BesetzungOberrichter Kiener (Präsident i.V.), Oberrichterin Bratschi, Oberrichter Schmid
Gerichtsschreiber Bruggisser
VerfahrensbeteiligteA.________
amtlich verteidigt durch Fürsprecher B.________
Beschuldigter/Berufungsführer
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern
und
C.________
amtlich vertreten durch Rechtsanwalt D.________
Straf- und Zivilklägerin
GegenstandSchändung, Hausfriedensbruch, Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz
Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 8. Februar 2017 (PEN 2015 870)
Inhaltsverzeichnis
I. Formelles
1. Erstinstanzliches Urteil
2. Berufung
3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen
4. Opferschutzmassnahmen
5. Anträge der Parteien
6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer
II. Sachverhalt und Beweiswürdigung
7. Vorwurf gemäss Anklageschrift
8. Beweiswürdigung der Vorinstanz und Vorbringen der Verteidigung
9. Unbestrittenes Rahmengeschehen
10. Bestrittener Sachverhalt
11. Beweiswürdigung der Kammer
11.1 Objektive Beweismittel
11.1.1 Allgemeines
11.1.2 Aufgezeichnetes Telefongespräch mit der Notrufzentrale
11.1.3 Forensisch-toxikologisches Aktengutachten und Einvernahme des Sachverständigen
11.2 Aussagen
11.2.1 Würdigung von Aussagen im Allgemeinen
11.2.2 Aussagen der Zeugin E.________
11.2.3 Aussagen des Beschuldigten
11.2.4 Aussagen der Privatklägerin C.________
11.2.5 Aussagen der Zeugin F.________
11.3 Rahmengeschehen am Abend
11.3.1 Zum Konsum von Alkohol und Seresta
11.3.2 Zum Verhalten und zum Zustand der Privatklägerin im Verlauf des Abends
11.3.3 Zwischenfazit
11.4 Kerngeschehen in der Nacht
11.4.1 Zustand der Privatklägerin und Ablauf des Geschlechtsverkehrs
11.4.2 Zum inneren Geschehen (subjektive Seite)
11.5 Fazit und erstellter Sachverhalt
III. Rechtliche Würdigung
12. Schändung
12.1 Objektiver und subjektiver Tatbestand
12.2 Subsumtion
13. Hausfriedensbruch
IV. Strafzumessung
14. Allgemeines
15. Schändung
15.1 Strafrahmen
15.2 Objektive Tatkomponenten
15.3 Subjektive Tatkomponenten
15.4 Täterkomponenten
15.5 Zwischenfazit
16. Hausfriedensbruch
17. Vollzug und Ergebnis
V. Zivilpunkt
18. Prozessuales
19. Genugtuung
VI. Kosten, Entschädigung und weitere Verfügungen
20. Verfahrenskosten
21. Amtliche Entschädigungen
21.1 Verteidigung des Beschuldigten
21.2 Unentgeltlicher Rechtsvertretung für die Privatklägerin
22. DNA und übrige biometrische erkennungsdienstliche Daten
VII. Dispositiv
Erwägungen:
I. Formelles
Erstinstanzliches Urteil
Mit Urteil vom 8. Februar 2017 hat das Regionalgericht Bern-Mittelland (Einzelgericht, nachfolgend: Vorinstanz) Folgendes erkannt (pag. 371 ff., Hervorhebungen im Original):
I.
A.________ wird schuldig erklärt:
1. der Schändung, und
2.des Hausfriedensbruchs,
beides begangen in der Nacht vom 08.10.2014 auf den 09.10.2014 in G.________ (Ortschaft), sowie
3.der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach begangen in der Zeit vom 08.02.2014 bis zum 28.03.2016 durch Erwerb, Anbau, Besitz und Konsum von Haschisch/Marihuana in G.________(Ortschaft),
und in Anwendung der Art. 30, 34, 40 42 Abs. 1, 44, 47, 51, 106, 186 und 191 StGB,
Art 19a Ziff. 1 BetmG,
Art. 426 ff. StPO
verurteilt:
1. Zu einer Freiheitsstrafe von 22Monaten.
Die Polizeihaft vom 24.10.2014 wird im Umfang von einem Tag auf die Freiheitsstrafe angerechnet.
Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt.
2. Zu einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF150.00.
Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt.
3. Zu einer Übertretungsbusse von CHF100.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf einen Tag festgesetzt.
4. Zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung):
II. [Amtliche Entschädigung und volles Honorar für die amtliche Verteidigung]
III.Zivilklage
A.________ wird in Anwendung von Art. 49 OR sowie Art. 126 und 432 ff. StPO weiter verurteilt:
1. Zur Bezahlung von CHF12‘000.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 09.10.2014 an die Straf- und Zivilklägerin C.________.
2. Für die Beurteilung der Zivilklage werden keine Kosten ausgeschieden.
IV.[Amtliche Entschädigung und volles Honorar für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin]
V.[Weitere Verfügungen]
Berufung
Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte/Berufungsführer A.________ (nachfolgend: Beschuldigter), amtlich verteidigt durch Fürsprecher B.________, mit Eingabe vom 15. Februar 2017 fristgerecht die Berufung an (pag. 416). Mit Verfügung vom 30. März 2017 wurde den Parteien die schriftliche Urteilsbegründung verschickt (pag. 428 f.). Diese wurde dem Beschuldigten am 3. April 2017 zugestellt (pag. 434). Die vom 24. April 2017 datierende Berufungserklärung des Beschuldigten (pag. 435 f.) ging ebenfalls form- und fristgerecht beim Obergericht des Kantons Bern ein. Darin beschränkte der Beschuldigte die Berufung auf die Schuldsprüche wegen Schändung und Hausfriedensbruchs (Ziff. I.1 und I.2 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), auf die dafür ausgesprochenen Freiheits- und Geldstrafe, die Verfahrenskosten (Ziff. I.1, I.2 und I.4 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie auf die Entscheide betreffend die Zivilklage und Parteientschädigung (Ziff. III und IV des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs).
Mit Eingabe vom 1. Mai 2017 teilte die Generalstaatsanwaltschaft den Verzicht auf Erklärung der Anschlussberufung mit sowie, dass aus ihrer Sicht kein Grund für ein Nichteintreten auf die Berufung bestehe (pag. 442 f.). Auch die Straf- und Zivilklägerin C.________ (nachfolgend: Privatklägerin), amtlich vertreten durch Rechtsanwalt D.________, verzichtete mit Schreiben vom 9. Mai 2017 darauf, sich der Berufung anzuschliessen und machte keine Gründe für ein Nichteintreten auf die Berufung geltend (pag. 444).
Oberinstanzliche Beweisergänzungen
Von Amtes wegen ersuchte der Verfahrensleiter am 7. August 2017 die Hausärztin der Privatklägerin, Frau H.________, konkrete Fragen zu den heutigen Auswirkungen des Ereignisses vom 8./9. Oktober 2014 auf die Privatklägerin in einem ergänzenden Bericht – zu demjenigen vom 31. August 2015 (pag. 47 f.) – zu beantworten (pag. 462 f.). Der gestützt darauf erstellte Bericht von Frau H.________ datiert vom 3. November 2017 (pag. 468 f.). Weiter wurden ein aktueller Strafregisterauszug (pag. 487) sowie ein Leumunds- bzw. Informationsbericht, datierend vom 18. Januar 2017 (pag. 482 ff.), über den Beschuldigten eingeholt.
In der Berufungsverhandlung vom 6. Februar 2018 führte die Kammer nochmals mehrere Einvernahmen durch. Wie vor der Vorinstanz wurden die Privatklägerin (pag. 495 ff.), der Beschuldigte (pag. 513 ff.) sowie die Zeugin E.________ (pag. 501 ff.) nachmals zur Sache befragt. Zudem wurde von Amtes wegen eine Befragung mit Prof. Dr. I.________, stellvertretender Direktor des Instituts für Rechtsmedizin (IRM) der Universität Bern und Leiter der Abteilung Forensische Toxikologie und Chemie, als Sachverständiger zum forensisch-toxikologischen Aktengutachten vom 19. August 2016 durchgeführt (pag. 507 ff.). Die Zeugenbefragung mit Frau E.________ konnte nicht zu Ende geführt werden. Die Einvernahme wurde im Einverständnis mit den Parteien und auf Anraten der als Vertrauensperson anwesenden behandelnden Psychiaterin von Frau E.________, Frau Dr. J.________, abgebrochen (vgl. pag. 503, Z. 37–45 und pag. 506).
Opferschutzmassnahmen
Mit Schreiben vom 18. Januar 2018 wies Rechtsanwalt D.________ darauf hin, dass die Privatklägerin (schon im Vorverfahren, vgl. pag. 34) verlangt habe, eine Konfrontation mit dem Beschuldigten im gesamten Strafverfahren zu vermeiden, was auch anlässlich der Berufungsverhandlung zu berücksichtigen sei. Weiter beantragte er, die Privatklägerin – abgesehen von ihrer eigenen Einvernahme – gestützt auf Art. 338 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung zu dispensieren, da ihre Anwesenheit insofern nicht erforderlich sei (pag. 476 f.).
Die Strafbehörden vermeiden eine Begegnung des Opfers mit der beschuldigten Person, wenn – wie vorliegend – das Opfer dies verlangt. Sie tragen in diesem Fall dem Anspruch der beschuldigten Person auf rechtliches Gehör auf andere Weise Rechnung (Art. 152 Abs. 3 StPO). Gestützt auf diese Bestimmung hiess der Verfahrensleiter mit Verfügung vom 25. Januar 2018 die Gesuche der Privatklägerin um Vermeidung der Konfrontation mit dem Beschuldigten und um Dispensation von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung mit Ausnahme ihrer eigenen Einvernahme gut (pag. 479 ff.). Im Einverständnis mit der Verteidigung wurde an der Berufungsverhandlung vom 6. Februar 2018 die Begegnung zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten dadurch vermieden, dass letzterer das Obergericht erst betrat, nachdem die Privatklägerin dieses nach ihrer Einvernahme verlassen hatte. Zuvor war der Verteidigung die Gelegenheit eingeräumt worden, die Aussagen der Privatklägerin mit dem Beschuldigten telefonisch zu besprechen und Anschlussfragen an die Privatklägerin zu stellen (vgl. pag. 499). Auf diese Weise wurde dem Anspruch des Beschuldigten auf rechtliches Gehör Rechnung getragen. Die Privatklägerin liess sich bei ihrer Einvernahme von Frau F.________ als Vertrauensperson begleiten (vgl. Art. 152 Abs. 2 StPO).
Anträge der Parteien
Fürsprecher B.________ beantragte im Rahmen der oberinstanzlichen Verhandlung vom 6. Februar 2018 namens und im Auftrag des Beschuldigten Folgendes (pag. 519 und pag. 538; Hervorhebungen im Original):
I. Es sei festzustellen, dass das Urteil vom 8.Februar 2017 betreffend Ziffer I.3 (Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz) in Rechtskraft erwachsen ist.
II. Herr A.________ sei freizusprechen vom Vorwurf:
1.der Schändung, z.N. von Frau C.________, angeblich begangen in der Nacht vom 8. auf den 9. Oktober 2014 in G.________(Ortschaft) (Urteil Ziffer I. 1);
2.des Hausfriedensbruchs, z.N. von Frau C.________, begangen in der Nacht vom 8. auf den 9. Oktober 2014 in G.________(Ortschaft) (Urteil Ziffer I. 2).
III. Die anteilsmässigen Verfahrenskosten von mindestens 90% für das Verfahren vor dem Regionalgericht Bern-Mittelland sowie die Verfahrenskosten vor dem Obergericht des Kantons Bern seien dem Kanton Bern aufzuerlegen.
IV. Herrn A.________ sei keine persönliche Entschädigung, dagegen eine anteilsmässige Entschädigung von mindestens 90% für die Verteidigungskosten für das Verfahren vor dem Regionalgericht Bern-Mittelland sowie eine volle Entschädigung für die Verteidigungskosten vor der Obergericht des Kantons Bern zuzusprechen.
V. Die Privatklage sei zurückzuweisen.
VI.Im Weiteren sei zu verfügen:
1. Über die beschlagnahmten Gegenstände sei von Amtes wegen zu verfügen.
2. Das anteilsmässige Honorar des amtlichen Verteidigers sei gerichtlich zu bestimmen.
Staatsanwalt K.________ stellte für die Generalstaatsanwaltschaft folgende Anträge (pag. 521 f. und pag. 529 f.; Hervorhebungen im Original):
I.
1. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als
1.1. A.________ schuldig erklärt wurde wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach begangen in der Zeit vom 08.02.2014 bis zum 28.03.2016 durch Erwerb, Anbau, Besitz und Konsum von Haschisch/Marihuana in G.________(Ortschaft) (vgl. Urteil Ziff. I. 3.),
1.2. A.________ verurteilt wurde zu einer Übertretungsbusse von CHF100.00 (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag).
2. A.________ sei schuldig zu erklären wegen
2.1.Schändung
2.2Hausfriedensbruchs
beides begangen in der Nacht vom 08.10.2014 auf den 09.10.2014 in G.________(Ortschaft) zum Nachteil von C.________.
II.
Er sei in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen zu verurteilen:
1.zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten,
die Polizeihaft vom 24.10.2014 sei im Umfang von einem Tag auf die Freiheitsstrafe anzurechnen, und der Vollzug der Freiheitsstrafe sei aufzuschieben und die Probezeit auf zwei Jahre festzusetzen;
2.zu einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF150.00,
der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben und die Probezeit auf 5 Jahre festzusetzen;
3.zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten.
III.
Im Weiteren seien die üblichen Verfügungen zu treffen (DNA, AFIS, Honorare der amtlichen Anwälte, Mitteilungen).
(Beantragte Gebühr gemäss Art. 21 VKD: CHF 500.00).
Rechtsanwalt D.________ beantragte für die Privatklägerin was folgt (pag. 525 und pag. 531; Hervorhebungen im Original):
1. In Bestätigung des Urteils des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 08.02.2017 sei der Beschuldigte schuldig zu sprechen wegen Schändung und Hausfriedensbruchs, beides begangen am 08. resp. 09.10.2014 zum Nachteil von C.________, und zu einer angemessenen Strafe zu verurteilen.
2. Der Beschuldigte sei weiter zu verurteilen, der Privatklägerin eine Genugtuung in der Höhe von CHF8‘000.00 nebst 5% Zins seit dem 09.10.2014 zu bezahlen.
3. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten seien durch A.________ zu tragen. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien durch A.________ oder den Kanton Bern zu tragen.
4. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar des Rechtsbeistands der Privatklägerin seien:
a.für das erstinstanzliche Verfahren gemäss Urteil vom 08.02.2017 auf CHF 11‘271.65 (amtliche Entschädigung) resp. CHF 14‘976.90 (volles Honorar) festzusetzen; und
b.für das oberinstanzliche Verfahren im Rahmen der eingereichten Honorarnote festzusetzen.
c.A.________ sei sowohl hinsichtlich des erstinstanzlichen als auch hinsichtlich des oberinstanzlichen Verfahrens zu verpflichten, der Privatklägerin zuhanden ihres Rechtsbeistandes die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu ersetzen.
5. Weiter sei zu verfügen, was rechtens.
Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer
Der Beschuldigte focht das erstinstanzliche Urteil nur in Teilen an. Der mit der beschränkten Berufung nicht angefochtene Schuldspruch wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und die dafür ausgesprochene Übertretungsbusse von CHF 100.00 (Ziff. I.3 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), sind damit in Rechtskraft erwachsen. Neu zu verfügen sein wird bezüglich der Zustimmung zur Löschung des DNA-Profils sowie der weiteren über den Beschuldigten erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten. Aufgrund der mit dem Schuldpunkt verknüpften Rück- und Nachzahlungspflicht des Beschuldigten ist grundsätzlich auch über die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren neu zu befinden.
Über die angefochtenen Punkte des erstinstanzlichen Urteils (vgl. E. 2 oben), insbesondere über die Schuldsprüche wegen Schändung und Hausfriedensbruch und die allenfalls dafür auszusprechende Strafe, hat die Kammer mit umfassender Kognition neu zu befinden (vgl. Art. 398 Abs. 2 StPO). Da keine Anschlussberufung erklärt wurde, ist die Kammer nach Art. 391 Abs. 2 StPO an das Verschlechterungsverbot gebunden, d.h. sie darf das Urteil nicht zum Nachteil des Beschuldigten abändern (sog. Verbot der «reformatio in peius»).
II. Sachverhalt und Beweiswürdigung
Vorwurf gemäss Anklageschrift
Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift vom 5. November 2015 Schändung und Hausfriedensbruch zum Nachteil der Privatklägerin zur Last gelegt. Konkret wird ihm folgender Sachverhalt vorgeworfen (pag. 227 f.):
A.________ begab sich am 08. Oktober 2014 im Verlauf des früheren Abends in die Wohnung seiner über ihm wohnenden Nachbarin C.________ am L.___weg _ (Nr.) in G.________(Ortschaft), um diese anzufragen, ob sie während seiner in den nächsten Tagen geplanten Abwesenheit zu seinen Katzen schauen könne. In der Wohnung von C.________ befand sich ebenfalls die Nachbarin E.________, welche die Privatklägerin wegen ihres an diesem Tag übermässigen Alkoholkonsums mit zusätzlicher Einnahme von mehreren Seresta-Tabletten betreute. Während des anschliessend längeren Aufenthaltes des Beschuldigten A.________ in der Wohnung der Privatklägerin stürzte C.________ aufgrund ihres desolaten Zustandes drei bis vier Mal zu Boden, wobei diese jeweils ohne fremde Hilfe nicht mehr alleine aufstehen konnte und hierzu die Hilfe von E.________ und dem Beschuldigten A.________ benötigte. Schliesslich musste die Privatklägerin, welche nur noch lallte und kein einziges Wort mehr normal aussprechen konnte, vom Beschuldigten A.________ und von E.________ in ihr Schlafzimmer ins Bett getragen bzw. geschleppt werden.
In der Folge begab sich der Beschuldigte A.________ um die Mitternachtszeit, als die Privatklägerin alleine in ihrer unverschlossenen Wohnung war, in deren Schlafzimmer, zog C.________ die restlichen Kleider aus und vollzog anschliessend mit der auf dem Rücken liegenden und widerstandsunfähigen Geschädigten auf dem Bett den Geschlechtsverkehr.
8. Beweiswürdigung der Vorinstanz und Vorbringen der Verteidigung
Die Vorinstanz erachtete den Anklagesachverhalt als erstellt. Insgesamt bekundete sie keine erheblichen Zweifel, dass die Privatklägerin zum Tatzeitpunkt nicht mehr fähig gewesen sei, sich gegen unerwünschte Handlungen zu wehren. Sie stützte sich dabei insbesondere auf die ihrer Auffassung nach glaubhaften Aussagen der Zeugin E.________ zu ihren Wahrnehmungen zum Tatzeitpunkt und zu den Ereignissen und dem Zustand der Privatklägerin an jenem Abend. Aufgrund der Angaben der Zeugin E.________ und der Privatklägerin über den Mischkonsum – Alkohol (Rotwein und Mojito-Getränk) und Schlaftabletten (Seresta) – der Privatklägerin ging die Vorinstanz gestützt auf das forensisch-toxikologische Aktengutachten davon aus, dass sich die Privatklägerin im Tatzeitpunkt in stark eingetrübtem Bewusstseinszustand bis komatösen Zustand befunden haben müsse. In subjektiver Hinsicht erwog die Vorinstanz, dass sich der desolate Zustand der Privatklägerin der Wahrnehmung des Beschuldigten nicht habe entziehen können, da er deren auffälliges Verhalten am Abend, insbesondere mehrere Stürze, mitbekommen habe und im Tatzeitpunkt um die Widerstandsunfähigkeit der im Bett liegenden Privatklägerin gewusst habe (vgl. vor allem pag. 398 ff., S. 21 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
Die Verteidigung brachte gegen die Beweiswürdigung der Vorinstanz zusammengefasst vor, dass einzig die Einnahme einer Tablette Seresta erhärtet sei. In den Augen von Frau E.________ sei die Privatklägerin nicht so schlecht «zwäg» gewesen, habe sie doch entgegen dem unmissverständlichen Rat des von ihr telefonisch kontaktierten Notfallarztes davon abgesehen, die Sanitätspolizei beizuziehen. Weiter habe Frau E.________ angegeben, die Privatklägerin habe den Beschuldigten durchaus etwas angemacht. Die Privatklägerin habe nie von einer Verletzung am Kopf gesprochen, was gegen das von Frau E.________ geschilderte Sturzgeschehen spreche. Es stelle sich schon die Frage, wieso Frau E.________ den Beschuldigten über die konsumierten Tabletten, nicht aber – wie sie eingeräumt habe – über den Anruf bei der Notrufzentrale informiert haben solle. Der Beschuldigte habe so weder die angeblich eingenommenen Medikamente noch die angeblichen Stürze der Privatklägerin mitbekommen. Das von Frau E.________ geschilderte selbständige Aufstehen der Privatklägerin um ca. 23:00 Uhr, bei welchem noch eine klare Willensbildung und Willensäusserung stattgefunden habe, sei mit den von der Privatklägerin angegebenen Konsummengen nicht vereinbar, was der Sachverständige bestätigt habe. Überdies habe die Privatklägerin am nächsten Morgen auch nicht über Übelkeit, Erbrechen oder Kater geklagt, was bei der von ihr angegebenen Konsummenge aber zu erwarten wäre. Eine Amnesie bedeute auch nicht, dass man widerstandsunfähig sei. Die Privatklägerin könne nun von der von ihr behaupteten Amnesie nicht mehr abweichen; auch weil ihre zwei Kolleginnen ihr zur Anzeige geraten hätten, der Beschuldigte so gestempelt sei und sie so einen gewissen Schutz habe. Aufgrund der späten und gemeinsamen Anzeige sei zudem davon auszugehen, dass die Frauen die Sache untereinander besprochen hätten. Bei den Aussagen der Privatklägerin sei zu berücksichtigen, dass es sich dabei teilweise, wie auch der Notfallarzt vermutet habe, um einen Hilferuf gehandelt haben könne. Frau E.________ habe das Kerngeschehen in der Nacht höchstens für einen sehr kurzen Moment und bei schlechten Lichtverhältnissen gesehen und sei dann «zack» wieder in ihre Wohnung zurück. Sie könne daher nicht genau sagen, was im entscheidenden Moment um ca. 00:40 Uhr passiert sei, insbesondere ob die Privatklägerin ansprechbar, regungs- und willenslos gewesen sei oder nicht. Dass der Beschuldigte «Penetration» mit «Ejakulation» verwechselt habe, dürfe nicht zu seinen Ungunsten ausgelegt werden. Das Verhältnis des Beschuldigten zu Frau E.________ sei von Anfang an schlecht gewesen. Demgegenüber habe der Beschuldigte ein gutes Verhältnis zur Privatklägerin gehabt, welches er durch eine solche Handlung nicht aufs Spiel gesetzt hätte. Mittlerweile sei auch der Kontakt zwischen der Privatklägerin und Frau E.________ abgebrochen, weil, wie die Privatklägerin gesagt habe, Frau E.________ die Wahrheit nicht ertrage. Es frage sich, welche Wahrheit dies wohl sei. Auch die abgebrochene Einvernahme mit Frau E.________, gerade als es ans Eingemachte gegangen sei, sei eindrucksvoll gewesen. Insgesamt könne dem Beschuldigten so nicht nachgewiesen werden, dass er die Privatklägerin geschändet habe (pag. 519 ff., pag. 527).
9. Unbestrittenes Rahmengeschehen
Aus den insoweit übereinstimmenden Aussagen der Beteiligten und der Zeuginnen kann vorab folgendes unbestrittenes Rahmengeschehen festgehalten werden:
Die Privatklägerin (geb. ___), die Zeuginnen E.________ (geb. ___) und F.________ (geb. ___) und der Beschuldigte (geb. 1967) wohnten über mehrere Jahre im Mehrfamilienhaus am L.___weg _ (Nr.) in G.________(Ortschaft), wo sie bis auf Frau E.________, welche 2017 ausgezogen ist, immer noch wohnhaft sind. Das Haus umfasst sechs Wohnungen, wobei der Beschuldigte im Erdgeschoss der Liegenschaft wohnt, über ihm im ersten Stock befand sich die Wohnung der Zeugin E.________ und vis-à-vis von dieser diejenige der Privatklägerin. Das Zusammenleben unter den Nachbarinnen und dem Nachbar sei, abgesehen von paar wenigen Reklamationen an den Beschuldigten wegen Lärms, angenehm und friedlich verlaufen, man habe sich nachbarlich unterstützt und gelegentlich ein Glas Wein zusammen getrunken. Unbestritten sind auch frühere sexuelle Kontakte des Beschuldigten mit der Privatklägerin und mit der Zeugin F.________ (Aussagen F.________: pag. 100, Z. 24–29; pag. 105, Z. 64–67; Aussagen der Privatklägerin: pag. 123, Z. 195–196; pag. 131, Z. 125); Aussagen des Beschuldigten: pag. 157, Z. 183; pag. 166, Z. 510–514). Demgegenüber hatte die Zeugin E.________ zum Beschuldigten ein eher reserviertes Verhältnis (pag. 82 f., Z. 90–96; pag. 158, Z. 222–223), während auch sie von guten Beziehungen zur Privatklägerin und zur Zeugin F.________ sprach (pag. 83, Z. 98–100). Zwischen der Privatklägerin und Frau F.________ – welche die Privatklägerin auch jeweils als Vertrauensperson an die Einvernahmen vor der Vorinstanz und der Kammer begleitete (vgl. pag. 263 und pag. 493) – besteht eine enge Freundschaft; die Privatklägerin und Frau E.________ haben sich zwischenzeitlich zerstritten (vgl. pag. 256, Z. 38–39; pag. 268, Z. 33–37).
