BesetzungObergerichtssuppleantin Koch (Präsidentin i.V.),
Oberrichter Vicari, Oberrichter Gerber
Gerichtsschreiberin Volknandt
VerfahrensbeteiligteA.________
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________
Beschuldigter/Berufungsführer
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern
und
AB.________
Strafklägerin
Gegenstandversuchte schwere Körperverletzung, Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz, Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer etc. sowie Widerrufsverfahren
Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht) vom 30.01.2018 (PEN 2017 968+973+974)
Erwägungen:
I. Formelles
Erstinstanzliches Urteil
Das Regionalgericht Bern-Mittelland (Kollegialgericht) sprach A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) mit Urteil vom 30. Januar 2018 von den Anschuldigungen der Widerhandlung gegen das Sozialhilfegesetz, angeblich begangen im September 2015 in T.________ und des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe, angeblich begangen in den Monaten Januar und Februar 2017 in T.________, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten frei (pag. 658, Ziff. I. des angefochtenen Urteils).
Hingegen erklärte das Regionalgericht Bern-Mittelland den Beschuldigten schuldig der versuchten schweren Körperverletzung, begangen am 29. Januar 2017 in T.________ zum Nachteil von C.________, der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz durch Fahren eines Personenwagens in fahrunfähigem Zustand (unter Alkoholeinfluss, qualifiziert, BAK mind. 1.48 Promille), begangen am 29./30. Januar 2017 in T.________, der Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer durch unbewilligte Erwerbstätigkeit, mehrfach begangen in den Jahren 2015 und 2016 in T.________, der Widerhandlung gegen das Sozialhilfegesetz, begangen im August 2016 in T.________ sowie des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe, begangen im Dezember 2016 in T.________ (pag. 658, Ziff. II. des angefochtenen Urteils).
Es verzichtete auf den Widerruf des mit Urteil vom 6. Juli 2012 der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland für eine Geldstrafe von 20 Tagesätzen zu CHF 30.00 gewährten bedingten Strafvollzugs. Der Beschuldigte wurde verwarnt. Hingegen widerrief es den mit Urteil vom 19. Januar 2017 der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland für die Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.00 gewährten bedingten Strafvollzug (pag. 658, Ziff. III. des angefochtenen Urteils).
Das Regionalgericht Bern-Mittelland verurteilte den Beschuldigten in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen zu einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten. Davon sind acht Monate unter Anrechnung der Polizeihaft von zwei Tagen zu vollziehen. Die Teilstrafe von 20 Monaten schob es bei einer Probezeit von vier Jahren auf. Weiter verurteilte es den Beschuldigten unter Einbezug der seinerzeit bedingt ausgesprochenen und nunmehr zu vollziehenden Strafe im Sinne einer Gesamtstrafe zu einer Geldstrafe von 115 Tagessätzen zu CHF 20.00, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland von 19. Januar 2017 sowie zu einer Übertretungsbusse von CHF 500.00. Im Weiteren verwies es den Beschuldigten für sechs Jahre des Landes (inkl. Ausschreibung im Schengener Informationssystem) und auferlegte ihm die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 21‘613.80 (pag. 659, Ziff. IV. und pag. 662, Ziff. VI.5 des angefochtenen Urteils). Schliesslich genehmigte es die zwischen dem Beschuldigten und C.________ abgeschlossene Vereinbarung vom 29. Januar 2018 und verfügte die Rückgabe sämtlicher beschlagnahmter Gegenstände an den Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft (pag. 661, Ziff. VI.1. und 3. des angefochtenen Urteils).
Berufung
Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 8. Februar 2018 fristgerecht Berufung an (pag. 739). Nach Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung mit Verfügung vom 18. Mai 2018 (pag. 748 f.) reichte der Beschuldigte am 1. Juni 2018 form- und fristgerecht seine Berufungserklärung ein und teilte mit, dass er das Urteil nur in Teilen anfechte (pag. 755). Die Berufung beschränkt sich auf die Schuldsprüche wegen versuchter schwerer Körperverletzung, Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer, Widerhandlung gegen das Sozialhilfegesetz und den unrechtmässigen Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe, die ausgesprochenen Sanktionen, die Landesverweisung und die mit den Schuldsprüchen zusammenhängenden Nebenfolgen (pag. 755). Mit Verfügung vom 5. Juni 2018 wurde dem AB.________ (nachfolgend: Strafklägerin) und der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit eingeräumt, Anschlussberufung zu erklären oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (pag. 763). Mit Schreiben vom 18. Juni 2018 teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit, dass sie weder Anschlussberufung erkläre noch Nichteintreten auf die Berufung beantrage (pag. 766). Die Strafklägerin hat sich innert Frist nicht vernehmen lassen (pag. 772).
Die Berufungsverhandlung fand am 4. und 5. Februar 2019 statt.
Oberinstanzliche Beweisergänzungen
Mit Berufungserklärung vom 1. Juni 2018 beantragte Rechtsanwalt B.________, es seien D.________, E.________, F.________ und G.________ als Zeugen zu befragen (pag. 756). Die Generalstaatsanwaltschaft führte in ihrer Stellungnahme zu den beantragen Zeugeneinvernahmen aus, dass diese durchaus geeignet seien, die Frage nach der Intensität des familiären Zusammenlebens in der Vergangenheit wie auch im heutigen Zeitpunkt zu erhellen. Weiter wies sie darauf hin, dass es bei den beiden Söhnen jedoch zu berücksichtigen gelte, dass diese gemäss Art. 178 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) als Auskunftspersonen zu befragen seien (pag. 767). Mit Verfügung vom 20. Juli 2018 wurden diese Beweisanträge des Beschuldigten gutgeheissen (pag. 772).
Von Amtes wegen wurden ein aktueller Leumundsbericht (inkl. Erhebungsformular wirtschaftliche Verhältnisse) und ein aktueller Strafregisterauszug über den Beschuldigten eingeholt (pag. 812 ff.; pag. 818 f.).
Des Weiteren befragte die 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung den Beschuldigten, die Zeugen C.________, F.________ und G.________ sowie die Auskunftspersonen D.________ und E.________.
Anträge der Parteien
Rechtsanwalt B.________ stellte und begründete an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vom 4. Februar 2019 folgende Anträge (pag. 874 ff.):
«I.
Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 30. Januar 2018 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist als dass
A.________, freigesprochen wurde, von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Sozialhilfegesetz, angeblich begangen im September 2015 in T.________;
A.________ (vgt.) freigesprochen wurde, von der Anschuldigung des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe, angeblich begangen in den Monaten Januar und Februar 2017;
A.________ (vgt.) schuldig gesprochen wurde wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz durch Fahren eines Personenwagens in fahrunfähigem Zustand (unter Alkoholeinfluss, qualifiziert, BAK mindestens 1.48 Promille), begangen am 29./30. Januar 2017 in T.________;
Das amtliche Honorar vor dem Regionalgericht Bern-Mittelland auf CHF 11‘206.65 bestimmt wurde;
Die Verfügungen gemäss Dispositiv Ziff. VI./Ziff. 1-4 und 6-8 getroffen wurden.
II.
A.________ (vgt.) sei frei zu sprechen
vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung, angeblich begangen am 29. Januar 2017 in T.________, z.N. C.________;
vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer durch unbewilligte Erwerbstätigkeit, angeblich mehrfach begangen in den Jahren 2015 und 2016 in T.________;
vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Sozialhilfegesetz, angeblich begangen im August 2016 in T.________ (Deliktsbetrag mindestens CHF 208.00);
vom Vorwurf des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe, angeblich begangen im Dezember 2016 in T.________ (Deliktsbetrag mindestens CHF 416.00);
unter Auferlegung der auf die Freisprüche entfallenden, anteilsmässigen erstinstanzlichen und oberinstanzlichen Verfahrenskosten an den Kanton Bern und unter Ausrichtung einer Entschädigung für die gebotenen Verteidigerkosten für das erst- und oberinstanzlichen Verfahren.
III.
A.________ (vgt.), sei mit Bezug auf den nicht angefochtenen Schuldspruch (Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz) in Anwendung der massgeblichen Bestimmungen zu verurteilen
zur Bezahlung einer Geldstrafe in der Höhe von 80 Tagessätzen à CHF 20.00, ausmachend total CHF 1‘600.00, ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 80 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung;
zur Bezahlung der auf den Schuldspruch entfallenden, anteilsmässigen Verfahrenskosten.
IV.
Das Widerrufsverfahren betreffend den mit Urteil vom 6. Juli 2012 der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland bedingt gewährten Vollzug für eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen à CHF 30.00 sei einzustellen.
Der mit Urteil vom 19. Januar 2017 der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland bedingt gewährte Vollzug für eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen à CHF 30.00 sei zu widerrufen und die Strafen sei zu vollziehen.
V.
Auf das Aussprechen einer Landesverweisung sei zu verzichten.
VI.
Das Honorar der amtlichen Verteidigung für das oberinstanzliche Verfahren sei gemäss einzureichender Honorarnote gerichtlich zu bestimmen.
VII.
Es seien die notwendigen Verfügungen zu erlassen.»
Der stv. Generalstaatsanwalt H.________ stellte und begründete seinerseits an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vom 4. Februar 2019 folgende Anträge (pag. 880 ff.):
«I.
Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 30. Januar 2018 in Rechtskraft erwachsen ist mit Bezug auf:
die Freisprüche von den Anschuldigungen der Widerhandlung gegen das Sozialhilfegesetz und des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe;
den Schuldspruch der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz durch Fahren eines Personenwagens in fahrunfähigem Zustand;
die Widerrufsverfahren.
II.
A.________ sei schuldig zu erklären:
der versuchten schweren Körperverletzung, begangen am 29. Januar 2017 in T.________ z.N. C.________;
der Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer durch unbewilligte Erwerbstätigkeit, mehrfach begangen in den Jahren 2015 und 2016 in T.________;
der Widerhandlung gegen das Sozialhilfegesetz, begangen im August 2016 in T.________;
des unrechtsmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialhilfeversicherung oder der Sozialhilfe, begangen im Dezember 2016 in T.________;
und er sei deswegen sowie gestützt auf den rechtskräftigen Schuldspruch
und unter Einbezug der seinerzeit bedingt ausgesprochenen und nunmehr zu vollziehenden Strafe zu verurteilen:
zu einer Freiheitsstrafevon 28 Monaten, wovon 8 Monate zu vollziehen sind und für 20 Monate der bedingte Vollzug bei einer Probezeit von 4 Jahren zu gewähren ist;
zu einer Geldstrafe von 115 Tagessätzen zu CHF 20.00, ausmachend total CHF2‘300.00, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 19. Januar 2017;
zu einer Übertretungsbusse von CHF 500.00 (Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage), als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 19. Januar 2017;
zu einer Landesverweisung von 6 Jahren;
zu den Verfahrenskosten erster und oberer Instanz.
III.
Die Landesverweisung sei im Schengener Informationssystem auszuschreiben.
Es seien die weiteren Verfügungen zu treffen.»
Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer
Das erstinstanzliche Urteil ist insofern in Rechtskraft erwachsen, als der Beschuldigte von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Sozialhilfegesetz, angeblich begangen im September 2015 in T.________ sowie von der Anschuldigung des unrechtmässigen Bezuges von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe, angeblich begangen in den Monaten Januar und Februar 2017 in T.________, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten, freigesprochen wurde.
Der Beschuldigte beschränkte seine Berufung auf die Schuldsprüche wegen versuchter schwerer Körperverletzung, Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer, Widerhandlung gegen das Sozialhilfegesetz und den unrechtmässigen Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe, die ausgesprochenen Sanktionen, die Landesverweisung und die mit den Schuldsprüchen zusammenhängenden Nebenfolgen. Infolge dieser Beschränkung der Berufung ist der Schuldspruch wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz durch Fahren eines Personenwagens in fahrunfähigem Zustand (unter Alkoholeinfluss, qualifiziert, BAK mind. 1.48 Promille), begangen am 29./30. Januar 2017 in T.________, ebenfalls in Rechtskraft erwachsen.
Im Übrigen hat die Kammer das gesamte erstinstanzliche Urteil zu überprüfen. Sie verfügt dabei über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO), ist aber aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten an das Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius) gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil nicht zu Ungunsten der beschuldigten Person abändern.
II. Sachverhalt und Beweiswürdigung zum Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung zum Nachteil von C.________ (Ziff. I.1. der AKS, pag. 488 f.)
6. Vorwurf gemäss Anklageschrift
Gegenstand der Berufung des Beschuldigten ist unter anderem der Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung zum Nachteil von C.________. Mit Anklageschrift vom 21. November 2017 wird dem Beschuldigten hierzu Folgendes vorgeworfen (pag. 488 f.):
«vorsätzlich begangen am 29. Januar 2017, kurze Zeit vor Mitternacht, am K.________(Strasse) in T.________, zN C.________
A.________ begab sich am 29. Januar 2017 kurz vor Mitternacht zum Domizil von C.________ und klingelte dort mehrmals. C.________, welcher von seinem Fenster aus erkannte, dass es sich um seinen Arbeitskollegen A.________ handelte, ging nach unten zum Hauseingang, öffnete die Türe und begab sich zu dem vor dem Hauseingang stehenden A.________. Ohne Vorwarnung stach A.________ dem Opfer C.________ mit einem unbekannten, messerähnlichen Gegenstand, welchen er in seiner rechten Hand hielt, mit einer sogenannten Rundumbewegung in dem unteren Rücken links.
Durch diesen Stich erlitt C.________ eine ca. 4.5 cm lange und ca. 5 cm tiefe Verletzung im Weichgewebe bzw. in der Muskulatur im Rückenbereich, was zu einer aktiven Blutung führte. Grössere Gefässe oder Organe wurden dabei nicht verletzt, C.________ befand sich dadurch auch nicht in einer unmittelbaren Lebensgefahr.
Mit der mit einem Messer oder messerähnlichen Gegenstand verursachten Stichverletzung im unteren linken Rückenbereich wollte der Beschuldigte dem Opfer eine Verletzung beifügen, von der er aufgrund der von ihm gewählten Vorgehensweise wusste, dass sie ohne weiteres zu einer unmittelbaren Lebensgefahr hätte führen können. Zumindest nahm der Beschuldigte in Kauf, dem Opfer eine unmittelbare lebensgefährliche Verletzung zuzufügen. Ebenso nahm er in Kauf, dass ein wichtiges Organ unbrauchbar gemacht oder verstümmelt wird, oder dass das Opfer bleibend arbeitsunfähig oder auf andere Weise schwer verletzt worden wäre.»
7. Unbestrittener Sachverhalt
Die Vorinstanz hat den unbestrittenen Sachverhalt zutreffend wiedergegeben, was seitens des Beschuldigten auch nicht weiter bestritten wird (pag. 673 f., S. 9 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):
«Unbestritten ist, dass der Beschuldigte und C.________ sich von der gemeinsamen Arbeit bei der I.________ GmbH in L.________(Ort) (nachfolgend „I.________“) kannten, bei welcher C.________ die Funktion als Personalchef innehatte. Am Morgen des 1. Dezembers 2016 wurde der Beschuldigte mit dem Lieferwagen der I.________ angehalten und wegen Führens des Fahrzeugs mit vereisten Scheiben mit Strafbefehl vom 19. Januar 2017 (eröffnet am 26. Januar 2017) wegen grober Verkehrsregelverletzung verurteilt (vgl. dazu u.a. edierte Vorakten sowie pag. 546). Weil der Beschuldigte mit dem Urteil nicht zufrieden war, suchte er den Kontakt zu den Verantwortlichen der I.________, damit diese ihm in dieser Angelegenheit helfen bzw. die ausgefällte Busse bezahlen. Am Abend des 29. Januar 2017 trank der Beschuldigte an der M.________(Strasse) in T.________ (dem Wohnort von G.________, der Mutter seiner drei Kinder) eine grössere Menge Whisky. Im Verlauf des Abends versuchte er erfolglos J.________, den Geschäftsführer der I.________ – welcher sich zu dieser Zeit in der Türkei befand –, zu erreichen und hinterliess ihm Textmitteilungen. In der Folge versuchte der Beschuldigte diverse Male C.________ zu erreichen, welcher die Anrufe nicht entgegen nahm. Darauf hin schrieb der Beschuldigte C.________ Textnachrichten mit dem Inhalt „du nehmen Telefon“, „du kleiner Arsch“, „ich komme bei deiner so“, „ich komme deine Wohnung“ (vgl. pag. 410 f.). Mit dem Personenwagen von G.________ begab sich der Beschuldigte nach 23.00 Uhr von der M.________(Strasse) aus zum Domizil des Privatklägers; dies im Wissen um seinen vorgängigen Alkoholkonsum. Er klingelte bei C.________, worauf sich dieser zur Hauseingangstüre zum Beschuldigten begab. Dort kam es zu einer kurzen körperlichen Auseinandersetzung. In der Folge entfernte sich der Beschuldigte mit dem Auto. Unmittelbar danach telefonierte er mehrere Male mit G.________, bis er sich am 30.01.2017 um 00.57 Uhr telefonisch bei der Polizei meldete. C.________ seinerseits meldete den Vorfall vor seiner Haustüre am 29.01.2017 um 23.55 Uhr per Telefon bei der Polizei. Nachdem die Polizei vor Ort eintraf wurde der blutende C.________ von der Sanität ins Inselspital gebracht. Vor Ort wurde keine Tatwaffe gefunden. Unbestritten sind zudem die gemäss Rapport des Kriminaltechnischen Dienstes (im Folgenden „KTD“) gemachten Feststellungen sowie dessen Fotodokumentation (pag. 282 ff.). Unbestritten sind weiter die Ausführungen im Gutachten des IRM vom 11. Mai 2017 (pag. 267 ff.). Gemäss Gutachten wurden in der Untersuchung am 30. Januar 2017 um 04.00 Uhr auf der Stirne des Beschuldigten vier Hautabtragungen festgestellt. An Nacken und Hals wurden keine Verletzungen festgestellt. Hingegen fanden sich an den Innenseiten beider Unterarme parallel angeordnete Hautdurchtrennungen, welche gemäss Bericht mit einer Selbstbeibringung zu vereinbaren sind. Die Hautabtragung an der Stirn rechts ist mit einer körperlichen Auseinandersetzung oder mit einer Selbstbeibringung vereinbar. Weiter unbestritten ist die Alkoholbestimmung des IRM, gemäss welcher der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt eine (rückgerechnete) minimale Blutalkoholkonzentration von 1.48‰ und eine maximale Blutalkoholkonzentration von 2.43‰ aufwies (pag. 273). Unbestritten ist schliesslich auch das IRM-Gutachten, welches bei C.________ gemäss Untersuchung vom 30. Januar 2017 einen Schleimhautdefekt an der Oberlippe innenseitig, am rechten Oberarm Hautverfärbungen und am rechten Fussrücken oberflächliche Hautabtragungen feststellte. Gleiches gilt für den im IRM-Gutachten widergegebene Bericht des Notfallzentrums des Inselspitals Bern, welches eine ca. 4.5 cm lange und ca. 5 cm tiefe Stichverletzung in das Weichgewebe am unteren Rücken links feststellte und festhielt, dass keine Lebensgefahr für C.________ bestanden hat (pag. 277 ff.). Ohne Widerspruch blieb zudem die Feststellung des IRM, dass der Beschuldigte Rechtshänder ist. Weiter hat der Beschuldigte nach anfänglichem Bestreiten eingestanden, am 29. Januar 2017 vom Domizil von G.________ an der M.________(Strasse) an den K.________(Strasse) zu C.________ gefahren zu sein und von dort wieder zurück an die M.________(Strasse).»
8. Bestrittener Sachverhalt
Bestritten ist, warum es in der Nacht vom 29. Januar 2017 zu einer körperlichen Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und C.________ kam und von wem diese ausging. Bestritten und damit Gegenstand des zu ermittelnden Sachverhalts ist weiter, ob der Beschuldigte C.________ dabei eine Stichwunde am linken unteren Rücken mit den entsprechenden Folgen gemäss des Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin (nachfolgend: IRM) vom 11. Mai 2017 (pag. 267 ff.) verursacht hat. Nachfolgend ist überdies zu prüfen, wie die Auseinandersetzung genau abgelaufen ist und ob der Beschuldigte seinerseits von C.________ verletzt wurde. Zu prüfen ist in diesem Zusammenhang ebenfalls, ob Hinweise vorliegen, die auf eine Notwehrlage sowie auf eine durch die Alkoholisierung beeinträchtigte Schuldfähigkeit des Beschuldigten schliessen lassen.
9. Beweismittel
9.1 Objektive und subjektive Beweismittel
Als Beweismittel liegen der Kammer neben dem Anzeigerapport vom 1. Februar 2017 und dessen Nachtrag (pag. 15 ff.; pag. 22 ff.), das Gutachten des IRM zur körperlichen Untersuchung des Beschuldigten und des Opfers vom 26. April 2017 und vom 11. Mai 2017 (pag. 267 ff.; pag. 277 ff.), das Gutachten des IRM zur forensisch-toxikologischen Alkoholbestimmung beim Beschuldigten (pag. 273 ff.), die Fotodokumentation des Kriminaltechnischen Dienstes der Kantonspolizei Bern (nachfolgend: KTD) zu den Spuren an den beteiligten Personen, deren Kleider und am Tatort (pag. 282 ff.), die Mobilfunkdaten des Beschuldigten (Anrufe, SMS, Chatprotokolle, Fotos, Antennenstandorte (pag. 109 ff.; pag. 304 ff.; pag. 379 ff.; pag. 419 ff.) inkl. eines Bewegungsprofils des Beschuldigten in der Tatnacht (pag. 433 f.), die anlässlich der Hausdurchsuchung beschlagnahmten Gegenstände (pag. 319 ff.) sowie der Strafbefehl gegen den Beschuldigten vom 19. Januar 2017 inkl. Zustellbeleg (pag. 438 f.; pag. 546), die Aussagen des Beschuldigten (pag. 90 ff.; pag. 113 ff.; pag. 187 ff.; pag. 617 ff.), die Aussagen von C.________ (pag. 207 ff.; pag. 217 ff.; pag. 611 ff.) sowie die Aussagen der Partnerin des Beschuldigten G.________ (pag. 230 ff.), vor.
Neu zieht die Kammer die Aussagen des Beschuldigten (pag. 854 ff.), seiner Partnerin G.________ (pag. 838 ff.) sowie von C.________ (pag. 828 ff.), welche oberinstanzlich erneut befragt wurden, in ihre Würdigung mit ein. Ferner hat die Kammer die Aussagen der Söhne D.________ und E.________ (pag. 843 ff.; pag. 847 ff.) sowie die der Stieftochter des Beschuldigten F.________ (pag. 850 ff.) zu berücksichtigen, welche anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung erstmals befragt wurden.
10. Beweisergebnis der Vorinstanz
Die Vorinstanz gelangte nach Würdigung der objektiven und subjektiven Beweismittel zu folgendem Beweisergebnis (pag. 687 f., S. 23 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):
«Entsprechend der vorangehenden Beweiswürdigung erachtet das Gericht hinsichtlich des Vorwurfs der versuchten schweren Körperverletzung die Aussagen von C.________ als glaubhaft, während denjenigen des Beschuldigten nicht gefolgt werden kann. An den Darstellungen von C.________ bestehen nach objektiver Sachlage keine erheblichen und nicht zu unterdrückenden Zweifel, weshalb vorliegend auch nicht der Grundsatz „in dubio pro reo“ zur Anwendung gelangen kann. Sachverhalts- und beweismässig ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte am 29. Januar 2017 C.________ ohne Vorwarnung mit einem messerähnlichen Gegenstand mit einer Rundumbewegung in den Rücken links stach, so dass es zu den körperlichen Folgen gemäss dem Gutachten des IRM kam. Nicht erwiesen ist dagegen, dass C.________ den Beschuldigten vorher angegriffen hat und die Körperverletzung lediglich im Rahmen der Abwehrhandlung des Beschuldigten erfolgt ist.
Was der Beschuldigte mit dieser Handlung bewirken wollte stellt eine innere Tatsache dar, welche anhand von Rückschlüssen aus äusseren Umständen ermittelt werden kann (vgl. BGE 130 IV 58, E. 8.4.). Dem Grundsatz „in dubio pro reo“ folgend geht das Gericht davon aus, dass der Beschuldigte C.________ weder umbringen noch lebensgefährlich verletzen wollte. Der Beschuldigte war zum Tatzeitpunkt jedoch wütend, die Tathandlung vollzog er in kurzer Distanz vor dem Opfer stehend mit einer dynamischen Rundumbewegung in dessen Rücken. Wie bzw. obC.________ sich dabei bewegt konnte er nicht wissen. Wohin der Beschuldigte stach konnte er somit weder sehen noch unter Kontrolle haben. Ausserdem hat der Beschuldigte in einem dynamischen Geschehen einen messerähnlichen, scharfen Gegenstand verwendet, welcher ohne Probleme in die Jacke und den Körper von C.________ eindrang. Getroffen hat er C.________ zudem in einer heiklen Körperpartie; eine Schädigung innerer Organe wie der Nieren erscheint dabei durchaus möglich. Aufgrund dieser Umstände geht das Gericht davon aus, dass der Beschuldigte es vernünftigerweise mindestens in Kauf genommen haben muss, dass er das Opfer lebensgefährlich oder ein wichtiges Organ des Opfers bleibend verletzen könnte.
Dass der Beschuldigte am 29. Januar 2017 mit dem Personenwagen .________ mit einer rückgerechneten Blutalkoholkonzentration von mindestens 1.48 ‰ von der M.________(Strasse) an den K.________(Strasse) in T.________ gefahren ist, um danach wiederum zurück an die M.________(Strasse) zu fahren, ist unbestritten.»
11. Beweiswürdigung der Kammer
11.1 Vorbemerkungen
Für die theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung und der Aussagenanalyse kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 670 ff., S. 6-8 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
11.2 Würdigung der objektiven Beweismittel
Die Vorinstanz hat die objektiven Beweismittel ausführlich wiedergegeben (pag. 675, S. 11-14 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Darauf wird verwiesen.
11.2.1 Strafbefehl vom 10. Januar 2017
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Region Bern-Mittelland vom 19. Januar 2017 wurde der Beschuldigte wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.00 und einer Verbindungsbusse von CHF 300.00 bei einer Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tage bei schuldhaftem Nichtbezahlen verurteilt. Dem Sachverhalt des Strafbefehls kann entnommen werden, dass der Beschuldigte einen Lieferwagen mit einer zum Teil mit Eis bedeckten Frontscheibe (Gucklöcher rechts und links, am unteren Rand in der Mitte der Frontscheibe etwas gereinigt), mit total vereisten Seitenscheiben links und rechts sowie mit vereisten Seitenspiegeln geführt habe. Dadurch sei dem Beschuldigten die freie Sicht auf das übrige Verkehrsgeschehen zu einem wesentlichen Teil verwehrt gewesen (pag. 438). Der Strafbefehl wurde dem Beschuldigten am 26. Januar 2017, d.h. drei Tage vor der hier zu beurteilenden Auseinandersetzung, zugestellt (pag. 546).
Der Beschuldigte bestätigte, dass er aufgrund vereister Scheiben von der Polizei angehalten und ihm der Führerausweis aufgrund dieses Vorfalls entzogen worden sei. Diese Verurteilung mittels Strafbefehl und ein Schreiben des Strassenverkehrsamt im Hinblick auf den Entzug des Führerausweises seien Auslöser dafür gewesen, dass der Beschuldigte zuerst versuchte, mit seinem Vorgesetzten und als dieser nicht reagierte, mit C.________ Kontakt aufzunehmen (vgl. hierzu Ziff. 11.7 hiernach).
11.2.2 Hausdurchsuchung / Beschlagnahmungen
Anlässlich der Hausdurchsuchung vom 30. Januar 2017 konnten in der Wohnung des Beschuldigten an der N.________(Strasse) diverse Gegenstände, insbesondere mehrere Messer, sichergestellt und beschlagnahmt werden (pag. 319; pag. 337 f.). Weiter konnte am 30. Januar 2017 bei G.________ an der M.________(Strasse) 1 ein Brieföffner aus dem Personenwagen .________ sichergestellt und beschlagnahmt werden (pag. 327 f.; pag. 337 ff.). Schliesslich wurde am 20. März 2017 eine weitere Hausdurchsuchung am Domizil des Beschuldigten durchgeführt, anlässlich derer diverse Unterlagen sichergestellt und schliesslich ebenfalls beschlagnahmt wurden (pag. 331 ff.; pag. 337 f.).
Beweiswürdigend kann in Verbindung mit den Auswertungen des KTD (vgl. Ziff. 11.2.3 hiernach) festgehalten werden, dass die anlässlich der einzelnen Hausdurchsuchungen beim Beschuldigten und dessen Partnerin sichergestellten und beschlagnahmten Messer und Brieföffner keine Rückschlüsse auf den Ablauf der Auseinandersetzung zulassen und als Tatwaffe ausgeschlossen werden konnten.
11.2.3 Untersuchungen des KTD
Die Ausführungen des KTD sind sachlich, objektiv und neutral, weshalb auf diese Ausführungen abzustellen ist. Beweiswürdigend kann festgehalten werden, dass bei der Untersuchung der zum Tatzeitpunkt durch C.________ getragenen Kleider sowohl an der Winterjacke als auch am darunter getragenen Trägershirt Gewebedefekte festgestellt werden konnten. Gemäss den Ausführungen des KTD dürften diese aufgrund ihrer Morphologie durch einen Gegenstand mit einschneidiger, glatter Klinge verursacht worden sein (pag. 283). Bei der Winterjacke von C.________ konnten Blutanhaftungen im Bereich des Rückens, am inneren Bund sowie ein glattrandiger Gewebedefekt im gleichen Bereich von ca. 40 mm festgestellt werden. Ebenso wurden an dessen Trägershirt Blutanhaftungen auf der unteren Seite der Rückseite innen und aussen sowie ein glattrandigen Gewebedefekt von ca. 40 mm festgestellt, der mit dem Gewebedefekt der Winterjacke korrespondiert (pag. 286; pag. 299 ff.). Die Winterjacke des Beschuldigten wies sowohl am Bund des rechten Ärmels als auch am Futter (Innenseite) des linken Ärmels Blutanhaftungen auf. Ferner konnten Blutanhaftungen auf der Schuhspitze des rechten Schuhes des Beschuldigten festgestellt werden (pag. 287).
Die anlässlich der Hausdurchsuchung am Domizil des Beschuldigten sichergestellten Messer wurden dem KTD zwecks Spurensicherung zugestellt. Die kriminaltechnische Untersuchung sei negativ verlaufen. Die Tatwaffe, bei welcher es sich um einen Gegenstand mit einschneidiger, glatter Klinge handeln dürfte, habe bisher nicht aufgefunden werden können (pag. 283).
