BesetzungOberrichter Aebi (Präsident i.V.), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Bratschi
Gerichtsschreiber Engel
VerfahrensbeteiligteA.________
amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________
Beschuldigter/Berufungsführer
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, 3013 Bern
und
C.________
amtlich vertreten durch Rechtsanwalt D.________
Straf- und Zivilklägerin 1
und
E.________
Straf- und Zivilklägerin 2
GegenstandVergewaltigung, Diebstahl, evtl. geringfügig, einfache Körperverletzung etc.
Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Oberland (Kollegialgericht) vom 9. Juni 2017 (PEN 2016 163)
Inhaltsverzeichnis
I.Formelles
1. Erstinstanzliches Urteil
2. Berufung
3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen
4. Anträge der Parteien
5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer
II.Vorfall vom 16.09.2014 (Vergewaltigung)
6. Sachverhalt und Beweiswürdigung
6.1 Einleitende Bemerkungen
6.2 Aussagen der Privatklägerin 2
6.3 Aussagen des Beschuldigten
6.4 Aussagen weiterer Personen
6.5 Ergebnis / Erstellter Sachverhalt
7. Rechtliche Würdigung
7.1 Vergewaltigung
7.2 Subsumtion
7.3 Fazit
III.Vorfall vom 12.11.2012 (einfache Körperverletzung in einer Partnerschaft)
8. Sachverhalt und Beweiswürdigung
8.1 Unbestrittener / Bestrittener Sachverhalt
8.2 Beweismittel
8.3 Beweiswürdigung der Vorinstanz
8.4 Vorbringen der Verteidigung
8.5 Vorbringen der Staatsanwaltschaft
8.6 Beweiswürdigung der Kammer
9. Rechtliche Würdigung
IV.Vorfall vom 28.03.2013 (versuchtes Entziehen von Minderjährigen, Drohung)
10. Sachverhalt und Beweiswürdigung
10.1 Unbestrittener / Bestrittener Sachverhalt
10.2 Beweismittel
10.3 Beweiswürdigung der Vorinstanz
10.4 Vorbringen der Verteidigung
10.5 Vorbringen der Staatsanwaltschaft
10.6 Beweiswürdigung der Kammer
11. Rechtliche Würdigung
11.1 Versuchtes Entziehen von Minderjährigen
11.2 Drohung
11.3 Fazit
V.Vorfall vom 01.03.2013 (Drohung)
12. Sachverhalt und Beweiswürdigung
12.1 Unbestrittener / Bestrittener Sachverhalt
12.2 Beweismittel
12.3 Beweiswürdigung der Vorinstanz
12.4 Vorbringen der Verteidigung
12.5 Vorbringen der Staatsanwaltschaft
12.6 Beweiswürdigung der Kammer
13. Rechtliche Würdigung
VI.Vorfall vom 18.04.2013 (Drohung, Nötigung)
14. Sachverhalt und Beweiswürdigung
14.1 Unbestrittener / Bestrittener Sachverhalt
14.2 Beweismittel
14.3 Beweiswürdigung der Vorinstanz
14.4 Vorbringen der Verteidigung
14.5 Vorbringen der Staatsanwaltschaft
14.6 Beweiswürdigung der Kammer
15. Rechtliche Würdigung
15.1 Drohung
15.2 Nötigung
15.3 Konkurrenzen
15.4 Fazit
VII.Vorfall vom 11.03.2013 (Drohung)
16. Sachverhalt und Beweiswürdigung
16.1 Unbestrittener / Bestrittener Sachverhalt
16.2 Beweismittel
16.3 Beweiswürdigung der Vorinstanz
16.4 Vorbringen der Verteidigung
16.5 Vorbringen der Staatsanwaltschaft
16.6 Beweiswürdigung der Kammer
17. Rechtliche Würdigung
VIII.Vorfall vom 18.10.2013 (Drohung)
18. Sachverhalt und Beweiswürdigung
18.1 Unbestrittener / Bestrittener Sachverhalt
18.2 Beweismittel
18.3 Beweiswürdigung der Vorinstanz
18.4 Vorbringen der Verteidigung
18.5 Vorbringen der Staatsanwaltschaft
18.6 Beweiswürdigung der Kammer
19. Rechtliche Würdigung
IX.Vorfall vom 17.01.2014 (Drohung, Beschimpfung)
20. Sachverhalt und Beweiswürdigung
20.1 Unbestrittener / Bestrittener Sachverhalt
20.2 Beweismittel
20.3 Beweiswürdigung der Vorinstanz
20.4 Vorbringen der Verteidigung
20.5 Vorbringen der Staatsanwaltschaft
20.6 Beweiswürdigung der Kammer
21. Rechtliche Würdigung
21.1 Drohung
21.2 Beschimpfung
21.3 Fazit
X.Vorfall vom 09.07.2014 (Entwendung eines Motorfahrrades zum Gebrauch)
22. Sachverhalt und Beweiswürdigung
22.1 Unbestrittener / Bestrittener Sachverhalt
22.2 Beweismittel
22.3 Beweiswürdigung der Vorinstanz
22.4 Vorbringen der Verteidigung
22.5 Vorbringen der Staatsanwaltschaft
22.6 Beweiswürdigung der Kammer
23. Rechtliche Würdigung
XI.Übersicht der Delikte
XII.Strafzumessung
24. Anwendbares Recht
25. Allgemeine Grundlagen
26. Strafart
27. Freiheitsstrafe
27.1 Retrospektive Konkurrenz
27.2 Einsatzstrafe für Vergewaltigung
27.3 Asperation für die weiteren Delikte
27.4 Zwischenergebnis
27.5 Täterkomponenten
27.6 Verletzung Beschleunigungsgebot
27.7 Konkretes Strafmass der Freiheitsstrafe
27.8 Unbedingter Vollzug
27.9 Anrechnung der Untersuchungshaft
28. Geldstrafe
28.1 Retrospektive Konkurrenz
28.2 Asperation für die Beschimpfungen
28.3 Bildung der Zusatzstrafe
28.4 Täterkomponenten und Verletzung Beschleunigungsgebot
28.5 Konkretes Strafmass der Geldstrafe
28.6 Unbedingter Vollzug
29. Übertretungsbusse
29.1 Retrospektive Konkurrenz
29.2 Einsatzstrafe für die Tätlichkeiten
29.3 Asperation für die Konsumwiderhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (10.06.2014 – 30.09.2015)
29.4 Asperation für die Entwendung eines Motorfahrrades zum Gebrauch
29.5 Asperation für die Konsumwiderhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (19.02.2016 und 02.03.2016)
29.6 Bildung der Zusatzstrafe
29.7 Täterkomponenten und Verletzung Beschleunigungsgebot
29.8 Konkretes Strafmass der Übertretungsbusse
30. Ergebnis
XIII.Zivilpunkt
XIV.Kosten und Entschädigung
32. Erste Instanz
32.1 Verfahrenskosten
32.2 Amtliche Entschädigung
32.3 Entschädigung der Privatklägerin 1
33. Obere Instanz
33.1 Verfahrenskosten
33.2 Amtliche Entschädigung
33.3 Entschädigung der Privatklägerin 1
34. Genugtuung für den Beschuldigten
XV.Verfügungen
XVI.Dispositiv
Erwägungen:
I. Formelles
Erstinstanzliches Urteil
Das Regionalgericht Oberland (Kollegialgericht in Dreierbesetzung) erkannte mit Urteil vom 9. Juni 2017 (pag. 1783 ff.):
Das Strafverfahren gegenA.________
1. wegen Tätlichkeit in einer Partnerschaft, angeblich begangen am 28.3.2013, ca. 15.00 Uhr, in F.________, zum Nachteil seiner ehemaligen Lebenspartnerin C.________;
2. wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung, angeblich begangen am 18.6.2013, ca. 19.50 Uhr bis ca. 20.15 Uhr in F.________;
3. wegen Konsumwiderhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich begangen bis 09.06.2014 in BC.________;
4. wegen widerrechtlichen Ablagerns von ausgedienten Fahrzeugen, angeblich begangen in der Zeit vom 26.7.2013 bis 25.9.2013 in G.________;
5. wegen Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz, angeblich begangen am 20.11.2013 um ca. 12.01 Uhr, auf der Strecke BC.________ – BI.________;
6. wegen unanständigen Benehmens, angeblich begangen am 17.1.2014, ca. 22.39/22.40 Uhr, auf der Strecke BI.________ – BC.________;
7. wegen sexueller Belästigung, angeblich begangen am 3.4.2014, ca. 23.25 Uhr, in H.________, zum Nachteil von I.________
ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten.
1. von der Anschuldigung des Diebstahls, angeblich begangen am 16.9.2014, morgens, in J.________, zum Nachteil von E.________;
2. von der Anschuldigung der Drohung, angeblich begangen am 9.3.2013 in F.________, zum Nachteil seiner ehemaligen Lebenspartnerin C.________;
3. von der Anschuldigung der Sachbeschädigung, angeblich begangen am 15.3.2013, ca. 20.25 bis 21.15 Uhr, in F.________ (Sachschaden ca. CHF 600.00);
4. von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz; angeblich begangen am 13./14.8.2013 in G.________;
5. von der Anschuldigung der sexuellen Belästigung, angeblich begangen am 31.7.2015 ca. 16.20 Uhr in K.________, zum Nachteil von L.________;
ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten.
1. der Vergewaltigung, begangen am 16.9.2014, ca. 01.30 Uhr, in J.________, zum Nachteil von E.________;
2. der einfachen Körperverletzung in einer Partnerschaft, begangen am 12.11.2012, ca. 08.00 Uhr, in F.________, zum Nachteil seiner ehemaligen Lebenspartnerin C.________;
3. der einfachen Körperverletzung, mehrfach begangen
3.1. am 10.10.2013, ca. 23.45 Uhr, in M.________, zum Nachteil von N.________;
3.2. am 9.2.2014, ca. 22.15 Uhr, in BC.________, Bahnhof, zum Nachteil von O.________;
4. der Tätlichkeit, begangen am 19.8.2014, ca. 18.30 Uhr in BC.________, Bahnhof, zum Nachteil von P.________;
5. des Entziehens von Minderjährigen, Versuch, begangen am 28.3.2013 in F.________, zum Nachteil von C.________;
6. der Drohung, mehrfach begangen
6.1. am 1.3.2013, nachmittags, in F.________, zum Nachteil seiner ehemaligen Lebenspartnerin C.________;
6.2. am 28.3.2013, ca. 15.00 Uhr, in F.________, zum Nachteil seiner ehemaligen Lebenspartnerin C.________;
6.3. am 18.4.2013, ca. 18.00 Uhr, in Q.________, zum Nachteil seiner ehemaligen Lebenspartnerin C.________;
6.4. am 11.3.2013 in BE.________, Durchgangszentrum, zum Nachteil von R.________;
6.5. am 10.10.2013, ca. 23.45 Uhr, in M.________, zum Nachteil von N.________;
6.6. am 18.10.2013, ca. 14.15 Uhr, in S.________, zum Nachteil von T.________;
6.7. am 17.1.2014, um ca. 22.40 Uhr, auf der X.________-Zugstrecke zwischen BG.________ und BH.________, zum Nachteil von U.________;
7. der Beschimpfung, mehrfach begangen
7.1. am 28.3.2013 in F.________, zum Nachteil seiner ehemaligen Lebenspartnerin C.________;
7.2. am 17.1.2014, um ca. 22.40 Uhr, auf der X.________-Zugstrecke zwischen BG.________ und BH.________, zum Nachteil von U.________;
7.3. am 31.7.2015 ca. 16.20 Uhr in K.________, zum Nachteil von L.________;
8. der Sachbeschädigung, mehrfach begangen
8.1. am 1.3.2013, ca. 13.10 Uhr, in F.________ (Sachschaden CHF 790.70)
8.2. am 17.1.2014, ca. 00.10 Uhr, in V.________, zum Nachteil von W.________ (Sachschaden ca. CHF 1'200.00);
8.3. am 17.1.2014, ca. um 23.01 Uhr auf der Strecke BI.________ – BC.________, zum Nachteil der X.________ AG (Sachschaden CHF 1‘000.00);
9. der Nötigung, begangen am 18.4.2013, ca. 18.00 Uhr, in Q.________, zum Nachteil seiner ehemaligen Lebenspartnerin C.________;
10. der Widerhandlung gegen das Waffengesetz, begangen am 15.8.2013 in Y.________;
11. des Führens eines Motorfahrzeuges ohne Haftpflichtversicherung, mehrfach begangen
11.1. vom 5.7.2013 bis 25.7.2013 in BD.________;
11.2. am 16.10.2013, ca. 23.52 Uhr, in BC.________;
12. des Missbrauchs von Ausweisen und Kontrollschildern, mehrfach begangen
12.1. vom 5.7.2013 bis 25.7.2013 in BD.________;
12.2. am 4.10.2013 in G.________;
13. des Fahrens in fahrunfähigem Zustand, begangen am 16.10.2013, ca. 23.52 Uhr, in BC.________;
14. des Führens eines Motorfahrrades ohne Berechtigung, begangen am 9.7.2014 in BD.________;
15. des Hausfriedensbruchs, am 13.07.2014, kurz nach Mitternacht, in Z.________, zum Nachteil von AA.________;
16. der Konsumwiderhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen in der Zeit vom 10.06.2014 bis 30.09.2015 in BC.________;
17. der Entwendung eines Motorfahrrades zum Gebrauch, begangen am 9.7.2014 in BD.________;
und in Anwendung der
Art. 34, 40, 47, 49 Abs. 1 und 2, 51, 103, 106, 123 Ziff. 1 und 2, 126 Abs. 1, 144 Abs. 1, 177 Abs. 1, 180 Abs. 1 und 2 lit. a, 181, 186, 190 Abs. 1, 220 i.V.m. 22 Abs. 1 StGB;
Art. 19a Ziff. 1 i.V.m. 19 Abs. 1 BetmG
Art. 4 Abs. 1 lit. d, 5 Abs. 1 lit. d, 33 Abs. 1 Waffengesetz
Art. 10 Abs. 2, 31 Abs. 2, 63 Abs. 1, 91 Abs. 2, 94 Abs. 4, 95 Abs. 1 lit. b, 96 Abs. 2, 97 Abs. 1 lit. b, SVG
Art. 2 Abs. 1 VRV
Art. 426 ff. StPO
1. zu einer Freiheitsstrafe von 34 Monaten.
Die Untersuchungshaft sowie die vorläufigen Festnahmen von 171 Tagen werden im Umfang von 171 Tagen auf die Freiheitsstrafe angerechnet.
2. zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 10.00, ausmachend total CHF 100.00, als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Bern-Mitteland vom 30.03.2016 und vom 22.09.2016.
3. zu einer Übertretungsbusse von CHF 500.00, als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Bern-Mitteland vom 30.03.2016 und vom 22.09.2016. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 5 Tage festgesetzt.
4. zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von total CHF 18‘412.50 (Gebühren des Gerichts von CHF 7‘500.00, Gebühren der Staatsanwaltschaft von CHF 10‘912.50) und Auslagen der Staatsanwaltschaft von CHF 9‘092.80, sowie den Kosten für den Auftritt der Staatsanwaltschaft von CHF 1‘500.00, insgesamt bestimmt auf CHF 29‘005.30.
1. [Festsetzung der amtlichen Entschädigung für Rechtsanwältin B.________]
2. [Festsetzung der amtlichen Entschädigung für Rechtsanwalt D.________]
A.________ wird in Anwendung von Art. 47 und 49 OR sowie Art. 126 und 432 ff. StPO weiter verurteilt:
1. zur Bezahlung von CHF 2'000.00 Genugtuung an die Straf- und Zivilklägerin C.________.
2. Für die Beurteilung der Zivilklage werden keine Kosten ausgeschieden.
1. Infolge der Einstellung des Strafverfahrens wird die Privatklägerin I.________ auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 Bst. a StPO).
2. Es wird festgestellt, dass der Privatkläger O.________ seine Zivilklage vor Abschluss der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zurückgezogen hat und diese auf dem Zivilweg erneut geltend machen kann (Art. 122 Abs. 4 StPO).
3. Es wird festgestellt, dass die Privatklägerin X.________ AG, vertreten durch AB.________ ihre Zivilklage vor Abschluss der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zurückgezogen hat und diese auf dem Zivilweg erneut geltend machen kann (Art. 122 Abs. 4 StPO).
4. Für den Zivilpunkt werden keine Kosten ausgeschieden.
1. Der Kanton Bern entschädigt A.________ infolge widerrechtlicher Haft mit CHF 3‘100.00 (31 Tage à CHF 100.00) zuzüglich Zins von 5 % seit dem 17.01.2015 (Art. 431 Abs. 1 StPO und Art. 5 EMRK).
2. Die beschlagnahmten Drogen und Drogenutensilien werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB).
Minigrip mit Marihuana (beim IRM)
0,6 Gr. Marihuana (beim IRM)
1 PET-Flasche Ammoniak (beim IRM)
1 Gramm Kokain (in 5 Portionen verpackt, beim IRM)
1 Hanfmühle (beim IRM)
1 Minigrip mit 2 Gramm Marihuana (beim IRM)
3. Der beschlagnahmte Schlagring wird der Kantonspolizei Bern, Fachbereich Waffen, Sprengstoff und Gewerbe, weitergeleitet (Art. 31 Abs. 1 lit. b WG).
4. Die Zustimmung zur Löschung der erstellten DNA-Profile (PCN-Nr. [Nummer 1]; [Nummer 2]; [Nummer 3]; [Nummer 4]) ist nach Ablauf der Frist durch das zuständige Bundesamt einzuholen (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG).
5. Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten ist nach Ablauf der Frist durch die auftraggebende Behörde einzuholen (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten).
6. [Eröffnungsformel]
Berufung
Gegen dieses Urteil meldete Rechtsanwältin B.________ namens und im Auftrag von A.________(nachfolgend: Beschuldigter) mit Schreiben vom 9. Juni 2017 (pag. 1678) fristgerecht Berufung an. Die erstinstanzliche Urteilsbegründung datiert vom 24. Juli 2018 (pag. 1830 ff.). Die Berufungserklärung des Beschuldigten ging form- und fristgerecht am 16. August 2018 beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 1959 ff.).
Weder die Generalstaatsanwaltschaft (Schreiben vom 23. August 2018; pag. 1974 ff.) noch C.________(nachfolgend: Privatklägerin 1; Schreiben vom 10. September 2018; pag. 1981) oder E.________ (nachfolgend: Privatklägerin 2; keine Rückmeldung) erklärten Anschlussberufung oder beantragten ein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten.
In Bezug auf die Strafkläger O.________, I.________ und die X.________ AG stellte die Verfahrensleitung mit Verfügung vom 21. November 2018 fest, dass das erstinstanzliche Urteil unangefochten geblieben und in Rechtskraft erwachsen ist, weshalb die betreffenden Personen nicht mehr als Parteien am oberinstanzlichen Verfahren beteiligt sind (vgl. pag. 1999 ff.).
Mit Schreiben vom 12. Dezember 2018 ersuchte Rechtsanwältin AC.________ unter Vorlage einer Vollmacht der Privatklägerin 2 um Zustellung des erstinstanzlichen Urteils (pag. 2032), da letztere selber nicht mehr im Besitze eines Urteils sei. Nachdem ihr das Urteil inklusive Begründung zugestellt worden war, bat Rechtsanwältin AC.________ mit Schreiben vom 20. März 2019 um Zustellung der gesamten Verfahrensakten (pag. 2039). Auch diesem Ersuchen wurde entsprochen. Auf telefonische Nachfrage der Verfahrensleitung teilte sie dann im Vorfeld der oberinstanzlichen Verhandlung mit, sie werde die Privatklägerin 2 nicht vor Schranken vertreten. Die Privatklägerin 2 werde sich aber von einer Vertrauensperson der Opferhilfe begleiten lassen. Schliesslich stellte Rechtsanwältin AC.________ am 13. Mai 2019 ein Gesuch um Konfrontationsvermeidung, welchem mit verfahrensleitender Verfügung vom 14. Mai 2019 entsprochen wurde (pag. 2070 ff.).
Rechtsanwalt D.________ beantragte mit Eingabe vom 22. März 2019, die Privatklägerin 1 und er selber seien von der oberinstanzlichen Verhandlung zu dispensieren (pag. 2041 f.). Nachdem sich weder die Generalstaatsanwaltschaft (pag. 2049) noch der Beschuldigte (pag. 2050) diesem Antrag widersetzten, dispensierte die Verfahrensleitung mit Verfügung vom 4. April 2019 sowohl die Privatklägerin 1 als auch Rechtsanwalt D.________ von der Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 2052 f.).
Oberinstanzliche Beweisergänzungen
Im Hinblick auf die oberinstanzliche Verhandlung wurden von Amtes wegen ein aktueller Führungsbericht der Justisvollzugsanstalt Thorberg (datierend vom 29. April 2019; pag. 2061 ff.) sowie ein Strafregisterauszug (datierend vom 2. Mai 2019; pag. 2058 ff.) eingeholt. Zudem wurden mit Verfügung vom 3. Mai 2019 beim Regionalgericht Bern-Mittelland die Akten PEN 17 519 und bei der regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland die Akten BM 16 12114, BM 16 29439 und BM 16 44017 ediert (pag. 2066 f.).
In der oberinstanzlichen Verhandlung wurden zudem sowohl die Privatklägerin 2 als auch der Beschuldigte nochmals befragt (pag. 2082 ff.).
Die Privatklägerin2 bestätigte in Bezug auf den Vorwurf der Vergewaltigung ihre bisherigen Aussagen. Sie gab zusammengefasst an, sie sei am 15. September 2014 mit einer Frau und dem Beschuldigten nach J.________ gegangen, habe dabei aber nicht gewusst, wohin sie gingen. Sie habe rauchen gehen wollen und vielleicht ein bisschen dort sein. Primär sei es ihr ums Drogen Konsumieren gegangen. Sie habe gedacht, sie würden gleich wieder weggehen (pag. 2082 Z. 34 ff.). Ihre Kollegin sei später Zigaretten kaufen gegangen und nicht mehr retour gekommen. Es habe zu regnen begonnen und es sei kein Postauto mehr gefahren. Der Beschuldigte habe ihr gesagt, sie solle zu ihm ins Bett kommen. Sie habe nicht gewollt, aber die Person, die auf dem Sofa geschlafen habe, habe ihr gesagt, sie solle nicht blöd tun. Der Beschuldigte habe ihr gesagt, sie solle sich ausziehen und ins Bett legen. Sie habe sich nicht selber ausgezogen, sie tue das nicht einfach so vor einem Fremden (pag. 2083 Z. 44 ff.).
Zum Beischlaf gab die Privatklägerin 2 an, sie sei müde gewesen und der Beschuldigte habe sie «gfigget». Sie habe die Augen zugemacht. Der Beschuldigte habe Kraft gehabt und sie nach unten gedrückt. Es habe nichts gebracht, dass sie sich gewehrt habe. Deshalb habe sie hingehalten. Sie habe ihm gesagt: «Nein, ich will das nicht.» Wenn man das so sage, dann meine man das auch so. Und der Beschuldigte habe das verstanden. Er habe aber nicht darauf reagiert und einfach weiter gemacht. Sie habe versucht, den Beschuldigten nach oben weg zu stossen, aber es sei nicht gegangen, weil sie auf dem Rücken gelegen sei. Sie habe dann aufgegeben, weil aufgeben besser sei, als dass es dann wehtue. Die anderen Personen in der Wohnung hätten alles mitbekommen, da alles offen gewesen sei. Der eine habe noch Socken für den Beschuldigten gewaschen. Sie habe nicht um Hilfe gerufen, sondern habe nur «Hör auf!» gesagt. Sie sei zweimal ins Zimmer gegangen, der Beschuldigte habe sie aber jeweils wieder zurückgeholt (pag. 2083 Z. 62 ff.).
Weiter sagte die Privatklägerin 2, sie habe schon vor diesem Vorfall einmal unfreiwilligen Geschlechtsverkehr mit dem Beschuldigten gehabt, damals aber keine Anzeige erstattet. Auf Frage, was dieses Mal anders gewesen sei, antwortete die Privatklägerin 2, der Beschuldigte habe ihr damals gesagt, sie solle keine Anzeige machen. Sie habe Angst vor ihm gehabt und sei bereits damals zu einem Psychiater gegangen. Das zweite Mal sei dann einfach zu viel gewesen. Sie habe sich auch gefragt, was der Beschuldigte wohl tun werde, wenn er wieder rauskomme. Beim ersten Mal habe er sie nicht «gfigget», sondern habe es mit der Hand getan. das sei ein Unterschied. Auch beim zweiten Mal sei sie sich nicht sicher gewesen, ob sie Anzeige erstatten solle. Sie sei ja noch einmal zurückgegangen. Aber schliesslich habe sie das Mobiltelefon des Beschuldigten genommen und es bei der Polizei abgegeben (pag. 2084 Z. 93 ff.).
Die Privatkägerin 2 gab an, sie habe nach wie vor Angst vor dem Beschuldigten, weshalb sie ihn auch heute nicht habe sehen wollen. Sie gab an, sie sei 1.70 Meter gross und im September 2014 etwa 54 Kilogramm schwer gewesen. Sie nehme heute eine wesentlich höhere Medikation ein als noch im September 2014. Sie nehme 70 Miligramm Valium, 5 x 20 SR-Tabletten Ritalin, 720 Miligramm Sevredol und 2 x 12.5 Stilnox. Die Medikation habe sie seit dem Vorfall erhöhen müssen (pag. 2084 Z. 130 ff.).
Der Beschuldigte seinerseits gab angesprochen auf den Führungsbericht der Justizvollzugsanstalt Thorberg, worin stehe, er müsse lernen, Verantwortung zu übernehmen, zunächst an, er übernehme bereits Verantwortung für seine Taten. Er wisse, was er getan habe. Das Tötungsdelikt sei ein Unfall gewesen (pag. 2086 Z. 184 ff.).
In Bezug auf den Vorwurf der Vergewaltigung gab der Beschuldigte an, die Privatklägerin 2 sei freiwillig mitgekommen und habe auch nicht weggehen wollen. Er habe ihr nie gesagt, sie solle mitkommen. Sie seien zuerst im Park «rumgehängt». Er habe dann gesagt, er müsse nach Hause und die Privatklägerin 2 habe gesagt, sie komme mit. Bei ihm zu Hause angekommen hätten sie Drogen und Alkohol konsumiert. Zwei weitere Personen seien auch dort gewesen. Die Privatklägerin 2 habe gesagt, sie wolle nicht bei den beiden Personen schlafen, sondern beim Beschuldigten. Er habe ihr gesagt, sie solle zuerst duschen. Er habe vorher auch geduscht. Dann habe sie sich ausgezogen. Sie seien dann im Bett gelegen und hätten Sex gehabt. Die Privatklägerin 2 habe das gewollt (pag. 2087 Z. 202 ff.). Es sei auf Initiative der Privatklägerin 2 zum Sex gekommen. Sie sei nackt vor ihm gelegen und dann sei es zum Sex gekommen (pag. 2089 Z. 320 ff.).
Auf Frage, wieso er zunächst bestritten habe, dass es zum Sex gekommen sei, gab der Beschuldigte an, dies sei ein Missverständnis. Die Privatklägerin 2 sei zweimal dort gewesen. Auf Vorhalt von pag. 1094 Z. 66 f., wonach er gesagt habe, er habe mit der Privatklägerin 2 noch nie Sex gehabt, er habe eine 18-jährige Freundin, gab der Beschuldigte an, er sei sauer gewesen. Die Privatklägerin 2 habe gelogen gehabt. Sie habe Sex gewollt, er aber nicht. Auf Vorhalt von pag. 1094 Z. 84 («War Frau E.________ jemals nackt bei Ihnen im Bett?» – «Nein») gab der Beschuldigte an, dass sie zwar Sex gehabt hätten, aber nie mit Gewalt. Auf Frage, wieso seine Version ganz anders töne als diejenige der Privatklägerin 2, gab er an, die Privatklägerin 2 habe dort bei ihnen wohnen wollen. Sie hätten sich das nächste Mal eine Woche später getroffen. Sie sei durchs Fenster gekommen und habe sich neben ihn gelegt. Er habe ihr gesagt, er wolle sie nicht. Der Hausmeister habe Probleme gehabt, da er nicht gewollt habe, dass eine Person mehr in der Wohnung wohne und da ein Fahrrad gestohlen worden sei. Er (der Beschuldigte) habe der Privatklägerin 2 gesagt, er wolle, dass sie raus gehe. Sie habe dann sein Mobiltelefon gestohlen. Dann sei die Anzeige bei der Polizei gekommen. Die Privatklägerin 2 habe dies getan, weil er nichts mehr mit ihr habe zu tun haben wollen. Es habe am 15./16. September 2014 keine Gewalt gegeben. Sie hätten Drogen konsumiert und die Privatklägerin 2 habe Sex mit ihm gewollt. Sie habe ihm das gesagt. Das passiere automatisch zwischen Mann und Frau. Auf Vorhalt, dass er anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ausgesagt habe, es habe eine Abmachung «Kokain gegen Sex» gegeben, gab der Beschuldigte an, es stimme, dass sie Drogen konsumiert hätten. Er habe die Privatklägerin 2 aber nie mit Gewalt zum Geschlechtsverkehr gezwungen. Auf Frage, wieso die Privatklägerin 2 ihm ein gebrauchtes Kondom hätte entwenden sollen, um an dessen DNA zu gelangen (pag. 1104), wenn sowieso alles freiwillig gewesen sei, gab der Beschuldigte an, er sei damals wegen all der Probleme nicht normal im Kopf gewesen. Jetzt gehe es ihm besser. Auf Frage, wie es komme, dass er einmal sage, er habe den Sex mit der Privatklägerin 2 nicht genossen und dann wieder, der Sex sei gut gewesen, gab der Beschuldigte an, er sei betrunken gewesen, dann sei alles anders. Er müsse nicht mit ihr zusammen sein. Wenn er sie bei ihm hätte wohnen lassen, dann hätte sie der Hausmeister rausgeschmissen. Sein Leben sei sein Leben. Er sei kein Hund (pag. 2087 Z. 216 ff.).
Auf Frage, wie er sich erkläre, dass die Privatklägerin 2 am Abend des 16. September 2014 bei AD.________ und am nächsten Tag auf der SPUT bei AE.________ von einer Vergewaltigung durch ihn (den Beschuldigten) gesprochen habe, antwortete er, die Privatklägerin 2 sei nur zwei Stunden weg gewesen. Er sei auch weg gegangen, da er nicht gewollt habe, dass ihn der Hausmeister mit all dem Alkohol und den Drogen sehe. Er wisse nicht, wieso die Privatklägerin 2 anderen erzählt habe, er habe sie vergewaltigt. Sie sei immer noch sauer, dass er ihr gesagt habe, er wolle nichts mit ihr zu tun haben. Er habe viele Probleme damals gehabt und habe nicht zwei drei Mal pro Woche Party machen wollen (pag. 2088 Z. 262 ff.).
Angesprochen auf seine Gründe für die Berufung gegen die weiteren Schuldsprüche gab der Beschuldigte an, er habe wegen einer Lüge seine Kinder verloren. Seine Frau habe bei der Polizei falsch ausgesagt, Er wisse, dass er Fehler gemacht habe, aber er vergewaltige keine Frauen. Es seien viele Personen aus BL.________ gegen ihn gewesen. Viele Personen hätten einen Hass gegen ihn gehabt. Er vertraue schnell anderen Menschen und sei zu dieser Zeit nicht normal gewesen wegen den Drogen. Sie (die Ehefrau) habe ihm Substanzen in seine Getränke gemischt. Er habe im Nachhinein nicht glauben können, was er getan haben solle (pag. 2088 Z. 271 ff.).
Angesprochen auf den Vorfall mit der Frau im Zug gab der Beschuldigte an, er habe bei diesem Vorfall viel Stress und keine Kontrolle über sich gehabt. Er gebe zu, dass das nicht richtig gewesen sei von ihm (pag. 2088 Z. 280 ff.).
Angesprochen auf den Vorfall vom 12. November 2012 meinte der Beschuldigte, die Kammer kenne seine Frau nicht gut, er aber schon. Sie habe sich mit einem Tuch gewürgt. Das sei nicht das erste Mal gewesen. Sie habe bereits früher einmal bei der Polizei fälschlicherweise ausgesagt, er habe sie geschlagen (pag. 2088 Z. 287 ff.).
Zum Vorfall vom 28. März 2013 gab der Beschuldigte an, er vermisse seine Kinder. Sie [gemeint: die Behörden] hätten ihm seine Kinder weggenommen. Sie hätten seiner Frau Recht gegeben. Seine Kinder seien ohne Vater gewesen. das sei ungerecht. Es habe viele Dinge gegeben, für die er schuld sei. Aber es habe auch viele Dinge gegeben, für die er keine Schuld trage. Auf Frage, was seine Frau damit zu tun habe, dass er 14 Jahre in Thorberg sitze, gab der Beschuldigte an, dies sei wegen den Drogen. Seine Frau habe gelogen und ihn jahrelang bei der Polizei falsch angeschuldigt. Dann sei es einfach dumm gelaufen (pag. 2089 Z. 292 ff.).
Schliesslich gab der Beschuldigte an, er sei 1.95 Meter gross. Er wisse nicht mehr, wie schwer er im September 2014 gewesen sei. Damals sei er aber nicht so schwer gewesen. Heute wiege er 105 Kilogramm. Damals seien es etwa 85 Kilogramm gewesen (pag. 2089 Z. 306 ff.).
Anträge der Parteien
Rechtsanwältin B.________ stellte und begründete anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vom 21. bis 23. Mai 2019 die folgenden Anträge (pag. 2106 ff.):
I. A.________ sei
freizusprechen
von den Anschuldigungen
der **Vergewaltigung,**angeblich begangen gemäss Röm. III, Ziff. 1 des Urteils des Regionalgerichts Oberland vom 9. Juni 2017;
der **einfachen Körperverletzung,**angeblich begangen gemäss Röm. III, Ziff. 2 des Urteils des Regionalgerichts Oberland vom 9. Juni 2017;
der **Entziehung von Minderjährigen, Versuch,**angeblich begangen gemäss Röm. III, Ziff. 5 des Urteils des Regionalgerichts Oberland vom 9. Juni 2017;
der **Drohung,**angeblich mehrfach begangen gemäss Röm. III, Ziff. 6.1 bis 6.4, 6.6 und 6.7 des Urteils des Regionalgerichts Oberland vom 9. Juni 2017;
der **Beschimpfung,**angeblich begangen gemäss Röm. III, Ziff. 7.2 des Urteils des Regionalgerichts Oberland vom 9. Juni 2017;
der **Nötigung,**angeblich begangen gemäss Röm. III, Ziff. 9 des Urteils des Regionalgerichts Oberland vom 9. Juni 2017;
der **Entwendung eines Motorfahrrades zum Gebrauch,**angeblich begangen gemäss Röm. III, Ziff. 17 des Urteils des Regionalgerichts Oberland vom 9. Juni 2017;
unter Auferlegungder anteilsmässigen erstinstanzlichen sowie der gesamten oberinstanzlichen Verfahrenskosteninkl. der anteilsmässigen erstinstanzlichen und gesamten oberinstanzlichen Kosten für die amtliche Verteidigungan den Kanton Bern.
II. A.________ sei unter Anwendung der entsprechenden Gesetzesbestimmungen
zu verurteilen
zu einer Geldstrafevon 100 Tagessätzten, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 174 Tagen.
zu einer Übertretungsbussevon CHF 300.00;
III. Die Zivilklagesei **abzuweisen,**unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
IV. Weiter sei
zu verfügen:
A.________ sei infolge widerrechtlicher Haft eine Genugtuung in der Höhe von CHF 7'750.00 zuzüglich Zins zu 5% seit 17. Januar 2015 auszurichten;
A.________ sei infolge Überhaft eine Genugtuung in der Höhe von CHF 7'400.00 zuzüglich Zins zu 5% seit 9. Juni 2017 auszurichten;
Das Honorar für die amtliche Verteidigung von A.________ sei gemäss eingereichter Kostennote gerichtlich zu bestimmen.
Staatsanwältin AF.________ beantragte und begründete ihrerseits Folgendes (pag. 2111 ff.):
I.
Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Oberland (Kollegialgericht in Dreierbesetzung) vom 9. Juni 2017 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich
der Einstellungen wegen Tätlichkeiten in einer Partnerschaft, Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung, Konsumwiderhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, widerrechtlichen Ablagerns von ausgedienten Fahrzeugen, Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz, unanständigen Benehmens und sexueller Belästigung;
der Freisprüche wegen den Anschuldigungen des Diebstahls, der Drohung, der Sach-beschädigung, der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und der sexuellen Belästigung;
der Schuldsprüche wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung zum Nachteil von N.________ und O.________, Tätlichkeit zum Nachteil von P.________, Drohung zum Nachteil von N.________, Beschimpfung zum Nachteil von C.________ und L.________, mehrfacher Sachbeschädigung, Widerhandlung gegen das Waffengesetz, mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs ohne Haftpflichtversicherung, mehrfachen Missbrauchs von Ausweisen und Kontrollschildern, Fahrens in fahrunfähigem Zustand, Hausfriedensbruchs und Konsumwiderhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz;
der weiteren Verfügungen betreffend Einziehung der beschlagnahmten Drogen und Drogenutensilien und der Weiterleitung des beschlagnahmten Schlagrings an die Kantonspolizei Bern.
II.
