BesetzungOberrichterin Bratschi (Präsidentin), Oberrichter Aebi, Oberrichter Schmid
Gerichtsschreiber Bruggisser
VerfahrensbeteiligteA.________
a.v.d. Rechtsanwältin B.________
Beschuldigter/Berufungsführer
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern
Anschlussberufungsführerin
GegenstandWiderhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz sowie Widerrufsverfahren
Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Oberland (Einzelgericht) vom 15. November 2017 (PEN 17 4+5)
Inhaltsverzeichnis:
I. Formelles
1. Erstinstanzliches Urteil
2. Berufung und Durchführung des schriftlichen Verfahrens
3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen
4. Anträge der Parteien
5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer
II. Sachverhalt und Beweiswürdigung
6. Theoretische Grundlagen der Beweiswürdigung
7. Zu den vorgeworfenen Geschwindigkeitsüberschreitungen
7.1 Vorwürfe gemäss Ziff. I.1 und II.2 der Anklageschrift
7.2 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt
7.3 Beweismittel
7.4 Würdigung der Kammer
8. Zu den weiteren vorgeworfenen Widerhandlungen gegen das Strassen-verkehrsgesetz (SVG; SR 741.01)
8.1 Vorwürfe gemäss Ziff. I.4 und I.5 der Anklageschrift
8.2 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt
8.3 Beweismittel
8.4 Würdigung der Kammer
III. Rechtliche Würdigung
9. Qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung
9.1 Theoretische Grundlagen
9.2 Subsumtion
10. Grobe Verkehrsregelverletzung
11. Missbrauch von Schildern und Ausweisen
12. Fahren ohne Fahrzeugausweis und ohne Haftpflichtversicherung
IV. Strafzumessung
13. Allgemeines und anwendbares Recht
14. Strafe für die qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung
14.1 Strafart und Strafrahmen
14.2 Objektive Tatkomponenten
14.3 Subjektive Tatkomponenten
14.4 Zwischenfazit zum Tatverschulden
14.5 Täterkomponenten
15. Strafe für die Vergehen
15.1 Strafart und Strafrahmen
15.2 Einsatzstrafe für die grobe Verkehrsregelverletzung
15.3 Asperation für das Fahren ohne Haftpflichtversicherung
15.4 Asperation für den Missbrauch von Schildern und Ausweisen
15.5 Täterkomponenten
15.6 Höhe des Tagessatzes
16. Vollzug der Geld- und Freiheitsstrafe
16.1 Allgemeines
16.2 Beurteilung der Kammer
17. Übertretungsbusse
18. Ergebnis
V. Widerruf
19. Gesetzliche Regelung
20. Subsumtion
VI. Verfügungen
21. Einziehung der beschlagnahmten Motorräder
22. DNA-Profil und biometrisch erkennungsdienstliche Daten
VII. Kosten und Entschädigung
23. Erstinstanzliche Verfahrenskosten
24. Oberinstanzliche Verfahrenskosten
25. Amtliche Entschädigung
Dispositiv
Erwägungen:
I. Formelles
Erstinstanzliches Urteil
Mit Urteil vom 15. November 2017 erkannte das Regionalgericht Oberland (Einzelgericht; nachfolgend: Vorinstanz) Folgendes (pag. 220 ff.; Hervorhebungen im Original):
I.
A.________ wird freigesprochen:
von der Anschuldigung der Urkundenfälschung, angeblich begangen in der Zeit zwischen 5. Juli 2013 und 9. Januar 2017
ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten.
II.
A.________ wird schuldig erklärt:
1.der qualifiziert groben Verletzung von Verkehrsregeln (Überschreitung um 67 km/h bei einer Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h), begangen am 4. Juli 2016, 09:41 Uhr, in Gadmen (Gde. Innertkirchen)
2.der groben Verletzung von Verkehrsregeln (Überschreitung um 38 km/h bei einer Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h), begangen am 11. Juli 2016, 10:52 Uhr, in Merligen (Gde. Sigriswil)
3.des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern, begangen am 11. August 2015, 09:56 Uhr, in Rickenbach / SZ
4.des Fahrens ohne Fahrzeugausweis und Haftpflichtversicherung, begangen am 11. August 2015, 9:56 Uhr, in Rickenbach / SZ
und in Anwendung der
Art. 10 Abs. 1, 63 Abs. 1, 90 Abs. 2, Abs. 3 und 4 Bst. c, 96 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2, 97 Abs. 1 Bst. a SVG
Art. 4a Abs. 1 Bst. b VRV
Art. 40, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 47, 49 Abs. 1, 106, 251 StGB,
Art. 426 ff. StPO
verurteilt:
1. Zu einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten.
Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt.
2. Zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 1'800.00.
3. Zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Kosten des Untersuchungs-verfahrens von CHF 7'709.30 (Gebühren CHF 3'455.00, Auslagen CHF 4'254.30) und Gebühren des Gerichts von CHF 2'550.00 (inkl. Auftritt der Staatsanwaltschaft) und Auslagen von CHF 5'200.00, insgesamt bestimmt auf CHF 15'459.30.
[Zusammensetzung der Verfahrenskosten und reduzierte Verfahrenskosten]
III.
1. Der A.________ mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 28. Juli 2015 für eine Geldstrafe von 8 Tagessätzen zu CHF 30.00 gewährte bedingte Vollzug wird widerrufen. Die Strafe ist zu vollziehen.
2. Die Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren von CHF 300.00 werden A.________ auferlegt.
[Reduzierte Verfahrenskosten]
IV.
[Festsetzung der amtlichen Entschädigung und des vollen Honorars für die amtliche Verteidigerin]
V.
Weiter wird verfügt:
1. Folgende Gegenstände werden eingezogen und zur Deckung der Verfahrenskosten verwertet (Art. 69 StGB / Art. 90a Abs. 1 und 2 SVG):
–Motorrad Yamaha ________ (Typ) (Rahmennummer C.________) mit gelber Hinterfelge
–Motorrad Yamaha ________ (Typ) (Rahmennummer C.________) mit violetter Hinterfelge
–3 Fahrzeugschlüssel
2. Folgende Gegenstände werden A.________ nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückgegeben:
–Motorradjacke „66“
–Helm Arai (gelb/blau)
–Handschuhe (schwarz/gelb)
–Natel Samsung
3.-5.[DNA, AIFS, Eröffnung und Mitteilungen]
Berufung und Durchführung des schriftlichen Verfahrens
Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte/Berufungsführer A.________ (nachfolgend: Beschuldigter), amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________, am 16. November 2017 die Berufung an (pag. 227). Die schriftliche Urteilsbegründung datiert vom 22. Januar 2018 (pag. 232 ff.) und wurde den Parteien mit Verfügung vom 23. Januar 2018 zugestellt (pag. 269 f.). Mit Eingabe vom 9. Februar 2018 erklärte der Beschuldigte form- und fristgerecht Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil (pag. 279 ff.). Darin focht er das Urteil nur in Teilen an, beschränkt auf die vier Schuldsprüche, die dafür ausgesprochenen Sanktionen, die Verurteilung zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten (Ziff. II des Dispositivs), die Rück- und Nachzahlungspflicht im Zusammenhang mit der amtlichen Verteidigung, den Widerruf (Ziff. III des Dispositivs) sowie die weiteren Verfügungen gemäss Ziff. V des Dispositivs, insbesondere über die Einziehung und Verwertung der beiden Motorräder. Der Beschuldigte beantragte im Wesentlichen, er sei auch von den restlichen Vorwürfen freizusprechen, unter Auferlegung der Verfahrenskosten an den Kanton Bern, die mit Strafbefehl vom 28. Juli 2015 bedingt ausgesprochene Geldstrafe sei nicht zu widerrufen und die beiden Motorräder sowie die drei Fahrzeugschlüssel seien ihm nach Rechtskraft zurückzugeben.
Mit Eingabe vom 2. März 2018 teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit, kein Nichteintreten auf die Berufung geltend zu machen, sich aber der Berufung, beschränkt auf die Sanktion, anzuschliessen (pag. 288 f.). Sie beantragte, der Beschuldigte sei zu verurteilen zu einer Freiheitsstrafe von mindestens 15 Monaten, wobei der Vollzug unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren aufzuschieben sei, zu einer (unbedingten) Geldstrafe von 100 Tagessätzen sowie zu den Verfahrenskosten. Mit Schreiben vom 9. März 2018 teilte der Beschuldigte mit, dass kein Nichteintreten auf die Anschlussberufung beantragt wird (pag. 293).
Nachdem die auf den 17. Juli 2018 angesetzte oberinstanzliche Hauptverhandlung von Amtes wegen abgesetzt werden musste, ordnete die Verfahrensleiterin auf Vorschlag der Verteidigung und im Einverständnis mit den Parteien gestützt auf Art. 406 Abs. 2 der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens an (pag. 341 f.). Innert der ihm erstreckten Frist reichte der Beschuldigte die vom 10. Oktober 2018 datierende schriftliche Berufungsbegründung ein (pag. 353 ff.). Innert der ihr ebenfalls erstreckten Frist nahm die Generalstaatsanwaltschaft am 12. Dezember 2018 schriftlich Stellung (pag. 373 ff.). Die Replik des Beschuldigten vom 4. Februar 2019 ging ebenfalls innert erstreckter Frist beim Obergericht ein (pag. 392 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete auf eine Duplik (vgl. pag. 404).
Oberinstanzliche Beweisergänzungen
Im oberinstanzlichen Verfahren wurden die Akten aus den vier Strafverfahren, in denen der Beschuldigte gemäss Strafregisterauszug rechtskräftig verurteilt worden war, ediert (pag. 295 f.). Konkret sind dies die Akten ________ des (ehemaligen, neu zuständig ist die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau) Bezirksamts Lenzburg (Urteil vom 6. Mai 2008 betreffend grober Verletzung der Verkehrsregeln), ________ der Staatsanwaltschaft Zug (Strafmandat vom 15. September 2009 betreffend Urkundenfälschung), ________ der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (Strafmandat vom 18. August 2010 betreffend grober Verletzung der Verkehrsregeln) sowie ________ der Staatsanwaltschaft Zug (Strafmandat vom 28. Juli 2015 betreffend Hinderung einer Amtshandlung). Weiter wurden beim Strassenverkehrsamt des Kantons Zug die Akten betreffend die gegen den Beschuldigten angeordneten Administrativmassnahmen (ADMAS-Akten) und bei der Kantonspolizei Bern, Technische Verkehrsüberwachung, die Radaraufnahmen vom 4. und 11. Juli 2016 ediert (in digitaler Form auf CD-ROM, pag. 313). Zudem wurden von Amtes wegen ein Auszug aus dem Strafregister (pag. 337 f.) sowie ein Leumundsbericht, inklusive Abklärung zu den finanziellen Verhältnissen, datierend vom 22. Mai 2018 (pag. 324 ff.) über den Beschuldigten eingeholt.
Anträge der Parteien
Rechtsanwältin B.________ stellte in der schriftlichen Berufungsbegründung für den Beschuldigten die folgenden Anträge (pag. 354 f., Hervorhebungen im Original):
A.________ sei freizusprechen von den Anschuldigungen
1.1 der qualifiziert groben Verletzung von Verkehrsregeln (Überschreitung um 67 km/h bei einer Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h), angeblich begangen am 4. Juli 2016, 09:41 Uhr, in Gadmen (Gde. Innertkirchen);
1.2 der groben Verletzung von Verkehrsregeln (Überschreitung um 38 km/h bei einer Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h), angeblich begangen am 11. Juli 2016, 10:52 Uhr, in Merligen (Gde Sigriswil);
1.3 des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern, angeblich begangen am 11. August 2015, 09:56 Uhr, in Rickenbach / SZ;
1.4 des Fahrens ohne Fahrzeugausweis und Haftpflichtversicherung, angeblich begangen am 11. August 2015, 09:56 Uhr, in Rickenbach / SZ
unter Auferlegung der vor- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten inkl. der Verteidigungskosten an den Kanton Bern;
die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 28. Juli 2015 ausgesprochene bedingte Geldstrafe von 8 Tagessätze zu je CHF 30.00, ausmachend CHF 240.00, sei nicht zu widerrufen, unter Auferlegung der auf das Widerrufsverfahren entfallenden Verfahrenskosten an den Kanton Bern;
folgende Gegenstände seien A.________ nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzugeben:
Motorrad Yamaha ________ mit gelber Hinterfelge
Motorrad Yamaha ________ mit violetter Hinterfelge
3 Fahrzeugschlüssel;
dem zuständigen Bundesamt sei die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. ________) zu erteilen (Art. 16 Abs. 1 lit. c DNA-ProfilG).
dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst sei die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zu erteilen (Art. 17 Abs. 1 lit. c Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten).
das Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 15. November 2017 sei in den übrigen Teilen zu bestätigen.
In der Replik bestätigte der Beschuldigte diese Rechtsbegehren und ergänzte, dass die Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft unter entsprechender Kostenfolge vollumfänglich abzuweisen sei (pag. 393 f.).
Generalstaatsanwalt Fels beantragte seinerseits Folgendes (pag. 374):
Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Oberland (Einzelgericht) vom 15. November 2017 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als A.________ freigesprochen worden ist vom Vorwurf der Urkundenfälschung, angeblich begangen in der Zeit zwischen dem 5. Juli 2013 und dem 9. Januar 2017.
A.________ sei in Übereinstimmung mit dem angefochtenen erstinstanzlichen Urteil schuldig zu sprechen:
2.1. der qualifiziert groben Verletzung von Verkehrsregeln durch Überschreitung um 67 km/h bei einer generellen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h, begangen am 4. Juli 2016 um 09:41 Uhr in Gadmen (Gemeinde Innertkirchen);
2.2. der groben Verletzung von Verkehrsregeln durch Überschreitung um 38 km/h bei einer generellen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h, begangen am 11. Juli 2016 um 10:52 Uhr in Merligen (Gemeinde Sigriswil);
2.3. des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern, festgestellt am 11. August 2015 um 09:56 Uhr in Rickenbach (Kanton Schwyz);
2.4. des Fahrens ohne Fahrzeugausweis und Haftpflichtversicherung, festgestellt am 11. August 2015 um 09:56 Uhr in Rickenbach (Kanton Schwyz).
A.________ sei in Anwendung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zu verurteilen:
3.1. zu einer Freiheitsstrafe von mindestens 15 Monaten, wobei der Vollzug aufzuschieben und die Probezeit auf vier Jahre festzusetzen sei;
3.2. zu einer unbedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu einem im Urteilszeitpunkt zu bestimmenden Tagessatz von mindestens CHF 30.00;
3.3. zur Tragung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten.
Der A.________ mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 28. Juli 2015 gewährte bedingte Vollzug für eine Geldstrafe von acht Tagessätzen zu CHF 30.00 sei zu widerrufen und die Strafe zu vollziehen, unter Auferlegung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren zulasten des Beschuldigten.
Es seien von Amtes wegen die weiteren notwendigen Verfügungen betreffend die Einziehung der Fahrzeuge, die Rückgabe der übrigen beschlagnahmten Gegenstände und die Löschung des erstellten DNA-Profils sowie der übrigen erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlich vorgesehenen Frist zu treffen.
Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer
Der Beschuldigte focht das vorinstanzliche Urteil nur teilweise an. Nicht angefochten wurden der Freispruch von der Anschuldigung der Urkundenfälschung, angeblich begangen in der Zeit zwischen dem 5. Juli 2013 und dem 9. Januar 2017, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten gemäss Ziff. I und die Verfügung gemäss Ziff. V.2 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs über die nach Rechtskraft dem Beschuldigten zurückzugebenden Gegenstände. Diese Teile des erstinstanzlichen Urteils sind in Rechtskraft erwachsen. Auch die von der Vorinstanz bestimmte amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten durch Rechtsanwältin B.________ im erstinstanzlichen Verfahren blieb unangefochten und ist so zu belassen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_349/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 2). Davon ausgenommen ist die mit dem Schuldpunkt verknüpfte, von der Vorinstanz verfügte Rück- und Nachzahlungspflicht des Beschuldigten.
Über die angefochtenen Punkte des erstinstanzlichen Urteils, insbesondere über die vier Schuldsprüche, die Sanktionen, den Widerruf sowie die Verfügung über die beschlagnahmten Motorräder hat die Kammer mit umfassender Kognition neu zu befinden (vgl. Art. 398 Abs. 2 StPO). Neu zu verfügen sein wird bezüglich der Zustimmung zur Löschung des DNA-Profils sowie der weiteren über den Beschuldigten erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten. Aufgrund der (beschränkten) Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft gilt hinsichtlich einer allfällig auszusprechenden Sanktion das Verschlechterungsverbot nicht, d.h. Art. 391 Abs. 2 StPO steht einer Überschreitung des vorinstanzlichen Strafmasses nicht entgegen, wobei die Kammer insoweit auch nicht an die Anträge der Parteien gebunden ist (vgl. Art. 391 Abs. 1 Bst. b StPO). Im Übrigen darf das vorinstanzliche Urteil nicht zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden (sog. Verbot der «reformatio in peius»).
II. Sachverhalt und Beweiswürdigung
6. Theoretische Grundlagen der Beweiswürdigung
Die Vorinstanz hat in ihrer Urteilsbegründung die rechtlichen und theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung, insbesondere die Tragweite des Grundsatzes «in dubio pro reo» zutreffend wiedergebeben (pag. 236 f., S. 5 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), worauf verwiesen werden kann.
7. Zu den vorgeworfenen Geschwindigkeitsüberschreitungen
7.1 Vorwürfe gemäss Ziff. I.1 und II.2 der Anklageschrift
Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, am 4. Juli 2016 um 9:41 Uhr in Gadmen (Gemeinde Innertkirchen), Eygräbli, auf der Sustenstrasse in Fahrtrichtung Innertkirchen mit dem Motorrad Yamaha ________ mit dem Kontrollschild ________ auf trockener, gerader Strasse bei guten Sichtverhältnissen und regem Verkehr die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h ausserhalb von Ortschaften wissentlich und willentlich (nach Abzug der Geräte- und Messunsicherheit) um 67 km/h überschritten zu haben und durch diese besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder mit Todesopfern eingegangen zu sein (pag. 151).
