BesetzungOberrichterin Hubschmid (Präsidentin i.V.), Obergerichtssuppleantin Schwendener, Oberrichter Vicari
Gerichtsschreiberin Hiltbrunner
VerfahrensbeteiligteA.________
amtlich verteidigt durch Fürsprecher B.________
Beschuldigter
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern
Berufungsführerin
und
C.________
vertreten durch Rechtsanwältin D.________
Straf- und Zivilklägerin/Berufungsführerin
Gegenstandsexuelle Handlungen mit Kindern, sexuelle Nötigung und Pornografie
Berufunggegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht) vom 17. Februar 2017 (PEN 14 644)
Inhaltsverzeichnis:
I.Formelles
1. Erstinstanzliches Urteil
2. Berufung
3. Anträge der Parteien
4. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer
5. Beweisanträge und oberinstanzliche Beweisergänzungen
II.Sachverhalt und Beweiswürdigung
6. Tatvorwürfe gemäss Anklageschrift
7. Beweismittel
7.1 Objektive Beweismittel
7.1.1 Rapporte der Polizei
7.1.2 Hausdurchsuchung
7.1.3 Körperliche Untersuchungen
7.1.4 Rapport des Kriminaltechnischen Dienstes (KTD)
7.1.5 Computer- und Mobiltelefonauswertungen
7.1.6 Fotodokumentation
7.1.7 Erhebung der Arbeitszeiten von E.________
7.1.8 Akten des Strafverfahrens BM 11 8538 gegen den Beschuldigten
7.1.9 Akten des Strafverfahren BM 11 13666 gegen E.________ und F.________ und PEN 14 310 gegen E.________
7.1.10 Akten der Erziehungsberatung, der Kinder- und Jugendpsychiatrie sowie der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB)
7.1.11 Psychiatrische-psychologische Berichte
7.1.12 Glaubhaftigkeitsgutachten
7.2 Subjektive Beweismittel
7.2.1 Aussagen der Privatklägerin
7.2.2 Videoeinvernahmen zu den Vorwürfen zwischen dem 15. Dezember 2010 und Ende Februar/Anfang März 2013
7.2.3 Videoeinvernahme zu den Vorwürfen vom 7. bis 13. Oktober 2013
7.2.4 Videoeinvernahme im früheren Strafverfahren
7.2.5 Aussagen des Beschuldigten
7.2.6 Aussagen von E.________
7.2.7 Aussagen von G.________
7.2.8 Aussagen von H.________ (pag. 378 ff.)
7.2.9 Aussagen von I.________ (pag. 385 ff.)
7.2.10 Aussagen von J.________ (pag. 393 ff.)
7.2.11 Aussagen von K.________ (pag. 537 ff.)
7.2.12 Aussagen von L.________ (pag. 544 ff.)
7.2.13 Aussagen von M.________ (pag. 555 ff.)
8. Beweiswürdigung der Vorinstanz
9. Vorbringen der Parteien
9.1 Generalstaatsanwaltschaft
9.2 Privatklägerschaft
9.3 Verteidigung
10. Beweiswürdigung der Kammer
10.1 Allgemeine Grundsätze der Beweiswürdigung und der Aussagenanalyse
10.2 Vorbemerkungen zur konkreten Beweiswürdigung
10.3 Berücksichtigung des Glaubhaftigkeitsgutachtens
10.4 Zur Entstehungsgeschichte der Strafanzeigen
10.4.1 Zum früheren eingestellten Strafverfahren
10.4.2 Zur Anzeige vom März 2013
10.4.3 Zur Anzeige vom Februar 2014
10.5 Zu Person und zu den Aussagen des Beschuldigten
10.6 Zu Person und Aussagen der Kindsmutter E.________
10.7 Zu Person und Aussagen der Grossmutter G.________
10.8 Zu Person und Aussagen der Privatklägerin
10.8.1 Vorgeschichte, Umfeld, Charakter
10.8.2 Psychiatrische und psychologische Beurteilungen der Privatklägerin
10.8.3 Suggestiveinflüsse durch das Umfeld und pornografische Erzeugnisse
10.8.4 Aussageverhalten und Aussagen der Privatklägerin
10.9 Zwischenfazit
10.10 Zu den Vorwürfen vom 7. bis 13. Oktober 2013 (Herbstferien)
10.10.1 Umstände der Herbstferien 2013
10.10.2 Vorwurf Kino (AKS Ziff. I.1.2. Punkt 3)
10.10.3 Vorwurf (evtl. versuchter) Oralverkehr (AKS Ziff. I.1.2. Punkt 2)
10.10.4 Vorwurf Kissen (AKS Ziff. I.1.2. Punkt 1)
10.11 Zu den Vorwürfen von Dezember 2010 bis ca. Ende Februar/Anfang März 2013
10.11.1 Hintergründe
10.11.2 Oralverkehr (AKS Ziff. I.1.1. Punkt 1)
10.11.3 Analverkehr (AKS Ziff. I.1.1. Punkt 2)
10.11.4 Penisreiben zwischen den Oberschenkeln (AKS Ziff. I.1.1. Punkt 3)
10.11.5 Aufforderung zur Penisstimulierung (AKS Ziff. I.1.1. Punkt 4)
10.11.6 Berührungen der Vagina (AKS Ziff. I.1.1. Punkt 5)
10.11.7 Zungenküsse (AKS Ziff. I.1.1. Punkt 6)
10.11.8 Pornografie (AKS Ziff. I.3.)
10.12 Ausübung von psychischem Druck (AKS Ziff. I.2.)
10.13 Fazit
III.Rechtliche Würdigung
11. Sexuelle Handlungen mit einem Kind (Art. 187 StGB)
11.1 Tatbestand
11.2 Subsumtion
12. Sexuelle Nötigung (Art. 189 StGB)
12.1 Tatbestand
12.2 Subsumtion
12.3 Konkurrenz zu Art. 187 StGB und Fazit
13. Pornografie (Art. 197 Abs. 1 StGB)
13.1 Tatbestand
13.2 Subsumtion
IV.Strafzumessung
14. Allgemeines
15. Vorgehen
16. Einsatzstrafe für sexuelle Nötigungen
16.1 Objektive Tatschwere
16.1.1 Ausmass des verschuldeten Erfolgs
16.1.2 Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs
16.2 Zwischenfazit
16.3 Subjektive Tatschwere
16.4 Einsatzstrafe
17. Asperation für sexuelle Handlungen mit einem Kind
17.1 Objektive Tatschwere
17.2 Subjektive Tatschwere
17.3 Zwischenfazit
18. Geldstrafe für Pornografie
18.1 Objektive Tatschwere
18.2 Subjektive Tatschwere
18.3 Fazit
19. Täterkomponenten
19.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse
19.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren
19.3 Strafempfindlichkeit
20. Konkretes Strafmass
21. Tagessatzhöhe der Geldstrafe
22.(Teil-)bedingter Strafvollzug
22.1 Grundlagen
22.2 Freiheitsstrafe
22.3 Geldstrafe
22.4 Probezeit
V.Zivilpunkt
23. Vorbemerkungen
24. Schadenersatz
25. Genugtuung
26. Kosten im Zivilpunkt
VI.Kosten und Entschädigung
27.Verfahrenskosten
28. Entschädigung der privaten Verteidigung
29. Entschädigung der amtlichen Verteidigung
30. Amtliche Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin.
VII.Verfügungen
31. DNA und biometrische erkennungsdienstliche Daten
32. Kontaktverbot
VIII.Dispositiv
Erwägungen:
I. Formelles
Erstinstanzliches Urteil
Mit Urteil vom 17. Februar 2017 sprach das Regionalgericht Bern-Mittelland (Kollegialgericht) A.________ (im Folgenden: Beschuldigter) frei von den Anschuldigungen der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind, der mehrfachen sexuellen Nötigung und der mehrfachen Pornografie, unter Ausrichtung einer Entschädigung und Genugtuung an den Beschuldigten sowie unter Auferlegung der Verfahrenskosten an den Kanton Bern. Die Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin C.________ (im Folgenden: Privatklägerin) wurde abgewiesen (pag. 1410 ff.).
Berufung
Gegen dieses Urteil meldeten sowohl die Privatklägerin, amtlich vertreten durch Rechtsanwältin D.________, als auch die Staatsanwaltschaft, Region Bern-Mittelland, form- und fristgerecht die Berufung an (pag. 1478 und pag. 1481). Nach Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung mit Verfügung vom 15. Mai 2017 (pag. 1484 f.) erfolgte am 18. Mai 2017 form- und fristgerecht die Berufungserklärung der Generalstaatsanwaltschaft (pag. 1492 f.). Sie bezog ihre Berufung auf das gesamte Urteil (pag. 1493). Die Berufungserklärung der Privatklägerin datiert vom 6. Juni 2017 (pag. 1499 ff.). Auch sie focht das Urteil vollumfänglich an (pag. 1499). Der Beschuldigte, amtlich verteidigt durch Fürsprecher B.________, verzichtete auf eine Anschlussberufung und beantragte mit Schreiben vom 26. Juni 2017, die schriftliche Begründung der Berufung der Vertreterin der Privatklägerin sei aus den Akten zu weisen, evtl. sei der Verteidigung Gelegenheit zu geben, eine schriftliche Stellungnahme einzureichen (pag. 1519). Die Generalstaatsanwaltschaft unterstützte mit Eingabe vom 18. Juli 2017 den Antrag, die schriftliche Begründung der Berufung sei aus den Akten zu weisen (pag. 1545 ff.). Die Privatklägerin verlangte mit Stellungnahme vom 10. August 2017, die Begründung in der Eingabe vom 6. Juni 2017 sei in den Akten zu belassen, evtl. seien die Ausführungen der Verteidigung des Beschuldigten zu den Beweisanträgen der Privatklägerin in der Eingabe vom 26. Juni 2017 aus den Akten zu weisen (pag. 1548 f.). Der Beschuldigte stellte mit Eingabe vom 14. September 2017 den Antrag, das Eventualbegehren der Privatklägerin sei abzuweisen (pag. 1571), während die Generalstaatsanwaltschaft auf eine Stellungnahme dazu verzichtete (pag. 1574). Mit Beschluss der Kammer vom 10. Oktober 2017 wurden der Antrag des Beschuldigten und der Eventualantrag der Privatklägerin gutgeheissen und die Begründung der Berufung der Privatklägerin sowie die Ausführungen des Beschuldigten in der Eingabe vom 26. Juni 2017 zu den Beweisanträgen der Privatklägerin aus den Akten gewiesen (pag. 1576 ff.). Am 6. November 2017 fand die Berufungsverhandlung vor der 1. Strafkammer statt (pag. 1620 ff.). Am 7. November 2017 wurde das Urteil mündlich eröffnet (pag. 1632).
Anträge der Parteien
Die Generalstaatsanwaltschaft stellte und begründete anlässlich der Berufungsverhandlung vom 6. November 2017 folgende Anträge (pag. 1625):
I.
A.________ sei schuldig zu sprechen:
der sexuellen Nötigung, mehrfach begangen in der Zeit vom 15. Dezember 2010 bis ca. Ende Februar 2013/Anfang März 2013 am N.________(Adresse) in O.________ , an einem unbekannten Ort in einer Garage auf einer Baustelle sowie im Auto BMW schwarz, sowie in der Woche vom 7. bis 13. Oktober 2013 am P.________(Adresse) in Q.________ sowie im Kino Pathé Westside in Bern Brünnen, zum Nachteil von C.________, geb. .________ 2003;
der sexuellen Handlung mit Kind, mehrfach begangen in der Zeit vom 15. Dezember 2010 bis ca. Ende Februar 2013/Anfang März 2013 am N.________(Adresse) in O.________, an einem unbekannten Ort in einer Garage auf einer Baustelle sowie im Auto BMW schwarz, sowie in der Woche vom 7. bis 13. Oktober 2013 am P.________(Adresse) in Q.________ sowie im Kino Pathé Westside in Bern Brünnen, zum Nachteil von C.________, geb. .________ 2003;
der Pornografie, mehrfach begangen in der Zeit vom 15. Dezember 2010 bis ca. Ende Februar 2013/Anfang März 2013 am N.________(Adresse) in O.________, zum Nachteil von C.________,
und er sei in Anwendung von
Art. 40, 47, 49 Abs. 1, 51, 187 Ziff. 1, 189 Abs. 1 StGB
Art. 197 Ziff. 1 aStGB
Art. 426, 428 StPO
zu verurteilen:
zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 67 Tagen;
zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine Gebühr von Fr. 800 gemäss Art. 21 lit. a VKD)
II.
Im Weiteren sei zu verfügen:
Das Kontaktverbot mit C.________ sei aufrecht zu erhalten bis zur Rechtskraft des Urteils.
Die Aufbewahrung bzw. Löschung des erhobenen DNA-Profils sowie der erkennungsdienstlichen Daten sei durch das Gericht zu verfügen.
Die Honorare der amtlichen Verteidigung und der amtlichen Anwältin der Privatklägerin seien gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO).
Das Urteil sei dem Bundesamt für Polizei mitzuteilen (Art. 1 Ziff. 3 Mitteilungsverordnung).
Die Anträge der Privatklägerin, vertreten durch Rechtsanwältin D.________, lauteten folgendermassen (pag. 1627 f.):
Das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 17. Februar 2017
(PEN 14 644) sei vollumfänglich aufzuheben.
Es wird folgende Abänderung des erstinstanzlichen Urteils beantragt:
A.________ sei schuldig zu sprechen wegen
1.sexuellen Handlungen mit Kind (Art. 187 Ziff. 1 StGB) in der Zeit vom 15. Dezember 2010 bis ca. Ende Februar 2013/Anfang März 2013 sowie in der Woche vom 7. bis am 13. Oktober 2013 mehrfach begangen zum Nachteil von C.________, geb. .________ 2003 am N.________(Adresse) in 3322 O.________, im Auto BMW schwarz während dem Autofahren, an einem unbekannten Ort in einer Garage auf einer Baustelle, am P.________(Adresse) in Q.________ sowie im Kino Pathé Westside in Bern Brünnen
2.sexueller Nötigung (Art. 189 Abs. 1 StGB) mehrfach begangen in der Zeit vom 15. Dezember 2010 bis ca. Ende Februar 2013/Anfang März 2013 sowie in der Woche vom 7. bis am 13. Oktober 2013 begangen zum Nachteil von C.________, geb. .________ 2003 am N.________(Adresse) in 3322 O.________, an einem unbekannten Ort in einer Garage auf einer Baustelle, im Auto BMW schwarz, am P.________(Adresse) in Q.________ sowie im Kino Pathé Westside in Bern Brünnen
3. Pornografie (Art. 197 Ziff. 1 aStGB) mehrfach begangen zum Nachteil von C.________, geb. .________ 2003 in der Zeit vom 15. Dezember 2010 bis ca. Ende Februar 2013/Anfang März 2013 am N.________(Adresse) in 3322 O.________
A.________ sei zu verurteilen:
1.zu einer angemessenen, ins richterliche Ermessen gestellten Strafe;
2.zur Tragung der auf die Strafpunkte entfallenden Verfahrenskosten;
3.zur Bezahlung der auf den Strafpunkt entfallenden Parteikosten von C.________ sowohl des erstinstanzlichen als auch des zweitinstanzlichen Verfahrens unter Vorbehalt der Einforderung beim Kanton basierend auf dem der Privatklägerin erteilten Recht der unentgeltlichen Rechtspflege im Falle der Nichteinbringlichkeit.
A.________ sei weiter zu verurteilen:
1.der Privatklägerin Schadenersatz im Betrag von insgesamt CHF 5'089.95 zuzüglich Zins zu 5% laufend seit dem
01. April 2015: für die doppelt bezahlte Miete im Umfang von CHF 1'212.00;
20. Mai 2015: für die Umzugstransportkosten im Umfang von CHF 2'707.55 und seit dem
01. September 2015: für die Kosten der Reittherapie im Umfang von CHF 1'170.40 zu bezahlen.
2.der Privatklägerin eine Genugtuung in gerichtlich zu bestimmender Höhe, mindestens jedoch CHF 30'000.00 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 14. Mai 2012 zu bezahlen.
3.die auf den Zivilpunkt entfallenden Verfahrenskosten des Verfahrens vor erster und zweiter Instanz zu tragen.
4.die auf den Zivilpunkt entfallenden Parteikosten von C.________ sowohl des erstinstanzlichen als auch des zweitinstanzlichen Verfahrens zu tragen unter Vorbehalt der Einforderung beim Kanton basierend auf dem der Privatklägerin erteilten Recht der unentgeltlichen Rechtspflege im Falle der Nichteinbringlichkeit.
Eventualantraq:
Das Urteil sei aufzuheben und das Verfahren sei zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an das erstinstanzliche Gericht zurückzuweisen. Es wird beantragt, dass folgende Verfahrenshandlungen nachzuholen resp. zu wiederholen sind:
1. Es sei ein psychiatrisches Gutachten die psychische Gesundheit der Privatklägerin betreffend anzuordnen. Die Gutachtensperson sei zu beauftragen, festzustellen, ob die Privatklägerin nach wie vor unter einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet und falls ja, welches Trauma diese hervorgerufen hat. Falls die Gutachtensperson zum Schluss kommen sollte, dass die Privatklägerin heute nicht mehr unter einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet, sei sie zu beauftragen, basierend auf den Aufzeichnungen in der Krankengeschichte der Klinik Neuhaus sowie den Aufzeichnungen der die Privatklägerin behandelnden Psychiaterin Dr. R.________ zu analysieren, auf welcher Basis in den Jahren 2014/2015 die Diagnose der posttraumatischen Belastungsstörung sowie der mittelgradig depressiven Episode gestellt wurde.
2. Dr. S.________ sei aufzufordern, zu den von der Vorinstanz in ihrem Urteil ausgeführten Vorwürfen das Gutachten betreffend Stellung zu nehmen. Insbesondere sei Dr. S.________ aufzufordern, sich zu den suggestiven Einflüssen auf die Privatklägerin bei ihren Aussagen sowie die Beeinflussungen der Privatklägerin durch das Umfeld detailliert zu äussern.
3. Alternativ zu Ziff. 2 sei eine bisher nicht vorbefasste Gutachtensperson zu beauftragen, das Gutachten von Dr. S.________ sowie die darin gemachten Ausführungen insbesondere die suggestiven Einflüsse betreffend die Aussagen der Privatklägerin zu analysieren.
4. Danach sei eine erneute erstinstanzliche Hauptverhandlung durchzuführen und ein basierend auf den neu gewonnenen Erkenntnissen sich abstützendes Urteil zu fällen.
Der Beschuldigte, vertreten durch Fürsprecher B.________, stellte und begründete folgende Anträge (pag. 1629 f.):
A.________ sei von den Vorwürfen gemäss röm. I. der Anklageschrift vom 12. August 2014 vollumfänglich freizusprechen.
Die Verfahrenskosten seien durch den Kanton Bern zu tragen.
A.________ sei eine Entschädigung für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte in Höhe von Fr. 17‘493.70 zuzusprechen.
Die amtlichen Verteidiger seien für das erstinstanzliche Verfahren entsprechend ihren Honorarnoten zu entschädigen (Fr. 12‘469.90 an Fürsprecher B.________ [bereits ausbezahlt] und Fr. 6‘978.95 an Fürsprecher T.________).
Für das oberinstanzliche Verfahren sei dem amtlichen Verteidiger eine Entschädigung entsprechend der Honorarnote auszurichten.
A.________ sei eine Genugtuung von Fr. 9‘200.00 für die ausgestandene Untersuchungshaft von 67 Tagen und weitere schwere Verletzungen seiner Persönlichkeitsrechte zu entrichten.
Die Zivilklage sei abzuweisen.
Das Kontaktverbot zu C.________ sei aufzuheben.
Das DNA-Profil PCN-Nr. .________ sei zu löschen.
Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer
Die Rechtsmittelinstanz verfügt im Berufungsverfahren über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Sie hat das erstinstanzliche Urteil im Rahmen der angefochtenen Punkte umfassend zu überprüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO). Das Verschlechterungsverbot gilt nicht, d.h. das Urteil darf auch zu Ungunsten des Beschuldigten abgeändert werden (vgl. Art. 391 Abs. 2 StPO e contrario).
Beweisanträge und oberinstanzliche Beweisergänzungen
Die Privatklägerin beantragte mit Berufungserklärung vom 6. Juni 2017, es sei ein psychiatrisches Gutachten über die psychische Gesundheit der Privatklägerin anzuordnen und Dr. S.________ sei aufzufordern, zu den von der Vorinstanz in ihrem Urteil ausgeführten Vorwürfen zum Gutachten Stellung zu nehmen, eventualiter sei ein Gutachten über das Gutachten von Dr. S.________ sowie die darin gemachten Ausführungen einzuholen (pag. 1509). Mit Verfügung vom 13. Juli 2017 wies die Verfahrensleitung die Beweisanträge ab (pag. 1541). Von Amtes wegen wurden ein aktueller Strafregisterauszug sowie ein Leumundsbericht über den Beschuldigten eingeholt (pag. 1541, pag. 1594 ff., pag. 1602). Bei der behandelnden Psychiaterin der Privatklägerin, Frau Dr. med. R.________, wurde ein aktueller Therapieverlaufsbericht eingeholt (pag. 1541, pag. 1563, pag. 1584 f.). Mit Verfügung vom 12. Oktober 2017 wurden bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Mittelland Nord die aktualisierten Akten betreffend die Privatklägerin ediert (pag. 1580 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlungen erfolgte eine Einvernahme mit dem Beschuldigten (pag. 1622 ff.).
II. Sachverhalt und Beweiswürdigung
6. Tatvorwürfe gemäss Anklageschrift
Dem Beschuldigten werden mehrfache sexuelle Handlungen mit der minderjährigen Privatklägerin, geboren am .________ 2003, mehrfache sexuelle Nötigung und mehrfache Pornografie zu deren Nachteil vorgeworfen (Anklageschrift [AKS] auf pag. 852 ff.). Konkret soll er gemäss Anklageschrift vom 12. August 2014 in der Zeit vom 15. Dezember 2010 bis ca. Ende Februar 2013/Anfang März 2013 wie folgt gehandelt haben (AKS Ziff. I.1.1, pag. 852 f.):
Er führte mehrmals, jedoch in unbekannter Anzahl, in der Wohnung am N.________(Adresse) in O.________ (im Folgenden: Wohnung) und einmal auf der Wohnungsterrasse seinen Penis in ihren Mund ein und bewegte diesen hin und her, ohne dass er dabei zum Samenerguss kam. Einmal vollzog er zudem in den Kellerräumlichkeiten der Liegenschaft Oralverkehr mit ihr, wobei er ausserhalb von ihr zum Samenerguss kam.
Er drang mindestens einmal in der Wohnung von hinten mit seinem Penis anal in sie (nackt auf dem Bauch liegend) ein und vollzog Analverkehr. Zudem vollzog er einmal Analverkehr mit ihr an einem unbekannten Ort (in einer Garage auf einer Baustelle).
Er forderte sie mehrmals auf, jedoch in einer unbekannten Anzahl, im Auto BMW schwarz während dem Autofahren sowie an einem unbekannten Ort in einer Garage auf einer Baustelle und evtl. in der Wohnung, mit der Hand seinen nackten Penis zu reiben bzw. zu massieren (mit Auf- und Abbewegungen), was sie dann auch tat.
Er führte mehrmals, jedoch in einer unbekannten Anzahl, in der Wohnung und in seinem Auto BMW schwarz seine Hand in ihre Hosen ein und berührte bzw. streichelte sie äusserlich mit seinen Fingern an der nackten Vagina.
Er küsste sie mehrmals, jedoch in einer unbekannten Anzahl, in der Wohnung auf den Mund und berührte dabei mit seiner Zunge ihre Zunge (Zungenküsse). Zudem küsste er mindestens einmal ihre nackte Vagina, wobei er auch seine Zunge einsetzte.
Ebenso soll er in der Woche vom 7. bis 13. Oktober 2013 weitere sexuelle Handlungen mit der Privatklägerin vorgenommen haben (Ziff. I.1.2 AKS, pag 853 f.):
In seiner Wohnung am P.________(Adresse) in Q.________, legte er einmal, als sie im Wohnzimmer auf dem Sofa sass, ein Kissen über ihre Beine, öffnete ihre Hosen, führte seine Hand in diese ein und berührte bzw. streichelte sie mit den Fingern (unter den Unterhosen) äusserlich im Intimbereich;
In seiner Wohnung am P.________(Adresse) in Q.________ entblösste er einmal im Gang seinen Penis vor ihr und forderte sie auf, diesen in den Mund zu nehmen, was sie aber vermutlich nicht tat (evtl. Versuch);
Vermutlich nach dem 9. Oktober 2013 legte er im Kino Pathé Westside in Bern Brünnen anlässlich der Nachtmittagsvorstellung des Films «Turbo», welche er mit der Privatklägerin sowie seinen beiden Söhnen (U.________ und V.________) besuchte, eine Jacke auf die Beine der neben ihm sitzenden Privatklägerin, führte seine Hand in ihre Hosen ein und berührte bzw. streichelte sie mit den Fingern (unter ihren Unterhosen) äusserlich im Intimbereich.
Weiter wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe die Privatklägerin mittels Ausübung von psychischen Druck zur Vornahme bzw. Duldung der genannten beischlafsähnlichen und anderen sexuellen Handlungen genötigt, indem er zu ihr sagte, dass sie niemandem (insbesondere nicht ihrer Mutter) von den Vorfällen erzählen dürfe, ansonsten müsse er (wieder) ins Gefängnis. Die Privatklägerin habe sich dadurch einschüchtern lassen und sei in einen Gewissenskonflikt geraten. Zudem sei der Beschuldigte für sie eine Bezugsperson gewesen und habe als langjähriger Freund ihrer Mutter eine Vaterrolle eingenommen. Er habe seine vaterähnliche Autorität, die Zugneigung der Privatklägerin sowie seine generelle Überlegenheit als erwachsene Person (körperliche und kognitive Überlegenheit) ausgenutzt und sie so in eine Zwangssituation versetzt (AKS Ziff. I.2., pag. 854).
Schliesslich soll der Beschuldigte der minderjährigen Privatklägerin in der Zeit vom 15. Dezember 2010 bis ca. Ende Februar 2013/Anfang März 2013 in der Wohnung am N.________(Adresse) in O.________ mehrmals, jedoch in einer unbekannten Anzahl, auf seinem Laptop pornografische Erzeugnisse (Filme) gezeigt haben (AKS Ziff. I.3., pag. 854).
Der Beschuldigte bestreitet alle ihm vorgeworfenen Handlungen. Weshalb sämtliche Vorwürfe und deren Hintergründe im Einzelnen beweiswürdigend zu prüfen sind.
Beweismittel
Die Aktenlage ist umfangreich. Während des bereits seit dem 11. März 2013 laufenden Strafverfahrens (pag. 1) wurden am 7. Februar 2014 neue Vorwürfe gegen den Beschuldigten angezeigt (pag. 398), sodass weitere Ermittlungen getätigt werden mussten. Zudem wurden Akten aus anderen Verfahren beigezogen. Direkte Beweise finden sich in den objektiven Beweismitteln nicht, sodass der Fokus der Beweiswürdigung auf den subjektiven Beweismitteln liegt. Sämtliche Beweismittel, insbesondere auch die Aussagen der befragten Personen, werden im Folgenden zusammenfassend dargestellt.
Objektive Beweismittel
7.1.1 Rapporte der Polizei
Gemäss Anzeigerapport der Kantonspolizei Zürich vom 10. März 2013 (pag. 195 ff.) erschien G.________ am Samstag, den 9. März 2013, gemeinsam mit ihrem Sohn, I.________, und ihrem Bruder, W.________, auf dem Polizeiposten in AI.________ und erstattete Anzeige gegen den Beschuldigten wegen sexueller Handlungen mit ihrer Enkelin, der Privatklägerin. Für die Zusammenfassung des Rapports wird auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 1425 f., S. 10 f. der Urteilsbegründung).
Nach der Anzeige, einer Videobefragung der Privatklägerin und einer parallelen Einvernahme von G.________ durch die Kantonspolizei Zürich wurde das Strafverfahren von den Behörden des Kantons Bern übernommen. Im Rapport der Kantonspolizei Bern vom 17. Mai 2013 (pag. 201 ff.) wurden sämtliche vorgenommenen Ermittlungshandlungen zusammenfassend festgehalten (vgl. auch Vorinstanz pag. 1426 f., S. 11 f. der Urteilsbegründung).
Im Berichtsrapport vom 29. Juli 2013 hielt der fallleitende Polizist seine Wahrnehmung betreffend die Kontaktaufnahme mit dem Wunschverteidiger des Beschuldigten und die Sicherstellung und Rückgabe von Gegenständen fest (pag. 212 ff.).
Der Rapport der Kantonspolizei Bern vom 30. April 2014 (pag. 400 ff.) betrifft sodann die Ermittlungen betreffend der neuen, während laufendem Strafverfahren erhobenen Vorwürfe gegen den Beschuldigten. Für dessen Zusammenfassung wird wiederum auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 1427 f., S. 12 f. der Urteilsbegründung). Diesmal erfolgte die Meldung am 7. Februar 2014 telefonisch durch K.________, den Vater der Privatklägerin, an die zuständige Staatsanwältin (pag. 398). Gemäss Telefonnotiz gab er insbesondere an, seine Tochter habe ihm am Telefon gesagt, sie sei in den Herbstferien 2013 mit ihrer Mutter, E.________, eine Woche beim Beschuldigten gewesen. E.________ habe tagsüber gearbeitet und sie sei mit dem Beschuldigten und dessen zwei Kindern alleine gewesen. Der Beschuldigte sei mit ihnen ins Kino gegangen. Während der Filmvorstellung habe der Beschuldigte ihr die Jacke über den Schoss gelegt und sie unter der Jacke hindurch im Genitalbereich angefasst. Sie habe den Beschuldigten in dieser Woche auch oral befriedigen müssen (pag. 398).
Ein weiterer Rapport wurde am 5. August 2014 erstattet (pag. 874 ff.). Darin geht es um einen Vorfall, als die Privatklägerin nachts alleine zu Hause war, da E.________ sich zum Beschuldigten nach Q.________ begeben hatte. Am 22. Oktober 2014 rapportierte die Kantonspolizei, dass sich E.________ am 20. Oktober 2014 telefonisch gemeldet und erklärt habe, sie habe am 13. Oktober 2014 auf dem Zivilstandsamt Bern den Beschuldigten geheiratet. Sie sei aber mittlerweile mit der Heirat nicht mehr einverstanden und möchte sie annullieren lassen. Sie habe ihn eigentlich gegen ihren Willen geheiratet. Dasselbe wiederholte sie anlässlich eines persönlichen Gesprächs bei der Polizei und auch Abklärungen beim Zivilstandsamt bestätigten die Eheschliessung (pag. 891 f.).
Hausdurchsuchung
Bei den durchgeführten Hausdurchsuchungen wurden keine direkt deliktsrelevanten Gegenstände gefunden (vgl. pag. 562 ff.). Bezüglich der Auswertung der sichergestellten elektronischen Geräte wird auf Ziff. II.7.1.5. hiernach verwiesen.
7.1.3 Körperliche Untersuchungen
Die körperliche Untersuchung des Beschuldigten am 11. März 2013 durch das Institut für Rechtsmedizin (IRM) brachte keine deliktsrelevanten Hinweise (pag. 593 ff.). Anlässlich der körperlichen und gynäkologischen Untersuchung der Privatklägerin am 12. März 2013 wurden keine Verletzungen, die im Zusammenhang mit den Vorwürfen gegen den Beschuldigten stehen könnten, festgestellt. Das Jungfernhäutchen war intakt, reizlos und verletzungsfrei. Ebenso präsentierte sich die Afteröffnung insgesamt reizlos und ohne Nachweis von Verletzungen. Die Rechtsmediziner hielten fest, dass das Fehlen genitaler und analer Befunde, die von der Privatklägerin geltend gemachten Ereignisse nicht ausschliesse (pag. 599 ff.).
7.1.4 Rapport des Kriminaltechnischen Dienstes (KTD)
E.________ behauptete in ihrer polizeilichen Einvernahme vom 11. März 2013, sie habe (im früheren Strafverfahren gegen den Beschuldigten) nie einen Brief geschrieben, dass die Vorfälle nicht passiert seien. Der Beschuldigte habe eine eingescannte Unterschrift von ihr unter den Brief gesetzt (pag. 342 Z. 329 ff.). Darauf überprüfte der KTD der Kantonspolizei Bern die Unterschrift. Er stellte fest, dass es sich bei der Unterschrift im Schreiben vom 19. Dezember 2010 (vgl. pag. 605 f.) um eine Originalunterschrift handle und gelangte insgesamt zum Schluss, dass die fragliche Unterschrift keine Fälschung, sondern der authentische von E.________ geleistete Namenszug sei (pag. 637 ff.). In dieser Sache wurde E.________ schliesslich mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Region Bern-Mittelland vom 8. Januar 2015 wegen falscher Anschuldigung schuldig erklärt (pag. 1078 f.).
7.1.5 Computer- und Mobiltelefonauswertungen
Auf einem der bei den Hausdurchsuchungen sichergestellten Laptops («Compaq») stellte der Fachbereich Digitale Forensik (FDF) der Kantonspolizei Bern insgesamt 15 Dateien mit legalem pornografischem Inhalt (neun Fotos und sechs Filme) fest (pag. 225).
Es wurden das Mobiltelefon des Beschuldigten, das Mobiltelefon der Privatklägerin, welches auch von E.________ benutzt wurde, und das Mobiltelefon von X.________, Freundin des Bruders von E.________, I.________, ausgelesen. Vom Mobiltelefon des Beschuldigten wurde insbesondere eine SMS-Unterhaltung zwischen ihm und E.________ fotografiert, in der es darum geht, dass der Beschuldigte X.________, die Freundin von I.________ kontaktiert bzw. veräppelt hat (pag. 205, 245 ff.). Zudem wurde eine SMS-Unterhaltung zwischen dem Beschuldigten und I.________ gesichert, in der letzterer den Beschuldigten auffordert, X.________ in Ruhe zu lassen (pag. 205 und pag. 251). Auf dem Mobiltelefon von X.________ konnte der SMS-Verkehr mit dem Beschuldigten vom 8. März 2013 sichergestellt werden (pag. 208 und 255 ff.). Der Beschuldigte schrieb X.________, die wiederholt fragte, wer er sei und was er wolle, unter anderem, er sei «treu mit meinem hand» (?), er schicke ihr Blumen und er sei schwul (pag. 255 ff.).
Nach der zweiten Anzeige gegen den Beschuldigten wurden am 18. Februar 2014 seine beiden Mobiltelefone ausgewertet. Es wurden diverse «gelöschten» Nachrichten mit der Nummer der Privatklägerin extrahiert (pag. 404 und pag. 410 ff.). Die SMS zeigen, dass zwischen dem Beschuldigten und E.________ im August 2013 Kontakt bestand. Ebenfalls ausgelesen wurde zwei Mal das Mobiltelefon von E.________, jedoch ohne relevante Ergebnisse (pag. 404 und 407).
7.1.6 Fotodokumentation
Von den Wohnungen am N.________(Adresse) in O.________ und am P.________(Adresse) in Q.________, in denen es zu Delikten gekommen sein soll, wurden Fotos erstellt (pag. 261 ff. und pag. 430 ff.).
7.1.7 Erhebung der Arbeitszeiten von E.________
Die Polizei erhob beim Y.________ in Jegenstorf, wo E.________ vom 17. Oktober 2011 bis am 14. Juli 2012 arbeitete, deren Arbeitszeiten und stellte die Zeiten des Arbeitsendes zusammen (pag. 208 und pag. 220). Meistens arbeitete sie bis 19:15 Uhr. Danach arbeitete E.________ bei einer Temporärfirma, für die sie diverse Einsätze absolvierte. Bei der Temporärfirma wurden die Einsatzzeiten erhoben (pag. 222 ff.). Im tatrelevanten Zeitraum vom 18. August 2012 bis Anfang März 2013 arbeitete E.________ häufig auch abends.
7.1.8 Akten des Strafverfahrens BM 11 8538 gegen den Beschuldigten
Beigezogen wurden die Akten des Strafverfahrens der Staatsanwaltschaft Region Bern-Mittelland gegen den Beschuldigten wegen sexueller Handlungen mit Kindern und Pornografie. Dieses Verfahren war am 15. November 2010 eröffnet worden, nachdem E.________ den Verdacht, ihre Tochter werde durch den Beschuldigten sexuell missbraucht, bei der Polizei gemeldet hatte. Der Beschuldigte befand sich vom 15. November 2010 bis am 15. Dezember 2010 in Untersuchungshaft. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2011 wurde das Verfahren eingestellt.
7.1.9 Akten des Strafverfahren BM 11 13666 gegen E.________ und F.________ und PEN 14 310 gegen E.________
Am 4. Februar 2011 machte E.________ Strafanzeige gegen ihre Kollegin F.________. Am 16. September 2011 eröffnete die Staatsanwaltschaft Region Bern-Mittelland eine Strafuntersuchung gegen F.________ wegen Veruntreuung, evtl. unrechtmässiger Aneignung, begangen zum Nachteil von E.________. Es ging um einen Bargeldbetrag von CHF 18‘000.00 im Eigentum des Beschuldigten bzw. dessen Bruders, den F.________ für E.________ hätte aufbewahren sollen, aber angeblich nicht zurückgegeben habe. Dies betraf den Zeitraum, in dem sich der Beschuldigte im Verfahren BM 11 8538 in Untersuchungshaft befand. Am 22. Juni 2012 wurde gegen E.________ ebenfalls ein Strafverfahren wegen Veruntreuung, evtl. unrechtmässiger Aneignung, eröffnet. Nachdem E.________ ausgesagt hatte, F.________ habe das Geld doch zurückgegeben, wurde das Verfahren gegen sie ausgedehnt auf den Tatbestand der falschen Anschuldigung. Mit Verfügung vom 31. Mai 2013 wurde das Strafverfahren gegen F.________ und E.________ in Bezug auf den Sachverhalt der Behändigung und des Verbrauchs der CHF 18‘000.00 eingestellt. Mit Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 28. August 2014 wurde E.________ der falschen Anschuldigung schuldig erklärt (PEN 14 310).
7.1.10 Akten der Erziehungsberatung, der Kinder- und Jugendpsychiatrie sowie der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB)
Die Vorinstanz holte sowohl bei der Erziehungsberatung Bern als auch bei der Kinder- und Jugendpsychiatrie die vorhandenen Akten bezüglich der Privatklägerin ein (vgl. Beilageakten ERZ und KJP). Die Vorinstanz hat die wichtigsten Unterlagen daraus zusammengefasst, worauf verwiesen wird (pag. 1435-1446, S. 22-31 der Urteilsbegründung). Dokumentiert ist die schwierige Entwicklung eines verhaltensauffälligen Kindes, das seine Eltern wiederholt überforderte, und in einem eher instabilen Umfeld aufwuchs.
Die Staatsanwaltschaft Region Bern-Mittelland erstattete im Laufe des vorliegenden Verfahrens am 18. Februar 2014 eine Gefährdungsmeldung an die KESB Mittelland Nord (pag. 661 f.), worauf diese ein Kindesschutzverfahren eröffnete (pag. 663 ff.). Die Unterlagen der KESB finden sich in den Beilageakten. Im oberinstanzlichen Verfahren wurden die aktualisierten Akten der KESB ediert (pag. 1580 f.). Mit Kammerentscheid vom 2. April 2014 verbot die KESB in Vollzug des Entscheides des Zwangsmassnahmengerichts vom 21. März 2014 der Kindsmutter, E.________, den Kontakt zum Beschuldigten sowie das Zulassen eines Kontakts zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten (Beilageakten KESB, pag. 42 ff.). Nachdem insbesondere die Heirat zwischen E.________ und dem Beschuldigten bekannt geworden war, entzog die KESB E.________ am 22. Oktober 2014 das Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihre Tochter und platzierte diese zwecks Abklärung der Voraussetzungen einer Rückplatzierung bzw. einer geeigneten Anschlusslösung in der Klinik Neuhaus der Universitären Psychiatrischen Dienste Bern (UPD) (Beilageakten KESB, pag. 20 ff.). Nach Erstellung eines Gutachtens der UPD (Beilageakten KESB, pag. 95 ff.) stellte die KESB mit Kammerentscheid vom 18. Dezember 2014 das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Kindsmutter wieder her und entliess die Privatklägerin aus der Klinik Neuhaus nach Hause. Zudem wurden diverse Aufträge an die Beiständin und Weisungen an die Kindsmutter erteilt (Beilageakten KESB, pag. 118 ff.). Der letzte Bericht der Beiständin in den Akten der KESB datiert vom 7. März 2017 und betrifft den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis am 31. Dezember 2016. Daraus geht unter anderem hervor, dass es der Privatklägerin grundsätzlich gut zu gehen scheint und dass die Eltern dem Weiterzug des erstinstanzlichen Urteils im vorliegenden ablehnend gegenüber stehen (Akten KESB, Faszikel 3).
7.1.11 Psychiatrische-psychologische Berichte
In den Hauptakten und in den Akten der Erziehungsberatung, der Kinder- und Jugendpsychiatrie und der KESB finden sich verschiedene psychiatrische-psychologische Berichte über die Privatklägerin. Zu erwähnen sind hier folgende Berichte:
Zuweisungsbericht der UPD vom 14. Mai 2014 für die Privatklägerin an die Klinik Neuhaus (pag. 806 f.): E.________ hatte die Privatklägerin auf Anraten ihrer eigenen Psychiaterin zur Krisenintervention angemeldet. Sie berichtete unter anderem aggressives weinerliches Verhalten, selbstabwertende Äusserungen und Drohungen, sich zu verletzen, Albträume, Essattacken und eine gestörte Körperwahrnehmung der Privatklägerin. Die UPD gelangte nach einem Gespräch mit E.________ und mit der Privatklägerin zur Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung. Es bestehe eine schwere Traumatisierung aufgrund von mehrjährigen sexuellen Übergriffen durch den Ex-Partner der Mutter. Eine stationäre Behandlung wurde aufgrund der seit längerem bestehenden massiv ausgeprägten Symptomen, der erfolglosen ambulanten Behandlung und der Überforderung der Kindsmutter als dringend indiziert erachtet.
Austrittsbericht der Klinik Neuhaus vom 6. August 2014 (Beilageakten ERZ und KJP, Faszikel 8): Die Privatklägerin war vom 27. Mai 2014 bis am 19. Juli 2014 in der Klinik Neuhaus hospitalisiert. Die behandelnden Ärzte zogen den Schluss, dass die Privatklägerin an einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung, begleitet von einer mittelschweren depressiven Episode leide. Die frühkindlichen Traumatisierungen hätten zu starken Brüchen und Überschreitungen der interpersonellen Grenzen und Bindungen geführt. Die zwangsähnliche Symptomatik komme hauptsächlich bei der Kindsmutter zum Ausdruck, am Ort, wo die sexuellen Übergriffe stattgefunden hätten. Während der Hospitalisation sei eine solche Symptomatik hauptsächlich im Lager beobachtet worden. Die Kindsmutter habe mit ihrer belastenden Lebensgeschichte selbst einen schweren Leidesdruck und könnte nur bedingt auf die Ängste und Bedürfnisse der Privatklägerin eingehen.
Gutachten der UPD vom 15. Dezember 2014 im Auftrag der KESB (Beilageakten KESB, pag. 95 ff.): Die UPD musste in diesem Gutachten insbesondere die Erziehungsfähigkeit der Eltern der Privatklägerin beurteilen und eine Empfehlung in Bezug auf eine allfällige Fremdplatzierung der Privatklägerin abgeben. Im Rahmen des Gutachtens wurden neben den Gesprächen mit der Privatklägerin und den Kindseltern auch Gespräche mit der Beiständin, Betreuungspersonen aus der Klinik Neuhaus, der Klassenlehrerin und der Betreuerin in der Tagesschule der Privatklägerin geführt. Auch in diesem Gutachten wurde in der Beurteilung von der Prämisse ausgegangen, die Privatklägerin habe eine massive sexuelle Misshandlung durch den Beschuldigten erlebt. Die Privatklägerin zeige derzeit verschiedene Auffälligkeiten in ihrem Kontaktverhalten. Es gebe deutliche Hinweise auf ein reduziertes Selbstwertgefühl und auf eine nach wie vor belastende depressive Denkstruktur mit Selbstbeschuldigung.
Arztbericht von Dr. med. R.________ vom 16. Januar 2017 (pag. 1339 f.): Dr. R.________ schrieb in ihrem Bericht, sie kenne die Privatklägerin seit dem 15. Januar 2015. Diese sei ihr von der KESB angemeldet worden. Sie verwies zunächst auf die Hospitalisation der Privatklägerin in der Klinik Neuhaus vom 27. Mai 2014 bis am 19. Juli 2014 und gab Angaben, die wohl aus dem Bericht der Klinik stammen, wieder. Die Privatklägerin habe bei ihr noch Ängste und ein geringes Selbstwertgefühl gezeigt. Sie habe gesagt, sie sei hässlich und habe sich Vorwürfe gemacht, dass sie an den Vorfällen Schuld sei. Sie habe jedoch betont, dass «er» sie mit Geschenken verwöhnt, aber sie angelogen habe. Sie hasse ihn und hoffe, dass er im Gefängnis bleiben müsse, denn sie habe Angst vor ihm. Die Privatklägerin habe berichtet, dass sie sehr enttäuscht sei, dass der Beschuldigte nicht in Untersuchungshaft gehalten werde nach dem, was sie durch ihn habe ertragen müssen. Sie habe mehrmals von Albträumen berichtet, die sie quälten. Es sei auffallend gewesen, dass die Privatklägerin in der Praxis immer wieder die Toilette aufgesucht und sich lange dort aufgehalten habe, um ihr Händewaschritual zu pflegen. Dies seien eindeutig Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung nach sexuellen Übergriffen.
Therapieverlaufsbericht von Dr. med. R.________ vom 4. Oktober 2017 (pag. 1584 f.): In diesem Bericht führte Dr. R.________ insbesondere aus, im ersten Halbjahr 2015 hätten die Therapiestunden in wöchentlichen, dann in 14-tägigen Abständen stattgefunden. Damals habe eine unsichere äussere Situation bestanden und die Privatklägerin sei zufällig auf den Beschuldigten getroffen, wodurch es wieder zum Auftreten der Symptomatik gekommen sei. Sie habe ihr damals erzählt, dass der Beschuldigte sich früher an ihr «vergriffen» habe unter dem Vorwand, mit ihr gemeinsam im Auto seine Kinder abzuholen zu wollen. Seit Sommer 2015 habe sich der psychische Zustand der Privatklägerin verbessert. Die Zwangshandlungen mit autoaggressiven Elementen hätten sich reduziert. Die Privatklägerin habe auch immer weniger über Albträume geklagt und habe sich auch im Schulunterricht besser konzentrieren können. Die Therapiestunden hätten sukzessive auf grössere Zeitabstände reduziert werden können und fänden zurzeit in zwei monatlichen Abständen statt.
Im Übrigen ist ein ärztlicher Bericht über E.________ aktenkundig (pag. 1002 ff.). Dieser wurde von Dr. med. Z.________ am 1. November 2014 im Rahmen des Kindesschutzverfahrens der KESB zu Handen der Anwältin von E.________ erstellt. Die Ärztin führte aus, E.________ sei seit dem 17. April 2014 ein bis zweimal pro Woche bei ihr in ambulanter psychiatrischer Behandlung. E.________ habe angeben, der Beschuldigte habe ihr ganzes Leben zerstört und sie selbst völlig verändert. Er habe mit ihr eine Art «Hirnwäsche» betrieben, die sie rational nicht verstehe. Sie sei ihm wie hörig und könne nicht ausbrechen und die Beziehung beenden (pag. 1002). Ihre Grossmutter hätte den sexuellen Missbrauch des Enkelkindes seitens des Beschuldigten mit Videoaufnahmen von oralem und analem sexuellem Missbrauch des Kindes seinerseits beobachtet. Auch ihre Freundinnen habe er immer wieder sexuell belästigt. Sie habe diese Mitteilungen immer wieder auch unter gewalttätigem Druck des Beschuldigten verdrängt. Die Grossmutter habe dann Strafanzeige erstattet und es sei im Oktober 2013 zu einer ersten Verurteilung des Beschuldigten gekommen. Er sei aber bei einer Ersttat schnell wieder entlassen worden. Trotz Kontaktverbot habe sie unter massivem Druck des Beschuldigten ihm ihre Tochter wieder zu einem Wochenendaufenthalt mit seinen Söhnen überlassen, während dem es zu neuen Missbrauchshandlung an der Tochter gekommen sei. Die bis heute anhaltenden Belästigungen und vielfältigen Nachstellungen des Beschuldigten würden sie unter solchen Druck stellen, dass sie nicht mehr arbeiten könne. Ihre Tochter sei seit dem dritten Lebensjahr vom Beschuldigten missbraucht worden. Sie habe Sprachschwierigkeiten entwickelt, könne nicht stuhlen, habe einen zunehmenden Waschzwang und viele andere Zwänge, die zunehmen würden. Sie als Mutter wisse rational alles, könne aber keinen emotionalen Zugang zu den Geschehnissen finden. Sie sei selbst in einem hoch gewalttätigen Elternhaus aufgewachsenen. Eigene kindlich-sexuelle Missbrauchserfahrungen erahne sie, könne sich daran aber (noch) nicht bewusst erinnern. Die Ärztin diagnostizierte E.________ eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10), die als Entwicklungs-Traumatisierung seit frühester Kindheit zu beurteilen sei (pag. 1003). Weiter werden im Bericht die Geschehnisse im Kontakt mit der Beiständin und anderen Stellen aus Sicht von E.________ geschildert. Im Gespräch mit der KESB vom 16. Oktober 2014 sei herausgekommen, dass E.________ eine Woche zuvor den Beschuldigten geheiratet habe. Da sie keinen Behördenschutz erhalten habe, habe sich E.________ in ihrer zunehmenden Ohnmacht kurzfristig damit geholfen, durch diese Heirat wieder Ruhe und damit wieder eigene Stabilität und Sicherheit zu gewinnen (pag. 1003 f.). Zusammenfassend hielt die Psychiaterin insbesondere fest, E.________ sei nach eigenen häuslichen Gewalts- und Missbrauchserfahrungen in ihrer Kindheit in eine hoch abhängige und destruktive Bindungsform zu einem Partner geraten, der ihre Tochter sexuell missbraucht habe. Sie sei eine derartige Beziehung in einer sich wiederholenden Täter-Opfer Konstellation eingegangen, in der sie selbst als Kind sozialisiert worden sei. Aufgrund ihrer eigenen Traumatisierung sei für sie eine Abgrenzung schwer bis nicht möglich gewesen. Der Beschuldigte weise nach den Schilderungen von E.________ sie missbrauchende, einschüchternde und angsterzeugende Persönlichkeitsmerkmale auf, wie sie bei dissozialen Persönlichkeitsstrukturen bekannt seien. Ein Übergriff auf ihre Tochter habe von E.________ wegen der kriminellen Energie des Beschuldigten nicht unbedingt erkannt werden können. Zudem weise sie wahrscheinlich aufgrund der eigenen Traumatisierung hierbei «blinde Flecken» auf. Den wiederholten Schilderungen von E.________, die die dringende Frage nach einem sexuellen Missbrauch des Kindes bereits durch den Kindsvater aufwerfen würden, sei bis heute kein Gehör geschenkt worden. Der jetzigen Entscheidung der KESB einer sofortigen Platzierung des Kindes müsse aus psychiatrischer Sicht kritisch gegenüber gestanden werden. Die Mutter habe bisher als Opfer, sowohl jetzt als Erwachsene als auch als Kind, wenig Schutz, Verständnis und Anerkennung erfahren. Vielmehr werde sie jetzt als Täterin an ihrem eignen Kind gehandelt, während der eigentliche Täter bisher eher geschont werde (pag. 1005).
