BesetzungOberrichter Vicari (Präsident), Obergerichtssuppleant Zuber, Oberrichterin Falkner
Gerichtsschreiberin Segessenmann
VerfahrensbeteiligteA.________
a.v.d. Rechtsanwalt B.________
Beschuldigter/Berufungsführer 1
C.________
a.v.d. Fürsprecher D.________
Beschuldigter/Berufungsführer 2
E.________
a.v.d. Rechtsanwalt F.________
Beschuldigter/Berufungsführer 3
G.________
a.v.d. Rechtsanwalt Dr. H.________
Beschuldigte/Berufungsführerin 4
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern
vertreten durch Staatsanwalt M.________, Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte, Speichergasse 12, 3011 Bern
Anschlussberufungsführerin
und
I.________
Zivilklägerin 1
und
J.________
Zivilklägerin 2
und
L.________
Zivilklägerin 3
Gegenstandqualifizierte Veruntreuung
Berufung gegen das Urteil des Kantonalen Wirtschaftsstrafgerichts (Kollegialgericht) vom 6. Februar 2017 (WSG 16 11-14+24)
Erwägungen:
I. Formelles
1. Erstinstanzliches Urteil
Mit Urteil des Kantonalen Wirtschaftsstrafgerichts vom 6. Februar 2017 wurde A.________ (nachfolgend Beschuldigter 1) freigesprochen von den Anschuldigungen der qualifizierten Veruntreuung (evtl. Gehilfenschaft dazu), angeblich mehrfach begangen ca. im Mai 2005 und im September 2005 sowie zwischen September 2005 und Januar 2006. Hingegen wurde er schuldig erklärt der qualifizierten Veruntreuung, mehrfach (teils versucht) begangen zwischen dem 29. März 2005 und dem 14. Oktober 2005, und hierfür zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 36 Monaten (24 Monate bedingt, Probezeit 5 Jahre) verurteilt (pag. 18 583 ff.). C.________ (nachfolgend Beschuldigter 2) wurde von der Anschuldigung der qualifizierten Veruntreuung, angeblich mehrfach begangen zwischen März 2005 und Mai 2005 sowie im September 2005, freigesprochen, hingegen der qualifizierten Veruntreuung, mehrfach (teils versucht) begangen zwischen dem 16. Dezember 2005 und dem 13. Januar 2006, sowie der Gehilfenschaft zur qualifizierten Veruntreuung, mehrfach begangen zwischen dem 4. Mai 2005 und dem 14. Oktober 2005, schuldig erklärt und zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 22 Monaten (Probezeit 2 Jahre) verurteilt (pag. 18 589 ff.). E.________ (nachfolgend Beschuldigter 3) wurde von der Anschuldigung der qualifizierten Veruntreuung, angeblich mehrfach begangen zwischen März 2005 und Mitte Juli 2005 sowie im September 2005, freigesprochen. Hingegen wurde auch er der qualifizierten Veruntreuung, mehrfach begangen zwischen dem 16. Dezember 2005 und dem 13. Januar 2006, der Gehilfenschaft zur Veruntreuung, mehrfach (teils versucht) begangen zwischen dem 15. Juli 2005 und dem 14. Oktober 2005, schuldig erklärt und zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 17 Monaten (Probezeit 2 Jahre) verurteilt (pag. 18 595 ff.). G.________ (nachfolgend Beschuldigte 4) wurde der qualifizierten Veruntreuung, mehrfach begangen zwischen dem 16. Dezember 2005 und dem 13. Januar 2006, schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten (Probezeit 2 Jahre) verurteilt (pag. 18 598). K.________ wurde seinerseits der qualifizierten Veruntreuung, mehrfach begangen zwischen dem 16. Dezember 2005 und dem 13. Januar 2006, schuldig erklärt und ebenfalls zu einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten (Probezeit 2 Jahre) verurteilt (pag. 18 599). Im Weiteren wurden die Verfahrenskosten verlegt und die amtliche Entschädigung der amtlichen Verteidiger bestimmt. Bezüglich der Zivilpunkte sowie der weiteren Verfügungen betreffend die Geschäftsunterlagen O.________ Genossenschaft (nachfolgend O.________) und die beschlagnahmten CHF 2‘908.05 kann auf das erstinstanzliche Urteil verwiesen werden (pag. 18 602 ff.).
2. Berufung
Gegen dieses Urteil meldeten die Beschuldigte 4 am 8. Februar 2017 (pag. 18 622), der Beschuldigte 3 am 10. Februar 2017 (pag. 18 629), der Beschuldigte 1 am 13. Februar 2017 (pag. 18 631) sowie der Beschuldigte 2 am 14. Februar 2017 (pag. 18 633) form- und fristgerecht die Berufung an. Am 1. August 2017 erklärte Rechtsanwalt Dr. H.________ namens der Beschuldigten 4 die Anfechtung des Urteils bezüglich der Schuldsprüche und der damit zusammenhängenden Folgen (inkl. Zivilklage). Weiter beantragte er die Einvernahme sämtlicher Beschuldigter/Berufungsführer (pag. 18 968 f.). Mit Berufungserklärung vom 10. August 2017 erklärte Rechtsanwalt F.________ namens des Beschuldigten 3 ebenfalls die Anfechtung der Schuldsprüche sowie der damit zusammenhängenden Folgen (inkl. die ihn betreffende Zivilklage) (pag. 18 988 f.). Rechtsanwalt B.________ erklärte gleichentags namens des Beschuldigten 1 die Anfechtung des vorinstanzlichen Urteils hinsichtlich des Schuldspruchs, der Sanktion sowie der Kostenfolgen (pag. 18 991 ff.). Schliesslich focht Fürsprecher D.________ das erstinstanzliche Urteil namens des Beschuldigten 2 hinsichtlich der Schuldsprüche, der Zivilklagen von J.________ (nachfolgend Zivilklägerin 2) und L.________ (nachfolgend Zivilklägerin 3) sowie der Kostenfolgen an (pag. 18 996 ff.). K.________ hat das erstinstanzliche Urteil nicht angefochten.
Mit Verfügung vom 18. August 2017 gewährte die Verfahrensleitung den Zivilklägerinnen und der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit, Anschlussberufung zu erklären oder begründet ein Nichteintreten geltend zu machen. Weiter gewährte sie den Parteien Gelegenheit, zu den Beweisanträgen der Beschuldigten 4 Stellung zu nehmen (pag. 19 001 ff.). Mit Eingabe vom 30. August 2017 schloss sich die Generalstaatsanwaltschaft der Berufung der Beschuldigten an, beschränkte diese jedoch auf die Strafzumessung. Zu den Beweisanträgen machte sie keine Ausführungen (pag. 19 011 ff.). Mit Eingabe vom 11. September 2017 erklärte Rechtsanwalt B.________ namens des Beschuldigten 1, dass der Beweisantrag der Beschuldigten 4 unterstützt werde (pag. 19 070). Mit Verfügung vom 28. September 2017 stellte die Verfahrensleitung fest, dass sich die Beschuldigten 2 + 3 sowie die Zivilkläger innert Frist nicht haben vernehmen lassen. Sie gewährte den Beschuldigten weiter Gelegenheit, begründet ein Nichteintreten auf die Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft zu beantragen (pag. 19 086 ff.). Darauf verzichtete die Beschuldigte 4 mit Eingabe vom 5. Oktober 2017 (pag. 19 095) und die Beschuldigten 1 und 3 mit Eingaben vom 11. Oktober 2017 (pag. 19 100 und 19 102). Nachdem die Verfahrensleitung mit Verfügung vom 13. Oktober 2017 feststellte, dass sich der Beschuldigte 2 nicht hat vernehmen lassen, und die jeweiligen Eingaben den anderen Parteien zustellen liess (pag. 19 104 ff.), erklärte der Beschuldigte 2 am 27. Oktober 2017, dass auch aus seiner Sicht keine Gründe für ein Nichteintreten auf die Anschlussberufung bestehen würden (pag. 19 106).
Am 2. November 2019 beantragte der Beschuldigte 1 persönlich die Einstellung des Verfahrens (pag. 19 195). Weiter machte er diverse Ausführungen zu dem von ihm entwickelten Wirtschaftssystem. Sein Verteidiger erklärte am 13. November 2019, am Antrag des Beschuldigten 1 werde festgehalten (pag. 19 218). Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung wurde der Antrag auf Einstellung abgewiesen (pag. 19 364). Die gesetzlichen Voraussetzungen (Art. 329 StPO) sind nicht erfüllt. Es sind keine Verfahrenshindernisse ersichtlich und auch die Prozessvoraussetzungen sind gegeben.
3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen
Der von Rechtsanwalt Dr. H.________ namens der Beschuldigten 4 gestellte Beweisantrag, es seien sämtliche Beschuldigten/Berufungsführer im oberinstanzlichen Verfahren einzuvernehmen, wurde durch die Kammer mit Beschluss vom 24. Januar 2018 gutgeheissen (pag. 19 109 ff.). Die Beschuldigten 1-4 wurden anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung einvernommen (pag. 19 366 ff.).
Von Amtes wegen wurden über die Beschuldigten 1-4 zudem aktuelle Strafregisterauszüge eingeholt (Beschuldigter 1: pag. 19 287 ff.; Beschuldigter 2: pag. 19 290, Beschuldigter 3: pag. 19 291, Beschuldigte 4: pag. 19 292). Leumundsberichte wurden keine eingeholt, die Beschuldigten 1-4 wurden anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung zu ihren persönlichen Verhältnissen befragt.
Mit Eingaben vom 2. und 5. November 2019 machte der Beschuldigte 1 umfangreiche Ausführungen und verwies auf die Beilagen 1-6 (pag. 19 185 ff.). Die Eingaben wurden den Parteien samt Beilagen zugestellt (pag. 19 215 ff.). Am 18. November 2019 reichte Rechtsanwalt B.________ die Stellungnahme des Beschuldigten 1 (verfasst durch seinen damaligen Rechtsbeistand) zur Vernehmlassung der Eidgenössischen Bankenkommission (nachfolgend EBK) vom 17. Januar 2007 im Verfahren vor Bundesgericht 2A.749/2005 zu den Akten (pag. 19 223 ff.). Die Eingabe wurde den Parteien samt Beilage zugestellt (pag. 19 272 ff.). Mit E-Mail vom 26. November 2019 (Original in Briefform am folgenden Tag beim Obergericht eingegangen, pag. 19 302 ff.) machte der Beschuldigte 1 weitere Ausführungen und liess der Kammer in der Beilage zwei Dokumente zukommen («.________», «.________ Weiter beantragte er, Youtube Videos zum Thema «.________» seien zu den Akten zu nehmen. Mit Verfügung vom 26. November 2019 wurden auch diese Eingaben den Parteien zugestellt. Die Verfahrensleitung entschied weiter, dass über die Beweisanträge anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung befunden werde (pag. 19 316 ff.). Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung wurden die erwähnten Unterlagen des Beschuldigten 1 und seines Verteidigers zu den Akten erkannt. Der Präsident führte weiter aus, dass die online verfügbaren Videos einsehbar seien und nicht zu den Akten genommen werden können (pag. 19 365) Auch das von Fürsprecher D.________ für den Beschuldigten 2 eingereichte Arztzeugnis wurde zu den Akten genommen (pag. 19 363).
Mit E-Mail vom 2. Dezember 2019 reichte der Beschuldigte 1 weitere Ausführungen ein. Diese werden – da das Beweisverfahren bereits geschlossen wurde – nicht zu den Akten genommen und Rechtsanwalt B.________ zusammen mit den schriftlichen Urteilserwägungen retourniert.
4. Anträge der Parteien
Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung verwies Rechtsanwalt B.________ auf die schriftlichen Anträge in seiner Berufungserklärung (pag. 18 993 f.).
Fürsprecher D.________ verwies anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung auf die schriftlichen Anträge, welche zu den Akten genommen wurden (pag. 19 413 f.).
Auch Rechtsanwalt F.________ reichte anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung schriftliche Anträge zu den Akten. Darauf wird verwiesen (pag. 19 421 f.).
Rechtsanwalt Dr. H.________ stellte für die Beschuldigte 4 anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung ebenfalls schriftlich festgehaltene Anträge, auf welche verwiesen wird (pag. 19 434).
Schliesslich verwies auch Staatsanwalt M.________ für die Generalstaatsanwaltschaft anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung auf die schriftlich eingereichten Anträge (pag. 19 444 ff.).
5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer
Die Kammer hat die Verurteilung des Beschuldigten 1 wegen mehrfach begangener qualifizierter Veruntreuung (teilweise versucht begangen), sowie die damit zusammenhängenden Straf-, Kosten- und Entschädigungsfolgen zu überprüfen. Hingegen sind die Freisprüche wegen qualifizierter Veruntreuung (O.________), qualifizierter Veruntreuung (N.________), evtl. Gehilfenschaft dazu, die dazugehörigen Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie die Zivilfolgen (Ziffer. X.1., X.3. und X.5. des Dispositivs, pag. 18 602) in Rechtskraft erwachsen.
Bezüglich des Beschuldigten 2 hat die Kammer die Schuldsprüche wegen qualifizierter Veruntreuung und Gehilfenschaft dazu (O.________ und N.________, beides mehrfach begangen), sowie die Straf-, Kosten- und Entschädigungsfolgen zu überprüfen. Weiter sind die Zivilklagen der Zivilklägerin 2 (Ziffer X.4 des Dispositivs, pag. 18 602) und der Zivilklägerin 3 (Ziffer X.6. des Dispositivs, pag. 18 602) zu überprüfen. Die Freisprüche von der Anschuldigung der qualifizierten Veruntreuung samt Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss Ziffer III. sowie Ziffer X.1. des Dispositivs (Anerkennung der Zivilklage von I.________ [nachfolgend Zivilklägerin 1]) sind hingegen in Rechtskraft erwachsen.
Die Kammer hat bezüglich des Beschuldigten 3 die Schuldsprüche wegen mehrfach begangener qualifizierter Veruntreuung und Gehilfenschaft dazu (O.________ und N.________, beides mehrfach begangen), die Straf-, Kosten-, und Entschädigungsfolgen, sowie den ihn betreffenden Zivilpunkt (Ziffer X.2 des Dispositivs, pag. 18 602) zu überprüfen. Die Freisprüche sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen, ebenso die damit zusammenhängenden Kostenfolgen (Ziffer V. des Dispositivs, pag. 18 595). Hingegen hat die Kammer die auf die Freisprüche entfallende Entschädigung sowie die amtliche Entschädigung infolge expliziter Anfechtung durch Rechtsanwalt F.________ zu überprüfen (Ziffer V. und IX.3. des Dispositivs, pag. 19 026).
Die Kammer hat bezüglich der Beschuldigten 4 die Schuldsprüche wegen mehrfach begangener qualifizierter Veruntreuung (N.________), sowie die damit zusammenhängenden Straf-, Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie den die Beschuldigte 4 betreffenden Zivilpunkt (Ziffer X.1. des Dispositivs, pag. 18 602) zu überprüfen.
Die Kammer verfügt bei der Überprüfung des erstinstanzlichen Urteils über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Die Kammer ist aufgrund der Anschlussberufung durch die Generalstaatsanwaltschaft bezüglich der Strafzumessung nicht an das Verschlechterungsverbot gebunden. Hingegen darf sie im Schuld- und Zivilpunkt das Urteil nicht zum Nachteil der Beschuldigten abändern (Art. 391 Abs. 2 StPO).
II. Sachverhalt und Beweiswürdigung
6. Vorbemerkungen
Die Kammer schliesst sich mit einigen wenigen Ausnahmen den äusserst ausführlichen und zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen an. Das vorinstanzliche Urteil erweist sich als umfassend und grösstenteils zutreffend. Im Folgenden wird daher teils integral auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen, wobei diese nur soweit der Verständlichkeit zuträglich, noch einmal wörtlich oder zusammenfassend wiedergegeben werden. Ausführlich wird die Kammer hingegen auf die Vorbringen der Beschuldigten vor oberer Instanz bzw. ihre Kritik an den vorinstanzlichen Urteilserwägungen eingehen.
7. Angeklagter Sachverhalt
7.1 Betreffend Beschuldiger 1
Zusammengefasst wird dem Beschuldigten 1 in der Anklageschrift vom 4. Mai 2016 Folgendes vorgeworfen (pag. 18 001 ff.):
Qualifizierte Veruntreuung betreffend O.________:Gemäss Anklage soll der Beschuldigte 1 als Präsident und Geschäftsführer der O.________ (und damit als berufsmässiger Vermögensverwalter) gemeinsam mit den Beschuldigten 2 und 3 die O.________ in ähnlicher Weise wie den O.________-Genossenschaftsbund bzw. die O.________-Genossenschaften aufgebaut und organisiert haben. So soll er – unter seiner Leitung und auch zusammen mit dem erweiterten Kernteam – die Finanzierung der O.________ auf der Basis von Mitglieder- und Genossenschaftsbeiträgen sowie mittels einbezahltem Genossenschaftskapital auf Grundlage diverser Verträge (Kapital Einzahler Vertrag, Kleinkredit Einzahler Vereinbarung, Rendite-Vereinbarungen, Darlehens-Vereinbarungen Residenz P.________) installiert und entsprechende schriftliche Verträge formuliert haben, worin u.a. Bestimmungen über die Risikominimierung des einbezahlten Kapitals enthalten gewesen seien. Darin sei versichert worden, dass das einbezahlte Kapital nur als Eigenkapitalnachweis für staatlich zu amortisierende Immobilien-Baukredite bei Banken (u.a. für unterstützungswürdige Bauvorhaben oder für die Errichtung von Kinder- und Pflegeheimen in Österreich und für den Erwerb der Residenz P.________) hinterlegt werden dürfe. Der Beschuldigte 1 soll seinerseits für die O.________ mit Interessenten 86 solche Verträge über CHF 3‘115‘191.00 unterzeichnet und abgeschlossen haben, wobei dem Vertragsabschluss jeweils die Kreditvermittlung durch den Beschuldigten 2 vorangegangen sei. Im Wissen darum, dass angesichts der kaum vorhandenen Einnahmen die von den Kapitalgebern den Banken geschuldeten Zins- und Tilgungsraten, die vereinbarten Renditen und Ausschüttungen sowie die Kapitalien nicht bezahlt bzw. rückbezahlt werden können, soll der Beschuldigte 1 zugelassen bzw. grösstenteils selbst angeordnet haben, dass diese Gelder mit dem Kernteam (Beschuldigte 2 und 3) vereinbarungs- und zweckwidrig insbesondere für eigene Zwecke (Erwerb von Grundstücken und Beteiligungen, Zahlungen und Darlehen an eigene Gesellschaften, Darlehen an nahestehende Personen und für Vermittlungsprovisionen) sowie auch für Zins- und Tilgungsraten von einbezahlten Kapitalien verwendet worden sein sollten. Eine detaillierte Auflistung ist in der Anklage enthalten (pag. 18 004 ff.). Durch dieses Verhalten soll der Beschuldigte 1 die ebenfalls in der Anklage aufgeführten Kapitalgeber im Umfang von min. CHF 2‘794‘162.25, 3‘231‘003.56 bzw. 3‘175‘025.51 geschädigt haben. Dabei soll er mit Eigen- und Drittbereicherungsabsicht gehandelt haben (Auflistung der Kapitalgeber auf pag. 18 006 ff.).
Vom Vorwurf der qualifizierten Veruntreuung, evtl. Gehilfenschaft dazu betreffend N.________-Genossenschaft wurde der Beschuldigte 1 rechtskräftig freigesprochen.
7.2 Betreffend Beschuldigter 2
Zusammengefasst wird dem Beschuldigten 2 Folgendes vorgeworfen:
Qualifizierte Veruntreuung betreffend O.________:Dem Beschuldigten 2 wird die Beteiligung am obigen unter dem Beschuldigten 1 dargelegten Sachverhalt vorgeworfen. Die spezifischen Aufgaben bzw. Handlungen des Beschuldigten 2 werden dabei in der Anklageschrift wie folgt beschrieben: Der Beschuldigte 2 soll als Gründungsmitglied der O.________ und später ab Oktober bzw. Spätherbst 2004 als Mitglied der Geschäftsleitung mit Vertretungs- bzw. Handlungsvollmacht im Falle der Handlungsunfähigkeit des Beschuldigten 1 bzw. als Mitglied des Kernteams und damit als faktisches Organ geamtet haben. Er soll gemeinsam mit dem Beschuldigten 1 die Finanzierung der O.________ erarbeitet und bei der Ausarbeitung der Verträge mitgewirkt bzw. mindestens genaue Kenntnis vom Inhalt gehabt haben. Insbesondere soll der Beschuldigte 2 gewusst haben, dass die Gelder nur für den Eigenkapitalnachweis hätten verwendet werden dürfen. Er soll weiter gestützt auf Kalkulationstabellen gemeinsam mit dem Beschuldigten 1 die Rahmenbedingungen des Finanzierungssystems und damit die Übersicht bzw. den Bedarf an Einnahmen errechnet und die Planung der Kapitalbeschaffung innerhalb der Gesellschaft übernommen haben. Der Beschuldigte 2 soll damit zu jedem Zeitpunkt Übersicht über die Genossenschaftskapitalien und finanziellen Verpflichtungen gehabt haben. Weiter soll er für Interessenten mithilfe der vom Beschuldigten 3 erstellten Unterlagen gegen Provision Kleinkredite der Q.________ (Q.________) vermittelt haben. Der Beschuldigte 2 soll im Wissen um die Vertragsinhalte und die tatsächliche finanzielle Situation der O.________ veranlasst oder zumindest zugelassen haben, dass die Einnahmen aus den 86 Verträgen vereinbarungs- und zweckwidrig verwendet würden, er soll damit die Kapitalgeber im gleichen Umfang wie der Beschuldigte 1 geschädigt haben (vgl. wiederum detaillierte Aufzählung auf pag. 18 021 ff.).
Qualifizierte Veruntreuung betreffend N.________-Genossenschaft: Dem Beschuldigten 2 wird gemäss Anklage konkret vorgeworfen, zusammen mit den Beschuldigten 3 und 4 sowie K.________ die N.________ gegründet zu haben mit dem Ziel, die unter der O.________ gescheiterten Projekte AG.________ und FG.________ fortzuführen und die Kapitalgeber der O.________ aus den damit erwirtschafteten Gewinnen schadlos zu halten. Der Beschuldigte 2 soll beim Aufbau und der Organisation der N.________ als Mitglied der Verwaltung und als Kassier massgeblich mitgewirkt haben. Konkret soll er bei der inhaltlichen und layoutmässigen Erarbeitung der für die Genossenschaft relevanten Unterlagen und Dokumente und bei der Errichtung des Finanzierungssystems mitgewirkt haben. Er soll die schriftlichen Verträge formuliert bzw. dabei mitgewirkt haben und insbesondere Kenntnis der Bestimmungen zum Verwendungszweck und der Darlehenssicherheit gehabt haben. Als Kassier soll er zudem auch bei der Kapitalbeschaffung und Entgegennahme des Geldes mitgewirkt haben. Zudem habe er den Beschuldigten 1 über die Geschäfte auf dem Laufenden gehalten und dessen Anliegen in die Geschäftsführung eingebracht. Schliesslich habe er veranlasst oder zumindest zugelassen, dass die durch die fünf Kapitalgeber einbezahlten und anvertrauten Gelder vereinbarungs- und zweckwidrig verwendet worden seien. Damit soll er die Kapitalgeber im Umfang von CHF 277‘000.00 geschädigt haben, wobei wiederum auf die detaillierte Auflistung in der Anklageschrift verwiesen werden kann (pag. 18 034 f.).
7.3 Betreffend Beschuldigter 3
Zusammengefasst wird dem Beschuldigten 3 Folgendes vorgeworfen:
Qualifizierte Veruntreuung betreffend O.________: Auch dem Beschuldigten 3 wird die Beteiligung am Aufbau und Betrieb der O.________ gemäss obigem Sachverhalt vorgeworfen. So soll er als selbständiger Allfinanzberater nach der Gründung der O.________ als Mitglied des Kernteams und Teil der Geschäftsleitung und damit als faktisches Organ tätig gewesen sein. Er soll den Bereich Vertrieb bzw. Akquisition von Kapitalgebern übernommen und organisiert und in diesem Bereich eine Vermittlerorganisation bzw. –gruppe unter seiner Leitung aufgebaut und geführt haben. Durch ihn selbst bzw. die Mitglieder der Gruppe seien potentielle Geldgeber angeworben und über die entsprechenden Investitionsmöglichkeiten und Vertragsbestimmungen orientiert worden. Der Beschuldigte 3 soll den Interessenten die Verträge unterbreitet bzw. dies veranlasst haben. Er sei für die Abwicklung der Verträge besorgt gewesen. So seien insgesamt 70 Verträge mit einem Kapital von min. CHF 2‘571‘191.00 vermittelt worden und der Beschuldigte 3 bzw. seine Gruppe hätten Provisionszahlungen im Umfang von CHF 207‘295.30 bzw. CHF 353‘594.95 erhalten. Trotz seines Wissens um die laufende zweckwidrige Verwendung der Gelder soll der Beschuldigte 3 den Abschluss der 86 Verträge und die zweckwidrige Verwendung der Gelder zugelassen bzw. mitveranlasst und so die Kapitalgeber im gleichen Umfang wie bei der Anklage betreffend Beschuldigte 1 und 2 dargelegt, geschädigt haben (vgl. detaillierte Auflistung in der Anklageschrift auf pag. 18 038 ff.). Der Beschuldigte 3 wurde vom Vorwurf der qualifizierten Veruntreuung teilweise rechtskräftig freigesprochen.
Qualifizierte Veruntreuung betreffend N.________-Genossenschaft: Dem Beschuldigten 3 wird die Beteiligung am Betrieb der N.________ vorgeworfen. So soll er zusammen mit den Beschuldigten 2, 4 und K.________ die N.________ gegründet und als Tagespräsident beim Aufbau und der Organisation in massgeblicher Weise mitgewirkt bzw. leitend mitbestimmt und gehandelt haben. Konkret wirft die Anklage dem Beschuldigten 3 vor, die massgeblichen Unterlagen und Dokumente inhaltlich und layoutmässig erarbeitet, ein mit der O.________ vergleichbares Finanzierungssystem installiert und die diesbezüglichen Verträge formuliert zu haben, wobei der Beschuldigte 3 Kenntnis der Bestimmungen zum Verwendungszweck und der Darlehenssicherheit gemäss den Verträgen gehabt haben soll. Weiter sei der Beschuldigte 3 Gesellschafter der R.________ GmbH gewesen, welche für die Realisierung der durch die N.________ ins Auge gefassten Projekte zuständig gewesen sei. Der Beschuldigte 3 soll so bei der Kapitalbeschaffung und der Entgegennahme der Gelder als faktisches Geschäftsleitungsmitglied und faktisches Organ mitgewirkt und zugelassen haben, dass die durch fünf Kapitalgeber anvertrauten Gelder vereinbarungs- und zweckwidrig verwendet worden seien. So soll der Beschuldigte 3 die Kapitalgeber im Umfang von CHF 277‘000.00 geschädigt haben (detaillierte Auflistung in der Anklageschrift auf pag. 18 051 f.).
7.4 Betreffend Beschuldigte 4
Zusammengefasst wird der Beschuldigten 4 Folgendes vorgeworfen:
Qualifizierte Veruntreuung betreffend N.________-Genossenschaft: Der Beschuldigten 4 wird vorgeworfen, an der Gründung der N.________ beteiligt gewesen zu sein und die Vorstandsfunktion als Präsidentin innegehabt zu haben, wobei sie so beim Aufbau und der Organisation in massgeblicher Weise mitgewirkt und die Genossenschaft strukturiert und mit den anderen Vorstandsmitgliedern geführt habe. Konkret soll sie bei der inhaltlichen und layoutmässigen Erarbeitung der massgeblichen Unterlagen und Dokumente und bei der Formulierung der dem Finanzierungssystem zugrunde liegenden Verträge mit den Kapitalgebern mitgewirkt haben, wobei sie Kenntnis der vertraglichen Bestimmungen zum Verwendungszweck und der Darlehenssicherheit gehabt habe. Die Beschuldigte 4 soll bei der Kapitalbeschaffung und Entgegennahme der Gelder mitgewirkt und veranlasst bzw. zumindest zugelassen haben, dass die durch die fünf Kapitalgeber anvertrauten Gelder vereinbarungs- und zweckwidrig verwendet worden seien. So soll sie die Kapitalgeber im Umfang von CHF 277‘000.00 geschädigt haben (detaillierte Auflistung in der Anklageschrift auf pag. 18 055 f.).
8. Sachverhalt O.________
8.1 Einführung
Die beiden Genossenschaften O.________ und N.________, welche im Zentrum des vorliegenden Strafverfahrens stehen, gründen auf der Vorstellung einer vom Beschuldigten 1 entwickelten Wirtschaftstheorie, genannt «.________-Wirtschaft». Zur Umsetzung dieser Theorie gründete der Beschuldigte 1 in den letzten Jahren verschiedene Gesellschaften. So zunächst die O.________-Genossenschaften bzw. den O.________, welche mit Verfügung der EBK aufgelöst wurden. Später folgte die Gründung der O.________, auf welche im vorliegenden Strafverfahren einzugehen sein wird. Um die Tätigkeiten der O.________ fortzusetzen, wurde schliesslich die N.________ Genossenschaft gegründet, wobei der Beschuldigte 1 von den Vorwürfen im Zusammenhang mit der N.________ rechtskräftig freigesprochen wurde.
Die vom Beschuldigten 1 begründete Wirtschaftstheorie ist im Übrigen für die Beurteilung der vorliegenden strafrechtlichen Vorwürfe nicht von Relevanz, weswegen auch nicht weiter darauf bzw. auf die entsprechenden Eingaben des Beschuldigten 1, welche zu den Akten genommen wurden, einzugehen ist.
8.2 O.________-Genossenschaften (O.________) / O.________
Die O.________-Genossenschaften bzw. der O.________ sind im vorliegenden Strafverfahren nur noch von untergeordneter Bedeutung. Sie wurden liquidiert und der Beschuldigte 1 wurde im Zusammenhang mit den Geschäftstätigkeiten der O.________-Genossenschaften rechtskräftig verurteilt. Zum besseren Verständnis des Sachverhalts wird im Folgenden dennoch kurz auf diese Gesellschaften eingegangen:
Die O.________-Genossenschaft wurde im Zusammenhang mit der vom Beschuldigten 1 geschaffenen «.________»-Wirtschaftsbewegung .________ in CI.________ gegründet. Die Theorie kritisiert das Kredit- und Zinssystem der freien Marktwirtschaft und sieht eine alternative Lösung in einer geschützten Gewinnverpflichtung aller Wirtschaftsteilnehmer und im Ersatz des Geldes durch ein bargeldloses Zahlungssystem. Es wurden weitere ähnliche Genossenschaften gegründet, bei denen der Beschuldigte 1 als Vizepräsident amtete. .________ wurde der O.________ als Dachorganisation gegründet, wobei der Beschuldigte 1 Präsident und Geschäftsführer wurde. Die O.________-Genossenschaften sammelten Gelder, welche in den O.________ flossen. Dieser investierte die Gelder wiederum in Immobilien. Die Anleger erhielten Anteilsscheine mit einer Rückzahlungsverpflichtung. Einnahmen hätten mit Buchungsgebühren von 8 % Cash als Provision erzielt werden sollen. Die Genossenschaften wurden mit Verfügung der EBK .________ aufgelöst, der Dachverband blieb jedoch bis .________ bestehen. Grund der Auflösung war die illegale Ausübung von bewilligungspflichtigen Bankgeschäften. Bei der Liquidation der O.________-Genossenschaften sind erhebliche Verluste entstanden (vgl. hierzu auch die vorinstanzlichen Ausführungen auf pag. 18 717 ff., S. 34-37 der vorinstanzlichen Entscheidbegründung).
8.3 O.________
Die O.________ wurde 2004 im Handelsregister eingetragen und bezweckte den Betrieb eines geschlossenen Marktplatzes im Internet. Konkret sollte den Genossenschaftern ein e-commerce Programm mit e-Shop und Web-Werbemöglichkeiten zur Verfügung gestellt werden, so dass die Genossenschafter Handel betreiben konnten. Der Beschuldigte 1 war Präsident und Geschäftsführer. Die eingebrachten Vermögenswerte, welche den Wert des ersten Anteilsscheins überschritten, sollten für die Finanzierung eigener Infrastrukturen und gemeinnütziger Immobilien etc. eingesetzt werden. Auch über diese Genossenschaft verfügte die EBK .________ die Auflösung. Das Konkursverfahren wurde .________ geschlossen, wobei das freie Vermögen zur Verteilung an die Gläubiger CHF 356‘030.35 betrug, was einer Konkursdividende von 9 % (3. Klasse) entspricht. Gegen den Beschuldigten 1 wurde in diesem Zusammenhang ein Verwaltungsstrafverfahren geführt, welches mit einem Schuldspruch wegen vorsätzlicher Widerhandlung gegen das Bankengesetz endete (vgl. hierzu auch die vorinstanzlichen Ausführungen auf pag. 18 720 ff., S. 37-40 der vorinstanzlichen Entscheidbegründung).
8.4 Aussagen des Beschuldigten 1
Die Vorinstanz hat die Aussagen des Beschuldigten 1 im Vorverfahren/Hauptverfahren thematisch zusammengefasst, wobei innerhalb der gleichen Thematik die Chronologie gewahrt wurde. Der Beschuldigte 1 wurde insgesamt fünfmal einvernommen:
Einvernahme vom 10. September 2013 (pag. 08 001 0004 ff.);
Einvernahme vom 12. September 2013 (pag. 08 001 0018 ff.);
Einvernahme vom 13. September 2013 (pag. 08 001 0043 ff.);
Einvernahme vom 11. Juni 2014 (pag. 08 001 0071 ff.);
Einvernahme anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 24. Januar 2017 (pag. 18 418 ff.).
Es kann auf die nachfolgende Zusammenfassung der Aussagen durch die Vorinstanz verwiesen werden, welche im Sinne der besseren Verständlichkeit an dieser Stelle noch einmal wiedergegeben werden (pag. 18 723 ff., S. 40-49 der vorinstanzlichen Entscheidbegründung):
2.3.1.1 Organisation der O.________
A.________ führte aus, die Struktur der O.________ sei dieselbe gewesen [gemeint: wie bei der O.________], nämlich der Vorstand und die Genossenschafter. Der Vorstand sei auch die Geschäftsführung gewesen. Er sei immer der faktische und rechtliche Geschäftsführer und überall eingetragen gewesen (EV A.________ vom 10.09.2013, pag. 08 001 0015).
Am 12.09.2013 bestätigte A.________ seine erwähnte Aussage. Er sei Präsident gewesen, habe die Sitzungen geleitet und die oberste Verantwortung innegehabt. Die Entscheidungen beim O.________ wie bei der O.________ seien von ihm getroffen worden und jeweils mit Mehrheitsbeschluss vom Vorstand genehmigt worden. Was die Anlagen oder Beteiligungen betreffe, habe er meist Anträge erhalten und diese zur Abstimmung vorgeschlagen. Diese seien meist genehmigt worden. Es sei richtig, dass er die Entscheidungen getroffen habe, abgestützt auf den Vorstand (EV A.________ vom 12.09.2013, pag. 08 001 0020).
Zu den Mitbeschuldigten führte A.________ folgendes aus: K.________ sei ein Mitarbeiter von E.________ gewesen, der wiederum ca. im Januar / Februar 2005 mit seinem Team gekommen [gemeint: zur O.________ gestossen] sei. K.________ sei wohl erst nach der Gründung der O.________ dazugekommen. Dieser sei nur Bonitätensammler gewesen und damit Bindeglied zwischen der O.________ und den von diesem gebrachten Einzahlern. K.________ habe auch an den geschäftlichen Entscheiden teilgenommen und habe an den Vorstandssitzungen teilnehmen können. Dieser habe nicht zum Kernteam gehört, sondern zum erweiterten Team und sei über alle geschäftlichen Vorgänge orientiert gewesen (EV A.________ vom 12.09.2013, pag. 08 001 0027).
C.________, Versicherungsvertreter, habe er nach seiner Haftentlassung im September 2004 kennengelernt, wohl an einem Vortrag. Bei der O.________ sei C.________ Finanzberater und Vermittler zwischen den Einzahlern und dem Bankinstitut gewesen. Auch dieser habe zum erweiterten Team gehört, sei aber näher „am Kern“ gewesen als K.________. C.________ sei über die Belange der O.________ ebenfalls bestens orientiert gewesen. Dieser habe über die Herkunft der Gelder Bescheid gewusst und auch über deren Verwendung, wohl aber nicht in jedem Detail (EV A.________ vom 12.09.2013, pag. 08 001 0028).
E.________ habe er ca. im Oktober / November 2004 kennengelernt. Dessen Aufgabe sei es gewesen, Bonitäten zu sammeln, Kapital hereinzuholen und sein Team (bestehend aus Versicherungsvertretern) zu leiten. E.________ sei über die geschäftlichen Belange der O.________ informiert gewesen, habe gewusst, woher das Geld komme und wohin es fliesse. Dieser sei Mitglied des erweiterten Teams gewesen und fast so nahe „am Kern“ wie C.________ (EV A.________ vom 12.09.2013, pag. 08 001 0028 f.).
Er wisse nicht mehr, wann er G.________ kennengelernt habe. Er habe sie frühestens nach der Gründung der O.________ kennengelernt, er sei sicher, dass das erst nach 2005 gewesen sein müsse. Für ihn gehöre sie in die Gruppe E.________. In der O.________ habe sie keine Funktion gehabt. Sie sei einfach dazu gestossen und sei von ihrer Kompetenz her auch aufgenommen worden. Sie sei Coach gewesen und habe sich bei den Vorstandssitzungen beratend hervorgetan. Sie sei am Schluss auch an den Geschäftsentscheiden der O.________ beteiligt gewesen, allerdings nicht bei den Entscheiden über die Geldverwendung (EV A.________ vom 12.09.2013, pag. 08 001 0029).
Anlässlich der Einvernahme vom 13.09.2013 führte A.________ aus, er sei Präsident und Geschäftsführer der O.________ gewesen. Sie hätten Kunden- bzw. Genossenschaftsbetreuer gehabt, nämlich die Gruppe E.________, mit K.________, S.________, T.________ und U.________. Er habe selber auch ein Team von Genossenschaftsbetreuern gehabt, die das aber nicht professionell gemacht hätten, sondern Investoren im Bekannten- und Freundeskreis rekrutiert hätten. Das seien V.________, W.________, C.________ und X.________ gewesen. Im Hintergrund seien Y.________ mit der Buchhaltung gewesen und G.________ mit ihrer proaktiven Beratungstätigkeit. Diese Personen seien über die Geschäftstätigkeiten der O.________ orientiert gewesen und hätten an praktisch allen Vorstandssitzungen teilgenommen, auch wenn sie nicht im Vorstand gewesen seien. Vollumfängliche Handels- und Vertretungsbefugnis und einen umfassenden Einblick in die finanziellen Verhältnisse der O.________ habe nur er gehabt. Zum Teil auch E.________. Auch C.________ habe zum Kernteam gehört, wo sie alles besprochen hätten. Es sei ein Dreier-Kernteam gewesen, bestehend aus E.________, C.________ und ihm (EV A.________ vom 13.09.2013, pag. 08 001 0053 f.).
Auf Vorhalt der Aussagen von E.________, wonach sich dieser nicht zum Kernteam zähle, erklärte A.________, dass seiner Meinung nach E.________ Mitglied des Kernteams gewesen sei und die Entscheidungen mitgetragen habe. E.________ habe also nicht nur betriebliche Sachen entschieden und vollzogen. Er sei bestrebt gewesen, das Kernteam so gross wie möglich zu halten, deswegen gehöre E.________ unbedingt und klarerweise dazu. Faktisch gehandelt, wie z.B. Geldüberweisungen vorgenommen, habe nur er. Er sei die Exekutive gewesen und zwar alleine. Von seinem Handeln hätten die anderen gewusst, speziell C.________. Sie hätten immer zusammen Pläne gemacht, was zu zahlen gewesen sei, wie z.B. die Bankraten der Kleinkredite. „Das Kernteam C.________, ich und E.________ hat von meinem Handeln gewusst. Wir haben uns praktisch zweimal die Woche getroffen.“ C.________ habe er praktisch täglich getroffen. Danach sei das ganze andere Team gekommen, also G.________ und K.________ etc. (EV A.________ vom 11.06.2014, pag. 08 001 0073). Die finanziellen Angelegenheiten habe er mit C.________ besprochen. Die finanziellen Perspektiven seien ihm und C.________ jederzeit bekannt gewesen. Das treffe auf E.________ so nicht zu, dieser habe sich auf ihn und C.________ verlassen können. Umgekehrt hätten sie sich auf E.________ verlassen, dass dieser mit seinem Team immer so und so viel Kapital generiere. Sie hätten E.________ als Teamleiter keine Vorschriften und Weisungen erteilt. Das habe sich später als Problem herausgestellt, weil dieser die Philosophie weder an die Vermittler noch an die Kunden weitergeleitet hätte. Das sei der entscheidende Fehler gewesen. E.________ habe in finanziellen Belangen die Informationen von ihm und C.________ erhalten. Sie hätten diesen komplett über die Situation und die Perspektiven informiert (EV A.________ vom 11.06.2014, pag. 08 001 0074).
A.________ bestätigte, dass er die Entscheidungen, was mit dem Geld passieren solle, getroffen habe. Er habe Entscheidungen wie den Kauf von Liegenschaften und Beteiligungen selber gefällt und zwar, weil zu viel Geld vorhanden gewesen sei. Er habe das Geld sinnvoll zwischenparken wollen. Am engsten habe er mit C.________, Y.________ und E.________ zusammen gearbeitet. Obwohl dieses Team aus sehr intelligenten Menschen bestanden habe, die auch juristisch etwas drauf hätten, sei keinem von denen in den Sinn gekommen, ihn davor zu warnen, dass das Zwischenparken von Geld eine Veruntreuung darstellten könnte. Jeder habe dies als sinnvoll und logisch betrachtet, was er entschieden habe. Niemand habe gewarnt oder Bedenken geäussert, auch Y.________ nicht (EV A.________ vom 11.06.2014, pag. 08 001 0075).
Im Zusammenhang mit den vorgehaltenen Aussagen von C.________, wonach dieser nicht über Ausgaben habe entscheiden können, sondern A.________ das alleine gemacht und danach orientiert habe, erklärte A.________, dass er es jetzt nicht mehr so genau wisse. Es sei aber richtig, dass er die dominierende Person gewesen sei. Es sei auch richtig, dass er Ausgabenentscheide wie Beteiligungen oder Liegenschaften selber getroffen habe. Er wisse nicht mehr, ob er jeweils vorher oder nachher orientiert habe. Dass es danach gewesen sei, sei aber eher unwahrscheinlich. A.________ ergänzte dann, dass die Ausgaben, über die er entschieden habe, zu 90% Fixkosten wie Miet- und Lohnkosten gewesen seien. Die anderen Sachen seien immer mit C.________ und eventuell auch mit E.________ besprochen worden. Bezüglich E.________ könne er es sich nicht anders vorstellen (EV A.________ vom 11.06.2014, pag. 08 001 0076). Die Aussagen von G.________, wonach das Projekt mit dem Kinderdorf in Österreich schon da gewesen sei, stimme. Diesen Entscheid habe er gefällt. Es wäre ein Risiko gewesen, die O.________ zu gründen und erst im Nachhinein ein Projekt zu suchen. Er habe das Projekt und die daran Beteiligten bereits seit zwei oder drei Jahren gekannt. Es habe auch nicht mehr viel zu diskutieren gegeben, deswegen habe er die Entscheide getroffen. Er habe vor dem Hintergrund von Vorträgen in AG.________, zu denen er Handwerker verschiedener Branchen eingeladen habe, damals bereits mindestens von je zwei Handwerkern pro Branche Zusagen gehabt, dass diese 20% der Bausumme über das O.________-Verrechnungskonto akzeptieren würden. Es sei richtig, dass G.________ bei Gesprächen über die Geldverwendung nie anwesend gewesen sei (EV A.________ vom 11.06.2014, pag. 08 001 0077). Entscheide wie Liegenschaften oder Beteiligungen habe er selber getroffen, mit dem Einverständnis des Teams. Das Team habe rechtzeitig erfahren, dass investiert worden sei. Dieses hätte intervenieren und dies verhindern können, was es aber nicht getan habe (EV A.________ vom 11.06.2014, pag. 08 001 0077). Dass ausser ihm niemand wirklich Einsicht gehabt und Bescheid gewusst habe, wie G.________ geltend mache, stimme so nicht. Dies treffe wohl auf G.________ zu, demgegenüber sei das Kernteam vollumfänglich informiert gewesen (EV A.________ vom 11.06.2014, pag. 08 001 0078).
2.3.1.2 Geschäftstätigkeit O.________
Gemäss A.________ habe die O.________ ihren Zweck durch die Zurverfügungstellung der Leistungsverrechnungs-Software mit integriertem E-Shop umgesetzt. Vorgesehen gewesen sei auch die Finanzierung von Immobilienprojekten um das Volumen der Leistungsverrechnung in sinnvolle Dimensionen anzuheben. Hinter der O.________ sei die .________-Wirtschaft gestanden (EV A.________ vom 13.09.2013, pag. 08 001 0053).
Die O.________ habe sich über die glaublich einmalig zu bezahlenden Mitglieder-Genossenschafts- (grund) -Beiträge, die jährlichen Administrativbeiträge und später aus den Immobilien finanziert. Daneben habe es Erträge aus Bücherverkäufen und Seminaren gegeben, zudem hätten sie über die Verrechnungsplattform Geld eingenommen. Es habe 8% in realem Geld einbezahlt werden müssen, die Provisionseinnahmen der O.________ hätten glaublich CHF 25‘000.00 betragen bei einem Umsatz von ca. CHF 300‘000.00 bis 320‘000.00 (EV A.________ vom 10.09.2013, pag. 08 001 0015). Dazu seien Bonitäten als Eigenkapitalnachweis für Immobilien gekommen, abzüglich Provision der Vermittler. Bei den Kapitalanlagen sei es darum gegangen, den Kapitalgebern zuzusichern, dass das Kapital nur für den Eigenkapitalnachweis für Immobilienkredite verwendet werde. Der Eigenkapitalnachweis habe in flüssiger Form auf einem Bankkonto vorhanden sein müssen. Das sei ihnen nicht gelungen. Die O.________ hätte aus den Immobilien 100% der Kapitalsumme verdienen sollen. Dabei sei die Rückerstattung aus der Mehrwertsteuer und Vermietung nach österreichischem Recht zu berücksichtigen. Die Kapitalschöpfung habe nicht realisiert werden können, weil die Immobilien nicht hätten gebaut werden können. Letztlich sei das nicht möglich gewesen, weil die O.________ aufgrund des Einschreitens der EBK bereits nach 3½ Monaten liquidiert worden sei (EV A.________ vom 10.09.2013, pag. 08 001 0015 f.).
Bei der O.________ habe es Kleinkredit-Einzahler-Verträge (KKEV) gegeben, bei denen das Geld von einem Kleinkredit einer Bank gekommen sei. Bei den Kapital-Einzahler-Verträgen (KEV) sei dieses aus eigenen Mitteln der Genossenschafter gekommen. Daneben habe es wenige Darlehens- (DV) und Rendite-Vereinbarungen (R.-V.) gegeben. Einnahmequellen seien die Genossenschaftsbeiträge sowie die genannten Vereinbarungen gewesen, daraus seien die werterhaltenden Unternehmungen finanziert worden. Sie hätten die Gelder nicht für Unkosten und Lohnkosten verwendet (EV A.________ vom 12.09.2013, pag. 08 001 0021).
Die O.________ selber sei noch nicht Eigentümerin von Immobilien gewesen. Sie habe als selbstständige Genossenschaft Anteilscheine in den O.________ einzahlen sollen und der O.________ habe das Projekt „AB.________“ mit einem Bauvolumen von EUR 6 Mio. über die Z.________ finanziert. Die O.________ sei soweit er wisse auch nicht mittelbar an der Residenz P.________ beteiligt gewesen, sondern nur über Anteilscheine des O.________-Bundes mittelbar Mitinhaberin (EV A.________ vom 12.09.2013, pag. 08 001 0022).
Bei der O.________ habe es eigentliches Genossenschaftskapital plus Gelder aus den Vereinbarungen gegeben. Alle Anteilscheine seien identisch und rückzahlbar gewesen, das sehe das Genossenschaftsrecht vor (EV A.________ vom 12.09.2013, pag. 08 001 0023). Die Genossenschaftskapitalien beim O.________ und der O.________ seien in erster Linie für Provisionen und den Kauf der Residenz P.________ verwendet worden. Auch seien Darlehen an acht Mitglieder gewährt worden. Zudem seien die Gelder auch für Renditezahlungen verwendet und es seien Beteiligungen an der Z.________ gekauft worden. Die grössten Ausgaben seien schlussendlich die Liquidatoren gewesen (EV A.________ vom 12.09.2013, pag. 08 001 0024).
Die O.________ habe ca. 80 Mitglieder gehabt, die alle CHF 1‘150.00 bezahlt hätten. Davon seien CHF 500.00 der einmalige Genossenschaftsbeitrag gewesen, CHF 470.00 die Zugangsberechtigung zur Software, CHF 80.00 ein Depot und CHF 100.00 ein Administrativbeitrag. Letzterer sei jährlich zu entrichten gewesen, alles andere einmalig. Auf der Verrechnungsplattform BW.________ seien rund 900 Personen registriert gewesen, es sei auch möglich, dass es rund 750 Personen gewesen seien. Zusätzliches Genossenschaftskapital hätten ca. 60 bis 80 Genossenschafter einbezahlt, wohl eher 80 (EV A.________ vom 12.09.2013, pag. 08 001 0030).
Auf Vorhalt, wonach die O.________ die von den geldgebenden Genossenschaftern einbezahlten Gelder im Rahmen des Genossenschaftszwecks frei und nicht gemäss Vereinbarung verwendet habe, führte A.________ aus, dass der vereinbarte Verwendungs-zweck sicher nicht „glasklar“ und „astrein“ eingehalten worden sei. Das sei auch logisch gewesen, weil sie auch den Betrieb hätten zahlen müssen. Die Gelder seien ja bereits durch die Immobilie P.________ gesichert gewesen. Die Gelder seien nicht zwecks Eigenkapitalnachweis nach Österreich geflossen, sondern auf das Konto der Z.________ übertragen worden. Die AA.________ Bank hätte die Konten erst nach Prüfung des Projekts eröffnet, also hätten sie die Gelder zuerst auf ein normales Konto einzahlen müssen. Sie seien unter anderem für den Kauf von P.________ verwendet worden (EV A.________ vom 12.09.2013, pag. 08 001 0032).
A.________ wurde vorgehalten, dass die einbezahlten Gelder gemäss den verschiedenen Verträgen nur auf O.________-eigene Konten hätten einbezahlt werden dürfen und dort hätten verbleiben müssen. Er führte aus, dass die Geldverwendungen seines Erachtens zulässig gewesen seien, weil sie die Residenz P.________ als Sicherheit gehabt hätten und das Projekt Kinderdorf AB.________ noch nicht abgeschlossen gewesen sei. Er habe zu früh zu viel Geld aus den Verträgen gehabt. Die Ausgaben, die sie gehabt hätten, hätten sie im Hinblick auf spätere Renditen getätigt. Es stimme, dass die Gelder nicht auf ein Eigenkapitalnachweiskonto geflossen seien. Er habe die Verträge ursprünglich einmal formuliert. Diese seien dann verteilt worden, ohne dass sie angepasst worden seien. Das habe er auch als Nachteil empfunden, zumal er die meisten Kunden nicht persönlich getroffen habe. Er hätte diese glasklar über die zu treffenden Verwendungen informiert, die für den Aufbau der .________-Wirtschaft und des Verrechnungssystem absolut sinnvoll und notwendig gewesen seien. Er bestätigte, dass er sämtliche Verträge unterzeichnet habe (EV A.________ vom 12.09.2013, pag. 08 001 0040 f.).
Auf die Frage, ob jemals Anlagegelder auf ein Eigenkapitalnachweiskonto geflossen und dort geblieben seien, erklärte A.________ anlässlich der Einvernahme vom 13.09.2013, nein, in diesem Sinne nicht. Letztlich habe es kein spezifisches Eigenkapitalnachweiskonto gegeben und gebraucht. Der Eigenkapitalnachweis sei erst verlangt worden, als die AA.________ Bank die Kreditzusage gegeben habe (EV A.________ vom 13.09.2013, pag. 08 001 0058). Die Aufstellung der Verwendung der Gelder der O.________ im Umfang von rund CHF 2,8 Mio. im Schlussbericht der Untersuchungsbeamten AC.________ vom 21.10.2005 (pag. 31 004 0164 und 0187) bestätigte A.________ weitgehend. Er machte geltend, es würden bei der Aufstellung rund CHF 400‘000.00 fehlen, seiner Meinung nach müssten es rund CHF 3,2 Mio. gewesen sein, die verwendet worden seien, er habe nämlich diverse Darlehen gewährt. Auf Vorhalt, dass sich daraus sowie aus einer ähnlichen, von A.________ selber erstellten und bei der EBK eingereichten Liste über die Verwendung von insgesamt CHF 3,335 Mio. (pag. 31 004 0755) ergebe, dass die Gelder nicht im Sinne der Verträge verwendet worden seien, erklärte A.________, dass die Z.________-Beteiligung und das Darlehen für den Kauf der Residenz P.________ wohl Verwendungen im Sinne der Verträge seien. Das gelte auch für die Beteiligung an der AD.________.ag und die kurzfristigen Darlehen. Sie hätten innert kurzer Zeit sehr viel Geld erhalten und hätten das sinnvoll zwischenlagern wollen. Das sei mit kurzfristigen Darlehen gemacht worden. Eine Anzahlung Hauskauf AE.________ von CHF 45‘000.00 sei mit Rückzahlungsgarantie und zehnfacher Rückzahlungssumme vereinbart worden. Das Geld sei allerdings nicht zurückbezahlt worden. Die Anzahlung Villa AT.________ von CHF 200‘000.00 [gemeint wohl: Villa AS.________, AU.________] sei ebenfalls gemäss den Verträgen erfolgt. Auch die Software-Entwicklung zähle zu den sinnvollen Investments. Nur die Provision und die administrativen Ausgaben von CHF 1,2 Mio. seien somit nicht vertragsgemäss. Er habe ja die Sicherheit mit der Residenz P.________ gehabt, und auf diese jederzeit einen Kredit über CHF 1,2 Mio. aufnehmen können. Seine Liste enthalte damit einen Kapitalüberschuss von CHF 1,9 Mio. (EV A.________ vom 13.09.2013, pag. 08 001 0063 ff.).
Seiner Meinung nach sei es nicht möglich, dass Provisionen von insgesamt CHF 513‘788.00, also rund 15% bis 17% der einbezahlten Gelder, bezahlt worden seien. Die Provisionen hätten ca. CHF 460‘000.00 betragen (EV A.________ vom 13.09.2013, pag. 08 001 0065). Auf die Frage, was er vorgekehrt habe, um die Zinsen und Amortisationen gemäss den KKEV von hochgerechnet rund CHF 48‘700.00 monatlich bzw. rund CHF 584‘400.00 jährlich tatsächlich bezahlen zu können, antwortete A.________, dass sie von mind. zwei EUR 6 Mio.-Projekten pro Jahr ausgegangen seien. Beim Finanzierungsmodell mit Eigenkapitalnachweis hätte man mit CHF 2,2 Mio. ein CHF 10 Mio.-Objekt errichten können. Davon wären CHF 8 Mio. Bankkredit und CHF 2 Mio. Eigenkapital gewesen. Bei den Projekten mit CHF 8 Mio. Bankkredit hätte es eine MWST-Rückerstattung von rund CHF 2 Mio. gegeben. Das hätte gut gereicht, um die Zins- und Tilgungsraten zu decken. Es wäre sogar viermal mehr gewesen. Sie hätten nur im ersten Jahr die Zins- und Tilgungsraten aus dem Kapital zahlen müssen, was vertragswidrig gewesen sei, sie hätten aber die Immobilie als Deckung gehabt. Die Zins- und Tilgungsraten für die Kleinkredite seien bis zum Einschreiten der EBK vollständig bezahlt worden (EV A.________ vom 13.09.2013, pag. 08 001 0066).
Weiter führte A.________ aus, dass für die Vermittlung der Bankkredite C.________ gesorgt habe. Das Team E.________ habe auch ein paar Anträge für Bankkredite direkt bei einer Bank in FE.________ eingereicht (EV A.________ vom 13.09.2013, pag. 08 001 0067).
2.3.1.3 Kundenwerbung
Auf entsprechenden Vorhalt bestätigte A.________, dass die Genossenschafter jeweils einen Ordner mit Unterlagen erhalten hätten. Dieser sei übersichtlich und strukturiert gewesen. Dies habe er so gewünscht und es sei auch so gemacht worden (EV A.________ vom 13.09.2013, pag. 08 001 0055).
Das Team E.________ habe ca. 60 Genossenschafter, insbesondere in der Form von KEV- und KKEV-Anleger, gebracht und ca. 20 seien über sein Team zur O.________ gekommen (EV A.________ vom 13.09.2013, pag. 08 001 0056).
Die Vermittler hätten für ihre Vermittlungen Provisionen erhalten. Diese hätten 8% für den Genossenschaftervermittler, 4% für den Teamleiter und 2% für ihn selber betragen. Er selber habe insgesamt für sämtliche Vereinbarungen ca. CHF 60‘000.00 an Provisionen erhalten, E.________ als Teamleiter habe ca. CHF 400‘000.00 erhalten – vielleicht sei das auch der Betrag, der an dessen ganzes Team ausbezahlt worden sei. C.________ habe keine Provision erhalten, weil dieser direkt von den Banken honoriert worden sei, dies mit ca. 4%. Wieviel K.________ erhalten habe, wisse er nicht, dieser sei Mitglied des Teams E.________ gewesen. G.________ habe glaublich nicht vermittelt, oder er wisse es nicht mehr. Aus dem 8/4/2%-System gehe hervor, dass 14% der Anlagesumme als Provisionen bezahlt worden seien. Mit den Vermittlern habe er vorab vereinbart gehabt, dass diese die Provision erst erhalten würden, wenn die Anlagegelder auf dem Eigenkapitalnachweiskonto einbezahlt worden seien und gestützt darauf die Bank den Immobilienkredit gesprochen habe. Den Kredit über EUR 4,2 Mio. hätten sie von der AA.________ Bank erhalten, EUR 150‘000.00 seien ausbezahlt worden. Der Eigenkapitalnachweis sei dann nicht auf das Konto bezahlt worden, worauf die Bank Strafanzeige einreichte. In diesem Zusammenhang habe er von E.________ gehört, dass diesem langsam die Kunden ausgehen würden. Deshalb habe er dann versucht, die Residenz P.________ mit EUR 1,2 Mio. oder 1,8 Mio. zu belehnen. Damit hätte er den Eigenkapitalnachweis erbringen wollen. Der Kredit sei dann auf den Namen von AF.________ von FF.________ zustande gekommen, welche die Residenz P.________ letztendlich übernommen hätten (EV A.________ vom 13.09.2013, pag. 08 001 0057).
Auf entsprechende Fragen bestätigte A.________, dass mit allen KEV-, KKEV-, DV- und R.-V.-Vertragspartnern schriftliche Verträge geschlossen worden seien, die er alle unterzeichnet habe. In allen Verträgen seien die gleichen Vertragsbestimmungen enthalten gewesen. Es sei auch richtig, dass dort schriftlich vereinbart worden sei, dass die einbezahlten Gelder nur zur Hinterlegung auf Bankkonten zwecks Erbringung des Eigenkapitalnachweises für (staatlich zu amortisierende) Immobilien-Baukredite verwendet werden dürften. A.________ bestätigte weiter, dass gemäss den Verträgen die Eigenkapitalnachweise bzw. Kredite (in der Regel) nur für die Errichtung von (unterstützungswürdigen) Kinder-, Pflege-, Behinderten- und Seniorenheimen vorgesehen gewesen seien. Er führte weiter aus, dass sie auch für Immobilien, die einen wesentlich höheren Wert gehabt hätten und die sie günstig erhalten hätten und die deswegen für den Zweck der Leistungsverrechnung sinnvoll gewesen seien, vorgesehen gewesen seien (EV A.________ vom 13.09.2013, pag. 08 001 0058 f.). Er bejahte zudem, dass die O.________ nicht berechtigt gewesen sei, die Gelder anders als durch Einzahlung auf eigene (Bank-) Konten zu verwenden und sie weder für eigene noch für die Zwecke von Gesellschaften, an denen sie beteiligt gewesen sei, habe verbrauchen dürfen. Durch die längere Laufzeit dieser Verträge wäre generell am Schluss wieder genau so viel Geld vorhanden gewesen, wie am Anfang einbezahlt worden sei. Das habe aber nicht erreicht werden können, weil die EBK bereits nach 3½ Monaten eingeschritten sei. Sonst hätten die Projekte realisiert werden können und das Geld wäre inklusive Rendite und Vermehrung zurückgekommen (EV A.________ vom 13.09.2013, pag. 08 001 0059 f.).
A.________ wurde eine Excel-Tabelle vorgelegt, auf der die Geldgeber der O.________ verzeichnet waren (pag. 09 001 0076 ff. [diese stimmt mit Ausnahme der Anlage von E.________ im Betrag von CHF 85‘000.00, welche nicht Gegenstand der Anklage bildet, weitestgehend mit der späteren Anklage überein]). Er bestätigte diese Tabelle, ebenso die Anzahl abgeschlossener Verträge (damals 87) und die Gesamtsummen der jeweiligen Vertragsarten (damals CHF 3‘200‘191.00) (pag. 08 001 0060 f.).
Weiter gab A.________ an, dass alle diese Personen zu Verlust gekommen seien. Bei den KKEV vermindere sich der Verlust um die Teilamortisationen, die die O.________ geleistet habe, das seien schätzungsweise CHF 150‘000.00 gewesen. Bei den anderen Verträgen entspreche der Verlust der Kapitalsumme. Von den rund CHF 3,2 Mio., die gestützt auf Verträge bezahlt worden seien, sei nichts für die Erbringung des Eigenkapitalnachweises verwendet worden. Die Gelder seien für den Kauf der Residenz P.________, die Z.________, die AO.________ GmbH, das Projekt AG.________ und das Projekt mit dem AB.________ Kinderdorf verwendet worden. Es treffe zu, dass damit auch Löhne, Mieten, Provisionen, Verwaltungskosten und Spesen bezahlt worden seien. Die Provisionen seien auf Drängen der Vermittler früher als vereinbart ausbezahlt worden, weil diese geltend gemacht hätten, sie seien pleite und müssten ihren Lebensunterhalt auch irgendwie bestreiten (EV A.________ vom 13.09.2013, pag. 08 001 0062).
2.3.2 Aussagen A.________ im Hauptverfahren
Anlässlich der Einvernahme durch das WSG bestätigte A.________ seine gegenüber der StA WD am 10./12./13.09.2013 und 11.06.2014 gemachten Aussagen (EV A.________ vom 24.01.2017, pag. WSG 18 418).
Auf Vorhalt seiner Aussage, wonach das Team rechtzeitig erfahren habe, wenn investiert worden sei und hätte intervenieren und die Investition verhindern können und Frage, wer das Team sei, gab A.________ zu Protokoll, E.________, G.________ und weitere Damen, die nicht angeklagt seien. Er führte aus, er sei immer sehr kommunikativ zu seinem Umfeld gewesen. Sie hätten es immer einvernehmlich gemacht [gemeint: die Entscheide gemeinsam gefällt]. Es sei richtig, dass schon er entschieden habe, aber er wäre auf sinnvolle Gegenargumente immer eingegangen (EV A.________ vom 24.01.2017, pag. WSG 18 420).
Auf Frage, was die O.________ dazu bewogen habe, ab ca. März 2005 Verträge mit Kapitaleinzahlern zu schliessen und zusätzliches Kapital entgegen zu nehmen, gab A.________ zur Antwort, ganz einfach dadurch, dass er über eine Software verfüge, die Eigenkapital generiere. Im Zusammenhang mit dem Kinderheimprojekt FG.________ und dem von der Bank geforderten Eigenkapitalnachweis auf einem Bankkonto sei seine Idee gewesen, Geld durch Kleinkredite zu beschaffen. Die Idee sei bereits früher [gemeint vor der Gründung der O.________] geboren worden. Es sei richtig, dass das Projekt FG.________ bereits bekannt gewesen sei, bevor E.________ zur O.________ gekommen sei (EV A.________ vom 24.01.2017, pag. WSG 18 419).
A.________ bestätigte auf entsprechende Frage, dass die O.________ den Kapitaleinzahlern vertraglich zugesichert habe, dass die einbezahlten Gelder nicht verbraucht bzw. verwendet, sondern zum Zweck des sog. Eigenkapitalnachweises auf Konten der Gesellschaft bleiben würden. Es treffe zu, dass dieser Passus in sämtlichen Verträgen enthalten sei. Er führte aus, dass es aber anders gemeint gewesen sei, nämlich, dass sie gegenüber den Banken den Eigenkapitalnachweis erbringen hätten können. Für ihn sei der Kapitalnachweis mit der Residenz P.________ immer gegeben gewesen und so sei für ihn als Geschäftsführer auch keine Gefährdung ersichtlich gewesen (EV A.________ vom 24.01.2017, pag. WSG 18 420 ff.).