Im Rahmen der Schlussfolgerungen hielt der Sachbearbeiter des KTD fest, dass aufgrund der angetroffenen Situation, des Spurenbildes am Tatort sowie der getätigten Abklärungen davon ausgegangen werden dürfe, dass sich am K.________(Strasse) in T.________ eine tätliche Auseinandersetzung abgespielt haben dürfte. In deren Verlauf dürften sich C.________ und der Beschuldigte ihre Verletzungen zugezogen haben (pag. 283). Betreffend die bei C.________ und dem Beschuldigten dokumentierten Verletzungen wird auf die Gutachten des IRM verwiesen (vgl. Ziff. 11.2.4 hiernach).
11.2.4 Medizinische Untersuchungen des Beschuldigten und von C.________
Nachdem C.________ mit der Ambulanz im Inselspital eingetroffen war, wurde er medizinisch versorgt und einer körperlichen Untersuchung unterzogen. Im Gutachten des IRM vom 26. April 2017 wird auf den Bericht des Universitären Notfallzentrums des Inselspitals Bern vom 30. Januar 2017 verwiesen. Am Rücken, etwa auf Höhe des zweiten Lendenwirbelkörpers, auf der linken Seite, sei eine glattrandige Durchtrennung der Haut festgestellt worden. Die Tiefe der dort festgestellten Wunde habe ca. 5 cm betragen. Im Schichtröntgen sei eine aktive Blutung im Bereich der Verletzung mit diffuser Muskeleinblutung festgestellt worden. Grössere Gefässe oder Organe seien nicht verletzt worden. Es sei unter lokaler Betäubung die Wundöffnung um ca. 1 cm erweitert, gereinigt und mit einem schichtweisen Wundverschluss versorgt worden. Daraufhin sei eine Überwachung auf der Notfallstation vorgesehen gewesen und eine mögliche Entlassung noch am gleichen Tag in Aussicht gestellt worden. Zur Vorbeugung einer Wundinfektion sei mit einer antibakteriellen Medikation begonnen worden, die für insgesamt sieben Tage fortzuführen gewesen sei (pag. 278).
Der Beurteilung des IRM zu der körperlichen Untersuchung von C.________ ist zu entnehmen, dass sich zwei strichförmige Schleimhautdefekte mittig an der Innenseite der Oberlippe präsentiert hätten. Diese seien frisch und durch stumpfe Gewalteinwirkung entstanden. Es hätten sich darüber hinaus eine streifenförmige Rötung am rechten Oberarm und eine umschriebene Hautschürfung am rechten Fussrücken gezeigt. Die genannten Befunde seien frisch und jeweils durch stumpfe Gewalteinwirkung entstanden. Sie könnten im Rahmen der in Frage stehenden körperlichen Auseinandersetzung am 29. Januar 2017 entstanden sein. Da die körperliche Untersuchung nach Wundversorgung einer Verletzung am Rücken stattgefunden habe und der frisch angebrachte Verband aus medizinischen Gründen nicht habe entfernt werden können, konnten seitens des IRM keine näheren Aussagen zur Wundmorphologie getroffen werden. Mit Verweis auf den provisorischen Konsiliarbericht aus dem Notfallzentrum des Inselspitals Bern habe es sich hierbei um eine Stichverletzung gehandelt, welche ca. 4.5 cm lang gewesen sei und ca. 5 cm in die Tiefe in das Weichgewebe bzw. die Muskulatur am unteren Rücken links gereicht habe. Es sei im Bereich der Wunde eine aktive Blutung festgestellt worden, jedoch seien offenbar keine grösseren Gefässe oder Organe verletzt worden. Unter Berücksichtigung aller dem IRM vorliegenden Informationen habe sich C.________ zu keinem Zeitpunkt in Lebensgefahr befunden (pag. 280).
Das IRM hielt anlässlich der körperlichen Untersuchung des Beschuldigten in seiner Beurteilung fest, dass sich an den Innenseiten beider Unterarme zueinander parallel angeordnete, gleichartige, oberflächliche Hautdurchtrennungen präsentiert hätten, wobei am linken Unterarm mehr Befunde vorgelegen hätten als am rechten. Diese Befunde seien frisch, durch scharfe respektive halbscharfe Gewalteinwirkung entstanden und mit einer Selbstbeibringung zu vereinbaren. An der Stirn rechts hätten sich zwei oberflächliche Hautdurchtrennungen gefunden. Diese Befunde seien frisch, durch stumpfe Gewalteinwirkung entstanden und hinsichtlich ihrer Entstehungsweise unspezifisch. Sie wären beispielsweise vereinbar mit einer körperlichen Auseinandersetzung zu dem infrage stehenden Zeitpunkt. Gleichermassen könnten diese Befunde auch zum Beispiel durch eine Selbstbeibringung durch Stossen des Kopfes gegen eine Wand oder Ähnliches entstanden sein. Darüber hinaus habe sich am linken Oberschenkel vorderseitig, eine oberflächliche Hautabtragung präsentiert. Diese sei frisch, durch stumpfe Gewalteinwirkung entstanden und sei hinsichtlich ihrer Entstehungsweise unspezifisch. Anlässlich der körperlichen Untersuchung des Beschuldigten hätten sich keine lebensgefährlichen Verletzungen präsentiert (pag. 270).
Schliesslich war der Beschuldigte am 29. Januar 2019 um ca. 23:53 Uhr mit einer Blutalkoholkonzentration zwischen 1.48 ‰ (Minimalwert) und 2.43 ‰ (Maximalwert) stark alkoholisiert (pag. 274; pag. 270).
Es bestehen keine ersichtlichen Gründe um an den Feststellungen der Gutachten zu zweifeln, weshalb hinsichtlich des Verletzungsbildes von C.________ und des Beschuldigten vollumfänglich auf die Ausführungen des IRM abgestellt wird.
Beweiswürdigend kann festgehalten werden, dass C.________ eine erhebliche Stichverletzung am unteren Rücken hinten links aufwies, während der Beschuldigte praktisch keine relevanten Verletzungen und namentlich keine Abwehrverletzungen davon trug. Im Zusammenhang mit den Verletzungen an den Unterarmen des Beschuldigten ist darauf hinzuweisen, dass die objektiven Tatspuren auf Selbstverletzungen hindeuten, wobei auf seine Aussagen hierzu später eingegangen wird (vgl. Ziff. 11.7 hiernach). Sämtliche auf der Innenseite der Unterarme des Beschuldigten befindlichen Verletzungen verlaufen symmetrisch und leicht schräg zur Armlängsachse. Auf der linken Seite des Unterarms sind die Verletzungen stärker und zahlreicher als auf der rechten Seite des Unterarms, was mit der Angabe des Beschuldigten, wonach er Rechtshänder sei (pag. 100 Z. 434) und die rechte Hand seine starke Hand sei (pag. 857, Z. 10), in Einklang zu bringen ist. Keine dieser Schnitte ist unterbrochen oder unregelmässig. Sie sind durch scharfe oder halbscharfe Gewalteinwirkung entstanden und es handelt sich um oberflächliche Hautdurchtrennungen. Hingegen hat das IRM keinerlei Abwehrverletzungen des Beschuldigten dokumentiert. So sind weder an den Händen noch an den Aussenseiten der Arme Verletzungen dokumentiert, die bei der vom Beschuldigten geltend gemachten Abwehr, zu erwarten gewesen wären. Dieses Ungleichgewicht der Verletzungen legt nahe, dass die Auseinandersetzung vom Beschuldigten ausgegangen ist.
11.2.5 Mobilfunkdaten und Bewegungsprofil des Beschuldigten
Aus den Daten des Mobiltelefons des Beschuldigten ergibt sich, dass er am Abend des 29. Januar 2017 den Kontakt zu verschiedenen, bei der I.________ GmbH angestellten, Personen suchte. Der Beschuldigte versuchte zwischen 22:34:53 Uhr und 23:09:42 Uhr 11 Mal die Telefonnummer .________, welche vom Geschäftsführer der I.________ GmbH, J.________ benutzt wird, zu kontaktieren (pag. 27; pag. 432). Auch C.________ rief der Beschuldigte am 29. Januar 2017 zwischen 23:13 Uhr und 23:42 Uhr mehrfach an, wobei dieser die Anrufe nicht entgegen nahm (pag. 111 f.). Zuvor schrieb der Beschuldigte C.________ am gleichen Abend bereits zwischen 22:57 Uhr und 23:11 Uhr diverse SMS. Diese enthielten beleidigende Äusserungen und dokumentieren die Verärgerung des Beschuldigten darüber, dass C.________ seine Anrufe nicht entgegennahm («Du nehmen Telefon», «Du kleiner Arsch», pag. 109 f.). Diese Textnachrichten lassen darauf schliessen, dass der Beschuldigte bereits vor den fünf dokumentierten Anrufen C.________ anzurufen versuchte. Schliesslich kündigte der Beschuldigte sein persönliches Erscheinen am Wohnort von C.________ an («Ich komme», «Ich komme deine Wohnung», pag. 109 f.).
Aus dem Bewegungsprofil des Beschuldigten, aus dessen Bewegungsgeschwindigkeit sowie aus einem Foto des Armaturenbretts des Fahrzeugs .________ ergibt sich, dass der Beschuldigte an besagtem Abend mit dem Fahrzeug und nicht zu Fuss oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln unterwegs war (pag. 27 f.; pag. 185). Im Nachtrag zum Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern vom 16. Februar 2017 sind die einzelnen Standorte zutreffend wiedergegeben, darauf wird verwiesen (pag. 27 f.):
«Die Verkehrsdaten des Abends vom 29.01.2017, 23:54:59 Uhr, auf den 30.01.2017, 00:58:37 Uhr wurden durch die Kriminalanalyse auf einem Kartenausschnitt der Region T.________ dargestellt. Diese Darstellung liegt dem Rapport bei. Auf ihr ist ersichtlich, dass A.________ während zwei Telefongesprächen, anhand der Ausrichtung der Antennen, welche ihn dabei erfassten, im Zeitraum von 23:54:59 Uhr (Startzeit erstes Gespräch) bis 23:58:12 Uhr (Endzeit zweites Gespräch), somit also in 3:13 Minuten, eine Distanz von ca. 1.4 Km zurücklegte. Dies entspricht einer durchschnittlichen Laufgeschwindigkeit von 26.11 Km/h. Der Weltrekord im 1500 Meter Lauf liegt bei 3:26 Minuten und entspricht einer Laufgeschwindigkeit von 26.23 Km/h […]. Zur Startzeit des ersten Gespräches wurde A.________ durch die Antenne erfasst, welche sich an der V.________ (Strasse) in T.________ befindet. Diese Antenne befindet sich in unmittelbarer Nähe des Tatortes. Zur Endzeit dieses ersten Gespräches wurde er durch die Antenne erfasst, welche sich an der U.________ (Strasse) in T.________ befindet. Anhand der Ausrichtung dieser zwei Antennen kann gesagt werden, dass sich A.________ während dieses Telefongesprächs in Bewegung befand. Zur Start- und Endzeit des zweiten Telefongesprächs wurde er durch eine Antenne erfasst, welche sich an der W.________ (Strasse) in T.________ befindet. Anhand der Ausrichtung dieser Antenne kann gesagt werden, dass er sich zu diesem Zeitpunkt östlich dieser Antenne befand. In vorerwähntem Zeitraum fuhr keine S-Bahn vom Bahnhof S.________(Ort) zum Bahnhof X.________. […] Die Abklärungen bei der SBB ergaben, dass die .________ Bahn am 29.01.2017 pünktlich um .________ Uhr losfuhr und bis am 30.01.2017, 0002 Uhr, kein Zug von diesem Bahnhof in Richtung T.________ fuhr. Die Abklärungen bei .________ ergaben, dass am 29.01.2017 kein Bus von der Haltestelle Y.________ in Richtung T.________ fuhr. Diese Strecke werde nur von Montag bis Freitag befahren. […]. Die Tatsache, dass A.________, am 30.01.2017, um 00:26:14 Uhr, durch eine Antenne mit Ausrichtung zur M.________(Strasse) in L.________(Ort), bei einem weiteren Gespräch erfasst wurde, spricht ebenfalls dafür, dass er motorisiert und nicht zu Fuss unterwegs war. A.________ führte das erste vorerwähnte Telefongespräch (23:54:59-23:55:44 Uhr) sowie das Dritte vorerwähnte Telefongespräch (00:26:14-00:26:36 Uhr) mit der Telefonnummer .________. Dies ist die Mobiltelefonnummer seiner Frau G.________. Es kann deshalb davon ausgegangen werden, dass seine Frau zu diesem Zeitpunkt nicht mit ihm unterwegs gewesen ist.
Das Mobiltelefon von A.________ wurde dem Fachbereich Digitale Forensik zu Auswertung weitergeleitet. […]. Mit dem Mobiltelefon wurde am 29.01.2017, um 23:41:42 Uhr, im Bereich der Kreuzung Z.________ ein Foto der Armaturen eines Personenwagens gemacht. Darauf ist ersichtlich, dass der Motor am Laufen ist da der Tourenzähler auf der Stellung 1 zeigt. Die Armaturen entsprechen denjenigen eines Personenwagens .________ wie ihn Frau G.________ zu diesem Zeitpunkt eingelöst hatte.»
11.3 Würdigung der subjektiven Beweismittel
11.4 Zu den Aussagen von G.________ und von J.________
Es kann diesbezüglich vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 679 f., S. 15 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
Ergänzend ist festzuhalten, dass J.________ primär Ausführungen zu der beruflichen Tätigkeit des Beschuldigten in seinem Unternehmen, der I.________ GmbH, machte (vgl. hierzu Ziff. 16.2.1 hiernach). Er bestätigte, dass auch C.________ bei ihm arbeite (pag. 251, Z. 75). Während des Vorfalls vom 29. Januar 2017 sei er in der Türkei gewesen (pag. 253, Z. 182). Die Vorinstanz wies zu Recht darauf hin, dass er zum bestrittenen Sachverhalt – abgesehen von den geäusserten Vermutungen zum Tatmotiv – keine Aussagen machen konnte (pag. 680, S. 16 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
G.________ wurde insgesamt drei Mal befragt (pag. 225 ff.; pag. 230 ff.; pag. 838 ff.). Ergänzend ist nochmals festzuhalten, dass G.________ anlässlich der Einvernahme vom 30. Januar 2017 ausführte, sie habe sich am Vorabend mit einer Kollegin getroffen und diese gegen 24:00 Uhr mit dem Auto nach Hause gebracht (pag. 226, Z. 38 f. u. Z. 50). Auf dem Rückweg sei sie von der Polizei angehalten worden (pag. 226, Z. 42). Sie habe den Beschuldigten am Vortag nicht gesehen (pag. 226, Z. 60-63). Der schwarze .________ (Personenwagen) werde nur durch sie gelenkt. Es gebe zwei Schlüssel. Einer funktioniere nicht und der andere Schlüssel sei bei ihr (pag. 227, Z. 69-72). Das Auto habe sich am Vorabend bei ihr befunden (pag. 227, Z. 98). Anlässlich ihrer Einvernahme vom 13. März 2017 bestätigte sie ihre Aussagen, wonach sie am Abend des 29. Januar 2017 eine Kollegin um etwa 24:00 Uhr nach Hause gefahren habe und auf dem Rückweg von der Polizei kontrolliert worden sei. Sie gab an, dass diese Angaben korrekt seien. Sie sei von der Polizei angehalten und nach dem Beschuldigten gefragt worden. Sie habe ihn jedoch auch gesucht (pag. 230, Z. 24-31). Sie habe nicht gewusst, was er gemacht habe (pag. 230, Z. 35). Weiter gestand sie ein, den Beschuldigten am Nachmittag des 29. Januar 2017 gesehen zu haben. Sie habe dies nicht gesagt, da sie Angst gehabt habe (pag. 230, Z. 47 u. 52). Als sie mit ihrer Kollegin um ca. 22:00 Uhr nach Hause gekommen sei, sei der Beschuldigte nicht mehr bei ihr Zuhause gewesen (pag. 231, Z. 69-71). G.________ bestätigte, dass der Beschuldigte eine Flasche Whisky getrunken habe. Normalerweise sei er ein ruhiger Mensch, aber wenn er getrunken habe nicht. Er habe an diesem Abend getrunken (pag. 231, Z. 86 f.). Der Beschuldigte habe sie angerufen und gefragt, ob er dort sei oder sein Bruder dort sei. Danach sei sie von der Polizei angehalten worden (pag. 231, Z. 104-106). Auf Vorhalt eines Bildes der Armaturen eines Fahrzeugs bestätigte G.________, dass es sich hierbei um ihren .________ (Personenwagen) handle (pag. 232, Z. 154). Nochmals bestätigte G.________, dass sie das Auto am 29. Januar 2017 um 23:41 Uhr gehabt habe (pag. 233, Z. 181-183 u. Z. 191). Im Anschluss wurde aufgrund der von ihr gemachten Aussagen ein Verfahren wegen Begünstigung eingeleitet (pag. 233, Z. 197 ff.). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz gelangt die Kammer zum Schluss, dass sich eine eingehende Würdigung dieser Aussagen erübrigt, da sich diesen Aussagen keine sachdienlichen Hinweise zum umstrittenen Sachverhalt entnehmen lassen. Weiter ist anzumerken, dass ihre Aussagen offensichtlich Unwahrheiten enthielten und G.________ wegen Begünstigung mit Strafbefehl vom 21. April 2017 verurteilt wurde (pag. 242 f.). Weiter ist festzuhalten, dass G.________ im Rahmen der oberinstanzlichen Hauptverhandlung erneut befragt wurde. Diese Ausführungen betreffen dabei aber insbesondere das Zusammenleben mit dem Beschuldigten, ihre Beziehung und die Kinder. Hierauf wird bei der Beurteilung der persönlichen Situation im Rahmen der Prüfung der Landesverweisung einzugehen sein (vgl. Ziff. 30.3 hiernach). Sie machte keine weiterführenden Aussagen zum Vorfall vom 29. Januar 2017.
11.5 Zu den Aussagen der beiden Söhne und der Stieftochter des Beschuldigten
Die Söhne des Beschuldigten, D.________ und E.________, sowie die Stieftochter des Beschuldigten, F.________, wurden im Rahmen der oberinstanzlichen Hauptverhandlung erstmals befragt. In ihren Einvernahmen geht es um ihre Beziehung zum Beschuldigten, das gemeinsame Familienleben, die Gestaltung der gemeinsamen Freizeit sowie das erneute Zusammenwohnen (vgl. Ziff. 30.3 hiernach). Zum Vorfall vom 29. Januar 2017 wurden sie nicht befragt, weshalb an dieser Stelle nicht näher auf ihre Aussagen einzugehen ist.
Nachfolgend werden deshalb insbesondere die Aussagen von C.________ und jene des Beschuldigten einer eingehenden Würdigung unterzogen.
11.6 Zu den Aussagen von C.________
11.6.1 C.________ wurde insgesamt vier Mal befragt (pag. 207 ff.; pag. 217 ff.; pag. 611 ff.; pag. 828 ff.).
Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung führte C.________ aus, dass er keinen Kontakt mehr zum Beschuldigten habe (pag. 828, Z. 16 u. Z. 19). Zum Vorfall vom 29. Januar 2017 schilderte er einleitend, dass er mit der Zeit vielleicht etwas vergessen haben könne. Der Beschuldigte habe ihm vier oder fünf SMS geschickt, er könne sich nicht mehr genau daran erinnern. Er selbst habe diesem nicht geantwortet. Der Beschuldigte sei dann zu ihm nach Hause gekommen und habe geklingelt (pag. 828, Z. 31-34). Es sei etwa um 23:00 Uhr gewesen. Der Beschuldigte habe mehrmals geklingelt und er habe diesen vom Fenster aus erkannt. Er sei nach unten gegangen und habe dem Beschuldigten die Türe geöffnet. Als er die Türe geöffnet habe, habe der Beschuldigte sofort mit dem Messer auf ihn eingestochen. Er habe danach das Gefühl gehabt, dass er in die Hose gepinkelt habe. Der Beschuldigte habe gesagt, dass er A.________ sei und sei weggegangen (pag. 828, Z. 37-41). Er habe nicht gewusst, was der Beschuldigte an diesem Abend von ihm gewollt habe (pag. 829, Z. 9). Auf die Frage, ob er das Messer gesehen habe, antwortete C.________, dass er das Aluminium gesehen habe. Die Farbe habe wie Aluminium ausgesehen (pag. 829, Z. 16). Er habe dies gesehen, als es aus seinem Körper gekommen sei (pag. 829, Z. 19). Weiter führte C.________ aus, dass er den Beschuldigten nicht verletzt oder gehalten habe. Als er selbst zu Boden gefallen sei, habe er sich an diesem gehalten (pag. 829, Z. 24 f.). Er selbst habe keine Waffe dabei gehabt (pag. 829, Z. 37). Er hätte genug Kraft gehabt sich ohne Messer zu verteidigen (pag. 829, Z. 42). Weiter ergänzt er, dass die Wunde verheilt sei, er aber Narben habe. Wenn er schwere Arbeit verrichten müsse, habe er etwas Schmerzen (pag. 830, Z. 3 u. 9). Schliesslich bestätigte er seine Aussage in der ersten polizeilichen Einvernahme (pag. 209, Z. 77 f.), wonach der Beschuldigte «Sorry» gesagt habe und davon gegangen sei. Er wisse aber nicht, weshalb er dies gesagt habe. Vielleicht wegen des Messerstichs (pag. 830, Z. 14-21).
11.6.2 C.________ erzählte das Kerngeschehen von Beginn an stimmig und konstant. Er schilderte die Ereignisse detailliert, lebhaft, logisch sowie stimmig und räumt Erinnerungslücken ein. Sein Verhalten vermag C.________ plausibel zu begründen. So führte er wiederholt aus, dass er auf die Kontaktaufnahme des Beschuldigten per SMS und Telefonanrufen aufgrund seines kranken Kindes nicht reagiert habe und er generell Anrufe zu so später Stunde (etwa 23:30 Uhr), nicht mehr entgegen nehme (pag. 208, Z. 56-60; pag. 211, Z. 205 f.; pag. 611, Z. 39 f.). C.________ vermochte sich anlässlich der Einvernahme vom 5. Oktober 2017 bei der Staatsanwaltschaft nicht mehr daran erinnern, ob und wie oft er vom Beschuldigten angerufen worden sei. Dagegen bestätigte er wiederum, dass er den Anruf um diese Uhrzeit nicht habe entgegen nehmen wollen (pag. 220, Z. 84 f.). Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte C.________ ebenfalls, dass er nicht auf die Nachrichten des Beschuldigten geantwortet habe. Dies sei ca. um 23:00 Uhr gewesen (pag. 828, Z. 33 u. 37). C.________ erklärte konstant, dass er nicht gewusst habe, was der Beschuldigte bei ihm gewollt habe (pag. 211, Z. 193; pag. 219, Z. 74; pag. 829, Z. 9). Er wisse nicht, was sein Ziel gewesen sei und weshalb der Beschuldigte mit dem Messer zu ihm gekommen sei (pag. 612, Z. 28 f.). Diese Aussagen sind angesichts der Tatsache, dass er nicht auf die Telefonanrufe und SMS des Beschuldigten reagierte, nachvollziehbar und stimmig. Die Ausführungen des Verteidigers, wonach C.________ die SMS gelesen und sich deshalb selbst mit einem scharfen Gegenstand gewappnet habe, vermögen dagegen nicht zu überzeugen. Es hat kein Anlass für C.________ bestanden, auf den Beschuldigten loszugehen, zumal er nicht gewusst hat, was der Beschuldigte von ihm wollte. Das Anliegen des Beschuldigten wird auch in keiner der SMS Nachrichten erwähnt. Selbst wenn C.________ die SMS Nachrichten des Beschuldigten gelesen haben sollte, musste er nicht davon ausgehen, dass etwas Schlimmes passieren würde und er vorab die Polizei hätte rufen müssen. Zwar durfte er davon ausgehen, dass etwas nicht stimmte, weil ihn der Beschuldigte zu dieser späten Stunde mehrmals versuchte telefonisch zu kontaktieren, ihm SMS Nachrichten geschickt und ihn schliesslich persönlich an dessen Domizil aufgesucht hat. Daraus kann jedoch noch nicht abgeleitet werden, dass sich C.________ auf eine gewalttätige Auseinandersetzung hätte einstellen müssen. C.________ sagte schliesslich auch aus, dass es keine Probleme zwischen ihnen gegeben habe und sie aufgrund der gemeinsamen Arbeit wie eine Familie gewesen seien (pag. 211, Z. 193 u. Z. 214).
C.________ schilderte plastisch, wie ihn der Beschuldigte nach erfolgloser telefonischer Kontaktaufnahme an seinem Domizil besuchte und mehrmals klingelte. Er habe vom Fenster aus das Fahrzeug des Beschuldigten, einen schwarzen .________ (Personenwagen), und ihn unten stehen sehen (pag. 209, Z. 66 f.; pag. 612, Z. 21). Die Erklärung, weshalb sich C.________ nach unten begeben habe und nicht vom Fenster aus mit dem Beschuldigten gesprochen habe, ist durchaus nachvollziehbar. Er habe das schlafende und kranke Kind nicht stören wollen (pag. 209, Z. 68).
Gleichbleibend schilderte C.________ sodann, dass der Beschuldigte mit dem Messer zugestochen habe, als er die Türe geöffnet habe (pag. 209, Z. 73 f.). Sie seien sich gegenüber gestanden und der Beschuldigte habe das Messer sichtbar in der rechten Hand gehalten. Plötzlich habe der Beschuldigte eine Bewegung mit seinem rechten Arm gemacht. Er habe jedoch nichts gespürt. Als seine rechte Hand wieder in sein Gesichtsfeld gekommen sei, habe er gesehen, dass der Beschuldigte ein Messer in der Hand gehalten habe. Er habe gemerkt, dass es bei beiden Beinen resp. den Oberschenkeln feucht geworden sei, so als hätte er in die Hosen uriniert. Er habe dann seine Hand auf seine linke Seite am Rücken gelegt und in diese Richtung geschaut. Dabei habe er das viele Blut an seinen Kleidern gesehen (pag. 209, Z. 87-94). Sie seien maximal einen halben Meter auseinander gestanden (pag. 209, Z. 97), was dieser gegenüber der Staatsanwaltschaft bestätigte (pag. 220, Z. 110). C.________ bestätigte seine Ausführungen im weiteren Verfahren. Der Beschuldigte sei unterhalb der Treppe gestanden. Es habe kein Gespräch gegeben. Als er die Türe geöffnet habe, habe der Beschuldigte ihn sofort mit dem Messer gestochen (pag. 220, Z. 113-118; pag. 828, Z. 39). Er sei nach unten gegangen. Danach habe der Beschuldigte das Messer in ihn gesteckt (pag. 611, Z. 42). Das Messer habe der Beschuldigte in der rechten Hand gehalten (pag. 220, Z. 118-121). C.________ bestätigte auch seine Angaben zu seiner sensorischen Wahrnehmung während des Vorfalls. Er habe gedacht, dass er uriniert habe (pag. 611, Z. 44). Er habe das Gefühl gehabt, in die Hose gepinkelt zu haben (pag. 828, Z. 40). Erst danach fasste sich das Opfer gemäss seinen glaubhaften Schilderungen an die Seite und bemerkte das Blut. Ferner lassen sich diese Aussagen mit den objektiven Beweismitteln sowie der Aussagen der Beschuldigten, wonach er Rechtshänder sei und seine rechte Hand die starke Hand sei, in Einklang bringen (pag. 857, Z. 10).
Er habe den Beschuldigten noch an seiner Weste festzuhalten versucht und sei dann zu Boden gefallen. Er habe den Beschuldigten an seiner Jacke gegriffen, damit er sich habe abstützen können (pag. 209, Z. 73-77 u. Z. 112 f.). Der Beschuldigte habe zu ihm gesagt «Sorry» und sei davon gegangen. Er sei aufgestanden und habe versucht, dem Beschuldigten ca. fünf Meter zu folgen. Er sei wieder in die Wohnung gegangen, um die Polizei zu rufen (pag. 209, Z. 78-80). Er sei dabei abgerutscht und habe mit der anderen Hand, mit welcher er sich am Boden abgestützt habe, den Sturz abbremsen können. Er habe sich dann auf den Händen und Knien befunden (pag. 209, Z. 113-115). Weiter führte er aus, dass im schwindelig geworden sei und er versucht habe, sich irgendwo festzuhalten, als er langsam zu Boden gegangen sei. Er habe versucht sich am Beschuldigten festzuhalten, dann sei er zu Boden gegangen (pag. 221, Z. 131-136). C.________ bestätigte, dass der Beschuldigte «Sorry» gesagt habe und gegangen sei (pag. 221, Z. 132). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte er aus, dass der Beschuldigte das Messer in ihn gesteckt habe und gesagt habe, er sei A.________. Danach sei er weggerannt. Ihm sei schwindelig gewesen und er habe gedacht, er habe uriniert. Er sei dann auf den Boden gefallen. Er sei auf dem Boden gelegen. Nach ca. fünf bis zehn Minuten sei seine Frau nach unten gekommen. Er sei danach mit seiner Frau zum telefonieren nach oben gegangen und habe die Polizei angerufen (pag. 611 f., Z. 44 ff.). Auf Vorhalt der Aussagen des Beschuldigten, wonach er diesen angegriffen und am Hals gepackt habe, erklärte C.________, dass er diesen beim Hals gehalten habe, damit er nicht zu Boden falle (pag. 612, Z. 40-43). C.________ bestätigte den Ablauf dieses Vorfalls anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung. Als er die Türe geöffnet habe, habe der Beschuldigte sofort mit dem Messer zugestochen und er habe anschliessend das Gefühl gehabt, dass er in die Hosen uriniert habe. Er habe sich am Beschuldigten festgehalten und sei umgefallen. Der Beschuldigte habe gesagt, er sei A.________ und sei weggegangen (pag. 828, Z. 39-41). Auf Vorhalt, dass der Beschuldigte gesagt habe, er sei von ihm angegriffen worden, bestätigte C.________, dass er diesen nicht verletzt und auch nicht festgehalten habe. Als er selbst zu Boden gefallen sei, habe er ihn gehalten (pag. 829, Z. 21-25). Schliesslich führte C.________ aus, dass es stimme, dass der Beschuldigte «Sorry» gesagt habe. Er erklärte, dass er mit der Zeit etwas vergessen haben könnte, aber es stimme, dass der Beschuldigte dies zu ihm gesagt habe (pag. 830, Z. 17 f.). Insgesamt schilderte C.________ den Ablauf stimmig und schlüssig. Die eigentliche Abfolge des Vorfalls wird konstant und nachvollziehbar dargestellt, so zum Beispiel als er schilderte, dass ihm aufgrund der Verletzungen schwindelig geworden ist.
