BesetzungOberrichter Aebi (Präsident i.V.), Oberrichter Kiener, Oberrichterin Bratschi
Gerichtsschreiber Müller
VerfahrensbeteiligteA.________
v.d. Rechtsanwalt B.________
Beschuldigter/Berufungsführer
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern
GegenstandWiderhandlung gegen das Waffengesetz, Vergehen gegen das Sprengstoffgesetz, Hinderung einer Amtshandlung sowie Widerrufsverfahren
Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Oberland (Einzelgericht) vom 2. März 2017 (PEN 16 54)
Erwägungen:
I. Formelles
Erstinstanzliches Urteil
A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wurde mit Strafbefehl vom 24. Juli 2015 wegen Widerhandlungen gegen das Waffengesetz, mehrfach begangen (Unsorgfältiges Aufbewahren von Waffen; Erwerb und Besitz von verbotenen Seriefeuerwaffen ohne kantonale Ausnahmebewilligung und unsorgfältiges Aufbewahren von Seriefeuerwaffen; Nichtmelden von Waffenzubehör; Besitz von verbotenen Feuerwaffen ohne Ausnahmebewilligung), wegen Vergehen gegen das Sprengstoffgesetz, mehrfach begangen, sowie wegen Hinderung einer Amtshandlung schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen à CHF 70.00 (bedingt, Probezeit 4 Jahre), zu einer Verbindungsbusse von CHF 1‘400.00, zu einer Busse von CHF 600.00 sowie zur Übernahme der Verfahrenskosten verurteilt (pag. 335 ff.). Nachdem er Einsprache gegen den Strafbefehl erhoben (pag. 344) und die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) am Strafbefehl festgehalten hatte (pag. 391), fand am 2. März 2017 die erstinstanzliche Hauptverhandlung statt (pag. 633 ff.)
Das Regionalgericht Oberland (nachfolgend: Vorinstanz) erkannte am 3. März 2017 was folgt (pag, 714 ff.):
Das Strafverfahren gegenA.________wegen denWiderhandlungen gegen das Waffengesetzdurch
den Erwerb von verbotenen Seriefeuerwaffen ohne kantonale Ausnahmebewilligung betreffend das Maschinengewehr Bar Nr. ________, die Maschinenpistole RFP Mauser, C96/32 Nr. ________ und das Sturmgewehr, FN Nr. ________, angeblich begangen in der Zeit vom 01.01.2012 - 27.10.2014 in D.________,
das Nichtmelden von Waffenzubehör(26 Schalldämpfer und Kiste mit diversen Schalldämpfern vgl. Verzeichnis Sicherstellung pag. 54 - 148), angeblich begangen in der Zeit vom 01.01.2012 - 27.10.2014 in D.________,
wird eingestellt,
ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten.
A.________ wird freigesprochen:
von den Anschuldigungen der Widerhandlungen gegen das Waffengesetz, angeblich begangen durch
das unsorgfältige Aufbewahren von Waffen(vgl. Verzeichnis Sicherstellung pag. 54 - 148), in der Zeit vom 01.01.2012 - 15.05.2012 in D.________;
das unsorgfältige Aufbewahren von Waffen betreffend die 111 antiken Waffen (vgl. Anhang zum Urteil), in der Zeit vom 01.01.2015 - 27.10.2014 in D.________;
den Besitz von verbotenen Seriefeuerwaffen ohne kantonale Ausnahmebewilligung betreffend das Sturmgewehr, FN Nr. ________, in der Zeit vom 01.01.2012 - 27.10.2014 in D.________;
das unsorgfältige Aufbewahren von Seriefeuerwaffen (Sturmgewehr, FN Nr. ________, Maschinengewehr Bar Nr. ________ und Maschinenpistole RFP Mauser, C96/32 Nr. ________), in der Zeit vom 01.01.2012 - 15.05.2012 in D.________;
von der Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetzdurch Verletzen der Meldepflicht, angeblich begangen in der Zeit vom 01.01.1984 bis 08.12.2014 in G.________.
unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 1‘300.00 (Gericht CHF 1‘000.00 Staatsanwaltschaft CHF 300.00, ausmachend 1/3 der gesamten Gebühren) und Auslagen von CHF 1‘040.15, insgesamt bestimmt auf CHF2‘340.15, an den Kanton Bern.
Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 300.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF2‘040.15.
Für die amtliche Verteidigung von A.________ wird Rechtsanwalt B.________ eine Entschädigung von CHF5‘932.05(inkl. MWST und Auslagen) ausgerichtet.
Für die amtliche Verteidigung von A.________ wird Rechtsanwalt F.________ eine Entschädigung von CHF591.05(inkl. MWST und Auslagen) ausgerichtet.
A.________ wird schuldig erklärt:
der Widerhandlungen gegen das Waffengesetz, mehrfach begangen durch
das unsorgfältige Aufbewahren von Waffen (vgl. Verzeichnis Sicherstellung pag. 54 - 148 reduziert um die 111 antiken Waffen und die 3 Seriefeuerwaffen gem. Ziff. 1.3 unten), in der Zeit 16.05.2012 - 27.10.2014 in D.________;
denBesitz von verbotenen Seriefeuerwaffen ohne kantonale Ausnahmebewilligungbetreffend das Maschinengewehr Bar Nr. ________ und die Maschinenpistole RFP Mauser, C96/32 Nr. ________, in der Zeit vom 01.01.2012- 27.10.2014 in D.________;
das unsorgfältige Aufbewahren von Seriefeuerwaffen (Sturmgewehr, FN Nr. ________, Maschinengewehr Bar Nr. ________ und Maschinenpistole RFP Mauser, C96/32 Nr. ________), in der Zeit vom 16.05.2012 - 27.10.2014 in D.________;
den Besitz von verbotenen Feuerwaffen ohne Ausnahmebewilligung(28 Feuerwaffen), in der Zeit vom 01.01.2012 - 27.10.2014 in D.________;
der Widerhandlungen gegen das Sprengstoffgesetz, mehrfach begangen in der Zeit vom 01.01.1984 bis 08.12.2014 in G.________, durch
das Missachten von Schutz- und Sicherheitsvorschriften
die Verletzung der Buchführungspflicht
der Hinderung einer Amtshandlung, begangen am 04.09.2014 in D.________.
und […]
verurteilt:
Zu einer Geldstrafe von 64 Tagessätzen zu CHF 220.00, ausmachend total CHF14‘080.00, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil (Strafbefehl) der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Oberland vom 26.07.2013.
Die Polizeihaft von 1 Tag wird im Umfang von 1 Tagessatz auf die Geldstrafe angerechnet.
Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt.
Zu einer Verbindungsbussevon CHF3‘520.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 16 Tage festgesetzt.
Zu einer Übertretungsbusse von CHF520.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 6 Tage festgesetzt, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Urteils (Strafbefehl) der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Oberland vom 26.07.2013.
Zu den auf den Schuldspruch entfallenden Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 2‘700.00 (Gericht CHF 2‘000.00 und Staatsanwaltschaft CHF 700.00, ausmachend 2/3 der gesamten Gebühren) und Auslagen von CHF 19‘558.80 (Staatsanwaltschaft CHF 19‘558.80 für die Vernichtung der Sprengmittel), insgesamt bestimmt auf CHF22‘258.80.
Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 700.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF21‘558.80.
Der A.________ mit Urteil des Regionalgerichts Berner Oberland vom 28.06.2011 für eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CH 60.00, ausmachend CHF 1‘200.00 gewährte bedingte Vollzug wird nicht widerrufen.
A.________ wird verwarnt.
Der A.________ mit Urteil (Strafbefehl) der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Oberland vom 26.07.2013 für eine Geldstrafe von 10 Tagessätzten zu je CHF 150.00, ausmachend CHF 1‘500.00 gewährte bedingte Vollzug wird nicht widerrufen.
A.________ wird verwarnt.
Die Verfahrenskosten für die Widerrufsverfahren von CHF450.00 (Gericht CHF 300.00 Staatsanwaltschaft CHF 150.00) werden A.________ auferlegt.
Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduzieren sich die Verfahrenskosten um CHF 150.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF300.00.
Die auf den Schuldspruch entfallende amtliche Entschädigung für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt B.________ wird wie folgt bestimmt:
Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 11‘875.00.
A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Rechtsanwalt B.________ verzichtet auf die Festsetzung des vollen Honorars und die Rückforderung der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar.
Die auf den Schuldspruch entfallende amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt F.________werden wie folgt bestimmt (Einsetzung mit Verfügung vom 22.09.2016, Entlassung aus dem amtlichen Mandat am 25.11.2016):
Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt F.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 1‘203.70.
A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt F.________ die Differenz von CHF 136.10 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
Weiter wird verfügt:
Die sichergestellten/beschlagnahmten Waffen und das sichergestellte/beschlagnahmte Waffenzubehör (vgl. Verzeichnis Sicherstellung) bleiben in Anwendung von Art. 31 WG zu Handen des Fachbereichs Waffen, Sprengstoff und Gewerbe (WSG) zum Entscheid über die weitere Verwendung beschlagnahmt.
Der sichergestellte Sprengstoff (402 kg), die Zünder (2‘843) sowie die Anzünd- und Sprengschnur werden in Anwendung von Art. 69 StGB eingezogen. Es wird festgestellt, dass die Vernichtung gem. Art. 26 SprstG mit Einverständnis des Beschuldigten bereits erfolgt ist (vgl. pag. 354 und 237).
Berufung
Gegen dieses Urteil meldete Rechtsanwalt B.________ namens des Beschuldigten am 6. März 2017 fristgerecht Berufung an (pag. 727). Die schriftliche Urteilsbegründung der Vorinstanz datiert vom 23. Juni 2017 (pag. 739 ff.). Am 18. Juli 2017 reichte der Beschuldigte form- und fristgerecht die Berufungserklärung ein (pag. 794 ff.). Er führte aus, das Urteil der Vorinstanz werde nur in Teilen angefochten:
[…]
6
Es werden alle Schuldsprüche angefochten und damit die Schuldsprüche betreffend Widerhandlung gegen das Waffengesetz, gegen das Sprengstoffgesetz sowie betreffend Hinderung einer Amtshandlung und die mit dem Schuldspruch zusammenhängenden Folgen, insbesondere die Kosten- und Entschädigungsfolgen. Betreffend letzterem ist zu bemerken, dass die Höhe der Entschädigungen der amtlichen Verteidigung gemäss Ziff. V. nicht angefochten werden, jedoch die Kostentragungspflicht durch den Berufungskläger und das entsprechende Rückforderungsrecht des Staates. Da der Berufungskläger vollumfänglich freizusprechen ist, sind die Kosten, insbesondere auch der amtlichen Verteidigung, vollumfänglich vom Staat zu tragen.
7
Es wird damit die vollumfängliche Aufhebung von Ziff. III. und VI. sowie die teilweise Aufhebung von Ziff. IV. und V. des angefochtenen Urteils verlangt.
8
Nicht angefochten werden die eingestellten Verfahren und die Freisprüche gemäss Ziff. I. und II. des Urteils.
9
Demgemäss werden folgende Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils verlangt:
Die Ziffer III. des angefochtenen Urteils sei vollumfänglich aufzuheben (Schuldsprüche gemäss Ziff. 1.1. bis 1.4., 2.1., 2.2. und 3. sowie die Strafen und Verfahrenskostenauferlegung gemäss Ziff. 1 bis 4.)
Die Ziffern IV. 2. und. 4. des angefochtenen Urteils (Verwarnungen) sowie Ziffer IV. 5. (Verfahrenskostenauferlegung betreffend Widerrufsverfahren) seien aufzuheben.
Die Ziffern V. 1 und 2. seien betreffend Kostentragung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung bzw. Rückforderungsrecht aufzuheben.
Die Ziffer VI. sei vollumfänglich aufzuheben (Ziff. 1 betreffend Beschlagnahme und Ziff. 2 betreffend Einziehung und Feststellung des Einverständnisses zur Vernichtung);
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt) des erstinstanzlichen Verfahrens sowie des Berufungsverfahrens gemäss dem Ausgang des Verfahrens.
Es sei dem Berufungskläger eine angemessene, noch zu beziffernde Genugtuung zuzusprechen.
[…]
Am 26. Juli 2017 teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit, dass sie auf eine Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren verzichte (pag. 790 f.). Am 31. Oktober 2017 entzog die Verfahrensleitung dem Beschuldigten die amtliche Verteidigung mit Wirkung ab Eröffnung dieser Verfügung (pag. 875 ff.). Am 13. Dezember 2017 fragte die Verfahrensleitung den Beschuldigten an, ob er mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens einverstanden sei (pag. 880 f.). Nachdem die entsprechende Erklärung eingelangt war (pag. 888 f.), ordnete die Verfahrensleitung am 1. Februar 2018 die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens an (pag. 891 f.). Nach mehrmaliger Verlängerung der Frist reichte der Beschuldigte am 17. April 2018 die Berufungsbegründung ein (pag. 914 ff.). Am 19. April 2018 forderte die Verfahrensleitung Rechtsanwalt B.________ auf, innert 10 Tagen seine Kostennote einzureichen, da sie den Schriftenwechsel als abgeschlossen erachtete (pag. 956 f.). Mit Schreiben vom 14. Mai 2018 reichte Rechtsanwalt B.________ seine Kostennote ein. Derweil machte er geltend, dass die Honorarnote nicht vollständig sei und nach dem beantragten zweiten Schriftenwechsel (siehe dazu hinten E. 5) noch zu ergänzen wäre. Der beantragte zweite Schriftenwechsel sei Ausfluss des rechtlichen Gehörs. Der Feststellung der Verfahrensleitung, dass der Schriftenwechsel abgeschlossen sei, könne nicht gefolgt werden, da die Berufungsantwort der Staatsanwaltschaft noch ausstehe. Damit habe das Replikrecht noch nicht wahrgenommen werden können.
Oberinstanzliche Beweismassnahmen
Oberinstanzlich wurde von Amtes wegen ein aktueller Strafregisterauszug des Beschuldigten eingeholt (pag. 893 f.).
Anträge der Parteien
Rechtsanwalt B.________ stellte namens des Beschuldigten in der Berufungsbegründung folgende Anträge (pag. 915 f.):
1. Es sei das Urteil des Regionalgerichts Oberland, PEN 16 54 DIF, vom 2. März 2017 aufzuheben und das Verfahren gegen den Beschuldigten einzustellen;
2. Eventualiter sei das Urteil des Regionalgerichts Oberland, PEN 16 54 DIF, vom 2. März 2017 aufzuheben und im Sinne einer Neubeurteilung beziehungsweise zur Ergänzung im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen;
3. Subeventualiter sei die Ziffer Ill. des angefochtenen Urteils vollumfänglich aufzuheben (Schuldsprüche gemäss Ziff. 1.1. bis 1.4., 2.1., 2.2. und 3. sowie die Strafen und Verfahrenskostenauferlegung gemäss Ziff. 1. bis 4.);
4. Subeventualiter seien die Ziffern IV. 2. und 4. des angefochtenen Urteils (Verwarnungen) sowie Ziffer IV. 5. (Verfahrenskostenauferlegung betreffend Widerrufsverfahren) aufzuheben;
5. Subeventualiter seien die Ziffern V. 1. und 2. betreffend Kostentragung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung bzw. Rückforderungsrecht aufzuheben.
6. Subeventualiter sei die Ziffer VI. sei vollumfänglich aufzuheben (Ziff. 1. betreffend Beschlagnahme und Ziff. 2 betreffend Einziehung und Feststellung des Einverständnisses zur Vernichtung);
7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt) des erstinstanzlichen Verfahrens sowie des Berufungsverfahrens gemäss dem Ausgang des Verfahrens;
[…]
8. Es sei dem Berufungskläger eine angemessene, noch zu beziffernde Genugtuung nach Art. 429 StPO zuzusprechen;
9. Eventualiter sei der Sache zur Festsetzung der Entschädigungs- und Genugtuungsforderung – unter vorgängiger Wahrung des rechtlichen Gehörs – an die Vorinstanz zurückzuweisen;
10. Es seien die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens (Geschäfts-Nr. PEN 16 54 DIF) vollumfänglich beizuziehen;
11. Es sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen.
Zum beantragten zweiten Schriftenwechsel
Nachdem der Beschuldigte seine Berufungserklärung eingereicht hatte, schloss die Verfahrensleitung auf Abschluss des Schriftenwechsels. Wie gesehen, verzichtete die Generalstaatsanwaltschaft mit Schreiben vom 26. Juli 2017 auf eine Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren. Dementsprechend wird respektive konnte sie keine Berufungsantwort einreichen. Daraus folgt, dass kein «zweiter Schriftenwechsel» anzuordnen ist. Der Beschuldigte konnte sich – als gleichzeitig erster, einziger und letzter – umfassend zur Sache äussern. Es war somit kein «zweiter Schriftenwechsel» durchzuführen.
Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer
Das vorinstanzliche Urteil ist von der Kammer in den mit der Berufungserklärung angefochtenen Teilen zu überprüfen. Soweit die Verteidigung in der Berufungsbegründung (womöglich in unbeabsichtigter respektive in gar nicht so gemeinter Weise) darüber hinausgehende Anträge stellt – Rechtsbegehren 1 und 2 betreffend vollständige «Aufhebung» des vorinstanzlichen Urteils –, bleiben diese unbeachtlich. Der Prozessgegenstand wird gemäss Art. 399 Abs. 3 f. Schweizerische Strafprozessordnung (StPO; SR 312) mit der Berufungserklärung definiert. Die nicht angefochtenen Urteilspunkte treten gemäss Art. 437 StPO sofort in Rechtskraft (Schmid/Jositsch, Praxiskommentar StPO, 3. Aufl. 2018, N. 8 zu Art. 399 StPO).
Die Kammer verfügt über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Da einzig der Beschuldigte ein Rechtsmittel ergriffen hat, darf sie das angefochtene Urteil nicht zu seinem Nachteil abändern (Verbot der reformatio in peius, Art. 391 Abs. 2 StPO).
7. Zum behaupteten Beweisverwertungsverbot
7.1 Vorbringen Verteidigung
Der Beschuldigte macht mehrfach geltend, die Vorinstanz habe, indem sie auf eine unrechtmässige Betretungsermächtigung des Regierungstatthalteramts abgestellt habe (siehe pag. 45 ff.), die Beweiswürdigungsregeln und die Unschuldsvermutung (Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101] und Art. 6 Ziffer 2 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [SR 0.101], das Willkürverbot (Art. 9 BV) sowie das Recht auf ein faires Verfahren (Art. 3 Abs. 2 StPO, Art. 29 Abs. 1 und 2 BV und Art. 6 Ziffer 1 und 3 EMRK) verletzt. Der ursprüngliche Strafbefehl basiere auf einer unverwertbaren Hausdurchsuchung, welche in Umgehung der StPO durchgeführt worden sei. Weder das Bundesgericht im Urteil 1C_472/2015 vom 21. Januar 2016 noch die Vorinstanz habe beurteilt, ob der Vollzug der Betretungsverfügung – namentlich in Abwesenheit des Beschuldigten – sowie die Sicherstellung und Beschlagnahme von tausenden von Gegenständen rechtmässig gewesen sei. Eine korrekte Durchführung der Kontrolle gemäss Art. 29 Waffengesetz (WG; SR 514.54) hätte bedeutet, dass der Beschuldigte die Feuerwaffen – für welche er eine Ausnahmebewilligung gehabt habe – den Behörden gezeigt hätte und diese so hätten feststellen können, dass noch alle bewilligten Feuerwaffen vorhanden seien. Für die unverhältnismässige «Razzia» wäre ein Hausdurchsuchungsbefehl der Staatsanwaltschaft erforderlich gewesen. Ein solcher hätte aber aufgrund des fehlenden Tatverdachts nicht erhältlich gemacht werden können. Es handle sich um eine verbotene Beweisausforschung. Es seien nicht bloss die gemeldeten Seriefeuerwaffen kontrolliert worden, wie es die Betretungsermächtigung vom 23. Oktober 2014 vorgesehen habe, sondern es sei das ganze Haus bis in den letzten Winkel auseinandergenommen worden. Ohne diese unzulässige Zwangsmassnahme hätte keine Durchsuchung der Liegenschaft in G.________ stattfinden können, womit jene Erkenntnisse aufgrund der Fernwirkung von Beweisverwertungsverboten gemäss Art. 141 Abs. 4 StPO ebenfalls nicht hätten verwertet werden dürfen. Das Verfahren sei aufgrund dieser unheilbaren Rechtsverletzungen gestützt auf Art. 329 Abs. 4 StPO einzustellen.
Das Bundesgericht habe sich unlängst von der Argumentation verabschiedet, wonach Beweise verwertbar seien, falls sie auf einem anderen – rechtmässigen – Weg hätten erhoben werden können. Der von der Vorinstanz zitierte BGE 96 I 437 sei veraltet. Indem die Vorinstanz auf einen überholten Entscheid abstütze, ohne selber Abwägungen vorzunehmen, habe sie das rechtliche Gehör des Beschuldigten verletzt (Art. 107 StPO, Art. 6 Ziffer 3 EMRK). Die Vorinstanz begründe die Verwertbarkeit der Beweismittel damit, dass aus dem Rapport der Kantonspolizei (pag. 6) hervorgehe, dass der Beschuldigte zu Beginn der Hausdurchsuchung anwesend gewesen sei. Dies stimme nicht. Ihm sei die Möglichkeit genommen worden, der Kontrolle – wie in Art. 29 WG (und Art. 245 StPO) vorgesehen – beizuwohnen. Er sei bereits vor dem Durchsuchungsbeginn am 27. Oktober 2017 ohne Begründung festgenommen worden. Die Betretungsermächtigung sei ihm erst am 27. Oktober 2017 um 13:00 Uhr in der Arrestzelle eröffnet worden (pag. 47).
7.2 Erwägungen der Kammer
Es ist zunächst näher auf das Verhältnis zwischen Zwangsmassnahmen gemäss StPO und Zwangsmassnahmen gemäss Spezialgesetzen (hier: das WG und das kantonale Polizeigesetz [PolG; BSG 551.1]) einzugehen. Für die vorliegende Problematik in juristisch überzeugender Weise bringen es Gfeller/Bigler (Zwangsmassnahmen gemäss StPO versus polizeiliche Zwangsmassnahmen gemäss PolG/ZH, forumpoenale 2/2014, S. 105 ff., S. 109 f.) auf den Punkt:
In BGE 137 I 218 wurde festgehalten, dass eine Verurteilung basierend auf einer verdachtslos durchgeführten Zwangsmassnahme keinen Bestand haben kann. Diese Rechtsprechung verdient vorbehaltlose Zustimmung. Anders zu entscheiden hiesse nämlich, dass die Vorschriften der StPO zur Anordnung von Zwangsmassnahmen (namentlich das Vorliegen eines genügenden Tatverdachts) unter dem Deckmantel der "Gefahrenabwehr" gemäss Polizeigesetz unterlaufen werden könnten. Folgt daraus, dass im Zuge der Durchführung von sicherheitspolizeilichen Aufgaben entdeckte Hinweise auf Straftaten per se nicht verwertet werden dürfen? Dieser Schluss wäre u.E. nicht zutreffend. Es muss möglich sein, im Zuge rechtmässigen polizeilichen Verhaltens entdeckte Hinweise auf Straftaten (als Zufallsfunde) auszuwerten. Werden jedoch sicherheitspolizeiliche Befugnisse zur verdachtslosen Beweisausforschung missbraucht, so liegt darin eine Umgehung der Normenhierarchie und ein rechtsmissbräuchliches Verhalten der staatlichen Organe, das nicht toleriert werden kann. Um festzustellen, ob eine sicherheitspolizeiliche Durchsuchung rechtmässig war, wird den Rechtsunterworfenen deshalb empfohlen, bei der anordnenden Behörde eine anfechtbare Verfügung zu verlangen oder die entsprechende Handlung direkt anzufechten. […] Unzulässig sind Durchsuchungen zum Zweck der Aufspürung noch nicht bekannter Delikte. Gleichermassen unzulässig sind unter dem Deckmantel der Gefahrenabwehr durchgeführte Durchsuchungen, die andere Zwecke haben als die in § 35 PolG/ZH genannten. Für Durchsuchungen, die der Aufklärung von Straftaten dienen, kommt hingegen ausschliesslich die StPO zur Anwendung. Damit wird namentlich ein hinreichender Tatverdacht vorausgesetzt. Liegt ein solcher nicht vor (oder basiert er auf unzulässigen polizeilichen Erkenntnissen), so ist von einer sog. "Fishing-Expedition" auszugehen, die zu einem absoluten Verwertungsverbot führt (vgl. BGE 137 I 218). (Hervorhebungen kursiv hinzugefügt).
Das Bundesgericht hat in seinem Urteil 1C_472/2015 vom 21. Januar 2016 betreffend den Beschuldigten (und die H.________ AG) festgestellt, dass die Betretungsermächtigung und das Betreten und Durchsuchen der fraglichen Liegenschaft rechtmässig war (E. 5.3 ff. [siehe auch pag. 380 ff.]):
[…] Eine wirksame Kontrolle bedingt das Recht, die Räume zu betreten und zu besichtigen, wo die Waffen gelagert werden. […] Darüber hinaus ist unter den gegebenen Umständen und angesichts der Bedeutung, die der Kontrolle von Seriefeuerwaffen für die öffentliche Sicherheit zukommt, auch nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz von einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 39 Abs. 1 lit. a PolG ausging. Wenn die Beschwerdeführer sich in dieser Hinsicht darauf berufen, es habe nie Anzeichen für eine (konkrete) Bedrohung oder für eine gesetzwidrige Aufbewahrung gegeben, verkennen sie, dass ohne die gesetzlich vorgesehenen Kontrollen die Behörden den Schutz vor missbräuchlicher Verwendung von Waffen nicht gewährleisten können (vgl. Art. 1 Abs. 1 WG), was für die Annahme einer entsprechenden Gefahr ausreichen muss. […] Das Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 36 Abs. 3 BV) verlangt, dass eine Massnahme für das Erreichen des im öffentlichen oder privaten Interesse liegenden Zieles geeignet und erforderlich ist und sich für die Betroffenen in Anbetracht der Schwere der Grundrechtseinschränkung als zumutbar erweist. Es muss eine vernünftige Zweck-Mittel-Relation vorliegen. Eine Massnahme ist unverhältnismässig, wenn das angestrebte Ziel mit einem weniger schweren Grundrechtseingriff erreicht werden kann (BGE 140 I 2 E. 9.2.2 S. 24 mit Hinweisen). Das Betreten der Liegenschaft der Beschwerdeführer erscheint für die im öffentlichen Interesse liegende Kontrolle der dort aufbewahrten Waffen ohne Weiteres geeignet. Das Argument der Beschwerdeführer, nach der Sicherstellung der Waffen sei eine Überprüfung von deren Aufbewahrung gar nicht mehr möglich gewesen, überzeugt nicht. Die Aufbewahrung kann vor der Sicherstellung der Waffen geprüft werden. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer war es zudem aus prinzipiellen Erwägungen nicht geboten, im Sinne einer milderen Massnahme die Aufgabe einem "neutralen" Polizeiorgan zu übertragen. Dem Bewilligungsinhaber das Recht einzuräumen, Kontrollen durch ihm nicht genehme Personen zu verweigern, würde dem Missbrauch Tür und Tor öffnen und könnte den Kontrollzweck im Ergebnis vereiteln. Die Modalitäten der Kontrolle gemäss Art. 29 WG können deshalb nicht der Disposition des Bewilligungsinhabers unterstellt werden. Schliesslich war es den Beschwerdeführern auch zumutbar, das Betreten der Liegenschaft zu dulden. Die Prüfung der Einhaltung des Waffengesetzes ist für die öffentliche Sicherheit von grosser Bedeutung. Dass die Beschwerdeführer für eine behördliche Kontrolle, die ihren eigenen Vorstellungen nicht entspricht, kein Verständnis zeigen und die Tatsache, dass ihnen bereits Seriefeuerwaffen entwendet wurden, unterstreichen die Notwendigkeit einer solchen Kontrolle noch zusätzlich. Die Interessen der Beschwerdeführer an ihrem Hausrecht müssen dahinter zurücktreten. (Hervorhebungen kursiv hinzugefügt).
