «So viel ich weiss nicht. Es war nichts, bis zu diesem Vorfall [vom 2.8.2014]» (pag. 275, Z. 227). Diese Antwort ist bezeichnend. Die Aussagen von L.________ lassen zumindest auf ein problematisches Verhalten des Beschuldigten schliessen, zumal auch sie während vier Jahren (2005-2009) nicht mit ihrem Vater sprach (pag. 274, Z. 183). Sie habe sich nicht mehr getraut (pag. 275, Z. 189). Die Aussagen von L.________ vermögen nach Ansicht der Kammer folglich nichts an der Glaubhaftigkeit der Aussagen ihrer Geschwister und C.________ zu ändern.
Gestützt auf die glaubhaften und übereinstimmenden Aussagen der Strafklägerinnen und G.________ bestehen nach Ansicht der Kammer keine Zweifel am angeklagten Sachverhalt. Die unglaubhaften – sich auf pauschales Abstreiten, Gegenangriffe und Gegenfragen beschränkenden – Aussagen des Beschuldigten ändern daran nichts. Die Kammer kommt nach dem Gesagten zu folgendem Beweisergebnis:
A.________ bedrohte seine Tochter D.________, seinen Sohn G.________, aber auch die übrigen Familienmitglieder vom 13.9.2010 bis ________2013 (betreffend D.________) bzw. 13.9.2010 bis 18.8.2014 (betreffend G.________) ca. ein- bis viermal pro Monat mit dem Tod. Er sagte ihnen, er schlitze sie auf oder schlage ihnen den Kopf ab. Er schlug die beiden Kinder und die übrigen Familienmitglieder ca. ein- bis viermal pro Monat ohne ersichtlichen Grund, z.B. einfach weil er wütend war, einen schlechten Tag hatte oder die Kinder zu laut waren. Er schlug sie mit den Händen oder Gegenständen wie Gürtel, Kabel, Pantoffeln, Fliegenklatsche, Federballschläger oder ähnlichen Gegenständen aus dem Haushaltsbereich an die Arme und Beine. Dadurch erlitten sie Hämatome. Auch beschimpfte er die Familienmitglieder. Diese andauernde und sich wiederholende Verhaltensweise mit Gewalt, Drohungen und Beschimpfungen, was als eigentlicher Psychoterror zu bezeichnen ist, führte dazu, dass D.________ und G.________ Angst vor ihrem Vater hatten. Sie machten sich zudem Sorgen um das Wohlergehen der restlichen Familienmitglieder, zogen sich zurück und konnten, wenn der Vater anwesend war, nicht frei mit den übrigen Familienmitgliedern kommunizieren. Ab einem bestimmen Moment sprachen sie nicht mehr mit ihrem Vater respektive wussten, ihm aus dem Weg zu gehen.
11.4.2 Zur physischen Gewalt gegenüber D.________ und G.________
D.________ beschrieb, wie sie während ihrer Kindheit immer wieder geschlagen worden sei (pag. 187, Z. 34; pag. 200, Z. 84 ff.). Ihr Vater habe sie mit Gegenständen wie Gürtel, Kabeln oder ähnlichem geschlagen (pag. 186, Z. 21 ff.; pag. 201, Z. 123; pag. 914, Z. 27 f.). Manchmal habe er auch eine Fliegenklatsche genommen (pag. 192, Z. 39; pag. 201, Z. 124). Er habe einfach mit Gegenständen, aber auch mit den Händen geschlagen (pag. 192, Z. 39 ff.; pag. 192, Z. 68 ff.). Das sei ihre ganze Kindheit so gewesen (pag. 187, Z. 26 ff.) und habe schon früh angefangen (pag. 192, Z. 35; pag. 201, Z. 119 ff.). Zur Art und zu den Gründen für die Schläge führte sie aus: Der Beschuldigte habe gegen die Arme oder Beide geschlagen (pag. 187, Z. 68) bzw. meistens dort wo er gerade getroffen habe (pag. 192, Z. 45). Manchmal sei sie geschlagen worden, weil sie laut gewesen sei (pag. 201, Z. 127 f.). D.________ erklärte zudem wiederholt, sie habe von den Schlägen immer wieder Blutergüsse, Hämatome und Flecken gehabt. Sie sei jedoch nie zu einem Arzt gegangen (pag. 187, Z. 68 f.; pag. 192, Z. 49; pag. 202, Z. 133).
D.________ konnte einige Situationen benennen, bei welchen sie geschlagen worden sei. So habe ihr Vater sie einmal im Auto geschlagen, als sie drei Jahre alt gewesen sei und gequengelt habe (pag. 192, Z. 64 ff. – dieser Vorfall ist verjährt). Sie beschrieb originelle Erinnerungen, die selbst erlebt wirken: «Ich habe mich immer versucht zu verstecken. Manchmal im Kleiderschrank oder unter dem Bett, unter der Decke. Er hat mich dort gefunden und hat mich geschlagen. Ich schrie auch immer aus Angst – ihm war das aber egal (pag. 192, Z. 74 ff.).
Zur Häufigkeit der Schläge führte D.________ aus, wie oft der Beschuldigte sie geschlagen habe, könne sie nicht gut sagen. Es sei mehrmals vorgekommen. Vielleicht nicht regelmässig, aber oft. Die Abstände seien verschieden gewesen. Es sei einfach immer geschehen, wenn er Ausbrüche gehabt habe. Er habe sie geschlagen, dann vielleicht drei Tage nicht mehr. Dann habe es jedoch auch Abstände von zwei Wochen gegeben. Es sei einfach unterschiedlich gewesen (pag. 192, Z. 58 ff.; so auch pag. 201, Z. 127 ff.). Das letzte Mal sei sie am 2.11.2011 geschlagen worden (pag. 187, Z. 36 f.; pag. 202, Z. 136; pag. 914, Z. 32). Von den Verletzungen, die sie am 2.11.2011 davon getragen habe, habe sie ein Foto mit ihrem Handy gemacht. Damals sei sie mit dem Gurt von ihrem Vater geschlagen worden (pag. 193, Z. 99 ff.; pag. 202, Z. 136 ff.; pag. 914, Z. 35 – die Fotos übergab sie der Polizei anlässlich ihrer Einvernahme vom 19.8.2014, vgl. pag. 197). Als mögliche Begründung, warum die Schläge aufgehört hätten, erklärte D.________: Sie denke, nach dem 2.11.2011 habe ihr Vater sie nicht mehr geschlagen, weil sie nicht mehr mit ihm gesprochen habe und ihm aus dem Weg gegangen sei. Vielleicht denke er auch, dass sie nun erwachsen genug sei, zur Polizei zu gehen (pag. 193, Z. 114 f.; pag. 202, Z. 149 ff.; pag. 913, Z. 36 f.).
G.________ schilderte ebenfalls, häufig vom Vater geschlagen worden zu sein (pag. 279, Z. 24 ff.). Dies sei wegen Kleinigkeiten gewesen (pag. 280, Z. 64 ff.). Die Gewalt habe schon früh begonnen. Er könne sich bis in den Kindergarten zurück erinnern, dass sein Vater ihn und den Rest der Familie geschlagen habe (pag. 280, Z. 68 ff.). Der Beschuldigte habe mit Gegenständen – mit seinem Gurt, der Fliegenklatsche oder manchmal auch mit der Hand geschlagen (pag. 280, Z. 78 f.). Eindrücklich schilderte G.________, wie sein Vater den Ledergurt aus seiner Hose gezogen und ihn doppelt genommen habe. Er habe das Ende sowie die Gurtschnalle in der Hand gehalten und so geschlagen (pag. 284, Z. 259 ff.). Er habe überall hin geschlagen, er habe einfach aufgezogen (pag. 280, Z. 80 f.). Meistens habe er auch mehrmals zugeschlagen (pag. 280, Z. 86). Wenn jemand am Boden gelegen sei, habe der Beschuldigte einfach weiter geschlagen. Er habe erst aufgehört, wenn er gedacht habe, es sei genug (pag. 281, Z. 112 ff.). Er habe immer geschlagen, wenn ihm irgendetwas nicht gepasst habe, wenn es nicht nach seiner Vorstellung gegangen sei, man ihm widersprochen habe oder er wütend nach Hause gekommen sei (pag. 908, Z. 44 f.; pag. 909, Z. 4 ff.). Auch G.________ gab an, er habe von den Schlägen seines Vaters manchmal blaue Flecken und Blutergüsse bekommen (pag. 281, Z. 97 ff.; pag. 284, Z. 253 f.).
Zur Häufigkeit der Schläge erklärte G.________, es sei unterschiedlich gewesen. Manchmal habe der Beschuldigte ihn mehrmals in der Woche geschlagen und manchmal auch nur ein bis zwei Mal im Monat (pag. 280, Z. 88 f.). Das letzte Mal sei er im Jahr 2011 oder 2012 von seinem Vater geschlagen worden. Damals habe ihn sein Vater mit dem Gurt geschlagen und weitergemacht, als er bereits auf dem Boden gelegen sei (pag. 281, Z. 126 ff.; pag. 284, Z. 248; pag. 909, Z. 11 ff.; pag. 284, Z. 295 f.). Der Beschuldigte habe ihn danach wohl nicht mehr geschlagen, weil er älter und stärker geworden sei. Sein Vater habe vermutlich Angst gehabt, er könne zurück schlagen oder die Polizei avisieren (pag. 285, Z. 303 ff.; pag. 909, Z. 11 ff.).
E.________ bestätigte, ihre Geschwister, ihre Mutter und sie selbst seien vom Beschuldigten seit sie denken könne, geschlagen worden (210, Z. 31 ff.; pag. 210, Z. 49; pag. 218, Z. 84 ff.; pag. 219, Z. 120 ff.). Sie könne sich noch daran erinnern, wie er sie und L.________ einmal im Auto geschlagen habe, weil sie auf dem Rücksitz zu laut gewesen seien (pag. 210, Z. 40 ff.). Geschlagen habe der Beschuldigte jeweils mit Kabel oder mit einem Gurt. Den Gurt habe er ausgezogen und einfach drauflos geschlagen, ohne zu wissen, wo er sie treffe (pag. 210, Z. 54 f.; pag. 219, Z. 123). Der Beschuldigte habe sie auch mit Badminton- oder Ping Pong-Schlägern (pag. 210, Z. 66 f.; pag. 219, Z. 125) oder mit einem grünen Tennisschläger geschlagen (pag. 219, Z. 124 ff.). Die Schläger hätten sie dann jeweils unter dem Bett versteckt, damit er sie nicht habe finden können (pag. 210, Z. 67 f.; pag. 219, Z. 124 f.). Er habe jedoch auch mit Händen geschlagen. Der Beschuldigte habe sie ins Gesicht geschlagen und als sie auf dem Boden gelegen sei, habe er weiter gemacht. Sie habe dann jeweils versucht, sich mit ihren Armen über dem Kopf zu schützen (pag. 210, Z. 57 ff.). Sie hätten vor Schmerzen geschrien und gesagt, er solle aufhören (pag. 210, Z. 63 f.). Auch E.________ habe von den Schlägen blaue Flecken, Hämatome, Abdrücke vom Gurt oder den Kabeln oder rote Hautstellen gehabt. Es könne auch sein, dass sie einmal Nasenbluten gehabt habe (pag. 211, Z. 72 ff.; pag. 220, Z. 137 f.). Der Beschuldigte habe sie unregelmässig geschlagen. Manchmal sei das fast täglich geschehen und dann habe es auch Zeiten gegeben, wo es nicht oft vorgekommen sei (pag. 211, Z. 80 f.; pag. 219, Z. 129). Die Schläge seien jedoch aus dem Nichts gekommen. Wenn sei ein wenig zu laut gewesen seien, sei der Vater in ihr Zimmer gekommen und habe sie geschlagen (pag. 211, Z. 85 ff.; pag. 219, Z. 129 ff.; pag. 918, Z. 41 f.; pag. 919, Z. 2). Sie sei das letzte Mal geschlagen worden, als sie ca. in der achten Klasse gewesen sei. Sie sei damals erwachsener geworden und habe sich besser wehren können (pag. 212, Z. 129 ff.; pag. 220, Z. 142 ff.).
C.________ beschrieb ebenfalls physische Gewalt ihres Mannes gegenüber den Kindern (pag. 231, Z. 211 ff.; pag. 251, Z. 412; pag. 253, Z. 474; pag. 924, Z. 38). Auch sie führte aus, er habe einfach aus dem Nichts begonnen, auf die Kinder einzuschlagen und genommen, was gerade möglich gewesen sei. Er habe sie mit Kabel, mit der flachen Hand, einfach mit allem geschlagen, was da gewesen sei (pag. 229, Z. 117 ff.; pag. 230, Z. 155 ff.).
Den Aussagen der Strafklägerinnen und G.________ ist eindrücklich zu entnehmen, wie der Beschuldigte vorgegangen ist. Er schlug seine Kinder mit Gegenständen oder seinen Händen jeweils aus dem Nichts oder wegen Kleinigkeiten. Dabei kam es zu Blutergüssen und blauen Flecken. D.________, G.________ und E.________ bestätigten zudem gegenseitig, dass die jeweils anderen Geschwister vom Beschuldigten geschlagen wurden. Die übereinstimmenden und nachvollziehbaren Aussagen der Strafklägerinnen und G.________ sind glaubhaft. Zudem hat die Kammer keine Zweifel daran, dass es sich bei den von D.________ eingereichten Fotos (pag. 197) um Bilder ihrer eigenen Verletzungen handelte. D.________ übergab diese Bilder der Polizei. Sie machte diese mit ihrem Handy. Was glaubhaft ist, da D.________ im Jahr 2011 bereits 16 Jahre alt war und zu dieser Zeit die meisten Jugendlichen im Besitz eines Mobiltelefons waren. Im Übrigen sprach selbst C.________ davon, bei D.________ einmal blaue Flecken an den Beinen festgestellt zu haben (pag. 252, Z. 426 ff.). Es trifft zu, dass D.________ angab, sie wisse nicht, ob der Beschuldigte ihre Geschwister geschlagen habe (pag. 187, Z. 37 f.). In Übereinstimmung mit den Ausführungen von Staatsanwältin J.________ ist aber davon auszugehen, dass D.________ damit nicht die ganze Kindheit, sondern einzig die Zeit nach 2011 meinte, als sie selbst zum letzten Mal vom Beschuldigten geschlagen worden war (nach 2011 erwähnte sie einzig einen Vorfall zwischen dem Beschuldigten und G.________, von welchem sie gewusst habe, pag. 187, Z. 38 f.). Sie sprach jedoch wiederholt davon, der Beschuldigte habe seit er im Jahr 2003 aus dem Gefängnis gekommen sei, alle Kinder immer wieder geschlagen (pag. 186, Z. 24; pag. 187, Z. 34; pag. 192, Z. 68 f. – sie sprach meistens von «uns»). Sie hatte folglich keine Zweifel daran, dass ihre Geschwister vor 2011 regelmässig geschlagen worden seien. Des Weiteren beschrieben sowohl D.________, E.________ als auch G.________, wie der Beschuldigte sie mit Gegenständen schlug. Sie erwähnten aber nicht – wie auswendig gelernt und miteinander abgesprochen – genau die gleichen Gegenstände, sondern ihre Angaben variierten, was für glaubhafte Aussagen spricht. D.________ und G.________ konnten zwar nur vereinzelt konkrete Situationen beschreiben, bei welchen sie geschlagen wurden. Dies erstaunt jedoch nicht, da die Schläge ihres Vaters während Jahren zu ihrem Alltag gehörten und sich die Situationen kaum voneinander unterschieden. Entsprechend ist nicht zu erwarten, dass die Kinder über die Jahre detaillierte Ort- und Zeitangaben machen können. D.________ und G.________ sprachen jedoch beide davon, der Beschuldigte habe sie unterschiedlich oft geschlagen. Manchmal sei es öfter gewesen und manchmal nur einmal im Monat. Sie beschrieben damit zumindest eine gewisse Regelmässigkeit von mindestens einmal monatlich bis mehrmals pro Monat. Zudem konnten sowohl D.________ als auch G.________ genau angeben, wann sie letztmals vom Beschuldigten geschlagen worden sind. Auch die Gründe, warum die Schläge des Beschuldigten aufgehört hätten, benannten sie ähnlich. Dies sei wohl gewesen, weil sie älter und stärker geworden seien, sich zur Wehr hätten setzen können oder besser gelernt hätten, dem Beschuldigten aus dem Weg zu gehen bzw. sie nicht mehr mit ihm gesprochen hätten.
