BesetzungOberrichter Vicari (Präsident), Oberrichter Guéra, Oberrichterin Hubschmid
Gerichtsschreiberin Hiltbrunner
VerfahrensbeteiligteA.________, z.Zt. Regionalgefängnis Thun, Allmendstrasse 34, Postfach, 3602 Thun
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________
Beschuldigter/Berufungsführer
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern
Anschlussberufungsführerin
und
C.________
vertreten durch Rechtsanwalt D.________
Straf- und Zivilklägerin
GegenstandVergewaltigung, versuchte Vergewaltigung, Drohung und Nötigung
Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (Kollegialgericht) vom 26. Januar 2017 (PEN 15 435)
Inhaltsverzeichnis
I.Formelles
1. Erstinstanzliches Urteil
2. Berufung
3. Anträge der Parteien
4. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer
5. Beweisanträge und Beweisergänzungen
II.Sachverhalt und Beweiswürdigung
6. Anklagevorwürfe
7. Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt
8. Zu den Vorwürfen zum Nachteil der Privatklägerin
8.1 Beweismittel
8.2 Beweisergebnis der Vorinstanz
8.3 Vorbringen der Parteien
8.4 Beweiswürdigung der Kammer
9. Vorwurf zum Nachteil der Zeugin
9.1 Beweismittel
9.2 Beweisergebnis der Vorinstanz
9.3 Vorbringen der Parteien
9.4 Beweiswürdigung der Kammer
III.Rechtliche Würdigung
10. Vergewaltigung
10.1 Rechtliche Grundlagen
10.2 Subsumtion
11. Nötigung
11.1 Rechtliche Grundlagen
11.2 Subsumtion
IV.Strafzumessung
12. Allgemeines
13. Verminderte Schuldfähigkeit
14. Einsatzstrafe für die schwerste Straftat (Vergewaltigung z.N. der Privatklägerin vom August 2010)
14.1 Objektive Tatschwere
14.2 Subjektive Tatschwere
15. Asperation weitere Vergewaltigungen z.N. der Privatklägerin in Wabern
15.1 Objektive Tatschwere
15.2 Subjektive Tatschwere und Asperation
16. Asperation übrige Vergewaltigungen z.N. der Privatklägerin
17. Asperation versuchte Vergewaltigung z.N. der Zeugin
17.1 Objektive Tatschwere
17.2 Subjektive Tatschwere
17.3 Versuch und Asperation
18. Täterkomponenten
18.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse
18.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren
18.3 Strafempfindlichkeit
19. Konkretes Strafmass
V.Massnahme
20. Theoretische Grundlagen
21. Verwendbarkeit des Gutachtens
22. Prüfung der Voraussetzungen zur Anordnung einer Massnahme
VI.Zivilpunkt
VII.Kosten und Entschädigung
23. Verfahrenskosten
24. Entschädigung der amtlichen Verteidigung
25. Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands der Privatklägerin
VIII.Verfügungen
IX.Dispositiv
Erwägungen:
I. Formelles
Erstinstanzliches Urteil
Mit Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (Kollegialgericht) vom 26. Januar 2017 wurde A.________ (im Folgenden: Beschuldigter) freigesprochen von der Anschuldigung der Drohung, angeblich mehrfach begangen im Zeitraum August 2010 bis November 2011 in Wabern zum Nachteil von C.________. Er wurde hingegen schuldig erklärt der mehrfachen Vergewaltigung zum Nachteil von C.________, der versuchten Vergewaltigung zum Nachteil von E.________, der Nötigung und des Versuchs dazu zum Nachteil von C.________ (im Folgenden: Privatklägerin) und zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Zudem wurde eine stationäre therapeutische Massnahme angeordnet. Schliesslich wurde der Beschuldigte zur Bezahlung einer Genugtuung an die Privatklägerin im Betrag von CHF 12‘000.00, zuzüglich fünf Prozent Zins seit dem 1. März 2014 verurteilt. Er wurde in Sicherheitshaft versetzt (pag. 2022 ff.).
Berufung
Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, form- und fristgerecht die Berufung an (pag. 2051). Nach Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung mit Verfügung vom 29. Mai 2017 (pag. 2196 f.) erklärte der Beschuldigte am 13. Juni 2017 form- und fristgerecht die Berufung. Diese richtete sich ausdrücklich nicht gegen den Freispruch von der Anschuldigung der Drohung, hingegen gegen sämtliche Schuldsprüche, die damit zusammenhängenden Sanktionen und den Zivilpunkt (pag. 2205). Mit Eingabe vom 30. Juni 2017 schloss sich die Generalstaatsanwaltschaft der Berufung des Beschuldigten an. Sie beschränkte ihre Anschlussberufung auf das Strafmass (pag. 2214). Die Privatklägerin, amtlich vertreten durch Rechtsanwalt D.________, verzichtete mit Eingabe vom 6. Juli 2017 auf Anschlussberufung und erhob keine Einwände gegen die Berufung (pag. 2220). Weder der Beschuldigte noch die Privatklägerin beantragten ein Nichteintreten auf die Anschlussberufung (pag. 2229 und pag. 2236).
Am 27. November 2017 fand in Anwesenheit der Parteien die mündliche Berufungsverhandlung statt (pag. 2382 ff.). Das Urteil wurde am 28. November 2017 mündlich eröffnet und begründet (pag. 2404). Das Dispositiv wurde den Parteien in der Folge schriftlich eröffnet (pag. 2416 ff.).
Anträge der Parteien
Rechtsanwalt B.________ stellte und begründete anlässlich der Berufungsverhandlung vom 27. November 2017 namens und im Auftrag des Beschuldigten folgende Anträge (pag. 2395):
1. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil hinsichtlich Freispruch gemäss Ziffer I in Rechtskraft erwachsen ist.
2. A.________ sei von der Anschuldigung der Vergewaltigung (mehrfach), der versuchten Vergewaltigung und der Nötigung sowie des Versuchs dazu gemäss Ziffer II des vorinstanzlichen Urteils freizusprechen.
3. A.________ sei unverzüglich aus der Sicherheitshaft zu entlassen.
4. Es sei A.________ für die seit dem 3. Mai 2014 ausgestandene Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie für den vorzeitigen Massnahmenvollzug eine Entschädigung/Genugtuung von CHF 100.00 pro Tag auszurichten.
5. Die erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Kanton aufzuerlegen.
6. A.________ sei eine angemessene Entschädigung für die Verteidigungskosten im erst- und oberinstanzlichen Verfahren gemäss eingereichten Honorarnoten auszurichten.
7. Die Zivilklage der Privatklägerin C.________ sei abzuweisen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Die gestellten und begründeten Anträge der Generalstaatsanwaltschaft lauteten folgendermassen (pag. 2398):
1. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 26. Januar 2017 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als der Beschuldigte von der Anschuldigung der Drohung, angeblich begangen im Zeitraum von August 2010 bis November 2011 in Wabern z.N. von C.________ ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten freigesprochen worden ist.
2. Der Beschuldigte sei wie in erster Instanz schuldig zu erklären wegen
2.1 Vergewaltigung, mehrfach (insgesamt elfmal) begangen z.N. von C.________ in Wabern und Biel/Bienne in der Zeit vom 9./10.08.2010 bis Anfang März 2014 (Dispositiv II.1.1. bis 1.4.);
2.2 versuchter Vergewaltigung, begangen am 10.03.2011 in Bern z.N. von E.________;
2.3 Nötigung und Versuchs dazu, begangen z.N. von C.________
2.3.1 im Juli 2011 in Wabern;
2.3.2 am 8. April 2014 in Biel/Bienne (Versuch).
3. Er sei zu verurteilen
3.1. zu einer Freiheitsstrafe von 45 Monaten. Die Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie der vorzeitige Massnahmevollzug seien auf die Freiheitsstrafe anzurechnen. Es sei eine stationäre therapeutische Massnahme anzuordnen;
3.2. zu den erst- und den oberinstanzlichen Verfahrenskosten.
4. Der Beschuldigte sei zur Sicherung der Massnahme in Sicherheitshaft zu belassen.
5. Es seien die üblichen Verfügungen zu treffen (DNA, AFIS, Mitteilungen, Honorar der amtlichen Verteidigung).
Rechtsanwalt D.________ stellte und begründete im Namen und im Auftrag der Privatklägerin folgende Anträge (pag. 2401 f.):
1. A.________ sei schuldig zu erklären der Vergewaltigung, mehrfach begangen, z.N. von C.________, gemäss Urteilsdispo Ziff. II /1.1 bis 1.4.
2. A.________ sei schuldig zu erklären der versuchten Vergewaltigung, begangen am 10. März 2011, z.N. von E.________
3. A.________ sei schuldig zu erklären der Nötigung und Versuch dazu, begangen z.N. von C.________, gemäss Urteilsdispo Ziff. II / 3.1 bis. 3.2
4. A.________ sei zu verurteilen zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren, unter Anrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft gemäss Urteilsdispo Ziff. II /1., unter Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme
5. A.________ sei zur Tragung sämtlicher Verfahrenskosten zu verurteilen
6. A.________ sei zu verurteilen, C.________ eine Genugtuung in der Höhe von CHF 12‘000.00 zuzüglich 5% Zins seit dem 01.03.2014 zu bezahlen
7. C.________ sei für das oberinstanzliche Verfahren eine Entschädigung gemäss eingereichter Kostennote zuzusprechen.
Zu den Anträgen der Privatklägerin ist zu bemerken, dass auf die Anträge Nummer 2 und 4 nicht eingetreten werden kann. Denn in der Rolle als Privatklägerin ist sie weder legitimiert, die Strafverfolgung von Straftaten, die nicht zu ihrem persönlichen Nachteil gereichten, zu verlangen noch sich zu Höhe und Art der Sanktion zu äussern (vgl. Art. 119 Abs. 2 und Art. 382 Abs. 2 StPO).
Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer
Die Rechtsmittelinstanz verfügt im Berufungsverfahren über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Sie hat das erstinstanzliche Urteil im Rahmen der angefochtenen Punkte umfassend zu überprüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO). Nicht angefochten und damit bereits rechtskräftig ist der vorinstanzliche Freispruch des Beschuldigten von der Anschuldigung der Drohung (Ziff. I. des Urteilsdispositivs). Da die Generalstaatsanwaltschaft Anschlussberufung eingereicht hat, ist die Kammer im damit angefochtenen Strafmass nicht an das Verschlechterungsverbot nach Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden. Bei der Beurteilung der Zivilklage ist die Kammer hingegen an die Anträge der Parteien gebunden (Art. 391 Abs. 1 Bst. a StPO).
Beweisanträge und Beweisergänzungen
Mit Berufungserklärung vom 13. Juni 2017 stellte der Beschuldigte den Beweisantrag, es sei bei Frau F.________, Psychologin, Zentrum für Psychiatrie und Psychotherapie, Biel, ein Bericht über die Privatklägerin einzuholen (pag. 2206). Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte mit Eingabe vom 30. Juni 2017 die Abweisung dieses Beweisantrages (pag. 2215 f.). Die Privatklägerin beantragte ebenfalls die Abweisung (pag. 2220). Mit Beschluss vom 30. August 2017 wies die Kammer den Beweisantrag des Beschuldigten ab (pag. 2265 ff.)
Von Amtes wegen wurden ein aktueller Strafregisterauszug (pag. 2370), ein Führungsbericht des Regionalgefängnisses Bern (pag. 2368), der Austrittsbericht der Station Etoine der letzten Einweisung (pag. 2363 ff.) und ein Führungsbericht des Regionalgefängnisses Thun (pag. 2372 f.) über den Beschuldigten eingeholt. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 27. November 2017 wurden die Privatklägerin als Auskunftsperson, E.________ als Zeugin sowie der Beschuldigten einvernommen (pag. 2385 ff.).
II. Sachverhalt und Beweiswürdigung
Anklagevorwürfe
Gemäss Anklageschrift vom 24. Juni 2015 (pag. 981 ff.) wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe die Privatklägerin, seine damalige Ehefrau, in der Nacht vom 9. auf den 10. August 2010 geschlagen und danach gegen ihren Willen mit ihr den Geschlechtsverkehr vollzogen (Ziff. I.1.1. Anklageschrift [AKS]). Im Zeitraum November 2012 bis Ende Januar 2014 soll er viermal bei der Ausübung des Besuchsrechts gegenüber dem gemeinsamen Kind gewaltsam auf die Privatklägerin losgegangen sein, ihre Ablehnung und Gegenwehr nicht akzeptiert und mit ihr den Geschlechtsverkehr vollzogen haben (Ziff. I.1.2. AKS). Ebenso soll er im Zeitraum November 2012 bis September 2013 in Biel im Wohnhaus «G.________» der Stiftung H.________, gegen den Willen der Privatklägerin in ihrem Studio übernachtet haben und anlässlich von drei oder vier Vorfällen gegen ihren Willen Geschlechtsverkehr durchgesetzt haben (Ziff. I.1.3. AKS). Im Zeitraum Februar 2014 bis Anfang März 2014 soll er wiederum anlässlich von drei Vorfällen in der Wohnung der Privatklägerin gewaltsam mit ihr Geschlechtsverkehr vollzogen haben (Ziff. I.1.4. AKS). Im Übrigen wird ihm vorgeworfen, er habe der Privatklägerin im Juli 2011 verbal gedroht, sie umzubringen, falls sie sich von ihm scheiden lasse (Ziff. I.3.1. AKS). Weiter soll er sie am 8. April 2014 angerufen haben und sie unter massiven psychischen Druck gesetzt und verlangt haben, sie müsse bei seinem Anwalt wahrheitswidrig bestätigen, dass sie wieder gemeinsam wohnten, um seine Ausschaffung zu verhindern. Die Privatklägerin habe darauf aus Angst Kontakt mit dem Frauenhaus aufgenommen und sei der Aufforderung nicht nachgekommen (Ziff. I.3.2. AKS).
Neben den Vorwürfen betreffend die Privatklägerin wird der Beschuldigte angeschuldigt, am 10. März 2011 versucht zu haben, bei seiner Bekannten E.________, die sich wehrte, gewaltsam mit seinem Glied in ihre Scheide einzudringen (Ziff. 1.2. AKS).
Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt
Der Beschuldigte bestreitet weder die sexuellen Kontakte mit der Privatklägerin noch mit E.________ (im Folgenden: Zeugin). Bestritten und zu prüfen ist einzig, ob diese sexuellen Kontakte, wie vom Beschuldigten behauptet, im gegenseitigen Einvernehmen stattfanden oder eben gemäss Anklage und Aussagen der beiden Opfer gegen deren ausdrücklichen Willen durchgesetzt wurden. Die Vorinstanz hat die Besonderheiten und Schwierigkeiten in diesem Fall zutreffend hervorgehoben (pag. 2062 f., S. 7 f. der Urteilsbegründung). Zum einen handelt es sich um eine klassische Aussage-gegen-Aussage-Situation, die bei Sexualdelikten ohne direkte Tatzeugen und einschlägige objektive Beweise, üblich ist. Zudem weisen jedoch alle Beteiligten psychische Auffälligkeiten auf, die in der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind. Bekannt und unbestritten sind die Diagnosen des Beschuldigten, der an einer paranoiden Schizophrenie leidet (zuletzt Austrittsbericht der Station Etoine vom 1. Oktober 2017, pag. 2363), und der Privatklägerin, die gemäss forensisch-psychiatrischem Gutachten vom 2. September 2016 während des gesamten Tatzeitraums an einer schizoaffektiven Störung wechselnden Ausmasses litt (pag. 1731). Die Zeugin hat sich mit einer Entbindung ihrer Ärzte vom Arztgeheimnis nicht einverstanden erklärt. Ihre Diagnose ist daher unbekannt. Dass sie im Tatzeitpunkt unter psychischen Problemen litt, ist jedoch offensichtlich und ebenfalls unbestritten. Sie lebte damals in der Notaufnahmegruppe für Jugendliche (NAG) der Stadt Bern und tätigte im März 2011 einen Suizidversuch, worauf eine fürsorgerische Unterbringung (damals fürsorgerische Freiheitsentziehung [FFE]) verfügt wurde (pag. 458).
Zu den Vorwürfen zum Nachteil der Privatklägerin
Beweismittel
In Bezug auf die Vorfälle zum Nachteil der Privatklägerin liegen folgende objektiven Beweismittel vor: Der Bericht der Kantonspolizei Bern zur Meldung vom 10. August 2010 (pag. 237 f.), der Arztbericht der I.________ AG vom 10. August 2010 (pag. 387 f.), der forensisch-toxikologische Abschlussbericht des Instituts für Rechtsmedizin (IRM) zur Haaranalyse beim Beschuldigten vom 10. Juni 2014 (pag. 389 f.), die Auszüge aus dem Dossier «A.________» der Heilpädagogischen Lebensgemeinschaft J.________ (pag. 418 ff.) sowie die Auszüge aus dem Tagebuch der Privatklägerin (pag. 437 ff.).
Von entscheidender Bedeutung sind jedoch die subjektiven Beweismittel. Dies sind vorab die Aussagen der Privatklägerin bei der Polizei vom 25. April 2014 (pag. 305 ff.) und vom 1. Mai 2014 (pag. 318 ff.), bei der Staatsanwaltschaft vom 9. Juli 2014 (pag. 2070 ff.), anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung am 20. Januar 2016 (pag. 1477 ff.) und anlässlich der Berufungsverhandlung vom 27. November 2017 (pag. 2385 ff.). Der Beschuldigte wurde am 3. Mai 2014 bei der Polizei erstmals einvernommen (pag. 275 ff.). Es folgten zahlreiche weitere Einvernahmen: Am 4. Mai 2014 anlässlich der Hafteröffnung (pag. 283 ff.), am 6. Mai 2014 vor dem Zwangsmassnahmengericht (pag. 292 ff.), am 27. November 2014 bei der Staatsanwaltschaft (pag. 294 ff.), anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 20. Januar 2016 (pag. 1475 ff.), anlässlich der Fortsetzungsverhandlung vom 25. Januar 2017 (pag. 1991 ff.) sowie anlässlich der Berufungsverhandlung vom 27. November 2017 (pag. 2393 f.). Neben den beiden Parteien wurden zahlreiche Personen als Auskunftspersonen oder Zeugen einvernommen. Es handelt sich überwiegend um Betreuerinnen und behandelnde Ärztinnen und Psychologinnen der Privatklägerin. Am 25. Juni 2014 wurde K.________ von der Heilpädagogischen Lebensgemeinschaft J.________, in der die Privatklägerin von November 2011 bis November 2012 lebte, von der Polizei befragt (pag. 343 ff.). L.________, Bewohnerin im Wohnhaus «G.________» zur selben Zeit wie die Privatklägerin, wurde am 21. Oktober 2014 einvernommen (pag. 352 ff.) und M.________, Sozialpädagogin und Betreuerin im Wohnhaus «G.________», am 29. Juli 2014 (pag. 357 ff.). Weiter wurde am 14. August 2014 telefonisch (pag. 263 f.) und am 16. Januar 2015 zu Protokoll (pag. 363 ff.) N.________ von der Polizei befragt. Als Betreuerin des Vereins ambulante psychiatrische Pflege in Biel betreute sie die Privatklägerin vom 25. Juni bis am 19. Dezember 2013 (pag. 365). Am 24. Juni 2014 befragte die Polizei O.________, die behandelnde Psychiaterin der Privatklägerin von Dezember 2012 bis Dezember 2013 (pag. 369 ff.). P.________, Mitarbeiterin des Frauenhauses (pag. 260), Q.________ vom Verein ambulante psychiatrische Pflege in Biel (pag. 261) und R.________, behandelnde Psychiaterin der Privatklägerin von 1999 bis 2002 und von September 2008 bis September 2013 (pag. 264 f.) wurden von der Polizei lediglich telefonisch befragt und deren Antworten im Polizeirapport vermerkt. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 20. Januar 2016 wurde S.________, Beistand des Sohnes der Privatklägerin und des Beschuldigten, als Zeuge einvernommen (pag. 1491 ff.).
In die Beweiswürdigung mit einzubeziehen sind sodann die forensisch-psychiatrischen Gutachten über den Beschuldigten vom 14. April 2015 (pag. 540 ff.) und über die Privatklägerin vom 2. September 2016 (pag. 1690 ff.). Letzteres gab die Vorinstanz in Auftrag, um das Ausmass der psychischen Störung der Privatklägerin, die Frage des Einflusses der psychischen Störung auf das Aussageverhalten der Privatklägerin und deren Möglichkeiten, in ihrem Zustand dem Beschuldigten Widerstand zu leisten, zu beurteilen (pag. 1690 ff.).
Für die Zusammenfassung der Beweismittel aus der Untersuchung und dem erstinstanzlichen Verfahren wird auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 2063 ff., S. 8 ff. der Urteilsbegründung). Zusätzlich sind die Aussagen der Privatklägerin und des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung wiederzugeben:
Die Privatklägerin gab insbesondere zu Protokoll, das Erlebte gehe ihr nicht mehr so nahe, da es schon sieben oder sechs Jahre her sei. Seit der letzten Einvernahme habe es keine stationären Aufenthalte mehr gegeben. Mit dem Beschuldigten habe sie keinen Kontakt (pag. 2385). Die Aussagen, die sie bisher gemacht habe, würden stimmen (pag. 2386). Nach den Anschuldigungen gegenüber ihrem Vater gefragt sagte sie, das sei wirklich ihre Krankheit gewesen. Sie sei in einer Angstphase gewesen. Unter der Sache mit dem Beschuldigten habe sie gelitten. Sie sei von ihm bedroht worden und sei mehrfach im Frauenhaus gewesen. Sie habe dort auch Bestätigung erhalten, dass sie nicht schuld sei und sich gegen ihn wehren dürfe. Es erleichtere sie, wenn man ihr glaube und sie merke, dass sie das Recht habe, etwas zu sagen (pag. 2386). Die Privatklägerin wirkte auf das Gericht ruhig und gefasst und in keiner Weise psychotisch.
Der Beschuldigte sagte, er könne seine bisherigen Aussagen bestätigen (pag. 2393). In der Trennungszeit hätten er und die Privatklägerin sich jede Woche gesehen. Einmal sei er zu ihr gegangen, mal sei sie mit dem Kind zu ihm gekommen. Dies sei so gewesen, als sie im «G.________» gewohnt habe (pag. 2394). Er fragte, wie er seine Frau drei Jahre lang vergewaltigt haben solle. 2010 habe sie bei der Polizei angerufen. Sie habe den Mut gehabt, der Polizei zu sagen, was passiert sei. Danach sei sie dann ins Frauenhaus gegangen und sei dann zu ihm nach Marokko gekommen. Er wisse nicht, wie es eine Vergewaltigung geben solle, ohne zerrissene Kleider oder so. Die Privatklägerin habe behauptet, er nehme Drogen. Seine Haaranalyse sei aber negativ ausgefallen. Er nehme keine Drogen und habe sie nicht vergewaltigt (pag. 2394). Nach dem Verlesen des Protokolls ergänzte er noch, dass wenn die Geschichte der Privatklägerin wegen ihrem Vater nicht stimme, seine Geschichte auch nicht stimmen könne (pag. 2394).