Glaubhaftigkeitsgutachten
Am 9. Januar 2015 gab die Vorinstanz bei Dr. S.________, Psychotherapeutin FSP, ein Glaubhaftigkeitsgutachten in Auftrag (pag. 998 f.). Der Gutachterin wurden folgenden Fragen gestellt (pag. 998):
1. Können aus aussagepsychologischer Sicht die Aussagen von C.________ als wesentliche Grundlage des Strafverfahrens gegen A.________ verwertet werden?
2. Gibt es weitere Bemerkungen?
Am 15. Januar 2016 erstattete Dr. S.________ ein Gutachten im Umfang von 87 Seiten (pag. 1086 ff.). Sie unternahm insbesondere eine umfangreiche Analyse der Aussagen der Privatklägerin auf Konstanz und logische Konsistenz. Sie kam zum Schluss, für eine bewusste Falschaussage gebe es in den Aussagen der Privatklägerin keine Anhaltspunkte und zur Annahme einer irrtümlicherweise aus suggestiven Einflüssen herrührenden Falschbezichtigung gebe es überzeugende Gegenbeweise. Die Aussagen der Privatklägerin von 2010 und ab 2013 könnten als wesentliche Grundlage eines Strafverfahrens gegen den Beschuldigten verwertet werden (pag. 1170). Für eine detailliertere Zusammenfassung des Glaubhaftigkeitsgutachtes wird auf die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 1451-1463, S. 36-48 der Urteilsbegründung).
Subjektive Beweismittel
Aussagen der Privatklägerin
Videoeinvernahmen zu den Vorwürfen zwischen dem 15. Dezember 2010 und Ende Februar/Anfang März 2013
Die angeklagten Vorwürfe basieren fast ausschliesslich auf den Aussagen der Privatklägerin. In Bezug auf die Vorwürfe betreffend den Zeitraum vom 15. Dezember 2010 bis ca. Ende Februar 2013/Anfang März 2013 wurden zwei Videoeinvernahmen mit der Privatklägerin durchgeführt. Die erste erfolgte durch die Kantonspolizei Zürich am 10. März 2013 (Video auf pag. 326, Bericht dazu pag. 316 ff.). Die Vorinstanz erstellte hiervon ein wörtliches Transkript (vgl. Ordner Transkripte). Der Einfachheit halber wird jeweils auf die entsprechenden Stellen im Transkript verwiesen, wobei natürlich die entsprechenden Videostellen das eigentliche Beweismittel sind.
In der Einvernahme vom 10. März 2013 spielte die Privatklägerin mit einer Plastiktüte. Sie war etwas unruhig. Ihre Antworten waren eher knapp und teilweise recht schwer verständlich. Die meisten Erzählungen erfolgten nicht frei, sondern auf konkrete Nachfrage hin. Die Privatklägerin sagte vor Beginn der Einvernahme zur Befragerin, sie habe Angst, dass er, wenn er ins Gefängnis müsse, dann sicher wieder vom Gefängnis zurückkomme (Transkript, S. 1). Auf Frage, ob sie der Polizei helfen wolle, sagte sie, sie wolle nicht mithelfen, weil sie Angst habe, dass er sie schlage (S. 3). Sie sprach zunächst vom Beschuldigten als «der, der es mir immer macht» (S. 8). Nach einigen allgemeinen Fragen wirkte die Privatklägerin schon bald unkonzentriert (ab Zeitindex 16:15:05, S. 14). Auf Frage, was der Beschuldigte so mache, sagte sie, sie getraue sich dies nicht zu sagen. Die Befragerin soll es sagen. Nachdem die Befragerin angab, sie wisse das ja nicht und ob sie ihr einen Tipp geben könne, meinte die Privatklägerin, das mache man im Bett, nackt. Auf Wiederholung der Aussage durch die Befragerin korrigierte sie: Nicht gerade nackt, sondern in den Unterhosen oder so (S. 17). Es sei manchmal im Bett und mal auf dem Sofa gewesen, sie wisse nicht wie viele Male (S. 18). Er trage sie manchmal aufs Bett, auch wenn sie es nicht wolle. Die Kleider behalte sie an. Manchmal müsse sie sich ausziehen für ins Bett. Manchmal ziehe sie sich schon früher aus und sei dann schon im Pyjama. Wenn sie sich umziehe, schaue er ihr manchmal zu. Er schaue manchmal auf ihr Ding (S. 19). Auf Frage gab sie an, sie sage dem «Pipi». Auf Frage, ob der Beschuldigte etwas mache, wenn er ihr beim Umziehen zusehe, sagte sie, er mache ein Geräusch «ssssss» wie eine Schlange (S. 21).
Auf Vorhalt, dass der Beschuldigte im Bett Sachen mache, die er nicht sollte, sagte die Privatklägerin dann deutlich: «Ihm sis Pipi tuet er mir i ds Muu». Es sei chli «grusig». Die Frage, wie sich das Pipi anfühle, ob es weich oder hart sei, konnte sie nicht richtig beantworten. Sie sagte dann nach Vorschlägen der Befragerin, ein bisschen hart, sie glaube, so mittel (S. 22). Es wurde dann gefragt, wie sie denn sei, wenn er ihr das Pipi in den Mund tue. Sie sagte, sie müsse einfach sitzen und müsse das dann machen. Sie sitze auf dem Bett oder so. Er sei in den Unterhosen, dann tue er sein Pipi hervor nehmen. Sie zeigte dann vor, wie sie sitze und er vor ihr stehe (S. 23). Manchmal müsse sie weg und rein, weg und rein, weg und rein. Sie habe fast vergessen, wie er es immer gemacht habe. Es gehe manchmal 20 Sekunden oder so. Sie wisse es nicht genau. So fünf Sekunden oder so. Dann lasse er sie in Ruhe. Sie müsse das halt machen, dann lasse er sie endlich in Ruhe. Sie zeigte dann vor, wie der Beschuldigte Vor- und Rück-Bewegungen mache (S. 24). Sie glaube, danach gehe er das Pipi waschen. Auf Frage, wie oft das vorgekommen sei, sagte die Privatklägerin, sie wisse es nicht. Manchmal habe er es auf dem Sofa gemacht und manchmal auch auf dem Bett. Nachdem sie zuerst sagte, er habe es in ihrem Bett gemacht, korrigierte sie sich selbst und sagte in ihrem Bett habe er es noch nie gemacht. Auf Wiederholung der Befragerin, wo es nun gewesen sein soll, sagte sie, sie wisse gar nichts mehr, und sprach unverständlich etwas von «schon lange nicht mehr» (S. 25). Als das passiert sei, sei ihre Mutter bei der Arbeit gewesen. Auf konkrete Nachfrage sagte sie, es sei am Abend gewesen. Manchmal sei das Mami weg gewesen. Jetzt sei sie am Abend immer da. Die Frage, wann er es das letzte Mal gemacht habe, vermochte sie nicht zu beantworten. Sie wisse es wirklich nicht mehr (S. 26). Auf Frage, ob es vor oder nach Weihnachten gewesen sei, sagte sie, sie glaube vor Weihnachten. Als er es das erste Mal gemacht habe, sei sie klein gewesen, da wisse sie gar nichts mehr. Auf Frage, ob aus dem Pipi mal irgendetwas rausgekommen sei, sagte sie, im Keller habe er dies auch mal gemacht. Da sei irgendwie etwas rausgekommen, aber nicht ihr in den Mund (S. 27). Das sei glaublich «Bisi» gewesen oder so. Es sei so ein bisschen gelb, weiss gewesen. Die Befragerin wiederholte, dass es ihr nicht in den Mund sei, worauf die Privatklägerin ausrief: Nein, zum Glück nicht, dann habe (gemeint ist: sonst hätte) ich das geschluckt. Sie erklärte dann, dass es bei den Männern da so ein kleines «Löchli» habe und es dort rausgekommen sei. Er habe sich so umgedreht und im Keller sei glaublich alles nass geworden. Sie wisse es auch nicht mehr (S. 28).
Auf Frage, ob der Beschuldigte noch andere Sachen gemacht habe, sagte die Privatklägerin, das gehe aber lange. Sie getraue sich nicht, es zu sagen. Das nächste sei schlimm, das dürfe man wirklich nicht machen. Sie gebe einen Tipp: Sie müsse nackt sein und er müsse nackt sein. Danach liege sie und er mache dann etwas. Sie liege auf dem Bauch. Es sei «öppis für i ds Füdlä». Ob die Befragerin das denn nicht wisse. Etwas von ihm gehe dann «i mis Füdla inä». Auf Frage, ob sie dort meine, wo das «Gagi» rauskommt, antwortete sie, sein Pipi gehe in ihr Füdlä, sie wisse gerade auch nicht. Auf Frage, wie das für sie sei, meinte sie, es mache «hennä weh». Zur Erklärung an die Befragerin sagte sie dann, es mache «ä chli» weh. Er sei mit seinem Pipi einfach rein und raus. Es sei glaublich nur einmal vorgekommen. Sie wisse es gar nicht (S. 30). Dies sei auf dem Sofa passiert. Auf Frage nach weiteren Sachen, sagte und zeigte sie vor, der Beschuldigte habe sein Schnäbi zwischen ihren Oberschenkeln gerieben. Dass sei nur einmal gewesen. Von sich aus sagte sie, danach habe es irgendwie gebissen (S. 31).
Ohne klaren Zusammenhang sagte sie, der Beschuldigte sei immer vor dem Computer (S. 32). Auf Frage, ob sie auch einmal etwas an ihm habe machen müssen, meinte sie, ja, am Schnäbi reiben, was sie mit einer Handbewegung vorzeigte (S. 32 f.). Die Frage, wie es dazu gekommen sei bzw. warum sie das gemacht habe, schien die Privatklägerin nicht zu verstehen. Manchmal mache sie es auch gar nicht und sage, das Mami soll es wieder machen. Er tue manchmal selber ihre Hand dorthin. Er mache dann selber (sie zeigte wieder eine Auf- und Abbewegung). Nicht im Transkript enthalten ist, dass im folgenden ziemlich unverständlichen Nuscheln der Privatklägerin noch die Worte «wie beim Autofahren» hörbar sind, was die Befragerin jedoch nicht wahrnahm (Minute 35). Auf Frage, ob sich das Pipi beim Reiben verändere, sagte die Privatklägerin, es tue ihm eigentlich gut, es sei fast wie massieren (S. 33). Sie wisse das, weil er immer so «haaa» mache. Auch die Frage, warum der Beschuldigte diese Sachen mit ihr mache und ob er deswegen etwas zu ihr gesagt habe, verstand die Privatklägerin nicht wirklich. Erst auf die konkrete Frage, ob er ihr gesagt habe, sie dürfe es niemandem erzählen, bejahte sie. Er habe gesagt, du darfst es niemanden erzählen oder auch im Sinne von, was, wir haben gar nichts gemacht. Das solle sie sagen (S. 34). Auf Frage, ob das, was sie schon einmal habe erzählen müssen, das Gleiche gewesen sei, was sie jetzt erzählt habe, meinte sie: Nein, das sei etwas anderes gewesen. Früher habe er das Schnäbi zuerst ins Jogurt getan und dann erst in ihren Mund. Damals sei sie noch klein gewesen (S. 35). Auf Frage, was sie wolle, was mit dem Beschuldigten passiere, antwortete sie, er solle immer noch da bleiben. Er kaufe ihr fast alles. Aber nur wenn er mit dem aufhöre. Auch würde sie dann U.________ und V.________ nicht mehr sehen (S. 36). Er habe ihr mit dem Mami zum Geburtstag einen Computer gekauft und so ein Kugelschreiber. Auf die Frage, ob ihr der Beschuldigte mal Bilder von nackten Menschen gezeigt hätte, nickte die Privatklägerin. Dies sei auf Video am Computer gewesen. Auf Frage, was man da gesehen habe, sagte sie, eben das, was sie gemacht hätten. Er habe gesagt, komm, habe hier noch tolle Videos für dich. Das sei «hennä» langweilig, sie habe gar nicht geschaut, sie habe einfach weggesehen, so dass er meine, sie würde schauen. Es sei mehr wie einmal vorgekommen, sie wisse nicht wie viele Male (S. 38). Er habe sie noch nie nackt fotografiert. Sie finde es nicht gut, was er mit ihr mache. Sie sage immer «mach nicht» und so, aber er mache (S. 39). Auf Wiederholung des Gesagten durch die Befragerin bestätigte die Privatklägerin dann das Gesagte (S. 40 f.).
Auf Frage, ob er sie geküsst habe, fragte die Privatklägerin zurück, ob auf den Mund, und sagte dann, ja, das habe er, mit der Zunge. Er tue es einfach auf ihre Zunge. Dass habe er schon viele Male gemacht (S. 42). Auf Frage, ob der Beschuldigte sie irgendwo berührt habe, zeigte die Privatklägerin zwischen ihre Beine. Sie bejahte auf Frage, dass sie das «Pipi» meine. Sie könne nicht so erklären, was das für ein Berühren gewesen sei. Darauf meinte die Befragerin, ob er die Hand auf das Pipi lege oder etwas mit den Fingern mache. Die Privatklägerin erwiderte: «Ah ja, mit den Fingern irgendwie so» und zeigte vor (S. 44). Auf die Frage, ob er auch schon mit dem Finger in ihr Pipi rein sei, bemerkte die Privatklägerin, von wo sie das wisse. Ja, manchmal habe er die Unterhosen einfach abgezogen und es dann gemacht. Er sei einfach in die Hosen rein gegangen und dann habe er das Gleiche gemacht wie ohne Unterhosen. Er sei nicht ganz rein ins Pipi. Die Privatklägerin zeigte dazu wieder eine Handbewegung (S. 45). Auf nochmalige Frage, ob er mit dem Finger in das Pipi sei, sagte die Privatklägerin nein (S. 46).
Schliesslich liess die Befragerin die Privatklägerin ihre Wohnung zeichnen und verliess den Raum. Nach ihrer Rückkehr versuchte sie, die Privatklägerin nach dem Zeitpunkt der sexuellen Handlungen zu fragen, was dieser aber Schwierigkeiten bereitete. Sie meinte, es sei dieses Jahr gewesen (S. 49). Sie wisse nicht ob vor oder nach der Sportwoche (S. 50). Auf die Frage, warum sie es gestern ihrem Grosi erzählt habe, antwortete die Privatklägerin, weil sie gefragt habe. Sie habe gefragt, ob er sie noch so anfasse (S. 51). Wieso das Grosi das so gefragt habe, wisse sie nicht. Ihre Mutter habe ihr das eigentlich verboten (S. 52).
Am 9. April 2014 wurde durch die Kantonspolizei Bern eine zweite, dieses Mal parteiöffentliche Videoeinvernahme mit der Privatklägerin durchgeführt (Video auf pag. 334, Bericht dazu auf pag. 327 ff.). In dieser Einvernahme wirkte die Privatklägerin aufgestellt. Ihre Antworten auf die Fragen fielen jeweils eher knapp aus. Von sich aus erzählte sie wenig und die Befragerin hielt ihr die Vorfälle anhand der Aussagen in der vorherigen Einvernahme jeweils vor. Vielfach wirkte die Privatklägerin auch unkonzentriert und abgelenkt. Sie spielte mit einer raschelnden Tüte und ass Süssigkeiten. Sie zeigte vielfach Schwierigkeiten, sich auszudrücken.
Von sich aus sagte die Privatklägerin, das Mami habe ihr schon erklärt, dass sie einfach alles nochmals sagen müsse, damit der Beschuldigten für immer im Gefängnis bleibe (Transkript, S. 4). Ihre jetzige Babysitterin sei besser als der Beschuldigte, die sitze nicht einfach nur am PC rum so wie er (S. 6 f.). Sie habe «es» nach der Einvernahme in Zürich ihrer Babysitterin und danach ihrer Mutter auf deren Fragen hin erzählt (S. 9 f.). Ihr Grosi und ihr Grossvater hätten den Beschuldigten sowieso nicht gerne gehabt (S. 10). Sie wisse noch, was sie in Zürich erzählt habe. Sie habe alles gesagt, sei einfach etwas zu schüchtern gewesen, es zu sagen (S. 11). Auf Frage, ob ihr jemand gesagt habe, was sie der Polizei erzählen solle, schüttelte die Privatklägerin den Kopf. Sie sagte aber, der Beschuldigte habe zu ihr gesagt, dass sie nichts dem Mami sagen soll, sonst müsse er wieder ins Gefängnis. Darauf angesprochen sagte die Privatklägerin, das, was sie schon mal früher bei der Polizei in Bern erzählt habe, sei wirklich etwas anderes gewesen. Sie habe die Augen zu gehabt (S. 12). Danach habe er wieder angefangen, als er wieder rausgekommen sei, weil sie es nicht zweimal gesagt habe. Das habe ihr Mami gesagt (S. 13). Sie wisse nicht mehr, wann die letzten Vorfälle mit dem Beschuldigten gewesen seien. Sie glaube aber, am Wochenende bevor sie es dem Grosi gesagt habe, sei es das letzte Mal gewesen. In dieser Woche sei es passiert. Sie wisse es gar nicht, sei nicht ganz sicher. Die Frage, ab wann es nach ihrer Aussage im früheren Verfahren erstmals wieder passiert sei, beantwortete sie deutlicher. Das sei etwa gewesen, als er gerade wieder rausgekommen sei. In welchen Zeitabständen es zu Vorfällen gekommen sei, vermochte die Privatklägerin nicht klar zu beantworten. Immer wenn Mami weggewesen sei, sagte sie (S. 14). Auf Frage nach der Tageszeit sagte die Privatklägerin, es sei viel am Abend passiert. Sie habe es einfach gehasst, wenn er es gemacht habe (S. 15). Auf Frage, wie oft ihr der Beschuldigte sein Pipi in den Mund gesteckt habe, erwiderte die Privatklägerin «viel». Wie viel wisse sie nicht, einfach viel (S. 16). Auf Frage, wie oft der Beschuldigte sein Pipi in ihr «Füdli» gesteckt habe, sagte sie zu erst viel, manchmal viel, manchmal nicht, korrigierte dann aber wieder, sie glaube, das sei nur einmal passiert. Es sei schon lange her. Bei diesen Aussagen wirkte die Privatklägerin besonders unkonzentriert und war mit ihrem Schleckzeugs beschäftigt. Es habe weh getan, also gekitzelt oder so. Sie wisse es nicht mehr (S. 17). Sie habe ihm gesagt, er solle aufhören. Er habe dann aufgehört, weil er irgendwie sehr eifersüchtig gewesen sei. Sie zeigte der Polizistin dann vor, wie der Beschuldigte vom Sofa aufgestanden und mit den Lauten «mmmhh» mit verzogenem Gesicht weggeschlurft sei. Es scheint, dass an dieser Stelle das Wort eifersüchtig, nicht das von der Privatklägerin eigentlich gemeinte war. Aufgrund ihrer Gesten scheint eher «beleidigt» der treffende Begriff zu sein. Sie sagte, er sei ins Bad gegangen, um das Pipi zu waschen (S. 18). Es habe schon wehgetan. Sie habe schreien müssen. Danach habe sie es nicht mehr gespürt (S. 19 f.). Auf Vorhalt des Reibens des Pipi des Beschuldigten zwischen den Oberschenkeln der Privatklägerin, zeigte diese wieder mit ihren Händen Vor- und Rückwärtsbewegungen zwischen ihren Beinen vor. Er habe das nur einmal gemacht. Sie sei auf dem Rücken gelegen (S. 20). Er sei von der Seite gegen sie auf ihren Oberschenkel gekommen, was sie der Polizistin versuchte an ihrem Stuhl vorzuzeigen.
Auf Frage sagte die Privatklägerin, sie habe viele Male mit ihrer Hand das Pipi des Beschuldigten reiben müssen. Dazu zeigte sie mit ihrer Hand Auf- und Abbewegungen. Der Beschuldigte habe einfach gesessen und sei Auto gefahren. Auf die erstaunte Frage der Polizistin «im Auto?» sagte sie: «Ja, nicht normal, gel» (S. 21). Sie habe vorne neben ihm gesessen. Sie seien am Fahren gewesen (S. 22). Jetzt komme es ihr wieder in den Sinn. Er habe gesagt: «Tue ein bisschen spielä». Der Beschuldigte habe das Pipi beim Hosenschlitz rausgenommen. Es sei ganz klein gewesen (S. 23). Die Frage, ob sich das Pipi dann verändert habe, schien die Privatklägerin zu irritieren. Auf Frage, sagte sie, nein, beim Autofahren sei nichts aus dem Pipi rausgekommen. Im Keller habe er das mal gemacht, da sei das passiert. Es sei glaublich «Bisi» gewesen. Auf Frage, wie, was da rausgekommen sei, ausgesehen habe, meinte sie, wie die Farbe ihrer Essblätter (weisslich/gelblich) (S. 24). Die Privatklägerin konnte sodann nicht beantworten, wie oft sie während dem Autofahren das Pipi des Beschuldigten habe reiben müssen und wann das erste Mal gewesen sei. Sie meinte aber, als er aus dem Gefängnis rausgekommen sei, habe er das noch nicht gemacht. Als sie acht oder neun Jahre alt gewesen sei, habe er das gemacht. Zu Hause glaube sie, habe sie auch mal sein Pipi reiben müssen. Sie könne sich aber nicht mehr erinnern. Das im Auto wisse sie noch (S. 25).
Der Beschuldigte habe sie auch zu Hause geküsst, als Mami dagewesen sei, aber nicht gerade vor ihr, sondern wenn sie gerade weggegangen sei zum Schrank ins Badezimmer. Sie zeigte das Weggehen ihrer Mutter vor (S. 26). Er habe sie auf den Mund geküsst. Auf Frage, ob er sie auch noch an anderen Orten geküsst habe, hielt sie ihre Hände zwischen ihre Beine und sagte, hier unten. Auf Nachfrage der Polizistin, ob sie meine, er habe auch ihr Pipi geküsst, sagte sie, mhm, mit der Zunge (S. 27). Er habe das nicht so viel mal gemacht, ein paar Mal. Auf nochmalige Nachfrage meinte sie aber wieder: «Glaublich einmal. Ich weiss es nicht» (S. 28). Auf Vorhalt führte sie aus, der Beschuldigte habe mehrmals ihr Pipi berührt/gestreichelt. Im Auto habe er das auch mal gemacht. Sie habe die Oberschenkel über einander geschlagen, so dass er nicht könne. Sie zeigte dies vor. Der Beschuldigte habe gefragt, wieso sie so mache, worauf sie geantwortet habe, es sei bequem. Die Privatklägerin stiess dann ihren Stuhl neben den der Polizistin und zeigte vor, wie die Situation wäre, wenn es ein Auto und zwischen den Sitzen das «Ding» (gemeint ist der Schalthebel) wäre (S. 29). Auf vorformulierte Frage nickte die Privatklägerin und sagte, er habe es mehr als einmal gemacht. Sie zeigte sodann vor wie der Beschuldigte mit zwei oder vielleicht auch drei Fingern an ihr Geschlechtsteil sei. Auf Frage, ob er ins Pipi hinein sei, sagte die Privatklägerin, er sei nicht ganz hinein (S. 30). Als die Polizistin mit der Formulierung, ob der Beschuldigte sein Pipi mal…., ergänzte die Privatklägerin sofort: «Mal da rein getan?» und griff sich zwischen die Beine an ihr Geschlechtsteil. Nein, das habe er nicht. Er habe auch mal gewollt und gesagt, das sei sicher schön. Sie habe aber gesagt, sie wolle nicht, sie sei müde (S. 31).
Auf die Frage, wie oft der Beschuldigte ihr Filme mit nackten Menschen gezeigt habe, schaute die Privatklägerin zuerst nur fragend. Auf vorformulierte Fragen, sagte sie dann, ja, er habe ihr mehrmals Filme gezeigt. Auf die Frage «wo?» antwortete sie: «Auf dem PC». Beim Wort PC schweifte sie dann sofort ab und begann vom PC, den sie selbst geschenkt erhalten hatte, zu erzählen (S. 34). Auf Frage, wieso er ihr solche Filme gezeigt habe, schüttelte die Privatklägerin den Kopf und zitierte den Beschuldigten, der gesagt habe, dass sie es so richtig machen würden (S. 35).
Als die Polizistin der Privatklägerin Fotos von ihrer Wohnung vorlegte, wirkte sie fasziniert (S. 36 f.). Die Privatklägerin sollte dann auf den Fotos zeigen, wo der Beschuldigte mit ihr «Sachen» gemacht habe. Zuerst sagte sie von sich aus, auf der Terrasse nicht. Im Badezimmer habe er sie glaublich geküsst, auf den Mund und mit der Zunge (S. 37). Im Schlafzimmer der Mutter habe er manchmal auch so gemacht. Einmal sei er in der Nacht einfach zu ihr gekommen und habe das auch gemacht. In ihr Zimmer sei er gekommen und habe das Schnäbi in ihren Mund getan. Sie habe nicht geträumt. Er sage, sie hätte geträumt. Das sei echt gewesen. Sie habe gesagt, er soll zum Mami gehen (S. 38). Das sei noch ein anderes Bett gewesen als auf dem Foto. Sonst sei er viel in ihr Zimmer gekommen oder er habe sie hochgehoben und ins Zimmer gebracht (S. 39). Im Wohnzimmer auf dem Sofa habe er es manchmal gemacht (S. 40). In der Küche habe er mal gesagt «chumm, chumm» hierhin. Seine Kinder seien da gewesen (S. 41). Wenn sie da gewesen seien, habe er gesagt, C.________ müsse ihm rasch etwas helfen. U.________ habe aber mit ihr Videospiele machen wollen (S. 42). Auf Frage, ob der Beschuldigte es in der Küche auch mit ihr gemacht habe, bejahte die Privatklägerin und sagte: «in den Mund genommen». Von sich aus sagte sie dann, bei der Terrasse habe er diesen Stuhl genommen. Oder es sei Nacht gewesen. Danach habe sie es auch in den Mund nehmen müssen. Er laufe immer in den Unterhosen herum. Auf dem Foto zeichnete sie dann ihre Position und diejenige des Beschuldigten ein (S. 43 f.). Der Beschuldigte habe auf dem Stuhl gesessen. Das sei nur einmal vorgekommen auf der Terrasse. Zum Foto des Wohnzimmers sagte sie, auf dem Sofa sei eben auch etwas gewesen (S. 44). Beim Bürostuhl habe er angezogen mit dem Gesäss Hin- und Herbewegungen zwischen ihren Beinen gemacht, als sie auf dem Stuhl gesessen habe. Sie zeigte dies an ihrem Stuhl und demjenigen der Polizistin vor (S. 45 f.). Sie habe nicht gewollt, dass er so traurig sei, aber ohne Hosen habe sie nicht gewollt (S. 45). Angesprochen auf ihre frühere Einvernahme bei der bernischen Polizei, erwähnte die Privatklägerin wieder, der Beschuldigte habe sein Pipi ins Jogurt getan und dann ihr in den Mund. Er habe dann gesagt, sein Pipi sei ein Lollipop (S. 48). Sie habe gefragt, ob sie beissen dürfe. Er habe gemeint, sie hätte es nicht gesehen, aber sie habe bei der Nase ein bisschen herausschauen können (S. 49). Nutella habe er auch da drauf getan, glaublich mit dem Löffel. Als der Beschuldigte zu ihnen gekommen sei, sei sie drei Jahre alt gewesen (S. 50). Sie hätten in O.________ gewohnt, aber nicht am N.________ (S. 51). Dann habe er glaublich angefangen, als sie dort gewohnt hätten. Damals sei sie etwa sechs Jahre alt gewesen. Sie habe mal erzählt, dass er es in der Küche gemacht hätte. Er habe ihr die Augen verbunden und sei dann mit dem Pipi da rein (sie zeigte zwischen ihre Beine). Auf Frage bejahte sie, dass sie ihr Pipi meine und winkte dann in die Kamera. Ob er ganz rein sei, konnte sie nicht beantworten (S. 52). Sie sei glaublich im Kindergarten gewesen (S. 53). Als er rausgekommen sei und wieder angefangen habe, habe sie es in den Mund genommen, aber gewusst, dass es sein Pipi sei. Das Licht im Badezimmer sei «zu» (gemeint ist: aus) gewesen. Der WC-Deckel sei zu gewesen. Sie sei auf dem WC gesessen (S. 55). Es sei dunkel gewesen und er habe es ihr einfach in den Mund getan. Damals sei sie schon etwas grösser gewesen (S. 56). Als sie kleiner gewesen sei, habe sie es dem Mami immer erzählt. Dann sei er glaublich ins Gefängnis gekommen (S. 57).
Auf Frage, ob der Beschuldigte ihr als sie kleiner gewesen sei, auch Filme mit nackten Menschen gezeigt habe, sagte sie nein. Als der Beschuldigte aus dem Gefängnis gekommen sei, habe der sich zuerst wieder gut verhalten und dann habe er wieder angefangen. Die wiederholt gestellte Frage, ob der Beschuldigte ihr Geschenke gemacht oder versprochen habe, wenn sie das mache, beantwortete sie unsicher und widersprüchlich (S. 59 f.). Manchmal habe sie den Beschuldigten schon gern gehabt. Sie hätte ihn noch lieber gehabt, wenn er überhaupt nicht angefangen hätte. Als er aufgehört habe, habe sie ihn noch viel lieber gehabt, aber jetzt, glaube sie, nicht mehr. Sie wolle ihn nicht mehr sehen. Ihre Mutter wolle ihn auch nicht mehr sehen (S. 62).
Angesprochen auf Filme, die sie auf ihrem Computer schaue, sagte die Privatklägerin, solche Filme («das, was wir gemacht haben») habe sie früher manchmal geschaut, aber jetzt nicht mehr. Sie wisse auch nicht wieso. Sie brauche das nicht mehr (S. 67). Sie habe einfach selber auf YouTube gekonnt. Sie habe aufgehört. Sie wisse jetzt, dass es nicht so gut sei, dass Kinder so etwas wüssten (S. 68). Sie habe nicht früher davon erzählt, was der Beschuldigte gemacht habe, weil sie noch schüchtern gewesen sei. Ihr Grosi habe sie gefragt, ob er sie angefasst habe oder so und dann habe sie es ihr halt auch gesagt (S. 72). Sie sei so schüchtern gewesen und er habe gesagt, sie dürfe es nicht sagen. Auf Frage, ob sie das Pipi des Beschuldigten auch noch an anderen Orten als im Auto und zu Hause habe berühren müssen, erwiderte sie: «Ja, mal in einer Garage». Er habe ihr sein Pipi ins «Füdlä» getan. Das Ins-Füdlä-tun sei zweimal gewesen, einmal in der Garage und einmal zu Hause (S. 73 f.). Es habe «u» wehgetan. Sie habe nicht weinen müssen (S. 75). Auf die Frage, ob sie geschaut habe, dass sie nicht alleine mit dem Beschuldigten gewesen sei, sagte sie, sie wolle nicht alleine zu Hause sein. Manchmal habe sie ihn auch angerufen und gefragt, wann er zu Hause sei (S. 76). Auf Frage sagte sie, das wegen dem Liegen sei in ihrem neuen Bett gewesen und als er zu ihr gekommen sei im alten. Das mit den Oberschenkeln sei im neuen Bett gewesen (S. 78).
Videoeinvernahme zu den Vorwürfen vom 7. bis 13. Oktober 2013
Nach der weiteren Strafanzeige, mit welcher Vorwürfe in Bezug auf die Herbstferien 2013 aufgetaucht waren, wurde die Privatklägerin auch dazu auf Video befragt. Die parteiöffentliche Einvernahme fand am 25. Februar 2014 bei der Kantonspolizei Bern statt (Video auf pag. 503, Bericht auf pag. 494 ff.). Hiervon besteht kein Transkript. Der Beschuldigte war zu diesem Zeitpunkt bereits ein zweites Mal wieder aus der Untersuchungshaft zurückgekehrt. Die Verunsicherung bei der Privatklägerin hat in dieser Einvernahme spürbar zugenommen. Sie redete vielfach sehr unstrukturiert und schwer verständlich. Sie rutschte während der Befragung oft unruhig auf ihrem Stuhl umher, spielte mit ihrem Schal und kratzte sich. Sie sprach jedoch mehr frei von sich aus als in den früheren Einvernahmen.
Sie erzählte davon, dass sie vor den Herbstferien 2013 gemeinsam mit ihrer Mutter am Bahnhof Jegenstorf «unextra» dem Beschuldigten begegnet sei. Sie seien zum Brunnen in Jegenstorf gegangen. Er habe sie gefragt, ob er wieder mit ihrer Mutter zusammen sein solle. Sie habe gesagt, sie wisse es nicht, sie müssten es unter sich ausmachen. Er habe aber darauf beharrt. Sie seien noch zur Mutter des Beschuldigten gegangen und dann ins Westside zum Essen. Auf dem WC habe ihre Mutter ihr gesagt, sie solle dem Beschuldigten wegen dem Wiederzusammensein sagen, sie sage es erst morgen, dann seien sie sowieso in Bosnien. Am nächsten Tag seien sie und ihre Mutter nach Bosnien gefahren. Ihre Mutter wolle sicher nicht mehr mit dem Beschuldigten zusammen sein. Der Beschuldigte sei schon zwei Mal im Gefängnis gewesen. Sie wolle, dass er für immer ins Gefängnis komme. Er habe nicht verstanden, dass er das nicht machen dürfe. Sie meine die Sachen, die er mit ihr gemacht habe, was sie der Polizistin schon früher erzählt habe. Auf der Rückfahrt aus den Bosnienferien habe U.________, der Sohn des Beschuldigten, auf ihr Handy, das ihre Mutter gehabt habe, geschrieben, er vermisse sie und wolle sie gerne sehen. Er habe gefragt, ob sie zusammen Zeit verbringen können. Ihre Mutter habe sie gefragt. Sie habe schon Angst gehabt, dass er ihr etwas machen könnte, aber sie habe mit U.________ und V.________ spielen wollen. Nach den Bosnienferien seien sie in der Nacht direkt zum Beschuldigten nach Hause gefahren. Ihre Mutter habe durch den Tag arbeiten gehen müssen. Sie seien etwa eine Woche dort gewesen. Ihre Mutter schreibe dem Beschuldigten manchmal Sachen, die gar nicht stimmen würden: Ich liebe dich und so. Am Abend seien sie – U.________, V.________, A.________ und Mami und sie – in dieser Woche manchmal weggegangen, Bowling- oder Billardspielen und so. Auf Frage, ob sie noch weitere Ausflüge gemacht hätten, erwähnte sie das Kino und sagte dann, manchmal habe er sie unten berührt, habe gewollt, dass sie sein Schnäbi in den Mund nehme. In der Küche hätte sie mit Hosen so (sie zeigte eine undefinierbare Bewegung im knien) machen sollen. Einmal, als U.________ gespielt habe, habe er das Kissen über ihren Schoss getan und sie unten berührt. Sie sei auf dem Sofa gewesen. Auf Frage präzisierte sie, er habe in die Hosen gegriffen. Ebenfalls auf Frage, gab sie an, der Beschuldigte habe ihre Hosen aufgemacht. Einmal seien sie ins Kino gegangen, um den Film «Turbo» zu schauen. Da seien U.________, V.________, der Beschuldigte und sie dabei gewesen. Sie habe neben U.________ und V.________ sitzen wollen, aber sie habe ganz hinten neben dem Beschuldigten sitzen müssen. Der Beschuldigten habe ihr vor dem Kino gesagt, wenn sie das nicht für ihn mache, gingen sie auch nicht ins Kino. Zum Glück hätten U.________ und V.________ mit ihr ins Kino gehen wollen. Sie sei zwischen U.________ und dem Beschuldigten gesessen. Dann habe er ihr, so wie das Kissen, ihre Jacke über den Schoss getan und hinein gegriffen. In entnervtem Ton fügte sie an, sie habe Kino schauen wollen, dann habe sie halt ja gesagt. Vor dem Kino, als sie hätten Tickets kaufen wollen, habe er gesagt, die Buben würden ins Kino gehen und er und sie würden im Auto warten, weil er mit ihr so Sachen habe machen wollen, glaube sie. U.________ habe aber gesagt: «Nein, C.________ kommt mit». Der Beschuldigte habe ihr dann gesagt, sie würden zusammen ins Kino gehen, aber sie mache dann das für ihn. Er habe ihr in die Hosen, unter die Unterhosen gegriffen. Dazu hielt sie ihre Hand an ihr Geschlechtsteil, um zu zeigen, wo er sie berührt habe. Auf Frage erklärte sie, es sei etwa so ein Berühren gewesen, wie wenn sie nach dem Pinkeln unten putze. Sie zeigte mit ihrer Hand die Berührung vor. Der Beschuldigte habe auch gesagt: «Komm wir machen es gerade im Kino». Da habe sie gesagt, dann würden es alle sehen, weil sie nicht gewollt habe, dass er es mache. Dann habe er so etwas gesagt, dass er einfach die Jacke drüber tue. Auf Frage wie lange das Berühren gedauert habe, meinte sie, ein bisschen, ein paar Minuten, sie wisse es nicht. Dann habe er aufgehört. Manchmal rieche er auch daran (sie zeigte die Hand dazu). Er habe dann nochmals gewollt, dann habe sie nein gesagt. U.________ habe so dreieckige Chips gehabt mit Sauce. Sie habe in dieser Woche alles, was passiert sei im Kino und vorher als U.________ gespielt habe und in der Küche, auch ihrer Mutter erzählt. Sie sei sich nicht mehr sicher, ob sie erzählt habe, dass er gewollt habe, dass sie das Schnäbi in den Mund nehme. Ende der Woche hätten sie U.________ und V.________ mit dem Auto nach Chur gebracht. Danach seien sie nochmals zum Beschuldigten gegangen, bevor sie nach Hause seien. Bei ihm habe sie ferngesehen und hätte Angst bekommen, als jemand reingekommen sei. Es sei aber ihre Mutter gewesen. Ihre Mutter habe am Abend dem Beschuldigten im Restaurant geholfen. Er habe sie dann nach Hause gefahren, ihr Gepäck rein getragen und nach den Fischen geschaut. Dann sei er gegangen. Auf Vorhalt ihrer vorherigen Aussage, dass der Beschuldigte verlangt habe, sie solle sein Schnäbi in den Mund nehmen, sagte die Privatklägerin, er habe ihr das einfach gesagt. Sie glaube sie habe es nicht gemacht. Oder habe sie es gemacht? Sie denke, sie habe es nicht gemacht. Auf Frage, wo das gewesen sei, erwiderte sie, es habe dort so einen Gang. U.________ und V.________ seien im Wohnzimmer gewesen. Er habe das Schnäbi hervorgenommen und gesagt: Komm, leck dran. Sein Schnäbi sei komisch, eher dick gewesen. Es habe wie ein Pilz ausgesehen. Immer wenn ihre Mutter zurückgekommen sei, habe sie es ihr erzählt. Einmal habe ihre Mutter gesagt, sie würden wieder gehen, aber sie habe nicht gewollt. Sie habe dort bleiben wollen. Nach dieser Woche habe sie den Beschuldigten nie mehr gesehen. Sie habe Frau L.________, ihrem Papi und M.________ auch von dieser Woche erzählt. Das sei etwas später gewesen. Das sei im Winter gewesen, als es ein riesen «Gstürm» gegeben habe. Ihr Grosi und ihr Urgrosi seien dagewesen. Ihr Grosi habe gesagt, sie wolle ihn umbringen. Das frühere Mal habe die Polizei davon erfahren, weil sie es dem Grosi gesagt habe. Ihre Mutter habe sie auch mal gefragt, da habe sie sie angelogen und gesagt, sie wolle fernsehen. Sie habe diesmal dem Grosi nichts gesagt. Aber sie glaube, sie habe es nachher auch gehört. Das Grosi habe sie gefragt, ob sie den Beschuldigten mal wieder gesehen habe. Ihre Mutter habe ihr gesagt, sie solle es nicht sagen. Wieso sie es nicht sagen soll, habe ihre Mutter nicht gesagt. Sie habe nicht gewusst, dass es dann so grosse Probleme gebe, dass sie sie in ein Heim schicken werden oder so. Sonst meine die Polizei, ihre Mutter passe nicht auf sie auf. Das habe ihre Mutter erst gesagt, als sie es schon erzählt habe. Ihr Vater habe, das was sie ihm am Telefon erzählt habe, nachher der Polizei gesagt. Bei der Wohnung am Namensschild sei der Beschuldigte immer noch angeschrieben. Auf Frage sagte die Privatklägerin, M.________ habe sie es nach ihrem Vater erzählt. Sie sei gerade mit ihm am Reden gewesen, als diese reingekommen sei. Sie habe ihr das Gleiche erzählt wie sie jetzt erzählt habe. Es komme ihr jetzt noch in den Sinn, dass der Beschuldigte sie im Restaurant einmal geschlagen habe. Das sei auch in dieser Woche gewesen. Ihre Mutter habe gemeint, es werde nichts passieren, weil die Kinder da seien. Ihrem Vater habe ihre Mutter erzählt, sie gingen zu einer Freundin schlafen. Auf Frage gab die Privatklägerin an, der Beschuldigte, habe ihr gesagt, sie solle es nicht ihrer Mutter erzählen. Das habe er vor oder nach dem Kino gesagt. Er habe ihr in dieser Woche ein Natel geschenkt. Sie habe das gewollt, dann habe er es ihr halt gekauft. Ihre Mutter habe gesagt, sie habe es ihm zurückbezahlt.
Bei den Ergänzungsfragen, führte die Privatklägerin aus, sie sei sich nicht sicher, in welches Kino sie gegangen seien, ob irgendwo in Solothurn oder ins Westside. Sie glaube, es sei am Nachmittag gewesen. Als der Beschuldigte ihr in die Hose gegriffen habe, habe es sich angefühlt wie massieren. Sie habe es nicht so gern gehabt. U.________ und V.________ hätten nichts davon gemerkt. Der Beschuldigte habe ihre Hose aufgemacht. Der Beschuldigte habe vor dem Kino in etwa gesagt, er greife in ihre Hose, dann dürfe sie ins Kino, sonst nicht. Das sei erpressen. Im Kino sei links von ihr U.________ und auf der anderen Seite der Beschuldigte gesessen. V.________ sei neben U.________ gesessen. Auf der anderen Seite des Beschuldigten sei niemand gesessen. Auf vorformulierte Frage meinte die Privatklägerin, auf dem Sofa habe er sie so wie im Kino berührt. Im Haus des Beschuldigten habe noch eine fremde Frau ein Zimmer. Der Onkel von U.________ und V.________ sei in dieser Woche zu Besuch gekommen. Die fremde Frau sei manchmal arbeiten gegangen so wie ihre Mutter. Auf Frage meinte die Privatklägerin, sie glaube, sie habe Frau L.________ vor ihrem Vater von den Vorfällen erzählt.
Videoeinvernahme im früheren Strafverfahren
Im früheren eingestellten Strafverfahren gegen den Beschuldigten war die Privatklägerin am 15. November 2010 auf Video einvernommen worden (Akten BM 11 8538). Diese Aussagen sind unter anderem für die zeitliche Abgrenzung der Vorwürfe relevant und insofern im vorliegenden Verfahren in die Beweiswürdigung miteinzubeziehen. Die Vorinstanz erstellte hiervon ebenfalls ein Transkript. In dieser Einvernahme vermochte sich die Privatklägerin recht deutlich auszudrücken. Manchmal machte sie jedoch die Sätze nicht fertig oder sprach Satzteile unverständlich aus. Anfangs der Befragung spielte sie mit ihrem Plüschhund. Sie konnte während der Befragung kaum ruhig sitzen und war zappelig. Die Fragen verstand sie und gab eher knappe Antworten. Nach der langen Einleitung fragte die Privatklägerin recht direkt, ob sie jetzt sagen soll, was er immer so mache (Transkript, S. 7). Er mache immer da so sein Pipi ins Jogurt und dann ihr in den Mund. Dazu machte sie Gesten (S. 7). Auf Frage sagte sie, sie müsse dem Beschuldigten Papi sagen. Auf Vorhalt ihrer Aussage mit dem Jogurt machte die Privatklägerin wieder Gesten, indem sie ihre Hand zum Mund führte. Sie habe gefragt, ob sie beissen dürfe (S. 9). Sie habe es gemerkt, dass er das Schnäbi in den Mund getan habe. Er wasche es danach wieder aus. Er sei nackt. Sie wollte sich dann bei der Befragerin versichern, ob der Beschuldigte auch nicht mehr zurückkomme. Dann würden ihr Mami und sie allein zu Hause sein. Dann könne ja ihr Papi wieder mit ihnen wohnen (S. 10). Auf Vorhalt, dass der Beschuldigte nackt gewesen sei, sagte sie, ja, aber sie dürfe nicht «gügsle». Auf Frage meinte sie, ja, sie habe die Augen zu. Einmal habe er auch etwas um ihre Augen gebunden (S. 11). Auf Frage, wo er «das» gemacht habe, sagte sie, auf dem Sofa und mal. Auf Frage, wo sonst noch mit Vorschlag Küche oder ihr Zimmer: Einmal habe er in der Küche das Schnäbi in ihr, da wo man Pipi mache (sie zeigt zwischen ihre Beine). Er habe in der Küche mal so (führte wieder ihre beiden Hände zwischen ihre Beine) mit dem Schnäbi. Er habe sein Pipi zu ihrem Pipi getan (S. 12). Es habe nicht wehgetan (S. 13). Als V.________ und U.________ dagewesen seien, habe er die Tür zugetan (S. 14). Später in der Befragung erzählte die Privatklägerin, sie habe die Hose ausziehen müssen und der Beschuldigte habe zwischen ihren Beinen und am Fudi geschaut, ob es dreckig sei. Einmal habe er mit dem Mittelfinger gerieben (S. 16). Der Beschuldigte sei damals in den Unterhosen gewesen (S. 17). Er schlafe nackt (S. 18). Im Verlaufe der Einvernahme beantwortete die Privatklägerin die Fragen immer unkonzentrierter. Nachdem die Befragerin mit Zusatzfragen in den Raum zurückkehrte, mochte die Privatklägerin kaum mehr Auskunft geben. Sie bestätigte aber die vorherigen Angaben. Auf Vorhalt der Aussage mit dem Jogurt sagte sie noch, sie habe so wie ein Lollipop machen müssen (S. 28). Schliesslich meinte sie, sie möchte es jetzt nicht nochmals sagen (S. 32) oder ob das jetzt das letzte sei (S. 36). Beim Thema Computer sagte die Privatklägerin, der Beschuldigte schaue immer so Sachen an. Das mit den Frauen (…) so das Gleiche, dass sie da(…) aber mit ihr habe es nicht so (...). Die Privatklägerin war hier sehr undeutlich und sagte noch mal, dass sie gehen wolle (S. 39). Er schaue einfach so Frauen an, wo Männer so da ihr Schnäbi hinein täten (S. 40). Sie habe es einmal gesehen auf dem Computer, er habe es aber nicht gemerkt (S. 40 f.).
Aussagen des Beschuldigten
Polizeiliche Einvernahme vom 10. März 2013 (pag. 268 ff.)
Auf Vorhalt des Deliktvorwurfs meinte der Beschuldigte, es sei eine erfundene Geschichte. Es gehe um eine andere Sache (pag. 269 Z. 23 f.). Er habe E.________ Ende 2006 kennengelernt und sei seit 2009 definitiv mit ihr zusammen. Sie habe sein Leben ruiniert. Er habe letzten Freitag etwas herausgefunden, was zur Trennung führen werde. Das letzte Strafverfahren gegen ihn wegen sexueller Handlungen mit Kindern sei von ihr gut geplant gewesen. Schon als er E.________ kennengelernt habe, sei gemäss einer Logopädin bekannt gewesen, dass die Privatklägerin mit Plüschtieren sexuelle Handlungen vorgenommen habe. Sie habe schon früher fantasiert (pag. 269 Z. 46 ff.). Die Grossmutter wisse, dass E.________ sehr belastet sei wegen zwei Strafverfahren gegen sie und habe deswegen Anzeige gegen ihn gemacht (pag. 270 Z. 57 f.).
Er kenne die Privatklägerin seit 2006 und sie hätten sich sehr gerne. Zu deren leiblichen Vater habe er ein gutes Verhältnis (pag. 270 Z. 81 ff.). Auf Frage, ob in letzter Zeit etwas Spezielles zwischen ihm und der Privatklägerin vorgefallen sei, sagte er, sie habe letzte Woche ein, zwei Mal mit ihrer Hand an ihren Schritt gefasst (pag. 271 Z. 118 ff.). Er habe seit seiner Entlassung aus dem Gefängnis im Dezember 2010 immer an der gleiche Adresse gewohnt (pag. 271 Z. 140 ff.). Auf nochmaligen Vorhalt des Deliktvorwurfs erwiderte er, er sage nichts dazu, habe keine Ahnung. Er habe mit der Privatklägerin noch nie so etwas gemacht. Es sei eine Lüge. Es sei die gleiche Geschichte wie letztes Mal. Zum Vorwurf, er habe sein «Pipi» in ihr «Füdli» reingetan, meinte er, das sei falsch und könne ärztlich überprüft werden (pag. 272 Z. 157 ff.). Er schaue selbst keine Pornos und es stimme nicht, dass er solche der Privatklägerin gezeigt habe (pag. 272 Z. 181 ff.).