Der Vorinstanz ist darin beizupflichten, dass sich in den Aussagen von C.________ auch Widersprüche und Ungereimtheiten finden (pag. 682, S. 18 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Es trifft zu, dass C.________ teilweise unterschiedlich darlegte, was der Beschuldigte zu ihm gesagt hat. So führte C.________ aus, dass der Beschuldigte «Sorry» oder aber auch «Ich bin A.________» gesagt haben soll, wobei er anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte, dass der Beschuldigte sowohl das eine wie auch das andere zu ihm gesagt hat. Ob C.________ nun nach der Jacke, der Weste oder dem Hals des Beschuldigten gegriffen hat, ist nicht von zentraler Bedeutung. Zentral ist, dass C.________ konstant und stimmig schilderte, verletzt zu Boden gegangen zu sein und dabei versuchte, sich am Beschuldigten festzuhalten. Ob C.________ nun selbst in die Wohnung zurückkehrte und die Polizei informierte oder ob er dabei von seiner Frau unterstützt wurde, betrifft ebenfalls lediglich einen Nebenpunkt des Geschehens, welcher infolge Zeitablaufs verschwimmen kann. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz kommt die Kammer zum Schluss, dass die Aussagen von C.________ im Kerngeschehen konstant sind.
Daneben sind auch keine Aggravierungen in den Aussagen von C.________ auszumachen. So sagte er etwa unmittelbar nach dem Vorfall gegenüber der Polizei, er habe nicht gemerkt, dass der Beschuldigte auf ihn eingestochen habe. Sie seien sich gegenüber gestanden und der Beschuldigte habe plötzlich eine Bewegung mit dem rechten Arm gemacht. Er habe jedoch nichts gespürt. Die Messer habe er erst erblickt, als die rechte Hand des Beschuldigten wieder in sein Gesichtsfeld gekommen sei. Danach merkte er, wie es bei beiden Oberschenkeln feucht geworden sei, als hätte er in die Hosen uriniert (pag. 209, Z. 87-92). Weiter schilderte C.________ den Gegenstand, mit welchem der Beschuldigte zustach konstant. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 30. Januar 2017 erklärte er, dass er den Handgriff nicht gesehen habe, aber die Klinge. Diese sei hell gewesen, wie Aluminium (pag. 210, Z. 123). Diese Beschreibung bestätigte C.________ im Rahmen der oberinstanzlichen Einvernahme (pag. 829, Z. 16). Schliesslich vermag sich C.________ an Nebensächlichkeiten erinnern. So bestätigte er zum Beispiel mehrmals, dass es ein schwarzer .________ (Personenwagen) gewesen sei (pag. 210, Z. 142; pag. 611, Z. 43).
Insgesamt kann, übereinstimmend mit der Vorinstanz, auf die glaubhaften und im Kerngeschehen konstanten Aussagen von C.________ abgestellt werden. Diese decken sich mit den objektiven Beweismitteln, welche auf einen einseitigen Angriff des Beschuldigten hindeuten. Dass sich C.________ in den späteren Befragungen nicht in allen Teilen gleich gut erinnern konnte, entspricht der verblassenden Erinnerung infolge Zeitablaufs.
11.7 Aussagen des Beschuldigten
11.7.1 Der Beschuldigte wurde insgesamt fünf Mal befragt (pag 90 ff.; pag. 113 ff.; pag. 187 ff.; pag. 617 ff.; pag. 854 ff.).
Im Rahmen der oberinstanzlichen Hauptverhandlung führte der Beschuldigte aus, dass er überhaupt kein Messer dabei gehabt habe. Das Messer habe C.________ bei sich gehabt. Er habe sich einfach verteidigt (pag. 854, Z. 12-14). Die Verletzung von C.________ sei während des Gerangels zwischen ihnen passiert. Er habe in diesem Moment keine Verletzung festgestellt (pag. 854, Z. 16-18). Der Beschuldigte schilderte sodann, dass er ein Schreiben des Strassenverkehrsamts erhalten habe. Eines Morgens habe es Eis auf der Windschutzscheibe seines Autos gehabt. Er sei sodann von der Polizei angehalten worden und habe schliesslich während drei Monaten nicht mehr Auto fahren dürfen. Es sei ihm sein Führerschein entzogen und die Strafe im Strafregister eingetragen worden. Er habe bei seinen Chef [Anm. J.________] angerufen, damit dieser einen Brief an das Strassenverkehrsamt verfasse. Dieser habe seine Anrufe jedoch nicht entgegen genommen. Er sei an diesem Abend etwas betrunken gewesen. Er habe sodann Nachrichten an C.________ geschickt. Dieser sei der Personalchef gewesen. Er sei dann mit dem Auto zu diesem nach Hause gefahren. Er habe das Schreiben des Strassenverkehrsamts dabei gehabt und überhaupt keine Absicht gehabt, mit C.________ zu streiten. Er habe zweimal geklingelt und C.________ sei rausgekommen. Als erstes habe dieser ihn am Hals gepackt und die zweite Hand sei auf seiner Tasche gewesen (pag. 854, Z. 24-40). C.________ habe etwas rausgenommen und ihn damit am unteren Arm verletzt. Bis heute wisse er nicht, um was es sich für einen Gegenstand gehandelt habe. Danach habe er ihm eine Kopfnuss gegeben und es sei zu einem Gerangel gekommen. Er habe C.________ den Gegenstand wegnehmen können und dabei sei es zur Verletzung gekommen. C.________ habe ihm erzählt, dass er vor kurzem ein Kind verloren habe. Er habe sich dafür bei C.________ entschuldigt. Sie hätten miteinander gesprochen. Er habe ihm erzählt, dass er wegen des Schreibens zu ihm gegangen sei. In diesem Moment habe er nicht festgestellt, ob C.________ verletzt gewesen sei oder nicht. Er sei dann weggegangen (pag. 855, Z. 7-15). Weiter schilderte er, dass C.________ ihn mit dem Gegenstand habe verletzen wollen. Er habe sich selbst geschützt. Er habe gedacht, dass C.________ eine Waffe dabei haben könnte (pag. 855, Z. 19-21). Er habe nichts gesehen. C.________ habe ihm bei der Arbeit erzählt, dass er eine Waffe habe. An diesem Abend habe er aber nichts gesehen (pag. 855, Z. 25 f.). Auf die Frage, wie er jemanden so verletzen könne, wenn er nicht wisse, was er in den Händen halte und er sich wehren wolle, antwortete der Beschuldigte, dass er bis heute nicht wisse, was er in der Hand gehalten habe (pag. 855, Z. 32-34). Danach gefragt, ob er gesehen habe, wo er C.________ getroffen habe, erklärte der Beschuldigte, dass er bei diesem nichts festgestellt habe. Auch als er weggegangen sei, habe er sich mit ihm unterhalten und ihm sogar die Hand gegeben (pag. 855, Z. 36-38). Er wisse nicht, wo er ihn getroffen habe (pag. 855, Z. 42). Sie seien sich die ganze Zeit gegenüber gestanden. Er habe die ganze Zeit das Gesicht von C.________ gesehen (pag. 856, Z. 1-6). Weiter führte er aus, dass er nicht wisse, wo die Tatwaffe sei. Er habe sie sogleich weggeworfen. Er sei betrunken gewesen und wisse deshalb nicht, was es für ein Gegenstand gewesen sei (pag. 856, Z. 9-14). Der Beschuldigte erklärte weiter, dass er überhaupt keinen Konflikt mit C.________ gehabt habe. Es habe nicht ein einziges Problem mit ihm gegeben (pag. 856, Z. 20 f.). Zu seinen Verletzungen am Unterarm erklärte der Beschuldigte, dass er einmal am Unterarm verletzt worden sei. Er habe Angst gehabt, dass auch C.________ Verletzungen davon getragen haben könnte, weshalb er sich zusätzlich selber zu Hause ein bis zwei «Strichverletzungen» zugefügt habe (pag. 856, Z. 27-29). Die Verletzung an seinem Unterarm sei eine «Strichverletzung» gewesen. Es sei passiert, als er C.________ den Gegenstand aus der Hand genommen habe (pag. 856, Z. 3 f.). Er selbst habe an diesem Abend ein T-Shirt und eine Jacke angehabt. Er wisse nicht, ob seine Jacke bei der Verletzung kaputt gegangen sei (pag. 856, Z. 37-44). Ferner schilderte der Beschuldigte, dass es sich bei seiner rechten Hand um seine starke Hand handle (pag. 857, Z. 10). Die SMS mit dem Inhalt «Du nehmen Telefon zu kleiner Arsch» habe er geschrieben, da er davon ausgegangen sei, dass C.________ und der Chef unter einer Decke stecken würden. Er sei auf keinen Fall zu C.________ gegangen, um zu streiten. Er sei nur zu ihm gegangen, um ihm das Schreiben zu geben (pag. 857, Z. 17-25).
11.7.2 Zum Grund des Besuchs bei C.________ am späten Abend des 29. Januar 2017 sagte der Beschuldigte stets aus, dass er sich wegen des Strafbefehls zu C.________ begeben habe (pag. 93, Z. 85-96; pag. 193 f., Z. 216-230; pag. 617, Z. 25-32; pag. 854, Z. 24-35). Er habe damit bezwecken wollen, dass sich C.________ als Personalchef der I.________ GmbH an den Chef [Anm. J.________] wende (pag. 93, Z. 119; pag. 618, Z. 2 f.). Er habe gewollt, dass die Schreiben dem Chef weitergeleitet würden, damit dieser etwas für ihn unternehme und ihm helfe (pag. 94, Z. 134; pag. 194, Z. 228-230). Es sei darum gegangen, wer die Busse bezahle (pag. 94, Z. 124-126). Wenn er seinen Führerschein verliere, dann verliere er auch seine Arbeit (pag. 194, Z. 252). Der Beschuldigte räumte ein, dass er wütend gewesen sei, da sein Chef auf seine Anrufe nicht reagiert habe und als er den Personalchef angerufen habe, immer das Besetztzeichen ertönt sei. Er sei davon ausgegangen, dass die beiden unter einer Decke stecken würden (pag. 194, Z. 239-241; pag. 857, Z. 23 f.).
Zur Vorgeschichte machte der Beschuldigte schlüssige Aussagen. Seine Angst um die berufliche Existenz wiederspiegelt sich in seinen hartnäckigen Versuchen, mit dem Geschäftsführer oder dem Personalchef der I.________ GmbH trotz später Stunde telefonischen oder – als diese Kontaktmöglichkeit fehlschlug – persönlichen Kontakt aufzunehmen. Es ist nachvollziehbar, dass der Beschuldigte ob der erfolglosen Telefonate wütend war, was sich auch darin zeigt, dass er zum letzten Mittel griff, indem er bei C.________ persönlich vorbei ging und damit das gewünschte Gespräch suchte. C.________ hatte im Gegensatz zum Beschuldigten keinen Grund, diesen in der Nacht vom 29. Januar 2017 zu kontaktieren. Dieser verbrachte den Abend bei sich Zuhause und kümmerte sich um sein krankes Kind. Insgesamt ist aufgrund der objektiven Beweismittel sowie den Aussagen des Beschuldigten und von C.________ davon auszugehen, dass die Kontaktaufnahme auf Initiative des Beschuldigten hin erfolgte. Der Beschuldigte zeigte sich hartnäckig und liess trotz später Stunde und zahlreicher erfolgloser Anrufe und Nachrichten nicht locker und begab sich schliesslich persönlich zum Wohnort von C.________. Dabei war er bereits wütend, da weder der Geschäftsführer noch C.________ auf seine Anrufe reagiert hatten.
Beweiswürdigend hielt die Vorinstanz einleitend zutreffend fest, dass die Aussagen des Beschuldigten betreffend den Beginn der Auseinandersetzung mit C.________ im Groben gleichbleibend waren. Wiederholend hat er ausgesagt, dass C.________ ihn sofort angegriffen habe. Die Anrufe an C.________ schilderte der Beschuldigte in Übereinstimmung mit den objektiven Beweismitteln. Die Textnachrichten bestätigte der Beschuldigte jedoch erst auf entsprechenden Vorhalt hin (pag. 685, S. 21 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
Darüber hinaus hat der Beschuldigte in Bezug auf den Tatablauf und das Verhalten von C.________ wenig konstant ausgesagt und seine Aussagen laufend dem Ermittlungsstand angepasst. Der Beschuldigte machte anfänglich geltend, er habe C.________ nicht verletzt, sondern er sei von diesem an den Unterarmen verletzt worden (pag. 93, Z. 96-107; pag. 96, Z. 272-274; pag. 98, Z. 353). Der Beschuldigte bestritt, dass es sich bei seinen Verletzungen am Arm um Selbstverletzungen handle. Er lüge nicht (pag. 97, Z. 300-305). Auch in den darauf folgenden Einvernahmen blieb der Beschuldigte dabei, dass er von C.________ verletzt worden sei (pag. 125, Z. 582-584; pag. 195, Z. 268-270; pag. 617, Z. 31-35; pag. 854 f.; Z. 39 f. und Z. 7). Selbst als er in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme zugab, dass er sich die Verletzungen am Arm selbst beigebracht hatte, blieb er weiterhin dabei, dass ihm zwei Verletzungen am linken Arm von C.________ zugefügt worden seien (pag. 197, Z. 342-345; pag. 619, Z. 9; pag. 620, Z. 3-5). Der Beschuldigte schilderte damit verschiedene Sachverhaltsversionen. Zu Beginn des Verfahrens sollen ihm sämtliche Verletzungen von C.________ zugeführt worden sein. Später revidierte er diese Aussagen und räumte ein, dass er sich den grössten Teil der Verletzungen selbst zugefügt habe. Die Kammer schliesst sich den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz an, wonach der Beschuldigte nicht schlüssig zu erklären vermochte, weshalb er sich diese Verletzungen beigebracht hatte. Merkwürdig mutet die Aussage des Beschuldigten an, er habe sich die Verletzungen aus Angst selbst beigebracht. Der Beschuldigte hatte gemäss seinen eigenen Aussagen kein Blut bei C.________ gesehen, weshalb sich diese Angst nicht schlüssig erklären lässt (pag. 686, S. 22 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Das Verletzungsbild des Beschuldigten an seinen Unterarmen zeigt gleichförmige und parallel verlaufende Schnittverletzungen (pag. 297 f.). Weiter hielt der KTD – im Vergleich zu den Kleidungsstücken von C.________ – keine Gewebedefekte an der Winterjacke des Beschuldigten fest (pag. 287). Hätte es sich – wie vom Beschuldigten geschildert – zugetragen, wäre von einer dynamischen Auseinandersetzung auszugehen gewesen, in welcher sich der Beschuldigte von C.________ den Gegenstand behändigte. Dass der Beschuldigte unter seiner Jacke an den Unterarmen von C.________ mit einem scharfen Gegenstand ohne sichtbare Spuren an der Jacke verletzt worden ist, ist höchst unwahrscheinlich. Vielmehr wären – wie an den Kleidungsstücken von C.________ – Gewebedefekte am Ärmel des Beschuldigten zu erwarten gewesen. Zudem wären Verletzungen an den Händen und an der Aussenseite der Arme des Beschuldigten zu erwarten gewesen, nicht aber nahezu symmetrische Verletzungen an der Innenseite beider Unterarme. Die Kammer geht deshalb davon aus, dass der Beschuldigte nicht von C.________ an den Unterarmen verletzt worden ist, sondern sich sämtliche Verletzungen selbst zugefügt hat. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte die Verletzungen selbst beigebracht hat, damit es wie eine wechselseitige Auseinandersetzung wirkte und sich die Verletzung von C.________ unter diesen Umständen rechtfertigen lässt.
Weiter macht der Beschuldigte geltend, dass C.________ ihn am Hals gepackt und gewürgt haben soll, worauf sich der Beschuldigte mit einer Kopfnuss gewehrt habe (pag. 93, Z. 97 f.; pag. 96, Z. 242; pag. 97, Z. 285; pag. 125, Z. 583 f.; pag. 195, Z. 269-271; pag. 617, Z. 33; pag. 619, Z. 8; pag. 855, Z. 8). Das beschriebe Würgen und Packen am Hals hätte nach Auffassung der Kammer deutlichere Spuren hinterlassen müssen. Das IRM hielt nämlich in seiner Beurteilung fest, dass sich die Haut am Hals und Nacken ohne Verletzungen präsentiert habe (pag. 268). Diese Ausführungen des Beschuldigten lassen sich somit nicht mit den objektiven Beweismitteln in Einklang bringen. Darüber hinaus schilderte C.________ glaubhaft, dass er den Beschuldigten am Hals festhielt, als er aufgrund der Verletzung zu Boden fiel. Dies erscheint aufgrund der Umstände durchaus nachvollziehbar. Ferner hätten sich an der Stirn des Beschuldigten zwei oberflächliche Hautabtragungen gefunden. Diese wären beispielsweise vereinbar mit einer körperlichen Auseinandersetzung zu dem infrage stehenden Zeitpunkt. Gleichermassen könnten diese Befunde gemäss den Ausführungen des IRM aber auch zum Beispiel durch eine Selbstbeibringung durch Stossen des Kopfes gegen die Wand oder ähnliches entstanden sein (pag. 270). Die Verletzungen an den Unterarmen des Beschuldigten haben ihren Ursprung in Selbstverletzungen. Die eigentliche Ursache dieser Hautabtragungen an der Stirn des Beschuldigten muss dagegen offen bleiben. Insgesamt sind die Aussagen des Beschuldigten zu den ihm angeblich durch C.________ zugefügten Verletzungen oberflächlich und flüchtig.
Weiter bestritt der Berufungsführer zunächst, C.________ verletzt zu haben (pag. 98, Z. 353; pag. 99, Z. 400 f.; 100, Z. 437-440). Anfangs stritt er auch gegenüber der Staatsanwaltschaft noch ab, C.________ verletzt zu haben (pag. 196, Z. 315-318), um dann schliesslich doch einzuräumen, dass er C.________ verletzt habe (pag. 359 f.). Bei diesen Aussagen blieb er anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (pag. 619, Z. 35), um sie schliesslich anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung erneut zu relativieren (pag. 857, Z. 41-45; pag. 858, Z. 1-5). Der Beschuldigte antwortete ausweichend auf den Vorhalt seiner eigenen Aussage, wonach er gewusst habe, dass er C.________ verletzt habe. Er sagte, ob er es gewusst habe oder nicht, könne er nicht zu 100% sagen. So viel er wisse, habe C.________ etwas in der Hand gehalten. Er habe es ihm weggenommen und sich gewehrt (pag. 858, Z. 1-4). Nicht erklärbar sind sodann die ersten Aussagen des Beschuldigten, wonach er das Gefühl gehabt habe, dass bei diesem Ereignis etwas Schlimmes passiert sei (pag. 102, Z. 542 f.). Nachgefragt, weshalb er dieses Gefühl gehabt habe, da er doch gemäss seinen eigenen Aussagen nichts gemacht habe, antwortete der Beschuldigte, er sage jetzt, dass er nichts Schlimmes gemacht habe. Als er die Polizei gesehen habe, sei ihm in den Sinn gekommen, dass er womöglich etwas Schlimmes oder Falsches getan haben könnte (pag. 102, Z. 55-552). Besonders merkwürdig erscheint unter diesen Umständen auch die Aussage des Beschuldigten, wonach er C.________ gefragt habe, ob er die Polizei oder einen Krankenwagen rufen solle (pag. 125, Z. 585-587). Diese Aussagen sind nicht nachvollziehbar, wenn er davon ausging, dass niemand ernsthaft verletzt war. Unglaubhaft erscheint in diesem Zusammenhang zudem, dass es ihm dabei um seine Verletzungen gegangen sei (pag. 619, Z. 30-32), welche er sich schliesslich gemäss seinen eigenen Aussagen weitestgehend selbst nach dem Vorfall mit C.________ zugefügt hat. Im Rahmen der oberinstanzlichen Hauptverhandlung führte der Beschuldigte aus, dass die Verletzung in einem Gerangel mit C.________ entstanden sei (pag. 854, Z. 17). Auf Frage, was er unter einem Gerangel verstehe, antwortete der Beschuldigte ausweichend. Er sagte, dass er zu dieser Zeit nichts habe feststellen können. Er habe weder eine Verletzung gesehen, noch Blut. Er habe sogar auf Wiedersehen gesagt und C.________ gefragt, ob er ein Problem habe, was dieser verneinte (pag. 857, Z. 27-31). Die Frage, wie man sich eine Verletzung im Gerangel vorzustellen habe, antwortete der Beschuldigte erneut an der Frage vorbei. Er führte aus, er denke, dass es keine gute Sache sei (pag. 857, Z. 35). Der Beschuldigte verstrickt sich nach Auffassung der Kammer zu den Folgen der Auseinandersetzung in Widersprüche und macht keine schlüssigen und stimmigen Aussagen. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass der Beschuldigte anfangs nicht nur bestritt C.________ verletzt zu haben und angab, von diesem verletzt worden zu sein. Darüber hinaus führte er aus, er habe von anderen Personen gehört, dass C.________ gesagt habe, er solle diesem CHF 35‘000.00 geben und C.________ werde beweisen, dass er sich selbst verletzt habe (pag. 127, Z. 680-682). Seine Aussagen sind nicht glaubhaft.
Das gleiche widersprüchliche Aussageverhalten legt der Beschuldigte bei der Frage an den Tag, ob er in der Nacht vom 29. Januar 2017 etwas Schlimmes gemacht habe (pag. 102, Z. 541-552). Trotz seines angeblich fehlenden Schuldbewusstseins schickte er G.________ nach der Auseinandersetzung mit C.________ los, um auszukundschaften, ob an seinem Domizil die Polizei sei (pag. 102, Z. 530-533; pag. 195, Z. 277-279; pag. 620, Z. 37-39). Nicht stimmig ist in diesem Zusammenhang seine Aussage, er habe angenommen, dass sein Bruder möglicherweise verhaftet worden sei (pag. 103, Z. 623), wobei er erklärte, dass er nicht Angst um seinen Bruder, sondern um sich selbst gehabt habe (pag. 103, Z. 628 f.).
Nicht glaubhaft sind schliesslich die Ausführungen des Beschuldigten, wonach er C.________ den Gegenstand aus der Hand genommen habe, aber nicht sagen könne, um was für einen Gegenstand es sich gehandelt habe (pag. 97, Z. 316; pag. 98, Z. 366; pag. 195, Z. 295; pag. 855, Z. 32-34). Der Beschuldigte führte aus, dass C.________ den Gegenstand bei sich hatte (pag. 98, Z. 358; pag. 125, Z. 584; pag. 195, Z. 269; pag. 617, Z. 33; pag. 855, Z. 10). Er habe gedacht, dass C.________ eventuell eine Pistole bei sich tragen würde. Er habe einen Gegenstand in der Hand gehalten und versucht ihn damit zu schlagen bzw. zu verletzen (pag. 93, Z. 99-100). Die Ausführungen des Beschuldigten, wonach er C.________ diesen Gegenstand weggenommen habe, sind als Schutzbehauptungen zu qualifizieren, zumal keine Gründe ersichtlich sind, weshalb sich C.________ vorgängig hätte bewaffnen sollen, kannte er doch den Grund für den späten Besuch des Beschuldigten nicht. Ferner wies C.________ eine Stichverletzung am unteren Rücken auf der linken Seite auf. Der Beschuldigte räumte ein, sich verteidigt zu haben. Es kann aufgrund der bisherigen Ausführungen als erstellt erachtet werden, dass der Beschuldigte Urheber dieser Verletzung gewesen ist. Übereinstimmend schilderten C.________ und der Beschuldigte, dass sie sich während des ganzen Vorfalls gegenüber gestanden seien (pag. 209, Z. 87; pag. 856, Z. 2 f.). Der Beschuldigte hat C.________ somit an einer für ihn nicht einsehbaren Stelle eine Stichverletzung von ca. 4.5 cm Länge und ca. 5 cm Tiefe zugefügt. Dies ist schlicht undenkbar, wenn er nicht gewusst hat, um was es sich für einen Gegenstand gehandelt hat.
Dasselbe schwankende Aussageverhalten legte der Beschuldigte hinsichtlich der Benutzung des Fahrzeugs für den Weg zum Domizil von C.________ und zurück an den Tag. Er bestritt die Benutzung des Fahrzeugs hartnäckig, auch als ihm die objektiven Beweismittel, wie zum Beispiel ein Foto des Tourenzählers und das Bewegungsprofil gemäss den Randdaten seines Mobiltelefons, vorgehalten wurden (pag. 100, Z. 454; pag. 124, Z. 535 u. Z. 554 f.; pag. 126, Z. 623), obwohl er einräumte, sein Mobiltelefon die ganze Zeit bei sich gehabt zu haben (pag. 127, Z. 677). Gegenüber der Staatsanwaltschaft gestand er schliesslich ein, dass er bei der Polizei nicht die Wahrheit gesagt habe. Er habe einen zweiten Autoschlüssel gehabt und sei mit dem schwarzen .________ (Personenwagen) zu C.________ gefahren (pag. 194, Z. 249-250). Ferner gab er im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zu, dass G.________ nicht die Wahrheit gesagt habe, damit er den Führerausweis und seinen Arbeitsplatz behalten könne. Er räumte ein, dass sie sich abgesprochen hätten (pag. 621, Z. 1-5). G.________ wurde entsprechend wegen Begünstigung verurteilt (pag. 242 f.).
Ferner räumte der Beschuldigte ein, alkoholisiert gewesen zu sein, als er sich zu C.________ begeben habe (pag. 84, Z. 140). Er habe eine Flasche Whisky getrunken und habe nur einen kleinen Schluck übrig gelassen (pag. 105, Z. 683-687; pag. 618, Z. 28), was er in seiner Einvernahme vom 20. März 2017 bestätigte (pag. 527). Gegenüber der Staatsanwaltschaft bestätigte der Beschuldigte, dass er Whisky getrunken habe. Er wisse aber nicht mehr, wie viel es gewesen sei (pag. 194, Z. 256). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung räumte er ein, dass er damals, als es passiert sei, viel Alkohol getrunken habe. Er habe jede Nacht getrunken. Das mache er jetzt nicht mehr (pag. 618, Z. 36-40). Er bestätigte, dass er momentan kein Alkoholproblem habe (pag. 835, Z. 2).
Der Beschuldigte konnte trotz des Alkoholkonsums in dieser Nacht den Weg zu C.________ und wieder zurück mit dem Fahrzeug zurücklegen und sein Verhalten den Umständen anpassen. So hat er von unterwegs seine Frau angerufen und mit dieser telefoniert. Er habe ihr gesagt, dass sie kommen und schauen solle, warum die Polizei dort sei (pag. 102, Z. 531 f.). Er habe von ihr wissen wollen, ob sein Bruder verhaftet worden sei und er habe sich erkunden wollen, weshalb die Polizei dort gewesen sei. Er habe nicht Angst um seinen Bruder, sondern um sich gehabt. Er habe wissen wollen, was mit C.________ passiert sei. Als er die Polizisten gesehen habe, sei er automatisch auf dieses Ereignis gekommen (pag. 103, Z. 623-630). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme bestätigte der Beschuldigte, dass er seine Frau nach S.________(Ort) geschickt habe, damit sie überprüfe, ob es irgendwelche Probleme gebe. Er habe seine Frau nochmals angerufen und sie habe ihm gesagt, dass die Polizei bei ihm Zuhause sei. Anschliessend habe er selbst Kontakt zur Polizei aufgenommen (pag. 195, Z. 277-282). Der Beschuldigte bestätigte, dass G.________ zu seinen Gunsten gelogen habe, was das Fahren mit dem .________ (Personenwagen) betreffe (pag. 195, Z. 286-291). Sie hätten sich abgesprochen (pag. 621, Z. 5). Schliesslich vermag sich der Beschuldigte trotz Alkoholisierung gut an die Nacht des 29. Januar 2017 erinnern. Der Vorinstanz ist darin beizupflichten, dass sich aufgrund des Alkoholkonsums beim Beschuldigten jeweils dort Erinnerungslücken ergeben, wo dem Beschuldigten belastende Vorhalte gemacht werden. An entlastende Details hingegen erinnert sich der Beschuldigte problemlos (pag. 687, S. 23 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Insgesamt bestehen aufgrund des koordinierten und rational nachvollziehbaren Verhaltens des Beschuldigten trotz festgestellter Blutalkoholkonzentration zwischen 1.48 ‰ (Minimalwert) und 2.43 ‰ (Maximalwert) keine Hinweise darauf, dass der Beschuldigte nicht mehr wusste, was er machte. Auch das IRM hat am 30. Januar 2017 um 04:00 Uhr festgehalten, dass sich der Beschuldigte in einem guten Allgemeinzustand befunden habe (pag. 268).
Insgesamt finden sich in den Aussagen des Beschuldigten viele Widersprüche und Unklarheiten. Seine Aussagen stehen zudem in offensichtlichem Widerspruch zu den objektiven Beweismitteln. Die Kammer erachtet die Aussagen des Beschuldigten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz als nicht glaubhaft. Die glaubhaften Aussagen von C.________, dessen fehlende Beweggründe für eine Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten, die hartnäckigen Versuche des Beschuldigten mit C.________ Kontakt aufzunehmen, seine Wut aufgrund des Strafbefehls, das Ungleichgewicht der Verletzungen zu Lasten von C.________ sowie das anschliessende Verhalten des Beschuldigten (Selbstverletzungen, telefonische Kontaktaufnahme zu G.________) weisen darauf hin, dass der Beschuldigte die Auseinandersetzung initiierte und C.________ bereits mit einem scharfen Gegenstand aufsuchte und diesem an einer für ihn nicht einsehbaren Stelle eine Stichverletzung von ca. 4.5 cm Länge und ca. 5 cm Tiefe zugefügte. Darüber hinaus liegen keine Hinweise vor, welche seine Version der Auseinandersetzung stützen würden. Dass Stiche mit einem einschneidigen, messerähnlichem Gegenstand gegen den Oberkörper einer Person lebensgefährliche Verletzungen zur Folge haben können, kann als allgemein bekannt angesehen werden und war dem Beschuldigten bewusst. Wer wie der Beschuldigte aufgebracht, alkoholisiert und im Dunkeln (bei schwacher Beleuchtung durch umliegende Lampen), aus kurzer Distanz vor C.________ stehend und mit einer unkontrollierbaren Bewegung diesem einen scharfen Gegenstand – vermutlich ein Messer – in den Rücken sticht, kann nicht mehr davon ausgehen, dass er sein Gegenüber nicht schwer verletzt. Aufgrund der Dunkelheit, der Kleidung von C.________ und dessen Position, konnte der Beschuldigte weder sehen, wo genau er C.________ treffen wird, noch konnte er seine Bewegung kontrollieren. Er wusste unter diesen Umständen um mögliche Verletzungsfolgen. Das Risiko einer solchen Verletzung war vorliegend derart hoch, dass der Beschuldigte nicht mehr darauf vertraut haben kann, C.________ nur eine ungefährliche Schnittverletzung zuzufügen. Diese Umstände weisen darauf hin, dass es dem Beschuldigten in jenem Moment egal war, wo und wie er das Opfer genau treffen würde. Zudem war der Beschuldigte aufgebracht und alkoholisiert. Er konnte seine Bewegung in dieser Situation ohnehin nicht kontrollieren, zumal es bereits dunkel war. Weiter kam diese Handlung für C.________ völlig überraschend, so dass dieser nicht ausweichen konnte. Jedenfalls hätte die Verwendung dieses scharfen Gegenstandes weit gefährlichere Verletzungen, als die schliesslich eingetretenen, zur Folge haben können. Dies nahm der Beschuldigte bei seinem Vorgehen billigend in Kauf.
