BesetzungOberrichter Gerber (Präsident i.V.), Obergerichtssuppleantin Graf, Oberrichter Vicari
Gerichtsschreiberin Hiltbrunner
VerfahrensbeteiligteA.________
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________
Beschuldigter/Berufungsführer
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, 3013 Bern
vertreten durch Staatsanwältin C.________, Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern
Berufungsführerin
GegenstandWiderhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Geldwäscherei, Pornografie
Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht) vom 13. Juni 2018 (PEN 17 966)
Erwägungen:
I. Formelles
Erstinstanzliches Urteil
Mit Urteil vom 13. Juni 2018 sprach das Regionalgericht Bern-Mittelland, Kollegialgericht in Fünferbesetzung, A.________ (nachfolgend Beschuldigter) frei von der Anschuldigung der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz in zwei Anklagepunkten. Es erklärte ihn hingegen schuldig der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, gefährdungsmässig qualifiziert und gewerbsmässig begangen, in zehn Anklagepunkten, der mehrfachen Geldwäscherei und der Pornografie. Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 62 Monaten, zu einer Geldstrafe von 16 Tagessätzen zu CHF 10.00, unter Aufschub des Strafvollzugs und mit einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu den auf die Schuldsprüche entfallenden Verfahrenskosten. Weiter wurde über die Entschädigung des amtlichen Verteidigers, über die beschlagnahmten Gegenstände sowie die Löschung des erstellten DNA-Profils und der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten verfügt (pag. 3554 ff.).
Berufung
Gegen dieses Urteil meldeten die Staatsanwaltschaft am 15. Juni 2018 (pag. 3605) sowie der Beschuldigte, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 18. Juni 2018 (pag. 3607) fristgerecht die Berufung an. Die schriftliche Urteilsbegründung datiert vom 8. August 2018 (pag. 3562 ff.) und wurde den Parteien am 9. August 2018 zugestellt (pag. 3626, 3628). Mit form- und fristgerechter Berufungserklärung vom 13. August 2018 (pag. 3629 ff.) focht Staatsanwältin C.________, die mit Verfügung der Generalstaatsanwaltschaft vom 10. August 2018 mit der Wahrnehmung der staatsanwaltschaftlichen Aufgaben im oberinstanzlichen Verfahren betraut wurde (pag. 3624), das Urteil beschränkt auf die Freisprüche, die Schuldsprüche Ziff. II.1.3., 1.6, 1.10., 2. und 3., die ganze Sanktion, die Bestimmung des Honorar des amtlichen Verteidigers sowie die Verfügung gemäss Ziff. IV.3. des Urteildispositivs an. Die Verteidigung reichte ihre form- und fristgerechte Berufungserklärung am 20. August 2018 ein (pag. 3634 f.). Sie beschränkte ihre Berufung auf die Schuldsprüche Ziff. II.1.1, 1.6., 1.10., sowie 3. sowie auf die Sanktion. Am 15./16. April 2019 fand in Anwesenheit beider Parteien die Berufungsverhandlung vor der 1. Strafkammer statt (pag. 3699 ff.).
Oberinstanzliche Beweisergänzungen
Im Hinblick auf die Berufungsverhandlung wurden von Amtes wegen ein aktueller Strafregisterauszug (pag. 3694) sowie ein Führungsbericht der Justizvollzugsanstalt Thorberg (pag. 3690 ff.) über den Beschuldigten eingeholt. Ferner wurden vorab das Urteilsdispositiv und alsdann die schriftliche Urteilsbegründung im oberinstanzlichen Verfahren gegen F.________ und D.________ ediert (pag. 3642, 3669 ff.). Die Kammer holte ausserdem beim Fachbereich Digitale Forensik (FDF) der Kantonspolizei Bern Auskünfte zur Extraktion des Mobiltelefons des Beschuldigten ein (pag. 3696). Schliesslich wurde der Beschuldigte in der oberinstanzlichen Verhandlung zur Person und zur Sache einvernommen (pag. 3701 ff.).
Anträge der Parteien
Staatsanwältin C.________ stellte und begründete anlässlich der Berufungsverhandlung vom 15. April 2019 folgende Anträge (pag. 3706 f.):
I.
Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 13. Juni 2018 bezüglich der nicht angefochtenen Punkte II.1.2., 1.4., 1.5., 1.7., 1.8., 1.9., IV.1.- 2., 4. - 6. in Rechtskraft erwachsenist.
II.
A.________sei zusätzlich zu den rechtskräftigen Schuldsprüchen
schuldig zu erklären:
1.der**Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz,**mehrfach, teilweise gemeinsam mit F.________, D.________, E.________, G.________ und H.________ begangen, indem er im Wissen darum, dass die nachfolgend aufgeführten Tathandlungen mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen können, sowie in der Absicht, nach Art eines Berufes Einkünfte zu erwirtschaften und dadurch einen grossen Umsatz erzielte, im Zeitraum von Herbst 2014 bis 08. September 2015 (Anhaltung in Thailand) in Asien, Thailand, auf der Strecke Asien – Schweiz, Bern, Zürich und andernorts, die folgenden Tathandlungen beging:
1.1. im Dezember 2014, vermutlich zwischen dem 1. Dezember und 10. Dezember 2014: Erwerb / Erlangen in Asien, Einfuhr in die Schweiz sowie Veräusserung einer unbekannten Menge Methamphetamin (Probelieferung) zum Preis von CHF 40.00 / Gramm an F.________, gemeinsam begangen mit G.________ in Asien, auf der Strecke Asien – Zürich sowie in Zürich.
1.2. vor dem 4. März 2015: Veräusserung einer unbekannten Menge Methamphetamin im Wert von mindestens CHF 10'000.00 an D.________, gemeinsam begangen mit G.________, übergeben durch einen unbekannten Kurier vermutlich in Zürich.
1.3. am 7. - 9. März 2015: Erwerb / Erlangen in Asien, Einfuhr in die Schweiz sowie Veräusserung von 500 Gramm Methamphetamin in Form von Crystal zum Preis von CHF 40.00 / Gramm an F.________, gemeinsam begangen mit G.________, übergeben durch den Kurier I.________ in Zürich im Mac Donalds am Hauptbahnhof.
1.4. vor dem 5. April 2015: Veräusserung einer unbekannten Menge Methamphetamin an H.________, gemeinsam begangen mit G.________, übergeben durch einen unbekannten Kurier an J.________ für H.________ vermutlich in Zürich.
1.5. am 5. April 2015: Veräusserung von 2 Kilogramm Methamphetamin in Form von Crystal und 18'000 Stück Thaipillen an einen Unbekannten „K“ im Gesamtwert von CHF 286'000.00.
1.6. in der Zeit vor dem 16. Juli bis 26. August 2015: Veräusserung von mind. 15'400 Thaipillen an div. unbekannte Abnehmer „dd", „T" und „A" an einem unbekannten Ort.
2.der Geldwäscherei, mehrfach begangen, Deliktsbetrag mindestens CHF 120'000.00.
3.der Pornografie, begangen in der Zeit von Dezember 2015 bis 25. Februar 2016 durch Konsum, Herstellung und Besitz von 9 Fotos mit sexuellen Handlungen mit Kindern sowie 10 Fotos mit Gewalttätigkeiten;
und er sei in Anwendung von Art. 12, 34, 40, 42, 47, 48a, 49 Abs. 1, 51, 69, 197 Abs. 5, 305bis Ziff. 1 StGB,
Art. 19 Abs. 1 lit. b, c, d und g, Art. 19 Abs. 2 lit. a und c BetmG,
Art. 426, 428 StPO
zu verurteilen:
1.zu einer Freiheitsstrafe von 8 1/4 Jahren, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft und vorzeitigem Strafvollzug;
2.zu einer Geldstrafevon 16 Tagessätzen zuCHF 30.00;
3.zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine Gebühr von CHF 1'500.00 gemäss Art. 21 VKD).
Im Weiteren sei zu verfügen:
1. Die Kopien der Fotos der Lebenspartnerin und des Sohnes seien als Beweismittel bei den Akten zu belassen.
2. A.________ sei im Strafvollzug zu belassen.
3. Das Honorar des amtlichen Verteidigers für das erstinstanzliche Verfahren sei auf total höchstens CHF 37'000.00 festzusetzen.
4. Das Honorar des amtlichen Verteidigers für das oberinstanzliche Verfahren sei gerichtlich zu bestimmen.
5. Das Urteil sei dem Bundesamt für Polizei mitzuteilen (Art. 28 Abs. 3 BetmG).
Rechtsanwalt B.________ stellte und begründete anlässlich der Berufungsverhandlung namens des Beschuldigten folgende Anträge (pag. 3711 f.):
1. Es ist bei der Anklage der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 3. November 2017 hinsichtlich der noch nicht rechtskräftig beurteilten
I. Vorwürfe eines deliktischen Handelns des Angeklagten im Ausland gemäss Anklage Ziff. 1.1. und 1.4,
ll.der Delikte im Inland gemäss Anklage Ziff. 1.3. und 1.5. sowie
Ill.der Geldwäscherei betreffend den Vorwurf eines schweren Falles Anklage Ziff. 2
von einer Verletzung des Anklagegrundsatzes Vormerk zu nehmen, die Ungültigkeit der Anklage in diesen Punkten festzustellen, zufolge absehbarer Unmöglichkeit der Nachbesserung auf eine Rückweisung zu verzichten und auf die entsprechenden Anklagepunkte nicht einzutreten.
2. Die Angeklagte ist, gegebenenfalls eventualiter, von jeder Schuld und Strafe betreffend Urteilsdispositiv Ziff. II., 1./1.1. (AKS Ziff. 1.1.), 1./1.6. (AKS Ziff. 1.8.), 1./1.10. (AKS Ziff. 1.12.) sowie Ziff. II, 3. (AKS Ziff. 3) freizusprechen;
3. Im Übrigen ist die Berufung der Anklägerin in allen Punkten abzuweisen.
4. Die mit Urteil vom 13. Juni 2018 ausgesprochene Strafe ist auf ein Strafmass von 48 Monaten zu senken, der Angeklagte in den Strafvollzug zurückzuversetzen, jedoch der offene Vollzug und die Prüfung der bedingten Entlassung anzuordnen.
5. Alles unter ausgangsgemässer Verlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen zugunsten des Angeklagten sowohl im Untersuchungs- als auch im erstinstanzlichen und im Rechtsmittelverfahren.
Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer
Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Mit Blick auf den Umfang der Berufungen (dazu Ziff. 2 hiervor) ist vorab festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht) vom 13. Juni 2018 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als der Beschuldigte wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, gefährdungsmässig qualifiziert und gewerbsmässig begangen, gemäss Urteilsdispositiv Ziff. II.1.2., 1.4., 1.5., 1.7., 1.8. und 1.9, schuldig erklärt wurde, und das beschlagnahmte Handy inkl. SIM-Karte und das ausgehöhlte Buch zur Vernichtung eingezogen wurden (Urteilsdispositiv Ziff. IVI.2.).
Zu überprüfen bleiben somit a) die erstinstanzlichen Freisprüche von der Anschuldigung der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Urteilsdispositiv Ziff. I.1. und 2.) und die damit zusammenhängende Kostenausscheidung und Fest-legung einer anteilsmässigen Entschädigung, b) die erstinstanzlichen Schuldsprüche wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, gefährdungsmässig qualifiziert und gewerbsmässig begangen gemäss Urteilsdispositiv Ziff. II.1.1., 1.3., 1.6. und 1.10., wegen mehrfacher Geldwäscherei sowie wegen Pornografie, c) der gesamte Sanktionenpunkt, d) die Höhe der Verfahrenskostenauflage an den Beschuldigten, e) die Bestimmung des amtlichen Honorars sowie f) die Verfügung betreffend Rückgabe der acht Seiten mit Fotos der Lebenspartnerin und des Sohnes, der Kameratasche inkl. Kopfhörer Samsung sowie eines SIM-Kartenhalters. Bei der Überprüfung der angefochtenen Punkte verfügt die Kammer über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO). Aufgrund der staatsanwaltschaftlichen Berufung kann das Urteil auch zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden (Art. 391 Abs. 2 StPO e contrario).
Als Berufungsgericht ist die Kammer nicht zuständig, um über den Antrag des Beschuldigten, es sei der offene Vollzug und die Prüfung der bedingten Entlassung anzuordnen. Dies fällt in die Zuständigkeit der Vollzugsbehörde (Art. 77 Schweizerischen Strafgesetzbuch [StGB; SR 311.0] i.V.m. Art. 36 der Justizvollzugsverordnung [JVV; BSG 341.11.] bzw. Art. 86 StGB i.V.m. Art. 42 JVV). Auf diesen Antrag wird somit nicht eingetreten.
Anklagegrundsatz
Grundlagen
Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 der Schweizerischen Bundesverfassung [BV; SR 101]; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 Bst. a und b der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK; SR 0.101]). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (vgl. Art. 350 StPO). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_254/2013 vom 1. Juli 2013 E. 1.2). Der Anklagegrundsatz bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 140 IV 188 E. 1.3; 133 IV 235 E. 6.2 f.; 126 I 19 E. 2a; je mit Hinweisen). Entscheidend ist, dass die beschuldigte Person genau weiss, was ihr konkret vorgeworfen wird, damit sie ihre Verteidigungsrechte angemessen ausüben kann (Urteile des Bundesgerichts 6B_161/2015 vom 8. Juli 2015 E. 2.2 sowie 6B_803/2014 vom 15. Januar 2015 E. 1.3). Die gesetzlichen Minimalanforderungen an die Formulierung des Sachverhalts in inhaltlicher Hinsicht finden sich in Art. 325 Abs. 1 Bst. f StPO. Danach bezeichnet die Anklageschrift möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung. Danach sind die erhobenen Vorwürfe möglichst prägnant – oder im Wortlaut des Gesetzes «möglichst kurz, aber genau» – darzustellen. Das Bindewort «aber» (anstelle von «und») ist Ausdruck des Spannungsverhältnisses zwischen Kürze und Genauigkeit (Christian Josi, «Kurz und klar, träf und wahr» – die Ausgestaltung des Anklageprinzips in der Schweizerischen Strafprozessordnung, in: ZStrR 127/2009, S. 81). Überspitzte Anforderungen sind an eine Anklageschrift allerdings nicht zu stellen. So hielt das Bundesgericht in zahlreichen Entscheiden fest, die Anklageschrift sei nicht Selbstzweck, sondern Mittel zum Zweck der Umgrenzung des Prozessgegenstandes und der Information des Beschuldigten, damit dieser die Möglichkeit habe, sich zu verteidigen. Etwaige Ungenauigkeiten sind nicht entscheidend (anstatt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_1204/2016 vom 24. Mai 2017 E. 3.3.3 mit Hinweisen u.a. auf BGE 141 IV 132 E. 3.4.1 und BGE 140 IV 188 E. 1.3 f.). Allgemein gilt, je gravierender die Tatvorwürfe sind, desto höher sind die Anforderungen an den Anklagegrundsatz (Urteile des Bundesgericht 6B_333/2007 vom 7. Februar 2008 E. 2.1.4 und 6B_528/2007 vom 7. Dezember 2007 E. 2.1.4, beide mit Hinweis auf Georges Greiner, Akkusationsprinzip und Wirtschaftsstrafsachen, ZStrR 2005 S. 103).
Das Bundesgericht äusserte sich verschiedentlich zum Anklagegrundsatz im Zusammenhang mit Anschuldigungen wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz. Es liegt in der Natur der Sache, dass in diesen Fällen aufgrund von Beweisschwierigkeiten eher vage Anklage-Formulierungen häufiger vorkommen (z.B. Urteil 6B_959/2013 vom 28. August 2014, 6B_676/2013 vom 28. April 2014, 6B_1067/2013 vom 31. Mai 2009, 6B_288/2014 vom 22. Januar 2015). Je nach Einzelfall gelangte das Bundesgericht zu unterschiedlichen Schlüssen. Im Urteil 6B_959/2013 vom 28. August 2014 entschied es beispielsweise, dass eine Anklage, die den Deliktszeitraum, den Tatort, die Mindestmenge der produzierten und vertriebenen Hanfblüten und den damit erzielten Mindestumsatz nannte, ungenügend sei. Denn es würde in der Anklageschrift keine einzige Tathandlung umschrieben, weshalb die Anklage zu unbestimmt sei (E. 3.4.2). Im Urteil 6B_288/2014 vom 22. Januar 2015 hingegen führte das Bundesgericht aus, nebst dem Deliktszeitraum, dem Produktionsort sowie der Art und Menge der Betäubungsmittel werde dem Beschwerdeführer ein erzielter Umsatz von über CHF 100‘000.00 angelastet. Dies ersetze implizit den Vorwurf des Handels/Verkaufs von Betäubungsmitteln. Obwohl dem Beschwerdeführer kein konkretes Verkaufsgeschäft mit einer bestimmten Person vorgeworfen wurde, erachtete das Bundesgericht den Anklagegrundsatz nicht als verletzt (E. 1.3.).
Die Beachtung des Anklagegrundsatzes ist sodann eine Prozessvoraussetzung im Sinne von Art. 329 Abs. 1 Bst. b StPO (Beschluss der 1. Strafkammer SK 14 389 vom 6. Mai 2015 E. 5; Stephenson/Zalunardo-Walser, in: Basler Kommentar StPO/JStPO, 2. Aufl. 2014, N. 3 f. zu Art. 329 StPO; Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 16 und 21 ff. zu Art. 329 StPO; Riklin, StPO Kommentar, 2. Aufl. 2014, N. 2 zu Art. 329 StPO; Oberholzer, Grundzüge des Strafproessrechts, 3. Aufl. 2012, N. 1423). Da es bei ungenügender Anklage an einer Prozessvoraussetzung fehlt, ist ein Freispruch keine mögliche Rechtsfolge einer Verletzung des Anklagegrundsatzes (Beschluss der 1. Strafkammer SK 16 236 vom 17. August 2017 E. III.3.).
Prüfung im vorliegenden Fall
Die Vorinstanz stellte betreffend die Ziffern I.1.3. und 1.5. der Anklageschrift eine Verletzung des Anklagegrundsatzes fest und sprach den Beschuldigten in diesen beiden Punkten frei (pag. 3580 und 3582, S. 19 und 21 der Urteilsbegründung). Die Staatsanwaltschaft verlangte mit ihrer Berufung jedoch Schuldsprüche in diesen beiden Punkten. Die Verteidigung des Beschuldigten beantragte ihrerseits – zusätzlich zu den Anklageziffern I.1.3. und 1.5 – die Feststellung der Verletzung des Anklagegrundsatzes betreffend die Vorwürfe des deliktischen Handelns im Ausland gemäss Ziffer I.1.1. und 1.4. der Anklageschrift sowie betreffend den Vorwurf des schweren Falles der Geldwäscherei (Ziffer I.2. der Anklageschrift).
Obwohl es sich um eine formelle Frage handelt, wird die Prüfung des Anklagegrundsatzes der Übersicht halber vorliegend nicht vorab, sondern im Rahmen der Sachverhaltsprüfung und Beweiswürdigung der einzelnen angefochtenen Punkte vorgängig zur materiellen Prüfung vorgenommen. Es ist jedoch bereits an dieser Stelle festzuhalten, dass eine allfällige Verletzung des Anklagegrundsatzes in jedem Fall eine Verfahrenseinstellung nach sich zieht und keinen Freispruch. Ein solcher würde nämlich eine materielle Prüfung des Anklagevorwurfes erfordern, die bei der Verletzung des Anklagegrundsatzes gerade nicht möglich ist.
Strafbarkeit von Handlungen im Ausland
Dem Beschuldigten werden in der Anklageschrift vom 3. November 2017 (pag. 3266 ff.) qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG; SR 818.121) vorgeworfen, begangen u.a. in Asien, Thailand sowie auf der Strecke Asien – Schweiz.
Dem StGB ist grundsätzlich unterworfen, wer in der Schweiz ein Verbrechen oder Vergehen begeht (Art. 3 Abs. 1 StGB). Nach dem sogenannten Ubiquitätsprinzip, geregelt in Art. 8 Abs. 1 StGB, gilt ein Verbrechen oder Vergehen als da begangen, wo der Täter es ausführt oder pflichtwidrig untätig bleibt, und da, wo der Erfolg eingetreten ist. Ein Versuch gilt als da begangen, wo der Täter ihn ausführt, und da, wo nach seiner Vorstellung der Erfolg hätte eintreten sollen.