Er gehe davon aus, dass die Privatklägerin diese Anschuldigungen mache, weil die Urgrossmutter der Privatklägerin, die zwei bis drei Wochen bei ihnen und dann in Zürich bei der Grossmutter gelebt habe, und die Grossmutter gemerkt hätten, dass E.________ Stress habe. Es laufe momentan eine Strafanzeige von ihm gegen E.________ und deren Freundin. Es seien ihm CHF 18‘000.00 gestohlen worden. Er habe einige Natelabrechnungen kontrolliert und sich unbekannte Nummer herausgeschrieben und angerufen. Mit der Freundin des Bruders von E.________, die seine Stimme erkannt habe, habe er einen Moment lang intensiven SMS-Kontakt gehabt und auch geflirtet (pag. 273 Z. 226 ff.). Der Bruder von E.________ habe der ganzen Familie erzählt, dass er ein Sauhund sei. Er denke, das sei ein Grund für die Anzeige gegen ihn (pag. 274 Z. 259 f.). Er denke, dass die ganze Familie die Privatklägerin bearbeitet habe und versuche, sie zu manipulieren (pag. 274 Z. 287 f.).
Hafteröffnungseinvernahme vom 11. März 2013 (pag. 276 ff.)
In dieser Einvernahme schilderte der Beschuldigte von sich aus ausführlich die schwierigen Familienverhältnisse von E.________. Sie habe kaum Kontakt zu ihrer Mutter und Krach mit ihrem Bruder. In O.________ gebe es eine dicke Polizeiakte aus der Zeit, als der Bruder bei E.________ gelebt habe (pag. 279). Wegen dem Kontakt zwischen E.________ und F.________ habe er sich von ihr trennen wollen (pag. 279 f. Z. 121 ff.). Es sei ein Komplott genau wie vor zwei Jahren. Sie hätten wieder genau das Gleiche gemacht und die Anzeige gegen ihn arrangiert (pag. 280 Z. 136 f.). Das Kind sei den ganzen Tag in der Tagesschule (pag. 281 Z. 172).
Staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 10. April 2013 (pag. 283 ff.)
In der Einvernahme wurden Ersatzmassnahmen thematisiert. Der Beschuldigte sagte zur Sache, alle würden lügen und man könne ihm nichts nachweisen. Er werde nachweisen, dass die Verfahren von 2010 und 2013 hätten abgewiesen werden müssen (pag. 285 Z. 24 f.). Die Staatsanwältin werde sehen, dass das Verfahren abgewiesen werden werde. Was er bis jetzt gelesen habe, sei lächerlich (pag. 285 Z. 57 f.).
Staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 15. November 2013 (pag. 293 ff.)
Als er im Dezember 2010 aus dem Gefängnis entlassen worden sei, sei sein Verhältnis zu E.________ und zur Privatklägerin ganz normal gewesen. Er sei im Januar/Februar 2012 wieder offiziell bei E.________ eingezogen. Die Aussage von E.________, wonach er ca. im Januar 2011 wieder eingezogen sei, stimme nicht (pag. 295 Z. 56 ff.). Es sei E.________ gewesen, die trotz Kontaktverbot immer versucht habe Kontakt aufzunehmen. Auch deren Aussage, wonach er sie bereits am Tag seiner Entlassung am Arbeitsplatz besucht habe, stimme nicht (pag. 295 Z. 74 ff.). Er habe E.________ im Jahr 2011 nicht beeinflusst, damit sie ihre Anzeige zurückziehe (pag. 296 Z. 90). Das Strafverfahren wegen den CHF 18‘000.00 habe keinen Einfluss auf die Beziehungen gehabt (pag. 296 Z. 110 ff.).
Im Jahr 2011 sei die Privatklägerin in die Tagesschule gegangen. Er sei jeden Morgen um 7 Uhr weggegangen und sei um 21 oder 22 Uhr heim gekommen. Er habe in den Jahren 2011 und 2012 sieben Tage die Wochen gearbeitet (pag. 297 Z. 161 ff.). Im Jahr 2012 sei es immer gleich gewesen mit der Tagesschule. Manchmal sei er früher zu Hause gewesen und manchmal E.________. Er haben seinen Tagesablauf geplant wie er es gewollt habe (pag. 298 Z. 174 ff.). Die Privatklägerin sei oft mitgekommen, wenn er in Chur seine Kinder holen gegangen sei (pag. 298 Z. 185 f.). Auf Frage meinte er, es sei logisch, dass er sich zu Hause, wenn er nichts zu tun habe, sich vor den Computer setze (pag. 299 Z. 218 f.). Bevor er E.________ am Freitag, den 8. März 2013, an den Bahnhof gebracht habe, habe er ihr definitiv Bescheid gegeben, dass Schluss sei (pag. 299 Z. 228 ff.). Er habe mit ihr am Samstag ganz normal SMS geschrieben, weil er nicht gewollt habe, dass es bei ihrer Mutter und Grossmutter noch ein Gestürm gebe (pag. 299 f. Z. 239 ff.). Der SMS-Verkehr zwischen ihm und der Freundin des Bruders habe zur Anzeige geführt. Onkel und Mutter hätten gemeint, dass er E.________ schlecht behandle und sie ihn finanzieren müsse. Sie hätten sich an ihm rächen wollen (pag. 300 Z. 242 ff.). Auf Vorhalt seiner SMS vom 9. März 2013 an E.________, in der er sie als Schatz betitle, meinte er, dass sei logisch, wenn sie seine Freundin sei, könne er doch nichts anderes schreiben (pag. 300 Z. 256 ff.). Er habe seine nötigen Sachen aus der Wohnung von E.________ entfernt. Er habe ihr gesagt, dass er nicht mehr bei ihr schlafe bis sie sich ändere (pag. 300. Z. 265 ff.). Die sexuellen Handlungen mit der Privatklägerin seien eine erfundene Geschichte. Sie lüge beim Penis-in-den-Mund-nehmen. Das müsse sie in einem Porno gesehen haben (pag. 301 Z. 305 ff.). Zum Vorwurf betreffend Analsex führte er aus, ein Kind müsste danach ins Spital, da es nicht gehen könnte, was sicher jemandem aufgefallen wäre. Bei der Privatklägerin sei aber nichts festgestellt worden (pag. 302 Z. 316 ff.). Da man feststellen könne, ob jemand noch Jungfrau sei, sei man im Unterschied zum ersten Verfahren auf den Vorwurf von Analverkehr ausgewichen (pag. 302 Z. 332 ff.). Auf Vorhalt, dass die Privatklägerin während dem Autofahren seinen Penis manuell habe stimulieren müssen, sagte der Beschuldigte insbesondere, es gebe Radarfallen und habe überall weitere Verkehrsteilnehmer. Wie man da so etwas machen wolle (pag. 302 Z. 349 f.). Auf Vorhalt der Ejakulation im Keller erwiderte er, er habe gelesen, dass der Boden nass gewesen sei. Er sei kein Pferd, das so spritze, dass der Boden nass werde. Wenn dies stimmen würde, hätte die Polizei ja dort Beweise gefunden (pag. 303 Z. 354 ff.). Weshalb sollte er mit einem stinkigen Kind Spass haben, wenn er mit E.________ Spass haben könne (pag. 303 Z. 364 f.). Auf Frage nach dem Streicheln der Vagina bei der Privatklägerin im Auto, führte der Beschuldigte aus, er sei ein sehr hygienischer Mensch. Er könne nicht ihre Vagina berühren, das Auto lenken, noch sei Portemonnaie berühren und sich an der Wange kratzen. Solche Sache mache er nur im Bett und wenn er sich danach duschen könne (pag. 303 Z. 382 ff.). Punkto Zeigen von pornografischen Dateien erklärte er, die Privatklägerin habe bei der Einvernahme gesagt, sie habe selber solche Sachen geschaut. Sie habe nicht gesagt, dass er ihr ein solches Video gezeigt hätte. Sie müsse sich mit solchen Sachen beschäftigt haben (pag. 304 Z. 408 ff.). Auf Vorhalt, dass auf seinem Laptop mehrere Dateien mit legalem pornografischem Inhalt festgestellt worden seien, sagte er, die Seiten könnten auch später angeklickt worden sein oder sie seien von Dritten besucht worden (pag. 304 Z. 422 ff.).
Auf Vorhalt der Aussagen von E.________, wonach Oralsex seine Vorliebe sei und er immer Analsex gewollt habe, erwiderte er, die spinne einfach (pag. 305 Z. 447 ff.). Die Privatklägerin habe gesagt, er sei danach in die Dusche gegangen, um sich zu waschen. Immer wenn er mit einer Frau Geschlechtsverkehr gehabt habe, sei in den allermeisten Fällen zuerst die Frau sich waschen gegangen. Der Mann werde ja nicht so dreckig. Die Privatklägerin habe aber bei keiner Einvernahme ausgesagt, dass sie sich gewaschen hätte (pag. 308 Z. 545 ff.). Die Privatklägerin sei ein ehrliches Kind, habe aber gute Schauspiel-Qualitäten. Sie habe die Fähigkeit eine Lüge glaubhaft rüber zu bringen. Sie sei genau gleich wie ihre Mutter und Grossmutter. Kinder seien ehrlich wie ihre Eltern (pag. 309 Z. 591 und Z. 606 ff.).
Delegierte polizeiliche Einvernahme vom 17. Februar 2014 (pag. 460 ff).
Diese Einvernahme wurde nach der zweiten Strafanzeige durchgeführt. Der Beschuldigte führte aus, er habe sein Kontaktverbot eingehalten. Mit dem Umbau und der Eröffnung seines Ladens («AA.________») sei er so beschäftigt, dass er für anderes kaum Zeit habe. Es sei unmöglich, dass er die ihm vorgeworfenen Handlungen begangen habe. Er wohne viel zu weit weg und wohne in seiner Wohnung nicht alleine (pag. 461 Z. 17 ff.). Er habe in letzter Zeit Videos von der Privatklägerin gesehen, wo ihm aufgefallen sei, dass diese sehr gut lüge. G.________ und der Vater der Privatklägerin hätten sehr guten und engen Kontakt und diese Geschichte erfunden. Der Grund sei, dass die Mutter von E.________ ihr nicht verzeihen könne, dass E.________ mal ihren eigenen Vater angezeigt habe (pag. 462 Z. 47 ff.). Nachdem er auf die Fragen zum Kontakt mit der Privatklägerin in den Herbstferien 2013 zuerst die Aussagen verweigerte, räumte er schliesslich ein, dass er mit ihr und seinen Söhnen im Kino gewesen sei (pag. 462 Z. 72 ff.). Es sei richtig, dass die Privatklägerin und E.________ damals bei ihm gewesen seien. Die Kinder hätten viel nach der Privatklägerin gefragt und umgekehrt. Die Privatklägerin habe ein oder zwei Mal bei ihm übernachtet (pag. 463 Z. 105 ff.). Es habe keine sexuellen Übergriffe gegeben im Kino. Er sei neben U.________ gesessen, dann V.________ und neben V.________ sei die Privatklägerin gewesen. Sie hätten viel auch während der Vorstellung die Plätze gewechselt (pag. 463 Z. 120 ff.). Auf die Frage, ob die Privatklägerin dann mal neben ihm gesessen sei, meinte er aber, sie sei immer am gleichen Ort gesessen (pag. 463 Z. 127 ff.).
Die Privatklägerin erzähle Lügen. Die Grossmutter setze das Kind unter Druck, damit sie solche Sachen erzähle. Es geben Spannungen in der Familie. Er habe genug Geld und könne jede Frau auf der Strasse haben. Er müsse kein Kind «vögeln» (pag. 463 f. Z. 145 ff.). Er wolle wissen, wann und wie K.________ von dieser Sache erfahren habe (pag. 463 Z. 134 ff. und pag. 465 Z. 197 f.).
Hafteröffnungseinvernahme vom 18. Februar 2014 (pag. 468 ff.)
Der Beschuldigte gab an, er habe nie mit E.________ oder der Privatklägerin Kontakt aufgenommen. E.________ habe mit ihm Kontakt aufgenommen, weil die Privatklägerin am Geburtstagsfest seines Sohnes habe teilnehmen wollen. Er habe nicht nur mit seinen zwei Kindern Geburtstag feiern wollen. Nach dem Geburtstagsfest habe die Privatklägerin nicht wieder gehen wollen. Ihm sei das egal gewesen. Er habe die Privatklägerin nicht ins Kino mitnehmen wollen, weil er sie eigentlich nicht mehr habe finanzieren wollen (pag. 470 Z. 52 ff.). In den Herbstferien habe ihn E.________ mit der Privatklägerin besucht. Die Privatklägerin sei so drei bis vier Tage bei ihm gewesen (pag. 471 Z. 104 ff.). E.________ sei auch täglich dagewesen. Ab und zu habe sie gearbeitet (pag. 471 Z. 119 f.). Die Vorwürfe seien später gekommen, erst als die Privatklägerin ihre Grossmutter besucht habe (pag. 472 Z. 125). Das Verhalten von K.________ und von M.________ zeige, dass alles geplant gewesen sei (pag. 472 Z. 128 ff.).
Staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 2. Juli 2014 (pag. 475 ff.)
Der Beschuldigte warf der Staatsanwaltschaft vor, man habe ihn ohne genügende Beweise in Untersuchungshaft gehalten, um das Strafverfahren, das er gegen E.________ und F.________ eingeleitet habe, einstellen zu können (pag. 476 f. Z. 38 ff.). Zur Häufigkeit des Kontakts mit E.________ und der Privatklägerin weigerte sich der Beschuldigte, Angaben zu machen (pag. 478 Z. 94 ff.). Die Aussagen von E.________ und auch von der Privatklägerin zu den erfolgten Treffen seien falsch (pag. 479 Z. 123 ff.).
Die Privatklägerin müsse ca. 5 Tage bzw. 4 Nächte bei ihm gewesen sein. Er wisse es nicht genau (pag. 480 Z. 163 f.). Auf Vorhalt der Aussage von E.________, wonach sie von Montag, den 7. Oktober 2013, bis am Sonntag bei ihm in Q.________ gewesen seien, räumte er ein, das sei schon möglich. Er glaube aber, dass E.________ nicht alle Nächte dagewesen sei (pag. 480 Z. 166 ff.). Er habe die Aufsicht über die Privatklägerin gehabt. Er sei aber nicht ständig dort, sondern auch beschäftigt gewesen (pag. 480 Z. 181 f.). Die sexuellen Handlungen seien Geschichten von G.________ (pag. 480 Z. 191 ff.). Die Geschichten kämen vom November 2013. Die Privatklägerin habe von ihm in den Oktoberferien ein neues Handy erhalten und das an ihrem Geburtstagsfest ihrem Vater erzählt. Die anderen hätten nicht gewusst, dass sie in den Herbstferien bei ihm gewesen seien. Dann habe es wieder Spannungen gegeben zwischen E.________ und ihrer Mutter. Dann sei noch Frau L.________ ins Spiel gekommen. Die Geschichte sei seit Dezember geplant. K.________ habe es gewusst (pag. 481 Z. 229 ff.).
Auf Vorhalt der Aussage der Privatklägerin, wonach er vorgeschlagen habe, die Buben sollen alleine ins Kino gehen, damit er die Privatklägerin im Auto berühren könne, sagte er: Das ganze Parking im Westside würde Video überwacht, es würden Leute rumlaufen und zweitens könne man minderjährige Kinder nicht alleine ins Kino lassen (pag. 482 Z. 244 ff.). Im Kino sei sein älterer Sohn links neben ihm gesessen. Dann sei V.________ und links von ihm die Privatklägerin gesessen. Sie hätten aber während der Vorstellung die Plätze getauscht. Die Privatklägerin sei aber sitzen geblieben (pag. 482 Z. 258 ff.). Zur Aussage der Privatklägerin, wonach er sie im Gang der Wohnung sie aufgefordert habe, seinen entblössten Penis in den Mund zu nehmen, sagte er, es habe überall Glastüren und es würden viele Leute dort wohnen. Jederzeit könnte ein Kind kommen und würde sehen, dass die Privatklägerin ihm einen blase. Man wolle ihm etwas anhängen (pag. 483 Z. 272 ff.).
Weil seine Söhne Geschenke erhalten hätten, habe die Privatklägerin auch ein Handy gewollt. Ihre Mutter habe gesagt, sie würde das bezahlen. Genau so habe die Privatklägerin das in der Videoeinvernahme gesagt (pag. 483 Z. 293 ff.). Für die Diagnose der posttraumatischen Belastungsstörung bei der Privatkläger lieferte der Beschuldigte folgende Erklärung: Das könne mit ihrem Vater zu tun haben. Was er mitbekommen habe, habe ihr Grossvater väterlicherseits auch schon die Schweiz verlassen müssen wegen solchen Vorfällen. Solche Angelegenheiten seien normal bei dieser Familie. So habe auch E.________ selbst ihren Vater wegen Vergewaltigung angezeigt. Die Privatklägerin sei dann auch ein Jahr lang von ihrer Mutter getrennt gewesen. Die Privatklägerin habe sicher viele Pornos konsumiert beim Vater. Das sei schon gewesen bevor er die Privatklägerin kennen gelernt habe (pag. 484 Z. 327 ff.).
Einvernahme anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 15. Februar 2017 (pag. 1353 ff. und pag. 1372 f.)
Der Beschuldigte führte aus, es hätte durch ärztliche Begutachtung nicht bestätigt werden können, dass Vaginal- oder Analsex stattgefunden haben solle. Beim Oralsex habe die Privatklägerin nie gesagt, dass sie sich hätte waschen oder kotzen müssen. Es sei auch nie etwas dreckig geworden, das man hätte waschen müssen. Ihre Mutter habe die Wäsche gemacht (pag. 1353 Z. 19 ff.). Es stimme überhaupt nichts. Es gebe keinen Kommentar, wonach das Kind in der Schule auffällig gewesen wäre oder etwas gesagt hätte (pag. 1353 Z. 32 ff.). Seine bevorzugte Sexpraktik sei normaler Vaginalsex (pag. 1355 Z. 15 ff.). In den Natelauswertungen sei ersichtlich, dass er mit erwachsenen Frauen geflirtet habe, aber nie mit Kindern (pag. 1355 Z. 32 ff.). Er habe der Privatklägerin nie Pornofilme gezeigt. Sie habe aber in der Einvernahme im 2010 selbst bestätigt, dass sie solche selbst angeschaut habe (pag. 1356 Z. 5 ff.).
Einvernahme anlässlich der Berufungsverhandlung vom 6. November 2017 (pag. 1622 ff.)
Der Beschuldigte sagte aus, er wolle nicht sagen, ob er noch Kontakt zu E.________ habe. Zur Privatklägerin habe er keinen Kontakt (pag. 1623 Z. 35 ff.). Das Verfahren laufe seit sieben Jahren und die Vorwürfe würden überhaupt nicht stimmen. Er wolle keine Aussagen mehr machen. Er könne nicht beurteilen, warum die Privatklägerin ihn zu Unrecht anschuldigen sollte (pag. 1624 Z. 9 ff.).
Aussagen vonE.________
Sinngemäss aufgenommene Aussagen durch die Kantonspolizei Zürich vom 9. März 2013 (pag. 198 f.)
Die Kantonspolizei Zürich befragte E.________ am Abend nach der Anzeige durch die Grossmutter G.________ an deren Wohnort. Gemäss Rapport äusserte sie sich sinngemäss wie folgt:
Ihr Lebenspartner sei vor ca. zwei Jahren schon einmal einen Monat in Untersuchungshaft gewesen wegen gleichgelagerter Vorfälle. Sie habe aber gedacht, dass er sich gebessert habe. Es sei ein Fehler, dass sie diesen Typen bei sich habe wohnen lassen. Sollte es Übergriffe gegeben haben, habe sie nichts bemerkt. Ihre Tochter habe ihr nie davon erzählt.
Delegierte Einvernahme als Auskunftsperson bei der Kantonspolizei Bern vom 11. März 2013 (pag. 335 ff.)
E.________ gab zu Protokoll, sie habe schon vor zwei Jahren eine Anzeige gegen den Beschuldigten gemacht aufgrund gleicher Vorfälle, wie sie nun ihre Mutter gemeldet habe. Ihre Tochter habe damals verschiedene Sachen geschildert, wovon sie Gänsehaut erhalten habe (pag. 336 Z. 26 ff.). Sie müsse ernst nehmen, was ihre Tochter sage. Sie glaube ihrer Tochter (pag. 336 Z. 36 ff.). Ihre Schwägerin habe ihr am Freitag am Telefon erzählt, dass der Beschuldigte sie angerufen habe und sich als Pizzakurier vorgestellt habe später am Abend habe er ihr dann noch SMS geschrieben und habe in diesen SMS anzügliche Bemerkungen gemacht. Als sie den Beschuldigten am nächsten Tag zur Rede gestellt habe, habe er gesagt, er habe ihre Schwägerin einfach verarschen wollen (pag. 336 f. Z. 54 ff.). Es sei nicht das erste Mal gewesen, dass sie solche SMS von ihm gelesen habe. Er habe auch schon anderen Kolleginnen von ihr SMS mit sexuellem Inhalt geschrieben (pag. 343 Z. 360 ff.).
Sie sei schockiert gewesen, als die Polizei ihr von der Anzeige erzählt habe. Vor zwei Jahren sei ihre Tochter sprachlich noch nicht so weit entwickelt gewesen, dass sie das Ganze richtig habe schildern können. Ihr Gefühl sei nun, dass ihre Tochter damals doch Recht gehabt habe. Sie habe auch gedacht, dass sie dumm sei, den Beschuldigten wieder zu sich nach Hause geholt zu haben (pag. 337 Z. 73 ff.). Sie habe ein sehr gutes, beidseitig sehr liebenswürdiges Verhältnis zu ihrer Tochter. Sie würden viel miteinander unternehmen (pag. 337 Z. 83 ff.).
Sie lebe mit dem Beschuldigten zusammen. Bis zu diesem Vorfall sei eigentlich alles normal gewesen. Es würden zurzeit verschiedene Sachen laufen. Er habe sie auch angezeigt. Es sei aber nicht so, dass sie sich in der nächsten Zeit trennen wollten (pag. 337 Z. 96 ff.). In Bezug auf die Sexualität des Beschuldigten sei ihr aufgefallen, dass er teilweise etwas abnormale Neigungen habe. Es sei für sie z.B. nicht normal, dass er Olivenöl benutze, um die ganze Hand bei ihr einführen zu können (pag. 337 Z. 100 ff.). Seine Vorliebe sei der Oralsex. Er habe immer Analsex gewollt. Obwohl sie dies abgelehnt habe, habe er es immer wieder probiert (pag. 33 f. Z. 114 ff.). Sie habe nicht direkt gemerkt, dass der Beschuldigte sexuelle Neigungen zu Kindern hätte. Dessen Mutter hätte ihr aber vor der ersten Anzeige gesagt, sie solle ihre Tochter nicht mit ihm alleine zu Hause lassen. Auch der Bruder des Beschuldigten, den sie habe heiraten müssen, habe ihr das gesagt. Der Beschuldigte habe sie damals zur Heirat seines Bruders gezwungen, damit dieser habe in die Schweiz kommen können. Der Beschuldigte habe genau gewusst, wie er sie dazu bringen konnte. Sie seien jedoch mittlerweile wieder geschieden (pag. 338 Z. 119 ff.). Die Mutter des Beschuldigten habe ihr das gesagt, weil der Beschuldigte bei einem Familienbesuch in Belgien seine damals 14 und 15-jährigen Nichten in einer komischen Art angefasst haben soll (pag. 338 Z. 132 ff.).
Sie sei temporär angestellt gewesen und habe unregelmässig gearbeitet. Wenn sie arbeite, kümmere sich ausschliesslich der Beschuldigte um ihre Tochter (pag. 338 Z. 142 ff.). Die meiste Freizeit verbringe der Beschuldigte vor dem Computer (pag. 339 Z. 163). Es sei ihr nie aufgefallen, dass ihre Tochter Angst hätte vor dem Beschuldigten. Sie müsse sich von seiner Seite immer doofe Bemerkungen anhören bezüglich ihrer Tochter. Sie habe den Eindruck, dass auf irgendeine Art Hass vorhanden sei. Ihr gegenüber verhalte er sich aber normal. Er nehme sie manchmal mit in den Mc Donalds, fahre sie in die Ballettstunden oder hole zusammen mit ihr seine Kinder in Chur ab (pag. 339 Z. 167 ff.). In Bezug auf den körperlichen Kontakt der beiden sei ihr nie etwas Spezielles aufgefallen (pag. 339 Z. 174 f.). Auf Frage, ob ihr an ihrer Tochter eine Verhaltensänderung aufgefallen sei, meinte sie, diese habe in letzter Zeit, seit nach den Weihnachtsferien, viel gesprochen. Sie spreche jeweils über alles Mögliche (pag. 340 Z. 213 ff.). In letzter Zeit habe ihre Tochter oft Bauchschmerzen gehabt. Sie sei öfters verstopft. Ihr sei auch aufgefallen, dass sie sich öfters im Intimbereich anfasse. Offenbar jucke es sie (pag. 34 Z. 227 ff.). Ihre Tochter habe eine Zeit lang Ritalin genommen. Die Leiterin der Tagesschule habe sich bei ihr gemeldet, weil ihre Tochter sehr anhänglich sei und öfters andere Kinder umarme. Zudem spreche sie sehr viel und könne sich schlecht auf ihre Hausaufgaben konzentrieren (pag. 340 Z. 243 ff.). Sie habe aktuell Auseinandersetzungen mit dem Beschuldigten wegen einem verschwundenen Bargeldbetrag von CHF 18‘000.00 und wegen CHF 20‘000.00, die er offenbar für eine Verheiratung von ihr erhalten haben soll. Der Beschuldigte habe nie gesagt, dass er die Beziehung zu ihr beenden möchte (pag. 341 Z. 275 ff.). Nach den Beschuldigungen vor zwei Jahren habe der Beschuldigte sie soweit gebracht, dass sie letztendlich das Gefühl gehabt habe, es sei wirklich nicht geschehen. Sie habe nie einen Brief geschrieben, dass diese Vorfälle gar nicht passiert seien. Der Beschuldigte habe diesen in ihrem Namen verschickt und eine eingescannte Unterschrift von ihr unter den Brief gesetzt. Sie habe von diesen Brief überhaupt nichts gewusst (pag. 342 Z. 328 ff.). Sie mache sich persönlich den Vorwurf, dass sie ihre Tochter damals nicht ernst genommen habe und den Beschuldigten erneut bei sich habe wohnen lassen. Die Sache mit ihrer Tochter habe nichts mit den Problemen zwischen ihr (E.________) und dem Beschuldigten zu tun (pag. 342 Z. 341 ff.).
Ihre Tochter habe ihr nichts von dem Vorfällen mit dem Beschuldigten erzählt, weil sie offenbar Angst gehabt habe, dass der Beschuldigte wieder ins Gefängnis kommen würde. Ihre Mutter habe ihr die Ängste ihrer Tochter so geschildert (pag. 343 Z. 384 ff.). Sie habe ihre Tochter danach nur gefragt, wo die Vorfälle passiert seien. Diese habe geantwortet, es sei im Schlafzimmer von ihr und dem Beschuldigten passiert. Weiter Fragen habe sie nicht gestellt (pag. 343 Z. 388 ff.). Als ihre Tochter den Beschuldigten nach dessen Entlassung aus dem Gefängnis das erste Mal wiedergesehen habe, habe sie erwähnt, dass die ganze Geschichte jetzt von vorne beginnen würde. Danach habe sie ihr gegenüber aber nie etwas erwähnt und ihr seien keine Verhaltensveränderungen aufgefallen, nachdem der Beschuldigte wieder eingezogen sei (pag. 344 Z. 408 ff.).
Delegierte Einvernahme als Auskunftsperson bei der Kantonspolizei Bern vom 7. Mai 2013 (pag. 335 ff.)
E.________ bestätigte in ihrer zweiten Einvernahme die Aussagen vom 11. März 2013 (pag. 347 Z. 20 f.). Nach der zweiten Befragung ihrer Tochter bei der Polizei habe sie wissen wollen, was war. Ihre Tochter habe gesagt, als sie am Schlafen gewesen sei, sei der Beschuldigte zu ihr ins Zimmer gekommen. Anderntags habe er dazu gesagt, sie habe geträumt. Sie habe wegen dem Auto gefragt. Es sei ihr in den Sinn gekommen, dass der Beschuldigte vor einem halben Jahr ihre Tochter mitgenommen habe, als er seine Kinder zurück nach Chur gebracht habe. Auf der Rückfahrt seien nur der Beschuldigte und ihre Tochter gewesen. Die Frontscheibe sei dann kaputt gewesen. Dazu habe er gesagt, er sei in den Stau gekommen, habe stark abbremsen müssen und ihre Tochter sei nach vorne gefallen. Sie habe ihre Tochter gefragt, ob es im Auto schon passiert sei. Damals habe sie gesagt, es sei im Auto nichts passiert. Erst nach der zweiten Befragung habe sie ihr gesagt, dass im Auto etwas passiert sei. Sie habe wissen wollen, ob es hinten im Auto passiert sei. Ihre Tochter habe gesagt, nein, er fahre ja vorne und sie habe ihm während der Fahrt am Schnäbi herummachen müssen (pag. 347 Z. 33 ff.).
Der Beschuldigte sei nach seiner Haftentlassung Mitte Januar 2011 wieder zu ihr gezogen (pag. 348 Z. 89). Sie habe ihn vorher mal mit ihrer Tochter besucht. Diese habe normal auf ihn reagiert. Sie habe sie gefragt, ob es in Ordnung sei, wenn er zurückkomme und ob es stimme, was sie der Polizei gesagt habe. Ihre Tochter habe geantwortet, sie habe das vergessen, wie wenn sie nicht verstehen würden, was sie frage. Sie habe zu ihrer Tochter gesagt, wenn wieder etwas mit dem Beschuldigten sei, soll sie jemanden rufen, schreien oder fliehen. So habe sie sie aufgeklärt (pag. 348 Z. 95 ff.). Bis im Sommer 2011 habe sie bestimmt im AB.________(Arbeitgeber) Zollikofen gearbeitet. Die Zeiten seien von morgens um 7 bis abends um 19 Uhr gewesen. Sie habe zu 100 Prozent gearbeitet. Ihre Tochter habe die Tagesschule besucht. Diese habe bis 17:30 Uhr gedauert. Bis sie von der Arbeit zurückgekommen sei, sei die Tochter auch alleine gewesen oder der Beschuldigte sei bei ihr gewesen. Sie habe auch am Samstag gearbeitet. Jeden zweiten Samstag sei ihre Tochter beim leiblichen Vater gewesen und jeden zweiten Samstag habe der Beschuldigte zu ihr geschaut oder sie sei bei dessen Mutter in Moosseedorf gewesen. Nach der Zeit beim AB.________(Arbeitgeber) sei sie drei Monate krankgeschrieben und zu Hause gewesen. Ab Oktober 2011 habe sie bis Juni 2012 bei Y.________ in Jegenstorf gearbeitet. Da habe sie manchmal von 6 bis 19 Uhr arbeiten müssen. Mit der Tagesschule der Tochter und der Aufsichtssituation sei es dasselbe geblieben. Von Juni 2012 habe sie gestempelt und kleine Anstellungen über ein Temporärbüro gehabt. Sie könne aber nicht mehr sagen, wann sie wo gewesen sei. Sie habe oft Einsätze gehabt, die bis spät in den Abend gedauert hätten. Der Beschuldigte sei dann für ihre Tochter da gewesen (pag. 349 Z. 113 ff.).
Sie könne sich vorstellen, dass der Beschuldigte Pornografie konsumiert habe. Er habe Zeit gehabt und sei von morgens bis abends am PC gewesen und habe dort sicher nichts gelesen. Ihre Tochter habe keinen Zugriff auf seinen Laptop gehabt und sie habe nie gesehen, dass ihre Tochter zusammen mit den Beschuldigten an diesem Computer gewesen wäre (pag. 350 Z. 186 ff.). Ihre Tochter sei viel mit dem Beschuldigten im Auto unterwegs gewesen. Sie sei fast immer mitgegangen, wenn er zu seinen Kindern nach Chur gefahren sei (pag. 351 Z. 209 ff.). Die von ihrer Tochter erwähnte Baustelle könne sie sich mit Q.________ erklären, wo geplant sei, einen Imbiss zu bauen. Dort hätte es einen Nebenraum gehabt, wo die Arbeiter eine quasi Essgelegenheit gehabt hätten. Das Nebenhaus in Q.________ sei früher wie eine Garage gewesen (pag. 351 Z. 215 ff.). Ihre Tochter sei kein Kind, das lüge. Wenn sie zurückdenke sehe sie, dass sie auch vor drei Jahren nicht gelogen habe. Sie habe das damals zu wenig ernst genommen (pag. 351 Z. 228 f.).
Auf Ergänzungsfragen des Verteidigers des Beschuldigten fügte sie unter anderem an, ihre Tochter sei grundsätzlich gerne mit dem Beschuldigten nach Chur gefahren und habe manchmal von sich aus gesagt, mitfahren zu wollen (pag. 351 Z. 242 f). E.________ sagte auf Frage, sie habe ihren eigenen Vater mal angezeigt, was nichts mit ihrer Tochter zu tun hätte. Sie wolle nicht darüber sprechen (pag. 352 Z. 272 ff.). Ihre Mutter tue vordergründig so, als ob sich um die Enkeltochter kümmern wolle, interessiere sich aber nicht für sie. Obwohl ihre Mutter von den Vorwürfen gegen den Beschuldigten gewusst habe, habe sie ihn «gemüntschelt» und umarmt (pag. 352 Z. 280 ff.).
Auf Fragen der Vertreterin ihrer Tochter ergänzte E.________, in den Schulferien sei keine Tagesschule. Wenn sie dann gearbeitete habe, habe sich der Beschuldigte gekümmert, ausser wenn ihre Tochter bei ihrem Vater gewesen sei (pag. 353 Z. 324 ff). Der Beschuldigte und sie hätten sich nicht getrennt. Sie sehe ihn nicht mehr. Sie habe sich noch keine Gedanken gemacht (pag. 353 Z. 335 f.). Der Beschuldigte habe sie im März 2013 am Freitagnachmittag (Anmerkung: vor der Anzeige) an den Bahnhof gebracht. Zu diesem Zeitpunkt habe er noch alle Sachen bei ihr gehabt. Von ihr aus gesehen sei von Trennung keine Rede gewesen. Am Montag, als sie mit der Polizei in die Wohnung gegangen sei, seien alle seine Sachen und auch Sachen von ihr weg gewesen (pag. 353 Z. 339 ff.).
Delegierte Einvernahme als beschuldigte Person bei der Kantonspolizei Bern vom 13. Mai 2013 im Strafverfahren wegen falscher Anschuldigung (pag. 356 ff.)
Am 13. Mai 2013 wurde E.________ zum in der Einvernahme vom 11. März 2013 erwähnten Brief vom 19. Dezember 2010 an die Untersuchungsrichterin befragt, in dem sie die damaligen Vorwürfe gegen den Beschuldigten zurück genommen hatte (pag. 605 f.). Auf Fragen hin räumte E.________ schliesslich ein, dass sie diesen Brief selbst verfasst habe (pag. 357 Z. 45). Auf Frage, welches Schreiben sie denn in der Einvernahme vom 11. März 2013 gemeint habe, sagte sie, der Beschuldigte habe ihr in einem Streit erklärt, dass er einen Brief geschrieben und damit das Verfahren eingestellt habe. Sie habe aber dieses Verfahren nicht eingestellt. Sie habe die Behörden einfach in Kenntnis gesetzt. Sie sei davon ausgegangen, dass der Beschuldigte ihre Unterschrift verwendet habe, um dieses Verfahren einzustellen (pag. 357 Z. 50 ff.). Nach Vorhalt ihrer eigenen Aussagen vom 11. März 2013 meinte E.________, diese Aussagen würden sich auf das Schreiben vom 19. Dezember 2010 beziehen. Sie habe dem Beschuldigten das Schreiben gezeigt, bevor sie es verschickt habe. Sie wisse nicht, wieso sie am 11. März 2013 so ausgesagt habe (pag. 358 Z. 75 ff.). Nach einer Besprechung mit ihrer Verteidigerin sagte E.________ dann, ihre bisherigen Aussagen zum Brief vom 19. Dezember 2010 seien nicht richtig gewesen. Die Wahrheit sei, dass sie den Brief zusammen mit dem Beschuldigten geschrieben habe. Dieser habe dies so gewünscht. Sie habe den Brief geschrieben und unterschrieben. Er sei in ihrer Wohnung am gemeinsamen Laptop geschrieben worden. Nur sie und der Beschuldigte seien anwesend gewesen. Es sei die Idee des Beschuldigten gewesen, einen solchen Brief zu schreiben und er habe ihr den Brief diktiert. Er habe ihr am Tag seiner Entlassung gesagt, dass ihre Nachbarn, die Familie AC.________, ihre Tochter zu solchen Aussagen angestiftet habe und sie müssten nun einen Brief schreiben, dass dies nicht so passiert sei. Sie habe vorher nichts über angebliche Anstiftungen der Familie AC.________ gewusst. Er habe ihr gesagt, dass er ihr alle Aussagen ihrer Tochter zeigen könne und dass diese voller Widersprüche seien. Ihre Tochter sei eh behindert und niemand werde ihr glauben. Er habe auch gesagt, dass ihre Tochter so blöd sei wie sie und auch ihr niemand glauben werde. Der Beschuldigte habe sie soweit gebracht, dass sie selber geglaubt habe, dass es so sei. Er habe sie überredet, bis sie es selber geglaubt habe (pag. 358 f. Z. 102 ff.).
Sie erwähnte sodann noch von sich aus, dass der Beschuldigte sie seit seiner Haftentlassung im April 2013 mehrmals angerufen habe. Er habe ihr erklärt, dass er alles wisse. Er habe nichts gemacht und das Verfahren werde eh eingestellt, wenn er Aussagen gemacht habe. In Facebook-Nachrichten habe er ihr ganz genaue Vorgaben gemacht, was sie aussagen solle. Die Übertretung des Kontaktverbots habe sie der Polizei nie gemeldet, weil es nichts gebracht hätte und sie sich nicht habe lächerlich machen wollen (pag. 360 Z. 174 ff.).
Delegierte Einvernahme als Auskunftsperson zur 2. Anzeige am 12. März 2014 (pag. 504 ff.)
E.________ sagte aus, sie sei in den Herbstferien 2013 eine Woche gemeinsam mit ihrer Tochter in Q.________ beim Beschuldigten und dessen Kindern gewesen (pag. 505 Z. 28 ff.). Sie habe in dieser Woche von Montag bis Freitag arbeiten müssen. Sie habe das Haus täglich um 6 Uhr verlassen und sei um ca. 18 Uhr zurückgekommen. Die Nächte hätten sie immer in Q.________ verbracht (pag. 506 Z. 63 ff.). An den Abenden seien sie teilweise auch Billard spielen oder sonst weggegangen. Einmal in dieser Woche sei der Beschuldigte an einem späteren Nachmittag mit den Kindern ins Kino im Westside gegangen. Das sei glaublich Mitte der Woche gewesen (pag. 506 Z. 76 ff.). Ihre Tochter sei mit den Kindern in Q.________ gewesen, wenn sie arbeiten gegangen sei. Der Beschuldigte habe Aufsicht über die Kinder gehabt (pag. 506 f. Z. 95 ff.). Den Beschluss, zum Beschuldigten zu gehen, habe sie definitiv auf der Rückreise von Bosnien gefasst. Der Beschuldigte habe sie die ganze Zeit per SMS belästigt und gemeint, seine Kinder würden ihre Tochter vermissen. Auf der Heimreise habe sie plötzlich auch von den Kindern des Beschuldigten SMS erhalten (pag. 507 Z. 120 ff.). Der Beschuldigte habe ausdrücklich gewollt, dass ihre Tochter dabei sei (pag. 508. Z. 157 f.). Wegen der Kinder sei sie trotz dem Kontaktverbot mit ihrer Tochter zum Beschuldigten gefahren (pag. 508 Z. 166 ff.). Sie habe mit dem Beschuldigten über sexuellen Kontakt gesmselt, während sie am Arbeiten gewesen sei. Dieser habe die SMS ihrer Tochter gezeigt (pag. 508 Z. 188 ff.). Sie habe dies Mitte Woche erfahren. Sie habe dem Beschuldigten alles geschrieben, was er gerne hören wollte. Sie habe die Woche einfach hinter sich bringen wollen. Die SMS habe sie gelöscht (pag. 509 Z. 215 ff.).
Beim Essen habe ihr ihre Tochter einmal etwas erzählen wollen. Sie habe bemerkt, wie der Beschuldigte irgendwie rot angelaufen sei und ihr wie Zeichen gegeben habe, dass sie ihr offenbar nichts sagen solle (pag. 509 Z. 242 ff.). Zu sexuellen Handlungen habe ihr ihre Tochter in dieser Woche nichts erzählt. Erst im Januar 2014, als sie sie von der Therapie abgeholt habe, habe ihre Tochter ihr erzählt, dass sie der Therapeutin vom Aufenthalt beim Beschuldigten erzählt habe und dass er wieder Sachen gemacht habe (pag. 510 Z. 253 ff.). Nach Ermahnung zur Wahrheit und nochmaliger Nachfrage sagte E.________ aus, ihre Tochter hätte ihr bereits am zweiten Tag in Q.________ etwas erzählt. Sie verstehe sich manchmal selber nicht (pag. 510 Z. 271 ff.). Ihre Tochter hätte ihr gesagt, dass sie auf dem Sofa im Wohnzimmer gesessen habe. Die Kinder des Beschuldigten hätten TV geschaut. Der Beschuldigte sei zu ihr gekommen und habe versucht, ihr ein «Müntschi» zu geben. Er habe ihr gesagt, dass er mit ihr nur Sachen mache, welche sie auch wolle. Sie habe den Beschuldigten zur Rede gestellt, was dieser anfänglich lustig gefunden habe. Ihre Tochter habe vor dem Beschuldigten das Erzählte nicht wiederholen wollen. Sie habe abreisen wollen, aber ihre Tochter habe bei den Kindern des Beschuldigten bleiben wollen. Da habe sie leider eingewilligt (pag. 510 f. Z. 283 ff.). Als sie wieder zu Hause gewesen seien, vielleicht eine Woche später, habe ihr ihre Tochter mehr erzählt. Er habe sie einmal hochgehoben und unten berührt. Zudem habe sie im Kino neben ihm sitzen müssen. Er habe seine Jacke oder einfach eine Jacke auf seinen Schoss gelegt und verlangt, dass sie ihm am Schnäbi reibe. Ihre Tochter habe gesagt, dass seine Hosen offen gewesen seien und sie habe dann sein Schnäbi reiben müssen. Genau so habe es ihre Tochter ihr gesagt. Ihre Tochter habe gesagt, wenn sie dies nicht gemacht hätte, hätte sie nicht mit ins Kino gehen können bzw. den Film nicht fertig schauen dürfen (pag. 511 Z. 318 ff.). Bezüglich des Hochhebens habe ihre Tochter ihr gesagt, dies sei im Wohnzimmer gewesen als sie für das Geburifest von V.________ Ballons aufgeblasen und aufgehängt hätten. Der Beschuldigte habe sie hochgehoben und ganz bewusst unten berührt. Er habe dabei gelacht. Der Beschuldigte habe sie über den Kleidern – Leggins – an der Scheide berührt (pag. 511 Z. 341 ff.). Sonst habe sie nichts mehr erzählt. Sie habe recht schockiert reagiert und sich im Nachhinein Vorwürfe gemacht, weil sie mit ihrer Tochter nach Q.________ gefahren sei (pag. 512 Z. 350 ff.). Sie habe es dem Beschuldigen via Facebook geschrieben. Dieser habe gefragt, ob sie mit ihrer Mutter Kontakt gehabt habe und ob sie die Initiantin der Vorwürfe sei. Er habe sie einfach wieder manipuliert (pag. 512 Z. 361 ff.). Sie habe die Angelegenheit nicht der Polizei gemeldet, weil sie Angst gehabt habe, dass man ihr ihre Tochter wegnehme, da sie am Ganzen selbst Schuld sei (pag. 512 Z. 369 ff.). Sie habe ihrer Tochter nie gesagt, sie dürfe diese Sachen niemandem erzählen. Sie habe ihr lediglich gesagt, sie solle ihrem Vater nicht sagen, dass sie beim Beschuldigten gewesen seien (pag. 512 Z. 378 f.). Nach Ermahnung zur Wahrheit sagte sie, sie habe ihr gesagt, sie solle es niemandem sagen. Sie solle ihrem Papi sagen, dass sie in Chur gewesen seien (pag. 512 Z. 384 ff.). Erst im Februar, als sie über das Vorgefallene gesprochen hätten und auch ihr Vater davon erfahren habe, sei über mögliche Konsequenzen, wie dass sie in ein Heim kommen könnte, gesprochen worden. Vorher habe sie ihrer Tochter nie gesagt, dass sie in ein Heim komme, falls sie nicht Stillschweigen bewahre (pag. 513 Z. 400 ff.).
Auf Frage, ob ihre Tochter seit der Haftentlassung des Beschuldigten am 12. April 2013 noch mehr persönlichen Kontakt mit dem Beschuldigten hatte, antwortete E.________, sie seien einmal in Jegenstorf spazieren gegangen und hätten da den Beschuldigten gesehen. Das Treffen sei zufällig gewesen. Der Beschuldigte habe ihre Tochter gefragt, wie sie es finden würde, wenn er und sie wieder zusammen wären. Ihre Tochter habe gesagt, dass sie sich dies überlegen müsse. Sie habe sich nicht vorstellen können, wieder mit ihm zusammen zu sein (pag. 513 Z. 422 ff.). Nach dem Aufenthalt im Park seien sie noch gemeinsam ins Mc Donalds im Westside. Sonst habe es keine persönlichen Kontakte mehr zwischen dem Beschuldigten und ihrer Tochter gegeben. Das Treffen in Jegenstorf habe Ende August 2013, anfangs September, stattgefunden (pag. 514 Z. 450 ff.).
Als sie am 4. Februar 2014 nach Hause gekommen sei, habe Unruhe geherrscht. Ihre Mutter, Grossmutter und Tochter hätten geweint. Ihre Mutter habe sie beschimpft und gesagt, sie hätte ihre Tochter über den Beschuldigten ausgefragt. Sie wisse nicht genau, was ihre Tochter ihrer Mutter erzählt habe. Sie wisse nur, was ihre Tochter nachher ihrem Vater am Telefon erzählt habe (pag. 514 Z. 461 ff.). Sie habe den Vater zuerst angerufen, danach habe ihre Tochter mit ihm gesprochen. Sie habe ziemlich das ganze Gespräch zwischen Tochter und Vater mitbekommen. Sie habe aber nicht mitbekommen, ob ihre Tochter ihrem Vater von den Übergriffen erzählt habe. Sie sei zwischendurch mit ihrer Freundin, welche in der Zwischenzeit gekommen sei oder sonst wie beschäftigt gewesen (pag. 514 Z. 477 ff.). Sie habe ihre Freundin, M.________, angerufen (pag. 514 f. Z. 493 ff.). M.________ sei zu ihrer Tochter ins Zimmer gegangen. Zu diesem Zeitpunkt sei diese noch mit ihrem Vater am Telefon gewesen. Ihre Tochter habe M.________ dasselbe erzählt wie ihrem Vater. M.________ sei dann aus dem Zimmer gekommen und habe sie gefragt, ob das stimme. Sie habe widersprochen und gesagt, dass sie nicht in Q.________ gewesen seien (pag. 515 Z. 506 ff.).
E.________ gab weiter zu Protokoll, sie stehe aktuell in gar keinem Verhältnis zum Beschuldigten. Seit der Haftentlassung im April 2013 habe sie ihn vier Mal alleine gesehen. Dies sei sowohl vor dem Aufenthalt in Q.________ gewesen, als auch danach (pag. 516 Z. 575 ff.). Einmal hätten sie miteinander geschlafen (pag. 516 Z. 594). Der Beschuldigte habe ihr nach seiner Haftentlassung im April 2013 nie gesagt, dass er sich nicht mit ihr treffen wolle oder dürfe. Er habe gesagt, es sei ihm egal, was für Gesetze herrschen würden (pag. 517 Z. 632 ff.). Nach der Woche in Q.________, habe der Beschuldigte ihr gesagt, dass er sich umbringen würde, falls sie nicht wieder zusammen sein könnten (pag. 518 Z. 653 f.). Auf Vorhalt der SMS (Liebeserklärungen; Beilage 1 zur Einvernahme), welche sie an den Beschuldigten geschrieben hatte, meinte sie, sie habe diese geschrieben, habe es aber nicht so gemeint. Warum wisse sie auch nicht (pag. 519 Z. 704 ff.). Sie sei vom Beschuldigten jahrelang abhängig und ihm hörig gewesen, ganz sicher bis er letztmals verhaftet worden sei (pag. 519 Z. 711 ff.). Sie glaube ihrer Tochter (pag. 519 Z. 717 ff.). Sie wäre mit ihrer Tochter nie nach Q.________ gegangen, wenn sie nicht gewusst hätte, dass noch weitere Familienangehörige dort sind. Sie habe sich nichts überlegt dabei. Sie habe sich nicht vorstellen können, dass er in Gegenwart seiner Kinder so etwas machen würde (pag. 519 Z. 733 ff.).
Auf Ergänzungsfragen der Rechtsvertreter führte E.________ auf Vorhalt der Aussage von M.________ aus, ihre Tochter habe ihr damals erzählt, dass sie beim Kinobesuch das «Schnäbi» des Beschuldigten habe berühren bzw. reiben müssen und nicht umgekehrt. Sie habe an diesem Abend nicht mitbekommen, dass ihre Tochter M.________ erzählt habe, dass der Beschuldigte sie damals im Kino unten berührt habe (pag. 520 Z. 763 ff.). Der Beschuldigte habe ihr gegen über nie sexuelle Kontakte zu ihrer Tochter zugegeben (pag. 520 Z. 778 f.). Die Therapie ihrer Tochter bei Frau L.________ sei ihre Idee gewesen. Sie habe gewollt, dass mit der Privatklägerin ein Glaubhaftigkeitsgutachten erstellt werde, damit man ihr glaube (pag. 521 Z. 802). Dem Kindermädchen AH.________, habe ihre Tochter beim Spielen ab und zu etwas über die Vorfälle erzählt. AH.________ habe sie aber nicht nach dem Geschehenen gefragt und habe auch von ihr (E.________) gewusst, was passiert sei (pag. 521 Z. 819 ff.).
Einvernahme als Zeugin anlässlich der Hauptverhandlung vom 15. bis 17. Februar 2017 (pag. 1358 ff.)
Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab E.________ gemäss Protokoll an, sie habe schon ein Jahr keinen Kontakt mehr zum Beschuldigten (pag. 1358 Z. 12 ff.). Auf Frage, warum sie ihn damals geheiratet habe, wollte sie lieber nichts sagen (pag. 1358 Z. 20 ff.). Weil sie bemerkt habe, dass es nicht in Ordnung gewesen sei, habe sie sich entweder im März 2015 oder 2016 auf ihren Wunsch scheiden lassen (pag. 1358 Z. 27 f. und pag. 1359 Z. 2 ff.). Nach der Scheidung habe sie den Beschuldigten noch ein paar Mal gesehen und dann sei gut gewesen (pag. 1359 Z. 23 ff.). Die Privatklägerin und der Beschuldigte seien sich am Sterbebett von dessen Mutter nochmals begegnet (pag. 1359 Z. 33 ff.). Sie spreche mit ihrer Tochter nicht über die sexuellen Handlungen des Beschuldigten. Sie gehe in die Therapie (pag. 1360 Z. 34 ff.). Bei der Anzeige in Zürich habe sie nichts mitbekommen, es sei dann einfach die Polizei ins Haus gekommen und man habe es ihr erzählt (pag. 1361 Z. 26 f.). Sie habe sehr wahrscheinlich, als die Privatklägerin dann nach Hause gekommen sei, mit ihr gesprochen. Sie habe nie direkt mit ihr gesprochen, sondern einfach gefragt, was da passiert sei. Sie habe ihr aber nie alles erzählt, was sie im Nachhinein dann alles gelesen habe (pag. 1362 Z. 4 ff.). Als die Privatklägerin das ihrer Mutter erzählt habe, habe sie noch mit dem Beschuldigten zusammen gewohnt. Sie sei wegen ihrer Grossmutter nach Zürich gefahren. Der Privatklägerin sei es damals schlecht gegangen. Sie habe sie einfach gefragt, warum sie ihr dies nicht selbst gesagt habe. Sie habe nicht gross gefragt, wie und was (pag. 1362 Z. 25 ff.). Auf Vorhalt, dass die Privatklägerin in den Jahren 2010 bis 2013 in therapeutischer Behandlung gewesen sei, sagte E.________, die Privatklägerin sei damals sehr auffällig gewesen. Sie habe sich damals tagelang die Hände gewaschen, bis diese wund gewesen seien. Sie habe das Gefühl gehabt, sie seien dreckig. Sie habe auch stundenlang auf dem WC gesessen (pag. 1363 Z. 2 ff.). Sie glaube ihrer Tochter (pag. 1363 Z. 35). Sie habe damals die erste Anzeige gemacht, sei sich dann aber mit der Zeit nicht mehr hundertprozentig sicher gewesen, ob es so gewesen sei. Als es dann aber eben zum zweiten Mal herausgekommen sei, da habe sie gewusst, dass es so gewesen sein müsse (pag. 1364 Z. 2 ff.). Die Privatklägerin habe ein gutes Verhältnis zu ihrem leiblichen Vater und immer regelmässig Kontakt gehabt zu ihm. Es sei ihr nie etwas Komisches aufgefallen, als die Privatklägerin von ihrem Vater zurückgekommen sei (pag. 1364 Z. 6 ff.).
Ihr sei mal aufgefallen, dass als die Privatklägerin und der Beschuldigte aus Chur zurückgekommen seien, beim Auto vorne die Scheibe kaputt gewesen sei. Sie habe gefragt, was passiert sei. Der Beschuldigte habe gesagt, er habe stark bremsen müssen, weil er in den Stau gekommen sei. Bei der Privatklägerin habe sie gesehen, dass sei bei der rechten Hand so kleine Risse gehabt habe. Die Privatklägerin habe ihr dann gesagt, sie sei gegen die Scheibe geflogen, weil er habe bremsen müssen. Sie sei auf dem Vordersitz gewesen. Sie sei aber der Meinung gewesen, dass sie sich hätte mehr verletzen müssen, wenn das so zu Stande gekommen wäre. Sie wisse nicht mehr, wann das gewesen sei (pag. 1365 Z. 1 ff.). In der Zeit zwischen dem 15. Dezember 2010 und anfangs März 2013 sei sie einmal spät von der Arbeit nach Hause gekommen. Die Privatklägerin habe schon geduscht gehabt und habe auf dem Sofa gesessen. Das sei ihr seltsam erschienen, weil sie sonst jeweils die Privatklägerin geduscht habe. Sie habe aber nicht nachgefragt. Sie wisse nicht mehr, wann dies gewesen sei (pag. 1365 Z. 19 ff.).
Zum zweiten Teil der Anklage gab E.________ zu Protokoll, sie sei in den Herbstferien 2013 nach der Rückkehr aus Bosnien direkt zusammen mit ihrer Tochter zum Beschuldigten gegangen (pag. 1366 Z. 16 ff.). Sie sei dann arbeiten gegangen und habe die Privatklägerin alleine dort gelassen. Als sie dann zurückgekommen sei, habe ihr die Privatklägerin dann Sachen erzählt. Sie sei ausgerastet und habe den Beschuldigten zur Rede gestellt. Dabei habe sie bemerkt, dass etwas anders gewesen sei bzw. nicht stimmte, weil er einfach eine ganz andere Gesichtsfarbe bekommen habe. Er habe sie und die Privatklägerin dann auch beobachtet. Es sei ihm einfach nicht mehr recht gewesen, dass sie beide sich unterhalten würden. Sie könne nicht mehr genau sagen, was ihr die Privatklägerin damals erzählt habe. Sie habe so viele Sachen im Kopf, die sie später erst erfahren habe und wisse deshalb eben nicht mehr, was sie ihr damals genau erzählt habe (pag. 1367 Z. 4 ff.). Sie habe ihr das etwa am zweiten Tag in Q.________ erzählt. (pag. 1367 Z. 17 ff.). In der vorigen Einvernahme habe sie gelogen, als sie gesagt habe, dass die Privatklägerin ihr nichts gesagt hätte. Sie habe damals einfach Angst gehabt vor der gesamten Situation (pag. 1367 Z. 22 ff.). Die Privatklägerin habe dann der Therapeutin davon erzählt (pag. 1368 Z. 1 ff.). In der Zeit zwischen Dezember 2010 bis anfangs März 2013 sei der Beschuldigte ab und zu alleine mit der Privatklägerin zu Hause gewesen, wenn sie nicht da gewesen sei (pag 1369 Z. 1 ff.).
Nachdem der Verteidiger einen Ausdruck des Chat-Verkehrs zwischen E.________ und dem Beschuldigten während den letzten zehn Tagen eingereicht hatte (pag. 1370 und 1390 ff.), wurde sie auch dazu noch befragt (pag. 1374 f.). Sie gab an, das Foto aus dem Chat zeige den Beschuldigten mit seinem Sohn V.________, als dieser noch klein gewesen sei (pag. 1374 Z. 8 ff.). Es sei richtig, dass der Beschuldigte ihr diesen Foto am Abend des Vortages per Whatsapp geschickt habe (pag. 1374 Z. 23 ff.). Auf die Frage, ob sie noch regelmässig Kontakt zum Beschuldigten habe, wollte sie lieber nichts sagen (pag. 1374 Z. 28 ff.). Sie habe zuvor gesagt, dass sie seit einem Jahr keine Beziehung mehr hätten. Sie hätten aber schon geschrieben (pag. 1375 Z. 16 ff.). Auf Frage der Verteidigung, ob ihr Aussageverhalten von einem Druck, insbesondere durch die KESB geprägt sei, meinte sie, teilweise schon ja (pag. 1375 Z. 24 ff.). Auf Frage der Staatsanwältin, gab sie an, vom Beschuldigten werde sie nicht beeinflusst (pag. 1375 Z. 31 ff.).
Aussagen vonG.________
Sinngemäss aufgenommene Aussagen durch die Kantonspolizei Zürich vom 9. März 2013 (pag. 199)
Auf dem Polizeiposten in AI.________ soll G.________ beim Erstatten der Strafanzeige gesagt haben, dass die Privatklägerin erzählt habe, dass der Beschuldigte mit ihr dieselben Sachen mache wie er mit Mama mache. Sie müsse Sachen in den Mund nehmen und streiche ihr auch Jogurt auf den Körper. Zudem schmerze ihr der Popo. Die Privatklägerin habe gesagt, der Beschuldige habe ihr gesagt, wenn sie jemandem etwas erzählen würde, dann käme er wieder ins Gefängnis und sie sei dann Schuld.
Einvernahme der Kantonspolizei Zürich vom 10. März 2013 (pag. 362 ff.)
Am Tag, nach dem G.________, Grossmutter der Privatklägerin, Strafanzeige erstattet hatte, wurde sie von der Kantonspolizei Zürich einvernommen. Sie erzählte ausführlich. Ihre Tochter sei am Vortag mit der Privatklägerin zu ihr zu Besuch gekommen. Mit ihrer Tochter (E.________) habe sie keinen guten Kontakt. Sie sei mit der Privatklägerin spazieren gegangen und habe sie gefragt, ob sie Angst habe mit dem Beschuldigten alleine zu sein, ob er sie malträtiere oder ob er ihr etwas sage, dass nicht für sie bestimmt sei. Sie habe das gefragt, weil er mal beschuldigt worden sei. Es habe aber nichts bewiesen werden können und er sei wieder zu ihrer Tochter zurückgekehrt. Die Privatklägerin habe gesagt, sie wolle nicht darüber reden. Als sie dann zu Hause gekocht habe, sei die Privatklägerin zu ihr in die Küche gekommen und habe angefangen zu weinen. Sie habe gesagt, alle würden reden und sie könne nichts Eigenes tun ausser fernsehen oder so. Sie habe ihr gesagt, sie könne bleiben und mit ihr reden. Die Privatklägerin habe gefragt, ob sie schon wieder über den Beschuldigten sprechen wolle, was sie bejaht habe. Darauf habe sie wieder weggewollt und auf ihre Aufforderung gesagt, sie wolle nicht reden. Das würden nur erwachsene Frauen machen. Es seien «grusige» Sachen. Sie habe gesagt, der Beschuldigte habe ihr ein Video immer wieder gezeigt und gesagt, dass er das mit dem Mami mache. Der Beschuldigte bringe sie ins Schlafzimmer und stecke seinen Schwanz ins Jogurt oder in Schoggi und ihr in den Mund. Und er mache seinen Schwanz in ihr «Fudi». Auf ihre Frage, ob sie das jeden Tag machen müsse, habe die Privatklägerin gesagt, nur wenn Mami nicht zu Hause sei. Die Privatklägerin sei dann aufs WC gegangen und lange nicht zurückgekehrt. Sie sei schauen gegangen und habe gefragt, was los sei. Diese habe gesagt, ihr tue das Füdli weh. Sie habe sich schon länger immer wieder im Intimbereich gekratzt. Ihre Tochter habe ihr davon erzählt. Sie habe angefangen zu zittern, ihr sei schlecht geworden und sie sei fast zu Boden gegangen. Sie habe dann ihren Bruder, W.________, in die Küche gerufen und ihm erzählt, was sie gehört habe, und sofort zur Polizei gehen müsse. Ihr Bruder sei gleicher Meinung gewesen (pag. 364 f.).
Auf Frage meinte G.________, sie habe die Privatklägerin beim Spaziergang so angesprochen, weil sie es seit dem ersten Mal nicht aus ihrem Kopf habe wegbringen können und die Wahrheit habe wissen wollen. Sie habe Fragen müssen, weil sie sich schuldig fühle, weil sie ihr hätte helfen können, aber nichts gemacht habe. Ihre Mutter (H.________) habe auch erzählt, dass wenn ihre Tochter am Abend gearbeitet habe, die Privatklägerin sich geschminkt und der Beschuldigte sie ins Schlafzimmer getragen habe. Er habe eine Fotokamera genommen und Fotos gemacht (pag. 365 f.).
Sie habe die Privatklägerin gefragt, warum sie so etwas mit dem Beschuldigten machen würde. Diese habe geantwortet, sie müsse. Zum Mami habe sie nichts gesagt, weil diese sicher sofort die Polizei rufen würde, er dann ins Gefängnis gehen müsste und sie schuld daran sei. Das letzte Mal, als er aus dem Gefängnis gekommen sei, habe er zur Privatklägerin gesagt, dass sie schuld sei (pag. 366).
Im Moment sehe sie die Privatklägerin fast jedes Wochenende, weil ihre Mutter aus Kroatien für drei Monate hier sei. Ansonsten sehe sie sie einmal im Monat, vielleicht alle zwei Monate. Die Privatklägerin kratze sich immer zwischen den Beinen. Ihre Tochter habe es so ca. vor einem Jahr festgestellt. Darauf angesprochen habe die Privatklägerin gesagt, dass die Unterhose sie stören würde (pag. 366).
Die Privatklägerin habe keine Fantasie. Sie habe sie nie beim Lügen ertappt und auch nie so etwas gehört (pag. 367). Als die Privatklägerin ihr von den Vorfällen erzählt habe, sei sie traurig gewesen und habe sie nicht anschauen können. Sie habe die Fäuste vor den Augen und den Kopf nach unten gebeugt gehabt. Sie habe auch erzählt, dass sie dem Beschuldigten immer wieder gesagt habe, dass sie keine Lust habe. Dieser habe erwidert, dass das nicht Schlimm sei, weil er es auch mit dem Mami so machen würde und habe ihr dabei irgendwelche Videos gezeigt. Wenn sie zu Besuch sei, sitze er immer vor dem PC, auch nachts (pag. 368).
Delegierte Einvernahme der Kantonspolizei Bern vom 16. April 2013 (pag. 369 ff.)
Anlässlich ihrer nächsten Einvernahme gab G.________ zu Protokoll, die Privatklägerin sei ihre einzige Enkeltochter und ihr Heiligtum. Nachdem sie von den ersten Vorfällen erfahren habe, habe sie ein Jahr lang in psychiatrische Behandlung gemusst. Sie sei sehr verwundert gewesen, als ihre Tochter den Beschuldigten nach dessen Entlassung aus dem Gefängnis wieder bei sich aufgenommen habe. Ihre Tochter habe ihr gesagt, dass die Privatklägerin eventuell nicht die Wahrheit erzählt habe. Ihre Tochter habe auch gesagt, die Privatklägerin habe sich zu diesem Zeitpunkt sprachlich nicht so gut ausdrücken können. Ihr sei es so vorgekommen, als wäre ihre Tochter sehr verliebt in den Beschuldigten und ihm hörig. Sie selbst habe sich nicht vorstellen können, dass eine Siebenjährige solche Sachen erfinden könnte (pag. 370 Z. 28 ff.).
Sie wolle den Beschuldigten nicht mehr in der Nähe der Privatklägerin sehen. Wenn er nicht bestraft werden, werde sie selber etwas unternehmen (pag. 371 Z. 70 f.). Sie habe die Privatklägerin auf den Beschuldigten angesprochen, obwohl ihre Tochter von ihr verlangt habe, dass sie mit der Privatklägerin nicht über diese Sachen sprechen dürfe. Sie habe die Privatklägerin gefragt, ob sie Angst habe mit dem Beschuldigten alleine zu Hause zu sein. Darauf habe die Privatklägerin gefragt, ob sie kein anderes Gesprächsthema habe. Sie habe nicht antworten wollen, sei aber nach wie vor fröhlich und aufgestellt gewesen. Als sie wieder zu Hause gewesen seien, sei die Privatklägerin traurig zu ihr in die Küche gekommen und habe gesagt, dass niemand mit ihr reden wolle. Sie habe ihr gesagt, sie solle auf ihre Fragen antworten und es bleibe ein Geheimnis (pag. 371 Z. 85 ff.).
Sie habe die Privatklägerin gefragt, ob sie noch wisse, warum der Beschuldigte vor zwei Jahren ins Gefängnis gekommen sei. Diese habe gesagt, sie wisse es noch. Sie habe dann gefragt, ob er dies noch mache. Die Privatklägerin habe ihre Augen zugedeckt und gesagt: «Ja, Nonna». Sie habe es nicht der Mama erzählt, weil der Beschuldigte ihr nach der Freilassung die Schuld für die Verhaftung gegeben habe. Auf ihre Frage, was der Beschuldigte konkret mache, habe ihr die Privatklägerin die ganze Geschichte erzählt. Der Beschuldigte habe ihr ein Video gezeigt und gesagt, dass er so etwas mit ihrer Mutter mache. Er habe der Privatklägerin auch gesagt, dass es normal sei, dass er das mit ihr mache (pag. 372 Z. 101 ff.). Sie sei so schockiert gewesen, dass ihr schlecht geworden sei und sie raus auf die Terrasse habe gehen müssen. Ihr Bruder und ihr Sohn seien rausgekommen. Schliesslich habe sie ihrem Bruder das Geschehene geschildert und ihn gefragt, was sie machen solle, ob sie unverzüglich zur Polizei gehen oder bis am Montag warten solle (pag. 372 Z. 116 ff.).
Die Privatklägerin habe erzählt, der Beschuldigte habe ihr den Schwanz gezeigt. Er habe diesen in Jogurt und Schokolade getunkt und dann in ihren Mund gesteckt. Er habe sie mit den Händen überall berührt – am Po, zwischen den Beinen. Mit dem Schwanz habe er versucht, in ihr «Füdli» einzudringen, aber dies habe nicht geklappt. Die Privatklägerin habe gesagt: «Pfui, so viele Haare» (pag. 372 Z. 127 ff.).
Ihr Bruder, ihr Sohn und sie seien zur Polizei gegangen. E.________ hätten sie nicht informiert. Zwei Polizisten hätten sie dann nach Hause begleitet und E.________ über die Vorfälle informiert. Die Privatklägerin habe inzwischen geschlafen und nichts mitbekommen. Sie denke, E.________ habe über die Zustände sicherlich Bescheid gewusst, aber es nicht wahr haben wollen (pag. 371 Z. 138 ff.).
Auf Frage sagte G.________, sie habe ein super Verhältnis zur Privatklägerin. Sie sehe sie ca. ein bis zwei Mal pro Monat. Im Februar und März 2013 habe sie sie fast jedes Wochenende gesehen. Sie würden häufig telefonieren. Bis jetzt habe die Privatklägerin noch nie gelogen. Das habe ihre Tochter auch bestätigt. Die Privatklägerin sei sehr lebendig und habe das Bedürfnis nach Zärtlichkeit und Zuneigung. (pag. 373 Z. 175 ff.). Ihre Tochter sei sehr schwierig. Sie sei sehr explosiv und man könne sie sehr schnell beleidigen. Das Mutter-Tochter-Verhältnis sei sehr gut aber umgekehrt komme es immer auf ihre Laune an (pag. 373 Z. 187 ff.).
Zur Beziehung zwischen E.________ und dem Beschuldigten führte G.________ aus, sie hätten in der letzten Zeit immer Streit gehabt. Sie hätten von Anfang an immer Streit gehabt. Die Privatklägerin habe gesagt, dass sie manchmal nicht schlafen könne, weil sie die beiden streiten höre. E.________ habe den Beschuldigten schon mehrmals rausgeworfen und immer wieder aufgenommen (pag. 374 Z. 200 ff.). Der Beschuldigte habe am Freitagabend, den 8. März 2013, an X.________ SMS geschrieben. Darin habe er geschrieben, dass er sich gerade mit der Hand befriedige. E.________ habe sich dann per SMS und am Telefon deswegen mit dem Beschuldigten gestritten (pag. 374 Z. 216 ff.).
Nach kurzem Überlegen äusserte G.________ auf Frage hin, dass sie dem Beschuldigten die Übergriffe zutraue. Er habe ihre Tochter zweimal für Geld mit einem anderen verheiraten wollen. Sie sage das nicht, weil sie über ihn verärgert sei. Er habe ihre Tochter bis anhin nur ausgenutzt und nie etwas selber bezahlt (pag. 374 Z. 242 ff.). Der Beschuldigte habe die Privatklägerin gefilmt, als sie sich am Morgen angezogen habe, und dies allen gezeigt (pag. 375 Z. 251 f.). Es sei nicht möglich, dass jemand aus ihrer Familie die Privatklägerin manipuliert habe. Niemand habe ihr gesagt, sie solle es der Polizei so erzählen. Nur ein Kind, welches dies erlebt habe, könne es so erzählen (pag. 375 Z. 270 ff.).
Auf Vorhalt, dass sie bei der letzten Einvernahme erzählt habe, dass die Privatklägerin lange aufs WC gegangen sei, meinte G.________, dass es so passiert sei. Die Privatklägerin habe schon lange Verstopfungen und sage immer, es tue weh beim «Füdli». Im Schritt habe es immer ein Jucken gehabt und wenn sie sie gebadet habe, sei sie im Intimbereich immer sehr rot gewesen. Die Privatklägerin sei nach dem WC zurück in die Küche gekommen und sie hätten weiter geredet. Erst danach sei ihr schlecht geworden und sie sei auf die Terrasse gegangen (pag. 376 Z. 306).
Delegierte Einvernahme der Kantonspolizei Bern vom 12. März 2014 (pag. 526 ff.)
In dieser Einvernahme wurde G.________ zu den Vorwürfen betreffend die Herbstferien 2013 befragt respektive zur Entstehungsgeschichte der weiteren Anzeige gegen den Beschuldigten. Sie führte aus, sie sei zu ihrer Tochter zu Besuch gekommen, weil ihre Mutter bei dieser gewesen sei. Sie habe Abendessen gekocht und die Privatklägerin habe bei ihr in der Küche am Esstisch Aufgaben gemacht. Sie habe die Privatklägerin per Zufall gefragt, ob sie etwas über den Beschuldigten wisse, wo er sei und was er mache. Die Privatklägerin habe sie mit Angst in den Augen angeschaut, als ob sie ihr etwas sagen wolle, habe aber nichts gesagt. Sie habe die Privatklägerin dann gedrängt, es ihr zu sagen. Die Privatklägerin habe dann gesagt: «Ja, Nonna». Sie sei dann in Panik geraten und habe gefragt, wann und wo sie ihn gesehen habe. Die Privatklägerin habe nichts sagen wollen und gemeint, sie solle lieber ihre Mutter fragen. Nachdem sie ihr gesagt habe, sie werde es niemandem sagen, habe die Privatklägerin gemeint: «Ja, in Winterthur». Das sei im letzten Jahr gewesen. Nach dem Besuch in Bosnien im Oktober 2013 seien sie für eine Woche bei ihm in Winterthur gewesen (pag. 527 f. Z. 41 ff.). Die Kinder des Beschuldigten seien auch zu Besuch gewesen und E.________ sei von dort aus immer arbeiten gegangen. Die Privatklägerin habe gesagt, sie sei den ganzen Tag zu Hause gewesen und habe mit den Kindern des Beschuldigten gespielt. Sie sei auch mit dem Beschuldigten und seinen beiden Kindern ins Kino gegangen (pag. 528 Z. 63 ff.)
Auf die Frage, in welches Kino sie gegangen seien, erwiderte G.________, sie habe nichts mehr gefragt, weil sie schon wahnsinnig geworden sei. Vielleicht habe sie das Kino und den Film genannt. Sie habe es sich aber nicht merken können. Sie habe gefragt, ob sie im Kino neben den Kindern des Beschuldigten gesessen sei. Die Privatklägerin habe gesagt, sie sei neben dem Beschuldigten gesessen. Seine Kinder seien auf der anderen Seite von ihm gewesen. Er habe seine Hand zwischen ihren Beinen gehabt und sie gestreichelt. Da habe sie (G.________) angefangen zu schreien (pag. 528 Z. 74 ff.).
Weiter erzählte G.________, sie sei dann zu ihrer Mutter ins Wohnzimmer gegangen und habe ihr gesagt, dass sie wieder etwas gehört habe. Da sei E.________ in die Wohnung gekommen und habe gefragt, was sie jetzt wieder für ein Theater mache (pag. 528 Z. 94 ff.). Sie habe E.________ gesagt, sie bringe irgendwann sie und den Beschuldigten um. Wenn die Polizei nichts unternehme, werde sie es tun (pag. 529 Z. 105 ff.). E.________ habe dann ihren Ex-Mann (K.________) angerufen und ihm gesagt, dass sie (G.________) wieder Theater machen würde, dabei sei es nicht ihre Angelegenheit. E.________ habe ihr das Telefon gegeben und gesagt, sie solle K.________ alles erzählen. Sie habe das Telefon wegwerfen wollen, weil sie nicht mit K.________ habe telefonieren wollen. Da sei die Privatklägerin gekommen, habe das Telefon genommen, sei in ein anderes Zimmer gegangen und habe ca. eine halbe Stunde mit K.________ telefoniert. Als die Privatklägerin mit dem Telefongespräch fertig gewesen sei, sei sie ins Wohnzimmer gekommen und habe das Telefon auf den Tisch gelegt. E.________ habe dann ihren Freundinnen telefoniert und denen erzählt, dass sie (G.________) wahnsinnig sei und nur Theater machen würde. Es sei dann eine Freundin von E.________ mit ihrer Tochter gekommen. Diese heisse Kristina und die Tochter AD.________. Sie sei AJ.________(Nationalität). Kristina habe gefragt, was los sei. Kristina habe die Privatklägerin gefragt, ob das wahr sei, was sie ihr erzählt habe. Diese habe bejaht (pag. 529 Z. 115 ff.).
G.________ äusserte dann die Vermutung, der Beschuldigte könnte die Privatklägerin filmen und dies (Pornografie) in Belgien verkaufen. Von da würden wohl die CHF 15‘000.00 Bargeld in der Wohnung ihrer Tochter kommen. Denn so viel Geld könne er nicht vom Arbeiten haben. Sie habe keine Beweise. Sie vermute einfach (pag. 530 Z. 158 ff.).
Sie wisse, dass die Vorkommnisse am 17. Februar 2014 gewesen seien, weil ihr Mann am 15. Februar 2014 nach Kroatien gereist sei. Sie glaube nicht, dass sie sich im Datum geirrt habe. Aber das Datum sei nicht so wichtig. Wichtig sei, was passiert sei. Sie hasse ihn (pag. 530 Z. 195 ff.). Am 4. Februar 2014 sei sie nicht dort gewesen (pag. 531 Z. 206). Auf Frage meinte sie, es könne sein, dass das die erwähnte Kristina M.________ sei (pag. 531 Z. 281 ff.). Auf Vorhalt, dass auch M.________ vom 4. Februar 2014 gesprochen habe, meinte G.________, sie wisse es nicht mehr. Sie müsse zu Hause den Plan nehmen. Der Freund von M.________ sei nur kurz anwesend gewesen und sei dann wieder gegangen (pag. 531 Z. 229 ff.). Sie vermute, dass der Beschuldigte ihre Tochter erpresst habe, dass sie wieder zu ihm gegangen sei. Sie vermute das, weil nach ihrer Anzeige im 2013, als die Polizei bei ihnen zu Hause gegangen sei, E.________ einen Anruf des Bruders des Beschuldigten erhalten habe. Sie habe eine SMS von diesem bekommen, in der er geschrieben habe, wieviel Geld sie brauche. Er könnte ihr das geben, damit sie das Leben des Beschuldigten nicht vernichte (pag. 533 Z. 317 ff.).
Auf Frage erzählte G.________ vor vielen Jahren habe E.________ ihren Vater angezeigt wegen Vergewaltigung. Die Zeitangabe habe nicht zusammengepasst und es sei nicht wahr gewesen (pag. 535 Z. 413 ff.).
Aussagen von H.________ (pag. 378 ff.)
Im Anschluss an die erste Strafanzeige wurde H.________, Urgrossmutter der Privatklägerin, am 14. März 2013 durch die Kantonspolizei Bern delegiert einvernommen. Sie gab an, bei ihrem Besuch bei ihrem Grosskind, E.________, in O.________ habe sie mehrmals festgestellt, dass der Beschuldigte die Privatklägerin auf dem Schoss gehalten habe. Auch habe er sie einmal auf seinen Armen gehalten und in ihr Zimmer getragen. Er habe dann eine Fotokamera geholt und durch den Türspalt zum Kinderzimmer die Privatklägerin gefilmt (pag. 379 Z. 26 ff.). Von den Übergriffen habe sie erst Samstagabend erfahren, als G.________ von der Polizei zurückgekommen sei (pag 379 Z. 50 ff.). Sie sei ab dem 7. Januar 2013 ca. vier bis fünf Wochen in O.________ bei E.________ gewesen. Der Beschuldigte und E.________ hätten sich sehr oft gestritten. Zur Privatklägerin sei der Beschuldigte eigentlich lieb. E.________ arbeite und sei sehr besorgt, dass es allen gut gehe (pag. 380 Z. 57 ff.). E.________ arbeite unregelmässig und auf Abruf. Es komme vor, dass sie am Morgen arbeite, manchmal aber auch am Abend. Sie sei dort gewesen und habe zur Privatklägerin geschaut. Wenn sie nicht dort gewesen sei, habe der Beschuldigte zu ihr geschaut (pag. 380 Z. 65 ff.). Sie habe in ihrer Zeit in O.________ mehrmals festgestellt, dass sich der Beschuldigte alleine mit der Privatklägerin bei geschlossener Tür im Schlafzimmer aufgehalten habe. Sie seien aber jeweils nicht lange im Zimmer gewesen (pag. 380 Z. 86 ff.). E.________ habe den Beschuldigten wegen den Fotoaufnahmen zur Rede gestellt. E.________ habe ihr später erzählt, er habe geantwortet, er hätte von der Privatklägerin Erinnerungsfotos erstellen wollen, auf denen sie wie eine «Hure» aussehe (pag. 380 Z. 97 ff.). Sie könne mit der Privatklägerin nicht sprechen, weil sie sich sprachlich nicht verstehen würden (pag. 381 Z. 114, pag. 381 Z. 164). Sie habe gesehen, dass die Privatklägerin auf dem Schoss des Beschuldigten gesessen sei und sie sich zusammen irgendetwas im Internet angesehen hätten. Was sie geschaut haben, könne sie nicht sagen (pag. 381 Z. 128 ff.). Mit dem Beschuldigten habe sie keine Probleme ausser den sprachlichen. Sie würden kaum miteinander reden. Er sei ein anständiger Mann (pag. 382 Z. 178 f.).
Aussagen von I.________ (pag. 385 ff.)
I.________, Bruder von E.________ und Onkel der Privatklägerin, wurde am 16. April 2013 durch die Kantonspolizei Bern einvernommen. Er gab insbesondere zu Protokoll, seine Mutter habe am 9. März 2013 gewollt, dass er mitkomme zur Polizei, weil sie die deutsche Sprache nicht so gut verstehe (pag. 386 Z. 18 f.). Er glaube den Angaben der Privatklägerin (pag. 386 Z. 28 f.) Sie hätten an diesem Samstag Familienbesuch gehabt. Er sei auf dem Balkon am Rauchen gewesen, als plötzlich seine Mutter mit W.________ zu ihm nach draussen gekommen sei. Sie habe gesagt, sie würden zur Polizei gehen. Sie seien dann zu dritt unbemerkt verschwunden und zur Polizei gegangen (pag. 386 Z. 37 ff.). E.________ hätten sie nicht informiert, da seine Mutter nicht gewollt habe, dass diese plötzlich den Beschuldigten informiere (pag. 386 Z. 48 ff.). Erst als sie mit den Polizeibeamten nach Hause gekommen seien, habe eine Polizistin mit E.________ gesprochen. Die Privatklägerin sei zu dieser Zeit im Wohnzimmer am Fernsehen gewesen (pag. 387 Z. 60 ff.). Er habe nie mitbekommen, dass die Privatklägerin gelogen hätte. Er denke, sie würde nicht einfach so lügen. Sie sei noch zu klein dafür und sei im Allgemeinen ein ehrliches Mädchen (pag. 387 Z. 87 f.). Ihm sei aufgefallen, dass seine Schwester in den fünf Jahren, in denen sie mit dem Beschuldigten zusammen gewesen sei, alles für den Beschuldigten gemacht habe. Er sei immer faul gewesen. Er sei oft lange am PC gesessen, auch wenn sie bei ihnen zu Besuch gewesen seien. Seine Schwester sei ihm nicht glücklich erschienen, habe aber gefühlsmässig nicht ohne den Beschuldigten sein können. In seiner Gegenwart hätten sie nie gestritten. E.________ habe einfach oft angerufen und erzählt, dass sie sich gestritten hätten (pag. 388 Z. 111 ff.). Es sei schwierig, den Beschuldigten zu charakterisieren. Er sei intelligent und unberechenbar, falsch. Er habe zwei oder drei Gesichter (pag. 389 Z. 160 ff.). Der Beschuldigte habe schon gut zur Privatklägerin geschaut, sei aber manchmal zu streng zu ihr gewesen (pag. 389 Z. 168). Die Frage, ob jemand in seiner Familie oder aus ihrem Bekanntenkreis ein grundsätzliches Problem oder eine Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten gehabt habe, beantwortete er mit Nein. An diesem Samstag sei er einfach wütend gewesen, weil der Beschuldigte seiner Freundin geschrieben habe. Er habe gedacht, dass er sich an X.________ ran machen wolle. Das habe ihn gestört. Er sei aber nicht auf Rache aus gewesen (pag. 389 Z. 186 ff.). Die Familie habe die Privatklägerin nicht manipuliert oder bearbeitet. Er wüsste nicht, wer auf diese Idee kommen sollte. Er könne sich nicht vorstellen, dass die Privatklägerin die Ereignisse mit dem Beschuldigten erfunden hätte (pag. 390 Z. 210 ff.). E.________ habe den Beschuldigten immer finanzieren müssen. Sie habe alles für ihn erledigten müssen, unter anderem Briefe schreiben (pag. 390 Z. 231 ff.).
Aussagen von J.________ (pag. 393 ff.)
Am 3. Mai 2013 wurde J.________, die damalige Klassenlehrerin der Privatklägerin durch die Polizei delegiert befragt. Sie gab zu Protokoll, dass sie bis anhin keine Kenntnis von der Angelegenheit (sexuelle Handlungen zum Nachteil der Privatklägerin) hatte (pag. 394 Z. 9 ff.). Die Privatklägerin sei sehr temperamentvoll und suche manchmal einfach ihre Grenzen (pag. 394 Z. 48 ff.). Sie sei eine gute bis sehr gute Schülerin. Sie sei schon auffällig. Freundinnen seien bei ihr ein Dauerthema. Sie sei lebhaft und oft unkonzentriert. Sie habe Vertrauen in die Dinge, die die Privatklägerin sage. Was sie erzähle habe normalerweise Hand und Fuss. Etwas anderes habe sie jedenfalls nie festgestellt. Sie erlebe sie als zuverlässig und ehrlich (pag. 395 Z. 53 ff.). Die Privatklägerin habe sich in der Zeit, in der sie sie kenne, nicht verändert (pag. 395 Z. 86 ff.). Sie könne bestätigen, dass die Privatklägerin viel rede, Kinder und auch sie umarme und unkonzentriert sei (pag. 396 Z. 125 f.). Die Privatklägerin zeige Schwierigkeiten im Umgang mit Nähe und Distanz (pag. 396 Z. 131 ff.). Sie habe noch etwas in ihren Akten gestöbert und festgestellt, dass das Soziale bei der Privatklägerin immer das Hauptthema gewesen sei (pag. 397 Z. 152 ff.).
An dieser Stelle ist zu bemerken, dass die Tagesschulleiterin, AE.________, und die Psychomotoriktherapeutin, AF.________, anlässlich ihrer telefonischen Befragungen durch die Polizei, ebenfalls Schwierigkeiten der Privatklägerin mit Nähe und Distanz schilderten (pag. 207).
Aussagen von K.________ (pag. 537 ff.)
K.________, Vater der Privatklägerin, wurde von der Polizei am 17. Februar 2014 delegiert einvernommen, nachdem er der Staatsanwaltschaft erneute Übergriffe des Beschuldigten auf die Privatklägerin gemeldet hatte. Er führte aus, er habe am Dienstag, 4. Februar 2014, um ca. 20:15 Uhr einen Telefonanruf von seiner Ex-Frau, E.________, erhalten. Sie habe ihm erzählt, dass die Privatklägerin ihrer Grossmutter, G.________, erzählt habe, dass sie letzten Herbst den Beschuldigten gesehen habe und es erneut zu einer sexuellen Nötigung gekommen sei. Er habe gesagt, er wolle gerne mit der Privatklägerin sprechen. Weil er diese am Telefon nicht gut verstanden habe, habe er ihr gesagt, sie solle in ihr Zimmer gehen und die Tür schliessen. Er habe sie direkt auf den erwähnten Vorfall angesprochen. Die Privatklägerin habe ihm erzählt, dass sie G.________ erzählt habe, dass sie den Beschuldigten gesehen habe. Auf die Frage, wann das gewesen sei, habe die Privatklägerin gesagt, dass es in den Herbstferien gewesen sei, in der Woche nach der Rückkehr aus Bosnien. Sie habe von einem SMS erzählt, das ihre Mutter in den Ferien in Bosnien bekommen habe, worin gestanden habe, ob die Privatklägerin die beiden Kinder des Beschuldigten sehen möchte (pag. 538 Z. 17 ff.). Sie habe ihm erzählt, sie seien eine Woche beim Beschuldigten im Haus gewesen. Ab und zu seien sie gemeinsam ins Kino oder Billard spielen gegangen. Im Kino sei der Beschuldigte neben ihr gesessen und die beiden anderen Kinder auf der anderen Seite von ihm. Während der Vorstellung habe der Beschuldigte seine Jacke über ihren Schoss gelegt und sei danach mit seiner Hand unter die Jacke und ihr in die Hose und habe sie unten berührt. Sie habe gesagt, dass er mit seinen Fingern hinein gegriffen habe. An die genauen Worte könne er sich nicht erinnern (pag. 538 Z. 35 ff.). Es habe noch einen weiteren Vorfall gegeben, aber von diesem wisse er nicht direkt von der Privatklägerin (pag. 539 Z. 56). Aus der Ferienwoche habe ihm die Privatklägerin noch erzählt, dass der Beschuldigte ihr ihr aktuelles Handy geschenkt habe. Er habe es gekauft, aber ihre Mutter habe ihm das Geld zurückgegeben (pag. 539 Z. 61 ff.).
Die Nachbarin, M.________, sei auf Anruf von E.________ hin in deren Wohnung gegangen und habe im Zimmer der Privatklägerin während ihres Telefongesprächs das Telefon behändigt und zu ihm gesagt, dass sie sich später bei ihm melden werde. M.________ habe ihn dann um 23 Uhr angerufen und ihm erzählt, dass sie alleine mit der Privatklägerin gesprochen habe. Die Geschichte mit dem Kino habe die Privatklägerin ihr genau gleich erzählt wie ihm. M.________ habe zudem erzählt, dass die Privatklägerin den Beschuldigten in dieser Woche habe oral befriedigen müssen (pag. 540 Z. 133 ff.). Frau L.________ (Psychotherapeutin der Privatklägerin) habe ihm bei ihrem Gespräch bestätigt, dass die Privatklägerin ihr bereits vom Vorfall im Kino erzählt habe. Sie habe auch gesagt, dass sie nicht realisiert habe, dass dieser Vorfall in den Herbstferien passiert sei, sondern gedacht habe, dies sei vorher gewesen (pag. 543 Z. 259 ff.).
Aussagen von L.________ (pag. 544 ff.)
Am 4. März 2014 führte die Polizei eine delegiert Einvernahme mit L.________ durch, bei der die Privatklägerin damals seit dem 17. Mai 2013 in psychotherapeutischer Behandlung war. Die Privatklägerin und ihre Eltern hatten sie vor der Einvernahme von ihrer Schweigepflicht entbunden (pag. 552 ff.).
L.________ sagte aus, die Privatklägerin habe ihr Mitte Dezember 2013 von verschiedenen Vorfällen erzählt, unter anderem auch von Kinobesuchen. Sie habe ihr erzählt, sie gehe gerne ins Kino. Manchmal sei es vorgekommen, dass der Beschuldigte sie erpresst habe. Er habe zu ihr gesagt, er komme mit ihr ins Kino, wenn sie sich berühren lasse. Es sei sogar vorgekommen, dass U.________ und V.________ mit ins Kino gekommen seien. Die Privatklägerin habe ihr aber nicht gesagt, wann das gewesen sei und auch nicht, wo es vorgefallen sei. Sie habe dies im Kontext zu anderen Vorfällen mit dem Beschuldigten erzählt. Sie (L.________) habe damals gedacht, dass es von früheren Fällen handelte (pag. 545 Z. 16 ff.). Dass es sich um neue Vorfälle handle, habe sie aufgrund eines Telefonats mit K.________ erfahren (pag. 545 Z. 30 ff.).
L.________ gab weiter zu Protokoll, die Privatklägerin habe ihr erzählt, sie habe viel mit dem Beschuldigten fernsehen müssen. Sie habe dann jeweils nackt auf ihm sitzen müssen. Der Beschuldigte sei dann mit dem Schnäbi hinter rein. Manchmal habe es ihr gefallen und am Schluss gar nicht mehr. Sie habe manchmal auch gelogen und gesagt, dass sie müde sei und ins Bett gehen würden, damit sie nicht fernsehen müsse. Dann habe die Privatklägerin dann das mit dem Kino erzählt. Die Privatklägerin habe gesagt, sie sei neben dem Beschuldigten gesessen und habe ihre Jacke auf den Knien haben müssen. Der Beschuldigte habe sie dann zwischen den Beinen angefasst. Die Privatklägerin habe auch gesagt, sie (L.________) dürfe es weder ihrer Mutter noch dem Beschuldigten weitererzählen. Sie habe Angst, dass der Beschuldigte wütend auf sie werden würde. Die Privatklägerin habe das von sich aus gesagt, sie habe ihr nur zugehört (pag. 546 Z. 61 ff.).
Anlässlich einer weiteren Therapiesitzung habe sie zur Privatklägerin gesagt, dass sie ihrer Mutter erzählen möchte, dass sie (die Privatklägerin) oft sehr lange auf die Toilette gehe und sehr viel Papier beim Stuhlgang benötige (pag. 546 Z. 82 ff.). Die Privatklägerin habe dann gesagt, dass sie jetzt das mit dem Beschuldigten ihrer Mutter erzählen werde (pag. 546 Z. 88 f.). Im Januar habe ihr die Privatklägerin gesagt, dass sie es ihrer Mutter erzählt habe (pag. 546 Z. 98 f.).
L.________ gab an, die Privatklägerin habe ein sehr gutes Erinnerungsvermögen zu Sachen, die sie bereits besprochen hätten (pag. 547 Z. 146 f.). Sie schätze den Wahrheitsgehalt der Aussagen der Privatklägerin als sehr hoch ein. Sie habe den Eindruck gehabt, dass die Sachen, die sie vom Beschuldigten erzählt habe, sehr spontan gekommen seien. Es habe keine Hinweise darauf gegeben, dass sie etwas hätte in Frage stellen müssen. Sie habe immer wieder erfahren, dass die Privatklägerin sehr loyal zu beiden Elternteilen sei. Sie sei sehr zurückhaltend gewesen, Schlechtes über ihre Eltern zu erzählen. Die Zurückhaltung sei auch gegenüber dem Beschuldigten dagewesen, weil er auf der Seite der Mutter stehe (pag. 548 Z. 151 ff.). Sie habe nie das Gefühl gehabt, dass die Privatklägerin im Zusammenhang mit den Vorfällen von jemandem beeinflusst werde. Die Wörter, die sie gewählt habe, würden von ihr stammen. Vielleicht habe es eine indirekte Beeinflussung durch die Mutter gegeben, da die Privatklägerin gewusst habe, dass die Angelegenheit für die Mutter schwierig sei. Sie vermute, dass die Privatklägerin spüre, dass die Mutter gegenüber dem Beschuldigten loyaler sei als zu ihr selbst. Die Privatklägerin habe auch mitbekommen, dass es der Mutter nach den Vorfällen im 2010 und im 2013 schlecht gegangen sei (pag. 548 Z. 157 ff.).
Auf die Frage, ob ihr aus dem psychotherapeutischen Standpunkt etwas aufgefallen sei, das auf einen Missbrauch hindeuten würde, meinte L.________, es seien für sie zwei Sachen auffällig. Die Privatklägerin sei für ihr Alter körperlich sehr weit entwickelt und wirke deutlich älter. Fachleute gingen davon aus, dass bei Kindern bei einer sexuellen Überstimulierung zu einem Wachstumsstillstand oder zu einer beschleunigten Reife führen könne. Die Privatklägerin sei extrem anpassungsbereit und man habe das Gefühl, dass sie ihre eigenen Bedürfnisse nicht kenne. Zudem habe die Privatklägerin sehr grosse Angst, alleine daheim zu sein, was nicht ganz altersadäquat sei (pag. 549 Z. 220 ff.).
Aussagen von M.________ (pag. 555 ff.)
M.________, Nachbarin und Freundin von E.________, wurde am 28. Februar 2014 polizeilich einvernommen. Sie gab auf Vorhalt an, sie habe am 4. Februar 2014 mit K.________ telefoniert. Sie habe abklären wollen, ob die Privatklägerin in der dritten Ferienwoche bei der Mutter von K.________ gewesen sei. Denn E.________ habe ihr das so mitgeteilt. K.________ habe ihr am Telefon gesagt, dass dies nicht stimmen würde. Die Privatklägerin sei mit E.________ in Chur bei ihrem Onkel gewesen. Von da an sei ihr klar gewesen, dass die Privatklägerin ihr die Wahrheit gesagt habe und E.________ sie angelogen habe (pag. 556 Z. 13 ff.).
M.________ schilderte sodann im Detail die Geschehnisse am Abend vom 4. Februar 2014. E.________ sei sehr aufgeregt gewesen und habe ihr am Telefon gesagt, sie solle sofort zu ihr kommen, bevor es Tote gebe oder die Polizei komme. Sie und ihr Freund seien unverzüglich zur Wohnung von E.________ gegangen. Die Privatklägerin habe mit dem Telefon am Ohr die Tür geöffnet. E.________ sei fast durchgedreht und habe gesagt, ihre «Alte» komme wieder hier her, frage die Privatklägerin aus und es kämen Sachen hervor bzw. sie würde wieder alles aufwühlen. E.________ habe zur Privatklägerin gesagt, sie solle in ihrem Zimmer weiter telefonieren. Auf ihre Frage habe E.________ gesagt, die Privatklägerin sei mit ihrem Vater K.________ am Telefon. Es sei ein Durcheinander und ein Gestürm gewesen. Sie sei dann ins Zimmer der Privatklägerin gegangen, weil sie habe schauen wollen, wie es ihr gehe. Zuvor habe ihr E.________ nur gesagt, dass es um den Beschuldigten und die Privatklägerin gehe (pag. 556 Z. 24 ff.).
Sie habe die Privatklägerin angewiesen, ihrem Vater zu sagen, dass sie ihn später nochmals anrufen würde. Die Privatklägerin habe dann das Telefonat abgebrochen. Die Privatklägerin habe ihr dann erzählt, dass ihre Mutter wütend sei, weil sie mit dem Grosi über den Beschuldigten geredet habe. Auf Frage habe die Privatklägerin gesagt, dass sie nach den Bosnien-Ferien beim Beschuldigten gewesen seien. Ihre Mutter habe eine SMS von einem der Söhne des Beschuldigten erhalten, der geschrieben habe, dass er die Privatklägerin wieder einmal sehen möchte. Die Privatklägerin habe ihr wiederholt bestätigt, dass sie in der letzten Ferienwoche mit ihrer Mutter beim Beschuldigten gewesen sei. Sie habe das Zimmer der Privatklägerin dann sehr wütend verlassen und E.________ gefragt, wo sie in der letzten Herbstferienwoche gewesen seien. Auf Frage habe sie gesagt, sie habe gearbeitet. Die Privatklägerin sie in AK.________ gewesen. Zurück im Wohnzimmer habe sie die Privatklägerin gefragt, ob sie die Wahrheit gesagt hätte. Sie habe ihr absichtlich gesagt, dass wenn sie hier nicht die Wahrheit sagen würde, sie vielleicht von ihrer Mami weggenommen würde. Die Privatklägerin habe ihr geantwortet, dass die Angaben betreffend die letzte Ferienwoche stimmen würden. Sie habe gesagt, dass die Mama am Tag arbeiten gegangen sei und sie mit dem Beschuldigten und den beiden Jungs zusammen gewesen sei. Sie hätten Ausflüge gemacht wie Billard Spielen, Spazieren am Abend und seien einmal ins Kino gegangen. Auf die Frage, ob der Beschuldigte ihr etwas gemacht habe, habe die Privatklägerin geantwortet, dass er sie wieder berührt habe. Auf die Frage, ob er sie wieder zwischen den Beinen berührt habe, habe die Privatklägerin gesagt, er habe sie wieder da berührt und zwischen ihre Beine gezeigt mit der Hand. Sie (M.________) habe sich dann aufs Sofa gesetzt und E.________ gefragt, wer hier die Wahrheit sage, sie wisse nicht mehr, wem sie glauben solle. E.________ habe ihr nie eine konkrete Antwort gegeben, sondern immer nur über ihre Mutter G.________ ausgerufen (pag. 557 Z. 51 ff.).
Sie (M.________) habe die Privatklägerin dann nochmals konkret gefragt, was sie mit dem Berühren meine. Sie habe dann gesagt, dass es zum Beispiel passiert sei, als sie mit den Jungs und dem Beschuldigten ins Kino gegangen sei. Sie sei neben dem Beschuldigten und die beiden Knaben auf der anderen Seite von ihr gesessen. Der Beschuldigte habe ihr dann eine Jacke über den Schoss gelegt und habe von der Seite her reingegriffen. Dazu habe die Privatklägerin eine entsprechende Handbewegung gemacht. Auf Frage, ob noch andere Vorfälle mit dem Beschuldigten gewesen seien, habe die Privatklägerin gesagt, jeweils daheim. Wenn die Knaben am Spielen oder am Computer gewesen seien, habe der Beschuldigte sie in den Gang gerufen und unten berührt. Dazu habe er gesagt, dass er schauen müsse, ob sie sauber sei (pag. 558 Z. 101 ff.). Die Privatklägerin habe erwähnt, dass ihr E.________ gesagt habe, dass sie es niemandem erzählen dürfe, da sie sonst noch mehr Probleme hätten (pag. 558 Z. 130 ff.).
Auf Vorhalt der Aussage von K.________, wonach sie ihm am Telefon gesagt habe, die Privatklägerin habe den Beschuldigten oral befriedigen müssen, sagte M.________, er habe sie vermutlich falsch verstanden. Im Gespräch sei von früher wegen der Geschichte über das Oral-Befriedigen die Rede gewesen, aber nicht in der letzten Ferienwoche beim Beschuldigten (pag. 559 Z. 162 ff.).
