BesetzungOberrichter Kiener (Präsident i.V.), Oberrichter Schmid, Oberrichter Aebi
Gerichtsschreiber Bruggisser
VerfahrensbeteiligteA.________
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________
Beschuldigter 1 / Berufungsführer 1 / Anschlussberufungsgegner
C.________
amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin D.________
Beschuldigter 2 / Berufungsführer 2
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern
Berufungsgegnerin / Anschlussberufungsführerin
und
E.________
vertreten durch Rechtsanwalt F.________
Straf- und Zivilkläger
GegenstandBeschuldigter 1:
Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Erpressung, Nötigung (evtl. teilweise Versuch dazu), Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz sowie Widerrufsverfahren
Beschuldigter 2:
Erpressung und Nötigung (evtl. teilweise Versuchs dazu)
Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht) vom 23. Dezember 2016 (PEN 2016 466)
Inhaltsverzeichnis
I. Formelles
1. Erstinstanzliches Urteil
2. Berufung
3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen
4. Anträge der Parteien
5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer
II. Sachverhalt, Beweiswürdigung und rechtliche Würdigung
6. Allgemeines
7. Betäubungsmitteldelikte
8. Erpressungs- und Nötigungsdelikte
III. Strafzumessung betreffend A.________
9. Allgemeines zur Strafzumessung
10. Strafzumessung der Vorinstanz
11. Vorbringen der Parteien
11.1 Verteidigung
11.2 Generalstaatsanwaltschaft
12. Strafzumessung der Kammer
12.1 Vorbemerkungen und Strafrahmen
12.2 Widerhandlungen gegen das BetmG
12.2.1 Objektive Tatschwere (objektives Tatverschulden)
12.2.2 Subjektive Tatschwere (subjektives Tatverschulden)
12.2.3 Bewertung des Verschuldens
12.2.4 Spezielle Täterkomponenten
12.2.5 Einsatzstrafe
12.3 Strafen für die übrigen Delikte
12.3.1 Strafart und Anwendung des Asperationsprinzips
12.3.2 Versuchte Erpressung, Nötigung und versuchte Nötigung
12.3.3 Widerhandlungen gegen das AuG
12.4 Asperation
12.5 Allgemeine Täterkomponenten
12.6 Ergebnis und Anrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft
IV. Strafzumessung betreffend C.________
13. Allgemeines zur Strafzumessung
14. Strafzumessung der Vorinstanz
15. Vorbringen der Verteidigung
16. Strafzumessung der Kammer
16.1 Vorbemerkungen
16.2 Anwendung des Asperationsprinzips und Strafrahmen
16.3 Einsatzstrafe für die versuchte Erpressung
16.4 Erhöhung für die Nötigung
16.5 Erhöhung für die versuchte Nötigung
16.6 Täterkomponenten
16.7 Fazit
17. Tagessatzhöhe und Aufschub des Vollzugs
V. Kosten und Entschädigung
18. Erstinstanzliche Verfahrenskosten
18.1 Anteil von C.________
18.2 Anteil von A.________
19. Oberinstanzliche Verfahrenskosten
20. Amtliche Entschädigungen
VI. Verfügungen
21. Haft bzw. vorzeitiger Strafantritt A.________
22. DNA und übrige biometrische erkennungsdienstliche Daten
VII. Dispositiv
Erwägungen:
I. Formelles
Erstinstanzliches Urteil
Mit Urteil vom 23. Dezember 2016, in der am 4. Januar 2017 berichtigten Fassung, hat das Regionalgericht Bern-Mittelland (Kollegialgericht in Fünferbesetzung; nachfolgend: Vorinstanz) betreffend die beiden Berufungsführer Folgendes erkannt (pag. 5‘338 ff. und pag. 5‘377 ff.; Hervorhebungen im Original):
A.A.________
I.
A.________ wird freigesprochen:
von der Anschuldigung der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich begangen in der Zeit vom 04.09.2014 bis 11.09.2014 durch Anstaltentreffen zur Einfuhr einer unbekannten Menge Drogen aus Mailand in die Schweiz (A.1.1.2 Anklageschrift);
ohne Ausrichtung einer Entschädigung. Die anteilsmässigen Verfahrenskosten von CHF12‘923.35 (10% des Verfahrenskostenanteils von A.________) werden vom Kanton Bern getragen.
II.
A.________ wird schuldig erklärt:
1.der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengenmässig qualifiziert und bandenmässig begangen von Ende April 2014 bis 15.12.2014 gemeinsam mit G.________ und H.________ durch
1.1Anstaltentreffen zur Einfuhr und zum Verkauf von Heroin und Opium von Ende April 2014 bis 05.08.2014 in St. Gallen, AD.________ (Ortschaft), AE.________ (Ortschaft) und anderswo bezüglich 30 kg Heroingemisch sowie einer unbekannten Menge Opium aus Mailand (A.1.1.1 Anklageschrift);
1.2Anstaltentreffen zur Einfuhr und zum Verkauf von Heroin und Opium vom 17.09.2014 bis 03.10.2014 in St. Gallen, AD.________(Ortschaft), AE.________(Ortschaft) und anderswo bezüglich 45 kg Opium und 50 kg Heroingemisch aus Istanbul (A. 1.1.3 Anklageschrift);
1.3Anstaltentreffen zur Einfuhr und zum Verkauf von Heroin vom 31.10.2014 bis 01.11.2014 in St. Gallen, AD.________(Ortschaft), AE.________(Ortschaft) und anderswo bezüglich 33 kg Heroingemisch aus Holland (A.1.1.4 Anklageschrift);
1.4Erlangen, Befördern und Einfuhr von 19‘343 Gramm Heroingemisch (8‘122 Gramm Heroin-Hydrochlorid), begangen vom 26.11.2014 bis 15.12.2014 in St. Gallen, Rheineck und Amsterdam (A.1.2 Anklageschrift);
2.der versuchten Erpressung, begangen vom 12.07.2014 bis anfangs August 2014 in St. Gallen, AF.________ (Ortschaft) und AG.________ (Ortschaft) gemeinsam mit C.________ zum Nachteil von E.________ im Deliktsbetrag von CHF 10‘350.00;
3.der Nötigung, begangen von Ende Mai 2014 bis 11.07.2014 in St. Gallen, AF.________(Ortschaft) und AG.________(Ortschaft) gemeinsam mit C.________ zum Nachteil von E.________ im Deliktsbetrag von CHF 34‘500.00;
4.der versuchten Nötigung, begangen vom 12.07.2014 bis anfangs August 2014 in St. Gallen, AF.________(Ortschaft) und AG.________(Ortschaft) gemeinsam mit C.________ zum Nachteil von E.________ im Deliktsbetrag von CHF 4‘650.00;
5.der Widerhandlung gegen das AuG, mehrfach begangen
5.1 von 2012 bis 16.12.2014 in St. Gallen und anderswo durch illegale Erwerbstätigkeit;
5.2 vom 07.05.2014 bis 16.12.2014 in St. Gallen und anderswo durch Aufenthalt in der Schweiz ohne gültige Papiere und trotz rechtskräftiger Wegweisungsverfügung;
und in Anwendung der Art. 22 Abs. 1, 40, 47, 48a, 49 Abs. 1, 51, 156 Abs. 1, 181 StGB; 19 Abs. 1 Bst. b, c, d und g i.V. mit Abs. 2 Bst. a und b BetmG; Art. 115 Abs. 1 Bst. b und c AuG; Art. 426 Abs. 1 StPO
verurteilt:
1. Zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren.
Die Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 739 Tagen (16.12.2014 bis 23.12.2016) wird an die Freiheitsstrafe angerechnet. Mit Verfügung vom 12.04.2016 wurde der vorzeitige Strafvollzug bewilligt.
2. Zu den auf die Schuldsprüche (90%) entfallenden anteilsmässigen Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 90‘120.10 und Auslagen von CHF 26‘190.00, insgesamt bestimmt auf CHF 116‘310.10 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung).
[Zusammensetzung der Gebühren und Auslagen]
III.
1. Der A.________ gewährte bedingte Strafvollzug gemäss Urteil des Untersuchungsamts St. Gallen (Strafbefehl) vom 29.09.2014 wird widerrufen. Die Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend CHF 300.00 ist zu vollziehen.
2. Die Verfahrenskosten von CHF 300.00 für das Widerrufsverfahren werden A.________ auferlegt
IV.
[amtliche Entschädigung]
V.
[weitere Verfügungen]
B.H.________
[…]
C.C.________
I.
C.________ wird schuldig erklärt:
1.der versuchten Erpressung, begangen vom 12.07.2014 bis anfangs August 2014 in St. Gallen, AF.________(Ortschaft) und AG.________(Ortschaft) gemeinsam mit A.________ zum Nachteil von E.________ im Deliktsbetrag von CHF 10‘350.00;
2.der Nötigung, begangen von Ende Mai 2014 bis 11.07.2014 in St. Gallen, AF.________(Ortschaft) und AG.________(Ortschaft) gemeinsam mit A.________ zum Nachteil von E.________ im Deliktsbetrag von CHF 34‘500.00;
3.der versuchten Nötigung, begangen vom 12.07.2014 bis anfangs August 2014 in St. Gallen, AF.________(Ortschaft) und AG.________(Ortschaft) gemeinsam mit A.________ zum Nachteil von E.________ im Deliktsbetrag von CHF 4‘650.00;
und in Anwendung der Art. 22 Abs. 1, 34, 43, 44, 47, 48a, 49 Abs. 1, 51, 156 Abs. 1, 181 StGB; Art. 426 Abs. 1 StPO
verurteilt:
1. Zu einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 7‘200.00.
Davon sind 100 Tagessätze zu bezahlen. Betreffend 140 Tagessätzen wird der Vollzug aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
Untersuchungshaft von 5 Tagen (13.04.2015 bis 17.04.2015) wird an die zu vollziehende Teilstrafe angerechnet.
2. Zu den anteilsmässigen Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 25‘133.35 und Auslagen von CHF 11‘879.50, insgesamt bestimmt auf CHF 37‘012.85 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung).
[Zusammensetzung der Gebühren und Auslagen]
II.
[amtliche Entschädigung und weitere Verfügungen]
D.Zivilklage
I.
A.________ und C.________ werden in Anwendung von Art. 41 und 47 OR sowie Art. 126 und 432 ff. StPO weiter verurteilt:
1. Zur Bezahlung von CHF 1'000.00 Genugtuung zuzügl. Zins von 5% seit dem 11.07.2014 an den Privatkläger E.________, unter solidarischer Haftbarkeit. Weitergehend wird die Genugtuungsforderung abgewiesen.
2. Die Schadenersatzforderung des Privatklägers E.________ wird abgewiesen.
3. Für den Zivilpunkt werden keine separaten Verfahrenskosten ausgeschieden.
II.
[amtliche Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers]
E.Verfügungen
[Mitteilungen]
Berufung
Gegen dieses Urteil meldeten der Beschuldigte/Berufungsführer/Anschluss-berufungsgegner A.________ (nachfolgend: Beschuldigter 1), amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, und der Beschuldigte/Berufungsführer C.________ (nachfolgend: Beschuldigter 2), amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin D.________, mit Eingaben vom 23. Dezember 2016 (pag. 5‘373 und pag. 5‘366 f.) sowie der Beschuldigte/Berufungsführer H.________ (im vorinstanzlichen Verfahren noch Beschuldigter 2) mit Eingabe vom 27. Dezember 2016 fristgerecht die Berufung an (pag. 5‘375). Mit Verfügung vom 20. März 2017 wurde den Parteien das begründete Urteil verschickt (pag. 5‘504 f. bzw. pag. 5‘509 f.); die Zustellung erfolgte am 22. März 2016 (Beschuldigter 1, pag. 5‘522) bzw. am 28. März 2017 (Beschuldigter 2, pag. 5‘523). Mit Eingabe vom 4. April 2017 zog H.________ die Berufung zurück (pag. 5‘527), womit das vorinstanzliche Urteil insofern in Rechtskraft erwachsen ist (Art. 437 Abs. 1 lit. b StPO). Zufolge des Rückzugs wurde das Berufungsverfahren bezüglich H.________ mit Beschluss vom 20. April 2017 als erledigt abgeschrieben (pag. 5‘539 ff.).