Soweit eine Einfuhr in die Schweiz und eine Veräusserung von Betäubungsmitteln an Abnehmer in der Schweiz angeklagt sind, werden die vorangehenden Handlungen (Erwerb, Erlangen in Asien und Beförderung auf der Strecke Asien – Schweiz) konsumiert. Denn Erwerbshandlungen sind subsidiär zu den zeitlich daran anschliessenden Weitergabehandlungen (Fingerhuth/Schlegel/Jucker, Kommentar Betäubungsmittelgesetz, 3. Aufl. 2016, N 157 zu Art. 19 BetmG). Und soweit ein Anstalten Treffen angeklagt ist (Ziff. 1.9. der Anklageschrift) oder der Veräusserungsort unbekannt oder nicht hinlänglich klar bezeichnet werden kann, ist festzustellen, dass es nicht die geringsten Hinweise gibt, dass die Drogen nicht in die Schweiz eingeführt wurden oder in die Schweiz hätten geliefert werden sollen.
Darüber hinaus ergäbe sich der räumliche Geltungsbereich des StGB (und seiner Nebenerlasse) gestützt auf Art. 7 StGB: Wer im Ausland ein Verbrechen oder Vergehen begeht, ohne dass die Voraussetzungen der Artikel 4 (Verbrechen oder Vergehen im Ausland gegen den Staat), 5 (Straftaten gegen Minderjährige im Ausland) oder 6 (gemäss staatsvertraglicher Verpflichtung verfolgte Auslandtaten) erfüllt sind, ist dem StGB unterworfen, wenn (a) die Tat auch am Begehungsort strafbar ist oder der Begehungsort keiner Strafgewalt unterliegt, (b) der Täter sich in der Schweiz befindet oder ihr wegen dieser Tat ausgeliefert wird, und (c) nach schweizerischem Recht die Tat die Auslieferung zulässt, der Täter jedoch nicht ausgeliefert wird (sog. passives und aktives Personalitätsprinzip). Diese Voraussetzungen sind vorliegend offenkundig erfüllt. Somit wären auch die dem Beschuldigten im Ausland vorgeworfenen Taten in der Schweiz strafbar und dürfen verfolgt werden.
II. Sachverhalt und Beweiswürdigung
Vorbemerkungen
Der Beschuldigte war unbestrittenermassen im Handel mit Methamphetamin in Form von Crystal und Thaipillen tätig. Der Beschuldigte, der damals in Thailand lebte, war bei der Polizei erstmals am 9. März 2015 in einem überwachten Telefongespräch betreffend eine Drogenlieferung in Erscheinung getreten. Am 22. September 2015 wurde er in die Schweiz ausgeliefert und am Flughafen Zürich verhaftet (pag. 238 ff.). Die Rolle, die der Beschuldigte im Drogenhandel spielte, wird von ihm und seiner Verteidigung anders dargestellt als von der Staatsanwaltschaft (mehr dazu vgl. unten Ziff. II.10.). In diesem Handel waren neben dem Beschuldigten unter anderen auch sein Vater, G.________, der in einem kambodschanischen Gefängnis einsass, sowie seine drei Halbrüder F.________, D.________ und E.________ involviert. Es handelte sich somit um eine Art Familienunternehmen. Gegen die letzten drei Brüder wurde ebenfalls ein Strafverfahren geführt, wobei die Anklagevorwürfe durch dieselben Gerichtsinstanzen in derselben Zusammensetzung geprüft wurden. Während das Urteil der Vorinstanz vom 25. Januar 2018 gegen E.________ in Rechtskraft erwuchs, wurde betreffend F.________ und D.________ ein Berufungsverfahren durchgeführt und am 4. Dezember 2018 durch die 1. Strafkammer ein neues Urteil gefällt (SK 18 158 und 159). Dieses Urteil ist mittlerweile ebenfalls in Rechtskraft erwachsen.
Ein Teil der erstinstanzlichen Schuldsprüche wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz wurde, wie bereits unter Ziff. I.5. erwähnt, vom Beschuldigten und von der Staatsanwaltschaft akzeptiert. Diese werden grundsätzlich nicht mehr geprüft. Die rechtskräftigen Schuldsprüche sind im Berufungsverfahren allerdings insofern noch relevant, als dass sie Indizien für die zu überprüfenden Anklagepunkte liefern und/oder Abgrenzungsprobleme bestehen. Im Übrigen sind die rechtskräftigen Sachverhalte für die Strafzumessung von Bedeutung. Es wird vorliegend darauf verzichtet, die rechtskräftigen Sachverhalte eingehend darzulegen. Es wird direkt an den betreffenden Stellen, soweit notwendig, auf sie Bezug genommen werden.
Vorhandene Beweismittel und Vorgehen
Die Verhaftung des Beschuldigten fand ihm Rahmen einer grossen polizeilichen Ermittlungsaktion im Methamphetaminhandel statt (vgl. Anzeigerapport vom 4. November 2016 auf pag. 238 ff.). Der Beschuldigte soll sämtliche ihm zur Last gelegten Drogendelikte von Thailand aus begangen haben, wo er wohnhaft war. Anders als bei seinen Halbbrüdern konnten daher bei ihm weder Betäubungsmittel oder Bargeldbeträge sichergestellt werden noch wurde er observiert. Als objektive Beweismittel liegen jedoch die Echtzeitüberwachungen zweier durch den Beschuldigten benutzten Rufnummern ab dem 10. März 2015, die rückwirkende Teilnehmeridentifikation über die Hauptrufnummer des Beschuldigten (geheime Überwachungsmassnahmen, pag. 2716 ff.) und die Auswertung des beim Beschuldigten am 25. Februar 2016 im Strafvollzug sichergestellten Mobiltelefons (Daten-CD, pag. 498) vor.
Auf der subjektiven Seite liegen Aussagen von verschiedenen in den Methamphetaminhandel mitinvolvierten Personen vor sowie die Aussagen des Beschuldigten selbst. Die Vorinstanz verzichtete auf eine umfassende Aussageanalyse und die allgemeine Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Beschuldigten. Die Aussagen des Beschuldigten wurden nur zusammengefasst wiedergeben (pag. 3568 f., S. 7 f. der Urteilsbegründung), und das Gericht beschränkte sich bei der Aussagewürdigung darauf, bei jedem Anklagepunkt zu prüfen, ob die konkreten Aussagen glaubhaft erscheinen und durch objektive Beweismittel erhärtet werden. Die Kammer wird gleich vorgehen. Es ist immerhin vorab festzustellen, dass der Beschuldigte seine Aussagen weitgehend verweigert hat, so insbesondere zu Beginn des Verfahrens (pag. 503 ff., 527 ff., 560 ff. und 604 ff.). Er gestand seine Beteiligung im Drogenhandel erst spät und mehrheitlich nur insoweit ein, als dass es sich aufgrund der erfolgten Überwachungsmassnahmen nicht abstreiten liess (insbesondere Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 22. Januar 2016, pag. 675 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 15. April 2019 machte der Beschuldigte keine Aussagen zu den Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz. Thema der Einvernahme war vor allem der Anklagevorwurf der Pornografie, den der Beschuldigte vehement bestritt (pag. 3701 ff.). Bei der Würdigung der Aussagen des Beschuldigten ist zu berücksichtigen, dass von den Hauptbeteiligten wesentliche Personen Verwandte des Beschuldigten sind, von denen nicht erwartet werden darf, dass sie sich gegenseitig belasten. Dasselbe gilt für die Aussagen ebendieser Familienmitglieder. Insgesamt ist jedoch festzuhalten, dass im vorliegenden Fall effektiv nur auf die Aussagen des Beschuldigten abgestellt werden kann, wo diese den übrigen Beweisen und Erkenntnissen nicht widersprechen. Insoweit versteht es sich auch von selbst, dass seine (Teil-)Geständnisse überprüft werden müssen (Art. 160 StPO).
Im Anschluss wird zunächst die Rolle des Beschuldigten im ihm vorgeworfenen Methamphetaminhandel gewürdigt, bevor die Prüfung der einzelnen umstrittenen Anklagepunkte folgt. Für die allgemeinen Grundlagen der Beweiswürdigung und der Aussagenanalyse wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 3565 f., S. 4 f. der Urteilsbegründung).
Zur Rolle des Beschuldigten im Betäubungsmittelhandel
Vorwurf gemäss Anklageschrift
In der Anklageschrift vom 3. November 2017 (pag. 3266 ff.) wird dem Beschuldigten im Allgemeinen vorgeworfen, mehrfach, teilweise gemeinsam mit F.________, D.________, E.________, G.________ und H.________ gefährdungsmässig qualifizierte und gewerbsmässig begangene Widerhandlungen gegen das BetmG begangen zu haben in der Zeit von Herbst 2014 bis 8. September 2015 (Anhaltung in Thailand) in Asien, Thailand, auf der Strecke Asien – Schweiz, Bern, Zürich und andernorts (pag. 3266, Ziff. I. 1.).
Schon die Polizei hielt im Anzeigerapport vom 4. November 2016 unter den Schlussbemerkungen fest, dass der Beschuldigte bei der Organisation, beim Transit (Asien-Schweiz), der Einfuhr, der Übergabe und der Bezahlung von mehreren Drogenlieferungen, eine wichtige Rolle gespielt habe (pag. 256).
Vorbringen des Beschuldigten und der Verteidigung
Der Beschuldigte gab wiederholt an, er sei nur der «Telefonist» oder der «Sekretär» im Auftrag seines Vaters gewesen, der ihn Anfang März 2015 um Hilfe gebeten habe (pag. 682 Z. 253 ff., 687 Z. 443 f., 688 Z. 475 f., 691 Z. 614, 699 Z. 42 ff., 702 Z. 133 ff.). Er habe einzig aus Pflichtgefühl seinem Vater gegenüber gehandelt, was mit ihrer asiatischen Herkunft zu tun habe (pag. 682 Z. 274 ff., pag. 694 Z. 716 ff.). Er habe die Schulden seines Vaters zahlen bzw. den Vater aus dem Gefängnis herauskaufen wollen und selbst nie Geld erhalten (z.B. pag. 711 Z. 491; pag. 768 Z. 210 f.; pag. 3433 Z. 9 ff.).
Bestritten wird sodann der Erwerb von Methamphetamin durch den Beschuldigten in Asien und die Organisation der Drogentransporte in die Schweiz. Die Verteidigung machte in diesem Punkt eine Verletzung des Anklagegrundsatzes geltend. Diesbezüglich seien schlichtweg keine Untersuchungsergebnisse zum Tatbeitrag des Beschuldigten im Ausland vorhanden. Der Beschuldigte habe deshalb dazu auch nicht befragt werden und wissen können, worum es gehe (pag. 3712, pag. 3443 f.).
Die Motivlage des Beschuldigten sei im Kern eine altruistische gewesen. Geld und eine persönliche Bereicherung hätten für den Beschuldigten keine Rolle gespielt. Vor Januar 2015 sei der Beschuldigte an keinem Drogenhandel beteiligt gewesen; der Drogenhandel, für den seine Halbbrüder verurteilt worden seien, sei gänzlich ohne ihn abgelaufen. Aber auch nach April 2015, als der Beschuldigte aufgrund der Verhaftung seiner Brüder seine Beteiligung am Drogenhandel beendet gehabt habe, sei der Handel mit Methamphetamin weitergegangen. Der Beschuldigte sei letztlich in seiner Beteiligung in den Vormonaten ersetzlich und entbehrlich gewesen. Funktionell relativiere sich die Bedeutung des Beschuldigten zudem zusätzlich damit, als dass er lediglich eine Hilfsfunktion wahrgenommen habe. Der Beschuldigte sei Telefonist, Concierge und Sekretärin des Vaters gewesen; in diesen engen Grenzen habe sich die Tätigkeit des Beschuldigten bewegt. Eine massgebliche Entscheidbefugnis habe der Beschuldigte nicht gehabt, ebenso wenig eine Weisungs- und Befehlsgewalt über andere. Letztlich seien die Handlungen des Beschuldigten zu sehen vor dem Hintergrund der ethnischen, kulturellen Prägung hinsichtlich eines gehörigen Respekts gegenüber den Eltern sowie des manipulativen Einflusses seines Vaters wie auch dessen Zwangslage einer lebenslangen Inhaftierung (pag. 3534 ff.).
Vorbringen der Staatsanwaltschaft
Die Staatsanwaltschaft führte sowohl im erstinstanzlichen Verfahren (vgl. Plädoyernotizen auf pag. 3473 ff.) sowie anlässlich der Berufungsverhandlung (pag. 3707 ff.) eingehend aus, weshalb die Aussagen des Beschuldigten zu seiner Rolle nicht stimmen könnten. Sie zitierte insbesondere Textnachrichten aus den sichergestellten Daten auf dem Mobiltelefon, das der Beschuldigte unzulässiger Weise im Gefängnis besass. Der Beschuldigte sei als «Tank commander» betitelt worden und habe Befehle erteilt: «We must keep that train going» oder auch «I have stuff left, try to cash out». Im Weiteren habe F.________ in seiner (erstinstanzlichen) Hauptverhandlung ausgesagt, die Lieferungen seien immer vom Beschuldigten organisiert worden.
Die zahlreichen Überwachungsmassnahmen seien eine ergiebige Quelle für Indizien zur Rolle des Beschuldigten. Hinzu komme als wahre Fundgrube das vom 1. bis 25. Februar 2016 verbotenerweise verwendete Mobiltelefon des Beschuldigten. Der wichtigste Beweis für die Geschäftstätigkeit sei sicher die E-Mail, die er am 13. September 2015, also aus der Auslieferungshaft, an K.________ geschickt habe mit der Bitte, diese für ihn aufzubewahren, und die der Beschuldigte von diesem am 22. Februar 2016 zurück erbat. In dieser E-Mail sei die gesamte Buchhaltung des Beschuldigten aufgeführt, auch wenn der Beschuldigte dabei sehr vorsichtig zu Werk gegangen sei und die Informationen verschlüsselt habe. Die Buchhaltung sei teils privater Art, betreffe teils aber ganz klar Drogengeschäfte. Der Beschuldigte habe zwei getrennte Buchhaltungen geführt und klar unterschieden zwischen seinem Geld und demjenigen seines Vaters. In der Kommunikation mit seinen Leuten habe der Beschuldigte immer wieder wiederholt, diese sollten keine Namen oder Telefonnummern nennen; und wer es trotzdem getan habe, sei angeschnauzt worden. Auf dem Handy gebe es zahlreiche weitere Indizien, welche belegten, dass der Beschuldigte ein geschickter Geschäftsmann gewesen sei, der alles organisiert habe, ziemlich viel Personal gehabt habe, das er autoritär geführt und dem er Anweisungen gegeben habe. Die Geschäfte habe er sogar vom Gefängnis aus weitergeführt. Vom Vater sei praktisch nie die Rede. Es fehlten jegliche Hinweise darauf, dass er mit dem Vater je hätte Rücksprache nehmen müssen, dass er von ihm Anweisungen erhalten hätte. Auch das lasse nur den Schluss zu, dass es zwar möglicherweise schon der Vater gewesen sei, welcher die Kontakte zu den Lieferanten gehabt und die Drogen organisiert habe. Aber die eigentlichen Geschäfte, die Übernahme der Drogen, die Weiterleitung nach Europa, das Inkasso, die Bestellung neuer Lieferungen, die Organisation der Kuriere, die Übersicht über die Verkäufe und den Rücklauf des Geldes sei in der Verantwortung des Beschuldigten gewesen.
Das Mobiltelefon enthalte darüber hinaus sogar den Beschrieb der Verteidigungsstrategie des Beschuldigten, wonach er nur Telefonist oder Sekretärin gewesen sei ganz zum Schluss, ab März 2015. Das Handy sei gemäss Aussage von L.________ neu gewesen, weshalb das chronologische Benutzerwörterbuch vom Beschuldigten stamme.
Es gebe genügend Telefongespräche, welche belegten, dass auch der Rückfluss des Geldes durch den Beschuldigten organisiert worden sei. Sogar den Lohn und die Spesen, die er dem «Moneyvogel», also dem Geldboten bezahlt habe, habe der Beschuldigte vermerkt. Seine Schwester habe den Transport von Geld für ihn zugegeben.
Ausgehend vom Gespräch vom 16. April 2015, 12.18 Uhr, ergebe sich, dass der Beschuldigte auch nach der Verhaftung seiner drei Halbbrüder und weiterer Beteiligter weitere Drogengeschäfte abgewickelt habe, und zwar offenkundig nicht aus einer «Verzweiflungsaktion» heraus. Die Gespräche mit H.________ und einem Unbekannten machten deutlich, dass der Beschuldigte hier eine ganz andere Rolle gehabt habe als bei den früheren Geschäften, als er immer alles direkt und selber bestimmt habe. Der Beschuldigte habe gesagt, hier gehe es um den Stoff, den der Vater geschickt habe, und hier könne er nur helfen zu verhandeln, aber nicht selber bestimmen, wie in der ganzen früheren Telefonkontrolle. Das sei ein weiteres Indiz dafür, dass die Version des Beschuldigten, wonach er bloss Telefonist in Notsituationen gewesen sei, eine Schutzbehauptung sei.
Erst ab dem 9. März 2015 hätten Gespräche über die Drogengeschäfte zwischen dem Beschuldigten und seinen Halbbrüdern aufgezeichnet werden können. Diese enthielten aber unzählige Hinweise darauf, dass der Beschuldigte nicht nur Telefonist gewesen sei, sondern der Organisator und derjenige, der an den Drogengeschäften verdiente.
Beurteilung durch die Vorinstanz
Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, dass die Anklageschrift insgesamt hinsichtlich des Erwerbs des Methamphetamins in Asien und der Organisation des Transports in die Schweiz durch den Beschuldigten den Anklagegrundsatz nicht verletze (pag. 3571, S. 10 der Urteilsbegründung). Dem Beschuldigten werde nicht vorgeworfen, die Drogen als Alleintäter in Asien organisiert und in die Schweiz eingeführt zu haben. Es sei davon auszugehen, dass der Vater des Beschuldigten sich im Gefängnis in Kambodscha nicht frei habe bewegen und handeln können. Es erscheine daher unwahrscheinlich, dass dem Beschuldigten bei der Beschaffung der Drogen in Asien und der Einfuhr in die Schweiz nur eine unbedeutende, strafrechtlich nicht relevante Rolle des «Telefonisten» und «Sekretärs» zugekommen sei. Telefonieren habe der Vater aus dem Gefängnis heraus offenbar selbst gekonnt. Die Vorinstanz nannte sodann zahlreiche Stellen aus den abgehörten Telefongesprächen. Sie hielt dazu fest, dass aus deren Gesamtbetrachtung deutlich werde, dass dem Beschuldigen weit mehr als die von ihm geltend gemachte unbedeutende Rolle zugekommen sei. Dies werde bestätigt durch die entsprechende Aussage von F.________ in dessen erstinstanzlichen Hauptverhandlung. Wenn dem Vater des Beschuldigten bei den angeklagten Drogensachverhalte eine so tragende Rolle zugekommen wären, hätte der Beschuldigte in den aufgezeichneten Telefongesprächen mit Sicherheit von Anfang an und nicht erst in demjenigen vom 16. April 2015 darauf hingewiesen. Die Behauptung des Beschuldigten in der Hauptverhandlung, er habe nur eine grobe Übersicht über die Geschäfte gehabt, sei vor allem auch widerlegt durch die in seinem Mobiltelefon sichergestellte E-Mail, mit der eine genaue Buchhaltung geführt worden sein. Es sei erwiesen, dass der Beschuldigte bei der Entschlussfassung, der Planung und der Ausführung der Betäubungsmitteldelikte vorsätzlich und in massgebender Weise mit seinem Vater in Asien zusammengewirkt habe und daher als Hauptbeteiligter dastehe. Er habe mit seinem Vater in Asien eine unbekannte Menge Methamphetamin erworben und den Transport mittels Kurier in die Schweiz organisiert (pag. 3571 ff., S. 10 ff. der Urteilsbegründung).
Würdigung der Kammer
Verletzung des Anklagegrundsatzes betreffend Handlungen im Ausland
Betreffend die Theorie zum Anklagegrundsatz wird auf die obigen Ausführungen verwiesen (Ziff. I.6.1.). Völlig zutreffend stellte die Vorinstanz fest, dass der Anklagegrundsatz bezüglich des Handelns in Asien und auf der Strecke Asien – Schweiz nicht verletzt ist. Fürs Erste ist festzustellen bzw. zu wiederholen (vgl. Ziff.I.7. oben), dass bei sämtlichen angeklagten Teilsachverhalten ein direkter Bezugspunkt zur Schweiz besteht (Veräusserung oder Anstalten Treffen zur Veräusserung in der Schweiz); und soweit ein Anstalten Treffen angeklagt ist (Ziff. I.1.9. der Anklageschrift) oder der Veräusserungsort unbekannt oder nicht hinlänglich klar bezeichnet werden kann, ist festzustellen, dass es keine Hinweise gibt, dass die Drogen nicht in die Schweiz eingeführt wurden oder in die Schweiz hätten geliefert werden sollen. Im Weiteren ist noch einmal darauf hinzuweisen, dass die einer Veräusserung vorangehenden Handlungen (Erwerb, Erlangen in Asien und Beförderung auf der Strecke Asien – Schweiz) durch die Veräusserungshandlung konsumiert werden. Hinzu kommt, dass – soweit nicht ein Alleinhandeln angeklagt ist – zumindest ein mittäterschaftliches Handeln mit G.________ angeklagt ist, womit eine gegenseitige Zurechnung des Verhaltens erfolgt. Letztlich ist zentral und entscheidend, dass bloss untergeordnete Tatbeiträge des Beschuldigten im Sinne einer Rolle als Telefonist, Sekretär, Concierge, etc. für seinen Vater offenkundig zu verneinen sind (vgl. nachfolgend). Wie genau, von wem, zu welchem Preis, unter welchen exakten Umständen es in Asien zum Erwerb und der anschliessenden Beförderung der Drogen in die Schweiz gekommen ist, ist dabei unerheblich und kann offen bleiben. Um den Anklagegrundsatz Genüge zu tun, ist unter den gegebenen Umständen nicht erforderlich (und zumeist auch nicht möglich), dass in der Anklageschrift detaillierte Ausführungen über den Erwerb und den Transport mittels Kurier in die Schweiz gemacht werden. Soweit weitergehend ist bezüglich der einzelnen angeklagten Teilsachverhalte gegebenenfalls noch weiter auf den Anklagegrundsatz einzugehen.