Die Privatklägerin sei für sie ein liebes, ehrliches Wesen. Manchmal komme sie ihr etwas zerstreut vor. Sie sei auch viel in Gedanken versunken. In der Schule sei sie gut. Sie glaube, dass die Privatklägerin zu hundert Prozent die Wahrheit erzähle. Eventuell erzähle sie aus Scham nicht immer alles oder habe Angst vor dem, was passieren könnte, wenn sie etwas erzähle (pag. 559 Z. 183 ff.).
Sie würde sagen, E.________ und der Beschuldigte hätten eine sogenannte «Hassliebe» gehabt. Sie habe bei ihr immer nur schlecht über ihn geredet (pag. 560 Z. 217 ff.).
Beweiswürdigung der Vorinstanz
Die Vorinstanz hielt zusammenfassend fest, dass die Privatklägerin seit frühester Kindheit unter Problemen gelitten habe und auch kein einfaches Kind gewesen sei. Die ärztlichen Berichte, die der Privatklägerin eine posttraumatische Belastungsstörung mit zum Teil mittelgradig depressiver Episode, dies nach mehrjährigen sexuellen Übergriffen durch den Lebenspartner der Mutter, diagnostizieren würden, seien erstaunlich und mit der Unschuldsvermutung nicht in Einklang zu bringen. Dies rege Zweifel an den Berichten und den behandelnden Institutionen und mute für das Gericht befremdlich an (pag. 1446 f., S. 31 f. der Urteilsbegründung).
In Bezug auf die Aussagen der Privatklägerin zitierte die Vorinstanz umfangreich Ausführungen aus der Einstellungsverfügung vom 22. Dezember 2011 im Verfahren BM 11 8538, wo es um die Vorwürfe von sexuellen Handlungen des Beschuldigten zum Nachteil der Privatklägerin aufgrund der Strafanzeige aus dem Jahre 2010 ging. Ebenso wurde aus dem Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 14. März 2014 zitiert, in dem widersprüchliche Aussagen genannt worden seien und wiederum auf die Einstellung des früheren Verfahrens eingegangen wurde. Die Vorinstanz führte aus, dass aufgrund dieser Feststellungen, des Umstandes, dass im vorliegenden Verfahren die Aussagen der Privatklägerin das hauptsächliche Beweismittel seien, sie eine auffällige Kindheit gehabt habe und dass ihr gesamtes Umfeld ausserordentlich problematisch erscheine, ernsthaft die Frage auf eine Fremdbeeinflussung gestellt werden müsse. Das Gericht habe sich deshalb entschlossen von Amtes wegen ein Glaubhaftigkeitsgutachten in Bezug auf die Verwertbarkeit der Aussagen der Privatklägerin in Auftrag zu geben (pag. 1447-1451, S. 32-36 der Urteilsbegründung).
Zum Glaubhaftigkeitsgutachten erwog die Vorinstanz, dass die Frage, ob die Aussagen der zu begutachtenden Person suggestiven Einflüssen unterlegen seien, den Schwerpunkt im Glaubhaftigkeitsgutachten innehaben sollte. Mit dieser Frage setze sich das vorliegende Gutachten jedoch nur gerade auf vier Seiten auseinander, nachdem zuvor über lange Strecke hinweg die merkmalsorientierte Aussagenanalyse vorgenommen worden sei. Insbesondere G.________ habe im Vorfeld der Anzeigen massiv suggestiven Einfluss auf die Privatklägerin genommen. Das Gutachten weise für das Gericht im Bereich «suggestive Einflüsse» zu viele offene Fragen auf, als dass darauf abgestellt werden könnte. Zudem sei die Gutachterin einem kapitalen Irrtum unterlegen, indem sie die «Jogurtgeschichte», die die Privatklägerin über sämtliche Einvernahmen hinweg zur Sprache bringe, als zentralen Punkt und als klar erlebnisbasiert einstufe. Sie verkenne aber, dass diese Aussagen ebenfalls nur auf Frage hin zustande gekommen seien. Hinzu komme, dass diese pädosexuelle Verführungsstrategie gemäss Eingabe der Verteidigung vom 19. Februar 2016 (pag. 1241 ff.) zu Hauf in Pornofilmen gezeigt werde. Weiter werde im Gutachten auch nicht nachvollziehbar dargelegt, warum einzelne Aussagen der Privatklägerin erlebnisbasiert sein sollen und andere wiederum nicht. Das Gericht könne den Ausführungen und den daraus resultierenden Schlussfolgerungen im Glaubhaftigkeitsgutachten vom 15. Januar 2016 nicht folgen. In den Aussagen der Privatklägerin würden sich zu viele massive Suggestionseinflüsse respektive entsprechende Möglichkeiten (sei dies durch Drittpersonen oder den frühen TV- und auch Pornokonsum) finden, als dass darauf abgestellt und sie als glaubhaft eingestuft werden könnten (pag. 1464-1470, S. 49-55 der Urteilsbegründung).
Die Aussagen von E.________ und dem Beschuldigten würdigte die Vorinstanz nicht im Einzelnen. Auf die Aussagen von E.________ könne schlicht und einfach nicht abgestellt werden (pag. 1471, S. 56 der Urteilsbegründung). Das Aussageverhalten des Beschuldigten sei als speziell zu bezeichnen. Er habe oft nicht bloss auf die gestellten Fragen geantwortet, sondern zu Verteidigungsreden angesetzt und sei zum Gegenangriff übergegangen. Es sei absolut richtig, dass ein solches Aussageverhalten automatisch gewisse Zweifel am Wahrheitsgehalt auslöse (pag. 1471, S. 56 der Urteilsbegründung).
Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, dass die Aussagen der Privatklägerin nicht glaubhaft seien und weitere Beweise, welche die Anklagepunkte stützen würden, fehlten. Auch wenn die Aussagen des Beschuldigten mit gewissen Fragezeichen behaftet seien, sei dieser von sämtlichen Anschuldigungen freizusprechen (pag. 1472, S. 57 der Urteilsbegründung).
Vorbringen der Parteien
Generalstaatsanwaltschaft
Die Generalstaatsanwaltschaft rügte anlässlich der Berufungsverhandlung insbesondere, die Beweiswürdigung der Vorinstanz überzeuge nicht. Das Gericht könne nicht den Ausführungen in einer Einstellungsverfügung und in einem Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts massgebendes Gewicht beimessen. Die Glaubhaftigkeit werde gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht generell beurteilt. Die Vorinstanz habe keine Widersprüche im Gutachten nachweisen können. Bei suggestiven Einflüssen müsse das Potential eingeschätzt werden. Es sei nicht naheliegend, dass die Grossmutter, G.________, aus Hass gegenüber dem Beschuldigten die Privatklägerin beeinflusst haben soll. Vielmehr sei nachvollziehbar, dass die Privatklägerin nicht von sich aus über die Vorfälle habe sprechen wollen. In den Einvernahmen erzähle die Privatklägerin wie ein Kind von den Vorfällen und nicht wie ein Erwachsener sie betrachten würde. Die beiden Erstaussagen der Privatklägerin seien nicht suggestiv beeinflusst. Ihre Aussagen seien konstant, originell und in einer altersgerechten Sprache. Man merke, dass sie den Sinnzusammenhang der Dinge nicht verstehe und sie räume auch Erinnerungslücken ein. Ärzte hätten bei der Privatklägerin unabhängig voneinander eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert. Das zwanghafte Händewäschen sei gemäss Arztbericht ein klares Indiz für sexuellen Missbrauch. Es müsse auf die Aussagen der Privatklägerin abgestellt werden (pag. 1626).
Privatklägerschaft
Die Vertreterin der Privatklägerin plädierte anlässlich der Berufungsverhandlung insbesondere, dass nicht nachvollziehbar sei, dass die Ärzte eine völlig falsche undifferenzierte psychiatrische Diagnose bei der Privatklägerin gestellt hätten. Vor den Vorfällen mit dem Beschuldigten sei nie von einer posttraumatischen Belastungsstörung ausgegangen worden. Die Aussagen der Privatklägerin dazu, wer die sexuellen Übergriffe gemacht habe, seien glaubhaft. Entgegen der Vorinstanz stimme es nicht, dass ihre Aussagen immer erst auf Nachfrage gekommen seien. Freies Erzählen könne nicht erwartet werden. In keiner der Einvernahmen sei die Aussage zum Jogurt von der Befragerin vorgegeben worden. Die Privatklägerin berichte zwar nicht spontan, der Inhalt werde ihr aber nicht suggestiv vorgegeben. Die Grossmutter, G.________, habe die Privatklägerin zwar gefragt, ihr aber nicht Worte in den Mund gelegt. Die Ambivalenz von E.________ sei sehr gross gewesen, weshalb sich die Privatklägerin nicht dieser, sondern der Grossmutter anvertraut habe. Die Aussagen von G.________ seien nicht von Hass gegen den Beschuldigten motiviert gewesen. Der Hass sei erst nachher entstanden. Die Privatklägerin habe den Beschuldigten nicht grundsätzlich abgelehnt. Es gebe keine Anhaltspunkte für eine bewusste Falschaussage und suggestive Einflüsse. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz dem Gutachten nicht gefolgt sei. Das Aussagenverhalten von E.________ dürfe nicht der Privatklägerin angelastet werden (pag. 1628 f.).
Verteidigung
Der Verteidiger des Beschuldigten führte anlässlich der Berufungsverhandlung zusammengefasst aus, der Beschuldigte und E.________ seien nach wie vor ein Paar und mit On- und Off-Phasen immer ein Paar gewesen. Es sei daher äussert unwahrscheinlich, dass E.________, die als Mutter die Privatklägerin am Besten kenne, ihr tatsächlich glaube. E.________ sei von der KESB massiv unter Druck gesetzt worden. Die Privatklägerin habe eine schwierige Kindheit gehabt und bereits im Vorschulalter pornografische Filme gesehen. Bereits vor den angeblichen Übergriffen durch den Beschuldigten sei sie als sexualisiert beurteilt worden. Ihr engstes Umfeld sei fragwürdig. E.________ habe drei Verfahren wegen falscher Anschuldigung gehabt und auch ihren eigenen Vater fälschlicherweise der Vergewaltigung bezichtigt. Die Grossmutter habe den Beschuldigten bei der Anzeige abgrundtief gehasst. Die Gutachterin habe am Auftrag vorbei begutachtet. Es habe mehr Fragen ausgelöst anstatt Licht ins Dunkle zu bringen. Die Vorinstanz schliesse sich zu Recht der Einstellungsverfügung und dem Entscheid des Zwangsmassnahmengericht an, welche die Sache zutreffend wiedergeben würden. Bei der Privatklägerin sei dasselbe Muster erkennbar wie bei ihrer Mutter. Sie sage jeweils das, was ihrer Meinung nach das Gegenüber hören wolle. Indem die Vorinstanz die Aussagen der Privatklägerin nicht im Einzelnen beleuchtet habe, habe sie dem Beschuldigten jedoch Unrecht getan. Aufgrund der Aussagen entstünden zahlreiche Zweifel. Gerade bei den Vorfällen in den Herbstferien 2013, die sich örtlich und zeitlich klar einordnen liessen, gebe es gröbste Widersprüche. Auf den Einvernahmevideos sei keine Traumatisierung der Privatklägerin ersichtlich. Die Privatklägerin habe immer mit dem Beschuldigten nach Chur fahren wollen und habe in den Herbstferien trotz den Vorfällen nicht nach Hause gehen wollen. Dies seien Indizien für die Unschuld des Beschuldigten. Bei verschiedenen Tatvorwürfen wäre der Beschuldigte einem grossen Risiko, entdeckt zu werden ausgesetzt gewesen. Die Privatklägerin hätte sich wehren können. Druck vom Beschuldigten, dass er wieder ins Gefängnis müsse, habe nicht bestanden. Eine Zwangssituation sei nicht ersichtlich. Das Gutachten könne nicht zu Lasten des Beschuldigten gewürdigt werden. Arztberichte würden für ein Strafverfahren nicht taugen, da ihr Wahrheitsgehalt mit den anamnestischen Angaben stehe und falle. Es sei eine Tatsache, dass die Privatklägerin schon lange verhaltensauffällig gewesen sei. Für ihre Aussagen gebe es viele plausible Erklärungen. Ihre Vorgeschichte lasse zu viele Möglichkeiten zu. Die Aussagen des Beschuldigten seien aufgrund der Anschuldigungen und der gesamten Situation verständlich (pag. 1630 f.).
10. Beweiswürdigung der Kammer
Allgemeine Grundsätze der Beweiswürdigung und der Aussagenanalyse
Für die allgemeinen Grundsätze der Beweiswürdigung kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1434 f., S. 19 f. der Urteilsbegründung). Zu ergänzen sind die Besonderheiten, wenn wie vorliegend Aussage gegen Aussage steht, sowie die Grundlagen der Aussagenanalyse:
Steht Aussage gegen Aussage, so bedeutet das nicht zwingend, dass die beschuldigte Person in Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro reo» freizusprechen ist. Vielmehr hat das Gericht die Darstellung der Verfahrensbeteiligten auf ihren inneren Gehalt und ihre Überzeugungskraft hin zu werten (Wohlers, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen StPO, 2. Aufl. 2014, N 12 und 25 f. zu Art. 10 StPO, m.w.H.).
Bei der Würdigung von Aussagen ist grundsätzlich zu beachten, dass jede (Zeugen-) Aussage eine Leistung ist, die gewisse Sinnes- und Geistesangaben zur Wahrnehmung einer Tatsache sowie zur Mitteilung des Wahrgenommenen voraussetzt. Die drei notwendigen Bestandteile dafür sind Wahrnehmungs-, Erinnerungs- und Ausdrucksfähigkeit. Die Gefahr einer irrtümlich falschen Aussage liegt in der allgemeinen Unzulänglichkeit menschlichen Erkennens absoluter Wahrheit und in der Subjektivität des Zeugenbeweises (vgl. zum Ganzen Bähler, Basler Kommentar StPO/JStPO, 2. Aufl. 2014, N 1 ff. zu Art. 163 StPO).
Wenn die Glaubhaftigkeit von Aussagen zu überprüfen ist, ist nach Massgabe der modernen Aussagenpsychologie weniger die allgemeine Glaubwürdigkeit oder Wahrhaftigkeit der jeweiligen Aussageperson an sich, als vielmehr die spezielle Glaubhaftigkeit ihrer im Einzelfall zu überprüfenden, konkreten Aussage von Bedeutung (Nack, Glaubwürdigkeit und Glaubhaftigkeit, in Kriminalistik 4/95, S. 257 ff., m.w.H.). Die Aussageanalyse stellt die konkrete Aussage in den Mittelpunkt ihrer Untersuchung. Dabei wird der Inhalt der Aussage anhand bestimmter Kriterien analysiert. Dahinter steht die Überlegung, dass jemand, der ein reales Erlebnis schildert, dies quantitativ und qualitativ anders tut, als jemand, der eine Fantasiegeschichte erzählt. Eine Aussage hat umso mehr die Vermutung für sich, dass ein «realitätsbegründetes Ereignis» geschildert wird, umso weniger der Auskunftsperson/dem Zeugen zuzutrauen ist, dass sie/er die Geschehensabläufe, so wie von ihr/ihm dargestellt, aus eigener Kraft erfinden könnte (Bender/Nack, Tatsachenfeststellung vor Gericht, Band I, Glaubwürdigkeits- und Beweislehre, N 232).
Die Analyse des Aussageinhaltes erfolgt anhand spezieller Textmerkmale oder inhaltlicher Qualitäten, den so genannten Realkennzeichen oder Glaubwürdigkeitskriterien. Diese Kriterien beschreiben inhaltliche Qualitäten einer Aussage, die hinreichend trennscharf zwischen realitätsbegründeten und fantasierten Aussagen differenzieren sollen. Eine Gruppe der Realkennzeichen basiert auf der Annahme, dass sie in einer fantasierten Aussage nur selten vorkommen, weil ein/e Auskunftsperson/Zeuge nicht in der Lage wäre, eine Aussage mit den in den Realkennzeichen beschriebenen Qualitäten ohne eigene Erlebnisgrundlage zu erfinden. Eine zweite Gruppe, die so genannten motivationsbezogenen Realkennzeichen, gehen dagegen von der Annahme aus, dass ein/e Auskunftsperson/ Zeuge derartige Äusserungen vermeiden würde, um ihre/seine Glaubwürdigkeit nicht zu schädigen. Die Realkennzeichenanalyse kann aber nicht im Sinne einer Checkliste abgearbeitet werden, wobei einfach aufgezählt wird, wie viele Realkennzeichen in einer Aussage festgestellt wurden. Die inhaltlichen Merkmale erhalten ihre diagnostische Bedeutung vielmehr erst durch ein In-Beziehung-Setzen zu anderen diagnostischen Befunden (Köhnken, Referat am Lehrgang richterlicher Tätigkeit, Die Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Kinderaussagen).
Zu den allgemeinen Realkennzeichen gehören etwa die Konstanz der Aussage im zentralen Handlungsablauf, die Strukturgleichheit, die logische Konsistenz, Homogenität und Folgerichtigkeit der Aussagen, deren Anschaulichkeit und Wirklichkeitsnähe, die Freiheit von Widersprüchen, die Detailgenauigkeit der Angaben, deren qualitativer Detailreichtum sowie das Fehlen von Fantasiesignalen wie Verlegenheit oder Übertreibungen. Zu den inhaltsspezifischen Realkennzeichen gehören weiter die räumliche-zeitliche Verknüpfung der Aussagen, die Interaktionsschilderung und die Wiedergabe von Gesprächen, die Schilderung von Komplikationen im Handlungsablauf und von ausgefallenen nebensächlichen Einzelheiten, die Schilderung eigener psychischer Vorgänge und von psychologischen Vorgängen beim Beschuldigten. Auch die spontane Verbesserung der eigenen Aussage, das Eingeständnis von Erinnerungslücken, Selbstbelastungen und Entlastungen des Beschuldigten sind Realkennzeichen. Demgegenüber stellen Widersprüchlichkeiten, Strukturbrüche, Kargheit und Verarmung der Aussagen, die Aussagenverweigerung, die Abstraktheit und Zielgerichtetheit der Aussagen sowie deren Stereotypie Lügensignale dar. Zu beachten sind schliesslich immer auch die Tatnähe der Aussagen und eine allfällige reduzierte Wahrnehmungsfähigkeit wegen Alkohol- oder Drogeneinflusses.
Vorbemerkungen zur konkreten Beweiswürdigung
Die Anklagevorwürfe basieren vorliegend auf den Aussagen der Privatklägerin. Sie sind das einzige direkte Beweismittel und stehen den Aussagen des Beschuldigten, der jegliche sexuellen Handlungen mit der Privatklägerin vehement bestreitet, diametral entgegen. Während eine Aussage-gegen-Aussagesituation bei Sexualdelikten üblich ist, besteht in casu die Besonderheit, dass es sich bei der Privatklägerin um ein Kind handelt. Bei den Einvernahmen im vorliegenden Verfahren war sie neun resp. zehn Jahre alt, während die angeklagten Vorwürfe bis in die Zeit, als sie sieben Jahre alt war, zurückreichen. Es fiel ihr schwerer als einer erwachsenen Person, Geschehnisse sachlich und zeitlich einzuordnen. Hinzu kommt, dass die Privatklägerin unabhängig von den Vorwürfen gegenüber dem Beschuldigten keine einfache Kindheit verbrachte und schon als Kleinkind Auffälligkeiten, insbesondere in Form von Sprachentwicklungsstörungen, zeigte. Weiter war sie höchstwahrscheinlich mit sexuellen Inhalten, die nicht für Kinder bestimmt sind, in Kontakt gekommen. Ihr Umfeld ist insbesondere aufgrund der nicht konfliktlosen Scheidung ihrer Eltern, der ambivalenten Beziehung ihrer Mutter zum Beschuldigten, der familiären Schwierigkeiten insbesondere zwischen ihrer Mutter und ihrer Grossmutter und der allgemeinen psychischen Schwierigkeiten ihrer Mutter als nicht besonders einfach zu bezeichnen. Vor dem vorliegenden Strafverfahren waren bereits einmal gleichartige Vorwürfe aufgetaucht. Die Privatklägerin wurde im Alter von sieben Jahren befragt und der Beschuldigte kam vorübergehend in Untersuchungshaft. Nach der Untersuchungshaft kehrte er jedoch umgehend zurück in die Beziehung mit der Mutter der Privatklägerin und zog wieder bei ihnen ein. Zudem wurden die Vorwürfe gegen den Beschuldigten im vorliegenden Verfahren nicht durch freiwillige Aussagen der Privatklägerin bekannt, sondern erst auf intensives Nachfragen durch die Grossmutter hin. Auch die Aussagen der Privatklägerin bei der Polizei erfolgten überwiegend auf konkrete Fragen. All diese Aspekte sind Teil der nachfolgenden Beweiswürdigung. Diese muss in Anbetracht aller Besonderheiten mit Vorsicht vorgenommen werden.
Die Beweiswürdigung der Kammer erfolgt gesamthaft und unabhängig von früheren Entscheiden in anderem Zusammenhang. So sind die von der Vorinstanz für ihr Urteil als bedeutend erachteten Begründungen anderer Strafbehörden (Einstellungsverfügung vom 22. Dezember 2011 im Verfahren BM 11 8538 und im Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 14. März 2014 (pag. 149 ff.) für das vorliegende Verfahren nicht von Relevanz. Es sind einzig die vorliegenden objektiven und subjektiven Beweismittel zu würdigen.
Zur Beweiswürdigung wird wie folgt vorgegangen: Zunächst wird geklärt, inwiefern das von der Vorinstanz eingeholte Glaubhaftigkeitsgutachten vom 15. Januar 2016 (pag. 1086 ff.) im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen ist (Ziff. 10.3). Sodann werden die Hintergründe der beiden Strafanzeigen im vorliegenden Verfahren genauer dargestellt (Ziff. 10.4), bevor die wichtigsten Personen, deren Beziehungen zu einander und deren Aussagen im Verfahren einer allgemeinen Würdigung unterzogen werden. Es handelt sich dabei um den Beschuldigten, E.________, G.________ und im Besonderen die Privatklägerin (Ziff. 10.5 bis 10.8). Erst im Anschluss wird die konkrete Beweiswürdigung in Bezug auf die einzelnen Anklagevorwürfe vorgenommen (Ziff. 10.10 ff.).
Berücksichtigung des Glaubhaftigkeitsgutachtens
Die Würdigung von Beweisen gehört zu den Kernaufgaben der Gerichte. Eine Beurteilung der Glaubwürdigkeit von Zeugen und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen ist i.d.R. durch diese vorzunehmen (Marianne Heer, in: Basler Kommentar StPO/JStPO, 2. Aufl. 2014, N 6 zu Art. 182 StPO). Eine Begutachtung durch eine sachverständige Person drängt sich nur bei Vorliegen besonderer Umstände auf. Dies ist etwa der Fall, wenn bruchstückhafte oder schwer interpretierbare Äusserungen eines Kleinkindes zu beurteilen sind, bei ernsthaften Anzeichen geistiger Störungen oder wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Zeuge unter Einfluss von Drittpersonen steht (Urteil des Bundesgerichts 6B_113/2017 vom 26. Juni 2017, E. 1.2. mit Hinweisen). Wie alle Beweise unterliegen auch Gutachten der freien richterlichen Beweiswürdigung (Heer, a.a.O., N 1 zu Art. 189 StPO). Das Gericht darf jedoch in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe vom Gutachten abweichen und muss Abweichungen begründen (BGE 129 I 49 E.4).
Die Vorinstanz ordnete vorliegend aufgrund eines möglichen Einflusses von Drittpersonen (Suggestiveinflüsse) auf die Aussagen der Privatklägerin eine Begutachtung an (vgl. Erwägungen auf pag. 1450 f., S. 48 f. der Urteilsbegründung). Die Vorinstanz unterbreitete der Gutachterin die Frage, ob aus aussagepsychologischer Sicht die Aussagen der Privatklägerin als wesentliche Grundlage gegen den Beschuldigten verwertet werden können (pag. 998 f., vgl. auch oben Ziff. II.7.1.12).
Wie vorne bereits festgehalten, kam die Gutachterin aufgrund einer umfangreichen Analyse der Aussagen der Privatklägerin in Bezug auf Konstanz und logische Konsistenz zum Schluss, die Aussagen der Privatklägerin könnten als wesentliche Grundlage eines Strafverfahrens gegen den Beschuldigten verwertet werden (pag. 1170). Die Gutachterin hielt fest, für eine bewusste Falschaussage der Privatklägerin gebe es keine Anhaltspunkte und zur Annahme einer irrtümlicherweise aus suggestiven Einflüssen herrührenden Falschbezichtigung gebe es überzeugende Gegenbeweise. In anderen Worten: Auch in Kenntnis der bekannten und möglichen Einflüsse im familiären Umfeld und der Art der Fragestellungen anlässlich der polizeilichen Einvernahmen gelangte die Gutachterin zum Schluss, dass die Privatklägerin zahlreiche spezifische Aussagen nicht hätte machen können, wenn sie das Erzählte nicht tatsächlich erlebt hätte (vgl. pag. 1173). Die Aussagen der Privatklägerin sind daher nach Ansicht der Gutachterin als wesentliche Grundlage eines Strafverfahren verwertbar (vgl. pag. 1170). Für eine detailliertere Zusammenfassung des Gutachtes wird auf die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 1451-1463, S. 36-48 der Urteilsbegründung).
Die Ausführungen der Gutachterin zur Frage der Aussagetauglichkeit (insbesondere Frage der Fremdbeeinflussung) sind nachvollziehbar und es wird festgestellt, dass die Aussagen der Privatklägerin trotz aller schwierigen Umstände einer gerichtlichen Beweiswürdigung zugänglich sind. Diese Feststellung der Gutachterin entbindet das Gericht aber gerade nicht davon, selbst eine eingehende Würdigung der Aussagen (Glaubhaftigkeitsanalyse) der Privatklägerin vorzunehmen. Die Aussagewürdigung gehört zu den ureigensten Aufgaben des Gerichts und kann nicht an Gutachter delegiert werden. Im Folgenden werden die Aussagen der Privatklägerin und sämtliche Beweismittel durch die Kammer gewürdigt.
Zur Entstehungsgeschichte der Strafanzeigen
10.4.1 Zum früheren eingestellten Strafverfahren
Am 14. November 2010 erstattete E.________ Strafanzeige gegen den Beschuldigten wegen Verdachts auf sexuelle Handlungen mit ihrer Tochter. Der Beschuldigte wurde noch am selben Tag verhaftet und verbrachte im Anschluss einen Monat in Untersuchungshaft (vgl. Polizeirapport vom 15. März 2011 in Akten BM 11 8538). Die Privatklägerin wurde am 15. November 2010 auf Video befragt und erzählte von sexuellen Handlungen des Beschuldigten (vgl. oben Ziff. II.7.2.4.). Mit Verfügung vom 22. Dezember 2011 wurde das Strafverfahren gegen den Beschuldigten eingestellt. Die Staatsanwaltschaft begründete dies mit Zweifeln am Wahrheitsgehalt der Aussagen der Privatklägerin. E.________ hatte am 19. Dezember 2010 einen Brief an die Untersuchungsrichterin geschrieben, wonach die Vorwürfe gar nicht passiert seien und die Nachbarsfamilie die Privatklägerin beeinflusst habe um dem Beschuldigten, den sie nicht mochten, eins auszuwischen. Am 23. Dezember 2010 sandte sie eine E-Mail an ihre Anwältin, in der es (in schlechterem Deutsch als im Brief) hiess, sie habe den Beschuldigten aus einem Missverständnis falsch angezeigt. In ihrer Einvernahme vom 10. Mai 2011 gab sie ebenfalls an, sie sei im Nachhinein zur Gewissheit gelangt, dass ihre Tochter nicht die Wahrheit gesagt haben könne (Akten BM 11 8538).
Die Kammer erachtet es als erwiesen, dass der Beschuldigte nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft im Dezember 2010 fast umgehend wieder bei E.________ und der Privatklägerin einzog. So gab der Beschuldigte in seiner polizeilichen Befragung am 10. März 2013 an, er habe seit seiner Haftentlassung immer an der gleichen Adresse gewohnt (pag. 271 Z. 140 ff.). Erst in der späteren staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 15. November 2013 behauptete er dann, er sei erst im Januar/Februar 2012 wieder bei E.________ eingezogen (pag. 295 Z. 60 ff.). E.________ gab zu Protokoll, der Beschuldigte sei Mitte Januar 2011 wieder zu ihr gezogen (pag. 348 Z. 95 ff.).
Das Schreiben von E.________ im früheren Strafverfahren vom 19. Dezember 2010 verursachte eine Kontroverse. E.________ behauptete zunächst, sie hätte diesen Brief nicht geschrieben und der Beschuldigte habe ihre Unterschrift gefälscht (pag. 342 Z. 328 ff.). Nach Feststellung der Echtheit der Unterschrift und mehrfachem Ermahnen zur Wahrheit gab sie zuletzt an, sie habe den Brief gemeinsam mit dem Beschuldigten auf dessen Wunsch hin verfasst und unterschrieben. Der Beschuldigte habe sie soweit gebracht, dass sie ihm geglaubt habe (pag. 358 f. Z. 102 ff.). Diese letzte Aussage erscheint als die überzeugendste. Die äusserst seltsame Theorie der Anstiftung zur Falschaussage durch die Nachbarn, für die in den Akten nicht die geringsten Anhaltspunkte bestehen, stammt vom Beschuldigten. Dieser hatte bereits am 13. Dezember 2010 bei der Kantonspolizei zu Protokoll gegeben, dass die Nachbarn und E.________ einen Komplott gegen ihn ausgearbeitet hätten (Akten BM 11 8538, Protokoll S. 4 Z. 47 ff.). Die Ex-Frau des Beschuldigten gab in ihrer Einvernahme vom 16. Mai 2011 an, sie habe eine SMS von E.________ erhalten, wonach alles erstunken und erlogen sei und die Nachbarin das Kind bearbeitet hätte. Sie habe erkannt, dass die SMS vom Beschuldigten geschrieben worden sei. Das sei vor einem Treffen mit E.________ am 25. Dezember 2010 im Mc Donalds gewesen (Akten BM 11 8538). Somit ist auch erwiesen, dass der Beschuldigte unmittelbar nach seiner Haftentlassung Kontakt zu E.________ aufnahm und Einfluss auf sie ausübte.
Es ist hervorzuheben, dass sich die Beweislage im vorliegenden Strafverfahren wesentlich anders präsentiert als im eingestellten Verfahren. Während damals nur eine Einvernahme und einmalige Vorwürfe im Raum standen, die zudem von der Mutter erhoben und auch wieder zurückgezogen wurden, sind vorliegend drei weitere Einvernahmen der Privatklägerin aktenkundig. Zudem stammten die Strafanzeigen nicht von E.________.
Die Privatklägerin befand sich nach der Entlassung des Beschuldigten aus der Untersuchungshaft im früheren Verfahren im Alter von sieben Jahren in einer belastenden Situation. Nachdem sie bei der Polizei ausgesagt hatte und davon ausging, der Beschuldigte komme nicht mehr aus den «Ferien» zurück zu ihnen in die Wohnung (vgl. Transkript Videoeinvernahme der Privatklägerin vom 15.11.2010, S. 10), kam dieser doch wieder als Freund ihrer Mutter in die Wohnung zurück.
10.4.2 Zur Anzeige vom März 2013
Am Wochenende vom 9./10. März 2013 war die Privatklägerin unbestrittenermassen gemeinsam mit ihrer Mutter, E.________, in AI.________ bei ihrer Grossmutter, G.________, zu Besuch. Dort waren weitere Familienmitglieder anwesend. G.________ meldete sich am Abend des Samstag, 9. März 2013, gemeinsam mit ihrem Bruder und ihrem Sohn auf der Polizeiwache in AI.________, um Anzeige gegen den Beschuldigten zu erstatten. G.________ sagte, dass die Privatklägerin ihr an diesem Nachmittag von sexuellen Handlungen des Beschuldigten mit ihr erzählt habe (pag. 199). Das Gespräch zwischen der Grossmutter und ihrer Enkelin hat niemand weiteres mitbekommen. Sowohl G.________ als auch die Privatklägerin selbst sagten, dass G.________ danach fragte, ob der Beschuldigte sexuelle Handlungen vornehme, im Sinne, ob er dasselbe wie früher noch mache (pag. 320 und Transkript EV 10.03.2013, S. 51; pag. 372 Z. 101 ff.). Gemäss eigenen Aussagen reagierte G.________ heftig auf das, was ihr die Privatklägerin erzählte. Sie sagte insbesondere, ihr sei schlecht geworden (pag. 365, pag. 372 Z. 116).
10.4.3 Zur Anzeige vom Februar 2014
Im Anschluss an die Strafanzeige vom 9. März 2013 befand sich der Beschuldigte vom 10. März 2013 bis zum 12. April 2013 in Untersuchungshaft. Danach wurde ihm als Ersatzmassnahme ein Kontaktverbot zur Privatklägerin und zu E.________ auferlegt (pag. 72). Erwiesen ist, dass es dennoch vor den Herbstferien 2013 in Anwesenheit der Privatklägerin zu einem Treffen zwischen E.________ und dem Beschuldigten kam. Bei diesem Anlass wurde die Privatklägerin vom Beschuldigten gefragt, ob er wieder mit ihrer Mutter zusammen sein solle. Dies schilderte die Privatklägerin in ihrer Einvernahme vom 25. Februar 2014 detailliert und glaubhaft. E.________ beschrieb das Treffen in Jegenstorf übereinstimmend mit der Privatklägerin (pag. 513 Z. 422 ff.). Bereits hier wurde die Privatklägerin wieder in einen Loyalitätskonflikt gebracht.
Unbestritten ist schliesslich, dass die Privatklägerin und E.________ sich in der letzten Herbstferienwoche 2013 beim Beschuldigten zu Hause in Q.________ aufhielten. E.________ ging tagsüber arbeiten und liess die Privatklägerin mit den beiden Söhnen des Beschuldigten bei diesem zu Hause. Die Privatklägerin (EV vom 25.02.2014), E.________ (pag. 505 Z. 28 ff) und schliesslich auch der Beschuldigte (pag. 480 Z. 163 ff.) sagten dies aus. Die Privatklägerin gab an, sie habe ihrer Mutter bereits in dieser Woche von den sexuellen Handlungen erzählt. Ihre Mutter habe gesagt, sie dürfe niemandem erzählen, dass sie beim Beschuldigten gewesen seien (EV Privatklägerin vom 25.02.2014 Zeitindex 14:51; Aussage M.________ pag. 558 Z. 131 f.). Nach Ermahnung zur Wahrheit bestätigte E.________ beides (pag. 510 Z. 271 ff., 512 Z. 384 ff.). Die Privatklägerin befand sich somit wieder in einer äusserst schwierigen Situation.
Im Dezember 2013 erzählte die Privatklägerin gemäss glaubhafter Aussage ihrer Therapeutin L.________ dieser von einem Vorfall im Kino, ohne jedoch zu präzisieren, dass dies in den Herbstferien 2013 passiert sei. L.________ gab dies anhand ihrer Notizen von den Therapiesitzungen mit der Privatklägerin zu Protokoll (pag. 545 Z. 16 ff.).
Am Abend des 4. Februars 2014 kam es dann zu einem grossen Durcheinander in der Wohnung von E.________ und der Privatklägerin. Es gibt dazu grösstenteils übereinstimmende Aussagen der Privatklägerin, von G.________, E.________, K.________ und von M.________. Die Privatklägerin sagte treffend, es habe ein riesen «Gstürm» gegeben. Die Emotionen gingen offensichtlich hoch an diesem Abend, was auch teilweise etwas unterschiedliche Wahrnehmungen und Abweichungen in den Detailschilderungen erklärt. Für eine Absprache zwischen den einzelnen Personen in Bezug auf die Angaben gegenüber den Strafverfolgungsbehörden gibt es keinerlei Anhaltspunkte. Aufgrund übereinstimmender Angaben ist erstellt, dass G.________ die Privatklägerin fragte, ob sie den Beschuldigten wieder einmal gesehen habe. Dies brachte die Privatklägerin in einen Zwiespalt, da sie ja auf Geheiss ihrer Mutter nichts erzählen sollte. Schliesslich erzählte sie ihrer Grossmutter doch von den Herbstferien. Dies führte gemäss deren eigenen Angaben zu einer hysterischen Reaktion der Grossmutter. G.________ sagte nämlich, sie sei in Panik geraten, sei wahnsinnig geworden und habe begonnen zu schreien (pag. 527 f.). Als E.________ kurz darauf nach Hause kam, begannen sie und G.________ sich zu streiten (Aussage E.________ pag. 514 Z. 466 ff.; Aussage G.________ pag. 528 f. Z. 98 ff.). E.________ rief K.________ an. Das Telefon übernahm danach die Privatklägerin und telefonierte mit diesem zumindest zuletzt in ihrem Zimmer (E.________ pag. 514 Z. 477; K.________ pag. 538 Z. 17 ff., G.________ pag. 529 Z. 115 ff.). Am Telefon erzählte die Privatklägerin ihrem Vater vom Vorfall im Kino (pag. 538 Z. 41 ff.). Während die Privatklägerin am Telefon war, kam die Nachbarin, M.________, auf Geheiss von E.________ in die Wohnung. Sie begab sich dann noch während des Telefongesprächs zwischen der Privatklägerin und K.________ ins Zimmer zur Privatklägerin und liess K.________ wissen, dass sie ihn später nochmals anrufen würde, wonach das Telefonat beendet wurde (Aussage K.________ pag. 540 Z. 133 ff.; Aussage M.________ pag. 556 f. Z. 43 ff., Aussage Privatklägerin vom 25.02.2014 Zeitindex 14:51 pag. 498). M.________ fragte im Anschluss die Privatklägerin, was los sei. Diese erzählte ihr, dass sie in den Herbstferien beim Beschuldigten gewesen sei (pag. 557 Z. 55 ff.). E.________ stritt dies gegenüber M.________ ab (pag. 557 Z. 72 ff.; pag. 515 Z. 515). M.________ machte detaillierte Angaben, welche aufgrund ihrer grösseren Distanz als Nichtfamilienmitglied am verlässlichsten erscheinen. Sie fragte die Privatklägerin unter anderem danach, ob der Beschuldigte ihr etwas gemacht habe (pag. 557 Z. 92 ff.). In Anwesenheit von E.________ und G.________ habe die Privatklägerin auf Frage, was genau passiert sei, schliesslich vom Kinobesuch erzählt und dass der Beschuldigte sie auch zu Hause im Gang unten berührt habe (pag. 558 Z. 101 ff.). Später an diesem Abend telefonierten M.________ und K.________. Offenbar gab es dabei ein Missverständnis zwischen den beiden oder der eine oder der andere konnte sich anlässlich der späteren Einvernahmen nicht mehr genau erinnern. Während K.________ verstand, dass M.________ ihm gesagt habe, die Privatklägerin habe den Beschuldigten in der Herbstferienwoche oral befriedigen müssen (pag. 540 Z. 142 ff.), meinte M.________, von Oralverkehr habe sie nur in Bezug auf frühere Vorfälle gesprochen (pag. 559 Z. 165 ff.). K.________ meldete sich dann zwei Tage später bei der Staatsanwaltschaft (pag. 398). Ein zweites Mal wurden der Privatklägerin somit zunächst von ihrer Grossmutter Angaben zum Beschuldigten entlockt, was zu einer Aufruhr führte. Im Vorfeld der Videoeinvernahme vom 25. Februar 2014 wurde der Privatklägerin offenbar durch ihre Mutter ein schlechtes Gewissen gemacht. So soll diese ihr gesagt haben, dass sie vielleicht in ein Heim geschickt werde, weil die Polizei meine, ihre Mutter passe nicht auf sie auf (EV Privatklägerin 25.02.2014 Zeitindex 14:51, Aussage E.________ pag. 513 Z. 407).
Zu Person und zu den Aussagen des Beschuldigten
Als bemerkenswert zur Person des Beschuldigten erscheint, dass er trotz der seiner Ansicht nach völlig haltlosen Anschuldigungen bezüglich sexueller Handlungen mit der Privatklägerin sowohl nach der ersten (2010) als auch nach der zweiten (2013) und sogar noch nach der dritten Verhaftung (2014) die Beziehung zu E.________ wieder aufnahm. Nach der Untersuchungshaft Ende des Jahres 2010 zog er wieder bei E.________ ein und verbrachte vielfach Zeit mit der Privatklägerin alleine. Im Herbst 2013 liess er trotz Kontaktverbots E.________ und die Privatklägerin eine Woche bei sich wohnen. Die Gründe, weshalb er sich immer wieder mit Personen, die angeblich falsche Anschuldigungen gegen ihn erheben, einliess und sich so der Gefahr neuer Vorwürfe aussetzte, sind unbekannt und von Aussen kaum nachvollziehbar. Zudem zeigte der Beschuldigte E.________ an, weil sie ihm CHF 18‘000.00 entwendet haben soll (Akten BM 11 13666). Auch gab er an, sie habe sein Leben ruiniert (pag. 269 Z. 46). Die Beziehung des Beschuldigten zu E.________ scheint jedenfalls sehr spezieller Natur zu sein.
Der Beschuldigte wurde von den befragten Personen mehrheitlich als nett und gleichzeitig als eher distanziert und unberechenbar beschrieben (M.________ pag. 560 Z. 213 ff.; G.________ pag. 368 und 374 Z. 237 ff.; I.________ pag. 389 Z. 161 ff. und Z. 188). Die Privatklägerin, E.________ und I.________ gaben an, der Beschuldigte habe jeweils sehr viel Zeit am Computer verbracht (EV Privatklägerin vom 10.03.2013 Transkript S. 32; pag. 350 Z. 193 f.; pag. 388 Z. 112 f.), was er auch selbst einräumte (pag 299 Z. 218 f.).
E.________ sagte dem Beschuldigten manipulative Fähigkeiten nach. Zum Beispiel sagte sie aus, er habe sie nach seiner Rückkehr aus der Untersuchungshaft im Jahr 2010 dazu gebracht, zu glauben, dass die Aussagen der Privatklägerin nicht stimmen würden (pag. 342 Z. 328 ff.). Er habe sie gezwungen, seinen Bruder zu heiraten, damit dieser habe in die Schweiz kommen können (pag. 338 Z. 119 ff.). Dass der Beschuldigte tatsächlich gerne derjenige ist, der aus seiner Sicht die Kontrolle hat, zeigt sich auch in seinem Aussageverhalten, worauf im Anschluss noch eingegangen wird. Er scheint wenig Skrupel zu haben, Leuten etwas vorzuspiegeln. Als Beispiel kann hier unter anderem sein SMS-Kontakt mit X.________, der Freundin von I.________, erwähnt werden, als sich der Beschuldigte offenbar einen Spass daraus machte, dass diese nicht wusste, wer er war (vgl. pag. 255 ff.). Er schrieb ihr unter anderem, er sei falsch verbunden und sie schreibe ihm doch ständig. Er sei treu mit seiner Hand. Sie habe schöne blaue Augen und lange Haare etc. (pag. 257). Zustande gekommen war dieser Kontakt, weil der Beschuldigte die Natel-Abrechnungen von E.________ kontrolliert hatte (pag. 273 Z. 241 f.). Im früheren Strafverfahren hatte die Ex-Frau des Beschuldigten zu Protokoll gegeben, dass der Beschuldigte die gemeinsamen Söhne hinter ihrem Rücken habe beschneiden lassen, indem er sich als Sorgerechtsinhaber und E.________ als deren Mutter ausgeben habe (Akten BM 11 8538 EV vom 16. Mai 2011 S. 4 f.).
Nach Angaben der Privatklägerin bewegte sich der Beschuldigte zu Hause in der Wohnung in ihrer Anwesenheit jeweils nur mit der Unterhose bekleidet (EV Privatklägerin vom 09.04.2013 Transkript S. 43). Das erscheint glaubhaft. Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass K.________ in seiner Aussage im eingestellten Strafverfahren BM 11 8538 zu Protokoll gegeben hatte, der Beschuldigte sei einmal in Unterhose dagestanden, als er die Privatklägerin abgeholt habe (Akten BM 11 8538 EV vom 30.08.2011 S.3 Z. 92 ff.). Die Privatklägerin sagte auch im eingestellten Verfahren, der Beschuldigte sei in Unterhose gewesen und er schlafe nackt (EV Privatklägerin 15.11.2010 Transkript, S. 17 f.). Der Freundin von I.________ sandte er nachweislich anzügliche SMS (pag. 257). E.________ behauptete zudem, der Beschuldigte, habe mehrfach Freundinnen von ihr per SMS sexuell belästigt (pag. 343 Z. 360 ff.). So bestehen Indizien für ein in Bezug auf Sexualisierung auffälliges Verhalten des Beschuldigten.
Das Aussagenverhalten des Beschuldigten ist sodann nicht überzeugend. Anstatt auf die ihm gestellten Fragen zu antworten, holte er jeweils zu Verteidigungsreden aus. Zum einen hatte er jeweils Erklärungen parat, weshalb die Vorwürfe nicht stimmen könnten. Die Handlungen während dem Autofahren könnten nicht sein, da es überall Radarfallen und weitere Verkehrsteilnehmer habe (pag. 302 Z. 349 f.). Im Keller könne er nicht ejakuliert haben, da er nicht spritze wie ein Pferd und die Polizei sonst dort Beweise gefunden hätte (pag. 303 Z. 354 ff.). In seiner Wohnung in Q.________ habe es überall Glastüren und es würden viele Leute dort wohnen (pag. 483 Z. 276 f.). Bei diesen Erklärungen verkennt der Beschuldigte allerdings, dass ein hohes Risiko, bei den Taten entdeckt zu werden, diese keineswegs ausschliesst. Zum anderen zeigte der Beschuldigte eine Affinität für unglaubhaft wirkende Komplott-Theorien. Ganz verschiedene Personen sollen ihm aus den verschiedensten Gründen etwas Falsches anhängen wollen. Im eingestellten Strafverfahren hatten seines Erachtens die Nachbarn die Privatklägerin angestiftet, falsche Aussagen gegen ihn zu machen (Akten BM 11 8538 EV Beschuldigter vom 13.12.2010 S. 4 Z. 47 ff., und Brief von E.________ vom 19.12.2010 auf pag. 605, sowie Aussage E.________ pag. 359 Z. 133 ff.). Zur Strafanzeige im März 2013 erklärte er, G.________ bzw. die gesamte Familie von E.________ sei wütend auf ihn gewesen, wegen seiner Strafanzeige gegen E.________ oder wegen seiner SMS an X.________ und hätten die Privatklägerin manipuliert (pag. 273 f.). Er meinte, es sei ein Komplott genau wie vor zwei Jahren. Sie hätten wieder genau das Gleiche gemacht (pag. 280 Z. 136 f.). Wen er mit «sie» meinte, erklärte er nicht. Der Onkel und die Mutter von E.________ hätten wohl gemeint, er würde sie schlecht behandeln und hätten sich an ihm rächen wollen (pag. 300 Z. 245 ff.). Bezüglich der Strafanzeige vom Februar 2014 würden die Aussagen von K.________ und M.________ zeigen, dass alles geplant gewesen sei (pag. 472 Z. 128 ff.). Die sexuellen Handlungen in der Woche vom 7. Oktober 2013 seien Geschichten von G.________ (pag. 480 Z. 194). Die Geschichten kämen vom November 2013, weil die Privatklägerin an ihrem Geburtstagsfest ihrem Vater vom Handy, dass sie vom ihm (dem Beschuldigten) erhalten habe, erzählt habe (pag. 481 Z. 229 ff.). Auch die Polizei wolle ihm etwas anhängen. Sie hätten bewusst nicht vollständige Fotos gemacht und die auf seinem Laptop gefundenen Pornos seien von der Polizei (pag. 483 Z. 278 ff.).
Teilweise waren die Aussagen des Beschuldigten auch sehr widersprüchlich. Zuerst sagte er, er habe auch nach seiner Untersuchungshaft im Jahr 2010 an derselben Adresse wie zuvor (nämlich bei E.________) gewohnt (pag. 271 Z. 140 ff.). Später behauptete er, er sei erst im Januar/Februar 2012 wieder bei E.________ eingezogen (pag. 295 Z. 60 ff.). Ein anderes Beispiel ist, dass er angab, er habe die Privatklägerin nicht mehr finanzieren und sie deshalb nicht mit ins Kino nehmen wollen (pag. 470 Z. 75 f.). Dennoch kaufte er ihr auch gemäss eigenen Angaben ein Mobiltelefon (pag. 483 Z. 293 ff.). Bezüglich des Aufenthalts von E.________ und der Privatklägerin bei ihm in den Herbstferien 2013 versuchte sich der Beschuldigte herauszureden. Zuerst sagte er, er könne die vorgeworfenen Handlungen nicht begangen haben, weil er zu beschäftigt sei und zu weit weg und nicht alleine wohne (pag. 461 Z. 17 ff.). Dann gab er zu, dass er die Privatklägerin mit ins Kino genommen habe (pag. 462 Z. 92 ff.). Schliesslich sagte er, dass die Privatklägerin ein bis zwei Mal bei ihm übernachtet habe (pag. 463 Z. 115). In der nächsten Einvernahme meinte er dann, die Privatklägerin sei so drei bis vier Tage bei ihm gewesen (pag. 471 Z. 104 ff.). Später dehnte er das dann aus auf ca. fünf Tage bzw. vier Nächte (pag. 480 Z. 163 f.). Auf Vorhalt der Aussagen von E.________ räumte er ein, es könne schon sein, dass sie vom Montag, 7. Oktober 2013, bis am folgenden Sonntag dagewesen seien (pag. 480 Z. 166 ff.).
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Aussagen des Beschuldigten nicht überzeugen und unglaubhaft sind. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte bei der Kammer nicht den Eindruck einer aufrichtigen, wahrheitsliebenden Person erweckte.