Es sei richtig, dass sämtliche von der O.________ vereinnahmten Gelder nicht als Eigenkapitalnachweis verwendet worden seien und weder die O.________ noch die Z.________ einen Kredit erhältlich gemacht hätten. Auch habe kein Bankkonto bestanden, wo das Geld für den Eigenkapitalnachweis hätte einbezahlt werden können (EV A.________ vom 24.01.2017, pag. WSG 18 422). A.________ bestätigte, dass die Realisierung der Projekte immer einen Bankkredit bedingt hätte und ein solcher Bankkredit nur gestützt auf einen Eigenkapitalnachweis hätte erhältlich gemacht werden können (EV A.________ vom 24.01.2017, pag. WSG 18 423). Es stimme, dass er rund CHF 60‘000.00 an Provisionen, gestützt auf die 8/4/2%-Provisionsregelung, erhalten habe. Im Juli 2005 habe er zudem rund CHF 20‘000.00 aus der O.________ gezogen (EV A.________ vom 24.01.2017, pag. WSG 18 425). Den Vorhalt, dass gemäss den Verträgen mit den Vermittlern vereinbart gewesen sei, dass die Provisionen erst nach Auszahlung des Bankkredits ausbezahlt würden, bestätigte A.________. Aber nach einem Monat sei E.________ zu ihm gekommen und habe gesagt, dass er und sein Team Geld benötigen würden, damit sie von etwas leben könnten. Damals sei die Residenz P.________ bereits gekauft gewesen, deswegen habe er, A.________, die Provisionen vorzeitig ausbezahlt (EV A.________ vom 24.01.2017, pag. WSG 18 426).
Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte der Beschuldigte 1 seine bisher gemachten Aussagen. Er stellte jedoch richtig, dass er sich in keinem Punkt schuldig, sondern lediglich moralisch verpflichtet fühle, den durch die EBK Geschädigten einen Ausgleich zu verschaffen. Die EBK Liquidatoren hätten die Interessen der Geschädigten nicht gewahrt, sie hätten den Fokus nur auf ihn als angeblich Schuldigen gelegt. Auf Frage, ob die einbezahlten Gelder zweckgebunden verwendet worden seien, gab der Beschuldigte 1 an, dass es so schnell gegangen sei, dass er nicht habe reagieren können. Ein Firmenaufbau sei schwierig, sie hätten in die Residenz P.________ investiert und hätten die Software von den ersten Einzahlungen finanzieren müssen. Dies sei eine werterhaltende Arbeitsgrundlage gewesen. Er hätte die Einzahler mit wenigen Ausnahmen nicht gekannt. Er hätte ihnen ansonsten gesagt, dass die Gelder für den Betriebsaufbau verwendet würden. Er hätte die Verträge entsprechend angepasst. Auf Frage, wieso die Verträge denn nicht anders formuliert worden seien, führte der Beschuldigte 1 aus, sie hätten keine Juristen gehabt. Ihm sei nicht bewusst gewesen, dass nur die Bank die Gelder so verwenden dürfe wie sie wolle. Für ihn sei klar gewesen, dass er die Gelder für den Firmenaufbau verwende. Es wäre für ihn kein Problem, die Geschädigten zu befriedigen. Die Software hätte heute einen Marktwert von 30-40 Millionen. Auf Frage gab der Beschuldigte 1 an, er habe die Verträge Monate vorher formuliert. Er sei sich nicht mehr so klar darüber gewesen, was darin gestanden sei, sonst hätte er sie geändert (pag. 19 368 ff.).
8.5 Aussagen des Beschuldigten 2
Die Vorinstanz hat die Aussagen des Beschuldigten 2 geordnet nach den einzelnen Einvernahmen zusammengefasst:
Einvernahme vom 24. Oktober 2013 (pag. 08 007 0001 ff., pag. 18 732 ff., S. 49-54 der vorinstanzlichen Entscheidbegründung);
Einvernahme vom 25. Oktober 2013 (pag. 08 007 0035 ff., pag. 18 738 f., S. 55 f. der vorinstanzlichen Entscheidbegründung);
Einvernahme anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 24. Januar 2017 (pag. 18 437 ff., pag. 19 739 ff., S. 56-58 der vorinstanzlichen Entscheidbegründung).
Die Vorinstanz hat diese Aussagen wie folgt zusammengefasst (pag. 18 732 ff., S. 49-58 der vorinstanzlichen Entscheidbegründung):
2.3.3.1 Einvernahme vom 24.10.2013
C.________ führte am 24.10.2013 gegenüber der StA WD aus, dass er A.________ zwar bereits ca. in den Jahren 1998/1999 in Biel gesehen habe, damals aber keine nähere Bekanntschaft bestanden habe. Richtig kennengelernt habe er diesen wohl im Herbst 2004. Bei der O.________ habe er weder mitgemacht noch sich finanziell beteiligt oder jemanden an die O.________ vermittelt (EV C.________ vom 24.10.2013, pag. 08 007 0005). Er habe von A.________ selber erfahren, dass dieser in Witzwil [gemeint: im Gefängnis] gewesen sei (EV C.________ vom 24.10.2013, pag. 08 007 0006).
E.________ habe er später kennengelernt. Dieser sei glaublich nicht Gründungsmitglied der O.________ gewesen und auch er selber sei glaublich erst nach der Gründung zur O.________ gestossen, wohl so ab Frühling 2005 (EV C.________ vom 24.10.2013, pag. 08 007 0006 f.).
Er habe keine Vorstandsfunktion bei der O.________ inne gehabt. Er sei aber aktiv dabei gewesen. Er habe für A.________ Excel-Tabellen über die Einzahlungen und die Gewinne erstellt. Zusammen mit diesem habe er das ganze Konstrukt erarbeitet, sie hätten das in der Wohnung von A.________ gemacht. Es sei darum gegangen, aufzuzeigen, bei welchen Einzahlungen der Anleger letztendlich wie viel Gewinn gemacht werde. Es sei auch ersichtlich gewesen, wie viel Kapital der O.________ für die Kinderheime in Österreich zur Verfügung gestanden habe. Aus den Tabellen seien auch die Provisionsstufen (8/4/2%) ersichtlich gewesen. Die Tabellen habe er auf seine eigene Initiative hin gemacht. A.________ habe zwar die Idee gehabt, diese habe er aber nicht verstanden, weswegen er es tabellarisch festgehalten habe. Er habe damit A.________ intuitives Vorgehen strukturieren wollen, damit sie die Übersicht gehabt und genau gewusst hätten, was passieren könne. In diesem Sinne habe er der O.________ die möglichen finanziellen Rahmenbedingungen gemäss den Ideen von A.________ aufgezeigt. Er habe dessen Ideen sozusagen zu Papier gebracht (EV C.________ vom 24.10.2013, pag. 08 007 0007 f.).
Weiter führte C.________ aus, er habe mit A.________ nicht besprochen, was mit dem einbezahlten Geld zu geschehen habe. Das habe dieser entschieden. Als das Geschäft angelaufen sei, sei er nicht mehr so intensiv mit A.________ zusammen gewesen. Die intensive Zeit habe nur ca. zwei Monate gedauert. Er habe auch keine Geschäftsleitungsfunktion in der O.________ inne gehabt (EV C.________ vom 24.10.2013, pag. 08 007 0008).
Es sei richtig, dass er Vermittler von Bonitäten gewesen sei. Das sei die Sache mit den KKEV gewesen. Er habe die ausgefüllten Unterlagen von E.________ erhalten und an die Banken weitergeleitet. Wenn er alle unterzeichneten Unterlagen gehabt habe, habe er jeweils Auflistungen der Einzahler erstellt. Das sei die von A.________ genannte Buchhaltung. Er sei mindestens wöchentlich bei A.________ vorbeigegangen, immer nach dem Termin mit E.________, wenn er die Unterlagen gehabt habe (EV C.________ vom 24.10.2013, pag. 08 007 0008). Daneben sei er später auch dafür besorgt gewesen, dass die Kreditraten an die Banken bezahlt worden seien. Er habe gestützt auf die Unterlagen wiederum auf Tabellen monatlich ausgerechnet und zusammengestellt, wann wie viele Raten bezahlt werden mussten. Er habe A.________ die entsprechenden Einzahlungsscheine gegeben, der die Überweisungen vorgenommen habe. Wenn dieser sage, er, C.________, sei der Finanzberater der O.________ gewesen, dann meine dieser im vorgenannten Sinne. Y.________ sei der Buchhalter gewesen. Als externen Steuer- und Finanzberater hätten sie, A.________, Y.________ und er, AH.________ aufgesucht, den er schon von früher gekannt habe (EV C.________ vom 24.10.2013, pag. 08 007 0009).
Für die Vermittlung der Kredite habe er von den Banken Kommissionen erhalten. Auf welche Summe sich diese belaufen hätten, wisse er nicht mehr, weil er noch andere Finanzvermittlungen gemacht habe und das immer zusammen abgerechnet worden sei (EV C.________ vom 24.10.2013, pag. 08 007 0009).
Bei der O.________ sei A.________ die dominierende Person gewesen. Es habe drei, vier Personen gegeben, die am engsten mit diesem zusammengearbeitet hätten. Zu diesen habe auch er gehört, Y.________ als Buchhalter und am Rande auch E.________. Daneben habe es viele Personen gehabt, die dabei gewesen und regelmässig durch A.________ orientiert worden seien, hierzu gehörte auch K.________. Diese Personen hätten aber die Zusammenhänge nicht gekannt (EV C.________ vom 24.10.2013, pag. 08 007 0009).
Grundsätzlich seien die einbezahlten Gelder auf das FH.________ geflossen. Er habe nicht geprüft, wo die Gelder vom FH.________ hingeflossen seien. Aber anhand der Erklärungen von A.________ habe er das nachvollziehen können. Primär habe er die Eingänge überprüft. Die Ausgänge habe er zwar gesehen, sich aber nicht besonders darum gekümmert. Sein Interesse und seine Aufgabe seien die Eingänge gewesen. An die Banken hätten rund fünf Monate Raten bezahlt werden müssen. Der höchste Betrag sei vielleicht um die CHF 50‘000.00 gewesen, das seien glaublich die letzten zwei, drei Monate gewesen. Diese Zahlungen seien aus den Kapitalien geleistet worden, was von Anfang an so gedacht gewesen sei (EV C.________ vom 24.10.2013, pag. 08 007 0010).
Es sei nicht so, dass er die finanziellen Entscheide gefällt habe, dafür sei einzig A.________ zuständig gewesen. Er sei primär für die Einnahmen und die Abwicklung der Ratenzahlungen an die Banken zuständig gewesen. Er habe das übernommen, weil er gesehen habe, dass das sonst kein anderer habe machen können. A.________ habe alleine über die Ausgaben bzw. Investments entschieden und im Anschluss nur, jedoch offen, orientiert und ihm und anderen erklärt, wie die Situation aussehe. Man könne nicht sagen, dass er im Finanzbereich dessen rechte Hand gewesen sei. Er habe nur über einen Teil, nämlich die Einnahmen, die Übersicht gehabt (EV C.________ vom 24.10.2013, pag. 08 007 0010 f.).
Über die geschäftlichen Belange der O.________ habe er soweit Bescheid gewusst, als A.________ orientiert habe. Er hätte Einblick in die Geschäftsbücher und Unterlagen nehmen können, das sei aber nicht seine Aufgabe gewesen, weswegen er es nicht gemacht habe. Er habe natürlich die Eingänge gekannt und zum Teil über die Ausgaben von P.________ und AB.________ Bescheid gewusst. Aber einen richtigen buchhalterischen Überblick oder Kenntnis der Kennzahlen habe er nicht gehabt. A.________ sei Herr und Meister gewesen und Y.________ habe Einblick gehabt, weil dieser die Buchungen vorgenommen habe. Die Aussagen von A.________, wonach er über die Herkunft der Gelder Bescheid gewusst habe und teilweise auch über die Verwendung, dort aber nicht über alle Details, sei richtig. Er habe z.B. nicht gewusst, wie viel Geld nach P.________ geflossen sei. P.________ sei glaublich mit CHF 4,8 Mio. in der Buchhaltung aufgeführt gewesen und A.________ habe die Finanzierung mit der Bank über glaublich CHF 1,2 Mio. Bareinlage gemacht. Dieses Geld sei von der O.________ bezahlt worden (EV C.________ vom 24.10.2013, pag. 08 007 0011 f.).
Auf die Frage, ob zwischen ihm und A.________ heute [d.h. im Oktober 2013] noch eine freundschaftliche Beziehung bestehe, erklärte C.________, dass man das so sagen könne (EV C.________ vom 24.10.2013, pag. 08 007 0012).
Auf die Frage, wie die Entscheidfindung bei der O.________ stattgefunden habe, führte C.________ aus, dass er das anhand von P.________ erklären wolle. A.________ habe damit [gemeint: Residenz P.________] bewusst das Vermögen der O.________ steigern wollen. Der Kauf von P.________ sei bereits Ende der 1990er-Jahre ein Thema gewesen. A.________ habe das Objekt gekannt, habe bereits mit seiner Familie in dieser Liegenschaft gewohnt und bereits Unterlagen und Verträge gehabt. Wie solle jemand, der damals nicht dabei gewesen sei, die langen Verträge und diversen Unterlagen auf einmal verstehen. Das sei so ohne Weiteres nicht möglich. Wenn er sich richtig erinnere, sei P.________ bereits in der Bilanz der O.________ enthalten gewesen. A.________ habe immer so kommuniziert, als wäre P.________ bereits Bestandteil der O.________. Dieser habe die Entscheidungen getroffen, sonst niemand. Anschliessend habe dieser informiert. Er selber sei bei einem Entscheid von A.________ nie vorher konsultiert worden. Die einzige Person, die glaublich zu Entscheidungen vorgängig konsultiert worden sei, sei AH.________ gewesen, der die Investitionen in Österreich überprüft habe. Vielleicht seien die Entscheidungen aber auch schon vor dessen Konsultation gefällt gewesen. Ihm kämen keine Situationen in den Sinn, bei denen A.________ jemanden der O.________ vorab konsultiert habe. Auch die Entscheidungen in Bezug auf Alltagsgeschäfte wie die Organisation des Büros, den Kauf von PCs etc. habe dieser getroffen. Anschliessend habe dieser orientiert, sei in dieser Hinsicht immer transparent gewesen. Er könne sich nicht erinnern, dass es irgendwann Opposition gegen Entscheide von A.________ gegeben habe. Auch habe es nie Diskussionen über Entscheide oder Ausgaben gegeben (EV C.________ vom 24.10.2013, pag. 08 007 0012 f.).
Bevor es zur Gründung der N.________ gekommen sei, habe er Diskussionen mit der Gruppe E.________ gehabt. Diese hätte kritisiert, ob alles gut ablaufen würde und alles kontrolliert worden sei. Er habe diesen Personen erklärt, dass es bei einem Geschäft nicht nur Einnahmen gäbe, sondern auch Ausgaben, wie Unkosten, Provisionen und wirtschaftliche Aktivitäten, damit den Leuten auch Gewinn habe ausgeschüttet werden können (EV C.________ vom 24.10.2013, pag. 08 007 0014).
Die wirtschaftliche Tätigkeit der O.________ sei einerseits die Einnahmen von Kapital und andererseits die geplante Finanzierung und Realisierung von Kinderheimen gewesen. Es habe auch noch die Verrechnungsplattform gegeben. Dort seien die Mitgliederbeiträge abgewickelt worden und ein Beitrag für die Verrechnung als Finanzierung. Über die Plattform habe es einen Dienstleistungsaustausch gegeben, was deren Sinn und Zweck gewesen sei. Den Umsatz könne er frankenmässig nicht beziffern, er schätze, dass es unter CHF 200‘000.00 gewesen sei. Er vermute, dass von den 200 Mitgliedern ca. 10 bis 20% Geschäfte über die Plattform abgewickelt hätten (EV C.________ vom 24.10.2013, pag. 08 007 0014 f.).
Die Idee der .________-Wirtschaft sei A.________ sehr wichtig gewesen. Er persönlich habe sich nie gross damit beschäftigt und es habe ihn auch nicht gross interessiert. Aus seiner Sicht habe die .________-Wirtschaft im täglichen Leben keine Rolle gespielt (EV C.________ vom 24.10.2013, pag. 08 007 0016).
Bei der O.________ sei das Geld für diverse Projekte verwendet worden, wie P.________, den Verrechnungspool, das AB.________ in FG.________ und ein weiteres Projekt in AG.________. Das Geld sei auch für die Provisionen und allgemeine Unkosten verwendet worden. E.________ habe die Idee gehabt, dass die einbezahlten Gelder auf ein Konto fliessen und dort bleiben würden und man dann aus dem Nichts Geld machen könne. Das sei aber nicht möglich gewesen und das habe er diesem auch gesagt. Er habe auch nicht verstehen können, dass dieser, der bei der Verwaltung gearbeitet habe, gemeint habe, dass man das Geld einfach nur einzahlen könne. Die Kapitaleinzahler hätten Verträge gehabt, diese habe er gekannt, er habe sie ja bei sich gehabt. Es sei ihm heute nicht mehr klar, ob in den Verträgen gestanden habe, dass das Geld auf einem Konto verbleiben müsse. Er könne sich nicht vorstellen, dass A.________ das so eingetragen habe. Dazu komme, dass er von Anfang an in den Kalkulationen Gelder für Unkosten vorgesehen habe und dies E.________ auch so gesagt habe. Er könne sich aber vorstellen, dass in den Verträgen gestanden habe, dass das Geld auf ein separates Konto für den Eigenkapitalnachweis gehen sollte. Das sei mit P.________ letztendlich auch passiert (EV C.________ vom 24.10.2013, pag. 08 007 0017).
Es sei richtig, dass ihn E.________ wegen der Geldverwendung angesprochen habe. Dieser sei mit der Provisions- und Kostentragung aus den Geldeinlagen nicht einverstanden gewesen. Dieser sei davon ausgegangen, dass alles auf ein Konto fliesse und dort bleibe. Er habe diesem die Gegenfrage gestellt, ob er denn gratis weiterarbeiten wolle. Er wisse nicht mehr, was dieser dazu gesagt habe. A.________ habe diesem glaublich schon ein „Zückerchen“ gegeben mit dem 8/4/2%-System. Dieses System habe aus seiner anfänglichen Kalkulation gestammt, das sei aber nicht allgemein bekannt gewesen. A.________ habe E.________ das System mitgeteilt und damit sei dieser dann mehr als zufrieden gewesen. So wie dieser daran verdient habe, sei dies auch nicht weiter überraschend (EV C.________ vom 24.10.2013, pag. 08 007 0020).
Dass er Mitglied der Geschäftsleitung der O.________ gewesen sei, stimme nicht. Es sei aber richtig, dass A.________, E.________ und er sich getroffen hätten. Diese Sitzungen hätten im August / September 2005 stattgefunden und zwar auf Drängen von E.________. Vorher habe es keine regelmässigen Treffen oder Sitzungen gegeben, sondern bloss situativ, wenn es sich ergeben habe. Bei den von E.________ verlangten Sitzungen seien sie von A.________ informiert worden, was laufe. Das seien reine Orientierungen gewesen, sie hätten zwar sicher Sachen kommentiert, aber letztlich sei es bei dem geblieben, was A.________ gesagt habe. Von einer schriftlichen Vertretungsvollmacht für A.________ wisse er nichts, er habe jedenfalls nichts unter-zeichnet. Es sei natürlich möglich, dass A.________ eine Vollmacht geschrieben habe (EV C.________ vom 24.10.2013, pag. 08 007 0017 f.).
K.________ habe er über E.________ kennengelernt, als letzterer seine Gruppe vorgestellt habe. K.________ habe bei der O.________ keine Funktion inne gehabt. Bei der N.________ sei K.________ als Vizepräsident dabei gewesen (EV C.________ vom 24.10.2013, pag. 08 007 0019).
Auch G.________ habe er über die Gruppe E.________ bzw. über E.________, der diese irgendwie gekannt habe, kennengelernt, ca. im Februar / März 2005. Diese habe nur selten an Sitzungen mit A.________ teilgenommen. G.________ sei später Präsidentin der N.________ geworden (EV C.________ vom 24.10.2013, pag. 08 007 0019).
Auf Vorhalt der Feststellungen der EBK vom 24.11.2005, die bei der O.________ eine Überschuldung bzw. Unterdeckung zu Fortführungs- wie zu Liquidationswerten festgestellt habe, führte C.________ aus, er könne dazu nicht gross Stellung nehmen. Zur Überschuldung habe es ja Gegenwerte wie P.________ gegeben und er frage sich, wo denn die Verschuldung gewesen sei bei diesen grossen Vermögenswerten. Die Aktiven seien zu billig verkauft worden, weswegen die Leute zu Schaden gekommen seien. Er habe einmal mit A.________ eine Kalkulation gemacht und gemerkt, dass bei den vorhandenen Vermögenswerten niemals eine Überschuldung vorhanden gewesen sei. Den Verlust schätze er auf 10 bis 20% des einbezahlten Kapitals (EV C.________ vom 24.10.2013, pag. 08 007 0021 f.). In der Berechnung der EBK sei auch die Rückerstattung der österreichischen MWST nicht berücksichtigt worden und die Erträge des Betriebs (EV C.________ vom 24.10.2013, pag. 08 007 0025).
Die Verträge mit den Geldgebern habe er gesehen, diese seien ja bei ihm gewesen. Er habe deren Laufzeiten, Renditen, Zinsen und den Gewinn gekannt, könne sich aber nicht erinnern. Als Sicherheiten seien sicher die Liegenschaften vorgesehen gewesen. Was bezüglich der Verwendung der Gelder vereinbart gewesen sei, wisse er nicht mehr. Er könne sich aber nicht vorstellen, dass die Gelder nur für den Eigenkapitalnachweis hätten verwendet werden dürfen, weil keine Aktivitäten ohne Geld möglich seien. Grundsätzlich gelte dasselbe für die KEVs, die KKEVs und die Rendite-Vereinbarungen (EV C.________ vom 24.10.2013, pag. 08 007 0023 f.).
Die an die O.________ einbezahlten Gelder seien für den Genossenschaftszweck und für den administrativen Aufwand, also die Provisionen und die Projekte, verwendet worden. Die reinen Genossenschaftsbeiträge hätten aber nicht ausgereicht. Deswegen sei klar gewesen, dass auch die Kapitaleinzahlungen hätten verwendet werden müssen und das sei von Anfang an so vorgesehen gewesen. Es sei Geld auf ein Konto zwecks Eigenkapitalnachweis geflossen, er gehe davon aus, dass das Geld für P.________ und AB.________ FG.________ gewesen sei, vermutlich auch für das Projekt AG.________. Das wisse er sicher aus Gesprächen mit E.________ und A.________. Er könne sich auch erinnern, dass A.________ gesagt habe, er habe soeben für P.________ oder FG.________ Geld überwiesen. Überprüft anhand der Unterlagen habe er es nie (EV C.________ vom 24.10.2013, pag. 08 007 0025).
Auf Vorhalt des Staatsanwalts, dass die einbezahlten Gelder gemäss den Verträgen nur für Eigenkapitalnachweise hätten verwendet werden dürfen und jede andere Verwendung demzufolge unzulässig gewesen sei, erklärt C.________, dass das stimme, wenn er die Verträge richtig verstehe. Er habe aber nicht gewusst, dass mit den Geldern einerseits die Z.________ gekauft worden sei und diese wiederum den Kauf der Residenz P.________ finanziert habe. Er sei immer davon ausgegangen, dass die CHF 1,2 Mio. nach Österreich überwiesen worden seien, um den Kredit auszulösen. Er habe nicht gewusst, dass die Gelder anders verwendet worden seien. Gemäss den Verträgen hätten sie so nicht verwendet werden dürfen (EV C.________ vom 24.10.2013, pag. 08 007 0028).
Die AI.________ Associates bzw. AD.________.ag stehe im Zusammenhang mit der Verrechnungsplattform, ein AJ.________ habe damit zu tun gehabt. Er habe ein paar Mal mit diesem gesprochen. Ob es Verträge gegeben habe oder ob Gelder dorthin geflossen seien, wisse er nicht. Dass die O.________ eine 30%-Beteiligung an der Gesellschaft erworben habe und diverse weitere Verträge bestünden, sei ihm nicht bekannt. Er wisse nicht, weswegen das gemacht worden sei. Auf entsprechenden Vorhalt erklärte C.________, dass keine Gelder aus den diversen Verträgen mit Kunden für den Erwerb von Beteiligungen oder zum Abschluss von Lizenz- oder Serviceverträgen hätten verwendet werden dürfen. Das habe nichts mit Kinderprojekten oder mit einem Eigenkapitalnachweis für Immobilienkredite zu tun (EV C.________ vom 24.10.2013, pag. 08 007 0029 f.).
AK.________ kenne er, dieser sei ein paar Mal im Büro gewesen. Er wisse nicht, welche Tätigkeiten dieser mit A.________ gemacht habe. Er kenne die AK.________ Corporation nicht und wisse nicht, was diese oder die AL.________ mit der O.________ zu tun gehabt hätten. Er habe keine Ahnung, ob Gelder an diese Gesellschaften überwiesen worden seien. Auch hier erklärte C.________ auf entsprechenden Vorhalt, dass er keinen Zusammenhang mit den vertraglichen Zusicherungen gegenüber den Kunden der O.________ sehe und seiner Meinung nach die Geldverwendung in dieser Form [gemeint: Beteiligung an der AK.________ Corporation] nicht zulässig gewesen sei (EV C.________ vom 24.10.2013, pag. 08 007 0030 f.).
2.3.3.2 Einvernahme vom 25.10.2013
Auf Vorhalt, dass die O.________ nie Eigentümerin der Residenz P.________ gewesen sei, weder des Gebäudes noch des Baurechts, gab C.________ zu Protokoll, er könne dazu gar nichts sagen und höre dies zum ersten Mal. Im Jahre 2005 habe er geglaubt, dass die Residenz P.________ der O.________ gehöre, insbesondere auch aufgrund der Zahlung von CHF 1,2 Mio. Er habe mehrmals von A.________ gehört, dass sich die Residenz P.________ im Eigentum der O.________ befinde. Die O.________ habe ihren statutarischen Zweck durch den Verrechnungspool umgesetzt. Nebst der Verrechnungsplattform und P.________ habe es keine weiteren Bereiche gegeben, in denen die O.________ tätig gewesen sei (EV C.________ vom 25.10.2013, pag. 08 007 0036 f.).
A.________ sei Präsident der O.________ gewesen und habe diese zu 95% selber geführt. „Die anderen 5% waren vielleicht Diskussionen mit der Bank oder anderen Externen wie Treuhänder. Das könnte ich mir so vorstellen.“ Die Vermittler hätten die Kunden betreut (EV C.________ vom 25.10.2013, pag. 08 007 0037). Einzig A.________ habe bei der O.________ vollumfängliche Handels- und Vertretungsbefugnisse sowie umfassenden Einblick in die finanziellen Verhältnisse und geschäftlichen Belange gehabt. Nach diesem habe wohl Y.________ am meisten gewusst, danach seien wohl er selbst und E.________ gekommen. Zeichnungsberechtigung für die Konten habe ausschliesslich A.________ gehabt (EV C.________ vom 25.10.2013, pag. 08 007 0038).
Auf entsprechende Frage erklärte C.________, es dass mit sämtlichen Kapitaleinzahlern schriftliche Verträge abgeschlossen worden seien. Er habe die Einzahlungen mit den Verträgen, die für die O.________ von A.________ unterzeichnet worden seien, abgeglichen. Es stimme, dass die verschiedenen Verträge (KEV, KKEV, DV, R.-V.) grundsätzlich gleich gelautet hätten. Es stimme, dass die einbezahlten Gelder gemäss den Vertragsbestimmungen nur zur Hinterlegung auf Bankkonten zwecks Erbringung des Eigenkapitalnachweises für (staatlich zu amortisierende) Immobilien-Baukredite hätten verwendet werden dürfen. Dies sei aber nicht möglich gewesen. Auf Frage bestätigte C.________, dass die Eigenkapitalnachweise bzw. die Immobilien-Baukredite gemäss den Verträgen (in der Regel) nur für die Errichtung von (unterstützungswürdigen) Kinder-, Pflege-, Behinderten- und Seniorenheimen vorgesehen gewesen seien und dass die O.________ keine Berechtigung gehabt habe, die Gelder anders als durch Einzahlung auf eigene (Bank-) Konten oder (Bank-) Depots zu verwenden (EV C.________ vom 25.10.2013, pag. 08 007 0040 f.).
Auf Vorhalt bestätigte C.________, dass der O.________ basierend auf 87 Verträgen rund CHF 3,2 Mio. zugeflossen seien. Er nehme an, dass sämtliche Einzahler zu Verlust gekommen seien. Auf Frage, wie das einbezahlte Geld verwendet worden sei, führte C.________ aus, es seien Provisionen bezahlt worden, auch Mieten, Telefonkosten, Büromaterial, Spesen und Autospesen. „So ist das Geld vermutlich verwendet worden“. Er wisse es nicht im Detail und habe es auch damals nicht gewusst. Das habe ihn nicht interessiert, weil es nicht zu seinen Aufgaben gehört habe. Nachdem C.________ die Geldverwendung der O.________ gemäss dem Schlussbericht von AC.________ vorgelegt wurde, führte er aus, er wiederhole nun zum x-ten Mal, dass die Zahl in Bezug auf die Z.________ wohl stimmen müsse (EV C.________ vom 25.10.2013, pag. 08 007 0043 ff.).
Die Zahlungen der Bankdarlehenszinsen und Amortisationen gestützt auf die von den Geldgebern im Rahmen der KKEVs aufgenommenen Kleinkredite [Kreditvolumen von rund CHF 2,2 Mio., monatliche Zins- und Tilgungsraten von rund CHF 50‘000.00] seien in der Kalkulation berücksichtigt gewesen. Man sei sich bewusst gewesen, was für Zahlungsverpflichtungen auf die O.________ zukämen. Sie hätten die monatlich und jährlich anfallenden Zinsen und Rückzahlungsraten gekannt. Er habe dies mit A.________ mündlich diskutiert. Diese Zahlungen hätten aus den Einnahmen bestritten werden sollen (EV C.________ vom 25.10.2013, pag. 08 007 0048). Solange es die O.________ gegeben habe, seien die Kreditzins- und –tilgungsraten an die Bank geleistet worden (EV C.________ vom 25.10.2013, pag. 08 007 0049).
Er habe bei der O.________ für die Vermittlung der Bankkredite gesorgt. Nachdem er die Unterlagen bei der Q.________ eingereicht habe, sei diese direkt mit den Einzahlern in Kontakt getreten. Die Q.________ habe nichts von der O.________ gewusst. Die Kreditfähigkeitsprüfung gemäss KKG hätten die Vermittler mit den Einzahlern gemacht. Er habe nur auf Vollständigkeit hin geprüft und die Anträge an die Q.________ weitergeleitet. Bei den KKEV sei es zu einem direkten Kontakt zwischen den Einzahlern und den Vermittlern gekommen. Wie sich der Kontakt zwischen den Einzahlern und der O.________ bzw. A.________ bei den anderen Verträgen [KEV, DV, R.-V.] abgespielt habe, könne er nicht sagen, weil er die meisten Einzahler nicht gekannt habe (EV C.________ vom 25.10.2013, pag. 08 007 0049 f.).
2.3.4 Aussagen C.________ im Hauptverfahren
Anlässlich der Einvernahme durch das WSG bestätigte C.________ seine gegenüber der StA WD am 24.10.2013 und 25.10.2013 gemachten Aussagen (EV C.________ vom 24.01.2017, pag. WSG 18 437).
Er habe bei der O.________ klar nicht entschieden. Sie seien von A.________ nachträglich orientiert worden, jedoch nicht über alles. Er habe den Gesamtüberblick über das ganze Konstrukt nicht gehabt. Deshalb habe es auch nie Opposition gegen Entscheide von A.________ oder Diskussionen über solche Entscheide gegeben (EV C.________ vom 24.01.2017, pag. WSG 18 437).
C.________ führte aus, dass die O.________ im November 2004 gegründet worden sei, die Tabellen habe er im Januar 2005 gemacht. E.________ sei im Frühling (März/April) 2005 dazu gekommen. Wir [gemeint: A.________, E.________ und C.________] hätten nur rund drei Sitzungen gehabt. E.________ habe einen Kampf mit A.________ ausgefochten und habe alles an sich gerissen. Dieser habe gesehen, dass man etwas verdienen könne. E.________ habe mehr Einblick in die O.________ gehabt, als er selber. Die Idee, dass die Geldanleger nicht eigene Mittel in die O.________ einbringen, sondern bei einer Bank ein Darlehen aufnehmen und dieses dann an die O.________ überweisen sollten, sei von A.________ gekommen (EV C.________ vom 24.01.2017, pag. WSG 18 438).
Er habe die Verträge der O.________ mit den Kapitaleinzahlern damals gekannt und gewusst, dass diesen zugesichert worden sei, dass die Gelder nur für einen Eigenkapitalnachweis verwendet werden dürften. Auf Vorhalt seiner Aussage, wonach von Anfang an klar gewesen sei, dass die einbezahlten Gelder auch für den Genossenschaftszweck, den administrativen Aufwand und die Projekte hätten verwendet werden müssen und Frage, weshalb dies nicht dementsprechend mit den Anlegern vereinbart worden sei, führte C.________ aus, das könne er nicht sagen. Dies sei nie Thema und auch nicht seine Aufgabe gewesen, weshalb er sich auch nicht damit befasst habe. „Wenn A.________ informierte, hat es mich nicht interessiert, da es mich nichts anging.“ Er sei zuständig gewesen, die Tabellen zu erstellen und den Vertrag mit der Q.________ zu machen (EV C.________ vom 24.01.2017, pag. WSG 18 438 f.).
Seine früheren Aussagen, wonach ihn E.________ wegen der Geldverwendung angesprochen habe, mit der Provisions- und Kostentragung aus den Geldern nicht einverstanden gewesen und davon ausgegangen sei, dass alles auf ein Konto fliesse und dort bleibe, worauf C.________ diesem die Gegenfrage gestellt habe, ob er denn gratis weiterarbeiten wolle, bestätigte C.________. Er wisse nicht mehr, was er diesem gesagt habe. Die Provisionen hätten erst bezahlt werden sollen, wenn der Bankkredit da gewesen wäre. Auf Druck von E.________ seien die Provisionen ausbezahlt worden. Er, C.________, sei dabei gewesen und wisse das aktiv (EV C.________ vom 24.01.2017, pag. WSG 18 439).
Die Aussage von A.________, dass er, C.________, von den Banken bzw. der Q.________ eine Provision von 4% der vermittelten Darlehenssumme erhalten habe, stimme nicht. Es sei höchstens zwischen 2 und 3% gewesen (EV C.________ vom 24.01.2017, pag WSG 18 440).
Als Sicherheit für die Einzahlungen seien die Liegenschaften in FG.________, P.________ und AG.________ vorgesehen gewesen. Diese Liegenschaften hätten damals aber noch nicht der O.________ gehört. Es stimme, dass es sich bei den CHF 1,2 Mio., die die O.________ an die Z.________ überwiesen und die von den Kapitaleinzahlern gestammt habe, aus Sicht der O.________ um Fremdkapital gehandelt habe. Er wisse nicht, wie P.________ finanziert worden sei. Es habe ihn nicht interessiert, wie A.________ diese Liegenschaft finanziert habe. A.________ habe ihm auf dem FH.________ jeweils die Geldzuflüsse und -abflüsse gezeigt. Seine Aufgabe sei gewesen, zu kontrollieren, was hereingekommen sei und er habe die Raten bezahlen und die Einzahler auf der Liste erfassen müssen (EV C.________ vom 24.01.2017, pag. WSG 18 440 f.).
P.________ sei eine Altlast gewesen, die A.________ bereits früher gehabt habe, wie auch die AD.________ AG. Beides habe mit der O.________ eigentlich nichts zu tun gehabt, auch wenn A.________ dies in die O.________ hineingenommen habe. Es sei richtig, dass es sich bei P.________ um ein grosses, repräsentatives Gebäude mit grossem Umschwung handle. Auf die Frage, ob es sich dabei seiner Meinung nach um ein Objekt handle, das ohne Weiteres vermieten, verkaufen oder belehnen lasse erwiderte C.________, dass er nicht wisse, ob es zu gross gewesen sei. Es sei eine Riesenliegenschaft, eine Villa gewesen. Er glaube nicht, dass man es innert zwei oder drei Monaten hätte verkaufen können. Man brauche einen Betreiber und einen Investor (EV C.________ vom 24.01.2017, pag. WSG 18 441).
Auf Frage, ob er durch seine Tätigkeit für die O.________ und insbesondere durch seine Kenntnisse der Bewegungen auf dem FH.________ der O.________ nicht auch eine Verantwortung gegenüber der O.________ bzw. gegenüber den Kapitaleinzahlern übernommen habe, gab C.________ zu Protokoll, dass das überhaupt nicht der Fall sei. „Ich hatte selber auch Kunden, aber ich habe nie jemanden vermittelt. Mit 25% werden Leute aufgeschreckt. Ich habe dies bereits A.________ damals gesagt. Dieser hat es mir mit der MWST erklärt. Ich habe mich deshalb davon distanziert. Ich habe keine Verträge vermittelt. Ich habe nur die Tabellen auf Anweisung von A.________ gemacht. Deshalb habe ich keine Verantwortung. Ich habe auch mit keinem Kunden gesprochen.“ (EV C.________ vom 24.01.2017, pag. WSG 18 442).
Zuerst sei er von der Geschäftsidee von A.________ überzeugt gewesen. Später seien bei ihm, insbesondere wegen der Querfinanzierung, Zweifel aufgekommen. Auf Frage, wer zur Geschäftsleitung der O.________ gehört habe, führte C.________ aus, das seien A.________ und sicher E.________ gewesen, diese hätten zusammen die Verträge ausgearbeitet. Er sei nicht Finanzplaner der O.________ gewesen und habe auch nicht zur Geschäftsleitung gehört (EV C.________ vom 24.01.2017, pag. WSG 18 444 ff.).
Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung führte der Beschuldigte 2 aus, er bestätige die bisher gemachten Aussagen, sei aber mit dem erstinstanzlichen Urteil nicht einverstanden. Er habe bei der O.________ nie über eine Unterschriftsberechtigung verfügt. Er hätte nie Überblick über die getätigten Zahlungen gehabt. Er habe einen Vertrag mit der Q.________ gehabt, das Geld sei dann direkt an die Kunden ausbezahlt worden. Es tue ihm leid und sei nie seine Absicht gewesen, die Einzahler zu schädigen. Es habe die Absicht bestanden, das Ganze aufzubauen und die Zahlungen wie im Vertrag bestimmt zu verwenden und zu hinterlegen. Auf Frage, wer aus seiner Sicht die Verantwortung für die Verluste trage, führte er aus, dies sei derjenige gewesen, der die Zahlungen gemacht habe. Nur der Beschuldigte 1 habe Zahlungen machen können (auf Nachfrage). Als er später bei seinem Anwalt gesehen habe, welche Querfinanzierungen gemacht worden seien, habe er fast verstanden wieso die EBK eingeschritten sei. Der Beschuldigte 2 gab an, er könne nichts dazu sagen, ob die Gelder zweckgebunden verwendet worden seien, er habe keinen Einblick gehabt. Bei der N.________ sei er das Bindeglied zwischen den Beschuldigten 1 und 3 gewesen. Er habe gewusst, dass die Beiden Differenzen gehabt hätten. Er wisse noch, dass der Beschuldigte 3 bei einem Anwalt gewesen sei und sich habe beraten lassen. Auf Frage von Staatsanwalt M.________ bestätigte der Beschuldigte 2, dass er die Zweckgebundenheit der Gelder gekannt habe. Die Ratenzahlungen der KKEVs seien auch aus den Kapitalien bezahlt worden. Er habe die Übersicht über die Ratenzahlungen gehabt. Es sei die Meinung gewesen, dass die Raten mit dem Kapital bezahlt werden und dies dem Zweck entspreche (pag. 19 371 ff.).
8.6 Aussagen des Beschuldigten 3
Der Beschuldigte 3 wurde wie folgt einvernommen:
Einvernahme vom 2. Oktober 2013 (pag. 08 008 0001 ff., pag. 18 741 ff., S. 58-62 der vorinstanzlichen Entscheidbegründung);
Einvernahme vom 3. Oktober 2013 (pag. 08 008 0038 ff., pag. 18 745 f., S. 62 f. der vorinstanzlichen Entscheidbegründung);
Einvernahme anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 25. Januar 2017, pag. 18 485 ff., pag. 18746 ff., S. 63-65 der vorinstanzlichen Entscheidbegründung).
Die Vorinstanz hat seine Aussagen folgendermassen zusammengefasst (pag. 18 741 ff., S. 58-65 der vorinstanzlichen Entscheidbegründung):
2.3.5.1 Einvernahme vom 02.10.2013
E.________ bestätigte, dass er A.________ im Herbst 2004 oder Frühling 2005 über AM.________ (Bauunternehmer aus FI.________) kennengelernt habe. AM.________ habe ein Bauprojekt in FJ.________ (E) gehabt, diesem hätten aber die Bonitäten gefehlt. Er habe für das Projekt bzw. AM.________ die Bonitäten (Kunden, die grundsätzlich kreditfähig und -würdig seien) akquiriert. Die Kunden hätten aber nicht Bankkredite aufnehmen, sondern nur die Sicherheit garantieren sollen. Das Projekt sei nicht realisiert worden, obwohl die Bonitäten vorhanden gewesen seien. AM.________ habe gemeint, er kenne A.________, der in Österreich Kinderheime baue und ebenfalls Kapital brauche. Dieser habe auch gewusst, dass er, E.________, Kunden mit Geld habe und so sei der Kontakt zwischen ihm und A.________ zustande gekommen. Er habe auch Kollegen gehabt, die ihrerseits Kunden gehabt hätten, das seien die Herren K.________, T.________, S.________, U.________ und AN.________ (vorübergehend) gewesen. Diese habe er von der FK.________ her gekannt (EV E.________ vom 02.10.2013, pag. 08 008 0005 f.).
A.________ bzw. die O.________ habe Projekte in Österreich gehabt und habe mit dem Geld von Kunden gegenüber den Banken Eigenkapital vorweisen wollen, um ihre Projekte realisieren zu können. Hier sei es nicht nur um Bonitäten gegangen, sondern darum, dass die Kapitalgeber Gelder auf ein Konto einzahlen und dass dieses Geld als Eigenkapitalnachweis für die O.________ zur Erlangung eines Immobilienkredites zum Bau von Liegenschaften verwendet werde. Die Kapitaleinzahler hätten dann tatsächlich eigenes Geld in die O.________ einbezahlt, die Kleinkrediteinzahler das Geld, das sie gestützt auf ihre Bonität von der Bank erhalten hatten. Das Geld hätte auf ein Konto für den Eigenkapitalnachweis der O.________ fliessen und dort verbleiben müssen. Ob das der Fall gewesen sei, wisse er nicht, er habe keine Verfügung [gemeint: darüber] gehabt (EV E.________ vom 02.10.2013, pag. 08 008 0007).
Ihm sei immer wichtig gewesen, dass er hinter der Idee stehen könne. Er habe das Buch von A.________ gelesen und zu gewissen Sachen, die dort stehen würden, stehe er noch heute. Ihm sei auch wichtig gewesen, dass die Leute, die das vermitteln würden, auch hinter diesen Ideen stünden. Es sei also nicht eine rein pekuniäre Angelegenheit gewesen. Ob wirklich CHF 3,5 Mio. vermittelt worden seien, könne er nicht sagen. Er habe die ganze Zeit nicht gewusst, was wirklich laufe, es habe ihn auch gestört, dass er diese Übersicht nicht gehabt habe. Er selber habe ca. 20 Personen vermittelt und persönlich CHF 85‘000.00 aus seiner Pensionskasse in die O.________ einbezahlt (EV E.________ vom 02.10.2013, pag. 08 008 0007 f.).
Er sei weder Gründungs- noch Vorstandsmitglied der O.________ gewesen. Weil er die Philosophie habe vertreten können, habe er die Vermittlungen gemacht. Er habe aber wissen wollen, wie das mit der MWST-Rückzahlung gehe und ob das Verrechnungssystem funktioniere. A.________ habe ihm dann ein Aktenstück eines österreichischen Juristen vorgelegt, der bestätigt habe, dass die MWST-Rückzahlung tatsächlich stattfinde. Er habe seinen Kunden die Philosophie erklärt und habe gewollt, dass seine FK.________-Kollegen das ebenfalls machen würden. Ob dies der Fall gewesen sei, könne er nicht sagen (EV E.________ vom 02.10.2013, pag. 08 008 0008 f.).
Die geschäftlichen Belange, die ihn betroffen hätten, seien ihm bekannt gewesen. Er sei davon ausgegangen, dass das Geld auch wirklich für den Eigenkapitalnachweis eingesetzt werde. Auf seine Frage, ob den Kunden das Geld auch zurückbezahlt werde, sei ihm gesagt worden, dass die Residenz P.________ ja der O.________ gehöre und als Sicherheit dienen könnte, um allenfalls einen Kredit für die Rückzahlung an die Kunden aufzunehmen (EV E.________ vom 02.10.2013, pag. 08 008 0009).
Auf entsprechenden Vorhalt erklärte E.________, dass er sich nicht zum Kernteam der O.________ zähle. Ganz oben in der Hierarchie sei A.________ gewesen, der eine sehr bestimmende Person sei. C.________ habe mit diesem finanzielle Entscheide gefällt. Für vertriebliche Entscheide sei auch er dabei gewesen, weil ihm wichtig gewesen sei, dass auch die Philosophie vermittelt worden sei. Er habe immer darauf bestanden, über gewisse Sachen informiert zu werden, z.B. über die Zahlungen an Kunden. Bei Diskussionen über Gesellschaftsbeteiligungen der O.________ sei er nicht dabei gewesen, auch über die Finanzen sei er nicht informiert gewesen und habe nie Auszüge von Bankkonten gesehen. C.________, den er vorher nicht gekannt habe, sei der Finanzchef der O.________ gewesen. Er finde nicht, dass es bei der O.________ ein Kernteam gegeben habe. Er habe A.________ als sehr eigenständige Person empfunden, der die Geschäfte alleine geführt habe. Er selber sei bei Entscheidungen nicht dabei gewesen. Nach dem Eingriff der EBK hätten sie versucht, etwas mehr Einsicht in die Sache zu bekommen, das sei aber sehr schwierig gewesen (EV E.________ vom 02.10.2013, pag. 08 008 0009 f.).
Er sei erst nach deren Gründung Mitglied der O.________ geworden. Dort sei es darum gegangen, soziale Projekte in Österreich zu unterstützen und die .________-Wirtschaft sowie die Verrechnungsplattform zu betreiben. Er habe das wie das WIR-System verstanden. Es sei letztlich auch darum gegangen, die Menschen für alternative Finanzmodelle zu sensibilisieren. Die O.________ habe seiner Ansicht nach eine Art Geschäftsführung gehabt, mit A.________ an der Spitze. C.________ sei im Finanzbereich dessen rechte Hand gewesen. In diesem Dunstkreis Biel hätten sich noch viele weitere Personen bewegt. Die Personen, die im Vorstand gewesen seien, könne er nicht namentlich nennen. Die O.________ habe sich über die Mitgliederbeiträge finanziert. Die Kapital- und Kleinkredit-Einzahlungen seien dazu gekommen, aber nicht zur Finanzierung der Genossenschaft, sondern zur Finanzierung der Projekte, d.h. Finanzierung im Sinne eines Eigenkapitalnachweises. Die Betriebskosten der Genossenschaft hätten aus den Mitgliederbeiträgen und anderen Einnahmen finanziert werden müssen. Was in der O.________ wirklich gemacht worden sei, davon habe er keine Kenntnis gehabt, also von den Computerprojekten etc., die auch bezahlt worden seien. Er sei davon ausgegangen, dass P.________ zu dem Zeitpunkt, als er und sein Team begonnen hätten „Geldanlagen“ zu vermitteln, bereits der O.________ gehört habe. Er habe damals geglaubt, dass die O.________ aufgrund der von ihnen eingebrachten Mittel erfolgreich sei. Nachträglich betrachtet sei es für die Einzahler kein gutes Geschäft gewesen. Sein Vater und er persönlich hätten nicht investiert, wenn er das bereits damals gesehen hätte (EV E.________ vom 02.10.2013, pag. 08 008 0011 f.). Dass die Residenz P.________ der O.________ nie unmittelbar gehört habe, habe er nicht gewusst (EV E.________ vom 02.10.2013, pag. 08 008 0022).
Auf entsprechende Frage erklärte E.________, dass die Idee der freien .________-Wirtschaft ein wichtiger Teil der O.________ gewesen sei, jedenfalls so, wie er es erlebt habe. Das Verrechnungssystem sei damit verbunden gewesen. Das habe glaublich erfolgreich funktioniert, sie hätten aber nicht die Menge an Teilnehmern gehabt, die nötig gewesen wären. Er wisse nicht, wie viele Teilnehmer vorhanden gewesen seien, vielleicht 200, auch nicht, welcher Umsatz darüber generiert worden sei (EV E.________ vom 02.10.2013, pag. 08 008 0013).
Er wisse weder bei der O.________ noch bei der N.________, wie die Gelder der Kapitaleinzahler verwendet worden seien. Angedacht gewesen seien sie als Eigenkapitalnachweis für einen Immobilienkredit für soziale Projekte. Ob das Geld je so verwendet worden sei, wisse er nicht (EV E.________ vom 02.10.2013, pag. 08 008 0015).
Bei der O.________ habe er Provisionen auf den Vermittlerverträgen erhalten. Wie hoch diese Auszahlung gewesen sei, könne er nicht mehr sagen, es müsse im Bereich von CHF 100‘000.00 gewesen sein (EV E.________ vom 02.10.2013, pag. 08 008 0015).
Den Namen Y.________ habe er zwar schon gehört, kenne diesen aber nicht persönlich. K.________ sei ein Kollege bei der FK.________ gewesen, sie hätten ein freundschaftliches Verhältnis gehabt. Dieser sei in seinem Vertriebs-Team bei der O.________ gewesen, habe aber sonst keine Funktion bei der O.________ inne gehabt. G.________ habe er in der O.________ kennengelernt, ziemlich zu Beginn. Sie sei auch Coach gewesen und sie hätten zwei- oder dreimal ausserhalb der O.________ Coaching-Sachen zusammen gemacht. Auch G.________ habe bei der O.________ keine Funktion bekleidet. C.________ habe er über A.________ kennengelernt. C.________ sei der Finanzmensch der O.________ gewesen. Sie seien zusammengesessen, als es um Entscheide über den Vertrieb gegangen sei. Nach dem Eingriff der EBK hätten sie sich häufiger getroffen, im Zusammenhang mit der Betreuung und Orientierung der Kunden (EV E.________ vom 02.10.2013, pag. 08 008 0016 f.).
Die Einzahler bei der O.________ seien Privatpersonen gewesen. Zum Teil habe er die Personen, die er vermittelt habe, bereits vorher gekannt. Für die Vermittler habe es eine Schulung gegeben, die er durchgeführt habe. Es sei einerseits um die Philosophie und andererseits um die Mechanik der Abläufe gegangen. Zum Teil sei auch A.________ dabei gewesen, der seine Ideen vorgestellt und ausgeführt habe. Es sei sozusagen eine Beratungsschulung durch A.________ und eine Vermittlerschulung durch ihn gewesen (EV E.________ vom 02.10.2013, pag. 08 008 0020).
Allen Einzahlern seien dieselben Verträge abgegeben worden. Die Verträge hätten also immer gleich gelautet und seien für die O.________ immer von A.________ unterzeichnet gewesen. Er wisse nicht mehr im Detail, welche Bedingungen die Verträge beinhaltet hätten. Das hohe Renditeversprechen von 25% sei aufgrund der MWST-Rückerstattung und der Gewinne aus der Verrechnungsplattform gerechtfertigt gewesen (EV E.________ vom 02.10.2013, pag. 08 008 0020).
E.________ führte weiter aus, er sei immer der Meinung gewesen, dass die Gelder nicht frei verwendet worden seien. Er sei davon ausgegangen, dass die O.________ genug Geld gehabt habe, z.B. um sie [gemeint wohl: die Vermittler] zu bezahlen, weil P.________ laut A.________ der O.________ gehört habe und darum mit CHF 1,8 Mio. hätte belehnt werden können. Er habe keine Kenntnis davon gehabt, wie die Gelder aus den Verträgen tatsächlich verwendet worden seien. Man habe das Thema sicher einmal mit A.________ diskutiert, aber erst nach dem Einschreiten der EBK. Bis dahin habe er das weder geprüft noch nachgefragt, weil er davon ausgegangen sei, dass die Gelder so verwendet worden seien, wie es ihm kommuniziert worden sei. Zudem habe er diesen Personen vertraut. Wer über die Verwendung entschieden habe, wisse er nicht im Detail, er gehe aber davon aus, dass das A.________ gewesen sei. Bei der O.________ habe es unregelmässig Sitzungen gegeben, bei denen er zum Teil anwesend gewesen sei und über die Vermittlung orientiert habe. Die Darstellung von A.________, welcher von quasi öffentlichen Geschäftsführungs-Sitzungen gesprochen habe, erachte er nicht als richtig bzw. er habe dies nicht so empfunden (EV E.________ vom 02.10.2013, pag. 08 008 0021 f.).
Die AI.________ Associates bzw. AD.________.ag kenne er nicht. Vielleicht habe er den Namen schon einmal gehört, er kenne dort aber niemanden. Auf Vorhalt des Umstandes, dass sich die O.________ dort beteiligt habe und ein Lizenzvertrag und eine Servicevereinbarung abgeschlossen worden seien, erklärte E.________, dass er davon keine Ahnung habe (EV E.________ vom 02.10.2013, pag. 08 008 0026).
Auch zur Frage des Zusammenhangs der AK.________ Corporation / AL.________ mit der O.________ könne er nichts sagen und habe keine Kenntnisse davon, dass die O.________ dort eine Beteiligung erworben habe. Es treffe zu, dass das Geld nicht für solche Beteiligungen hätte verwendet werden dürfen (EV E.________ vom 02.10.2013, pag. 08 008 0026 f.).
Er habe den Kapitalgebern eine Art Prospekt abgegeben und danach hätten sie eine Art Mappe erhalten. Er wisse nicht mehr, ob diese die Mappe nachträglich erhalten hätten oder direkt von ihnen [gemeint: den Vermittlern]. Es sei richtig, dass es die grünen Ordner gewesen seien, die die Einzahler erhalten hätten (EV E.________ vom 02.10.2013, pag. 08 008 0030).
Er habe auf der Basis eines Provisionsvertrages mit der O.________ vermittelt. Pro vermittelten Vertrag habe er eine Provision erhalten sowie eine Provision für die Betreuung. Das sei das 8/4/2%-System gewesen, das von A.________ erwähnt worden sei. 2% seien für diesen gewesen, 4% für den Chef-Vermittler und 8% für den effektiven Vermittler (EV E.________ vom 02.10.2013, pag. 08 008 0032). Auf die Frage, ob für sämtliche Vermittler Provisionen ausbezahlt worden seien oder nur für die von ihm betreuten Vermittler, erklärte E.________, dass er nur für die Vermittler Provisionen erhalten habe, die er betreut habe. Die Provisionen seien von A.________ direkt an die Vermittler ausbezahlt worden (EV E.________ vom 02.10.2013, pag. 08 008 0036).
E.________ wurde eine Excel-Tabelle vorgelegt, auf der die Geldgeber der O.________ verzeichnet sind (pag. 09 008 0039 ff. [stimmt mit Ausnahme der Anlage von E.________ von CHF 85‘000.00, die in der Anklageschrift nicht aufgeführt ist, weitestgehend mit der späteren Anklage überein]). E.________ bestätigte diese Tabelle, machte aber einige Anmerkungen zu den jeweils aufgeführten Vermittlern. Bezüglich seiner eigenen Einzahlung im Betrag von CHF 85‘000.00 führte er aus, er sei nicht durch A.________ vermittelt worden, sondern habe sich selber zur Anlage entschieden. Wer die Provision erhalten habe, wisse er im Übrigen nicht. Bezüglich der Anzahl Verträge (damals 87) und der Gesamtsumme der jeweiligen Vertragsarten (damals CHF 3‘200‘191.00) erklärte E.________, dass er nur mit den KEVs und den KKEVs zu tun gehabt habe. Ihm falle aber sonst nichts auf, was nicht zutreffend wäre (EV E.________ vom 02.10.2013, pag. 08 008 0034 f.).
2.3.5.2 Einvernahme vom 03.10.2013
Auf Frage, welcher Anteil der der O.________ total zugeflossenen rund CHF 3,2 Mio. tatsächlich für die Erbringung des Eigenkapitalnachweises für (staatlich zu amortisierende) Immobilienbaukredite für (unterstützungswürdige) Kinder-, Pflege-, Behinderten- und Seniorenheime verwendet worden bzw. zu diesem Zweck auf ein entsprechendes Bankkonto transferiert worden und dort geblieben sei, führte E.________ aus, er sei damals davon ausgegangen, dass der gesamte Betrag in diesem Sinn verwendet werde. Unterdessen wisse er aus den Protokollen und den Informationen von AC.________, dass dem nicht so gewesen sei. Er habe damals nicht überprüft, wohin die Gelder tatsächlich geflossen seien. Auf Vorhalt der Aufstellungen von AC.________ betreffend die Geldverwendung der O.________ sowie derjenigen von A.________ gab E.________ zu Protokoll, er könne dazu nichts sagen. Die Mittelverwendung entziehe sich seiner Kenntnis. Er sei davon ausgegangen, dass die Provisionen aus Erträgnissen der O.________ oder beispielsweise der Residenz P.________ bezahlt worden seien und nicht aus dem einbezahlten Kapital (EV E.________ vom 03.10.2013, pag. 08 008 0038 ff.).
Aufgrund der Zahlen könne es sein, dass Provisionen im Umfang von CHF 513‘788.00 bezahlt worden seien. Der Entscheid, dass Provisionen bezahlt würden und deren Höhe habe A.________ gefällt. Die grössten Provisionsempfänger seien sicher er sowie die Herren T.________ und S.________ gewesen. Er schätze seine Provision auf ca. CHF 100‘000.00 bis 150‘000.00 (EV E.________ vom 03.10.2013, pag. 08 008 0041 f.).
Es sei richtig, dass die Geldgeber bei den KKEVs einen Kleinkredit bei einer Bank aufgenommen und den Kreditbetrag als zusätzliches Genossenschaftskapital an die O.________ überwiesen hätten. Im Gegenzug habe sich die O.________ verpflichtet, die monatlichen Zins- und Tilgungsraten an die Bank zu überweisen. Es sei auch richtig, dass wenn das nicht geklappt habe, die Einzahler als Schuldner den Bankkredit aus eigenen Mitteln hätten zurückzahlen müssen (EV E.________ vom 03.10.2013, pag. 08 008 0042). Auf Frage, was seitens der O.________ vorgekehrt worden sei, um sicherzustellen, dass die gemäss den KKEV gegenüber den Banken geschuldeten Zins- und Tilgungsraten von jährlich rund CHF 585‘000.00 auch tatsächlich bezahlt werden können, führte E.________ aus, er habe sich diese Zahlen im Detail zu dieser Zeit nie überlegt. Es habe immer im Raum gestanden, dass die O.________ genügend Geld habe, insbesondere durch P.________ und die Möglichkeit, einen Kredit darauf aufzunehmen. Zum damaligen Zeitpunkt seien sie immer davon ausgegangen, dass tatsächlich gebaut werde, die Kredite gesprochen und das einbezahlte Kapital nicht angetastet werde. Wäre dem tatsächlich so gewesen, wäre die O.________ in der Lage gewesen, ihre Zins- und Zahlungspflichten zu erfüllen (EV E.________ vom 03.10.2013, pag. 08 008 0042 f.).
Bis zum Einschreiten der EBK habe er keine Kenntnisse von Zahlungsausfällen gegenüber den Banken gehabt. „Wenn aber das Kapital aufgebraucht wird, dann kann es nicht funktionieren. Das ist klar. Faktisch wäre das System, so wie es stattgefunden hat, auch zusammengebrochen, auch ohne Einschreiten der EBK.“ (EV E.________ vom 03.10.2013, pag. 08 008 0043).
Die Frage, ob es üblicherweise im Rahmen der Vertragsabschlüsse zwischen den Einzahlern und der O.________ bzw. A.________ zu einem direkten Kontakt gekommen sei, verneinte E.________. Er machte geltend, dass so ein Kontakt nicht nötig gewesen sei (EV E.________ vom 03.10.2013, pag. 08 008 0045). Im Rahmen des Liquidationsverfahrens sei er von AC.________ belangt worden. Gestützt auf eine Lohnpfändung, die ein Jahr gedauert habe, habe er rund CHF 9‘500.00 bezahlt, weiter habe er eine Geldleistung per Saldo aller Ansprüche von CHF 20‘000.00 entrichtet (EV E.________ vom 03.10.2013, pag. 08 008 0045 f.).
2.3.6 Aussagen E.________ im Hauptverfahren
Anlässlich der Einvernahme durch das WSG bestätigte E.________ seine gegenüber der StA WD am 02.10.2013 und 03.10.2013 gemachten Aussagen (EV E.________ vom 25.01.2017, pag. WSG 18 485).
E.________ führte aus, ihm seien von A.________ dessen Ideen dargelegt worden. Er habe auch das Buch von A.________ gelesen und sei überzeugt von dieser Idee, inkl. der .________-Wirtschaft, gewesen. Dies sei der Grund gewesen, dass er sich zu einer nahen Zusammenarbeit mit A.________ entschieden habe. Der Grund zur Aufnahme der Kredite durch die Einzahler sei gewesen, dass die aufgenommenen Kredite als Eigenkapitalnachweis für grössere Kredite hätten hinterlegt werden können. Alles im Hinblick auf die Realisierung von grösseren Projekten wie Kinderheimen (EV E.________ vom 25.01.2017, pag. WSG 18 485).
Die Geschäfte bei der O.________ seien von A.________ betrieben worden. Er bestätige seine früheren Aussagen, wonach sie bei den Entscheiden nicht dabei gewesen seien. Er sei an der Geschäftsführung nicht beteiligt gewesen, sei auf Mandatsbasis angestellt gewesen. Er habe sein Vertriebsnetz der O.________ zur Verfügung gestellt (EV E.________ vom 25.01.2017, pag. WSG 18 486).
Er sei nie in der Residenz P.________ gewesen, habe aber Bilder von dieser gesehen. Die Frage, ob er bestätigen könne, dass es sich um ein grosses, repräsentatives Gebäude mit grossem Umschwung handle, bestätigte er sinngemäss. Er denke schon, dass es sich um ein Objekt handle, dass sich ohne Weiteres vermieten, verkaufen oder belehnen lasse. Er habe das nicht hinterfragt (EV E.________ vom 25.01.2017, pag. WSG 18 487).
Auf Vorhalt der Aussage von C.________, dass er, E.________, nicht einverstanden gewesen sei, dass die der O.________ eingezahlten Gelder zur Provisions- und Kostentragung verwendet worden seien und dass C.________ ihm die Gegenfrage gestellt habe, ob er jetzt gratis arbeiten wolle, führte E.________ aus, er könne sich nicht mehr daran erinnern, er wisse nicht, ob er mit C.________ über Provisionen gesprochen habe (EV E.________ vom 25.01.2017, pag. WSG 18 487). Die Aussage von A.________, dass die Provisionen auf Drängen der Vermittler bzw. von E.________ früher als in den Vermittlerverträgen vereinbart und damit nicht erst nach Erhalt eines Immobilienkredits ausbezahlt worden seien, weil die Vermittler geltend gemacht hätten, sie seien pleite und müssten ihren Lebensunterhalt auch irgendwie bestreiten, treffe mit Sicherheit nicht zu. Die Abmachung sei gewesen, dass die Provision bezahlt werde, wenn das Geld der Kunden da sei. Die Zahlungen sollten aus der Substanz der O.________ erfolgen und nicht aus den einbezahlten Geldern. Er habe nicht im Detail gewusst, aus welcher Substanz die O.________ bestand (EV E.________ vom 25.01.2017, pag. WSG 18 487 f.).
Er wisse, dass die EBK eingeschritten sei, ihm sei aber der genaue Vorwurf an die O.________ nicht bekannt. Dass A.________ einmal im Gefängnis gewesen sei, sei bekannt gewesen. Er glaube sich daran zu erinnern, dass A.________ bereits eine Verrechnungsplattform gehabt habe. Was genau der Vorwurf gewesen sei, habe er nicht gewusst. Er habe gewusst, dass A.________ im Gefängnis sein Buch geschrieben habe, welches er auch gelesen habe (EV E.________ vom 25.01.2017, pag. WSG 18 488).
Auf Vorhalt seiner Aussage, wonach er insgesamt rund CHF 30‘000.00 an die Liquidatoren bezahlt habe, führte E.________ aus, dass er während etwa zwei Jahren monatlich CHF 790.00 an die Liquidatoren bezahlt habe. Es treffe nicht zu, dass er neben den Lohnpfändungen noch CHF 20‘000.00 an die Liquidatoren geleistet habe, er sei vielmehr bis zum Betrag von CHF 20‘000.00 bzw. CHF 25‘000.00 gepfändet worden (EV E.________ vom 25.01.2017, pag. WSG 18 489).
Er habe erst im Zeitpunkt der Liquidation der O.________, d.h. als die EBK eingegriffen hatte, gemerkt, dass die Provisionen aus den einbezahlten Geldern bezahlt worden seien (EV E.________ vom 25.01.2017, pag. WSG 18 489).