Die Kammer stellt nach dem Gesagten auf die glaubhaften Aussagen der Strafklägerinnen und G.________ ab. Entsprechend geht die Kammer von folgendem Beweisergebnis aus:
Der Beschuldigte schlug seine unter seiner Obhut stehenden Kinder D.________ (in der Zeit vom 13.9.2010 bis 2.11.2011) und G.________ (13.9.2010 bis ca. Ende 2012) ca. ein- bis viermal monatlich, bzw. durchschnittlich zwei Mal pro Monat, mit den Händen, aber auch mit Gegenständen wie Gürtel, Kabel, Pantoffeln, Fliegenklatsche, Federballschläger oder Ähnlichem an den Körper, insbesondere an Arme oder Beine. Dadurch erlitten D.________ und G.________ Hämatome.
11.4.3 Zu den Drohungen gegenüber E.________ und C.________
E.________ erklärte, sie sei von ihrem Vater immer wieder mit dem Tod bedroht worden (pag. 210, Z. 33 f.; pag. 212, Z. 143 ff.; pag. 218, Z. 82 ff.; pag. 221, Z. 172 ff.; pag. 919, Z. 33 ff.). Bereits in ihrer Kindheit habe der Beschuldigte immer wieder gesagt, er wolle sie umbringen. Er werde eine Armee holen (pag. 218, Z. 83 f.; pag. 224, Z. 301 ff.; pag. 919, Z. 42 ff.) bzw. sich Waffen kaufen und einmal komme der Tag, an welchem er alle umbringen werde (pag. 212, Z. 143 ff.; pag. 212, Z. 152 f.). Der Beschuldigte habe auch beschrieben, wie er sie umbringen wolle. Er habe gesagt, er werde Hackfleisch aus ihnen machen, ihnen den Kopf abschneiden oder sie «zerschnetzeln» (pag. 212, Z. 165 ff.; pag. 218, Z. 83; pag. 219, Z. 115 f.). Der Beschuldigte habe gedroht, wenn er einen Ausraster gehabt (pag. 210, Z. 34) oder ihm etwas nicht gepasst habe (pag. 213, Z. 171 ff.; pag. 221, Z. 197 ff.). Als Beispiel nannte E.________ Situationen, bei welchen sie vom Ausgang nach Hause gekommen sei (pag. 213, Z. 171 f.) oder ihre Mutter die leeren Konfitüre Gläser ausgewaschen habe (pag. 213, Z. 175 f.). Im Sommer 2013 seien sie ferner in Unterseen gewesen und ihre Mutter habe gesagt, der Boden sei noch feucht, weshalb die Badetücher nass werden könnten. Das habe für den Beschuldigten bereits ausgereicht, sie wieder mit dem Tod zu bedrohen (pag. 213, Z. 190 ff.; pag. 221, Z. 199 ff.). Egal was sie gemacht hätten, es sei nie gut gewesen (pag. 213, Z. 194). Manchmal seien die Drohungen wöchentlich gewesen, dann habe es auch zwei Wochen eine Pause gegeben (pag. 221, Z. 193). Er habe immer wieder gedroht und es sei nie ein halbes Jahr ruhig gewesen (pag. 213, Z. 198).
E.________ nahm die Drohungen ihres Vaters ernst. Sie führte aus, sie habe geglaubt, er schmiede Pläne. Er sei oft nächtelang nicht nach Hause gekommen und habe kein Geld mehr gehabt (pag. 212, Z. 147 f.). Sie habe Angst gehabt und die Messer im Haushalt versteckt (pag. 212, Z. 155 f.) und nächtelang durch das Schlüsselloch geschaut, ob ihr Vater etwas mache (pag. 213, Z. 202 ff.; pag. 919, Z. 40 f.). Die Drohungen seien viel schlimmer geworden, seit ihr Vater sie nicht mehr schlage (pag. 212, Z. 136 f.). Er versuche wohl, sie mit den Drohungen einzuschüchtern und hörig zu machen (pag. 212, Z. 137 ff.). Man sei einfach immer «wie auf Stacheln» und wisse nie genau, wie man sich verhalten solle (pag. 219, Z. 101 f.). Zudem habe er nicht nur gedroht – es sei ja bereits einmal so weit gekommen, als er 1999 versucht habe, ihre Mutter umzubringen (pag. 218, Z. 92 ff.).
C.________ bestätigte ebenfalls, der Beschuldigte habe regelmässig gedroht, sie und die Kinder umzubringen (pag. 230, Z. 150; pag. 231, Z. 206 f.; pag. 232, Z. 224 ff.; pag. 234, Z. 346 f.; pag. 237, Z. 475 ff.; pag. 248, Z. 310; pag. 249, Z. 343 f.; pag. 251, Z. 390; pag. 251, Z. 421 ff.; pag. 252, Z. 449; pag. 253, Z. 485; pag. 711, Z. 21 ff.; pag. 924, Z. 38; pag. 926, Z. 5 ff.; pag. 927, Z. 16 ff.). Er habe gesagt, wie er es machen wolle. So habe er erklärt, er werde sie mit dem Messer zerschneiden oder sie erwürgen, ertränken oder ähnliches (pag. 232, Z. 228 f.) bzw. er werde ihr den Kopf abschneiden und den Körper durchlöchern (pag. 710, Z. 10 f.; pag. 711, Z. 40 f.). Wenn er das sage, habe sie Angst, dass er es wirklich tun könnte (pag. 232, Z. 231; pag. 232, Z. 241 f.; pag. 236, Z. 56 f.). Wiederholt führte C.________ zudem aus, es sei besonders schwer für sie, dass ihr Mann gedroht habe, 100-200 Leute umzubringen, bevor er selbst sterben werde (pag. 709, Z. 32 f.; pag. 926, Z. 9 f.). Das letzte Mal sei sie vom Beschuldigten bedroht worden, als sie alle zusammen gewesen seien. Das sei im August 2014 gewesen (pag. 254, Z. 532 f.).
Auch D.________ beschrieb Drohungen des Beschuldigten. Er habe immer wieder gedroht, alle umzubringen. Er habe gesagt, wie er es machen wolle (pag. 187, Z. 56 ff.; pag. 193, Z. 119 ff.; pag. 200, Z. 84 ff.; pag. 203, Z. 169 ff.; pag. 914, Z. 38 ff.; vgl. auch Ausführungen unter Ziff. 11.4.1 hiervor). Die Drohungen seien aus dem Nichts gekommen (pag. 187, Z. 60 f.) und hätten teilweise wöchentlich stattgefunden. Es sei auch mal wieder einen Monat gut gegangen (pag. 194, Z. 142 f.). Dies bestätigte auch G.________, der von Todesdrohungen gegenüber ihm und der Familie sprach (pag. 279, Z. 38 ff.; pag. 281, Z. 137; pag. 282, Z. 148 ff.; pag. 714, Z. 7). Selbst L.________ führte aus, der Beschuldigte habe sie am 2.8.2014 mit dem Tod bedroht (pag. 272, Z. 46 f.).
Die Aussagen von E.________, D.________, G.________ und C.________ stimmen sowohl betreffend Inhalt, Grund und Regelmässigkeit der Drohungen überein. Sie sprachen gleichbleibend davon, wie der Beschuldigte mehrheitlich drohte, sie mit einem Messer umbringen zu wollen (aufschlitzen, Kopf abschneiden) und wie die Drohungen aus dem Nichts kamen. Die Aussagen wirken trotz der vielen Übereinstimmungen individuell erlebt. E.________, D.________, G.________ und C.________ verknüpften die Drohungen mit bestimmten Situationen und beschrieben diese. Nach Ansicht der Kammer gibt es keinen Grund, an diesen Aussagen zu zweifeln. Insbesondere ist entgegen den Behauptungen der Verteidigung nicht von einem sprachlichen Missverständnis auszugehen, weil E.________ nicht wusste, was genau der Beschuldigte mit «Armee» gemeint habe. Sie gab zwar an, bei der Übersetzung aus dem Albanischen nicht zu wissen, ob eine «Armee» von Menschen oder Waffen gemeint gewesen sei. Allerdings blieb E.________ unmissverständlich dabei, der Beschuldigte habe gedroht, sie mit einer «Armee» umzubringen. Insofern ist unbedeutend, ob E.________ die Bedeutung des Wortes «Armee» korrekt verstanden hatte. Ferner zog E.________ im Jahr 2009 von zu Hause aus. Sie erklärte jedoch, sie sei jede Woche nach Hause zurückgekehrt (pag. 213, Z. 211 f.; pag. 214, Z. 224 ff.). Drohungen von Seiten des Beschuldigten waren folglich entgegen den Behauptungen der Verteidigung nach wie vor möglich. Ferner relativierten weder C.________ noch E.________ die Drohungen des Beschuldigten. Beide gaben unmissverständlich an, der Beschuldigte habe wiederholt gedroht, sie umzubringen und dabei teilweise auch gesagt, wie er das machen werde.
Zur Häufigkeit der Drohungen konnte C.________ keine genaueren Angaben machen und E.________ beschrieb eine Regelmässigkeit von wöchentlich bis alle zwei Wochen. Eine genauere Zeitangabe ist auch hier nicht zu erwarten, da sowohl E.________ als auch C.________ von jahrelangen und wiederkehrenden Drohungen sprachen. Zugunsten des Beschuldigten wird von durchschnittlich zwei Drohungen pro Monat ausgegangen. Die Kammer geht mithin von folgendem Beweisergebnis aus:
Der Beschuldigte bedrohte C.________ (in der Zeit vom 13.9.2010 bis 18.8.2014) sowie E.________ (in der Zeit vom 19.5.2014 bis 18.8.2014) ca. ein- bis viermal pro Monat, bzw. durchschnittlich ca. zwei Mal pro Monat mit dem Tod, wobei er auch beschrieb, wie er sie umbringen werde (den Kopf abschneiden, Hackfleisch machen, Durchlöchern etc.). E.________ und C.________ nahmen die Drohungen ernst und wurden durch sie in Angst und Schrecken versetzt.
11.4.4 Zu den Beschimpfungen gegenüber D.________
D.________schilderte wiederholt, wie ihr Vater sie als «Schlampe» bezeichnet und gesagt habe, sie sei nichts wert und könne nichts (pag. 194, Z. 176 f.; pag. 203, Z. 186; pag. 915, Z. 9 ff.). Dies sei zum Beispiel geschehen, wenn sie vom Ausgang nach Hause gekommen sei und er das gesehen habe (pag. 195, Z. 181 f.). Seit sie nicht mehr mit ihm spreche, sage er ihr solche Sachen beispielsweise, wenn sie im Wohnzimmer an ihm vorbei laufe (pag. 195, Z. 188 f.). Auch die Beschimpfungen seien aus dem Nichts gekommen (pag. 195, Z. 184). Der Beschuldigte habe sie ca. einmal im Monat beschimpft (pag. 203, Z. 192 f.).
E.________ und C.________ bestätigten, auch sie seien vom Beschuldigten beschimpft worden. E.________ führte aus, als Kind habe er nur gesagt, sie könnten und seien nichts. Als sie Jugendliche geworden seien, habe er jedoch furchtbare Wörter benutzt. Er habe sie «Nutte» und «Schlampe» genannt. Diese Beschimpfungen seien aus dem Nichts gekommen. Er habe immer wieder Gründe gefunden, sie zu beschimpfen (pag. 214, Z. 240 ff.; pag. 218, Z. 91 ff.). Allerdings habe der Beschuldigte sie in den letzten Monaten nicht mehr beschimpft (pag. 222, Z. 213). C.________ sprach ebenfalls von Beschimpfungen des Beschuldigten – er habe sie oftmals «Schlampe» genannt (gegenüber ihr selbst pag. 235, Z. 394 f.; pag. 252, Z. 441; gegenüber L.________ pag. 233, Z. 306).
Es kann auf die nachvollziehbaren, gleichbleibenden und übereinstimmenden Aussagen von D.________, E.________ und C.________ abgestellt werden. Vorliegend sind einzig die Beschimpfungen gegenüber D.________ zu beurteilen. Die Aussagen von E.________ und C.________ zeigen jedoch, dass Beschimpfungen – insbesondere als «Schlampe» – für den Beschuldigten nicht fremd waren. Zwar sprach D.________ seit 2011 nicht mehr mit ihrem Vater. Dies spricht jedoch entgegen den Ausführungen der Verteidigung nicht gegen die Möglichkeit, D.________ beschimpft zu haben. D.________ beschrieb eindrücklich, wie und wann der Beschuldigte sie beschimpfte, als sie an ihm vorbeilief, zum Beispiel nachdem sie im Ausgang war. Der Beschuldigte stellte sein Unbehagen betreffend das Ausgehverhalten von D.________ und E.________ in seiner oberinstanzlichen Einvernahme eindrücklich zur Schau (pag. 932, Z. 38 f.). Die Kammer kommt gestützt auf das Gesagte zu folgendem erstellten Sachverhalt:
Der Beschuldigte beschimpfte D.________ in der Zeit vom 19.5.2014 bis 18.8.2014 mindestens einmal pro Monat, mithin mindestens vier Mal als «Schlampe».
III. Rechtliche Würdigung
Zur Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht z.N. von D.________ und G.________
12.1 Theoretische Ausführungen
Gemäss Art. 219 Abs. 1 aStGB (vgl. zum anwendbaren Rechts Ziff. 16 hiernach) wird bestraft, wer seine Fürsorge- oder Erziehungspflicht gegenüber einer minderjährigen Person verletzt oder vernachlässigt und sie dadurch in ihrer körperlichen oder seelischen Entwicklung gefährdet.
Tathandlung ist die Verletzung (Tun) oder Vernachlässigung (Unterlassen) der Fürsorge- oder Erziehungspflicht. Fürsorge ist die Befriedigung materieller aber auch immaterieller Bedürfnisse: Nahrung, Bekleidung, Unterkunft, Ausbildung, sportliche und kulturelle Anregung usw. Wichtiger als das äussere Verhalten dürfte liebevolle Zuwendung für die seelische Entwicklung von Kindern sein; fehlende Liebe kann diese erheblich gefährden. Tatbestandsmässiger Erfolg ist die (konkrete) Gefährdung der körperlichen oder seelischen Entwicklung. Die blosse Möglichkeit einer Gefährdung genügt nicht, sie muss zumindest wahrscheinlich sein. Subjektiv ist Vorsatz verlangt, dieser muss sich auch auf den Erfolg richten (Gefährdungsvorsatz), wobei Eventualvorsatz genügt. Zu den Tatbeständen der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 aStGB und der Tätlichkeiten gemäss Art. 126 aStGB besteht echte Konkurrenz, wenn regelmässige Schläge neben der Verletzung der physischen Integrität auch eine Gefährdung der seelischen, evtl. auch körperlichen Entwicklung des Unmündigen herbeiführen können (vgl. zum Ganzen Trechsel, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar, 3. Aufl., N. 3 ff. und N. 7 zu Art. 219; sowie theoretische Ausführungen der Vorinstanz pag. 778 ff., S. 26 ff. der Urteilsbegründung).