Weiter soll er am 11. Juli 2016 um 10:52 Uhr in Merligen (Gemeinde Sigriswil) auf der Seestrasse in Fahrtrichtung Thun mit demselben Motorrad auf trockener, gerader Strasse und bei guten Sichtverhältnissen und regem Verkehr die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h ausserhalb von Ortschaften wissentlich und willentlich (nach Abzug der Geräte- und Messunsicherheit) um 38 km/h überschritten haben (pag. 152).
Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt
Der Beschuldigte bestreitet nicht, zum Zeitpunkt der Messungen der Geschwindigkeitsüberschreitungen der Halter des Motorrads mit dem Kontrollschild ________ gewesen zu sein (vgl. pag. 58, Z. 42 ff. sowie den Fahrzeugausweis in den Akten).
Demgegenüber bestritt er bereits in der ersten Einvernahme vor der Polizei, am 4. Juli 2016 um 9:41 Uhr auf der Sustenstrasse gefahren zu sein (pag. 51). Auch in Bezug auf den Vorfall vom 11. Juli 2016 macht der Beschuldigte sinngemäss geltend, nicht Lenker des Motorrads gewesen zu sein. Die Verteidigung beruft sich denn wie vor der Vorinstanz darauf, dass neben dem Beschuldigten auch weitere Personen als Lenker des Motorrads in Betracht kämen, da die Fahrzeuge inklusive der Motorradbekleidung regelmässig von unterschiedlichen Drittpersonen benutzt worden seien (pag. 357). Neben der Fahrereigenschaft des Beschuldigten sind weiter die Strassen-, Sicht- und Verkehrsverhältnisse zu klären.
Beweismittel
7.3.1 Der Beschuldigte wurde am 4. August 2016 von der Polizei (pag. 50 ff.), am 29. November 2016 von der Staatsanwaltschaft (pag. 57 ff.) sowie anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung am 15. November 2017 von der Vorinstanz zu den Vorwürfen befragt (pag. 208 f.). Zur Sache verweigerte er im Wesentlichen die Aussage. Vor der Polizei machte der Beschuldigte abgesehen von der Bestreitung, am 4. Juli 2016 um 9:41 Uhr auf der fraglichen Strecke bzw. durch die entsprechende Kontrollstelle gefahren zu sein (pag. 51), wie später auch vor der Vorinstanz, keine Aussagen zur Sache. Etwas aussagefreudiger zeigte er sich vor der Staatsanwaltschaft: Gefragt nach seinem Tagesablauf am 4. Juli 2016 führte er aus, nicht viel gemacht zu haben. Es gehe ihm gesundheitlich nicht so gut, sodass er entweder zuhause oder in der Therapie sei (pag. 59, Z. 55 ff.). Weiter bejahte er auf entsprechende Fragen, dass die sichergestellte Motorradbekleidung (Jacke, Helm und Handschuhe) in seiner Garage gelagert worden seien, der Mietvertrag dieser Garage auf ihn laute, aber auch andere Personen darin Motorradbekleidung lagern könnten (pag. 59, Z. 67 f., 74 ff. und 82 f.). Nachdem ihm vorgehalten worden war, aus den Fallprotokollen sei ersichtlich, dass der Lenker dieselbe Motorradbekleidung und denselben Helm trage, wie derjenige anlässlich der Geschwindigkeitsübertretung auf der A4, erwiderte der Beschuldigte, es habe in der Garage 8 bis 10 Helme gehabt, wobei jeweils immer zwei Helme gleich gewesen seien. Er habe damals der Polizei ausdrücklich gesagt, sie sollten alles in der Garage fotografieren (pag. 60 f., Z. 118 ff.). Schliesslich gab er auf Frage an, sein Mobiltelefon nicht anderen Personen auszuleihen (pag. 61, Z. 150 ff.).
7.3.2 Als objektive Beweismittel dienen zunächst die Radarbilder und weitere Dokumentation der beiden Geschwindigkeitskontrollen vom 4. Juli 2016 um 9:41 Uhr auf der Sustenstrasse bei Gadmen (pag. 27 ff. [Fallprotokoll, Radarbilder, Messprotokoll]) und um 11:37 Uhr auf der A4 in Fahrtrichtung Schwyz (pag. 33 ff. [Übertretungsblatt, Radarbilder]) sowie derjenigen vom 11. Juli 2016, 10:52 Uhr, auf der Hauptstrasse in Merligen (pag. 10 f. [Fallprotokoll inkl. Radarbilder, Messprotokoll]). Weiter liegen die beiden sichergestellten typengleichen Motorräder Yamaha ________ (Abbildungen auf pag. 82 f. und 83), die ebenfalls sichergestellte Motorradbekleidung (bestehend aus Jacke, Helm und Handschuhen; Abbildungen auf pag. 80 ff.) sowie die Ergebnisse aus der rückwirkenden Überwachung (Randdatenerhebung) des Mobiltelefons des Beschuldigten (pag. 65, vgl. pag. 92 ff.) vor. Die Vorinstanz hat diese objektiven Beweismittel inhaltlich zutreffend umschrieben (pag. 238 und 241, S. 7 und 10 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Darauf kann verwiesen werden. Zu ergänzen ist, dass sich zudem eine CD-ROM in den Akten befindet (pag. 87), auf der sich unter anderem die Radarbilder der Kontrolle vom 4. Juli 2016 auf der A4 im Kanton Schwyz befinden. Die digitalen Bilder weisen teilweise eine bessere Qualität auf als die ausgedruckten Aufnahmen in den Akten. Zudem sind die anlässlich der Hausdurchsuchung und von den sichergestellten Gegenständen gemachten Fotoaufnahmen auf diesem Datenträger in digitaler Form abgelegt.
Im oberinstanzlichen Verfahren wurden zudem sämtliche Fotoaufnahmen aus den Kontrollen vom 4. und 11. Juli 2016 bei der Kantonspolizei Bern ediert. Sie liegen der Kammer ebenfalls elektronisch – teilweise in besserer Qualität als die ausgedruckten Aufnahmen in den Akten – auf CD-ROM vor (pag. 313). Neben den Radarbildern aus den beiden Kontrollen in Gadmen und rund eine Woche darauf in Merligen sind auf dem Datenträger zwei Bilddateien vorhanden, auf denen die Aufnahmen des Motorrads aus beiden Vorfällen zum Vergleich nebeneinandergelegt sind (Front- und Heckaufnahme). Zudem ist auf einem Bild, auf dem der Oberkörper des in Merligen festgestellten Motorradlenkers vergrössert ist, zum Vergleich direkt neben dem Kopf des Fahrers ein Passfoto des Beschuldigten eingefügt.
Würdigung der Kammer
7.4.1 Am Montag, 4. Juli 2016 um 9:41 Uhr wurde auf der Sustenstrasse auf dem Streckenabschnitt Wyler-Nessental in Fahrtrichtung Innertkirchen ein Motorrad mit dem Kontrollschild ________ mit massiv überhöhter Geschwindigkeit festgestellt. Gemessen wurde eine Geschwindigkeit von 154 km/h, was nach Abzug der Sicherheitsmarge von 7 km/h (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. a Ziff. 3 der Verordnung des ASTRA zur Strassenverkehrskontrollverordnung [VSKV-ASTRA; SR 741.013.1]) eine effektive Geschwindigkeit von 147 km/h ergibt. Die generell zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h ausserorts wurde um 67 km/h überschritten (pag. 27 ff.). Am selben Tag um 11:37 Uhr war auf der Autobahn A4 ebenfalls ein Motorrad mit – diesmal nur geringfügig – erhöhter Geschwindigkeit unterwegs. Das Kontrollschild ________ ist zwar auf dem entsprechenden rückseitigen Radarfoto des Motorrads in den Akten (vgl. pag. 34) nicht erkennbar, geht jedoch aus dem Übertretungsblatt der Zuger Polizei hervor (vgl. pag. 33). Irgendwelche Hinweise auf eine Verwechslung bestehen nicht. Die daraus resultierende Übertretungsbusse von CHF 20.00 wurde denn auch am 2. August 2016 anstandslos mit dem Originaleinzahlungsschein, der dem Beschuldigten zugesandt worden war, bezahlt (vgl. pag. 33 und 39).
Am 11. Juli 2016 um 10:52 Uhr wurde von einem mobilen Radargerät eine dritte Geschwindigkeitsüberschreitung eines Motorrads mit dem Kontrollschild ________ erfasst. Diesmal auf der Strasse zwischen Merligen und Sundlauenen in Fahrtrichtung Thun. Nach Abzug der Messtoleranz von 6 km/h (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 VSKV-ASTRA) wurde die generell zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h ausserorts noch um 38 km/h überschritten (pag. 8 ff.). Auf dem Radarbild ist deutlich zu erkennen, dass sich das Hinterrad des Fahrzeugs leicht vom Boden abgehoben hat (vgl. pag. 10). Der Fahrzeuglenker hat das Motorrad offenbar unmittelbar auf Höhe der Radarkontrolle stark abgebremst. Dementsprechend ist auch die Vordergabel eingedrückt, wie aus dem relativ kleinen Abstand zwischen dem Schutzblech des Vorderrades und der Frontabdeckung darüber geschlossen werden kann (vgl. den deutlich grösseren Abstand auf den Radaraufnahmen vom 4. Juli 2016 [pag. 27, 34 und 313]).
Auf den Radarfotos aller drei Vorfälle lassen sich ausgeprägte Gemeinsamkeiten beim jeweils geblitzten Motorrad sowie bei der von dessen Lenker getragenen Ausrüstung ausmachen. Auf dem Helm ist frontseitig jeweils ein oval umkreistes Logo mit der Aufschrift «Arai» erkennbar. Seitlich über der Stirn verlaufen dunklere Bereiche nach hinten; oben, von vorne über den Scheitel hinweg, ist der Helm hell (vgl. pag. 10, 27 f., 34 f., ferner das Vergleichsbild Frontaufnahme auf pag. 313). Der Lenker trägt jeweils eine schwarze Hose und dunkle Schuhe. Auch die Motorradjacke wirkt in allen drei Fällen trotz unterschiedlichen Lichteinfalls und unterschiedlich starker Belichtung durch die Radargeräte sehr ähnlich: Auf Brusthöhe sind drei horizontal verlaufende helle Streifen erkennbar, der mittlere sichtlich dicker als die äusseren beiden. Auf der rechten Brust ist die Zahl «66» zu erkennen (vgl. auch das Vergleichsbild Frontaufnahme auf pag. 313). Letzteres ist auch in grossen Lettern auf dem Rücken der Jacke vorhanden, wie auf den Aufnahmen vom 4. Juli 2016 zu sehen ist. Auf denjenigen vom 11. Juli 2016 ist der obere Rückenbereich der Jacke zwar von einem Rucksack verdeckt. Die sichtbaren Umrisse der Musterung im Bereich der Schultern und Arme stimmen aber auch hier bis ins Detail überein (vgl. insbesondere die Vergleichsbilder auf pag. 313). Auf den Frontaufnahmen des Motorrades sind die beiden markanten dunklen Dreiecksmuster auf der Abdeckung links und rechts neben den Frontscheinwerfern ebenso gut erkennbar, wie die helle Hinter- und die dunkle Vorderfelge (vgl. Vergleichsbild Frontaufnahme auf pag. 313 sowie pag. 34). Auch sonst sind Front- (Scheinwerfer, Schutzblech, Windschutzscheibe usw.) und Heckpartie (Reflektoren, Rücklicht, Auspuffanlage usw.) des Fahrzeuges identisch. Diese charakteristischen Merkmale bei Motorrad und Ausrüstung korrespondieren mit dem am 4. August 2016 im vom Beschuldigten gemieteten Garagenkeller in D.________ sichergestellten – vollständig zusammengebauten – Motorrad der Marke Yamaha Typ ________ mit gelber Hinterradfelge (pag. 79 und 84), dem sichergestellten Motorradhelm (pag. 81) und der sichergestellten Motorradjacke (pag. 80). Die erwähnten Gemeinsamkeiten lassen keinen Zweifel daran offen, dass das in den drei Kontrollen festgestellte Motorrad, ebenso wie die jeweils von dessen Lenker getragene Jacke und der Helm jeweils dieselben waren. Dabei handelte es sich um das Fahrzeug und die Ausrüstungsgegenstände, die einen knappen Monat später beim Beschuldigten als Halter des Motorrades sichergestellt werden konnten.
Entgegen der Argumentation der Verteidigung drängt sich aus den teilweisen farblichen Abweichungen auf den schwarzweissen Radarfotos kein anderer Schluss auf. Dass und weshalb gewisse Abweichungen in farblichen Nuancen zwischen den (vorwiegend) schwarzweissen Radaraufnahmen mit Infrarotlicht einerseits und den tatsächlichen Farben andererseits auszumachen, aber nicht von Bedeutung sind, hat die Vorinstanz zutreffend festgehalten (pag. 239 f., S. 8 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), worauf verwiesen werden kann. Illustrativ zeigte sie dies anhand der beiden Aufnahmen vom 4. Juli 2016 auf der Autobahn A4 auf, wo die Jacke auf der farbigen Rückaufnahme desselben Fahrers schwarz, auf der schwarzweissen Frontaufnahme mit Infrarotlicht jedoch deutlich heller erscheint (vgl. pag. 34). Derselbe Effekt zeigt sich beim Helm, wo die (tatsächlich) leuchtend orangen Elemente oberhalb des Visiers und über den Scheitel hinweg (vgl. pag. 81) auf den teilweise stark belichteten schwarzweissen Radaraufnahmen hell bzw. fast weiss erscheinen. Gleiches gilt auch für die rosaroten Farbelemente auf der Verschalung direkt oberhalb der Frontscheinwerfer, auf dem vorderen Schutzblech und auf der Seite des Motorrads (vgl. pag. 10, 27 und 34, wo die seitliche rosarote Musterung immerhin als leichte Schattierung zu erkennen ist).
7.4.2 Neben der Haltereigenschaft des Beschuldigten besteht also vor allem mit der bei ihm aufgefundenen Motorradausrüstung, die anlässlich der Geschwindigkeitsüberschreitungen vom 4. und 11. Juli 2016 getragen wurde, ein deutlicher Anhaltspunkt dafür, dass der Beschuldigte jeweils der fehlbare Lenker war. Anders als die Generalstaatsanwaltschaft argumentiert, lässt sich aber aus der vom Beschuldigten bezahlten Ordnungsbusse aus der Übertretung im Kanton Schwyz nicht viel über seine damalige Lenkereigenschaft ableiten. Aufgrund der im Ordnungsbussenbereich gesetzlich verankerten Halterhaftung bei unbekanntem Fahrzeugführer (vgl. Art. 6 Abs. 1 des Ordnungsbussengesetzes [OBG; SR 741.03]) ist die Bezahlung der Busse durch den Halter auch dann nachvollziehbar, wenn dieser nicht selber gefahren ist.
Die rückwirkende Randdatenerhebung bezüglich des Mobiltelefons des Beschuldigten, welches er den eigenen Angaben zufolge nur selber nutzt und nicht ausleiht (pag. 61, Z. 150 ff.), ergab, dass dieses am 4. Juli 2016 um 11:20 Uhr mit einer Mobilfunkantenne in Hergiswil/NW verbunden war, um 11:32 Uhr mit einer in Gisikon/LU und dann um 11:54 Uhr mit einer solchen in D.________ (pag. 65). Zu diesen Zeiten muss sich das Mobiltelefon des Beschuldigten und damit mit grosser Wahrscheinlichkeit auch er selber in der Nähe der für die eingehenden (in D.________ auch für ein ausgehendes) SMS benutzten Antennen befunden haben (vgl. die Legende zu der Auswertung auf der CD-ROM auf pag. 105). Wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend festhält, ist aus der innert rund einer halben Stunde zurückgelegten Strecke von Hergiswil nach D.________ zu schliessen, dass der Beschuldigte motorisiert unterwegs war. Die um 11:37 Uhr auf der A4 Richtung Schwyz festgestellte Geschwindigkeitsübertretung wurde offenbar in Risch/SZ begangen (vgl. Nachtragsbericht der Kantonspolizei Zug, pag. 40 [beim Verweis auf Beilage 03]). Diese Ortschaft liegt mitten auf der Route zwischen Hergiswil via A14 und A4 nach D.________ auf dem Autobahnabschnitt entlang des Zugersees (vgl. pag. 64) und stimmt zeitlich mit den Antennenverbindungen, insbesondere mit der nur fünf Minuten davor erfolgten Verbindung mit der Antenne im nahen Gisikon (Bahnhof) exakt überein. Dies lässt keine Zweifel mehr offen, dass der Beschuldigte der Motorradfahrer war, der in Risch geblitzt wurde. Dieser Schluss wird zudem dadurch bestätigt, dass auf der Nahaufnahme des Kopfes des damals aufgenommenen Radarbilds (pag. 35, noch besser ersichtlich auf dem qualitativ besseren elektronischen Bild auf der CD-ROM auf pag. 87) eine ausgeprägte Ähnlichkeit mit dem Beschuldigten auszumachen ist (vgl. zum Vergleich das auf der CD-ROM auf pag. 313 vorhandene Passfoto des Beschuldigten).