Am 8. Oktober 2014 befand sich die Privatklägerin psychisch in schlechter Stimmung, weil tags zuvor ihre Schwester Geburtstag gehabt hätte, wäre sie noch am Leben gewesen und nicht neun Jahre vorher verstorben; ein Ereignis, das sich bei der Privatklägerin offenbar in einer Neigung zu Depressionen auswirkt (vgl. den Arztbericht von H.________ vom 3. November 2017, pag. 468 f.; vgl. auch die früheren Berichte, pag. 47 f. und pag. 55 ff.). Die Privatklägerin versuchte deshalb, ihren erwachsenen Sohn zu erreichen, um einen Gesprächspartner in dieser schwierigen Situation zu haben. Sie erhielt jedoch vom Sohn einen für sie verletzenden abschlägigen Bescheid, worauf sie Alkohol und dazu nach eigenen Angaben Seresta-Tabletten einzunehmen begann. Zwischen ca. 20:00 und 20:30 Uhr dieses Tages nahm sie mit der im gleichen Haus wohnenden Zeugin E.________ Kontakt auf, worauf diese im Domizil der Privatklägerin erschien. Sie hörte der Privatklägerin zu, welche von ihrer momentan üblen Situation berichtete und auf die SMS-Absage ihres Sohnes hinwies. Da die Privatklägerin gegenüber Frau E.________ die Einnahme von mehreren Seresta-Tabletten mit Alkohol angegeben und dann noch eine (weitere) Tablette sowie ein Mojito-Getränk zu sich genommen habe, rief Frau E.________ um 20:54 Uhr bei der Notrufzentrale «M.________» an und fragte nach, was sie in dieser Situation unternehmen solle, um zu verhindern, dass die Privatklägerin in einen noch schlimmeren Zustand gerate. Der diensthabende Notarzt machte eindringlich auf die Gefahren einer gleichzeitigen Einnahme von Seresta und Alkohol aufmerksam und empfahl Frau E.________, die Sanitätspolizei beizuziehen, damit die Privatklägerin in eine psychiatrische Klinik verbracht werden könne (vgl. CD mit der Aufnahme des Telefongesprächs, pag. 289, sowie E. 11.1.2 unten). Das Telefongespräch dauerte 13 Minuten und 35 Sekunden, also bis ca. 21:08 Uhr. Frau E.________ verzichtete aber in der Folge darauf, die Sanitätspolizei zu verständigen.
Kurz darauf klingelte es an der Tür. Es war der Beschuldigte, der nachfragen wollte, ob die Privatklägerin oder Frau E.________ ihm während seiner nächstwöchentlichen Abwesenheit die Katze füttern würde. Die Privatklägerin bot ihm dabei an, ein Bier mit ihnen zu trinken, worauf sich der Beschuldigte zu den beiden Frauen setzte (pag. 74, Z. 49–52; pag. 145, Z. 25–27). Im nachfolgenden Verlauf setzte sich die Privatklägerin auf den Schoss des Beschuldigten. Sie küssten sich, wobei es darum ging, ein «Täfeli» bzw. «Schöggeli» von Mund zu Mund weiterzugeben (pag. 87, Z. 274–276; pag. 161, Z. 316–318; pag. 162, Z. 376). Später beschlossen der Beschuldigte und Frau E.________, die Privatklägerin ins Bett zu bringen. Der Beschuldigte verliess daraufhin die Wohnung der Privatklägerin wieder. Frau E.________ berichtete davon, dass die Privatklägerin danach nochmal aufgewacht, aufgestanden und durch die Wohnung gelaufen sei. Danach sei die Privatklägerin im Bett wieder eingeschlafen. Später begab sich Frau E.________ wieder in ihre eigene Wohnung.
Der Beschuldigte seinerseits hörte im offenbar ringhörigen Haus in seiner Wohnung, dass Frau E.________ wieder in ihre Wohnung zurückgegangen war. Er beschloss dann, sich nochmals zur Privatklägerin hinauf zu begeben, betrat deren unverschlossene Wohnung und begab sich ins Schlafzimmer, wo die Privatklägerin in ihrem Bett lag. Unbestrittenermassen kam es zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin in der Folge zum Geschlechtsverkehr (vgl. pag. 275, Z. 4–5; pag. 277, Z. 32–33). Frau E.________ konnte unterdessen in ihrer Wohnung nicht einschlafen und hörte plötzlich ein Geräusch aus der Wohnung der Privatklägerin, «was sich wie ein Seufzer anhörte» (pag. 75, Z. 88). Wiederum begab sie sich in die Wohnung der Privatklägerin, wo sie im Schlafzimmer sah, dass sich der Beschuldigte nackt mit der Privatklägerin auf dem Bett befand. Nach kurzer Feststellung dieser Situation wurde Frau E.________ gemäss ihren Angaben von einem Flashback ihrer eigenen Vergewaltigung gepackt, worauf sie unbemerkt vom Beschuldigten in ihre Wohnung zurückging und sich völlig blockiert schlafen legte.
Am nächsten Morgen fragte die Privatklägerin Frau E.________, was am Vorabend passiert sei und Frau E.________ erzählte ihr, was sie gesehen habe und entschuldigte sich dafür, dass sie unfähig gewesen sei, zu intervenieren.
10. Bestrittener Sachverhalt
Kern des bestrittenen Sachverhalts bildet mit Blick auf den Tatbestand der Schändung einerseits die Frage, ob die Privatklägerin im Zeitpunkt, als sich der Beschuldigte wiederum in ihre Wohnung begab und mit ihr unbestrittenermassen den Geschlechtsverkehr vollzog, physisch imstande war, sich gegen ungewollte sexuelle Kontakte zu wehren oder, wie in der Anklageschrift vorgeworfen, eben nicht. Wird die Widerstandsunfähigkeit bejaht, ist andererseits zu klären, ob der Beschuldigte diesen Zustand erkannte bzw. ihn mit grosser Sicherheit erkennen konnte und gleichwohl handelte.
Zur Beurteilung des körperlichen Zustands der Privatklägerin im relevanten Zeitpunkt sind mehrere Elemente zu klären, welche sich zuvor im Verlauf des Abends ereigneten und Rückschlüsse über das bestrittene Kerngeschehen zulassen: So ist der Zustand und das Verhalten der Privatklägerin näher zu klären. Fraglich ist auch, in welchem Ausmass und zu welchem Zeitpunkt sie Alkohol und Seresta-Tabletten einnahm. Bestritten ist ferner, ob Frau E.________ den Beschuldigten über den Mischkonsum der Privatklägerin informierte und ob sich die Privatklägerin auffällig benahm und vor allem, ob sie in Anwesenheit des Beschuldigten mehrmals stürzte (vgl. pag. 160, Z. 300–313; pag. 161, Z. 334).
Zu klären ist auch, wieso der Beschuldigte wiederum die Wohnung der Privatklägerin aufsuchte, nachdem er gehört hatte, dass Frau E.________ in ihre Wohnung zurückgekehrt war; ob dies deswegen war, weil er, wie er selbst behauptet, sich Sorgen um die Privatklägerin gemacht hat (pag. 273, Z. 37–39). Wie erwähnt, ist das darauffolgende, eigentliche Kerngeschehen zu ermitteln, nämlich in welchem Zustand der Beschuldigte die Privatklägerin in diesem Zeitpunkt vorfand und wie es dann zum Geschlechtsverkehr kam. Der Beschuldigte selbst gab dazu an, die Privatklägerin sei wach gewesen, habe angegeben, es gehe ihr besser und ihn gebeten, er solle bei ihr bleiben, woraufhin es zu einverständlichem Geschlechtsverkehr gekommen sei (vgl. pag. 145, Z. 36–41; pag. 146, Z. 70–76; pag. 272, Z. 32–34). Demgegenüber gab Frau E.________ an, die Privatklägerin habe keine Reaktion gezeigt und sei wie ein «Bäbi» auf dem Rücken mit ausgestreckten Armen mit den Beinen über den Schultern des knienden Beschuldigten auf dem Bett gelegen (pag. 76, Z. 163–167; pag. 91, Z. 418–419; pag. 259, Z. 37–39).
Näher zu klären ist auch, ob die von der Privatklägerin beschriebenen, am nächsten Morgen festgestellten Verletzungen im Unterleib (Rötungen und Schwellungen im Schambereich) als erstellt erachtet werden und wenn ja, ob diese auf die sexuellen Handlungen des Beschuldigten zurückzuführen sind. Als weiteres Element ist schliesslich das bisherige sexuelle Verhältnis zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin von einer gewissen Bedeutung, insbesondere wie oft es zu sexuellem Kontakt gekommen war und ob die Privatklägerin dem Beschuldigten tatsächlich schon zu erkennen gegeben hatte, dass sie keinen Geschlechtsverkehr mehr mit ihm wünschte.
11. Beweiswürdigung der Kammer
Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung, insbesondere zur freien richterlichen Beweiswürdigung gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO und zur Tragweite des Grundsatzes «in dubio pro reo», zutreffend wiedergegeben (pag. 383 f., S. 6 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Auf diese Erwägungen wird verwiesen.
Nachfolgend werden zunächst die objektiven (E. 11.1 unten) und subjektiven Beweismittel (E. 11.2 unten), insbesondere die Aussagen, einzeln aufgeführt, jeweils gefolgt von allgemeinen würdigenden Erwägungen dazu. In einem zweiten Schritt werden dann die konkreten Beweisfragen zum Rahmengeschehen am Abend (E. 11.3 unten) und dem Kerngeschehen in der Nacht (E. 11.4 unten) anhand sämtlicher Beweismittel beurteilt und beantwortet.
11.1 Objektive Beweismittel
11.1.1 Allgemeines
Die Vorinstanz hat die vorliegenden objektiven Beweismittel vollständig aufgelistet und deren wesentlichen Inhalt kurz zusammengefasst (pag. 383 und pag. 395 ff., S. 6 und S. 18 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Darauf kann grundsätzlich verwiesen werden. Das aufgezeichnete Telefongespräch von Frau E.________ mit der M.________AG wird nachfolgend noch eingehender behandelt (E. 11.1.2 unten). Nicht zuletzt aufgrund der ergänzenden und klärenden Einvernahme des Sachverständigen vor oberer Instanz ist nachfolgend auch auf das forensisch-toxikologische Aktengutachten des IRM vom 19. August 2016 und die darin enthaltenen Schlüsse im Detail einzugehen (E. 11.1.3 unten).
Die beiden rechtsmedizinischen Gutachten zur körperlichen Untersuchung der Privatklägerin (pag. 39 ff.) und des Beschuldigten (pag. 35 ff.) lassen – vor allem wegen der zwischen Ereignis und Untersuchung vergangen Zeit – keine Hinweise auf das Tatgeschehen erkennen. Die ärztlichen Berichte in den Akten äussern sich vor allem zu den Auswirkungen des Ereignisses auf die psychische Gesundheit der Privatklägerin:
Im Bericht vom 31. August 2015 (pag. 47 f.) hielt die Hausärztin der Privatklägerin, H.________, unter anderem fest, sie habe bei der Privatklägerin nach der ersten Konsultation nach dem Ereignis, am 25. November 2014, eine deutliche Zunahme der depressiven Verstimmung mit extremer sozialer Isolation und zahlreicher Aversionen verbunden mit allgemeiner Lust- und Antriebslosigkeit festgestellt. Die von der Privatklägerin geltend gemachte Amnesie sei durchaus durch gemeinsame Einnahme von Seresta und Alkohol zu erklären.
Im ergänzenden Bericht vom 17. April 2016 (pag. 291) gab H.________ weiter bekannt, sie habe der Privatklägerin letztmals am 9. September 2013 ein Packung von 20 Tabletten «Seresta Expidet 15 mg» abgegeben und dabei, bei Bedarf, eine Dosierung von ½ bis 1 Tablette pro Tag empfohlen.
Die Privatklägerin war seit dem 4. März 2015 bei der Psychologin Dr. N.________ in Behandlung, in deren Bericht vom 6. August 2015 (pag. 55 ff.) depressive Symptome mit gleichzeitigen Wutgefühlen dem Beschuldigten gegenüber bestätigt werden.
Im oberinstanzlich eingeholten ergänzenden Bericht vom 3. November 2017 (pag. 468 f.) hielt H.________ unter anderem fest, dass nach wie vor zahlreiche Aversionen und Lust- und Antriebslosigkeit festzustellen seien, ebenso wie die extreme soziale Isolation. Trotz vorbestehender Neigung zu Depressionen stelle das Ereignis einen Knick in der Lebenslinie der Privatklägerin dar.
Die Psychiaterin Dr. med. O.________ bestätigte am 23. Oktober 2014 (pag. 95) gegenüber Frau E.________, dass die Feststellung der «Vergewaltigung» der Privatklägerin bei Frau E.________ ihre selbst erlebte Vergewaltigung und den sexuellen Missbrauch des Sohnes reaktiviert habe und Frau E.________ deshalb nicht in der Lage gewesen sei, so zu reagieren, wie sie es sich gewünscht hätte, nämlich den Vorgang zu unterbrechen oder die Polizei zu rufen.
11.1.2 Aufgezeichnetes Telefongespräch mit der Notrufzentrale
Aus Besorgnis über den Zustand der Privatklägerin rief Frau E.________ an jenem Abend um 20:54 Uhr der M.________AG, einer privaten Notrufzentrale, an. Gegenüber der Polizei gab die M.________AG an, das Telefongespräch habe bis 20:59 Uhr gedauert (pag. 32). Gemäss der später durch die Vorinstanz edierte Audiodatei dauerte das Gespräch aber deutlich länger, nämlich rund 13:30 Minuten. Diese Abweichung ist aber wohl dadurch zu erklären, dass die Notrufzentrale ihre Angabe zeitlich auf das Gespräch mit ihrer Mitarbeiterin beschränkte. Danach wurde Frau E.________, nach mehrminütiger Verbindungszeit, noch mit dem diensthabenden Arzt verbunden. Das Telefongespräch dient vorliegend als objektiver Anhaltspunkt in zeitlicher Hinsicht und enthält authentische Angaben von Frau E.________, insbesondere über die Konsummengen der Privatklägerin, welche sie gegenüber der Mitarbeiterin und sodann dem diensthabenden Arzt machte. Darüber hinaus ist im ersten Teil des Gesprächs im Hintergrund mehrmals die Privatklägerin zu hören und redet Frau E.________ während laufendem Telefongespräch auf diese ein. Nachfolgend wird daher dieser erste Teil, wie gesprochen im Dialekt, transkribiert wiedergegeben:
E.________ (A) ruft am 8. Oktober 2015 um 20:54 Uhr der M.________AG, Frau P.________ (B), an. Später (Minute 9:35) wird A mit dem diensthabenden Notfallarzt Dr. Q.________ (C) verbunden (Ende des Gesprächs Minute 13:36). Teilweise ist im Hintergrund die Privatklägerin (D) zu hören.
[Klingeln, A und B begrüssen sich]
A: Ig han e Frag: Mini Nachbarin, dere isches psychisch itz grad nid guet gange und när bini übere go luege. När het sie gseit, si heigi Seresta-Tablette gno u si het gseit 4 Stück à 15 mg u heigi Alkohol drzue gno, aber ig weis nid wieviu Alkohol. Aber si het no mit mr chönne klar rede. U när het si grad no eini gno u i hares äbe nid chönne wägnäh, de wäres 5 Seresta gsi. Itz hani wöue frage, i ha chlei Angst, eh, cha das si, dass si mir übereschlaft oder dass da öppis passiert, wüu i weis nid wiviu Alkohol dass si het gha. U si isch jitz go schlafe.
B: [wiederholend, notiert wohl gleichzeitig] Isch jitz go schlafe. …und Alkohol. [kurze Pause] Eh – het sie no meh Seresta?
A:Deheime, ja. I ha dänkt, wenn i z‘nächste Mau übere ga, de nimm i se übere. De nimm i se wäg.
B:Was het sie, 1 «Miligrämmer» oder 2.5, wüsst dir das?
A:Ähm, i ga süsch hurti go luege. I ha äbe gmeint… [Minute 1:25; Geräusche, geht wohl in die Wohnung der Privatklägerin um nachzuschauen] Wüu i füele mi drum när nid wohl, wenn ig d Verantwortig ha.
B:Das isch sehr unagnähm, ja. [Pause]
A:[flüsternd] Ja, sie schlaft scho.
B:Ja, de nimmt si di andere emu nümme.
A:15 mg Seresta sis.
B:15.
A:Ja.
B:Milligramm, jawoll. [tippt] Also itze, Frou E.________, das isch öies Telefonnummer, gäuet?
A:Ja, Momänt schnäu. [kurze Pause; dann zu D] Nenei, blib lige, C.________. [zu B] Es geit ihre nid guet u si wott jitz no Alkohol trinke. I nimme jitz mau die Tablette da furt. [zu D] Ig tue dir die… [zu B] Es isch grad e chli schwierig. [zu D] Ig luege da nume, was de da aues für Tablette hesch.
[D zu A] [Anfang unverständlich, teilweise vermischt mit Hintergrundgeräuschen, vermutlich vom Call-Center] …Seresta und… [unverständlich] [A zu D] Nume d Seresta äbe nid. [zu B] Ja.
B:Mhm.
A:Mues i da jitz irgendwie Angst ha?
B:Ig tuenech mitem Arzt verbinde, dass mir das nächhär chöi aluege. Aber ig müessti drum äbe no d Postleitzahl und öie Vorname ha, wüu das öies Telefonnummero isch.
A:Mi Vorname isch E.________ und Postleitzahl isch _____ (Postleitzahl).
B:E.________. Und de muess dr… _____ (Postleitzahl) [tippt]. Nächhär muess dr Arzt no… R.________ (Ortschaft) oder G.________(Ortschaft)?
A:[zu D] Scho guet, weisch i bi grad no am Telefon. Hurti öpper öppis frage, ig chume grad widr, ig ga schnäu übere, isch guet. [D] Nei, chasch nid übere ga. [A zu D] Mou, ig chume grad widr, weisch, i bi hurti am Telefon. Ig chume grad widr, gäu C.________. [D] Ja nid irgend… [A] Nei. [D] …öpper hie ir Hütte ha. [A] Nei, nenei, ig luege, isch guet? [D] Ig ma de gar niemer ir Hütte ha. [A] Nei, isch guet, i luege C.________, du muesch dir keni Sorge mache. [D] Ig wott keni… [A] Nei. [D] Ig wott niemer ir Hütte ha. [A] Nei. Ig chum när grad übere i 5 Minute. [D] Ig ha eifach itz im Momänt grad… [A] Ja, ja. Ig chume i 5, 10 Minute grad widr übere. [D] Ig wott nid… [A] Nei isch guet, i luege. [D] [unverständlich]
B:De göht nomau use, ja.
A:[zu D] Nei. Nei, muesch kei… [zu B] Momänt. [wieder zu D; schlechter hörbar, vermutlich weil Handymikrofon abgedeckt wird] Nei, muesch ke Angst ha C.________, ig chume i 10 Minute widr, ig tue chlopfe, gäu.
B:Weit dir mir spöter widr alütte, das chunnt nech drum süsch tüür.
A:Nei, jitz bin i grad… iz bin i grad äne. Jitz het sie äbe gseit, «weimr zäme eis trinke?» und es isch eifach schwierig, ig chare ds Züg nid wägnäh, es isch so chli…
B:Ja, Dir chöit nüt mache gäge ihre Wille, wüssst Dir.
A:Aber ig ha eifach Angst, wüu ig, ig übernime da fasch wie e Verantwortig…
B:…wo dir nid chöit trage, gäuet, ja. Sit Dir G.________(Ortschaft) oder R.________ (Ortschaft)?
A:G.________(Ortschaft).
B:Und d Strass mues i o ha, faus dr Doktor verbi chäm.
A:L.___weg _ (Nr.).
B:[tippt] __ (Nr.). Und das gieng um e C.________?
A:Ja. C.________.
A:Mmh?
B:C.________.
A:C.________.
B:Sie het jitz grad gseit, si wöu niemer ha, sie düeg süsch zue mache. Jitz gani haut eifach übere go luege u blibe bi ihre. De hani o chlei Kontroue, wie viu dass sie trinkt.
A:Jawoll. Aber d Verantwortig chöit Dir ja nid säuber trage.
B:Äbe, das isch mis Problem.
A:Ig tuenech gärn mitem Arzt wo Dienst het verbinde. Dass dä näch chönnt… Herr Dr. Q.________ het Dienst. E Momänt bitte.
B:Ja, merci.
[Minute 5:48–9:35 Musik, danach mit C verbunden]
Gegenüber dem diensthabenden Arzt schilderte Frau E.________ nochmals die Situation. Sie wisse nicht wie viel Alkohol die Privatklägerin getrunken habe; die Privatklägerin habe noch sagen können, sie habe Rotwein, aber nicht eine ganze Flasche getrunken und dann noch so ein Mojito-Fläschchen. Auf Nachfrage gab sie aber an, die Privatklägerin habe kein chronisches Problem mit Alkohol. Es dünke sie, dass die Privatklägerin anfange «bsoffe liire». Der Arzt warnt vor der Kombination von Alkohol und Seresta. Es töne danach, als sei es etwas appellativ – «i ma nümm» –, noch nicht grad ein Suizidversuch, aber bei einer weiteren Flasche habe es diese Wirkung. Er schlägt vor, die Sanitätspolizei anzurufen, um die Privatklägerin in eine psychiatrische Klinik zu bringen. Schliesslich verbleiben sie so, dass Frau E.________ nötigenfalls die Sanitätspolizei eigenhändig anrufen soll.
Aus dem Telefongespräch geht zunächst hervor, dass es um die Einnahme des Medikaments Seresta mit der Wirkstoffmenge – darüber hat sich Frau E.________ während des Gespräch offenbar nochmals versichert – von 15 mg geht. Was die durch die Privatklägerin konsumierten Mengen an Alkohol und Tabletten anbelangt, die im Telefongespräch zur Sprache kommen, ist aber zu unterscheiden zwischen den Angaben von Frau E.________, welche sie auf eigenen Wahrnehmungen basierend schildert und denjenigen, welche sie vom Hörensagen – gestützt auf die angeblichen Aussagen der Privatklägerin – gemacht hat. In diesem Sinne kann auch nicht, wie dies die Vorinstanz in ihren Erwägungen zum aufgezeichneten Telefongespräch andeutete (pag. 397, S. 20 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), unbesehen auf die dort genannten Konsummengen abgestützt werden. Die Einnahme von vier Seresta-Tabletten hat Frau E.________ nicht selbst gesehen, sondern basiert auf angeblichen Schilderungen der Privatklägerin. Gleiches gilt hinsichtlich des angeblich getrunkenen Rotweins. Demgegenüber schildert Frau E.________ als eigene Wahrnehmung, dass die Privatklägerin – in ihrer Gegenwart, wohl kurz vor dem Anruf bei der Notrufzentrale – noch eine Tablette genommen habe. Gleiches gilt auch für das gegenüber dem Arzt erwähnte Fläschchen Mojito-Getränk.
Da während des Telefongesprächs auch die Privatklägerin selbst, teilweise im Dialog mit Frau E.________, zu hören ist, ermöglichen die Aufnahmen auch Rückschlüsse auf den Zustand der Privatklägerin in jenem Zeitpunkt des Abends, um ca. 21:00 Uhr. Frau E.________ erwähnt einleitend, die Privatklägerin habe, offenbar kurz vor dem Telefonanruf, noch klar mit ihr reden können. Frau E.________ tätigte den Anruf mit ihrem Mobiltelefon (vgl. pag. 31) offenbar aus der eigenen Wohnung aus, während die Privatklägerin in ihrer Wohnung (gegenüber, auf derselben Etage) am Schlafen war. Um die Wirkstoffmenge auf der Tablettenpackung nachzuschauen, begab sich Frau E.________ in die Wohnung der Privatklägerin, woraufhin diese, offenbar aufgrund der Stimme von Frau E.________, wieder aufwachte. Die im Hintergrund hörbare Reaktion der Privatklägerin lässt schliessen, dass sie (wohl aufgrund der von Frau E.________ am Telefon genannten Postleitzahl) realisierte, dass womöglich jemand herbeigerufen würde, was sie aber nicht wollte. Wiederholt führte sie aus, sie wolle niemand in der «Hütte» haben, wobei sie sich teilweise verhaspelte und den Satz nicht zu Ende sprach. Die Sprache der Privatklägerin wirkt eher schwerfällig und auch etwas lallend. Frau E.________ versuchte derweil mit einfachen Worten beschwichtigend und beruhigend auf die Privatklägerin einzuwirken (z.B. «Nei, isch guet, i luege, C.________, du muesch dir keni Sorge mache.» oder «Nei. Nei, muesch ke Angst ha C.________.»). Ihre Art zu sprechen deutet darauf hin, dass sie die Privatklägerin als sehr hilfsbedürftig ansah. Dass sich die Privatklägerin später offenbar nicht mehr an das Telefonat von Frau E.________ erinnern konnte (vgl. pag. 498, Z. 30), deutet auch auf erste durch die eingenommenen Mittel herbeigeführte Einschränkungen in der Wahrnehmungsfähigkeit hin. Anschliessend begab sich Frau E.________ wieder in die eigene Wohnung, wo sie daraufhin gegenüber dem Arzt unter anderem angab, es dünke sie, die Privatklägerin fange an, besoffen zu «liiren».
11.1.3 Forensisch-toxikologisches Aktengutachten und Einvernahme des Sachverständigen
Um die Auswirkungen eines Mischkonsums von Alkohol und Seresta-Tabletten auf den Körper der Privatklägerin beurteilen zu können, gab die Vorinstanz beim IRM ein Aktengutachten in Auftrag. Als Grundlage für die gutachterliche Beurteilung dienten dabei diverse Annahmen zum Sachverhalt, welche im Gutachtensauftrag festgehalten wurden (vgl. pag. 306 ff.) – so hinsichtlich der Konsummengen (3 bis 5 Seresta-Tabletten sowie 375 ml Rotwein und 600 bis 1000 ml Mojito-Getränk mit 15% Vol.) sowie der Konsum- und Tatzeit. Aus diesem Grund wiesen die Gutachter auch relativierend darauf hin, dass die gutachterlichen Berechnungen auf Konsumangaben basierten, welche nicht durch biologische Asservate überprüft worden seien. Die wichtigsten Ergebnisse des forensisch-toxikologischen Aktengutachtens vom 19. August 2016 (pag. 314 ff.) können wie folgt zusammengefasst werden:
Je nach Annahme der eingenommenen Menge Alkohol wäre bei der Privatklägerin zum angenommenen Tatzeitpunkt um 00:40 Uhr eine Blutalkoholkonzentration (BAK) zwischen 1.9 und 3.1 Promille anzunehmen.