12.2 Subsumtion
Die Vorinstanz führte zutreffend aus (pag. 778, S. 26 der Urteilsbegründung), dass D.________ am ________1995 geboren wurde. Sie wurde am ________2013 volljährig, weshalb ihr gegenüber der angeklagte Zeitraum bis zum ________2013 begrenzt wurde. G.________ wurde am ________1999 geboren und am ________2017 volljährig. Der angeklagte Zeitraum bis zum 18.8.2014 fällt demnach vollumfänglich in seine Unmündigkeit. Beide Geschädigte sind deshalb vom Schutzbereich von Art. 219 aStGB umfasst.
Unter dem Begriff der Fürsorge ist die Sorge um das Wohl des anderen sowie eine Schutzpflicht zu verstehen. Darunter fällt in jedem Fall die Sorge um das körperliche Wohl des Unmündigen. Der Beschuldigte schlug D.________ und G.________ ca. ein- bis viermal pro Monat ohne ersichtlichen Grund bzw. wegen Kleinigkeiten mit verschiedenen Gegenständen und seinen Händen. Dabei mussten sie teilweise auch die Gewalt gegenüber den Geschwistern und der Mutter miterleben. Die physische Gewalt erfolgte regelmässig, es handelte sich nicht um Einzelfälle. D.________ und G.________ lebten mit der ständigen Bedrohung, zumal für sie nicht erkennbar war, wann der Beschuldigte wieder zu physischer Gewalt neigte. Die Schläge kamen aus dem Nichts. Der Beschuldigte bedrohte D.________ und G.________ ferner ca. ein- bis viermal pro Monat mit dem Tod. Er beschrieb dabei, wie er sie umbringen wolle. Sie hatten grosse Angst vor ihrem Vater und befürchteten, er werde seine Drohungen in die Tat umsetzen. Sie lebten in ständiger Alarmbereitschaft, auch wenn sie sich nicht zu Hause aufhielten. Waren D.________ oder G.________ nicht zu Hause, sorgten sie sich um die Mutter, die nach Ansicht der Kinder dem Beschuldigten nach wie vor ausgeliefert war. Der Beschuldigte setzte sich folglich regelmässig über die Schutzpflicht nach Art. 219 aStGB hinweg.
D.________ und G.________ lebten in ständiger Angst vor ihrem Vater. Sie sorgten sich um das Wohlergehen der jeweils anderen Geschwister und der Mutter und zogen sich zurück. Ein «normales Leben» führten sie nur, wenn der Beschuldigte nicht zu Hause war. Gegenüber ihrem Vater mussten sie sich ständig in Acht nehmen. Physische und psychische Gewalt gehörte zum Alltag. Sie konnten sich nicht frei äussern und mussten dauernd damit rechnen, dass der Beschuldigte sie schlägt. Sie waren dem Verhalten des Beschuldigten schutzlos ausgeliefert. Das Unverständnis war gross – oftmals wussten sie nicht, was sie falsch gemacht hatten. Das Verhalten des Beschuldigten führte schliesslich auch dazu, dass D.________ seit 2011 nicht mehr mit ihrem Vater spricht. Ein solches Umfeld bedeutet eine grosse psychische Belastung für Kinder und gefährdet die ungestörte seelische und körperliche Entwicklung. Diese Belastung - und deren Folgen - waren für die Kammer anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung deutlich spürbar. D.________ und G.________ konnten keine unbeschwerte Kindheit geniessen. Sie standen unter dauerndem Druck, nichts vermeintlich Falsches zu machen oder den Vater nicht zu provozieren. Sie wurden regelmässig geschlagen. Sie erhielten keine Zuwendung und Liebe ihres Vaters, sondern wurden immer wieder mit der Tat von 1999 konfrontiert, indem der Beschuldigte drohte, sie aufzuschlitzen, Hackfleisch aus ihnen zu machen oder ihnen den Kopf abzuschneiden. Sowohl D.________ als auch G.________ scheinen nach wie vor erheblich unter ihrer Kindheit zu leiden. Zwar konnten beide eine gute Ausbildung abschliessen und ihr Leben auf stabile und selbständige Wege leiten. Allerdings sind die effektiven Langzeitfolgen ihrer Kindheit noch nicht abzuschätzen. Mit seinem auf Dauer angelegten, gewaltgeprägten Verhalten schuf der Beschuldigte zu Hause eine Atmosphäre der Angst und Gewalt, welcher die Kinder schutzlos ausgeliefert waren. Zweifellos wurde die ungestörte seelische Entwicklung von D.________ und G.________ durch die lieblose und gewaltbeherrschte Kindheit gefährdet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_669/2011 vom 23.2.2012 E. 3.1). Der Beschuldigte kam damit seiner umfassenden Fürsorge- und Erziehungspflicht als Vater nicht nach.
Der Beschuldigte nahm aufgrund der regelmässigen physischen und verbalen Gewalt gegenüber D.________ und G.________ in Kauf, die seelische und körperliche Entwicklung seiner beiden Kinder zu gefährden. Er handelte eventualvorsätzlich.
Es sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich. Insbesondere ist nicht von einem erzieherischen Züchtigungsrecht auszugehen, das dem Beschuldigten in dieser Art zugestanden hätte. Gerade Schläge gegenüber Kindern, welche derart heftig sind, dass sie Spuren hinterlassen, sind nicht mehr von einem allfälligen Züchtigungsrecht erfasst und überschreiten das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1031/2008 vom 26.1.2009 E. 2).
Der Beschuldigte ist somit der Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflichten zum Nachteil von D.________ und G.________ schuldig zu erklären.
Zur einfachen Körperverletzung z.N. von D.________ und G.________
13.1 Theoretische Ausführungen
Der einfachen Körperverletzung macht sich strafbar, wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise (als i.S.v. Art. 122 aStGB) an Körper oder Gesundheit schädigt (Art. 123 Ziff. 1 aStGB). Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er die Tat an einem Wehrlosen oder an einer Person begeht, die unter seiner Obhut steht oder für die er zu sorgen hat, namentlich an einem Kind (Art. 123 Ziff. 2 al. 2 aStGB).
Nach Art. 126 Abs. 1 aStGB macht sich strafbar, wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben. Der Täter wird gemäss Art. 126 Abs. 2 aStGB von Amtes wegen verfolgt, wenn er die Tat wiederholt begeht an einer Person, die unter seiner Obhut steht oder für die er zu sorgen hat, namentlich an einem Kind (Bst. a) oder an seinem Ehegatten während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung (Bst. b).
Gegenüber der einfachen Körperverletzung i.S.v. Art. 123 aStGB ist die Tätlichkeit dadurch abgegrenzt, dass sie noch keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben darf. Die Abgrenzungen sind fliessend und oft recht schwierig, wobei dem Richter ein relativ grosses Ermessen zusteht (Roth/Keshelava, in: Basler Kommentar, 3. Aufl. 2013, N. 5 zu Art. 126). Erhebliche Eingriffe in die körperliche Integrität i.S.v. Art. 123 Ziff. 1 aStGB sind auch durch Schläge, Stösse und dergleichen hervorgerufener Quetschungen, Schürfungen, Kratzwunden, ausser wenn sie keine weitere Folge haben als eine vorübergehende harmlose Störung des Wohlbefindens. Wo indessen die auch bloss vorübergehende Störung einem krankhaften Zustand gleichkommt (z.B. durch Zufügen von erheblichen Schmerzen) ist eine einfache Körperverletzung gegeben (BGE 103 IV 65 E. 2c; Donatsch, StGB Kommentar, 20. Aufl. 2018, N. 2 zu Art. 123). Das Bundesgericht hat den Anwendungsbereich von Art. 123 aStGB zu Lasten von Art. 126 aStGB nicht unerheblich ausgedehnt; so wertete es beispielsweise im Entscheid BGE 119 IV 1 Schläge an den Kopf eines zweieinhalb Jahre alten Kindes, die noch am nächsten Tag feststellbare Spuren am linken Kiefer und beim rechten Ohr hinterlassen hatten, nicht mehr als Tätlichkeiten, sondern als einfache Körperverletzungen, denn derartige Schläge verursachen nach der Lebenserfahrung nicht geringe Schmerzen. Als Tätlichkeiten sind einzig Eingriffe in die körperliche Integrität zu werten, die nur Schrammen, Kratzer, Schürfungen, blaue Flecken oder Quetschungen bewirken, ohne erhebliche Schmerzen zu verursachen (Roth/Keshelava, a.a.O., N. 5 zu Art. 126). Ebenfalls bereits als einfache Körperverletzungen qualifiziert wurden Schläge mit der Hand oder mit diversen Gegenständen (Holzlöffel, Gürtel) gegen die eigene Tochter ab deren 6. bis zum 11. Lebensjahr (Roth/Berkemeier, in: Basler Kommentar, 3. Aufl. 2013, N. 51 zu Art. 123 mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6S.151/2004 vom 15.6.2004) oder ein heftiger Schlag des Vaters in das Gesicht des Sohnes, der ein schmerzhaftes, vier bis fünf cm durchmessendes, geschwollenes Hämatom an der Schläfe verursachte (Roth/Berkemeier, a.a.O., N. 57 zu Art. 126 mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_1031/2008 vom 26.1.2009; vgl. zum Ganzen auch pag. 782 f., S. 30 f. der Urteilsbegründung).
13.2 Subsumtion
Gemäss Beweisergebnis übte der Beschuldigte in der Zeit vom 13.9.2010 (zuvor verjährt, vgl. Ausführungen unter Ziff. 5 hiervor) bis zum 2.11.2011 (betreffend D.________) bzw. bis Ende 2012 (betreffend G.________) gegen D.________ und G.________ wiederholt Gewalt aus. Der Beschuldigte benutzte für die Schläge seine Hände, jedoch auch häufig Gegenstände, wie Pantoffeln, Kabel, seinen Gurt, eine Fliegenklatsche oder diverse Sportschläger. Sowohl D.________ als auch G.________ erlitten dadurch Hämatome und blaue Flecken. Die Verletzungen waren schmerzhaft. D.________ und G.________ mussten zwar nie ärztliche Behandlung in Anspruch nehmen und ihre physischen Verletzungen heilten jeweils folgenlos ab. Allerdings sind die Schläge des Beschuldigten, die zu Hämatomen und Schmerzen führten, als einfache Körperverletzungen zu qualifizieren.
Der Beschuldigte schlug seine Kinder bewusst wiederholt mit Händen und Gegenständen. Er handelte damit vorsätzlich. Es sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich.
In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz steht Art. 219 aStGB in echter Konkurrenz zu Art. 123 Ziff. 2 aStGB (pag. 781 f., S. 29 f. der Urteilsbegründung). Es hat folglich ein Schuldspruch wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung zum Nachteil von D.________ und G.________ zu erfolgen.
Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz geht die Kammer jedoch nicht von einer Qualifikation aus, da Art. 123 Ziff. 2 al. 2 aStGB den Tatbestand der einfachen Körperverletzung gegenüber Wehrlosen oder Kindern unter der Obhut des Täters einzig unter die Offizialmaxime stellt, ohne den Strafrahmen zu erweitern.
Zur Drohung z.N. von C.________ und E.________
14.1 Theoretische Ausführungen
Betreffend die theoretischen Ausführungen zu Art. 180 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a aStGB kann vollumfänglich auf die korrekten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 783 f., S. 31 f. der Urteilsbegründung).
14.2 Subsumtion
E.________ war zum Tatzeitpunkt (19.5.2014 bis 18.8.2014) bereits mündig. Sie stellte einen Strafantrag gegen den Beschuldigten (pag. 141). Der angeklagte Deliktszeitraum ist vom Strafantrag umfasst (Art. 31 aStGB).
Gemäss Art. 180 Abs. 2 Bst. a aStGB wird der Täter von Amtes wegen verfolgt, wenn der Ehegatte das Opfer ist. In Bezug auf C.________ handelt es sich folglich um ein Offizialdelikt. Der Vorwurf der Drohung, zum Nachteil von C.________ ist teilweise verjährt (vgl. Ausführungen unter Ziff. 5 hiervor), zu beurteilen bleibt der Zeitraum vom 13.9.2010 bis 18.8.2014.
Hinsichtlich der Subsumtion kann vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 784, S. 32 der Urteilsbegründung): Wie das Beweisverfahren aufgezeigt hat, hat der Beschuldigte sowohl seiner Tochter E.________ wie auch seiner Ehefrau C.________ wiederholt den Tod in Aussicht gestellt. Damit hat er ihnen einen sehr schwerwiegenden Nachteil angedroht. Der Beschuldigte ist verurteilt wegen versuchter vorsätzlicher Tötung z.N. seiner Ehefrau C.________. Insbesondere vor diesem Hintergrund ist nachvollziehbar, dass sowohl E.________ wie auch C.________ damit rechneten, dass der Beschuldigte seine Drohung wahrmachen könnte. Auch jede andere Drittperson hätte Angst gehabt vor dem Beschuldigten. Wie das Beweisverfahren gezeigt hat, wurden Mutter und Tochter von den Äusserungen des Beschuldigten wiederholt in Angst und Schrecken versetzt. Der Beschuldigte wollte die beiden einschüchtern, ein anderer Grund, warum er ihnen wiederholt den Tod in Aussicht gestellt hat, ist nicht ersichtlich. Er schilderte auch jeweils, wie er dabei vorgehen würde, sodass er unmissverständlich zum Ausdruck brachte, dass er ihnen das Leben nehmen will.
Der Beschuldigte handelte vorsätzlich. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind keine gegeben. Es hat folglich ein Schuldspruch wegen mehrfacher Drohung zum Nachteil von E.________ und C.________ zu erfolgen.
Zur Beschimpfung z.N. von D.________
15.1 Theoretische Ausführungen
Gemäss Art. 177 Abs. 1 aStGB macht sich der Beschimpfung strafbar, wer jemanden «in anderer Weise» durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift. Beschimpfung ist jeder Angriff auf die Ehre, der nicht unter Art. 173 f. aStGB fällt. Dazu gehört zunächst die nur dem Opfer gegenüber geäusserte ehrenrührige Tatsachenbehauptung, sodann das abschätzige Werturteil, mit welchem «der Täter einem Mitmenschen jene Achtung versagt, die er ihm objektiv schuldet», unabhängig davon, wem gegenüber es bekundet wird. Dabei kann es sich um ein reines Werturteil (Formalinjurie) handeln oder um ein Werturteil, das sich an eine (explizite oder implizite) Tatsachenbehauptung anlehnt. Eine Formal- oder Verbalinjurie (d.h. ein reines Werturteil) ist ein blosser Ausdruck der Missachtung, ohne dass sich die Aussage erkennbar auf bestimmte dem Beweis zugängliche Tatsachen stützt (Riklin, in: Basler Kommentar zum StGB, 3. Aufl. 2013, N. 2 f. zu Art. 177; Trechsel/Lieber, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar StGB, 3. Aufl. 2018, N. 1 f. zu Art. 177). Der Entlastungsbeweis nach Art. 173 Ziff. 2 aStGB ist zulässig für Tatsachen, auf die sich das Werturteil bezieht. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich. Dieser muss sich nur darauf richten, dass die Äusserung an die Ehre rührt, nicht auch darauf, dass sie nicht vertretbar sei. Aufgrund einer Provokation (Art. 177 Abs. 2 aStGB) oder der Retorsion (Art. 177 Abs. 3 aStGB) kann von einer Bestrafung des Täters abgesehen werden (Trechsel/Lieber, a.a.O., N. 4 und N. 6 ff. zu Art. 177).