Der Beschuldigte fuhr also um ca. 11:20 Uhr von Hergiswil via Gisikon und Risch nach D.________, wo er um ca. 11:54 Uhr ankam – unterwegs mit demselben Motorrad und ausgestattet mit derselben Ausrüstung (Helm und Jacke), wie es der Motorradfahrer war, der rund zwei Stunden zuvor um 9:41 Uhr die Sustenstrasse mit stark überhöhter Geschwindigkeit befahren hatte. Die Stationen Hergiswil, Gisikon und Risch liegen genau auf dem letzten Abschnitt der Strecke von Gadmen via Brünigpass nach D.________. Von der Kontrolle in Gadmen bis zur Ankunft des Beschuldigten in D.________ verging zwar vorliegend etwas mehr Zeit, als die reine, gemäss gängigen Routenplanern ca. 1.5 Stunden betragende Fahrzeit. Die Abweichungen könnten etwa darauf zurückzuführen sein, dass der Beschuldigte einen Umweg fuhr und/oder – was bei der mehrstündigen Fahrt, zumal um diese Zeit am Vormittag sogar wahrscheinlich erscheint – eine Pause einlegte. Diesen geringfügigen Unsicherheiten über den genauen Ablauf der Fahrt zum Trotz lassen die geografischen und zeitlichen Übereinstimmungen keine Zweifel daran offen, dass der Beschuldigte der in Gadmen geblitzte Motorradlenker war. Insbesondere wäre völlig abwegig und kann – wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend festhält – ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte von einem Dritten irgendwo unterwegs zwischen Sustenpass und Hergiswil das Fahrzeug und die – im Hochsommer bei strahlendem Sonnenschein – wohl verschwitzte Motorradbekleidung übernommen hätte, um letztere dann selber anzuziehen und mit seinem Motorrad via Risch zurück nach D.________ zu fahren. Demgegenüber stellt die mutmasslich befahrene Rundroute via A4 über Arth nach Flüelen und dann via A2 weiter nach Wassen über den Sustenpass und via Meiringen über den Brünigpass vorbei an Hergiswil und Gisikon wieder zurück nach D.________ (vgl. pag. 64) eine gerade an schönen Hochsommertagen reizvolle Motorradtour dar. Die beweiswürdigenden Überlegungen der Vorinstanz zum möglichen Fahrweg des Beschuldigten erweisen sich damit als weit mehr denn als blosse Mutmassungen. Entgegen der Argumentation der Verteidigung lassen die Erkenntnisse der rückwirkenden Randdatenerhebung im Kontext der weiteren Beweismittel keinen anderen Schluss zu, als dass der Beschuldigte der Motorradlenker war, der am 4. Juli 2016 um 9:41 Uhr auf der Sustenstrasse mit stark erhöhter Geschwindigkeit unterwegs war.
Die beschuldigte Person ist nicht zur Aussage verpflichtet. Ihr Schweigen schliesst aber die Täterschaft keineswegs aus, wenn diese nicht zweifelhaft ist (z.B. Urteil des Bundesgerichts 6B_515/2014 vom 26. August 2014 E. 3). Nachdem die Täterschaft des Beschuldigten aufgrund der objektiven Beweismittel ausser Zweifel steht, ist auch nicht zu beanstanden, dass sich die Vorinstanz nicht noch im Detail den wenigen Aussagen, die der Beschuldigte zu diesem Vorfall machte, angenommen hat. Seine pauschale Bestreitung der Täterschaft ist ebenso widerlegt und als Schutzbehauptung zu werten, wie die Aussage, damals mehr oder weniger den ganzen Tag über zuhause gewesen zu sein.
7.4.3 In Bezug auf die eine Woche darauf in Merligen festgestellte Geschwindigkeitsüberschreitung bestehen keine Verbindungsdaten, die eine Lenkeridentifikation zulassen würden. Der Lenker fuhr mit dem identischen – auf den Beschuldigten eingetragenen und bei diesem später sichergestellten – Motorrad, mit dem der Beschuldigte noch am 4. Juli 2016 im Berner Oberland geblitzt worden war, und zwar mit derselben Jacke und demselben Helm (E. 7.4.1 oben, vgl. insbesondere die Vergleichsbilder [Front- und Heckaufnahme] auf der CD-ROM auf pag. 313). Darüber hinaus ist auf dem schwarzweissen Radarfoto (pag. 10) zu erkennen, dass der Fahrer dunkle Handschuhe trägt, die handrückenseitig und bei den Fingern farblich abweichende, hellere Schutzflächen aufweisen, wie dies bei den beim Beschuldigten sichergestellten Handschuhen der Fall ist (vgl. pag. 82, vgl. ferner pag. 34, wo diese Handschuhe ebenfalls zu erkennen sind). Schon aufgrund dieser Übereinstimmungen müssten im Ergebnis etwas gar viele Zufälle vorliegen, wenn nicht der Beschuldigte, sondern ein (nicht näher genannter) Dritter mit Zugriff auf Fahrzeug und Ausrüstung identisch ausgestattet, insbesondere mit der ihm genauso gut passenden Ausrüstung, unterwegs gewesen sein soll. Dies zumal der Beschuldigte selber angab, dass sich in der Garage 8 bis 10 verschiedene Helme befunden hätten (von denen aber auf den Fotos der Garage in den Akten [pag. 78 f., 87] nichts zu sehen ist).
Hinzu kommt, wie die Vorinstanz zu Recht anführte, dass der auf den Radarbildern abgelichtete Fahrer von der Statur her dem Beschuldigten entspricht. Der massige Körperbau und die Haltung erscheinen den anderen Radaraufnahmen des motorradfahrenden Beschuldigten ausgesprochen ähnlich (vgl. pag. 27 ff. und 34 f.; ferner pag. 42 ff., wo, wie noch zu zeigen sein wird [E. 8.4.3 unten], ebenfalls der Beschuldigte abgebildet ist). Schliesslich sind – entgegen der Argumentation der Verteidigung – auf dem vergrösserten, helleren Bild vom 11. Juli 2016 durch das Visier hindurch sehr wohl die Gesichtszüge des Fahrers im Bereich von Nase und Augen erkennbar (auf der CD-ROM auf pag. 313). Insbesondere die ähnliche Nasenpartie – die breiten Nasenflügel und der eher kurze Abstand von Nasenspitze bis zur Augenhöhe – deutet darauf hin, dass es sich beim Fahrer um den Beschuldigten handelt. Diese Übereinstimmungen kommen noch deutlicher zum Vorschein, wenn man das Bild mit der Kopfansicht aus der Radaraufnahme der Übertretung vom 4. Juli 2016, die erwiesenermassen den Beschuldigten zeigt, vergleicht (vgl. pag. 35, klarer ersichtlich auf dem qualitativ besseren und etwas helleren elektronischen Bild auf der CD-ROM auf pag. 87). Insgesamt hegt die Kammer – wie schon die Vorinstanz – bei dieser klaren Indizienlage keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte der abgebildete Fahrer ist.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass das Recht des Beschuldigten, die Aussage zu verweigern, nicht bedeutet, dass das Gericht daraus keine Schlüsse ziehen darf. Vielmehr kann der Umstand, dass sich der Beschuldigte auf sein Aussage- und Mitwirkungsverweigerungsrecht beruft, dann in die Beweiswürdigung miteinbezogen werden, wenn sich der Beschuldigte weigert, zu seiner Entlastung erforderliche Angaben zu machen, obschon eine Erklärung angesichts der belastenden Beweiselemente vernünftigerweise erwartet werden dürfte (Urteile des Bundesgerichts 6B_1009/2017 vom 26. April 2018 E. 1.4.2, 6B_1/2013 vom 4. Juli 2017 E. 1.5 und 6B_453/2011 vom 20. November 2011 [Pra 90 (2001) Nr. 110] E. 3 unter Hinweis auf das Urteil des EGMR i.S. Murray c. Vereinigtes Königreich). Wie erwähnt ergaben sich im vorliegenden Strafverfahren gleich mehrere schlüssige und deutliche Anhaltspunkte dafür, dass es der Beschuldigte war, der die Geschwindigkeitsüberschreitung vom 11. Juli 2016 (genauso wie schon diejenige am 4. Juli 2016) begangen hatte. Angesichts dieser erklärungsbedürftigen Tatumstände, die dem Beschuldigten auch mehrfach vorgehalten wurden, hätte vernünftigerweise erwartet werden dürfen, dass er die zu seiner Entlastung erforderlichen Angaben machen würde, wenn denn solche bestanden hätten. Seine wenigen Aussagen dazu beschränkten sich aber auf ein pauschales Bestreiten und den unspezifischen Hinweis, wonach auch andere Personen Zugang zu seiner Garage und damit zu Motorrad und Ausrüstung gehabt hätten. Irgendwelche Erläuterungen über die Umstände, wie jemand anderes oder wer konkret hätte gefahren sein können, blieb er aber schuldig. Abgesehen davon, dass die Fahrereigenschaft des Beschuldigten schon aufgrund der erwähnten Indizien unzweifelhaft erscheint, lässt das Aussageverhalten des Beschuldigten jedenfalls keine Zweifel an diesem Schluss aufkommen.
7.4.4 Aus den Radarbildern ist gut zu erkennen, dass sich beide Vorfälle auf relativ geraden Strassenabschnitten bei trockener Strasse und guten Sichtverhältnissen ereigneten. Auf dem einsehbaren Bereich der Strasse befanden sich in beiden Fällen weder vor und hinter dem Beschuldigten noch auf der Gegenfahrbahn weitere Verkehrsteilnehmer. Über die damals konkret herrschenden Verkehrsverhältnisse lässt sich ansonsten nichts aus den Akten entnehmen. Die Generalstaatsanwaltschaft weist aber zu Recht darauf hin, dass an einem Schönwettertag während der Sommerferienzeit, zumal nicht zu einer Randzeit, sondern am Vormittag, auf den Schweizer Alpenpässen generell mit erhöhtem Verkehrsaufkommen zu rechnen ist. Ebenso ist an einem schönen Sommertag um 10:52 Uhr auch am rechten Thunerseeufer mit (Gegen-)Verkehr zu rechnen. Abgesehen von dieser Präzisierung hinsichtlich der in der Anklageschrift als rege bezeichneten Verkehrsverhältnisse erweisen sich die beiden angeklagten Sachverhalte als erstellt:
Der Beschuldigte überschritt am 4. Juli 2016 um 9:41 Uhr in Gadmen auf der Sustenstrasse in Fahrtrichtung Innertkirchen mit dem Motorrad Yamaha ________ mit dem Kontrollschild ________ auf trockener, gerader Strasse bei guten Sicherverhältnissen die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h ausserorts wissentlich und willentlich um 67 km/h. Unmittelbar vor und hinter dem Beschuldigten befanden sich keine weiteren Verkehrsteilnehmer, es war jedoch mit erhöhtem Verkehrsaufkommen zu rechnen. Am 11. Juli 2016 um 10:52 Uhr überschritt der Beschuldigte mit demselben Motorrad erneut wissentlich und willentlich die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h ausserorts, diesmal in Merligen (Gemeinde Sigriswil) auf der Seestrasse in Fahrtrichtung Thun auf trockener, gerader Strasse und bei guten Sichtverhältnissen um 38 km/h. Auch hier war mit (Gegen-) Verkehr zu rechnen.
8. Zu den weiteren vorgeworfenen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz (SVG; SR 741.01)
8.1 Vorwürfe gemäss Ziff. I.4 und I.5 der Anklageschrift
Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift weiter zum einen der Missbrauch von Ausweisen und Schildern und zum anderen Fahren ohne Fahrzeugausweis und Haftpflichtversicherung zur Last gelegt. Zusammengefasst wird ihm vorgeworfen, die Fahrgestellnummer des erworbenen und per 5. Juni 2013 exmatrikulierten Motorrads Yamaha ________ (Typ) (E.________ (Fahrgestellnummer)) dergestalt abgeändert zu haben, dass diese mit der Nummer des in seinem Besitz befindlichen zweiten typengleichen Motorrads (Fahrgestellnummer C.________) identisch gewesen sei. Er soll das Kontrollschild ________ für das rechtmässig eingelöste Motorrad an das Motorrad mit der falschen Fahrgestellnummer montiert und anschliessend das Motorrad mit der falschen Fahrgestellnummer am 11. August 2015 um 9:56 Uhr in Rickenbach/SZ in Verkehr gesetzt haben, obschon für dieses exmatrikulierte Fahrzeug weder ein Fahrzeugausweis noch eine Haftpflichtversicherung bestanden habe.
8.2 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt
Es ist unbestritten, dass der Beschuldigte Halter des Motorrads mit dem Kontrollschild ________ und Fahrgestellnummer C.________ war (vgl. pag. 58, Z. 42 ff. sowie den Fahrzeugausweis in den Akten). Dieses Motorrad befand sich genauso wie ein typengleiches Motorrad im Besitz und Eigentum des Beschuldigten. Im Übrigen hat der Sachverhalt als bestritten zu gelten, da der Beschuldigte die Aussagen dazu verweigerte (vgl. pag. 61, Z. 138; pag. 62, Z. 183 und 189; pag. 208, Z. 42). Mit Blick auf die Vorbringen der Verteidigung ist vor allem strittig, ob der Beschuldigte im Tatzeitpunkt überhaupt mit einem Motorrad unterwegs war, wenn ja, mit welchem und welches Kontrollschild daran angebracht war.
8.3 Beweismittel
Für die Sachverhaltsermittlung ist zunächst der Nachtragsbericht der Zuger Polizei vom 10. August 2016 (pag. 36 ff.) von Bedeutung, der im Zusammenhang mit den rechtshilfeweise durchgeführten Ermittlungen zu den beiden Geschwindigkeitsüberschreitungen vom 4. und 11. Juli 2016 erstellt wurde. Demnach wurden auch in den umliegenden Kantonen Anfragen getätigt. Dabei habe sich herausgestellt, dass ein Motorrad mit dem Kennzeichen ________ im Kanton Schwyz anlässlich einer Geschwindigkeitsüberschreitung im Ordnungsbussenbereich aufgezeichnet worden sei (pag. 40). Die entsprechenden (farbigen) Radarfotos in der Beilage zum Bericht zeigen einen Motorradfahrer schräg von vorne und schräg von hinten (pag. 42 ff.).
Gemäss einer Akten- und Telefonnotiz der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 24. November 2016 erkundigte sich diese beim Fachdienst Verkehr der Kantonspolizei Schwyz nach der vorerwähnten Übertretung (pag. 49). Auf dieses Kontrollschild sei eine am 11. August 2015 um 9:56 Uhr in Rickenbach begangene Geschwindigkeitsüberschreitung im System vorhanden. Die Ordnungsbusse von CHF 100.00 sei bezahlt worden.
Als weitere objektive Beweismittel liegen die sichergestellte Motorradbekleidung (Jacke, Helm und Handschuhe; Abbildungen auf pag. 80 ff.) sowie die beiden sichergestellten typengleichen Motorräder vor, beide mit derselben Fahrgestellnummer C.________ (vgl. pag. 85), das eine mit zwei violetten Felgen und das andere mit einer dunklen Vorder- und einer gelben Hinterradfelge (vgl. pag. 82 f. und 83).
In den Akten befinden sich sodann zwei Fahrzeugausweise für Motorräder dieses Typs im Original (Abbildungen auf pag. 45 f.). Das eine Dokument für das Motorrad mit der Fahrgestellnummer C.________ und dem Kennzeichen ________ lautet auf den Beschuldigten. Dasjenige für das Motorrad mit Fahrgestellnummer E.________, lautend auf F.________, ist mit einem Stempel des Strassenverkehrsamts des Kantons Zürich vom 5. Juni 2013 versehen, mit dem Hinweis, den Ausweis bitte dem neuen Fahrzeughalter zu übergeben.
Wie bereits erwähnt, verweigerte der Beschuldigte seine Aussage zu diesen Vorwürfen. In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 29. November 2016 wies er beim Verlesen des Protokolls indes darauf hin, dass die Motorräder in zwei Stunden umgebaut seien, man also gar nicht sagen könne, welches Motorrad damals wie zusammengebaut gewesen sei. In der Garage habe es ca. sechs Motoren, mehrere Verschalungen und mehrere Felgen, weshalb es Irrsinn sei zu behaupten, genau dieses Motorrad sei so und so zusammengebaut gewesen (pag. 60, Z. 124 ff.).
8.4 Würdigung der Kammer
8.4.1 Der für ungültig erklärte Fahrzeugausweis für das beim Beschuldigten sichergestellte Motorrad mit den violetten Felgen und der dunkelblau, violett, rot und weiss gehaltenen Verschalung lautet auf F.________, von dem der Beschuldigte das Motorrad offenbar erworben hat (pag. 45, vgl. insb. das handschriftlich darauf angebrachte «A.________»). Im Zuge des Eigentümerwechsels wurde dieses Fahrzeug, das damals gemäss Fahrzeugausweis noch die Fahrgestellnummer E.________ trug, per 5. Juni 2013 exmatrikuliert. Eine erneute Inverkehrsetzung ist nie erfolgt. Stattdessen trägt das Motorrad neu die Fahrgestellnummer C.________, also genau die gleiche Nummer, wie das offiziell unter der Kontrollschildnummer ________ auf den Beschuldigten immatrikulierte typengleiche Motorrad mit der gelben Hinterradfelge und der weiss-roten Verschalung (vgl. pag. 46). Beim erwähnten Kontrollschild handelt es sich nicht um ein Wechselnummernschild, d.h. es gilt ausschliesslich für das Motorrad mit der rot-weissen Verschalung gemäss Fahrzeugausweis. Am 11. August 2015 verfügte das Motorrad mit den violetten Felgen also über keine Verkehrszulassung, das Kontrollschild ________ war für ein anderes Fahrzeug bestimmt und somit bestand in jenem Zeitpunkt auch keine Versicherungsdeckung.