Die Berufungserklärungen des Beschuldigten 1, datierend vom 7. April 2017 (pag. 5‘531 ff.), und des Beschuldigten 2, datierend vom 18. April 2017 (pag. 5‘535 ff.) gingen form- und fristgerecht beim Obergericht des Kantons Bern ein. Beide Beschuldigten fochten darin das vorinstanzliche Urteil nur teilweise an, nämlich jeweils beschränkt auf die Strafzumessung, der Beschuldigte 2 wendete sich zudem gegen die Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten. Konkret richtete sich die Berufung des Beschuldigten 1 gegen die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren (Bst. A Ziff. II.1 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Er beantragte stattdessen die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren sowie einer «Geldstrafe nach richterlichem Ermessen à CHF 10.00», unter Auferlegung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten an den Kanton Bern und Ausrichtung einer Entschädigung für die entstandenen Verteidigungskosten im Berufungsverfahren gemäss noch einzureichender Honorarnote (pag. 5‘532 f.). Der Beschuldigte 2 beschränkte seine Berufung auf die Verurteilung zu einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen, auf die teilweise Verweigerung des bedingten Vollzuges der ausgefällten Geldstrafe von 100 Tagessätzen (Bst. C Ziff. I.1 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie auf die Auferlegung der Verfahrenskosten im Umfang von 25% (Bst. C Ziff. I.2 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Er beantragte die Verurteilung zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen à CHF 10.00, die (vollumfängliche) Gewährung des bedingten Vollzuges und die Auferlegung von 10% der Verfahrenskosten, wobei diese infolge «offensichtlicher Uneinbringlichkeit sofort abzuschreiben und auf die Staatskasse zu nehmen» seien. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Kanton Bern aufzuerlegen, dem Beschuldigten 2 die amtliche Verteidigung zu bewilligen und eine Entschädigung für die entstandenen Verteidigungskosten im Berufungsverfahren gemäss noch einzureichender Honorarnote auszurichten (pag. 5‘536 f.).
Mit Eingabe vom 25. April 2017 teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit, dass sie keine Gründe für ein Nichteintreten auf die Berufungen geltend mache. Gleichzeitig erhob sie hinsichtlich der Berufung des Beschuldigten 1, ebenfalls beschränkt auf die Strafzumessung, Anschlussberufung und beantragte, der Beschuldigte 1 sei zu einer Freiheitsstrafe von 9 Jahren zu verurteilen, unter Anrechnung der ausgestandenen Haft und Feststellung des vorzeitigen Strafvollzugs. Zudem sei er zu den auf die erstinstanzlichen Schuldsprüche entfallenden und zu den oberinstanzlichen Verfahrenskosten zu verurteilen (pag. 5‘549 f.). Mit Eingabe vom 15. Mai 2017 teilte Rechtsanwalt F.________ namens und im Auftrag seines Klienten, dem Straf- und Zivilkläger E.________ (nachfolgend: Privatkläger), mit, dass weder Anschlussberufung noch formelle Einwände gegen die Berufungen erhoben werden (pag. 5‘553). Der Beschuldigte 1 und der Privatkläger teilten fristgerecht mit, dass auch hinsichtlich der Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft kein Nichteintreten beantragt werde (pag. 5‘560 und pag. 5‘562).
Oberinstanzliche Beweisergänzungen
Von Amtes hat die Kammer aktuelle Strafregisterauszüge über beide Beschuldigte (datierend vom 16. November 2017; pag. 5‘636 und pag. 5‘634 f.), einen Führungsbericht über den Beschuldigten 1 bei der Justizvollzugsanstalt Thorberg, datierend vom 15. November 2017 (pag. 5‘630 ff.) sowie einen aktuellen Leumunds- bzw. Informationsbericht über den Beschuldigten 2, datierend vom 9. November 2017 (pag. 5‘655), eingeholt. In Gutheissung entsprechender Beweisanträge von Rechtsanwalt B.________ wurden ferner folgende Dokumente zu den amtlichen Akten erkannt (pag. 5‘647 ff.; pag. 5‘674): ein Bericht von Frau I.________, Sozialarbeiterin beim Gefängnisdienst der Heilsarmee, über den Beschuldigten 1 vom 13. November 2017 (pag. 5‘640 f.), ein Schreiben in Farsi von H.________ an den Beschuldigten 1 (pag. 5‘642 ff.), die in Auftrag gegebene amtliche Übersetzung dieses Schreibens (pag. 5‘660 f.) sowie den undatierten Abschlussbericht Tatbearbeitungsgespräche der Justizvollzugsanstalt Thorberg (pag. 5‘665 ff.). Ebenfalls als Beweisergänzungen zu den Akten erkannt wurden die von Rechtsanwältin D.________ an der Berufungsverhandlung eingereichten Kopien diverser Zeitungsberichte, in welchen über die Tätigkeit des Beschuldigten 2 als J._________trainer (Sportart) für Kinder berichtet wird (pag. 5‘690 ff.) sowie Unterlagen im Zusammenhang mit dem vom Beschuldigten 2 2016 in K.________ (Ortschaft) gewonnenen J.________-Europameistertitel (Sportart) (pag. 5‘694 ff.), insbesondere eine Einladung zur Gemeindeversammlung der Gemeinde L.________ (Ortschaft) vom 25. November 2016 (vgl. pag. 5‘681). Weiter führte die Kammer im Lichte der neusten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGE 143 IV 288) in der Berufungsverhandlung vom 1. Dezember 2017 von Amtes wegen eine Einvernahme mit den beiden Beschuldigten durch (pag. 5‘675 ff.).
Anträge der Parteien
Rechtsanwalt B.________ bestätigte im Rahmen der oberinstanzlichen Verhandlung vom 1. Dezember 2017 für den Beschuldigten 1 die Anträge gemäss Berufungserklärung, die wie folgt lauteten (pag. 5‘682; pag. 5‘532 f.):
1. A.________ sei zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren sowie einer Geldstrafe nach richterlichem Ermessen [zu einem Tagessatz] à Fr. 10.00 zu verurteilen.
2. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Kanton Bern aufzuerlegen und dem Berufungsführer sei eine Entschädigung für die entstandenen Verteidigungskosten im Berufungsverfahren gemäss noch einzureichender Honorarnote auszurichten.
Rechtsanwältin D.________ beantragte für den Beschuldigten 2 was folgt (pag. 5‘683; pag. 5‘702 f.):
1. Das Urteil des Regionalgerichtes Bern-Mittelland vom 23. Dezember 2016 (bzw. 4. Januar 2017) sei bezüglich der Schuldsprüche (versuchte Erpressung [CHF 10‘350.00], Nötigung [CHF 34‘500.00] sowie versuchte Nötigung [CHF 4‘650.00] in Mittäterschaft mit A.________) sowie bezüglich des Entscheids betr. der Zivilklage (D. I. des Urteils) und der Verfügungen gemäss C. II. zu bestätigen.
2. Das Urteil des Regionalgerichtes Bern-Mittelland vom 23. Dezember 2016 (bzw. 4. Januar 2017) sei bezüglich der Strafzumessung (C. I. 1. des Urteils) und der Verfahrenskosten (C. I. 2. des Urteils) aufzuheben und es sei wie folgt neu zu entscheiden:
2.1 C.________ sei zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen à CHF 10.00 zu verurteilen.
C.________ sei der bedingte Vollzug für die auszufällende Geldstrafe vollumfänglich zu gewähren.
Eventualiter
Es sei nur für 20% der auszufällenden Geldstrafe der unbedingte Vollzug, d.h. die Bezahlung anzuordnen, d.h. 24 Tagessätze à CHF 10.00.
Die erstandene Untersuchungshaft von 5 Tagen sei in jedem Falle anzurechnen.
2.2 C.________ seien nur 2.5% der Verfahrenskosten aufzuerlegen. Diese seien infolge offensichtlicher Uneinbringlichkeit sofort abzuschreiben und auf die Staatskasse zu nehmen.
2.3 Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Kanton Bern aufzuerlegen und dem Berufungskläger sei die amtliche Verteidigung zu bewilligen und eine Entschädigung für die entstandenen Verteidigerkosten im Berufungsverfahren gemäss der heute eingereichten Honorarnote auszurichten.
Staatsanwalt M.________ beantragte für die Generalstaatsanwaltschaft Folgendes (pag. 5‘685; pag. 5‘707 f.):
1. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 4. Januar 2017 in Rechtskraft erwachsen ist
1.1 in Bezug auf H.________;
1.2 in Bezug auf den Freispruch von A.________ wegen Anstaltentreffens zur Einfuhr einer unbekannten Menge Drogen aus Mailand in die Schweiz, angeblich begangen in der Zeit vom 4. bis 11. September 2014;
1.3 in Bezug auf die Schuldsprüche von A.________ wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, versuchter Erpressung, Nötigung sowie Versuchs hierzu und Widerhandlungen gegen das BetmG gemäss Urteilsdispositiv lit. A Ziff. II.;
1.4 in Bezug auf den Widerruf des gemäss Strafbefehl vom 29. September 2014 gewährten bedingten Strafvollzugs für eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.00;
1.5 in Bezug auf die Schuldsprüche von C.________ wegen versuchter Erpressung und Nötigung sowie Versuchs hierzu gemäss Urteilsdispositiv lit. C Ziff. I.
2. Der Beschuldigte A.________ sei zu verurteilen zu
2.1 einer Freiheitsstrafe von neun Jahren; die ausgestandene Haft sei anzurechnen (vorzeitiger Strafantritt am 14.03.2017);
2.2 den auf die Schuldsprüche entfallenden erstinstanzlichen und zu den oberinstanzlichen Verfahrenskosten.
3. Der Beschuldigte C.________ sei zu verurteilen zu
3.1 einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu CHF 30.00; davon seien 100 Tagessätze unbedingt auszusprechen; betreffend 140 Tagessätzen sei der Vollzug bei einer Probezeit von zwei Jahren aufzuschieben;
3.2 den erst- und den oberinstanzlichen Verfahrenskosten.
4. Es seien die üblichen Verfügungen zu treffen (DNA, AFIS, Mitteilungen, Honorar der amtlichen Verteidigung).
5. Der Beschuldigte A.________ sei in den Strafvollzug zurückzuführen.
Beantragte Gebühr gemäss Art. 21 VKD: CHF 500.00.
Der Privatkläger stellte keine Anträge.
Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer
Sowohl der Beschuldigte 1 als auch der Beschuldigte 2 haben das vorinstanzliche Urteil nur teilweise, im Wesentlichen beschränkt auf die ausgesprochene Sanktion, angefochten. Der Beschuldigte 2 focht zudem die anteilsmässige Auferlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten an. Nicht angefochten wurden damit insbesondere die jeweiligen Schuldsprüche, der Entscheid betreffend die Zivilklage und die weiteren im Urteil enthaltenen Verfügungen. Betreffend den Beschuldigten 1 sind damit folgende Teile des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs in Rechtskraft erwachsen: der Freispruch von der Anschuldigung der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Bst. A Ziff. I, sämtliche Schuldsprüche gemäss Bst. A Ziff. II.1–5 sowie die dafür auferlegten anteilsmässigen Verfahrenskosten (Bst. A Ziff. II.2), der Entscheid betreffend Widerruf (Bst. A Ziff. III) sowie die Verfügungen zur amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von Rechtsanwalt B.________ (Bst. A Ziff. IV), über die Einziehung der beschlagnahmten Gegenstände (Bst. A Ziff. V.2) und die Verwendung der beschlagnahmten Geldbeträge (Bst. A Ziff. V.3). In Rechtskraft erwachsen ist sodann der Entscheid im Zivilpunkt (Bst. D des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) und die drei Schuldsprüche gegen den Beschuldigten 2 (Bst. C Ziff. I.1–3 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), die Festsetzung des amtlichen und vollen Honorars von Rechtsanwältin D.________ sowie die Verfügung betreffend die beschlagnahmte «Schuldanerkennung» gemäss Bst. C Ziff. II des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs. Neu zu verfügen sein wird bezüglich der Rückkehr des Beschuldigten 1 in den vorzeitigen Strafvollzug und betreffend Zustimmung zur Löschung der DNA-Profile sowie der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten beider Beschuldigten (Bst. A Ziff. V.1, V.4 und V.5 sowie Bst. C Ziff. II.2 des erstinstanzlichen Urteildispositivs).