Rolle des Beschuldigten
Was die Rolle des Beschuldigten im Methamphetaminhandel betrifft, kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz sowie die diesen zugrunde liegenden sehr detaillierten Ausführungen der Staatsanwaltschaft zu den gesamtheitlich verknüpften Indizien verwiesen werden (pag. 3570 ff., pag. 3473 ff.).
Es sind derart viele Beweismittel vorhanden, die auf die nicht unbedeutende Rolle des Beschuldigten hinweisen, dass es nicht zweckmässig erscheint, sämtliche Textnachrichten und Gesprächsinhalte wiederzugeben. Aus der umfangreichen Handyauswertung (E-Mails [inkl. Buchhaltung], Chats über Whatsapp, Threema, Facebook, Kontostandabfrage, Credit Payment, Benutzerwörterbuch, etc.), der Echtzeitüberwachung der Telefonnummern, der rückwirkenden Teilnehmeridentifikation und so weiter ergibt sich ein absolut schlüssiges Gesamtbild. Dieses zeigt einen Beschuldigten, der selber sehr aktiv und aus eigenem unmittelbarem finanziellem Interesse in sehr grossem Umfang im Handel mit Crystal und Thaipillen tätig war. Er organisierte Drogenlieferungen und war ebenfalls mit dem Rückfluss des Geldes befasst (vgl. z.B. pag. 356). Er verfügte über grosse Entscheidfreiheiten. So kann die Behauptung, er habe immer wieder mit seinem Vater Rücksprache genommen (pag. 707 Z. 328 f.; pag. 3434 Z. 9 ff.), nicht stimmen. In den aufgezeichneten Telefongesprächen machte er Angaben zu Liefermöglichkeiten und Preiskonditionen und so weiter, ohne je anzugeben, zuerst mit seinem Vater Rücksprache nehmen zu müssen (z.B. pag. 2848: «Ich mache dir diesen Vorschlag…»; pag. 374: Wenn der andere ihm Geld ausborge, zahle er irgendeinmal mit Material zurück.; pag. 385: «Ich bin an ein paar Sachen ‚dranne‘.»; pag. 390: H.________ sagte zum Beschuldigten: «Ist das ok für dich, wie abgemacht innert 24 Stunden dann ist es ACHT, oder?»). Der Beschuldigte beauftragte verschiedene Personen mit Aufgaben wie Drogenlieferungen oder Geldtransporten (vgl. z.B. pag. 374: «ich habe einen geschickt, um Geld zu holen»; pag. 384: Der Beschuldigte wurde gefragt: «Hast du dem ‚M.________‘ irgendeinen Job gegeben?»). Auch gab er verschiedenen Leuten immer wieder Anweisungen, sie sollen ihre Handynummern oder den Kommunikationskanal wechseln (z.B. pag. 385; Threema-Chat mit «Q.________» am 6. Februar 2016: «Don’t make any phone calls…Only Threema»).
Mit sämtlichen Beweismitteln im Einklang steht die von F.________ am 22. Januar 2018 in seinem Verfahren erstinstanzlich gemachte ergänzende Aussage, die das Beweisergebnis abrundet (pag. 3383, Akten PEN 17 442 bzw. SK 18 158):
Die Lieferungen wurden von A.________ organisiert. Ich kann das so bestätigen. Es ist immer so abgelaufen, dass er organisiert hat. Das Material befand sich dann in der Schweiz. Ich habe ein Telefon erhalten, habe das Material abgeholt, abgepackt und verkauft. Bei allen Vorwürfen war es immer A.________, der das Material organisiert hat. Es war nie ein anderer. Es ist bei mir und auch bei meinen andern Brüder, die hier im Gerichtssaal sind, so abgelaufen.
Dass F.________ am 11. Juni 2018 als Auskunftsperson im vorliegenden Verfahren dies nicht bestätigte bzw. von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machte (pag. 3424) und seine frühere Aussage insoweit nicht in einer parteiöffentlichen Einvernahme bestätigt hat, hat keine weitere Bedeutung. Gesamthaft würdigend kann nichts zugunsten des Beschuldigten abgeleitet werden.
Demgegenüber stützte sich die Verteidigung im Wesentlichen auf die vom Beschuldigten zurechtgelegte und in den verschiedenen Einvernahmen manifestierte Verteidigungsstrategie, die klar und unzweifelhaft als klassische Schutzbehauptung abgetan werden muss. Das Wort «Verteidigungsstrategie» findet sich im Benutzerwörterbuch des im Gefängnis sichergestellten Mobiltelefons des Beschuldigten (pag. 498, CD 1 Extraktionsbericht S. 125 Z. 296). Das neue Mobiltelefon legte neue verwendete Wörter chronologisch im Benutzerwörterbuch ab. Die Wörter, die der Beschuldigte benutze und in den Zeilen 294 des Benutzerwörterbuchs auftauchen, entsprechen genau dem Aussageverhalten den Beschuldigten (vgl. dazu auch die Ausführungen der Staatsanwaltschaft pag. 3481 ff.). Zum Beispiel heisst es: «= Telefonist-Sonst-keine-Aussage» (Z. 342 bis 346). Oder: «März-April-NUR-Vorher-direkt-anderen» (Z. 358 bis 363). Es war also die Verteidigungsstrategie, sich nur als Telefonist in den Monaten März und April darzustellen. Würde dies zutreffen, hätte es nicht als «Strategie» bezeichnet werden müssen. Das Benutzerwörterbuch liefert im Übrigen einen riesigen Fundus an weiteren Begriffen und Personenbezeichnungen, die in den Strafverfahren gegen den Beschuldigten und seine Abnehmer vorkamen (z.B. Froschauge, Koreaner, Grosse, D.________, F.________). Es sind ausserdem Anweisungen zur Kollusion enthalten: «Du-musst-Froschaugen-vorsichtig-warnen» (Z. 256 bis 260), «irgendwie-Brüder-informieren» (Z. 297 bis 299) oder «D.________-glaubs-Thun-F.________-ev-In-Biel-könnten-mich-enorm-entlasten» (Z. 313 bis 323). Der Beschuldigte versuchte somit mit allen Mitteln, seine Rolle im Methamphetaminhandel zu minimieren.
Schliesslich ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschuldigte nur aufgrund eines Loyalitätskonflikts mit seinem Vater hätte im Drogenhandel tätig werden sollen. Er wusste nämlich, dass dieser nie mehr aus dem Gefängnis kommen würde. Im Übrigen erstaunt die Aussage des Beschuldigten in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, wonach er keinen Kontakt zum Vater wünsche und diesem nichts schulde (pag. 3434 Z. 16 ff.). Dies passt nicht zur Behauptung, dass er seinen Beitrag im Drogenhandel bloss aus seinem Verständnis von Loyalität und Verantwortlichkeit, Pflichtgefühl gegenüber den Eltern, in einem seiner ethnischen Herkunft entsprechenden Respekt und Gehorsam gegenüber seinen Eltern erbracht haben will.
Im Rahmen seines letzten Wortes in der Berufungsverhandlung beschwerte sich der Beschuldigte darüber, dass versucht werde, ihm aufgrund des Übernamens «Tank commander» etwas anzuhängen. Er sei im Militär Panzersoldat gewesen und deshalb habe ihn sein Kollege so genannt (pag. 3714). Dazu ist zu bemerken, dass der Name «Tank commander» mitnichten der entscheidende Beweis für eine führende Rolle des Beschuldigten im Drogenhandel ist, sondern nur ein weiteres Indiz. Im Übrigen war K.________, der den Beschuldigten bei diesem Namen nannte, auch derjenige, der dem Beschuldigten die E-Mail mit dessen Buchhaltung u.a. zu Drogengeschäften zustellte. Dass diese Nachrichten nichts mit dem Drogenhandel zu tun hätten, lässt sich somit klar nicht behaupten. Zudem nannte sich der Beschuldigte nicht nur gegenüber seinem Schweizer Kollegen K.________ «Tank commander», sondern auch gegenüber einer unbekannten Person mit dem Pseudonym «Q.________», mit der er auf Englisch über Drogengeschäfte kommunizierte (CD pag. 498, Chat auf Threema ab dem 6. Februar 2016). Dies spricht ebenfalls gegen einen blossen Witz aus gemeinsamen Schweizer Militärzeiten. Ausserdem passt der Begriff «Tank Commander» ganz gut zum Inhalt der betreffenden auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten sichergestellten Chats, in denen er Anweisungen erteilte. So schrieb er an «Q.________»: «We need to keep that train going … Please make a list of all transactions for me starting with 23.09» (Tag, an dem der Beschuldigte aus Asien in die Schweiz geflogen wurde).
Auch die Behauptung des Beschuldigten, wonach er erst ab Beginn der abgehörten Telefongespräche am 9. März 2015 involviert gewesen sei, wird in den Gesprächen selbst widerlegt. Gemäss den Gesprächen war im Zeitpunkt des Beginns der Überwachung das Netzwerk des Beschuldigten bereits vorhanden und die Abläufe von Lieferungen bereits bekannt. Am 5. April 2015 sagte der Beschuldigte zu F.________, sie hätten das jetzt schon sieben Mal gemacht (pag. 361). Im Gespräch vom 9. März 2015 ebenfalls mit F.________ sprach der Beschuldigte gar von drei bis vier Jahren, in denen es immer wieder vorgekommen sei, dass D.________ länger nicht zahle (pag. 346). Am 28. März teilte der Beschuldigte D.________ mit, die Lieferung fände am gleichen Ort, wo immer, statt (pag. 352). Ein weiteres Beispiel ist die Information des Beschuldigten an N.________, dass wieder der Grosse komme (pag. 316). Das spricht eben für ein wiederholtes und nicht ein erstmaliges Vorgehen.
Der Beschuldigte war nachweislich weit mehr als blosser Vermittler, Telefonist oder Sekretär. Er war gut vernetzt und in die Beschaffung von Drogen, deren Lieferung und die Eintreibung des Geldes involviert. Dies war bereits vor März 2015 der Fall. Genaueres zur Rolle des Beschuldigten wird auch der nachfolgenden Beweiswürdigung zu den einzelnen Anklagepunkten zu entnehmen sein.
Zu Ziffer I.1.1. der Anklageschrift
Vorwurf
Dem Beschuldigten wird in Ziff. I.1.1. der Anklageschrift vom 3. November 2017 (pag. 3266 f.) folgende Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen im Dezember 2014, vermutlich zwischen dem 1. Dezember und 10. Dezember 2014 vorgeworfen: Erwerb / Erlangen in Asien, Einfuhr in die Schweiz sowie Veräusserung einer unbekannten Menge Methamphetamin (Probelieferung) zum Preis von CHF 40.00 / Gramm an F.________, gemeinsam begangen mit G.________ in Asien, auf der Strecke Asien – Zürich sowie in Zürich. Der Sachverhalt wird folgendermassen umschrieben:
A.________ und G.________ erwarben in Asien eine unbekannte Menge Methamphetamin (Crystal) als Probelieferung nach dem gleichen Ablauf wie die späteren Käufe für F.________. A.________ organisierte den Transport dieser Menge Methamphetamin mittels eines unbekannten Kuriers für die Einfuhr in die Schweiz. Als der Kurier mit dem Methamphetamin in der Schweiz war, koordinierte A.________ telefonisch die Übergabe des Methamphetamins vom Kurier an F.________ in Zürich. F.________ bezahlte diese Lieferung und zahlte gleichzeitig zusätzlich frühere Schulden bei G.________ ab.
Beurteilung durch die Vorinstanz
Die Vorinstanz verwies auf den Anzeigerapport, Deliktsblatt 1 (pag. 264 ff.). Darin sei festgestellt worden, dass es immer dann, wenn es zu einer Drogenlieferung vom Beschuldigten an F.________ gekommen sei, eine Häufung von telefonischen Verbindungen zwischen den beiden gegeben habe. Zwischen dem 1. Dezember 2014 bis zum 10. Dezember 2014 sei es zu 15 Verbindungen zwischen den Rufnummern der beiden gekommen. F.________ habe von einem Testlauf, vermutlich im November/Dezember gesprochen (pag. 1939 Z. 59 ff.). Später habe er dazu keine Angaben mehr machen wollen. Neben der Aussage von F.________, dass immer der Beschuldigte sein Lieferant gewesen sei, liessen die Inhalte der Telefongespräche den Schluss zu, dass der Beschuldigte bereits vor Anfang März 2015 im Geschäft gewesen sei. Es werde als erstellt erachtet, dass der Beschuldigte im Dezember 2014 eine unbekannte Menge Methamphetamin (Probelieferung) in Asien erworben und erlangt habe sowie diese anschliessend zur Veräusserung an F.________ in die Schweiz habe einführen lassen (pag. 3576 f., S. 15 f. der Urteilsbegründung).
Vorbringen der Parteien
Die Staatsanwaltschaft verwies auf die Erwägungen der Vorinstanz und machte zusammengefasst geltend, gemäss der rückwirkenden Telefonkontrolle habe es zum Tatzeitpunkt, wie bei sämtlichen Lieferungen, zahlreiche Verbindungen zwischen dem Beschuldigten und F.________ gegeben. Ausserhalb der Drogengeschäfte hätten sich die Brüder nichts zu sagen gehabt (pag. 3708 f.).
Die Verteidigung führte insbesondere aus, F.________ habe seine belastende Aussage in Konfrontation mit dem Beschuldigten nicht wiederholt. F.________ habe mit seiner Aussage möglicherweise andere Personen schützen wollen. Eine Generalbeschuldigung könne diesen Anklagepunkt nicht stützen. Es sei nicht einmal erstellt, dass der Beschuldigte im Dezember 2014 selbst telefoniert habe und schon gar nicht, dass es um Drogenhandel gegangen sei. Der Bestand von telefonischem Kontakt sei kein Beleg für deliktische Handlungen (pag. 3712).
Würdigung der Kammer
Vorab ist darauf hinzuweisen, dass F.________ den erstinstanzlich erfolgten Schuldspruch für eine unbekannte Menge Methamphetamin (Urteilsdispositv A.IV.1.1.1., pag. 6055 PEN 17 442), basierend auf Ziff. A.1.1.2. der Anklagschrift (pag. 5396 Akten PEN 17 442) akzeptierte. Im Berufungsverfahren wurde die Rechtskraft festgestellt (Urteilsdispositiv A.I.1.1., pag. 3671 Akten SK 18 158). In den oberinstanzlichen Erwägungen ging die Kammer mengenmässig davon aus, dass es sich bei dieser ersten Lieferung zwar um deutlich weniger als bei den späteren halbkiloweisen Lieferungen im März und April 2015, aber doch um mehr als nur eine Konsumeinheit, d.h. um ein richtiges Drogengeschäft, gehandelt haben müsse. Zugunsten von F.________ wurde eine Menge von rund 100 Gramm angenommen, mit einem Reinheitsgrad von 78 % (S. 37 der Urteilsbegründung SK 18 158).
Im Weiteren kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (pag. 3575 ff., S. 14 ff. der Urteilsbegründung), die diesen zugrunde liegenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft im erstinstanzlichen Plädoyer (pag. 3493 f.) sowie auf das Deliktsblatt Nr. 1 vom 26. Oktober 2016 (pag. 264 ff.) verwiesen werden. Zwar ist festzustellen, dass F.________ im Verfahren gegen den Beschuldigten nie parteiöffentlich einvernommen wurde bzw. anlässlich dessen Einvernahme als Auskunftsperson am 11. Juni 2018 (pag. 3424) von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machte. Nichtsdestotrotz ist das Beweisergebnis ohne Zweifel zu bestätigen: Ausgehend von den Ausführungen zur Rolle des Beschuldigten (vgl. Ziff. II.10.5 oben) war der Beschuldigte nicht erst ab März 2015 im Drogenhandel mit seinen Halbbrüdern tätig. Es gab eine signifikante Häufung von Verbindungen zwischen den Rufnummern von F.________ und derjenigen des Beschuldigten anfangs Dezember, und es bestehen offenkundige Parallelen zu späteren, gehäuften telefonischen Kontakten mit dem Beschuldigten im Zusammenhang mit Drogenlieferungen. Ausserdem gab es am 10. Dezember 2014 nachweislich telefonischen und persönlichen Kontakt zwischen F.________ und N.________ sowie telefonischen Kontakt zwischen N.________ und dem Beschuldigten (pag. 267). N.________ spielte auch bei anderen Drogenlieferungen eine Rolle. Insbesondere holte er am 9. März 2015 den vom Beschuldigten geschickten Geldboten ab (vgl. Ziff. I.1.4. der Anklageschrift, vgl. dazu unten Ziff. II.13.). Die Probelieferung von anfangs Dezember 2014 mit Organisation durch den Beschuldigten ist beweismässig zweifelsfrei erstellt. Bezüglich der Menge ist von den im Verfahren gegen F.________ zu seinen Gunsten angenommenen 100 Gramm Crystal-Meth (Reinheitsgrad 78 %) auszugehen. Zwar sagte F.________ im Gespräch vom 10. Dezember 2014, 16.33.37 Uhr (rund 35 Minuten bevor N.________ mit dem Beschuldigten telefonierte [pag. 267]), zu N.________: «Hej N.________, sorry ich habe etwas falsch gerechnet, nur eine Kleinigkeit. Alles in allem 20 mehr» (pag. 275). Das bedeutet, es gab eine Differenz von CHF 20‘000.00, was bei einem Preis von CHF 80.00/Gramm 250 Gramm Crystal oder bei CHF 7.00/Thaipille gut 2‘850 Stück ergäbe. Das zeigt, dass jedenfalls die Annahme von 100 Gramm Crystal sehr zugunsten des Beschuldigten (und F.________) ausfällt.
Alles in allem ist der Sachverhalt gemäss AKS Ziff. 1.1. beweismässig erstellt, und bezüglich der Menge in der Probelieferung enthaltenen Drogen ist von 100 Gramm Crystal auszugehen.
Zu Ziffer I.1.3. der Anklageschrift
Vorwurf
Der Vorwurf an den Beschuldigten in Ziff.I.1.3. der Anklageschrift (pag. 3267) lautet auf Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen vor dem 4. März 2015 durch Veräusserung einer unbekannten Menge Methamphetamin im Wert von mindestens CHF 10‘000.00 an D.________, gemeinsam begangen mit G.________, übergeben durch einen unbekannten Kurier vermutlich in Zürich.
A.________ und G.________ veräusserten eine unbekannte Menge Methamphetamin in Form von Crystal an D.________. D.________ musste dafür mindestens CHF 10‘000.00 bezahlen, welche er am 4. März 2015 seiner Halbschwester L.________ für A.________ übergab (vgl. Ziff. 2.2.).
Beurteilung durch die Vorinstanz
Die Vorinstanz verwies auf den Anzeigerapport, Deliktsblatt 3 (pag. 290 ff.). D.________ habe ausgesagt, dass er seiner Halbschwester CHF 10‘000.00 für den Beschuldigten mitgegeben habe. Er sei ihm dieses Geld noch schuldig gewesen, weil dieser ihm ausgeholfen habe, bevor er ins Gefängnis gekommen sei (pag. 2449 Z. 286 f.). Der Beschuldigte habe in der (erstinstanzlichen) Hauptverhandlung vom 11. Juni 2018 ausgesagt, er bestätige, dass D.________ seiner Schwester CHF 10‘000.00 an den Flughafen gebracht habe. Dieses Geld sei dann zu ihm gekommen, worauf er es an seinen Vater weitergeleitet habe. Er wisse aber nicht, wofür das Geld bestimmt gewesen sei, also für welche Bestellung. Aus der Telefonkontrolle gehe hervor, dass sein Bruder ihn quasi genötigt habe, das Geld entgegen zu nehmen. Er habe das nicht selber organisiert, sondern sei einfach informiert worden, dass seine Schwester das Geld bringen werde (pag. 3429 Z. 4 ff.). Der Zeitpunkt des von der Staatsanwaltschaft behaupteten Drogengeschäfts sei ebenso unbekannt wie die Frage, um welche Drogen es sich dabei gehandelt haben soll. In diesem Punkt genüge die Sachverhaltsumschreibung in der Anklageschrift dem Anklagegrundsatz nicht. Überdies habe die Staatsanwaltschaft davon abgesehen, F.________ und D.________ auch wegen dieses Sachverhalts anzuklagen. Der Beschuldige sei von diesem Vorwurf freizusprechen (pag. 3579 f., S. 18 f. der Urteilsbegründung).