Auf Frage, was ihn dazu bewogen habe, mit A.________ zusammen Geschäfte zu machen, führte E.________ aus, er habe diesen als charismatische Person kennen gelernt, ihn habe auch dessen Eigenschaft als Querdenker fasziniert. Er habe dessen Buch gelesen, ihm habe die Idee gefallen. Er sei heute noch überzeugt, dass es andere Möglichkeiten in der Finanzwelt brauche. Er sei von der .________-Wirtschaft wirklich angetan gewesen (EV E.________ vom 25.01.2017, pag. WSG 18 489).
Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung führte der Beschuldigte 3 aus, er bestätige seine bisherigen Aussagen. Er bedauere die finanziellen Verluste, die den Genossenschaftern entstanden seien, umso mehr, als seine nähere Familie ebenfalls geschädigte worden sei. Sie, die die Idee verbreitet hätten, würden die Verantwortung für die Verluste trage. Ihm stelle sich aber die Frage, wie das System funktioniert hätte, wenn die EBK nicht eingegriffen hätte. Zu den Verlusten sei es gekommen, weil die Behörden definitiv entschieden hätten, dass sie nicht mehr weitermachten dürften. Er sei von den Liquidatoren so weit in die Enge getrieben worden, dass er sogar gepfändet worden sei. Er habe dann aber erfahren müssen, dass die Aufwände der Liquidatoren aus der Masse bezahlt worden seien, woran er sich störe. Auf Frage des Präsidenten, ob es für ihn denn aufgegangen sei, dass er für seine Aufwendungen Geld verwendet habe, führte der Beschuldigte 3 aus, er habe für seine Aufwände nichts gebraucht. Er habe keine Verfügungsgewalt in der O.________ gehabt, er sei nur bereit gewesen, die Organisation intern zu unterstützen und das Geld zu beschaffen. Er sei davon ausgegangen, dass die Gelder zweckgebunden verwendet worden seien. Bei der N.________ habe er die gleiche Stellung gehabt wie bei der O.________. Dort sei aber die Generierung von Geld nicht mehr im Vordergrund gestanden, da sie die Zusage der Bank bereits erhalten hätten. Die Organisation des Baus sei daher im Vordergrund gestanden. Ihm sei es darum gegangen, das Projekt in Österreich zusammen mit dem Beschuldigten 1 zu verwirklichen. Sie hätten Meinungsverschiedenheiten gehabt, dessen Art zu arbeiten habe seiner nicht entsprochen, weswegen sie dann einen Schlussstrich gezogen hätten. Auf Frage bestätigte der Beschuldigte 3, dass er bei der O.________ Geldbeschaffer gewesen sei und hierfür eine Provision erhalten habe. Er habe nicht hinterfragt, dass die Leute einen Kleinkredit hätten aufnehmen müssen mit über 10 % Zins. Auf Frage, wovon die Provisionen und Zinsen bezahlt worden seien, führte er lediglich aus, das habe er vom Beschuldigten 1 erhalten. Die Gesellschaft hätte ja Wert gehabt. Sie hätten gehört, dass die Liegenschaft P.________ belehnt werde, dies sei eine zusätzliche Einnahmequelle gewesen. Er sei in Bezug auf die Provisionszahlungen und den Verwendungszweck der Gelder nie stutzig geworden. Auf Frage seines Verteidigers führte der Beschuldigte 3 aus, er habe die Residenz P.________ nur von Fotos und Schilderungen gekannt. Selbst sei er nie dort gewesen. Die Informationen habe er vom Beschuldigten 1 erhalten. Er wisse nicht mehr wie die Bank heisse, welche ihnen in FL.________ die Kreditzusage erteilt habe. Kreditnehmer wäre die AO.________ GmbH gewesen. Es sei um das Projekt FG.________ gegangen. Der Kredit habe rund 7 Millionen Euro betragen. Er wisse nicht, ob die Residenz P.________ als Sicherheit gedient habe. Es könne sein, dass sie schon in Liquidation gewesen sei. Auf Frage gestand er ein, dass es kein Grundstück im Eigentum der AO.________ GmbH für die Verwirklichung des Projekts gegeben habe. Er wisse nicht, ob bei der Bank gesagt worden sei, sie hätten flüssige Sicherheiten aus den Einzahlungen an die N.________. Fürsprecher D.________ hielt dem Beschuldigte 3 vor, im Zusammenhang mit den Provisionszahlungen vor Weihnachten 2006 (recte: 2005) sei von einem künftigen Geldgeber aus Genf die Rede gewesen. Der Beschuldigte 3 führte hierzu aus, er könne sich nicht mehr daran erinnern. Auf Frage, wieso er bei der N.________ nicht formelles Organ gewesen sei, gab der Beschuldigte 3 an, er habe nicht zeitglich angestellt und in der Geschäftsführung tätig sein wollen. Er sei bei den Verhandlungen mit der Bank dabei gewesen, weil er zusammen mit dem Beschuldigten 1 bei der AO.________ GmbH involviert gewesen sei. Er sei nicht treibende Kraft bei der N.________ gewesen. Es sei ein gemeinsames Unternehmen mehrerer Leute gewesen. Seine Rolle sei die gleiche gewesen wie bei der O.________. Er habe sichergestellt, dass wenn nötig die Geldbeschaffung funktioniere (pag. 19 377 ff.).
8.7 Aussagen der Beschuldigten 4
Auch die Aussagen der Beschuldigten 4 werden durch die Vorinstanz chronologisch geordnet wiedergegeben:
Einvernahme vom 13. Juni 2008 durch das Bezirksstatthalteramt FU.________ (pag. 08 006 001 ff., pag. 18748 f., S. 65 f. der vorinstanzlichen Entscheidbegründung);
Einvernahme vom 31. Oktober 2013 (pag. 08 006 0025 ff., pag. 18 749 f., S. 66 f. der vorinstanzlichen Entscheidbegründung);
Einvernahme vom 1. November 2013 (pag. 08 006 0039 ff., pag. 18 750 f., S. 67 f. der vorinstanzlichen Entscheidbegründung);
Einvernahme anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 25. Januar 2017 (pag. 18 456 ff.): Diese Einvernahme wurde von der Vorinstanz nicht zusammengefasst.
Die Vorinstanz hat die Aussagen der Beschuldigten 4 im Vorverfahren wie folgt zusammengefasst (pag. 18 748 ff., S. 65-68 der vorinstanzlichen Entscheidbegründung):
2.3.7.1 Einvernahme vom 13.06.2008
Anlässlich der Einvernahme durch das Bezirksstatthalteramt FU.________ vom 13.06.2008 führte G.________ aus, dass sie nie für die AP.________ tätig gewesen sei. Auch habe sie persönlich im Zusammenhang mit der ganzen Geschichte, sei es O.________ oder AP.________, nie einen Franken entgegengenommen. Sie sei im Dezember 2005 Präsidentin der N.________ geworden, welche in der Schweiz Geld gesammelt habe und damit in FI.________ ein Kinderdorf habe bauen wollen. Zuerst habe es ja die O.________ gegeben. Auch dort sei Geld gesammelt worden, sie wisse aber nicht mehr genau, für welche Zwecke. Es habe einen „Guru“, A.________, gegeben, der einen zinslosen Zahlungsverkehr via Internet ins Leben gerufen habe. Mit dem Geld, welches dieser über die O.________ eingenommen habe, habe dieser die Liegenschaft P.________ zurückgekauft (EV G.________ vom 13.06.2008, pag. 08 006 001 f.).
Die O.________ und die AP.________ hätten die Geschäftsidee gehabt, dass die Leute Kredite für den Kauf der Anteilscheine dieser Gesellschaften aufnehmen und die Gesellschaften die Raten der Kredite bezahlen würden (EV G.________ vom 13.06.2008, pag. 08 006 002).
Bei der O.________ sei es um die Verwirklichung des Projekts von A.________ mit dem zinslosen Zahlungsverkehr per Internet gegangen. Dieser sei wie ein „Guru“ gewesen und die Leute hätten diesen angehimmelt. Die Leute hätten die Vision gehabt, dass man kein physisches Geld mehr benötige und den Lebensunterhalt via Internet bestreiten könne. Durch das Anbieten von Dienstleistungen hätte man Punkte erhalten und mit diesen bei Dritten eine Dienstleistung erwerben können (EV G.________ vom 13.06.2008, pag. 08 006 004).
Seit März 2006 habe sie keinen Kontakt mehr zu A.________ gehabt. Wenn dieser Geld anders einsetze, als es geplant sei, sei dies für sie kriminell. A.________ habe beispielsweise von den Bonitätsgeldern der O.________ CHF 100‘000.00 jemandem für die Gründung einer AG gegeben oder P.________ gekauft (EV G.________ vom 13.06.2008, pag. 08 006 005).
Auf Frage, welche Funktion sie bei der O.________ gehabt habe, führte G.________ aus, sie habe nie für die O.________ gearbeitet. Sie habe nur auf seiner Plattform [gemeint: Verrechnungsplattform der O.________] ihre Dienste, Coaching und ayurvedische Medizin, angeboten. Sie habe zudem A.________ angeboten, die Sitzungen der O.________ zu leiten, damit diese strukturiert ablaufen würden. Anlässlich dieser doch chaotischen Sitzungen hätte ein Austausch zwischen den verschiedenen Dienstleistungsanbietern stattfinden sollen (EV G.________ vom 13.06.2008, pag. 08 006 005).
Sie habe bei der O.________ keine Leute akquiriert (EV G.________ vom 13.06.2008, pag. 08 006 006). Sie kenne E.________ und K.________. E.________ habe die Vermittler gepusht, Anteilscheine zu verkaufen und sei, so wie sie das heute sehe, ein Blender. Zuerst habe sie einen sehr guten Eindruck von ihm gehabt, am Schluss der Zusammenarbeit im Zusammenhang mit der N.________ habe sie erfahren, dass dieser Geld unterschlagen habe. Es habe sich um nicht weitergeleitete Provisionen gehandelt (EV G.________ vom 13.06.2008, pag. 08 006 007).
A.________ habe immer gesagt, dass er einmal im Gefängnis gewesen sei, habe die Sache aber heruntergespielt. Sie habe erfahren, dass dieser wegen mehrfachen Betrugs im Gefängnis gewesen sei. Dies habe sie kurz vor dem Einschreiten der EBK durch einen Anwalt erfahren. Es müsse ca. im Juli 2005 gewesen sein, die EBK habe sich im September 2005 eingemischt. Sie habe gegenüber der EBK nicht aussagen müssen, da sie zu wenig gewusst habe (EV G.________ vom 13.06.2008, pag. 08 006 0010).
2.3.7.2 Einvernahme vom 31.10.2013
G.________ erklärte, dass sie A.________ wohl im Herbst 2005 kennengelernt habe, danach auch E.________ und K.________. Sie sei immer wieder an Vorträge gegangen und von der Idee von A.________ begeistert gewesen (EV G.________ vom 31.10.2013, pag. 08 006 0025). Sie habe angefangen, bei der O.________ Sitzungen zu leiten, weil diese völlig unstrukturiert und uferlos gewesen seien. Am Schluss habe niemand mehr gewusst, was besprochen worden sei. Sie habe den Vorschlag gemacht, die Sitzungen zu leiten und zwar mit einer Traktandenliste und einem Protokoll. Das sei ca. ein halbes Jahr vor dem Einschreiten der EBK gewesen, möglicherweise im Frühling 2005. Sie habe schätzungsweise fünf Sitzungen geleitet, nicht Vorstandssitzungen, sondern normale Sitzungen, bei denen jeweils bis zu 30 Personen anwesend gewesen seien (EV G.________ vom 31.10.2013, pag. 08 006 0025 f.).
Die Geschäftsleitung der O.________ habe klar A.________ inne gehabt. Dieser habe immer nur Informationen gegeben und Sachen nicht vorgängig besprochen (EV G.________ vom 31.10.2013, pag. 08 006 0026). Sie selber sei bis zur N.________ bezüglich der Geldverwendung nicht involviert gewesen. Die Aussagen von E.________, dass sie das Bedürfnis gehabt habe, dass alles mit rechten Dingen zugehe, sei richtig. Sie habe Bedenken gehabt, dass Geld an jeden geflossen sei, der irgendein Projekt gehabt oder sonst Geld gebraucht habe. Als sie für die N.________ verantwortlich gewesen sei, habe sie gesagt, dass das so nicht gehe und die Gelder nur zweckgebunden einzusetzen seien (EV G.________ vom 31.10.2013, pag. 08 006 0026).
Ihres Wissens habe es bei der O.________ kein Gremium gegeben, das Geschäftsleitungsentscheide getroffen habe. Die O.________ habe zwar auf dem Papier einen Vorstand gehabt, sie habe aber nie erlebt, dass dieser operativ tätig gewesen sei, Zuständigkeiten oder Verantwortlichkeiten gehabt hätte (EV G.________ vom 31.10.2013, pag. 08 006 0029). A.________ sei der Erfinder, Gründer und Macher der O.________ gewesen. Dieser sei dort eigentlich alles gewesen, habe die Idee, die Visionen und die Begeisterung eingebracht und die Entscheidungen selber getroffen (EV G.________ vom 31.10.2013, pag. 08 006 0032).
Welche Funktion K.________ bei der O.________ gehabt habe, wisse sie nicht. Bei den Sitzungen sei er als Teilnehmer und nicht als Entscheidungsträger dabei gewesen (EV G.________ vom 31.10.2013, pag. 08 006 0033). Auch bezüglich C.________ wisse sie nicht, ob und welche Funktion dieser bei der O.________ gehabt habe. Bei den grossen „Open-End-Sitzungen“ sei er jeweils als Teilnehmer und nicht als Entscheidungsträger dabei gewesen. An diesen Sitzungen habe niemand anderer Entscheide getroffen als A.________. C.________ habe vermutlich die Finanzen verwaltet, Genaues wisse sie nicht (EV G.________ vom 31.10.2013, pag. 08 006 0034). E.________ sei professionell gewesen und habe den Durchblick gehabt. Dieser habe noch zu O.________-Zeiten z.B. im Zusammen-hang mit Geld, das ein Restaurant beansprucht habe, um Schulden zu bezahlen, entgegen den Plänen von A.________ gemeint, dass sie [gemeint wohl: die O.________] das Geld nicht ausgeben könnten, bevor es wirklich verdient sei. Es sei dann nicht zu einer Auszahlung an das Restaurant gekommen. Ab diesem Zeitpunkt habe sie sich mehr nach E.________ als nach A.________ orientiert, weswegen sie auch eher zur „Gruppe E.________“ gezählt werde (EV G.________ vom 31.10.2013, pag. 08 006 0034).
2.3.7.3 Einvernahme vom 01.11.2013
Sie habe gewusst, dass bei der O.________ Gelder einbezahlt worden seien. Sie habe angenommen, dass die Gelder für die Verwaltung und die Verrechnungsplattform gedacht gewesen seien. Ihres Erachtens hätten damit noch keine Kinderheim-Projekte finanziert wer-den sollen. Das sei erst mit der N.________ gekommen. Bei der O.________ sei es primär um die Verrechnungsplattform gegangen (EV G.________ vom 01.11.2013, pag. 08 006 0039).
Sie habe nicht gewusst, dass die Gelder bei der O.________ nur für den Eigenkapitalnachweis hätten verwendet werden dürfen. Sie habe die Verträge nicht gekannt und nicht gewusst, dass diese Einschränkungen gehabt hätten. Sie habe damals auch nicht gewusst, dass das mit den Kinderheimen schon so fortgeschritten gewesen sei. Die Residenz P.________ habe nichts mit den Kinderheimen zu tun gehabt. Diese sei als O.________-Zentrale angedacht gewesen. Wenn gemäss den Vertragsbestimmungen die Gelder nur für den Eigenkapitalnachweis hätten verwendet werden dürfen, stimme es, dass man den Erwerb von Gesellschaften, den Kauf, die Renovation oder den Betrieb der Residenz P.________ nicht mit diesen Geldern hätte finanzieren dürfen (EV G.________ vom 01.11.2013, pag. 08 006 0044).
Die AI.________ Associates bzw. AD.________.ag sei eine Gesellschaft von AJ.________ gewesen. Das sei eine für die O.________ ganz massgebliche EDV-Firma gewesen, über die AJ.________ die Verrechnungsplattform umgesetzt habe (EV G.________ vom 01.11.2013, pag. 08 006 0045 f.).
Als G.________ vorgehalten wurde, dass die Residenz P.________ gar nie der O.________ gehört habe, erklärte sie, dass sie sprachlos sei und davon ausgegangen sei, dass das der Fall gewesen sei. A.________ habe mitgeteilt, dass P.________ der O.________ gehöre (EV G.________ vom 01.11.2013, pag. 08 006 0048).
Auf Frage nach der Organisation der O.________ führte G.________ aus, A.________ sei Präsident der O.________ gewesen. In Biel sei noch C.________ dabei gewesen, welcher aufgrund der geographischen Nähe von ihnen [gemeint wohl: die Beschuldigten C.________, E.________, K.________ und G.________] am meisten Einblick gehabt habe. K.________ und E.________ seien eher in Basel tätig gewesen. Soweit sie wisse, habe E.________ bei der O.________ nichts gemacht. Es stimme aber, dass E.________ der Chef der Vermittler gewesen sei. Sie glaube nicht, dass es Besprechungen zwischen den Herren A.________, E.________, K.________ und C.________ gegeben habe, ohne dass sie davon erfahren hätte. K.________ hätte ihr dies sicher gesagt. Dieser sei bei der O.________ Vermittler ohne zusätzliche „Rolle“ gewesen (EV G.________ vom 01.11.2013, pag. 08 006 0049 f.).
G.________ führte aus, dass z.B. AQ.________ von der AR.________ AG CHF 100‘000.00 von der O.________ erhalten und keine Anstalten gemacht habe, das Geld zurückzubezahlen (EV G.________ vom 31.10.2013, pag. 08 006 0026). Aus dem Schlossprojekt von AQ.________ in Frankreich habe A.________ eine O.________-Zentrale machen wollen. A.________ habe nämlich europaweite Expansionspläne gehabt (EV G.________ vom 31.10.2013, pag. 08 006 0032). Sie habe gewusst, dass A.________ die Villa AS.________ in AU.________ ZH habe kaufen wollen. Darin hätten X.________ gewohnt und auch hier habe A.________ eine Zentrale [gemeint: der O.________] eröffnen wollen. Dieses Haus sei riesig, mit Umschwung, es sei eine richtige Villa und sehr schön (EV G.________ vom 01.11.2013, pag. 08 006 0056 und 0058).
Sie selber habe über die Verrechnungsplattform ayurvedische Medizin und Coaching-Beratungen angeboten. Kunden habe sie auf diese Weise keine gewonnen, dafür seien damals noch zu wenig Teilnehmer vorhanden gewesen (EV G.________ vom 01.11.2013, pag. 08 006 0061). Sie habe bei der O.________ kein Geld investiert, sie habe weder Geld noch einen Job gehabt. Verdient habe sie dort allerdings auch nichts, sie habe nur Spesen gehabt. Das Geld hätten andere verdient (EV G.________ vom 01.11.2013, pag. 08 006 0062).
Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte die Beschuldigte 4 zusammengefasst aus, dass sie ihre bisherigen Aussagen bestätigen könne. Weiter führte sie aus, dass es beim Übergang von der O.________ zur N.________ zu Differenzen zwischen dem Beschuldigten 1 und dem Beschuldigten 3 gekommen sei, weil es keine klare Struktur gegeben habe. Es seien durch den Beschuldigten 1 Entscheide getroffen worden, ohne dass der Beschuldigte 3 miteinbezogen worden sei. Als die EBK eingeschritten sei, sei die N.________ bereits unabhängig davon angedacht gewesen. Sie hätte den Durchblick nicht gehabt und sei nur die Marionette des Beschuldigten 3 gewesen. Sein direktiver Stil sei damals korrekt gewesen, teilweise sei sie mit seinen Entscheiden aber nicht einverstanden gewesen, so als er auf eigene Faust die Statuten gemacht habe und sie als Präsidentin nicht involviert worden sei. Mit Österreich hätte sie nichts zu tun gehabt. Über die Auszahlungen im Dezember und Januar 2005 und 2006 habe einzig der Beschuldigte 3 entschieden. Sie hätten auch offene Rechnungen der O.________ der Herren AJ.________, AW.________ und von der Villa in FM.________ auf Geheiss des Beschuldigten 1 übernehmen müssen. Ihre Entschädigungen hätte sie als angemessen empfunden, mit dem Honorar des Beschuldigten 3 seien sie aber nicht einverstanden gewesen. Auf Nachfrage führte sie aus, dass alles was während des Betriebs der N.________ gemacht worden sei, zusammen entschieden worden sei, insbesondere die Kündigung von Herrn AW.________. Sie sei ausführendes Organ gewesen. Der Beschuldigte 2 habe von ca. November 2005 bis Januar 2006 auch mitentschieden, er habe auch zum Gremium gehört. Der Beschuldigte 1 sei eine zentrale Grösse bei der N.________ gewesen. Er habe die Leute gekannt, das Kinderdorf sei sein Baby gewesen. Bei der N.________ hätten aber sie entschieden. Der Beschuldigte 1 sei zusammen mit dem Beschuldigten 3 bei der AO.________ GmbH Entscheidungsträger gewesen. Die Beschuldigte 4 bestätigte, dass die Gelder, die in die N.________ geflossen seien, nur als Eigenkapitalnachweis für Immobilienkredite bzw. Projekte im sozialen Bereich hätten dienen dürfen. Die Beschuldigte 4 bestätigte den Vorhalt auch, dass – soweit sie sich erinnere – für das Projekt AG.________ Eigenmittel von umgerechnet CHF 640‘000.00 und für das Projekt FG.________ von CHF 2,1 Millionen hätten vorhanden sein müssen. Auf verschiedene Vorhalte zu ihrem Vorgehen gab die Beschuldigte 4 an, sich nicht mehr erinnern zu können. Weiter bestätigte sie, dass sie und der Beschuldigte 3 sowie K.________ entschieden hätten, dass weitere CHF 142‘000.00 im Dezember 2005 hätten fliessen sollen. Der Beschuldigte 2 habe sie vor dem Banktermin abgefangen und gesagt, der Beschuldigte 1 wolle nicht, dass Geld in dieser Höhe abgehoben werde. Es wäre nach Ansicht des Beschuldigten 1 suspekt gewesen, eine Summe in dieser Höhe abzuheben. Der Beschuldigte 3 habe aber Druck gemacht. Es sei sowohl darum gegangen gegenüber der Bank nicht aufzufallen, als auch um die Höhe des Honorars des Beschuldigten 3. Es sei vor Weihnachten gewesen, sie seien unter Druck gestanden und hätten die Bonitäten bezahlen müssen, weswegen sie dann trotzdem die Auszahlung getätigt hätten. Es seien nur sie vier gewesen, die bei der N.________ an Sitzungen teilgenommen hätten, teilweise unter Beisitz von AX.________. Die N.________ Sitzungen hätten immer im Anschluss an andere Sitzungen und Seminare in FU.________ stattgefunden. Sie sei der Meinung, dass die Gelder bestimmungsgemäss eingesetzt worden seien. Sie könne nicht sagen, ob die Kapitalgeber damit einverstanden waren, dass die Gelder für ihre Honorare verwendet wurden. Sie hätten aber vollen Einsatz geleistet, was auch honoriert werden müsse. Nach Dezember 2005 sei entschieden worden, keine neuen Kleinkredite mehr zu suchen, da der Beschuldigte 3 eine grosse Zahlung in Aussicht gestellt habe. Es habe sicher einen Zusammenhang mit der EBK gegeben. Stein des Anstosses sei gemäss dem Beschuldigten 1 aber der Barbetrag von CHF 80.00 auf der Verrechnungsplattform gewesen. Es sei nicht entschieden worden, generell keine neuen Geldgeber mehr zu suchen, der Beschuldigte 3 und K.________ hätten weiterhin Kapitalgeber gesucht. Auf Frage gab die Beschuldigte 4 an, dass sie ab März 2006 nicht mehr mit Zahlungen der Kreditraten befasst gewesen sei. Sie hätten die Gelder ausgegeben, weil der Beschuldigte 3 zwischen Januar und März 2006 überzeugend erklärt habe, dass Geld aus Tradinggeschäften kommen werde. Er habe das Trading-System an einer Sitzung im Neuenhof erklärt und gezeigt, dass man eine Finanzierung über das Tradinggeschäft machen könne. Sie habe dem Beschuldigten 3 geglaubt, dass er in der Finanzbranche tätig sei. Für sie sei sicher gewesen, dass sie den Bankkredit erhalten würden. Erst anschliessend sei klar gewesen, dass mit dem Trading etwas laufe, wobei der Beschuldigte 3 nie konkret geworden sei. Der Beschuldigte 1 habe anlässlich einer Präsentation vor grösserem Publikum eingestanden, dass er wegen mehrfachen Betrugs im Gefängnis gewesen sei. Sie habe es so verstanden, dass er im Zusammenhang mit seiner Idee im Gefängnis gewesen sei. Die Zivilforderung von I.________ in der Höhe von CHF 30‘005.00 anerkenne sie. Auf Nachfrage des Gerichts führte die Beschuldigte 4 weiter aus, hinter der N.________ sei ein sozialer Aspekt gestanden. Man habe Kinderheime bauen wollen, die Renditegenerierung habe über die Mehrwertsteuer erfolgen sollen und die Handwerker hätten 20 % ihrer Arbeiten über die Plattform abrechnen sollen. AY.________ sei über den Beschuldigten 1 als Geldgeber zur N.________ gekommen, die anderen über den Beschuldigten 3, wobei sie den Überblick nicht habe. Sie hätten sich verantwortlich für die Bonitäten der O.________ gefühlt. Sie hätten gewusst, dass sie den Bankkredit erhalten würden und hätten schauen müssen, dass die Leute keine Mahnungen erhalten. Auch das Heizöl von AZ.________ hätte bezahlt werden müssen, der Beschuldigte 1 und Herr AW.________ hätten dort gewohnt. Es hätte sie schon belastet, dass sie die Bonitäten nicht mehr hätten zahlen können. Nach den Zahlungen im Dezember 2005 habe die N.________ mehr oder weniger kein Geld mehr gehabt. Auf Frage ihres Verteidigers gab die Beschuldigte 4 an, sie hätte den Durchblick über die Verbindungen zwischen der O.________ und der N.________ nicht mehr gehabt. Der Beschuldigte 3 habe an einer Sitzung dann gesagt, es gebe keine Querfinanzierungen mehr. Der Beschuldigte 3 sei für sie schon wichtig gewesen, es hätten aber klare Strukturen und Abgrenzungen zwischen der AO.________ und der N.________ geschaffen werden sollen. Die Idee der N.________ habe sie begeistert, sie sei zudem ohne Anstellung gewesen, weswegen sie als Präsidentin mitgemacht habe. Sie sei Präsidentin der N.________ und folglich mitverantwortlich für die Zweckentfremdung der Gelder. Auf Frage der weiteren Verteidiger führte die Beschuldigte 4 aus, der Beschuldigte 3 sei bei den Zusammenkünften der N.________ auch immer dabei gewesen. Sie seien zu dritt zusammengesessen (mit dem Beschuldigten 3 und K.________) und hätten besprochen, wie vorzugehen sei. Der Beschuldigte 2 sei nicht immer dabei gewesen. Sie hätten ihn nicht dabei haben wollen.
Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte die Beschuldigte 4 ihre gemachten Aussagen. Sie bedauere die finanziellen Verluste, die die Gesellschafter erlitten hätten. Aus damaliger Sicht trage die EBK die Verantwortung für die Verluste. Aus heutiger Sicht hätte sie viel dazu gelernt. Sie hätten Fehler gemacht. Es sei gut gemeint, aber grottenschlecht umgesetzt gewesen. Es sei aus ihrer Sicht kein Fehler gewesen, die Gelder für den Start der N.________ zu brauchen. Das habe sie als Vorfinanzierung angesehen, sie sei sich keines Fehlers bewusst gewesen. Dass es anders sei, wisse sie erst seit den Verhandlungen. Für sie sei zu komplex gewesen, was mit der O.________ geschehen sei, das habe sie nicht verstanden. Fehler hätten sie insofern gemacht, als es zu Querfinanzierungen gekommen sei. Aus ihrer Sicht seien die Gelder zum grossen Teil zweckgebunden verwendet worden. Die Kreditrückzahlungen, die Residenz P.________ und die Investitionen in die Plattform seien zweckgebunden gewesen. Die Zweckgebundenheit der Provisionen könne sie nicht beurteilen, sie habe keine empfangen. Die CHF 8‘000.00 die sie erhalten habe, seien Spesen für die Reisen nach Spittal gewesen. Auf Frage, welche Kompetenzen ihr als Präsidentin der N.________ zugekommen seien, gab sie an, sie seien als Team unterwegs gewesen. Sie hätten zwischen der N.________ und der AO.________ GmbH vermittelt. Es sei zu wenig lang gewesen, als dass sie ihre Funktion als Präsidentin hätte ausleben können. Sie hätte sich zuerst in die Position einleben müssen. Ihre Aufgabe sei die Koordination zwischen der N.________ und Spittal gewesen. Die Herren K.________ und E.________ hätten zum Team gehört. Der Beschuldigte 2 sei nicht im Team, aber auch ab und zu vor Ort in Spittal gewesen, soweit sie sich erinnere. Auf Vorhalt ihrer Aussagen im erstinstanzlichen Verfahren betreffend Zivilforderung von CHF 30‘005.00 präzisierte die Beschuldigte 4, es habe sich nur um ein moralisches Zugeständnis gehandelt, finanziell möchte sie die Forderung ablehnen. Das Protokoll sei korrekt. Auf Frage ihres Verteidigers nach ihrer Motivation führte sie aus, das Projekt habe sie als genial erachtet. Ihr habe auch gefallen, dass so viele Leute wie die Regierung und die Banken mitgemacht hätten. Gerade deshalb hätte sie sich nicht vorstellen können, dass etwas nicht korrekt sein könnte. Das Projekt FI.________ hätte mit den 7 Millionen der Bank finanziert werden sollen. Die Betreiberin des Kinderdorfes hätte dann Steuern retour erhalten. Es sei richtig, dass sie mit der N.________ die Projekte in Österreich hätten realisieren wollen. Die N.________ habe Geld zur Verfügung gestellt, in dem sie Geschäfte mit dem Beschuldigten 3 generiert hätte. Mit den CHF 270‘000.00 hätten sie zwei Tranchen Kreditraten zurückbezahlt. Von der Sache in Genf hätte sie keine Ahnung. Sie wisse auch nicht mehr, wie viel Geld im März 2006 noch auf dem Konto der N.________ gewesen sei (pag. 19 384 ff.).
8.8 Aussagen K.________
Der Beschuldigte K.________ machte folgende Aussagen:
Aussagen K.________ am 11. Januar 2008 (pag. 08 005 0001 ff., pag. 18 751 ff., S. 68-70 der vorinstanzlichen Entscheidbegründung);
Aussagen K.________ vom 5. November 2013 (pag. 08 005 0016 ff., pag. 18 753 ff., S. 70-73 der vorinstanzlichen Entscheidbegründung);
Aussagen K.________ anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 25. Januar 2017 (pag. 18 471 ff.): Diese Einvernahme wurde von der Vorinstanz nicht zusammengefasst.
Die Vorinstanz hat die Aussagen von K.________ wie folgt zusammengefasst (pag. 18 751 ff., S. 68-73 der vorinstanzlichen Entscheidbegründung):
2.3.8.1 Einvernahme vom 11.01.2008
Anlässlich der Einvernahme vom 11.01.2008 durch das Bezirksstatthalteramt FU.________ führte K.________ aus, dass die O.________ eine Vermittlungsorganisation gewesen sei. Die verschiedenen Vermittler hätten mit der O.________ Vermittlungsverträge gehabt. Im September 2005 sei die EBK gekommen und habe die O.________ stillgelegt. Das Geschäftsmodell sei verboten und die O.________ aufgelöst worden, dies sei alles bekannt und im Internet ersichtlich. Sie hätten das Geschäftsmodell von einem Notar prüfen lassen. Es sei um Bauobjekte und Liegenschaften in Österreich gegangen. Die Bank in Österreich habe bereits verschiedene Bauprojekte bewilligt (EV K.________ vom 11.01.2008, pag. 08 005 0005).
Auf Frage, was er im Juli / August 2005 über die Finanzlage der O.________ gewusst habe, gab K.________ zu Protokoll, er habe nicht gewusst, wie es exakt ausgesehen habe. Die Vermittlungsgeschäfte seien seit dem Frühling 2005 betrieben worden, diese hätten tadellos funktioniert. Auch die Darlehen seien zurückbezahlt worden. Er habe keine Einsicht in die Geschäftsunterlagen der O.________ gehabt. Er habe einfach die Bestätigung gehabt, dass das Modell juristisch geprüft sei. Die O.________ habe auf ihn einen tadellosen Eindruck gemacht. Hätte er selber Mittel zur Verfügung gehabt, hätte er ohne Weiteres investiert (EV K.________ vom 11.01.2008, pag. 08 005 0006).
Er habe knapp ein Dutzend Leute an die O.________ vermittelt, hauptsächlich Freunde und Verwandte (EV K.________ vom 11.01.2008, pag. 08 005 0006). Er wisse nicht einmal, wie viel er durch die Geldanlage von L.________ verdient habe. Er habe nicht alles Geld [gemeint: Provision] erhalten, weil es auf Konten der O.________ gewesen sei, die gesperrt worden seien. Sein Honorar sei nach fixen Prozentsätzen festgelegt worden (EV K.________ vom 11.01.2008, pag. 08 005 0007 f.).
Auf Vorhalt, dass das Bundesgericht gesagt habe, dass die O.________ unerlaubterweise Publikumseinlagen entgegengenommen habe, dass diese also gesetzeswidrig gehandelt habe (Verletzung des Bankengesetzes), führte K.________ aus, die EBK habe einfach alle Genossenschaften aufheben wollen. Es behage der EBK generell nicht, wenn Genossenschaften Geld entgegennähmen (EV K.________ vom 11.01.2008, pag. 08 005 0008).
Seit Frühling 2006 habe er mit A.________ keinen Kontakt mehr (EV K.________ vom 11.01.2008, pag. 08 005 0009). Es sei richtig, dass er selber Geschädigter der O.________ sei, aufgrund der nicht ausbezahlten Provisionen, dies sei der materielle Schaden. Der grössere Schaden, den er erlitten habe, sei aber der Vertrauensbruch mit seinen Kunden gewesen. Es habe keine Folgegeschäfte mehr gegeben, er habe Privatkonkurs anmelden müssen und sein Beratungsbüro sei aufgelöst worden (EV K.________ vom 11.01.2008, pag. 08 005 0009 f.).
Die versprochene jährliche Kapitalrendite von 25% sei nicht vermessen gewesen, diese hätten sie nachgerechnet. Auf Vorhalt, dass bei der O.________ zum Zeitpunkt der Investition von L.________ eine Unterdeckung von CHF 770‘000.00 bestanden habe, führte K.________ aus, dass das Kapital der anderen Genossenschafter natürlich investiert worden sei und dieses habe so physisch nicht mehr vorhanden sein können. „Dann kam die EBK und bediente sich vom Geld. Die hatten dann ihr Geld schon.“ (EV K.________ vom 11.01.2008, pag. 08 005 0011 f.).
Es sei richtig, dass die erwarteten Erträge aus den Bauprojekten in Österreich und die Mieteinnahmen der Residenz P.________ nicht der O.________, sondern der Z.________ zugekommen wären. Letztere habe aber mit der O.________ einen Vertrag gehabt, gemäss welchem diese das Geld an die O.________ zurückzubezahlen habe (EV K.________ vom 11.01.2008, pag. 08 005 0012).
Bis zu deren Zusammenbruch habe die O.________ ihre monatlichen Verpflichtungen eingehalten und habe auch die Ratenzahlungen geleistet (EV K.________ vom 11.01.2008, pag. 08 005 0014).
2.3.8.2 Einvernahme vom 05.11.2013
K.________ führte aus, er habe A.________ über E.________ kennengelernt, im Zusammenhang mit einem Vortrag von Ersterem in einem Restaurant. E.________ habe ihn dazu eingeladen. Aufgrund seines Büros sei er immer auf der Suche nach alternativen Anlagen gewesen. E.________ habe er von der FK.________ her gekannt, dieser sei dort Teamleiter und Ausbildner gewesen (EV K.________ vom 05.11.2013, pag. 08 005 0020).
Er sei Genossenschafter gewesen und habe sowohl KEVs als auch KKEVs vermittelt. Er habe den Leuten die Plattform und die .________-Wirtschaft näher bringen wollen. Er habe das Investment in die O.________ als ernsthafte alternative Anlage angeschaut (EV K.________ vom 05.11.2013, pag. 08 005 0021).
Auf Vorhalt der Aussage von A.________, wonach K.________ auch an den geschäftlichen Entscheiden teilgenommen und er, A.________, mit diesem auch Sachen besprochen habe und dass K.________ nicht zum Kernteam, sondern zum erweiterten Team gehört habe, über alle Details der geschäftlichen Vorgänge orientiert gewesen sei und z.B. gewusst habe, dass die Z.________ oder dass Software gekauft worden sei, führte K.________ aus, dass diese Aussage teilweise stimme. Er habe aber ganz klar nicht an geschäftlichen Entscheiden der O.________ teilgenommen. Er sei bei Sitzungen eine der kritischen Stimmen gewesen, die immer wieder hinterfragt hätten, was gelaufen sei. Er habe aber nicht mitentschieden, sondern im Grossen und Ganzen mitgeteilt erhalten, was gelaufen sei. A.________ habe an den Sitzungen orientiert. Das Thema P.________ sei dessen liebstes Kind gewesen. Wie die Plattform oder P.________ finanziert worden seien, sei nie ein Thema gewesen. Es habe für ihn den Anschein gemacht, als ob P.________ und die Plattform bereits im Eigentum der O.________ gewesen seien und diese nicht aus den von ihnen generierten Kapitalien bezahlt worden seien. Er nehme an, dass A.________ das Organ der O.________ gewesen sei, dieser habe diese auch verkörpert, sei deren Gallionsfigur gewesen. A.________ habe sich nicht gerne kritisieren lassen und die O.________ sei dessen Kind gewesen (EV K.________ vom 05.11.2013, pag. 08 005 0021 f.).
Es sei schwierig im Rahmen der O.________ von einem Kernteam zu sprechen. Für ihn sei die Kontaktstelle zur O.________ E.________ gewesen, auch als Wissensträger, der in die Sache hineingesehen habe. Er habe diesem, wie bereits zu FK.________-Zeiten, bedingungsloses Vertrauen entgegengebracht (EV K.________ vom 05.11.2013, pag. 08 005 0022).
Er habe wohl rund ein dutzend Kapitalgeber mit einem Anlagevolumen von CHF 750‘000.00 bis 800‘000.00 vermittelt, genau wisse er es nicht. Er habe einen Provisionssatz von 8% gehabt und müsse also ca. CHF 55‘000.00 bis 65‘000.00 erhalten haben (EV K.________ vom 05.11.2013, pag. 08 005 0022 f.).
Er wisse nicht, wer bei der O.________ im Vorstand gewesen sei, für ihn sei es immer A.________ gewesen, der gesagt habe, was die O.________ mache. Dieser habe die O.________ auch verkörpert. Die Schnittstelle zwischen den Vermittlern und A.________ sei E.________ gewesen. C.________ als A.________ Kassier sei diesem am nächsten gestanden. Dieser habe zu A.________ auch die längere Beziehung gehabt als E.________. „C.________ war derjenige, der für A.________ Bodenhaftung wollte.“ (EV K.________ vom 05.11.2013, pag. 08 005 0026).
Bei der O.________ sei er Vermittler und Genossenschafter gewesen. Er habe eigentlich Geld einzahlen wollen, habe dies dann nicht gemacht, weil er nicht genügend Kapital zur Verfügung gehabt habe (EV K.________ vom 05.11.2013, pag. 08 005 0030).
G.________ habe er das erste Mal an einem Wochenendseminar am FN.________ getroffen, wo er auch den Bieler Flügel kennengelernt habe. Diese sei nicht Teil des Bieler Flügels gewesen, sondern geerdet. Er habe sie auch privat besser kennen gelernt, sie sei eine Person, die er sehr schätze (EV K.________ vom 05.11.2013, pag. 08 005 0032). Wann er C.________ kennengelernt habe, wisse er nicht mehr. Dieser sei ein stiller und seriöser Schaffer, der sich eigentlich immer im Hintergrund gehalten habe. Sie hätten im Rahmen der N.________ ein kollegiales Verhältnis gehabt. Er habe diesem in dessen Funktion als Kassier vertraut (EV K.________ vom 05.11.2013, pag. 08 005 0032). E.________ habe er ca. im Jahre 2001 bei der FK.________ kennengelernt, dieser habe dort Ausbildungskurse gegeben, sei aber nicht sein direkter Vorgesetzter gewesen. Sie hätten eine fast freundschaftliche Beziehung gehabt. Auch charakterlich sei dieser für ihn eine Respektsperson. Auch wegen dessen Leumund und Werdegang habe er vor E.________ Respekt gehabt und diesem vertraut (EV K.________ vom 05.11.2013, pag. 08 005 0033).
Weswegen die EBK so kurz nach der Gründung der O.________ eingegriffen habe, wisse er eigentlich nicht. Eine genaue Begründung habe es nicht gegeben. A.________ habe glaublich einmal eine Bemerkung dazu gemacht, und zwar wegen der Zusicherung der garantierten Rendite, die nicht konform sei. Das wisse er aber nicht von diesem, sondern vom Hörensagen (EV K.________ vom 05.11.2013, pag. 08 005 0033). Er habe bereits im Rahmen des Einschreitens der EBK erfahren, dass das Kapital zweckentfremdet verwendet worden sei, aber Details kenne er nicht. Es könne sein, dass bereits damals von Überschuldung die Rede gewesen sei. Das sei für ihn aber nicht plausibel gewesen, wegen der Residenz P.________, die angeblich einen Gegenwert hätte haben sollen, der viel höher gewesen sei, als alles einbezahlte Geld. Das sei jedenfalls das gewesen, was A.________ allen gesagt habe. Diese sei auch dessen Sicherheit den Banken gegenüber gewesen (EV K.________ vom 05.11.2013, pag. 08 005 0034). Dass es bei der O.________ Probleme mit der Geldverwendung gegeben habe, habe er erst aus einem Schreiben der EBK erfahren, das ihm seine Ex-Frau vorgelegt habe. Die Details habe er erst aus den Einvernahmeprotokollen erfahren (EV K.________ vom 05.11.2013, pag. 08 005 0037).
Leute aus seinem direkten Umfeld hätten zusätzliches Genossenschaftskapital einbezahlt. Das erkläre auch seine „moralische Verfassung“. Da sei ein guter Freund aus der FK.________ dabei, seine Ex-Frau BA.________, seine Kinder, langjährige Kunden von der CS.________ Patria. Wenn er wirklich etwas hätte mauscheln wollen, hätte er diese Personen nicht mit hineingezogen. Er habe auch das Kindesvermögen von einzelnen Kunden angelegt, so seien sehr gute Beziehungen in die Brüche gegangen. Die anderen Vermittler hätten glaublich ähnlich vermittelt (EV K.________ vom 05.11.2013, pag. 08 005 0035). Die Vermittlungen habe er auf Provisionsbasis gemacht (EV K.________ vom 05.11.2013, pag. 08 005 0045).
Der Verwendungszweck der KEV sei der Eigenkapitalnachweis für die Realisierung von Kinderheimen gewesen. Ob die Gelder dafür auf dem Konto hätten verbleiben müssen oder hätten verbraucht werden können, wisse er nicht mehr. Er könne sich nicht mehr an die Statuten oder Verträge erinnern, nehme aber an, dass er das damals gewusst und die Verträge gelesen habe. Als Sicherheit sei von A.________ immer P.________ ins Feld geführt worden. Das sei aber wohl nur in den Werbeunterlagen gewesen. Zudem wären die Verträge betreffend die Kinderheime solche mit dem Staat gewesen, mit garantierten Zuschüssen. In Bezug auf Verwendungszweck und Sicherheiten gelte bei den KKEV dasselbe wie bei den KEV (EV K.________ vom 05.11.2013, pag. 08 005 0036). Auf entsprechenden Vorhalt führte K.________ aus, dass ganz klar sei, dass das Geld für den Eigenkapitalnachweis auf ein Konto hätte gehen müssen und dort hätte verbleiben müssen (EV K.________ vom 05.11.2013, pag. 08 005 0039). Während der Zeit, in der sie tätig gewesen seien, seien die Verträge nicht angepasst oder verändert worden. Deswegen gehe er davon aus, dass alle KEV und KKEV denselben Inhalt hätten (EV K.________ vom 05.11.2013, pag. 08 005 0046).
Auf entsprechenden Vorhalt erklärte K.________, dass er nicht gewusst habe, dass die Residenz P.________ der O.________ gar nie gehört habe. Das sei ja der Wert, den A.________ immer als Sicherheit erwähnt habe. Wenn A.________ von P.________ gesprochen habe, habe er immer gesagt, dass diese „uns“ gehören würde (EV K.________ vom 05.11.2013, pag. 08 005 0043 f.).
Auf Vorhalt der von den Liquidatoren festgestellten und von A.________ geltend gemachten Verwendung der Gelder der O.________ führte K.________ aus, dass er das nicht gewusst habe. Wenn er die verteilten Summen sehe, habe er den Eindruck, dass da jemand gewütet habe. Das sei Willkür und jenseits von dem, was sie mit den Kunden vereinbart hätten. Weder die Villa AS.________ noch BB.________, BC.________ oder die AR.________ AG würden ihm etwas sagen. Auch der Anteil der Provisionen scheine sehr hoch, das seien ja rund 15% vom Total [gemeint: der einbezahlten Gelder]. Auch der Verwaltungsaufwand sei enorm hoch, es sei denn, es wären noch Lohnkosten enthalten. Ihm wäre aber nicht bekannt, dass die O.________ Angestellte gehabt habe. Er kenne das 8/4/2%-System. Das sei der Provisionsschlüssel gewesen, den er immer als sehr hoch erachtet habe. Dies ergebe 14% und sei sehr nahe an den erwähnten 15%. Auf Vorhalt, dass auch bei der Aufstellung der Geldverwendung von A.________ keinerlei Verwendung der Gelder im Sinne der Verträge (KEV / KKEV / DV / R.-V.) zu sehen sei, gab K.________ zu Protokoll: „Ich kann nur wiederholen, was ich vorher schon gesagt habe. Mir bleibt die Luft O.________! Dass nicht ein Franken dafür verwendet worden ist!“ (EV K.________ vom 05.11.2013, pag. 08 005 0050 f.).
Auf die Frage, ob Provisionszahlungen von CHF 513‘788.00 richtig seien, erklärte K.________, dass das bei einem Provisionsschlüssel von 8/4/2% etwa hinkommen könne. Wer die 2% und die 4% erhalten habe, wisse er nicht. Wenn ihm vorgehalten werde, dass der Teamleiter E.________ 4% erhalten habe, sei das durchaus möglich. Er selber habe als Vermittler 8% erhalten, das könnten CHF 55‘000.00 bis 65‘000.00 gewesen sein. Einen Teil habe er auf dem Verrechnungskonto stehen lassen und das Geld schliesslich nicht mehr beziehen können. Die Provisionen seien damals seine Haupteinnahmequelle gewesen, auch wenn er noch andere Vermittlungen gemacht habe (EV K.________ vom 05.11.2013, pag. 08 005 0052).
Auf die Frage, was vorgekehrt worden sei, um die Ratenzahlungen aus den KKEV sicherzustellen, erklärte K.________, dass er das nicht mehr wisse. Voraussetzung sei gewesen, dass die Kalkulation gestimmt habe. Diese hätten sie nachgerechnet, rein rechnerisch habe sie funktioniert. Dann habe es die Sicherstellung gegeben, dass das Geld auf dem Bankkonto habe bleiben müssen und es sei garantiert worden, dass die Genossenschaftsanteile zurückgekauft würden. Das habe vorausgesetzt, dass Liquidität vorhanden gewesen sei. Welche Vorkehrungen getroffen worden seien, um die Rückzahlungen zu tätigen, wisse er nicht. Es sei einfach gesagt worden, dass sie das könnten. Anfangs seien die Zinse auch bezahlt worden. Es sei offenbar genügend Kapitalreserve vorhanden gewesen, um die Verpflichtungen zu erfüllen. Dass das aus dem Kapital erfolgt sei, habe er nicht gewusst. Das gehe so nie auf. A.________ habe zudem gesagt, dass das direkt aus dem Ertrag der Kinderheime käme und von dort bezahlt würde (EV K.________ vom 05.11.2013, pag. 08 005 0053 f.). Die Raten seien bis zum Stopp durch die EBK bezahlt worden, dafür habe C.________ gesorgt. Danach seien noch einzelne Tranchen bezahlt worden, er wisse aber nicht wie viel das gewesen sei, es sei jedenfalls nicht regelmässig gewesen (EV K.________ vom 05.11.2013, pag. 08 005 0054).
Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte K.________ zusammengefasst aus, er könne bestätigen, dass er, die Beschuldigte 4 und der Beschuldigte 2 im Vorstand der N.________ gewesen seien. Treibende Kraft und federführend sei aber der Beschuldigte 3 gewesen, den sie als beratende Person miteinbezogen hätten. Auf Vorhalt der Aussagen der Beschuldigten 2 und 4, wonach sie nur die Marionetten des Beschuldigten 3 gewesen seien, gab K.________ an, dass er das nie so erlebt habe. Er könne aber nachvollziehen, dass die anderen so empfunden hätten. Er habe dem Beschuldigten 3 bedingungsloses Vertrauen entgegengebracht, ihn respektiert und fast eine freundschaftliche Beziehung mit ihm gehabt. Der Beschuldigte 3 habe im Zusammenhang mit den Papieren oft auf einen Juristen verwiesen. Er habe die Papiere aber nicht nochmals überprüfen lassen. Aber er habe schon auch hinterfragt, was der Beschuldigte 3 gemacht habe, es sei auch eine Auseinandersetzung gewesen. Das persönliche Verhältnis hätte keine Auswirkungen auf ihre geschäftliche Beziehung gehabt. Bei der N.________ sei der Beschuldigte 1 nicht Entscheidträger gewesen, bei der AO.________ GmbH aber schon. Ohne den Beschuldigten 1 sei es nicht ganz gegangen, es hätte die AO.________ GmbH und die Verbindungen zu Österreich gebraucht. Gemäss Statuten seien die Gelder, welche in die N.________ geflossen seien, nur als Eigenkapitalnachweis für Banken- bzw. Immobilienkredite bestimmt gewesen. Er wisse nicht, was den Geldgebern erklärt worden sei. Es sei aber richtig, dass bei der N.________ die einbezahlen Gelder für soziale Projekte bestimmt gewesen seien. K.________ bestätigte, dass Eigenmittel eingebracht werden mussten, genaue Zahlen konnte er aber auf Vorhalt nicht bestätigen. Er sei der Meinung, sie hätten einen Eigenkapitalnachweis erbracht, da sie ansonsten kein Geld von der AA.________ erhalten hätten. Die AO.________ GmbH hätte aus ihrem Betrieb Geld generieren und die N.________ daraus bezahlen sollen. K.________ bestätigte weiter, dass die AO.________ GmbH aus den Beschuldigten 1 und 3 bestanden hätte, diese seien dort zeichnungsberechtigt gewesen. Seit der Stilllegung der O.________ hätten sie Möglichkeiten gesucht, wie sie die Klienten hätten schadlos halten können. Deshalb hätten sie die Schulden in die N.________ übernommen. Sie hätten sich moralisch dazu verpflichtet gefühlt, weil sie auch Leute aus ihrem Freundeskreis gebracht hätten, auch wenn sie juristisch dazu nicht verpflichtet gewesen wären. Ihm sei klar gewesen, dass die Gelder wieder zweckentfremdet würden. Er habe sein Veto dagegen eingelegt, was aber nicht protokolliert worden sei. Der Mehrheitsbeschluss sei gewesen, die Rechnungen zu bezahlen. Er glaube, die AO.________ GmbH sei gegenüber der AA.________ Bank Kreditnehmerin gewesen. Entweder hätten demzufolge die Gelder von der N.________ an die AO.________ überwiesen werden müssen, oder die AO.________ hätte selber Geld beschafft. Es sei korrekt, dass er noch auf eine Zusage des Beschuldigten 3 gewartet habe, der gemeint hätte, er könne durch andere Geschäfte sämtliche Verpflichtungen der N.________ und der AO.________ GmbH übernehmen. Dies sei sicher auch ein Grund dafür gewesen, dass er am 24. März 2006 aus der N.________ ausgetreten sei. Er habe aber nie Unterlagen bezüglich dieser Geschäfte gesehen. Auf Vorhalt, wonach er ausgesagt hätte, er sei am 11. April 2006 ausgetreten, weil er einfach keine Geschäfte mehr gebracht hätte und die Genossenschaft aufgelöst worden sei, gab er an, er habe seine Vermittlertätigkeit kurz vor dem Eingriff der EBK aufgegeben. Er habe sich dann darauf konzentriert, seine Klienten schadlos zu halten. Es sei bereits vor dem Eingriff der EBK schwierig gewesen, die Raten der Klienten zu bezahlen, ihm sei zu Ohren gekommen, dass die Gelder nicht bestimmungsgemäss verwendet worden seien. Den konkreten Vorwurf der EBK kenne er nicht mehr. Auch er habe gehört, dass der Beschuldigte 1 wegen mehrfachen Betrugs im Gefängnis gewesen sei. Er könne aber nicht mehr sagen, was genau er gehört habe und wann dies gewesen sei. Wer im Juni 2006 noch die Zahlung von Kreditraten veranlasst habe, wisse er nicht mehr. Auch könne er nicht sagen, wie lange er noch in Kontakt mit dem Beschuldigten 1 gestanden sei, er habe es dann aufgegeben, weil er gemerkt habe, dass nichts mehr passiert sei.
Auf Frage des Verteidigers der Beschuldigten 4 nach der Rolle der Beschuldigten 4 gab K.________ an, er und der Beschuldigte 2 seien von der Kapitalseite gekommen. Die Beschuldigte 4 sei eine Ergänzung im sozialen und ethischen Bereich gewesen. Sie hätten eine andere Denkweise gehabt und hätten Sachen gestützt auf die Aussagen der Beschuldigten 4 hinterfragen müssen. Die Beschuldigte 4 sei begeistert gewesen von den Kinderheimen. Sie sei sehr selbstbewusst aufgetreten und hätte auch gegen die Beschuldigten 1 und 3 opponiert und kritische Fragen gestellt, weshalb er sie auch zur Präsidentin gewählt habe. Von der Kapitalbeschaffung habe sie keine Ahnung gehabt. Aber er habe gedacht, von ihrem eigenen Unternehmen her sei sie prädestiniert für die Rolle gewesen (pag. 18 474 ff.).
8.9 Zu den Dokumenten als objektive Beweismittel
8.9.1 Im Allgemeinen
Die Vorinstanz hat zuerst allgemeine Ausführungen zu den vorhandenen Dokumenten gemacht und anschliessend die einzelnen Geschädigten bzw. die durch sie abgeschlossenen Verträge aufgeführt.
Die Vorinstanz hat zu den vorhandenen Dokumenten (die Verträge mit den einzelnen Geschädigten ausgenommen) vorab allgemein Folgendes festgehalten (pag. 18 756 f., S. 73 f. der vorinstanzlichen Entscheidbegründung):
Aus den Akten ergibt sich, dass den Einzahlern nach Vertragsschluss Rechnung gestellt wurde. Eine Rechnung erfolgte für die Anmeldung als Genossenschaftsmitglied und den Zugang zur Verrechnungsplattform, wofür insgesamt CHF 1‘150.00 verlangt wurden (z.B. pag. 07 021 0037 [L.________]). Eine zweite Rechnung erfolgte für die O.________-Kapitalscheine (z.B. pag. 07 021 0038 [L.________]).
Nach der Einzahlung erhielt der Einzahler neben einem Anteilschein als Ausweis der Mitgliedschaft bei der O.________ (z.B. pag. 07 021 0042 [L.________]) einen oder mehrere sog. Kapitalscheine, mit dem / denen die O.________ eine Leistungsverpflichtung gegenüber dem Einzahler im Wert der einbezahlten Summe bestätigte (z.B. pag. 07 021 0039 [L.________]). Die Summe der beiden Rechnungen entspricht in der Regel dem jeweiligen Vertrag (z.B. pag. 07 021 0032 f. [L.________]) und dann dem Zahlungseingang auf einem der beiden FH.________ der O.________ (z.B. pag. 30 002 0034 [L.________]).
Die Unterlagen der vor dem Hintergrund der KKEV abgeschlossenen Darlehensverträgen mit der Q.________ waren am 13.06.2014 durch die StA WD bei der FO.________ erhoben worden (pag. 02 002 0061 f. und 0066 f.), auf die diese per 01.01.2007 übergegangen waren (pag. 02 002 0045). In den Akten vorhanden sind 57 Darlehensverträge und die entsprechenden Kontoauszüge, aus denen sich u.a. die Ratenzahlungen ergeben (pag. 30 005 0001 ff.). Gemäss dem Schreiben der FO.________ vom 24.07.2014 (pag. 30 005 0007 f.) seien mit sieben seitens der StA WD ebenfalls konkret angefragten O.________-Kunden keine Verträge geschlossen worden: BD.________ [korrekt: BD.________], AS Ziff. 1.2.1, BE.________, AS Ziff. 1.2.3, BF.________ [später BF.________], AS Ziff. 1.2.11, BH.________, AS Ziff. 1.2.20, BI.________, AS Ziff. 1.2.40, BJ.________, AS Ziff. 1.2.53 und 2.1 und BK.________, AS Ziff. 1.2.59. Auch bezüglich BL.________, AS Ziff. 1.2.39, sind keine Unterlagen vorhanden, der Name war aber auch nicht angefragt worden.
Zwischen C.________ [genau: C.________] und der Q.________ bestand ein sog. Vermittlervertrag vom 05./26.06.2003 (pag. 30 004 0012 ff.). Der Vertrag bezieht sich auf diverse Geschäfte, unter denen zwar Bau- und Hypothekar-, aber nicht Kleinkredite aufgeführt sind. Bei erfolgreicher Vermittlung war eine Provision von je nach vermitteltem Geschäft und Höhe der Summe bis zu 2%, in der Regel aber weniger, geschuldet. Der Vertrag wurde seitens der Q.________ am 14.06.2006 mit sofortiger Wirkung gekündigt (pag. 30 004 0024), ohne dass sich aus dem entsprechenden Schreiben ein konkreter Grund dafür ergeben würde. Weil die Verteidigung von C.________ behauptete, es gebe auch einen Vermittlervertrag betreffend (Privat-) Krediten / Darlehen, wurde im August / September 2016 versucht, einen solchen bei der Q.________ bzw. der FO.________ erhältlich zu machen, allerdings ohne Erfolg (pag. WSG 18 284 ff. und 292 ff.).
Die StA WD hatte am 03./10.11.2009 eine Umfrage bei sämtlichen (90) Personen gemacht, bezüglich denen davon auszugehen war, dass sie bei einer der hier zur Diskussion stehenden Genossenschaften Geld einbezahlt / angelegt hatten. Dabei waren diese aufgefordert worden, einen beiliegenden Fragebogen auszufüllen und allenfalls noch vorhandene Unterlagen beizulegen (pag. 02 005 0001 ff.). Der Fragebogen enthält unter anderem die Frage, ob man wisse, wie das einbezahlte Geld verwendet werden sollte und wie es verwendet wurde (Frage 16) (z.B. pag. 02 005 0108 ff.). Mit Ausnahme der Ehegatten BM.________ hat die StA WD sämtliche 83 in der Anklageschrift aufgeführten Geschädigten angeschrieben (in der Anklageschrift sind tatsächlich 91 Positionen aufgeführt, aber 8 haben zweimal investiert bzw. handelt es sich um Ehegatten / Partner, die gemeinsam angeschrieben, aber separat aufgenommen worden sind).
Ergänzend zu diesen zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen ist anzumerken, dass nicht sämtliche Geschädigte den Fragebogen, welcher ihnen im Vorverfahren zugeschickt wurde, retourniert haben. Einige der Geschädigten wurden zudem auch polizeilich einvernommen.
8.9.2 Zu den Verträgen mit den Kapitaleinzahlern im Besonderen
Die Vorinstanz hat im Folgenden die Aussagen des Beschuldigten 1, welcher sämtliche Verträge unterschrieben hatte, sowie die Dokumente und Angaben der Geschädigten zu den einzelnen Verträgen (unterschieden nach Einzahler Verträge [KEV], Darlehens-Vereinbarung Residenz P.________, Kleinkredit Einzahler Vereinbarungen [KKEV], Rendite-Vereinbarungen, Anteilscheine) wiedergegeben und beschrieben. Auf diese Ausführungen kann vollumfänglich verwiesen werden. Es wird darauf verzichtet, diese zu wiederholen (pag. 18 757 ff., S. 74-121 der vorinstanzlichen Entscheidbegründung). Folgende Verträge sind vorhanden (zum Inhalt der Verträge wird auf E. 9.3 unten verwiesen):
Kapital Einzahler Verträge (KEV)
Kleinkredit Einzahler Vereinbarungen (KKEV)
Darlehens-Vereinbarung Residenz P.________ (DV)
Rendite Vereinbarungen (R.-V.)
Anteilsscheine: Vorhanden sind blosse Kapitalscheine, womit die O.________ eine Leistungsverpflichtung gegenüber dem Einzahler im Wert der einbezahlten Summe bestätigte (vgl. pag. 18 803, S. 120 der vorinstanzlichen Entscheidbegründung). Diesbezüglich sind mangels schriftlicher Vereinbarung einer Werterhaltung der eingebrachten finanziellen Mittel rechtskräftige Freisprüche erfolgt.
Besonders hervorzuheben sind folgende Ausführungen der Vorinstanz zu den am vorliegenden Verfahren beteiligten Zivilklägerinnen:
Zivilklägerin 2 (pag. 18 782 ff., S. 99-101 der vorinstanzlichen Entscheidbegründung): Die Zivilklägerin 2 hat mit der Q.________ – vermittelt durch T.________, der ihr aufgrund von Beratungen im Bereich Personen- und Sachversicherungen bekannt war – einen Darlehensvertrag über CHF 40‘000.00 abgeschlossen. Sie wurde insgesamt zweimal befragt, am 19. Juni 2013 durch die Polizei und am 14. März 2014 durch die Staatsanwaltschaft.
Zivilklägerin 3 (pag. 18 790 ff., S. 107-109 der vorinstanzlichen Entscheidbegründung): Die Zivilklägerin 3 hat einen Darlehensvertrag über CHF 25‘000.00 mit der Q.________ abgeschlossen. Vermittelt wurde der Kredit durch K.________, mit welchem sie bereits seit rund 20 Jahren bekannt war und welcher sie ebenfalls bereits zuvor in anderen finanziellen Angelegenheiten beraten hatte. Von den soweit ersichtlich geleisteten Ratenzahlungen von CHF 3‘895.05 stammen gemäss Vorinstanz CHF 3‘322.65 aus dem Umfeld der O.________/N.________. Die Zivilklägerin wurde am 19. Juli 2007 durch das Bezirksstatthalteramt FU.________ als Auskunftsperson befragt, am 27. Mai 2013 von der Polizei und am 5. März 2014 durch die Staatsanwaltschaft.
8.10 Zu den Konti
Vorliegend waren zwei Konti der O.________ bei der FH.________ vorhanden, wobei nur der Beschuldigte 1 zeichnungsberechtigt war. Auf die beiden Konti gingen Mitgliederbeiträge und die Kapitalzahlungen ein (Ausnahme BN.________). Per Konkurseröffnung befanden sich insgesamt noch CHF 113‘297.61 auf den Konti.
Die vorhandenen Kontounterlagen lassen gemäss den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz keine detaillierten Angaben über die Verwendung der Gelder zu. Anfangs sind vor allem kleinere Bezüge erfolgt, später wurden auch grössere Zahlungen (e-banking und Postschaltergeschäfte) durchgeführt (vgl. hierzu die Ausführungen der Vorinstanz auf pag. 18 803 f., S. 120 f. der vorinstanzlichen Entscheidbegründung). Insofern sind die Konti als Beweismittel nur von beschränkter Bedeutung, wobei mit Blick auf das Beweisergebnis aber ohnehin offen gelassen werden kann, wofür die Gelder im Einzelnen verwendet wurden.
8.11 Zur Verwendung der Gelder
Zur Frage der Verwendung der Gelder ist ein Schlussbericht der durch die EBK eingesetzten Liquidatoren AC.________ vom 21. Oktober 2005 vorhanden (vgl. pag. 31 004 0164 ff.). Auch der Beschuldigte 1 machte Angaben zur Verwendung der Gelder: Seine Aussagen stimmen im Wesentlichen mit dem Untersuchungsbericht überein, einzig bezüglich der Höhe der Aufwendungen bestehen teilweise (eher geringfügige) Differenzen. Beweiswürdigend kann vorweggenommen werden, dass auf den erwähnten Bericht abgestellt werden kann. Er gründet auf den vorhandenen Unterlagen und Informationen bzw. Daten und damit auf objektiven Beweismitteln und wird inhaltlich im oberinstanzlichen Verfahren nicht in Zweifel gezogen. Im Weiteren kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz hierzu verwiesen werden (pag. 18 804 ff., S. 121-126 der vorinstanzlichen Entscheidbegründung).