15.2 Subsumtion
Es handelt sich bei Art. 177 aStGB um ein Antragsdelikt. D.________ stellte diesbezüglich am 18.8.2014 Strafantrag (pag. 138). Der angeklagte Deliktszeitraum vom 19.5.2014 bis 18.8.2014 ist damit vom Strafantrag umfasst (Art. 31 aStGB).
Gestützt auf das Beweisergebnis betitelte der Beschuldigte D.________ mindestens vier Mal als «Schlampe». Damit griff er sie in ihrer Ehre an und unterstellte ihr einen liederlichen Lebenswandel. Indem er sie «Schlampe» nannte, setzte er sie wissentlich und willentlich herab. Er handelte mithin vorsätzlich.
Es sind keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe erkennbar. Es hat damit ein Schuldspruch wegen mehrfacher Beschimpfung zum Nachteil von D.________ zu erfolgen.
IV. Strafzumessung
Vorbemerkungen zum anwendbaren Recht
Am 1.1.2018 sind die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des StGB in Kraft getreten. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten des neuen Strafgesetzbuches begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist. Der Vergleich der Schwere verschiedener Strafnormen ist nach der sog. konkreten Methode vorzunehmen, wonach sich umfassende Beurteilungen des Sachverhalts nach altem und nach neuem Recht gegenüberzustellen sind. Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht. Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist ausgeschlossen (BGE 134 IV 82, S. 88, E. 6.2.1 und 6.2.3). Ausschlaggebend ist, nach welchem der beiden Rechte der Täter für die gerade zu beurteilende Tat besser wegkommt (vgl. zum Ganzen Trechsel/Vest, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar StGB, 3. Aufl. 2018, N. 11 zu Art. 2 StGB mit Hinweisen; Donatsch, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 19. Aufl. 2013, N. 10 sowie BGE 126 IV 5 S. 8 – je mit Hinweisen). Der Gesetzesvergleich hat sich ausschliesslich nach objektiven Gesichtspunkten zu richten (BGE 134 IV 82, E. 6.2.2).
Vorliegend hat der Beschuldigte sämtliche Delikte vor Inkrafttreten des Strafgesetzbuches in der Fassung vom 1.1.2018 begangen, die Beurteilung erfolgt aber erst nachher. Weil die Fassung vom 1.1.2018 für den Beschuldigten nicht die mildere ist, sind integral die alten Artikel des StGB (aStGB) anzuwenden (vgl. nachstehende Ausführungen zur Strafzumessung).
Allgemeine Ausführungen
17.1 Grundsätze der Strafzumessung und Strafrahmen
Vorab kann auf die korrekten theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zur Strafzumessung und zur Gesamtstrafenbildung (Art. 49 Abs. 1 aStGB) verwiesen werden (pag. 785 f., S. 33 f. der Urteilsbegründung).
Der Strafrahmen für die Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht (Art. 219 Abs. 1 aStGB), für die Drohung (Art. 180 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a aStGB) und für die einfache Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 2 al. 2 aStGB) beträgt Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Für diese Delikte kann mithin sowohl eine Freiheits- als auch eine Geldstrafe ausgesprochen werden. Zwingend eine Geldstrafe auszusprechen ist hingegen für die Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 aStGB, Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen).
17.2 Zur Wahl der Sanktionsart
Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 aStGB ist nur dann möglich, wenn das Gericht für jedes zu beurteilende Delikt an sich im konkreten Fall gleichartige Strafen ausfällen würde. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 138 IV 120 E. 5.2). Bereits in BGE 137 IV 57 äusserte sich das Bundesgericht zudem zur Frage der Gleichartigkeit der Strafen bei der Gesamtstrafenbildung. Es befand, die Geldstrafe und die Freiheitsstrafe seien keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (E. 4.3.1). Das Prinzip der Verhältnismässigkeit gebietet, dass bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall jene gewählt werden soll, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft (BGE 138 IV 120 E. 5.2). Bei der Geldstrafe handelt es sich gegenüber der Freiheitsstrafe grundsätzlich um die mildere Strafe. Bei der Wahl der Sanktion ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen. Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft (BGE 138 IV 120 E. 5.2; BGE 134 IV 97 E. 4.2.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1; vgl. zum Ganzen vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1246/2015 vom 9. März 2016, E. 1.2.2).
Im zur Publikation vorgesehenen Urteil 6B_483/2016 vom 30.4.2018 bestätigte das Bundesgericht die für die Strafzumessung geltende «konkrete Methode». Es distanzierte sich in E. 3.5 ff. von den in letzter Zeit vermehrt geschaffenen und tolerierten Ausnahmen von der «konkreten Methode» namentlich bei Seriendelikten und einer mehrfachen Verwirklichung desselben Tatbestands (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_210/2017 vom 25.9.2017 E. 2.2.1; 6B_499/2013 vom 22.10.2013 E. 1.8; 6B_521/2012 vom 7.5.2013 E. 6; 6B_446/2011 vom 27.7.2012 E. 9.4 – allerdings wiederum Bestätigung der Ausnahmen von der konkreten Methode im Urteil des Bundesgerichts 6B_523/2018 vom 23.8.2018 E. 1.2.2 f.). Eine Gesamtbetrachtung aller Taten oder die Bildung von Deliktsgruppen zur Strafartenbestimmung laufe im Ergebnis auf eine (selektive) Aufgabe der Gesamtstrafe nach dem Asperationsprinzip zugunsten der gesetzlich nicht vorgesehenen «Einheitsstrafe» hinaus. Ein derartiges Vorgehen bedeute gleichzeitig die Wiedereinführung der aufgegebenen Rechtsfiguren des fortgesetzten Delikts und der verjährungsrechtliche Einheit auf der Strafzumessungsebene, was das Bundesgericht explizit für unzulässig erklärt habe (E. 3.5.4). Die auszusprechende Gesamtstrafe basiere einzig auf den verschuldensangemessenen Einzelstrafen. Erst nachdem sämtliche Einzelstrafen gedanklich festgesetzt worden seien, könne das Gericht beurteilen, ob und welche Einzelstrafen gleichartig seien (E. 4.1). Dass die vom Gesetzgeber getroffene Konkurrenzregelung nicht in allen Konstellationen mehrfacher Deliktsverwirklichung befriedige und insbesondere im Hinblick auf das seit dem 1.1.2018 reduzierte Höchstmass der Geldstrafe auf 180 Tagessätze, das auch im Rahmen der Gesamtstrafe zur Anwendung komme, bei mehrfach begangener leichter Kriminalität zu unbilligen Ergebnissen führen werde, sei hinzunehmen und rechtfertige kein systemwidriges und ergebnisorientiertes Abweichen vom Willen des Gesetzgebers und dem Wortlaut der Norm. Der Gesetzgeber habe – aus guten Gründen – im Rahmen der erneuten Revision des Sanktionenrechts entgegen der ursprünglichen Stossrichtung am Vorrang der Geldstrafe festgehalten (E. 3.6). Entsprechend seien auch bei Seriendelikten in einem ersten Schritt die Einzelstrafen für die konkreten Delikte festzulegen und dann anschliessend zu prüfen, aus welchen Einzelstrafen Gesamtstrafen zu bilden seien. Halte das Gericht für einzelne Delikte im konkret zu beurteilenden Fall unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips eine Geldstrafe nicht mehr für schuldangemessen und zweckmässig, hindere Art. 41 Abs. 1 aStGB sie nicht daran, auf Einzelfreiheitsstrafen von weniger als sechs Monaten zu erkennen, wenn die daraus zu bildende Gesamtstrafe sechs Monate übersteige. Sie habe jedoch die Wahl der Sanktionsart zu begründen (E. 4.3).
Die Kammer erachtet demgegenüber nach Festlegung der Sanktionsart die Bildung von Tatgruppen für die Bestimmung der verschuldensangemessenen Strafe nach wie vor für möglich. Gegenteiliges würde gerade in einem wie vorliegend gelagerten Fall zu abwegigen Lösungen führen.
Hinsichtlich der Wahl der Sanktionsart kann vorab festgehalten werden, dass nach Ansicht der Kammer für jedes einzelne Delikt – mit Ausnahme der Beschimpfung – einzig eine Freiheitsstrafe als zweckmässige Sanktion erachtet wird. Denn wenn als wichtigste Kriterien der Wahl der Sanktion ihre Zweckmässigkeit, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz angesehen werden, so belässt dies auch nach dem obgenannten Urteil des Bundesgerichts einen grossen Handlungsspielraum. Es muss zulässig sein, zur Wahl der Sanktionsart weitere Kriterien heranzuziehen. Wer über längere Zeit immer wieder gleiche oder ähnliche Delikte begeht, offenbart eine erhebliche kriminelle Energie. Daraus lässt sich ohne weiteres der Schluss ziehen, eine blosse Geldstrafe sei nicht geeignet, präventiv einzuwirken, und würde deshalb einen wichtigen Zweck verfehlen. Betroffen ist (im Sinne einer Täterkomponente) die Prognose, die mit der auszusprechenden Strafe – der Gesamtstrafe – zusammenhängt. Ist von der Geldstrafe nichts zu erwarten oder ist die Voraussage nur schon zweifelhaft, so ist es erlaubt und auch geboten, von zwei für identisches Tatverhalten zur Verfügung stehenden Sanktionen diejenige zu wählen, die wirksamer erscheint, auch wenn sie den Beschuldigten empfindlicher trifft. Das Prinzip der Verhältnismässigkeit ist damit immer noch gewahrt. Demzufolge kann bei Seriendelikten zulässig sein, auch für leichtere Einzelhandlungen eine Freiheitsstrafe auszufällen, weil der Beschuldigte durch die grosse Vielzahl von Delikten eine kriminelle Veranlagung zeigt, die nach einer härteren Sanktion verlangt. Dieser Umstand kann bei der Wahl der Strafart für das einzelne Delikt ausschlaggebend sein (Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2016, N. 413 f.; vgl. auch Ackermann/Egli, Die Strafartschärfung – eine gesetzesgelöst Figur, in: forumpoenale 3/2015 S. 128, S. 159 f.). Nach Ansicht der Kammer ist dieses Vorgehen durch die neuste Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht ausgeschlossen, zumal auch Art. 41 Abs. 1 aStGB das Gericht nicht daran hindert, selbst auf Einzelfreiheitsstrafen von weniger als sechs Monaten zu erkennen, wenn die daraus zu bildende Gesamtstrafe sechs Monate übersteigt (Urteil des Bundesgerichts 6B_483/2016 vom 30.4.2018 E. 4.3).
Der Beschuldigte beging sämtliche ihm vorgeworfenen Delikte im Rahmen von häuslicher Gewalt zum Nachteil seiner Töchter E.________ und D.________, seines Sohnes G.________ und seiner Ehefrau C.________. Dabei handelt es sich um eine Vielzahl von Delikten, die er über einen Deliktszeitraum von bis zu vier Jahren mehrmals monatlich, teilweise fast wöchentlich beging. Hätte die Kammer nur über einen einmaligen Vorfall zu entscheiden, könnte eine Geldstrafe allenfalls noch gerade angemessen erscheinen. Der Beschuldigte beging allerdings eine ganze Reihe derartiger Straftaten. Nur gegenüber seiner Tochter L.________, welche nicht mehr in derselben Wohnung wohnte, wurde der Beschuldigte nicht bezichtigt, sich strafrechtlich relevant verhalten zu haben. Gegenüber seinen anderen Kindern und seiner Ehefrau baute er ein Regime ständiger Angst und Gewalt auf. Dadurch offenbarte er eine generelle Bereitschaft, kriminell zu handeln (sog. «Mathys-Theorie» zum Charakter des Seriendelinquenten). Der Beschuldigte wurde zudem mit Urteil vom 3.8.2000 wegen versuchter vorsätzlicher Tötung zum Nachteil seiner Ehefrau C.________ zu einer Freiheitsstrafe (bzw. Zuchthaus) von vier Jahren und zu einer bedingten Landesverweisung verurteilt (pag. 879). Er ist folglich einschlägig vorbestraft. Der Beschuldigte liess sich von einer mehrjährigen Zuchthausstrafe und einer bedingten Landesverweisung nicht beeindrucken. Er verhielt sich gegenüber seiner Familie auch danach erneut jahrelang gewalttätig. In Anbetracht dessen und aufgrund der Vielzahl ihm vorgeworfener Delikte im Rahmen von häuslicher Gewalt erachtet die Kammer eine blosse Geldstrafe als nicht geeignet, ihn künftig von Gewaltdelikten abzuhalten. Vielmehr erscheint eine Freiheitsstrafe – gerade auch aus spezialpräventiven Gründen – zweckmässiger. Überdies lässt sich die Freiheitsstrafe auch mit den Auswirkungen auf den Täter und mit dem sozialen Umfeld vereinbaren, weil der Beschuldigte weder arbeitet noch in stabilen sozialen Verhältnissen lebt. Vor diesem Hintergrund, insbesondere aber in Anbetracht der einschlägigen Vorstrafe und der Gleichgültigkeit des Beschuldigten gegenüber dem hiesigen Strafsystem, erachtet die Kammer für sämtliche Delikte – mit Ausnahme der Beschimpfung – nur eine Freiheitsstrafe als angemessene und zweckmässige Sanktion (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_782/2011 vom 3.4.2012 E. 4.1).
17.3 Reformatio in peius und schwerstes Delikt
Die Kammer ist an das Verbot der reformatio in peius gebunden. Die Gesamtstrafe darf damit nicht höher als im angefochtenen Urteil ausfallen, weil nur der Beschuldigte Berufung erhoben hat (Art. 391 Abs. 2 StPO). Die Kammer kann mithin eine Freiheitsstrafe von maximal 12 Monaten bzw. eine Geldstrafe von maximal 12 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend CHF 360.00, ausfällen. Demgegenüber können in der Berechnung die Strafanteile für die einzelnen Delikte auch mit höheren Werten eingesetzt werden, als sie von der Vorinstanz verwendet wurden, denn das Verschlechterungsverbot wirkt sich nur auf das Ergebnis, mithin das Dispositiv, des Urteils aus, nicht auf dessen Begründung (BGE 139 IV 282 E. 2.6).
Auszugehen ist vom – verschuldensmässig – abstrakt schwersten Delikt. G.________ ist das jüngste Kind des Beschuldigten und der Vorwurf der Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht zu seinem Nachteil betrifft die längste Deliktsdauer. Zudem werden beim Tatbestand der Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflichten nicht nur die physischen, sondern auch die psychischen Verletzungen bzw. die Folgen der jahrelangen Gewaltherrschaft des Beschuldigten berücksichtigt. Die Kammer erachtet daher die Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht zum Nachteil von G.________ als schwerstes Delikt.
Die tat- und täterangemessene Strafe für eine einzelne Tat ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens festzusetzen. Dieser ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8). Es liegt vorliegend kein Grund vor, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen.
Einsatzstrafe für die Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht z.N. von G.________ (Art.219 aStGB)
18.1 Objektive Tatkomponenten (objektive Tatschwere)
Vorab hält die Kammer fest, dass die körperlichen Übergriffe des Beschuldigten auf G.________ im Rahmen der Asperation für die mehrfachen Körperverletzungen abzugelten sind, weshalb sie an dieser Stelle nicht erneut gewichtet werden dürfen.