Beweisergebnis der Vorinstanz
Die Vorinstanz erachtete das forensisch-psychiatrische Gutachten über die Privatklägerin vom 2. September 2016 (pag. 1690 ff.) als nachvollziehbar und schlüssig (pag. 2086, S. 31 der Urteilsbegründung). Es sei für sie erstellt, dass die schizoaffektive Störung die Aussagen während der polizeilichen Befragung nicht beeinflusst habe. Ebenso gehe sie davon aus, dass die schizoaffektive Störung bei der Privatklägerin zu keiner Umdeutung/Dramatisierung geführt habe und dass die Privatklägerin freiwilligen Sexualkontakt nicht in unfreiwilligen umgedeutet habe. Damit könnten die Aussagen der Privatklägerin, insbesondere diejenigen während den beiden polizeilichen Befragungen, mittels der Aussagenanalyse auf ihre Glaubhaftigkeit überprüft werden (pag. 2087, S. 32 der Urteilsbegründung).
Trotz kleinerer Unstimmigkeiten erschienen die Aussagen der Privatklägerin nach genauer Analyse gesamthaft betrachtet als glaubhaft. Sie seien im Kernbereich stimmig und ohne grössere innere oder äussere Widersprüche. Die Privatklägerin schildere insbesondere den Sachverhalt vom August 2010 und die Vergewaltigung in Wabern (als der Sohn geschrien habe) detailliert und mit verschiedenen originellen Details und Komplikationen, die man so nicht einfach erfinden würde. Die anderen Übergriffe habe die Privatklägerin zwar weniger detailliert geschildert, sie aber konstant bestätigt. Sie mache auch entlastende Angaben und zeige mit einer Ausnahme keine Aggravierungstendenzen (pag. 2090, S. 35 der Urteilsbegründung). Die Aussagen des bestreitenden Beschuldigten erschienen insgesamt betrachtet mit einigen kleineren Widersprüchen und Unstimmigkeiten versehen. Ansonsten könnten aus der Aussagenwürdigung keine wesentlichen weiteren Erkenntnisse gewonnen werden (pag. 2091, S. 36 der Urteilsbegründung). Während aus den Aussagen des Beschuldigten für die Beweiswürdigung wenig abgeleitet werden könne, erschienen die Aussagen der Privatklägerin im Kernbereich überzeugend und glaubhaft. Ihre Angaben stünden sodann in klarem Einklang mit dem Polizei- und Arztbericht sowie den Aussagen der Zeugen, gegenüber welchen sie die Vorfälle geschildert habe. Es könne beweismässig auf die Aussagen der Privatklägerin abgestellt werden. Die in der Anklageschrift umschriebenen Sachverhalte Ziff. I.1. (mehrfache Vergewaltigung) und I.3. (mehrfache Nötigung), alle zum Nachteil der Privatklägerin, seien beweismässig erstellt (pag. 2091 f., S. 36 f. der Urteilsbegründung).
Vorbringen der Parteien
Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten rügte insbesondere, entgegen der Ausführungen der Vorinstanz sei die Privatklägerin nicht glaubwürdig. Sie sei von zahlreichen Auskunftspersonen als ambivalent und psychotisch mit Vermischung von Realität und Fiktion erlebt worden. Zudem habe sie Gründe für eine falsche Anschuldigung des Beschuldigten. Zum einen habe sie vor dem Beschuldigten Ruhe haben wollen und zum anderen sei sie im Frauenhaus von Dritten in Bezug auf die Anzeige beeinflusst worden. Die Privatklägerin sei keine willensstarke Frau und leicht beeinflussbar. Gemäss Gutachten gebe es keine konkreten Hinweise, dass die Privatklägerin die Handlungen des Beschuldigten aufgrund ihrer Krankheit umgedeutet haben könnte, was anderes jedoch nicht ausschliesse. Es gebe auch Widersprüche in den Aussagen der Privatklägerin, während der Beschuldigte konstant und widerspruchsfrei ausgesagt habe. Ihre Schilderungen vom Vorfall im August 2010 seien nicht mit dem Polizeirapport und dem Bericht des I.________s in Einklang zu bringen. Die erste Vergewaltigung in Wabern habe die Privatklägerin unglaubhaft geschildert. Es stimme nicht, dass das Besuchsrecht ungenügend geregelt gewesen sei und es erscheine lebensfremd, dass sie nach der Vergewaltigung noch gemeinsam mit dem Beschuldigten essen würde. Im Studio im «G.________» und in der Wohnung an der T.________(Strasse) sei es gemäss Aussagen der Privatklägerin auch zu einvernehmlichem Geschlechtsverkehr gekommen. Es sei für den Beschuldigten nicht erkennbar gewesen, ob er gegen den Willen der Privatklägerin handle oder nicht (pag 2395 ff.).
Die Generalstaatsanwaltschaft und der amtliche Vertreter der Privatklägerin plädierten hingegen für die Bestätigung des Beweisergebnisses der Vorinstanz (pag. 2399 ff. und pag. 2402 f.). Beide vertraten die Auffassung, es könne auf die Aussagen der Privatklägerin abgestellt werden.
Beweiswürdigung der Kammer
Vorbemerkungen
Für die theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung und der Aussagenanalyse wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 2081 ff., S. 26 ff. der Urteilsbegründung). Vorliegend ist eine Vielzahl von Vorwürfen über einen Zeitraum von knapp vier Jahren zu untersuchen. Die Privatklägerin, zu deren Nachteil die Taten begangen worden sein sollen, war die Ehefrau des Beschuldigten. Neben den Beweismitteln bzw. Aussagen zu den einzelnen Taten sind daher auch die Hintergründe und Umstände der Beziehung der Privatklägerin und des Beschuldigten von Bedeutung und entsprechend in die Beweiswürdigung miteinzubeziehen. Die folgenden Erwägungen gelten als Ergänzung der vorinstanzlichen Beweiswürdigung.
8.4.2 Zur Beziehung der Privatklägerin und des Beschuldigten
Der Ablauf und die Art der Beziehung zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten kann anhand der Aussagen der beiden sowie der Auskunftspersonen rekonstruiert werden. Die Privatklägerin und der Beschuldigte lernten sich im Frühjahr 2010 in der UPD Waldau (Universitätsklinik für Psychiatrie und Psychotherapie) kennen (pag. 276 Z. 28, 306 Z. 46, 1695). Der Beschuldigte wollte von Beginn weg heiraten. Die Privatklägerin sagte, sie sei damals psychotisch gewesen. Dass ein Mann sie habe heiraten wollen, habe ihr gut getan. Er habe ihr gesagt, wenn sie ihn nicht heirate, sei sie schuld, wenn er ausgeschafft werde (pag. 307 Z. 51 ff.). Der Beschuldigte sei dann aus der Klinik geschmissen worden und sie habe ihm den Hausschlüssel zu ihrer Wohnung in Wabern gegeben und rund einen Monat später sei sie aus der Waldau ausgetreten (pag. 307 Z. 57 ff.). Die Privatklägerin und der Beschuldigte wohnten von nun an zusammen und heirateten am 8. Juli 2010 (pag. 637). Bei der Staatsanwaltschaft meinte die Privatklägerin, die Probleme hätten eigentlich schon am Hochzeitstag begonnen. Der Beschuldigte habe sich so stark betrunken, dass sie ihn fast nicht zum Termin habe bringen können (pag. 332 Z. 91 f.). Es sei ihr aufgefallen, dass er Drogen konsumiere. Er habe sehr viel Alkohol konsumiert und jeden Abend das gemeinsame Domizil verlassen. Er habe jeden Tag bis am Mittag geschlafen und nichts gearbeitet (pag. 307 Z. 74 ff.). Auch der Beschuldigte selbst gab an, er habe in dieser Zeit viel Alkohol getrunken (pag. 278 Z. 111 f.). Bereits kurz nach der Heirat, am 10. August 2010, rief die Privatklägerin morgens um 08:14 Uhr die Polizei und meldete einen Streit mit Tätlichkeiten seitens ihres Mannes (pag. 251 f.). Sie begab sich daraufhin ins Frauenhaus Bern, wo sie sich vom 10. August 2010 bis am 27. September 2010 aufhielt (vgl. Angaben von P.________ pag. 260 f.). Bei ihrem Austrittsgespräch gab sie an, ihrer Ehe noch eine Chance geben zu wollen (pag. 261). Sie ging zum Beschuldigten zurück. Sie gab an, der Beschuldigte habe versprochen, es werde alles besser, was aber nicht der Fall gewesen sei. Er habe das gemeinsame Geld verprasst. Im März 2011 habe sie festgestellt, dass sie ca. im dritten Monat schwanger sei. Im Juli 2011 habe sie genug gehabt und gesagt, sie werde sich trennen, wenn er seinen Lebenswandel nicht ändere (pag. 308 Z. 120 ff.). Am 10. Oktober 2011 kam der gemeinsame Sohn zur Welt (pag. 1645). Er kam nicht gesund zur Welt und benötigte über längere Zeit sehr viel Pflege (vgl. pag. 309 Z. 149 ff., 344 Z. 25 ff. und 57 ff.). Aufgrund einer Gefährdungsmeldung der Frauenklinik Bern bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) wurden die Privatklägerin und ihr Kind in der heilpädagogischen Lebensgemeinschaft J.________ platziert (pag. 420). Der Beschuldigte ging im Spital offenbar nicht sehr sanft mit dem Kind um (pag. 309 Z. 151 f., 344 Z. 32 ff.). Auch in der Lebensgemeinschaft J.________, wo der Beschuldigte jeweils sein begleitetes Besuchsrecht ausübte, fiel er den betreuenden Personen wegen seinem groben Umgang mit dem Kind (pag. 345 Z. 79 f. und 107), aber auch mit der Privatklägerin auf (pag. 345 Z. 94 ff.). Die Betreuerin K.________ gab unter anderem zu Protokoll, der Beschuldigte sei von einem Besitzverhältnis ausgegangen: Sein Kind und seine Frau (pag. 344 Z. 36 f.). Er habe immer wieder betont, er könne mit seinem Kind und seiner Frau tun, was er wolle (pag. 345 Z. 91 f.). Die Privatklägerin habe immer wieder den Wunsch geäussert, dass sie eine Familie haben wolle. Es sei aber öfters zu Streit zwischen den Eheleuten gekommen. Der Beschuldigte habe sie oft dermassen bedroht, dass sie erkannt habe, dass es so nicht weiter gehen könne und bei den Betreuern Schutz gesucht habe. Die Privatklägerin habe jeweils zwischen Wunsch und Wirklichkeit gependelt (pag. 345 Z. 72 ff.). Am 8. Juni 2012 stellte die Privatklägerin ein Eheschutzgesuch (pag. 418). Mit Entscheid vom 15. November 2012 genehmigte das angerufene Gericht die Trennungsvereinbarung (Trennung per 1. September 2012). Die Obhut über das Kind wurde der Privatklägerin zugeteilt und dem Beschuldigten ein Besuchsrecht eingeräumt (pag. 1696). Von November 2012 bis Januar 2014 lebte die Privatklägerin dann in einem Studio im Wohnhaus «G.________» der Stiftung H.________ in Biel (pag. 358 Z. 24 und 36). M.________, Betreuerin in der Stiftung, sagte aus, sie habe die Privatklägerin als ambivalent erlebt. Einmal habe sie gewollt, dass der Beschuldigte bei ihr sei, mal habe sie ein Rayonverbot erwirken wollen. Tendenziell habe die Privatklägerin darauf hingewirkt, dass der Beschuldigte gar nicht mehr vorbeikomme (pag. 360 Z. 126 ff.). In derselben Zeit besuchte die Privatklägerin gemeinsam mit ihrem Sohn den Beschuldigten wiederholt in der früheren gemeinsamen Wohnung (vgl. z.B. pag. 1479 Z. 28 ff.). Dies war bevor ihr im Dezember 2013 die Obhut über ihren Sohn entzogen wurde (pag. 1696). Die Privatklägerin sagte aus, der Beschuldigte habe sie in dieser Zeit mehrmals angerufen und ihr SMS geschrieben. Das Ganze habe ihr so sehr zugesetzt, dass sie wieder Medikamente benötigt habe (pag. 310 Z. 215 ff.). Nach Auskunft des Beistandes S.________, der im Jahr 2013 eingesetzt wurde, bestand zunächst keine Besuchsregelung, da die Privatklägerin und der Beschuldigte angegeben hätten, sie würden keine Regelung benötigen (pag. 1491 Z. 26 f.). Zuerst habe die Privatklägerin mit dem Kind zum Beschuldigten gehen wollen. Ca. Anfang/Mitte Dezember 2013 habe sie dies nicht mehr gewollt. Irgendwann habe sie gesagt, dass er sie sexuell belästige (pag. 1491 Z. 43 f.).
Ende Januar 2014 bezog die Privatklägerin eine eigene Wohnung in Biel an der T.________(Strasse) (pag. 310, 1696). Der Beschuldigte half ihr beim Umzug (pag. 339 Z. 384 f.). Mit Verfügung vom 31. März 2014 verweigerten die Migrationsdienste die beantragte Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschuldigten (pag. 637). Die Privatklägerin schilderte passend dazu, der Beschuldigte sei dann am 4. April 2014 plötzlich vor ihr im Bus gestanden und habe ihr den Ausschaffungsbefehl vor die Nase gehalten (pag. 311 Z. 259 ff.). Sie habe Bedauern gehabt mit ihm (pag. 311 Z. 271 und Z. 282). Am 8. April 2014 habe der Beschuldigte sie angerufen und unter Druck gesetzt, sie solle bei seinem Anwalt ein Formular unterschreiben, um zu bestätigen, dass er bei ihr wohne bzw. dass sie wieder ein Paar seien. Sie habe grosse Angst bekommen und habe dann das Frauenhaus angerufen, das sie anderntags an einem anderen Ort platziert habe (pag. 311 f. Z. 291 ff.). Nach Gesprächen im Frauenhaus entschloss sie sich dann gemäss eigenen Angaben zur Anzeige gegen den Beschuldigten (vgl. pag. 1715, pag. 2386). Am 24. April 2014 meldete sich die Privatklägerin bei der Polizei (pag. 237).
Es ergibt sich bereits abgesehen von den einzelnen Tatvorwürfen ein Gesamtbild von einer durchwegs sehr schwierigen und konfliktreichen Beziehung zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten. Die Auskunftsperson K.________ beschrieb die Beziehung zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten aus ihrer Wahrnehmung folgendermassen: «Sie wollte ihm dienen, ihrem Traum, dem Mann, dem Kind und er wollte herrschen.» (pag. 347 Z. 208). Diese Beschreibung scheint zutreffend. Die Beziehung war von gegenseitigen Abhängigkeiten geprägt. Der Beschuldigte war insbesondere auf die Privatklägerin angewiesen, um sich legal in der Schweiz aufhalten und finanzieren zu können. Die Privatklägerin wiederum wollte sich mit dem Beschuldigten ihren grossen Wunsch von einer glücklichen Familie erfüllen (vgl. auch Aussage K.________ pag. 348 Z. 220 f.).
Zum forensisch-psychiatrischen Gutachten über die Privatklägerin
Die Vorinstanz hat in ihren Erwägungen die Ergebnisse des forensisch-psychiatrischen Gutachtens vom 2. September 2016 zusammengefasst, worauf verwiesen wird (pag. 2084 ff., S. 29 ff. der Urteilsbegründung). Wie für die Vorinstanz sind auch für die Kammer die Ergebnisse des Gutachtens schlüssig. An dessen Qualität und Professionalität bestehen keinerlei Zweifel. Das Gutachten weist klar darauf hin, dass es einen Bericht über den Krankheitsverlauf der Privatklägerin darstellt. Der Gutachter erstellte anhand der Akten, von Arztberichten und eigener Exploration die Krankheitsgeschichte der Privatklägerin, was sich nicht einfach gestaltete (vgl. pag. 1693). Daraus versuchte er, für einen bestimmten Zeitpunkt/eine bestimmte Zeitperiode den Zustand der Privatklägerin anzugeben. Es handelt sich ausdrücklich nicht um ein spezialisiertes Aussagegutachten (pag. 1736). Die Erwägungen der Beschwerdekammer in ihrem Beschluss BK 16 450 vom 25. November 2016 sind durchaus zutreffend. Das Gutachten kommt zum Schluss, dass die Privatklägerin während dem gesamten massgeblichen Zeitraum (9. August 2010 bis 8. April 2014) an einer schizoaffektiven Störung (ICD-10 F25) wechselnden Ausmasses mit im Gesamtverlauf zunehmend deutlich hervortretender (affektiver) und psychotischer Symptomatik litt (pag. 1731). Bei der Privatklägerin gibt es zudem gemäss Gutachten keine konkreten Hinweise auf eine signifikante Beeinträchtigung von Wahrnehmung und Denken zum Zeitpunkt der polizeilichen Einvernahmen, da sich die Störung weitgehend in Remission befunden habe (pag. 1732). Auch gebe es keine konkreten Hinweise darauf, dass die Krankheit der Privatklägerin zu einer Umdeutung oder Dramatisierung von Handlungen des Beschuldigten geführt haben könnte (pag. 1733). Damit ist aber für die Beurteilung des Wahrheitsgehalts der einzelnen Aussagen noch wenig gewonnen. Denn das Gutachten kann nur leisten, was es letztlich ist, nämlich eine Aussage über den Krankheitsverlauf der Privatklägerin und ihren Zustand im Tatzeitraum als auch im Zeitpunkt ihrer Befragungen (BK 16 450 E. 4). Das Fehlen konkreter Hinweise schliesst das Gegenteil freilich nicht klar aus. Aufgrund des Gutachtens kann nicht geschlossen werden, dass die Vorwürfe der Privatklägerin an die Adresse des Beschuldigten den Wahnvorstellungen der Privatklägerin aufgrund ihrer Krankheit entspringen würden. Es schliesst dies aber eben auch nicht aus. Dass die Aussagen der Privatklägerin wahrheitsgetreu sind, kann dem Gutachten nicht entnommen werden. Eine solche Beurteilung war denn auch nicht Teil des Gutachtensauftrages. Vielmehr obliegt diese Beurteilung dem Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung. Mit Sicherheit kann aufgrund des Gutachtens einzig gesagt werden, dass die Aussagen der Privatklägerin trotz dem Bestehen ihrer psychischen Krankheit einer Würdigung zugänglich sind. Die Aussagen der Privatklägerin bei der Polizei wurden in einer besseren Phase in ihrem Krankheitsverlauf, in weitgehender Remission, und jene bei der Staatsanwaltschaft in einer etwas schwierigeren Phase gemacht. Es war ihr grundsätzlich möglich, wahrheitsgetreue Aussagen zu machen.
Allgemeine Würdigung der Aussagen der Privatklägerin
Ambivalenz
Dass die Privatklägerin gegenüber dem Beschuldigten eine Ambivalenz zeigt, bestätigen der Gutachter (pag. 1735) und mehrere der befragten Fachpersonen, die in der Vergangenheit mit der Privatklägerin zu tun hatten. So sagte K.________, die Privatklägerin habe unbedingt eine Familie sein wollen. Sie habe immer gependelt zwischen Wunsch und Wirklichkeit (pag. 345 Z. 81 ff.). M.________ sagte aus, sie habe die Privatklägerin so erlebt, dass die Liebe zu ihrem Mann immer noch da gewesen sei, und sie einfach kein Ende setzen konnte (pag. 359 Z. 57 f.). Alice P.________ meinte anlässlich ihrer telefonischen Befragung durch die Polizei, die Privatklägerin sei im Frauenhaus als ambivalent aufgefallen. Sie habe der Beziehung mit dem Beschuldigten noch eine Chance geben wollen (pag. 261). Q.________ gab gegenüber der Polizei an, die Privatklägerin habe vermutlich unter Schuldgefühlen gegenüber ihrem Mann gelitten, und habe eine «heile» Familie haben wollen. Der Beschuldigte tue ihr vermutlich auch leid. Sie sei sich bewusst, dass der Beschuldigte sich aus Angst vor einer Ausschaffung auf keinen Fall von ihr scheiden lassen wolle (pag. 262 f.). Von derselben Ambivalenz und den Schuldgefühlen der Privatklägerin sprach N.________ (pag. 363 ff.). Sie führte beispielsweise aus, die Privatklägerin habe Mitleid mit dem Beschuldigten gehabt und habe sich zu ihm hingezogen gefühlt. Sie glaube, die Privatklägerin habe viel zu wenig Selbstvertrauen gehabt, um sich seine Handlungen nicht mehr gefallen zu lassen und sich von ihm zu lösen (pag. 366 Z. 106 ff.). Die Wunschvorstellungen, Schuldgefühle, das mangelnde Selbstbewusstsein und die Ambivalenz der Privatklägerin gehen auch aus ihren eigenen Aussagen deutlich hervor. Gegenüber dem Gutachter gab sie beispielsweise an, auch nach der Trennungsvereinbarung sei immer noch ein bisschen Hoffnung dagewesen, sie könnten eine Familie werden (pag. 1713). Ebenso kommt in ihren Schilderungen glaubhaft zum Ausdruck, dass der Beschuldigte sie zu manipulieren vermochte. So sagte sie insbesondere, sie habe einfach heiraten wollen. Jede Frau wolle einmal heiraten. Er habe ihr auch gesagt, wenn sie ihn nicht heirate, sei sie Schuld, dass er zurück nach Marokko geschickt werde. Diese Schuld habe sie nicht auf sich nehmen wollen (pag. 306 f. Z. 48 ff.). Sie habe gegenüber dem Beschuldigten ein schlechtes Gewissen gehabt. Das habe er ausgenutzt (pag. 310 Z. 209 f.). Als der Beschuldigte den Ausschaffungsbefehl erhalten habe, sei sie einverstanden gewesen, dass er mit ihr nach Hause komme, weil sie Bedauern mit ihm gehabt habe (pag. 311 Z. 270 f.). Wegen der Schuldgefühle und der Zermürbungstaktik des Beschuldigten sei es ihm auch immer wieder gelungen, dass sie ihn hereingelassen habe (pag. 324 Z. 308 ff.). Die Privatklägerin reflektiert in diesen Aussagen ihr eigenes ambivalentes Verhalten. Sie versucht dies nicht zu verstecken. Neben den Wunschvorstellungen und den Schuldgefühlen der Privatklägerin, dürfte auch ein gewisser Druck durch die Behörden für das Verhalten der Privatklägerin prägend gewesen sein. So wusste sie, dass ihr womöglich ihr Kind weggenommen würde, wenn sie diesem keine stabilen Verhältnisse bieten kann (vgl. pag. 338 Z. 328 f.: «Ich hatte die Vormundschaftsbehörde am Hals. Ich musste mich an die Regeln halten.»). Sie war mit dem Kind alleine auch überfordert und erhoffte sich vom Beschuldigten eine gewisse Entlastung (vgl. Aussage O.________, pag. 372 Z. 112 f.). Dem Gutachter sagte sie, der Beschuldigte sei auch fürsorglich gewesen und habe bei den Besuchen «gekocht und gemacht». Das habe ihr imponiert und sie habe wahnsinnig Angst gehabt, alleine das Kind zu haben und sich gegenüber den Behörden beweisen zu müssen (pag. 1713). Unter diesen Umständen erscheint nachvollziehbar, weshalb die Privatklägerin nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt die Polizei informierte. Die Tatsache, dass sie trotz den angeblichen schlimmen Vorfällen den Beschuldigten immer wieder zu sich liess oder zu ihm ging, ist der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen in diesem Gefüge jedenfalls nicht abträglich.