A.________ sei schuldig zu erklären:
der Vergewaltigung, begangen am 16. September 2014, in J.________, zum Nachteil von E.________;
der einfachen Körperverletzung in Partnerschaft, begangen am 12. November 2012 in BC.________, zum Nachteil von C.________;
des Entziehens von Minderjährigen, Versuch, begangen am 28. März 2013 in BC.________, zum Nachteil von C.________;
der Drohung, mehrfach begangen
4.1 am 1. März 2013 in BC.________ zum Nachteil von C.________,
4.2 am 28. März 2013 in BC.________ zum Nachteil von C.________,
4.3 am 18. April 2013 in Y.________ zum Nachteil von C.________,
4.4 am 11. März 2013 in BE.________ zum Nachteil von R.________;
4.5 am 18. Oktober 2013 in BC.________ zum Nachteil von T.________,
4.6 am 17. Januar 2014 zwischen BG.________ und BH.________ zum Nachteil von U.________;
der Beschimpfung, begangen am 17. Januar 2014 auf der X.________-Zugstrecke zwischen BG.________ und BH.________ zum Nachteil von U.________;
der Nötigung, begangen am 18. April 2013 in Y.________, zum Nachteil von C.________;
der Entwendung eines Motorfahrrades zum Gebrauch, begangen am 9. Juli 2014 in BD.________.
III.
A.________ sei gestützt hierauf sowie aufgrund der rechtskräftigen Schuldsprüche in Anwendung von Art. 34, 40, 47, 49 Abs. 1 und 2, 51, 103, 106, 123 Ziff. 1 und 2, 126 Abs. 1, 144 Abs. 1, 177 Abs. 1, 180 Abs. 1 und 2 lit. a, 181, 186, 190 Abs. 1, 220 i.V.m. 22 Abs. 1 StGB; Art. 19a Ziff. 1 i.V.m. 19 Abs. 1 BetmG; Art. 4 Abs. 1 lit. d, 5 Abs. 1 lit. d, 33 Abs. 1 WG, Art. 10 Abs. 2, 31 Abs. 2, 63 Abs. 1, 91 Abs. 2, 94 Abs. 4, 95 Abs. 1 lit. b, 96 Abs. 2, 97 Abs. 1 lit. b SVG, Art. 2 Abs. 1 VRV, Art. 426 ff. StPO
zu verurteilen:
zu einer Freiheitsstrafe von 34 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 174 Tagen;
zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 10.00, ausmachend total CHF 100.00, als Zusatzstrafe zu den Urteilen der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 30. März 2016 und vom 22. September 2016;
zu einer Busse von CHF 500.00, als Zusatzstrafe zu den Urteilen der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 30. März 2016 und vom 22. September 2016 (Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen);
zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD).
IV.
Im Weiteren sei zu verfügen:
Der Kanton Bern habe A.________ infolge widerrechtlicher Haft mit CHF 3‘100.00 (31 Tage à CHF 100.00) zuzüglich Zins von 5 % seit dem 17. Januar 2015 (Art. 431 Abs. 1 StPO und Art. 5 EMRK) zu entschädigen.
Die Honorare der amtlichen Verteidigerin und des amtlichen Vertreters der Privatklägerin seien gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO).
Die Zustimmung zur Löschung der erstellten DNA-Profile (PCN-Nr. [Nummer 1], [Nummer 2], [Nummer 3], [Nummer 4]) sei nach Ablauf der Frist durch das zuständige Bundesamt einzuholen (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG).
Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten sei nach Ablauf der Frist durch die auftraggebende Behörde einzuholen (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten).
Rechtsanwalt D.________ erklärte in seiner Eingabe vom 22. März 2019 (pag. 2041 f.), er halte namens der Privatklägerin 1 vollumfänglich an den vor der Vorinstanz gestellten Anträgen fest. Mit Schreiben vom 20. Mai 2019 (pag. 2074 ff.) reichte er zudem folgende Anträge ein:
Im Strafpunkt:
Der Beschuldigte sei schuldig zu sprechen wegen einfacher Körperverletzung ineiner Partnerschaft, begangen am 12.11.2012, ca. 08.00 Uhr, in F.________, zum Nachteil seiner ehemaligen Lebenspartnerin C.________;
Der Beschuldigte sei schuldig zu sprechen wegen des **Entziehens von Minderjährigen, Versuch,**begangen am 28.03.2013 in F.________, zum Nachteil seiner ehemaligen Lebenspartnerin C.________;
Der Beschuldigte sei schuldig zu sprechen der Drohung, mehrfach begangen
3.1. am 01.03,2013, nachmittags, in F.________, zum Nachteil seiner ehemaligen Lebenspartnerin C.________;
3.2. am 28.03.2013, ca, 15.00 Uhr, in F.________, zum Nachteil seiner ehemaligen Lebenspartnerin C.________;
3.3. am 18.04.2013, ca. 18.00 Uhr, in Q.________, zum Nachteil seiner ehemaligen Lebenspartnerin C.________;
Der Beschuldigte sei schuldig zu sprechen der **Beschimpfung,**begangen am 28.03.2013 in F.________, zum Nachteil seiner ehemaligen Lebenspartnerin C.________;
Der Beschuldigte sei schuldig zu sprechen der **Nötigung,**begangen am 18.04.2013, ca. 18.00 Uhr, in Q.________, zum Nachteil seiner ehemaligen Lebenspartnerin C.________;
Die Verfahrenskosten seien dem Beschuldigten aufzuerlegen;
Der Beschuldigte sei zu verurteilen, der Privatklägerin die entstandenen Parteikosten gemäss eingereichter Kostennote zu ersetzen;
Die Entschädigung für den amtlich eingesetzten Rechtbeistand von C.________ sei gemäss eingereichter Kostennote zu bestimmen und auszurichten,
Im Zivilpunkt:
Der Beschuldigte sei zu verurteilen, der Privatklägerin eine Genugtuung in der Höhe von CHF 2000.00 zu bezahlen.
Die Privatklägerin 2 schliesslich äusserte sich in ihrer Einvernahme anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung sinngemäss dahingehend, dass sie eine Bestrafung des Beschuldigten wünsche (vgl. pag. 2084 Z. 115 ff.).
Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer
Der Beschuldigte focht das erstinstanzliche Urteil mit Berufungserklärung vom 16. August 2018 nur teilweise an. Seine Berufung richtet sich gegen die folgenden, unter Ziff. III des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs aufgeführten und mit arabischen Ziffern versehenen Schuldsprüche: wegen Vergewaltigung (Ziff. 1), wegen einfacher Körperverletzung in einer Partnerschaft (Ziff. 2), wegen versuchten Entziehens von Minderjährigen (Ziff. 5), wegen mehrfach begangener Drohung (Ziff. 6.1 – 6.4, Ziff. 6.6 und Ziff. 6.7), wegen Beschimpfung (Ziff. 7.2), wegen Nötigung (Ziff. 9) und wegen Entwendung eines Motorfahrrades zum Gebrauch (Ziff. 17). Des Weiteren richtet sich die Berufung des Beschuldigten gegen die ebenfalls unter Ziff. III des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs aufgeführten Sanktionen inklusive Verurteilung zur Bezahlung der Verfahrenskosten (Ziff. 1. – 4. des separat nummerierten Sanktionenpunktes), gegen die dem Beschuldigten auferlegten Rückzahlungspflichten in Bezug auf die amtlichen Entschädigungen (Ziff. IV.1 und IV.2 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), gegen die Verurteilung zur Bezahlung einer Genugtuung an die Privatklägerin 1 (Ziff. V.1 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie gegen die in Ziff. VII.1 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs festgesetzte Entschädigung infolge widerrechtlicher Haft (siehe zum Ganzen pag. 1959 ff.). Damit sind die entsprechenden Ziffern des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs durch die Kammer neu zu beurteilen. Zudem sind die Verfügungen betreffend DNA und die übrigen erkennungsdienstliche Daten (Ziff. VII.4 und VII.5) nicht der Rechtskraft zugänglich, weshalb darüber ebenfalls neu zu befinden ist.
Demgegenüber sind die Ziff. I (Einstellungen), II (Freisprüche) und VI (weitere Verfügungen im Zivilpunkt) des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs samt den jeweiligen Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie die nachfolgenden, unter Ziff. III aufgeführten Schuldsprüche in Rechtskraft erwachsen: Ziff. 3 (Schuldspruch wegen mehrfach begangener einfacher Körperverletzung), Ziff. 4 (Schuldspruch wegen Tätlichkeiten), Ziff. 6.5 (Schuldspruch wegen Drohung), Ziff. 7.1 und 7.3 (Schuldsprüche wegen Beschimpfung), Ziff. 8 (Schuldspruch wegen mehrfach begangener Sachbeschädigung) und Ziff. 10 – Ziff. 16 (Schuldsprüche wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz, wegen mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges ohne Haftpflichtversicherung, wegen mehrfachen Missbrauchs von Ausweisen und Kontrollschildern, wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand, wegen Führens eines Motorfahrrades ohne Berechtigung, wegen Hausfriedensbruchs, wegen Konsumwiderhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz). Ebenfalls rechtskräftig sind die Ziff. V.2 (keine Ausscheidung von Kosten für die Zivilklage in erster Instanz) und die Ziff. VII.2 und VII.3 (Einziehung zur Vernichtung diverser Drogen und Drogenutensilien bzw. Weiterleitung des beschlagnahmten Schlagrings an die Kantonspolizei, Fachbereich Waffen, Sprengstoff und Gewerbe) des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs.
Die Kammer verfügt über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Mangels Anschluss- oder eigenständiger Berufung der übrigen Verfahrensbeteiligten (Generalstaatsanwaltschaft, Privatklägerin 1, Privatklägerin 2) darf das erstinstanzliche Urteil nicht zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden (sogenanntes Verschlechterungsverbot, Art. 391 Abs. 2 StPO).
II. Vorfall vom 16.09.2014 (Vergewaltigung)
Sachverhalt und Beweiswürdigung
Einleitende Bemerkungen
Im Zentrum der Beweiswürdigung steht der Vergewaltigungsvorwurf. Gemäss Anklage soll der Beschuldigte mit der Privatklägerin 2 am 16. September 2014, ca. 01:30 Uhr in J.________, gegen ihren Willen und unter Anwendung von Gewalt und Drohungen den Beischlaf vollzogen haben.
Als objektives Beweismittel liegt einzig das rechtsmedizinische Gutachten zur körperlichen und gynäkologischen Untersuchung der Privatklägerin 2 (durchgeführt am 17. September 2014) des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Bern (nachfolgend: IRM) vom 1. Oktober 2014 vor. Weil die Privatklägerin 2 eine körperliche Untersuchung verweigerte, konnte lediglich (aber immerhin) eine gynäkologische Untersuchung durchgeführt werden. Dabei konnte festgestellt werden, dass das äussere Genital, der Scheideneingang, die Dammregion sowie der Anus unverletzt waren. Im Scheideneingangsbereich konnte ein Rest eines Papiertaschentuchs sichergestellt werden. Gemäss Beurteilung des IRM schliesst dies einen gegen den Willen der Frau durchgeführten Geschlechtsverkehr zwar nicht aus, andererseits können aber auch keine Aussagen zu allenfalls vorliegenden und unter Umständen mit dem geltend gemachten Ereignis in Zusammenhang stehenden Befunden gemacht werden (pag. 1200 ff.).
Im Wesentlichen geht es deshalb in der vorliegenden «Aussage gegen Aussage-Konstellation» um die Würdigung der Aussagen der beiden Beteiligten. Immerhin ergänzend sind die Angaben der befragten Auskunftspersonen AG.________, AH.________ und insbesondere von AE.________ sowie AD.________ miteinzubeziehen. Die Aussagen von AI.________ (er weiss von nichts und war, wie auch der Beschuldigte indirekt bestätigte, erst am nächsten Morgen in der Wohnung; pag. 1177 ff.) und AJ.________ (er bezieht sich in seinen Aussagen auf den Vorfall in BI.________; pag. 1149 ff.) hingegen bringen in Bezug auf die Vorkommnisse in J.________ keinen Erkenntnisgewinn.
Hinsichtlich der allgemeinen Grundlagen der Beweiswürdigung, insbesondere auch der Aussagenanalyse, kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (pag. 1842 ff.) verwiesen werden. Ergänzungen werden nachfolgend direkt bei der Würdigung der einzelnen Aussagen angebracht.
Aussagen der Privatklägerin 2
6.2.1 Vorbemerkungen
Die Vorinstanz hat die Aussagen der Privatklägerin 2 (insgesamt drei Befragungen sowie eine Einvernahme anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung) sehr ausführlich und umfassend dargestellt. Darauf kann vorab verwiesen werden (pag. 1857 ff.). Für die Aussagen der Privatklägerin 2 anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung wird auf die Ausführungen in E. 3 hiervor verwiesen.
Die Aussagen sind nach deren Entstehungsgeschichte (der «Geburtsstunde» der Aussagen), nach inhaltlichen und motivationsbezogenen Realkennzeichen und schliesslich nach Konstanz, Strukturgleichheit, logischer Konsistenz, Homogenität und Folgerichtigkeit zu überprüfen. Ausgangspunkt ist die sogenannte Nullhypothese, die zu widerlegen ist. Hauptfrage ist, ob die befragte Person mit ihren Fähigkeiten die zu untersuchende Aussage hätte machen können, ohne dass sie auf einem selbst erlebten Hintergrund beruht (Bender Rolf/Nack Armin/Treuer Wolf-Dietrich, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 4. Aufl. 2014, N. 313 ff.). Ist die Frage zu verneinen, erscheint eine Aussage aufgrund inhaltlicher Realkriterien als glaubhaft. Weiter ist zu prüfen, inwiefern sich die Aussagen mit anderen Beweismitteln in Übereinstimmung bringen bzw. durch sie widerlegen lassen.
6.2.2 Entstehungsgeschichte
Die Entstehungsgeschichte der Aussagen ist nicht ganz atypisch, meldete sich doch die Privatklägerin 2 nicht unmittelbar nach dem Vorfall (16. September 2014, ca. 01:30 Uhr) bei der Polizei, sondern erst mit einem zeitlichen Abstand von 1 ½ Tagen. Sie erschien am 17. September 2014, 16:10 Uhr, in Begleitung von AE.________, Betreuerin beim Spritzenumtausch SPUT, am Schalter der Polizeiwache BC.________. Zuvor hatte sie AE.________ am Morgen des 17. September 2014 vom Vorfall erzählt. Auf Initiative von AE.________ und im Einverständnis mit der Privatklägerin 2 gingen die beiden Frauen um ca. 10:00 Uhr zuerst auf den Notfall im Spital BC.________. Dort wurden sie ans Frauenspital in BI.________ verwiesen, wo dann ab 13:30 Uhr die vorerwähnte gynäkologische Untersuchung der Privatklägerin 2 erfolgte. Bei der Vorsprache auf dem Polizeiposten erklärte die Privatklägerin 2 dann, sie werde nur Aussagen machen, wenn sie die anonym tun könne. Nachdem ihr erklärt worden war, dass eine anonyme Aussage nichts bringe, da über die Sachverhaltsschilderung die einvernommene Person eruiert werden könne, verliess die Privatklägerin 2 die Polizeiwache wieder (pag. 1080). Eine Einvernahme erfolgte am 17. September 2014 hingegen mit AE.________. Sie machte Angaben vom Hörensagen und schilderte, was ihr die Privatklägerin 2 am Morgen erzählt hatte (pag. 1142 ff.). Dabei fällt insbesondere auf, dass AE.________ von einem zweimaligen erzwungenen Geschlechtsverkehr sprach: Einmal in der Nacht vom 15./16. September 2014, ein zweites Mal am Morgen des 16. September 2014, nachdem die Privatklägerin 2 zuerst aufs Camping nach BJ.________ gegangen, dann aber wieder nach J.________ zurückgekehrt war (pag. 1143 Z. 39 ff.). Als Täter bezeichnete AE.________ «A.________ [Spitzname]» (= Spitzname), einen angeblich 31-jährigen, durchtrainierten [Angehörigen des Landes BL.________], der früher Rastas gehabt habe, jetzt aber eine Glatze habe. Dieser «A.________ [Spitzname]» habe schon mehrere Frauen brutal vergewaltigt und auch Frau E.________ sei bereits vor 8-9 Monaten einmal von ihm vergewaltigt worden (pag. 1144 Z. 81 ff.).
Die Privatklägerin 2 (und AE.________) meldete sich erst am 24. September 2014, ca. 12.30 Uhr, wieder bei der Polizei. Dies, nachdem sie im SPUT den Beschuldigten gesehen und sich von diesem bedroht gefühlt hatte. Als die Polizei beim SPUT eintraf, machte die Privatklägerin 2 vor Ort gegenüber der polizeilichen Sachbearbeiterin unter anderem die Spontanaussage, der Mann vor der Türe sei A.________ und habe sie vorige Woche vergewaltigt (pag. 1090). Weil sie verlangte, ausschliesslich durch männliche Polizisten einvernommen zu werden, erfolgte die Befragung zu Protokoll dann ab 13:21 Uhr auf der Polizeiwache BC.________ durch die beiden Fahnder AK.________ und AL.________ (pag. 1121 ff.). Im Anschluss an diese Befragung wurde auch der Beschuldigte erstmals polizeilich befragt (pag. 1092 ff.), anschliessend festgenommen und in Untersuchungshaft versetzt. Zu einer zweiten, auf den 26. November 2014 vorgesehenen Einvernahme erschien die Privatklägerin 2 nicht (pag. 1081). Dies und ihr ambivalentes Verhalten im Vorfeld der ersten Einvernahme/Anzeigeerstattung veranlasste die Einsatzleiterin Fall nicht nur dazu, die Privatklägerin 2 – im Unterschied zum Beschuldigten, der stets freundlich und grösstenteils kooperativ gewesen sei – als «die ganze Zeit genervt und unkooperativ» zu bezeichnen. Sie zog im Anzeigerapport auch den Schluss, aus Sicht der polizeilichen Sachbearbeitung erscheine es als wenig glaubwürdig, dass die Privatklägerin 2 vom Beschuldigten zum Geschlechtsverkehr gezwungen worden sei (pag. 1082).
Ganz abgesehen davon, dass sich Opfer von sexuellen Übergriffen selten völlig rational verhalten, ist die Entstehungsgeschichte der Erstbekundungen transparent, gut dokumentiert und nachvollziehbar. Erstaussagen machte die Privatklägerin 2 gemäss ihren Angaben erstmals am 16. September 2016 gegenüber AD.________, wo sie dann auch übernachtete (pag. 1123 Z. 95 ff.). Letzterer bestätigte am 30. September 2014, dass ihm die Privatklägerin 2 von einer Vergewaltigung erzählt hatte, wobei er sich wohl beim Wochentag täuschte. Er sagte, die Privatklägerin 2 sei am Mittwoch oder Donnerstag (der 16. September 2014 war ein Dienstag) vor zwei Wochen total verzweifelt bei ihm erschienen. Sie habe ihm erzählt, sie sei vergewaltigt worden. Sie habe es einfach über sich ergehen lassen, es habe 7 Minuten gedauert etc. (pag. 1158 ff.). Auf Fotos identifizierte er klar «A.________» = «A.________ [Spitzname]» als denjenigen, welcher Frau E.________ vergewaltigt habe. Am Tag darauf, am 17. September 2014, äusserte sich die Privatklägerin 2 dann auf der SPUT gegenüber AE.________ (pag. 1142 ff.). Dass sich deren Aussagen vom Hörensagen nicht in allen Punkten (wie erwähnt insbesondere nicht bezüglich Anzahl der Übergriffe in der fraglichen Nacht oder des Ortes [AM.________ statt J.________]) mit den späteren Aussagen der Privatklägerin 2 decken, macht letztere nicht zum Vornherein verdächtig oder unglaubhaft. Es ist zwar denkbar, dass die Privatklägerin 2 gegenüber AE.________ alles genau so schilderte, wie diese es dann der Polizei weitererzählte. Es ist aber auch gut möglich, dass AE.________ die Schilderungen der Privatklägerin 2 nicht vollständig erfasste bzw. dass die Privatklägerin 2 ähnlich sprunghaft erzählte wie in ihren späteren Einvernahmen.
In dieser Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass die Privatklägerin 2 im September 2014 regelmässig Drogen (pag. 1138 Z. 431), täglich 40 Milligramm Methadon und unregelmässig auch Valium zu sich nahm. Der untersuchenden Ärztin des IRM erschien sie «verlangsamt» (pag. 1201). Aufgrund ihrer getrübten mentalen Verfassung im Zeitpunkt der Anzeigeerstattung muss davon ausgegangen werden, dass die Privatklägerin 2 in ihrer Fähigkeit, eine zusammenhängende Geschichte zu erzählen bzw. eine solche zu erfinden, eingeschränkt war.
Ins Spital bzw. zur Polizei ging die Privatklägerin 2 am 17. September 2014 im Übrigen nicht aus eigenem Antrieb. AE.________ war die Initiantin. Es erstaunt deshalb nicht, dass sich die Privatklägerin 2 selber mit der ganzen Anzeigeerstattung schwer tat. In der polizeilichen Erstbefragung vom 24. September 2014 war sie dann aber bereit, Aussagen zu machen. Anhaltspunkte dafür, dass sie dazu gedrängt oder suggestiv beeinflusst worden wäre, gibt es nicht.
Das ambivalente Verhalten der Privatklägerin 2 kann viele Gründe haben und lässt die Entstehungsgeschichte nicht verdächtig erscheinen. So kann beispielsweise die Weigerung der Privatklägerin 2, sich einer körperlichen Untersuchung zu unterziehen, darin begründet sein, dass sie einen allfälligen Nachweis von Drogenkonsum vermeiden wollte (vgl. die ablehnende Reaktion der Privatklägerin 2 auf die Frage, ob sie am Tatabend Kokain bezogen habe: «Ich verweigere die Aussage, ich sage nichts. Muss ich etwas dazu sagen? Das hat nichts miteinander zu tun», pag. 1138 Z. 433 ff.). Für das Verfahren war ohnehin einzig die gynäkologische Untersuchung entscheidend. Eine körperliche Untersuchung hätte angesichts des konkreten Tatvorwurfs kaum zusätzliche Erkenntnisse gebracht.
Ein weiterer Grund für das ambivalente Verhalten der Privatklägerin 2 kann in ihrer Angst vor dem Beschuldigten gesehen werden. Deutlich wird dies in Anbetracht des zeitlichen Ablaufs der Anzeigeerstattung: am 17. September 2014 wollte die Privatklägerin 2 Anzeige gegen den Beschuldigten einreichen, gab aber an, sie werde nur Aussagen machen, wenn sie anonym bleiben könne. Nachdem ihr erklärt worden war, dass dies nicht möglich sei, verliess sie die Räumlichkeiten der Polizei ohne eine Aussage gemacht zu haben. Als dann aber am Morgen des 24. September 2014 der Beschuldigte plötzlich bei der SPUT auftauchte und sie dort aufsuchte (pag. 1090; 1094 Z. 60 ff.), ging sie noch am gleichen Tag auf den Polizeiposten BC.________ und deponierte dort ihre Aussage gegen den Beschuldigten. Es ist offensichtlich, dass die Privatklägerin 2 grosse Angst vor dem Beschuldigten hatte (was sie auch anlässlich der oberinstanzlichen Einvernahme mehrfach betonte, vgl. pag. 2084 Z. 96 f. und pag. 2084 Z. 130 f.) und diese Angst ihr Verhalten beeinflusste.
Schliesslich ist zu beachten, dass sich die Privatklägerin 2 bei ihrer Anzeige inhaltlich äusserst zurückhaltend zeigte. So gab sie beispielsweise an: «Ich glaube, ich habe mich nicht mehr heftig gewehrt, da ich genau wusste, was jetzt passieren wird» (pag. 1122 Z. 59 f.). Auf Frage, ob der Beschuldigte sie bedroht habe, antwortete sie: «Nein. Ich wusste einfach, dass ich keine Chance hatte gegen diesen Typen […]» (pag. 1123 Z. 71 f.). Auf Frage, ob der Beschuldigte Gewalt gegen sie ausgeübt habe, antwortete sie: «Er hat mich einfach fest gepackt […]» (pag. 1123 Z. 83 f.). Hätte die Privatklägerin 2 den Beschuldigten tatsächlich falsch beschuldigen wollen, hätte sie in ihrer Anzeige heftige Vorwürfe gegen ihn erhoben und sich nicht derart zurückhaltend gezeigt.
Die Entstehungsgeschichte der Aussagen ist mithin unverdächtig. Dass sie vom Beschuldigten vergewaltigt worden sei, schilderte sie gegenüber zwei Personen, welche das im Grundsatz und unabhängig von einander bestätigten.
6.2.3 Inhaltliche Realkennzeichen / Widerspruchslosigkeit
Eine grosse Anzahl von Realkennzeichen in Form von detaillierten Schilderungen der Geschehnisse spricht dafür, dass eine Aussageperson über Selbsterlebtes berichtet; denn es ist wesentlich schwieriger, eine nicht erlebte Geschichte selber mit derart lebhaften Elementen zu schmücken, dass sie als selbst erlebt erscheint (Bender/Nack/Treuer, a.a.O., N. 370 f. bzw. 317).
Die Aussagen der Privatklägerin 2 zum Kerngeschehen sind nachvollziehbar und stimmig. Sie sind teilweise sprunghaft, wirken aber gerade auch deshalb authentisch und enthalten kaum echte Widersprüche oder Aggravierungen, dafür aber einige bemerkenswerte Details. Diese betreffen sowohl den ganzen Ablauf der Geschehnisse, als auch Nebensächlichkeiten. Die Privatklägerin 2 schildert zudem Gedankengänge und beschreibt ihre Gefühle.
Die Kammer verkennt indessen nicht, dass es in den Schilderungen der Privatklägerin 2 auch diverse Widersprüche gibt und dass der Akt der Vergewaltigung eher knapp geschildert wird. Erstere betreffen aber mehrheitlich das Rahmengeschehen (wer war wann anwesend; wer hat was gesagt) und sind zudem vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Privatklägerin 2 infolge ihres Drogenkonsums («Ja, ich habe mit Herrn A.________ noch Kokain konsumiert», pag. 1708 Z. 10 f.) nicht für alles, was in J.________ so drum herum passierte, voll aufnahmefähig gewesen sein dürfte. Über die Vergewaltigung als solche gab es vor allem darum nicht allzu viel zu sagen, weil die Privatklägerin 2 zufolge der körperlichen Überlegenheit des Beschuldigten ziemlich rasch resignierte und es einfach über sich ergehen liess.
In der ersten polizeilichen Einvernahme vom 24. September 2014 (pag. 1122 ff.) schilderte die Privatklägerin 2 zunächst logisch und nachvollziehbar, wie sie am 15. September 2014 nach J.________ gelangte, wie sie schliesslich mit den drei Typen («A.________ [Spitzname]» = A.________, AI.________ und ein 23-jähriger, deutsch sprechender Mann aus BC.________ = AG.________; nicht erwähnt wird AH.________) alleine gewesen sei und wie es dann, weil der Beschuldigte Gewalt angewendet und sich über ihr «Nein» hinweggesetzt habe, in seinem Zimmer zum Beischlaf gekommen sei. Dabei räumte sie von Anfang an ein, sich nicht übermässig zur Wehr gesetzt zu haben, weil sie genau gewusst habe, was jetzt passieren werde.
Sie erwähnte auch Details zum Rahmengeschehen, wie dass «A.________ [Spitzname]» versucht habe, etwas zu kochen, dass er dann duschen gegangen sei, während sie noch TV geschaut habe.
Zum Kerngeschehen sagte sie, wie die Vorinstanz zutreffend zusammenfasste (vgl. pag. 1857 f.), der Beschuldigte habe sie ins Schlafzimmer gerufen, er habe dort auf sie gewartet und sie habe mit ihm „ficken“ müssen (Bd. IV, pag. 1122, Rz. 33 ff.). Als sie ins Zimmer gekommen sei, habe er noch seine Trainerhose getragen und ihr gesagt, dass er sie „ficken“ wolle. Sie habe erwidert, dass sie dies nicht wolle und sei wieder nach vorne gegangen. Dort habe ihr AI.________ gesagt, dass sie mit dem Beschuldigten „ficken“ solle, dann tue es nicht so weh. Sie habe dem Beschuldigten mehrmals gesagt, dass sie ihn nicht „ficken“ wolle (Bd. IV, pag. 1122, Rz. 51 ff.). Der Beschuldigte habe sie vornüber gedrückt und ihr die Hosen ausgezogen. Sie habe sich glaublich nicht mehr heftig gewehrt, da sie genau gewusst habe, was passieren werde (Bd. IV, pag. 1122, Rz. 59 f.). Er habe sie danach aufs Bett gelegt. Sie sei auf dem Rücken gelegen und er habe sich auf sie drauf gelegt. Dort habe er sie vergewaltigt. Er sei zuerst ohne Kondom, vaginal, in sie eingedrungen (Bd. IV, pag. 1122, Rz. 59 ff.). Plötzlich sei er aufgestanden, habe sich ein Kondom übergezogen und sei erneut in sie eingedrungen. Das Kondom sei sogar später noch in ihr drin gewesen. Sie sei nur vaginal vergewaltigt worden. Der Beschuldigte habe einen Orgasmus gehabt. Er sei in ihr drin gekommen. Sie selber habe keinen Orgasmus gehabt (Bd. IV, pag. 1123, Rz. 64 ff.).
Sie habe keine Möglichkeit gehabt, die Örtlichkeit zu verlassen (Bd. IV, pag. 1123, Rz. 68 f.). Der Beschuldigte habe sie nicht bedroht. Sie habe aber gewusst, dass sie keine Chance gegen diesen Typen gehabt hätte und sei ihm völlig ausgeliefert gewesen. Sie habe sich „scheisse“ gefühlt (Bd. IV, pag. 1123, Rz. 71 ff.). Er habe ihr gesagt, dass er den A.________ schicke, um ihre Kinder zu entführen. Sie habe diese Drohung sehr ernst genommen. Sie müsse noch erwähnen, dass er sie habe heiraten wollen, damit er eine Aufenthaltsbewilligung erhalte. Er denke, dass, wenn er ihre Kinder habe, sie auch zu ihm komme und ihn heiraten würde (Bd. IV, pag. 1123, Rz. 78 ff.).
Auf die Frage, ob der Beschuldigte Gewalt ausgeübt habe, gab sie an, dass er sie einfach fest gepackt habe. Eine Waffe oder so habe er nicht dabei gehabt bzw. er habe sie nicht mit einer Waffe bedroht (Bd. IV, pag. 1123, Rz. 83 ff.).
Der Geschlechtsverkehr habe etwa 7 Minuten gedauert. Danach habe sie geduscht und sei eingeschlafen. Am Morgen habe sie ein Brot kaufen wollen und dabei bemerkt, dass er ihr CHF 20.00 gestohlen habe. Dies sei ihr letztes Sozialhilfegeld gewesen. AI.________ sei dann zu diesem Campingplatzladen gekommen, woraufhin sie gemeinsam zurück in die Wohnung gegangen seien. A.________ sei noch da gewesen, A.________ aber nicht mehr. Sie habe dann AD.________ aufgesucht, um ihm die Geschichte zu erzählen. Am Abend des 17.09.2014 sei sie dann mit AE.________ ins Frauenspital gegangen und habe sich untersuchen lassen (Bd. IV, pag. 1123, Rz. 87 ff.).
Von sich aus erwähnte sie den Umstand, dass sie beim Beischlaf noch ein Papiertaschentuch in der Vagina gehabt habe. Ihre «Mens» sei bevorgestanden und sie habe das Papiertaschentuch erst am nächsten Tag wieder herausnehmen können (pag. 1123 Z. 101 ff.). Auf Frage präzisierte sie, der Beschuldigte habe ihr nicht nur die erwähnten CHF 20.00 gestohlen, sondern auch noch eine Armbanduhr. Deshalb habe sie ihm dann das Mobiltelefon genommen, welches sie nun der Polizei übergebe (pag. 1123 Z. 108 ff.).
Auch in den weiteren Einvernahmen (23. Januar 2015 bei der Staatsanwaltschaft, 6. Juni 2017 in der erstinstanzlichen HV) waren ihre Schilderungen zum Kerngeschehen im Wesentlichen gleich bzw. bestätigte sie ihre Erstaussagen als richtig. Sie sprach nun eindeutig von AH.________ (nicht AI.________), der sich im Nebenzimmer befunden und ihr geraten habe, das zu tun, was der Beschuldigte von ihr verlange (pag. 1129 Z. 64 ff.). Sehr originell ist auch der Ausspruch des Beschuldigten, an den sich die Privatklägerin 2 erinnern konnte. Er habe zu ihr gesagt: «benimm di wie ne Frou.» Dann habe er sie «aglängt» und «gfigget». Zuerst ohne Kondom, danach mit. Weil es geblutet habe, habe er dann ein Kondom benutzt (pag. 1129 Z. 69 ff.). Authentisch wirken auch ihre Antworten auf die Frage, ob er sie während des Beischlafs bedroht habe bzw. ob sie sich gewehrt habe. Zur ersten Frage: «Ich musste einfach häreha. Er hat mich runtergedrückt, er ist viel stärker. Es hat keine Möglichkeit gegeben, raus zu kommen. Er sagte immer: ‹Mein Baby, mein Baby›. So sagte er zu mir» (pag. 1130 Z. 109 ff.). «Ich habe versucht, ihn mit den Händen weg zu drücken. Aber es hat nichts genützt. Ich sagte zu ihm ‹bring mi zersch um, bevor mi vergewaltigsch›. Von einer Vergewaltigung hatte ich am meisten Angst» (pag. 1130 Z. 124 ff.). Quasi so nebenbei schilderte sie auch, sie sei bereits im Februar 2014 (evtl. März oder April/Mai 2014) einmal vom Beschuldigten vergewaltigt worden. Da habe sie sich im Unterschied zum zweiten Mal nicht getraut, zur Polizei zu gehen. Das zweite Mal sei einfach zu viel gewesen (pag. 1136 ff.).
Anlässlich ihrer oberinstanzlichen Einvernahme vom 23.Mai 2019 bestätigte die Privatklägerin 2 erneut ihre bisherigen Aussagen. Sie gab glaubhaft an, dass sie dem Beschuldigten klar gesagt habe «Nein, ich will das nicht» und «Hör auf!». Dieser habe ihre Ausrufe verstanden, jedoch nicht darauf reagiert und einfach weiter gemacht. Sie habe auch versucht, den Beschuldigten nach oben wegzustossen, was aber nicht gegangen sei. Schliesslich habe sie aufgegeben, weil aufgeben besser sei, als dass es weh tue (pag. 2083 Z. 62 – 91). Sie gab mehrfach an, dass sie grosse Angst habe vor dem Beschuldigten (pag. 2084 Z. 96 f.; pag. 2084 Z. 131). Die Kammer gewann aufgrund der teilweise emotional gefärbten Aussagen der Privatklägerin 2 (vgl. pag. 2083 Z. 59 f.; pag. 2083 Z. 68 f.; pag. 2083 Z. 79 f.; pag. 2083 Z. 84; pag. 2084 Z. 118) den Eindruck, dass der Vorfall sie nach wie vor sehr belastet. Gleichzeitig machte sich während ihren Aussagen zeitweise die ausserordentlich hohe Medikation (seit dem Vorfall nimmt sie 70 Milligramm Valium, 5 x 20 SR-Tabletten Ritalin, 720 Milligramm Sevredol und 2 x 12.5 Stilnox ein; pag. 2085 Z. 146 ff.) bemerkbar. Die Privatklägerin 2 hatte sichtlich Mühe, die Konzentration über die ganze Einvernahmedauer hoch zu halten. Zuletzt gab die sie noch an, sie sei 1.70 Meter gross und im Zeitpunkt der Tat etwa 54 Kilogramm schwer gewesen (pag. 2085 Z. 134 ff.).
6.2.4 Konstanz der Aussagen
Die Privatklägerin 2 wurde im Verfahren insgesamt vier Mal zur Sache befragt. Ihre Aussagen blieben, insbesondere was das Kerngeschehen anbetrifft, konstant. In ihren Einvernahmen, insbesondere auch in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, bestätigte die Privatklägerin 2 die bereits zu Beginn geschilderte Version der Geschehnisse (pag. 1128 ff.; pag. 1708 Z. 14 ff.). Die Abweichungen zur Erstaussage blieben, wie die Vorinstanz zu Recht feststellte, marginal. Sie bezogen sich auf den Namen der Person, die ihr dazu geraten haben soll, das zu tun, was der Beschuldigte von ihr verlangte (zuerst sprach sie von AI.________, dann aber zwei Mal klar von AH.________), auf die Dauer des Beischlafs (zuerst waren es 7, dann 15 Minuten) und auf die offensichtlich sinnstörende Erstaussage,A.________ sei noch da gewesen, A.________ aber nicht mehr (was wohl richtigerweise mit «A.________ A.________ sei noch da gewesen, dann aber gleich gegangen» hätte protokolliert werden sollen; vgl. Korrektur durch die Privatklägerin 2 auf pag. 1135 Z. 312 ff.).
Der Umstand, dass die Privatklägerin 2 den Beschuldigten mal mit A.________, dann wieder mit A.________ oder «A.________ [Spitzname]» benannte, respektive zuerst AI.________ und AH.________ verwechselte, tut der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen, insbesondere auch unter Berücksichtig des Methadon- resp. Drogeneinflusses, keinen Abbruch. Auf Nachfrage konnte sie Unklarheiten jeweils umgehend bereinigen (pag. 1129 Z. 80 ff.; pag. 1131 Z. 132 ff.; pag. 1135 Z. 310 ff.; pag. 1709 Z. 26 ff.).
Sodann trifft es zwar zu, dass die Privatklägerin 2 zuerst aussagte, sie habe das Papiertaschentuch am nächsten Tag herausnehmen und in der Toilette entsorgen können (pag. 1123 Z. 102 f.), dann aber, sie sei am Abend nach der Tat ins Spital BC.________ gegangen, weil sie das Papiertaschentuch nicht herausbekommen habe (pag. 1131 Z. 167 ff.). Hierbei handelt es sich jedoch nicht um einen echten Widerspruch: Offenbar kam bei ihrem Versuch, das Papiertaschentuch herauszunehmen, nicht alles raus, so dass sie sich ins Spital BC.________ begeben musste. Dort wurde sie sodann an das IRM verwiesen, welches das Vorhandensein von Papiertaschentuchresten bestätigte (pag. 1201).