Während eines Polizeieinsatzes können sich sicherheits- und gerichtspolizeiliche Aspekte vermischen. Daraus können unstreitig Probleme mit Beweisverwertungen resultieren. Es ist richtigerweise unzulässig, wenn unter dem Stichwort «Gefahrenabwehr» Strafverfolgung betrieben wird und so die Bestimmungen der StPO umgangen werden (vgl. Gfeller, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 67a zu Art. 241 StPO). Eine solche Umgehung der StPO liegt hier indes nicht vor. Es ist in Art 29 Abs. 1 f. WG gerade vorgesehen, bei Personen, die eine Bewilligung nach diesem Gesetz verfügen, Kontrollen (selbstredend in den betreffenden Räumlichkeiten) durchzuführen und belastendes Material sicherzustellen (vgl. wiederum Urteil des Bundesgerichts 1C_472/2015 vom 21. Januar 2016 E. 5.3; Facinanci, in: SHK Waffengesetz, 2017, N. 4 ff. zu Art. 29 WG). Wenn bei einer solchen Kontrolle ein Verdacht auf Widerhandlungen gegen Strafbestimmungen – notabene des WG – entsteht, so können die bei der Kontrolle erhobenen Beweismittel nicht mit einem Verwertungsverbot belegt sein, andernfalls die Kontrollen gänzlich untauglich wären. Es sei darauf hingewiesen, dass eine geladene, halbautomatische Schrotflinte bereits im Treppenhaus hinter der Tür im 1. OG aufgefunden wurde (vgl. pag. 7). Es wäre unpraktikabel und kann weder im Sinne der StPO noch im Sinne des WG sein, dass beim ersten Verdacht einer Widerhandlung gegen das WG die Durchsuchung und Sicherstellung sofortig zu unterbrechen und die Staatsanwaltschaft zu orientieren wäre, die sodann – trotz polizeilicher Ermächtigung gemäss Art. 29 WG – unmittelbar ein Strafverfahren zu eröffnen und einen Hausdurchsuchungsbefehl auszustellen hätte. Die Argumentation des Beschuldigten verfängt daher nicht.
An der Rechtmässigkeit der Beweisverwertung ändern auch die Dauer der Sicherstellung sowie der Umstand, dass der Beschuldigte nur anfangs anwesend war, nichts. Die Kantonspolizei hatte in der Liegenschaft des Beschuldigten in D.________ 1‘311 Langwaffen, 1‘186 Faustfeuerwaffen sowie massenhaft Waffenzubehör wie Munition und Schalldämpfer zu überprüfen und sicherzustellen (vgl. Listen pag. 54 bis 148). Sogar für einen (ehemaligen) Waffenhändler sind das ausserordentlich viele Schusswaffen. Diese lagen zum grossen Teil schlicht in der Liegenschaft herum (siehe die eindrücklichen Fotos der Kontrolle vom 27. Oktober 2014, pag. 476-503). Die Kontrolle der Liegenschaft dauerte vom 27. Oktober 2014 bis am 30. Oktober 2014, also vier Tage. Die Staatsanwaltschaft wurde erstmals am 28. Oktober 2014 – d.h. am zweiten Tag – informiert. Nach Ansicht des Beschuldigten hätte die Staatsanwalt wohl spätestens an diesem Tag eine Hausdurchsuchung anordnen müssen, was aber wegen eines aus seiner Sicht fehlenden Tatverdachts nicht möglich gewesen wäre. Dem kann nicht beigepflichtet werden. Es ist zwar so, dass wenn die Staatsanwaltschaft in dieser Weise vorgegangen wäre, heute nicht darüber zu diskutieren wäre. Dennoch resultiert aus dem Umstand, dass die Staatsanwaltschaft die Durchsuchung und Sicherstellung vor dem Hintergrund der Betretungsermächtigung des Regierungsstatthalteramts hat laufen lassen, wie erwähnt kein Beweismittelverwertungsverbot. Die Betretungsermächtigung – gestützt auf das WG und das PolG – erlaubte explizit das Betreten und Durchsuchen der gesamten Wohnung des Beschuldigten an der J.________-Strasse 8 in D.________ in der Zeit zwischen Montag 27. Oktober 2014 und Freitag 31. Oktober 2014 zwecks vorsorglicher Sicherstellung aller vorhandenen Feuerwaffen. Was der Beschuldigte hinsichtlich eines milderen Mittels vorbringt, überzeugt nicht. Mit Blick auf die allseits bekannte Vorgeschichte, die hier nicht erneut wiedergegeben werden muss (vgl. Urteilsbegründung der Vorinstanz, S. 6), und vor dem Hintergrund des einschlägigen Urteils des Bundesgerichts 1C_472/2015 vom 21. Januar 2016 ist festzustellen, dass die Durchsuchung der Wohnung sowie die notwendig gewordene Sicherstellung der Waffen aus rechtlicher Sicht korrekt abliefen.
Zur Anwesenheit während der Durchsuchung und Sicherstellung ist Folgendes zu sagen: Der Beschuldigte bestreitet, am Anfang der Aktion anwesend gewesen zu sein. Dies widerspricht aber den Akten und es ist nicht ersichtlich, weshalb vereidigte Polizeibeamte in diesem Kontext wahrheitswidrig rapportieren sollten. Auch scheint es durchaus vorstellbar, dass sich der Beschuldigte zunächst eher renitent verhielt, sodass ihm Handfesseln angelegt werden mussten (pag. 6 unten). Anschliessend betraten die Polizisten zusammen mit dem Beschuldigten das Haus, wo sie in jedem Raum eine grosse Unordnung vorfanden. Einige Waffen lagen offenbar sogar von aussen sichtbar im Eingangsbereich. Schliesslich wurde der Beschuldigte zunächst in eine Arrestzelle, sodann bis zum Ende der Sicherstellung im Hotel I.________ untergebracht (pag. 6 f.). Folglich ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Beschuldigte am Anfang der Durchsuchung mit dabei war. Dies reicht in der vorliegend schwierigen und unübersichtlichen Konstellation aus. Die Polizisten mussten in dieser aussergewöhnlichen Situation in Ruhe und konzentriert arbeiten können. Die Polizei ist gestützt auf Art. 40 Abs. 1 Bst. a PolG zur Sicherstellung von Gegenständen befugt, um eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren. Selbiges gilt gemäss Art. 31 WG u.a. bei Personen, für die ein Hinderungsgrund nach Art. 8 Abs. 2 WG besteht (vgl. insbesondere Bst. c, Personen, die zur Annahme Anlass geben, dass sie sich selbst oder Dritte mit der Waffe gefährden). Grundsätzlich hat eine solche Massnahme in Anwesenheit derjenigen Person, welche die Sachherrschaft hat, durchgeführt zu werden (Art. 39 Abs. 4 PolG). Vorliegend war der Beschuldigte nur zu Beginn der Hausdurchsuchung anwesend. Zu prüfen ist deshalb, ob die anlässlich dieser Durchsuchung sichergestellten Waffen, Waffenzubehör und Munition als Beweismittel verwendet werden dürfen.
Beweise, welche die Behörden unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, dürfen grundsätzlich nicht verwertet werden. Beweise, welche die Strafbehörden unter Verletzung von blossen Ordnungsvorschriften erhoben haben, dürfen hingegen verwertet werden (Gless, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 66 zu Art. 141 StPO). Die Abgrenzung zwischen Gültigkeitsvorschrift einerseits und Ordnungsvorschrift andererseits wird auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichts zurückgeführt. Als Gültigkeitsvorschriften gelten im Wesentlichen jene Regeln, die ausschliesslich oder vorrangig den Schutz des Beschuldigten anstreben. Ordnungsvorschriften sollen demgegenüber in erster Linie der äusseren Ordnung des Verfahrens dienen. Als Beispiele für Ordnungsvorschriften werden genannt: Ladungsvorschriften in Zusammenhang mit Zeugeneinvernahmen, Vorgaben über die Beiziehung Dritter bei einer Hausdurchsuchung sowie die Pflicht, einen Gutachter zur Wahrheit zu ermahnen (Gless, a.a.O., N. 67 zu Art. 141 StPO). Wird indessen bei der Beschaffung eines Beweises eine Verfahrensvorschrift missachtet, die weder bestimmt noch geeignet ist, die Beibringung dieses Beweismittels zu verhindern, so bewirkt dies nicht, dass der auf diesem Weg erhobene Beweis nicht verwertet werden dürfte. Eine Hausdurchsuchung (gemäss StPO) soll in der Regel in Gegenwart des Eigentümers des Hauses bzw. Inhabers der Wohnung oder seines Vertreters durchgeführt werden (vgl. Art. 245 Abs. 2 StPO).
Vor diesem theoretischen Hintergrund erhellt, dass die anlässlich der Durchsuchung sichergestellten Beweismittel haben verwendet werden dürfen, obwohl die Behörden von der erwähnten Grundregel nach der Anfangsphase abgewichen sind. Diese soll nämlich (bloss, jedoch immerhin) dazu dienen, den Eingriff in die Privatsphäre zu mildern. Der Wohnungsinhaber oder sein Vertreter haben indessen keine Möglichkeit, durch ihre Anwesenheit auf legalem Wege die Beschlagnahme von Beweismaterial zu verhindern (vgl. dazu BGE 96 I 437, S. 441; Gültigkeitsvorschrift [nach StPO] verneinend Schmid/Jositsch, a.a.O., N. 6 zu Art. 245 StPO, Thormann/Brechbühl, in: Basler Kommentar StPO; 2. Aufl. 2014, N. 11 zu Art. 245 StPO). Inwiefern sich schliesslich das Bundesgericht von seiner Argumentation im Urteil 96 I 437«verabschiedet» hätte, ist nicht ersichtlich und führt die Verteidigung auch nicht weiter aus. Im Gegenteil hat das Bundesgericht in den letzten Jahren mehrfach auf diesen Entscheid Bezug genommen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1P.635/2003 vom 18. Mai 2004, E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 1B_39/2015 vom 10. März 2015 E. 2; siehe auch Beydoun, Beweisverwertungsverbote. Ein Vergleich zwischen der schweizerischen und der US-amerikanischen Handhabung der Beweisverwertungsverbote, Diss. Freiburg 2017, Rz. 83 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 6B_805/2012 vom 12. Juli 2012 E. 3.1). Nach dem Gesagten sind in diesem Kontext sowohl die Normen der StPO, der BV als auch der EMRK eingehalten worden. Die Vorinstanz hat sich überdies in ausreichender Weise mit den Vorbringen des Beschuldigten auseinandergesetzt, sodass weder das rechtliche Gehör, das Willkürverbot, das Recht auf ein faires Verfahren noch die Beweiswürdigungsregeln verletzt worden sind.
8. Zum Anklagegrundsatz
8.1 Allgemeines
Art. 325 Abs. 1 StPO listet die Bestandteile der Anklageschrift auf. Diese bezeichnet insbesondere möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung (Bst. f) und die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren Gesetzesbestimmungen (Bst. g).
Der Anklagegrundsatz verteilt die Aufgaben zwischen den Untersuchungs- bzw. Anklagebehörden einerseits und den Gerichten andererseits. Er bestimmt den Gegenstand des Gerichtsverfahrens und bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte des Angeschuldigten und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (BGE 126 I 19 E. 2a S. 21; BGE 120 IV 348 E. 2b S. 353 f. mit Hinweisen). Konkretisiert wird der Anklagegrundsatz zur Hauptsache durch die Anforderungen, welche an die Anklageschrift gestellt werden. Diese hat eine doppelte Bedeutung. Sie dient einmal der Bestimmung des Prozessgegenstandes (Umgrenzungsfunktion) und sie vermittelt andererseits dem Angeschuldigten die für die Durchführung des Verfahrens und die Verteidigung notwendigen Informationen (Informationsfunktion), wobei die beiden Funktionen von gleichwertiger Bedeutung sind (BGE 120 IV 348 E. 2c S. 354; BGE 116 Ia 455 E. 3a/cc). […] Die Umgrenzungsfunktion besagt, dass das Gericht an die eingeklagte Tat gebunden ist. Die Anklage hat dem Angeklagten die ihm zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe genügend konkretisiert sind (BGE 126 I 19 E. 2a; BGE 120 IV 348 E. 2b S. 353 f.) (BGE 133 IV 235 E. 6.2 f.).
Die beschuldigte Person muss aus der Anklage ersehen können, was ihr konkret vorgeworfen wird, damit sie ihre Verteidigungsrechte angemessen ausüben kann. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Sie darf nicht erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_492/2015 vom 2. Dezember 2015 E. 2.2). Entgegen früheren Strafprozessordnungen geht Art. 325 Abs. 1 Bst. f StPO von einer auf das absolut Wesentliche beschränkten Tatumschreibung aus. Allgemein formuliert besteht diese darin, dass dem vorgeworfenen gesetzlichen Tatbestand folgend alle objektiven Merkmale mit Sachverhaltsbehauptungen unterlegt werden (vgl. Schmid/Jositsch, a.a.O., N. 7 f. zu Art. 325 StPO).
8.2 Vorbringen Verteidigung
Der Beschuldigte vertritt die Auffassung, der angefochtene Strafbefehl enthalte keine hinreichend umschriebene Handlung oder Unterlassung im Sinne eines realen Lebensvorgangs. Die einzelnen Waffen würden im Strafbefehl nicht aufgeführt. Es werde unzulässigerweise auf die Sicherungsliste verwiesen. Es sei nicht ersichtlich, welche Waffen ohne besondere Aufbewahrungsvorkehrungen in der Liegenschaft verstreut gewesen sein sollen. Der im Strafbefehl umschriebene Sachverhalt sei unvollständig und erlaube keine Würdigung des angeblichen unsorgfältigen Aufbewahrens. Betreffend die Lagerung des Sprengstoffs sei unklar, aufgrund welcher Handlungen der Beschuldigte gegen das Bundesgesetz über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz; SprstG; SR 941.41) verstossen habe. Es sei nicht erkennbar, welche Vorschriften wodurch nicht eingehalten worden seien. Dem Beschuldigten sei nicht klar, welche Sachverhalte ihm vorgeworfen würden. Das rechtliche Gehör sei verletzt. Er habe keine Möglichkeit, sich angemessen zu verteidigen. Indem die Vorinstanz den Sachverhalt willkürlich und ungenügend festgestellt habe, habe sie den Anklagegrundsatz und den Grundsatz in dubio pro reo nach Art. 9 Abs. 1 StPO, Art. 29 Abs. 2 BV Art. 32 Abs. 2 BV sowie Art. 6 Ziffer 1 und 3 Bst. a EMRK, das Willkürverbot nach Art. 9 BV, das Recht auf ein faires Verfahren nach Art. Art. 3 Abs. 2 StPO, Art. 29 Abs. 1 und 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 und 3 EMRK sowie das Recht auf effektive Verteidigung nach Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 3 Bst. b EMRK verletzt. Das Strafverfahren sei aufgrund der unheilbaren Rechtsverletzungen gestützt auf Art. 329 Abs. 4 StPO einzustellen.
8.3 Erwägungen der Kammer
Diese Rügen sind ebenfalls unbegründet. Die Sachverhaltsumschreibungen im Strafbefehl zeigen (mindestens) ausreichend deutlich auf, was dem Beschuldigten konkret vorgeworfen wird. Die unsorgfältige Aufbewahrung ist im angeklagten Sachverhalt genügend klar umschrieben («lagen ohne besondere Aufbewahrungsvorkehrungen verstreut», «Liegenschaft […] nicht bewohnt und stand leer», «gegen den Zutritt von Unbefugten nicht besonders gesichert», «Waffen im Eingangsbereich gelagert», «bereits von ausserhalb der Liegenschaft zu erkennen», «geladen», «Verschlüsse in den Waffen eingesetzt»). Des Weiteren befindet sich in den Akten eine ausführliche und eindrückliche Fotodokumentation zu den örtlichen Verhältnissen (pag. 476 ff.), aus welcher der Beschuldigte in Verbindung mit dem Strafbefehl eindeutig erkennen konnte, was ihm angelastet wird. Vorgeworfen wird ihm die unsorgfältige Lagerung von mehreren tausend Waffen. Es erscheint weder praktikabel noch ist es notwendig, im Strafbefehl bezüglich jeder Waffe einzeln niederzuschreiben, wie sie gelagert wurde und weshalb diese Aufbewahrung unsorgfältig war. Hinsichtlich des Verweises auf die Sicherstellungsliste ist die Kammer wie die Vorinstanz der Überzeugung, dass es aufgrund der immensen Waffenmenge zu kompliziert und nicht praktikabel gewesen wäre, alle Waffen einzeln im Strafbefehl aufzuführen. Der Verweis auf die Sicherstellungsliste, in welcher die Waffen einzeln aufgeführt sind und welche fast 100 Seiten umfasst, genügt in diesem Fall. Die Vorwürfe sind hinreichend bestimmt beschrieben (vgl. in diesem Zusammenhang auch das Urteil des Bundesgericht 6B_1073/2014 vom 6. Mai 2015 E. 1.5.2, wo die Vorwürfe gerade nicht hinreichend umschrieben waren). In Strafprozessen betreffend illegale Medikamente oder Betäubungsmittel wird auch nicht jede Tablette oder Schachtel einzeln in der Anklageschrift aufgeführt. Der Beschuldigte konnte respektive kann sich mithin ausreichend verteidigen, was er auch getan hat. Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes liegt nicht vor.
Dasselbe gilt für den Verstoss gegen die Sicherheits- und Schutzvorschriften betreffend die Widerhandlungen gegen das Sprengstoffgesetz (Art. 38 SprstG). Aus der Sachverhaltsumschreibung gehen die herrschenden Zustände (Böschung, Holz, dreigeschossig, ohne Belüftung, ohne Schutzwall, ohne genügende Einbruchsicherung etc.) ausreichend klar hervor. Die dem Beschuldigten vorgeworfenen Verletzungen der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen des SprstG konnte er sehr wohl erfassen. Im Weiteren liegt auch hierzu eine Fotodokumentation vor (pag. 19 ff.). Die Behauptung des Beschuldigten, er habe keine Ahnung, welche Sachverhalte ihm vorgeworfen würden, entbehrt daher jeder Grundlage.
9. Zu den weiteren formellen Kritikpunkten
Die Verteidigung kritisiert des Weiteren die Vorgeschichte des Kontrolltermins, die Zustellung des Strafbefehls, die Veröffentlichung des Strafbefehls im Amtsblatt und die Nichteinleitung eines Strafverfahrens gegen angeblich fehlbare Personen. Hierdurch sei dem Beschuldigten willkürlich ein menschenwürdiges, das rechtliche Gehör wahrendes Verfahren verwehrt worden. Art. 3 Abs. 2 Bst. c StPO, Art. 107 StPO, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 EMRK seien verletzt.
Auch diese Rügen verfangen nicht. Sie sind unbegründet, soweit sie überhaupt nachvollziehbar sind und soweit sie Gegenstand des oberinstanzlichen Strafverfahrens gegen den Beschuldigten sein können. Auf S. 21 der Berufungsbegründung spricht die Verteidigung einerseits von der Adresse in D.________ und dem Postfach in E.________ als einzige bezeichnete Zustelladresse, andererseits spricht sie einige Zeilen weiter unten vom Postfach in D.________ und der eigentlichen Zustelladresse in E.________ (pag. 934). Davon, dass die Verfahrensrechte in dreister Weise nicht beachtet worden sind, kann keine Rede sein. Es war der Beschuldigte selber, der durch seine häufige Landesabwesenheit und das Aufweisen mehrerer Adressen den behördlichen Kontakt mit ihm erschwert hat. Das rechtskräftige und damit freilich zu beachtende (bereits erwähnte) Urteil des Bundesgerichts 1C_472/2015 vom 21. Januar 2016 E. 3.1 zeigt dies eindrücklich. In Bezug auf die (von ihm in der Berufungsbegründung wiederum stark gerügte) Kontaktaufnahme im Vorfeld der Waffenkontrolle ist folgende Passage des Bundesgerichtsurteils anzuführen:
Im Jahr 2013 sei der Beschwerdeführer 1 wiederum aufgefordert worden, sich zwecks Vereinbarung eines Kontrolltermins mit der Polizeiwache E.________ in Verbindung zu setzen. Nach Angaben der Kantonspolizei habe er sich auf keine der drei schriftlichen Aufforderungen von Polizist C.________ gemeldet. Er bestreite, eine Aufforderung erhalten zu haben, räume aber ein, dass die Kontaktaufnahme "nicht einfach" sei. Seine Post bearbeite er "in unregelmässigen Abständen". Nicht bestritten sei hingegen, dass der Beschwerdeführer 1 am 13. August 2014 einen Einschreibebrief vom FB WSG erhielt. Hierauf habe er geantwortet. Er sei darüber informiert worden, dass die Kontrolle nicht mehr vom Fachbereich durchgeführt werden könne und dass er den Konflikt mit der Polizeiwache E.________ beilegen solle. Hierauf habe der Beschwerdeführer 1 mit der Polizeiwache E.________ einen Termin vereinbart. Am 4. September 2014 seien die Polizisten D.________ und C.________ erschienen, um die Kontrolle durchzuführen. Der Beschwerdeführer 1 habe die zu kontrollierenden Seriefeuerwaffen im Hausgang hinter der Eingangstüre bereit gestellt. Er habe die Waffen durch ein zerbrochenes Fenster in der Eingangstüre zeigen wollen. Die Polizisten hätten hierauf erklärt, dass auch der Aufbewahrungsort und die räumlich getrennt aufbewahrten Verschlüsse kontrolliert werden müssten. Der Beschwerdeführer 1 habe daraufhin nur Polizist D.________, nicht aber Polizist C.________ herein lassen wollen. Auf den Vorschlag, dass Polizist C.________ im Eingangsbereich warten werde, sei er nicht eingegangen. Der Beschwerdeführer 1 selbst führe aus, dass das "Scheitern vorprogrammiert" gewesen sei, als die Kantonspolizei mit zwei Polizisten erschienen sei.
So wird deutlich, dass der Beschuldigte aus dem Umstand, dass nicht stets das Postfach in E.________ angeschrieben wurde, nichts für sich ableiten kann. Was die Zustellung des Strafbefehls angeht, so ist zunächst festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft diesen nicht nur nach 0000 (Postleitzahl) D.________ (J.________-Strasse, Postfach ________), sondern auch nach K.________ (________, Q.________) geschickt hat, wo der Beschuldigte einen grossen Teil des Jahres verbringt. Im Weiteren, und dies ist der zentrale Aspekt, darf aus einer falschen Zustellung einem Betroffenen kein Nachteil erwachsen (vgl. BGE 139 IV 228 E. 1.3), wenn er erlaubterweise eine andere Adresse angegeben hat (siehe dazu Arquint, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 1 zu Art. 87 StPO mit Fussnotenverweis auf BGE 139 IV 228). Hier ist dem Beschuldigten in Bezug auf den Strafbefehl kein Nachteil erwachsen. Das daraufhin eingeleitete und noch immer laufende Gerichtsverfahren zeigt dies handfest. Der Beschuldigte konnte/kann sich auf allen Ebenen gegen die Vorwürfe wehren, sodass die Ausführungen der Verteidigung erstaunen. Der Beschuldigte hat auf den mit 27. Juli 2015 datierten Strafbefehl bereits mit Einsprache vom 30. Juli 2015 reagiert (pag. 344: Gegen den Strafbefehl 0 14 12083, welcher am 27.07.15 mit B-Post an ein Postfach ________ in 0000 (Postleitzahl) D.________ geschickt wurde und der heute unserem Postfach ________ in 0000 (Postleitzahl) E.________ entnommen werden konnte erhebe ich hiermit fristgerecht Einsprache. Bitte nehmen Sie zur Kenntnis, dass ich seit 30 [dreissig] Jahren das Postfach ________ in 0000 (Postleitzahl) E.________ als einzige gültige Zustelladresse bezeichne, wenn ich nicht durch einen Anwalt vertreten bin.).
Dass der Strafbefehl (in Anbetracht der dargelegten Schwierigkeiten nach Ansicht der Kammer zulässigerweise) auszugsweise im Amtsblatt des Kantons Bern publiziert wurde und damit angeblich eine Rufschädigung/Diffamierung verursacht wurde, ist schliesslich nicht Gegenstand der hier vorzunehmenden Überprüfung des erstinstanzlichen Urteils. Dasselbe gilt hinsichtlich des Umstands, dass die Vorinstanz angeblich gestützt auf die Ausführungen im Plädoyer der Verteidigung (pag. 669 f.) ein Strafverfahren gegen fehlbare Personen (insbesondere die involvierten Polizeibeamten) wegen Amtsmissbrauchs, Diebstahls und Unterdrückung von Urkunden hätte einleiten sollen. Es ist insgesamt in diesem Zusammenhang weder eine Gesetzes- noch eine Verfassungs- noch eine Konventionsverletzung ersichtlich. Das vorinstanzliche Urteil ist somit nicht aufzuheben und das Strafverfahren nicht einzustellen. Vielmehr ist nun der Blick zu richten auf die strafrechtlichen Vorwürfe, mithin den eigentlichen Kern der oberinstanzlichen Überprüfung.
II. Verweis auf theoretische Grundlagen und Wiedergabe der Beweismittel
Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung (pag. 747), die objektiven Beweismittel (Anzeigerapporte vom 28. November 2014 und 13. September 2014 [pag. 5 und pag. 33 ff.], Nachtrag vom 8. Dezember 2014 [pag. 11 ff.], Berichtsrapporte vom 9. Dezember 2014 und 12. März 2015 [pag. 14 fff. Und 16 ff.], diverse Dokumente und Fotodokumentationen [vgl. pag. 19 ff., 37 ff., 45 ff., 455 ff., 650 ff.) sowie die Aussagen des Beschuldigten (Einvernahme vom 29. Oktober 2014 [pag. 43 f.], Einvernahme vom 22. Oktober 2015 [pag. 350 ff.], Einvernahme vom 2. März 2017 [pag. 633 ff.].) respektive dessen schriftlichen Äusserungen (pag. 289 ff. inkl. Fotos, pag. 321 ff. inkl. Beilagen, pag. 356 ff. inkl. Beilagen, pag. 415 f., pag. 415 ff. inkl. Beilagen, pag. 428 f. inkl. Beilagen, pag. 514 ff. inkl. Beilagen) korrekt wiedergegeben respektive angeführt. Darauf kann verwiesen werden. Wie die Vorinstanz verzichtet die Kammer bei der Feststellung des Sachverhalts darauf, sämtliche Einvernahmeprotokolle und sämtliche weiteren Beweismittel zu zitieren und zusammenzufassen. Vielmehr werden jeweils die entscheidenden Aussagen und Dokumente wiedergegeben.
III. Widerhandlungen gegen das Waffengesetz (Strafbefehl A.)
10. Unsorgfältiges Aufbewahren (Strafbefehl A.1. und A.2.)
10.1 Sachverhalt und Beweiswürdigung
10.1.1 Erstellter Sachverhalt gemäss Vorinstanz
a) Vorwurf unsorgfältiges Aufbewahren von Waffen (Strafbefehl A.1.) (pag. 748 ff.):
Die anlässlich der Hausdurchsuchung vom 27.10.2014 gefundenen Waffen, Waffenzubehör und Munition (1‘311 Langwaffen, 1‘186 Faustfeuerwaffen, 26 Schalldämpfer und Kiste mit diversen Schalldämpfern sowie diverse Munition) lassen sich der Sicherstellungsliste auf pag. 54 ff. und der Fotodokumentation der Kantonspolizei Bern (pag. 476 ff.) entnehmen. Der Beschuldigte machte nicht geltend, dass die sich in den Akten befindende Sicherstellungsliste nicht den Tatsachen entspreche, weshalb das Gericht darauf abstellt. Dem Schreiben des Fachbereich WSG (pag. 455 ff.) ist zu entnehmen, dass sich unter den sichergestellten Waffen auch antike Waffen (111 Stück) befanden (pag. 456 ff.). Das Gericht hat keinen Anlass am Schreiben des Fachbereichs WSG zu zweifeln und geht daher davon aus, dass 111 der sichergestellten Waffen als antik zu gelten haben. Der Beschuldigte bestritt den gemachten Vorwurf – insbesondere die Verletzung von Aufbewahrungsvorschriften und den ungenügenden Schutz vor dem Zugriff Dritter – vollumfänglich und verlangte einen Freispruch (vgl. pag. 682 ff.). Strittig war damit, was unter einer sorgfältigen Aufbewahrung und dem Schutz vor dem Zugriff unberechtigter Dritter zu verstehen ist bzw. ob der Beschuldigte mit seiner Art der Waffenaufbewahrung gegen diese Norm verstossen hat.