Einordnung der Geschehnisse
Zum ambivalenten Hintergrund passen die Aussagen der Privatklägerin, die sie zunächst gegenüber dem Gutachter zum Ausdruck brachte. Sie gab an, sie würde es heute vielleicht nicht mehr so streng sehen mit der Vergewaltigung (pag. 1712). Wobei sie präzisierte, vielleicht schätze sie die Vorfälle jetzt weniger schlimm ein aus Mangel an Selbstbewusstsein (pag. 1713). Sie sei erst 2014 zur Polizei gegangen. Sie habe einfach gedacht, es (Anm.: die Übergriffe) gehöre zur Beziehung. Wäre sie früher zu Polizei gegangen, dann wäre der Beschuldigte inhaftiert worden, was sie nicht gewollt habe. Auch habe sie es (Anm. die Übergriffe) damals als nicht so schlimm angesehen. Nach Gesprächen im Frauenhaus und nachdem sie von der Anzeige der anderen Frau erfahren habe, habe sie die Ereignisse mit dem Beschuldigten doch als etwas Schlimmeres angesehen (pag. 1715). In der Berufungsverhandlung vom 27. November 2017 sagte sie wiederum, sie habe im Frauenhaus Bestätigung bekommen, dass sie nicht schuld sei und dass sie sich gegen den Beschuldigten wehren dürfe (pag. 2386). Sie habe die Bestätigung bekommen, dass sie nicht falsch liege, wenn sie den Beschuldigten beschuldige, schlecht mit ihr umgegangen zu sein (pag. 2387). In der Welt der Privatklägerin erschienen gewalttätige oder sexuelle Übergriffe in der Beziehung offensichtlich weitgehend als normal. Sie gehörten zu ihrem Alltag. Sie litt nachweislich an einem sehr geringen Selbstbewusstsein (pag. 1736, pag. 372 Z. 123 f.) und war eher leicht beeinflussbar. Ihre Schilderung, wonach sie sich nach Gesprächen mit Betreuerinnen im Frauenhaus zur Anzeige gegen den Beschuldigten entschloss, passt ins Gesamtbild zur Person der Privatklägerin. Es lässt sich daraus nicht ableiten, dass die Privatklägerin durch Einfluss von Dritten, falsche Anschuldigungen machen würde oder etwas Schlimmeres schildern würde, als tatsächlich passiert ist. Es hat für sie lediglich die Einordnung des Geschehenen geändert. Es scheint nachvollziehbar, dass die Privatklägerin selbst aufgrund ihres angeschlagenen Selbstbewusstseins, den Schuldgefühlen und ihren Wünschen Mühe hatte, die Handlungen des Beschuldigten einzuordnen bzw. sich mit einer Anzeige zur Wehr zu setzen.
Zu diesen Einordnungsschwierigkeiten passt, dass die Privatklägerin selbst grundsätzlich jeweils nicht den Begriff «Vergewaltigung» verwendete (so auch ausdrücklich N.________, pag. 364 Z. 45 ff.). Sie sagte, der Beschuldigte habe gegen ihren Willen Geschlechtsverkehr vollzogen (z.B. pag. 337 Z. 284: «Er machte aber trotzdem Sex mit mir.»). In ihrem Tagebuch schrieb sie, sie komme schlecht mit dem Beschuldigten aus, weil er sie immer sexuell belästige, etwas von ihr wolle (pag. 448). Auch dem Beistand ihres Sohnes, S.________, sagte sie gemäss dessen Aussage, der Beschuldigte belästige sie sexuell (pag. 1491 Z. 43 f.). Nach den eigenen Aussagen der Privatklägerin meinte sie damit offenbar, dass es zu sexuellen Übergriffen komme (pag. 1479 Z. 42 f.). Bei einer falschen Anschuldigung wäre doch eher zu erwarten, dass von Vergewaltigung, Missbrauch oder Übergriffen gesprochen wird, wie die Privatklägerin dies übrigens in Bezug auf ihren Vater tat. Sie gab an, ihr Vater habe sie sexuell missbraucht (pag. 323 Z. 234 ff. und pag. 327).
Psychotische Missbrauchsvorwürfe
Die Vorwürfe gegenüber ihrem Vater, die die Privatklägerin bei der polizeilichen Einvernahme äusserte, ordnete sie dann später als krankheitsbedingt ein (pag. 1705). Der Gutachter stellte fest, dass bei der Privatklägerin in Phasen psychotischer Dekompensation sexuelle Befürchtungen (Freiwild zu sein, vergewaltigt zu werden) und Anschuldigungen (Vergewaltigung durch ihren Bruder und ihren Vater; sexuelle Beziehung des Bruders mit Ex-Partner, Exmann habe an ihrem Sohn Sodomie begangen, sie selbst sei angeklagt wegen sexueller Übergriffe an ihrem Sohn) vorgekommen seien. Nach den psychotischen Phasen habe sie sich davon distanziert (pag. 1734). Von den Vorwürfen gegen den Beschuldigten hat sich die Privatklägerin jedoch nie distanziert, sondern diese höchstens abgeschwächt, wie beispielsweise mit der Aussage, sie würde das heute mit der Vergewaltigung nicht mehr so eng sehen. Die Anschuldigungen gegen ihren Vater erhob die Privatklägerin in der polizeilichen Einvernahme vom 1. Mai 2014 (pag. 318 ff.), obwohl ihre Krankheit gemäss Gutachten sich damals weitgehend in Remission befand (pag. 1732). Dieser Umstand hält zur Vorsicht an. Allerdings kann wegen der gleichzeitig auf Wahnvorstellung zurückzuführenden Aussagen, nicht geschlossen werden, dass auch die Aussagen in Bezug auf den Beschuldigten nicht der Realität entsprechen können.
Aussagen der Auskunftspersonen und Übereinstimmungen
Die Privatklägerin erzählte verschiedenen Personen von den angeblichen Vorfällen mit dem Beschuldigten, wenn auch nicht im selben Umfang. Von Gewalt des Beschuldigten und/oder Geschlechtsverkehr gegen ihren Willen erzählte sie den Frauen K.________, M.________, N.________, P.________, Q.________ und R.________ (vgl. Zusammenfassung im Rapport pag. 258 ff.). Keine dieser Personen gab an, diese Angaben der Privatklägerin nicht für wahr gehalten zu haben. N.________ erzählte, die Privatklägerin sei im November/Dezember 2013 sehr psychotisch geworden und habe ein Gemisch zwischen Realität und Fiktion gemacht (pag. 367 Z. 185 f.). Vorher sei sie auch schon psychotisch gewesen, aber viel weniger (pag. 367 Z. 192). Trotzdem konnte sich die Psychiatriepflegerin N.________ nicht vorstellen, dass die Schilderungen der Privatklägerin in Bezug auf Schläge oder verbale Attacken des Beschuldigten nur in deren Kopf stattgefunden haben sollen. Sie meinte, die Privatklägerin habe das schon sehr gut unterscheiden können (pag. 367 Z. 194 ff.). Sie habe die Schilderungen der Privatklägerin betreffend den Beschuldigten stets ernst genommen und sei sicher, dass diese zutreffen würden (pag. 365 Z. 72 f.).
Die Art und Weise wie die Privatklägerin, das Verhalten des Beschuldigten beschreibt, stimmt in vielen Punkten auch mit den Aussagen von anderen Personen überein. Sie sagte, der Beschuldigte habe zur Zeit des Zusammenwohnens viel Alkohol konsumiert und sei jeden Abend weggegangen (pag. 307 Z. 75 f.). Dass er in dieser Zeit viel Alkohol trank, räumte sogar der Beschuldigte selbst ein (pag. 278 Z. 111 f.), auch wenn er behauptet, nur ein einziges Mal, nämlich als die Polizei im August 2010 kam, stark betrunken gewesen zu sein (pag. 280 Z. 222 f.). Dazu passt die Aussage der Zeugin, die den Beschuldigten beim Rauchen auf der grossen Schanze kennengelernt hatte und dort jeweils auch wieder traf (pag. 504 Z. 129 ff.) und schilderte, dieser habe auf dem Weg ins Marzili ein Bier bei sich gehabt und während sie zusammen gewesen seien zwei Bier à 5 dl getrunken (pag. 505 Z. Z. 201 ff.). K.________ beschrieb in ihrer Einvernahme die von ihr wahrgenommene impulsive Art des Beschuldigten. Er sei nicht durchgehend dieselbe Person gewesen. Manchmal habe er sehr freundlich und kooperativ auftreten können. Dann habe sein Verhalten aber plötzlich ohne Vorwarnung geändert. Er habe grob gewirkt und sei fordernd und laut geworden. Er habe ständig Machtdemonstrationen gezeigt und sei dabei sehr laut geworden. Durch sein Auftreten und seinen Ton habe er sehr bedrohlich gewirkt. Ein für ihn falsches Wort oder auch nur ein Nein sei für ihn etwas ganz Furchtbares gewesen (pag. 345 f. Z. 107 ff.). Die von der Privatklägerin erwähnten Wutausbrüche des Beschuldigten erscheinen somit plausibel (vgl. pag. 319 Z. 41 ff., 326 Z. 381 «aufbrausend»). Einzig zur vielfach geäusserten Vermutung der Privatklägerin, der Beschuldigte habe im relevanten Zeitraum Drogen, wahrscheinlich Kokain, konsumiert (vgl. z.B. pag. 322 Z. 173), finden sich keine konkreten Hinweise durch andere Personen in den Akten und der beim Beschuldigten gemachte Drogentest fiel negativ aus (pag. 389). Dieser Umstand könnte also der Vorstellung der Privatklägerin entsprungen sein. Diese Vorstellung basiert jedoch immerhin auf nachvollziehbaren Umständen. Es ist bekannt, dass der Beschuldigte bereits mit Drogen zu tun hatte, wurde er doch in Italien im Jahr 2006 und im Jahr 2008 unter anderem wegen Betäubungsmittelwiderhandlungen verurteilt (pag. 611). K.________ sagte aus, es könne durchaus sein, dass sie der Privatklägerin gesagt hätten, der Beschuldigte wirke, als ob er Kokain konsumieren würde. Er habe gehetzt und fahrig gewirkt. Konkrete Beobachtungen, die auf Drogenkonsum schliessen lassen, hätten sie aber nie gemacht (pag. 348 Z. 240 ff.).
Aussagequalität
Es ist zutreffend, dass – wie die Vorinstanz ausführt – die Privatklägerin nur zum Vorfall vom August 2010 und demjenigen beim Besuch beim Beschuldigten, als U.________ geschrien hat, wirklich detailreiche und originelle, gleichbleibende Ausführungen macht. Diese können kaum frei erfunden sein. Ansonsten blieb es bezüglich der behaupteten Vergewaltigungen bei der stereotypen Aussage, der Beschuldigte habe den Geschlechtsverkehr einfach gegen ihren Willen durchgesetzt. Aufgrund der mehrfachen Repetition der Vorfälle ist jedoch nachvollziehbar, dass die Privatklägerin, die auch noch psychisch beeinträchtigt war, nicht mehr jeden einzelnen Vorfall im Detail wiederzugeben vermag. So sagte die Privatklägerin, der Vorfall in Wabern, als U.________ geschrien habe, sei der Schlimmste gewesen. Sonst sei es immer mehr oder weniger gleich abgelaufen (pag. 325 Z. 314 ff.). Die Aussagen zu den einzelnen Vorfällen sind jedoch im Anschluss noch eingehender zu würdigen.
Bezüglich der behaupteten Vergewaltigungen beschreibt die Privatklägerin, der Beschuldigte sei recht schnell zum Orgasmus gekommen (pag. 321 Z. 151). Auch sprach sie von plötzlichem bzw. überraschendem Hose Runterziehen (pag. 323 Z. 229 f.). Auch hier zeigt sich eine gewisse Übereinstimmung mit den Schilderungen der Zeugin. Diese sagte, der Beschuldigte habe sie gepackt und habe ihr die Hose heruntergezogen, es sei alles sehr schnell gegangen (pag. 502 Z. 56 ff.). Das Sperma des Beschuldigten wurde nach diesem kurzem Vorfall auf dem Pullover der Zeugin festgestellt (pag. 520 f.). Es ist allerdings zu bemerken, dass es sich um keine originelle spezifische Vorgehensweise handelt.
Die Privatklägerin machte keine einseitigen lediglich den Beschuldigten belastende Aussagen. Vielmehr sagte sie, sie hätten auch gute Zeiten gehabt (pag. 319 Z. 39, pag. 323 Z. 254 f., pag. 331 Z. 87) und nennt Zeitspannen, in denen es keine negativen Vorfälle gegeben habe (pag. 309 Z. 189 f.) oder nicht zu Geschlechtsverkehr gegen ihren Willen gekommen sei (pag. 335 f. Z. 239 ff.). Sie räumt auch Erinnerungslücken ein (z.B. pag. 333 Z. 157).
Nicht immer gleichbleibend und teilweise etwas unbestimmt sind die Aussagen der Privatklägerin zur Frage von einvernehmlichen sexuellen Kontakten und zu ihrer Gegenwehr bei nicht einvernehmlichen Kontakten.
Aussagen zur Gegenwehr der Privatklägerin
Der Gutachter hielt fest, dass das angegriffene Selbstbewusstsein der Privatklägerin, möglicherweise deren Entschiedenheit des Auftretens gegenüber ungewollten Wünschen oder Avancen Anderer beeinträchtigen und die Probleme der Abgrenzung verstärken würden. Die von der Privatklägerin geäusserten Schuldgefühle könnten dazu beigetragen habe, dass sie sich dazu entschieden habe, die sexuellen Handlungen des Beschuldigten passiv oder mit geringerem Widerstand zu erdulden (pag. 1735 f.). Bei der Polizei sagte die Privatklägerin, es könne vielleicht sein, dass sie es einige Male einfach über sich habe ergehen lassen und sich körperlich nicht gegen ihn gewehrt habe. Sie habe aber immer gesagt, dass sie nicht mit ihm Sex haben wolle. Er könne also nicht behaupten, er habe nicht gewusst, dass sie nicht mit ihm schlafen wolle (pag. 324 Z. 286 ff.). Bei der Staatsanwaltschaft sagte sie befragt zu den angebliche Vorfällen im Wohnhaus «G.________», er habe sie zum Sex überredet. Manchmal habe er auch geweint. Sie habe dann Mitleid gehabt und nachgegeben (pag. 337 Z. 301 f.). In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab sie zu Protokoll, im «G.________» habe es auch sexuelle Kontakte gegeben, mit denen sie einverstanden gewesen sei. Es habe Tage gegeben, an denen sie einverstanden gewesen sei, und Tage, da sie nicht einverstanden gewesen sei. Für den Beschuldigten sei es klar gewesen, wann sie einverstanden war und wann nicht. Sie habe dies klar gesagt und er habe es gewusst (pag. 1478 Z. 37 ff.). Auch in der Wohnung an der T.________(Strasse) sei es vorgekommen, dass sie einverstanden gewesen sei (pag. 1479 Z. 8 f.). Der Beschuldigte habe den Unterschied bemerken können, durch ihre Aussage, dass sie heute keinen Sex wolle und kein Bedürfnis habe und auch durch ihre Abwehrhaltung (pag. 1481 Z. 40 ff.). Gegenüber dem Gutachter sagte die Privatklägerin, sie habe dem Beschuldigten schon gesagt, dass sie es nicht wolle, aber es sei bei ihm nicht angekommen (pag. 1715). In Anbetracht ihrer übrigen Aussagen meinte sie damit wohl, dass der Beschuldigte auf ihre Äusserungen keine Rücksicht nahm und ihren Willen überging. Sehr eindrücklich und glaubhaft wirken nämlich die Aussagen der Privatklägerin, in denen sie die Reaktion des Beschuldigten auf ihre Ablehnung von Sex beschrieb. Der Beschuldigte habe gesagt, es gefalle ihm, wenn es zu Sex komme, wenn sie nicht wolle (pag. 1478 Z. 40 f.). Bei ihrer Gegenwehr habe der Beschuldigte jeweils gegrinst. Er habe das Ganze lächerlich gefunden und habe dann das Kommando übernommen (pag. 1480 Z. 44 f.). Er habe Freude beim Sex, wenn er ihr Schmerzen zufügen könne (pag. 313 Z. 351 f.). Wenn sie anderen Männern sage, dass sie nichts mit ihnen haben wolle, würden sie gehen. Beim Beschuldigten sei das anders. Wenn sie Nein gesagt habe, habe er noch einen draufgesetzt (pag. 320 Z. 93 ff.). Beim ersten Vorfall beschrieb sie, der Beschuldigte habe gesagt, er hätte sonst keine andere mit der er Sex haben könne (pag. 320 Z. 112). Auf ihre Ablehnung hin, habe er mit einem Lachen reagiert (pag. 321 Z. 114 f.). Später habe er mal gesagt, dass es ihm gefalle und ihn anmache, wenn sie mit ihm wegen des Sex‘ kämpfen würde. Dies sei für ihn wie Fechten (pag. 321 Z. 154 f.). Er habe ihr Nein einfach nicht akzeptiert. Er habe gesagt, sie sei seine Frau und er brauche Sex mit ihr. Er hätte sonst niemand anderes (pag. 322 Z. 162 f.). Er habe ständig ein Lachen drauf gehabt, wenn sie ihm gesagt habe, sie wolle keinen Sex. Er habe betont, er habe Freude mit ihr Sex zu haben, wenn sie sich dagegen wehre (pag. 325 Z. 327 ff.). Diese Äusserungen des Beschuldigten der Privatklägerin gegenüber passen zum einen zum Bild von ihm, das sich aus den Beweismitteln ergibt (vgl. unten Ziff. II.8.4.4) und weisen klar daraufhin, dass zwischen den Ehegatten über die Tatsache, dass die Privatklägerin Sex ablehnte, gesprochen wurde. Die Frage, ob in Bezug auf die einzelnen angeklagten Handlungen von einer ausreichenden Gegenwehr der Privatklägerin ausgegangen werden kann bzw. ob für den Beschuldigten ihr fehlendes Einverständnis erkennbar war, ist bei der Würdigung der einzelnen Anklagepunkte noch genauer zu prüfen.
Fazit
Zusammenfassend gibt es zu viele Übereinstimmungen mit anderen Aussagen oder Beweismittel, zu viele Details, mithin zu viele Realitätskriterien und zu wenig Lügensignale, die auf die Aussagen der Privatklägerin zutreffen, als dass ihre Anschuldigungen gegen den Beschuldigten vollständig erfunden sein oder einer krankheitsbegründeten Wahnvorstellung entspringen könnten. Im Allgemeinen erscheinen die Aussagen der Privatklägerin zu den angeklagten Vorfällen mit dem Beschuldigten glaubhaft und es kann darauf abgestellt werden.
8.4.5 Allgemeine Würdigung der Aussagen des Beschuldigten
Die Aussagen des Beschuldigten vermögen der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin nichts entgegen zu setzen. Aus der Tatsache, dass er die Vorwürfe der Privatklägerin bestreitet und sich mit verschiedenen Argumenten zu verteidigen sucht, kann freilich nichts abgeleitet werden. Auffallend ist jedoch, dass die Beschreibungen des Beschuldigten von der Beziehung mit der Privatklägerin und seinem Verhalten, nicht nur den Aussagen der Privatklägerin, sondern auch von Drittpersonen, so K.________, diametral widersprechen. Zum anderen verstrickt er sich in gewisse nicht auflösbare Widersprüche.
Er sagte aus, die Privatklägerin habe bereits im ersten Monat der Ehe behauptet, er hätte sie geschlagen. Er erinnere sich nicht mehr an diese Zeit, er sei betrunken gewesen (pag. 277 Z. 60 ff.). Noch in derselben polizeilichen Einvernahme will er sich dann aber doch noch ganz genau erinnern, dass er seine Frau nie geschlagen habe (pag. 280 Z. 212 ff.). Zum Vorfall in der Nacht vom 9. auf den 10. August 2010 gab der Beschuldigte bei der Staatsanwaltschaft zu Protokoll, er sei nach Hause gekommen und direkt schlafen gegangen (pag. 296 Z. 47). Ein paar Fragen später sagte er dann doch, es habe einen Streit gegeben (pag. 296 Z. 81). Er sagte von sich selbst, er habe nie Gewalt angewendet. Er sei ein ruhiger Mensch. Er würde sich als ruhig und seinen Charakter als still bezeichnen. Er werde nie laut und spreche auch nicht so viel (pag. 279 Z. 163 ff.). Es sei kein Problem für ihn gewesen, wenn die Privatklägerin keine Lust auf Sex gehabt habe (pag. 280 Z. 236). Er sagte, wenn die Privatklägerin keine Lust gehabt habe, habe er probiert, dass sie Lust dazu habe, so wie dies jeder Mann tue. Wenn sie keine Lust gehabt habe, dann habe es eben nicht geklappt (pag. 280 Z. 240 ff.). Damit sagt der Beschuldigte doch immerhin, dass er sich nicht bereits von einer einmaligen Abweisung der Privatklägerin beeindrucken liess, sondern noch probierte. Aufhorchen lässt sodann die Äusserung des Beschuldigten gegenüber dem Gutachter: Wolle der Mann Sex, müsse die Frau auch Sex wollen (pag. 576). Diese letzte Aussage passt unweigerlich zur Beschreibung des Beschuldigten von K.________. Der Beschuldigte habe immer wieder betont, er könne mit seinem Kind und seiner Frau tun, was er wolle (pag. 345 Z. 91 f.). Sie passt ebenso zu den Schilderungen der Privatklägerin, wonach der Beschuldigte beispielsweise gesagt haben soll, sie sei seine Frau und müsse mit ihm Sex haben (pag. 322 Z. 162 f.). Die Privatklägerin sprach offenbar auch gegenüber N.________ vom besitzergreifenden Verhalten des Beschuldigten, wonach sie seine Frau sei und ihm zu gehorchen habe (pag. 367 Z. 162 f.).