8.4.2 Aus dem Nachtragsbericht der Kantonspolizei Zug geht hervor, dass die beiden Radarbilder der Geschwindigkeitsübertretung im Kanton Schwyz (pag. 42 ff.) von der Kantonspolizei Schwyz stammen (vgl. pag. 40 f., insb. den Hinweis auf Beilage 08). Die auf dieser Seite angebrachten Zusätze («Uebertretung durch A.________ im Jahre 2015 im Kanton Schwyz» und «In den Kantonen AG / LU / OW / NW und UR ist das Motorrad nicht verzeichnet.») wurden offenbar von der Kantonspolizei Zug hinzugefügt, wobei die Information, dass es um einen Vorfall aus dem Jahr 2015 geht, ebenfalls auf Informationen der Schwyzer Kantonspolizei basieren muss. Dem war gemäss Bericht eine Anfrage der Kantonspolizei Zug an die angrenzenden Kantone vorausgegangen, ob bei ihnen das Kontrollschild ________ registriert sei. Die von der Kantonspolizei Schwyz übermittelten Aufnahmen – die genau das beim Beschuldigten sichergestellte Motorrad zeigen (vgl. nächster Absatz) – wurden also aufgrund des Kontrollschilds zugeordnet. Dies bestätigten auch die späteren Abklärungen der Staatsanwaltschaft bei den zuständigen Schwyzer Polizeibehörden, wo darüber hinaus der genaue Zeitpunkt (11. August 2015 um 9:56 Uhr) und Tatort (Rickenbach) der Geschwindigkeitsüberschreitung in Erfahrung gebracht werden konnte (pag. 49). Die mündlichen Auskünfte der zuständigen Schwyzer Behörden über den in ihren Systemen enthaltenen Eintrag bestätigen die entsprechenden Angaben im polizeilichen Bericht und ergänzen sie hinsichtlich Tatzeit und Tatort. Weshalb die Bildaufnahmen und die Telefon-/Aktennotiz der Staatsanwaltschaft vorliegend beweismässig nicht verwendet werden sollen, ist nicht ersichtlich. Bei der damaligen Geschwindigkeitsüberschreitung wurde das auf den Beschuldigten eingelöste Kontrollschild festgestellt und die Ordnungsbusse an den entsprechenden Fahrzeughalter adressiert. Die Busse wurde sodann beglichen (vgl. pag. 49). Auch wenn die Kontrollschildnummer auf den ausgedruckten Bildern in den Akten nicht erkennbar ist, ist damit entgegen der Auffassung der Verteidigung erwiesen, dass das auf den Aufnahmen abgebildete Motorrad mit dem Kontrollschild ________ versehen war.
Auf den Radaraufnahmen (pag. 42 ff.) ist gut zu erkennen, dass es sich dabei um das sichergestellte Motorrad mit den violetten Felgen und der weiss-blau-violetten Verschalung handeln muss (vgl. pag. 82 f. sowie Bilder der sichergestellten Fahrzeuge auf der CD-ROM auf pag. 87). Dieser Schluss hält auch einem näheren Vergleich der auf den Abbildungen erkennbaren Fahrzeugteile stand. Neben übereinstimmenden Verschalungskomponenten (Farbe, Muster, Umrisse) und gleicher Felgenfarbe sind etwa auch die Front- und Rückseite des Motorrads, die beiden an der Windschutzscheibe befestigten weissen Seitenspiegel, die Leuchtvorrichtungen, insbesondere die auffälligen, seitlich vorstehenden Blinklichter vorne und hinten, der Auspuff sowie die Hinterradaufhängung identisch. Gleich mehrere dieser äusserlich erkennbaren Merkmale sind beim typengleichen Motorrad mit der gelben Hinterradfelge etwas anders ausgestaltet. Neben den Unterschieden bei Felgenfarbe und Verschalung hat dieses keine weissen Seitenspiegel und keine seitlich vorstehende Blinklichter, der Auspuff verläuft in leicht steilerem Winkel und etwas weiter nach oben und die Hinterradaufhängung ist sichtbar anders geformt (vgl. dazu insb. die Bilddateien «MR violette Hinterfelge (2).JPG» und «MR gelbe Hinterfelge (2).JPG» auf der CD-ROM auf pag. 87). Anders als die Verteidigung suggeriert, sind es also bei weitem nicht nur die Farben von Felgen und Verschalung, die darauf hindeuten, dass es sich beim sichergestellten Motorrad (mit den violetten Felgen) – nicht nur äusserlich, sondern auch «innerlich» – um das auf dem Radarbild abgebildete handelt. Zweifel an diesem Schluss ergeben sich auch nicht alleine daraus, dass sich die Motorräder umbauen lassen und – wie es der Beschuldigte unter dem Druck der zusehends belastenden Indizien gegenüber der Staatsanwaltschaft unspezifisch und pauschal als angeblich nicht auszuschliessende Möglichkeit darstellte – das Motorrad damals theoretisch anders zusammengebaut gewesen sein könnte. Es erscheint zwar gut möglich, dass der Beschuldigte regelmässig an den Motorrädern schraubte und dabei auch einzelne Komponenten der typengleichen Maschinen veränderte. Entsprechend sind auf den anlässlich der Hausdurchsuchung in seinem Garagenkeller gemachten Fotoaufnahmen weitere (allerdings farblich abweichende) Verschalungselemente sowie ein dritter – gemäss polizeilichen Abklärungen seit 2012 ausser Verkehr gesetzter (pag. 40) – Motorradrahmen im Rohbau zu erkennen (pag. 79). Vorliegend wurden jedoch zwei komplett zusammengesetzte Motorräder vorgefunden, deren äussere Ausstattung eins zu eins zu den festgestellten und mittels Radarbildern festgehaltenen SVG-Widerhandlungen passen. Dabei präsentierte sich mit der auf den Radarbildern (pag. 42) gut erkennbaren Hinterradaufhängung ein nicht nur oberflächliches, sondern tragendes, mit dem Fahrgestell direkt verbundenes Element exakt wie auf den Radaraufnahmen. Dass die Fahrt am 11. August 2015 im kompletten «Gewand», exakt mit Auspuff und Hinterradaufhängung des später vollständig zusammengesetzt beschlagnahmten Motorrades mit den violetten Felgen, jedoch gleichzeitig mit einem anderem Fahrgestell erfolgte, ist unter diesen Umständen mehr als abwegig und kann ausgeschlossen werden. Dies zumal genau das Fahrgestell (mit der originalen Nummer C.________) – für welches Fahrzeugausweis, Kontrollschild und Haftpflichtversicherung galten – hätte darin verbaut sein müssen, welches später im ebenfalls komplett zusammengesetzten Motorrad mit der gelben Hinterradfelge eingebaut war. Es ist denn auch nicht ersichtlich, weshalb der Beschuldigte das Fahrgestell mit der (originalen) Fahrgestellnummer weitestgehend mit den – farblich den Angaben im Fahrzeugausweis widersprechenden – Komponenten des ausser Verkehr gesetzten Motorrads hätte bestücken und auf öffentlichen Strassen verwenden sollen. Die auf die Fahrgestellnummer des immatrikulierten Fahrzeugs abgeänderte Fahrgestellnummer des exmatrikulierten Motorrads bringt denn auch zum Ausdruck, dass letzteres im Strassenverkehr verwendet werden sollte. Dies unter Vorspiegelung der gültigen Verkehrszulassung und gleichzeitiger Ersparnis der entsprechenden Abgaben, wie es vorliegend dann auch geschehen ist. Schliesslich war es vorliegend der Beschuldigte selber, der der Polizei am 8. August 2016 den annullierten Fahrzeugausweis überbrachte und angab, es handle sich um den Ausweis für das zweite Motorrad (dasjenige mit den violetten Felgen, vgl. pag. 39).
Auch wenn die Fahrgestellnummer auf den Radaraufnahmen selbstredend nicht zu erkennen ist, bestehen nach dem Gesagten insgesamt keine ernsthaften Zweifel daran, dass es das später beim Beschuldigten sichergestellte Motorrad mit der violetten Felgen war, das am 11. August 2015 mit der zuvor daran angebrachten Kontrollschildnummer ________ in Verkehr gesetzt worden war.
8.4.3 In Bezug auf die Frage, wer der auf den Radaraufnahmen abgebildete Motorradfahrer (pag. 42 ff.) war, der das exmatrikulierte Motorrad am 11. August 2015 im Verkehr einsetzte, deuten gewichtige Indizien auf den Beschuldigten hin. Das dem Beschuldigten gehörende Fahrzeug wurde später bei ihm aufgefunden und war damals mit dem auf ihn lautenden Kontrollschild unterwegs. Darüber hinaus trägt der abgebildete Fahrer dieselbe Jacke, die der Beschuldigte dann auch bei seinen Geschwindigkeitsüberschreitungen vom 4. und 11. Juli 2016 trug, und die später bei ihm sichergestellt wurde (pag. 80; vgl. dazu E. 7.4.1 oben). Zudem ist auf der vergrösserten Frontaufnahme (pag. 44) zu erkennen, dass der getragene Handschuh dunkel ist, handrückenseitig versehen mit helleren, golden schimmernden Schutzflächen. Dies entspricht den Handschuhen, die der Beschuldigte am 4. (vgl. pag. 34) und 11. Juli 2016 (vgl. pag. 10) trug und sodann in der von ihm gemieteten Kellergarage sichergestellt werden konnten (vgl. pag. 82). Vergleicht man die Radaraufnahmen vom 11. August 2015 mit den anderen Fotos in den Akten, die den motorradfahrenden Beschuldigten zeigen (pag. 10, 27 ff., 34; digital auf den CD-ROMs auf pag. 87 und 313), sind ausgeprägte Ähnlichkeiten in Statur, Körperbau und Haltung auszumachen. Am 11. August 2015 trug der Fahrer einen etwas anderen Helm mit offener Kinnpartie und ohne abdunkelndes Visier. Dadurch ist trotz des leicht verschwommenen Bildes rudimentär die Gesichtspartie zu erkennen (vgl. pag. 44). Auch hier zeigen sich, vor allem in der Nasenpartie, aber auch bei den breiten Wangen, Übereinstimmungen mit den weiteren Kopfaufnahmen des Beschuldigten in den Akten (vgl. insb. Kopfbilder auf der CD-ROM auf pag. 313). Den Radaraufnahmen kann schliesslich entnommen werden, dass der Fahrer rund um den Mund einen kurz gehaltenen, gräulich-weissen Bart aufwies. Dies stimmt mit der Farbe des Dreitagebarts auf dem Passfoto des Beschuldigten in den Akten (vgl. pag. 313) überein. Insgesamt bestehen bei dieser Indizienlage für die Kammer keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte am 11. August 2015 der Motorradlenker war.
8.4.4 Die beiden Sachverhalte gemäss Anklageschrift sind damit grundsätzlich erstellt. Zu präzisieren ist, dass nicht näher bekannt – aber vorliegend nicht weiter von Bedeutung – ist, wie es genau zur Änderung der Fahrgestellnummer des Motorrades mit den violetten Felgen kam. Fest steht aber, dass die individuelle Fahrgestellnummer des vom Beschuldigten erworbenen und per 5. Juni 2013 exmatrikulierten Motorrads Yamaha ________ (mit den violetten Felgen und der weiss-blauen Verschalung gemäss Fahrzeugausweis) so abgeändert war, dass sie mit derjenigen des ebenfalls im Besitz des Beschuldigten befindlichen typengleichen und rechtmässig eingelösten Motorrads (mit der gelben Hinterradfelge und weiss-roten Verschalung gemäss Fahrzeugausweis), für welches das Kontrollschild ________ ausschliesslich bestimmt war, übereinstimmte. Am 11. August 2015 um 9:56 Uhr fuhr der Beschuldigte mit dem Motorrad mit der abgeänderten Fahrgestellnummer ohne Verkehrszulassung, ohne Haftpflichtversicherung und versehen mit dem nicht dafür bestimmten Kontrollschild ________ in Rickenbach auf einer öffentlichen Strasse.
III. Rechtliche Würdigung
9. Qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung
9.1 Theoretische Grundlagen
Der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG macht sich schuldig, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen. Art. 90 Abs. 4 SVG sieht vor, dass Abs. 3 der Bestimmung unter anderem dann «in jedem Fall» erfüllt ist, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mindestens 60 km/h überschritten wird, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 80 km/h beträgt.
Es kann grundsätzlich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu diesen Bestimmungen verwiesen werden (vgl. pag. 244 f., S. 13 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Ergänzend dazu ist auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG hinzuweisen: Demnach verletzt derjenige, der die in Art. 90 Abs. 4 SVG festgelegten Schwellenwerte überschreitet, stets elementare Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG (BGE 143 IV 508 E. 1.1). Eine solche Geschwindigkeitsüberschreitung schafft grundsätzlich auch ein hohes Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern im Sinne dieser Bestimmung. Dabei handelt es sich allerdings um eine in aussergewöhnlichen Umständen widerlegbare Vermutung (BGE 143 IV 508 E. 1.6; Urteil des Bundesgerichts 6B_1084/2018 vom 21. November 2018 E. 2.1). Bereits zuvor hat das Bundesgericht geklärt, dass die Überschreitung dieser Schwellenwerte zur ebenfalls widerlegbaren Vermutung führt, dass der subjektive Tatbestand der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung erfüllt ist (BGE 142 IV 137 [= Pra 2017 Nr. 42] E. 11.2). Dem Gericht soll aber ein Ermessenspielraum nicht genommen werden, um gewisse Verhaltensweisen zu beurteilen, die den objektiven Tatbestand der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung erfüllen, ohne indessen den Vorsatz zu beinhalten. Gedacht wird dabei an technische Defekte des Fahrzeugs, äusserliche Drucksituationen, eine Notfallfahrt oder Situationen, in denen eine Geschwindigkeitsbeschränkung unwahrscheinlich oder nur schwer erkennbar war (BGE 142 IV 137 E. 10.1). Grundsätzlich ist damit davon auszugehen, dass der Täter durch die Begehung einer Geschwindigkeitsüberschreitung in einer Grössenordnung, die die Schwellenwerte von Art. 90 Abs.4 SVG erreicht, für möglich hält und zumindest in Kauf nimmt, einerseits gegen grundlegende Verkehrsregeln zu verstossen und andererseits ein hohes Unfallrisiko, das zu Schwerverletzten oder zu Todesopfern führen könnte, einzugehen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_592/2018 vom 13. August 2018 E. 3.1.2 und 6B_1084/2018 vom 21. November 2018 E. 2.3.1).
9.2 Subsumtion
Der Beschuldigte fuhr mit seinem Motorrad am 4. Juli 2016 mit einer effektiven Geschwindigkeit von 147 km/h, womit er die allgemeine Höchstgeschwindigkeit ausserorts (Art. 4a Abs. 1 Bst. a der Verkehrsregelnverordnung [VRV; 741.11]) um 67 km/h und damit die in Art. 90 Abs. 4 Bst. b SVG vorgesehene Grenze klar überschritt. Er verletzte damit elementare Verkehrsregeln. Eine derart massive Geschwindigkeitsüberschreitung auf einer nicht richtungsgetrennten Strasse führt im Allgemeinen zu einem hohen Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten und Todesopfern. Aussergewöhnliche Umstände, dass dies vorliegend anders gewesen wäre, liegen nicht vor. Insbesondere diente die auf der nicht richtungsgetrennten Ausserortsstrecke generell geltende Höchstgeschwindigkeit der Verkehrssicherheit. Zudem hat die Vorinstanz schlüssig und zutreffend dargelegt, weshalb die massive Geschwindigkeitsüberschreitung trotz der überblickbaren Strasse und der günstigen Fahrbedingungen ein (abstraktes) hohes Unfallrisiko mit fatalen möglichen Folgen für den Beschuldigten und andere, vor allem entgegenkommende Verkehrsteilnehmer zur Folge hatte (pag. 246, S. 15 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Dem schliesst sich die Kammer vollumfänglich an.
Auch was die Beurteilung des subjektiven Tatbestandes anbelangt, teilt die Kammer die Einschätzung der Vorinstanz, wonach der Beschuldigte die zulässige Geschwindigkeit wissentlich und willentlich krass überschritt und dadurch seine Gleichgültigkeit in Bezug auf die möglichen gravierenden Unfallfolgen offenbarte. Zu recht weist die Generalstaatsanwaltschaft in diesem Zusammenhang darauf hin, dass auf den Schweizer Alpenpässen an einem Schönwettertag während der Sommerferienzeit –, zumal nicht zu einer Randzeit, sondern mitten am Vormittag – generell mit erhöhtem Verkehrsaufkommen zu rechnen ist. Der Beschuldigte konnte vorliegend in keiner Weise davon ausgehen, dass durch seinen Geschwindigkeitsexzess keine Personen bzw. Verkehrsteilnehmer gefährdet werden. Ihm schien diese Gefahr in jenem Moment völlig gleichgültig zu sein, womit er eventualvorsätzlich handelte. Damit ist auch der subjektive Tatbestand der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung erfüllt. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich.
Der Beschuldigte hat sich der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung schuldig gemacht, begangen am 4. Juli 2016 um 9:41 Uhr in Gadmen (Gemeinde Innertkirchen) durch Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ausserorts um 67 km/h.
10. Grobe Verkehrsregelverletzung
Der groben Verkehrsregelverletzung macht sich gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Die Vorinstanz hat die einzelnen objektiven und subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen der Bestimmung im Allgemeinen sowie bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung auf einer nicht richtungsgetrennten Ausserortsstrecke im Besonderen zutreffend erörtert (pag. 247 f., S. 16 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Darauf kann verwiesen werden.