11.8 Fazit Beweiswürdigung und erstellter Sachverhalt
Zusammenfassend erachtet die Kammer die Aussagen von C.________ im Kerngeschehen als glaubhaft. Im Rahmen der Beweiswürdigung der objektiven und subjektiven Beweismittel wurde festgehalten, dass keine Hinweise vorliegen, wonach C.________ die Auseinandersetzung initiierte. Die selbst beigebrachten Verletzungen an den Armen des Beschuldigten, das Fehlen weiterer relevanter Verletzungen sowie die fehlenden Gewebedefekte in der Kleidung des Beschuldigten, sprechen deutlich dafür, dass C.________ den Beschuldigten nicht verletzt hat. Ebenfalls sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, wonach C.________ zum Kerngeschehen unwahre Aussagen machte und weshalb er den Beschuldigten zu Unrecht belasten sollte. Auf seine schlüssigen und nachvollziehbaren Aussagen zum Kerngeschehen kann demnach abgestellt werden.
Die Aussagen des Beschuldigten vermögen die glaubhaften Aussagen von C.________ nicht zu entkräften. Die Ausführungen des Beschuldigten sind, wie vorstehend dargetan wurde, unstimmig, mit Widersprüchen durchzogen und unglaubhaft. Aufgrund der objektiven Beweismittel und der glaubhaften Aussagen von C.________ lässt sich die Version des Beschuldigten auch nicht stützen. Die Kammer erachtet deshalb nach Würdigung sämtlicher objektiver und subjektiver Beweismittel als beweismässig erstellt, dass der Beschuldigte C.________ an dessen Domizil aufsuchte und unvermittelt auf ihn einstach.
Für die Kammer ergibt sich nach Würdigung der objektiven und subjektiven Beweismittel ein Gesamtbild, das dem Sachverhalt, wie er in der Anklageschrift umschrieben wird (pag. 48 f.), entspricht.
Es kann somit festgehalten werden, dass sich der Beschuldigte am 29. Januar 2017 kurz vor Mitternacht zum Domizil von C.________ begab und dort mehrmals klingelte. Dabei war der Beschuldigte aufgebracht, alkoholisiert und es war dunkel. C.________, welcher von seinem Fenster aus erkannte, dass es sich um seinen Arbeitskollegen, den Beschuldigten, handelte, ging nach unten zum Hauseingang, öffnete die Türe und begab sich zu dem vor dem Hauseingang stehenden Beschuldigten. Ohne Vorwarnung stach der Beschuldigte in diesem Zustand aus kurzer Distanz C.________ mit einer unkontrollierbaren Bewegung mit einem unbekannten, messerähnlichen Gegenstand, welchen er in seiner rechten Hand hielt in den unteren Rücken links. Es war dem Beschuldigten gleichgültig, wohin er ihn genau traf und wie schwer er ihn verletzten würde. Zudem kam diese Handlung für C.________ völlig überraschend, so dass dieser nicht ausweichen konnte. C.________ erlitt dadurch eine Stichverletzung von ca. 4.5 cm Länge und ca. 5 cm Tiefe im Weichgewebe bzw. in der Muskulatur im Rückenbereich, was zu einer aktiven Blutung führte.
III. Sachverhalt und Beweiswürdigung zum Vorwurf der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer (Ziff. I.2. der AKS, pag. 489)
12. Vorwurf gemäss Anklageschrift
Weiter bildet der Schuldspruch wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG; SR 142.20; Fassung in Kraft bis zum 31.12.2018) Gegenstand der Berufung des Beschuldigten. Mit An-klageschrift vom 21. November 2017 wird dem Beschuldigten hierzu Folgendes vorgeworfen (pag. 489):
«A.________ arbeitete in den Jahren 2015/2016 praktische alle Monate stundenweise bei der Firma I.________ GmbH mit Sitz in L.________(Ort), ohne im Besitz einer fremdenpolizeilichen Arbeitsbewilligung zu sein.»
13. Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt
Es ist grundsätzlich unbestritten, dass der Beschuldigte bei der I.________ GmbH arbeitete. Ein erstes Stellenantrittsgesuch der I.________ GmbH vom 15. November 2012 für den Beschuldigten wurde am 10. Dezember 2012 gutgeheissen (pag. 366 f.). Dem Beschuldigten wurde die Arbeitsbewilligung für die Funktion als AA.________ (Beruf) bei der I.________ GmbH bei einem Teilzeitpensum von 12.6 Stunden pro Woche und einem Bruttolohn von CHF 24.00 pro Stunde per 6. Dezember 2012 erteilt (pag. 367). Dieses Arbeitsverhältnis wurde per 30. Oktober 2014 durch den Arbeitgeber gekündigt (pag. 346).
Weiter ist unbestritten, dass die I.________ GmbH am 24. März 2015 für den Beschuldigten ein weiteres Stellenantrittsgesuch mit Stellenantritt per 1. April 2015 einreichte (pag. 370). Dieses Gesuch wurde infolge fehlender Angaben (Anzahl Wochenstunden) zur Ergänzung bis zum 10. April 2015 an die I.________ GmbH zurück gewiesen (pag. 374). Schliesslich liegen keine weiteren Stellenantrittsgesuch der I.________ GmbH für den Beschuldigten vor (pag. 359 f.).
Der Beschuldigte wurde trotz der Entlassung per 30. Oktober 2014 per 1. April 2015 wieder bei der I.________ GmbH angestellt (pag. 372 f.). Unbestritten ist, dass er in den Jahren 2015 und 2016 wieder bei der I.________ GmbH arbeitete und bis ins Jahr 2016 ein unregelmässiges Einkommen erzielte (pag. 114, Z. 28 f.; pag. 621; pag. 858, Z. 12-14; pag. 253, Z. 165-169). Weiter sind auch die Lohnbescheinigung und Abrechnung der Familienzulagen für die Ausgleichskasse des Kantons Bern für das Jahr 2015 sowie die Lohnbescheinigungen für die Jahre 2015 (Bruttolohn CHF 782.00, pag. 256) und 2016 (Bruttolohn CHF 366.00, pag. 206) unbestritten. Unbestritten sind weiter die aus der Auswertung des Mobiltelefons des Beschuldigten erlangten Fotos und Videos, welche den Beschuldigten auf Baustellen zeigen.
Vom Beschuldigten bestritten und deshalb im Rahmen der Beweiswürdigung zu klären ist, ob der Beschuldigte wusste oder hätte wissen müssen, dass er eine Arbeitsbewilligung benötigte, das letzte Stellenantrittsgesuch infolge fehlender Angaben zurückgewiesen wurde und er ohne Arbeitsbewilligung tätig gewesen ist.
14. Beweisergebnis der Vorinstanz
Die Vorinstanz gelangte nach Würdigung sämtlicher Beweise zu folgendem Beweisergebnis (pag. 700 ff., S. 36-38 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):
Das Gericht erachtet es deshalb als erstellt, dass der Beschuldigte in den Jahren 2015 und 2016 wiederholt für die I.________ gegen Entgelt .________ ausgeführt und als AA.________ (Beruf) gearbeitet hat. Für die Arbeitstätigkeit war der Beschuldigte nicht im Besitz einer fremdenpolizeilichen Bewilligung. Wie oft genau er arbeitete kann nicht mehr eruiert werden.
Dass er für die Arbeit bei der I.________ über eine Arbeitsbewilligung hätte verfügen müssen, war dem Beschuldigten gemäss Beweisergebnis bewusst. Dies geht insbesondere daraus hervor, dass er im Gespräch mit dem AB.________ zum Zusammenarbeitsvertrag vom 11. März 2014 darüber Auskunft gab, dass er, sobald er eine Arbeitsbewilligung habe, bei einem Kollegen arbeiten könne. Da der Beschuldigte, in Anwendung des Grundsatzes „in dubio pro reo“, im konkreten Fall nicht wusste, ob er ab 2015 über eine Arbeitsbewilligung verfügte, jedoch trotzdem bei der I.________ gearbeitet hat, hat er damit zumindest in Kauf genommen, ohne fremdenpolizeiliche Arbeitsbewilligung zu arbeiten.
15. Beweismittel
Als Beweismittel liegen der Kammer neben den Unterlagen der I.________ GmbH (pag. 343 ff.) die Auskünfte des Staatssekretariat für Migration (SEM; pag. 359 f.), der Einwohnerdienste .________ (pag. 361 ff.) und des beco Berner Wirtschaft (pag. 364 ff.) sowie die Mobiltelefonauswertungen (pag. 129 ff.; pag. 304 ff.) vor. Alsdann wird auf die Zusammenarbeitsverträge mit dem AB.________ und die Vorakten Bezug genommen.
Weiter finden sich diverse Einvernahmen des Beschuldigten (pag. 90 ff.; pag. 113 ff.; pag. 187 ff.; pag. 617 ff.; pag. 832 ff.) und von J.________ (pag. 249 ff.) in den Akten.
Die Vorinstanz hat die Beweismittel ausführlich wiedergegeben, weshalb darauf verwiesen wird (pag. 690 ff., S. 26-36 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Soweit sich weitere ergänzende und/oder präzisierende Ausführungen zu den einzelnen Beweismitteln aufdrängen, erfolgen diese im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen der Kammer.
16. Beweiswürdigung der Kammer
16.1 Zu den objektiven Beweismitteln
Dem Lohnausweis 2014 der I.________ GmbH ist ein Bruttojahreslohn des Beschuldigten von CHF 4‘193.00 zu entnehmen, was mit der Lohnbescheinigung und Abrechnung für Familienzulagen an die Ausgleichskasse des Kantons Bern für die Abrechnungsperiode 2014 übereinstimmt (pag. 348). Dieses Arbeitsverhältnis wurde mit Kündigung vom 29. September 2014 per 30. Oktober 2014 aufgelöst (pag. 346).
Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass der Beschuldigte mit Arbeitsvertrag vom 24. März 2015 per 1. April 2015 wieder in das Arbeitsverhältnis mit der I.________ GmbH eingetreten ist. Das entsprechende Stellenantrittsgesuch ist am 26. März 2015 beim Migrationsdienst des Kantons Bern eingegangen (pag. 690, S. 26 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 352 ff.).
Weiter kann der Lohnbescheinigung und Abrechnung der Familienzulagen an die Ausgleichskasse des Kantons Bern für die Abrechnungsperiode 2015 entnommen werden, dass der Beschuldigte 2015 einen Lohn von CHF 782.00 erzielte (pag. 355). Gleiches geht aus der Lohnabrechnung für das Jahr 2015 hervor (pag. 356). Den Lohnabrechnungen für die Monate Mai und Juli 2016 kann schliesslich ein Bruttolohn von CHF 169.00 und CHF 197.15 bei einem Stundenlohn von CHF 26.00 entnommen werden (pag. 357 f.). Diese Beträge stimmen sodann mit dem Lohnausweis für das Jahr 2016 überein (pag. 206).
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Beschuldigte trotz Kündigung per 30. Oktober 2014 in den Jahren 2015 und 2016 weiterhin für die I.________ GmbH tätig gewesen ist und ein (unregelmässiges) Einkommen erzielte, was auch nicht weiter bestritten wird.
Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, erteilte das SEM am 16. Februar 2017 mit, das es von einem durch den Migrationsdienst .________ bewilligten Arbeitsverhältnis des Beschuldigten Kenntnis hatte. Das bewilligte Arbeitsverhältnis des Beschuldigten mit der I.________ GmbH bestand vom 6. Dezember 2012 bis zum 30. Oktober 2014 (pag. 691, S. 27 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 359). Die Einwohnerdienste .________ bestätigten gleichermassen, dass der Beschuldigte seit dem 11. Januar 2014 [recte: eher 01.11.2014] über keine Arbeitsbewilligung mehr verfügte (pag. 361).
Dasselbe ergibt sich aus dem Schreiben der beco Berner Wirtschaft vom 27. März 2017, mit welchem der I.________ GmbH das gestellte Stellenantrittsgesuch vom 24. März 2015 infolge unvollständiger Angaben zur Ergänzung zurückgewiesen wurde (pag. 374). Das erste Stellenantrittsgesuch der I.________ GmbH vom 15. November 2012 für den Beschuldigten wurde mit Verfügung vom 10. Dezember 2012 gutgeheissen (pag. 366 f.). Ein weiteres Stellenantrittsgesuch der O.________ GmbH datiert auf den 10. August 2012 (pag. 363). Dieses Gesuch wurde abgelehnt, da sich die O.________ GmbH gemäss SHAB-Meldung in Liquidation befunden habe (pag. 364). Der Beschuldigte unterzeichnete die Stellenantrittsgesuche vom 10. August 2012, vom 15. November 2012 und vom 23. März 2015 zusammen mit seinem jeweiligen Arbeitgeber.
Zusammenfassend ist erstellt, dass der Beschuldigte seit der Kündigung per 30. Oktober 2014 weiterhin bis ins Jahr 2016 für die I.________ GmbH arbeitete, ohne über die hierfür benötigte Arbeitsbewilligung zu verfügen.
Der Verteidiger machte namens des Beschuldigten geltend, dass dieser Analphabet sei. Es sei deshalb zu viel verlangt, vom Beschuldigten das Verständnis für die administrativen Abläufe zu erwarten. Darüber hinaus seien seine Deutschkenntnisse ebenfalls nicht ausreichend, um diese Abläufe zu verstehen (pag. 865 f.). Dem ist entgegenzuhalten, dass aus den auch vom Beschuldigten unterzeichneten Gesuchen um Stellenantritt folgt, dass dieser um die Notwendigkeit einer Arbeitsbewilligung wusste. Dies geht zudem aus dem Zusammenarbeitsvertrag zwischen dem Beschuldigten und dem AB.________ vom 19./20. Februar 2013 hervor. Demnach habe der Beschuldigte bereits längere Zeit die Zusage eines Kollegen mit AA.________ (Beruf)-Geschäft gehabt, wonach er bei diesem arbeiten könne, sobald er die Arbeitsbewilligung für ihn erhalten habe (pag. 61).
Zu den Deutschkenntnissen des Beschuldigten nimmt die Vorinstanz zutreffend an, dass der Beschuldigte gegenüber dem AB.________ – auch ohne Übersetzer – immer wieder detailliert Auskunft über seine Verhältnisse gegeben hat, was ihm nicht möglich gewesen wäre, wenn er kein Deutsch verstanden hätte (pag. 700, S. 36 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Dass der Beschuldigte bereits 2011 über einigermassen gute Deutschkenntnisse verfügte, ergibt sich auch aus den Vorakten BM 11 26282. In seiner Einvernahme vom 2. Juli 2011 verneinte der Beschuldigte die Frage, ob er einen Übersetzer benötige. Die Einvernahme wurde auf Deutsch geführt und der Beschuldigte machte schliesslich detaillierte und ausführliche Ausführungen zu den Geschehnissen vom 2. Juli 2011 in der Aarbergergasse.
16.2 Zu den subjektiven Beweismitteln
16.2.1 Einvernahme mit J.________
J.________ wurde einmal am 23. Februar 2017 polizeilich einvernommen (pag. 249 ff.). Er ist Geschäftsführer der I.________ GmbH und war damit Arbeitgeber des Beschuldigten (pag. 250, Z. 15 f.). Anlässlich der Einvernahme bestätigte dieser, dass der Beschuldigte zwischenzeitlich bei ihm im Stundenlohn gearbeitet habe (pag. 251, Z. 56). Der Beschuldigte habe nicht immer gearbeitet. Er habe diesen manchmal zur Baustelle gefahren und er habe gearbeitet; wie eine Aushilfe (pag. 251, Z 71 f.). Der Beschuldigte habe Teilzeit gearbeitet. Er habe sicher länger als zwei Jahre bei ihm gearbeitet (pag. 252, Z. 103 u. 107). Er habe dem Beschuldigten ca. CHF 25.00 pro Stunde bezahlt (pag. 252, Z. 119). Weiter bestätigte J.________, dass der Beschuldigte 2015 und 2016 wahrscheinlich schon bei ihm gearbeitet habe (pag. 252, Z. 121 f.). Weiter gab er an, dass der Beschuldigte fast jeden Monat vier bis fünf Stunden für ihn gearbeitet habe. Manchmal habe er auch zusätzlich geholfen (pag. 253, Z. 167 f.).
In Übereinstimmung mit der Vorinstanz gelangt die Kammer zum Schluss, dass diese Aussagen mit dem unbestrittenen Sachverhalt übereinstimmen und sich auch durch die objektiven Beweismittel erhärten lassen (pag. 695 f., S. 32 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Diesen eher allgemein gehaltenen Ausführungen kann entnommen werden, dass der Beschuldigte sowohl 2015 als auch 2016 für die I.________ GmbH gearbeitet hat. Darüber hinaus können seinen Ausführungen keine sachdienlichen Hinweise zur Beantwortung der Beweisfrage entnommen werden, ob der Beschuldigte wusste oder hätte wissen müssen, dass er eine Arbeitsbewilligung benötigte und dass er ohne Arbeitsbewilligung tätig gewesen ist. Seine Aussagen zu konkreten Fragen nach den Lohnausweisen, Lohnzahlungen oder zu den Stellenantrittsgesuchen sind sehr ungenau und oberflächlich. Vielfach verwies J.________ auf die Buchhalterin. J.________ vermochte sich auch nicht genauer an das unvollständige und deshalb abgewiesene Stellenantrittsgesuch vom 1. April 2015 [recte: gemeint ist hier das Stellenantrittsgesuch vom 23. März 2015 mit Stellenantritt per 01.04.2015] erinnern. Er antwortete, dass er es nicht wisse und es sein könne, dass er dies unterschrieben habe (pag. 253, Z. 152-155). Er habe ehrlich gesagt keine Ahnung, durch wen dieses Stelleantrittsgesuch gestellt worden sei. Erneut verwies er auf die Buchhalterin bzw. den vorherigen Buchhalter (pag. 253, Z. 157-160).
16.2.2 Einvernahmen mit dem Beschuldigten
Der Beschuldigte wurde insgesamt fünf Mal befragt (pag. 90 ff.; pag. 113 ff.; pag. 187 ff.; pag. 617 ff.; pag. 854 ff.). Er bestreitet, gewusst zu haben, dass er eine Arbeitsbewilligung benötige und dass er ohne eine solche tätig gewesen sei.
Auf Vorhalt der Abklärungen beim SEM und der Fremdenpolizei .________, wonach er lediglich bis und mit Oktober 2014 berechtigt gewesen sei, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und ihm das Arbeitsverhältnis durch die I.________ GmbH per 30. Oktober 2014 gekündigt worden sei, antwortete der Beschuldigte in der Einvernahme vom 20. März 2017 «ja genau». Das stimme, da er zu einer anderen Firma gegangen sei. Er sei damals zu der Firma P.________ gegangen (pag. 120, Z. 327-336). Nachdem dem Beschuldigten das Kündigungsschreiben vorgelegt wurde, entschuldigte er sich und korrigierte seine Aussage. Damals sei allen Mitarbeitern gekündigt worden und danach sei seitens der I.________ GmbH mit ihm ein neuer Arbeitsvertrag abgeschlossen worden (pag. 120, Z. 338-344). Auch auf Vorhalt des Stellenantrittsgesuchs mit Stellenantritt per 1. April 2015 antwortete der Beschuldigte «Ja, das stimmt.» (pag. 120, Z. 346-149). Dass dieses Gesuch infolge Unvollständigkeit nicht genehmigt worden sei, davon wisse er nichts (pag. 121, Z. 355-358).
In der Einvernahme vom 10. August 2017 ergänzte der Beschuldigte, dass er sich mit diesen Formalitäten überhaupt nicht auskenne (pag. 199, Z. 421). Er habe keine Ahnung davon (pag. 200, Z. 446). Weiter verneinte er, im Jahr 2015 ein bewilligtes Arbeitsgesuch erhalten zu haben (pag. 200, Z. 448 f.). Er habe davon nichts gewusst (pag. 200, Z. 453).
Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte er, dass er nicht gewusst habe, dass er für die Arbeit eine Arbeitsbewilligung benötigt hätte. Es sei die Aufgabe des AB.________ gewesen, ihm zu sagen, ob er für jegliche Arbeit eine Bewilligung benötigt habe. Er trage hier keine Schuld (pag. 621, Z. 15-18). Er habe davon nichts gewusst (pag. 623, Z. 17). Nichts anderes sagte der Beschuldigte anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung aus. Er habe davon nichts gewusst (pag. 858, Z. 22). Der Beschuldigte bestätigte, dass die Unterschriften rechts unten auf den Gesuchen um Stellenantritt per 1. April 2015 und per 7. November 2012 seine Unterschriften seien. Die Unterschrift auf dem Gesuch um Stellenantritt per 1. September 2012 könnte auch seine Unterschrift sein, sicher sei er aber nicht (pag. 858, Z. 26-37). Schliesslich führte der Beschuldigte aus, dass er 100 Mal nachgefragt habe, wie die Situation mit der Arbeitsbewilligung sei. Sie hätten ihm gesagt, dass er das Blatt unterschreiben und es an die Gemeinde weitergeben solle. Mit Gemeinde meine er den AB.________. Er habe jeweils bei seinem Chef und nicht beim AB.________ nachgefragt (pag. 859, Z. 9-23).
Die Aussagen des Beschuldigten, wonach er sich mit den Formalitäten rund um die Notwendigkeit einer Arbeitsbewilligung nicht ausgekannt und davon nichts gewusst habe, sind nach Auffassung der Kammer nicht glaubhaft. Der Beschuldigte verstrickt sich in Widersprüche, wenn er einerseits nichts von der Notwendigkeit einer Arbeitsbewilligung gewusst haben will, andererseits aber anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung ausführte, dass er mehrfach bei seinem Arbeitgeber nachgefragt habe, wie die aktuelle Situation hinsichtlich der Arbeitsbewilligung aussehe. Seine Aussagen lassen sich auch nicht mit den objektiven Beweismitteln in Einklang bringen. Wie bereits in Ziffer 16.1 festgehalten, hat der Beschuldigte sämtliche Gesuche um Stellenantritt persönlich unterschrieben, was er anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung sodann auch bestätigte. Ferner wurde ihm die positive Verfügung zum Stelleantrittsgesuch vom 10. Dezember 2012 eröffnet. Es kann somit festgehalten werden, dass der Beschuldigte damit sowohl von den eigentlichen Gesuchen als auch der Notwendigkeit des Erteilens einer Bewilligung Kenntnis hatte. Dass er diese nicht zu verstehen vermochte, vermag – wie bereits in Ziffer 16.1 begründet – nicht zu überzeugen. Der Beschuldigte verfügte über ausreichend gute Deutschkenntnisse. Dem Beschuldigten war damit bewusst, dass er für seine Arbeit bei der I.________ GmbH über eine Arbeitsbewilligung hätte verfügen müssen. Die Vorinstanz wies zu Recht darauf hin, dass dies aus einem Gespräch mit dem AB.________ zum Zusammenarbeitsvertrag vom 11. März 2014 hervorgeht. Demnach hat der Beschuldigte gegenüber dem AB.________ darüber Auskunft gegeben, dass er, sobald er eine Arbeitsbewilligung habe, bei einem Kollegen arbeiten könne (pag. 700, S. 36 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Den Aussagen des Beschuldigten, wonach er nicht gewusst habe, dass das Stellenantrittsgesuch per 1. April 2015 nicht bewilligt worden sei, wird insoweit Glauben geschenkt. Im Gegensatz zur positiven Verfügung des beco Berner Wirtschaft vom 10. Dezember 2012, welche auch dem Beschuldigten eröffnet wurde, erfolgte die Mitteilung zum Gesuch um Stelleantritt per 1. April 2015 nur an die Arbeitgeberin des Beschuldigten, die I.________ GmbH (pag. 374). Indessen ergibt sich aus diesem Nichtwissen des Beschuldigten betreffend das Resultat seines Stellenantrittsgesuchs, dass er sich ungeachtet seines Wissens um die Notwendigkeit einer Arbeitsbewilligung nicht darum kümmerte, ob er auch tatsächlich im Besitz einer solchen gewesen ist. Dies umso mehr, als dass er anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung erstmals ausführte, er habe sich mehrfach bei seinem Arbeitgeber danach erkundigt. Ungeachtet seines Wissens arbeitete der Beschuldigte weiterhin für die I.________ GmbH.
17. Fazit Beweiswürdigung und erstellter Sachverhalt
Für die Kammer ergibt sich nach Würdigung sämtlicher Beweismittel ein Gesamtbild, das dem Sachverhalt, wie in der Anklageschrift in Ziffer 2 (pag. 489) umschrieben entspricht.
Es kann festgehalten werden, dass der Beschuldigte in den Jahren 2015 und 2016 für die I.________ GmbH arbeitete, ohne im Besitz einer fremdenpolizeilichen Arbeitsbewilligung gewesen zu sein.
IV. Sachverhalt und Beweiswürdigung zum Vorwurf der Widerhandlung gegen das Sozialhilfegesetz und des unrechtsmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder Sozialhilfe (Ziff. I.3. und 4 der AKS, pag. 489)
18. Vorwurf gemäss Anklageschrift
Schliesslich bilden der Schuldspruch wegen Widerhandlung gegen das Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1) und des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder Sozialhilfe Gegenstand der Berufung des Beschuldigten. Mit Anklageschrift vom 21. November 2017 wird dem Beschuldigten hierzu Folgendes vorgeworfen (pag. 489):
«A.________ verheimlichte gegenüber dem AB.________ – obwohl er seit dem Jahr 2011 mehrfach von seinen sofortigen und unaufgeforderten Mitteilungspflichten betreffend Änderungen seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse Kenntnis genommen hatte – seine erzielten Arbeitseinkünfte in den Monaten September 2015 und August 2016 in der Höhe von total CHF 3‘419.55, wodurch er ungerechtfertigte Sozialhilfeleistungen im Betrag von CHF 3‘147.80 erwirken konnte.
A.________ verheimlichte gegenüber dem AB.________ – obwohl er seit dem Jahr 2011 mehrfach von seinen sofortigen und unaufgeforderten Mitteilungspflichten betreffend Änderung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Kenntnis genommen hatte – seine erzielten Arbeitseinkünfte in den Monaten Dezember 2016 sowie Januar und Februar 2017 in der Höhe von total CHF 7‘327.55, wodurch er ihm nicht zustehenden Sozialhilfeleistungen im Betrag von CHF 5‘336.30 beziehen konnte.»
19. Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt
Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Sozialhilfegesetz, angeblich begangen im September 2015 in T.________, sowie von der Anschuldigung des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe, angeblich begangen in den Monaten Januar und Februar 2017, frei (pag. 658, Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteils). Dagegen erklärte es den Beschuldigten der Widerhandlung gegen das Sozialhilfegesetz, begangen im August 2016 in T.________ im Deliktsbetrag von mindestens CHF 208.00 sowie des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe, begangen im Dezember 2016 in T.________ im Deliktsbetrag von mindestens CHF 416.00, schuldig (pag. 658, Ziff. II.4. und 5. des erstinstanzlichen Urteils). Infolge alleiniger Berufung des Beschuldigten ist lediglich der Sachverhalt in Bezug auf die vorinstanzlichen Schuldsprüche zu prüfen. Konkret geht es um die Arbeitstätigkeit vom 29. August 2016 sowie vom 1. und 2. Dezember 2016, für welche die Vorinstanz den Beschuldigten wegen Nichtdeklaration des Erwerbseinkommens im Umfang von jeweils acht Stunden pro Tag zu CHF 26.00 pro Stunde schuldig gesprochen hat (pag. 700 f., S. 37 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
Die Vorinstanz hat den unbestrittenen Sachverhalt korrekt wieder gegeben, darauf wird verwiesen (pag. 689, S. 25 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Zum besseren Verständnis der oberinstanzlichen Würdigung wird der unbestrittene Sachverhalt nachfolgend – in etwas anderer Form – nochmals wiedergegeben:
Unbestritten ist, dass der Beschuldigte seit 2011 vom AB.________ unterstützt wird. Der Beschuldigte unterzeichnete das Formular «Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen» vom 7. Januar 2011, vier Zusammenarbeitsverträge vom 25. Februar 2011, vom 05. März 2012, vom 19. Februar 2013 und vom 11. März 2014 sowie eine Zielvereinbarung und einen Handlungsplan vom 18. Oktober 2016 (pag. 51 ff.). Für seinen Fall zuständig war Q.________. Gegenüber dem AB.________ deklarierte der Beschuldigte mindestens ein Nettoeinkommen von CHF 745.30 für das Jahr 2015 sowie CHF 613.00 für das Jahr 2016 und reichte Lohnabrechnungen für die Monate März, Mai, Juni und Juli 2016 ein (pag. 45 Bst. a) und pag. 47). Nicht in Abrede gestellt wird der Umstand, dass der Beschuldigte betreffend den aufgelisteten Benzinkosten (pag. 42 f.) von März bis Dezember 2016 an diesen Tagen für die I.________ GmbH gearbeitet hat (pag. 123, Z. 465-468). Schliesslich blieb unbestritten, dass dem Beschuldigten im September 2015 CHF 2‘630.00, im August 2016 CHF 2‘767.35, im Dezember 2016 CHF 2‘636.30, im Januar 2017 CHF 2‘672.45 und im Februar 2017 CHF 2‘673.25 an Sozialhilfe ausbezahlt wurden (pag. 80).
Es wird grundsätzlich nicht bestritten, dass der Beschuldigte am 29. August 2016 sowie am 1. und 2. Dezember 2016 für die I.________ GmbH gearbeitet hat. Dagegen bestreitet der Beschuldigte im August einen ganzen Tag und im Dezember zwei volle Tage gearbeitet zu haben. Das sei nicht erwiesen. Er habe teilweise auch unentgeltlich gearbeitet oder habe die Mitarbeiter lediglich zur Baustelle gefahren. Es würden keine Anhaltspunkte für eine jeweils achtstündige Arbeit vorliegen, wie dies die Vorinstanz angenommen habe.
