BesetzungOberrichter Schmid (Präsident i.V.), Oberrichter J. Bähler, Oberrichter Kiener
Gerichtsschreiber Bruggisser
VerfahrensbeteiligteA.________
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________
Beschuldigter/Berufungsführer
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern
und
IV-Stelle Kanton Bern, vertreten durch C.________, Scheibenstrasse 70, 3001 Bern
Strafklägerin
Gegenstandgewerbsmässiger Betrug und Versuch dazu, evtl. Betrug und Versuch dazu
Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Oberland (Kollegialgericht) vom 3. Mai 2017 (PEN 2016 292)
Inhaltsverzeichnis
I. Formelles
1. Erstinstanzliches Urteil
2. Berufung
3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen
4. Anträge der Parteien
5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer
II. Zur Verwertbarkeit der Observationsergebnisse
6. Ausgangslage
7. Zur Frage der Rechtmässigkeit der Observation
8. Verwertbarkeit von Privaten rechtswidrig erlangter Beweise im Allgemeinen
9. Verwertbarkeit der vorliegenden Observationsergebnisse
9.1 Bericht über die Observation in der Schweiz und Italien (pag. 33 ff., 106 f.)
9.2 Bericht über die Observation im Kosovo (pag. 45 ff., 107)
III. Sachverhalt und Beweiswürdigung
10. Theoretische Grundlagen der Beweiswürdigung
11. Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt
12. Beweismittel
12.1 Beigezogene Akten
12.2 Arztberichte und Gutachten
12.3 Beweissicherung vor Ort und Einvernahme des Zeugen D.________
12.4 Aussagen des Beschuldigten
13. Beweiswürdigung der Kammer
13.1 Zu den Gutachten von Prof. Dr. E.________ und des FPD
13.2 Zu den weiteren Hinweisen in den Akten
13.2.1 Inkonsistenzen im Verhalten des Beschuldigten
13.2.2 Autofahrten
13.2.3 Weitere Aspekte
13.3 Zur geltend gemachen Schlafapnoe
13.4 Präzisierungen zur Deliktszeit und zum Deliktsbetrag
13.5 Erwiesener Sachverhalt
IV. Rechtliche Würdigung
14. Grundtatbestand des Betrugs (Art. 146 Abs. 1 aStGB)
14.1 Theoretische Ausführungen
14.2 Subsumtion
15. Qualifikation der Gewerbsmässigkeit (Art. 146 Abs. 2 aStGB)
V. Strafzumessung
16. Vorbemerkungen zum anwendbaren Recht
17. Grundlagen der Strafzumessung und Vorgehen
18. Strafe für den gewerbsmässigen Betrug
18.1 Strafrahmen
18.2 Objektive Tatschwere
18.3 Subjektive Tatschwere
18.4 Täterkomponenten
18.5 Zur Verfahrensdauer
19. Zusatzstrafe
20. Ergebnis und Anrechnung der Untersuchungshaft
VI. Kosten und Entschädigung
21. Verfahrenskosten
22. Amtliche Entschädigung
Dispositiv
Erwägungen:
I. Formelles
Erstinstanzliches Urteil
Das Regionalgericht Oberland (Kollegialgericht in Dreierbesetzung; nachfolgend: Vorinstanz) hat mit Urteil vom 3. Mai 2017 Folgendes erkannt (pag. 652 ff.; Hervorhebungen im Original):
I.
A.________ wird schuldig erklärt:
des gewerbsmässigen Betrugs, teilweise versucht, begangen in der Zeit vom 07.10.2002 bis 04.05.2011 in F.________, Zofingen, Bern und in Münsingen
zum Nachteil der Eidgenössischen Invalidenversicherung, IV-Stelle Bern (Deliktsbetrag vollendetes Delikt ca. CHF 365'172.00; Deliktsbetrag versuchtes Delikt ca. CHF 1'147'066.00) und der Ausgleichskasse des Kantons Bern (Deliktsbetrag vollendetes Delikt ca. CHF 90'835.00);
zum Nachteil der G.________ (Deliktsbetrag ca. CHF 106'075.40);
und in Anwendung der Artikel:
22, 40, 47, 48 lit. e, 48a, 49 Abs. 1 und 2, 146 Abs. 2 StGB
426 ff. StPO
verurteilt:
Zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 10 Monaten, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Gerichtskreises X Thun vom 23.10.2009.
Die gemäss Urteil des Gerichtskreises X Thun vom 23.10.2009 ausgestandene Untersuchungshaft von 91 Tagen wird im Umfang von 91 Tagen auf die Freiheitsstrafe angerechnet.
Zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus den Gebühren des Gerichts von CHF 6'000.00 (Gebühr Gericht CHF 4'500.00; Auftritt Staatsanwalt CHF 1'500.00) und der Untersuchung von CHF 8'150.00, insgesamt bestimmt auf CHF14'150.00.
II.
Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt B.________ werden wie folgt bestimmt:
Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 8'882.70.
Es wird festgestellt, dass die amtliche Entschädigung durch die Verteidigung durch Fürsprecher AA.________ bis zum 21.12.2015 mangels Honorarnote pauschal auf CHF 3'000.00 festgelegt wurde und vom Kanton Bern an diesen ausgerichtet worden ist.
A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichteten amtlichen Entschädigungen zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz von CHF 3'377.85 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
III.
[Eröffnung und Mitteilungen]
Berufung
Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte/Berufungsführer A.________ (nachfolgend: Beschuldigter), amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 3. Mai 2017 form- und fristgerecht die Berufung an (pag. 658). Mit Verfügung vom 8. August 2017 wurde den Parteien die schriftliche Urteilsbegründung zugestellt (pag. 696 f.). Die vom 28. August 2017 datierende Berufungserklärung des Beschuldigten ging ebenfalls form- und fristgerecht beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 701 ff.). Darin focht der Beschuldigte das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich an und beantragte einen Freispruch, unter Ausrichtung einer Entschädigung für die Wahrung seiner Verteidigungsrechte gemäss Kostennoten und Auferlegung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten an den Kanton Bern.
Die Generalstaatsanwaltschaft sowie die Strafklägerin IV-Stelle des Kantons Bern (nachfolgend: Strafklägerin) teilten in ihren Eingaben vom 7. September 2017 (pag. 713) bzw. 14. September 2017 (pag. 716) mit, dass sie weder Anschlussberufung erklären, noch ein Nichteintreten auf die Berufung beantragen würden.
Oberinstanzliche Beweisergänzungen
Zusammen mit der Berufungserklärung beantragte der Beschuldigte, den Bericht von D.________ über die Beweissicherung vor Ort (BvO) inklusive DVDs vom 12. März 2010, den Bericht «H.________ (Gesellschaft) Monitoring Mandate» sowie alle Passagen (inkl. Protokolle) und Dokumente, die diese Berichte oder Teile davon wiedergeben, sich darauf beziehen, sie interpretieren usw. aus den Akten zu entfernen. Eventualiter beantragte er, D.________ als Zeuge zu befragen. Weiter stellte er die Beweisergänzungsanträge, Dr. med. I.________ und Dr. med. J.________ seien als Zeugen zu befragen und es sei eine CD über das Massaker von Reçak zu den Akten zu erkennen. Nachdem den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt wurde, wies die Kammer die Beweisanträge mit begründetem Beschluss vom 13. Oktober 2017 – auf den an dieser Stelle verwiesen wird – ab (pag. 719 ff.). Mit Beschluss vom 18. April 2018 zog die Kammer ihren Beschluss vom 13. Oktober 2017 dahingehend in Wiedererwägung, als sie in Gutheissung des eventualiter gestellten Beweisantrages des Beschuldigten eine Befragung von D.________ als Zeuge anordnete. Gleichzeitig wurde – gestützt auf den Vorschlag von Rechtsanwalt B.________ – beschlossen, dass eine Konfrontation zwischen dem Zeugen und dem Beschuldigten vermieden und die Einvernahme des Zeugen unter Ausschluss des Beschuldigten stattfinden wird (pag. 763 f.).
Mit Schreiben vom 18. Oktober 2017 reichte der Beschuldigte weitere Arztberichte – von Dr. I.________ vom 25. September 2017 (pag. 724 ff.) und von Dr. J.________ vom 6. Oktober 2017 (pag. 728 f.) – ein, welche daraufhin zu den Akten erkannt wurden (vgl. pag. 731 f.). Mit Eingabe vom 18. April 2018 stellte und begründete der Beschuldigte weitere Beweisanträge: Es sei der Bericht von Dr. med. K.________ vom 16. April 2018 zu den Akten zu erkennen und ein neues medizinisches Gutachten über den Beschuldigten zu erstellen, wobei insbesondere das schwere obstruktive Schafapnoesyndrom miteinzubeziehen sei (pag. 770 f.). Mit Verfügung vom 20. April 2018 erkannte der Verfahrensleiter den Bericht von Dr. K.________ vom 16. April 2018 (pag. 772 ff.) zu den Akten und teilte mit, dass über den weiteren Beweisantrag an der Hauptverhandlung entschieden werde (pag. 776 f.).
Von Amtes wegen wurden ein aktueller Auszug aus dem Strafregister (pag. 755 f.) sowie ein Leumundsbericht (inklusive Erhebungsformular zu den wirtschaftlichen Verhältnissen), datierend vom 16. März 2018 (pag. 746 ff.) über den Beschuldigten eingeholt. Weiter wurden am 26. April 2018 die im Hause befindlichen Strafakten SK 10 67 mit der Archivnummer SK 10.057 betreffend das Strafverfahren S 09 200 des Gerichtskreis X Thun ediert (pag. 779 f.). Nachdem der Beschuldigte ein Schreiben der Strafklägerin vom 6. April 2018 über einen neu vorzunehmende polydisziplinäre medizinische Untersuchung (pag. 794 f.) eingereicht hatte, holte der Verfahrensleiter dazu bei der Strafklägerin das Gesuch (Neuanmeldung) des Beschuldigten vom 10. Oktober 2017 (pag. 805 ff.) sowie die schriftliche Anfrage der Strafklägerin an den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vom 13. November 2017 (pag. 815 ff.) ein.
Am 1. bis 3. Mai 2018 fand die Berufungsverhandlung statt. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte zu deren Beginn, den Beweisantrag des Beschuldigten auf Erstellung eines neuen medizinischen Gutachtens sei abzuweisen (pag. 835). Mit mündlich begründeten Beschlüssen vom 1. Mai 2018 wies die Kammer den Beweisantrag auf medizinische Begutachtung (pag. 836) und einen entsprechenden Wiedererwägungsantrag des Beschuldigten ab (pag. 853 f.). Ebenfalls abgewiesen wurde der verfahrensrechtliche Eventualantrag des Beschuldigten auf Sistierung des Strafverfahrens bis zum Vorliegen des IV-Gutachtens (pag. 853 f.). Zur Begründung dieser abweisenden Entscheide wird auf die nachfolgenden Ausführungen zur Beweiswürdigung verwiesen (vor allem E. 13.3 unten). Die Kammer führte in der Berufungsverhandlung eine Einvernahme mit dem Zeugen D.________ (pag. 838 ff.) und dem Beschuldigten (pag. 844 ff.) durch.
Anträge der Parteien
Rechtsanwalt B.________ stellte in der oberinstanzlichen Verhandlung für den Beschuldigten die folgenden Anträge (pag. 854 und pag. 863):
1. Das Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 03. Mai 2017 sei aufzuheben.
2. A.________ sei von allen Anschuldigungen freizusprechen.
3. Die Kosten des erstinstanzlichen und des oberinstanzlichen Verfahrens seien dem Kanton aufzuerlegen.
4. A.________ sei eine Entschädigung für die Wahrung seiner Verteidigungsrechte im erstinstanzlichen und im oberinstanzlichen Verfahren gemäss Kostennoten auszurichten.
5. Die weiteren notwendigen Verfügungen seien zu erlassen.
Für die Generalstaatsanwaltschaft beantragte Staatsanwältin L.________ Folgendes (pag. 857 und pag. 868; Hervorhebungen im Original):
I.
A.________ sei schuldig zu erklären des gewerbsmässigen Betrugs, teilweise versucht, begangen in der Zeit vom 07.10.2002 bis 04.05.2011 in F.________, Zofingen, Bern und Münsingen zum Nachteil der Eidgenössischen Invalidenversicherung, IV-Stelle Bern (Deliktsbetrag vollendetes Delikt ca. CHF 365'172.00; Deliktsbetrag versuchtes Delikt ca. CHF 1'147'066.00), der Ausgleichskasse des Kantons Bern (Deliktsbetrag vollendetes Delikt ca. CHF 90'835.00) und der G.________ (Deliktsbetrag ca. CHF 106'075.40).
II.
A.________ sei in Anwendung von Art. 2, 40, 47, 48 lit. e, 49 Abs. 1 und 2, 146 Abs. 2 StGB; Art. 426 ff. StPO
zu verurteilen:
1.zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 10 Monaten, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Gerichtskreises X Thun vom 23.10.2009 sowie unter Anrechnung der im Verfahren S 09 200 ausgestandenen Untersuchungshaft von 91 Tagen;
2.zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD).
III.
Im Weiteren sei das Honorar des amtlichen Verteidigers gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO).
Die Strafklägerin hatte in ihrer Eingabe vom 13. April 2018 schriftlich den Antrag gestellt, der Beschuldigte sei in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils des gewerbsmässigen Betrugs, teilweise versucht, begangen in der Zeit vom 7. Oktober 2002 bis 4. Mai 2011 in F.________, Zofingen, Bern und in Münsingen zum Nachteil der Strafklägerin, schuldig zu sprechen (pag. 759).
Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer
Infolge vollständiger Anfechtung hat die Kammer das erstinstanzliche Urteil umfassend zu überprüfen (Art. 398 Abs. 2 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Sie ist aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abändern (sog. Verbot der «reformatio in peius»).
II. Zur Verwertbarkeit der Observationsergebnisse
Ausgangslage
Im Rahmen des im März 2009 betreffend die IV-Rente des Beschuldigten von Amtes wegen eingeleiteten Rentenrevisionsverfahrens wurde für die Sachverhaltsermittlung eine Beweissicherung vor Ort (BvO) angeordnet und durchgeführt. Dabei beobachteten Zeuge D.________ und ein weiterer Sachbearbeiter der Strafklägerin den Beschuldigten in der Zeit vom 1. Juli 2009 bis zum 24. Februar 2010 an mehreren Tagen in der Schweiz und folgten ihm am 4. Juli 2009 auch nach Italien bis zum Hafen in Ancona. Teilweise wurden dabei auch Filmaufnahmen gemacht. Die Ergebnisse und Feststellungen aus der Observation wurden im Bericht vom 12. März 2010 (pag. 33 ff.) festgehalten; einzelne Filmsequenzen liegen in elektronischer Form vor (2 DVDs auf pag. 106 f.). Zudem wurde der Beschuldigte durch eine von der Strafklägerin beauftragten privaten Firma während mehreren Tagen im Kosovo observiert. Die Feststellungen und Ermittlungen im Kosovo wurden, teilweise illustriert mit Fotoaufnahmen, in einem undatierten Bericht festgehalten und dokumentiert (pag. 45 ff.; CD-ROM auf pag. 107).
Der Beschuldigte machte schon vor der Vorinstanz – unter Hinweis auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) 61838/10 vom 18. Oktober 2016 – wiederholt geltend, diese Berichte seien als unverwertbar aus den Akten zu weisen, genauso wie alle Passagen und Dokumente in den Akten, welche diese Berichte oder Teile davon wiedergeben, sich darauf beziehen, sie interpretieren usw. (vgl. pag. 590 f., pag. 624). In der Berufungserklärung stellte er diesen Antrag erneut (pag. 701 f.). Mit Schreiben vom 7. September 2017 sprach sich die Generalstaatsanwaltschaft für die Verwertbarkeit der fraglichen Beweismittel aus (pag. 713 f.). Auch die Strafklägerin führte in ihrer Stellungnahme vom 14. September 2017 aus, sie halte die Berichte für verwertbar (pag. 716). Mit Beschluss vom 13. Oktober 2017 wies die Kammer den Antrag des Beschuldigten auf Entfernung aus den Akten ab (pag. 719 ff.). Zur Begründung hielt sie insbesondere fest, aus dem Fehlen einer genügenden gesetzlichen Grundlage für die Observation von Bezügern einer IV-Rente folge nicht, dass die Erkenntnisse der Observation im Strafverfahren unverwertbar wären. Wesentlich sei vielmehr, ob die Strafverfolgungsbehörden die strittigen Beweismittel selber rechtmässig hätten erlangen können und kumulativ dazu eine Interessenabwägung für deren Verwertung spreche, was vorliegend zumindest nicht auszuschliessen und worüber definitiv im Urteil zu befinden sei. Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung beantragte der Beschuldigte erneut, die Observationsberichte aus den Akten zu weisen (pag. 856), während die Generalstaatsanwaltschaft weiterhin die Auffassung vertrag, die Berichte seien verwertbar (vgl. pag. 860).
Zur Frage der Rechtmässigkeit der Observation
Der EGMR hielt im Urteil Vukota-Bojic gegen Schweiz vom 18. Oktober 2016 (endgültig am 18. Januar 2017) fest, die von einer Unfallversicherung in Auftrag gegebene Observation eines Versicherten stelle einen Eingriff in das Recht auf Privatleben nach Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) dar. Der Gerichtshof erkannte, solche Eingriffe seien grundsätzlich möglich, bedürften jedoch einer klaren gesetzlichen Grundlage. Die dazu in der Schweiz bestehenden Rechtsgrundlagen (Art. 43 i.V.m. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] und Art. 96 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20]) seien zu wenig detailliert, um einen solchen Eingriff zu rechtfertigen. Es mangle insbesondere an Richtlinien, wann eine Observation angeordnet werden könne, wer diese überwache, wie sich ein Versicherter dagegen wehren könne, wie lange sie dauern dürfe und wie mit den gesammelten Daten umzugehen sei. Zwar sei der Eingriff in das Recht auf Privatleben durch die Observation auf öffentlichem Grund nicht schwer. Dies sowie das von der Schweiz angerufene grosse öffentliche Interesse an der Aufdeckung von Missbräuchen in der Sozialversicherung würden indes nichts daran ändern, dass es an einer klaren gesetzlichen Grundlage mangle (Urteil des EGMR Vukota-Bojic gegen Schweiz vom 18. Oktober 2016 E. 69 ff.).
Vor diesem Hintergrund schloss das Bundesgericht im Urteil 9C_806/2016 vom 14. Juli 2017 (amtlich publiziert als BGE 143 I 377), dass sich die Rechtslage im IV-Verfahren insgesamt nicht anders präsentiere als im Unfallversicherungsrecht. Demzufolge fehle es auch der Invalidenversicherung an einer genügenden gesetzlichen Grundlage, welche die verdeckte Überwachung genügend klar und detailliert regle (BGE 143 I 377 E. 4). Anders als noch im vorinstanzlichen Verfahren herrscht damit vorliegend Gewissheit darüber, dass die von der Strafklägerin angeordneten Observationen des Beschuldigten einer genügenden gesetzlichen Grundlage entbehrten und daher in Verletzung von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 der Bundesverfassung (BV; SR 101) erfolgten.
Verwertbarkeit von Privaten rechtswidrig erlangter Beweise im Allgemeinen
Aus der Feststellung, dass die Observation an und für sich rechtswidrig war, folgt indes nicht automatisch, dass das Material, das im Rahmen der Observation gesammelt wurde, im vorliegenden Strafverfahren beweismässig unverwertbar wäre. So erachtete sich der EGMR im Urteil Vukota-Bojic gegen die Schweiz in Fortsetzung seiner konstanten Rechtsprechung als nicht für zuständig, um über die Verwertbarkeit von rechtswidrig erlangten Beweismitteln zu entscheiden. Dies sei Sache des nationalen Rechts. Grenze bilde das Recht auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 EMRK, welches der EGMR im konkreten Fall (einstimmig) als nicht verletzt erachtete (Urteil des EGMR Vukota-Bojic gegen Schweiz vom 18. Oktober 2016 E. 87 ff.). Der EGMR schreitet betreffend die Problematik der Verwertbarkeit von Beweismitteln somit nur dann ein, wenn durch die Verwertung die absoluten Grundprinzipien des fairen Verfahrens verletzt werden. Dabei prüft der Gerichtshof, ob der Betroffene das fragliche Beweismittel infrage stellen und sich seiner Verwertung widersetzen konnte. Zudem muss dessen Qualität und Zuverlässigkeit geprüft und Zweifel bezüglich der Entstehung aufgeworfen werden können. Der EGMR gewichtet ausserdem regelmässig, ob das Beweismittel für den Fall von entscheidender Bedeutung war oder nicht. Weitere absoluten Schranken für Beweisverwertungsverbote kennt der EGMR nur bei Beweismitteln, die durch Folter, unmenschliche Behandlung oder Androhung von Folter erlangt worden sind (Urteile des EGMR Vukota-Bojic gegen Schweiz vom 18. Oktober 2016 E. 95; Schmid-Laffer gegen Schweiz vom 16. Juni 2015; Bykov gegen Russland vom 21. Januar 2009; Khan gegen Grossbritannien vom 12. Mai 2000; Allan gegen Grossbritannien vom 5. November 2002; Schenk gegen Schweiz vom 12. Juli 1988; Gless, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur StPO, 2. Aufl. 2014, N. 20 ff. zu Art. 141 StPO; Häring, Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise gemäss StPO – alte Zöpfe oder substanzielle Neuerungen?, in: ZStrR 127/2009 S. 232 f.; Vetterli, Gesetzesbindung im Strafprozess – zur Geltung von Verwertungsverboten und ihrer Fernwirkung nach illegalen Zwangsmassnahmen, in: LBR Band/Nr. 46, S. 370 f.).
Innerstaatlich wird die Erhebung von Beweisen in der StPO geregelt. Die StPO enthält Bestimmungen zu verbotenen Beweiserhebungen und zur Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise (Art. 140 und 141 StPO). Die Strafprozessordnung regelt nur die Erhebung von Beweisen durch die staatlichen Strafbehörden (vgl. Art. 12 ff. StPO). Diese klären von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab (Art. 6 Abs. 1 StPO) und setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind (Art. 139 Abs. 1 StPO). Der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 Abs. 1 StPO) begründet allerdings kein staatliches Monopol für Beweiserhebungen im Strafverfahren. Eigene Ermittlungen der Parteien und der anderen Verfahrensbeteiligten sind zulässig, soweit sie sich darauf beschränken, Be- oder Entlastungsmaterial beizubringen und entsprechende Beweise zu offerieren (Urteile des Bundesgerichts 6B_323/2013 vom 3. Juni 2013 E. 3.3 und 6B_786/2015 vom 8. Februar 2016 E. 1.2).
Wieweit Beweisverbote auch greifen, wenn nicht staatliche Behörden, sondern Privatpersonen Beweismittel sammeln, wird in der Strafprozessordnung nicht explizit geregelt. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung geht in Anlehnung an die Doktrin davon aus, dass von Privaten rechtswidrig erlangte Beweismittel nur verwertbar sind, wenn sie von den Strafverfolgungsbehörden rechtmässig hätten erlangt werden können und kumulativ dazu eine Interessenabwägung für deren Verwertung spricht (Urteile des Bundesgerichts 6B_1241/2016 vom 17. Juli 2017 E. 1.2.2; 6B_786/2015 vom 8. Februar 2016 E. 1.2; 6B_983/2013 und 6B_995/2013 vom 24. Februar 2014 E. 3.2; 1B_22/2012 vom 11. Mai 2012 E. 2.4.4; ferner BGE 143 IV 387 E. 4.6, wo die Verwertbarkeit von privat erstellten Videoaufnahmen im Rahmen von Art. 141 Abs. 2 StPO geprüft wird, was im Ergebnis aber nichts daran ändert, dass so oder anders eine Interessenabwägung vorzunehmen ist). Bei von Privaten rechtswidrig erlangten Beweismitteln gilt somit kein prinzipielles Verwertungsverbot (Urteil des Bundesgerichts 1B_76/2016 vom 30. März 2016 E. 2.2 mit Hinweis auf Gless, a.a.O., N. 40c zu Art. 141 StPO).
Verwertbarkeit der vorliegenden Observationsergebnisse
Die Strafklägerin ist keine Strafverfolgungsbehörde. Sie ist im vorliegenden Verfahren Partei im Sinne von Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO. Zwar erfüllt sie im Rahmen der Invalidenversicherung staatliche Aufgaben, allerdings ist die sie nicht dem Regime der StPO unterstellt. Sie und die von ihr für die Observation beigezogenen Sachbearbeiter sind vorliegend als Privatpersonen zu behandeln (vgl. Urteil des Obergerichts SK 16 296 vom 11. Mai 2017 E. 4.2.3; hierzu auch Gless, a.a.O., N. 44a zu Art. 141 StPO).
9.1 Bericht über die Observation in der Schweiz und Italien (pag. 33 ff., 106 f.)
Zu prüfen ist damit zuallererst, ob die Strafverfolgungsbehörden die strittigen Beweismittel selber rechtmässig hätten erlangen können. Gemäss Art. 282 StPO können die Staatsanwaltschaft und – im Ermittlungsverfahren – die Polizei Personen und Sachen an allgemein zugänglichen Orten verdeckt beobachten und dabei Bild- oder Tonaufzeichnungen machen, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass Verbrechen oder Vergehen begangen worden sind (Abs. 1 Bst. a) und die Ermittlungen sonst aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden (Abs. 1 Bst. b). Die letztgenannte Subsidiarität der Observation muss allerdings vorliegend nicht geprüft werden, da nur solche gesetzliche Erfordernisse einzubeziehen sind, die sich abstrakt anwenden lassen und keine Würdigung konkreter Umstände der jeweiligen Beweiserlangung erfordern (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_786/2015 vom 8. Februar 2016 E. 1.3.1 betreffend Art. 269 Abs. 1 Bst. c StPO; Beschluss der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 293 vom 3. Oktober 2017 E. 6.3; Urteile des Obergerichts des Kantons Bern SK 16 331 vom 7. Februar 2017 E. 10.2.1 und SK 16 296 vom 11. Mai 2017 E. 4.2.3).
Mit Schreiben vom 12. Januar 2009 stellte das zuständige Untersuchungsrichteramt im Rahmen eines damals hängigen Strafverfahrens unter anderem wegen Betrugs und Urkundenfälschung gegen den Beschuldigten bei der Strafklägerin ein Akteneinsichtsgesuch (pag. 27; Kopien IV-Akten pag. 274). Gemäss den glaubhaften Angaben der Strafklägerin wurde aufgrund dieses hängigen Strafverfahrens im März 2009 ein Rentenrevisionsverfahren eingeleitet (pag. 12; pag. 637, Z. 15–17). Das Wissen um das unter anderem wegen Betrugs laufende Strafverfahren begründete mithin gewisse Zweifel daran, ob der Beschuldigte (weiterhin) im angegebenen Umfang rentenberechtigt war, sodass zeitnah – und nicht wie ursprünglich vorgesehen, erst im November 2009 (vgl. Kopien IV-Akten pag. 301) – eine Rentenüberprüfung in die Wege geleitet wurde. Im in diesem Rahmen vom Beschuldigten ausgefüllten Formular vom 25. März 2009 gab er unter anderem einen unveränderten Gesundheitszustand und zudem an, bei diversen Lebensverrichtungen auf die Hilfe von Drittpersonen und auf andauernde Pflege und Überwachung angewiesen zu sein (pag. 29 f.; Kopien IV-Akten pag. 270 f.). Demgegenüber schilderte ein anonymer Anrufer am 4. Mai 2009 gegenüber der Strafklägerin, der Beschuldigte sei gesundheitlich nicht eingeschränkt und in der Lage, zu arbeiten und verschiedenste Kontakte zu pflegen. Der Beschuldigte gehe viel in den Kosovo und betreue dort eine Baustelle mit Arbeitern (Aktennotiz, pag. 31). In einem weiteren anonymen Anruf vom 22. Juni 2009 erfolgte der Hinweis, dass der Beschuldigte vermutlich am 4. Juli 2009 via Autoverlad Kandersteg wieder in den Kosovo fahren werde (Aktennotiz, pag. 32). Mit diesen nicht bloss denunzierenden sondern relativ sachlichen, konkreten und präzisen Hinweisen erfuhren die bestehenden, zunächst eher abstrakten Zweifel an der Anspruchsberechtigung des Beschuldigten zweimal eine deutliche Bestätigung. Insgesamt ergaben sich daraus konkrete Anhaltspunkte, dass ein Verbrechen oder Vergehen – ein Betrug (Art. 146 StGB) oder eine Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20; Art. 70 IVG i.V.m. Art. 87 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]) – begangen wurde. Dies zeitlich deutlich bevor am 1. Juli 2009 mit der Observationstätigkeit begonnen wurde. Dass nichts über die Identität der anrufenden Person bekannt ist und die Strafklägerin keine weiteren Angaben dazu machen konnte (vgl. pag. 639, Z. 6–10), ändert vorliegend nichts daran, dass diese Hinweise geeignet und genügend konkret waren, einen Verdacht zu begründen bzw. zu konkretisieren, der die Einleitung weiterer Ermittlungen und einer Observation gerechtfertigt hätte. Dass eine solche Meldung anonym erfolgt, ist im Übrigen durchaus verständlich, da diese zu schwerwiegenden, bisweilen existenzbedrohenden Folgen für die rentenbeziehende Person führen kann. Wie betroffene Personen in solchen Situationen reagieren, ist nicht voraussehbar und kann mitunter auch schwere Folgen für die meldende Person haben (so im [in der Öffentlichkeit als «Thunstetter Tötungsdelikt» bekannten] Fall, der dem Verfahren SK 16 296 zugrunde lag). Hinzu kommt, dass sich vorliegend aus dem damals hängigen Strafverfahren S 09 200 gegen den Beschuldigten noch weitere Hinweise auf eine Straftat ergaben, auch wenn diese der Strafklägerin noch nicht bekannt waren. So ein mit «Strafanzeige» betiteltes anonymes Schreiben vom 14. Januar 2008 (recte: wohl 2009, eingegangen am 19. Januar 2009), in welchem unter anderem behauptet wurde, der Beschuldigte sei nicht krank, erhalte gleichwohl IV-Leistungen und arbeite im Kosovo auf seinen Baustellen (Akten S 09 200 pag. VI/223). Vor allem wurde der Beschuldigte in jenem Verfahren forensisch-psychiatrisch begutachtet. Am 17. Juni 2009 lag das entsprechende Gutachten des Forensisch-Psychiatrischen Diensts (FPD) der Universität Bern vor. Die beiden Gutachterinnen diagnostizierten eine zielorientierte Darstellung der Beschwerden bzw. Simulation (ICD-10: Z 76.5) und regten eine Überprüfung der IV-Rente an (Akten S 09 200 pag. VI/487 ff. bzw. Ordner Kopien Akten SK Obergericht pag. 102 ff.; vgl. dazu E. 13.1.2 unten).