Der Beschuldigte befuhr am 11. Juli 2016 mit seinem Motorrad die Strasse zwischen Merligen und Sundlauenen mit einer Geschwindigkeit von bis zu 118 km/h. Damit überschritt er die zulässige Höchstgeschwindigkeit ausserorts (Art. 32 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 4a Abs. 1 Bst. b VRV) um 38 km/h. Er übertraf also nicht nur die Schwelle von 30 km/h, bei der gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei Geschwindigkeitsüberschreitungen ausserorts der objektive Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung als erfüllt gilt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_661/2016 vom 23. Februar 2017 E. 1.2.1 mit Hinweis). Vielmehr war er derart schnell unterwegs, dass nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung die objektiven und grundsätzlich auch die subjektiven Voraussetzungen gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG ungeachtet der konkreten Umstände zu bejahen wären, wenn sich die Geschehnisse auf der Autobahn zugetragen hätten (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 6B_765/2018 vom 9. Oktober 2018 E. 3 und 6B_359/2016 vom 18. August 2016 je mit Hinweisen). Vorliegend ereignete sich der Vorfall auf einer Ausserortsstrecke einer nicht richtungsgetrennten Strasse, wo das Risiko, auf die Gegenfahrbahn zu geraten und den Gegenverkehr zu gefährden, ungleich grösser ist, als auf der Autobahn. Auch wenn die Sicht- und Strassenverhältnisse einwandfrei waren, rief der Beschuldigte eine zumindest erhöht abstrakte Gefahr für den Gegenverkehr hervor. Besondere Umstände, die die massive Geschwindigkeitsüberschreitung subjektiv in einem milderen Licht erscheinen liessen, sind nicht ersichtlich. Vielmehr ist auf den Radarbildern ersichtlich, dass der Beschuldigte auf Höhe der Geschwindigkeitskontrolle so stark abbremste, dass das Hinterrad des Motorrads erkennbar vom Boden abhob. Dies belegt nicht nur, dass er kurz davor noch schneller unterwegs gewesen sein muss, sondern zeigt auch, dass er sich der zu hohen Geschwindigkeit bewusst war. Auch hier ist mit der Generalstaatsanwaltschaft darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte keinesfalls davon ausgehen konnte, dass an einem schönen Tag in den Sommerferien am rechten Thunerseeufer kein Gegenverkehr herrscht. Mit seinem Verhalten nahm er die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer, insbesondere des Gegenverkehrs, billigend in Kauf und handelte rücksichtslos. Damit ist der Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung erfüllt. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich.
Der Beschuldigte hat sich der groben Verkehrsregelverletzung, begangen am 11. Juli 2016 10:52 Uhr in Merligen (Gemeinde Sigriswil) durch Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ausserorts um 38 km/h, schuldig gemacht.
11. Missbrauch von Schildern und Ausweisen
Des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern macht sich gemäss Art. 97 Abs. 1 Bst. a SVG unter anderem schuldig, wer Ausweise oder Kontrollschilder verwendet, die nicht für ihn oder sein Fahrzeug bestimmt sind. Von der Bestimmung wird die missbräuchliche Verwendung von Lernfahr-, Führer- und Fahrzeugausweisen sowie von Kontrollschildern erfasst. Der Tatbestand der missbräuchlichen Verwendung von Ausweisen ist bereits erfüllt, wenn der Führer oder Halter einen nicht für ihn bestimmten Ausweis in der Absicht mitführt, ihn bei Kontrollen als seinen eigenen vorzuweisen. Dass die Ausweiskontrolle tatsächlich stattfindet, ist nicht erforderlich (Giger, SVG-Kommentar, 8. Aufl. 2014, N. 1 und 3 zu Art. 97 SVG). Ein missbräuchliches Verwenden ist gegeben, wenn besagte Ausweise bzw. Kontrollschilder von der Täterschaft benutzt werden, ohne für diese bzw. für das entsprechende Fahrzeug bestimmt zu sein. Kontrollschilder müssen dazu an einem Fahrzeug angebracht und im Verkehr auf öffentlichen Strassen eingesetzt sein (Bähler, in: Niggli/Probst/Waldmann [Hrsg.], Basler Kommentar zum SVG, 2014, N. 4 und 7 zu Art. 97 SVG).
Der Beschuldigte war am 11. August 2015 mit dem zuvor erworbenen und per 5. Juni 2013 exmatrikulierten Motorrad Yamaha (mit der ursprünglichen Fahrgestellnummer E.________) auf einer öffentlichen Strasse unterwegs. Am Motorrad war das Kontrollschild ________ angebracht, welches für das typengleiche, ebenfalls im Besitz des Beschuldigten befindliche Motorrad eingelöst war. Damit verwendete er ein nicht für dieses Fahrzeug bestimmtes Kontrollschild, womit der objektive Tatbestand erfüllt ist. Die individuelle Fahrgestellnummer des exmatrikulierten Motorrads war zuvor so abgeändert worden, dass sie mit dem zweiten Motorrad des Beschuldigten identisch war. Die Zuordnung von Fahrzeugausweis und Kontrollschild zum Fahrzeug wurde damit bewusst erschwert. Unter diesen Umständen bestehen auch keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte das Kontrollschild bewusst missbräuchlich verwenden wollte, mithin direktvorsätzlich handelte. Damit ist auch der subjektive Tatbestand erfüllt.
Bei dieser Sachlage erscheint zwar naheliegend, dass der Beschuldigte darüber hinaus den ebenso wenig für das gelenkte Motorrad bestimmten Fahrzeugausweis (des anderen Motorrads) missbräuchlich verwenden wollte und diesen damals zu diesem Zweck mitführte, wovon offenbar die Vorinstanz ausgegangen ist. In der Anklageschrift wird dem Beschuldigten indessen einzig die missbräuchliche Verwendung des Kontrollschilds zur Last gelegt, weshalb die Frage offen bleiben kann.
Der Beschuldigte ist des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern, begangen am 11. August 2015 um 9:56 Uhr in Rickenbach/SZ, schuldig zu sprechen.
12. Fahren ohne Fahrzeugausweis und ohne Haftpflichtversicherung
Art. 96 SVG stellt das Fahren ohne Fahrzeugausweis, Bewilligung oder Haftpflichtversicherung unter Strafe. Mit Busse wird gemäss Art. 96 Abs. 1 Bst. a SVG unter anderem derjenige bestraft, der ohne den erforderlichen Fahrzeugausweis oder die Kontrollschilder ein Motorfahrzeug führt oder einen Anhänger mitführt. Keine blosse Übertretung sondern ein Vergehen begeht derjenige, der ein Motorfahrzeug führt, obwohl er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung nicht besteht (Art. 96 Abs. 2 SVG). Im Übrigen kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zu den einzelnen Tatbestandsvoraussetzungen der beiden Bestimmungen (pag. 251 f., S. 20 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) verwiesen werden.
Der Beschuldigte war am 11. August 2015 mit dem Motorrad Yamaha mit der ursprünglichen Fahrgestellnummer E.________ unterwegs, nachdem dieses am 5. Juni 2013 ausser Verkehr gesetzt und der Fahrzeugausweis annulliert worden war. Er verfügte bei seiner Fahrt weder über den eingelösten Fahrzeugausweis noch über die Motorfahrzeughaftpflichtversicherung für dieses Motorrad. Die objektiven Tatbestände von Art. 96 Abs. 1 Bst. a und von Art. 96 Abs. 2 SVG sind damit erfüllt. In subjektiver Hinsichtlich ist auch hier mit der Vorinstanz nicht zuletzt aufgrund der abgeänderten Fahrgestellnummer (E. 11 oben) von direktem Vorsatz auszugehen. Der Beschuldigte wusste, dass das montierte Kontrollschild wie auch der Fahrzeugausweis nicht zum benutzten Fahrzeug gehörte und er dafür auch keine Versicherungsprämie bezahlte. Er hat auch die subjektiven Tatbestände erfüllt. Hinweise auf Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe bestehen nicht.
Das Fahren ohne vorgeschriebene Haftpflichtversicherung umfasst nicht notwendig auch das Führen eines Motorfahrzeuges ohne den erforderlichen Fahrzeugausweis. Wird wie vorliegend ein Motorfahrzeuge ohne die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung und ohne gültigen Fahrzeugausweis verwendet, besteht daher echte Konkurrenz zwischen Art. 91 Abs. 1 und Abs. 2 SVG (vgl. Maurer, in: Donatsch et al. [Hrsg.], StGB/JStG-Kommentar, 20. Aufl. 2018, N. 10 zu Art. 96 SVG mit Hinweis auf BGE 94 IV 81 E. 1).
Der Beschuldigte hat sich des Fahrens ohne Fahrzeugausweis und Haftpflichtversicherung, begangen am 11. August 2015 um 9:56 Uhr in Rickenbach/SZ, schuldig gemacht.
IV. Strafzumessung
13. Allgemeines und anwendbares Recht
Die Vorinstanz hat die allgemeinen Grundlagen der Strafzumessung sowie zur Gesamtstrafenbildung ausführlich und korrekt erörtert (pag. 252 ff., S. 22 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Es kann darauf verwiesen werden.
Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) in Kraft getreten. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten des neuen Strafgesetzbuches begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist. Der Vergleich der Schwere verschiedener Strafnormen ist nach der sog. konkreten Methode vorzunehmen, wonach sich umfassende Beurteilungen des Sachverhalts nach altem und nach neuem Recht gegenüberzustellen sind. Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht. Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist ausgeschlossen (BGE 134 IV 82 E. 6.2.1 und 6.2.3).
Die zur Diskussion stehenden Taten hat der Beschuldigte vor Inkrafttreten der jüngsten Revision des Sanktionenrechts begangen. Mit den neu in Kraft getretenen Änderungen wurde vor allem der Anwendungsbereich der Geldstrafe eingeschränkt und derjenige der Freiheitsstrafe ausgeweitet. Vorliegend führt das neue Recht hinsichtlich der für die Delikte auszusprechenden Sanktionen nicht zu einer milderen Strafe, weshalb insoweit das StGB in seiner bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung (aStGB) anzuwenden ist (vgl. aber zum Widerruf E. 19.1 unten).
Strafe für die qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung
14.1 Strafart und Strafrahmen
Qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzungen i.S.v. Art. 90 Abs. 3 SVG sind mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu vier Jahren zu bestrafen. Das Gesetz lässt dem Gericht mithin bei der Strafart – vorbehältlich einer hier nicht zu diskutierenden Strafmilderung nach Art. 48a Abs. 2 StGB – keine Wahl. Es ist zwingend eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr auszusprechen.
14.2 Objektive Tatkomponenten
Ausgangspunkt der Strafzumessung ist das Tatverschulden. Dieses orientiert sich an der Bandbreite möglicher Begehungsweisen innerhalb des vorliegenden Tatbestands und ist somit relativ. Art. 90 SVG schützt mit seiner Blankettstruktur verschiedene Rechtsgüter, die jeweils von der verletzten Verkehrsregel abhängig sind. Geschwindigkeitsbeschränkungen dienen einerseits dazu, dass einem (langsamer fahrenden) Verkehrsteilnehmer mehr Reaktionszeit zur Verfügung steht; andererseits sind die Unfallfolgen bei niedriger Geschwindigkeit meist weniger gravierend. Im weitesten Sinne wird mit der Bestimmung damit Leib und Leben der mit dem Strassenverkehr in Kontakt kommenden Personen geschützt (Fiolka, Basler Kommentar, a.a.O., N. 7 f. zu Art. 90 SVG). Im Rahmen von Art. 90 Abs. 4 SVG kommt der gefahrenen Geschwindigkeit respektive dem Überschreiten der entsprechenden Grenzwerte, vorrangige Bedeutung zu. Je gravierender die Überschreitung ausfällt, desto grösser ist nach der gesetzlichen Konzeption das (abstrakte) Unfallrisiko. Dem damit einhergehenden Ausmass der Rechtsgutsgefährdung kommt im Rahmen der Strafzumessung erhebliches Gewicht zu. Liegen keine Umstände vor, die das infolge der Geschwindigkeitsüberschreitung gesetzlich vermutete hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern erhöhen, hat sich die Strafe bei einer bloss geringen Überschreitung der Grenzwerte am unteren Strafrahmen zu orientieren (Urteil des Bundesgerichts 6B_1358/2017 vom 11. März 2019 E. 3.2).
Der Beschuldigte hat die Schwelle, die nach dem Willen des Gesetzgebers auf einer Überlandstrasse zur Annahme einer qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung führen soll, zwar klar, aber mit 7 km/h nur in relativ geringem Masse überschritten. Dies bei guten Sicht- und Strassenverhältnissen und an einer Stelle, an der die sonst kurvenreiche Passstrasse während mehreren hundert Metern ziemlich gerade verläuft. Dass sich andere Verkehrsteilnehmer oder sogar Fussgänger im Sichtfeld oder in mehr oder weniger unmittelbarer Nähe zum Beschuldigten befanden, ist nicht erstellt. Die qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung führte denn auch nicht zu einer konkreten Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer oder Personen. Vom Vorliegen weiterer signifikanter Strafzumessungsfaktoren, die das bereits tatbestandsmässig erforderliche hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten und Toten als zusätzlich erhöht erscheinen lassen, kann nicht ausgegangen werden. Es trifft zwar zu, dass – wie die Vorinstanz in ihrer rechtlichen Würdigung nachvollziehbar und zutreffend aufgezeigt hat (pag. 246, S. 15 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) – die Strecke keineswegs so übersichtlich war, dass bei dieser Geschwindigkeit die gesetzlich vermutete hohe Gefahr relevant verringert gewesen wäre, zumal aufgrund der Sommerferienzeit mit erhöhtem Verkehrsaufkommen zu rechnen war. Diese Aspekte fanden aber bereits weitgehend Eingang in die rechtliche Qualifikation, indem dadurch ausserordentliche Umstände, bei denen trotz der massiven Geschwindigkeitsüberschreitung ausnahmsweise ein hohes Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG zu verneinen wäre, klarerweise ausgeschlossen werden konnten. Die örtlichen Besonderheiten, insbesondere die nahen Postautohaltestellen, aufgrund derer die Generalstaatsanwaltschaft eine zusätzlich erhöhte Gefahr für gegeben erachtet, gehen aus den Akten nicht hervor und sind in der Anklageschrift auch nicht erwähnt. Das Ausmass der mit der massiven Geschwindigkeitsüberschreitung einhergehenden Gefährdung wiegt, im vorgegebenen Rahmen, leicht.
Das Handeln des Beschuldigten ist als verwerflich zu bezeichnen, manifestierte sich in seiner Fahrweise doch eine besondere Gleichgültigkeit gegenüber dem Leben und der körperlichen Unversehrtheit anderer Verkehrsteilnehmer. Da auch dieses Element – im Rahmen des subjektiven Tatbestandes – bereits für die Begründung der strengeren rechtlichen Qualifikation berücksichtigt wurde, wirkt es sich nicht zusätzlich strafschärfend aus.
14.3 Subjektive Tatkomponenten
Der Beschuldigte handelte in Bezug auf die massive Geschwindigkeitsüberschreitung direktvorsätzlich. Es ging ihm ausschliesslich um die Befriedigung seines Bedürfnisses, die technischen Möglichkeiten seines sportlichen Motorrades über dem Erlaubten auszureizen und einen gezielten Temporausch zu erleben, wie es die Generalstaatsanwaltschaft treffend formulierte. Dass er dabei eine massive Gefahr für sich selber und andere Verkehrsteilnehmer schuf, blendete er bewusst aus. Diese oder ähnliche egoistische Beweggründe dürften im Rahmen der Tatbestände von Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG indessen die Regel bilden und wirken sich deshalb nicht verschuldenserhöhend aus.
Bezüglich des qualifizierenden Tatbestandselements der Schaffung einer hohen Gefahr eines Unfalls mit Toten oder Schwerverletzten liegt Eventualvorsatz vor, was sich leicht verschuldensmindernd auswirkt.
Schliesslich sind keine Umstände ersichtlich, die es dem Beschuldigten verunmöglicht oder es ihm auch nur erschwert hätten, sich rechtskonform zu verhalten. Die massive Geschwindigkeitsüberschreitung war für ihn ohne weiteres vermeidbar.
14.4 Zwischenfazit zum Tatverschulden
Zusammenfassend ist in Relation zu anderen möglichen Begehungsarten dieses qualifizierten Delikts von einem noch leichten objektiven und subjektiven Tatverschulden auszugehen. Die Strafe ist daher im untersten Bereich des Strafrahmens festzulegen. Aufgrund der nicht nur minimalen Überschreitung der Grenze zur qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung wird die Tatkomponentenstrafe trotz geringfügiger Reduktion aufgrund des Eventualvorsatzes leicht über dem gesetzlichen Minimum auf 13 Monate festgesetzt.
14.5 Täterkomponenten
14.5.1 Gemäss seinen Angaben im oberinstanzlich eingeholten Leumundsbericht (pag. 324 ff.) wuchs der mittlerweile ___-jährige Beschuldigte bei seinen leiblichen Eltern auf und absolvierte nach neunjähriger Schulzeit eine Lehre als Gipser. Danach arbeitete er über 10 Jahre für verschiedene Arbeitgeber auf dem Beruf. Infolge gesundheitlicher Probleme durch mehrere Knochenbrüche musste er eine Umschulung angehen, machte eine Anlehre im Bereich Mechanik und arbeitete dann an verschiedenen Orten teils temporär und aushilfeweise. Zuletzt war er für drei Monate bei einer Firma in der Spedition tätig. Nachdem er im Alter von ca. 19 Jahren das Elternhaus verlassen und bis Anfangs 2017 in einem eigenen Haushalt gelebt hatte, wohnt der ledige und kinderlose Beschuldigte mittlerweile wieder bei der Mutter, von der er auch unterstützt wird (vgl. pag. 208, Z. 19 und 26 f.). Aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme sei er auf die Einnahme von Medikamenten angewiesen und habe auch Taggelder von der SUVA erhalten. Eine Rentenabklärung der IV ist offenbar nach wie vor am laufen (vgl. pag. 325, 208, Z. 15). Da er zurzeit keiner Arbeit nachgeht, steht ihm nur wenig Geld zur Verfügung (vgl. pag. 330). Gemäss seinen aktuellsten Angaben zu den finanziellen Verhältnissen ist er mittlerweile – wie er schon vor der Vorinstanz befürchtet hatte (pag. 208, Z. 24) – auf Leistungen der Sozialhilfe angewiesen. Die entsprechende monatliche Unterstützung von ca. CHF 1'200.00 sei sein einziges regelmässiges Einkommen (pag. 331). Die persönlichen Verhältnisse wiegen strafzumessungsneutral.