In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab der Beschuldigte zu Protokoll, ein Nein sei immer ein Nein, auch in Marokko (pag. 1499 Z. 21). Es gibt aber einige Hinweise darauf, dass dem Beschuldigten ein Nein oftmals Mühe bereitete. K.________ beschreibt den Beschuldigten folgendermassen: Er sei nicht durchgehend dieselbe Person gewesen. Er habe sehr freundlich und kooperativ auftreten können. Dann plötzlich und ohne Vorwarnung habe er sein Verhalten geändert, habe grob gewirkt und sei fordernd und laut geworden. Er habe ständig Machtdemonstrationen gezeigt und sei dabei sehr laut geworden. Ein falsches Wort oder auch nur ein Nein sei für ihn etwas ganz Furchtbares gewesen. Dies sowohl wenn es von ihnen als auch von der Privatklägerin gekommen sei. Der Beschuldigte verfüge nur über eine schwache Impulskontrolle (pag. 345 f. Z. 107 ff.). Die allgemeinen Schwierigkeiten des Beschuldigten mit dem Wort ‚Nein‘ erwähnt auch die Privatklägerin. Wenn sie ‚Nein‘ gesagt habe, habe er noch einen draufgesetzt. Damit meine sie nicht nur das Sexuelle (pag. 320 Z. 94 f.). Im Journal der Lebensgemeinschaft J.________ zu den Besuchen des Beschuldigten bei seinem Sohn ist ein Vorfall vermerkt, bei dem die Privatklägerin zwei bis drei Mal ‚Nein‘ gesagt habe, bis der Beschuldigte dies akzeptierte (pag. 425). Insgesamt wirken die Aussagen des Beschuldigten in Bezug auf sein eigenes Verhalten eher unreflektiert und beschönigend und wenig glaubhaft.
8.4.6 Zu Ziffer I.1.1. der Anklageschrift
Die Privatklägerin erzählte am 25. April 2014 detailliert, wie der Beschuldigte am besagten Abend im August 2010 nach Hause kam, ihr das Handy aus der Hand riss und begann auf sie eingeschlagen. Er habe mit der Handkante gegen ihren Kopf geschlagen und sie von einem Raum in den anderen gejagt. Sie habe Todesangst, Angst um ihr Leben gehabt. Sie habe das Gefühl gehabt, dass er Freude an der Sache habe. Es habe den Anschein gemacht, als wollte er ihr zeigen, wer zu Hause das Sagen habe (pag. 307 Z. 85 ff.). Am selben Abend sei es nach dem Vorfall zu Geschlechtsverkehr gekommen. Dieser habe gegen ihren Willen im Schlafzimmer stattgefunden (pag. 308 Z. 97 f.). Anderntags habe sie die Polizei gerufen (pag. 308 Z. 106). Die Beschreibung dieses Vorfalls wiederholte sie im Kerngeschehen mehrmals gleich. Bei der Staatsanwaltschaft beschrieb die Privatklägerin wieder die Schläge auf die Schläfe (pag. 332 Z. 106) und erwähnte das verschlagene Handy (pag. 333 Z. 151 f.). Als er danach zu ihr ins Bett gekommen sei, habe er natürlich Sex mit ihr gemacht (pag. 333 Z. 132 f.). Es habe sie nicht verwundert (pag. 333 Z. 139). Sie sei sicher nicht einverstanden gewesen mit dem Sex. Sie wisse nicht mehr, was sie damals gesagt habe. Sie habe ihn aufgefordert, einen Arzt anzurufen, da es ihr schlecht gegangen sei wegen der Schläge. Sie habe damals ganz bestimmt keinen Sex mit ihm gewollt. Sie wisse nicht, was sie damals zu ihm gesagt habe. Es sei zu lange her (pag. 333 Z. 141 ff.). Auf Frage, ob der Beschuldigte Gewalt angewendet habe, sagte sie dann doch, er sei angetrunken gewesen. Sie habe gesagt, dass sie so mit ihm keinen Sex haben wolle. Sie habe sich abgedreht und ihn weggestossen. Er habe aber trotzdem Sex gemacht mit ihr. Er sei stark und 1.80 m gross. Sie habe ihn nicht länger provozieren wollen. Sie habe sich einfach überlegt, ob sie überleben wolle oder nicht. Zuvor habe er sie ja mehrmals geschlagen (pag. 333 Z. 159 ff.). In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sagte sie, sie habe in ihrem Leben noch nie solch massive Gewalt erlebt (pag. 1477 Z. 32). Sie wisse nicht mehr, ob sie ihm signalisiert habe, dass sie keine sexuellen Kontakte mit ihm haben wolle. Es sei zu lange her. Er habe aber schon verstanden, dass sie nicht einverstanden sei. Sie habe ihm gesagt, dass sie keinen Sex haben wolle. Die sexuellen Kontakte hätten nach den Schlägen stattgefunden (pag. 1477 Z. 38 ff.). Die Privatklägerin erzählte im Frauenhaus (pag. 260) und später K.________ von diesem Vorfall (pag. 347 Z. 170 ff.).
Das Stattfinden dieses Vorfalls wird gestützt durch die Tatsache, dass die Privatklägerin tatsächlich, wie erwähnt, am nächsten Morgen, am 10. August 2010 um 8:14 Uhr die Polizei anrief. Dies geht aus dem entsprechenden Polizeirapport vom 18. August 2010 hervor (pag. 251 f.). Vor Ort gab die Privatklägerin den Polizisten gemäss Rapport an, bei einem Streit von vergangener Nacht sei ihr Mann gegen sie tätlich geworden bzw. habe gegen sie mit Schlägen gedroht (pag. 252). Die Privatklägerin habe keine sichtbaren Verletzungen aufgewiesen und die Wohnung habe sich in einem ordentlichen Zustand befunden (pag. 252). Zudem begab sich die Privatklägerin am selben Tag in eine ärztliche Untersuchung im I.________ (pag. 387) und dann ins Frauenhaus (pag. 260). Dem Bericht des I.________ ist zu entnehmen, dass am Kopf, Hals, den Armen und am Rücken zahlreiche Rötungen und Exkoriationen bestanden hätten. Ein Zusammenhang zwischen den Hautläsionen, dem Würgen und den Schlägen von letzter Nacht sei nicht offensichtlich (pag. 387). Es ist hier zu bemerken, dass es sich vorliegend nicht um eine rechtsmedizinische Untersuchung handelte. Als Tatsache kann dem Bericht lediglich entnommen werden, dass die Privatklägerin geringfügige Verletzungen aufwies. Ob diese von den Schlägen des Beschuldigten stammen oder nicht, kann aus dem Bericht alleine nicht abgeleitet werden.
Erschreckend waren für die Privatklägerin offenbar vor allem die Schläge des Beschuldigten. Der unfreiwillige Geschlechtsverkehr scheint für sie der weniger prägende Teil des Vorfalls gewesen zu sein. So ist es leicht zu erklären, dass die Privatklägerin, zur sexuellen Gewalt befragt, angab, der erste Vorfall nach September 2012 in Wabern sei der erste bzw. der Schlimmste gewesen (vgl. pag. 320 Z. 102 ff., pag. 325 Z. 312 ff.). Auch erscheint es nicht abwegig, dass die Privatklägerin der Polizei damals nicht vom unfreiwilligen Geschlechtsverkehr erzählte. Denn sie ordnete diesen im Vergleich zu den Schlägen nicht als schwerwiegend ein.
In Bezug auf die Heftigkeit der Schläge und der Verletzungen dürfte die Privatkläger etwas übertrieben haben bzw. diese in ihrer Erinnerung übertrieben abgebildet haben. Zumindest ihre Äusserung bei der Staatsanwaltschaft, ihr ganzes Gesicht sei aufgeschwollen gewesen und im Augenbrauenbereich habe sie ein Hämatom gehabt (pag. 332 Z. 124 f.), ist nicht in Einklang zu bringen mit den Feststellungen zu den Verletzungen im Polizeirapport und im Bericht des I.________. Dass die Wohnung sich in einem ordentlichen Zustand befand, sagt nichts aus über das Stattfinden der Auseinandersetzungen. Zum einen ist es aufgrund der Beschreibung der Privatklägerin nicht zwingend, dass die Wohnung durch die Auseinandersetzung in Unordnung geriet, zum anderen verfügte die Privatklägerin über Zeit zum Aufräumen bevor die Polizei am Morgen bei ihr zuhause erschien.
Die Privatklägerin machte fast vier Jahre nach dem Vorfall zum ersten Mal Aussagen. Dass sie sich nicht mehr im Detail zu erinnern vermochte, wie sie sich gegen den Beschuldigten wehrte, als dieser Geschlechtsverkehr wollte, ist nicht überraschend. Dass sie den Sex nicht wollte und dies dem Beschuldigten auch mitteilte, ist für die Privatklägerin aber unzweifelhaft. Auch aus objektiven Gesichtspunkten ist mehr als nur nachvollziehbar, dass die Privatklägerin erschrocken und benommen durch die Schläge des Beschuldigten und die Auseinandersetzung, nicht mit Geschlechtsverkehr einverstanden war. Die Kammer erachtet den Anklagesachverhalt Ziff. I.1.1. als weitgehend erwiesen. Offengelassen werden muss lediglich die Heftigkeit der Schläge des Beschuldigten und ob die Privatklägerin tatsächlich versuchte, den Beschuldigten wegzustossen vor dem Geschlechtsverkehr.
8.4.7 Zu Ziffer I.1.2. der Anklageschrift
Die Privatklägerin vermochte den ersten Vorfall in der Wohnung des Beschuldigten in Wabern bei der Polizei sehr detailreich mit originellen Einzelheiten zu schildern (pag. 320 f. Z. 104 ff.). Sie konnte insbesondere die Konversation zwischen ihr und dem Beschuldigten, in der sie ihm zu verstehen gab, nicht mit ihm schlafen zu wollen, wiedergeben. Sie beschrieb im Detail: Er sei zu ihr gekommen und habe sie ganz fest in die Arme genommen, festgehalten und einfach nicht mehr losgelassen. Der Beschuldigte habe sie daran gehindert, zu ihrem Sohn zu gehen, der nach ihr gerufen habe (pag. 321 Z. 120 ff.). Er habe ihr dann die Hose runtergezogen und dann seine eigene. Sie habe die Hose immer wieder hoch gezogen und er sie wieder runter (pag. 321 Z. 125 f.). Er habe sie nicht geschlagen, aber nicht losgelassen. Er habe seine Kraft gebraucht, um sie aufs Bett zu drücken. Er habe sie an den Oberarmen und auch an den Handgelenken festgehalten, wenn sie sich von ihm habe losreissen wollen. Wenn sie sich habe aufrichten wollen, habe er sie wieder zurück gedrückt und geschubst. Er habe ihr auch die Hände immer wieder weggenommen, wenn sie versucht habe sich aufzurichten (pag. 321 Z. 141 ff.). Dieser erste Vorfall sei der schlimmste gewesen, da ihr Sohn so laut geschrien habe und der Beschuldigten auf dieses Schreien so massiv reagiert habe (pag. 325 Z. 314 f.). Bei der Staatsanwaltschaft schien die Privatklägerin vom selben Vorfall zu sprechen. Sie sagte, er sei in sie eingedrungen, ohne dass sie dies gewollt habe. Sie habe ihn mit Händen und Knien weggestossen, ihn geklemmt, aber es habe nicht gereicht. Er sei stärker gewesen als sie und habe sich einfach über sie hinweggesetzt, obwohl sie das nicht gewollt habe. Es sei ein Kampf gewesen und nicht Sex. Ihr Sohn habe dann angefangen zu weinen (pag. 339 Z. 352 ff.).
Zu den weiteren Übergriffen in Wabern sagte die Privatklägerin, immer wenn sie mit ihrem Sohn beim Beschuldigten gewesen sei, sei es zu solchen Übergriffen gekommen. Sie sei ungefähr alle zwei bis drei Wochen für ein paar Stunden zum Beschuldigten in die Wohnung gegangen. Jedes Mal sei es passiert (pag. 322 Z. 190 ff.). Da es immer mehr oder weniger gleich gelaufen sei, habe es kaum Unterschiede gegeben (pag. 325 Z. 315 f.). Bei der Staatsanwaltschaft gab die Privatklägerin an, der Beschuldigte habe ein Besuchsrecht erhalten und in diesem Zusammenhang habe sie ihn gemeinsam mit dem Kind in Wabern besucht (pag. 338 Z. 333 f.). Es sei jedes Mal vorgekommen, wenn sie nach Wabern gegangen sei wegen dem 14-tägigen Besuchsrecht. Zu den gewaltsamen Übergriffen sei es ca. vier Mal gekommen (pag. 339 Z. 358 f.). Sie sei wegen dem Besuchsrecht nach dem ersten Mal wieder hingegangen. Er habe seinen Sohn sehen wollen und habe 20‘000 Telefonate gestartet (pag. 339 Z. 362). Er habe das Recht gehabt, seinen Sohn zu sehen (pag. 339 Z. 366 f.). Sie habe keinen Sex haben wollen vor ihrem Sohn, auch wenn dieser geschlafen habe (pag. 1712).
Der erste Vorfall nach der Trennung wird von der Privatklägerin in einer Art und Weise beschrieben, die die Aussage besonders glaubhaft erscheinen lässt. Es sind gerade auch die eher seltsamen Elemente, die für die Glaubhaftigkeit sprechen. So sagte die Privatklägerin, vermutlich hätten sie dann alle zusammen noch etwas gegessen, bevor sie die Wohnung verlassen habe. Der Beschuldigte sei wie immer nach dem Sex an seinen Computer gegangen und sei in seiner eigenen Welt versunken (pag. 321 Z. 134 ff.). Von aussen erscheint es unverständlich, dass jemand nach einem solchen Vorfall nicht umgehend aus der Wohnung flüchten würde. Unter Einbezug der Persönlichkeit der Privatklägerin und der Beziehungsdynamik zwischen ihr und dem Beschuldigten, sieht dies jedoch anders aus. Dasselbe gilt für die Tatsache, dass die Privatklägerin, obwohl sie mit sexuellen Übergriffen rechnen musste, weiterhin beim Beschuldigten zu Besuch ging. Offenbar hatte die Privatklägerin die Ansicht, sie müsse dies tun, da der Beschuldigte gemäss Trennungsvereinbarung ein Besuchsrecht hatte. Dass ein Besuchsrecht bestand, ohne dass zu Beginn eine klare Regelung vorhandenen gewesen war, hat auch der frühere Beistand des Sohnes bestätigt (pag. 1491 Z. 26 f.). N.________ gab zu Protokoll, die Privatklägerin habe zu Beginn das Besuchsrecht geregelt haben wollen, habe sich aber später nicht zu einer Regelung überwinden können (pag. 366 Z. 143 f.). Andererseits wurde die Privatklägerin vom Beschuldigten, der drängte seinen Sohn sehen zu wollen, mit Telefonaten überhäuft (pag. 310 Z. 213 ff., pag. 339 Z. 362 f.). Gleichzeitig bestand bei ihr eine Überforderung mit der Betreuung des Kindes und trotz allem noch die vage Hoffnung, wieder mit dem Beschuldigten zusammen zu kommen und noch eine Familie zu werden (pag. 1479 Z. 28 f., pag. 1712 f.).
Dass die Privatklägerin die Vorfälle von unfreiwilligem Geschlechtsverkehr in Wabern, welche nach dem ersten folgten, nicht im Detail beschrieb, kann ihr nicht negativ angelastet werden. Es ist nachvollziehbar, dass es ihr aufgrund der wiederholten ähnlichen Geschehnisse kaum noch möglich war, diese zu spezifizieren. Es ist auch nachvollziehbar, dass die Privatklägerin in Anwesenheit des Kindes nicht mit Geschlechtsverkehr mit dem Beschuldigten einverstanden war. Ihre Aussage, dass es in Wabern wiederholt zu Übergriffen kam, ist glaubhaft. Die genaue Anzahl vermochte die Privatklägerin jedoch nicht zu nennen. Sie sprach von ca. vier Mal. Die Anklage lautete auf vier Vorfälle. Diese genaue Zahl lässt sich jedoch nicht nachweisen. Es muss auf die Aussagen der Privatklägerin abgestellt und von ca. vier Vorfällen ausgegangen werden. Im Übrigen ist der Sachverhalt gemäss Ziff. I.1.2. der Anklageschrift erstellt.
8.4.8 Zu Ziffer I.1.3. der Anklageschrift
Nach Aussage der Privatklägerin hat der Beschuldigte mehrmals gegen ihren Willen bei ihr im Studio im Wohnhaus «G.________» der Stiftung H.________ in Biel übernachtet. Es sei jeweils zu verbalen Auseinandersetzungen gekommen. Er sei jeweils auch sehr laut geworden. Sie habe wegen des Kindes versucht, nicht laut zu werden. Weiter habe der Beschuldigte einfach mit ihr geschlafen, sie habe das nicht gewollt (pag. 309 f. Z. 196 ff.). In der polizeilichen Einvernahme vom 1. Mai 2015 sagte sie, auch an der V.________(Adresse) sei es zu sexuellen Übergriffen gekommen. Sie habe Frau M.________ von der Institution davon erzählt. Sie sei von November 2012 bis Januar 2014 in diesem Haus gewesen. Von September 2013 bis Januar 2014 sei er dann nicht mehr dort aufgetaucht. Sie schätze, dass es vorher ungefähr drei bis vier Mal zu sexuellen Übergriffen gekommen sei (pag. 323 Z. 213 ff.). Wegen der Schuldgefühle und mit seiner Zermürbungstaktik sei es ihm auch immer wieder gelungen, dass sie ihn hineingelassen habe (pag. 324 Z. 308 ff.). M.________ bestätigte in ihrer Einvernahme, dass die Privatklägerin ihr gegenüber gegen Ende des Aufenthaltes im «G.________» einmal erwähnt habe, dass sie von ihrem Mann zum Sex gezwungen worden sei (pag. 359 Z. 97 ff.). Sie sagte auch, dass es strikte verboten sei, dass Männer in der Stiftung übernachteten. In so einem Fall müssten die Frauen die Stiftung sofort verlassen (pag. 360 Z. 121 f.). Auch der Psychiatriepflegerin N.________ hatte die Privatklägerin von einem Vorfall im «G.________» im Oktober 2013 erzählt, wobei sie in Bezug auf die Freiwilligkeit des Geschlechtsverkehrs offenbar undeutlich war (pag. 366 Z. 120 ff.). Bei der Staatsanwaltschaft gab die Privatklägerin zu Protokoll, männliche Begleitung hätte um 22 Uhr das Zimmer verlassen müssen. Der Beschuldigte habe dies nicht getan (pag. 337 Z. 278 f.). Es sei dort sehr ringhörig gewesen. Sie habe das nicht gewollt, er habe aber trotzdem Sex gemacht mit ihr (pag. 337 Z. 284). Auf erneute Frage, führte sie an, sie habe den Sex nicht gewollt, er habe es aber trotzdem gemacht. Sie habe ihm gesagt, dass sie dies nicht wolle. Sie habe ihn so raufgestossen und gesagt «geh weg». Er habe darauf gesagt, sie brauche das und wolle das auch (pag. 337 Z. 293 ff.). Er habe sie zum Sex überredet. Manchmal habe er auch geweint. Sie habe dann Mitleid mit ihm gehabt und nachgegeben (pag. 337 Z. 301 f.). Er habe keine Gewalt angewendet (pag. 337 Z. 306 f.). In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 20. Januar 2016 sagte die Privatklägerin zu diesen Vorfällen aus, sie habe dem Beschuldigten signalisiert, dass sie keinen Sex mit ihm wolle. Sie habe sich körperlich gewehrt und habe immer wieder versucht, die Hose hinaufzuziehen. Sie habe ihm gesagt, dass sie dies nicht wolle. Es habe auch sexuelle Kontakte gegeben, da sie einverstanden gewesen sei, dass es dazu gekommen sei. Für den Beschuldigten sei klar gewesen, wann sie einverstanden gewesen sei und wann nicht (pag. 1478 Z. 32 ff.).
Insgesamt geht aus den Aussagen der Privatklägerin hervor, dass es im «G.________» auch zu Geschlechtsverkehr kam, mit dem sie einverstanden war, bzw. wo sie sich den Wünschen des Beschuldigten fügte. Die Privatklägerin stand unter dem Einfluss ihrer Ambivalenz, aber litt auch unter der Angst, aus der Institution verwiesen zu werden oder ihr Kind aufzuwecken. So ist es nachvollziehbar, dass die Privatklägerin unter Umständen unter psychischen Druck geriet, den Geschlechtsverkehr mit dem Beschuldigten zu dulden. Das Zwangsmittel des psychischen Drucks ist jedoch nicht Teil der Anklage. Aus den Aussagen der Privatklägerin geht aber ebenso deutlich genug hervor, dass sie sich mehrfach dem Beschuldigten nicht fügen wollte, ihm mündlich deutlich zu verstehen gab, keinen Sex zu wollen und auch versuchte, ihn wegzustossen. Auch wenn diese Gegenwehr nicht besonders heftig gewesen sein dürfte, war sie für den Beschuldigten doch klar erkennbar. Er überwand diesen Widerstand und vollzog gewaltsam den Geschlechtsverkehr. Die Privatklägerin sagte aus, es sei ungefähr drei bis viel Mal passiert. Im Zweifel für den Beschuldigten ist von der tieferen Schätzung von ca. drei Mal auszugehen. Im Übrigen ist der Anklagesachverhalt Ziff. I.1.3. erstellt.