Die Einnahme von 3 bis 5 Tabletten Seresta 15 mg – d.h. 45 bis 75 mg des Wirkstoffs Oxazepam – sei für eine Person ohne vorbestehende Toleranzentwicklung und ohne ärztliche Kontrolle als hohe Dosierung einzustufen, bei der Symptome wie Schläfrigkeit und Amnesie auch ohne Alkoholeinfluss nicht ausgeschlossen werden könnten. Bei der vorliegenden Kombination der beiden Substanzen sei eine Amnesie aus forensisch-toxikologischer Sicht wahrscheinlich.
Ein solcher Mischkonsum von Alkohol und Oxazepam könne bei einer nicht an Alkohol und Benzodiazepine gewöhnten Person zu einer Verstärkung der atemdepressiven Wirkung führen, welche mit Bewusstlosigkeit lebensgefährlich werden könnte.
Unter den getroffenen Annahmen wäre die Privatklägerin zum mutmasslichen Tatzeitpunkt nicht mehr in der Lage gewesen, sich gegen ungewollte sexuelle Kontakte zu wehren. Die Mischvergiftung würde zu stark eingetrübtem Bewusstseinszustand bis komatösem Zustand führen.
Bei Mischkonsum von Alkohol und – dem hinsichtlich Toxizität mit Oxazepam vergleichbaren – Temazepam sinke die mediane BAK, die zu tödlichen Vergiftungen führe, von 3.3 auf 2.2 Promille.
Abschliessend führten die Gutachter relativierend an, die Zeugenaussagen von Frau E.________, dass die Privatklägerin nach dem Einschlafen wieder erwacht, aufgestanden sei und gesprochen habe, seien nicht mit den angegebenen Konsummengen von Alkohol und Oxazepam zu vereinbaren. Es wäre vielmehr keine Gegenwehr und keine Handlungen infolge des zu erwartenden stark eingetrübten bis komatösen Zustandes zu erwarten.
Einvernahme mit Prof. Dr. I.________ zum Gutachten
Um die genaue Bedeutung dieses im Aktengutachten erwähnten Widerspruchs zu klären, wurde in der Berufungsverhandlung vom 6. Februar 2018 mit Prof. Dr. I.________, stellvertretender Direktor des IRM, Forensischer Toxikologe und Diplom-Chemiker, eine Befragung als Sachverständiger zum Gutachten durchgeführt (pag. 507 ff.). Dieser bestätigte den Inhalt des Aktengutachtens und führte zusammengefasst Folgendes aus:
Es gehe zwei bis drei Stunden, bis die maximale Konzentration des Medikaments Seresta erreicht werde. Danach gebe es einen flachen Abfall der Konzentration. Zusammen mit dem Alkohol führe die additive Wirkung zu einer Plateauwirkung in der Hauptwirkungsphase. Ausgehend von den angenommenen Konsummengen könne in den ersten Stunden nach Erreichen der Höchstkonzentration noch mit Widerstandslosigkeit gerechnet werden (pag. 507, Z. 26–43; pag. 508, Z. 1–2). Die Halbwertszeit betrage bei Benzodiazepinen mindestens 6 Stunden und nehme im Alter zusätzlich zu (pag. 511, Z. 36–38). Mit Blick auf Antwort 6 im Gutachten bestätigte Prof. I.________, dass keine automatische Korrelation von Amnesie und Widerstandunfähigkeit bestehe. Die Vorlagerung der Amnesie sei typisch für Benzodiazepine. Diese könne die noch vorhandene Entscheidungsfähigkeit überschatten, d.h. sie könne zeitlich noch weiter vorangehen, als die Widerstandsunfähigkeit. Umgekehrt müsse die Widerstandsunfähigkeit aber in der Regel mit einer Amnesie einhergehen (pag. 508, Z. 4–16). Auch Prof. I.________ bestätigte, dass die Zeugenaussagen von Frau E.________, wonach die Privatklägerin selber wieder aufgestanden, in der Wohnung umhergegangen sei und Wünsche habe sprachlich äussern können (vgl. pag. 74, Z. 67–77; pag. 91, Z. 391–402) gegen die angenommenen Konsummengen sprächen. Die Einnahme von zwei Seresta-Tabletten sei eine sichere Dosis, bei welcher Menschen grundsätzlich einschlafen würden. Bei fünf Seresta-Tabletten entstehe eine hohe Konzentration, welche man normalerweise nicht wegstecken könne (pag. 508, Z. 18–43; pag. 509, Z. 1–5). Bei geringer Überdosierung könne es theoretisch auch zu einer paradoxen Reaktion kommen, welcher dann mit Zunahme der Konzentration im Blut wieder in die sedierende Wirkung übergehe. Diesen Effekt habe er aber selbst noch nie zu begutachten gehabt, und er könne daher aus eigener Erfahrung nichts dazu sagen (pag. 512, Z. 7–20). Bei Menschen, die regelmässig Seresta einnähmen, sei eine Toleranzentwicklung um das Zehn- bis Zwanzigfache möglich. Vorliegend könne man aber nicht sagen, dass die Wirkung nach 23:00 Uhr, als sie verladen aufgestanden sei, noch stärker geworden sei, zumal der Alkohol um 00:40 Uhr schon wieder im Abbau gewesen sei (pag. 509, Z. 5–26). Gefragt nach dem mengenmässig minimalen Mischkonsum von Alkohol und Oxazepam, bei welcher bei der Privatklägerin mit eingeschränkter Widerstandsfähigkeit zu rechnen sei, führt Prof. I.________ aus, die liege bei Alkohol allein sicher über 1 Promille, so bei 2 Promille. Jede Tablette Seresta verstärke diesen Effekt. Entscheidend sei aber, ob die betroffene Person eine Gewöhnung habe (pag. 509, Z. 31–38). Bei Benzodiazepinen könne schon nach vier Wochen mit einer Toleranz gerechnet werden (pag. 512, Z. 30–32). Die Frage, wenn von den Zeugenaussagen ausgegangen werde, ob es richtig sei, dass entweder weniger Seresta eingenommen worden seien oder eine Toleranz vorhanden sei, bejahte Prof. I.________. Mit fünf Seresta-Tabletten würde ein Nichttoleranter lange durchschlafen und auch noch am nächsten Tag ständig schlafen wollen (pag. 511, Z. 8–17). Gefragt nach einer Wechselwirkung mit Citalopram hielt Prof. I.________ fest, eine zusätzliche Wirkung sei schon möglich, es gebe eine wechselseitige Wirkungsverstärkung der zentralwirksamen Substanzen. Die Einnahme von Citalopram führe aber nicht zu einer Toleranz bezüglich Seresta (pag. 510, Z. 1–6 und Z. 40–42). Seresta sei ein Beruhigungsmittel, das die Hürde des Einschlafens senke. Es sei kein so starkes Schlafmittel wie Barbiturate und kein Schlafmittel, bei welchem man unabdingbar nicht mehr geweckt werden könne. Wenn man als Ungewohnte eine Tablette Seresta und ein Glas Rotwein nehme, wäre seine Prognose, dass man das Glas noch gut abstellen könnte, eine halbe Stunde später aber auf dem Sofa schlafen würde. Die Wirkung könne bei Benzodiazepinen sehr unterschiedlich sein und auch zu einer Schlafphase von zwei Tagen führen (pag. 510, Z. 19–29). Nehme man ohne Toleranz zwei Seresta-Tabletten ein, wäre man zwar grundsätzlich noch weckbar, aber so müde, dass man sofort wieder einschliefe. Bei zwei bis drei Tabletten müsse etwas von aussen passieren, damit man aufwache (pag. 511, Z. 19–22 und Z. 29–31). Prof. I.________ bestätigte sodann, dass es denkbar sei, dass sich ein beruhigendes Medikament mit der Wirkung der natürlichen Müdigkeit verstärken könne (pag. 512, Z. 22–24).
Bemerkungen zu den gutachterlichen Feststellungen
Vorweg kann festgehalten werden, dass die Kammer das Aktengutachten unter den vorgegebenen Annahmen für schlüssig und nachvollziehbar hält. Prof. I.________ hat das Gutachten inhaltlich nochmals bestätigt sowie ergänzende und erläuternde Angaben dazu gemacht. Auch seine Aussagen erscheinen durchwegs als plausibel und schlüssig. Auf die gutachterlichen Angaben kann also grundsätzlich abgestützt werden, vor allem soweit diese in allgemeiner Weise die Wirkung von Seresta und Alkohol auf den menschlichen Körper zum Gegenstand haben.
Es kann damit davon ausgegangen werden, dass eine Person ohne Toleranz bei Einnahme einer Einzeldosis von 15 mg Oxazepam und einem Glas Rotwein normalerweise nach einer halben Stunde schlafen würde. Ca. 2.5 Stunden danach besteht ein maximaler Plasmastand, gefolgt von einem flachen Abfall der Konzentration mit einer Halbwertszeit des Wirkstoffs von ca. 8 Stunden, mindestens aber 6 Stunden. Bei zwei Tabletten Seresta schläft man ein, ist aber grundsätzlich noch weckbar, jedoch so müde, dass man sofort wieder einschlafen würde. Bei Mischkonsum mit Alkohol kommt es zu einer additiven Wirkung der zentraldämpfenden Wirkungen, welche auch zu einer Plateauwirkung führt. Die Wirkung kann zudem durch das Medikament Citalopram sowie die natürliche Müdigkeit verstärkt werden. Die Amnesie kann einen Zeitraum eindecken, in welchem noch gewisse Entscheidungsfähigkeit vorhanden ist. Diese Vorlagerung der Amnesie ist typisch für Benzodiazepine. Aus der Aussage, dass die Privatklägerin um ca. 23:00 Uhr verladen aufgestanden sei, kann nicht geschlossen werden, dass danach die Beeinträchtigung noch stärker wurde.
Klar ist aber ebenfalls, dass die konkreten gutachterlichen Berechnungen und Schlüsse zum Zustand der Privatklägerin im mutmasslichen Tatzeitpunkt mit der Zuverlässigkeit der Annahmen, welche diesen zugrunde liegen, stehen und fallen. So wiesen die Gutachter gleich selbst darauf hin, dass die Zeugenaussage, wonach die Privatklägerin nach dem Einschlafen wieder erwacht und aufgestanden sei, mit den angegebenen Konsummengen nicht vereinbar sei. Die Vorinstanz sah darin indes keinen Widerspruch, weil sie bezweifelte, dass sich die Gutachter die zeitlichen Verhältnisse korrekt vergegenwärtigt hätten: Die von den Gutachtern referenzierte Aussage von Frau E.________ beziehe sich auf den Zeitpunkt, in welchem der Beschuldigte die Wohnung wieder verlassen habe. Wann dies genau gewesen sei, sei unklar. Beachte man, dass der maximale Plasmaspiegel des Oxazepams nach ca. 2.5 Stunden erreicht werde, seien ein schlafähnlicher Zustand und ein erneutes Erwachen in relativ kurzer Zeit nach der Einnahme (letzte Einnahme um ca. 21:00 Uhr) mit den gutachterlichen Feststellungen durchaus vereinbar. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden und sie erweist sich spätestens nach den Angaben von Prof. I.________ als falsch. Zwar ist nicht ganz klar, wann der Beschuldigte die Wohnung der Privatklägerin wieder verlassen hat. Demgegenüber geht aus dem aufgenommenen Telefonat mit der Notrufzentrale hervor, dass die Privatklägerin eine – die letzte – Tablette Seresta etwas vor 20:54 Uhr eingenommen hat. Wenn sie tatsächlich zuvor vier weitere Seresta-Tabletten eingenommen haben sollte, hätte dies vor dem Eintreffen von Frau E.________h. zumindest vor 20:30 Uhr wohl aber sogar vor 20:00 Uhr sein müssen. Der – betreffend die ersten vier Tabletten – höchste Plasmastand, zusammen mit dem Alkohol nahe an der Vergiftungsgrenze, wäre dann schon deutlich vor 23:20 Uhr eingetreten. Trotz der Unsicherheiten über den genauen Zeitpunkt wäre die Privatklägerin dann jedenfalls ziemlich nahe am höchsten Plasmastand wieder aufgewacht, was den Gutachtern zufolge kaum möglich erscheint. Der Privatklägerin ging es nach den Aussagen von Frau E.________ in jenem Zeitpunkt deutlich besser, als dies die Gutachter beim angenommenen Konsum annehmen (stark eingetrübt bis komatös). Dieser Widerspruch könnte in erster Linie dadurch erklärt werden, dass entweder Frau E.________ mit ihren Schilderungen über das erneute Aufstehen der Privatklägerin log oder aber, dass die Privatklägerin vor der Ankunft von Frau E.________ kleinere Mengen Seresta und/oder Alkohol zu sich genommen hatte, als sie gegenüber Frau E.________ angab. Prof. I.________ deutete zudem an, dass der vermeintliche Widerspruch auch mit einer starken Gewöhnung an Seresta oder, zumindest theoretisch, auch mit einer paradoxen Wirkung dieses Medikaments erklärt werden könnte. Letzteres habe er aber noch nie erlebt und scheint auch für ihn selbst als plausible Erklärung auszuscheiden (vgl. pag. 511, Z. 15–17). Auf diese Hypothesen wird noch näher einzugehen sein (E. 11.3.1 unten).
11.2 Aussagen
11.2.1 Würdigung von Aussagen im Allgemeinen
Die Vorinstanz hat die anerkannten Grundsätze der Aussagenwürdigung ausführlich und zutreffend wiedergegeben (pag. 384 ff., S. 7 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), worauf vorab verwiesen werden kann.
Bei der Abklärung des Wahrheitsgehaltes von Zeugenaussagen hat sich die sogenannte Aussageanalyse weitgehend durchgesetzt. Nach dem empirischen Ausgangspunkt der Aussageanalyse erfordern wahre und falsche Schilderungen unterschiedliche geistige Leistungen. Überprüft wird dabei in erster Linie die Hypothese, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände, der intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte. Methodisch wird die Prüfung in der Weise vorgenommen, dass das im Rahmen eines hypothesengeleiteten Vorgehens durch Inhaltsanalyse (aussageimmanente Qualitätsmerkmale, sogenannte Realkennzeichen) und Bewertung der Entstehungsgeschichte der Aussage sowie des Aussageverhaltens insgesamt gewonnene Ergebnis auf Fehlerquellen überprüft und die persönliche Kompetenz der aussagenden Person analysiert werden. Dabei ist immer davon auszugehen, dass die Aussage auch nicht realitätsbegründet sein kann. Ergibt die Prüfung, dass diese «Unwahrhypothese» (Nullhypothese) mit den erhobenen Fakten nicht mehr in Übereinstimmung stehen kann, so wird sie verworfen. Es gilt dann die Alternativhypothese, dass die Aussage wahr sei. Erforderlich ist dafür besonders auch die Analyse der Entstehungs- und Entwicklungsgeschichte der Aussage (BGE 129 I 49 E. 5; Rolf Bender/Armin Nack/Wolf-Dietrich Treuer, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 4. Aufl. 2014, N. 313 ff.). Weiter ist zu prüfen, inwiefern sich die Aussagen mit anderen Beweismitteln in Übereinstimmung bringen bzw. durch sie widerlegen lassen.
11.2.2 Aussagen der Zeugin E.________
E.________ wurde am 20. Oktober 2014 polizeilich als Auskunftsperson (pag. 73 ff.) sowie am 21. Mai 2015 durch die Staatsanwaltschaft (pag. 80 ff.) und am 29. März 2016 durch die Vorinstanz (pag. 256 ff.) als Zeugin befragt. Ihre Aussagen sind von der Vorinstanz zusammengefasst und teilweise wörtlich zitiert worden (pag. 389 ff., S. 12 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), worauf hier verwiesen werden kann.
In der Berufungsverhandlung fand nochmals eine Zeugeneinvernahme mit E.________ statt (pag. 501 ff.), die allerdings nicht zu Ende geführt werden konnte. Sie bestätigte aber ihre bisherigen Aussagen und führte auf entsprechende Fragen des Vorsitzenden zusammengefasst Folgendes zum Abend des 8. Oktobers 2014 aus: Die schlechte Nachricht des Sohnes habe die Privatklägerin an jenem Abend völlig durcheinandergebracht. Die Privatklägerin habe ihr damals gesagt, sie habe vier Tabletten Seresta genommen, sie selbst habe dies nicht gesehen. Es sei aber so lange her, sie könne nicht mehr genau sagen, wie es ablaufen sei. Aus Angst habe sie dann den Notarzt angerufen (pag. 501, Z. 15–33). Die Einnahme der weiteren Tablette habe sie gesehen, die Privatklägerin habe diese mit Mojito heruntergeschluckt (pag. 502, Z. 1–2). Sie sei dann rüber in ihre Wohnung, um den Notarzt anzurufen. Die Tablettenpackung habe sie während dem Telefongespräch in der Hand gehabt; es seien noch paar wenige Tabletten drin gewesen (pag. 502, Z. 20–28). Auf Frage, ob sie bestätigen könne, dass die Privatklägerin in der Zeit nach dem Telefongespräch keinen Alkohol mehr getrunken habe, gab Frau E.________ an, die Privatklägerin habe noch eine Seresta-Tablette genommen und danach auch weiter Alkohol getrunken, sie glaube Wein, könne es aber nicht mehr mit Sicherheit sagen (pag. 502, Z. 41–44). Angesprochen auf ihre früheren Aussagen, wonach die Privatklägerin nur noch Kaffee und keinen Alkohol mehr getrunken habe, führte sie aus, sie habe der Privatklägerin Kaffee gemacht, aber am Anfang habe diese schon noch Alkohol getrunken und sich geweigert, etwas anderes zu trinken. Beim Durchlesen ergänzte sie dazu, dass sie es einfach nicht mehr wisse. Auch sie selbst habe am Anfang Alkohol getrunken, sie wisse aber nicht mehr, ob vor oder nach dem Anruf (pag. 503, Z. 1–8). Als der Beschuldigte dazugekommen sei, hätten sie etwas getrunken, sie wisse aber nicht mehr was. Der Beschuldigte habe ihr dabei geholfen, die Privatklägerin aufzuheben, als sie gegen die Wand geknallt sei. Die Privatklägerin habe «gliiret», nicht mehr normal geredet und sinnlose Sachen erzählt, verstanden habe man sie aber schon (pag. 503, Z. 19–24). Nachdem der Vorsitzende die Zeugin fragte, ob sich die Privatklägerin noch selber habe ausziehen können, um ins Bett zu gehen, brach Frau E.________ in Tränen aus und bat um eine Pause. In der Folge stellten der Vorsitzende und Oberrichterin Bratschi fest, dass Frau E.________ hyperventilierte und sich in völlig aufgelöstem Zustand befand. Auf Anraten von Frau Dr. J.________ und im Einverständnis mit den Parteien wurde die Einvernahme abgebrochen (vgl. pag. 503 und pag. 506).
Würdigung der Aussagen zum Rahmengeschehen
Wie schon die Vorinstanz zutreffend festgehalten und anhand konkreter Beispiele aufgezeigt hat (pag. 391, S. 14 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), enthalten die Aussagen von Frau E.________, vor allem die tatnächsten gegenüber der Polizei, zahlreiche Realkennzeichen. Dies gilt zunächst für ihre Aussagen zum Rahmengeschehen, welche durch ihren aussergewöhnlichen Detailreichtum imponieren. Ergänzend kann erwähnt werden, dass ihre Aussagen durchsetzt sind von eigenen Gedanken und Überlegungen, die sie sich zum fraglichen Zeitpunkt gemacht hatte und an welche sie sich im Zeitpunkt der Frage noch zu erinnern vermochte. In diesem Zusammenhang können etwa Folgende Aussagen erwähnt werden:
Sie erzählt anschaulich, wie man bei der Privatklägerin auf dem Bett gesessen sei und sie sich mit dem Beschuldigten darüber verständigt habe, wer denn nun zur Privatklägerin schauen solle. Das habe dann sie übernommen, da der Beschuldigte am nächsten Tag wieder früh habe arbeiten müssen, was er schon den ganzen Abend gesagt habe (pag. 74, Z. 61–66).
Weil die Privatklägerin anschliessend noch einen Drink verlangt habe, habe sie ihr ein Glas Wasser gebracht, was diese aber abgelehnt habe, worauf sie dem Wasser etwas Sirup beigefügt habe (pag. 74, Z. 73–76).
Um sicher zu gehen, dass die Privatklägerin auch wirklich schlafe, habe sie dann noch ein paar Sachen in der Wohnung aufgeräumt (pag. 74, Z. 78–79) bzw., wie sie vor der Staatsanwaltschaft präzisierte, noch den Kehrichtsack zusammengeputzt (pag. 91, Z. 401). Vor der Vorinstanz legte sie dar, die Privatklägerin sei auf den Kehrichtsack gestürzt, der dabei umgefallen sei. Sie habe das dann zusammengeräumt, als die Privatklägerin am Schlafen gewesen sei (pag. 259, Z. 8–10).
Sie habe sich überlegt, ob sie auf der Couch in der Wohnung der Privatklägerin schlafen solle, um diese überwachen zu können, habe das dann aber verworfen und habe dafür in ihrer eigenen Wohnung extra ihre Schlaftabletten nicht genommen, um auf jeden Fall mitzubekommen, wenn etwas in der (unmittelbar nebenanliegenden) Wohnung der Privatklägerin nicht stimmen würde, was in diesem äusserst ringhörigen Haus ohne Weiteres hörbar wäre (pag. 75, Z. 80–85).
Als sie nach dem wahrgenommenen Seufzer nachschauen gegangen sei, habe sie zuerst im Gang Licht gemacht, denn sie habe ja nicht gewusst, in welchem Raum sich nun die Privatklägerin aufhalten würde (pag. 75, Z. 90–91).
Die sehr konsistenten, detaillierten und nachvollziehbaren Erstaussagen der Zeugin E.________ erscheinen aber auch deshalb als besonders zuverlässig, weil die Zeugin das bis zum Zeitpunkt des Anrufs bei der Notrufzentrale Geschehene in diesem Telefongespräch (welches im Übrigen erst im Hinblick auf die erstinstanzliche Fortsetzungsverhandlung – d.h. nachdem die Zeugin ihre wesentlichen Aussagen zu Protokoll gegeben hatte – ediert wurde, vgl. pag. 281 und pag. 288) weitgehend identisch geschildert hat. So insbesondere bezüglich der von der Privatklägerin angegebenen Konsummengen (vier Seresta-Tabletten, nicht eine ganze Flasche Wein und Mojito-Getränke) und dass die Privatklägerin sodann in ihrer Gegenwart noch eine Tablette sowie ein Mojito-Getränk zu sich nahm. Sowohl aus ihren Aussagen als auch aus dem Telefongespräch mit der Notrufzentrale kommt ihre tiefe Besorgnis um den Zustand der Nachbarin und die Last der Verantwortung, welche ihr in diesem Zusammenhang zukam, gut zum Ausdruck. Dass sie trotz dieser Bürde und – wie sie sogar selbst einräumte (pag. 74, Z. 43) – entgegen der Empfehlung des Notarztes, die Privatklägerin nicht in eine psychiatrische Klinik bringen liess, kann unter diesen Umständen aber nicht als Hinweis für den vergleichsweise guten Zustand der Privatklägerin aufgefasst werden. Die Erklärung von Frau E.________, sie habe gewusst, dass die Privatklägerin dies nicht wolle (pag. 74, Z. 43–44), überzeugt und erscheint vor dem Hintergrund der eindringlichen Aufforderungen der Privatklägerin, welche im Hintergrund des Telefongesprächs zu hören sind, gut nachvollziehbar. Auch weitere Verknüpfungen von konkreten Aussagen mit der eigenen Gefühlslage deuten auf eine hohe Zuverlässigkeit der Aussagen hin. So etwa die Angabe, sie sei – trotz des auch von ihr als schwierig beschriebenen Verhältnisses zu ihm (vgl. z.B. pag. 82, Z. 92–94) – froh gewesen, dass der Beschuldigte da gewesen sei und ihr geholfen habe, insbesondere um die Privatklägerin ins Bett zu tragen (pag. 74, Z. 54–55; pag. 88, Z. 292–293; pag. 259, Z. 13–14). Gleiches gilt, wie auch schon die Vorinstanz treffend ausgeführt hat, wie Frau E.________ in ihren Aussagen ihr Innenleben beschrieb, nachdem sie von der Privatklägerin aufgefordert wurde, beim «Schöggeli»-Austauschen mitzumachen. Zunächst habe sie dies verweigert, weil sie sich davor geekelt habe («grusig»); danach habe sie es mit der Privatklägerin, nicht aber mit dem Beschuldigten, mitgemacht, weil diese darauf beharrt habe (pag. 87 f., Z. 275–282).