Über die angefochtenen Punkte des erstinstanzlichen Urteils (vgl. E. 2 oben), insbesondere über die Bemessung der Strafen, hat die Kammer mit umfassender Kognition neu zu befinden (vgl. Art. 398 Abs. 2 StPO). Da sich die Generalstaatsanwaltschaft der Berufung des Beschuldigten 1, ebenfalls beschränkt auf die Strafzumessung, angeschlossen hat, gilt das Verschlechterungsverbot insoweit nicht, d.h. das vorinstanzliche Urteil darf auch zum Nachteil des Beschuldigten 1 abgeändert werden. Was den Beschuldigten 2 anbelangt, ist die Kammer nach Art. 391 Abs. 2 StPO an das Verschlechterungsverbot gebunden. Insbesondere ist es ihr nicht erlaubt, eine über das vorinstanzlich ausgesprochene Strafmass – teilbedingte Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu CHF 30.00 – hinausgehende Sanktion zu verhängen. Demgegenüber können in der Berechnung die Strafanteile für einzelne Delikte auch mit höheren Werten eingesetzt werden, als sie von der Vorinstanz verwendet wurden; denn das Verschlechterungsverbot wirkt sich nur auf das Ergebnis, mithin das Dispositiv des Urteils aus, nicht auf dessen Begründung (BGE 139 IV 282 E. 2.6).
II. Sachverhalt, Beweiswürdigung und rechtliche Würdigung
6. Allgemeines
Die Berufungen der beiden Beschuldigten sowie die Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft sind auf die Strafzumessung – bzw. diejenige des Beschuldigten 2 zudem auf die Kostenfolgen – beschränkt. Die Schuldsprüche blieben unangefochten und sind in Rechtskraft erwachsen. Damit wurde grundsätzlich auch die den Schuldsprüchen zugrunde gelegte tatsächliche und rechtliche Würdigung akzeptiert. Dementsprechend kann bezüglich beider Beschuldigten für den Sachverhalt, die Beweiswürdigung sowie die rechtlicher Würdigung vorab vollumfänglich auf die erstinstanzliche Urteilsbegründung (pag. 5448 ff., S. 3 ff. der Urteilsbegründung) verwiesen werden. Auf ergänzende Sachverhaltselemente, welche sich ausschliesslich auf die Strafzumessung auswirken, wird noch im dortigen Rahmen näher einzugehen sein.
Der Vollständigkeit halber und damit für die Strafzumessung Klarheit herrscht, um welches Geschehen es geht, werden nachfolgend die Sachverhalte, welche dem Schuldspruch gegen A.________ wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (mengenmässig qualifiziert begangen von Ende April 2014 bis 15. Dezember 2014, gemeinsam mit G.________ und H.________) sowie den Schuldsprüchen gegen beide Beschuldigte wegen Nötigung, versuchter Erpressung und versuchter Nötigung zugrunde lagen, nochmals wiedergegeben.
7. Betäubungsmitteldelikte
Die Vorinstanz hat den als rechtsrelevanten Sachverhalt nicht ausdrücklich umschrieben. Ihren Erwägungen ist aber zu entnehmen, dass sie die in der Anklageschrift in den Ziff. I.A.1.1.1, I.A.1.1.3 und I.A.1.1.4 umschriebenen Tatvorwürfe – nicht aber Ziff. I.A.1.1.2 der Anklageschrift, wofür ein Freispruch ergangen ist – als erstellt erachtete (vgl. pag. 5‘454 ff., S. 9 ff. und pag. 5‘464, S. 19 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die dem Schuldspruch zugrunde gelegten Anklagesachverhalte – welchen A.________ an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht nur selbst zu 99% bestätigt, sondern sogar als «richtig, gut und nett» bezeichnet hat (pag. 5‘226, Z. 35–39) – lauten wie folgt:
Anstaltentreffen zur Einfuhr und zum Verkauf von Heroin und Opium, wie folgt (pag. 4‘489 ff.; Ziff. I.A.1.1.1, I.A.1.1.3 und I.A.1.1.4 der Anklageschrift):
in der Zeit ab Ende April 2014 bis 05.08.2014, in St. Gallen, AD.________(Ortschaft), AE.________(Ortschaft) und ev. anderswo, indem A.________ ab Ende April 2014 mit H.________ über die Einfuhr und den Verkauf von Opium zu diskutieren begann, etwas später (ab Ende Mai 2014) mit G.________ in Kontakt trat und die Möglichkeiten zur Einfuhr von Drogen mit diesem besprach, weiter indem er H.________ beauftragte, Recherchen zu Preisen, Qualitäten und Verkaufsmöglichkeiten von Heroin vorzunehmen und indem er mit H.________ ab dem 22.07.2014 vereinbarte, dass dieser eine reservierte Lieferung von 30 kg Heroin sowie eine unbekannte Menge Opium in Mailand abholen, in die Schweiz bringen und ihm (A.________) übergeben soll, wobei er in diesem Zusammenhang mit H.________ insbesondere über die An- und Verkaufspreise, die unterschiedlichen Qualitäten von Heroin, die Anforderungen an das von H.________ zu verwendende Kurierfahrzeug und die Modalitäten betreffend des Anmietens eines solchen Kurierfahrzeugs diskutierte sowie die Abholung der Drogen in Mailand für den 04.08.2014 bzw. den 05.08.2014 vorsah, wobei in der Folge weder ein Kurierfahrzeug angemietet noch eine Kurierfahrt durchgeführt wurde, weil die Drogen in Italien von der Polizei sichergestellt wurden;
in der Zeit vom 17.09.2014 bis 03.10.2014, in St. Gallen, AD.________(Ortschaft), AE.________(Ortschaft) und ev. anderswo, indem A.________ sich mit G.________ über eine in Istanbul bereit stehende Drogenlieferung (45 kg Opium, 50 kg Heroin) unterhielt, anschliessend den H.________ beauftragte, abzuklären, wie diese Drogen in der Türkei abgeholt und in die Schweiz gebracht werden könnten, worauf H.________ bei „N.________“ Erkundigungen über Transportmöglichkeiten und –preise für die Drogen einholte, A.________ fortlaufend darüber informierte und in A.________s Auftrag Preisverhandlungen mit „N.________“ führte, weiter indem A.________ mit H.________ darüber beriet, was für ein Schmugglerfahrzeug H.________ für den Transport der Drogen von Griechenland bis in die Schweiz benötigen wird, weiter indem er mit H.________ darüber sprach, dass dieser für den Transport anstelle eines Entgelts in Bar lieber einen Teil der Drogen verkaufen und am Gewinn beteiligt werden wollte; letztlich erwiesen sich die von H.________ vorgeschlagenen Transportmöglichkeiten als zu teuer und unzweckmässig, weshalb sie nicht weiter verfolgt wurden, dafür besprach A.________ mit G.________ als Alternative die Möglichkeit, die Drogen in der Türkei zu verkaufen, wobei diese dann auf Kosten und Risiko des Käufers nach Europa transportiert und hier von A.________ und G.________ zurückgekauft werden könnten;
in der Zeit vom 31.10.2014 bis 01.11.2014, in St. Gallen, AD.________(Ortschaft), AE.________(Ortschaft) und ev. anderswo, indem A.________ mit G.________ über ein Angebot zum Kauf von 33 kg Heroin, welche in Holland zum Preis von € 16‘000.00 bis € 17‘000.00 pro Kilogramm hätten erworben werden können, diskutierte, und anschliessend mit H.________ die Möglichkeiten zum Transport dieser Drogen in die Schweiz besprach und abklärte, ob dieser die Drogen abholen könnte, und indem er sich mit H.________ auch darüber beriet, wie die Drogen in der Schweiz veräussert werden könnten, wobei A.________ erklärte, er habe einen möglichen Abnehmer für 10 kg und H.________ fragte, ob er 20 kg verkaufen könne, worauf H.________ erklärte, er könne 3 Personen / Interessenten kontaktieren; der Transport und die Einfuhr dieser Drogen wurde in der folge nicht durchgeführt, da A.________ zu jenem Zeitpunkt nicht über ausreichend finanzielle Mittel verfügte.
Erlangen, Befördern und Einfuhr von 19‘343 Gramm Heroingemisch (39 Pakete à ca. 500 Gramm, Reinheitsgrad von 40 bis 46%, insgesamt ausmachend 8‘122 Gramm Heroin-Hydrochlorid), wie folgt (pag. 4‘491; Ziff. A.I.1.2 der Anklageschrift):
in der Zeit ab spätestens 26.11.2014 bis 15.12.2014, in St. Gallen, Rheineck, Amsterdam und anderswo, indem A.________ ab spätestens dem 26.11.2014 mit G.________ über den Erwerb und die Einfuhr von Heroin in Amsterdam diskutierte, worauf G.________ am 28.11.2014 für die weiteren Verhandlungen mit dem Lieferanten in die Türkei reiste, wobei A.________ ihm eine Kreditkarte mitgab, mit welcher er seine Auslagen bezahlen konnte, und wobei A.________ die Reise der Lieferanten (O.________, P.________) von Istanbul nach München buchte und bezahlte, weiter indem A.________ ab dem 28.11.2014 mehrmals mit H.________ Kontakt hatte und ihn über den aktuellen Stand informierte sowie sich mit ihm über das weitere Vorgehen bereit und ihn mit der Abholung der Drogen in Amsterdam beauftragte, worauf sich H.________ auf Kosten von A.________ ein geeignetes Auto für die Kurierfahrt beschaffte und am 23.12.2014 im Auftrag von A.________ nach Amsterdam reiste, wobei A.________ laufend von G.________ über die Modalitäten der Übergabe informiert wurde und diese Informationen telefonisch an H.________ weitergab, so dass H.________ am 15.12.2014 in Amsterdam eine Tasche mit 39 Heroinpaketen (insg. netto 19‘343 Gramm Heroingemisch) entgegennehmen konnte und mit diesen Drogen zurück Richtung Schweiz fuhr, wobei A.________ den H.________ kurz vor dem Grenzübertritt traf und ihn über die Grenze bei Rheineck lotste, wobei H.________ unmittelbar nach dem Grenzübertritt vom Grenzwachtkorps kontrolliert und die Drogen sichergestellt werden konnten; weiter war zwischen A.________ und H.________ vereinbart, dass A.________ die Drogen noch am selben Abend in der Region Zürich hätte übernehmen sollen, wobei A.________ beabsichtigt hatte, die Drogen bis zum Entscheid, was weiter damit geschehen soll, bei sich im Keller aufzubewahren.
8. Erpressungs- und Nötigungsdelikte
Die Vorinstanz setzte sich eingehend mit den objektiven und subjektiven Beweismitteln hinsichtlich dieser Tatvorwürfe auseinander. Die Drohungen erachtete sie als erstellt, ging aber – teilweise in dubio pro reo – davon aus, dass die vom Privatkläger geforderten Geldbeträge teilweise A.________ geschuldet waren (pag. 5‘480 ff., S. 35 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Damit hielt sie die in der Anklageschrift als Eventualsachverhalte umschriebenen Vorwürfe als erstellt, die dort – für beide Beschuldigten gleichlautend – wie folgt umschrieben sind:
Nötigung (pag. 4‘493 f. und pag. 4‘500 ff., Eventualsachverhalte zu Ziff. I.A.2 und I.C.1 der Anklageschrift):
Am 03.05.2014 nahm E.________ in Absprache mit A.________ von einem Afghanen (ev. Q.________) CHF 13‘200.00 entgegen und erteilte A.________ den Auftrag, den entsprechenden Betrag im Iran in der dortigen Währung an einen „R.________“ auszahlen zu lassen, was A.________ umgehend erledigte. Weiter nahm E.________ am 07.05.2014 für A.________ von S.________ oder T.________ CHF 6‘000.00 sowie ebenfalls in diesem Zeitraum von T.________ weitere CHF 300.00 entgegen.
Am 12.05.2014 zahlte A.________ unter dem Pseudonym „U.________“ CHF 15‘000.00 auf das private UBS-Bankkonto von E.________ ein. Gleichzeitig forderte er E.________ auf, einen Betrag von CHF 34‘500.00 (sich zusammensetzend aus den CHF 13‘200.00, CHF 6‘000.00, CHF 300.00 und den CHF 15‘000.00) auf das V.________ (Bank)-Konto von W.________ zu überweisen.