8.4.9 Zu Ziffer I.1.4. der Anklageschrift
Im Dezember 2013 war der Sohn der Privatklägerin und des Beschuldigten in einem Kinderheim fremdplatziert worden. Die Privatklägerin zog Ende Januar 2014 daher alleine in eine neue Wohnung an der T.________(Strasse) in Biel (vgl. pag. 310 Z. 224 f.). Sie gab an, der Beschuldigte habe sie dann auch in der neuen Wohnung aufgesucht. Er habe bei ihr wohnen wollen, was sie nicht gewollt habe. Sie habe ihn in die Wohnung gelassen um Dinge zu besprechen. Es sei dann meistens um seine Ausschaffung, das gemeinsame Kind und seinen Lebenswandel gegangen. Sie habe sich dabei nicht viel überlegt. Es sei halt auch um das Kind gegangen (pag. 310 Z. 231 ff.). Wenn er einmal bei ihr gewesen sei, sei er nicht mehr aus der Wohnung gegangen und habe bei ihr übernachtet. Sie habe nichts dagegen tun können. Auch in dieser Wohnung habe er gegen ihren Willen mit ihr geschlafen. Sie habe sich gewehrt, aber dann sei er wieder sehr grob zu ihr geworden. Somit habe sie es geschehen lassen. Sie habe nicht mehr gekonnt. Sie sei am Ende ihrer Kräfte gewesen (pag. 310 Z. 240 ff.). In der Einvernahme vom 1. Mai 2014 gab die Privatklägerin an, ab Januar 2014 habe sie dann die Wohnung an der T.________(Strasse) gehabt. Dort sei es auch ein paar Mal passiert. Sie schätze drei bis vier Mal (pag. 323 Z. 221 f.). Bei der Staatsanwaltschaft schilderte sie unter anderem, der Beschuldigte habe ihr auch beim Umzug geholfen. Er sei sehr müde gewesen und habe bei ihr übernachten wollen. Sie sei in der Zeit auch noch in der Waldau und nur tageweise zuhause gewesen. Als er bei ihr übernachtet habe, habe er Sex von ihr gewollt. Sie habe gesagt, dass sie dies nicht wolle und habe sich gewehrt, wie sie es bereits beschrieben habe. Auf Frage, ob er Gewalt angewendete habe, sagte sie, ja das schon. Sie habe sich gewehrt, so gut sie konnte, bis sie erschöpft gewesen sei. Er habe sie runter gedrückt, ihr die Hände gehalten und sei in sie eingedrungen. Sie habe nicht gross Möglichkeiten gehabt, sich zu wehren. Sie sei an diesem Abend auch müde gewesen vom Umzug. Er habe ihr die Hose herunter gerissen. Sie glaube, diese Übergriffe seien so drei Mal vorgekommen (pag. 339 f. 384 ff.). In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sagte die Privatklägerin, an der T.________(Strasse) sei es zu sexuellen Übergriffen gekommen. Es sei dort vorgekommen, dass sie einverstanden gewesen sei. Sie sei aber immer wie mehr dagegen gewesen (pag. 1479 Z. 8 f.).
Auch in Bezug auf diesen Anklagesachverhalt hat die Privatklägerin ihre Aussage in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung etwas abgeschwächt, indem sie auch von einvernehmlichem Geschlechtsverkehr sprach. Ihre Aussagen, wonach es aber mehrmals gegen ihren Willen passiert sei und sie sich auch gewehrt habe bzw. versucht habe sich zu wehren, hat sie dadurch aber nicht zurückgenommen. Es bereitet wiederum Mühe, nachzuvollziehen, weshalb die Privatklägerin trotz allem beim Beschuldigten Hilfe suchte für ihren Umzug und ihn wiederholt zu sich in die Wohnung liess. Zu erklären ist dies mit ihrer grossen Ambivalenz und ihrer damaligen Hilflosigkeit, die sie auch erwähnte. Sie sagte, sie sei unter grossem Druck gestanden wegen des Kindes. Man habe immer etwas davon gesprochen, dass sie alles richtig machen müsse, damit sie ihren Sohn zurückerhalte (pag. 1479 Z. 19 f.). Im Gesamtzusammenhang auch mit den früheren Vorfällen, ist die Aussage der Privatklägerin, dass es auch in der Wohnung an der T.________(Strasse) drei bis vier Mal zu unfreiwilligem Geschlechtsverkehr mit Widerstandsüberwindung gekommen ist, glaubhaft. Die Kammer geht aufgrund der Unsicherheiten bei der Anzahl der Vorfälle von ca. drei Vorfällen aus. Auch der Anklagesachverhalt Ziff. I.1.4. ist erstellt.
8.4.10 Zu Ziffer I.3.1 der Anklageschrift
Im Juli 2011 soll der Beschuldigte der Privatklägerin in Wabern verbal gedroht haben, sie umzubringen, falls sie sich von ihm scheiden lasse (pag. 983). Die Privatklägerin sagte dies wiederholt und glaubhaft aus (pag. 308 Z. 124, pag. 335 Z. 227 f., pag. 1480 Z. 18, pag. 1714). Es ist eine unbestrittene Tatsache, dass sich die Privatklägerin damals nicht vom Beschuldigten trennte. Die gerichtliche Trennung erfolgte erst rund ein Jahr später. Es lässt sich allerdings aufgrund der vorhandenen Beweislage nicht eruieren, ob die Privatklägerin sich aufgrund dieser Drohung des Beschuldigten nicht von diesem trennte oder ob dies andere Ursachen hatte. Diesbezüglich sagte sie einzig aus, sie habe nur ein wenig Angst gehabt vor ihm. Sie habe sich im Frauenhaus Bern Hilfe geholt, wo ihr angeraten worden sei, in ein Haus für Frauen und Kinder zu gehen. Das habe sie beelendet und sie sei wieder zum Beschuldigten zurückgegangen (pag. 308 Z. 133 ff.). Der angeklagte Sachverhalt ist insofern zu ergänzen.
8.4.11 Zu Ziffer I.3.2. der Anklageschrift
Nach Angabe der Privatklägerin rief der Beschuldigte sie am 8. April 2014 an und setzte sie unter psychischen Druck, verlangte von ihr, sie müsse bei einem Anwalt wahrheitswidrig bestätigen, dass sie als Eheleute wieder gemeinsam wohnten (pag. 311 Z. 291). Dies geschah nachdem der Beschuldigte den Wegweisungsentscheid vom 31. März 2014 erhalten hatte. Die Privatklägerin gab weiter an, sie habe grosse Angst bekommen. Sie habe im Frauenhaus angerufen. Von diesem sei sie anderntags an einem anderen Ort platziert worden. Den Termin beim Anwalt habe sie nicht wahrgenommen (pag. 311 f. Z. 295 ff.). Diese Aussage der Privatklägerin ist glaubhaft und stimmt mit den äusseren Gegebenheiten überein. Sachverhaltsmässig ist Ziff. I.3.2. der Anklageschrift erstellt.
8.4.12 Fazit
Die Hintergründe und die Schilderungen der Privatklägerin zu den angeklagten Vorfällen ergeben ein gesamthaft stimmiges Bild. Der grosse kräftige Beschuldigte, zu dem die Privatklägerin in einem ambivalenten Abhängigkeitsverhältnis stand, setzte sich mehrfach gewaltsam über den Willen der Privatklägerin und deren Widerstand hinweg, um Geschlechtsverkehr mit ihr zu vollziehen.
Vorwurf zum Nachteil der Zeugin
Beweismittel
Zum Anklagevorwurf an den Beschuldigten zum Nachteil der Zeugin liegen einige objektive Beweismittel vor. Dies sind: Der Polizeirapport vom 9. Januar 2012 (pag. 456 ff.), die Fotos der Polizei vom Tatort (pag. 470 f.), der Rapport des Kriminaltechnischen Dienstes (KTD) vom 20. Mai 2014, wonach auf dem Pullover der Zeugin Sperma des Beschuldigten festgestellt wurde (pag. 520 ff.) und das rechtsmedizinische Konzil zur körperlichen Untersuchung der Zeugin vom 11. März 2011 (pag. 524 ff.).
Von entscheidender Bedeutung sind jedoch wiederum die subjektiven Beweismittel. Diese bestehen einzig aus den Aussagen der Zeugin und denjenigen des Beschuldigten. Die Zeugin wurde am 14. Juli 2011 durch die Polizei befragt, dies allerdings zu einem andern angeblichen Vorfall einer mehrfachen Vergewaltigung durch acht Männer (pag. 490 ff.). Darauf folgte eine Einvernahme bei der Polizei vom 15. November 2011 (pag. 501 ff.), eine bei der Staatsanwaltschaft vom 14. Januar 2015 (pag. 510 ff.) und eine in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 20. Januar 2016 (pag. 1485 ff.). Zuletzt wurde die Zeugin anlässlich der Berufungsverhandlung vom 27. November 2017 nochmals befragt (pag. 2389 ff.). Der Beschuldigte wurde zu diesem Vorfall am 24. Juli 2014 (pag. 474 ff.). und am 12. September 2014 (pag. 483 ff.) polizeilich befragt. Die staatsanwaltschaftliche Einvernahme folgte am 27. November 2014. Erneut einvernommen wurde der Beschuldigte dann anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 20. Januar 2015 (pag. 1495 ff.), an der Fortsetzungsverhandlung vom 25. Januar 2017 (pag. 1993) sowie anlässlich der Berufungsverhandlung vom 27. November 2017 (pag. 2393 f.).
Für die Zusammenfassung der Beweismittel aus der Untersuchung und von der Vorinstanz wird auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 2092 ff., S. 37 ff. der Urteilsbegründung). In der Berufungsverhandlung hinterliess die Zeugin einen unauffälligen und guten Eindruck. Sie äusserte ihr Unverständnis darüber, dass sie so lange nach dem Vorfall nochmals aussagen musste (pag. 2389). Sie sei nicht mehr in psychologischer oder psychiatrischen Behandlung und müsse keine Medikamente einnehmen (pag. 2389 f.). Sie gab an, sie habe bei den bisherigen Einvernahmen die Wahrheit gesagt. Der Einfluss der Medikamente sei nicht ganz klar gewesen, aber die Wahrheit sei schon rausgekommen. Dass es zu einem sexuellen Übergriff gekommen sei, könne sie heute bestätigen. Sie habe gemeint, sie habe neben dem anderen Vorwurf auch denjenigen gegen den Beschuldigten zurückgezogen. Wenn sie könnte, würde sie zurückziehen. Das sei aber eine andere Frage, als ob der Vorwurf stimme. Dieser stimme (pag. 2390 f.). Der Beschuldigte gab zu Protokoll, mit der Zeugin habe es zwei Mal sexuellen Kontakt gegeben, einmal im Ostring und einmal im Marzili. Er habe mit ihr gespielt, so wie sie mit ihm, seinem Schwanz gespielt habe, bis er gekommen sei. Woher er denn hätte wissen sollen, dass sie Jungfrau sei und dies habe bleiben wollen. Er habe nicht versucht, sie zu vergewaltigen (pag. 2393).
Beweisergebnis der Vorinstanz
Die Vorinstanz gelangte beweiswürdigend zum Schluss, die Aussagen des Beschuldigten seien aufgrund des Abstreitens einer Aussagenanalyse kaum zugänglich. Bei den Aussagen der Zeugin sei zu berücksichtigen, dass wer einmal lüge nicht zwingend immer lüge. Den Vorwurf der Massenvergewaltigung habe sie mit einer plausiblen Erklärung zurückgenommen. Ihre Aussagen zum hier zu beurteilenden Vorfall seien zudem ganz anders. Sie schildere den Beginn wie auch das Kerngeschehen konstant, stimmig und ohne innere und äussere Widersprüche. Sie erwähne nebensächliche und originelle Details, beschreibe eigene psychische Vorgänge während der Tat, belaste den Beschuldigten nicht unnötig und übertreibe nicht. Sie erwähne Komplikationen im Handlungsablauf und könne den Vorfall räumlich-zeitlich verknüpfen. Dass sie kein Interesse für das vorliegende Verfahren mehr zeige, spreche nicht gegen ihre Glaubwürdigkeit. Es gebe auch objektive Hinweise, die die Aussagen der Zeugin untermauern würden. Auffallend sei überdies, dass die Zeugin den Übergriff fast gleich wie die Privatklägerin geschildert habe. Die Aussagen der Zeugin würden glaubhaft erscheinen und es könne beweismässig darauf abgestellt werden. Der in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt (Ziff. I.2.) sei erstellt (pag. 2098 f., S. 43 f. der Urteilsbegründung).
Vorbringen der Parteien
Der Verteidiger des Beschuldigten brachte gegen das Urteil der Vorinstanz vor, die Zeugin sei unglaubwürdig. Sie habe eine falsche Massenvergewaltigung detailreich beschrieben. Es handle sich um ein ungeheuerliches Lügengebäude. Die Erklärung der Zeugin für die falsche Anschuldigung sei nicht plausibel. Die Zeugin hätte auch die Anschuldigungen gegen den Beschuldigten zurücknehmen wollen. Sie sei aber unter Druck gewesen dies nicht zu tun, da sie sonst Gefahr laufen würde, sich wegen der falschen Anschuldigung strafbar zu machen. Die Weigerung der Zeugin, die Ärzte vom Arztgeheimnis zu entbinden, könne nur darin begründet sein, dass dies kontraproduktiv gewesen wäre. Aus der Vorgehensweise bei der angeblichen versuchten Vergewaltigung könne nichts abgeleitet werden, da es sich um eine übliche Vorgehensweise handle. Es mute seltsam an, dass die Zeugin die Aussage zu den vom Beschuldigen erwähnten sexuellen Handlungen im Ostring verweigere. Auch die Angaben der Zeugin gegenüber den Ärzten der Frauenklinik liessen aufhorchen. Im Zweifel müsse auf die Angaben des Beschuldigten abgestellt werden (pag. 2397 f.).
Die Generalstaatsanwaltschaft hingegen stützte die Erwägungen der Vorinstanz. Anders als im eingestellten Verfahren wegen Massenvergewaltigung mache die Zeugin bei diesem Vorfall realistische Schilderungen, auf die abstellt werden könne (pag. 2400 f.).
Beweiswürdigung der Kammer
Vorbemerkungen
Für die theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung und der Aussagenanalyse wird nochmals auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 2081 ff., S. 26 ff. der Urteilsbegründung).
Die Besonderheit bei der Beweiswürdigung zum Anklagevorwurf zum Nachteil der Zeugin ist, dass diese am 13. Juli 2011 bei der Kantonspolizei in Interlaken meldete, sie sei vor ca. drei Monaten in der Stadt Bern von acht Männern sexuell missbraucht worden. Aufgrund dieser Anzeige erfolgte am 14. Juli 2011 eine polizeiliche Einvernahme mit der Zeugin, in der sie weiter angab, vor ca. vier Monaten Opfer eines weiteren Sittlichkeitsdelikts geworden zu sein (pag. 457). Zu diesem zweiten Vorwurf, der den Beschuldigten betraf, wurde die Zeugin dann erst am 15. November 2011 polizeilich einvernommen. Dabei gab sie ihren Pullover ab, den sie beim Treffen mit dem Beschuldigten getragen habe (pag. 457 f.). Der KTD stellte auf dem Pullover Spermaspuren fest und konnte ein komplettes männliches DNA-Profil erstellen. Dieses ergab jedoch keine Übereinstimmung mit der DNA-Datenbank. Die Zeugin kannte nur den Vornamen des Beschuldigten und konnte ihn körperlich beschreiben. Der Beschuldigte konnte von der Polizei nicht ermittelt werden (pag. 458 und pag. 521). Nach der Anzeige gegen den Beschuldigten durch die Privatklägerin im Frühling 2014 wurde von diesem ein DNA-Profil erstellt. Dies führte zu einer Übereinstimmung mit der DNA auf dem Pullover der Zeugin (pag. 521). Das Verfahren gegen die acht Männer, die die Zeugin mit Anzeige vom 13. Juli 2011 beschuldigt hatte, wurde am 2. April 2012 eingestellt (pg. 658 ff.). Nachdem die Zeugin mit gegenteiligen Aussagen von drei der beschuldigten Männer konfrontiert worden war, sagte sie, es sei nicht zu Geschlechtsverkehr gekommen. Sie habe bei ihrer Einvernahme vom 14. Juli 2011 nicht gewusst, was eine Vergewaltigung sei. Es stimme, dass sie sich selbst ausgezogen und wieder angezogen habe. Diese Aussagen folgten kurz nach einer Einweisung bzw. einem Aufenthalt der Zeugin in einer psychiatrischen Klinik (pag. 659 f.). Die spezielle Konstellation ist im Rahmen der folgenden Beweiswürdigung zu berücksichtigen. Als weitere Basis für die Würdigung sind kurz die bekannten Informationen zur Bekanntschaft zwischen der Zeugin und dem Beschuldigten zu erörtern, bevor auf deren Aussagen im Allgemeinen und insbesondere in Bezug auf den angeklagten Vorfall einzugehen ist. Die folgenden Erwägungen gelten als Ergänzung der vorinstanzlichen Beweiswürdigung.
Zur Bekanntschaft zwischen der Zeugin und dem Beschuldigten
Zur Frage, wie sie sich kennen gelernt hatten und wie ihre Beziehungen in etwa aussah, machten die Zeugin und der Beschuldigte weitgehend übereinstimmende Aussagen. Sie trafen sich erstmals in Bern auf der Grossen Schanze etwas mehr als einen Monat vor dem angeklagten Vorfall vom 10. März 2011. Sie waren beide mit Kollegen da und hatten sich durchs Rauchen kennengelernt (pag. 504 Z. 129 ff., 475 Z. 42 ff.). Es wurden die Nummern ausgetauscht und es entstand unter anderem telefonischer Kontakt (pag. 504 Z. 134 ff., pag. 476 f. Z. 101 ff.). Vor dem 10. März 2011 kam es einmal zu einem Treffen der beiden im Ostring, wo die Zeugin damals wohnte (pag. 476 Z. 54 f., pag. 504 Z. 137). Der Beschuldigte gab an, die Zeugin habe mit ihm bleiben und eine feste Beziehung haben wollen (pag. 476 Z. 66). Er sei schon in sie verliebt gewesen, aber habe seine Frau nicht wegen ihr verlassen wollen (pag. 479 Z. 213). Die Zeugin sagte in der Einvernahme vom 15. November 2011 noch, sie hätte eine freundschaftliche Beziehung zum Beschuldigten gehabt und habe nie etwas Sexuelles von ihm gewollt (pag. 504 Z. 115 ff.). Bei der Staatsanwaltsanwaltschaft räumte sie dann ein, man könne nicht so sagen, dass sie eine feste Beziehung gewollt habe, aber sie habe sich ein paar Mal mit ihm getroffen und sich auch in ihn verliebt gehabt (pag. 516 Z. 113 f., vgl. auch pag. 1485 Z. 35 und pag. 1488 Z. 29).
Am Abend des angeklagten Vorfalls, war die Zeugin gemäss ihren Angaben unterwegs ins Fitness und gerade am Bahnhof, als sich der Beschuldigte bei ihr meldete. Sie sei dann zu ihm auf die Grosse Schanze gegangen. Er habe gefragt, ob sie ein bisschen Spazieren gehen würde und sie hätten einen Weg ins Marzili genommen. Sie hätten sich dann dort an einem Ort mit vielen Bäumen befunden. Es sei Abend und dunkel gewesen. Sie hätten sich unter einen Baum auf den Boden auf ihr Fitnesstuch gesetzt und sich unterhalten (pag. 502 Z. 31 ff.). Der Beschuldigte sagte, sie hätten sich im Bahnhof Bern getroffen und seien dann zum Marzili spazieren gegangen (pag. 476 Z. 97). Auch er sagte, es sei dunkel gewesen und er habe neben dem Weg gesessen, neben einem Baum (pag. 480 Z. 252 ff.).
Würdigung der Aussagen des Beschuldigten
Die Vorinstanz schrieb zur Würdigung der Aussagen des Beschuldigten lediglich, dass er die Anschuldigungen durchwegs bestreite und sich deshalb nicht in Widersprüche verwickeln könne (pag. 2098). Völlig widerspruchsfrei ist sein Aussageverhalten nach Ansicht der Kammer jedoch nicht. So sagte er zuerst, er habe nicht mit der Zeugin schlafen wollen, damit sie Jungfrau bleibe (pag. 476 Z. 69 f.). Sie hätten nicht über Sex gesprochen. Sie hätten sich geküsst und alles, aber ohne Sex (pag. 476 Z. 76 f.). Auf Frage, ob er der Zeugin sonst irgendwie sexuell näher gekommen sei, meinte er dann, sie hätten sich geküsst und alles und sie hätten auch Sex gemacht, aber nicht vollständig. Das sei nur von aussen gewesen, da sie ja noch Jungfrau sei (pag. 477 Z. 116 f.). Auf Vorhalt, dass er mit der Zeugin Geschlechtsverkehr habe vollziehen wollen, meinte der Beschuldigte, er habe es versucht und sie habe nicht gewollt. Sie habe gesagt, sie wolle Jungfrau bleiben (pag. 477 Z. 143). Auch räumte er ein, dass er der Zeugin die Hose runter gezogen hatte (pag. 478 Z. 199). Er sei mit seinem Glied nicht in der Vagina der Zeugin drin gewesen, sondern nur auf der Seite (pag. 478 Z. 174). Es erscheint doch eher schwierig, diese Aussagen anders zu verstehen, als dass der Beschuldigte eben versuchte, bei der Zeugin einzudringen, diese aber Widerstand leistete. Wenn er nun wissen wollte, dass die Zeugin Jungfrau bleiben und deshalb einzig keinen «vollständigen» Sex haben wollte, müsste er mit ihr auch über Sex gesprochen haben, was er aber verneinte. Keinen Sinn ergibt auch die Aussage, er habe nicht mit der Zeugin schlafen wollen, weil sie noch Jungfrau gewesen sei, wenn er doch dann einräumt, er habe versucht, den Geschlechtsverkehr zu vollziehen. Unbestrittenermassen war die Zeugin nicht damit einverstanden, dass der Beschuldigte in sie eindringen würde, was diesem offensichtlich bewusst war. Dass es nur daran lag, dass die Zeugin Jungfrau bleiben wollte und sie mit einem Kontakt in Form eines Penisreibens zwischen ihren Beinen einverstanden gewesen sein soll, erscheint vor diesem Hintergrund sehr fraglich. Weiter sagte der Beschuldigte, er habe das gemacht, um sich zu befriedigen (pag. 478 Z. 201 f.). Seine eigenen Bedürfnisse scheinen also an vorderster Stelle gestanden zu haben. Er gab an, er sei in diese Frau verliebt gewesen (pag. 479 Z. 213), an ihren Namen konnte er sich aber nicht erinnern (pag. 475 Z. 36). Dem Gutachter gegenüber gab er ein einziges Mal an, er hätte an diesem Abend im Marzili mit der Zeugin Schluss gemacht (pag. 580). Anlässlich der Einvernahme in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, behauptete er, er habe ca. 2-3 Tage nach dem Vorfall im Marzili mit ihr Schluss gemacht (pag. 1497 Z. 42 f.). In der Berufungsverhandlung fragte er dann, woher er hätte wissen sollen, dass sie Jungfrau sei und dies habe bleiben wollen (pag 2393). Diese Aussage steht im krassen Widerspruch zur ersten Einvernahme des Beschuldigten, wo er aussagte, sie habe ihm auch gesagt, dass sie Jungfrau sei (pag. 476 Z. 69) und sie wolle Jungfrau bleiben bis zu ihrer Heirat (pag. 477 Z. 119 f). Die Aussage an der Berufungsverhandlung kann in dem Sinne verstanden werden, dass der Beschuldigte nicht habe wissen können, dass die Zeugin nicht mit Geschlechtsverkehr einverstanden wäre. Es besteht insgesamt doch eine Vielzahl von Widersprüchen in den Aussagen des Beschuldigten. Diese Widersprüche sprechen in Bezug auf den angeklagten Vorfall eher gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten.