Im Rahmen der Berufungsverhandlung schilderte die Privatklägerin 2 das Erlebte, soweit sie sich nach so langer Zeit überhaupt noch erinnern konnte, im Kerngeschehen ebenfalls konstant und widerspruchsfrei. Strukturbrüche sind in ihren Aussagen keine auszumachen.
6.2.5 Mögliche Hinweise auf Irrtum oder Suggestion
Im Falle von Irrtum oder Suggestion versagt die Aussageanalyse (Bender/Nack/ Treuer, a.a.O., N. 321).
Vorliegend gibt es indessen keinerlei Hinweise auf einen Irrtum. Der mögliche Täter ist bekannt. Die Privatklägerin 2 war diesbezüglich in ihren Aussagen eindeutig und konstant, widersprüchliche Angaben machte einzig AJ.________. Im Übrigen gestand der Beschuldigte selber ein, am fraglichen Abend mit der Privatklägerin 2 sexuellen Kontakt gehabt zu haben (pag. 1111 Z. 167 ff.; pag. 1711 Z. 4 ff.; pag. 2087 Z. 213 f.).
Für eine suggestive Beeinflussung bestehen angesichts der unter E. 6.2.2 dargestellten Entstehungsgeschichte der Aussagen ebenfalls keine Anhaltspunkte.
6.2.6 Mögliche Falschbezichtigung
Es stellt sich die Frage, ob die Privatklägerin 2 den Beschuldigten nicht zu Unrecht einer Straftat bezichtigt. Diese Möglichkeit steht zumindest theoretisch immer im Raum. Stets ist allerdings nach der Motivation dafür zu fragen. Das mögliche Vorliegen eines Motivs beweist allerdings noch nicht, dass tatsächlich falsch ausgesagt worden ist. Dies entscheidet sich erst anhand einer Motivanalyse (Bender/Nack/ Treuer, a.a.O., N. 251 ff.).
Die Entstehungsgeschichte der Aussagen spricht wiederum klar gegen eine Falschbezichtigung. Die Privatklägerin 2 machte ihre Erstbekundungen unabhängig voneinander gegenüber zwei Personen (AD.________ und AE.________) zeitlich vor den Aussagen bei der Polizei. Ein Konstrukt, mit dem Ziel fälschlicherweise den Beschuldigten zu belasten, kann vor diesem Hintergrund ausgeschlossen werden.
Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb die Privatklägerin 2 den Vorwurf der Vergewaltigung aus Rache hätte erfinden sollen. Der Diebstahl einer Uhr und eines Geldbetrages von CHF 20.00 bis 160.00 ist kein Grund für einen solch gravierenden Vorwurf. Die Privatklägerin 2 gab selber an, sie würde lieber auch sagen, dass nichts vorgefallen sei. Und sie betonte in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung auch, sie wolle dem Beschuldigten nichts Schlechtes und möchte nicht, dass er deswegen ins Gefängnis müsse. Er sei aber einfach zu weit gegangen (pag. 1707 Z. 41 ff.; pag. 1709 Z. 1; pag. 2084 Z. 97).
Schliesslich ist erneut zu betonen, dass sich die Privatklägerin 2 in Bezug auf die erhobenen Vorwürfe äusserst zurückhaltend zeigte («Ich glaube, ich habe mich nicht mehr heftig gewehrt, da ich genau wusste, was jetzt passieren wird», pag. 1122 Z. 59 f.; «Nein [der Beschuldigte hat mich nicht bedroht]. Ich wusste einfach, dass ich keine Chance hatte gegen diesen Typen […]», pag. 1123 Z. 71 f.; «Er hat mich einfach fest gepackt […]», pag. 1123 Z. 83 f.), was bei einer Falschbezichtigung nicht der Fall gewesen wäre.
6.2.7 Kompetenzanalyse
Letztlich stellt sich die Frage, ob die betreffende Aussageperson diese Aussagen hätte machen können, ohne dass ihr Inhalt erlebnisbasiert wäre (Bender/Nack/Treuer, a.a.O., N. 288 ff.).
Mit Blick auf die Vielfalt inhaltlicher Details in den Aussagen der Privatklägerin 2 erscheint dies der Kammer als praktisch unmöglich. Zudem ist erneut hervorzuheben, dass die Privatklägerin 2 zu jener Zeit regelmässig Drogen, Methadon und Valium konsumierte und von der untersuchenden Ärztin des IRM als «verlangsamt» beschrieben wurde. Aufgrund ihrer mentalen Verfassung scheint es kaum plausibel, dass sie fähig gewesen sein soll, den detailliert beschriebenen Vorwurf zu erfinden.
Bleibt die Frage, ob die Privatklägerin 2 in der Lage wäre, sich diese Fähigkeit anzutrainieren. Aber auch hierzu bestehen keinerlei Hinweise.
6.2.8 Gesamtwürdigung der Aussagen der Privatklägerin 2
Die Aussagen der Privatklägerin 2 sind insgesamt konstant und stimmig. Sie überzeugen durch ihren Detaillierungsgrad, vor allem aber durch ihre Originalität (z.B. in Bezug auf eigene Empfindungen und auf Aussprüche des Beschuldigten). Die Schilderungen können nicht erfunden sein, sie sprechen für ein selbst erlebtes Geschehen. Daran vermögen die Abweichungen, wie sie sich bei mehreren, über einen Zeitraum von fast drei Jahren verteilten Befragungen, durchaus ergeben können, nichts zu ändern. Es handelt sich dabei nicht um eigentliche Widersprüche bezüglich des Kerngeschehens, sondern um Ungenauigkeiten. Es ist auch nicht so, dass die Aussagen zunehmend detaillierter geworden wären oder die Privatklägerin 2 offenkundig aggraviert oder dramatisiert hätte. Im Gegenteil: Sie schilderte den Ablauf aus ihrer Sicht und verzichtete auf übermässige Belastungen des Beschuldigten (nicht mit einer Waffe bedroht; es habe sie niemand daran gehindert, die Wohnung zu verlassen; bei der Anzeige gehe es ihr nicht um Geld, sie wolle einfach die Uhr und das Geld, das er ihr genommen habe, retour; sie wolle ihm nichts Schlechtes und wolle nicht, dass er deswegen ins Gefängnis müsse).
Eindrücklich ist die Schilderung ihrer Gefühle und Empfindungen. So gab sie an, sie habe sich ausgeliefert und «Scheisse» gefühlt (pag. 1123 Z. 71 ff.; pag. 1130 Z. 115 f.), und habe immer noch Mühe, wenn ihr jemand ins Ohr «schnufet» (pag. 1707 Z. 41 ff.; pag. 1709 Z. 1). Weiter verwies sie mehrfach auf die offensichtlich ungleichen Kräfteverhältnisse (pag. 1130 Z. 109 ff.; pag. 1709 Z. 20 f.; pag. 2083 Z. 63 f.), auf die Drohung mit der Kindsentführung (pag. 1123 Z. 78 ff.) und erwähnte ihre Angst vor einer Gewalteinwirkung (pag. 1708 Z. 35 ff.; pag. 2083 Z. 79).
Auch die detaillierte Erklärung, weshalb der Geschlechtsverkehr vorerst ohne Kondom und dann mit Kondom stattgefunden haben soll, ist einleuchtend. Sie habe ihm gesagt, dass sie Hepatitis C habe (pag. 1132 Z. 183 f.). Zudem habe sie die Menstruation gehabt und es habe geblutet. Ergänzend gab die Privatklägerin 2 an, dass sie ein Papiertaschentuch in der Scheide platziert hatte und dieses im Spital habe entfernt werden müssen (pag. 1122 Z. 59 ff.; pag. 1129 Z. 56 ff.; pag. 1123 Z. 64 ff.; pag. 1707 Z. 21 ff.). Hierbei handelt es sich durch ein aussergewöhnliches Detail, welches zudem durch das rechtsmedizinische Gutachten zur gynäkologischen Untersuchung vom 1. Oktober 2014 belegt wird (pag. 1201).
Ebenso plausibel sind ihre Erklärungen, weshalb sie sich zur Örtlichkeit des Beschuldigten (die Wohnung, aber auch die Ortschaft J.________) begeben habe, wieso sie diese nicht habe verlassen können und warum sie nach dem Vorfall wieder zum Domizil des Beschuldigten zurückgekehrt sei (pag. 1123 Z. 68 f.; pag. 1132 Z. 177; pag. 1132 Z. 191; pag. 1135 Z. 284 ff.). Die Privatklägerin 2 getraute sich deshalb am 15. September 2014 zur Wohnung des Beschuldigten, weil sie dort Drogen konsumieren wollte und zudem nicht allein war, sondern in Begleitung einer gewissen «AN.________» (pag. 2082 Z. 38 ff.). «AN.________» verliess die Wohnung sodann um ca. 22:30 Uhr. Danach sass die Privatklägerin 2 mit den anderen Anwesenden und dem Beschuldigten herum. Letzterer versuchte, etwas zu kochen. Sie assen etwas, jedoch nicht viel. Der Beschuldigte ging schliesslich duschen (pag. 1122 Z. 42 ff.). Erst danach begann der Beschuldigte, Druck auf die Privatklägerin 2 auszuüben. In diesem Zeitpunkt hatte die Privatklägerin 2 das erste Mal Anlass, die Wohnung des Beschuldigten zu verlassen. Um diese Uhrzeit fuhren jedoch in der Tat keine Postautos mehr. Dass sie zudem nicht wusste, wohin sie sich nach dem erfolgten Beischlaf um 2:00 oder 2:30 Uhr hätte begeben sollen, ist nachvollziehbar (es sei dunkel gewesen, habe stark geregnet und sie habe kein Geld mehr bei sich gehabt; pag. 1132 Z. 187; pag. 1133 Z. 213 f.; pag. 1135 Z. 300 ff.; pag. 2083 Z. 45 f.). Alternativen zum Verbleib in der Wohnung gab es kaum. Schliesslich ist auch nachvollziehbar, wieso die Privatklägerin 2 am Tag nach dem Vorfall, nachdem sie J.________ bereits verlassen hatte, wieder dorthin zurückgekehrte: ihr war ja ihr gesamtes Geld weggenommen worden (pag. 1123 Z. 91 ff.; pag. 1133 Z. 214).
Ihre Erzählung ist auch nicht «glatt», sondern es finden sich mehrere Komplikationen im Handlungsablauf, die bei einer erfundenen Geschichte nicht zu erwarten wären. So gab die Privatklägerin 2 beispielsweise an, sie habe an jenem Abend ihre «Mens» gehabt (pag. 1129 Z. 67), der Beschuldigte habe den Beischlaf sodann wegen dem Blut bzw. zum Selbstschutz vor Hepatitic C zuerst ohne und dann mit Präservativ erzwungen (pag. 1132 Z. 183 f.), durch den Geschlechtsverkehr habe der Beschuldigte ein Papiertaschentuch tief in die Scheide der Privatklägerin 2 geschoben, welches sie in der Folge am nächsten Tag nicht mehr vollständig habe herausnehmen können (pag. 1131 Z. 167 ff.), sie habe an jenem Abend das Schlafzimmer des Beschuldigten zweimal verlassen, doch dieser habe sie jeweils wieder zurückgeholt (pag. 2084 Z. 90 f.) und ihr sei ihr gesamtes Geld weggenommen worden (pag. 1131 Z. 138).
Aus den Aussagen der Privatklägerin 2 geht weiter hervor, dass es sich nicht um einvernehmlichen Geschlechtsverkehr gehandelt haben kann. Sie will ihm mehrfach gesagt haben, dass sie dies nicht wolle. Jede Frau habe das Recht, nein zu sagen und das habe man zu akzeptieren (pag. 1130 Z. 119 ff.; pag. 1708 Z. 27 f.; pag. 2083 Z. 79 f.). Sie habe versucht, ihn mit den Händen wegzudrücken, was nichts genützt habe. Insbesondere die Aussage, «bring mi zersch um, bevor mi vergewaltigsch» (pag. 1130 Z. 124 ff.; pag. 1709 Z. 4 f.) spricht klar dafür, dass die Privatklägerin 2 den Sex nicht wollte. Trotzdem belastet die Privatklägerin 2 den Beschuldigten dabei nicht über Gebühr («Ich glaube, ich habe mich nicht mehr heftig gewehrt, da ich genau wusste, was jetzt passieren wird», pag. 1122 Z. 59 f.; «Hat ‹A.________› Sie bedroht, damit Sie den Geschlechtsverkehr mit ihm vollziehen?» – «Nein. Ich wusste einfach, dass ich keine Chance hatte gegen diesen Typen […]», pag. 1123 Z. 71 f.; «Hat ‹A.________› irgendwelche Gewalt auf Sie ausgeübt?» – «Er hat mich einfach fest gepackt […]», pag. 1123 Z. 83 f.), was ebenfalls für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen spricht.
Soweit die Verteidigung vorbringt, die Privatklägerin 2 habe den Ausdruck «freiwillig» verwendet (pag. 2092), reisst sie deren Aussage aus dem Kontext. Die Privatklägerin 2 antwortete auf die Frage, ob sie sich irgendwie gewehrt habe, mit: «Ich wollte ihn wegstossen. Aber wie soll man sich da wehren? Da wird er nur hässig. Da hält man halt freiwillig ‹häre›, aber es ist beides gleich erniedrigend» (pag. 1137 Z. 383 ff.). Aus dem Kontext geht klar hervor, dass die Privatklägerin 2 den Ausdruck «freiwillig hin halten» im Sinne von «sich fügen» verwendete.
Die Würdigung der Aussagen der Privatklägerin 2 unter Berücksichtigung aller aufgeführten Aspekte führt zum Schluss, dass darauf abgestellt werden kann. Ohne selbst erlebten Hintergrund hätte sie die Aussagen so nicht machen können.
Aussagen des Beschuldigten
Die Aussagen des Beschuldigten sind von einer selten gesehenen Beliebigkeit. Die Vorinstanz hat seine unterschiedlichen Versionen umfassend dargestellt (pag. 1852 ff.), gewürdigt und seine Aussagen zu Recht für unglaubhaft erachtet (pag. 1862 ff.). Die Kammer verweist daher vorab integral auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (pag. 1862 ff.):
Zunächst behauptete er, E.________ nicht gut zu kennen (Bd. IV, pag. 1093, Rz. 15 ff.) und bestritt jeglichen Geschlechtsverkehr mit ihr, schliesslich habe er eine 18-jährige Freundin (Bd. IV, pag. 1094, Rz. 66 f.). E.________ habe sowieso in einem separaten Bett geschlafen (Bd. IV, pag. 1095, Rz. 110 ff.). Eine Vergewaltigung sei schon gar nicht möglich gewesen, da er nicht alleine zu Hause gewesen sei (Bd. IV, pag. 1094, Rz. 73 f.).
Zwei Tage später erzählte der Beschuldigte eine etwas ergänzte Version: Nach dem Konsum von Kokain habe sowieso kein Interesse an einer Frau. Zudem seien zu viele Personen in der Wohnung gewesen, um Geschlechtsverkehr zu haben (Bd. IV, pag. 1102, Rz. 125 ff.; Rz. 138 ff.; Bd. IV, pag. 1102, Rz. 138 ff.). Auch für die Möglichkeit, dass womöglich DNA Spuren aufgefunden worden sind, hielt eine „passende“ Antwort bereit. Es sei nicht ausgeschlossen, dass E.________ ein von ihm zuvor benutztes Kondom mitgenommen und so seine DNA gestohlen habe (Bd. I, pag. 101, Rz. 156 ff und 176 ff.; Bd. IV, pag. 1104, Rz. 156 ff und 176 ff.).
Rund 1 ½ Monate später gab der Beschuldigte eine komplett andere Version des fraglichen Abends wieder. Diese habe er jetzt erst erzählt, da er wegen seines Drogenkonsums ins Gefängnis gewollt habe (Bd. IV, pag. 1110, Rz. 85 f.). So gab er an, dass er die Frage von AH.________, ob sie alle mit E.________ Sex haben könnten, noch verneint habe. Er dann aber selber Sex gewollt habe, als sich E.________ nackt ausgezogen, zuerst masturbiert und danach seinen Penis in den Mund genommen habe. Spätestens, als habe sie sich auf ihn gesetzt und ihn geritten, habe er Sex gewollt (Bd. IV, pag. 1109, Rz. 38 ff.; pag. 1111, Rz. 167 ff.).
Weiter gab er an, dass er den Sex nicht genossen habe, da E.________ nicht schön sei. Er sei aber ein junger Mann und sei trotzdem scharf geworden, als er ihre Vagina und ihre Beine angeschaut habe. Einen Orgasmus habe er nicht gehabt (Bd. IV, pag. 1112, Rz. 190 ff.; pag. 1112, Rz. 185; Rz. 232 ff.; Rz. 221; pag. 1113, Rz. 245 ff.).
Zudem seien sie ja in der Übermacht gewesen, wäre es zu Gewalt oder Zwang gekommen, hätten AH.________ und AG.________ auch Sex gewollt (Bd. IV, pag. 1113, Rz. 264 ff.). Zudem hätte E.________ die Wohnung jederzeit verlassen können (Bd. IV, pag. 1114, Rz. 284 ff.), dennoch habe sie sogar in seinem Bett übernachtet (Bd. IV, pag. 1113, Rz. 278 ff.).
Schliesslich folgte anlässlich der Hauptverhandlung eine weitere Version, obwohl er zuvor beteuert hatte, die Wahrheit zu sagen. Die CHF 160.00 und die Uhr seien der Grund für den Vorwurf der Vergewaltigung (Bd. VII, pag. 1711, Rz. 43 ff.). Die einzige Konstante zur Version vom 24.09.2014 [recte: 7.11.2014] ist, - als er nach eigenen Aussagen auch bereits die Wahrheit gesagt hatte - dass es zu freiwilligem Geschlechtsverkehr gekommen sei (Bd. VII, pag. 1711, Rz. 4 f.). Neu hingegen war, dass der Sex während des Kokainkonsums vereinbart worden sei (Bd. VII, pag. 1711, Rz. 15 ff.). Obwohl er gierig nach Kokain sei, habe er E.________ Kokain gegeben, da sie ihm Sex versprochen habe (Bd. VII, pag. 1711, Rz. 23 ff.; pag. 1712, Rz. 35 ff.). Entgegen der früheren Version, wonach er den Sex nicht genossen habe, gab er nun an, dass der Sex gut gewesen sei (Bd. VII, pag. 1711, Rz. 38 ff.).
Am Ende der Einvernahme führte er entgegen früheren Aussagen aus (vgl. Bd. IV, pag. 1114, Rz. 284 ff.), dass die Türe am fraglichen Abend nicht verschlossen gewesen sei. Dies habe er erst gemacht, als er Angst gehabt habe, dass E.________ wieder in die Wohnung kommen würde (Bd. VII, pag. 1712, Rz. 27 ff.).
Zusammenfassend erachtet das Gericht die Aussagen des Beschuldigten, insbesondere hinsichtlich des Kerngeschehens, dem Geschlechtsverkehr, als wenig glaubhaft. Der Beschuldigte versuchte in jeder seiner Versionen, sich in ein günstiges Licht zu stellen resp. alle Eventualitäten bereits vorweg zu klären. So gab er beispielsweise eine absurde Erklärung ab, weshalb DNA Spuren von ihm bei E.________ gefunden werden könnten. Weiter gab der Beschuldigte vorerst an, unter dem Einfluss von Kokain habe er keine Lust auf Sex, womit er vermutlich seine Aussagen, dass kein Geschlechtsverkehr stattgefunden hat, untermauern wollte. Nachdem der Vollzug des Geschlechtsverkehrs nicht mehr bestritten war, gab er zu, dass er Sex gewollt habe bzw. E.________ Kokain für Sex gegeben habe.
Schliesslich ist für das Gericht nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschuldigte die vorletzte und insbesondere auch die letzte Version, wenn sie denn stimmen würde, nicht bereits von Anfang vorgetragen hätte. Die Erklärung, dass er ins Gefängnis gewollt habe oder dass es ja nur um das Geld und um die Uhr gegangen sei, erscheint realitätsfremd. Zudem würde es bei der vierten Version des möglichen Ablaufs des Abends resp. der Nacht keinen Sinn machen, dass E.________ ihm angeblich CHF 160.00 für den Konsum von Kokain gegeben hat, wenn doch der Konsum bereits durch den Vollzug des Geschlechtsverkehrs abgegolten worden wäre.
Das Aussageverhalten des Beschuldigten spricht für sich. Wer zuerst alles abstreitet, dann mit fadenscheiniger Begründung erst viel später mit einer angeblichen Wahrheit herausrückt und diese dann mehrfach durch eine andere ersetzt, ist nicht glaubwürdig.
Die vom Beschuldigten zum Besten gegebene Version, wonach die Privatklägerin 2 die Initiative ergriffen, sich vor ihnen allen nackt zur Schau gestellt und letztlich ihn zum Sex benutzt habe, ist mehr als abenteuerlich und erfolgte offensichtlich unter dem Motto «Angriff ist die beste Verteidigung». Seine Erklärung dafür, dass er diese Version nicht schon von Anfang an erzählt hatte (er habe wegen der Drogen ins Gefängnis gewollt), ist schlicht absurd (pag. 1109). Seine Kehrtwende in der dritten Einvernahme wirkt ebenfalls verdächtig: als der Beschuldigte nach den Aussagen seiner Kollegen AG.________ und AH.________ wusste, dass diese den sexuellen Kontakt zwischen ihm und der Privatklägerin 2 bestätigt hatten, gab er den Beischlaf plötzlich ebenfalls zu, wobei die beiden Kollegen bei ihren Aussagen natürlich nicht wussten, was der Beschuldigte zuvor ausgesagt hatte.
Anlässlich der oberinstanzlichen Einvernahme vermochte der Beschuldigte zu keinem der ihm vorgehaltenen Widersprüche eine befriedigende Antwort zu geben. Stattdessen versuchte er mehrfach, den gestellten Fragen auszuweichen (vgl. den Austausch auf pag. 2087 Z. 216 – 260). Weiter gab er an, 1.95 Meter gross und 105 Kilogramm schwer zu sein. Im Zeitpunkt der Tat sei er aber nicht so schwer gewesen, nur etwa 85 Kilogramm (pag. 2089 Z. 306 ff.). Die Gewichtsangabe von 85 Kilogramm wertet die Kammer in Anbetracht der sich in den Akten befindenden Bilder des Beschuldigten aus jener Zeit (vgl. pag. 498 f.; pag. 834 ff.; pag. 881 ff.) als blosse Schutzbehauptung und geht davon aus, dass er etwa über ein ähnliches Körpergewicht verfügte wie anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung.
Die Aussagen des Beschuldigten sind unglaubhaft und vermögen keine Zweifel an der Richtigkeit der Darstellung der Privatklägerin 2 zu begründen.
Aussagen weiterer Personen
Was die Aussagen weiterer Personen anbetrifft, beschränkte sich die Vorinstanz auf die beiden, während des Geschlechtsverkehrs in der Wohnung in J.________ anwesenden und als Auskunftspersonen befragten AG.________ und AH.________. Sie äusserten sich verständlicherweise sehr zurückhaltend. Immerhin bestätigten beide bereits zu einem Zeitpunkt explizit (AG.________) bzw. implizit (AH.________), dass es zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin 2 in der fraglichen Nacht zum Beischlaf gekommen sei, als der Beschuldigte einen sexuellen Kontakt noch rundweg abstritt. Übereinstimmend und wenig überraschend sagten aber beide, sie hätten nichts gehört, das auf einen nicht einvernehmlichen Sex hingedeutet hätte (vgl. ihre durch die Vorinstanz zusammengefassten Aussagen (pag. 1861 f.):
Die Frage, ob der Beschuldigte jemals Geschlechtsverkehr mit E.________ gehabt habe, bejahte AG.________ AG.________ anlässlich der delegierten Einvernahme vom 21.10.2014. Er sei damals - zwar in einem anderen Zimmer - auch dabei gewesen. Er habe den Akt selber nicht gesehen. Schreie oder ähnliche Handlungen seien nicht vorgefallen, die auf einen nicht einvernehmlichen Sex hingedeutet hätten (Bd. IV, pag. 1169, Rz. 108 ff.). Der Sex habe vor dem Vorfall mit dem Natel Diebstahl, in der Nacht so um 1.00 Uhr und 2.00 Uhr, stattgefunden (Bd. IV, pag. 1169, Rz. 120 ff.). Er glaube nicht, dass der Beschuldigte E.________ vergewaltigt habe (Bd. IV, pag. 1170, Rz. 187).
Auf die Frage anlässlich der delegierten Einvernahme vom 27.10.2014, ob er wisse, ob der Beschuldigte jemals Geschlechtsverkehr mit E.________ gehabt habe, gab AH.________ an, dass er die Wahrheit sagen wolle. E.________ sei zusammen mit der Freundin zu Besuch gekommen. Die Freundin sei dann wieder gegangen und E.________ sei geblieben. Frau E.________ habe dann bei A.________ im Bett geschlafen. AG.________ und er hätten in einem anderen Zimmer geschlafen. Am Morgen sei E.________ aufgestanden und sei kurz raus, um was zu Trinken zu holen und sei nach einer gewissen Zeit zurückgekommen. AI.________, AG.________ und er seien dann nach BJ.________ gegangen. In BJ.________ hätten sich ihre Wege getrennt. Er habe dann später von A.________ von der Anklage erfahren. Danach sei glaublich E.________ durch das Fenster in die Wohnung gekommen und habe das Handy des Beschuldigten gestohlen. Auf erneute Frage, ob der Beschuldigte Geschlechtsverkehr mit E.________ gehabt habe, stellte er als Gegenfrage, was denn passiere, wenn zwei zusammen in einem Bett schlafen würden? Er wisse nur, dass beide zusammen im gleichen Bett geschlafen und zusammen geduscht hätten. Ob sie Sex gehabt hätten, wisse er nicht (Bd. IV, pag. 1189, Rz. 95 ff.). In der Zeit, in der er zusammen mit dem Beschuldigten in der Wohnung gelebt habe, sei keine Vergewaltigung vorgefallen (Bd. IV, pag. 1189, Rz. 121 ff.). Seiner Meinung nach sei E.________ freiwillig ins Zimmer des Beschuldigten gegangen (Bd. IV, pag. 1190, Rz. 179 ff.). Er habe keine Schreie gehört (Bd. IV, pag. 1191, Rz. 200 ff.). Zudem seien viele Personen anwesend gewesen, weshalb man niemanden vergewaltigen könne (Bd. IV, pag. 1192, Rz. 274).
Für die Kammer vermögen diese Aussagen die Version der Privatklägerin 2 in keiner Weise zu erschüttern. Beiden ging es offensichtlich darum, den Beschuldigten zu entlasten. Dort, wo es heikel wurde, blockten beide ab und sagten nach dem bewährten, aber durchschaubaren Muster «nichts sehen, nichts hören, nichts wissen» aus. Mit ihren subjektiven Einschätzungen (AG.________: er glaube nicht, dass der Beschuldigte die Privatklägerin 2 vergewaltigt habe; AH.________: sie seien viele Personen im Zimmer gewesen und da könne man niemanden vergewaltigen) ist jedenfalls die Frage, ob der Beischlaf freiwillig war oder nicht, nicht beantwortet. Die Privatklägerin 2 hat ja auch nie geltend gemacht, sie habe sich lautstark gewehrt.
Wesentlich unbelasteter und damit zuverlässiger sind die Angaben der Auskunftspersonen AD.________ und AE.________. Wie unter Ziffer 6.2.2 hiervor ausgeführt, erzählte die Privatklägerin 2 ihnen als erste vom Vorfall in J.________. Beide sahen die Privatklägerin 2 relativ kurze Zeit nach dem Vorfall. Bei AD.________ war sie total verzweifelt, AE.________ sah die Reaktion der Privatklägerin 2 auf der SPUT, als diese den Beschuldigten draussen erblickt hatte. Die von den beiden Auskunftspersonen zu Protokoll gegebenen Aussagen vom Hörensagen wirken vor dem jeweiligen Hintergrund ihrer Bekundung authentisch, sind zeitlich/örtlich verknüpft und stimmen im Wesentlichen mit den später von der Privatklägerin 2 gegenüber gemachten Angaben überein.
Ergebnis / Erstellter Sachverhalt
Es ist auf die Schilderung der Privatklägerin 2 abzustellen, welche grundsätzlich den Anklagesachverhalt wiedergeben.
Der Verteidigung ist lediglich insofern beizupflichten, als aus den Aussagen der Privatklägerin 2 nicht hervorgeht, ob der Beschuldigte die Drohung, er werde ihr ihre Kinder wegnehmen, vor oder nach dem Beischlaf äusserte. Die Privatklägerin 2 gab am 16. September 2014 bei der Polizei mündlich an, der Beschuldigte habe ihr gedroht, die Kinder wegzunehmen (pag. 1081; pag. 1123 Z. 75 f.). Dabei blieb jedoch offen, zu welchem Zeitpunkt der Beschuldigte diese Drohung ausgestossen haben soll. In den folgenden Einvernahmen bestätigte die Privatklägerin 2 die Drohung zwar jeweils auf Nachfrage, erwähnte sie jedoch nicht mehr von sich aus, als sie zum Vorwurf der Vergewaltigung befragt wurde (vgl. pag. 1123 Z. 75 ff.; pag. 1130 Z. 98 ff.). In ihrer Einvernahme vom 24. September 2014 gab die Privatklägerin 2 sogar explizit (pag. 1123 Z. 71 ff.) und in ihrer Einvernahme vom 23. Januar 2015 implizit (pag. 1130 Z. 109 ff.) an, dass der Beschuldigte sie nicht bedroht habe, um den Beischlaf vollziehen zu können. In ihren Einvernahmen anlässlich der erst- bzw. oberinstanzlichen Hauptverhandlung erwähnte die Privatklägerin 2 die Drohung sodann überhaupt nicht mehr. AJ.________ erwähnte die genannte Drohung zwar, jedoch nicht im Zusammenhang mit der Vergewaltigung (pag. 1151 Z. 73 f.; pag. 1152 Z. 127 f.). Dass die Drohung im Zusammenhang mit der Vergewaltigung stehen soll, ergibt sich einzig aus den Aussagen von AE.________ (pag. 1143 Z. 40 f.; pag. 1146 Z. 163 ff.; pag. 1147 Z. 253 f.), was jedoch nicht genügt. Die Kammer geht aufgrund dieser Überlegungen davon aus, dass der Beschuldigte der Privatklägerin 2 zwar drohte, er werde ihr ihre Kinder wegnehmen. Da aber unklar ist, in welchem Zeitpunkt diese Drohung ausgestossen wurde (vor oder nach dem Geschlechtsverkehr), kann sie in dubio pro reo nicht als Nötigungsmittel für die Vergewaltigung berücksichtigt werden.
Demnach ist erwiesen, dass sich am 16. September 2014, ca. 01.30 Uhr im ehemaligen Gasthof J.________ in J.________, Folgendes ereignete:
Der Beschuldigte forderte die Privatklägerin 2 auf, zu ihm ins Zimmer zu kommen, wo er ihr sagte, er wolle sie «figgen». Obwohl sie ihm gesagt hatte, sie wolle keinen Geschlechtsverkehr und sich vorübergehend wieder ins Wohnzimmer begeben hatte, insistierte der Beschuldigte. Nachdem sie wieder ins Zimmer gekommen war und ihr AH.________ im Wohnzimmer gesagt hatte, sie solle machen, was der Beschuldigte sage, drückte er sie vornüber nach unten. Er zog ihr die Hosen nach unten und legte sie aufs Bett. Der Beschuldigte legte sich auf die auf dem Rücken liegende Privatklägerin 2. Obwohl sie ihm nochmals sagte, sie wolle keinen Geschlechtsverkehr und ihn mit den Händen nach oben wegzustossen versuchte, liess der Beschuldigte nicht von seinem Vorhaben ab. Weil sie von den im Nebenzimmer anwesenden Kollegen des Beschuldigten keine Hilfe erwarten konnte und mitten in der Nacht keine Möglichkeit sah, wie sie das Haus in J.________ hätte verlassen können, gab sie den Widerstand auf. Der Beschuldigte drang in der Folge mit seinem Penis zuerst ohne, dann mit Kondom vaginal in die Privatklägerin 2 ein, wobei er zum Samenerguss kam.
Rechtliche Würdigung
Vergewaltigung
Eine Vergewaltigung begeht gemäss Art. 190 Strafgesetzbuch [StGB; SR 311.0], wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht. Die Strafnorm bezweckt den Schutz der sexuellen Selbstbestimmung und erfasst alle erheblichen Nötigungsmittel. Es genügt prinzipiell der ausdrückliche Wille, den Geschlechtsverkehr nicht zu wollen. Dieser Wille muss unzweideutig manifestiert werden. Die von der Rechtsprechung geforderte Gegenwehr des Opfers ist nichts anderes als eine tatkräftige und manifeste Willensbezeugung, mit welcher dem Täter unmissverständlich klargemacht wird, mit dem Geschlechtsverkehr oder den sexuellen Handlungen nicht einverstanden zu sein. Unter dem Nötigungsmittel der Gewalt ist nicht mehr verlangt als das Mass an körperlicher Kraftentfaltung, das notwendig ist, um sich über die entgegenstehende Willensbetätigung des Opfers hinwegzusetzen. Der Tatbestand der Vergewaltigung ist erfüllt, wenn das Opfer unter dem Druck des ausgeübten Zwangs zum Voraus auf Widerstand verzichtet oder ihn nach anfänglicher Abwehr aufgibt. Die Tatbestandsvariante des Unter-Druck-Setzens stellt klar, dass sich die Ausweglosigkeit der Situation auch ergeben kann, ohne dass der Täter eigentliche Gewalt anwendet. Der psychische Druck, aufgrund dessen es zu einem ungewollten Geschlechtsverkehr kommt, muss mit Blick auf die gewaltdeliktische Natur von Art. 190 StGB von besonderer Intensität sein. Zwar wird nicht verlangt, dass er zur Widerstandsunfähigkeit des Opfers führt. Die Einwirkung auf dasselbe muss aber immerhin erheblich sein und eine der Gewaltanwendung oder Bedrohung vergleichbare Intensität erreichen. Dies ist der Fall, wenn vom Opfer unter den gegebenen Umständen und in Anbetracht seiner persönlichen Verhältnisse verständlicherweise kein Widerstand erwartet werden kann bzw. ihm ein solcher nicht zuzumuten ist, der Täter mithin gegen den Willen des Opfers an sein Ziel gelangt, ohne dafür Gewalt oder Drohungen anwenden zu müssen. Demnach kann eine Situation für das Opfer bereits aufgrund der sozialen und körperlichen Dominanz des Täters aussichtslos sein. Diese Dominanz muss nicht notwendigerweise mit der Furcht des Opfers vor körperlicher Gewalt verknüpft sein. Ob die tatsächlichen Verhältnisse die tatbeständlichen Anforderungen eines Nötigungsmittels erfüllen, lässt sich erst aufgrund einer umfassenden Würdigung der konkreten Umstände entscheiden. Die Auslegung von Art. 190 StGB hat sich insoweit insbesondere an der Frage der zumutbaren Selbstschutzmöglichkeiten des Opfers zu orientieren. Der Tatbestand der Vergewaltigung ist nur erfüllt, wenn der Täter vorsätzlich handelt. Es genügt jedoch auch ein Eventualvorsatz. Wer es für möglich hält, dass das Opfer mit den sexuellen Handlungen nicht einverstanden ist, und dies in Kauf nimmt, begeht eventualvorsätzlich eine Vergewaltigung (Urteil des Bundesgerichts 6B_95/2015 vom 25. Januar 2016 E. 5.1 mit Hinweisen).
Subsumtion
Der Beschuldigte drückte die Privatklägerin 2 vornüber nach unten, zog ihr die Hosen hinunter und legte sie auf das Bett und drang vaginal in sie ein, vorerst ohne und danach mit Kondom. Der Beschuldigte kam in ihr zum Samenerguss. Dabei war zwar kein grosser Krafteinsatz des Beschuldigten erforderlich. Dennoch führte diese Handlung zu einem ausreichenden Zwang im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB (vgl. BGE 6B_1149/2014 E. 5.1.3 und Weder, OFK-StGB, 19. Aufl., Art. 189 N 11 betreffend gewaltsame Niederdrücken des Opfers auf das Bett, das Festhalten der Unterarme und Hände). In diesem Zusammenhang sind nicht nur die ungleichen Grössen-, Gewichts- und Kräfteverhältnisse (Beschuldigter: 1.95 Meter gross und ca. 105 Kilogramm schwer; Privatklägerin 2: 1.70 Meter gross und 54 Kilogramm schwer), sondern auch die – dem Beschuldigten bekannte – schlechte körperliche und geistige Verfassung der Privatklägerin 2 zu berücksichtigen, die ihre Widerstandsfähigkeit erheblich reduzierte. Ihr waren in dieser konkreten Situation keine weitergehenden Abwehrmassnahmen zuzumuten.
Diese physische Einwirkung erfüllt das Tatbestandsmerkmal der Gewaltanwendung ohne weiteres. Zudem wird vom Opfer nicht verlangt, dass es sich gegen die Gewalt mit allen Mitteln zu wehren versucht. So musste sich die Privatklägerin 2 nicht auf einen Kampf einlassen oder Verletzungen in Kauf nehmen. Weiter hatte die Privatklägerin 2 – auch wenn sie nicht aktiv am Verlassen der Örtlichkeit gehindert wurde – keine Möglichkeit, mitten in der Nacht und bei starkem Regen das Domizil des Beschuldigten zu verlassen. Dieser Umstand war dem Beschuldigten bewusst.