Art. 282 f. StPO regeln indessen nur die Observation, die von schweizerischen Strafbehörden über sich in der Schweiz ereignende Vorgänge angeordnet wird (vgl. Schmid/Jositsch, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, N. 1'172). Vorliegend wurde die Überwachung (Verfolgen des Zielfahrzeugs auf der Autobahn, wobei weiterhin teilweise Filmaufnahmen gemacht wurden) auf italienischem Staatsgebiet fortgeführt. Die Prüfung der hypothetischen Zulässigkeit dieser grenzüberschreitenden Observationshandlungen kann sich daher nicht einzig nach den nationalen StPO-Regeln richten. Vielmehr ist auch hier – nach dem «Schweizer Standard» (vgl. Gless, a.a.O., N. 44a zu Art. 141 StPO mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_239/2008 vom 17. Dezember 2009 E. 6.4) – zu beurteilen, ob die (schweizerischen) Strafverfolgungsbehörden die Handlungen auch im internationalen Kontext hätten rechtmässig durchführen (lassen) können. Gestützt auf das von der Vorinstanz in diesem Zusammenhang genannte Abkommen (zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der italienischen Republik über die polizeiliche Zusammenarbeit vom 14. Oktober 2013 [SR 0.360.454.1]) wäre dies schon deshalb nicht möglich gewesen, weil es im relevanten Zeitpunkt der Observation noch nicht einmal abgeschlossen, geschweige denn in Kraft getreten war. Im Ergebnis ist der Vorinstanz aber zuzustimmen, dass eine grenzüberschreitende Observation in Italien rechtshilfeweise grundsätzlich möglich gewesen wäre: Italien war im fraglichen Zeitpunkt bereits Vertragsstaat des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1) und demgemäss verpflichtet, nach Massgabe der Bestimmungen des EUeR der Schweiz so weit wie möglich Rechtshilfe zu leisten (vgl. Art. 1 Ziff. 1 EUeR; vgl. auch Fabbri/Furger, Geheime Überwachungsmassnahmen in der internationalen Kooperation in Strafsachen: Ermittlungserfolg im Ausland versus Rechtsgüterschutz in der Schweiz?, ZStrR 128/2010, S. 394 ff.). Auch gemäss dem mit Italien abgeschlossenen Zusatzvertrag zum EUeR (Vertrag zwischen der Schweiz und Italien zur Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 und zur Erleichterung seiner Anwendung [SR 0.351.945.41; in Kraft sei 1. Juni 2003]) wird Rechtshilfe, die prozessualen Zwang erfordert, gewährt, wenn die dem Ersuchen zugrunde liegende Handlung nach dem Recht beider Staaten strafbar ist (Art. X Ziff. 1 des Vertrags). Zur Anwendung gelangt wäre zudem das Übereinkommen vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. der EU Nr. L 239 vom 22. September 2000 S. 19–62). Art. 40 Abs. 1 SDÜ sieht die Möglichkeit einer grenzüberschreitenden Observation im Rahmen eines schweizerischen Ermittlungsverfahrens auf italienischem Staatsgebiet beim Verdacht auf eine auslieferungsfähige Straftat und auf Grundlage eines zuvor bewilligten Rechtshilfeersuchens ausdrücklich vor (vgl. auch die analoge Regelung in Art. 17 Ziff. 1 des Zweiten Zusatzprotokolls zum EUeR vom 8. November 2001 [SR 0.351.12], welches von Italien zwar unterzeichnet, aber noch nicht ratifiziert wurde). Betrug («truffa») ist auch nach artt. 640 des italienischen codice penale strafbar und im Höchstmass mit mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht. Die Erfordernisse der beidseitigen Strafbarkeit (vgl. Art. 5 Ziff. 1 Bst. a EUeR) und der auslieferungsfähigen Straftat (vgl. dazu Europäisches Auslieferungsabkommen [SR 0.353.1], insbesondere dessen Art. 2 Ziff. 1) liegen damit vor. Ein Rechtshilfeersuchen wurde selbstredend nicht gestellt. Dennoch geht aus dem Gesagten hervor, dass es den schweizerischen Strafverfolgungsbehörden gestützt auf die vorerwähnten Rechtsgrundlagen möglich gewesen wäre, die grenzüberschreitende Observation rechtshilfeweise auf italienischem Staatsgebiet durchzuführen und so die Beweismittel rechtmässig zu erlangen.
Je schwerer die zu beurteilende Straftat ist, desto eher überwiegt das öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung das private Interesse des Beschuldigten daran, dass der fragliche Beweis unverwertbar bleibt (BGE 131 I 272 E. 4). Schon beim einfachen Betrug handelt es sich um ein Verbrechen (Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 StGB). Im Falle einer Verurteilung wegen gewerbsmässigen Betrugs droht gar eine Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren (Art. 146 Abs. 2 StGB). Vorliegend geht es um einen schwerwiegenden Fall von mutmasslichem Versicherungsbetrug über Jahre hinweg mit einer Deliktssumme, welche sich gemäss Anklageschrift auf über CHF 500'000.00 beläuft. Auf dem Spiel standen dabei nicht nur die womöglich zu viel bezahlten Renten, sondern auch die weiteren künftig im Falle einer Nichtintervention allenfalls zu Unrecht beanspruchten Leistungen. Diesen erheblichen und gewichtigen öffentlichen Interessen an der Verhinderung und strafrechtlichen Verfolgung des Versicherungsmissbrauchs steht ein relativ bescheidener Eingriff in die grundrechtliche Position des Beschuldigten gegenüber (vgl. BGE 143 IV 387 E. 4.6). Er wurde lediglich an einzelnen wenigen, gemäss dem Bericht an fünf Tagen observiert. Dies unbestrittenermassen nicht in Privaträumlichkeiten, sondern an allgemein zugänglichen und für die Öffentlichkeit einsehbaren Orten. Die dokumentierten Handlungen des Beschuldigten erfolgten aus eigenem Antrieb und ohne jede äussere Beeinflussung, insbesondere wurde ihm keine Falle gestellt. Bei der Gegenüberstellung der öffentlichen und privaten Interessen erhellt, dass das erhebliche und gewichtige öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung das private Interesse des Beschwerdeführers auf Achtung seiner Privatsphäre überwiegt. Auch eine Verletzung des Fairness-Gebots liegt nicht vor. So konnte der Beschuldigte im vorliegenden Strafverfahren wiederholt zum Bericht Stellung nehmen und hatte die Gelegenheit, die Echtheit des rechtswidrig erlangen Beweises und dessen Verwendung anzufechten, was er auch wiederholt mit entsprechenden Anträgen getan hat. Die Verwertbarkeit war vor (vgl. pag. 590 ff.) und in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung (pag. 624 f.) wiederholt ein Thema und die Frage nahm auch in den Urteilserwägungen der Vorinstanz einen breiten Raum ein (pag. 670 ff., S. 8 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Schliesslich wurde die Problematik im oberinstanzlichen Verfahren mehrmals thematisiert und die Parteien konnten sich ausführlich dazu äussern. Durch die Einvernahme des an der Observation massgeblich beteiligten Zeugen D.________ vor oberer Instanz konnten – zusätzlich zur Befragung der Vertreterin der Privatklägerin, welche die Observation in Auftrag gegeben hatte – die Umstände, unter denen der Beweis gewonnen wurde bzw. die Frage, inwiefern diese geeignet sind, Zweifel an der Aussagekraft der Berichte zu wecken, weiter geklärt werden. Damit erhielt die Verteidigung auch eine angemessene und hinreichende Gelegenheit, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen. Ferner stellen die Berichte über die BvO nicht die einzigen den Beschuldigten belastenden Beweismittel dar und haben vorliegend auch nicht entscheidenden Einfluss auf den Prozessausgang. Der Bericht über die BvO vom 12. März 2010 (pag. 33 ff., pag. 106 f.) erweist sich damit – soweit er nicht Ergebnisse aus der Observation im Kosovo wiedergibt (E. 9.2 unten) – als verwertbar.
9.2 Bericht über die Observation im Kosovo (pag. 45 ff., 107)
Der Bericht über die im Kosovo gemachten Beobachtungen und Ermittlungen der Firma H.________ ist weder mit einem Datum versehen noch wird darin darauf hingewiesen, wer dessen Urheber ist oder wer die entsprechenden Feststellungen vor Ort gemacht haben soll. Mit Blick auf die Verwertbarkeit als Beweismittel erweist sich aber schon das Erfordernis, dass die Beweismassnahme durch die Strafverfolgungsbehörden rechtmässig hätte durchgeführt werden können, als zweifelhaft. Der blosse Hinweis der Vorinstanz, rechtshilfeweise Ermittlungen seien grundsätzlich auch im Kosovo möglich, greift zu kurz. Ob dies inzwischen gestützt auf das von der Vorinstanz in diesem Zusammenhang genannte Übereinkommen (Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Kosovo über die polizeiliche Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Kriminalität vom 6. November 2013 [SR 0.360.475.1]) der Fall ist, muss hier nicht näher geklärt werden, denn auch dieser Staatsvertrag war im Zeitpunkt der Observation noch nicht einmal abgeschlossen (Inkrafttreten am 15. Juli 2015). Für den hier relevanten Zeitpunkt – die Beobachtungen begannen im Dezember 2009 – sind indes keine rechtlichen Grundlagen ersichtlich, gestützt auf welche eine rechtshilfeweise Durchführung der Ermittlungen im Kosovo möglich gewesen wäre. So bestanden im Dezember 2009, nicht lange nachdem die Republik Kosovo von der Schweiz am 27. Februar 2008 als selbständiger Staat anerkannt worden war, noch keine beidseitig unterzeichneten völkerrechtlichen Verträge betreffend Rechtshilfe oder polizeiliche Zusammenarbeit. Weiter hat als höchst unsicher und eher unwahrscheinlich zu gelten, ob und inwieweit einzelne für die Republik Serbien geltenden Abkommen anwendbar blieben, da der Kosovo mit seiner Unabhängigkeitserklärung seine (völker-)rechtliche Identität mit Serbien grundsätzlich aufgegeben hatte (vgl. ausführlich dazu BGE 139 V 263). Damit fehlt es vorliegend jedenfalls an einer rechtlichen Grundlage, gestützt auf welche mit einer rechtshilfeweisen Durchführung der Observation im Kosovo hätte gerechnet werden können. Infolgedessen ist davon auszugehen, dass die Strafverfolgungsbehörden die fraglichen Beweismittel nicht rechtmässig hätten erlangen können. Die Ergebnisse aus der Observation im Kosovo sind damit im vorliegenden Strafverfahren nicht verwertbar.
Nebst dem Bericht selber (pag. 45–58) gilt die Unverwertbarkeit auch für die CD-ROM mit den Fotoaufnahmen (pag. 107, 2. Disk) sowie die weiteren in den Strafakten befindlichen Beweismittel, soweit sie den Bericht über die Observation im Kosovo ganz oder teilweise wiedergeben (so z.B. in der Strafanzeige und im Bericht über die BvO vom 12. März 2010). Analog zu Art. 141 Abs. 4 StPO muss die Unverwertbarkeit auch für Beweise gelten, deren Erhebung erst aufgrund dieses Berichts ermöglicht wurde und ohne ihn nicht möglich gewesen wäre, so z.B. für die Aussagen, welche auf Vorhalt des Berichts zu Protokoll gegeben wurden. Diese illegalen Erst- und Folgebeweise werden im vorliegenden Strafverfahren nicht verwendet. Darüber hinaus werden – wie im Dispositiv zu verfügen ist – die als unverwertbar qualifizierten Beweismittel (Ziff. IV.1 des Urteilsdispositivs) bzw. diejenigen Stellen, welche unverwertbare Passagen beinhalten (Ziff. IV.2 des Urteilsdispositivs), aus den Akten entfernt, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss gehalten und nötigenfalls durch an den entsprechenden Stellen geschwärzte bzw. abgedeckte Kopien ersetzt (vgl. Art. 141 Abs. 5 StPO).
III. Sachverhalt und Beweiswürdigung
10. Theoretische Grundlagen der Beweiswürdigung
Für die allgemeinen Grundlagen der Beweiswürdigung, insbesondere zur freien richterlichen Beweiswürdigung und der Tragweite des Grundsatzes «in dubio pro reo», kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (pag. 666, S. 4 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) verwiesen werden.
11. Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt
Den unbestrittenen Rahmensachverhalt hat die Vorinstanz zutreffend wie folgt zusammengefasst (pag. 667, S. 5 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):
Dem Beschuldigten wurde per Ende Dezember 2002 das befristete Arbeitsverhältnis bei der M.________AG gekündigt. Der Beschuldigte meldete sich bei seinem Arbeitgeber krank. Vom 2.12.2002 bis zum 16.11.2004 erhielt der Beschuldigte von der G.________, Kollektivkrankenversicherung der M.________AG, ein Krankentaggeld zugesprochen (Band I, pag. 120). Mit Verfügung vom 6.2.2007 wurde dem Beschuldigten sowie seinen Kindern rückwirkend ab 1.11.2003 bei einem Invaliditätsgrad von 100% unter Zugrundelegung eines Erwerbseinkommens ohne Behinderung von CHF 57'745.00 pro Jahr eine IV-Rente inkl. IV-Kinderrente zugesprochen. Im März 2009 leitete die IV-Stelle Kanton Bern ein Rentenrevisionsverfahren ein. Im Rahmen dieses Verfahrens fand u.a. eine sogenannte Beweissicherung vor Ort (BvO) inkl. Überwachung in Kosovo (H.________ Monitoring Mandate) und eine Begutachtung durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) statt. Mit Verfügung vom 5.8.2009 wurde dem Beschuldigten rückwirkend ab dem 1.1.2004 Ergänzungsleistungen gewährt, welche für die Zeit vom 1.10.2004 bis zum 31.8.2007 mit bereits geleisteten Zahlungen des Sozialdienstes der Stadt F.________ verrechnet wurden (Ordner rot, Ausgleichskasse Kanton Bern, pag. 76 ff.). Mit Verfügung vom 18.1.2011 wurde die Invalidenrente des Beschuldigten mangels Invalidität im Sinne des Gesetzes rückwirkend per 1.7.2009 aufgehoben. Die zu viel ausgerichteten Beträge wurden mit Verfügungen vom 21.1.2011 und 15.2.2011 zurückgefordert. Die gegen die Verfügungen vom 18.1.2011 erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 2.11.2011 ab (Band I, pag. 80 ff.). Ebenso die gegen die Verfügungen vom 21.1.2011 und 15.2.2011 erhobenen Beschwerden mit Urteil vom 16.3.2012 (Band II, pag. 427 ff.). Die beiden Urteile sind in der Folge in Rechtskraft erwachsen.
Weiter sind die zeitlichen und örtlichen Abläufe und Darstellungen in der Anklageschrift, insbesondere die dort ausführlich und im Einzelnen aufgeführten Kontakte mit verschiedenen Ärzten (ärztliche Untersuchungen, Spitalaufenthalte, Begutachtungen), Sachbearbeiter von Sozialversicherungs- und Sozialbehörden sowie mit weiteren Personen (damalige Rechtsanwältin), unbestritten geblieben.
Kern des bestrittenen Sachverhalts ist demgegenüber, ob die bei diesen Kontakten gegenüber den in der Anklageschrift aufgeführten Personen gemachten Aussagen zutrafen oder ob der Beschuldigte seinen Gesundheitszustand tatsachenwidrig angab, die Beschwerden vortäuschte und eigentlich inszenierte. Zu klären ist damit insbesondere, ob der Beschuldigte während der Zeit des Leistungsbezuges von Krankentaggeldversicherungs-, IV- und Ergänzungsleistungen ab dem 2. Dezember 2002 an einer psychischen oder physischen Einschränkung litt, welche eine Arbeitsunfähigkeit bewirkt hätte.
12. Beweismittel
12.1 Beigezogene Akten
Nebst drei Hauptbänden (2 Bände Vorakten PEN 16 292, 1 Band SK 17 328) liegen der Kammer zur Urteilsfindung weitere separat paginierte Aktenbände vor. Es handelt sich dabei vor allem um edierte Akten von Sozialversicherungs- und Sozialbehörden, welche in Kopie abgelegt wurden. Konkret wurden folgende Akten beigezogen:
IV-Akten betreffend den Beschuldigten (Versicherten-Nr. ________) bis zum 24. Januar 2014 (nachfolgend: Kopien IV-Akten; vgl. Verfügungen der Staatsanwaltschaft vom 30. Januar 2012 [Kopien IV-Akten pag. 39] und vom 20. Januar 2014 [Kopien IV-Akten pag. 15]). Vorliegend von Bedeutung sind vor allem die darin enthaltenen ärztlichen Gutachten und Berichte, welche im Zusammenhang mit dem IV-Verfahren über den Beschuldigten erstellt wurden (vgl. E. 12.2 unten). Weiter darin enthalten sind die Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen des Beschuldigten vom Januar 2004 (Kopien IV-Akten pag. 434 ff.) und die Verfügung vom 6. Februar 2007, mit der dem Beschuldigten sowie seinen Kindern rückwirkend ab 1. November 2003 eine volle IV-Rente inklusive IV-Kinderrenten zugesprochen wurde (Kopien IV-Akten pag. 280 ff.).
Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern betreffend den Beschuldigten bis zum 31. Dezember 2013 (nachfolgend: Kopien AK-Akten; vgl. Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 13. März 2014 [pag. 108 f.]), insbesondere enthaltend die Anmeldung des Beschuldigten zum Bezug von Ergänzungsleistungen zur IV vom 2. August 2007 (Kopien AK-Akten pag. 254 ff.) und der Verfügung vom 5. August 2009, mit der dem Beschuldigten rückwirkend ab dem 1. Januar 2004 Ergänzungsleistungen gewährt wurden (Kopien AK-Akten pag. 76 ff.).
Akten des Sozialdienstes der Stadt F.________ betreffend den Beschuldigten (2 Bände, nachfolgend: Kopien Akten Sozialdienst), betreffend die Ehefrau des Beschuldigten, N.________ (mittlerweile N.________ (Nachname des Beschuldigten); 1 Band) sowie betreffend den ältesten, volljährigen Sohn des Beschuldigten, O.________ (1 Band), jeweils mit Stand per 28. Juli 2014 (vgl. Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 7. Juli 2014 [pag. 261 f.]). Die Sozialdienstakten über den Beschuldigten enthalten insbesondere zahlreiche Aktennotizen der fallführenden Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter (Kopien Akten Sozialdienst pag. 2 ff., 280 ff.), welche unter anderem Auskunft über sein Auftreten und Verhalten anlässlich der Klientengespräche geben.
Akten der Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern Archiv-Nr. SK 10.057 mit den Strafakten des Gerichtskreises X Thun S09200 betreffend das unter anderem gegen den Beschuldigten geführte Strafverfahren wegen Betrugs, Urkundenfälschung und Fälschens von Ausweisen (nachfolgend: Akten S 09 200). Während der Vorinstanz diese Akten nur auszugsweise als Kopien vorlagen (separat paginierter Aktenband «Kopien Akten SK Obergericht»; vgl. Kopien Akten SK Obergericht pag. 1), wurden im oberinstanzlichen Verfahren sämtliche acht Aktenbände dieses Verfahrens (Bände Nrn. I–VII und Beilagenband) – welche sich zufolge Appellationen zweier Mitbeschuldigten gegen das Urteil des Kreisgerichts vom 23. Oktober 2009 (Akten S 09 200 pag. VI/781 ff.) im Hause befanden – ediert. Darin enthalten ist insbesondere das forensisch-psychiatrische Gutachten des FPD über den Beschuldigten vom 17. Juni 2009, welches unter anderem zur Abklärung einer psychischen Störung in Auftrag gegeben worden war (Akten S 09 200 pag. VI/487 ff.; vgl. dazu E. 12.2 und E. 13.1.2 unten).
Auf diese Akten und einzelne darin befindliche Beweismittel, die Rückschlüsse für das vorliegende Verfahren zulassen, wird im Rahmen der Beweiswürdigung punktuell Bezug zu nehmen sein. Schon an dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass die für die Beurteilung der Strafsache strafprozesskonform beigezogenen Akten (vgl. Art. 194 Abs. 1 StPO) verwertbare Beweismittel darstellen, zumal sämtliche Akten von Behörden stammen, die entsprechenden gesetzlichen Verpflichtungen unterstehen. Die Akten S 09 200 entspringen sogar ebenfalls einem Strafverfahren, in welchem der Beschuldigte Parteistellung innehatte und amtlich verteidigt wurde.
12.2 Arztberichte und Gutachten
In den Akten befinden sich zahlreiche ärztliche Berichte, Zeugnisse und Gutachten, welche im Zusammenhang mit den Versicherungsverfahren erstellt worden und vorliegend von Bedeutung sind. Nachfolgend werden die wichtigsten ärztlichen Berichte über den Beschuldigten – insbesondere diejenigen, welche auch in der Anklageschrift genannt werden –, die den relevanten Zeitraum vom 7. Oktober 2002 bis zum 4. Mai 2011 betreffen, kurz erwähnt:
Arztzeugnis von Dr. med. P.________ vom 28. Februar 2003 gegenüber der Krankentaggeldversicherung G.________ (nachfolgend: Taggeldversicherung) (pag. 174), in welchem unter anderem ein depressives Zustandsbild diagnostiziert und eine 100-prozentige Arbeitsunfähigkeit attestiert wird. Das Leiden bestehe seit 1999, der Beschuldigte habe schreckliche Bilder im Kosovo erlebt. Die Krankheit sei im Oktober 2002 ausgebrochen. Im Arztbericht vom 18. August 2004 relativierte Dr. P.________ seine Angaben dadurch, dass er angab, der Beschuldigte komme nur notfallmässig zu ihm zur Behandlung, er kenne ihn nicht gut und könne keine guten Angaben machen (vgl. Kopien IV-Akten pag. 365).
Arztberichte von Dr. med. Q.________ (Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie) vom 6. Juni 2003 (pag. 172 f.) und 12. November 2003 (pag. 170 f.) zuhanden der Taggeldversicherung. Darin diagnostizierte der (seit dem 27. Februar 2003) behandelnde Psychiater des Beschuldigten ein depressives Zustandsbild bei psychosozialer Belastungssituation bzw. eine depressive Episode mittleren Grades kombiniert mit einer Persönlichkeitsstörung mit Anteilen der emotional-instabilen narzisstischen ängstlich-vermeidenden aggressiven Persönlichkeit. Weiter attestierte er, dass der Beschuldigte zu 100 Prozent arbeitsunfähig sei.
Arztbericht von Dr. Q.________ vom 29. März 2004 (Kopien IV-Akten pag. 414) gegenüber der Strafklägerin wiederum mit der Diagnose einer depressiven Episode mittleren Grades kombiniert mit Persönlichkeitsstörung mit Anteilen der emotional-instabilen narzisstischen ängstlich-vermeidenden aggressiven Persönlichkeit und einer attestierten Arbeitsunfähigkeit seit dem 27. Februar 2003.
Psychiatrisches Gutachten von Dr. med. R.________ (Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie) vom 21. Juli 2004 (pag. 154 ff.) gegenüber der Taggeldversicherung, welche dieses in Auftrag gegeben hatte. Unter anderem gestützt auf eine «ausführliche Untersuchung» des Beschuldigten am 26. März 2004 diagnostizierte Dr. R.________ eine nichtorganische Insomnie in Verbindung mit längerer depressiver Reaktion als Ausdruck einer psychogenen Anpassungsstörung mit Dysthymie auf dem Boden einer wenig assimilierten, einfach strukturierten und emotional instabilen Persönlichkeitsstörung (pag. 159, 161). Weiter hielt Dr. R.________ unter anderem fest, dass eine Diskrepanz zwischen dem subjektiven Krankheitsverständnis und der diagnostischen Beurteilung bestehe; die diagnostischen Kriterien für eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) lägen nicht vor (pag. 160).
Gutachten von Dr. med. S.________ (Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie) vom 21. September 2004 (Kopien IV-Akten pag. 350 ff.) zuhanden der Strafklägerin. Nachdem am 12. August 2004 eine Untersuchung stattgefunden hatte, diagnostizierte Dr. S.________ im Gutachten unter anderem den Verdacht auf andauernde Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung bei persistierenden PTBS-Symptomen mit/bei Agitiertheit, Reizbarkeit, Wutausbrüchen, Insomnie, intrusiven Bildern, Geräuschen, Angst und depressiver Störung gemischt sowie Agoraphobie mit Panikstörung sowie den Verdacht auf präexistierende, diagnostisch nicht ganz klare neurotische oder Persönlichkeitsproblematik, mutmasslich histrionisch, mit/bei histrionisch-konversiv-dissoziativ-somatisierend ausgestalteter Beschwerdesymptomatik (Kopien IV-Akten pag. 357). Weiter kritisierte Dr. S.________ den Arztbericht von Dr. Q.________ vom 28. März 2004 und die Diagnosen von Dr. R.________ (Kopien IV-Akten pag. 359 f.).
Konsiliarbericht der Psychiatrischen Dienste Spital F.________, Dr. med. T.________ und Dr. med. U.________, vom 14. Januar 2005 (Kopien IV-Akten pag. 341 f.), in dem unter anderem der Verdacht auf PTBS und vorbestehender Persönlichkeitsstörung mit dissoziativ-konversivem Verhalten diagnostiziert wurde. Der Beschuldigte war wegen akut aufgetretenem Schwankschwindel vom 13. bis am 15. Januar 2005 hospitalisiert (vgl. Kopien IV-Akten pag. 344 f.).
Gutachten des Psychiatriezentrums Münsingen (PZM), Dr. med. V.________ und Dr. med. W.________, vom 28. August 2006 (Kopien IV-Akten pag. 308 ff.) zuhanden der Strafklägerin. Nachdem der Beschuldigte zweimal, am 3. und am 6. Juli 2006, untersucht worden war, wurde im Gutachten die Diagnose einer andauernden Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung bei persistierenden PTBS-Symptomen mit/bei depressiver Symptomatik mit zunehmendem sozialen Rückzug und mutistischem Verhalten sowie gesteigertem Erregungsniveau und Dissoziationserleben gestellt und der Beschuldigte zu 100 Prozent arbeitsunfähig erklärt (Kopien IV-Akten pag. 314 ff.).
Ärztlicher Zwischenbericht von Dr. Q.________ vom 22. Mai 2009 (Kopien IV-Akten pag. 262 f.), worin dieser im Zusammenhang mit dem Rentenrevisionsverfahren gegenüber der Strafklägerin angab, der Gesundheitszustand des Beschuldigten sei unverändert.
Forensisch-psychiatrisches Gutachten des FPD, Dr. med. X.________ und Prof. Dr. med. Y.________ (Fachärztinnen für Psychiatrie und Psychotherapie), vom 17. Juni 2009 (Akten S 09 200 pag. VI/487 ff.). Gemäss den Angaben im Gutachten war der Beschuldigte in diesem Zusammenhang am 5., 7. und 19. Mai 2009 insgesamt während viereinhalb Stunden psychiatrisch und körperlich untersucht worden. Weiter hatten auch psychologisch-diagnostische und somatische Zusatzuntersuchungen (MRI des Schädels, Blutentnahme) stattgefunden. Die Gutachterinnen hielten zur Beschwerdeschilderung des Beschuldigten fest, diese gäbe deutliche Hinweise auf Aggravation bis hin zur zielorientierten Darstellung von Krankheitsbeschwerden. Nach eingehender Auseinandersetzungen mit dem konkreten Fall, insbesondere mit den Inkonsistenzen im Verhalten des Beschuldigten, kamen die Gutachterinnen bezogen auf die Beeinträchtigung der geistigen Leistungsfähigkeit und der körperlichen Symptome zum Schluss, dass mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit für die damalige Situation als auch im Tatzeitraum (Juli 2003 bis August 2004) eine Simulation diagnostiziert werden könne (Akten S 09 200 pag. VI/541; vgl. zu FPD-Gutachten E. 13.1.2 unten).
RAD-Untersuchungsbericht von Prof. Dr. med. E.________ (Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie) vom 4. November 2011 (pag. 64 ff.). Darin hielt der Gutachter, nachdem er den Beschuldigten am 30. Juni 2010 untersucht hatte, fest, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine psychiatrische Erkrankung, sondern ein artifizielles Verhalten vorliege (pag. 72). Prof. Dr. E.________ wurde in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zu seinem Bericht als Zeuge befragt (pag. 629 ff.; vgl. zum Untersuchungsbericht und den Aussagen von Prof. Dr. E.________ E. 13.1.1 unten).
Weiter liegt ein vom Beschuldigten eingereichter Bericht eines Spitals in Pristina vom 2. Mai 2000 über eine angebliche Spitalbehandlung am 1. April 2000 vor (pag. 409, Übersetzung pag. 411). Der Beschuldigte hat zudem im erst- und oberinstanzlichen Verfahren weitere medizinische Berichte und Atteste seiner seither behandelnden Ärzte eingereicht, die jeweils zu den Akten erkannt wurden. In den entsprechenden Berichten von Dr. med. J.________ (Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie), bei welchem der Beschuldigte offenbar seit März 2015 in regelmässiger ambulanter psychiatrischer Behandlung ist (ärztlich-psychiatrischer Verlaufsbericht vom 27. Februar 2016 [pag. 532 f.] und Arztbericht vom 6. Oktober 2017 [pag. 728 f.]), wird unter anderem eine anhaltende emotionelle Labilität mit impulsivem störendem Verhalten und rezidivierenden agitiert-depressiven Störungen, im Rahmen einer chronischen PTBS, mit Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastungen, in persistierenden stark belastenden Lebensumständen sowie zusätzlich eine schwere obstruktive Schlafapnoe diagnostiziert. Ähnliche Diagnosen, insbesondere auch die schwere Schlafapnoe, stellte der Hausarzt des Beschuldigten, Dr. med. I.________ (Arztberichte vom 25. April 2017 [pag. 645] und vom 25. September 2017 [pag. 724 ff.]). Ebenfalls vom Beschuldigten zu den Akten gereicht wurde im oberinstanzlichen Verfahren ein vom 16. April 2018 datierender Arztbericht von Dr. K.________ (pag. 772 ff.), der den Beschuldigten auf der pneumologischen Abteilung des Inselspitals Bern von Mai bis Ende 2017 mitbetreut habe. Im Bericht hält Dr. K.________ fest, dass aus pneumologischer Sicht ein schweres, therapierefraktäres Schlafapnoesyndrom mit stark gestörter Schlafarchitektur und schwerer Schläfrigkeit im Vordergrund stehe. Ein direkter Zusammenhang zwischen der Schlafapnoe und der psychiatrischen Erkrankung des Beschuldigten halte er für wahrscheinlich und den Vorwurf der Simulation einer psychischen Erkrankung für nicht gerechtfertigt.
Schliesslich liegen der Kammer Unterlagen zur Neuanmeldung des Beschuldigten bei der IV vor: Das Gesuch des Beschuldigten vom 10. Oktober 2017 («Anmeldung für Erwachsene: Berufliche Integration/Rente», pag. 805 ff.); die daraufhin von der Strafklägerin veranlasste schriftliche Anfrage an den RAD vom 13. November 2017 (pag. 815 ff.) und der ärztliche Bericht des RADs vom 28. Februar 2018 (pag. 828). Darin kommt der RAD zum Schluss, dass unter anderem weil neu ein Schlafapnoesyndrom geltend gemacht werde und die involvierten Ärzte sich nicht einig seien, inwieweit dieses Auswirkungen habe und ebenso über diverse andere Beschwerden geklagt werde, eine Anpassung des Zumutbarkeitsprofils nicht sicher ausgeschlossen werden könne. Am 6. April 2018 stellte die Strafklägerin eine polydisziplinäre medizinische Untersuchung des Beschuldigten in Aussicht und hielt ihre Fragen an die Gutachterstelle fest (pag. 794 f., unter anderem mit der Frage, ob sich der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit verglichen mit der Situation zum Zeitpunkt der Verfügung vom 18. Januar 2011 wesentlich verändert haben).