Nachdem sich E.________ weigerte, dieser Aufforderung nachzukommen, fand Ende Mai 2014 ein Treffen zwischen E.________ und A.________ in AF.________(Ortschaft) statt. Anlässlich dieses Treffens erklärte E.________ dem A.________ (wahrheitswidrig), er könne den Betrag von CHF 34‘500.00 nicht überweisen, da aufgrund der Einzahlung der CHF 15‘000.00 vom 12.05.2014 sein Konto gesperrt worden sei. In der Folge drohte A.________ dem E.________ mit der Zufügung von Nachteilen und Übeln, sollte dieser nicht sofort zahlen, worauf E.________ versprach, das Geld so bald als möglich zu überweisen, was er jedoch nicht tat. Während des Monats Juni 2014 wurde E.________ von A.________ mehrmals telefonisch bedrängt, die geforderten CHF 34‘500.00 nun endlich an W.________ zu überweisen, wobei er ihm mit massiven Nachteilen für sich und seine Familie drohte, falls er der Zahlungsaufforderung nicht nachkomme. A.________ machte zudem die Familie von E.________ im Iran ausfindig, liess diese kontaktieren und bedrohen und stellte E.________ u.a. in Aussicht, dessen Angehörige würden mit Säure übergossen, man werde ihm ins Bein schiessen oder ihm die Ohren abschneiden.
Ende Juni 2014 kam es zu einem Treffen zwischen A.________ und C.________ in Basel. Dabei informierte A.________ den C.________ über die Angelegenheit mit E.________. Hierauf erklärte sich C.________ bereit, A.________ beim Eintreiben des Geldes behilflich zu sein. Ab anfangs Juli 2014 kontaktierte C.________ in Absprache mit A.________ den E.________ mehrmals telefonisch unter dem Pseudonym „X.________“ und forderte ihn zur Zahlung der CHF 34‘500.00 auf. Dabei bedrohte er E.________ damit, man werde ihm sowie seiner Familie im Iran ein Übel zufügen (insb. Ohren abschneiden, Übergiessen mit Säure, Vorbeischicken von Schlägern, Umbringen etc.), sofern er das Geld nicht bezahle.
Unter dem Eindruck der gegen ihn ausgesprochenen Drohungen willigte E.________ ein, sich am 07.07.2014 mit den Beteiligten in einem Restaurant in AG.________(Ortschaft) zu treffen. Dabei waren nebst E.________ auch A.________, C.________ (der sich als „Bruder von X.________“ ausgab) und Y.________ anwesend. Unter dem Druck der ausgesprochenen Drohungen (u.a. wurde E.________ ein Foto der Liegenschaft seiner Mutter in Teheran gezeigt, um ihm deutlich zu machen, dass man ihren Wohnort kenne) verfasst E.________ dabei eine Schuldanerkennung über CHF 34‘500.00 und übergab A.________ bzw. C.________ seinen Führerausweis. Nach weiteren telefonischen Kontakten kam es am 11.07.2014 zu einem neuen Treffen zwischen E.________ und C.________ in AF.________(Ortschaft). Anlässlich dieses Treffens übergab E.________ zuhanden von A.________ einen Umschlag mit CHF 34‘500.00, worauf er von C.________ den Führerausweis zurückhielt, nicht jedoch die Schuldanerkennung vom 07.07.2014.
Versuchte Erpressung und versuchte Nötigung (pag. 4‘503, Eventualsachverhalte zu Ziff. I.A.3 und I.C.2 der Anklageschrift):
Am bzw. um den 13.05.2014 nahm E.________ von einer unbekannten Person einen nicht bekannten Bargeldbetrag entgegen und erteilte A.________ den Auftrag, für diese Person an einen „Z.________“ und an einen „AA.________“ im Iran insgesamt 15,5 Mio Toman auszahlen zu lassen. Aus diesem Geschäft schuldete E.________ dem A.________ insgesamt CHF 4‘650.00, welche er ihm jedoch nicht bezahlte.
Nach der Zahlung der CHF 34‘500.00 durch E.________ vom 11.07.2014 (vgl. […] hiervor) nahm C.________ im Wissen und in Absprache mit A.________ erneut mit E.________ telefonisch Kontakt auf, und forderte ihn auf, CHF 15‘000.00 zu bezahlen. Dabei stellte er ihm in Aussicht, ihn auf den Betrag der Schuldanerkennung vom 07.07.2014 (CHF 34‘500.00) zu betreiben, falls E.________ kein Geld mehr leiste. Dies im Wissen darum, dass E.________ den in der Schuldanerkennung genannten Betrag von CHF 34‘500.00 bereits bezahlt hatte, diese Zahlung jedoch nicht belegen konnte, und im Wissen darum, dass E.________ dem A.________ nur noch CHF 4‘650.00 schuldete. Teilweise drohte C.________ dem E.________ erneut an, es werde dessen Familie im Iran ein Unglück geschehen. Zudem nahm C.________ mit dem Bruder von E.________ telefonisch Kontakt auf und forderte diesen auf, dafür zu sorgen, dass E.________ bezahle. Weiter kontaktierte C.________ am 04.08.2014 die Ehefrau von E.________ und forderte diese dazu auf, dafür zu sorgen, dass E.________ zahle, wobei er wahrheitswidrig ausführte, E.________ habe eine Schuldanerkennung für CHF 34‘500.00 unterschrieben und diese Schuld noch nicht beglichen. E.________ beugte sich dem Druck nicht und kam der Aufforderung zur Zahlung nicht nach, worauf C.________ und A.________ keine weiteren Druckversuche mehr vornahmen.
III. Strafzumessung betreffend A.________
9. Allgemeines zur Strafzumessung
Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Bei der Strafzumessung ist zwischen Tat- und Täterkomponente zu unterscheiden. Die Tatkomponente umfasst das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Begehung der Tat, die Willensrichtung und die Beweggründe des Täters. Zur Täterkomponente sind die persönlichen Verhältnisse des Täters, das Vorleben und die Vorstrafen, das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, die Strafempfindlichkeit sowie weitere strafmindernde und -erhöhende Aspekte zu zählen. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht in der Urteilsbegründung die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung zu begründen. Insgesamt müssen seine Erwägungen die ausgefällte Strafe rechtfertigen, d.h. das Strafmass muss plausibel erscheinen (BGE 134 IV 17 E. 2.1).
Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist indes nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen (vgl. BGE 138 IV 120 E. 5.2).
Der ordentliche Strafrahmen wird durch Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe indes nicht automatisch erweitert, woraufhin dann innerhalb dieses neuen Rahmens die Strafe nach den üblichen Zumessungskriterien festzusetzen wäre (BGE 136 IV 55 E. 5.8). Der ordentliche Rahmen ist vielmehr nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint.
Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.6) sind die «allgemeinen Täterkomponenten» erst nach Bestimmung der Gesamtstrafe zu berücksichtigen. Die Kammer interpretiert diese Rechtsprechung in ihrer Praxis differenziert. Sie berücksichtigt bei Tatmehrheit bei der Zumessung der Strafe für das schwerste Delikt nach Art. 49 Abs. 1 StGB auch die für dieses Delikt wesentlichen spezifischen Täterkomponenten wie z.B. Vorstrafen, Reue und Einsicht, Geständnis, Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren. Dies deshalb, weil sich diese speziellen Täterkomponenten bei den einzelnen Delikten unterschiedlich auswirken können. So können Vorstrafen bezüglich eines Delikts einschlägig sein oder nicht, kurz vor der Tat verbüsst worden sein oder bereits lange Zeit zurückliegen. Ein Täter kann für ein Delikt Reue zeigen und geständig sein, für ein anderes nicht. In dieser Situation die Täterkomponenten erst nach der Bildung der Gesamtstrafe zu berücksichtigen, erscheint schwierig und kaum nachvollziehbar. Demgegenüber diskutiert die Kammer die allgemeinen Täterkomponenten, z.B. eine allfällige Strafempfindlichkeit oder die Auswirkung der Strafe auf das Leben des Täters erst nach Bestimmung der Gesamtstrafe, da sich diese Faktoren naturgemäss erst hier auswirken können (vgl. Mathys, Leitfaden Strafzumessung, Basel 2016, N. 360). Die speziellen Täterkomponenten sind auch deshalb schon bei der Bestimmung der Strafe für die schwerste Tat zu berücksichtigen, weil die Bestimmung der Strafart für diese schwerste Tat nicht losgelöst von den Täterkomponenten erfolgen kann und diese Bestimmung massgeblich für die Beantwortung der Frage ist, ob die Strafen für die verschiedenen zur Beurteilung stehenden Delikte gleichartig sind oder nicht, was wiederum Voraussetzung für die Gesamtstrafenbildung ist (vgl. hierzu Cesarov, Zur Gesamtstrafenbildung nach der konkreten Methode, in: forumpoenale 2/2016, S. 97 ff.).
10. Strafzumessung der Vorinstanz
Die Vorinstanz bildete zunächst die Einsatzstrafe für die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Diese sei aufgrund der anderen Verurteilungen in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StPO zu asperieren, weil es im vorliegenden Verfahren um verschiedene Formen illegaler Beschaffung von Geldmitteln gehe, A.________ vorbestraft sei und die weiteren Delikte unter den Gesichtspunkten von Zweckmässigkeit und präventiver Effizienz ebenfalls mit Freiheitsstrafen sanktioniert würden. Bei der Ermittlung der Einsatzstrafe ging die Vorinstanz vorab von der eingeführten Betäubungsmittelmenge von rund 8.1 kg reinem Heroin aus und kam dabei mit Blick auf die «Tabelle Hansjakob» (bzw. der Tabelle im Kommentar zum Betäubungsmittelgesetz von Fingerhuth/Tschurr, 2007, N. 30 zu Art. 47 StGB) zu einem Vergleichswert von 108 Monaten. Ebenfalls erwähnte sie die Tabelle im aktuellen BetmG-Kommentar von Fingerhuth/ Schlegel/Jucker (3. Aufl. 2017, N. 45 zu Art. 47 StGB) sowie das St. Galler Hierarchiestufenmodell (Eugster/Frischknecht, Strafzumessung im Betäubungsmittelhandel, in: AJP 2014, S. 327 ff.). Diese Ansätze verwarf die Vorinstanz aber: Die Typisierung anhand von Hierarchiestufen lasse die Drogenmenge, welche für das Einstiegs-Strafmass durchaus von entscheidender Bedeutung sei, unberücksichtigt. Der Hierarchiestufe des Täters könne auch sonst bei der Strafzumessung berücksichtigt werden und führe vorliegend zu einer differenzierten Beurteilung des Tatverschuldens von A.________ und von H.________, auch wenn die ihnen zur Last gelegte Einfuhrmenge dieselbe sei. Da das Heroin noch nicht in den Verkauf gelangt war, reduzierte sie die Strafe um ca. 20% auf 87 Monate. A.________ habe mehrmals Anlauf genommen, Drogeneinfuhren im Mehrkilobereich zu realisieren, er habe skrupellos, hartnäckig und hemmungslos gehandelt. Es sei von einer beachtlichen kriminellen Energie auszugehen, wobei auch den Schuldsprüchen wegen mehrfachen Anstaltentreffens Rechnung zu tragen sei. Zudem habe A.________ gewissermassen als Drahtzieher die Drogen organisiert und finanziert. Deswegen nahm die Vorinstanz eine Erhöhung auf 100 Monate vor, woran sich auch nach Beurteilung der subjektiven Tatschwere, welche die Vorinstanz als neutral einschätzte, nichts änderte.