Frau E.________ sagte im Wesentlichen über die weiteren Einvernahmen gesehen gleichbleibend und konstant aus. Auch vor der Kammer vermochte sie sich durchaus noch an einzelne für sie wichtige Elemente des damaligen Abends erinnern. In den Details sind ihre Aussagen aber geprägt von Unsicherheit und der offenbar verblassten Erinnerung, auf was sie in Einvernahme selbst immer wieder hinwies (pag. 501, Z. 37; pag. 502, Z. 7, Z. 15, Z. 32–33 und Z. 44; pag. 503, Z. 4, Z. 8, Z. 12 und Z. 27) und was angesichts der vergangenen Zeit auch verständlich erscheint. Konkret widersprach Frau E.________ vor der Kammer ihren früheren Aussagen, indem sie angab, die Privatklägerin habe auch nach Einnahme der Seresta-Tablette weiter Alkohol getrunken (pag. 502, Z. 41–44; pag. 503, Z. 1–4), und indem sie nun ausführte, sie habe selbst auch Alkohol getrunken (pag. 503, Z. 6–12). Demgegenüber hatte Frau E.________ noch in den viel tatnäheren Einvernahmen wiederholt, klar und konstant ausgesagt, die Privatklägerin habe, jedenfalls nachdem sie das Mojito-Fläschchen zu Ende getrunken habe, keinen Alkohol mehr zu sich genommen (pag. 74, Z. 48–49; pag. 77, Z. 218–220; pag. 90, Z. 373–376; pag. 92, Z. 464–465; pag. 260, Z. 32–33). Auch sie selbst habe keinen Alkohol getrunken, sie hätte dies damals wegen den Medikamenten auch nicht gedurft und habe zudem die Privatklägerin nicht dazu animieren wollen (pag. 77, Z. 218–220; pag. 82, Z. 77–78; pag. 90, Z. 373–376). Überdies ist angesichts der Besorgnis von Frau E.________ über den schlechten Zustand der Privatklägerin und den diesbezüglichen eindringlichen Rat des diensthabenden Arztes, nicht davon auszugehen, dass Frau E.________ es zugelassen hätte, dass die Privatklägerin noch weiter Alkohol getrunken hätte. Die gegenteiligen, reichlich diffus wirkenden neusten Aussagen von Frau E.________ scheinen darauf zurückzuführen zu sein, dass sie aufgrund der mittlerweile vergangenen Zeit von fast 40 Monaten über diese Details nicht mehr im Klaren ist. Dies vermag an der Glaubhaftigkeit ihrer früheren Aussagen indes nichts zu ändern.
Würdigung der Aussagen zum Kerngeschehen
Bei Frau E.________ handelt es sich um eine – bei Sexualdelikten äusserst selten anzutreffende – Zeugin des Kerngeschehens. Sie habe aus ihrer Wohnung zweimal ein Geräusch, das sich wie ein Seufzer angehört habe, wahrgenommen und gedacht, die Privatklägerin sei wohl wieder wach und über etwas gestolpert. Sie sei deswegen in die Wohnung der Privatklägerin, habe Licht im Gang gemacht und zu ihr ins Schlafzimmer geschaut, wo sie den Vorfall habe sehen können (pag. 75, Z. 87–93). Zu dem dort Wahrgenommenen sind ihre Aussagen etwas weniger ergiebig als diejenigen zum Rahmengeschehen, da sie nach ihren Angaben beim Erblicken des den Geschlechtsverkehr ausübenden Beschuldigten ein Flashback ihrer eigenen Vergewaltigung erlitten und dem Vorfall deswegen nur sehr kurz zugeschaut habe, ohne in der Lage gewesen zu sein, den Handlungen des Beschuldigten Einhalt zu gebieten. Geschockt und ohne, dass der Beschuldigte die Beobachtung gemerkt habe, sei sie dann wieder in ihre Wohnung gegangen. Zunächst gab sie an, sie sei nach dem Anblick des Beschuldigten «zack» wieder zurück in ihre Wohnung (pag. 76, Z. 178–179). Konkret nach der Dauer gefragt sagte sie dann aus, sie sei sehr kurz, ca. zwei bis drei Minuten dort gewesen (pag. 77, Z. 186–187). Vor der Staatsanwaltschaft sprach sie davon, sie sei «sofort» zurück in ihre Wohnung (pag. 91, Z. 420). Wie lange sie den Vorfall genau beobachtete, ist also nicht ganz klar, jedenfalls verfolgte sie das Geschehen nur vergleichsweise kurz und handelt sich beim Geschilderten um eine Momentaufnahme.
Immerhin sagte sie zum Kerngeschehen aus, der Beschuldigte habe auf dem Bett gekniet und die Beine der Privatklägerin über seine Schultern gelegt gehabt. Sein Penis sei glaublich in die Privatklägerin eingeführt gewesen, was sie daraus geschlossen habe, dass er am «ruggen» gewesen sei (pag. 76, Z. 164–167). Der Beschuldigte sei komplett nackt gewesen, die Privatklägerin habe sie nicht gut beobachten können, jedenfalls seien ihre Beine nackt gewesen (pag. 76, Z. 174–178). Ob die Privatklägerin während des Vorfalls wach gewesen sei, könne sie nicht sagen, sie habe das Gefühl, das sei eher nicht der Fall gewesen. Sie habe nur ihn gesehen und sei dann geschockt gewesen (pag. 77, Z. 193–195). Der Beschuldigte habe leise gehandelt und nichts gesprochen, ob er zu einem Orgasmus gekommen sei, habe sie nicht erkennen können (pag. 77, Z. 198–203). Bei der Staatsanwaltschaft sagte Frau E.________ weiter aus, die Privatklägerin sei auf dem Rücken gelegen und habe die Arme seitlich von sich gestreckt, während der Beschuldigte gekniet sei und ihre Beine über seinen Schultern gehabt habe; es habe so ausgesehen, als ob sie den Geschlechtsverkehr vollzogen hätten (pag. 91, Z. 416–420). Seitens der Privatklägerin habe sie während ihrer Beobachtungszeit gar keine Reaktion erkennen können (pag. 92, Z. 432–440). In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab sie dazu an, der Beschuldigte habe sie nicht bemerkt, da er vollkommen auf die Privatklägerin konzentriert gewesen sei, die wie ein «Bäbi» dagelegen sei, die Arme ausgestreckt, ihr Beine über seinen Schultern und «völlig weg» (pag. 259, Z. 38–39). Ob der Beschuldigte Gewalt angewendet habe, könne sie nicht sagen, fein sei es jedenfalls nicht gewesen, die Privatklägerin habe sich auch nicht bewegt (pag. 260, Z. 5–6). Vor der Kammer konnte Frau E.________ nicht mehr zum Kerngeschehen befragt werden.
Gerade unter Berücksichtigung der Tatsache, dass Frau E.________ den Vorfall nur kurz beobachtete, sind ihre konstanten Aussagen zum konkret Wahrgenommenen vergleichsweise detailliert. Insbesondere das durchaus aussergewöhnliche Detail, dass sich die Beine der Privatklägerin auf den Schultern des knienden Beschuldigten befanden, scheint Frau E.________ besonders geblieben zu sein. Trotz der eingeschränkten Lichtverhältnisse, die ihr verunmöglicht haben, alle Details wahrzunehmen (vgl. pag. 77, Z. 182–183), vermochte sie die beiden Körper (auf dem Rücken mit ausgestreckten Armen, wie ein «Bäbi», die Füsse auf den Schultern des knienden Beschuldigten) durchaus plastisch und bildhaft zu beschreiben. Auch die Bewegungen des Beschuldigten («ruggen») illustrierte sie wirklichkeitsnah und gut nachvollziehbar. Es fällt auch hier auf, dass Frau E.________ unterscheiden kann, zwischen dem, was sie selber sah und dem, was sie aus Bewegungen, dem «Ruggen», schloss, nämlich dass der Penis in die Privatklägerin eingeführt gewesen sei. Frau E.________ gab gegenüber der Staatsanwaltschaft an, am Borderline-Syndrom zu leiden (pag. 93, Z. 497) und opiathaltige Präparate zu sich nehmen zu müssen (pag. 82, Z. 77–78). Diese Elemente, über welche Frau E.________ ohne zu zögern Auskunft gab, wirken sich aber nicht auf die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen aus. Insbesondere war, wie auch anschaulich aus dem Telefongespräch mit der Notrufzentrale und dem diensthabenden Arzt hervorgeht, ihre Wahrnehmungsfähigkeit an jenem Abend nicht eingeschränkt. Frau E.________ ist auch die einzige der Beteiligten, welche am Ereignisabend keinen Alkohol getrunken hat; sie hat auch extra auf die Einnahme eines Schlafmittels verzichtet. An der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen vermag sodann auch nichts zu ändern, dass sie nicht einschritt, sondern, wie sie angab, sich aufgrund eines Schockzustandes in ihrer Wohnung weinend unter der Bettdecke verkrochen habe. Dass diese Erklärung nicht blosser Vorwand ist, wird im Bericht der Psychiaterin Dr. O.________ vom 23. Oktober 2014 bestätigt (pag. 95). Der Anblick habe die früher von Frau E.________ selbst erlittene Vergewaltigung und den sexuellen Missbrauch ihres Sohnes reaktiviert, so dass sie nicht in der Lage gewesen sei, zu reagieren, wie sie es sich gewünscht hätte. Schon aufgrund dieser Angabe der Ärztin, bei welcher Frau E.________ seit der eigenen Vergewaltigung in Behandlung war (vgl. pag. 81, Z. 40–41), besteht kein Anlass, die Aussagen von Frau E.________ aufgrund dieser Verhaltensweise in Zweifel zu ziehen. Für das Vortäuschen eines solchen Schockzustandes und damit eines Grundes für die Untätigkeit ist auch kein Motiv erkennbar. Dagegen spricht auch der Umstand, dass Frau E.________ der Privatklägerin ihr Verhalten bereits am nächsten Tag schonungslos offenlegte und erklärte, dass sie nicht mit sich zufrieden sei (vgl. pag. 75, Z. 104–114). Des Weiteren konnte sich die Kammer an der Berufungsverhandlung selbst ein Bild von Frau E.________ und ihrer Verfassung machen. Trotz des Beiseins ihrer Psychiaterin nahm sie die erneute Konfrontation mit den damaligen Geschehnissen sichtlich stark mit. Zusammen mit der Erkenntnis, dass sie sich an vieles nicht mehr im Detail zu erinnern vermochte, führte dies schliesslich dazu, dass sie die Einvernahme nicht zu Ende führen konnte. Auch diese Reaktion ist nicht geeignet, ihre bisherigen Aussagen in Zweifel zu ziehen.
Für die von der Verteidigung angedeutete Hypothese, Frau E.________ hätte einen Komplott gegen den von ihr ungeliebten Beschuldigten geschmiedet, bestehen überhaupt keine Anhaltspunkte. Es ist nicht ersichtlich, wieso Frau E.________ – teilweise entgegen ihrer Wahrheitspflicht als Zeugin – den Beschuldigten tatsachenwidrig eines so schwerwiegenden Delikts anschuldigen sollte; erst recht nicht deshalb, weil sie sich damit als (einzige) Belastungszeugin freiwillig einer wiederholten Konfrontation mit einem Thema ausgesetzt hätte, welches für sie aufgrund eigener Erlebnisse ausserordentlich belastend ist. Wäre es ihr aber darum gegangen, dem Beschuldigten eins auszuwischen, hätte es dazu weit einfachere Möglichkeiten gegeben, so beispielsweise im Zusammenhang mit den Hanfpflanzen, die sich offenbar auf seinem Balkon befanden (vgl. pag. 76, Z. 157–158). Die Aussagen von Frau E.________ sind differenziert und enthalten keine pauschalen oder übermässigen Belastungen an die Adresse des Beschuldigten; umgekehrt schonte sie weder sich selbst noch die Privatklägerin. Beispielsweise räumte sie ein, dem Beschuldigten wohl nicht mitgeteilt zu haben, dass sie zuvor dem Notfallarzt angerufen habe (pag. 87, Z. 266–268) und gab auch an, dass die Privatklägerin den Beschuldigten an jenem Abend etwas angemacht habe und später auch zu ihm habe gehen wollen. Schliesslich hat auch das mittlerweile – offenbar vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (pag. 268, Z. 33–37) – verschlechterte Verhältnis zwischen der Privatklägerin und Frau E.________ nicht dazu geführt, dass letztere ihre Aussagen in irgendeiner Weise abgeschwächt oder abgeändert hätte.
Fazit
Zusammenfassend erscheinen die Aussagen von Frau E.________ in jeder Hinsicht als sehr glaubhaft, nachvollziehbar und in sich logisch. Für die Ermittlung des Rahmen- und des Kerngeschehens kann damit grundsätzlich auf ihre Darstellung der Ereignisse abgestellt werden.
11.2.3 Aussagen des Beschuldigten
Der Beschuldigte wurde am 24. Oktober 2014 von der Polizei (pag. 143 ff.), am 29. April 2015 von der Staatsanwaltschaft (pag. 152 ff.) und an 29. März 2016 in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (pag. 270 ff.) befragt. Die Vorinstanz hat seine Aussagen zusammengefasst und teilweise wörtlich wiedergegeben (pag. 392 ff., S. 15 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Darauf wird verwiesen.
In der Berufungsverhandlung vom 6. Februar 2018 wurde der Beschuldigte ein weiteres Mal zur Sache befragt (pag. 513 ff.). Dabei sagte er zusammengefasst aus, er habe nicht mitbekommen, dass die Privatklägerin mehrmals umgefallen sein solle. Sie hätten die Privatklägerin auch nicht ins Schlafzimmer getragen, sondern gebracht. Auch blaue Flecken habe er bei der Privatklägerin nicht gesehen (pag. 513, Z. 35–37). Gefragt nach den Abweichungen zu den Aussagen von Zeugin E.________ führte er aus, er habe von Anfang an, als Frau E.________ eingezogen sei, Probleme mit ihr gehabt, sie habe sich immer über seinen Fernseher beschwert und gemeint, er handle «immer nur nach dem Schwanz». Er habe sich Mühe gegeben, aber man habe keinen Konsens gefunden, die Chemie habe nicht gestimmt (pag. 514, Z. 1–13). Auf Frage, warum man die Privatklägerin ins Bett gebracht habe, führte er aus, sie habe geweint und gesagt, sie wolle sterben. Sie hätten gedacht, man könne die Privatklägerin nicht am Tisch lassen, sie müsse ins Schlafzimmer, damit sie etwas runterkommen könne. Frau E.________ und er hätten die Privatklägerin ins Bett gebracht (pag. 514, Z. 15–21). Zum Zustand der Privatklägerin in diesem Zeitpunkt gab er an, sie habe noch gelacht, als er gekommen sei, danach habe sie plötzlich «grännet». Man habe einfach am Tisch getrunken und es sei noch normal geredet worden (pag. 514, Z. 25–26). Auf spätere Ergänzungsfrage präzisierte er, die Privatklägerin sei zunächst noch lustig drauf gewesen, was sich dann plötzlich geändert habe; sie sei ruhiger und ruhiger geworden und habe dann angefangen zu weinen. Erst danach habe sie ihm erklärt, wieso sie weine; das habe er vorher nicht gewusst (pag. 516, Z. 26–29). Er habe dann einfach gesagt, er wolle schlafen gehen und Frau E.________ solle schauen, wie es der Privatklägerin gehe. Für ihn sei es unangenehm gewesen, und Frau E.________ habe als Frau besser darüber reden können (pag. 514, Z. 32–34). Gefragt danach, wie die Privatklägerin mit ihm gesprochen habe, als er wieder ins Schlafzimmer gekommen sei, gab er an, die Privatklägerin sei im Bett gelegen und das Licht habe gebrannt. Die Privatklägerin sei im Halbschlaf gewesen. Er habe sie gefragt, ob es ihr gut gehe, worauf sie gesagt habe, es gehe gut und er solle doch hier schlafen. Sie hätten normal zueinander geredet, seien einander immer näher gekommen und hätten sich geküsst. Die Privatklägerin habe ihn mit offenen Augen angeschaut (pag. 514, Z. 36–44; pag. 515, Z. 2). Auf Vorhalt seiner früheren Aussagen zum Ablauf des Geschlechtsverkehrs bejahte er die Frage, ob die Privatklägerin das alles problemlos habe mitmachen können. Es sei etwa 00:30 Uhr gewesen, als er wieder hochgegangen sei, er sei auch nicht ganz nüchtern gewesen. Die Privatklägerin habe ihm das T-Shirt abgezogen und sei nicht nur passiv herumgelegen (pag. 515, Z. 5–12). Die Privatklägerin habe einfach gestöhnt, ob sie zum Höhepunkt gekommen sei, könne er nicht sagen. Sie hätten dann beide geschlafen. Am Morgen sei er erwacht, das Natel sei unten in seiner Wohnung geblieben, er habe gesehen, dass er sich umgehend anziehen müsse, um zur Arbeit zu gehen. Er habe sich kurz von der schlafenden Privatklägerin verabschiedet, sei aber in einem «Züg» gewesen, weil er zur Arbeit habe gehen müssen, wo er dann auch pünktlich erschienen sei (pag. 515, Z. 15–26; pag. 516, Z. 21). Gefragt nach dem von ihm erwähnten sexuellen Kontakt mit der Privatklägerin im Sommer 2014 führte der Beschuldigte aus, das sei bei ihm unten gewesen. Sie seien im Wohnzimmer am Fernsehschauen und Weintrinken gewesen, danach habe sich dies ergeben (pag. 515, Z. 28–31). Auf ergänzende Fragen der Kammer gab er weiter an, er trinke gern im Eichholz ein «Bierli» und es könne sein, dass er am 8. Oktober 2014 dort etwa vier Bier getrunken habe (pag. 516, Z. 31–37). Auf Vorhalt der Aussage, die Privatklägerin habe ihn darum gebeten, bei ihr ein Bier zu trinken, gab der Beschuldigte zu Protokoll, er habe noch ein Bier unten gehabt und dann dort vor dem Wein wohl auch noch ein Bier getrunken. Er habe wohl sein eigenes Bier mit hoch genommen, er könne es aber nicht mehr sagen, ob er oben ein Bier getrunken habe oder nicht. Wein habe er wohl eine halbe Flasche mitgetrunken (pag. 516, Z. 39–44; pag. 517, Z. 1–6). Gefragt danach, wie es zum Geschlechtsverkehr gekommen sei, gab der Beschuldigte an, sie hätten zunächst angefangen zu schmusen, hätten sich gegenseitig ausgezogen und dann miteinander schlafen wollen. Bei ihm sei es nicht so gut gegangen, weil er betrunken und sein Penis schlaff gewesen sei. Die Privatklägerin habe gesagt, das sei nicht so schlimm, woraufhin sie sich gegenseitig verwöhnt hätten und dann beide eingeschlafen seien (pag. 517, Z. 9–15). Bei einer gewissen Dosis Alkohol gehe bei ihm nichts mehr. Er sei schon erregt, der Penis aber nicht richtig hart gewesen. Er habe schon etwas eindringen können, aber nicht richtig (pag. 517, Z. 23–25).
Würdigung der Aussagen
Der Beschuldigte hat die Geschehnisse grösstenteils konstant geschildert und den groben Ablauf des Abends bis zum Geschlechtsverkehr abgesehen von gewissen Details auch zutreffend beschrieben. Die Kammer schliesst sich der Würdigung der Aussagen des Beschuldigten durch die Vorinstanz (pag. 394 f., S. 17 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) grundsätzlich an. Darauf wird vorab verwiesen.
Zu ergänzen ist, dass der Beschuldigte den Ablauf des Geschlechtsverkehrs mit der Privatklägerin von Beginn weg völlig allgemein und unspezifisch beschrieb, so z.B. vor der Polizei: «Wir haben uns geküsst. Ich habe ihr unter das T-Shirt gegriffen. Wir haben uns ausgezogen. Ich dachte, dass sie es auch will. Wir haben uns gegenseitig befriedigt und dann miteinander geschlafen. Sie hat mich verwöhnt und ich habe sie verwöhnt. Sie hat mir eins geblasen und ich habe sie mit der Zunge verwöhnt. Der Geschlechtsverkehr hat in der Missionarsstellung stattgefunden» (pag. 146, Z. 72–76). Auch die späteren Aussagen dazu vor der Staatsanwaltschaft, der Vorinstanz und zuletzt auch gegenüber der Kammer erfolgten ähnlich farblos und stereotyp, ohne erkennbare aussagenimmanente Qualitätsmerkmale – so wie jemand spricht, der dies nicht so, sondern entweder gar nicht oder ganz anders erlebt hat. Auch weitere Details im Aussageverhalten lassen erkennen, dass der Beschuldigte den Ablauf nicht sehr präzise schilderte, sich teilweise widersprach und seine Aussagen an vorgehaltene Beweismittel anpasste. Angesprochen auf die Aussage der Zeugin E.________, wonach er die Beine der Privatklägerin über seine Schultern gelegt habe, um so den Geschlechtsverkehr zu vollziehen, schüttelte er den Kopf und führte aus, er habe normal Sex gehabt und könne sich nicht daran erinnern; er habe vor ihr gelegen und habe sie verwöhnt (pag. 147, Z. 112–115). Gegenüber der Staatsanwaltschaft passte er die Aussagen auf denselben Vorhalt hin dahingehend an, dass es möglich sei, dass er die Beine auf den Schultern gehabt habe, weil er die Privatklägerin verwöhnt habe; vielleicht sei es das, was Frau E.________ gesehen habe (pag. 164, Z. 431–439). Direkt danach will er sich an diese ursprünglich bestrittene, dann doch für möglich gehaltene Stellung sogar erinnert haben: «Ich mag mich daran erinnern, dass ich sie in dieser Stellung (ihre Beine über meinen Schultern) verwöhnt habe» (pag. 164, Z. 444–445). Als er an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung gefragt wurde, wie er sich erkläre, dass die Privatklägerin am nächsten Tag blaue Flecken gehabt habe, gab er als Grund, wieso er nichts davon gesehen haben will, an, das Licht sei ja abgelöscht gewesen (pag. 277, Z. 45–47). Damit widerspricht er zumindest teilweise seiner wiederholten Aussage, das Licht im Schlafzimmer und im Korridor der Privatklägerin habe gebrannt, als er wieder zu ihr hochgegangen sei (pag. 145, Z. 37; pag. 163, Z. 397–398; pag. 514, Z. 38). Zumindest in diesem Zeitpunkt müsste er die Privatklägerin, um welche er sich angeblich so Sorgen gemacht haben will, gut gesehen haben, auch wenn sie nicht nackt war. Dass der Beschuldigte, nachdem er vor der Vorinstanz darauf hingewiesen wurde, dass das von der Privatklägerin geschilderte Verletzungsbild nicht von Oral- oder Handverkehr stammen könne (vgl. pag. 275, Z. 13–16), geltend machte, er habe «Penetration» und «Ejakulation» verwechselt – er sei schon eingedrungen, aber nicht zum Orgasmus gekommen (pag. 277, Z. 27–43) –, erscheint abwegig. Auch darin könnte durchaus eine Anpassung der Aussagen an ein vorgehaltenes Beweisergebnis vorliegen. Aufgrund der aus seinen Aussagen hervorgehenden Reaktion auf diese Hinweise, der Tatsache, dass er selbst diese beiden Begriffe in den Aussagen nie verwendete und die Wörter auch eine gewisse Nähe aufweisen, erscheint aber schon möglich – und ist zu seinen Gunsten anzunehmen –, dass in diesem Sinne ein Missverständnis vorlag. Dennoch erweisen sich insgesamt die Aussagen des Beschuldigten zum Kerngeschehen, vor allem aufgrund der Art und Weise, wie sie vorgetragen wurden und des klaren qualitativen Strukturbruchs im Vergleich zu den restlichen Aussagen, als ausgesprochen unglaubhaft.
Gestützt auf seine Aussagen ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte vor und an diesem Abend Alkohol – wie er selbst angibt vor allem vier bis fünf Dosen Bier – zu sich genommen hat und daher insbesondere auch zum mutmasslichen Tatzeitpunkt nicht ganz nüchtern war, was seinen Aussagen zufolge auch dazu geführt haben soll, dass der Geschlechtsverkehr nicht richtig geklappt habe. Die spärlichen Aussagen zum Kerngeschehen lassen sich aber nicht mit einer dadurch eingeschränkten Wahrnehmungsfähigkeit erklären. Den Grossteil des Alkohols nahm er nämlich noch im Eichholz ein, wohl deutlich bevor er (etwa um 21:30 Uhr) die Wohnung der Privatklägerin betrat, und damit mehrere Stunden vor dem mutmasslichen Tatzeitpunkt um 00:40 Uhr. Auch Frau E.________ hatte nicht das Gefühl, dass der Beschuldigte im Zeitpunkt, als er die Wohnung der Privatklägerin verlassen hat, angetrunken war (pag. 90, Z. 380). Die Geschehnisse, als er am Abend erstmals in der Wohnung der Privatklägerin war, vermochte er aber trotz des Bierkonsums noch deutlich konkreter und detaillierter zu schildern. Weiter hat der Beschuldigte auch selbst angegeben, dass er – mehr oder weniger – regelmässig Bier trinke (vgl. pag. 155, Z. 102–107; pag. 516, Z. 31–33), weshalb von einer gewissen Gewöhnung auszugehen ist.
Deutlich zuverlässiger, weil qualitativ reichhaltiger und viel detaillierter, erscheinen die Schilderungen des Beschuldigten zum Vorgeschehen an jenem Abend. Vereinzelt verstrickte er sich aber auch hier in Widersprüche. Anders als bei Frau E.________ fielen etwa seine Aussagen dazu, was am Abend getrunken wurde, nicht erst vor der Kammer, Jahre nach dem Vorfall, sondern schon vor der Staatsanwaltschaft sehr ungenau und widersprüchlich aus. Dort gab er an, er habe in der Wohnung der Privatklägerin ein Bier und dann noch Wein mit den beiden Frauen getrunken. Ihm sei ein Glas Wein angeboten worden. Sowohl die Privatklägerin als auch Frau E.________ hätten Wein getrunken (pag. 160, Z. 282–284). Bezüglich Frau E.________ hatte er in der ersten Einvernahme noch das Gegenteil behauptet (pag. 151, Z. 309). Erst als er daraufhin mit der Aussage von Frau E.________, wonach sie an diesem Abend nichts getrunken habe, konfrontiert wurde, machte er Erinnerungslücken geltend («Ich kann nicht sagen, ob Frau E.________ getrunken hat.», pag. 160, Z. 289). Kurz darauf sprach er wieder ohne jede Differenzierung davon, sie seien da gesessen und hätten Wein getrunken (pag. 160, Z. 312–313). Auch in der Hauptverhandlung gab er wiederum klar und deutlich an, er wisse nur, dass sie zu dritt Wein getrunken hätten (pag. 277, Z. 18). Auf die Frage, ob er an diesem Tag vorgängig Alkohol konsumiert habe, antwortete er, er habe unten bei ihm vorher ein Bier getrunken (pag. 160, Z. 291–293). Auch hier räumte er erst auf Hinweis auf den klaren Widerspruch zu seinen ersten Aussagen – wo er angab, bereits im Eichholz vier Bier getrunken zu haben (pag. 147, Z. 98) – ein, dass er es nicht mehr genau wisse (pag. 160, Z. 298). Aus diesen Elementen kann zwar nicht geschlossen werden, dass der Beschuldigte absichtlich falsch ausgesagt hat. Gleichwohl geht daraus eine Tendenz hervor, dass er sich in seinen Aussagen nicht immer streng am realen Erlebnishintergrund orientierte, insbesondere indem er eigene Unsicherheiten verschwieg und erst einräumte, nachdem man ihn ausdrücklich auf Widersprüche hinwies, womit er auch hier seine Aussagen nachträglich an vorgehaltene Beweismittel anpasste.