12.3 Beweissicherung vor Ort und Einvernahme des Zeugen D.________
Wie bereits zur Sprache gekommen ist, wurde im Anfangs 2009 eingeleiteten Revisionsverfahren betreffend die IV-Rente des Beschuldigten auch eine Observation durchgeführt (sog. Beweissicherung vor Ort). Im Bericht vom 12. März 2010 hielt der mit den Observationen beauftragte D.________ seine Ermittlungen und Feststellungen aus den fünf Tagen, an denen er den Beschuldigten überwacht hatte (1., 3. und 4. Juli 2009 sowie am 11. September 2009 und 24. Februar 2010) zusammenfassend fest (pag. 33 ff.). Aus der Überwachung liegen sodann zwei DVDs mit einzelnen Filmsequenzen vor (pag. 106 f.). Gemäss dem Bericht habe er, Zeuge D.________, den Beschuldigten am ersten Tag nicht feststellen können. Am 3. Juli 2009 habe er festgestellt, dass der Beschuldigte selbständig und ohne erkennbare körperliche Einschränkungen mit seinem Fahrzeug zur Arztpraxis von Dr. I.________ und danach zu einer Apotheke gefahren sei, was teilweise durch Filmaufnahmen belegt ist (vgl. DVD auf pag. 106). Am nächsten Tag habe er den Beschuldigten um 4:45 Uhr beim Autoverlad in Kandersteg als Lenker eines dunkelgrünen Mercedes mit einer weiblichen Person (Beifahrersitz) und mehreren Kindern festgestellt. Daraufhin sei er diesem Fahrzeug nach Italien bis zum Fährhafen in Ancona gefolgt, wobei er den Mercedes zwischenzeitlich für mehrere Stunden aus den Augen verloren habe, bevor er diesen an einer Zahlstelle bei Ancona, immer noch mit dem Beschuldigten als Lenker, wieder habe feststellen können. Der Beschuldigte habe das Fahrzeug sicher und zügig durch den immer dichter werdenden Verkehr vor/bei Mailand gelenkt. Weiter habe er beobachtet, wie der Beschuldigte im Hafengelände von Ancona gefahren, mehrmals ein- und ausgestiegen sei und schliesslich um 14:47 Uhr die Fähre Ancona – Durrës (Albanien) befahren habe. Auch von dieser Überwachung bestehen teilweise Filmsequenzen, insbesondere des im Bericht genannten Zwischenhalts auf einem Autobahnparkplatz in Italien, von der Zahlstelle, an welcher das Zielfahrzeug wieder festgestellt werden konnte und der Beschuldigte offenbar wegen Schwierigkeiten mit der Zahlung aussteigen musste sowie vom Hafengelände in Ancona (DVD auf pag. 106; ausführlich dazu E. 13.2.2 unten). Am 11. September 2009 sei der Beschuldigte von seinem Domizil alleine mit seinem Fahrzeug ins Zentrum von F.________ gefahren, habe sich in einen Supermarkt begeben und sei dann wieder mit dem Fahrzeug davongefahren (teilweise filmisch dokumentiert, DVD auf pag. 107). Am Vormittag des 24. Februar 2010 sei der Beschuldigte bei der Arztpraxis von Dr. I.________ in sein Fahrzeug eingestiegen (filmisch dokumentiert, DVD auf pag. 107), habe sich dann zur Post und danach wieder zu seinem Domizil begeben, bevor er am Nachmittag dann wiederum mit dem Fahrzeug weggefahren sei.
Anders als vor der Vorinstanz, wo eine Einvernahme mit D.________ zwar vorgesehen war, aber dann doch nicht durchgeführt wurde, ist D.________ vor der Kammer am 1. Mai 2018 als Zeuge befragt worden (pag. 838 ff.). Er bestätigte dabei, dass er den Bericht über die BvO vom 12. März 2010 verfasst habe und die Ausführungen darin zuträfen (pag. 838, Z. 12 und Z. 18). Weiter gab er an, sie hätten das Gefühl gehabt, der Beschuldigte und keine andere Person sei gefahren. Einen Fahrerwechsel hätten sie nicht festgestellt. Auf richterliche Nachfrage räumte er ein, dass es nach einem Manöver bei einer Tankstelle, als sie ihn nicht mehr unter Kontrolle gehabt hätten, zu einem Fahrerwechsel gekommen sein könnte, man aber bei der Zahlstelle in Ancona wieder den Beschuldigten auf dem Fahrersitz gesehen habe (pag. 839, Z. 10–18). Auf entsprechende Ergänzungsfragen der Verteidigung machte der Zeuge weitere Aussagen zu seinen damaligen Tätigkeiten und – soweit nicht Details der Einsatztaktik betreffend – dem Vorgehen. So sei er bei der IV angestellt gewesen, habe zuvor in diversen Funktionen bei der Kantonspolizei gearbeitet und schon eine grössere Anzahl von Observationen, zwischen 150 bis 200, für die IV gemacht (pag. 839, Z. 35–45). Es gebe sicher mehr Filmmaterial, als in den Bericht integriert worden sei; es sei normal, dass man etwas zusammenschneide, wenn man über lange Zeit dasselbe filme. Man könne auch nicht alles filmen und müsse etwas konspirativ bleiben (pag. 840, Z. 24–31). Es sei richtig, dass er nicht beobachtet habe, wer alles im Fahrzeug gewesen sei (pag. 840, Z. 40–42), er habe das – wie er aber dann später auf Vorhalt der Angaben im Bericht (pag. 38) präzisierte – so wahrgenommen, wie im Bericht geschrieben, die Personen aber nicht identifizieren können (pag. 842, Z. 8–11).
12.4 Aussagen des Beschuldigten
Während der Beschuldigte am 25. November 2011 gegenüber der Polizei noch von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hatte (pag. 102 f.), machte er danach Aussagen gegenüber der Staatsanwaltschaft (am 13. März 2014, pag. 384 ff. und am 10. März 2016, pag. 412 ff.), in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung (am 2. Mai 2017, pag. 626 ff.) und schliesslich auch in der Berufungsverhandlung (am 1. Mai 2018, pag. 844 ff.). Nachfolgend werden diese Aussagen vor allem betreffend den Gesundheitszustand während der Deliktszeit kurz zusammenfassend wiedergegeben. Darüber hinaus wird auf einzelne Aussagen, soweit von Bedeutung, noch im Rahmen der Beweiswürdigung einzugehen sein.
Zu Beginn der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 13. März 2014 gab der Beschuldigte an, keine Übersetzung zu benötigen («Nein. Ich verstehe Sie gut.», pag. 384, Z. 1–2). In der weiteren Befragung bestritt er die Vorwürfe. Dabei führte er zu seinem Zustand zusammengefasst aus, er sei krank und habe seit ca. 2002 psychische Probleme, könne nicht mehr ruhig sein, nicht mehr schlafen. In der Nacht erlebe er die Leute von dem Kriegsmassaker, bei dem er dabei gewesen sei und Aufnahmen gemacht habe. Er sehe die Bilder immer wieder (pag. 385, Z. 35, Z. 47–53). Manchmal gehe es ihm für ein paar Tage besser, dann wieder nicht (pag. 386, Z. 54; vgl. pag. 395, Z. 407–414). Später gab er an, es sei ihm weiterhin schlecht gegangen, der Zustand sei einfach konstant schlecht geblieben. Er habe gar nichts – arbeiten, Haushalt, Kollegen treffen – mehr machen können und sei nur zu Hause geblieben (pag. 387, Z. 93–103). Die Ausführungen in den Gutachten von Dr. R.________, Dr. S.________ und des PZM träfen zu bzw. darin sei sein damaliger Gesundheitszustand grundsätzlich zutreffend angegeben (vgl. pag. 388 f., Z. 154–168; pag. 392 f., Z. 292–325). Zum Autofahren gab er zu Protokoll, er habe 2009 auf kurzen Strecken probiert, ob es gehe und fahre aktuell nicht viel, nur ein wenig (pag. 392, Z. 286–290; pag. 395, Z. 411–412).
In der Befragung vom 10. März 2016 gab der Beschuldigte an, sein Zustand sei bereits gleich nach dem Krieg so gewesen, wie er es beschrieben habe. Es sei ihm aber manchmal besser und manchmal schlechter gegangen (pag. 413 f., Z. 43–52). Zu seinem aktuellen Gesundheitszustand gab er nebst den psychischen Problemen an, er könne nicht schlafen. Seine Diagnose – «[e]s ist die stärkste Diagnose die ich habe» – sei Apnoe (pag. 417, Z. 184).
Vor der Vorinstanz gab der Beschuldigte an, er sei immer so krank gewesen, wie er gegenüber der IV und den Ärzten erzählt habe. Seine Krankheit sei nicht immer gleich gewesen. Wenn er sich gut gefühlt habe, sei er mit dem Auto zum Arzt gefahren. Was Herr D.________ geschrieben habe, sei eine Lüge. Auf Ergänzungsfragen der Verteidigung gab er an, seine Frau und teilweise auch der Sohn seines Bruders, der auch dabei gewesen sei, seien (nach Ancona) gefahren (pag. 627).
Vor der Kammer wurde er am 1. Mai 2018 nochmals befragt (pag. 844 ff.). Zu seinen Sprachkenntnissen gab er im Dialekt an, er verstehe Berndeutsch, er habe eine Schweizer Frau gehabt, bei Kompliziertem benötige er aber einen Übersetzer. Hochdeutsch könne er aber nicht (pag. 844, Z. 19–35). Auf Frage, wieso er manchmal hervorragend und manchmal überhaupt kein Deutsch sprechen könne, führte er aus, er könne sich manchmal auch nicht in Albanisch ausdrücken. In gewissen Phasen könne er keine Sprache und wolle er auch nicht reden (pag. 845, Z. 11–18). Ab und zu, wenn er es könne, gehe er im Sommer in den Kosovo. Er habe dort aber kein Haus, seine Geschwister würden dort leben (pag. 845, Z. 30–35). Ihm gehe es aktuell sehr schlecht, es gehe ihm täglich so (pag. 845, Z. 37–41).
13. Beweiswürdigung der Kammer
13.1 Zu den Gutachten von Prof. Dr. E.________ und des FPD
13.1.1 Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat (pag. 677, S. 15 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), zeigt Prof. Dr. E.________ im RAD-Untersuchungsbericht vom 4. November 2010 (pag. 64 ff.) auf,
[…] dass die Ergebnisse der psychiatrischen Berichte und Begutachtungen sowohl hinsichtlich der Beobachtungen des Verhaltens und der Psychopathologie wie auch der gestellten Diagnosen auffällig unterschiedlich ausfallen. Er setzte sich mit den bisherigen Arztberichten und Gutachten auseinander und zeigt auf, inwiefern diese aus welchen Gründen problematisch sind (Band I, pag. 69 f., auch zum Folgenden). Er führt darin aus, dass Dr. Q.________ als behandelnder Psychiater erst nach dem Gutachten von Dr. S.________ und damit mehr als eineinhalb Jahre nach Behandlungsbeginn erstmals die Diagnose einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung mit persistierender posttraumatischer Belastungsstörung übernommen habe. Dr. S.________ habe für seine Begutachtung keinen Übersetzer beigezogen und die Angaben des Beschuldigten in keiner Weise kritisch überprüft. Das Gutachten des PZM verletze einen fundamentalen Grundsatz, indem anstelle eines neutralen Übersetzers ein Verwandter (Onkel) beigezogen worden sei (HV Prot., Band II, pag. 633 Z. 7 ff.). Er hielt sodann fest, dass sich in seiner Untersuchung vom 30.6.2010 beim Beschuldigten Symptome gezeigt hätten, die sich nicht in ein psychiatrisches Syndrom einordnen liessen. Der Beschuldigte habe sodann (Kontroll)Fragen nach Symptomen, die bei einer Panikerkrankung gar nicht vorkommen würden, positiv beantwortet (Band I, pag. 71). Prof. Dr. E.________ stellte fest, dass die in der Untersuchung demonstrierte motorische Symptomatik nicht zu den Symptomen einer posttraumatischen Belastungsstörung gehöre. Aufgrund einer rein subjektiven Symptomatik, der Latenz vom angegebenen Ereignis und der vielen Inkonsistenzen lasse sich keine psychiatrische Diagnose nach ICD-10 oder DSM IV stellen. Er kam zum Schluss, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine psychiatrische Erkrankung, sondern ein artifizielles Verhalten vorliege (Band I, pag. 72). […]
Prof. Dr. E.________ war also der Ansicht, dass der Beschuldigte das Verhalten und die Krankheit selber konstruierte und aus offensichtlicher Motivation vortäuschte (vgl. pag. 69; pag. 634, Z. 16–19). Entgegen der Auffassung der Verteidigung hat sich Prof. Dr. E.________ in seinem Bericht eingehend mit den Diagnosen in den früheren Arztberichten und Gutachten auseinandergesetzt und darüber hinaus auch nachvollziehbar und verständlich aufgezeigt, aus welchen Gründen nicht auf die früheren Einschätzungen abgestellt werden könne. Auch hat er sich mit der Frage befasst, aus welchen Gründen die medizinischen Fachpersonen zu anderen Ergebnissen gekommen sein könnten. So bemängelte er etwa, dass Widersprüchen im Verhalten des Beschuldigten oder etwa dem unauffälligen klinischen Befund (Psychostatus) der psychiatrischen Dienste des Spitals F.________ bei der konsiliarischen Untersuchung vom 14. Januar 2005 nicht genügend nachgegangen worden sei. Allgemein seien bei früheren Begutachtungen (etwa durch Dr. S.________ 2004 oder das PZM 2006) die subjektiven Angaben und das bisweilen groteske Verhalten des Beschuldigten in keiner Art und Weise einer kritischen Überprüfung unterzogen und die Möglichkeiten einer Aggravation oder Simulation nicht diskutiert worden. Dass es so zu Fehldiagnosen verschiedener Ärzte gekommen sein kann, erscheint plausibel, denn in Fällen wie dem vorliegenden ist ein Arzt mangels organisch nachweisbarer pathologischer Befunde in hohem Masse auf die subjektiven Angaben des Patienten zu seinen Beschwerden und Einschränkungen angewiesen. Dies gilt in besonderem Masse für die behandelnden Ärzte. Sie stehen in einem Vertrauensverhältnis zum Patienten und handeln (auch) in dessen Interesse, sodass der Wahrheitsgehalt der Beschwerdeschilderungen nicht ständig infrage gestellt, sondern gestützt auf das Geschilderte der Versuch einer diagnostischen Einordnung unternommen wird (vgl. auch die Aussagen von Prof. Dr. E.________ auf pag. 633, Z. 39–45; pag. 634, Z. 3–7). Insofern nimmt Prof. Dr. E.________ bei seiner Beurteilung einen deutlich neutraleren Standpunkt ein. Es trifft zwar zu, dass es sich bei seinem Bericht nicht um ein gerichtliches Gutachten handelt, sondern diesem vielmehr der Stellenwert eines Privatgutachtens zukommt, erfolgte die Untersuchung durch den RAD doch im Auftrag der Strafklägerin. Deswegen kann dem Beweismittel aber nicht pauschal der Beweiswert abgesprochen werden. Prof. Dr. E.________ ist als Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie ein ausgewiesener Fachmann und trotz der Verbindung zur IV als ein im Sozialversicherungsverfahren beigezogener Sachverständiger und vor allem als Arzt in seinen medizinischen Sachentscheiden frei. Hinweise, dass er sich dabei von sachfremden Elementen hätte leiten lassen oder gar ein Gefälligkeitsgutachten erstellt hätte, bestehen keine. Ebenso wenig bestehen Anhaltspunkte dafür, dass – wie der Beschuldigte pauschal mutmasste (pag. 397, Z. 495 f.: «Ich meine, das war ein Serbe. Ich denke, dieser hat manchmal ganz etwas anderes übersetzt als das, was ich gesagt habe.»; pag. 848, Z. 35 f.) – die Übersetzung nicht ordnungsgemäss durchgeführt worden wäre, zumal dies dem Beschuldigten aufgrund seiner guten Deutschkenntnisse sofort aufgefallen wäre und er entsprechend interveniert hätte.
Zum Einwand der Verteidigung, Prof. Dr. E.________ sei voreingenommen an die Sache herangegangen, ist zunächst festzuhalten, dass dieser keine Kenntnis vom Gutachten des FPD hatte (vgl. pag. 629, Z. 36–38), er also unabhängig davon zu denselben wesentlichen Ergebnissen, insbesondere zur Diagnose der Simulation kam (zum FPD-Gutachten E. 13.1.2 unten). Es ist davon auszugehen, dass Prof. Dr. E.________ bei der Untersuchung des Beschuldigten und der Niederschrift der wesentlichen gutachterlichen Einschätzung zwar wusste, dass umfangreiches Observationsmaterial vorliegt, welches womöglich geeignet ist, das Zumutbarkeitsprofil des Beschuldigten infrage zu stellen (vgl. vor allem die Angaben in der Anfrage an den RAD vom 9. April 2010, pag. 60 f.; ferner die Aussage von Prof. Dr. E.________, pag. 630, Z. 36–38). Die Filme und Berichte der BvO hatte er in jenem Zeitpunkt allerdings noch nicht eingesehen. Dies hat Prof. Dr. E.________ nicht nur glaubhaft als Zeuge bestätigt (pag. 629, Z. 28–31; pag. 630, Z. 22–30), sondern geht auch eindeutig aus dem Untersuchungsbericht selbst hervor («Nach dem Verfassen des vorliegenden Untersuchungsberichtes konnte der Untersucher die Filme und die Berichte einsehen.», pag. 72 [Hervorhebung hinzugefügt]). Bis auf den letzten Absatz des Berichts, wo Prof. Dr. E.________ die wesentlichen Ergebnisse der BvO zusammenfassend hinzufügte und darin seinen Verdacht einer artifiziellen Krankheit bestätigt sah, ist denn auch an keiner Stelle des Berichts, insbesondere nicht in der einleitend chronologisch wiedergegebenen Aktenlage, von der BvO oder einzelnen Feststellungen daraus die Rede. Gründe, wieso Prof. Dr. E.________ den zeitlichen Ablauf in seinem Bericht und dann auch als Zeuge befragt absichtlich hätte falsch darstellen sollen, sind nicht ersichtlich. Etwas anderes geht auch nicht aus dem ärztlichen Kurzbericht vom 21. Oktober 2010 (pag. 62 f.) hervor, in dem sich Prof. Dr. E.________ zur Vereinbarkeit der durch die BvO festgestellten Verhaltensweisen des Beschuldigten mit den geltend gemachten Beschwerden äusserte. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Untersuchung des Beschuldigten am 30. Juni 2010 längst stattgefunden und Prof. Dr. E.________ seine wesentlichen Schlüsse dazu schon gezogen und im zeitnah nach der Untersuchung (vgl. pag. 630, Z. 29 f.) verfassten Bericht – der später ergänzt mit zusammenfassenden Bemerkungen zu den Observationsergebnissen vom 4. November 2010 datierte – schriftlich festgehalten. Wie schon die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, ist mit der auf dem Kurzbericht vom 21. Oktober 2010 erwähnten erneuten Begutachtung denn auch nicht die Untersuchung vom 30. Juni 2010 angesprochen. Mit Blick auf die nicht verwertbaren Ergebnisse aus der Observation im Kosovo (E. 9.2 oben) ist zur abschliessenden Bemerkung von Prof. Dr. E.________ im Untersuchungsbericht vom 4. November 2010, wonach die Observation seinen Verdacht bestätige, festzuhalten, dass davon ausgegangen werden kann, dass dieser auch nur gestützt auf die (gehaltvolleren) Ergebnisse aus den Observationen in der Schweiz und Italien so ausgefallen wäre (vgl. Art. 141 Abs. 4 StPO).
Darüber hinaus bekundete die Verteidigung methodische Bedenken am Untersuchungsbericht von Prof. Dr. E.________. Dieser stütze sich auf eine Untersuchung von weniger als einer Stunde und es seien keine Fremdanamnesen oder Stellungnahmen anderer Ärzte eingeholt worden. Wie lange die Untersuchung des Beschuldigten am 30. Juni 2010 gedauert hat, ist nicht genau bekannt; der Beschuldigte sprach von 20 Minuten bzw. nicht einmal einer halben Stunde (pag. 397, Z. 498; pag. 848 Z. 15), Prof. Dr. E.________ schätzte sie auf zwischen eineinhalb und zwei Stunden (pag. 632, Z. 27). Dass die Untersuchung – unbesehen dessen, wie lange sie genau gedauert hatte – im Verhältnis zur Gesamtdauer der vorangegangenen Untersuchungen der verschiedenen Ärzte im Zusammenhang mit den Versicherungsverfahren deutlich kürzer ausgefallen war, liegt auf der Hand, führt aber keineswegs dazu, dass die Qualität und Beweiseignung des Untersuchungsberichts insgesamt infrage zu stellen wäre. Aus dem Untersuchungsbericht geht hervor, dass am 30. Juni 2010 eine ausführliche und umfassende Anamnese zu den aktuellen Beschwerden, zur aktuellen Lebenssituation, zum Tagesablauf am Vortag der Untersuchung, zur Familie und der Biografie sowie zur Arbeit stattgefunden hat (pag. 67 f.) und dem Beschuldigten auch diverse Fragen zum Psychostatus gestellt worden sind (vgl. pag. 68 f.; vgl. ferner die Einladung zur Untersuchung, wo von einem vertieften Abklärungsgespräch die Rede ist [Kopien IV-Akten pag. 224 f.]). Berücksichtigt man weiter, dass die Untersuchung mit einem Übersetzer stattgefunden hat und dem Beschuldigten von einer Laborantin auch noch Blut abgenommen worden ist, erscheint die zeitliche Schätzung von Prof. Dr. E.________ als sehr viel wahrscheinlicher als diejenige des Beschuldigten. Jedenfalls bestehen keine Anhaltspunkte, dass Prof. Dr. E.________ die Untersuchung entgegen seines fachlichen Ermessens unsachgemäss oder unvollständig durchgeführt hat. Er sah sich dann auch gestützt auf die Untersuchung und die ihm vorliegenden umfangreichen vor allem medizinischen Akten zu einer sicheren diagnostischen Beurteilung des Zustands imstande und legte diese Einschätzung nachvollziehbar dar. Dass Prof. Dr. E.________ dafür auf das Einholen fremdanamnetischer Angaben und Stellungnahmen der behandelnden Ärzte gänzlich verzichtet hatte, vermag die Aussagekraft des Berichts zwar etwas zu relativieren, schliesst aber die Beweiseignung der Einschätzung nicht aus. Dies umso mehr, als vorliegend mit dem FPD-Gutachten eine gerichtliche Expertise vorliegt, welche insbesondere auch unter Berücksichtigung eingeholter Fremdauskünfte zum im Wesentlichen selben Ergebnis kommt (dazu E. 13.1.2 unten).
13.1.2 Im seinerzeit gegen den Beschuldigten geführten Strafverfahren S 09 200 war insbesondere zur Abklärung einer psychischen Störung und der Schuldfähigkeit eine forensisch-psychiatrische Begutachtung des Beschuldigten in Auftrag gegeben worden. Im (fast vierzigseitigen) Gutachten vom 17. Juni 2009 (Akten S 09 200 pag. VI/487 ff.) kamen Dr. X.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie und Oberärztin am FPD sowie die mitunterzeichnende Prof. Dr. Y.________, ebenfalls Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie und Chefärztin am FPD, zum im Wesentlichen selben Schluss wie Prof. Dr. E.________. Es sei mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit von einer zielorientierten Darstellung von Beschwerden bzw. einer Simulation auszugehen (Akten S 09 200 pag. VI/541). Diese klare gutachterliche Einschätzung erfolgte mithin unabhängig vom kurz davor eingeleiteten Rentenrevisionsverfahren und den sich später ergebenden belastenden Hinweisen aus dem Bericht von Prof. Dr. E.________ und der Observation. Anders als bei Prof. Dr. E.________, welcher als RAD-Gutachter in einer gewissen Nähe zur Strafklägerin stand, stellt das FPD-Gutachten ein – von der Strafklägerin aber auch generell – unabhängiges Gerichtsgutachten dar, welches nach strafprozessualen Regeln in Auftrag gegeben und verfasst wurde (vgl. zum Gutachtensauftrag vom 30. Januar 2009 Akten S 09 200 pag. VI/229 ff.). Entgegen der Auffassung des Beschuldigten (vgl. pag. 848, Z. 26–28) waren die Gutachterinnen damit auch unabhängig vom Gericht, welches die Begutachtung in Auftrag gegeben hatte. Die weiteren pauschalen Einwände des Beschuldigten gegen die Gutachterinnen (pag. 396, Z. 435 f.: «Es ist die Meinung der Gutachterin. Das war eine Deutsche.»; pag. 848, Z. 28–30: «Sie war als Saisonarbeiterin hier und ist wieder zurückgegangen. Ihr Ehemann war ein Serbe, das habe ich auch gehört.») vermögen keine Zweifel an der Objektivität der Expertinnen zu begründen (und sprechen für sich).
Aus dem Gutachten geht hervor, dass dieses auf umfassenden und gründlichen Untersuchungen fusst, welche auch detailliert schriftlich festgehalten wurden. Unter der Leitung von Dr. X.________ war der Beschuldigte am 5., 7. und 19. Mai 2009 während insgesamt viereinhalb Stunden körperlich und psychiatrisch untersucht worden. Zudem hatten weitere Untersuchungen stattgefunden, so eine psychologisch-diagnostische Zusatzuntersuchung durch Dr. phil. Z.________ (vgl. Akten S 09 200 pag. VI/563 ff.) und eine Magnetresonanztomographie (MRI) des Schädels durch Dr. med. AB.________. Weiter waren telefonische Auskünfte bei den behandelnden Ärzten (Dr. I.________ und Dr. Q.________) eingeholt sowie auch Angehörige des Beschuldigten befragt worden. Den Gutachterinnen hatten auch die wesentlichen Gutachten und Arztberichte aus dem IV-Verfahren vorgelegen, mit denen sie sich eingehend auseinandersetzten. Zusätzlich hatten sie – anders als etwa die behandelnden Ärzte – auch die übrigen Akten aus dem Strafverfahren S 09 200 zur Verfügung gehabt, welche diverse Hinweise auf das Verhalten des Beschuldigten enthalten. Im Gutachten setzte sich die Gutachterin kritisch mit den früheren Begutachtungen und den dort gestellten Diagnosen auseinander und hielt nachvollziehbar fest, weshalb diese als wenig wahrscheinlich beurteilt werden (Akten S 09 200 pag. VI/539 ff.). Weiter zeigt das Gutachten anschaulich diverse Inkonsistenzen und Widersprüche in den dokumentierten und festgestellten Aussagen und Verhaltensweisen des Beschuldigten auf (Akten S 09 200 pag. VI/537 f.). Hinweise für Simulation bzw. Aggravation ergäben sich auch aus der Beschreibung der Beschwerden durch den Beschuldigten und aus der neuropsychologischen Untersuchung, die mit einem erreichten Wert von 24 (bei einem aufgrund der biografischen Daten zu erwartenden IQ-Wert zwischen 95 und 104 [Akten S 09 200 pag. VI/567]) einer schweren kognitiven Leistungsstörung entspreche, welche aber durch Bildgebung und Labor nicht habe objektiviert werden können (Akten S 09 200 pag. VI/537). Hinsichtlich einer psychiatrischen Diagnose führte die Gutachterin aus, dass eine psychische oder körperliche Erkrankung mit derart situationsabhängigen psychischen und körperlichen Symptomen, sowie einer derart inkonsistenten Befundlage nicht existent sei. Die Vorgutachter wären vermutlich deshalb zu anderen Schlüssen gelangt, weil sie den Beschuldigten nur aus der Begutachtungssituation gekannt hätten und ihnen eine unabhängige Beobachtung gefehlt habe. Bezogen auf die Beeinträchtigung der geistigen Leistungsfähigkeit und die körperlichen Symptome könne somit mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit für die (damals) gegenwärtige Situation als auch für den (damaligen) Tatzeitraum (2. Juli 2003 bis 26. August 2004) eine zielorientierte Darstellung von Beschwerden bzw. Simulation (ICD-10: Z 76.5) diagnostiziert werden (Akten S 09 200 pag. VI/541).
Dem Gutachten liegt ein breites Fundament an Informationen vor allem aus den damaligen Strafakten und den umfassenden Untersuchungen des Beschuldigten zugrunde. Das Gutachten erweist sich als schlüssig, klar und vollständig. Insbesondere setzten sich die Gutachterinnen nicht über Widersprüche hinweg, sondern befassten sich ausführlich und sorgfältig mit den abweichenden Einschätzungen anderer Ärzte und zeigte nachvollziehbar auf, wie es zu diesen – oft auch untereinander widersprüchlichen – Diagnosen gekommen sein könnte. Soweit die Verteidigung geltend macht, der Schluss, es liege keine körperliche Erkrankung vor, stehe einer Psychiaterin nicht zu, ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei beiden beteiligten Gutachterinnen um erfahrene Ärztinnen handelt, woran die psychiatrische und psychotherapeutische Facharztausbildung und vorwiegende Tätigkeit in diesem Bereich nichts ändert. Als Ärztinnen waren die Gutachterinnen auch ohne weiteres imstande, den Beschuldigten körperlich zu untersuchen und die Befunde diagnostisch einzuordnen (vgl. auch E. 13.3 unten). Dass sie dies gründlich vornahmen und insbesondere auch körperliche Ursachen zur Erklärung der festgestellten Symptomatik in Erwägung zogen, zeigt unter anderem, dass sie – wohl aufgrund der auffälligen Ergebnisse der psychologisch-diagnostischen Zusatzuntersuchung – ein MRI des Schädels des Beschuldigten in einem externen Röntgeninstitut durchführen liessen.
13.1.3 Als Zwischenfazit kann damit festgehalten werden, dass Dr. X.________ im gerichtlichen FPD-Gutachten vom 17. Juni 2009 und in völliger Unabhängigkeit davon Prof. Dr. E.________ in seinem Untersuchungsbericht vom 4. November 2010 zum Schluss kamen, dass der Beschuldigte eine Krankheit aus offensichtlicher Motivation vortäuschte. In beiden Expertisen zeigten die untersuchenden Ärzte nachvollziehbar und überzeugend auf, wie sie zu diesem Schluss gelangten. Insbesondere im Rahmen der in jeder Hinsicht unabhängigen Begutachtung durch den FPD wurde der Beschuldigte umfassend untersucht und es wurden Fremdauskünfte eingeholt und in die Beurteilung miteinbezogen. Zudem lagen der Gutachterin die Akten aus dem damaligen Strafverfahren vor, welche zahlreiche Hinweise auf das Verhalten des Beschuldigten ausserhalb des IV-Verfahrens enthielten und so Quervergleiche und eine differenziertere Gesamtbetrachtung ermöglichten. Den Gutachtern war dabei sehr wohl bewusst, dass sie mit ihrem Schluss den früheren Einschätzungen von Gutachtern und behandelnden Ärzten widersprachen. Dennoch liessen sie sich dadurch nicht von ihrer klaren Einschätzung abbringen, was dafür spricht, dass sie sich ihrer medizinischen Diagnose sicher waren. Dabei setzten sie sich eingehend mit den früheren Einschätzungen auseinander und begründeten schlüssig und nachvollziehbar, wie es zu abweichenden Diagnosen kommen konnte. An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass es entgegen der Verteidigung keineswegs so war, dass nicht schon vorher gewisse Zweifel an den Schilderungen des Beschuldigten bestanden hatten. So kann dem FPD-Gutachten entnommen werden, dass Dr. Q.________ gegenüber Dr. X.________ angab, er halte eine zielorientierte Wiedergabe für möglich (Akten S 09 200 pag. IV/523). Auch Dr. R.________ hatte in seinem Gutachten eine Diskrepanz zwischen dem subjektiven Krankheitsverständnis und der diagnostischen Beurteilung festgestellt und war zum Schluss gekommen, dass die diagnostischen Kriterien für eine PTBS nicht vorlägen (pag. 160).