Zur versuchten Erpressung sowie versuchten und vollendeten Nötigung hielt sie fest, dass A.________ gemeinsam mit C.________ eine erhebliche Drohkulisse aufgezogen habe. Für die drei Delikte orientierte sie sich an der Referenzstrafe in den Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS-Richtlinien) und reduzierte die Strafen für die beiden Delikte, bei denen es beim Versuch geblieben war. So resultierten für die versuchte Erpressung 80, für die versuchte Nötigung 60 und für die Nötigung 120 Strafeinheiten. Auch hinsichtlich der Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz zog die Vorinstanz die VBRS-Richtlinien als Orientierungshilfe bei und setzte die Strafe für den rechtswidrigen Aufenthalt auf 150 und diejenige für die Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung auf 70 Strafeinheiten fest. Für diese Delikte asperierte sie die Einsatzstrafe um 10 auf 110 Monate. Schliesslich trug die Vorinstanz der Kooperation von A.________ mit den Untersuchungsbehörden, dem Geständnis und seinem Verhalten im Verfahren durch eine Strafreduktion im Umfang von 14 Monaten im Rahmen der Täterkomponenten Rechnung (pag. 5‘486 ff., S. 41 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
11. Vorbringen der Parteien
11.1 Verteidigung
Rechtsanwalt B.________ beanstandete das erstinstanzliche Urteil in zweifacher Hinsicht. Einerseits sei die Strafe für die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz mit 100 Monaten deutlich zu hoch und andererseits sei für die weiteren Delikte keine Freiheits-, sondern eine Geldstrafe angezeigt. Zusammengefasst brachte er vor, die Vorinstanz habe für die Grundstrafe auf die Tabelle im alten BetmG-Kommentar von Fingerhuth/Tschurr gestützt, die Ansätze von Eugster/Frischknecht sowie von Fingerhuth/Jucker/Schlegel in der aktuellen Auflage des BetmG-Kommentars, teilweise ohne Begründung, verworfen. Es mute merkwürdig an, wenn ausgerechnet auf die Tabelle mit der höchsten Strafe abgestellt werde. Es sei von einer Grundstrafe von 8 Jahren auszugehen. Die Einschätzung der Vorinstanz, dass A.________ als eigentlicher Drahtzieher die Drogen organisiert und finanziert habe, sei zu relativieren. Hauptorganisator sei G.________ gewesen und offenbar habe H.________ A.________ um Hilfe gebeten, was auch aus dem Schreiben von H.________ an A.________ hervorgehe. A.________ habe nur vermitteln wollen. Da die Drogen nicht in den Verkauf gelangt und auch keine Anstalten dazu getroffen worden seien, rechtfertige sich eine Reduktion um 20% auf 76 Monate. Das mehrfache Anstaltentreffen sei durch eine Erhöhung um 10 Monate zu berücksichtigen; die subjektiven Tatkomponenten würden sich nicht auf die Strafhöhe auswirken. Nebst dem Wohlverhalten und der Kooperation von A.________, was auch die Vorinstanz anerkannt habe, zeige der neu eingereichte Bericht von Frau I.________ insbesondere, dass er sich reflektiert mit den Delikten auseinandergesetzt habe und eine harmonische Beziehung mit seiner Frau pflege. Der aktuelle Führungsbericht attestiere ihm einwandfreies Verhalten, der Abschlussbericht ein hohes Mass an Einsicht. In seinen Aussagen habe er wiederholt betont, es tue ihm leid. Die von der Vorinstanz dafür vorgenommene Reduktion von lediglich 14 Monaten sei zu gering ausgefallen, zumal bei H.________ prozentual deutlich mehr gewährt worden sei. Die Strafe sei aufgrund der Täterkomponenten um 30% auf 5 Jahre zu reduzieren.
Zweitens werde beanstandet, dass die Vorinstanz für die weiteren Delikte Freiheitsstrafen als Strafart gewählt habe. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung müsse aufgrund der Verhältnismässigkeit im Regelfall die weniger stark eingreifende Sanktion gewählt werden, was vorliegend die Geldstrafe sei, welche A.________ auch bezahlen könne. Die Vorstrafe sei nicht einschlägig und es sei nicht einsehbar, wieso man aufgrund einer solchen Bagatellstrafe zur Freiheitsstrafe greifen solle. Die Freiheitsstrafe treffe A.________ am härtesten, insbesondere betreffend die Beziehung zu seiner Ehefrau und seine Zukunftspläne. So werde die berufliche Integration mit fortschreitender Haft schwieriger. Eine Freiheitsstrafe sei weder nötig, noch angemessen oder zumutbar. Das BetmG-Delikt stehe auch in keinem Zusammenhang mit den weiteren Straftaten. Es sei daher für die weiteren Delikte kumulativ eine Geldstrafe auszusprechen, deren Höhe ins Ermessen des Gerichts gestellt werde. Auch hier müssten aber die günstigen Täterkomponenten berücksichtigt werden (pag. 5‘682 f.; pag. 5‘687 f.).
11.2 Generalstaatsanwaltschaft
Staatsanwalt M.________ führte bezüglich A.________ aus, dass Ausgangspunkt der Strafzumessung die qualifizierten Betäubungsmittelhandlungen seien, welche die Vorinstanz zu Recht in einer Gruppe zusammengefasst habe. Auch für die anderen Delikte sei eine Freiheitsstrafe auszusprechen. Dass die Vorstrafe nicht einschlägig sei, sei nicht massgeblich. Ebenso wenig würden Verhältnismässigkeits-Überlegungen ein anderes Ergebnis nahe legen, vor allem weil die von A.________ skizzierten Pläne als unrealistisch bezeichnet werden müssten. Überdies stelle sich die Frage der Zurückdrängung kurzer Freiheitsstrafen nicht, da ohnehin eine längere Freiheitsstrafe auszusprechen sei. Mit ca. 19.34 kg eingeführtem Heroingemisch mit einem Reinheitsgrad von 40 bis 46% gehe es um eine beachtliche Menge mit einem hohen Gefährdungspotential, wofür die anerkannte «Tabelle Hansjakob» knapp 9 Jahre vorsehe. Diese Tabelle sei mit breit gestreuten Untersuchungen zustande gekommen und als Orientierungshilfe geeignet. Die etwas mildere, aus Verteidigersicht erstellte neuere Tabelle habe sich nicht durchgesetzt und auch der Ansatz nach dem St. Galler Modell – hier wäre A.________ wohl in die Stufe 2, mit einem Strafrahmen von 8 bis 12 Jahren, einzureihen – weise vor allem deswegen Mängel auf, da es die Menge unberücksichtigt lasse. Dies sei bei einem Delikt, bei dem es um den Schutz der kollektiven Gesundheit gehe, nicht sachgerecht. Zu berücksichtigen sei aber, dass A.________ mit einer Einfuhr von 40 kg Heroingemisch gerechnet und er dreimal ganz konkret Anstalten getroffen habe, die Einfuhr von ganz grossen Mengen zu organisieren. Man sei fest entschlossen gewesen und habe sich von Hindernissen nicht abhalten lassen, was für eine beachtliche kriminelle Energie spreche. Das Vorgehen sei planmässig und arbeitsteilig erfolgt, die Fäden seien bei den Herren A.________ und G.________ zusammengelaufen. Der Brief von H.________ könne nicht darüber hinwegtäuschen, dass es für A.________ darum gegangen sei, ein gutes Geschäft zu machen. Das Schreiben sei ein Versuch einer Person, welche vom Strafverfahren nichts mehr zu befürchten habe, einem Freund einen Dienst zu erweisen und eventuell auch gute Stimmung zu verbreiten, weil er sich vor dem Beschuldigten fürchte. Eine Reduktion, weil nur eine Einfuhr geglückt sei, rechtfertige sich nicht. Insgesamt trage die vorinstanzlich auf 100 Monate festgesetzte Einsatzstrafe den drei selbständigen Vorbereitungen zu wenig Rechnung. Angemessen seien 120 Monate.
Die von der Vorinstanz für die weiteren Delikte festgesetzten Strafen bewögen sich im Rahmen ihres Ermessens; dies führe zu einer Erhöhung um 10 Monate. Gemäss den aktenkundigen Berichten sei das Verhalten von A.________ im Strafverfahren und Strafvollzug tadellos und es bestehe ein gewisses Mass an Einsicht. Dies dürfe aber allgemein erwartet werden und habe keinen Einfluss auf die Strafe. Bezüglich der Erpressung bzw. Nötigung habe er keine aufrichtige Reue gezeigt. Die objektive Beweislage sei erdrückend gewesen. Unter Gewährung eines reduzierten Geständnisrabatts von 22 Monaten resultiere eine Strafe von 9 Jahren (pag. 5‘685 ff.).
12. Strafzumessung der Kammer
12.1 Vorbemerkungen und Strafrahmen
Die Vorinstanz befasste sich in ihrer rechtlichen Würdigung hinsichtlich der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz mit dem Verhältnis der einzelnen inkriminierten Handlungen untereinander. Sie kam zum Schluss, dass vor der Einfuhr von 19.3 kg Heroingemisch drei voneinander unabhängige Anläufe zur Einfuhr von Drogen unternommen worden seien, welche zusätzlich als Anstaltentreffen zu qualifizieren seien (pag. 5‘463 f., S. 18 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Gleichwohl setzte die Vorinstanz dann für alle diese Tathandlungen gemeinsam eine Strafe fest, ohne das Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB anzuwenden. Diese ohne nähere Begründung erfolgte Vorgehensweise ist aber nicht zu beanstanden. Es liegt zwar kein gewerbsmässiges Delikt vor, wo nach der Rechtsprechung Art. 49 StGB grundsätzlich nicht zur Anwendung gelangt, da die Strafschärfung bereits durch die Qualifizierung vorgesehen ist. Gemäss Bundesgericht gilt dieser für Kollektivdelikte entwickelte Grundsatz analog auch für die bandenmässige Begehung eines Delikts (Urteil des Bundesgerichts 6B_1366/2016 vom 6. Juni 2017 E. 4.4.2 mit Hinweisen). Vor allem weil sämtliche Handlungen relativ nahtlos, ohne grosse zeitliche Unterbrechungen erfolgten und jeweils auf dieselbe Drogenart gerichtet waren, ist die Strafe für die qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz ohne Anwendung des Asperationsprinzips festzusetzen. Die Tatsache, dass nebst dem vollendeten Delikt dreimal – ebenfalls banden- und mengenmässig qualifiziert – Anstalten zur Einfuhr einer grossen Menge Heroin und Opium getroffen wurden, muss sich aber gleichwohl auf die Strafhöhe auswirken.
Schwerstes Delikt ist die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Der massgebliche (ordentliche) Strafrahmen reicht somit von einem Jahr bis 20 Jahren Freiheitsstrafe, mit der Möglichkeit einer kombinierten Geldstrafe (Art. 19 Abs. 2; Art. 26 BetmG i.V.m. Art. 40 StGB).
12.2 Widerhandlungen gegen das BetmG
12.2.1 Objektive Tatschwere (objektives Tatverschulden)
Das Betäubungsmittelstrafrecht schützt die öffentliche Gesundheit, die sog. Volksgesundheit. Bei den Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 BetmG handelt es sich – mit Ausnahme von Art. 19 Abs. 1 lit. e und lit. f BetmG – um abstrakte Gefährdungsdelikte. Es liegt auf der Hand, dass dabei diese Gefährdung umso grösser ausfällt, je mehr der gesundheitsgefährdenden Drogen in Umlauf gebracht werden. Daraus ergibt sich, dass unter dem Strafzumessungsfaktor der Verletzung bzw. Gefährdung des geschützten Rechtsguts in erster Linie auf die Drogenmenge abzustellen ist. Sichergestellt wurde vorliegend eine eingeführte Menge von 19.343 kg Heroingemisch. Gemäss dem Forensisch-chemischen Abschlussbericht des Instituts für Rechtsmedizin vom 26. Januar 2015 beträgt der Reinheitsgrad 40 bis 46% Heroin-Hydrochlorid, was eine Menge von 8.122 kg reines Heroin ergibt (pag. 2‘121 ff.). Die für die Qualifikation erforderliche Menge (12 Gramm reines Heroin) wurde damit um das ca. 676-fache überschritten. Es bedarf keiner langen Ausführungen dazu, dass sich dieses erhebliche Gefährdungs- und Schädigungspotential innerhalb des Strafrahmens stark erhöhend auswirkt. Mittelmässig reduzierend wirkt sich indes aus, dass nur in diesem einen Fall Drogen eingeführt und diese nicht unter die Leute gebracht, insbesondere (noch) nicht verkauft wurden.