Demgegenüber sind die wiederholten massiven Drohungen, das unberechenbare Verhalten des Beschuldigten und das Angstregime, das er zu Hause aufbaute, zu berücksichtigen. Es handelt sich um ein Gefährdungsdelikt. G.________ lebte im Zeitraum vom 13.9.2010 bis 18.8.2014, folglich rund vier Jahre in ständiger Angst vor seinem Vater. Zu dieser Zeit war G.________ 11 bis 15 Jahre alt. G.________ musste sich ständig vor den unberechenbaren Aggressionen des Beschuldigten in Acht nehmen. Er sorgte sich zu dieser Zeit auch durchgehend um das Wohlergehen seiner Geschwister und seiner Mutter. Er zog sich zurück und kommunizierte nur frei mit den übrigen Familienmitgliedern, wenn sein Vater nicht zu Hause war. G.________ befand sich über die Jahre in einem Loyalitätskonflikt, weil er sich die Zuneigung seines Vaters gewünscht hatte, dies jedoch nicht mit dessen Verhalten vereinbar war. Die psychischen Auswirkungen waren für die Kammer immer noch spürbar. G.________ machte deutlich, unter der Tatsache zu leiden, eigentlich keinen Vater («einen Vater auf Papier», vgl. pag. 908, Z. 34 f.) gehabt zu haben. Seine Kindheit hinterliess Spuren. Die Gefährdung der Entwicklung von G.________ bestand folglich in einem nicht unerheblichen Ausmass.
Zur Art und Weise der Herbeiführung bleibt festzuhalten, dass der Beschuldigte aus dem Nichts oder wegen Kleinigkeiten G.________ schlug und bedrohte. Mit diesem Verhalten terrorisierte er G.________ durchgehend. Ohne erkennbaren Anlass drohte er seinem Sohn immer wieder, ihn umzubringen, ihm den Kopf abzuhacken. Der Beschuldigte drohte in Anwesenheit von G.________ zudem C.________ und seinen Töchtern D.________ und E.________ wiederholt massiv. Damit baute er zu Hause eine Angst- und Gewaltherrschaft auf. Dies führte dazu, dass sich G.________ komplett von ihm abwandte und das Familienleben nur stattfand, wenn der Beschuldigte nicht zu Hause war.
Die Kammer erachtet nach dem Gesagten das objektive Tatverschulden des Beschuldigten als gegen mittelschwer und dafür eine Freiheitsstrafe von 9 Monaten als angemessen.
18.2 Subjektive Tatkomponenten (subjektive Tatschwere)
Der Beschuldigte handelte eventualvorsätzlich – er nahm eine gestörte Entwicklung von G.________ in Kauf. Dies wirkt sich leicht verschuldensmindernd aus. Der Beschuldigte handelte aus rein egoistischen Motiven. Die Beweggründe sind nicht nachvollziehbar und lassen sich auch nicht mit dem kulturellen Hintergrund des Beschuldigten entschuldigen.
Was das Kriterium der Entscheidungsfreiheit/Vermeidbarkeit anbelangt, so stützt sich die Kammer auf das überzeugende forensisch-psychiatrische Gutachten von Dr. med. N.________ vom 13.4.2015 (pag. 399 ff.). Dr. med. N.________ kam nach einer umfassenden und überzeugenden Überprüfung zum Ergebnis, eine Unfähigkeit des Beschuldigten zur Einsicht in das Unrecht der ihm vorgeworfenen strafbaren Handlungen oder auch zum Handeln gemäss dieser Einsicht könne mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Für sämtliche Tatzeitpunkte sei von einer durchgehend erhaltenen Fähigkeit zur Unrechtseinsicht auszugehen. Die Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten sei aufgrund seiner Persönlichkeitsstörung (kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen/impulsiven, egozentrisch-selbstbezogenen, zwanghaften, paranoiden und auch einigen dissozialen Zügen [ICD-10: F61.0]) jedoch eingeschränkt gewesen (pag. 463 f.). Es ist folglich von einer leichtgradig verminderten Schuldfähigkeit des Beschuldigten auszugehen, was zu einer Strafmilderung führt (Art. 19 Abs. 2 i.V.m. Art. 48a aStGB).
Nach Berücksichtigung der subjektiven Tatschwere ist von einem leichten bis mittleren Verschulden auszugehen. Aufgrund des Eventualvorsatzes und der leichtgradig verminderten Schuldfähigkeit erachtet die Kammer eine Reduktion der Strafe um 2 Monate auf 7 Monate Freiheitsstrafe als angemessen.
Asperation für die Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht z.N. von D.________ (Art.219 aStGB)
19.1 Objektive Tatkomponenten (objektive Tatschwere)
Auch hier ist vorab zu bemerken, dass die körperlichen Übergriffe des Beschuldigten auf D.________ im Rahmen der Asperation für die mehrfachen Körperverletzungen abzugelten sind, weshalb sie an dieser Stelle nicht erneut gewichtet werden dürfen.
Die wiederholten massiven Drohungen, die Beschimpfungen sowie das unberechenbare Verhalten des Beschuldigten, das zu Hause zu einem Regime voller Angst führte, bleibt vorliegend zu berücksichtigen. D.________ lebte in der Zeit vom 13.1.2010 bis ________2013 (Zeitpunkt ihrer Volljährigkeit), folglich ca. 2 1/2 Jahre in ständiger Angst vor ihrem Vater. D.________ musste sich immerfort vor den unberechenbaren Aggressionen des Beschuldigten in Acht nehmen. Sie sorgte sich zu dieser Zeit auch durchgehend um das Wohlergehen ihrer Geschwister und ihrer Mutter. Sie zog sich zurück, kommunizierte nur frei mit den übrigen Familienmitgliedern, wenn ihr Vater nicht zu Hause war und sprach ab 2011 nicht mehr mit ihrem Vater. D.________ befand sich zudem in einem Loyalitätskonflikt, weil sie sich Zuneigung ihres Vaters gewünscht hatte, dies jedoch nicht mit dessen Verhalten vereinbar war. D.________ erhielt weder Liebe, Geborgenheit noch Zuneigung von ihrem Vater (vgl. pag. 915, Z. 5). Die psychischen Auswirkungen waren für die Kammer immer noch spürbar. D.________ hat ein tiefes Selbstwertgefühl, weil sie in ihrer Kindheit immer dachte, sie sei nichts wert. Sie kann sich nicht gut öffnen, leidet unter Ängsten und sorgt sich um ihre Zukunft, weil sie Angst hat, der Beschuldigte könnte sie plötzlich irgendwo treffen (vgl. pag. 915, Z. 23 ff.). Ihre Kindheit hinterliess seelische Verletzungen. Die Gefährdung der Entwicklung von D.________ bestand nach dem Gesagten in einem nicht unerheblichen Ausmass.
Betreffend die Art und Weise der Herbeiführung ist festzuhalten, dass der Beschuldigte aus dem Nichts oder wegen Kleinigkeiten D.________ während ca. 2 1/2 Jahren schlug, bedrohte und beschimpfte. Mit diesem Verhalten terrorisierte er D.________ durchgehend. Ohne erkennbaren Anlass drohte er seiner Tochter immer wieder, sie umzubringen. Der Beschuldigte drohte in Anwesenheit von D.________ zudem C.________, G.________ und E.________ wiederholt massiv. Damit baute er zu Hause eine Angst- und Gewaltherrschaft auf. Dies führte dazu, dass sich D.________ komplett von ihm abwandte und das Familienleben nur stattfand, wenn der Beschuldigte nicht zu Hause war.
Die Kammer erachtet nach dem Gesagten das objektive Tatverschulden des Beschuldigten als gerade noch leicht. Eine Freiheitsstrafe von 7 Monaten erscheint angemessen.
19.2 Subjektive Tatkomponenten (subjektive Tatschwere) und Asperation
Der Beschuldigte handelte eventualvorsätzlich, was sich verschuldensmindernd auswirkt. Er handelte aus rein egoistischen Motiven, ohne nachvollziehbare Beweggründe. Auch für dieses Delikt liegt eine leichtgradig verminderte Schuldfähigkeit vor (vgl. Ausführungen unter Ziff. 18.2 hiervor).
Die Kammer erachtet hierfür eine Reduktion von 1 1/2 Monaten als angemessen. Es resultiert somit eine Strafe von 5 1/2 Monaten. Praxisgemäss werden rund 2/3 der Strafe, ausmachend 4 Monate, zur Einsatzstrafe hinzugerechnet.
Asperation für die einfache Körperverletzung z.N. von G.________ (Art.123Ziff.2 al. 2 aStGB)
20.1 Objektive Tatkomponenten (objektive Tatschwere)
G.________ wurde während etwas mehr als zwei Jahren ein- bis viermal pro Monat von seinem Vater geschlagen. Dabei kam es zu schmerzhaften Hämatomen und blauen Flecken. Die Verletzungen klangen alle folgenlos ab, eine medizinische Versorgung war nicht notwendig. Das Ausmass der Verletzung des betroffenen Rechtsguts ist damit als gerade noch leicht zu bezeichnen.
Bei der Art und Weise der Herbeiführung ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte G.________ aus dem Nichts oder wegen Kleinigkeiten wiederholt massiv schlug. Es handelte sich um heftige Schläge und der Beschuldigte hörte teilweise nicht auf, auch wenn G.________ bereits am Boden lag. Der Beschuldigte schlug G.________ mit Händen und Gegenständen wie Gürtel, Kabel, Pantoffeln, Fliegenklatschen oder diverse Sportschläger. Er griff aus der Situation heraus nach jenen Gegenständen, die gerade in der Nähe lagen. Das Verhalten des Beschuldigten war für G.________ unberechenbar.
Nach dem Gesagten ist von einem gerade noch leichten objektiven Tatverschulden auszugehen.
20.2 Subjektive Tatkomponenten (subjektive Tatschwere) und Asperation
Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und aus unbegründeter Wut. Als Beweggrund ist zudem das Abreagieren von eigenem Frust oder Ärger zu sehen.
Aufgrund des forensisch-psychiatrischen Gutachtens von Dr. med. N.________ ist auch hier von einer leichtgradig verminderten Schuldfähigkeit auszugehen, was sich verschuldensmildernd auswirkt (vgl. Ausführungen unter Ziff. 18.2 hiervor).
Die Kammer erachtet nach Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatschwere eine Strafe von 6 Monaten als angemessen. Aufgrund des engen sachlichen Zusammenhangs zur Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht ist ein Asperationsfaktor von lediglich 50% sachgerecht. Es sind folglich 3 Monate Freiheitsstrafe zur Einsatzstrafe zu asperieren.
Asperation für die einfache Körperverletzung z.N. von D.________ (Art.123Ziff.2 al. 2 aStGB)
21.1 Objektive Tatkomponenten (objektive Tatschwere)
D.________ wurde während etwas mehr als einem Jahr ein- bis viermal monatlich von ihrem Vater geschlagen. Dabei kam es zu schmerzhaften Hämatomen und blauen Flecken. Vom Ereignis vom 2.11.2011 sind die Verletzungen von D.________ an ihrem Bein (diverse Hämatome) dokumentiert. Die Verletzungen klangen alle folgenlos ab, ohne dass eine medizinische Versorgung notwendig gewesen wäre. Das Ausmass der Verletzung des betroffenen Rechtsguts ist damit als gerade noch leicht zu bezeichnen.
Betreffend die Art und Weise der Herbeiführung bleibt anzumerken, dass der Beschuldigte auch D.________ aus dem Nichts oder wegen Kleinigkeiten wiederholt massiv schlug. Es handelte sich um heftige Schläge. Der Beschuldigte schlug D.________ mit Händen und Gegenständen wie Gürtel, Kabel, Pantoffeln, Fliegenklatschen oder diverse Sportschläger. Er griff aus der Situation heraus nach jenen Gegenständen, die gerade in der Nähe lagen. Das Verhalten des Beschuldigten war für D.________ unberechenbar.
Nach dem Gesagten ist von einem gerade noch leichten objektiven Tatverschulden auszugehen.
21.2 Subjektive Tatkomponenten (subjektive Tatschwere) und Asperation
Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich. Als Beweggründe sind unbegründete Wut und das Abreagieren von eigenem Frust oder Ärger zu nennen.
Aufgrund des forensisch-psychiatrischen Gutachtens von Dr. med. N.________ ist von einer leichtgradig verminderten Schuldfähigkeit auszugehen, was sich verschuldensmildernd auswirkt (vgl. Ausführungen unter Ziff. 18.2 hiervor).
Die Kammer erachtet nach Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatschwere eine Strafe von 4 Monaten als verschuldensangemessen. Ein Asperationsfaktor von 50% ist aufgrund des engen sachlichen Zusammenhangs zur Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht erneut angebracht. Es sind folglich 2 Monate Freiheitsstrafe zur Einsatzstrafe hinzu zu rechnen.
Konkrete Strafe
Nach Berücksichtigung der verschuldensangemessenen Strafen für die Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht und die mehrfachen einfachen Körperverletzungen, beides begangen zum Nachteil von G.________ und D.________, resultiert bereits eine Freiheitsstrafe von 16 Monaten. Wie bereits ausgeführt ist die Kammer an das Verbot der reformatio in peius gebunden. Eine Strafe über 12 Monaten Freiheitsstrafe kann folglich nicht ausgesprochen werden. Die Freiheitsstrafe von 12 Monaten ist folglich zu bestätigen. Weitergehende Ausführungen zur Strafzumessung erübrigen sich damit grundsätzlich.
Hätte die Kammer die Drohungen zum Nachteil von C.________ und E.________ zu beurteilen, bliebe anzumerken, dass es sich bei diesen mehrfachen Drohungen (bei C.________ während rund 4 1/2 Jahren und bei E.________ während drei Monaten) um massivste Drohungen handelte, die sowohl C.________ als auch E.________ in Angst und Schrecken versetzten. Sie nahmen die Drohungen des Beschuldigten, er werde sie umbringen, ihnen den Kopf abschneiden, sie durchlöchern etc. gerade auch vor dem Hintergrund der versuchten vorsätzlichen Tötung vom 28.3.1999 zum Nachteil von C.________ ernst. Sie hatten stetig Angst, der Beschuldigte könnte seine Drohungen in die Tat umsetzen. Es wäre folglich nicht mehr von einem lediglich leichten Tatverschulden auszugehen gewesen. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte nicht von einem reduzierten Asperationsfaktor profitiert hätte, zumal die Drohungen gegenüber C.________ und E.________ nicht bereits in den anderen Delikten abgegolten gewesen wären.
Hinsichtlich der Täterkomponenten wäre ferner eine Erhöhung der Strafe angezeigt gewesen, zumal der Beschuldigte wegen versuchter vorsätzlicher Tötung zum Nachteil von C.________ vorbestraft ist. Der Beschuldigte wurde diesbezüglich am 3.8.2000 verurteilt. Aufgrund des langen Zeitablaufs seit der Tat, würde sich die Strafe nur leicht straferhöhend auswirken. Die übrigen Täterkomponenten wären neutral zu berücksichtigen gewesen.
Geldstrafe für die Beschimpfung z.N. von D.________ (Art.177 Abs.1aStGB)
23.1 Verschuldensangemessene Strafe
Die Richtlinien des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS-Richtlinien) sehen für einen Täter, der den Geschädigten in Anwesenheit einer kleinen Gruppe anderer Personen (bis 10) als «Arschloch», «Wixer» und «Dumme Siech» bezeichnet, eine Strafe von 10 Strafeinheiten – bzw. wenn sich die Handlung einzig gegenüber dem Geschädigten abspielt von 5 Strafeinheiten vor (S. 48 der VBRS-Richtlinien).