Prinzipiell genügt der Wille, den Beischlaf nicht zu wollen. Die von der Rechtsprechung geforderte Gegenwehr des Opfers meint eine tatkräftige und manifeste Willensbezeugung, mit welcher dem Täter unmissverständlich klargemacht wird, den Beischlaf nicht zu wollen. Davon ist hier auszugehen. So sagte die Privatklägerin 2 dem Beschuldigten wiederholt, dass sie keinen Geschlechtsverkehr mit ihm wolle. Zudem versuchte sie, ihn mit den Händen nach oben wegzustossen. Auch zeigt die Aussage, dass sie lieber tot wäre, als mit ihm Sex zu haben, dass der Beschuldigte nicht annähernd auf eine Einwilligung hätte schliessen dürfen, als die Privatklägerin 2 ihn schliesslich – aus Resignation, weil sie wollte, dass das Ganze vorbei geht und dass es ihr nicht weh macht sowie um keinen «Brätsch» zu riskieren - machen liess und er daraufhin vaginal in sie eindrang. Von den im Nebenzimmer anwesenden Kollegen des Beschuldigten, AG.________ und AH.________, konnte die Privatklägerin 2 keine Hilfe erwarten, weil ihr von ihnen bereits vorher gesagt worden war, sie solle machen, was der Beschuldigte wolle.
Der Beschuldigte nahm die abwehrende Haltung der Privatklägerin 2 demnach unzweifelhaft wahr. Damit erfüllte er den objektiven und subjektiven Tatbestand – letzteren in Form des direkten Vorsatzes – der Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB.
Die Privatklägerin 2 war dem grossen und kräftigen Beschuldigten körperlich unterlegen und hatte Angst vor ihm. Es sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe dargetan oder ersichtlich.
Fazit
Der Beschuldigte ist somit der Vergewaltigung nach Art. 190 StGB, begangen am 16. September 2014 um ca. 01:30 Uhr in J.________, z.N. der Privatklägerin 2 schuldig zu sprechen.
III. Vorfall vom 12.11.2012 (einfache Körperverletzung in einer Partnerschaft)
Sachverhalt und Beweiswürdigung
Unbestrittener / Bestrittener Sachverhalt
Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, die Privatklägerin 1 mit beiden Händen und einem Schal am Hals gewürgt zu haben, worauf dieser kurz schwarz vor den Augen geworden sei, ohne dass dies zu einer lebensbedrohlichen Situation geführt habe, was aber Schluckbeschwerden und Druckschmerzen zur Folge gehabt habe.
Unbestritten ist, dass sich die Privatklägerin 1 und der Beschuldigte am Morgen des 12. November 2012 verbal gestritten haben. Während des Streits sind die Nachbarin AO.________ und ihre Schwester AP.________ gekommen und haben versucht zu schlichten (pag. 264 Rz. 32 ff.). Als die Privatklägerin 1 in die Wohnung der Nachbarin gehen wollte, hielt sie der Beschuldigte am Pyjama zurück, weshalb dieses kaputt ging (pag. 264 Rz. 53 ff.). Die Privatklägerin 1 ging sodann mit den drei älteren Kindern in die Wohnung der Nachbarin. Das jüngste Kind blieb beim Beschuldigten in der Wohnung zurück (pag. 243 f. Rz 12 ff.; pag. 244 Rz. 43 und Rz. 48 f.). Die Privatklägerin 1 erschien noch gleichentags im AQ.________ [Schulhaus] und erzählte dem Schulleiter, dass sie vor ihrem Ehemann geflüchtet sei, da er sie geschlagen habe (pag. 224 ff.).
Bestritten wird vom Beschuldigten, dass er die Privatklägerin 1 mit beiden Händen und einem Schal am Hals gewürgt haben soll.
Beweismittel
Die Vorinstanz fasste die vorhandenen Beweismittel zutreffend zusammen (pag. 1869 ff.), worauf verwiesen werden kann. Für die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung wird auf die Ausführungen in E. 3 verwiesen.
Beweiswürdigung der Vorinstanz
Die Vorinstanz würdigte die Beweismittel wie folgt (pag. 1871):
Der Beschuldigte bestreitet den in der Anklageschrift umschriebenen Sachverhalt vehement (Bd. II, pag. 244, Rz. 21 ff.; Bd. VI, pag. 1245, Rz. 24 f.; pag. 1246, Rz. 47) und gab den Behörden unterschiedliche, für das Gericht aber nicht nachvollziehbare Gründe an, weshalb sich C.________ selber gewürgt haben soll. So habe er ihr gesagt, er wolle eine Schweizerin heiraten, weshalb sie wohl wütend geworden sei (Bd. II, pag. 244, Rz. 57 ff.). Weiter gab er an, dass C.________ eine schlechte Mutter sei und ihre Kinder schlage (Bd. VI, pag. 1245, Rz. 42 ff.). Zudem habe seine Frau Kredite aufgenommen und diese nicht zurückbezahlt. Aus Angst vor diesen Leuten habe sie sich selber gewürgt (Bd. VI, pag. 1245, Rz. 12 ff.). Eine weitere Option, woher allfällige Würgemale herkommen könnten, sei das Liebesspiel am Vorabend (Bd. II, pag. 244, Rz. 29 ff.; Bd. VI, pag. 1245, Rz. 32 ff.). Obwohl seine Frau sich selber und er sie im Rahmen des Liebesspiels nur leicht gewürgt habe, musste er nachfragen, ob bei der ärztlichen Untersuchung Spuren von seinen Händen ersichtlich gewesen sind (Bd. VI, pag. 1246, Rz. 55 ff.).
Das Gericht erachtet die Aussagen des Beschuldigten allesamt als unrealistisch und lebensfremd. Der Beschuldigte bringt zum Vorwurf der einfachen Körperverletzung als Erklärung verschiedene Varianten vor, welche ihn alle als unglaubwürdig erscheinen lassen.
Im Gegensatz hierzu gab C.________ in ihren jeweiligen Einvernahmen nachvollziehbar und gleichbleibend an, wie es zum Streit gekommen sei. So habe es vorab eine verbale Auseinandersetzung gegeben (Bd. II, pag. 251, Rz. 69 ff.) die sich zugespitzt habe und in Beschimpfungen ausgeartet sei. Als sie dem Beschuldigten gesagt habe, er sei schlecht im Bett, habe er sie mit beiden Händen gewürgt (Bd. II, pag. 251, Rz. 94 ff.; pag. 256, Rz. 53 ff.), woraufhin sie für kurze Zeit nichts mehr gesehen habe und sich habe übergeben müsse. Übertreibungen macht C.________ bezüglich diesem Vorfall nicht und gibt an, das Bewusstsein habe sie nicht verloren (Bd. II, pag. 251, Rz. 100 ff.). Sie verneinte sodann auch die Frage, ob sie schon öfters durch den Beschuldigten gewürgt worden sei (Bd. II, pag. 252, Rz. 125 ff.). Zudem gab sie an, dass er bei den jeweiligen Übergriffen keine Waffen gebraucht habe (Bd. II, pag. 252, Rz. 135 ff.). Die Nachbarin AO.________ konnte sich zum Vorfall nur insoweit äussern, als dass ein Streit zwischen dem Beschuldigten und C.________ stattgefunden hat. Beim eigentlichen Kerngeschehen, dem Würgen, war sie jedoch nicht in der Wohnung anwesend und konnte deshalb nichts zur Klärung des Sachverhalts beitragen (Bd. II, pag. 264, Rz. 32 ff.).
Das Gericht erachtet nach dem Gesagten die Aussagen von C.________ als glaubwürdig, weshalb auf diese abzustellen ist. Damit ist nach Ansicht des Gerichts der Sachverhalt gemäss Anklageschrift erstellt.
Vorbringen der Verteidigung
Die Verteidigung brachte vor, der Beschuldigte bestreite die Tat vollumfänglich. In ihrer Beweiswürdigung habe die Vorinstanz pauschal festgehalten, die Aussagen des Beschuldigten seien allesamt unrealistisch. Demgegenüber werde mit keinem Wort auf die Widersprüche in den Aussagen der Privatklägerin 1 eingegangen. So habe diese zunächst angegeben, der Beschuldigte habe sie mit beiden Händen für einige Sekunden gewürgt (pag. 251 Z. 92 ff.). Später habe sie gesagt, der Beschuldigte habe sie sowohl mit den Händen als auch mit einem Schal gewürgt (pag. 256 Z. 55). In den Aussagen der Privatklägerin 1 seien somit Aggravierungen erkennbar.
Auch AO.________ habe angegeben, dass der Streit nur verbal stattgefunden habe. Sie habe nicht gesehen, dass der Beschuldigte zugeschlagen habe. Sie sei auch nicht um Hilfe gebeten worden.
Der Beschuldigte gebe den verbalen Streit zu. Es könne aber angesichts der vorhandenen Widersprüche allein aufgrund der Aussagen der Privatklägerin 1 keine Verurteilung erfolgen. Auch der Arztbericht stütze die Aussagen der Privatklägerin 1 nicht, stehe in diesem doch geschrieben, dass keine Würgemale vorhanden gewesen seien. Die pauschale Würdigung der Aussagen des Beschuldigten als «unrealistisch» durch die Vorinstanz weise auf fehlende Objektivität hin.
Im Übrigen sei es nicht das erste Mal gewesen, dass die Privatklägerin 1 den Beschuldigten falsch beschuldigt habe. Dies habe keinen Eingang in die Beweiswürdigung der Vorinstanz gefunden (pag. 2093 f.).
Vorbringen der Staatsanwaltschaft
Die Staatsanwaltschaft hielt dagegen, die Aussagen des Beschuldigten seien unglaubhaft: Zuerst habe gemäss seinen Aussagen die Privatklägerin 1 während des Liebesspiels gewürgt werden wollen. Danach aber solle sie sich selber gewürgt haben, ebenfalls während des Liebesspiels, da der Beschuldigte habe ausziehen wollen. An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung schliesslich seien angebliche Geldprobleme Auslöser des Streites gewesen. Es sei nicht erklärbar, wieso der Beschuldigte seine Aussage immer wieder geändert habe.
Die Aussagen der Privatklägerin 1 demgegenüber seien konstant und in Bezug auf den Streit sehr detailliert gewesen. Sie schildere ein Hin und Her wie in einem Film, das so nicht erfunden sein könne. Es fänden sich auch Komplikationen in ihrer Beschreibung. Übertreibungen seien nicht auszumachen. Es sei im Übrigen auch nicht die Privatklägerin 1 gewesen, die von sich aus Anzeige erstattet habe, wie es der Fall gewesen wäre, wenn sie den Beschuldigten hätte falsch beschuldigen wollen. Stattdessen habe sie es dem Schulleiter gesagt.
AO.________ habe zwar gesagt, es habe nur einen verbalen Streit gegeben. Sie sei aber auch erst später dazugekommen. Sie habe das Würgen zu diesem Zeitpunkt nicht mehr beobachten können. Auffallend sei jedoch, dass die Aussagen von AO.________ und diejenigen der Privatklägerin 1 ab dem Zeitpunkt übereinstimmen würden, in welchem AO.________ dazugekommen sei (pag. 2100 f.).
Beweiswürdigung der Kammer
Die Kammer schliesst sich den Erwägungen der Vorinstanz und der Argumentation der Staatsanwaltschaft vollumfänglich an.
Was die Verteidigung dagegen vorbringt, überzeugt nicht. Für die Kammer sind in den Aussagen der Privatklägerin 1 weder Aggravierungstendenzen noch Widersprüche erkennbar. Die Privatklägerin 1 gab in sämtlichen Aussagen übereinstimmend an, der Beschuldigte habe sie sowohl mit den Händen als auch mit einem Schal gewürgt (pag. 251 Z. 88 ff.; pag. 256 Z. 55). Soweit die Privatklägerin 1 einmal den Begriff «Schal» (pag. 256 Z. 55) und einmal den Begriff «Kopftuch» (pag. 251 Z. 89) gebraucht, kann darin kein Widerspruch gesehen werden, handelt es sich doch bloss um eine unterschiedliche Begrifflichkeit für ein und denselben Gegenstand.
Wie die Staatsanwaltschaft sodann zu Recht festhält, ist AO.________ erst zu einem späteren Zeitpunkt dazugekommen (pag. 247 Z. 18 f.; pag. 251 Z. 115; pag. 264 Z. 34 ff.). Ihre Aussage, es habe sich um einen verbalen Streit gehandelt (pag. 264 Z. 45), widersprechen den Aussagen der Privatklägerin 1 daher nicht. AO.________ gab denn auch explizit an: «Was davor geschah, kann ich Ihnen nicht sagen» (pag. 264 Z. 45).
Schliesslich beurteilte die Vorinstanz die Aussagen des Beschuldigten nicht pauschal als unrealistisch, sondern gab verschiedene Gründe an, wieso diese nicht glaubhaft sind. Ins Auge springen zunächst die verschiedenen, widersprüchlichen Versionen, die der Beschuldigte zum Geschehen angab. So behauptete er zunächst, es sei gar nichts geschehen. Er habe der Privatklägerin 1 gesagt, er wolle eine Schweizerin heiraten, weshalb sie wohl wütend geworden sei und bei der Polizei falsch ausgesagt habe (pag. 244 Z. 57 ff.). Sodann gab der Beschuldigte an, er habe die Privatklägerin 1 beim Liebesspiel gewürgt. Das sei aber nicht so schlimm gewesen (pag. 244 Z. 29 ff.; pag. 1245 Z. 32 ff.). Schliesslich behauptete der Beschuldigte, die Privatklägerin 1 habe sich selber gewürgt weil der Beschuldigte ihr angekündet habe, er werde ausziehen und zügeln (pag. 1245 Z. 12 ff.).
Die Aussagen des Beschuldigten sind äusserst unglaubhaft, während diejenigen der Privatklägerin 1 konstant und widerspruchsfrei sind. Die Kammer stellt daher auf letztere ab und erachtet den Anklagesachverhalt als erwiesen.
Rechtliche Würdigung
Gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich der einfachen Körperverletzung schuldig, wer vorsätzlich einen Menschen in anderer als schwerer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt. Bei Blutergüssen, Schürfungen, Kratzwunden oder Prellungen ist die Abgrenzung der einfachen Körperverletzung zum Tatbestand der Tätlichkeiten (Art. 126 StGB) begrifflich nur schwer möglich. Für die Abgrenzung kommt dem Mass des verursachten Schmerzes entscheidendes Gewicht zu. Wenn vom Eingriff keine äusseren Spuren bleiben, genügt schon das Zufügen erheblicher Schmerzen als Schädigung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB (Urteil des Bundesgerichts 6B_149/2017 vom 16. Februar 2018 E. 9.3).
Vorliegend konnten durch den Kreisarzt Dr. AR.________ keine Würgemerkmale und auch sonst keine äusserlich sichtbaren Verletzungen festgesellt werden. Er hielt jedoch fest, dass das Würgen vom Ansatz und vom Krafteinsatz her offenbar erheblich gewesen sein muss. Es bewirkte noch rund fünf Stunden später leichte bis mässige Schmerzen beim Schlucken und leichte Schmerzen bei Druck auf den Kehlkopf. Nach Angaben der Privatklägerin 1 habe sie während des Vorfalls für einen Augenblick nichts mehr gesehen und später zwei Mal erbrechen müssen (pag. 268 f.). Sie verspürte des Weiteren auch eine Schwellung des Halses (Hals innen dicker als sonst, pag. 252 Z. 147 ff.) und Schmerzen, wogegen sie Dafalgan einnehmen musste (pag. 256 Z. 71 ff.). Aus diesen Befunden (erheblicher Krafteinsatz, schwarz vor Augen, zweimaliges Erbrechen, Schwellung des Halses, Einnahme von Dafalgan) geht hervor, dass das Würgen der Privatklägerin 1 erhebliche Schmerzen im Sinne der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung zubereitet haben muss. Hinzu kommt die psychische Schockwirkung, die das Würgen auf die Privatklägerin 1 hatte. Sie gab an, der Beschuldigte habe sie an jenem Tag zum allerersten Mal gewürgt, weshalb der Vorfall für sie besonders schlimm gewesen sei (pag. 252 Z. 27 f.). Insgesamt ist der Vorfall daher als einfache Körperverletzung zu qualifizieren. Der objektive Tatbestand von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ist erfüllt.
Der Beschuldigte handelt zudem mit Vorsatz und ohne Rechtsfertigungsgrund. Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich.
Die Tat wird von Amtes wegen verfolgt, da der Beschuldigte mit der Privatklägerin 1 eine eheähnliche Gemeinschaft führte und sie nach [dem] Recht [seines Herkunftslandes BL.________] seit 2013 verheiratet sind und vier gemeinsame Kinder haben (Art. 123 Ziff. 2 StGB).
Der Beschuldigte hat sich damit der einfachen Körperverletzung in einer Partnerschaft nach Art. 123 Ziff. 2 StGB schuldig gemacht.
IV. Vorfall vom 28.03.2013 (versuchtes Entziehen von Minderjährigen, Drohung)
Sachverhalt und Beweiswürdigung
Unbestrittener / Bestrittener Sachverhalt
Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe zum Nachteil der Privatklägerin 1 den gemeinsamen Sohn AS.________, welcher sich unter ihrer alleinigen elterlichen Sorge befand, gegen ihren Willen festgehalten und mit sich nehmen wollen (versuchtes Entziehen von Minderjährigen). Ausserdem wird ihm vorgeworfen, die Privatklägerin 1 in Angst und Schrecken versetzt zu haben, indem er ihr gesagt habe, er werde sie schlagen, in kleine Stücke schneiden, ihre Augen auskratzen und ihr Gesicht verbrennen (Drohung).
In Bezug auf das Rahmengeschehen führt der Anzeigerapport vom 10. April 2013 zusammengefasst aus, die Privatklägerin 1 sei am fraglichen Tag mit ihrer Freundin AO.________ und ihrem Kollegen AT.________ um etwa 15:00 Uhr vom Einkaufen in BC.________ nach Hause gekommen. Sie habe sich alsdann mit ihren vier Kindern und den Gästen im Wohnzimmer aufgehalten. Plötzlich habe der Beschuldigte durch die nicht abgeschlossene Wohnungstür die Räumlichkeiten der Familie betreten. Er sei direkt auf AT.________ zugegangen und habe ihn gefragt, wieso er das Telefon nicht abgenommen habe. Offenbar sei der Beschuldigte von einem Kollegen über den Einkauf der Privatklägerin 1 informiert worden und habe daraufhin versucht, AT.________ telefonisch zu erreichen, worauf dieser aber nicht eingegangen sei. Der Beschuldigte habe mit der Faust zwei oder drei Mal ins Gesicht von AT.________ geschlagen. Die Privatklägerin 1 und AO.________ hätten versucht, AT.________ zu helfen. Dabei hätten AO.________ und die Privatklägerin 1 vom Beschuldigten je eine Ohrfeige ins Gesicht bekommen. Im Anschluss habe der Beschuldigte das jüngste Kind, AS.________, an sich genommen. Er habe ihn mit beiden Händen hochgehoben und ihn in seinen linken Unterarm genommen. AS.________ habe sich gewehrt und geweint. Die Privatklägerin 1 habe AS.________ an beiden Beinen festgehalten. Da AS.________ nach seiner Mutter geschrien habe, habe er einen Schlag auf den Mund bekommen, wodurch seine Unterlippe verletzt worden sei. Der Beschuldigte habe in den Bauch der Privatklägerin 1 getreten und dem älteren Knaben AU.________ mit der Faust ins Gesicht geschlagen. Die Privatklägerin 1 habe per Telefon die Polizei verständigt. Der Beschuldigte habe die Wohnung mit AS.________ verlassen. Die anderen Kinder hätten versucht, den Beschuldigten an diesem Vorhaben zu hindern. Durch die Schreie von draussen sei die Nachbarschaft aufgeschreckt worden. Es seien diverse Leute zu Hilfe gekommen. Der Beschuldigte habe AS.________ auf den Beifahrersitz seines Personenwagens gesetzt und die Fahrzeugtüre geschlossen. Im Anschluss habe er sich auf die Fahrerseite begeben. Zwei Nachbarinnen namens AV.________ und AW.________ seien zum Fahrzeug gekommen und hätten versucht, zusammen mit AO.________ den Knaben aus dem Fahrzeug zu nehmen. Die Privatklägerin 1 habe sich zu dieser Zeit noch am Telefon mit der Polizei befunden. Beim Vorhaben der Frauen, den Knaben aus dem Fahrzeug zu nehmen, sei AS.________ durch den Beschuldigten an den Beinen festgehalten worden. In diesem Moment habe der Beschuldigte die Kleider von AV.________ gepackt, welche im Gerangel zerrissen seien. Schlussendlich sei es den drei Frauen gelungen, AS.________ aus dem Fahrzeug zu nehmen und ihn ins Haus zurückzubringen. Der Beschuldigte sei anschliessend davongefahren (pag. 293 f.; pag. 308 f.).
Der Sachverhalt ist insoweit unbestritten, als der Beschuldigte zugibt, seinen Sohn AS.________ an sich genommen und in sein Auto gesetzt zu haben (pag. 326 f. Z. 51 ff.). Unbestritten ist weiter, dass die Privatklägerin 1 das alleinige Sorgerecht für AS.________ innehatte (pag. 258 Z. 154 ff.; pag. 329 Z. 198 ff.).
Bestritten ist hingegen, dass der Beschuldigte seinen Sohn gegen den Willen der Privatklägerin 1 habe mitnehmen wollen. Ausserdem bestreitet der Beschuldigte, der Privatklägerin 1 gedroht zu haben, sie zu zerstückeln, die Augen auszukratzen und das Gesicht zu verbrennen (pag. 332 Z. 317 ff.). Er habe die Privatklägerin 1 am fraglichen Tag weder beschimpft noch bedroht und sei auch nicht gegenüber seinen Kindern tätlich geworden (pag. 329 Z. 171 ff.).
Beweismittel
Die Vorinstanz fasste die vorhandenen Beweismittel zutreffend zusammen (pag. 1878 ff.; pag. 1885), worauf verwiesen werden kann. Für die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung wird auf die Ausführungen in E. 3 verwiesen.
Beweiswürdigung der Vorinstanz
Die Vorinstanz würdigte die Beweismittel in Bezug auf den Vorwurf des versuchten Entziehens von Minderjährigen wie folgt (pag. 1880 f.):
Der Beschuldigte bestreitet den in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt insofern, als dass er seinen Sohn AS.________ freiwillig der Mutter zurückgegeben habe (Bd. II, pag. 326 f., Rz. 51 ff.; pag. 331, Rz. 295 ff.). Dennoch führte er in der tatnahen Einvernahme aus, es hätten sieben Leute auf ihn und seinen Sohn eingeschlagen, als er seinen Sohn gehalten habe (Bd. II, pag. 331, Rz. 268 ff.; Bd. VII, pag. 1697, Rz. 22 f.). Zudem sei sein Sohn freiwillig mitgekommen und habe sich nicht gewehrt oder geweint (Bd. II, pag. 331, Rz. 265 ff.).
Der Beschuldigte widerspricht sich hier offensichtlich, weshalb die Behauptung, er habe das Kind freiwillig zurückgegeben, als Schutzbehauptung zu werten ist. Hätte der Beschuldigte seinen Sohn freiwillig und ohne Zwang zurückgegeben, würde die Aussage, dass er nicht gewollt habe, dass sein Sohn verletzt werde (Bd. VII, pag. 1696, Rz. 41 f.), keinen Sinn machen. So erscheint eine Verletzung von AS.________ nur dann als möglich, wenn die Nachbarn mit Gewalt versucht hätten, das Kind aus dem Auto zu nehmen. Nicht aber, wenn der Beschuldigte – wie zuletzt ausgeführt - lediglich in der Mittagspause gewesen wäre und AS.________ freiwillig zurückgegeben hätte. So erscheint auch die Aussage rund 1 ½ Jahre nach dem Vorfall, dass er AS.________ lediglich ein Geschenk habe geben wollen, welches in seinem Auto gewesen sei (Bd. VI, pag. 1247, Rz. 106.), nicht glaubhaft (Bd. VII, pag. 1696, Rz. 34 ff.). Dies insbesondere auch unter Berücksichtigung seiner Gegenfrage auf Vorhalt des Vorfalls, ob es sich um den Tag handle, an dem er das Kind habe mitnehmen wollen (Bd. VI, pag. 1246, Rz. 70 ff.). Die Aussage anlässlich der Hauptverhandlung, dass es zwar auch sein Kind sei, er es aber nicht seiner Mutter habe wegnehmen wollen resp. er keine Mutter sei und deshalb kein Kind weggenehmen könne (Bd. VII, pag. 1696 f., Rz. 46 ff.; pag. 1697 f., Rz. 4 f.), er nur ein wenig Spass mit seinem Sohn haben wollte (Bd. VII, pag. 1697 f., Rz. 1 f.), sind nach Ansicht des Gerichts als Schutzbehauptungen zu werten.
Im Gegensatz zu den Aussagen des Beschuldigten macht C.________ konstante und detaillierte Angaben und gab in ihren Einvernahmen jeweils an, dass der Beschuldigte ihren Sohn hochgehoben habe, obwohl dieser geweint habe. Als sie ihren Sohn an den Beinen gehalten habe, um den Beschuldigten am Weggehen zu hindern, habe dieser sie in den Bauch getreten. Als sie die Polizei verständigt habe, habe ihr Sohn weinend auf dem Beifahrersitz gesessen und die Nachbarn hätten versucht, ihn dort raus zu holen (Bd. II; pag. 258, Rz. 123 f.; pag. 340 f., Rz. 44 ff.; pag. 341, Rz. 80 ff.). Auch die Begründung, der Beschuldigte habe ihren Sohn mitnehmen wollen, um sie zu dazu zu bewegen, ihre Anzeige zurückziehen (Bd. II, pag. 258, Rz. 134 f.), erscheint dem Gericht unter Berücksichtigung der gesamten familiären Umständen und der zahlreichen Anzeigen als plausibel.
Zusammenfassend erscheinen die tatnahen Aussagen des Beschuldigten, wonach er versucht habe, eines der gemeinsamen Kinder in sein Auto zu nehmen, dies ohne die Einwilligung von C.________, da es sein Recht sei und er mit den Kindern machen könne, was er wolle (Bd. II, pag. 329, Rz. 192 ff.; Bd. II, pag. 330., Rz. 256 ff.), als schlüssig. Diese stimmen mit den Aussagen von C.________ und den weiteren anwesenden Personen überein (Bd. II, pag. 353, Rz. 44 ff.; Rz. 34 ff; pag. 360, Rz. 80 ff.; pag. 365, Rz. 44 ff.; Bd. II, pag. 371, Rz. 55 ff.; Bd. II, pag. 374, Rz. 38 ff). Die tatnahen und detaillierten Aussagen von AP.________, wonach der Beschuldigte mit seinem Sohn AS.________ im Auto gewesen sei und versucht habe, das Auto zu starten (Bd. II, pag. 378, Rz. 22 ff.), und der Beschuldigte die ganze Zeit gesagt habe, dass es seine Kinder seien und er sie mitnehmen wolle (Bd. II, pag. 378, Rz. 37 ff.), stehen ebenfalls im Einklang mit den Aussagen von C.________.
Es darf folglich für die nachstehende rechtliche Würdigung auf den angeklagten Sachverhalt abgestellt werden.
In Bezug auf den Vorwurf der Drohung erwog die Vorinstanz (pag. 1885):
Vorliegend stehen sich divergierende Aussagen gegenüber. Unter Berücksichtigung des gesamten Vorfalls vom 28.03.2013, insbesondere der Umstände rund um die versuchte Entziehung des minderjährigen Sohnes, erscheinen die Aussagen von C.________ als glaubhaft. Ihre Aussagen werden zudem durch die Aussagen von AT.________ (Bd, II, pag. 361, Rz. 93 ff.) und AO.________ (Bd. II, pag. 372, Rz. 88 ff.) untermauert. Der Beschuldigte bestreitet die Drohung und sieht sich selber als Opfer des Familienclans. Seine Darstellung ist aber wenig überzeugend. Vielmehr versucht er, sein aggressives Verhalten zu bagatellisieren. Daher erachtet das Gericht die Aussagen des Beschuldigten hinsichtlich der angeklagten Handlung als nicht glaubhaft. Der in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt findet seine Stütze in den glaubhaften Aussagen des Opfers C.________. Für die nachstehende rechtliche Würdigung wird auf den in der Anklageschrift umschriebenen Sachverhalt abgestellt.
Vorbringen der Verteidigung
Die Verteidigung brachte in Bezug auf den Vorwurf des versuchten Entziehens von Minderjährigen vor, der Beschuldigte habe nur eine kurze Mittagspause gehabt und einfach nur seinen Sohn wieder einmal sehen wollen. Die Argumentation der Vorinstanz mache keinen Sinn. Es sei durchaus nachvollziehbar, dass der Beschuldigte seinen Sohn im Gerangel vor Verletzungen habe schützen wollen. Es seien keine Widersprüche in seinen Aussagen erkennbar. Der Beschuldigte habe nicht einmal den Motor des Autos gestartet. Er habe nicht flüchten wollen. Dies werde dem Beschuldigten einfach so unterstellt (pag. 2094).
Der Vorwurf der Drohung basiere einzig auf den Aussagen der Privatklägerin 1, welche für eine Verurteilung nicht reichten. AT.________ habe in seinen Aussagen von sich aus nichts von einer Drohung erwähnt (pag. 352 ff.). Erst auf entsprechende Vorhalte machte er diesbezügliche Angaben. In der Einvernahme vom 27. November 2014 habe man AT.________ den Vorwurf der Drohung Schritt für Schritt suggerieren müssen. Als man ihm schliesslich die Frage gestellt habe: «Haben Sie gehört, dass A.________ Frau C.________ bedroht hat, indem er ihr sagte, er werde sie schlagen, sie in kleine Stücke schneiden, ihre Augen auskratzen und ihr Gesicht verbrennen. Ist das richtig?», habe dieser lediglich geantwortet: «Ja, ich weiss davon» (pag. 361 Z. 99 ff.). Auch die Zeugin AO.________ habe nicht stimmig ausgesagt: sie habe angegeben, der Beschuldigte habe die Privatklägerin 1 mit dem Tode bedroht (pag. 371 Z. 83), was aber nicht mit dem Anklagesachverhalt übereinstimme (pag. 2094).
Vorbringen der Staatsanwaltschaft
Die Staatsanwaltschaft hielt in Bezug auf den Vorwurf des versuchten Entziehens von Minderjährigen dagegen, der Beschuldigte hätte sich nicht bloss deshalb an der Mitnahme von AS.________ hindern lassen, weil er sich in seiner Mittagspause befunden habe. Im Übrigen sei er um 15:00 Uhr nachmittags sicher nicht mehr in der Mittagspause gewesen. Falls der Beschuldigte tatsächlich seinen Sohn hätte zurückgeben wollen, hätte es keinen Grund gegeben, auf diesen einzuschlagen. Bezeichnend sei die Aussage des Beschuldigten: «Ja, das habe ich gemacht. Ich habe das Recht dazu. Es ist mein Kind. Ich kann mit meinen Kindern machen was ich will» (pag. 329 Z. 195 f.). Die Aussagen der Privatklägerin 1 seien demgegenüber konstant und glaubhaft. Sie habe klar ausgesagt, dass der Beschuldigte versucht habe, den Motor zu starten. Auch AO.________ habe beschrieben, wie der Beschuldigte versucht habe, AS.________ mitzunehmen (pag. 2101).
Der Vorwurf der Drohungwerde zwar von AT.________ und AO.________ nicht gestützt, die übrigen Aussagen der Privatklägerin 1 hingegen schon. Alle drei Aussagen würden das genau gleiche Geschehen beschreiben. Auch wenn die Zeugen die Drohung an sich nicht gehört hätten, würden sie daher den Anklagesachverhalt stützen. Es sei zu bedenken, dass Zeugen ein begrenztes Aufnahmevermögen hätten (pag. 2101).
Beweiswürdigung der Kammer
In Bezug auf den Anklagesachverhalt betreffend den Vorwurf des versuchten Entziehens von Minderjährigen schliesst sich die Kammer vorbehaltlos den Ausführungen der Vorinstanz und der Staatsanwaltschaft an.
Das Vorbringen der Verteidigung, der Beschuldigte habe sich lediglich in der Mittagspause befunden und habe daher AS.________ gar nicht mitnehmen können, scheint schon deshalb unglaubhaft, weil sich die Tat um ca. 15:15 Uhr ereignet hat (pag. 290, pag. 292, pag. 297, pag. 302, pag. 305, pag. 308, pag. 311, pag. 315, pag. 316, pag. 340 Z. 45). Wie die Staatsanwaltschaft des Weiteren zu Recht anführt, hätte der blosse Umstand, dass sich der Beschuldigte in der Mittagspause befand, ihn nicht daran gehindert, AS.________ mitzunehmen.
Sofern die Verteidigung behauptet, der Beschuldigte habe AS.________ lediglich im Gerangel schützen und anschliessend freiwillig zurückgeben wollen, kann ihr ebenfalls nicht gefolgt werden. Das Gerangel entstand nach übereinstimmenden Aussagen sämtlicher Beteiligter einzig deshalb, weil der Beschuldigte AS.________ von der Privatklägerin 1 trennen wollte (pag. 340 Z. 68 ff.; pag. 353 Z. 54 ff.; pag. 365 Z. 61 ff.; pag. 374 Z. 33 ff.; pag. 378 Z. 32 ff.). Hätte der Beschuldigte demgegenüber entsprechend der Behauptung der Verteidigung AS.________ freiwillig zurückgeben wollen, hätte für ein Gerangel überhaupt kein Anlass bestanden.
Aus den Aussagen der übrigen Beteiligten ergibt sich zudem klar, dass der Beschuldigte im Begriff war, mit AS.________ im Auto wegzufahren und nur durch die Intervention der Anwesenden daran gehindert wurde («A.________ versuchte mit dem Schlüssel das Auto zu starten», pag. 378 Z. 26; «A.________ setzte AS.________ vorne auf den Beifahrersitz. Mein Sohn hat sich gewehrt und geweint. Ich habe geschrien. Da kamen meine Nachbarinnen AV.________ und AW.________ zusammen mit AO.________ um zu helfen. Die anderen Kinder waren alle in der Nähe, die Erwachsenen versuchten, meinen Sohn wieder aus dem Auto zu holen», pag. 341 Z. 71 ff.; «A.________ war mit dem Jungen bereits im Auto. Wir versuchten dann alle zusammen, den Jungen aus dem Auto zu bekommen. A.________ setzte sich zur Wehr, d.h. er hielt den Kleinen fest, sodass wir ihn nicht aus dem Auto ziehen konnten» pag. 353 Z. 54 ff.; «Er setzte ihn auf die Beifahrerseite und schloss die Türe. A.________ begab sich zu Fuss auf die andere Seite. D.h. er ging auf die Fahrerseite und stieg in das Auto. Ich versuchte in diesem Moment AS.________ aus dem Auto zu nehmen. A.________ hielt AS.________ aber an den Beinen fest», pag. 365 Z. 59 ff. «Ja, ich habe gesehen, wie er im Fahrzeug auf der Beifahrerseite sass und AS.________ befand sich auf seinem Schoss. Wir versuchten dann die Türe des Fahrzeuges zu öffnen. Beim Vorhaben AS.________ aus dem Fahrzeug zu nehmen, wurden meine Kleider von A.________ zerrissen. A.________ befand sich die ganze Zeit im Fahrzeug», pag. 374 Z. 38 ff.; «Ja, er sagte die ganze Zeit, dass das seine Kinder seien und dass er sie mitnehmen wolle», pag. 378 Z. 39).
Auch der Beschuldigte gab anlässlich seiner Einvernahme vom 16. Oktober 2014 an, er habe AS.________ mitnehmen wollen (pag. 334 Z. 75). Seine Aussagen sind alles in allem jedoch äusserst widersprüchlich. So gab er einmal an, er habe AS.________ deshalb an sich genommen, weil «die Mutter nicht gut zu ihm schaut» (pag. 330 Z. 256 ff.). Ein weiteres Mal gab er an, er habe AS.________ lediglich ein Geschenk geben wollen, welches in seinem Auto gewesen sei (pag. 335 Z. 108 f.). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab er schliesslich an, er habe AS.________ zwar nicht mitnehmen wollen, er habe aber auch nicht gewollt, dass er mit «diesen Leuten» zusammen sei (pag. 1696 Z. 47 f.). Für die Kammer nachvollziehbar ist einzig die Aussage des Beschuldigten anlässlich der Einvernahme vom 2. April 2013: «Ja, das habe ich gemacht. Ich habe das Recht dazu. Es ist mein Kind. Ich kann mit meinem Kind machen was ich will» (pag. 329 Z. 195 f.). Auch anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung betonte er: «Ich habe wegen einer Lüge meine Kinder verloren» (pag. 2088 Z. 273).
Die Kammer stellt daher auf die nachvollziehbaren und übereinstimmenden Aussagen der Privatklägerin 1 sowie der übrigen Beteiligten (AT.________, AO.________, AV.________ und AP.________) ab und erachtet den Anklagesachverhalt in Bezug auf den Vorwurf des versuchten Entziehens von Minderjährigen als erwiesen.
Betreffend den Vorwurf der Drohung verweist die Kammer ebenfalls auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz und der Staatsanwaltschaft.