Zu Person und Aussagen der KindsmutterE.________
Trotz der Strafanzeigen gegen den Beschuldigten hatte E.________ immer wieder Kontakt mit dem Beschuldigten und führte die Beziehung mit ihm offenbar fort. So führte der Verteidiger des Beschuldigten in seinem Plädoyer im Berufungsverfahren aus, sie seien heute noch ein Paar (pag. 1630). Nach der Rückkehr des Beschuldigten aus der Untersuchungshaft im Dezember 2010 nahm sie ihn wieder bei sich auf. Nach der Strafanzeige im März 2013 verbrachte sie mit der Privatklägerin im Herbst 2013 eine Woche beim Beschuldigten zu Hause. Nach der weiteren Strafanzeige vom Februar 2014 heiratete E.________ am 13. Oktober 2014 den Beschuldigten, meldete aber bereits am 20. Oktober 2014 bei der Polizei, es sei gegen ihren Willen gewesen (pag. 891 f.). Ihr Verhalten in Bezug auf den Beschuldigten ist als äussert ambivalent zu bezeichnen. Sie selbst sagte aus, manchmal verstehe sie sich selbst nicht (pag. 510 Z. 277). Sie sei jahrelang vom Beschuldigten abhängig und ihm hörig gewesen (pag. 519 Z. 713). Sie sagte wiederholt, der Beschuldigte habe gewusst, was er ihr sagen müsse, um sie zu etwas zu bringen bzw. habe sie manipuliert (vgl. z.B. pag. 338 Z. 127 f., 512 Z. 364). Von einer speziellen Beziehung zwischen E.________ und dem Beschuldigten sprechen denn auch Dritte. M.________ meinte, E.________ habe zum Beschuldigten eine Art «Hassliebe» gepflegt (pag. 560 Z. 219). I.________ sagte aus, E.________ habe ihm in der Beziehung mit dem Beschuldigten nicht glücklich erschienen, habe aber gefühlsmässig dennoch nicht ohne ihn sein können (pag. 388 Z. 113 f.). Die Psychiaterin von E.________ schrieb in ihrem Bericht – der zwar in einer undifferenzierten Weise verfasst wurde – von einer hoch abhängigen und destruktiven Bindungsform (pag. 1005). Zwischen E.________ und dem Beschuldigten scheint durchgehend eine nach aussen unverständliche ambivalente Abhängigkeitsbeziehung bestanden zu haben.
Schwierig und angespannt war auch die Beziehung von E.________ zu ihrer Mutter, G.________. Dies sagten E.________ (pag. 352 Z. 262 ff.), G.________ (pag. 373 Z. 187 ff.) und sogar der Beschuldigte (pag. 279 Z. 92 f.). E.________ hatte in der Vergangenheit einmal ihren Vater angezeigt, wozu sie jedoch genauere Angaben verweigerte (pag. 352 Z. 271 f.). Laut G.________ war es wegen angeblicher Vergewaltigung. G.________ gab an, ihr Ehemann sei unschuldig gewesen (pag. 535 Z. 417 ff.). Die behandelnde Psychiaterin diagnostizierte bei E.________ aufgrund deren Schilderungen eine posttraumatische Belastungsstörung, die als Entwicklungs-Traumatisierung seit früherster Kindheit zu beurteilen sei (pag. 1003). Die Kammer nimmt daraus, dass E.________ jedenfalls aus eher schwierigen familiären Verhältnissen kommt und unter psychischen Problemen leidet.
E.________ wurde von der Verteidigung des Beschuldigten als notorische Lügnerin bezeichnet (pag. 1001). Tatsächlich tat sie sich immer wieder schwer, bei der Wahrheit zu bleiben und korrigierte ihre Aussagen wiederholt. Solche Muster zeigten sich auch ausgeprägt im eigenen Strafverfahren von E.________, in dem ihre Lügen aufflogen (BM 11 13666). Deswegen ist bei der Würdigung ihrer Aussagen grosse Vorsicht geboten. Dennoch können ihre Angaben nicht einfach als durchgehend unglaubhaft bezeichnet werden. Denn sie machte vielfach auch Angaben, die mit denjenigen von Drittpersonen übereinstimmen und durchaus glaubhaft wirken. Lügen, die sie nach Ermahnung teilweise ausdrücklich korrigierte, gab sie im Besonderen dann zu Protokoll, wenn es um Tatsachen ging, die sie als Mutter in einem schlechten Licht hätten erscheinen lassen können. So stritt sie den Kontakt, den sie zum Beschuldigten hatte, ab (pag. 1358 Z. 12 ff.). Sie behauptete, sie habe den Brief, in dem sie die Anschuldigungen gegenüber dem Beschuldigten im Strafverfahren BM 11 8538 zurücknahm, nicht geschrieben (pag. 342 Z. 329 ff.). Oder sie sagte, die Privatklägerin hätte ihr nichts von den sexuellen Handlungen während der Herbstferien 2013 erzählt (pag. 510 Z. 253 ff.). Erklärbar ist dieses Verhalten teilweise damit, dass sich E.________ während des laufenden Verfahrens der KESB davor fürchtete, dass sie das Sorgerecht für ihre Tochter verlieren könnte. Daraufhin deuten auch die Aussagen von E.________, wonach sie gelogen habe, weil sie Angst gehabt habe (pag. 1367 Z. 29) und ihr Aussageverhalten sei teilweise schon von einem Druck insbesondere durch die KESB geprägt gewesen (pag. 1375 Z. 24 ff.).
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass E.________ als engste Bezugsperson der Privatklägerin eine sehr ambivalente Beziehung zum Beschuldigten aufweist und ihr wahrheitsgemässe Aussagen Mühe bereiten, vor allem sofern diese Eingeständnisse von eigenen Fehlern beinhalten. Auf ihre Aussagen kann nur mit grösster Vorsicht abgestellt werden. Ein Abstellen auf ihre Aussagen ist vor allem da möglich, wo ihre Aussagen mit denjenigen von anderen Personen übereinstimmen. Allerdings fehlen klare Anhaltspunkte, dass sie den Beschuldigten absichtlich falsch belasten würde. Schliesslich behauptete sie an keiner Stelle, sie hätte dessen sexuellen Handlungen mit der Privatklägerin selbst mitbekommen und machte auch gegenüber dem Beschuldigten entlastende Aussagen (Bsp. pag. 339 Z. 167 ff., 351 Z. 242 f.). Mit G.________, die in die Entstehung beider Strafanzeigen involviert war, verstand sie sich nicht. Eine Absprache zwischen den beiden ist daher sehr unwahrscheinlich.
Zu Person und Aussagen der GrossmutterG.________
G.________ hatte als Grossmutter der Privatklägerin nicht besonders viel Kontakt zu ihrer Enkelin. Dies aus dem Grund, dass, wie bereits erwähnt (vgl. oben Ziff. II.10.6), die Beziehung zu ihrer Tochter, E.________, sehr angespannt war.
Wie ihren Aussagen zu entnehmen ist, scheint G.________ sehr emotionale Reaktionen zu haben. Zum einen reagierte sie nach ihren Angaben auf die Schilderungen der Privatklägerin mit Panik, ihr sei schlecht geworden, sie habe begonnen zu zittern und sei fast zu Boden gegangen, sie sei wahnsinnig geworden oder habe begonnen zu schreien (pag. 368; 372 Z. 116; pag. 528 Z. 74 und 80). Zum anderen drohte sie in den Einvernahmen wiederholt mit Selbstjustiz. Wenn der Beschuldigte nicht bestraft werde, nehme sie das selbst in die Hand oder sie bringe ihn um (pag. 371 Z. 70 f., pag. 529 Z. 105 ff.). Sie stellte gar die Theorie auf, der Beschuldigte würde pornografisches Material von ihrer Tochter und ihrer Enkelin verkaufen (pag. 530 Z. 158 ff.). Diese Emotionalität ist bei der Würdigung der Aussagen von G.________ zu berücksichtigen, sie lässt die Aussagen aber nicht unglaubhaft erscheinen.
Die Kammer erkennt zudem, dass in den Schilderungen des Ablaufs der Geschehnisse am Nachmittag des 9. März 2013 durch G.________ in ihren Aussagen am 10. März 2013 (pag. 364 f.) und denjenigen am 16. April 2013 (pag. 371 f.) sowie zu denjenigen von I.________ (pag. 386 f. Z. 32 ff.) im Detail gewisse Diskrepanzen bestehen. So bleibt unklar, ob die Privatklägerin tatsächlich während des Gesprächs mit G.________ noch auf die Toilette ging und sagte, dass ihr Hintern weh tue und in welcher Reihenfolge und wo (Küche, Terrasse) G.________ im Anschluss an das Gespräch mit der Privatklägerin nun mit ihrem Bruder und ihrem Sohn sprach, um die Meldung bei der Polizei zu besprechen. Bei der Einvernahme von G.________ vom 12. März 2014 zeigten sich im Weiteren gewisse Missverständnisse. Anstatt von Q.________ sprach G.________ von Winterthur. Wo dies genau ist, schien sie aber nicht zu wissen (pag. 528 Z. 52 und pag. 532 Z. 259 ff.). Ausserdem war sie überzeugt, die Auseinandersetzung, die zur Anzeige führte, habe am 17. Februar 2014 stattgefunden, obwohl dies aufgrund der übrigen Beweismittel am 4. Februar 2014 gewesen sein muss (pag. 527 Z. 42, pag. 531 Z. 202 ff.). Ebenso verwechselte sie die Namen der anwesenden Nachbarin/Freundin von E.________ (pag. 529 Z. 127, pag. 531 Z. 218 f.). Hinzu kommt, dass G.________ nicht so gut Deutsch spricht. Ihre Einvernahmen wurden jeweils auf Kroatisch mit Übersetzung durchgeführt. Wie sie selbst angab, spricht die Privatklägerin jedoch praktisch kein Kroatisch und die Unterhaltungen mit ihr, in denen offenbar sexuelle Handlungen durch den Beschuldigten aufflogen, wurden auf Deutsch geführt (pag. 528 Z. 88). Es bestehen daher gewisse Unsicherheiten, ob G.________ die Äusserungen der Privatklägerin, die – wie aus den Videoeinvernahmen bekannt ist – nicht besonders leicht verständlich spricht, immer genau verstanden hatte. Keiner dieser Umstände und Ungenauigkeiten lässt jedoch die Kernaussage von G.________, nämlich dass die Privatklägerin ihr von sexuellen Übergriffen durch den Beschuldigten erzählt habe, als unglaubhaft erscheinen.
Denn die Kernschilderungen von G.________ über die jeweiligen Geschehnisse, insbesondere wie sie die Privatklägerin über den Beschuldigten ausfragte, sind detailliert und wirken sehr glaubhaft (pag. 364 f.; 371 f.; 527 f.). Sie wurden auch von der Privatklägerin bestätigt. Bezüglich beider Strafanzeigen legte G.________ offen, wie sie die Privatklägerin, welche nichts sagen wollte, in Bezug auf den Beschuldigten ausgefragt hatte (vgl. auch oben zu den Entstehungsgeschichten der Anzeigen Ziff. II.10 4.2. und 10.4.3.). Sie machte folglich keinen Hehl aus der durch sie erfolgten Fragen an die Privatklägerin. Sie fragte die Privatklägerin denn auch nicht grundlos, sondern aus dem nachvollziehbaren Grund aus, weil solche Vorwürfe schon einmal im Raum gestanden hatten. G.________ belastete den Beschuldigten auch nicht übermässig. Sie sagte gar, der Beschuldigte sei immer nett zu ihr gewesen (pag. 368 und 374 Z. 237 ff.). Sie war aber der Meinung, dass er ihre Tochter nur ausgenutzt habe und diese alles habe bezahlen müssen (pag. 374 Z. 248). Zudem hatte sie Kenntnis von der Belästigung der Freundin ihres Sohnes per SMS durch den Beschuldigten am 8. März 2013 (pag. 374 Z. 213 ff.). G.________ hatte zwar eine gewisse Abneigung gegenüber dem Beschuldigten aufgrund der Strafanzeige im Jahr 2010, von Hass sprach sie jedoch erst nach der zweiten (bzw. insgesamt der dritten) Anzeige gegen ihn (pag. 530 Z. 199). Daraus lässt sich nicht schliessen, dass G.________ aus Boshaftigkeit, Rache oder Hass gegenüber dem Beschuldigten absichtlich falsche Aussagen gemacht hätte. Für falsche Anschuldigungen seitens G.________ bestehen keine Hinweise. Auf ihre Aussagen kann im Kern mit der gebotenen Vorsicht, d.h. unter Berücksichtigung der soeben ausgeführten Umstände, abgestellt werden.
Zu Person und Aussagen der Privatklägerin
Vorgeschichte, Umfeld, Charakter
Die Privatklägerin wuchs bei ihrer Mutter auf. Diese soll sich vom Vater der Privatklägerin getrennt haben, als die Privatklägerin zwei Jahre alt gewesen war. Zu Beginn der Trennung habe es Konflikte betreffend die Ausübung des Besuchsrechts des Vaters gegeben. Die Privatklägerin sei verhaltensauffällig gewesen und habe ihre Eltern oft überfordert. Insbesondere habe sie Schwierigkeiten bei der Sprachentwicklung gehabt (vgl. Beilageakten ERZ). Dem Journal der ERZ ist zu entnehmen, dass die Mutter im Frühling 2007 von sexualisiertem Verhalten der Privatklägerin berichtete und dies mit Wochenendbesuchen der Privatklägerin beim Vater in Verbindung gebracht habe (Beilageakten ERZ). Dazu ist festzuhalten, dass das frühe sexualisierte Verhalten der Privatklägerin zum einen einzig auf Angaben der Mutter basiert, zum anderen war der Beschuldigte damals bereits Teil des Lebens der Privatklägerin (vgl. Journal in Beilageakten ERZ). In Bezug auf die angeklagten Vorfälle kann das (angebliche) sexualisierte Verhalten der Privatklägerin im Kleinkindalter daher kaum als relevant bezeichnet werden. In der Schule wurden immer wieder Probleme der Privatklägerin im Umgang mit Nähe und Distanz festgestellt (Aussagen J.________, pag. 396 Z. 131 ff., pag. 397 Z. 152 ff., vgl. auch Polizeirapport pag. 207).
Etwa im Alter der Privatklägerin von drei bis vier Jahren lernte die Mutter den Beschuldigten kennen (vgl. pag. 269 Z. 39 ff., pag. 1002). Wie bereits erwähnt, war diese Beziehung sehr ambivalent. Dass diese Ambivalenz die Privatklägerin stark belastete, kommt insbesondere in deren Aussagen vom 25. Februar 2014 zum Ausdruck. Die Privatklägerin gab damals unter anderem an, ihre Mutter schreibe dem Beschuldigten manchmal, dass sie ihn liebe, das stimme aber gar nicht. Die Psychotherapeutin L.________ gab zu Protokoll, dass sie in der Therapie mit der Privatklägerin immer wieder erfahren habe, dass diese sehr loyal zu beiden Elternteilen sei und sich zurückhalte, Schlechtes über diese zu erzählen. Dies gelte auch gegenüber dem Beschuldigten, da dieser auf der Seite der Mutter stehe (pag. 548 Z. 153 ff.). Weiter ist festzustellen, dass die Privatklägerin hatte den Beschuldigten auch gern gehabt hatte (EV 09.04.2013 Transkript, S. 62). Vor diesem Hintergrund ist es nachvollziehbar, dass die Privatklägerin nicht bereit war, einfach so von sich aus von sexuellen Handlungen des Beschuldigten zu erzählen. Denn sie spürte, dass dies ihre Mutter, die mit dem Beschuldigten eine Liebesbeziehung führte, in Bedrängnis bringen würde. Hinzu kommt die Vorgeschichte des früheren eingestellten Verfahrens, bei dem der Beschuldigte in Untersuchungshaft gekommen war. Die Privatklägerin hatte aussagt, dass der Beschuldigte ihr hierfür die Schuld gegeben habe. Er soll ihr gesagt haben, wenn sie davon erzähle, komme er wieder ins Gefängnis und sie sei dann Schuld (EV 09.04.2013, Transkript S. 12). G.________ gab zu Protokoll, dass die Privatklägerin dies ihr gegenüber so geschildert habe, als sie sie gefragt habe, warum sie es niemandem erzählt habe (pag. 366, 372 Z. 108 f.). Auch gab die Privatklägerin einmal an, dass sie wolle, dass der Beschuldigte da bleibe, weil er ihr fast alles kaufe und weil sie sonst die Söhne des Beschuldigten nicht mehr sehe (EV 10.03.2013, Transkript S. 36). Auch das ist eine nachvollziehbare Begründung, weshalb die Privatklägerin nicht freiwillig von den sexuellen Handlungen erzählen wollte.
Von mehreren befragten Personen wurde die Privatklägerin als lebhaftes Kind beschrieben, das Aufmerksamkeit und Zuneigung sucht (pag. 373 Z. 182 f.; pag. 381 Z. 152 f.; pag. 396 Z. 120 ff.). Derselbe Eindruck entsteht auch bei Sichtung der aktenkundigen Videoeinvernahmen der Privatklägerin. Nicht nur von Familie und Bekannten, sondern auch von ihrer Lehrerin wurde die Privatklägerin als ein sehr ehrliches Kind bezeichnet. Es habe nie Anzeichen gegeben, dass die Privatklägerin lügen würde (pag. 373 Z. 181 f.; pag. 387 Z. 87 f.; pag. 395 Z. 65 ff., pag. 559 Z. 183 ff.). Die Psychotherapeutin L.________ schätzte den Wahrheitsgehalt der Aussagen der Privatklägerin als sehr hoch ein (pag. 548 Z. 151). Auch in den Videoeinvernahmen entsteht der Eindruck, dass die Privatklägerin durchaus in der Lage ist, zwischen Wahrheit und Lüge zu unterscheiden. Vorfälle, bei denen sie selbst gelogen hatte, scheinen ihr in Erinnerung geblieben zu sein. Sie sagte zum Beispiel, ihre Mutter habe auch mal gefragt (vermutlich nach sexuellen Übergriffen des Beschuldigten), da habe sie ihre Mutter angelogen und gesagt, sie wolle fernsehen (wohl um nicht darüber sprechen zu müssen) (EV 25.02.2014).
Wie jedes Kind wünschte sich die Privatklägerin, dass ihre leiblichen Eltern wieder zusammenkommen würden (Aussage Privatklägerin EV vom 15.11.2010, Transkript S. 10, Aussage E.________ pag. 521 Z. 837 ff.). In den Akten finden sich jedoch keine Anhaltspunkte, dass diese Option zum Zeitpunkt der Aussagen der Privatklägerin im vorliegenden Verfahren ernsthaft im Raum gestanden hätte. Im Übrigen sind der damals neunjährigen Privatklägerin derartige manipulative Überlegungen und Fähigkeiten, wonach sie gleich in mehreren Einvernahmen falsche Anschuldigungen gegen den Beschuldigten gemacht hätte, damit dieser ins Gefängnis und ihr Vater zurückkommen würde, schlicht nicht zuzutrauen. Ebenso lässt sich nicht erhärten, dass sie nur um Aufmerksamkeit zu erhalten, wiederholt falsche Anschuldigungen machen würde. Die Privatklägerin begab sich im Vorfeld der Strafanzeige im März 2013 zwar zu ihrer Grossmutter in die Küche und beklagte sich, dass sie nichts Eigenes tun könne, gemeint, dass sie keine Aufmerksamkeit erhalte. Auf die Fragen ihrer Grossmutter zum Beschuldigten wollte sie aber trotzdem zuerst nicht antworten (pag. 364, 371 Z. 85 ff.).
Wie bereits erwähnt, mochte die Privatklägerin den Beschuldigten. Ein besonderes Interesse scheint sie an dessen Söhnen gehabt zu haben (EV 10.03.2013 Transkript, S. 36; EV 25.02.2014; EV 15.10.2010 Transkript, S. 6 f.). Dass sie deshalb trotz möglicher sexueller Übergriffe jeweils gerne mit dem Beschuldigten im Auto nach Chur fahren wollte, um die beiden Söhne abzuholen, oder in den Herbstferien 2013 nicht nach Hause wollte, um weiter mit diesen zu spielen, ist ihrer Glaubwürdigkeit nicht abträglich.
Die schwierige Vorgeschichte der Privatklägerin und ihr Umfeld geben insgesamt keine hinreichend Anhaltspunkte zur Annahme, dass es ihr grundsätzlich nicht möglich wäre, wahrheitsgemässe Aussagen zu machen. Vielmehr sprechen die Aussagen der Privatklägerin dafür, dass sie sehr wohl in der Lage war, wahrheitsgemäss auszusagen.
Psychiatrische und psychologische Beurteilungen der Privatklägerin
Die aktenkundigen ärztlichen Berichte über die Privatklägerin (vgl. oben Ziff. II.7.1.11) stützten sich bei der Anamnese auf die Angaben von E.________ und gingen daher von einem sexuellen Missbrauch der Privatklägerin durch den Beschuldigten aus. Es wäre zwar wünschenswert gewesen, dass die Ärzte bedacht hätten, dass (noch) keine Verurteilung des Beschuldigten erfolgt ist, und sich in Bezug auf die Tatsache des sexuellen Missbrauchs in ihren Berichten vorsichtiger geäussert hätten. Ärzte sind jedoch in ihrer Arbeit für ihre Beurteilung und Behandlung auf die Angaben ihrer Patienten angewiesen. Die mehrfach gestellte Diagnose der posttraumatischen Belastungsstörung beruhte aber nicht alleine auf den Angaben von E.________, sondern auch auf weiteren Beobachtungen der Fachpersonen. Eindrücklich sind denn auch die Angaben der Therapeutinnen L.________ und Dr. med. R.________, die unabhängig von einander von übermässig langen Toilettenbesuchen der Privatklägerin in ihren Praxen berichteten. Dr. R.________ erwähnte ein Händewaschritual der Privatklägerin. Beide sahen darin einen Zusammenhang zu einem sexuellen Missbrauch (pag. 546 Z. 82 ff., pag. 1340). Neben E.________ berichtete im Übrigen gemäss Gutachten der KESB auch die Tagesschulleiterin von einem bei der Privatklägerin festgestellten Sauberkeitszwang (pag. 976).
Dass ein auffälliges Verhalten der Privatklägerin, das mit grosser Wahrscheinlichkeit mit einer Traumatisierung in Verbindung steht, vorhanden war, erachtet die Kammer aufgrund der vorhandenen Berichte für erwiesen. Es beweist selbstverständlich nicht das Stattfinden der sexuellen Übergriffe durch den Beschuldigten, ist aber damit kompatibel und daher ein gewichtiges Indiz dafür.
Suggestiveinflüsse durch das Umfeld und pornografische Erzeugnisse
Der Beschuldigte behauptete, die Privatklägerin sei durch die Familie von E.________ bearbeitet und manipuliert worden (pag. 274 Z. 287 f.). G.________ und I.________ stritten eine Beeinflussung der Aussagen der Privatklägerin jedoch ausdrücklich ab (G.________ pag. 375 Z. 270 ff.; I.________ pag. 390 Z. 210 f.). Dass der Privatklägerin vor den polizeilichen Einvernahmen Fragen gestellt wurden, verheimlichte hingegen niemand. In den Einvernahmen deklarierte die Privatklägerin mehrheitlich zumindest auf Nachfrage, wenn eine Aussage nicht von ihr, sondern beispielsweise von ihrer Mutter stammte (EV 09.04.2013 Transkript, S. 13, S. 77). An gewissen Stellen ist auch klar erkennbar, dass die Privatklägerin Äusserungen von Erwachsenen wiedergab (Bsp. EV 09.04.2013 Transkript, S. 7: der Beschuldigte mache nicht einmal einen Kaffee; S. 68: Sie wisse jetzt, dass es nicht so gut sei, dass Kinder so etwas wissen). Bei Äusserungen zu den angeblichen Taten des Beschuldigten sind ihre Beschreibungen hingegen in kindlicher Sprache und erfolgten ohne Hinweise auf Einflüsse von Erwachsenen oder den Eindruck von auswendig Gelerntem. In Bezug auf die Äusserungen, die die Privatklägerin in der Therapie bei L.________ machte, nahm auch diese an, dass die gewählten Wörter zu den Vorfällen von der Privatklägerin selbst stammen würden (pag. 549 Z. 159). Die kindlichen Beschreibungen sprechen gegen eine Fremdbeeinflussung der Aussagen der Privatklägerin und damit für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin.
In den Einvernahmen der Privatklägerin ist sodann erkennbar, dass sie vorgängig mit anderen Personen über die Übergriffe gesprochen hatte und ihr beispielsweise gesagt wurde, dass der Beschuldigte so etwas nicht machen dürfe (vgl. EV 10.03.2013 Transkript, S. 17; EV 09.04.2013 Transkript, S. 76) oder er sei das letzte Mal wieder aus dem Gefängnis gekommen, weil sie es nicht zwei Mal gesagt habe (vgl. EV 09.04.2013 Transkript, S. 13) etc. Darauf, dass von den Erwachsenen inhaltlich in Bezug auf die Vorwürfe der sexuellen Handlungen des Beschuldigten auf die Privatklägerin Einfluss genommen worden wäre, lassen sich in den Videoeinvernahmen der Privatklägerin jedoch keine Hinweise finden. Es wurden ihr zwar Fragen gestellt, was auch eine gewisse Einflussnahme darzustellen vermag, die Aussagen der Privatklägerin bei der Polizei jedoch keineswegs nutzlos macht. G.________ fragte die Privatklägerin, ob sie noch wisse, warum der Beschuldigte damals (2010) ins Gefängnis gekommen sei und ob er dasselbe immer noch mache (pag. 372 Z. 101 ff.). In diesem Zusammenhang zu «früher», vor dem ersten Gefängnisaufenthalt des Beschuldigten, soll die Privatklägerin G.________ von den Vorfällen mit dem Jogurt erzählt haben (vgl. pag. 364, pag. 372 Z. 127 f.). Da die Frage von G.________ sich auf «früher» bezog, ist die Antwort der Privatklägerin nachvollziehbar. In der polizeilichen Einvernahme vermochte die Privatklägerin dann diese «früheren» Vorfällen von denjenigen, die nach der Rückkehr des Beschuldigten aus seiner ersten Untersuchungshaft stattfanden bzw. die in casu zu beurteilenden Vorfälle, klar abzugrenzen (vgl. EV 10.03.2013 Transkript, S. 35; EV 09.04.2013 Transkript, S. 48). Sie machte bei der Polizei neue Schilderungen, die sie bei G.________ nicht machte. Die Privatklägerin machte gegenüber der Polizei generell mehr, andere und detailliertere Angaben als gemäss Aussagen der erwachsenen Auskunftspersonen ihnen gegenüber. Bei einer Vorgabe des Aussageinhalts durch Erwachsene wäre jedoch gerade zu erwarten, dass die Privatklägerin dieselben Aussagen wie die Erwachsenen machen würde. Der Inhalt ihrer Aussagen zu den sexuellen Handlungen des Beschuldigten wurde der Privatklägerin folglich nicht durch ihr Umfeld vorgegeben.
Das Aussageverhalten der Erwachsenen kann selbstredend nicht der Privatklägerin angelastet werden. Die Behauptung der Verteidigung, wonach sinngemäss das Lügen der Mutter auch Lügen der Privatklägerin nahelege (vgl. pag. 1001; pag. 1630), ist nicht haltbar. Auf die Aussagen der Erwachsenen, die wiedergaben, was ihrer Meinung nach die Privatklägerin gesagt haben solle, ist nur beschränkt Verlass. Es besteht das Risiko von Missverständnissen und Halbwahrheiten aufgrund von Sprachbarrieren und der nicht immer leicht verständlichen Art der Privatklägerin zu sprechen oder auch aufgrund der grossen Emotionalität des Themas. Bei E.________ kommt hinzu, dass sie aufgrund der Vorwürfe, die sie sich selbst machte, die Berichte der Privatklägerin über allfällige sexuelle Handlungen gar nicht hören und wahrhaben wollte. Wenn nun die Privatklägerin in ihren Einvernahmen nicht genau dasselbe sagte, wie beispielsweise G.________ oder E.________, heisst das keineswegs, dass die Aussagen der Privatklägerin bei der Polizei nicht stimmen.
Im Übrigen muss davon ausgegangen werden, dass die Privatklägerin bereits in sehr jungem Alter mit pornografischem Videomaterial in Kontakt gekommen war. Sie gab an, dass sie solche Dinge auch selbständig am Computer geschaut habe (EV 15.10.2010 Transkript, S. 40 f.; EV 09.04.2013 Transkript, S. 67 f.). Die Privatklägerin war somit ein Kind, das Kenntnisse von Sexualität hatte, die nicht altersgemäss waren. Das heisst aber noch nicht, dass sie deswegen sexuelle Missbrauchshandlungen durch den Beschuldigten erfinden würde. Was für pornografisches Material die Privatklägerin tatsächlich gesehen hat, ist nicht feststellbar. Allerdings wäre es eine ungeheuerliche schauspielerische Leistung bzw. bräuchte es eine riesige Vorstellungskraft der Privatklägerin, um Inhalte einschlägiger Videos auf sich selbst und den Beschuldigten und an ihr bekannte Orte zu übertragen und gar noch die Positionen nachzustellen. Nach Auffassung der Kammer ist der Privatklägerin das nicht zuzutrauen. In den Einvernahmevideos von ihr entsteht zudem in keiner Weise der Eindruck, dass die Privatklägerin per se unfähig wäre, zwischen Realität und Fiktion zu unterscheiden (vgl. auch oben Ziff. II.10.8.1.).
Aussageverhalten und Aussagen der Privatklägerin
Das unruhige und unkonzentrierte Verhalten der Privatklägerin anlässlich ihrer Videoeinvernahmen sowie gewisse erkennbare Schwierigkeiten im Sprachgebrauch erschweren die Würdigung ihrer Aussagen. Die Verteidigung warf gegen die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin ein, dass diese kein traumatisiertes Verhalten an den Tag lege. Dazu ist zu bemerken, dass es kein übliches Opferverhalten gibt. Dass die Privatklägerin in Einvernahmepausen unter anderem herumtanzte oder in die Kamera winkte und weder weinte noch sonst verstört oder traumatisiert wirkte, spricht weder für noch gegen ihre Glaubwürdigkeit. Auf die Gründe, warum die Privatklägerin mehrfach nicht einfach von sich aus frei berichtete, wurde bereits eingegangen.
In der letzten Einvernahme vom 25. Februar 2014 erzählte die Privatklägerin sehr lebhaft, detailreich und in kindlichem Stil von den Geschehnissen während den Herbstferien 2013 und wie es dazu kam, dass sie und ihre Mutter eine Woche beim Beschuldigten verbrachten. Sie erzählte mehrheitlich frei, von sich aus, ohne vorformulierte Fragen der Polizistin. Sie war auch in der Lage, wieder auf bereits Erwähntes zurückzukommen und es zu ergänzen. Eindrücklich ist insbesondere der Beschrieb des Kinobesuchs, bei dem es gemäss Aussage der Privatklägerin zu einer sexuellen Handlung des Beschuldigten gekommen sei. Dieser ist derart originell und die Privatklägerin schilderte mit Gesten und Nachstellungen, sodass er schlicht nicht erfunden sein kann. Sie ist auch in der Lage, ihre Gefühle in der damaligen Situation wiederzugeben. Sie sagte ganz entrüstet, dass sie doch habe ins Kino gehen wollen. Der Beschuldigte habe ihr vor dem Kino gesagt, dass sie nicht mit dürfe, wenn sie das nicht für ihn mache. Sie war also im Zwiespalt. Mit den anderen Kindern ins Kino zu können, war für sie aber klar von übergeordneter Bedeutung. Im Weiteren kann sie den Vorfall im Kino auch mit einem anderen Vorfall verknüpfen: Der Beschuldigte habe es im Kino gleich gemacht wie zu Hause mit dem Kissen. Den Vorfall im Kino erzählte die Privatklägerin auch ihrer Therapeutin, ihrem Vater und M.________ (siehe oben Ziff. II.10.4.3), was auch für tatsächlich Erlebtes spricht. Ebenfalls für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen spricht, dass die Privatklägerin die Geschehnisse in dieser Einvernahme zeitlich und räumlich klar einordnen kann. Ihre Angaben beispielsweise in Bezug auf das Treffen mit dem Beschuldigten in Jegenstorf (vgl. oben Ziff. II.10.4.3.), oder dass ihre Mutter während der Woche einmal gegen ihren Willen habe nach Hause gehen wollen und erst nach dem «Gstürm» (gemeint ist der 4. Februar 2014) von einem Heim die Rede gewesen sei, sind eindrücklich und stimmen mit denjenigen ihrer Mutter überein. Dass sie ein Handy geschenkt erhielt, schilderte die Privatklägerin gar gleich wie der Beschuldigte (pag. 483 Z. 293 ff.). Die Kammer verkennt nicht, dass in den Aussagen der Privatklägerin auch Unklarheiten und gewisse Widersprüche vorhanden sind. Sie vermochte sich beispielsweise nicht daran zu erinnern, ob sie im Gang den Penis des Beschuldigten in den Mund genommen habe oder nicht. M.________ erzählte sie angeblich, der Beschuldigte habe sie im Gang unten berührt (pag. 558 Z. 113 ff.). Diese Ungereimtheiten vermögen die erwähnten Kriterien, die für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin sprechen, jedoch nicht aufzuwiegen. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die Aussagen der Privatklägerin in ihrer Einvernahme vom 25. Februar 2014 schlicht nicht erfunden sein können. Diese Tatsache wirkt sich auch auf die Würdigung ihrer früheren Aussagen aus.
Die Aussagen der Privatklägerin bei ihren Einvernahmen vom 10. März 2013 und vom 9. April 2013 sind zwar weniger detailliert, zum Teil ungenau und die Privatklägerin konnte sich teilweise nicht erinnern. Dabei ist jedoch zu beachten, dass die Privatklägerin bei diesen Einvernahmen zum einen noch jünger war. Zum anderen betrafen die Befragungen einen Tatzeitraum von über zwei Jahren, in dem es angeblich immer wieder zu Übergriffen kam. Bei der grossen Häufigkeit der Vorfälle gemäss Aussagen der Privatklägerin ist es aus Sicht der Kammer nachvollziehbar, dass sie die einzelnen Vorfälle teilweise nicht mehr zu individualisieren vermochte. Vor allem die zeitliche Einordnung und Angaben zur Häufigkeit der Vorfälle bereiteten der Privatklägerin denn auch grosse Mühe. Ihre Aussagen zu den Fragen, wann der letzte Vorfall gewesen sei oder wie oft es zu Vorfällen gekommen sei, blieben vage und widersprüchlich. Allerdings ist wiederum nachvollziehbar, dass die zeitliche Einordnung von angeblich zahlreichen Geschehnissen für die Privatklägerin schwierig vorzunehmen ist. Die Privatklägerin war hingegen in der Lage, die neuen Vorfälle nach der Rückkehr des Beschuldigten aus der Untersuchungshaft klar von den früheren Vorfällen im eingestellten Verfahren (Penis in Jogurt) abzugrenzen (vgl. EV 10.03.2013 Transkript, S. 35; EV 09.04.2013 Transkript, S. 48). Bei der Frage nach früheren Vorfällen erzählte die Privatklägerin konstant, wie der Beschuldigte ihr damals die Augen verband, wobei sie unten ein bisschen rausschielen konnte, er dann Jogurt auf seinen Penis strich und ihn ihr in den Mund tat. Besonders eindrücklich ist dabei, wie sie schilderte, dass der Beschuldigten gesagt habe, sein Penis sei ein Lollipop, worauf sie gefragt habe, ob sie beissen dürfe (EV 09.04.2013 Transkript, S. 48 f.; EV 15.10.2010 Transkript, S. 7 ff., S. 28). Die Privatklägerin war in ihrem jungen Alter also in der Lage, dasselbe im Rahmen von drei Einvernahmen, wobei zwischen der ersten und der zweiten über zwei Jahre lagen, wiederholt mit unterschiedlichen Worten glaubhaft zu beschreiben. Die Privatklägerin schilderte, dass sie nach der Rückkehr des Beschuldigten aus dem Gefängnis wieder dessen Penis habe in den Mund nehmen müssen, dann aber ohne verbundene Augen (EV 09.04.2013 Transkript, S. 55). Diese Abgrenzung und Konstanz der Aussagen sprechen deutlich für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin.
In der Einvernahme vom 9. April 2013 hielt die befragende Polizistin der Privatklägerin die sexuellen Handlungen des Beschuldigten, wie sie die Privatklägerin in der Einvernahme vom 10. März 2013 geschildert hatte, der Privatklägerin allesamt vor. Die einzig bestätigenden Angaben der Privatklägerin in dieser Einvernahme sind nur von beschränktem Beweiswert. Allerdings bestätigte die Privatklägerin trotz den Vorhalten nicht nur, sondern ergänzte teilweise auch von sich aus mit überraschenden neuen Details und mit Gesten. Der Privatklägerin wurde beispielsweise die Aussage, der Beschuldigte habe seinen Penis zwischen ihren Oberschenkel gerieben, vorgehalten. Daraufhin zeigte die Privatklägerin mit den Händen eine Reibbewegung zwischen den Oberschenkeln vor und versuchte die Position des Beschuldigten vorzuzeigen (Transkript, S. 20 f.). Später in der Einvernahme erwähnte sie diesen Vorfall mit den Oberschenkeln dann von sich aus wieder (EV 09.04.2013 Transkript, S. 78). Solche Gesten, Nachstellungen und das Zurückkommen auf frühere Aussagen, sprechen für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin.
Im Weiteren hatte die Kammer bei den Einvernahmen vom 10. März und vom 9. April 2013 den Eindruck, dass die Privatklägerin (den Befragerinnen) gefallen wollte. So sagte sie manchmal auf eine Frage einfach etwas, ergänzte aber dann doch, dass sie sich nicht sicher sei, oder korrigierte wieder (Bsp. EV 09.04.2013 Transkript, S. 17). Die Privatklägerin gestand mehrmals ein, dass sie etwas nicht mehr genau wisse. Es gibt auch Stellen, an denen die Befragerin der Privatklägerin einen Vorhalt machte, diese dann aber korrigierte, dass das nicht so gewesen sei. Bei der Frage, ob der Beschuldigte seine Finger in ihre Vagina gesteckt habe, fragte die Privatklägerin nach, ob ganz hinein gemeint sei, und präzisierte und zeigte vor, dass er nicht ganz hinein sei (EV 09.04.2013 Transkript, S. 30). Korrekturen und Einräumen von Erinnerungslücken sind Realitätskriterien und sprechen für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin.
Die Privatklägerin machte auch positive Aussagen über den Beschuldigten und belastete ihn nicht übermässig. Obwohl in der Einvernahme vom 9. April 2013 hartnäckig und auch suggestiv danach gefragt wurde, ob der Beschuldigte ihr Geschenke versprochen hatte, wenn sie bei den sexuellen Handlungen mitmachte, liess sich die zwar verunsicherte Privatklägerin nicht dazu bringen zu sagen, dass dies so gewesen sei (Transkript, S. 60 f.). Offenbar hatte der Beschuldigte ihr zwar Geschenke gemacht, aber diese nicht konkret als Druckmittel eingesetzt. Auch auf vorformulierte Frage, ob der Beschuldigte gesagt habe, er werde sie schlagen oder werde böse oder sonst etwas, wenn sie jemandem davon erzähle, verneinte die Privatklägerin deutlich (EV 09.04.2013 Transkript, S. 63 f.). Sie sagte auch, dass der Beschuldigte sie nie nackt fotografiert habe (EV 10.03.2013 Transkript, S. 39). Die fehlende übermässige Belastung stellt ein weiteres Realitätskriterium dar.
Viele Äusserungen der Privatklägerin sind äusserst originell. Aus Sicht der Kammer ist schlicht ausgeschlossen, dass die Privatklägerin diese Äusserungen und Anschuldigungen erfunden hätte. Seltsam ist zum Beispiel die Erzählung und Nachstellung vom Spielen des Beschuldigten mit ihr auf dem Bürostuhl mit Vor- und Rückbewegungen (EV 09.04.2013 Transkript, S. 45). Auch die geschilderten Vorfälle beim Autofahren sind originell (EV 09.04.2013 Transkript, S. 22 ff.). Bemerkenswert ist ausserdem, dass die Privatklägerin an zwei Stellen Äusserungen des Beschuldigten ihr gegenüber direkt zitierte. Dafür wechselte sie vom Berndeutschen in ein gebrochenes Hochdeutsch, wie es der Beschuldigte tatsächlich spricht:
Komm, habe hier noch tolle Videos für dich (EV vom 10.03.2013, Transkript S. 38, zur Pornografie)
Tu ein bisschen spielä (EV vom 09.04.2013 Transkript, S. 23, betreffend Aufforderung des Beschuldigten im Auto, wonach sie seinen Penis berühren soll)
Bei der Frage, ob aus dem Penis des Beschuldigten mal etwas rausgekommen sei, machte die Privatklägerin interessanter Weise wiederholt von sich aus eine Verknüpfung zu einem Vorfall im Keller (EV 10.03.2013 Transkript, S. 27; EV 09.04.2013 Transkript, S. 24). All die erwähnten Umstände – zeitliche Abgrenzungen, Konstanz von Aussagen, Gesten und Nachstellungen, Zurückkommen auf gemachte Aussagen, Einräumen von Erinnerungslücken, Korrekturen, keine übermässige Belastung, Originalität, direkte Zitate, Verknüpfungen – stellen Realitätskriterien dar, die für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin sprechen.
Die Kammer verkennt jedoch nicht, dass in den Aussagen der Privatklägerin durchaus Widersprüche vorhanden sind. Wie bereits erwähnt, gab sie teilweise unkonzentrierte Antworten, die sie aber auch wieder korrigierte. An wenigen Stellen lassen sich die Widersprüche hingegen nicht auflösen. Insbesondere sagte sie zuerst, auf der Terrasse sei nie etwas passiert (EV 09.04.2013 Transkript, S. 37) und schilderte dann im Anschluss doch einen Vorfall an dieser Stelle (EV 09.04.2013 Transkript, S. 43 f.). Die Widersprüchlichkeiten sind aber nicht derart, dass die gesamten Aussagen der Privatklägerin dadurch unglaubhaft wirken würden.
Wie aus der Befragung der Vorinstanz hervor geht, mass sie der Frage, ob es in der Wohnung am N.________(Adresse) eine Küchentür gab, ein gewisses Gewicht zu (vgl. pag. 1356 und 1360). Sie tat dies wohl, weil die Privatklägerin in der Einvernahme vom 15. November 2010 im eingestellten Verfahren erzählt hatte, der Beschuldigte habe die Küchentür geschlossen, obwohl eine solche in der Wohnung am Bergackerweg nicht vorhanden war. Dazu ist zu bemerken, dass dieser Punkt für die Würdigung der Aussagen im aktuellen Strafverfahren nicht von Bedeutung ist. Zudem lässt eine Aussage der Privatklägerin in ihrer Einvernahme vom 9. April 2013 (Transkript, S. 51 f.) die Vermutung zu, dass der im eingestellten Verfahren geschilderte Vorfall in der Küche noch nicht am Bergackerweg, sondern in einer vorherigen Wohnung stattgefunden habe könnte. Die Einvernahmen vom 10. März 2013, vom 9. April 2013 und vom 25. Februar 2014 enthalten zahlreiche Realitätskriterien, die die bestehenden Schwierigkeiten ohne Weiteres aufwiegen. Es fiel der Privatklägerin zwar nicht leicht, verständliche Aussagen zu machen, ihre Angaben wirken aber, wie dargelegt, grundsätzlich glaubhaft.
Zwischenfazit
Aus dem Gesagten ergibt sich ein stimmiges Gesamtbild. Während der Beschuldigte unglaubhaft aussagte, wirken die Aussagen der jungen Privatklägerin weitgehend glaubhaft. Unter Berücksichtigung aller erschwerenden Umstände – Vorgeschichte, Entstehung der Anzeigen und mögliche Suggestiveinflüsse – sind zahlreiche Realitätskriterien vorhanden, die für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin sprechen. Auch das erstellte Gutachten hielt die Aussagen der Privatklägerin für verwertbar, da sie vielfach nur auf einer tatsächlichen Erlebnisgrundlage gemacht werden könnten. Es ist der Privatklägerin zu glauben. Auf ihre Aussagen kann grundsätzlich abgestellt werden. Es bleibt im Einzelnen zu prüfen, ob ihre Angaben in Bezug auf die einzelnen Vorwürfe hinreichend konkretisiert sind.
Zu den Vorwürfen vom 7. bis 13. Oktober 2013 (Herbstferien)
Umstände der Herbstferien 2013
Es ist unbestritten, dass die Privatklägerin sich in der letzten Herbstferienwoche 2013 gemeinsam mit ihrer Mutter eine Woche beim Beschuldigten zu Hause aufhielt. Der Beschuldigte hatte seine Söhne zu Besuch und E.________ musste tagsüber arbeiten. Die Umstände im Vorfeld, während dieser Herbstferienwoche und vor allem danach wurden bereits vorne im Rahmen der Entstehungsgeschichte der Strafanzeige vom Februar 2014 beschrieben. Darauf wird verwiesen (vgl. oben Ziff. II.10.4.3.). Die Privatklägerin war bereits bei einem früheren Treffen ihrer Mutter mit dem Beschuldigten anwesend. Dieses fand in Jegenstorf statt und wurde von der Privatklägerin detailliert und glaubhaft und in Übereinstimmung mit den Aussagen von E.________ geschildert (vgl. EV Privatklägerin 25.02.2014; pag. 513 Z. 422 ff.). Vor dem Aufenthalt beim Beschuldigten hatte E.________ eine SMS angeblich vom Sohn des Beschuldigten erhalten, wonach dieser die Privatklägerin vermisse und gerne sehen möchte (EV Privatklägerin 25.02.2014; E.________ pag. 507 f. Z. 129 ff.; K.________ pag. 538 Z. 28 f.; M.________ pag. 557 Z. 60 ff.).
10.10.2 Vorwurf Kino (AKS Ziff. I.1.2. Punkt 3)
Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, im Kino eine Jacke auf die Beine der neben ihm sitzenden Privatklägerin gelegt und seine Hand in ihre Hosen eingeführt und sie im Intimbereich äusserlich berührt und gestreichelt zu haben. Dass der Beschuldigte zwischen dem 7. und 13. Oktober 2013 mit seinen Söhnen und der Privatklägerin die Nachmittagsvorstellung der Films «Turbo» im Kino Pathé Westside in Bern Brünnen besuchte, ist unbestritten.
Wie bereits erwähnt, sind die Schilderungen der Privatklägerin in der Videoeinvernahme vom 25. Februar 2014 zum Vorfall im Kino ganz besonders originell, detailreich und glaubhaft (vgl. Ziff. II.10.8.4.). Sie vermochte die Sitzordnung klar aufzuzeigen und zu illustrieren, wie sie vorne auf den Bildschirm schauen wollte oder dass sie dreieckige Chips gegessen hätten. Die Privatklägerin schilderte eindrücklich mit Wiedergabe von Gefühlen, wie der Beschuldigte sie nicht ins Kino habe mitnehmen wollen, wenn sie nicht mitmache, sie aber unbedingt habe ins Kino gehen wollen und die Söhne des Beschuldigten sie zum Glück auch hätten dabei haben wollen. Sie gab auch sinngemäss die Konversation mit dem Beschuldigten wieder, der gesagt habe, dann würden sie es halt gerade im Kino machen. Als sie gesagt habe, dass es dann alle sehen würden, habe er gesagt, er tue einfach die Jacke drüber. Der Beschuldigte habe während dem Film eine Jacke über ihren Schoss gelegt – so wie ein anderes Mal das Kissen – und habe ihr in die Hosen, unter die Unterhosen gegriffen. Es sei so ein Berühren gewesen, wie wenn sie nach dem Pinkeln unten putze. Es habe nur kurz gedauert. Er habe dann nochmal gewollt, da habe sie nein gesagt. L.________, M.________, K.________ und G.________ gaben zu Protokoll, dass die Privatklägerin ihnen in etwa so von diesem Vorfall erzählt habe (pag. 545 Z. 16 ff.; pag. 558 Z. 102 ff.; pag. 538 Z. 35 ff.; pag. 528 Z. 74 ff.). Einzig E.________ behauptete, die Privatklägerin habe ihr erzählt, der Beschuldigte habe die Jacke über seinen Schoss gelegt und sie habe ihm am Penis reiben müssen (pag. 511 Z. 318 ff.). Auf diese Behauptung kann nicht abgestellt werden.
Der Beschuldigte stritt die sexuelle Handlung im Kino ab. Er meinte, er habe die Privatklägerin eigentlich nicht mit ins Kino nehmen wollen, weil er sie nicht mehr habe finanzieren wollen (pag. 470 Z. 75 f.). In derselben Woche kaufte er ihr aber unbestrittenermassen ein Handy. Den Vorhalt, er habe vorgeschlagen, die Buben sollen alleine ins Kino gehen, damit er die Privatklägerin im Auto berühren könne, konterte der Beschuldigte folgendermassen: Das ganze Parking im Westside würde Video überwacht und es würden überall Leute rum laufen. Zudem könne man minderjährige Kinder nicht alleine ins Kino lassen (pag. 482 Z. 247 f.). Die Aussage betreffend Videoüberwachung mutet besonders seltsam an. Nach Angabe des Beschuldigten sass die Privatklägerin nicht neben ihm. Die Kinder hätten während der Vorstellung die Plätze getauscht, die Privatklägerin sei aber sitzen geblieben (pag. 482 Z. 258 ff.). Der Beschuldigte verstrickt sich hier in Ausflüchte, die seine Aussage unglaubhaft wirken lassen.
Die Kammer ist aufgrund der vorhandenen Beweismittel klar der Ansicht, dass sich der Vorfall im Kino so wie von der Privatklägerin geschildert tatsächlich zugetragen hat. Der angeklagte Sachverhalt ist erstellt.
10.10.3 Vorwurf (evtl. versuchter) Oralverkehr (AKS Ziff. I.1.2. Punkt 2)
Gemäss Anklage soll der Beschuldigte in der Woche vom 7. Bis am 13. Oktober 2013 im Gang seiner Wohnung seinen Penis entblösst und die Privatklägerin aufgefordert haben, diesen in den Mund zu nehmen, was sie aber vermutlich nicht getan habe. Die Privatklägerin sagte zu Beginn ihrer Einvernahme vom 25. Februar 2014 frei aus, der Beschuldigte habe u.a. von ihr verlangt, dass sie sein Schnäbi in den Mund nehme, ohne dazu etwas auszuführen. Später in der Einvernahme wurde ihr diese Aussage vorgehalten, worauf sie ausführte, er habe ihr das einfach gesagt. Sie sei sich nicht sicher, ob sie es gemacht habe, sie denke nicht. Auf Frage meinte sie, es sei im Gang der Wohnung gewesen, während sich die Söhne des Beschuldigten im Wohnzimmer aufgehalten hätten. Er habe das Schnäbi hervorgenommen und habe gesagt, sie solle dran lecken.
Diesen Vorfall scheint die Privatklägerin ausser der Polizei niemandem so erzählt zu haben. M.________ gab an, die Privatklägerin habe ihr gesagt, der Beschuldigte habe sie in den Gang gerufen, als die Buben am Spielen oder am Computer gewesen seien, und habe sie unten berührt (pag. 558 Z. 113 ff.). Der Beschuldigte stritt den Vorfall ab mit der Begründung, es habe überall Glastüren und es würden viele Leute dort wohnen (pag. 483 Z. 276 f.). Diese Argumentation ist zwar wenig überzeugend, aber auch die Aussagen der Privatklägerin diesbezüglich sind zu wenig konkret. Die Privatklägerin konnte nicht sagen, ob sie der angeblichen Aufforderung des Beschuldigten Folge leistete oder nicht. Aufgrund dieser Unsicherheiten kann der angeklagte Sachverhalt nicht zweifelsfrei erstellt werden. In Bezug auf diesen Anklagevorwurf hat im Zweifel für den Angeklagten ein Freispruch zu ergehen.