Aus der Fotodokumentation der Kontrolle vom 27.10.2014 (pag. 476 ff.) ist ersichtlich, dass der Beschuldigte in der Liegenschaft, J.________-Strasse, D.________, zahlreiche Waffen aufbewahrte. Anhand der einzelnen Fotos lässt sich erkennen, dass sich die Waffen nicht in speziellen Sicherheitsbehältern bzw. nicht unter Verschluss, sondern offen und überall im Haus verteilt, befanden. Es sind Waffen an den Wänden, am Boden und in verschiedenen Räumen erkennbar. Nebst Waffen befand sich im Haus auch Munition (vgl. pag. 503) und eine geladene Schrotflinte (vgl. pag. 07 und pag. 352 Z. 65 ff.). Zur Schrotflinte führte der Beschuldigte aus, die Ausführungen der Polizei seien gelogen. Es habe eine halbautomatische Schrotflinte im 3. Stock neben der Schlafzimmertüre. Im Magazin hätten sich auch Schrotpatronen befunden. Die Waffe sei damit aber nicht geladen, sondern erst, wenn die Ladebewegung gemacht werde (pag. 352 Z. 65 ff., pag. 638 Z. 34 f.).
Für das Gericht ist aufgrund der genannten und sich in den Akten befindenden Fotos erstellt, dass sich eine Vielzahl an Waffen und Munition ohne besondere Aufbewahrungsvorkehrungen (wild) verstreut in der gesamten Liegenschaft befand. Dass sich zudem eine halbautomatische Schrotflinte mit Schrotpatronen im Magazin im Haus befunden hat, wurde vom Beschuldigten selbst zugestanden. Seinem Vorbringen, wonach eine Waffe erst geladen sei, wenn die Ladebewegung gemacht werde, kann jedoch nicht gefolgt werden. Eine Waffe ist geladen, wenn sich Munition in ihr befindet. Es muss dazu keine Ladebewegung gemacht werden. Als ungeladen gilt eine Waffe nur dann, wenn sie von der Munition getrennt aufbewahrt wird (vgl. Urteil des Obergerichts Bern vom 02.08.2011, SK 11 22 E. 3). Für das Gericht ist damit auch erstellt, dass sich ebenfalls eine geladene halbautomatische Schrotflinte im Haus befand. Ob sich diese nun im 3. oder im 1. Stock befand, ist nicht von Relevanz.
Gemäss seinen eigenen Aussagen ist der Beschuldigte seit 1985 Auslandschweizer. Er sei jeweils im Sommer hier (in der Schweiz). Meist sei er ein halbes Jahr in der Schweiz und dann ein halbes Jahr im Ausland (pag. 636 Z. 37 ff.). Später hielt er in der gleichen Einvernahme fest, er habe sich in der Zeit von Januar 2012 bis Oktober 2014 mehrheitlich in der Schweiz aufgehalten. Einfach im Winter sei er an die Wärme gegangen (pag. 638 Z. 7 f.). In seinem Schreiben vom 14.08.2016 (pag. 514 ff.) hielt der Beschuldigte fest, er sei Auslandschweizer und dürfe sich somit von Gesetzes wegen nur drei Monate pro Jahr in seinem Haus in D.________ aufhalten (pag. 515). Das Gericht geht gestützt auf die eigenen Aussagen des Beschuldigten davon aus, dass sich der Beschuldigte während ca. der Hälfte des Jahres jeweils im Ausland aufhielt.
Der Beschuldigte gab an, dass während seiner Auslandsabwesenheiten nicht zur Liegenschaft in D.________ habe geschaut werden müssen, da diese genügend gesichert gewesen sei. Er könne nicht mehr machen, als alles zu vergittern und Holz auf die Lichtschächte zu legen (pag. 638 Z. 12 f.).
Die Liegenschaft in D.________ ist tatsächlich mittels Presspanplatten [recte und im Folgenden: Pressspanplatten] gesichert und die Eingangstüre ist vergittert; dies zeigen die sich in den Akten befindenden Fotos (pag. 366 und pag. 476). Beim Beschuldigten wurde dennoch schon mehrmals eingebrochen. So im Jahre 2009, als zwei Personen spontan und ohne Vorbereitung in die Liegenschaft, J.________-Strasse, D.________, eindrangen und drei Säbel oder Schwerter, ein Jagdgewehr und Munition entwendeten (vgl. pag. 387 ff., pag. 368 Z. 21 - 26, pag. 638 Z. 23 und Z. 26 f.). Die damaligen Täter besassen kein Werkzeug, sondern behändigten dieses im Hinterhof der Liegenschaft (pag. 368 Z. 9 f.). Auch aus weiteren aktenkundigen Dokumenten geht hervor, dass dem Beschuldigten offenbar schon mehrere Waffen und diverse Verschlüsse gestohlen wurden (vgl. pag. 365, vgl. auch BGer 1C_472/2015 E. 5.1 und 5.3 auf pag. 387 f.). Der Beschuldigte selbst bestätigte anlässlich seiner Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft, dass er zum Selbstschutz eine Schrotflinte habe, weil bei ihm mehrmals eingebrochen worden sei (pag. 352 Z. 67 ff.). Für das Gericht ist damit weiter erstellt, dass die Liegenschaft während mehreren Monaten im Jahr nicht bewohnt war und leer stand. Die Liegenschaft wurde während der Abwesenheit des Beschuldigten gemäss eigenen Aussagen nicht durch andere Personen kontrolliert bzw. unterhalten. Aufgrund der bereits mehrmals erfolgten Einbrüche und Diebstähle ist für das Gericht indessen auch klar, dass Einbrüche in die Liegenschaft des Beschuldigten trotz der Sicherung mit Pressspanplatten und der vergitterten Eingangstüre ohne grössere Vorbereitung und Planung möglich sind.
Der Beschuldigte bringt weiter vor, man habe die Waffen am 04.09.2014 von aussen gesehen, weil er diese dort anlässlich der Kontrolle bereitgestellt habe (pag. 352 Z. 58 ff.). Anlässlich der Hauptverhandlung ergänzte der Beschuldigte, er habe die Waffen liegen lassen in der Hoffnung, dass man diese auch noch kontrollieren könne (pag. 639 Z. 12 f.). Aus dem Anzeigerapport vom 28.11.2014 (pag. 5 ff.) geht hervor, dass auch anlässlich der am 27.10.2014 unangekündigt erfolgten Kontrolle, Waffen von aussen her sichtbar im Eingangsbereich lagen (vgl. pag. 07). Sinngemäss wird dies auch durch das Schreiben des Beschuldigten vom 14.08.2016 (pag. 514 ff.) bestätigt, indem er ausführte, die schweren MP’s habe er ohne Verschlüsse, ohne Lafetten und Munitionsgurten etc. als unbrauchbares Alteisen liegen lassen, weil er gehofft habe, dass die Kontrolle doch noch gemacht werde (pag. 516). Diesbezüglich kann noch festgehalten werden, dass der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung angab, dass in der Umgebung schon bekannt war, dass er in der Liegenschaft Waffen lagere; nicht jedoch in welchem Ausmass (pag. 638 Z. 17 f.). Für das Gericht steht damit fest, dass sich Waffen tatsächlich sichtbar im Eingangsbereich befunden haben und in der Umgebung grundsätzlich bekannt war, dass der Beschuldigte in der Liegenschaft Waffen besitzt.
Das Gericht geht zusammengefasst also davon aus, dass sich anlässlich der Hausdurchsuchung vom 27.10.2014 in der Liegenschaft des Beschuldigten in D.________ die in der Sicherstellungliste auf pag. 54 ff. aufgeführten Waffen, Waffenzubehör und Munition befanden, wovon 111 Waffen als antik zu gelten haben. Die Waffen, das Waffenzubehör und die Munition lagen offen im Haus herum und waren nicht besonders gesichert. Unbefugte Dritte konnten trotz Vergitterung und Pressspanplatten ohne grösseren Aufwand in das Haus eindringen; zumal der Beschuldigte sich als Auslandschweizer ungefähr die Hälfte des Jahres nicht in der Schweiz befand und während seiner Auslandsabwesenheiten niemand zum Haus in D.________ schaute. Dass der Beschuldigte Waffen in seinem Haus lagerte, war Aussenstehenden in der Umgebung bekannt. Zudem lagerten anlässlich der Kontrolle vom 04.09.2014 und der Hausdurchsuchung vom 27.10.2014 Waffen von aussen her sichtbar im Eingangsbereich.
Aus den Akten bzw. dem Kontrollbericht geht hervor, dass anlässlich der letztmals beim Beschuldigten stattgefundenen Kontrolle der Seriefeuerwaffen vom 15.05.2012 keine Beanstandungen gemacht wurden (pag. 459). Ob die damaligen Kontrollpersonen nebst den von ihnen zu kontrollierenden Seriefeuerwaffen weitere Waffen angeschaut haben und inwieweit sie sich in der Liegenschaft umgesehen haben, lässt sich aus den Akten nicht abschliessend festlegen. Das Gericht geht daher dem Grundsatz in dubio pro reo folgend davon aus, dass bis zu diesem Zeitpunkt bzw. bis zum Zeitpunkt der letzten Kontrolle (15.05.2012) kein strafrechtlich relevantes Verhalten vorgelegen hat.
b) Vorwurf unsorgfältiges Aufbewahren von Seriefeuerwaffen (Strafbefehl A.2.) (pag. 751):
Aus dem Nachtrag der Polizei vom 08.12.2014 (pag. 12) geht hervor, dass bei den genannten drei Waffen die Verschlüsse eingesetzt waren. Der Beschuldigte bestritt nicht, dass die Verschlüsse in den Waffen eingesetzt gewesen seien. Er machte jedoch geltend, ihm könne betreffend die eingesetzten Verschlüsse kein Vorwurf gemacht werden, da ihm schlicht nicht bewusst gewesen sei, dass diese Waffen auch als Seriefeuerwaffen im Sinne des Gesetzes gelten könnten (vgl. pag. 686 f.). An-lässlich der Einvernahme an der Hauptverhandlung führte der Beschuldigte zudem aus, es könne sein, dass die Verschlüsse in die Waffen eingesetzt gewesen sein. Es sei ihm aber nicht klar, weshalb man diese nicht einsetzen könne (pag. 641 Z. 1 ff.).
Das Gericht geht aufgrund des polizeilichen Nachtrags sowie der Aussagen des Beschuldigten davon aus, dass in den drei genannten Waffen (ein Sturmgewehr, FN (Nr. ________), ein Maschinengewehr Bar (Nr. ________) und eine Maschinenpistole RFP Mauser, C96/32 (Nr. ________) die Verschlüsse eingesetzt waren. Das Gericht geht auch bei diesem Vorwurf davon aus, dass bis zum Zeitpunkt der letzten Kontrolle (15.05.2012) kein strafrechtlich relevantes Verhalten vorgelegen haben kann (vgl. Ziff. 1.1.2 vorne, letzter Absatz).
10.1.2 Vorbringen der Verteidigung
Die Verteidigung bringt vor, zum Zeitpunkt der Kontrolle vom 27. Oktober 2014 habe derselbe Zustand bestanden wie anlässlich der letzten Kontrolle am 15. Mai 2012. Der Beschuldigte habe die Waffen stets gleich gelagert. Er habe darauf vertrauen können, dass er die Waffen den Vorschriften des WG entsprechend aufbewahre. Es wäre an der Strafverfolgungsbehörde gewesen, in ihrem Strafbefehl festzuhalten, inwiefern sich der Zustand seit der letzten Kontrolle vom 15. Mai 2012 verändert habe und wie sich der Beschuldigte durch diese Veränderung nicht mehr an die Vorschriften des WG halte. Unter dem Gesichtspunkt der Untersuchungsmaxime wäre es geboten gewesen, nachzuweisen, wie sich der Zustand seit dem 15. Mai 2012 verändert habe. Indem sich weder die Staatsanwaltschaft noch die Vorinstanz mit den für den Beschuldigten entlastenden Komponenten auseinandergesetzt hätten, sei der Sachverhalt willkürlich festgestellt worden, was einen Verstoss gegen das Willkürverbot nach Art. 9 BV, den Untersuchungsgrundsatz nach Art. 6 StPO sowie der Unschuldsvermutung nach Art. 10 StPO und Art. 6 Abs. 2 EMRK darstelle. Es sei unbewiesen, dass Waffen von ausserhalb der Liegenschaft in D.________ erkennbar gewesen seien. Die Liegenschaft sei verbunkert und daher von aussen nicht einsehbar gewesen. Zudem habe ein zweites Gitter vor der vergitterten Haustüre bestanden (pag. 366). Wie der Beschuldigte anlässlich der Einspracheverhandlung vom 22. Oktober 2015 glaubhaft ausgesagt habe, seien diese nur am 4. September 2014 erkennbar gewesen, weil er die Waffen für die Kontrolle bereitgestellt habe. Da er davon ausgegangen sei, dass die Kontrolle bald wiederholt werde, habe er nur die Maschinenpistolen ohne Verschlüsse in den oberen Stock zurückgebracht. Zwei historische Waffen seien damit im Eingangsbereich zwecks Kontrolle verblieben. Dieser sei aber nicht deren Aufbewahrungsort und die Waffen seien nicht sofort von aussen erkennbar gewesen. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf des unsorgfältigen Aufbewahrens von Waffen freizusprechen.
Zum unsorgfältigen Aufbewahren von Seriefeuerwaffen macht die Verteidigung geltend, die im Strafbefehl genannten Waffen seien nicht Gegenstand der angesetzten Kontrolle gewesen (pag. 335). Nur in denjenigen Waffen, die der Beschuldigte – seines Erachtens zu Recht – ohne ausdrückliche neue Bewilligung besessen habe, seien die Verschlüsse eingesetzt gewesen. Zudem sei der subjektive Tatbestand nicht erfüllt. Dem Beschuldigten sei nicht bewusst gewesen, dass diese Waffen als Seriefeuerwaffen im Sinne des Gesetzes gelten könnten. Jedenfalls könne ihm bezüglich der eingesetzten Verschlüsse kein Vorwurf gemacht werden. Nur weil er zuvor als Waffenhändler tätig gewesen sei, bedeute dies nicht, dass ihm bewusst gewesen sein müsse, dass die Verschlüsse nicht zusammen mit den Seriefeuerwaffen oder den zu den halbautomatischen Feuerwaffen umgebauten Se-riefeuerwaffen aufbewahrt werden dürften.
10.1.3 Würdigung durch die Kammer
Die Argumente der Verteidigung sind unbehelflich. Die gründliche vorinstanzliche Beweiswürdigung ist schlüssig. Die Kammer schliesst sich dieser an. Auch die Kammer ist der Überzeugung, dass der Beschuldigte in seiner Liegenschaft an der J.________-Strasse in D.________ zahlreiche Waffen – mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit seit vielen Jahren, wobei die Vorinstanz nach dem Grundsatz in dubio pro reo richtigerweise die Grenze per 16. Mai 2012 gesetzt hat – gesetzeswidrig aufbewahrte. Anhand der zahlreichen Fotos lässt sich feststellen (z.B. pag. 480, 482 oder 487), dass sich die Waffen beispielsweise nicht in Sicherheitsbehältern /-schränken bzw. nicht unter Verschluss befanden, sondern offen und überall im Haus verteilt. Die Fotodokumentation zeigt eindrücklich, dass sich zahllose Waffen und Munition ohne besondere Aufbewahrungsvorkehrungen wild verstreut in der gesamten Liegenschaft befanden. Dass sich eine halbautomatische Schrotflinte mit Schrotpatronen im Magazin im Haus befunden hat, wurde vom Beschuldigten zudem zugestanden (pag. 638 Z. 34 mit Verweis auf pag. 351 Z. 49 ff.).
Die Liegenschaft in D.________ ist zwar mittels Pressspanplatten gesichert und die Eingangstüre ist vergittert. Dies belegen die sich in den Akten befindenden Fotos (pag. 366 und pag. 476). Beim Beschuldigten wurde trotzdem bereits mehrmals eingebrochen. So im Jahre 2009, als zwei Personen ohne Vorbereitung in die Liegenschaft eindrangen und drei Säbel oder Schwerter, ein Jagdgewehr und Munition entwendeten (pag. 368 Z. 21-26, pag. 638 Z. 23 und Z. 26 f.). Die Täter besassen kein Werkzeug, sondern behändigten dieses im Hinterhof der Liegenschaft (pag. 368 Z. 9 f.). Auch aus anderen aktenkundigen Dokumenten geht hervor, dass dem Beschuldigten schon Waffen und diverse Verschlüsse gestohlen wurden (vgl. pag. 365, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1C_472/2015 E. 5.1 und 5.3 [pag. 387 f.]). Der Beschuldigte bestätigte anlässlich der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft, dass er zum Selbstschutz eine Schrotflinte habe, weil bei ihm mehrmals eingebrochen worden sei (pag. 352 Z. 67 ff.). Für die Kammer steht des Weiteren fest, dass die Liegenschaft in D.________ während mehrerer Monate im Jahr nicht bewohnt war/ist und leer stand/steht. Sie wurde während der Abwesenheit des Beschuldigten gemäss seinen eigenen Aussagen auch nicht durch andere Personen kontrolliert bzw. unterhalten. Mit Blick auf die mehrmals erfolgten Einbrüche und Diebstähle ist für die Kammer daher erstellt, dass Einbrüche in die betreffende Liegenschaft trotz der Sicherung mit Pressspanplatten und der vergitterten Eingangstüre ohne grössere Vorbereitung und Planung durchführbar waren.
Aus dem Anzeigerapport vom 28. November 2014 (pag. 5 ff.) geht hervor, dass auch anlässlich der am 27. Oktober 2014 unangekündigt erfolgten Kontrolle Waffen von aussen her sichtbar im Eingangsbereich lagen (vgl. pag. 7). Dies wird durch das Schreiben des Beschuldigten vom 14. August 2016 (pag. 514 ff.) bestätigt, indem er ausführte, die schweren Maschinenpistolen habe er ohne Verschlüsse, ohne Lafetten und Munitionsgurten etc. als unbrauchbares Alteisen liegen lassen, weil er gehofft habe, dass die Kontrolle doch noch gemacht werde (pag. 516). Festzuhalten ist ebenfalls, dass der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung vor der Vorinstanz angab, dass in der Umgebung schon bekannt gewesen sei, dass er in der Liegenschaft Waffen lagere; nicht jedoch in welchem Ausmass (pag. 638 Z. 17 f.). Die Kammer kommt deshalb zum Schluss, dass sich Waffen sichtbar im Eingangsbereich befunden haben und in der Umgebung bekannt war, dass der Beschuldigte in der Liegenschaft Waffen besitzt. Es ist damit mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass sich anlässlich der Hausdurchsuchung vom 27. Oktover 2014 in der Liegenschaft des Beschuldigten in D.________ die in der Sicherstellungliste auf pag. 54 ff. aufgeführten Waffen, Waffenzubehör und Munition befanden, wovon 111 Waffen als antik zu gelten haben. Die Waffen, das Waffenzubehör und die Munition lagen offen herum und waren nicht besonders gesichert. Dritte konnten trotz Vergitterung und Pressspanplatten ohne grösseren Aufwand in das Haus eindringen. Erschwerend kommt hinzu, dass der Beschuldigte sich als Auslandschweizer ungefähr die Hälfte des Jahres nicht in der Schweiz befand und während seiner Abwesenheiten niemand zum Haus in D.________ schaute. Zudem waren zumindest anlässlich der Kontrolle vom 4. September 2014 und der Hausdurchsuchung vom 27. Oktober 2014 Waffen von aussen her sichtbar im Eingangsbereich aufbewahrt. Aus seiner Darstellung, wonach er gehofft respektive gedacht habe, die Kontrolle werde bald nachgeholt werden, weswegen er bestimmte Waffen im Eingangsbereich gelassen habe, vermag der Beschuldigte nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Erstens konnte er nicht ohne Weiteres davon ausgehen, dass die Kontrolle in den nächsten Tagen nachgeholt werden wird. Und zweitens ändert dieses Vorbringen nichts am Umstand, dass es eben so war, dass Waffen im Eingangsbereich sichtbar herumstanden. Ebenfalls unbehelflich ist sein Argument, die Strafbehörden hätten ihm nachweisen bzw. aufzeigen müssen, inwiefern sich die Situation seit der letzten Kontrolle vom 15. Mai 2012 verändert habe. Dem ist nämlich nicht so. Selbst wenn die Situation bereits vor respektive im Mai 2012 ungesetzlich gewesen wäre und die zuständigen Behörden dennoch nicht aktiv geworden wären, kann der Beschuldigte keinen (Vertrauens-)Anspruch auf eine (noch immer) ungesetzliche jetzige Behandlung aus vorherigem Unrecht herleiten.
Hinsichtlich des unsorgfältigen Aufbewahrens von Seriefeuerwaffen bleibt anzufügen, dass aus dem Nachtrag der Polizei vom 8. Dezember 2014 (pag. 12) hervorgeht, dass bei den drei einschlägigen Waffen (unbestrittenermassen) die Verschlüsse eingesetzt waren. Die Kammer geht deshalb wie die Vorinstanz aufgrund des polizeilichen Nachtrags sowie aufgrund der Aussagen des Beschuldigten (vgl. pag. 687) davon aus, dass in den drei genannten Waffen (ein Sturmgewehr, FN [Nr. ________], ein Maschinengewehr Bar [Nr. ________] und eine Maschinenpistole RFP Mauser, C96/32 [Nr. ________]) die Verschlüsse eingesetzt waren. Dass diese Waffen nicht Gegenstand der angesetzten Kontrolle gewesen sein sollen, vermag an diesem Umstand nichts zu ändern.
Nach dem Gesagten ist weder Art. 9 BV, Art. 6 EMRK, Art. 6 StPO noch Art. 10 StPO verletzt. Die übrigen Ausführungen der Verteidigung werden bei der rechtlichen Würdigung abgehandelt, wobei anzumerken ist, dass die Verteidigung nicht (sichtbar) zwischen tatsächlichen und rechtlichen Fragen unterscheidet.
10.2 Rechtliche Würdigung
10.2.1 Anwendbare Normen
Waffen, wesentliche Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteile sind sorgfältig aufzubewahren und vor dem Zugriff unberechtigter Dritter zu schützen (Art. 26 Abs. 1 WG).
Der Tatbestand ist demnach erfüllt, wenn und weil eine Waffe etc. nicht sorgfältig aufbewahrt wird, unabhängig davon, ob als Folge dieser unsorgfältigen Aufbewahrung eine Person an Leib und Leben konkret gefährdet, mithin verletzt oder getötet worden ist (Urteil des Bundesgerichts 6S.549/2000 vom 04.10.2000 E. 2a). […] zur Beantwortung der Frage, welcher Grad an Sicherheit gegeben sein muss, können die Richtlinien des eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) über die Aufbewahrung der persönlichen (Militär-)Waffe herangezogen werden (Urteil der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern SK-Nr. 2011 22 vom 2. August 2011 E. VI.3). Von Belang ist dabei insbesondere Ziff. 96 des Reglements über die Organisation der Ausbildungsdienste (ODA; Reglement 51.024). […] Im Zuge der Formulierung von Art. 26 Abs. 1 WG wurde im Rahmen der Beratung in Abweichung vom bundesrätlichen Wortlaut vorgeschlagen, dass die Waffen und die hiermit gesetzlich assoziierten Gegenstände an einem vor Diebstahl geschützten Ort und somit unter Verschluss aufzubewahren seien, weil die Formulierung «sorgfältig aufzubewahren» als zu unpräzise empfunden wurde (Urteil der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern SK-Nr. 2011 22 vom 2. August 2011 E. VI.3). Aus dem Umstand, dass schliesslich doch die Formulierung «sorgfältig aufzubewahren» im Gesetz gewählt wurde, lässt sich jedoch noch nicht von vornherein schliessen, dass es nicht dem Willen des Gesetzgebers entsprochen hätte, Waffen an einem vor Diebstahl geschützten Ort aufzubewahren. Nach der gesetzlichen Formulierung sind Waffen nicht nur sorgfältig, sondern auch vor dem Zugriff unberechtigter Dritter geschützt aufzubewahren. Hierdurch wird der Schutz vor dem Zugriff durch Diebe eingeschlossen, schliesslich können Diebe geradezu als Paradebeispiel unberechtigter Dritter gelten (vgl. zum Ganzen: Urteil der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern SK-Nr. 2011 22 vom 2. August 2011 E. VI.3). […] Zwecks Veranschaulichung seien einige Beispiele aus der Rechtsprechung aufgeführt:
– Falls Kinder oder Jugendliche im gleichen Haushalt wohnen, sollten Munition und Waffen getrennt aufbewahrt werden, und zwar so verschlossen, dass ein Jugendlicher das Behältnis nicht öffnen kann (BGE 128 IV 49 E. 2d).
– Ein Luftgewehr darf nur in Anwesenheit der Eltern zum Einsatz gelangen (vgl. auch Schöbi, recht 2002, 188 f.). Ansonsten muss das Luftgewehr oder die Munition so weggesperrt werden, dass das Kind keinen Zugang dazu hat. Diese erhöhte Sorgfaltspflicht ist geboten, da Waffen auf Kinder einen besonderen, kaum kontrollierbaren Anreiz ausüben (BGE 128 IV 49, 52 f. E. 2d – zum Zeitpunkt dieses Urteils waren Luftgewehre noch nicht gemäss WG erfasst, doch wurde hinsichtlich der Aufbewahrung von Luftgewehren Art. 26 Abs. 1 WG analog angewendet).
– Auch wer Jugendliche zu sich nach Hause einlädt, muss damit rechnen, dass diese sich eine Waffe aus einem geschlossenen – aber nicht verschlossenen – Kasten behändigen und damit herumhantieren. In diesem Fall hatte der Waffeninhaber die Pflicht zum sorgfältigen Aufbewahren verletzt, indem er einigen Jugendlichen seine geladene Waffe in seiner Wohnung vorführte und sich danach zum Schlafen zurückzog, während er die geladene Waffe in einen unverschlossenen Kasten zurücklegte. Der Waffeninhaber hätte miteinberechnen sollen, dass er durch das Vorführen der Waffe die Neugierde der Jugendlichen geweckt hatte und dass Waffen generell auf Jugendliche eine hohe Anziehungskraft ausübten (BGE 103 IV 12, 15 E. 2).
– Eine Verletzung der Pflicht zum sorgfältigen Aufbewahren wurde angenommen, als ein Besitzer Waffen und Munition in einem gemieteten Lagerraum deponiert hatte, wobei zwar dessen Türe – inklusive Gitterverschlag auf dem Weg dorthin – verschlossen war, sich die Liegenschaft jedoch in einem dem Abbruch geweihten Areal in einer unsicheren Gegend befand. Der Besitzer hatte nach einem Hausverbot den Lagerraum während zwölf Monaten nicht kontrolliert. Aufgrund der Umstände wäre jedoch neben der Pflicht zum Verschliessen der Waffen und der Munition zudem eine engmaschige Kontrolle durch den Besitzer während seiner Abwesenheit angezeigt gewesen (Urteil des Obergerichts Zürich SB 120140 vom 26. Februar 2013 E. III).