Insgesamt überzeugen der Untersuchungsbericht und das FPD-Gutachten in allen Teilen. Sie vermitteln ein umfassendes und zuverlässiges Bild über die physische und psychische Gesundheit des Beschuldigten während der vorliegenden Deliktszeit und widerlegen die früheren Berichte und Gutachten, welche zur Gewährung und Beibehaltung der Taggeld-, Renten- und Ergänzungsleistungen geführt hatten. Gestützt darauf hegt die Kammer keine Zweifel, dass der Beschuldigte seine Beschwerden gegenüber der Strafklägerin und vor allem gegenüber den Ärzten und Gutachtern zielorientiert dargestellt bzw. simuliert hat und dabei insbesondere nicht an einer psychiatrischen Krankheit litt, welche seine Arbeitsfähigkeit eingeschränkt hätte. Gestützt auf das FPD-Gutachten gilt dies zunächst für die Zeit vom 2. Juli 2003 bis zum 26. August 2004 sowie im Jahr 2009. Dass dies auch dazwischen und für den Rest der vorliegend angeklagten Deliktszeit (vom 7. Oktober 2002 bis zum 4. Mai 2011) nicht anders gewesen sein kann, drängt sich nicht nur aufgrund der gutachterlichen Erkenntnisse auf, sondern ergibt sich auch aus den weiteren Hinweisen im Verhalten des Beschuldigten, die näher zu erörtern sind (E. 13.2.1 unten).
Die vorwiegend vom Beschuldigten zu den Akten gereichten, nach den beiden Gutachten erstellten Berichte seiner behandelnden Ärzte vermögen die überzeugenden Schlüsse in den Gutachten nicht in Zweifel zu ziehen – soweit sie sich zum gegenwärtigen Gesundheitszustand des Beschuldigten äussern, schon aus zeitlichen Gründen nicht. Die Angaben zum Zustand des Beschuldigten während der Deliktszeit erschöpfen sich – abgesehen von den Bemerkungen zum möglichen Einfluss des obstruktiven Schlafapnoesyndroms (dazu E. 13.3 unten) – weitgehend darin, die früher gestellten Diagnosen, welche durch die beiden Gutachten gerade überzeugend widerlegt wurden, zu wiederholen. Illustrativ geht dies aus dem Bericht von Dr. J.________ – bei dem der Beschuldigte im Übrigen erst seit März 2015 in Behandlung ist – vom 6. Oktober 2017 (pag. 728 f.) hervor, wo der Arzt unter Bezugnahme auf die beiden Gutachten festhält, der Beschuldigte habe in den Jahren 2003/2004 «offensichtlich unter multiplen psychischen Störungen» gelitten und dabei auf die ärztlichen Einschätzungen (Dr. Q.________, Dr. R.________, PZM Münsingen, Dr. S.________) verweist, die in den Gutachten mit überzeugender Begründung gerade verworfen wurden. Auch den Arztberichten von Dr. I.________ ist, abgesehen der mittlerweile auch von ihm diagnostizierten Schlafapnoe, nichts Wesentliches zum Gesundheitszustand des Beschuldigten während der vorliegenden Deliktszeit zu entnehmen, was nicht schon im Untersuchungsbericht vom Prof. Dr. E.________ und im FPD-Gutachten bekannt und in die Beurteilung eingeflossen war. Dies gilt auch für die Einschätzung von Dr. K.________, der in seinem Bericht vom 16. April 2018 einen direkten Zusammenhang zwischen der Schlafapnoe und einer psychiatrischen Erkrankung des Beschuldigten für wahrscheinlich und daher den Vorwurf der Simulation nicht für gerechtfertigt hält. Dr. K.________ brachte mit der Schlafapnoe zwar eine neue mögliche Ursache ins Spiel, setzte das Bestehen einer psychiatrischen Erkrankung (mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit) während der Deliktszeit aber voraus, was den gutachterlichen Schlüssen widerspricht. Darüber hinaus kann bereits an dieser Stelle erwähnt werden, dass auch wenn beim Beschuldigten aktuell das Schlafapnoesyndrom im Vordergrund stehen sollte – oder wie er es selbst formulierte, «die stärkste Diagnose» sei (pag. 417, Z. 184) –, in den umfangreichen Akten, welche insbesondere den Gesundheitszustand des Beschuldigten über Jahre umfassend und engmaschig dokumentieren, keine Hinweise bestehen, dass er schon während der Deliktszeit an schwerer Schlafapnoe litt (vgl. dazu ausführlich E. 13.3 unten). Anders als etwa Dr. X.________ war Dr. K.________ nicht über das Verhalten des Beschuldigten ausserhalb des Versicherungsverfahrens, vor allem im früheren Strafverfahren (Akten S 09 200), informiert. Er bezog sich in seinem Bericht auf seine eigenen Feststellungen in der Zeit von Mai bis Ende 2017, in welcher er den Beschuldigten in der pneumologischen Abteilung des Inselspitals Bern mitbetreut hatte und hielt ausdrücklich fest, dass er nicht beurteilen könne, wie lange die Schlafapnoe bereits bestehe.
13.2 Zu den weiteren Hinweisen in den Akten
Die Befunde gemäss den Gutachten widerspiegeln sich auch in verschiedenster Weise im in den Akten dokumentierten Verhalten des Beschuldigten und erfahren dadurch weitere Bestätigung. Aufschlussreich erweisen sich in diesem Zusammenhang vor allem die Verhaltensweisen, die der Beschuldigte in behördlichen Verfahren, bei denen es nicht um die Berentung ging, an den Tag legte (E. 13.2.1 unten). Auch geht aus den Akten hervor, dass er entgegen eigener Beteuerungen wiederholt und teilweise über weite Strecken Auto gefahren ist. Unter anderem aufgrund der Vorbringen des Beschuldigten ist darauf etwas näher einzugehen (E. 13.2.2 unten), bevor noch weitere Aspekte zu behandeln sind (E. 13.2.3 unten).
13.2.1 Inkonsistenzen im Verhalten des Beschuldigten
Schon die Vorinstanz hat die Inkonsistenzen im Verhalten des Beschuldigten im Zusammenhang mit den Versicherungsverfahren einerseits und in anderen behördlichen Verfahren andererseits sorgfältig und überzeugend dargelegt (pag. 678 ff., S. 16 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):
[…] Im Zusammenhang mit dem Strafverfahren GK X F.________ S 09 200 betreffend Betrug, Urkundenfälschung, Fälschen von Ausweisen wurde der Beschuldigte am 22.9.2004 – und damit rund sechs Wochen nach der Untersuchung durch Dr. S.________, wo der Beschuldigte angeblich Mühe hatte, die Fragen von Dr. S.________ zu verstehen nachdem er sich zuvor in unverwertbarer Weise geäussert habe und einerseits einen taumelnden Gang an den Tag legte, andererseits in einem unbeobachtet geglaubten Moment sich aber beschwerdefrei bewegt habe (Ordner Kopien IV-Akten, pag. 350 ff., insb. 256 f. [recte: 356 f.]) – während rund vier Stunden einlässlich von der Polizei einvernommen. Die Befragung konnte ohne Übersetzer durchgeführt werden (das Protokoll enthält unter dem Punkt Muttersprache gar den Hinweis "albanisch, spricht gut deutsch" [Ordner Kopien Akten SK Obergericht, pag. 54]). Dabei hat der Beschuldigte geschildert, wie er im Deliktszeitraum von 2003 und 2004 vorgegangen ist. So habe er beispielsweise Kontakt gehabt mit Ausweisfälschern, habe beispielsweise Lohnabrechnungen selber gefälscht, Behördenbesuche vorgenommen, um beispielsweise seinen Namen in seiner Niederlassungsbewilligung C zu ändern, habe Casinobesuche vorgenommen etc. (Ordner Kopien Akten SK Obergericht, pag. 54 ff.). Diese Aussagen hat er am gleichen Tag, in einer wiederum mehr als zwei Stunden dauernden Einvernahme durch den Untersuchungsrichter, wiederum ohne Übersetzer, bestätigt (Ordner Kopien Akten SK Obergericht, pag. 72 ff.). Ebenfalls in die Zeit um 2003 und 2004 fiel das Scheidungsverfahren, welches der Beschuldigte offenbar ebenfalls bewältigen konnte. Diese Aussagen bzw. die (deliktischen) Handlungen sind kaum vereinbar mit seinen Verhalten bei der Untersuchung von Dr. S.________ und seinen dortigen Aussagen, wonach er nicht nach draussen gehen könne, weil er sogleich Angst und Panik bekomme und das Gefühl habe, zu sterben, dass er manchmal tags und nachts "in die Hose schiffe", ohne es zu merken und dass er nicht Autofahren könne, weil er ja schon beim Gehen plötzlich umfalle (Ordner Kopien IV-Akten, pag. 350 ff.) sowie den Angaben beispielsweise seiner Ehefrau gegenüber dem Gutachter des PZM im Juli 2006, wonach der Beschuldigte seit 4 Jahren nur schlafe und nicht spreche (Ordner Kopien IV-Akten, pag. 311). Anschliessend wurde der Beschuldigte in Untersuchungshaft versetzt (Ordner Kopien Akten SK Obergericht, pag. 78), woraus er am 21.12.2004 wieder entlassen worden ist (Ordner Kopien Akten SK Obergericht, pag. 93). Anlässlich der Befragung vom 21.12.2004 gab der Beschuldigte sodann an, dass er ein Haus in Kosovo besitze, welches saniert worden sei. Dabei gab er implizit zu, dass er während der Sanierungszeit in den Kosovo gereist sei (Ordner Kopien Akten SK Obergericht, pag. 93 Z. 423 ff.). Die durchgeführten, relativ umfangreichen Befragungen gaben offenbar keinen Grund für besondere Anmerkungen zur gesundheitlichen Situation des Beschuldigten. Gemäss Feststellung im FPD Gutachten habe auch der Gesundheitsdienst während der Haftdauer keinerlei Feststellungen machen können, welche auf eine besondere psychische Störung hinweisen würden. Der Beschuldigte sei demnach in einer Dreierzelle untergebracht gewesen und als fröhlich erlebt worden (Ordner Kopien Akten SK Obergericht, pag. 112). Kaum aus der Haft entlassen liess sich der Beschuldigte dann im Spital F.________ wegen angeblichem Schwankschwindel behandeln (Ordner Kopien IV-Akten, pag. 347 f.). Dies kurz nachdem er sich am 7.1.2005 beim Sozialdienst der Stadt F.________ gemeldet hat, weil seine Krankentaggelder ausgeschöpft gewesen sind. In der Folge stand der Beschuldigte wiederholt mit den Sozialdiensten in Kontakt (Ordner Kopien Akten Sozialdienst Dossier 3, pag. 280 ff.). Am 8.6.2005 fand bei der IV-Stelle Kanton Bern ein Gespräch zur beruflichen Wiedereingliederung statt, wo sich der Beschuldigte torkelnd, mit schlaffer Grusshand, verwahrlost sowie ungepflegt präsentierte habe. So getan habe, als würde er die Fragen nicht verstehen, weswegen jede Frage habe wiederholt werden müssen. Angegeben habe, unter massivem Schwindel zu leiden, sobald er den Kopf hebe oder drehe, es ihm konstant übel sei und er konstante Hinterkopfschmerzen verspüre, er zu Hause nur im Bett liege und Medikamente nehme und das Haus nicht ohne Begleitung verlassen könne und dass sich sein Gesundheitszustand in den vergangenen vier Monaten massiv verschlechtert habe (Ordner Kopien IV-Akten, pag. 328 f.). Hingegen fand sich der Beschuldigte am 28.1./5.4./27.5.2005 zu Klientengesprächen beim Sozialdienst der Stadt F.________ ein, welcher in den entsprechenden Aktennotizen – anders als in der Notiz vom 25.8.2005, wo festgehalten wurde, dass der Beschuldigte leidend erschienen sei – keinerlei solcher Beschwerden erwähnt hat (Ordner Kopien Akten Sozialdienst Dossier 3, pag. 280 ff.). Vielmehr ging es in den Gesprächen von Januar bis Ende Mai 2005 um die Höhe der Unterstützungsleistung bzw. deren Berechnungsgrundlagen. Erwähnenswert scheint dabei, dass offenbar in dieser Zeit eine Reise in den Kosovo geplant gewesen ist, deren Finanzierung jedoch vom Sozialdienst verweigert worden ist (Termin vom 27.5.2005, Ordner Kopien Akten Sozialdienst Dossier 3, pag. 282). […]
Zusätzlich bringen weitere Aktenstellen, insbesondere aus den nun vollständig vorliegenden Akten aus dem Strafverfahren S 09 200 die bemerkenswerten und krankheitshalber kaum erklärlichen Formschwankungen des Beschuldigten während der vorliegenden Deliktszeit in aller Deutlichkeit an den Tag. Zu den korrekten vorinstanzlichen Erwägungen können deshalb weitere Ergänzungen angebracht werden, welche nachfolgend in chronologischer Reihenfolge wiedergeben werden.
Am 9. Dezember 2003 zeigte sich der Beschuldigte anlässlich einer Befragung durch die Taggeldversicherung gegenüber der zuständigen Sachbearbeiterin in schlechtem Zustand, gab etwa an, die Kontrolle über alles zu verlieren, nichts ausser rumsitzen zu können, «Rauch vor den Augen» und Druckschmerzen im Kopf zu haben, wobei es keine Phasen gebe, in denen es ihm besser gehe (pag. 165 ff.). Aktenkundig ist jedoch, dass sich der Beschuldigte genau in dieser Zeit von ca. Ende 2003 bis Frühling 2004 durchaus in guter Form präsentierte: Einen Tag vor der Befragung bei der Taggeldversicherung, am 8. Dezember 2003, stellte er unter falschem Namen einen Kreditantrag bei einer Bank, legte dem Gesuch selber gefälschte Lohnabrechnungen und eine auf seinen Wunsch gefälschte Kopie einer Niederlassungsbewilligung bei und füllte diverse Formulare unter falschem Namen aus. Am 16. Dezember 2003 nahm er in einer Niederlassung der Bank in Bern die so ertrogenen CHF 50'000.00 persönlich unter falschem Namen in Empfang (Akten S 09 200 pag. IV/1 ff.). Analoge betrügerische Kreditanträge stellte er gegenüber anderen Banken am 6. Januar 2004 (Akten S 09 200 pag. IV/107 ff.) und am 24. Februar 2004 (Akten S 09 200 pag. IV/133 ff.). Bei letzterem verwendete er wiederum eine von ihm selber gefälschte Urkunde (Akten S 09 200 pag. IV/143) und einen Betreibungsregisterauszug, den er auf den vorher geänderten Namen A.________ ausstellen liess und der nur deswegen blank war (vgl. Akten S 09 200 pag. IV/199, IV/207 f.; vgl. dazu auch die Angabe der Betreibungsbeamtin, wonach ihr der Beschuldigte gesagt habe, er könne nichts dafür, wenn sein Zwillingsbruder Schulden mache [Akten S 09 200 pag. IV/205, VI/867]). Dazu hatte der Beschuldigte am 13. Februar 2004 zuerst bei Herrn AC.________ von den Einwohnerdiensten F.________ wegen der Namensänderung von A.________ (andere Schreibweise) zu A.________ vorgesprochen und noch am selben Tag das Betreibungsamt aufgesucht (Akten S 09 200 pag. IV/205). Wiederum unter Verwendung von Lohnabrechnungen, die er zu diesem Zweck selber zu Hause auf dem Computer erstellt hatte, folgten am 24. Februar 2004 (Akten S 09 200 pag. IV/145 ff.), am 2. März 2004 (Akten S 09 200 pag. IV/211 ff.) sowie am 15. März 2004 (Akten S 09 200 pag. IV/251 ff.) weitere Kreditanträge. Am 24. März 2004 und am 25. März 2004 reichte der Beschuldigte für Dritte falsche Kreditanträge ein (Akten S 09 200 pag. IV/271 ff., IV/331 ff., V/125, VI/863 f.). Der Beschuldigte handelte zielgerichtet und überlegt, wovon insbesondere auch die von ihm gefälschten Lohnabrechnungen verschiedener angeblicher Arbeitgeber zeugen (Akten S 09 200 pag. IV/13 f., IV/125 f., IV/143, IV/191 f., IV/221 und IV/261 f.). Er verfügte über die kognitiven Fähigkeiten, Urkunden zu fälschen und zielgerichtet zu verwenden. Er konnte sich in der Öffentlichkeit bewegen, Verrichtungen vornehmen und mit Behörden und anderen Akteuren verkehren. Am 30. August 2004 sprach er unter falschem Namen bei der Niederlassung der AD.________ (Bank) in AE.________ vor und unterschrieb eine Generalvollmacht, um einem Gesellschafter der AF.________GmbH Einzelbezüge zu ermöglichen (Akten S 09 200 pag. V/1 ff., vgl. auch Akten S 09 200 pag. VI/865 f.). Weiter dürfte er auf der Post Einzahlungen getätigt haben, wie aus den in seinem Portemonnaie gefundenen Quittungen von Posteinzahlungen vom 21. Juni 2004 zu schliessen ist (vgl. Akten S 09 200 pag. II/243). All dies ist mit dem Verhalten und den Schilderungen vom 9. Dezember 2003 nur schwer vereinbar.
Am 22. September 2004 fand von 6:00 bis 6:45 Uhr im Beisein des Beschuldigten eine Hausdurchsuchung bei ihm statt. Im Durchsuchungsprotokoll findet sich kein Hinweis, dass der Gesundheitszustand des Beschuldigten in irgendeiner Weise eingeschränkt gewesen wäre (vgl. Akten S 09 200 pag. II/217). Danach, ab 7:00 Uhr, wurde er über Stunden polizeilich befragt, wobei er gemäss der Bemerkung der Polizei auf dem Befragungsprotokoll gut Deutsch sprach (Akten S 09 200 pag. V/47 ff.). Aus den Aussagen des Beschuldigten geht unter anderem hervor, dass ca. zwei Jahre zuvor, offenbar nach regelmässigen Casinobesuchen, eine Spielsperre gegen ihn bestand und er einen Ausweis fälschen liess, um diese zu umgehen (Akten S 09 200 pag. V/51). Um 19:30 Uhr wurde der Beschuldigte aus der Polizeihaft zur Einvernahme durch den Untersuchungsrichter vorgeführt, wobei die Befragung ohne Übersetzung durchgeführt werden konnte, bis um 22:00 Uhr dauerte und mit der Verhaftung des Beschuldigten endete (Akten S 09 200 pag. V/83 ff.). Gemäss dem Verbal auf dem Protokoll verlangte der Beschuldigte für die Nacht einzig eine Kopfwehtablette und gab an, es reiche aus, wenn er seine Tabletten am nächsten Morgen erhalte (Akten S 09 200 pag. V/97). Dies erscheint doch bemerkenswert angesichts des langen und für den Beschuldigten aufreibenden Tages und bei einer Arbeitsunfähigkeit von 100 Prozent, die ihm Dr. Q.________ seit Monaten attestiert hatte (vgl. pag. 176 ff.).
Wenige Wochen zuvor hatte sich der Beschuldigte an der Untersuchung durch Dr. S.________ am 12. August 2004 in einem ganz anderen Zustand präsentiert. Nach den Angaben von Dr. S.________ zeigte sich der Beschuldigte dort teilweise verwirrt, taumelte beim gemeinsamen Verlassen des Sprechzimmers unsicher und demonstrativ wirkend im Gang und stützte sich an den Wänden (Kopien IV-Akten pag. 350 ff., wobei auch Dr. S.________ aufgefallen war, dass der Beschuldigte zuvor allein noch rasch und zügig ins Wartezimmer gegangen sei, um den Zettel mit den Medikamenten zu holen [Kopien IV-Akten pag. 357]). Zur Sprache ist dem Gutachten von Dr. S.________ zu entnehmen, dass der Beschuldigte «in einer hektischen, manchmal fast nicht verständlich hingehauchten Weise nur eher rudimentär Deutsch» spreche (Kopien IV-Akten pag. 355). Das von Dr. S.________ geschilderte Verhalten des Beschuldigten vom 12. August 2004 ist mit demjenigen, welches der Beschuldigte im Zeitraum von Ende 2003 bis ca. Frühling 2004 und kurz nach der Begutachtung am 22. September 2004 an den Tag gelegt hat, nicht kompatibel und der zu ziehende Schluss liegt auf der Hand. Der Beschuldigte präsentierte sich gegenüber Dr. S.________ in einem weit schlechteren Zustand, als er eigentlich war.
Zwar trifft zu, dass, anders als bei untersuchenden Ärzten, für die Strafverfolgungsbehörden der Gesundheitszustand des Beschuldigten nicht speziell im Fokus stand und nicht davon ausgegangen werden kann, dass jede diesbezügliche Auffälligkeit konsequent protokolliert oder sonst wie aktenkundig gemacht worden wäre. Dennoch ist kaum zu erwarten, dass ein auch nur annähernd so auffälliges Verhalten, wie es der Beschuldigte noch gegenüber Dr. S.________ – mit Verwirrtheit und kaum verständlicher Sprache – gezeigt hatte, nicht in irgendeiner Form Eingang in die Akten gefunden hätte, hätte es wirklich vorgelegen. Dies setzte sich so fort. Am 24. September 2004 fand die Haftverhandlung, ohne Übersetzer, statt und verlief offenbar problemlos und ohne Hinweise auf gesundheitliche Probleme beim Beschuldigten (vgl. Akten S 09 200 pag. I/51 ff.). Im Schreiben vom 4. November 2004 (Akten S 09 200 pag. I/71 f.) nahm der Untersuchungsrichter Bezug auf ein Haftentlassungsgesuch der damaligen Verteidigerin des Beschuldigten vom 3. November 2004, welches insbesondere mit einer angeblichen Hafterstehungsunfähigkeit aufgrund der psychischen Probleme des Beschuldigten begründet worden war (Akten S 09 200 pag. I/63 ff.). Daraus geht hervor, dass der Beschuldigte die ihm angebotene psychiatrische Betreuung durch den FPD ablehnte, ihn der Gesundheitsdienst als fröhlich wahrnahm und keine Feststellungen gemacht habe, welche auf eine besondere psychische Situation hinweisen würden oder Anlass zum Beizug des FPD gegeben hätten. Am 21. Dezember 2004 fand eine Einvernahme des Beschuldigten durch den Untersuchungsrichter, wiederum ohne Übersetzung, im Beisein seiner amtlichen Verteidigerin statt (Akten S 09 200 pag. V/113 ff.). Die Befragung dauerte über vier Stunden, beschlug komplexe Themen und der Beschuldigte gab adäquat Antwort.
Daneben durchlief der Beschuldigte in den Jahren 2003 bis 2004 offenbar problemlos ein Scheidungsverfahren. Auch hier finden sich in den Scheidungsakten, soweit vorhanden, keine Hinweise auf einen schlechten gesundheitlichen Zustand des Beschuldigten (vgl. Kopien Akten Sozialdienst pag. 148 ff.).
Der klinische Befund der psychiatrischen Dienste des Spitals F.________ vom 14. Januar 2005 war unauffällig, wobei dazu unter anderem Folgendes festgehalten wurde (Kopien IV-Akten pag. 342): «Verhalten: höflich. Bewusstsein: klar. Orientierung: allseits gegeben. Aufmerksamkeit: unauffällig. Gedächtnis: während des Gespräches unauffällig. Denken: kohärent. Intelligenz: vermutlich im Normbereich. Spricht gut hochdeutsch. Keine Hinweise auf Zwänge, Wahn, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen, aber Angabe von rezidivierenden Flashbacks mit Erinnerungen an Kriegserlebnisse. Ängste: bei Unterwegssein ausserhalb des Hauses bewusstlos zu werden.» Knapp ein halbes Jahr später präsentierte sich der Beschuldigte demgegenüber wiederum in einem sehr schlechten Zustand, als er am 8. Juni 2005 – torkelnd, mit schlaffer Grusshand, verwahrlost und lethargisch, zusammen mit seinem Bruder, der ihn stützen musste – für ein Gespräch zur beruflichen Wiedereingliederung bei der Strafklägerin erschien (Kopien IV-Akten pag. 328 f.). Der Beschuldigte habe den Kopf über die Tischplatte gebeugt gehabt und jede Frage habe wiederholt werden müssen. Berufliche Abklärungsmassnahmen erwiesen sich als nicht durchführbar. Der Beschuldigte gab dabei unter anderem an, dass sich sein Gesundheitszustand in den vergangenen vier Monaten massiv verschlechtert habe, er zu Hause nur noch im Bett liege und das Haus nicht ohne Begleitung verlassen könne. Diese Aussagen erstaunen nicht zuletzt deshalb, weil aus den Aktennotizen in den Sozialdienstakten hervorgeht, dass sich der Beschuldigte in den Wochen und Monaten zuvor mehrmals, zuletzt noch am 27. Mai 2005, zu Klientengesprächen beim Sozialdienst der Stadt F.________ eingefunden hatte (Kopien Akten Sozialdienst pag. 280 f.). Der Beschuldigte trat etwa am 5. April 2005 durchaus fordernd auf («ist nicht einverstanden mit Unterstühöhe [sic] und Mietanteil, betr. Mietanteil erhält M Verfügung»); von einem schlechten Zustand ist nicht die Rede.
Am 16. Oktober 2005 wurde der Beschuldigte im Rahmen einer rasanten Autofahrt von der Waadtländer Kantonspolizei angehalten und identifiziert (pag. 256 ff.; vgl. dazu E. 13.2.2 unten). Er war also körperlich und geistig in der Lage, mit weit übersetzter Geschwindigkeit zu fahren und traute sich selber die Autofahrt von Genf nach F.________ zu. In diesem Zusammenhang wurde der Beschuldigte am 20. März 2006 in Yverdon-les-Bains befragt (pag. 259 f.). Auch hier gab er klar und sinnvoll Antwort und legte offensichtlich ein völlig normales Verhalten an den Tag. Hinweise auf eine schlechte Verfassung sind nicht auszumachen.
Nur vier Monate später bot sich wiederum ein ganz anderes Bild dar. Bei den Untersuchungen vom 3. und 6. Juli 2006 im Psychiatriezentrum Münsingen (PZM), die im Gutachten vom 28. August 2006 mündeten (vgl. Kopien IV-Akten pag. 308 ff.), zeigte sich der Beschuldigte in sehr schlechtem Zustand, wie aus den Angaben der Gutachter hervorgeht: Unter anderem musste er durch einen jungen Mann, der ihn begleitete und sich als sein Onkel ausgab, gestützt werden. Zur Begrüssung reichte der Beschuldigte lasch eine schweissnasse Hand, legte dann seinen Kopf, teilweise mit dem Gesicht nach unten, auf die auf dem Tisch verschränkt liegenden Arme ab und vermied Blickkontakte mit dem Gutachter. Der begleitende «Onkel» wurde teilweise auch in das Gespräch involviert, weil sich der Beschuldigte nicht imstande zeigte, Auskunft zu geben, wirres Zeug redete und vor sich her murmelte. Zusätzlich übernahm der «Onkel» teilweise die Rolle eines Übersetzers; die sehr guten Deutschkenntnisse scheinen dem Beschuldigten abhanden gekommen zu sein. Am Ende des ersten Gesprächs konnte der Beschuldigte nur mit Hilfe des «Onkels» vom Stuhl aufstehen und musste stützend nach draussen begleitet werden («Der Explorand hängt dabei am Arm seines Onkels wie ein nasser Sack und erweckt den Anschein, dass er ohne die Hilfe seines Onkels keinen Schritt alleine laufen könnte.» [Kopien IV-Akten pag. 313]). Der «Onkel» bekräftigte das Bild eines Schwerkranken, gab unter anderem an, dass der Beschuldigte den ganzen Tag in der Wohnung verbringe, nur noch kurze, begleitete Spaziergänge möglich seien («Alleine könne Herr A.________ nicht aus dem Haus gelassen werden, er würde den Weg nicht finden.») und auch bei der Körperpflege auf Hilfe angewiesen sei. Die Lebenspartnerin müsse dem Beschuldigten beim Duschen das Shampoo reichen und dann genau sagen, was er damit machen solle. Die Lebenspartnerin des Beschuldigten gab gegenüber den Gutachtern an, dieser spreche seit ca. vier Jahren zu Hause nichts und schlafe nur (Kopien IV-Akten pag. 310 f.).
Am 27. Juni 2008 fand, wieder ohne Übersetzung, eine Einvernahme des Beschuldigten durch die Untersuchungsrichterin statt, an welcher er angeblich fast nichts mehr zum Tathergang wusste und sämtliche deliktrelevanten Fragen mit «ich weiss es nicht» beantwortete (Akten S 09 200 pag. V/153 ff.).
Gegenüber der IV gab der Beschuldigte am 25. März 2009 an, sein Gesundheitszustand sei unverändert. Er sei beim Aufstehen/Absitzen/Abliegen, bei der Körperpflege und bei der Fortbewegung, tagsüber und auch nachts auf Hilfe von Drittpersonen (andauernde Pflege und persönliche Überwachung) angewiesen (pag. 29 f.). Der unverändert schlechte Gesundheitszustand wurde im Zwischenbericht von Dr. Q.________ vom 22. Mai 2009 bestätigt (Kopien IV-Akten pag. 262 ff.).
Im Rahmen der Untersuchungen vom 5., 7. und 19. Mai 2009, die zum Gutachten des FPD im Strafverfahren S 09 200 führten (Akten S 09 200 pag. VI/489 ff.), ging der Beschuldigte gestützt auf seine Ehefrau und hatte einen kraftlosen Händedruck (Akten S 09 200 pag. VI/523). Während der gesamten Untersuchung mussten die Fragen häufig mehrfach gestellt werden, die Antwortlatenzen waren lang und der Beschuldigte murmelte vor der Beantwortung oft längere Zeit vor sich hin (Akten S 09 200 pag. VI/509 f.). Er zeigte Defizite im Denken und Sprechen. So ergab sich das Bild einer schwer gestörten Konzentrationsfähigkeit, der Beschuldigte zeigte schwerste Merkfähigkeitsstörungen (er konnte drei Begriffe kurzfristig nicht im Gedächtnis behalten) und auch das Langzeitgedächtnis erschien als schwer gestört: An persönlich hochrelevante Ereignisse (wie z.B. die Geburtstage und das Alter seiner Kinder) vermochte er sich nicht zu erinnern und selbst allgemeines Basiswissen (z.B. in welche Jahreszeit der Monat April fällt) schien ihm abhandengekommen zu sein. Immerhin wurde der Beschuldigte als athletisch wirkend beschrieben und die Exploration konnte auf Deutsch durchgeführt werden. Einen Übersetzter lehnte der Beschuldigte wiederholt ab, anhand seiner Antworten konnte geschlossen werden, dass er die Fragen verstand (Akten S 09 200 pag. VI/509, VI/523 f., unter anderem: «Es entstand zu keinem Zeitpunkt der Eindruck, dass Herr A.________ nicht in der Lage sei, Anordnungen umzusetzen bzw. Fragen richtig zu verstehen.»). Während der ersten Untersuchung waren AG.________, welcher sich als Halbneffe vorgestellt hatte, und die Ehefrau des Beschuldigten anwesend. Diese gaben etwa an, dass sich die Gedächtnisprobleme des Beschuldigten seit 2004 stark verstärkt hätten, der Beschuldigte in der häuslichen Umgebung vollständig pflegeabhängig sei, zu schwach sei, um alleine zu gehen und immer gestützt werden müsse, so auch bei jedem Toilettengang (Akten S 09 200 pag. VI/517). Der Gutachterin fiel auf, dass es diese beiden Familienmitglieder jedoch vehement ablehnten, eine Pause einzulegen, als sie dies nach zweistündiger Exploration mit Hinweis auf den Gesundheitszustand des Beschuldigten vorgeschlagen hatte (Akten S 09 200 pag. VI/525).