Der Beschuldigte versuchte sodann die Glaubwürdigkeit der Zeugin zu untergraben, indem er wiederholt darauf hinwies, diese habe ständig versucht, ihn zu kontaktieren, oder habe bei anderen nach ihm gefragt (pag. 476 Z. 98 ff., 478 Z. 194, 485 Z. 98). Es dürfte sich hier um eine Verteidigungsstrategie des Beschuldigten handeln. Bei dieser übersieht er allerdings, dass die Tatsache, dass die Zeugin von sich aus den Kontakt zum Beschuldigten suchte, nicht ausschliesst, dass sexuelle Handlungen gegen ihren Willen stattgefunden haben könnten.
Würdigung der Aussagen der Zeugin
Bei den Aussagen der Zeugin bestehen vorab gewisse Zweifel aufgrund des eingestellten Verfahrens, bei dem sie geschildert hatte, von acht Männern vergewaltigt worden zu sein, was sie später wieder zurücknahm. Diesbezüglich kann auf die Ausführungen der Vorinstanz (pag. 2098) verwiesen werden. Die Aussagen zum Vorfall in diesem Verfahren sind teilweise von anderer Qualität (vgl. pag. 2098 f.). Auch die Umstände sind vorliegend etwas anders. So liegt der objektive Beweis vor, dass der Beschuldigte ejakulierte (Spermaspuren auf dem Pullover der Zeugin) und auch der Beschuldigte bestätigte den sexuellen Kontakt und weicht im Kern einzig in Bezug auf das Einverständnis der Zeugin von deren Version ab. Zudem begab sich die Zeugin am drauffolgenden Tag nachweislich zur Untersuchung in die Frauenklinik (pag. 524 ff.). Im Unterschied zum anderen Strafverfahren, in dem sie bereits in der ersten Einvernahme eingeräumt hatte, ziemlich stark alkoholisiert gewesen zu sein (pag. 492 Z. 56 ff. und pag. 493 Z. 109 f.), gibt es vorliegend keine Anhaltspunkte für eine Intoxikation der Zeugin, die ihre Wahrnehmung oder ihr Erinnerungsvermögen hätte beeinträchtigen können. Zur nachträglichen Änderung ihrer Aussage im eingestellten Verfahren sagte die Zeugin in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, sie habe während der Zeit der Einstellung einen FFE gehabt, sei in Meiringen gewesen und habe nicht richtig mitbekommen, was im Verfahren abgelaufen sei. Sie habe herausfinden wollen, was eigentlich geschehen sei. Gewisse Sachen von diesem Abend habe sie noch gewusst, aber nicht alles. Sie habe es nicht mehr gewusst, weil sie K.O.-Tropfen oder irgendetwas Ähnliches erhalten habe. Dies sei eine Vermutung, sie wisse es nicht. Damals bei der zweiten Aussage (vor der Einstellung) sei sie in Meiringen (Klinik) gewesen und habe schwere Medikamente bekommen. Das Meiste habe sie gar nicht verstanden. Sie sei heute der Meinung, dass es gegen ihren Willen gewesen sei. Ob sie vergewaltigt worden sei, wisse sie nicht, da sie ja etwas bekommen habe. Sie (die Männer) hätten weitererzählt, dass sie sie vergewaltigt hätten. Da sie dies nicht gewusst habe, habe sie Anzeige gemacht, um herauszufinden, was eigentlich geschehen sei (pag. 1487 Z. 16 ff.). Es sei herumerzählt worden, dass sie ein Video gemacht hätten, auf dem zu sehen sei, dass sie mit ihr Sex gehabt hätten. Sie wisse nicht im Detail, was herumerzählt worden sei. Der Polizei habe sie damals erzählt, was geschehen sei, an was sie sich noch habe erinnern können. Weil sie Sachen gehört habe, habe sie gedacht, dass noch mehr geschehen sei, was dann auf dem Video zu sehen wäre. Sie habe gedacht, dass die Polizei vielleicht mehr herausfinde, als sie sich erinnern könne (pag. 1489 Z. 9 ff.). In der Berufungsverhandlung führte sie aus, in der Zeit als sie habe aussagen müssen, habe sie unter Medikamenten gestanden. Sie habe gar nicht richtig aussprechen können, was sie habe sagen wollen. Sie könne sich gar nicht richtig an die Aussagen erinnern, als sie die Anschuldigungen zurückgezogen habe (pag. 2390). Mit diesen diversen Äusserungen brachte die Zeugin in Bezug auf ihre Aussagenänderung im eingestellten Verfahren kaum Licht ins Dunkle. Ob sie bei ihrer polizeilichen Einvernahme vom 14. Juli 2011 nun wirklich bewusst falsche Anschuldigungen erhoben bzw. gelogen hat, bleibt unklar. Sie scheint eher ihre Aussage im Zeitpunkt des Rückzuges der Anschuldigungen anzuzweifeln. Insgesamt ergibt sich für die Kammer nicht, dass der Zeugin aufgrund ihres Verhaltens im eingestellten Verfahren, auch vorliegend nicht geglaubt werden kann.
Dass die Zeugin im Tatzeitpunkt unter psychischen Problemen litt ist offensichtlich. Sie gab selbst insbesondere zu Protokoll, sie sei verschiedentlich in der Klinik in Münsingen gewesen, eigentlich immer wegen Suizidversuchen (pag. 499 Z. 404 f.). Es bestehen jedoch keinerlei Hinweise, dass ihre Wahrnehmung oder Aussagefähigkeit wegen der psychischen Probleme beeinträchtigt gewesen wäre. Anlässlich der körperlichen Untersuchung am Tag nach dem Vorfall wirkte sie trotz des vorangegangenen Suizidversuchs zeitlich und örtlich orientiert (pag. 525). Ihre medizinische Diagnose ist allerdings nicht bekannt, da die Zeugin diesbezüglich weder Angaben machte noch ihre Ärzte vom Arztgeheimnis entband. Aus der Tatsache, dass sie dies nicht tat, kann in Bezug auf die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen nichts abgeleitet werden. Sie gab an, dies sei ihr zu privat (pag. 1478 Z. 11). Die genaueren Gründe sind unbekannt. Aus der Verweigerung lässt sich aber in keiner Weise schliessen, sie habe in Bezug auf den Vorfall vom 10. März 2011 etwas zu verbergen.
Ebenfalls verständlich erscheint, dass die Zeugin mehr als drei Jahre nach dem Vorfall mit dem Beschuldigten bei der Staatsanwaltschaft zunächst keine Aussagen mehr machen wollte und ihr Desinteresse am Strafverfahren erklärte (pag. 511 f.). Sie vermochte dies damit zu erklären, dass sie sinngemäss nicht wolle, dass alles wieder hoch kommt. Sie habe sich gesagt, sie müsse versuchen, das alles zu verzeihen (pag. 514 Z. 43 ff.). Es ist gerichtsnotorisch, dass es gerade für Opfer von Sexualstraftaten sehr belastend sein kann, in einem Strafverfahren auch lange Zeit nach der Tat wiederholt aussagen zu müssen. Die Zeugin wies auch in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nochmals auf diese Belastung hin (pag. 1485 Z. 21 f.). In der Berufungsverhandlung bald sieben Jahre nach dem Vorfall bestätigte sie nochmals, dass der Vorwurf, den sie dem Beschuldigten mache, stimme. Sie präzisierte auf Frage des Verteidigers des Beschuldigten, dass dies eben eine andere Frage sei, als ob sie es zurückziehen wolle oder nicht. Sie habe es zurückziehen wollen, weil sie frei davon geworden sei und ihm habe vergeben können (pag. 2391). Die Zeugin wollte also nicht mehr wiederholt aussagen müssen, da es sie einerseits belastete und sie andererseits nach der langen Zeit innerlich damit abgeschlossen hatte. Gerade unter diesen Umständen, erscheint es doch beachtlich, dass die Zeugin die den Beschuldigten belastenden Aussagen nie zurücknahm, sondern diese sowohl bei der Staatsanwaltschaft, anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sowie anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte. Die Zeugin hätte kein erkennbares Motiv, den Beschuldigten nach wie vor falsch zu belasten. Dass sie dies tun könnte, nur um sich nicht einer Strafverfolgung wegen falscher Anschuldigung auszusetzen, scheint wenig plausibel.
Dass die Zeugin erst rund vier Monate später die Polizei über den Vorfall informierte, ist der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen nicht abträglich. Schliesslich kam es am Tag nach dem Vergewaltigungsversuch zu einem Suizidversuch und es wurde in der Folge eine fürsorgerische Unterbringung verfügt (pag. 506 Z. 235 ff.). Sie war zu dieser Zeit offensichtlich psychisch sehr instabil (vgl. auch pag. 1488 Z. 7 ff.). Die Erklärung der Zeugin, wonach sie sich zuerst vom Schock habe erholen und zur Ruhe kommen wollen (pag. 506 f. Z. 260 ff.), erscheint daher nachvollziehbar. Interessant ist, dass sie den Pullover mit den Spermaspuren des Beschuldigten bei sich aufbewahrt hatte. Wäre nichts vorgefallen, hätte kein Grund bestanden diesen Pullover nicht zu waschen oder zu entsorgen.
Die Zeugin und der Beschuldigte sagten übereinstimmend aus, dass sie sich auch einmal im Ostring getroffen hatten. Während der Beschuldigte sagte, es sei auch dort zu sexuellen Handlungen gekommen, gleich wie im Marzili (pag. 477 Z. 134 f., pag. 478 Z. 202), sagte die Zeugin, sie hätten sich zuvor nur geküsst (pag. 514 f. Z. 55 ff., pag. 1488 Z. 43 f.). In der Tat muten die Aussagen der Zeugin zur Frage, was im Ostring vorfiel, etwas seltsam an. Sie meinte an den Ostring könne sie sich nicht erinnern (pag. 516 Z. 130 f.). Auf Vorhalt der Aussagen des Beschuldigten sagte sie, sie sage nichts dazu (pag. 517 Z. 146 ff.). Diese Aussagen wecken den Verdacht, dass die Zeugin in Bezug auf das Treffen mit dem Beschuldigten im Ostring nicht alles erzählen will. Sollte es vorher schon einmal zu sexuellen Handlungen gekommen sein, könnte dies zwar die Erwartungshaltung des Beschuldigten beim Treffen im Marzili verändert haben. Es würde indes nicht reichen, um anzunehmen, dass die Zeugin mit den Handlungen des Beschuldigten im Marzili einverstanden war bzw. ihre Schilderung zu diesem Vorfall nicht stimmen kann.
Die Beschreibung der Zeugin zum eigentlichen Vorfall ist sehr eindrücklich (pag. 502 f. Z. 52 ff.). Ihre Erzählung ist stimmig, gespickt von originellen Details, eigene Empfindungen und Gedanken während des Geschehens werden erwähnt und sie kann es zeitlich und räumlich verknüpfen (vgl. Erwägung der Vorinstanz pag. 2098 f., S. 43 der Urteilsbegründung). Sie vermochte auch zu beschreiben, wie sie versucht habe, sich zu wehren, und geschrien habe, er aber sehr stark gewesen sei (pag. 503 Z. 64 f.). Die Schilderung wirkt überaus glaubhaft. Übereinstimmend mit dem Beschuldigten sagte die Zeugin aus, sie habe mit dem Beschuldigten vor dem Übergriff nie über sexuelle Dinge gesprochen (pag. 503 Z. 113). Entgegen der Behauptung des Beschuldigten gab sie an, dass es ihr nicht wichtig sei, Jungfrau zu bleiben (pag. 503 Z. 106 f.). Es stimme nicht, dass sie es nicht komplett habe machen wollen, weil sie noch habe Jungfrau bleiben wollen. Sie habe ihn einfach noch besser kennen lernen wollen (pag. 517 Z. 137 f.). Der Beschuldigte habe es im Marzili versucht, aber es habe für sie nicht gestimmt (pag. 516 Z. 128). Unter Einbezug der Aussage des Beschuldigten, wonach er versucht habe Geschlechtsverkehr zu vollziehen, erscheint es überaus unwahrscheinlich, dass die Zeugin, dem Beschuldigten zu verstehen gegeben hätte, ohne Eindringen sei sie mit dessen Handlung einverstanden. Schliesslich gaben beide an, nicht über sexuellen Kontakt gesprochen zu haben. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Zeugin hier lügen sollte. Der Beschrieb der Zeugin, wonach der Beschuldigte sie unvermittelt packte, die Hose herunterzog, sie mit seinem Gewicht nach unten drückte und versuchte in sie einzudringen, wobei alles sehr schnell ging (pag. 502 Z. 53 ff.), passt zudem zu den Schilderungen der Privatklägerin. Obwohl dies ein Standard-Vergewaltigungsvorgehen darstellen mag, fällt diese Ähnlichkeit auf.
Gemäss Bericht des IRM vom 22. März 2011 zur körperlichen Untersuchung der Zeugin vom 11. März 2011 wurde am Scheideneingang eine oberflächliche Hautverletzung festgestellt, die im Rahmen des von der Zeugin gegenüber den Ärzten geschilderten Vorfalls entstanden sein kann (pag. 526). Dass es sich um eine Kann-Formulierung handelt, ist bei einem rechtsmedizinischen Bericht üblich. Die Verletzung stimmt jedoch mit der Aussage der Zeugin überein, die den Penis des Beschuldigten an ihrer Scheide spürte, als er versuchte in sie einzudringen (pag. 503 Z. 84 f.). Ebenso passt sie zur Aussage des Beschuldigten, der angab, er habe versucht mit der Zeugin Geschlechtsverkehr zu vollziehen, was sie nicht gewollt habe (pag. 477 Z. 143). Die Aussage des Beschuldigten, die Zeugin sei einverstanden gewesen, wenn er es zwischen den Beinen mache oder es sei von beiden gewollt gewesen, erscheint als Schutzbehauptung. Es ist unwahrscheinlich, dass die Zeugin sich diese Verletzung zwischenzeitlich anders zugezogen habe könnte. Im Bericht des IRM wurde im Sachverhalt angegeben, die Zeugin habe erzählt, sie habe ca. 14 Tage zuvor mit ihrem Freund Schluss gemacht. Diesen habe sie am 10.03.2011, gegen 20:00 Uhr, in der Stadt getroffen und man sei gemeinsam zum Marzili gegangen. Dort habe man sich unter einen Baum gesetzt und der Ex-Freund habe sie am Unterkörper entkleidet und mit ihr Sex haben wollen (pag. 524). Die Zeugin sagte wiederholt, sie könne sich nicht erklären, warum im Bericht stehe, es habe sich um ihren Ex-Freund gehandelt (pag. 507 Z. 291 f., 1486 Z. 17 f.). Möglicherweise wurde die Zeugin damals falsch verstanden, wenn sie vom Beschuldigten als Freund sprach. Schlussendlich ist es gar nicht von Bedeutung, ob sie den Beschuldigten allenfalls damals tatsächlich als ihren Ex-Freund betrachtete oder nicht. Im Kerngeschehen gab sie vier Monate später denselben Sachverhalt bei der Polizei zu Protokoll (pag. 501 ff.). Die Zeugin ging gemäss ihren Angaben nach dem Suizidversuch auf Anraten der Betreuerin in der Notaufnahmegruppe zur Untersuchung in die Frauenklinik (pag. 1485 Z. 40 ff.). Sie tat dies also nicht aus Eigeninitiative. Es ist daher keineswegs naheliegend, dass die Zeugin vier Monate nach dem Vorfall aus Wut gegenüber dem Beschuldigten wegen dessen angeblichen Schlussmachen (das sie bestreitet, pag. 1486 Z. 20 ff.) ihn zu Unrecht belasten würde.
Fazit
Insgesamt erscheinen die Aussagen der Zeugin zum durch den Beschuldigten versuchten Geschlechtsverkehr glaubhaft. Unter Einbezug der Aussagen des Beschuldigten selbst, derjenigen der Privatklägerin, der festgestellten Spermaspuren und dem Bericht des IRM über die körperliche Untersuchung der Zeugin am 11. März 2011 ergibt sich ein stimmiges Bild. Es ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte gegen den Willen der Zeugin mit ihr Geschlechtsverkehr zu vollziehen versuchte. Da diese sich wehrte, gelang es ihm jedoch nicht einzudringen. Er kam dennoch rasch zum Samenerguss, bevor er von ihr abliess. Der Anklagesachverhalt gemäss Ziff. I.2. der Anklageschrift ist erstellt.
III. Rechtliche Würdigung
Vergewaltigung
Rechtliche Grundlagen
Wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren bestraft (Art. 190 Abs. 1 StGB). Für die Definition des Nötigungsmittels der Gewalt werden an dieser Stelle die Ausführungen der Vorinstanz wiederholt. Im Übrigen wird direkt darauf verwiesen (pag. 2100 f., S. 45 f. der Urteilsbegründung).
Gewalt liegt dann vor, wenn auf das Opfer mit chemisch oder physikalisch fassbaren Mitteln eingewirkt oder physisch in seine Rechtssphäre eingegriffen wird. Dabei schaltet der Täter entweder den Widerstand des Opfers aus (Einwirkung auf die Willensbetätigung) oder verhindert eine allfällige Gegenwehr, bevor das Opfer reagieren kann (Einwirkung auf die Willensbildung). Eine gewisse Einwirkung auf den Körper des Opfers ist erforderlich, wobei die notwendige Intensität nach relativen Kriterien zu bestimmen ist (BSK StGB II-Maier, Art. 189 N 20). Die Gewalt genügt, die nötig war, um das konkrete Opfer gefügig zu machen. Es ist nicht erforderlich, dass das Opfer widerstandsunfähig wird, und schon gar nicht, dass es sich bis zur Erschöpfung wehrt, oder dass es zu körperlichen Misshandlungen kommt; unter Umständen gibt es auf, weil es weitere Abwehr für zwecklos hält, oder weil es zermürbt ist. Je nach den Umständen kann bereits ein verhältnismässig geringer Kraftaufwand ausreichen (Trechsel/Bertossa in: Trechsel/Pieth, Praxiskommentar, Art. 189 N 5). Bereits das Niederdrücken, mit überlegenerer Körperkraft festhalten kann u.U. als Gewalt definiert werden. Die neuere Rechtsprechung lässt eine geringfügige Kraftanstrengung dann nicht genügen, wenn dem Opfer nach Lage der Dinge Widerstand möglich und zumutbar ist (BSK StGB II-Maier, Art. 189 N 22).
Subsumtion
Vorfälle zum Nachteil der Privatklägerin
Die Beweiswürdigung hat ergeben, dass der Beschuldigte mit der Privatklägerin mehrfach gegen deren Willen Geschlechtsverkehr vollzog. Beim Vorfall im August 2010 machte der Beschuldigte die Privatklägerin vor dem Geschlechtsverkehr durch Schläge gefügig, sodass diese sich in ihrer Erschöpfung kaum noch zu wehren vermochte. Sie hatte ihm mitgeteilt, keinen Sex zu wollen. Bei den übrigen Vorfällen setzte er sich klar mit seiner überlegenen Köperkraft über den von der Privatklägerin geäusserten Willen hinweg, indem er sie festhielt und/oder sich auf sie legte und in sie eindrang. Diese versuchte sich jeweils zu wehren. Die körperliche Gegenwehr der Privatklägerin war gemäss Beweisergebnis nicht in allen Fällen gleich stark. Eine stärkere Gegenwehr war der Privatklägerin aufgrund ihrer körperlichen und persönlichen Situation weder möglich noch zumutbar. Das Nötigungsmittel der Gewalt liegt vor. Der Geschlechtsverkehr, war jeweils das Handlungsziel des Beschuldigten, womit der Kausalzusammenhang zwischen der Gewaltausübung und dem unfreiwilligen Geschlechtsverkehr gegeben ist.
Der Beschuldigte wurde von der Privatklägerin klar informiert, wann sie keinen Geschlechtsverkehr haben wollte. Auch deren Gegenwehr muss er zwangsläufig bemerkt haben. Obwohl es auch zu einvernehmlichem Geschlechtsverkehr mit der Privatklägerin kam, bei dem die Privatklägerin nicht ablehnte und keine Gegenwehr leistete, war für den Beschuldigten der Unterschied erkennbar. Er handelte mit direktem Vorsatz. Sowohl der objektive Tatbestand als auch der subjektive Tatbestand der Vergewaltigung sind bei sämtlichen angeklagten Vorfällen erfüllt. Der Beschuldigte ist der mehrfachen Vergewaltigung zum Nachteil der Privatklägerin, begangen in der Nacht vom 9. auf den 10. August 2010 in Wabern, ca. viermal im Zeitraum November 2012 bis Ende Januar 2014 in Wabern, ca. dreimal im Zeitraum November 2012 bis September 2013 in Biel und ca. dreimal im Zeitraum Februar 2014 bis Anfang März 2014 schuldig zu erklären.
Vorfall zum Nachteil der Zeugin
Der Beschuldigte hat gemäss Beweisergebnis versucht, mit seinem Glied in die Vagina der Zeugin einzudringen, was ihm aber nicht gelang. Der Beschuldigte packte die Zeugin, riss ihr die Hose herunter, legte sich auf sie, bevor er versuchte zu penetrieren. Die Zeugin wehrte sich mit den Händen und schrie. Mehr Gegenwehr war ihr nicht möglich. Der Beschuldigte liess vor der Penetration von ihr ab. Er hat damit versucht, den Geschlechtsverkehr gewaltsam zu erzwingen, ohne jedoch die strafbare Tätigkeit zu Ende zu führen. Da die Zeugin sich wehrte, wusste er, dass sie nicht mit Geschlechtsverkehr einverstanden ist. Er handelte vorsätzlich. Abgesehen vom Beischlaf sind alle objektiven Tatbestandselemente der Vergewaltigung erfüllt. Auch erfüllt ist der subjektive Tatbestand. Es liegt somit eine versuchte Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB vor. Der Beschuldigte ist folglich der versuchten Vergewaltigung zum Nachteil der Zeugin, begangen am 10. März 2011, schuldig zu erklären.