20. Beweisergebnis der Vorinstanz
Die Vorinstanz gelangte nach Würdigung sämtlicher Beweismittel zu folgendem Beweisergebnis (pag. 700, S. 36-38 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):
Dass er sein Einkommen gegenüber dem AB.________ deklarieren musste, war dem Beschuldigten gemäss Beweisergebnis eindeutig bewusst. Einerseits war beim ersten Zusammenarbeitsvertrag ein Übersetzer anwesend, welcher dem Beschuldigten seine Pflichten gegenüber dem AB.________ übersetzt hat, andererseits hat der Beschuldigte gegenüber dem AB.________ immer wieder detailliert Auskunft über seine Verhältnisse gegeben, was ihm nicht möglich gewesen wäre, wenn er kein Deutsch verstanden hätte. Dass der Beschuldigte die deutsche Sprache einigermassen versteht ergibt sich ausserdem aus den Vorakten: Bereits im Juli 2011 berichtete der Beschuldigte ohne Übersetzer ausführlich und detailliert über das Geschehene. Anlässlich der Hauptverhandlung bestätigte der Beschuldigte ausserdem schliesslich, dass er darüber Bescheid wusste, dass er sämtliches Einkommen dem AB.________ hätte melden müssen.
Hinsichtlich des tatsächlich erzielten und sodann gegenüber dem AB.________ deklarierten Einkommens ist folgendes festzuhalten:
Der Beschuldigte hat gegenüber dem AB.________ im September 2015 ein Einkommen von CHF 194.00 und im Juli 2016 ein Einkommen von CHF 181.00 angegeben (pag. 43). Im Zeitraum Dezember 2016 bis Februar 2017 deklarierte der Beschuldigte gemäss Beweisergebnis kein Einkommen.
Dagegen hat der Beschuldigte gemäss Beweisergebnis während des Deliktszeitraumes mindestens an folgenden Tagen gearbeitet:
15., 20. und 22. Juli 2016 (Bilder pag. 641 ff., pag. 129 i.V.m. 147),
29. August 2016 (Tankfüllung 29.08.2016, pag. 43),
02. November 2016 (Video pag. 641 ff.),
02. Dezember 2016 (Tankfüllung 02.12.2016, pag. 43),
Gemäss Anklageschrift wird dem Beschuldigten vorgeworfen, Arbeitseinkünfte für die Monate September 2015, August 2016 sowie Dezember 2016 bis Februar 2017 nicht gegenüber dem AB.________ deklariert zu haben. Eindeutig nicht die Rede ist von Einkünften der Vormonate, die sodann in diesen Monaten angerechnet würden. Aus diesem Grund sind nachfolgend lediglich die nicht deklarierten Einkünfte dieser Monate zu prüfen.
Bezüglich der geleisteten Arbeit vom 29. August 2016 geht das Gericht davon aus, dass der Beschuldigte diese gegen Entgelt erbracht hat. Anzunehmen, dass der Beschuldigte unentgeltlich gearbeitet oder gerade bloss eine Stunde gearbeitet hat, ist nach Auffassung des Gerichts weltfremd. In Anbetracht des Stundenlohns der Monate Mai 2016 und Juli 2016 (pag. 357) geht das Gericht auch betreffend der im August 2016 geleisteten Arbeit von einem Stundenlohn in der Höhe von CHF 26.00 aus. Weiter geht das Gericht davon aus, dass der Beschuldigte – entsprechend einem durchschnittlichen Arbeitstag – am 29. August 2016 während mindestens acht Stunden gearbeitet hat. Der Beschuldigte hat damit im August 2016 ein Arbeitseinkommen von mindestens CHF 208.00 erzielt, welches er gegenüber dem AB.________ nicht deklariert hat.
Der Beschuldigte hat am 29. Januar 2017 gemäss Beweisergebnis seinen Personalchef verletzt (vgl. hiervor). Es ist deshalb im Ergebnis höchst unwahrscheinlich, dass er im Februar 2017 weiter bei der I.________ gearbeitet hat. Es finden sich zudem weder in den objektiven noch in den subjektiven Beweismitteln konkrete Hinweise auf eine Arbeitstätigkeit des Beschuldigten im Februar 2017.
Auch dafür, dass der Beschuldigte im Januar 2017 Arbeitseinkünfte erzielte, lassen sich in den Akten wenig konkrete Hinweise finden. Zwar sind im Januar 2017 gemäss Auflistung des AB.________ CHF 30.25 an Benzinkosten angefallen (pag. 43). Dass er am Tag des Benzinbezugs gearbeitet hat, hat der Beschuldigte jedoch nicht bestätigt.
Dem Grundsatz „in dubio pro reo“ folgend hat deshalb ein Freispruch für die Anschuldigung des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder Sozialhilfe, angeblich begangen in den Monaten Januar und Februar 2017 in T.________, zu ergehen.
Unbestrittenermassen hat der Beschuldigte jedoch am 2. Dezember 2016 gearbeitet. Zudem wurde er anlässlich einer Verkehrskontrolle am 1. Dezember 2016 angehalten, als er auf dem Weg zur Arbeit war. Hinsichtlich beider Daten geht das Gericht von einem Arbeitstag von acht Stunden zu einem Stundenlohn von CHF 26.00 aus. Der Beschuldigte hat somit im Monat Dezember 2016 ein Arbeitseinkommen von mindestens CHF 416.00 erzielt, welches er gegenüber dem AB.________ nicht deklariert hat.»
21. Beweismittel
Als Beweismittel liegen der Kammer insbesondere das Gesuch um Amtshilfe des AB.________ vom 28. Februar 2017 (pag. 40 ff.) sowie deren Strafanzeige inkl. Beilagen vom 20. April 2017 (pag. 44 ff.) vor.
Weiter finden sich diverse Einvernahmen des Beschuldigten (pag. 90 ff.; pag. 113 ff.; pag. 187 ff.; pag. 617 ff.; pag. 832 ff.), von J.________ (pag. 249 ff.) und von Q.________ (pag. 604 ff.) in den Akten.
In der Einvernahme von J.________ geht es primär um die Anstellung des Beschuldigten bei der I.________ GmbH sowie dessen Arbeitseinsätze. Es kann hierzu auf die Ausführungen in Ziffer 16.2.1 verwiesen werden. Ergänzend sei an dieser Stelle nochmals festgehalten, dass J.________ bestätigte, wonach der Beschuldigte für die I.________ GmbH gearbeitet habe. Zur Beantwortung der Beweisfrage führte er einzig aus, dass der Beschuldigte nicht immer gearbeitet habe. Dieser habe wie eine Aushilfe gearbeitet. Der Beschuldigte habe Teilzeit gearbeitet. Er habe dem Beschuldigten ca. CHF 25.00 pro Stunde bezahlt. Weiter gab J.________ an, dass der Beschuldigte fast jeden Monat vier bis fünf Stunden für ihn gearbeitet habe. Manchmal habe er zusätzlich geholfen. Seine Ausführungen sind eher allgemein gehalten und wenig genau. Seine Aussagen kann entnommen werden, dass der Beschuldigte für ihn arbeitete und er diesem einen Stundenlohn von ca. CHF 25.00 bezahlte, was sich mit den Lohnabrechnungen in Einklang bringen lässt. Weitere sachdienliche Hinweise insbesondere zu genaueren Daten und der tatsächlich gearbeiteter Stunden lassen sich seinen Aussagen nicht entnehmen. Nachfolgend werden deshalb insbesondere die objektiven Beweismittel und die Aussagen des Beschuldigten und von Q.________ einer eingehenden Würdigung unterzogen.
Die Vorinstanz hat die Beweismittel ausführlich wiedergegeben, weshalb darauf verwiesen wird (pag. 690 ff., S. 26-36 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Soweit sich weitere ergänzende und/oder präzisierende Ausführungen zu den einzelnen Beweismitteln aufdrängen, erfolgen diese im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen der Kammer.
22. Beweiswürdigung der Kammer
22.1 Zu den objektiven Beweismitteln
Die Vorinstanz hat das Gesuch um Amtshilfe des AB.________ vom 28. Februar 2017 sowie die Strafanzeige des AB.________ inkl. Beilagen vom 20. April 2017 zutreffend wiedergegeben. Auf diese Ausführungen wird verwiesen (pag. 691 ff., S. 27-30 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
Diesen Unterlage kann entnommen werden, dass der Beschuldigte seit 2011 Sozialhilfe in der T.________ bezieht (pag. 40; pag. 44). Im Januar 2011 unterzeichnete der Beschuldigte die Rückerstattungsvereinbarung, mit welcher er angab zu wissen, dass er dem AB.________ sämtliche Änderungen seiner wirtschaftlichen (Einkommen und Vermögen) und persönlichen (z.B. Weg- oder Zuzug eines Mitbewohners) Verhältnisse unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen habe (pag. 51). Für den ersten Zusammenarbeitsvertrag vom 25. Februar 2011 erschien der Beschuldigte gemeinsam mit einem Übersetzer. Gemäss diesem und allen weiteren Verträgen erklärte der Beschuldigte jeweils mit seiner Unterschrift, dass er auf die unaufgeforderte und unverzügliche Pflicht zur Meldung von Änderungen der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse aufmerksam gemacht worden sei (pag. 56). Sämtliche Verträge sind vom Beschuldigten unterzeichnet worden. Die Kammer erachtet es deshalb als erwiesen, dass der Beschuldigte über seine Pflichten gegenüber dem AB.________ informiert gewesen war und wusste, dass er sein gesamtes Einkommen dem AB.________ zu melden hatte. Dies ergibt sich sodann auch aus seinen Aussagen (vgl. hierzu Ziff. 22.2.2 hiernach).
Gemäss der Strafanzeige des AB.________ habe der Beschuldigte auf seinem PC-Konto .________ seit dem 8. Februar 2011 monatliche Benzinkosten ausgewiesen. Hierauf wurde eine Auflistung von Benzinkosten im Monatsvergleich mit dem deklarierten Einkommen der I.________ GmbH sowie der Anzahl gefahrener Kilometer erstellt (pag. 72). Die aufgelisteten Benzinkosten und die entsprechende Antwort des Beschuldigten im Rahmen seiner Einvernahme vom 20. März 2017 (pag. 123, Z. 465-468) zeigen deutlich auf, dass der Beschuldigte von August 2016 (29.08.2016) bis Dezember 2016 (02.12.2016) das Firmenauto verschiedentlich aufgetankt hat und an diesen Tagen auch für die I.________ GmbH tätig gewesen ist. Schliesslich war der Beschuldigte auch am 1. Dezember 2016 für die I.________ GmbH unterwegs. Dies ergibt sich aus der Verkehrskontrolle, anlässlich welcher der Beschuldigte mit einem Firmenfahrzeug der I.________ GmbH kontrolliert wurde und aus dem entsprechenden Strafbefehl sowie den Ausführungen des Beschuldigten hierzu (pag. 430). Ein entsprechendes Einkommen hat der Beschuldigte gemäss den objektiven Beweismitteln gegenüber dem AB.________ nicht deklariert.
Die sich in den Akten befindlichen Fotos und Videos datieren nicht auf den 29. August oder den 1. und 2. Dezember 2016, weshalb diesen Bildern und dem Video keine weiteren sachdienlichen Hinweise für die vorliegend zu beantwortende Beweisfrage entnommen werden können.
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass aus den objektiven Beweismitteln hervorgeht, dass der Beschuldigte sowohl am 29. August 2016 als auch am 1. und 2. Dezember 2016 für die I.________ GmbH gearbeitet hat. Zu prüfen bleibt die Frage, wie viele Stunden der Beschuldigte an den besagten Tagen gearbeitet hat. Diese Frage lässt sich anhand der objektiven Beweismittel nicht beantworten.
22.2 Zu den subjektiven Beweismitteln
22.2.1 Aussagen von Q.________
Q.________ war als Sozialarbeiterin für die Betreuung des Beschuldigten zuständig (pag. 604, Z. 24 f.). Sie wurde einzig an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung befragt.
Die Vorinstanz hat ihre Aussagen sorgfältig und zutreffend wiedergegeben. Darauf wird verwiesen (pag. 696, S. 32 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). In ihrer Einvernahme schilderte Q.________ primär die Zusammenarbeit mit dem Beschuldigten. Dabei bestätigte sie, dass bei der Besprechung zum ersten Zusammenarbeitsvertrag ein Übersetzer anwesend gewesen sei (pag. 605, Z. 4 f.). Weiter bejahte sie die Frage, ob der Beschuldigte gewusst habe, dass er Einnahmen deklarieren müsse (pag. 605, Z. 20 f.). Der Beschuldigte habe zwischen CHF 150.00 und CHF 400.00 an Arbeitseinkommen deklariert. Dies unregelmässig. Hierzu führte Q.________ erklärend aus, dass die Gesundheit des Beschuldigten häufig ein Thema gewesen sei. Es hätten auch immer wieder Arztzeugnisse vorgelegen, wonach der Beschuldigte arbeitsunfähig gewesen sei. Der Arzt habe gesagt, dass ihm Arbeit gut tun würde, nicht aber hochprozentige Arbeit. Sie hätten herausgefunden, dass der Beschuldigte mehr gearbeitet habe. Dies sei ihnen auch von Zeugen gemeldet worden. Sie hätten ihn dann zu einem 100% Arbeitseinsatz geschickt, was gut geklappt habe. In der Regel dauere so ein Einsatz drei Monate. Der Beschuldigte habe sich dann abgemeldet und habe gesagt, dass er eine Stelle habe (pag. 606, Z. 11-22).
Die Q.________ äusserte sich sachlich und neutral. Sie schilderte nachvollziehbar und schlüssig, weshalb sie davon ausgegangen sei, dass der Beschuldigte von seinen Deklarations- und Mitteilungspflichten gegenüber dem AB.________ gewusst habe. Ihre Aussagen lassen sich schliesslich mit den objektiven Beweismitteln in Einklang bringen. Zu den konkreten Arbeitstagen im August und Dezember 2016 oder der Anzahl geleisteter Arbeitsstunden vermochte Q.________ dagegen keine Ausführungen zu machen. Insofern enthalten ihre Aussagen hierzu keine weiteren sachdienlichen Hinweise.
22.2.2 Aussagen des Beschuldigten
Die Vorinstanz hat die Aussagen des Beschuldigten zutreffend wiedergegeben, darauf wird verwiesen (pag. 697, S. 33-35 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
Im Rahmen seiner Einvernahme anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung führte der Beschuldigte aus, dass er nicht regelmässig gearbeitet habe. Wenn er Geld in bar bekommen habe, habe er eine Lohnabrechnung erhalten. Er habe jede Lohnabrechnung an das AB.________ weitergeleitet (pag. 859, Z. 43-45). Er habe nur ein paar Stunden im Monat arbeiten können. Er habe während dieser Zeit CHF 200.00 bis CHF 300.00 pro Monat erhalten. In dieser Zeit habe er Rückenprobleme gehabt. Er habe hierfür auch ein Arztzeugnis gehabt (pag. 860, Z. 1-3). Er habe gegenüber dem AB.________ alles, was er an Geld erhalten habe, erwähnt (pag. 860, Z. 7). Schliesslich bestätigte der Beschuldigte, dass er immer für seine Arbeitgeberin getankt habe. Auf Vorhalt des Vorwurfes des AB.________, wonach er in jenen Perioden, in welchen er getankt habe, nicht immer Einkommen deklariert habe, antwortete der Beschuldigte, dass er alles aufgezeigt habe. Manchmal habe er auch ihr privates Fahrzeug getankt (das Fahrzeug seiner Frau). Auf diesen Widerspruch hingewiesen, wonach er zuerst gesagt habe, dass er immer für seine Arbeitgeberin getankt habe und nun auch für seine Frau getankt habe, erwiderte der Beschuldigte, dass er dies habe sagen wollen, aber von der Vorsitzenden unterbrochen worden sei (pag. 860, Z. 15-27).
Der Beschuldigte bestätigte jeweils, dass er gearbeitet habe. Er erklärte, dass er unregelmässig, mehr temporär gearbeitet habe und keine fixe Arbeitszeit gehabt habe (pag. 92, Z. 57; pag. 114, Z. 32). Aufgrund seiner Rückenprobleme habe er nicht regelmässig arbeiten können (pag. 120, Z. 324 f.). Ferner bestätigte er, dass er im Zeitraum vom 29. März 2016 bis zum 2. Dezember 2016, innert welchem er für insgesamt CHF 390.05 Benzin bezogen habe, gearbeitet habe (pag. 123, Z. 465-468). Gestützt auf diese Aussagen und die zuvor genannten Beweismittel ist erstellt und nicht weiter bestritten, dass der Beschuldigte an den vorliegend zu prüfenden Daten des 29. August und des 1. und 2. Dezember 2016 gearbeitet hat.
Zu prüfen bleibt, wie viele Stunden der Berufungsführer an den fraglichen Tagen gearbeitet hat. Die Vorinstanz ist von acht Stunden täglich ausgegangen (pag. 702, S. 38 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Sowohl der Geschäftsführer der I.________ als auch der Beschuldigte haben von wenigen Stunden gesprochen. Der Beschuldigte führte aus, er habe damals nicht viel gearbeitet (pag. 621, Z. 22). Er habe nicht den ganzen Tag und nie bis zum Abend gearbeitet (pag. 622, Z. 21). Dieselben Angaben machte J.________, wonach der Beschuldigte nicht immer, sondern mehr wie eine Aushilfe, gearbeitet habe (pag. 251, Z. 71 f.). Zudem schilderte er, dass der Beschuldigte nicht wie ein normaler Mitarbeiter habe arbeiten können (pag. 252, Z. 122 f.). Dieser habe jeden Monat vier bis fünf Stunden für ihn gearbeitet. Manchmal habe er zusätzlich geholfen (pag. 253, Z. 167 f.), was der Beschuldigte bestätigte (pag. 199, Z. 431).
In Übereinstimmung mit der Vorinstanz kommt die Kammer zum Schluss, dass die Aussagen des Beschuldigten zu seiner Arbeitstätigkeit wenig glaubhaft sind. Der Beschuldige machte widersprüchliche Aussagen dazu, ob er jeden Monat Geld erhalten habe. Einerseits führte er aus, dass er jeden Monat Geld erhalten habe. Manchmal habe er aber nicht gearbeitet und habe trotzdem eine Lohnabrechnung erhalten (pag. 121, Z. 392 f.). Gleichzeitig habe er aber oftmals nur geholfen. Er habe nicht immer für Geld gearbeitet (pag. 122, Z. 442). Andererseits schilderte er, immer wenn er Geld in bar bekommen habe, habe er eine Lohnabrechnung bekommen (pag. 859, Z. 44). Diese Aussagen sind weder schlüssig noch nachvollziehbar. Die Vorinstanz weist zu Recht darauf hin, dass das Gleiche für die Vorhalte der Fotos gelte, zu welchen er zu Beginn gesagt habe, dass sie lediglich geschossen worden seien, wenn er Mitarbeiter zur Arbeit gefahren habe und später teilweise eingestanden hat, dass er zu diesen Zeiten jeweils selber am arbeiten gewesen sei (pag. 699, S. 35 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
Die Lohnabrechnungen für die Monate Mai und Juli 2016 weisen ebenfalls nur eine eher geringe Anzahl geleisteter Arbeitsstunden von sechs respektive sieben Stunden auf (pag. 171 f.). Die Aussagekraft der Lohnabrechnungen ist zu relativieren. Offenbar wurde die Buchhaltung der I.________ GmbH nicht zuverlässig geführt und widerspiegelt nicht die tatsächlich geleistete Arbeit. Aus den Aussagen des Beschuldigten geht hervor, dass der Lohn, welchen er bar auf die Hand erhalten habe, nicht immer mit der Abrechnung übereingestimmt habe (pag. 624, Z. 10-14). Ferner will er Lohnabrechnungen erhalten haben obwohl er nicht gearbeitet habe (pag. 121, Z. 392 f.) und doch hat die I.________ GmbH auf polizeiliche Anfrage hin nur unvollständige Buchhaltungsunterlagen und lückenhafte Lohnabrechnungen (für die Monate Mai und Juli) eingereicht (pag. 32).
Der Beschuldigte wusste, dass er sein generiertes Einkommen, dem AB.________ melden musste. So hat der Beschuldigte dem AB.________ regelmässig Unterlagen weitergeleitet und dieses informiert. Die bestehenden Unstimmigkeiten vermochte die Vorinstanz zutreffend auszuräumen. Sie begründete überzeugend, dass der Beschuldigte etwa bestritt, das beim AB.________ ein Übersetzer anwesend gewesen war, obwohl im Zusammenarbeitsvertrag festgehalten wurde, dass der Beschuldigte mit einem Übersetzer zum Gespräch erschienen sei. Es besteht keinen Grund, an der Richtigkeit der schriftlichen Feststellungen zu zweifeln. Weiter hat der Beschuldigte erklärt, er wisse erst seit kurzer Zeit, welche Unterlagen benötigt würden, obwohl zahlreiche Gespräche beim AB.________ – auch in Anwesenheit eines Übersetzers – stattgefunden hatten und er auch diverse Unterlagen einreichte (pag. 699, S. 35 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
Ferner bestreitet er nicht, dass es Firmenfahrzeuge gewesen sind, die er betankt hat (pag. 122 f., Z. 446-454). Der Beschuldigte bestätigte sodann, dass seine Aussage, wonach wenn er getankt habe, dies für seine Arbeitgeberin gewesen sei (pag. 860, Z. 15-17). Dass er seine Aussagen relativierte und auch für seine Frau getankt haben will und dies nicht habe ausführen können, da ihn die Vorsitzende unterbrochen habe, vermag nicht zu überzeugen.
23. Fazit Beweiswürdigung und erstellter Sachverhalt
Zusammenfassend steht fest, dass der Beschuldigte am 29. August sowie am 1. und 2. Dezember 2016 für die I.________ GmbH gearbeitet hat. Die Beweisfrage, wie lange der Beschuldigte an diesen Tagen gearbeitet hat, muss offenbleiben. Eine konkrete Anzahl geleisteter Arbeitsstunden kann nicht ausgemacht werden. Fest steht einzig, dass der Beschuldigte gearbeitet hat und damit zwischen wenigen Stunden bis zu maximal einem ganzen Arbeitstag tätig gewesen ist.
V. Rechtliche Würdigung
24. Versuchte schwere Köperverletzung
24.1 Objektiver und subjektiver Tatbestand
In Bezug auf den Tatbestand der schweren Körperverletzung sowie hinsichtlich der Begehungsform des Versuchs kann zunächst auf die zutreffenden allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 703, S. 39 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
Gemäss Art. 122 aStGB macht sich der schweren Körperverletzung schuldig, wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt, wer vorsätzlich den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt, wer vorsätzlich eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht.
Subjektiv ist Vorsatz gefordert, wobei Eventualvorsatz genügt. Der Vorsatz muss sich auf die schwere Schädigung selbst beziehen. Gefordert ist indessen nicht, dass sich der Täter gerade die tatsächlich eingetretene Folge vorgestellt hat. Die Abgrenzung des Willensinhaltes gegenüber einem blossen Vorsatz auf einfache Körperverletzung einerseits oder gegenüber einem dolus eventualis auf Tötung des Opfers andererseits kann schwierig sein. Wie bei der einfachen Körperverletzung müssen deshalb nicht selten vom Tatvorgehen aus Rückschlüsse auf den Willensinhalt des Täters gezogen werden (Roth/Berkenmeier, in: Basler Kommentar, Schweizerisches Strafgesetzbuch II, 4. Aufl. 2019, N. 25 zu Art. 122).
Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt oder der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt oder dieser nicht eintreten kann (Art. 22 Abs. 1 aStGB). Beim Versuch erfüllt der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale und manifestiert seine Tatentschlossenheit, ohne dass er alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht (Urteil des Bundesgerichts 6B_45/2013 vom 18. Juli 2013 E. 1.3.4 mit Hinweisen).
24.2 Subsumtion
Wie die Vorinstanz richtig festhielt, stellen die Verletzungen von C.________ in objektiver Hinsicht keine schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 aStGB dar. C.________ trug eine Stichverletzung davon, welche ca. 4.5 cm lang und ca. 5 cm in die Tiefe in das Weichgewebe bzw. in die Muskulatur am unteren Rücken links reichte. Es wurden jedoch keine grösseren Gefässe oder Organe verletzt. Es zeigten sich darüber zwei strichförmige Schleimhautdefekte mittig an der Innenseite der Oberlippe sowie eine streifenförmige Rötung am rechten Oberarm und eine umschriebene Hautschürfung am rechten Fussrücken. C.________ befand sich zu keinem Zeitpunkt in Lebensgefahr (pag. 280). Mithin ist der tatbestandsmässige Erfolg vorliegend nicht eingetreten und damit der objektive Tatbestand der schweren Köperverletzung nicht erfüllt. Es ist daher zu prüfen, ob sich der Beschuldigte der versuchten schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 aStGB schuldig gemacht hat. Entscheidend hierzu ist der subjektive Tatbestand, mithin die Antwort auf die Frage, ob der Beschuldigte mit Wissen und Willen gehandelt hat.
In subjektiver Hinsicht ist gestützt auf das Beweisergebnis von Eventualvorsatz auszugehen. Der Beschuldigte war aufgebracht, alkoholisiert und es war dunkel. Er stach in diesem Zustand aus kurzer Distanz vor C.________ stehend mit einer unkontrollierbaren Bewegung mit einem scharfen Gegenstand – vermutlich einem Messer – in den Rücken. Er wusste, dass ein solcher Stich mit einem einschneidigen, messerähnlichen Gegenstand in den Rücken einer Person lebensgefährliche Verletzungen zur Folge haben kann, kümmerte sich jedoch in diesem Moment nicht darum. Der Beschuldigte konnte unter diesen Umständen weder sehen, wo genau er C.________ traf, noch konnte er seine Bewegung kontrollieren. Eine schwere Verletzung drängte sich bei diesem Vorgehen des Beschuldigten als derart wahrscheinlich auf, dass dieses vernünftigerweise nur als Inkaufnahme einer schweren Körperverletzung gewertet werden kann. Nachdem soeben Gesagten lässt das Verhalten des Beschuldigten keinen anderen Schluss zu, als dass er eine schwere Verletzung des Opfers in Kauf nahm.
Der Beschuldigte beruft sich auf Notwehr. Wie dem Beweisergebnis entnommen werden kann, befand sich der Beschuldigte nicht in einer Notwehrlage. C.________ griff den Beschuldigten nicht an und es bestand zu keiner Zeit eine Bedrohung, gegen die sich der Beschuldigte hätte wehren müssen. Dieser suchte C.________ auf und fügte ihm ohne Vorwarnung eine Stichverletzung am unteren Rücken links zu. Erst nach der Tathandlung stützte sich C.________ am Beschuldigten ab, um sein zu Bodenfallen abzufedern. Daraus lässt sich keine Notwehrsituation ableiten. Es ist damit ausgeschlossen, dass der Beschuldigte in Notwehr handelte. Andere Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe sind nicht ersichtlich.
Der Beschuldigte ist folglich wegen versuchter schwerer Körperverletzung im Sinne von Art. 122 i.V.m. Art. 22 aStGB, begangen am 29. Januar 2017 zum Nachteil von C.________, schuldig zu erklären.
25. Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer
25.1 Objektiver und subjektiver Tatbestand
In Bezug auf die Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG; SR 142.20; in der Fassung bis zum 31.12.2018) kann zunächst auf die zutreffenden allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 706, S. 42 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
Gemäss Art. 18 AuG können Ausländerinnen und Ausländer zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit zugelassen werden, wenn dies dem gesamtwirtschaftlichen Interesse entspricht, das Gesuch eines Arbeitgebers vorliegt und die Voraussetzungen von Art. 20 bis 25 AuG erfüllt sind. Art. 11 Abs. 1 AuG bestimmt, dass Ausländerinnen und Ausländer, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben, unabhängig von ihrer Aufenthaltsdauer eine Bewilligung benötigen. Als Erwerbstätigkeit gilt jede üblicherweise gegen Entgelt ausgeübte unselbständige oder selbständige Tätigkeit, selbst wenn sie unentgeltlich erfolgt. Als solche gilt namentlich auch eine nur stunden- oder tageweise oder vorübergehend ausgeübte Tätigkeit (Spescha, Kommentar Migrationsrecht, N. 2 zu Art. 11 AuG).
Wer eine nicht bewilligte Erwerbstätigkeit ausübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft.
25.2 Subsumtion
Der Beschuldigte ist 2003 in die Schweiz eingereist und verfügt über einen Ausweis F (vorläufig aufgenommene Flüchtlinge; pag. 563), was nicht bestritten ist. Er fällt damit unter den Anwendungsbereich des AuG (Art. 2 AuG). Der Beschuldigte hat in den Jahren 2015 und 2016 mehrfach für die I.________ GmbH gearbeitet. Die geleistete Arbeit des Beschuldigten für die I.________ ist selbst dann als Erwerbstätigkeit im Sinne des AuG zu qualifizieren, wenn er nur stunden- oder tageweise gearbeitet hat und dafür nicht immer entschädigt worden wäre. Der Beschuldigte wäre gemäss Art. 18 AuG verpflichtet gewesen, sich diese Arbeitstätigkeit bewilligen zu lassen. Seit dem 1. November 2014 lag keine solche Arbeitsbewilligung mehr vor, weshalb die geleistete Arbeit in den Jahren 2015 und 2016 ohne entsprechende Bewilligung erfolgte.
Wie die Vorinstanz geht auch die Kammer davon aus, dass der Beschuldigte vom Erfordernis der Arbeitsbewilligung gewusst hat. Der Beschuldigte hat sich nach der Unterzeichnung des Gesuchs um Stellenantritt trotz des Wissens darum, dass eine Bewilligung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit vorliegen muss, nicht weiter um den Ausgang des Bewilligungsverfahrens bemüht und gekümmert und dessen ungeachtet weiter für die I.________ GmbH gearbeitet. Wer von der Bewilligungspflicht weiss und sich wie der Beschuldigte verhält und weiterarbeitet, nimmt in Kauf, dass keine Arbeitsbewilligung vorhanden ist.
Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe liegen keine vor. Der Beschuldigte ist folglich der Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz, mehrfach begangen durch unbewilligte Erwerbstätigkeit in den Jahren 2015 und 2016 in T.________, schuldig zu erklären.