Der Beschuldigte beschimpfte D.________ zwischen dem 19.5.2014 bis 18.8.2014 ca. einmal pro Monat als «Schlampe». Während den Beschimpfungen waren teilweise die anderen Familienmitglieder anwesend, jedoch nie Fremde. Aufgrund der mehrfachen Beschimpfung als «Schlampe» erachtet die Kammer in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz (pag. 793, S. 41 der Urteilsbegründung) eine Geldstrafe von 12 Tagessätzen als verschuldensangemessen.
23.2 Zur Tagessatzhöhe
Ein Tagessatz beträgt höchstens CHF 3‘000.00. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach dem Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälliger Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 aStGB).
Gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung findet bei der Bemessung der Höhe des Tagessatzes grundsätzlich das sogenannte Nettoeinkommensprinzip Anwendung (BGE 134 IV 60 E. 4, Ablehnung des sog. Einbusseprinzips). Ausgangspunkt für die Bemessung bildet also auch bei einkommensschwachen Täterinnen und Tätern (namentlich Sozialhilfebezügern) das Einkommen, welches ihnen durchschnittlich zufliesst, ganz gleich, aus welcher Quelle die Einkünfte stammen. Dazu gehören auch öffentlich-rechtliche Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge, Renten, Sozialversicherungs- und Sozialhilfeleistungen sowie Naturaleinkünfte (BGE 134 IV 60 E. 6.1 und 6.5.2), wie etwa von den Sozialbehörden direkt bezahlte Mietzinse (Urteil des Bundesgerichts 6B_760/2008 vom 30.6.2009 E. 3). Abzuziehen ist mit Blick auf das Nettoprinzip alles, was gesetzlich geschuldet ist oder dem Täter wirtschaftlich nicht zufliesst. Ferner ist gestützt auf Art. 34 Abs. 2 aStGB das Existenzminimum zu beachten (BGE 134 IV 60 E. 6.1 ff.). Der Tagessatz für Verurteilte, die nahe am oder unter dem Existenzminimum leben, ist gemäss Bundesgericht in einem Masse herabzusetzen, dass einerseits die Ernsthaftigkeit der Sanktion durch den Eingriff in die gewohnte Lebensführung erkennbar ist und andererseits der Eingriff nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen als zumutbar erscheint (BGE 134 IV 60 E. 6.5.2). Im Sinne eines Richtwertes ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine Herabsetzung des Nettoeinkommens um mindestens die Hälfte geboten. Bei einer hohen Anzahl Tagessätze – namentlich bei Geldstrafen von mehr als 90 Tagessätzen – ist darüber hinaus eine Reduktion um weitere 10-30 Prozent angebracht, da mit zunehmender Dauer die wirtschaftliche Bedrängnis und damit das Strafleiden, insbesondere bei vermögenslosen Tätern mit kleinem und mittlerem Einkommen, progressiv ansteigt (BGE 134 IV 60 E. 6.5.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_609/2013 vom 12.11.2013 E. 1.4.3). Der Tagessatz muss – auch bei Täterinnen und Tätern mit niedrigsten Einkommen – mindestens CHF 10 betragen (vgl. BGE 142 IV 179 E. 1.5.1 mit Verweis auf das inzwischen in Kraft getretene revidierte Sanktionenrecht; Urteil des Bundesgerichts 6B_610/2009 vom 13.7.2010 E. 1.3). Ein Eingriff in das Existenzminimum der beschuldigten Personen ist gesetzgeberisch gebilligt (vgl. zum Ganzen ausführlich Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 18 50 vom 15.8.2018 E. 13.2 ff.).
Der Beschuldigte ist von der Sozialhilfe abhängig und erhält monatlich CHF 830.00 ausbezahlt (pag. 872; pag. 876). Zusätzlich werden ihm seine Wohnung und die Krankenkassenprämie bezahlt (pag. 929, Z. 27). Gestützt auf das Gesagte ist die Miete für seine Wohnung in P.________ an das Einkommen (bzw. die Leistungen der Sozialhilfe) anzurechnen. Die Kammer geht dabei von einem Mietzins von ca. CHF 800.00 pro Monat aus. Gestützt auf die dargelegten Grundsätze ist somit von einem monatlichen Nettoeinkommen von CHF 1‘650.00 auszugehen. Nicht zusätzlich zu berücksichtigen sind jedoch die Leistungen des Sozialdiensts für die Bezahlung der Krankenkasse, zumal diese bereits im Pauschalabzug Berücksichtigung finden. Weil der Beschuldigte unter dem Existenzminimum lebt, ist ferner ein Abzug von pauschal 50% vorzunehmen (50% von CHF 1‘650.00 = CHF 825.00). Eine darüber hinausgehende Reduktion ist bei einer verschuldensangemessenen Anzahl von lediglich 12 Tagessätzen Geldstrafe nicht angezeigt. Es resultiert damit ein Tagessatz von CHF 20.00 (CHF 825.00 geteilt durch 30 Tage, abgerundet).
Der Beschuldigte ist mithin zu einer Geldstrafe von 12 Tagessätzen zu CHF 20.00, ausmachend CHF 240.00, zu verurteilen.
Zum bedingten Strafvollzug
Es bleibt zu beurteilen, ob dem Beschuldigten für die Freiheitsstrafe von 12 Monaten und die Geldstrafe von 12 Tagessätzen zu CHF 20.00, ausmachend CHF 240.00, der bedingte Vollzug gewährt werden kann.
Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 aStGB). In subjektiver Hinsicht ist für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges das Fehlen einer ungünstigen Prognose bezüglich weiterer künftiger Verbrechen oder Vergehen vorausgesetzt (BGE 134 IV 5; BGE 134 IV 117). Bei der Prognosestellung, das heisst bei der Einschätzung des Rückfallrisikos, ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich. Zu beachten sind die Tatumstände, das Vorleben, der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen (Hug Markus, in: Donatsch [Hrsg.], StGB Kommentar, 19. Aufl. 2013, N. 6 f. zu Art. 42). Gemäss BGE 135 IV 184 kann jedoch bei der Anordnung von therapeutischen Massnahmen und gleichzeitig ausgefällter Strafen der Vollzug der Strafe nicht nach Art. 42 und 43, sondern nur nach Art. 57 Abs. 2 bzw. Art. 63 Abs. 2 aStGB aufgeschoben werden, weil die Anordnung einer Massnahme gemäss Art. 56 Abs. 1 Bst. a aStGB die Gefahr weiterer Straftaten bzw. die Rückfallgefahr voraussetzt und damit notwendigerweise eine negative Prognose impliziert (BGE 135 IV 184 E. 2.3, in: Pra 99 [2010] Nr. 44).
Gestützt auf das Gutachten von Dr. med. N.________ vom 13.4.2015 ist beim Beschuldigten von einer deutlich erhöhten Fortsetzungsgefahr für partnerbezogene fremdaggressive Handlungen zum Nachteil von C.________, unter Umständen auch zum Nachteil seiner Kinder auszugehen (pag. 464 f.). Beim Beschuldigten ist gestützt auf die Ausführungen von Dr. med. N.________ von einer ungünstigen Prognose auszugehen, weshalb der bedingte Vollzug der Geld- oder Freiheitsstrafe nicht gewährt werden kann (vgl. Ausführungen Ziff. 26 ff. hiernach).
Zur Anrechnung nach Art.51 aStGB
25.1 Vorbemerkungen
Das Gericht rechnet die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an (Art. 51 aStGB).
Nach Rechtsprechung des Bundesgerichts sind Ersatzmassnahmen analog der Untersuchungshaft gemäss Art. 51 aStGB an die Freiheitsstrafe anzurechnen. Bei der Bestimmung der anrechenbaren Dauer hat das Gericht den Grad der Beschränkung der persönlichen Freiheit im Vergleich zum Freiheitsentzug bei Untersuchungshaft zu berücksichtigen (BGE 124 IV 1 E. 2a). Freiheitsbeschränkende Ersatzmassnahmen können wie die ausgestandene Untersuchungshaft an die Strafe angerechnet werden (Härri, in: Baser Kommentar zur StPO, 2. Aufl. 2014, N. 52 f. zu Art. 237; Mettler/Spichtin, in: Basler Kommentar zum StGB, 3. Aufl. 2013, N. 26 f. zu Art. 51; Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 2014 45 vom 28.2.2014 E. 6.3). Der in Art. 51 aStGB erwähnte Begriff der Untersuchungshaft wird in Art. 110 Abs. 7 aStGB umschrieben. Da die entsprechende Legaldefinition unvollständig ist, fällt in Bezug auf die Anrechnung grundsätzlich jede Form der Freiheitsentziehung in Betracht, die aus Anlass eines Strafverfahrens bis zum Eintritt der Vollstreckbarkeit des Urteils verfügt wurde und deren Dauer drei Stunden übersteigt (Mettler/Spichtin, a.a.O., N. 13 und N. 18 zu Art. 51). Ist der Vollzug der Ersatzmassnahme in der konkreten Institution dem Vollzug normaler Untersuchungshaft ungefähr gleichzusetzen, so ist grundsätzlich die ganze Dauer anrechenbar; wird die Ersatzmassnahme hingegen in einer Institution vollzogen, welche die persönliche Freiheit wesentlich weniger beschränkt, kann nur eine entsprechend gekürzte Dauer in Rechnung gestellt werden (BGE 113 IV 118 E. 2c).
Es stellt sich mithin die Frage, ob und in welchem Umfang die Untersuchungshaft, die fürsorgerische Unterbringung, die ambulante therapeutische Behandlung, die Verpflichtung hinsichtlich der Wohnsituation des Beschuldigten, das Kontakt- und Rayonverbot sowie die Besuche bei der Bewährungshilfe an die Strafe des Beschuldigten anzurechnen sind.
25.2 Anrechnung der Untersuchungshaft
Die ausgestandene Untersuchungshaft von 176 Tagen (28.8.2014 bis 19.02.2015) wird in Anwendung von Art. 51 aStGB vollumfänglich an die Strafe angerechnet.
25.3 Anrechnung der fürsorgerischen Unterbringung
Anrechnungsfähig im Sinne von Art. 51 aStGB ist grundsätzlich auch eine fürsorgerische Unterbringung, wenn sie aus Anlass der Tat verfügt wurde. Dagegen wird jedoch die Sichtweise vertreten, dass eine administrative und vormundschaftlich angeordnete freiheitsentziehende Massnahme nicht auf die Freiheitsstrafe anrechenbar sei, da nur durch Strafbehörden angeordnete Freiheitsentziehungen anrechenbar seien (Mettler/Spichtin, a.a.O., N. 13 und N. 18 zu Art. 51).
Der Beschuldigte befand sich unmittelbar nach der Untersuchungshaft während 104 Tagen (20.02.2015 bis 3.6.2015) in der fürsorgerischen Unterbringung in der Klinik R.________ (während ca. sechs Wochen in der geschlossenen Abteilung vgl. pag. 931, Z. 37 ff.). Er wurde vom regionalen Zwangsmassnahmengericht mit Entscheid vom 24.2.2015 zwecks Überweisung in die fürsorgerische Unterbringung aus der Untersuchungshaft entlassen (pag. 116 ff.). Die Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung direkt im Anschluss an die Entlassung aus der Untersuchungshaft erfolgte jedoch bereits am 13.1.2015 durch die KESB, mithin über einen Monat zuvor (pag. 360 ff.). Der Beschuldigte wäre folglich auch ohne die Anordnung von Ersatzmassnahmen nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft in die fürsorgerische Unterbringung überführt worden. Der Aufenthalt in der Klinik R.________ unterstand damit dem Regime des Zivilgesetzbuches und wurde durch die KESB angeordnet. Sie war es letztlich auch, die über die Dauer, den Ort und die Bedingungen der fürsorgerischen Unterbringung zu entscheiden hatte (vgl. auch entsprechende Formulierung im Entscheid des regionalen Zwangsmassnahmengerichts vom 24.2.2015, Ziff. 1.d). Die Anordnung einer Ersatzmassnahme durch das regionale Zwangsmassnahmengericht wäre nicht notwendig gewesen. Im Entscheid des regionalen Zwangsmassnahmengerichts vom 24.2.2015 wurde jedoch die missverständliche Formulierung der «Anordnung einer Ersatzmassnahme» im Sinne einer vorerst stationären und anschliessend ambulanten therapeutischen Behandlung gewählt (vgl. Ziff. 1.d, pag. 119). Diesem Umstand wurde durch die Vorinstanz bereits hinreichend Rechnung getragen, indem 26 Tage der fürsorgerischen Unterbringung an die Strafe des Beschuldigten angerechnet wurden. Die Kammer ist an das Verbot der reformatio in peius gebunden, weshalb es bei der Anrechnung von 26 Tagen zu bleiben hat. Eine darüber hinausgehende Anrechnung ist nach Ansicht der Kammer gestützt auf das Gesagte aber nicht gerechtfertigt.
25.4 Anrechnung der ambulanten therapeutischen Behandlung und der Kontakte mit der Bewährungshilfe
Nach der Entlassung aus der fürsorgerischen Unterbringung besuchte der Beschuldigte eine ambulante Behandlung bei Dr. med. O.________. Ab Juni 2015 bis zum 26.5.2017 fanden insgesamt 39 Sitzungen zu 45 Minuten (pag. 680) bzw. ab Juni 2017 bis zum 4.7.2018 insgesamt 18 Sitzungen zu 45 Minuten statt (pag. 863). Die Therapiesitzungen erfolgten folglich nur ungefähr alle drei Wochen oder bei Bedarf. Sie waren für den Beschuldigten mit keinem Kostenaufwand verbunden. Der Beschuldigte arbeitete nicht, weshalb er auch keine massgebenden zeitlichen Einschränkungen erlitt. Nach Ansicht der Kammer ist daher keine Anrechnung i.S.v. Art. 51 aStGB gerechtfertigt.
Zudem ging der Beschuldigte nach der Entlassung aus der fürsorgerischen Unterbringung anfänglich alle zwei Wochen, anschliessend alle drei Wochen und seit Ende 2016 noch monatlich bzw. nach Bedarf zu Gesprächen bei der Bewährungshilfe (pag. 683). Zwischen dem 30.1.2018 und 15.8.2018 fanden lediglich vier Gespräche statt (pag. 892). Die Zusammenarbeit mit der Bewährungshilfe war für den Beschuldigten weder mit erheblichem Kosten- noch Zeitaufwand verbunden. Die Kammer verzichtet folglich auch diesbezüglich auf eine Anrechnung an die Strafe.
25.5 Zur Anrechnung der Verpflichtung über den Wohnsitz und des Kontakts- sowie Rayonverbots
Der Beschuldigte wurde mit Entscheid des regionalen Zwangsmassnahmengerichts vom 24.2.2015 verpflichtet, einen von seiner Ehefrau und seinen Kindern getrennten Wohnsitz zu nehmen und es wurde ein Kontakt- und Rayonverbot verfügt (pag. 119).
Hinsichtlich des Kontaktverbots ist darauf hinzuweisen, dass die Kinder des Beschuldigten E.________ und D.________ seit einigen Jahren nicht mehr mit dem Beschuldigten sprechen. Abgesehen von zufälligen Aufeinandertreffen beim Beschuldigten zu Hause, hatte er keinen Kontakt mehr zu E.________ und D.________. G.________ zog sich ebenfalls von seinem Vater zurück und vermied die Kontakte weitestgehend. Entsprechend stellte das Kontaktverbot für den Beschuldigten keine erhebliche Einschränkung dar, was er denn auch selbst zu Protokoll gab (pag. 183, Z. 112 f.; pag. 706, Z. 27 ff.). Betreffend C.________ führte der Beschuldigte zudem wiederholt aus, er wolle keinen Kontakt mehr zu ihr (pag. 182, Z. 59 ff.; pag. 183, Z. 88 ff.).