Vorbringen der Parteien
Die Staatsanwaltschaft führte anlässlich der Berufungsverhandlung insbesondere aus, im Telefongespräch vom 9. März 2015 erwähne der Beschuldigte, dass er in den letzten drei bis vier Jahren schon öfters Drogen an D.________ geschickt habe und dieser dann später gezahlt habe. D.________ habe zugegeben, seiner Halbschwester L.________ CHF 10‘000.00 für den Beschuldigten mitgegeben zu haben, habe aber abgestritten, dass es Geld für Drogen gewesen sei. Es sei aber davon auszugehen, dass die CHF 10‘000.00 für aktuellen Drogenhandel bezahlt worden seien. Eine andere Version sei nicht glaubhaft. Der Beschuldigte selbst habe gesagt, es sei Geld für eine Drogenlieferung gewesen, er wisse allerdings nicht mehr aus welcher Bestellung. Da L.________ am 4. März 2015 nach Thailand geflogen sei, müsse die Lieferung vorher gewesen sein. Es sei nicht notwendig, nachzuweisen, für welche Drogenmenge die CHF 10‘000.00 genau gewesen seien. Es reiche, dass der Wirkstoff Methamphetamin bekannt sei. Ab Ende 2014 habe es Lieferungen von Crystal und Thaipillen an D.________ gegeben. Dieser habe dem Beschuldigten am Telefon gesagt, er sitze noch auf ein paar hundert, brauche aber unbedingt die Roten (Thaipillen). Es sei vorliegend von ein paar hundert Gramm Crystal bzw. mind. 125 Gramm Crystal auszugehen. Diese würden genau dem Wert von CHF 10‘000.00 entsprechen (pag. 3708).
Die Verteidigung brachte hingegen vor, Ziffer I.1.3. der Anklageschrift verletze den Anklagegrundsatz. Der Sachverhalt werde nicht genügend umschrieben. Es werde keine konkrete Tathandlung genannt (pag. 3712, pag. 3444 f.).
Würdigung der Kammer
Ausgehend von der vorerwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Anklagegrundsatz aus (vgl. oben Ziff. I.6.1) ist offenkundig, dass die Ziffer I.1.3. der Anklageschrift mitnichten dem Anklagegrundsatz zu genügen vermag. Angeklagt ist eine unbestimmte Zeit vor dem 4. März 2015. Die Anklage basiert auf der Aussage des Beschuldigten im Telefongespräch vom 9. März 2015, 21.10 Uhr, mit F.________, er und D.________ hätten dies in den letzten drei bis vier Jahren schon ab und zu so gemacht (pag. 556). Der angegebene Deliktsort ist bloss eine Vermutung und die Spezifizierung des Methamphetamins (Crystal und/oder Thaipillen) ist nicht möglich. Dass D.________ der Schwester des Beschuldigten CHF 10‘000.00 übergab, die er dem Beschuldigten zukommen lassen wollte, ist zwar in der Anklage umschrieben. Eine konkrete Tathandlung an einem spezifischen Ort zu einem hinreichend eingegrenzten Tatzeitraum wird jedoch nicht genannt. Damit enthält die Ziffer I.1.3. der Anklageschrift nicht über die für eine rechtsgenügende Verteidigung erforderlichen Angaben. An dieser Beurteilung vermag auch die Tatsache, dass zu den jeweiligen Ziffern der Anklageschrift Hinweise auf die Paginas in den Akten erfolgen, nichts zu ändern. Gerade in einem derart umfangreichen Verfahren sind die entsprechenden Aktenverweise sehr hilfreich und geschätzt. Indes vermögen diese Pagina-Verweise die Staatsanwaltschaft nicht davon zu entbinden, eine Art. 325 f. StPO, ganz speziell aber Art. 325 Abs. 1 Bst. f StPO, genügende Anklageschrift, auch in Bezug auf die einzelnen Teilsachverhalte/Anklage-(unter-)ziffern zu erstellen. Es kann nicht angehen, dass der Beschuldigte bzw. seine Verteidigung sich aus den Akten selber zusammentragen bzw. allenfalls gar spekulativ überlegen muss, was ihm wohl ganz konkret vorgeworfen wird. Der Anklagegrundsatz ist damit verletzt und bezüglich Ziffer I.1.3. der Anklageschrift hat eine Einstellung des Verfahrens zu erfolgen (vgl. dazu oben Ziff. I.6.2).
Selbst wenn der Anklagegrundsatz als noch gerade nicht verletzt gewertet würde, so wäre zumindest dem Grundsatz «in dubio pro reo» folgend ein Freispruch auszusprechen. D.________ übergab seiner Halbschwester L.________ zwar unbestrittenermassen am 4. März 2015 CHF 10‘000.00 für den Beschuldigten. Es ist jedoch nicht bekannt, was für eine Lieferung damit bezahlt wurde und ob mit diesem Betrag die ganze Lieferung, oder nur einen Teil davon bezahlt wurde (vgl. pag. 293). Im Anzeigerapport wurde sodann ein möglicher Zusammenhang mit der Drogenlieferung vom Januar 2015, eventuell am 25. Januar 2015, welche für F.________ bestimmt gewesen war, erwähnt. Es sei nicht auszuschliessen, dass in dieser Zeit D.________ ebenfalls eine Drogenlieferung, welche durch den Beschuldigten organisiert wurde, erhalten habe (pag. 293). Die Kammer pflichtet dem bei, dass nicht zweifelsfrei ausgeschlossen werden kann, dass das Methamphetamin im Wert von CHF 10‘000.00 Teil der Drogenlieferung vom Januar 2015 für F.________ war (Ziff. I.1.2. der Anklageschrift). Damit besteht die Gefahr einer doppelten Berücksichtigung der Menge Methamphetamin im Wert von CHF 10‘000.00. Entsprechend wäre selbst bei Annahme, dass die Ziffer I.1.3. der Anklageschrift dem Anklagegrundsatz genügte, der angeklagte Sachverhalt nicht hinreichend erstellt, sodass ein Freispruch erfolgen müsste.
Zu Ziffer I.1.4. der Anklageschrift
Vorwurf
Dem Beschuldigten wird in Ziff. I.1.4. der Anklageschrift (pag. 3267 f.) eine Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz vorgeworfen, begangen am 7. bis 9. März 2015 durch Erwerb / Erlangen in Asien, Einfuhr in die Schweiz sowie Veräusserung von 500 Gramm Methamphetamin in Form von Crystal zum Preis von CHF 40.00 pro Gramm an F.________, gemeinsam begangen mit G.________, übergeben durch den Kurier I.________ in Zürich im Mc Donalds am Hauptbahnhof.
A.________ und G.________ erwarben in Asien 500 Gramm Methamphetamin in Form von Crystal, die für F.________ bestimmt waren. A.________ organisierte den Transport dieser 500 Gramm Methamphetamin mittels des Kuriers I.________ für die Einfuhr in die Schweiz. Als der Kurier I.________ mit dem Methamphetamin in der Schweiz war, koordinierte A.________ telefonisch die Übergabe des Methamphetamins vom Kurier an F.________ am 7. März 2015 in Zürich, im Mac Donalds im Hauptbahnhof. Auf Anweisung von A.________ bezahlte F.________ dem Kurier I.________ CHF 5‘000.00 Kurierlohn.
Die Bezahlung des Methamphetamins durch F.________ erfolgte am 9. März 2015 in Bern. A.________ hatte einen unbekannten Geldboten beauftragt, das Geld bei F.________ zu holen. Er organisierte telefonisch die Geldübergabe in Bern, indem er sicherstellte, dass N.________ anstelle von F.________, welcher aufgrund seines Drogenkonsums nicht in der Lage war, den unbekannten Geldboten zu empfangen, den Geldboten („den Grossen“) abholte und diesem das Geld übergab. Der Geldbote zählte das Geld vor Ort, vermutlich in der Wohnung von N.________, was A.________ gegenüber F.________ telefonisch bestätigte.
Beurteilung durch die Vorinstanz
Vor der Vorinstanz war dieser Anklagepunkt bei den Parteien weitgehend unbestritten mit Ausnahme der Handlungen des Beschuldigten im Ausland. Die Vorinstanz erachtete es als beweismässig erstellt, dass der Beschuldigte vom 7. bis 9. März 2015 eine unbekannte Mengen Methamphetamin in Form von Crystal in Asien erworben sowie zur Veräusserung an F.________ in die Schweiz habe einführen lassen. Die Menge werde offen gelassen, da sich diese nicht zweifelsfrei nachweisen lasse (pag. 3581, S. 20 der Urteilsbegründung).
Vorbringen der Parteien
Die Staatsanwaltschaft machte im Berufungsverfahren insbesondere geltend, der Beschuldigte habe am 7. März 2015 eine Drogenübergabe und zwei Tage später eine Geldübergabe organisiert. Die Beteiligung von N.________ sei entgegen den Behauptungen des Beschuldigten belegt. N.________ habe «den Grossen» an der Bushaltestelle abholen müssen, weil F.________ «verflasht» gewesen sei. Die Vorinstanz habe in diesem Punkt eine unbekannte Drogenmenge angenommen und diese dementsprechend bei der Strafzumessung nicht berücksichtigt. Diese hätte jedoch mindestens im Sinne einer Grössenordnung eingegrenzt werden müssen. Im Telefongespräch zwischen dem Beschuldigten und F.________ vom 9. März 2015 sei von Verdoppeln für die Lieferung im April auf ein Kilogramm Crystal gesprochen worden. Somit habe F.________ im März die Hälfte, d.h. mindestens 500 Gramm Crystal, erhalten. Das Obergericht sei in der Urteilsbegründung zur Verurteilung von F.________ von 500 Gramm ausgegangen (pag. 3709).
Die Verteidigung brachte in diesem Punkt – neben der bereits oben (vgl. Ziff. II.10.5.1.) behandelten Verletzung des Anklagegrundsatzes betreffend die Handlungen des Beschuldigten im Ausland – vor, der Vorwurf basiere auf polizeilichen Annahmen. Der Entscheid der Vorinstanz, von einer unbekannten Menge auszugehen, sei nicht zu beanstanden.
Würdigung der Kammer
Dass der Beschuldigte an einer Lieferung von Methamphetamin am 7. März 2015 an F.________ mit Geldübergabe am 9. März 2015 beteiligt war, ist unbestritten. Der Beschuldigte hat gestanden, dass er geholfen habe, die Drogenübergabe und die Geldübergabe zu organisieren (pag. 688). Sein Geständnis steht in Einklang mit den übrigen Beweismitteln, insbesondere den Erkenntnissen aus der Echtzeitüberwachung und Observation, den rückwirkenden Teilnehmeridentifikationen und den Parallelen mit den zwei Drogenlieferungen vom April 2015 (vgl. Deliktsblatt 4, pag. 303 ff.). Gleichzeitig sagte der Beschuldigte, er habe nur geholfen zu telefonieren und nie verkauft oder eingeführt (pag. 688 Z. 475 f.). Dass seine Rolle durchaus eine entscheidende war, wurde bereits dargelegt, worauf verwiesen wird (vgl. oben Ziff. II.10.).
Es bleibt zu prüfen, von welcher Menge Methamphetamin bei diesem Drogengeschäft auszugehen ist. F.________ wurde für dasselbe Drogengeschäft angeklagt. Den erstinstanzlich erfolgten Schuldspruch für eine unbekannte Menge Methamphetamin (Urteilsdispositiv A.IV.1.1.3., pag. 6055 PEN 17 442), basierend auf Ziff. A.1.1.4. der Anklageschrift (pag. 5397 Akten PEN 17 442) akzeptierte er. Auf Berufung der Staatsanwaltschaft, die einen Schuldspruch wegen Erwerbs von ca. 500 Gramm Methamphetamin in Form von Crystal und rund 10‘000 Thaipillen beantragte, wurde oberinstanzlich der Schuldspruch wegen Erwerbs einer unbekannten Menge Methamphetamin bestätigt (Urteilsdispositiv A.III.1., pag. 3673 Akten SK 18 158). Die Kammer ging jedoch für die Strafzumessung von einer Lieferung in der Grössenordnung von knapp 500 Gramm Methamphetamin in Form von Crystal sowie einer unbekannten Menge Thaipillen (zumindest mehrere Tausend Stück) aus (S. 26 ff. der Urteilsbegründung SK 18 158). Allerdings war im Verfahren betreffend F.________, anders als vorliegend, keine Drogenmenge in der Anklageschrift aufgeführt. Seltsam erscheint der Kammer im Übrigen, dass die Staatsanwaltschaft anders als bei F.________ im Verfahren gegen den Beschuldigten neben den 500 Gramm Crystal nicht auch noch die Thaipillen erwähnte. Mangels Anklage können diese hier nicht berücksichtigt werden, sodass nur die Lieferung von 500 Gramm Crystal zu prüfen ist. Betreffend diese Menge wird auf die Erwägungen in der Begründung zum Urteil der Kammer gegen F.________ vom 4. Dezember 2018 verwiesen. Die Erwägungen dazu sind die Folgenden (S. 29 ff. der Urteilsbegründung SK 18 158):
Fürs Erste ist einerseits festzustellen, dass es beim Erwerb vom März 2015 allein schon auf Grund eines Kurierlohnes von CHF 5‘000.00 mengenmässig entschieden mehr Methamphetamin gewesen sein muss als bei der Probelieferung anfangs Dezember 2014, auch wenn die Menge dort unbekannt war (Ziffer A.1.1.2. der Anklageschrift bzw. Urteilsdispositiv Ziffer A.IV.1.1.1.). Andererseits lässt die Höhe des Kurierlohnes keinen exakten Rückschluss auf die erworbene Menge zu: Gemäss rechtskräftigem Schuldspruch (Urteilsdispositiv Ziffer. A.IV.1.1.2.) wurden I.________ bei der Lieferung im Januar 2015 CHF 5‘000.00 Kurierlohn bezahlt für eine Menge von 500 Gramm Methamphetamin in Form von Crystal (Kaufpreis CHF 40.00 pro Gramm). Thaipillen waren nicht Gegenstand der erworbenen Lieferung. Für die Lieferung bzw. den Erwerb vom 5. April 2015 wurde I.________ ebenfalls ein Kurierlohn von gesamthaft CHF 5‘000.00 bezahlt. Gemäss Anklageschrift (Ziffer A.1.1.6.) wurden dabei 489 Gramm Methamphetamin in Form von Crystal sowie 10‘000 Thaipillen erworben. Die Vorinstanz ging bei ihrem Schuldspruch (Urteilsdispositiv Ziffer A.IV.1.1.5.) beweismässig von 489 Gramm Methamphetamin (Crystal) sowie einer unbekannten Menge Thaipillen aus.
Die Staatsanwaltschaft stützt sich bei ihrer Mengenberechnung auf das Telefongespräch vom 9. März 2015, dauernd von 21:10:13 bis 21:22:14 Uhr, d.h. gut 12 Minuten (pag. 797 ff.). Dieses Gespräch fand zeitlich im Anschluss an die Lieferung vom 7. März 2015 und die Bezahlung der Drogen am 9. März 2015 statt. F.________ telefonierte mit A.________. Zu Beginn des Gesprächs sagte F.________: «Ja… eben ‚A.________‘ …, ‚gäu‘, ehm, … (unverständlich)… verdoppeln wir … ‚gäu‘? Also… ja» (pag. 797). Gegen Ende des Gesprächs sagte F.________ im Zusammenhang mit einem «Wirt» auch: «Momou, momou, glaub es mir, „A.________“ … Der ist das letzte Mal sogar bereit gewesen, ich weiss nicht ob es stimmt aber eh, irgendwie hat er … ja wirklich… 5‘000 Stück irgendwie oder so» (pag. 801). Und fast am Schluss des Gesprächs machte F.________ die Aussage von zentraler Bedeutung: «Äh…ja… nein, jetzt sofort, bestätigen. Also schau… äh… machen wir es so, dann sind wir auf der sicheren Seite. Ehm, alles gleich, einfach EINES. Das ist das einzige was ich mehr will. Und das ist eh…» (pag. 802). Hierauf antwortete A.________: «I… ich mache dir diesen Vorschlag, hör mir zu: Ich schicke total… total ‚EINES und ZWANZIG‘ … Und wenn es da ist… wenn es da ist, frage ich den D.________ ob er ‚Stutz‘ kauft. … Wenn er ‚Stutz‘ hat. Dann bekommst du die Hälfte und er die Hälfte. Aber er hat eh keinen ‚Stutz‘. Und wenn ER keinen ‚Stutz‘ hat, kannst du alles nehmen» (pag. 802). Wird dieses Gespräch nun nicht isoliert für sich betrachtet, sondern in den Gesamtzusammenhang gestellt, so ist einerseits festzustellen, dass beweiswürdigend zweifelsohne von einer Verdoppelung von Methamphetamin in Form von Crystal ausgegangen werden muss. Die Aussage «Ehm, alles gleich, einfach EINES. Das ist das einzige was ich mehr will» (pag. 802) bezieht sich zwanglos auf Crystal und kann nur mit dem einleitenden «verdoppeln wir» (pag. 797) dahingehend verstanden werden, dass es bei der Bestellung für die Lieferung an Ostern 2015 um ein Kilogramm bzw. 1‘000 Gramm Crystal ging. Insgesamt wurden um Ostern 2015 ja dann tatsächlich insgesamt rund 1‘000 Gramm Crystal geliefert und auch sichergestellt, wobei die Menge je hälftig an F.________ und D.________ ging (Ziffer A.1.1.6. der Anklageschrift bzw. Urteilsdispositiv Ziffer A.IV.1.1.5. sowie Ziffer B.1.10. der Anklageschrift bzw. Urteilsdispositiv Ziffer B.III.1.8.). Aus diesen Umständen ergibt sich klar, dass bei der Lieferung am 7. März 2015, wie bereits bei der vorherigen Lieferung im Januar 2015 (Ziffer A.1.1.3. der Anklageschrift bzw. Urteilsdispositiv Ziffer A.IV.1.1.2.), rund 500 Gramm Crystal überbracht wurden. Das im Telefongespräch abgemachte «Verdoppeln» traf ein. Es ergibt sich ein stimmiges Gesamtbild.
Auf diese im Verfahren SK 18 158 gemachten Erwägungen kann vollumfänglich abgestellt werden. Es ist somit erstellt, dass der Beschuldigte vom 7. bis. 9. März 2015 an Erwerb, Einfuhr und Veräusserung von 500 Gramm Methamphetamin in Form von Crystal in entscheidender Rolle mitgewirkt hat.
Zu Ziffer I.1.5. der Anklageschrift
Vorwurf
Der Vorwurf von Ziffer I.1.5. der Anklagschrift (pag. 3268) lautet auf Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen vor dem 5. April 2015, durch Veräusserung einer unbekannten Menge Methamphetamin an H.________, gemeinsam begangen mit G.________, übergeben durch einen unbekannten Kurier an J.________ für H.________ vermutlich in Zürich.
A.________ koordinierte die Übergabe des Methamphetamins an H.________ bzw. J.________, welcher von H.________ damit beauftragt war, das Methamphetamin entgegen zu nehmen.
Beurteilung durch die Vorinstanz
Die Vorinstanz erwog, dass in diesem Punkt die Sachverhaltsumschreibung in der Anklageschrift dem Anklagegrundsatz nicht genüge. Wann genau, was (Crystal/Thaipillen), wieviel, zu welchem Preis veräussert worden sei, bleibe alles offen. Der Beschuldigte sei deshalb vom Vorwurf freizusprechen (pag. 3582, S. 21 der Urteilsbegründung).
Vorbringen der Parteien
Die Staatsanwaltschaft verlangte in diesem Anklagepunkt mit der Berufung einen Schuldspruch. Sie führte unter anderem aus, die Zeitspanne sei entgegen der Behauptung der Vorinstanz gar dreifach definiert: Im Lead (von Herbst 2014 bis 8. September 2015), in der Anklageziffer mit «vor dem 5. April 2015» und sie lasse sich mit den Überwachungsmassnahmen noch weiter eingrenzen. Die Mitteilung von H.________ an den Beschuldigten, wonach er nicht selber komme, sondern wieder derselbe wie das letzte Mal, beweise, dass es schon vor dem 5. April 2015 eine Lieferung gegeben habe. Es sei immer um Methamphetamin gegangen. Es könne nicht gesagt werden, ob es um Crystal oder Thaipillen gegangen sei. Was bekannt sei, sei in der Anklageschrift ausgeführt worden. Der genaue Preis sei kein notwendiges Element für eine wirksame Verteidigung bzw. die Wahrung des Anklagegrundsatzes (pag. 3708).