26. Widerhandlung gegen das Sozialhilfegesetz und unrechtmässiger Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder Sozialhilfe
26.1 Objektiver und subjektiver Tatbestand
In Bezug auf die Widerhandlung gegen das Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1) und den unrechtmässigen Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder Sozialhilfe kann zunächst auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 707 ff., S. 43-46 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
Gemäss Art. 85 SHG wird mit Busse bestraft, wer Leistungen oder Beiträge des Kantons oder der Gemeinde durch unrichtige oder unvollständige Angaben oder durch Verschweigung von Tatsachen erwirkt. Fahrlässiges Handeln ist nicht strafbar. Art. 8e der Verordnung über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV) sieht bei der Bemessung einen Freibetrag vor. Grundsätzlich beträgt der Freibetrag bis zu einem Beschäftigungsgrad von 20% CHF 200.00 pro Monat und steigt bis zu einem Beschäftigungsgrad von 100% je weitere 10% Arbeitspensum um jeweils CHF 50.00 bis auf CHF 600.00 pro Monat (Art. 8e Abs. 1 SHV).
Wer jemanden durch unwahre oder unvollständige Angaben, durch Verschweigen von Tatsachen oder in anderer Weise irreführt oder in einem Irrtum bestärkt, sodass er oder ein anderer Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe bezieht, die ihm oder dem andern nicht zustehen, wird gemäss Art. 148a StGB mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. In leichten Fällen ist die Strafe Busse. Kriterium für den leichten Fall ist mit Blick auf das geschützte Rechtsgut des Vermögens zunächst der Deliktsbetrag. Ist dieser gering, liegt ein leichter Fall vor. Die Grenze von CHF 300.00, die von der Rechtsprechung im Rahmen von Art. 172ter StGB entwickelt wurde, wird einhellig als zu tief angesehen. Als Grenze wird CHF 3‘000.00 bzw. CHF 10‘000.00 bis 15‘000.00 vorgeschlagen. Als weitere Kriterien sind das Verschulden und die Dauer der unrechtmässig geleisteten Sozialleistungen miteinzubeziehen. So kann etwa ein leichter Fall gegeben sein, wenn das Verhalten des Täters nur eine geringe kriminelle Energie offenbart oder die Beweggründe und Ziele des Täters nachvollziehbar sind (Jenal, in: Basler Kommentar, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N. 21 f. zu Art. 148a).
26.2 Subsumtion
Fest steht, dass der Beschuldigte seit Januar 2011 vom AB.________ finanziell unterstützt wird. Die Beweiswürdigung hat ergeben, dass der Beschuldigte schliesslich im August und Dezember 2016 für die I.________ GmbH gearbeitet hat. Der Beschuldigte wusste, dass er sein generiertes Einkommen, dem AB.________ melden musste. Die Beweisfrage dagegen, wie lange der Beschuldigte an diesen Tagen gearbeitet hat, musste offenbleiben. Eine konkrete Anzahl geleisteter Arbeitsstunden konnte nicht ausgemacht werden. Fest steht einzig, dass der Beschuldigte gearbeitet hat und damit zwischen wenigen Stunden bis zu maximal einem ganzen Arbeitstag tätig gewesen ist.
Aus der Tatsache allein, dass der Beschuldigte an den besagten Daten gearbeitet hat, er Sozialhilfebezüger war und seine Mitteilungspflichten gegenüber dem AB.________ kannte, kann nicht per se geschlossen, dass er seinen Informationspflichten gegenüber dem AB.________ nicht nachgekommen ist und er Einkünfte verheimlichte. Unklar ist, wie hoch das generierte Einkommen an dieses Tagen im August und Dezember tatsächlich ausfiel. Da weder der Beschäftigungsgrad noch die genaue Anzahl gearbeiteter Stunden bekannt ist, ist zu Gunsten des Beschuldigten von einem tiefen Betrag auszugehen.
Der Mindestfreibetrag gemäss Art. 8e SHV liegt bei einem Beschäftigungsgrad von 20% bei CHF 200.00 pro Monat und steigt bis zu einem Beschäftigungsgrad von 100% je weitere 10% Arbeitspensum um jeweils CHF 50.00 auf CHF 600.00 pro Monat an. Es kann aufgrund des Gesagten auch nicht abschliessend beurteilt werden, ob der Freibetrag überschritten wurde und wenn ja, um welchen Betrag.
Da sowohl der Beschäftigungsgrad als auch die geleisteten Arbeitsstunden sowie die erzielten Einkünfte unklar sind, ist weder der Tatbestand von Art. 85 SHG noch der Tatbestand von Art. 148a StGB erfüllt. Der Beschuldigte ist von den Anschuldigungen der Widerhandlung gegen das Sozialhilfegesetz, angeblich begangen im August 2016 und des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe, angeblich begangen im Dezember 2016, freizusprechen.
VI. Strafzumessung
27. Allgemeine Grundlagen zur Strafzumessung
27.1 Art. 47 StGB
Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Bei der Strafzumessung ist zwischen Tat- und Täterkomponenten zu unter-scheiden. Die Tatkomponenten umfassen das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Begehung der Tat, die Willensrichtung und die Beweg-gründe des Täters. Zu den Täterkomponenten sind die persönlichen Verhältnisse des Täters, das Vorleben und die Vorstrafen, das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, die Strafempfindlichkeit sowie weitere strafmindernde und strafer-höhende Aspekte zu zählen. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht in der Urteilsbe-gründung die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Ge-wichtung zu begründen. Insgesamt müssen seine Erwägungen die ausgefällte Strafe rechtfertigen, d.h. das Strafmass muss plausibel erscheinen (BGE 134 IV 17 E. 2.1).
27.2 Echte Konkurrenz
Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB).
Die Voraussetzungen der Gleichartigkeit i.S.v. Art. 49 Abs. 1 StGB sind erfüllt, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss die gleiche Strafart ausfällt. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt dabei nicht. Geldstrafe und Freiheitsstrafe stellen keine gleichartigen Strafen i.S.v. Art. 49 Abs. 1 StGB dar (BGE 144 IV 217).
Bei der Strafzumessung ist vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen. Alsdann hat das Gericht die Einsatzstrafe für die schwerste Straftat innerhalb des Strafrahmens festzusetzen, indem es alle diesbezüglichen straferhöhenden und strafmindernden Umstände berücksichtigt. Bei der Festsetzung der Einsatzstrafe sind zunächst alle (objektiven und subjektiven) verschuldensrelevanten Umstände zu beachten. In einem weiteren Schritt sind die übrigen Delikte zu beurteilen. Auch insoweit muss es den jeweiligen Umständen Rechnung tragen (BGE 144 IV 217, 142 IV 265, Urteil des Bundesgerichts 6B_559/2018 vom 26. Oktober 2018). In weiteren Schritten hat die Strafzumessung auch für die übrigen Delikte zu erfolgen. Liegt eine gleichartige Strafe vor, ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten angemessen zu erhöhen, wobei in Anwendung des Asperationsprinzips aufzuzeigen ist, in welchem Ausmass die Einsatzstrafe erhöht wird. Das Gericht hat sämtliche Einzelstrafen für die von ihm zu beurteilenden Delikte festzusetzen und zu nennen, damit beurteilt werden kann, ob die einzelnen Strafen und deren Gewichtung bei der Strafschärfung bundesrechtskonform sind (BGE 142 IV 265 E. 2.4.3. S. 2701 f. mit Hinweisen, Urteil des Bundesgerichts 6B_559/2018 vom 26. Oktober 2018).
Erst nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind endlich die allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen (Urteil 6B_466/2013 E. 2.3.2; Urteil 6B_42/2016 E. 5.1; Urteil 6B_236/2016 E. 4.2).
27.3 Retrospektive Konkurrenz
Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so hat es eine Zusatzstrafe auszusprechen. Es bestimmt die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Diese Bestimmung will im Wesentlichen das in Art. 49 Abs. 1 StGB verankerte Asperationsprinzip auch bei retrospektiver Konkurrenz gewährleisten (BGE 141 IV 61 E. 6.1.2.; BGE 138 IV 113 E. 3.4.1 mit Hinweis). Die Bildung einer Gesamtstrafe ist nur möglich, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt (BGE 144 IV 217).
Um bei der Zusatzstrafenbildung dem Prinzip der Strafschärfung gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB Rechnung zu tragen, hat das Zweitgericht die rechtkräftige Grundstrafe und die von ihm für die neu zu beurteilenden Taten auszusprechenden Strafen nach den Grundsätzen von Art. 49 Abs. 1 StGB zu schärfen. Dabei ist zu unterscheiden, ob die Grundstrafe oder die neu zu beurteilenden Delikte die schwerste Straftat enthalten. Im ersten Fall ist die Grundstrafe aufgrund der Einzelstrafen der neu zu beurteilenden Delikte angemessen zu erhöhen. Anschliessend ist von der (gedanklich) gebildeten Gesamtstrafe die Grundstrafe abzuziehen, was die Zusatzstrafe ergibt. Liegt umgekehrt der Einzel- oder Gesamtstrafe der neu zu beurteilenden Taten die schwerste Straftat zugrunde, ist diese um die Grundstrafe angemessen zu erhöhen. Die infolge Asperation eintretende Reduzierung der rechtskräftigen Grundstrafe ist von der Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte abzuziehen und ergibt die Zusatzstrafe. Bilden die Grundstrafe und die Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte ihrerseits Gesamtstrafen, kann das Zweitgericht der bereits im Rahmen der jeweiligen Gesamtstrafenbildung erfolgten Asperation durch eine gemässigte Berücksichtigung bei der Zusatzstrafenbildung Rechnung tragen (BGE 142 IV 265 E. 2.4.4).
Im Falle retrospektiver Konkurrenz ist das Zweitgericht nicht befugt, ein rechtskräftiges Urteil bzw. eine seiner Ansicht nach zu milde oder zu harte Grundstrafe über die auszufällende Zusatzstrafe zu korrigieren, womit sich eine Strafzumessung in Bezug auf das rechtskräftig abgeurteilte Delikt erübrigt (vgl. BGE 142 IV 265 E. 2.4.2).
27.4 Strafrahmen und Strafart
Der Beschuldigte hat sich vorliegend der versuchten schweren Körperverletzung, der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz durch Fahren eines Perso-nenwagens in fahrunfähigem Zustand, der Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer schuldig gemacht.
Der Schuldspruch der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz durch Fahren eines Personenwagens in fahrunfähigem Zustand infolge qualifizierter Blutalkoholkonzentration (mind. 1.48 Gewichtspromille) ist rechtskräftig, nicht dagegen seine Sanktion.
Der ordentliche Strafrahmen beträgt für den Tatbestand der schweren Körperverletzung gemäss dem Strafgesetzbuch in seiner Fassung ab dem 1. Januar 2019 Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Art. 122 aStGB (in seiner Fassung bis zum 31.12.2018) sah einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen vor. Der Vergleich der Schwere verschiedener Strafnormen ist nach der sog. konkreten Methode vorzunehmen, wonach sich umfassende Beurteilungen des Sachverhalts nach altem und nach neuem Recht gegenüberzustellen sind. Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht. Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist ausgeschlossen. Hat der Täter mehrere selbständige strafbare Handlungen begangen, so ist in Bezug auf jede einzelne Handlung gesondert zu prüfen, ob das alte oder das neue Recht milder ist (BGE 134 IV 82, S. 88 E. 6.2.1 und 6.2.3). In Bezug auf die vorliegend zu beurteilende Tat der versuchten schweren Körperverletzung ist das neue Recht nicht milder, weshalb das alte Recht anzuwenden ist (Art. 2 Abs. 2 StGB).
Die Widerhandlung gegen das Ausländergesetz und das Fahren in fahrunfähigem Zustand werden mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 115 Abs. 1 lit. c AuG; Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG).
Vorab hält die Kammer in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen fest, dass vorliegend für die versuchte schwere Körperverletzung zum Nachteil von C.________ einzig die Ausfällung einer Freiheitsstrafe sachgerecht und zweckmässig ist (pag. 714 f., S. 50 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Dagegen erachtet die Kammer für das Fahren in fahrunfähigem Zustand sowie für die Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz eine Geldstrafe als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. Da es sich bei den Vorstrafen vom 19. Januar 2017 und vom 17. Juli 2018 auch um Geldstrafen handelt, liegen in Bezug auf das Fahren in fahrunfähigem Zustand sowie die Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz gleichartige Strafarten vor und es ist in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 und Abs. 2 StGB für diese neu zu beurteilenden Delikte eine Gesamtstrafe – als Zusatzstrafe zu den erwähnten Vorstrafen – zu bilden.
27.5 Gesamtstrafenbildung bei retrospektiver Konkurrenz bei gleichzeitiger Anwendbarkeit von Art. 46 StGB
Der Beschuldigte ist in der Probezeit der mit Strafbefehl vom 6. Juli 2012 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 30.00 bei einer Probezeit von drei Jahren sowie der mit Strafbefehl vom 19. Januar 2017 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.00 bei einer Probezeit von ebenfalls drei Jahren erneut straffällig geworden. Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder in Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verübten wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet es in sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Die Kammer erachtet für das Fahren in fahrunfähigem Zustand sowie für die Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz eine Geldstrafe als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen (vgl. Ziff. 27.4 hiervor und Ziff. 29 hiernach). Damit sind die zu widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so dass eine Gesamtstrafe gebildet werden kann. Diese Gesamtstrafenbildung nach neuem Recht stellt im Vergleich zum Strafgesetzbuch in seiner Fassung bis zum 31. Dezember 2018 das mildere Recht dar und findet deshalb vorliegend auf den Widerruf Anwendung.
Das Bundesgericht hat in BGE 145 IV 1 erwogen, dass bei der teilweisen retrospektiven Konkurrenz in Bezug auf Art. 49 Abs. 1 StGB bei Delikten, die der Täter nach der Verurteilung wegen anderer Straftaten begangen hat, gilt, dass für die neuen Taten, die nach dem rechtskräftigen ersten Urteil begangen worden sind, eine selbständige Strafe auszufällen ist. In diesem Fall sind die Zusatzstrafe und die davon unabhängig gebildete Strafe für die neuen Delikte zu addieren. Das neue Vorgehen (Abschaffung der Teilzusatzstrafe) hat das Bundesgericht im erwähnten Leitentscheid wie folgt umschrieben: Der Richter muss in jedem Fall zunächst sämtliche Delikte beurteilen, welche der Täter vor der rechtskräftigen Verurteilung begangen hat. Kommen gleichartige Sanktionen in Betracht, hat er eine Zusatzstrafe gestützt auf Art. 49 Abs. 2 StGB zu bilden. Danach beurteilt der Richter die Delikte nach der rechtskräftigen Verurteilung, indem er für diese eine unabhängige Strafe festsetzt und – bei mehreren neuen Delikten – Art. 49 Abs. 1 StGB anwendet. Anschliessend addiert der Richter die Zusatzstrafe und die davon unabhängige Strafe für die neuen Delikte. Dadurch gelangt er zum Resultat der teilweisen Zusatzstrafe.
Das Bundesgericht hat in demselben Entscheid auch das Vorgehen bei teilweiser retrospektiver Konkurrenz unter gleichzeitigem Widerruf einer Vorstrafe erläutert: Ist gleichzeitig ein Widerruf auszufällen und liegt die neu zu sanktionierende Tat zeitlich nach der zu widerrufenden Vorstrafe, ist Artikel 46 Abs. 1 StGB anzu-wenden. Liegt hingegen die neu zu sanktionierende Tat zeitlich vor der zu widerrufenden Vorstrafe, so findet Art. 49 Abs. 2 StGB als lex specialis Anwendung.
27.6 Methodik im vorliegenden Fall
Gegen den Beschuldigten sind vorliegend zwei relevante Vorstrafen vorhanden, welche bei der Strafzumessung zu berücksichtigen sind; das Urteil der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 19. Januar 2017 und das Urteil der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 17. Juni 2018. Die vorliegend zu beurteilenden Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz hat der Beschuldigte vor der ersten Verurteilung vom 19. Januar 2017 begangen. Das Fahren in fahrunfähigem Zustand hat der Beschuldigte dagegen nach der ersten Verurteilung vom 19. Januar 2017, aber noch vor der zweiten Verurteilung vom 17. Juli 2018 begangen. Somit sind vorliegend – infolge Gleichartigkeit der Strafart (Geldstrafe) – zwei voneinander unabhängige Zusatzstrafen zu bilden; eine für die bis zum Urteil vom 19. Januar 2017 begangenen Delikte und eine für die bis zum Urteil vom 17. Juli 2018 begangenen Delikte. Die sodann noch zu widerrufene Vorstrafe vom 19. Januar 2017 (vgl. Ziff. 29.3 hiernach) ist bei der Bildung der (ersten) Zusatzstrafe dahingehend zu berücksichtigen, dass Art. 49 Abs. 2 StGB als lex specialis Anwendung findet. Denn die neu zu beurteilende Tat liegt vor der zu widerrufenen Vorstrafe. Schliesslich werden die beiden Zusatzstrafen sowie die zu widerrufene Strafe zu addieren sein.
28. Versuchte schwere Körperverletzung
28.1 Objektive Tatschwere
28.1.1 Ausmass des verschuldeten Erfolgs bzw. Schwere der Verletzung des betroffenen Rechtsguts
Geschütztes Rechtsgut von Art. 122 ff. ist einerseits die körperliche Integrität und andererseits die körperliche und geistige Gesundheit (Trechsel/Geth, in: Trechsel/Pieth (Hrsg.), Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 4 f. zu vor Art. 122).
C.________ erlitt keine lebensgefährlichen Verletzungen. Indem der Beschuldigte C.________ aus kurzer Distanz, ohne Vorwarnung sowie ohne zu sehen wo er ihn in den Rücken stach, verletzte er diesen erheblich. C.________ trug insbesondere eine Stichverletzung von ca. 4.5 cm Länge und von ca. 5 cm Tiefe im Weichgewebe bzw. in der Muskulatur am unteren Rücken links davon. In diesem Bereich konnte eine aktive Blutung festgestellt werden, jedoch wurden keine grösseren Gefässe oder Organe verletzt (pag. 280). Dabei hat er C.________ an einer empfindlichen Stelle des Körpers – dem Rücken – verletzt. Aufgrund der Dunkelheit, der Kleidung von C.________ und dessen Position, sah der Beschuldigte nicht, wohin er traf. Es hätte ohne Weiteres eine schwere, lebensgefährliche Verletzung resultieren können, die nur dank Glück verhindert werden konnte. Das Ausmass der Gefährdung des geschützten Rechtsguts ist deshalb als erheblich zu bezeichnen.
28.1.2 Art und Weise der Herbeiführung der Rechtsgutsverletzung resp. Verwerflichkeit des Handelns (kriminelle Energie)
Der Beschuldigte war wütend auf C.________, da er im Zusammenhang mit seiner Berufsausübung – einer geschäftlichen Fahrt – einen Strafbefehl erhalten hatte, C.________ als Personalchef ebenfalls bei der I.________ GmbH tätig war und er zu später Stunde weder seien Chef noch C.________ telefonisch erreichen konnte. Dabei bestand kein Zusammenhang zwischen dem dem Beschuldigten im Strafbefehl zur Last gelegten Sachverhalt und dem Personalchef C.________. Die Wut des Beschuldigten steigerte sich, nachdem er C.________ nach mehrmaligem Anrufen nicht erreichen konnte, so dass er sich an dessen Wohnort begab und klingelte. Als C.________ die Haustüre öffnete, stach der Beschuldigte unvermittelt und kräftig mit der von ihm mitgeführten Gegenstand auf C.________ ein.
In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist das Verhalten des Beschuldigten als zielgerichtet und fokussiert zu bezeichnen, dies zumal der Beschuldigte in seiner Wut über den erhaltenen Strafbefehl und die erfolglosen Kontaktversuche die Tatwaffe bereits mit sich führte, als er zu C.________ gefahren ist. Indem der Beschuldigte auf sein ahnungsloses Gegenüber unvermittelt und ohne Vorwarnung einstach, handelte er verwerflich. Der Beschuldigte handelte unkontrolliert.
28.1.3 Fazit zur objektiven Tatschwere
Beim vollendeten Delikt wäre das objektive Tatverschulden – im Verhältnis zum Strafrahmen von bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe – noch als leicht zu bezeichnen und läge beim hypothetisch vollendeten Delikt im Bereich von 36 Monaten.
28.2 Subjektive Tatschwere
28.2.1 Willensrichtung und Beweggründe
Der Beschuldigte handelte eventualvorsätzlich, was sich verschuldensvermindernd auswirkt.
Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, wollte sich der Beschuldigte offensichtlich bei C.________ und seinem Arbeitgeber Gehör verschaffen. Ergänzend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte beabsichtigte sich unmittelbar Gehör zu verschaffen, was seine hartnäckigen spätabendlichen Kontaktversuche zuerst bei seinem Arbeitgeber und anschliessend bei C.________ belegen. Aufgrund der erfolglosen Kontaktaufnahme suchte er diesen sodann persönlich auf. Dabei bestand keine besondere Dringlichkeit. Schliesslich hatte der Beschuldigte den Strafbefehl am 26. Januar 2017 entgegen genommen und hätte bis zum 5. Februar 2017 Zeit gehabt, dagegen Einsprache zu erheben. Überdies half ihm das unvermittelte gewalttätige Vorgehen gegenüber C.________ in keiner Weise im Umgang mit dem Strafbefehl. Die Beweggründe des Beschuldigten sind nichtig und nicht nachvollziehbar. Er alleine trug die Verantwortung für das von ihm gelenkte Fahrzeug. Sein Verhalten ist damit nicht zu rechtfertigen und schlicht nicht erklärbar.
Dieses Verhalten des Beschuldigten wirkt sich verschuldenserhöhend aus.
28.2.2 Vermeidbarkeit
Der Beschuldigte liess sich von Emotionen leiten und trat wütend auf. Es bestand jedoch nicht der geringste Anlass für seine Tat. Diese wäre vielmehr vermeidbar gewesen. Dabei hätte der Beschuldigte während der Fahrt wieder umkehren können oder zumindest ein Gespräch mit C.________ führen können, ohne sogleich mit dem Tatgegenstand auf diesen loszugehen.
Der Beschuldigte stand zur Tatzeit unter Alkoholeinfluss (vgl. Ziff. 11.7, S. 24 f. hiervor). Es konnte eine Blutalkoholkonzentration zwischen 1.48 ‰ (Minimalwert) und 2.43 ‰ (Maximalwert) festgestellt werden. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz geht die Kammer nicht von einer verminderten Schuldfähigkeit infolge Alkoholkonsums aus. Der Vorinstanz ist darin beizupflichten, dass die Tatumstände klar gezeigt haben, dass der Beschuldigte bei klarem Verstand und somit nicht vermindert schuldfähig war. So hat sich der Beschuldigte offenbar problemlos und ohne Einschränkungen mit dem Fahrzeug zum Tatort und von dort wieder nach Hause begeben. Auch das IRM hat am 30. Januar 2017 um 04:00 Uhr festgehalten, dass sich der Beschuldigte in einem guten Allgemeinzustand befunden hat. Ein klarer Hinweis auf die volle Schuldfähigkeit ist zudem das Nachtatverhalten: Der Beschuldigte hat unmittelbar nach dem Vorfall versucht, die Tat sowie die Autofahrt zu vertuschen, indem er mit seiner Frau telefoniert und sich mit ihr abgesprochen hat. Der Beschuldigte wusste also genau, was er machte und war weder in der Steuerungs- noch in der Einsichtsfähigkeit derart eingeschränkt, dass eine Verminderung der Schuldfähigkeit angenommen werden müsste (pag. 715, S. 51 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
28.2.3 Fazit zur subjektiven Tatschwere
Die subjektive Tatschwere wirkt sich aufgrund der eventualvorsätzlichen Begehung der Tat verschuldensvermindernd aus. Diese Reduktion der Strafe wird durch die nichtigen Beweggründe, welche sich straferhöhend auswirken, wiederum ausgeglichen, so dass es schliesslich bei einer Strafe von 36 Monaten bleibt.
28.3 Fazit zur Tatschwere
Das Tatverschulden ist im Verhältnis zum Strafrahmen insgesamt als noch leicht einzustufen. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände erachtet die Kammer für das hypothetisch vollendete Delikt eine Strafe von 36 Monaten als dem Tatverschulden des Beschuldigten angemessen.
28.4 Versuch
Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass der ausgebliebene Erfolg allein glücklichen Umständen zu verdanken ist, weshalb nur eine geringe Reduktion der Strafe vorzunehmen ist (pag. 715, S. 51 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Es ist vielmehr dem Zufall und grossem Glück zu verdanken, dass der tatbestandsmässige Erfolg nicht eingetreten ist, zumal der Beschuldigte unkontrolliert und heftig in den Rücken von C.________ stach, ohne zu sehen, wo er diesen genau traf.
Es ist eine Strafminderung von 3 Monaten vorzunehmen, was eine Einsatzstrafe von 33 Monaten ergibt.
28.5 Täterkomponenten
28.5.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse
Die Vorinstanz führte zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten Folgendes aus (pag. 719 f., S. 55 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):
«Der Beschuldigte ist am .________ geboren und wird 35 Jahre alt. Er ist in Kurdistan aufgewachsen und hat weder die Schule besucht noch eine Ausbildung genossen. Gearbeitet habe er Verschiedenes. Unter anderem habe er sich als Spirituosenschmuggler durchgeschlagen (pag. 440 ff.). In die Schweiz ist er am 1. Dezember 2003 eingereist. Am 20. Dezember 2005 wurde sein Asylgesuch abgewiesen. Jedoch wurde ihm in der Folge Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, weshalb der Beschuldigte am 26 September 2006 den Ausweis F (vorläufige Aufnahme als Flüchtling) erhielt. Vor rund 15 Jahren ist er mit G.________ eine mehrjährige Beziehung eingegangen. Mit ihr hat er drei Kinder, welche alle in der Schweiz geboren sind. Seit einigen Jahren leben der Beschuldigte und G.________ getrennt. Gemäss den Angaben des Beschuldigten leben sie auch heute noch getrennt. Er beabsichtige jedoch „wieder zu seiner Familie zurückzukehren“ (pag. 626, Rz. 6 f.). Weitere Verwandte in der Schweiz hat der Beschuldigte abgesehen von einem jüngeren Bruder keine. Im Irak leben der Vater, die Stiefmutter sowie Brüder und Schwestern des Beschuldigten. Seit seiner Abreise aus dem Irak sei er nicht mehr in sein Heimatland zurückgekehrt. In der Schweiz lebte der Beschuldigte vor allem von der Sozialhilfe. In den Jahren 2011 bis 2017 bezog er insgesamt rund CHF 198‘000.00 an Sozialhilfeleistungen. Zurzeit ist der Beschuldigte arbeitstätig und erzielt ein Bruttoeinkommen von ca. CHF 2‘000.00 (vgl. pag. 625 Rz. 37).
Der Beschuldigte ist mehrfach vorbestraft. Gemäss Strafregisterauszug vom 21. November 2017 (pag. 522) wurde der Beschuldigte am 7. Februar 2008 wegen Fälschung von Ausweisen und SVG-Widerhandlungen zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen und zu einer Busse von CHF 600.00 verurteilt. Am 9. Dezember 2009 wurde er wegen Fälschung von Ausweisen und Fahren ohne Führerausweis zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen und einer Busse von CHF 600.00 verurteilt. Am 6. Juli 2012 wurde er wegen Sachbeschädigung zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 30.00 und einer Busse von CHF 400.00 verurteilt. Weiter wurde der Beschuldigte am 19. Januar 2017 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln, SVG-Widerhandlungen gemäss Art. 99 Abs. 3 SVG und wegen Übertretung der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.00 und einer Busse von CHF 320.00 verurteilt.
Aus der vermutungsweise schwierigen Kindheit kann der Beschuldigte nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal er bereits seit längerer Zeit in der Schweiz lebt und sich deshalb den hiesigen Verhältnissen entsprechend zu verhalten hat.»
Die Vorinstanz hat das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten zutreffend dargelegt. Die Kammer schliesst sich diesen Erwägungen an. Elemente die sich allenfalls strafmindernd oder straferhöhend auswirken könnten, sind nicht ersichtlich, weshalb seine persönlichen Verhältnisse neutral zu gewichten sind.
Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung führte der Beschuldigte aus, dass er nach wie vor bei der R.________ GmbH mit einem Arbeitspensum von 100% als AA.________ (Beruf) tätig sei (pag. 832, Z. 17-19). Weiter schilderte er, dass er zusammen mit G.________ und seinen Kindern an der M.________(Strasse) wohne (pag. 832, Z. 31 u Z. 33 f.). Der Beschuldigte sagte auf entsprechende Vorhalte hin, dass es stimme, es habe Unterbrüche im Zusammenleben mit G.________ gegeben. Seine Frau habe noch eine weitere Tochter und es habe Probleme gegeben. Der AB.________ habe von diesen Problemen Kenntnis gehabt. Auf dessen Empfehlung hin habe er sodann getrennt von seiner Familie gelebt. Es sei ihm gesagt worden, dass er sich von den Problemen distanzieren solle, bis das Mädchen gross sei und heirate (pag. 832 f., Z. 42-44 u. z. 1-7). Seit ungefähr einem Jahr lebe er nun wieder mit G.________ zusammen (pag. 833, Z. 9 f.). Es laufe sehr gut. Er lebe mit seiner Frau zusammen. Er gehe einer Arbeit nach und kümmere sich um seine Kinder. Den Lohn gebe er für seine Kinder aus. Er unterstütze seine Familie (pag. 833, Z. 13 u. Z. 19-21). Ferner schilderte der Beschuldigte, dass er Verwandte in der Schweiz habe, zu denen er aber keinen Kontakt pflege (pag. 833, Z. 31-33). Sein Vater, seine Stiefmutter und seine Geschwister sowie Halbgeschwister würden weiterhin im Irak leben (pag. 833, Z. 39-41).
Bis zur oberinstanzlichen Hauptverhandlung vom 5. Februar 2019 ist der Beschuldigte mit insgesamt 4 Urteilen im Strafregister verzeichnet. Die Vorinstanz fasste die Vorstrafen zutreffend zusammen, darauf kann verwiesen werden (pag. 720, S. 56). Daraus geht hervor, dass der Beschuldigte nicht einschlägig vorbestraft ist. Dennoch weisen die Vorstrafen darauf hin, dass sich der Beschuldigte in den Jahren 2009 und 2011 sowie in den Jahren 2016 und 2018 gesetzeswidrig verhielt und entsprechend verurteilt wurde. Weiter fällt auf, dass der Beschuldigte die vorliegend zu beurteilende versuchte schwere Körperverletzung am 29. Januar 2017 nur wenige Tage nach und damit noch während der Rechtsmittelfrist des Strafbefehls vom 19. Januar 2017 begangen hat. Die Vorstrafen wirken sich damit straferhöhend aus.