Darüber hinaus traf A.________ dreimal Anstalten zur Einfuhr und zum Verkauf von Heroin und teilweise auch von Opium, so bezüglich 30 kg Heroingemisch und einer unbekannten Menge Opium aus Mailand, von 45 kg Opium und 50 kg Heroingemisch aus Istanbul sowie von 33 kg Heroingemisch aus Holland. Insgesamt betrafen die Anstalten also 113 kg Heroingemisch und mindestens 45 kg Opium. Auch wenn der genaue Reinheitsgrad der Drogen selbstredend nicht bekannt ist, handelt es sich dabei um sehr grosse Mengen mit einem enormen Gefährdungspotential. Gestützt auf die Reinheitsstatistik der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin (SGRM) betrug der Reinheitsgrad bei einer Beschlagnahmung einer derart grossen Menge Heroin im Jahr 2014 durchschnittlich ca. 38% (Betäubungsmittelstatistik 2014, abrufbar auf der Internetseite der SGRM [www.sgrm.ch > Forensische Chemie und Toxikologie > Fachgruppe Forensische Chemie > Statistiken Kokain und Heroin]). Auch wenn angesichts der kleinen Anzahl von Konfiskaten zugunsten des Beschuldigten von einem Reinheitsgrad der nächstkleineren Beschlagnahmungsmenge von noch 35% ausgegangen wird, bedeutet dies, dass der Beschuldigte zusammengezählt die Einfuhr von fast 40 kg reinem Heroin plante und organisierte. Bezüglich der Drogenlieferung aus Mailand war die Planung bereits relativ weit fortgeschritten. Es war ein Termin für die Abholung der Drogen vorgesehen, telefonisch war die Rede davon, dass die Drogen, versteckt in einem plombierten Schiffscontainer, bereits unterwegs nach Mailand waren und A.________ diskutierte mit H.________ nicht nur über die An- und Verkaufspreise von Heroin, sondern auch über die konkreten Anforderungen an das von H.________ zu benützende Kurierfahrzeug und die Modalitäten des Anmietens eines solchen Fahrzeugs (vgl. aufgezeichnetes Telefongespräch vom 4. August 2014, pag. 441 f.). Zu einer solchen Anmietung kam es dann aber nicht, weil die Drogen in Italien nach Angaben von A.________ von der Polizei sichergestellt wurden. Anders waren in den beiden weiteren Fällen die Projekte noch wenig konkretisiert und wurden dann auch aus eigenem Willen wieder aufgegeben. Insgesamt erhöht das dreifache Anstaltentreffen das objektive Verschulden aber doch erheblich.
Bezüglich der Art und Weise des Vorgehens und der Verwerflichkeit des Handelns ist zunächst anzumerken, dass A.________ nicht nur wegen der mengenmässigen Qualifikation verurteilt wurde, sondern das Zusammenwirken in Form einer kriminellen Bande erfolgte (vgl. zur Zulässigkeit der Berücksichtigung der mehrfachen Qualifikation Urteil des Bundesgerichts 6B_662/2015 vom 12. Januar 2016 E. 2.4.3). Die gelungene Einfuhr wurde durch eine komplexe Organisation und im internationalen Kontext unter Beizug mehrerer Mitbeteiligter durchgeführt. Auch wenn bei Einfuhren derartiger Drogenmengen eine ganz einfache Vorgehensweise selten sein mag, fällt doch auf, wie sorgfältig und umsichtig, planmässig und professionell A.________ handelte. So wurden für die Drogen konspirative Deckbegriffe verwendet, änderte A.________ mehrfach seine Mobiltelefonnummern und setzte mit H.________ einen Chauffeur ein, der seine Frau und die beiden Kleinkinder zwecks Tarnung zum Transport mitnahm. Ebenfalls diskutierte er mit H.________ ohne jeden Skrupel eine Zusammenarbeit mit Menschenschleppern und den Transport der Drogenpakete aus der Türkei nach Griechenland auf dem Rücken von Flüchtlingen (vgl. aufgezeichnete Telefongespräche vom 25. September 2014, pag. 471 ff., und vom 26. September 2014, pag. 477 f.). Die Kammer geht weiter davon aus, dass A.________ innerhalb des Drogenrings eine eher höhere Stellung einnahm und er, gemeinsam mit G.________, die Fäden in der Hand hielt (vgl. z.B. Einvernahme vom 16. Februar 2015, pag. 690, Z. 439 ff., wo A.________ G.________ als Partner bezeichnete). Er war vornehmlich im Hintergrund tätig und hatte selbst keinen direkten Kontakt mit den Drogen. Soweit die Verteidigung geltend macht, die Stellung von A.________ sei zu relativieren und er habe lediglich als Vermittler gehandelt, ist auf die beweiswürdigenden Erwägungen der Vorinstanz hinzuweisen, die Folgendes dazu festhielt (pag. 5‘461, S. 16 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):
Die Telefongespräche vermitteln von beiden Beschuldigten [Anm.: A.________ und H.________] ein anderes Bild. Die Beschuldigten haben sich jeweils ausführlich über die geplanten Einfuhren unterhalten und beraten. Sie besprachen Einkaufs- und Verkaufspreise und mögliche Gewinnmaximierungen. Es gibt keine Hinweise dafür, dass man diesbezüglich zuerst mit G.________ hätte verhandeln müssen.
A.________ hatte gemeinsam mit G.________ die Fäden in der Hand. Er verfügte aufgrund seiner Geldtransfers zwischen der Schweiz und dem Iran über erhebliche Geldsummen, die er zur Finanzierung der Drogenlieferungen einsetzen konnte und auch wollte (vgl. hierzu mehr unter Lit. B Ziff. 3, Seite 22: Hintergrundinformationen zu Geldgeschäften des A.________). Er besass Einflussmöglichkeiten und vermittelte nicht lediglich fremde Geschäfte. Gerade auch aus dem Gespräch vom 31.10.2014 zwischen G.________ und A.________ (pag. 488) ergibt sich, dass hier zwei Partner auf gleicher Augenhöhe offen über Mengen und Preise sprechen. A.________ hatte ein persönliches Interesse an den Einfuhren und handelte nicht nur als Vermittler. So räumte der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung letztlich auch ein, dass er mit G.________ im Geschäft geblieben sei, weil er gut mit ihm verdient habe. Er müsse zugeben, er sei auch nur ein Mensch und sogar ein gieriger Mensch (pag. 5‘229 Z. 17).
Dieser zutreffenden, weitgehend auf den aufschlussreichen Telefongesprächen gewonnenen Einschätzung hat die Kammer grundsätzlich nichts hinzuzufügen. Daran vermag auch das Schreiben von H.________, welches dieser während des Strafvollzugs (und nach dem Rückzug seiner eigenen Berufung) an A.________ richtete (pag. 5‘642 ff.; Übersetzung pag. 5‘660 f.), nichts zu ändern. H.________ bringt darin unter anderem sein Bedauern zum Ausdruck, dass er A.________ um Hilfe gebeten und in die Geschichte hereingezogen habe. Es liegt aber auf der Hand, dass einem nachträglichen Schreiben des (hierarchisch untergeordneten) Mittäters und Vertrauten, welcher selbst aufgrund der Rechtskraft seines Urteils nichts mehr zu befürchten hat, für die Frage der hierarchischen Stellung kaum grosse Beweiskraft zukommen kann. Auch vorliegend ist im Schreiben – was auch der ehrfurchtsvolle, fast schon überhöhende Sprachstil andeutet – nicht mehr als ein Freundschaftsdienst zu sehen, mit dem eine mildere Strafe herbeigeführt werden soll – allenfalls auch getrieben von tiefem Respekt bzw. sogar einer gewissen Angst vor dem einflussreichen A.________, welchen H.________ im Verfahren mit seinen Aussagen durchaus auch teilweise belastet hatte. Selbst wenn aber ein Gefallen für H.________ am Anfang der Drogengeschichte gestanden haben sollte, könnte dies in keiner Weise über die danach gelebten Rollen, wie sie in den Telefongesprächen zum Ausdruck kommen, hinwegtäuschen. A.________ handelte im eigenen Interesse, vor allem angetrieben davon, sein Geld gewinnbringend einsetzen bzw. zurückzuerhalten (vgl. z.B. aufgezeichnete Telefongespräche vom 22. Juli 2014, pag. 435, vom 25. September 2014, pag. 669 f., und vom 28. November 2014, pag. 696; Einvernahme vom 8. Januar 2015, pag. 597, Z. 78 f.). Die von A.________ aufgewendete kriminelle Energie war beachtlich. Man war fest entschlossen, liess sich weder von Hindernissen noch von Rückschlägen abhalten und machte sich keinerlei Gedanken über die Endabnehmer, die gehandelten Drogenmengen oder über die Gefahr, die von den Drogen ausging. All diese Umstände wirken sich innerhalb des qualifizierten Strafrahmens erhöhend aus.
In Anbetracht des Gesagten erweist sich das Tatverschulden von A.________ gemessen an anderen denkbaren und von der Kammer beurteilten Fälle als mittelmässig, mit Tendenz gegen erschwert. Angesichts des Strafrahmens von mindestens einem Jahr bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe bewegt sich die Strafe dafür im Bereich zwischen 7 und 10 Jahren.
12.2.2 Subjektive Tatschwere (subjektives Tatverschulden)
A.________ handelte direktvorsätzlich und mit der Absicht, mit kriminellen Mitteln einen finanziellen Vorteil zu erzielen. Dies wirkt sich, da weitgehend tatbestandsimmanent, neutral aus. Die Tat wäre für A.________ vermeidbar gewesen. Es bestand weder eine finanzielle Zwangslage, noch war er drogenabhängig. Er hätte sich daher leicht von den Drogengeschäften distanzieren können. Wie schon die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, wirkt sich die subjektive Tatschwere aber nicht auf die Strafe aus.
12.2.3 Bewertung des Verschuldens
Wie bereits ausgeführt, bildet die Betäubungsmittelmenge Ausgangspunkt für die Ermittlung der Gefährdung des geschützten Rechtsguts. Praxisgemäss zog die Kammer daher bei Betäubungsmitteldelikten die sog. Tabelle Hansjakob (wie sie enthalten ist in Fingerhuth/Tschurr, a.a.O., N. 30 zu Art. 47 StGB) als Orientierungshilfe bei, um basierend auf der so ermittelten, ungefähren Strafhöhe aufgrund weiterer strafzumessungsrelevanter Umstände des Einzelfalles schliesslich zur verschuldensangemessenen Strafe zu gelangen (vgl. zur Zulässigkeit dieses Vorgehens Urteil des Bundesgerichts 6B_858/2016 vom 17. März 2017 E. 3.2). Einen anderen Ansatz verfolgt das Strafzumessungsmodell mit Hierarchiestufen (Eugster/Frischknecht, a.a.O.). Hier kommt der Funktion der beschuldigten Person bzw. ihrer Stellung innerhalb einer im Betäubungsmittelhandel tätigen Organisation für das objektive Tatverschulden schwergewichtige Bedeutung zu. Die Kammer erachtet diesen Ansatz vor allem deshalb als problematisch, weil er losgelöst von allen Mengen erfolgt. Die Strafbestimmungen des Betäubungsmittelgesetzes sind aber nicht als Organisationsdelikte, sondern weitgehend als stoff- und damit auch mengenbezogene Gefährdungsdelikte ausgestaltet. Überdies sind die genauen Strukturen der kriminellen Organisationen oft nicht oder nur unvollständig bekannt, weil sie gar nicht oder nur unzuverlässig ausgeleuchtet werden können. Deswegen hält es die Kammer nach wie vor als vorzugswürdig, sich an einem an die Menge anknüpfenden Vergleichsrahmen zu orientieren. Der hierarchischen Stellung kann im Rahmen der weiteren Prüfung angemessen Rechnung getragen werden, wobei hier das Hierarchiestufenmodell durchaus als Kontrollrechnung dienen kann. In der neusten Auflage des BetmG-Kommentars von Fingerhuth/Schlegel/Jucker findet sich eine insofern von der Tabelle Hansjakob abgeänderte Tabelle, als die Strafen für die gehandelten Mengen ab 12 Gramm erst beim Verzehnfachen der Menge verdoppelt werden. Grössere Mengen erfahren dann wieder eine Verdoppelung schon bei der Verachtfachung der Menge, wie bei der Tabelle Hansjakob. Die Kommentatoren begründen diese Änderung mit «Anregungen von Praktikern aus Staatsanwaltschaft und Gerichten» und weil Hansjakob selber die Verdoppelung bei der zehnfachen Menge erwogen, aber verworfen habe, weil dies für die grossen Mengen zu milde gewesen wäre (Fingerhuth/Schlegel/Jucker, a.a.O., N. 44 zu Art. 47 StGB). De facto wird damit eine Strafminderung für die Kategorien der kleinsten gehandelten qualifizierten Mengen eingeführt, während diese Unterschiede umso weniger stark ins Gewicht fallen, je höher die gehandelten Mengen sind. Nach dem Gesagten sieht sich die Kammer nicht veranlasst, von der bisherigen Praxis abzuweichen und orientiert sich für die Strafhöhe an der ursprünglichen Tabelle Hansjakob, wie dies auch die Vorinstanz gemacht hat.