Die Verteidigung plädierte hingegen, dass in diesem Punkt der Anklagegrundsatz infolge der ungenauen Umschreibung in der Anklageschrift verletzt sei. Aus der Äusserung von H.________ einen bereits erfolgten Drogenhandel abzuleiten, sei willkürlich (pag. 3712).
Würdigung der Kammer
Ausgehend von den Ausführungen in Ziff. I.6.1 und II.12.4 oben ergibt sich, dass auch Ziffer I.1.5. der Anklageschrift dem Anklagegrundsatz nicht zu genügen vermag. Angeklagt ist ein unbestimmter Zeitraum vor dem 5. April 2015. Durch den im Lead von Ziff. I.1. der Anklageschrift genannten Gesamtzeitraum ab Herbst 2014, wird zwar eine weitere Eingrenzung vorgenommen, aber kein konkreter Zeitpunkt genannt. Der Verweis der Staatsanwaltschaft auf die Überwachungsmassnahmen ist nicht weiterführend, da die wichtigen Sachverhaltselemente immer in der Anklageschrift selbst enthalten sein müssen. Allerdings wäre auch den Überwachungsmassnahmen kein Tatzeitpunkt oder nachvollziehbar eingegrenzter Tatzeitraum zu entnehmen. Der erste beweismässig gesicherte Kontakt zwischen dem Beschuldigten und H.________ fand am 15. März 2015 um 16:47 Uhr per Telefon statt (pag. 384 ff.). In diesem Gespräch wurde über keine konkrete Lieferung gesprochen. Der Beschuldigte sagte H.________, dass in den nächsten Wochen nichts laufen werde (pag. 385). Am 30. März 2015 telefonierten sie erneut und der Beschuldigte teilte H.________ auf dessen Nachfrage hin mit, es gehe noch eine Woche (pag. 387). In einem Gespräch vom 31. März 2015 wurde dann vom 5. bis 7. (April 2015) gesprochen (pag. 390). Nachdem der genaue Zeitpunkt in einem Anruf vom 4. April 2015 besprochen worden war (pag. 391), teilte H.________ am 5. April 2015 dem Beschuldigten mit, anstelle von ihm gehe «der vom letzten Mal» (pag. 394). Wann genau eine Lieferung vor dem 5. April 2015 stattgefunden haben könnte, lässt sich aus diesen Telefongesprächen nicht ableiten. Der angegebene Deliktsort ist bloss eine Vermutung und die Spezifizierung des Methamphetamins (Crystal und/oder Thaipillen) und die Grössenordnung der gelieferten Menge ist nicht möglich. Die umschriebene Tathandlung besteht somit fast ausschliesslich aus unbekannten Komponenten. In Ziff. I.1.5. der Anklageschrift sind damit keine für eine rechtsgenügende Verteidigung erforderliche Angaben enthalten. Der Anklagegrundsatz ist verletzt. In diesem Punkt ist das Strafverfahren gegen den Beschuldigten somit einzustellen (vgl. oben Ziff. I.6.).
Nebenbei ist zu erwähnen, dass wohl selbst bei Vornahme einer materiellen Prüfung, dem Grundsatz «in dubio pro reo» folgend ein Freispruch erfolgt wäre. Unbestritten erwarb H.________ am 5. April 2015 1‘000 Thaipillen vom Beschuldigten, übergeben durch den Kurier I.________ an J.________ (Ziff. I.1.7. der Anklageschrift bzw. rechtskräftiger Schuldspruch gemäss erstinstanzlichem Dispositiv Ziff. II.1.5.). Aber wie bereits ausgeführt, enthalten die aufgezeichneten Telefongespräche keine konkreten Hinweise betreffend eine Lieferung vor dem 5. April 2015, abgesehen von der Äusserung von H.________, dass wieder derselbe komme wie das letzte Mal. Dies zeigt zwar, dass es wohl nicht die erste Lieferung war, dennoch lässt sich eine solche nicht genügend spezifizieren und beweisen.
Zu Ziffer I.1.8. der Anklageschrift
Vorwurf
In Ziff. I.1.8. der Anklageschrift (pag. 3270) wird dem Beschuldigte eine Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz vorgeworfen, begangen am 5. April 2015 durch Veräusserung von zwei Kilogramm Methamphetamin in Form von Crystal und 18‘000 Stück Thaipillen an einen Unbekannten «K.» im Gesamtwert von CHF 286‘000.00.
A.________ veräusserte am 5. April 2015 2‘000 Gramm Methamphetamin in Form von Crystal zum Preis von CHF 40‘000.00 pro halbes Kilogramm sowie 18‘000 Thaipillen zum Preis von CHF 7.00 / Stück an einen Unbekannten, welchen er mit der Abkürzung „K.“ in seiner Buchhaltung im aus dem Handy gesicherten Mail (Zeilen 32 und 33) aufgeführt hatte. Dafür hatte er von „K.“ einen Vorschuss von CHF 7‘000.00 erhalten. Der Gesamtwert dieser Lieferung betrug CHF 286‘000.00.
Beurteilung durch die Vorinstanz
Die Vorinstanz verwies auf den Anzeigerapport, Deliktsblatt 7 (pag. 405 ff). Der Argumentation des Beschuldigten, wonach es sich bei den Aufzeichnungen in den Zeilen 32 und 33 der sichergestellten E-Mail bloss um flüchtige Notizen handle, könne nicht gefolgt werden. Es liege auf der Hand, dass diesen konkrete oder beabsichtigte Drogenlieferungen zugrunde lägen. Anders liessen sich diese Notizen – auch im Gesamtzusammenhang betrachtet – nicht erklären. Zugunsten des Beschuldigten gehe sie jedoch davon aus, dass dieses Drogengeschäft noch nicht erfolgt sei. Sie erachte es deshalb als erwiesen, dass der Beschuldigte am 5. April 2015 Anstalten zur Veräusserung von zwei Kilogramm Methamphetamin in Form von Crystal und 18‘000 Stück Thaipillen an einen Unbekannten getroffen habe (pag. 3585 f., S. 24 f. der Urteilsbegründung).
Vorbringen der Parteien
Die Staatsanwaltschaft führte anlässlich der Berufungsverhandlung insbesondere aus, von Bedeutung seien die Zeilen 30 ff. der sichergestellten E-Mail mit den Notizen zu einem unbekannten «K.». Nach Aussage des Beschuldigten bedeute das kleine «k» tausend. «holt am 5.4. 2 + 18» könne nur zwei Kilogramm Crystal und 18‘000 Thaipillen bedeuten. Dass der Beschuldigte sich nicht an dieses Geschäft erinnere, sei eine Schutzbehauptung. Die Vorinstanz habe fälschlicherweise angenommen, das Geschäft sei noch nicht erfolgt. Die Notiz dürfe aber nicht isoliert betrachtet werden. In den vorangehenden Zeilen seien die nachgewiesenen Geschäfte mit den Brüdern F.________ notiert und nach dem Geschäft mit K. seien noch weitere Einträge vorhanden. Wenn das Geschäft nicht zu Stande gekommen wäre, dann hätte man es nicht aufgeschrieben. Der Beschuldigte habe noch aus der Haft in Thailand Zugriff auf seine Bankkonten gehabt. Das Geschäft sei erwiesenermassen zu Stande gekommen und es habe ein Schuldspruch für das vollendete Delikt zu erfolgen (pag. 3709).
Die Verteidigung vertrat hingegen die Auffassung, der Inhalt der E-Mail sei unklar und vielseitig interpretierbar. Die Interpretationen im Deliktsblatt Nr. 7 seien reine Vermutungen. Es sei offen, ob diese Geschäfte damals wirklich stattgefunden hätten, und unbekannt, wie der Beschuldigte daran beteiligt gewesen sein soll. Sich Notizen zu machen könne nicht reichen für ein Anstalten Treffen. Es könne keine reine Verdachtsstrafbarkeit geben (pag. 3712).
Würdigung der Kammer
Das entscheidende Beweismittel ist hier eine E-Mail, die der Beschuldigte am 13. September 2015 (nach seiner Verhaftung in Thailand) an K.________ geschickt hatte, mit der Anweisung, diese für ihn aufzubewahren (pag. 259 ff.). Am 22. Februar 2016 liess er sich diese von K.________ wieder auf sein damals illegal im Gefängnis besessenes Mobiltelefon schicken. Die E-Mail enthielt eine Buchhaltung. Die für diesen Anklagepunkt relevanten Zeilen 32 und 33 der E-Mail dürfen nicht isoliert betrachtet werden. In die Würdigung miteinzubeziehen sind auch die vorangehenden Zeilen. Die Polizei interpretierte die Zeilen 27 bis 33 in der E-Mail folgendermassen (pag. 247 f.):
27
D.________ + F.________
D.________ und F.________
28
holt am 5.4. 0,5+10, zahlt 5
holt am 05.04. 500 Gramm Crystal-Meth und 10‘000 Thaipillen, zahlt CHF 5‘000
29
holt am 7.4. 0,5+18, zahlt 5
holt am 07.04.2015, 500 Gramm Crystal-Meth und 18‘000 Stück Thaipillen, zahlt CHF 5‘000.00
30
-285 (-5,-5 =275)
CHF 285‘000 (- CHF 5‘000.00, - CHF 5‘000.00 = CHF 275‘000.00)
31
E.________. 20k
E.________, CHF 20‘000.00
32
K. 7k vorschuss, 40k halb kilo, - 10 k hooters, 90 k
K. CHF 7‘000.00 Vorschuss, CHF 40‘000 kosten ½ Kilogramm Crystal-Meth, -CHF 10‘000.00 Hooters, CHF 90‘000.00
33
Rot (127), holt am 5.4. 2, + 18
Rot = Thaipillen, 12‘700 Stück, holt am 05.04. 2 Kilogramm Crystal Meth und 18‘000 Stück Thaipillen
Die Zeilen 27 bis 30 betreffen die Lieferungen von Crystal-Meth und Thaipillen an F.________ und D.________ vom 5. und 7. April 2015. Diese Lieferungen haben nachweislich tatsächlich im dokumentierten Umfang stattgefunden, was anhand von Telefonüberwachung, Observationen und sichergestellten Drogen bewiesen werden konnte (vgl. pag. 334 ff. und 421 ff.). Der Beschuldigte sowie seine Halbbrüder F.________ und D.________ wurden für diese Lieferungen alle rechtskräftig verurteilt (betreffend den Beschuldigten Ziff. II.1.4. und II.1.8. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Die in der E-Mail vom 13. September 2015 aufgelisteten Positionen sind folglich nicht einfach irgendwelche, ohne Bezug zur Realität gemachte Notizen, die ebenso gut falsche Informationen wie auch nicht umgesetzte Ideen sein könnten. Dafür, dass es sich bei den Zeilen 32 und 33 anders verhalten könnte als mit den vorangehenden Zeilen, und dass es sich um ein nicht konkret erfolgtes Geschäft handeln könnte, bestehen keinerlei Hinweise. Hätte es sich nur um einen Plan gehandelt bzw. ein Geschäft, dass gar nicht abgewickelt wurde, so ergäbe es keinen Sinn, dass der Beschuldigte K.________ um die Aufbewahrung der E-Mail und später deren Zustellung bat.
Es ist nicht nachvollziehbar, wieso die Vorinstanz ohne weitere Begründung schlussfolgerte, sie gehe davon aus, dass dieses Drogengeschäft noch nicht erfolgt sei (vgl. pag. 3586, S. 25 der Urteilsbegründung). Die Aussage des Beschuldigten, wonach er die Notiz nicht entziffern könne (pag. 786 Z. 215 ff., 3430 Z. 21 ff.), ist als Schutzbehauptung zu werten. Die Zeilen sind klar und unmissverständlich zu lesen. Ein Geschäft in der Dimension von 2 Kilogramm Crystal und 18‘000 Thaipillen ist beim besten Willen nicht als alltägliche Handlung anzusehen, die einfach so vergessen geht. Bei den in Zeile 33 aufgeführten «2, + 18» handelt es sich auch nicht, wie vom Beschuldigten vermutet, um eine Zusammenfassung (vgl. pag. 768 Z. 220) im Sinne eines Totals. Die Zeilen 28 und 29 ergeben in der Summe 1 Kilogramm Crystal und 28‘000 Thaipillen und nicht 2 Kilogramm Crystal und 18‘000 Thaipillen. Auch sonst ergeben sich nicht die geringsten Anhaltspunkte, die aus einer Mehrzahl von Einzelgeschäften auf ein solches Total schliessen liessen. Weiter fällt auf, dass gerade bezüglich der Zeilen zu Beginn der E-Mail vom 13. September 2015 (Zeilen 1 bis 20), die sein Restaurant und damit keine Drogengeschäfte betrafen, der Beschuldigte in der Einvernahme vom 1. September 2016 sehr präzise aussagen konnte (pag. 766 f.). Er wusste bei allen Positionen, um wen und was es ging und machte nirgends geltend, es sei nur ein Plan oder eine fiktive Zahlung gewesen. Dass es bei Zeile 32 und 33 um legale Geschäfte ging ist aufgrund der Systematik der E-Mail und der gewählten Formulierung «2 + 18», die derjenigen der anderen Drogengeschäfte entspricht, auszuschliessen.
Gesamthaft würdigend kommt die Kammer zum Schluss, dass hinter der Zeile 33 der E-Mail vom 13. September 2015 effektiv eine am 5. April 2015 erfolgte Drogenlieferung im Umfang von 2 Kilogramm Crystal und 18‘000 Thaipillen steht, für die sich der Beschuldigte zu verantworten hat. Der angeklagte Sachverhalt ist erstellt.
Zu Ziffer I.1.12 der Anklageschrift
Vorwurf
Nach Ziffer I.1.12. der Anklageschrift (pag. 3271 f.) soll der Beschuldigte eine weitere Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz begangen haben, in der Zeit vor dem 16. Juli bis 26. August 2015: Veräusserung von mind. 15‘400 Thaipillen an diverse unbekannte Abnehmer «dd», «T» und «A» an einem unbekannten Ort.
A.________ veräusserte eine unbekannte Menge Methamphetamin in Form von Thaipillen, mindestens aber 15‘400 Stück, an diverse unbekannte Abnehmer, welche er in seiner Buchhaltung mit den Abkürzungen „dd“, „T“ und „A“ aufführte. Namentlich veräusserte er 10‘000 Stück Thaipillen an den / die Unbekannte(n) „dd“ an einem Datum vor dem 16. Juli 2015, 1‘000 Stück Thaipillen an den / die Unbekannte(n) „A.“ am 16. Juli 2015 sowie total 3‘400 Stück Thaipillen an den / die Unbekannte(n) „T.“. Weitere 1‘000 Stück Thaipillen buchte er als Verlust ab.
Das Inkasso wurde ganz oder teilweise durch den / die Unbekannte(n) „J.“ erledigt, indem dieser das Geld von den Käufern entgegen nahm und an A.________ weiterleitete. Dafür erhielt der / die Unbekannte „J.“ Spesen bezahlt von mindestens THB 170‘000.00 (CHF 4‘852.37).
Beurteilung durch die Vorinstanz
Die Vorinstanz stützte sich in diesem Anklagepunkt ebenfalls auf die E-Mail vom 13. September 2015. Sie hielt fest, die Aufzeichnungen des Beschuldigten seien in einem Gesamtzusammenhang zu sehen. Sie erachte es als beweismässig erwiesen, dass der Beschuldigten vom 16. Juli bis am 26. August 2015 an einem unbekannten Ort mindestens 15‘400 Thaipillen an diverse unbekannte Abnehmer veräussert habe (pag. 3589, S. 28 der Urteilsbegründung).
Vorbringen der Parteien
Die Staatsanwaltschaft machte im Berufungsverfahren geltend, die Vorinstanz habe im Urteilsdispositiv beim Tatzeitraum «vom» 16. Juli bis am 26. August 2015 geschrieben anstatt wie es in der Anklage formuliert sei «vor». Dies sei wahrscheinlich ein Verschrieb, der jedoch zu korrigieren sei (pag. 3709).
Die Verteidigung brachte hingegen insbesondere vor, die Bedeutung der Notizen in der E-Mail sei unklar und die Anschuldigung sei nur eine Hypothese. Dass Drogen mit Hilfe des Beschuldigten veräussert worden seien, ergebe sich nicht. Einzig der Gesamtzusammenhang könne nicht reichen (pag. 3712).
Würdigung der Kammer
Vorab wird auf die Erwägungen zu Anklageziffer I.1.8. verwiesen (vgl. oben Ziff. II.15.4.), die auch zu diesem Anklagepunkt gültig sind. In der E-Mail vom 13. September 2015 hatte der Beschuldigte sowohl Posten vermerkt, die den Drogenhandel betrafen, als auch solche, bei denen das nicht der Fall war. Die Abnehmer, die mit «dd», «T.» und «A.» bezeichnet wurden, wurden jedoch in Abschnitten erwähnt, wo es offensichtlich um Drogengeschäfte ging (Zeilen 23 bis 34 und Zeilen 47 bis 63). Bezüglich der Zeilen 47 bis 80 der E-Mail räumte der Beschuldigte gar selbst ein, dass es offensichtlich um Drogen gehe (pag. 765 Z. 111). Ebenso sagte der Beschuldigte, dass «T.», «A.» und auch «dd» Personen seien, auch wenn er angab, es seien thailändische Spitznamen (pag. 3431 Z. 24 ff.). Obwohl die Abnehmer «dd», «T.», «A.» letztlich unbekannt bleiben, so spricht doch einiges dafür, dass T. identisch ist mit O.________, der sich selber wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu verantworten hat (vgl. pag. 1441 ff.). O.________ wurde im vorliegenden Verfahren am 25. November 2016 auch parteiöffentlich als Auskunftsperson einvernommen (pag. 1551 ff.). Seinen Angaben zufolge sei sein Rufname O.________ oder O.________. Auch war das Foto von O.________ auf dem Handy des Beschuldigten abgespeichert (vgl. pag. 764, 791), obwohl der Beschuldigte auf entsprechenden Vorhalt des Fotos O.________ nicht kennen wollte (pag. 764). Immerhin gab der Beschuldigte betreffend Übergabe von Thaipillen am «16.7.» (Zeile 47 der E-Mail vom 13. September 2015) zu Protokoll (pag. 766 Z. 138 ff.):
Wenn Sie das so zusammenreimen, ich habe wohl da telefonisch Kontakt mit jemandem gehabt. Vielleicht auch mit Herrn O.________, dann hat er sich aber nicht so genannt. An wen, weiss ich effektiv nicht.
Es fällt auf, dass alle im vorliegenden Verfahren involvierten Drogenabnehmer (N., H., T. und A.), für die sich der Beschuldigte gemäss Anklage zu verantworten hat, mit Grossbuchstaben aufgeführt wurden; einzig «dd» (Zeile 25) wurde in Kleinbuchstaben geschrieben. Ebenso fällt auf, dass – im Gegensatz zu N., H., T. und A., – bei «dd» kein Datum aufgeführt ist. Im Weiteren sticht ins Auge, dass bei «dd», «T.», «A.» neben der Mengeneinheit «stk» (Stück) Zahlen in tausender Einheiten stehen, wogegen bei «N.», «H.» und «K.» bloss «+10» bzw. «+18» (scil. Thaipillen) steht. Diese feinen Unterschiede vermögen das Beweisergebnis jedoch nicht zu erschüttern. Nichtsdestotrotz ist gestützt auf die Aussage des Beschuldigten davon auszugehen, dass es sich um Thaipillen handelt (pag. 764), die er veräussert hat bzw. ihm als Mittäter im Drogenhandel zuzuschreiben sind. Dass der Beschuldigte im Betäubungsmittelhandel eine wichtige Rolle innehatte, ergibt sich schliesslich aus der Gesamtheit der Indizien (vgl. oben Ziff. II.10.) und nicht nur aus der sichergestellten E-Mail vom 13. September 2015. Der Sachverhalt ist damit rechtsgenügend erstellt.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass etliche der in der E-Mail vom 13. September 2015 aufgelisteten Drogenlieferungen nach der Festnahme der Halbbrüder des Beschuldigten vom 7. April 2015 stattgefunden haben. Der Beschuldigte liess sich von diesen Festnahmen folglich nicht beeinträchtigen und organisierte und koordinierte weitere Drogenlieferungen auch ausserhalb der Familienstruktur. Da die Aufstellung in der E-Mail vom 13. September 2015 chronologisch ist und der Eintrag betreffend die Veräusserung an «T.» mit dem 16. Juli (2015) datiert (Zeile 47) ist, muss die Lieferung an «dd.» gemäss früherem undatiertem Eintrag (Zeile 25) vor dem 16. Juli 2015 erfolgt sein. Die Formulierung des Dispositivs ist somit gemäss dem Antrag der Staatsanwaltschaft anzupassen und der Deliktszeitraum mit «vor dem 16. Juli bis 26. August 2015» zu bezeichnen.