10.10.4 Vorwurf Kissen (AKS Ziff. I.1.2. Punkt 1)
Auch während der Herbstferien 2013 soll der Beschuldigte bei sich zu Hause auf dem Sofa ein Kissen über die Beine der Privatklägerin gelegt, ihre Hosen geöffnet, seine Hand in diese eingeführt und sie mit den Fingern im Intimbereich äusserlich berührt bzw. gestreichelt haben. Die Privatklägerin sagte von sich aus, einmal, als der Sohn des Beschuldigten gespielt habe, habe der Beschuldigte das Kissen über ihren Schoss getan und sie unten berührt («unne aglängt» mit zwischen die Beine Zeigen; EV 25.02.2014 ab Zeitindex 14:32). Auf Frage sagte sie, sie sei auf dem Sofa gewesen. Der Beschuldigte habe ihr in die Hose gegriffen. Sie machte dazu eine Geste mit ihrer Hand in den Hosenbund. Ihre Hose habe er aufgemacht, was sie auch vorzeigte. Bei ihrer Aussage zum Vorfall im Kino stellte die Privatklägerin dann eine Verknüpfung zu diesem Vorfall mit dem Kissen her (EV 25.02.2014 Zeitindex 14:34).
Von diesem Vorfall scheint die Privatklägerin ausser der Polizei niemandem erzählt zu haben. Die Schilderung der Privatklägerin ist zwar knapp, passt aber zu anderen Vorfällen, insbesondere eben demjenigen im Kino. Sie wirkt sodann insbesondere aufgrund der vielen Gesten der Privatklägerin sehr glaubhaft. Auch dass der Beschuldigte hier offenbar in Anwesenheit seiner Söhne handelte, ist in Anbetracht der übrigen Vorwürfe nicht abwegig. Es wird auf die Aussage der Privatklägerin abgestellt. Der angeklagte Sachverhalt ist damit erstellt.
10.11 Zu den Vorwürfen von Dezember 2010 bis ca. Ende Februar/Anfang März 2013
Hintergründe
Die Vorgeschichte zu den zu würdigenden Aussagen der Privatklägerin betreffend den Tatzeitraum von Dezember 2010 bis ca. Ende Februar/Anfang März 2013 wurde bereits geschildert. Sie folgten auf ein bereits eingestelltes Strafverfahren mit Vorwürfen ähnlicher Art (vgl. oben Ziff. II.10.4.1) und erfolgten nach einer Anzeige durch die Grossmutter G.________, die die Privatklägerin ausgefragt hatte (vgl. oben Ziff. II.10.4.2). Der Beschuldigte beaufsichtigte die Privatklägerin in dieser Zeit oft alleine abends, wenn diese aus der Tagesschule zurückkehrte, bevor E.________ Feierabend hatte (vgl. Aussage E.________ pag. 349 Z. 113 ff.; indirekt Beschuldigter pag. 288 Z. 174 f.; Erhebung Arbeitszeiten E.________ pag. 220 ff.). Ausserdem nahm er die Privatklägerin wiederholt in seinem Auto mit, wenn er nach Chur fuhr, um dort seine Söhne abzuholen (E.________ pag. 339 Z. 171; Beschuldigter pag. 298 Z. 185 f.). Tatgelegenheiten waren für den Beschuldigten somit vorhanden.
10.11.2 Oralverkehr (AKS Ziff. I.1.1. Punkt 1)
Angeklagt ist Oralverkehr des Beschuldigten mit der Privatklägerin in unbekannter Anzahl in der Wohnung am N.________(Adresse) in O.________, einmal auf der Wohnungsterrasse ohne Samenerguss und einmal im Keller der Liegenschaft mit Samenerguss ausserhalb von ihr. Vorwürfe gegen den Beschuldigten in Bezug auf Oralverkehr mit der Privatklägerin gab es bereits im eingestellten Strafverfahren.
Dass der Beschuldigte ihr seinen Penis in den Mund tue, sagte die Privatklägerin im hier zu beurteilenden Verfahren zuerst in ihrer Einvernahme vom 10. März 2013 (Transkript, S. 22): «Ihm sis Pipi tuet er mir i ds Muu». Dies sagte sie erst, nachdem sie zuerst nichts erzählen wollte, weil es ihr peinlich sei und eine Art Ratespiel mit der Befragerin gespielt hatte. Die Privatklägerin gab der Befragerin den Hinweis, man mache das im Bett, nicht grad nackt, in den Unterhosen oder so (Transkript, S. 17). Es wurde wiederholt gefragt, was der Beschuldigte dann mache. Die Antwort wurde der Privatklägerin aber nicht vorgegeben. Auf Frage drückte die Privatklägerin das Empfinden aus, dass es eklig («chli grusig») sei für sie (Transkript, S. 22 auch S. 25 oben). Sie beschrieb dann, dass der Beschuldigte seinen Penis aus den Unterhosen nehme, dass sie sitzen müsse, während er stehe. Es gehe raus und rein («wäg und inne»), wozu sie die Bewegung vorzeigte. Es dauere 20 oder so fünf Sekunden oder so. Sie müsse das halt machen, damit er sie in Ruhe lasse (EV 10.03.2013 Transkript, S. 23 ff.). Danach, glaube sie, gehe er es (Pipi) glaublich waschen (Transkript, S. 25). In der Einvernahme vom 9. April 2013 wurde der Privatklägerin das Stattfinden von Oralverkehr vorgehalten. Sie sagte es sei «viel» vorgekommen (EV 09.04.2013 Transkript, S. 16). Sie machte eine Abgrenzung zu den früheren Vorfällen, die Thema des eingestellten Strafverfahrens waren. Als der Beschuldigte (nach dem Gefängnis) wieder angefangen habe, habe sie es in den Mund genommen, aber gewusst, dass es sein Pipi sei. Zuvor hatte sie erzählt, dass der Beschuldigte ihr früher die Augen verbunden habe (Transkript, S. 54 f.). Aufgrund dieser Abgrenzung erwähnte die Privatklägerin sodann die Umstände eines spezifischen Vorfalls, der sich im Badezimmer im Dunkeln ereignet habe. Sie sei bei geschlossenem Deckel auf dem WC gesessen und er habe es ihr einfach in den Mund getan (S. 55 f.). Zum Foto ihres Schlafzimmers erzählte die Privatklägerin in der Einvernahme vom 9. April 2013, dass der Beschuldigte in der Nacht einmal einfach zu ihr ins Zimmer gekommen sei und ihr das Schnäbi in ihren Mund getan habe. Der Beschuldigte habe gesagt, sie habe geträumt. Das sei echt gewesen und sie habe gesagt: «Geh zum Mami» (Transkript, S. 38). Hiervon erzählte die Privatklägerin offenbar auch ihrer Mutter (vgl. Aussage E.________, pag. 347 Z. 34 f.). Die Schilderungen der Privatklägerin sind eindrücklich. Sie wirken insbesondere aufgrund des Erwähnens von Empfindungen, Umständen und der Abgrenzung zu früheren ähnlichen Vorfällen glaubhaft. Es ist ausgeschlossen, dass sie etwas, dass sie in Pornofilmen gesichtete hatte, derart realistisch auf ihr eigenes Leben übertragen könnte.
Der Beschuldigte sagte zum Vorwurf des Oralverkehrs aus, die Privatklägerin lüge und müsse das in einem Pornofilm gesehen haben (pag. 301 Z. 312). Er behauptete, er sei ein sehr hygienischer Mensch und mache solche Sachen (Vagina Berühren) nur im entsprechenden Rahmen also im Bett, wenn er sich danach duschen könne (pag. 303 Z. 383, 304 Z. 393). In derselben Einvernahme meinte er dann im Gegenteil dazu, die Privatklägerin habe bei fast jedem Satz gesagt, dass er danach in die Dusche gegangen sei, um sich zu waschen. Immer wenn er Geschlechtsverkehrs gehabt habe, sei aber in den allermeisten Fällen zuerst die Frau sich waschen gegangen. Als Mann werde man ja nicht so dreckig. Am Abend habe er sich oft einfach den Penis mit Papier abgewischt. Die Privatklägerin habe aber nicht ausgesagt, dass sie jemals die Hände waschen oder den Mund ausspülen musste oder er sie gewaschen hätte (pag. 308 Z. Z. 545 ff.). Die Äusserungen des Beschuldigten passen nicht zusammen. Er handelt sich um Schutzbehauptungen, die die glaubhaften Schilderungen der Privatklägerin nicht zu erschüttern vermögen. Es wird beweiswürdigend davon ausgegangen, dass es wiederholt zu Vorfällen kam, bei denen der Beschuldigte jeweils seinen Penis in den Mund der Privatklägerin einführte. Es ist davon auszugehen, dass die Handlungen jeweils von zeitlich sehr kurzer Dauer waren.
In Bezug auf die Orte der Handlungen wurde seitens der befragenden Personen sehr hartnäckig nachgefragt mit Vorhalten von spezifischen Orten in der Wohnung. In der Einvernahme vom 9. April 2013 wurden der Privatklägerin Fotos von der Wohnung vorgehalten. Dabei schien die Privatklägerin vor allem fasziniert von den Fotos und wenig konzentriert auf ihre Antworten zu sein, die teilweise auch widersprüchlich ausfielen (vgl. Transkript, S. 36 ff.). Ein deutlicher Widerspruch ist in Bezug auf den Tatort auf der Wohnungsterrasse vorhanden (Transkript S. 37 und S. 43). Während die Privatklägerin zuerst meinte, dort sei nichts passiert, schilderte sie im Anschluss trotzdem einen Vorfall dort. Dabei handelt es sich nicht um eine Lüge der Privatklägerin. Denn aufgrund der Häufigkeit der Vorfälle (vgl. sogleich unten) sind Schwierigkeiten der Privatklägerin bei der Individualisierung der einzelnen Geschehnisse nachvollziehbar. Dennoch ist die Beweisdichte wegen des Widerspruches in Bezug auf den Tatort der Wohnungsterrasse nicht hinreichend. Diesbezüglich muss daher ein Freispruch erfolgen. Neben den beschriebenen Vorfällen im Bett und im WC, erwähnte die Privatklägerin insbesondere das Sofa als Tatort (EV 10.03.2013 Transkript, S. 25). Dass der Oralverkehr an verschiedenen Stellen in der Wohnung stattfand, ist für die Kammer trotz den teilweise weniger klaren Aussagen rechtsgenüglich erstellt. Der Beschuldigte hielt sich dort häufig, vor allem abends, alleine mit der Privatklägerin auf, wenn E.________ noch nicht von der Arbeit zurückgekehrt war. Einen Vorfall im Keller, bei dem es zu einem Samenerguss des Beschuldigten kam, erwähnte die Privatklägerin wiederholt und ohne Vorhalt dieses Ortes (EV 10.03.2013 Transkript, S. 27; EV 09.04.2013 Transkript, S. 24). Die Kammer stellt daher auf diese Aussage ab.
Zur Häufigkeit vermochte die Privatklägerin keine klaren Angaben zu machen. Sie meinte nur, es sei viele Male gewesen, wie viele wisse sie nicht (EV 09.04.2013 Transkript, S. 16; EV 10.03.2013 Transkript, S. 25). Immerhin vermochte sie zwei Vorfälle genauer zu nennen und nannte weitere Tatorte, insbesondere den Keller und das Sofa. Es muss daher von einer mehrfachen Begehung in unbekannter Anzahl ausgegangen werden. Mit Ausnahme des Tatortes der Wohnungsterrasse ist der angeklagte Sachverhalt erstellt.
10.11.3 Analverkehr (AKS Ziff. I.1.1. Punkt 2)
Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, mindestens einmal in der Wohnung am Bergackerweg und einmal an einem unbekannten Ort (in einer Garage auf einer Baustelle) Analverkehr mit der Privatklägerin vollzogen zu haben. Die Privatklägerin sagte am 10. März 2013, das Pipi des Beschuldigten gehe in ihr «Füdli». Es mache «hennä» weh, «ä chli» weh. Sie glaube, es sei nur einmal passiert. Es sei auf dem Sofa passiert. Sie sei sich nicht ganz sicher, ein, zwei Mal sei es gewesen, sie wisse gar nicht mehr (Transkript, S. 30 f.). Anlässlich der Einvernahme vom 9. April 2013 wurde die Privatklägerin mit Vorhalt direkt gefragt, wie oft dies passiert sei. Sie antwortete unkonzentriert und unklar mit: «Manchmal viel, manchmal nicht. Ich glaube, das hat er nur einmal gemacht.» Auf die Frage, wie dies für sie gewesen sei, erwiderte die Privatklägerin, nicht gut. Es habe wehgetan. Also gekitzelt oder so, sie wisse es nicht mehr (Transkript, S. 17). Sie habe schreien müssen (S. 19). Auf Frage sagte sie, sie habe es danach nicht mehr gespürt (S. 19 f.). Als die Privatkläger später in der Einvernahme eine Garage erwähnte, sagte sie dazu, da habe er ihr «es» in den Hintern getan, das sei also zwei Mal gewesen. Sie habe sich nicht mehr daran erinnern können (S. 73 f.). Im Unterschied zu anderen Vorfällen, zeigte die Privatklägerin beim Analverkehr keine Gesten oder Positionen vor. Einzig wie der Beschuldigte beleidigt wegschlurfte, imitierte sie eindrücklich. Er sei dann ins Bad gegangen, das Pipi waschen (EV 09.04.2013, S. 18). Diese Imitation und die Schilderung von Umständen, lassen die Aussage der Privatklägerin zwar grundsätzlich glaubhaft erscheinen. In Bezug auf den Schmerz bei einem allfälligen Eindringen des Penis des Beschuldigten in ihren After machte sie jedoch sehr widersprüchliche Angaben. Aufgrund dieser kann nicht von starken Schmerzen der Privatklägerin ausgegangen werden.
G.________ sagte aus, die Privatklägerin habe ihr erzählt, der Beschuldigte habe versucht, mit dem Schwanz ihren Hintern einzudringen, aber dies habe nicht geklappt (pag. 372 Z. 129 f.). Das IRM hatte bei der Privatklägerin im Afterbereich keine Verletzungen festgestellt, was Analverkehr allerdings nicht ausschliesst (vgl. pag. 602). Der Beschuldigte verteidigte sich bezüglich des Vorwurfs des Analverkehrs, indem er sagte, die Behauptung der Privatklägerin sei falsch und könne ärztlich überprüft werden (pag. 272 Z. 174). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme führte er aus, wenn man dies mit einem Kind machen würde, müsste das Kind ins Spital und würde sicher jemandem auffallen. Bei der Privatklägerin sei aber nichts festgestellt worden (pag. 302 Z. 317 ff.). Man sei absichtlich vom früheren Vorwurf des Vaginalverkehrs auf Analverkehr ausgewichen. Denn während man feststellen könne, ob jemand noch Jungfrau sei, könne man beim Analverkehr nichts nachweisen (pag. 302. Z. 332 ff.). Es handelt sich wiederum um unerhebliche Verteidigungsreden des Beschuldigten.
Dem Beschuldigten ist jedoch insofern beizupflichten, dass ein Eindringen des Beschuldigten in den After des Kindes für die Privatklägerin sehr schmerzhaft gewesen sein müsste. Dies wäre der Privatklägerin wohl in deutlicher Erinnerung geblieben. Dass der Beschuldigte tatsächlich in den After der Privatklägerin eindrang erscheint daher eher unwahrscheinlich. Naheliegender wäre allenfalls ein Versuch, der auch der Aussage von G.________ entsprechen würde. Ein solcher ist aber nicht Teil der Anklage. Obwohl gewisse Kriterien für die Glaubhaftigkeit sprechen sind die Aussagen der Privatklägerin betreffend Analverkehr insgesamt zu wenig genau, um als genügend Beweisgrundlage zu gelten. In dubio pro reo ist der Beschuldigte vom Vorwurf des Analverkehrs mit der Privatklägerin freizusprechen.
10.11.4 Penisreiben zwischen den Oberschenkeln (AKS Ziff. I.1.1. Punkt 3)
Der Beschuldigte habe gemäss Anklage einmal seinen Penis bei der auf dem Rücken liegenden Privatklägerin von vorne zwischen ihre Oberschenkel geführt und ihn dazwischen hin- und hergleiten lassen. Anlässlich der Einvernahme vom 10. März 2013 sagte die Privatklägerin auf die offene Frage, ob der Beschuldigte sonst noch Sachen gemacht habe: «Er hat mir sein Schnäbi da drin (zeigte zwischen die Oberschenkel) herumgerieben». Ohne danach gefragt worden zu sein, sagte sie, das sei nur einmal gewesen und es habe danach irgendwie gebissen (Transkript, S. 31). Die Frage, ob der Beschuldigte mit seinem Penis an ihre Vagina gekommen sei, verneinte sie deutlich (S. 32). Als die Befragerin den Vorfall der Privatklägerin später nochmals vorhielt, bestätigte sie und sagte von sich aus nochmals, es habe sie danach gebissen (S. 41). Am 9. April 2013 wurde der Privatklägerin der Vorhalt gemacht, dass der Beschuldigte seinen Penis zwischen ihren Oberschenkeln gerieben habe. Es wurde gefragt, wie oft er dies getan habe. Anstatt auf die Frage zu antworten, zeigte die Privatklägerin spontan mit den Händen vor, wo und wie das Reiben geschehen sei. Auf Frage sagte sie wieder, es sei einmal passiert. Die Privatklägerin versuchte sodann, die Positionen zu erklären und nachzustellen (Transkript, S. 20). Als die Privatklägerin später in der Einvernahme fragte, was in ihrem neuen Bett passiert sei, sagte sie: «Eben, das von den Oberschenkeln und so» (S. 78).
Die Privatklägerin machte also vielfach von sich aus spontane Äusserungen, die sie immer wieder mit Gesten untermalte. Sie ist auch sicher, dass es einmal passierte. Der Vorfall scheint ihr als einzigartig etwas genauer in Erinnerung geblieben zu sein. Das Gefühl des Beissens ist ihr geblieben. Es handelt sich um einen seltsamen, originellen Vorfall, der kaum zu erfinden ist. All dies lässt die Aussagen der Privatklägerin glaubhaft erscheinen. Von anderen am Verfahren beteiligten Personen sind keine Aussagen zu diesem Vorfall aktenkundig. Der Beschuldigte sagte nichts zu diesem Vorwurf (pag. 302 Z. 338). Es wird auf die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin abgestellt. Der angeklagte Sachverhalt ist erstellt.
10.11.5 Aufforderung zur Penisstimulierung (AKS Ziff. I.1.1. Punkt 4)
Gemäss Anklage soll der Beschuldigte die Privatklägerin mehrmals in seinem Auto während dem Autofahren, an einem unbekannten Ort in einer Garage auf einer Baustelle und evtl. in der Wohnung am N.________(Adresse) in O.________ aufgefordert haben, mit der Hand seinen nackten Penis zu reiben bzw. zu massieren, was diese dann auch getan habe. Am 10. März 2013 wurde die Privatklägerin konkret gefragt, ob sie mal etwas am Beschuldigten habe machen müssen (Transkript, S. 32). Sie bejahte und sagte: «Am Schnäbi reiben.» Dazu machte sie mit der Hand Auf- und Abbewegungen. Manchmal mache sie es auch gar nicht, sondern sage, dass es Mami wieder machen soll. Auf die Frage, wie ihre Hand denn an seinen Penis komme, meinte die Privatklägerin, manchmal tue er selber ihre Hand dorthin und mache dann selber (Geste von Auf- und Abbewegungen mit der Hand). Danach sprach sie undeutlich, wobei im Video die Wendung «wie beim Autofahren» hörbar ist. Es tue ihm gut, fast wie massieren. Auf Frage sagte sie, sie wisse das, weil er immer so «haaa» mache (S. 33 f.). Am 9. April 2013 wurde die Privatklägerin dann wieder direkt mit Vorhalt nach der Anzahl der Vorfälle, bei denen sie habe am Penis reiben müssen gefragt. Sie sagte, es sei viel Mal gewesen und zeigte gleich wieder von sich aus die Auf- und Abbewegungen mit der Hand vor. Auf Frage, was der Beschuldigte in dieser Zeit gemacht habe, antwortete sie: «Einfach gesessen und Auto gefahren» (Transkript, S. 21). Auf die Fragen erklärte sie, sie sei neben dem Beschuldigten gesessen und sie seien am Fahren gewesen (S. 22). Bei der Frage, was der Beschuldigte zu ihr gesagt habe, zitierte die Privatklägerin den Beschuldigten: «Tu ein bisschen spielä». Darauf versuchte die Privatklägerin zu illustrieren, wie der Beschuldigte seinen Penis aus dem Hosenschlitz genommen habe (S. 23). Weiter gab die Privatklägerin auf Fragen an, als der Beschuldigte gerade aus dem Gefängnis gekommen sei, habe er das noch nicht gemacht, sondern sie glaube, sie sei acht oder neun Jahre alt gewesen. Sie wisse nicht, wann er angefangen habe. Auf die Frage, ob sie das ausser im Auto noch an anderen Orten habe machen müssen, sagte sie, sie glaube zu Hause, sicher sei sie sich nicht (S. 25). Gegen Schluss der Einvernahme wurde die Privatklägerin nochmals gefragt, ob sie noch an anderen Orten den Penis des Beschuldigten habe berühren müssen. Sie sagte, ja, einmal in einer Garage. Im Anschluss erzählte sie aber von Analverkehr (S. 73). Diese Aussagen der Privatklägerin, die mit passenden Gesten untermalt und mit Details verknüpft wurden und gar den Beschuldigten imitieren und zitieren, wirken sehr glaubhaft. Das «Schnäbi reiben» beschrieb sie ohne vorformulierte Frage. Das dies während dem Autofahren geschah, ist äusserst originell, was gerade gegen eine Erfindung spricht. Die Privatklägerin vermochte hier sogar eine ganz grobe zeitliche Einordnung vorzunehmen, was ebenfalls für die Glaubhaftigkeit spricht. Dass sie im Auto vorne gesessen habe und dem Beschuldigten am Schnäbi habe rummachen müssen, erzählte die Privatklägerin nach Aussage von E.________ auch ihr (pag. 347 Z. 41 ff.).
Der Beschuldigte entgegnete zu diesem Vorwurf, es gebe während dem Fahren überall Radarfallen und weitere Verkehrsteilnehmer (pag. 302 Z. 349 f.). Entgegen der Ansicht des Beschuldigten schliessen diese Umstände, seine Handlungen während dem Autofahren jedoch nicht aus. Unbestrittenermassen fuhr der Beschuldigte wiederholt mit der Privatklägerin alleine Auto, wenn er sie mitnahm, um in Chur seine Söhne abzuholen.
Während die Privatklägerin, wie oben ausgeführt, in Bezug auf das Penisreiben beim Autofahren eine sehr deutliche glaubhafte Aussage machte, konnte sie sich an einen Vorfall zu Hause nicht konkret erinnern. Auch in Bezug auf den Tatort der Garage ist keine genügend klare Aussage vorhanden, um als Basis eines Schuldspruches zu dienen. Von Handlungen an diesen zwei Orten ist der Beschuldigte deshalb freizusprechen. Erstellt ist der angeklagte Sachverhalt bezüglich der Aufforderung des Beschuldigten an die Privatklägerin, in seinem Auto an seinem Penis zu reiben, der die Privatklägerin nachkam.
10.11.6 Berührungen der Vagina (AKS Ziff. I.1.1. Punkt 5)
Gemäss Anklage soll es in der Wohnung am N.________(Adresse) in O.________ und im Auto des Beschuldigten mehrfach vorgekommen sein, dass der Beschuldigte seine Hand in die Hosen der Privatklägerin einführte und mit den Fingern ihre nackte Vagina äusserlich berührte bzw. streichelte. In Bezug auf die Herbstferien 2013 wurde genau dieses Handeln des Beschuldigten bereits nachgewiesen. Dr. med. R.________ schrieb in ihrem Bericht vom 4. Oktober 2017, die Privatklägerin habe ihr damals erzählt, dass der Beschuldigte sich früher bei ihr vergriffen habe, als er mit ihr gemeinsam im Auto seine Kinder habe abholen wollen (pag. 1584).
Die Aussage der Privatklägerin zu den Berührungen des Beschuldigten fiel in der ersten Einvernahme vom 10. März 2013 weniger frei aus als andere. Es wurde ihr die Frage gestellt, ob der Beschuldigte sie schon irgendwo berührt habe. Darauf zeigte die Privatklägerin zwischen ihre Beine. Auf Frage meinte sie, sie könne nicht so erklären, was das für ein Berühren gewesen sei. Nachdem ihr Hand oder Finger angeboten wurde, meinte sie, mit den Fingern und versuchte es dann wiederholt vorzuzeigen (Transkript, S. 44). In der Einvernahme vom 9. April 2013 wurde der Privatklägerin vorgehalten, dass der Beschuldigte ihre Vagina berührt habe. Sie bestätigte und sagte auf Frage, ja, er habe es mehrmals gemacht. Im Auto habe er es auch mal gemacht. Sie beschrieb und zeigte dann mit den Stühlen vor, wie sie die Oberschenkel übereinander schlug, damit der Beschuldigte mit seiner Hand über den Schalthebel hinüber nicht hingekommen sei. Der Beschuldigte habe sie gefragt, wieso sie so mache, worauf sie gesagt habe, es sei bequem (S. 29). Auf vorformulierte Frage meinte die Privatklägerin, der Beschuldigte habe das mehr als einmal gemacht (S. 29 f.). In beiden Einvernahmen korrigierte die Privatklägerin die Befragenden nach intensivem Nachfragen, dass der Beschuldige die Finger nicht in die Vagina hineingestreckt habe (EV 10.03.2013 Transkript, S. 45 f. und EV 09.04.2013 Transkript, S. 30). Dieses Aussageverhalten zeigt, dass die Privatklägerin den Beschuldigten nicht mehr als nötig belastet, was wiederum für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen spricht.
Die Schilderung mit der Nachstellung der Situation im Auto und das Nachmachen der Fingerbewegungen des Beschuldigten sind besonders eindrücklich und sprechen für die Glaubhaftigkeit der Aussagen. Die Aussage des Beschuldigten, er könne das im Auto nicht machen, weil er ein sehr hygienischer Mensch sei, ist flach und unbehelflich (pag. 303 Z. 383 ff.). Wichtig erscheint auch der Gesamtzusammenhang. Denn dieselben Handlungen kamen zu einem späteren Zeitpunkt wieder vor. Es liegen daher hinreichende Beweise dafür vor, dass der Beschuldigte im Auto mehrfach die Vagina der Privatklägerin berührte. Bezüglich der Berührungen, die in der Wohnung am Bergackerweg statt gefunden hätten, sind die Aussagen der Privatklägerin aber zu wenig präzis. Folglich hat diesbezüglich ein Freispruch zu erfolgen.
Zungenküsse (AKS Ziff. I.1.1. Punkt 6)
Gemäss Anklage soll der Beschuldigte mit seiner Zunge zum einen die Zunge der Privatklägerin und zum anderen die nackte Vagina der Privatklägerin berührt haben. Die Privatklägerin wurde am 10. März 2013 gefragt, ob der Beschuldigte sie geküsst habe. Darauf meinte sie, ja, mit der Zunge. Auf Frage sagte sie, er habe das schon viele Male gemacht. Von sich aus ergänzte sie, er mache das auch wenn ihre Mutter da sei (Transkript, S. 41 f.). In der Einvernahme vom 9. April 2013 wurde die Privatklägerin direkt gefragt, wie oft und wo überall der Beschuldigte sie geküsst habe. Sie erzählte, passend zur ersten Einvernahme, der Beschuldigte habe das zu Hause auch einmal gemacht, als Mami dagewesen sei. Sie beschrieb umständlich und zeigte vor, wie ihre Mutter kurz weggegangen sei zum Schrank im Badezimmer, während der Beschuldigte «es» (sie küssen) gemacht habe. Sie gab auf Frage an, der Beschuldigte habe sie auf den Mund geküsst (Transkript, S. 26 f.). Auf Fragen meinte die Privatklägerin dann neu, sie sei vom Beschuldigten zwischen den Beinen mit der Zunge geküsst worden sei (S. 27).
Der Beschuldigte warf zum Vorwurf der Küsse die rhetorische Frage auf, warum er mit einem stinkigen Kind Spass haben sollte, wenn er auch mit der hygienischen E.________ Spass haben könne (pag. 303 Z. 364 ff.). Er habe die Privatklägerin auf die Wange, auf die Stirn auf die Haare geküsst. Er habe sie ganz normal geknuddelt (pag. 303 Z. 374 ff.). Dass der Beschuldigte die Privatklägerin auch auf ganz normale Weise herzte, ist wahrscheinlich, schliesst Zungenküsse aber nicht aus. Seine Aussagen mögen denjenigen der Privatklägerin nichts entgegen zu setzen.
Die Äusserung der Privatklägerin im Zusammenhang mit der Zunge in der ersten Einvernahme kam spontan von der Privatklägerin, ohne dass ihr etwas von «Zunge» gesagt worden wäre. Eindrücklich erscheint auch die Aussage, dass der Beschuldigte dies auch gemacht habe, wenn ihre Mutter dagewesen sei, was sie dann in der zweiten Einvernahme nachstellte, wie dies ablief bzw. dass ihre Mutter jeweils kurz weg war. Diese Aussage ist glaubhaft. Die Kammer erachtet es für erstellt, dass Zungenküsse zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin stattfanden.
Die Aussage der Privatklägerin betreffend Küssen auf die Vagina ist hingegen deutlich weniger präzis. So wurde die Privatklägerin in der Einvernahme vom 10. März 2013 intensiv danach gefragt worden, an welchen Körperstellen der Beschuldigte sie geküsst habe, ohne dass sie die Vagina erwähnt hätte. Es wäre doch zu erwarten, dass sie so etwas Spezielles, das ja auch ein vorhergehendes Ausziehen bedingen würde, früher gesagt hätte. Die Beweislage ist aufgrund der vorformulierten Fragen mangelhaft. In Bezug auf die Küsse auf die Vagina hat daher in dubio pro reo ein Freispruch zu erfolgen.
10.11.8 Pornografie (AKS Ziff. I.3.)
Der Beschuldigte soll der Privatklägerin mehrfach, jedoch in unbekannter Anzahl, auf seinem Laptop pornografische Erzeugnisse (Filme) gezeigt haben. In der Einvernahme vom 10. März 2013 wurde die Privatklägerin gefragt, ob der Beschuldigte ihr schon mal Bilder von nackten Menschen gezeigt habe und wo dies gewesen sei. Sie antwortete mit: «Video». Es sei im Computer gewesen und da habe man eben gesehen, was sie so gemacht hätten (Transkript, S. 37). Auf Frage, was der Beschuldigte dazu gesagt habe, zitierte sie ihn, indem sie ins Hochdeutsche wechselte. «Komm, habe hier noch tolle Videos für dich», habe er gesagt. Sie beschrieb dann auch von sich aus, dass es sehr langweilig gewesen sei und sie gar nicht geschaut habe. Sie habe aber so weggesehen, dass er gemeint habe, sie würde schauen. Sie meinte, es sei mehr wie einmal passiert, sie wisse aber nicht wie viele Male (S. 38). Als die Privatklägerin in der Einvernahme vom 9. April 2013 nach Filmen mit nackten Menschen gefragt wurde, wirkte sie zuerst verwirrt. Auf die Frage, wo er ihr das gezeigt habe, nannte sie aber wieder den Computer (S. 34). Der Beschuldigte habe ihr gesagt, dass sie es so richtig machen würden (S. 35). Später in der Einvernahme sagte sie, alleine schaue sie komische Filme, so wie was sie gemacht hätten, nicht. Früher habe sie diese Filme manchmal geschaut, aber jetzt nicht mehr (S. 67). Die Schilderungen der Privatklägerin in der ersten Einvernahmen mit dem Zitat des Beschuldigten und wie sie heimlich weggesehen habe, wirken sehr real. Die Aussagen in der zweiten Einvernahme sind weniger präzise. Sie konnte allerdings auch etwas wiedergeben, was ihr der Beschuldigte gesagt habe. Die Aussagen wirken glaubhaft. G.________ sagte aus, dass die Privatklägerin ihr gesagt habe, der Beschuldigte habe ihr ein Video gezeigt und gesagt, dass er dies mit ihrer Mutter mache (pag. 364; pag. 372 Z. 114 f.). Dies passt zu den Aussagen der Privatklägerin bei der Polizei.
Der Beschuldigte wies darauf hin, dass die Privatklägerin ausgesagt habe, sie habe solche Sachen (Pornografie) selbst geschaut (pag. 304 Z. 410 f.). Wie bereits oben erwähnt (vgl. Ziff. II.10.8.3), geht die Kammer davon aus, dass die Privatklägerin auch selbst pornografische Filme gesehen hat. Das ändert aber nichts daran, dass es glaubhaft wirkt, dass der Beschuldigte ihr auch solches Material zeigte. Unterstützt wird die Aussage der Privatklägerin auch dadurch, dass auf dem Computer des Beschuldigten tatsächlich (legale) pornografische Filme sichergestellt wurden (pag. 225). Die Behauptung des Beschuldigten, jemand bei der Polizei oder sonst jemand Drittes habe dieses Material auf seinen Computer getan (vgl. pag. 304 Z. 422 ff., pag. 483 Z. 288 ff.), ist abwegig und unglaubhaft. Der anklagte Sachverhalt ist erstellt.
Ausübung von psychischem Druck (AKS Ziff. I.2.)
Gemäss Anklage übte der Beschuldigte psychischen Druck auf die Privatklägerin aus, womit er sie zu den angeklagten beischlafsähnlichen und anderen sexuellen Handlungen genötigt habe. Der Beschuldigte war der langjährige Partner der Mutter der Privatklägerin, die zu ihm in einer Abhängigkeitsbeziehung stand. Er schaute oft zur Privatklägerin, wenn die Mutter nicht da war. Er übernahm folglich eine vaterähnliche Rolle. Die Privatklägerin hatte in dieser Konstellation keine Möglichkeit, dem Beschuldigten auszuweichen, vielmehr war sie froh, wenn jemand da war. Dafür spricht die Aussage der Privatklägerin, wonach sie den Beschuldigten manchmal angerufen habe, wenn sie alleine zu Hause gewesen sei, um zu fragen, wann er komme (EV 09.04.2013 Transkript, S. 76). Sie sagte in all ihren Einvernahmen, dass der Beschuldigte sie dazu angehalten habe, nichts (von den sexuellen Handlungen) zu erzählen (vgl. EV 10.03.2013 Transkript, S. 34; EV 09.04.2013 Transkript, S. 12 und S. 73; EV 25.02.2014). Auch fragte die Privatklägerin anlässlich ihrer Einvernahmen wiederholt bei den Polizistinnen nach, ob der Beschuldigte nun wieder ins Gefängnis komme und vor allem, ob er danach wieder rauskomme (vgl. EV 10.03.2013 Transkript, S. 2; EV 09.04.2013 Transkript, S. 4). G.________ sagte aus, die Privatklägerin habe ihr gesagt, der Beschuldigte habe ihr die Schuld gegeben dafür, dass er zuvor ins Gefängnis musste (pag. 366, pag. 372 Z. 108 f.). Dies passt zur äusseren Situation. Der Beschuldigte war nach einer Strafanzeige und ausgestandener Untersuchungshaft in die Nähe der Privatklägerin zurückgekehrt. In Kombination mit der Loyalität zu ihrer Mutter und der Tatsache, dass der Beschuldigte eine langjährige enge Bezugsperson war, geriet die Privatklägerin in dieser Situation in einen Loyalitäts- und Gewissenskonflikt. Sie hatte grosse Angst davor, dass ihre Mutter oder der Beschuldigte ihretwegen unglücklich oder böse sein könnten (zur ausgeprägten Loyalität der Privatklägerin vgl. Aussage L.________ pag. 548 Z. 153 ff.). Der Beschuldigte hielt die Privatklägerin also insbesondere zum Schweigen an, da sie sonst schuld sein würde, wenn er wieder ins Gefängnis komme. Die Privatklägerin wusste, dass dies ihre Mutter beeinträchtigen und belasten würde. Auch war für die Privatklägerin klar, dass wenn der Beschuldigte weg wäre, sie dessen Söhne nicht mehr sehen würde, die ihr aber wichtig waren (vgl. EV 10.03.2013, Transkript S. 36). Der Beschuldigte nutzte die gesamte Situation und seine allgemeine Überlegenheit als Erwachsener ganz bewusst für seine Zwecke aus. Ein spezifisches Beispiel, wie der Beschuldigte seine vaterähnliche Rolle einsetze, zeigt sich bei der Situation im Kino im Herbst 2013. Der Beschuldigte sagte der Privatklägerin, sie dürfe nicht mit ins Kino, wenn sie nicht mitmache (vgl. EV Privatklägerin vom 25.02.2014).
Die Privatklägerin stand somit unter konstantem psychischem Druck, die sexuellen Handlungen, die sie als Kind nur schwerlich als solche einordnen konnte, zu erdulden bzw. dabei mitzumachen, ohne jemandem davon zu erzählen. Es lag eine ausgeprägte Zwangssituation vor. Dieser Anklagepunkt ist beweismässig erstellt.
Fazit
Die Kammer stützte sich in ihrer Beweiswürdigung aus den dargelegten Gründen auf die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin. Dort, wo diese Aussagen zu ungenau sind, hat im Zweifel für den Angeklagten jeweils ein Freispruch zu erfolgen. So ist der Beschuldigte freizusprechen von den Anschuldigungen der sexuellen Handlungen mit einem Kind, angeblich mehrfach begangen
in der Zeit vom 15. Dezember 2010 bis ca. Ende Februar 2013/anfangs März 2013 in O.________ und anderswo z.N. der Privatklägerin, soweit dies den Oralverkehr auf der Wohnungsterrasse, den Analverkehr, das Auffordern zum Penis Reiben an einem unbekannten Ort in einer Garage auf einer Baustelle und in der Wohnung in O.________, das Berühren und Streicheln der nackten Vagina in der Wohnung in O.________ und die Küsse auf die nackte Vagina betrifft;
in der Zeit vom 7. bis am 13. Oktober 2013 in Q.________ und Bern z.N. der Privatklägerin, soweit dies die Aufforderung zu Oralverkehr betrifft;
der sexuellen Nötigung, angeblich mehrfach begangen
in der Zeit vom 15. Dezember 2010 bis ca. Ende Februar 2013/anfangs März 2013 in O.________ und anderswo z.N. der Privatklägerin, soweit dies den Oralverkehr auf der Wohnungsterrasse, den Analverkehr, das Auffordern zum Penis Reiben an einem unbekannten Ort in einer Garage auf einer Baustelle und in der Wohnung in O.________, das Berühren und Streicheln der nackten Vagina in der Wohnung in O.________ und die Küsse auf die nackte Vagina betrifft;
in der Zeit vom 7. Oktober bis am 13. Oktober 2013 in Q.________ und Bern z.N. der Privatklägerin, soweit dies die Aufforderung zu Oralverkehr betrifft.
Im Übrigen sind die angeklagten Sachverhalte beweismässig erstellt. Die Kammer hegt keine unüberwindlichen Zweifel daran, dass sich der Beschuldigte gemäss diesen angeklagten Vorwürfen verhielt. Die erstellten Sachverhalte sind in der Folge der rechtlichen Würdigung zu unterziehen.
III. Rechtliche Würdigung
Sexuelle Handlungen mit einem Kind (Art. 187 StGB)
Tatbestand
Wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt (Abs. 1), es zu einer solchen Handlung verleitet (Abs. 2) oder es in eine sexuelle Handlung einbezieht (Abs. 3), wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 187 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]).
Leitidee der am 1. Oktober 1992 in Kraft getretenen revidierten Bestimmungen des Sexualstrafrechts ist die Verhinderung sexueller Ausnutzung und der Schutz des sexuellen Selbstbestimmungsrechts einer jeden Person (Ulrich Weder, in: Donatsch [Hrsg.], Kommentar StGB, 19. Aufl. 2013, N 1 zu Art. 187 StGB). Art. 187 StGB will dabei die Gefährdung der sexuellen Entwicklung von Unmündigen verhindern (Philipp Maier, in: Balser Kommentar Strafrecht II, 3. Aufl. 2013, N 1 zu Art. 187 StGB).
Unter sexueller Handlung ist zunächst jede körperliche Betätigung zu verstehen, die nach ihrem äusseren Erscheinungsbild vom Standpunkt eines objektiven Betrachters aus betrachtet eindeutig sexualbezogen ist. Die Handlung muss sich daher jedenfalls auf geschlechtsspezifische oder mindestens erogene Körperteile beziehen. Die Tatmotive, das subjektive Empfinden oder die Bedeutung solcher eindeutig sexualbezogener Handlungen für Täter und Opfer sind dabei belanglos (Weder, a.a.O., N 5 f. zu Art. 187 StGB mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Ob eine sexuelle Handlung vorliegt, ist dabei immer in Bezug auf den konkreten Tatbestand zu bestimmen. Da es sich bei Art. 187 StGB um ein abstraktes Gefährdungsdelikt handelt, ist der Tatbestand bereits bei der Vornahme der sexuellen Handlungen erfüllt. Ein weiteres Element wie z.B. eine Schädigung beim Opfer ist nicht erforderlich (Maier, a.a.O., N 9 zu Art. 187 StGB). Unmassgeblich ist bei sexuellen Handlungen mit einem Kind, ob der Täter selbst sexuelle Regung verspürt oder ob das Kind die sexuelle Bedeutung der Handlung erkennt (Weder, a.a.O., N 9 zu Art. 187 StGB, m.w.H.).
«Vornahme» gemäss Abs. 1 erfasst den Fall, dass das Kind unmittelbar an der sexuellen Handlung teilnimmt und erfordert in jedem Fall körperlichen Kontakt zwischen Kind und Täter. Erfasst ist insbesondere Geschlechtsverkehr, oral- und analgenitale Praktiken, das Aneinanderreiben der Geschlechtsteile, wechselseitige Onanie, das sogenannte Petting, aber auch schon Betasten der Geschlechtsorgane oder das intensive Streicheln erogener Zonen sowie Zungenküsse eines Erwachsenen. Ob der Täter dabei eine aktive oder passive Rolle spielt, ist ohne Bedeutung (Weder, a.a.O., N 12 f. zu Art. 187 StGB, m.w.H.; Trechsel/Bertossa, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], StGB Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N 7 zu Art. 187 StGB, m.w.H.). «Verleiten» gemäss Abs. 2 besteht darin, dass jemand das Kind dazu anhält, geschlechtliche Betätigungen mit einem Dritten im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB oder am eigenen Körper, wie z.B. Masturbation, vorzunehmen (Weder, a.a.O., N 14 zu Art. 187, m.w.H.). «Einbeziehen» gemäss Abs. 3 setzt voraus, dass jemand allein oder zusammen mit anderen eine geschlechtliche Handlung mit Wissen und Willen vor einem Kind vollzieht (Weder, a.a.O., N 15 zu Art. 187 StGB).
In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz – bis auf die Tatbestandsvariante des Einbeziehens – genügt. Der Täter muss sich der sexuellen Bedeutung bzw. der zugrundeliegenden sozialen Wertung seines Verhaltens bewusst sein und er muss wissen oder zumindest in Kauf nehmen, dass das Kind unter 16 Jahre alt ist und mehr als drei Jahre jünger ist als er (Maier, a.a.O., N 21 f. zu Art. 187 StGB, m.w.H.). Die Motive des Täters sind hingegen unmassgeblich (Weder, a.a.O., N 30 zu Art. 187 StGB; Maier, a.a.O., N 21 zu Art. 187, m.w.H.).
Subsumtion
Folgende Handlungen des Beschuldigten sind beweismässig erstellt (vgl. oben Ziff. II.10.10 ff.):
Äusserliches Berühren bzw. Streicheln mit den Fingern am nackten Intimbereich/Vagina der Privatklägerin, geb. 2003, (mehrmals, aber in unbekannter Anzahl in der Zeit vom 15. Dezember 2010 bis ca. Ende Februar 2013/Anfang März 2013 und zweimal in der Woche vom 7. bis 13. Oktober 2013);
Einführen seines Penis in den Mund der Privatklägerin, geb. 2003 (mehrmals, aber in unbekannter Anzahl in der Zeit vom 15. Dezember 2010 bis ca. Ende Februar 2013/Anfang März 2013, einmal mit Samenerguss ausserhalb von ihr);
Aufforderung an die Privatklägerin, geb. 2003, seinen nackten Penis zu reiben bzw. zu massieren, welcher die Privatklägerin auch nachkam (mehrmals, aber in unbekannter Anzahl in der Zeit vom 15. Dezember 2010 bis ca. Ende Februar 2013/Anfang März 2013);
Hin- und Hergleiten-Lassen des Penis zwischen den Oberschenkeln der Privatklägerin, geb. 2003 (einmal in der Zeit vom 15. Dezember 2010 bis ca. Ende Februar 2013/Anfang März 2013);
Vornahme von Zungenküssen mit der Privatklägerin, geb. 2003 (mehrmals, aber in unbekannter Anzahl in der Zeit vom 15. Dezember 2010 bis ca. Ende Februar 2013/Anfang März 2013).
Alle diese Handlungen sind in objektiver Betrachtung eindeutig sexualbezogen. Bei allen Vorfällen kam es zu direktem körperlichen Kontakt zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin. Die Privatklägerin war zum Zeitpunkt dieser Handlungen unter 16 Jahre alt. Der objektive Tatbestand der Vornahme von sexuellen Handlungen mit einem Kind wurde vom Beschuldigten offensichtlich mehrfach erfüllt. Der sexualbezogenen Natur seiner Handlungen war sich der Beschuldigte bewusst. Dafür spricht schon alleine die Tatsache, dass er die Handlungen im Geheimen vornahm und die Privatklägerin dazu anhielt, niemandem davon zu erzählen. Er wusste selbstverständlich auch, dass es sich bei der Privatklägerin um ein Kind handelt. Der Beschuldigte handelte somit direkt vorsätzlich. Der subjektive Tatbestand ist ebenfalls erfüllt. Der Beschuldigte ist folglich der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu erklären.
Sexuelle Nötigung (Art. 189 StGB)
Tatbestand
Wer eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 189 Abs. 1 StGB).
Der Begriff der sexuellen Handlung definiert sich gleich wie bei Art. 187 StGB (vgl. oben Ziff. III.11.1). Nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist Art. 189 Abs. 1 StGB über den Wortlaut hinaus so auszulegen, dass nicht nur die Nötigung zur Duldung, sondern auch die Nötigung zur Vornahme von sexuellen Handlungen erfasst ist (BGE 127 IV 198 E. 3; 131 IV 107 E. 2; 131 IV 167 E. 3).
Das Gesetz zählt verschiedene Nötigungsmittel auf, mit denen ein Täter auf sein Opfer Zwang ausüben kann. Namentlich werden Bedrohen, Gewalt-Anwenden, Unter-psychischen-Druck-Setzen und Zum-Widerstand-unfähig-Machen aufgezählt (Maier, a.a.O., N 5 zu Art. 189 StGB). «Nach der bundesgerichtlichen Praxis bringt die Tatbestandsvariante des Unter-psychischen-Druck-Setzens zum Ausdruck, dass sich die tatbestandsmässige Ausweglosigkeit auch aus einer Situation ergeben kann, in der der Täter keine eigentliche Gewalt anwendet. Immer ist aber eine erhebliche Einwirkung des Täters auf das Opfer erforderlich, wobei die Persönlichkeit des Opfers stets in Betracht gezogen werden muss. Psychischer Druck ist gegeben, wenn sich die tatbestandsmässige Ausweglosigkeit der Situation ergibt, ohne dass der Täter eigentliche Gewalt anwendet und dem Opfer ein Widersetzen nicht zugemutet werden kann. Kognitive Überlegenheit und emotionale wie auch soziale Abhängigkeit können einen ausserordentlichen psychischen Druck erzeugen […]. Übermächtige Körperlichkeit des Erwachsenen ist geeignet, gegenüber einem Kind Elemente physischer Aggression zu manifestieren. Selbst ein Schweigegebot kann bei einem Kind geeignet sein, die genügende Nötigungsintensität zu erzeugen, ohne dass es einer zusätzlichen Androhung von Nachteilen oder In-Aussicht-Stellen von Vorteilen Bedarf. Das Tatbestandsmerkmal ist erfüllt, wenn sich das Opfer in einer Situation befindet, in welcher die Leistungen körperlichen Widerstandes oder das Rufen um Hilfe vergeblich oder mit einem anderen unverhältnismässigen Nachteil verbunden wären. Die Tatbestandsmässigkeit setzt grundsätzlich voraus, dass das Nachgeben des Opfers unter den konkreten Umständen als verständlich erscheint, wobei die Beurteilung aufgrund einer Würdigung aller relevanten Umstände erfolgen muss. Bei kindlichen Opfern müssen grundsätzlich geringere Anforderungen gestellt werden als bei Erwachsenen» (Maier, a.a.O., N 34 zu Art. 189 StGB, mit diversen Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung).
In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt. Dieser muss sich auf sämtliche objektiven Tatbestandsmerkmale richten. Der Täter muss zumindest in Kauf genommen haben, entgegen dem Willen des Opfers zu handeln (Weder, a.a.O., N. 22 zu Art. 189 StGB).
Subsumtion
Der Beschuldigte brachte die Privatklägerin nachweislich zur Vornahme bzw. zur Duldung der bereits unter Ziff. III.11.1. aufgeführten sexuellen Handlungen. Dazu nutzte er die spezifische psychische Drucksituation, in der sich die Privatklägerin befand. Die Drucksituation wurde oben unter Ziff.II.10.12 eingehend beschrieben, worauf zu verweisen ist. Massgebend zur Begründung der Drucksituation sind folgende Tatsachen:
Rückkehr des Beschuldigten in die Partnerschaft mit der Mutter der Privatklägerin nach seiner Untersuchungshaft wegen einer Anzeige bezüglich sexueller Handlungen mit der Privatklägerin;
regelmässige Betreuung der Privatklägerin durch den Beschuldigten in Abwesenheit der Mutter;
Loyalität der Privatklägerin zum Beschuldigten, der als langjähriger Partner ihrer Mutter eine vaterähnliche Rolle einnahm und sie auch beschenkte;
Loyalität der Privatklägerin zu ihrer Mutter;
Zuschieben der Schuld an die Privatklägerin für die ausgestandene Haft;
Schweigegebot;
Angst der Privatklägerin, der Beschuldigte müsste ihretwegen wieder ins Gefängnis, was belastend für ihre Mutter wäre und den Kontakt zu den Söhnen des Beschuldigten abbrechen würde;
Körperliche und geistige Überlegenheit des Beschuldigten als erwachsene Person.