Aus der eingeführten Menge reinen Heroins von 8.122 kg ergibt sich ein Einstiegsstrafmass von ca. 104 Monaten. Die Tabelle geht von einem Täter aus, der weder geständig noch süchtig ist und die erwähnte Drogenmenge mit ca. fünf Geschäften umgesetzt hat (vgl. Fingerhuth/Tschurr, a.a.O., N. 29 zu Art. 47 StGB). Vorliegend ist eine Reduktion vorzunehmen, weil nur eine Einfuhr erfolgte. Zudem gilt es der Tatsache Rechnung zu tragen, dass die Drogen nur eingeführt, nicht aber in den Verkauf gelangten. Aus diesen Gründen ist eine Reduktion um 20 Monate auf 84 Monate angebracht. Darin ist aber das dreimalige Anstaltentreffen zur Einfuhr und zum Verkauf erheblicher Kilomengen Heroingemisch und Opium noch nicht berücksichtigt. Wie erwähnt, erhöhen diese wiederholten Vorbereitungsmassnahmen das objektive Verschulden von A.________ erheblich. Dies widerspiegelt die von der Vorinstanz hierfür vorgenommene Erhöhung der Strafe genauso wenig, wie die von der Verteidigung hierfür eingesetzten 10 Monate. Den Unsicherheiten mit den anvisierten Drogenmengen und der Tatsache, dass die Pläne mehrheitlich noch wenig fortgeschritten und aus eigenem Antrieb wieder fallen gelassen wurden, ist zwar insoweit durch eine Strafmilderung Rechnung zu tragen (vgl. Art. 19 Abs. 3 lit. a BetmG). Es darf aber nicht aus dem Auge verloren werden, was für eine Strafe resultieren würde, wenn es nur das dreimalige Anstaltentreffen zu beurteilen gäbe, zumal auch dieses jeweils mengen- und bandenmässig qualifiziert erfolgte. Unter diesen Umständen erachtet die Kammer eine Erhöhung um 25 Monate für adäquat. Immer noch im Rahmen der objektiven Tatkomponenten ist schliesslich eine Erhöhung für die Art und Weise des Vorgehens vorzunehmen. Für das bandenmässige und hochprofessionelle Handeln, auch unter Berücksichtigung der Stellung von A.________, wird die Strafe um 16 Monate auf 125 Monate erhöht. Die im Vergleich zu H.________ höhere Einsatzstrafe erscheint mit Blick auf die höhere und wichtigere Stellung von A.________ innerhalb der Organisation als gerechtfertigt. Schliesslich zeigt auch ein Blick auf die vom Kreisgericht St. Gallen auf 8 Jahre festgesetzte Tatkomponentenstrafe für G.________ – der nur für die Einfuhr, nicht aber für das dreifache Anstaltentreffen schuldig gesprochen wurde –, dass sich die vorliegende Tatkomponentenstrafe im angemessenen Bereich bewegt.
12.2.4 Spezielle Täterkomponenten
Für das Vorleben von A.________ kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 5‘489, S. 44 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Vorstrafe wegen einfacher Verkehrsregelverletzung (Strafmandat des Untersuchungsrichteramts St. Gallen vom 29. September 2014) ist nicht einschlägig und fällt an dieser Stelle nicht weiter ins Gewicht.
An der Berufungsverhandlung gab A.________ an, das Bundesamt für Migration habe die Akte schon wieder widerrufen. Er sehe aber keine Zukunft im Iran und seine Frau habe einen neuen Asylantrag gestellt, weil sie im Iran bezichtigt werde, eine Spionin zu sein. Die eng begrenzte Besuchszeit im Strafvollzug nutze er, um seine Frau zu sehen. Telefonisch habe er Kontakt mit seiner Familie im Iran, die ihn auch schon besuchen gekommen sei. Er habe natürlich einen grossen Fehler gemacht; es sei eine Katastrophe, er könne es nicht beschreiben und bereue es bitterlich (pag. 5‘675 f.; pag. 5‘688). Wie schon der Führungsbericht vom 17. November 2016 attestiert auch der oberinstanzlich eingeholte Führungsbericht (pag. 5‘630 f.) dem Beschuldigten ein einwandfreies Verhalten im Strafvollzug. Da ein korrektes Verhalten im Vollzug jedoch vorausgesetzt werden darf, vermag sich dieser Punkt alleine nicht auf die Strafzumessung auszuwirken. Die Bereitschaft, sich in den Alltag des geschlossenen Justizvollzuges einzufügen und die Angebote zu nutzen, geht auch aus dem Bericht vom 13. November 2017 von Frau I.________ (pag. 5‘640 f.) hervor, worin vor allem auch sein enges und harmonisches Verhältnis zu seiner Ehefrau hervorgehoben wird. Gemäss dem Abschlussbericht der Justizvollzugsanstalt Thorberg über die bisher geführten Tatbearbeitungsgespräche (pag. 5‘667 f.) sei sich A.________ bewusst, dass das ganze seine Schuld sei und er es hätte stoppen können. Diese Berichte über A.________, teilweise auch seine Aussagen, zeigen, dass – hinsichtlich der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz – in gewissem Masse Reue und Einsicht vorhanden und diese auch gewachsen ist. Schon wenige Tage nach seiner Festnahme gestand A.________ in einem Schreiben an die Staatsanwaltschaft seine Beteiligung an den Drogengeschäften grundlegend ein (pag. 591 ff.). Auch wenn die objektive Beweislage aufgrund der durchgeführten Überwachungsmassnahmen, insbesondere der Erkenntnisse aus den Telefonkontrollen, zu jenem Zeitpunkt relativ erdrückend war, gilt es der weitgehenden Geständigkeit, der nachfolgenden Kooperation mit den Untersuchungsbehörden sowie der Einsicht und Reue angemessen Rechnung zu tragen. Die Kammer teilt insofern den Standpunkt der Verteidigung, dass diese Elemente durch die von der Vorinstanz gewährte Reduktion um 14 Monate zu wenig ins Gewicht gefallen sind. Insgesamt wird die Strafe für die Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz aufgrund der Täterkomponenten um 30 Monate, d.h. um fast 25%, auf 95 Monate reduziert.
12.2.5 Einsatzstrafe
Die Einsatzstrafe für die Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz beträgt damit, nach Berücksichtigung der hier relevanten Elemente der Täterkomponenten 95 Monate Freiheitsstrafe.
12.3 Strafen für die übrigen Delikte
12.3.1 Strafart und Anwendung des Asperationsprinzips
Für Strafen von weniger als sechs Monaten bzw. bis zu 180 Tagessätzen ist grundsätzlich eine Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeit auszusprechen (Art. 40 und Art. 41 Abs. 1 StGB). Das Bundesgericht relativierte allerdings diese Handhabung im Rahmen der Gesamtstrafenbildung: Art. 41 StGB bezwecke in erster Linie, dass kein Freiheitsentzug von weniger als sechs Monaten angeordnet werde. Dieses Problem stelle sich indessen nicht, wenn bei der Bildung einer Gesamtstrafe als Einsatzstrafe für die schwerste Straftat eine Freiheitsstrafe festgesetzt und deren Dauer für die weiteren Delikte angemessen erhöht werde (Urteile des Bundesgerichts 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.3, 6B_228/2015 vom 25. August 2015 E. 2.2, 6B_1246/2015 vom 9. März 2016 E. 1.2 und 6B_849/2016 vom 9. Dezember 2016 E. 1.3.2). Für Strafen von sechs Monaten bis zu einem Jahr (360 Tagessätze) sieht das Gesetz sowohl Geld- als auch Freiheitsstrafe vor. Bei der Wahl der Sanktionsart sind als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen. Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen die Geldstrafe, welche stets die mildere Sanktion ist, gewählt werden (BGE 134 IV 97 E. 4.2). Die Freiheitsstrafe wird deshalb auch als ultima ratio bezeichnet. Das bedeutet aber nicht, dass die Geldstrafe stets Vorrang gegenüber der Freiheitsstrafe hätte, erst recht nicht im Anwendungsbereich zwischen 180 und 360 Strafeinheiten. Es ist die im Einzelfall aufgrund einer Gesamtabwägung angemessene Sanktion zu verhängen (Annette Dolge, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Strafgesetzbuch, Bd. I, 3. Aufl. 2013, N. 25 zu Art. 34 StGB).
Während für die Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz nur die Ausfällung einer Freiheitsstrafe infrage kommt, bewegen sich – dies kann bereits an dieser Stelle festgehalten werden – die schuldangemessenen Strafen für die weiteren Delikte nicht ausserhalb des Anwendungsbereichs der Geldstrafe, teilweise auch unter 180 Strafeinheiten. Die Vorinstanz befand vor allem unter Gesichtspunkten von Zweckmässigkeit und präventiver Effizienz die Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe für angemessen (vgl. pag. 5‘486, S. 41 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
Auch die Kammer erachtet die Ausfällung einer Freiheitsstrafe für alle Delikte für angebracht. Dies rechtfertigt sich insbesondere aus nachfolgenden Überlegungen: Nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip sind die sozial unerwünschten Folgen einer Strafe nach Möglichkeit zu vermeiden und soll bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen grundsätzlich die mildere gewählt werden. Bei einer Mehrfachdelinquenz wie der vorliegenden besteht aber nicht dieselbe Ausgangslage. A.________ wird nämlich sowieso die Nachteile eines längeren Freiheitsentzuges zu erleiden haben, so hinsichtlich der Beziehung zu seiner Frau und in Bezug auf die berufliche Integration. Wird die Dauer dieses Freiheitsentzuges durch die für jedes einzelne weitere Delikt zusätzlich asperierte (und nicht kumulierte) Freiheitsstrafe etwas verlängert, fallen diese Nachteile – die Auswirkungen auf A.________ und sein soziales Umfeld – nicht grundlegend anders bzw. nur geringfügig grösser aus. Insbesondere kommt es nicht zu einer kurzen Freiheitsstrafe und ist die mit Art. 41 Abs. 1 StGB angestrebte Zurückdrängung kurzer Freiheitsstrafe nicht betroffen. Im Übrigen erweisen sich die von A.________ geäusserten Zukunftspläne schon deshalb als unrealistisch, als sein Verbleib in der Schweiz nach verbüsster Strafe zumindest als äusserst ungewiss bezeichnet werden muss; er wird die Schweiz wohl verlassen müssen. Hinzu kommt, dass A.________ wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz (u.a. unzulässiges Ausführen von Lernfahrten am 25. Februar 2014) vorbestraft ist und dafür mit Strafmandat vom 29. September 2014 zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen sowie einer Busse von CHF 300.00 verurteilt wurde (pag. 5‘634). Diese Vorstrafe mag zwar weder einschlägig noch speziell hoch sein, illustriert aber doch, dass sich A.________ weder durch das damalige Verfahren noch durch die ausgesprochene Strafe in irgendeiner Weise vor weiteren Rechtsbrüchen hat abhalten lassen. Vielmehr zeigte er sich völlig unbeeindruckt von der ausgesprochenen Strafe und delinquierte kurz danach wiederholt und in massivster Weise. Offenbar wirkt eine Geldstrafe auf ihn zu wenig abschreckend und erweist sich nicht als zweckmässige, sondern völlig ineffiziente Sanktion. Überdies ist dem Vollzugsauftrag vom 31. Mai 2017 (pag. 5‘565 ff.) zu entnehmen, dass die erwähnte Busse von CHF 300.00 in eine zehntägige Ersatzfreiheitsstrafe umgewandelt wurde, nachdem A.________ die Busse offenbar schuldhaft nicht bezahlt hatte. Auch daraus geht nochmals hervor, dass er sich durch finanzielle Sanktionen kaum beeindrucken lässt und diese bisher ihren Zweck verfehlt haben. Unter diesen Umständen und unter Berücksichtigung der Intensität der vorliegend zu beurteilenden Taten erachtet die Kammer die Ausfällung von Freiheitsstrafen als die deutlich zweckmässigere und präventiv effizientere Sanktion als gerechtfertigt. Für die übrigen Delikte sind deshalb ebenfalls Freiheitsstrafen auszusprechen. Im erstinstanzlichen Verfahren scheint, hinsichtlich des Vorwurfs der Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung, auch die Verteidigung davon ausgegangen zu sein, indem sie damals noch eine Gesamtfreiheitsstrafe beantragte (pag. 5‘295). Damit liegen gleichartige Strafen vor und ist eine Gesamtstrafe für alle Delikte zu bilden.