Hinsichtlich seines Vorlebens sind die teilweise einschlägigen Vorstrafen sowie sein getrübter automobilistischer Leumund zu erwähnen. Mit verschiedenen Strafmandaten wurde er wegen Urkundenfälschung (15. September 2009), grober Verletzung der Verkehrsregeln (18. August 2010) und Hinderung einer Amtshandlung (28. Juli 2015) jeweils zu Geldstrafen verurteilt (pag. 338). Die einschlägige Vorstrafe aus dem Jahr 2010 (15 Tagessätze Geldstrafe) geht gemäss rechtskräftigem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis darauf zurück, dass er im März 2010 mit einem Motorrad der Marke Yamaha die allgemeine Höchstgeschwindigkeit (innerorts) von 50 km/h um netto 30 km/h überschritt. Aufgrund der Vorstrafen und des getrübten automobilistischen Leumunds des Beschuldigten wurde die Geldstrafe schon damals unbedingt ausgesprochen und zudem eine früher bedingt ausgesprochene Geldstrafe widerrufen (vgl. die bei der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis edierten Akten ________). Gegen den Beschuldigten wurden in der Vergangenheit denn auch wiederholt – meist wegen überhöhter Geschwindigkeit – strassenverkehrsrechtliche Administrativmassnahmen ausgesprochen (vgl. pag. 113 ff. sowie die edierten ADMAS-Akten): Nach diversen Verwarnungen und vorübergehenden Ausweisentzügen in den Jahren 2002 bis 2008 wurde ihm aufgrund des erwähnten Geschwindigkeitsvergehens im März 2010 der Ausweis für ein Jahr entzogen. Ende April 2012 überschritt der Beschuldigte die zulässige Höchstgeschwindigkeit erneut, wofür ein Ausweisentzug für einen weiteren Monat und – weil er wiederholt in verkehrsgefährdender Weise gegen Verkehrsregeln verstiess (vgl. Art. 40 Abs. 3 der Verkehrszulassungsverordnung [VZV; SR 741.51]) – Verkehrsunterricht von einem Tag angeordnet wurde.
Die einschlägige Vorstrafe aus dem Jahr 2010 trägt ähnliche Züge wie das vorliegende Delikt, liegt aber zeitlich genauso wie die aus verschiedenen Strassenverkehrsregelverletzungen resultierenden Administrativmassnahmen recht weit zurück. Da die weitere Verurteilung aus dem Jahr 2008 gemäss Art. 369 Abs. 3 i.V.m. Abs. 7 StGB dem Beschuldigten nicht mehr entgegengehalten werden darf, kann entgegen den Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft auch nicht von mehrfachen einschlägigen Vorstrafen die Rede sein. Dennoch wirkt sich das Vorleben des Beschuldigten leicht straferhöhend aus.
14.5.2 Ebenfalls negativ fällt das Verhalten des Beschuldigten nach der Tat ins Gewicht. Schon wenige Stunden und nochmals wenige Tage nach der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung beging er weitere, teils grobe Geschwindigkeitsüberschreitungen mit demselben Motorrad. Er zeigte damit klar, dass es sich bei der Tat nicht um eine einmalige, sich nicht wiederholende Entgleisung handelte und er bereit war, sich beharrlich über Geschwindigkeitsbeschränkungen hinwegzusetzen. Dies muss sich straferhöhend auswirken. Dass sich der Beschuldigte, den edierten ADMAS-Akten und dem Strafregisterauszug nach zu urteilen, während laufendem Strafverfahren im Strassenverkehr offenbar nichts Gröberes mehr zu Schulden hat kommen lassen, ist erfreulich. Dieses Wohlverhalten kann aber allgemein vorausgesetzt werden (vgl. dazu z.B. Urteil des Bundesgerichts 6B_82/2018 vom 25. September 2018 E. 4.6.2 mit Hinweisen) und ist vorliegend neutral zu werten.
Was die Vorinstanz damit meint, wenn sie in diesem Zusammenhang von einer «leicht geschwächten» Strafempfindlichkeit spricht, weil der Beschuldigte bereits mehrfach wegen Widerhandlungen gegen das SVG zu bedingten Geldstrafen, jedoch noch nie zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde (pag. 256, S. 25 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), erschliesst sich der Kammer nicht. Art. 47 Abs. 1 StGB verlangt vom Gericht, dass es bei der Strafzumessung die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters berücksichtigt. Rechnung zu tragen ist insbesondere Umständen, die den Beschuldigten als Folge der Strafe zusätzlich physisch oder psychisch erheblich belasten. Nach der Rechtsprechung ist eine solche erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen und strafmindernd zu berücksichtigen (vgl. z.B. Urteil des Bundesgerichts 6B_988/2017 vom 26. Februar 2018 E. 2.4 mit Hinweisen). Gesundheitliche Probleme sind an sich nicht geeignet, die Strafe zu mindern und können nur in Ausnahmefällen strafreduzierend wirken, wenn der Betroffene besonders empfindlich ist (was z.B. bei Gehirnverletzungen, Schwerkranken oder Taubstummen bejaht wurde, vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1079/2016 vom 21. März 2017 E. 1.4.5 mit Hinweis). Vorliegend sind keine solchen Umstände erkennbar und es ist daher von durchschnittlicher Strafempfindlichkeit auszugehen.
14.5.3 Insgesamt haben die Täterkomponenten aufgrund des Vorlebens und vor allem des Verhaltens des Beschuldigten nach der Tat eine Straferhöhung zur Folge. Die Vorstrafen und Administrativmassnahmen haben offensichtlich nichts zur Steigerung der Einsicht des Beschuldigten beigetragen, was die vorliegend zu beurteilenden Delikte zeigen. Die Kammer hält es für angebracht, diesen Aspekten mit einer Erhöhung der Freiheitsstrafe um 2 auf insgesamt 15 Monate Rechnung zu tragen.
Strafe für die Vergehen
15.1 Strafart und Strafrahmen
Die grobe Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG wird wie der Missbrauch von Ausweisen und Schildern (Art. 97 Abs. 1 Bst. a SVG) und das Fahren ohne Haftpflichtversicherung (Art. 96 Abs. 2 SVG) mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (vgl. aber zum Übertretungstatbestand gemäss Art. 96 Abs. 1 Bst. a SVG E. 17 unten).
Bereits an dieser Stelle kann gesagt werden, dass sich die schuldangemessene Strafe für jedes dieser drei Vergehen (vgl. Art. 10 Abs. 3 StGB) deutlich unter 180 Strafeinheiten bewegt. Da die Voraussetzungen für eine kurze unbedingte Freiheitsstrafe nach Art. 41 Abs. 1 aStGB nicht vorliegen, sind jeweils Geldstrafen auszusprechen, sodass in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 aStGB eine Gesamtgeldstrafe zu bilden ist. Diese ist – wie dies die Vorinstanz korrekt gemacht hat – kumulativ zur (ungleichartigen) Freiheitsstrafe auszusprechen.
Aufgrund der gleichen Strafandrohung lässt sich kein abstrakt schwerstes Delikt bestimmen. Die grobe Verkehrsregelverletzung wiegt aber am schwersten und steht im Vordergrund, weshalb es sich rechtfertigt, die Einsatzstrafe dafür zu bilden, wie dies die Vorinstanz gemacht hat.
15.2 Einsatzstrafe für die grobe Verkehrsregelverletzung
Die Vorinstanz setzte sich im Rahmen ihrer Beurteilung der objektiven und subjektiven Tatschwere mit den für diese Tat relevanten Gesichtspunkten auseinander (pag. 257 f., S. 26 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Für die objektive Tatschwere orientierte sie sich dabei an den Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS-Richtlinien), die für eine grobe Verkehrsregelverletzung durch Geschwindigkeitsüberschreitung ausserorts von 35–39 km/h eine Strafe ab 35 Strafeinheiten vorsehen (S. 22 [in der per 1. Januar 2019 gültigen Fassung] der Richtlinien). Straferhöhend berücksichtigte sie die skrupellose Fahrweise des Beschuldigten, die sich dadurch gezeigt habe, dass sein Wille auf eine höhere Geschwindigkeit gerichtet gewesen sein müsse, da er im Zeitpunkt der Messung trotz starker Bremsung noch immer 38 km/h zu schnell gewesen sei. Gestützt auf die Tatkomponenten ging sie von einer Einsatzstrafe von 50 Strafeinheiten aus.
Dieser Beurteilung, auf die verwiesen wird, schliesst sich die Kammer im Ergebnis und grundsätzlich, die nachfolgenden Präzisierungen vorbehalten, auch in der Begründung an. Zur objektiven Tatschwere ist zu ergänzen, dass mit den guten Strassen- und Sichtverhältnissen, der geraden Strasse und der Tatsache, dass niemand konkret gefährdet wurde, durchaus gewisse verschuldensmindernde Elemente bestanden. Dem steht indessen die beträchtliche Geschwindigkeitsüberschreitung von netto 38 km/h gegenüber. In Anbetracht dessen, dass der Beschuldigte damit fast schon die Grenze von 40 km/h erreichte, für die die VBRS-Richtlinien bereits eine Strafe von 75 Strafeinheiten empfehlen –, geschweige denn davon, dass bei einer Überschreitung von 60 km/h unter Umständen eine Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe droht (vgl. Art. 90 Abs. 4 Bst. c SVG) – wäre alleine aufgrund der objektiven Tatkomponenten von einer Strafe im Bereich von gegen 50 Strafeinheiten auszugehen. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte zwar hinsichtlich der Geschwindigkeitsüberschreitung direktvorsätzlich. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist aber in Bezug auf die dadurch bewirkte Gefährdung lediglich von Eventualvorsatz auszugehen. Dies fällt in Anbetracht dessen, dass der subjektive Tatbestand auch grobfahrlässig begangen werden kann, weder erschwerend noch erleichternd ins Gewicht. Aufgrund der von der Vorinstanz erwähnten Skrupellosigkeit sowie des auf eine noch höhere Geschwindigkeit gerichteten Willens wirken die subjektiven Tatkomponenten dennoch leicht straferhöhend. Im Ergebnis erscheinen 50 Tagessätze angemessen.
15.3 Asperation für das Fahren ohne Haftpflichtversicherung
Der Tatbestand des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung gemäss Art. 96 Abs. 2 SVG ist auf die strafrechtliche Durchsetzung der Versicherungspflicht gemäss Art. 63 SVG ausgerichtet. Die Strafnorm dient damit nicht der Verkehrssicherheit, sondern dem Schutz des Haftungsanspruches von Opfern und Geschädigten (dazu Bühlmann, Basler Kommentar, a.a.O., N. 107 f. zu Art. 96 SVG). Vorliegend erfolgte lediglich eine Fahrt ohne Versicherungsschutz. Da nichts näher dazu bekannt ist, kann auch aus der gefahrenen Distanz nicht auf eine intensive Benutzung des Motorrads ohne Haftpflichtversicherung geschlossen werden. Das objektive Tatverschulden ist noch leicht. Dem ist, entsprechend dem in den VBRS-Richtlinien empfohlenen Mindestansatz, eine Strafe im Bereich von 12 Tagessätzen angemessen. Subjektiv handelte der Beschuldigte nicht etwa – was zur Erfüllung des Tatbestandes schon ausreichen würde – fahrlässig oder eventualvorsätzlich, sondern mit direktem Vorsatz und aus egoistischen Motiven. Er wusste, dass für das Motorrad keine Versicherungsdeckung bestand, wollte sich aber das Prüfen und die entsprechenden Abgaben für das zweite Motorrad sparen. Unter diesen Umständen ist die Strafe aufgrund der subjektiven Tatkomponenten auf 15 Tagessätze zu erhöhen.
Die Einsatzgeldstrafe wird für das Fahren ohne Haftpflichtversicherung um 10 auf 60 Tagessätze erhöht. Die Anwendung eines tieferen Asperationsfaktors erachtet die Kammer mangels engen zeitlichen, sachlichen oder situativen Zusammenhangs der Delikte nicht als geboten.
15.4 Asperation für den Missbrauch von Schildern und Ausweisen
Das Kontrollschild bestätigt gemeinsam mit Fahrzeug- und Führerausweis, dass Fahrzeug und Fahrzeugführer nach den gesetzlichen Voraussetzungen zum Verkehr zugelassen sind (Bühlmann, Basler Kommentar, a.a.O., N. 1 zu Art. 97 SVG). Der Beschuldigte lenkte in einem Fall ein exmatrikuliertes Motorrad, an dem ein für ein anderes Motorrad bestimmtes Kontrollschild angebracht war. Damit wurde der falsche Anschein erweckt, dass das exmatrikulierte Motorrad eine Verkehrszulassung aufweist. Da das falsche Kontrollschild nur kurzfristig verwendet wurde, ist insgesamt von einer geringfügigen Gefährdung des geschützten Rechtsguts auszugehen. Die Art und Weise des Vorgehens des Beschuldigten fällt aber erschwerend ins Gewicht. Die näheren Umstände der vorgenommenen Abänderung der individuellen Fahrgestellnummer des exmatrikulierten Motorrads sind zwar nicht bekannt. Die Verwendung eines Kontrollschilds mit einem Motorrad, bei dem durch solche Manipulationen die Verkehrszulassung fingiert bzw. deren Fehlen verschleiert ist, zeugt von einer nicht unerheblichen kriminellen Energie. Insgesamt ist das objektive Verschulden noch leicht. Dem ist eine Strafe im Bereich von 9 Tagessätzen angemessen. Im Rahmen der subjektiven Tatkomponenten ist auch hier relevant, dass der Beschuldigte mit Absicht und aus egoistischen Beweggründen handelte. Es wäre ihm mit dem Einsatz von Geldmitteln ohne weiteres möglich gewesen, auch für dieses Motorrad eine Verkehrszulassung zu erreichen. Da diese Aspekte teilweise bereits Eingang in die Strafe für das Fahren ohne Haftpflichtversicherung fanden, führen sie hier nur noch zu einer geringen Erhöhung auf 10 Tagessätze.
Die Tatbestände der missbräuchlichen Verwendung des Kontrollschilds und des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung verwirklichte der Beschuldigte mit einer Handlung (sog. Idealkonkurrenz) und die Delikte erscheinen auch sonst eng miteinander verknüpft. Es rechtfertigt sich daher, der Asperation einen vergleichsweise tiefen Faktor zugrunde zu legen. Die Geldstrafe wird für dieses Delikt um 5 auf 65 Tagessätze erhöht.
15.5 Täterkomponenten
Da vorliegend bei keinem der Vergehen spezielle Täterkomponenten auszumachen sind, die sich spezifisch nur auf dieses Delikt auswirken, werden die Täterkomponenten entsprechend dem Vorgehen der Vorinstanz gesamthaft gewürdigt.
Unter diesem Titel sah die Vorinstanz von einer weiteren Erhöhung der Gesamtstrafe ab, insbesondere weil die Vorstrafen bereits bei der Festsetzung der Freiheitsstrafe berücksichtigt worden seien (pag. 259 f., S. 28 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Im Ergebnis kann dem zugestimmt werden. Auch die Kammer erachtet wie die Generalstaatsanwaltschaft eine weitere Erhöhung der Geldstrafe aufgrund der Täterkomponenten nicht für geboten. Für die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben sowie die Strafempfindlichkeit kann auf das im Zusammenhang mit der Freiheitsstrafe Gesagte verwiesen werden (E. 14.5.1 f. oben). Der Beschuldigte erscheint auch hinsichtlich einer Geldstrafe als durchschnittlich – und nicht, wie es die Vorinstanz umschrieb, «beschränkt» – strafempfindlich. Das Vorleben, insbesondere die eine einschlägige Vorstrafe aus dem Jahr 2010, wird an dieser Stelle nicht straferhöhend berücksichtigt, da die belastenden Umstände zeitlich weit zurückliegen und weitgehend schon im Rahmen der Festsetzung der Freiheitsstrafe berücksichtigt wurden – zumal dem auch mit dem unbedingten Strafvollzug bezüglich der Geldstrafe (E. 16.2 unten) und dem Widerruf der früher bedingt ausgesprochene Geldstrafe (E. 19.2 unten) Rechnung getragen wird. Anders als bei der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung fällt in Bezug auf die Vergehen auch kein speziell verwerfliches Nachtatverhalten straferhöhend ins Gewicht. Dass sich der Beschuldigte seither und insbesondere während laufendem Strafverfahren wohl verhalten hat, ist neutral zu werten.
Es bleibt nach dem Gesagten bei der auf 65 Tagessätze festgesetzten Geldstrafe.
15.6 Höhe des Tagessatzes
Ein Tagessatz beträgt höchstens CHF 3'000.00. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach dem Einkommen und Vermögen, dem Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 aStGB).
Die Höhe des Tagessatzes muss nach dem Prinzip des Nettoeinkommens festgesetzt werden, d.h. jenes Einkommens, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst, ganz gleich, aus welcher Quelle die Einkünfte stammen. Entsprechend werden insbesondere auch Sozialhilfeleistungen erfasst. Das so definierte strafrechtliche Nettoeinkommen ist der Ausgangspunkt, um die Höhe des Tagessatzes zu bemessen. In diesem Zusammenhang stellt das in Art. 34 Abs. 2 StGB erwähnte Existenzminimum ein Korrektiv dar. Für Verurteilte, die unter oder an der Schwelle des Existenzminimums leben, muss der Tagessatz in einem derartigen Ausmass herabgesetzt werden, dass auf der einen Seite der ernsthafte Charakter der Sanktion durch die damit geschaffene Beeinträchtigung des normalen Lebens spürbar wird, und dass auf der anderen Seite die Beeinträchtigung angesichts der persönlichen und wirtschaftlichen Lage erträglich erscheint (BGE 135 IV 180 E. 1.1). Um als ernsthafte Sanktion wahrgenommen zu werden, darf der Tagessatz auch bei einem mittellosen Täter den Betrag von CHF 10.00 nicht unterschreiten (BGE 135 IV 180 E. 1.4.2; im revidierten Art. 34 Abs. 2 StGB ist diese Untergrenze nunmehr ausdrücklich vorgesehen).