Zur Gesamtmenge reiner Drogen
Mit Blick auf die Strafzumessung ist für alle sachverhaltsmässig erstellten Anklage-punkte, unter Einschluss der rechtkräftigen Punkte, die reine Menge des vom Beschuldigten gehandelten Methamphetamins festzulegen. Für die Berechnung der relevanten reinen Drogenmenge sind bei den sichergestellten und im Labor untersuchten Mengen die bekannten Reinheitsgrade zu verwenden (vgl. pag. 2470.01 ff.). Dort wo der tatsächliche Reinheitsgrad jedoch unbekannt ist, stellt die Kammer in Wahrung des Grundsatzes «in dubio pro reo» auf den tiefsten bekannten Reinheitsgrad ab. Das heisst die Rechnung basiert bei diesen Mengen auf 16 % bei den Thaipillen und auf 78 % beim Crystal. Im Einzelnen ergibt sich die folgende Berechnung:
Anklage -ziffer
Crystal
Rein heits grad
Thaipillen à 0.09 g
Rein heits grad
Total Reinmenge
1.1.
unbekannte Menge, rund 100 Gramm
78 %
78 Gramm
1.2.
500 Gramm
78 %
390 Gramm
1.4.
500 Gramm
78 %
390 Gramm
1.6.
489 Gramm
91 %
10‘000
16 %
445 + 144 Gramm
1.7.
1‘000
16 %
14.4 Gramm
1.8.
2‘000 Gramm
78 %
18‘000
16 %
1‘560 + 259.2 Gr.
1.9.
1‘000
16 %
14.4 Gramm (Anstalten Treffen)
1.10.
493 Gramm
91 %
18‘257
21 %
448.6 + 345 Gramm
1.11.
Unbekannte Menge
16 %
0 Gramm (Anstalten Treffen)
1.12.
15‘400
16 %
221.75 Gramm
Total
4‘310.35 Gramm
Der Beschuldigte hat gemäss Beweisergebnis insgesamt 4‘310.35 Gramm reines Methamphetamin-Hydrochlorid umgesetzt. Davon hat er betreffend 14.4 Gramm jedoch nur Anstalten getroffen.
Zu Ziffer I.2. der Anklageschrift (Geldwäscherei)
Vorwurf
In der Anklageschrift wurde dem Beschuldigten Geldwäscherei (schwerer Fall), mehrfach und nach Art eines Berufes unter Erzielung eines grossen Umsatzes (mindestens CHF 136‘000.00) begangen, vorgeworfen (pag. 3272):
2.1. in der Zeit von Dezember 2014 bis 8. September 2015 in der Schweiz, Thailand und ev. andernorts durch Erlangen, Beförderung und Entgegennahme von mindestens CHF 126‘000.00 Drogenerlös.
Für das Inkasso des Drogenerlöses hatte A.________ ganz oder teilweise den / die Unbekannte(n) „J.“ beauftragt, welcher das Geld von den Käufern entgegen nahm und an A.________ weiterleitete. Dafür erhielt der / die Unbekannte „J.“ Spesen von mindestens THB 170‘000.0 (CHF 4‘852.37). Für die Weiterleitung der deliktischen Gelder von der Schweiz nach Asien wurden diverse unbekannte Geldboten beauftragt, unter anderen „der Grosse“, welcher am 9. März 2015 bei N.________ Geld für die Drogenlieferung vom 7. März 2015 an F.________ abholte und an A.________ weiterleitete. Weiter wurde ein „Moneyvogel“ eingesetzt, welcher im Auftrag von A.________ gegen Bezahlung von Spesen und Lohn die deliktisch erworbenen Gelder von der Schweiz nach Asien brachte. Damit entzog A.________ durch Drogenhandel und damit deliktisch erworbenes Geld der Einziehung in der Schweiz.
2.2. in der Zeit vom 4. März 2015 bis 3. April 2015 in Zürich, auf der Strecke Schweiz – Thailand und evtl. andernorts durch Erlangen, Beförderung und Entgegennahme von CHF 10‘000.00 Drogenerlös von D.________, übergeben durch L.________ in Thailand.
A.________ beauftragte D.________, seiner Schwester L.________ CHF 10‘000.00 Drogenerlös zu übergeben, damit diese das Geld nach Thailand bringen konnte, wohin sie in die Ferien flog. Die Übergabe des Drogenerlöses von D.________ an L.________ fand am Flughafen in der Schweiz statt, von wo L.________ nach Thailand abreiste und den Geldbetrag mitnahm, den sie in Thailand ihrem Bruder A.________ übergab. Damit entzog A.________ deliktisch erworbenes Geld der Einziehung in der Schweiz.
Beurteilung durch die Vorinstanz
Die Vorinstanz erwog, dass gemäss Polizeirapport am 7. März 2015 500 Gramm Crystal und 10‘000 Thaipillen im Gesamtwert von CHF 110‘000.00 geliefert worden seien. Angeklagt seien allerdings nur 500 Gramm Crystal. Dazu kämen die anerkannten Beträge aus der gesicherten E-Mail von total CHF 6‘300.00. Zusammen mit den CHF 10‘000.00, die D.________ an den Flughafen gebracht habe, ergebe dies CHF 126‘300.00. Der von der Anklage genannte Gesamtbetrag von CHF 136‘000.00 sei für sie nicht gesichert. Der Gesamtbetrag, den der Beschuldigte zu verantworten habe, lasse sich nicht konkret bestimmen. Es könne aber mit Sicherheit gesagt werden, dass der Betrag die Grenze von CHF 100‘000.00 überstiegen habe. Sie erachte es als beweismässig erstellt, dass der Beschuldigte von Dezember 2014 bis am 8. September 2015 in der Schweiz, Thailand und andernorts Drogenerlös von CHF 100‘000.00 übersteigend erlangt, befördert und entgegen genommen habe (pag. 3590 f., S. 29 f. der Urteilsbegründung).
Vorbringen der Parteien
Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte im Berufungsverfahren die Feststellung eines Deliktsbetrages von mindestens CHF 120‘000.00 (pag. 3709).
Die Verteidigung des Beschuldigten hingegen hatte den Schuldspruch der Vorinstanz wegen Geldwäscherei nicht mit Berufung angefochten (vgl. pag. 3634). Sie brachte dennoch insbesondere vor, der Vorwurf der Geldwäscherei werde in der Anklage nicht genügend formuliert. Der Anklagegrundsatz sei verletzt (pag. 3712). Die im Deliktsblatt der Polizei vermerkten CHF 110‘000.00 seien bloss eine Hypothese.
Würdigung der Kammer
Betreffend die Grundlagen zum Anklagegrundsatz wird auf die allgemeinen Ausführungen unter Ziffer I.6.1. verwiesen. Der Auffassung der Verteidigung, wonach die Tathandlung des Beschuldigten in der Anklageschrift nicht genügend umschrieben werde, vermag die Kammer nicht zu folgen. Es wird beschrieben, dass der Beschuldigte andere Personen mit dem Empfang von Drogenerlös zur Verschaffung nach Asien beauftragt haben soll und damit deliktisch erworbenes Geld der Einziehung in der Schweiz entzogen habe. Der Tatvorwurf wurde so umschrieben, dass eine wirksame Verteidigung nicht vereitelt wurde. Auch nicht schädlich ist, dass in den Anklageziffern I.2.1. und 2.2 unterschiedliche Zeiträume definiert wurden. Der Zeitraum von Ziffer 2.2. (4. März 2015 bis 3. April 2015) ist in demjenigen von Ziffer 2.1 (Dezember 2014 bis 8. September 2015) enthalten. Dies ist darin begründet, dass sich die Handlung in Ziffer 2.2. beweismässig klarer eingrenzen liess, als die übrigen dem Beschuldigten in Bezug auf Geldwäscherei vorgeworfenen Handlungen. Es liegt keine Verletzung des Anklagegrundsatzes vor.
In materieller Hinsicht ist unbestritten, dass der Beschuldigte an der Koordination von Geldübergaben und Weiterleitung von Erlös aus dem Drogenhandel ins Ausland beteiligt war. Dass der Beschuldigte die erstinstanzliche Verurteilung wegen Geldwäscherei für einen den Betrag von CHF 100‘000.00 übersteigend, akzeptierte, zeigt, dass er grundsätzlich nicht bestreitet, diesen Mindestbetrag verschoben zu haben. Es wurde bereits oben ausgeführt, dass insbesondere aus den abgehörten Telefongesprächen des Beschuldigten eindeutig erhellt, dass er nicht nur für die Organisation der Methamphetamin-Lieferungen, sondern auch für den Rückfluss des Geldes nach Asien zuständig war (vgl. oben Ziff. II.10.5.; z.B. pag. 356 und 374). Keine andere Interpretation lässt auch die sichergestellte E-Mail des Beschuldigten vom 13. September 2015 zu. Dort hielt er insbesondere fest, dass ihm ein «J.» (evtl. handelt es sich um «M.________», pag. 384) wiederholt grössere Geldbeträge schickte und Spesenbeträge erhielt (pag. 474). «GF» (Girlfriend) brachte ihm ebenfalls CHF 5‘000.00 (pag 474 Z. 63). Spesen erhielten gemäss der E-Mail auch der «Koreaner», der im Telefongespräch des Beschuldigten mit D.________ vom 4. April 2015 als Abholer erwähnt wurde (pag. 356), und ein sogenannter «Moneyvogel». Hinreichend bewiesen ist gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten selbst und diejenigen von D.________ sodann, dass Letzterer der Schwester des Beschuldigten, bevor diese am 4. März 2015 nach Thailand flog, CHF 10‘000.00 zur Überbringung an den Beschuldigten übergab (Anklageziffer I.2.2.; vgl. dazu oben Ziff. II.12.).
Der Beschuldigte setzte gemäss Feststellungen im vorliegenden Verfahren allein beim Crystal insgesamt über vier Kilogramm um (vgl. oben Ziff. II.17., wobei das halbe Kilogramm um die CHF 40‘000.00 kostete (z.B. Anklageziffer I.1.8, vgl. oben Ziff. II.15.). Dies ergäbe bereits einen CHF 100‘000.00 weit übersteigenden Betrag. Zwar lassen sich in der Tat nicht alle Geldverschiebungen und auch nicht der von der Staatsanwaltschaft auf CHF 120‘000.00 berechnete Betrag im Einzelnen nachweisen. Aufgrund des Gesamtzusammenhangs und der Rolle des Beschuldigten lässt sich jedoch zweifelsfrei feststellen, dass ein Geldbetrag von über CHF 100‘000.00, der aus Drogenerlös stammte, unter massgeblicher Mitwirkung des Beschuldigten ausser Landes verbracht wurde. Der Sachverhalt nach Ziffer I.2. ist im Gesamtbetrag von CHF 100‘000.00 übersteigend erstellt.
Zu Ziffer I.3. der Anklageschrift (Pornografie)
Vorwurf
Der letzte Vorwurf der Anklageschrift gegen den Beschuldigten lautet auf Pornografie: Diese soll er begangen haben, indem er in der Zeit von Dezember 2015 bis 25. Februar 2016 zum eigenen Konsum neun Fotos mit sexuellen Handlungen mit Kindern sowie zehn Fotos mit Gewalttätigkeiten aus dem Internet herunterlud und auf dem Handy, welches er verbotenerweise in seiner Zelle hatte, abspeicherte, womit er illegale Pornografie konsumierte, herstellte und besass (pag. 3273).
Beurteilung durch die Vorinstanz
Die Vorinstanz erwog, dass die Aussagen des Beschuldigten, wonach er keine illegalen Bilder heruntergeladen und angeschaut habe, nicht überzeugen würden. Die Ausrede, jemand anderes habe das Natel verwendet, sei gerichtsnotorisch. Wenn der Beschuldigte überdies behaupte, die Bilder seien möglicherweise automatisch abgespeichert worden, als er Sex-Seiten aufgesucht habe, dann sei das nicht zu hören. In der Anzeige werde nämlich unmissverständlich festgehalten, die Bilder seien im Speicher des sichergestellten Mobiltelefons gesichert worden. Dort würden jedoch nur Bilder abgespeichert, die bewusst heruntergeladen werden. Die Vorinstanz erachtete es damit als beweismässig erwiesen, dass der Beschuldigte illegale Pornografie konsumiert, hergestellt und besessen habe (pag. 3591 f., S. 30 f. der Urteilsbegründung).
Vorbringen der Parteien
Die Staatsanwaltschaft brachte insbesondere vor, auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten seien Suchbegriffe eingegeben worden, bei denen mit illegaler Pornografie habe gerechnet werden müssen (Hardcore, Incest, Siblings). Der Benutzername mit dem Vornamen des Beschuldigten und das Passwort Thailand seien als Login für die Internetseite incestthai.com gespeichert gewesen. Das Handy sei neu gewesen, und nur der Beschuldigte habe es in seiner Zelle verwendet. Es sei relativ unwahrscheinlich, dass er es weitergegeben habe. Er habe sich die illegalen Erzeugnisse angesehen. Es sei allgemein bekannt, dass konsumierte Bilder im temporären Ordner des Geräts abgelegt würden. Daher sei betreffend Herstellung mindestens Eventualvorsatz gegeben. Die Vorinstanz habe es unterlassen, die Anzahl und die Art (Handlungen mit Minderjährigen bzw. mit Gewalttätigkeiten) der Erzeugnisse im Dispositiv festzuhalten. Dies spiele jedoch eine ganz entscheidende Rolle für die Strafhöhe und sei zu korrigieren (pag. 3709 f.).
Die Verteidigung führte unter anderem aus, der Beschuldigte habe den Vorwurf der Pornografie von Anfang an bestritten und habe an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung die Fotos zum ersten Mal gesehen. Zuvor sei er nie dazu befragt worden. Er habe die Bilder nicht bewusst heruntergeladen und angeschaut. Mindestens eine andere Person habe das Handy benutzt. Der Beschuldigte habe glaubhaft geschildert, wie er das Handy seinem besten Freund überlassen habe. Gemäss der Aktennotiz des Obergerichts sei glaubhaft, dass die Bilder automatisch heruntergeladen worden seien. Auch die automatische Synchronisierung sei glaubhaft. Der Beschuldigte habe nicht 16‘000 Bilder in so kurzer Zeitspanne auf das Handy laden können. Es sei glaubhaft, dass er Fotos von früher über Picasa angeschaut habe. Dass der Beschuldigte einen Benutzernamen und ein Passwort für die Internetseite incestthai.com gehabt habe, sei heute erstmals erwähnt und ihm nie vorgehalten worden. Ob er verbotene Fotos von dieser Webseite konsumiert habe, sei jedenfalls nicht nachweisbar. Auch würde sich aus der Handyauswertung ergeben, dass Telefonate nach Serbien getätigt worden seien. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Aussagen des Beschuldigten unglaubhaft sein sollen (pag. 3712 f.)
Würdigung der Kammer
Unbestritten ist, dass am 25. Februar 2016 in der Zelle des Beschuldigten ein ihm von seiner Schwester zugekommenes Mobiltelefon Samsung SM-A300FU sichergestellt werden konnte, das eine Vielzahl von Bildern (über 16‘000) enthielt, wovon eine grosse Anzahl pornografischer Darstellungen waren. Darunter waren wiederum neun Fotos mit sexuellen Handlungen mit Minderjährigen (wovon sechs mit nicht tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen [virtuell]) sowie zehn Fotos mit Gewaltdarstellungen (pag. 490 ff.). Die Bilder waren im «Cache embedded» des Browsers Google Chrome auf dem Gerät abgespeichert. Wann die Bilder heruntergeladen bzw. auf das Gerät gelangten, ist nicht eruierbar (vgl. Aktennotiz vom 8. April 2019, Daten-CD auf pag. 498). Auch nicht erkennbar ist, von welcher Internetseite die jeweiligen Inhalte stammen. Unbestritten ist ferner, dass der Beschuldigte selber legale pornografische Bilder angeschaut (und damit auch auf den Cache-Speicher heruntergeladen) hat (pag. 3432).
Auf Fragen gab der Beschuldigte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zu Protokoll (pag. 3432):
Ich war nicht der einzige, der das Telefon benutzt hat. (…) Ich bestreite nicht, Sex-Bilder angeschaut zu haben, aber sicher nicht solche Dinge. (…) Damals habe ich nicht einen Kollegen von mir anschwärzen wollen. Einer war mit mir im Gefängnis. Es war ein Serbe, der «P.________» hiess. Ich sage nicht, er habe die Bilder heruntergeladen. Ich kann mir aber vorstellen, dass ich eine Pornoseite aufgesucht habe und es dort verschiedene Bilder hatte, die dann teilweise ohne meine Absicht heruntergeladen wurden. Es ist ein Unterschied, ob man ein Bild anschaut und bewusst speichert, oder ob man Bilder einfach anschaut, ohne diese bewusst abzuspeichern. (…) Es ist möglich, dass ich die Bilder, wie sie mir gezeigt wurden, vor Augen hatte. Doch habe ich ganz sicher nichts unternommen, um die Bilder auf meinem internen Speicher abzuspeichern.
Im Rahmen der Befragung durch die Kammer im Berufungsverfahren gab der Beschuldigte im Wesentlichen dasselbe zu Protokoll. Er sei in diesem Fall unschuldig. Die Bilder habe er an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zum ersten Mal gesehen. Das Telefon habe er nicht alleine benutzt. Er habe es ein paar Mal einem Kollegen ausgelehnt. Er wisse nicht, ob sein Mitinsasse die verbotenen Bilder heruntergeladen habe. Er wisse einfach, dass er die Bilder nicht heruntergeladen und gespeichert habe (pag. 3703). Er habe Bilder von früher auf Picasa, der Cloud von Google, gespeichert gehabt. Sein Kollege heisse P.________ und sei aus Serbien. Er sei mit diesem gut ausgekommen und habe ihm das Gerät zur Benutzung angeboten (pag. 3704). Er habe selbst mit dem Gerät Pornografie angeschaut. Die Internetseite incestthai.com sage ihm nichts, und die von ihm gespeicherten Benutzerdaten dieser Seite könne er sich nicht erklären (pag. 3704 f.).
Die Tatsache, dass die verbotenen Bilder im Cache-Speicher des Browsers enthalten waren, bedeutet entgegen den Ausführungen der Vorinstanz, dass eben gerade kein bewusstes aktives Abspeichern auf dem Gerät stattgefunden hat. Der Cache eines Browsers ist in der Regel ein schneller Speicher, der grundlegende Inhalte einer Website auf dem Computer bzw. Gerät ablegt. Welche Inhalte der Cache behält, ist für den Nutzer nicht ohne Weiteres erkennbar. Der Cache ist gewissermassen das Kurzzeitgedächtnis eines Browsers. Damit ist die Aussage des Beschuldigten, dass ein automatisches Abspeichern stattgefunden haben könnte, nicht einfach von der Hand zuweisen.
Ebenfalls nicht als blosse Schutzbehauptung kann die Aussage des Beschuldigten gewertet werden, dass ein Mitinsasse, ein Serbe, das Mobiltelefon ebenfalls benutzt habe. Auf dem Gerät ist nämlich tatsächlich ein Anruf vom 13. Februar 2016, 22:15 Uhr, auf eine serbische Telefonnummer registriert (Daten-CD auf pag. 498, Call-Log). Der Beschuldigte selbst hatte ansonsten nie einen Bezug zu diesem Land. In der Stellungnahme des Regionalgefängnisses Bern vom 29. Februar 2016 zum Fund des Mobiltelefons war zwar festgehalten worden, dass der Beschuldigte verneint habe, dass noch andere Insassen das Gerät benutzt haben (pag. 3200). Dies bedeutet jedoch nicht, dass die späteren Aussagen des Beschuldigten, wonach eine weitere Person das Mobiltelefon benutzt habe, nicht stimmen können. Ist es doch nachvollziehbar, dass er gegenüber der Gefängnisleitung, seinen mit ihm befreundeten Mitinsassen nicht anschwärzen wollte. Zugunsten des Beschuldigten muss angenommen werden, dass auch sein serbischer Mitinsasse das Mobiltelefon mindestens einmal benutzte.