– Ein Waffeninhaber, der in seinem Bekanntenkreis als Waffennarr bekannt ist, verletzt seine Sorgfaltspflicht, wenn er die Waffen seiner umfangreichen Waffensammlung in einem Einbauschrank so aufbewahrt, dass sie mit einem Blick erkennbar und sofort greifbar sind. Gemäss Bundesgericht hätten Waffe, Magazin und Munition versteckt und der Einbauschrank abgeschlossen werden sollen (Urteil des Bundesgerichts 6B_884/2013 vom 9. Oktober 2014 E. 3.4.3). (zum Ganzen Bopp, in: SHK Waffengesetz, 2017, N. 8 ff. zu Art. 26 WG).
Die Straftat des unsorgfältigen Aufbewahrens ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Der Tatbestand ist erfüllt, wenn und weil eine Waffe etc. nicht sorgfältig aufbewahrt wird, unabhängig davon, ob als Folge dieser unsorgfältigen Aufbewahrung eine Person an Leib und Leben konkret gefährdet oder verletzt/getötet worden ist. (Urteil des Bundesgerichts 6S.549/2000 vom 4. Oktober 2000 E. 2a).
Die beim Aufbewahren von Waffen zu beachtenden Sorgfaltspflichten hängen sehr stark von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab und entziehen sich daher einer allgemeinen Umschreibung. So viel dürfte immerhin gewiss sein: Je gefährlicher die Waffe, desto höhere Sorgfaltspflichten sind einzuhalten. (Weissenberger, Die Strafbestimmungen des Waffengesetzes [unter Berücksichtigung von Art. 260quater StGB], AJP 2000, S. 153 ff., S. 162).
Der Verschluss von Seriefeuerwaffen und zu halbautomatischen Feuerwaffen umgebauten Seriefeuerwaffen ist getrennt von der übrigen Waffe und unter Verschluss aufzubewahren (Art. 47 Abs. 1 Waffenverordnung [WV; SR 513.541]).
Wer als Privatperson Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile nicht sorgfältig aufbewahrt (Art. 26 Abs. 1 WG), wird mit Busse bestraft (Art. 34 Abs. 1 Bst. e WG). Die Strafbestimmung ist nur bei Vorsatz strafbar. Vorsätzlich handelt, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 Schweizerisches Strafgesetzbuch [StGB; SR 311] i.V.m. mit Art. 104 StGB).
Zur Tat, auf die sich der Vorsatz beziehen muss, gehören sämtliche objektiven Merkmale, welche das Unrecht des entsprechenden Straftatbestandes kennzeichnen (wie etwa Tätereigenschaften, Tatobjekt, Tatmittel, sonstige Handlungsmodalitäten, tatbestandsmässiger Erfolg usw.) (vgl. Niggli/Maeder, in: Basler Kommentar StGB, 3. Auf. 2013, N. 22 zu Art. 12 StGB). Nach der Rechtsprechung gehört zum Vorsatz […] nur das auf die objektiven Merkmale des Deliktstatbestandes bezogene Wissen und Wollen, nicht aber auch das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit oder gar dasjenige der Strafbarkeit […]. Das fehlende Unrechtsbewusstsein schliesst deshalb den Vorsatz ebenso wenig aus wie eine unrichtige rechtliche Subsumtion des Sachverhalts […]. Das zum Vorsatz gehörende Wissen soll dem Täter den Sinn seines Handelns deutlich machen. Dieses Verständnis erlangt der Täter bei Merkmalen, die beschreibender Natur sind (z.B. Mensch, Tier), unmittelbar mit der sinnlichen Wahrnehmung der Tatsachen. Anders verhält es sich bei den sog. normativen Tatbestandsmerkmalen (z.B. Unzüchtigkeit einer Handlung oder einer Veröffentlichung). Hier reicht die blosse Tatsachenkenntnis nicht aus. Das zum Vorsatz gehörende Wissen verlangt zusätzlich eine Wertung durch den Täter, die indes mit der im Gesetz liegenden Wertung bzw. vom Richter geforderten exakten juristischen Subsumtion nicht übereinstimmen muss. Dem subjektiven Erfordernis des Wissens ist hier vielmehr Genüge getan, wenn der Täter den Tatbestand so verstanden hat, wie es der landläufigen Anschauung eines Laien entspricht (sog. Parallelwertung in der Laiensphäre). Er muss also die Wertung bloss in dem Umfang vollziehen, der ihm als Nichtjuristen möglich ist. Mehr verlangen hiesse die Begehung vorsätzlicher Delikte Juristen und solchen Laien vorbehalten, die mehr oder weniger zufällig juristische Kenntnisse besitzen. Das aber kann nicht der Sinn des Gesetzes sein (BGE 99 IV 57 E. 3a).
Der Beschuldigte gilt als Privatperson und nicht als Waffenhändler (vgl. pag. 364). Für ihn gelten deshalb die Aufbewahrungsvorschriften von Art. 26 WG.
10.2.2 Würdigung durch die Kammer
a) Ad Strafbefehl A.1.
Aus der sich in den Akten befindenden Sicherstellungsliste (pag. 54 ff.) ergibt sich, dass beim Beschuldigten zahlreiche Waffen, Waffenzubehör und Munition (1‘311 Langwaffen, 1‘186 Faustfeuerwaffen, 26 Schalldämpfer und Kiste mit diversen Schalldämpfern sowie diverse Munition) gefunden wurden. Die rechtliche Qualifikation der sichergestellten Gegenstände als Waffen und Waffenzubehör nach Art. 4 Abs. 1 Bst. a, Abs. 2 Bst a und Abs. 5 WG ist mit der Vorinstanz nicht ernsthaft zu bezweifeln. Für den noch zu überprüfenden Zeitraum ab dem 16. Mai 2012 bis zur Sicherstellung vom 27. Oktober 2014 ist bezüglich der sichergestellten Waffen, Waffenzubehör und Munition (ohne antike Waffen) Folgendes zu berücksichtigen: Aus dem erstellten Sachverhalt ergibt sich, dass anlässlich der Kontrolle vom 27. Oktober 2014 in der gesamten Liegenschaft Waffen und Munition verstreut herumlagen. Sie waren für Dritte (d.h. auch und insbesondere für Einbrecher) rasch erkennbar, sofort greifbar und damit praktisch frei zugänglich. Gemäss der Rechtsprechung hat ein Waffenbesitzer für die Eventualität eines Diebstahls mit zumutbaren Massnahmen vorzusorgen. So erfüllte gemäss dem Bundesgericht ein Sportschütze seine Sorgfaltspflicht nicht, wenn er Waffen und Munition im ganzen Haus frei zugänglich umherliegen liess (Urteil des Bundesgerichts 6B_884/2013 vom 9. Oktober 2014 E. 3.3 f.). Auch das offene Herumliegenlassen eines Revolvers und der Munition in der Wohnung wurde von der Rechtsprechung als Verstoss gegen die Pflicht der sorgfältigen Aufbewahrung von Waffen angesehen (Obergerichts Zürich in seinem Urteil vom 29. Januar 2015, SB140310 E. 4.4.1). Gleichartig erwog das Obergericht des Kantons Bern in einem Urteil aus dem Jahr 2011, indem es ausführte, dass Waffen an einem gut abgeschlossenen und nicht leicht zugreifbaren Ort aufzubewahren seien. Der Gesetzestext erfordere die Aufbewahrung von Waffen an einem vor einem Diebstahl geschützten Ort (Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 11 22 vom 2. August 2011 E. 3).
Die Waffen waren, indem sie verstreut herumlagen, nicht sorgfältig aufbewahrt. Wie die Fotodokumentation zeigt, liegt geradezu ein Musterbeispiel von nicht sorgfältigem Aufbewahren von Waffen vor. In der offenkundig hochgradigen Unordnung in der ganzen Wohnung wäre zum Beispiel ein Diebstahl einzelner Waffen kaum bemerkt worden. Es war in der Umgebung offenbar bekannt, dass der Beschuldigte Waffen besitzt. Auch dies hat er sich im Rahmen der Sorgfaltsbemessung entgegen zu halten (vgl. wiederum Urteil des Bundesgerichts 6B_884/2013 vom 9. Oktober 2014 E. 3.4.1). Zudem waren einige Waffen im Eingangsbereich bereits von aussen zu erkennen. Die Argumentation, dies sei nur hinsichtlich einer möglichen baldigen neuerlichen Durchführung der Kontrolle so gewesen, ist aus rechtlicher Sicht unbehelflich. Des Weiteren hielt sich der Beschuldigte nach eigenen Angaben über mehrere Monate im Jahr im Ausland auf. Während seiner Abwesenheit wurden keine engmaschigen Kontrollen durch andere Personen vorgenommen, wie dies gemäss der Rechtsprechung angezeigt wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_884/2013 vom 9. Oktober 2014 E. 3.3.3). Eine Waffe im Haus war ausserdem geladen. Unter sorgfältiger Aufbewahrung ist indessen zu verstehen, dass Waffen grundsätzlich von der Munition getrennt aufbewahrt werden. Die vom Beschuldigten getroffenen Sicherheitsmassnahmen (vergitterte Eingangstür und Spanplatten) sind unter den konkreten Umständen – insbesondere hinsichtlich der Masse an Waffen und der langen Abwesenheit von der Liegenschaft, die sich mitten im sehr belebten (Touristen-)Viertel von E.________/D.________ an der Hauptstrasse befindet – als ungenügend zu beurteilen. Der objektive Tatbestand ist ab dem 16. Mai 2012 betreffend die nicht antiken Waffen erfüllt.
Betreffend den subjektiven Tatbestand kann festgehalten werden, dass der Beschuldigte mit der vorliegenden Art der Aufbewahrung der Waffen und Munition und der Nicht-Kontrolle seiner Liegenschaft während der längeren Abwesenheit die von den zahllosen Waffen ausgehende Gefährdung bewusst in Kauf nahm. Wer Waffen erwirbt oder besitzt, dem muss selbst als Laie bewusst sein, dass spezielle Vorschriften bestehen, und er muss sich danach erkundigen. Umso mehr musste dem Beschuldigten, der bis zum 1. Januar 1999 eine Waffenhandelsbewilligung besass (pag. 357 und pag. 364 ff.), bewusst sein, dass bei der Waffenaufbewahrung eine besondere Sorgfaltspflicht verlangt wird. So steht auch in den anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung eingereichten (vom Beschuldigten unterschriebenen) Verkaufsbedingungen der Kriegsmaterialverwaltung, dass eine Waffe sicher aufzubewahren ist (pag. 651 Ziff. 4). Der Beschuldigte wusste, dass bei ihm schon mehrere Male eingebrochen worden war. Durch die Art, wie er die Waffen im Gebäude beliess, nahm er auch den Zugriff von unberechtigten Dritten in Kauf. Der Beschuldigte handelte damit zumindest eventualvorsätzlich. Er kann sich auch nicht – wie er es erneut in der Berufungsbegründung vorbringt – auf die Kontrolle vom 15. Mai 2012 berufen bzw. sich darauf abstützen, dass anlässlich derselben keine Beanstandungen gemacht worden waren (vgl. pag. 459 f.). Aus dem Kontrollbericht (pag. 459) geht zwar hervor, dass die Kontrollpersonen sich auch im Innern der Liegenschaft befunden haben («im Innern konnte man sich kaum bewegen…»). Es ist jedoch nicht ersichtlich, wie weit der Einblick der Kontrollpersonen tatsächlich war bzw. inwiefern sie tatsächlich andere als die zu kontrollierenden Waffen gesehen haben. So stützen sie sich in ihrem Bericht betreffend die weiteren Waffen lediglich auf die Aussagen des Beschuldigten («Nebst den Seriefeuerwaffen besitze…» und «Er gab weiter an...», vgl. pag. 459 letzter Abschnitt). Ausserdem ist davon auszugehen, dass den an 15. Mai 2012 kontrollierenden Personen die Einzelheiten, die vorliegend nebst dem offenen Herumliegenlassen der Waffen, des Waffenzubehörs und der Munition zum Schuldspruch geführt haben (d.h. mehrmonatige Abwesenheit des Beschuldigten, unbeaufsichtigte Liegenschaft, Einbrüche, Waffen im Eingangsbereich, geladene Waffe), nicht bekannt waren bzw. damals nicht vorlagen.
b) Ad Strafbefehl A.2.
Seriefeuerwaffen sind Waffen, die beim einmaligen Betätigen des Abzugs automatisch mehrere Schüsse oder Feuerstösse abgeben, solange bis der Abzug wieder losgelassen wird. Sie schiessen also, solange der Abzug durchgezogen bleibt und aus dem Magazin Patronen zugeführt werden (vgl. Urteil des Obergerichts Solothurn vom 24.07.2002, SOG 2002.14 E. 5a). Gemäss Nachtrag der Kantonspolizei vom 8. Dezember 2014 (pag. 11 ff.) wurden beim Beschuldigten anlässlich der umfangreichen Sicherstellung auch drei Seriefeuerwaffen – ein Sturmgewehr (FN, Nr. ________), ein Maschinengewehr Bar (Nr. ________) und eine Maschinenpistole (RFP Mauser, C 96,32, Nr. ________) – gefunden. Beim erwähnten Sturmgewehr handelt es sich um einen Umbau zu einer halbautomatischen Waffe (vgl. pag. 12). Die beim Beschuldigten sichergestellte Maschinenpistole (RFP Mauser, C96/32 (Nr. ________) und das Maschinengewehr Bar (Nr. ________) gelten ohne Weiteres als Seriefeuerwaffe nach WG (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_818/2014 vom 8. April 2015 E. 2.7.2 sowie auch Urteil des Bundesstrafgerichts SK 2014 55 vom 9. Juni 2015 E.3.1.2). Dass es sich beim Sturmgewehr (FN, Nr. ________) um einen Umbau zu einer halbautomatischen Waffe handelt, ist insofern unbeachtlich, als dass sich die Aufbewahrungspflicht gerade auch auf solche umgebauten Waffen bezieht (vgl. Art. 47 WV). Indem der Beschuldigte die Verschlüsse im Sturmgewehr, FN (Nr. ________), im Maschinengewehr Bar (Nr. ________) und in der Maschinenpistole RFP Mauser, C96/32 (NR. ________) beliess, hat er objektiv gegen die Regel der sorgfältigen Aufbewahrung nach Art. 26 WG verstossen.
Dass dem Beschuldigten als Waffensammler, ehemaligem Waffenhändler und damit Waffenkenner nicht klar gewesen sein soll, dass es sich bei den genannten Waffen um Seriefeuerwaffen bzw. um eine zu einer halbautomatischen Feuerwaffe umgebauten Seriefeuerwaffe handelte (pag. 686 f.), erachtet die Kammer schon wie die Vorinstanz als Schutzbehauptung. Daran ändert nichts, dass er dieses Argument in der Berufungsbegründung erneut vorbringt. Subjektiv musste dem Beschuldigten aus seiner Zeit als Waffenhändler bewusst gewesen sein, dass die Verschlüsse nicht zusammen mit den Seriefeuerwaffen oder den zu halbautomatischen Feuerwaffen umgebauten Seriefeuerwaffen aufbewahrt werden dürfen. Diesbezüglich kann erneut auf die anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung eingereichte Anerkennung der Verkaufsbedingungen verwiesen werden (pag. 651). Dort wird in Ziff. 3 festgehalten, dass die Waffe sogar ohne Verschluss geliefert wird und der Verschluss separat als eingeschriebene Sendung zugestellt wird. Auch aus der Kontrolle vom 15. Mai 2012 geht hervor, dass sich der Beschuldigte der Problematik mit den Verschlüssen durchaus bewusst gewesen sein musste, insbesondere da die Verschlüsse und die Seriefeuerwaffen kontrolliert wurden und der Beschuldigte angab, sämtliche Verschlüsse seien gestohlen worden (pag. 459). Der Beschuldigte handelte damit zumindest eventualvorsätzlich.
c) Ad Verjährung:
Da die Strafdrohung Busse ist, ist der Tatbestand der unsorgfältigen Aufbewahrung eine Übertretung. Nach Art. 333 StGB finden die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches auch auf Taten, die in anderen Bundesgesetzen mit Strafe bedroht sind, Anwendung. Übertretungen verjähren grundsätzlich in drei Jahren (Art. 109 StGB). Bei der unsorgfältigen Aufbewahrung handelt es sich jedoch um ein Dauerdelikt. Ein Dauerdelikt liegt vor, wenn der Täter den rechtwidrigen Zustand nicht nur herbeiführt, sondern ihn aufrechterhält (Zurbrügg, in: Basler Kommentar StGB 3. Aufl. 2013, N. 26 zu Art. 98 StGB). Die Verjährung beginnt bei Dauerdelikten mit dem Tag zu laufen, an dem das strafbare Verhalten aufhört (Art. 104 StGB i.V.m. Art. 98 Bst. c. StGB, Zurbrügg, a.a.O. N. 25 zu Art. 98 StGB). Der geschilderte Zustand wurde erst anlässlich der Kontrolle am 27. Oktober 2014 beendet. Bis dahin hat das Verhalten angedauert, womit die Verjährungsfrist im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils nicht abgelaufen ist respektive war.
d) Fazit
Der Beschuldigte ist also – wie die Vorinstanz richtig festgestellt hat – schuldig zu sprechen der Widerhandlungen gegen das Waffengesetz begangen durch:
-das unsorgfältige Aufbewahren von Waffen (vgl. Verzeichnis Sicherstellung pag. 54 - 148 reduziert um die 111 antiken Waffen und die 3 Seriefeuerwaffen), in der Zeit 16. Mai 2012 - 27. Oktober 2014 in D.________;
-das unsorgfältige Aufbewahren von Seriefeuerwaffen (Sturmgewehr, FN Nr. ________, Maschinengewehr Bar Nr. ________ und Maschinenpistole RFP Mauser, C96/32 Nr. ________), in der Zeit 16. Mai 2012 - 27. Oktober 2014 in D.________.
11. Erwerb und Besitz von verbotenen (Serie-)Feuerwaffen ohne Berechtigung (Strafbefehl A.2. und A.4)
11.1 Sachverhalt und Beweiswürdigung
11.1.1 Ersteller Sachverhalt gemäss Vorinstanz
a) Vorwurf Erwerb und Besitz von verbotenen Seriefeuerwaffen ohne kantonale Ausnahmebewilligung (Strafbefehl A.2.) (pag. 757 ff.)
Der Beschuldigte führte in seiner schriftlichen Stellungnahme (pag. 356 ff.) aus, er habe die beanstandeten Waffen vor Inkrafttreten des neuen Waffengesetzes im Ausland erworben. Für die Einfuhr in die Schweiz habe er jeweils eine Einfuhrbewilligung gemäss Kriegsmaterialgesetz beantragt und erhalten (pag. 357). Der Beschuldigte legte diesen Ausführungen beispielhaft die Einfuhrbewilligung für das Maschinengewehr Bar Nr. ________ aus dem Jahre 1988 bei (pag. 370 ff., bzw. Beilage 5). Er machte geltend, dass nebst der Einfuhrbewilligung keine zusätzliche Bewilligung erforderlich gewesen sei, da die Einfuhrbewilligung gleichzeitig auch die Ausnahmebewilligung dargestellt habe (pag. 357). Anlässlich der Hauptverhandlung führte der Beschuldigte weiter aus, er habe für alle Waffen Einfuhrgesuche stellen müssen. Er habe das Sturmgewehr FN Nr. ________ und die Maschinenpistole RFP Mauser, C96/32 Nr. ________ in den 80er-Jahren erworben (pag. 639 Z. 25 f., pag. 640 Z. 4 f.). Das Maschinengewehr Bar Nr. ________ habe er gemäss dem Datum auf dem Einfuhrgesuch erworben (pag. 640 Z. 1). Für alle drei Waffen habe er Einfuhrgesuche gehabt (pag. 640 Z. 8). In den Akten befindet sich das vom Beschuldigten eingereichte Einfuhrgesuch vom 20.01.1988 (pag. 370 ff.). Auf dessen Rückseite (pag. 371) sind die eingeführten Waffen, u.a. auch das Maschinengewehr Bar Nr. ________, ersichtlich. Zudem wurde anlässlich der Hauptverhandlung ein Einfuhrgesuch vom 08.02.1988 (pag. 656 f.) betreffend die Maschinenpistole Mauser eingereicht. Auf dem Einfuhrgesuch ist die Nummer der Waffe nicht aufgeführt, wodurch nicht überprüft werden kann, ob es sich tatsächlich um dieselbe Waffe handelt (Nr. ________). Dem Grundsatz „in dubio pro reo“ folgend, geht das Gericht jedoch davon aus, dass es sich vorliegend um das Einfuhrgesuch der betreffenden Waffe handelt. Die beiden Waffen wurden somit im Jahre 1988 erworben und für beide Waffen lagen Einfuhrbewilligungen vor. Für das Sturmgewehr, FN (Nr. ________) liegt keine Einfuhrbewilligung vor. Aus dem Kontrollbericht vom 15.05.2012 (pag. 459) geht hervor, dass der Beschuldigte offenbar nebst den zu kontrollierenden Waffen noch zwei weitere Seriefeuerwaffen vorzeigte, welche er gemäss seinen Angaben noch aus seiner Zeit als Waffenhändler besass. Da die letzte Seriefeuerwaffenkontrolle im Jahr 1988 durchgeführt worden war und dem Beschuldigten nicht das Gegenteil nachgewiesen werde konnte, haben die damals kontrollierenden Polizisten dem Beschuldigten gratis eine neue Ausnahmebewilligung erteilt. Der Beschuldigte selbst brachte entgegen dem Kontrollbericht in seinem Schreiben vom 14.08.2016 (pag. 518) vor, er habe (nur) eine Waffe von Fräulein L.________ zusätzlich vorgelegt. Dies gab er auch anlässlich der Hauptverhandlung entsprechend wieder (pag. 640 Z. 30 ff.). Das Gericht hat indessen keinen Anlass, am Kontrollbericht zu zweifeln. Es mutet daher komisch an, dass der Beschuldigte das Sturmgewehr, FN (Nr. ________), anlässlich der Kontrolle nicht auch noch vorgezeigt hat, um eine neue Ausnahmebewilligung zu erhalten. Es kann ihm aber nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden, dass er das Sturmgewehr erst nach der besagten Kontrolle erworben hat. Somit ist gestützt auf seine Aussagen davon auszugehen, dass der Beschuldigte auch diese Waffe in den 80er-Jahren gekauft hat. Das Gericht geht somit davon aus, dass die genannten Waffen durch den Beschuldigten in den 80er-Jahren und somit vor Inkrafttreten des Waffengesetzes erworben wurden.
Der Beschuldigte reichte weiter Belege ein, die aufzeigen, dass er am 28.07.1982 die Grundbewilligung für die Beschaffung und den Vertrieb von Repetier-, Hand- und Faustfeuerwaffen vom Kaliber 6.2mm bis zum Kaliber 11.5mm mit Ausnahme vom Seriefeuerwaffen und halbautomatischen Handfeuerwaffen jeglichen Kalibers erhalten hat (pag. 372 f.). Am 10.07.1986 wurde ihm die Vermittlung von Seriefeuerwaffen bis Kaliber 11.5mm bzw. am 02.07.1986 (siehe Stempel) die Vermittlung von halbautomatischen Handfeuerwaffen gewährt (pag. 372 f.). Nach dem damals geltenden Bundesgesetz über das Kriegsmaterial vom 30.06.1972 (aKMG, SR 514.51, siehe Beilagen) war es ohne Grundbewilligung des Bundes untersagt, Kriegsmaterial herzustellen, zu beschaffen, zu vertreiben oder die Beschaffung oder den Vertrieb zu vermitteln (Art. 4 aKMG). Grundbewilligungen für den Handel mit Seriefeuerwaffen wurden jedoch nicht erteilt (Art. 7 aKMV vom 10.01.1937, SR 514.511, siehe Beilagen). Der Beschuldigte durfte vorliegend gemäss den von ihm eingereichten Dokumenten nur vermitteln. Dies bedeutet, dass der Beschuldigte zum Import von Seriefeuerwaffen bereits bei Einreichung des Gesuchs dem Eidgenössischen Militärdepartement den Namen des Kunden bekannt geben und sich als Lieferant bzw. Vermittler eintragen musste. Aus der sich in den Akten befindenden Grundbewilligung ergibt sich weiter, dass die Grundbewilligung die aufgrund des kantonalen Rechts einzuholenden Bewilligungen nicht ersetzt (vgl. pag. 372 sowie Art. 7 aKMG). Weiter hielt Art. 7 Abs. 2 aKMV fest, die Erteilung von Bewilligungen für die Beschaffung einzelner Seriefeuerwaffen obliege den Kantonen. Die Kantone würden die Sammlungen solcher Waffen überwachen. Im Kanton Bern wurde ab dem 01.03.1977 der Waffenhandel im Konkordat über den Handel mit Waffen und Munition (SR 514.542) geregelt. Der An- und Verkauf von Maschinenpistolen und Maschinengewehren war generell verboten und Ausnahmen bedurften einer kantonalen Ausnahmebewilligung (Art. 8 Abs. 1 und 2 Konkordat über den Handel mit Waffen und Munition). Es bedurfte somit also auch zur damaligen Zeit bei einer bestehenden Grundbewilligung für die Vermittlung eine kantonale Ausnahmebewilligung für Seriefeuerwaffen bzw. für Maschinenpistolen und Maschinengewehre. Eine Einfuhrbewilligung oder eine Grundbewilligung für die Vermittlung von Seriefeuerwaffen reichten nicht aus. Nur nebenbei sei erwähnt, dass dies auch nach der heute geltenden Regelung so ist (vgl. Art. 34 WV). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die vom Beschuldigten eingereichten Einfuhrbewilligungen (pag. 370 ff., 656 f.) nicht ausreichen bzw. die kantonalen Ausnahmebewilligungen nicht ersetzen. […] Das Gericht erachtet es damit als erstellt, dass der Beschuldigte auch damals für die Maschinenpistole (RFP Mauser, C 96,32, Nr. ________) und das Maschinengewehr (Bar Nr. ________) eine kantonale Ausnahmebewilligung benötigt hätte. […]
b) Vorwurf Besitz von verbotenen Feuerwaffen ohne Ausnahmebewilligung (Strafbefehl A.4.) (pag. 759 f.)
Bei der Sicherstellung am 27.10.2014 wurden beim Beschuldigten 28 Feuerwaffen gefunden, die als Spazierstöcke getarnt waren (vgl. pag. 05, pag. 77 (Position 1572), pag. 76 (Position 4164) und pag. 100 f. (Position 3016 - 3042). In der Fotodokumentation findet sich zudem ein Foto derselben (pag. 492). […] Die Verteidigung des Beschuldigten führte aus, der Beschuldigte habe diese Spazierstöcke lange vor Inkrafttreten des Waffengesetzes erworben. Die Waffen seien nicht mehr funktionsfähig, weshalb das Waffengesetz gar nicht zur Anwendung gelange. Es handle sich um Sammler- und Liebhaberobjekte. Zudem sei der Besitz dieser Waffen auch anlässlich der vorherigen Kontrollen nie bemängelt worden (vgl. pag. 693 ff.). An der Hauptverhandlung hielt der Beschuldigte fest, er habe diese Spazierstöcke im Zeitraum von anfangs der 70er-Jahre bis in dieses Jahrtausend erworben. Es handle sich um Museumsstücke (pag. 641 Z. 38 ff.). Anlässlich der Kontrolle vom 15.05.2012 hätten sich die Spazierstöcke an der Wand in seinem Schlafzimmer befunden. Der Beschuldigte verwies diesbezüglich auf das genannte Foto. Die meisten Waffen würden seit 20 Jahren dort hängen und würden aus dem 19. Jahrhundert stammen (pag. 641 Z. 43 ff.). Zu den Waffen gäbe es keine Munition mehr. Vielleicht könne man damit noch schiessen, aber wahrscheinlich nicht. Zudem würde das Schiessen eine Gefahr für Leib und Leben darstellen (pag. 642 Z. 2 f.). Der Besitz der als Spazierstöcke getarnten Feuerwaffen ist aufgrund der Sicherstellung und aufgrund des Fotonachweises erstellt und wird vom Beschuldigten auch nicht bestritten. Ein Vergleich mit der durch den Fachbereich WSG erstellten Liste (pag. 456 ff.) ergibt, dass es sich bei den genannten Waffen nicht um antike Waffen handelt. Auch der Beschuldigte hielt anlässlich seiner Einvernahme an der Hauptverhandlung fest, die Feuerwaffen seien auf der Liste nicht enthalten (pag. 642 Z. 14). Aus den Aussagen des Beschuldigten ergibt sich weiter, dass es sich vorliegend nicht um technisch endgültig unbrauchbar gemachte bzw. deaktivierte Feuerwaffen handelt, sondern dass eine Schussabgabe wohl noch möglich, wenn auch nicht wahrscheinlich wäre. Soweit der Beschuldigte geltend macht, er habe die Waffen teilweise vor Inkrafttreten des Waffengesetzes erworben, kann auf Ziff. 3.1.2.b. vorne verwiesen werden. Auch der An- und Verkauf von Schusswaffen, die einen Gebrauchsgegenstand vortäuschen, war in den Konkordatskantonen verboten. Ausnahmen bedurften einer Bewilligung der zuständigen Aufsichtsbehörde (Art. 8 Abs. 9 Konkordat über Handel mit Waffen und Munition). Was den Erwerb der Waffen in diesem Jahrtausend betrifft, so war bereits in aArt. 5 Abs. 1 lit. d WG der Erwerb nur mit einer kantonalen Ausnahmebewilligung gestattet. Der Beschuldigte hätte somit bereits damals eine Ausnahmebewilligung für Waffen, die einen Gebrauchsgegenstand vortäuschen, benötigt.