Relativ kurz darauf, im Juli 2009, zeigte sich der Beschuldigte in einem etwas anderen Zustand. Er wurde mehrfach dabei beobachtet, wie er selbständig, ohne Hilfestellung Dritter und ohne erkennbare körperliche Einschränkungen mit dem Auto unterwegs war (pag. 36 ff.). Diese Feststellungen von Zeuge D.________ decken sich mit den entsprechenden Filmaufnahmen in den Akten, auf denen etwa auch gut zu sehen ist, wie der Beschuldigte jeweils ohne jede ersichtliche Einschränkung im Bewegungsablauf in das Fahrzeug ein- und aussteigen und sich auch sicher zu Fuss bewegen konnte. Während es sich bei den Autofahrten am 3. Juli 2009, am 11. September 2009 und dann auch am 24. Februar 2010 um relativ kurze Strecken zum Hausarzt oder in die F.________er Innenstadt handelte, führte die Fahrt am 4. Juli 2009 den Beschuldigten samt Familie bis nach Ancona (Italien), wo die Fähre nach Durrës (Albanien) befahren wurde. Die Reise begann am frühen Morgen, um 4:45 Uhr befand sich das Auto des Beschuldigten schon in der Wartekolonne des Autoverlads in Kandersteg und etwa um 14:00 Uhr war das Hafengelände in Ancona erreicht, nachdem zuvor nur wenige und nur sehr kurze Pausen eingelegt worden waren. Zumindest ein Grossteil der Fahrt von F.________ – via Autoverlad zwischen Kandersteg und Iselle (Italien) – nach Ancona ist dabei der Beschuldigte selber gefahren, teilweise bei dichtem Verkehr (dazu E. 13.2.2 unten). Aus den Filmaufnahmen aus dem Hafengelände in Ancona ist auch ersichtlich, dass der Beschuldigte zum Ende dieser langen und anstrengenden Fahrt offenbar in guter Verfassung und Stimmung war; jedenfalls sind auch hier trotz der Reisestrapazen keinerlei Einschränkungen wahrnehmbar (vgl. die Filmaufnahmen ab 14:00 Uhr aus dem Hafengelände in Ancona [DVD auf pag. 106]; dazu E. 13.2.2 unten). Dass dieses Verhalten nicht mit den psychiatrischen Krankheiten mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vereinbar ist, welche vorliegend beim Beschuldigten diagnostiziert worden waren, bestätigte auch Prof. Dr. E.________ (Bericht vom 21. Oktober 2010, pag. 62).
Am 22. Oktober 2009 fand die Hauptverhandlung im Verfahren S 09 200 vor dem Gerichtskreis X Thun gegen den Beschuldigten und vier Mitangeklagte statt. Der Beschuldigte wurde, mit Übersetzer, zur Sache befragt, und vermochte detailliert, stimmig und in Übereinstimmung mit seinen früheren Aussagen zur Sache auszusagen. Nach seiner Einvernahme liess sich der Beschuldigte nicht dispensieren, blieb im Gerichtssaal und machte vom letzten Wort Gebrauch. Die Verhandlung dauerte von 8:00 bis 16:30 Uhr. Am 23. Oktober 2009 fand sich der Beschuldigte auch zur Urteilseröffnung im Gericht ein (Akten S 09 200 pag. VI/615 ff.). Von signifikanten gesundheitlichen Problemen war an der damaligen Hauptverhandlung keine Rede. Auch Auffälligkeiten in der Sprache oder im Denken sind keine auszumachen. Offenbar konnte der Beschuldigte sich noch gut an die Jahre zurückliegenden Ereignisse erinnern. Dies ganz im Gegensatz zu den teilweise abstrusen Lücken im Lang- oder Kurzzeitgedächtnis, wie sie noch zuvor gegenüber dem FPD zutage getreten waren. Trotz der aufwühlenden Situation als Beschuldigter vor Gericht scheint sein Zustand also im Vergleich zu der im FPD-Gutachten vom 17. Juni 2009 beschriebenen Exploration und zu seinen Angaben vom 25. März 2009, welche am 22. Mai 2009 von Dr. Q.________ bestätigt worden waren, um Welten besser gewesen zu sein.
In markant schlechterem Zustand präsentierte sich der Beschuldigte wiederum bei der Untersuchung von Prof. Dr. E.________ vom 30. Juni 2010, wie dem Gutachten entnommen werden kann (pag. 67 ff.): Der Beschuldigte zeigte sich verwirrt, klagte über diverse Beschwerden, stöhnte, mied direkten Blickkontakt mit dem Untersucher, wiederholte seine Worte und diejenigen des Übersetzers, als ob er sie nicht verstanden hätte und schwankte auf dem kurzen Weg ins Untersuchungszimmer, wobei er sich demonstrativ an der Gangwand abstützte. Während also auch bei dieser Abklärung im Zusammenhang mit dem Versicherungsverfahren sprachliche Probleme bestanden und ein Übersetzer beigezogen werden musste, gaben die Deutschkenntnisse des Beschuldigte in mehreren Einvernahmen im Strafverfahren offenbar keinen Anlass, eine Übersetzung beizuziehen. So erschien der Beschuldigte auch am 21. und am 25. November 2011 selbständig und ohne Begleitung in der Polizeiwache in F.________, wo sich der Polizist im Rahmen der Einvernahme problemlos mit ihm auf Berndeutsch unterhalten konnte (pag. 102 ff., 105). Die polizeiliche Einvernahme vom 5. Februar 2013, in der es inhaltlich unter anderem um Bohrköpfe ging, bestritt der Beschuldigte ebenfalls ohne Übersetzung (pag. 318 ff., Z. 1: «Nein, ich verstehe die Schweizer Mundart ohne Probleme.»). Auch der ebenfalls komplexen, über dreistündigen Einvernahme vor der Staatsanwaltschaft vom 13. März 2014 vermochte der Beschuldigte, in Begleitung seines damaligen amtlichen Verteidigers, gut zu folgen (pag. 384 ff.).
Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass der Beschuldigte über die gesamte Deliktszeit unerklärliche Formschwankungen an den Tag legte. Entgegen dem Vorbringen der Verteidigung lassen sich diese augenfälligen Unterschiede – etwa im Auftreten, im Gang, in den sprachlichen, kognitiven und motorischen Fähigkeiten – nicht mit einer schwankenden Tagesform oder der besonderen Situation bei der Begutachtung erklären. Von einer leicht übertriebenen Darstellung der eigenen Beschwerden, die vielleicht unbewusst in einer Begutachtungssituation vorkommen kann, war das Verhalten des Beschuldigten weit entfernt. Bei allen Untersuchungen im Zusammenhang mit dem IV- bzw. dem Versicherungsverfahren zeichnete er das Bild eines schwer kranken Mannes, dem grundlegende sprachliche und kognitive Fähigkeiten abhanden gekommen sind. Auffallend ist auch, dass er sich dabei immer wieder eines ähnlichen Gebarens, mit dem er seine angeblich schweren Leiden zu stützen versuchte, bediente. So ging er meist gestützt auf ein Familienmitglied, taumelte, stützte sich an der Wand ab, hielt den Gutachtern eine schlaffe Hand zur Begrüssung entgegen, senkte seinen Blick nach unten, vermied direkten Augenkontakt, murmelte in kaum verständlicher Sprache vor sich hin, wiederholte teilweise zusammenhangslos einzelne Wörter und gab sprachliche und kognitive Verständnisschwierigkeiten vor. Dabei ist auch mehreren Gutachtern aufgefallen, dass er sich in einem Moment, in dem er sich offenbar unbeobachtet fühlte, anders verhielt (und etwa rasch und selbständig ins Wartezimmer gelaufen war, wie Dr. S.________ bemerkte [Kopien IV-Akten pag. 357] oder gestützt auf die Ehefrau zügig die Treppe im Wechselschritt und ohne Pause hochgestiegen war, wie im Rahmen der Begutachtung durch den FPD festgestellt wurde [Akten S 09 200 pag. VI/524]). Es kann nicht sein, dass der Beschuldigte über eine so lange Zeit die schlechten Tage immer nur im Zusammenhang mit dem Versicherungs- und danach dem IV-Verfahren hatte, während er bei anderen Behördenkontakten, teilweise kurz davor oder danach, keine entsprechenden Schwierigkeiten bekundete und auch zahlreiche Aktivitäten ohne Unterstützung und Einschränkung ausführen konnte. Von guten Tagen, an denen er keine Beschwerden habe, haben denn auch die teilweise von den Gutachtern befragten Familienangehörigen nicht berichtet. Unter Berücksichtigung des Gesagten und vor allem des aktenkundigen Verhaltens des Beschuldigten während des gesamten Strafverfahrens S 09 200 müssen die Verhaltensweisen und Symptome des Beschuldigten gegenüber der Taggeldversicherung, der Strafklägerin und vor allem den Ärzten, welche zuhanden der Versicherungen Berichte und Gutachten erstellten, als vorgetäuscht und die entsprechenden schriftlichen wie mündlichen Angaben als tatsachenwidrig bezeichnet werden. Dies gilt insbesondere für das Auftreten bei Dr. S.________ und gegenüber den Ärzten des PZM, wo der Beschuldigte sich selber und die vorgegebenen Beschwerden in einer besonders dramatischen Darbietung inszenierte. Sodann ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte jeweils dafür gesorgt hatte, dass dieses Bild bei Nachfrage auch von den Familienmitgliedern Bestätigung fand und diese ihm teilweise auch dabei behilflich waren, diesen Eindruck zu verstärken, indem sie ihn bei den Untersuchungen stützten. Daran vermag die Tatsache, dass keine Strafverfolgung gegen Familienangehörige stattfand, nichts zu ändern.
Schliesslich kann konstatiert werden, dass auch die sprachlichen Fähigkeiten des Beschuldigten im geschilderten Zeitraum extrem und in unerklärlicher Weise schwankten, was sich wie eine rote Linie durch die gesamten Akten zieht. Die Sprachprobleme tauchten dabei vornehmlich bei ärztlichen Begutachtungen, vor allem denjenigen in direktem Zusammenhang mit der Berentung auf, nicht aber im übrigen Verkehr, insbesondere nicht gegenüber der Polizei, der Justiz und den Sozialdiensten, wo ihm regelmässig gute Deutschkenntnisse attestiert wurden. Die Erklärung des Beschuldigten, er könne in gewissen Phasen gar keine Sprache sprechen und wolle auch nicht reden (pag. 845, Z. 13–18), überzeugt nicht. Nebst dem, dass nicht einzusehen ist, wieso dies jeweils nur gegenüber den untersuchenden Ärzten der Fall gewesen sein soll, ist – worauf die Generalstaatsanwaltschaft zu Recht hinwies – festzuhalten, dass er etwa bei der Untersuchung durch Dr. R.________ am 26. März 2004 kaum Deutsch konnte, eine ausführliche Anamnese in Albanisch dann aber möglich war (vgl. pag. 157 ff.). Eine andere Erklärung, als dass der Beschuldigte absichtlich schlechte Sprachkenntnisse vorgab, um über seinen Zustand zu täuschen und die Beurteilung des tatsächlichen Gesundheitszustandes zu erschweren, ist nicht ersichtlich.
13.2.2 Autofahrten
Vorliegend fällt auf, dass auf den Namen des Beschuldigten – der im Zusammenhang mit den Versicherungsverfahren immer wieder betonte, aufgrund seines Zustandes nicht mehr Auto zu fahren – (teilweise als Mitglied einer Haltergemeinschaft) seit dem Jahr 2002 immer mindestens ein Fahrzeug immatrikuliert war (vgl. Auskunftserteilung des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamts des Kantons Bern vom 20. August 2015, pag. 199 ff.). Der Beschuldigte selber gab dazu an, er habe die Fahrzeuge bis 2002 benutzt und danach sei nur seine Frau gefahren (pag. 415, Z. 118; pag. 416, Z. 136–139). 2009 habe er auf kurzen Strecken wieder probiert, ob es mit dem Auto fahren gehe (pag. 392, Z. 290). Aus verschiedenen Stellen in den Akten geht aber klar hervor, dass diese Aussagen falsch waren und der Beschuldigte sehr wohl mit dem Auto, teilweise sogar über lange Strecken unterwegs war:
Gemäss einer Aktennotiz in den Strafakten des Strafverfahrens S 09 200 soll der Beschuldigte am 30. September 2003 (zu schnell) mit dem Auto unterwegs gewesen und gebüsst worden sein (Akten S 09 200 pag. V/797). Dies steht in Widerspruch zu seinen Aussagen gegenüber dem Mitarbeiter der Versicherung am 9. Dezember 2003, wonach Autofahren seit sechs Monaten nicht mehr möglich sei (pag. 166, 165: «Ich kann nicht mehr autofahren, ich verliere Uebersicht und Kontrolle.»). Bei diesem auf Deutsch geführten Gespräch gab es im Übrigen keine Verständigungsschwierigkeiten. Auch anlässlich der Untersuchungen durch Dr. R.________ am 26. März 2004 (pag. 158) und durch Dr. S.________ am 12. August 2004 (Kopien IV-Akten pag. 355: «Er selber dürfe nicht mehr autofahren, wenn er ja schon beim Gehen manchmal plötzlich umfalle; das wäre zu gefährlich.») betonte der Beschuldigte, nicht mehr Auto zu fahren.
Entgegen diesen Angaben war der Beschuldigte am Abend des 16. Oktober 2005 auf der Autobahn zwischen Yverdon-les-Bains und Bern mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit unterwegs, woraufhin er von zwei Polizisten der Kantonspolizei Waadt angehalten und als Fahrer identifiziert wurde (Polizeirapport, pag. 256 ff.; Strafmandat, pag. 246 ff.). Letzteres bestätigten nicht nur die beiden Polizisten ausdrücklich im schriftlichen Rapport sondern gab auch der Beschuldigte sowohl vor Ort gegenüber den Polizei – wo er angegeben hatte, er sei auf dem Weg von Genf nach F.________ gewesen (pag. 257) – als auch in der am 20. März 2006 durchgeführten untersuchungsrichterlichen Einvernahme, in der er detailliert zum Vorfall Stellung nahm, zu (pag. 259 ff.). Dafür, dass der Polizei bei der Identifizierung des Beschuldigten ein Fehler unterlaufen wäre, bestehen überhaupt keine Anhaltspunkte, zumal damals nie die Rede von einer zweiten Person im Fahrzeug war. Die Aussagen des Beschuldigten im vorliegenden Verfahren, mit welchen er seine damalige Fahrereigenschaft zu bestreiten versuchte und angab, sein Bruder sei gefahren, wirken denn auch in jeder Hinsicht unglaubhaft und stellen Schutzbehauptungen dar. Erstmals von der Staatsanwaltschaft auf den Vorfall angesprochen, vermochte sich der Beschuldigte am 13. März 2014 noch überhaupt nicht an diesen Umstand zu erinnern (pag. 391, Z. 269–274). Gleiches gab er zunächst auch in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme zwei Jahre später vor, wies dann aber auf die Möglichkeit hin, dass jemand anderes gefahren sein könnte und stellte Gegenfragen – beim Verlesen des Protokolls selbstgefällig mit der Ergänzung, dass keine Radar- oder Bildaufnahmen bestünden und man daher auch nicht belegen könne, dass er gefahren sei (pag. 414, Z. 62–76). Auf Vorhalt des Polizeirapports will er sich dann plötzlich doch an Einzelheiten erinnert haben und gab an, sein Bruder sei gefahren (pag. 414, Z. 80 f: «Sollte das gewesen sein, wo wir angehalten worden sind, war damals mein Bruder der Fahrer.») und sie hätten damals nur die Fahrzeugzulassung bei sich gehabt (pag. 414, Z. 78–82). Diese an die ihm vorgehaltenen Beweismittel angepasste, unglaubhafte Geschichte erzählte er auch vor der Kammer nochmals ähnlich (pag. 846, Z. 28–45).
Weitere Autofahrten in den Jahren 2009 und 2010 förderten die Observationen durch Zeuge D.________ zutage, die er in seinem Bericht vom 12. März 2010 festhielt (pag. 33 ff.). Wie bereits im Zusammenhang mit der Verwertbarkeit ausgeführt (E. 9.1 oben), lagen im Zeitpunkt, als der Zeuge die Observationen vornahm, schon gewisse Verdachtsmomente vor. Daraus kann aber nicht – wie die Verteidigung geltend machte – geschlossen werden, dass der Zeuge voreingenommen an die Sache gegangen wäre und seine Observationen einseitig durchgeführt oder dokumentiert hätte. Dafür gibt es vorliegend keine Hinweise. Gerade bezüglich der von der Verteidigung in diesem Zusammenhang kritisierten Vermutung des Zeugen betreffend die Verbindung des Beschuldigten zur Firma AH.________GmbH ist im Bericht mehrmals unmissverständlich festgehalten, dass zu einer möglichen Erwerbstätigkeit keine konkreten Feststellungen hätten gemacht werden können (pag. 34 f.). Der Zeuge entlastete den Beschuldigten sogar ausdrücklich mit der Bemerkung, dass aufgrund der festgestellten Tagesaktivitäten davon ausgegangen werden könne, dass der Beschuldigte keiner regel- oder unregelmässigen Tätigkeit nachgehe (pag. 35). Dass – wie es der Zeuge auch selber angab (pag. 839, Z. 5 f.) – nicht nur einseitig belastende Elemente Eingang in den Bericht fanden, zeigt etwa auch die Tatsache, dass der 1. Juli 2009 dokumentiert ist, obwohl der Beschuldigte an diesem Tag gar nicht festgestellt werden konnte (pag. 36 f.). Die Angaben im Bericht, welche der Zeuge vor der Kammer nochmals bestätigt hat (pag. 838, Z. 17 f.), stimmen – soweit solche bestehen – durchwegs mit den Filmaufnahmen überein und erscheinen auch sonst als zuverlässig und präzise. Ausgesprochen detailliert schilderte der Zeuge, was sich auf dem direkt vor ihm auf dem Autozug befindlichen dunkelgrünen Mercedes – bei welchem er zuvor am frühen Morgen des 4. Juli 2009 den Beschuldigten als Fahrer ausgemacht hatte und dem er danach gefolgt war – zutrug. Dabei schliesst die Tatsache, dass der Beschuldigte Nichtraucher ist, keineswegs aus, dass er damals – aus dem Fahrzeug ausgestiegen, an die Zugsreling lehnend und aufmerksam die Umgebung beobachtend (pag. 39), wie es sehr realitätsnah im Bericht geschildert ist – eine Zigarette rauchte. In Iselle (Italien) setzte der Beschuldigte am Steuer des Fahrzeugs seine Reise Richtung Süden auf den Autobahnen Richtung Mailand und dann Richtung Ancona durch den immer dichter werdenden und teilweise stockenden Verkehr fort, wobei ihm der Zeuge und der zweite Sachbearbeiter folgen konnten, was mit regelmässigen kurzen Filmsequenzen dokumentiert ist (DVD auf pag. 106: 7:14, 8:36, 9:37–9:38, 9:59 Uhr [Kamera 1]; 6:59, 7:05, 8:02, 9:30, 9:59 Uhr [Kamera 2]). Ebenfalls teilweise filmisch dokumentiert ist eine kurze Pause um 8:47 Uhr auf einem Autobahnrastplatz zur Verrichtung der Notdurft. Wie im Bericht angegeben bewegte sich der Beschuldigte raschen Laufschritts zurück zum Fahrzeug, ohne jede erkennbare Einschränkung im Bewegungsablauf. Das Fahrzeug betrat er wiederum auf der linken Seite, wobei der in den Aufnahmen vor dem Einsteigen unter dem Fahrzeug sichtbare Fuss (8:49:48 Uhr) darauf hindeutet, dass er sich wieder auf den Fahrersitz begab. Dies deckt sich auch mit den Angaben der beiden Beobachter, wonach der Beschuldigte weiterhin das Fahrzeug lenkte. Um 10:38 Uhr befanden sich die Fahrzeuge im Stau und wurde der Beschuldigte aus den Augen verloren. Rund drei Stunden später konnte das Fahrzeug des Beschuldigten an einer Zahlstelle bei der Autobahnausfahrt Ancona Nord wieder festgestellt werden. Im Bericht steht, dass nach wie vor der Beschuldigte am Steuer gesessen sei (vgl. auch pag. 839, Z. 17 f.). Dies geht auch eindeutig so aus den Filmaufnahmen der Vorkommnisse an der Zahlstelle hervor: Offenbar gab es ein Problem mit dem Ticket, weshalb die Barriere nicht auf Anhieb aufging. Zu Beginn der Aufnahme (13:43:49 Uhr) sieht man den aus dem Fahrerfenster gehaltenen Arm des Beschuldigten, wobei aus der Armhaltung und -bewegung davon ausgegangen werden kann, dass der Beschuldigte auf dem Fahrersitz sass. In der Folge öffnet sich die Fahrertüre (wegen den engen Platzverhältnissen nur) leicht und der Beschuldigte schlängelt sich aus dem Fahrzeug (13:45:05 Uhr). Nur kurze Zeit später (13:45:31 Uhr) steigt er wieder auf der Fahrerseite ein. Die auf Vorhalt dieser Aufnahmen vom Beschuldigten vor der Kammer erstmals abgegebene Begründung, wieso nicht er, sondern seine Ehefrau am Steuer gesessen haben soll, wirken völlig abwegig und unlogisch. Der Beschuldigte gab an, er sei auf dem Beifahrersitz gesessen und, als es Schwierigkeiten mit dem Ticket gegeben habe, sei er zum Fahrersitz gegangen, habe es selber versucht und sei sodann auf der Fahrerseite ausgestiegen. Anschliessend sei er wieder auf der Fahrerseite eingestiegen und habe sich auf den Beifahrersitz begeben (pag. 847, Z. 41–45, pag. 848, Z. 1–7). Wäre tatsächlich seine Frau auf dem Fahrersitz gesessen, hätte zu Beginn – auf den Aufnahmen oder zumindest für Zeuge D.________, der sich zwei Fahrzeuge hinter dem Beschuldigten befand aber nichts derartiges berichtete – ihr Arm zu sehen sein müssen. Wieso der Beschuldigte vom Beifahrersitz über die Fahrerseite aus- und dann sogar auf diese ausgesprochen umständliche Art wieder eingestiegen sein soll, ist denn auch in keiner Weise einzusehen und ein solches Vorgehen wirklichkeitsfremd. Die Behauptung des Beschuldigten, beim fraglichen Fahrzeug sei vorne «alles offen» und ein solcher Wechsel problemlos möglich (pag. 848, Z. 1 f.), trifft nicht zu, was schon die späteren Aufnahmen des Fahrzeugs im Seitenprofil (14:48:40 Uhr) klar zeigen. Die abenteuerlichen Aussagen des Beschuldigten stellen vielmehr Schutzbehauptungen dar, mit welchen er seine unmittelbar zuvor bestätigte Bestreitung, an jenem Tag überhaupt gefahren zu sein (pag. 847, Z. 15–29, unter anderem: «Weil ich nicht fahren konnte. Ich war nicht in der Lage, selber zu fahren.»; vgl. pag. 396, Z. 457; pag. 627, Z. 30–36), zu retten versuchte, nachdem ihm die belastenden Filmaufnahmen vorgehalten worden waren. Der Beschuldigte befand sich bei Ankunft und Weiterfahrt an der Zahlstelle am Steuer des Fahrzeugs. Hätte er nicht die kompletten drei vorangegangenen Stunden das Fahrzeug gelenkt gehabt, müssten folglich zwei Fahrerwechsel stattgefunden haben. Dies ist angesichts der Angabe des Zeugen im Bericht, er habe die Fahrt in dieser Zeit ohne Halt und mit zügiger Geschwindigkeit fortgesetzt, unwahrscheinlich, aber nicht ganz auszuschliessen. Anschliessend fuhr der Beschuldigte bis zum Hafengelände von Ancona und mit dem Fahrzeug um 14:48 Uhr auch auf die Fähre. Damit hat er jedenfalls den grössten Teil der fast zehnstündigen Fahrt von F.________ bis Ancona, teilweise bei sehr dichtem Verkehr, mit zügiger Geschwindigkeit und fast ohne Pausen als Fahrer bewältigt. Auf den verschiedenen Aufnahmen des Hafengeländes ist auch zu sehen, dass der Beschuldigte diese Reisestrapazen gut verkraftet zu haben scheint und sich in freudiger Verfassung präsentierte (z.B. 14:45–14:46 Uhr, als er mit den Kindern der Kaimauer entlang lief und mit ihnen das Hafenbecken beobachtete). Irgendwelche Einschränkungen sind wie in sämtlichen Aufnahmen vom 4. Juli 2009 nicht im Ansatz wahrnehmbar. Entgegen der Auffassung der Verteidigung sind die Beobachtungen und Aufnahmen des Zeugen, auch wenn sie natürlich keine Einsicht in die Psyche des Beschuldigten erlauben, keineswegs nichtssagend. Aus ihnen geht insbesondere klar hervor, dass der Beschuldigte an diesem Tag eine sehr weite und anstrengende Strecke selber ohne jede Schwierigkeit gefahren war. Die anderslautenden Aussagen des Beschuldigten sind eindeutig widerlegt. Auch die erstmals vor Obergericht vorgebrachte Behauptung, der Sohn des Bruders habe sie noch in einem zweiten Fahrzeug begleitet, sei dann aber nach Bari weitergefahren (pag. 847, Z. 14–16), wirkt völlig unglaubhaft. Ein zweites Fahrzeug, mit dem gemäss dem Beschuldigten sogar Fahrerwechsel stattgefunden haben sollen, hat er nicht nur selber bisher nie erwähnt, sondern wäre zweifellos auch den beiden observierenden Personen aufgefallen, welche dem Fahrzeug des Beschuldigten während Stunden folgten und dieses minutiös beobachteten. Entsprechende Hinweise sind auch nicht in den zahlreichen Filmsequenzen der Fahrt auszumachen (z.B. ist um 8:49 Uhr [DVD, pag. 106], als die Fahrt auf einem Autobahnparkplatz kurz unterbrochen wurde, kein zweites Fahrzeug zu sehen). Zusammenfassend ist das Verhalten des Beschuldigten nicht mit dem von ihm geltend gemachten Beschwerden vereinbar. Es sei namentlich auf die Untersuchung durch FPD vom 5., 7. und 19. Mai 2009, mithin ca. 1,5 Monate vor der Autofahrt nach Ancona, verwiesen.
13.2.3 Weitere Aspekte
Hinzu kommt, dass beim angeblichen Beschwerdebild und Leidensdruck des Beschuldigten ein striktes Befolgen der ärztlichen Ratschläge zu erwarten gewesen wäre, was jedoch in verschiedener Hinsicht nicht der Fall war. Zu Recht wies die Vorinstanz in diesem Zusammenhang darauf hin, dass wiederholt festgestellt werden konnte, dass der Beschuldigte die ihm verordneten Medikamente nicht bzw. nur teilweise eingenommen hatte (vgl. FPD-Gutachten, Akten S 09 200 pag. VI/503 [zum Bericht des Spitals F.________ 2005], VI/531 [eigene Feststellung]; Untersuchungsbericht Prof. Dr. E.________, pag. 69). Ebenfalls widersetzte sich der Beschuldigte wiederholt den ärztlichen Ratschlägen, was die Absolvierung einer stationären Therapie anbelangt. Seine zuletzt dazu gemachte Aussage, er habe stationär untersucht werden wollen, dies sei ihm jedoch nie angeboten worden (pag. 849, Z. 28–32), widerspricht zahlreichen Aktenstellen, aus denen sein beharrliches Desinteresse an einer solchen Massnahme – die ihm teilweise auch von den von ihm sonst immer bemühten Ärzten nahegelegt worden war (vgl. die Angaben im Gutachten des PZM vom 28. August 2006, pag. 311 f., wonach Dr. Q.________ eine Tagesklinik und Dr. I.________ eine stationäre Behandlung empfohlen hätten, der Beschuldigte aber beides abgelehnt habe) – klar hervorgeht (vgl. bspw. Gutachten Dr. R.________, pag. 160, 162; FPD-Gutachten, Akten S 09 200 pag. VI/519 f., wonach eine als dringend notwendig erachtete stationäre Behandlung vom Beschuldigten und den anwesenden Familienmitgliedern abgelehnt worden sei; Befragung bei der Versicherung vom 9. Dezember 2003, pag. 167).
Es gilt vorliegend als erstellt, dass der Beschuldigte die Beschwerden und Symptome während der Deliktszeit gegenüber verschiedenen Personen, vor allem den ihn untersuchenden Ärzten, tatsachenwidrig vorgab bzw. vortäuschte. Gestützt auf die Gutachten des FPD und von Prof. Dr. E.________ und weiter bestätigt durch die zahlreichen aufgezeigten Inkonsistenzen im Verhalten des Beschuldigten ist davon auszugehen, dass er in dieser Zeit an keiner, insbesondere nicht an einer psychischen Krankheit litt, welche eine rentenbegründende Arbeitsunfähigkeit bewirkt hätte. Damit erweist sich der Wahrheitsgehalt der Angaben des Beschuldigten, im Januar 1999 ein Massaker in Reçak (im heutigen Kosovo) miterlebt, gefilmt und später die teilverwesten Leiche eines Neffen exhumiert zu haben, für die vorliegende Beurteilung nicht von entscheidender Bedeutung, weshalb der Frage auch nicht weiter nachgegangen werden muss. Denn selbst wenn dies (ganz oder teilweise) zutreffen würde, hätte es keine psychische Erkrankung – insbesondere keine andauernde Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung bei persistierenden schweren PTBS-Symptomen (bzw. keine PTBS und kein posttraumatisches Stresssyndrom) –, welche seine Arbeitsfähigkeit eingeschränkt hätte, zur Folge gehabt. Immerhin ist aber darauf hinzuweisen, dass deutliche Anhaltspunkte bestehen, dass der Beschuldigte diese Ereignisse nicht wie berichtet miterlebt hatte. So ist im Rahmen der Begutachtung durch den FPD aufgefallen, dass bei der Schilderung der Kriegserlebnisse keine Zeichen einer Erregung oder eines dissoziativen Zustands erkennbar waren. Die geschilderte verzerrte Darstellung (z.B. Leichen, die «komm» sagen) sei eher untypisch für die Schilderung von Flashbacks, da sich Flashbacks auf real erlebte Situationen bezögen, die immer wieder erlebt würden (Akten S 09 200 pag. VI/547). Die fehlende vegetative Übererregung nach dem Erlebnis und das als kühl und rational beschriebene eigene Handeln sind auch Prof. Dr. E.________ aufgefallen. Auch er legte im Gutachten nachvollziehbar dar, wieso er das Geschilderte für wenig plausibel erachtet (pag. 71). Zudem hat sich der Beschuldigte immer wieder, mehrmals auch ferienhalber in das wenige Kilometer von Reçak entfernte (vgl. pag. 156) AI.________ begeben und ist damit an den Ort der angeblichen Traumatisierung zurückgekehrt. Den Akten der Ausgleichskasse kann weiter entnommen werden, dass der Beschuldigte offenbar schon im Februar 1999, nur kurze Zeit nach seinen angeblichen Kriegserlebnissen, in der Schweiz weiterarbeitete (Kopien AK-Akten pag. 123).
Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass es dem Beschuldigten heute wiederum recht gut zu gehen scheint, vermag er doch etwa seine an Multipler Sklerose (MS) erkrankte Ehefrau zu betreuen (vgl. Kopien Akten Sozialdienst pag. 184 und 421, wo von einer umfassenden Betreuung durch den Beschuldigten die Rede ist; pag. 845, Z. 27 f.) und sind regelmässige Ferien im Kosovo möglich (vgl. Kopien Akten Sozialdienst pag. 290, 297, 308, 324; pag. 845, Z. 30–35). Nur am Rande sei erwähnt, dass der Beschuldigte für die Zeit vom 30. Juni 2014 bis zum 11. Juli 2014 Zeugnisse von Dr. I.________ vorlegte, die eine Arbeitsunfähigkeit von 100 Prozent attestieren und der Ferienantritt mit Reise in den Kosovo am 15. Juli 2014 erfolgte (Kopien Akten Sozialdienst pag. 324 f., 420). Schwächen und wirres Verhalten wie der Beschuldigte es insbesondere gegenüber Dr. S.________, der Strafklägerin und den Ärzten des PZM vorgegeben hatte, sind offenbar seit Jahren ausgeblieben und waren etwa auch an der Berufungsverhandlung nicht erkennbar. Wenn sie vorgekommen wären, wären sie mit Sicherheit dokumentiert und dem Gericht eingereicht worden. Angesichts dessen, dass Dr. I.________ und Dr. Q.________ stets von einem schwierigen, chonifizierten Zustand des Beschuldigten gesprochen haben, erstaunte diese Besserung, wenn nicht von Simulation ausgegangen würde.