Auch mit dem Rayonverbot ging kein erheblicher Eingriff in die persönliche Freiheit des Beschuldigten einher. Er selbst gab an, nicht mehr nach H.________ zurückkehren zu wollen (pag. 182, Z. 75 ff.; pag. 706, Z. 26 ff.; pag. 934, Z. 16). Er wählte mit P.________ einen neuen Wohnsitz möglichst weit entfernt von seiner Familie. Das Gebiet von H.________ zu meiden, stellte für den Beschuldigten entsprechend kaum einen Eingriff in seine persönliche Freiheit dar.
Ferner hielt sich der Beschuldigte nach Entlassung aus der fürsorgerischen Unterbringung nicht an das Kontakt- und Rayonverbot sowie die Anordnung, einen getrennten Wohnsitz einzunehmen. Er zog auf Bitte von C.________ zurück zu seiner Familie nach H.________, obwohl er eine Wohnung in P.________ gehabt hätte. Die Kammer erachtet demnach weder für die Verpflichtung, einen von seiner Familie getrennten Wohnsitz einzunehmen, noch für das Kontakt- und Rayonverbot eine Anrechnung an die Freiheitsstrafe als sachgerecht.
V. Massnahme
Zur Anordnung einer Massnahme
26.1 Voraussetzungen der Anordnung einer Massnahme
Nach Art. 56 Abs. 1 aStGB ist eine Massnahme anzuordnen, wenn a) eine Strafe alleine nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten der Täterin zu begegnen; b) ein Behandlungsbedürfnis der Täterin besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert; und c) die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen der Art. 59 – 61, 63 oder 64 aStGB erfüllt sind. Die Anordnung einer Massnahme setzt voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Täterin im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist (Art. 56 Abs. 2 aStGB).
Sowohl bei der stationären als auch bei der ambulanten Massnahme wird vorausgesetzt, dass der Täter psychisch schwer gestört (oder im Falle der ambulanten Massnahme alternativ von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig) ist, ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat (sogenannte Anlasstat), das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht und zu erwarten ist, durch die Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit ihrer psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen (Art. 59 Abs. 1 und Art. 63 Abs. 1 StGB). Ferner hat der Täter behandlungsbedürftig, die Massnahme erforderlich, geeignet – mithin verhältnismässig – zu sein oder es hat eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit zu bestehen. Die Anordnung muss sich auf eine sachverständige Begutachtung stützen und eine geeignete Einrichtung muss vorhanden sein (Trechsel/Borer, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], 3. Aufl. 2018, N. 1 zu Art. 59). Die Voraussetzungen für die Anordnung einer ambulanten Behandlung entsprechen grundsätzlich denen für die entsprechende stationäre Behandlung (Trechsel/Borer, a.a.O., N. 1 zu Art. 63). Sind sowohl die Voraussetzungen für eine Strafe wie für eine Massnahme erfüllt, so ordnet das Gericht gemäss Art. 57 aStGB beide Sanktionen an.
26.2 Würdigung durch die Kammer
Gemäss Gutachten von Dr. med. N.________ vom 13.4.2015 wurde beim Beschuldigten sowohl für den Tatzeitraum (ca. 2005 bis 2014) als auch aktuell eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen/impulsiven, egozentrisch-selbstbezogenen, zwanghaften, paranoiden und auch einigen dissozialen Zügen (ICD-10: F61.0) diagnostiziert (pag. 463; pag. 465). Der Beschuldigte sei durch diese psychische Störung zwar nicht in seiner beruflichen und allgemeinen sozialen Leistungsfähigkeit, jedoch in hohem Masse in seiner Funktionstüchtigkeit im ehelichen und familiären Kontext beeinträchtigt (pag. 463). Es handle sich um eine schwere psychische Störung (pag. 463; pag. 465), zumal beim Beschuldigten auf den ehelichen und familiären Kontext begrenzt ein eindeutig dauerhaftes Muster von Fehlangepasstheit mit starren, inadäquaten, unflexiblen und unangepassten Verhaltensweisen und impulsiven Affektreaktionen mit Fremdschädigung habe festgestellt werden können. Diese persönlichkeitsstrukturell verankerten Auffälligkeiten würden aufgrund ihrer Schwere und ihres Ausmasses sowie ihrer Chronizität eindeutig den Bereich von lediglich Persönlichkeitsakzentuierungen (im Sinne von charakterlich-konstitutioneller Normvarianten) übersteigen und von ihrem Störungsgrad her bereits die Ebene einer lebensgeschichtlich überdauernden Persönlichkeitsstörung erreichen, auch wenn angesichts der bis anhin nur auf den ehelichen und innerfamiliären Bereich begrenzten Störungsmerkmale die allgemeinen diagnostischen Kriterien für eine Persönlichkeitsstörung (gemäss ICD-10) nicht vollständig erfüllt seien (pag. 450). Die vorliegend zu beurteilenden Delikte würden in Zusammenhang mit dieser Störung stehen.
Daneben habe der Beschuldigte – vermutlich im Zusammenhang der erheblichen gesundheitlichen Belastungen der letzten Jahre, insbesondere des vital bedrohlichen Erlebnisses zweier Herzinfarkte im Jahr 2012 – ein typisches, agitiertes, depressives Zustandsbild entwickelt, was in Übereinstimmung mit dem Vorgutachter Dr. med. M.________ und dem ambulanten Therapeuten Dr. med. T.________ als ein leichtes bis mittelschweres depressives Syndrom eingeordnet bzw. als leichte depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: FF32.01) klassifiziert werden könne. Es scheine eine Depressionsabwehr mit vorwiegend unreifen Abwehrmechanismen, mit einer anhaltenden Agitiertheit und einer interaktionellen Inszenierung der depressiven Dynamik sowie mit einer Externalisierung und Projektion damit einhergehend aggressiver Regung auf seine Frau im Vordergrund zu stehen. In psychodynamischer Perspektive erfülle dabei seine Frau – ähnlich wie bereits nach dem massiven Angriff des Beschuldigten auf sie im Jahr 1999 – die Funktion einer Projektionsfläche bzw. eines Gefässes für eigene (abgewehrte) aggressive und depressive Selbstanteile ihres Mannes, wodurch sie ihn teilweise von einem gewissen innerseelischen Druck entlaste, zugleich aber selbst in der Gefahr sei, eine depressive Symptomatik zu entwickeln. Darin sei eine im Rahmen einer Psychotherapie noch genauer aufzuklärende kollusive Beziehungsdynamik zwischen den Eheleuten zu sehen, in der beide mit hoher Wahrscheinlichkeit auch zukünftig in hochambivalentere Weise aufeinander bezogen und miteinander verbunden bleiben würden. Im Gegensatz zur kombinierten Persönlichkeitsstörung sei jedoch nicht belegt, ob die agitiert-depressive Symptomatik im Zeitpunkt der Tat eine Rolle gespielt habe (pag. 451 f.).
Prognostisch ging Dr. med. N.________ davon aus, dass die kombinierte Persönlichkeitsstörung des Beschuldigten vorbestehe und eine lebensgeschichtlich überdauernde Disposition darstelle für heftige, impulsive Affekt- und Konfliktreaktionen, die sich in erster Linie im Kontext partnerschaftlicher bzw. innerfamiliärer Konfliktsituationen manifestieren würden. Der Beschuldigte werde weiterhin dominiert von tief verwurzelten Hass- und Rachegefühlen gegenüber seiner Frau sowie von einem fortdauernden Bedürfnis nach Genugtuung, auch wenn sich anlässlich der gutachterlichen Untersuchung – abgesehen von seiner Idee, auf die gegen ihn erhobenen Tatvorwürfe nun mit einer Gegenanzeige gegen seine Frau zu reagieren – keine konkreten, ausgestalteten Rachepläne, seine Frau an Leib und Leben ernsthaft zu gefährden, feststellbar gewesen seien. Die Neigung des Beschuldigten zur Externalisierung und handlungsmässigen Inszenierung dieser Konfliktdynamik und zum Ausagieren seiner partnerbezogenen Kränkungswut sei mit hohem Risiko verbunden, dass es auch zukünftig – insbesondere im Falle eines weiteren ehelichen Zusammenlebens – zu erneuten Eskalationen und ähnlichen impulsiven Aggressionshandlungen zum Nachteil seiner Ehefrau komme. Auch wenn der Beschuldigte nicht mehr in seine Rolle des unumstrittenen Familienoberhaupts zurückkehren würde, müsse angesichts der anhaltenden hochdynamischen Konfliktlage mit seiner Frau sowie aufgrund des Fortbestehens der Störungsbereiche in seiner Persönlichkeit auch zukünftig mit fremdgefährdenden bzw. fremdschädigenden Handlungen zum Nachteil seiner Ehefrau gerechnet werden. Die Kriminalprognose sei daher nach wie vor ungünstig (pag. 455 f.).
Trotz der nur begrenzten Therapiemöglichkeiten und der zum gegenwärtigen Zeitpunkt (aufgrund mangelnder Störungseinsicht und unzureichender Therapie- und Veränderungsmotivation) noch eher ungünstigen Behandlungsprognose, seien die therapeutischen Möglichkeiten zur Reduzierung des ansonsten deutlich erhöhten einschlägigen Kriminalitätsrisikos bzw. zur Kontrolle der beschriebenen, mit der kombinierten Persönlichkeitsstörung im Zusammenhang stehenden Risikovariabeln noch nicht gänzlich ausgeschöpft und auch nicht von vornherein aussichtslos. Aus gutachterlicher Sicht werde daher eine ambulante therapeutische Massnahme gemäss Art. 63 aStGB empfohlen (pag. 461; pag. 465). Verhaltenstherapeutische Ansätze zur Verbesserung der Impulskontrolle und der Affektregulation des Beschuldigten, klärende und stützende Ansätze zur Bearbeitung des Beziehungs- und Trennungskonflikts sowie eine deliktsorientierte Arbeit mit dem Ziel der Verantwortungsübernahme und der Etablierung eines deliktpräventiven Risikomanagements seien am ehesten erfolgsversprechend (pag. 465).
Die Kammer sieht keinen Grund vom lege artis erstellten, schlüssigen und vollständigen Gutachten abzuweichen. Die vorliegend zu beurteilenden Delikte (Anlasstaten) stehen in einem Zusammenhang mit der schweren psychischen Störung des Beschuldigten. Beim Beschuldigten konnte gemäss Dr. med. N.________ zwar noch keine eigene Störungseinsicht und auch keine tatsächliche (intrinistische) Therapie- und Veränderungsmotivation erkannt werden (pag. 466). Allerdings ist der Beschuldigte behandlungsbedürftig und therapiewillig. Er ging bisher regelmässig zu Dr. med. O.________ in die ambulante Therapie und scheint darin einen Sinn zu sehen und sich auf diese einlassen zu können (vgl. pag. 930, Z. 4 ff.). Gemäss Dr. med. N.________ ist eine ambulante Behandlung im Sinne von Art. 63 aStGB ferner zweckmässig und ausreichend (pag. 467).
Gestützt auf das Gutachten von Dr. med. N.________ erachtet die Kammer die Anordnung einer ambulanten Massnahme nach Art. 63 aStGB als erforderlich und geeignet – mithin verhältnismässig – um der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Beschuldigten in Zusammenhang stehende Taten zu begegnen.
Zum Aufschub der Massnahme nach Art.63 Abs.2 aStGB
27.1 Voraussetzungen
Das Gericht kann den Vollzug einer zugleich ausgesprochenen Freiheitsstrafe zu Gunsten einer ambulanten Massnahme aufschieben, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen (Art. 63 Abs. 2 StGB). Auch längere Freiheitsstrafen (über zwei Jahre) können zwecks ambulanter Behandlung aufgeschoben werden (BGE 120 IV 3; Trechsel/Borer, a.a.O., N. 7 zu Art. 63).
Der Strafaufschub ist an zwei Voraussetzungen gebunden. Einerseits muss der Täter ungefährlich und andererseits die ambulante Therapie vordringlich sein. Er ist nach der Praxis des Bundesgerichts anzuordnen, wenn eine tatsächliche Aussicht auf erfolgreiche Behandlung durch den sofortigen Vollzug der ausgefällten Freiheitsstrafe erheblich beeinträchtigt würde. Die Therapie geht vor, falls eine sofortige Behandlung gute Resozialisierungschancen bietet, welche der Strafvollzug klarerweise verhindern oder vermindern würde. Dabei sind einerseits die Auswirkungen des Strafvollzuges, die Erfolgsaussichten der ambulanten Behandlung und die bisherigen Therapiebemühungen zu berücksichtigen, andererseits aber auch das kriminalpolitische Erfordernis, Straftaten schuldangemessen zu ahnden bzw. rechtskräftige Strafen grundsätzlich zu vollziehen. Der Aufschub ist die Ausnahme und muss sich aus Gründen der Heilbehandlung hinreichend rechtfertigen (BGE 129 IV 161 E. 4.1 und E. 4.3.; Urteile des Bundesgerichts 6B_1020/2017 vom 3.1.2018 E. 2.2; 6B_53/2017 vom 2.5.2017 E. 1.3; 6B_95/2014 vom 16.10.2014 E. 3). Für die Beurteilung der Frage, ob der sofortige Vollzug der Strafe den Therapieerfolg erheblich gefährden würde, muss das Gericht ein Gutachten einholen (vgl. Art. 56 Abs. 2 Bst. c StGB; BGE 129 IV 161 E. 4.1; BGE 116 IV 101 E. 1b; BGE 115 IV 89 E. 1c und E. 3d). Ob ein Gutachten noch hinreichend aktuell ist, ist nicht primär Frage seines formalen Alters. Vielmehr ist relevant, ob sich die Ausgangslage seit der Erstellung des Gutachtens gewandelt hat (BGE 134 IV 246 E. 4.3; BGE 128 IV 241 E. 3.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_95/2014 vom 16.10.2014 E. 3).
Ist die Behandlung bereits im Gang, kommt es auf die Aussicht erfolgreicher Weiterführung an (BGE 115 IV 88). Das Gericht hat bei der Beurteilung der Frage des Strafaufschubs einen erheblichen Ermessensspielraum. Es sind auch hier die Notwendigkeit und Chancen einer Behandlung im Vergleich zu den Auswirkungen des Strafvollzugs sowie das Erfordernis, Straftaten zu ahnden zu berücksichtigen Trechsel/Borer, a.a.O., N. 6 zu Art. 63). Ein Freiheitsentzug bedeutet für jede sozial und beruflich integrierte Person einen Härtefall. Allgemeine destabilisierende Folgen des Strafvollzugs – beispielsweise wegen eines Abbruchs von gefestigten familiären, sozialen oder beruflichen Strukturen – genügen nicht, um einen Aufschub des Vollzugs der Freiheitsstrafe anzuordnen. Ein solcher kommt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur in Betracht, wenn aufgrund besonderer Verhältnisse der Vollzug der Strafe die Erfolgschancen einer Therapie erheblich vermindern würde. Die Nachteile einer Kombination von ambulanter Massnahme und Strafvollzug müssen deutlich über das Ausmass hinausgehen, das grundsätzlich mit jedem Entzug der Freiheit verbunden ist. Je gravierender die Straftaten und je leichter die Verminderung der Schuldfähigkeit, desto weniger drängt sich ein Strafaufschub auf (BGE 129 IV 161 E. 4.1 f.; Urteil des Bundesgerichts 6B_425/2012 vom 19.11.2012 E. 1.5).