8.12 Die Z.________
Die Vorinstanz hat zuerst die vorhandenen objektiven Beweismittel zur Z.________ wiedergegeben. Darauf wird verwiesen (pag. 18 809 f., S. 126 f. der Entscheidbegründung). Zusammengefasst ist Folgendes festzuhalten: BO.________ hatte als Treunehmer der O.________, welche ihm die nötigen Mittel zur Verfügung stellte, den Geschäftsanteil von Euro 400‘000.00 an der Z.________ übernommen. Die Z.________ hatte ihrerseits folgende Verträge abgeschlossen:
Honorarauftrag für die Bauleitung mit BP.________ bezüglich Kinderpflegeheime AG.________ und Biel sowie Multifunktions-Lounges und Behinderten- und Altenpflegeheime (keine weiteren Angaben hierzu): Honorar von Euro 2‘000.00 wöchentlich und monatlich gleicher Betrag über FP.________.
Projektübernahmevertrag mit der AB.________ GmbH, welche in FG.________ Österreich ein Gebäude zu einem Kinderheim umbauen wollte, aufgrund fehlender Finanzkraft jedoch nicht konnte. Die Z.________ verpflichtete sich dazu, eine Eigenkapitalsumme von Euro 1,2 Mio. in bar bei der finanzierenden Bank einzuzahlen, um einen Baukredit von Euro 4,8 Millionen zu erhalten. Im Gegenzug sollte ein Pachtvertrag abgeschlossen werden.
Die Z.________ wurde im Rahmen der Liquidation der O.________ ebenfalls liquidiert.
Weiter äusserten sich auch die Beschuldigten 1, 2 und 3 zur Z.________, wobei die Beschuldigten 2 und 3 im Wesentlichen angaben, keine genauen Kenntnisse dieser Firma, ihres Zwecks und ihrer Geschäfte zu haben. Insbesondere war den Beschuldigten 2 und 3 nicht bekannt, dass sich die Residenz P.________ im Besitz der Z.________ und nicht der O.________ befand (pag. 18 810 f., S. 127 f. der vorinstanzlichen Entscheidbegründung).
8.13 Residenz P.________
Zunächst wird auf die Ausführungen der Vorinstanz (objektive Beweismittel und Aussagen des Beschuldigten 1) verwiesen, welche zur besseren Verständlichkeit im Folgenden wiederum kurz zusammengefasst wiedergegeben werden (pag. 18 811 ff., S. 128-131 der vorinstanzlichen Entscheidbegründung):
Die Residenz P.________ in Österreich wurde durch den O.________ erworben, am 21. April 2005 zwangsversteigert und per 22. Juli 2005 für einen Preis von Euro 622‘500.00 (Mindestgebot) von der Z.________ erworben. Im Rahmen der Liquidation der O.________, welche zu rund 90,9 % an der Z.________ beteiligt war, wurde die Residenz für Euro 480‘000.00 an die FF.________ – Residenz P.________ GmbH verkauft.
Die Liegenschaft konnte trotz entsprechender Bemühungen des Beschuldigten 1 erst ab dem Jahr 2005 für Euro 7‘500.00 monatlich vermietet werden. Weitere Erträge konnten mit der Liegenschaft nicht erzielt werden. Der Beschuldigte 1 bewohnte die Liegenschaft zeitweise selbst.
9. Beweiswürdigung O.________
9.1 Rechtliche Grundlagen der Beweiswürdigung
Es kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 18 814 f., S. 131 f. der vorinstanzlichen Entscheidbegründung).
9.2 Bei der O.________ eingegangene finanzielle Mittel
Die Vorinstanz hat diesbezüglich zu Recht auf die glaubhaften Angaben der Geschädigten bzw. die vorhandenen Verträge abgestellt. Diese stimmen denn auch im Wesentlichen mit den Angaben der Beschuldigten überein. Der Umstand, dass Geld im von der Vorinstanz festgestellten Umfang in die O.________ einbezahlt wurde, ist denn auch unbestritten geblieben.
Die Vorinstanz hat zu den bei der O.________ eingegangenen finanziellen Mitteln zutreffend Folgendes festgehalten (pag. 18 815, S. 132 der vorinstanzlichen Entscheidbegründung):
In der Sache ist zunächst beweiswürdigend festzuhalten, dass die O.________ von 82 Kapitaleinzahlern (drei Betroffene haben im Rahmen von zwei Verträgen investiert, nämlich BQ.________, BR.________ und BS.________) Kapitalien im Umfang von CHF 3‘110‘191.00 entgegengenommen hatte. Die Differenz zur Anklageschrift, in der 83 Kapitaleinzahler aufgeführt sind, ergibt sich aus dem Umstand, dass V.________ (AS Ziff. 1.5.2) keine Einzahlung an die O.________ getätigt hatte.
Sämtliche Gelder sind auf zwei Konten lautend auf die O.________ bei der FH.________ geflossen. Im Rahmen des Kaufs von Anteilscheinen sind von BS.________ CHF 16‘000.00 einbezahlt worden. Dann haben neun Personen im Rahmen eines KEV insgesamt CHF 426‘000.00 überwiesen bzw. einbezahlt, 64 Personen im Rahmen eines KKEV insgesamt CHF 2‘225‘191.00, vier Personen im Rahmen einer DV insgesamt CHF 150‘000 und sieben Personen im Rahmen einer R.-V. insgesamt CHF 293‘000.00. Die Differenz zur Anklageschrift bei den KEV und den KKEV ergibt sich aus dem Umstand, dass BJ.________ (AS Ziff. 1.2.53) einen KEV und nicht wie in der Anklageschrift aufgeführt einen KKEV abgeschlossen hatte.
Als Ausweis dieser Mitteleingänge hat die O.________ den Einzahlern Kapitalscheine über insgesamt CHF 2‘891‘500.00 ausgestellt, davon CHF 16‘000.00 ohne Vertrag (BS.________), insgesamt CHF 424‘000.00 für KEV’s, insgesamt CHF 2‘163‘500.00 für KKEV’s und insgesamt CHF 288‘000.00 für R.V.‘s. Für die insgesamt CHF 150‘000.00, die im Rahmen von DV’s entgegengenommen worden waren, waren keine Kapitalscheine ausgestellt worden.
Festgehalten werden kann auch, dass insgesamt drei Kapitaleinzahler die vertragsgemässe Überweisung auf die FH.________ der O.________ erst vorgenommen hatten, als die Konten von den Untersuchungsbeamten der EBK bereits gesperrt worden waren, d.h. nach dem 26.09.2005. Es handelt sich um insgesamt CHF 136‘000.00, die von BT.________ (AS Ziff. 1.2.12), BU.________ (AS Ziff. 1.245) und BV.________ (AS Ziff. 1.2.55) überwiesen worden sind und für die die O.________ Kapitalscheine über CHF 133‘000.00 ausgestellt hatte.
Die Kammer schliesst sich diesen nicht bestrittenen vorinstanzlichen Ausführungen vollumfänglich an.
9.3 Vereinbarung über die Mittelverwendung
Die Vorinstanz gelangte bezüglich der vereinbarten Mittelverwendung zwischen den Geldgebern und dem Beschuldigten 1 bzw. der O.________ zutreffend zu folgendem Beweisergebnis:
Darlehens-Vereinbarung Residenz P.________ (DV): Die Einzahler verpflichteten sich mit diesen Verträgen dazu, der O.________ ein Bank- oder Drittdarlehen mit einer Laufzeit von zwei Monaten zu gewähren, wobei die Einzahler gegenüber der kreditgebenden Bank oder Privatperson (gesonderter Kreditvertrag) persönlich hafteten. Als Verwendungszweck wird festgehalten (Hervorhebungen durch Kammer): Das Risiko dieses Darlehens ist dadurch minimiert, dass es nur für den Eigenkapitalnachweis für Immobilien-baukredite bei Banken hinterlegt wird. In diesem speziellen Fall wird es nur für den Erwerb der Residenz P.________ vom 10.04.2005 bis Ende Mai 2005 verwendet. Und weiter: Bestätigung, dass sein eingezahltes Kapital lediglich als Eigenkapitalnachweis auf das Bankkonto der Z.________ […]in Österreich einbezahlt wird, wodurch ein Bankkredit von 1,2 Mio. für die Residenz ausgelöst wird für ein von der O.________ als unterstützungswürdig bezeichnetes Bauvorhaben (hier Behindertenheim). (pag. 18 798 ff., S. 115-117 der vorinstanzlichen Entscheidbegründung).
Vertraglich wurde damit die ausschliessliche Verwendung der Gelder als Eigenkapitalnachweis vereinbart. Die Rückzahlung sollte nach nur zwei Monaten erfolgen. Die Kapitalgeber rechneten mit einer (vereinbarungsgemässen) Rückzahlung nach zwei Monaten und erteilten kein Einverständnis für den tatsächlichen Verbrauch der Gelder.
Kapital Einzahler Verträge (KEV): Mit diesen Verträgen wurden Kapital-Anteilscheine der O.________ mit einer Laufzeit von mindestens zwei Jahren gezeichnet. Zum Verwendungszweck des Kapitals ist Folgendes festgehalten (Hervorhebungen durch Kammer): Das Risiko dieser KapitalEinlage ist dadurch minimiert, dass dieses Kapital nur für den Eigenkapitalnachweis für staatlich zu amortisierende Immobilien-Baukredite bei Banken hinterlegt wird. In diesem speziellen Fall wird das Kapital zum Eigenkapitalnachweis für die Errichtung von Kinder- und Pflegeheimen in Österreich verwendet. Das Kapital wird nicht angegriffen, sondern durch BW.________ ersetzt, womit ein Teil von 20 % der Bausumme bezahlt wird. (vgl. pag. 18 758 ff., S. 75-79 der vorinstanzlichen Entscheidbegründung).
Auch mit diesen Verträgen wurden eine ausschliessliche Nutzung zum Eigenkapitalnachweis und damit ein vollständiger Erhalt der Geldmittel zugesichert.
Kleinkredit Einzahler Vereinbarungen (KKEV): Bei diesen Verträgen haben die Geldgeber bzw. Geschädigten bei einer Bank oder einem Dritten ein Darlehen (Kleinkredit) aufgenommen. Der Vertrag kam direkt zwischen den Geldgebern und der Bank zustande. Das Geld wurde anschliessend durch den Kreditnehmer an die O.________ einbezahlt, welche hierfür Genossenschaftsanteile ausrichtete und bestätigte, die geschuldeten Kreditraten zu übernehmen. Konkret wurde Folgendes festgehalten (Hervorhebungen durch Kammer): Das Risiko dieses Darlehens ist dadurch minimiert, dass es nur für den Eigenkapitalnachweis für staatlich zu amortisierende Immobilien-Baukredite bei Banken hinterlegt wird. Weiter auch: Bestätigung, dass sein eingezahltes Kapital lediglich als Eigenkapitalnachweis auf ein Bankkonto in Österreich einbezahlt wird, wodurch ein Bankkredit von 80 % ausgelöst wird für ein von der O.________ als unterstützungswürdig bezeichnetes Bauvorhaben (in der Regel Kinder-, Pflege-, Seniorenheime). (vgl. pag. 18 762 ff., S. 79-115 der vorinstanzlichen Entscheidbegründung).
Rendite Vereinbarungen (R.-V.): Die Einzahler zeichneten mit diesen Vereinbarungen Kapital-Anteilscheine der O.________ mit einer Laufzeit von mindestens zwei Jahren. Die Einzahlung war aber auf Ende Jahr mit sechs Monaten Kündigungsfrist kündbar. Als Verwendungszweck wurde Folgendes festgehalten (Hervorhebungen durch Kammer): Das Risiko dieser Kapital-Einlage ist dadurch minimiert, dass dieses Kapital nur für den Eigenkapitalnachweis für Immobilien-Baukredite bei Banken hinterlegt wird. In diesem speziellen Fall wird es für die Errichtung von Kinder-und Pflegeheimen in Österreich verwendet. Das Geld wird nicht ausgegeben, sondern durch BW.________ ersetzt, womit ein Teil von 20 % der Bausumme bezahlt wird. Weiter: Bestätigung, dass sein eingezahltes Kapital als Darlehen auf das Bankkonto der Z.________ […] einbezahlt werde, wodurch ein Bankkredit für die Erreichung der projektierten Kinder- oder Pflegeheime ausgelöst wird oder für ein anderes, von der O.________ als unterstützungswürdig bezeichnetes Bauvorhaben. (vgl. pag. 18 800 ff., S. 117-119 der vorinstanzlichen Entscheidbegründung).
Die mit den KEV/KKEV und R.-V. akquirierten Gelder durften gemäss Wortlaut der Vereinbarungen nur für den Eigenkapitalnachweis bzw. für das Erhältlichmachen von Krediten im Zusammenhang mit dem Bau von sozialen Einrichtungen verwendet werden. Der Wortlaut der Verträge ist unmissverständlich, klar und definiert, dass die Gelder erhalten werden müssen. Dies wird im Übrigen auch durch die Geschädigten bestätigt und durch den Beschuldigten 1 eingestanden (so beispielsweise pag. 08 001 0032).
Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung relativierte der Beschuldigte 1 seine früheren Aussagen teilweise und führte aus, für ihn sei klar gewesen, dass die Gelder auch für den Aufbau der Genossenschaft verwendet würden (pag. 19 369). Diese Argumentation verfängt offensichtlich nicht. Der Beschuldigte 1 muss sich den unmissverständlichen Inhalt der von ihm selbst verfassten Verträge entgegen halten lassen. Er stellt denn auch zu Recht nicht in Abrede, dass eine Zusicherung an die Geldgeber erfolgt ist und diese die Einzahlung unter der Voraussetzung dieser Zusicherungen erbracht haben.
Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass den Einzahlern in die O.________ ein bestimmter Verwendungszweck – konkret die Nutzung als Eigenkapitalnachweis und der Erhalt der Gelder – zugesichert wurde.
9.4 Zur Höhe der Kredite sowie der bezahlten Kreditraten (Amortisation und Zinsen)
Beweiswürdigend ist die Vorinstanz bezüglich der Frage, in welchem Umfang Kredite gewährt wurden bzw. die O.________ Kreditraten und –zinsen beglichen hatte, von Folgendem ausgegangen (pag. 18 762 f., S. 79 f. der vorinstanzlichen Entscheidbegründung):
In einem ersten Schritt ist auf die bei der Q.________ und FO.________ erhobenen Kontoauszüge inkl. Informationen zu den Ratenzahlungen abzustellen.
Soweit diese nicht vollständig sind, wird die vom Beschuldigten 1 eingereichte Liste «O.________ Bonitäten/Zinszahlungen» beigezogen. Da diese Liste weitestgehend mit den Angaben in den Verträgen übereinstimmt, kann auf die Liste abgestellt werden, auch wenn entsprechende Verträge in den Akten nicht zu finden sind.
Zur Klärung der Frage, wer die Kreditraten überwiesen hatte, ist die Vorinstanz zutreffend folgendermassen vorgegangen: Bis zum Eingreifen der EBK Ende September 2005 wurden alle Raten durch die O.________ bezahlt, was den Aussagen der Beschuldigten 1 und 2 entspricht. Auch bis und mit 19. Juni 2006 sind diejenigen Raten, welche noch bezahlt worden sind, gemäss vorinstanzlichen Erwägungen noch durch die O.________ übernommen worden. Dies da die Zahlungen mit der Höhe der Kreditraten gemäss Liste übereinstimmen und Dritte solche Informationen kaum gehabt haben dürften. Soweit eine andere Summe (meist höher) eingegangen ist, ist davon auszugehen, dass diese durch die Darlehensnehmer selbst geleistet wurde, da diese wohl Mahnungen (mit zusätzlich geschuldeten Verzugszinsen) erhalten hatten.
Diesen überzeugenden Ausführungen bzw. Berechnungen der Vorinstanz, welche im oberinstanzlichen Verfahren unbestritten geblieben sind, schliesst sich die Kammer vollumfänglich an. Es ist davon auszugehen, dass die Kreditraten durch die O.________ mit den einbezahlen Geldern finanziert wurden (vgl. E. 9.5 unten).
9.5 Tatsächliche Verwendung der einbezahlten Gelder
Die Vorinstanz hat zur Frage der Verwendung der einbezahlten Mittel zutreffend Folgendes festgehalten (Hervorhebungen durch Kammer) (pag. 18 817 f., S. 134 f. der vorinstanzlichen Entscheidbegründung):
Bei der Frage, wofür die Gelder tatsächlich verwendet worden sind, kann man beweismässig vorab festhalten, dass die Gelder im Zeitpunkt der Kontosperre durch die Untersuchungsbeamten der EBK am 26.09.2005 bzw. bei Konkurseröffnung am 25.11.2005 weitestgehend nicht mehr vorhanden, also verbraucht worden waren.
Zudem wurden sie erwiesenermassen nicht für die Erhältlichmachung von Krediten verwendet, denn Kreditverträge mit Banken gibt es nicht, auchkeinerlei Hinweise auf Überweisungen auf sog. Eigenkapitalnachweiskonten. Zu beachten ist, dass der grösste Teil der Gelder nicht erst nach fünf Jahren wieder zur Verfügung stehen musste, sondern laufend genügend Ertrag hätte generiert werden müssen, um die Kreditraten bezahlen zu können. Indem ein guter Teil des Kapitals sukzessive für die laufenden Kosten der O.________ (also auch Kreditraten und Provisionen), den Kauf der Residenz P.________, Darlehen an Dritte und Erwerb von Beteiligungen verbraucht wurde, stand immer weniger Geld zur Verfügung, das zumindest theoretisch noch zur Umsetzung der Vereinbarungen hätte dienen können. Das Konzept von A.________ bedingte aber die Verwendung eines guten Teils der Kapitalien als Eigenkapitalnachweis, sonst hätten nicht Kredite in genügender Höhe aufgenommen werden können, um die Projekte umsetzen und zumindest theoretisch genügende Erträge erzielen zu können, um wiederum die vereinbarten Renditen auszahlen zu können. Hinzu kommt, dass die 20% MWST, die A.________ als Ertrag verwenden wollte, erst einmal bezahlt worden sein musste, entweder direkt von der O.________ / Z.________, oder von Dritten, die sie aber der O.________ / Z.________ in Rechnung gestellt hätte. Damit hätte es sich um eine Rückerstattung gehandelt, und nicht etwa um Ertrag. Ganz abgesehen davon, dass A.________ geeignete, seriöse Projekte hätte finden müssen, Banken, die bereit gewesen wären, das Ganze zu finanzieren etc. Beweismässig ist damit erstellt, dass die Gelder nicht vereinbarungsgemäss verwendet worden sind.
In Bezug auf die konkrete Verwendung der Gelder kommt das Gericht beweiswürdigend zum Schluss, dass auf die Feststellungen der Untersuchungsbeamten der EBK in ihrem Schlussbericht vom 21.10.2005 inklusive Beilagen abgestellt werden kann(vgl. Ziff. II.B.2.11.2 hievor). Die darin festgestellte Geldverwendung lässt sich einerseits aufgrund der vorhandenen Verträge in Kombination mit Kontotransaktionen verifizieren. Andererseits hat auch A.________ sie in seinen Einvernahmen grösstenteils bestätigt.
Auszugehen ist beweismässig zusammengefasst von folgender Geldverwendung:
Zahlungen an die Z.________ (Kapitalerhöhung EUR 400‘000.00 sowie Darlehen), EUR 795‘605.00, d.h. mind. CHF 1‘242‘653.00,
Anzahlung Kauf Villa AS.________, AU.________, CHF 200‘000.00,
Zahlungen AK.________ Corp., CHF 31‘313.00,
Darlehen BB.________, CHF 20‘000.00,
Darlehen BC.________, EUR 40‘000.00, d.h. CHF 62‘934.00,
Zahlungen AR.________, AQ.________, CHF 72‘000.00.
Das sind bereits gegen CHF 1,63 Mio. Hinzu kommen Zahlungen an die AI.________ Associates bzw. AD.________.ag aus einem Lizenzvertrag, dem Kauf einer Minderheitsbeteiligung an der Gesellschaft sowie Zahlungen für Serviceleistungen von mindestens EUR 120‘000.00. Unbestrittenermassen wurden Provisionen in grossem Umfang, nämlich rund CHF 500‘000.00, an die Vermittler bezahlt. Ein ebenfalls grosser Ausgabenposten waren schliesslich die Zins- und Amortisationszahlungen für die von den Einzahlern aufgenommenen Kleinkredite, die laufend zunahmen und am Schluss wohl annähernd CHF 60‘000.00 pro Monat betrugen. Insgesamt dürften dort bis im September 2005 mindestens rund CHF 125‘000.00 bezahlt worden sein, auch wenn gemäss den Untersuchungsbeamten „nur“ rund CHF 100‘000.00 belegt sind.
Das Gericht erachtet demgemäss eine Verwendung von rund CHF 2,4 Mio. als beweismässig erstellt. Nicht berücksichtigt worden sind in diesem Betrag aber die allgemeinen Betriebskosten wie Mieten, Löhne, etc. und die gesamten Geldverwendungen / Zahlungen von bzw. an A.________ persönlich. Auch in diesem Bereich geht das Gericht davon aus, dass mit den Geldern grosszügig umgegangen wurde und diese praktisch vollumfänglich verbraucht worden sind.
Die Kammer schliesst sich diesen vorinstanzlichen Ausführungen, welche im oberinstanzlichen Verfahren unbestritten geblieben sind, an. Auch wenn die tatsächliche Verwendung der Gelder im Detail bezüglich eines kleinen Teils des Betrags offen bleiben muss, kann doch festgehalten werden, dass diese nicht dem Verwendungszweck entsprechend genutzt wurden. Vom Beschuldigten 1 wird wie erwähnt nicht bestritten, dass die Gelder anders als vertraglich vereinbart verwendet wurden. Beachtlich ist zudem, dass offensichtlich zu keinem Zeitpunkt konkrete Schritte unternommen wurden, die Gelder wie vertraglich vereinbart zu nutzen. So wurden durch den Beschuldigten 1 nicht einmal Eigenkapitalnachweiskonti eröffnet. Auch Bemühungen des Beschuldigten 1 eine Hypothek zu erlangen, werden von ihm nicht behauptet und sind nicht ersichtlich. Zudem begann der Beschuldigte 1 bereits von Anfang an damit, die Gelder grosszügig zu verbrauchen. Bezüglich seiner Motivation führte der Beschuldigte 1 denn bezeichnenderweise auch aus, bei der Gründung der O.________ sei es ihm um die Rettung der Residenz P.________ gegangen (pag. 08 001 0015, vgl. hierzu auch Ausführungen zur Rolle des Beschuldigten 1 E. 9.7.1 unten).
Es braucht im Übrigen keine speziellen wirtschaftlichen Kenntnisse um zu erkennen, dass das vom Beschuldigten propagierte Ziel nicht erreicht werden konnte, denn dies hätte – wie die Vorinstanz zutreffend ausführte – einen Erhalt der Geldmittel oder Eingänge von weiteren Geldmitteln in erheblicher Höhe bedingt.
9.6 Sicherheit in Form der Residenz P.________
Unter diesem Titel ist zu prüfen, ob die Residenz P.________ eine taugliche Sicherheit für die finanziellen Mittel der Geldgeber gewesen wäre. Diese Argumentation wurde im Strafverfahren durch sämtliche Beschuldigten wiederholt vorgebracht. Sämtliche Beschuldigte machten geltend, die entgegengenommenen Gelder seien durch den effektiven Wert der Residenz P.________ (welche sich jedoch nie im Besitz der O.________ befand), gesichert gewesen. Die Vorinstanz hat diese Frage beweiswürdigend verneint (pag. 18 818 ff., S. 135-137 der vorinstanzlichen Entscheidbegründung, Hervorhebungen wiederum durch Kammer), wobei sich die Kammer den nachfolgenden Ausführungen anschliesst:
[…]
Vorab kann festgehalten werden, dass die O.________ gar nie Eigentümerin der Residenz P.________ war, sondern zunächst der O.________, nach der Versteigerung die Z.________. An der Z.________ wiederum hielt die O.________ ab Juli 2005 eine Mehrheitsbeteiligung (über einen Treuhandvertrag). Zum Verkauf oder zu einer hypothekarischen Belastung dieses einzigen Aktivums der Z.________ wäre die Zustimmung sämtlicher Gesellschafter nötig gewesen. Ob diese Zustimmung hätte erhältlich gemacht werden können, ist nach Ansicht des Gerichts äusserst fraglich. Einem Verkauf wäre, je nach Kaufpreis, wohl zugestimmt worden. Aber einer hypothekarischen Belastung, um damit Forderungen der Mehrheitsgesellschafterin zu begleichen, die nur bedingt (im Umfang des gewährten Darlehens) etwas mit der Z.________ zu tun hatten, nach Ansicht des Gerichts wohl kaum. Das alleine würde genügen, um die Ersatzbereitschaft zu verneinen.
Es mag sein, dass für den Bau und den Erwerb der Inneneinrichtung der Residenz P.________ tatsächlich umgerechnet rund CHF 4,8 Mio. oder sogar mehr bezahlt worden war (dies entspricht etwa dem Kaufpreis, welchen der O.________ bezahlt hatte, wenn man die gemäss Kaufvorvertrag bzw. Kaufvertrag zu zahlende Summe und den aufgrund des Erwerbs der Gesellschaften übernommenen, auf dem Grundstück lastenden Kredit berücksichtigt). Mit Blick auf die nachfolgenden Verkaufsbemühungen und die drei gescheiterten Versteigerungen kommt das Gericht zum Schluss, dass der im Jahre 1998 mit dem Verkäufer BX.________ vereinbarte Kaufpreis völlig überrissen war. A.________ wollte die Liegenschaft offensichtlich unbedingt haben und hat deswegen kaum Kaufverhandlungen geführt, sondern war namens des O.________-Bundes bereit, die geforderte Summe (umgerechnet rund CHF 1,66 Mio.) zu bezahlen und Kredite von umgerechnet rund 3,26 Mio. zu übernehmen. Wie es sich damals genau verhielt, kann aber offen bleiben. Als beweismässig erstellt gilt, dass die Residenz P.________ jedenfalls in den Jahren 2004 und 2005 in keiner Weise einen solchen Verkehrswert hatte und als eigentliches Liebhaberobjekt praktisch unverkäuflich war. Das ergibt sich schon daraus, dass A.________ glaubhaft erklärte, dass er während längerer Zeit vergeblich versucht hatte, die Liegenschaft zu verkaufen [allerdings wohl auch zu einem überhöhten Preis] oder auch nur Mieter zu finden. Damit konnte auch kein Ertragswert der Liegenschaft aufgezeigt werden, zumal A.________, der die Residenz P.________ mit Familie und Getreuen vorübergehend bewohnte, gemäss eigenen Angaben ebenfalls keinen Mietzins bezahlte. Auch die finanzierende Bank war nicht erfolgreich mit einem Verkauf der Residenz P.________. Mehrere Versteigerungen verliefen nach Aussage von A.________ erfolglos. Auch bei der Zwangsverwertung im Frühjahr 2005 war wiederum niemand anders als A.________, der allerdings auch nicht sein eigenes Geld investierte, bereit, auch nur das Mindestgebot von „bloss“ EUR 622‘000.00 [entsprechend rund CHF 1 Mio.] zu bieten. Diese Tatsache bestätigte sich auch 1½ Jahre später, als die „FF.________“ die Residenz P.________ für noch EUR 480‘000.00 erwerben konnte, sich also wiederum niemand fand, der mehr zu zahlen bereit war.
A.________ macht sinngemäss geltend, er hätte ohne Weiteres einen Kredit auf die Residenz P.________ aufnehmen können. Das war vor der Zwangsversteigerung vom Frühjahr 2005 ganz offensichtlich nicht möglich. Die Liegenschaft war bereits mit umgerechnet über CHF 3 Mio. belastet und es hätten sich sicher keine Bank gefunden, die weitere Mittel für diese viel zu teuer bezahlte Liegenschaft aufgeworfen hätte, schon gar nicht mit einem O.________ als Eigentümer, der seinerseits keinerlei Sicherheiten bot. Eine Bank ist nur bereit, einen (Hypothekar-) Kredit zu gewähren, wenn sie Gewähr dafür hat, dass der Kreditnehmer die vereinbarten Zinszahlungen auch auf längere Frist wird leisten können. D.h. eine Privatperson muss normalerweise ein regelmässiges und genügendes Einkommen nachweisen, eine Firma oder Gesellschaft genügende Einnahmen bzw. Erträge. Weder der O.________ noch die spätere Eigentümerin Z.________ erfüllten diese Voraussetzung.
Zunächst ist festzuhalten, dass sich die Residenz P.________ im Besitz der Z.________ befand, wobei letztere keine 100 %-ige Tochtergesellschaft der O.________ war. Bereits deshalb erscheint als fraglich, ob die Liegenschaft als Sicherheit hätte dienen und ohne weiteres wenn erforderlich im Nutzen der O.________ hätte verwendet werden können.
Zudem ist der durch den Beschuldigten 1 behauptete Wert der Residenz P.________ offensichtlich massiv überhöht. Bereits der mehrfache Kauf der Residenz durch den Beschuldigten 1 lässt erhebliche Zweifel an der Werthaltigkeit des Objekts aufkommen. Bei der Versteigerung im Jahr 2005 konnte nur das Mindestgebot erzielt werden, wobei auch Monate später kein höherer Verkaufspreis erzielt werden konnte. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang auch, dass das Bundesgericht die Bewertung der Beteiligung an der Z.________ GmbH mit CHF 625‘000.00 als zwar sehr vorsichtig, jedoch als vertretbar beurteilt hatte (BGE 132 II 382 E. 7.3.2), womit von einem deutlich geringeren Wert als vom Beschuldigten behauptet auszugehen ist. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, sind grosse und teure Objekte mit entsprechend hohen Unterhaltskosten zudem eher schwer verkäuflich und oft längere Zeit auf dem Markt verfügbar, bevor sie verkauft werden können. Entsprechend kann gefolgert werden, dass die Resident P.________ bei Bedarf nicht sofort hätte verkauft werden können.
Auch eine Belehnung der Liegenschaft wäre – wenn überhaupt – kaum ohne weiteres möglich gewesen. Der Beschuldigte 1 hätte die tatsächliche Werthaltigkeit der Liegenschaft belegen müssen, um einen Kredit erhältlich machen zu können, was ihm nach Ansicht der Kammer aber kaum gelungen wäre. Der Umstand, dass der Beschuldigte 1 während mehrerer Jahre keinen Mieter fand, weist darauf hin, dass die Liegenschaft faktisch nicht vermietbar war, womit keine wesentlichen Erträge erzielt werden konnten. Auch ein Kredit hätte zudem wiederum verzinst werden müssen, wobei sich auch diesbezüglich die Frage gestellt hätte, mit welchen Mitteln dieser Zins zu begleichen gewesen wäre.
Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die Residenz P.________ nicht als Sicherheit dienen konnte, dies insbesondere auch mit Blick auf die nachfolgende rechtliche Würdigung bzw. die diesbezügliche bundesgerichtliche Rechtsprechung (vgl. E. III.15.1.2 unten).
9.7 Rolle der Beschuldigten
9.7.1 Beschuldigter 1
Die Vorinstanz gelangte zutreffend zum Ergebnis, dass der Beschuldigte 1 formeller und tatsächlicher Geschäftsführer der O.________ war und auch alleine über die Verwendung der Gelder entschieden hatte. Der Beschuldigte 1 entwarf das Konzept, kannte den Inhalt der Verträge und wusste, dass die von ihm gewählte Verwendung der Gelder dem vereinbarten Zweck nicht entsprach. Er wusste zudem auch, dass die Gelder nicht durch die praktisch unverkäufliche Residenz P.________, welche der Z.________ gehörte, gedeckt waren (vgl. pag. 18 820 f., S. 137 f. der vorinstanzlichen Entscheidbegründung).
Diesen Ausführungen kann vollumfänglich gefolgt werden, wobei anzumerken ist, dass der Sachverhalt im Wesentlichen unbestritten ist. Der Beschuldigte 1 machte im vorliegenden Strafverfahren grösstenteils recht ausführliche Aussagen. Seine eigene Rolle versuchte er grundsätzlich nicht zu schmälern, dies weil er seine Handlungen ohnehin nicht als unrechtmässig betrachtet und den Grund für das Scheitern der von ihm angedachten Projekte einzig im Eingreifen der EBK sieht. Auf die Angaben des Beschuldigten 1 zu den (tatsächlichen) Geschehnissen rund um die O.________ kann daher grundsätzlich abgestellt werden.
Auch vor oberer Instanz sind folgende entscheidrelevante Punkte bzw. Feststellungen im Wesentlichen unbestritten geblieben:
Der Beschuldigte 1 war faktischer und alleiniger Geschäftsführer. Er traf sämtliche relevanten Entscheidungen. Anlässlich der Einvernahme vom 11. Juni 2014 gestand er ein, dass er die relevanten Entscheidungen – insbesondere im Zusammenhang mit den getätigten Ausgaben – alleine getroffen hatte (pag. 08 001 0076). Unerheblich ist in diesem Zusammenhang seine Behauptung, dass die Beschuldigten 2 und 3 hätten intervenieren können. Der Beschuldigte 1 macht nämlich (zu Recht) zu keinem Zeitpunkt geltend, dass er seine Entscheidungen von der Zustimmung anderer Personen abhängig gemacht hätte. Schliesslich wird die alleinige Entscheidkompetenz des Beschuldigten 1 auch durch sämtliche weitere Beschuldigten bestätigt. Gerade das Auftreten des Beschuldigen 1 anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung lässt zudem nicht glaubhaft erscheinen, dass der Beschuldigte 1 sich durch die anderen Beschuldigten von seinen Vorhaben hätte abbringen lassen, tritt er doch sehr selbstsicher auf.
Der Beschuldigte 1 war als einziger zeichnungsberechtigt und hatte als einziger Zugriff auf die Konti.
Der Beschuldigte 1 unterzeichnete alle Verträge und kannte deren Inhalt. Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung führte der Beschuldigte 1 zwar aus, er hätte die Verträge vorgängig erstellt und im Zeitpunkt, als sie unterzeichnet wurden, nicht mehr im Detail gekannt (pag. 19 369). Dabei handelt es sich aber offensichtlich um eine (späte) Schutzbehauptung. Der Beschuldigte 1 stellt zu Recht nicht in Abrede, die Verträge selbst unterzeichnet zu haben. Bei einer derart grossen Anzahl an Verträgen kann nicht ernstlich behauptet werden, dass dem Beschuldigten 1 der stets gleich lautende Inhalt der Verträge unbekannt war. Dies umso mehr, als es sich bei der in den Verträgen enthaltenen Zusicherung um einen wesentlichen Bestandteil des von ihm propagierten Systems – nämlich das Erhältlich machen von Bankkrediten mittels Eigenkapitalnachweiskonti – handelt.
Der Beschuldigte 1 hatte Kenntnis davon, dass die Gelder zweckwidrig verwendet wurden. Dies wird von ihm ebenfalls nicht bestritten. Zwar machte er anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung geltend, es sei für ihn klar gewesen, dass die Gelder auch für den Aufbau der Genossenschaft verwendet würden. Er hätte über keinen juristischen Beistand verfügt, welcher ihm bei der Formulierung der Verträge geholfen hätte (pag. 19 369). Diese Behauptungen vermögen am klaren Wortlaut der von ihm formulierten Verträge jedoch nichts zu ändern. Der Beschuldigte 1 kannte den Inhalt des Vertrags und entschied über die tatsächliche Verwendung der Gelder, welche dem vereinbarten Zweck zuwiderlief. Dass der Beschuldigte 1 die Gelder nicht vereinbarungsgemäss verbrauchte – und alleine das ist vorliegend entscheidend – war ihm bewusst. Bezeichnenderweise gestand er zuvor denn auch ein, dass die O.________ nicht berechtigt gewesen sei, die erhaltenen Gelder anders als durch Einzahlung auf eigene Bankkonti oder Bank Depots zu verwenden (pag. 08 001 0059) und dass der vereinbarte Verwendungszweck sicher nicht glasklar und astrein eingehalten worden sei, weil sie auch den Betrieb hätten bezahlen müssen (pag. 08 001 0032).
Anzumerken ist, dass die Vorbringen des Beschuldigten 1, die O.________ sei im Zeitpunkt der Liquidation nicht überschuldet gewesen und die EBK hätte zu Unrecht eingegriffen, mit Blick auf den vorliegend zu prüfenden Sachverhalt unerheblich sind. Relevant ist, dass der Beschuldigte 1 die eingegangenen Gelder wissentlich und willentlich nicht dem vereinbarten Zweck entsprechend verwendete und diese für die O.________, sich selbst und Dritte einsetzte bzw. einsetzen wollte.
Entgegen den Vorbringen des Beschuldigten 1 vor oberer Instanz erachtet die Kammer die Ersatzfähigkeit (und damit zusammenhängend den Ersatzwillen) des Beschuldigten 1 als nicht gegeben. Die Behauptungen des Beschuldigten 1, die Zahlungsfähigkeit und der Erfolg der Projekte der O.________ seien nur aufgrund des Eingreifens der EBK vereitelt worden, entbehren jeglicher sachlicher Grundlage. Aufgrund der Höhe der im Zeitpunkt des Eingreifens der EBK auf den Konti erhaltenen Gelder ist davon auszugehen, dass der O.________ die finanziellen Mittel innert kurzer Zeit ohnehin ausgegangen wären. Die verbliebene Summe von rund CHF 166‘000.00 hätte im Wesentlichen noch ausgereicht, um die geschuldeten Kreditraten für weitere drei Monate zu bezahlen. Lediglich der Eingang weiterer finanzieller Mittel hätte es der O.________ erlaubt, ihre laufenden Verbindlichkeiten zu decken. Tatsächliche Investitionen hätten noch weiterer Geldeingänge in massiver Höhe bedingt. Insofern handelt es sich bei der auch oberinstanzlich vorgebrachten Begründung des Beschuldigten 1, er denke als Unternehmer langfristig, um eine weltfremde Schutzbehauptung. Objektiv hat damit zu keinem Zeitpunkt eine Ersatzfähigkeit vorgelegen. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang sein Vorbringen, er habe den Geschädigten die erlittenen Verluste über die BW.________ Plattform wieder gutgeschrieben (pag. 19 199 ff.). Zum einen wäre ein späterer Ersatz lediglich im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen. Zum anderen handelt es sich bei der Gutschrift von solchem Guthaben offensichtlich um keinen Ersatz.
9.7.2 Beschuldigter 2
Beweiswürdigend ist zu prüfen, welche Rolle dem Beschuldigten 2 in der O.________ zukam.
Zu den Handlungen und dem Wissen und Wollen des Beschuldigten 2 hielt die Vorinstanz zutreffend Folgendes fest (pag. 18 822 f., S. 139 f. der Entscheidbegründung, Hervorhebungen durch Kammer):
C.________ wird von allen Befragten als derjenige bezeichnet, der bei der O.________ „für die Finanzen“ zuständig gewesen sei. Er selber erklärt, dass er sozusagen die Ideen von A.________ zu Papier gebracht habe, also die finanziellen Rahmenbedingungen berechnet und so dessen intuitives Vorgehen strukturiert habe. Auch das Provisionssystem habe aus seiner anfänglichen Kalkulation gestammt. In der Folge überwachte C.________ die Kontoeingänge, leitete die Anträge für die Darlehensverträge an die Q.________ weiter und erfasste sämtliche Verträge in Excel-Tabellen, um die Übersicht über die geschuldeten Kreditraten zu haben. Er war damit nicht nur wichtig, sondern praktisch unabdingbar, um das System O.________ am Laufen zu halten. Aufgrund des Umstands, dass die O.________ über keine effektiv erwirtschafteten Einnahmen verfügte, die schon nur für die zugesicherte Bezahlung der Kreditraten gereicht hätte, war das System von A.________ jedenfalls bis zur Umsetzung allfälliger Projekte faktisch ein Schneeballsystem. Das heisst, mit dem neuen Kapital mussten jeweils die Kreditraten der schon bestehenden KKEV bedient werden. Darum kümmerte sich C.________ in zweierlei Hinsicht: er sorgte als Vermittler für die Weiterleitung der Kleinkreditanträge an die Bank dafür, dass diese zügig und ohne grosse Nachfragen gewährt wurden, womit laufend Kapital einbezahlt wurde. Zudem sorgte er dafür, dass A.________ zum richtigen Zeitpunkt die nötigen Kreditraten in der richtigen Höhe leistete. Vermittler und Kunden kannten sich; wären die Kreditraten nicht bezahlt worden, hätte sich das schnell herumgesprochen und das System hätte rasch nicht mehr funktioniert.
Es stellt sich auch bei C.________ die Frage, was er wusste. C.________ kannte A.________ bereits seit O.________-Zeiten und war ein Gründer der O.________. Er erklärt selber, dass er die Verträge mit den Kapitaleinzahler gekannt habe, er hatte aber auch Einblick in die Kontoauszüge, zumal er die Eingänge prüfen musste. Er räumt weiter ein, dass er auch die Ausgänge gesehen habe, darum habe er sich aber nicht gekümmert. Praktisch im gleichen Atemzug, wie er einräumt, dass vereinbart gewesen sei, dass die Gelder nur als Eigenkapitalnachweis hätten verwendet werden dürfen, erklärt er, von Anfang an in den Kalkulationen Gelder für die Unkosten vorgesehen zu haben. Aufgrund seiner Kontrolle der Kontoeingänge wusste er, dass keine anderen Gutschriften ausser Kapitaleinzahlungen auf den Konten der O.________ erfolgt waren. Mit seinem Auftrag an A.________, Kreditraten zu bezahlen, trug er dazu bei, dass die einbezahlten Gelder, und zwar unabhängig von der Vertragsart, unzulässigerweise unter anderem dafür verwendet wurden. Damit ist klar, dass auch C.________ wusste, dass die Gelder nicht vertragsgemäss verwendet worden sind.
C.________ macht allerdings geltend, dass er nicht gewusst habe, dass mit den Geldern einerseits die Z.________ gekauft worden sei und diese wiederum den Kauf der Residenz P.________ finanziert habe. Er sei immer davon ausgegangen, dass die CHF 1,2 Mio. nach Österreich überwiesen worden seien, um den Kredit auszulösen. A.________ macht geltend, dass die Residenz P.________ als Sicherheit für die Gelder der Einzahler gedient habe, somit also, diese stünde im Eigentum der O.________, was tatsächlich nicht der Fall war. Das Gericht kommt beweiswürdigend in dubio zum Schluss, dass C.________ davon ausging, dass die Residenz P.________ der O.________ gehörte und nicht realisiert hatte, dass die an die Z.________ geflossenen Gelder nicht als Eigenkapitalnachweise dienten bzw. dienen sollten, sondern eben diesen Kauf ermöglichten, und zwar nicht durch die O.________, sondern durch die Z.________. Mit seiner grossen Berufserfahrung im Immobilienbereich wusste C.________ aber, dass ein Objekt wie die Residenz P.________ nicht einfach verkauft oder belehnt werden kann, was er an der Hauptverhandlung auch einräumte. Insofern war ihm offensichtlich klar, dass die vermeintliche Sicherheit eben nur eine bedingte war.
Die Kammer schliesst sich diesen Ausführungen vollumfänglich an und gelangt ebenfalls zum Ergebnis, dass der Beschuldigte 2 nicht faktisches Organ der O.________ war.
Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung brachte der Beschuldigte 2 vor, er habe nicht gewusst, wie die Provisionen bezahlt worden seien und inwiefern die O.________ noch weitere Einnahmen erzielt hätte. Der genaue Wert der Liegenschaft P.________ sei ihm nicht bekannt gewesen. Er habe die Geschädigten nicht zur Einzahlung der Gelder veranlasst, keine Verträge vermittelt und mit keinen Kunden gesprochen. Im Umfang von CHF 506‘000.00 Franken seien die Kreditanträge zudem nicht über ihn sondern direkt bei der Q.________ eingereicht worden (pag. 19 391 ff.).
Die Vorbringen des Beschuldigten 2 anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung stellen Schutzbehauptungen dar. Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschuldigte 2 die abgeschlossenen Verträge und den vertraglich festgehaltenen Verwendungszweck kannte. So gab er an, dass er von allen Verträgen Kopien gehabt hätte (pag. 08 007 0023 f.). Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte er erneut, dass er die Zweckgebundenheit der Gelder kannte (pag. 19 373).
Der Beschuldigte 2 hatte Überblick über die finanzielle Situation der O.________, konkret über die Zahlungseingänge, die Verbindlichkeiten sowie die Zahlungsausgänge. Dies wird vom Beschuldigten 1 glaubhaft bestätigt (vgl. pag. 08 001 0028). Der Beschuldigte 1 legte gar dar, dass C.________ in finanziellen Belangen (neben ihm) am besten informiert gewesen sei, so dass er und der Beschuldigte 2 auch den Beschuldigten 3 informiert hätten (pag. 08 001 0073 f.). Im Vorverfahren bestätigte der Beschuldigte 2 die Angaben des Beschuldigten 1 und gab an, es sei durchaus richtig, dass er auch über die Ausgaben informiert gewesen sei, einfach nicht im Detail (pag. 08 007 0011 f.). Der Beschuldigte 2 gestand zudem ein, dass es regelmässige Treffen oder Sitzungen mit ihm und den Beschuldigten 1 und 3 gegeben hätte. Sie seien vom Beschuldigten 1 orientiert worden, wobei ihnen aber keine Entscheidkompetenz zugekommen sei (pag. 08 007 0018). Weiter gestand der Beschuldigte 2 auch ein, das Provisionssystem der O.________, also das 8 / 4 / 2 % System entworfen zu haben (pag. 08 007 0020). Damit muss für ihn mit Blick auf die Kontoeingänge offensichtlich gewesen sein, dass die eingebrachten Gelder zweckentfremdet und für Provisionen verbraucht wurden, wären diese enormen Provisionen ansonsten doch gar nicht ausrichtbar gewesen. Bezeichnend ist in diesem Zusammenhang auch seine Frage an den Beschuldigten 3, welcher mit der Ausrichtung der Provisionen aus dem Kapital der Geldgeber nicht einverstanden war, ob er denn gratis arbeiten wolle (pag. 08 007 0020). Der Beschuldigte 2 offenbarte damit sein diesbezügliches Wissen. Der Beschuldigte 2 gab weiter durchaus freimütig an, dass von Anfang an vorgesehen gewesen sei, Gelder auch für Unkosten zu verwenden. Der Beschuldigte 2 wusste also, dass das Kapital mangels weiterer Einnahmen auch für Unkosten verwendet wurde bzw. werden musste (pag. 08 007 0017).
Soweit der Beschuldigte 2 geltend macht, er hätte mit denjenigen Verträgen, die er nicht weitergeleitet hatte, nicht zu tun gehabt, weswegen er hierfür nicht verantwortlich gemacht werden könne, kann festgehalten werden, dass die Weiterleitung der Verträge kein wesentlicher Beitrag ist, mit dem die Teilnahme des Beschuldigten 2 (im Sinne der Gehilfenschaft) steht oder fällt. Der Beschuldigte 2 hatte zweifellos auch Kenntnis dieser Verträge, hat er sie doch auch auf seiner Liste aufgeführt (pag. 35 005 0001 ff.). Insoweit hat er auch bezüglich dieser Zahlungen zum Funktionieren des Systems O.________ und zur unrechtmässigen Verwendung sämtlicher Gelder, für welche er Berechnungen vornahm, wissentlich und willentlich beigetragen.
Zum Vorbringen des Beschuldigten 2, die vorinstanzliche Berechnung des Werts der Residenz P.________ sei nicht zutreffend kann auf die Erwägungen oben (E. 9.6) verwiesen werden. Die objektive Ersatzfähigkeit ist demnach zu verneinen. Auch der Beschuldigte 2, durfte nicht von einer Ersatzfähigkeit ausgehen, obwohl er den genauen Wert der Residenz nicht kannte und auch nicht wusste, dass sich diese nicht im Besitz der O.________ befand (vgl. auch Ausführungen der Vorinstanz unter diesem Titel oben). So bezeichnete der Beschuldigte 2 die Residenz P.________ als Altlast. Er wusste gemäss eigenen Angaben, dass es sich bei der Liegenschaft um eine Villa («Riesenliegenschaft») gehandelt hatte, welche nicht innert 2-3 Monaten hätte verkauft werden können. Dafür hätte es gemäss seinen eigenen Angaben einen Betreiber oder einen Investor benötigt. Der Beschuldigte 2 wusste damit, dass die Liegenschaft nicht als Ersatz geeignet gewesen wäre. Auch der Beschuldigte 2 kannte die Zahlungseingänge und die enormen finanziellen Verpflichtungen, welche sich die Gesellschaft mit der Übernahme der Kreditverträge aufbürdete. Ihm war gemäss eigenen Angaben bewusst, dass zuerst die eingegangenen Kapitalien eingesetzt werden mussten, um die fälligen Raten zu begleichen. Da er durch den Beschuldigten 1 über die finanzielle Situation orientiert wurde, wusste er, dass in näherer Zukunft auch nicht mit wesentlichen Einnahmen gerechnet und die Verbindlichkeiten nur mit der Akquisition weiterer Gelder gedeckt werden konnten. Unter Berücksichtigung dieser Umstände durfte er nicht überzeugt sein, dass rechtzeitig Ersatz hätte geleistet werden können.
9.7.3 Beschuldigter 3
Die Vorinstanz gelangte zum Beweisergebnis, dass der Beschuldigte 3 nicht faktisches Organ der O.________ war und keine Entscheidungen treffen konnte (pag. 18 824, S. 141 der vorinstanzlichen Entscheidbegründung). Weiter ging sie davon aus, dass er keine Kenntnis davon hatte, dass sich die Residenz P.________ nicht im Besitz der O.________ befand, er aber insbesondere aufgrund seiner Ausbildung im Bereich Immobilienfinanzierung hätte wissen müssen, dass die Residenz P.________ nicht ohne weiteres verkauft bzw. belehnt hätte werden können (pag. 18 826, S. 143 der vorinstanzlichen Entscheidbegründung). Gemäss den weiteren zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz war der Beschuldigte 3 für die Beschaffung der Gelder als Vermittler sowie für die Ausbildung weiterer Vermittler zuständig (pag. 18 824, S. 141 der vorinstanzlichen Entscheidbegründung). Der Beschuldigte 3 war zwar nicht von Anfang an, aber sicherlich im Verlauf der Zeit über die Zweckentfremdung der Gelder informiert. Die Vorinstanz stützte ihr zutreffendes Beweisergebnis, welchem sich die Kammer anschliesst, insbesondere auf folgende Umstände (vgl. pag. 18 824 f., S. 141 f. der vorinstanzlichen Entscheidbegründung):
Der Beschuldigte 3 hatte Kenntnis der vertraglichen Bestimmungen bezüglich Darlehenssicherheit bzw. Verwendungszweck (was er zu Recht nicht in Abrede stellt), war er doch Vermittler der Verträge. Als Verkäufer musste er zum einen die Verträge, zum anderen aber auch das vom Beschuldigten 1 propagierte System kennen, hätte er es ansonsten nicht verkaufen können.
Der Beschuldigte 3 hatte regen Kontakt zum Beschuldigten 1, welcher gemäss eigenen und glaubhaften Aussagen regelmässig über den Geschäftsgang informiert hatte. Der Beschuldigte 3 hatte insbesondere auch Kenntnis der Zahlungsein- und -ausgänge (vgl. Aussagen des Beschuldigten 1, pag. 08 001 0028 f.). Dass der Beschuldigte 3 – was er anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung geltend machte (pag. 19 394) – keine Kenntnis der Einkünfte und Ausgaben hatte, erscheint mit Blick auf diese diesbezüglich klaren Aussagen des Beschuldigten 1 als weltfremd und nicht glaubhaft. Der Beschuldigte 3 wusste aufgrund der durch ihn vermittelten Verträge insbesondere, dass die O.________ erhebliche Zahlungsverpflichtungen einging (Kreditraten). Weiter wusste er aufgrund seiner Teilnahme an den Sitzungen auch, dass keine Kredite gesprochen und die geplanten Projekte nicht konkret wurden. Auch sein Wissen darüber, dass das einbezahlte Kapital für die Auszahlung von Provisionen verwendet wurde (siehe Ausführungen unten), zeigte ihm auf, dass keine wesentlichen Einnahmen erzielt wurden.
Der Beschuldigte 3 hatte Kenntnis der zweckwidrigen Verwendung der Gelder. Er wusste, dass die Provisionen erst ausbezahlt würden, wenn der Baukredit gesprochen würde. Trotzdem verlangte er die vorzeitige Auszahlung der Provisionen bzw. erklärte sich damit einverstanden. Der Beschuldigte 3 wird diesbezüglich durch den Beschuldigten 2 (glaubhaft) belastet. Letzterer gab an, dass der Beschuldigte 3 nicht damit einverstanden gewesen sei, dass die einbezahlten Gelder für Provisionen und Kostentragungen verwendet würden. Er (Beschuldigter 2) habe ihm daraufhin die Gegenfrage gestellt, ob er jetzt gratis arbeiten wolle (vgl. pag. 08 007 0020). Diese originelle Schilderung, welche so kaum erfunden worden sein konnte, zeigt auf, dass der Beschuldigte 3 durchaus Bedenken hatte, die Gelder zweckwidrig zu verwenden, sich mit Blick auf die ihm zustehenden Zahlungen aber eben mit diesem Vorgehen einverstanden erklärt hatte. Auf Vorhalt dieser Aussage des Beschuldigten 2 gab der Beschuldigte 3 zwar an, er könne sich nicht mehr daran erinnern und wisse nicht, ob er mit dem Beschuldigten 2 über Provisionen gesprochen habe (pag. 18 747, S. 64 der vorinstanzlichen Entscheidbegründung bzw. pag. 18 487). Dabei handelt es sich jedoch nach Ansicht der Kammer um eine Schutzbehauptung, zumal sich der Beschuldigte 3 sicherlich auch gefragt haben muss, wie die hohen Provisionszahlungen angesichts der ihm bekannten fehlenden weiteren Einnahmen finanziert wurden. Dass das Gespräch – wie vom Beschuldigten 3 anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vorgebracht (pag. 19 394) – erst nach dem Einschreiten der EBK stattgefunden haben soll, scheint mit Blick auf den Gesprächsinhalt ausgeschlossen, konnten zu diesem Zeitpunkt doch ohnehin keine Provisionen mehr ausgerichtet werden. Schliesslich gestand der Beschuldigte 3 anlässlich der Einvernahme vom 2. Oktober 2013 zumindest implizit ein, von der Zweckentfremdung Kenntnis gehabt zu haben. Auf seine Frage, ob den Kunden das Geld auch zurückbezahlt werde, sei ihm gesagt worden, dass die Residenz P.________ ja der O.________ gehöre und als Sicherheit dienen könnte, um allenfalls einen Kredit für die Rückzahlung an die Kunden aufzunehmen (pag. 08 008 0009, pag. 18 742, S. 59 der vorinstanzlichen Entscheidbegründung). Wären die Gelder nicht zweckwidrig verwendet worden, hätte offensichtlich kein Anlass dazu bestanden, sich nach Sicherheiten zu erkundigen. Der Beschuldigte 3 hatte überdies auch Kenntnis von weiteren Ausgaben (Anzahlung Villa AS.________ und diverse Darlehen), welche nicht im Einklang mit dem vertraglich vereinbarten Zweck standen. So habe der Beschuldigte 3 gemäss glaubhaften Angaben der Beschuldigten 4 erfolgreich dagegen interveniert, dass einem Restaurantbesitzer ein Darlehen gewährt wurde. Auch dieses Gespräch muss – entgegen den entsprechenden Ausführungen des Beschuldigten 3 vor oberer Instanz (pag. 19 394) – noch vor dem Einschreiten der EBK stattgefunden haben, wäre die Gewährung eines Darlehens ansonsten gar nicht mehr zur Diskussion gestanden.
Im Folgenden ist auf die weiteren Vorbringen des Beschuldigten 3 vor oberer Instanz einzugehen: Zunächst brachte der Beschuldigte 3 anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vor, ihm sei bei der Führung der O.________ keine Entscheidbefugnis zugekommen (pag. 19 394). Dem ist entgegenzuhalten, dass dem Beschuldigten 3 keine Mittäterschaft vorgeworfen wird. Insofern ist vorliegend nicht von entscheidender Bedeutung, dass dem Beschuldigten 3 keine Entscheidbefugnis zukam. Der Beschuldigte 3 kannte aber alle relevanten Umstände, er hatte Kenntnis der Zweckentfremdung der Gelder (spätestens ab dem Zeitpunkt der zweiten Auszahlung von CHF 64‘000.00 am 11. Juli 2005) und förderte die tatbestandsmässigen Handlungen des Beschuldigten 1 wissentlich und willentlich, indem er für die Akquisition der Gelder verantwortlich war bzw. weitere Vermittler hierfür schulte.
Weiter brachte der Beschuldigte 3 vor, der Umstand, dass er und seine Eltern selbst Gelder investiert und im Juli 2005 einbezahlt hätten, weise darauf hin, dass er über keinen Vorsatz verfügt habe (pag. 19 394 f.). Die Kammer kann sich dieser Argumentation nicht anschliessen. Wie ausgeführt, hatte der Beschuldigte 3 mit der Auszahlung der zweiten Provision Kenntnis davon, dass diese von den einbezahlten Geldern bezahlt wurde. Im Wissen darum bzw. in Billigung dieser Umstände hat er weiteres Kapital akquiriert. Entscheidend ist, dass der Beschuldigte 3 Kenntnis der tatsächlichen Zweckentfremdung der Gelder hatte. Dass er zu jenem Zeitpunkt noch nicht erkannte bzw. erkennen wollte, dass das System nicht funktionieren würde, ist nicht von entscheidender Bedeutung. Die Investition des Beschuldigten 3 würde allenfalls auf einen möglichen Ersatzwillen hindeuten (siehe folgende Ausführungen).
Die Ersatzfähigkeit und der Ersatzwille sind jedoch auch beim Beschuldigten 3 zu verneinen. Der Beschuldigte 3 brachte anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung diesbezüglich vor, er habe nicht gewusst, dass sich die Residenz P.________ nicht im Besitz der O.________ befunden habe. Informationen zur Residenz P.________ habe er einzig vom Beschuldigten 1 erhalten, er sei nie dort gewesen und habe sich nie selbst ein Bild der Liegenschaft machen können (pag. 19 395). Nach Ansicht der Kammer ist nicht entscheidend, dass der Beschuldigte 3 die Residenz P.________ nie selbst gesehen und/oder eingeschätzt hatte. Der Beschuldigte 3 sah Bilder der Liegenschaft und hätte sich – als Kenner der Immobilienbranche – zumindest fragen müssen, ob diese Liegenschaft ohne weiteres zu verkaufen gewesen wäre. Ebenso hätte er sich fragen müssen, ob ein Kredit hätte erhältlich gemacht werden können bzw. welche Sicherheiten dafür hätten geleistet werden müssen. Der Beschuldigte 3 durfte sich nicht – ohne diese Fragen zumindest abgeklärt zu haben, was er jedoch nicht machte – darauf verlassen, dass die Residenz P.________ als Sicherheit dienen könnte. Er durfte damit nicht davon überzeugt gewesen sein, mit der Residenz P.________ Ersatz leisten zu können.
10. Sachverhalt N.________ Genossenschaft
10.1 Eintrag im Handelsregister
Die N.________ Genossenschaft wurde am 13. Dezember 2005 im Handelsregister BY.________ eingetragen. Sie bezweckte die Finanzierung, Errichtung und den Erwerb von Immobilien, welche für öffentliche Zwecke im Bereich Behindertenversorgung, Jugendwohlfahrt, Altenpflege und allgemeine soziale Wohlfahrt dienen (vgl. Ausführungen Vorinstanz pag. 18 826, S. 143 der vorinstanzlichen Entscheidbegründung). Gemäss den Statuten bilden die Kapitaleinzahlungen Einlagen für die Finanzierung der genannten Zwecke sowie für die Finanzierung der genossenschaftseigenen Infrastruktur und den Administrationsaufwand. Dabei werden jedoch mind. 80 % der eingebrachten Vermögenswerte für die Finanzierung der verschiedenen Projekte verwendet. Die N.________ wurde am 24. September 2007 mangels gültigen Domizils von Amtes wegen aufgelöst.
10.2 Aussagen des Beschuldigten 1
Es kann wiederum auf die Zusammenfassung der Aussagen durch die Vorinstanz verwiesen werden, auf eine Wiedergabe dieser Zusammenfassung wird verzichtet (vgl. pag. 18 826 ff., S. 143-148 der Entscheidbegründung). Die Vorinstanz hat die folgenden Einvernahmen chronologisch zusammengefasst:
Einvernahme vom 10., 12. und 13. September 2013 (pag. 08 001 0004 ff.);
Einvernahme vom 11. Juni 2014 (pag. 08 001 0071 ff.);
Aussagen anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 24. Januar 2017.
10.3 Aussagen des Beschuldigten 2
Es wird vollumfänglich auf die vorinstanzliche Zusammenfassung der Aussagen des Beschuldigten 2 verwiesen (pag. 18 831 ff., S. 148-151 der Entscheidbegründung):
4.2.3 Aussagen C.________ im Vorverfahren
C.________ führte gegenüber der StA WD aus, die N.________ sei entstanden, weil er Diskussionen mit der Gruppe E.________ gehabt habe. Diese hätten kritisiert, ob das alles gut ablaufen würde, ob sie [gemeint wohl: A.________ und C.________] das alles kontrolliert hätten. Er habe diesen erklärt, dass es bei einem Geschäft nicht nur Einnahmen gäbe, sondern auch Ausgaben, d.h. Unkosten, Provisionen und wirtschaftliche Aktivitäten, damit den Leuten auch Gewinn habe ausgeschüttet werden können. Bei der N.________ sei alles gleich gewesen wie bei der O.________, ausser, dass die Gruppe E.________ weniger Bonitäten habe bringen können. Diese seien zum Teil von den Anlegern auch angeprangert worden und es habe Wortgefechte gegeben. Die N.________ sei wie eine Nachfolgegesellschaft der O.________ zu betrachten (EV C.________ vom 24.10.2013, pag. 08 007 0014).
Dass er bei der N.________ Kassier geworden sei, habe daran gelegen, dass er bereits diese Kontakte in der O.________ gehabt habe, also habe er auch hier aushelfen können. Die N.________ sei ebenfalls über Genossenschaftsbeiträge und Kapitaleinzahlungen finanziert worden. Die Einzahlungen seien „irgendwie umgepolt“ worden aus der O.________. Er vermute, dass die Gruppe E.________ die Kapitaleinzahlungen an die O.________ zurückgehalten habe und diese Gelder dann in die N.________ geflossen seien. Es seien also Leute gewesen, die eigentlich in die O.________ hätten einzahlen wollen und schlussendlich in die N.________ einbezahlt hätten. Damals, d.h. im Dezember 2005 bis Januar / Februar 2006, habe er nicht gewusst, dass es bei der N.________ solche Kapitaleinzahlungen gegeben habe. Er sei davon ausgegangen, dass diese noch bei der O.________ einbezahlt hätten. Dass Geld zur N.________ gekommen sei, habe er dann natürlich gewusst, ca. im Januar / Februar 2006 bzw. kurz nach der Gründung. Er habe auf den Konten Kollektivunterschrift zu zweien gehabt (EV C.________ vom 24.10.2013, pag. 08 007 0015).
C.________ führte weiter aus, die .________-Wirtschaft habe aus seiner Sicht bei der N.________ keine Rolle gespielt. Die N.________ habe keine geschäftliche Tätigkeit gehabt, weshalb diese auch im Handelsregister gelöscht worden sei (EV C.________ vom 24.10.2013, pag. 08 007 0016 und 0022). Wie das einbezahlte Genossenschaftskapital bei der N.________ verwendet worden sei, wisse er nicht. Er glaube sich zu erinnern, dass er ein- oder zweimal mit K.________ einen Barbezug bei der Post gemacht habe (EV C.________ vom 24.10.2013, pag. 08 007 00017).
Er habe gemerkt, dass die beiden Gruppen „E.________ Basel“ und die „Zürcher Gruppe“, also G.________, eigene Sachen verfolgt hätten und nicht in allem offen gewesen seien. Es sei insbesondere um die Verwendung der Einzahlungen für Provisionen und Unkosten gegangen. Die beiden Gruppierungen hätten ihre eigenen Zwecke verfolgt. Er sei wachsam geworden und habe auch A.________ darauf aufmerksam gemacht. Bei der Gründung der N.________ habe E.________ sämtliche Fäden in der Hand gehabt, sei aber bezeichnenderweise nicht im Handelsregister erschienen. Er, C.________, sei Kassier gewesen und habe die Kontrolle über die Gelder behalten wollen. Er habe aber nicht mehr mitbekommen, was gelaufen sei, weil die beiden Gruppierungen ihn nicht informiert hätten. Somit wisse er nicht, was bei der N.________ wirklich gelaufen sei (EV C.________ vom 24.10.2013, pag. 08 007 0020).
Dass bei der N.________ Zahlungseingänge von CHF 277‘000.00 zu verzeichnen gewesen seien, könne er nicht bestätigen, weil er es nicht wisse. Hier müsse etwas „hintenrum“ gelaufen sein. Er habe auch nicht gewusst, dass Einzahlungen auf das Konto bei der Bank AV.________ von Kapitaleinzahlern gemacht worden seien, er habe geglaubt, dass nur Geld auf das FH.________ geflossen sei. Die Hintergrundarbeiten habe E.________ gemacht. Er vermute, dass dieser bei der N.________ die Bestimmungen bezüglich der Kapitaleinzahlungen einfach von der O.________ übernommen habe. Einen Vertrag habe er nie gesehen. Er wisse nicht mehr, wofür das Geld, das er mit K.________ vom FH.________ abgehoben habe, verwendet worden und woher es gekommen sei (EV C.________ vom 24.10.2013, pag. 08 007 0024 f.).