Zwar trifft es zu, dass von den übrigen Beteiligten (AT.________, AO.________, AV.________ und AW.________) einzig AT.________ die Drohung erwähnte, und dies auch erst, nachdem ihm der genaue Wortlaut vorgehalten wurde (pag. 361 Z. 99 ff.). Dies erstaunt jedoch angesichts der Tatsache, dass AT.________ an jenem Tag verschiedene Drohungen, Beschimpfungen und Tätlichkeiten gegen mehrere Personen wahrnahm (pag. 360 Z. 55 f., Z. 59 ff., Z. 68 f. und Z. 72; pag. 361 Z. 95 ff.; Z. 105, Z. 108), nicht. Auch die übrigen Beteiligten beschrieben diverse Drohungen, Beschimpfungen und Tätlichkeiten gegenüber sich selber, gegenüber der Privatklägerin 1 und gegenüber den anderen Beteiligten (siehe beispielsweise pag. 341 Z. 111 f.; pag. 365 Z. 39 ff. und Z. 57 ff.; pag. 366 Z. 78 ff.; pag. 372 Z. 88, Z. 94 und Z. 97; pag. 378 Z. 51).
Wenngleich die übrigen Beteiligten aufgrund ihrer beschränkten Aufnahmefähigkeit die vorgeworfene Drohung nicht mitbekamen, ändert dies nichts daran, dass die Aussagen der Privatklägerin 1 eindeutig und widerspruchsfrei sind. Der präzise und aussergewöhnliche Wortlaut der Drohung wurde von ihr in freier Erzählung geäussert (pag. 341 Z. 116 f.). Schliesslich stimmen die Aussagen der Privatklägerin 1 in allen anderen Punkten mit den Aussagen der übrigen Beteiligten überein. Ihre Aussagen sind daher glaubhaft.
Wie oben beschrieben, sind die Aussagen des Beschuldigten demgegenüber diffus, inkonsistent, verharmlosend und stehen in klarem Widerspruch zu den Aussagen aller übrigen Beteiligten.
Die Kammer stellt daher auf die Aussagen der Privatklägerin 1 ab und erachtet den Anklagesachverhalt in Bezug auf den Vorwurf der Drohung als erwiesen.
Rechtliche Würdigung
Versuchtes Entziehen von Minderjährigen
Nach der Version von Art. 220 StGB, die vom 1. Januar 2013 bis 30. Juni 2014 galt, wird auf Antrag bestraft, wer eine minderjährige Person dem Inhaber des Obhutsrechts entzieht oder sich weigert, sie ihm zurückzugeben. Seit 1. Juli 2014 lautet Art. 220 StGB: «Wer eine minderjährige Person dem Inhaber des Rechts zur Bestimmung des Aufenthaltsortes entzieht oder sich weigert, sie ihm zurückzugeben, wird, auf Antrag, [...] bestraft.» Unabhängig vom geänderten Wortlaut schützt der Tatbestand des Entziehens von Minderjährigen diejenige Person, die über den Aufenthaltsort des Kindes bestimmen darf. Der Täter muss seine Weigerung, die sich in seiner Obhut befindende unmündige Person dem Berechtigten zurückzugeben, durch explizites oder konkludentes Verhalten zum Ausdruck bringen (Urteil des Bundesgerichts 6B_248/2017 vom 17. Mai 2017 E. 4 mit Hinweisen).
Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_881/2018 vom 19. März 2019 E. 1.3). Der Versuch ist von der straflosen Vorbereitung abzugrenzen. Beim Versuch erfüllt der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale, ohne dass alle objektiven Merkmale verwirklicht wären. Der blosse Entschluss, eine strafbare Handlung zu begehen, bleibt für sich allein genommen straflos, solange er nicht in Handlungen umgesetzt wird. Überschritten ist die Schwelle zum Versuch jedenfalls dann, wenn ein Täter mit Tatentschluss ein objektives Tatbestandsmerkmal erfüllt. Die Ausführung der Tat im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB beginnt mit derjenigen Tätigkeit, die nach dem Plan des Täters den letzten entscheidenden Schritt auf dem Weg zur Tatbestandsverwirklichung darstellt, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt, es sei denn äussere Umstände erschwerten oder verunmöglichten es, diese Absicht weiterzuverfolgen. Ob eine Handlung als Versuch einer strafbaren Handlung erscheint, setzt häufig die Kenntnis darüber voraus, wie der Täter vorgehen wollte. Mit welcher Handlung der Täter plangemäss zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt und ob noch die Möglichkeit bestand, dass er ohne äusseren Zwang von seinem Vorhaben abrücken könnte, ist also anhand der Vorstellung des Täters von der Tat und nach objektiven Anhaltspunkten zu entscheiden. Die Frage kann zwar nicht nach allgemeinen Gesichtspunkten von Persönlichkeit, Charakter und Vorleben des Täters beurteilt werden. Durchaus massgeblich sind aber konkrete Verhaltensmuster, wie sie sich aus anderen Tathandlungen ergeben (Urteil des Bundesgerichts 6B_1314/2016 vom 10. Oktober 2018 E. 9.5.2 mit Hinweisen).
Vorliegend ist der Beschuldigte nicht mit dem minderjährigen AS.________ im Auto weggefahren und hat ihn folglich nicht der sorgerechtsberechtigten Privatklägerin 1 entzogen, weshalb der objektive Tatbestand von Art. 220 StGB nicht erfüllt ist.
Er handelte jedoch in der Absicht, AS.________ in sein Auto zu nehmen und entgegen dem Willen der sorgeberechtigten Privatklägerin 1 mit ihm wegzufahren. Er wollte mithin eine minderjährige Person der Inhaberin des Rechts zur Bestimmung des Aufenthaltsortes entziehen und erfüllte damit den subjektiven Tatbestand von Art. 220 StGB.
Fraglich ist, ob der Beschuldigte die Schwelle zum Versuch überschritten hat. Diese Frage ist zu bejahen. Den letzten entscheidenden Schritt nach seinem Tatplan (Fahren zum Domizil der Privatklägerin 1, Betreten des Domizils, Ergreifen des Jungen, Verlassen des Domizils, Setzen des Jungen ins Auto, Einsteigen ins Auto, Wegfahren) hatte der Beschuldigte bereits mit dem Ergreifen von AS.________ gegen den Willen der sorgerechtsberechtigten Privatklägerin 1 vollzogen. Anders zu entscheiden hiesse, der Privatklägerin 1 mangels rechtswidrigen Angriffs kein Notwehrrecht gegen das Ergreifen ihres Sohnes durch den Beschuldigten einzuräumen. Der Beschuldigte ging aber noch weiter, verliess mit dem Jungen das Domizil der Privatklägerin 1, setzte ihn in sein Auto und stieg danach selber ins Auto ein. Nur aufgrund der Intervention der Anwesenden konnte die Wegfahrt des Beschuldigten mit AS.________ und damit die Vollendung des objektiven Tatbestands von Art. 220 StGB verhindert werden. Damit hat der Beschuldigte die Schwelle zum Versuch klarerweise überschritten.
Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich. Der Beschuldigte hat sich des versuchten Entziehens von Minderjährigen gemäss Art. 220 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.
Drohung
Den Tatbestand von Art. 180 Abs. 1 StGB erfüllt, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt. Der objektive Tatbestand setzt voraus, dass der Drohende seinem Opfer ein künftiges Übel ankündigt oder in Aussicht stellt. Erforderlich ist ein Verhalten, das geeignet ist, die geschädigte Person in Schrecken oder Angst zu versetzen. Dabei ist grundsätzlich ein objektiver Massstab anzulegen, wobei in der Regel auf das Empfinden eines vernünftigen Menschen mit normaler psychischer Belastbarkeit abzustellen ist. Zudem ist erforderlich, dass die betroffene Person durch das Verhalten des Täters tatsächlich in Schrecken oder Angst versetzt wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_24/2018 vom 22. Mai 2019 E. 4.2.1).
Indem der Beschuldigte der Privatklägerin 1 sagte, er werde sie schlagen, in kleine Stücke schneiden, ihre Augen auskratzen und ihr Gesicht verbrennen, stellte er ihr ein künftiges Übel in Aussicht, das geeignet ist, einen vernünftigen Menschen mit normaler psychischer Belastbarkeit in Angst und Schrecken zu versetzen. Die Privatklägerin 1 wurde dadurch auch tatsächlich in Angst und Schrecken versetzt (pag. 342 Z. 118 f.). Der Beschuldigte handelt direkt vorsätzlich und erfüllte damit auch den subjektiven Tatbestand der Drohung. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich. Der Beschuldigte hat sich der Drohung nach Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.
Fazit
Der Beschuldigte hat sich sowohl des versuchten Entziehens von Minderjährigen nach Art. 220 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB als auch der Drohung nach Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.
V. Vorfall vom 01.03.2013 (Drohung)
Sachverhalt und Beweiswürdigung
Unbestrittener / Bestrittener Sachverhalt
Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, die Privatklägerin 1 in Angst und Schrecken versetzt zu haben, indem er ihr gesagt habe, er werde ihre Eltern töten und die Kinder mitnehmen.
Zum Rahmengeschehen liess die Privatklägerin 1 in ihrer Strafanzeige vom 14. März 2013 ausführen, der Beschuldigte sei am Nachmittag aufgebracht vor ihrer Wohnung erschienen. Sie habe ihn jedoch nicht eintreten lassen. Der Beschuldigte habe sodann wütend auf die Eingangstüre eingeschlagen und diese beschädigt. Er habe der Privatklägerin 1 gedroht, dass er ihre Eltern töten und die Kinder mitnehmen werde. Die von der Privatklägerin 1 gerufene Polizei sei kurz darauf eingetroffen und habe den Beschuldigten abgeführt (pag. 384).
Der Beschuldigte akzeptierte den Vorwurf, am fraglichen Tag mit seiner Körpergewalt die Wohnungstüre der Privatklägerin 1 eingedrückt zu haben (Ziff. I.8.1 Anklageschrift [nachfolgend: AKS]).
Er bestreitet jedoch, die Privatklägerin 1 bedroht zu haben. Er gibt an, er habe keine Probleme mit den Eltern der Privatklägerin 1 (pag. 1249 Z. 159 ff.) und habe auch nicht gesagt, er werde die Kinder mitnehmen (pag. 1249 Z. 164 ff.; pag. 1697 Z. 31 ff.).
Beweismittel
Die Vorinstanz fasste die vorhandenen Beweismittel zutreffend zusammen (pag. 1883), worauf verwiesen werden kann. Für die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung wird auf die Ausführungen in E. 3 verwiesen.
Beweiswürdigung der Vorinstanz
Die Vorinstanz würdigte die Beweismittel wie folgt (pag. 1883):
Vorliegend steht Aussage gegen Aussage. Berücksichtigt man den Lebenssachverhalt rund um die Drohung vom 01.03.2013, namentlich das gewaltsame Öffnen und das Beschädigen der Haustüre (vgl. Ziff. 17 hiernach) sowie die Schutzmassnahmen (vgl. Entscheid vom 22.04.2013; CIV 13 568), erscheinen die Aussagen des Beschuldigten als nicht glaubhaft (Bd. II, pag. 448, Rz. 170 ff.; Bd. VI, pag. 1249, Rz. 170 ff.). Das Gericht geht davon aus, dass der Beschuldigte emotional aufgeladen war und Drohungen gegenüber seiner Frau und ihrer Familie ausgesprochen hat. Es ist folglich für die nachstehende rechtliche Würdigung auf den in der Anklageschrift umschriebenen Sachverhalt abzustellen.
Vorbringen der Verteidigung
Die Verteidigung brachte vor, der Vorwurf der Drohungbasiere einzig auf der Strafanzeige von Rechtsanwalt D.________ vom 14. März 2013. Die Privatklägerin 1 selber habe keine genaueren Angaben zum Vorwurf machen können und habe vom Inhalt der Strafanzeige von Rechtsanwalt D.________ nicht gewusst (pag. 427 Z. 179 ff.). Einfach zu behaupten, die angebliche Drohung sei vom Beschuldigten während irgendeines Streits geäussert worden, genüge nicht für eine Verurteilung (pag. 2094).
Vorbringen der Staatsanwaltschaft
Die Staatsanwaltschaft hielt dagegen, der Vorwurf stehe im Zusammenhang mit der vom Beschuldigten dabei begangenen und eingestandenen Sachbeschädigung. Er habe auf die Tür eingeschlagen, da er rein gewollt habe. Dabei habe er die Drohung ausgestossen. Dieser Ablauf mache Sinn. Die Privatklägerin 1 habe klar ausgesagt, dass die Drohung in diesem Zusammenhang erfolgt sei. Zwar habe sie später angegeben, sich nicht mehr erinnern zu können, ob die Drohung per Telefon oder bei ihr zu Hause erfolgt sei. Sie habe den zeitlichen Zusammenhang zur Sachbeschädigung aber eindeutig bestätigt (pag. 2101).
Beweiswürdigung der Kammer
Die Kammer schliesst sich vollumfänglich den Ausführungen der Vorinstanz und der Staatsanwaltschaft an. Was die Verteidigung dagegen vorbringt, überzeugt nicht. Die vorgeworfene Drohung ergibt sich nicht nur aus der Strafanzeige, sondern auch aus den Aussagen der Privatklägerin 1, welche die Drohung in einen Kontext stellen: Die Drohung habe sich dort bzw. dann ereignet, wo bzw. als der Beschuldigte mit der Privatklägerin 1 gestritten habe (pag. 259 Z. 190 bzw. pag. 427 Z. 190). Gemäss der Strafanzeige vom 14. März 2013 habe es einen solchen Streit am 1. März 2013 gegeben, als der Beschuldigte wütend auf die Eingangstüre der Wohnung der Privatklägerin 1 eingeschlagen und diese beschädigt habe (pag. 384). Für die Sachbeschädigung wurde der Beschuldigte bereits rechtskräftig verurteilt. Die Drohung wurde daher entgegen der Auffassung der Verteidigung nicht «während irgendeinem Streit» (pag. 2094) geäussert, sondern steht im klaren Zusammenhang mit der Sachbeschädigung. Die Aussagen der Privatklägerin 1 sind glaubhaft und bestimmt (vgl. pag. 259 Z. 185 ff.; pag. 384). Zudem ist zu beachten, dass die Einvernahme erst 1 ½ Jahre später erfolgte, so dass eine genaue Datumsangabe schon deshalb nicht erwartet werden kann. Schliesslich ist die beschriebene Drohung für den Beschuldigten nicht persönlichkeitsfremd (vgl. oben, Ziff. IV, sowie unten, Ziff. VI – IX).
Die Kammer stellt auf die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin 1 ab und erachtet den Anklagesachverhalt als erwiesen.
Rechtliche Würdigung
Betreffend die rechtlichen Grundlagen zur Drohung kann auf die Ausführungen in E. 11.2 verwiesen werden.
Indem der Beschuldigte der Privatklägerin 1 sagte, er werde ihre Eltern töten und die Kinder mitnehmen, stellte er ihr ein Übel in Aussicht, das geeignet ist, auch eine vernünftige Person in Angst und Schrecken zu versetzen. Die Privatklägerin 1 wurde in der Folge auch tatsächlich in Angst und Schrecken versetzt (pag. 386; pag. 427 Z. 198). Der Beschuldigte handelte vorsätzlich und ohne Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe.
Er hat sich der Drohung nach Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.
VI. Vorfall vom 18.04.2013 (Drohung, Nötigung)
Sachverhalt und Beweiswürdigung
Unbestrittener / Bestrittener Sachverhalt
Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, die Privatklägerin 1 in Angst und Schrecken versetzt zu haben, indem er ihr mit dem Tode gedroht und ihr gesagt habe, er werde ihr mit Säure das Gesicht verätzen (Drohung). Des Weiteren wird ihm vorgeworfen, die Privatklägerin 1 gegen ihren Willen am Arm gepackt und in sein Auto gezerrt zu haben und anschliessend weggefahren zu sein (Nötigung).
In Bezug auf das Rahmengeschehen führt der Anzeigerapport vom 19. April 2013 aus, der Beschuldigte habe die von ihm getrennt lebende Privatklägerin 1 an der Q.________ [Strasse] angetroffen und zur Rede gestellt. Dabei sei es zu einem verbalen Streit gekommen. Der Beschuldigte habe die Privatklägerin 1 mit dem Tod bedroht und sie gewaltsam in sein Auto gezerrt. Im Verlauf der Auseinandersetzung sei AT.________ hinzugekommen und mit dem Beschuldigten in einen Streit geraten. Dabei habe AT.________ den Beschuldigten mit einem Messer am Rücken verletzt. Der Beschuldigte seinerseits habe ebenfalls ein Messer gehabt, habe dieses jedoch nicht eingesetzt. Stattdessen habe er mit Knien und Fäusten auf AT.________ eingeschlagen. Dieser sei in der Folge in sein Domizil geflohen (pag. 464).
Unbestritten ist, dass der Beschuldigte mit dem Auto nach Y.________ gefahren und an der Q.________ [Strasse] auf die Privatklägerin 1 getroffen ist. Weiter ist unbestritten, dass es im Anschluss eine Auseinandersetzung zwischen AT.________ und dem Beschuldigten gegeben hat.
Bestritten ist jedoch, dass der Beschuldigte die Privatklägerin 1 gegen ihren Willen am Arm gepackt und sie ins Auto gezerrt hat und sodann weggefahren ist. Ausserdem bestreitet der Beschuldigte, die Privatklägerin 1 mit dem Tode bedroht zu haben (pag. 464).
Beweismittel
Die Vorinstanz fasste die vorhandenen Beweismittel zutreffend zusammen (pag. 1886 f.; pag. 1901 f.), worauf verwiesen werden kann. Für die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung wird auf die Ausführungen in E. 3 verwiesen.
Beweiswürdigung der Vorinstanz
Die Vorinstanz würdigte die Beweismittel in Bezug auf den Vorwurf der Drohung wie folgt (pag. 1887):
Vorliegend stehen sich divergierende Aussagen gegenüber. Unter Berücksichtigung des gesamten Vorfalls vom 18.04.2013 erscheinen die Aussagen von C.________ als glaubhaft. Ihre Aussagen werden zudem durch die Aussagen von AT.________ untermauert (Bd. II, pag. 361, Rz. 120 f.; Rz. 123 ff.). So geht das Gericht - entgegen den Ausführungen der Verteidigung, gerade davon aus, dass am 18.04.2013 Drohungen (u.a. Gesicht mit Säure verätzen) ausgesprochen worden sind. Nur so lassen sich auch die Ausführungen bezüglich des Rückzugs des Strafantrags erklären. Die Aussagen des Beschuldigten sind nicht glaubhaft und stellen reine Schutzbehauptungen dar, weshalb für die nachstehende rechtliche Würdigung auf den in der Anklageschrift umschriebenen Sachverhalt abzustellen ist.
In Bezug auf den Vorwurf der Nötigung erwog die Vorinstanz (pag. 1902 f.):
Die Aussagen von C.________ sind nachvollziehbar und glaubhaft. So schildert sie klar und deutlich, dass sie, als sie ihren Mann erkannt hatte, Hilfe bei der Nachbarin, Frau AX.________, suchte. Dies wird im Übrigen von AX.________ in der polizeilichen Einvernahme vom 24. April 2013 bestätigt (Bd. II, pag. 485, Rz. 17 f.). Für die Version von C.________ spricht auch, dass sie den Beschuldigten nicht mehr belastet als nötig, so gibt sie an, es habe ihr nicht wehgetan und er habe sie auch nicht geschlagen (Bd. II, pag. 474, Rz. 111 f.). Die Aussagen von C.________ werden zudem von AY.________ bestätigt, wonach der Beschuldigte C.________ gepackt und ins Auto gezogen habe (Bd. II, pag. 480, Rz. 33 ff.). Der Umstand, dass AT.________ nicht gesehen haben will, dass der Beschuldigte C.________ ins Auto gezogen hat, erscheint ebenfalls logisch, so ist dieser ja bereits zuvor nach Hause geflüchtet.
Die Version des Beschuldigten erscheint hingegen völlig unglaubhaft. So wäre es nicht nachvollziehbar, wenn C.________, in Anbetracht der angespannten Situation mit dem Beschuldigten (diverse Strafanzeigen, versuchte Avisierung der Polizei) und insbesondere nach der Auseinandersetzung mit AT.________ (Bd. II, pag. 473, Rz. 58 f.) freiwillig ins Auto des Beschuldigten eingestiegen wäre. Für das Gericht ist es erstellt, dass der Beschuldigte C.________ am Oberarm ins Auto gezogen (Bd. II, pag. 474, Rz. 110; pag. 261, Rz, 252 ff.) und ihr gleichzeitig gedroht hat, er werde sie und AT.________ umzubringen, wenn sie nicht in seinem Sinne aussage (Bd. II, pag. 261, Rz, 242 f.). Daher ist für die nachstehend rechtliche Würdigung auf den Sachverhalt gemäss Anklageschrift abzustellen.
Vorbringen der Verteidigung
Die Verteidigung brachte in Bezug auf den Vorwurf der Drohung vor, gemäss Aussage der Privatklägerin 1 habe die Drohung immer wieder stattgefunden (pag. 474 Z. 94 ff.). Es sei nicht erwiesen, dass die Drohung am 18. April 2013 erfolgt sei (pag. 2095).
In Bezug auf den Vorwurf der Nötigung habe die Vorinstanz die Aussagen des Beschuldigten ohne weitere Begründung pauschal als «völlig unglaubhaft» abgetan, was nicht zulässig sei. Zum Messereinsatz habe die Zeugin AX.________ ausgesagt, dass der kleinere Mann das Messer in der Hand gehabt habe (pag. 486 Z. 34 f.), weshalb es sich nicht um den Beschuldigten gehandelt haben könne. Es sei um einen Clan gegangen, dessen Mitglieder sich gegenseitig schützen würden und die den Beschuldigten belasten wollten. Der Beschuldigte habe auch früher bereits Schnittverletzungen aufgewiesen, die diese Behauptung stützten (pag. 2095 f.).
Vorbringen der Staatsanwaltschaft
Die Staatsanwaltschaft hielt dagegen, die Privatklägerin 1 habe den Vorwurf der Drohung zuerst im freien Bericht geschildert (pag. 474 Z. 94 f.) und den Wortlaut von sich aus wiedergegeben (pag. 474 Z. 95 f.). Erst danach habe die Straf- und Zivilklägerin 1 angegeben, der Beschuldigte habe sie auch bereits in anderem Zusammenhang bedroht (pag. 474 Z. 94 f.) (pag. 2102).
Betreffend den Vorwurf der Nötigung seien die Aussagen der Privatklägerin 1 glaubwürdig und würden von sämtlichen Zeugen bestätigt (pag. 2102).
Beweiswürdigung der Kammer
In Bezug auf den Vorwurf der Drohung kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz und der Staatsanwaltschaft verwiesen werden.
Aus den glaubhaften Aussagen der Privatklägerin 1 geht klar hervor, dass sich der Vorwurf der Drohung auf den 18. April 2013 bezieht. So sagte sie zunächst: «Wir waren beiden im Auto. Er wollte mich zur Polizei bringen, um eine Anzeige gegen AT.________ zu machen. Er sagte mir, ich solle sagen, dass AT.________ ein Messer hatte. In Wahrheit war es aber mein Ex, der das Messer hatte. Er sagte mir, dass er mich tötet, wenn ich das nicht bei der Polizei so aussage» (pag. 474 Z. 73 ff.). Auf Frage, wie der Beschuldigte denn gegen sie gedroht habe bzw. was der Wortlaut der Drohung gewesen sei, wiederholte und präzisierte die Privatklägerin 1 ihre vorangehende Aussage: «Er hat gesagt, dass wenn ich nicht sage, was er sagt, er mich töten werde. Er sagte das immer wieder, auch wenn er anruft. Er sagte mir, dass er mich kalt mache oder mir mit Säure das Gesicht verätzen werde» (pag. 474 Z. 94 ff.). Die Antwort der Privatklägerin 1 bezog sich noch einmal auf die Situation im Auto («[…] wenn ich nicht sage, was er sagt, […]») und stand somit zweifelsfrei im Kontext zum Vorfall vom 18. April 2013. Der Einschub «Er sagte das immer wieder, auch wenn er anruft», ändert daran nichts.
Demgegenüber zeigte sich der Beschuldigte ausweichend, als er auf den Vorwurf der Drohung angesprochen wurde (pag. 468 Z. 225 ff.), so dass er von der einvernehmenden Staatsanwältin erneut zur Beantwortung der Frage angehalten werden musste (pag. 468 Z. 233 f.). Seine Aussagen vermögen daher die Nullhypothese (vgl. oben, E. 6.2.1) nicht umzustossen und können nicht als glaubhaft bezeichnet werden.
Die Kammer stellt in Bezug auf den Vorwurf der Drohung auf die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin 1 ab und erachtet den Anklagesachverhalt als erwiesen.
Auch in Bezug auf den Vorwurf der Nötigung kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Sie führt überzeugend aus, weshalb die Aussagen der Privatklägerin 1 glaubhaft sind.
Demgegenüber sind mit der Vorinstanz und entgegen den Ausführungen der Verteidigung die Aussagen des Beschuldigten als unglaubhaft zu bewerten. Lebensfremd wirkt beispielsweise seine Aussage, er und die Privatklägerin 1 hätten zusammen gesprochen und «abgemacht», dass sie ihre Anzeige gegen ihn zurückziehe. Sie sei selber dafür gewesen (pag. 466 Z. 23 ff.). Die Privatklägerin 1 hätte keinerlei Grund gehabt, eine solche Abmachung mit dem Beschuldigten einzugehen. Auch in Bezug auf den Messereinsatz wirken die Aussagen des Beschuldigten nicht lebensnah. So mutet seltsam an, dass der Beschuldigte nach dem Messereinsatz und der Flucht von AT.________ seelenruhig an Ort und Stelle gewartet haben soll, bis dieser neu bewaffnet zurückgekommen sei (vgl. pag. 466 Z. 32 ff.). Des Weiteren fällt auf, dass der Beschuldigte in seiner Schilderung mit keinem Wort erwähnte, dass er selber ein Messer eingesetzt hatte. Darauf angesprochen, wieso er das Messer zuvor nicht erwähnt habe, antwortete der Beschuldigte plump: «Es tut mir leid, ich habe dies vergessen» (pag. 466 Z. 49 ff.). Später widersprach er seiner Erstaussage und gab an, er habe sich nach dem ersten Messerstich durch AT.________ ins Auto gesetzt und sei mit der Privatklägerin 1 weggefahren (pag. 469 Z. 239 ff.), wobei sein eigener Messereinsatz wiederum unerwähnt blieb. Auch bezüglich der vorgeworfenen Nötigungshandlung widerspricht sich der Beschuldigte, wenn er einerseits angibt, nicht er habe die Privatklägerin 1, sondern diese habe ihn am Arm genommen (pag. 467 Z. 68 f.), andererseits aber ausführt, er sei gerade dabei gewesen sei, eine Zange aus dem Auto zu nehmen, als die Privatklägerin 1 sich in sein Auto gesetzt und ihm gesagt habe, er solle wegfahren (pag. 466 Z. 36 ff.). Die Aussagen des Beschuldigten sind somit weder lebensnah noch konstant und widersprechen im Übrigen auch den glaubhaften Aussagen der Privatklägerin 1 sowie denjenigen von AY.________ und AT.________. Auf sie kann nicht abgestellt werden.
Soweit die Verteidigung schliesslich vorbringt, Mitglieder eines Clans würden den Beschuldigten zu Unrecht belasten und sich gegenseitig schützen, ist festzuhalten, dass der Messereinsatz nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. Es geht um die Vorwürfe der Drohung und der Nötigung, bei denen die Kammer auf die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin 1 abstellt.
Rechtliche Würdigung
Drohung
Betreffend die rechtlichen Grundlagen zur Drohung kann auf die Ausführungen in E. 11.2 verwiesen werden.
Indem der Beschuldigte der Privatklägerin 1 mit dem Tode drohte und ihr sagte, er werde ihr mit Säure das Gesicht verätzen, stellte er ihr ein Übel in Aussicht, das geeignet ist, auch eine vernünftige Person in Angst und Schrecken zu versetzen. Die Privatklägerin 1 wurde in der Folge auch tatsächlich in Angst und Schrecken versetzt (pag. 474 Z. 98 ff.). Der Beschuldigte handelte vorsätzlich und ohne Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe.
Er hat sich der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.
Nötigung
Die Verteidigung machte geltend, die Handlung des Beschuldigten stelle keine Nötigungshandlung dar. Die Privatklägerin 1 habe angegeben, der Beschuldigte habe sie zwar am Oberarm gepackt, das habe aber nicht wehgetan (pag. 474 Z. 110 f.). Später habe sie den Vorwurf weiter verharmlost, indem sie angegeben habe, der Beschuldigte habe sie lediglich «forciert» (pag. 478 Z. 253) (pag. 2096). Weiter machte die Verteidigung geltend, die weiteren Umstände der Tat, wie beispielsweise die Drohung oder der Messereinsatz, gehörten nicht zum Anklagesachverhalt und dürften deshalb nicht im Rahmen der Nötigungshandlung berücksichtigt werden (pag. 2104).
Der Nötigung nach Art. 181 StGB macht sich schuldig, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Bei der Androhung ernstlicher Nachteile stellt der Täter dem Opfer ein Übel in Aussicht, dessen Eintritt er als von seinem Willen abhängig erscheinen lässt. Es kommt nicht darauf an, ob der Täter die Drohung wahr machen will, sofern sie nur als ernst gemeint erscheinen soll. Ernstlich sind Nachteile, wenn ihre Androhung nach einem objektiven Massstab geeignet ist, auch eine besonnene Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen und so seine Freiheit der Willensbildung oder ‑betätigung zu beschränken. Die Drohung muss eine gewisse Intensität aufweisen, die von Fall zu Fall und nach objektiven Kriterien festzulegen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_363/2017 vom 21. März 2018 E. 1.3). Entgegen der Auffassung der Verteidigung ist damit aufgrund einer individualisierenden Betrachtung der relevanten konkreten Umstände zu prüfen, ob die tatsächlichen Verhältnisse die Anforderungen eines Nötigungsmittels erfüllen (Urteil des Bundesgerichts 6B_302/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 1.2.1).
Vorliegend packte der Beschuldigte die Privatklägerin 1 am Arm, zerrte sie ins Auto und fuhr mit ihr weg. Die Handlung des Beschuldigten stellt eine Gewaltanwendung dar. Diese hat der Privatklägerin 1 zwar nicht wehgetan (pag. 474 Z. 110 f.). Sie vermochte jedoch den geleisteten Widerstand der Privatklägerin 1 («Ja [ich habe mich gewehrt]», pag. 474 Z. 113 ff.) zu brechen («Er hat mich forciert […]», pag. 478 Z. 253). Zu beachten ist des Weiteren, dass angesichts des Grössen-, Gewichts- und Kraftunterschieds zwischen dem 1.95 Meter grossen Beschuldigten und der Privatklägerin 1 bereits ein geringes Ausmass an Gewalt seitens des Beschuldigten genügte, um die Privatklägerin 1 gefügig zu machen. Zudem dürfte die Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und AT.________, der dabei erfolgte Messereinsatz sowie die gewaltbelastete Vorgeschichte zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin 1 (siehe oben, Ziff. III) deren Widerstandsbereitschaft erheblich reduziert haben. Das am Arm Packen und ins Auto Zerren ist daher als Nötigungshandlung zu qualifizieren.
Mit diesen Handlungen nötigte der Beschuldigte die Privatklägerin 1 dazu, sich ins Auto zu setzen, was auch sein eigentliches Handlungsziel darstellte. Der Tatbestand der Nötigung ist erfüllt.
Unrechtmässig ist eine Nötigung, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist, wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1). Letzteres trifft insbesondere zu, wenn zwischen dem Gegenstand der Drohung und demjenigen der Forderung kein sachlicher Zusammenhang besteht (Urteil des Bundesgerichts 6B_363/2017 vom 21. März 2018 E. 1.3).
Vorliegend stellt die Nötigungshandlung (am Arm Packen und ins Auto Zerren) eine unerlaubte Gewaltanwendung dar. Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich. Die Nötigung war rechtswidrig.
Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich.
Der Beschuldigte hat sich der Nötigung gemäss Art. 181 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.
Konkurrenzen
Die Verteidigung macht geltend, die Drohung sei bereits im Rahmen der Nötigungshandlung berücksichtigt worden, weshalb erstere im Rahmen der Konkurrenzen letzterer nachgehe (pag. 2095).
Der Anklagesachverhalt zur Drohung (der Beschuldigte versetzte die Privatklägerin 1 in Angst und Schrecken, indem er ihr mit dem Tode drohte und ihr sagte, er werde ihr mit Säure das Gesicht verätzen) entspricht nicht dem Anklagesachverhalt zur Nötigung (der Beschuldigte packte die Privatklägerin 1 gegen ihren Willen am Arm und zerrte sie in sein Auto und ist anschliessend weggefahren). Neben diesem sachlichen Unterschied liegt zwischen den beiden Handlungen zudem auch eine relevante zeitliche und örtliche Zäsur: die Nötigung geschah zuerst und zwar ausserhalb des Autos (pag. 474 Z. 110 f.). Die Drohung erfolgte zeitlich später und zwar im Auto vor dem Wegfahren (pag. 474 Z. 73 ff.).
Es ist daher von zwei verschiedenen Handlungen und (echter) Realkonkurrenz auszugehen.
Fazit
Der Beschuldigte hat sich der Drohung nach Art. 180 Abs. 1 StGB sowie der Nötigung nach Art. 181 StGB schuldig und strafbar gemacht.
VII. Vorfall vom 11.03.2013 (Drohung)
Sachverhalt und Beweiswürdigung
Unbestrittener / Bestrittener Sachverhalt
Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, R.________ in Angst und Schrecken versetzt zu haben, indem er diesen am Telefon mit dem Tode bedroht und gesagt habe, er werde auch seine Eltern töten und ihnen allen den Kopf abhacken.
Zum Rahmengeschehen gab R.________ an, der Beschuldigte habe ihn an jenem Tag angerufen, um von ihm zu verlangen, dass er seine Schwester, die Privatklägerin 1, dazu bewege, ihre Anzeigen gegen den Beschuldigten zurückzunehmen. R.________ habe dies verweigert, worauf der Beschuldigte ihm gedroht habe (pag. 528 Z. 57 ff.).
Der Beschuldigte gibt an, er habe mit R.________ ganz normal telefoniert (pag. 523 Z. 36 ff.). Er habe R.________ nie bedroht und sei nie tätlich gegen diesen vorgegangen (pag. 523 Z. 36 ff.; pag. 524 Z. 68 ff.; pag. 1257 Z. 145 ff.; pag. 1699 Z. 2 ff.).
Beweismittel
Die Vorinstanz fasste die vorhandenen Beweismittel zutreffend zusammen (pag. 1887 ff.), worauf verwiesen werden kann. Für die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung wird auf die Ausführungen in E. 3 verwiesen.
Beweiswürdigung der Vorinstanz
Die Vorinstanz würdigte die Beweismittel wie folgt (pag. 1889):
Vorliegend stehen sich divergierende Aussagen gegenüber. Die Aussagen von R.________ erscheinen glaubhaft, insbesondere auch, da er den Beschuldigten nicht übermässig belastet, beispielsweise indem er angab, er sei ansonsten durch den Beschuldigten weder bedroht noch tätlich angegangen worden (Bd. II, pag. 528, Rz. 90 ff.). R.________ konnte genaue Angaben machen (Bd. II, pag. 527 f. 53 ff.; pag. 531, Rz. 36 ff.). und erinnerte sich auch, dass die Leiterin des Durchgangszentrum unmittelbar nach der Drohung die Polizei verständigt hat (Bd. II, pag. 532, Rz. 86 f).
Im Gegensatz hierzu und unter Berücksichtigung des gesamten Konflikts zwischen dem Beschuldigten und C.________ und dem möglichen Grund des Telefonates (Rückzug Anzeige) erscheint der Beschuldigte unglaubwürdig (Bd. II, pag. 523, Rz. 57 ff.; Bd. VI, pag. 1257, Rz. 145 ff.; Bd. VII, pag. 1699, Rz. 2 ff.), weshalb für die nachstehende rechtliche Würdigung auf den in der Anklageschrift umschriebenen Sachverhalt abzustellen ist.
Vorbringen der Verteidigung
Die Verteidigung brachte vor, der Vorwurf der Drohung basiere einzig auf den Aussagen des Geschädigten in der polizeilichen Einvernahme vom 8. Juni 2013. Hierbei habe die Schwester des Geschädigten, C.________, als Übersetzerin geamtet, obwohl sie selber in das Geschehen involviert gewesen sei. R.________ sei von seiner Schwester beeinflusst worden. Seine Aussagen seien daher unverwertbar. In der Zweiteinvernahme vom 27. November 2014 habe sich der Geschädigte nicht daran erinnern können, was er in seiner Ersteinvernahme ausgesagt hatte. Erst nach mehrfachem Nachfragen habe er sich an die in Frage stehende Drohung erinnern können. Man habe ihm den Vorwurf suggerieren müssen. Dies genüge nicht für eine Verurteilung (pag. 2095).
Vorbringen der Staatsanwaltschaft
Die Staatsanwaltschaft hielt dagegen, es könne offen bleiben, ob die Aussagen von R.________ anlässlich der Einvernahme vom 8. Juni 2013 verwertbar seien, da der Schuldspruch auch auf die Aussagen anlässlich der Einvernahme vom 27. November 2014 gestützt werden könne. Diese seien unabhängig von den Erstaussagen erfolgt und daher verwertbar. R.________ habe auf den pag. 530 ff. nochmals nachvollziehbar angegeben, was genau passiert sei und sei dabei sehr ausführlich gewesen (pag. 2102).
Beweiswürdigung der Kammer
Der Verteidigung ist insofern beizupflichten, als die Aussagen von R.________ anlässlich der Einvernahme vom 8. Juni 2013 mangels rechtskonformer Übersetzung nicht verwertet werden können. Bei der Übersetzerin, der Privatklägerin 1, handelte es sich um die Schwester von R.________, weshalb naturgemäss ein Interessenkonflikt vorlag (vgl. Art. 168 Abs. 1 Bst. d StPO). Zudem war die Privatklägerin 1 selber in das Geschehen involviert: der Beschuldigte drohte R.________, weil dieser sich weigerte, die Privatklägerin 1 dazu zu bewegen, ihre Strafanzeige gegen den Beschuldigten zurückzuziehen. Ganz offenbar wurde die Identität der Übersetzerin vorgängig nur ungenügend abgeklärt («R.________ konnte kein Schweizerdeutsch und nahm als Übersetzerin eine Bekannte, namens C.________ [Spitzname] (genauer Name des EL Fall nicht bekannt), mit», pag. 518).