Nötigung
Rechtliche Grundlagen
Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung der Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft (Art. 181 StGB). Nötigung ist somit die rechtswidrige Verletzung der Freiheit von Willensbildung oder -betätigung durch Gewalt, Drohung oder ähnliche Mittel (Trechsel/Mona, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 181 N 1).
Bei Androhung ernstlicher Nachteile wird psychisch auf das Opfer Einfluss genommen, indem diesem ein Übel in Aussicht gestellt wird, auf dessen Eintritt der Täter Einfluss hat oder mindestens zu haben vorgibt. Die Androhung muss ernstlich sein. Das ist der Fall, wenn sich der angedrohte Nachteil objektiv dazu eignet, auch eine verständige Person in der Lage des Opfers gefügig zu machen. Nicht erforderlich ist die Absicht, die Drohung wahr zu machen, doch muss das Opfer sie ernst nehmen. Gegenstand der Drohung kann z.B. Gewaltanwendung sein (Trechsel/Mona, a.a.O., Art. 181 N 4 f.; Donatsch, in: Donatsch [Hrsg.], Kommentar StGB, 19. Aufl. 2013, Art. 181 N 2 ff.).
Die Tatbestandsvariante der «anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit» ist aus rechtsstaatlichen Gründen restriktiv auszulegen (BGE 134 IV 216 E. 4.1, 119 IV 301 E. 2a, 107 IV 113 E. 3b). Das Zwangsmittel der «anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit» muss, um tatbestandsmässig zu sein, das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig überschreiten, wie es für die im Gesetz ausdrücklich genannten Zwangsmittel der Gewalt und der Androhung ernstlicher Nachteile gilt (BGE 129 IV 6 E. 2.1; BGE 119 IV 301 E. 2a mit Hinweisen).
Verlangt wird sodann ein Nötigungserfolg, d.h. das Opfer muss durch das Verhalten des Beschuldigten zu einem vom Täter gewünschten Tun, Unterlassen oder Dulden veranlasst werden. Die Nötigung ist erst vollendet, wenn sich das Opfer (wenigstens teilweise) nach dem Willen des Täters verhält (Trechsel/Mona, a.a.O., Art. 181 N 8 f.).
Ist der Tatbestand der Nötigung erfüllt, muss deren Rechtswidrigkeit zusätzlich positiv begründet werden. Dies ist der Fall, wenn alternativ entweder der vom Täter verfolgte Zweck oder das verwendete Mittel unerlaubt ist, oder wenn sowohl das Mittel als auch der Zweck an sich zulässig sind, deren Verknüpfung aber rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist bzw. es diesbezüglich an einer angemessenen Relation fehlt (Donatsch, a.a.O., Art. 181 N 9).
Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz, der sich auf die Beeinflussung und das abgenötigte Verhalten beziehen muss. Eventualdolus genügt; eine weitergehende Absicht ist nicht erforderlich (Trechsel/Mona, a.a.O., Art. 181 N 14).
Subsumtion
Vorfall im Juli 2011 (AKS Ziff. I.3.1.)
Es ist beweismässig erstellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin im Juli 2011 drohte, er werde sie umbringen, falls sie sich von ihm scheiden lasse. Das Nötigungsmittel der Androhung ernstlicher Nachteile ist hier offensichtlich vorhanden. Gemäss Anklageschrift und Vorinstanz wird in diesem Punkt von einer vollendeten Nötigung ausgegangen. Der Nötigungserfolg und der Zusammenhang zwischen dem Nötigungsmittel und dem Nötigungserfolg werden in der Anklage nicht formuliert. Es ist zwar tatsächlich so, dass sich die Privatklägerin damals weder vom Beschuldigten trennte noch scheiden liess. Ein Kausalzusammenhang dieses Verhaltens zur Drohung des Beschuldigten lässt sich jedoch nicht nachweisen. Denn die Privatklägerin hatte ausgesagt, sie sei zum Beschuldigten zurück, weil es sie beelendet habe, ins Frauenhaus zu gehen (vgl. oben Ziff. II.8.4.10.). Der Tatbestand der vollendeten Nötigung ist daher nicht erfüllt. Ein Nötigungsversuch wiederum ist nicht Teil der Anklage. Der Beschuldigte ist daher von der Anschuldigung der Nötigung zum Nachteil der Privatklägerin, begangen im Juli 2011, freizusprechen.
Vorfall am 8. April 2014 (AKS Ziff. I.3.2.)
Nach Ziffer I.3.2. der Anklageschrift, deren Sachverhalt beweismässig erstellt ist, hat der Beschuldigte die Privatklägerin unter massiven psychischen Druck gesetzt und von ihr verlangt, bei seinem Anwalt eine wahrheitswidrige Bestätigung zu unterschreiben. Die Privatklägerin kam dieser Forderung aber nicht nach. Dass der Beschuldigte der Privatklägerin für den Fall, dass sie nicht nach seinem Wunsch handeln würde, ernstliche Nachteile angedroht hätte, ist aus dem erstellten Sachverhalt nicht ersichtlich. Worin der massive psychische Druck genau bestanden hat, ist unbekannt. Bekannt ist einzig, dass es bei der Privatklägerin Angst auslöste. Daraus bereits zu folgern, dass das Nötigungsmittel der «anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit» erfüllt ist, geht zu weit und wird der Forderung nach einer restriktiven Auslegung dieser Generalklausel nicht gerecht. Soll das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig überschritten sein, wie es für die im Gesetz ausdrücklich genannten Zwangsmittel der Gewalt und der Androhung ernstlicher Nachteile gilt, so müsste die Handlung des Beschuldigten geeignet sein, auch eine verständige Person in der Lage der Privatklägerin gefügig zu machen (vgl. Trechsel/Mona, a.a.O., Art. 181 N 5). Warum die Forderung des Beschuldigten die Privatklägerin in Angst versetzte, lässt sich nicht eindeutig nachvollziehen. Das notwendige Mass der Freiheitsbeschränkung, um vom Nötigungsmittel der «anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit» auszugehen, ist nicht erreicht. Es liegt daher weder eine Nötigung noch ein Nötigungsversuch vor. Der Beschuldigte ist vom Vorwurf der versuchten Nötigung, begangen am 8. April 2014, freizusprechen.
IV. Strafzumessung
Allgemeines
Für die allgemeinen Grundsätze der Strafzumessung kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 2105 ff., S. 50 ff. der Urteilsbegründung). Der Beschuldigte wird der mehrfachen Vergewaltigung und des Versuchs dazu schuldig gesprochen. Nach Art. 190 Abs. 1 StGB ist diese Straftat mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bedroht.
Da mehrere Taten vorliegen, die alle einzig mit Freiheitsstrafe bedroht sind, ist in Anwendung des Asperationsprinizip nach Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden. Bei der Bildung einer Gesamtstrafe hat das Gericht in einem ersten Schritt die Einsatzstrafe für die schwerste Straftat zu bestimmen. In einem zweiten Schritt hat das Gericht diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen. Erst nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind die allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_466/2013 vom 25.07.2013 E. 2.3.2). Schwerste Tat ist diejenige, welche unter den mit der höchsten Strafe bedrohten Tatbestand fällt (BGE 116 IV 300, 304). Vorliegend wurde der Beschuldigte mehrfach zur gleichen Straftat mit derselben Strafandrohung verurteilt, sodass diese Regel hier nicht hilfreich ist. Die Vorinstanz hatte für sämtliche Vergewaltigungen eine Strafe festgelegt. Grundsätzlich handelt es sich jedoch um je einzelne Straftaten, für welche je die angemessene Strafe zu bemessen ist. Die Kammer erachtet vorliegend die Vergewaltigung der Privatklägerin im August 2010 mit den vorangehenden Schlägen als die schwerste Tat. Für diese ist die Einsatzstrafe festzusetzen. Aufgrund des engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhangs und aus Praktikabilitätsgründen ist zum einen für die Vergewaltigungen zum Nachteil der Privatklägerin in Wabern zwischen November 2012 und Ende Januar 2014 sowie für die restlichen Vergewaltigungen zum Nachteil der Privatklägerin je eine Tatgruppe zu bilden, für die je eine weitere Strafe festzusetzen ist, welche zur Einsatzstrafe zu asperieren ist. Eine weitere Straferhöhung ist schliesslich für die versuchte Vergewaltigung zum Nachteil der Zeugin vorzunehmen. Daraus ergibt sich die hypothetische Gesamtstrafe, in welche zum Schluss noch die Täterkomponenten einzubeziehen sind.
Neben dem Strafschärfungsgrund von Art. 49 Abs. 1 StGB, der ein Überschreiten des ordentlichen Strafrahmens erlauben würde, sind die Strafmilderungsgründe der verminderten Schuldfähigkeit nach Art. 19 Abs. 2 StGB (vgl. Ziff. IV.13. hiernach) und des Versuchs nach Art. 22 Abs. 1 StGB gegeben, die ein Unterschreiten der Mindeststrafe ermöglichen würden (vgl. Art. 48a StGB). Der ordentliche Rahmen ist jedoch nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8). Solche aussergewöhnliche Umstände sind vorliegend nicht gegeben, sodass die schuldangemessene Strafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens von einem bis zehn Jahre Freiheitsstrafe festzusetzen ist.
Verminderte Schuldfähigkeit
War der Täter zum Zeitpunkt der Tat nur teilweise fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 19 Abs. 2 StGB). Für die Grundsätze zum Vorgehen bei der Strafzumessung bei Vorliegen einer verminderten Schuldfähigkeit des Täters sowie für die Zusammenfassung der Erkenntnisse aus dem forensisch-psychiatrischen Gutachten über den Beschuldigten kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 2109 f., S. 54 f. der Urteilsbegründung). Wie bereits die Vorinstanz erachtet auch die Kammer das Gutachten als überzeugend und stellt darauf ab. Gestützt auf die Ausführungen der Gutachterin war die Fähigkeit des Beschuldigten zur Einsicht in das Unrecht der Taten im gesamten Tatzeitraum nicht wesentlich beeinträchtigt. Die Steuerungsfähigkeit war hingegen durch die Störung des Affektes und des Verhaltens (Impulsivität) im Rahmen der Schizophrenie eingeschränkt. Sie schätzte die tatzeitbezogene Schuldfähigkeit als leicht bis mittelgradig vermindert ein (pag. 602 f., 1443 Z. 21 ff.). Davon geht auch die Kammer aus. Das Verschulden des Beschuldigten ist demnach jeweils im Rahmen der subjektiven Tatschwere angemessen zu reduzieren.
Einsatzstrafe für die schwerste Straftat (Vergewaltigung z.N. der Privatklägerin vom August 2010)
Objektive Tatschwere
Der Beschuldigte hat das Rechtsgut der sexuellen Integrität krass verletzt, indem er den Willen der Privatklägerin völlig ignorierte und mit ihr Geschlechtsverkehr vollzog. Ein solches Handeln ist bei einer Vergewaltigung jedoch tatbestandsimmanent. Die Privatklägerin war ständig in psychiatrischer Behandlung und musste sich auch wiederholt in stationäre Aufenthalte in einer psychiatrischen Klinik begeben. Da die Privatklägerin unter einer psychischen Krankheit leidet, die sie sowieso behandlungsbedürftig machte, sind die Folgen der Vergewaltigung durch den Beschuldigten für sie nur schwer abschätzbar. Die Handlungen des Beschuldigten dürften für ihre Probleme jedoch mitverantwortlich gewesen sein. Das Ausmass des verschuldeten Erfolgs liegt weder besonders hoch noch besonders tief.
Der Beschuldigte handelte ohne jegliche Rücksicht auf die Bedürfnisse der Privatklägerin. Er schlug sie während längerer Dauer wiederholt und jagte sie bis zur Erschöpfung durch die Wohnung. Die Privatklägerin war völlig verängstigt, was der Beschuldigte dann für seine sexuelle Befriedigung ausnutzte. Als Ehefrau stand die Privatklägerin in einem besonderen Verhältnis zum Beschuldigten. Auch ihre emotionale Abhängigkeit machte sich der Beschuldigte zu Nutzen. Die Art und Weise des Vorgehens des Beschuldigten wirkt bei diesem Vorfall verschuldenserhöhend.
Subjektive Tatschwere
Der Beschuldigte handelte direkt vorsätzlich. Es ging ihm einzig um die Befriedigung seiner sexuellen Bedürfnisse und damit einhergehend um die Ausübung von Macht. Die Tat wäre ohne weiteres vermeidbar gewesen. Ohne Berücksichtigung der verminderten Schuldfähigkeit des Beschuldigten liegt ein Verschulden im unteren mittleren Bereich vor. Eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten erscheint angemessen.
Da der Beschuldigte im Tatzeitpunkt in seiner Schuldfähigkeit leicht bis mittelgradig beeinträchtigt war, verringert sich sein Tatverschulden. So wiegt sein Verschulden im Verhältnis zum weiten Strafrahmen nur noch leicht. Die Kammer hält eine Einsatzstrafe von 18 Monaten für angemessen.
Asperation weitere Vergewaltigungen z.N. der Privatklägerin in Wabern
Objektive Tatschwere
In Bezug auf das Ausmass des verschuldeten Erfolges kann vorab auf die obigen Ausführungen (Ziff. IV.14.1.) verwiesen werden. Es liegen hier jedoch gleich mehrere, nämlich ca. vier gleichartige Vergewaltigungen vor.
Anders als beim ersten Vorfall beschränkte sich hier die Gewaltanwendung des Beschuldigten auf das Festhalten und Niederdrücken der Privatklägerin. Erschwerend ist, dass er jeweils in Anwesenheit des gemeinsamen kleinen Kindes handelte, was für die Privatklägerin eine besonders schwerwiegende Belastung darstellte. Es sticht da vor allem der von der Privatklägerin im Detail beschriebene Vorfall hervor, bei dem das Kind zu schreien begann.
Subjektive Tatschwere und Asperation
Es wird auf die obigen Ausführungen verwiesen (Ziff. IV.14.2). Die schuldangemessene Strafe bei wiederum mittelschwerem Verschulden beläuft sich auf 24 Monate Freiheitsstrafe. Aufgrund der verminderten Schuldfähigkeit wiegt das Verschulden innerhalb des Strafrahmens jedoch nur noch leicht. Die angemessene Freiheitsstrafe reduziert sich auf 18 Monate Freiheitsstrafe. Davon sind 12 Monate zur Einsatzstrafe zu asperieren. Im Zwischenfazit beläuft sich die Strafe auf 30 Monate.
Asperation übrige Vergewaltigungen z.N. der Privatklägerin
Bei den übrigen Vergewaltigungen, die weitgehend immer gleich abliefen, gibt es kaum Besonderheiten. Es kann auf die generellen obigen Ausführungen (Ziff. IV.14) verwiesen werden. Es handelt sich um ca. sechs Vorfälle. Eine übermässige Gewaltanwendung und besonders belastende Begleitumstände sind bei diesen Vorfällen nicht erstellt. Die Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs wiegt daher etwas leichter als in den übrigen Fällen.
Verschuldensangemessen erscheint eine Freiheitsstrafe von 16 Monaten für diese restlichen Vorfälle. Das Verschulden vermindert sich aufgrund der verminderten Schuldfähigkeit des Beschuldigten, sodass dieses nur noch leicht wiegt und eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten festzulegen ist. Unter Anwendung des Asperationsfaktors von zwei Dritteln ist die Einsatzstrafe um acht Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen.
Asperation versuchte Vergewaltigung z.N. der Zeugin
Objektive Tatschwere
Die sexuelle Integrität der Zeugin wurde durch den Beschuldigten verletzt. Die Zeugin litt unter dem Geschehenen. Sie war im Tatzeitpunkt noch Jungfrau und hatte kaum sexuelle Erfahrung. Sie gab an, sie habe sich wegen des Vorfalls am Folgetag das Leben nehmen wollen (pag. 506 Z. 235 f., 1485 f.) und sei in ärztlicher Behandlung gewesen (pag. 1487 Z. 43 f.). Zu beachten ist jedoch, dass die Zeugin bereits vor dem Vorfall mit dem Beschuldigten unter psychischen Schwierigkeiten litt. Zudem gibt sie an, dass sie mittlerweile mit der Sache habe abschliessen können (pag. 1486 Z. 33 f.; pag. 2391). Eine besonders schwere Verletzung des geschützten Rechtsguts liegt nicht vor.
Der Beschuldigte hat die jugendliche Unerfahrenheit der Zeugin und den Überraschungseffekt, der durch sein plötzliches Handeln entstand, ausgenutzt. Er setzte seine körperliche Überlegenheit ein, wendete jedoch keine übermässige Gewalt an. Die Zeugin war nicht ein unbekanntes Opfer. In Anbracht der möglichen Vorgehensweisen bei einer Vergewaltigung, war diejenige des Beschuldigten nicht übermässig verwerflich.
Subjektive Tatschwere
Wie bei den übrigen Vergewaltigungen handelte der Beschuldigte direkt vorsätzlich und einzig zur Befriedigung seiner sexuellen Bedürfnisse. Die Tat wäre ohne weiteres vermeidbar gewesen. In Anbetracht des Strafrahmens von einem bis zehn Jahre Freiheitsstrafe wiegt das Verschulden des Beschuldigten noch leicht. Die angemessene Strafe für das vollendete Delikt würde sich auf rund 20 Monate Freiheitsstrafe belaufen. Unter Berücksichtigung des verminderten Verschuldens wegen der verminderten Schuldfähigkeit würde die verschuldensangemessene Strafe auf 16 Monate Freiheitsstrafe verringert.
Versuch und Asperation
Der Beschuldigte hat keine Penetration vorgenommen, weshalb lediglich ein Versuch vorliegt. Dies ist strafmindernd zu berücksichtigen, auch wenn der Erfolgseintritt nahe war. Die Kammer erachtet eine Strafreduktion um vier Monate, d.h. auf 12 Monate Freiheitsstrafe für angemessen. Die Einsatzstrafe ist nochmals um acht Monate zu erhöhen. Die hypothetische Gesamtstrafe beläuft sich damit auf 46 Monate Freiheitsstrafe.
Täterkomponenten
Vorleben und persönliche Verhältnisse
Zur Zusammenfassung des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 2112, S. 57 der Urteilsbegründung). Die Lebensgeschichte des Beschuldigten beruht einzig auf seinen eigenen Angaben. Eine Überprüfung dieser Angaben war nicht möglich. Dass er eine sehr schwierige Kindheit und Vergangenheit hatte, dürfte jedoch zutreffen. Er verfügt in der Schweiz über keinen gültigen Aufenthaltsstatus mehr. Von der Privatklägerin ist er mittlerweile geschieden. All diese Umstände wirken sich jedoch nur leicht strafmindernd aus, da sie bereits im Rahmen der verminderten Schuldfähigkeit Berücksichtigung fanden. Denn auch diese steht teilweise in Zusammenhang mit dem problematischen Vorleben und den instabilen persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten.
Der Beschuldigte ist in Italien mehrfach vorbestraft (pag. 611 f.). Er wurde verurteilt wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und Ausländergesetz, versuchten Raub, Körperverletzung und Hehlerei. Dies wirkt sich straferhöhend aus. Da es sich nicht um einschlägige Vorstrafen handelt und das Vorleben leicht strafmindernd zu berücksichtigen ist, ist die Gesamtstrafe nur um drei Monate zu erhöhen.
Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren
Der Beschuldigte hat sich im Strafverfahren korrekt verhalten. Die letzten Führungsberichte der Regionalgefängnisse Bern und Thun attestieren ihm ein korrektes, respektvolles Verhalten gegenüber dem Personal und den Mitinsassen (pag. 2368 und 2372). Korrektes Verhalten wird jedoch erwartet und kann nicht strafmindernd berücksichtigt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_974/2009 vom 18. Februar 2010 E. 5.5). Nach Beginn des Strafverfahrens hat sich der Beschuldigte nichts mehr zu Schulden kommen lassen. Dies war ihm jedoch kaum möglich, da er sich durchgehend in Haft befand und wird ebenfalls erwartet. Auch zeigte er aufgrund des fehlenden Geständnisses weder Einsicht noch Reue, die strafmindernd bewertet werden könnten.
Ins Gewicht fällt jedoch die lange Verfahrensdauer. Nach Eröffnung des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten am 4. Mai 2014 musste dieser, obwohl er sich in Haft befand, bis am 26. Januar 2017, d.h. fast drei Jahre, auf das erstinstanzliche Urteil warten. Die lange Dauer hängt insbesondere mit der Einholung von Gutachten zusammen. Die lange Verfahrensdauer und die daraus folgende Belastung für den Beschuldigten sind zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. Eine Strafminderung von fünf Monaten Freiheitsstrafe erscheint angemessen.
Strafempfindlichkeit
Der Beschuldigte leidet an Schizophrenie. Die Kammer sieht darin jedoch keinen Grund, um eine erhöhte Strafempfindlichkeit anzunehmen. Diese ist vielmehr neutral zu bewerten.
Konkretes Strafmass
Unter Berücksichtigung der Täterkomponenten ist die hypothetische Gesamtstrafe von 46 Monaten Freiheitsstrafe aufgrund des Vorlebens des Beschuldigten um drei Monate zu erhöhen und aufgrund der langen Verfahrensdauer wiederum um fünf Monate zu reduzieren. Das definitive Strafmass beläuft sich daher auf 44 Monate Freiheitsstrafe.
Bei dieser Strafhöhe ist weder ein bedingter noch ein teilbedingter Strafvollzug zulässig (vgl. Art. 42 f. StGB). Die Strafe ist daher unbedingt auszusprechen.
In Anwendung von Art. 51 StGB ist die vom Beschuldigten ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft (03.05.2014 - 30.03.2016 sowie 26.01.2017 - 28.11.2017) sowie der vorzeitige Massnahmenvollzug (31.03.2016 - 30.11.2016) von insgesamt 1250 Tagen auf die Freiheitsstrafe anzurechnen.
V. Massnahme
Theoretische Grundlagen
Die gesetzlichen Grundlagen für die Anordnung einer Massnahme finden sich in Art. 56 ff. StGB. Es kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 2114 f., S. 59 der Urteilsbegründung). Das Gericht hat sich beim Entscheid über die Anordnung einer Massnahme auf eine sachverständige Begutachtung zu stützen. Das Gutachten hat sich dabei über die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters, die Art und die Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten sowie die Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme zu äussern (Art. 56 Abs. 3 StGB).