Auf Frage, in welchem Zusammenhang bzw. zu welchem Zweck die Gründung der N.________ erfolgt sei, führte C.________ aus, dies sei auf Initiative der Gruppe Basel (E.________) erfolgt. Diese hätten irgendwie A.________ angegriffen, er wisse nicht mehr genau warum. E.________ habe die gesamte Vorarbeit zur Gründung der N.________ getätigt (EV C.________ vom 25.10.2013, pag. 08 007 0051). Auf Vorhalt der Aussage von E.________, dass die N.________ eine Auffanggesellschaft für die Aktivitäten der O.________ gewesen sei, gab C.________ zu Protokoll, in einem gewissen Sinne sei es schon eine Auffanggesellschaft gewesen. „Etwas ist zusammengebrochen und man wollte etwas Neues gründen, um weiterzufahren. Das war die N.________.“ (EV C.________ vom 25.10.2013, pag. 08 007 0051).
G.________ sei Präsidentin und K.________ Vizepräsident gewesen. Er selber sei im Handelsregister als Kassier eingetragen gewesen. A.________ sei der Philosoph gewesen, als Träger der Idee. E.________ habe A.________ weiterhin dabeihaben wollen. Er glaube nicht, dass dieser Genossenschafter geworden sei. Dieser habe E.________ gesagt, diese sollten das selber machen. Vollumfängliche Handels- und Vertretungsbefugnisse sowie umfassenden Einblick in die finanziellen Verhältnisse hätten die drei Vorstandsmitglieder G.________, K.________ und er gehabt (EV C.________ vom 25.10.2013, pag. 08 007 0052).
Auf Vorhalt der Verwendung der Gelder erklärte C.________, dass man die Vergütungen und die Barbezüge auseinander halten müsse. Bei den Vergütungen habe er CHF 27‘500.00 erhalten. E.________ habe „Weihnachtsmann“ gespielt, eine Aufstellung ge-macht und Provisionen verteilt. Er habe die Liste vorgängig gesehen und diese mit A.________ besprochen. E.________ habe gemeint, sie seien inzwischen blank. Sie hätten aber etwas zugute, schliesslich sei Geld hereingekommen und dieser habe das restliche Geld verteilen lassen. Als er dies A.________ gesagt habe, hätten sie sich gefragt, was dies solle. A.________ habe dann gemeint, wenn E.________ dies so wolle, dann solle dieser das Geld überweisen. E.________ habe die Aufstellung gemacht und die Überweisungen organisiert. Die Gelder seien als Provisionen und Entschädigungen gedacht gewesen. Wofür die Barbezüge erfolgt seien, könne er nicht sagen, jedenfalls nicht für private Bezüge. Vielleicht habe dies etwas mit den Kapitaleinzahlern zu tun gehabt. Sie hätten jedenfalls Zahlungen gemacht, davon gehe er aufgrund der ungeraden Beträge aus. Wenn ihm der Staatsanwalt sage, dass die Einzahlungen alle im Dezember 2005 erfolgt seien, könne es sich nicht um Zahlungen an diese Einzahlern handeln, das wäre zeitlich zu früh. Er könne nicht sagen, worum es gegangen sei (EV C.________ vom 25.10.2013, pag. 08 007 0056).
4.2.4 Aussagen C.________ im Hauptverfahren
Anlässlich der Einvernahme durch das WSG vom 24.01.2017 führte C.________ auf Vorhalt seiner Aussage, wonach er, neben G.________ und K.________ vollumfängliche Handlungs- und Vertretungsbefugnisse und Einblick in die finanziellen Verhältnisse gehabt habe, aus, er müsse etwas korrigieren. Die N.________ sei grundsätzlich von E.________ geführt worden, dieser habe sich aber nicht im Handelsregister eintragen lassen wollen. Es stimme, dass er die Zeichnungsberechtigung auf dem Konto gehabt habe. Er sei gegen die fraglichen Zahlungen gewesen, hätte aber am Schluss nachgegeben und die Zahlungen auch ausgelöst. E.________ habe ihr Vertrauen missbraucht und sie getäuscht. Dieser habe sich bereits im August / September 2005 auf einen Trader in Genf berufen und ihnen mitgeteilt, das Geld komme schon von anderer Seite, weshalb das Geld [gemeint: soweit in der N.________ vorhanden] auch ausgegeben werden könne (EV C.________ vom 24.01.2017, pag. WSG 18 446). Er habe keine Einsicht in die Geschäftsunterlagen von E.________ gehabt. Dieser sei immer sehr geheimnisvoll gewesen. A.________ sei bei der N.________ nicht Entscheidungsträger gewesen und es habe auch keine gemeinsamen Sitzungen gegeben (EV C.________ vom 24.01.2017, pag. WSG 18 447).
Auf Vorhalt seiner Aussagen, wonach er die Verträge nie gesehen habe, nichts von zusätzlichem Genossenschaftskapital gewusst habe, nichts Näheres über die AO.________ GmbH wüsste, es ihm ein Rätsel sei, wie es bei der N.________ gelaufen sei und auf Vorhalt, dass er aber im Handelsregister als Organ eingetragen gewesen sei und bei den Banken nicht nur zeichnungsberechtigt, sondern dass er auch Zahlungen ausgelöste habe und Frage, ob er sich einfach nicht darum gekümmert habe, führte C.________ aus, man könne nicht sagen, dass er sich nicht gekümmert hätte. E.________ habe gesagt, was laufe, es treffe zu, dass er nur gemacht habe, was E.________ gesagt habe (EV C.________ vom 24.01.2017, pag. WSG 18 447). Er wisse nicht, welche Leistungen er für die N.________ erbracht habe, die im Dezember 2005 mit CHF 27‘500.00 entschädigt worden seien, er habe aber das Geld auch nicht zurückgegeben (EV C.________ vom 24.01.2017, pag. WSG 18 448).
C.________ führte weiter aus, der in bar abgehobene Betrag von rund CHF 70‘000.00 sei zur Bezahlung von Kreditraten der O.________ verwendet worden. Er wisse nicht, wer die fünf Kapitaleinzahler vermittelt habe. Er wisse nur, dass AY.________ über A.________ zur N.________ gekommen sei. Er habe nur die Gesamtsumme der Einzahlungen gekannt (EV C.________ vom 24.01.2017, pag. WSG 18 451). Sowohl er wie auch G.________ seien in der N.________ „Hampelmänner oder Marionetten“ von E.________ gewesen (EV C.________ vom 24.01.2017, pag. WSG 18 452).
E.________ habe bereits vor dem Einschreiten der EBK Andeutungen betreffend die zusätzliche Finanzierung über sog. „Tradinggeschäfte“ gemacht. Konkret sei dieser aber erst nach dem Eingriff der EBK geworden. Er, C.________, sei der Meinung gewesen, dass die Auszahlung des Geldes an die N.________ unmittelbar bevorstehe (EV C.________ vom 24.01.2017, pag. WSG 18 452 f.).
Bezüglich der Aussagen des Beschuldigten 2 zur N.________ im oberinstanzlichen Verfahren wird auf die Zusammenfassung unter E. 8.5 oben verwiesen.
10.4 Aussagen des Beschuldigten 3
Es kann wiederum vollumfänglich auf die vorinstanzliche Zusammenfassung der Aussagen des Beschuldigten 3 verwiesen werden (pag. 18 834 ff., S. 151-155 der Entscheidbegründung):
4.2.5 Aussagen E.________ im Vorverfahren
E.________ gab zu Protokoll, dass A.________ bei der N.________ grundsätzlich dabei gewesen sei. Weil es aber Machtprobleme mit diesem gegeben habe, habe man diesen nicht in leitender Position haben wollen, sonst wäre alles wie mit der O.________ gekommen. Die N.________ hätte die Projekte der O.________ realisieren sollen. Sie sei eine Art Auffanggesellschaft der O.________ gewesen, mit der Philosophie der .________-Wirtschaft, aber ohne A.________ in leitender Stellung (EV E.________ vom 02.10.2013, pag. 08 008 0010).
Er sei bei der Gründung der N.________ dabei gewesen und habe wie bei der O.________ den Vertrieb übernommen, zu diesem sei es leider nie gekommen. Er habe auch den gestalterischen Aspekt, also den Auftritt betreut. Die Geschäftsführung sei bei G.________ und K.________ gewesen, welche auch im Vorstand gewesen seien (EV E.________ vom 02.10.2013, pag. 08 008 0010 f. und 0013).
E.________ führte weiter aus, die N.________ sei im Anschluss an den FINMA-Eingriff gegründet worden und zwar von Mitgliedern der O.________. Er habe dort keine Funktion gehabt. Das Finanzierungsmodell sei ähnlich gewesen wie bei der O.________. Es sei aber nur um Kapital gegangen und nicht um Kleinkredite, die sie dann hätten zurückzahlen müssen. Er habe keine Kapitalgeber in die N.________ vermittelt. Er wisse nicht, wie viele Kapitalgeber vermittelt worden seien oder wie viel Kapital einbezahlt worden sei. Solange er noch dabei gewesen sei, sei es nicht gelungen, die Projekte in Österreich zu realisieren. Er sei ausgestiegen, als es zum Zerwürfnis mit A.________ gekommen sei. Er habe nicht noch einmal dasselbe Spiel machen wollen wie vorher. Es sei richtig, dass er in Österreich zusammen mit A.________ versucht habe, einen Kredit von der AA.________ Bank zu erhalten. Zum Zerwürfnis sei es danach gekommen. Er wisse nicht, ob es die N.________ noch gebe, er habe nie mitbekommen, dass diese aufgelöst worden sei (EV E.________ vom 02.10.2013, pag. 08 008 0012 f.). Zum Bruch mit A.________ sei es gekommen, als er realisiert habe, dass dieser im Zusammenhang mit der AO.________ GmbH und dem Kredit in Österreich Entscheide gefällt und Geld bezogen und verwendet habe, ohne mit ihm und der N.________ Rücksprache genommen zu haben. Dies ungeachtet der Tatsache, dass er bei der AO.________ GmbH Zweitunterschrift gehabt habe. Seither habe er zu diesem keinen Kontakt mehr gehabt (EV E.________ vom 02.10.2013, pag. 08 008 0016).
Die Philosophie von A.________ sei auch hinter der N.________ gestanden. Die Verrechnungsplattform hätten sie nicht brauchen können, weil sie Gegenstand der Unter-suchungen gewesen sei. Die N.________ sei gegründet worden, weil die O.________ handlungsunfähig gewesen sei und die Projekte, d.h. das Kinderdorf AB.________ in FG.________, hätten realisiert werden müssen. Die Pläne seien vorhanden gewesen und teilweise seien sie mit A.________ schon bei Handwerkern gewesen. Das Gebäude hätte von Grund auf neu gebaut werden müssen. Die Residenz P.________ stehe in keinem Zusammenhang mit der N.________. Diese sei in die Liquidation der O.________ eingebunden gewesen (EV E.________ vom 02.10.2013, pag. 08 008 0014).
Er wisse weder bei der O.________ noch bei der N.________, wie die Gelder der Kapitaleinzahler verwendet worden seien. Die Idee sei gewesen, dieses als Eigenkapitalnachweis für einen Immobilienkredit für soziale Projekte zu verwenden. Ob das Geld je so eingesetzt worden sei, wisse er nicht (EV E.________ vom 02.10.2013, pag. 08 008 0015). Der Unterschied zur O.________ habe darin bestanden, dass es keine Kleinkredit-Einzahler-Verträge gegeben habe und dass die Beträge zweckgebunden einbezahlt und eingesetzt worden seien. Es sei nie die Idee gewesen, damit die Kosten der Genossenschaft zu bezahlen. Sichergestellt worden sei das, indem niemand mehr mit einer Einzelunterschrift irgendeine Aktion habe starten, also das Geld habe ausgeben können. Zudem hätten sie insoweit keinen Kapitalbedarf gehabt, als sie keine Kreditraten hätten zurückzahlen müssen (EV E.________ vom 02.10.2013, pag. 08 008 0018).
Aufgrund seiner geleisteten Arbeiten habe er gegenüber der N.________ Rechnung gestellt, diese müsste sich auf zwischen CHF 10‘000.00 bis CHF 15‘000.00 belaufen haben (EV E.________ vom 02.10.2013, pag. 08 008 0015).
K.________ sei zusammen mit G.________ Geschäftsführer der N.________ gewesen. Diese hätten die Philosophie mitgetragen und seien engagiert bei der Sache gewesen. C.________ sei Mitglied der N.________ gewesen, habe aber keine Funktion inne gehabt (EV E.________ vom 02.10.2013, pag. 08 008 0016). Er wisse nicht mehr, zu welchen Bedingungen Kapitaleinzahlungen bei der N.________ erfolgt seien. Es sei richtig, dass er bei der Ausarbeitung der Verträge dabei gewesen sei (EV E.________ vom 02.10.2013, pag. 08 008 0021).
Auf Frage, wie die N.________ ihren Zweck umgesetzt habe, führte E.________ aus, die N.________ sei eigentlich eine Auffanggenossenschaft für die Aktivitäten der O.________ gewesen. Es sei darum gegangen, die Bautätigkeit in Österreich fortzusetzen oder zu vollenden, damit die O.________-Kunden ihren Return on Invest zurückerhalten würden. Hierfür hätte die N.________ Finanzen für den Eigenkapitalnachweis gebraucht und mit den entsprechenden Krediten hätten die Projekte vollendet werden sollen. Es sei richtig, dass die Gelder, die in die N.________ geflossen seien, wiederum nur als Eigenkapitalnachweis hätten dienen dürfen. Die Kosten der N.________ hätten aus dem Kredit und aus den Erträgen aus dem Kredit der AA.________ Bank getragen werden sollen. Er glaube, dass der Kredit auch zustande gekommen sei, wie viel tatsächlich ausbezahlt worden sei, wisse er nicht. Es sei nicht zum Bau gekommen und daneben habe die N.________ keine reale Tätigkeit entwickelt. Es stimme, dass die N.________ in diesem Sinne keine Einnahmen aus wirtschaftlicher Tätigkeit gehabt habe (EV E.________ vom 03.10.2013, pag. 08 008 0047).
E.________ führte aus, G.________ und K.________ seien Vorstandsmitglieder gewesen. Ob es weitere Vorstandsmitglieder gegeben habe, wisse er nicht mehr. Es könne sein, dass C.________ Kassier gewesen sei. Soweit es Geschäfte gegeben habe, habe G.________ diese geführt. K.________ sei, wie er selber, recht nahe „dabei“ gewesen. Vollumfängliche Handels- und Vertretungsbefugnisse sowie umfassenden Einblick in die finanziellen Verhältnisse hätten sicher G.________ und K.________ gehabt. Bei den Bankkonten habe auch er die Unterschriftsberechtigung gehabt, immer kollektiv zu zweien (EV E.________ vom 03.10.2013, pag. 08 008 0048).
Auf Vorhalt der Verwendung der Gelder der N.________ erklärte E.________, dass grundsätzlich die Idee gewesen sei, dass die Kosten aus dem Kredit der AA.________ Bank bezahlt würden. Die an ihn überwiesenen CHF 49‘140.00 seien die Entschädigung für seine Aufwendungen bei der N.________ gewesen. Bei der AA.________ Bank sei tatsächlich auch Geld bezogen worden, EUR 252‘000.00 im März 2006. Er sei deswegen der Meinung, dass seine Entschädigung daraus bezahlt worden sei. Zu den Zahlungen an A.________, C.________, G.________, K.________ und X.________ könne er nichts sagen und wisse nicht, wofür die Gelder verwendet worden seien. Bei den Barbezügen könne er sich nur eines vorstellen: dass man versucht habe, damit Ratenzahlungen aus der O.________ an die Banken zu bezahlen. Er habe zu keiner dieser Überweisungen oder Abhebungen seine Unterschrift gegeben (EV E.________ vom 03.10.2013, pag. 08 008 0053).
4.2.6 Aussagen E.________ im Hauptverfahren
Gegenüber dem WSG bestätigte E.________ am 25.01.2017 seine Ausführungen zur Organisation der N.________ und machte geltend, dass er in die Geschäftsführung der N.________ nicht involviert gewesen sei (EV E.________ vom 25.01.2017, pag. WSG 18 492 f.). Auf Vorhalt der Aussagen von G.________, K.________ und C.________, welche allesamt ihn als zentrale, massgebende Person bezeichnet bzw. ausgeführt hatten, er habe die N.________ geführt, gab E.________ zu Protokoll, er habe die N.________ sicher nicht geführt. Sie seien nahe am Erwerb der Liegenschaft in Österreich gewesen und hätten ein recht freundschaftliches Verhältnis untereinander gehabt. Es habe sicher einen Austausch untereinander gegeben. Er sei ausschliesslich für den Vertrieb zuständig gewesen. An die Rolle von C.________ bei der N.________ könne er sich nicht mehr erinnern. Dieser sei wohl auch im Zusammenhang mit Finanzen tätig gewesen, er habe diesen schon wahrgenommen. A.________ sei bei der N.________ nicht Entscheidungsträger gewesen. Er glaube aber nicht, dass ohne den Beitrag von A.________ die N.________ hätte gegründet werden können. Auch hätten ohne diesen die Verhandlungen mit der AA.________ Bank nicht bis zur Unterschriftsreife der Kreditverträge geführt werden können. An die Details der Kreditverträge könne er sich nicht mehr erinnern. Er wisse, dass sie grundsätzlich einen Kredit gegen den Vorweis von Eigenmitteln erhalten hätten (EV E.________ vom 25.01.2017, pag. WSG 18 493 f.).
Entgegen den Ausführungen in der Anzeige der AA.________ Bank hätten sie den Verantwortlichen der AA.________ Bank nicht erklärt, dass die Eigenmittel für den Kredit vorhanden seien. Er könne bestätigen, dass die AA.________ Bank einen Geldbetrag ausbezahlt habe, er gehe aber davon aus, dass es weniger als EUR 252‘000.00 gewesen seien (EV E.________ vom 25.01.2017, pag. WSG 18 494).
Ihm sei nicht bekannt, dass die N.________ Bonitäten der O.________ aus eigenem Geld bezahlt habe (EV E.________ vom 25.01.2017, pag. WSG 18 495). Auf Frage, welche Leistungen er gegenüber der N.________ erbracht habe, die im Dezember 2005 mit einer Zahlung von rund CHF 50‘000.00 entschädigt worden seien, führte E.________ aus, er habe sehr viel gemacht, insbesondere das ganze Layout, das Material und er habe viele Stunden investiert, dass die Sache funktioniere. „Ich bin der Meinung, dass Leistung auch entgolten werden muss“. Auf Vorhalt, dass ab Januar 2006 keine Kapitaleinzahlungen mehr eingegangen seien, gab E.________ zu Protokoll, dass sie entschieden hätten, keine weiteren Anleger mehr zu suchen. Sie hätten sich auf die Zusage der Bank gestützt, wonach ihnen der Kredit gewährt würde (EV E.________ vom 25.01.2017, pag. WSG 18 496).
Es könne sein, dass die N.________ im Juni 2006 Kreditraten für O.________-Kapitalgeber bezahlt habe. Er habe die Zahlung sicher nicht gemacht. Auf Vorhalt der Aussagen der Mitbeschuldigten, welche alle von ihm in Aussicht gestellte Börsengeschäfte erwähnt hatten und Frage, ob er solche Börsengeschäfte gemacht und Gewinnversprechen abgegeben habe, führte E.________ aus, es sei sicher nicht ein Versprechen gewesen. Er habe nur Möglichkeiten aufgezeigt, wie man Geschäfte machen könnte. Er habe gesagt, dass er an solchen Geschäften „dran“ sei. Hierbei habe es sich sicher nicht um ein Versprechen gehandelt, solche Geschäfte auch erfolgreich abschliessen zu können. Bei Eintritt eines entsprechenden Erfolgs hätte er das Geld sicher in die N.________ eingebracht (EV E.________ vom 25.01.2017, pag. WSG 18 497 f.).
Sie hätten die Aktivität der N.________ wegen persönlicher Differenzen mit A.________ eingestellt. Es sei nicht klar gewesen, wer was mache und wer federführend sei. Bereits bei der O.________ sei immer das Geld das Problem gewesen. Es habe immer wieder Unregelmässigkeiten gegeben, die zu seinem Rückzug aus der N.________ und der AO.________ GmbH geführt hätten (EV E.________ vom 25.01.2017, pag. WSG 18 499). Auf Vorhalt der Aussagen der Mitbeschuldigten C.________, G.________ und K.________, wonach er die treibende Kraft bei der Auszahlung von rund CHF 140‘000.00 gewesen sei, führte E.________ aus, sie seien ein Team gewesen. Er sei allenfalls etwas entscheidfreudiger oder resoluter gewesen. „Ich will mich aber nicht selber besser machen, indem ich jemanden schlechter mache. Wir waren ein Team.“. Er sei aber nicht Diktator und die anderen Marionetten gewesen. Die Rollen in der N.________ seien klar verteilt gewesen. G.________ als Präsidentin habe die Geschäfte der N.________ geführt (EV E.________ vom 25.01.2017, pag. WSG 18 500).
Er wisse, dass im Anschluss an die Besprechung bei der AA.________ Bank EUR 90‘000.00 in bar an die N.________ geflossen seien. Von weiteren Auszahlungen habe er keine Kenntnisse (EV E.________ vom 25.01.2017, pag. WSG 18 501).
Bezüglich der Aussagen des Beschuldigten 3 im oberinstanzlichen Verfahren wird auf die Zusammenfassung unter E. 8.6 oben verwiesen.
10.5 Aussagen der Beschuldigten 4
Die Vorinstanz hat die Aussagen der Beschuldigten 4 im Vorverfahren und an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zusammengefasst, darauf kann verwiesen werden (pag. 18 838 ff., S. 155-161 der vorinstanzlichen Entscheidbegründung):
4.2.7 Aussagen G.________ im Vorverfahren
Gegenüber dem Bezirksstatthalteramt FU.________ erklärte G.________ anlässlich der Einvernahme vom 13.06.2008, sie sei am 09.12.2005 zur Präsidentin der N.________ gewählt worden. Die N.________ habe in der Schweiz Geld gesammelt und man habe den Anlegern eine Rendite von 20% versprochen. Mit dem Geld habe man ein Kinderdorf in FI.________ finanzieren wollen. Sie sei als Präsidentin verantwortlich für diese Abläufe gewesen. Die N.________ habe mit der AV.________ Bank in BZ.________ (AV.________) zusammengearbeitet. Im Gründungszeitpunkt sei der Betrag von CHF 240‘000.00 eingebracht worden. Dieses Geld sei insbesondere von den Herren AY.________ und X.________ eingebracht worden. Damit hätten sie Bontäten bezahlt, d.h. Raten der O.________-Kredite (EV G.________ vom 13.06.2008, pag. 08 006 0002).
Im Dezember 2005 habe sie erstmals EUR 8‘000.00 für ihren Aufwand von der N.________ erhalten. Dieser Betrag sei vom Kapital von CHF 240‘000.00 genommen worden. Im Januar 2006 habe die operative Tätigkeit der N.________ begonnen. Sie seien nach FI.________ gereist und hätten mit der Bank und dem Betreiber des Kinderdorfs Verhandlungen geführt. Sie sei dabei gewesen, weil sie für die N.________ verantwortlich gewesen sei. In Österreich sei die AO.________ Firma gegründet worden, die von den Herren A.________ und E.________ geleitet worden sei. Weil sie auch Honorar und Spesen zu Gute gehabt hätten, seien sie zur Bank gegangen und hätten gesagt, dass sie das Geld bräuchten. Anlässlich der Sitzung mit der Bank habe A.________ sie über den Tisch gezogen. A.________ habe sich vom von der Bank ausbezahlten Betrag EUR 60‘000.00 auf sein Privatkonto überweisen lassen. Von einer zweiten Auszahlung im März 2006 hätten sie Bonitäten der O.________ bezahlt (EV G.________ vom 13.06.2008, pag. 08 006 0002 f.).
E.________ sei bei der N.________ Schulungsleiter für die Vertriebsleute gewesen. Dieser habe keine Unterschriftsberechtigung für die N.________ gehabt. Nach dem Vorfall mit A.________ [gemeint wohl: der Überweisung auf das Privatkonto] und nachdem sie zufällig entdeckt habe, dass dieser gegenüber der finanzierenden Bank die Residenz P.________ als Sicherheit genannt habe, obwohl diese von der EBK beschlagnahmt worden sei, habe sie dem Vorstand anlässlich einer Sitzung mit K.________ und E.________ mitgeteilt, dass sie so nicht weitermachen könne. Sie hätten dann auch der Bank in Österreich mitgeteilt, dass die N.________ aus dem Projekt Finanzierung Kinderdorf in FI.________ aussteige (EV G.________ vom 13.06.2008, pag. 08 006 0004).
G.________ führte weiter aus, sie habe nie für die O.________ gearbeitet. Sie habe aber angeboten, dass sie die Sitzungen der O.________ leite und besser strukturiere. Bei der AP.________, die nie operativ tätig geworden sei, habe sie als Vermittlerin Bonitäten akquirieren sollen, d.h. Anteilscheine verkaufen. Weil ihr dies nicht liege, sei sie froh gewesen, dass es nicht soweit gekommen sei. Bei der N.________ habe sie wie gesagt das Präsidium übernommen (EV G.________ vom 13.06.2008, pag. 08 006 0006). Auf Frage, wie es Ende März 2006, nachdem sie den Austritt aus der N.________ gegeben habe, weitergegangen sei, führte G.________ aus, es sei nichts mehr gegangen. Sie habe nichts mehr gemacht. E.________ habe die Bonitäten der O.________ mit Erträgen aus „Termingeschäften“ bezahlen wollen. Diese seien aber nicht über die N.________ abgewickelt worden. Die N.________ habe den Anteilscheininhabern deren Geld nicht zurückbezahlt. „Wir hatten bei der N.________ den Boden des Kässeli gesehen“ (EV G.________ vom 13.06.2008, pag. 08 006 0011). Sie sei entsetzt, dass Leute durch die N.________ finanziell zu Schaden gekommen seien. Sie hätte mehr Professionalität von E.________ erwartet. Dessen Eigenverantwortung gegenüber den Geldgebern sei mangelhaft gewesen. Es stimme, dass dieser nicht im Handelsregister eigetragen gewesen sei. Sie denke, dies sei Berechnung gewesen, nun sitze sie hier und nicht er (EV G.________ vom 13.06.2008, pag. 08 006 0013).
Anlässlich der Einvernahme durch die StA WD vom 31.10.2013 bestätigte G.________ die Aussage von E.________, wonach dieser bloss im Vertriebsbereich tätig gewesen sei und die Geschäftsführung bei ihr und K.________ gelegen habe. Sie führte aus, dass E.________ eine zentrale Figur gewesen sei. Dieser habe zur Geschäftsleitung gehört, einfach nicht formell. Es sei aber nichts entschieden oder gemacht worden, ohne dass sie, d.h. E.________, K.________ und sie, das zusammen abgesprochen hätten. Es sei nicht richtig, dass sie die Geschäfte geführt habe und K.________ und E.________ recht nahe dabei gewesen seien. Sie seien zu dritt gewesen und hätten immer alles miteinander beschlossen und entschieden. Sie sei dann das ausführende Organ gewesen. Die EBK sei kurz vor der Gründung der N.________ im Dezember 2005 eingeschritten (EV G.________ vom 31.10.2013, pag. 08 006 0027).
Die Aussage von E.________, wonach nie im Vordergrund gestanden habe, Geld hereinzuholen, sondern dessen Ziel gewesen sei, die O.________-Kunden zu befriedigen und das wohl auch für G.________ und K.________ gelte, bestätigte G.________. Sie führte weiter aus, es seien Gelder von Einzahlern wie AY.________ und einem Kunden von X.________ verwendet worden, um Bonitäten zu zahlen. Es seien Gelder an Banken von Bonitätenzahlern aus Zeiten der O.________ geflossen. Es habe sich um die Gesamtrechnungen von CHF 60‘000.00 gehandelt. Soviel sie wissen, seien drei solche Sammelzahlungen geleistet worden (EV G.________ vom 31.10.2013, pag. 08 006 0027 f.).
Ihres Wissens sei das Verrechnungskonto auf der Plattform der Grund dafür gewesen, dass die EBK eingeschritten sei. Das sei ihr von A.________ so erklärt worden. Es sei dumm gegangen, dass sie virtuelles und kein wirkliches Geld gehabt hätten, was eine Verletzung des Bankengesetzes darstelle und schliesslich das Einschreiten der EBK bewirkt habe. Diese Ausführungen von A.________ habe sie nicht überprüft und auch keine entsprechenden Unterlagen eingesehen. Sie habe diesem einfach geglaubt. Die N.________ sei anders aufgebaut und organisiert gewesen. Auch habe sich diese an die Gesetze gehalten (EV G.________ vom 31.10.2013, pag. 08 006 0028 und pag. 08 006 0037).
Es sei richtig, dass sie A.________ bei der N.________ nicht hätten dabeihaben wollen. Sie hätten nicht gewollt, dass A.________ über Geld habe verfügen können, ohne dass sie ihr Einverständnis dazu gegeben hätten (EV G.________ vom 31.10.2013, pag. 08 006 0028).
C.________ sei bei der N.________ in die Geschäftsentscheide involviert gewesen und zwar bis am Schluss. Zudem sei er das Sprachrohr von A.________ gewesen (EV G.________ vom 31.10.2013, pag. 08 006 0029).
Die N.________ habe ein paar wenige Genossenschafter gehabt, sicher weniger als 100. Sie wissen nicht, ob auch hier zusätzliches Kapital einbezahlt worden sei. Es habe aber CHF 200‘000.00 von Jakob AY.________ und CHF 30‘000.00 eines Kunden von X.________ gegeben. Ob die Genossenschafter einen ordentlichen Betrag bezahlt hätten, könne sie nicht sagen. Es könne sein, dass sie ihnen diesen „gegeben“ [gemeint wohl: erlassen] hätten, weil diese ihn ja bereits bei der O.________ bezahlt hätten (EV G.________ vom 31.10.2013, pag. 08 006 0029).
Die N.________ habe Dienstleistungen erbracht. Sie seien vor Ort in FM.________ [unweit von FG.________ (A)] gewesen und diese sei Geldgeberin für den Kredit der AA.________ Bank gewesen. Thema sei insbesondere das Kinderdorf FG.________ gewesen. Es sei klar gewesen, dass alle an Handwerker vergebenen Aufträge über die Verrechnungsplattform hätten abgewickelt werden müssen. Damit hätten sie die Projekte in Österreich antreiben wollen. Von ihr aus sei klar gewesen, dass die N.________ eine Kombination zwischen der .________-Wirtschaft und dem Ziel, die Bonitätengeber aus der O.________-Zeit schadlos zu halten, gewesen sei. So hätten sie den Kunden auch die Bonitäten verkauft bzw. diesen von den Projekten in Österreich erzählt. Sie hätten den N.________-Kunden nicht gesagt, dass die N.________ noch Bonitäten für die O.________ zahle (EV G.________ vom 31.10.2013, pag. 08 006 0030).
Die Gelder seien in erster Linie für die Bonitäten verwendet worden. Ein Teil sei als Honorar an E.________, K.________, C.________ und sie gegangen. Sie wisse noch, dass E.________ CHF 48‘000.00 erhalten habe. Dieser habe die ganzen Verträge gemacht und viel Vorarbeit für die N.________ geleistet. K.________ und sie hätten glaublich rund CHF 10‘000.00 erhalten, bei C.________ wisse sie es nicht mehr. Aus den CHF 230‘000.00 sei einmal eine Bonitäten-Tranche bezahlt worden, eventuell eine Zweite. Die dritte Tranche sei aus dem Kreditvorschuss der AA.________ Bank bezahlt worden (EV G.________ vom 31.10.2013, pag. 08 006 0031).
C.________ sei Kassier gewesen und sei immer wieder mit Meinungen und Weisungen von A.________ gekommen. K.________, E.________ und sie hätten diese unter sich besprochen, insofern sei C.________ dazwischen gewesen. Die Situation mit A.________ sei eskaliert. Wenn also C.________ mit Anträgen von diesem gekommen sei, hätten sie immer sofort geblockt. C.________ als Person und als Kassier sei aber mehr als korrekt gewesen, sehr verantwortungsvoll und pflichtbewusst. Ganz am Schluss, d.h. im März 2006, unmittelbar nachdem die AA.________ Bank den Vorschuss ausbezahlt habe, sei dieser nicht mehr dabei gewesen (EV G.________ vom 31.10.2013, pag. 08 006 0031 f.).
K.________ habe ganz klar in die Gruppe E.________ gehört. Er sie Bonitätenvermittler gewesen. Bei der N.________ sei dieser zusammen mit ihr Gründungsmitglied und „Mit-Chef“ gewesen. Sie hätten eine intensive geschäftliche Beziehung gehabt, die schon fast in eine freundschaftliche Beziehung übergegangen sei. Sie habe ihn erst zu N.________-Zeiten besser kennengelernt (EV G.________ vom 31.10.2013, pag. 08 006 0033).
E.________ sei für sie der „Profi“ gewesen und habe den Durchblick gehabt. Dieser sei zuerst bei der AP.________ gewesen und habe dort die Vorarbeiten geleistet, wie Statuten erstellt und Verträge definiert. Deswegen sei ihnen klar gewesen, dass dieser bei der N.________ dabei sei. Ohne diesen hätten sie das nicht machen können. Sie wisse nicht mehr, weswegen zuerst die AP.________ geplant gewesen und dann die N.________ gegründet worden sei (EV G.________ vom 31.10.2013, pag. 08 006 0034 f.).
Dass die N.________ im 2007 von Amtes wegen aufgelöst worden sei, habe sie nicht gewusst, weil sie sich zu diesem Zeitpunkt nicht mehr darum gekümmert habe. Faktisch habe sie bereits im März 2006 ihren Austritt gegeben. Es hätten sie damals drei Sachen gestört: das eigenmächtige Handeln von A.________, gerade im Zusammenhang mit Geldüberweisungen. Dann die Eröffnung eines Kontos bei der österreichischen Post durch A.________, auf welches Geld der AA.________ Bank hätte fliessen sollen, damit dieser seine Verbindlichkeiten hätte abgelten können und dies ohne ihr Wissen. Drittens, dass dieser der AA.________ Bank die Residenz P.________ als Garantie vorgelegt hatte, obwohl diese von der EBK beschlagnahmt worden sei (EV G.________ vom 01.11.2013, pag. 08 006 0037 f.).
Bei der Liquidation der N.________ hätten jene Leute Geld verloren, die Bonitäten in diese einbezahlt hätten. Sie wisse nicht, ob es sich um die ihr vorgehaltenen Summe von CHF 277‘000.00 handle (EV G.________ vom 01.11.2013, pag. 08 006 0038).
Auf Vorhalt, dass Zahlungseingänge von Privatpersonen im Betrag von CHF 277‘000.00 hätten festgestellt werden können, bestätigte G.________ den Eingang dieser Summe als Kapitaleinzahlungen. Sie führte aus, sie wisse nicht mehr genau, zu welchen Bedingungen die Zahlungen erfolgt seien. Die Einzahler hätten von der Kapitalrückerstattung in Österreich von 20% (im Zusammenhang mit der MWST) profitieren sollen. Eine solche sei möglich, wenn man baue und dann tatsächlich auch darin wohne oder die Liegenschaft betreibe. Die Rückerstattung wäre nach Abschluss der Arbeiten über die AO.________ GmbH geflossen. Über Laufzeit, Rendite und Zins bei der N.________ wisse sie nichts, die Verträge habe nicht sie geschrieben. Sie meine, dass die Verträge von E.________ geschrieben worden seien, sei aber nicht sicher. Sie habe damals solche Verträge auch gesehen, allerdings nicht unterschrieben (EV G.________ vom 01.11.2013, pag. 08 006 0040).
Sie sei nie im Handelsregister gelöscht worden, weil sie noch diese Verbindlichkeiten gehabt hätten, die Kreditraten, die sie hätten bezahlen müssen. Im Vorfeld der AA.________ Bank [gemeint wohl Vertragsunterzeichnung in Österreich] habe E.________ erklärt, dass er zu Geld käme und sämtliche Bonitäten aufkaufen würde. Dieser habe ihr gesagt, dass alle ihr Geld zurückerhalten würden, sie beruhigt sein könne und niemand zu Schaden käme (EV G.________ vom 01.11.2013, pag. 08 006 0041 f.).
Die StA WD rechnete G.________ vor, dass die O.________ insbesondere gestützt auf die KKEV über fünf Jahre pro Jahr rund CHF 584‘000.00 an Zins- und Kreditraten hätte bezahlen müssen. G.________ erklärte, man habe das insofern sichergestellt, indem das Finanzwesen von der O.________ abgespaltet und über die N.________ genommen worden sei. Vor Einschreiten der EBK hätte das einbezahlte Kapital auf ein Eigenkapitalkonto der AA.________ Bank fliessen sollen und die Ratenzahlungen hätten aus dem Kredit, den man dann bekommen hätte, bezahlt werden sollen. Das habe mit der N.________ nicht umgesetzt werden können, es habe nicht geklappt (EV G.________ vom 01.11.2013, pag. 08 006 0059).
G.________ bestätigte die Aussage von E.________, wonach es sich bei der N.________ eigentlich um eine Auffanggenossenschaft für die Aktiven der O.________ gehandelt habe und dass die in die N.________ geflossenen Gelder nur als Eigenkapitalnachweis für Bankkredite hätten dienen dürfen (EV G.________ vom 01.11.2013, pag. 08 006 0063). Sie führte aus, der Vorstand der N.________ habe aus ihr selber, K.________ und C.________ als Kassier bestanden. Sie hätten Unterschriftsberechtigung zu zweien gehabt. E.________ habe auch was zu sagen gehabt. Dieser sei sehr wichtig gewesen und sei „spiritus rector“ der N.________ gewesen, so habe sich dieser selber genannt. A.________ habe Beisitz bei der N.________ gehabt und sei bei den Entscheidungen dabei gewesen, wenn dieser das gewollt habe. Nebst den Vorstandsmitgliedern hätten also A.________ und E.________ eine vorstandsähnliche Funktion gehabt. Vollumfängliche Handels- und Ver-tretungsbefugnisse sowie umfassenden Einblick in die finanziellen Verhältnisse hätten sie drei vom (formellen) Vorstand und E.________ gehabt. Anders sei es in FM.________ gewesen, wo A.________ die Leute gekannt habe und Verbindungen habe herstellen können. Dort sei dieser die zentrale Figur gewesen. Wenn dieser etwas habe machen wollen, dann habe dieser ihnen das gesagt und sie hätten zugestimmt oder abgelehnt bzw. dieser habe C.________ vorgeschickt. Letzteres habe zum Zwist zwischen ihnen dreien [gemeint: G.________, K.________ und E.________] und C.________ geführt. Sie bestätigte ihre Aussage vom 13.06.2008, wonach E.________ der Diktator gewesen sei, wohl aus Berechnung nicht im Handelsregister aufgeführt und sie die Marionette gewesen sei, die man vorne hingestellt habe. Letztlich sei E.________ der Chef gewesen. Dieser habe sie absichtlich als Präsidentin gewählt, auch weil sie geografisch gesehen weit O.________ vom Geschehen gewesen sei (EV G.________ vom 01.11.2013, pag. 08 006 0064 f.).
An die Genossenschafter sei die N.________ entweder indirekt über die O.________ oder direkt über Vermittler gekommen. Sämtliche Einzahler hätten mit der N.________ Verträge abgeschlossen. Diese seien von ihr und wohl K.________ für die N.________ unterzeichnet worden. G.________ bestätigte, dass gemäss dem vertraglichen Verwendungszweck die einbezahlten Gelder primär für die Finanzierung der (sozialen) Projekte und allenfalls im Umfang von 20% für übrige Kosten hätten verwendet werden dürfen. Es treffe auch zu, dass gemäss Vertrag das Risiko dadurch minimiert werde, dass das Kapital für eines der von der Genossenschaft realisierten Projekte verwendet werde, das werterhaltend sei und darum keinerlei Spekulationen unterliege (EV G.________ vom 01.11.2013, pag. 08 006 0066 f.).
Gemäss G.________ seien die Zahlungen an sie selber, K.________ und C.________ eine Entschädigung für Spesen gewesen. Aus welchem Grund Geld an A.________ geflossen sei, könne sie nicht sagen. E.________, K.________ und sie hätten die Auszahlung beschlossen. An dem Tag, an dem sie das Geld bei der Bank AV.________ hätten holen wollen, habe C.________ sie auf Anraten von A.________ angesprochen und gesagt, sie sollten das Geld nicht abheben, weil der Betrag eindeutig zu hoch sei. Dieser habe damit vor allem die Entschädigung an E.________ gemeint. Es seien Bedenken von A.________ gewesen, dass der Betrag zu hoch sei. C.________ habe sie abgefangen, als sie das Geld hätten holen wollen (EV G.________ vom 01.11.2013, pag. 08 006 0069).
Auf Vorhalt der Verwendung der Gelder der N.________ erklärte G.________, dass es sich bei den Überweisungen mehrheitlich um Spesen gehandelt habe und in einem Fall um eine Provision. Der Transfer zum FH.________ müsse die Bonitätenzahlung gewesen sein. Bei den Barbezügen wisse sie es nicht mehr. Sie hätten BP.________, den Bauführer, bezahlt, der Geld benötigt habe. Dieser habe ein Zimmer in der Villa in FM.________ gehabt. Sie selber habe die CHF 8‘000.00 erhalten. Vielleicht seien die anderen Zahlungen [gemeint wohl: die Barabhebungen] trotzdem Bonitätenzahlungen gewesen, der gestaffelte Bezug sei aber komisch. Wenn sie sehe, dass C.________ unterzeichnet habe, dann könne es sein, dass noch Verbindlichkeiten von A.________ bezahlt worden seien. Dieser hätte in FM.________ Strom- und Wasserrechnungen bezahlen müssen. Auf Vorhalt eines Vorstandsprotokolls vom 27.01.2006 (pag. 35 002 0016 f.), wonach offene Rechnungen über EUR 130‘000.00 für Bonitäten, Rechnungen AJ.________ und BP.________, Heizöl FM.________, Rechtsanwalt CA.________ und Provisionen bestünden, erklärte G.________, dass es sein könne, dass die Barbezüge dafür bestimmt gewesen seien. Die Rechnung von Rechtsanwalt CA.________ wäre ein Verbindlichkeit der O.________ gewesen. Sie könne es aber nicht definitiv sagen, alles sei möglich (EV G.________ vom 01.11.2013, pag. 08 006 0071 f.).
4.2.8 Aussagen G.________ im Hauptverfahren
Anlässlich der Einvernahme durch das WSG vom 25.01.2017 bestätigte G.________ ihre Aussagen im Vorverfahren (EV G.________ vom 25.01.2017, pag. WSG 18 458).
Sie führte aus, die N.________ habe im Geiste bereits existiert, als die EBK eingeschritten sei. Sie von der N.________ hätten gedacht, die Geschichte mit der EBK beträfe sie nicht. Sie hätten unabhängig der von EBK die Idee gehabt, sich von der O.________ abzuspalten und eigenständig, autonom etwas aufzubauen (EV G.________ vom 25.01.2017, pag. WSG 18 459).
G.________ bestätigte ihre Aussagen, wonach E.________ der Diktator und sie die Marionette gewesen sei. Sie sei teilweise mit dessen Entscheidungen nicht einverstanden gewesen, insbesondere mit dem Umstand, dass dieser die Statuten ohne ihr Mittun als Präsidentin gemacht habe. Mit Österreich [gemeint wohl: mit der Geschäftsbeziehung zur AA.________ Bank] habe sie nichts zu tun gehabt. Über die Auszahlungen im Dezember 2005 und Januar 2006 habe einzig E.________ entschieden. Ihr Honorar habe sie als angemessen empfunden, anders als dasjenige von E.________ (EV G.________ vom 25.01.2017, pag. WSG 18 459).
Auf Vorhalt ihrer Aussage, wonach grundsätzlich sie und die Herren K.________ und E.________ die Entscheidungen getroffen hätten, führte G.________ aus, dass das stimme. „Die Aussage betreffend Marionette muss differenziert angeschaut werden.“ Weiter gab sie zu Protokoll: „Ich war ausführendes Organ.“ C.________ habe zum Gremium gehört, welches entschieden habe. A.________ sei vor Ort eine zentrale Grösse gewesen. Er habe die Leute gekannt, das Kinderdorf sei sein Baby gewesen. Bei der N.________ habe er nicht entscheiden können, diese Entscheide hätten sie sich nicht nehmen lassen. A.________ sei bei der AO.________ GmbH zusammen mit E.________ Entscheidungsträger gewesen (EV G.________ vom 25.01.2017, pag. WSG 18 460).
G.________ bestätigte ihre Aussage, wonach die Gelder, die in die N.________ geflossen seien, nur als Eigenkapitalnachweis für Bank- bzw. Immobilienkredite an die N.________ hätten dienen dürfen und präzisierte, dass es sich um Projekte im sozialen Bereich hätte handeln müssen (EV G.________ vom 25.01.2017, pag. WSG 18 460 f.).
Es treffe zu, dass die AA.________ Bank im März 2006 EUR 252‘000.00 ausbezahlt habe. Sie sei zwar bei der Verhandlung mit der AA.________ Bank anwesend gewesen, aber nicht als Entscheidungsträgerin (EV G.________ vom 25.01.2017, pag. WSG 18 461).
Auf Vorhalt früherer Aussagen, wonach E.________, K.________ und sie, G.________, entschieden hätten, dass rund CHF 142‘000 ausbezahlt würden und C.________ bzw. A.________ diesbezüglich Bedenken geäussert hätten, führte G.________ aus, dass C.________ sie vor dem Banktermin abgefangen und gesagt habe, dass A.________ nicht wolle, dass sie Geld in dieser Höhe abheben würden. Sie seien aber der Meinung gewesen, dass sie das Geld brauchen würden (EV G.________ vom 25.01.2017, pag. WSG 18 462).
G.________ bezeichnete ihre Aussage als korrekt, wonach sie bei der Geldverwendung für die Spesen von ihr, K.________ und E.________, der die ganze Arbeit geleistet habe, kein wirklich schlechtes Gewissen gehabt habe, weil letztlich das Geld für diese Projekte eingesetzt worden sei (EV G.________ vom 25.01.2017, pag. WSG 18 463). Sie denke, dass damit die Gelder so eingesetzt worden seien, wie die Kapitalzahler es gestützt auf die Verträge hätten erwarten dürfen. Sie führte aber einschränkend aus: „Ob die Kapitalgeber damit einverstanden waren, dass ihr Geld für unsere Honorare gebraucht wird, kann ich nicht beantworten. Ich habe nicht die Sicht der Kapitalgeber. Wir haben ja vollen Einsatz geleistet. Dies muss auch honoriert werden.“ (EV G.________ vom 25.01.2017, pag. WSG 18 463).
Weil E.________ eine grosse Zahlung in Aussicht gestellt habe, habe man ab Januar 2006 keine weiteren Kapitalgeber mehr suchen müssen. Sie wisse nicht, wer im Juni 2006 Kreditraten für die O.________-Geldgeber bezahlt habe (EV G.________ vom 25.01.2017, pag. WSG 18 463 f.). Auf Frage ihres Verteidigers, ob sie glaube, verantwortlich dafür zu sein, dass in der N.________ Gelder zweckentfremdet worden seien, führte G.________ aus: „Ich bin in der N.________ Präsidentin, demzufolge bin ich Mitverantwortliche.“ (EV G.________ vom 25.01.2017, pag. WSG 18 468).
Bezüglich der Aussagen der Beschuldigten 4 im oberinstanzlichen Verfahren wird auf die Zusammenfassung unter E. 8.7 oben verwiesen.
10.6 Aussagen K.________
Es kann auf die Zusammenfassung der Aussagen von K.________ durch die Vorinstanz verwiesen werden (pag. 18 845 ff., S. 162-165 der vorinstanzlichen Entscheidbegründung).
4.2.9 Aussagen K.________ im Vorverfahren
K.________ erklärte anlässlich der Einvernahme vom 05.11.2013 durch die StA WD, auf dem Papier seien er, G.________ und C.________ im Vorstand der N.________ gewesen. Federführend gewesen sei aber E.________, und zwar, weil dieser der Erfahrenste von ihnen gewesen sei. Sie hätten diesen als beratende Person mit einbezogen. Dieser sei die treibende Kraft hinter der N.________ gewesen und habe bei der Entscheidfindung mitgemacht, habe mitentschieden oder Empfehlungen abgegeben. Es sei meist zu dritt oder zu viert entschieden worden. E.________ habe Entscheide nicht alleine fällen können, denn sie hätten ja unterschreiben und die Folgen tragen müssen. Rein juristisch seien sie schon verantwortlich gewesen, aber in der Praxis sei E.________ dabei gewesen (EV K.________ vom 05.11.2013, pag. 08 005 0023).
Es sei richtig, dass G.________ als Präsidentin und er als Vizepräsident volle Vertretungsbefugnisse gehabt hätten. Auch C.________ und E.________ hätten über alle Vorgänge Bescheid gewusst. Sie vier hätten gewusst, woher das Geld gekommen und wohin es geflossen sei. Sie seien bei Vorstandssitzungen immer zu viert zusammengesessen. E.________ sei in beratender Funktion dabei gewesen, weil dieser Zeichnungsberechtigter bei der AO.________ GmbH gewesen sei. Mit der AO.________ GmbH habe eine enge Zusammenarbeit bestanden, da diese die ganzen Projekte hätte realisieren sollen. Es sei richtig, dass die drei Vorstandsmitglieder, G.________, C.________ und er, bei der N.________ vollumfängliche Handels- und Vertretungsbefugnisse gehabt hätten. Dies müsse aber um die Person von E.________ ergänzt werden (EV K.________ vom 05.11.2013, pag. 08 005 0024).
Bei der N.________ sei es um zwei Sachen gegangen: in erster Linie hätten sie die Projekte, also Kinderheime und Altersresidenzen, in Österreich realisieren wollen. Weil die Regelung dort speziell vorteilhaft gewesen sei, hätten sie in zweiter Linie gedacht, dass sie auch die Kunden aus der O.________ hätten schadlos halten können. Vorteilhaft sei gewesen, dass es zu einer Rückerstattung von 20% MWST gekommen sei, wenn das Kapital aus dem Ausland gekommen sei. Dann seien die Handwerker bereit gewesen, 20% des Auftragsvolumens über die Verrechnungsplattform einzubringen. Damit hätten sie bloss 60% reales Geld gebraucht. Dazu sei gekommen, dass der Baukredit endfällig gewesen sei und somit ein zweites Mal als Eigenkapitalnachweis habe verwendet werden können. Endfällig bedeutet, dass Kreditgeld in bestimmten Situationen wie Eigenkapital gelte und gestützt darauf weitere Kredite aufgenommen werden könnten. Das habe er zumindest so verstanden (EV K.________ vom 05.11.2013, pag. 08 005 0024 und 0027).
Auf die Frage, wann bei der N.________ zu dritt oder zu viert Entscheide gefällt worden seien, führte K.________ aus, dass sie strategische Entscheide immer zu viert gefällt hätten. Weil sie als Vorstandsmitglieder im juristischen Sinn die Entscheide hätten fällen müssen, könne man sagen, dass diese zu dritt gefällt worden seien. Aber Entscheide von einer bestimmten Tragweite hätten sie nur zu viert gefällt. Weniger wichtige Entscheide hätten sie auch zu dritt, also ohne E.________, gefällt. C.________ sei nicht bei jeder Sitzung dabei gewesen. Es seien zum Teil auch Routine-Sitzungen gewesen, bei denen nicht immer etwas entschieden worden sei. Er wisse nicht mehr, wann und wo C.________ als Kassier bei einzelnen Traktanden nicht habe dabei sein müssen. Er könne sich aber nicht erinnern, dass C.________ oft nicht dabei gewesen sei (EV K.________ vom 05.11.2013, pag. 08 005 0025 f.).
A.________ habe formell bei der N.________ keine Funktion gehabt. Was die Philosophie anbelangt habe, sei dieser noch dabei gewesen, aber nicht mehr als ausführendes Organ. Deswegen sei dieser „beleidigt“ gewesen. Dieser sei bei Entscheidungen über die Verwendung des Geldes nicht beteiligt gewesen (EV K.________ vom 05.11.2013, pag. 08 005 0026).
Hätte die O.________ funktioniert, hätte es die N.________ nicht gebraucht. Faktisch sei die N.________ also wie eine Nachfolgegesellschaft der O.________ gewesen. Es sei darum gegangen, dass sie die Kinderheime realisieren würden. Sie hätten es sich einfach machen können und sagen, es sei schief gegangen und sie würden nun ihrer Wege gehen. Aber es sei ihnen um ihre Kunden gegangen, die sie hätten schadlos halten wollen. Die N.________ habe grundsätzlich dieselbe Finanzierung über die Genossenschaftsbeiträge und die Kapitaleinzahlungen gehabt wie die O.________. Die N.________ gebe es nicht mehr, diese sei glaublich aus dem Handelsregister gelöscht worden. Den Sitz habe die N.________ bei ihm, K.________, gehabt (EV K.________ vom 05.11.2013, pag. 08 005 0027).
Die .________-Wirtschaft sei der Antrieb von A.________ gewesen. Dadurch sei es auch möglich gewesen, zu günstigen Konditionen zu bauen. Das sei auch bei der N.________ die Idee gewesen. Sie hätten die Kalkulation mit den 20% von der Plattform und den 20% MWST-Rückerstattung übernommen. Soweit er sich erinnere, sei die .________-Wirtschaft allerdings auf dem Papier nicht mehr erwähnt worden (EV K.________ vom 05.11.2013, pag. 08 005 0028).
Er gehe davon aus, dass er wohl damals gewusst habe, wie viele Kapitaleinzahlungen von wie vielen Personen es bei der N.________ gegeben habe (EV K.________ vom 05.11.2013, pag. 08 005 0029). Soweit er wisse, seien die Gelder für den Eigenkapitalnachweis verwendet worden, um den Baukredit bei der Bank zu erhalten. Sie hätten das gegenüber der Bank belegen müssen. Scheinbar seien die Gelder auch für anderes wie Spesen und Provisionen verwendet worden. Das habe er aus den Strafakten gesehen. Er gehe davon aus, dass er das damals gewusst habe, weil er das ja irgendwie unterzeichnet habe (EV K.________ vom 05.11.2013, pag. 08 005 0030).
Bei der N.________ hätten G.________, C.________ und er eine Funktion gehabt. E.________ sei als gleichberechtigter „Mitwirkender“ auch dabei gewesen. Jeder habe eine Stimme gehabt und seine Meinung kundtun können. Das habe die Diskussion und die Entscheide gefördert. Dazu sei noch A.________ gekommen, der habe informiert werden müssen, schon rein anstandshalber (EV K.________ vom 05.11.2013, pag. 08 005 0030 ff.).
Er wisse nicht mehr, was sie bei der N.________ für Verträge gehabt hätten, glaublich einen KEV. Was bezüglich Sicherheiten zugesichert worden sei, wisse er nicht mehr. Er nehme an, dass der Verwendungszweck die Eigenkapitalbeschaffung habe sein müssen, also die Überweisung an eine Bank, damit man Geld bekomme. Das Geld hätte nur für die Kinderheime in Österreich verwendet werden dürfen (EV K.________ vom 05.11.2013, pag. 08 005 0037).
Anlässlich der Einvernahme vom 06.11.2013 führte K.________ auf Frage, weshalb es zur Gründung der N.________ gekommen sei, aus, dass die Realisierung der Projekte in Österreich blockiert gewesen, nachdem die EBK bei der O.________ eingeschritten sei. Mit der N.________ habe man das Ganze wieder aufgreifen wollen. Es habe sich um eine Nachfolgegesellschaft gehandelt. Markant anders gegenüber der O.________ sei aber gewesen, dass man A.________ als Entscheidträger ausgeschaltet habe. Auch hätten sie keine Kleinkreditverträge mehr abgeschlossen und es seien keine garantierten Renditen mehr versprochen worden. Ziel sei es gewesen, mit den Verträgen und aus den Erträgen der Projekte die Bonitäten und Verpflichtungen aus der O.________-Zeit tilgen zu können (EV K.________ vom 06.11.2013, pag. 08 005 0060).
Die Aussage von E.________, wonach die Gelder, die in die N.________ geflossen seien, nur als Eigenkapitalnachweis für Bank- bzw. Immobilienkredite an die N.________ hätten dienen dürfen, sei korrekt. Zwischen der N.________ und der AO.________ GmbH hätten Verträge bestanden, mit denen sich die AO.________ GmbH verpflichtet habe, die Kosten der N.________ zu übernehmen (EV K.________ vom 06.11.2013, pag. 08 005 0061).
Der Aussage von G.________, wonach E.________ der Diktator gewesen sei, sich absichtlich nicht ins Handelsregister habe eintragen lassen und sie als Marionette gebraucht habe, könne er nicht zustimmen. E.________ sei zwar der Initiator und Leader gewesen, aber G.________ sei an jeder Vorstandssitzung anwesend gewesen, habe über alles Bescheid gewusst, sei Präsidentin gewesen und habe diesen Job angenommen (EV K.________ vom 06.11.2013, pag. 08 005 0064). C.________ sei als Kassier vollumfänglich in die N.________ involviert gewesen. Dieser habe schliesslich alle Zahlen verwaltet und gewusst, was für Ein- und Ausgänge es gegeben habe (EV K.________ vom 06.11.2013, pag. 08 005 0065).
K.________ erklärte, er wisse nicht, wieviel von den bei der N.________ einbezahlten CHF 277‘000.00 tatsächlich für die Finanzierung von sozialen Projekten verwendet worden sei. An die Geldverwendung könne er sich nicht erinnern (EV K.________ vom 06.11.2013, pag. 08 005 0070). Zu den ihm vorgehaltenen Überweisungen und Barbezügen ab dem Konto der N.________ könne er nichts sagen. Er habe für seine Spesen im Zusammenhang mit der Gründung Rechnung über CHF 14‘600.00 gestellt. Er nehme an, dass es bei den anderen Rechnungen auch um Entschädigungen gehe (EV K.________ vom 06.11.2013, pag. 08 005 0073).
Er könne sich den Ausführungen von C.________, wonach E.________ Weihnachtsmann gespielt habe, nicht anschliessen. E.________ sei nicht Weihnachtsmann gewesen, sondern sie hätten sich ausgewiesene Aufwendungen entschädigen lassen. „Letztlich haben sowohl A.________ als auch C.________ Rechnung gestellt. Sie sind auch auf der Liste.“ (EV K.________ vom 06.11.2013, pag. 08 005 0075).
4.2.10 Aussagen K.________ im Hauptverfahren
Anlässlich der Einvernahme durch das WSG vom 25.01.2017 bestätigte K.________ seine Aussagen im Vorverfahren (EV K.________ vom 25.01.2017, pag. WSG 18 473).
Er bestätigte, dass auf dem Papier G.________, C.________ und er im Vorstand der N.________ gewesen seien, dass aber E.________ federführend gewesen sei. Er habe sich aber nicht als Marionette von E.________ gesehen. Wenn es die anderen zwei so erlebt hätten, dann seien dies deren persönliche Empfindungen. Es sei richtig, dass sie die Entscheidungen zu viert getroffen hätten (EV K.________ vom 25.01.2017, pag. WSG 18 474). G.________ sei an den Sitzungen sehr selbstsicher aufgetreten, habe auch gegen die Herren E.________ und A.________ opponiert und kritische Fragen gestellt. Deshalb habe er sie auch zur Präsidentin gewählt (EV K.________ vom 25.01.2017, pag. WSG 18 480).
A.________ sei bei der N.________ nicht Entscheidungsträger gewesen. Er wisse nicht, ob die N.________ gegründet und die Vertragsverhandlungen mit der AA.________ Bank bis zur Unterschriftsreife der Verträge hätten geführt werden können, ohne Zutun von A.________ (EV K.________ vom 25.01.2017, pag. WSG 18 475).
K.________ bestätigte, dass die Gelder, die in die N.________ geflossen seien, nur als Eigenkapitalnachweis für Bank- bzw. Immobilienkredite hätten dienen dürfen. Er sei der Meinung, dass sie gegenüber der AA.________ Bank einen Eigenkapitalnachweis erbracht hätten, ansonsten hätten sie kein Geld von dieser erhalten. Er könne sich aber nicht mehr aktiv daran erinnern (EV K.________ vom 25.01.2017, pag. WSG 18 475 f.). Seit der „Stilllegung“ der O.________ hätten sie Möglichkeiten gesucht, um ihre Klienten schadlos halten zu können. Deshalb hätten sie die Schulden in die N.________ übernommen. Sie hätten sich moralisch verantwortlich gefühlt, ihre Klienten zu entschädigen. Juristisch seien sie dazu nicht verpflichtet gewesen (EV K.________ vom 25.01.2017, pag. WSG 18 477).
Es sei glaublich so gewesen, dass die AO.________ GmbH als Kreditnehmerin gegenüber der AA.________ Bank aufgetreten sei. Deshalb sei es richtig, dass die AO.________ GmbH den Eigenkapitalnachweis hätte erbringen müssen. Es sei richtig, dass die Gelder bei der AO.________ GmbH hätten vorhanden sein müssen (EV K.________ vom 25.01.2017, pag. WSG 18 477).
10.7 Zu den Verträgen
Die Vorinstanz hat die im Zusammenhang mit der N.________ vorhandenen Vertragstypen wie folgt benannt (vgl. pag. 18 848 f., S. 165 f. der vorinstanzlichen Entscheidbegründung):
Kapital-Einzahler Vertrag mit der AP.________: Unter dem Titel Darlehenssicherheit wird auf das Verlustrisiko hingewiesen, jedoch festgehalten, dass das Kapital nur für eines der von der Genossenschaft realisierten Projekte verwendet werde. Diese Projekte seien werterhaltend und darum keinerlei Spekulationen unterworfen. Unter dem Titel Projekte wird zudem Folgendes festgehalten: Die Auswahl der Projekte erfolgt nach den Prinzipien der .________-Wirtschaft (Kinder-, Pflege-, Seniorenheime, Unternehmensbeteiligungen oder Start-up’s). Es steht der Genossenschaft frei, in Absprache mit dem Einzahler, andere erstklassige Projekte zu finanzieren. Die ausgewählten Projekte werden dokumentiert und liegen dem Einzahler bei Vertragsschluss vor. Die Laufzeit betrug zwei Jahre und der einmalig zu leistende Basisbetrag CHF 650.00. Dieser wurde vom Kapitalbetrag in Abzug gebracht.
Kapital-Einzahler-Vertrag zwischen den Einzahlern und der N.________: Der Wortlaut ist praktisch identisch, wobei aber nicht mehr auf das Verlustrisiko hingewiesen wurde. Die Laufzeit betrug 5 Jahre und der Mitgliedschaftsbeitrag CHF 1‘000.00.
Nachfolgend werden die Einzahler/Vertragspartner aufgeführt, wobei wiederum auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden kann (pag. 18 849 ff., S. 166-170 der vorinstanzlichen Entscheidbegründung):
BJ.________: Sie schloss keinen schriftlichen Vertrag ab und brachte CHF 10‘000.00 in die N.________ ein, nachdem sie bereits bei der O.________ Einzahlungen in der Höhe von CHF 60‘000.00 getätigt hatte. Eine Rückzahlung ist nicht erfolgt.
CB.________: Er schloss einen Vertrag über CHF 10‘000.00 mit der O.________ ab, der Kapital- bzw. der Anteilsschein über CHF 9‘000.00 lautete jedoch auf die N.________. Es ist lediglich eine Rückzahlung von CHF 2‘115.00 erfolgt.
Zivilklägerin 1: Der Vertrag wurde mit der AP.________ abgeschlossen, die Zahlung erfolgte aber an die N.________. Es sind Kapitalscheine über CHF 29‘350.00 vorhanden und es erfolgten keine Rückzahlungen durch die N.________.
CC.________: Er schloss einen Vertrag mit der N.________ über CHF 27‘000.00 ab. CC.________ nahm hierfür ebenfalls einen Kleinkredit auf, die AO.________ GmbH verpflichtete sich im Gegenzug aber dazu, die Kreditraten zu übernehmen. Es wurden lediglich drei Kreditraten bezahlt, der CC.________ entstandene Schaden beläuft sich auf CHF 32‘661.30;
AY.________: AY.________ erhielt fünf Kapitalscheine über insgesamt CHF 239‘000.00. Verträge sind jedoch keine vorhanden. Jakob AY.________ bezifferte den entstandenen Schaden auf CHF 241‘000.00 bzw. CHF 240‘000.00.
10.8 Zur Verwendung der Gelder
Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (pag. 18 853 ff., S. 170-172 der vorinstanzlichen Entscheidbegründung). Die Gelder wurden auf das Konto der AP.________ bzw. später der N.________ bei der Alternativen Bank AV.________ einbezahlt. Die Verwendung der Gelder ergibt sich aus den vorhandenen Kontoauszügen.
Auch bei der FH.________ wurde ein Konto, lautend auf die N.________, eröffnet, wobei der Beschuldigte 2 und K.________ zeichnungsberechtigt waren. Verzeichnet ist ein Zahlungseingang von CHF 62‘000.00 vom Konto der AV.________. Die Gelder wurden im Wesentlichen für die Bezahlung der Kreditraten bei der Q.________ und damit für die Kunden der O.________ verwendet.