11.1.2 Vorbringen der Verteidigung
Die Verteidigung macht geltend, die von der Vorinstanz genannten Bestimmungen seien für einen Laien schwierig zu verstehen. Sogar die Vorinstanz habe ihrer Urteilsbegründung die Ausführungen zum Konkordat beilegen müssen, da die Bestimmungen nicht schnell auffindbar seien. Dass die Unkenntnis dieser Bestimmungen dem Beschuldigten angelastet werde, komme überspitztem Formalismus gleich. Der Beschuldigte habe zu Recht annehmen dürfen, dass er eine gültige Bewilligung für die zur Frage stehenden Seriefeuerwaffen besessen habe und der Erwerb rechtsgültig gewesen sei. Er habe nicht vorsätzlich gehandelt. Er habe die zwei in Frage stehenden Seriefeuerwaffen vor Inkrafttreten des Waffengesetzes während seiner Zeit als Waffenhändler mit der entsprechenden Bewilligung im Ausland erworben. Für die Einfuhr in die Schweiz habe der Beschuldigte jeweils eine Einfuhrbewilligung gemäss Kriegsmaterialgesetz beim Eidgenössischen Militärdepartement (EMD) beantragt und erhalten (z.B. Einfuhrbewilligung für das Maschinengewehr Bar, Nr. ________ aus dem Jahre 1988), womit der Erwerb rechtsgültig gewesen sei, ansonsten er die Einfuhrbewilligung nicht erhalten hätte. Davon habe der Beschuldigte jedenfalls ausgehen dürfen.
Des Weiteren habe er die «Spazierstöcke» lange Zeit vor Inkrafttreten des WG erworben. Sie seien längst nicht mehr funktionsfähig. Die erforderliche Munition sei nicht mehr erhältlich. Es handle sich um Sammler- und Liebhaberobjekte. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz handle es sich um antike Waffen. Gegenteiliges sei jedenfalls nicht bewiesen. Ein Nachweis könnte nur durch ein fachmännisches Gutachten erstellt werden. Andernfalls sei in dubio pro reo davon auszugehen, dass die besagten Waffen nicht mehr funktionsfähig seien. Soweit Waffen nicht mehr funktionsfähig seien, könne das Waffengesetz aufgrund seiner Zweckbestimmung keine Anwendung mehr finden. Entsprechend fielen auch antike Waffen grundsätzlich (mit Ausnahme von Art. 27 und 28 WG) nicht unter das WG. Die Begründung der Vorinstanz, dass auch Gegenstände unter das WG fielen, von denen grundsätzlich keine Verletzungsgefahr ausgehe, schlage fehlt. Die Vorinstanz habe sich nicht mit der Zweckbestimmung der Norm auseinandergesetzt. Entsprechend sei auch anlässlich der Kontrollen nach Art. 29 WG der Besitz an diesen 28 «Waffen» nie bemängelt worden. Der Beschuldigte habe aufgrund der Funktionsunfähigkeit davon ausgehen dürfen, dass diese keine Bewilligung benötigten. Er habe nicht vorsätzlich gehandelt.
11.1.3 Würdigung durch die Kammer
Die Kammer schliesst sich der einlässlichen Beweiswürdigung der Vorinstanz an (vorne E. 11.1.1). Die Beschaffenheit der fraglichen Gegenstände ist nicht im eigentlichen Sinn bestritten. Dasselbe gilt für den Umstand, dass der Beschuldigte die Gegenstände/Waffen besessen hat. Die Verteidigung argumentiert an dieser Stelle mit rechtlichen Argumenten, auch wenn sie dies nicht ausweist respektive wiederum nicht trennt. Es wird mithin bei der rechtlichen Würdigung insbesondere zu prüfen sein, ob die «Spazierstöcke» Waffen im Sinne des WG sind respektive ob sie als antike Waffen zu qualifizieren sind und ob der Beschuldigte bei seinen Taten jeweils vorsätzlich handelte. Dies sind Rechtsfragen (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 17 384 vom 23. Mai 2018 E. 9).
11.2 Rechtliche Würdigung
11.2.1 Anwendbare Normen
Das aktuelle Waffengesetz trat am 1. Januar 1999 in Kraft. Es wurde seither mehrfach überarbeitet. Der hier u.a. relevante Art. 42 Abs. 6 WG beispielsweise ist seit dem 12. Dezember 2008 in Kraft.
Wer vorsätzlich ohne Berechtigung Waffen, wesentliche oder besonders konstruiere Waffenbestandteile, Waffenzubehör Munition oder Munitionsbestandteile erwirbt oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 33 Abs. 1 Bst. a WG).
Der Erwerb von Seriefeuerwaffen und zu halbautomatischen Feuerwaffen umgebauten Seriefeuerwaffen sowie ihren wesentlichen und besonders konstruierten Bestandteilen ist verboten (Art. 5 Abs. 1 Bst. a WG). Die Kantone können Ausnahmen bewilligen (Art. 5 Abs. 4 WG). Jede Form der rechtlichen oder tatsächlichen Übertragung von Waffen fällt unter den Begriff des Erwerbs, unabhängig davon, ob die Übertragung zu einem nur vorübergehenden Zweck erfolgt (Bopp/Jendis, in: SHK Waffengesetz, 2017, N. 11 zu Art. 5 WG).
Verboten ist im Weiteren der Besitz von Seriefeuerwaffen (Art. 5 Abs. 2 WG). Im Besitz einer Sache ist diejenige Person, welche die tatsächliche Herrschaft oder Gewalt über die Sache hat (Bopp/Jendis, a.a.O., N. 19 zu Art. 5 WG). Nach Art. 12 WG ist zum Besitz einer Waffe berechtigt, wer den Gegenstand rechtmässig erworben hat (Art. 12 WG). Es ist in jedem Einzelfall deshalb danach zu fragen, ob für den Erwerb des fraglichen Gegenstandes gemäss der im Zeitpunkt des Erwerbs geltenden Fassung des WG eine Ausnahmebewilligung, ein Waffenerwerbschein oder ein schriftlicher Vertrag nötig war (Bopp/Jendis, a.a.O., N. 20 zu Art. 5 WG). Wer bei Inkrafttreten des revidierten Waffengesetzes bereits im Besitz von Waffen nach Art. 5 Abs. 2 WG war, musste diese gemäss Art. 42 Abs. 5 WG innerhalb von drei Monaten den für die Erteilung von Ausnahmebewilligung zuständigen kantonalen Behörden melden. Wer die in Art. 5 Abs. 2 WG aufgeführten Waffen unter dem neuen Waffenrecht weiterhin besitzen wollte, hatte dafür innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Verbots nach Art. 5 Abs. 2 WG ein Gesuch um eine Ausnahmebewilligung einzureichen. Eine Ausnahmebewilligung zum Erwerb nach altem oder geltendem Recht berechtigt zum weiteren Besitz der betreffenden Waffe. Ausgenommen von der Pflicht zur Einreichung eines Gesuches um eine Ausnahmebewilligung war daher, wer bereits eine gültige Ausnahmebewilligung besass (Art. 42 Abs. 6 WG). War dies nicht der Fall und wurde keine Ausnahmebewilligung beantragt oder ein solches Gesuch abgelehnt, so musste der Besitzer die Waffe an eine berechtigte Person veräussern oder zur Aufbewahrung übertragen, ansonsten er wegen unberechtigten Besitzes […] belangt werden kann (Bopp/Jendis, a.a.O., N. 23 zu Art. 5 WG).
Der Besitz von Waffen, die einen Gebrauchsgegenstand vortäuschen, ist verboten und nur mit einer Ausnahmebewilligung zulässig (Art. 5 Abs. 2 Bst. b WG, Urteil des Bundesgerichts 6B_818/2014 vom 8. April 2015 E. 2.4). Wer die in Art. 5 Abs. 2 WG aufgeführten Waffen unter dem neuen Waffenrecht weiterhin besitzen wollte, hatte dafür auch bei diesen Waffen innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Verbots ein Gesuch um eine Ausnahmebewilligung einzureichen. Eine Ausnahmebewilligung nach altem oder geltendem Recht berechtigt zum weiteren Besitz der betreffenden Waffen. Ausgenommen von der Pflicht zur Einreichung eines Gesuchs um eine Ausnahmebewilligung ist daher, wer bereits eine gültige Ausnahmebewilligung zum Erwerb der Waffen besitzt (Art. 42 Abs. 6 WG). Ist dies nicht der Fall und wurde keine Ausnahmebewilligung beantragt oder ein solches Gesuch abgelehnt, so muss der Besitzer die Waffe an eine berechtigte Person veräussern oder zur Aufbewahrung übertragen, ansonsten er wegen unberechtigten Besitzes belangt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_818/2015 vom 8. April 2014 E. 2.4).
Für antike Waffen gelten nur die Artikel 27 und 28 sowie die entsprechenden Strafbestimmungen dieses Gesetzes. Als antike Waffen gelten vor 1870 hergestellte Feuerwaffen sowie vor 1900 hergestellte Hieb-, Stich- und andere Waffen (Art. 2 Abs. 2 WG). Im Zusammenhang mit antiken Waffen gelten einzig die Bestimmungen bezüglich des Waffentragens (Art. 27 WG) sowie des Waffentransports (Art. 28 WG) sowie die entsprechenden Strafbestimmungen (Art. 33 ff. WG). Die Definition des Begriffs «antike Waffe» wurde mit den Änderungen des Waffengesetzes, welche am 12. Dezember 2008 in Kraft traten, ins Gesetz aufgenommen. Als antike Waffen gelten seither vor 1870 hergestellte Feuerwaffen sowie vor 1900 hergestellte Hieb-, Stich- und andere Waffen. Bis zur Aufnahme der Legaldefinition ins Gesetz war der Begriff in der WV geregelt; als antik galten Hand- und Faustfeuerwaffen, die vor 1890 hergestellt wurden (altArt. 2 lit. a WV) (Aslantas, in SHK Waffengesetz, 2017 N. 4 f. zu Art. 2 WG)
Gemäss Art. 21 StGB handelt nicht schuldhaft, wer bei der Begehung der Tat nicht weiss und nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält. War der Irrtum vermeidbar, so mildert das Gericht die Strafe. Ein Verbotsirrtum kann in verschiedenen Formen auftreten. Dem Täter kann jegliche Kenntnis der übertretenen Norm fehlen (sog. direkter Verbotsirrtum); die andere mögliche Art des Verbotsirrtums liegt vor, wenn der Täter zwar um den Widerspruch seines Verhaltens zu einer Rechtsnorm weiss, aber fälschlich einen Rechtfertigungsgrund annimmt (sog. indirekter Verbotsirrtum; vgl. Stratenwerth/Wohlers, Handkommentar StGB, 3. Aufl. 2013, N 2 f. zu Art. 21 StGB). Gemäss der Praxis ist die Leitlinie der Abgrenzung die Frage, ob sich auch ein gewissenhafter Mensch hätte in die Irre führen lassen, oder hinreichender Anlass bestanden hätte, die Rechtswidrigkeit des Verhaltens zu erkennen. Falls Zweifel an der Rechtmässigkeit eines Vorhabens bestehen, sind Erkundigungen bei Behörden oder Sachverständigen vorzunehmen (BGE 104 IV 217 E 3a). Diese Regelung beruht auf dem Gedanken, dass sich der Rechtsunterworfene um die Kenntnis der Rechtslage zu bemühen hat und deren Unkenntnis nur in besonderen Fällen vor Strafe schützt (BGE 129 IV 238 E. 3.1).
11.2.2 Würdigung durch die Kammer
a) Ad Strafbefehl A.2.
Bei den zwei Seriefeuerwaffen (Maschinengewehr Bar Nr. ________ und Maschinenpistole RFP Mauser, C96/32 Nr. ________) ist massgebend, ob der Beschuldigte die Waffen rechtmässig erworben hat. Aus dem Sachverhalt ergibt sich, dass er die Waffen ohne die – auch nach damaligem Recht – notwendige Ausnahmebewilligung erworben hat. Die formellen Erwerbsvoraussetzungen wurden damit nicht eingehalten, womit kein rechtmässiger Besitz im Sinne des Waffengesetzes vorliegt (vgl. Leupi-Landtwing, in: SHK Waffengesetz, 2017, N. 42 zu Art. 12 WG). Der Beschuldigte hat die Waffen sodann auch nicht nachträglich gemeldet und eine Bewilligung nachverlangt, obwohl er dies hätte tun müssen (Art. 42 Abs. 5 und 6 WG). Damit hat er objektiv gegen Art. 33 Abs.1 Bst. a WG verstossen.
Betreffend den subjektiven Tatbestand ist festzuhalten, dass der Beschuldigte für immerhin neun Waffen Ausnahmebewilligungen besass (pag. 12). Bei der Kontrolle vom 15. Mai 2012 wurde zudem offenbar noch mindestens eine weitere bewilligungspflichtige Waffe gefunden und dafür eine Ausnahmebewilligung ausgestellt (pag. 459, 3. Absatz mitte; pag. 640 Z. 30 ff.). Der Beschuldigte war sich also der Thematik bewusst, worauf auch seine Antwort auf die Frage der Gerichtspräsidentin hinweist, weshalb er anlässlich der Kontrolle vom 15. Mai 2012 nicht auch die anderen Seriefeuerwaffen vorgezeigt und dafür eine Ausnahmebewilligung beantragt habe: «Ich habe doch nicht daran gedacht. Die Waffen sind durch das Einfuhrgesuch registriert» (pag. 640 Z. 45). Aus ihrer Argumentation, insbesondere dass die angebliche Unkenntnis der einschlägigen Bestimmungen dem Beschuldigten zu Unrecht angelastet werde, vermag die Verteidigung somit nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Mit überspitztem Formalismus hat dies nichts zu tun. Im Weiteren ist erneut auf die anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung eingereichte Anerkennung der Verkaufsbedingungen zu verweisen (pag. 651). In dieser wird darauf hingewiesen, dass die Nummer der gekauften Waffe sofort nach Erhalt der zuständigen kantonalen Polizeidirektion gemeldet werden muss (Ziff. 7). Dem Beschuldigten musste, wie die Vorinstanz richtig festhielt, aus all diesen Gründen bewusst gewesen sein, dass er für die beiden Seriefeuerwaffen ebenfalls eine Ausnahmebewilligung braucht. Eine Einfuhrbewilligung oder eine Grundbewilligung für die Vermittlung von Seriefeuerwaffen reichten nicht aus, was er wusste oder hätte wissen müssen. Er handelte folglich mindestens eventualvorsätzlich. Der subjektive Tatbestand von Art. Art. 33 Abs.1 Bst. a WG ist erfüllt.
b) Ad Strafbefehl A.4.
Gemäss dem erstellten Sachverhalt wurden beim Beschuldigten 28 Feuerwaffen, welche wie Spazierstöcke aussahen, sichergestellt. Da die Waffen nicht als antik gelten – wovon auch die Kammer überzeugt ist, andernfalls der wissenschaftliche Mitarbeiter des Fachbereichs Waffen, Sprengstoff und Gewerbe aufgrund seiner Waffenkenntnisse darauf hingewiesen hätte, dass diese zumindest antik sein könnten (also vor 1870 hergestellt worden sein könnten [Art. 2 Abs. 2 WG]), sind die Stöcke doch allesamt im Waffenverzeichnis als «Schiessgerät, Spazierstock» beschrieben – und gemäss dem Sachverhalt grundsätzlich noch Geschosse abgeben können, finden die Vorschriften des Waffengesetzes Anwendung (Art. 2 Abs. 2 WG). Auch die Fotografie auf pag. 492 lässt darauf schliessen, dass die Gehstöcke zwar alt sind, aber wohl im respektive anfangs 20. Jahrhundert hergestellt wurden. Es fallen auch Gegenstände unter das Waffengesetz, von denen grundsätzlich keine Verletzungsgefahr ausgeht (Urteil des Bundesgerichts 6B_524/2016 vom 13. September 2017 E. 1.4.2.). Die diesbezüglichen Vorbringen der Verteidigung sind unbehelflich. Sie scheint den Zweckartikel falsch zu verstehen. Es geht stets um die Handlungen, die Personen mit Waffen und Zubehör ausführen können. Von Gegenständen geht prinzipiell keine Gefahr aus, sondern aus deren Anwendung. Bestätigt wird die Annahme, dass auch Gegenstände ohne Verletzungsgefahr unter das Waffengesetz und seinen Zweckartikel fallen, mittels Blick auf Art. 4 Abs. 1 Bst. g WG (Als Waffen gelten: Imitations-, Schreckschuss und Soft-Air-Wafen, die aufgrund ihres Aussehens mit echten Feuerwaffen verwechselt werden können). Überdies hat der Beschuldigte entgegen der Behauptung der Verteidigung (Diese Waffen sind schon lange nicht mehr funktionsfähig.) nicht ausgesagt, die Gehstock-Feuerwaffen seien nicht funktionsfähig. Vielmehr sagte er auf Frage der Verteidigung, ob man mit diesen Waffen noch schiessen könne, aus: «Es gibt keine Munition mehr dazu. Vielleicht könnte man noch, aber wahrscheinlich nicht. Es wäre einfach eine Gefahr für Leib und Leben.» (pag. 642 Z. 2 f.). Der Beschuldigte kann nach dem Gesagten für den Erwerb der genannten Waffen keine Ausnahmebewilligung vorweisen. Er hätte innerhalb von sechs Monaten ab dem 12. Dezember 2009 ein Gesuch um eine Ausnahmebewilligung stellen müssen. Da er dies unterlassen hat, machte er sich objektiv des unberechtigten Besitzes nach Art. 5 Abs. 2 Bst. b WG i.V.m. Art. 33 Abs. 1 Bst. a WG schuldig. Daran vermag im Übrigen wiederum nichts zu ändern, dass anlässlich früherer Kontrollen der Besitz der Waffen nie bemängelt worden sei.
Zum subjektiven Tatbestand kann auf das bei E. 11.2.2 Gesagte verwiesen werden. Der Beschuldigte wusste über die Normierung im Bereich der Waffengesetzgebung. Indem er die Waffen nicht vorschriftsgemäss meldete, handelte er mindestens eventualvorsätzlich.
c) Ad Verbotsirrtum
Es ist, wie die Vorinstanz richtig darlegte, zu beachten, dass Art. 42 Abs. 6 WG erst seit dem 12. Dezember 2008 in Kraft ist und der Beschuldigte seit 1999 nicht mehr im Besitz einer Waffenhandelsbewilligung ist (vgl. pag. 13 und pag. 364). Der Beschuldigte handelte damit im Zeitpunkt der Änderung nicht mehr mit Waffen. Es ist daher möglich, dass ihm die Norm nicht bekannt war. Beim Beschuldigten handelt es sich allerdings um einen im Waffengeschäft erfahrenen Geschäftsmann. Es ist zudem allgemein bekannt, dass Waffen – insbesondere deren Erwerb und Besitz – einer engmaschigen Regulierung unterworfen sind. Dies musste dem Beschuldigten als ehemaligem Waffenhändler umso mehr bewusst gewesen sein. Er hätte sich zumindest entsprechend erkundigen müssen. Dies kann von einem Kenner des Geschäfts erwartet werden und wäre dem Beschuldigten zumutbar gewesen. Daran ändert wiederum nichts, dass die ihn am 15. Mai 2012 kontrollierenden Polizisten nicht auf die fehlende Ausnahmebewilligung hingewiesen hatten. Zum einen ist – wie bereits erwähnt – unklar, in welchen Räumen der Liegenschaft die Beamten sich aufgehalten und welche Waffen sie gesehen haben. Die Spazierstöcke befanden sich im Schlafzimmer des Beschuldigten. Zum anderen war es nicht Aufgabe der Polizisten, alle Waffen zu kontrollieren. Es kann deshalb davon ausgegangen werden, dass ihnen zu den anderen Waffen, die sie bei dieser Kontrolle allenfalls zufälligerweise gesehen haben, die Unterlagen fehlten und damit die Kenntnis, ob z.B. eine Ausnahmebewilligung vorliegt etc., fehlte. Vor diesem Hintergrund liegt kein Irrtum und somit kein Schuldausschliessungsgrund nach Art. 21 StGB vor.
d) Fazit
Der Beschuldigte ist auch in oberer Instanz schuldig zu sprechen der Widerhandlungen gegen das Waffengesetz durch
-den Besitz von verbotenen Seriefeuerwaffen ohne kantonale Ausnahmebewilligung betreffend das Maschinengewehr Bar Nr. ________ und die Maschinenpistole RFP Mauser, C96/32 Nr. ________, begangen in der Zeit vom 1. Januar 2012 - 27. Oktober 2014 in D.________ (vgl. betreffend Tatzeitpunkt die begründete Ergänzung des Strafbefehls vom 18. Juli 2016 auf pag. 452 f.);
-den Besitz von Feuerwaffen ohne Ausnahmebewilligung (28 Feuerwaffen), begangen in der Zeit vom 1. Januar 2012 - 27. Oktober 214 in D.________ (vgl. betreffend Tatzeitpunkt die Ergänzung des Strafbefehls vom 18. Juli 2016 auf pag. 452 f.).
12. Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz (Strafbefehl B.)
12.1 Sachverhalt und Beweiswürdigung
12.1.1 Ersteller Sachverhalt gemäss Vorinstanz (pag. 764 ff.)
[…] Anlässlich der Sicherstellung vom 08.12.2014 im Werkhof, M.________-Strasse 28, G.________ wurden total 402 kg Sprengstoff sowie 2'843 Sprengzünder sowie Anzünd- und Sprengschnur gefunden. Dem Berichtsrapport vom 09.12.2014 (pag. 14 f.), dem Anzeigerapport vom 28.11.2014 (pag. 5 ff.) und dem Berichtsrapport vom 12.03.2015 (pag. 16 ff.) lässt sich entnehmen, dass es sich beim betroffenen Werkhof um einen Festbau mit drei Etagen an einer stark abfallenden Böschung (starke Hanglage) handle. Das Fundament bzw. die Kellerräume bestünden hauptsächlich aus Betonmauerwerken. Der ebenerdig zugängliche Bereich und das Dachgeschoss seien mit einer Holzkonstruktion ausgebildet (vgl. auch Foto pag. 20 und pag. 27). Das Obergeschoss sei über eine hölzerne Aussentreppe erreichbar gewesen (vgl. auch Foto pag. 21). Die Sprengzünder, Sprengschnur und die Sicherheitsanzündschnur hätten sich im Obergeschoss befunden (vgl. Fotos pag. 23 - pag. 26). Ein grosser Teil des Zündmittels sei nicht unter Verschluss gewesen (vgl. Foto pag. 25 und pag. 26) und sei am Boden gelegen. Zudem sei die Tür zum Obergeschoss nicht verschlossen und somit für alle Personen frei zugänglich gewesen. Der Sprengstoff habe sich im Untergeschoss des Werkhofes befunden (vgl. Foto pag. 31). Die Türe zum Keller sei verschlossen gewesen. Der Werkhof, dessen Zustand und Bauweise sowie die Aufbewahrungsverhältnisse sind sodann aus der Fotodokumentation der Kantonspolizei gut ersichtlich (pag. 19 ff.).
Der Beschuldigte führte in seiner Stellungnahme vom 22.10.2016 aus, er habe das Baugewerbe mit Stollenbau von seinem Vater übernommen, habe aber nicht genügend Aufträge erhalten. Bei seinem letzten Auftrag habe er sich bei der Anzahl der noch vorzunehmenden Sprengungen verschätzt und zu viel Sprengmaterial bestellt. Dieses sei schliesslich nicht mehr benötigt worden (pag. 359). Die letzte Sprengung habe nicht 1983 stattgefunden, sondern Mitte der 70er-Jahre (pag. 359, pag. 517 und pag. 642 Z. 35 ff.). Seither sei der verbleibende Sprengstoff in G.________ gelagert und vergessen worden (pag. 359). Anlässlich der Einvernahme vom 22.10.2015 führte der Beschuldigte aus, er habe das Sprengstoffmagazin dort belassen, nachdem die Gemeinde ihm mitgeteilt habe, dass es nicht mehr zonenkonform sei. Es sei ihm nicht in den Sinn gekommen, es zu melden, da allgemein bekannt gewesen sei, dass dort Sprengstoff gelagert worden sei (pag. 353 Z. 95 ff.). Anlässlich der Hauptverhandlung führte der Beschuldigte aus, er sei das letzte Mal kurz vor dem 07.12.2014 dort gewesen. Es sei alles abgeschlossen gewesen und im Kellergeschoss, wo sich der Sprengstoff befinde, sei alles verwachsen gewesen (pag. 642 Z. 21 ff.). Zuvor sei er das letzte Mal 2011 dort gewesen. Mit den Behörden habe er wegen des Sprengstoffes nie Kontakt gehabt. Den Sprengstoff könne man nicht mehr brauchen (pag. 642 Z. 25, 35 und 41). Das Gericht geht gestützt auf die Ausführungen des Beschuldigten davon aus, dass Sprengstoff, Sprengzünder und Anzünd- und Sprengschnur tatsächlich vor Inkrafttreten des Sprengstoffgesetzes erworben worden sind. Dies ergibt sich auch aus den Originaletiketten auf dem Sprengstoff (pag. 15, Sprengstofffund). Zu den Sprengmitteln sagte der Beschuldigte selbst, er habe diese dort (im Werkhof) belassen. Die Menge bzw. Anzahl ist indessen nicht bestritten. Aus dem Anzeigerapport und der Fotodokumentation (pag. 16 ff.) gehen die in der Anklage geschilderten (fehlenden) Eigenschaften des Werkhofes hervor und gelten damit als erstellt. Weiter geht das Gericht gemäss den Aussagen des Beschuldigten davon aus, dass der Beschuldigte den Werkhof selten aufsuchte. Dennoch kann es seine Ausführungen, er habe das Lager vergessen, nicht folgen. Zum einen ist es für das Gericht nicht nachvollziehbar, dass eine solche Liegenschaft und insbesondere der darin eingelagerte Sprengstoff einfach vergessen werden kann. Zum anderen gab der Beschuldigte selbst an, er habe den Werkhof im 2011 und kurz vor dem 07.12.2014 noch besucht, und konnte er anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme den Wert des gelagerten Schwarzpulvers und Sprengstoffes mit ca. CHF 800.00 ziemlich genau benennen (pag. 353 Z. 108 f.). Dies spricht eher dafür, dass dem Beschuldigten das Vorhandensein des Lagers durchaus bewusst war. Betreffend Buchführung ist unbestritten, dass diese durch den Beschuldigten nicht geführt wurde.