Fazit
Die Schilderungen des Beschuldigten zum Kernsachverhalt erweisen sich insgesamt als unglaubhaft. Im Übrigen schilderte er aber den groben Ablauf des Abends grundsätzlich zuverlässig. Aufgrund seines teilweise ungenauen Aussageverhaltens verbleibt aber auch dort Raum für Zweifel, ob er punktuell nicht wahrheitsgetreu aussagte oder Einzelheiten verschwieg. Was dies in Bezug auf die bestrittenen Sachverhaltsfragen konkret bedeutet, ist in einer Gesamtwürdigung aller zur Verfügung stehenden Beweismittel zu ermitteln.
11.2.4 Aussagen der Privatklägerin C.________
Die Privatklägerin wurde am 20. Oktober 2014 polizeilich (pag. 119 ff.), am 21. Mai 2015 durch die Staatsanwaltschaft (pag. 128 ff.) sowie in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (pag. 264 ff.) einvernommen. Es wird auf die Zusammenfassung und teils wörtliche Wiedergabe der Aussagen der Vorinstanz (pag. 386 f., S. 9 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) verwiesen.
Auch mit der Privatklägerin wurde vor der Kammer nochmals eine Einvernahme durchgeführt (pag. 495 ff.). Sie gab an, sich nach wie vor ab dem Zeitpunkt, als der Beschuldigte an ihrer Wohnungstüre geklingelt habe, nicht mehr an die Nacht vom 8./9. Oktober 2014 erinnern zu können (pag. 496, Z. 1–5). Weiter führte sie zusammengefasst auf entsprechende Fragen aus, sie habe an diesem Tag ihrem Sohn ein SMS geschrieben und dann, es müsse am frühen Abend gewesen sein, von diesem eine Absage per SMS erhalten (pag. 496, Z. 7–12). Sie habe daraufhin auf jeden Fall vier Tabletten Seresta mit Rotwein genommen. Da sie nicht in den Keller, eine neue Flasche Rotwein habe holen wollen, habe sie zudem noch so Mojito-Getränke, von welchen sie noch drei bis vier im Kühlschrank gehabt habe, eingenommen, bevor Frau E.________ gekommen sei (pag. 496, Z. 17–23; pag. 497, Z. 43; pag. 498, Z. 1–3). Wie und wann genau sie die Tabletten eingenommen habe, konnte sie nicht mehr sagen (pag. 496, Z. 25–27; pag. 497, Z. 30–32). Vier Tabletten seien es sicher gewesen, weil sie nicht mehr viele Tabletten gehabt habe und Frau E.________ gesagt habe, sie hätte dann schon die fünfte im Mund gehabt (pag. 496, Z. 30–35). Zum Rotwein gab sie auf spätere Ergänzungsfrage an, es sei vielleicht etwas weniger als eine halbe Flasche gewesen, jedenfalls sei diese nicht voll, sondern angebrochen gewesen (pag. 497, Z. 36–40). Gefragt nach ihrem Zustand, als sie am nächsten Morgen erwacht sei, führte sie aus, es sei ihr sehr schlecht gegangen. Einen Kater habe sie nicht gehabt; ihr sei es auch nicht übel gewesen und sie habe nicht erbrechen müssen. Sie wisse nur, dass sie splitternackt im Bett gewesen sei und sie nie nackt ins Bett gehe. Dann sei sie aufgestanden und der Unterleib habe geschmerzt (pag. 496, Z. 41–45; pag. 497, Z. 2–7). Alles sei geschwollen gewesen und man habe sich fast eine Woche nicht mehr richtig waschen können. Sie bereue, dass sie nicht sofort zum Frauenarzt gegangen sei. Sie habe sich aber geschämt, weil sie hätte sagen müssen, dass sie von nichts wisse (pag. 497, Z. 9–13). Auch habe sie sich nicht dafür gehabt, zur Polizei zu gehen. Zum Glück habe sie aber eine Anzeige gemacht, sonst hätte sie ihn eigenhändig umgebracht (pag. 498, Z. 15–18). Alkohol habe sie damals nicht täglich und regelmässig getrunken (pag. 498, Z. 8).
Würdigung der Aussagen
Das Besondere an den Aussagen der Privatklägerin ist, dass sie sich im zentralen Punkt an nichts erinnern kann. Der Bruch wird bei ihrer Erstbefragung eindrücklich sichtbar: «Dann hat es an der Haustür geklingelt. Ich dachte, es sei mein Sohn. Es war leider nicht mein Sohn und es sei angeblich der Nachbar gewesen. Ich kann mich nur noch an die Klingel erinnern, dann weiss ich nichts mehr» (pag. 120, Z. 47–49). Dann folgen Aussagen vom Hörensagen, bis sie wieder mit ihrer selbst erlebten Wirklichkeit fortfahren kann: «Am Morgen bin ich erwacht und habe die Welt nicht mehr verstanden. Ich lag nackt im Bett. Sonst trage ich immer ein T-Shirt und Unterwäsche, ich gehe nie nackt ins Bett. Ich bin aufgestanden und habe gemerkt, dass mir im Unterleib alles weh tut. Ich konnte mich kaum waschen, es war alles geschwollen und zündrot» (pag. 120 f., Z. 65–68). Sie schilderte damit – in der ersten sowie auch konstant in allen weiteren Einvernahmen, sogar noch vor der Kammer – den Eintritt und das Ende der Gedächtnislücke nicht nur anschaulich und lebhaft, sondern auch verknüpft mit einer intensiven Gefühlslage: Als Letztes habe sie das Klingeln der Haustüre gehört, was in ihr die Assoziation ausgelöst habe, dass ihr Sohn – wie von ihr offenbar so sehnlichst herbeigewünscht – doch noch zu ihr komme (pag. 120, Z. 47–48; pag. 131, Z. 101–102; pag. 135, Z. 255–257; pag. 264, Z. 34–36; vgl. pag. 496, Z. 1–5). Das nächste, an was sie sich erinnere, sei, dass sie am Morgen – für sie völlig unverständlich («ich habe die Welt nicht mehr verstanden») – nackt und mit Schmerzen im Unterleib erwacht sei (pag. 120 f. Z. 65–67; pag. 135, Z. 262–265; pag. 268, Z. 7–9; pag. 496, Z. 43–45). Diese enge Verflechtung mit den eigenen Gefühlen ist offenbar auch der Grund, wieso sich diese Elemente – obwohl sie gerade vor dem Eintritt der Amnesie sicher schon teilweise in ihrer Wahrnehmungsfähigkeit eingeschränkt war, wie etwa aus dem aufgezeichneten Telefongespräch hervorgeht (E. 11.1.2 oben) – besonders in ihr Gedächtnis einbrannten. In ihren Aussagen sind bemerkenswerterweise keine Widersprüche zu der geltend gemachten Amnesie zu finden, wie sie aber zweifellos zu erwarten wären, wenn sie diesen Zustand, wie die Verteidigung für möglich hält, von Beginn weg oder auch erst später vorgetäuscht hätte. So ist den Aussagen der Privatklägerin zu den Geschehnissen nach Eintritt der Amnesie klar zu entnehmen, dass diese jeweils vom Hörensagen, von Frau E.________, sind (vgl. z.B. auf pag. 120, Z. 45–47, Z. 48–49 und Z. 50–63). Die von der Privatklägerin beschriebene Amnesie ist bei Mischkonsum von Seresta und Alkohol auch gemäss dem forensisch-toxikologischen Gutachten (pag. 317) sowie dem Arztbericht von H.________ (vgl. pag. 47 f.) ohne Weiteres erklärbar. Unter diesen Umständen bestehen für die Kammer keine Zweifel, dass die Privatklägerin, wie von ihr glaubhaft geschildert, eine Amnesie erlitten hat und sich nach wie vor nicht daran erinnern kann. Auch kann der Eintritt der Amnesie entgegen der Auffassung der Verteidigung gestützt auf diese lebhaften und konstanten Schilderungen durchaus eingeordnet werden. Zum Kerngeschehen konnte und kann die Privatklägerin mithin keine Aussagen machen.
Die Entstehungsgeschichte der ersten Aussagen der Privatklägerin ist wenig auffällig. Zwar vergingen zwischen dem Tatzeitpunkt bis zur Meldung auf dem Polizeiposten am 20. Oktober 2014 knapp zwei Wochen. Die von der Privatklägerin und den beiden Zeuginnen dazu angegebene Grund, wonach sie von Frau F.________ und Frau E.________ dazu habe überzeugt werden müssen, nachdem sie stark unter den Geschehnissen gelitten habe (Aussagen der Privatklägerin: pag. 125, Z. 310–316: «Ich habe mich nicht mehr unter Kontrolle, ich hatte schon ein Messer in der Hand.»; pag. 498, Z. 11–18; Aussagen E.________: pag. 94, Z. 504–509; Aussagen F.________: pag. 100, Z. 54–56), ist plausibel. Auch äusserte die Privatklägerin wegen des Vorfalls in mehrfacher Hinsicht eine intensive Scham, so gegenüber ihrer eigenen Ärztin wegen des Medikamentenmissbrauchs (pag. 126, Z. 320–323; pag. 265, Z. 35–36) und vor allem hinsichtlich der Tatsache, dass sie sich nicht mehr an das Geschehene zu erinnern vermochte (pag. 264, Z. 35–37: «Ich schäme mich dafür, ich schäme mich dafür»; ferner pag. 123, Z. 168–73; pag. 130, Z. 75–76; pag. 136, Z. 294–295; pag. 497, Z. 11–13). Vor diesem Hintergrund ist durchaus verständlich, dass die Privatklägerin nach dem Vorfall – bzw. nach der Rückkehr ihrer Freundin Frau F.________ am 12. Oktober 2014 – nicht umgehend Beweismassnahmen unternommen bzw. Anzeige erstattet hat, sondern diese Schritte erst nach Überzeugungsarbeit der Zeuginnen erfolgten, zumal ein solches Verhalten, ein traumatisierendes Ereignis in einer ersten Phase zu verdrängen zu versuchen, nicht aussergewöhnlich ist. Jedenfalls spricht dies vorliegend nicht gegen ihre Aussagen. Theoretisch ist es stets denkbar, dass eine Person eine andere falsch beschuldigt. Irgendwelche Anzeichen für eine Falschbezichtigung des Beschuldigten durch die Privatklägerin bestehen hier aber keine. Diese wusste nur über Frau E.________ und nicht aus direktem Erleben, dass es der Beschuldigte war, der mit ihr in der Nacht vom 8./9. Oktober 2014 den Geschlechtsverkehr vollzog. Gegen eine Falschbezichtigung spricht auch, dass die Privatklägerin den Beschuldigten nicht übermässig belastete, indem sie beispielsweise die blauen Flecken auf ihrer Haut nicht allfälliger Gewalt des Beschuldigten zuschrieb, sondern den erlittenen Stürzen – dies sowohl gegenüber der Polizei (pag. 122, Z. 130–131 und Z. 164–165) als auch dem IRM (pag. 41). Auch versucht sie nicht, sich in ein günstigeres Licht zu stellen. So gab sie an, dass sie sich vorstellen könne, dass sie mit dem Beschuldigten an diesem Abend geschmust habe (pag. 136, Z. 301–303) und verschwieg auch nicht, bereits sexuellen Kontakt mit dem Beschuldigten gehabt zu haben.
Auch wenn das Kerngeschehen nicht betroffen ist, beschreibt die Privatklägerin die Geschehnisse inhaltlich sehr lebendig und detailliert. Die emotionalen Schilderungen über die Geschehnisse und Empfindungen, nachdem sie am nächsten Tag erwachte, erweisen sich als ausgesprochen passend für eine Person, die ohne es zu realisieren, einen Eingriff in ihre sexuelle Integrität hinter sich hat. Sie erzählte,
wie sie am Morgen des 9. Oktober 2014 erwacht sei und sich in einem völlig anderen Zustand vorgefunden habe, als sie sonst immer einschlafe (nackt statt bekleidet, alles an ihrem Unterleib sei geschwollen und zündrot gewesen, pag. 120 f., Z. 65–68; pag. 135, Z. 260–271, wo sie zudem ergänzte, dass sie das Nachthemd und die Unterhose am Boden gesehen habe);
wie sie es sich mit einem Spiegel angeschaut habe, wenn sie nicht so gehemmt gewesen wäre, auch der Nachbarin gezeigt hätte und sich reuig sei, nicht zum Arzt gegangen zu sein (pag. 122, Z. 147–149);
dass ihre Schamlippen, einfach alles, wie ein «Weggli» aufgeschwollen gewesen sei (pag. 122, Z. 151–152); sie sich deswegen am Unterleib kaum habe waschen können (pag. 121, Z. 67–68; pag. 122, Z. 129–130; pag. 497, Z. 12–13);
wie sich – nachdem ihr Frau E.________ von dem in der Nacht wahrgenommenen erzählt hatte – die Wut in ihr angestaut hätte, der sie sich in Beschimpfungen gegenüber dem Beschuldigten Luft gemacht habe (an seiner Wohnungstüre angeheftete Zettel mit «Drecksau», «Hausfriedensbruch und Vergewaltiger», pag. 121, Z. 80–107), wobei sie sich teilweise nicht mehr unter Kontrolle gehabt habe (pag. 125, Z. 312–313; vgl. pag. 498, Z. 17–18).
Das von der Privatklägerin an diesem Morgen festgestellte Verletzungsbild hat sie sehr anschaulich, plastisch und konstant, zuletzt auch noch einmal vor der Kammer, beschrieben, ohne zu übertreiben. So verneinte sie etwa, beim Stuhlgang Schmerzen gehabt zu haben (pag. 122, Z. 154). Es ist in keiner Weise ersichtlich, wieso sie dies erfunden haben sollte. Nach ihrer Darstellung waren es nämlich – nebst der Tatsache, dass sie nackt erwacht war – gerade diese schmerzhaften Verletzungen, welche sie erst dazu bewogen, Frau E.________ zu fragen, was am Vorabend passiert sei (pag. 121, Z. 72–75). Dies widerspiegelt sich exakt in den Aussagen von Frau E.________ (pag. 75, Z. 104–106). Dass sich im Rahmen der rechtsmedizinischen Untersuchung der Privatklägerin ein unverletzter Körper und Genitalbereich präsentierten, ändert daran nichts, da aufgrund der zweiwöchigen Zeitspanne gemäss IRM-Gutachten möglich ist, dass die Verletzungen bereits vollständig abgeheilt waren (vgl. pag. 42). Die Kammer erachtet es gestützt auf die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin als erstellt, dass sie schmerzhafte Rötungen und Schwellungen im gesamten Schambereich hatte, insbesondere die Schamlippen wie «Weggli» angeschwollen waren und sie sich so während einer gewissen Zeit nicht richtig waschen konnte. Weiter hatte eine ihrer Hände ein «Müssi» und hatte sie einen blauen Fleck am Oberarm (pag. 122, Z. 130 und Z. 164; pag. 268, Z. 7–9; vgl. pag. 41; pag. 93, Z. 473–474, wo auch Frau E.________ erwähnte, dass die Hand der Privatklägerin am Morgen geschwollen war).
Allgemein muss die Privatklägerin als aussergewöhnlich offen und zeugentüchtig in dem Sinne angesehen werden, dass sie zu allen, insbesondere auch heiklen Themen offen sprechen konnte und auch unbequemen Fragen nicht auswich. So verhehlte sie nicht, mit dem Beschuldigten einmal Sex gehabt zu haben. Sie beschrieb aber auch nachvollziehbar, warum dies für sie schmerzhaft gewesen sei, nämlich weil er so einen dicken Penis und diesen damals nicht reingebracht habe (pag. 123, Z. 195–199). Da sie seit Jahren keine Lust mehr habe, sei sie zu trocken gewesen, weshalb dies eine einmalige Sache gewesen sei (pag. 131, Z. 128–129). Sie gab auch freimütig bekannt, dass ihr Sex nichts mehr sage, sie dies auch dem Beschuldigten gesagt habe und er das gewusst habe (pag. 123, Z. 199–202). Insbesondere habe sie weder Oralsex noch irgendetwas anderes gerne und brauche das nicht mehr, was der Beschuldigte genau wisse (pag. 136, Z. 314–316). Dass sie dem Beschuldigten schon gesagt habe, sie wolle keinen Sex mehr, bestätigten nicht nur die Zeuginnen E.________ (pag. 77, Z. 199–200 und Z. 206–207, sie habe ihm das des Öfteren gesagt und er wisse es genau) und F.________ (pag. 106, Z. 114–116), sondern grundsätzlich auch der Beschuldigte selbst (pag. 148, Z. 171; pag. 273, Z. 9–11; vgl. auch pag. 166, Z. 504–508).
Fazit
Zusammenfassend bestehen an der Amnesie der Privatklägerin für die gesamten Vorgänge des Abends und der Nacht ab dem Zeitpunkt des Klingelns an der Türe durch den Beschuldigten keine Zweifel. Die Aussagen der Privatklägerin, soweit sie Feststellungen ausserhalb ihrer Amnesie betreffen, erscheinen grundsätzlich als sehr glaubhaft – auch wenn hinsichtlich der von ihr angegebenen Konsummengen, vor allem der Anzahl eingenommenen Tabletten, noch eine Einschränkung anzubringen sein wird (E. 11.3.1 unten). Gestützt auf ihre Aussagen sind die von ihr beschriebenen Verletzungen, insbesondere die Schwellungen und Rötungen im Schambereich, erstellt.
11.2.5 Aussagen der Zeugin F.________
F.________ wurde am 29. Oktober 2014 durch die Polizei (pag. 99 ff.) und am 2. Juni 2016 parteiöffentlich durch die Staatsanwaltschaft befragt (pag. 103 ff.). Ihre wesentlichen Aussagen hat die Vorinstanz zusammengefasst (pag. 388 f., S. 11 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), worauf an dieser Stelle verwiesen wird.
Für die Ermittlung des Geschehens am 8. Oktober 2014 sind die Aussagen von Frau F.________ nicht hilfreich. Sie war zu jenem Zeitpunkt in den Ferien und kann nur vom Hörensagen von der Privatklägerin und von Frau E.________ über den Vorfall berichten. Ihre Aussagen enthalten aber Hinweise über das Verhältnis zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin, was vorliegend durchaus von gewisser Bedeutung ist. Bei der Würdigung ihrer Aussagen ist aber zunächst eine gewisse Zurückhaltung angebracht, weil sie vor ihrer eigenen polizeilichen Einvernahme schon die Privatklägerin als Vertrauensperson zu deren ersten Einvernahme begleitet (vgl. pag. 119) und damit von deren Aussagen Kenntnis hatte. Ihren Angaben zufolge habe auch sie der Privatklägerin, zu welcher sie ein enges freundschaftliches Verhältnis pflegt, geraten, Anzeige zu erstatten und Hilfe zu holen (pag. 100, Z. 53–56). Eine Absprache in diesen Punkten kann daher nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden. Die besondere Nähe zur Privatklägerin legte sie in der ersten Einvernahme offen. Genauso offen sprach sie über ihr Verhältnis zum Beschuldigten und gab etwa an, schon zweimal sexuell mit ihm Kontakt gehabt zu haben (pag. 100, Z. 23–29; pag. 105, Z. 64–67). Anschaulich und gleichbleibend schilderte sie auch, wieso sie früher wegen kleineren Sachen mit dem Beschuldigten ein «Gstürm» gehabt habe, so etwa weil er sich vor Jahren einmal im Eichholz gebrüstet habe, er könne bei der Privatklägerin oder ihr nur klingeln und sie würden mit ihm ins Bett gehen (pag. 100, Z. 42–44; pag. 104, Z. 48–52). Nach ihrem Wissen habe es einen sexuellen Kontakt zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten gegeben, nämlich dann, als die Schwester der Privatklägerin verstorben sei. Er habe gegenüber der Privatklägerin auch Anspielungen gemacht, sie habe dann aber selber gehört, wie die Privatklägerin dem Beschuldigten gesagt habe, ihr bedeute Sex nichts mehr (pag. 106, Z. 103–115). Die Aussagen zu den Beziehungen unter den Bewohnern des Hauses am L.___weg _ (Nr.) wirken nicht einstudiert und durchaus glaubhaft. Insbesondere hinsichtlich des früheren sexuellen Kontakts zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten stimmen sie auch mit den authentischen Angaben der beiden anderen Frauen überein.
11.3 Rahmengeschehen am Abend
11.3.1 Zum Konsum von Alkohol und Seresta
Den Zeitpunkt, als Frau E.________ zur Privatklägerin in die Wohnung kam, grenzten beide übereinstimmend anhand einer Fernsehserie, welche sie sich um ca. 20:15 Uhr hätten anschauen wollen, ein (Aussagen E.________: pag. 86, Z. 209–211; Aussagen der Privatklägerin: pag. 124, Z. 229; pag. 134, Z. 213–215 und Z. 236–237; pag. 264, Z. 33–34). Auch wenn nicht ganz klar ist, ob die Serie schon begonnen hatte oder nicht, muss es zwischen 20:00 und 20:30 Uhr gewesen sein. Danach nahm die Privatklägerin, wie aus den glaubhaften Aussagen von Frau E.________ hervorgeht, bis zum Anruf bei der Notrufzentrale um 20:54 Uhr eine Tablette Seresta 15 mg sowie ein Fläschchen Mojito-Getränk ein. Bei Letzterem muss es sich, wie die Recherchen der Vorinstanz ergeben haben (vgl. pag. 292) und von der Privatklägerin auch bestätigt wurde (vgl. pag. 301) um eine Plastikflasche mit 0.2 Liter eines Mischgetränks mit 15% Alkoholgehalt gehandelt haben (vgl. pag. 124, Z. 241–242). Nach dem Telefongespräch (d.h. nach ca. 21:08 Uhr) und insbesondere nachdem auch der Beschuldigte dann die Wohnung betrat, nahm die Privatklägerin keinen Alkohol und keine Tabletten mehr zu sich. Dies hat Frau E.________ in den tatnächsten Aussagen sehr glaubhaft und konstant angegeben, mit dem Hinweis, sie habe versucht, die Privatklägerin dazu zu bringen – wie sie selbst auch –, Kaffee zu trinken (pag. 74, Z. 48–49; pag. 77, Z. 218–220; pag. 90, Z. 375–376; pag. 92, Z. 464–465; pag. 258, Z. 4–10; pag. 260, Z. 32–33). Eine weitere Einnahme von Alkohol hätte Frau E.________ angesichts ihrer tiefen Besorgnis über den schlechten Zustand von Frau E.________ auch nicht zugelassen. Dies erst recht nicht vor dem Hintergrund, dass der diensthabende Arzt ausdrücklich davor gewarnt und sogar darauf hingewiesen hat, ein nächstes Fläschchen komme einem Suizidversuch gleich. Die Behauptung des Beschuldigten, man habe zusammen Wein getrunken, erweist sich demgegenüber nicht als glaubhaft, im Hinblick auf seine Aussage, die Privatklägerin sei einfach ein wenig «angegegügelt» gewesen und deshalb schwach geworden (vgl. pag. 165, Z. 476–477), aber folgerichtig. Die Privatklägerin vermochte auch sehr schlüssig zu erklären, dass in der Wohnung gar kein Wein mehr vorrätig war, sie nicht in den Keller gehen wollte und deswegen ersatzweise nach dem Mojito-Getränk griff (pag. 120, Z. 44–45; pag. 268, Z. 4–5). Darauf, dass jemand Wein mitgebracht oder aus dem Keller geholt hätte, bestehen überhaupt keine Hinweise. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschuldigte nach seiner Ankunft in der Wohnung der Privatklägerin ein – wohl selbst in die Wohnung mitgebrachtes – Bier und die beiden Frauen Kaffee, jedenfalls aber keinen Alkohol mehr getrunken haben.