Auch bei der N.________ wurden Provisionen bezahlt, was sich im Übrigen auch aus den oben aufgeführten Aussagen von K.________ und den Beschuldigten ergibt.
10.9 AO.________ GmbH
Zwischen der N.________ und der AO.________ GmbH wurde ein Zusammenarbeitsvertrag abgeschlossen (pag. 25 006 0001 ff.). Die AO.________ GmbH sollte die Finanzierung und Realisierung der Wohnbauprojekte sicherstellen. Die AO.________ GmbH verpflichtete sich weiter zur Zahlung der monatlichen Zins- und Tilgungsraten.
Der Beschuldigte 1 gab an, dass er zwischen Anfangs 2005 bis 2006 Geschäftsführer gewesen und die AO.________ GmbH eine Auffanggesellschaft der Z.________ gewesen sei. Er und der Beschuldigte 3 seien daran beteiligt gewesen. Die N.________ hätte das Kapital generieren und damit Eigentümerin werden sollen. Er bestätigte auch, dass der Kredit der AA.________ Bank für die AO.________ GmbH gedacht gewesen sei und damit nicht die N.________ Eigentümerin der Liegenschaft in Österreich geworden wäre.
Der Beschuldigte 3 bestätigte, zusammen mit dem Beschuldigten 1 je hälftig an der AO.________ GmbH beteiligt gewesen zu sein. Diese sei die Generalunternehmerin der N.________ gewesen.
Auch K.________ bestätigte, dass die AO.________ GmbH Kreditnehmerin der AA.________ Bank gewesen sei (vgl. zum Ganzen pag. 18 855 ff., S. 172-174 der vorinstanzlichen Entscheidbegründung).
11. Beweiswürdigung N.________
11.1 Mitteleingang und vereinbarter Verwendungszweck
Zunächst hält die Vorinstanz fest, dass die Weiterleitung der Gelder an die N.________ – obwohl die Kapitaleinzahler Verträge mit der O.________ und der AP.________ abgeschlossen hätten – zulässig gewesen sei, da es den Kapitaleinzahlern um die Art der Anlage und nicht um die konkrete Genossenschaft gegangen sei (pag. 18 857, S. 174 der vorinstanzlichen Entscheidbegründung). Diese Frage kann nach Ansicht der Kammer – da mit Blick auf die nachfolgenden Ausführungen nicht entscheidrelevant – offen gelassen werden.
Die Vorinstanz gelangte jedoch zutreffend zum Beweisergebnis, dass die fünf genannten Einzahler Einzahlungen im Umfang von total CHF 277‘000.00 leisteten (vgl. pag. 18 857 f., S. 174 f. der vorinstanzlichen Entscheidbegründung).
Bezüglich des Verwendungszwecks kann auf den Wortlaut der Verträge (vgl. oben E. 10.7) verwiesen bzw. abgestellt werden. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass CB.________ den Standardvertrag mit der O.________ abschloss. Aber auch gemäss den mit der N.________ abgeschlossenen Verträgen hätten die einbezahlten Gelder lediglich für den Eigenkapitalnachweis für die genannten Immobilienprojekte verwendet werden dürfen. Gerade die den Verträgen beigelegten Projektbeschriebe belegen, mit welchen Zusicherungen die Geschädigten zu Zahlungen bewegt wurden und in welche Projekte sie investieren wollten (Zivilklägerin 1 pag. 01 008 0008, CC.________ pag. 32 015 0008). So ist darin aufgeführt, dass die Gelder als Eigenkapitalnachweis verwendet werden, um Kredite von Banken zu erhalten. Auch die Beschuldigten bestreiten nicht, dass die einbezahlten Gelder nur für den Eigenkapitalnachweis hätten verwendet werden dürfen (vgl. Beschuldigter 3, pag. 08 008 0047; Beschuldigte 4, pag. 08 006 0063; K.________, pag. 08 005 0024 und 27).
Hingegen ist nach Ansicht der Kammer nicht erwiesen, dass mit den beiden Einzahlern BJ.________ und AY.________ tatsächlich ein konkreter Verwendungszweck vereinbart wurde. Dies erscheint zwar mit Blick auf die Aussagen der Beschuldigten hierzu naheliegend, aber aufgrund fehlender vertraglicher Vereinbarung und insbesondere auch fehlender entsprechender Aussagen der Geschädigten mit Blick auf den Grundsatz in dubio pro reo nicht erwiesen. Nach Ansicht der Kammer wurde damit keine Werterhaltungspflicht der Gelder vereinbart, womit der objektive Tatbestand der Veruntreuung nicht erfüllt sein kann und die Beschuldigten 2, 3 und 4 vom Vorwurf der qualifizierten Veruntreuung, angeblich begangen zum Nachteil von BJ.________ und AY.________, freizusprechen sind.
11.2 Mittelverwendung
Zur Mittelverwendung hielt die Vorinstanz zutreffend Folgendes fest (pag. 18 858 f., S. 175 f. der Entscheidbegründung):
Aus den Kontounterlagen und den Aussagen der Beschuldigten ergibt sich, dass keine Gelder in Projekte irgendwelcher Art investiert worden sind. Sie sind aber auch nicht mehr vorhanden, sondern bis auf einen Restsaldo von (heute) noch CHF 2‘908.05 auf dem FH.________ der N.________ verbraucht worden.
Rund CHF 120‘000.00 sind für Honorar-, Provisions- und Spesenzahlungen an A.________ (CHF 20‘000.00), E.________ (knapp CHF 50‘000.00), C.________ (CHF 27‘500.00), G.________ (CHF 8‘400.00) und K.________ (CHF 14‘600.00) verwendet worden. Zudem flossen CHF 23‘000.00 an X.________ / AT.________, wobei es sich um Vermittlungsprovisionen gehandelt haben dürfte. Rund CHF 57‘000.00 sind für Verbindlichkeiten der O.________ aus den KKEV, d.h. eine Ratenzahlung für die Darlehensverträge, die die Einzahler der O.________ mit der Q.________ abgeschlossen hatten, verwendet worden. Bezüglich der weiteren rund CHF 72‘000.00, die in bar bezogen worden sind, will sich keiner der Beteiligten mehr wirklich erinnern, wofür die Gelder verwendet worden sind. Alle äussern die Vermutung, dass eventuell weitere Ratenzahlungen an die Q.________ geleistet worden seien. Das Gericht kommt zum Schluss, dass dies nicht der Fall war. Insbesondere der Umstand, dass mehrere kleinere Bezüge getätigt worden sind, spricht dagegen. […]
Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung machten die Beschuldigten 2, 3 und 4 im Wesentlichen geltend, sie seien der Ansicht, die Gelder seien nicht zweckwidrig verwendet worden. Die Gelder seien nur im Sinne der Projekte verwendet worden. Die Beschuldigte 4 führte aus, beim einbezahlten Kapital habe es sich um Eigenkapital gehandelt, welches durch die Gesellschaft frei verwendet werden könne. Es habe sich um eine Investition mit Verlustrisiko gehandelt (pag. 19 396).
Ohne die rechtliche Würdigung vorwegzunehmen, kann festgehalten werden, dass die Gelder – analog zu den bundesgerichtlichen Ausführungen bezüglich O.________ (BGE 132 II 382 E 6.3.4 und 6.3.5) – Darlehenscharakter haben und damit kein Eigen- sondern Fremdkapital darstellen, welches wie oben dargelegt nicht gemäss dem in den Verträgen festgehaltenen Zweck für den Eigenkapitalnachweis zur Umsetzung der Projekte verwendet wurde. Der Verbrauch der Gelder kann insbesondere auch deshalb nicht vom Verwendungszweck gedeckt sein, da die Umsetzung der Immobilienprojekte den Erhalt der Gelder bedingt hätte, hätten ansonsten doch keine Kredite erhältlich gemacht werden können. Damit wurde die Realisierung der Projekte, für welche die Einzahler Geld zur Verfügung stellten, in jedem Fall verunmöglicht.
11.3 Rolle der Beteiligten
11.3.1 Zum Beschuldigten 1
Die Vorinstanz hat den Beschuldigten 1 bezüglich dieses Sachverhaltskomplexes freigesprochen, der Freispruch ist in Rechtskraft erwachsen, weswegen sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen.
11.3.2 Zum Beschuldigten 2
Hierzu hielt die Vorinstanz zutreffend fest (pag. 18 860, S. 177 der vorinstanzlichen Entscheidbegründung, Hervorhebungen durch Kammer):
C.________ war als Kassier im Handelsregister eingetragen und war sowohl bei der Bank AV.________ wie der FH.________ nicht nur zeichnungsberechtigt, sondern hat auch verschiedentlich zusammen mit G.________ oder K.________ Geld bezogen. Er war es auch, der gegenüber der Bank AV.________ Rede und Antwort stand, als es um grosse Geldeingänge und Barbezüge ging.
C.________ machte zwar überall mit und verdiente damit auch durchaus gut, nimmt für sich aber in Anspruch, sich nur um seinen Bereich gekümmert und damit keine Verantwortung für das Ganze übernommen zu haben. Dieser Ansicht folgt das Gericht nicht. Gerade wegen der Finanzen hatte man C.________ bei der N.________ dabei haben wollen. Dazu gehörte aber auch bzw. in erster Linie die Verwendung der Gelder**. C.________ hatte das nötige Wissen über die Zahlungseingänge und gerade er als Kassier war an den entsprechenden Entscheidungen und der Umsetzung dieser Entscheidungen massgeblich beteiligt**. Es macht denn auch niemand, auch er selber nicht, geltend, dass er mit der Geldverwendung nicht einverstanden gewesen wäre.
Zwar sind sich die Beschuldigten einig darüber, dass C.________, nachdem A.________ immer weniger erwünscht war, vermehrt als Sprachrohr bzw. Gewährsmann von A.________ auftrat und seine Meinung (bzw. eben die von A.________) deswegen nicht mehr gefragt war. Dies bezieht sich aber auf Zeiten, zu denen die Gelder, die hier zur Diskussion stehen, schon längstens verbraucht waren, nämlich während den Verhandlungen mit der AA.________ Bank. Im Zeitpunkt der Geldverwendung, die hauptsächlich im Dezember 2005 erfolgte, war er nach Ansicht des Gerichts sehr wohl beteiligt, zumal er viel Wissen seitens O.________ mitbrachte, auf das man auch bei der N.________ angewiesen war.
Beweiswürdigend kommt das Gericht zum Schluss, dass C.________ neben der formellen auch eine faktische Organstellung bei der N.________ hatte. Er wusste, was mit den Kapitaleinzahlern vertraglich vereinbart worden war und dass die Gelder nicht vertragsgemäss verwendet, sondern vorzeitig und vollumfänglich verbraucht wurden.
Die Kammer schliesst sich diesen vorinstanzlichen Ausführungen an.
Zwar machte der Beschuldigte 2 eher zurückhaltende Angaben und gab beispielsweise an, er habe die Verträge nicht gesehen und er wisse nicht mehr, wofür das Geld, das er mit K.________ vom FH.________ abgehoben habe, verwendet worden sei und woher es gekommen sei (pag. 08 007 0024 f.). Diese zurückhaltenden Aussagen wertet die Kammer jedoch als Schutzbehauptungen. Denn der Beschuldigte 2 stritt zu keinem Zeitpunkt explizit ab, die Verhältnisse bei der N.________ gekannt und die Entscheidungen mitgetragen zu haben. Auch den vertraglich vereinbarten Verwendungszweck der Gelder kannte er, auch wenn er dies lediglich implizit eingestand, indem er ausführte, er vermute, dass der Beschuldigte 3 bei der N.________ die Bestimmungen bezüglich der Kapitaleinzahlungen von der O.________ übernommen habe (pag. 08 007 024). Der Beschuldigte 2 gestand jedoch ein, dass die N.________ als Auffanggesellschaft der O.________ gegründet worden sei (pag. 08 007 0051). Damit wusste er auch, dass mit dem erlangten Kapital Verbindlichkeiten der O.________ gedeckt werden sollten. Zudem hatte er Kenntnis der ausbezahlten Provisionen und Entschädigungen (auch an ihn selbst). In der Einvernahme vom 25. Oktober 2013 führte der Beschuldigte 2 denn auch aus, damit einverstanden gewesen zu sein, dass das verbleibende Geld verbraucht worden sei. Warum er dem damals zugestimmt habe, könne er nicht mehr sagen (pag. 08 007 0058). Auch anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung gab der Beschuldigte 2 an, er hätte von der Zweckgebundenheit der Verträge gewusst und die Übersicht über die Ratenzahlungen gehabt (pag. 19 373).
Im Übrigen wird der Beschuldigte 2 auch von den weiteren Beschuldigten belastet. So bestätigte K.________, welcher im gesamten Verfahren bezüglich der Rolle der Beschuldigten durchaus differenzierte Aussagen machte und keine der Beschuldigten übermässig belastete und/oder entlastete, dass er, die Beschuldigte 4 und eben der Beschuldigte 2 neben dem Beschuldigten 3 mitentschieden hätten (pag. 08 005 0023). Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass der Beschuldigte 2 aus dem von ihm behaupteten Umstand, der Beschuldigte 3 habe entschieden und er habe sich dessen Entscheidungen gebeugt, ohnehin nichts zu seinen Gunsten ableiten könnte. Der Beschuldige 2 macht nicht geltend, mit dem Vorgehen nicht einverstanden gewesen zu sein, er hat die Entscheidungen damit mitgetragen, auch wenn er dazu lediglich von anderen Personen motiviert worden wäre.
Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung machte der Beschuldigte 2 geltend, er sei der Ansicht, die Ratenzahlungen mit dem Kapital stelle eine zweckentsprechende Verwendung dar (pag. 19 373). Dabei handelt es sich nach Ansicht der Kammer wiederum um eine Schutzbehauptung. Denn der Beschuldigte 2 kannte den vertraglich vereinbarten Verwendungszweck, welcher offensichtlich nicht eingehalten wurde.
Zusammengefasst gelangt die Kammer zum Beweisergebnis, dass der Beschuldigte 2 wusste, dass die Gelder wie bei der O.________ nur gemäss vereinbartem Verwendungszweck hätten verwendet werden dürfen, wobei der Verbrauch der Gelder für Kreditraten der O.________, Provisionen und Spesen etc., welchen er als formelles und faktisches Organ der N.________ mittrug, nicht davon umfasst war.
11.3.3 Zum Beschuldigten 3
Die Vorinstanz hat den Beschuldigten 3 – insbesondere gestützt auf die glaubhaften Aussagen der übrigen Beschuldigten – als faktisches Organ der N.________ bezeichnet, welches Kenntnis sämtlicher Entscheidungen bzw. diese auch mitgefällt hatte (pag. 18 860 f., S. 177 f. der vorinstanzlichen Entscheidbegründung):
E.________ wird von G.________ und C.________ als treibende Kraft und Hauptverantwortlicher der N.________ bezeichnet. Aber auch K.________ führte aus, dass E.________ nicht nur Berater, sondern gemeinsam mit den formellen Organen Entscheidungsträger der N.________ gewesen sei. Letztlich hat E.________ seine Beteiligung anlässlich der Hauptverhandlung auch selber eingeräumt, wenn er in diesem Zusammenhang erklärte, dass sie ein Team gewesen, er aber vielleicht etwas entscheidfreudiger oder resoluter als die anderen gewesen sei, vielleicht habe er die klarere Formulierung oder Kommunikation gehabt.
Festzustellen ist, dass E.________ bei der N.________ nicht im Handelsregister eingetragen war. Gemäss übereinstimmenden Angaben der Beteiligten hatte er aber massgeblich am Aufbau der N.________ generell und an der Ausarbeitung der Verträge im Besonderen mitgewirkt. Das ergibt sich auch aus dem Umstand, dass er für seinen Einsatz für die N.________ ein Honorar von immerhin fast CHF 50‘000.00 in Rechnung gestellt hatte, fast doppelt so viel wie C.________ und ein mehrfaches von G.________ und K.________.
Durch seine führende Rolle bei der Ausarbeitung der neuen Verträge hatte E.________ zumindest mitentschieden, welche Vereinbarungen man mit den Kapitaleinzahlern traf und kann sich insofern nicht auf den Standpunkt stellen, er habe nicht gewusst, was vereinbart gewesen sei. Er war zudem für die Konten bei der Bank AV.________ kollektiv zeichnungsberechtigt. Dorthin überwiesen die Kapitaleinzahler ihre Gelder. Bezüge tätigte er zwar selber keine, konnte sich aber als Zeichnungsberechtigter jederzeit eine Übersicht über die Geldeingänge und -verwendung verschaffen. Gestützt insbesondere auf die Aussagen der Mitbeteiligten kommt das Gericht zum Schluss, dass sämtliche Entscheide, auch diejenigen über die Verwendung der Gelder von Kapitaleinzahlern gemeinsam getroffen wurden, sich E.________ also auch am Entscheid beteiligte, die Gelder auf dem Konto der N.________ entgegen den Vereinbarungen mit den Kapitaleinzahlern zu verwenden. In diesem Zusammenhang ist die Aussage von C.________ über den „Weihnachtsmann“, den E.________ bei der Geldverteilung gespielt habe, sehr anschaulich und deswegen glaubhaft, d.h. E.________ hatte offensichtlich nicht nur zur Kenntnis genommen, sondern aktiv entschieden, die Gelder zu verbrauchen.
E.________ kannte also die Vereinbarungen mit den Kapitaleinzahlern und wusste, welche Zusicherungen bezüglich der Verwendung der Gelder gemacht worden waren, nämlich die Verwendung als Eigenkapitalnachweis für Immobilienkredite im Zusammenhang mit sozialen Einrichtungen. Dass so hätte vorgegangen werden müssen, ist soweit ersichtlich auch unbestritten. Auf dem O.________ dorthin wurde aber Geld benötigt und offensichtlich dort genommen, wo es vorhanden war, nämlich auf dem Konto bei der Bank AV.________, im Wissen darum, dass es sich um Gelder von Kapitaleinzahlern handelte und diese Verwendung unzulässig war.
Das Gericht kommt deshalb beweiswürdigend zum Schluss, dass E.________ bei der N.________ im Gegensatz zu seinen Aussagen eine wesentliche Figur war. Er war zwar nicht formelles, aber faktisches Organ der N.________ und hat insofern die Verantwortung für die einbezahlten Kapitalien und die Verwendung der Gelder mit zu tragen.
Die Kammer schliesst sich diesen Ausführungen an. Ergänzend ist Folgendes festzuhalten:
Die Kammer erachtet die Vorbringen des Beschuldigten 3, er habe bei der N.________ keine Entscheidbefugnis gehabt, habe sich in einem Anstellungsverhältnis befunden und nur als Vertreter der AO.________ GmbH an den Sitzungen teilgenommen, nicht als glaubhaft (vgl. pag. 19 395). Bezeichnend ist in diesem Zusammenhang, dass der Beschuldigte 3 im gesamten Strafverfahren seine Rolle herunterzuspielen versuchte. So gab er beispielsweise an, er habe keine formelle Funktion gehabt. Er habe ein bisschen den Auftritt designt und versucht, die Philosophie dahinter zu verbreiten (pag. 08 008 0013). Erst auf Vorhalt der entsprechenden Vollmacht gestand der Beschuldigte 3 ein, kollektiv zu Zweien auf dem Bankkonto der N.________ zeichnungsberechtigt gewesen zu sein (pag. 08 008 0013). Dies stellt nach Ansicht der Kammer ein gewichtiges Indiz dafür dar, dass dem Beschuldigten 3 ein Mitspracherecht zukam. Es hätte keine Notwendigkeit dafür bestanden, einem Arbeitnehmer bzw. Auftragnehmer eine solche Berechtigung zu erteilen. Weiter musste der Beschuldigte 3 auch eingestehen, bei der Ausarbeitung der Verträge dabei gewesen zu sein (pag. 08 008 0021). Am 3. Oktober 2013 beschrieb der Beschuldigte 3 seine Rolle durchaus akkurat. Er habe sich um Aufbau, Organisation, Layout und Dokumente der N.________ gekümmert. Es sei möglich, dass er die Kapital Einzahler Verträge konzipiert habe. Das gehöre auch zum Schriftwerk. Diese Verträge seien inhaltlich sehr nahe an den KEVs der O.________ gewesen, d.h. sie hätten eine vergleichbare Laufzeit, eine vergleichbare Rendite und denselben Verwendungszweck gehabt. Das Geld hätte wiederum ausschliesslich für den Eigenkapitalnachweis verwendet werden sollen (pag. 08 008 0049). Diese vom Beschuldigten 3 geleisteten Arbeiten können gerade mit Blick auf die kurze Lebensdauer der N.________ und den Zeitpunkt, in dem die Gelder im Wesentlichen verbraucht wurden (Dezember 2005) keineswegs wie behauptet als blosse Vorabreiten gesehen werden.
Der Beschuldigte 3 macht bezüglich der Verwendung der Gelder geltend, dass bei der N.________ die laufenden Kosten (also auch seine Aufwendungen) über den Kredit AA.________ hätten abgewickelt werden sollen. Dort sei ja auch tatsächlich Geld bezogen worden. Im März 2006 sei eine erste Auszahlung von Euro 252‘000.00 erfolgt. Er sei der Meinung gewesen, dass seine Entschädigung daraus bezahlt würde (pag. 08 008 0053). Die Kammer erachtet diese Behauptungen des Beschuldigten 3 nicht als glaubhaft. Es erscheint realitätsfremd, dass der Beschuldigte 3 über eine Unterschriftsberechtigung verfügte, tatsächlich aber keine Kontrolle darüber bzw. keine Kenntnis davon hatte, was mit dem einbezahlten Geld geschah. Zudem ist anzumerken, dass der Beschuldigte 3 bereits im Dezember 2005 mit CHF 50‘000.00 entschädigt wurde, wobei zu diesem Zeitpunkt der Kredit (an die AO.________ GmbH) noch nicht ausbezahlt worden war (vgl. seine Aussagen an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, pag. 18 496).
Der Beschuldigte 3 wird schliesslich insbesondere von der Beschuldigten 4, aber auch vom Beschuldigten 2 stark belastet. Dabei ist nicht zu verkennen, dass diese Mitbeschuldigten ein erhebliches Interesse daran haben, ihre eigene Rolle zu verharmlosen und damit den Beschuldigten 3 stärker zu belasten. Insbesondere die Beschuldigte 4 machte verharmlosende Aussagen bezüglich ihrer eigenen Verantwortlichkeit, auch wenn sie schlussendlich anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung eingestehen musste, dass sie als Präsidentin verantwortlich war. Insbesondere die Aussagen von K.________, welcher den Beschuldigten 3 als mehr oder weniger gleichberechtigten Partner bei der N.________ bezeichnete, sind vorliegend nach Ansicht der Kammer aber glaubhaft, zweifelte er doch auch die Aussagen des Beschuldigten 2 und 4 an, wonach diese nur die Marionetten des Beschuldigten 3 gewesen seien. K.________ versuchte damit keineswegs den Beschuldigten 3 übermässig zu belasten. Seine Aussagen sind differenziert und damit glaubhaft. Er führte im Vorverfahren aus, der Beschuldigte 3 sei bei der N.________ federführend bzw. gar Chef oder treibende Kraft gewesen (pag. 08 005 0023 und 08 005 0063). Sie alle vier hätten gewusst woher das Geld komme und wohin es gehe. Sie seien bei den Vorstandssitzungen immer zu viert zusammengesessen und es sei auch über jede Sitzung Protokoll geführt worden. Der Beschuldigte 3 sei deshalb immer dabei gewesen, da er Zeichnungsberechtigter bei der AO.________ GmbH gewesen sei, welche die ganzen Projekte hätte realisieren sollen (pag. 08 005 0024). Die Kammer verkennt mit Blick auf diese Aussagen von K.________ nicht, dass der Beschuldigte 3 auch als Verantwortlicher der AO.________ GmbH an den Sitzungen teilnahm. Dies schliesst jedoch keineswegs aus, dass der Beschuldigte 3 auch Einfluss auf die Entscheidungen der N.________ nahm. Vielmehr erscheint dies mit Blick auf seine Rolle bei der AO.________ GmbH gar als naheliegend, war eine Koordination zwischen den beiden Gesellschaften doch unabdingbar. In diesem Zusammenhang kann auch auf den Gewährleistungsvertrag der AO.________ GmbH mit CC.________ verwiesen werden (pag. 07 055 019). Dieser Vertrag zeigt exemplarisch auf, dass der Beschuldigte 3 bei der Geldbeschaffung der N.________ wiederum eine aktive Rolle einnahm, und zwar nicht nur für die AO.________ GmbH. Damit steht fest, dass der Beschuldigte 3 Kenntnis der zweckwidrigen Verwendung der Gelder hatte und die entsprechenden Entscheidungen als faktisches Organ der N.________ mittrug. Dass der Beschuldigte 3 damit faktisches Organ der N.________ war, erachtet die Kammer als erwiesen.
11.3.4 Zur Beschuldigten 4
Auch bezüglich der Rolle der Beschuldigten 4 gelangte die Vorinstanz zutreffend zum Schluss, dass sie faktisches und formelles Organ war (pag. 18 861 f., S. 178 f. der vorinstanzlichen Entscheidbegründung):
G.________ war als Präsidentin der N.________ im Handelsregister eingetragen und damit formelles Organ. Sie war zudem zeichnungsberechtigt für die Konten bei der Bank AV.________. Den Ausführungen von G.________, wonach sie die wesentlichen Umstände nicht gekannt habe, an den Entscheidungen nicht beteiligt gewesen und vom „Diktator“ E.________ als Marionette eingesetzt worden sei, folgt das Gericht nicht. Vielmehr kommt es zum Schluss, dass G.________ eine intelligente und geschäftserfahrene Frau ist. Sie hatte bereits bei der O.________ an Sitzungen teilgenommen und sich dann anerboten, diese zu leiten, weil sie fand, diese müssten besser strukturiert werden. Sie hat damit bereits vor der Gründung der N.________ dem wortgewandten A.________ die Stirn geboten, der von ihr als „Guru“ bezeichnet worden war. G.________ ist nicht etwa dazu gezwungen worden, das Amt der Präsidentin und somit eine Organstellung zu übernehmen, sondern hat sich dafür freiwillig zur Verfügung gestellt. Sie ist auch an der Hauptverhandlung selbstbewusst aufgetreten und machte auf das Gericht nicht den Eindruck einer schwachen, unterdrückten Frau, die im Rahmen der N.________ von einem oder gar drei dominanten Männern benutzt worden wäre.
Auch G.________ kannte die Vereinbarungen mit den Einzahlern und wusste, dass grundsätzlich dasselbe galt wie bei der O.________, nämlich die Verwendung als Eigenkapitalnachweis für Immobilienkredite für soziale Einrichtungen. Ihr war somit klar, dass die Gelder nicht verbraucht, sondern auf Konten erhalten bleiben mussten. Das Gericht kommt zum Schluss, dass G.________ wusste, dass die Gelder nicht vereinbarungsgemäss verwendet wurden, und dass sie sich unzulässigerweise bediente, wenn sie damit ihre und die Spesen ihrer Kollegen vom Konto bei der Bank AV.________ vergüten liess. Das umso mehr, als die korrekte Verwendung der Gelder bereits bei der O.________ zu Diskussionen geführt hatte (Bezahlung der Provisionen aus dem Kapital, (zu) grosszügige Gewährung von Darlehen etc.) und dann gemäss den vorhandenen Sitzungsprotokollen auch bei der N.________.
Beweiswürdigend ist davon auszugehen, dass G.________ bei der N.________ nicht nur formelles, sondern auch faktisches Organ war. Anlässlich der Hauptverhandlung hatte G.________ denn auch selber eingeräumt, dass sie als Präsidentin der N.________ mitverantwortlich gewesen sei. Zu diesem Schluss kommt auch das Gericht und zwar in Bezug auf sämtliche Vorgänge im Rahmen der N.________.
Die Beschuldigte 4 machte im Strafverfahren bezüglich ihrer eigenen Rolle zwar stark verharmlosende Aussagen, wobei der Kammer erscheint, dass die Beschuldigte 4 ihre eigene Rolle durchaus korrekt einschätzt, die eigene Verantwortlichkeit jedoch verdrängt. Die Beschuldigte 4 bestreitet nicht, dass die Gelder in ihrem Wissen zweckentfremdet wurden, auch wenn sie – so zuletzt an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung – in der Verwendung der Gelder keine Zweckentfremdung zu erblicken vermochte (pag. 19 386), wobei sie auch diesbezüglich wiederum relativierend anmerken musste, dass der grosse Teil (und damit nicht alles) zweckgebunden verwendet worden sei. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zeigte sich die Beschuldigte 4 noch kritischer, als sie ausführte, sie wisse nicht, ob die Kapitalgeber damit einverstanden gewesen seien. Sie hätten aber vollen Einsatz geleistet, was auch honoriert werden müsse (pag. 18 463). Auch bei der Beschuldigten 4 ist nach Ansicht der Kammer nicht entscheidend, ob sie die Verwendung der Gelder als zweckgebunden erachten will oder nicht. Tatsache ist, dass sie den vereinbarten Verwendungszweck und die tatsächliche Verwendung der Gelder kannte (pag. 08 006 0063) und im Wissen darum über die zweckwidrige Verwendung entschied. Die Beschuldigte 4 kann sich also nicht auf einen Irrtum über die wesentlichen Tatbestandsmerkmale berufen. Tut sie dies nun heute, erscheint dies als nicht glaubhafte Schutzbehauptung (pag. 19 397). Dass die Beschuldigte 4 Kenntnis der tatsächlichen Verwendung der Gelder hatte, ist im Übrigen erwiesen. So führte sie bezüglich der tatsächlichen Verwendung der Gelder anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft ohne weiteres aus, die Gelder der N.________ seien in erster Linie für die Bonitäten verwendet worden. Ein Teil sei als Honorar an sie, K.________ und die Beschuldigten 2 und 3 gegangen (pag. 08 006 0031).
Die Beschuldigte 4 wird wiederum auch durch die weiteren Beschuldigten belastet. Die Aussagen von K.________ sind wie erwähnt glaubhaft, da keine übermässigen Belastungen der weiteren Beschuldigten auszumachen sind und sich K.________ im Gegensatz zu den anderen Beschuldigten durchaus auch selbstkritisch zeigte. K.________ führte aus, die Beschuldigte 4 sei bei jeder Vorstandssitzung dabei gewesen. Sie hätte über alles Bescheid gewusst und sei auch Präsidentin gewesen. Sie habe diesen Job engagiert wahrgenommen und sich auch kritisch geäussert (pag. 08 005 0064). Die Beschuldigte 4 sei nicht Marionette von Herrn E.________ gewesen sondern er habe sie als starke Person erlebt (pag. 08 005 0079). Diesen Eindruck gewann die Kammer auch anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung. Die Beschuldigte 4 ist gut ausgebildet und steht im Berufsleben, wobei sie als Dozentin durchaus in der Lage ist, zu argumentieren und sich durchzusetzen. Auch aus dem Umstand, dass sie lediglich Befehle umgesetzt hätte (pag. 19 397), könnte die Beschuldigte 4 – selbst wenn dies zutreffend wäre – nichts zu ihren Gunsten ableiten, würde dies doch nichts daran ändern, dass sie die entsprechenden Entscheide selbstständig mitgetragen und umgesetzt hätte.
Auch die objektiven Beweismittel bzw. die vorhandenen Geschäftsunterlagen belegen, dass die Beschuldigte 4 umfassende Einsicht hatte und die wichtigsten Unterlagen auch unterzeichnete (so beispielsweise auf pag. 01 008 0016). Weiter sind keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Beschuldigte 4 nicht auch faktisches Organ der N.________ war, dies zumindest bis im März 2006.
Zusammengefasst geht die Kammer zusammen mit der Vorinstanz davon aus, dass die Beschuldigte 4 als Präsidentin der N.________ faktisches und formelles Organ war, den vereinbarten Verwendungszweck der Gelder kannte und die Entscheidungen (bezüglich der Verwendung der Gelder) mittrug.
III. Rechtliche Würdigung Veruntreuung
12. Anwendbares Recht
12.1 Im Allgemeinen
Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten des neuen Strafgesetzbuches begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist. Der Vergleich der Schwere verschiedener Strafnormen ist nach der sog. konkreten Methode vorzunehmen, wonach sich umfassende Beurteilungen des Sachverhalts nach altem und nach neuem Recht gegenüberzustellen sind. Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht. Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist ausgeschlossen. Hat der Täter mehrere selbständige strafbare Handlungen begangen, so ist in Bezug auf jede einzelne Handlung gesondert zu prüfen, ob das alte oder das neue Recht milder ist. Gegebenenfalls ist eine Gesamtstrafe zu bilden (BGE 134 IV 82, S. 88, E. 6.2.1 und 6.2.3). Ausschlaggebend ist, nach welchem der beiden Rechte der Täter für die gerade zu beurteilende Tat besser wegkommt (vgl. zum Ganzen Stefan Trechsel / Hans Vest, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N 11 zu Art. 2 StGB mit Hinweisen; Andreas Donatsch, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 19. Aufl., Zürich 2013, S. 34 N 10 sowie BGE 126 IV 5 S. 8 – je mit Hinweisen). Der Gesetzesvergleich hat sich ausschliesslich nach objektiven Gesichtspunkten zu richten (BGE 134 IV 82, E. 6.2.2). Massgebend ist dabei das Ausmass der mit einer Sanktion verbundenen Beschränkung der persönlichen Freiheiten, namentlich der Bewegungsfreiheit, des Eigentums, der Ehre, der Betätigungsfreiheit und der Beziehungsfreiheit. Unter den möglichen Strafformen hat die Freiheitsstrafe als die strengste zu gelten, gefolgt von der Geldstrafe. Sind im Übrigen die Sanktionen im Einzelfall gleichwertig, so ist altes Recht anzuwenden (Peter Popp / Anne Berkemeier, in: Basler Kommentar zum Strafrecht, Bd. I, 3. Aufl. 2013, N 17 zu Art. 2 StGB mit weiteren Hinweisen).
12.2 Betreffend Beschuldigter 1
Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, erweisen sich für den Beschuldigten 1 die Bestimmungen des geltenden Rechts zum teilbedingten Vollzug als milder, da diese erst mit der Revision des allgemeinen Teils des StGB per 1. Januar 2007 in Kraft gesetzt wurden, weswegen das neue bzw. geltende Recht zur Anwendung gelangt.
12.3 Betreffend Beschuldigte 2 und 3
Der Beschuldigte 2 brachte anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vor, die Teilnahme an einem Sonderdelikt sei unter altem Recht straflos gewesen, weswegen dieses zur Anwendung gelangen müsse und der Beschuldigte 2 freizusprechen sei. Die Kammer folgt der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach die Gehilfenschaft zu einem Sonderdelikt sowohl unter altem wie unter neuem Recht nach denselben Tatbestandskriterien strafbar ist (Urteil des Bundesgerichts BGer 6B_421/2008 vom 21. August 2009 E. 3.7).
Gemäss dem im Deliktszeitpunkt geltenden Recht war bei Vorliegen einer Gehilfenschaft die Strafe bloss fakultativ zu mildern (Art. 25 aStGB). Gemäss neuem Recht ist die Strafmilderung demgegenüber zwingend (Art. 25 i.V.m. Art. 48a StGB). Es gelangt daher betreffend die Beschuldigten 2 und 3 das neue und mildere Rechts zur Anwendung.
12.4 Betreffend Beschuldigte 4
Gemäss dem im Tatzeitpunkt geltenden Recht war die qualifizierte Veruntreuung mit Zuchthaus oder Gefängnis zu sanktionieren. Gemäss geltendem Recht ist die Verhängung einer Geldstrafe möglich, wobei die Geldstrafe in Anwendung von Art. 34 StGB höchstens 180 Tagessätze beträgt. Gemäss zwischenzeitlich geltendem Recht war die Verhängung einer Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen möglich, womit sich bei der Beschuldigten 4 die Frage stellt, ob allenfalls Zwischenrecht zur Anwendung gelangen kann. Diese Frage ist gemäss herrschender Lehre zu verneinen (vgl. Peter Popp/Anne Berkemeier, a.a.O. N 29 zu Art. 2 StGB mit weiteren Hinweisen). Darauf lässt nicht zuletzt auch der Wortlaut des Gesetzes schliessen. Demnach ist dieses Gesetz (und damit geltendes Recht) anzuwenden, wenn es für den Täter das mildere Recht ist und wenn der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen hat, die Beurteilung aber erst nachher erfolgt. Ist das geltende Recht nicht milder, gelangt dasjenige zur Anwendung, welches im Tatzeitpunkt Geltung hatte. Vorliegend gelangt daher das neue Recht zur Anwendung.
13. Rechtliche Grundlagen
Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet, macht sich der Veruntreuung schuldig (Art. 138 Ziffer 1 StGB).
Die Vorinstanz hat den objektiven und subjektiven Tatbestand zutreffend beschrieben, darauf kann verwiesen werden (pag. 18 866 ff., S. 183-184 der Entscheidbegründung und pag. 18 873 f., S. 190 f. der Entscheidbegründung).
Zusammengefasst setzt der Tatbestand der Veruntreuung in objektiver und subjektiver Hinsicht Folgendes voraus:
Anvertraute Vermögenswerte und unrechtmässige Verwendung: Diesbezüglich kann auf die folgenden bundesgerichtlichen Ausführungen verwiesen werden (Urteil des Bundesgerichts BGer 6B_150/2017 vom 11. Januar 2018 E. 3.2, Hervorhebungen durch Kammer): Als anvertraut gilt, was jemand mit der Verpflichtung empfängt, es in bestimmter Weise im Interesse des Treugebers zu verwenden, insbesondere es zu verwahren, zu verwalten oder einem anderen abzuliefern. Der Tatbestand von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB erfasst Fälle, in denen - anders als bei der Veruntreuung von Sachen gemäss Abs. 1 derselben Bestimmung - zivilrechtlich die Fremdheit der anvertrauten Werte nicht gegeben oder zumindest zweifelhaft ist. Die Bestimmung erfasst indes nur das mit dem in Abs. 1 umschriebene strukturell gleichwertige Unrecht. Bei der Tatvariante von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB erwirbt der Treuhänder an den erhaltenen Werten Eigentum. Er erlangt daher nicht nur eine tatsächliche, sondern auch eine rechtliche Verfügungsmacht. Die ins Eigentum des Treuhänders übergegangenen Werte sind jedoch bestimmt, wieder an den Berechtigten zurückzufliessen. In diesem Sinne sind sie wirtschaftlich fremd. Der Treuhänder ist deshalb verpflichtet, dem Treugeber den Wert des Empfangenen ständig zu erhalten. Die Werterhaltungspflicht bzw. das Anvertrauen eines Vermögenswerts kann auf ausdrücklicher oder stillschweigender Vereinbarung beruhen. Massgebend ist, ob dem Täter die Verfügungsmacht über den Vermögenswert von einem anderen bewusst und freiwillig übertragen wird (zum Ganzen BGE 133 IV 21 E. 6.2 S. 27 ff. mit Hinweisen). Eine Werterhaltungspflicht liegt in der Regel vor, wenn die verabredungswidrige Verwendung zu einem Schaden führen kann und mit der Vereinbarung eines bestimmten Verwendungszwecks dem Risiko einer Schädigung entgegengewirkt werden soll(BGE 129 IV 257 E. 2.2.2 S. 259 f. mit Hinweisen). Die Rechtsprechung nimmt eine Verletzung der Werterhaltungspflicht beispielsweise bei der vertragswidrigen Verwendung eines Darlehens im Hinblick auf einen Grundstückkauf (BGE 120 IV 117 E. 2) oder eines Baukredits (BGE 124 IV 9 E. 1) oder bei einer Investition anvertrauter Gelder in eine Kapitalanlage an, sofern die Gelder dazu bestimmt sind, später - allenfalls mit einer bestimmten Rendite - wieder an den Anleger zurückzufliessen (Urteile 6B_1046/2015 vom 28. April 2016 E. 1.3; 6B_446/2011 vom 27. Juli 2012 E. 5.4.2 mit Hinweisen).
Vorsatz und Bereicherungsabsicht: Ersatzbereitschaft schliesst Vorsatz aus. Ersatzbereitschaft liegt dann nicht vor, wenn der Täter trotz Ersatzwillens aufgrund seiner wirtschaftlichen Lage nicht überzeugt sein kann, rechtzeitig Ersatz leisten zu können (Urteil des Bundesgerichts BGer 6B_1161/2017 vom 20. Juni 2018, E. 3.2). Die Frage der Ersatzfähigkeit ist eine Tatfrage und im Rahmen der obigen Beweiswürdigung zu prüfen (vgl. Urteil des Bundesgerichts BGer 6B_1161/2017 vom 20. Juni 2018, E. 3.4.2).
14. Qualifikation
Nach Art. 138 Ziffer 2 StGB erfüllt derjenige die Qualifikation (mit höherer Strafdrohung), der u.a. als berufsmässiger Vermögensverwalter eine Veruntreuung begeht. Das Bundesgericht hat Folgendes festgehalten (Urteil des Bundesgerichts BGer 6B_1047/2015 vom 28. April 2016, E. 2.2): Als berufsmässige Vermögensverwalter im Sinne dieser Bestimmung gelten etwa das Organ und der Angestellte einer juristischen Person, welche gemäss ihrem Zweck Vermögen verwaltet, soweit sie intern für die Verwaltung von Kundenvermögen verantwortlich sind .
Der Beschuldigt 1 handelte als formelles und faktisches Organ der O.________, welche Kapital in erheblicher Höhe erhältlich machte, um dieses im Sinne der statutarischen Bestimmungen zur Umsetzung der beschriebenen Projekte zu verwenden. Der Beschuldigte 1 handelte damit als berufsmässiger Vermögensverwalter.
Die Beschuldigten 2 und 4 waren formelle und faktische Organe der N.________, wobei die N.________ Kapital in erheblicher Höhe erhältlich machen wollte, um die von ihr in den Statuten aufgeführten Projekte bzw. Ziele verfolgen zu können. Sie haben daher ebenfalls als berufsmässige Vermögensverwalter zu gelten. Das Gleiche hat für den Beschuldigten 3 zu gelten, welcher faktisches Organ der N.________ war. Nicht entscheidend ist, dass die Summe der unrechtmässig verwendeten Gelder betreffend N.________ nicht sehr hoch ist. Der Deliktsbetrag ist für die Qualifikation nicht relevant.
15. Subsumtion betreffend O.________
15.1 Objektiver Tatbestand
15.1.1 Anvertraute Vermögenswerte
Wie das Beweisergebnis ergeben hat, war der Beschuldigte 1 faktisches Organ der O.________. Organen und Angestellten von juristischen Personen, welche gemäss ihrem Zweck Vermögen verwalten, sind Vermögenswerte anvertraut (Urteil des Bundesgerichts BGer 6B_150/2017 vom 11. Januar 2018 E. 3.2). Dem Beschuldigten 1 wurden damit die akquirierten Gelder bzw. Vermögenswerte, welche Fremdkapital darstellen, anvertraut.
Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung wurde die Fremdheit des Kapitals durch die Beschuldigten 1 und 2 bestritten. Es sei keine jederzeitige Verfügbarkeit vereinbart worden, da die Rückzahlung des Kapitals erst nach einer gewissen Zeit (mehrere Monate bis Jahre) hätte erfolgen müssen (pag. 19 390 ff.).
Das Bundesgericht hat bestätigt, dass das in die O.________ einbezahlte Kapital nicht als Eigenkapital sondern als Fremdkapital (Publikumseinlagen) zu behandeln ist (BGE 132 II 382). Wie nachfolgend aufzuzeigen ist, ist zudem von einer jederzeitigen Werterhaltungspflicht auszugehen (vgl. E. 15.1.2 unten). Darauf kann ohne weiteres verwiesen werden.
15.1.2 Unrechtmässige Verwendung in eigenem oder fremden Nutzen
Aus dem Wortlaut der Vereinbarungen ergibt sich zudem, dass eine Werterhaltungspflicht vereinbart wurde. Konkret wurde zugesichert, dass das Kapital lediglich für den Eigenkapitalnachweis verwendet und nicht verbraucht wird. Die verabredungswidrige Verwendung, also der Verbrauch der Gelder – auch durch die mit einem Risiko behaftete Investition in Beteiligungen, Immobilien oder sonstige Anlagen – kann zu einem Schaden führen, wobei mit dem Festhalten des konkreten Verwendungszwecks einer solchen Schädigung entgegengewirkt werden sollte. Damit ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bis zur bestimmungsgemässen Verwendung von einer jederzeitigen Werterhaltungspflicht auszugehen (vgl. BGer 6B_150/2017 vom 11. Januar 2018 E. 3.2, Hervorhebung durch Kammer). Da die Gelder nie bestimmungsgemäss auf ein Eigenkapitalnachweiskonto einbezahlt wurden, hätten sie jederzeit erhalten und damit verfügbar bleiben müssen.
Soweit die Gelder für die laufenden Verpflichtungen der O.________ und der Z.________, für Provisionen und Ratenzahlungen an die Q.________ verwendet wurden, wurden sie schlicht ohne jeglichen Gegenwert verbraucht. Das Tatbestandsmerkmal der unrechtmässigen Verwendung ist zweifelsohne erfüllt.
Aber auch die weiteren Verwendungen, so die Darlehensgewährungen, die Beteiligungskäufe sowie die vom Beschuldigten 1 vorgebrachten «Investitionen» in den Kauf und den Aufbau von Software stellten unrechtmässige Verwendungen dar. Die Mittel waren dadurch nicht mehr liquid und – wie bis zur bestimmungsgemässen Verwendung erforderlich – sofort verfügbar (vgl. auch Niggli/Riedo in: Basler Kommentar StGB I, Niggli/Wiprächtiger (Hrsg.), 4. Auflage 2019, N 107 zu Art. 138). Das Bundesgericht hat bestätigt, dass der Tatbestand erfüllt ist, wenn der Täter den Vermögenswert entgegen den erhaltenen Anweisungen zweckwidrig verwendet. Denn Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB schützt nicht das Eigentum, sondern den Anspruch des Treugebers darauf, dass der anvertraute Vermögenswert entsprechend dem bestimmten Zweck und den vom Treugeber erfolgten Anweisungen verwendet wird. Entscheidend bezüglich der Veruntreuung im Sinne dieses Tatbestands ist das Verhalten des Täters, durch welches dieser eindeutig seinen Willen bekundet, die Ansprüche des Treugebers nicht zu respektieren (BGE 121 IV 259 E. 2.2.1).
Der objektive Tatbestand ist damit erfüllt.
15.1.3 Deliktsbetrag
Bezüglich der Berechnung des deliktischen Schadens kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Die Vorinstanz hat auf die den Konti der O.________ zugeflossenen Gelder abgestellt. Davon hat sie die Administrativgebühr (kann auch als Genossenschaftskapital bezeichnet werden) abgezogen. Weiter hat die Vorinstanz die bezahlten Zinsen aus den Darlehensverträgen abgezogen. Sie hat dies damit begründet, dass insofern als die Zahlungen geleistet worden seien, die Verträge eingehalten und die Gelder bestimmungsgemäss verwendet worden seien. Zwar wäre grundsätzlich nur das zurückbezahlte Kapital aufzurechnen, da eine Trennung der Zins- und Kapitalkomponenten jedoch vernünftigerweise nicht möglich sei, sei zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass die gesamten Raten an das Kapital anzurechnen sind. Die Vorinstanz hat weiter die Ratenzahlungen bis zum 26. September 2005 berücksichtigt, da den Organen der O.________ ab diesem Zeitpunkt durch die EBK die Verfügungsmacht über die Konti entzogen wurde (vgl. pag. 18 869 f., S. 186 f. der vorinstanzlichen Entscheidbegründung). Soweit die Überweisungen der Kapitaleinzahler erst nach dem 26. September 2005 auf das Konto der O.________ eingegangen seien, ging die Vorinstanz ebenso zutreffend von einem Versuch aus, da es dem Beschuldigten 1 nicht mehr möglich gewesen sei, auf die Konti zuzugreifen (pag. 18 867 ff., S. 184-188 der vorinstanzlichen Entscheidbegründung). Die Vorinstanz hat die Deliktssumme wie folgt berechnet: einbezahlter Betrag (CHF 3‘094‘191.00) minus (falls erfolgt) Administrativbetrag von CHF 1‘000.00 (total CHF 66‘691.00) minus die bis zum 26. September 2005 durch die O.________ bezahlten Raten bei den KKEV (CHF 126‘759.19). Daraus resultiert ein Deliktsbetrag von CHF 2‘898‘740.90 (vgl. pag. 18 870, S. 187 der vorinstanzlichen Entscheidbegründung). Die Kammer schliesst sich auch diesen Ausführungen an.
15.2 Subjektiver Tatbestand
Wie die Beweiswürdigung ergeben hat, handelte der Beschuldigte 1 wissentlich und willentlich und damit vorsätzlich. Er handelte zudem mit Bereicherungsabsicht. Eine tatbestandsausschliessende Ersatzfähigkeit bzw. ein Ersatzwille ist zu verneinen. Wie dargelegt, traf den Beschuldigten 1 eine jederzeitige Werterhaltungspflicht. Der Beschuldigte 1 hätte damit fähig und gewillt sein müssen, die Vermögenswerte jederzeit sofort zu ersetzen, was bei einem Verbrauch bzw. Einsatz der Gelder offensichtlich nicht möglich war.
Die Beschuldigten 1 und 2 brachten anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung im Wesentlichen vor, der subjektive Tatbestand sei nicht erfüllt, da der Beschuldigte 1 ersatzfähig und ersatzwillig gewesen sei (pag. 19 391 f.).
Der Beschuldigte 1 wäre wie oben dargelegt in keinem Fall ersatzfähig gewesen (vgl. E. II.9.7.1 oben). Der Beschuldigte 1 durfte angesichts des Aufbaus der O.________, der Finanzierung und der ihm bekannten finanziellen Situation vernünftigerweise nicht davon ausgehen, dass ihm eine fristgerechte Rückzahlung möglich wäre. Im Zeitpunkt des Eingreifens der EBK verfügte die O.________ noch über die finanziellen Mittel, um die geschuldeten Kreditraten für rund drei Monate leisten zu können. Um ihren Verbindlichkeiten längerfristig nachzukommen, hätte sie weitere finanzielle Mittel in erheblicher Höhe erhältlich machen müssen. Zusätzliches Kapital wäre zudem benötigt worden, um die vom Beschuldigten 1 angedachten Projekte auch tatsächlich umsetzen oder auch nur beginnen zu können. Der Beschuldigte 1 wusste zudem, dass die O.________ keine weiteren Einnahmen von erheblicher Bedeutung generierte. Es bedarf keiner besonderen Kenntnisse um zu erkennen, dass die vom Beschuldigten 1 verbrauchten Gelder nicht wieder hätten erhältlich gemacht werden können. Das Bundesgericht hat überdies in BGE 118 IV 27 explizit bestätigt, dass Ersatzfähigkeit zu verneinen ist, wenn das Geld erst noch bei Dritten, die dem Beschuldigten gegenüber zu keiner Leistung verpflichtet sind, erhältlich gemacht werden muss. Auch die Gelder, die dem Täter in Form eines Hypothekarkredits zufliessen, sind nicht eigene, sondern fremde Mittel und vermögen, da ein Anspruch auf Abschluss eines Hypothekarkreditvertrages nicht besteht, nicht eine die Absicht unrechtmässiger Bereicherung ausschliessende Ersatzfähigkeit zu begründen (BGE 118 IV 27 E. 3b). Die Ersatzfähigkeit ist daher vorliegend zu verneinen (vgl. auch pag. 18 874 f., S. 191 f. der vorinstanzlichen Entscheidbegründung). Auch der Versuch bezüglich der nach dem Eingreifen der EBK eingegangenen Gelder ist zu bejahen.
Der subjektive Tatbestand ist erfüllt. Der Beschuldigte 1 hat sich damit der qualifizierten Veruntreuung schuldig gemacht.
16. Gehilfenschaft
16.1 Rechtliche Grundlagen Gehilfenschaft
Das Bundesgericht hat zur Gehilfenschaft Folgendes festgehalten (Urteil des Bundesgerichts BGer 6B_688/2019 vom 26. September 2019 E. 3.2):
Gehilfe ist demgegenüber, wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet (Art. 25 StGB). Die Strafbarkeit der Teilnahme setzt eine tatbestandsmässige und rechtswidrige Haupttat voraus (limitierte Akzessorietät). Als Hilfeleistung im Sinne von Art. 25 StGB gilt jeder kausale Beitrag, der die Tat fördert. Nicht erforderlich ist, dass es ohne die Hilfeleistung nicht zur Tat gekommen wäre (BGE 132 IV 49 E. 1.1 S. 51 f.). Der Gehilfe weiss oder rechnet damit, die Haupttat zu fördern und nimmt zumindest in Kauf, dass seine Hilfeleistung die Straftat erleichtert. Er handelt diesbezüglich vorsätzlich, wobei Eventualvorsatz genügt (BGE 132 IV 49 E. 1.1 S. 51 f.; 121 IV 109 E. 3a S. 120; je mit Hinweisen).
16.2 Subsumtion betreffend Beschuldigter 2 (O.________)
Die Kammer geht von folgenden Handlungen des Beschuldigten 2 aus:
Berechnung der möglichen Renditen und Provisionen
Vermittlung der Kredite bei der Q.________
Überwachung der Ratenzahlungen für sämtliche Kreditverträge
Wie das Beweisergebnis gezeigt hat, kannte der Beschuldigte den Inhalt der Verträge und wusste, dass die einbezahlten Beträge durch den Beschuldigten 1 verbraucht und nicht dem Zweck entsprechend verwendet wurden.
Der Beschuldigte 2 hat durch seine Handlungen die Haupttat – also die Veruntreuung der Gelder durch den Beschuldigten 1 – vorsätzlich gefördert. So ermöglichte er mit der Berechnung der möglichen Renditen und Provisionen, der Vermittlung der Kredite bei der Q.________ sowie der Berechnung und Überwachung der Ratenzahlungen den ordnungsgemässen Betrieb der O.________. Der Beschuldigte 2 hat mit seinen Handlungen vorsätzlich die rechnerischen und tatsächlichen Grundlagen zur unrechtmässigen Verwendung der Gelder geliefert (vgl. auch pag. 18 880, S. 197 der Entscheidbegründung). Er handelte mit Bereicherungsabsicht. Zwar nahm der Beschuldigte 2 an, die Residenz P.________ habe sich im Besitz der O.________ befunden. Der Beschuldigte 2 wusste, dass die Gelder mit ihrer zweckwidrigen Verwendung einem höheren Risiko ausgesetzt wurden. Auch der Beschuldigte 2 durfte nicht auf eine Ersatzfähigkeit vertrauen (vgl. E. II.9.7.2 oben).
Der Beschuldigte 2 hat sich damit der Gehilfenschaft zur qualifizierten Veruntreuung schuldig gemacht.
16.3 Subsumtion betreffend Beschuldigter 3 (O.________)
Die Kammer geht von folgenden Tathandlungen des Beschuldigten 3 aus:
Vermittlung der Kunden gegen Provision
Schulung weiterer Vermittler
Mit seinen Handlungen hat der Beschuldigte 3 die Haupttat zweifelsfrei gefördert. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass der Beschuldigte 3 wie von ihm zutreffend vorgebracht keine Entscheidbefugnis hatte, wird dies doch für die Annahme der Gehilfenschaft nicht vorausgesetzt. Entscheidend ist einzig, dass der Beschuldigte 3 wissentlich und willentlich und damit vorsätzlich zum Betrieb der O.________ beigetragen hat, indem er das nötige Kapital, welches dann durch den Beschuldigten 1 veruntreut wurde, beschaffte bzw. bei der Beschaffung unterstützend mitwirkte und damit einen massgeblichen Tatbeitrag leistete. Gemäss Beweisergebnis ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte 3 vom Zeitpunkt der am 11. Juli 2005 geleisteten Provisionszahlung an wusste, dass die Gelder zweckwidrig verwendet wurden. Auch der Beschuldigte 3 wusste nicht, dass sich die Residenz P.________ nicht im Besitz der O.________ befand. Der Beschuldigte 3 wusste aber, dass die Gelder mit ihrer zweckwidrigen Verwendung einem höheren Risiko ausgesetzt wurden. Bezüglich Ersatzfähigkeit und Ersatzwille kann aber auch bei ihm vollumfänglich auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. (vgl. E. II.9.7.3 oben).
Der Beschuldigte 3 hat sich damit ab dem 11. Juli 2005 der Gehilfenschaft zur qualifizierten Veruntreuung schuldig gemacht.
17. Subsumtion betreffend N.________
17.1 Objektiver Tatbestand
Der objektive Tatbestand ist erfüllt. Die durch die Zivilklägerin 1, CB.________ und CC.________ einbezahlten Gelder wurden der N.________ und damit den Beschuldigten 2, 3 und 4 als Organe anvertraut. Wie die Beweiswürdigung ergeben hat, haben sich die N.________ und damit die genannten Beschuldigten dazu verpflichtet, die Gelder nur für den Eigenkapitalnachweis für konkrete Immobilienprojekte einzusetzen und diese damit bis zum bestimmungsgemässen Einsatz, der vorliegend nie erfolgt ist, ständig zur Verfügung der Treugeber zu halten.
Die einbezahlten Gelder wurden nicht wie vereinbart auf ein Eigenkapitalnachweiskonto überwiesen und damit für die vertraglich vereinbarten Zwecke genutzt, sondern für Spesen, Provisionen, weitere laufende Kosten und zur Begleichung der Schulden der O.________ eingesetzt. Die Gelder wurden durch die Beschuldigten 2-4 damit nicht wie erforderlich erhalten sondern zweckwidrig und unrechtmässig verwendet.
17.2 Subjektiver Tatbestand
Die Beschuldigten 2 und 4 handelten als formelle und faktische Organe, der Beschuldigte 3 als faktisches Organ der N.________. Sie entschieden – wie das Beweisergebnis ergeben hat – wissentlich und willentlich und damit vorsätzlich über die zweckwidrige Verwendung der Gelder zu Gunsten der N.________ bzw. der Geschädigten der O.________.
Die Ersatzfähigkeit und der Ersatzwille sind zu verneinen. Es ist erneut auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung hinzuweisen, wonach Ersatzbereitschaft dann nicht vorliegt, wenn der Täter trotz Ersatzwillens aufgrund seiner wirtschaftlichen Lage nicht überzeugt sein kann, rechtzeitig Ersatz leisten zu können (Urteil des Bundesgerichts BGer 6B_1161/2017 vom 20. Juni 2018, E. 3.2). Dies ist vorliegend der Fall. Die Beschuldigten kannten die finanzielle Situation der N.________ und wussten, dass diese keine Einnahmen erzielte. Vorliegend blieben zudem auch weitere Gelder weiterer Einzahler aus. Der Verbrauch der Gelder hätte auch mit dem Kredit der Bank ganz offensichtlich nicht gesichert werden können. Vielmehr wurden vorliegend die Gelder ohne jeglichen Gegenwert verbraucht. Auch die vom Beschuldigten 3 angerufenen Tradinggeschäfte, welche zum Ersatz der Gelder hätten führen sollen, waren offensichtlich rein spekulativ (vgl. pag. 18 877, S. 194 der Entscheidbegründung). Die Beschuldigten durften daher angesichts der tatsächlichen und finanziellen Situation nicht darauf vertrauen, dass sie noch zum Ersatz fähig gewesen wären. Alle Beschuldigten – auch die Beschuldigte 4 – hatten zudem Kenntnis des Schicksals der O.________ und wären gerade mit Blick darauf zu grösster Vorsicht gehalten gewesen.
Auch der subjektive Tatbestand ist bei den Beschuldigten 2, 3 und 4 erfüllt.
18. Abschliessendes Fazit
18.1 Beschuldigter 1:
Der Beschuldigte 1 wird schuldig erklärt der qualifizierten Veruntreuung, mehrfach begangen in der Zeit zwischen dem 29. März 2005 und dem 14. Oktober 2005 zum Nachteil von 81 Kapitaleinzahlern (84 Verträge) der O.________ im Gesamtdeliktsbetrag von CHF 2‘765‘740.90 (vollendet) und CHF 133‘000.00 (versucht).
18.2 Beschuldigter 2:
Der Beschuldigte 2 wird schuldig erklärt der Gehilfenschaft zur qualifizierten Veruntreuung, mehrfach begangen in der Zeit zwischen dem 4. Mai 2005 und dem 14. Oktober 2005 zum Nachteil von 77 Kapitaleinzahlern (80 Verträge) der O.________ im Gesamtdeliktsbetrag von CHF 2‘615‘740.90 (vollendet) und CHF 133‘000.00 (versucht). Weiter wird er schuldig erklärt der qualifizierten Veruntreuung, mehrfach begangen in der Zeit zwischen dem 16. Dezember 2005 und dem 13. Januar 2006 zum Nachteil von drei Kapitaleinzahlern der N.________ im Gesamtdeliktsbetrag von CHF 63‘667.90.
18.3 Beschuldigter 3:
Der Beschuldigte 3 wird schuldig erklärt der Gehilfenschaft zur qualifizierten Veruntreuung, mehrfach begangen in der Zeit zwischen dem 15. Juli 2005 und dem 14. Oktober 2005 zum Nachteil von 16 Kapitaleinzahlern der O.________ im Gesamtdeliktsbetrag von CHF 718‘566.05 (vollendet) und CHF 53‘000.00 (versucht). Weiter wird er schuldig erklärt der qualifizierten Veruntreuung, mehrfach begangen in der Zeit zwischen dem 16. Dezember 2005 und dem 13. Januar 2006 zum Nachteil von drei Kapitaleinzahlern der N.________ im Gesamtdeliktsbetrag von CHF 63‘667.90.
18.4 Beschuldigte 4:
Die Beschuldigte 4 wird schuldig erklärt der qualifizierten Veruntreuung, mehrfach begangen in der Zeit zwischen dem 16. Dezember 2005 und dem 13. Januar 2006 zum Nachteil von drei Kapitaleinzahlern der N.________ im Gesamtdeliktsbetrag von CHF 63‘667.90.
IV. Strafzumessung
19. Allgemeines zur Strafzumessung
Es wird vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen (pag. 18 883 ff., S. 200-205 der vorinstanzlichen Entscheidbegründung).
Die qualifizierte Veruntreuung wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren bestraft (Art. 138 Ziff. 2 StGB).
20. Strafzumessung Beschuldigter 1
20.1 Objektive Tatkomponenten
20.1.1 Ausmass des verschuldeten Erfolgs
Der Beschuldigte 1 hat in einem relativ kurzen Zeitraum, nämlich zwischen Ende März 2005 und Ende September 2005 einen verhältnismässig hohen Betrag von CHF 2,9 Mio. veruntreut, wobei die Gelder praktisch vollständig verbraucht wurden. Neben den bis im Juni 2006 erfolgten Zahlungen an die Bank sind soweit ersichtlich seitens des Beschuldigten 1 keine weiteren Zahlungen an bzw. zu Gunsten der Geschädigten erfolgt. Im Rahmen des Konkurses der O.________ konnten lediglich noch rund CHF 320‘000.00 an die Geschädigten verteilt werden.
Zahlreiche Einzelpersonen wurden in einem erheblichen Ausmass geschädigt. Es handelt sich dabei um in geschäftlichen Belangen eher unerfahrene Personen, welche erhebliche Teile ihrer Ersparnisse investierten und durch die Handlungen des Beschuldigten 1 empfindlich getroffen wurden. Die einzelnen Personen investierten zwischen ca. CHF 20‘000.00 und 200‘000.00. Das Ausmass des verschuldeten Erfolgs ist angesichts der hohen Deliktssumme und der zahlreichen Geschädigten erheblich. Insbesondere auch der kurze Zeitraum, innerhalb dessen der Beschuldigte 1 massiv delinquiert hat, wirkt sich verschuldenserhöhend aus.
20.1.2 Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs
Der Beschuldigte 1, welcher sich als Begründer einer eigenen Wirtschaftsphilosophie sieht, akquirierte mit der Unterstützung weiterer Personen – u.a. den beiden Beschuldigten 2 und 3 – Kapital von verschiedenen Personen, insbesondere auch aus dem Bekanntenkreis der Beschuldigten 2 und 3. Dies dürfte auch ein wesentlicher Grund dafür gewesen sein, dass die Vermittlung derart erfolgreich verlief. Der Beschuldigte 1 legte zudem eine sehr grosszügige Provisionsregelung fest, welche die Vermittler dazu motivierte, möglichst viel Kapital erhältlich zu machen und auch weitere Vermittler zu akquirieren. Auch der Beschuldigte 1 partizipierte von den Kapitaleingängen. So erhielt er selbst noch 2 % des akquirierten Kapitals, was als durchaus erheblich zu bezeichnen ist.
Verschuldenserhöhend wirkt sich weiter aus, dass der Beschuldigte 1 die Geschädigten dazu bewegte, Kredite bei Banken aufzunehmen, für welche hohe Zinsen geschuldet waren. Der Beschuldigte 1 wusste, dass die Geschädigten damit ein noch höheres finanzielles Risiko eingingen, als wenn sie eigenes Geld eingesetzt hätten. Dennoch hat er die Gelder veruntreut, womit die Geschädigten gegenüber der Bank persönlich hafteten.
Der Beschuldigte 1 appellierte zudem mit dem festgelegten Investitionszweck – nämlich dem Bau von sozialen Einrichtungen – an das Gewissen und den guten Willen der Geschädigten. Mit der Auswahl des Investitionszwecks brachte er die Menschen dazu, weniger kritische Fragen zu stellen. Das infolge dieses Investitionszwecks entgegengebrachte Vertrauen missbrauchte er massiv.