12.1.2 Vorbringen der Verteidigung
Die Verteidigung macht geltend, Sprengstoffe gemäss Art. 5 Abs. 1 SprstG seien einheitliche chemische Verbindungen oder Gemische solcher Verbindungen, die durch Zündung, mechanische Einwirkung oder auf andere Weise zur Explosion gebracht werden könnten und die wegen ihrer zerstörenden Kraft, sei es in freier oder verdämmter Ladung, schon in verhältnismässig geringer Menge gefährlich seien. Zündmittel enthielten gemäss Art. 6 SprstG explosive Stoffe und dienten zur Zündung eines Sprengstoffes. Der im Lager der C.________ AG gefundene «Sprengstoff» sei nicht gefährlich, da er nicht mehr funktionsfähig gewesen sei. Er sei überlagert, d.h. nicht mehr für Sprengungen tauglich gewesen. Es handle sich um Sicherheitssprengstoff, der nur mit Sprengkapsel oder Knallzündschnur zur Detonation gebracht werden könne. Dieser Sprengstoff sei harmlos. Der Sprengstoff dürfte für präzise Sprengungen gar nicht mehr benützt werden. Es könne nicht von einer zerstörerischen Kraft gesprochen werden. Auch die Zündmittel seien nicht mehr funktionsfähig gewesen, weswegen sie keine explosiven Stoffe nach Art. 6 SprstG mehr seien. Das Sprengmittel habe sich zersetzt und zum Teil Feuchtigkeit aufgewiesen. Es stamme aus den Jahren 1972 bis 1977. Dass es noch funktionsfähig sein solle, sei nicht bewiesen. Es sei in dubio pro reo davon auszugehen, dass der Sprengstoff nicht mehr funktionsfähig gewesen sei. Zum Missachten von Schutzvorschriften sei anzumerken, dass neben dem Sprengstoffmagazin eine Schmiede und eine Werkstatt für Baumaschinen seien. Die Gemeinde habe das Areal geräumt und das Inventar entwendet. Die Benützung des Magazins sei dem Beschuldigten verboten worden. Es seien bezüglich des Sprengstoffs keine Anordnungen getroffen worden. Dem Beschuldigten könne nicht der Vorwurf gemacht werden, dass er gegen Sicherheitsvorschriften sowie gegen die Melde- und Buchführungspflicht verstossen habe, wenn er sich nach der Räumung nicht mehr um das Magazin gekümmert habe. Damit setze sich die Vorinstanz nicht auseinander, womit das Recht auf ein faires Verfahren nach Art. 3 Abs. 2 Bst. c StPO, Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK und der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 107 StPO, Art. Abs. 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 3 EMRK verletzt würden.
Zur Lagerung des Sprengstoffs führe der Strafbefehl nicht näher aus, welche Vorschriften nicht eingehalten bzw. welche Massnahmen nicht getroffen worden seien. Betreffend die Einbruchsicherung werde nicht ausgeführt, inwiefern diese ungenügend gewesen sein solle. Es werde lediglich auf die Vorschriften von Art. 74 ff. Verordnung über explosionsgefährliche Stoffe (SprstV; SR 91.411) und Art. 38 Abs. 1 SprstG verwiesen. Was dem Beschuldigten vorgeworfen werde, sei weder aus dem Strafbefehl noch aus den gesetzlichen Bestimmungen ersichtlich. Der pauschale Verweis auf Gesetzesbestimmungen könne dem Anklageprinzip nicht genügen. Die Vorinstanz ziehe zur Begründung diverse Bestimmungen der SprstV bei, welche im Strafbefehl nicht aufgeführt seien. Es fehlten Art. 71 Abs. 3, Art. 75 Abs. 1, Art. 75 Abs. 2, Art. 77, Art. 78 Abs. 2 und Art. 79 SprgstV. Das Immutabilitätsprinzip nach Art. 350 Abs. 1 StPO sei verletzt. Der Zweck der Vorschriften bestehe darin, eine Gefahr zu minimieren. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern das Lager nicht genügend gegen Feuer oder Witterungseinflüsse geschützt gewesen sein soll. Betreffend Zugriff unberechtigter Dritter führe die Vorinstanz bloss aus, dass die Türen und Türschliessungen nicht den Anforderungen von Art. 78 Abs. 2 und Art. 79 SprstV entsprechen würden. Die Vorinstanz mache keine Ausführungen dazu, wie die Türen hätten sein sollen. Die Liegenschaft sei gut verschlossen gewesen, weswegen für die Hausdurchsuchung der Schlüsseldienst habe aufgeboten werden müssen. Dieser habe nicht nur die Eingangstüren, sondern auch die inneren Türen zu den Innenräumen sowie zu den Schränken öffnen müssen. Die Türe zum Keller, welche aus einem Betonmauerwerk bestehe, sei ebenfalls verschlossen gewesen. Dort sei der Sprengstoff gelagert gewesen. Nur das Zündmittel habe sich im Obergeschoss befunden. 2000 sichergestellte Zünder hätten sich zudem in verschlossenen Metallschränken befunden. Es sei nie zu Einbrüchen oder sonstigen Gefahren gekommen. Aus dem Berichtsrapport zur Hausdurchsuchung ergebe sich, dass keine Gefahr bestanden habe. Es sei in dubio pro reo davon auszugehen, dass zu keinem Zeitpunkt eine Gefahr vom Werkhof ausgegangen sei.
Zur Verletzung der Buchführungspflicht sei auszuführen, dass der Beschuldigte kein Grossverbraucher sei. Das Werkhoflager bzw. das Sprengstofflager der C.________ AG sei seit Mitte der achtziger Jahre stillgelegt. Der Beschuldigte beziehe keinen Sprengstoff mehr. Die Vorinstanz lege Art. 110 SprStV i.V.m. Art. 46 SprgStV falsch aus, wenn sie auf die gesamthaft sichergestellte Menge abziele und davon ausgehe, dass die sichergestellten Sprengmittel die gesetzlich definierten Mengen eines Kleinverbrauchers übersteigen würden. Der Tatbestand verlange ein regelmässiges «Beziehen» von Sprengstoff. Vom Beschuldigten könne nicht verlangt werden, Buch zu führen über ein Sprengstofflager, das seit den 80er-Jahren nicht mehr gebraucht werde. Es gehe darum, über die aktuellen Verhältnisse fortlaufend Buch zu führen und nicht darum, vierzig Jahre zurückliegende Tatsachen zu beurkunden. Zudem wäre die Unterlassung der Buchführungspflicht betreffend das Sprengstofflager verjährt. Das Sprengstoffgesetz sei am 1. Juni 1980 in Kraft getreten. Die vorsätzliche Unterlassung der Buchführung über die Sprengmittel von 1972-1977 wäre damit gemäss Art. 97 Abs. 1 Bst. c StGB spätestens sieben Jahre später verjährt gewesen. Dem Beschuldigten könnte, falls überhaupt, höchstens Fahrlässigkeit nach Art. 38 Abs. 2 SprstG vorgeworfen werden, womit diese Übertretung bereits im Jahr 1983 verjährt gewesen wäre. Zudem bestehe lediglich eine Aufbewahrungspflicht der Verzeichnisse von zehn Jahren (Art. 110 Abs. 6 SprStV). Dass der Beschuldigte vorliegend für eine Übertretung belangt werde, komme überspitztem Formalismus gleich. Die Vorinstanz habe zu Unrecht den Eintritt der absoluten Verfolgungsverjährung verneint. Der Übertretungstatbestand der Verletzung von Buchführungspflichten durch zeitlichen Verzug in Bezug auf die Erstellung der Jahresabschlüsse sei kein Dauerdelikt. Als Unterlassungsdelikt sei die Tat in dem Zeitpunkt beendet, in dem der Buchführungspflichtige hätte handeln sollen.
12.1.3 Würdigung der Kammer
Die Verteidigung führt wiederum grossmehrheitlich rechtliche Argumente ins Feld. Darauf ist bei E. 12.2 einzugehen. Was den zu überprüfenden Sachverhalt respektive die Beweiswürdigung betrifft, schliesst sich die Kammer den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz an (E. 12.1.1). Soweit der Beschuldigte ausführen lässt, die Liegenschaft sei gut verschlossen gewesen und die Türe zum Keller, wo der Sprengstoff gelagert gewesen sei, sei ebenfalls verschlossen gewesen – nur das Zündmittel habe sich im Obergeschoss befunden –, kann ihm nicht gefolgt werden. Aus dem Berichtsrapport der Kantonspolizei vom 12. März 2015 (pag. 16 ff.) ergibt sich, dass die Türe zum Obergeschoss geschlossen, jedoch nicht mit einem Schlüssel gesichert war. Im Obergeschoss befanden sich zudem nebst Sprengzündern zwei angebrauchte Bobinen mit Sprengschnur, Sicherheitsanzündschnüre mit angekapselten Sprengzünder, Sprengkapseln sowie weitere Sprengutensilien. Die Zugangstüre zum 1. UG war abgeschlossen und wurde durch einen Schlüsseldienst geöffnet. Im Untergeschoss befand sich ein nicht abgeschlossener Raum überstellt mit Baumaterialien. Unmittelbar hinter der Türe waren Kartonkisten mit Sprengstoff auszumachen. Der Kammer erschliesst sich kein Grund, an dieser Darstellung der Sachlage zu zweifeln. Den anderslautenden Behauptungen des Beschuldigten ist nicht zu folgen. Dasselbe gilt bezüglich des Vorbringens, es habe sich bei den Materialen gar nicht um Sprengstoff im Sinne des Sprengstoffgesetzes gehandelt; darauf ist nachfolgend vertieft einzugehen.
12.2 Rechtliche Würdigung
12.2.1 Anwendbare Normen
a.) Grundsätzliches zum Sprengstoffgesetz
Das SprstG trat am 1. Juni 1080 in Kraft. Ziel des Gesetzes war unter anderem die Einführung von Bestimmungen zur Sicherung von Sprengmitteln gegen Diebstahl und Wegnahme durch Unbefugte (Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung zu einem Bundesgesetz über explosionsgefährliche Stoffe vom 20. August 1975; BBI 1975 Nr. 39, S. 1293). Gemäss dem Geltungsbereich des Gesetzes regelt dieses den Verkehr mit Sprengmitteln, pyrotechnischen Gegenständen und Schiesspulver (Art. 1 Abs. 1 SprstG). «Verkehren» gemäss dem Gesetz bedeutet «damit umgehen oder zu tun haben» (Botschaft SprstG, a.a.O., S. 1293). In Art. 5 Abs. 1 und Art. 6 SprstG wird festgehalten, was unter Sprengstoff und Zündmitteln zu verstehen ist (vgl. zur Definition Explosivstoffe, Art. 1a Bst. b SprstV i.V.m. Art. 4 und 7a SprstG). Art. 5 Abs. 2 SprstG führt aus, was nicht als Sprengstoff gilt. Aus dem SprstG und der SprstV geht nicht hervor, dass nur funktionsfähige Sprengmittel darunterfallen würden. Diesbezüglich ist auch auf Art. 26 SprstG zu verweisen, welcher festlegt, dass Sprengmittel, die in ihrer Wirkungswiese, Brauchbarkeit oder Beständigkeit nach den Stand der Technik Mängel aufweisen, durch Sachverständige zu vernichten oder dem Verkäufer zurückzugeben sind. Das Gesetz trifft somit auch Regelungen für derartige Sprengstoffe.
Folglich ist entgegen der Ansicht des Beschuldigten nicht erkennbar, dass für den vorliegenden Sprengstoff und die dazugehörigen Utensilien das SprstG nicht gelten soll, auch wenn die Materialen möglicherweise nicht mehr respektive nur noch teilweise funktionsfähig waren. Der Beschuldigte widerspricht sich selber, wenn er einerseits ausführen lässt, der Sprengstoff sei nicht mehr funktionsfähig gewesen, andererseits anführt, beim gefundenen Material handle es sich um Sicherheitssprengstoff, der nur mit Sprengstoffkapsel oder Knallzündschnur zur Detonation gebracht werden könne, er könnte problemlos als Anzündpaste für das Cheminée gebraucht werden und er dürfte für präzise Sprengungen gar nicht mehr benützt werden. Auch älterer, überlagerter Sprengstoff kann explosiv und sehr gefährlich sein, da er instabil werden kann. Es sei an die Jahrzehnte später gefundenen Bomben aus dem zweiten Weltkrieg oder an Blindgänger der Armee erinnert. Gerade kürzlich orientierte der Bundesrat über mögliche Explosionsgefahren in Kandergrund betreffend Bomben und Geschosse in einem Alpenfels, die aus dem zweiten Weltkrieg stammen. «In dubio pro reo» anzunehmen, dass die Sprengstoffe und Utensilien nicht mehr funktionsfähig sind bzw. waren, fällt ausser Betracht. Vielmehr geht die Kammer – zumal in den Akten ausser der Behauptung des Beschuldigten nichts in eine andere Richtung weist – von der zumindest grossmehrheitlichen Funktionsfähigkeit (im Sinne, dass damit eine Explosion verursacht werden kann) und somit auch von der Gefährlichkeit der Sprengstoffe aus. Das Gesetz findet somit Anwendung.
b.) Strafbestimmungen
Wer Schutz- oder Sicherheitsvorschriften dieses Gesetzes (Art. 17-26) oder einer Ausführungsverordnung missachtet, wer die ihm nach diesem Gesetz oder seinen Ausführungsbestimmungen obliegende Buchführungs-, Melde- oder Auskunftspflicht verletzt, wer in anderer Weise diesem Gesetz, seinen Ausführungsvorschriften oder einer unter Hinweis auf die Strafandrohung an ihn gerichteten Einzelverfügung (Art. 35) vorsätzlich zuwiderhandelt, wird mit Haft oder mit Busse bestraft (Art. 38 SpstG).
Nach Art. 17 SprstG ist, wer mit Sprengmitteln umgeht, verpflichtet, zu ihrer Sicherung sowie zum Schutze von Leben und Gut alle nach den Umständen gebotenen und zumutbaren Massnahmen zu treffen. Das Gesetz führt zahlreiche Vorschriften auf. So sind Sprengmittel insbesondere gegen Feuer, Witterungseinflüsse, Diebstahl und Wegnahme durch Unbefugte zu sichern (Art. 22 Abs.1 SprstG). Entsprechend müssen Aussentüren und die Türschliessungen speziellen Vorschriften entsprechen (vgl. Art. 78 Abs. 2 und 79 SprstV betreffend Einbruchswiderstandsklasse und 2-Riegel-Stangenschloss). In der SprstV finden sich sodann zahlreiche weitere Bestimmungen zur Lagerung. Lager- und Magazingebäude dürfen nur eingeschossig ausgeführt werden (Art. 75 Abs. 1 SprstV). Sie müssen belüftet sein (Lüftungskanäle) (Art. 75 Abs. 1 SprstV). Im Weiteren sind Lager und Magazine von einem Schutzwall zu umgeben oder einzugraben, wenn sie nicht durch natürliche Geländeerhebung, die über die Sichtlinie reichen, nach aussen abgeschirmt sind (Art. 77 Abs. 1 SprstV). Bei Inkrafttreten der SprstV bestehende Lager dürfen weiter benutzt werden, wenn Wände und Decken nicht aus Leichtbaustoffen bestehen, die Türen mit eingebauten Sicherheitsschlössern versehen sind und mangelnde bauliche Sicherheitsmassnahmen gegen Einbruch und Feuer durch ständige Überwachung oder automatischen Meldeanlagen ersetzt sind (Art. 71 Abs. 3 SprstV).
Inhaber von Bewilligungen zur Herstellung, Einfuhr und zum Verkauf von Sprengmitteln haben über den Umsatz von Sprengstoffen und Zündmitteln je ein Verzeichnis zu führen. Grossverbraucher von Sprengmitteln sind ebenfalls zur Führung der Verzeichnisse verpflichtet (Art. 29 Abs. 1 und 2 SprstG). Als Verbraucher ist buchführungspflichtig, wer mehr als 25 kg Sprengstoff und 100 Sprengkapseln oder Sprengzündern bezieht, also nicht mehr Kleinbezieher ist (Art. 110 i.V.m. Art. 46 SprstV). Die Verzeichnisse geben Auskunft über die täglichen Mutationen und über den Monatsabschluss (Art. 110 Abs. 3 StPO). Verbraucher müssen ein […] Verzeichnis nur über pyrotechnische Gegenstände der Kategorien T2, P2 und F4 führen; die Verzeichnisse, die Erwerbsscheine und die Abbrandbewilligung sind zehn Jahre geordnet aufzubewahren (Art. 110 Abs. 6 StPO).
Verjährung
Wird Haft oder Busse als Höchststrafe angedroht, so liegt eine Übertretung vor (Art. 333 Abs. 3 StGB). Die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches finden auch auf Taten Anwendung, die in anderen Bundesgesetzen mit Strafe bedroht sind (Art. 333 Abs. 1 StGB). Übertretungen verjähren grundsätzlich in drei Jahren (Art. 109 StGB). Sowohl bei der zu überprüfenden Verletzung der Schutz- und Sicherheitsvorschriften als auch bei der Buchführungspflicht handelt es sich jedoch grundsätzlich um Dauerdelikte, wie die Vorinstanz richtig festgestellt hat. Ein Dauerdelikt liegt vor, wenn der Täter den rechtwidrigen Zustand nicht nur herbeiführt, sondern ihn aufrechterhält (Zurbrügg, a.a.O., N. 26 zu Art. 98 StGB mit diversen Hinweisen). Die Verjährung beginnt bei Dauerdelikten erst mit dem Tag zu laufen, an dem das strafbare Verhalten aufhört (Art. 104 StGB i.V.m. Art. 98 Bst. c. StGB, Zurbrügg, a.a.O. N. 25 zu Art. 98 StGB). Die vorne geschilderte Situation wurde anlässlich der Hausdurchsuchung am 8. Dezember 2014 beendet. Bis dahin hat das Verhalten angedauert, womit die Handlungen nicht verjährt sind.
12.2.2 Würdigung der Strafbestimmungen durch die Kammer
a.) Missachten von Schutz- und Sicherheitsvorschriften
Dass das Anklageprinzip nicht verletzt worden ist, wurde bereits einlässlich dargelegt (vorne E. 8.3). Der Beschwerdeführer wusste, was ihm vorgeworfen wird. Das Immutabilitätsprinzip ist ebenfalls nicht verletzt. Gemäss Art. 350 Abs. 1 StPO ist das Sachgericht an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden. Es stimmt zwar, dass im Urteil mehr Normen erwähnt sind als im Strafbefehl. Entgegen den aktenwidrigen Ausführungen des Beschuldigten verweist der Strafbefehl jedoch nicht bloss auf die Art. 74 ff. SprstV und Art. 38 Abs. 1 SprstG, sondern führt zudem Art. 17, 19, 20 Abs. 3, 22. 26, 29 und 37 Abs. 1 SprstG auf, die allesamt einschlägig sind. Es ist insoweit weder eine Verletzung der StPO noch der BV noch der EMRK erkennbar.
Der Sachverhalt ist im Strafbefehl ausreichend konkret umschrieben, indem dem Beschuldigten vorgeworfen wird, er «bewahrte […] in einem Werkhof, welcher unmittelbar an die Hauptstrasse grenzt und an einer stark abfallenden Böschung steht, […] Sprengstoff auf […]. Der alte Werkhof ist vornehmlich aus Holz gebaut, dreigeschossig, ohne Belüftung, ohne Schutzwall und ohne genügende Einbruchsicherung. […] A.________ schuf mit dem Besitz des Sprengstoffes eine Gefahr, unterliess es jedoch wissentlich, den in dieser grossen Menge vorhandenen Sprengstoff gemäss den gesetzlichen Vorschriften zu lagern und zum Schutze von Leben und Gut alle nach den Umständen gebotenen und zumutbaren Massnahmen zu treffen. […]» (pag. 336). Der Formulierung «in Anwendung von» kommt bei der gerichtlichen Überprüfung keine überragende Bedeutung zu. Hinzuweisen ist zudem auf die Ergänzung des Strafbefehls vom 18. Juli 2016 (pag. 452 ff.). Die Strafbestimmung (Art. 38 SprstG) ist angegeben. Im Nebenstrafrecht – namentlich wenn wie hier bloss ausgeführt wird «Wer Schutz- oder Sicherheitsvorschriften dieses Gesetzes (Art. 17-26) oder einer Ausführungsverordnung missachtet» – ist die exakte Aufzählung sämtlicher massgebender Normen teilweise mit Schwierigkeiten verbunden. Jedoch ist hier klar erkennbar, was dem Beschuldigten vorgeworfen wird und gestützt auf welche Bestimmungen eine Strafe ausgesprochen wurde. Der Werkhof erfüllt die Anforderungen für die Lagerung von Sprengmitteln nicht. Insbesondere handelt es sich entgegen der Vorschrift von Art. 75 Abs. 1 SprStV um einen dreigeschossigen Bau (vgl. pag. 27). Weiter verfügt der Werkhof nicht über die erforderliche Belüftung nach Art. 75 Abs. 2 SprStV. Es lag auch kein Schutzwall vor (vgl. Art. 77 SprStV) bzw. waren zumindest das Parterre und das Obergeschoss von aussen einsehbar (vgl. pag. 19 ff.). Die Türen und Türschliessungen entsprechen nicht den Anforderungen von Art. 78 Abs. 2 und Art. 79 SprStV (vgl. pag. 22 und 28), womit auch keine genügende Sicherung vorhanden ist. Der Werkhof hätte nach Inkrafttreten der SprstV nicht weiter benutzt werden dürfen, da die Voraussetzungen (Art. 71 Abs. 3 SprStV) nicht erfüllt sind. Der Werkhof ist aus Holz, die Türen verfügen über keine Sicherheitsschlösser (vgl. pag. 22 und 28) und es besteht auch keine ständige Überwachung oder dauernde Meldeanlage. Durch die Lagerung im Werkhof hat der Beschuldigte gegen diese Schutz- und Sicherheitsvorschriften verstossen. Ihm war gemäss erstelltem Sachverhalt zudem bewusst, dass er in der Werkstatt in G.________ noch Sprengstoff, Sprengzünder und Anzünd- und Sprengschnur lagerte. Er handelte damit mindestens eventualvorsätzlich.
Zum vorgebrachten Verbotsirrtum (Art. 21 StGB) ist zu beachten, dass das SprstG seit dem 1. Juni 1980 und die SprstV seit dem 1. Februar 2001 in Kraft sind. Die Bestimmungen waren damit nicht in Kraft, als der Beschuldigte den Werkhof übernahm und die Sprengmittel erwarb. Die letzte Sprengung fand zudem mutmasslich Mitte der 70er-Jahre statt. Seit diesem Zeitpunkt lagern die Sprengmittel im Werkhof. Es ist dadurch – wie die Vorinstanz richtig feststellte – durchaus möglich, dass der Beschuldigte die Neuerungen zum Beispiel betreffend die Lagerung nicht aktiv mitbekommen hat. Die Kammer ist jedoch ebenfalls der Auffassung, dass es sich bei Sprengmitteln – wie bei Waffen – um eine sehr heikle Materie handelt und sich Personen, die damit umgehen, über die Gesetzesbestimmngen zu informieren haben. Dies gilt auch für den Beschuldigten, dem gemäss Beweiswürdigung bewusst war, dass er im Werkhof Sprengstoff lagerte. Der Beschuldigte konnte nicht darauf vertrauen, dass er ohne behördliche Aufforderung nichts unternehmen müsse. Dies hat bereits die Vorinstanz richtig festgehalten, sodass die Kammer nicht nachvollziehen kann, weshalb die Verteidigung vorbringt, die Vorinstanz habe sich nicht mit diesem und damit in Zusammenhang stehenden Vorbringen auseinandergesetzt. Insbesondere da der Beschuldigte selbst ausführte, er sei Sappeur-Offizier gewesen und wisse, wie man mit Sprengstoff umgehe (pag. 353 Z. 102), war es an ihm als Besitzer, selber aktiv zu werden. Er hat dies ganz einfach (aus Bequemlichkeit und weil er wohl andere Sachen als wichtiger erachtete) unterlassen. Auch zu keiner anderen Beurteilung führt das Argument des Beschuldigten, dass die Gemeinde gemäss Angaben des Beschuldigten über die Lagerung von Sprengstoff informiert gewesen sei. So wusste die Gemeinde nicht um die Mengen an Sprengstoffmaterial, die dort lagerten. Zudem gab der Beschuldigte selbst an, dass ihm die Gemeinde 1998 mitgeteilt habe, das Sprengstoffmagazin sei nicht mehr zonenkonform. Der potentielle Irrtum des Beschuldigten wäre somit nach Ansicht des Gerichts ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Selbst wenn ihm die Gemeinde quasi verboten hätte, das Magazin zu nutzen, ist nicht ersichtlich, inwiefern ihn dieser Umstand von seinen Verpflichtungen bezüglich des insbesondere der Verhinderung gemeingefährlicher Unfälle dienenden Sprengstroffrechts entbunden hätte. Ein zu beachtender Irrtum oder andere Schuldausschliessungsgründe liegen nicht vor.
Der Beschuldigte ist wegen Widerhandlungen gegen das SprstG, begangen durch Missachten von Schutz- und Sicherheitsvorschriften, schuldig zu sprechen (vgl. zum adäquaten Tatzeitpunkt die begründete Ergänzung des Strafbefehls vom 18. Juli 2016 auf pag. 453 f.).
b.) Verletzung der Buchführungspflicht
Was die Verletzung der Buchführungspflicht angeht, hat indes ein Freispruch zu erfolgen. Fraglich ist einerseits, ob der Beschuldigte Grossverbraucher ist respektive war, und andererseits, ob das Tatbestandselement des «Beziehens» erfüllt ist. Nach Ansicht der Kammer ist eine Subsumtion nicht möglich. Es ist zwar so, dass die beim Beschuldigten sichergestellten Sprengmittel die definierten Mengen eines Kleinverbrauchers übersteigen (Art. 46 SprstV e contrario) und er über die vorhandenen Sprengmittel nicht Buch geführt hat (Art. 29 Abs. 1 f. SprstG; Art. 110 SprstV). Allerdings ist zu beachten, dass der Beschuldigte seit mehr als 30 Jahren keinen Sprengstoff mehr bezogen hat. Das Lager wurde mutmasslich Mitte/Ende der 80-er Jahre stillgelegt (vgl. pag. 14). Bei den Sprengpatronen mit den Etikettierungen auf den Originalverpackungen handelte es sich um Lieferungen aus den Jahren 1972 bis 1977 (pag. 15). Auch ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte seit mehr als 30 Jahren keinen Sprengstoff mehr verbraucht hat. Die Annahme, dass er noch Verbraucher im Sinne des SprstG ist, liegt fern. Es ist mit der Verteidigung davon auszugehen, dass der Beschuldigte diesen Sprengstoff nie mehr weiterverkaufen – und wohl auch nicht anderweitig verbrauchen – wollte. Dass die ratio legis dieser Bestimmungen nicht auf (derart spezielle und seltene) Konstellationen wie der vorliegenden abzielt (Stichwort «Altlasten»), kann ebenfalls aus Art. 110 Abs. 3 SprstV erkannt werden, wird dort doch auf deutlich kurzfristigere Intervalle – tägliche und monatliche Arbeiten – Bezug genommen (vgl. auch Botschaft SprstG, a.a.O., S. 1304: «Ihre Bedeutung liegt namentlich bei der Abklärung von Straftaten auf der Hand»). Vor diesem Hintergrund kann bezüglich der Verjährung letzlich offengelassen werden, ob die Buchführungsbestimmungen (in jedem Fall) ein Dauerdelikt sind oder nicht. Die Ausführungen der Verteidigung hinsichtlich der Aufbewahrungspflichten von 10 Jahren i.S.v. Art. 110 Abs. 6 SprstV und ihrem Zusammenhang zum regelmässigen Beziehen sind jedenfalls nicht abwegig.
Nach dem Gesagten ist der Beschuldige freizusprechen von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz durch eine Verletzung der Buchführungspflicht.