Demgegenüber sind die Aussagen von R.________ anlässlich der Einvernahme vom 27. November 2014 ohne weiteres verwertbar. Die zweite Einvernahme stützte sich in keiner Weise auf die Erstaussagen von R.________, zumal dieser sich ohnehin nicht mehr daran erinnern konnte (pag. 531 Z. 33 f.). Anlässlich der zweiten Einvernahme führte R.________ aber detailliert aus, wie der Beschuldigte ihn bedroht habe (vgl. pag. 531 Z. 36 ff.; pag. 531 Z. 42 ff.), ohne dass ihm dabei irgendwelche Antworten suggeriert worden wären. Er belastete den Beschuldigten dabei nicht über Gebühr («Momentan habe ich mit Herrn A.________ keine Probleme», pag. 532 Z. 69) und gab neutrale Drittpersonen an, die allenfalls weitere Aussagen zum Vorfall machen könnten («Sie heisst AZ.________ und ist die Leiterin des Durchgangszentrums», pag. 532 Z. 86 f.). Zudem handelte es sich um ein singuläres Ereignis («Seit dieser Anzeige habe ich nichts mehr von ihm gehört», pag. 532 Z. 69 f.). Die Aussagen von R.________ wirken daher glaubhaft.
Den Aussagen des Beschuldigten kann demgegenüber kein Glaube geschenkt werden. Angesprochen auf den Vorwurf, wurde er ausfällig und blies zum Gegenangriff («Meine Frau ist eifersüchtig. Meine Frau wollte einfach Theater machen. Ich kann es mir nicht vorstellen, warum er so etwas behauptet. Meine Frau hat Probleme mit dem Kopf. Sie will mich einfach fertig machen», pag. 523 Z. 60 ff.). Zudem ist die vorgeworfene Drohung für Beschuldigten alles andere als persönlichkeitsfremd (vgl. oben, Ziff. IV – VI, sowie unten, Ziff. VIII und IX).
Die Kammer stellt daher auf die glaubhaften Aussagen von R.________ ab und erachtet den Anklagesachverhalt als erwiesen.
Rechtliche Würdigung
Betreffend die rechtlichen Grundlagen zur Drohung kann auf die Ausführungen in E. 11.2 verwiesen werden.
Indem der Beschuldigte R.________ am Telefon mit dem Tode bedrohte und ihm sagte, er werde auch seine Eltern töten und ihnen allen den Kopf abhacken, stellte er ihm ein Übel in Aussicht, das geeignet war, auch eine vernünftige Person in Angst und Schrecken zu versetzen. R.________ wurde denn auch tatsächlich durch die Äusserung in Angst und Schrecken versetzt (pag. 528 Z. 80 ff.). Der Beschuldigte handelte vorsätzlich und ohne Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe.
Er hat sich der Drohung nach Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.
VIII. Vorfall vom 18.10.2013 (Drohung)
Sachverhalt und Beweiswürdigung
Unbestrittener / Bestrittener Sachverhalt
Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, T.________ in Angst und Schrecken versetzt zu haben, indem er diesem gesagt habe, er werde ihn umbringen und ihn dazu mit einem Messer bedroht habe.
Zum Rahmengeschehen lässt sich dem Anzeigerapport vom 21. Oktober 2013 entnehmen, dass sich T.________ am 18. Oktober 2013 am Schalter der Polizeiwache BC.________ meldete und angab, er sei zuvor am Bahnhof BC.________ durch unbekannte Täterschaft mit einem Küchenmesser und verbal bedroht worden. Er hatte die unbekannte Täterschaft mittels Mobiltelefon fotografieren können. Am nächsten Tag konnte am Bahnhof BC.________ der Beschuldigte anhand der Signalementsangabe und des erstellten Fotos durch die Polizei angehalten werden. Er trug anlässlich der Kontrolle die gleiche Kleidung wie am Vortag. Somit konnte er anhand des auffälligen T-Shirts erkannt werden (pag. 743).
Der Beschuldigte bestreitet den Vorwurf und gibt an, dass er besoffen gewesen sei (pag. 750 Z. 24 ff.; pag. 752 Z. 318 ff.; pag. 1262 Z. 318 ff.). Er habe T.________ lediglich nach Drogen gefragt und ihn nicht mit einem Messer bedroht (pag. 1699 Z. 23 ff.).
Beweismittel
Die Vorinstanz fasste die vorhandenen Beweismittel zutreffend zusammen (pag. 1891 f.), worauf verwiesen werden kann. Für die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung wird auf die Ausführungen in E. 3 verwiesen.
Beweiswürdigung der Vorinstanz
Die Vorinstanz würdigte die Beweismittel wie folgt (pag. 1892):
Vorliegend stehen sich divergierende Aussagen gegenüber. Der Beschuldigte schilderte unterschiedliche Versionen des Vorgefallenen. Vorerst wollte er T.________ gar nicht kennen (Bd. III, pag. 752, 329 ff.; Bd. VI, pag. 1262, Rz. 329 ff.). Dann wollte er womöglich Geschlechtsverkehr mit einer Freundin von ihm gehabt haben (Bd. III, pag. 752, 333 ff.; Bd. VI, pag. 1262, Rz. 333 ff.), und schliesslich, habe er ihn lediglich nach Kokain gefragt (Bd. VII, pag. 1699, Rz. 23 ff.). Die unterschiedlichen Geschichten lassen darauf schliessen, dass es sich um erfundene Geschichten handelt, welche den Beschuldigten unglaubwürdig erscheinen lassen.
T.________ gab hingegen in beiden Einvernahmen detailliert zu Protokoll, wie es zur Drohung gekommen sei, nämlich dass es zunächst um Drogen gegangen sei. Die geschilderte anschliessende Drohung (Bd. III, pag. 754, Rz. 40 ff.; pag. 760, Rz. 46 ff.) sowie die detaillierte Beschreibung des durch den Beschuldigten hervorgeholten Messers (Bd. III, pag. 754, Rz. 61 f.; pag. 755, Rz. 66 ff.) lassen seine Aussagen glaubhaft erscheinen. Zudem hat er vom Vorfall Fotos gemacht, auf welchen der Beschuldigte eindeutig zu erkennen ist (vgl. Fotodokumentation Bd. III, pag. 746). Dass T.________ den Beschuldigten auf dem dritten Foto nicht identifizieren konnte, resp. dass ihm kein weiteres Merkmal, wie bspw. der goldene Zahn des Beschuldigten, aufgefallen ist (Bd. III, pag. 761, Rz. 78 ff.; pag. 762, Rz. 88 f.), lassen seine Aussagen nicht unglaubhaft erscheinen. Es ist unbestritten, dass der Beschuldigte und T.________ am besagten Tag eine Unterhaltung geführt und über Kokain gesprochen hatten.
Zusammenfassend sind die Aussagen des Beschuldigten zur der angeklagten Handlung nicht glaubhaft, weshalb für die nachstehende rechtliche Würdigung auf den in der Anklageschrift umschriebenen Sachverhalt abzustellen ist.
Vorbringen der Verteidigung
Die Verteidigung brachte vor, das Gesicht des Beschuldigten sei entgegen der Auffassung der Vorinstanz auf den erstellten Fotos gerade nicht eindeutig erkennbar (pag. 746). Als dem Geschädigten die erstellten Fotos vorgehalten worden seien und er gefragt worden sei, ob die darauf ersichtliche Person ihn bedroht habe, habe er geantwortet: «Ich denke nicht» (pag. 761 Z. 84 ff.). Da der Beschuldigte zudem einen sehr auffälligen Goldzahn habe, hätte der Geschädigte diesen in seiner Beschreibung des Täters erwähnen müssen, was er aber nicht getan habe (pag. 2095).
Vorbringen der Staatsanwaltschaft
Die Staatsanwaltschaft hielt dagegen, der Beschuldigte selber habe den Vorfall zugegeben (pag. 750Z. 20 ff.). Es könne daher keine Verwechslung stattgefunden haben. Der Beschuldigte habe lediglich bestritten, T.________ gedroht zu haben. Dessen Aussagen seien im Übrigen glaubhaft, während es diejenigen des Beschuldigten nicht seien (pag. 2102).
Beweiswürdigung der Kammer
Der Beschuldigte widerspricht sich in seinen Aussagen mehrfach. So gab er zunächst an, er sei besoffen gewesen und habe T.________ gesagt, «dass er und seine Nigerianer Probleme machten» (pag. 750 Z. 24 ff.), wobei er diesen aber nicht gekannt haben will (pag. 750 Z. 44 ff.). Danach gab der Beschuldigte an, dass es sein könne, dass er mit einer der Freundinnen von T.________ geschlafen habe (pag. 752 Z. 338 f.). Schliesslich will er T.________ nach Drogen gefragt haben (pag. 1699 Z. 24 ff.). Die Aussagen des Beschuldigten sind inkonsistent und unglaubhaft. Auf sie kann nicht abgestellt werden.
Demgegenüber gab T.________ detailliert und widerspruchsfrei an, wie es zur Drohung gekommen war (pag. 760 Z. 45 ff.). Seine Aussagen wirken glaubhaft.
Soweit die Verteidigung vorbringt, es handle sich um eine Verwechslung und der von T.________ beschriebene Täter sei nicht der Beschuldigte, kann ihr nicht gefolgt werden. Der Beschuldigte selber gab von Anfang an das Zusammentreffen mit T.________ zu (pag. 750 Z. 22 ff.; pag. 1699 Z. 24 ff.). Sodann trifft es zwar zu, dass der Beschuldigte auf den Bildern gemäss pag. 746 entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht «eindeutig» zu erkennen ist. Ein Vergleich von Bild 1 (Bild des Täters von T.________ zur Tatzeit geschossen) und Bild 3 (Bild des Beschuldigten von der Polizei am Folgetag geschossen) zeigt jedoch, dass beide auf den Bildern ersichtlichen Personen Kleidung gleicher Art und Farbe, ein auffälliges T-Shirt und eine gleichartige Mütze tragen (pag. 746). Es war dann auch aufgrund der Kleidung, dass die Polizei den Beschuldigten am Folgetag identifizieren konnte (pag. 743). Da der Beschuldigte auf Bild 3, pag. 746, nicht eindeutig erkennbar ist, spricht der Umstand, dass T.________ auf Vorhalt dieses Bildes antwortete, er denke nicht, dass es sich dabei um den Beschuldigten handle (pag. 761 Z. 84 ff.), nicht gegen die Täterschaft des Beschuldigten. Im Übrigen handelt es sich beim Goldzahn des Beschuldigten – entgegen der Auffassung der Verteidigung – nicht um ein derart auffälliges Merkmal, dass es in einer Beschreibung des Beschuldigten zwingend zu erwarten wäre.
Die Kammer stellt daher auf die glaubhaften Aussagen von T.________ ab und erachtet den Anklagesachverhalt als erwiesen.
Rechtliche Würdigung
Betreffend die rechtlichen Grundlagen zur Drohung kann auf die Ausführungen in E. 11.2 verwiesen werden.
Indem der Beschuldigte T.________ sagte, er werde ihn umbringen und ihn dazu mit einem Messer bedrohte, stellte er ihm ein Übel in Aussicht, das geeignet war, auch eine vernünftige Person in Angst und Schrecken zu versetzen. T.________ wurde denn auch tatsächlich in Angst und Schrecken versetzt (pag. 761 Z. 61 ff.). Der Beschuldigte handelte vorsätzlich und ohne Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe.
Er hat sich der Drohung nach Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.
IX. Vorfall vom 17.01.2014 (Drohung, Beschimpfung)
Sachverhalt und Beweiswürdigung
Unbestrittener / Bestrittener Sachverhalt
Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, um ca. 22:40 Uhr auf der X.________-Zugstrecke zwischen BG.________ und BH.________ U.________ als «Lesbe» und «Bitch» beschimpft (Beschimpfung) und – in der Meinung, es handle sich bei ihr um eine Jüdin – gesagt zu haben: «alle Juden werden sterben» und «Hitler hatte Recht». Dies, nachdem der Beschuldigte eine junge Frau, welche mit U.________ im Abteil gesessen sei, sexuell belästigt (verbale Belästigung und Berühren am Innenschenkel) und U.________ den Beschuldigten verbal zurechtgewiesen und dessen Hand vom Innenschenkel der jungen Frau weggenommen gehabt habe (Drohung).
Zum Rahmengeschehen lässt sich dem Anzeigerapport vom 5. März 2014 entnehmen, dass U.________ am Schalter der Polizeiwache BH.________ meldete, sie sei zusammen mit einer jungen Frau in einem Vierer-Abteil gesessen, als sich ein dunkelhäutiger Mann zu ihnen gesetzt habe. Dieser habe die junge Frau zu belästigen begonnen, worauf sie (U.________) ihn zurechtgewiesen habe. Dies habe den Mann zu Beschimpfungen und drohenden Gesten ihr gegenüber veranlasst. Als die Polizei bei der X.________ AG das Videomaterial habe verlangen wollen, habe sich herausgestellt, dass der Beschuldigte in BC.________ durch die X.________ Security angehalten und der Polizei übergeben worden sei. Dies, nachdem bei der X.________ AG mehrere Meldungen über einen Störenfried im betreffenden Zug eingegangen seien (pag. 939).
Der Beschuldigte gab an, er habe an jenem Abend «blaue Pillen» genommen, sei danach in den Zug nach BI.________ gestiegen und könne sich danach an nichts mehr erinnern. Er entschuldige sich jedoch für das Vorgefallene (pag. 939; pag. 944 Z. 20 ff., 46 ff. und 52 ff.). Ausserdem akzeptierte der Beschuldigte den Vorwurf, an jenem Abend um 23:01 Uhr auf der X.________-Zugstrecke zwischen BI.________ und BC.________ im Zug einen Feuerlöscher aus der Halterung gerissen und dabei einen Sachschaden von CHF 1‘000.00 verursacht zu haben (Ziff. III.8.3 des erstinstanzlichen Urteildispositivs).
Beweismittel
Die Vorinstanz fasste die vorhandenen Beweismittel zutreffend zusammen (pag. 1893 f.; pag. 1896), worauf verwiesen werden kann. Für die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung wird auf die Ausführungen in E. 3 verwiesen.
Beweiswürdigung der Vorinstanz
In Bezug auf den Vorwurf der Drohung würdigte die Vorinstanz die Beweismittel wie folgt (pag. 1894):
Die Aussagen des Beschuldigten sind insofern glaubhaft, als dass er konstant angibt, er könne sich nicht mehr genau an den besagten Abend erinnern, da er Drogen konsumiert habe (Bd. IV, pag. 944, 17 f.; Bd. V, pag. 946, 115 f.; Bd.VI, pag. 1268, Rz. 115 f.; Bd. VII, pag. 1699, Rz. 39 ff.). Dennoch kann er sich an den Abend und den genauen Drogenkonsum sowie an das Gespräch mit der jungen Frau erinnern, (vgl. hierzu E. V, Ziff. 15.2 nachstehend), nicht aber an das eigentliche Kerngeschehen. Immerhin hat er sich für den besagten Abend entschuldigt (Bd. IV, pag. 944, 54 f.). Dies, obwohl er die falschen Vorwürfe als rassistisch erachte (Bd. IV, pag. 946, 96 ff.; Bd. VI, pag. 1268, Rz. 92 ff.). Die Erklärung, dass es sich bei der besagten Pille um eine Droge handle, von welcher man „Hass wie Hitler“ bekomme, ist nicht nachvollziehbar und als Schutzbehauptung zu werten.
U.________ hingegen hat keine Erinnerungslücken zu verzeichnen und gab in ihren Einvernahmen übereinstimmend und detaillierte den Ablauf wieder. Der Konflikt sei entstanden, weil der dunkelhäutige, offensichtlich betrunkene Mann eine junge Frau belästigt habe. Aufgrund ihrer Intervention, sei der Mann wütend geworden und sehr nahe mit seinem Gesicht an ihres gekommen und habe ihr gedroht, was ihr Angst gemacht habe (Bd. IV, pag. 949, Rz. 23 ff.; Rz. 35 ff.; pag. 954, Rz. 77 ff.).
Zusammenfassend erachtet das Gericht die Aussagen des Beschuldigten hinsichtlich der angeklagten Handlung als nicht glaubhaft, resp. die Aussagen von U.________ als detailreich und stimmig und kann sich auf diese abzustützen. Für die nachstehende rechtliche Würdigung wird daher auf den in der Anklageschrift umschriebenen Sachverhalt abgestellt.
In Bezug auf die Beschimpfung erwog die Vorinstanz (pag. 1897):
Der Beschuldigte unterbreitete den Behörden unterschiedliche Versionen des Vorgefallenen und gab an, wie bereits unter E. IV, Ziff. 13.2 hiervor ausgeführt, sich nicht an den besagten Abend erinnern zu können (Bd. IV, pag. 944, 17 f.). Dennoch gab er an, sich lediglich mit der jungen Frau, welche er von BM.________ kenne, unterhalten zu haben (Bd. VII, pag. 1702, Rz. 4 ff.). Weiter bestritt er vehement, U.________ beschimpft zu haben und gab ergänzte, dass man unter Alkoholeinfluss nicht über Juden spreche (Bd. IV, pag. 946, 108 ff.; Bd. VI, pag. 1268, Rz. 108 ff.; Bd. VII, pag. 1702, Rz. 4 ff.). In der Hauptverhandlung führte er aber dann aus, dass er eine Droge genommen habe, welche „Hass wie Hitler“ mache. Diese Droge hätten auch die Nazis genommen. Bei ihm sei dies auch passiert (Bd. VII, pag. 1699, Rz. 39 ff.).
Das Gericht erachtet die Aussagen des Beschuldigten, die verschiedenen sich widersprechenden Versionen, als widersprüchlich und daher nicht glaubhaft. Anhand der Aussagen des Beschuldigten ist lediglich, aber zumindest festzustellen, dass sich der Beschuldigte an besagtem Abend, 17.01.2014 um ca. 22.40 im Zug auf der X.________-Zugstrecke zwischen BG.________ und BH.________ befunden hat, ansonsten er ja kaum mit der jungen Frau hätte reden können, als sich U.________ eingemischt hat (Bd. VII, pag. 1702, Rz. 4 ff.). Deshalb spielt es nach Ansicht des Gerichts auch keine Rolle, dass U.________ den Beschuldigten mit hellbrauner Haut beschrieben hat.
Im Gegensatz zu Beschuldigten hat U.________ keine Erinnerungslücken und gab jeweils übereinstimmend an, dass die Wörter Lesbe und Bitch gefallen seien. Zudem habe er, da er sie für eine Jüdin gehalten habe, gesagt, dass „alle Juden sterben!“ oder „Hitler hatte recht!“ (Bd. IV, pag. 949, Rz. 35 ff.; Bd. IV, pag. 954, Rz. 51 ff.).
Es ist folglich auf die glaubhaften Aussagen von U.________ abzustellen. Die Sachverhaltsumschreibung in der Anklageschrift erachtet das Gericht als erstellt.
Vorbringen der Verteidigung
Die Verteidigung brachte vor, U.________ habe ausgesagt, der Täter habe hellbraune Haut gehabt (pag. 949 Z. 45). Dies treffe auf den Beschuldigten aber nicht zu (pag. 2095).
Vorbringen der Staatsanwaltschaft
Die Staatsanwaltschaft hielt dagegen, der Beschuldigte sei in Bezug auf die Hautfarbe nicht der dunkelste, weshalb «hellbraun» keine ungenaue Beschreibung sei. Im Übrigen habe der Beschuldigte selber Angaben zum Vorfall gemacht. Es könne daher keine Verwechslung vorliegen. Es frage sich nur, ob man auf die Aussagen des Beschuldigten oder auf diejenigen von U.________ abstelle. Die Aussagen der letzteren seien in diesem Zusammenhang glaubhaft (pag. 2102).
Beweiswürdigung der Kammer
Die Kammer schliesst sich vollumfänglich den Erwägungen der Vorinstanz und der Staatsanwaltschaft an. Insbesondere legte die Vorinstanz überzeugend dar, wieso auf die Aussagen von U.________ abgestellt werden kann.
Was die Verteidigung dagegen vorbringt, überzeugt nicht. Der Beschuldigte gab selber mehrfach zu, am fraglichen Abend unter dem Einfluss psychoaktiver Substanzen im betreffenden Zug gewesen zu sein, wenngleich er sich an die Einzelheiten jeweils nicht erinnern können wollte (pag. 944 Z. 54 f.; pag. 1699 Z. 39 ff.; siehe ferner pag. 872 Z. 20 f.; pag. 874 Z. 29 ff.). Zuletzt führte er anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung aus: «Ich hatte bei diesem Vorfall viel Stress und keine Kontrolle über mich. Ich gebe zu, dass das nicht richtig war von mir» (pag. 2088 Z. 280 ff.). Des Weiteren gingen an diesem Abend bei der X.________ AG mehrere Meldungen über einen Störenfried ein, woraufhin der Beschuldigte in BC.________ durch die X.________ Security angehalten und der Polizei übergeben wurde (pag. 939). Die Polizei hielt fest, der Beschuldigte habe um 22:28 Uhr den X.________-Zug in Richtung BC.________ genommen. Dies ist durch das von der X.________ zur Verfügung gestellte Überwachungsvideo belegt. Auf der Fahrt ist zu erkennen, wie der Beschuldigte die Überwachungskamera mit seiner Zunge ableckt. Weiter kann man sehen, wie der Beschuldigte auf der Fahrt um ca. 23:00 Uhr einen Feuerlöscher aus der Verankerung reisst und mit ihm anschliessend durch den Zug geht. Als der Zug den Bahnhof BC.________ erreichte, erschien aufgrund der diversen Meldungen, wonach sich eine Person im Zug ausfällig benehme, die X.________ Security. Diese forderte den Beschuldigten auf, den Zug zu verlassen (siehe zum Ganzen pag. 865). Der Beschuldigte ist, wie dieser selber zugibt (pag. 874 Z. 29), auf den Überwachungsbildern klar zu erkennen (pag. 834 – 851; pag. 881 – 896). Eine Verwechslung ist angesichts der guten Lichtverhältnisse im Zug ausgeschlossen. Soweit U.________ angab, der Täter habe «hellbraune Haut» gehabt, spricht dies nach dem persönlichen Eindruck der Kammer nicht gegen die Täterschaft des Beschuldigten. Zwar stammt der Beschuldigte aus BL.________. Seine Hautfarbe liegt jedoch im Vergleich zu anderen dunkelhäutigen Personen im helleren Bereich. Die Kammer hat daher keine Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten.
Die Kammer erachtet den Anklagesachverhalt als erwiesen.
Rechtliche Würdigung
Drohung
Betreffend die rechtlichen Grundlagen zur Drohung kann auf die Ausführungen in E. 11.2 verwiesen werden.
Die Verteidigung macht geltend, der Tatbestand der Drohung sei nicht erfüllt, da U.________ kein Übel in Aussicht gestellt worden sei.
Dem ist zu widersprechen. Der Beschuldigte ist 1.95 Meter gross (pag. 2089 Z. 309), hatte in diesem Zeitpunkt bereits mehrere andere Personen im Zugabteil belästigt (pag. 939), wurde aufgrund der Äusserungen von U.________ wütend, rief mehrfach aus «Say it again!» und kam dann sehr nahe an das Gesicht von U.________ (pag. 949 Z. 23 ff.), bevor er ihr sagte «Alle Juden werden sterben!» und «Hitler hatte Recht!». U.________ hielt denn auch fest: «Seine Haltung war sehr bedrohlich» (pag. 954 Z. 77). Hinzu kommt, dass der Beschuldigte nach eigenen Angaben unter dem Einfluss psychoaktiver Substanzen war und keine Kontrolle mehr über sich hatte (pag. 2088 Z. 281), was auch U.________ so wahrnahm (pag. 949 Z. 23 f.; pag. 953 Z. 45 f.). Seine Ausrufe «Alle Juden werden sterben!» und «Hitler hatte Recht!» stellten unter diesen Umständen keine allgemeinen Äusserungen mehr dar, sondern trugen implizit die Drohung in sich, gegen U.________ tätlich zu werden. Der Beschuldigte stellte ihr damit ein Übel in Aussicht, das geeignet war, auch eine vernünftige Person in Angst und Schrecken zu versetzen. U.________ wurde denn auch tatsächlich in Angst und Schrecken versetzt (pag. 954 Z. 86 ff.). Der Beschuldigte handelte vorsätzlich und ohne Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe.
Er hat sich der Drohung nach Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.
Beschimpfung
Der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift. In «anderer Weise» bedeutet auf andere als in den Art. 173 und 174 StGB umschriebene Art. Die Strafnorm ist ein Auffangtatbestand, in den sämtliche ehrverletzenden Äusserungen fallen, die sich nicht als Tatsachenbehauptungen gegenüber Dritten darstellen lassen. Darunter sind primär die alltäglichen Schimpfworte einzuordnen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1270/2017 vom 24. April 2018 E. 2.2). Die Ehrverletzungstatbestände gemäss Art. 173 ff. StGB schützen den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt. Äusserungen, die sich lediglich eignen, jemanden in anderer Hinsicht, zum Beispiel als Geschäfts- oder Berufsmann, als Politiker oder Künstler in der gesellschaftlichen Geltung herabzusetzen, sind nicht ehrverletzend im Sinne von Art. 173 ff. StGB, vorausgesetzt, die Kritik an der strafrechtlich nicht geschützten Seite des Ansehens trifft nicht zugleich die Geltung der Person als ehrbarer Mensch (Urteil des Bundesgerichts 6B_918/2016 vom 28. März 2017 E. 6.3).
Vorliegend bezeichnete der Beschuldigte U.________ als «Lesbe» und «Bitch». Hierbei handelt es sich um Schimpfworte, mit denen der Beschuldigte U.________ vorsätzlich in ihrer Ehre angriff. Der Tatbestand der Beschimpfung ist erfüllt. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich.
Der Beschuldigte hat sich der Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.
Fazit
Der Beschuldigte hat sich der Drohung nach Art. 180 Abs. 1 StGB und der Beschimpfung nach Art. 177 StGB schuldig gemacht
X. Vorfall vom 09.07.2014 (Entwendung eines Motorfahrrades zum Gebrauch)
Sachverhalt und Beweiswürdigung
Unbestrittener / Bestrittener Sachverhalt
Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, das Motorfahrrad Rodeo rot, welches BA.________ gehört, behändigt zu haben und damit zu seinem Domizil gefahren zu sein.
Zum Rahmengeschehen lässt sich dem Anzeigerapport vom 10. Juli 2014 entnehmen, dass die Polizei bei einer Intervention in der Liegenschaft G.________ feststellte, wie der Beschuldigte auf einem roten Motorfahrrad sitzend in den Hauseingang der besagten Liegenschaft fuhr, dort das Mofa abstellte und den Helm abzog. Reifenspuren der regennassen Strasse, die durch das Vordach wettergeschützt gut ersichtlich waren, liessen darauf schliessen, dass der Beschuldigte von der Hauptstrasse her gefahren kam. Anschliessende Abklärungen ergaben, dass der Beschuldigte eine Führerausweissperre besitzt und das besagte Mofa am Morgen durch BA.________ als gestohlen gemeldet worden war (pag. 1014).
Von der Verteidigung wurde anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung nicht mehr bestritten, dass der Beschuldigte mit dem Motorfahrrad Rodeo rot gefahren war. Der Beschuldigte akzeptierte denn auch den Vorwurf, das Motorfahrrad auf einer öffentlichen Strasse geführt zu haben, obwohl ihm der Führerausweis für Motorfahrzeuge entzogen worden war (Ziff. I.14 AKS). Die Kammer geht daher auch beim vorliegenden Vorwurf davon aus, dass der Beschuldigte nicht wie von ihm zunächst beschrieben nur ein paar Meter weit gefahren ist (vgl. pag. 1020 Z. 164 f.). Dies schiene auch nicht glaubhaft angesichts der Tatsachen, dass er von der Polizei in flagranti erwischt wurde, dabei einen Helm auf dem Kopf hatte und Spuren der regennassen Strasse vorgefunden wurden (pag. 1014).
Der Beschuldigte bestreitet jedoch, gewusst zu haben, dass das Motorfahrrad Rodeo rot BA.________ gehört. Er habe gedacht, das Motorfahrrad gehöre seinem Freund BB.________ (pag. 1020 Z. 174 ff.).
Beweismittel
Die Vorinstanz fasste die vorhandenen Beweismittel zutreffend zusammen (pag. 1910), worauf verwiesen werden kann. Für die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung wird auf die Ausführungen in E. 3 verwiesen.
Beweiswürdigung der Vorinstanz
Die Vorinstanz würdigte die Beweismittel wie folgt (pag. 1913):
Der Beschuldigte bestreitet [recte: bestritt] den Vorwurf anlässlich der Einvernahme an der Hauptverhandlung vom 06.06.2017. Er sei mit diesem Motorfahrrad nicht von BD.________ nach Hause gefahren. Er sei nicht weiter als auf dem Parkplatz vor dem Haus gefahren (Bd. VII, pag. 1717, Rz. 31 f.). Der Beschuldigte wurde von der Polizei mit dem gestohlenen Motorfahrrad an seinem Domizil angetroffen. Eine glaubhafte und nachvollziehbare Erklärung, wie das Motorfahrrad vor sein Domizil gekommen ist, hatte er bis zuletzt nicht.
Es handelt sich vorliegend um den gleichen Sachverhalt wie unter E. V, Ziff. 27 hiervor, weshalb sowohl auf die dargelegten Aussagen sowie auf die konkrete Beweiswürdigung zu verweisen ist. Das Gericht hat keinen Zweifel daran, dass der Beschuldigte das Motorfahrrad zum eigenen Gebrauch entwendet und damit zu seinem Domizil gefahren ist. Somit gilt der Sachverhalt gemäss Anklageschrift als erstellt.
Zum erwähnten Sachverhalt betreffend den rechtskräftigen Schuldspruch wegen Führens des Mofas ohne Berechtigung erwog die Vorinstanz (pag. 1910 f.):
Die Aussagen des Beschuldigten sind wiederum alles andere als überzeugend. Die hierzu erfolgten Erklärungen, sowie die eher instruiert wirkenden Aussagen von BB.________, sind nicht überzeugend. Das Motorfahrrad von BB.________ war grau und zu diesem Zeitpunkt nicht als gestohlen gemeldet. Auffallend ist ebenfalls, dass der Beschuldigte vorerst seine Aussage verweigerte und vor der weiteren Einvernahme mit BB.________ in Kontakt getreten ist, angeblich zwecks Terminvereinbarung. Es ist naheliegend, dass die Kontaktaufnahme zwecks Absprache der Geschichte stattgefunden hat.
Aufgrund des Gesagten, erachtet das Gericht die Aussagen des Beschuldigten als Schutzbehauptungen und somit als nicht glaubhaft. Das Gericht hat keinen Zweifel daran, dass der Beschuldigten trotz Führerausweisentzug vom 17.04.2009 (Bd. IV, pag. 1016), resp. trotz Entzug des Führerausweises für Motorfahrzeuge auf unbestimmte Zeit am 17.11.2013, das Motorfahrrad gefahren ist. Wie weiter unten aufgezeigt wird, hat er dieses Motorfahrrad auch selber in BD.________ entwendet (vgl. E. V, Ziff. 30).
Vorbringen der Verteidigung
Die Verteidigung brachte vor, der Beschuldigte sei davon ausgegangen, das Motorfahrrad habe seinem Kollegen BB.________ gehört. Die theoretische Möglichkeit einer Absprache zwischen dem Beschuldigten und BB.________ genüge nicht, um die Aussagen des Beschuldigten als unglaubhaft abzustempeln. Die entlastenden Aussagen von BB.________ seien zu berücksichtigen (pag. 2096).
Vorbringen der Staatsanwaltschaft
Die Staatsanwaltschaft hielt dagegen, die Aussagen des Beschuldigten seien unglaubhaft. In seiner Erstaussage habe er noch nichts davon erwähnt, dass das Mofa BB.________ gehört habe. Erst nachdem er die Möglichkeit gehabt habe, sich mit BB.________ abzusprechen, habe es plötzlich seinem Kollegen gehört. Auch in Bezug auf die Farbe und Marke des Motorfahrrades seien die Aussagen des Beschuldigten nicht stimmig. So habe er angegeben, das Motorfahrrad sei ein rotes Rodeo gewesen (pag. 1020 Z. 167 f.), obwohl BB.________ eigentlich ein graues Sachs besitze (pag. 1022 Z. 27) (pag. 2103).
Beweiswürdigung der Kammer
Die Kammer schliesst sich vorbehaltlos den Ausführungen der Vorinstanz und der Staatsanwaltschaft an.
Es ist schlicht nicht glaubhaft, dass der Beschuldigte das rote Mofa «Rodeo» von BA.________ mit dem grauen Mofa «Sachs» von BB.________ verwechselt haben will. Weder die Marke noch die Farbe stimmte überein. Und selbst wenn Marke und Farbe übereingestimmt hätten, hätte der Beschuldigte nicht genügend Anhaltspunkte gehabt, um davon ausgehen zu können, das Motorfahrrad gehöre tatsächlich BB.________.
Zudem springt ins Auge, dass der Beschuldigte in seiner Erstbefragung keine Angaben machte, die mit den Aussagen von BB.________ vereinbar wären. So gab er in einer Spontanaussage zunächst an, das Motorfahrrad sei ihm von BB.________ übergeben worden (pag. 1014) und machte in der Folge von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (pag. 1017 f.). Die Behauptung, er habe die Motorfahrräder verwechselt, machte der Beschuldigte erst, nachdem er BB.________ angerufen (pag. 1022 Z. 12 ff.) und dieser in der Folge seinerseits eine entsprechend Aussage bei der Polizei deponiert hatte (pag. 1022 Z. 9 ff.). Die Möglichkeit einer Absprache zwischen den beiden ist daher nicht von der Hand zu weisen.
Die Kammer geht daher davon aus, dass der Beschuldigte wusste, dass das Motorfahrrad nicht BB.________ gehörte. Die angebliche Verwechslung ist eine Schutzbehauptung. Die Kammer hält den Anklagesachverhalt für erwiesen.
Rechtliche Würdigung
Gemäss Art. 94 Abs. 4 Strassenverkehrsgesetz (SVG; SR 741.01) wird bestraft, wer ein (Motor-)Fahrrad unberechtigt verwendet. Die Verwendung eines Fahrrads ist das Radfahren. Nur wer ein Fahrrad im Strassenverkehr führt, «verwendet» es i.S. der Bestimmung. Wer ein Fahrrad lediglich schiebt oder trägt, verwendet es nicht.Unberechtigt verwendet ein Fahrrad, wer kein (obligatorisches oder dingliches) Recht hat, mit dem spezifischen Fahrrad zu fahren, das er geführt hat. Art. 94 Abs. 4 SVG erfasst so Fälle, in denen der Täter das Fahrrad ohne Aneignungsabsicht weggenommen hat und Fälle der Benutzung eines anvertrauten Fahrrads ohne Ermächtigung (BSK SVG-Fiolka, Art. 94 N 66 f.). Art. 94 Abs. 4 SVG ist ein Vorsatzdelikt. Der Täter muss mindestens i.S. des Eventualvorsatzes wissen, dass er nicht berechtigt ist, das fragliche Fahrrad zu benutzen (BSK SVG-Fiolka, Art. 94 N 71).
Vorliegend behändigte der Beschuldigte das Motorfahrrad Rodeo rot, welches BA.________ gehört, und fuhr damit zu seinem Domizil. Er wusste dabei, dass er vom Eigentümer keine Berechtigung erhalten hatte, das Motorfahrrad zu behändigen und damit zu seinem Domizil zu fahren. Er verwendete dadurch ein Motorfahrrad unberechtigt und machte sich der Entwendung eines Motorfahrrades zum Gebrauch nach Art. 94 Abs. 4 SVG schuldig.
XI. Übersicht der Delikte
Zusammengefasst hat sich der Beschuldigte somit folgender, von ihm oberinstanzlich noch bestrittener Delikte schuldig gemacht:
-der Vergewaltigung (Ziff. I.1 AKS)
-der einfachen Körperverletzung in einer Partnerschaft (Ziff. I.3.1 AKS)
-des versuchten Entziehens von Minderjährigen (Ziff. I.5 AKS)
-der Drohung, mehrfach begangen
-am 1. März 2013 (Ziff. I.6.1 AKS)
-am 28. März 2013 (Ziff. I.6.2 AKS)
-am 18. April 2013 (Ziff. I.6.3 AKS)
-am 11. März 2013 (Ziff. I.6.4 AKS)
-am 18. Oktober 2013 (Ziff. I.6.6 AKS)
-am 17. Januar 2014 (Ziff. I.6.7 AKS)
-der Beschimpfung (Ziff. I.7.2 AKS)
-der Nötigung (Ziff. I.9 AKS)
-der Entwendung eines Motorfahrrades zum Gebrauch (Ziff. I.23 AKS)
Im Rahmen der Strafzumessung sind zudem die bereits in Rechtskraft erwachsenen erstinstanzlichen Schuldsprüche wegen mehrfach begangener einfacher Körperverletzung (Ziff. I.4.1 und I.4.2 AKS), Tätlichkeiten (Ziff. I.4.3 AKS), Drohung (Ziff. I.6.5 AKS), mehrfach begangener Beschimpfung (Ziff. I.7.1 und I.7.3 AKS), mehrfach begangener Sachbeschädigung (Ziff. I.8.1, I.8.3, I.8.4 AKS), Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Ziff. I.11 AKS), mehrfach begangenen Führens eines Motorfahrzeuges ohne Haftpflichtversicherung (Ziff. I.12.1 und I.12.2 AKS), mehrfach begangenen Missbrauchs von Ausweisen und Kontrollschildern (Ziff. I.13.1 und I.13.2 AKS), Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Ziff. I.14 AKS), Führens eines Motorfahrrades ohne Berechtigung (Ziff. I.15 AKS), Hausfriedensbruchs (Ziff. I.16 AKS) und Konsumwiderhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Ziff. I.18 AKS) mit zu beurteilen.