Es entspricht bisheriger Praxis, dass die Tagessatzhöhe von CHF 30.00 – wie im revidierten, hier aber nicht anwendbaren Art. 34 Abs. 2 StGB nun ausdrücklich vorgesehen ist – nur bei Vorliegen besonderer Umstände unterschritten werden soll (vgl. VBRS-Richtlinien, S. 3). Gestützt darauf setzte die Vorinstanz den Tagessatz in dieser Höhe fest. Die Abklärungen zu den finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren haben ergeben, dass er einkommensseitig einzig Sozialhilfeleistungen von ca. CHF 1'200.00 im Monat erhält (pag. 331). Der Beschuldigte gab an, dass ihm nur wenig Geld zur Verfügung stehe und er über kein Vermögen verfüge. Davon zeugen die Steuerzahlen, gemäss denen bei ihm in den Jahren 2015 bis 2017 kein steuerbares Einkommen und Vermögen vorhanden war (pag. 329), sowie die nicht getilgten Verlustscheine gemäss den eingeholten Betreibungsregisterauszügen (pag. 332 ff.). Ob er dereinst eine IV-Rente erhalten wird, wofür er die IV schon seit längerem zu überzeugen versuche (vgl. pag. 325), erscheint ungewiss. Es ist davon auszugehen, dass der arbeitslose, sozialhilfeabhängige und gesundheitlich angeschlagene Beschuldigte am Existenzminimum lebt. An dieser Einschätzung vermag auch die nicht näher bekannte Unterstützung durch seine mittlerweile offenbar gegen 80 Jahre alte Mutter, bei der er wohnt, kaum etwas zu ändern.
Da der Beschuldigte bei seiner Mutter wohnt und bei seinem Einkommen, wenn überhaupt, kaum Steuern anfallen dürften, wird von den CHF 1'200.00 pauschal 10% für den allgemeinen Lebensaufwand in Abzug gebracht. Dies ergäbe einen Tagessatz von CHF 36.00. Weil der Beschuldigte aber am Existenzminimum lebt, ist dieser Betrag angemessen nach unten zu korrigieren. Eine Reduktion auf einen Tagessatz von CHF 20.00 erscheint der persönlichen und wirtschaftlichen Lage des Beschuldigten angemessen.
16. Vollzug der Geld- und Freiheitsstrafe
16.1 Allgemeines
Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 aStGB).
Für den bedingten Vollzug genügt das Fehlen einer ungünstigen Prognose. Der bedingte Strafaufschub setzt mit anderen Worten nicht die positive Erwartung voraus, der Täter werde sich bewähren, sondern es genügt die Abwesenheit der Befürchtung, dass er es nicht tun werde. Das Gericht hat eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Ein relevantes Prognosekriterium ist insbesondere die strafrechtliche Vorbelastung (BGE 134 IV 1 E. 4.2.1). Einschlägige Vorstrafen sind bei der Prognosestellung zwar als erheblich ungünstiges Element zu gewichten, sie schliessen den bedingten Vollzug allerdings nicht notwendigerweise aus (Urteile 6B_118/2017 vom 14. Juli 2017 E. 3.2.2 und 6B_358/2014 vom 26. Juni 2014 E. 2.3, je mit Hinweisen). Dem Gericht kommt dabei ein erheblicher Ermessensspielraum zu.
Bei kumulierten ungleichartigen Strafen ist dabei nicht auf die aus Freiheits- und Geldstrafe zusammengesetzte Gesamtsanktion (wie bei gleichartigen asperierten Strafen) abzustellen, sondern die Geldstrafe und die Freiheitsstrafe sind je für sich zu betrachten (BGE 138 IV 120, Urteil des Bundesgerichts 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.4.1).
16.2 Beurteilung der Kammer
Bei der Frage, ob dem Beschuldigten der bedingte Strafvollzug zu gewähren ist, differenzierte die Vorinstanz zwischen der Freiheits- und der Geldstrafe. Während sie dem Beschuldigten in Bezug auf die Geldstrafe insbesondere aufgrund der einschlägigen Vorstrafen und der fehlenden Einsicht sinngemäss eine schlechte Prognose stellte, ging sie hinsichtlich der Freiheitsstrafe davon aus, dass eine unbedingte Strafe nicht notwendig ist, um ihn vor weiterer Delinquenz abzuhalten. Die Probezeit setzte sie aufgrund des beträchtlichen Vorstrafenregisters auf 4 Jahre fest (pag. 261 f., S. 30 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Dieser Auffassung schliesst sich weitgehend auch die Generalstaatsanwaltschaft an. Auch ihr zufolge sei die Freiheitsstrafe, anders als die Geldstrafe, trotz der bisher vom Beschuldigten demonstrierten Uneinsichtigkeit und mangelnden Strafempfindlichkeit – im Sinne einer allerletzten Chance, sich in Zukunft zu bewähren – bedingt auszusprechen, die Probezeit aber im Gegenzug auf 4 Jahre festzusetzen (pag. 383).
Diesen Überlegungen schliesst sich die Kammer grundsätzlich an. Auf die teilweise einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten, insbesondere die einschlägige grobe Geschwindigkeitsüberschreitung aus dem Jahr 2010 wurde ebenso bereits hingewiesen, wie auf die immer wieder, meist wegen Geschwindigkeitsverstössen gegen ihn angeordneten Administrativmassnahmen (vgl. E. 14.5.2 oben). Schon 2010 war es vor allem der getrübte automobilistische Leumund des Beschuldigten, der die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis dazu bewog, die Geldstrafe von 15 Tagessätzen für die grobe Verkehrsregelverletzung unbedingt auszusprechen und zudem eine früher bedingt ausgesprochene Geldstrafe zu widerrufen und hinsichtlich einer anderen die Probezeit zu verlängern (vgl. die edierten Akten ________). Im November 2014 machte sich der Beschuldigte der Hinderung einer Amtshandlung schuldig, wofür er mit Strafbefehl vom 28. Juli 2018 zu einer bedingten Geldstrafe verurteilt wurde (vgl. die edierten Akten ________). Das von der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug durch den gewährten bedingten Strafvollzug in ihn gesetzte Vertrauen enttäuschte er mit der vorliegenden Delinquenz gleich mehrfach, teilweise schon wenige Tage nachdem ihm der damalige Strafbefehl zugestellt worden war. Der Beschuldigte hat in seiner Vergangenheit in keiner Weise gezeigt, dass er gewillt ist, sich inskünftig und vor allem im Strassenverkehr an die Regeln zu halten. Weder die strafrechtlichen Verurteilungen noch die Führerausweisentzüge und Verwarnungen haben bei ihm Eindruck hinterlassen und ihn von weiteren SVG-Widerhandlungen abgehalten. Dies gilt in besonderem Masse für nur bedingt ausgesprochenen Geldstrafen, von denen er sich nicht vor weiterer Delinquenz abhalten liess. Unter diesen Umständen ist dem Beschuldigten insofern eine schlechte Prognose zu stellen und erscheint eine unbedingte Geldstrafe notwendig. Die Geldstrafe ist deshalb zu vollziehen.
Es kann vorliegend allerdings nicht ausser Acht gelassen werden, dass der Beschuldigte bisher nie zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Die Freiheitsstrafe wiegt wegen des Eingriffs in die persönliche Freiheit prinzipiell schwerer als die Geldstrafe als reine Vermögenssanktion. Eine Freiheitsstrafe, zumal eine solche von über einem Jahr, geht daher von der Drohkulisse her auch dann deutlich über die einer Geldstrafe hinaus, wenn die Freiheitsstrafe bedingt ausgesprochen wird. Wird vorliegend weiter berücksichtigt, dass der Beschuldigte zusätzlich eine für ihn empfindliche Geldstrafe zu zahlen haben wird und mit der Einziehung der beiden Motorräder ebenfalls präventiv darauf hingewirkt wird, dass er sich nicht wieder zu Verbrechen und Vergehen im Strassenverkehr hinreissen lässt, kann nicht gesagt werden, dass zusätzlich eine unbedingte Freiheitsstrafe notwendig ist, um ihn vor weiteren Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Unter Berücksichtigung dieser Besonderheiten des vorliegenden Falls ist mit der Vorinstanz und der Generalstaatsanwaltschaft dem Beschuldigten der bedingte Vollzug hinsichtlich der Freiheitsstrafe zu gewähren. Die Kammer erachtet es aber im Gegenzug aufgrund seines Vorlebens als angemessen, die Probezeit auf 4 Jahre festzusetzen.
17. Übertretungsbusse
Neben dem Vergehen gemäss Art. 96 Abs. 2 SVG wird der Beschuldigte zufolge echter Konkurrenz unter diesen Delikten auch des Übertretungstagbestandes des Fahrens ohne Fahrzeugausweis gemäss Art. 96 Abs. 1 Bst. a SVG schuldig gesprochen (vgl. E. 12 oben). Davon ging richtigerweise auch die Vorinstanz aus, wie ihren Ausführungen zu den Konkurrenzen zu entnehmen ist (vgl. pag. 252, S. 21 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Dennoch und ohne jede Begründung unterliess sie es, dafür eine Übertretungsbusse auszusprechen, was es im oberinstanzlichen Verfahren zu korrigieren gilt. Dem steht das Verschlechterungsverbot nicht entgegen, da dieses nach der generalstaatsanwaltschaftlichen Anschlussberufung im Sanktionsbereich nicht greift.
Das Fahren ohne Fahrzeugausweis wird als Übertretung mit Busse bestraft, wobei der Strafrahmen (theoretisch) bis zum Bussen-Höchstbetrag von CHF 10'000.00 reicht (Art. 96 Abs. 1 Bst. b SVG; Art. 106 Abs. 1 aStGB i.V.m. Art. 102 Abs. 1 SVG).
Die Busse ist je nach den Verhältnissen des Täters so zu bemessen, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 2 aStGB). Was die Beurteilung des objektiven und subjektiven Verschuldens anbelangt, präsentiert sich die Sache weitgehend wie bei den Tatbeständen des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung und des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern, die der Beschuldigte durch die Fahrt mit dem exmatrikulierten Motorrad am 11. August 2015 ebenfalls erfüllte. Da die erhöhenden Elemente bereits dort berücksichtigt wurden, erscheint die in den VBRS-Richtlinien (S. 7) für einen Fall ohne besonders erschwerende oder besonders erleichternde Umstände empfohlene Bussenhöhe von CHF 140.00 angemessen. Die Ersatzfreiheitsstrafe wird auf zwei Tage festgesetzt (vgl. Art. 106 Abs. 2 aStGB).
18. Ergebnis
Der Beschuldigte ist zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, unter Aufschub des Vollzugs bei einer Probezeit von 4 Jahren, und zu einer Übertretungsbusse von CHF 140.00, unter Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf zwei Tage, zu verurteilen. Für die vorliegend zu beurteilenden Vergehen wird zudem eine (unbedingte) Geldstrafe von 65 Tagessätzen zu CHF 20.00, gesamthaft ausmachend CHF 1'300.00, ausgesprochen.
V. Widerruf
19. Gesetzliche Regelung
19.1 Die Regelung der Nichtbewährung gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB hat im Rahmen der jüngsten, am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Revision des Sanktionenrechts eine Änderung erfahren. Da die dem Widerrufsverfahren zugrunde liegenden Taten zuvor stattgefunden haben, stellt sich wiederum die Frage nach dem in zeitlicher Hinsicht anwendbaren Recht. Diese richtet sich ebenfalls nach der in Art. 2 Abs. 2 StGB verankerten Lex-mitior-Regel (vgl. Popp/Berkemeier, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum StGB/JStG, 4. Aufl. 2019, N. 12 zu Art. 2 StGB; vgl. zur Methodik E. 13 oben).
Gemäss heute geltendem Recht hat das Gericht in sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden, wenn die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art sind. Das Bundesgericht entschied jüngst nach ausführlicher Auseinandersetzung mit der neuen Bestimmung, dass das Gericht mit den früheren Taten und den während der Probezeit begangenen Taten neu – und anders als im alten Recht – eine Gesamtstrafe bilden muss, sofern die jeweiligen Strafen gleichartig sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_932/2018 vom 24. Januar 2019 [zur Publ. vorgesehen] E. 2.3; vgl. bereits BGE 144 IV 217 E. 3.3.4). In solchen Fällen erfährt der Probezeittäter durch das im neuen Recht vorgesehene Asperationsprinzip eine gewisse Privilegierung, da die Kumulation der Strafen ausgeschlossen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_932/2018 vom 24. Januar 2019 E. 2.4.1).
Da vorliegend eine Geldstrafe, also eine gleichartige Strafe, wie die für die Probezeitdelikte ausgesprochene, zu widerrufen ist, ist das neue Recht für den Beschuldigten – soweit den Widerruf betreffend – das mildere und insoweit gestützt auf Art. 2 Abs. 2 StGB anzuwenden.
19.2 Gemäss Art. 46 Abs. 1 Satz 1 StGB widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil einer Strafe, wenn der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht und deshalb zu erwarten ist, dass er weitere Straftaten verüben wird. Für die nähere Umschreibung der einzelnen – unverändert gebliebenen – Voraussetzungen des Widerrufs kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. pag. 262, S. 31 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet das Gericht in sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe (Art. 46 Abs. 1 Satz 2 StGB). Bei der Gesamtstrafenbildung hat das Gericht methodisch von derjenigen Strafe als «Einsatzstrafe» auszugehen, die es für die während der Probezeit neu verübte Straftat ausfällt. Anschliessend ist diese mit Blick auf die zu widerrufende Vorstrafe angemessen zu erhöhen. Daraus ergibt sich die Gesamtstrafe. Bilden die «Einsatzstrafe» für die neu zu beurteilenden Probezeitdelikte und die Vorstrafe ihrerseits Gesamtstrafen, kann das Gericht der bereits im Rahmen der jeweiligen Gesamtstrafenbildung erfolgten Asperation durch eine gemässigte Berücksichtigung bei der Gesamtstrafenbildung Rechnung tragen (Urteil des Bundesgerichts 6B_932/2018 vom 24. Januar 2019 E. 2.4.2).
20. Subsumtion
Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 28. Juli 2015 wegen Hinderung einer Amtshandlung zu einer bedingten Geldstrafe von 8 Tagessätzen zu CHF 30.00 verurteilt, wobei die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt wurde (pag. 112 und die bei der Staatsanwaltschaft Zug edierten Akten ________, denen auch zu entnehmen ist, dass der Strafbefehl dem Beschuldigten am 30. Juli 2015 zugestellt wurde). Sämtliche vorliegend zur Beurteilung stehenden Delikte erfolgten während der zweijährigen Probezeit. Seit deren Ablauf im Sommer 2017 sind noch nicht drei Jahre vergangen, weshalb der Widerruf noch möglich ist (vgl. Art. 46 Abs. 5 StGB).
Dem Beschuldigten kann vor allem aufgrund der Mehrfachbegehung und seines Vorlebens (E. 14.5.2 oben) keine gute Prognose mehr gestellt werden, wobei zur Begründung auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann (vgl. pag. 262 f., S. 31 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
Der dem Beschuldigten mit Strafbefehl vom 28. Juli 2015 für eine Geldstrafe von 8 Tagessätzen zu CHF 30.00 gewährte bedingte Vollzug wird widerrufen. Die für die beurteilten Probezeitdelikte festgesetzte Gesamtgeldstrafe wird für die Vorstrafe in sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB um 6 Tagessätze erhöht. Es resultiert damit eine Geldstrafe von 71 Tagessätzen zu CHF 20.00, ausmachend total CHF 1'420.00.
Die von der Vorinstanz für das erstinstanzliche Widerrufsverfahren ausgeschiedenen Verfahrenskosten von CHF 300.00 hat der Beschuldigte zu tragen. Oberinstanzlich werden keine Verfahrenskosten ausgeschieden.
VI. Verfügungen
21. Einziehung der beschlagnahmten Motorräder
21.1 Die Vorinstanz verfügte weiter die Einziehung der beiden beschlagnahmten Motorräder des Beschuldigten gestützt auf Art. 90a SVG und Art. 69 Abs. 1 StGB.
Gemäss Art. 90a Abs. 1 SVG kann das Gericht die Einziehung eines Motorfahrzeugs anordnen, wenn damit eine grobe Verkehrsregelverletzung in skrupelloser Weise begangen wurde, und der Täter durch die Einziehung von weiteren groben Verkehrsregelverletzungen abgehalten werden kann. Diese kumulativen Voraussetzungen machen deutlich, dass nicht jede grobe Verkehrsregelverletzung automatisch zur Sicherheitseinziehung des Tatfahrzeugs führt. Umgekehrt ist eine mögliche Einziehung auch nicht auf Fälle qualifiziert grober Verkehrsregelverletzungen im Sinne von Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG beschränkt. Liegt indessen ein qualifiziert grobes Verkehrsdelikt vor, dürften die Erfordernisse gemäss Art. 90a Abs. 1 Bst. a SVG erfüllt und damit die erforderliche skrupellose Begehungsweise der begangenen groben Verkehrsregelverletzung zu bejahen sein. Kumulativ dazu hat das Gericht – anknüpfend an die bisherige Praxis zu Art. 69 StGB – im Sinne einer Gefährdungsprognose zu prüfen, ob das Fahrzeug in der Händen des Täters in der Zukunft die Verkehrssicherheit gefährdet bzw. ob dessen Einziehung geeignet ist, ihn vor weiteren groben Verkehrswidrigkeiten abzuhalten (vgl. BGE 140 IV E. 3.4, 139 IV 250 E. 2.3.3 mit Hinweisen).