13. Hinderung einer Amtshandlung (Strafbefehl C.)
13.1 Sachverhalt und Beweiswürdigung
13.1.1 Erstellter Sachverhalt gemäss Vorinstanz (pag. 769 ff.)
Der Beschuldigte bestritt nicht, dass er die beiden Polizisten nicht gemeinsam in der Liegenschaft haben wollte. So führte er anlässlich der Hauptverhandlung aus, er habe nur eine Person bzw. habe er einfach nicht beide Polizisten hereinlassen wollen (pag. 643 Z. 11 ff.). Dies führte er auch in seinem Schreiben vom 14.08.2016 aus (vgl. pag. 516). Weiter hielt er fest, dass er gewusst habe, dass eine Kontrolle stattfinden soll (pag. 643 Z. 20 f.). Durch die Verteidigung wird hingegen geltend gemacht, der Beschuldigte habe die Kontrolle nur durch rein passives Verhalten verhindert. Weiter sei nicht nachgewiesen, dass die Kontrolle von zwei Polizisten hätte durchgeführt werden müssen. Die Kontrolle hätte auch mit einer Person durchgeführt werden können (pag. 705 f. Ziff. 148 ff.). Aus dem Anzeigerapport vom 13.09.2014 (pag. 33 f.) bzw. dem Berichtsrapport vom 05.09.2014 (pag. 35 f.) geht hervor, dass sich der Beschuldigte anlässlich der geplanten Kontrolle vorerst äussert unkooperativ verhielt und die Polizisten nicht ins Innere des Hauses durften. Nach einiger Zeit habe der Beschuldigte nur den Polizisten N.________ alleine in das Haus lassen wollen. Die Kontrolle sei daraufhin abgebrochen worden. Für das Gericht ist damit in Übereinstimmung mit den Aussagen des Beschuldigten erstellt, dass der Beschuldigte anlässlich der Kontrolle lediglich einen der beiden anwesenden Polizisten in das Hausinnere lassen wollte und die Kontrolle darauf abgebrochen wurde.
13.1.2 Vorbringen der Verteidigung
Die Verteidigung bringt vor, die Hinderung einer Amtshandlung durch passives Verhalten sei nur tatbestandsmässig, wenn die Voraussetzungen des unechten Unterlassungsdelikts vorlägen. Noch nicht einmal die blosse Pflicht, einer Anordnung Folge zu leisten, vermöchte eine Garantenpflicht zu begründen. Man werde sogar nur mit Busse bestraft, wenn man einer Verfügung nicht Folge leiste und dies auch nur dann, wenn darin der Hinweis auf die Strafdrohung nach Art. 292 StGB gemacht werde. Zur vereinbarten Kontrolle am 4. September 2014 seien die Polizisten N.________ und O.________ erschienen. Der Beschuldigte habe die zu kontrollierenden Seriefeuerwaffen im Eingangsbereich bereitgestellt gehabt. Diese hätten von dem erwarteten einzelnen Polizisten überprüft werden können. Die Polizisten hätten sich aber geweigert, die zur Kontrolle bereitgestellten Seriefeuerwaffen zu kontrollieren und damit ihre Amtspflicht zu erfüllen. Sie hätten darauf beharrt, die Liegenschaft zu betreten. Der Beschuldigte hätte dem Polizisten N.________ den Zutritt gewährt, womit die Polizisten grundlos nicht einverstanden gewesen seien. Dass die Übung seitens der Polizisten abgebrochen worden sei, könne dem Beschuldigten nicht zum Nachteil gereichen. Dem Strafbefehl sei zu entnehmen, dass der Beschuldigte den Polizisten den gemeinsamen Zutritt zur Liegenschaft verweigert habe. Dass er die Seriefeuerwaffenkontrolle verweigert habe, werde von der Staatsanwaltschaft nicht vorgebracht. Im Strafbefehl sei lediglich die Rede vom gemeinsamen Zutritt zur Liegenschaft. Das Gericht sei bei der Beurteilung an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt gebunden. Indem die Vorinstanz die Amtshandlung in der Kontrolle der Seriefeuerwaffen annehme, verletze sie das Immutabilitätsprinzip. Es sei unbestritten, dass der Beschuldigte dem Polizisten N.________ den Zutritt gewährt gehabt habe. Die Kontrolle hätte stattfinden können. Beide Polizisten hätten die Waffen kontrollieren und feststellen können, dass noch alle bewilligten Seriefeuerwaffen vorhanden seien. Darüber hinaus hätte sogar ein Polizist die Liegenschaft betreten dürfen, obwohl dies nicht nötig gewesen wäre.
13.1.3 Würdigung durch die Kammer
Was die Verteidigung in tatsächlicher Hinsicht vorbringt, verfängt nicht. Es ist nicht von einem rein passiven Verhalten des Beschuldigten auszugehen. Er führte selber aus, er habe einen der Polizisten nicht in die Liegenschaft lassen wollen. Die Polizisten haben ihm in einem längeren Gespräch erläutert, dass sie auch die Aufbewahrung und die räumlich getrennt aufbewahrten Verschlüsse überprüfen müssten. Dennoch verhinderte der Beschuldigte durch aktives Zutun – insbesondere verbal und durch Widerstandshaltung – den Zutritt zu seinem Domizil. Dies anfänglich beiden Polizisten gegenüber, anschliessend wollte er den einen jedenfalls nur kurz und bis zur Treppe hereinlassen. Die Polizisten brachen die «Kontrolle» ab, um eine Eskalation zu verhindern. Die Kammer schliesst sich nach dem Gesagten auch bezüglich dieses Vorfalls der Beweiswürdigung der Vorinstanz an (siehe E. 13.1.1).
13.2 Rechtliche Würdigung
13.2.1 Anwendbare Normen
Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten an einer Handlung hindert, die innerhalb ihrer Amtsbefugnis liegt, wird mit Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen bestraft (Art. 286 StGB). Der Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung ist ein Erfolgsdelikt, dessen Erfolg in der Erschwerung der Vornahme der Amtshandlung liegt. Dabei ist nicht erforderlich, dass der Täter die Handlung einer Amtsperson überhaupt verunmöglicht. Es genügt, dass er deren Ausführung erschwert, verzögert oder behindert. Im Gegensatz zu Art. 285 StGB kommt dieser Tatbestand bei aktivem und passivem Widerstand zur Anwendung. Auch der sogenannte passive Widerstand setzt jedoch ein gewisses aktives Störverhalten voraus, welches die Amtshandlung erschwert. Vorausgesetzt wird damit ein gewisses Tätigwerden und völlige Passivität reicht nicht aus. Erschöpft sich die Amtshandlung in einer Anordnung, liegt in deren Nichtbefolgung grundsätzlich kein Hindern. Wenn die Anordnung lediglich als Teilhandlung einer Amtshandlung zu betrachten ist, liegt in deren Nichtbefolgung ebenfalls noch kein Hindern. Hindert der Täter durch ein weiteres Verhalten die gesamte Amtshandlung, liegt indessen eine Hinderung vor (vgl. Heimgartner, in: Basler Kommentar StGB II, 3. Aufl. 2013, N. 4 ff. zu Art. 286 StGB; Trechsel/Vest, in: Praxiskommentar StGB, 3. Aufl. 2018, N. 2 ff. zu Art. 286 StGB, N. 2 zu Art. 285 StGB). Subjektiv ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz ausreicht. Der Vorsatz muss sich auch auf die Amtshandlung beziehen, d.h. der Täter muss um das Vorliegen einer Amtshandlung wissen (vgl. Heimgartner, a.a.O., N. 15 zu Art. 286 StGB).
13.2.2 Würdigung durch die Kammer
Bei den beiden Polizisten handelt es sich um Beamte (Art. 110 Abs. 3 StGB). Diese wollten beim Beschuldigten die angekündigte Seriefeuerwaffenkontrolle durchführen. Bei der Kontrolle der Seriefeuerwaffen handelt es sich um eine Amtshandlung, d.h. eine Handlung innerhalb der Amtsbefugnisse. Die Kontrolle war gemäss Art. 29 WG rechtmässig. Derartigen Kontrollen kommt eine erhebliche Bedeutung zu. Die Amtshandlung bestand in der Kontrolle der Seriefeuerwaffen und nicht lediglich in der Aufforderung der Polizisten, sie die Liegenschaft betreten zu lassen. Da der Beschuldigte den beiden Polizisten den gemeinsamen Zutritt zu seiner Liegenschaft verweigerte, handelt es sich nicht nur um passiven Widerstand im Sinne eines blossen Ungehorsams (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 6B_393/2008 vom 8. November 2008 E. 2). Zudem lag es nicht am Beschuldigten, die Modalitäten einer Kontrolle gemäss Art. 29 WG zu bestimmen. Dem Bewilligungsinhaber das Recht einzuräumen, Kontrollen durch ihm nicht genehme Personen zu verweigern, würde dem Missbrauch Tür und Tor öffnen und könnte den Kontrollzweck vereiteln (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_472/2015 vom 21. Januar 2016 E. 5.5). Der Beschuldigte handelte vorsätzlich. Es war ihm bekannt, dass die Polizisten bei ihm die Seriefeuerwaffenkontrolle durchführen wollten. Er liess sie bewusst nicht (gemeinsam) in die zu überprüfende Liegenschaft eintreten. Die Vorbringen der Verteidigung betreffend das Immutabilitätsprinzip gehen im Übrigen an der Sache vorbei. Es ist auch im Strafbefehl mehrfach die Rede von Seriefeuerwaffenkontrolle respektive von Kontrolle (Zeile 3, 7 und 12 des Sachverhaltsbeschriebs), welche Anlass für das verlangte Betreten der Liegenschaft war. Die zwei Aspekte – Zutritt zur Liegenschaft zwecks Seriefeuerwaffenkontrolle – sind untrennbar miteinander verknüpft und betreffen die Amtshandlung. Beides wird im Strafbefehl und von der Vorinstanz umschrieben.
Der Beschuldigte ist somit wegen Hinderung einer Amtshandlung, begangen am 4. September 2014 in D.________, schuldig zu erklären.
IV. Strafzumessung
14. Allgemeines
Nach Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Bei der Strafzumessung ist zwischen Tat- und Täterkomponente zu unterscheiden. Die Tatkomponente umfasst das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Begehung der Tat, die Willensrichtung und die Beweggründe des Täters. Zur Täterkomponente sind die persönlichen Verhältnisse des Täters, das Vorleben und die Vorstrafen, das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, die Strafempfindlichkeit sowie weitere strafmindernde und straferhöhende Aspekte zu zählen. Ausgehend von der objektiven Tatschwere hat das Gericht das Verschulden zu bewerten. Es hat im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und welche verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen (BGE 136 IV 55 E. 5.5). Das Gericht ist nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien berücksichtigt. Eine rein mathematische Reduktion einer (hypothetischen) Einsatzstrafe ist systemwidrig und abzulehnen, da sie die Ermessensfreiheit des Richters in unzulässiger Weise einschränkt (BGE 136 IV 55 E. 5.6). Die tat- und täterangemessene Strafe für eine einzelne Tat ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens festzusetzen. Dieser ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8).
Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen. Alsdann hat das Gericht die Einsatzstrafe für die schwerste Straftat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen, indem es alle diesbezüglichen straferhöhenden und strafmindernden Umstände berücksichtigt. Diese Einsatzstrafe hat das Gericht in der Folge unter Einbezug der anderen Straftaten angemessen zu erhöhen. Auch insoweit muss es den jeweiligen Umständen Rechnung tragen (Urteil des Bundesgerichts 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1). Die Bildung einer Gesamtstrafe ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen. Das Asperationsprinzip greift nur, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden (BGE 138 IV 120 E. 5.2). Die Voraussetzungen von Art. 49 Abs. 1 StGB sind erfüllt, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt.
Bei der Festsetzung der Einsatzstrafe sind zunächst alle (objektiven und subjektiven) verschuldensrelevanten Umstände zu beachten. In einem weiteren Schritt sind die übrigen Delikte zu beurteilen und ist in Anwendung des Asperationsprinzips aufzuzeigen, in welchem Ausmass die Einsatzstrafe zu erhöhen ist. Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte werden die allgemeinen Täterkomponenten berücksichtigt. Dies erscheint vorliegend sachgerecht, da sie für alle Delikte gleich sind und zudem neutral wirken (vgl. dazu Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 16 374+375 vom 21. April 2017 E. 12 sowie Urteil des Bundesgerichts 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.2).
Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt wurde, bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Im Falle der retrospektiven Konkurrenz ist das Delikt zu bestimmen, für welches das Gesetz die schwerste Strafe vorsieht. Danach wird für dieses Delikt die Einsatzstrafe festgesetzt. Anschliessend wird diese Sanktion im Hinblick auf die weiteren zu beurteilenden Taten erhöht. Es ist zu unterscheiden, ob die Grundstrafe oder die neu zu beurteilenden Delikte die schwerste Straftat enthalten. Im ersten Fall ist die Grundstrafe aufgrund der Einzelstrafen der neu zu beurteilenden Delikte angemessen zu erhöhen. Anschliessend ist von der (gedanklich) gebildeten Gesamtstrafe die Grundstrafe abzuziehen, was die Zusatzstrafe ergibt. Liegt umgekehrt der Einzel- oder Gesamtstrafe der neu zu beurteilenden Taten die schwerste Straftat zugrunde, ist diese um die Grundstrafe angemessen zu erhöhen. Die infolge Asperation eintretende Reduzierung der rechtskräftigen Grundstrafe ist von der Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte abzuziehen und ergibt die Zusatzstrafe. Die Zusatzstrafe ist also die infolge Asperation mit der Grundstrafe reduzierte Strafe für die neu zu beurteilenden Taten (BGE 142 IV 265 E. 2.4.4). Bei der Bemessung der Zusatzstrafe muss zunächst eine hypothetische Gesamtstrafe aller begangenen Straftaten gebildet werden, und zwar allein aus der Sicht des Zweitrichters. Diese ist in den Strafzumessungserwägungen zu beziffern (Urteil des Bundesgerichts 6B_684/2011 vom 30.04.2012 E. 4.2). Rechnerisch bildet dann die Zusatzstrafe die Differenz zwischen der hypothetischen Gesamtstrafe aller Straftaten (berechnet nach den Regeln von Art. 49 Abs. 1 StGB) und der Grundstrafe. Die Dauer bzw. der Betrag der Grundstrafe muss von der hypothetischen Gesamtstrafe abgezogen werden (zum Ganzen Ackermann, in: Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2013, N. 167 f. zu Art. 49 StGB). Zur Bestimmung der Zusatzstrafe verlangen die Regeln der retrospektiven Konkurrenz gemäss Ackermann fünf Denkschritte: 1. Bestimmung des Zeitpunkts der früheren Verurteilung, 2. Überprüfung der Rechtskraft dieses Urteils, 3. Bestimmung der Straftaten, die vor der früheren Verurteilung verübt worden sind, 4. Bildung der hypothetischen Gesamtstrafe, 5. Bestimmung der Zusatzstrafe (Ackermann, a.a.O., N. 168 zu Art. 49 StGB). Eine Zusatzstrafe kann nur ausgefällt werden, wenn die Voraussetzungen der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB gegeben sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_460/2010 vom 04.02.2011 E. 4.3.1). Danach sind ungleichartige Strafen kumulativ zu verhängen, weil das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Die Bildung einer Gesamtstrafe ist folglich bei ungleichartigen Strafen nicht möglich. Demnach kann z.B. eine Gesamt(freiheits)strafe nur ausgefällt werden, wenn im konkreten Fall für jede einzelne Tat eine Freiheitsstrafe ausgefällt würde. Dass die anzuwendende Strafbestimmung abstrakt gleichartige Strafen androht, genügt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht (Urteil des Bundesgerichts 6B_684/2011 vom 30.04.2012 E. 5.2; siehe dazu auch Trechsel/Thommen, in: Praxiskommentar StGB, 3. Aufl. 2018, N. 12a zu Art. 49 StGB).
Bei der Beurteilung von Straftaten, welche der Täter teils vor und teils nach einer früheren Verurteilung begangen und für welche er nach Ansicht der Strafbehörden gleichartige Strafen verwirkt hat, verbindet sich die Rechtsfigur der retrospektiven Konkurrenz mit der Beurteilung einer oder mehrerer neuer Taten. Inhaltlich geht es um die Strafzumessung bei teilweiser retrospektiver Konkurrenz. Auch bei dieser Konstellation ist eine Gesamtstrafe auszufällen, die Strafen sind nicht zu kumulieren. Bei der Bildung der Gesamtstrafe mit Blick auf Straftaten, die teils vor und teils nach der früheren Verurteilung verübt wurden, sind zwei Konstellationen zu unterscheiden: (1) Wiegt die vor der früheren Verurteilung verübte Tat (nach abstraktem Strafrahmen) schwerer, ist hierfür eine hypothetische Zusatzstrafe zur Grundstrafe im früheren Entscheid zu bestimmen. Der Strafrahmen der entsprechenden Gesamtstrafe (Grundstrafe plus Zusatzstrafe) bestimmt sich nach den allgemeinen Regeln. Sodann ist die Dauer der hypothetischen Zusatzstrafe wegen der nach dem früheren Entscheid begangenen Tat i.S. von Art. 49 Abs. 1 angemessen zu erhöhen. (2) Wiegt die nach der früheren Verurteilung verübte Tat (nach abstraktem Strafrahmen) schwerer, so ist für diese Tat die angemessene Strafe festzusetzen und deren Dauer wegen der vor dem früheren Entscheid begangenen Tat angemessen zu erhöhen, und zwar unter Berücksichtigung, dass für diese Tat eine hypothetische Zusatzstrafe gleich wie in (1) zur Grundstrafe im früheren Entscheid zu bestimmen ist. Methodisch ist somit in folgenden Schritten vorzugehen: (1.) Bestimmung des höheren Strafrahmens zwischen der Tat vor und jener nach der früheren Verurteilung. (2.) Festsetzung der konkreten Strafe für die Tat mit dem höheren Strafrahmen. (3.) Angemessene Erhöhung der Strafe nach (2.) unter Berücksichtigung der Strafe bzw. Zusatzstrafe für die andere Tat (zum Ganzen Absatz Ackermann, a.a.O., N. 184 ff. zu Art. 49 StGB).
15. Zum anwendbaren Recht
Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des StGB in Kraft getreten. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten des neuen Strafgesetzbuches begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist. Der Vergleich der Schwere verschiedener Strafnormen ist nach der sog. konkreten Methode vorzunehmen, wonach umfassende Beurteilungen des Sachverhalts nach altem und nach neuem Recht gegenüberzustellen sind. Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht. Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist ausgeschlossen. Hat der Täter mehrere selbständige strafbare Handlungen begangen, so ist in Bezug auf jede einzelne Handlung gesondert zu prüfen, ob das alte oder das neue Recht milder ist. Gegebenenfalls ist eine Gesamtstrafe zu bilden (BGE 134 IV 82 E. 6.2.1/6.2.3). Ausschlaggebend ist, nach welchem der Rechte der Täter für die gerade zu beurteilende Tat besser wegkommt (vgl. zum Ganzen Trechsel/Vest, in: Praxiskommentar StGB, 3. Aufl. 2018, N. 11 zu Art. 2 StGB; Donatsch, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 19. Aufl. 2013, S. 34 N. 10 sowie BGE 126 IV 5 S. 8). Der Gesetzesvergleich hat sich ausschliesslich nach objektiven Gesichtspunkten zu richten (BGE 134 IV 82 E. 6.2.2). Massgebend ist das Ausmass der mit einer Sanktion verbundenen Beschränkung der persönlichen Freiheiten, namentlich der Bewegungsfreiheit, des Eigentums, der Ehre, der Betätigungsfreiheit und der Beziehungsfreiheit. Unter den möglichen Strafformen hat die Freiheitsstrafe als die strengste zu gelten, gefolgt von der Geldstrafe. Sind die Sanktionen im Einzelfall gleichwertig, so ist altes Recht anzuwenden (Popp/Berkemeier, in: Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2013, N. 17 zu Art. 2 StGB).
Da das neue Recht im konkreten Fall nicht milder ist, kommt das alte Recht zur Anwendung.
16. Vorbringen der Verteidigung
Die Verteidigung äussert sich nicht zur Strafzumessung. Sie bringt einzig vor, aufgrund der gemachten Ausführungen sei Ziffer Ill. des angefochtenen Urteils (Schuldsprüche gemäss Ziff. 1.1. bis 1.4., 2.1., 2.2. und 3. sowie die Strafen und Verfahrenskostenauferlegung gemäss Ziff. 1. bis 4. vollumfänglich aufzuheben. Aufgrund des Ausgangs des Verfahrens seien zudem die Ziffern IV. 2. und 4. des angefochtenen Urteils (Verwarnungen) sowie Ziffer IV. 5. (Verfahrenskostenauferlegung betreffend Widerrufsverfahren) aufzuheben.
17. Strafrahmen
Der Besitz von verbotenen Seriefeuerwaffen und der Besitz von verbotenen Feuerwaffen fallen unter dieselbe (Straf-)Bestimmung und weisen damit beide einen abstrakten Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe auf (Art. 33 Abs. 1 Bst. a WG).
Die Hinderung einer Amtshandlung wird mit einem abstrakten Strafrahmen von Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen bedroht (Art. 286 StGB).
Für das unsorgfältige Aufbewahren von Seriefeuerwaffen und das unsorgfältige Aufbewahren von Waffen sowie für die Widerhandlungen gegen das Sprengstoffgesetz (Missachtung Schutz- und Sicherheitsvorschriften) ist eine Übertretungsbusse auszusprechen (Art. 34 Abs. 1 Bst. e WG, Art. 38 Ziff. 1 SprstG i.V.m. Art. 333 Abs. 3 StGB).
18. Konkretes Strafmass
18.1 Einsatzstrafe
Vorab ist anzumerken, dass die nachfolgenden konkreten Festsetzungen der Strafeinheiten nur als rechnerische Grössen zu verstehen sind. Die Kammer beachtet selbstredend das Verbot der reformatio in peius.
Der Besitz von verbotenen Seriefeuerwaffen und der Besitz der verbotenen Feuerwaffen weisen die gleich hohe abstrakte Strafdrohung auf. Es ist daher methodisch an den konkret schwersten Vorfall anzuknüpfen. Auch nach Ansicht der Kammer wiegt – wie die Vorinstanz richtig darlegt – der Besitz der verbotenen Seriefeuerwaffen aufgrund der Gefahr, die von automatischen Waffen ausgeht, verschuldensmässig am schwersten. Entsprechend ist bezüglich dieses Vorfalles die Einsatzstrafe zu bestimmen.
Die objektive Tatschwere (Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, Verwerflichkeit des Handelns) ist als gerade noch leicht einzustufen. Der Beschuldigte besass die beiden Seriefeuerwaffen ohne erforderliche Ausnahmebewilligung. Die engmaschige Kontrolle von Seriefeuerwaffen dient der Kontrolle der gesetzlichen Vorschriften und damit dem Schutz und der Sicherheit der Bevölkerung. Den Kontrollen kommen ein erhebliches öffentliches Interesse und eine erhebliche Bedeutung zu. Da der Beschuldigte die Seriefeuerwaffen nicht gemeldet bzw. keine Ausnahmebewilligung beantragt hat, konnten entsprechende Kontrollen nicht vorgenommen werden. Besondere Beweggründe oder eine besondere Verwerflichkeit sind indessen nicht auszumachen.
Die subjektive Tatschwere (Willensrichtung, Stärke des deliktischen Wille und Vermeidbarkeit der Gefährdung/Verletzung) ist als leicht einzustufen. Dem Beschuldigten wäre es jedoch einfach möglich gewesen, sich gemäss den gesetzlichen Bestimmungen zu verhalten.
Für die angemessene Strafe kann im Lichte dessen auf die Richtlinien des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS) abgestützt werden. Für den Besitz einer Seriefeuerwaffe sehen die Richtlinien adäquate 40 Strafeinheiten vor (siehe dort S. 52). Diese Normstrafe ist für jede weitere Waffe um ¼ der Normstrafe zu erhöhen. Hier geht es um 2 Waffen. Die Kammer erachtet daher wie die Vorinstanz eine Einsatzstrafe von 50 Strafeinheiten als angemessen.
18.2 Asperation
Die objektive und die subjektive Tatschwere hinsichtlich des Besitzes der 28 Feuerwaffen, die einen Gebrauchsgegenstand vortäuschen, sind ebenfalls als gerade noch leicht zu bewerten. Es kann grundsätzlich auf das unter E. 18.1 Gesagte verwiesen werden. Gemäss den VBRS-Richtlinien (S. 52) sind für den Besitz einer Feuerwaffe, die einen Gebrauchsgegenstand vortäuscht, 30 Strafeinheiten auszusprechen. Diese stimmige Referenzstrafe ist vorliegend zu erhöhen, da der Beschuldigte 28 solche Waffen besass. Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips erachtet die Kammer insgesamt eine Strafe von 50 weiteren Strafeinheiten für angemessen.
Hinsichtlich des Schuldspruchs aufgrund der Hinderung einer Amtshandlung erachtet die Kammer unter Berücksichtigung der als relativ leicht zu bewertenden Tatkomponenten wie die Vorinstanz eine Strafe von 10 Strafeinheiten als angemessen. Dies entspricht auch den VBRS-Richtlinien (S. 51), welche auf einen vergleichbaren Referenzsachverhalt verweisen. Asperiert werden indessen bloss weitere 7 Strafeinheiten.
18.3 Gesamtverschulden / Tatkomponentenstrafe
Strafmilderungsgründe im Sinne von Art. 48 StGB sind keine gegeben. Nach dem Ausgeführten wird daher eine Tatkomponentenstrafe von vorläufig 107 Strafeinheiten als dem Tatverschulden angemessen angesehen.
18.4 Täterkomponenten
Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten sind als neutral zu bewerten. Der Beschuldigte gab anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung an, er habe eine normale Kindheit gehabt. Er habe eine Schwester und zwei Brüder. Er habe in P.________ die Sekundarschule und in Bern und E.________ das Gymnasium besucht. Anschliessend habe er an der ETH Bauingenieur studiert und dann die C.________ AG betrieben. Später habe er den Zweck der Firma geändert und mehr im Sinne eines Hobbies Waffen verkauft. Er sei 71 Jahre alt, nicht verheiratet und beruflich nicht mehr aktiv. Seit 1985 sei er Auslandschweizer (pag. 636 Z. 17 ff.).
Der Beschuldigte weist einige Vorstrafen auf, darunter auch eine hier einschlägige betreffend Hinderungen einer Amtshandlung (vgl. pag. 893 f.). Diese liegt jedoch bereits mehrere Jahre zurück. Das Verhalten im Strafverfahren und nach der Tat sind ebenfalls als neutral zu betrachten. Der Beschuldigte ist im Strafverfahren stets korrekt aufgetreten. Eine besondere Strafempfindlichkeit liegt nicht vor. Es bleibt bei einer rechnerischen, d.h. gedanklichen Strafe von 107 Strafeinheiten.
18.5 Strafart
Für Strafen von (in der Regel) sechs Monaten bis zu einem Jahr sieht das Gesetz Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vor (aArt. 34 Abs. 1 und aArt. 40 StGB). Im Vordergrund steht die Geldstrafe. Dies ergibt sich daraus, dass bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden soll, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft. Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkung auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 82 E. 4.1). Vorliegend ist für die 107 Strafeinheiten eine Geldstrafe auszufällen.
18.6 Tagessatzhöhe
Betreffend die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Beschuldigten ist nicht viel bekannt, da der Beschuldigte trotz gerichtlicher Aufforderung keine Unterlagen vorlegte (vgl. pag. 248 ff.). Der Beschuldigte sagte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung aus, er habe ein Aktiendepot von ca. 2 Millionen Franken. Weiter bekomme er monatlich ca. CHF 891.00 an AHV ausbezahlt. Im Jahr 2014 habe er zudem für CHF 600‘000.00 ein Werkhofareal verkauft. Er habe weiter noch von der Firma CHF 240‘000.00 an Jahreslohn bezogen (pag. 637 Z. 1 ff.).