XII. Strafzumessung
Anwendbares Recht
Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des StGB in Kraft getreten. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten des neuen Strafgesetzbuches begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist. Der Vergleich der Schwere verschiedener Strafnormen ist nach der sogenannten konkreten Methode vorzunehmen, wonach sich umfassende Beurteilungen des Sachverhalts nach alten und nach neuem Recht gegenüberzustellen sind. Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht. Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist ausgeschlossen. Hat der Täter mehrere selbständige strafbare Handlungen begangen, so ist in Bezug auf jede einzelne Handlung gesondert zu prüfen, ob das alte oder das neue Recht milder ist. Gegebenenfalls ist eine Gesamtstrafe zu bilden (BGE 134 IV 82 E. 6.2.1 und 6.2.3). Ausschlaggebend ist, nach welchem der beiden Rechte der Täter für die gerade zu beurteilende Tat besser wegkommt (vgl. zum Ganzen Stefan Trechsel / Hans Vest, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N 11 zu Art. 2 StGB mit Hinweisen; Andreas Donatsch, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 19. Aufl., Zürich 2013, S. 34 N 10 sowie BGE 126 IV 5 – je mit Hinweisen). Der Gesetzesvergleich hat sich ausschliesslich nach objektiven Gesichtspunkten zu richten (BGE 134 IV 82 E. 6.2.2). Massgebend ist dabei das Ausmass der mit einer Sanktion verbundenen Beschränkung der persönlichen Freiheiten, namentlich der Bewegungsfreiheit, des Eigentums, der Ehre, der Betätigungsfreiheit und der Beziehungsfreiheit. Unter den möglichen Strafformen hat die Freiheitsstrafe als die strengste zu gelten, gefolgt von der Geldstrafe. Sind im Übrigen die Sanktionen im Einzelfall gleichwertig, so ist altes Recht anzuwenden (BSK StGB-Popp/Berkemeier, Art. 2 N 20 mit weiteren Hinweisen).
Der Beschuldigte hat sämtliche der zur Diskussion stehenden Taten vor Inkrafttreten des Strafgesetzbuches in der Fassung vom 1. Januar 2018 begangen, die Beurteilung erfolgt aber erst nachher. Da die Fassung vom 1. Januar 2018 für den Beschuldigten nicht die mildere ist, ist in Anwendung von Art. 2 Abs. 2 StGB altes Recht anzuwenden.
Allgemeine Grundlagen
Bezüglich der allgemeinen Grundlagen zur Strafzumessung kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1914).
Strafart
Es sei vorweggenommen, dass die Kammer angesichts der deliktisch stark belasteten Vergangenheit des Beschuldigten einzig eine Freiheitsstrafe als zweckmässig erachtet.
Im vorliegenden Fall ist eine Vielzahl von Delikten des Beschuldigten zu beurteilen (insgesamt 30 an der Zahl), darunter auch ein Verbrechen (Vergewaltigung). Aus dem Strafregister des Beschuldigten sind zudem aktuell vier Einträge ersichtlich (pag. 2058 ff.). Dabei sticht in erster Linie die Verurteilung zu 14 Jahren Freiheitsstrafe wegen vorsätzlicher Tötung, Brandstiftung etc. durch das Regionalgericht Bern-Mittelland am 17. November 2017 ins Auge. Des Weiteren fällt auf, dass dem Beschuldigten bereits im ersten dieser vier Einträge, dem Urteil der regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 30. März 2016, der bedingte Vollzug nicht gewährt und ihm mithin bereits damals eine ungünstige Prognose gestellt wurde. Der Beschuldigte offenbarte denn auch während des seit 2013 bzw. 2014 laufenden Strafverfahrens (vgl. Eröffnungen pag. 1 ff.) eine erschreckend hohe Bereitschaft, kriminell zu handeln. Die in den drei Urteilen vom 30. März 2016, 22. September 2016 und 29. November 2016 ausgefällten Strafen (zwei Mal unbedingte Geldstrafen von 75 bzw. 180 Tagessätzen sowie Bussen, zuletzt eine unbedingte Freiheitsstrafe von 100 Tagen und Busse) hielten den Beschuldigten allesamt nicht davon ab, während laufender Verfahren weitere Delikte zu begehen. Erst seit er im Zusammenhang mit dem Tötungsdelikt vom 4. Dezember 2016 verhaftet und anschliessend in den in den Strafvollzug versetzt wurde, hörte er auf zu delinquieren, wobei er aber auch im Strafvollzug mehrfach mit Drogen handelte, Drohungen ausstiess und die körperliche Integrität von Personal und Miteingewiesenen angriff (pag. 2062). Eine blosse Geldstrafe ist nach Auffassung der Kammer nicht geeignet, den Beschuldigten künftig davon abzuhalten, weitere Delikte zu begehen. Vielmehr erscheint eine Freiheitsstrafe als die einzig zweckmässige Strafart.
Diejenigen Delikte, für die das Gesetz eine Freiheitsstrafe vorsieht (Delikte gemäss Ziff. I.1, I.3.1, I.4.1 – I.4.2, I.5, I.6.1 – I.6.7, I.8.1, I.8.3 – I.8.4, I.9, I.11, I.12.1 – I.12.2, I.13.1 – I.13.2, I.14, I.15 und I.16 AKS), sind daher auch mit einer solchen zu ahnden.
Für die Delikte gemäss Ziff. I.7.1 – I.7.3 AKS (Beschimpfungen) sieht das Gesetz einzig eine Geldstrafe vor.
Bei den Delikten gemäss Ziff. I.4.3, I.18 und I.23 AKS schliesslich handelt es sich um Übertretungen, weshalb hierfür zwingend eine Busse auszufällen ist.
Nachfolgend wird die Strafzumessung nach diesen drei Deliktsgruppen geordnet vorgenommen. Die Kammer orientiert sich dabei auch an den Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (nachfolgend: VBRS-Richtlinien). Begonnen wird mit denjenigen Delikten, für die eine Freiheitsstrafe auszufällen ist.
Freiheitsstrafe
Retrospektive Konkurrenz
Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 aStGB). Die Bestimmung will im Wesentlichen das in Art. 49 Abs. 1 aStGB verankerte Asperationsprinzip auch bei retrospektiver Konkurrenz gewährleisten. Der Täter, der mehrere gleichartige Strafen verwirkt hat, soll nach einem einheitlichen Prinzip der Strafschärfung beurteilt werden, unabhängig davon, ob die Verfahren getrennt durchgeführt werden oder nicht (BGE 142 IV 265 E. 2.3.1).
Diejenigen Delikte, für welche vorliegend eine Freiheitsstrafe auszufällen ist, wurden alle in der Zeit zwischen dem 12. November 2012 (einfache Körperverletzung in einer Partnerschaft z.N. der Privatklägerin 1) und dem 16. September 2014 (Vergewaltigung z.N. der Privatklägerin 2) und damit vor den Urteilen der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland, vom 30. März 2016, 22. September 2016 und 29. November 2016 begangen.
In den Urteilen vom 30. März 2016 und 22. September 2016 wurden keine Freiheitsstrafen, sondern Geldstrafen und Übertretungsbussen ausgesprochen. Mangels gleichartiger Strafe ist zu diesen Urteilen daher keine Zusatzstrafe auszufällen (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2 und E. 2.4.2). Mit Urteil vom 29. November 2016 wurde der Beschuldigte sodann erstmals u.a. zu einer Freiheitsstrafe von 100 Tagen verurteilt. Damit liegt eine gleichartige Strafe vor und die Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte ist als Zusatzstrafe zu diesem Urteil auszusprechen.
Liegen die Voraussetzungen für eine Zusatzstrafe vor, setzt das Gericht zunächst eine hypothetische Gesamtstrafe fest. Es hat sich zu fragen, welche Strafe es ausgesprochen hätte, wenn es sämtliche Delikte gleichzeitig beurteilt hätte. Dabei hat es nach den Grundsätzen von Art. 49 Abs. 1 aStGB zu verfahren (BGE 142 IV 265 E. 2.3.3). Sodann ist von der (gedanklich) gebildeten Gesamtstrafe die rechtskräftige Grundstrafe abzuziehen, was die auszufällende Zusatzstrafe ergibt (BGE 142 IV 265 E. 2.4.4).
Für die Bildung einer Gesamtstrafe i.S.v. Art. 49 Abs. 1 aStGB ist vom schwersten Delikt auszugehen. Dies ist vorliegend die Vergewaltigung z.N. der Privatklägerin 2. Die hierfür gebildete Einsatzstrafe ist alsdann für die übrigen Delikte angemessen zu erhöhen.
Der Strafrahmen bei einer Vergewaltigung gemäss Art. 190 aStGB reicht von einer Freiheitsstrafe von einem Jahr am unteren bis zu einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren am oberen Rand. Aussergewöhnliche Umstände, welche ein Verlassen dieses Strafrahmens rechtfertigen würden (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8), sind nicht ersichtlich.
Einsatzstrafe für Vergewaltigung
27.2.1 Objektive Tatschwere
Bei der Vergewaltigung bemisst sich die objektive Tatschwere primär nach den eingesetzten Nötigungsmitteln und deren Auswirkung auf das Opfer (Urteil des Bundesgerichts 6S.199/2004 vom 27. April 2005 E. 3.1.1). Geschützt ist die sexuelle Selbstbestimmung (BGE 131 IV 167 E. 3).
Schwere der Verletzung des betroffenen Rechtsguts: Die Privatklägerin 2 befand sich nach dem Vorfall in Therapie, führte lange Gespräche mit ihrem Psychiater und hat immer noch Mühe, wenn ihr jemand ins Ohr atmet, wie dies der Beschuldigte getan hatte. Nach wie vor hat sie mit den Erinnerungen zu kämpfen. Der Beschuldigte setzte sein Opfer durch den (zunächst) ungeschützten Geschlechtsverkehr ausserdem der Gefahr aus, sich mit einer Geschlechtskrankheit anzustecken. Körperliche Verletzungen trug die Privatklägerin 2 jedoch keine davon.
Verwerflichkeit des Handelns: Der Beschuldigte nötigte die Privatklägerin 2 zum Geschlechtsverkehr, indem er sich über ihr klares Nein hinwegsetzte, sie vornüber nach unten drückte, ihr die Hosen hinunter zog und sie aufs Bett legte. Obschon die Privatklägerin 2 versuchte, ihn nach oben wegzustossen, machte er weiter. Der Beschuldigte nützte seine körperliche Überlegenheit, die Angst der Privatklägerin 2 sowie den Umstand, dass sie weder von jemandem Hilfe erwarten noch mitten in der Nacht J.________ zu Fuss oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln hätte verlassen können, rücksichtslos aus. In ihrer ausweglosen Situation leistete die Privatklägerin 2 letztlich keine grosse Gegenwehr. Den Geschlechtsverkehr vollzog der Beschuldigte schliesslich zuerst ungeschützt, dann mit Kondom. Eine Planung des Übergriffs von langer Hand ist nicht erkennbar, war doch die Privatklägerin 2 freiwillig nach J.________ gegangen. Der Beschuldigte nutzte die Gelegenheit und handelte spontan.
Insgesamt wiegt die objektive Tatschwere verglichen mit anderen denkbaren Sachverhaltsvarianten noch einigermassen leicht.
27.2.2 Subjektive Tatschwere
Beweggründe und Ziele: Der Beschuldigte handelte direkt vorsätzlich. Ihm ging es darum, seine sexuellen Bedürfnisse zu befriedigen. Besonders egoistisch erscheint, dass sich der Beschuldigte erst ein Kondom überzog, nachdem die Privatklägerin 2 ihre Ansteckung mit Hepatitis C erwähnt bzw. er ihr Menstruationsblut gesehen hatte.
Vermeidbarkeit der Verletzung des Rechtsguts: Die Tat war für den Beschuldigten ohne weiteres vermeidbar. Der Kokain- und Alkoholeinfluss beim Beschuldigten ist schwer zu quantifizieren, aber praxisgemäss mit einer minimalen Strafminderung im Rahmen von Art. 47 aStGB zu berücksichtigen.
27.2.3 Fazit
Insgesamt ist von einem noch leichten Tatverschulden auszugehen. Die Kammer hält eine Einsatzstrafe von 23 Monaten für angemessen.
Diese Einsatzstrafe ist im Folgenden für die weiteren Delikte angemessen zu erhöhen.
Asperation für die weiteren Delikte
27.3.1 Asperation für die einfachen Körperverletzungen
Der Beschuldigte beging einfache Körperverletzungen z.N der Privatklägerin 1, z.N. von N.________ und z.N. von O.________.
Die Privatklägerin 1 hatte nach dem Würgen des Beschuldigten Schluckbeschwerden und Druckschmerzen, weshalb sie sich in ärztliche Behandlung begeben musste. Bleibende Schäden trug sie jedoch keine davon. Insgesamt wiegt das objektive Tatverschulden leicht.
N.________ wurde durch den Beschuldigten mit der Faust ins Gesicht geschlagen. Dabei zerbrach seine Brille und er erlitt eine Hautlappenverletzung auf der Nase, wovon eine Narbe von ca. 1 cm auf 0.4 cm Grösse zurückblieb. Auch bei diesem Vorfall ist das objektive Tatverschulden als leicht zu qualifizieren.
O.________ erlitt durch den Tritt des Beschuldigten in seine Kniekehle eine Schwellung und eine Druckdolenz im rechten Daumengrundgelenk und hatte einige Zeit Schmerzen. Das objektive Tatverschulden wiegt auch hier leicht.
In Bezug auf das subjektive Tatverschulden ist allen Vorfällen gemeinsam, dass der Eskalation eine verbale Auseinandersetzung vorausging. Der Beschuldigte handelte jedoch in allen Fällen direkt vorsätzlich und hätte die Taten trotz Alkoholisierung leicht vermeiden können. Die subjektive Tatschwere wirkt sich somit in allen drei Fällen neutral aus.
Insgesamt erachtet das Gericht für die einfache Körperverletzung z.N. der Privatklägerin 1 eine Strafe von 60 Tagen, für diejenige z.N. von N.________ eine solche von 60 Tagen und für diejenige z.N. von O.________ eine solche von 45 Tagen als angemessen. Diese Einzelstrafen werden aufgrund des fehlenden Sachzusammenhangs im Umfang von zwei Dritteln zur Einsatzstrafe asperiert. Die Einsatzstrafe erhöht sich somit um drei Monate und 20 Tage.
27.3.2 Asperation für die versuchte Entziehung von Minderjährigen
Bei der Bemessung der Strafe für eine versuchte Tatbegehung ist in einem ersten Schritt die schuldangemessene Strafe für das vollendete Delikt festzulegen. Die derart ermittelte hypothetische Strafe ist in der Folge unter Berücksichtigung des fakultativen Strafmilderungsgrundes von Art. 22 Abs. 1 aStGB zu reduzieren (Urteil des Bundesgerichts 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.1).
Der Beschuldigte hätte das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Privatklägerin 1 als alleiniger Inhaberin der elterlichen Sorge verletzt, wenn er den gemeinsamen Sohn AS.________ gegen ihren Willen festgehalten und mit sich mitgenommen hätte. Er scheute sich nicht, zu diesem Zweck auch Gewalt gegenüber den anwesenden Person auszuüben. Er handelte direkt vorsätzlich und aus egoistischen Beweggründen. Insgesamt scheint eine Freiheitsstrafe von 90 Tagen für das vollendete Delikt angemessen. Da es wie erwähnt beim Versuch blieb, wird die Strafe auf 45 Tage reduziert.
Diese Strafe ist aufgrund des fehlenden Sachzusammenhangs zur Einsatzstrafe im Umfang von zwei Dritteln, d.h. mit 30 Tagen asperiert.
27.3.3 Asperation für die Drohungen
Der Beschuldigte verübte insgesamt sieben Drohungen, die alle in etwa den gleichen Unrechtsgehalt aufweisen.
Der Beschuldigte drohte den Opfern in allen Fällen mit dem Tod oder einem anderen schweren Eingriff in die körperliche Integrität. So sagte er der Privatklägerin 1, er werde sie und ihre Eltern töten und die Kinder mitnehmen (Ziff. I.6.1 AKS), er werde sie schlagen, in kleine Stücke schneiden, ihre Augen auskratzen und ihr Gesicht verbrennen (Ziff. I.6.2 AKS) und er werde ihr mit Säure das Gesicht verätzen (Ziff. I.6.3 AKS). Dem Bruder der Privatklägerin 1, R.________, drohte er, er werde dessen Eltern töten und allen den Kopf abhacken (Ziff. I.6.4 AKS). N.________ drohte er, er werde ihn umbringen, wenn er ihn das nächste Mal treffe (Ziff. I.6.1 AKS). T.________ bedrohte der Beschuldigte mit einem Messer und sagte, er werde ihn umbringen (Ziff. I.6.6 AKS). Schliesslich drohte er U.________, alle Juden würden sterben und Hitler habe Recht gehabt, wobei er sein Gesicht nahe an das ihre hielt (Ziff. I.6.1 AKS). Das Ausmass an Angst und Schrecken ist angesichts der Tatsache, dass es sich beim Rechtsgut von Leib und Leben um das höchste aller Rechtsgüter handelt, nicht unerheblich. Die objektive Tatschwere liegt aber bei allen sieben Drohungen noch im unteren Bereich.
In allen Fällen handelte der Beschuldigte direkt vorsätzlich und aus egoistischen Beweggründen, wobei es ihm ein Leichtes gewesen wäre, von seinen Taten Abstand zu nehmen.
Insgesamt erachtet die Kammer für jede der sieben Drohungen je eine Strafe von 45 Tagen als angemessen.
Diese sieben mal 45 Tage sind aufgrund des fehlenden Sachzusammenhangs zur Vergewaltigung im Umfang von zwei Dritteln zu asperieren. Die Einsatzstrafe ist somit um insgesamt 210 Tage bzw. 7 Monate zu erhöhen.
27.3.4 Asperation für die Sachbeschädigungen
Der Beschuldigte hat drei Sachbeschädigungen verübt. Einmal, indem er eine Wohnungstüre mit Körpergewalt eindrückte und dadurch einen Sachschaden von CHF 630.00 verursachte (Ziff. I.8.1 AKS), einmal, indem er den Leuchtreklamekasten, den Metalabfallkübel mit integriertem Aschenbecher und die Menutafel eines Gasthofs beschädigte und dadurch einen Sachschaden von CHF 1‘200.00 verursachte (Ziff. I.8.3 AKS) und einmal, indem er in einem Zug einen Feuerlöscher aus der Halterung riss und dabei einen Sachschaden von CHF 1‘000.00 verursachte (Ziff. I.8.4 AKS). In allen Fällen hält sich der Sachschaden in Grenzen, weshalb von einem geringen objektiven Tatverschulden auszugehen ist.
Der Beschuldigte handelte jeweils direkt vorsätzlich und aus völlig nichtigen Beweggründen. Es wäre ihm ein Leichtes gewesen, die Sachschäden zu vermeiden.
Insgesamt hält die Kammer für jede Sachbeschädigung eine Strafe von 25 Tagen für angemessen.
Diese drei mal 25 Tage werden mangels Sachzusammenhangs zur Vergewaltigung mit zwei Dritteln asperiert. Die Einsatzstrafe ist somit um insgesamt 50 Tage zu erhöhen.
27.3.5 Asperation für die Nötigung
Der Beschuldigte beeinträchtigte die Willensbildungs- bzw. Willensbetätigungsfreiheit der Privatklägerin 1, indem er sie am Arm packte, in sein Auto zerrte und mit ihr davon fuhr.
Der Beschuldigte handelte vorsätzlich und aus nichtigen Beweggründen. Die Tat wäre für ihn leicht vermeidbar gewesen.
Insgesamt wiegt das Tatverschulden leicht. Die Kammer hält eine Strafe von 60 Tagen für schuldangemessen.
Diese Strafe wird im Umfang von rund zwei Dritteln asperiert. Die Einsatzstrafe ist somit um insgesamt 40 Tage zu erhöhen.
27.3.6 Asperation für die Widerhandlung gegen das Waffengesetz
Der Beschuldigte nahm einen Schlagring an sich und brachte diesen zu sich nach Hause.
Die VBRS-Richtlinien sehen für das Tragen einer Waffe ohne Tragbewilligung eine Strafe von 15 und für den Erwerb einer Waffe ohne Bewilligung eine Strafe von 10 Strafeinheiten vor, wobei die Tatbestandsvariante des Besitzes subsidiär ist gegenüber jener des Erwerbs (S. 52).
Die Kammer sieht keine Umstände, die ein Abweichen von der Normstrafe nahelegen würden. Vielmehr scheint eine Strafe von 15 Tagen schuldangemessen.
Diese wird im Umfang von zwei Dritteln zur Einsatzstrafe asperiert. Diese ist somit um 10 Tage zu erhöhen.
27.3.7 Asperation für die Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz
Der Beschuldigte machte sich in zwei Fällen des Führens eines Motorfahrzeuges ohne Haftpflichtversicherung schuldig. Die VBRS-Richtlinien sehen hierfür eine Strafe von 12 Tagen vor (S. 8). Es besteht kein Anlass, hiervon abzuweichen.
Der Beschuldigte machte sich zudem in zwei Fällen des Missbrauchs von Ausweisen und Kontrollschildern schuldig: einmal, indem er das Kontrollschild seines Fahrzeugs mit demjenigen eines anderen Fahrzeugs austauschte und einmal, indem er den ihm entzogenen Führerausweis trotz Verfügung vom 6. Juni 2013 und Mahnung vom 23. September 2013 nicht dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern abgab. Für die erste Widerhandlung scheint eine Strafe von 6 Tagen und für die zweite Widerhandlung eine solche von 12 Tagen schuldangemessen (vgl. VBRS-Richtlinien S. 8).
Für das Fahren in fahrunfähigem Zustand unter dem kombinierten Einfluss von Alkohol und Benzodiazepinen erachtet die Kammer eine Strafe von 12 Tagen für angemessen (vgl. VBRS-Richtlinien S. 17).
Schliesslich ist für das Fahren trotz entzogenem Führerausweis eine Strafe von 18 Tagen auszufällen (vgl. VBRS-Richtlinien S. 10).
Die Strafen von insgesamt 72 Tagen für die verschiedenen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz werden im Umfang von rund zwei Dritteln, d.h. mit insgesamt 45 Tagen asperiert.
27.3.8 Asperation für den Hausfriedensbruch
Der Beschuldigte betrat trotz unbefristetem Haus- und Betriebsverbot die Café Bar BF.________ und verletzte so das Hausrecht der Inhaber. Er wusste um das Verbot und betrat die Liegenschaft dennoch aus egoistischen Beweggründen. Es wäre für ihn ein Leichtes gewesen, das Hausrecht zu resepktieren. Das Tatverschulden wiegt insgesamt leicht. Die Kammer hält eine Strafe von 15 Tagen für schuldangemessen.
Diese Strafe wird im Umfang von zwei Dritteln zur Einsatzstrafe asperiert. Diese erhöht sich somit um 10 Tage.
27.3.9 Asperation für die Delikte gemäss Urteil vom 29.11.2016
Der Beschuldigte wurde mit Urteil vom 29. November 2016 wegen insgesamt fünf Missachtungen einer Ein- oder Ausgrenzung rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 100 Tagen verurteilt. Die Kammer darf auf die rechtskräftige Grundstrafe nicht zurückkommen, hat aber bei der Asperation der fünf Wiederhandlungen zur Vergewaltigung jeweils den Asperationsfaktor zu berücksichtigen (BGE 142 IV 265 E. 2.4.4). Dabei ist zu bedenken, dass die Freiheitsstrafe von 100 Tagen eine Gesamtstrafe darstellt und bei vier der fünf begangenen Missachtungen der Ein- oder Ausgrenzung der Asperationsfaktor bereits einberechnet wurde. Die Freiheitsstrafe von 100 Tagen ist daher im vorliegenden Urteil einzig in Bezug auf die im Urteil vom 29. November 2016 als Einsatzstrafe gewählte Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung infolge Asperation zu reduzieren.
Gemäss VBRS-Richtlinien wird eine einzelne Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung mit 25 – 60 Strafeinheiten bestraft (S. 30). Rechnerisch ergibt sich aus dem Urteil vom 29. November 2016 bei einem Asperationsfaktor von 50 % ein durchschnittlicher Unrechtsgehalt von 33 ⅓ Tagen pro Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung (33 ⅓ + 4 x 16 ⅔ = 100).
Der Kammer scheint aufgrund dieser Überlegungen eine Asperation von 15 Tagen Freiheitsstrafe pro Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung, d.h. von insgesamt 75 Tagen, jedenfalls nicht überhöht.
Zwischenergebnis
Die Einsatzstrafe von 23 Monaten für die Vergewaltigung ist aufgrund der weiteren zu asperierenden Delikte um 16 Monate und 100 Tage auf insgesamt 39 Monate und 100 Tage zu erhöhen.
Von dieser gedanklich gebildeten Gesamtstrafe ist die rechtskräftige Grundstrafe, die Freiheitsstrafe von 100 Tagen gemäss Urteil vom 29. November 2016, abzuziehen. Die Zusatzstrafe beträgt damit 39 Monate.
Täterkomponenten
27.5.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse
Bezüglich des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1921 f.).
Aus heutiger Sicht weist der Beschuldigte massivste Vorstrafen auf. In Bezug auf die erst im jetzigen Zeitpunkt mit Freiheitsstrafe zu sanktionierenden Delikte ist aber vor allem wesentlich, dass der Beschuldigte während hängigem Strafverfahren weiter delinquierte und deswegen zu den aktenkundigen Strafen verurteilt wurde. Dies ist primär im Rahmen des sehr negativ zu beurteilenden Nachtatverhaltens zu berücksichtigen (siehe nachfolgend Ziff. 27.5.2).
Die von der Verteidigung ins Feld geführten familiären Probleme sowie die behaupteten Kulturkonflikte und Vorurteile, mit denen der Beschuldigte angeblich zu kämpfen gehabt haben soll, mindern seine Schuld nicht.
27.5.2 Verhalten nach der Tat
Der Beschuldigte bestritt die Mehrheit der Taten bis zuletzt und zeigte weder Einsicht noch Reue. Stattdessen sieht er sich als Opfer von misslichen Umständen. Da er sich jedoch nicht selber belasten muss (Art. 113 StPO), ist sein hartnäckiges Bestreiten – entgegen der Ansicht der Vorinstanz – neutral zu bewerten. Das massiv negative Nachtatverhalten (weitere, immer gravierendere Delinquenz mit immer empfindlicheren Strafen während den jeweils laufenden Verfahren) ist aber wie bereits erwähnt spürbar straferhöhend zu werten.
Auch der oberinstanzlich eingeholte Führungsbericht der Justizvollzugsanstalt Thorberg (pag. 2061 ff.) wirft kein übermässig positives Licht auf den Beschuldigten. Zwar ist er offenbar sehr kommunikativ, spassig und redselig und erbringt in der Korbflechterei gute und qualitativ hochwertige Arbeitsleistungen. Gemäss Bericht führt seine Art aber zeitweise zu Differenzen mit anderen Eingewiesenen, da seine Spässe jeweils zu deren Lasten gehen. Obwohl der Beschuldigte in dieser Beziehung Besserung gelobe, verfalle er immer wieder in alte Muster zurück. Bis anhin musste er dreimal diszipliniert und mit Arreststrafen belegt werden.
Obwohl in Gesprächen mit der Fallführung und der Bezugsperson eine vertiefte Auseinandersetzung mit der Tat (Tötungsdelikt) stattgefunden habe, nehme er nur Teile der Schuld auf sich, sehe sich teilweise in der Opferrolle und schiebe die Verantwortung für seine Taten auf personen- und umweltbezogene Faktoren ab. Von dieser Einschätzung konnte sich die Kammer anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung selber überzeugen, als der Beschuldigte beispielsweise ausführte, das Tötungsdelikt vom 4. Dezember 2016 sei ein Unfall gewesen (pag. 2086 Z. 187) und angesprochen auf seine 14-jährige Haftstrafe antwortete: «Das ist wegen Drogen. Meine Frau hat gelogen. Meine Frau hat mich jahrelang bei der Polizei falsch angeschuldigt. Dann ist es einfach dumm gelaufen» (pag. 2089 Z. 298 ff.). Auch in seinem letzten Wort versuchte der Beschuldigte, sich in eine Opferrolle zu rücken. Er führte aus, es mache ihn kaputt, wenn ihm etwas vorgeworfen werde, was er nicht getan habe. Ein Vergewaltigungsvorwurf sei extrem. Die Strafe sei im Vergleich zu den 14 Jahren, die er absitzen müsse, nicht viel. Aber der Vorwurf der Vergewaltigung habe ihn sehr getroffen. Er sei Vater, habe eine Schwester und möchte nicht, dass jemand anderes bei diesen Personen etwas mit Gewalt mache. Es habe keine Vergewaltigung gegeben und er habe nie Gewalt angewendet beim Sex mit der Privatklägerin 2. Diese habe nicht akzeptieren können, dass es nur für eine Nacht gewesen sei. Es sei eine Lüge, dass er mit Gewalt Sex mit ihr hatte (pag. 2105).
An die Opferhilfe leistet der Beschuldigte aktuell monatliche Zahlungen von CHF 50.00.
27.5.3 Strafempfindlichkeit
Die Strafempfindlichkeit des Beschuldigten ist als durchschnittlich zu bezeichnen und wirkt sich neutral aus.
27.5.4 Fazit
Die Täterkomponenten führen aufgrund der massiven Delinquenz des Beschuldigten während des hängigen Strafverfahrens zu einer Straferhöhung um 5 Monate, von rechnerisch 39 auf rechnerisch 44 Monate Freiheitsstrafe.
Verletzung Beschleunigungsgebot
Die Verteidigung monierte anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung eine Verletzung des Beschleunigungsgebots und führte diesbezüglich drei Zeitspannen an: (1) die Zeit zwischen dem Abschluss der Untersuchung und der Erhebung der Anklage, (2) die Zeit zwischen dem Eingang der Anklageschrift und der Ansetzung der Hauptverhandlung sowie (3) die Zeit zwischen dem erstinstanzlichen Urteil und der dazugehörigen Begründung.
Gemäss Art. 29 Abs. 1 Bundesverfassung (BV; SR 101) hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (sogenanntes Beschleunigungsgebot oder Verbot der Rechtsverzögerung). Der gleiche Anspruch ergibt sich in zivilrechtlichen Streitigkeiten und Strafsachen aus Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101). Überdies konkretisiert Art. 5 StPO das Beschleunigungsgebot für den Bereich des Strafrechts; nach Abs. 1 dieser Bestimmung nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne Verzögerung zum Abschluss. Diese Grundsätze kommen sowohl auf die Behörden der Strafverfolgung (Art. 12 und 15 ff. StPO) als auch die mit Strafsachen befassten Gerichte (Art. 13 und 18 ff. StPO) zur Anwendung. Was als angemessene Verfahrensdauer betrachtet werden kann, ist im Einzelfall vor dem Hintergrund des Anspruchs auf ein gerechtes Verfahren unter Beachtung der spezifischen Sachverhalts- und Verfahrensverhältnisse zu bestimmen. Dabei ist insbesondere auf die Schwierigkeit und Dringlichkeit der Sache sowie auf das Verhalten von Behörden und Parteien abzustellen. Anspruch auf Verfahrensbeschleunigung haben primär beschuldigte Personen, in etwas geringerem Mass jedoch auch die übrigen Verfahrensbeteiligten wie die Privatklägerschaft (Urteil des Bundesgerichts 6B_411/2015 vom 9. September 2015 E. 3.3 mit Hinweisen).
Vorliegend wurde das Beschleunigungsgebot durch die Zeitdauer zwischen dem Abschluss der Untersuchung und der Erhebung der Anklage nicht verletzt. Zwar beträgt diese gut acht Monate. Es ist jedoch zu beachten, dass die zuständige Staatsanwältin in dieser Zeit u.a. die Vorwürfe der Vergewaltigung z.N. von BN.________, angeblich begangen am 14. August 2013 in BD.________ und angeblich mehrfach begangen in der Zeit vom 20. – 28. September 2015 in Wabern, untersuchte und jeweils mit Einstellungsverfügungen am 18. März 2016 zum Abschluss brachte (pag. 648.1 ff.; pag. 1222.194.1 ff.). Von einer Untätigkeit der Strafverfolgungsbehörden kann daher keine Rede sein.
Verletzt wurde das Beschleunigungsgebot jedoch durch die verzögerte Ansetzung der erstinstanzlichen Hauptverhandlung. Die Anklage langte bei der Vorinstanz am 11. Mai 2016 ein. Diese setzte die erstinstanzliche Hauptverhandlung sodann am 31. März 2017 an. Es ist nicht zu sehen, wieso die Ansetzung nicht früher hätte erfolgen können. Eine Zeitspanne von über 10 Monaten ist hierfür eindeutig zu lang.
Auch die Dauer zwischen dem erstinstanzlichen Urteil und der Zustellung der Urteilsbegründung verletzte das Beschleunigungsgebot. Das erstinstanzliche Urteil datiert vom 9. Juni 2017. Die Begründung dieses Urteils wurde den Parteien sodann mehr als ein Jahr später am 31. Juli 2018 zugestellt. Zwar waren vorliegend durch die Vorinstanz insgesamt 42 Delikte zu beurteilen und die Urteilsbegründung umfasste 101 Seiten. Nichtsdestotrotz wurde die gesetzliche Ordnungsfrist von 60 bzw. 90 Tagen gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO um weit mehr als das Sechs- bzw. Vierfache überschritten. Auch diese Zeitspanne ist damit zu lang.
Aufgrund der beiden Verletzungen des Beschleunigungsgebots ist die Freiheitsstrafe rechnerisch von 44 um 4 auf insgesamt 40 Monate zu reduzieren.
Konkretes Strafmass der Freiheitsstrafe
Der Beschuldigte wäre für die Delikte gemäss Ziff. I.1, I.3.1, I.4.1 – I.4.2, I.5, I.6.1 – I.6.7, I.8.1, I.8.3 – I.8.4, I.9, I.11, I.12.1 – I.12.2, I.13.1 – I.13.2, I.14, I.15 und I.16 der Anklageschrift zu einer Freiheitsstrafe von 40 Monaten als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland, vom 22. November 2016 zu verurteilen.
Da es jedoch das Verschlechterungsverbot zu beachten gilt, bleibt bei den vorinstanzlich ausgefällten 34 Monaten Freiheitsstrafe.
Unbedingter Vollzug
Es kann auf die Ausführungen zu den Täterkomponenten unter Ziff. 27.5 hiervor verwiesen werden. Angesichts der massiven Delinquenz seit den vorliegend zu beurteilenden Delikten ist dem Beschuldigten eine klare Schlechtprognose zu stellen. Ein teilbedingter Vollzug kommt daher nicht in Frage.
Anrechnung der Untersuchungshaft
Die ausgestandene Untersuchungshaft von 174 Tagen wird in vollem Umfang an die Freiheitsstrafe angerechnet (Art. 51 aStGB).
Geldstrafe
Retrospektive Konkurrenz
Die Beschimpfungen, für welche eine Geldstrafe auszufällen ist, wurden alle in der Zeit vom 28. März 2013 (Beschimpfung z.N. der Privatklägerin 1) und dem 31. Juli 2015 (Beschimpfung z.N. von L.________) und damit vor dem rechtskräftigen Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland, vom 30. März 2016 begangen.
Da im genannten Urteil ebenfalls eine Geldstrafe ausgesprochen wurde, liegen gleichartige Strafen vor und es ist eine Zusatzstrafe auszufällen (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2 und E. 2.4.2).
Liegen die Voraussetzungen für eine Zusatzstrafe vor, setzt das Gericht zunächst eine hypothetische Gesamtstrafe fest. Es hat sich zu fragen, welche Strafe es ausgesprochen hätte, wenn es sämtliche Delikte gleichzeitig beurteilt hätte. Dabei hat es nach den Grundsätzen von Art. 49 Abs. 1 aStGB zu verfahren (BGE 142 IV 265 E. 2.3.3).
Vorliegend ist der Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte als Offizialdelikt, welches mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht ist, die schwerste Straftat. Für diese ist eine Einsatzstrafe zu bestimmen. Die übrigen Delikte (Sachbeschädigung, Hinderung einer Amtshandlung, Beschimpfung vom 28. März 2013, Beschimpfung vom 17. Januar 2014, Beschimpfung vom 31. Juli 2015 und die Beschimpfung vom 2. März 2016) sind alsdann zu dieser Einsatzstrafe zu asperieren.
Mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland, vom 30. März 2016 wurde bereits rechtskräftig bestimmt, dass nach Asperation der jeweiligen Strafen für die Sachbeschädigung, die Hinderung einer Amtshandlung und die Beschimpfung vom 2. März 2016 zur Einsatzstrafe für die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte eine Geldstrafe von 75 Tagessätzen auszufällen ist. Der Kammer ist es nicht erlaubt, auf die rechtskräftige Grundstrafe zurückzukommen (BGE 142 IV 265 E. 2.4.2). Sie hat daher lediglich noch für die Beschimpfungen vom 28. März 2013, vom 17. Januar 2014 und vom 31. Juli 2015 je eine Einzelstrafe zu bilden und diese zur rechtskräftigen Grundstrafe zu asperieren, was eine gedanklich gebildete Gesamtstrafe ergibt.