Dass mit dem Mobiltelefon des Beschuldigten pornografische Internetseiten mit dem Bezug zu Inzest oder Hardcore abgerufen wurden, wie die Generalstaatsanwaltschaft vorbrachte, ist zutreffend. Ebenso ist zutreffend, dass für Seiten mit Bezug zu Inzest Logindaten, die auf den Beschuldigten lauteten, gespeichert waren. Der Beschuldigte stritt die Benutzung dieser Internetseite zwar ab (pag. 3704 f.), gab aber zu, pornografische Inhalte konsumiert zu haben. Dass der Beschuldigte beim Aufruf solcher Seiten zwingend mit illegaler Pornografie rechnen musste bzw. den Konsum illegaler Pornografie in Kauf nahm, lässt sich nach Auffassung der Kammer nicht sagen.
Auffällig ist sodann das sehr vehemente Bestreiten des Beschuldigten dieses Anklagevorwurfes. Während er bei den Vorwürfen in Bezug zum Drogenhandel jeweils auf Aussageverweigerung, Nichtwissen oder Minimierung seiner Rolle zurückgriff, sagte er in diesem Punkt ganz deutlich, er sei es nicht gewesen bzw. habe nichts von diesen verbotenen Bildern gewusst. Im Übrigen spricht auch die Tatsache, dass von den zahlreichen auf dem Gerät vorhandenen pornografischen Erzeugnissen nur ein Bruchteil verbotenes Material enthält, dagegen, dass der Beschuldigte beabsichtigte, verbotene Pornografie zu konsumieren.
Insgesamt ist nicht rechtsgenügend bewiesen, dass der Beschuldigte selber und bewusst die illegalen pornografischen Erzeugnisse heruntergeladen und konsumiert hat. Es bestehen unüberwindbare Zweifel am angeklagten Sachverhalt, so dass zu Gunsten des Beschuldigten von der für ihn günstigeren Sachverhaltsvariante ausgegangen werden muss. Der Sachverhalt gemäss Ziff. I.3. der Anklageschrift ist nicht erstellt.
III. Rechtliche Würdigung
Qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz
Tatbestand
Für die rechtlichen Grundlagen zum Tatbestand der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz wird vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 3592 f., S. 31 f. der Urteilsbegrünung). Wiederholt und ergänzt wird Folgendes:
Art. 19 Abs. 1 BetmG erfüllt, wer unter anderem Betäubungsmittel unbefugt erwirbt, besitzt (Bst. d), veräussert oder auf andere Weise einem anderen verschafft (Bst. c). Subjektiv ist Vorsatz verlangt, wobei Eventualvorsatz genügt (Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB). Den qualifizierten Tatbestand von Art. 19 Abs. 2 BetmG erfüllt, u.a. wer (a) weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann oder auch (c) durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt. Bei der gefährdungsmässigen Qualifikation gemäss Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG ist – gestützt auf die Empfehlung der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin (SGRM) – praxisgemäss auf einen Grenzwert von 12 Gramm reines Methamphetamin-Hydrochlorid abzustellen, das die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann (vgl. Methamphetamin-Gutachten «Gefährlichkeit von Methamphetamin» vom Juni 2010 der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin, abrufbar unter <https://www.ssk-cps.ch/sites/default/files/empfehlung/ gutachten_methamphetamin_d_f_i.pdf>). Zwar fehlt es bezüglich Methamphetamin an einer Mengenfestlegung durch das Bundesgericht, nichtsdestotrotz, besteht entgegen dem Vorschlag von Fingerhuth/Schlegel/Jucker (vgl. Fingerhuth/Schlegel/Jucker, a.a.O. N. 184 zu Art. 19), kein Anlass, von der gefestigten Praxis der Strafkammern abzuweichen und bei Methamphetamin auf 18 Gramm reinen Drogenwirkstoff abzustellen (vgl. dazu Urteil der 1. Strafkammer SK 17 436 vom 30. April 2018).
Die verschiedenen Handlungen gemäss Art. 19 Abs. 1 Bst. a bis e BetmG schützen allesamt das gleiche Rechtsgut. Die Erwerbshandlungen sind subsidiär zu den zeitlich daran anschliessenden Weitergabehandlungen (Fingerhuth/Schlegel /Jucker, a.a.O., N. 157 zu Art. 19 BetmG). Die Tathandlungen gemäss Art. 19 Abs. 1 Bst. g BetmG (Anstalten Treffen) werden durch die Tathandlungen der Bst. a bis f konsumiert (Fingerhuth/Schlegel/Jucker, a.a.O., N. 162 zu Art. 19 BetmG).
Sobald ein Qualifikationsgrund nach Art. 19 Abs. 2 BetmG gegeben ist, gelangt der verschärfte Strafrahmen zur Anwendung. Dieser Strafrahmen kann auch bei Vorliegen eines weiteren Qualifikationsgrundes nicht mehr weiter verschärft werden, weshalb sich deren Prüfung für die Frage der Tatbestandsmässigkeit erübrigt. Ein weiterer Qualifikationsgrund kann sich jedoch bei der Strafzumessung innerhalb des Strafrahmens straferhöhend auswirken (BGE 120 IV 330 E. c).
Nach ständiger Rechtsprechung ist Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht. Dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt (BGE 130 IV 58 E. 9.2.1.; BGE 125 IV 134 E. 3a).
Subsumtion
Die rechtliche Qualifikation als Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach und teilweise mittäterschaftlich und gefährdungsmässig qualifiziert und gewerbsmässig begangen, ist allseits völlig unbestritten. Allein schon die rechtskräftigen Schuldsprüche erfüllen objektiv und subjektiv den doppelt qualifizierten Tatbestand von Art. 19 Abs. 2 Bst. a und c BetmG. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (pag. 3592 ff., S. 31 ff. der Urteilsbegründung).
Zusätzlich zu den bereits rechtskräftigen Schuldsprüchen wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz ist der Beschuldigte gemäss obigem Beweisergebnis in den Anklagepunkten I.1.1., 1.4., 1.8. und 1.12. der gefährdungsmässig und gewerbsmässig, teilweise in Mittäterschaft, begangenen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig zu erklären.
Geldwäscherei
Tatbestand
Nach Art. 305bis StGB begeht Geldwäscherei, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen herrühren. Ein schwerer Fall liegt insbesondere vor, wenn der Täter durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt (Art. 305bis Ziff. 2 Bst. c StGB). Im Übrigen wird auf die korrekten rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 3594 f., S. 33 f. der Urteilsbegründung).
Beurteilung durch die Vorinstanz
Entgegen den erstinstanzlichen Anträgen der Parteien sprach die Vorinstanz den Beschuldigten nicht der qualifizierten Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 2 Bst. c StGB schuldig, sondern wegen (einfacher) Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB. Sie begründete dies wie folgt: Ein Schuldspruch wegen gewerbsmässiger Geldwäscherei würde dazu führen, dass der grosse Umsatz und Gewinn aus dem gewerbsmässigen Drogenhandel auch bei der Geldwäscherei erneut zu einem höheren Strafrahmen führen würde. Dies käme einer unzulässigen Doppelverwertung gleich. Es wurde auf das Urteil des Bundesstrafgerichts SK2015.44 vom 30. März 2017 verwiesen. Die Vorinstanz bejahte deshalb zwar den Grundtatbestand der Geldwäscherei, jedoch nicht noch zusätzlich den schweren Fall dieses Tatbestands. Beide Parteien schlossen sich im Berufungsverfahren dieser Auffassung der Vorinstanz an.
Würdigung der Kammer
Gemäss Beweisergebnis hat der Beschuldigte massgeblich dabei mitgewirkt, dass ein CHF 100‘000.00 übersteigender Betrag, der aus Drogenerlös stammte, aus der Schweiz verbracht und damit der Einziehung entzogen wurde. Der Beschuldigte hatte Kenntnis von der deliktischen Herkunft des Geldes. Der objektive und subjektive Tatbestand der Geldwäscherei ist erfüllt. Es bleibt zu prüfen, ob es sich um eine gewerbsmässige Begehung im Sinne von Art. 305bis Ziff. 2 Bst. c StGB handelt. Festzustellen ist, dass die Rechtsauffassung der Vorinstanz sowie des Bundesstrafgerichts – soweit ersichtlich – singulär sind und klar der ständigen Rechtsprechung der Strafkammern des Obergerichts des Kantons Bern wie auch der bundesgerichtlichen Rechtsprechung widersprechen. Gemäss Bundesgericht kann sich der Täter des verbrecherischen Betäubungsmittelhandels zusätzlich der Geldwäscherei schuldig machen (BGE 122 IV 211 E. 3; BGE 120 IV 323 E. 3). Es besteht mithin echte Konkurrenz zwischen den Tatbeständen (BGE 122 IV 211 E. 4). Mit der Beendigung des Drogenhandels setzt eine neue und selbständige Phase ein, die darauf abzielt, die Verbrechensbeute zu entkontaminieren und für neue Zwecke aufzubereiten (BGE 122 IV 211 E. 3dd). Die Qualifikation der Gewerbsmässigkeit beurteilt sich bei Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 2 Bst. c StGB) und bei Betäubungsmittelhandel (Art. 19 Ziff. 2 Bst. c BetmG) nach den gleichen Kriterien (BGE 122 IV 211 E. 2d). Nach Auffassung der Kammer besteht vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung kein Widerspruch darin, gestützt auf den grossen Umsatz und/oder grossen Gewinn sowohl die gewerbsmässig qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz anzunehmen wie auch einen schweren Fall der Geldwäscherei durch gewerbsmässiges Handeln. Es liegt keine unzulässige Doppelverwertung vor.
Vorliegend ist vom Beschuldigten ein Betrag über CHF 100‘000.00 umgesetzt worden. Er betrieb einen grossen Aufwand, um diese Geldsumme der staatlichen Einziehung zu entziehen. So führte er zum Beispiel nachweislich zahlreiche Telefongespräche in Bezug zu Geldübergaben und dokumentierte die Geldtransporte (so in der E-Mail vom 13. September 2015). Die Tätigkeit des Beschuldigten entspricht einer Aktivität, die nach Art eines Berufes ausgeübt wird. Es liegt folglich Gewerbsmässigkeit mit grossem Umsatz und damit ein schwerer Fall von Geldwäscherei nach Art. 305bis Ziff. 2 Bst. c StGB vor. Der Beschuldigte ist der gewerbsmässig begangenen Geldwäscherei von Dezember 2014 bis am 8. Dezember 2015 in der Schweiz, Thailand und andernorts durch Erlangen, Befördern und Entgegennahme von CHF 100‘000.00 übersteigend Drogenerlös schuldig zu erklären.
Pornografie
Nach Art. 197 StGB macht sich strafbar, wer pornographische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornographische Vorführungen einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht oder durch Radio oder Fernsehen verbreitet (Abs. 1). Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1, die sexuelle Handlungen mit Tieren oder mit Gewalttätigkeiten unter Erwachsenen oder nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, konsumiert oder zum eigenen Konsum herstellt, einführt, lagert, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt, so ist die Strafe höher (Abs. 5). In subjektiver Hinsicht ist beim Täter Vorsatz gefordert. Eventualvorsatz reicht aus. Der Vorsatz muss sich auch auf das normative Tatbestandselement «pornographisch» beziehen (Isenring/Kessler, in: Basler Kommentar Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 76 zu Art. 197).
Auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten wurden insgesamt 19 verbotene pornografische Dateien im Cache-Speicher festgestellt. Wie die Beweiswürdigung ergeben hat, ist nicht rechtsgenüglich erwiesen, dass die 19 illegalen Erzeugnisse durch internetbasierten Pornografiekonsum des Beschuldigten selber in den Cache des bei ihm sichergestellten Mobiltelefons gelangt sind. Ausgehend vom Beweisergebnis ist weiter festzustellen, dass der Beschuldigte hinsichtlich der illegalen Erzeugnisse im Cache-Speicher zwar aus objektiver Sicht über Herrschaftsmacht verfügte. Indes ist in subjektiver Hinsicht aufgrund der konkreten Umstände nicht erstellt, dass der Beschuldigte davon Kenntnis hatte und entsprechend über einen Herrschaftswillen verfügte. Weder der objektive noch der subjektive Tatbestand der Pornografie ist erfüllt. Der Beschuldigte ist vom Vorwurf der Pornografie freizusprechen.
IV. Strafzumessung
Anwendbares Recht
Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des StGB in Kraft getreten. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten des neuen Strafgesetzbuches begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist. Der Vergleich der Schwere verschiedener Strafnormen ist nach der sogenannten konkreten Methode vorzunehmen, wonach sich umfassende Beurteilungen des Sachverhalts nach altem und nach neuem Recht gegenüberzustellen sind. Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht. Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist ausgeschlossen. Hat der Täter mehrere selbständige strafbare Handlungen begangen, so ist in Bezug auf jede einzelne Handlung gesondert zu prüfen, ob das alte oder das neue Recht milder ist. Gegebenenfalls ist eine Gesamtstrafe zu bilden (BGE 134 IV 82 E. 6.2.1 und 6.2.3). Ausschlaggebend ist, nach welchem der beiden Rechte der Täter für die gerade zu beurteilende Tat besser wegkommt (vgl. zum Ganzen Trechsel/Vest, in: Trechsel/Pieth (Hrsg.), Praxiskommentar StGB, 3. Aufl. 2018, N 11 zu Art. 2 StGB mit Hinweisen; Donatsch, in: Donatsch (Hrsg.), Kommentar StGB, 20. Aufl. 2018, N 10 zu Art. 2 sowie BGE 126 IV 5 S. 8 – je mit Hinweisen). Der Gesetzesvergleich hat sich ausschliesslich nach objektiven Gesichtspunkten zu richten (BGE 134 IV 82, E. 6.2.2). Unter den möglichen Strafformen hat die Freiheitsstrafe als die strengste zu gelten, gefolgt von der Geldstrafe. Sind im Übrigen die Sanktionen im Einzelfall gleichwertig, so ist altes Recht anzuwenden (Popp/Berkemeier, in: Basler Kommentar zum Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N 17 zu Art. 2 StGB mit weiteren Hinweisen). Die Kammer hat die einzelnen Taten sowohl nach altem als auch nach neuem Recht (hypothetisch) zu prüfen und durch den Vergleich der Ergebnisse festzustellen, nach welchem der beiden Rechte der Beschuldigte besser wegkommt (BGE 134 IV 82 E. 6.2.1).
Die Kammer gelangt zum Schluss, dass die Sanktionen gleichwertig sind. Das neue Recht ist im Ergebnis und in Anwendung auf das jeweilige Delikt nicht milder, weshalb in Anwendung von Art. 2 Abs. 2 StGB altes Recht, d.h. das StGB in der früheren Fassung (zitiert aStGB), anzuwenden ist.
Grundlagen der Strafzumessung und Vorgehen
Die Vorinstanz hat die Grundlagen der Strafzumessung grundsätzlich zutreffend wiedergegeben. Es wird darauf verwiesen (pag. 3597 f., S. 36 f. der Urteilsbegründung). Der Beschuldigte wird der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz nach Art. 19 Abs. 2 BetmG sowie der qualifizierten Geldwäscherei schuldig erklärt. Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_523/2018 vom 23. August 2018, E. 1.2.3.). Während für die Widerhandlung gegen das BetmG die Freiheitsstrafe die einzig zulässige Strafart ist, ist im vorliegenden Fall auch für Geldwäscherei alleine betrachtet, eine Freiheitsstrafe die aufgrund der Tatschwere zweckmässige Strafart. Für die beiden Delikte ist in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 aStGB eine Gesamtfreiheitsstrafe auszufällen. Der Strafrahmen beläuft sich von einem bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe (Art. 19 Abs. 2 BetmG i.V.m. Art. 40 aStGB). Während die Freiheitsstrafe für die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz mit einer Geldstrafe verbunden werden kann, ist für die qualifizierte Geldwäscherei zwingend zusätzlich zur Freiheitsstrafe eine Geldstrafe von bis zu 500 Tagessätzen auszusprechen (Art. 305bis Ziff. 2 StGB).
Darüber hinaus ist auf das Doppelverwertungsverbot hinzuweisen: Umstände, die zur Anwendung eines höheren oder tieferen Strafrahmens führen, dürfen innerhalb des geänderten Strafrahmens nicht noch einmal als Straferhöhungs- oder Strafminderungsgrund berücksichtigt werden. Sonst würde dem Täter der gleiche Um-stand zwei Mal zur Last gelegt oder zugute gehalten. Indes ist es dem Gericht nicht verwehrt, bei der Strafzumessung zu berücksichtigen, in welchem Ausmass ein qualifizierender oder privilegierender Tatumstand gegeben ist (Urteil des Bundes-gerichts 6B_592/2014 vom 25. September 2014, E. 2.). Ergänzend ist ferner festzuhalten, dass der ordentliche Strafrahmen durch Strafschärfungs- oder Strafmilde-rungsgründe (wie beispielsweise Art. 49 Abs. 1 aStGB oder Art. 19 Abs. 3 Bst. b BetmG) nicht automatisch erweitert wird. Der ordentliche Rahmen ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint BGE 136 IV 55 E. 5.8). Vorliegend sind keine aussergewöhnlichen Umstände ersichtlich, auf Grund derer der ordentliche Strafrahmen zu verlassen wäre.
Die Kammer legt im Folgenden aufgrund der Tatkomponenten die Einsatzstrafe für die qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz fest. Diese ist unter Berücksichtigung der Tatkomponente der qualifizierten Geldwäscherei (unter Abzug der separat auszufällenden Geldstrafe) angemessen zu erhöhen. Auf die so gebildete hypothetische Gesamtstrafe sind sodann die Täterkomponenten anzuwenden und das konkrete Strafmass festzulegen. Im Anschluss ist die zusätzliche Geldstrafe wegen qualifizierter Geldwäscherei festzusetzen.
Einsatzstrafe Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz – Tatkomponenten
Objektive Tatschwere
Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts
Das Betäubungsmittelstrafrecht dient dem Schutz der Volksgesundheit (BGE 122 IV 211 E. 4). Auch wenn der Drogenmenge keine vorrangige Bedeutung bei der Strafzumessung mehr zukommt, so ist als Anhaltspunkt für das Gefährdungspotenzial gleichwohl von der umgesetzten Drogenmenge auszugehen. Der Beschuldigte hat sich für eine reine Wirkstoffmenge von 4‘310.35 Gramm Methamphetamin-Hydrochlorid zu verantworten. Davon hat er betreffend 14.4 Gramm jedoch nur Anstalten getroffen. Der Beschuldigte hat damit knapp 360 Mal den schweren Fall erfüllt. Auf Grund des Doppelverwertungsverbots darf die Drogenmenge zwar nicht noch einmal straferhöhend berücksichtigt werden soweit sie schon zur Anwendung des mengenmässig qualifizierten Falls gemäss Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG führt. Umgekehrt muss aber innerhalb des qualifizierten Strafrahmens berücksichtigt werden, in welchem Ausmass die Grenze zur mengenmässig qualifizierten Widerhandlung überschritten worden ist. Entsprechend ist insgesamt betrachtet von einem hohen Gefährdungspotenzial auszugehen. Nichtsdestotrotz liegt das Ausmass des verschuldeten Erfolges im Verhältnis zum ausserordentlich weiten Strafrahmen im Grenzbereich eines noch leichten zu einem mittleren Verschulden. In Anlehnung an die modifizierte Mengentabelle zur Strafzumessungsempfehlung gemäss Fingerhuth/Schlegel/Jucker (Fingerhuth/Schlegel/Jucker, a.a.O., N 43 ff. zu Art. 47) erachtet die Kammer eine Einsatzstrafe von 79 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen.