Gemäss Art. 69 Abs. 1 StGB verfügt das Gericht ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. Als Anlasstat fallen insbesondere auch strafbare Handlungen aus der Nebenstrafgesetzgebung des Bundes in Betracht (vgl. Art. 333 Abs. 1 StGB). Die einzuziehenden Gegenstände müssen einen Bezug zur Straftat aufweisen. Die allgemeine Erhältlichkeit eines Gegenstandes schliesst die Einziehbarkeit nicht aus. Entscheidend ist die durch den Täter realisierte oder beabsichtigte Verwendung, aufgrund welcher sich beurteilt, ob die Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. An diese Gefährdung sind keine überhöhten Anforderungen zu stellen; es genügt, dass diese wahrscheinlich ist, falls die fraglichen Gegenstände nicht eingezogen werden. Die Beurteilung der Gefährlichkeit erfordert eine Prognose in die Zukunft. Eine Einziehung ist insbesondere dann nicht gerechtfertigt, wenn es sich bei der Tat um eine einmalige Entgleisung handelt, die sich aller Voraussicht nach nicht wiederholen wird. Schliesslich untersteht die Einziehung dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit und hat insbesondere zu unterbleiben, wenn sie zur Erreichung des Sicherungszwecks ungeeignet ist (zum Ganzen Baumann, Basler Kommentar, a.a.O., N. 6 ff. zu Art. 69 StGB).
21.2 Wie bereits erwähnt, wurden im Rahmen des Strafverfahrens zwei im Eigentum des Beschuldigten stehende Motorräder vom Typ Yamaha ________ sowie drei Motorradschlüssel beschlagnahmt. Das Motorrad mit der gelben Hinterradfelge (Fahrgestellnummer C.________) diente dem Beschuldigten zur qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung, mithin zur Begehung eines Verbrechens. Er hat die zulässige Höchstgeschwindigkeit besonders krass missachtet, worin sich eine grosse Gleichgültigkeit hinsichtlich der damit verbundenen schweren Unfallrisiken zeigte. Umstände, welche die qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung als nicht in skrupelloser Weise begangen erscheinen lassen, liegen nicht vor. Demgegenüber wurde mit dem zweiten Motorrad – demjenigen mit den violetten Felgen und der manipulierten Fahrgestellnummer – entgegen der Auffassung der Vorinstanz keine grobe oder qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung begangen. Subsidiär bleibt aber die Möglichkeit der Einziehung nach Art. 69 StGB (vgl. Baumann, Basler Kommentar, a.a.O., N. 15 zu Art. 69 StGB mit Hinweisen; so auch die Praxis der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern zur Einziehungsbeschlagnahme, vgl. Beschluss BK 18 187 vom 3. Juli 2018 E. 6.2 mit Hinweisen). Mit diesem Fahrzeug machte sich der Beschuldigte des Fahrens ohne Fahrzeugausweis, ohne Haftpflichtversicherung sowie des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern schuldig, es hat also insbesondere zu Vergehen gegen das SVG gedient. Damit liegen für beide Motorräder genügende Anlassdelikte vor.
Beide Motorräder gehören dem Beschuldigten und würden ihm bei einer Rückgabe wieder zur Verfügung stehen. Vor allem in Bezug auf das Motorrad mit der violetten Hinterradfelge wäre nicht zuletzt aufgrund der abgeänderten Fahrgestellnummer mit weiteren Fahrten ohne Haftpflichtversicherung und ohne Fahrzeugausweis zu rechnen. Das Fahrzeug könnte aufgrund der gefälschten Fahrgestellnummer auch nicht geprüft werden. Vorwiegend sind die Verkehrssicherheit und damit auch die Sicherheit von Menschen sowie die öffentliche Ordnung deswegen gefährdet, weil dem Beschuldigten eine negative Gefährdungsprognose hinsichtlich weiterer grober Verkehrsregelverletzungen, insbesondere Geschwindigkeitsüberschreitungen, gestellt werden muss. Schon wenige Stunden und nochmals wenige Tage nach der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung beging er weitere Geschwindigkeitsüberschreitungen mit demselben Motorrad. Von einer einmaligen Entgleisung, welche sich nicht wiederholen wird, kann schon deshalb nicht die Rede sein. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte vorbestraft ist. Neben einer einschlägigen Vorstrafe wegen grober Verkehrsregelverletzung durch Geschwindigkeitsüberschreitung mit einem Motorrad aus dem Jahr 2010 wurden gegen ihn in der Vergangenheit immer wieder, zumeist wegen überhöhter Geschwindigkeit, strassenverkehrsrechtliche Administrativmassnahmen ausgesprochen. Es kann auf die entsprechenden Erwägungen zum Vorleben (E. 14.5.2 oben) verwiesen werden. Offenbar haben weder die strafrechtlichen Verurteilungen noch die Führerausweisentzüge und Verwarnungen genügenden Eindruck beim Beschuldigten hinterlassen. Sie waren nicht geeignet, ihn von weiteren SVG-Widerhandlungen abzuhalten. In Würdigung dieser Umstände muss eine negative Gefährdungsprognose gestellt werden, d.h. es ist hinreichend wahrscheinlich, dass er ohne Einziehung wiederum grobe Verkehrsregelverletzungen begeht.
Gemäss seinen Angaben gegenüber der Polizei hat der Beschuldigte keine Fahrzeuge auf seinen Namen eingelöst und möchte auch keine solchen mehr in seinem Besitz haben (pag. 325). Befänden sich die beiden sportlichen Tatfahrzeuge wieder in seinen Händen, würde dies die erneute Begehung von SVG-Widerhandlungen, insbesondere von Geschwindigkeitsüberschreitungen, stark begünstigen. Nur mit der Einziehung beider typengleichen Motorräder kann diesem Risiko wirksam begegnet werden, zumal es dem Beschuldigten – gerade aufgrund seiner begrenzten finanziellen Möglichkeiten – erschwert ist, neue Fahrzeuge, insbesondere solche, die für Geschwindigkeitsüberschreitungen reizvoll erscheinen, zu beschaffen. Bei einer Wiederbeschaffung dürfte auch der drohende längere Führerausweisentzug (vgl. Art. 16c Abs. 2 Bst. abis SVG) eine zusätzliche Hürde darstellen. Es ist absehbar, dass der Beschuldigte in nächster Zeit kein Motorfahrzeug mehr wird führen dürfen, weshalb ihn die Einziehung nicht zusätzlich in seiner Mobilität einschränkt. Auch mit Blick auf die Schwere des Anlassdelikts erweist sich die Einziehung als verhältnismässig.
Da die Motorräder nur in den Händen des Beschuldigten eine Gefahr darstellen, gebietet der Verhältnismässigkeitsgrundsatz, die Gegenstände zu verwerten. Der Erlös aus der Verwertung der beiden Motorräder wird, unter Abzug der Verwertungskosten, für die Deckung der dem Beschuldigten auferlegten (erst- und oberinstanzlichen) Verfahrenskosten (allenfalls inkl. Rückzahlung der ausbezahlten amtlichen Entschädigungen) verwendet (vgl. Art. 90a Abs. 2 SVG) bzw. in Anwendung von Art. 442 Abs. 4 StPO mit diesen verrechnet.
22. DNA-Profil und biometrisch erkennungsdienstliche Daten
Während der Strafuntersuchung wurde vom Beschuldigten ein DNA-Profil erstellt sowie biometrisch erkennungsdienstliche Daten von ihm erhoben (pag. 107 ff.; PCN ________). Das zuständige Bundesamt löscht das DNA-Profil fünf Jahre nach Ablauf der Probezeit bei bedingten oder teilbedingtem Strafvollzug (Art. 16 Abs. 1 Bst. e DNA-Profil-Gesetz [SR 363]). Eine analoge Löschfrist gilt für die biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (vgl. Art. 17 Abs. 1 Bst. e der Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten [SR 361.3]). Dem zuständigen Bundesamt bzw. dem für AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung erteilt, das über den Beschuldigten erstellte DNA-Profil sowie die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist zu löschen (vgl. Art. 17 Abs. 1 DNA-Profil-Gesetz bzw. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten).
VII. Kosten und Entschädigung
23. Erstinstanzliche Verfahrenskosten
Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO). Im Kanton Bern gelangt das Verfahrenskostendekret (VKD; BSG 161.12) zur Anwendung. Die beschuldigte Person trägt die (erstinstanzlichen) Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO).
Die Zusammenstellung der Gebühren und Auslagen der Vorinstanz im Urteilsdispositiv erweist sich als nicht ganz korrekt. Für das Vorverfahren ist von Gebühren von insgesamt CHF 3'455.00 auszugehen, wovon CHF 400.00 auf den Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 6. September 2016 betreffend die Genehmigung der rückwirkenden Überwachung des Mobiltelefons entfallen (pag. 99 f. und 177). Unter Berücksichtigung der teilweise aufwändigen und rechtshilfeweise vorgenommenen Ermittlungshandlungen erweist sich die von der Staatsanwaltschaft geltend gemachte Gebühr mit Blick auf den Rahmen gemäss Art. 15 VKD als angemessen. Ebenfalls nicht zu beanstanden sind die Gebühren der Vorinstanz von CHF 1'800.00 (vgl. Art. 22 Abs. 1 Bst. a VKD) sowie für die persönliche Teilnahme der Staatsanwaltschaft an der erstinstanzlichen Verhandlung von CHF 750.00 (vgl. Art. 21 Abs. 1 Bst. a VKD). Insgesamt belaufen sich die Gebühren auf CHF 6'005.00. Hinzu kommen die Auslagen: Im Vorverfahren sind gemäss der Aufstellung der Staatsanwaltschaft (pag. 144 und 177) CHF 1'650.00 für die Fernmeldedienstleistungen des ISC-EJPD im Zusammenhang mit der durchgeführten Überwachungen (pag. 149 f.) und insgesamt CHF 940.30 für den Transport der beiden im Kanton Zug sichergestellten Fahrzeuge (pag. 147 f.) angefallen. Ab dem 28. September 2016 generierten diese Fahrzeuge je CHF 8.00 Standkosten pro Tag, ausmachend bis zum 9. Januar 2017 (104 Tage) CHF 1'664.00 (vgl. pag. 178). Die Standkosten fielen während dem erstinstanzlichen Verfahren weiterhin an und beliefen sich bis zum 23. Januar 2018 (Rechtshängigkeit beim Berufungsgericht, 379 Tage) auf weitere CHF 6'064.00 (vgl. die Rechnungen auf pag. 178, 205, 267 und 315).
Insgesamt betragen die erstinstanzlichen Verfahrenskosten nach dem Gesagten CHF 16'323.30 (Gebühren insgesamt CHF 6'005.00, Auslagen insgesamt CHF 10'318.30, ohne Kosten für die amtliche Verteidigung). Diese sind dem Beschuldigten aufzuerlegen.
24. Oberinstanzliche Verfahrenskosten
Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden.
Die Kosten für das Berufungsverfahren bestehen zum einen aus der Gerichtsgebühr, welche im Rahmen des Tarifs nach Art. 24 Bst. a VKD auf CHF 2'000.00 bestimmt wird. Zum anderen fielen auch während dem Berufungsverfahren, vom 24. Januar 2018 bis zum 30. April 2018 Standgebühren für die beiden beschlagnahmten Motorräder an, die sich auf CHF 1'552.00 (97 Tage zu CHF 16.00) belaufen (vgl. Rechnungen auf pag. 315 und 317). Da die Motorräder danach nicht mehr bei einem externen Anbieter, sondern in der Einstellhalle der Vorinstanz gelagert wurden (vgl. pag. 317), führten die abgesagte Berufungsverhandlung und der späte Wechsel ins schriftliche Berufungsverfahren nicht zu zusätzlichen Kosten.
Der Beschuldigte beantragt für sämtliche zur Beurteilung stehenden Sachverhalte vergeblich Freisprüche und unterliegt damit im Schuldpunkt sowie auch hinsichtlich der weiteren von ihm beantragten Folgen. Die Kammer folgt weitgehend den Anträgen der Generalstaatsanwaltschaft. Dementsprechend sind die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3'552.00 (Gebühr CHF 2'000, Auslagen CHF 1'552.00; ohne Kosten für die amtliche Verteidigung) dem unterliegenden Beschuldigten aufzuerlegen.
25. Amtliche Entschädigung
Die vorinstanzlich bestimmte und festgesetzte amtliche Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren blieb unangefochten und ist daher so zu belassen. Aufgrund der Verurteilung zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten hat der Beschuldigte dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 6'582.60 zurückzuzahlen und Rechtsanwältin B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1'606.50, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
Mit Honorarnote vom 14. Februar 2019 machte Rechtsanwältin B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren einen Aufwand von 18.25 Stunden sowie Auslagen von CHF 258.40 geltend (pag. 409). Die Kammer erachtet den geltend gemachten Aufwand für geboten und mit Blick auf Bedeutung und Komplexität der Streitsache als angemessen. Auch die Auslagen sind nicht zu beanstanden. Die Entschädigung wird daher gestützt auf die Honorarnote festgelegt, wobei auf die Tabelle im Urteilsdispositiv verwiesen wird. Da der Beschuldigte zu den oberinstanzlichen Verfahrenskosten verurteilt wird, hat er dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwältin B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
Die 2. Strafkammer erkennt:
I.
Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Oberland (Einzelgericht) vom 15. November 2017 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als:
A.________ freigesprochen wurde von der Anschuldigung der Urkundenfälschung, angeblich begangen in der Zeit zwischen 5. Juli 2013 und 9. Januar 2017, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten;
Weiter verfügt wurde, dass folgende Gegenstände A.________ nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückgegeben werden:
Motorradjacke «66»
Helm Arai (gelb/blau)
Handschuhe (schwarz/gelb)
Natel Samsung
II.
A.________wirdschuldig erklärt:
der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung, begangen am 4. Juli 2016 um 9:41 Uhr in Gadmen (Gemeinde Innertkirchen) durch Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ausserorts um 67 km/h,
der groben Verkehrsregelverletzung, begangen am 11. Juli 2016 um 10:52 Uhr in Merligen (Gemeinde Sigriswil) durch Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ausserorts um 38 km/h,
des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern, begangen am 11. August 2015 um 9:56 Uhr in Rickenbach/SZ,
des Fahrens ohne Fahrzeugausweis und Haftpflichtversicherung, begangen am 11. August 2015 um 9:56 Uhr in Rickenbach/SZ.
III.
Der A.________ mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 28. Juli 2015 für eine Geldstrafe von 8 Tagessätzen zu CHF 30.00 gewährte bedingte Vollzug wird widerrufen. Die widerrufene Geldstrafe findet Eingang in die vorliegend auszusprechende Gesamtgeldstrafe (Ziff. IV.2 unten, vgl. Art. 46 Abs. 1 Satz 2 StGB).
Die Verfahrenskosten für das erstinstanzliche Widerrufsverfahren von CHF300.00 werden A.________ auferlegt. Oberinstanzlich werden keine Kosten ausgeschieden.
IV.
A.________wird aufgrund der Schuldsprüche gemäss Ziff. II hiervor
in Anwendung der Art. 10 Abs. 1, 32 Abs. 2, 63 Abs. 1, 90 Abs. 2, 3 und 4 Bst. c, 96 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2, 97 Abs. 1 Bst. a SVG;
Art. 4a Abs. 1 Bst. b VRV;
Art. 40, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 47, 49 Abs. 1, 106 aStGB
Art. 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 StPO
sowie unter Einbezug der seinerzeit aufgeschobenen und nunmehr zu vollziehenden Geldstrafe im Sinne einer Gesamtstrafe gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB (vgl. Ziff. III.1 hiervor)
verurteilt:
Zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten.
Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt.
Zu einer Geldstrafe von 71Tagessätzen zu CHF 20.00, ausmachend total CHF1'420.00.
Zu einer Übertretungsbusse von CHF140.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 2 Tage festgesetzt.
Zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF16'323.30(ohne Kosten für die amtliche Verteidigung).
Zu den oberinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF3'552.00 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung).
V.
Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin der beschuldigten Person, Rechtsanwältin B.________, wurde für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:
A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 6'582.60 zurückzuzahlen und Rechtsanwältin B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1'606.50, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin der beschuldigten Person, Rechtsanwältin B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:
A.________ hat dem Kanton Bern die das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 4'209.35 zurückzuzahlen und Rechtsanwältin B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von CHF 982.75 zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
VI.
Weiter wird verfügt:
Folgende Gegenstände werden gestützt auf Art. 90a Abs. 1 SVG sowie Art. 69 Abs. 1 StGB zur Verwertung eingezogen:
Motorrad Yamaha ________ (Rahmennummer C.________) mit gelber Hinterradfelge, inklusive 3 Fahrzeugschlüssel
Motorrad Yamaha ________ (Rahmennummer C.________) mit violetter Hinterradfelge
Der Erlös wird zur Deckung der dem Beschuldigten auferlegten (erst- und oberinstanzlichen) Verfahrenskosten (allenfalls inkl. Rückzahlung der ausbezahlten amtlichen Entschädigungen) verwendet bzw. mit diesen verrechnet (Art. 90a Abs. 2 SVG und Art. 442 Abs. 4 StPO).
Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung erteilt, das erstellte DNA-Profil (PCN ________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist zu löschen (vgl. Art. 16 Abs. 1 Bst. e i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-Profil-Gesetz).
Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung erteilt, die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN ________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist zu löschen (vgl. Art. 17 Abs. 1 Bst. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten).
Zu eröffnen:
dem Beschuldigten/Berufungsführer, a.v.d. Rechtsanwältin B.________
der Generalstaatsanwaltschaft
Mitzuteilen:
der Vorinstanz
der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)
dem Strassenverkehrsamt des Kantons Zug, Hinterbergstrasse 41, 6312 Steinhausen (nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)
der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug (nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde; unter Rücksendung der Akten ________ und ________)
Bern, 28. Mai 2019
Im Namen der 2. Strafkammer Die Präsidentin: Oberrichterin Bratschi i.V. Oberrichter Aebi
Der Gerichtsschreiber: Bruggisser
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
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