Schliesslich ist von der derart gedanklich gebildeten Gesamtstrafe die rechtskräftige Grundstrafe abzuziehen, was die auszufällende Zusatzstrafe ergibt (BGE 142 IV 265 E. 2.4.4).
Asperation für die Beschimpfungen
Der Beschuldigte beging eine Beschimpfung z.N. der Privatklägerin 1, eine z.N. von U.________ und eine z.N. von L.________.
Die Privatklägerin 1 verletzte er in ihrer Ehre, indem er sie als «Bitch» und «Hure» bezeichnete. Die Äusserungen sind von grobem Gehalt, wurden jedoch nur im engeren Kreis ausgestossen.
U.________ bezeichnete der Beschuldigte als «Lesbe» und «Bitch» und verletzte diese dadurch in ihrer Ehre. Er tat dies in einem Zug in der Öffentlichkeit, weshalb die Ehrverletzung schwerer wiegt als im vorgenannten Fall.
L.________ bezeichnete der Beschuldigte als «Hurensohn» und verletzte diesen dadurch ebenfalls in seiner Ehre. Auch diese Beschimpfung wurde in der Öffentlichkeit ausgestossen.
Der Beschuldigte handelte jeweils vorsätzlich und aus nichtigem Beweggrund. Die Verletzung der Ehre der Betroffenen wäre für ihn leicht vermeidbar gewesen.
Die VBRS-Richtlinien sehen für einen Täter, der den Geschädigten in Anwesenheit einer kleinen Gruppe anderer Personen (bis zehn) als «Arschloch», «Wixer» und «Dumme Siech» bezeichnet, eine Strafe von 10 Strafeinheiten vor. Werden die Äusserungen nur gegenüber dem Geschädigten geäussert, soll die Strafe 5 Strafeinheiten betragen.
Die Kammer hält aufgrund dieser Überlegungen für die Beschimpfung gegen die Privatklägerin 1 eine Strafe von 5, für diejenige gegen U.________ von 10 und für diejenige gegen L.________ von 5 Strafeinheiten für angemessen.
Der Beschuldigte verletzte stets das gleiche Rechtsgut. Die Strafen sind zudem zum Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland, vom 30. März 2016 zu asperieren, in welchem der Beschuldigte ebenfalls bereits wegen Beschimpfung verurteilt wurde. Es rechtfertigt sich daher ein Asperationsfaktor von ungefähr der Hälfte. Die 20 Tagessätze werden daher im Umfang von 10 Tages-sätzen asperiert.
Die gedanklich zu bildende Gesamtstrafe beträgt damit 75 (Grundstrafe) plus 10 (Asperation für die Beschimpfungen), d.h. insgesamt 85 Tagessätze.
Bildung der Zusatzstrafe
Von der gedanklich gebildeten Gesamtstrafe von 85 Tagessätzen ist die rechtskräftige Grundstrafe von 75 Tagessätzen gemäss Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland, vom 30. März 2016 abzuziehen. Die Zusatzstrafe beträgt damit 10 Tagessätze.
Täterkomponenten und Verletzung Beschleunigungsgebot
Bezüglich der Täterkomponenten kann auf die Ausführungen in E. 27.5 verwiesen werden. Diese sind spürbar straferhöhend zu berücksichtigen. Demgegenüber führt die Verletzung des Beschleunigungsgebots zu einer Strafminderung (siehe oben, E. 27.6). Insgesamt bleibt es unter Beachtung des Verschlechterungsverbots bei einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen.
Konkretes Strafmass der Geldstrafe
Der Beschuldigte ist für die Delikte gemäss Ziff. I.7.1 – I.7.3 der Anklageschrift zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland, vom 30. März 2016 zu verurteilen.
Da sich der Beschuldigte im Strafvollzug befindet und daher lediglich über sein Pekulium verfügt, wird die Tagessatzhöhe auf CHF 10.00 bestimmt (BGE 135 IV 180 E. 1.4).
Unbedingter Vollzug
Da die Voraussetzungen für den bedingten Vollzug nicht erfüllt sind (siehe oben, Ziff. 27.8), ist die Geldstrafe unbedingt auszusprechen.
Übertretungsbusse
Retrospektive Konkurrenz
Die Konsumwiderhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG; SR 812.121), die Tätlichkeiten sowie die Entwendung eines Motorfahrrades zum Gebrauch, welche mit Busse zu bestrafen sind, wurden allesamt in der Zeit vom 10. Juni 2014 bis 30. September 2015 und damit vor dem rechtskräftigen Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland, vom 30. März 2016 begangen.
Da im genannten Urteil ebenfalls eine Übertretungsbusse ausgesprochen wurde, liegen gleichartige Strafen vor und es ist eine Zusatzstrafe auszufällen (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2 und E. 2.4.2). Die Kammer hat daher nach den Grundsätzen von Art. 49 Abs. 1 aStGB (gedanklich) eine Gesamtstrafe zu bilden (BGE 142 IV 265 E. 2.3.3).
Vorliegend ist der Tatbestand der Tätlichkeiten aufgrund des Sachverhalts das schwerwiegendste Delikt, für welches eine Einsatzstrafe festzulegen ist. Alsdann sind für die Konsumwiderhandlungen gegen das BetmG und für die Entwendung eines Motorfahrrades zum Gebrauch Einzelstrafen festzulegen und zusammen mit der rechtskräftigen Einzelstrafe von CHF 300.00 wegen Übertretung nach Art. 19a BetmG zu asperieren. Schliesslich ist von der derart (gedanklich) gebildeten Gesamtstrafe die rechtskräftige Grundstrafe von CHF 300.00 abzuziehen, was die auszufällende Zusatzstrafe ergibt (BGE 142 IV 265 E. 2.4.4).
Einsatzstrafe für die Tätlichkeiten
Die VBRS-Richtlinien sehen für einen Täter, der bei einem verbalen Streit in einer Bar die Beherrschung verliert und dem Opfer eine Ohrfeige verpasst, eine Busse von CHF 300.00 vor (S. 45). Vorliegend verpasste der Beschuldigte der Privatklägerin 1 jedoch nicht nur eine Ohrfeige, sondern schlug ihr mit der Faust ins Gesicht. Er tat dies vorsätzlich und aus nichtigem Anlass. Eine Busse von CHF 400.00 scheint angemessen.
Asperation für die Konsumwiderhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (10.06.2014 – 30.09.2015)
Der Beschuldigte konsumierte eine unbestimmte Menge harter und weicher Drogen (Kokain, LSD, Marihuana, Crystal-Meth, Pilze, Amphetamine und MDMA). Die VBRS-Richtlinien sehen hierfür eine Busse von CHF 200.00 vor (S. 25). Die Kammer hält dies für angemessen.
Die Busse wird aufgrund des engen Sachzusammenhangs mit der gleichzeitig zu beurteilenden Übertretung nach Art. 19a BetmG im Umfang von 50 %, d.h. mit insgesamt CHF 100.00 asperiert.
Asperation für die Entwendung eines Motorfahrrades zum Gebrauch
Der Beschuldigte behändigte das Motorfahrrad von BA.________, um damit zu seinem Domizil zu fahren. Die VBRS-Richtlinien sehen für einen Täter, der ein Motorfahrrad zum Gebrauch entwendet, eine Busse von CHF 200.00 vor (S. 19). Die Kammer hält diese Strafe für angemessen.
Die Busse von CHF 200.00 wird im Umfang von rund zwei Dritteln, d.h. mit gerundet CHF 150.00 asperiert.
Asperation für die Konsumwiderhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (19.02.2016 und 02.03.2016)
Die rechtskräftige Übertretungsbusse von CHF 300.00 wegen Übertretung nach Art. 19a BetmG wird aufgrund des engen Sachzusammenhang mit der gleichzeitig zu beurteilenden Konsumwiderhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Umfang von 50 %, d.h. mit CHF 150.00 asperiert.
Die Einsatzstrafe von CHF 400.00 für die Tätlichkeiten erhöht sich somit um CHF 100.00 für die Konsumwiderhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, um CHF 150.00 für die Entwendung eines Motorfahrrades zum Gebrauch und um CHF 150.00 für Übertretung nach Art. 19a BetmG auf insgesamt CHF 800.00.
Bildung der Zusatzstrafe
Von der gedanklich gebildeten Gesamtstrafe von CHF 800.00 ist die rechtskräftige Grundstrafe von CHF 300.00 gemäss Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland, vom 30. März 2016 abzuziehen. Die Zusatzstrafe beträgt damit CHF 500.00.
Täterkomponenten und Verletzung Beschleunigungsgebot
Bezüglich der Täterkomponenten kann auf die Ausführungen in Ziff. 27.5 verwiesen werden. Diese sind spürbar straferhöhend zu berücksichtigen. Demgegenüber führt die Verletzung des Beschleunigungsgebots zu einer Strafminderung (siehe oben, Ziff. 27.6). Insgesamt bleibt es unter Beachtung des Verschlechterungsverbots bei einer Busse von CHF 500.00.
Konkretes Strafmass der Übertretungsbusse
Der Beschuldigte ist für die Delikte gemäss Ziff. I.4.3, I.18 und I.23 der Anklageschrift zu einer Übertretungsbusse von CHF 500.00 als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland, vom 30. März 2016 zu verurteilen.
Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung ist auf 5 Tage festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 aStGB).
Ergebnis
Der Beschuldigte ist somit zu einer Freiheitsstrafe von 34 Monaten als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland, vom 29. November 2016 zu verurteilen. Weiter ist er, jeweils als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland, vom 30. März 2016, zu einer unbedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 10.00 und zu einer Übertretungsbusse von CHF 500.00 zu verurteilen.
XIII. Zivilpunkt
31. Genugtuung kann beanspruchen, wer widerrechtlich, schuldhaft und in adäquat kausaler Weise in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt wurde und dadurch eine immaterielle Unbill erlitten hat (BSK OR I-Kessler, Art. 47 N 14). Zu den durch Art. 47 und 49 OR geschützten Persönlichkeitsrechten gehören u.a. Leib und Leben, die persönliche Freiheit, die Ehre und die persönliche Sphäre (BSK OR I-Kessler, Art. 49 N 13). Der Begriff der Körperverletzung gemäss Art. 47 OR ist in einem weiten Sinne zu verstehen. Er umfasst nicht nur physische, sondern auch psychische Beeinträchtigungen (BSK OR I-Kessler, Art. 47 N 12). Bei der Bemessung der Höhe der Genugtuung ist den besonderen Umständen des Einzelfalls Rechnung zu tragen. Daher kann die Genugtuung nicht nach Tarifen festgesetzt werden, sondern ist den Besonderheiten des konkreten Falls anzupassen (Beatrice Gurzeler, Beitrag zur Bemessung der Genugtuung unter besonderer Berücksichtigung potenziell traumatisierender Ereignisse, Zürich 2005, S. 248 ff.).
Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten, der Privatklägerin 1 für die im Zusammenhang mit der einfachen Körperverletzung, den mehrfachen Drohungen, der Beschimpfung und der Nötigung erlittene immaterielle Unbill eine Genugtuung von CHF 2‘000.00 zu bezahlen. Die Privatklägerin 1 macht oberinstanzlich (ohne weitere Begründung) ebenfalls eine Genugtuung von CHF 2‘000.00 geltend.
Diese Summe ist nach Auffassung der Kammer zu hoch. Zwar drangsalierte der Beschuldigte die Privatklägerin 1 über einen längeren Zeitraum immer wieder und versetzte sie in Angst und Schrecken. Der Umstand, dass diese Vorfälle im häuslichen Umfeld passierten, kann sich jedoch nicht genugtuungserhöhend auswirken. In Bezug auf den schwersten Vorfall, das Würgen gemäss Ziff. I.2 AKS, trug die Privatklägerin 1 zudem keinerlei äusserlichen Verletzungen davon und litt bereits fünf Stunden nach dem Vorfall nur noch an leichten bis mässigen Schmerzen (pag. 269).
Auch ein Vergleich mit anderen oberinstanzlichen Urteilen zeigt, dass der Betrag von CHF 2‘000.00 zu hoch ist:
-In SK 2013 232 versetzte der Beschuldigte dem Privatkläger anlässlich einer ersten handgreiflichen Auseinandersetzung mehrere Faustschläge und verabreichte ihm bei einem zweiten Aneinandergeraten einige Faustschläge sowie einen Fusstritt in den Bauchbereich. Der Beschuldigte wurde zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 500.00 an den Privatkläger verurteilt;
-In SK 2015 31 versetzte der Beschuldigte dem Privatkläger mit einem Messer in der Hand mehrere Faustschläge ins Gesicht und fügte diesem dadurch namentlich eine Rissquetschwunde oberhalb der rechten Augenhöhle und einen Zahndefekt (abgeschlagener Zahn) zu. Der Privatkläger war aufgrund der gesundheitlichen Folgen des Vorfalls während rund zwei Monaten arbeitsunfähig und wies mehr als zweieinhalb Jahre nach den ihm vom Beschuldigten zugefügten Faustschlägen immer noch Narben im Gesicht auf. Der Beschuldigte wurde zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 500.00 an den Privatkläger verurteilt;
-In SK 2016 71 hielt der Beschuldigte den Privatkläger im Rahmen einer tätlichen Auseinandersetzung fest und zerrte an ihm. Zudem packte er ihn mittels Unterarmgriff am Hals und versetzte ihm Fusstritte und mehrere heftige Faustschläge gegen den Kopf. Der Privatkläger erlitt insbesondere Hautabschürfungen am Hals und am Oberarm links innenseitig sowie eine Hautunterblutung am linken Oberschenkel. Der Beschuldigte wurde zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 500.00 an den Privatkläger verurteilt;
Nach Auffassung der Kammer scheint daher im vorliegenden Fall eine Genugtuung von CHF 500.00 angemessen.
Für den Zivilpunkt sind keine Kosten auszuscheiden.
XIV. Kosten und Entschädigung
Erste Instanz
Verfahrenskosten
Der Beschuldigte wird verurteilt. Er hat daher in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO die gesamten erstinstanzlichen Gerichtskosten zu tragen.
Die erstinstanzlich festgesetzten Verfahrenskosten sind nicht zu beanstanden und belaufen sich exklusive amtlicher Entschädigung auf CHF 29‘005.30.
Amtliche Entschädigung
Zu den Verfahrenskosten gehören grundsätzlich auch die Kosten der amtlichen Verteidigung (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO). Diese werden von der Kammer jedoch praxisgemäss separat ausgewiesen.
Für ein Rückkommen auf die Höhe der amtlichen Entschädigung von Rechtsanwältin B.________ im erstinstanzlichen Verfahren von CHF 27‘120.00 besteht kein Anlass.
Aufgrund seiner Verurteilung wird der Beschuldigte – unter den Voraussetzungen von Art. 135 Abs. 4 StPO – voll rück- und nachzahlungspflichtig.
Entschädigung der Privatklägerin 1
Auch hier ist die erstinstanzliche Bestimmung der Entschädigung des amtlichen Rechtsvertreters auf CHF 4‘128.95 zu bestätigen. Der Beschuldigte ist rück- und nachzahlungspflichtig, sobald er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO).
Obere Instanz
Verfahrenskosten
Aufgrund seines Unterliegens vor oberer Instanz hat der Beschuldigte die oberinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen (Art. 428 StPO). Diese werden auf CHF 6‘000.00 bestimmt (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 24 Bst. b Verfahrenskostendekret [VKD; BSG 161.12]).
Amtliche Entschädigung
Rechtsanwältin B.________ wird für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten oberinstanzlich eine Entschädigung von CHF 7‘371.80 zugesprochen. Für die Kürzung der oberinstanzlich eingereichten Honorarnote wird auf die Kurzbegründung im Urteilsdispositiv verwiesen (Ziff. IV.2).
Zufolge seines Unterliegens ist Beschuldigte unter den Voraussetzungen von Art. 135 Abs. 4 StPO voll rück- und nachzahlungspflichtig.
Entschädigung der Privatklägerin 1
Rechtsanwalt D.________ macht oberinstanzlich einen Aufwand von 2.17 Stunden für sich und 1.75 Stunden für einen Praktikanten sowie Auslagen in Höhe von CHF 36.40 geltend. Dies scheint angemessen. Rechtsanwalt D.________ ist oberinstanzlich mit CHF 695.10 (inklusive Auslagen und MWST) zu entschädigen.
Zufolge seines Unterliegens ist der Beschuldigte rück- und nachzahlungspflichtig, sobald er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO).
Genugtuung für den Beschuldigten
Wie die Vorinstanz zutreffend feststellte, war die in der Zeit vom 16. Januar 2015 (Beschluss der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern, mit welchem die Beschwerde gegen den Entscheid des Zwangsmassnahmegerichts Oberland vom 19. Dezember 2014 gutgeheissen und der Beschuldigte aus der Untersuchungshaft zu entlassen gewesen wäre) bis 16. Februar 2015 (Datum der effektiven Entlassung) ausgestandene Untersuchungshaft rechtswidrig bzw. ungesetzlich. Es fehlte in diesem Zeitraum am dringenden Tatverdacht und somit an der gesetzlichen Voraussetzung zur Fortsetzung der Untersuchungshaft.
Gemäss Art. 431 Abs. 1 StPO spricht die Strafbehörde eine angemessene Entschädigung und Genugtuung zu, wenn gegenüber der beschuldigten Person rechtswidrige Zwangsmassnahmen angewandt worden sind. Unabhängig vom Verfahrensausgang sind Zwangsmassnahmen rechtswidrig, bzw. ungesetzlich, wenn sie auf der Verletzung von Rechtsnormen beruhen, das heisst wenn im Zeitpunkt ihrer Anordnung bzw. Fortsetzung die materiellen oder formellen gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind (BSK StPO-Wehrenberg/Frank, Art. 431 N 5). Bei rechtswidrigen Zwangsmassnahmen kommt es nicht auf den Ausgang des Verfahrens oder ein allfälliges Selbstverschulden der beschuldigten Person an, weshalb die so erlittenen Zwangsmassnahmen in jedem Fall zu entschädigen sind bzw. eine Genugtuung zuzusprechen ist (BSK StPO-Wehrenberg/Frank, Art. 431 N 3e). Eine Verrechnung (Art. 442 Abs. 4) der Forderung des Staates aus Verfahrenskosten mit dem Genugtuungsanspruch ist nicht möglich (BSK StPO-Wehrenberg/Frank, Art. 431 N 8).
Wie bereits erstinstanzlich verlangt die Verteidigung für den Beschuldigten auch in oberer Instanz die Zusprechung einer Genugtuung von CHF 7‘750.00 (31 Tage zu je CHF 250.00 = CHF 7‘750.00), zuzüglich Zins von 5 % neu seit dem 17. Januar 2015 (vorher seit dem 31. Januar 2015).
Die Genugtuung dient dem Ausgleich der erlittenen seelischen Unbill. Bei deren Bemessung ist gemäss bundesgerichtlicher Praxis zunächst von einem Grundbetrag von CHF 200.00 pro Tag auszugehen, wobei in einem zweiten Schritt eine Anpassung an die konkreten Verhältnisse zu erfolgen hat (Urteile des Bundesgerichts 6B_506/2015 vom 6. August 2015 E. 1.3.1; 6B_53/2013 vom 8. Juli 2013 E. 3.2, nicht publiziert in: BGE 139 IV 243). Die Anwendung einheitlicher Tagessätze als Entschädigung bei unrechtmässiger Haft ist nicht gerechtfertigt. Die Festlegung der Höhe der Genugtuung beruht folglich auf richterlichem Ermessen. Bei dessen Ausübung kommt den Besonderheiten des Einzelfalles entscheidendes Gewicht zu (Urteile des Bundesgerichts 6B_574/2010 vom 31. Januar 2011 E. 2.3; 6B_758/2013 vom 11. November 2013 E. 1.2.1). Bei der Berechnung der Höhe der Entschädigung ist eine Einzelfallbeurteilung vorzunehmen. Zu berücksichtigen sind die Dauer und die Umstände der Verhaftung, die Schwere des vorgeworfenen Delikts, die Auswirkungen auf die persönliche Situation des Verhafteten (Verlust der Arbeitsstelle, psychische Probleme) sowie die Publizität der Festnahme (BSK StPO-Wehrenberg/Frank, Art. 431 N 11 und 29). Das Bundesgericht geht davon aus, dass der Tagessatz bei längerer (Untersuchungs-) Haft (von mehreren Monaten Dauer) in der Regel zu senken ist, da die erste Haftzeit besonders erschwerend ins Gewicht falle. Bei langer Haftdauer ist somit ein degressiver Tagessatz anzuwenden (Urteile des Bundesgerichts 6B_574/2010 vom 31. Januar 2011 E. 2.3; 6B_111/2012 vom 15. Mai 2012 E. 4.2). In jedem Falle sollte die Genugtuung einer zu Unrecht einer schweren Straftat verdächtigten und deshalb inhaftierten Person mindestens einige tausend Franken betragen (Urteil des Bundesgerichts 6B_758/2013 vom 11. November 2013 E. 1.2.1).
Weshalb im vorliegenden Fall auf einen höheren Ansatz als CHF 200.00 pro Tag erkannt werden sollte, ist nicht ersichtlich. Im Gegenteil: Angesichts der konkreten Verhältnisse ist der von der Vorinstanz veranschlagte Betrag von CHF 100.00 pro Tag auf jeden Fall angemessen. Es geht nicht darum, die bis zum Entscheid des Zwangsmassnahmegerichts Oberland erstandene Untersuchungshaft abzugelten (diese Tage werden an die Strafe angerechnet). Es geht um die Hafttage, die nach dem Beschwerdekammerbeschluss aufgelaufen sind, weil ebendiesem Beschluss nicht unverzüglich nachgelebt wurde und sich die Haftentlassung um einen Monat verzögerte. Wie die Staatsanwaltschaft diesbezüglich zutreffend ausführte, hatte sich der Beschuldigte vor der rechtswidrigen Haft bereits vier Monaten zu Recht in Untersuchungshaft befunden (Festnahme am 24. September 2014, Beschluss der Beschwerdekammer der Obergerichts des Kantons Bern am 16. Januar 2015). Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, der Beschuldigte sei durch die rechtswidrige Haft aus seinem persönlichen oder beruflichen Umfeld herausgerissen worden. Im Übrigen war auch die psychische Belastung des Beschuldigten aufgrund der rechtwidrigen Haft offenbar gering, gab er doch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung an: «Ja, ich bin wieder in Untersuchungshaft. Es ist auch besser so. Es geht mir sehr gut. Es ist die einzige Lösung, was mir helfen kann ist die Untersuchungshaft. Ich freue mich, dass ich 6 Monate keine Drogen und keinen Alkohol genommen habe. Ich danke dafür. Ich fühle mich tip top» (pag. 1693 Z. 9 ff.).
Dem Beschuldigten ist somit in Anwendung von Art. 431 Abs. 1 StPO eine Genugtuung von CHF 3‘100.00 (31 Tage Haft zu je CHF 100.00) zuzüglich Zins von 5 % seit dem 17. Januar 2015 zuzusprechen.
XV. Verfügungen
35. Die Zustimmung zur Löschung der erstellten DNA-Profile (PCN-Nr. [Nummer 1]; [Nummer 2]; [Nummer 3]; [Nummer 4]) ist nach Ablauf der gesetzlichen Frist beim zuständigen Bundesamt einzuholen (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG).
36. Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen-erkennungsdienstlichen Daten (PCN-Nr. [Nummer 1]; [Nummer 2]; [Nummer 3]; [Nummer 4]) ist nach Ablauf der gesetzlichen Frist beim für die Führung von AFIS zuständigen Dienst einzuholen (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 der Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten).
XVI. Dispositiv
Die 2. Strafkammer erkennt:
I.
Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Oberland (Kollegialgericht) vom 9. Juni 2017 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als:
das Strafverfahren gegen A.________ eingestellt wurde wegen
1.1 Tätlichkeiten in einer Partnerschaft, angeblich begangen am 28. März 2013, ca. 15:00 Uhr in F.________, z.N. seiner ehemaligen Lebenspartnerin C.________;
1.2 Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung, angeblich begangen am 18. Juni 2013, ca. 19:50 Uhr bis ca. 20:15 Uhr in F.________;
1.3 Konsumwiderhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich begangen bis am 9. Juni 2014 in BC.________;
1.4 widerrechtlichen Ablagerns von ausgedienten Fahrzeugen, angeblich begangen in der Zeit vom 26. Juli 2013 bis 25. September 2013 in G.________;
1.5 Widerhandlungen gegen das Personenbeförderungsgesetz, angeblich begangen am 20. November 2013 um ca. 12:01 Uhr, auf der Strecke BC.________ – BI.________;
1.6 unanständigen Benehmens, angeblich begangen am 17. Januar 2014, ca. 22:39/22:40 Uhr, auf der Strecke BI.________ – BC.________;
1.7 sexueller Belästigung, angeblich begangen am 3. April 2014, ca. 23:25 Uhr, in H.________, z.N. von I.________;
ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung;
A.________ freigesprochen wurde vom Vorwurf
2.1 des Diebstahls, angeblich begangen am 16. September 2014, morgens, in J.________, z.N. von E.________;
2.2 der Drohung, angeblich begangen am 9. März 2013 in F.________, z.N. seiner ehemaligen Lebenspartnerin C.________;
2.3 der Sachbeschädigung, angeblich begangen am 15. März 2013 um ca. 20:25 bis 21:15 Uhr in F.________ (Sachschaden ca. CHF 600.00);
2.4 der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich begangen am 13./14. August 2013 in G.________;
2.5 der sexuellen Belästigung, angeblich begangen am 31. Juli 2015 um ca. 16:20 Uhr in K.________, z.N. von L.________;
ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung;
A.________ schuldig erklärt wurde
3.1 der einfachen Körperverletzung, mehrfach begangen
3.1.1 am 10. Oktober 2013 um ca. 24:45 Uhr in M.________, z.N. von N.________;
3.1.2 am 9. Februar 2014 um ca. 22:15 Uhr in BC.________, Bahnhof, z.N. von O.________;
3.2 der Tätlichkeiten, begangen am 19. August 2014 um ca. 18:30 Uhr in BC.________, Bahnhof, z.N. von P.________;
3.3 der Drohung, begangen am 10. Oktober 2013 um ca. 23:45 Uhr in M.________, z.N. von N.________;
3.4 der Beschimpfung, mehrfach begangen
3.4.1 am 28. März 2013 in F.________, z.N. seiner ehemaligen Lebenspartnerin C.________;
3.4.2 am 31. Juli 2015 um ca. 16:20 Uhr in K.________, z.N. von L.________;
3.5 der Sachbeschädigung, mehrfach begangen
3.5.1 am 1. März 2013 um ca. 13:10 Uhr in F.________ (Sachschaden CHF 790.70);
3.5.2 am 17. Januar 2014 um ca. 00:10 Uhr in V.________, z.N. von W.________ (Sachschaden ca. CHF 1‘200.00);
3.5.3 am 17. Januar 2014 um ca. 23:01 Uhr auf der Strecke BI.________ – BC.________, z.N. der X.________ AG (Sachschaden CHF 1‘000.00);
3.6 der Widerhandlung gegen das Waffengesetz, begangen am 15. August 2013 in Y.________;
3.7 des Führens eines Motorfahrzeuges ohne Haftpflichtversicherung, mehrfach begangen
3.7.1 vom 5. Juli 2013 bis 25. Juli 2013 in BD.________;
3.7.2 am 16. Oktober 2013 um ca. 23:52 Uhr in BC.________;
3.8 des Missbrauchs von Ausweisen und Kontrollschildern, mehrfach begangen
3.8.1 vom 5. Juli 2013 bis 25. Juli 2013 in BD.________;
3.8.2 am 4. Oktober 2013 in G.________;
3.9 des Fahrens in fahrunfähigem Zustand, begangen am 16. Oktober 2013 um ca. 23:52 Uhr in BC.________;
3.10 des Führens eines Motorfahrrades ohne Berechtigung, begangen am 9. Juli 2014 in BD.________;
3.11 des Hausfriedensbruchs, begangen am 13. Juli 2014 kurz vor Mitternacht in Z.________, z.N. von AA.________;
3.12 der Konsumwiderhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen in der Zeit vom 10. Juni 2014 bis 30. September 2015 in BC.________;
4.für die Beurteilung der Zivilklage erstinstanzlich keine Verfahrenskosten ausgeschieden wurden;
5.im Zivilpunkt:
5.1 infolge der Einstellung des Strafverfahrens die Privatklägerin I.________ auf den Zivilweg verwiesen wurde;
5.2 festgestellt wurde, dass der Privatkläger O.________ seine Zivilklage vor Abschluss der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zurückgezogen hat und diese auf dem Zivilweg erneut geltend machen kann;
5.3 festgestellt wurde, dass die Privatklägerin X.________ AG, vertreten durch BO.________, ihre Zivilklage vor Abschluss der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zurückgezogen hat und diese auf dem Zivilweg erneut geltend machen kann;
5.4 erstinstanzlich keine Verfahrenskosten ausgeschieden wurden;
6.weiter verfügt wurde:
6.1 dass die folgenden beschlagnahmten Drogen und Drogenutensilien zur Vernichtung eingezogen werden:
Minigrip mit Marihuana (beim IRM)
0.6 Gramm Marihuana (beim IRM)
1 PET-Flasche Ammoniak (beim IRM)
1 Gramm Kokain (in 5 Portionen verpackt, beim IRM)
1 Hanfmühle (beim IRM)
1 Minigrip mit 2 Gramm Marihuana (beim IRM)
6.2 dass der beschlagnahmte Schlagring der Kantonspolizei Bern, Fachbereich Waffen, Sprengstoff und Gewerbe, weitergeleitet wird.
II.
A.________ wird schuldig erklärt:
der Vergewaltigung, begangen am 16. September 2014 um ca. 01:30 Uhr in J.________, z.N. von E.________;
2.der einfachen Körperverletzung in einer Partnerschaft, begangen am 12. November 2012 um ca. 08:00 Uhr in F.________, z.N. seiner ehemaligen Lebenspartnerin C.________;
3.des versuchten Entziehens von Minderjährigen, begangen am 28. März 2013 in F.________, z.N. von C.________;
4.der Drohung, mehrfach begangen
4.1 am 1. März 2013 nachmittags in F.________, z.N. seiner ehemaligen Lebenspartnerin C.________;
4.2 am 28. März 2013 um ca. 15:00 Uhr in F.________, z.N. seiner ehemaligen Lebenspartnerin C.________;
4.3 am 18. April 2013 um ca. 18:00 Uhr in Q.________, z.N. seiner ehemaligen Lebenspartnerin C.________;
4.4 am 11. März 2013 in BE.________, Durchgangszentrum, z.N. von R.________;
4.5 am 18. Oktober 2013 um ca. 14:15 Uhr in S.________, z.N. von T.________;
4.6 am 17. Januar 2014 um ca. 22:40 Uhr auf der X.________-Zugstrecke zwischen BG.________ und BH.________, z.N. von U.________;
5.der Beschimpfung, begangen am 17. Januar 2014 um ca. 22:40 Uhr auf der X.________-Zugstrecke zwischen BG.________ und BH.________, z.N. von U.________;
6.der Nötigung, begangen am 18. April 2013 um ca. 18:00 Uhr in Q.________, z.N. seiner ehemaligen Lebenspartnerin C.________;
7.der Entwendung eines Motorfahrrades zum Gebrauch, begangen am 9. Juli 2014 in BD.________
und gestützt hierauf sowie gestützt auf die rechtskräftigen Schuldsprüche gemäss Ziff. I.3 hiervor in Anwendung der Artikel
22 Abs. 1, 34, 40, 47, 49 Abs. 1 und 2, 51, 103, 106, 123 Ziff. 1 und 2, 126 Abs. 1, 144 Abs. 1, 177 Abs. 1, 180 Abs. 1 und 2 Bst. a, 181, 186, 190 Abs. 1, 220 StGB
19 Abs. 1, 19a Ziff. 1 BetmG
4 Abs. 1 Bst. d, 5 Abs. 1 Bst. d, 33 Abs. 1 WG
10 Abs. 2, 31 Abs. 2, 63 Abs. 1, 91 Abs. 2, 94 Abs. 4, 95 Abs. 1 Bst. b, 96 Abs. 2, 97 Abs. 1 Bst. b SVG
2 Abs. 1 VRV
426, 428 StPO
verurteilt:
zu einer Freiheitsstrafe von 34 Monaten, als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 29. November 2016.
Die Untersuchungshaft sowie die vorläufigen Festnahmen von insgesamt 174 Tagen werden im Umfang von 174 Tagen an die Freiheitsstrafe angerechnet;
2.zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 10.00, ausmachend insgesamt CHF 100.00, als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 30. März 2016;
3.zu einer Übertretungsbusse von CHF500.00, als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 30. März 2016. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 5 Tage festgesetzt;
4.zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF29‘005.30;
5.zu den oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 6‘000.00.
IV.
Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin der beschuldigten Person, Rechtsanwältin B.________, wird für das erst- bzw. oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:
Erste Instanz
Obere Instanz
A.________ hat dem Kanton Bern die für das erst- und oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 34‘498.10 zurückzuzahlen und Rechtsanwältin B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 10‘525.50, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
Kurzbegründung der Honorarkürzung:
Nach Art. 42 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) bemisst sich die Entschädigung für amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte nach dem gebotenen Zeitaufwand und entspricht höchstens dem Honorar gemäss Tarifordnung für den Parteikostenersatz (vgl. Art. 41 KAG). Gemäss Art. 17 Abs. 1 Bst. f .V.m. Bst. c der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811) erstreckt sich der Honorarrahmen in Strafrechtssachen im Rechtsmittelverfahren, welchem Urteile eines Kollegialgerichts zu Grunde liegen, von CHF 200.00 bis maximal CHF 25‘000.00.
Rechtsanwältin B.________ macht mit Honorarnote vom 20. Mai 2019 einen Aufwand von insgesamt 39.75 Stunden sowie Auslagen in der Höhe von total CHF 250.60 geltend, was eine beantragte Entschädigung von insgesamt CHF 10‘188.10 ergibt. Die Kammer erachtet den vorliegend geltend gemachten Aufwand in Anbetracht des gebotenen Zeitaufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses als zu hoch. Der Aktenumfang ist in casu durchschnittlich. Es sind zudem weder besondere prozessuale, noch materiell-rechtliche Schwierigkeiten vorhanden.
Den Aufwand für das Studium des erstinstanzlichen Urteils berücksichtigt die Kammer mit 3 Stunden und denjenigen für das Erstellen der Berufungserklärung mit 1 Stunde. Für die Vorbereitung der oberinstanzlichen Hauptverhandlung ist nach Auffassung der Kammer ein Aufwand von insgesamt 14 Stunden ausreichend. Für einen Besuch ihres Mandanten wird Rechtsanwältin B.________ 1 Stunde aufgerechnet. Die oberinstanzliche Hauptverhandlung dauerte rund 6 Stunden. Den Aufwand für die Nachbesprechung des Urteils berücksichtigt die Kammer mit 1 Stunde und denjenigen für ein weiteres Treffen von Rechtsanwältin B.________ mit ihrem Mandanten ebenfalls mit 1 Stunde. Unter Berücksichtigung diverser kleinerer Arbeiten im Umfang von rund 3 Stunden erachtet die Kammer damit einen Gesamtaufwand von 30 Stunden für den vorliegenden Fall als angemessen.
Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes der Straf- und Zivilklägerin 1 für die Aufwendungen im Zivilpunkt, Rechtsanwalt D.________, wird im erst- bzw. oberinstanzlichen Verfahren wie folgt bestimmt:
Erste Instanz
Obere Instanz
A.________ hat dem Kanton Bern die für das erst- und oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 4‘824.05 und Rechtsanwalt D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 2‘108.40, zu erstatten, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO).
IV.
A.________ wird in Anwendung von Art. 47 und 49 OR sowie Art. 126 und 432 ff. StPO verurteilt zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF500.00 an die Straf- und Zivilklägerin C.________. Soweit weitergehend wird die Genugtuungsforderung abgewiesen.
Für die Beurteilung der Zivilklage werden oberinstanzlich keine Verfahrenskosten ausgeschieden.
IV.
Weiter wird verfügt:
Der Kanton Bern entschädigt A.________ infolge widerrechtlicher Haft mit CHF 3‘100.00 zuzüglich Zins von 5 % seit dem 17. Januar 2015 (Art. 431 Abs. 1 StPO);
2. Die Zustimmung zur Löschung der erstellten DNA-Profile (PCN-Nr. [Nummer 1]; [Nummer 2]; [Nummer 3]; [Nummer 4]) ist nach Ablauf der gesetzlichen Frist beim zuständigen Bundesamt einzuholen (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG);
3. Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen-erkennungsdienstlichen Daten (PCN-Nr. [Nummer 1]; [Nummer 2]; [Nummer 3]; [Nummer 4]) ist nach Ablauf der gesetzlichen Frist beim für die Führung von AFIS zuständigen Dienst einzuholen (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 der Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten);
3. Zu eröffnen:
dem Beschuldigten, a.v.d Rechtsanwältin B.________
der Straf- und Zivilklägerin 1, a.v.d Rechtsanwalt D.________
der Straf- und Zivilklägerin 2
der Generalstaatsanwaltschaft
Mitzuteilen:
der Vorinstanz
der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)
den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (Urteil mit Begründung; unverzügliche Mitteilung)
Amt für Migration und Personenstand, Migrationsdienst (Dispositiv vorab zur Information; Motiv nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)
der Justizvollzugsanstalt Thorberg (unverzügliche Mitteilung)
dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern (Urteil mit Begründung; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)
dem Bundesamt für Polizei (Urteil mit Begründung; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)
Bern, 23. Mai 2019 (Ausfertigung: 12. August 2019)
Im Namen der 2. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Aebi
Der Gerichtsschreiber: Engel
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
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