Nachdem die Gelder auf den Konti, über welche der Beschuldigte 1 alleinige Verfügungsmacht hatte, eingegangen waren, war es ihm ohne weiteres möglich, diese zu verbrauchen. Da die O.________ keinerlei nennenswerte Einnahmen erzielte, mussten sämtliche laufenden Kosten – insbesondere die hohen Provisionszahlungen im Umfang von total rund 14 % des akquirierten Kapitals (8, 4 und 2 %) – mit dem eingebrachten Kapital der Geschädigten beglichen werden. Es war ganz offensichtlich, dass die versprochenen Renditen so nie erzielt werden konnten, wurde damit das nötige Kapital bekanntlich bereits zu einem erheblichen Teil verbraucht. Der Beschuldigte 1 durfte auch nicht ansatzweise darauf vertrauen, dass es ihm möglich sein würde, das Geld zurückzubezahlen, was jedoch als tatbestandsmässig zu beurteilen ist und sich daher nicht verschuldenserhöhend auswirken kann. Eine Begleichung der Schulden war nur mit der Akquisition neuen Kapitals möglich, womit es sich im Wesentlichen um ein Schneeballsystem handelte, welches früher oder später zusammenbrechen musste.
Unter Berücksichtigung der objektiven Tatkomponenten ist von einem Verschulden im mittleren Drittel des Strafrahmens auszugehen.
20.2 Subjektive Tatkomponenten
Der Beschuldigte 1 handelte hinsichtlich der Entgegennahme und der Veruntreuung der Gelder direktvorsätzlich.
Der Beschuldigte 1 wusste, dass ein Verbrauch der entgegengenommenen Gelder seinem System zuwiderlaufen würde und die von ihm angestrebten und den Geschädigten versprochenen Ziele nicht mehr erreicht werden konnten. Dies war offensichtlich. Dennoch hat er sich aus rein egoistischen Motiven, um sich selbst seinen Lebensunterhalt zu finanzieren und seine Ziele zu erreichen, dazu entschlossen, die Gelder im Sinne des Tatbestands zu verbrauchen.
Die Tat wäre ohne weiteres vermeidbar gewesen, dem Beschuldigten 1 wäre es offen gestanden, die Gelder bestimmungsgemäss zu verwenden. Zu Recht hat die Vorinstanz zudem darauf hingewiesen, dass dem Beschuldigten 1 spätestens seit der Auflösung des O.________ die Rechtswidrigkeit und die Gefahren seines Handelns bewusst waren. Sein Vorgehen kann daher nur als skrupellos und egoistisch bezeichnet werden.
Die Beweggründe und die Vermeidbarkeit der erheblichen Rechtsgutverletzung wirken sich jedoch letztlich – da tatbestandsimmanent – neutral aus.
Unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatkomponenten geht die Kammer von einem mittelschweren Verschulden und damit unter Berücksichtigung des Strafrahmens von einer Freiheitsstrafe von 54 Monaten aus.
Bei einem unwesentlichen Teil der Gelder ist es bei einem Versuch geblieben (CHF 133‘000.00), was sich – da der Beschuldigte 1 nur auf äusseren Druck von seinem Handeln abliess – nur leicht verschuldensmindernd auswirkt. Die Kammer erachtet eine Freiheitsstrafe von 52 Monaten als verschuldensangemessen.
20.3 Täterkomponenten
20.3.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse
Es kann vollumfänglich auf die nachfolgenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 18 707, S. 24 f. der vorinstanzlichen Entscheidbegründung):
Gemäss eigenen Aussagen vom September 2013 ist A.________, Jahrgang .________, ursprünglich deutscher Staatsangehöriger und hat die ersten Lebensjahre auch in Deutschland verbracht. Seine Mutter habe in der Schweiz gearbeitet. Er sei zwischen seinem sechsten und zwölften Lebensjahr in einem Internat im Kanton St. Gallen gewesen. Danach sei er in CD.________ ZH wohnhaft gewesen und habe sich dort auch einbürgern lassen. Er habe eine Lehre als Elektro- und Maschinenzeichner absolviert und sich im Alter von 24 Jahren selbständig gemacht. Nachdem er ein Jahr lang Jeans verkaufte, habe er ein Konstruktionsbüro, das temporäre Konstrukteure, auch ihn selber, vermittelte, eröffnet. Dieses Büro sei recht erfolgreich gewesen. Nach der Rekrutenschule habe er wieder als Konstrukteur gearbeitet. .________ habe er hierfür die A.________ Engineering gegründet. .________ habe er die Gesellschaft verkauft und sei ein Jahr danach von der Übernehmergesellschaft, bei der er Vize-Präsident gewesen sei, wegen Unstimmigkeiten mit dem Mehrheitsaktionär entlassen worden. .________ sei er nach CE.________ TI gezogen, wo er mit einer neuen Firma wiederum in diesem Bereich tätig gewesen sei. Nach der Trennung von seiner Frau im Jahre .________ sei er nach CF.________ BE gezogen und habe seine Firma verkauft. Wiederum sei er im Nachgang an den Verkauf seiner Firma von dieser als Geschäftsführer angestellt, aber nach einem Jahr entlassen worden (EV A.________ vom 10.09.2013, pag. 08 001 0007 f.). Danach habe er zwei Jahre lang in seiner eigenen Wohnung in CG.________ SO eine Computerschule betrieben. Im Jahre .________ sei er mit seiner Computerschule zu seiner zweiten Frau nach CH.________ gezogen, habe seine diesbezügliche Tätigkeit aber nach kurzer Zeit aufgegeben. .________ habe er sein Buch „.________-Wirtschaft“ geschrieben. Er sei anschliessend nach CI.________ gegangen, wo er das Restaurant CJ.________ übernommen und Kunden der Computerschule betreut habe, es sei insbesondere um ein Buchhaltungsprogramm gegangen. Im April .________ habe er die O.________ gegründet und im Februar .________ seinen ersten Vortrag gehalten. Vorstandsmitglied sei unter anderem Y.________ gewesen. Mit der Genossenschaft sei es bis im April .________ sehr gut gelaufen, bis diese im Auftrag der damaligen Eidgenössischen Bankenkommission (nachfolgend: EBK, heute Eidgenössische Finanzmarktaufsicht, nachfolgend: FINMA), liquidiert worden sei. Nicht liquidiert worden sei der O.________, der über das gesamte Vermögen von ca. CHF 4,5 Mio. (hauptsächlich bestehend aus der Residenz P.________) verfügt habe (EV A.________ vom 10.09.2013, pag. 08 001 0008 f.).
Nach seiner Haftentlassung aus einem 10-monatigen Aufenthalt in CK.________ im Jahre .________ habe er auf Drängen seiner Kollegen, darunter C.________ und CL.________ sowie BX.________, die gewünscht hätten, dass er das alte System wieder aufbaue, die O.________ gegründet. Er habe dann seine Vortragstätigkeit wieder aufgenommen. Im ersten Quartal 2005 habe er E.________ kennengelernt, der zusammen mit AM.________ neben einem gescheiterten Projekt in Spanien auch Projekte in FI.________ gehabt habe, nämlich Kinderheime und Seniorenresidenzen. Er hätte diesen helfen sollen, Kapital zu sammeln, um Bankkredite für diese Projekte zu erhalten. Für ihn, A.________, sei es darum gegangen, Leute zu finden, die kreditwürdig genug gewesen seien, um einen Bankkredit aufnehmen zu können. Der Bankkredit habe an die Genossenschaft gehen und von dort wiederum als Eigenkapitalnachweis nach Österreich fliessen sollen. In Österreich hätte ein Immobilienkredit aufgenommen werden sollen. E.________ habe aufgrund seiner Tätigkeit in der Versicherungsbranche die nötigen Leute gekannt. So hätten sie ca. CHF 3,5 Mio. zusammengebracht. Im September 2005 sei wieder die EBK aufmarschiert und habe die O.________ liquidiert. Zwischen 2005 und 2008 habe er vom Sozialamt gelebt, danach als Weinhändler, Hotelportier und Techniker von Elektrofahrrädern und Elektrorollern gearbeitet. In letzterem Zusammenhang habe er dann auch rund zwei Jahre eine eigene Firma gehabt. Im Jahre .________ sei er nach Österreich gezogen, um dort Elektroprodukte zu machen. Mangels Geld habe keine Firma aufgebaut werden können. Sie hätten dann die politische Partei „.________“ gegründet und er habe einige Zeit von Parteispenden gelebt. Zurzeit [d.h. September .________] lebe er vom gewerblichen Verkauf von Kristallwasser, das er zunächst in Lizenz vertrieben habe und nun im Rahmen der „CM.________ GmbH“ selber herstelle (EV A.________ vom 10.09.2013, pag. 08 001 0009 f.).
Im Juni .________ hatte A.________ erklärt, dass er sich im Jahre .________ von seiner damaligen Frau, mit der er eine gemeinsame Tochter (Jahrgang .________) habe, habe scheiden lassen. Die Tochter sei bei seiner Ex-Frau geblieben (EV A.________ vom 21.06.1999, pag. 31 001 0047). Im .________ habe er zum zweiten Mal geheiratet und sich im Jahre .________ wieder scheiden lassen. Die Ehe sei kinderlos geblieben (EV A.________ vom 21.06.1999, pag. 31 001 0048). Im Jahre .________ habe er wiederum geheiratet. Aus dieser Ehe sei ein Sohn (Jahrgang .________) hervorgegangen. Er lebe getrennt von seiner Frau (EV A.________ vom 21.06.1999, pag. 31 001 0049). Im Jahre .________ hatte A.________ erklärt, dass das von seiner Frau eingereichte Eheschutzgesuch zurückgezogen worden sei und er wieder mit seiner Frau und dem gemeinsamen Sohn zusammenlebe (EV A.________ vom 10.05.2001, pag. 31 001 0232). Im Jahre .________ hatte er gegenüber dem EFD ausgeführt, dass er seit November .________ von seiner Frau getrennt sei (Angaben zur Person A.________ vom 15.08.2008, pag. 31 004 0060).
1.2 Finanzielle Verhältnisse
Gemäss den Aussagen von A.________ habe er Betreibungen über geschätzte CHF 300‘000.00. Die Alimentenzahlung für seinen Sohn von CHF 350.00 (pro Monat) würde vom Sozialamt bezahlt (Stand September 2013; EV A.________ vom 10.09.2013, pag. 08 001 0012).
Am 15.11.2005 hatte die Abteilung für Soziales der Stadt Biel bestätigt, dass A.________ vom 16.10.2002 bis am 30.06.2005 gemäss den SKOS-Richtlinien unterstützt worden sei (Schreiben Stadt Biel vom 15.11.2005, pag. 31 004 0816).
Gemäss Betreibungsregisterauszug vom 26.06.2016 des Betreibungsamtes CN.________ BE (pag. WSG 18 104 ff.) war über A.________ am 21.08.1996 der Konkurs eröffnet und am 10.10.1997 geschlossen worden. Daraus resultierten 50 Verlustscheine über rund CHF 292‘000.00. Für die Zeit von 1995 bis 2009 sind weitere 37 Verlustscheine über CHF 165‘000.00 aufgeführt, betroffen sind vor allem Steuerforderungen. Zudem bestehen drei offene Betreibungen aus den Jahren 2012 bis 2014 über rund CHF 153‘000.00. Gemäss einem Betreibungsregisterauszug vom 26.08.2016 des Betreibungsregisteramts Region CO.________ (pag. WSG 18 109 ff.) bestehen dort 19 offene Verlustscheine aus der Zeit von 1993 (zwei) bzw. 2010 und 2011 über rund CHF 428‘000.00, darunter CHF 359‘521.94 der AA.________ Bank. Es sind zudem zwei Betreibungen aus dem Jahre 2011 über rund CHF 620.00 offen.
Gemäss einem Schreiben von Rechtsanwalt B.________ vom 11.08.2016 (Schreiben RA B.________ / WSG vom 11.08.2016, pag. WSG 18 102) erziele A.________ aus selbstständiger Tätigkeit ein monatliches Einkommen von CHF 2‘000.00 und verfüge über kein Vermögen. Er habe Schulden von CHF 80‘000.00 bis 100‘000.00. Ausgeführt wird weiter, dass keine Unterlagen zu dessen finanziellen Verhältnissen vorhanden seien, insbesondere keine Steuererklärungen oder Steuerveranlagungen.
Anlässlich der Einvernahme durch das WSG vom 24.01.2017 bestätigte A.________ seine Aussagen vom 10.09.2013. Er sei nicht mehr berufstätig und sei auf dem Sozialamt gemeldet. Er habe im letzten Jahr seine letzten Firmen in Österreich und in der Schweiz aufgelöst. Bis zum Rentenalter erhalte er Sozialhilfeleistungen. Ab Januar 2017 würden ihm monatlich rund CHF 700.00 ausbezahlt, daneben würden die Wohnkosten von rund CHF 600.00 (monatlich) sowie die Kosten der Krankenkasse von monatlich rund CHF 340.00 direkt vom Sozialamt übernommen. Familiäre Unterstützungspflichten bestünden nicht mehr. Die offenen Betreibungen hätten sich seit dem Jahre 2013 um rund CHF 50‘000.00 erhöht. Er sei zurzeit alleinstehend und lebe in einer Wohngemeinschaft (EV A.________ vom 24.01.2017, pag. WSG 18 415 ff.).
Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung führte der Beschuldigte 1 aus, er wohne in Österreich und betreibe dort eine kleine Wasserproduktion, wovon er knapp leben könne. Konkret erziele er ein Einkommen von 2‘000.00-3‘000.00 Euro. Die AHV komme noch dazu. Er plane, in der Schweiz in CP.________ BE eine Liegenschaft zu ersteigern und zurückzukehren. Er benötige die Liegenschaft für das Halten von Vorträgen als Seminarzentrum. Privat sei er von seiner Ehefrau geschieden. Am .________ habe er zudem die .________ Bewegung als politische Partei gegründet (pag. 19 366 f.).
Gemäss aktuellem Strafregisterauszug ist der Beschuldigte 1 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln vorbestraft und hat darüber hinaus während hängigem Verfahren mehrfach delinquiert. Neben zahlreichen Verstössen gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung hat sich der Beschuldigte 1 auch der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte schuldig gemacht. Zudem besteht mit der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb auch eine Vorstrafe, welche wiederum im Zusammenhang mit wirtschaftlichen Tätigkeiten des Beschuldigten 1 steht (pag. 19 287 ff.).
20.3.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren / Strafempfindlichkeit
Der Beschuldigte 1 hat sich im Strafverfahren kooperativ verhalten. Den Sachverhalt hat er im Wesentlichen eingestanden, wobei der Beschuldigte 1 sein Verhaltensunrecht jedoch nach wie vor nicht einsieht. So ist er der Ansicht, dass er ohne weiteres für die von ihm verbrauchten Gelder hätte Ersatz leisten können und das Ausbleiben des Erfolgs ausschliesslich auf das Eingreifen der EBK bzw. der FINMA zurückzuführen sei. Mit anderen Worten liess der Beschuldigte 1 jegliche Einsicht oder Reue missen. Dass er sein eigenes Verhalten zu irgendeinem Zeitpunkt kritisch reflektiert hätte, ist nicht ersichtlich. Auch äusserte der Beschuldigte 1 – im Gegensatz zu den übrigen Beschuldigten – zu keinem Zeitpunkt echte Reue darüber, dass aufgrund seiner Handlungen zahlreiche Privatpersonen erheblich finanziell geschädigt wurden. Stattdessen schob er in seiner Eingabe im oberinstanzlichen Strafverfahren vom 2. November 2019 die Schuld gar auf die im vorliegenden Verfahren beteiligten Zivilklägerinnen (pag. 19 186). Weiter führte der Beschuldigte 1 auch aus, dass er nicht bereit sei, die geltende Rechtsordnung zu akzeptieren (pag. 19 192). In seinem letzten Wort kündigte er gar an, dass er weitermachen und dem Staatsanwalt sicher noch begegnen werde (pag. 19 403). Mit Verweis auf die diesbezügliche bundesgerichtliche Rechtsprechung ist diese gänzlich fehlende Reue im Umfang von zwei Monaten leicht straferhöhend zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts BGer 6B_521/2019 vom 23. Oktober 2019 E. 1.7 mit weiteren Hinweisen). Hingegen hat der Beschuldigte 1 im laufenden Strafverfahren insofern kooperiert, als er wie erwähnt seine eigenen Tathandlungen in sachverhaltsmässiger Hinsicht eingestanden und damit auch einen gewissen Aufwand erspart hat, womit sich diese straferhöhenden und strafmindernden Faktoren wieder ausgleichen.
Die Strafe wird aber aufgrund der Delinquenz während hängigem Verfahren, welche die explizit geäusserte Haltung des Beschuldigten 1 gegenüber der geltenden Rechtsordnung verdeutlicht, um rund zwei Monate erhöht.
20.3.3 Zeitablauf, Verfahrensdauer und Wiedergutmachung
Gemäss Art. 48 Bst. e StGB mildert das Gericht die Strafe, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. Weiter ist die Strafe zu mildern, wenn der Täter aufrichtige Reue betätigt, namentlich den Schaden, soweit es ihm zuzumuten war, ersetzt hat (Art. 48 Bst. d StGB).
Vorliegend ist zwar das Strafbedürfnis angesichts der verstrichenen Zeit geringer geworden. Dass sich der Beschuldigte 1 in dieser Zeit wohl verhalten hätte, kann jedoch nicht gesagt werden. So hat er wie dargelegt mehrfach delinquiert und seinen fehlenden Respekt vor der geltenden Rechtsordnung manifestiert. Wie ausführlich dargelegt, kann beim Beschuldigten 1 von echter Reue keine Rede sein. Der den Geschädigten entstandene finanzielle Schaden hat der Beschuldigte 1 offensichtlich nicht ersetzt, auch wenn er einen solchen Ersatz in der Gutschrift auf seinem Verrechnungssystem sieht. Im Übrigen wären auch die Voraussetzungen von Art. 53 StGB offensichtlich nicht erfüllt.
Hingegen ist eine Verletzung des Beschleunigungsgebots zu bejahen. Das Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörden, ein laufendes Strafverfahren mit der gebotenen Beförderung zu behandeln. Die beschuldigte Person soll nicht länger als notwendig den Belastungen eines Strafverfahrens ausgesetzt sein. Ob sich die Dauer als angemessen erweist, ist in jedem Einzelfall unter Würdigung aller konkreten Umstände zu prüfen (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1 S. 377; 130 IV 54 E. 3.3.3 S. 56). Üblicherweise fällt eine übermässige Verfahrensdauer in Betracht, wenn das Verfahren während längerer Zeit grundlos ruht oder wenn die Behörde den Abschluss einer Verfahrenshandlung übermässig lange hinauszögert (Urteil des Bundesgerichts BGer 6B_933/2018 vom 3. Oktober 2019, E. 2). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist die Verletzung des Beschleunigungsgebots üblicherweise im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen (vgl. z.B. Urteil des Bundesgerichts BGer 6B_441/2019 vom 12. September 2019, E. 3.1).
Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass das Verfahren tatsächlich sehr lang dauerte und auch während längerer Zeit grundlos ruhte. Bei derart komplexen Fällen mit fünf Beschuldigten liegt es jedoch in der Natur der Sache, dass längere Zeit keine Verfahrenshandlungen vorgenommen werden können, da die nächsten Verfahrenshandlungen seriös vorbereitet werden müssen. So umfasst die Anklageschrift 58 Seiten (pag. 18 001 ff.). Dieser Umstand wird nicht durch die Behörden sondern durch die Beschuldigten, welche die Einleitung des betreffenden umfangreichen Strafverfahrens verursacht haben, verschuldet. Insbesondere nimmt auch die Terminabsprache mit fünf Beschuldigten und Privatklägerinnen sowie deren Rechtsvertreter viel Zeit in Anspruch. Es ist daher bei derart grossen Verfahren unvermeidbar, dass es zu Zeiten des Verfahrensstillstands kommt. Vorliegend ist eine Verletzung des Beschleunigungsgebots aufgrund des lange dauernden Verfahrensstillstands aber dennoch klar zu bejahen. Die Kammer erachtet mit Blick auf die konkreten Umstände einen Abzug von rund 18 Monaten als angemessen. Der Beschuldigte 1 ist daher zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten zu verurteilen.
20.4 Vollzugsart
Gemäss Art. 43 Abs. 1 StGB kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Für die Gewährung des (teil)bedingten Strafvollzugs wird das Fehlen einer ungünstigen Prognose verlangt (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2 S. 6). Bei der Beurteilung der Prognose, d.h. bei der Einschätzung des Rückfallrisikos, hat das Gericht ein weites Ermessen. Zu berücksichtigen sind neben der strafrechtlichen Vorbelastung die Tatumstände, das Vorleben, der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, welche gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters sowie die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Weiter relevant sind u.a. die Faktoren Sozialisationsbiografie, Arbeitsverhalten und das Bestehen sozialer Bindungen (Markus Hug, Kommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, N. 7 ff. zu Art. 42 StGB). Massgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Entscheids (Markus Hug, a.a.O., N 9 zu Art. 42 StGB). Bei Würdigung der Bewährungsaussichten ist allgemein ein vernünftiges Mittelmass in dem Sinne einzuhalten, dass nicht jede noch so entfernte Gefahr neuer Straftaten eine Verweigerung des bedingten Strafvollzugs zu begründen vermag. Auf der anderen Seite darf nicht wegen einzelner günstiger Faktoren ein bedingter Strafvollzug ausgesprochen werden, obwohl gewichtigere Anhaltspunkte für die Gefahr neuer Rechtsbrüche sprechen (BGE 124 IV 193 E. 3 S. 195).Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Bei der teilbedingten Freiheitsstrafe muss sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 Satz 1 StGB). Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingte Strafteil darf dabei das unter Verschuldensgesichtspunkten (Art. 47 StGB) gebotene Mass nicht unterschreiten. Dem Sachgericht steht bei der Festsetzung des aufzuschiebenden und des zu vollziehenden Strafteils gemäss Art. 43 StGB ein erheblicher Spielraum des Ermessens zu (BGE 134 IV 1 E. 5.6).
Der Beschuldigte 1 ist offensichtlich nicht einsichtig. Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung führte er in seinem letzten Wort gar aus, dass er und der Staatsanwalt sich sicherlich wieder begegnen würden (pag. 19 403), womit von einer gewissen Gefahr von künftigen Rechtsbrüchen auszugehen ist. Jedoch hat der Beschuldigte 1 in der langen Zeit seit Einleitung des vorliegenden Strafverfahrens nicht mehr einschlägig delinquiert, weswegen ihm für einen grösseren Teil der Strafe – konkret für 24 Monate – der bedingte Vollzug gewährt werden kann. Aufgrund der fehlenden Einsicht sowie der Rückfallgefahr ist die Probezeit jedoch auf das Maximum von fünf Jahren festzusetzen. Die Reststrafe von 12 Monaten Freiheitsstrafe ist mit Blick auf das doch erhebliche Verschulden des Beschuldigten 1 und die erwähnte Rückfallgefahr zu vollziehen.
20.5 Fazit
Der Beschuldigte 1 wird zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten verurteilt. Der Vollzug wird für eine Teilstrafe von 24 Monaten aufgeschoben, unter Ansetzung einer Probezeit von fünf Jahren. Eine Reststrafe von 12 Monaten ist zu vollziehen.
21. Strafzumessung Beschuldigter 2
21.1 Einsatzstrafe
Der Beschuldigte 2 wird der qualifizierten Veruntreuung im Zusammenhang mit drei Kapitaleinzahlern der N.________ sowie der Gehilfenschaft zur qualifizierten Veruntreuung im Zusammenhang mit der O.________ schuldig erklärt. Art. 49 Abs. 1 StGB gelangt zur Anwendung. Für das schwerste Delikt ist die Einsatzstrafe zu bestimmen. Bei mehreren Straftatbeständen mit gleichem Strafrahmen ist an sich jedes Delikt für die Einsatzstrafe geeignet. Es erscheint jedoch sinnvoll, von derjenigen Straftat auszugehen, die im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht, bei gleichen Strafen kann auf die zeitlich erste Tat abgestellt werden (Heinz Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage 2019, S. 180). Vorliegend ist daher für die Delikte zum Nachteil der O.________ die Einsatzstrafe zu bestimmen. Zwar liegt nur Gehilfenschaft vor, der Deliktsbetrag ist jedoch erheblich höher und zeitlich handelt es sich um die erste Tat.
21.2 Qualifizierte Veruntreuung O.________
21.2.1 Objektive Tatkomponenten – Ausmass des verschuldeten Erfolgs
Der Beschuldigte 1 hat in einem relativ kurzen Zeitraum, nämlich zwischen Ende März 2005 und Ende September 2005 einen verhältnismässig hohen Betrag von CHF 2,9 Mio. veruntreut. Der Beschuldigte 2 hat sich der Gehilfenschaft zur Veruntreuung eines vergleichbaren Betrags schuldig gemacht. Freisprüche sind lediglich für einen Deliktsbetrag von CHF 171‘000.00 erfolgt. Das Ausmass des verschuldeten Erfolgs ist angesichts der hohen Deliktssumme und des kurzen Zeitraums, innerhalb dessen die Gelder veruntreut wurden, erheblich. Zahlreiche Einzelpersonen wurden geschädigt. Es handelt sich dabei um in geschäftlichen Belangen eher unerfahrene Personen, welche Teile ihrer Ersparnisse investierten und erheblich geschädigt bzw. getroffen wurden.
21.2.2 Objektive Tatkomponenten – Art und Weise der Herbeiführung der Erfolgs
Zur besseren Verständlichkeit kann bezüglich des Vorgehens des Beschuldigten 1 vollumfänglich auf die obigen Ausführungen verwiesen werden (vgl. E. 20.1.2 oben). Zu den Tathandlungen des Beschuldigten 2 ist festzuhalten, dass dieser für die O.________ die nötigen Berechnungen für das Erhältlichmachen von Geldern aus Darlehen von Dritten anstellte. Darauf basierten dann auch die finanziellen Zusicherungen in den KKEVs. Der Beschuldigte 2 war auch Vermittler der Kredite gegenüber der Q.________, wobei er für die Vermittlung von der Q.________ Provisionen erhielt. Die Geschädigten standen damit nicht in direktem Kontakt mit der Bank und waren sich wohl auch deshalb der Tragweite ihrer Verpflichtung teilweise nicht vollumfänglich bewusst. Die Vorinstanz führte hierzu zutreffend aus, dass es nicht möglich gewesen wäre derart hohe Beträge zu akquirieren, wenn die Geschädigten direkt bei der Bank einen Kredit hätten beantragen müssen. In der Folge war der Beschuldigte 2 dann auch dafür verantwortlich, dass seitens der O.________ die Kreditraten bezahlt wurden. Er sorgte so dafür, dass die O.________ im besagten Zeitraum erfolgreich bestehen und auch neue Kunden akquirieren konnte. Dass die Handlungen des Beschuldigten 2 Gehilfenschaft begründen, wird unter E. 21.2.4 zu berücksichtigen sein.
Unter Berücksichtigung der objektiven Tatkomponenten geht die Kammer von einem Verschulden im mittleren Bereich des Strafrahmens aus.
21.2.3 Subjektive Tatkomponenten
Der Beschuldigte 2 handelte wiederum direktvorsätzlich und primär aus finanziellen und damit egoistischen Motiven, was jedoch tatbestandsimmanent und daher neutral zu berücksichtigen ist. Die Vorinstanz wies zu Recht darauf hin, dass der Beschuldigte 2 insbesondere ein grosses Interesse an der Kreditvermittlung hatte, da er hierfür von der Q.________ direkt eine Vermittlerprovision in der Höhe von 2-3 % des Kreditvolumens erhielt.
Die strafbaren Handlungen des Beschuldigten 2 wären ohne weiteres vermeidbar gewesen, womit nach wie vor von einem Verschulden im mittleren Bereich auszugehen ist.
21.2.4 Verschuldensminderungsgrund Gehilfenschaft
Verschuldensmindernd wirkt sich aus, dass sich der Beschuldigte 2 der Gehilfenschaft schuldig gemacht hat, wobei anzumerken ist, dass sein Tatbeitrag doch relativ wesentlich war. Ohne seine Berechnungen und die Weiterleitung der Kreditanträge wäre es nicht möglich gewesen, das benötigte und später veruntreute Kapital zu akquirieren. Unter Berücksichtigung der Tatkomponenten und des Verschuldensminderungsgrund der Gehilfenschaft ist von einer Strafe von 27 Monaten auszugehen.
21.3 Objektive Tatkomponenten Asperation (N.________)
21.3.1 Ausmass des verschuldeten Erfolgs
Der Beschuldigte 2 hat sich der qualifizierten Veruntreuung von rund CHF 63‘667.90 schuldig gemacht, wobei dieser doch erhebliche Deliktsbetrag gerade angesichts der kurzen Deliktszeit von rund einem Monat (Dezember 2005 bis Januar 2006) nicht leicht wiegt. Zudem wurden verschiedene Privatpersonen geschädigt und empfindlich in ihrer finanziellen Situation getroffen. Das Ausmass des verschuldeten Erfolgs wiegt im Verhältnis zum Strafrahmen von bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe jedoch noch leicht.
21.3.2 Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs
Der Beschuldigte 2 war als Kassier im Handelsregister eingetragen und war sowohl bei der Bank AV.________ als auch bei der FH.________ zeichnungsberechtigt. Er war auch faktisches Organ der N.________. Der Beschuldigte 2 hatte den Überblick über die finanziellen Verhältnisse der Gesellschaft. Er liess von den (ehemaligen) O.________ Vermittlern Kapital vermitteln, wobei er zusammen mit den Beschuldigten 3 und 4 den Vermittlern grosszügige Provisionszahlungen ausrichtete. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, bedurfte das Tatvorgehen keines grossen Aufwands. Der Beschuldigte 2 war berechtigt, zusammen mit den anderen Beschuldigten 3 und 4 über die Gelder zu verfügen. Indem der Beschuldigte 2 das Geld für Zahlungen, u.a. Überweisungen / Bezüge von Geldern für Honorare, Spesen und Provisionen, für die laufenden Kosten der N.________ und für die Zahlung von Kreditraten von Geschädigten der O.________ verbrauchte, verhinderte er den angedachten Erfolg der Gesellschaft. Das Vorgehen ist insgesamt als gewöhnlich bzw. deliktstypisch zu beurteilen. Unter Berücksichtigung der objektiven Tatkomponenten geht die Kammer von einem Verschulden im unteren Drittel des Strafrahmens aus.
21.4 Subjektive Tatkomponenten
Auch der Beschuldigte 2 handelte hinsichtlich der Veruntreuung der Gelder direktvorsätzlich und aus finanziellen Gründen, was jedoch deliktsneutral ist und entsprechend nicht verschuldenserhöhend zu berücksichtigen ist.
Erschwerend kommt jedoch hinzu, dass der Beschuldigte 2 bereits Kenntnis der Vorgänge im Zusammenhang mit der O.________ hatte und sich im Bewusstsein um die Risiken dennoch entschloss, das Kapital der Geschädigten zu verbrauchen bzw. veruntreuen. Er hatte zudem vollständige Einsicht in die finanziellen Verhältnisse, was sein Handeln als umso unverständlicher erscheinen lässt.
Dem Beschuldigten 2 wäre es angesichts seiner guten Ausbildung und Berufserfahrung ohne weiteres möglich gewesen, sich rechtskonform zu verhalten.
Die Willensrichtung, die Beweggründe und die Vermeidbarkeit der Rechtsgutverletzung sind neutral zu gewichten, da sie allesamt dem Veruntreuungstatbestand als Vermögensdelikt inhärent sind.
Unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatkomponenten geht die Kammer noch von einem leichten Verschulden und damit von einer Einsatzstrafe von 9 Monaten, asperiert von 6 Monaten aus.
21.5 Täterkomponenten
21.5.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse
Hierzu hat die Vorinstanz zutreffend Folgendes festgehalten (pag. 18 711, S. 28 der vorinstanzlichen Entscheidbegründung):
C.________, Jahrgang .________, ist gemäss seinen Aussagen vom 24.10.2013 bei Pflegeeltern aufgewachsen und von diesen adoptiert worden, als er ca. zwölf Jahre alt gewesen sei. Er habe die Primarschule besucht, habe danach eine Lehre als Hochbauzeichner gemacht, eine Zusatzlehre als Maurer und dann die Meisterprüfung als Maurermeister. Er habe 30 Jahre lang bei verschiedenen Arbeitgebern als Bauführer und Betriebsleiter gearbeitet. Später sei er in den Liegenschaftsmarkt gekommen, weil er Umbauten gemacht habe. Er habe als Angestellter Liegenschaften gekauft und saniert. Er habe zudem für den Kanton Bern Liegenschaften bewertet und sei auch als FQ.________ tätig gewesen. Diese Tätigkeit habe geholfen, dass er sich selbständig gemacht habe, vor allem auch, als der Immobilienmarkt zusammengebrochen sei. Ab dem Jahre 1995 sei er selbständig gewesen und habe dafür sein Pensionskassenguthaben ausgelöst. Er habe Bauausführungen und Versicherungsberatungen gemacht, d.h. er habe als Treuhänder des Kunden Bauten ausgeführt und als Makler Lebens- und Sachversicherungen vermittelt. Von 1995 bis 2006 habe er primär von Versicherungsvermittlungen gelebt. Am 12.06.2006 sei er krankgeschrieben worden, er habe einen Blasentumor gehabt und Lupus, dazu sei ein Erschöpfungssyndrom gekommen. Deshalb habe er von 2006 bis zum Erreichen des ordentlichen Pensionsalters nicht mehr gearbeitet. Er habe in dieser Zeit eine Rente von der AHV/IV erhalten, die weniger als CHF 1‘000.00 monatlich betragen habe. Seine Reserven hätten für die ersten 1½ Jahre gereicht, danach sei er auf die Sozialhilfe angewiesen gewesen (EV C.________ vom 24.10.2013, pag. 08 007 0003 f.).
Gemäss seinen eigenen Angaben gegenüber der Q.________ vom 10.03.2003 ist C.________ Hochbauzeichner und Eidg. dipl. Malermeister und hat Weiterbildungen in den Bereichen Rechnungswesen, SchKG und SVIT-Immobilien besucht (pag. 30 004 0031).
C.________ führte gegenüber dem StA WD aus, er habe im Jahre .________ das erste Mal geheiratet und im Jahre .________ das zweite Mal. Beide Ehen seien geschieden, letztere am .________. Aus der zweiten Ehe habe er zwei Söhne (Jahrgang .________ und .________), die damals bei der Mutter geblieben seien (EV C.________ vom 24.10.2013, pag. 08 007 0003). Von 2005 bis Ende 2012 habe er eine Lebenspartnerin gehabt (EV C.________ vom 24.10.2013, pag. 08 007 0004).
Diese Ausführungen sind insofern zu korrigieren, als der Beschuldigte 2 gegenüber der Q.________ angab, Maurermeister zu sein (vgl. pag. 19 391).
Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung führte der Beschuldigte 2 aus, er leide unter gesundheitlichen Problemen. Seine private Situation (inkl. AHV) sei unverändert. Er helfe manchmal Bekannten bei Fragen im Zusammenhang mit der AHV und IV aus, lebe aber nur von der AHV und von Ergänzungsleistungen (pag. 19 370 f.).
Der Beschuldigte 2 ist nicht vorbestraft und hat während hängigem Verfahren nicht delinquiert (pag. 19 290).
21.5.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren / Strafempfindlichkeit
Der Beschuldigte 2 hat sich im Strafverfahren stets korrekt verhalten und mit den Strafverfolgungsbehörden kooperiert. Auch der Beschuldigte 2 hat den Sachverhalt im Wesentlichen eingestanden. Er äusserte Bedauern darüber, dass die Geschädigten Verluste hinnehmen mussten, weswegen er denn auch mit dem Aufbau der N.________ die Geschädigten der O.________ schadlos halten wollte. Dennoch lässt er vollständige Einsicht missen. So versuchte er im Verlauf des Strafverfahrens, seinen Tatbeitrag zu beschönigen und die Hauptschuld auf weitere Beschuldigte abzuschieben. Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung zeigte sich der Beschuldigte 2 schliesslich aber durchaus einsichtig. So führte er aus, dass er – als er gesehen habe, welche Querfinanzierungen gemacht worden seien – fast verstanden habe, dass die EBK eingegriffen habe (pag. 19 372).
Beim Beschuldigten 2 ist von einer durchschnittlichen Strafempfindlichkeit auszugehen. Die Täterkomponenten wirken sich insgesamt neutral aus.
Unter Berücksichtigung der Tat- und Täterkomponenten geht die Kammer von einer Gesamtstrafe von 33 Monaten Freiheitsstrafe aus.
21.5.3 Zeitablauf und Verfahrensdauer
Beim Beschuldigten 2 ist mit Verweis auf die obigen Ausführungen (E. 20.3.3) die Verletzung des Beschleunigungsgebots angemessen zu berücksichtigen. Dem Beschuldigten 2 ist zudem infolge des verminderten Strafbedürfnisses und aufgrund seines Wohlverhaltens in Anwendung von Art. 48a Bst. e StGB eine weitere Strafreduktion zu gewähren, womit gesamthaft ein Abzug von rund 13 Monaten resultiert. Unter Berücksichtigung der Abzüge resultiert eine Freiheitsstrafe von 20 Monaten.
21.5.4 Vollzug der Strafe
Gemäss Art. 42 StGB ist dem Beschuldigten 2 bei einer günstigen Prognose, welche vermutet wird, der bedingte Vollzug zu gewähren. Der Beschuldigte 2 befindet sich im fortgeschrittenen Alter, ist nicht vorbestraft und es sind keine Umstände ersichtlich, welche nicht auf eine günstige Prognose hindeuten würden. Dem Beschuldigten 2 ist daher der bedingte Vollzug zu gewähren, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren.
21.5.5 Fazit
Der Beschuldigte 2 ist zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten zu verurteilen. Der Vollzug wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt.
22. Strafzumessung Beschuldigter 3
22.1 Einsatzstrafe Gehilfenschaft qualifizierte Veruntreuung O.________
Der Beschuldigte 3 wird der qualifizierten Veruntreuung im Zusammenhang mit drei Kapitaleinzahlern der N.________ und der Gehilfenschaft zur qualifizierten Veruntreuung im Zusammenhang mit der O.________ schuldig erklärt. In Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB wird daher zuerst eine Einsatzstrafe zu bestimmen sein, welche in einem weiteren Schritt angemessen zu erhöhen ist.
Wie beim Beschuldigten 2 ist auch beim Beschuldigten 3 die Einsatzstrafe für die Gehilfenschaft zur Veruntreuung O.________ zu bestimmen und anschliessend angemessen zu erhöhen.
22.1.1 Objektive Tatkomponenten – Ausmass des verschuldeten Erfolgs
Der Beschuldigte 1 hat in einem relativ kurzen Zeitraum, nämlich zwischen Ende März 2005 und Ende September 2005 einen verhältnismässig hohen Betrag von CHF 2,9 Mio. veruntreut. Der Beschuldigte 3 hat sich der Gehilfenschaft zur Veruntreuung schuldig gemacht, wobei bei ihm die Deliktsbeträge deutlich tiefer liegen (CHF 720‘000.00 vollendet, CHF 53‘000.00 versucht). Dennoch ist das Ausmass der verschuldeten Erfolgs angesichts der nach wie vor relativ hohen Deliktssumme und des kurzen Zeitraums, innerhalb dessen die Gelder veruntreut wurden, erheblich. Viele Einzelpersonen wurden in einem empfindlichen Ausmass geschädigt. Es handelt sich dabei um in geschäftlichen Belangen eher unerfahrene Personen, welche ihre Ersparnisse investierten und erheblich geschädigt wurden.
22.1.2 Objektive Tatkomponenten – Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs
Zur besseren Verständlichkeit kann bezüglich des Vorgehens des Beschuldigten 1 vollumfänglich auf die obigen Ausführungen verwiesen werden (vgl. E. 20.1.2 oben). Zu den Tathandlungen des Beschuldigten 3 ist festzuhalten, dass dieser den ganzen Vermittlerbereich aufgezogen, geführt und selber Einzahler vermittelt hatte. Insofern war sein Beitrag für die O.________ von erheblicher Bedeutung. Gerade durch die persönliche Vermittlung und die Schulung der Vermittler wusste der Beschuldigte 3 bestens über die Zusicherungen gegenüber den Einzahlern Bescheid und leistete einen essentiellen Beitrag. Erschwerend kommt vorliegend hinzu, dass der Beschuldigte 3 selbst erheblich von den Veruntreuungen profitierte und grosse Provisionszahlungen erhielt. Unter Berücksichtigung der objektiven Tatkomponenten geht die Kammer aber noch von einem leichten Verschulden am oberen Rahmen des unteren Strafdrittels und damit von einer verschuldensangemessenen Strafe von 32 Monaten Freiheitsstrafe aus.
22.1.3 Subjektive Tatkomponenten und Verschuldensminderungsgrund Gehilfenschaft
Der Beschuldigte 3 handelte direktvorsätzlich und aus finanziellen bzw. egoistischen Beweggründen. Wie erwähnt, erzielte der Beschuldigte 3 innerhalb eines halben Jahres einen Verdienst von CHF 77‘000.00, was beträchtlich ist.
Die deliktischen Handlungen wären ohne weiteres vermeidbar gewesen.
Unter Berücksichtigung der neutral zu wertenden subjektiven Tatkomponenten sowie des Verschuldensminderungsgrunds der Gehilfenschaft geht die Kammer von einer verschuldensangemessenen Strafe von 16 Monaten aus.
22.2 Asperation qualifizierte Veruntreuung N.________
22.2.1 Objektive Tatkomponenten – Ausmass des verschuldeten Erfolgs
Der Beschuldigte 3 hat sich der qualifizierten Veruntreuung von rund CHF 63‘667.90 schuldig gemacht, wobei dieser doch erhebliche Deliktsbetrag gerade angesichts der kurzen Deliktszeit von rund einem Monat (Dezember 2005 bis Januar 2006) schwer wiegt. Zudem wurden wiederum verschiedene Privatpersonen geschädigt und empfindlich in ihrer finanziellen Situation getroffen. Das Ausmass des verschuldeten Erfolgs wiegt im Verhältnis zum weiten Strafrahmen jedoch noch leicht. Dennoch ist auch hierfür eine Freiheitsstrafe auszusprechen. Dies mit Blick darauf, dass zwar zwei unabhängige Schuldsprüche erfolgen, die beiden Tatkomplexe jedoch insofern zusammenhängen, als sie von einem Willensentschluss getragen werden.
22.2.2 Objektive Tatkomponenten – Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs
Der Beschuldigte 3 war faktisches Organ der N.________ und an den wesentlichen Entscheidungen beteiligt, obwohl er nicht im Handelsregister eingetragen war. Der Beschuldigte 3 hat am Aufbau der N.________ massgeblich mitgewirkt. Er war mit der Ausarbeitung der Verträge sowie mit dem Layout und dem Schriftverkehr betraut. Er hatte zudem auch Vollmacht über die Konti und war wiederum für die Vermittlung von Kunden besorgt. Ihm kam eine wichtige Aufgabe bei der Kapitalbeschaffung zu. Seine Handlungen wurden durch die N.________ denn auch mit CHF 50‘000.00 entlohnt. Der Beschuldigte 3 hatte Kenntnis der zweckwidrigen Verwendung der Gelder und hatte dieser zugestimmt. Insgesamt ist von einer typischen Deliktsbegehung auszugehen.
Unter Berücksichtigung der objektiven Tatkomponenten ist mit Blick auf den weiten Strafrahmen von bis zu 10 Jahren noch von einem leichten Verschulden auszugehen.
22.2.3 Subjektive Tatkomponenten
Der Beschuldigte 3 handelte wiederum direktvorsätzlich und primär aus egoistischen Beweggründen. Anzumerken ist jedoch, dass der Beschuldigte 3 mit seinem Vorgehen auch seine Kunden der O.________ schadlos halten (und seine eigene Einlage bzw. die seiner Eltern retten) wollte, was sich leicht zu seinen Gunsten auswirkt. Mit Blick auf diesen Beweggrund erscheint aber umso unverständlicher, wieso der Beschuldigte 3 – in Kenntnis der Vorgänge rund um die O.________ – der zweckwidrigen Verwendung der Gelder zugestimmt und sich insbesondere auch selbst in erheblichem Masse bereichert hatte.
Auch beim Beschuldigten 3 sind keine Umstände ersichtlich, die es ihm verunmöglicht hätten, sich rechtskonform zu verhalten.
Die Willensrichtung, die Beweggründe und die Vermeidbarkeit sind auch beim Beschuldigten 3 deliktstypisch, dem Vorwurf der Veruntreuung inhärent und deshalb neutral zu gewichten.
Unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatkomponenten erachtet die Kammer eine Strafe von 9 Monaten, asperiert von 6 Monaten als verschuldensangemessen.
22.3 Täterkomponenten
22.3.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse
Die Vorinstanz führte zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten 3 Folgendes aus (pag. 18 713, S. 30 der vorinstanzlichen Entscheidbegründung):
Gemäss den Angaben von E.________, Jahrgang .________, vom 02.10.2013 habe er im Jahre 1972 die Matura gemacht, dann ein Jura-Studium begonnen, aber abgebrochen, und anschliessend ein Phil I-Studium in Angriff genommen. Er habe das .________ Lehrerpatent (Primar- und Sekundarlehrer) gemacht und anschliessend zwei Jahre als Lehrer gearbeitet. Im Jahre 1983 sei er zur Instruktion (Militär) gegangen und sei als Instruktionsoffizier tätig gewesen (im Rang eines Oberstleutnants). Ab dem Jahre 1989 sei er Hauptabteilungsleiter im FR.________ gewesen, anfangs 90er-Jahre sei er Dienststellenleiter des Amts geworden. Im Jahre 1996 habe er sich im Bereich Krisenmanagement selbstständig gemacht, habe dann einen Projektauftrag des Armeeausbildungs-zentrums CQ.________ erhalten und sei dort abermals als Instruktor angestellt worden. Im Jahre 2001 habe er zum Allgemeinen Wirtschaftsdienst (nachfolgend: FK.________) gewechselt und sei dort auf Provisionsbasis tätig gewesen. Er habe auch Ausbildungen im Bereich Immobilienfinanzierungen gegeben. Beim FK.________ sei er drei oder vier Jahre tätig gewesen und habe sich anschliessend im Bereich Finanzdienstleistungen selbstständig gemacht bzw. habe sich von der FK.________ gelöst, weil er mit der Art, wie diese geführt worden sei, Probleme gehabt habe. Er sei seit 2007 bis heute [d.h. Oktober 2013] bei der CR.________ Versicherung tätig, die in der Zwischenzeit von der CS.________ übernommen worden sei. Er habe dort einen Fixlohn und Provisionen. Er vermittle alles, d.h. Sach-, Personen- und Vorsorgeversicherungen (EV E.________ vom 02.10.2013, pag. 08 008 0003).
E.________ gab weiter zu Protokoll, dass er im Jahre .________ geheiratet und zwei Söhne (Jahrgang .________ und .________) habe, die inzwischen ausgezogen seien (EV E.________ vom 02.10.2013, pag. 08 008 0004).
Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung führte der Beschuldigte 3 aus, er sei seit 36 Jahren mit der gleichen Frau verheiratet und seit 30 Jahren am gleichen Ort wohnhaft. Seit dem 30. Juni 2019 sei er pensioniert, arbeite aber noch zu 100 % als Kommunikations- und Verkaufstrainer bei einer grösseren Versicherungsgesellschaft. Er erziele ein Einkommen von rund CHF 100‘000.00 und beziehe zusätzlich die AHV (pag. 19 374).
Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft und hat während hängigem Verfahren nicht delinquiert. Hingegen ist ein weiteres Verfahren wegen Veruntreuung und ungetreuer Geschäftsbesorgung hängig (pag. 19 291). Es liegt kein rechtskräftiges Urteil vor, womit dieses hängige Verfahren dem Beschuldigten 3 zu keinem Nachteil gereichen darf.
22.3.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren / Strafempfindlichkeit
Der Beschuldigte 3 hat sich im Strafverfahren und gegenüber den zuständigen Behörden stets korrekt und anständig verhalten.
Auch beim Beschuldigten 3 sind klare Tendenzen ersichtlich, das eigene Tatunrecht zu beschönigen und die Schuld zu externalisieren, zuletzt auch an der Einvernahme vor Obergericht (pag. 19 377). Echte Reue kann dem Beschuldigten 3 daher nicht zugute gehalten werden. Anzuerkennen ist jedoch, dass der Beschuldigte 3 von den von seinen Kunden eingefahrenen Verlusten doch einigermassen betroffen war und sich offensichtlich durchaus darum bemühte, diese wieder zurückzubezahlen (wenn auch wiederum mit falschen Mitteln). Gerade angesichts dieses Bedauerns des Beschuldigten 3 ist aber umso weniger nachvollziehbar, wieso er erneut Gelder veruntreute. Anzuerkennen ist weiter, dass der Beschuldigte 3 noch einzelne Kreditraten an KKEV-Kunden der O.________ geleistet hatte. Weiter haben die Konkursliquidatoren der O.________ ihn dazu bewegen können, CHF 20‘000.00 an erhaltenen Provisionen an die Konkursmasse zurückzuzahlen.
Eine besondere Strafempfindlichkeit ist nicht gegeben. Dennoch wirkt sich das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren leicht zu Gunsten des Beschuldigten 3 aus.
Unter Berücksichtigung der Tat- und Täterkomponenten resultiert eine verschuldensangemessene Strafe von 22 Monaten.
22.3.3 Zeitablauf und Verfahrensdauer
Zunächst kann auf die allgemeinen Ausführungen hierzu verwiesen werden (Vgl. E. 20.3.3). Der Beschuldigte 3 hat sich in der langen Zeit seit der Tatbegehung wohlverhalten, was zu seinen Gunsten zu berücksichtigen ist (Art. 48a Bst. e StGB). Unter Berücksichtigung dieses Abzugs sowie wegen der festgestellten Verletzung des Beschleunigungsgebots ist ihm ein Strafabzug von rund 8 Monaten zu gewähren, womit eine Freiheitsstrafe von 14 Monaten resultiert.
22.4 Fazit und Vollzugsart
Der Beschuldigte 3 ist nicht einschlägig vorbestraft und es sind keine Gründe dafür ersichtlich, wieso von der gesetzlichen Vermutung der günstigen Prognose abgewichen werden müsste. Dem Beschuldigten 3 kann daher für die ausgesprochene Freiheitsstrafe von 14 Monaten der bedingte Vollzug gewährt werden, unter Ansetzen einer Probezeit von zwei Jahren.
23. Strafzumessung Beschuldigte 4
23.1 Vorbemerkung
Die Beschuldigte 4 hat sich der qualifizierten Veruntreuung im Zusammenhang mit der N.________ schuldig gemacht. Im Folgenden ist die verschuldensangemessene Strafe hierfür zu bestimmen.
23.2 Objektive Tatkomponenten – Ausmass des verschuldeten Erfolgs
Die Beschuldigte 4 hat sich der qualifizierten Veruntreuung von rund CHF 63‘667.90 schuldig gemacht, wobei dieser doch erhebliche Deliktsbetrag gerade angesichts der kurzen Deliktszeit von rund einem Monat (Dezember 2005 bis Januar 2006) schwer wiegt. Zudem wurden verschiedene Privatpersonen geschädigt und empfindlich in ihrer finanziellen Situation getroffen. Das Ausmass des verschuldeten Erfolgs wiegt jedoch im Verhältnis zum weiten Strafrahmen von bis zu zehn Jahren noch leicht.
23.3 Objektive Tatkomponenten – Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs
Die Beschuldigte 4 war als Präsidentin der N.________ im Handelsregister eingetragen und damit formelles Organ. Sie war zudem zeichnungsberechtigt für die Konti bei der Bank AV.________, womit sie auch faktisches Organ war. Zusammen mit den Beschuldigten 2 und 3 und K.________ entschied sie über die finanziellen und sonstigen Belange der Gesellschaft. Sie nahm an den Sitzungen teil und war insbesondere über die Verwendung der Gelder informiert bzw. stimmte diesem Vorgehen als Präsidentin zu. Anzumerken ist, dass die Beschuldigte 4 auch eigene Spesen mit den Geldern der Geschädigten vergüten liess, wobei ihre Bezüge eher klein waren (rund CHF 8‘000.00).
Die Beschuldigte 4 liess von den ehemaligen O.________-Vermittlern Kapital vermitteln, wobei sie zusammen mit den Beschuldigten 3 und 4 den Vermittlern wiederum grosszügige Provisionszahlungen ausrichtete. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, bedurfte das Tatvorgehen keines grossen Aufwands. Die Beschuldigte 4 war berechtigt, zusammen mit den anderen Beschuldigten über die Gelder zu verfügen. Indem die Beschuldigte 4 zusammen mit den Beschuldigten 2 und 3 das Geld für Zahlungen, u.a. Überweisungen / Bezüge von Geldern für Honorare, Spesen und Provisionen, für die laufenden Kosten der N.________ und für die Zahlung von Kreditraten von Geschädigten der O.________ verbrauchte, verhinderte sie den angedachten Erfolg der Gesellschaft. Das Vorgehen ist insgesamt als gewöhnlich bzw. deliktstypisch zu beurteilen. Unter Berücksichtigung der objektiven Tatkomponenten geht die Kammer von einem Verschulden im unteren Drittel des Strafrahmens aus.
23.4 Subjektive Tatkomponenten
Die Beschuldigte 4 handelte direktvorsätzlich und insbesondere auch in Kenntnis der Ereignisse rund um die O.________, da sie bereits an Sitzungen der O.________ teilgenommen hatte und dort ebenfalls Einblicke genoss.
Die Beschuldigte 4 handelte im Gegensatz zu den weiteren Beschuldigten nicht nur bzw. nicht primär aus egoistischen bzw. finanziellen Motiven, obwohl anzumerken ist, dass auch sie – im Verhältnis zum Deliktszeitraum – einen relativ hohen Betrag von CHF 8‘000.00 bezog. Dass es der Beschuldigten 4 damit nicht (auch) um pekuniäre Vorteile gegangen sein soll, kann nicht behauptet werden. Dennoch führte sie durchaus glaubhaft aus, von der Idee des Beschuldigten 1 überzeugt gewesen zu sein. Umso mehr verwundert denn auch, wieso die Beschuldigte 4 in Kenntnis der Umstände der Zweckentfremdung der Gelder zugestimmt hatte. Es wäre der Beschuldigten 4 ohne weitere möglich gewesen, sich rechtskonform zu verhalten und die Gelder nur bestimmungsgemäss einzusetzen.
Vorliegend wirken sich die subjektiven Tatkomponenten neutral aus. Dies umso mehr, als das Handeln der Beschuldigten 4 (auch) basierend auf der Idee des Beschuldigten 1 nicht entlastend zu berücksichtigen wäre. Vielmehr hätte die Beschuldigte 4 angesichts der Vorgeschichte rund um den Beschuldigten 1 (O.________ und Vorstrafe) nicht auf ihn vertrauen dürfen. Insgesamt ist aber auch unter Berücksichtigung der subjektiven Tatkomponenten noch von einem leichten Verschulden und einer Strafe von 9 Monaten auszugehen ist.
23.5 Täterkomponenten
23.5.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse
Zu den persönlichen Verhältnissen der Beschuldigten 4 führte die Vorinstanz Folgendes aus (pag. 18 714 f., S. 31 f. der vorinstanzlichen Entscheidbegründung):
G.________, Jahrgang .________, führte am 31.10.2013 aus, sie habe in Zürich die Primar- und Sekundarschule besucht und sei dann zwei Jahre in einem Institut in FS.________ gewesen. Sie habe beruflich bei der Post angefangen, habe eine Ausbildung Kleinkindererziehung und als medizinische Praxisassistentin gemacht und sich danach als Physiotherapeutin ausbilden lassen. Auf letztgenanntem Beruf habe sie bis zu einem schweren Unfall im Jahre 1984 gearbeitet. Danach sei sie während rund 18 Jahren bei verschiedenen Versicherungen tätig gewesen und habe bis zum Head of Claims and Underwriting aufsteigen können. Gestützt auf ihre Ausbildung zum Coach und ayurvedische Medizin habe sie sich mit einer Praxis in CT.________ selbstständig gemacht. Danach sei die grosse Verblendung aufgrund der Vorträge von A.________ gekommen, die Geschichte mit der O.________ und der N.________. Während dieser Zeit habe sie bereits bei einer Handelsschule unterrichtet und ihre Praxis geführt. Sie sei auch heute [Stand Oktober 2013] Dozentin bei privaten Handelsschulen, sie arbeite im Stundenlohn mit einem flexiblen Pensum. Sie werde für Lehrgänge im Bereich Erwachsenenbildung gebucht (EV G.________ vom 31.10.2013, pag. 08 006 0023 f.).
G.________ gab weiter zu Protokoll, dass sie alleinstehend sei, nicht in einer Partnerschaft lebe und keine Kinder habe (EV G.________ vom 31.10.2013, pag. 08 006 0023).
Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung führte die Beschuldigte 4 aus, sie sei seit dem 1. Juli 2019 pensioniert, aber weiterhin an fünf Privatschulen als Dozentin im Bereich Sozialversicherungsrecht, Personalmanagement und Leadership tätig. Sie spare die AHV und lebe von dem, was sie verdiene. Ihr Einkommen betrage zwischen CHF 48‘000-60‘000.00 pro Jahr (pag. 19 393 f.).
Die Beschuldigte 4 ist nicht vorbestraft und hat während hängigem Verfahren nicht delinquiert (pag. 19 292).
23.5.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren / Strafempfindlichkeit
Die Beschuldigte 4 hat sich im Strafverfahren stets korrekt verhalten. Von den Folgen ihres Handelns ist sie durchaus betroffen. Bezeichnend dafür ist ihre Aussage anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, sie sei durchaus mitverantwortlich dafür, was geschehen sei (pag. 18 468). Dennoch hat sie ihr eigenes Verhalten stets auch verharmlost bzw. beschönigt und damit einhergehend die weiteren Beschuldigten stärker belastet. Bezeichnend ist, dass sie auch anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung den Fehler (auch) im Eingreifen der EBK sieht und von einer zweckgebundenen Verwendung der Gelder ausging (pag. 19 386 f.). Unter diesen Umständen kann der Beschuldigten 4 infolge fehlender echter Reue keine Strafminderung gewährt werden.
Bei der Beschuldigten 4 ist von einer durchschnittlichen Strafempfindlichkeit auszugehen. Die Täterkomponenten wirken sich neutral aus. Unter Berücksichtigung der Tat- und Täterkomponenten resultiert eine verschuldensangemessene Strafe von 9 Monaten. Damit ist eine Freiheitsstrafe auszusprechen. Die Strafe ist – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – infolge des Zeitablaufs und der Verletzung des Beschleunigungsgebots zu reduzieren. Hingegen hat diese Reduktion nach Ansicht der Kammer keinen Wechsel der Strafart zur Folge, da die verschuldensangemessene Strafe unter Berücksichtigung der Täterkomponenten eine Freiheitsstrafe ist und bleibt. Im Übrigen wäre vorliegend mit Blick auf das individuelle Tatverschulden und spezial- sowie generalpräventive Gründe ohnehin einzige eine Freiheitsstrafe angemessen. Dies insbesondere auch mit Blick auf die erhebliche Deliktsumme und den kurzen Deliktszeitraum einerseits sowie die fehlende Einsicht der Beschuldigten 4 andererseits.
23.5.3 Zeitablauf und Verfahrensdauer
Auch bei der Beschuldigten 4 sind das Wohlverhalten seit der Tat und der lange Zeitablauf einerseits, sowie die Verletzung des Beschleunigungsgebots andererseits mit einem Abzug von insgesamt 3 Monaten zu berücksichtigen.
23.6 Fazit und Vollzug
Der Beschuldigten 4 ist angesichts der vermuteten günstigen Prognose für die Freiheitsstrafe von 6 Monaten der bedingte Vollzug unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren zu gewähren.
V. Zivilklage
24. Vorbemerkungen
Es kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz zur Zivilklage und zu den Tatbestandsvoraussetzungen von Art. 41 OR verwiesen werden (pag. 18 908 f., S. 225 f. der vorinstanzlichen Entscheidbegründung). Im Folgenden ist nur noch auf die angefochtenen Zivilpunkte einzugehen.
25. Zivilklage der Zivilklägerin 1
25.1 Betreffend Beschuldigte 4
Rechtsanwalt Dr. H.________ erklärt in seiner Berufungserklärung vom 1. August 2017 namens der Beschuldigten 4 die Anfechtung der Dispositivziffer X.1. (Zivilklage). Die Zivilklage sei abzuweisen, eventuell auf den Zivilweg zu verweisen (pag. 18 968). Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung führte die Beschuldigte 4 aus, es sei zwar korrekt protokolliert worden, es sei jedoch nur ein moralisches Zugeständnis gewesen, sie möchte die Forderung finanziell ablehnen (pag. 19 387). Weiter wurde oberinstanzlich geltend gemacht, es bestehe keine zivilrechtliche Grundlage für eine Haftung. Die Vorinstanz hätte die Beschuldigte 4 zumindest darüber aufklären müssen, dass es um eine zivilrechtliche Anerkennung der Forderung gegangen sei (pag. 19 397).
Die Kammer hat im Folgenden zu prüfen, ob die Zivilforderung anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung anerkannt wurde oder ob die Beschuldigte 4 einem Irrtum unterlegen ist. Bereits an dieser Stelle kann festgehalten werden, dass im Falle einer Anerkennung unerheblich bzw. nicht zu prüfen ist, in welchem Umfang eine zivilrechtliche Grundlage für die Haftung besteht.
Zunächst ist festzuhalten, dass die Richtigkeit des Protokolls durch die Beschuldigte 4 nicht in Frage gestellt wird. Ausgehend vom Wortlaut des Protokolls bestehen nach Ansicht der Kammer keine Zweifel daran, dass die Beschuldigte 4 die Forderung in Kenntnis der tatsächlichen Umstände und der Konsequenzen anerkannt hat. So wurde die Beschuldigte 4 zunächst gefragt, ob sie mit ihrem Verteidiger über die Zivilforderung gesprochen habe, was diese bejahte. Demnach ist davon auszugehen, dass die Beschuldigte 4 bereits von ihrem Verteidiger pflichtgemäss auf die Bedeutung und die Folgen einer Anerkennung aufmerksam gemacht wurde. Weiter wurde der Beschuldigten 4 vorgehalten, dass die N.________ der Zivilklägerin 1 einen Betrag von CHF 30‘005.00 schulde, was erstere als korrekt bestätigte. Schliesslich wurde die Beschuldigte 4 gefragt, ob sie die Forderung auch persönlich anerkenne. Spätestens mit dieser Frage musste der Beschuldigten 4 bewusst gewesen sein, dass es um eine persönliche Anerkennung einer zivilrechtlichen Forderung ging. Dies umso mehr, als bereits der von der Vorrichterin benutzte Begriff Zivilforderung darauf hindeutete. Die Beschuldigte 4 hat schliesslich auch die letzte Frage der Vorrichterin bejaht und festgehalten, dass sie die Summe von CHF 30‘005.00 anerkenne (pag. 18 466).
Die Kammer stellt daher fest, dass die Forderung anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung anerkannt wurde.
25.2 Betreffend Beschuldigter 3
Die Kammer hat den entsprechenden vorinstanzlichen Schuldspruch bestätigt. Auch die Voraussetzungen von Art. 41 OR sind erfüllt. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die Ausführungen bzw. Berechnungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 18 912 f., S. 229 f. der vorinstanzlichen Entscheidbegründung). Der Beschuldigte 3 wird daher verurteilt, der Zivilklägerin 1 einen Betrag von CHF 29‘350.00 sowie eine Parteientschädigung von CHF 5.00 für das erstinstanzlichen Verfahren zu bezahlen, dies unter solidarischer Haftbarkeit mit K.________ sowie unter Anrechnung des I.________ rechtskräftig zugesprochenen und ausbezahlten Betrags von CHF 2‘908.05. Soweit weitergehend wird die Zivilklage abgewiesen.
26. Zivilklage der Zivilklägerin 2
Die Vorinstanz hat den Beschuldigten 2 verurteilt, der Zivilklägerin 2 einen Betrag von CHF 35‘881.35, nebst Zins von 5% vom 26. September 2005 bis am 25. November 2005, zu bezahlen. Die Kammer hat den diesbezüglichen Schuldspruch bestätigt, die Voraussetzungen von Art. 41 OR sind erfüllt und es kann auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden. Zwar erweisen sich diese in Bezug auf die Berechnung des Zinses nicht als zutreffend, für den Beschuldigten 2 in jedem Fall aber vorteilhaft, weswegen aufgrund des geltenden Verschlechterungsverbots im Zivilpunkt das erstinstanzliche Urteil zu bestätigen ist (vgl. pag. 18 909, S. 226 f. der vorinstanzlichen Entscheidbegründung). Der Beschuldigte 2 wird verurteilt, der Zivilklägerin 2 einen Betrag von CHF 35‘881.35, nebst Zins von 5% vom 26. September 2005 bis am 25. November 2005 sowie eine Parteientschädigung von CHF 1‘000.00 zu bezahlen, unter solidarischer Haftbarkeit mit dem Beschuldigten 1. Soweit weitergehend wird die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen.
Betreffend den Beschuldigten 3 wird die Zivilklage der Zivilklägerin 2 auf den Zivilweg verwiesen, da eine allfällige zivilrechtliche Verantwortlichkeit nicht von vornherein ausser Betracht fällt.