13.3 Zur geltend gemachen Schlafapnoe
Die Verteidigung machte im oberinstanzlichen Verfahren geltend, man müsse insbesondere gestützt auf den Bericht von Dr. K.________ vom 16. April 2018 davon ausgehen, dass der Beschuldigte schon während dem vorliegenden Tatzeitraum an einer Schlafapnoe gelitten habe. In diesem Zusammenhang stellte die Verteidigung auch wiederholt Beweisanträge – es sei eine neue medizinische Begutachtung unter Miteinbezug des Schlafapnoesyndroms anzuordnen, eventualiter das Strafverfahren bis zum Vorliegen des interdisziplinären IV-Gutachtens zu sistieren –, welche die Kammer an der Berufungsverhandlung abwies (E. 3 oben). Zur Begründung führte die Verteidigung zusammengefasst an, wie im Bericht festgehalten, könne Schlafapnoe über längere Zeit auch zu psychischen Auswirkungen führen, sodass vorliegend ein direkter Zusammenhang mit den psychischen Krankheiten wahrscheinlich sei. Bei Schlafapnoe handle es sich um eine sich entwickelnde Krankheit, die beim Beschuldigten bei der ersten Diagnose 2014 schon schwergradig gewesen sei und daher bereits einige Jahre zuvor bestanden haben müsse. Ursache bzw. Mitursache sei also die Schlafapnoe gewesen, bis 2014 sei aber nie die richtige Diagnose gestellt worden, obwohl der Beschuldigte immer wieder über schlechten Schlaf geklagt habe. Es sei klar, dass der Beschuldigte nicht selber von Schlafapnoe gesprochen habe; die ärztliche Diagnosestellung sei von der Art, wie der Arzt frage, abhängig. Aufgrund der geschilderten Kriegsbilder habe man stets das Gefühl gehabt, dies sei die einzige Ursache. So sei das Schlafproblem als Teil der Depression und nicht als Auswirkung einer körperlichen Krankheit betrachtet worden. Die Diagnosen würden sich gegenseitig ausschliessen. Dabei sei es auch zu einer kontraindizierten Medikation gekommen, wie ebenfalls aus dem Bericht von Dr. K.________ hervorgehe. Gemäss Dr. K.________ stehe aus pneumologischer Sicht ein schweres Schlafapnoesyndrom im Vordergrund, was mittlerweile auch die IV so sehe, die ein polydisziplinäres Gutachten angeordnet habe. Demgegenüber sei ein solches im vorliegenden Verfahren nie erfolgt. Mit der Schlafapnoe sei die offensichtliche Hauptursache nicht thematisiert und nicht weiter abgeklärt worden, wie die einzelnen Diagnosen zueinander stünden. Vielmehr sei der Beschuldigte stets nur auf eine psychische Krankheit hin untersucht worden, was insbesondere für die Gutachten von Prof. Dr. E.________ und des FPD gelte. Es fehle deswegen an einer wichtigen Grundlage für den Entscheid. Der Beschuldigte sei krank und habe, wie auch Dr. K.________ im Bericht festgehalten habe, nie etwas vorgespielt (pag. 854 ff., 861).
Aus der schriftlichen Anfrage der Strafklägerin an das RAD vom 13. November 2017 (pag. 815 ff.) geht hervor, dass beim Beschuldigten am 10. Februar 2014 erstmals der Verdacht auf Schlafapnoesyndrom bestand (Bericht Schlafsprechstunde) und am 28. März 2014 dann diese Diagnose gestellt wurde (Polysomnographie-Bericht, Zentrum für Schlafmedizin des Inselspitals Bern; pag. 818). Danach wurde das Schlafapnoesyndrom von verschiedenen Ärzten als Diagnose aufgeführt (pag. 819 ff.), insbesondere auch von Dr. I.________ (pag. 645, 819, 825) und Dr. J.________ (pag. 532, 825 f.). Die Aussagen von Dr. K.________ in seinem Bericht vom 16. April 2018 beziehen sich auf den Zeitraum, als er den Beschuldigten auf der pneumologischen Abteilung des Inselspitals von Mai bis Ende 2017 mitbetreute (pag. 772; vgl. pag. 824 f.). Demnach stehe aus pneumologischer Sicht ein schweres, therapiefraktäres Schlafapnoesyndrom mit stark gestörter Schlafarchitektur und schwerer Schläfrigkeit im Vordergrund. Der Beschuldigte schlafe im Sitzen und jeweils nur kurzzeitig aufgrund der Angst zu ersticken (Chocking-Ereignisse). Beim Beschuldigten seien eine Depression und PTBS mit gesteigertem Erregungsniveau diagnostiziert worden. Die Depression sowie die mit der Persönlichkeits- und Angststörung einhergehenden Schlafstörungen, die Alpträume, das schreckhafte Erwachen und die Konzentrationsschwierigkeiten seien allesamt Symptome, die mit einer Schlafapnoe assoziiert sein könnten. Aus diesen Gründen hält Dr. K.________ einen direkten Zusammenhang mit der Schlafapnoe und der psychiatrischen Erkrankung des Beschuldigten für wahrscheinlich, wobei im Rahmen der traumatischen Vorgeschichte auch noch andere Ursachen für die psychisch labile Situation bestünden. Der Vorwurf der Simulation sei nicht gerechtfertigt und die Schlafapnoe hätte in der Beurteilung des Gesundheitszustandes des Beschuldigten miteinbezogen werden müssen (pag. 773).
Es ist nicht in Zweifel zu ziehen, dass der Beschuldigte aktuell und offenbar mindestens seit 2014 an Schlafapnoe leidet, zumal offenbar am Tag vor der Berufungsverhandlung eine entsprechende Operation vorgesehen gewesen wäre (vgl. pag. 851 Z. 22–26). Relevant ist aber an dieser Stelle nicht der aktuelle Gesundheitszustand des Beschuldigten, sondern einzig, ob er im konkreten Deliktszeitraum in den Jahren 2002 bis 2011 an einer psychischen oder physischen Einschränkung, welche eine Arbeitsunfähigkeit bewirkt hätte, litt oder nicht. Insofern unterscheidet sich die zeitliche Optik grundlegend von derjenigen der IV. Diese hat aufgrund der durch den Beschuldigten am 10. Oktober 2017 erfolgten Neuanmeldung zu prüfen, ob der er aktuell Anspruch auf Leistungen der IV hat oder nicht, wobei ein möglicher Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Anmeldung bestehen würde (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 29 Abs. 1 ATSG). Dazu muss die IV insbesondere der Frage nachgehen, ob aufgrund der objektiven Befunde, insbesondere auch zum Schlafapnoesyndrom, – im Vergleich zur rechtskräftigen Verfügung vom 18. Januar 2011, mit der die Invalidenrente eingestellt worden war (vgl. pag. 795, 815) – eine (relevante) Verschlechterung des Gesundheitsschadens ausgewiesen ist und gegebenenfalls, welche Auswirkungen dies auf die Arbeitsfähigkeit hat (vgl. pag. 826). In diesem Zusammenhang wird auch eine polydisziplinäre Begutachtung des Beschuldigten stattfinden, da nach Einschätzung der RAD-Ärztin eine notwendige Anpassung des Zumutbarkeitsprofils nicht sicher ausgeschlossen werden könne (pag. 828). Allerdings sind daraus sowie allgemein aus dem neu eingeleiteten IV-Verfahren keine Erkenntnisse zum Gesundheitszustand des Beschuldigten während der hier relevanten Deliktszeit – die wie noch auszuführen sein wird (E. 13.4 unten) am 15. November 2010 endete – zu erwarten. Dies bewog die Kammer dazu, den verfahrensrechtlichen Eventualantrag der Verteidigung, das Verfahren zu sistieren, abzuweisen (vgl. E. 3 oben).
Das zuletzt diagnostizierte Schlafapnoesyndrom und die entsprechenden Arztberichte sind vorliegend nur insofern von Bedeutung, als sie Rückschlüsse auf den psychischen und physischen Zustand des Beschuldigten im Deliktszeitraum zulassen. Gerade diesbezüglich erweisen sich die Angaben von Dr. K.________, wie er auch selber andeutete (pag. 773: «Wie lange die Schlafapnoe besteht und ob diese bereits 2002 klinisch manifest war, kann ich nicht beurteilen.»), nur als wenig verlässlich. Dr. K.________ hat dazu zwar schlüssig dargelegt, dass eine jahrelange schwere Schlafapnoe zu psychischen und somatischen Folgen führen kann. Sein aus dieser Möglichkeit gezogener Schluss, ein direkter Zusammenhang zwischen Schlafapnoe und diagnostizierter psychiatrischer Erkrankung (Depression, PTBS mit gesteigertem Erregungsniveau) sei beim Beschuldigten wahrscheinlich (und der Vorwurf einer Simulation einer psychischen Krankheit seines Erachtens nicht gerechtfertigt), überzeugt vorliegend jedoch schon deshalb nicht, weil zwei Fachpersonen unabhängig voneinander das Bestehen einer psychischen Krankheit – also auch eine, welche in der Schlafapnoe ihre Ursache oder Mitursache gehabt hätte – gerade verneint haben. Insofern setzte Dr. K.________ seiner Beurteilung die psychiatrischen Diagnosen zugrunde, welche vorliegend als widerlegt gelten. Darüber hinaus sprechen wie gezeigt auch zahlreiche weitere Hinweise im Verhalten des Beschuldigten, dass er im Deliktszeitraum nicht relevant in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war (vgl. E. 13.2.1 oben) – auch nicht durch psychische oder somatische Auswirkungen einer Schlafapnoe. Von diesen Akten, insbesondere von denjenigen aus dem Strafverfahren S 09 200, die ein ganz anderes Bild vom Gesundheitszustand des Beschuldigten während der Deliktszeit zeigen, hatte Dr. K.________ zumindest nicht detailliert Kenntnis. Als ein besonders illustratives Indiz kann an dieser Stelle nochmals die durch die Observation aufgedeckte und detailliert dokumentierte fast zehnstündige Autofahrt des Beschuldigten mit der ganzen Familie am 4. Juli 2009 von F.________ – wo man am frühesten Morgen losfuhr (um 4:45 Uhr war man bereits in Kandersteg) – nach Ancona genannt werden. Den Grossteil der langen, anstrengenden und trotzdem fast ohne Pausen geführten Fahrt verbrachte der Beschuldigte am Steuer, wobei teilweise sehr dichter Verkehr herrschte und er soweit möglich stets mit zügiger Geschwindigkeit unterwegs war (E. 13.2.2 oben). Trotz dieser körperlichen und geistigen Strapazen sind auf den Aufzeichnungen keine Hinweise auf Schläfrigkeit, Konzentrationsstörungen oder andere körperliche oder geistige Einschränkungen auszumachen, in Ancona angekommen zeigte sich der Beschuldigte sogar in bester Verfassung. Dass er sich eine solche Fahrt zutraute, er sie problemlos bewältigte und die Reisestrapazen offenbar so gut wegstecken konnte, ist mit einer Schlafapnoe, erst recht mit einer so ausgeprägten, dass sie Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gehabt hätte, nicht vereinbar.
Hinzu kommt, dass der Gesundheitszustand des Beschuldigten zwischen 2002 und 2011 in den Akten durch zahlreiche ärztliche Berichte, Gutachten und Zeugnisse sehr gut und gründlich dokumentiert ist. Er wurde in diesen Jahren von zahlreichen Ärzten und medizinischen Fachpersonen untersucht, entgegen dem Vorbringen der Verteidigung auch immer wieder körperlich. So war der Beschuldigte etwa im Januar 2005 während drei Tagen im Spital F.________ hospitalisiert wegen angeblichem Schwankschwindel, zu dessen Abklärung insbesondere eine Computer- (CT) und Magnetresonanztomographie (MRT) des Schädels veranlasst wurde, wobei sich kein pathologischer Befund ergab (Kopien IV-Akten pag. 344 f.; vgl. Kopien IV-Akten pag. 309 f.). Da die Ärzte offenbar somatische Ursachen ausschlossen, wurden daraufhin konsiliarisch die psychiatrischen Dienste beigezogen (vgl. Kopien IV-Akten pag. 347 f.). Auch im Rahmen der Begutachtung durch den FPD fanden im Mai 2009 während insgesamt viereinhalb Stunden psychiatrische und körperliche Untersuchungen statt (vgl. Akten S 09 200 pag. VI/489, VI/527, VI/529 [unter anderem wiederum ein MRT des Schädels, ohne dass sich dadurch die Symptome hätten objektivieren lassen]). Die internistischen und neurologischen Untersuchungsbefunde waren, soweit der Beschuldigte nicht die Kooperation verweigert hatte, weitgehend unauffällig (vgl. Akten S 09 200 pag. VI/527, VI/529) und es wurde im Gutachten festgehalten, dass eine «psychische oder körperliche Erkrankung mit derart situationsabhängigen psychologischen und körperlichen Symptomen, sowie einer derart inkonsistenten Befundlage» nicht existent sei (Akten S 09 200 pag. VI/541, Hervorhebung hinzugefügt). Auch ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte insbesondere von seinem Hausarzt Dr. I.________ über die Jahre hinweg wiederholt körperlich untersucht worden war. Gemäss den im PZM-Gutachten enthaltenen fremdanamnetischen Angaben hat Dr. I.________ am 6. Juli 2006 angegeben, der Beschuldigte «sei körperlich gesund, der Blutdruck sei gut eingestellt, die Lipome habe er schon lange, diese seien ungefährlich. Es gebe keinen Zusammenhang zwischen seinem körperlichen Zustand und seiner psychischen Verfassung.» (Kopien IV-Akten pag. 311 f., Hervorhebungen hinzugefügt). Daraus geht auch hervor, dass gerade die Lipome schon immer Thema waren und in die Beurteilung einflossen (vgl. z.B. im Gutachten S.________ 2004, pag. 353, der einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ebenfalls verneinte [pag. 358]). In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass als allgemein bekannt gelten kann, dass psychische Krankheiten körperliche Ursachen haben können und daher auch von Psychiatern, die genauso über eine medizinische Grundausbildung verfügen, erwartet werden kann, dass sie entsprechende Beschwerdebilder oder zumindest die Notwendigkeit einer näheren Beurteilung durch einen Spezialisten erkennen können (vgl. dazu auch BGE 140 IV 49, wo das Bundesgericht zur Begründung des Entscheids, dass eine sachverständige Person im Sinne von Art. 20 und Art. 56 Abs. 3 StGB in der Regel ein Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sein muss, unter anderem erwogen hat, dass nur die medizinische Ausbildung «gewährleistet, dass eine körperliche oder organische Ursache einer allfälligen psychischen Störung oder Krankheit festgestellt oder ausgeschlossen werden kann. Im Gegensatz zum nichtärztlichen Psychologen verfügt ein Facharzt für Psychiatrie und Psychologie über ein Medizinstudium sowie eine Ausbildung zum Facharzt. Auch die in der Regel erforderliche körperliche Untersuchung des Exploranden kann nur von einem Arzt vorgenommen werden» [E. 2.4.4]). Dies muss insbesondere dann gelten, wenn es um eine relativ weit verbreitete und vielen Laien bekannte Krankheit wie Schlafapnoe geht. Hätte es auch nur im Ansatz Anhaltspunkte dafür gegeben, wäre zu erwarten gewesen, dass dies einer der zahlreichen qualifizierten Ärzte auf der Suche nach einer Erklärung für die teilweise schwierig zu erklärenden Beschwerdeschilderungen des Beschuldigten zumindest in Betracht gezogen hätte. Entsprechende Hinweise finden sich aber in den gesamten Akten nicht und es war nie auch nur von einem Verdacht auf das Schlafapnoesyndrom die Rede. Körperliche Ursachen für die geschilderten Beschwerden wurden sogar wiederholt, mehr oder weniger explizit, ausgeschlossen. Dies war etwa auch mit der von Dr. R.________ 2004 diagnostizierten nichtorganischen Insomnie (ICD-10 F51.0; pag. 159) der Fall, da diese Diagnose nur Schlafstörungen umfasst, die nicht durch körperliche Störungen (ICD-10 G47.-, wozu nach G47.3- auch Schlafapnoe zu zählen ist) verursacht werden (vgl. ICD-10 F51.-). Gerade die Tatsache, dass über die Jahre hinweg verschiedenste psychiatrische Diagnosen gestellt wurden, zeigt, dass zur diagnostischen Einordnung der vom Beschuldigten angegebenen Beschwerden alles Mögliche in Betracht gezogen wurde, wobei sich die Ärzte untereinander nicht immer einig waren. Dass dabei mit Schlafapnoe ausgerechnet eine relativ verbreitete Krankheit völlig ausser Acht gelassen worden wäre, hätte es auch nur ansatzweise Hinweise darauf gegeben, ist abwegig. Es kann nur einen Grund geben, warum die Schlafapnoe des Beschuldigten in all den Jahren nie ein Thema war: Er hat gegenüber den behandelnden Ärzten offensichtlich nie von entsprechenden Symptomen gesprochen. Der Schluss liegt nahe, dass der Beschuldigte nicht darüber sprach, weil solche Symptome nicht existierten.
Entsprechend gibt es auch sonst keine Hinweise darauf, dass der Beschuldigte schon während der Deliktszeit an einer schweren Schlafapnoe gelitten hatte. Symptome wie lautes, unregelmässiges Schnarchen oder das von Dr. K.________ geschilderte Aufwachen mit Erstickungsgefühl, die entsprechende Angst vor dem Ersticken und das Schlafen im Sitzen sind weder in den Beschwerdeschilderungen des Beschuldigten noch sonst wie aus den Akten erkennbar. Der Beschuldigte klagte zwar immer wieder über Schlafstörungen (und demzufolge Schläfrigkeit am Tag). Dabei beschrieb er aber etwa nie, dass er mit einem Erstickungsgefühl aufwache oder aus Angst davor nicht einschlafen könne, sondern gab immer an, er könne nicht ein- oder durchschlafen, weil die traumatischen Bilder hervorkämen und er Albträume davon habe (vgl. z.B. FPD-Gutachten [2009], pag. 525: «nachts höre ich die Menschen schreien, sie strecken die Hand aus und sagten ‹komm›»; Gutachten S.________ [2004], pag. 353, wonach er angab, die ganze Nacht nicht schlafen zu können, wobei die traumatischen Bilder hervorgekommen seien, sobald er die Augen zugemacht habe.). Auch davon, dass nach kurzem Einschlafen die Luft blockiert habe und er gleich wieder aufgewacht sei – wie der Beschuldigte in seinem letzten Wort (pag. 861) offenbar aufgrund des Plädoyers der Generalstaatsanwaltschaft nachschob –, war nie die Rede. Eine entsprechende Symptomatik in der Nacht hätte auch anderen Personen aufgefallen sein müssen, etwa im Rahmen des dreitägigen Spitalaufenthalts im Spital F.________ im Januar 2005 oder der Ehefrau des Beschuldigten, mit der er das Schlafzimmer teilte (vgl. pag. 849, Z. 44). Letztere schilderte aber etwa gegenüber den PZM-Gutachtern nichts derartiges, sondern gab an, dass der Beschuldigte «nur schlafe» (pag. 311). Auch im Zusammenhang mit der fast dreimonatigen Untersuchungshaft Ende 2004, welche er zumindest teilweise in einer Dreierzelle verbrachte, zeigten sich offenbar keine solchen oder anders gelagerte Auffälligkeiten (vgl. E. 13.2.1 oben). Dies obwohl sich die Gefängnisärzte aufgrund einer Mandelentzündung sogar besonders mit dem Hals- und Rachenbereich des Beschuldigten auseinandergesetzt haben dürften und er zu diesem Zweck sogar im Inselspital untersucht worden war (vgl. Schreiben des Untersuchungsrichters vom 4. November 2004, Akten S 09 200 pag. I/71 f., wo etwa auch steht, dass der Gesundheitsdienst den Beschuldigten als fröhlich erlebt habe; vgl. auch pag. 851, Z. 13–16). Schliesslich trat die Arbeitsunfähigkeit beim Beschuldigten, anders als dies der von Dr. K.________ geschilderte schleichende Verlauf der Schlafapnoesyndroms erwarten liesse, plötzlich, von einem auf den anderen Tag, im Zusammenhang mit der damaligen Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die M.________AG auf (vgl. pag. 123 ff.). Ab dem 18. November 2002 erschien der Beschuldigte nicht mehr zur Arbeit, wofür er später ein Arztzeugnis von Dr. P.________ vom 27. November 2002 vorwies, welches ihm rückwirkend auf den 18. November 2002 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 Prozent attestierte (pag. 183).
Aus diesen Gründen, insbesondere aufgrund der ausgiebigen und fortwährenden Untersuchungen des Beschuldigten durch zahlreiche Ärzte, aus denen sich nie entsprechende Hinweise ergaben, steht für die Kammer auch ohne weitere gutachterliche Klärung ausser Zweifel, dass der Beschuldigte während der vorliegenden Deliktszeit nicht unter einer körperlichen Krankheit, insbesondere nicht unter Schlafapnoe gelitten hat, welche direkt oder indirekt seine Arbeitsunfähigkeit bewirkt hätte. Ein neues, polydisziplinäres Gutachten erweist sich daher nicht als erforderlich, weshalb die Kammer die entsprechenden Beweisanträge der Verteidigung auch abwies.
13.4 Präzisierungen zur Deliktszeit und zum Deliktsbetrag
In der Anklageschrift wird dem Beschuldigten vorgeworfen, die täuschenden Handlungen ab dem 7. Oktober 2002 gegenüber Dr. P.________ vorgenommen zu haben (pag. 553, Ziff. I.1.a, 1. Lemma der Anklageschrift). An diesem 7. Oktober 2002 wurde der Beschuldigte von Dr. P.________ für eine Woche krankgeschrieben (pag. 183). Danach nahm der Beschuldigte die Arbeit offenbar wieder auf, bevor er ab dem 18. November 2002 nicht mehr zur Arbeit erschien (vgl. pag. 123). Am 27. November 2002 attestierte ihm dann Dr. P.________ rückwirkend auf den 18. November 2002 und bis zum 15. Dezember 2002 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 Prozent (pag. 183). Dass schon dem erstgenannten Arztzeugnis von Dr. P.________ eine entsprechend tatsachenwidrige Darstellung der Beschwerden zugrunde lag, kann nicht mit Sicherheit gesagt werden. Zumal es der im Arztzeugnis vom 27. November 2002 attestierte Beginn der angeblichen Erwerbsunfähigkeit am 18. November 2002 war, welcher der Versicherung gemeldet (pag. 184) und von dieser der Berechnung des Anspruchsbeginns (am 2. Dezember 2002, nach 14-tägiger Wartefrist) zugrunde gelegt worden war (vgl. pag. 121). Abweichend von der Anklageschrift ist deshalb davon auszugehen, dass die tatsachenwidrige Darstellung des Krankheitsbildes erstmals am 27. November 2002 gegenüber Dr. P.________ erfolgte.
Die in der Anklageschrift angegebenen Höhen der Taggeld-, Renten- und Ergänzungsleistungen, welche aufgrund der fälschlicherweise angenommenen Arbeitsunfähigkeit des Beschuldigten erbracht wurden, ergeben sich aus folgenden Aktenstellen: Die Taggeldversicherung erbrachte vom 2. Dezember 2002 bis zum 16. November 2004 Taggeldleistungen von insgesamt CHF 106'075.40 (pag. 120). Die von Januar 2004 bis Juli 2009 erbrachten Ergänzungsleistungen belaufen sich auf insgesamt CHF 90'835.00 (Kopien AK-Akten pag. 76 f.). Die Strafklägerin leistete vom 1. November 2003 bis zum 30. Juni 2009 insgesamt CHF 365'172.00 (pag. 222 ff.; ordentliche Rente des Beschuldigten: CHF 124'912.00, fünf Kinderrenten von insgesamt CHF 240'260.00). Gestützt auf die IV-Akten ist davon auszugehen, dass der Gesamtbetrag der geleisteten IV-Renten noch deutlich höher war, da die sofortige Einstellung der Rentenzahlungen erst am 15. November 2010 verfügt wurde (Kopien IV-Akten pag. 200). Zudem hatte der Beschuldigte offenbar bis November 2010 weiterhin monatlich Ergänzungsleistungen erhalten, welche dann mit Verfügung vom 2. Februar 2011 im Gesamtbetrag von CHF 39'565.00 zurückgefordert wurden (Kopien AK-Akten pag. 70). Dass die Rentenleistungen rückwirkend auf den 1. Juli 2009 aufgehoben wurden, ändert nichts an der Tatsache, dass danach noch Leistungen geflossen sind. Aufgrund des Anklageprinzips und des Verschlechterungsverbots ist gleichwohl von den in der Anklageschrift genannten und von der Vorinstanz angenommenen, deutlich tieferen Beträgen auszugehen.
13.5 Erwiesener Sachverhalt
Nach dem Gesagten ergibt sich in Ergänzung zum unbestrittenen Sachverhalt, dass der Beschuldigte während der gesamten Zeit des Bezugs von Krankentaggeldversicherungs-, IV- und Ergänzungsleistungen zwischen dem 2. Dezember 2002 und dem 30. Juni 2009 an keinen psychischen oder physischen Einschränkungen litt, welche eine auch nur teilweise Arbeitsunfähigkeit bewirkt hätten. Dennoch gab er ab dem 27. November 2002 gegenüber den in der Anklageschrift angegebenen Personen – insbesondere Ärzten sowie gegenüber den zuständigen Sachbearbeitern der Sozialdienste, der Krankentaggeldversicherung, der IV und der Ausgleichskasse – wahrheitswidrig vor, unter zahlreichen psychischen und physischen Beeinträchtigungen und daraus resultierend an Alltagseinschränkungen zu leiden (z.B. Gebrechlichkeit, Benötigen von Hilfe bei der Körperpflege, nicht aus dem Haus gehen können) und demnach nicht arbeitsfähig zu sein, wobei er die Beschwerden mit teilweise theatralischem Verhalten und eigentlichen Inszenierungen (z.B. Vortäuschen massiv eingeschränkter sprachlicher, kognitiver und intellektueller Fähigkeiten, Stützen auf begleitendes Familienmitglied, Taumeln, Abstützen an der Wand, Murmeln in kaum verständlicher Sprache) untermauerte. Dabei sprach er sein Verhalten und das Verhalten sowie die Schilderungen der ihn mehrmals zu den Untersuchungen begleitenden Personen und Familienmitglieder ab, liess sich mehrmals durch diese stützen und sorgte dafür, dass sie bei Nachfragen seine Angaben bestätigten. Damit täuschte er sowohl die ihn im Auftrag der Taggeldversicherung, der IV und der Ausgleichskasse des Kantons Bern untersuchenden Ärzte, welche gestützt auf das Verhalten des Beschuldigten entsprechende Gutachten und Berichte erstellten sowie die für die Leistungszusprechung zuständigen Personen sowie Mitarbeiter der Sozialdienste und seine eigenen Anwälte über seine angebliche Arbeitsunfähigkeit. Der Sachverhalt, wie er fast schon ausufernd in der Anklageschrift erwähnt ist, erweist sich insoweit als erstellt. Zu präzisieren ist allerdings, dass weder bewiesen noch entscheidend ist, ob der Beschuldigte die angegebenen Erlebnisse aus dem Krieg im Kosovo tatsächlich (ganz oder teilweise) miterlebt hatte. Diese blieben für ihn jedenfalls ohne schwere psychische oder traumatische Folgen, wie er sie aber insbesondere in diversen Untersuchungen wahrheitswidrig vorgab.
Konkret spiegelte der Beschuldigte insbesondere mit folgenden Handlungen bzw. in folgenden Situationen wahrheitswidrig eine schlechte Gesundheitssituation und demzufolge die vollständige Arbeitsunfähigkeit vor:
Ab dem 27. November 2002 in Untersuchungen gegenüber Dr. P.________, ab dem 27. Februar 2003 in mehreren ärztlichen Untersuchungen gegenüber Dr. Q.________ und am 9. Dezember 2003 bei einer Befragung gegenüber einer Sachbearbeiterin der Taggeldversicherung, wodurch die Ärzte in ihren Berichten psychiatrische Diagnosen (unter anderem depressives Zustandsbild bei psychosozialer Belastungssituation) stellten und dem Beschuldigten gegenüber der Taggeldversicherung eine 100-prozentige Arbeitsunfähigkeit attestierten. Weiter im Rahmen der durch die Taggeldversicherung in Auftrag gegebenen psychiatrischen Untersuchung des Beschuldigten am 26. März 2004 durch Dr. R.________, wodurch dieser im psychiatrischen Gutachten vom 21. Juli 2004 eine psychiatrische Diagnose stellte (nichtorganische Insomnie in Verbindung mit längerer depressiver Reaktion als Ausdruck einer psychogenen Anpassungsstörung mit Dysthymie auf dem Boden einer wenig assimilierten, einfach strukturierten und emotional instabilen Persönlichkeitsstörung) und die Arbeitsunfähigkeit bestätigte.
Im Januar 2004 meldete sich der Beschuldigte zum Bezug von IV-Leistungen für sich sowie IV-Kinderrenten für seine fünf Kinder an, wobei er unter anderem tatsachenwidrig erklärte, seit November 2002 wegen psychischer Probleme zu 100 Prozent arbeitsunfähig zu sein. Entsprechende Leiden gab der Beschuldigte weiterhin in den Untersuchungen gegenüber Dr. Q.________ vor, sodass dieser im Arztbericht vom 29. März 2004 gegenüber der Strafklägerin festhielt, dass der Beschuldigte an einer depressiven Episode mittleren Grades kombiniert mit einer Persönlichkeitsstörung leide und zu 100 Prozent arbeitsunfähig sei.
Am 12. August 2004 anlässlich der im Auftrag der IV durchgeführten Untersuchung spiegelte der Beschuldigte gegenüber Dr. S.________ einen sehr schlechten Gesundheitszustand vor, insbesondere indem er gehetzt sprach, sich verwirrt und intellektuell beschränkt stellte, wahrheitswidrig über zahlreiche körperliche und psychische Beschwerden und Alltagseinschränkungen (etwa dass er nicht nach draussen gehen könne, weil er sogleich Angst und Panik bekomme und das Gefühl habe, zu sterben, dass der manchmal «in die Hose schiffe», ohne es zu merken, er nicht Autofahren könne, weil er ja schon beim Gehen plötzlich umfalle) klagte und die unwahren Schilderungen mit seinem Verhalten, insbesondere indem er beim Verlassen des Sprechzimmers absichtlich taumelte und demonstrativ im Gang wirkend an den Wänden abstützte, untermauerte. Aufgrund dieses Verhaltens diagnostizierte Dr. S.________ im Gutachten vom 21. September 2004 zu Handen der Strafklägerin mehrere psychiatrische Krankheiten (unter anderem Verdacht auf andauernde Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung bei persistierenden PTBS-Symptomen und Verdacht auf präexistierende neurotische oder Persönlichkeitsstörung) und beurteilte den Beschuldigten als völlig arbeitsunfähig.