Weniger Klarheit herrscht über das vor Eintreffen von Frau E.________ durch die Privatklägerin Eingenommene. Zunächst ist festzuhalten, dass bei der Privatklägerin weder in Bezug auf Alkohol noch in Bezug auf Seresta Hinweise auf eine besondere Gewöhnung bestehen. Hinsichtlich der Seresta führte die Privatklägerin glaubhaft aus, diese seien ihr schon vor längerer Zeit verschrieben worden und sie habe höchst selten eine Tablette genommen, wenn sie nicht mehr habe schlafen können (pag. 264, Z. 40–42; pag. 265, Z. 35). Diese Angaben stehen im Einklang mit dem Bericht der Hausärztin, wonach sie der Privatklägerin über ein Jahr vor dem Vorfall, am 19. September 2013, letztmals eine 20er-Packung abgegeben – und nicht etwa in einem Dauerrezept verschrieben – habe (pag. 291). Da die Kammer die Aussagen von Frau E.________ über das erneute Aufwachen der Privatklägerin für ausgesprochen zuverlässig und glaubhaft hält (E. 11.3.2 unten), führt dies aufgrund der gutachterlichen Erkenntnisse dazu, dass die Angaben der Privatklägerin über die vor dem Eintreffen von Frau E.________ eingenommenen Mengen an Alkohol und/oder an Seresta-Tabletten nicht zutreffen können. So berichtete die Privatklägerin auch nicht von Übelkeit oder Kater am nächsten Morgen, was aber bei einer solchen Menge an Alkohol und Medikamenten zu erwarten wäre (vgl. die Aussagen von Prof. I.________, pag. 510, Z. 34–38). Es muss daher davon ausgegangen werden, dass die Privatklägerin vor dem Eintreffen von Frau E.________ zumindest deutlich weniger Substanzen zu sich genommen hatte, als sie danach gegenüber Frau E.________ und später auch in den Einvernahmen angab (drei bis vier Tabletten, eine halbe Flasche Rotwein und drei Mojito-Fläschchen). Vor allem hinsichtlich der Anzahl Seresta-Tabletten erscheint dabei möglich, dass die Privatklägerin damals gegenüber Frau E.________ etwas übertrieben hatte, zumal sich die Privatklägerin nachträglich auch nicht mehr ganz so sicher gewesen zu sein scheint, ob sie nun drei oder vier Tabletten eingenommen hatte und ihre Aussagen deswegen wohl auch an die Schilderung (vom Hörensagen) von Frau E.________ anpasste. Auch wenn damit nicht abschliessend geklärt werden kann, wann und was die Privatklägerin vor dem Eintreffen von Frau E.________ konkret zu sich nahm, ist nicht davon auszugehen, dass die Privatklägerin zu diesem Zeitpunkt nüchtern war und all ihre Angaben zum Konsum rein appellativ und frei erfunden waren. Zunächst ging es der Privatklägerin sehr schlecht, und es ist nachvollziehbar, dass sie in diesem Zustand aus Frust über das abschätzige SMS ihres Sohnes zu Rotwein und zu den Schlaf- bzw. Beruhigungstabletten griff. In diesem Zusammenhang erwähnte sie, der Rotwein sei dann fertig gewesen, sie habe aber nicht mehr eine neue Flasche im Keller holen wollen. Es wäre kaum nachvollziehbar, wieso sie ein solches Detail schildern sollte, wenn dies so tatsächlich nicht stattgefunden hätte. Daraus geht auch folgerichtig der plausible Grund hervor, wieso sie dann auf die – für sie ungewohnten – Alcopops auswich, welche sie noch im Kühlschrank hatte. Als Frau E.________ zur Privatklägerin kam, war deren Zustand offenbar so, dass Frau E.________ entschied, nicht wie geplant die Fernsehserie zu schauen, sondern bei der Privatklägerin zu bleiben und für diese zu sorgen. Als Frau E.________, kurz nachdem die Privatklägerin die (letzte) Seresta-Tablette und das Mojito-Getränk eingenommen hatte, der Notrufzentrale anrief, war die Privatklägerin am Schlafen. Auch die weitere Entwicklung des Zustands der Privatklägerin (E. 11.3.2 unten) sowie die erlittene Amnesie deuten klar auf einen vergleichsweise grossen Konsum bzw. darauf hin, dass die Privatklägerin vor dem Eintreffen von Frau E.________ schon Substanzen eingenommen hatte.
Der höchste Plasmastand der erstelltermassen eingenommenen Seresta-Tablette muss zwischen ca. 23:00 und 23:30 Uhr eingetreten sein, gefolgt von einem flachen Abfall der Konzentration. Der Mischkonsum mit Alkohol führte zu einer Verstärkung der zentraldämpfenden Wirkungen des Oxazepams und zudem auch zu einer Plateauwirkung.
11.3.2 Zum Verhalten und zum Zustand der Privatklägerin im Verlauf des Abends
Gemäss den Angaben von Frau E.________ im Telefongespräch mit der Notrufzentrale konnte sie noch normal mit der Privatklägerin sprechen, als sie zu ihr in die Wohnung kam. Kurz nach der Einnahme der Seresta-Tablette und des Mojito-Getränks schlief die Privatklägerin offenbar ein und wachte dann, während Frau E.________ mit der Notrufzentrale telefonierte, wieder auf. Sowohl aus der beschwichtigenden Wortwahl von Frau E.________ als auch aus den schwerfälligen, etwas lallenden und wiederholenden Worten der Privatklägerin, was beides in der Telefonaufnahme zu hören ist, geht hervor, dass die Privatklägerin schon unter erheblichem Alkohol- und wohl auch Medikamenteneinfluss stand. Dies passt auch zur Einschätzung von Frau E.________ gegenüber dem diensthabenden Arzt, die Privatklägerin fange an, besoffen zu «liiren» sowie zu ihrer späteren Aussage, die Privatklägerin habe getorkelt und zwar noch normal reden können, aber nicht mehr gewusst, was sie gesagt oder getan habe (pag. 86, Z. 225–226). Diese durchwegs schlüssigen und logischen Schilderungen von Frau E.________ illustrieren den kontinuierlich sich verschlechternden Zustand der Privatklägerin anschaulich. Die Privatklägerin stand also schon bevor der Beschuldigte überhaupt die Wohnung betrat unter starkem Einfluss der eingenommenen Substanzen, was man ihr auch an ihrer Sprache (Lallen, «Liiren») und ihrem Gang (Torkeln) anmerkte. Dieser Zustand verschlechterte sich weiter und führte auch dazu, dass im Zeitpunkt, als der Beschuldigte die Wohnung betrat, die Gedächtnislücke bei der Privatklägerin eintrat. Dass der Eintritt der Amnesie der höchsten Wirkstoffkonzentration im Blut voranging, ist bei Benzodiazepinen nicht untypisch. Der Beschuldigte muss die Wohnung nachdem das Telefongespräch mit der Notrufzentrale beendet war, betreten haben. Insofern kann dies nicht schon, wie er selbst angab, um 21:00 Uhr gewesen sein (pag. 146, Z. 46–47) und scheint die von Frau E.________ angegebene Zeit von ca. 21:30 Uhr (pag. 76, Z. 151) sehr gut möglich und mit dem weiteren Gang der Ereignisse vereinbar. Frau E.________ erwähnte im Zusammenhang mit dem Zustand der Privatklägerin, dass diese zu Beginn der Anwesenheit des Beschuldigten noch mehr oder weniger klar habe sprechen können, dass es dann aber immer schlimmer geworden sei und man sie kaum mehr verstanden habe. Jedenfalls sei sie schon nicht mehr in der Lage gewesen, die Frage des Beschuldigten zu beantworten, ob jemand in der folgenden Woche seine Katze füttern würde, weshalb sie dies so beantwortet habe, dass dann schon jemand schauen werde (pag. 87 Z. 251–253). Die Privatklägerin habe gelallt und man habe deutlich gehört, dass sie nicht mehr gut beieinander gewesen sei (pag. 89, Z. 328–329). Auch der Beschuldigte bestätigte, dass er die Privatklägerin, die zu weinen begonnen habe, teilweise nicht mehr richtig verstanden habe (vgl. pag. 145 Z. 31–32). Insgesamt zeichnen die Aussagen von Frau E.________ ein stimmiges und logisches Bild vom Zustand der Privatklägerin, wie er sich im Verlaufe des Abends zusehends verschlechterte. Schon als der Beschuldigte in die Wohnung kam, war die Privatklägerin nicht mehr in der Lage, die einfache Frage des Beschuldigten intellektuell zu verarbeiten bzw. zu beantworten. Trotz dieses schlechten Zustands verzichtete Frau E.________ aber darauf, die Sanitätspolizei zu benachrichtigen, gab der Privatklägerin stattdessen Kaffee zu trinken, beobachtete sie und achtete darauf, dass sie keinen Alkohol mehr trank. Dies weil sie wusste, dass die Privatklägerin auf keinen Fall durch die Sanitätspolizei abgeholt werden wollte (vgl. pag. 74, Z. 43–44; vgl. auch pag. 137, Z. 324–325, wo die Privatklägerin angab, sie hätte auch verhindert, dass die Sanität gekommen wäre, denn sie «hasse die Sanität.»).
Frau E.________ sagte weiter aus, sie habe dem Beschuldigten – und zwar gerade dann, als sich die Privatklägerin in der Küche befunden habe – gesagt, dass sie nicht wolle, dass die Privatklägerin noch mehr Alkohol zu sich nehme, da sie schon Tabletten genommen habe. Sie habe gewollt, dass der Beschuldigte darüber informiert sei. Sie habe ihm gesagt, die Privatklägerin habe Tabletten und Alkohol zu sich genommen (pag. 87, Z. 259–261 und Z. 268–269). Auf Vorhalt der anderslautenden Aussagen des Beschuldigten bestätigte sie ihre Aussagen, wobei sie sich dessen sicher war: «Ich habe es ihm ganz deutlich gesagt, als sie in der Küche war. Ich mag mich wirklich noch genau daran erinnern, wie ich ihm gesagt habe ‹sie darf jetzt wirklich keinen Alkohol mehr haben, weil sie viele Medikamente eingenommen hat›» (pag. 258, Z. 20–25). Differenziert konnte sie dagegen unterscheiden, nicht sicher zu sein, ob sie dem Beschuldigten gesagt habe, den Notarzt angerufen zu haben (pag. 87, Z. 268) und verneinte, dem Beschuldigten gesagt zu haben, welche Tabletten die Privatklägerin genommen habe, sondern bloss allgemein, dass die Privatklägerin schon sehr viele Medikamente genommen habe und keinen Alkohol mehr trinken dürfe (pag. 258, Z. 12–18). Dort also, wo sie sich nicht sicher war, nämlich bezüglich der Mitteilung über den Telefonanruf bei der Notrufzentrale, belastete sie den Beschuldigten nicht leichthin, demgegenüber war sie sich hinsichtlich des mitgeteilten Tablettenkonsums offenbar sehr sicher. Auch die räumliche Verknüpfung des Geschehenen mit dem Detail, dass die Privatklägerin zu diesem Zeitpunkt gerade in der Küche war, zeugt von der Glaubhaftigkeit der Aussage und ist auch plausibel, weil Frau E.________ nicht wollte, dass die Privatklägerin dies mitbekommt. Zudem ist nachvollziehbar, dass sie gegenüber dem Beschuldigten eine Begründung liefern wollte, wieso sie die Privatklägerin vor weiterem Trinken abhalten wollte. Die pauschale Bestreitung des Beschuldigten, er habe nichts von eingenommenen Tabletten gewusst, erweist sich als Schutzbehauptung. Es ist also davon auszugehen, dass der Beschuldigte zwar nicht wusste, dass mit der Notrufzentrale telefoniert wurde und was genau die Privatklägerin eingenommen hatte. Frau E.________ setzte ihn aber darüber ins Bild, dass die Privatklägerin keinen weiteren Alkohol mehr zu sich nehmen durfte, weil sie vorgängig Tabletten und Alkohol konsumiert hatte.
Anders als die Vorinstanz (vgl. pag. 394 f. und pag. 401, S. 17 f. und S. 24 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) hält die Kammer die Sozialadäquanz des gegenseitigen Austauschens von Bonbons für die Beurteilung des Zustandes der Privatklägerin vorliegend nur für wenig aussagekräftig. Indessen bestehen auch sonst klare Hinweise, dass es der Privatklägerin im Verlauf des Abends offenbar immer schlechter ging. Laut Aussagen des Beschuldigten habe sie zu weinen begonnen, weil ihr Sohn sich nicht mehr um sie kümmere. Sie habe etwas von «Arzt und Knochen» erzählt, er habe das aber nicht mehr richtig verstanden, weshalb man sie beruhigt und ins Bett begleitet habe (pag. 145, Z. 31–33). Nach Angaben von Frau E.________ sei die Privatklägerin in dieser Phase in der Wohnung ca. dreimal zu Boden gestürzt. Sie sei froh um die Anwesenheit des Beschuldigten gewesen, der ihr geholfen habe, die Privatklägerin wieder aufzustellen und sodann ins Bett zu tragen (pag. 74, Z. 52–55). Vor der Staatsanwaltschaft gab Frau E.________ an, die Privatklägerin sei drei- oder viermal ziemlich bös zu Boden gestürzt (pag. 93, Z. 471–472; pag. 88, Z. 291–292). Ein Sturz sei dann auch der Anlass gewesen, die Privatklägerin ins Bett zu bringen. Sie sei dabei gegen die Wand gefallen (pag. 89, Z. 318–319). Auch in der Hauptverhandlung erwähnte Frau E.________, sie hätten die Privatklägerin ins Bett gebracht, weil sie immer «umetätscht isch am Bode» (pag. 258, Z. 44–45). Die Privatklägerin habe nicht stillhalten können, habe überall «umenusche» wollen und sei dann umgefallen, böse mit dem Kopf an die Wand. Sie sei auch auf den Kehrichtsack gefallen und dieser sei dabei umgefallen. Als die Privatklägerin später am Schlafen gewesen sei, habe sie das dann zusammengeräumt (pag. 259, Z. 7–10). Dass die Privatklägerin in seiner Anwesenheit gestürzt sei, bestritt der Beschuldigte bis zuletzt (vgl. pag. 161, Z. 334–336; pag. 272, Z. 23–24; pag. 278, Z. 2; pag. 513, Z. 35). Gemäss seinen Angaben seien alle zusammen am Tisch gesessen und die Privatklägerin sei gar nie aufgestanden (pag. 161, Z. 334–341; pag. 272, Z. 23–24). Wie die Vorinstanz hält auch die Kammer die diesbezüglichen Aussagen von Frau E.________ für weitaus glaubhafter als diejenigen des Beschuldigten. Zunächst entsprechen die Schilderungen von Frau E.________ anders als die Darstellung des Beschuldigten dem zu erwartenden Zustand nach dem erstellten Mischkonsum, insbesondere unter Berücksichtigung der Anflutungsphasen der Wirkstoffe. Die offenbar zunehmend eingeschränkte Tritt- und Standfestigkeit der Privatklägerin erscheint auch folgerichtig, hat doch Frau E.________ schon vor dem Eintreffen des Beschuldigten ein Torkeln feststellt und sich der Zustand der Privatklägerin seither weiter stark verschlechtert. So wie vom Beschuldigten dargestellt, wäre der Zustand der Privatklägerin jedoch kaum ein Anlass gewesen, die Privatklägerin ins Bett verfrachten zu müssen – hätte sie nur wegen ihres Sohnes geweint, wäre das nicht nötig gewesen. Frau E.________ beschreibt die Stürze in drei Befragungen auf leicht unterschiedliche Weise, inhaltlich aber sehr konstant und überzeugend. Ihre Darstellung ist alles andere als klischeehaft und banal; sie enthält ausgefallene Details – vor allem die bildliche Beschreibung der Stürze auf den Kehrichtsack und mit dem Kopf an die Wand –, welche ohne realen Erlebnishintergrund kaum so geschildert worden wären. Das an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung genannte Detail mit dem Kehrichtsack ist zudem logisch verknüpft mit der schon in den vorherigen Einvernahmen enthaltenen Aussage, sie habe, nachdem die Privatklägerin eingeschlafen sei, noch ein paar Sachen in der Wohnung aufgeräumt (pag. 74, Z. 78) bzw. den Kehrichtsack zusammengeputzt (pag. 91, Z. 401). Sehr authentisch wirkt auch die von Frau E.________ erwähnte Dankbarkeit, dass der Beschuldigte anwesend war, weil sie ohne ihn die Privatklägerin weder wieder aufstellen noch ins Bett hätte bringen können, wozu sie mit ihrem operierten Rücken auch eine plausible Erklärung lieferte. Weiter sind auch die von der Privatklägerin am nächsten Tag festgestellten Hämatome an Hand und Oberarm gut mit vorabendlichen Stürzen zu erklären, was selbst der Beschuldigte angedeutet hat (vgl. pag. 277, Z. 47–48). Eine Kopfverletzung oder auch nur eine Beule ist zwar nicht erstellt. Aus dem von Frau E.________ geschilderten Sturzgeschehen, insbesondere aus dem Anschlagen an der Wand, muss indes nicht zwingend eine Beule resultieren. Frau E.________ hat in diesem Zusammenhang denn auch glaubhaft ausgeführt, dass sie zwar Angst bekommen habe, dass sich die Privatklägerin verletzt habe, dass man körperlich aber nichts gesehen habe (pag. 89, Z. 319–320). Unter diesen Umständen bekundet die Kammer keine Zweifel daran, dass die Privatklägerin – wie von Frau E.________ geschildert – in Anwesenheit des Beschuldigten ca. dreimal stürzte, er sie gemeinsam mit Frau E.________ jeweils wieder aufrichtete und sie sie dann zusammen ins Bett trugen bzw. schleppten.
Weil die Privatklägerin auch im Bett weiterweinte, begaben sich Frau E.________ und der Beschuldigte ebenfalls, links und rechts von der Privatklägerin, auf das Bett, um sie zu beruhigen. Nachdem die Privatklägerin eingeschlafen war, verständigten sich der Beschuldigte und Frau E.________ darüber, dass Frau E.________ bei der Privatklägerin bleiben und weiter zu ihr schauen soll, worauf sich der Beschuldigte verabschiedete und sich in seine Wohnung begab (Aussage E.________: pag. 74, Z. 55–66; pag. 258, Z. 45–47; Aussage Beschuldigter: pag. 145, Z. 33–34; pag. 161, Z. 324–327; pag. 162, Z. 360–370). Um welche Zeit der Beschuldigte die Wohnung verliess, konnten beide nicht genau angeben. Die Angabe von Frau E.________ gegenüber der Staatsanwaltschaft, dies müsse so um 22:30 Uhr bzw. – wie sie direkt präzisierte – wohl eher gegen 23:00 Uhr gewesen sein (pag. 90, Z. 385–387), erscheint angesichts der Chronologie der Geschehnisse plausibel und auch mit der Schätzung des Beschuldigten, er habe ca. eine Stunde in der Wohnung der Privatklägerin verweilt (pag. 161, Z. 322), vereinbar.
Über das, was unmittelbar danach geschah, bestehen einzig die Aussagen von Frau E.________, welche sich aber auch hier als ausgesprochen detailliert, glaubhaft und im Kern auch konstant erweisen. Demnach ist die Privatklägerin wieder aufgewacht und hat nach ihrer Katze gesehen, welche ebenfalls auf dem Bett lag. Die Privatklägerin stand dann selbständig auf und sagte immer wieder, sie wolle zum «A.________ (Kosename)». Frau E.________ hatte Angst, dass die Privatklägerin die Treppe hinunterfallen würde und umarmte sie deshalb von hinten und schaffte es schliesslich, dass die Privatklägerin wieder zurück ins Bett ging bzw. dorthin «verfrachtet» werden konnte (pag. 74, Z. 67–72; pag. 91, Z. 391–401). Auch die in diesem Zusammenhang von Frau E.________ erwähnten Details unterstreichen die Verlässlichkeit ihrer Aussagen. So habe die Privatklägerin noch einen Drink verlangt, worauf Frau E.________ ein Glas Wasser holte, woraufhin die Privatklägerin gesagt habe, sie müsse etwas drin haben. Frau E.________ ging wieder in die Küche und fügte dem Wasser etwas Sirup bei. Als sie das der Privatklägerin bringen wollte, lag diese schon auf dem Rücken im Bett und schnarchte (pag. 74, Z. 73–77). Vor der Staatsanwaltschaft erwähnte sie auch noch, dass sie mit der Privatklägerin auf den Balkon ging und zu ihr sagte, dass der Beschuldigte sicherlich schon schlafe (pag. 91, Z. 398–399). Mit Blick auf den Zustand der Privatklägerin lässt sich aus diesen Schilderungen sagen, dass sie offenbar aufwachte und imstande war, selbständig aufzustehen und auch einfache Wünsche (zum «A.________ (Kosename)» gehen, einen Drink wollen) zu äussern. Umgekehrt beschreiben die Aussagen eine erhebliche Orientierungslosigkeit, insbesondere weil Frau E.________ befürchtete, dass die Privatklägerin stürzen könnte und sie sie deswegen liebevoll umarmend festhielt. Die Privatklägerin verhielt sich dabei sehr passiv und wehrte sich nicht etwa dagegen, dass Frau E.________ sie mit den Armen davon abhielt, hinaus zu gehen. Auch die von der Privatklägerin geäusserten Wünsche wirken sehr konfus. Dies deckt sich auch mit der Angabe von Frau E.________, die Privatklägerin habe eine extrem schwere Zunge gehabt und keinen rechten Satz mehr sprechen können, bevor sie einschlief (pag. 76, Z. 168–169).
Von einer klaren Willensäusserung und Willensbetätigung kann unter diesen Umständen nicht die Rede sein. Insgesamt ist daher davon auszugehen, dass sich der Zustand der Privatklägerin im Vergleich zum Moment, als sie von Frau E.________ und dem Beschuldigten ins Bett gebracht wurde, nochmals verschlechtert hat, was auch damit übereinstimmt, dass in etwa dieser Zeit die Wirkung der erstelltermassen eingenommenen Seresta-Tablette am stärksten gewesen sein muss. Wie auch aus dem erstellten Mischkonsum zu erwarten ist, war die Privatklägerin also zwischen ca. 23:00 und 23:30 Uhr zwar noch weckbar, aber dennoch unter sehr starkem Einfluss der eingenommenen Mittel, so dass sie auch umgehend wieder einschlief, als sie wieder zurück ins Bett «verfrachtet» worden war.
Frau E.________ verblieb noch eine gewisse Zeit in der Wohnung der Privatklägerin und räumte noch ein paar Sachen auf, um sicher zu gehen, dass die Privatklägerin jetzt auch wirklich schläft. Sie verliess dann die Wohnung, verrichtete noch ca. eine halbe Stunde etwas in ihrer eigenen Wohnung und ging dann ins Bett. Sie nahm extra keine Schlaftablette ein, damit sie im ringhörigen Haus bemerken würde, wenn etwas nicht stimmt (vgl. pag. 74 f., Z. 78–86).
11.3.3 Zwischenfazit
Damit ist erstellt, dass die Privatklägerin an jenem Abend Alkohol und Seresta zu sich nahm. Auch wenn die genau eingenommene Menge nicht bekannt ist, ist erstellt, dass die Privatklägerin, als Frau E.________ zwischen 20:00 und 20:30 Uhr ihre Wohnung betrat, nicht mehr nüchtern war. Die Privatklägerin nahm daraufhin ein Mojito-Getränk und eine Seresta-Tablette ein. Nach 21:00 Uhr nahm die Privatklägerin keine weiteren Tabletten und keinen Alkohol mehr zu sich.
Während der Anwesenheit von Frau E.________ und vor allem dann auch – ab ca. 21:30 Uhr – im Beisein des Beschuldigten verschlechterte sich der Zustand der Privatklägerin zusehends bis zur Unverständlichkeit ihrer Äusserungen. In dieser Phase stürzte die Privatklägerin auch ca. dreimal in der Wohnung, woraufhin sie jeweils vom Beschuldigten und Frau E.________ wieder aufgerichtet und schliesslich ins Bett getragen bzw. geschleppt werden musste. Zuvor hatte Frau E.________ dem Beschuldigten schon mitgeteilt, dass die Privatklägerin Alkohol und Tabletten zu sich genommen habe und nun keinen Alkohol mehr einnehmen dürfe. Der Beschuldigte merkte damit sehr wohl, dass es der Privatklägerin zufolge der eingenommenen Substanzen sehr schlecht ging. Seine Vorbringen, in welchen er den Zustand der Privatklägerin zu relativieren versuchte, sind reine Schutzbehauptungen.
11.4 Kerngeschehen in der Nacht
11.4.1 Zustand der Privatklägerin und Ablauf des Geschlechtsverkehrs
Der Beschuldigte hörte offenbar, dass Frau E.________ in ihre Wohnung zurückgekehrt war. Er habe dann wissen wollen, wie es der Privatklägerin gehe und sei dann zu ihr in die Wohnung gegangen. Die Privatklägerin sei im Bett gelegen, habe auf seine Frage gesagt, es gehe ihr besser und ihn darum gebeten, bei ihr zu bleiben, worauf er sich dazu habe hinreissen lassen und sich zu ihr gelegt habe (pag. 145, Z. 34–40; pag. 163, Z. 397–403). Nach dem Beschuldigten hätten sie sich dann begonnen zu streicheln, einander umarmt, geküsst und ausgezogen, ungeschützten Geschlechtsverkehr in der Missionarsstellung gehabt, sich gegenseitig oral verwöhnt (pag. 146, Z. 70–76; 272, Z. 32–35; pag. 275, Z. 4–6; pag. 517, Z. 10–15), und er habe die Privatklägerin schliesslich auch noch mit den Fingern verwöhnt, da sie Oralsex nicht gerne habe (pag. 163, Z. 406–407). Der Sex sei also gegenseitig und einvernehmlich erfolgt. Demgegenüber erklärte Frau E.________, die Privatklägerin habe keinerlei Reaktion gezeigt und sei wie ein «Bäbi» auf dem Bett gelegen.