27. Zivilklage der Zivilklägerin 3
Der erstinstanzliche Schuldspruch des Beschuldigten 2 wurde oberinstanzlich bestätigt. Es kann daher vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Ausführungen bzw. Berechnungen der Zivilforderung verwiesen werden (pag. 18 910 f., S. 227 f. der vorinstanzlichen Entscheidbegründung). Der Beschuldigte 2 wird verurteilt, der Zivilklägerin 3 einen Betrag von CHF 24‘000.00 zu bezahlen, dies unter solidarischer Haftbarkeit mit dem Beschuldigten 1. Soweit weitergehend wird die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen.
Betreffend den Beschuldigten 3 wird die Zivilklage der Zivilklägerin 2 auf den Zivilweg verwiesen, da eine allfällige zivilrechtliche Verantwortlichkeit nicht von vornherein ausser Betracht fällt.
VI. Kosten und Entschädigung
28. Erstinstanzliche Verfahrenskosten
Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO).
Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten betragen insgesamt total CHF 98‘843.00 (CHF 70‘343.00 Vorverfahren, CHF 28‘500.00 erstinstanzliches Hauptverfahren, vgl. pag. 18 915 f., S. 232 f. der vorinstanzlichen Entscheidbegründung). Davon entfallen auf die Beschuldigten folgende Kosten:
Beschuldigter 1: CHF 29‘678.20 (30 %)
Beschuldigter 2: CHF 24‘662.45 (25 %)
Beschuldigter 3: CHF 24‘662.45 (25 %)
Beschuldigte 4: CHF 9‘887.45 (10 %)
Die erstinstanzlichen Schuldsprüche betreffend den Beschuldigten 1 wurden bestätigt. Die Freisprüche sowie die diesbezüglichen Kosten- und Entschädigungsfolgen sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. Der Beschuldigte 1 wird entsprechend zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 29‘678.20 verurteilt.
Wird die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig oder schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung können einer nicht verurteilten beschuldigten Person die Kosten überbunden werden, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, d.h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze, eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verletzt und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. In tatsächlicher Hinsicht darf sich die Kostenauflage nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen. Zwischen dem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten sowie den durch die Untersuchung entstandenen Kosten muss ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen und das Sachgericht muss darlegen, inwiefern die beschuldigte Person durch ihr Handeln in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine Verhaltensnorm klar verstossen hat (Urteil des Bundesgerichts BGer 6B_734/2019 vom 25. Oktober 2019, E. 2.4 mit weiteren Hinweise).
Das Beweisergebnis hat ergeben, dass die Beschuldigten 2-4 als faktische und/oder formelle Organe der N.________ Gelder entgegengenommen und diese für nicht im Zusammenhang mit der N.________ stehende Zwecke wie Verbindlichkeiten der O.________ verbraucht haben. Sie haben damit wissentlich und willentlich in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gehandelt und die Einleitung des Strafverfahrens diesbezüglich schuldhaft bewirkt. Die auf die Freisprüche entfallenden Verfahrenskosten werden daher in Anwendung von Art. 426 Abs. 2 StPO den Beschuldigten 2-4 zur Bezahlung auferlegt.
Der Beschuldigte 2 wird vom Vorwurf der Veruntreuung zum Nachteil von AY.________ und BJ.________ freigesprochen. Die weiteren erstinstanzlichen Schuldsprüche gegen den Beschuldigten 2 werden bestätigt. Für die Freisprüche werden 5 % der Verfahrenskosten ausgeschieden, welche jedoch wie dargelegt ebenfalls der Beschuldigte 2 zu tragen hat. Der Beschuldigte 2 wird daher zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 24‘662.45 verurteilt.
Der Beschuldigte 3 wird vom Vorwurf der Veruntreuung zum Nachteil von AY.________ und BJ.________ freigesprochen. Die übrigen Schuldsprüche gegen den Beschuldigten 3 werden bestätigt. Für die rechtskräftigen Freisprüche hat die Vorinstanz im Umfang von rund 40 % Verfahrenskosten zu Lasten des Kantons Bern ausgeschieden. Der Beschuldigte wird dementsprechend zur Bezahlung von Verfahrenskosten von CHF 14‘785.45 verurteilt. Die restanzlichen auf ihn entfallenden Verfahrenskosten von CHF 9‘877.00 trägt der Kanton Bern. Für die zusätzlichen beiden Freisprüche scheidet die Kammer entsprechend weitere 10 % aus, welche jedoch der Beschuldigte 3 in Anwendung von Art. 426 Abs. 2 StPO zu tragen hat. Der Beschuldigte hat demzufolge die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 14‘785.45 zu bezahlen.
Die Beschuldigte 4 wird vom Vorwurf der Veruntreuung zum Nachteil von AY.________ und BJ.________ freigesprochen. Die übrigen Schuldsprüche gegen die Beschuldigte 4 werden bestätigt. Für die Freisprüche wird ein Drittel der Verfahrenskosten ausgeschieden. Die Verfahrenskosten werden jedoch in Anwendung von Art. 426 Abs. 2 StPO der Beschuldigten 4 zur Bezahlung auferlegt. Sie hat demzufolge die gesamten auf sie entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 9‘887.45 zu bezahlen.
29. Oberinstanzliche Verfahrenskosten
Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden nach Massagabe des Obsiegens und Unterliegens der Parteien verteilt (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden auf CHF 18‘000.00 bestimmt. Sie werden dem Aufwand entsprechend wie folgt auf die Beschuldigten verteilt:
Beschuldigter 1: CHF 5‘000.00
Beschuldigter 2: CHF 5‘000.00
Beschuldigter 3: CHF 5‘000.00
Beschuldigte 4: CHF 3‘000.00
Der Beschuldigte 1 ist im oberinstanzlichen Verfahren vollumfänglich unterliegen, er hat demzufolge die gesamten oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 5‘000.00 zu tragen.
Der Beschuldigte 2 obsiegt bezüglich der beiden von ihm beantragten Freisprüche, welche im Verhältnis zu den zahlreichen Schuldsprüchen nicht ins Gewicht fallen. Dafür sind 5 % der auf ihn entfallenden Verfahrenskosten, ausmachend CHF 250.00, auszuscheiden und durch den Kanton Bern zu tragen. Die restanzlichen Verfahrenskosten von CHF 4‘750.00 hat er zu bezahlen.
Der Beschuldigte 3 obsiegt bezüglich der beiden von ihm beantragten Freisprüche, welche im Verhältnis zu den übrigen Schuldsprüchen jedoch nur wenig ins Gewicht fallen. Er hat daher 90 % der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 4‘500.00, zu bezahlen. Die restanzlichen Verfahrenskosten von CHF 500.00 trägt der Kanton Bern.
Die Beschuldigte 4 obsiegt bezüglich der beiden von ihr beantragten Freisprüche, wurde jedoch bezüglich dreier Anklagepunkte schuldig erklärt. Sie trägt daher 2/3 der auf sie entfallenden Verfahrenskosten, ausmachend CHF 2‘000.00. Die restanzlichen Verfahrenskosten trägt der Kanton Bern.
30. Amtliches Honorar Rechtsanwalt B.________
Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 1 im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 48‘774.55. Der Beschuldigte 1 hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 48‘774.55 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 11‘880.00, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 1 im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 11‘677.15. Der Beschuldigte 1 hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 11‘677.15 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 2‘842.60, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO
31. Amtliches Honorar Fürsprecher D.________
Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecher D.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 2 im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 37‘309.05. Der Beschuldigte 2 hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 37‘309.05 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecher D.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 2 im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 11‘202.70. Der Beschuldigte 2 hat dem Kanton Bern 95 % der für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 37‘309.05, ausmachend CHF 10‘642.55 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
32. Amtliches Honorar Rechtsanwalt F.________
Die Vorinstanz hat dargelegt, dass der angemessene Aufwand für alle Rechtsanwälte (mit Ausnahme des Beschuldigten 1) auf 170 Stunden zu bestimmen sei (pag. 18 918, S. 235 der vorinstanzlichen Entscheidbegründung).
Rechtsanwalt F.________ wendet dagegen ein, dass das kantonale Wirtschaftsstrafgericht zu den einzelnen geltend gemachten Posten keine Stellung genommen habe und insbesondere auch nicht dargelegt habe, welche Aufwandposten nicht angemessen seien. Grundsätzlich bestreitet Rechtsanwalt F.________ nicht, dass sich sein angemessener Aufwand auf 170 Stunden belaufe. Hingegen seien die 66,5 Arbeitsstunden des Rechtspraktikanten nicht berücksichtigt worden. Es sei nicht ersichtlich, wieso dieser Aufwand nicht zu entschädigen sei. Weiter verweist Rechtsanwalt F.________ auf die Parteikostenverordnung. Vorliegend handle es sich um ein für den Beschuldigten äusserst bedeutsames Verfahren mit einem hohen mutmasslichen Deliktsbetrag. Bereits die lange Verfahrensdauer weise auf die Komplexität des Verfahrens hin. Es sei zudem nicht klar, wieso dem amtlichen Verteidigung des Beschuldigten 1 ein höherer Aufwand entschädigt worden sei, da sein Klient ebenfalls im Themenkomplex O.________ angeklagt worden sei. Zudem hätten dann auch die Aufwendungen der Beschuldigten 4 als niedriger eingestuft werden müssen, denn sie sei nur im Themenkomplex N.________ angeklagt worden. Die vorinstanzliche Festsetzung des amtlichen Honorars sei daher nicht nachvollziehbar. Sein Praktikant habe rund 60 Stunden lang Einvernahmen beigewohnt. Der übrige Aufwand entfalle auf administrative Arbeiten, Aktenstudium und Kommunikation mit dem Beschuldigten und den Mitbeschuldigten (pag. 19 025 ff.).
Die Kammer erachtet eine Kürzung des amtlichen Honorars von Rechtsanwalt F.________ (in diesem Umfang) nicht als angemessen. Zu Recht macht Rechtsanwalt F.________ geltend, dass eine Pauschalisierung des Aufwands weder tatsächlich möglich noch sachgerecht ist, hängt der angemessene Aufwand doch insbesondere auch von der Person des Beschuldigten ab. Zudem ist gerade vorliegend nicht ersichtlich, wieso der für die Verteidigung des Beschuldigten 3 angefallene Aufwand erheblich niedriger sein sollte als derjenige des Verteidigers des Beschuldigten 1. Auch ein Vergleich mit dem Verteidigungsaufwand für die Beschuldigte 4 ist offensichtlich nicht sachgerecht, war dieser angemessene Aufwand mit Blick auf die Beschränkung auf den Sachverhaltskomplex N.________ doch erheblich kleiner. Eine Kürzung wäre zudem konkret zu begründen. So hätte die Vorinstanz darzulegen, welche Posten in welchem Umfang nicht angemessen sind. Vorliegend macht Rechtsanwalt F.________ zwar auch (nicht näher begründeten) administrativen Aufwand geltend, welcher grundsätzlich nicht zu entschädigen ist. Insgesamt erweist sich der geltend gemachte Aufwand jedoch als angemessen, weswegen auf eine Kürzung verzichtet wird.
Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt F.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 3 im erstinstanzlichen Verfahren mit insgesamt CHF 45‘299.60. Der Beschuldigte 3 hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung im Umfang von CHF 27‘179.75 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt F.________ entsprechend die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 6‘588.55, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt F.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 3 im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 8‘512.10. Das amtliche Honorar für das Berufungsverfahren (ohne Aufwendungen für Beschwerde betreffend amtliches Honorar) beträgt CHF 7‘583.40, das volle Honorar CHF 9‘532.45. Der Beschuldigte 3 hat dem Kanton Bern seinem Unterliegen entsprechend 90 % der für das oberinstanzliche Berufungsverfahren ausgerichteten Entschädigung von insgesamt CHF 7‘583.40, ausmachend CHF 6‘825.05, zurückzuzahlen und Rechtsanwalt F.________ 90 % der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von 1‘949.05, ausmachend CHF 1‘754.15, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
33. Amtliches Honorar Rechtsanwalt Dr. H.________
Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt Dr. H.________ für die amtliche Verteidigung der Beschuldigten 4 im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 36‘936.00. Die Beschuldigte 4 hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 36‘936.00 zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
Das oberinstanzliche amtliche Honorar von Rechtsanwalt Dr. H.________ wird mit separatem Beschluss bestimmt.
34. Entschädigung Beschuldigte 4
Die Beschuldigte 4 beantragt, ihr sei eine persönliche Genugtuung und/oder eine Entschädigung zuzusprechen. Inwiefern der Beschuldigten 4 Aufwand entstanden ist, der nicht auch infolge der erfolgten Schuldsprüche entstanden und hinzunehmen wäre, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht dargelegt. Auch eine Genugtuung ist bei diesem Ausgang des Verfahrens mit Blick auf die zivilrechtliche Vorwerfbarkeit nicht geschuldet.
VII. Verfügungen
Die weiteren Verfügungen sind in Rechtskraft erwachsen. Es wird auf die Ausführungen der Vorinstanz hierzu verwiesen (pag. 18 919 f., S. 236 f. der vorinstanzlichen Entscheidbegründung).
Die Eingabe des Beschuldigten 1 nach Schluss des Beweisverfahrens wird aus den Akten gewiesen und seinem Verteidiger, Rechtsanwalt B.________, zusammen mit dem Motiv retourniert.
VIII. Dispositiv
Die 1. Strafkammer erkennt:
A.
DasUrteildesKantonalen Wirtschaftsstrafgerichts (Kollegialgericht) vom 6. Februar 2017ist insofern**in Rechtskraft erwachsen,**als:
I.
A.________ freigesprochen wurde:
von der Anschuldigung der qualifizierten Veruntreuung, angeblich mehrfach begangen ca. im Mai 2005 und im September 2005 namentlich in Biel und Umgebung im Rahmen der O.________ Genossenschaft zum Nachteil von zwei Kapitaleinzahlern im Zusammenhang mit Anteilscheinen im Deliktsbetrag von insgesamt CHF 21‘000.00 (Ziff. I.A.1.5. der Anklageschrift vom 4. Mai 2016),
von der Anschuldigung der qualifizierten Veruntreuung, evtl. der Gehilfenschaft dazu, angeblich mehrfach begangen zwischen September 2005 und Januar 2006 in Biel, FT.________, BZ.________ und FU.________ im Rahmen der N.________ Genossenschaft zum Nachteil von fünf Kapitaleinzahlern im Deliktsbetrag von insgesamt CHF 277‘000.00 (Ziff. I.A.2. der Anklageschrift vom 4. Mai 2016),
ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung.
II.
C.________ freigesprochen wurde:
von der Anschuldigung der qualifizierten Veruntreuung, angeblich mehrfach begangen in der Zeit zwischen März 2005 und Mai 2005 sowie im September 2005 namentlich in Biel und Umgebung im Rahmen der O.________ Genossenschaft im Deliktsbetrag von insgesamt CHF 171‘000.00, nämlich
zum Nachteil von vier Kapitaleinzahlern im Zusammenhang mit Darlehens-Vereinbarungen „Residenz P.________“ im Deliktsbetrag von insgesamt CHF 150‘000.00 (Ziff. I.B.1.3. der Anklageschrift vom 4. Mai 2016);
zum Nachteil von zwei Kapitaleinzahlern im Zusammenhang mit Anteilscheinen im Deliktsbetrag von insgesamt CHF 21‘000.00 (Ziff. I.B.1.5. der Anklageschrift vom 4. Mai 2016);
ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung.
III.
E.________ freigesprochen wurde:
von der Anschuldigung der qualifizierten Veruntreuung, angeblich mehrfach begangen in der Zeit zwischen März 2005 und Mitte Juli 2005 sowie im September 2005 namentlich in Biel und Umgebung im Rahmen der O.________ Genossenschaft im Deliktsbetrag von insgesamt CHF 2‘328‘191.00, nämlich
zum Nachteil von drei Kapitaleinzahlern im Zusammenhang mit Kapital Einzahler Verträgen (KEV) im Deliktsbetrag von insgesamt CHF 81‘000.00 (Ziff. I.C.1.1. bis I.C.1.3. der Anklageschrift vom 4. Mai 2016);
zum Nachteil von 54 Kapitaleinzahlern im Zusammenhang mit Kleinkredit Einzahler Vereinbarungen (KKEV) im Deliktsbetrag von insgesamt CHF 1‘783‘191.00 (Ziff. I.C.1.2.1. bis I.C.1.2.11., Ziff. I.C.1.2.13. bis I.C.1.2.22., Ziff. I.C.1.2.24. bis I.C.1.2.54., Ziff. I.C.1.2.62. und Ziff. I.C.1.2.65. der Anklageschrift vom 4. Mai 2016);
zum Nachteil von vier Kapitaleinzahlern im Zusammenhang mit Darlehens-Vereinbarungen „Residenz P.________“ im Deliktsbetrag von insgesamt CHF 150‘000.00 (Ziff. I.C.1.3. der Anklageschrift vom 4. Mai 2016);
zum Nachteil von sieben Kapitaleinzahlern im Zusammenhang mit Rendite-Vereinbarungen für Kapital-Anteilschein-Zeichner im Deliktsbetrag von insgesamt CHF 293‘000.00 (Ziff. I.C.1.4. der Anklageschrift vom 4. Mai 2016);
zum Nachteil von zwei Kapitaleinzahlern im Zusammenhang mit Anteilscheinen im Deliktsbetrag von CHF 21‘000.00 (Ziff. I.C.1.5. der Anklageschrift vom 4. Mai 2016);
unter Auferlegung von 10 % der erstinstanzlichen Verfahrenskosten und der anteilsmässigen Auslagen, ausmachend CHF 9‘857.00, an den Kanton Bern.
IV.
Soweit im Zivilpunkt entschieden wurde:
Es wird festgestellt, dass A.________ und C.________ je anerkannthaben, der Privatklägerin 1, I.________, vgt., einen Betrag von CHF 30‘005.00 zu schulden (Art. 124 Abs. 3 StPO).
Es wird festgestellt, dass A.________, vgt., anerkennt, der Privatklägerin 2, J.________, vgt., einen Betrag von CHF 49‘898.40 zuzüglich Zins von 5% seit dem 24.06.2005 sowie eine Parteientschädigung von CHF 4‘465.40 zu schulden.
Es wird festgestellt, dass A.________, vgt., anerkennt, der Privatklägerin 3,L.________, vgt., einen Betrag von CHF 25‘000.00 plus Zins zu schulden.
Für die Beurteilung der Zivilklagen werden keine Kosten ausgeschieden.
V.
Weiter verfügt wurde:
Die bei den von der EBK / FINMA i.S. O.________ Genossenschaft eingesetzten Liquidatoren AC.________ Rechtsanwälte erhobenen Geschäftsunterlagen der O.________ Genossenschaft (214 Ordner sowie ein Karton mit Inhalt) werden nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils an diese zurückgegeben.
Die von einem Konto lautend auf die N.________ Genossenschaft stammenden, beschlagnahmten CHF 2‘908.05 werden nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils an die Privatklägerin 1, I.________, vgt., ausbezahlt (Art. 70 Abs. 1 StGB).
B.
I.
A.________ wird schuldig erklärt:
der qualifizierten Veruntreuung, mehrfach begangen in der Zeit zwischen dem 29. März 2005 und dem 14. Oktober 2005 namentlich in Biel und Umgebung im Rahmen der O.________ Genossenschaft im Gesamtdeliktsbetrag von CHF 2‘765‘740.90 (vollendet) und CHF 133‘000.00 (versucht),
im Zusammenhang mit Kapital Einzahler Verträgen (KEV) im Deliktsbetrag von insgesamt CHF 424‘000.00, nämlich
zum Nachteil von CU.________ im Deliktsbetrag von CHF 20‘000.00 (Ziff. I.A.1.1.1. der Anklageschrift vom 4. Mai 2016);
zum Nachteil von BQ.________ im Deliktsbetrag von CHF 50‘000.00 (Ziff. I.A.1.1.2. der Anklageschrift vom 4. Mai 2016);
zum Nachteil von BR.________ im Deliktsbetrag von CHF 11‘000.00 (Ziff. I.A.1.1.3. der Anklageschrift vom 4. Mai 2016);
zum Nachteil von CV.________ im Deliktsbetrag von CHF 10‘000.00 (Ziff. I.A.1.1.4. der Anklageschrift vom 4. Mai 2016);
zum Nachteil von CW.________ im Deliktsbetrag von CHF 199‘000.00 (Ziff. I.A.1.1.5. der Anklageschrift vom 4. Mai 2016);
zum Nachteil von CX.________ im Deliktsbetrag von CHF 30‘000.00 (Ziff. I.A.1.1.6. der Anklageschrift vom 4. Mai 2016);
zum Nachteil von CY.________ im Deliktsbetrag von CHF 30‘000.00 (Ziff. I.A.1.1.7. der Anklageschrift vom 4. Mai 2016);
zum Nachteil von CZ.________ im Deliktsbetrag von CHF 14‘000.00 (Ziff. I.A.1.1.8. der Anklageschrift vom 4. Mai 2016);
zum Nachteil von BJ.________ im Deliktsbetrag von CHF 60‘000.00 (Ziff. I.A.1.2.53. der Anklageschrift vom 4. Mai 2016);
im Zusammenhang mit Kleinkredit Einzahler Vereinbarungen (KKEV) im Deliktsbetrag von insgesamt CHF 1‘903‘740.90 (vollendet) und CHF 133‘000.00 (versucht), nämlich
zum Nachteil von BD.________ im Deliktsbetrag von CHF 12‘547.80 (Ziff. I.A.1.2.1. der Anklageschrift vom 4. Mai 2016);
zum Nachteil von DA.________ im Deliktsbetrag von CHF 26‘460.80 (Ziff. I.A.1.2.2. der Anklageschrift vom 4. Mai 2016);
zum Nachteil von BE.________ im Deliktsbetrag von CHF 26‘373.20 (Ziff. I.A.1.2.3. der Anklageschrift vom 4. Mai 2016);
zum Nachteil von AN.________ im Deliktsbetrag von CHF 35‘497.60 (Ziff. I.A.1.2.4. der Anklageschrift vom 4. Mai 2016);
zum Nachteil von DB.________ im Deliktsbetrag von CHF 17‘248.80 (Ziff. I.A.1.2.5. der Anklageschrift vom 4. Mai 2016);
zum Nachteil von DC.________ im Deliktsbetrag von CHF 35‘497.60 (Ziff. I.A.1.2.6. der Anklageschrift vom 4. Mai 2016);
zum Nachteil von DD.________ im Deliktsbetrag von CHF 15‘424.00 (Ziff. I.A.1.2.7. der Anklageschrift vom 4. Mai 2016);
zum Nachteil von DE.________ im Deliktsbetrag von CHF 42‘424.20 (Ziff. I.A.1.2.8. der Anklageschrift vom 4. Mai 2016);
zum Nachteil von DF.________ im Deliktsbetrag von CHF 25‘881.40 (Ziff. I.A.1.2.9. der Anklageschrift vom 4. Mai 2016);
zum Nachteil von DG.________ im Deliktsbetrag von CHF 17‘027.35 (Ziff. I.A.1.2.10. der Anklageschrift vom 4. Mai 2016);
zum Nachteil von BF.________ im Deliktsbetrag von CHF 16‘921.00 (Ziff. I.A.1.2.11. der Anklageschrift vom 4. Mai 2016);
zum Nachteil von BT.________ im Deliktsbetrag von CHF 24‘000.00 (Versuch) (Ziff. I.A.1.2.12. der Anklageschrift vom 4. Mai 2016);
zum Nachteil von BG.________ im Deliktsbetrag von CHF 44‘622.00 (Ziff. I.A.1.2.13. der Anklageschrift vom 4. Mai 2016);
zum Nachteil von DH.________ im Deliktsbetrag von CHF 34‘841.80 (Ziff. I.A.1.2.14. der Anklageschrift vom 4. Mai 2016);
zum Nachteil von DI.________ im Deliktsbetrag von CHF 17‘027.35 (Ziff. I.A.1.2.15. der Anklageschrift vom 4. Mai 2016);
zum Nachteil von DJ.________ im Deliktsbetrag von CHF 7‘597.65 (Ziff. I.A.1.2.16. der Anklageschrift vom 4. Mai 2016);
zum Nachteil von DK.________ im Deliktsbetrag von CHF 25‘054.60 (Ziff. I.A.1.2.17. der Anklageschrift vom 4. Mai 2016);
zum Nachteil von DL.________ im Deliktsbetrag von CHF 34‘841.80 (Ziff. I.A.1.2.18. der Anklageschrift vom 4. Mai 2016);
zum Nachteil von DM.________ im Deliktsbetrag von CHF 26‘661.05 (Ziff. I.A.1.2.19. der Anklageschrift vom 4. Mai 2016);
zum Nachteil von BH.________ im Deliktsbetrag von CHF 17‘027.35 (Ziff. I.A.1.2.20. der Anklageschrift vom 4. Mai 2016);
zum Nachteil von DN.________ im Deliktsbetrag von CHF 17‘027.35 (Ziff. I.A.1.2.21. der Anklageschrift vom 4. Mai 2016);
zum Nachteil von DO.________ im Deliktsbetrag von CHF 17‘027.35 (Ziff. I.A.1.2.22. der Anklageschrift vom 4. Mai 2016);
zum Nachteil von DP.________ im Deliktsbetrag von CHF 39‘000.00 (Ziff. I.A.1.2.23. der Anklageschrift vom 4. Mai 2016);
zum Nachteil von DQ.________ im Deliktsbetrag von CHF 35‘497.60 (Ziff. I.A.1.2.24. der Anklageschrift vom 4. Mai 2016);
zum Nachteil von DR.________ im Deliktsbetrag von CHF 26‘661.05 (Ziff. I.A.1.2.25. der Anklageschrift vom 4. Mai 2016);
zum Nachteil von DS.________ im Deliktsbetrag von CHF 27‘686.60 (Ziff. I.A.1.2.26. der Anklageschrift vom 4. Mai 2016);
zum Nachteil von DT.________ im Deliktsbetrag von CHF 26‘040.95 (Ziff. I.A.1.2.27. der Anklageschrift vom 4. Mai 2016);
zum Nachteil von DU.________ im Deliktsbetrag von CHF 30‘547.75 (Ziff. I.A.1.2.28. der Anklageschrift vom 4. Mai 2016);
zum Nachteil von DV.________ im Deliktsbetrag von CHF 27‘029.90 (Ziff. I.A.1.2.29. der Anklageschrift vom 4. Mai 2016);
zum Nachteil von DW.________ im Deliktsbetrag von CHF 17‘027.35 (Ziff. I.A.1.2.30. der Anklageschrift vom 4. Mai 2016);
zum Nachteil von DX.________ im Deliktsbetrag von CHF 22‘050.90 (Ziff. I.A.1.2.31. der Anklageschrift vom 4. Mai 2016);
zum Nachteil von DY.________ im Deliktsbetrag von CHF 45‘716.50 (Ziff. I.A.1.2.32. der Anklageschrift vom 4. Mai 2016);
zum Nachteil von DZ.________ im Deliktsbetrag von CHF 26‘661.05 (Ziff. I.A.1.2.33. der Anklageschrift vom 4. Mai 2016);
zum Nachteil von BA.________ im Deliktsbetrag von CHF 35‘881.35 (Ziff. I.A.1.2.34. der Anklageschrift vom 4. Mai 2016);
zum Nachteil von EA.________ im Deliktsbetrag von CHF 26‘661.05 (Ziff. I.A.1.2.35. der Anklageschrift vom 4. Mai 2016);
zum Nachteil von EB.________ im Deliktsbetrag von CHF 30‘547.75 (Ziff. I.A.1.2.36. der Anklageschrift vom 4. Mai 2016);
zum Nachteil von J.________ im Deliktsbetrag von CHF 35‘881.35 (Ziff. I.A.1.2.37. der Anklageschrift vom 4. Mai 2016);
zum Nachteil von EC.________ im Deliktsbetrag von CHF 56‘373.20 (Ziff. I.A.1.2.38. der Anklageschrift vom 4. Mai 2016);
zum Nachteil von BL.________ im Deliktsbetrag von CHF 52‘592.10 (Ziff. I.A.1.2.39. der Anklageschrift vom 4. Mai 2016);
zum Nachteil von BI.________ im Deliktsbetrag von CHF 38‘248.80 (Ziff. I.A.1.2.40. der Anklageschrift vom 4. Mai 2016);
zum Nachteil von ED.________ im Deliktsbetrag von CHF 27‘686.60 (Ziff. I.A.1.2.41. der Anklageschrift vom 4. Mai 2016);
zum Nachteil von EE.________ im Deliktsbetrag von CHF 55‘059.80 (Ziff. I.A.1.2.42. der Anklageschrift vom 4. Mai 2016);
zum Nachteil von EF.________ im Deliktsbetrag von CHF 28‘343.30 (Ziff. I.A.1.2.43. der Anklageschrift vom 4. Mai 2016);
zum Nachteil von EG.________ im Deliktsbetrag von CHF 56‘373.20 (Ziff. I.A.1.2.44. der Anklageschrift vom 4. Mai 2016);
zum Nachteil von BU.________ im Deliktsbetrag von CHF 80‘000.00 (Versuch) (Ziff. I.A.1.2.45. der Anklageschrift vom 4. Mai 2016);
zum Nachteil von BR.________ im Deliktsbetrag von CHF 32‘180.80 (Ziff. I.A.1.2.46. der Anklageschrift vom 4. Mai 2016);
zum Nachteil von EH.________ im Deliktsbetrag von CHF 27‘686.60 (Ziff. I.A.1.2.47. der Anklageschrift vom 4. Mai 2016);
zum Nachteil von EI.________ im Deliktsbetrag von CHF 13‘013.70 (Ziff. I.A.1.2.48. der Anklageschrift vom 4. Mai 2016);
zum Nachteil von EJ.________ im Deliktsbetrag von CHF 17‘960.50 (Ziff. I.A.1.2.49. der Anklageschrift vom 4. Mai 2016);
zum Nachteil von EK.________ im Deliktsbetrag von CHF 17‘960.50 (Ziff. I.A.1.2.50. der Anklageschrift vom 4. Mai 2016);
zum Nachteil von EL.________ im Deliktsbetrag von CHF 28‘343.30 (Ziff. I.A.1.2.51. der Anklageschrift vom 4. Mai 2016);
zum Nachteil von EM.________ im Deliktsbetrag von CHF 17‘960.50 (Ziff. I.A.1.2.52. der Anklageschrift vom 4. Mai 2016);
zum Nachteil von L.________ im Deliktsbetrag von CHF 24‘000.00 (Ziff. I.A.1.2.54. der Anklageschrift vom 4. Mai 2016);
zum Nachteil von BV.________ im Deliktsbetrag von CHF 29‘000.00 (Versuch) (Ziff. I.A.1.2.55. der Anklageschrift vom 4. Mai 2016);
zum Nachteil von EN.________ im Deliktsbetrag von CHF 47‘905.50 (Ziff. I.A.1.2.56. der Anklageschrift vom 4. Mai 2016);
zum Nachteil von EO.________ im Deliktsbetrag von CHF 43‘014.95 (Ziff. I.A.1.2.57. der Anklageschrift vom 4. Mai 2016);
zum Nachteil von EP.________ im Deliktsbetrag von CHF 49‘000.00 (Ziff. I.A.1.2.58. der Anklageschrift vom 4. Mai 2016);
zum Nachteil von BK.________ im Deliktsbetrag von CHF 44‘000.00 (Ziff. I.A.1.2.59. der Anklageschrift vom 4. Mai 2016);
zum Nachteil von EQ.________ im Deliktsbetrag von CHF 49‘000.00 (Ziff. I.A.1.2.60. der Anklageschrift vom 4. Mai 2016);
zum Nachteil von ER.________ im Deliktsbetrag von CHF 49‘000.00 (Ziff. I.A.1.2.61. der Anklageschrift vom 4. Mai 2016);
zum Nachteil von ES.________ im Deliktsbetrag von CHF 30‘547.75 (Ziff. I.A.1.2.62. der Anklageschrift vom 4. Mai 2016);
zum Nachteil von ET.________ im Deliktsbetrag von CHF 45‘645.60 (Ziff. I.A.1.2.63. der Anklageschrift vom 4. Mai 2016);
zum Nachteil von EU.________ im Deliktsbetrag von CHF 69‘000.00 (Ziff. I.A.1.2.64. der Anklageschrift vom 4. Mai 2016);
zum Nachteil von EV.________ im Deliktsbetrag von CHF 16‘921.00 (Ziff. I.A.1.2.65. der Anklageschrift vom 4. Mai 2016);
im Zusammenhang mit Darlehens-Vereinbarungen „Residenz P.________“ im Deliktsbetrag von insgesamt CHF 150‘000.00, nämlich
zum Nachteil von BQ.________ im Deliktsbetrag von CHF 40‘000.00 (Ziff. I.A.1.3.1. der Anklageschrift vom 4. Mai 2016);
zum Nachteil von BS.________ im Deliktsbetrag von CHF 20‘000.00 (Ziff. I.A.1.3.2. der Anklageschrift vom 4. Mai 2016);
zum Nachteil von EW.________ im Deliktsbetrag von CHF 50‘000.00 (Ziff. I.A.1.3.3. der Anklageschrift vom 4. Mai 2016);
zum Nachteil von EX.________ im Deliktsbetrag von CHF 40‘000.00 (Ziff. I.A.1.3.4. der Anklageschrift vom 4. Mai 2016);
im Zusammenhang mit Rendite-Vereinbarungen für Kapital-Anteilschein-Zeichner im Deliktsbetrag von insgesamt CHF 288‘000.00, nämlich
zum Nachteil von EY.________ im Deliktsbetrag von CHF 9‘000.00 (Ziff. I.A.1.4.1. der Anklageschrift vom 4. Mai 2016);
zum Nachteil von EZ.________ im Deliktsbetrag von CHF 19‘000.00 (Ziff. I.A.1.4.2. der Anklageschrift vom 4. Mai 2016);
zum Nachteil von FA.________ im Deliktsbetrag von CHF 123‘000.00 (Ziff. I.A.1.4.3. der Anklageschrift vom 4. Mai 2016);
zum Nachteil von FB.________ im Deliktsbetrag von CHF 24‘000.00 (Ziff. I.A.1.4.4. der Anklageschrift vom 4. Mai 2016);
zum Nachteil von FC.________ im Deliktsbetrag von CHF 30‘000.00 (Ziff. I.A.1.4.5. der Anklageschrift vom 4. Mai 2016);
zum Nachteil von FD.________ im Deliktsbetrag von CHF 39‘000.00 (Ziff. I.A.1.4.6. der Anklageschrift vom 4. Mai 2016);
zum Nachteil von BM.________ im Deliktsbetrag von CHF 44‘000.00 (Ziff. I.A.1.4.7. der Anklageschrift vom 4. Mai 2016);
und in Anwendung der
Art. 2, 40, 43, 44, 47, 138 Ziff. 1 Abs. 2 und Ziff. 2 StGB
Art. 422, 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO
verurteilt:
zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten.
Davon sind 12 Monate zu vollziehen. Für eine Teilstrafe von 24 Monaten wird der Vollzug aufgeschoben und die Probezeit auf 5 Jahre festgesetzt;
zur Bezahlung der auf ihn entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 29‘678.20;
zur Bezahlung der auf ihn entfallenden oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF5‘000.00.
II.
C.________ wird freigesprochen:
von der Anschuldigung der qualifizierten Veruntreuung, angeblich mehrfach begangen in der Zeit zwischen Dezember 2005 und Januar 2006 in FV.________, FT.________, BZ.________ und FU.________ im Rahmen der N.________ Genossenschaft zum Nachteil von
BJ.________ im Deliktsbetrag von CHF 9‘894.00 (Ziff. I.B.2.1. der Anklageschrift vom 4. Mai 2016);
AY.________ im Deliktsbetrag von CHF 197‘880.05 (Ziff. I.B.2.5. der Anklageschrift vom 4. Mai 2016);
unter Ausscheidung von 5 % der auf ihn entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten. Diese Kosten hat C.________ in Anwendung von Art. 426 Abs. 2 StPO zu tragen (vgl. Ziffer III/2. unten),
unter Ausscheidung von 5 % der auf ihn entfallenden oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 5‘000.00, ausmachend CHF250.00. Diese Kosten trägt der Kanton Bern,
ohne Ausrichtung einer Entschädigung.
III.
C.________ wird schuldig erklärt:
der qualifizierten Veruntreuung, mehrfach begangen in der Zeit zwischen Dezember 2005 und Januar 2006 in FV.________, FT.________, BZ.________ und FU.________ im Rahmen der N.________ Genossenschaft im Gesamtdeliktsbetrag von CHF 63‘667.90, nämlich
zum Nachteil von CB.________ im Deliktsbetrag von CHF 8‘904.60 (Ziff. I.B.2.2. der Anklageschrift vom 4. Mai 2016);
zum Nachteil von I.________ im Deliktsbetrag von CHF 29‘038.90 (Ziff. I.B.2.3. der Anklageschrift vom 4. Mai 2016);
zum Nachteil von CC.________ im Deliktsbetrag von CHF 25‘724.40 (Ziff. I.B.2.4. der Anklageschrift vom 4. Mai 2016);
der Gehilfenschaft zur qualifizierten Veruntreuung, mehrfach begangen in der Zeit zwischen dem 4. Mai 2005 und dem 14. Oktober 2005 namentlich in Biel und Umgebung im Rahmen der O.________ Genossenschaft im Gesamtdeliktsbetrag von CHF 2‘615‘740.90 (vollendet) und CHF 133‘000.00 (versucht),
im Zusammenhang mit Kapital Einzahler Verträgen (KEV) im Deliktsbetrag von insgesamt CHF 424‘000.00, nämlich
zum Nachteil von CU.________ im Deliktsbetrag von CHF 20‘000.00 (Ziff. I.B.1.1.1. der Anklageschrift vom 4. Mai 2016);
zum Nachteil von BQ.________ im Deliktsbetrag von CHF 50‘000.00 (Ziff. I.B.1.1.2. der Anklageschrift vom 4. Mai 2016);
zum Nachteil von BR.________ im Deliktsbetrag von CHF 11‘000.00 (Ziff. I.B.1.1.3. der Anklageschrift vom 4. Mai 2016);
zum Nachteil von CV.________ im Deliktsbetrag von CHF 10‘000.00 (Ziff. I.B.1.1.4. der Anklageschrift vom 4. Mai 2016);
zum Nachteil von CW.________ im Deliktsbetrag von CHF 199‘000.00 (Ziff. I.B.1.1.5. der Anklageschrift vom 4. Mai 2016);
zum Nachteil von CX.________ im Deliktsbetrag von CHF 30‘000.00 (Ziff. I.B.1.1.6. der Anklageschrift vom 4. Mai 2016);
zum Nachteil von CY.________ im Deliktsbetrag von CHF 30‘000.00 (Ziff. I.B.1.1.7. der Anklageschrift vom 4. Mai 2016);
zum Nachteil von CZ.________ im Deliktsbetrag von CHF 14‘000.00 (Ziff. I.B.1.1.8. der Anklageschrift vom 4. Mai 2016);
zum Nachteil von BJ.________ im Deliktsbetrag von CHF 60‘000.00 (Ziff. I.B.1.2.53. der Anklageschrift vom 4. Mai 2016);
im Zusammenhang mit Kleinkredit Einzahler Vereinbarungen (KKEV) im Deliktsbetrag von insgesamt CHF 1‘903‘740.90 (vollendet) und CHF 133‘000.00 (versucht), nämlich
zum Nachteil von BD.________ im Deliktsbetrag von CHF 12‘547.80 (Ziff. I.B.1.2.1. der Anklageschrift vom 4. Mai 2016);
zum Nachteil von DA.________ im Deliktsbetrag von CHF 26‘460.80 (Ziff. I.B.1.2.2. der Anklageschrift vom 4. Mai 2016);
zum Nachteil von BE.________ im Deliktsbetrag von CHF 26‘373.20 (Ziff. I.B.1.2.3. der Anklageschrift vom 4. Mai 2016);
zum Nachteil von AN.________ im Deliktsbetrag von CHF 35‘497.60 (Ziff. I.B.1.2.4. der Anklageschrift vom 4. Mai 2016);
zum Nachteil von DB.________ im Deliktsbetrag von CHF 17‘248.80 (Ziff. I.B.1.2.5. der Anklageschrift vom 4. Mai 2016);
zum Nachteil von DC.________ im Deliktsbetrag von CHF 35‘497.60 (Ziff. I.B.1.2.6. der Anklageschrift vom 4. Mai 2016);
zum Nachteil von DD.________ im Deliktsbetrag von CHF 15‘424.00 (Ziff. I.B.1.2.7. der Anklageschrift vom 4. Mai 2016);
zum Nachteil von DE.________ im Deliktsbetrag von CHF 42‘424.20 (Ziff. I.B.1.2.8. der Anklageschrift vom 4. Mai 2016);
zum Nachteil von DF.________ im Deliktsbetrag von CHF 25‘881.40 (Ziff. I.B.1.2.9. der Anklageschrift vom 4. Mai 2016);
zum Nachteil von DG.________ im Deliktsbetrag von CHF 17‘027.35 (Ziff. I.B.1.2.10. der Anklageschrift vom 4. Mai 2016);
zum Nachteil von BF.________ im Deliktsbetrag von CHF 16‘921.00 (Ziff. I.B.1.2.11. der Anklageschrift vom 4. Mai 2016);
zum Nachteil von BT.________ im Deliktsbetrag von CHF 24‘000.00 (Versuch) (Ziff. I.B.1.2.12. der Anklageschrift vom 4. Mai 2016);
zum Nachteil von BG.________ im Deliktsbetrag von CHF 44‘622.00 (Ziff. I.B.1.2.13. der Anklageschrift vom 4. Mai 2016);
zum Nachteil von DH.________ im Deliktsbetrag von CHF 34‘841.80 (Ziff. I.B.1.2.14. der Anklageschrift vom 4. Mai 2016);
zum Nachteil von DI.________ im Deliktsbetrag von CHF 17‘027.35 (Ziff. I.B.1.2.15. der Anklageschrift vom 4. Mai 2016);
zum Nachteil von DJ.________ im Deliktsbetrag von CHF 7‘597.65 (Ziff. I.B.1.2.16. der Anklageschrift vom 4. Mai 2016);
zum Nachteil von DK.________ im Deliktsbetrag von CHF 25‘054.60 (Ziff. I.A.1.2.17. der Anklageschrift vom 4. Mai 2016);
zum Nachteil von DL.________ im Deliktsbetrag von CHF 34‘841.80 (Ziff. I.B.1.2.18. der Anklageschrift vom 4. Mai 2016);
zum Nachteil von DM.________ im Deliktsbetrag von CHF 26‘661.05 (Ziff. I.B.1.2.19. der Anklageschrift vom 4. Mai 2016);
zum Nachteil von BH.________ im Deliktsbetrag von CHF 17‘027.35 (Ziff. I.B.1.2.20. der Anklageschrift vom 4. Mai 2016);
zum Nachteil von DN.________ im Deliktsbetrag von CHF 17‘027.35 (Ziff. I.B.1.2.21. der Anklageschrift vom 4. Mai 2016);
zum Nachteil von DO.________ im Deliktsbetrag von CHF 17‘027.35 (Ziff. I.B.1.2.22. der Anklageschrift vom 4. Mai 2016);
zum Nachteil von DP.________ im Deliktsbetrag von CHF 39‘000.00 (Ziff. I.B.1.2.23. der Anklageschrift vom 4. Mai 2016);
zum Nachteil von DQ.________ im Deliktsbetrag von CHF 35‘497.60 (Ziff. I.B.1.2.24. der Anklageschrift vom 4. Mai 2016);
zum Nachteil von DR.________ im Deliktsbetrag von CHF 26‘661.05 (Ziff. I.B.1.2.25. der Anklageschrift vom 4. Mai 2016);
zum Nachteil von DS.________ im Deliktsbetrag von CHF 27‘686.60 (Ziff. I.B.1.2.26. der Anklageschrift vom 4. Mai 2016);
zum Nachteil von DT.________ im Deliktsbetrag von CHF 26‘040.95 (Ziff. I.B.1.2.27. der Anklageschrift vom 4. Mai 2016);
zum Nachteil von DU.________ im Deliktsbetrag von CHF 30‘547.75 (Ziff. I.B.1.2.28. der Anklageschrift vom 4. Mai 2016);
zum Nachteil von DV.________ im Deliktsbetrag von CHF 27‘029.90 (Ziff. I.B.1.2.29. der Anklageschrift vom 4. Mai 2016);
zum Nachteil von DW.________ im Deliktsbetrag von CHF 17‘027.35 (Ziff. I.B.1.2.30. der Anklageschrift vom 4. Mai 2016);
zum Nachteil von DX.________ im Deliktsbetrag von CHF 22‘050.90 (Ziff. I.B.1.2.31. der Anklageschrift vom 4. Mai 2016);
zum Nachteil von DY.________ im Deliktsbetrag von CHF 45‘716.50 (Ziff. I.B.1.2.32. der Anklageschrift vom 4. Mai 2016);
zum Nachteil von DZ.________ im Deliktsbetrag von CHF 26‘661.05 (Ziff. I.B.1.2.33. der Anklageschrift vom 4. Mai 2016);
zum Nachteil von BA.________ im Deliktsbetrag von CHF 35‘881.35 (Ziff. I.B.1.2.34. der Anklageschrift vom 4. Mai 2016);
zum Nachteil von EA.________ im Deliktsbetrag von CHF 26‘661.05 (Ziff. I.B.1.2.35. der Anklageschrift vom 4. Mai 2016);
zum Nachteil von EB.________ im Deliktsbetrag von CHF 30‘547.75 (Ziff. I.B.1.2.36. der Anklageschrift vom 4. Mai 2016);
zum Nachteil von J.________ im Deliktsbetrag von CHF 35‘881.35 (Ziff. I.B.1.2.37. der Anklageschrift vom 4. Mai 2016);
zum Nachteil von EC.________ im Deliktsbetrag von CHF 56‘373.20 (Ziff. I.B.1.2.38. der Anklageschrift vom 4. Mai 2016);
zum Nachteil von BL.________ im Deliktsbetrag von CHF 52‘592.10 (Ziff. I.B.1.2.39. der Anklageschrift vom 4. Mai 2016);
zum Nachteil von BI.________ im Deliktsbetrag von CHF 38‘248.80 (Ziff. I.B.1.2.40. der Anklageschrift vom 4. Mai 2016);
zum Nachteil von ED.________ im Deliktsbetrag von CHF 27‘686.60 (Ziff. I.B.1.2.41. der Anklageschrift vom 4. Mai 2016);
zum Nachteil von EE.________ im Deliktsbetrag von CHF 55‘059.80 (Ziff. I.B.1.2.42. der Anklageschrift vom 4. Mai 2016);
zum Nachteil von EF.________ im Deliktsbetrag von CHF 28‘343.30 (Ziff. I.B.1.2.43. der Anklageschrift vom 4. Mai 2016);
zum Nachteil von EG.________ im Deliktsbetrag von CHF 56‘373.20 (Ziff. I.B.1.2.44. der Anklageschrift vom 4. Mai 2016);
zum Nachteil von BU.________ im Deliktsbetrag von CHF 80‘000.00 (Versuch) (Ziff. I.B.1.2.45. der Anklageschrift vom 4. Mai 2016);
zum Nachteil von BR.________ im Deliktsbetrag von CHF 32‘180.80 (Ziff. I.B.1.2.46. der Anklageschrift vom 4. Mai 2016);
zum Nachteil von EH.________ im Deliktsbetrag von CHF 27‘686.60 (Ziff. I.B.1.2.47. der Anklageschrift vom 4. Mai 2016);
zum Nachteil von EI.________ im Deliktsbetrag von CHF 13‘013.70 (Ziff. I.B.1.2.48. der Anklageschrift vom 4. Mai 2016);
zum Nachteil von EJ.________ im Deliktsbetrag von CHF 17‘960.50 (Ziff. I.B.1.2.49. der Anklageschrift vom 4. Mai 2016);
zum Nachteil von EK.________ im Deliktsbetrag von CHF 17‘960.50 (Ziff. I.B.1.2.50. der Anklageschrift vom 4. Mai 2016);
zum Nachteil von EL.________ im Deliktsbetrag von CHF 28‘343.30 (Ziff. I.B.1.2.51. der Anklageschrift vom 4. Mai 2016);
zum Nachteil von EM.________ im Deliktsbetrag von CHF 17‘960.50 (Ziff. I.B.1.2.52. der Anklageschrift vom 4. Mai 2016);
zum Nachteil von L.________ im Deliktsbetrag von CHF 24‘000.00 (Ziff. I.B.1.2.54. der Anklageschrift vom 4. Mai 2016);
zum Nachteil von BV.________ im Deliktsbetrag von CHF 29‘000.00 (Versuch) (Ziff. I.B.1.2.55. der Anklageschrift vom 4. Mai 2016);
zum Nachteil von EN.________ im Deliktsbetrag von CHF 47‘905.50 (Ziff. I.B.1.2.56. der Anklageschrift vom 4. Mai 2016);
zum Nachteil von EO.________ im Deliktsbetrag von CHF 43‘014.95 (Ziff. I.B.1.2.57. der Anklageschrift vom 4. Mai 2016);
zum Nachteil von EP.________ im Deliktsbetrag von CHF 49‘000.00 (Ziff. I.B.1.2.58. der Anklageschrift vom 4. Mai 2016);
zum Nachteil von BK.________ im Deliktsbetrag von CHF 44‘000.00 (Ziff. I.B.1.2.59. der Anklageschrift vom 4. Mai 2016);
zum Nachteil von EQ.________ im Deliktsbetrag von CHF 49‘000.00 (Ziff. I.B.1.2.60. der Anklageschrift vom 4. Mai 2016);
zum Nachteil von ER.________ im Deliktsbetrag von CHF 49‘000.00 (Ziff. I.B.1.2.61. der Anklageschrift vom 4. Mai 2016);
zum Nachteil von ES.________ im Deliktsbetrag von CHF 30‘547.75 (Ziff. I.B.1.2.62. der Anklageschrift vom 4. Mai 2016);
zum Nachteil von ET.________ im Deliktsbetrag von CHF 45‘645.60 (Ziff. I.B.1.2.63. der Anklageschrift vom 4. Mai 2016);
zum Nachteil von EU.________ im Deliktsbetrag von CHF 69‘000.00 (Ziff. I.B.1.2.64. der Anklageschrift vom 4. Mai 2016);
zum Nachteil von EV.________ im Deliktsbetrag von CHF 16‘921.00 (Ziff. I.B.1.2.65. der Anklageschrift vom 4. Mai 2016);
im Zusammenhang mit Rendite-Vereinbarungen für Kapital-Anteilschein-Zeichner im Deliktsbetrag von insgesamt CHF 288‘000.00, nämlich
zum Nachteil von EY.________ im Deliktsbetrag von CHF 9‘000.00 (Ziff. I.B.1.4.1. der Anklageschrift vom 4. Mai 2016);
zum Nachteil von EZ.________ im Deliktsbetrag von CHF 19‘000.00 (Ziff. I.B.1.4.2. der Anklageschrift vom 4. Mai 2016);
zum Nachteil von FA.________ im Deliktsbetrag von CHF 123‘000.00 (Ziff. I.B.1.4.3. der Anklageschrift vom 4. Mai 2016);
zum Nachteil von FB.________ im Deliktsbetrag von CHF 24‘000.00 (Ziff. I.B.1.4.4. der Anklageschrift vom 4. Mai 2016);
zum Nachteil von FC.________ im Deliktsbetrag von CHF 30‘000.00 (Ziff. I.B.1.4.5. der Anklageschrift vom 4. Mai 2016);
zum Nachteil von FD.________ im Deliktsbetrag von CHF 39‘000.00 (Ziff. I.B.1.4.6. der Anklageschrift vom 4. Mai 2016);
zum Nachteil von BM.________ im Deliktsbetrag von CHF 44‘000.00 (Ziff. I.B.1.4.7. der Anklageschrift vom 4. Mai 2016);
und in Anwendung der
Art. 2, 25, 40, 42, 44, 47, 48 lit. e, 48a, 49 Abs. 1 sowie 138 Ziff. 1 Abs. 2 und Ziff. 2 StGB
Art. 422, 426 Abs. 1 und 2, 428 Abs. 1 und 3 StPO
verurteilt:
zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten.
Der Vollzug wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt;
zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF24‘662.45;
zur **Bezahlung von 95 %**der auf ihn entfallenden oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 5‘000.00, ausmachend CHF4‘750.00.
IV.
E.________ wird freigesprochen:
von der Anschuldigung der qualifizierten Veruntreuung, angeblich mehrfach begangen in der Zeit zwischen Dezember 2005 und Januar 2006 in FW.________, FT.________, BZ.________ und FU.________ im Rahmen der N.________ Genossenschaft zum Nachteil von
BJ.________ im Deliktsbetrag von CHF 9‘894.00 (Ziff. I.B.2.1. der Anklageschrift vom 4. Mai 2016);
AY.________ im Deliktsbetrag von CHF 197‘880.05 (Ziff. I.B.2.5. der Anklageschrift vom 4. Mai 2016);
unter Ausscheidung von 10 % der auf ihn entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten. Diese Kosten hat E.________ in Anwendung von Art. 426 Abs. 2 StPO zu tragen (vgl. Ziffer V./2. unten),
unter Ausscheidung von 10 % der auf ihn entfallenden oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 5‘000.00, ausmachend CHF500.00. Diese Kosten trägt der Kanton Bern,
ohne Ausrichtung einer Entschädigung.
V.
E.________ wird schuldig erklärt:
der qualifizierten Veruntreuung, mehrfach begangen in der Zeit zwischen Dezember 2005 und Januar 2006 in FW.________, FT.________, BZ.________ und FU.________ im Rahmen der N.________ Genossenschaft im Gesamtdeliktsbetrag von CHF 63‘667.90, nämlich
zum Nachteil von CB.________ im Deliktsbetrag von CHF 8‘904.60 (Ziff. I.C.2.2. der Anklageschrift vom 4. Mai 2016);
zum Nachteil von I.________ im Deliktsbetrag von CHF 29‘038.90 (Ziff. I.C.2.3. der Anklageschrift vom 4. Mai 2016);
zum Nachteil von CC.________ im Deliktsbetrag von CHF 25‘724.40 (Ziff. I.C.2.4. der Anklageschrift vom 4. Mai 2016);
der Gehilfenschaft zur qualifizierten Veruntreuung, mehrfach begangen in der Zeit zwischen dem 15. Juli 2005 und dem 14. Oktober 2005 namentlich in Biel und Umgebung im Rahmen der O.________ Genossenschaft im Gesamtdeliktsbetrag von CHF 718‘566.05 (vollendet) und CHF 53‘000.00 (versucht),
im Zusammenhang mit Kapital Einzahler Verträgen (KEV) im Deliktsbetrag von insgesamt CHF 283‘000.00, nämlich
zum Nachteil von CV.________ im Deliktsbetrag von CHF 10‘000.00 (Ziff. I.C.1.1.4. der Anklageschrift vom 4. Mai 2016);
zum Nachteil von CW.________ im Deliktsbetrag von CHF 199‘000.00 (Ziff. I.C.1.1.5. der Anklageschrift vom 4. Mai 2016);
zum Nachteil von CX.________ im Deliktsbetrag von CHF 30‘000.00 (Ziff. I.C.1.1.6. der Anklageschrift vom 4. Mai 2016);
zum Nachteil von CY.________ im Deliktsbetrag von CHF 30‘000.00 (Ziff. I.C.1.1.7. der Anklageschrift vom 4. Mai 2016);
zum Nachteil von CZ.________ im Deliktsbetrag von CHF 14‘000.00 (Ziff. I.C.1.1.8. der Anklageschrift vom 4. Mai 2016);
im Zusammenhang mit Kleinkredit Einzahler Vereinbarungen (KKEV) im Deliktsbetrag von insgesamt CHF 435‘566.05 (vollendet) und CHF 53‘000.00 (versucht), nämlich
zum Nachteil von BT.________ im Deliktsbetrag von CHF 24‘000.00 (Versuch) (Ziff. I.C.1.2.12. der Anklageschrift vom 4. Mai 2016);
zum Nachteil von DP.________ im Deliktsbetrag von CHF 39‘000.00 (Ziff. I.C.1.2.23. der Anklageschrift vom 4. Mai 2016);
zum Nachteil von BV.________ im Deliktsbetrag von CHF 29‘000.00 (Versuch) (Ziff. I.C.1.2.55. der Anklageschrift vom 4. Mai 2016);
zum Nachteil von EN.________ im Deliktsbetrag von CHF 47‘905.50 (Ziff. I.C.1.2.56. der Anklageschrift vom 4. Mai 2016);
zum Nachteil von EO.________ im Deliktsbetrag von CHF 43‘014.95 (Ziff. I.C.1.2.57. der Anklageschrift vom 4. Mai 2016);
zum Nachteil von EP.________ im Deliktsbetrag von CHF 49‘000.00 (Ziff. I.C.1.2.58. der Anklageschrift vom 4. Mai 2016);
zum Nachteil von BK.________ im Deliktsbetrag von CHF 44‘000.00 (Ziff. I.C.1.2.59. der Anklageschrift vom 4. Mai 2016);
zum Nachteil von EQ.________ im Deliktsbetrag von CHF 49‘000.00 (Ziff. I.C.1.2.60. der Anklageschrift vom 4. Mai 2016);
zum Nachteil von ER.________ im Deliktsbetrag von CHF 49‘000.00 (Ziff. I.C.1.2.61. der Anklageschrift vom 4. Mai 2016);
zum Nachteil von ET.________ im Deliktsbetrag von CHF 45‘645.60 (Ziff. I.C.1.2.63. der Anklageschrift vom 4. Mai 2016);
zum Nachteil von EU.________ im Deliktsbetrag von CHF 69‘000.00 (Ziff. I.C.1.2.64. der Anklageschrift vom 4. Mai 2016);
und in Anwendung der
Art. 2, 25, 40, 42, 44, 47, 48 lit. e, 48a, 49 Abs. 1 sowie 138 Ziff. 1 Abs. 2 und Ziff. 2 StGB
Art. 422, 426 Abs. 1 und 2, 428 Abs. 1 und 3 StPO
verurteilt:
zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten.
Der Vollzug wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt;
zur Bezahlung der auf die Schuldsprüche entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF14‘785.45;
zur Bezahlung von 90 % der auf ihn entfallenden oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 5‘000.00, ausmachend CHF4‘500.00.
VI.
G.________ wird freigesprochen:
von der Anschuldigung der qualifizierten Veruntreuung, angeblich mehrfach begangen in der Zeit zwischen Dezember 2005 und Januar 2006 in FX.________, FT.________, BZ.________ und FU.________ im Rahmen der N.________ Genossenschaft zum Nachteil von
BJ.________ im Deliktsbetrag von CHF 9‘894.00 (Ziff. I.B.2.1. der Anklageschrift vom 4. Mai 2016);
AY.________ im Deliktsbetrag von CHF 197‘880.05 (Ziff. I.B.2.5. der Anklageschrift vom 4. Mai 2016);
unter Ausscheidung von 1/3 der auf sie entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten. Diese Kosten hat G.________ in Anwendung von Art. 426 Abs. 2 StPO zu tragen (vgl. Ziffer VII./2. unten),
unter Ausscheidung von 1/3 der auf sie entfallenden **oberinstanzlichen Verfahrenskosten,**bestimmt auf CHF 3‘000.00, ausmachend CHF1‘000.00. Diese Kosten trägt der Kanton Bern,
ohne Ausrichtung einer Entschädigung(Art. 430 Abs. 1 Bst. a StPO).
VII.
G.________ wird schuldig erklärt:
der qualifizierten Veruntreuung, mehrfach begangen in der Zeit zwischen Dezember 2005 und Januar 2006 in FX.________, FT.________, BZ.________ und FU.________ im Rahmen der N.________ Genossenschaft im Gesamtdeliktsbetrag von CHF 63‘667.90, nämlich
zum Nachteil von CB.________ im Deliktsbetrag von CHF 8‘904.60 (Ziff. I.D.2.2. der Anklageschrift vom 4. Mai 2016);
zum Nachteil von I.________ im Deliktsbetrag von CHF 29‘038.90 (Ziff. I.D.2.3. der Anklageschrift vom 4. Mai 2016);
zum Nachteil von CC.________ im Deliktsbetrag von CHF 25‘724.40 (Ziff. I.D.2.4. der Anklageschrift vom 4. Mai 2016);
und in Anwendung der
Art. 2, 40, 42, 44, 47, 48 lit. e, 48a, 138 Ziff. 1 Abs. 2 und Ziff. 2 StGB
Art. 422 und 426 Abs. 1 und 2, 428 Abs. 1 und 3 StPO
verurteilt:
zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten.
Der Vollzug wird aufgeschoben und die Probezeitauf 2 Jahre festgesetzt;
zur Bezahlung der auf sie entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF9‘887.45;
Zur Bezahlung von 2/3 der auf sie entfallenden **oberinstanzlichen Verfahrenskosten,**bestimmt auf CHF 3‘000.00, ausmachend CHF2‘000.00.
VIII.
Im Zivilpunkt wird entschieden:
Es wird festgestellt, dass G.________ anerkannt hat, I.________, einen Betrag von CHF 30‘005.00 zu schulden;
E.________ wird verurteilt, I.________ CHF 29‘350.00 sowie eine Parteientschädigung von CHF 5.00 zu bezahlen, unter solidarischer Haftbarkeit mit K.________ sowie unter Anrechnung des I.________ rechtskräftig zugesprochenen und ausbezahlten Betrags von CHF 2‘908.05. Soweit weitergehend wird die Zivilklage abgewiesen.
C.________ wird verurteilt,J.________ CHF 35‘881.35 nebst Zins zu 5 % vom 26.09.2005 bis am 25.11.2005 sowie eine Parteientschädigung von CHF 1‘000.00 zu bezahlen, unter solidarischer Haftbarkeit mit A.________. Soweit weitergehend wird die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen.
Die Zivilklage von J.________ gegen E.________ wird auf den Zivilweg verwiesen.
C.________ wird verurteilt, L.________ CHF24‘000.00 zu bezahlen, unter solidarischer Haftbarkeit mit A.________. Soweit weitergehend wird die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen.
Die Zivilklage von L.________ gegen E.________ wird auf den Zivilweg verwiesen.
IX.
Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person 1, Rechtsanwalt B.________, wurde/wird für das erst- bzw. oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:
Erste Instanz
A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 48‘774.55 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 11‘880.00, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
Obere Instanz
A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 11‘677.15 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 2‘842.60, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person 2, Fürsprecher D.________ wurde/wird für das erst- bzw. oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:
Erste Instanz
C.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 37‘309.05 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
Obere Instanz
Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecher D.________ für die amtliche Verteidigung von C.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 11‘202.70.
C.________ hat dem Kanton Bern 95 % der für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 11‘202.70, ausmachend CHF 10‘642.55, zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person 3, Rechtsanwalt F.________, wird – soweit der Beschuldigte 3 im Umfang von 40 % obsiegt – für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:
Erste Instanz
Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person 3, Rechtsanwalt F.________, wird – soweit der Beschuldigte 3 im Umfang von 60 % unterliegt – für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:
Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt F.________ für die amtliche Verteidigung von E.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit insgesamt CHF 45‘299.60. E.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung im Umfang von CHF 27‘179.75 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt F.________ entsprechend die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 6‘588.55, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person 3, Rechtsanwalt F.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:
Obere Instanz
Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt F.________ für die amtliche Verteidigung von E.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 8‘512.10.
Das amtliche Honorar für das Berufungsverfahren (ohne Aufwendungen für Beschwerde betreffend amtliches Honorar) beträgt CHF 7‘583.40, das volle Honorar CHF 9‘532.45.
E.________ hat dem Kanton Bern seinem Unterliegen entsprechend 90 % der für das oberinstanzliche Berufungsverfahren ausgerichteten Entschädigung von insgesamt CHF 7‘583.40, ausmachend CHF 6‘825.05, zurückzuzahlen und Rechtsanwalt F.________ 90 % der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von 1‘949.05, ausmachend CHF 1‘754.15, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person 4, Rechtsanwalt Dr. H.________, wurde/wird für das erst- bzw. oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:
Erste Instanz
G.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 36‘936.00 zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
Obere Instanz
Das oberinstanzliche Honorar von Rechtsanwalt Dr. H.________ wird mit separatem Beschluss festgesetzt. Es wird in Aussicht gestellt, das geltend gemachte Honorar um mindestens 10 Stunden zu kürzen. Rechtsanwalt Dr. H.________ wird hiermit Gelegenheit gewährt, innert 10 Tagen zur beabsichtigten Kürzung Stellung zu nehmen.
X.
Weiter wird verfügt:
Die Eingabe des Beschuldigten vom 2. Dezember 2019 (eingegangen am Obergericht per Mail am 2. Dezember und per Post am 3. Dezember 2019) wird aus den Akten gewiesen.
XI.
Zu eröffnen:
dem Beschuldigten 1/Berufungsführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________
dem Beschuldigten 2/Berufungsführer, a.v.d. Fürsprecher D.________
dem Beschuldigten 3/Berufungsführer, a.v.d. Rechtsanwalt F.________
der Beschuldigten 4/Berufungsführerin, a.v.d. Rechtsanwalt Dr. H.________
der Zivilklägerin 1
der Zivilklägerin 2
der Zivilklägerin 3
der Generalstaatsanwaltschaft/Anschlussberufungsführerin, v.d. Staatsanwalt M.________
Mitzuteilen:
der Vorinstanz
der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)
den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)
Bern, 4. Dezember 2019 (Ausfertigung: 19. Dezember 2019 SET)
Im Namen der 1. Strafkammer Der Präsident: Oberrichter Vicari
Die Gerichtsschreiberin: Segessenmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
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