Am 8. Juni 2005 erschien der Beschuldigten für ein Gespräch zur beruflichen Wiedereingliederung bei der Strafklägerin torkelnd, mit schlaffer Grusshand, verwahrlost und lethargisch. Er klagte tatsachenwidrig über zahlreiche physische und psychische Beschwerden, insbesondere dass sich sein Gesundheitszustand in den vergangenen vier Monaten massiv verschlechtert habe, er zu Hause nur noch im Bett liege und das Haus nicht ohne Begleitung verlassen könne. Dadurch stellte die zuständige Stellenvermittlerin im Schlussbericht vom 22. Juni 2005 fest, dass berufliche Abklärungsmassnahmen undurchführbar und ein Rentenzuspruch zu prüfen seien.
Zu den von der IV veranlassten Untersuchungen im PZM am 3. und 6. Juli 2006 liess er sich durch einen Mann, der sich als sein Onkel ausgab, begleiten, stützte sich auf diesen und gab mit Aussagen und Verhalten tatsachenwidrig einen sehr schlechten Gesundheitszustand vor. Insbesondere zeigte er sich als gedanklich völlig abwesend, redete wirres Zeug, murmelte vor sich her, hielt den Kopf dauernd gesenkt, vermied Blickkontakt, gab schlechte Deutschkenntnisse vor und tat nach dem Gespräch so, als könne er nur mit Hilfe seines «Onkels» aufstehen, der ihn stützend nach draussen begleitete, wobei der Beschuldigte «wie ein nasser Sack» am Arm des «Onkels» hing und den Anschein erweckte, dass er ohne dessen Hilfe keinen Schritt alleine laufen könne. Weiter liess er den «Onkel» tatsachenwidrig das Bild eines Schwerkranken bekräftigen; unter anderem erklärte der «Onkel», dass der Beschuldigte das Haus nur in Begleitung und niemals alleine verlasse, da er den Weg zurück nicht finde und er bei der Körperpflege auf Hilfe angewiesen sei, da er nicht wisse, was er mit dem Shampoo machen solle. Aufgrund dieses Verhaltens diagnostizierten Dr. V.________ und Dr. W.________ in ihrem Gutachten zuhanden der Strafklägerin vom 28. August 2006 insbesondere eine andauernde Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung bei persistierenden schweren PTBS-Symptomen, attestierten eine 100-prozentige Arbeitsunfähigkeit und hielten weiter fest, dass der Beschuldigte kaum in der Lage sei, für sich selbst zu sorgen und bei der Tagesstrukturierung sowie bei rudimentären Alltagsaktivitäten (wie Körperpflege) auf Fremdhilfe angewiesen sei und eine Berentung vorgeschlagen werde. In der Folge wurde dem Beschuldigten rückwirkend ab dem 1. November 2003 eine volle IV-Rente inklusive Kinderrenten für die fünf Kinder zugesprochen.
Mit eigenhändig unterzeichnetem Formular vom 2. August 2007 meldete sich der Beschuldigte zum Bezug von Ergänzungsleistungen zur IV an und bestätigte damit den gegenüber den Ärzten und Behörden bisher tatsachenwidrig vorgespiegelten Gesundheitszustand, wodurch ihm gestützt auf die bisherigen falschen Angaben und tatsachenwidrige Inszenierungen mit Verfügung vom 5. August 2009 rückwirkend für die Periode Januar 2004 bis Juli 2009 Ergänzungsleistungen zur IV gewährt wurden.
Der Beschuldigte gab am 25. März 2009 im Fragebogen bezüglich Revision der Invalidenrente wahrheitswidrig an, sein Gesundheitszustand sei gleich geblieben und er sei beim Aufstehen/Absitzen/Abliegen, bei der Körperpflege, bei der Fortbewegung und bei der Pflege gesellschaftlicher Kontakte tagsüber und auch nachts auf Hilfe von Drittpersonen (andauernde Pflege und persönliche Überwachung) angewiesen. Entsprechende wahrheitswidrige Angaben über seinen Gesundheitszustand machte er auch am 18. Mai 2009 gegenüber Dr. Q.________, wodurch dieser im ärztlichen Zwischenbericht vom 22. Mai 2009 zuhanden der Strafklägerin einen unverändert schlechten Gesundheitszustand und die weiterhin zu 100 Prozent bestehende Arbeitsunfähigkeit des Beschuldigten bestätigte.
Am 30. Juni 2010 gab der Beschuldigte anlässlich der im Auftrag der IV durchgeführten Untersuchung gegenüber Prof. Dr. E.________ einen schlechten Gesundheitszustand vor, klagte dazu tatsachenwidrig über zahlreiche Beschwerden und untermauerte dies, indem er sich unter anderem absichtlich verwirrt zeigte, stöhnte, direkten Blickkontakt mied, seine Worte und diejenigen des Untersuchers wiederholte, als ob er sie nicht verstanden hätte und auf dem kurzen Weg ins Untersuchungszimmer schwankte, wobei er sich demonstrativ an der Gangwand abstützte. Um dem Gutachter die Beurteilung des tatsächlichen Gesundheitszustands zu erschweren, gab er schlechte Deutschkenntnisse vor, weshalb ein Übersetzer beigezogen werden musste. Im Gutachten vom 4. November 2010 hielt Prof. Dr. E.________ insbesondere fest, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein artifizielles Verhalten vorliege.
Aufgrund der Täuschung des Beschuldigten über seine in Wirklichkeit nicht bestehende Arbeitsunfähigkeit leistete die Taggeldversicherung vom 2. Dezember 2002 bis zum 16. November 2004 Taggeldleistungen von insgesamt CHF 106'075.40, die Strafklägerin vom 1. November 2003 bis zum 30. Juni 2009 IV-Renten von insgesamt CHF 365'172.00 und die Ausgleichskasse des Kantons Bern von Januar 2004 bis Juli 2009 Ergänzungsleistungen von insgesamt CHF 90'835.00. Am 15. November 2010 wurde die sofortige Einstellung der IV-Rentenzahlungen verfügt.
Diese Handlungen nahm der Beschuldigte in der Absicht vor, dass die ihn untersuchenden Ärzte zuhanden der Taggeldversicherung, der Strafklägerin und der Ausgleichskasse des Kantons Bern seine angebliche Arbeitsunfähigkeit bestätigten. Dies um so die für die Leistungsausrichtung verantwortlichen Personen dieser Institutionen über seine Arbeitsfähigkeit zu täuschen und die Institutionen dazu zu bringen, ihm Taggeldleistungen bzw. eine ganze IV-Rente inklusive Kinderrenten bzw. Ergänzungsleistungen auszurichten.
IV. Rechtliche Würdigung
14. Grundtatbestand des Betrugs (Art. 146 Abs. 1 aStGB)
14.1 Theoretische Ausführungen
Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 146 Abs. 1 aStGB, vgl. zur Terminologie aStGB E. 16 unten).
Betreffend die theoretischen Ausführungen zu diesem Tatbestand kann auf die korrekten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 682 f., S. 20 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Ergänzend hält die Kammer Folgendes fest:
Betrügerisches Verhalten ist strafrechtlich erst relevant, wenn der Täter mit einer gewissen Raffinesse oder Durchtriebenheit täuscht. Arglist wird allerdings bereits bei einfachen falschen Angaben bejaht, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, und wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieses die Überprüfung der Angaben auf Grund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 135 IV 76 E. 5.2; 143 IV 302 E. 1.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1101/2017 vom 30. Mai 2018 E. 5.3).
Die Rechtsprechung hat in Fällen von Simulation oder Aggravation von Beschwerden, mit welchen der Versicherungsnehmer mitunter in Form einer eigentlichen Inszenierung die ärztlichen Untersucher und mittelbar auch die (Sozial-)Versicherung täuscht, die Voraussetzung der Arglist in Form besonderer betrügerischer Machenschaften wiederholt bejaht (Urteile des Bundesgerichts 6B_46/2010 vom 19. April 2010 E. 4.3; 6B_107/2016 vom 3. Februar 2017 E. 6.2.1; 6B_531/2012 vom 23. April 2013 E. 3.4 sowie 6B_188/2007 vom 15. August 2007 E. 6.4). Das Bundesgericht hat insbesondere darauf hingewiesen, dass ein medizinischer Gutachter für die Diagnosestellung bei organisch nicht nachweisbarer pathologischer Befunde auf die Schilderungen des Exploranden angewiesen ist, deren Überprüfung nicht möglich oder jedenfalls mit einem unzumutbaren Aufwand verbunden ist, obschon kein eigentliches Vertrauensverhältnis zwischen Gutachter und Explorand besteht (vgl. Urteile des Bundesgerichts 4B_46/2010 vom 19. April 2010 E. 4.3; 6B_1219/2017 vom 4. Juni 2018 E. 3.3; 6B_1168/2016 vom 17. März 2017 E. 3.4; 6B_531/2012 vom 23. April 2013 E. 3.4). Arglist wurde daher auch angenommen, wenn die Aggravierung der gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Ärzte und die Sozialversicherungsanstalt/IV-Stelle nicht ohne weiteres durchschaubar war (Urteil des Bundesgerichts 6B_1029/2013 vom 24. Februar 2014 E. 2.4). Nicht nur wegen der fehlenden Möglichkeit der Überprüfung sondern auch aufgrund eines Lügengebäudes wurde Arglist angenommen, wenn eine Person die von ihr geschilderten Schmerzen über mehrere Jahre hinweg bei verschiedensten Ärzten weitgehend identisch schilderte, trotz Observationsergebnissen und medizinischen Unstimmigkeiten weiterhin an den gesundheitlichen Einschränkungen festhielt und beteuerte, sie habe bei keinem Arztbesuch zu simulieren, übertreiben oder lügen versucht (Urteil des Bundesgerichts 6B_636/2011 vom 25. Juni 2012 E. 4.6).
14.2 Subsumtion
Die Vorinstanz hat dazu Folgendes erwogen (pag. 683 f., S. 21 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):
Mit seinen tatsachenwidrigen Angaben über seinen Gesundheitszustand hat der Beschuldigte die IV, die Schweizerische G.________ und die Ausgleichskasse des Kantons Bern teilweise unmittelbar, teilweise aber auch mittelbar über die ihn untersuchenden Ärztinnen und Ärzte bzw. deren zu Handen der IV, der G.________ und der Ausgleichskasse erstellten Berichte getäuscht (vgl. Urteil Bundesgericht 6B_46/2010 vom 19.4.2010, E. 4.3). Welche Diagnosestellung der Beschuldigte mit seinen Täuschungshandlungen genau beabsichtigt hat spielt keine Rolle. Entscheidend ist, dass er die Symptome vorgespielt hat um weiterhin als krank zu gelten. Was die eigentlich ursächliche Täuschung der Ärzte betrifft, ist folgendes auszuführen: Die Ärzte sind für ihre Diagnosen, beispielsweise bei geltend gemachten chronischen Schmerzen, auf die Schilderungen der Patienten angewiesen und dürfen sich grundsätzlich auch darauf verlassen (Urteil Bundesgericht 6B_46/2010 vom 19.4.2010, E. 4.3). Dies gilt umso mehr, wenn es um die Diagnose von psychischen Krankheiten geht, wo die geltend gemachten Beschwerden auch kaum objektiv überprüfbar sind. Vorliegend ist zudem zur berücksichtigen, dass der Beschuldigte sich nicht immer nur auf falsche Angaben beschränkt, sondern teilweise ein eigentliches Schauspiel aufgeführt hat, um einerseits seine Beschwerden darzustellen und andererseits eine genauere Überprüfung durch den untersuchenden Arzt zu verhindern. Dazu gehört auch, dass er jeweils ein eingeschränktes Sprachverständnis vorgegeben hat. Er hat zudem dafür gesorgt, dass bei Nachfragen bei Familienmitgliedern diese seine Darstellung jeweils bestätigten. Umso weniger kann von einem Sachbearbeiter oder einer Sachbearbeiterin einer Sozialversicherung erwartet werden, dass sie solche Machenschaften, wie sie der Beschuldigte vorgenommen hat, durchschauen. Gerade beim Staat oder auch bei Versicherungen stellen sich in diesem Zusammenhang oft wirtschaftliche Fragen oder die Frage, ob eine zusätzliche Prüfung sinnvoll oder zu noch mehr Bürokratie führen würde (vgl. Gunther Arzt, BSK-StGB II, Art. 146 N 94 f.). Zu beachten ist zudem, dass die Prüfung von Rentenansprüchen gerade bei der IV ein eigentliches Massengeschäft darstellt. Die Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter der IV müssen sich hauptsächlich auf die ihnen vorliegenden Arztberichte stützen. Vorliegend hat beispielsweise der behandelnde Psychiater Dr. Q.________ gegenüber der IV aber auch der G.________ immer wieder Zeugnisse ausgestellt, welche die Arbeitsunfähigkeit des Beschuldigten bestätigten, auch die ärztlichen Gutachten haben dies getan. Die Täuschungshandlungen sind damit als arglistig zu qualifizieren. Mit diesen Täuschungshandlungen hat er die IV, die Schweizerische G.________ und die Ausgleichskasse des Kantons Bern teilweise unmittelbar, teilweise aber auch mittelbar über die ihn untersuchenden Ärztinnen und Ärzte bzw. deren zu Handen der IV, der G.________ und der Ausgleichskasse erstellten Berichte in einen Irrtum über seine Arbeitsfähigkeit versetzt. Dies in der Absicht, von diesen Institutionen Rentenleistungen zu erhalten. Was teilweise gelungen ist, indem die Institutionen als Folge ihres Irrtums über die Arbeitsfähigkeit des Beschuldigten Rentenleistungen zugesprochen bzw. ausgerichtet haben. Der Beschuldigte handelte vorsätzlich und in Bereicherungsabsicht mit dem Ziel, auch weiterhin Rentenzahlungen zu erhalten […]. Die zu Unrecht geleisteten Rentenzahlungen stellen dabei den Schaden dar. Auf eine Ermittlung der Höhe einer Rente, die dem Beschuldigten ohne die simulierten Übertreibungen zugestanden hätte, kann verzichtet werden (Gunther Arzt, BSK-StGB II, Art. 146 N 144). Ohnehin liegt in einem solchen Fall gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor (BGE 131 V 49 E. 1.2). Auf Seiten des Beschuldigten stellen die geleisteten Zahlungen diejenige Bereicherung dar, welche er mit seinem Verhalten beabsichtigt hat.
Die Kammer schliesst sich dieser überzeugenden Subsumtion der Vorinstanz vollumfänglich an. Zusammengefasst kann damit festgehalten werden, dass der Beschuldigte, indem er seinen Gesundheitszustand wahrheitswidrig als derart schlecht schilderte und vorspielte, sodass ihm die Arbeitsunfähigkeit immer wieder ärztlich attestiert wurde, wissentlich und willentlich die Ärzte täuschte. Die ärztlichen Berichte bildeten wiederum die Grundlage für die ausgerichteten Taggeldleistungen der Taggeldversicherung, Rentenleistungen der IV sowie Ergänzungsleistungen der Ausgleichskasse des Kantons Bern. Damit täuschte der Beschuldigte diese Institutionen nebst der unmittelbar diesen gegenüber gemachten falschen Angaben auch mittelbar. In Wirklichkeit wären die Taggeldversicherung, die IV und die Ausgleichskasse des Kantons Bern nicht zu diesen Leistungen verpflichtet gewesen, da keine Arbeitsunfähigkeit vorlag.
Entgegen der Einwendungen der Verteidigung hat die Vorinstanz die Täuschungen zu Recht als arglistig qualifiziert. Ergänzend zu den zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen kann dazu festgehalten werden, dass sich das Verhalten des Beschuldigten, mit dem er über Jahre hinweg einen desolaten Gesundheitszustand vorgab und gegenüber den Fachpersonen vortrug, unter verschiedenen Gesichtspunkten als arglistig erweist. So beliess er es nicht bei falschen Angaben über seinen Gesundheitszustand, sondern untermauerte seine Beschwerdedarstellungen und den angegebenen Leidensdruck mehrmals durch bisweilen theatralische Vorstellungen gegenüber den untersuchenden Ärzten. Er spielte etwa gegenüber dem von der IV beigezogenen Gutachter Dr. S.________ im August 2004 massiv eingeschränkte sprachliche, kognitive und intellektuelle Fähigkeiten vor, liess sich von einem Familienmitglied stützten, murmelte in kaum verständlicher Sprache, taumelte und stützte sich demonstrativ an der Wand ab. Ein ähnliches Verhalten legte er auch im Juli 2006 anlässlich mehrerer durch die IV veranlassten Untersuchungen durch die Gutachter des PZM an den Tag. Über Jahre trug er seine angeblichen Beschwerden gegenüber verschiedensten Ärzten in einer eigentlichen Inszenierung zur Schau und spielte überzeugend den schwer kranken Mann, dem grundlegendste Fähigkeiten abhanden gekommen sind. Die tatsachenwidrige Vorspiegelung eines desolaten Gesundheitszustandes behielt der Beschuldigte auch noch im 2009 eingeleiteten ausserordentlichen IV-Rentenrevisionsverfahren bei und setzte seine Inszenierung bei der in diesem Zusammenhang durchgeführten Untersuchung durch Prof. Dr. E.________ fort. Durch die jeweils bei den Begutachtungen vorgegebenen sprachlichen und kognitiven Fähigkeiten erschwerte er auch bewusst die Beurteilung durch die Ärzte. Weiter sprach er Verhalten und Aussagen mit den ihn zu den Untersuchungen begleitenden Familienangehörigen ab, liess sich mehrmals durch diese stützen und sorgte dafür, dass sie bei Nachfragen seine Angaben bestätigten. Mit diesem jahrelangen konsequenten Vorspielen, das auch ein beträchtliches Mass an Konzentration, Vorbereitung und Koordination erforderte, bediente er sich besonderer betrügerischer Machenschaften. Darüber hinaus sind Ärzte, wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, bei organisch nicht nachweisbaren pathologischen Befunden und psychisch beeinträchtigten Patienten in hohem Mass auf das Ergebnis der Befragung zum Zustand und Befinden angewiesen und dürfen sich grundsätzlich auch darauf verlassen. Gleiches gilt für die ärztliche Feststellung des Grades der Arbeitsunfähigkeit. Mehrere Ärzte und Gutachter waren also aufgrund des inszenierten Beschwerdebilds notgedrungen auf die subjektiven Angaben des Beschuldigten angewiesen und durften sich grundsätzlich darauf verlassen. Dementsprechend fehlte den Fachpersonen die Möglichkeit einer Überprüfung der Beschwerdedarstellungen des Beschuldigten bzw. wäre eine solche jedenfalls mit einem unzumutbaren Aufwand verbunden gewesen. Aus diesen Gründen sind sowohl die Täuschungen gegenüber der IV als auch diejenigen gegenüber der Taggeldversicherung und der Ausgleichskasse des Kantons Bern als arglistig zu qualifizieren.
Der Beschuldigte hat den Grundtatbestand des Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 aStGB mehrfach erfüllt, nämlich zum Nachteil der Taggeldversicherung, der Invalidenversicherung sowie der Ausgleichskasse des Kantons Bern. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich.
15. Qualifikation der Gewerbsmässigkeit (Art. 146 Abs. 2 aStGB)
15.1 Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er nach Art. 146 Abs. 2 aStGB mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bestraft.
Die Vorinstanz hat die Definition der Gewerbsmässigkeit gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zutreffend wiedergegeben (pag. 686, S. 24 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), worauf an dieser Stelle verwiesen werden kann (vgl. dazu auch die Urteile des Bundesgerichts 6B_488/2016 vom 5. September 2016 E. 4.2 und 6B_290/2016 vom 15. August 2016 E. 1.2).
Mit dem gewerbsmässigen Delikt werden verschiedene Betrugsfälle zu einer (gewerbsmässigen) Tat in einem sogenannten Kollektivdelikt zusammengefasst (Arzt, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum StGB, Bd. II, 3. Aufl. 2013, N. 214 zu Art. 146 StGB). Die Strafschärfung durch mehrfache Tatbegehung ist damit bereits durch die Qualifizierung vorgesehen. Deshalb kommt nach der Rechtsprechung das Asperationsprinzip gemäss Art. 49 StGB nicht zur Anwendung, es sei denn, «wenn während verschiedener, voneinander getrennter Zeitabschnitte gewerbsmässig delinquiert wurde, ohne dass den einzelnen Phasen ein umfassender Entschluss zugrunde lag und die Deliktsserien auch objektiv nicht als Einheit im Sinne eines zusammenhängenden Geschehens erscheinen» (Urteil des Bundesgerichts 6B_1366/2016 vom 6. Juni 2017 E. 4.4.2 mit Hinweis auf BGE 116 IV 121 E. 2b/aa mit Hinweisen; vgl. dazu Ackermann, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum StGB, Bd. I, 3. Aufl. 2013, N. 32 ff. zu Art. 49 StGB). Begeht der Täter vollendete und versuchte gleichartige Delikte und handelt er dabei gewerbsmässig, geht der Versuch im vollendeten gewerbsmässigen Delikt auf (BGE 123 IV 113 E. 2d; 105 IV 157 E. 2).
15.2 Die Vorinstanz ist zu Recht von Gewerbsmässigkeit ausgegangen. Zunächst erreichte der Beschuldigte durch mehrere Täuschungshandlungen, dass ihm die Taggeldversicherung während fast 2 Jahren Taggelder im Gesamtbetrag von CHF 106'075.40 auszahlte. Damit hat er ein monatliches Einkommen von über CHF 4'000.00 erzielt, das einem berufsmässigen Verdienst gleichkam und einen namhaften Betrag an die Kosten der Lebensgestaltung darstellte. In der Folge wurden die Leistungen der Taggeldversicherung aufgrund weiterer Betrugshandlungen des Beschuldigten von der IV-Rente abgelöst und mit Ergänzungsleistungen der Ausgleichskasse des Kantons Bern ergänzt. Die für den Beschuldigten und seine fünf Kinder erbrachten IV-Leistungen beliefen sich bis Mitte 2009 auf insgesamt CHF 365'172.00, die Ergänzungsleistungen auf CHF 90'835.00. Auch diese Rentenleistungen trugen damit jahrelang einen namhaften Betrag zur Finanzierung des Lebensunterhalts des Beschuldigten und seiner Familie bei. Er hatte sich auf diese Einkünfte ein- und sein Leben darauf ausgerichtet. Zu diesem Zweck betrieb er einen erheblichen Aufwand, etwa indem er sich zahlreichen ärztlichen Untersuchungen unterzog, um sich dort durch stetig, teils theatralisch vorgeführte Täuschungen entsprechende Atteste zu verschaffen, wobei er sein Verhalten teilweise auch mit Familienangehörigen koordinierte. Auf diese Weise übte er die deliktische Tätigkeit über Jahre hinweg in der Art eines Berufs aus. Indem er sich selbst vom 2009 eingeleiteten Rentenrevisionsverfahren nicht davon abbringen liess, zeigte er auch die Bereitschaft, weiterhin durch arglistige Täuschungen unrechtmässig Einkünfte zu erzielen.
Gemäss erstelltem Sachverhalt hatte der Beschuldigte erstmals am 27. November 2002 gegenüber Dr. P.________ tatsachenwidrig einen schlechten Gesundheitszustand vorgetäuscht. Die danach zugesprochenen und über Jahre bezogenen IV-Renten wurden später im Rahmen des Rentenrevisionsverfahrens rückwirkend auf den 1. Juli 2009 aufgehoben, weshalb die Vorinstanz ab diesem Zeitpunkt von einer versuchten Tatbegehung ausgegangen ist. In Anbetracht der Tatsache, dass die sofortige Einstellung der IV-Rentenzahlung erst am 15. November 2010 verfügt wurde und auch bis November 2010 noch Ergänzungsleistungen flossen, läge eigentlich bis zu diesem Zeitpunkt vollendeter und nicht bloss versuchter Betrug vor. Da dies aber nicht so angeklagt ist, ist vom 1. Juli 2009 bis zum 15. November 2010 mit Hinweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen (vgl. pag. 685, S. 23 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) von Versuch auszugehen, was insbesondere einen tieferen Deliktsbetrag zur Folge hat (vgl. E. 13.4 oben). Dieser Versuch geht allerdings im vollendeten gewerbsmässigen Delikt auf. Nach dem 15. November 2010 befanden sich die IV und die Ausgleichskasse des Kantons Bern vor allem aufgrund des Gutachtens von Prof. Dr. E.________ nicht mehr im Irrtum über die Arbeitsfähigkeit des Beschuldigten und demzufolge über die eigene Leistungspflicht. Entgegen der Darstellung in der Anklageschrift (insbesondere pag. 559 ff., Ziff. I.1 Bst. a, letztes Lemma sowie Ziff. I.1. Bst. f) sind ab diesem Zeitpunkt auch keine relevanten Betrugshandlungen des Beschuldigten mehr ersichtlich. Insbesondere kann nach Auffassung der Kammer keine arglistige Täuschung darin gesehen werden, dass der Beschuldigte sich gegen die Einstellungs- und Rückerstattungsverfügungen rechtlich zur Wehr setzte, durch Rechtsanwalt AA.________ Beschwerde vor dem Verwaltungsgericht einlegte und darin unter anderem geltend machte, dass ihm die IV-Rente zugestanden habe. Dass der Beschuldigte weiterhin – bzw. bis zur Erreichung des ordentlichen Rentenalters und bis zum Abschluss der Erstausbildung der Kinder – zu Unrecht Renten beziehen wollte, reicht für die Annahme eines Versuchs nicht aus, ist aber bei der Strafzumessung zu berücksichtigen.
Soweit die Vorinstanz zwischen dem gewerbsmässigen Betrug zum Nachteil der IV und der Ausgleichskasse des Kantons Bern einerseits und demjenigen zum Nachteil der Taggeldversicherung andererseits unterscheidet, ist festzuhalten, dass keine voneinander unabhängigen Deliktsserien vorliegen. Dem Beschuldigten ging es im ganzen Zeitraum ab dem Jahr 2002 darum, ohne zu arbeiten unrechtmässig Geld zu erhalten, sei dies nun von der Taggeldversicherung oder – nachdem die Krankentaggeldleistungen ausgeschöpft waren – der IV oder der Ausgleichskasse. Insofern lag den einzelnen Phasen ein Entschluss zugrunde. Darüber hinaus können die Delikte auch zeitlich nicht klar voneinander getrennt werden, leitete der Beschuldigte doch etwa noch vor Einstellung der Taggelder durch erste täuschende Handlungen gegenüber der IV (z.B. mit den wahrheitswidrigen Angaben in der schriftlichen Anmeldung und anlässlich der durch die IV veranlassten Untersuchung durch Dr. S.________) in die Wege, dass die Leistungen der Taggeldversicherung durch diejenigen der IV abgelöst werden. Die Rentenleistungen der IV wurden denn auch nahtlos für den Zeitraum ab Einstellung der Taggelder an den Beschuldigten geleistet. Es ist damit von einem gewerbsmässigen Delikt auszugehen.
15.3 Zusammenfassend folgt aus dem Gesagten, dass sich der Beschuldigte des gewerbsmässigen Betrugs, begangen in der Zeit vom 27. November 2002 bis zum 15. November 2010 zum Nachteil der Strafklägerin, der Ausgleichskasse des Kantons Bern und der Taggeldversicherung schuldig gemacht hat, wobei sich der Deliktsbetrag insgesamt auf ca. CHF 562'082.40 beläuft. Da der Beschuldigte damit nicht für den gesamten angeklagten Deliktszeitraum schuldig gesprochen wird, hat für die Zeit vom 7. Oktober 2002 bis zum 26. November 2002 sowie vom 16. November 2010 bis zum 4. Mai 2011 ein Freispruch von den Vorwürfen gemäss Anklageschrift zu erfolgen.
V. Strafzumessung
16. Vorbemerkungen zum anwendbaren Recht
Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des StGB in Kraft getreten. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten des neuen Strafgesetzbuches begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist. Der Vergleich der Schwere verschiedener Strafnormen ist nach der sog. konkreten Methode vorzunehmen, wonach sich umfassende Beurteilungen des Sachverhalts nach altem und nach neuem Recht gegenüberzustellen sind. Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht. Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist ausgeschlossen (BGE 134 IV 82 E. 6.2.1 und 6.2.3). Ausschlaggebend ist, nach welchem der beiden Rechte der Täter für die gerade zu beurteilende Tat besser wegkommt (vgl. zum Ganzen Trechsel/Vest, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 11 zu Art. 2 StGB mit Hinweisen; Donatsch, in: Donatsch et al [Hrsg.], StGB Kommentar, 19. Aufl. 2013, N. 10 zu Art. 2 StGB sowie BGE 126 IV 5, je mit Hinweisen). Der Gesetzesvergleich hat sich ausschliesslich nach objektiven Gesichtspunkten zu richten (BGE 134 IV 82 E. 6.2.2).
Mit den neu in Kraft getretenen Änderungen des Sanktionenrechts wurde vor allem der Anwendungsbereich der Geldstrafe eingeschränkt und derjenige der Freiheitsstrafe ausgeweitet. Vorliegend würden indessen in beiden Fällen – nach altem wie nach neuem Recht – (Zusatz-)Strafen in derselben Höhe resultieren, welche auch jeweils nur als unbedingte Freiheitsstrafe ausgesprochen werden könnten. Da auch sonst das neue Recht nicht zu einer milderen Sanktion führen würde, ist das das zur Tatbegehung geltende Recht, das StGB in seiner bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung (aStGB), anzuwenden.
17. Grundlagen der Strafzumessung und Vorgehen
Die theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zur Strafzumessung im Allgemeinen sowie zur Zusatzstrafenbildung gemäss Art. 49 Abs. 2 aStGB (pag. 687 ff., S. 25 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) treffen zu. Darauf kann verwiesen werden.
Da wie ausgeführt nicht von einer mehrfachen Begehung, sondern von einem gewerbsmässigen Delikt auszugehen ist, gelangt entgegen dem Vorgehen der Vorinstanz Art. 49 Abs. 1 aStGB nicht zur Anwendung, weshalb sich Ausführungen dazu erübrigen. Es rechtfertigt sich daher, nachfolgend eine neue Strafzumessung vorzunehmen. Dabei ist zunächst die Strafe für den gewerbsmässigen Betrug festzusetzen (E. 18 unten). Der Beschuldigte hatte dieses Delikt längst vollendet und grösstenteils begangen, als er mit Urteil des Gerichtskreises X Thun vom 23. Oktober 2009 wegen mehrfachen Betrugs, mehrfacher Urkundenfälschung sowie Erschleichung einer falschen Beurkundung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 16 Monaten verurteilt wurde (vgl. Akten S 09 200 pag. VI/781 ff.). Deswegen ist in einem zweiten Schritt mit der (Einsatz-)Strafe für den gewerbsmässigen Betrug – welches das mit der höchsten Strafandrohung bedrohte Delikt darstellt – eine Zusatzstrafe zu den bereits abgeurteilten Delikten zu bilden (E. 19 unten).
18. Strafe für den gewerbsmässigen Betrug
18.1 Strafrahmen
Der Strafrahmen für den gewerbsmässigen Betrug beträgt nach Art. 146 Abs. 2 aStGB von Geldstrafe von 90 Tagessätzen bis hin zu Freiheitsstrafe von zehn Jahren.
18.2 Objektive Tatschwere
Das Ausmass des verschuldeten Erfolgs ist recht gross. Der Beschuldigte hat die Auszahlung von Taggeldern, Renten und Ergänzungsleistungen von mehr als einer halben Million CHF erwirkt, auf die er keinen Anspruch gehabt hätte. Dass ein wesentlicher Teil davon auf die fünf IV-Kinderrenten entfiel, vermag am hohen Deliktsbetrag, durch den das geschützte Rechtsgut erheblich verletzt wurde, nichts zu ändern. Im Übrigen hatte der Beschuldigte bewusst auch die Kinderrenten beantragt (vgl. Kopien IV-Akten pag. 434 ff.) und sich dann als Versorger der Familie an diesen Leistungen genauso bereichert. Weiter hat er beabsichtigt und sich darauf eingestellt, seine Berentung bis zum Erreichen seines Pensionsalters aufrecht zu erhalten. Der Deliktsbetrag läge damit noch deutlich höher, wäre die Strafklägerin den Verdachtsgründen, die sich aufgrund der Aktenedition durch das Untersuchungsrichteramt sowie der anonymen Anrufe ergeben hatten, durch Durchführung einer Observation und der Begutachtung durch Prof. Dr. E.________ nicht nachgegangen. Zudem hat der Beschuldigte zahlreiche Ärzte wider besseres Wissen auf Trab gehalten sowie diverse unnötige, umfangreiche und kostspielige ärztliche Untersuchungen und Berichterstattungen verursacht. Schliesslich erleiden «echte» Sozialversicherungsbezüger und die IV selbst durch Machenschaften, wie sie der Beschuldigte praktiziert hat, erhebliche Reputationsschäden.