Die Privatklägerin schätzte den Zeitpunkt, als sie aus der Wohnung der Privatklägerin das Seufz-Geräusch wahrnahm, auf ca. 00:40 Uhr (pag. 76, Z. 156). Diese Angabe kann zeitlich passen und erweist sich vor allem als gut vereinbar mit den Aussagen von Frau E.________ über die von ihr vorgenommenen Verrichtungen in der Wohnung der Privatklägerin (aufräumen, Kehrichtsack zusammenräumen) und sodann in der eigenen Wohnung (unter anderem Katzenkistchen machen), nachdem die Privatklägerin eingeschlafen war (vgl. pag. 74 f., Z. 78–86) sowie mit der Angabe, sie sei etwa eine Stunde in ihrer eigenen Wohnung gewesen (pag. 91, Z. 412). Der Beschuldigte hat die Wohnung der Privatklägerin jedenfalls nach Mitternacht aufgesucht (vgl. auch pag. 515, Z. 7, wo er angab, er sei um 00:30 Uhr hochgegangen). Dass die Privatklägerin in diesem Zeitpunkt aufwachte und mit dem Beschuldigten sprach, erscheint zwar angesichts des erstellten Mischkonsums nicht als sehr wahrscheinlich. Gestützt auf die gutachterlichen Erkenntnisse – und anders als noch die Vorinstanz annahm – befand sich die Privatklägerin aber nicht in einem stark eingetrübten bis komatösem Bewusstseinszustand (vgl. pag. 317) und war damit ein Aufwachen grundsätzlich noch möglich. Dies, weil nicht von einem schlechteren Zustand ausgegangen werden kann, als derjenige, als sie eine gute Stunde zuvor – zwischen 23:00 und 23:30 Uhr – in eingetrübtem Zustand aufwacht war. Für 00:40 Uhr ist aber, auch wenn der Körper bereits langsam mit dem Abbau des Alkohols begonnen haben muss und der maximale Plasmastand des Wirkstoffs Oxazepams bereits etwas zurücklag, nicht von einem merklich besseren Zustand auszugehen, da der Abfall der Konzentration bei Benzodiazepinen sehr flach verläuft und zudem der Mischkonsum mit Alkohol zu einer Plateauwirkung führte (vgl. auch pag. 511, Z. 36–38, wonach die Halbwertszeit von mindestens 6 Stunden im Alter zusätzlich zunehme). In dieser kurzen Zeit ist keine derartige Besserung des von Frau E.________ festgestellten eingetrübten Bewusstseinszustands der Privatklägerin zu erwarten, zumal sich in der Zwischenzeit auch die natürliche Müdigkeit verstärkt haben dürfte. Die Privatklägerin war also etwas vor 00:40 Uhr weckbar, jedoch – verladen, eingetrübt und schläfrig – so müde, dass sie sofort wieder einschlief. Dass sich die Darstellung des Kernsachverhalts durch den Beschuldigten an sich schon ausgesprochen oberflächlich, teilweise widersprüchlich und insgesamt sehr unglaubhaft erweist, wurde bereits erörtert (E. 11.2.3 oben). Diese Zweifel bestätigen sich auch hier: Als die Privatklägerin zwischen 23:00 und 23:30 Uhr aufwachte, war sie stark verladen, hatte eine extrem schwere Zunge und konnte keinen rechten Satz mehr sprechen. Dass die Privatklägerin relativ kurz darauf in ähnlich desolatem Zustand imstande gewesen sein soll, sich mit dem Beschuldigten normal zu unterhalten, erscheint ausgeschlossen. Dies umso mehr, weil dies Frau E.________ im ringhörigen Haus aus ihrem Schlafzimmer – welches direkt an das Schlafzimmer der Privatklägerin angrenzt (vgl. pag. 274, Z. 36–41) – gehört haben müsste, zumal diese aus Sorge um die Privatklägerin auf Geräusche aus der Nebenwohnung besonders sensibilisiert war, zu diesem Zweck extra keine Schlaftablette eingenommen hatte und, da sie nicht eingeschlafen konnte, auch noch wach war (vgl. pag. 91, Z. 413–414). Zur Ringhörigkeit der Wohnung gab Frau E.________ denn auch glaubhaft an, sie höre sogar, wenn die Privatklägerin mit ihrer Katze spreche (pag. 260, Z. 39–40). Bei dem körperlichen und geistigen Zustand der Privatklägerin ist ebenfalls unvorstellbar, dass sie, wie der Beschuldigte angab, den Beschuldigten auszog, sich sodann aktiv an den sexuellen Praktiken beteiligte (unter anderem orale Befriedigung des Beschuldigten) und schliesslich, nach der Wahrnehmung des Beschuldigten, auch einen Orgasmus gehabt habe. Dazu konnte sie schlicht nicht mehr imstande sein.
Ganz anders sieht dies in Bezug auf die Aussagen zum Kerngeschehen von Frau E.________ aus. Trotz der kurzen Beobachtungszeit und der Tatsache, dass sie auch aufgrund der schlechten Lichtverhältnisse nicht alle Details erkennen konnte, erweisen sich ihre Angaben als sehr zuverlässig und glaubhaft (E. 11.2.2 oben). Sie konnte das Geschehen in diesem Moment durchaus sehen. Sie hörte ein Geräusch – das sich anhörte, wie ein Seufzer – aus der Wohnung der Privatklägerin und ging nachschauen. Die von ihr umschriebene reaktions- und bewegungslose Haltung der Privatklägerin während der Beschuldigte dynamisch am «Ruggen» gewesen sei, die bildliche Beschreibung der Privatklägerin, wie sie dagelegen sei wie ein «Bäbi», auf dem Rücken mit seitwärts ausgestreckten Armen, beschreiben genau einen Zustand, wie er vorliegend – insbesondere aufgrund des erheblichen Mischkonsums und unter Berücksichtigung der Eliminationshalbwertszeit des Oxazepams – zu erwarten ist. Nämlich, dass die Privatklägerin stark eingetrübt, teilnahmslos und grösstenteils schlafend oder mit dem Schlaf ringend und so – entgegen der Darstellung des Beschuldigten – jedenfalls ausserstande war, sich auch nur passiv an den sexuellen Praktiken zu beteiligen und diese grösstenteils gar nicht wahrnahm. Auch wenn die Privatklägerin also nur eine Momentaufnahme wiedergab, stimmen ihre Angaben exakt mit den weiteren Beweismitteln und Indizien überein; vor allem mit dem aufgrund des Mischkonsums zu erwartenden Verlauf des schon zuvor stetig schlechter gewordenen Zustandes der Privatklägerin.
Zudem bestehen weitere Hinweise darauf, dass sich Frau E.________ in ihren Beobachtungen nicht irrte und ihre Schilderungen den Zustand der Privatklägerin im Tatzeitpunkt auch richtig wiedergeben. Zunächst erscheint die von Frau E.________ beschriebene Stellung – der kniende Beschuldigte versuchte in die Privatklägerin einzudringen, während er deren Beine auf seinen Schultern hatte – geeignet, um in ein wehrloses weibliches Opfer vaginal einzudringen, da dadurch die Beine des Opfers auch ohne Anspannung oben und gespreizt bleiben. Weiter bedeutet die von der Privatklägerin erlittene Amnesie zwar nicht zwingend, dass sie während dieser Zeit widerstandsunfähig war. Dennoch weist die Gedächtnislücke – welche im Tatzeitpunkt noch bestand – klar auf einen starken Alkohol- und vor allem Medikamenteneinfluss hin, was die Widerstandsunfähigkeit wiederum eher erklären könnte (vgl. auch die Aussage von Prof. I.________, pag. 508, Z. 11–12 [mit Hervorhebungen]: «Die Amnesie kann einen Zeitraum eindecken, in welchem noch gewisse Entscheidungsfähigkeit vorhanden war.»). Weiter ist die Wahrscheinlichkeit, dass die Privatklägerin unter normalen Umständen dem Geschlechtsverkehr mit dem Beschuldigten zugestimmt hätte, als äusserst gering einzuschätzen. Sehr glaubhaft hat die Privatklägerin von ihren schmerzhaften Erfahrungen berichtet, welche sie beim letzten Mal, ca. neun Jahre zuvor, beim Sex mit dem Beschuldigten gemacht hatte und welche mit ein Grund waren, weshalb sie keine intimen Kontakt mehr mit dem Beschuldigten wollte (vgl. E. 11.4.2 unten). Sex sage ihr nichts mehr und brauche sie auch nicht mehr, insbesondere nicht mit dem Beschuldigten. Dieses offenbar tiefe und schon über Jahre hinweg bestehende sexuelle Desinteresse dem Beschuldigten gegenüber hat sie ihm auch bereits mehrmals klar signalisiert, und er war sich dessen bewusst. Auch daraus geht hervor, dass zu erwarten wäre, dass sie – selbst bei einer gewissen alkohol- und medikamentenbedingten Enthemmung – sexuelle Kontakt mit dem Beschuldigten nicht zugelassen hätte. Schliesslich stellte die Privatklägerin am nächsten Morgen schmerzhafte Verletzungen an Unterleib und in der Schamgegend fest. Wie schon die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, müssen diese Verletzungen beim Geschlechtsverkehr – bzw. bei den gemäss den Aussagen des Beschuldigten grösstenteils erfolglosen Versuchen, in die Privatklägerin einzudringen – entstanden sein. Dies leuchtet auch vor dem Hintergrund ein, dass der Beschuldigte, wie die Privatklägerin glaubhaft berichtete, beim früheren Geschlechtsverkehr seinen offenbar dicken Penis nicht reingebracht habe, was für sie schmerzhaft gewesen sei (pag. 123, Z. 197–199). Diese Verletzungen beweisen zwar für sich alleine keinen Geschlechtsverkehr wider den Willen der Privatklägerin. Allerdings sind solche Verletzungen nicht zu erwarten bei einem normalen Geschlechtsverkehr, bei welchem sich beide aktiv beteiligen. Sie sprechen objektiv eher für ein Eindringen mit ungenügender Feuchtigkeit, ein Zustand, auf den die Privatklägerin bereits im Zusammenhang mit ihrem früheren Sexualkontakt mit dem Beschuldigten hinwies (pag. 131, Z. 128). Dies muss für die Privatklägerin offensichtlich schmerzhaft gewesen sein. Damit deuten die Verletzungen in zweierlei Hinsicht darauf hin, dass die Privatklägerin nicht imstande war, sich gegen die Handlungen des Beschuldigten zur Wehr zu setzen: Einerseits muss der Beschuldigte stark gemurkst und probiert haben, in die Privatklägerin, welche kaum feucht war, einzudringen. Andererseits wäre seitens der Privatklägerin aufgrund der dadurch herbeigeführten Schmerzen eine Intervention zu erwarten gewesen, was aber offensichtlich nicht der Fall war.
Insgesamt sprechen die vorerwähnten Indizien und Hinweise allesamt dafür, dass Frau E.________ mit der von ihr unmittelbar beobachteten und glaubhaft geschilderten Reaktions- und Wehrlosigkeit der Privatklägerin nicht irrte. Demgegenüber erweisen sich die unglaubhaften Aussagen des Beschuldigten zum Zustand der Privatklägerin und dem Ablauf des Geschlechtsverkehrs in jeder Hinsicht als unzuverlässig und, bisweilen unbeholfen, zu seinen Gunsten konstruiert. Insgesamt bekundet die Kammer damit keine ernsthaften Zweifel daran, dass die Privatklägerin aufgrund ihres durch den Mischkonsum eingetrübten Bewusstseins und der starken Schläfrigkeit nicht imstande war, sich für oder gegen einen sexuellen Kontakt zum Beschuldigten zu entscheiden und sich dementsprechend zu verhalten. Es kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass die Privatklägerin während des Aktes, insbesondere aufgrund der Schmerzen, kurzzeitig aufwachte oder gewisse, wenn auch wenig koordinierte Reaktionen von sich gab – so wie dann auch den von Frau E.________ wahrgenommenen Seufzer. Dennoch ist klar, dass sie aufgrund ihres desolaten physischen und psychischen Zustandes jeweils wieder einschlief und sich körperlich nicht gegen die an ihr vorgenommenen Handlungen zur Wehr setzen konnte.
11.4.2 Zum inneren Geschehen (subjektive Seite)
Zu klären bleiben damit noch die subjektiven Aspekte, insbesondere ob der Beschuldigte handelte, obwohl – oder gerade weil – er erkannte, dass die Privatklägerin körperlich nicht imstande war, sich gegen die sexuellen Kontakte zu wehren.
Der Beschuldigte war am Abend des 8. Oktober 2014 etwa eine Stunde in der Wohnung der Privatklägerin und konnte sich ein gutes Bild über ihren schlechten und sukzessive schlechter werdenden Zustand machen (vgl. E. 11.3.2 oben). Er wusste von Frau E.________, dass die Privatklägerin auf keinen Fall weiteren Alkohol zu sich nehmen durfte, weil sie vorgängig Tabletten und Alkohol konsumiert hatte. Ebenfalls bekam er mit, dass es der Privatklägerin vor allem wegen ihres Sohnes psychisch schlecht ging, weshalb sie auch stark weinte und sogar erwähnte, sie wolle sterben (vgl. pag. 147, Z. 104 und Z. 134). Weiter bekam er mit, wie sich die Sprache der Privatklägerin (Lallen, «Liiren») zusehends bis zur Unverständlichkeit ihrer Äusserungen verschlechterte, wie sie mehrmals in der Wohnung stürzte und jeweils mit seiner Mithilfe wieder aufgerichtet werden musste. Schliesslich erkannte auch der Beschuldigte, dass es nötig war, die Privatklägerin ins Bett zu verfrachten und sie zu überwachen, was Frau E.________ übertragen wurde. Der Beschuldigte wusste damit sehr wohl, dass es der Privatklägerin vor allem als Folge der eingenommen Substanzen physisch und zudem psychisch schlecht ging. Er konnte auch nicht erwarten, dass sich die Privatklägerin um 00:40 Uhr von diesem schlechten Zustand erholt hatte. Vielmehr musste er, als er wieder zur Privatklägerin hoch ging, zumindest ernsthaft damit rechnen, dass es ihr unmöglich war, sich gegen ungewollte sexuelle Handlungen zu wehren. Spätestens aber, als er die Privatklägerin mit eingetrübtem Bewusstsein und in stark schläfrigem Zustand in ihrem Bett liegend vorfand, konnte er keine Zweifel mehr an der Widerstandsunfähigkeit der Privatklägerin haben.
Wie schon die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat (pag. 395, S. 18 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), wirkt die Begründung des Beschuldigten, weshalb er überhaupt nochmals zur Privatklägerin hochging, nachgeschoben und völlig unglaubhaft; sie ist als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Die Abmachung zwischen dem Beschuldigten und Frau E.________ war nämlich klar: Frau E.________ würde sich um die Privatklägerin kümmern, da der Beschuldigte am nächsten Morgen früh arbeiten gehen musste. Für ihn bestand kein Grund, davon abzuweichen und direkt zur Privatklägerin zu gehen, als er hörte, dass Frau E.________ wieder in ihre Wohnung zurückgegangen war. Wenn es ihm um die Gesundheit der Privatklägerin gegangen wäre, wäre es naheliegend gewesen, Frau E.________ fragen zu gehen, ohne zu riskieren, dass die Privatklägerin aufwacht, zumal ja Frau E.________ offensichtlich noch wach war und zum neusten Verlauf des Zustands der Privatklägerin hätte Auskunft geben können. Dazu passt auch, dass sich der Beschuldigte richtiggehend in die Wohnung der Privatklägerin geschlichen haben muss, weil die auf Geräusche aus der Nebenwohnung besonderes fokussierte Frau E.________ anderenfalls etwas, insbesondere die sonst wahrnehmbare Türe (vgl. pag. 75, Z. 86–87; pag. 77, Z. 198–199), gehört hätte. Vielmehr besteht für die Kammer kein Zweifel, dass der Beschuldigte aufgrund des ihm bekannten Zustandes der Privatklägerin und ihrer Annäherungsversuche im Verlaufe des Abends die Möglichkeit erblickte, seine sexuellen Bedürfnisse zu befriedigen.
Wie auch die Vorinstanz zutreffend festhielt (pag. 403, S. 26 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), durfte der Beschuldigte aber aus der Tatsache, dass die Privatklägerin an diesem Abend anhänglich war und eine gewisse körperliche Nähe zu ihm suchte, keinesfalls darauf schliessen, dass sie mit ihm den Geschlechtsverkehr vollziehen wollte – schon gar nicht ungeschützt, mit den körperlich sehr unangenehmen Folgen des Eindringens für die Privatklägerin und unter Berücksichtigung ihres schlechten, dem Beschuldigten bekannten Zustandes. Er wusste nämlich aus eigener Erfahrung, dass die Privatklägerin im Zweifel auch nicht mutmasslich mit dem Geschlechtsverkehr einverstanden war, da sie ihm mehrfach unmissverständlich mitgeteilt hatte, dass ihr Sex nichts mehr bedeutet und sie an sexuellen Kontakten mit ihm nicht mehr interessiert ist (E. 11.2.4 oben), was auch angesichts ihres damaligen Alters (62) ohne Weiteres begreiflich erscheint. Weiter konnte die Privatklägerin in ihren glaubhaften Angaben den letzten sexuellen Kontakt begründet an die für sie schwierige Zeit um den Tod ihrer Schwester, ca. neun Jahre vor der Tat, festmachen (pag. 123, Z. 207–208; pag. 131, Z. 125; pag. 267, Z. 19–21). Auch Zeugin F.________ bestätigte, dass ihr dies die Privatklägerin so gesagt habe (pag. 106, Z. 103–113). Demgegenüber hält die Kammer die Version des Beschuldigten, wonach es wiederholt und noch im Sommer 2014 zu sexuellen Kontakten zur Privatklägerin gekommen sei, für unglaubhaft. Obwohl dieser angeblich letzte sexuelle Kontakt relativ zeitnah stattgefunden haben soll, konnte er keine näheren und detaillierteren Angaben dazu machen. Auch vor der Kammer vermochte er seine Behauptung nicht zu konkretisieren; seine diesbezüglichen Aussagen fielen wiederum auffällig farblos, oberflächlich und zielgerichtet aus (pag. 515, Z. 30–31: «Das war bei mir unten, wir waren im Wohnzimmer, Fernsehschauen und Weintrinken, danach hat sich das ergeben.»). Gegen die Darstellung des Beschuldigten spricht auch, dass die Privatklägerin dem Sex keine Bedeutung mehr zumass und der letzte Kontakt wenig befriedigend und für die Privatklägerin schmerzhaft ausgefallen war. Der letzte und einzige Sexualkontakt lag also schon Jahre zurück.
11.5 Fazit und erstellter Sachverhalt
Der Sachverhalt gemäss Anklageschrift ist damit erstellt. Die Privatklägerin lag im Zeitpunkt, als der Beschuldigte in der Nacht vom 8./9. Oktober 2014 um ca. 00:40 Uhr an ihr den Geschlechtsverkehr vollzog, unter starkem Einfluss des eingenommenen Schlafmittels und des Alkohols regungslos und in stark schläfrigem Zustand mit eingetrübtem Bewusstsein auf ihrem Bett und war körperlich nicht in der Lage, sich gegen ungewollte sexuelle Kontakte zur Wehr zu setzen. Zudem war sie in diesem Moment auch urteilsunfähig, was allerdings nicht angeklagt ist. Der Beschuldigte erkannte diesen Zustand und handelte dennoch, obwohl er wusste, dass die Privatklägerin kein Interesse an Sex mehr hatte und mit seinem Vorgehen nicht einverstanden gewesen wäre.
III. Rechtliche Würdigung
12. Schändung
12.1 Objektiver und subjektiver Tatbestand
Den Tatbestand der Schändung nach Art. 191 des Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) erfüllt, wer eine urteilsunfähige oder eine zum Widerstand unfähige Person in Kenntnis ihres Zustandes zum Beischlaf, zu einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung missbraucht.
Für die theoretischen Ausführungen zu den einzelnen objektiven und subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen der Schändung kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. pag. 404 f., S. 27 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Bestimmung Personen schützt, die einen zur Abwehr ausreichenden Willen zum Widerstand gegen sexuelle Übergriffe nicht oder nicht sinnvoll bilden, äussern oder betätigen können. Dabei genügt, dass das Opfer nur vorübergehend zum Widerstand unfähig ist. Erforderlich ist aber, dass die Widerstandsunfähigkeit gänzlich aufgehoben und nicht nur beeinträchtigt oder eingeschränkt ist, was bei blosser – z.B. alkoholbedingter – Herabsetzung der Hemmschwelle nicht der Fall ist (BGE 133 IV 49 E. 7.2). Nicht vorausgesetzt wird indes eine Bewusstlosigkeit im Sinne eines komatösen Zustands. Widerstandsunfähigkeit kann namentlich auch vorliegen, wenn sich eine Person alkohol- und müdigkeitsbedingt nicht oder nur schwach gegen die an ihr vorgenommenen Handlungen wehren kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_17/2016 vom 18. Juli 2017 E. 1.4.2 mit Hinweis auf die Urteile 6B_316/2012 vom 1. November 2012 E. 3.3 und 6B_128/2012 vom 21. Juli 2012 E. 1.5 und E. 1.6.4).
12.2 Subsumtion
Das Beweisergebnis der Kammer weicht insofern von demjenigen der Vorinstanz ab, als nicht davon ausgegangen werden kann, dass sich die Privatklägerin im Tatzeitpunkt in stark eingetrübtem Bewusstseinszustand bis komatösem Zustand befand. Dies, weil die dem Aktengutachten zugrunde liegenden Annahmen über die genau eingenommenen Mengen an Alkohol und Seresta-Tabletten nicht erstellt sind. Dennoch ist erwiesen, dass die Privatklägerin an jenem Abend aufgrund ihrer psychischen Probleme bewusst Alkohol und Oxazepam missbrauchte und es so zu einem erheblichen Mischkonsum kam. Dies führte dazu, dass sich der körperliche Zustand der Privatklägerin schon im Verlaufe des Abends zusehends und immer stärker verschlechterte und hatte schliesslich zur Folge, dass sie um 00:40 Uhr reaktions- und wehrlos auf dem Rücken mit ausgestreckten Armen – oder wie es Zeugin E.________ beschrieb, wie ein «Bäbi» – auf dem Bett lag. Auch wenn die Privatklägerin, als der Beschuldigte zu ihr ins Bett kam und an ihr die sexuellen Handlungen vornahm, noch weckbar war und auch aufwachte, war sie in ihrem verladenen, stark schläfrigen Zustand mit eingetrübtem Bewusstsein körperlich nicht in der Lage, sich zu wehren und so müde, dass sie jeweils wieder einschlief. So bemerkte sie die an ihr vorgenommenen Handlungen grösstenteils gar nicht und ging ihr Zustand, auch wenn sie kurzzeitig erwachte, weit über eine blosse Betrunkenheit bzw. Enthemmung hinaus. Die Privatklägerin war damit im Tatzeitpunkt – vor allem im Moment, welchen die Zeugin E.________ beobachtete – gänzlich ausserstande, sich gegen die sexuellen Handlungen des Beschuldigten bzw. den Angriff auf ihre geschlechtliche Integrität zu wehren. Der Beschuldigte wiederum machte sich diesen Zustand zunutze, indem er den ungeschützten vaginalen Geschlechtsverkehr vollzog und die Privatklägerin so als Sexualobjekt missbrauchte. Eine Einwilligung dazu lag nicht vor.
In subjektiver Hinsicht teilt die Kammer die Auffassung der Vorinstanz, dass dem Beschuldigten – trotz der Tatsache, dass er nicht genau wusste, was die Privatklägerin konkret eigenommen hatte – der desolate, widerstandsunfähige Zustand der Privatklägerin nicht entgangen sein konnte. Daran ändert auch nichts, dass vorliegend nicht von einem komatösen Zustand auszugehen ist. Denn schon aufgrund der Ereignisse am Abend, als der Beschuldigte in der Wohnung der Privatklägerin verweilte, wusste der Beschuldigte, dass es der Privatklägerin vor allem als Folge der eigenommenen Substanzen physisch und psychisch sehr schlecht ging. Als er in der Nacht wieder die Wohnung der Privatklägerin aufsuchte, musste er ernsthaft mit deren Widerstandsunfähigkeit rechnen. Als er dann die Privatklägerin in ihrem Bett mit eingetrübtem Bewusstsein und in stark schläfrigem Zustand, auf dem Rücken, mit ausgestreckten Armen, vorfand und mit den sexuellen Handlungen begann, waren für ihn die letzten Zweifel an der vollständigen Widerstandsunfähigkeit des Opfers ausgeräumt. Dem Beschuldigten war auch bestens bewusst, dass die Privatklägerin – wie sie ihm nach dem einmaligen Sexualkontakt, ca. neun Jahre zuvor, wiederholt klar zu erkennen gab – kein Interesse an Sex mit ihm hatte und mit seinem Vorgehen keinesfalls einverstanden gewesen wäre. Er wusste also, dass die Privatklägerin ausserstande war, sich zu wehren und handelte mit dem Willen, sich nunmehr zu nehmen, was er in sexueller Hinsicht wollte aber unter normalen Umständen nicht bekommen würde. Der Beschuldigte hat somit die inkriminierten Handlungen direktvorsätzlich vorgenommen und damit den subjektiven Tatbestand von Art. 191 StGB erfüllt. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich.
Der Beschuldigte hat sich der Schändung, begangen in der Nacht vom 8./9. Oktober 2014 zum Nachteil der Privatklägerin, schuldig gemacht.
13. Hausfriedensbruch
Nach Art. 186 StGB wird – auf Antrag – bestraft, wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Haus gehörenden umfriedeten Platz, Hof, Garten oder in einen Werkplatz unrechtmässig eindringt oder, trotz der Aufforderung eines Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt.
Ein gültiger Strafantrag liegt vor (pag. 27).
Der Beschuldigte drang in der Nacht vom 8./9. Oktober 2014 in die Wohnung der Privatklägerin ein und verweilte bis am frühen Morgen dort. Gemäss dem erstellten Sachverhalt tat er dies entgegen seinen Aussagen nicht aus Sorge um den Gesundheitszustand der Privatklägerin, sondern vielmehr aufgrund der sich daraus ergebenden Gelegenheit, seine sexuellen Bedürfnisse zu befriedigen. Auch lag keine Einwilligung der Privatklägerin vor und war diese auch gar nicht mehr in der Lage, eine solche zu erteilen. Der Beschuldigte hat die Wohnung unrechtmässig betreten und damit den objektiven und subjektiven Tatbestand von Art. 186 StGB erfüllt. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich.
Der Beschuldigte hat sich des Hausfriedensbruchs, begangen in der Nacht vom 8./9. Oktober 2014 zum Nachteil der Privatklägerin schuldig gemacht.
IV. Strafzumessung
14. Allgemeines
Die Vorinstanz hielt die Grundsätze der Strafzumessung korrekt fest (pag. 407 f., S. 30 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Darauf ist zu verweisen.
Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des StGB in Kraft getreten. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten des neuen Strafgesetzbuches begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist. Der Vergleich der Schwere verschiedener Strafnormen ist nach der sog. konkreten Methode vorzunehmen, wonach sich umfassende Beurteilungen des Sachverhalts nach altem und nach neuem Recht gegenüberzustellen sind. Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht. Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist ausgeschlossen. Hat der Täter mehrere selbständige strafbare Handlungen begangen, so ist in Bezug auf jede einzelne Handlung gesondert zu prüfen, ob das alte oder das neue Recht milder ist. Gegebenenfalls ist eine Gesamtstrafe zu bilden (BGE 134 IV 82 E. 6.2.1 und E. 6.2.3). Ausschlaggebend ist, nach welchem der beiden Rechte der Täter für die gerade zu beurteilende Tat besser wegkommt (vgl. zum Ganzen Stefan Trechsel/Hans Vest, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 11 zu Art. 2 StGB; Andreas Donatsch, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 19. Aufl. 2013, S. 34 N. 10 sowie BGE 134 IV 97 E. 4.1, je mit Hinweisen). Der Gesetzesvergleich hat sich ausschliesslich nach objektiven Gesichtspunkten zu richten (BGE 134 IV 82 E. 6.2.2). Sind die Sanktionen im Einzelfall gleichwertig, so ist altes Recht anzuwenden (BGE 134 IV 121 E. 3.1).