Der Beschuldigte nutzte die gesamte Situation und seine allgemeine Überlegenheit als Erwachsener ganz bewusst für seine Zwecke aus. Die Privatklägerin stand somit unter konstantem psychischem Druck, die sexuellen Handlungen, die sie als Kind nur schwerlich als solche einordnen konnte, zu erdulden bzw. dabei mitzumachen, ohne jemandem davon zu erzählen. Der im Tatzeitraum sieben bis neun-jährigen Privatklägerin, die sich in diesem komplexen Loyalitätskonflikt befand, war es nicht zuzumuten, Gegenwehr zu leisten. Sie hatte keine Möglichkeit, sich dem Beschuldigten zu entziehen. Der objektive Tatbestand der sexuellen Nötigung ist erfüllt. Der Beschuldigte handelte im Bewusstsein der Situation der Privatklägerin und der sexualbezogenen Natur seiner Handlungen gegen den kindlichen Willen der Privatklägerin. Es liegt Vorsatz vor. Somit ist auch der subjektive Tatbestand erfüllt.
Konkurrenz zu Art. 187 StGB und Fazit
Richtet sich eine sexuelle Nötigung gegen ein Kind unter 16 Jahren, so besteht echte Konkurrenz zwischen Art. 189 und Art. 187 StGB. Dies ist darin begründet, dass zwei verschiedene Rechtsgüter – die sexuelle Entwicklung der Kinder resp. die sexuelle Freiheit – betroffen sind (BGE 124 IV 154 E. 3a).
Der Beschuldigte ist somit für sämtliche sexuellen Handlungen mit der Privatklägerin in echter Konkurrenz zu Art. 187 Ziff. 1 StGB auch der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB schuldig zu erklären.
Pornografie (Art. 197 Abs. 1 StGB)
Tatbestand
Im hier relevanten Tatzeitraum war noch der alte Art. 197 StGB in Kraft. Per 1. Juli 2014 trat dessen neue Version in Kraft (Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Bundesbeschlusses vom 27. September 2013 [Lanzarote-Konvention], AS 2014 1159). Der neue Art. 197 Abs. 1 StGB verfügt jedoch über den identischen Wortlaut wie der frühere Art. 197 Ziff. 1 aStGB. Da das neue Recht nicht das mildere ist, gelangt Art. 197 Ziff. 1 aStGB zur Anwendung (vgl. Art. 2 Abs. 2 StGB). Demnach wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornografische Vorführungen einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht oder durch Radio oder Fernsehen verbreitet.
Die Bestimmung schützt Kinder und Jugendliche in ihrer ungestörten sexuellen Entwicklung bzw. vor der Konfrontation mit Pornografie (Weder, a.a.O., N 2 zu Art. 197 StGB; Trechel/Bertossa, a.a.O., N 7 zu Art. 197 StGB). Um als pornografisch zu gelten, müssen die Darstellungen oder Darbietungen objektiv betrachtet darauf ausgelegt sein, den Konsumenten sexuell aufzureizen, und die Sexualität muss so stark aus ihren menschlichen und emotionalen Bezügen herausgetrennt werden, dass die jeweilige Person als ein blosses Sexualobjekt erscheint, über das nach Belieben verfügt werden kann (BGE 128 IV 260 E. 2.1; 131 IV 64 E. 10.1.1). Strafbar ist das Zugänglichmachen solcher Gegenstände und Vorführungen. «Zugänglich machen» bedeutet, dass man es Personen unter 16 Jahren bewusst, ermöglicht, diese Gegenstände oder Vorführungen zu betrachten. Die tatsächliche Kenntnisnahme des pornografischen Inhalts durch diese Person ist hingegen irrelevant (Weder, a.a.O., N 5 zu Art. 197). Subjektiv ist Vorsatz oder zumindest Eventualvorsatz erforderlich, auch hinsichtlich des normativen Tatbestandsmerkmals der Pornografie (Weder, a.a.O, N 30 zu Art. 197 StGB; Trechsel/Bertossa, a.a.O., N 20 zu Art. 197 StGB).
Subsumtion
Die Polizei hatte auf dem Computer des Beschuldigten klar pornografische Inhalte festgestellt (pag. 225). Zudem muss aufgrund der glaubhaften Schilderungen der Privatklägerin davon ausgegangen werden, dass es sich um pornografische Filme («Vorführungen») handelte, die der Beschuldigte ihr am Computer zeigte. Der objektive Tatbestand der Pornografie nach Art. 197 Ziff. 1 aStGB ist offensichtlich erfüllt. Der Beschuldigte konfrontierte die unter 16-jährige Privatklägerin mit Absicht mit Inhalten, die für ihn in erkennbarer Weise pornografisch waren. Der subjektive Tatbestand ist ebenfalls erfüllt. Der Beschuldigte ist der mehrfachen Pornografie zum Nachteil der Privatklägerin schuldig zu erklären.
IV. Strafzumessung
Allgemeines
Nach Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Bei der Strafzumessung ist zwischen Tat- und Täterkomponente zu unterscheiden. Die Tatkomponente umfasst das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Begehung der Tat, die Willensrichtung und die Beweggründe des Täters. Zur Täterkomponente sind die persönlichen Verhältnisse des Täters, das Vorleben und die Vorstrafen, das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, die Strafempfindlichkeit sowie weitere strafmindernde und straferhöhende Aspekte zu zählen. Die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung sind in der Urteilsbegründung festzuhalten (Art. 50 StGB).
Ausgehend von der objektiven Tatschwere hat das Gericht das Verschulden zu bewerten. Es hat im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und welche verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen (BGE 136 IV 55 E. 5.5).
Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen, da das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden (BGE 137 IV 57 E. 4.3.1). Mehrere gleichartige Strafen liegen vor, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt (konkrete Methode). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen vorsehen, genügt nicht (BGE 138 IV 120 E. 5.2).
Bei der Bildung einer Gesamtstrafe hat das Gericht in einem ersten Schritt den Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für diese Tat, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände, innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Bei der Bestimmung des Strafrahmens für die schwerste Straftat ist von der abstrakten Strafandrohung auszugehen. In einem zweiten Schritt hat das Gericht diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei es wiederum den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_157/2014 vom 26. Januar 2015 E. 2.2, mit Hinweisen).
Bei der Festsetzung der Einsatzstrafe sind zunächst alle (objektiven und subjektiven) verschuldensrelevanten Umstände zu beachten. In einem weiteren Schritt sind die übrigen Delikte zu beurteilen und ist in Anwendung des Asperationsprinzips aufzuzeigen, in welchem Ausmass die Einsatzstrafe zu erhöhen ist. Erst nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind endlich die allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.2).
Vorgehen
Der Beschuldigte hat sich der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind, der mehrfachen sexuellen Nötigung und der mehrfachen Pornografie schuldig gemacht. Die sexuellen Handlungen mit einem Kind und die sexuellen Nötigungen betreffen dieselben Handlungen des Beschuldigten. Die einzelnen Handlungen lassen sich bei allen drei Tatbeständen nicht alle individualisieren. Zudem handelte der Beschuldigte jeweils aus derselben Gesamtsituation heraus, was seine Taten als einheitliches Tun mit engem sachlichem Zusammenhang erscheinen lässt. Aus Praktikabilitätsgründen bildet die Kammer Tatgruppen und nimmt die Strafzumessung für die Taten unter den einzelnen Tatbeständen gesamthaft vor.
Der Tatbestand der sexuellen Nötigung ist mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bedroht (Art. 189 Abs. 1 StGB). Der Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 StGB) ist hingegen mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe und derjenige der Pornografie (Art. 197 Ziff. 1 aStGB) mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht. Die sexuelle Nötigung verfügt somit über die höchste abstrakte Strafandrohung und ist deshalb das schwerste Delikt, für welches die Einsatzstrafe festzusetzen ist. Es ist an dieser Stelle vorwegzunehmen, dass die Kammer sowohl für die mehrfache sexuelle Nötigung als auch für die mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind eine Freiheitsstrafe als die angemessene Strafart erachtet. Da die beiden Tatbestände gleichzeitig durch dieselben Handlungen des Beschuldigten erfüllt wurden, besteht auch ein enger sachlicher Zusammenhang. Es ist folglich in Anwendung vom Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden. Die für die sexuellen Nötigungen zu bemessende Einsatzstrafe ist mit der Strafe für die sexuellen Handlungen mit einem Kind angemessen zu erhöhen. Bei der Pornografie hingegen, die separat zu betrachten ist, erscheint die Geldstrafe als die passende Strafart. Die Geldstrafe ist kumulativ zur Freiheitsstrafe auszusprechen.
Ausserordentliche Umstände, die ausnahmsweise zu einem Abweichen vom ordentlichen Strafrahmen führen würden, liegen nicht vor. Die angemessene Strafe ist daher für die sexuellen Nötigungen und die sexuellen Handlungen mit einem Kind innerhalb des ordentlichen Strafrahmens von bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe festzulegen. Die Geldstrafe für die Pornografie beträgt maximal 360 Tagessätze (Art. 34 Abs. 1 StGB).
Einsatzstrafe für sexuelle Nötigungen
Objektive Tatschwere
Ausmass des verschuldeten Erfolgs
Der Beschuldigte griff über einen längeren Zeitraum wiederholt in die sexuelle Freiheit der Privatklägerin ein. Das Streicheln im Intimbereich, die Aufforderung zum Penisreiben, das Reiben des Penis zwischen den Oberschenkeln der Privatklägerin und vor allem der Oralverkehr sind schwerwiegende Eingriffe in die sexuelle Integrität. Im Vergleich dazu fallen die Zungenküsse nur leicht ins Gewicht. Immerhin waren die Handlungen meist nur von kurzer Dauer. Zudem kam der Beschuldigte abgesehen von einem Vorfall im Keller nicht zu einem Samenerguss und dieser erfolgte auf den Boden. Ausserdem wären– im Vergleich zu der breiten Palette möglicher sexueller Nötigungen – noch schwerwiegendere sexuelle Handlungen, wie beispielsweise Vaginal- oder Analpenetrationen, denkbar. Die Privatklägerin konnte keine genauen Angaben zur Anzahl der Taten machen. Indem der Beschuldigte häufig und während längerer Zeit mit der Privatklägerin den Oralverkehr vollzog, handelte er mit erheblicher krimineller Energie. Zudem ist bereits aufgrund der Tatsache, dass – abgesehen vom Reiben zwischen den Oberschenkeln – die verschiedenen sexuellen Handlungen mehr als einmal vorkamen, von einer grösseren Anzahl von Taten auszugehen.
Die Privatklägerin war im Tatzeitraum ein sieben bis zehnjähriges Kind und durchlief wichtige Entwicklungsstadien. Sie litt gemäss ärztlichen Berichten unter einer Traumatisierung (posttraumatische Belastungsstörung, mittelgradige depressive Episode), die sich unter anderem mit Wasch- und Sauberkeitszwängen äusserte (vgl. Austrittsbericht Klinik Neuhaus vom 06.08.2014, Beilageakten ERZ und KJP, Faszikel 8; Therapieverlaufsbericht vom 04.10.2017, pag. 1584). Zu beachten ist, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Störung nicht einzig durch die sexuellen Handlungen des Beschuldigten, sondern möglicherweise auch durch andere Faktoren im Umfeld der Privatklägerin mitverursacht wurde. Nach längerer Behandlung scheint es der Privatklägerin mittlerweile besser zu gehen (vgl. pag. 1584 f.). Die Langzeitfolgen der Handlungen des Beschuldigten in Bezug auf die Sexualität der Privatklägerin sind jedoch nicht abschätzbar. Das geschützte Rechtsgut wurde jedenfalls erheblich verletzt.
Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs
Besonders verwerflich erscheint, dass der Beschuldigte die sexuellen Handlungen, vor allem den Oralverkehr, derart in den Alltag einbaute, dass sie für die Privatklägerin schon fast zur Normalität wurden. Seine Taten streckten sich hin über einen Zeitraum von über zwei Jahren, was einer langen Zeit entspricht. Wie erwähnt, befand sich die Privatkläger in einer wichtigen Entwicklungsphase. Er beging die Taten jeweils in Abwesenheit der Mutter der Privatklägerin, wenn er die Aufsicht über sie hatte. Er ging so raffiniert vor, dass es gerade nicht auffallen würde (Oralverkehr ohne Samenerguss im Mund, keine Verletzungen im Mund). Dies, obwohl er in Bezug auf die Gefahr, entdeckt zu werden, teilweise ein gewisses Risiko einging. Zu nennen ist hier insbesondere die Handlung im Kino unter Anwesenheit der Söhne des Beschuldigten. Er nutzte auch sehr gekonnt die Situation aus, um die Privatklägerin zu seinen Gunsten unter psychischen Druck zu setzen. Das stellt jedoch weitgehend Teil des Tatbestands dar und wirkt sich nicht verschuldenserhöhend aus. Insgesamt zeugt die Vorgehensweise des Beschuldigten von einer nicht unerheblichen kriminellen Energie. Immerhin fügte der Beschuldigte der Privatklägerin aber nie bewusst körperliche Schmerzen zu.
Zwischenfazit
Die Kammer erachtet das objektive Tatverschulden des Beschuldigten - im Verhältnis zum Strafrahmen von bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe - noch als leicht.
Subjektive Tatschwere
Der Beschuldigte handelte immer mit direktem Vorsatz. Seine Beweggründe können mangels diesbezüglichen Aussagen des Beschuldigten nur vermutet werden. Es ging wohl um eine Art Machtspiel und auch um sexuelle Triebe. Diese Kriteriensind aber tatbestandsimmanent und nicht verschuldenserhöhend zu werten. Inwiefern beim Beschuldigten pädophile Neigungen (im medizinischen Sinne) vorhanden sind, muss offengelassen werden. Der Beschuldigte war jedenfalls nicht in einer Zwangslage. Die Taten wären ohne weiteres vermeidbar gewesen. Die subjektive Tatschwere wiegt insgesamt neutral.
Einsatzstrafe
Innerhalb des sehr weiten Strafrahmens liegt das Tatverschulden des Beschuldigten noch im unteren Drittel. Die Kammer erachtet eine Einsatzstrafe von 28 Monaten Freiheitsstrafe als dem Verschulden angemessen.
Asperation für sexuelle Handlungen mit einem Kind
Objektive Tatschwere
Dieser Tatbestand schützt die sexuelle Entwicklung und Selbstbestimmung von Kindern. Es kann grundsätzlich auf die Ausführungen zur sexuellen Nötigung verwiesen werden (Ziff. IV.16). Es handelt sich um zahlreiche Taten über einen Tatzeitraum vom über zwei Jahren. Bei diesem Tatbestand fällt insbesondere ins Gewicht, dass die Privatklägerin in den Tatzeitpunkten erst sieben bis neun Jahre alt war. Sie war somit in einem Alter, in dem sie sich an die Handlungen des Beschuldigten grundsätzlich zu erinnern vermag. Gleichzeitig handelt es sich um ein Alter, indem noch keine eigene sexuelle Identität vorhanden ist und die (sexuelle) Entwicklungsphase als sehr sensibel zu bewerten ist. Der Beschuldigte hat mit seinen Handlungen – vor allem der Oralverkehr - massiv in die sexuelle Entwicklung des Kindes eingegriffen. Er beliess es nicht bei geringfügigen Handlungen, beispielsweise über den Kleidern, sondern griff gröber in die sexuelle Integrität der Privatklägerin ein. Die langfristigen Folgen für die Entwicklung der Privatklägerin sind unbekannt. Der Beschuldigte zeigte durch sein Vorgehen eine erhebliche kriminelle Energie. Insgesamt legte er ein rücksichtsloses und gemeines Vorgehen an den Tag.
Subjektive Tatschwere
Auch in Bezug auf die sexuellen Handlungen mit einem Kind handelte der Beschuldigte direkt vorsätzlich aus unbekannten Beweggründen. Die Taten waren vermeidbar. Die subjektive Tatschwere ist insgesamt neutral zu werten.
Zwischenfazit
Für die sexuellen Handlungen mit einem Kind wiegt die Tatschwere – immer im Verhältnis zum vorhandenen Strafrahmen – ebenfalls gerade noch leicht. 14 Monate Freiheitsstrafe erscheinen dem Verschulden angemessen. Die Einsatzstrafe ist dafür asperiert um acht Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen. Die Gesamtfreiheitsstrafe beläuft sich somit auf eine Dauer von 36 Monaten.
Geldstrafe für Pornografie
Objektive Tatschwere
Der Beschuldigte konfrontierte die minderjährige Privatklägerin mehr als einmal mit pornografischen Videos. Da beweismässig davon ausgegangen werden muss, dass die Privatklägerin auch unbeaufsichtigt alleine schon solches Material konsumiert hatte, kann nicht abgeschätzt werden, wie sehr der Beschuldigte mit dem Zeigen der Videos in die sexuelle Entwicklung der Privatklägerin eingriff. Zudem sagte die Privatklägerin auch, sie habe gar nicht wirklich hingesehen. Die objektive Tatschwere wiegt im Vergleich zu den sogenannten «hands on»-Delikten der sexuellen Nötigung und sexuellen Handlung mit einem Kind nur leicht.
Subjektive Tatschwere
Der Beschuldigte handelte direkt vorsätzlich ohne jegliche achtenswerte Beweggründe. Die Vermeidbarkeit ist gegeben.
Fazit
In Anbetracht des Strafrahmens handelt es sich um ein leichtes Verschulden des Beschuldigten. Eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen erscheint angemessen.
Täterkomponenten
Vorleben und persönliche Verhältnisse
Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft. Für seine persönlichen Verhältnisse wird in erster Linie auf den Leumundsbericht vom 19. Oktober 2017 (pag. 1594 ff.) und seine Aussagen zur Person anlässlich der Berufungsverhandlung vom 6. November 2017 (pag. 1622 f.) abstellt. Er stammt aus AG.________ und gab an, er sei 1993 nach Griechenland gegangen und habe 1994 in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt. Nach drei Monaten habe er angefangen zu arbeiten. Von 2001 bis 2003 war er verheiratet und aus der Ehe entstanden zwei Kinder. Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung erwähnt wurde, führte er über lange Zeit und offenbar nach wie vor eine Beziehung zu E.________. 2014 heirateten sie, liessen sich aber wieder scheiden. Der Beschuldigte gab an, er lebe zurzeit in O.________ mit einem Bekannten zusammen (pag. 1596). Mit seiner Familie sei er zerstritten (pag. 1596; pag. 1623 Z. 14 ff.). Gemäss seinen Aussagen anlässlich der Berufungsverhandlung sei er bis Ende Oktober 2017 temporär angestellt gewesen und sei zurzeit auf Stellensuche (pag. 1622 Z. 28 ff.). Seinen Imbiss habe er aufgegeben und das gekaufte Mehrfamilienhaus gehöre seinem Bruder (pag. 1595 f.; pag. 1622 Z. 37 f.). Er habe Schulden wegen ausstehender Alimentenzahlungen (pag. 1596). Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wirken sich neutral auf die Strafe aus.
Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren
Während laufendem Strafverfahren und bestehendem Kontaktverbot liess der Beschuldigte zu, dass E.________ und die Privatklägerin sich eine Woche lang bei ihm zu Hause aufhielten. In dieser Zeit beging er erneut Delikte. Auch zu anderen Zeitpunkten scheint er sich nicht an das ihm vom Zwangsmassnahmengericht auferlegten Kontaktverbot, insbesondere zu E.________, gehalten zu haben. In diesem Sinn kann von korrektem und kooperativem Verhalten im Strafverfahren keine Rede sein. Dieses Verhalten fällt deutlich straferhöhend ins Gewicht.
Gleichermassen ist strafmindernd jedoch die lange Verfahrensdauer zu berücksichtigen. Das erstinstanzliche Verfahren dauerte von der Einreichung der Anklageschrift am 12. August 2014 bis zum Urteil am 17. Februar 2017 rund 2 ½ Jahre. Dies war vor allem mit der Einholung des Gutachtens begründet.
Strafempfindlichkeit
Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte für eine erhöhe Strafempfindlichkeit des Beschuldigten.
Konkretes Strafmass
Die Täterkomponenten wirken sich insgesamt neutral auf die Strafe aus. Es bleibt somit bei einer Gesamtfreiheitsstrafe von 36 Monaten und einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen.
Tagessatzhöhe der Geldstrafe
Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 Satz 2 StGB). Da der Beschuldigte im Urteilszeitpunkt arbeitslos war und weder über Einkommen noch über grössere Vermögenswerte verfügte, gelangt der Mindesttagessatz von CHF 30.00 zur Anwendung. Die Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 30.00 beläuft sich somit insgesamt auf CHF 600.00.
(Teil-)bedingter Strafvollzug
Grundlagen
Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Bei einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren kann das Gericht den Vollzug nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB).
Für die Gewährung des (teil)bedingten Strafvollzugs wird das Fehlen einer ungünstigen Prognose verlangt (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2 S. 6). Bei der Beurteilung der Prognose, d.h. bei der Einschätzung des Rückfallrisikos, hat das Gericht ein weites Ermessen. Zu berücksichtigen sind neben der strafrechtlichen Vorbelastung die Tatumstände, das Vorleben, der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, welche gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters sowie die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Weiter relevant sind u.a. die Faktoren Sozialisationsbiografie, Arbeitsverhalten und das Bestehen sozialer Bindungen (Markus Hug, in: Donatsch [Hrsg.], Kommentar StGB, 19. Aufl. 2013, N 7 ff. zu Art. 42 StGB). Massgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Entscheids (Hug, a.a.O., N 9 zu Art. 42 StGB).
Bei der Würdigung der Bewährungsaussichten ist allgemein ein vernünftiges Mittelmass in dem Sinne einzuhalten, dass nicht jede noch so entfernte Gefahr neuer Straftaten eine Verweigerung des bedingten Strafvollzugs zu begründen vermag. Auf der anderen Seite darf nicht wegen einzelner günstiger Faktoren ein bedingter Strafvollzug ausgesprochen werden, obwohl gewichtigere Anhaltspunkte für die Gefahr neuer Rechtsbrüche sprechen (BGE 124 IV 193 E. 3 S. 195).
Bei einer teilbedingten Strafe darf der unbedingt vollziehbare Teil die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Bei der teilbedingten Freiheitsstrafe muss sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 Satz 1 StGB). Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld andererseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat desto grösser muss der auf Bewährung angesetzte Strafteil sein. Der unbedingte Strafteil darf dabei das unter Verschuldensgesichtspunkten (Art. 47 StGB) gebotene Mass nicht unterschreiten. Dem Gericht steht bei der Festsetzung des aufzuschiebenden Teils und des zu vollziehenden Strafteils gemäss Art. 43 StGB ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 134 IV 1 E. 5.6.).
Freiheitsstrafe
Bei einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten ist die Gewährung eines (voll)bedingten Strafvollzuges ausgeschlossen. Zu prüfen ist hingegen, ob ein teilbedingter Vollzug gewährt werden kann.
Der Beschuldigte ist während dem laufenden Strafverfahren rückfällig geworden. Seit Herbst 2013 ist jedoch, soweit bekannt, nichts mehr vorgefallen. Zu berücksichtigen ist auch, dass sämtliche Taten des Beschuldigten die Privatklägerin betrafen und nie Anschuldigungen in Bezug auf andere Minderjährige aufgetaucht sind. Die Privatklägerin ist mittlerweile 14 Jahre alt und hat erfolgreich eine Psychotherapie absolviert. Obwohl der Beschuldigte noch Kontakt zu E.________ pflegt, sind keine konkreten Hinweise aktenkundig, dass die Privatklägerin auch im jetzigen Alter noch durch ihn gefährdet würde. Dem ansonsten nicht vorbestraften Beschuldigten kann daher keine negative Legalprognose gestellt werden. Der teilbedingte Strafvollzug der Freiheitsstrafe ist ihm folglich zu gewähren.
Vorliegend ist bei der Festsetzung des unbedingt vollziehbaren Teils der Strafe zu berücksichtigen, dass das Verschulden des Beschuldigten aufgrund des lange andauernden sexuellen Missbrauchs der Privatklägerin erheblich ist. Mit dem teilbedingten Vollzug wird diesem Verschulden genügend Rechnung getragen, indem der unbedingte Strafteil auf 16 Monate festzusetzen ist. Der Vollzug der übrigen 20 Monate Freiheitsstrafe ist aufzuschieben.
Geldstrafe
In Bezug auf die Pornografie, für welche eine Geldstrafe ausgesprochen wurde, fällt die Beurteilung gleich aus wie für die übrigen Delikte. Dem Beschuldigten kann keine schlechte Legalprognose gestellt werden, sodass eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um ihn von der Begehung von weiteren Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Der bedingte Strafvollzug ist zu gewähren.
Probezeit
Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Die Bemessung der Probezeit richtet sich innerhalb des gesetzlichen Rahmens nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Persönlichkeit und dem Charakter des Verurteilten sowie der Rückfallgefahr (Urteil des Bundesgerichts 6B_402/2011 vom 8. September 2011, E. 1.2.). Vorliegend erachtet die Kammer eine Probezeit von zwei Jahren für angemessen.
V. Zivilpunkt
Vorbemerkungen
Die Privatklägerin verlangte vom Beschuldigten die Bezahlung von insgesamt CHF 5‘089.95 Schadersatz (CHF 1‘212.00 für die doppelt bezahlte Miete; CHF 2‘707.55 für die Umzugstransportkosten; CHF 1‘170.40 für die Kosten der Reittherapie) und eine Genugtuung in der Höhe von mindestens CHF 30‘000.00. Der Beschuldigte ist von der Kammer wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit einem Kind, mehrfacher sexueller Nötigung und mehrfacher Pornografie zum Nachteil der Privatklägerin schuldig gesprochen worden, weshalb gestützt auf Art. 126 Abs. 1 Bst. a StPO über die Zivilklagen zu befinden ist.
Schadenersatz
Gemäss Art. 41 Abs. 1 des Obligationenrecht (OR; SR 220) hat derjenige, der einem andern – absichtlich oder fahrlässig – widerrechtlich Schaden zufügt, diesen zu ersetzen. Eine Haftung nach dieser Gesetzesbestimmung setzt kumulativ einen Schaden, einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem schädigenden Verhalten und dem Schaden, Widerrechtlichkeit der Schädigung sowie ein Verschulden des Schädigers voraus. Leichte Fahrlässigkeit genügt bereits für die Haftungsauslösung (Martin A. Kessler, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 6. Aufl. 2015, N 2c und 48 zu Art. 41 OR, m.w.H.).
Mit Kammerentscheid vom 18. Dezember 2014 erteilte die KESB der Kindsmutter E.________ unter anderem die Anweisung, die begonnene Reittherapie weiterzuführen. Der Beiständin erteilte die KESB den Auftrag, die Kindsmutter bei ihrem Bestreben, eine neue Wohnung zu finden, zu unterstützen (vgl. Akten KESB, pag. 118 ff.). In Bezug auf den Wohnungswechsel ist somit dem Entscheid der KESB keine Verpflichtung zum Umzug und dies schon gar nicht innerhalb einer bestimmten Frist zu entnehmen. Die Privatklägerin respektive ihre gesetzliche Vertreterin E.________ trifft sodann eine Schadensminderungspflicht (vgl. Art. 44 Abs. 1 OR). Bei Einhaltung dieser Pflicht, wäre es möglich gewesen, die Kosten einer doppelten Miete zu vermeiden. Die Kausalität der Umzugskosten wurde von der Privatklägerin nicht hinreichend dargelegt. Bei der Reittherapie, die aufgrund der Traumatisierung der Privatklägerin angeordnet wurde, fehlt es ebenfalls am Nachweis der adäquaten Kausalität. Die Privatklägerin litt klar unter psychischen Schwierigkeiten - dass diese Schwierigkeiten und daher die Notwendigkeit der Reittherapie einzig durch die strafbaren Handlungen des Beschuldigten verursacht wurden, ist aber nicht genügend nachweisbar. Die Schadenersatzforderungen der Privatklägerin sind abzuweisen.
Genugtuung
Gemäss Art. 41 Abs. 1 OR hat derjenige, der einem andern (absichtlich oder fahrlässig) widerrechtlich Schaden zufügt, diesen zu ersetzen. Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist (Art. 49 Abs. 1 OR). Anspruchsberechtigt ist damit, wer in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt worden ist und dadurch eine immaterielle Unbill erlitten hat. Eine Genugtuung ist nur dann geschuldet, wenn die Schwere der Verletzung dies in objektiver und subjektiver Hinsicht rechtfertigt. Dem Gericht steht bei der Beurteilung ein weites Ermessen zu. Vorausgesetzt sind weiter ein Verschulden, wobei leichtes Verschulden genügt, Widerrechtlichkeit (Abwesenheit von Rechtfertigungsgründen) sowie adäquate Kausalität (Kessler, a.a.O., N 6, 11 und 14 f. zu Art. 49 OR m.w.H.).
Der Beschuldigte hat mit seinen Taten, für die er mit dem vorliegenden Urteil für schuldig erklärt wird, stark in die sexuelle Selbstbestimmung und Integrität der Privatklägerin eingegriffen. Er hat mithin die Persönlichkeitsrechte der Privatklägerin absichtlich und widerrechtlich verletzt. Die Schwere der Verletzung rechtfertigt das Aussprechen einer Genugtuung.
Die Festlegung der Höhe der Genugtuung beruht auf richterlichem Ermessen. Bemessungskriterien sind vor allem die Art und Schwere des Eingriffs, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen sowie der Grad des Verschuldens des Schädigers (BGE 127 IV 215 E. 2a). Die Höhe der Genugtuung ist in zwei Phasen zu ermitteln. Zunächst ist anhand der objektivierbaren Kriterien und der Rechtsprechungspraxis die Basisgenugtuung festzulegen. Diese ist dann aufgrund besonderer Bemessungsfaktoren zu reduzieren oder zu erhöhen (zum Ganzen vgl. Klaus Hütte, Genugtuung als Folge von Tötung oder Sexualdelikte, 2013, S. 156 ff.). Entscheidend für die Bemessung der Genugtuung ist das Mass des Eingriffs in die Persönlichkeit und die sexuelle Integrität des Opfers. Die Umstände der Tat sowie Alter des Opfers, Geschlecht und sexuelle Erfahrungen spielen dabei eine nicht unerhebliche Rolle (Hütte, a.a.O., S. 175). Bei sexuellem Missbrauch von Kindern ist folgenden Kriterien besondere Beachtung zu schenken: Alter des Opfers, Abhängigkeitsverhältnis, Missbrauch eines besonderen Vertrauensverhältnisses, Art der Missbrauchshandlungen, Gefühle und Erfahrungen des Opfers. Überdies ist nach den psychischen Folgen zu fragen und danach, ob die Beziehungsfähigkeit des Opfers beeinträchtigt worden ist (Hütte, a.a.O., S. 181). Gemäss Hütte liegt die Basisgenugtuung aufgrund der Rechtsprechung bei Schadensereignissen aus den Jahren 2005 bis 2010 bei Sexualdelikten ohne Penetration an besonders schutzwürdigen Personen unter Missbrauch eines Abhängigkeits- oder Vertrauensverhältnisses bei CHF 5‘000.00 bis CHF 10‘000.00 (Hütte, a.a.O, S. 175). Dieser Rahmen passt auch zur Genugtuungspraxis der Opferhilfe (vgl. Baumann/Anabitarte/Müller Gmünder, Genugtuungspraxis Opferhilfe, Die Höhe der Genugtuung nach revidierten OHG, in: Jusletter 1. Juni 2015, S. 10 ff. [Bsp. Ziff. 38., 43., 48., 60., 64., 68., 69.]). Es wird folglich von einer Basisgenugtuung von CHF 5'000.00 bis CHF 10‘000.00 ausgegangen.
Bei der Privatklägerin, dem Opfer, handelt es sich vorliegend um ein im Tatzeitpunkt sieben bis neunjähriges Mädchen. Sie war besonders schutzbedürftig und befand sich zum Beschuldigten, der der Lebenspartner der Mutter war, in einem Abhängigkeits- und Vertrauensverhältnis. Die genaue Häufigkeit der Handlungen des Beschuldigten ist nicht nachgewiesen. Es kam aber über längere Dauer (über zwei Jahre) wiederholt zu sexuellem Missbrauch. Es muss angenommen werden, dass die Handlungen jeweils nur kurz dauerten. Auch deren Art variierte in der Schwere. Als leichtester Eingriff ist das Zeigen von pornografischem Material und als schwerster der Oralverkehr zu werten. Es kam zu keinen Vergewaltigungen bzw. Penetrationen oder zur Verursachung von körperlichen Schmerzen bei der Privatklägerin. Die Folgen, die die Handlungen des Beschuldigten für die Privatklägerin hatten bzw. noch haben werden, sind nur schwer abschätzbar. Bei der Privatklägerin wurde eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert und sie besuchte über längeren Zeitraum eine Psycho- und eine Reittherapie (vgl. Akten KESB). Da die Privatklägerin schon seit kleinster Kindheit an und vor den Handlungen des Beschuldigten Auffälligkeiten aufwies und in einem schwierigen Umfeld lebte, lässt sich das alleinige Verursachen der psychischen Probleme der Privatklägerin durch den Beschuldigten nicht nachweisen. Es ist aber von einem Mitverursachen auszugehen. Gemäss dem jüngsten Therapieverlaufsbericht geht es der Privatklägerin heute besser (pag. 1584 f.). Die Langzeitfolgen, die die sexuellen Missbräuche durch den Beschuldigten haben könnten bzw. werden, sind aber unbekannt.
Die Kammer erachtet eine Genugtuungssumme von CHF 8‘000.00 als angemessen. Die Forderung ist antragsgemäss ab dem 14. Mai 2012 zu fünf Prozent zu verzinsen (mittlerer Verfall). Insoweit ist die Zivilklage gutzuheissen. Soweit weitergehend ist sie abzuweisen.
Kosten im Zivilpunkt
Da die Beurteilung der Zivilklagen keinen speziellen zusätzlichen Aufwand verursacht hat, werden erst- und oberinstanzlich keine Verfahrenskosten auf den Zivilpunkt ausgeschieden.
VI. Kosten und Entschädigung
27. Verfahrenskosten
Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Der Beschuldigte wurde von der Vorinstanz freigesprochen. Oberinstanzlich erfolgt jedoch ein Teilschuldspruch. Für die Freisprüche ist 1/8 der Verfahrenskosten auszuscheiden. Die Höhe der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 60‘372.90, wird bestätigt. Davon hat der Beschuldigte somit 7/8, ausmachend CHF 52‘826.30, zu tragen. 1/8, ausmachend CHF 7‘546.60, geht zu Lasten des Kantons Bern.
Vor oberer Instanz unterliegt der Beschuldigte mit seinem Antrag auf vollumfänglichen Freispruch. Die Generalstaatsanwaltschaft und die Privatklägerin dringen mit ihren Anträgen auf einen vollumfänglichen Schuldspruch jedoch ebenfalls nicht vollständig durch. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 6‘000.00 (Art. 5 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 Bst. b des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]), ebenfalls im Umfang von 7/8, ausmachend CHF 5‘250.00, vom Beschuldigten zu tragen. Im Umfang von 1/8, ausmachend CHF 750.00, gehen die oberinstanzlichen Verfahrenskosten zu Lasten des Kantons Bern.
Entschädigung der privaten Verteidigung
Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO).
Vom 16. April 2014 bis am 18. Februar 2016 wurde der Beschuldigte im erstinstanzlichen Verfahren von Fürsprecher B.________ privat verteidigt. Für den auf die Freisprüche entfallenden Anteil von 1/8 ist der Beschuldigte zu entschädigen. Ausgehend von der angemessenen Kostennote von Fürsprecher B.________ vom 15. Februar 2017 (pag. 1407 ff.) beträgt die Entschädigung CHF 2‘186.70 (1/8 von CHF 17‘493.70).
Entschädigung der amtlichen Verteidigung
Die von der Vorinstanz bemessenen amtlichen Entschädigungen für die Verteidigung des Beschuldigten vor erster Instanz zuerst durch Fürsprecher T.________ und später durch Fürsprecher B.________ werden bestätigt (Art. 135 StPO; Art 42 des Kantonalen Anwaltsgesetzes [KAG; BSG 168.11]). Entsprechend der Tragung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten im Umfang von 7/8, ist der Beschuldigte auch nur in diesem Umfang verpflichtet, dem Kanton Bern die seinen amtlichen Verteidigern, Fürsprecher T.________ und Fürsprecher B.________, ausgerichteten amtlichen Entschädigungen zurückzuzahlen. Fürsprecher T.________ hat er im selben Umfang (7/8) die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten. Fürsprecher B.________ hat kein volles Honorar geltend gemacht, womit ein Nachforderungsrecht entfällt (Art. 135 Abs. 4 StPO).
Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung vor oberer Instanz wird gemäss der eingereichten Kostennote von Fürsprecher B.________ vom 6. November 2017 bestimmt (pag. 1615 f.). Entsprechend der Tragung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten im Umfang von 7/8 ist der Beschuldigte wiederum nur in diesem Umfang verpflichtet, dem Kanton Bern die seinem amtlichen Verteidiger, Fürsprecher B.________, ausgerichteten amtliche Entschädigung zurückzuzahlen. Ein volles Honorar wurde auch hier nicht geltend gemacht, sodass ein Nachforderungsrecht entfällt (Art. 135 Abs. 4 StPO).
Amtliche Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin
Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin, Rechtsanwältin D.________, richtet sich nach Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 StPO und Art. 42 KAG. Die amtliche Entschädigung in erster Instanz wird bestätigt. Entsprechen seiner Kostentragung im erstinstanzlichen Verfahren hat der Beschuldigte 7/8 der ausgerichteten Entschädigung und 7/8 der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, wenn er in günstige Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO). Für die auf das Unterliegen entfallende Entschädigung (1/8) besteht weder für den Kanton Bern noch für Rechtsanwältin D.________ ein Rückforderungs- bzw. Nachforderungsrecht (Art. 30 Abs. 3 des Opferhilfegesetzes [OHG; SR 312.5]).
Die amtliche Entschädigung für die Vertretung vor oberer Instanz wird gestützt auf die eingereichte Kostennote von Rechtsanwältin D.________ vom 7. November 2017 (pag. 1618 f.) festgesetzt. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die ausgerichteten Entschädigungen für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin und die Differenz zwischen den amtlichen Entschädigungen und den vollen Honoraren im Umfang von 7/8 zu erstatten, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO). Die Privatklägerin hat dem Kanton Bern 1/8 der für das obergerichtliche Verfahren ausgerichteten Entschädigung an Rechtsanwältin D.________ zurückzuzahlen und Rechtsanwältin D.________ 1/8 der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). Art. 30 Abs. 3 OHG, der das Opfer und seine Angehörigen von der Rückerstattungspflicht ausnimmt, hat im Rechtsmittelverfahren keine Geltung (Urteil des Bundesgerichts 6B_370/2016 vom 16. März 2017 E. 2.3.5).
VII. Verfügungen
DNA und biometrische erkennungsdienstliche Daten
Dem zuständigen Bundesamt ist die vorzeitige Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. .________) zu erteilen (Art. 16 Abs. 1 Bst. e i.V.m. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG).
Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst ist die vorzeitige Zustimmung zur Löschung der erfassten biometrischen erkennungsdienstlichen Daten zu erteilen (Art. 17 Abs. 1 Bst. e i.V.m. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten).
Kontaktverbot
Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte die Aufrechterhaltung des Kontaktverbots des Beschuldigten mit der Privatklägerin, während der Beschuldigte die Aufhebung desselben verlangte. Dazu ist zu bemerken, dass das Kontaktverbot bereits im erstinstanzlichen Urteil aufgehoben und im Anschluss nicht wieder angeordnet worden war (vgl. pag. 1413). Eine Aufhebung oder eine Aufrechterhaltung sind daher nicht möglich, sondern einzig eine Neuanordnung. Die Delikte des Beschuldigten liegen mittlerweile schon länger zurück. Beim Kontaktverbot im Strafverfahren handelt es sich um eine Ersatzmassnahme an Stelle von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft im Sinne von Art. 237 StPO. Voraussetzung für die Anordnung einer solchen Ersatzmassnahme ist das Vorliegen eines Haftgrundes nach Art. 221 Abs. 1 StGB. Beim Beschuldigten liegt derzeit kein Haftgrund vor. Die Anordnung eines Kontaktverbots ist daher nicht möglich.
VIII. Dispositiv
Die 1. Strafkammer erkennt:
I.
A.________ wird freigesprochen:
von der Anschuldigung der sexuellen Handlungen mit einem Kind, angeblich mehrfach begangen
in der Zeit vom 15. Dezember 2010 bis ca. Ende Februar 2013/anfangs März 2013 in O.________ und anderswo z.N. von C.________ (soweit dies den Oralverkehr auf der Wohnungsterrasse, den Analverkehr, das Auffordern zum Penis Reiben an einem unbekannten Ort in einer Garage auf einer Baustelle und in der Wohnung in O.________, das Berühren und Streicheln der nackten Vagina in der Wohnung in O.________ und die Küsse auf die nackte Vagina betrifft);
in der Zeit vom 7. bis am 13. Oktober 2013 in Q.________ und Bern z.N. von C.________ (soweit dies die Aufforderung zu Oralverkehr betrifft);
von der Anschuldigung der sexuellen Nötigung, angeblich mehrfach begangen
2.1 in der Zeit vom 15. Dezember 2010 bis ca. Ende Februar 2013/anfangs März 2013 in O.________ und anderswo z.N. von C.________ (soweit dies den Oralverkehr auf der Wohnungsterrasse, den Analverkehr, das Auffordern zum Penis Reiben an einem unbekannten Ort in einer Garage auf einer Baustelle und in der Wohnung in O.________, das Berühren und Streicheln der nackten Vagina in der Wohnung in O.________ und die Küsse auf die nackte Vagina betrifft);
2.2 in der Zeit vom 7. Oktober bis am 13. Oktober 2013 in Q.________ und Bern z.N. von C.________ (soweit dies die Aufforderung zu Oralverkehr betrifft);
unter Ausrichtung einer Entschädigung an A.________ von CHF2‘186.70 für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im erstinstanzlichen Verfahren (1/8 der Kosten für die private Verteidigung durch Fürsprecher B.________ vom 16.04.2013 bis 18.02.2016);
sowie unter Auferlegung
der anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 60‘372.90, im Umfang von 1/8, ausmachend CHF7‘546.60 an den Kanton Bern:
der anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 6‘000.00, im Umfang von 1/8, ausmachend CHF 750.00, an den Kanton Bern.
II.
A.________ wird schuldig erklärt:
der sexuellen Handlungen mit einem Kind, mehrfach begangen
in der Zeit vom 15. Dezember 2010 bis ca. Ende Februar 2013/anfangs März 2013 in O.________ und anderswo z.N. von C.________ (soweit dies den Oralverkehr in der Wohnung und den Kellerräumlichkeiten, das Hin- und Hergleiten Lassen des Penis zwischen den Oberschenkeln des Kindes, das Auffordern zum Penis Reiben sowie das Berühren und Streicheln der nackten Vagina im Auto und die Zungenküsse betrifft);
in der Zeit vom 7. bis am 13. Oktober 2013 in Q.________ und Bern z.N. von C.________ (soweit dies das Berühren und Streicheln der nackten Vagina betrifft);
der sexuellen Nötigung, mehrfach begangen
2.1 in der Zeit vom 15. Dezember 2010 bis ca. Ende Februar 2013/anfangs März 2013 in O.________ und anderswo z.N. von C.________ (soweit dies den Oralverkehr in der Wohnung und den Kellerräumlichkeiten, das Hin- und Hergleiten Lassen des Penis zwischen den Oberschenkeln des Kindes, das Auffordern zum Penis Reiben sowie das Berühren und Streicheln der nackten Vagina im Auto und die Zungenküsse betrifft);
2.2 in der Zeit vom 7. Oktober bis am 13 Oktober 2013 in Q.________ und Bern z.N. von C.________ (soweit dies das Berühren und Streicheln der nackten Vagina betrifft);
der Pornografie, mehrfach begangen in der Zeit vom 15. Dezember 2010 bis ca. Ende Februar 2013/anfangs März 2013 in O.________ z.N. von C.________;
und in Anwendung der Artikel
34, 40, 42 Abs. 1, 43, 44 Abs. 1, 47, 49 Abs. 1, 51, 187 Ziff. 1, 189 Abs. 1 StGB
Art. 197 Ziff. 1 aStGB
426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO
verurteilt:
zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten;
davon sind 16 Monate zu vollziehen; für eine Teilstrafe von 20 Monaten wird der Vollzug aufgeschobenund die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt;
die ausgestandene Untersuchungshaft im Umfang von 67 Tagen (vom 10.03.2013 bis 12.04.2013 und vom 17.02.2014 bis 21.03.2014) wird auf den zu vollziehenden Teil der Freiheitsstrafe angerechnet;
zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 30.00, total ausmachend CHF600.00;
der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgelegt;
zur Bezahlung der auf die Schuldsprüche entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten(7/8), insgesamt bestimmt auf CHF 60‘372.90, ausmachend CHF52‘826.30;
zu Bezahlung der auf die Schuldsprüche entfallenden oberinstanzlichen Verfahrenskosten(7/8), insgesamt bestimmt auf CHF 6‘000.00, ausmachend CHF5‘250.00.
III.
Im Zivilpunkt wird in Anwendung der Art. 41 und Art. 49 OR sowie Art. 126 StPO verfügt:
Die Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin C.________ wird teilweise gutgeheissen.
A.________ wird verurteilt zur Bezahlung von CHF 8‘000.00 Genugtuung zuzüglich 5 % seit dem 14. Mai 2012 an die Straf- und Zivilklägerin C.________.
Soweit weitergehend wird die Zivilklage abgewiesen.
Für die Beurteilung der Zivilklage werden erst- und oberinstanzlich keine Verfahrenskosten ausgeschieden.
IV.
Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Fürsprecher B.________, wird für das erst- bzw. oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:
Erste Instanz
A.________ hat dem Kanton Bern 7/8 der für das erstinstanzliche Verfahren an Fürsprecher B.________ ausgerichteten Entschädigung von insgesamt CHF 12‘469.90, ausmachend CHF10‘911.15, zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Für die auf die Freisprüche entfallende Entschädigung (1/8) besteht für den Kanton Bern kein Rückforderungsrecht. Es wird festgestellt, dass Fürsprecher B.________ kein volles Honorar geltend gemacht hat, womit ein Nachforderungsrecht entfällt.
Obere Instanz
A.________ hat dem Kanton Bern 7/8 der für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichteten Entschädigung von insgesamt CHF 7‘765.50, ausmachend CHF6‘794.80, zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Für die auf die Freisprüche entfallende Entschädigung (1/8) besteht für den Kanton Bern kein Rückforderungsrecht. Es wird festgestellt, dass Fürsprecher B.________ kein volles Honorar geltend gemacht hat, womit ein Nachforderungsrecht entfällt.
Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Fürsprecher T.________ im erstinstanzlichen Verfahren (vom 10.03.2013 bis 29.04.2013) wird wie folgt bestimmt:
A.________ hat dem Kanton Bern 7/8 der für das erstinstanzliche Verfahren an Fürsprecher T.________ ausgerichteten Entschädigung von insgesamt CHF 6‘978.95, ausmachend CHF6‘106.60, zurückzuzahlen und Fürsprecher T.________ 7/8 der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von insgesamt CHF 1‘512.00, ausmachend CHF1‘323.00, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Für die auf die Freisprüche entfallende Entschädigung (1/8) besteht weder für den Kanton Bern noch für Fürsprecher T.________ ein Rückforderungs- bzw. Nachforderungsrecht.
V.
Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerschaft für die Aufwendungen im Zivilpunkt, Rechtsanwältin D.________, wird im erst- bzw. oberinstanzlichen Verfahren wie folgt bestimmt:
Erste Instanz
A.________ hat dem Kanton Bern 7/8 der für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichteten Entschädigung an Rechtsanwältin D.________ von insgesamt CHF 32‘613.00, ausmachend CHF28‘536.40, und 7/8 der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von CHF 7‘725.00, ausmachend CHF 6‘759.40, zu erstatten, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO). Für die auf das Unterliegen entfallende Entschädigung (1/8) besteht weder für den Kanton Bern noch für Rechtsanwältin D.________ ein Rückforderungs- bzw. Nachforderungsrecht (Art. 30 Abs. 3 OHG).
Obere Instanz
A.________ hat dem Kanton Bern 7/8 der für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichteten Entschädigung an Rechtsanwältin D.________ von insgesamt CHF 8271.30, ausmachend CHF7‘237.49, und 7/8 der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von CHF 1‘975.00, ausmachend CHF 1‘728.15 zu erstatten, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO).
C.________ hat dem Kanton Bern 1/8 der für das obergerichtliche Verfahren ausgerichteten Entschädigung an Rechtsanwältin D.________ von insgesamt CHF 8271.30, ausmachend CHF1‘033.90, zurückzuzahlen und Rechtsanwältin D.________ 1/8 der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von CHF 1‘975.00, ausmachend CHF 246.90, zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO).
VI.
Weiter wird verfügt:
Dem zuständigen Bundesamt wird die vorzeitige Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. .________) erteilt (Art. 16 Abs. 1 Bst. e i.V.m. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG).
Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die vorzeitige Zustimmung zur Löschung der erfassten biometrischen erkennungsdienstlichen Daten erteilt (Art. 17 Abs. 1 Bst. e i.V.m. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten).
Mündlich eröffnet und begründet:
dem Beschuldigten, a.v.d. Fürsprecher B.________
der Straf- und Zivilklägerin/Berufungsführerin, a.v.d. Rechtsanwältin D.________
der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern
Schriftlich zu eröffnen:
dem Beschuldigten, a.v.d. Fürsprecher B.________
der Straf- und Zivilklägerin/Berufungsführerin, a.v.d. Rechtsanwältin D.________
der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern
Fürsprecher T.________ (nur Dispositiv)
Mitzuteilen:
der Vorinstanz
der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist)
den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (BVD, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist)
dem Amt für Migration und Personenstand, Migrationsdienst (MIDI, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist)
dem Bundesamt für Polizei (nur Dispositiv; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist)
Bern, 7. November 2017 (Ausfertigung: 26. März 2018)
Im Namen der 1. Strafkammer Die Präsidentin i.V.: Oberrichterin Hubschmid
Die Gerichtsschreiberin: Hiltbrunner i.V. Segessenmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
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