Art und Weise der Herbeiführung des Erfolges
Der Beschuldigte handelte mit Drogen jedenfalls ab Dezember 2014 bis gegen Ende August 2015. Der nachgewiesene Tatzeitraum ist mit rund ¾ Jahren sicher nicht sehr lang, aber gleichwohl nicht unerheblich. Wird die Menge von über vier Kilogramm reinem Methamphetamin, für die sich der Beschuldigte zu verantworten hat, in Verbindung zur zeitlichen Dauer der deliktischen Tätigkeit gesetzt, ergibt sich, dass der Beschuldigte einen sehr intensiven Drogenhandel betrieb. Damit ist auch gesagt, dass der Beschuldigte über exzellente Kontakte ins Methamphetamin-Milieu in Asien verfügte. Ob er diese Kontakte selbst direkt oder über seinen Vater hatte, ist nicht erstellt. Angesichts des mittäterschaftlichen Handelns war die Klärung dieser Frage jedoch auch nicht erforderlich. Jedenfalls gelang es ihm, an grosse Mengen von Crystal und Thaipillen zu gelangen und diese mittels Kuriere in die Schweiz bringen zu lassen. In der Schweiz wurden die Drogen dann durch seine Halbbrüder und weitere Abnehmer überwiegend an Wiederverkäufer in grösseren Handelseinheiten, teilweise aber auch an Endabnehmer bzw. an Drogenkonsumenten für den Eigenkonsum geliefert. Der Beschuldigte betrieb diesen Drogenhandel ausgesprochen professionell. Er liess andere Leute für sich arbeiten, ohne selber die Drogen – im Wissen um die drakonischen Strafen in asiatischen Ländern (vgl. Aussage des Beschuldigten pag. 679 Z. 147 ff.) – in den Händen zu halten. Der Beschuldigte war weit mehr als blosser Vermittler, Telefonist oder Sekretär für seinen Vater. Er erbrachte seine Leistungen nicht bloss aus Respekt und Gehorsam, Pflichtgefühl, widerwillig in einer geschäftlichen Notlage des Vaters bloss für kurze Zeit, und zwar aus völlig nicht pekuniären Interessen (vgl. Ziff. II.10.5.2. oben). Der Beschuldigte agierte sehr vorsichtig und verschleierte Gespräche. Er wies seine in den Drogenhandel involvierten Personen an, ebenfalls vorsichtig zu sein und keine Namen zu nennen, gewisse Orte nicht zu nennen oder nicht zu telefonieren (vgl. z.B. Chat auf Threema vom 6. bis 25. Februar 2016 mit «Q.________», pag. 498). Telefonnummern wurden ausgewechselt. Auch war es der Beschuldigte, der die Zahlungsbedingungen festlegte (vgl. z.B. pag. 413, 417). Seinen Drogenhandel führte der Beschuldigte sogar noch weiter, als seine drei Halbbrüder sowie N.________ im Frühjahr 2015 verhaftet wurden. Der Beschuldigte hatte im Rahmen des Familienunternehmens weitreichende Aufgaben und Kompetenzen. Er agierte auf höherer Hierarchiestufe (Hierarchiestufe 3 mit einzelnen Elementen der Stufe 2 nach Eugster/Frischknecht, Strafzumessung im Betäubungsmittelhandel, in: AJP 3/2014, S. 327 ff.). Wer derart wie der Beschuldigte den Drogenhandel betreibt, der legt eine grosse kriminelle Energie an den Tag. Schliesslich hat sich der Beschuldigte nicht bloss wegen gefährdungsmässig qualifizierter Widerhandlunger gegen das Betäubungsmittelgesetz zu verantworten, sondern darüber hinaus auch wegen gewerbsmässiger Begehung und teilweise mittäterschaftlicher Begehung. All dies führt zu einer ganz markanten Erhöhung des Verschuldens. Eine Straferhöhung um rund 16 Monate erscheint angemessen.
Subjektive Tatschwere
Willensrichtung und Beweggründe
Der Beschuldigte handelte vorsätzlich und aus finanziellen Beweggründen. Dies ist in Anbetracht des erwähnten gewerbsmässigen Handelns nicht noch einmal straferhöhend zu berücksichtigen.
Vermeidbarkeit
Es ist hervorzuheben, dass der Beschuldigte – soweit bekannt – selber keine Drogen konsumiert hat bzw. zumindest nicht drogenabhängig war. Er hatte damit keinen Bedarf, zur Finanzierung einer Sucht grosse Geldmengen durch illegalen Drogenhandel zu beschaffen. Wie bereits dargelegt, bestand keine derartige Abhängigkeit von seinem Vater, dass seine Entscheidungsfreiheit massgeblich eingeschränkt gewesen wäre. Die Tat wäre vermeidbar gewesen. Die subjektiven Tatkomponenten wirken sich insgesamt verschuldensneutral aus.
Fazit
Das objektive Tatverschulden des Beschuldigten liegt innerhalb des Strafrahmens im unteren mittleren Bereich. Die Einsatzstrafe beläuft sich auf 95 Monate Freiheitsstrafe.
Asperation wegen qualifizierter Geldwäscherei – Tatkomponenten
Der Deliktsbetrag der Geldwäscherei beläuft sich auf insgesamt mehr als CHF 100‘000.00. Die Vorinstanz führte zutreffend aus, dass die Geldwäscherei sachlich eng mit den Drogendelikten zusammenhänge (pag. 3601, S. 40 der Urteilsbegründung). Dennoch handelt es sich um ein zusätzliches Delikt. In Anbetracht des hohen Geldbetrages/Erlöses aus dem Drogenhandel liegt keine verschuldensmässig fast zu vernachlässigende Widerhandlung vor. Immerhin ist noch von einem leichten Verschulden für eine gewerbsmässig begangene Geldwäscherei auszugehen. Dem erscheint eine Strafe im Bereich von 180 Strafeinheiten angemessen. Davon sind 150 Strafeinheiten (fünf Monate) als Freiheitsstrafe auszusprechen. Davon sind wiederum drei Monate asperierend zu berücksichtigen. Die übrigen 30 Strafeinheiten sind als Geldstrafe auszusprechen (vgl. Ziff.II.29. unten). Die hypothetische Gesamtfreiheitsstrafe beläuft sich somit auf 98 Monate.
Täterkomponenten
Vorleben und persönliche Verhältnisse
Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen kann auf die Akten verwiesen werden, namentlich auf die Angaben des Beschuldigten zu seiner Person (vgl. pag. 3134 ff. sowie pag. 3701 f.).
Das Vorleben des Beschuldigten ist durch die Herkunftsfamilie seines Vaters bzw. durch dessen kriminelle Karriere ziemlich vorbelastet. Insoweit erstaunt die Aussage des Beschuldigten in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 22. Januar 2016 nicht, als er zu Protokoll gab: «Mein Vater war sein ganzes Leben ein Gauner» (pag. 683). Die Halbbrüder des Beschuldigten sind bereits seit ihrer Jugend im Drogenmilieu involviert. Nichtsdestotrotz ist der Beschuldigte nicht vorbestraft. Dass er dann aber im Alter von rund 38 ½ Jahren derart in den Drogenhandel einstieg, obwohl er als Informatiker über eine solide Ausbildung verfügt, ist erstaunlich. Unter dem Eindruck des Elends bei seinem Vater, der einen grossen Teil seines Lebens im Gefängnis verbrachte, und seinen Halbbrüdern, die mehrfach vorbestraft sind, wäre zu erwarten gewesen, dass er – zumal bei ihm keine Drogensucht bestand – einen weiten Bogen um solche Drogengeschäfte gemacht hätte. Die Vorbelastung durch die Familie und die fehlenden Vorstrafen können dem Beschuldigten jedoch ebenso wenig positiv angerechnet werden, wie ihm die Möglichkeit einer alternativen rechtskonformen Lebensweise negativ angelastet werden kann. Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sind neutral zu werten.
Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren
Das Verhalten des Beschuldigten im Verfahren war korrekt und anständig. Die Führungsberichte der Justizvollzugsanstalt Thorberg vom 1. Mai 2018 (pag. 3366 ff.) und vom 19. März 2019 (pag. 3690 ff.) sind grundsätzlich gut. Demgegenüber ist auch mitzuberücksichtigen, dass der Beschuldigte nunmehr bereits zwei Mal in Haft unerlaubt ein Mobiltelefon besessen hat. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte mit seinem versteckten Mobiltelefon im Februar 2016 versuchte, aus dem Gefängnis heraus seine Geschäfte zu kontrollieren und weiterzuführen. Bezeichnend ist hier die Nachricht «We need to keep that train going» (Threema-Nachricht des Beschuldigten vom 6. Februar 2016, pag. 498). Er legte damit ein Verhalten an den Tag, das auf eine ausgesprochene kriminelle Energie und Unverfrorenheit schliessen lässt.
Der Beschuldigte machte bloss marginale Zugeständnisse und zwar mehrheitlich zu Tatsachen, die sich aufgrund der objektiven Beweislage nicht abstreiten liessen. Über mehrere Einvernahmen hinweg verweigerte er die Aussage gänzlich. Das ist zwar sein gutes Recht, indes kann er aus diesem Aussageverhalten nichts zu seinen Gunsten ableiten. Immerhin machte er Angaben zu den verwendeten Abkürzungen in der sichergestellten E-Mail vom 13. September 2015, was die Ermittlungen nicht unwesentlich erleichterte. Reue und Einsicht sind beschränkt spürbar (vgl. pag. 3702 Z. 14). Sie scheinen sich jedoch mehr auf die Tatfolge der langen Haft als auf die Taten selbst zu beziehen. Insgesamt würdigend ist unter dieser Komponente eine Strafminderung im Umfang von acht Monaten zu gewähren.
Strafempfindlichkeit
Die Rechtsprechung betonte wiederholt, dass eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1079/2016 vom 21. März 2017, E. 1.4.5; 6B_249/2016 vom 19. Januar 2017, E. 1.4.4.; 6B_243/2016 vom 8. September 2016, E. 3.4.2; 6B_748/2015 vom 29. Oktober 2015, E. 1.3). Solche aussergewöhnlichen Umstände sind nicht ersichtlich. Keine erhöhte Strafempfindlichkeit ergibt sich namentlich auch aus der Tatsache, dass der Beschuldigte Vater eines in Thailand lebenden Kindes ist, das gemäss Aussage des Beschuldigten Anzeichen von Aspergersyndrom zeige (pag. 3702 Z. 37)
Konkretes Strafmass
Insgesamt erscheint eine Freiheitsstrafe von 90 Monaten als schuldangemessen. Die Auslieferungshaft von 14 Tagen (8. bis 21. September 2015), die Untersuchungshaft von 448 Tagen (22. September 2015 bis 9. August 2016 sowie vom 1. September 2016 bis 3. Januar 2017) ist auf die Freiheitsstrafe ebenso anzurechnen wie die Zeit im vorzeitigen Strafvollzug vom 10. bis 30. August 2016 sowie seit dem 4. Januar 2017 (vgl. Art. 51 aStGB). Ein Aufschub des Strafvollzuges ist bei diesem Strafmass ausgeschlossen (Art. 42 ff. aStGB e contrario).
Geldstrafe
Wie oben ausgeführt wurde, sind für die qualifizierte Geldwäscherei (schwerer Fall) zusätzlich 30 Strafeinheiten als Geldstrafe auszusprechen (vgl. Ziff. IV.26.). Zur Bestimmung der Höhe des Tagessatzes sind die aktuellen persönlichen und finanziellen Verhältnisse massgebend. Der Beschuldigte ist seit langer Zeit in Haft und verfügt über kein Erwerbseinkommen. Die von der Vorinstanz auf CHF 10.00 bestimmte Tagessatzhöhe erscheint den finanziellen Verhältnisse angemessen.
Der Vollzug dieser Geldstrafe ist in Anwendung von Art. 42 Abs. 1 aStGB aufzuschieben. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft und hat bereits eine langjährige unbedingte Freiheitsstrafe zu vollziehen. Eine unbedingte Geldstrafe erscheint vor diesem Hintergrund nicht notwendig, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Die Probezeit wird auf das gesetzlichen Minimum von zwei Jahren festgesetzt (Art. 44 Abs. 1 aStGB).
V. Kosten und Entschädigung
Verfahrenskosten
Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Fall (Art. 422 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung neu (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO).
Die erstinstanzlichen Schuldsprüche bleiben nach der Beurteilung durch die Kammer weitgehend gleich. Anstelle der vorinstanzlichen Freisprüche erfolgen in den Anklageziffern I.1.3. und 1.5. Einstellungen. Vom Vorwurf der Pornografie wird der Beschuldigte neu oberinstanzlich freigesprochen. Dieser Vorwurf hatte jedoch vergleichsweise wenig Untersuchungsaufwand generiert. Hingegen erfolgt im Anklagepunkt I.1.8. ein Schuldspruch wegen des vollendente Delikts, während die Vorinstanz von einem Anstalten Treffen ausging, was eine geringfügigere Tat darstellt. Die von der Vorinstanz vorgenommen Kostenregelung, wonach 90 % bzw. CHF 51‘054.65 der erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu Lasten des Beschuldigten gehen und 10 % bzw. CHF 5‘661.65 zu Lasten des Kantons Bern, erscheint auch bei diesem Verfahrensausgang angemessen und wird bestätigt.
Im oberinstanzlichen Verfahren obsiegte der Beschuldigte im Rahmen des Freispruches wegen Pornografie. Ansonsten unterlag er jedoch weitgehend, während die Generalstaatsanwaltschaft im Sanktionenpunkt deutlich, wenn auch nicht vollständig, obsiegte. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden bestimmt auf CHF 5‘000.00 (Art. 5 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 Bst. b des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). Gestützt auf den Verfahrensausgang hat der Beschuldigte vier Fünftel der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 4‘000.00, zu tragen. Ein Fünftel, ausmachend CHF 1‘000.00, wird dem Kanton Bern auferlegt.
Entschädigung der amtlichen Verteidigung
Die amtlichen Entschädigungen für die Verteidigung des Beschuldigten vor erster und oberer Instanz wurden mit separatem Beschluss der Kammer vom 14. Mai 2019 festgesetzt, worauf verwiesen wird (pag. 3742 ff.).
VI. Verfügungen
Angefochten war im oberinstanzlichen Verfahren die Verfügung der Vorinstanz, wonach die acht Seiten mit Fotos der Lebenspartnerin und des Sohnes des Beschuldigten, 1 Kameratasche inkl. Kopfhörer Samsung und ein SIM-Kartenhalter dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft herauszugeben seien (Ziff. IV.3. des Urteildispositivs). Die Kameratasche inkl. Kopfhörer Samsung und SIM-Kartenhalter wurden am 25. Februar 2016 anlässlich der Kontrolle im Regionalgefängnis sichergestellt. Diese sind als verbotene Gegenstände in Anwendung von Art. 69 StGB einzuziehen und zu vernichten. Die Fotos hingegen wurden dem Beschuldigten im Original bereits zurückgegeben. Beschlagnahmt wurden lediglich Kopien dieser Fotos (vgl. pag. 2471 und pag. 3260). Die acht Seiten mit den kopierten Fotos (pag. 2473 ff.) sind als Beweismittel bei den Akten zu belassen.
Neu zu verfügen ist über die Löschung des erstellten DNA-Profils und der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten. Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils und der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist wird vorzeitig erteilt. Der Beschuldigte geht zurück in den vorzeitigen Strafvollzug. Um über die Anordnung des offenen Vollzugs und eine allfällige bedingte Entlassung zu befinden, wie sie die Verteidigung beantragte, ist nicht die Kammer, sondern die Vollzugsbehörde zuständig (vgl. Ziff. I.5. oben).
VII. Dispositiv
Die 1. Strafkammer erkennt:
I.
Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht) vom 13. Juni 2018 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als
a.
A.________ schuldig erklärt wurde:
der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, gefährdungsmässig qualifiziert und gewerbsmässig begangen:
im Januar 2015 durch Erwerb und Erlangen in Asien, Einfuhr in die Schweiz sowie Veräusserung von 500 Gramm Methamphetamin an F.________ (AKS Ziff. I.1.2.);
am 05.04.2015 durch Erwerb und Erlangen in Asien, Einfuhr in die Schweiz und Veräusserung von 489 Gramm Methamphetamin in Form von Crystal und 10‘000 Thaipillen an D.________, bestimmt für F.________ (AKS Ziff. I.1.6.);
am 05.04.2015 in Zürich durch Erwerb, Erlangen in Asien, Einfuhr in die Schweiz und Veräusserung von 1‘000 Thaipillen durch I.________ an J.________ für H.________ (AKS Ziff. I.1.7.);
vom 31.03.2015 bis am 06.04.2015 in Zürich durch Anstalten Treffen zur Veräusserung von 1‘000 Thaipillen an H.________ (AKS Ziff. I.1.9.);
vom 13.03.2015 bis am 07.04.2015 in Zürich durch Erwerb, Erlangen in Asien, Einfuhr in die Schweiz und Veräusserung von 493 Gramm Crystal und ca. 18‘257 Thaipillen an D.________ (AKS Ziff. I.1.10.);
am 16.04.2015 in Zürich durch Anstalten Treffen zum Verschaffen einer unbekannten Menge Crystal von einem Unbekannten an H.________ (AKS Ziff. I.1.11.).
b.
Verfügt wurde:
Das beschlagnahmte Handy inkl. SIM-Karte und das ausgehöhlte Buch werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB).
II.
Das Strafverfahren gegen A.________wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich gefährdungsmässig qualifiziert und gewerbsmässig begangen:
vor dem 04.03.2015 in Zürich durch Veräusserung einer unbekannten Menge Meth-amphetamin im Wert von mindestens CHF 10‘000.00 an D.________ (AKS Ziff. I.1.3.);
vor dem 05.04.2015 in Zürich durch Veräusserung einer unbekannten Menge Meth-amphetamin an J.________ für H.________ (AKS Ziff. I.1.5.)
wird eingestellt.
III.
A.________ wird freigesprochen
von der Anschuldigung der Pornografie, angeblich begangen von Dezember 2015 bis am 25.02.2016 in Bern durch Konsum, Herstellung und Besitz illegaler Pornografie (AKS Ziff. I.3.).
IV.
A.________ wird weiter schuldig erklärt:
der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, gefährdungsmässig qualifiziert und gewerbsmässig begangen:
im Dezember 2014 durch Erwerb und Erlangen in Asien, Einfuhr in die Schweiz und Veräusserung einer unbekannten Menge Methamphetamin (Probelieferung) an F.________ (AKS Ziff. I.1.1.);
vom 07. bis 09.03.2015 durch Erwerb, Erlangen in Asien, Einfuhr in die Schweiz und Veräusserung von 500 Gramm Methamphetamin in Form von Crystal an F.________ (AKS Ziff. I.1.4.);
am 05.04.2015 durch Veräusserung von 2 Kilogramm Methamphetamin in Form von Crystal und 18‘000 Thaipillen an einen Unbekannten (AKS Ziff. I.1.8.);
vor dem 16.07.2015 bis am 26.08.2015 an einem unbekannt Ort durch Veräusserung von mindestens 15‘400 Thaipillen an diverse unbekannte Abnehmer (AKS Ziff. I.1.12.);
der **Geldwäscherei,**gewerbsmässigbegangen von Dezember 2014 bis am 08.09.2015 in der Schweiz, Thailand und andernorts durch Erlangen, Befördern und Entgegennahme von CHF 100‘000.00 übersteigend Drogenerlös (AKS Ziff. 2.1. und 2.2.);
und unter Einschluss der rechtskräftigen Schulsprüche gemäss Ziffer I.a. sowie in Anwendung der Artikel
2 Abs. 2 StGB
34, 40, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 47, 49 Abs. 1, 51, 305bis Ziff. 2 Bst. c aStGB
19 Abs. 1 Bst. b, c und g, 19 Abs. 2 Bst. a und c, 19 Abs. 3 Bst. a, 19 Abs. 4 BetmG
426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO
verurteilt:
Zu einer Freiheitsstrafevon 90 Monaten.
Die Auslieferungs- und Untersuchungshaft von 462 Tagen wird auf die Freiheitsstrafe angerechnet und es wird festgestellt, dass die Strafe vom 10.08.2016 bis am 30.08.2016 sowie ab dem 04.01.2017 vorzeitig angetreten wurde.
Zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzenzu CHF 10.00, ausmachend total CHF 300.00.
Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
Zu den auf die Schuldsprüche entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten (90 %), ausmachend CHF51‘054.65.
Zu 4/5 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 5‘000.00, ausmachend CHF4‘000.00.
V.
Die auf die Einstellungen und den Freispruch entfallenden anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten (10 %), ausmachend CHF 5‘661.65, werden dem Kanton Bern auferlegt.
1/5 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 5‘000.00, ausmachend CHF 1‘000.00, werden dem Kanton Bern auferlegt.
Die auf die Einstellungen/Freisprüche sowie die Schuldsprüche entfallenden amtlichen Entschädigungen für die Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt B.________ vor erster Instanz werden mit separatem Beschluss festgesetzt.
Die auf das Obsiegen und Unterliegen entfallenden amtlichen Entschädigungen für die Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt B.________ vor oberer Instanz werden mit separatem Beschluss festgesetzt.
VI.
Weiter wird verfügt:
A.________ geht zurück in den Strafvollzug.
1 Kameratasche inkl. Kopfhörer Samsung und 1 SIM-Kartenhalter werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB).
Es wird festgestellt, dass die 8 Seiten mit Fotos der Lebenspartnerin und des Sohnes von A.________ diesem im Original zurückgegeben wurden. Die Kopien der Fotos werden als Beweismittel bei den Akten belassen.
Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN .________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist vorzeitig erteilt (Art. 16 Abs. 4 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG).
Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN .________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist vorzeitig erteilt (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten).
Schriftlich zu eröffnen:
dem Beschuldigten/Berufungsführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________
der Generalstaatsanwaltschaft/Berufungsführerin, v.d. Staatsanwältin C.________
Mitzuteilen:
Umgehend:
der Vorinstanz
der Justizvollzugsanstalt Thorberg (nur Dispositiv, vorab per Fax)
den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (vorab per Fax)
Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde:
der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv)
der Meldestelle für Geldwäscherei
dem Bundesamt für Polizei
Bern, 16. April 2019 (Ausfertigung: 7. Juni 2019)
Im Namen der 1. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Gerber
Die Gerichtsschreiberin: Hiltbrunner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
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