Mit den neu in Kraft getretenen Änderungen des Sanktionenrechts wurde vor allem der Anwendungsbereich der Geldstrafe eingeschränkt und derjenige der Freiheitsstrafe ausgeweitet; Art. 191 und Art. 186 StGB blieben dagegen unverändert. Vorliegend würden indessen in beiden Fällen – nach altem wie nach neuem Recht – Strafen in derselben Höhe resultieren, welche auch jeweils als bedingte Freiheits- (Schändung) bzw. Geldstrafe (Hausfriedensbruch) auszusprechen wären. Da auch sonst das neue Recht nicht zu einer milderen Sanktion führen würde, ist das das zur Tatbegehung geltende Recht, das StGB in seiner bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung, anzuwenden.
15. Schändung
15.1 Strafrahmen
Die Schändung ist gemäss Art. 191 StGB bedroht mit einer Geldstrafe (von einem bis 360 Tagessätzen, Art. 34 Abs. 1 StGB) oder einer Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren.
15.2 Objektive Tatkomponenten
Das durch Art. 191 StGB geschützte Rechtsgut der sexuellen Freiheit wurde durch den Beschuldigten erheblich verletzt. Zutreffend hat die Vorinstanz in diesem Zusammenhang festgehalten (pag. 408 f., S. 31 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), dass der Beschuldigte mit dem an der Privatklägerin vollzogenen Geschlechtsverkehr bzw. Beischlaf eine Handlung vorgenommen hat, welche vom Unrechtsgehalt her mit einer Vergewaltigung gemäss Art. 190 StGB vergleichbar ist. Das bei der Schändung fehlende Nötigungselement wird kompensiert durch das Ausnutzen eines Schwächezustands. Ähnlich wie bei Fällen von sexueller Nötigung durch beischlafsähnliche Handlungen (z.B. Oralverkehr), wo sich das Gericht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung am Strafrahmen der Vergewaltigung gemäss Art. 190 StGB zu orientieren hat (vgl. BGE 132 IV 120 E. 2.5 betreffend erzwungenem Oralverkehr; zuletzt bestätigt im Urteil des Bundesgerichts 6B_78/2017 vom 6. September 2017 E. 2.1), ist auch vorliegend die Strafe nicht wesentlich niedriger anzusetzen, als sie unter denselben Umständen für eine Vergewaltigung ausgesprochen würde (vgl. Philipp Maier, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Strafrecht II, 3. Aufl. 2013, N. 17 zu Art. 191 StGB sowie Stefan Trechsel/Carlo Bertossa, Praxiskommentar, a.a.O., N. 8 zu Art. 191 StGB). Zudem fällt erschwerend ins Gewicht, dass der Geschlechtsverkehr ungeschützt erfolgte. Schliesslich hatten die Handlungen des Beschuldigten körperliche Leiden der Privatklägerin in Form von vorübergehenden Schwellungen und Schmerzen im Genitalbereich und Unterleib zur Folge und führten zu erheblichen psychischen Problemen (unter anderem zahlreiche Aversionen, Lust- und Antriebslosigkeit, extreme soziale Isolation), welche teilweise bis heute andauern.
Im Rahmen der Beurteilung der Verwerflichkeit des Handelns und der Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs wirkt sich innerhalb des Strafrahmens erschwerend aus, dass der Beschuldigte eine Frau ausnützte, deren Schwächezustand durch psychische Probleme – vor allem den Verlustschmerz wegen dem Tod ihrer Schwester und der abschätzigen Reaktion ihres Sohnes auf ihre Trostsuche –, die der Beschuldigte erkannte, entstanden war. Der Beschuldigte kannte die Privatklägerin und pflegte ein freundschaftliches Verhältnis mit ihr. Ca. neun Jahre zuvor war es auch ein einziges Mal zu einverständlichen sexuellen Handlungen zwischen beiden gekommen, welche aber abgebrochen werden mussten. Zu seinen Lasten wirkt sich dabei aus, dass er nicht nur wusste, dass die Privatklägerin keinen Geschlechtsverkehr mehr mit ihm haben wollte, sondern auch, dass dies nicht schmerzfrei gehen würde. Mindernd wirkt sich dagegen aus, dass der Beschuldigte den Zustand der Privatklägerin nicht selber herbeigeführt hatte, sondern ihn als bereits vorbestehend antraf und ausnutzte. Insgesamt ist das objektive Tatverschulden als leicht bis mittelmässig zu bezeichnen.
15.3 Subjektive Tatkomponenten
Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz. Dennoch wirken sich die subjektiven Tatkomponenten, konkret die Beweggründe und Ziele sowie die Vermeidbarkeit der Rechtsverletzung, insgesamt noch neutral aus. Es kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 409, S. 32 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), die unter anderem auch auf die zwar verwerfliche aber (weitgehend) tatbestandsimmanente Motivation des Beschuldigten, seine sexuellen Bedürfnisse zu befriedigen, hingewiesen hat.
Bei dem ermittelten leicht bis mittelschweren Gesamtverschulden erscheint die vorinstanzlich auf 22 Monate festgesetzte Einsatzstrafe mit Blick auf den Strafrahmen als angemessen. Dies vor allem auch wenn man sich orientierungshalber die Strafe vergegenwärtigt, die unter denselben Umständen für eine Vergewaltigung, für welche eine Mindeststrafe von einem Jahr besteht, ausgesprochen würde. Einer Straferhöhung im Berufungsverfahren stünde indessen das Verschlechterungsverbot entgegen.
15.4 Täterkomponenten
Für die Täterkomponenten kann zunächst auf die Ausführungen der Vorinstanz zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten und zum Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren (pag. 410 f., S. 33 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) verwiesen werden. Zu ersterem ist zu ergänzen, dass der Beschuldigte seinen Angaben zufolge zwar keine Ausbildung abgeschlossen, aber eine Anlehre zum Maler absolviert hat, und er zurzeit auch als Maler arbeitet (pag. 483). Gestützt auf den oberinstanzlich eingeholten Strafregisterauszug (pag. 487) kann weiter festgehalten werden, dass die Vorstrafenfreiheit nach wie vor Bestand hat. Eine erhöhte Strafempfindlichkeit liegt beim Beschuldigten nicht vor. Damit fallen die Aspekte der Täterkomponenten nicht ins Gewicht und sind insgesamt neutral zu werten.
15.5 Zwischenfazit
Es bleibt damit bei dem vorinstanzlich festgesetzten Strafmass für die Schändung. Da die Strafe den Anwendungsbereich der Geldstrafe überschreitet, ist sie als Freiheitsstrafe auszusprechen (vgl. Art. 34 Abs. 1 StGB).
16. Hausfriedensbruch
Hausfriedensbruch wird gemäss Art. 186 StGB mit Geldstrafe (von einem bis 360 Tagessätzen, Art. 34 Abs. 1 StGB) oder mit Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren bestraft.
Der Beschuldigte drang ohne die Einwilligung der Privatklägerin mitten in der Nacht in deren Wohnung ein und verblieb dort den Rest der Nacht. Die Haustür war nicht abgeschlossen und es lag auch kein mündliches oder schriftliches Hausverbot vor. Insgesamt erweist sich das objektive und subjektive Tatverschulden hinsichtlich dieses Delikts aber als gering. Dem hat die Vorinstanz durch die mit 5 Tagessätzen am untersten Strafrand festgelegte Strafe stark Rechnung getragen. Die Strafe erweist sich jedenfalls nicht als zu hoch, wobei auch hier das Verschlechterungsverbot einer Erhöhung entgegensteht. Bei neutralen Täterkomponenten (E. 15.4 oben) bleibt es damit beim vorinstanzlichen Strafmass, wobei eine Geldstrafe auszusprechen ist (vgl. Art. 40 und Art. 41 Abs. 1 StGB). Damit liegt eine im Vergleich zur Freiheitsstrafe, welche für die Schändung auszusprechen ist, ungleichartige Strafe vor, welche – ohne Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB – kumulativ zu verhängen ist (vgl. BGE 138 IV 120 E. 5.2).
Im oberinstanzlich eingeholten Leumundsbericht vom 18. Januar 2018 ist ein monatlicher Nettolohn von CHF 4‘800.00 angegeben (pag. 482), was grundsätzlich auch der Beschuldigte bestätigt hat (pag. 513, Z. 18–20). Aus dem Bericht geht weiter hervor, dass gegen den ihn zahlreiche Betreibungen laufen, sein Lohn teilweise gepfändet ist und Verlustscheine im sechsstelligen Bereich bestehen (vgl. den Betreibungsregisterauszug, pag. 484 ff.). Der von der Vorinstanz in der Höhe von CHF 30.00 festgesetzte Tagessatz trägt diesen aktenkundig schwierigen finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten Rechnung. Der Tagessatz wird deswegen auch von der Kammer in dieser Höhe festgesetzt.
17. Vollzug und Ergebnis
Auch hinsichtlich der Frage der Gewährung des bedingten Strafvollzugs (Art. 42 Abs. 1 StGB) bleibt es der Kammer aufgrund des Verschlechterungsverbots verwehrt, vom vorinstanzlichen Ergebnis abzuweichen. Schon deshalb ist der Vollzug der Freiheitstrafe einerseits und der Geldstrafe andererseits aufzuschieben, unter Festsetzung der Probezeit auf jeweils zwei Jahre. Im Übrigen wäre, wie die Vorinstanz richtig ausgeführt hat (vgl. pag. 411, S. 34 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), auch nicht von einer ungünstigen Prognose auszugehen.
Damit wird der Beschuldigte zum einen zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten und zum anderen zu einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 150.00, verurteilt. Der Vollzug beider Strafen wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. Die vom Beschuldigten am 24. Oktober 2014 ausgestandene Polizeihaft wird (im Umfang von einem Tag) an die Freiheitsstrafe angerechnet (vgl. Art. 51 StGB).
V. Zivilpunkt
18. Prozessuales
Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen (Art. 122 Abs. 1 StPO). Das Gericht entscheidet unter anderem dann über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es – wie vorliegend – die beschuldigte Person schuldig spricht (Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO). Mit Schreiben vom 9. Dezember 2014 hat sich die Privatklägerin als Zivilklägerin konstituiert (pag. 33). In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung beantragte Rechtsanwalt D.________ gemäss seinen schriftlich eingereichten Anträgen – auf welche das Protokoll pauschal verweist (pag. 355) – eine Genugtuung von CHF 8‘000.00 nebst Zins zu 5% seit dem 9. Oktober 2014 (pag. 359). Auch der Antrag vor der Kammer lautete auf CHF 8‘000.00 (pag. 525), wohingegen der Beschuldigte jeweils die Zurückweisung der Zivilklage beantragte (pag. 368; pag. 519).
Im Adhäsionsverfahren gilt wie im Zivilverfahren (Art. 58 Abs. 1 der Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]) die Dispositionsmaxime (Urteil des Bundesgerichts 6B_193/2014 vom 21. Juli 2014 E. 2.2; Jean-Pierre Greter, Die Mitwirkungspflichten der Privatklägerschaft im Strafverfahren, in: ZWR 2016, S. 451, je mit Hinweisen). Auch das Strafgericht ist an die Anträge der klagenden Partei gebunden und kann ihr nicht mehr und nichts anderes zuerkennen, als sie verlangt.
Die Vorinstanz verpflichtete den Beschuldigten, eine Genugtuung in der Höhe von CHF 12‘000.00 zu leisten. Die Überschreitung des schriftlichen Parteibegehrens begründete sie (unter Hinweis auf handschriftliche Notizen des Gerichtsschreibers, welche aber nicht in den Akten enthalten sind) damit, dass im mündlichen Parteivortrag bzw. in dessen Begründung eine Genugtuung von mindestens CHF 8‘000.00 gefordert worden sei – wovon man auch in der Urteilsberatung ausgegangen sei (vgl. pag. 412, S. 35 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Dies deckt sich teilweise mit den Angaben von Rechtsanwalt D.________ in der Berufungsverhandlung, wonach er im erstinstanzlichen Parteivortrag zur Begründung des Anspruchs mit Blick auf einen von ihm genannten Bundesgerichtsentscheid festgehalten habe, dass sich in einem solchen Fall eine Genugtuung von mindestens CHF 8‘000.00 rechtfertige. Er gab aber auch an, dass sein mündlicher Antrag wie der schriftliche nicht auf «mindestens» CHF 8‘000.00 gelautet habe, sondern man sich bewusst auf diese Höhe beschränkt habe (pag. 526). Indem die Vorinstanz über diesen Antrag hinausging, verletzte sie die Dispositionsmaxime.
19. Genugtuung
Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist (Art. 49 Abs. 1 des Obligationenrechts [OR; SR 220]). Für die einzelnen Voraussetzungen der Genugtuung sowie die Genugtuungshöhe in vergleichbaren Vergewaltigungs- bzw. Schändungsfällen kann auf die zutreffenden allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. pag. 412 f., S. 35 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Bemessungskriterien für die Höhe der Genugtuung sind vor allem die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen, der Grad des Verschuldens des Haftpflichtigen, ein allfälliges Selbstverschulden des Geschädigten sowie die Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrags (BGE 132 II 117 E. 2.2.3; Urteil des Bundesgerichts 4A_373/2007 vom 8. Januar 2008 E. 3.2, nicht publiziert in: BGE 134 III 97).
Die allgemeinen Voraussetzungen des Genugtuungsanspruchs sind vorliegend grundsätzlich erfüllt: Der Beschuldigte hat die Privatklägerin durch den sexuellen Übergriff in rechtswidriger und schuldhafter Weise in ihrer psychischen und physischen Integrität verletzt. Damit hat er bei ihr in kausaler Weise eine seelische Unbill herbeigeführt, die objektiv und subjektiv von einer gewissen Schwere ist. Der Geschlechtsverkehr wurde ungeschützt vollzogen. Der Beschuldigte wohnte im selben Mehrfamilienhaus wie sein Opfer, kannte es und es war früher einmal zu einvernehmlichem Sexualkontakt gekommen. Er machte sich die Widerstandsunfähigkeit des Opfers zunutze, weshalb es auch nicht zu einer Gewaltanwendung, welche über das hinausgeht, was für eine Penetration ohne vorherige Befriedigung des weiblichen Opfers nötig ist, kam bzw. kommen musste. Auch durch die erlittene Amnesie sind die schweren Folgen für die Privatklägerin weniger auf den Akt an sich, als vielmehr auf die nicht verstandenen körperlichen Folgen und vor allem auf das Bewusstsein über das massiven Vertrauensmissbrauch – das schamlose Ausnützen ihres Zustands – zurückzuführen. Sowohl die Hausärztin als auch die behandelnde Psychologin bestätigten in ihren Berichten, dass die Privatklägerin aufgrund der traumatischen Ereignisse unter depressiven Symptomen litt, so unter Lustlosigkeit, Appetitmangel und sozialem Rückzug (pag. 47 f. und pag. 55 f.). Gemäss dem oberinstanzlich eingeholten Bericht der Hausärztin besteht dieser Zustand nach wie vor; das Ereignis habe zu einer Exazerbation der depressiven Symptomatik geführt, wobei auch weitere Symptome, vor allem eine ausgeprägte Menschenscheu, hinzugekommen seien (pag. 468 f.). Diese Berichte beschreiben eine starke Traumatisierung der Privatklägerin. So war sie nicht nur in der Vergangenheit in ihrem alltäglichen Leben beeinträchtigt, sondern wird auch in Zukunft unter dem Vorfall zu leiden haben. Vor diesem Hintergrund erachtet die Kammer eine Genugtuung in der beantragten Höhe von CHF 8‘000.00 sicher nicht als zu hoch (vgl. auch etwa die Kasuistik in Meret Baumann/Blanca Anabitarte/Sandra Müller Gmünder, Genugtuungspraxis Opferhilfe, in: Jusletter vom 1. Juni 2015, vor allem die Adhäsionsentscheide gemäss Ziff. 2.a.44 und 59 sowie die von Klaus Hütte/Hardy Landolt [Genugtuungsrecht, Bd. 1, Genugtuung als Folge von Tötung oder Sexualdelikten, 2013, S. 174] vorgeschlagene Basisgenugtuung bei Schändung mit Penetration von mindestens CHF 10’000.00). Diese ist ab dem Tag des schädigenden Ereignisses zu verzinsen. Da die Privatklägerin nicht mehr beantragt hat, ist die Zivilklage trotz der Kürzung der vorinstanzlich zugesprochenen Genugtuung nicht teilweise (soweit weitergehend) abzuweisen.
Der Beschuldigte ist damit zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 8‘000.00 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 9. Oktober 2014 an die Privatklägerin zu verurteilen. Für die (erst- und oberinstanzliche) Beurteilung der Zivilklage werden aufgrund des geringen darauf entfallenden Aufwands keine Kosten ausgeschieden.
VI. Kosten, Entschädigung und weitere Verfügungen
20. Verfahrenskosten
20.1 Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO).
Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten betragen insgesamt CHF 14‘483.45 und setzten sich zusammen aus Gebühren von insgesamt CHF 10‘770.00 (bestehend aus Gebühren der Staatsanwaltschaft für die Untersuchung, ausmachend CHF 6‘270.00, und für den Auftritt an der Hauptverhandlung, ausmachend CHF 1‘000.00, sowie Gebühren der Vorinstanz von CHF 3‘500.00) und Auslagen von insgesamt CHF 3‘713.45 (Auslagen der Staatsanwaltschaft von CHF 2‘045.50 und Auslagen der Vorinstanz von CHF 1‘667.95; vgl. die Kostenzusammenstellung der Staatsanwaltschaft auf pag. 230 f.). Diese Verfahrenskosten sind gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO dem Beschuldigten aufzuerlegen.
20.2 Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens.
Die Kosten für das Berufungsverfahren bestehen einerseits aus der Gerichtsgebühr, welche im Rahmen des Tarifs nach Art. 24 lit. a des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) auf CHF 4‘000.00 bestimmt wird. Andererseits sind Auslagen von insgesamt CHF 857.60 angefallen, bestehend aus den Honoraren von Prof. I.________ (CHF 726.00, pag. 543 f.) und H.________ (CHF 100.00, pag. 473 f.) sowie der Zeugenentschädigung für Frau E.________ (CHF 31.60, pag. 505). Im Dispositiv ist der Kammer ein Rechnungsfehler unterlaufen, indem den Auslagen irrtümlicherweise eine Zeugenentschädigung von CHF 31.40 statt CHF 31.60 zugrunde gelegt wurde. Dieses offensichtliche Versehen wird in Anwendung von Art. 83 StPO von Amtes wegen durch Berichtigung von Ziff. II.4 des Dispositivs korrigiert. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 4‘857.60 sind dem unterliegenden Beschuldigten aufzuerlegen.
21. Amtliche Entschädigungen
21.1 Verteidigung des Beschuldigten
Die von der Vorinstanz bestimmte amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten durch Fürsprecher B.________ im erstinstanzlichen Verfahren blieb unangefochten und ist so zu belassen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_349/2016 vom 13. Dezember 2016).
Fürsprecher B.________ machte für das oberinstanzliche Verfahren mit Kostennote vom 6. Februar 2018 einen Aufwand von 21 Stunden sowie Auslagen von CHF 77.60 (exkl. Mehrwertsteuer) geltend (pag. 540 ff.). Da die Berufungsverhandlung kürzer dauerte, als die den Berechnungen zugrunde gelegten 9.5 Stunden, ist der Aufwand um eine Stunde zu kürzen. Im Übrigen ist der geltend gemachten Aufwand geboten und der Bedeutung und Komplexität der Streitsache angemessen, so dass die Entschädigung und das volle Honorar gestützt darauf festgesetzt wird (vgl. Tabelle unter Ziff. IV.2 des Urteilsdispositivs). Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 4‘394.75 zurückzuzahlen und Fürsprecher B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1‘077.75, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
21.2 Unentgeltlicher Rechtsvertretung für die Privatklägerin
Die von der Vorinstanz festgelegte Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung der im Zivilpunkt obsiegenden Privatklägerin im erstinstanzlichen Verfahren – samt der Rück- und Nachzahlungspflicht des Beschuldigten – wurde von den Parteien nicht beanstandet. Die Entschädigung wird auch vor oberer Instanz so festgelegt, wie es die Vorinstanz gemacht hat.
Für das oberinstanzliche Verfahren machte Rechtsanwalt D.________ einen Aufwand von 20.25 Stunden sowie Auslagen von CHF 104.00 (exkl. Mehrwertsteuer) geltend (pag. 533 ff.). Da keine mündliche Urteilseröffnung stattfand, ist der dafür eingesetzte Aufwand von 1.5 Stunden zu streichen. Im Übrigen ist die Entschädigung aber gemäss der eingereichten Kostennote und dem gestellten Antrag festzusetzen (vgl. Tabelle unter Ziff. IV.4 des Urteilsdispositivs). Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 4‘152.20 und Rechtsanwalt D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1‘010.00, zu erstatten, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO).
22. DNA und übrige biometrische erkennungsdienstliche Daten
Während der Strafuntersuchung ist vom Beschuldigten ein DNA-Profil erstellt worden. Des Weiteren wurde er erkennungsdienstlich behandelt. Das zuständige Bundesamt löscht die nach Art. 3 und Art. 5 des DNA-Profil-Gesetzes (SR 363) erstellten DNA-Profile fünf Jahre nach Ablauf der Probezeit bei bedingtem oder teilbedingtem Strafvollzug (Art. 16 Abs. 1 lit. e DNA-Profil-Gesetz). Die analoge Frist gilt für die Löschung der biometrischen erkennungsdienstlichen Daten gemäss Art. 17 Abs. 1 lit. e der Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten (SR 361.3).
Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung des DNA-Profils (PCN-Nr. ________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (vgl. Art. 17 Abs. 1 DNA-Profil-Gesetz). Ebenfalls wird dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst die Zustimmung zur Löschung der über den Beschuldigten erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten).
VII. Dispositiv (berichtigt in Ziff. II.4 gemäss E. 20.2 oben)
Die 2. Strafkammer erkennt:
I.
Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 8. Februar 2017 in Rechtskraft erwachsen ist, soweit
A.________ schuldig erklärt wurde der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach begangen in der Zeit vom 8. Februar 2014 bis zum 28. März 2016 durch Erwerb, Anbau, Besitz und Konsum von Haschisch/Marihuana in G.________(Ortschaft) und in Anwendung von Art. 106 StGB und Art. 19a Ziff. 1 BetmG verurteilt wurde zu einer Übertretungsbusse von CHF100.00, unter Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf einen Tag.
II.
A.________wirdschuldig erklärt:
der Schändung, begangen in der Nacht vom 8. Oktober 2014 auf den 9. Oktober 2014 in G.________(Ortschaft) zum Nachteil von C.________;
des Hausfriedensbruchs, begangen in der Nacht vom 8. Oktober 2014 auf den 9. Oktober 2014 in G.________(Ortschaft) zum Nachteil von C.________;
und in Anwendung der
Art. 30, 34, 40, 42 Abs. 1, 44, 47, 51, 186 und 191 StGB;
Art. 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 StPO
verurteilt:
Zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten.
Die am 24. Oktober 2014 ausgestandene Polizeihaft wird im Umfang von einem Tag an die Freiheitsstrafe angerechnet.
Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt.
Zu einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF150.00.
Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt.
Zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF14‘483.45 (Gebühren CHF 10‘770.00, Auslagen CHF 3‘713.45; ohne Kosten für die amtliche Verteidigung).
Zu den oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF4‘857.60(Gebühr CHF 4‘000.00, Auslagen CHF 857.60; ohne Kosten für die amtliche Verteidigung).
III.
A.________wird betreffend Zivilpunkt in Anwendung von Art. 49 OR sowie Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO weiter verurteilt,
der Straf- und Zivilklägerin C.________ eine Genugtuung von CHF8‘000.00 zuzüglich 5% Zins seit dem 9. Oktober 2014 zu bezahlen,
ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten für die erstinstanzliche und die oberinstanzliche Beurteilung der Zivilklage.
IV.
Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Fürsprecher B.________, wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:
A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 9‘236.05 zurückzuzahlen und Fürsprecher B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 2‘268.00, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Fürsprecher B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:
A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 4‘394.75 zurückzuzahlen und Fürsprecher B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1‘077.75, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes der Privatklägerschaft für die Aufwendungen im Zivilpunkt, Rechtsanwalt D.________, wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:
Der Kanton Bern kann von A.________ die Erstattung der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ verlangen, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO).
A.________ wird verpflichtet, C.________ zuhanden von Rechtsanwalt D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtspflege und dem vollen Honorar von CHF 3‘705.25 zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 StPO). Rechtsanwalt D.________ hat in diesem Umfang gegenüber seiner Klientschaft ein Nachforderungsrecht (Art. 42a KAG).
Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes der Privatklägerschaft für die Aufwendungen im Zivilpunkt, Rechtsanwalt D.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:
A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 4‘152.20 und Rechtsanwalt D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1‘010.00, zu erstatten, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO).
IV.
Weiter wird beschlossen:
Dem zuständigen Bundesamt wird schon jetzt die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. ________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 16 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 17 DNA-Profil-Gesetz).
Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird schon jetzt die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 17 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten).
Schriftlich zu eröffnen:
dem Beschuldigten/Berufungsführer, a.v.d. Fürsprecher B.________
der Straf- und Zivilklägerin, a.v.d. Rechtsanwalt D.________
der Generalstaatsanwaltschaft
Schriftlich mitzuteilen:
der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv)
der Vorinstanz
Bern, 7. Februar 2018 (Ausfertigung: 29. März 2018)
Im Namen der 2. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Kiener
Der Gerichtsschreiber: Bruggisser
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
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