Zur Art und Weise der Tatbegehung ist festzuhalten, dass der Beschuldigte über eine relativ lange Deliktsdauer von fast acht Jahren hinweg immer wieder mit der Hilfsbereitschaft und Gutmütigkeit namentlich von Ärzten spielte und sich diese schamlos zunutze machte. Mit grosser Ausdauer setzte er seine Fähigkeiten, die organisch nicht feststellbaren Beschwerden glaubhaft vorzuspielen und bisweilen mit theatralischen Einlagen zu untermauern, zielgerichtet und unverfroren ein. Der Beschuldigte handelte dreist und getrieben von einer hohen kriminellen Energie.
Insgesamt ist von einem mittleren objektiven Tatverschulden auszugehen. Dem erweist sich eine Strafe im Bereich von 4 Jahren als angemessen. Vor dem Hintergrund des grossen Strafrahmens und unter Berücksichtigung der erwähnten Umstände der objektiven Tatschwere entspricht diese Strafhöhe auch den Orientierungshilfen, auf die die Kammer in der Vergangenheit regelmässig zurückgegriffen hat, um einen Ausgangspunkt für die Strafzumessung beim (gewerbsmässigen) Betrug zu erhalten: So sieht die Weisung der Generalstaatsanwaltschaft vom 25. November 2010 (Inkrafttreten 1. Januar 2011) «Ausschluss des Strafbefehlsverfahrens, Anklageerhebung und Bezeichnung des Spruchkörpers bei der Anklageerhebung» bei Vermögensdelikten mit einem Deliktsbetrag von mindestens CHF 300'000.00 und wenn das Vermögensdelikt – wie dies vorliegend der Fall ist – mit einer besonderen Mindeststrafe bedroht ist, schon ab einem Deliktsbetrag von CHF 150'000.00 die Anklageerhebung an einem Kollegialgericht mit zwei Laienrichtern vor, was einer zu beantragenden Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren entspricht (Ziff. 3.1 Bst. b i.V.m. Ziff. 3.2 Bst. b und Bst. c der Weisung). In einer Masterarbeit der Universität Luzern vom 30. Juni 2011 wird in Anlehnung an die alte bernische Überweisungspraxis bei Vermögensdelikten bei einem Deliktsbetrag von CHF 490'000.00 eine Freiheitsstrafe von etwas über zwei Jahren vorgeschlagen (Tanja Graber, Angemessene Strafzumessung im Wirtschaftsstrafrecht, abrufbar unter: https://www.unilu.ch/fileadmin/fakultaeten/rf/institute/staak/MAS_ Forensics/dok/Masterarbeiten_MAS_3/Graber_Tanja.pdf [zuletzt besucht am 13. Juli 2018], S. 6 ff.). Zu letzterem Ansatz ist anzumerken, dass die Tabelle die Qualifikation der Gewerbsmässigkeit und damit die doppelt so hohe Maximalstrafe nicht berücksichtigt und vorliegend insbesondere die sehr lange Deliktszeit erschwerend ins Gewicht fällt.
18.3 Subjektive Tatschwere
Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz und seine Beweggründe waren egoistischer Natur. Er wollte ein Einkommen erzielen, ohne dafür arbeiten zu müssen. Letzteres ist tatbestandsimmanent, sodass sich die subjektive Tatschwere nicht auf die Strafhöhe auswirkt.
18.4 Täterkomponenten
Der Beschuldigte ist _____ im heutigen Kosovo geboren und 1989 in die Schweiz gekommen. Danach arbeitete er vor allem als Hilfsarbeiter auf Baustellen und später, von 2001 bis 2002 als Maschinist (pag. 747). Er ist zum zweiten Mal verheiratet und hat insgesamt fünf Kinder, die mit Ausnahme der jüngsten Tochter, die 2001 geboren wurde, das Erwachsenenalter erreicht haben. Seinen Angaben zufolge wohnt er mit seiner Ehefrau und den vier jüngsten Kindern zusammen. Um die Kinder kümmere er sich nicht, er pflege aber seine an MS erkrankte Ehefrau (pag. 845, Z. 20–28). Auch der Beschuldigte selber ist gesundheitlich angeschlagen, insbesondere wurde 2014 ein schweres obstruktives Schlafapnoesyndrom diagnostiziert. Damit geht insbesondere eine starke Einschränkung der Schlafqualität einher und er kann aufgrund der Angst zu ersticken oft nur kurzzeitig schlafen, was etwa zu morgendlicher Unausgeruhtheit und tagsüber zu Schläfrigkeit führt (vgl. Bericht Dr. K.________, pag. 772 f.). Ob die Befunde beim Beschuldigten Auswirkungen auf seine aktuelle Arbeitsfähigkeit haben, ist Gegenstand der Abklärungen der IV im neu eingeleiteten Verfahren und kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht sicher ausgeschlossen werden (vgl. pag. 794 f.; pag. 815 ff.).
Entgegen der Vorinstanz ist keine erhöhte Strafempfindlichkeit anzunehmen. Der Vollzug einer Strafe ist mit erheblichen Einschränkungen für den Verurteilten und für dessen Umfeld verbunden. Eine Freiheitsstrafe ist für jeden in ein familiäres Umfeld eingebetteten Täter mit einer gewissen Härte verbunden, die grundsätzlich hinzunehmen ist. Die Rechtsprechung betonte daher wiederholt, dass eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen ist (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts 6B_988/2017 vom 26. Februar 2018 E. 2.4; 6B_216/2017 vom 11. Juli 2017 E. 2.3 und 6B_1001/2016 vom 3. April 2017 E. 1.4.2 je mit Hinweisen). Bei medizinischen Gründen ist der Strafempfindlichkeit daher lediglich Rechnung zu tragen, wenn der Betroffene besonders empfindlich ist, was namentlich etwa bei Gehirnverletzten, Schwerkranken, unter Haftpsychose Leidenden oder Taubstummen bejaht wurde (Urteile des Bundesgericht 6B_1079/2016 vom 21. März 2017 E. 1.4.5; 6B_476/2015 vom 26. November 2015 E. 5.4 mit Hinweis). Verschiedene gesundheitliche Schwierigkeiten wie beträchtliche neurologische Schmerzen, Verringerung der Muskelkraft und Muskelschwund reichen demgegenüber nicht für eine Strafminderung aus (Wiprächtiger/Keller, Basler Kommentar, a.a.O., N. 152 zu Art. 47 StGB). Selbst wenn sich im IV-Verfahren ergeben sollte, dass der Beschuldigte aufgrund seines angeschlagenen Gesundheitszustandes in seiner Arbeitsfähigkeit nunmehr eingeschränkt sein sollte, wäre er nicht in einer Weise gesundheitlich eingeschränkt, die ihn als besonders empfindlich erscheinen liesse. So ist insbesondere nicht ersichtlich, inwiefern der Beschuldigte im Strafvollzug erheblich mehr an den Symptomen und Auswirkungen der Schlafapnoe zu leiden hätte. Auch in der Pflegebedürftigkeit der Ehefrau kann vorliegend kein ausserordentlicher Umstand gesehen werden, aufgrund dessen die Schwere des Verschuldens in den Hintergrund zu treten hätte. Immerhin waren trotz dieser Umstände regelmässige Ferien im Kosovo immer noch möglich (E. 13.2.3 oben). Im Übrigen ist auch darauf hinzuweisen, dass selbst eine geringfügige Reduktion der Strafe nichts an der Tatsache ändern würde, dass der Beschuldigte als unmittelbare Folge einer mehrjährigen unbedingten Freiheitsstrafe seine Ehefrau bei der Bewältigung ihres Alltags für längere Zeit nicht wird unterstützen können.
Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Gerichtskreises X Thun vom 23. Oktober 2009 wegen mehrfachen (teilweise versuchten) Betrugs, mehrfacher Urkundenfälschung sowie Erschleichung einer falschen Beurkundung verurteilt (Akten S 09 200 pag. VI/781 ff.; aktueller Strafregisterauszug, pag. 580). Trotz dieser einschlägigen Vorstrafe delinquierte er noch über ein Jahr weiter. Schon zuvor hatte ein Grossteil des gewerbsmässigen Betrugs während des unter anderem wegen mehrfachen Betrugs laufenden Strafverfahrens stattgefunden. Der Beschuldigte liess sich weder von diesem, noch von der ab dem 22. September 2004 ausgestandenen 91-tägigen Polizei- und Untersuchungshaft oder von der späteren Verurteilung von seinen Betrugshandlungen abbringen. Diese Aspekte des Vorlebens erhöhen den Unrechtsgehalt seines Verhaltens.
Im vorliegenden Strafverfahren ist der Beschuldigte nicht negativ aufgefallen. Er zeigte zu keiner Zeit Reue oder Einsicht, was aber auch darauf zurückzuführen ist, dass er nicht geständig war und die Vorwürfe bis zuletzt bestritt. Diese Elemente wirken sich damit neutral auf die Strafe aus.
Insgesamt haben die Täterkomponenten nach dem Gesagten eine leichte Straferhöhung zur Folge.
18.5 Zur Verfahrensdauer
Die Vorinstanz berücksichtigte die lange Verfahrensdauer mit einer zusätzlichen Strafreduktion, da die entstandenen Verzögerungen nicht im Verantwortungsbereich des Beschuldigten gelegen hätten (pag. 691, S. 29 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Sie geht damit sinngemäss von einer Verletzung des Beschleunigungsgebots aus. Dieser Faktor, dem insbesondere im Rahmen der Strafzumessung strafmindernd Rechnung getragen werden kann, ist – anders als die Vorinstanz anzunehmen scheint, wenn sie Art. 48 Bst. e aStGB im Dispositiv aufführt – nicht deckungsgleich mit dem Strafmilderungsgrund gemäss Art. 48 Bst. e aStGB (vgl. Wiprächtiger/Keller, Basler Kommentar, a.a.O., N. 43 zu Art. 48 StGB). Relevant für die Beurteilung, ob das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist, ist vor allem die Nähe zur Verjährung, wobei in jedem Fall von einer langen Zeit seit der Straftat ausgegangen wird, wenn zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen sind (vgl. BGE 140 IV 145 E. 3.1 mit Hinweisen). Ein deutlich vermindertes Strafbedürfnis liegt in casu nicht vor. Der Eintritt der 15-jährigen Verfolgungsverjährungsfrist, die zu laufen begann, als der Beschuldigte die letzte strafbare Tätigkeit ausgeführt hatte (vgl. Art. 97 Abs. 1 Bst. b, Art. 98 Bst. b aStGB), steht auch nach dem Berufungsurteil noch lange nicht bevor. Zu prüfen ist nachfolgend aber, ob mit der Vorinstanz eine Reduktion aufgrund der Verfahrensdauer zu gewähren ist.
Das in Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 5 StPO festgeschriebene Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren zügig voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Es gilt für das ganze Verfahren. Welche Verfahrensdauer angemessen ist, hängt von den konkreten Umständen ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Kriterien hierfür bilden etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die dadurch gebotenen Untersuchungshandlungen, das Verhalten des Beschuldigten und dasjenige der Behörden sowie die Zumutbarkeit für den Beschuldigten (Urteil des Bundesgerichts 6B_1101/2017 vom 30. Mai 2018 E. 1.2 mit Hinweisen; BGE 143 IV 49 E. 1.8.2).
Während das vorliegende Strafverfahren vor der Vorinstanz und vor der Kammer ohne grössere Verzögerungen vonstatten ging, hatte es nach der Strafanzeige vom 22. Februar 2011 (pag. 10 ff.) bis zum 26. August 2016 gedauert, bis die Staatsanwaltschaft das Vorverfahren mit der Anklageerhebung abschloss (pag. 552 ff.). Den Akten ist aber zu entnehmen, dass nach der Strafanzeige immer wieder weitere Ermittlungsmassnahmen durchgeführt wurden: Im April 2011 wurde die Polizei mit ergänzenden Ermittlungen beauftragt (pag. 100), die daraufhin insbesondere eine Einvernahme mit dem Beschuldigten durchführte (pag. 102 ff.). Ende Januar 2012 wurde das Verfahren förmlich eröffnet (pag. 1) und in diesem Zusammenhang die amtliche Verteidigung bestellt (pag. 455 ff.), die gesamten IV-Akten ediert (pag. 423) und sodann beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern in Erfahrung gebracht, dass das verwaltungsrechtliche Verfahren betreffend die Beschwerde gegen die Rückerstattungsverfügungen der IV noch hängig und unklar ist, wann mit einem Urteil gerechnet werden kann (pag. 425). Das Strafverfahren wurde daraufhin am 2. März 2012 sistiert (pag. 3) und erst wieder aufgenommen, als die Staatsanwaltschaft Ende Oktober 2013 Kenntnis vom Verwaltungsgerichtsurteil vom 16. März 2012 und dessen Rechtskraft erlangte (vgl. pag. 426 ff.). Am 18. Dezember 2012 erfolgte eine zweite Anzeige gegen Unbekannt, wegen eines mutmasslichen Diebstahls von Ankerstäben (pag. 306 ff.). In diesem Zusammenhang folgten polizeiliche Ermittlungen, insbesondere diverse Einvernahmen (pag. 310 ff.). Gestützt darauf wurde am 12. März 2014 das Strafverfahren gegen den Beschuldigten auf Diebstahl, evtl. Hehlerei ausgedehnt (pag. 2), woraufhin weitere, teilweise an die Polizei delegierte Ermittlungen der Staatsanwaltschaft in dieser Sache, insbesondere zur Klärung der Herkunft der Ankerstäbe, durchgeführt wurden (vgl. pag. 353 ff., 368 ff.). Parallel dazu wurde auch zum Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs weiter ermittelt, so fand etwa am 13. März 2014 eine ausführliche Einvernahme mit dem Beschuldigten statt (pag. 384 ff.) und wurden mehrere Akten ediert und Abklärungen in diesem Zusammenhang gemacht (pag. 443, 108 f. [Ausgleichskasse des Kantons Bern]; pag. 110 ff. [Spital F.________]; pag. 119 ff., 185 ff. [Versicherungen], pag. 198 ff. [Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamts des Kantons Bern]; pag. 442, 220 ff. [Strafklägerin]; pag. 244 ff., 444 [Ministère public d’arrondissement du Nord vaudois]; pag. 445 ff. [Verfahrensakten S 09 200]; pag. 261 ff. [Sozialdienst der Stadt F.________]). Nachdem am 10. März 2016 nochmals eine Einvernahme mit dem Beschuldigten stattgefunden hatte, teilte die Staatsanwaltschaft am 29. März 2016 den bevorstehenden Abschluss des Vorverfahrens im Sinne von Art. 318 StPO mit (pag. 500 ff.). Nach Behandlung der nach mehreren Fristverlängerungen gestellten Beweisanträgen des Beschuldigten am 28. Juni 2016 (pag. 522 ff., 536 ff.) folgte am 3. August 2016 die Einstellung des Verfahrens wegen Diebstahls (pag. 541 ff.) und sodann am 26. August 2016 die Anklageerhebung betreffend den gewerbsmässigen Betrug (pag. 552 ff.).
Von Anfang an ging es um schwerwiegende Tatvorwürfe. Zu klären war ein Sachverhalt, der sich über einen langen Zeitraum ereignet hatte. Dazu mussten insbesondere wiederholt Akten von teils beträchtlichem Umfang von Behörden und weiteren Akteuren über den Beschuldigten ediert, (insbesondere zahlreiche darin befindliche medizinische Gutachten und Berichte) studiert und für den weiteren Gang des Verfahrens berücksichtigt werden. Dass unter diesen Umständen immer wieder eine gewisse Zeit für die Einarbeitung in den Fall und das Ausdenken und Vorbereiten weiterer Ermittlungshandlungen anfiel, ist unumgänglich. Hinzu kam der beträchtliche Aufwand an Ermittlungen und Abklärungen im später eingestellten Verfahren wegen Diebstahls. Abgesehen von der Zeit, in der es sistiert war, wurde das Vorverfahren während der ganzen über fünfjährigen Dauer ohne unbegründete Verzögerungen vorangetrieben. Einzig im Zusammenhang mit der Sistierung blieben die Strafverfolgungsbehörden zu lange untätig. Dass der rechtskräftige Abschluss des eng mit dem Tatvorwurf verbundenen Rentenrevisionsverfahrens abgewartet worden war, ist nicht zu beanstanden (vgl. Art. 314 Abs. 1 Bst. b StPO). Es ist aber nicht dem Beschuldigten anzulasten, dass die Staatsanwaltschaft erst so spät vom rechtskräftigen Verwaltungsgerichtsurteil vom 16. März 2012 erfuhr und das Verfahren dadurch unnötig sistiert blieb. Bei rechtzeitiger Nachfrage hätte das Verfahren schon etwa im Mai 2012 und nicht erst rund sieben Monate später, als Ermittlungen im Zusammenhang mit der Anzeige wegen Diebstahls aufgenommen wurden, weitergeführt werden können. In dieser Zeit blieb der Fall zu lange unbearbeitet, womit das Beschleunigungsgebot verletzt wurde. Aus diesen Gründen rechtfertigt sich eine leichte Strafreduktion, welche sich allerdings mit der aufgrund der Täterkomponenten vorzunehmenden leichten Straferhöhung die Waage hält. Es bleibt damit bei der (Einsatz-)Strafe von 4 Jahren.
19. Zusatzstrafe
Mit Urteil vom 23. Oktober 2009 wurde der Beschuldigte wegen Betrugs, mehrfach (in acht Fällen), teilweise (in sieben Fällen) versucht begangen in F.________ und anderswo, wegen Urkundenfälschung, mehrfach begangen in der Zeit von Oktober 2003 bis 30. August 2003 in F.________ und anderswo sowie wegen Erschleichens einer falschen Beurkundung, begangen am 13. Februar 2004 in F.________ schuldig erklärt. Der Deliktsbetrag des mehrfachen Betrugs belief sich auf insgesamt CHF 255'000.00, wovon CHF 205'000.00 auf den Versuch entfielen. Nebst einer Busse wurde der Beschuldigte dafür zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten verurteilt, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs (Akten S 09 200 pag. 781 f., 863 ff.).
Der hier zu beurteilende gewerbsmässige Betrug fand grösstenteils vor dieser Verurteilung statt und war zu diesem Zeitpunkt vollendet. Die Zeit nach dem ersten Urteil beschlägt im Wesentlichen den Täuschungsversuch gegenüber Prof. Dr. E.________, der aber in engem Zusammenhang mit den vorangegangenen Täuschungen im Rentenrevisionsverfahren steht, die noch vor dem ersten Urteil stattgefunden hatten (Fragebogen vom 25. März 2009, Untersuchung und ärztlicher Zwischenbericht Dr. Q.________ im Mai 2009). Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich nicht, für den Deliktszeitraum nach dem ersten Urteil einen Anteil bzw. ein einzelnes Delikt auszuscheiden und von der Zusatzstrafe auszunehmen. Vielmehr ist eine (volle) Zusatzstrafe zu bilden. Am Rande sei dazu angemerkt, dass vorliegend für die Delinquenz während der Probezeit der ersten Verurteilung ein Widerrufsverfahren hätte durchgeführt werden sollen, was zufolge Zeitablaufs aber obsolet geworden ist. Im Falle eines Widerrufs hätte die Delinquenz des Beschuldigten nach dem 23. Oktober 2009 gemäss der seit dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung von Art. 46 Abs. 1 StGB im Ergebnis ebenfalls Eingang in eine Gesamtstrafe gefunden.
Der vorliegend zu beurteilende gewerbsmässige Betrug ist die (abstrakt) schwerste Straftat. Infolgedessen ist die dafür festgesetzte Freiheitsstrafe von 4 Jahren mit der Freiheitsstrafe für die alten, bereits abgeurteilten Delikte zu asperieren. Dabei ist es dem Zweitgericht verwehrt, die rechtskräftige Strafe für die abgeurteilten Taten namentlich hinsichtlich Art und Dauer zu ändern (vgl. BGE 142 IV 265 E. 2.4.2). Die infolge Asperation eintretende Reduzierung der rechtskräftigen Grundstrafe ist von der Strafe für das neu zu beurteilende Delikt abzuziehen, was die Zusatzstrafe ergibt. Die für den gewerbsmässigen Betrug festgesetzte Strafe wird für die 16-monatige Gesamtfreiheitsstrafe angemessen um 10 Monate auf eine gedankliche Gesamtstrafe von 4 Jahren und 10 Monaten erhöht und davon die rechtskräftige Grundstrafe in Abzug gebracht. Daraus ergibt sich eine Zusatzstrafe für den gewerbsmässigen Betrug von 3 Jahren und 6 Monaten.
20. Ergebnis und Anrechnung der Untersuchungshaft
Nach dem Gesagten resultiert eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten, als Zusatzstrafe zum Urteil des Gerichtskreises X Thun vom 23. Oktober 2009. Schon aufgrund dieser Strafhöhe ist ein bedingter oder ein teilbedingter Strafvollzug ausgeschlossen (vgl. Art. 42 Abs. 1 und Art. 43 Abs. 1 aStGB). Da sich die Vollzugsform nicht nach der Zusatzstrafe sondern nach der hypothetischen Gesamtstrafe bestimmt (vgl. BGE 142 IV 265 E. 2.4.6), wäre vorliegend selbst bei einer Zusatzstrafe von deutlich unter drei Jahren der teilbedingte Vollzug noch ausgeschlossen.
Die Vorinstanz rechnete die vom Beschuldigten im Verfahren S 09 200 ausgestandene Untersuchungshaft, welche bereits im Urteil vom 23. September 2009 an die (bedingte) Freiheitsstrafe angerechnet worden war, an die Freiheitsstrafe an. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass die erste Anrechnung, nachdem die Strafe definitiv nicht vollzogen werde, rein rechnerisch geblieben sei und dass nun ein Grossteil der Strafe als Zusatzstrafe ausgesprochen werde. Zudem verwies sie auf den Grundsatz, wonach zu entziehende Freiheit wenn möglich mit bereits entzogener Freiheit zu kompensieren sei (pag. 694, S. 32 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Diese Begründung vermag nicht zu überzeugen. Die Frage kann aber offen gelassen werden, nachdem die Vorinstanz die nochmalige Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft im Dispositiv verfügt hat und daher schon das Verschlechterungsverbot einem anderen Ergebnis entgegensteht.
VI. Kosten und Entschädigung
21. Verfahrenskosten
21.1 Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO).
Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten betragen insgesamt CHF 14'150.00 und setzen sich zusammen aus Gebühren des vorinstanzlichen Gerichts von CHF 6'000.00 und für die Untersuchung von CHF 8'150.00 (vgl. das Kostenverzeichnis auf pag. 546). Abgesehen von einer geringfügigen zeitlichen Differenzierung betreffend Deliktsbeginn und –ende, wofür ein Freispruch erfolgt, wurde der Beschuldigte für den in der Anklageschrift geschilderten Lebenssachverhalt und für eine fast achtjährige Deliktszeit schuldig gesprochen. Es rechtfertigt sich daher nicht, Verfahrenskosten für den Freispruch auszuscheiden. Die Verfahrenskosten sind damit gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO dem Beschuldigten aufzuerlegen.
21.2 Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massagabe des Obsiegens oder Unterliegens.
Unter Berücksichtigung des unter anderem durch die oberinstanzlichen Beweismassnahmen bewirkten Zeit- und Arbeitsaufwandes werden die Kosten für das Berufungsverfahren, bestehend aus der Gerichtsgebühr, im Rahmen des Tarifs nach Art. 24 Abs. 1 Bst. b des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) auf CHF 6'000.00 bestimmt (vgl. Art. 5 VKD). Auch oberinstanzlich kann aufgrund der Geringfügigkeit der zeitlichen Differenzierung, welche vorliegend einen teilweisen Freispruch zur Folge hat, nicht von einem teilweisen Obsiegen des Beschuldigten die Rede sein. Dieser verlangte vergeblich einen Freispruch und gilt damit grundsätzlich auch als unterliegend. Dass das Strafmass vorliegend leicht geringer ausfällt – 42 statt der vorinstanzlich auf 46 Monate festgesetzte Freiheitsstrafe –, ist Folge davon, dass die Kammer das ihr zustehende Ermessen bei der Strafzumessung etwas anders ausgeübt hat. Für diese nur unwesentliche Änderung des angefochtenen Entscheids rechtfertigt sich keine Ausscheidung von Verfahrenskosten (vgl. Art. 428 Abs. 2 Bst. b StPO). Demnach sind dem Beschuldigten die gesamten oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 6'000.00 zur Zahlung aufzuerlegen.
22. Amtliche Entschädigung
Die von der Vorinstanz bestimmte amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten durch Rechtsanwalt B.________ im erstinstanzlichen Verfahren blieben unangefochten und sind so zu belassen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_349/2016 vom 13. Dezember 2016).
Für das oberinstanzliche Verfahren machte Rechtsanwalt B.________ mit Kostennote vom 1. Mai 2018 einen Aufwand von 34 Stunden, Auslagen von insgesamt CHF 427.20 sowie einen Reisezuschlag von CHF 150.00 (exkl. Mehrwertsteuer) geltend (pag. 864 ff.). Insgesamt und namentlich unter Berücksichtigung der umfangreichen Akten, die auch im oberinstanzliche Verfahren Erweiterungen erfahren haben sowie der fast zehnstündigen Berufungsverhandlung erachtet die Kammer den geltend gemachten Aufwand als geboten und der Bedeutung der Streitsache und Schwierigkeit des Prozesses angemessen. Die Entschädigung und das volle Honorar werden wie beantragt gestützt auf die Kostennote festgesetzt (vgl. die Tabellen in Ziff. III.2 des Urteilsdispositivs). Die im Vergleich zur Berechnungen in der Kostennote leicht höhere amtliche Entschädigung ergibt sich daraus, dass der für das Jahr 2017 angegebene Aufwand von 9 Stunden mit CHF 1'800.00 – und nicht mit CHF 1'600.00, wie dies in der Kostennote versehentlich falsch angegeben wurde – zu entschädigen ist. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 7'950.95 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1'802.70, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
Die 2. Strafkammer erkennt:
I.
A.________wird freigesprochen von der Anschuldigung des gewerbsmässigen Betrugs und versuchten gewerbsmässigen Betrugs, ev. Betrugs und versuchten Betrugs, angeblich begangen in der Zeit vom 7. Oktober 2002 bis 26. November 2002 und vom 16. November 2010 bis 4. Mai 2011 in F.________, Zofingen, Bern und Münsingen zum Nachteil der Eidgenössischen Invalidenversicherung, IV-Stelle Bern, der Ausgleichskasse des Kantons Bern und der G.________;
ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung.
II.
A.________wird schuldig erklärt:
des gewerbsmässigen Betrugs, begangen in der Zeit vom 27. November 2002 bis 15. November 2010 in F.________, Zofingen, Bern und Münsingen zum Nachteil der Eidgenössischen Invalidenversicherung, IV-Stelle Bern, der Ausgleichskasse des Kantons Bern und der G.________ (Deliktsbetrag insgesamt ca. CHF 562'082.40)
und in Anwendung der Artikel:
40, 47, 49 Abs. 2 sowie 146 Abs. 2 aStGB
426 Abs. 1 und 428 Abs. 1 StPO
verurteilt:
Zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten, als Zusatzstrafe zum Urteil des Gerichtskreises X Thun vom 23. Oktober 2009.
Die gemäss Urteil des Gerichtskreises X Thun vom 23. Oktober 2009 ausgestandene Untersuchungshaft von 91 Tagen wird im Umfang von 91 Tagen auf die Freiheitsstrafe angerechnet.
Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF14'150.00 (exkl. Kosten für die amtliche Verteidigung).
Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF6'000.00 (exkl. Kosten für die amtliche Verteidigung).
III.
Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechtsanwalt B.________, wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:
Es wird festgestellt, dass die amtliche Entschädigung für die Verteidigung der beschuldigten Person durch Fürsprecher AA.________ bis zum 21. Dezember 2015 auf CHF 3'000.00 festgelegt und vom Kanton Bern an diesen ausgerichtet wurde.
A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichteten Entschädigungen von insgesamt CHF 11'882.70 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 3'377.85, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechtsanwalt B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:
A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 7'950.95 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1'802.70, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
IV.
Weiter wird verfügt:
Die folgenden Beweismittel werden aus den Strafakten entfernt, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss gehalten und danach vernichtet:
Bericht der Firma H.________ (Monitoring Mandate, ________) über die vom 14. Dezember 2009 bis zum 5. Januar 2010 im Kosovo gemachten Observationen und Ermittlungen (pag. 45–58)
CD-ROM «Kopie Aufnahmen H.________ Dez 2009» mit Fotoaufnahmen und weiteren Dokumenten der Observation im Kosovo (pag. 107, 2. Disk)
Die folgenden Beweismittel werden aus den Strafakten entfernt, durch an den entsprechenden Stellen geschwärzte oder abgedeckte Kopien ersetzt, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss gehalten und danach vernichtet:
folgende Stellen der Strafanzeige vom 18. Februar 2011: S. 6 (pag. 15), Z. 30 bis S. 8 (pag. 17), Z. 25; S. 9 (pag. 18), Z.1–2 und Z. 8–12; S. 13 (pag. 22), Z. 5–21; Beilagenverzeichnis (pag. 26), Z. 7
folgende Stellen des Berichts über die Beweissicherung vor Ort vom 12. März 2010: S. 2 (pag. 34), Z. 36 bis S. 3 (pag. 35), Z. 5 (inkl. Fotoaufnahme); S. 4 (pag. 36), Z. 1–3 (inkl. Fotoaufnahme)
S. 9 (pag. 72), Z. 29–42 des Untersuchungsberichts von Prof. Dr. med. E.________ vom 4. November 2010
S. 2 (pag. 75), Z. 23 (Daten der Observation im Kosovo) der Verfügung der IV-Stelle Bern vom 18. Januar 2011
S. 10 (pag. 89), E. 4.2.2, 1. Absatz des Urteils des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern IV/11/175 vom 2. November 2011
folgende Stellen des Protokolls der Einvernahme der Staatsanwaltschaft mit dem Beschuldigten vom 13. März 2014: S. 10 (pag. 393), Z. 339–350; S. 11 (pag. 394), Z. 387–394; S. 13 (pag. 396), Z. 464 bis S. 14 (pag. 397), Z. 477
pag. 637 (S. 15 des HV-Protokolls), Z. 26–33 der Einvernahme mit AJ.________ als Vertretung der Strafklägerin an der Hauptverhandlung vom 2. Mai 2017
Zu eröffnen:
dem Beschuldigten, a.v.d. Rechtsanwalt B.________
der Straf- und Zivilklägerin
der Generalstaatsanwaltschaft
Mitzuteilen:
der Vorinstanz
der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)
den Bewährungs- und Vollzugsdiensten (BVD) des Kantons Bern (Dispositiv und Motiv, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)
dem Migrationsdienst der Stadt F.________ (Art. 82 VZAE; Dispositiv vorab zur Information, Motiv nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)
Bern, 3. Mai 2018 (Ausfertigung: 13. Juli 2018)
Im Namen der 2. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Schmid
Der Gerichtsschreiber: Bruggisser
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
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