Die Kammer lässt wie die Vorinstanz zur Berechnung des Tagessatzes den Wert der Liegenschaften und die monatliche AHV-Rente unberücksichtigt. Die restlichen Vermögenswerte werden berücksichtigt. Aus den Angaben des Beschuldigten ergibt sich ein Vermögen von ca. CHF 2'840'000.00. Davon sind für die Tagessatzberechnung CHF 100'000.00 zu reduzieren, da nur Vermögenswerte über CHF 100‘000.00 anzugeben sind. Vom resultierenden Betrag (CHF 2‘740‘000.00) werden zu Gunsten des Beschuldigten 5% errechnet und anschliessend durch 12 geteilt. Das Resultat von gerundet CHF 11‘400.00 wird als Einkommen betrachtet. Da es sich vorliegend um ein sehr hohes Einkommen handelt, wird dem Beschuldigten ein Pauschalabzug von 40% gewährt. Die Tagesatzhöhe beträgt damit CHF 220.00 (vgl. auch pag. 739).
18.7 Busse für die restlichen Delikte
Art. 49 Abs. 1 StGB greift auch bei Übertretungsbussen (vgl. Art. 104 StGB). Hier wiegt aufgrund der hohen Stückzahl das unsorgfältige Aufbewahren von Waffen am schwersten. Für das unsorgfältige Aufbewahren von Waffen kann auf die in den VBRS-Richtlinien enthaltene, stimmige Referenzstrafe abgestellt werden. Es ist eine hypothetische Einsatzstrafe von CHF 200.00 auszufällen. Selbiges gilt für das Belassen der Verschlüsse in den Seriefeuerwaffen. Hier ist zwar die Stückzahl geringer, hingegen zeichnen sich die Waffen durch eine besondere Gefährlichkeit aus. Für diese Art der unsorgfältigen Aufbewahrung erachtet die Kammer auch eine Busse von CHF 200.00 für angemessen. Aufgrund des Asperationsprinzips ist diese Strafe jedoch nicht kumulativ zu addieren, sondern wird die hypothetische Einsatzstrafe um CHF 150.00 erhöht. Betreffend die Widerhandlungen gegen das Sprengstoffgesetz finden sich keine Referenzstrafen in den VBRS-Richtlinien. Die Kammer ist indes wie die Vorinstanz der Ansicht, dass sich die Busse aufgrund der Missachtung von Schutz- und Sicherheitsvorschriften in einem ähnlichen Bereich befinden muss wie die Verletzung der Aufbewahrungsvorschriften von Waffen. Die Kammer würde für diesen Vorfall, wenn er für sich alleine stehen würde, eine Busse von CHF 200.00 als angemessen erachten. Aufgrund des Asperationsprinzips ist auch diese Strafe nicht kumulativ dazu zu rechnen, sondern die hypothetische Einsatzstrafe um CHF 150.00 zu erhöhen. Der Beschuldigte ist damit – vorläufig betrachtet – zu einer Busse von gesamthaft CHF 500.00 zu verurteilen.
19. Zusatzstrafe
19.1 Betreffend Geldstrafe
Die Widerhandlungen gegen das Waffengesetz (Besitz von verbotenen Seriefeuerwaffen ohne kantonale Ausnahmebewilligung und Besitz von verbotenen Feuerwaffen ohne Ausnahmebewilligung) wurden in der Zeit vom 1. Januar 2012 bis 27. Oktober 2014 begangen. Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland vom 26. Juli 2013 bereits wegen anderer Straftaten zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen und zu einer Verbindungsbusse von CHF 300.00 verurteilt (siehe O 13 218; insb. Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 StGB [abstrakter Strafrahmen bis 30 Tagessätze]). Ein Teil der mit diesem Urteil zu überprüfenden Taten – nota bene Dauerdelikte – hätte somit im Strafbefehl der Staatsanwaltschaft behandelt werden können. Die den Beschuldigten sanktionierenden Strafeinheiten sind daher teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 26. Juli 2013 auszufällen. Unter Berücksichtigung des bereits abgeurteilten Delikts (12 Strafeinheiten als angemessene Sanktion) und in Anwendung des Asperationsprinzips (davon 1/4, also 3 Tagessätze; Gesamtstrafe 110 Tagessätze) würde die Kammer somit eine Zusatzstrafe von 100 Tagessätzen als angemessen erachten (kalkulatorisch dargestellt: [107+3]-10 Tagessätze).
19.2 Betreffend Busse
Die Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz (Missachten von Schutz- und Sicherheitsvorschriften) hätten zeitlich gesehen teilweise mit dem Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 28. Juni 2011 (P11 10 147) beurteilt werden können. Eine teilweise Zusatzstrafe ist jedoch mangels Gleichartigkeit der Strafen nicht möglich.
Zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Oberland vom 26. Juli 2013 (O 13 218) ist hingegen in Zusammenhang mit den Widerhandlungen gegen das Waffengesetz (unsorgfältiges Aufbewahren von Waffen und unsorgfältiges Aufbewahren von Seriefeuerwaffen) und der Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz (Missachten von Schutz- und Sicherheitsvorschriften) – welche wiederum Dauerdelikte darstellen – eine Zusatzstrafe betreffend die ausgefällte Busse von CHF 60.00 auszufällen. Die abgeurteilte Verkehrsregelverletzung wäre asperiert worden. Unter Berücksichtigung der bereits vorgängig verhängten Sanktion (Busse von CHF 60.00 als angemessene Sanktion) und in Anwendung des Asperationsprinzips (davon 1/3, also CHF 20.00; Gesamtbusse CHF 520.00) ist die teilweise Zusatzstrafe folglich auf CHF 460.00 festzusetzen (kalkulatorisch dargestellt: [500+20]-60 CHF).
20. Bedingter Strafvollzug bezüglich Geldstrafe
Wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, so schiebt das Gericht in der Regel den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren auf (aArt. 42 Abs. 1 StGB). Voraussetzung für die Gewährung der bedingten Strafe ist das Fehlen einer ungünstigen Prognose. Mit anderen Worten wird geprüft, ob eine günstige Prognose, dass der Täter auch ohne Vollzug der Strafe fortan straffrei bleiben wird, vorliegt, wobei nach aArt. 42 StGB grundsätzlich von einer günstigen Prognose ausgegangen wird. Bei der Beurteilung der Prognose hat das Gericht ein weites Ermessen (vgl. allgemein Trechsel/Pieth, in: Praxiskommentar StGB, 3. Aufl. 2018, N. 7 ff. zu Art. 42 StGB).
Vor dem Hintergrund des Verbots der reformatio in peius bleibt es bei einer bedingten Strafe mit einer Probezeit von 4 Jahren.
21. Verbindungsstrafe
Gemäss aArt. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Geldstrafe mit einer unbedingten Geldstrafe oder mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. In der Regel kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu aArt. 42 Abs. 4 StGB höchstens ein Fünftel der angemessenen Strafe als Denkzettel-Geldstrafe oder -Busse unbedingt ausgesprochen werden (BGE 135 IV 188 E. 3.4.4). Mit der Verbindungsstrafe soll die Möglichkeit geschaffen werden, eine spürbare Sanktion zu verhängen (BGE 134 IV 60 E. 7.3.1). Durch den spürbaren Denkzettel sollen general- und spezialpräventive Ziele verfolgt werden (vgl. Trechsel/Pieth, a.a.O., N. 19 zu Art. 42 StGB).
Die Kammer erachtet wie die Vorinstanz und entsprechend der Praxis das Ausfällen einer unbedingten Verbindungsbusse als angezeigt. Beim Beschuldigten werden daher vorläufig die schuldangemessenen 100 Strafeinheiten im Verhältnis 1 zu 5 in eine Strafe von 80 Tagessätzen Geldstrafe und 20 Strafeinheiten Verbindungsbusse aufgeteilt. Die Ersatzfreiheitstrafe für die Verbindungsbusse wird auf 20 Tage festgesetzt.
22. Fazit in Berücksichtigung des Verbots der reformatio in peius
Nach dem Gesagten würde eine Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je CHF 220.00, bedingt, mit einer Probezeit von 4 Jahren, sowie eine Verbindungsbusse von CHF 4‘400.00 (20 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) resultieren, dies teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil (Strafbefehl) der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland vom 26. Juli 2013.
Aufgrund des bereits angeführten Verbots der reformatio in peius (siehe vorne E. 6) bleibt es allerdings bei den vorinstanzlich festgesetzten 64 Tagessätzen zu CHF 220.00 und der Verbindungsbusse von CHF 3‘520.00.
Die Busse ist aufgrund des einen Freispruchs (angebliche Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz durch Missachtung der Buchführungspflicht) im Vergleich zum vorinstanzlichen Urteil marginal reduziert. Es resultiert eine Übertretungsbusse von CHF 460.00, dies teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Urteils (Strafbefehl) der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland vom 26. Juli 2013. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 5 Tage festgesetzt.
V. Widerruf
Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht gemäss aArt. 46 Abs. 1 StGB die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Der Widerruf darf nicht mehr angeordnet werden, wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind (Art. 46 Abs. 5 StGB). Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf. Es kann den Verurteilten verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern (Art. 46 Abs. 2 StGB). Entscheidendes Kriterium für bzw. gegen den Widerruf des bedingten Strafvollzugs ist die Prognose (Schneider/Garré, Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2013, N. 2 zu Art. 46 StGB). Die Beschränkung einer Berufung ist nur insoweit zulässig, als eine rechtlich und tatsächlich getrennte Überprüfung möglich ist (Eugster, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 6 zu Art. 399 und N. 4 zu Art. 404 StPO). Zwischen dem Haupt- und dem Widerrufsverfahren besteht ein enger Sachzusammenhang, weshalb die Beschränkung des Rechtsmittels auf das eine oder andere in der Regel nicht zulässig ist (Eugster, a.a.O., Fn 14 zu N. 4 zu Art. 404 StPO m.w.H. auf die Rechtsprechung).
Es liegen nach Ansicht der Kammer keine speziellen Umstände vor, welche eine günstige Prognose umstossen könnten. Der Beschuldigte ist zwar vorbestraft, weist aber bis auf die Hinderung einer Amtshandlung, welche bereits einige Jahre zurückliegt, keine einschlägigen Vorstrafen auf. Er lebt soweit ersichtlich einen geregelten Alltag. Der Nichtwiderruf wurde zudem gar nicht im eigentlichen Sinne angefochten; gemäss der Berufungserklärung wird einzig die Verwarnung moniert (vgl. pag. 797 und 951). Mit Blick auf das Verschlechterungsverbot sowie auf seine Hauptanträge – Freisprüche in allen Punkten – ist allerdings zugunsten des Beschuldigten konsequenterweise davon auszugehen, dass die Ziffern IV. 1. und IV. 3. des erstinstanzlichen Urteils ebenfalls nicht in Rechtskraft erwachsen sind, soweit dies strafprozessual überhaupt möglich ist. Spräche die Kammer den Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren nämlich vollständig frei, käme es zu keinem Widerrufsverfahren. So oder anders verzichtet auch die Kammer auf einen Widerruf, verwarnt den Beschuldigten jedoch.
VI. Kosten und Entschädigung
23. Vorbringen der Verteidigung
Der Beschuldigte macht geltend, aufgrund des vollständigen Freispruchs sei er für die Aufwendungen der Ausübung seiner Verfahrensrechte zu entschädigen. Die Kosten des Verfahrens würden zu Lasten des Staates gehen, weshalb Ziffer V 1. aufzuheben sei. Der Entscheid betreffend Kostentragung des Beschuldigten für die entfallende amtliche Entschädigung und das volle Honorar für Rechtsanwalt F.________ und das Rückforderungsrecht sei nicht zumutbar, da Rechtsanwalt F.________ nicht im Interesse des Beschuldigten gehandelt habe. Die Kostentragung zulasten des Beschuldigten sei nicht sachgemäss, weshalb Ziffer V 2. aufzuheben sei. Für die erstandene polizeiliche Haft vom 27. Oktober 2014 sei dem Beschuldigten gestützt auf Art. 429 Abs. 1 StPO zudem eine Genugtuung von CHF 1'500.00 zuzusprechen. Zudem sei dem Beschuldigten drei Tage lang der Zutritt zu seiner Liegenschaft verweigert worden, sodass er im Hotel I.________ habe übernachten müssen.
24. Erwägung der Kammer
24.1 Verfahrenskosten
Der Beschuldigte dringt mit seinen Anträgen nicht durch. Er wird sowohl für das erst- wie auch für das oberinstanzliche Verfahren vollumfänglich kostenpflichtig. Es rechtfertigt sich nicht, für den marginalen Teil-Freispruch (Widerhandlung gegen die Buchführungspflicht gemäss SprStG) eine Kostenausscheidung vorzunehmen. Wie gesehen, liegt klar eine Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz vor.
Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden auf CHF 4‘000.00 festgesetzt. Die Verfahrenskosten für die oberinstanzlichen Widerrufsverfahren werden auf CHF 150.00 festgesetzt.
24.2 Entschädigungen
Auch hinsichtlich der Entschädigungen dringt der Beschuldigte mit seinen Anträgen nicht durch. Seine Rüge, Rechtsanwalt F.________ habe nicht in seinem Interesse gearbeitet und es sei ihm nicht zumutbar, die diesbezüglichen Kosten zu tragen, entbehrt einer Grundlage. Hinsichtlich der erstinstanzlichen amtlichen Entschädigungen sind mithin keine Änderungen vorzunehmen. Auch wenn Rechtsanwalt B.________ an sich nur die Rück- und Nachzahlungspflichten angefochten hat, sind die amtlichen Entschädigungen der Verständlichkeit wegen erneut im Dispositiv integral wiederzugeben. Die aufgrund der erstinstanzlichen Einstellungen und Freisprüche ausgerichteten Entschädigungen sind im Übrigen nicht angefochten, somit bereits rechtskräftig geworden.
Mit Verfügung vom 31. Oktober 2017 wurde dem Beschuldigten die amtliche Verteidigung entzogen (pag. 875 f.). Rechtsanwalt B.________ ist also nur bis zu diesem Datum amtlich zu entschädigen. Mit Blick auf die Kostennote von Rechtsanwalt B.________ vom 14. Mai 2018 (pag. 966 f.) resultierte eine Entschädigung von CHF 0.00, da der erste Kostenpunkt (Aktenstudium Urteil) erst vom 29. März 2018 datiert. Allerdings hat Rechtsanwalt B.________ am 18. Juli 2017 bereits eine fünfseitige Berufungserklärung eingereicht. Für diese, für das Studium des erstinstanzlichen Urteils sowie für die angefallene Korrespondenz bis am 31. Oktober 2017 wird ihm deshalb eine pauschale amtliche Entschädigung von CHF 1‘750.00 (Aufwand 8 Stunden, Auslagen, MWST) ausgerichtet. Die Ausrichtung einer Entschädigung für den marginalen Teil-Freispruch (Widerhandlung gegen die Buchführungspflicht gemäss SprStG) rechtfertigt sich nicht.
VII. Verfügungen
25. Vorbringen der Verteidigung
Die Verteidigung bringt vor, der Grossteil des Waffenlagers, die Waffen und das Waffenzubehör seien im Eigentum der H.________ AG, weshalb die Waffen bereits aus diesem Grund herauszugeben seien. Zuständig für den Entscheid betreffend das weitere Schicksal der Waffen sei die Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, Geschäfts-Nr. 2016.POM.203 Sn, und erfolge im Verwaltungsverfahren. Es könne auf das Verwaltungsverfahren verwiesen werden. Ziffer VI des Urteils sei aufzuheben, d.h. Ziffer 1 betreffend Beschlagnahme und Ziffer 2 betreffend Einziehung und Feststellung des Einverständnisses zur Vernichtung.
26. Erwägung der Kammer
Die Kammer erachtet die vorinstanzliche Erwägung als zutreffend (pag. 845). Diese wird integral bestätigt:
Grundsätzlich besteht betreffend die Waffen strafrechtlich die Möglichkeit der Einziehung nach Art. 69 StGB, wenn mit der entsprechenden Waffe oder dem Waffenzubehör eine Straftat begangen wurde und die Waffen die öffentliche Sicherheit gefährden. Verwaltungsrechtlich besteht die Möglichkeit der Beschlagnahme der Waffen nach Art. 31 WG. Diesem folgt das verwaltungsrechtliche Einziehungsverfahren. Das verwaltungsrechtliche Beschlagnahme- und Einziehungsverfahren geht als späteres und spezielleres Gesetz der Einziehung nach Strafgesetzbuch grundsätzlich vor (SHK Waffengesetz-Facincani/Jendis, Art. 31 N 31). Vorliegend ist aus den Akten ersichtlich, dass bereits ein verwaltungsrechtliches Beschlagnahmeverfahren läuft, über das offenbar in erster Instanz der Fachbereich Waffen der Kantonspolizei Bern entschieden hat. Der Beschuldigte hat diesen Entscheid an die nächste Instanz, die POM, weitergezogen (vgl. pag. 375; pag. 507, pag. 542 ff. und pag. 591 ff.). Da bereits ein verwaltungsrechtliches Beschlagnahmeverfahren hängig ist, welchem ein verwaltungsrechtliches Einziehungsverfahren folgen wird, sieht das Gericht keine Notwendigkeit, strafrechtlich die Einziehung anzuordnen. Die sichergestellten/beschlagnahmten Waffen und das sichergestellte/beschlagnahmte Waffenzubehör (vgl. Verzeichnis Sicherstellung) bleiben deshalb in Anwendung von Art. 31 WG zu Handen des Fachbereichs WSG zum Entscheid über die weitere Verwendung beschlagnahmt. Der sichergestellte Sprengstoff (402 kg), die Zünder (2‘843) sowie die Anzünd- und Sprengschnur werden hingegen in Anwendung von Art. 69 StGB eingezogen. Es wird festgestellt, dass die Vernichtung gemäss Art. 26 SprstG mit Einverständnis des Beschuldigten bereits erfolgt ist (vgl. pag. 354 und 237).
Was der Beschuldigte in der Berufungsbegründung vorbringt, verfängt nicht. Nur weil ein Grossteil des Waffenlagers, die Waffen und das Waffenzubehör angeblich im Eigentum der H.________ AG sein soll – deren Verwaltungsratspräsident mit Einzelunterschrift der Beschuldigte ist (vgl. Handelsregisterauszug im Internet, abrufbar und <https://be.chregister.ch/cr-portal/auszug/auszug.xhtml;jses
sionid=________ >) –, sind die Waffen keineswegs (an den Beschuldigten) herauszugeben. Das verwaltungsrechtliche Beschwerdeverfahren ist bei der Polizei- und Militärdirektion (POM) hängig (siehe Brief der POM vom 14. Juni 2018, pag. 971 f.). Die weitergehende Beschlagnahme ist ordnungsgemäss. Die Kammer streicht in der Verfügung jedoch den Hinweis, es werde festgestellt, dass die Vernichtung gemäss Art. 26 SprstG mit Einverständnis des Beschuldigten bereits erfolgt sei (vgl. pag. 354 und 237).
VIII. Dispositiv
Die 2. Strafkammer erkennt:
I.
Das Strafverfahren gegen A.________ ist insoweit in Rechtskraft erwachsen, als
das Verfahren wegen Widerhandlungen gegen das Waffengesetz durch
durch den Erwerb von verbotenen Seriefeuerwaffen ohne kantonale Ausnahmebewilligung betreffend das Maschinengewehr Bar Nr. ________, die Maschinenpistole RFP Mauser, C96/32 Nr. ________ und das Sturmgewehr, FN Nr. ________, angeblich begangen in der Zeit vom 01.01.2012 - 27.10.2014 in D.________; sowie
das Nichtmelden von Waffenzubehör (26 Schalldämpfer und Kiste mit diversen Schalldämpfern vgl. Verzeichnis Sicherstellung pag. 54 - 148), angeblich begangen in der Zeit vom 01.01.2012 - 27.10.2014 in D.________;
ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten eingestellt wurde;
A.________ freigesprochen wurde
2.1 von den Anschuldigungen der Widerhandlungen gegen das Waffengesetz, angeblich begangen durch
2.1.1 das unsorgfältige Aufbewahren von Waffen (vgl. Verzeichnis Sicherstellung pag. 54 - 148), in der Zeit vom 01.01.2012 - 15.05.2012 in D.________;
2.1.2 das unsorgfältige Aufbewahren von Waffen betreffend die 111 antiken Waffen (vgl. Anhang zum Urteil), in der Zeit vom 01.01.2015 - 27.10.2014 in D.________;
2.1.3 den Besitz von verbotenen Seriefeuerwaffen ohne kantonale Ausnahmebewilligung betreffend das Sturmgewehr, FN Nr. ________, in der Zeit vom 01.01.2012 - 27.10.2014 in D.________;
2.1.4 das unsorgfältige Aufbewahren von Seriefeuerwaffen (Sturmgewehr, FN Nr. ________, Maschinengewehr Bar Nr. ________ und Maschinenpistole RFP Mauser, C96/32 Nr. ________), in der Zeit vom 01.01.2012 - 15.05.2012 in D.________;
2.2 von der Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz durch Verletzen der Meldepflicht, angeblich begangen in der Zeit vom 01.01.1984 bis 08.12.2014 in G.________;
unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 1‘300.00 (Gericht CHF 1‘000.00 Staatsanwaltschaft CHF 300.00, ausmachend 1/3 der gesamten Gebühren) und Auslagen von CHF 1‘040.15, insgesamt bestimmt auf CHF 2‘340.15, an den Kanton Bern;
für die amtliche Verteidigung von A.________ wurde Rechtsanwalt B.________ eine Entschädigung von CHF 5‘932.05 (inkl. MWST und Auslagen) ausgerichtet;
für die amtliche Verteidigung von A.________ wurde Rechtsanwalt F.________ eine Entschädigung von CHF 591.05 (inkl. MWST und Auslagen) ausgerichtet.
II.
A.________ wird freigesprochen von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz, angeblich begangen in der Zeit vom 01.01.1984 bis 08.12.2014 in G.________, durch die Verletzung der Buchführungspflicht; ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung.
III.
A.________ wird schuldig erklärt:
1. der Widerhandlungen gegen das Waffengesetz, mehrfach begangen durch
1.1. das unsorgfältige Aufbewahren von Waffen (vgl. Verzeichnis Sicherstellung pag. 54 - 148 reduziert um die 111 antiken Waffen und die 3 Seriefeuerwaffen gem. Ziff. 1.2 unten), in der Zeit 16.05.2012 - 27.10.2014 in D.________;
1.2. das unsorgfältige Aufbewahren von Seriefeuerwaffen (Sturmgewehr, FN Nr. ________, Maschinengewehr Bar Nr. ________ und Maschinenpistole RFP Mauser, C96/32 Nr. ________), in der Zeit vom 16.05.2012 - 27.10.2014 in D.________;
1.3. den Besitz von verbotenen Seriefeuerwaffen ohne kantonale Ausnahme-bewilligung betreffend das Maschinengewehr Bar Nr. ________ und die Maschi-nenpistole RFP Mauser, C96/32 Nr. ________, in der Zeit vom 01.01.2012- 27.10.2014 in D.________;
1.4. den Besitz von verbotenen Feuerwaffen ohne Ausnahmebewilligung (28 Feuerwaffen), in der Zeit vom 01.01.2012 - 27.10.2014 in D.________;
2.der Widerhandlungen gegen das Sprengstoffgesetz, begangen in der Zeit vom 01.01.1984 bis 08.12.2014 in G.________, durch das Missachten von Schutz- und Sicherheitsvorschriften;
3.der Hinderung einer Amtshandlung, begangen am 04.09.2014 in D.________;
und in Anwendung der
aArt. 34, 42, 46, Art. 44, 47, 49 Abs.1 und 2, 51, 103, 104, 106, 286, 333 StGB
4 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 Bst. a, 5 Abs. 1 Bst. a und g, Abs. 2 Bst. a und b, Abs. 4, 26 Abs. 1, 33 Abs. 1 Bst. a, 34 Abs. 1 Bst. e, 42 Abs. 5 und 6 WG
47 WV
4, 5, 6, 17, 22, 26, 38 Ziff. 1 SprstG
2, 3, 71, 75, 77, 78, 79, 107, 108 SprStV
422 ff., 426, 428, 436 StPO
verurteilt:
1. Zu einer Geldstrafe von 64 Tagessätzen zu CHF 220.00, ausmachend total CHF 14‘080.00, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil (Strafbefehl) der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland vom 26.07.2013.
Die Polizeihaft von 1 Tag wird im Umfang von 1 Tagessatz auf die Geldstrafe angerechnet.
Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt.
2. Zu einer Verbindungsbusse von CHF 3‘520.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuld-hafter Nichtbezahlung wird auf 16 Tage festgesetzt.
3. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 460.00, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil (Strafbefehl) der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland vom 26.07.2013. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 5 Tage festgesetzt.
4. Zur Bezahlung der auf den erstinstanzlichen Schuldspruch entfallenden Verfahrenskosten von CHF 22‘258.80.
5. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 4‘000.00.
IV.
1. Der A.________ mit Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 28.06.2011 für eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CH 60.00, ausmachend CHF 1‘200.00, gewährte bedingte Vollzug wird nicht widerrufen.
A.________ wird verwarnt.
Der A.________ mit Urteil (Strafbefehl) der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Oberland vom 26.07.2013 für eine Geldstrafe von 10 Tagessätzten zu je CHF 150.00, ausmachend CHF 1‘500.00, gewährte bedingte Vollzug wird nicht widerrufen.
A.________ wird verwarnt.
Die Verfahrenskosten für die Widerrufsverfahren von CHF 600.00 (erstinstanzlich CHF 450.00; oberinstanzlich CHF 150.00) werden A.________ auferlegt.
V.
Die auf den erstinstanzlichen Schuldspruch entfallende amtliche Entschädigung für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt B.________ wird wie folgt bestimmt:
Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF11‘875.00.
A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Rechtsanwalt B.________ verzichtet auf die Festsetzung des vollen Honorars und die Rückforderung der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar.
Die auf den erstinstanzlichen Schuldspruch entfallende amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt F.________werden wie folgt bestimmt (Einsetzung mit Verfügung vom 22.09.2016, Entlassung aus dem amtlichen Mandat am 25.11.2016):
Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt F.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF1‘203.70.
A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt F.________ die Differenz von CHF 136.10 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
3. Die amtliche Entschädigung für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt B.________ für das oberinstanzliche Verfahren bis am 31. Oktober 2017 wird auf CHF1‘750.00 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt. A.________ hat dem Kanton Bern die amtliche Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Rechtsanwalt B.________ verzichtet auf die Festsetzung des vollen Honorars und die Rückforderung der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar.
VI.
1. Die sichergestellten/beschlagnahmten Waffen und das sichergestellte/beschlagnahmte Waffenzubehör (vgl. Verzeichnis Sicherstellung) bleiben in Anwendung von Art. 31 WG zu Handen des Fachbereichs Waffen, Sprengstoff und Gewerbe (WSG) bis zum Entscheid über die weitere Verwendung beschlagnahmt.
2. Der sichergestellte Sprengstoff (402 kg), die Zünder (2‘843) sowie die Anzünd- und Sprengschnur werden in Anwendung von Art. 69 StGB eingezogen.
VII.
Zu eröffnen:
dem Beschuldigten/Berufungsführer, v.d. Rechtsanwalt B.________
der Generalstaatsanwaltschaft
Rechtsanwalt F.________
Mitzuteilen:
der Vorinstanz
Bundesamt für Polizei (fedpol), Nussbaumstrasse 29, 3003 Bern (nur Dispositiv, innert 10 Tagen)
Kantonspolizei Bern, Fachbereich Waffen, Sprengstoff und Gewerbe, Postfach, 3001 Bern (nur Dispositiv, innert 10 Tagen)
Kantonspolizei, Dezernat BEX, Postfach, 3001 Bern (nur Dispositiv, innert 10 Tagen)
der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)
Bern, 24. September 2018 (Ausfertigung: 26. September 2018)
Im Namen der 2. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Aebi
Der Gerichtsschreiber: Müller
Rechtsmittelbelehrungen auf der nächsten Seite
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Adresse: Pretorio, Viale Stefano Franscini 3, 6500 Bellinzona) schriftlich und begründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 Bst. b StPO).
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