28.5.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren
Strafmindernd im Sinne eines entlastenden Nachtatverhaltens wirken gemäss Rechtsprechung und Lehre vor allem das Bekunden von Reue und Bedauern und eine Stabilisierung der Lebensverhältnisse. Ein Geständnis ist nur dann strafmindernd zu berücksichtigen, wenn es Ausdruck von Einsicht und Reue des Beschuldigten ist und die Strafverfolgung erleichtert. Straferhöhend muss dagegen die Delinquenz während laufender Strafuntersuchung und laufender Probezeit nach der bedingten Entlassung berücksichtigt werden (Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 175 u. 177 zu Art. 47; Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2016, N. 266).
Ein konkretes Geständnis aus eigenem Antrieb hat der Beschuldigte nicht abgelegt. Er war nur insoweit geständig als ihm die Tatbeteiligung nachgewiesen werden konnte. Er passte seine Aussagen dem jeweiligen Stand der Ermittlungen an, weshalb sich sein Geständnis nur leicht verschuldensvermindernd auswirkt.
Verschuldenserhöhend ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte durch die Beifügung von Selbstverletzungen anfänglich versuchte, sein strafbares Verhalten zu verdecken. Er beschuldigte C.________ bewusst falsch und gab an, dieser sei Urheber seiner Verletzungen. Dabei liess er es nicht bewenden, sondern verstieg sich sogar zur Behauptung, er werde von C.________ mittels der Rückenverletzung finanziell erpresst, welche sich dieser selbst beigefügt habe. Damit hat er seine eigene Tatbeteiligung nicht nur bestritten, sondern C.________ eines Delikts bezichtigt, welches letzterer nicht begangen hat. Beide Behauptungen erwiesen sich aufgrund des Geständnisses des Beschuldigten, wonach er seinen eigenen Verletzungen an den Armen sowie die Rückenverletzung von C.________ verursacht hat, nachweislich als falsch. Weiter hat der Beschuldigte nach dem Vorfall am Domizil von C.________ seine Frau angerufen und diese beauftragt, sie solle nachsehen, ob die Polizei an seinem Domizil sei. Ferner gab der Beschuldigte zu, dass sie sich abgesprochen hätten. G.________ sagte zu seinen Gunsten falsch aus, weshalb sie auch wegen Begünstigung verurteilt und bestraft wurde. Das Verhalten des Beschuldigten ist verwerflich und skrupellos, was sich erheblich straferhöhend auswirkt.
Insgesamt erachtet die Kammer eine deutliche Erhöhung der Strafe um 6 Monate als angezeigt.
28.5.3 Strafempfindlichkeit
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen, da die Verbüssung einer Freiheitsstrafe für jede arbeitstätige und in ein familiäres Umfeld eingebettete Person mit einer gewissen Härte verbunden ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_375/2014 vom 28.08.2014 E. 2.6 mit Hinweisen). Dies hat auch vorliegend für den Beschuldigten zu gelten. Vorliegend sind keine aussergewöhnlichen Umstände ersichtlich. Die Strafempfindlichkeit des Beschuldigten ist deshalb als neutral zu werten.
28.6 Konkretes Strafmass und Strafvollzug
Zusammenfassend wäre für den Schuldspruch der versuchten schweren Körperverletzung eine Freiheitsstrafe von 39 Monaten auszusprechen. Aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten ist die Kammer an das Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius) gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abändern. Folglich ist für den genannten Schuldspruch gemäss erstinstanzlichem Urteil eine Freiheitsstrafe von 28 Monaten auszusprechen.
Das Gericht hat bei einem Strafmass von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren Freiheitsstrafe die Möglichkeit, den Vollzug einer Freiheitsstrafe teilweise aufzuschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB) und eine vollständig unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen und Vergehen abzuhalten (vgl. Art. 42 Abs. 1 StGB). Im Weiteren kann auf die allgemeinen und konkreten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 722 f., S. 58 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe und führte hierzu Folgendes aus (pag. 724, S. 60 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):
«Hinsichtlich der mit Freiheitsstrafe sanktionierten versuchten schweren Körperverletzung ist der Beschuldigte nicht einschlägig vorbestraft. Zwar hat er keine Reue oder Einsicht gezeigt, er hat sich seit der Tatbegehung aber auch nichts mehr zuschulden kommen lassen. Wie bereits erwähnt sind abgesehen von der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit keine weiteren günstigen Änderungen der Lebensumstände erkennbar. Da bereits die Geldstrafe als unbedingte Strafe ausgesprochen wurde und die Geldstrafe vom 19. Januar 2017 widerrufen wird (vgl. hiernach), erhält vorliegendes Urteil eine erhöhte Warnwirkung und eine unbedingte Freiheitsstrafe erscheint nicht zwingend notwendig, um den Beschuldigten vor der Begehung weiterer Delikte abzuhalten.
Die ausgesprochene Freiheitsstrafe von 28 Monaten ist aus diesen Gründen als teilbedingte Sanktion zu verhängen. In diesem Sinne sind verschuldensangemessen (leichtes bis unteres mittleres Verschulden) und unter Berücksichtigung der hinsichtlich der versuchten schweren Körperverletzung grundsätzlich normal günstigen Bewährungsprognose des Beschuldigten lediglich 8 Monate Freiheitsstrafe als unbedingte Freiheitstrafe auszusprechen. Für die restlichen 20 Monate Freiheitsstrafe wird der bedingte Strafvollzug gewährt. Infolge der fehlenden Reue und Einsicht, der Vorstrafen sowie des doch bedenklichen Nachtatverhaltens betreffend SVG-Delikt wird die Probezeit erhöht und auf vier Jahre festgesetzt.»
Die Vorinstanz gewährte dem Beschuldigten für eine Teilstrafe von 20 Monaten den bedingten Strafvollzug, sodass der zu vollziehende Teil der Freiheitsstrafe auf acht Monate festgelegt wurde. Allein schon das Verschlechterungsverbot steht einer Verweigerung des teilbedingten Strafvollzugs durch die Kammer entgegen ebenso wie der Erhöhung des unbedingt zu vollziehenden Strafteils von acht Monaten. Für eine Herabsetzung des unbedingt zu vollziehenden Strafteils sind keine stichhaltigen Gründe ersichtlich. Nach Ansicht der Kammer hätte das Verschulden des Beschuldigten gar einen deutlich höheren Strafanteil, der zu vollziehen ist, gerechtfertigt. Die von der Vorinstanz auf vier Jahre festgesetzte Probezeit ist ebenfalls zu bestätigen. Die Vorstrafen des Beschuldigten lassen keine Herabsetzung der Probezeit zu, zumal der Beschuldigte nun mit einem weiteren Urteil vom 17. Juli 2018 im Strafregister verzeichnet ist. Somit ist für die Freiheitsstrafe von 28 Monaten der teilbedingte Vollzug auszusprechen. Davon sind acht Monate zu vollziehen. Für die Teilstrafe von 20 Monaten ist der Vollzug aufzuschieben und die Probezeit auf vier Jahre festzusetzen.
28.7 Anrechnung der Polizeihaft
In Anwendung von Art. 51 StGB ist die vom Beschuldigten ausgestandene Polizeihaft vom 30. Januar 2017 (pag. 4) und vom 20. März 2017 (pag. 11) auf den zu vollziehenden Teil der Freiheitsstrafe anzurechnen.
29. Gesamtgeldstrafe
29.1 Zusatzstrafe zum Urteil vom 19. Januar 2017
29.1.1 Methodik und Strafrahmen
Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl vom 19. Januar 2017 der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln sowie Nichtmitführen des Fahrzeugausweises zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 30.00 verurteilt. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren (vgl. zum Widerruf dieses Urteils Ziff. 29.3 hiernach). In Bezug auf dieses Urteil sind im Rahmen der Zusatzstrafenbildung die Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz, begangen in den Jahren 2015 und 2016, zu berücksichtigen. Wie bereits vorweg genommen, ist auch für dieses neu zu beurteilende Delikt die Ausfällung einer Geldstrafe dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. Somit liegen gleichartige Strafen vor, womit eine Zusatzstrafe gebildet werden kann.
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 90 Abs. 2 SVG). Die Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung ist gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. c AuG mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bedroht. Die Kammer geht vorliegend davon aus, dass das Urteil vom 19. Januar 2017 als schwerste Straftat festzulegen ist. Diese Strafe ist deshalb aufgrund des Schuldspruchs wegen Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz angemessen zu erhöhen.
29.1.2 Einsatzstrafe
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann die Rechtskraft und die Unabänderlichkeit der Grundstrafe nicht beschränkt werden, sondern umfasst deren Art, Dauer und Vollzugsform. Dass das Zweitgericht die Zusatzstrafe nach den zu Art. 49 Abs. 1 StGB entwickelten Grundsätzen zu bilden hat, erlaubt es ihm nicht, im Rahmen der retrospektiven Konkurrenz auf die rechtskräftige Grundstrafe zurückzukommen. Zwar hat es sich in die Lage zu versetzen, in der es sich befände, wenn es alle der Grund- und Zusatzstrafe zugrunde liegenden Delikte in einem einzigen Entscheid zu beurteilen hätte. Die gedanklich zu bildende hypothetische Gesamtstrafe hat es jedoch aus der rechtskräftigen Grundstrafe (für die abgeurteilten Taten) und der nach seinem freien Ermessen festzusetzenden Einzelstrafen für die neuen Taten zu bilden. Sein Ermessen beschränkt sich auf die von ihm gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB vorzunehmende Asperation zwischen rechtskräftiger Grundstrafe und der für die noch nicht beurteilten Taten auszusprechenden Strafe (BGE 142 IV 265 E. 2.4.2).
Nachdem Gesagten ist von einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen als Einsatzstrafe auszugehen (welche der Vorstrafe gemäss Strafbefehl vom 19. Januar 2017 der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland entspricht).
29.1.3 Asperation für den Schuldspruch wegen Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz
Die Vorinstanz verweist für die Strafzumessung auf die entsprechenden Richtlinien des Verbandes Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS-Richtlinien), welche für die Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung bis drei Monate gemäss Art. 155 Abs. 1 lit. c AuG eine Referenzstrafe zwischen 60 und 90 Strafeinheiten vorsieht.
In den Jahren 2015 und 2016 leistete der Beschuldigte mehrere Arbeitseinsätze für die I.________ GmbH. Diese Arbeitstätigkeit unterlag der Bewilligungspflicht. Seit dem 1. November 2014 lag keine solche Arbeitsbewilligung mehr vor, weshalb der Beschuldigte in den Jahren 2015 und 2016 ohne Bewilligung Arbeit leistete. Zur Art und Weise der Begehung ist festzuhalten, dass der Beschuldigte vom Erfordernis einer solchen Bewilligung gewusst hat. Der Beschuldigte hat sich nach der Unterzeichnung des Gesuchs um Stellenantritt trotz des Wissens darum, dass eine Bewilligung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit vorliegen muss, nicht weiter um den Ausgang des Bewilligungsverfahrens bemüht und gekümmert und dessen ungeachtet weiter für die I.________ GmbH gearbeitet.
Der Beschuldigte handelte eventualvorsätzlich. Dies wirkt sich leicht verschuldensvermindernd aus. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, standen als Beweggrund primär finanzielle Motive im Vordergrund (pag. 717, S. 53 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Der Beschuldigte hätte sich vergewissern müssen, dass seine Erwerbstätigkeit bewilligt wurde. Dies wäre ihm ohne weiteres möglich gewesen.
Unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatkomponenten ist das Ausmass des verschuldeten Erfolgs vorliegend im unteren Drittel anzusiedeln. Die Kammer geht konkret von 60 Tagessätzen aus.
Hinsichtlich der Täterkomponenten kann betreffend das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse ebenso wie für die Strafempfindlichkeit auf die Ausführungen in Ziffer 28.5.1 und 28.5.3 hiervor verwiesen werden. Ergänzend ist festzuhalten, dass auch betreffend die Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz ein Geständnis fehlt. Der Beschuldigte bestritt zwar nicht für die I.________ GmbH gearbeitet zu haben, betonte aber, dass er mangels ausreichender Sprachkenntnisse und Kenntnis der administrativen Abläufe das eigentliche Bewilligungsverfahren nicht verstanden habe. Trotz des Wissens um die Bewilligungspflicht hat er die Bewilligung seiner Erwerbstätigkeit nicht überprüft, weshalb er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Vorliegend kann auch nicht von Reue oder Einsicht ausgegangen werden. Der Beschuldigte schiebt anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung die Verantwortung insbesondere auf den AB.________ ab und gab an, alles Notwendige unternommen zu haben. Die Vorstrafen wirken sich mit 15 Tagessätzen straferhöhend aus.
Insgesamt erachtet die Kammer eine Geldstrafe von 75 Tagessätzen als angemessen, welche bei einer Einzelstrafzumessung angemessen wären. Davon sind 50 Tagessätze asperierend zu berücksichtigen, womit unter Einbezug der rechtskräftigen Vorstrafe (gemäss Strafbefehl vom 19. Januar 2017 der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland) insgesamt eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen resultiert.
29.1.4 Zusatzstrafenbildung
Damit beträgt die hypothetische Gesamtstrafe 60 Tagessätze Geldstrafe. Wird diese hypothetische Strafe um die rechtskräftige Strafe vom 19. Januar 2017 – das heisst um 10 Tagessätze – reduziert, ergibt dies eine Zusatzstrafe von 50 Strafeinheiten.
29.2 Zusatzstrafe zum Urteil vom 17. Juli 2018
29.2.1 Methodik und Strafrahmen
Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl vom 17. Juli 2018 der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz durch Fahren in fahrunfähigem Zustand (qualifizierte Blutalkoholkonzentration von mind. 2.1 Gewichtspromille), durch einfache Verkehrsregelverletzung (Nichtbeherrschen des Fahrzeugs) und durch versuchte Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit sowie wegen falscher Anschuldigung zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF 60.00 verurteilt. Zudem wurde der Beschuldigte zu einer Busse von CHF 700.00 bei einer Ersatzfreiheitsstrafe von sieben Tagen verurteilt. In Bezug auf dieses Urteil ist im Rahmen der Zusatzstrafenbildung die Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz, begangen am 29./30. Januar 2017, zu berücksichtigen. Wie bereits vorweg genommen, ist auch für dieses neu zu beurteilende Delikt die Ausfällung einer Geldstrafe dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. Somit liegen gleichartige Strafen vor, womit eine Zusatzstrafe gebildet werden kann.
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration ein Motofahrzeug führt (Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG). Für die Vereitelung von Massnahmen zur Festlegung der Fahrunfähigkeit (Art. 91a Abs. 1 SVG) ist dieselbe Strafandrohung vorgesehen. Die übrigen Delikte (Art. 90 Abs. 1 und Art. 92 Abs. 1 SVG) werden dagegen mit Busse bestraft. Die Kammer geht vorliegend davon aus, dass das Urteil vom 17. Juli 2018 als schwerste Straftat festzulegen ist. Diese Strafe ist deshalb aufgrund des Schuldspruchs wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz angemessen zu erhöhen.
29.2.2 Einsatzstrafe
Mit Verweis auf die bereits zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 142 IV 265 E. 2.4.2) ist von einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen als Einsatzstrafe auszugehen (welche der Vorstrafe gemäss Strafbefehl vom 17. Juli 2018 der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland entspricht).
29.2.3 Asperation mit dem Schuldspruch wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand
Die Vorinstanz verweist für die Strafzumessung auf die entsprechenden VBRS-Richtlinien, welche für das Fahren in fahrunfähigem Zustand mit einem Promillewert ab 1.4 Blutalkoholkonzentration eine Referenzstrafe von 60 Strafeinheiten vorsieht.
Der Beschuldigte wies zum Tatzeitpunkt eine nicht zu vernachlässigende Blutalkoholkonzentration zwischen 1.48 ‰ (Minimalwert) und 2.43 ‰ (Maximalwert) auf. Zu Gunsten des Beschuldigten ist vom tieferen Wert, d.h. von einer Blutalkoholkonzentration von 1.48 ‰ auszugehen. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, legte der Beschuldigte in alkoholisiertem Zustand mit seinem Fahrzeug eine relativ lange Strecke zurück (vgl. zum Bewegungsprofil des Beschuldigten Ziff. 11.2.5 hiervor). Es entstanden vorliegend weder ein Personen- noch ein Sachschaden. Der Beschuldigte war an einem Sonntagabend kurz vor Mitternacht unterwegs. Selbst, wenn um diese Uhrzeit weniger potenziell zu gefährdende Strassenteilnehmer anzutreffen sind, hat die Fahrt des Beschuldigten eine erhöhte abstrakte Gefährdung zur Folge. Anhaltspunkte für eine konkrete Gefährdung bestehen demgegenüber nicht. Die Art und Weise des Vorgehens des Beschuldigten geht nicht über das für die Tatbestandsmässigkeit Erforderliche hinaus. Der Beschuldigte handelte vorsätzlich. Die Tat wäre für ihn ohne weiteres vermeidbar gewesen. Es bestand kein Anlass C.________ noch an diesem Abend aufgebracht und alkoholisiert aufzusuchen und den Weg zu dessen Domizil und wieder zurück mit dem Auto zurückzulegen.
Das Tatverschulden ist im Verhältnis zum Strafrahmen insgesamt als leicht zu qualifizieren, wiegt aber aufgrund der Vorgehensweise und der Beweggründe schwerer als die Referenzstrafe von 60 Strafeinheiten. Die Kammer erachtet aufgrund der objektiven und subjektiven Tatkomponenten vorliegend eine Geldstrafe von 70 Tagessätzen als angemessen.
Hinsichtlich der Täterkomponenten kann betreffend das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse ebenso wie für die Strafempfindlichkeit auf die Ausführungen in Ziffer 28.5.1 und 28.5.3 hiervor verwiesen werden. Ergänzend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte den Vorwurf erst gegenüber der Staatsanwaltschaft zugab. Zuvor bestritt der Beschuldigte den Vorwurf nicht nur vehement, sondern versuchte diesen gar zu vertuschen, was sich straferhöhend auswirkt. Er zeigte damit kaum Einsicht und Reue, weshalb sich das Geständnis nicht strafmindernd auswirkt. Weiter ist der Beschuldigte mehrfach wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz vorbestraft, was sich ebenfalls straferhöhend auswirkt. Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten mit 20 Strafeinheiten straferhöhend aus.
Insgesamt erachtet die Kammer eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen bei einer Einzelstrafzumessung für das neue Delikt als angemessen. Davon sind 60 Tagessätze asperierend zu berücksichtigen, womit unter Einbezug der Einsatzstrafe von 150 Tagessätzen insgesamt eine Geldstrafe von 210 Tagessätzen resultiert.
29.2.4 Zusatzstrafenbildung
Damit beträgt die hypothetische Gesamtstrafe 210 Tagessätze Geldstrafe. Wird diese hypothetische Strafe um die rechtskräftige Strafe vom 17. Juli 2018 – das heisst um 150 Tagessätze – reduziert, ergibt dies eine Zusatzstrafe von 60 Strafeinheiten.
29.3 Widerruf
In Bezug auf den Widerruf kann zunächst auf die zutreffenden allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 725, S. 61 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl vom 6. Juli 2012 der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland wegen Sachbeschädigung zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 30.00 verurteilt. Die Probezeit wurde auf drei Jahre festgesetzt. Einzig die Widerhandlung gegen das Ausländergesetz fällt in diese Probezeit. Jedoch ist die Probezeit dieses Strafbefehls vorliegend seit mehr als drei Jahren abgelaufen. Ein Widerruf des gewähren bedingten Vollzugs der Geldstrafe ist folglich nicht mehr möglich. Das Widerrufsverfahren betreffend den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 6. Juli 2012 ist einzustellen.
Die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland verurteilte den Beschuldigten mit Strafbefehl vom 19. Januar 2017 wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, begangen durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln sowie wegen Nichtmitführen des Fahrzeugausweises und aufgrund einer Übertretung gegen die Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.00 bei einer Probezeit von drei Jahren und zu einer Busse von CHF 320.00 (pag. 819). Innerhalb der Probezeit beging der Beschuldigte in der Nacht vom 29. auf den 30. Januar 2017 die versuchte schwere Körperverletzung zum Nachteil von C.________ sowie die Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz, durch Fahren in fahrunfähigem Zustand mit qualifizierter Blutalkoholkonzentration. Der Beschuldigte ist einschlägig wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz vorbestraft. Der Beschuldigte beging die genannten Delikte in der Nacht vom 29. auf den 30. Januar 2017 nur wenige Tage nach Zustellung dieses Strafbefehls vom 19. Januar 2017. Er hat sich von dieser Vorstrafe offensichtlich nicht beeindrucken lassen und lenkte sogleich ein Fahrzeug in stark alkoholisiertem Zustand (Blutalkoholkonzentration von mind. 1.48 ‰). Die Kammer gelangt zum Schluss, dass aufgrund des Verhaltens des Beschuldigten weitere, gleichgelagerte und gravierendere Delikte im Strassenverkehr nicht auszuschliessen sind. Dies zeigt sich auch an seiner neuerlichen Verurteilung durch die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 17. Juli 2018, wonach der Beschuldigte wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (qualifizierte Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration, Atemalkoholkonzentration 1.05 mg), Verletzung der Verkehrsregeln, pflichtwidrigem Verhalten bei Unfall, Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Versuch) und wegen falscher Anschuldigung verurteilt wurde. In Anbetracht einer Gesamtwürdigung liegt eine ungünstige Prognose vor, weshalb der mit Urteil der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 19. Januar 2017 für eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.00 gewährte bedingte Vollzug widerrufen wird. Die Strafe ist zu vollziehen.
29.4 Addition
Aus den vorliegenden zwei Zusatzstrafen und der widerrufenen Strafe ist die Gesamtstrafe zu bilden, indem alle drei Strafen addiert werden (BGE 145 IV 1 E. 1.3. S. 8 mit Hinweisen). Insgesamt wäre die Geldstrafe auf 120 Tagessätze, als Zusatzstrafe zu den Urteilen der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 19. Januar 2017 und vom 17. Juli 2018 sowie unter Einbezug der seinerzeit bedingt ausgesprochenen und nunmehr zu vollziehenden Strafe, festzulegen. Indessen steht das Verbot der reformatio in peius einer Erhöhung der Anzahl Tagessätze entgegen. Damit ist die Geldstrafe auf 115 Tagessätze festzulegen.
29.5 Konkretes Strafmass und Strafvollzug
In Bezug auf die theoretischen Ausführungen zur Tagessatzhöhe und zum bedingten Vollzug kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 722 f., S. 58 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
Der Beschuldigte führte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung aus, dass mit einem Arbeitspensum von 100% als AA.________ (Beruf) arbeite. Grundsätzlich habe er einen Lohn von CHF 4‘200. Das Unternehmen habe aber im Moment keine Aufträge, weshalb er bis April dieses Jahres [Anm.: 2018] nur CHF 2‘000.00 erhalten werde (pag. 625, Z. 31-39). Die Vorinstanz ist sodann für die Berechnung der Tagessatzhöhe von einem monatlichen Einkommen von CHF 2‘000.00 ausgegangen (pag. 722, S. 58 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Dem aktuellen Erhebungsformular wirtschaftliche Verhältnisse vom 8. Januar 2019 kann ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 4‘380.00 entnommen werden (pag. 816). Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte der Beschuldigte, nach wie vor mit einem Arbeitspensum von 100% als AA.________ (Beruf) bei der R.________ GmbH tätig zu sein. Weiter bestätigte er, dass sein monatliches Einkommen CHF 4‘380.00 betrage (pag. 832, Z. 17-22). Davon wird eine Pauschale von 30% für den allgemeinen Lebensaufwand (Krankenkasse, Steuern) in Abzug gebracht. Weiter sind ca. 30% als Unterstützungsbeiträge für seine drei Kinder in Abzug zu bringen. Schliesslich hat eine Reduktion um weitere 20% aufgrund der hohen Anzahl Tagessätze zu erfolgen. Daraus resultiert eine Tagessatzhöhe von CHF 30.00, was das Verschlechterungsverbot nicht verletzt (BGE 144 IV 198).
Der Beschuldigte ist einschlägig vorbestraft. Die Vorinstanz geht hinsichtlich der Prognose für die Delikte, für welche eine Geldstrafe auszufällen ist, mit zutreffender Begründung von einer ungünstigen Prognose aus (pag. 723 f., S. 59 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):
«Der Beschuldigte ist vierfach, hinsichtlich der SVG-Widerhandlung dreifach einschlägig vorbestraft. Für drei der begangenen Delikte wurden bedingte, für das vierte Delikt eine unbedingte Geldstrafe ausgefällt (pag. 521). Zuletzt wurde der Beschuldigte am 19. Januar 2017 aufgrund von SVG-Delikten zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe verurteilt – lediglich wenige Tage vor der vorliegend beurteilten SVG-Widerhandlung. Der Beschuldigte ist trotz bedingt ausgesprochenen Strafen mehrfach rückfällig geworden – die bedingt und unbedingt ausgesprochenen Geldstrafen haben offensichtlich keine Wirkung gezeigt. Zu berücksichtigen ist, dass der Beschuldigte mittlerweile arbeitstätig ist. Daraus lässt sich jedoch nicht per se auf eine positive Prognose schliessen. Weitere, sich für den Beschuldigten günstig auswirkende Änderungen der Lebensumstände sind keine erkennbar. Insgesamt ist dem Beschuldigten betreffend den Delikten, welche mit Geldstrafe sanktioniert werden, eine ungünstige Prognose zu stellen. Eine unbedingte Geldstrafe als Warn- und Schockwirkung erscheint nach Auffassung des Gerichts angezeigt, um dem Beschuldigten die Ernsthaftigkeit seiner Verfehlungen vor Auge zuführen und ihn dadurch von der Begehung weiterer Delikte abzuhalten.»
Zwischenzeitlich liegt ein weiterer Strafbefehl vom 17. Juli 2018 wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz sowie wegen falscher Anschuldigung vor. Die Legalprognose ist entsprechend schlecht. Die Geldstrafe von 115 Tages-sätzen zu CHF 30.00, total ausmachend CHF 3‘450.00, ist daher unbedingt zu auszusprechen.
Zusammenfassend wird der Beschuldigte zu einer unbedingten Geldstrafe von 115 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend CHF 3‘450.00, verurteilt.
VII. Landesverweisung
30. Zur Anordnung der Landesverweisung
30.1 Grundlagen
In Bezug auf die theoretischen Grundlagen der Landesverweisung kann zunächst auf die zutreffenden allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 726 f., S. 62 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
Gemäss dem am 1. Oktober 2016 in Kraft getretenen Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB verweist das Gericht einen Ausländer, der wegen schwerer Körperverletzung (Art. 122 StGB) verurteilt wurde, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz. Von Art. 66a Abs. 1 StGB wird auch die versuchte Begehung einer Katalogtat erfasst (BGE 144 IV 168). Von der Landesverweisung kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB). Das Gesetz definiert nicht, was ein schwerer persönlicher Härtefall ist. Es ist gerechtfertigt, sich für die Anwendung der Härtefallklausel allgemein an den Kriterien zu orientieren, die im Ausländerrecht für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung in einem schwerwiegenden persönlichen Härtefall gelten. Der besonderen Situation von Ausländern, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind, ist Rechnung zu tragen. Zu berücksichtigen sind demnach die Integration, die Respektierung der Rechtsordnung, die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse sowie der Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheits-zustand und die Möglichkeiten der Wiedereingliederung im Herkunftsstaat. Zusätzlich hat der Strafrichter die Aussichten auf soziale Wiedereingliederung des Verurteilen zu berücksichtigen (BGE 144 IV 332 E. 3.3 ff.).
30.2 Katalogtat nach Art. 66a Abs. 1 StGB
Der Beschuldigte wird wegen versuchter schwerer Körperverletzung verurteilt. In Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB ist mithin grundsätzlich eine obligatorische Landesverweisung auszusprechen. Zu prüfen bleibt, ob beim Beschuldigten aufgrund eines schweren persönlichen Härtefalles im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ausnahmsweise auf die Landesverweisung zu verzichten ist.
30.3 Persönliche Situation des Beschuldigten
Der Beschuldigte ist nicht in der Schweiz, sondern im Irak geboren. Er wuchs mit seiner Familie im Irak auf. Seine Mutter ist gestorben und so blieb er bis 2003 bei seinem Vater (pag. 91). Am 1. Dezember 2003 reiste der Beschuldigte in die Schweiz ein (pag. 563).