27.2 Würdigung durch die Kammer
Die Kammer ist an das Verbot der reformatio in peius gebunden. Sie kann daher nicht vom Aufschub der Strafe absehen.
Gestützt auf die obgenannte Rechtsprechung bleibt jedoch anzumerken, dass ein Aufschub der Strafe nach Art. 63 Abs. 2 aStGB durch die Kammer vorliegend kaum angeordnet worden wäre. Bei der Beurteilung der Frage, ob die Strafe zugunsten einer ambulanten Massnahme aufgeschoben werden kann, ist nach dem Gesagten primär zu berücksichtigen, ob der sofortige Vollzug der Strafe die erfolgreiche Behandlung beeinträchtigen könnte. Das Strafbedürfnis der Geschädigten stellt gestützt auf die aufgeführte Rechtsprechung hingegen keinen Grund dar, um vom Vollzug der Strafe abzusehen. Vielmehr ist gerade auch das kriminalpolitische Erfordernis, Straftaten schuldangemessen zu ahnden zu berücksichtigen. Der Aufschub der Strafe zugunsten der ambulanten Massnahme soll die Ausnahme darstellen. Einzig allgemeindestabilisierende Folgen des Strafvollzugs reichen nicht aus, um einen Aufschub zu begründen, zumal der Strafvollzug für jede betroffene Person einen Eingriff darstellt. Dr. med. N.________ äusserte sich im forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 13.4.2015 unmissverständlich, dass ein grosser Teil der Therapieziele und des Zwecks der empfohlenen therapeutischen Massnahme auch bei einem gleichzeitigen oder vorherigen Strafvollzug erreicht werden könnten. Einzig die längerfristig allerdings ebenfalls erforderliche Neuausrichtung der sozialen Situation des Beschuldigten wie auch die therapeutische Begleitung beim Aufbau neuer, tragfähiger sozialer Beziehungen lasse sich besser und erfolgsversprechender ausserhalb des Strafvollzugs, d.h. in einem ambulanten Setting durchführen (pag. 467). Die ambulante Therapie hätte bei der aktuell gelebten sozialen Situation mit anderen Worten auch während des Strafvollzugs durchgeführt resp. gestaltet werden können.
Weisungen nach Art.63 Abs.2 aStGB
28.1 Voraussetzungen
Art. 63 Abs. 2 aStGB ermöglicht es, die Anordnung von ambulanten Massnahmen mit Weisungen und Bewährungshilfe zu verbinden. Gegenstand einer Weisung ist aber nicht die Durchführung der Behandlung an sich, diese wird selbständig verfügt. Sie kann sich vielmehr lediglich auf die Modalitäten der Behandlung oder die weiteren Lebensumstände des Täters beziehen. Es sind v.a. Anordnungen zu treffen, welche der Durchführung der Behandlung förderlich sind (Heer, in Basler Kommentar zum StGB, 3. Aufl. 2013, N. 69 zu Art. 63). Welche Weisung dem Zweck der Spezialprävention im Einzelfall am besten dient, kann nicht von vornherein abschliessend und bestimmt umschrieben werden, sondern richtet sich nach der konkreten Risikoanalyse und den konkreten Umständen des Einzelfalls. Entsprechend hat es der Gesetzgeber weitgehend offen gelassen, welche Gebots- und Verbotsinhalte in Weisungen gekleidet werden dürfen, und sich auf eine beispielhafte und damit nicht abschliessende Aufzählung der möglichen Weisungsinhalte beschränkt. So hält Art. 94 aStGB fest: «Die Weisungen, welche das Gericht oder die Strafvollzugsbehörde dem Verurteilten für die Probezeit erteilen kann, betreffen insbesondere die Berufsausübung, den Aufenthalt, das Führen eines Motorfahrzeuges, den Schadenersatz sowie die ärztliche und psychologische Betreuung». Wahl und Inhalt der Weisung sind folglich in das Ermessen des Gerichts bzw. der Vollzugsbehörde gestellt, wobei sowohl die Zweckbestimmung der Weisung wie auch der Grundsatz der Verhältnismässigkeit der Ermessensausübung der rechtsanwendenden Behörde Schranken setzt, welche die offene Ausgestaltung der Norm zu kompensieren vermögen. Auch das Kontaktverbot stellt eine zulässige Weisung i.S.v. Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 94 aStGB dar (Urteil des Bundesgerichts 6B_173/2018 vom 5.7.2018 E. 2.2.4 f.; Imperatori, in: Basler Kommentar zum StGB, 3. Aufl. 2013, N. 5, N. 14, N. 19 zu Art. 94).
28.2 Würdigung durch die Kammer
Die Zusammenarbeit des Beschuldigten mit der Bewährungshilfe hat sich etabliert. Bei den zwar eher losen Gesprächsterminen konnte anscheinend eine gute Arbeitsbeziehung aufgebaut werden (pag. 897; pag. 930, Z. 5 f.). Die Fortführung der Bewährungshilfe ist daher angebracht. Die Kammer ordnet für die Dauer der ambulanten Behandlung Bewährungshilfe an.
Seit der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 13.9.2017 wohnte der Beschuldigte nicht mehr bei seiner Familie. Für die Kinder D.________, E.________ und G.________ stellt das Kontakt- und Rayonverbot eine zusätzliche Sicherheit dar (vgl. G.________ pag. 909, Z. 30 ff.; D.________ pag. 915, Z. 38; E.________ pag. 920, Z. 16 ff.). Selbst C.________ führte aus, das Kontakt- und Rayonverbot zu akzeptieren (pag. 926, Z. 27 ff.). Die Gefahr von eskalierenden innerfamiliären Konflikten besteht gemäss forensisch-psychiatrischem Gutachten von Dr. med. N.________ nach wie vor. Die Rückfallgefahr könne erheblich gesenkt werden, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft nicht wieder aufgenommen werde (pag. 464). Gestützt auf die deutlich erhöhte Rückfallgefahr im Falle einer Rückkehr des Beschuldigten zu seiner Familie, erachtet die Kammer in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz (pag. 801, S. 49 der Urteilsbegründung) ein Kontakt- und Rayonverbot des Beschuldigten gegenüber C.________, D.________, E.________ und G.________ als unerlässlich.
VI. Kosten und Entschädigung
Verfahrenskosten
29.1 Für das erstinstanzliche Verfahren
Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung neu (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, soweit sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO).
Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten wurden auf insgesamt CHF 13‘700.85 festgesetzt. Für die Einstellungen wurden keine Verfahrenskosten ausgeschieden (pag. 738 f.). Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschuldigte die erstinstanzlichen Verfahrenskosten vollumfänglich zu bezahlen.
29.2 Für das oberinstanzliche Verfahren
Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten werden für das oberinstanzliche Verfahren auf CHF 4‘000.00 festgelegt (Art. 24 Abs. 1 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]).
Der Beschuldigte unterliegt oberinstanzlich vollumfänglich. Er hat damit auch die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 4‘000.00 zu tragen.
Entschädigung
30.1 Für das erstinstanzliche Verfahren
Rechtsanwalt B.________ machte mit den Honorarnoten vom 12.9.2017 eine Entschädigung von insgesamt CHF 17‘317.15 geltend (Voruntersuchung: 56.72 Stunden Aufwand zu CHF 250.00, ausmachend CHF 14‘180.00, zzgl. Auslagen von CHF 661.20 und MwSt. von CHF 1‘187.30, insgesamt ausmachend CHF 16‘0.28.50, abzgl. bereits ausgerichteter Entschädigung gemäss Einstellungsverfügung vom 8.2.2017 von CHF 6‘367.15, ausmachend CHF 9‘661.35 / Hauptverfahren: 27 Stunden Aufwand zu CHF 250.00, ausmachend CHF 6‘750.00, zzgl. Auslagen von CHF 338.70 und MwSt. von CHF 567.10; pag. 726 ff.).
Die Vorinstanz hat ihr Ermessen bei der Honorarfestsetzung nicht überschritten, weshalb die Kammer an die vorinstanzliche Festlegung gebunden ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_769/2016 vom 11.11.2017 E. 2.3 und 6B_349/2016 vom 13.12.2016 E. 2.3 und E. 2.4.2, in: Pra 2017 Nr. 23). Entsprechend wird Rechtsanwalt B.________ eine amtliche Entschädigung von CHF 12‘399.25 zugesprochen (55.35 Stunden zu CHF 200.00, vgl. Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte [EAV; BSG 168.711], zzgl. Auslagen mit einem Ansatz von CHF 0.40 pro Kopie, vgl. Kreisschreiben des Obergerichts des Kantons Bern Nr. 15 vom 1.1.2017 Ziff. 3.3).
Bei diesem Ausgang des Verfahrens untersteht der Beschuldigte für die erstinstanzlichen Aufwendungen von Rechtsanwalt B.________ der gesetzlichen Rück- und Nachzahlungspflicht (Art. 135 Abs. 4 StPO).
30.2 Für das oberinstanzliche Verfahren
Oberinstanzlich macht Rechtsanwalt B.________ eine Entschädigung von insgesamt CHF 7‘085.10 geltend (2017: 1.26 Stunden Aufwand zu CHF 250.00, ausmachend CHF 315.00, zzgl. Auslagen von CHF 0.75 und MwSt. von CHF 25.25; 2018: 23.74 Stunden Aufwand zu CHF 250.00, ausmachend CHF 5‘935.00, zzgl. Auslagen von CHF 326.95 und MwSt. von CHF 482.15, pag. 948 ff.).
Die Honorarnote gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Rechtsanwalt B.________ wird oberinstanzlich eine amtliche Entschädigung von CHF 5‘674.70 ausgerichtet (Stundenansatz von CHF 200.00, vgl. Art. 1 EAV sowie Auslagen zu CHF 0.40 pro Kopie, vgl. Kreisschreiben des Obergerichts des Kantons Bern Nr. 15 vom 1.1.2017 Ziff. 3.3).
Der Beschuldigte unterliegt der gesetzlichen Rück- und Nachzahlungspflicht nach Art. 135 Abs. 4 StPO.
VII. Verfügungen
DNA und übrige biometrische erkennungsdienstliche Daten
Beim Beschuldigten wurden ein DNA-Profil erstellt und biometrisch erkennungsdienstliche Daten angelegt (pag. 480).
Beim Vollzug einer Freiheitsstrafe oder bei therapeutischen Massnahmen löscht das Bundesamt das DNA-Profil 20 Jahre nach der Entlassung aus der Freiheitsstrafe oder nach dem Vollzug der therapeutischen Massnahme (Art. 16 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen [DNA-ProfilG; SR 363]; Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten [SR 361.3]). Entsprechend ist die Zustimmung zur Löschung des DNA-Profils und der übrigen biometrisch erkennungsdienstlichen Daten (PCN ________) nach Ablauf der Frist durch die auftraggebende Behörde einzuholen.
VIII. Dispositiv
Die 2. Strafkammer erkennt:
I.
Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Oberland (Einzelgericht) vom 13.9.2017 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als das Strafverfahren gegen A.________:
wegenVerletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflichten, angeblich mehrfach begangen vom 13.1.2010 bis 12.9.2010 in H.________, z.N. von D.________ und G.________;
wegenqualifizierter einfacher Körperverletzung, angeblich mehrfach begangen vom 13.1.2010 bis 12.9.2010 in H.________, z.N. von D.________ und G.________;
wegenDrohung, angeblich mehrfach begangen vom 13.1.2010 bis 12.9.2010 in H.________, z.N. von C.________;
zufolge Verjährung – ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten eingestellt wurde.
II.
A.________ wird schuldig erklärt:
der Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflichten, mehrfach begangen:
vom 13.9.2010 bis ________2013 in H.________, z.N. von D.________;
vom 13.9.2010 bis 18.8.2014 in H.________, z.N. von G.________;
dereinfachen Körperverletzung, mehrfach begangen:
2.1. vom 13.9.2010 bis 2.11.2011 in H.________, z.N. von D.________;
2.2. vom 13.9.2010 bis Ende 2012 in H.________, z.N. von G.________;
der Drohung, mehrfach begangen:
3.1. vom 19.5.2014 bis 18.8.2014 in H.________, z.N. von E.________;
3.2. vom 13.9.2010 bis 18.8.2014 in H.________, z.N. von C.________
der Beschimpfung, mehrfach begangen vom 19.5.2014 bis 18.8.2014 in H.________, z.N. von D.________;
und in Anwendung der Art. 19 Abs. 2, 34, 36, 47, 48a, 49 Abs. 1, 51, 63 Abs. 1 und Abs. 2, 123 Ziff. 2 al. 2, 177 Abs. 1, 180 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a, 219 aStGB
426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und Abs. 3 StPO
verurteilt:
Zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten.
Die Untersuchungshaft von 176 Tagen wird vollumfänglich und die stationäre Massnahme im Rahmen der Ersatzmassnahme von 104 Tagen im Umfang von 26 Tagen auf die Freiheitsstrafe angerechnet.
Es wird eine ambulante therapeutische Behandlung und für deren Dauer Bewährungshilfe angeordnet.
Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird zugunsten der Massnahme aufgeschoben.
Für die Dauer der ambulanten Behandlung wird A.________ als Weisung untersagt:
mit seinen Kindern E.________, geb. ________1989, D.________, geb. ________1995, und G.________, geb. ________1999, sowie seiner Ehefrau C.________, geb. ________1963, persönlich, schriftlich, telefonisch, über elektronische Medien oder auf irgendeine andere Weise direkt oder über Dritte Kontakt aufzunehmen (Kontaktverbot);
sich in einem Umkreis von weniger als 200 Meter um das Domizil H.________ aufzuhalten (Rayonverbot).
Zu einer Geldstrafe von 12 Tagessätzen zu CHF 20.00, ausmachend CHF240.00.
Zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF13‘700.85.
Zu den oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF4‘000.00.
III.
Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechtsanwalt B.________, wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:
A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 12‘399.25 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 3‘384.85, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechtsanwalt B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:
A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 5‘674.70 (CHF 274.30 zzgl. CHF 5‘400.40) zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1‘410.40 (CHF 66.70 zzgl. CHF 1‘343.70), zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
V.
Weiter wird verfügt:
Die Zustimmung zur Löschung des über A.________ erstellten DNA-Profils (PCN ________) ist nach Ablauf der Frist durch das zuständige Bundesamt einzuholen (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG).
Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN ________) ist nach Ablauf der Frist durch die auftraggebende Behörde einzuholen (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten).
Mündlich eröffnet und begründet:
dem Beschuldigten, a.v.d. Rechtsanwalt B.________
Rechtsanwalt F.________
der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern
Zu eröffnen:
dem Beschuldigten, a.v.d. Rechtsanwalt B.________
der Straf- und Zivilklägerin 1
der Straf- und Zivilklägerin 2
der Straf- und Zivilklägerin 3, v.d. Rechtsanwalt F.________
der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern
Mitzuteilen:
dem Regionalgericht Oberland
der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)
den Bewährungs- und Vollzugsdiensten (Dispositiv und Motiv; innert 10 Tagen)
der Stadt P.________, (Dispositiv vorab zur Information; Motiv nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)
dem Forensisch-Psychiatrischen Dienst der Universität Bern (Motiv; nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)
Bern, 23. August 2018 (Ausfertigung: 17. Oktober 2018)
Im Namen der 2. Strafkammer Die Präsidentin: Oberrichterin Bratschi
Die Gerichtsschreiberin: Bank
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Q.________ 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
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