Verwendbarkeit des Gutachtens
Das forensisch-psychiatrische Gutachten vom 11. Dezember 2014, erstattet von Dr. med. W.________, kommt zu klaren Ergebnissen. Es ist schlüssig und nachvollziehbar. Es kann und muss grundsätzlich darauf abgestellt werden. Das Gutachten ist bereits rund drei Jahre alt. Die Gutachterin bestätigte jedoch am 22. September 2015 bei ihrer Einvernahme durch die Vorinstanz anlässlich der vorgängigen Beweiserhebung ihre Beurteilung hinsichtlich der Rückfallgefahr und Massnahmebedürftigkeit (pag. 1442). Insbesondere sagte sie, dass es bei der chronischen Krankheit des Beschuldigten, der Schizophrenie, lange dauere, um die Rückfallgefahr aufgrund der Behandlung zu reduzieren (pag. 1446 Z. 29 ff.). Ohne eine längere psychiatrische Behandlung von mindestens ein bis zwei Jahren, welche u.a. eine effiziente Einnahme eines Antipsychotikums und eine Krankheitseinsicht umfasse, sei keine wesentliche Änderung bei der Prognose der Rückfallgefahr zu erwarten (pag. 1447 Z. 6 ff.).
Es liegen weitere ärztliche Berichte über den Beschuldigten vor: Der Verlaufsbericht von Dr. med. X.________ vom 22. Oktober 2015 (pag. 1403 f.), die Austrittsberichte der forensisch-psychiatrischen Station Etoine der UPD vom 14. Januar 2016 (pag. 1390 ff.) und vom 1. Oktober 2017 (pag. 2363 ff.). Für die ersten beiden wird auf die Zusammenfassung durch die Vorinstanz verwiesen (pag. 2117 f., S. 62 f. der Urteilsbegründung). Der Austrittsbericht vom 1. Oktober 2017 bestätigt die primäre Diagnose des Gutachtens. Es wird ausgeführt, der Beschuldigte sei am 23. August 2017 von der Bewachungsstation des Inselspitals bei persistierender Positivsymptomatik im Sinne von Stimmenhören im Rahmen einer paranoiden Schizophrenie zur weiteren stationären Behandlung und medikamentösen Einstellung an die Station Etoine zugewiesen worden. Der Beschuldigte habe weitgehend über dieselbe Symptomatik berichtet wie bei seinem letzten Eintritt. Es sei im Gefängnis zu einer Zustandsverschlechterung gekommen, die sich durch vermehrtes Stimmenhören geäussert habe. Auch habe er das unangenehme Gefühl, dass seine Umgebung wisse, was er gerade denke (pag. 2364). Im Verlauf der stationären Behandlung sei die Symptomatik in den Hintergrund getreten bzw. schien den Beschuldigten nicht weiter zu beeinträchtigen (pag. 2365). Er habe in stabilem Zustandsbild ins Regionalgefängnis Bern verlegt werden können (pag. 2366). Im Regionalgefängnis Bern absolvierte der Beschuldigte keine besondere Therapie, wurde aber vom Gesundheitsdienst intensiv betreut (pag. 2368). Auch im Regionalgefängnis Thun, wo sich der Beschuldigte danach befand, bestand kein Therapieangebot. Der Beschuldigte wurde jedoch regelmässig betreut und machte eine medikamentöse Therapie. Der Beschuldigte gab wiederholt an, Stimmen zu hören, die ihn zum Suizid auffordern, worauf eine Einweisung zur Behandlung in die Bewachungsstation des Inselspitals Bern erfolgte (pag. 2373). Der Gesundheitszustand des Beschuldigten scheint sehr instabil zu sein. Eine längere engmaschige Behandlung hat nicht stattgefunden, sodass seit Erstattung des Gutachtens keine Veränderung der Ausgangslage bzw. insbesondere der Rückfallprognose hat stattfinden können. Es kann auch zu diesem Zeitpunkt noch auf das Gutachten vom 11. Dezember 2014 abgestellt werden.
Prüfung der Voraussetzungen zur Anordnung einer Massnahme
Die Gutachterin diagnostizierte beim Beschuldigten eine paranoide Schizophrenie (ICD-10 F20.0) sowie erhebliche Sozialisationsdefizite (ICD-10 Z60) und eine Bindungsstörung (ICD-10 Z61). Sie schätzte alle drei Störungen als schwergradig ein (pag. 587 ff., 602, 1441 Z. 23 ff.). Das Bestehen einer schweren psychischen Störung ist klar zu bejahen. Die Gutachterin erkannte einen Zusammenhang zwischen diesen Störungen und den Taten des Beschuldigten (pag. 600 f.). Sie begründete dies genauer und in nachvollziehbarer Weise anlässlich ihrer Einvernahme vom 22. September 2015. Sie sagte, der Zusammenhang bestehe im Rahmen der Steuerungsfähigkeit, d.h. dort, wo sich beim Verhalten durch gesteigerte Impulsivität, der Interpretation von Situationen Dritten gegenüber oder auch sich und der Umwelt gegenüber deutliche Einschränkungen durch die paranoide Schizophrenie zeigen würden (pag. 1444 Z. 1 ff.). Der Zusammenhang zwischen den Störungen und den Straftaten ist damit ebenfalls zu bejahen.
Die Gutachterin stufte die Gefahr, dass der Beschuldigte erneut Straftaten begehen könnte, als hoch ein. Es bestehe ein Risiko, dass der Beschuldigte erneut gleichartige Delikte oder auch andere Sexual- oder Gewaltdelikte begehen könnte (pag. 603, 1442 Z. 4 ff.). Diese Gefahr bestehe in erster Linie aufgrund der langandauernden psychischen Störung (Schizophrenie) (pag. 603). Wie bereits erwähnt, konnte diese hohe Rückfallgefahr aufgrund der fehlenden dauerhaften therapeutischen Behandlung des Beschuldigten bisher nicht reduziert werden (vgl. oben Ziff. V.21.). Beim Beschuldigten ist zur Senkung der Rückfallgefahr somit ein klares Behandlungsbedürfnis festzustellen. Für die Behandlung der psychischen Störungen des Beschuldigten gibt es gemäss Gutachterin forensisch-psychiatrische Behandlungskonzepte (pag. 604). Behandlungsmöglichkeiten sind folglich gegeben. Die Therapiewilligkeit des Beschuldigten scheint beschränkt zu sein. Wie insbesondere aus dem letzten Austrittsbericht der Station Etoine hervorgeht, ist er mit einer medikamentösen Behandlung einverstanden (pag. 2365). Noch im letzten Wort im Rahmen der Berufungsverhandlung äusserte sich er sich allerdings sinngemäss, dass er keine Massnahme wolle. Er habe sich immer selbst die notwendige Hilfe geholt (pag. 2403). Jedoch dürfen nach Lehre und Rechtsprechung an die Therapiewilligkeit im Zeitpunkt des richterlichen Entscheids keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass es durchaus aufgrund der psychischen Erkrankung des Betroffenen an der Fähigkeit fehlen kann, die Notwendigkeit und das Wesen einer Behandlung abzuschätzen. Mangelnde Einsicht gehört bei schweren, langandauernden Störungen häufig zum typischen Krankheitsbild. Ein erstes Therapieziel besteht daher oft darin, Einsicht und Therapiewilligkeit zu schaffen, was gerade im Rahmen stationärer Behandlungen auch Aussichten auf Erfolg hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_543/2015 vom 10. Dezember 2015 E. 4.2.3 mit Hinweisen). Die beschränkte Therapiewilligkeit des Beschuldigten steht folglich der Anordnung einer Massnahme nicht entgegen.
Die Gutachterin ist klar der Meinung, dass einzig eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB geeignet ist, um der Rückfallgefahr zu begegnen (pag. 605). Sie bestätigte dies anlässlich ihrer vorinstanzlichen Einvernahme. Während der Untersuchungshaft habe sich gezeigt, dass selbst bei bestmöglicher psychiatrischer Versorgung mehrere stationäre Hospitalisationen des Beschuldigten nötig gewesen seien, um dessen Zustand zu stabilisieren. Eine zweimonatige stationäre Einleitung für eine ambulante Massnahme würde längst nicht ausreichen, um den Zustand des Beschuldigten zu stabilisieren und ein hinreichendes Risikomanagement zu installieren. Daher würde eine ambulante Massnahme dem vorhandenen Risiko nicht gerecht (pag. 1442 f.). Auch im letzten Jahr kam es wieder zu einem stationären Aufenthalt des Beschuldigten (pag. 2363 ff.). Es ist daher offensichtlich, dass die Aussage der Gutachterin nach wie vor Gültigkeit hat. Die notwendige Stabilität für die Anordnung einer ambulanten Massnahme ist beim Beschuldigten nicht vorhanden. Geeignet ist einzig eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB. Eine mildere Massnahme vermöchte dem hohen Rückfallrisiko für Sexual- und Gewaltstraftaten nicht beizukommen. Die starke Einschränkung der persönlichen Freiheit des Beschuldigten erscheint in Anbetracht der hochwertigen gefährdeten Rechtsgüter der sexuellen und körperlichen Integrität von Drittpersonen verhältnismässig. Es ist eine stationäre therapeutische Massnahme anzuordnen. Im Unterschied zur Vorinstanz verzichtet die Kammer auf die Empfehlung des Vollzugs in einer geschlossenen Einrichtung im Sinne von Art. 59 Abs. 3 StBG.
VI. Zivilpunkt
Die Privatklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt D.________, beantragte im Zivilpunkt vom Beschuldigten die Bezahlung einer Genugtuung in der Höhe von CHF 12‘000.00 zuzüglich Zins von fünf Prozent seit dem 1. März 2014. Für die rechtlichen Grundlagen der Genugtuung wird auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 2119, S. 64 der Urteilsbegründung). Die Höhe der Genugtuung ist in zwei Phasen zu ermitteln. Zunächst ist anhand der objektivierbaren Kriterien und der Rechtsprechungspraxis die Basisgenugtuung festzulegen. Diese ist dann aufgrund besonderer Bemessungsfaktoren zu reduzieren oder zu erhöhen (zum Ganzen vgl. Klaus Hütte, Genugtuung als Folge von Tötung oder Sexualdelikte, Zürich/St. Gallen 2013, S. 156 ff.). Entscheidend für die Bemessung der Genugtuung ist das Mass des Eingriffs in die Persönlichkeit und die sexuelle Integrität des Opfers. Die Umstände der Tat sowie Alter des Opfers, Geschlecht und sexuelle Erfahrungen spielen dabei eine nicht unerhebliche Rolle (Hütte, a.a.O., S. 175). Da die Kammer im Zivilpunkt an die Anträge der Parteien gebunden ist (vgl. oben Ziff. I.4.), darf sie vorliegend maximal eine Genugtuung im Betrag der verlangten CHF 12‘000.00 zusprechen.
Der Beschuldigte hat wiederholt in die sexuelle Integrität der Privatklägerin eingegriffen und damit ihre Persönlichkeit widerrechtlich und schwer verletzt. Die Voraussetzungen für das Aussprechen einer Genugtuung sind erfüllt. Die Privatklägerin wurde einmal im August 2010 und dann ab November 2012 bis anfangs März 2014 wiederholt vom Beschuldigten vergewaltigt. Sie war die Ehefrau des Beschuldigten. Er wendete meist keine übermässige Gewalt an und ging vergleichsweise moderat vor.
Die Basisgenugtuung bei Analyse der Rechtsprechung aus den Jahren 2005 bis 2012 liegt in Fällen von erwachsenen Opfern mit Beziehung zum Täter bei CHF 15‘000 bis CHF 25‘000 (Hütte, a.a.O., S. 174). Es kann gesagt werden, dass die Privatklägerin aufgrund ihrer Ambivalenz und der Tatsache, dass sie den Beschuldigten immer wieder besuchte respektive zu sich liess und teilweise gar einvernehmlichen Geschlechtsverkehr mit ihm hatte, dessen fehlbares Verhalten begünstigte. Sie war nicht sexuell unerfahren. Die Tragweite der psychischen Folgen des Missbrauchs lassen sich bei der Privatklägerin nur schwer abschätzen, da sie bereits vorher unter einer psychischen Erkrankung litt. Eine Genugtuung von CHF 12‘000.00 erscheint vorliegend durchaus angemessen. Der Beschuldigte hat der Privatklägerin somit eine Genugtuung in der Höhe von CHF 12‘000.00 zuzüglich Zins von fünf Prozent seit 1. März 2014 zu bezahlen. Der 1. März 2014 stellt in etwa das Ende der strafbaren Handlungen dar. Grundsätzlich ist der Verzugszins seit dem Tatzeitpunkt geschuldet und bei länger andauernden Delikten ist auf den mittleren Verfall abzustellen (BGE 129 IV 149 E. 4). Der mittlere Verfalltag wäre wohl ein früheres Datum. Da nicht über die Anträge im Zivilpunkt hinausgegangen werden darf, bleibt es jedoch sowieso beim Zinsenlauf ab 1. März 2014.
Da die Beurteilung der Zivilklage keinen speziellen zusätzlichen Aufwand verursacht hat, werden erst- und oberinstanzlich keine Verfahrenskosten auf den Zivilpunkt ausgeschieden.
VII. Kosten und Entschädigung
Verfahrenskosten
Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Im Unterschied zur Vorinstanz spricht die Kammer den Beschuldigten von den Anschuldigungen der Nötigung und der versuchten Nötigung frei. Dabei handelt es sich jedoch um Nebenbelange, sodass sich hierfür keine Kostenausscheidung rechtfertigt. Der Beschuldigte hat aufgrund seiner Verurteilung die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 63‘627.50, zu tragen. Mit seinem Antrag auf Freispruch ist der Beschuldigte vor oberer Instanz klar unterlegen. Er wird daher auch zu den oberinstanzlichen Verfahrenskosten verurteilt. Diese werden bestimmt auf CHF 6‘000.00 (Art. 5 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 Bst. b des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]).
Entschädigung der amtlichen Verteidigung
Das von der Vorinstanz bemessene Honorar für die amtliche Verteidigung des Be-schuldigten vor erster Instanz zuerst durch Fürsprecher Y.________ und später durch Rechtsanwalt B.________ wird bestätigt. Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung vor oberer Instanz wird gemäss der eingereichten Kostennote von Rechtsanwalt B.________ vom 27. November 2017 bestimmt (pag. 2406 ff.). Fürsprecher Y.________ wird vom Kanton Bern im Betrag von CHF 28‘011.00 amtlich entschädigt. Die amtliche Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ wird für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 33‘614.25 und für das oberinstanzliche Verfahren auf CHF 10‘742.45 festgesetzt (Art. 135 StPO; Art. 42 des Kantonalen Anwaltsgesetzes [KAG; BSG 168.11]). Die vollen Honorare betragen bei Fürsprecher Y.________ CHF 31‘996.20 und bei Rechtsanwalt B.________ CHF 41‘511.75 bzw. CHF 13‘172.45 (Art. 17 Bst. f der Parteikostenverordnung [PKV; BSG 168.811]).
Entsprechend der Tragung der Verfahrenskosten ist der Beschuldigte verpflichtet, dem Kanton Bern die seinen amtlichen Verteidigern, Fürsprecher Y.________ und Rechtsanwalt B.________, ausgerichteten Entschädigungen für das erst- und oberinstanzliche Verfahren zurückzuzahlen und Fürsprecher Y.________ und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 426 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO).
Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands der Privatklägerin
Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes der Privatklägerin, Rechtsanwalt D.________ richtet sich nach Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 StPO und Art. 42 KAG. Die amtliche Entschädigung in erster Instanz wird bestätigt. Die amtliche Entschädigung für die Vertretung vor oberer Instanz wird gestützt auf die eingereichte Kostennote von Rechtsanwalt D.________ vom 27. November 2017 (pag. 2415) festgesetzt. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die ausgerichteten Entschädigungen für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin und die Differenz zwischen den amtlichen Entschädigungen und den vollen Honoraren zu erstatten, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO).
VIII. Verfügungen
Die Kammer hat in ihrem Urteil entschieden, dass der Beschuldigte in Sicherheitshaft verbleibt. Es wird auf die Begründung, die unmittelbar im Dispositiv vom 28. November 2017 erfolgte verwiesen.
Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. .________) ist nach Ablauf der Frist durch das zuständige Bundesamt einzuholen (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG).
IX. Dispositiv
Die 1. Strafkammer erkennt:
I.
Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (Kollegialgericht) vom 26. Januar 2017 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als
A.________ freigesprochen wurdevon der Anschuldigung der Drohung, angeblich mehrfach begangen im Zeitraum August 2010 bis November 2011 in Wabern, z.N. von C.________
ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten.
II.
A.________ wird freigesprochen:
von der Anschuldigung der Nötigung und des Versuchs dazu, angeblich begangen z.N. von C.________
im Juli 2011 in Wabern;
am 8. April 2014 in Biel (Versuch);
ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten.
III.
A.________ wird schuldig erklärt:
derVergewaltigung, mehrfach begangen, z.N. von C.________
in der Nacht vom 9. auf den 10. August 2010 in Wabern, Z.________(Adresse);
ca. viermal im Zeitraum November 2012 bis Ende Januar 2014 in Wabern, Z.________(Adresse);
ca. dreimal im Zeitraum November 2012 bis September 2013 in Biel, V.________ 46, Wohnhaus «G.________» der Stiftung H.________;
ca. dreimal in Zeitraum Februar 2014 bis Anfang März 2014 in Biel, T.________(Strasse);
der versuchten Vergewaltigung, begangen am 10. März 2011 in Bern, z.N. von E.________;
und in Anwendung der Artikel
19 Abs. 2, 22 Abs.1, 40, 47, 48a, 49 Abs. 1, 51, 56, 57, 59, 190 Abs. 1 StGB
426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO
verurteilt:
Zu einer Freiheitsstrafevon 44 Monaten.
Die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft (03.05.2014 - 30.03.2016 sowie 26.01.2017 - 28.11.2017) sowie der vorzeitige Massnahmevollzug (31.03.2016 - 30.11.2016) von insgesamt 1250 Tagen werden in vollem Umfang auf die Freiheitsstrafe angerechnet.
Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme angeordnet.
Zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren und Auslagen (ohne amtliche Entschädigung der Rechtsvertreter), insgesamt bestimmt auf CHF63‘627.50.
Zu den oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF6‘000.00.
IV.
Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Fürsprecher Y.________, wurde/wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:
A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 28‘011.00 zurückzuzahlen und Fürsprecher Y.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 3‘985.20, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechtsanwalt B.________, wurde/wird für das erst- bzw. oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:
Erste Instanz
Obere Instanz
A.________ hat dem Kanton Bern die für das erst- oberinstanzliche Verfahren ausgerichteten Entschädigungen von insgesamt CHF 44‘356.70 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, insgesamt ausmachend CHF 10‘327.50, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes der Straf- und Zivilklägerin C.________ durch Rechtsanwalt D.________, wurde/wird im erst- bzw. oberinstanzlichen Verfahren wie folgt bestimmt:
Erste Instanz
Obere Instanz
A.________ hat dem Kanton Bern die für das erst- und oberinstanzliche Verfahren ausgerichteten Entschädigungen von insgesamt CHF 23‘759.80 und die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, insgesamt ausmachend CHF 5‘242.60, zu erstatten, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO).
V.
A.________wird im Zivilpunkt in Anwendung von Art. 49 OR sowie Art. 126 StPO weiter verurteilt:
Zur Bezahlung von CHF 12‘000.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 01.03.2014 an die Straf- und Zivilklägerin C.________.
Für die Beurteilung der Zivilklage werden erst- und oberinstanzlich keine Kosten ausgeschieden.
VI.
Weiter wird verfügt:
A.________ verbleibt in Sicherheitshaft.
Begründung: Der dringende Tatverdacht ist aufgrund der oberinstanzlich bestätigten Schuldsprüche erstellt. Ebenso sind beim Beschuldigten sowohl der Haftgrund der Fluchtgefahr als auch derjenige der Wiederholungsgefahr zu bejahen. Er verfügt über keinen gültigen Aufenthaltstitel in der Schweiz. Er ist von seiner Frau geschieden und zu seinem Sohn hatte er bereits vor seiner Haft nur wenig Kontakt. Zudem äusserte er sich anlässlich der Berufungsverhandlung vom 27. November 2017 dahingehend, dass er nach Marokko zurückkehren wolle. Es besteht ein erhebliches Risiko, dass der Beschuldigte sich dem bevorstehenden Massnahmeantritt bei einer Haftentlassung durch Flucht entziehen könnte. Ohne Durchführung einer therapeutischen Massnahme besteht beim Beschuldigten ein erhöhtes Rückfallrisiko für Verbrechen oder schwere Vergehen. Dies ergibt sich insbesondere aus dem forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 14. April 2015. Das Berufungsgericht bestätigt mit dem vorliegenden Urteil die Anordnung einer stationären Massnahme (i.S.v. Art. 59 StGB). Diese dürfte insbesondere aufgrund des diagnostizierten komplexen Störungsbildes bzw. des Krankheitsverlaufs des Beschuldigten erfahrungsgemäss längere Zeit dauern. Die medizinische Versorgung des Beschuldigten bleibt in Haft gewährleistet. Es kann im Übrigen auf die Ausführungen zur Verhältnismässigkeit im Haftentscheid vom 7. August 2017 (SK 17 296) verwiesen werden. Das Belassen des Beschuldigten in Sicherheitshaft ist daher nicht unverhältnismässig.
Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. .________) ist nach Ablauf der Frist durch das zuständige Bundesamt einzuholen (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG).
Mündlich eröffnet und begründet:
dem Beschuldigten/Berufungsführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________
der Generalstaatsanwaltschaft/Anschlussberufungsführerin
Rechtsanwalt D.________, amtlicher Vertreter der Straf- und Zivilklägerin
Schriftlich zu eröffnen:
dem Beschuldigten/Berufungsführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________
der Generalstaatsanwaltschaft/Anschlussberufungsführerin
der Straf- und Zivilklägerin, a.v.d. Rechtsanwalt D.________
Rechtsanwalt Y.________, auszugsweise Ziff. IV.1.
Mitzuteilen:
der Vorinstanz
der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv)
den Bewährungs- und Vollzugsdiensten (BVD)
dem Amt für Migration und Personenstand, Migrationsdienst (MIDI)
dem Regionalgefängnis Thun
Bern, 28. November 2017 (Ausfertigung: 23. Januar 2018)
Im Namen der 1. Strafkammer Der Präsident: Oberrichter Vicari
Die Gerichtsschreiberin: Hiltbrunner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
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