Dem Leumundsbericht ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte im Irak nicht zur Schule gegangen ist. Der Beschuldigte habe in Restaurants gearbeitet oder fremden Leuten die Schuhe geputzt. Er habe keine Lehre gemacht. Er arbeite aber bereits lange auf dem Beruf als AA.________ (Beruf), so dass er sehr gut darin sei. Er habe aber keinen Abschluss als AA.________ (Beruf) (pag. 814, Z. 34-38). Seit rund anderthalb Jahren arbeite er bei der R.________ GmbH als AA.________ (Beruf) (pag. 814, Z. 45; pag. 832, Z. 17-19). Seine Familienverhältnisse beschreibt der Beschuldigte als sehr gut. Er und seine Lebenspartnerin G.________ hätten drei gemeinsame Kinder. Sie seien sehr glücklich und überlegen, ob sie nach S.________(Ort) in eine grössere Wohnung ziehen wollen (pag. 814, Z. 52-54). Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung führte der Beschuldigte aus, dass er für seine drei Söhne Unterhalt zahle und ergänzte, dass er wieder mit seiner Partnerin und seinen Kindern an der M.________(Strasse) wohne (pag. 832, Z. 24-31). Weiter wohne dort ihre Tochter F.________. Sie sei nicht seine leibliche Tochter. Sie wohne aber seit sie vier Jahre alt sei, bei ihm und ihrer Mutter (pag. 832, Z. 37-40). Aus dem Bericht der Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei (nachfolgend: EMF) vom 10. Januar 2018 geht hervor, dass der Beschuldigte und G.________ nicht an den gleichen Adressen gemeldet waren (pag. 563). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 10. August 2017 gab der Beschuldigte ebenfalls an, seit fünf bis sechs Jahren nicht mehr mit seiner Partnerin zu wohnen. Sie seien nicht getrennt, aber sie hätten einige Probleme miteinander, da sie noch weitere Kinder habe, von denen er nicht der Vater sei (pag. 191, Z. 140-145). Im Zusammenarbeitsvertrag vom 19. Februar 2013 hielt der AB.________ ebenfalls fest, dass der Beschuldigte bis Ende Juni 2010 mit G.________ und den Kindern zusammen gewohnt habe. Die Trennung sei wegen häuslicher Gewalt erfolgt. Seither habe sich die Situation offenbar beruhigt (pag. 61). Im Rahmen der oberinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte der Beschuldigte, dass es Unterbrüche gegeben habe. Er erklärte, dass seine Partnerin noch eine weitere Tochter habe, mit der es Zuhause Probleme gegeben habe. Der AB.________ hatte Kenntnis dieser Probleme. Auf Empfehlung des AB.________ hätten sie getrennt gelebt. Es sei ihm gesagt worden, er solle sich von diesen Problemen distanzieren bis das Mädchen gross und verheiratet sei (pag. 833, Z. 3-7). Seit einem Jahr wohne er wieder mit seiner Partnerin zusammen (pag. 833, Z. 9 f.). Er bestätigte, dass es gut laufe. Er lebe mit seiner Partnerin zusammen und gehe einer Arbeit nach. Er sorge sich um seine Kinder und unterstütze die Familie (pag. 833, Z. 19-21). Er verbringe sehr viel Zeit mit seinen Kindern. Um seine Deutschkenntnisse zu verbessern, schaue er mit seinen Kindern Trickfilme auf Deutsch (pag. 814, Z. 62-64). Der Beschuldigte führte aus, dass er bei der Arbeit keine Kollegen habe, die Kurden seien. Er spreche nur Deutsch und erledige Aufträge in Wohnungen von Schweizern. Auch vor Gericht könne er Deutsch sprechen, es sei aber möglich, dass er nicht alles, was ihm am Herzen liege, auf Deutsch wiedergeben könne (pag. 833, Z. 24-29). Die Frage, ob er einen grossen Freundeskreis habe, beantwortete der Beschuldigte mit «Nein es geht so.». Er verbringe ab und zu Zeit in einem kurdischen Restaurant in S.________(Ort), wo er sich mit Kollegen treffe (pag. 814, Z. 67 f.). Zu den Familienverhältnissen des Beschuldigten kann dem Bericht der EMF entnommen werden, dass der Beschuldigte bei der Einreise in die Schweiz angegeben habe, über keine Verwandten in der Schweiz zu verfügen. Im Irak habe er seinen Vater und seine Stiefmutter – seine leibliche Mutter sei 1994 verstorben – zwei leibliche Brüder, zwei leibliche Schwestern, einen Halbbruder und zwei Halbschwestern. Weiter habe er Freunde im Irak und im Iran, da er beruflich in beiden Ländern viel unterwegs gewesen sei (pag. 564). In seiner oberinstanzlichen Einvernahme gab der Beschuldigte an, dass er weitere Verwandte in der Schweiz habe, zu welchen er aber keinen Kontakt pflege. Er bestätigte, dass sein Vater, seine Stiefmutter und seine Geschwister nach wie vor im Irak wohnen würden. Weiter habe er Cousins und Cousinen ausserhalb des Iraks, mit welchen er aber ebenfalls keinen Kontakt habe (pag. 833, Z. 31-45). Er pflege keinen Kontakt mit diesen Personen, da er mit seiner Partnerin geflüchtet sei (pag. 834, Z. 1 f.). Der Beschuldigte machte geltend, dass er aufgrund der Verwandten seiner Partnerin um sein Leben fürchte. Sie hätten mehrmals versucht ihn in der Schweiz umzubringen. Die Polizei habe sogar den zweiten Mann erwischt (pag. 835, Z. 24-26). Es sei der Ex-Mann seiner Partnerin, der den Anschlag auf ihn verübt haben soll (pag. 836, Z. 3). Die Polizei habe ihn in Zürich verhaftet (pag. 836, Z. 6 f.). Weiter verweist der Bericht des EMF insbesondere auf den Anzeigerapport vom 25. April 2005 der Kantonspolizei Bern. Der Beschuldigte wurde darin wegen Hausfriedensbruch angezeigt. Dem Rapport sei zu entnehmen, dass der Beschuldigte aufgrund familiärer Probleme in das Durchgangszentrum .________ verlegt worden sei. Dabei habe er per 17. März 2003 einen Zentrumsausschluss mit Hausverbot erhalten. Auf dem Hausverbot sei erwähnt, dass er seine Familie nur am Wochenende von Samstagmorgen, 07:00 Uhr bis Sonntagabend um 21:00 Uhr besuchen könne (pag. 564). Der Beschuldigte führte hierzu aus, dass es dabei um die bereits erwähnten Probleme mit der ältesten Tochter seiner Partnerin gegangen sei (pag. 834, Z. 43 f.).
Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung wurden sodann G.________, die Söhne D.________ und E.________ und die Stieftochter F.________ zu der persönlichen Situation des Beschuldigten befragt. Die beiden Söhne schilderten übereinstimmend, dass ihr Verhältnis zum Vater sehr gut sei (pag. 843, Z. 29; pag. 847, Z. 15). E.________ gab übereinstimmend mit dem Leumundsbericht und den Aussagen des Beschuldigten an, dass er seit letztem Jahr wieder bei ihnen wohne. Es sei auch manchmal anders gewesen, aber jetzt sei er wieder bei ihnen (pag. 847, Z. 23-27). Sein Bruder dagegen sagte aus, dass der Beschuldigte bereits seit drei Jahren wieder bei ihnen wohne (pag. 843, Z. 35). Darauf hingewiesen, dass der Beschuldigte erst seit 2018 wieder bei ihnen wohne, schilderte er, dass er sie immer besuchen gekommen sei. Manchmal sei er auch geblieben (pag. 844, Z. 1-3). Weiter schilderten D.________ und E.________, dass sie in der Familie Kurdisch miteinander sprechen würden, manchmal aber auch Deutsch (pag. 844, Z. 13; pag. 847, Z. 36). Es wäre sehr traurig für sie und die Familie, wenn ihr Vater des Landes verwiesen würde (pag. 844, Z. 35-37; pag. 848, Z. 1-3). G.________ bestätigte, dass ihr Verhältnis zum Beschuldigten gut sei und sie wieder zusammen leben würden (pag. 14-18). Es stimme, dass sie rund sieben Jahre ab Ende Juni 2010 bis 2018 aufgrund von Problemen mit ihrer ältesten Tochter getrennt gelebt hätten (pag. 838, Z. 24-30). Weiter verneinte sie, dass es Gewalt oder Schläge, wie im Bericht des AB.________ erwähnt, gegeben habe (pag. 839, Z. 2). Auch sie führte aus, dass sie und der Beschuldigte aufgrund von Drohungen seitens der Familie und von Angehörigen nicht immer haben zusammen leben können. Diese Drohungen würden noch heute bestehen. Sie würden nun wieder zusammen leben und sollten nun noch viel besser aufeinander aufpassen. Diese Drohungen seien vom Vater ihrer Tochter ausgesprochen worden (pag. 839, Z. 12 f. u. Z. 22-24). Es sei ihnen vom Vater ihrer Tochter mit dem Tod gedroht worden (pag. 839, Z. 30-34). Er sei seinerzeit in die Schweiz gekommen oder habe jemanden geschickt. Sie seien von der AC.________ informiert worden, dass jemand in die Schweiz gekommen sei, jedoch verhaftet worden sei (pag. 839, Z. 36-39). Auch F.________ bestätigte die familiären Probleme mit ihrer Schwester, weshalb der Beschuldigte zeitweise nicht bei ihnen gewohnt habe (pag. 850 f.; Z. 38-40 u. Z. 1-3). Sie würden wie eine Familie zusammenleben (pag. 850, Z. 32). Weiter bestätigte sie, dass sie in der Familie Kurdisch sprechen würden (pag. 851, Z. 21). Ihre Halbbrüder würden eine Mischung aus Kurdisch und Deutsch sprechen (pag. 851, Z. 24). Zu ihrem leiblichen Vater führte F.________ entgegen den Ausführungen ihrer Mutter und des Beschuldigten aus, dass es keinen Grund gebe, vor ihrem leiblichen Vater Angst zu haben. Sie habe telefonisch oder per Videochat Kontakt zu ihm. Es sei ein gutes Verhältnis (pag. 851, Z. 30-35). Auch wisse sie nichts von irgendwelchen Drohungen. Wenn dem so gewesen wäre, dann sei sie noch jung gewesen (pag. 851, Z. 44). Er sei damals mit ihnen in die Schweiz gekommen, als sie noch sehr jung gewesen sei. Sie hätte nicht mitbekommen, dass er verhaftet worden sei (pag. 852, Z. 1-5).
Was das familiäre Zusammenleben des Beschuldigten mit seiner Partnerin und den Kindern betrifft, kann festgehalten werden, dass sich seit dem erstinstanzlichen Urteil Änderungen ergeben haben.
30.4 Härtefall
Der aus dem Irak stammende Beschuldigte ist nicht in der Schweiz aufgewachsen und erst im Alter von 20 Jahren im Jahr 2003 in die Schweiz eingereist. Der Beschuldigte verbrachte seine Kindheit und die Adoleszenz folglich im Irak.
Der Beschuldigte ist Vater dreier in der Schweiz schulpflichtiger Kinder. Die aus dem Iran stammende Mutter der gemeinsamen Kinder, G.________, lebt ebenfalls in der Schweiz. Jedoch bestand in den letzten 14 Jahren bis hin zum erstinstanzlichen Urteil kein gefestigtes familiäres Zusammenleben, in welchem beide Elternteile ihren Betreuungs- und finanziellen Verpflichtungen gegenüber den Kindern angemessen nachgekommen sind. Ein Grossteil der Familie des Beschuldigten lebt weiterhin im Irak. Zu seinen Verwandten in der Schweiz pflegt der Beschuldigte dagegen keinen Kontakt. Zudem spricht der Beschuldigte nach wie vor primär Kurdisch.
Unterdessen lebt der Beschuldigte wieder mit der Mutter seiner Kinder zusammen. Auch die Beziehung zu seinen Kindern hat sich seit dem erneuten Zusammenleben intensiviert. Das Familienleben des Beschuldigten würde durch eine Landesverweisung tangiert, wonach es den in der Schweiz aufgewachsenen Kindern nicht zuzumuten ist, mit ihm in den Irak zu ziehen. Der Vorinstanz ist darin beizupflichten, dass ihnen ein Besuch im Irak im Rahmen eines regelmässigen Besuchsrecht kaum möglich sein wird (pag. 729, S. 65 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Demgegenüber ist festzuhalten, dass zwei von drei Söhnen mit 14 und 15 Jahren bereits älter sind und der Beschuldigte erst seit 2018 wieder bei seiner Familie lebt. Zuvor sind die Familienverhältnisse als instabil zu bezeichnen und von einem gefestigten Zusammenleben des Beschuldigten mit seiner Familie konnte nicht ausgegangen werden. Dasselbe gilt für die Partnerin des Beschuldigten, welche in den vergangenen Jahren überwiegend wenig Kontakt zum Beschuldigten hatte. Darüber hinaus geht aus der Strafanzeige des AB.________ einerseits hervor, dass G.________ 2014 den Verdacht geäussert habe, der Beschuldigte verrichte Schwarzarbeit und sich andererseits 2016 beschwert habe, dass er sie nicht finanziell unterstütze. Diese Ausführungen weisen ebenfalls auf eine instabile Beziehung hin. Hinsichtlich des jüngsten Sohnes des Beschuldigten, der 2014 geboren wurde, stellt eine Landesverweisung eine gewisse Härte dar. Das Kind, welches mit fünf Jahren noch sehr jung ist, wird durch die Landesverweisung in seinem Kontakt zum Vater beeinträchtigt, wie auch der Beschuldigte selbst. Indessen ist zu berücksichtigen, dass das familiäre Umfeld des Kindes bei einer Landesverweisung weitestgehend gleich bliebe. Die Mutter und ihre Geschwister sowie weitere Verwandte wären nach wie vor in der Schweiz, während auch der Beschuldigte im Irak über nähere Verwandte verfügt. Zudem hat sich der Beschuldigte erst in letzter Zeit ernsthaft um das Kind gekümmert. Dieser Umstand allein, vermag weder allgemein noch im vorliegenden Fall einen Härtefall begründen. So reicht eine normale familiäre und emotionale Beziehung nicht aus, um einen Aufenthaltsanspruch zu begründen (Urteil des Bundesgerichts 6B_659/2018 vom 20.09.2018 E. 3.5 mit weiteren Hinweisen).
Aktuell arbeitet der Beschuldigte als AA.________ (Beruf) mit einem Arbeitspensum von 100% bei der R.________ GmbH, nachdem er während Jahren sozialhilfeabhängig war. Gegenüber der Vorinstanz führte der Beschuldigte aus, dass sein Arbeitgeber über zu wenige Aufträge verfügt habe und deshalb Mitarbeiter habe entlassen müssen. Er selbst habe anstelle von CHF 4‘200.00 lediglich CHF 2’000.00 als Lohn ausbezahlt bekommen. Er sei geblieben mit der Absicht, nicht mehr vom AB.________ unterstützt werden zu müssen (pag. 625, Z. 37-40). Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung führte er aus, dass er nun den vollen Lohn erhalte (pag. 835, Z. 19). Die Vorinstanz wies zu Recht darauf hin, dass es damit fraglich bleibt, ob es sich hierbei um eine gesicherte Arbeitsstelle handelt (pag. 730, S. 66 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Arbeitssituation des Beschuldigten hat sich damit zwar verbessert, jedoch ebenfalls erst seit kurzer Zeit. Der Vorinstanz ist darin beizupflichten, dass nach einer über 14-jährigen Aufenthaltsdauer in der Schweiz nach wie vor keine nachhaltige berufliche Integration des Beschuldigten stattgefunden hat (pag. 730, S. 66 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Der Beschuldigte ist voll arbeitsfähig und mit 37 Jahren in einem guten Alter, um auch in seiner Heimat neue Arbeit im handwerklichen Bereich zu finden. Allfällige berufliche Veränderungen sind hinzunehmen. Der Aufbau einer neuen beruflichen Existenz erweist sich nach dem Gesagten nicht als unmöglich.
Der Beschuldigte spricht mit seiner Familie nach wie vor primär Kurdisch. Zwar gab er an, bei der Arbeit Deutsch zu sprechen und dennoch ist er trotz seines seit 2003 andauernden Aufenthaltes in der Schweiz auf einen Übersetzer angewiesen. Gemäss seinen eigenen Aussagen hat er einen kleinen Freundeskreis in einem kurdisch-stämmigen Umfeld. Insgesamt ist die soziale, kulturelle und persönliche Integration des Beschuldigten in der Schweiz gering. Die Vorinstanz hat zutreffend erwogen, dass die Reintegrationschancen im Irak weiterhin intakt sind. Der Beschuldigte ist im Irak aufgewachsen, beherrscht die Sprache und verfügt dort über ein familiäres Netzwerk. Vorliegend sind auch die Resozialisierungschancen in der Schweiz nicht deutlich besser und die Chancen auf eine gelungene gesellschaftliche Wiedereingliederung sind auch im Irak vorhanden (pag. 731, S. 67 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
Der Verteidiger des Beschuldigten machte im Rahmen der oberinstanzlichen Hauptverhandlung geltend, dass das Non-Refoulement-Prinzip zu beachten sei. Dieses Prinzip sei nicht erst im Rahmen des Vollzuges, sondern bereits bei der Härtefallprüfung zu berücksichtigen. Die Vorinstanz hat im Hinblick auf die Prüfung der Landesverweisung mit Schreiben vom 8. Dezember 2017 einen Bericht bei der EMF eingeholt und unter anderem die Frage gestellt, ob eine Landesverweisung im damaligen Zeitpunkt oder in naher Zukunft tatsächlich vollzogen werden könnte (pag. 542 f.). Die EMF bejahte diese Frage und führte in ihrem Bericht aus, dass eine Landesverweisung in den Irak oder in den Iran (letzter Wohnsitz des Beschuldigten) vollzogen werden könne (pag. 565). Ergänzend ist festzuhalten, dass keine Hinweise auf die behauptete Gefahr seitens der Familie von G.________ vorliegen. Es ist nicht bekannt oder belegt, dass es seit der Einreise in die Schweiz zu einem Zwischenfall gekommen ist. Ebenso wenig wurde Anzeige bei der Polizei erstattet. Der Stieftochter, welche regelmässigen Kontakt zu ihrem leiblichen Vater pflegt, sind die Todesdrohungen ebenfalls nicht bekannt. Damit ist die Rachegefahr unbestimmt und in Zweifel zu ziehen. Ein schwerer persönlicher Härtefall ist nach dem Gesagten folglich zu verneinen.
Der Beschuldigte beging eine versuchte schwere Körperverletzung zum Nachteil seines damaligen Personalchefs. Das Interesse des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz betrifft in erster Linie sein Familienleben und den regelmässigen Kontakt zu seinen Kindern. Aufgrund des Gesagten waren diese Familienverhältnisse bis vor kurzem instabil und es konnte nicht von einem gefestigten Zusammenleben ausgegangen werden. Der Beschuldigte lebt nun erst seit 2018 wieder bei seiner Familie. Die Interessen am Schutz der öffentlichen Sicherheit überwiegen mithin die Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz.
30.5 Zur Dauer der Landesverweisung
Dem Gesetz sind keine Hinweise zu entnehmen, wie die Dauer der obligatorischen Landesverweisung zu bemessen ist. Die Bemessung der Dauer im Einzelfall liegt im Ermessen des Gerichts, welches sich dabei insbesondere am Verhältnismässigkeitsgrundsatz zu orientieren hat. Sodann ist die Dauer der ausgesprochenen Landesverweisung auch nach dem Verschulden des Täter zu bemessen (Zurbrügg/Hruschka, in: Basler Kommentar, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N. 27 ff. zu Art. 66a).
Die Vorinstanz erachtete eine Landesverweisung von sechs Jahren als angemessen. Diese Dauer der Landesverweisung ist den Umständen angemessen: Der Beschuldigte wird vorliegend zu einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten unter Gewährung des teilbedingten Vollzugs aufgrund einer versuchten schweren Körperverletzung verurteilt. Er beging damit ein Gewaltdelikt. Sein Verschulden wiegt innerhalb des grossen Strafrahmens zwar noch leicht. Dem öffentlichen Interesse an der Fernhaltung des Beschuldigten stehen sodann untergeordnete private Interessen entgegen (vgl. Ziff. 3.4 hiervor). Unter Berücksichtigung dieser Aspekte erachtet die Kammer eine Dauer der Landesverweisung von sechs Jahren als angemessen.
VIII. Kosten und Entschädigung
31. Verfahrenskosten
Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Bei einem Freispruch trägt grundsätzlich der Kanton Bern die Verfahrenskosten (Art. 423 Abs. 1 StPO).
Angesichts des Ausgangs des oberinstanzlichen Verfahrens sind dem Beschuldigten die auf die Schuldsprüche entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten (9/10), ausmachend CHF 19‘452.40, aufzuerlegen. Die auf die Freisprüche entfallenden Verfahrenskosten (1/10), ausmachend CHF 2‘161.40, werden ausgeschieden und vom Kanton Bern getragen.
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens.
Aufgrund des Ausmasses an Obsiegen und Unterliegen rechtfertigt es sich vorliegend, dem Beschuldigten 9/10 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 7‘500 (Art. 428 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 24 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]), ausmachend CHF 6‘750.00, aufzuerlegen. 1/10 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 750.00, wird ausgeschieden und vom Kanton Bern getragen.
32. Entschädigung der amtlichen Verteidigung
Gemäss Art. 135 Abs. 1 StPO wird die amtliche Verteidigung nach dem Anwalts-tarif desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde. Art. 135 Abs. 4 StPO bestimmt, dass die beschuldigte Person bei einer Verurteilung zu den Verfahrenskosten dazu verpflichtet ist, (Bst. a) dem Kanton die der amtlichen Verteidigung ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen und (Bst. b) der Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Die StPO regelt die Entschädigung der amtlichen Verteidigung bei Freispruch bzw. Obsiegen im Rechtsmittelverfahren nicht explizit. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts richtet sich ihre Entschädigung allein nach Art. 135 StPO. Unter Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 Bst. b StPO kann die amtliche Verteidigung von ihrem Mandanten keine weitere Vergütung verlangen. Dass die amtliche Verteidigung bei Verurteilung des Mandanten zu den Verfahrenskosten im Prinzip finanziell besser gestellt wird (weil sie die "Differenz" einfordern kann) als bei Freispruchoder Obsiegen im Rechtsmittelverfahren, wo in der Regel keine Kosten auferlegt werden (und entsprechend die "Differenz" nicht zu erstatten ist), muss als gesetzliche Konsequenz hingenommen werden (BGE 139 IV 261 E. 2.2.1 ff. S. 263 f.).
32.1 Erstinstanzliches Verfahren
Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten, Rechtsanwalt B.________, wird für das erstinstanzliche Verfahren gemäss der eingereichten und für angemessen erachteten Honorarnote vom 29. Januar 2018 (pag. 654 ff.) auf insgesamt CHF 11‘206.65 festgesetzt.
Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern 9/10 der für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichteten Entschädigung von insgesamt CHF 11‘206.65, ausmachend CHF 10‘086.00, zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ 9/10 der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, von total CHF 2‘669.65, ausmachend CHF 2‘402.70, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Für die auf die Freisprüche entfallende amtliche Entschädigung (1/10) besteht weder für den Kanton Bern noch für Rechtsanwalt B.________ ein Rückforderungs- bzw. Nachforderungsrecht.
32.2 Oberinstanzliches Verfahren
Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren gemäss der eingereichten und für angemessen erachteten Kostennote vom 4. Februar 2019 (pag. 877 ff.) auf insgesamt CHF 4‘865.60 festgesetzt.
Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern 9/10 der für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichteten Entschädigung von insgesamt CHF 4‘865.60, ausmachend CHF 4‘379.05, zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ 9/10 der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von insgesamt CHF 1‘193.70, ausmachend CHF 1‘074.30, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Für die auf die Freisprüche entfallende amtliche Entschädigung (1/10) besteht weder für den Kanton Bern noch für Rechtsanwalt B.________ ein Rückforderungs- bzw. Nachforderungsrecht.
IX. Verfügungen
33. Rechtskräftige Verfügungen
Die vorinstanzlichen Verfügungen unter Ziffer VI. 1. bis 3 (pag. 661) sind in Rechtskraft erwachsen und damit nicht neu zu verfügen.
34. Übrige biometrische erkennungsdienstliche Daten
Die Zustimmung zur Löschung der vom Beschuldigten erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN .________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist durch die auftraggebende Behörde wird vorzeitig erteilt (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 der Verordnung über die Bearbeitung biometrisch erkennungsdienstlicher Daten).
35. Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem
Drittstaatsangehörige können nur zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung ausgeschrieben werden, wenn der entsprechende Entscheid einer Verwaltungs- oder einer Justizbehörde vorliegt. Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) wird vom urteilenden Gericht angeordnet (Art. 20 Verordnung über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems [N-SIS] und das SIRENE-Büro [N-SIS-Verordnung; SR 362.0]). Gemäss Art. 96 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) ist eine Landesverweisung für sogenannte «Drittausländer» – damit sind Personen gemeint, die keinem Mitgliedsstaat des Übereinkommens angehören – ohne Weiteres im SIS einzutragen, wenn diese auf einer Verurteilung wegen einer Straftat beruht, welche mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist, und wenn die betroffene Person über kein Aufenthaltsrecht in einem anderen Mitgliedsstaat verfügt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4656/2012 vom 24.9.2015).
Im Falle des Beschuldigten liegen die Voraussetzungen für eine Ausschreibung im SIS vor. Diese ist somit anzuordnen.
X. Dispositiv
Die 1. Strafkammer erkennt:
I.
Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht) vom 30. Januar 2018 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als
A.
A.________ freigesprochen wurde:
von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Sozialhilfegesetz, angeblich begangen im September 2015 in T.________;
von der Anschuldigung des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe, angeblich begangen in den Monaten Januar und Februar 2017 in T.________;
ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten.
B.
A.________ schuldig erklärt wurde
der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz durch Fahren eines Personenwagens in fahrunfähigem Zustand infolge qualifizierter Blutalkoholkonzentration (mind. 1.48 Gewichtspromille), begangen am 29./30. Januar 2017 in T.________.
C.
Weiter verfügt wurde:
Die zwischen A.________ und C.________ abgeschlossene Vereinbarung vom 29. Januar 2018 wird gerichtlich genehmigt.
Folgende Gegenstände werden A.________ nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückgegeben:
1 Tongefäss mit 8 Messern (Asservat 1)
1 Tongefäss mit 6 Messern, 1 Fleischgabel, 1 Löffel (Asservat 2)
8 Messer (Asservat 4)
1 Taschenmesser (Asservat 10)
1 Brieföffner
Dokumente und Lohnausweise (Asservat 3)
1 Briefumschlag mit arabischer Schrift (Asservat 7)
1 Multitool HI-TEC (Asservat 8)
1 Arabischer Ausweis (Asservat 9)
1 USB-Stick (Asservat A1)
1 Kündigung Mietvertrag P.________ GmbH (Asservat A2)
1 Vollmacht Benutzung .________ (Personenwagen) (Asservat A3)
1 Kündigung I.________ GmbH (Asservat A4)
3 USB-Sticks (Asservat A5)
2 Lohnabrechnungen Juli 2015 und Juli 2016 (Asservat A6)
1 Mahnung P.________ GmbH (Asservat A7)
III.
A.________ wird freigesprochen:
von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Sozialhilfegesetz, angeblich begangen im August 2016 in T.________;
von der Anschuldigung des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe, angeblich begangen im Dezember 2016 in T.________;
unter Auferlegung der anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten (1/10), insgesamt bestimmt auf CHF 21‘613.80, ausmachend CHF 2‘161.40(ohne Kosten der amtlichen Verteidigung), an den Kanton Bern;
unter Auferlegung der anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten (1/10), insgesamt bestimmt auf CHF 7‘500.00, ausmachend CHF 750.00(ohne Kosten der amtlichen Verteidigung), an den Kanton Bern;
unter Ausrichtung einer Entschädigung an den amtlichen Verteidiger von A.________, Rechtsanwalt B.________, gemäss Ziffer VII. nachfolgend.
IV.
A.________ wird schuldig erklärt:
der versuchten schweren Körperverletzung, begangen am 29. Januar 2017 in T.________, z.N. von C.________;
der Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer, mehrfach begangen durch unbewilligte Erwerbstätigkeit in den Jahren 2015 und 2016 in T.________.
V.
Das Widerrufsverfahren zum Urteil vom 06. Juli 2012 der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland wird eingestellt(Art. 46 Abs. 5 StGB);
Der A.________ mit Urteil vom 19. Januar 2017 der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland für eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.00 gewährte bedingte Vollzug wird widerrufen. Die Strafe ist zu vollziehen.
Für die Widerrufsverfahren werden oberinstanzlich keine besonderen Verfahrenskosten ausgeschieden.
VI.
A.________ wirdgestützt auf die Schuldsprüche in Ziffer IV. und aufgrund des rechtskräftigen Schuldspruchs in Ziffer I.B. hiervor und in Anwendung der Artikel
2 Abs. 2 StGB
22, 34, 40, 43, 44, 47, 49 Abs. 1 und 2, 51, 66a Abs. 1 lit. b und Abs. 2, 122 aStGB
31 Abs. 2, 55, 91 Abs. 2 lit. a SVG
2 lit. a der Verordnung der Bundesversammlung über Alkoholgrenzwerte im Strassenverkehr
115 Abs. 1 lit. c AuG
426, 428 StPO
verurteilt:
Zu einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten.
Davon sind 8 Monate zu vollziehen. Für eine Teilstrafe von 20 Monaten wird der Vollzug aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt.
Die Polizeihaft von zwei Tagen wird auf die zu vollziehende Strafe angerechnet.
Zu einer Geldstrafe von 115 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 3‘450.00, als Zusatzstrafe zu den Urteilen der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 19. Januar 2017 und vom 17. Juli 2018, sowie unter Einbezug der seinerzeit bedingt ausgesprochenen und nunmehr zu vollziehenden Strafe (vgl. Ziff. V./2. hiervor, Gesamtstrafe i.S.v. Art. 46 Abs. 1 StGB).
Es wird eine Landesverweisung von 6 Jahren ausgesprochen.
Zur Bezahlung der auf die Schuldsprüche entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten (9/10), insgesamt bestimmt auf CHF 21‘613.80, ausmachend CHF19‘452.40(ohne Kosten für die amtliche Verteidigung).
Zur Bezahlung der anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten (9/10), insgesamt bestimmt auf CHF 7‘500.00, ausmachend CHF 6‘750.00(ohne Kosten für die amtliche Verteidigung).
VII.
Weiter wird verfügt:
Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechtsanwalt B.________, wurde/wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:
Erste Instanz
A.________ hat dem Kanton Bern 9/10 der für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichteten Entschädigung von insgesamt CHF 11‘206.65**,**ausmachend CHF 10‘086.00, zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ 9/10 der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, von total CHF 2‘669.65, ausmachend CHF2‘402.70, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Für die auf die Freisprüche entfallende amtliche Entschädigung (1/10) besteht weder für den Kanton Bern noch für Rechtsanwalt B.________ ein Rückforderungs- bzw. Nachforderungsrecht.
Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechtsanwalt B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:
Obere Instanz
A.________ hat dem Kanton Bern 9/10 der für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichteten Entschädigung von insgesamt CHF 4‘865.60**,**ausmachend CHF 4‘379.05, zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ 9/10 der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von insgesamt CHF 1‘193.70, ausmachend CHF1‘074.30, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Für die auf die Freisprüche entfallende amtliche Entschädigung (1/10) besteht weder für den Kanton Bern noch für Rechtsanwalt B.________ ein Rückforderungs- bzw. Nachforderungsrecht.
Die Zustimmung zur Löschung der von A.________ erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN .________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist durch die auftraggebende Behörde wird vorzeitig erteilt (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 der Verordnung über die Bearbeitung biometrisch erkennungsdienstlicher Daten).
Betreffend A.________ wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet.
Mündlich eröffnet und begründet:
dem Beschuldigten/Berufungsführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________
der Generalstaatsanwaltschaft
Zu eröffnen:
dem Beschuldigten/Berufungsführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________
der Strafklägerin
der Generalstaatsanwaltschaft
Mitzuteilen:
der Vorinstanz
C.________ (nur Dispositiv; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)
der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)
den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (Urteil mit Begründung; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)
Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei der Stadt Bern (Dispositiv vorab zur Information, Motiv nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)
dem Staatssekretariat für Migration (Urteil mit Begründung; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)
der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (ggf. unter Rücksendung der Akten; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)
Bern, 5. Februar 2019 (Ausfertigung: 16. Mai 2019)
Im Namen der 1. Strafkammer Die Präsidentin i.V.: Obergerichtssuppleantin Koch i.V. Oberrichter Vicari
Die Gerichtsschreiberin: Volknandt
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
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