12.3.2 Versuchte Erpressung, Nötigung und versuchte Nötigung
Der Einschätzung der Vorinstanz zu der Tatschwere dieser Delikte, insbesondere der Intensität der ausgesprochenen Drohungen, kann grundsätzlich zugestimmt werden (pag. 5‘488, S. 43 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). A.________ zog zunächst alleine und dann gemeinsam mit C.________ eine erhebliche Drohkulisse auf, welche über längere Zeit aufrechtgehalten und mehrfach wiederholt und bekräftigt wurde. Es handelt sich nicht um eine Bagatelle, die Drohungen waren teils massiv. So wurden dem Privatkläger wiederholt angedroht, ihm und seiner Familie im Iran Grausamkeiten zuzufügen, die einen geradezu erschaudern lassen (Ohren abschneiden, mit Säure übergiessen, ins Bein schiessen usw.). Zu diesem Zweck nahmen die Beschuldigten auch Recherchen über die Familie des Privatklägers vor. Aus den – teilweise verbalisierten (vgl. z.B. am 10. Juli 2014, pag. 1‘681, Z. 297 ff., während laufender Einvernahme) – Reaktionen des Privatklägers geht hervor, wie stark die Drohungen auf ihn wirkten und ihn nicht nur in grosse Angst um sich selbst, sondern auch um seine Familie versetzten. Der Tatsache, dass alle drei Delikte in einem relativ engen sachlichen Zusammenhang stehen und demzufolge gewisse Elemente der Strafzumessung sämtliche Handlungen beschlagen und sich teilweise überschneiden, kann später durch die Anwendung eines tieferen Asperationsfaktors Rechnung getragen werden. Konkret ist Folgendes zu den drei Delikten zu sagen:
Der Strafrahmen für die Nötigung verläuft von einem Tagessatz Geldstrafe bis hin zu Freiheitsstrafe von drei Jahren (Art. 181 StGB). Der Tatbestand schützt die Freiheit der Willensbildung, Willensentschliessung und Willensbetätigung des einzelnen Menschen (BGE 106 IV 128). Dieses Rechtsgut wurde durch die erwähnte intensive und über längere Zeit aufrechterhaltene Zwangslage erheblich verletzt. Zudem liegen mehrere Nötigungserfolge vor: Mit den Drohungen wurden nicht nur die A.________ zustehenden CHF 34‘500.00 eingetrieben, sondern der Privatkläger zuvor auch dazu genötigt, anlässlich eines Treffens in AG.________(Ortschaft) eine Schuldanerkennung über die CHF 34‘500.00 zu verfassen und den Führerausweis als Sicherheit zu übergeben. Subjektiv fallen Willensrichtung und Beweggründe nicht weiter ins Gewicht. Die Tatsache, dass der bezahlte Betrag A.________ zustand, führte schon zum Ausschluss der Erpressung. A.________ befand sich in keiner Notsituation, seine Entscheidungsfreiheit war nicht eingeschränkt und die Rechtsgutsverletzung wäre vermeidbar gewesen, insbesondere hätte er sich anderer Mittel zur Durchsetzung seiner Forderungen bedienen können. Insgesamt ist das objektive und subjektive Tatverschulden aber noch als leicht zu bezeichnen. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz, welche sich an der Referenzstrafe in den VBRS-Richtlinien orientierte, geht die Kammer von einer schuldangemessenen Strafe von 120 Strafeinheiten aus.
Entsprechendes gilt auch für die versuchte Nötigung, wo es das Strafmass aber aufgrund von Art. 22 Abs. 1 StGB zu mildern gilt. Auch hier ist bei einem noch leichten Gesamtverschulden grundsätzlich von 120 Strafeinheiten auszugehen und aufgrund des Versuchs eine Minderung auf 90 Strafeinheiten zu gewähren. Eine grössere Reduktion für den Versuch rechtfertigt sich nicht, handelt es sich doch um einen vollendeten Versuch – der Erfolg blieb nur deshalb aus, weil sich der Privatkläger wiederholt und trotz Angst hartnäckig weigerte, zu zahlen.
Weiter wurde A.________ der versuchten Erpressung schuldig gesprochen. Die Erpressung ist mit einer Strafandrohung von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe versehen (Art. 156 Ziff. 1 StGB). Schon aufgrund dieses deutlich grösseren Strafrahmens vermag der von der Vorinstanz angestellte Analogieschluss zur Referenzstrafe für die Nötigung in den VBRS-Richtlinien nicht zu überzeugen. Die (versuchte) Erpressung setzt denn auch zusätzlich zum Nötigungselement eine unrechtmässige Bereicherungsabsicht voraus; die Straftat richtet sich gegen das Vermögen und die Freiheit einer Person (vgl. BGE 129 IV 22 E. 4.1). Auch nach Zahlung der geschuldeten Summe wurde nicht locker gelassen und wirkte A.________ gemeinsam mit C.________ weiterhin intensiv auf die Willensfreiheit des Privatklägers ein. Nebst den Drohungen wurde der Druck auf den Privatkläger auch durch Kontaktierung von dessen Bruder weiter erhöht. Der Deliktsbetrag beläuft sich auf CHF 10‘350.00 und bewegt sich damit im Vergleich mit anderen denkbaren Fällen zwar noch im unteren Bereich. Dennoch wollten die beiden Mittäter vom Privatkläger eine, zumindest für eine Privatperson stattliche Summe erpressen. Angesichts des gerade noch leichten Verschuldens ist von einer Strafe von ca. 240 Strafeinheiten auszugehen. Zu berücksichtigen ist, dass es beim Versuch blieb. Wie bei der versuchten Nötigung ist diese Tatsache aber keineswegs auf das Verhalten der Beschuldigten zurückzuführen, sondern darauf, dass sich der Privatkläger dem Druck nicht mehr beugte. Eine Reduktion auf 180 Strafeinheiten ist angemessen.
Hinsichtlich der speziellen Täterkomponenten ergeben sich, was die Vorstrafe und das Vorleben von A.________ anbelangt, keine Abweichungen zum bei den Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz Gesagten (E. 12.2.4 oben). Die Kammer teilt sodann die Auffassung der Vorinstanz, wonach A.________ bezüglich der Delikte zum Nachteil des Privatklägers keinerlei Reue oder Einsicht erkennen liess. Die ausgesprochenen Drohungen wurden von A.________ bestritten (z.B. in der Einvernahme vom 27. Januar 2015, pag. 889 f., Z. 247 ff.) bzw. auf Vorhalt unmissverständlicher Auszüge aus aufgezeichneten Telefongesprächen stark verharmlost, etwa indem er angab, dies sei keine Erpressung, sondern eine «kulturelle Angelegenheit» (z.B. in der Einvernahme vom 26. Juni 2015, pag. 991 f., Z. 149 ff.). Noch an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung stellte er sich als Opfer des Privatklägers dar (pag. 5‘234, Z. 42; vgl. pag. 5‘236, Z. 6 f.) und liess damit jegliche Einsicht in das herbeigeführte Unrecht vermissen. Dies ist zwar sein Recht, kann aber nicht zu einer Strafreduktion im Rahmen der Täterkomponenten führen. Auch aus den oberinstanzlichen Beweisergänzungen sind, hinsichtlich dieser Delikte, keine Hinweise auf aufrichtige Reue und Einsicht zu entnehmen. Die speziellen Täterkomponenten fallen damit neutral aus.
12.3.3 Widerhandlungen gegen das AuG
A.________ wurde weiter schuldig gesprochen wegen Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz (AuG; SR 142.20), mehrfach begangen, indem er sich einerseits vom 7. Mai 2014 bis zu seiner Festnahme am 16. Dezember 2014 ohne gültige Papiere in der Schweiz aufgehalten hatte und andererseits seit 2012 durch die von ihm betriebenen Geldgeschäfte eine nicht bewilligte Erwerbstätigkeit ausübte. Beide Delikte sind mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bedroht (Art. 115 Abs. 1 lit. b bzw. lit. c AuG).
A.________ hielt sich nach der rechtskräftigen Wegweisungsverfügung während ca. 7 Monaten illegal in der Schweiz auf. Die VBRS-Richtlinien sehen für einen illegalen Aufenthalt zwischen 4 und 12 Monaten eine Strafe von 40 bis 90 Strafeinheiten vor (VBRS-Richtlinien, S. 26). Vor diesem Hintergrund hält die Kammer die vorinstanzlich auf 150 Strafeinheiten festgelegte Strafe als überhöht. Für den illegalen Aufenthalt wird die Strafe auf 60 Strafeinheiten definiert.
Deutlich schwerer wiegt demgegenüber die illegale Erwerbstätigkeit von A.________. Seine intensive Betätigung im Rahmen der Geldstransfergeschäfte dauerte seit 2012 und fand erst mit seiner Festnahme am 16. Dezember 2016 ein unfreiwilliges Ende. In dieser Zeit von etwa zwei Jahren erzielte A.________ durch die illegale Erwerbstätigkeit ein stattliches regelmässiges Einkommen von durchschnittlich CHF 3‘000.00 im Monat. Unter diesen Umständen ist von einem mittelschweren Verschulden auszugehen, wofür die Kammer 200 Strafeinheiten für angemessen hält. Diese Strafe erweist sich auch mit Blick auf die VBRS-Richtlinien, welche bei der Ausübung einer Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung über 12 Monaten mindestens 120 Strafeinheiten empfehlen (VBRS-Richtlinien, S. 26), als adäquat.
Für die speziellen Täterkomponenten kann grundsätzlich auf das bei den Nötigungs- bzw. Erpressungsdelikten dazu Ausgeführte (E. 12.3.2 oben) verwiesen werden. Im Unterschied dazu hat A.________ diese Vergehen nicht bestritten und bezüglich des Geldtransfergeschäftes vor allem im Rahmen der (später eingestellten) Ermittlungen wegen des Verdachts auf Geldwäscherei Auskunft gegeben. Die Tatsache, dass sich A.________ illegal in der Schweiz aufhielt, ergab sich aber aus den Abklärungen beim Migrationsdienst und lag auch auf der Hand; ein Abstreiten wäre völlig zwecklos gewesen. Dementsprechend rechtfertigt sich auch keine Reduktion der Strafe. Auch hinsichtlich der illegalen Erwerbstätigkeit ist davon auszugehen, dass die dafür ausschlaggebenden Tatsachen während der umfangreichen Ermittlungen ohnehin zum Vorschein gekommen wären, sodass das Einräumen entsprechender illegaler Tätigkeiten keine grosse Leistung darstellt. Dennoch erscheint aufgrund der Kooperation eine geringfügige Reduktion um 20 Strafeinheiten auf 180 Strafeinheiten angebracht.
12.4 Asperation
Nach dem Asperationsprinzip ist die Einsatzstrafe für die Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz von 95 Monaten Freiheitsstrafe für die weiteren Delikte angemessen zu erhöhen. Wie die Vorinstanz legt die Kammer der Asperation grundsätzlich einen Faktor von 2/3 zugrunde. Zwischen der versuchten Erpressung und der versuchten Nötigung besteht ein sehr enger inhaltlicher Zusammenhang. Dieselben Handlungen waren in Bezug auf die Teile des vom Privatkläger verlangten Betrages, welche geschuldet war, anders rechtlich zu qualifizieren. Deswegen wird der Asperation für die versuchte Nötigung ein tieferer Faktor von 1/2 zugrunde gelegt. Die Einsatzstrafe ist damit um insgesamt 405 Strafeinheiten – 120 für die versuchte Erpressung, 45 für die versuchte Nötigung, 80 für die Nötigung sowie um 160 für die Widerhandlungen gegen das AuG – zu erhöhen. Abgerundet ergibt dies eine Erhöhung um 13 Monate. Insgesamt hält die Kammer daher eine Freiheitsstrafe von 9 Jahren dem Verschulden von A.________ für angemessen.
12.5 Allgemeine Täterkomponenten
Schliesslich gilt es noch diejenigen Täterkomponenten, welche sich in allgemeiner Weise auf die Gesamtstrafe auswirken können, zu berücksichtigen. Diese fallen vorliegend neutral aus. Für die persönlichen Verhältnisse von A.________ kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 5‘489, S. 44 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Weiter sind bei A.________ keine aussergewöhnlichen Umstände auszumachen, welche eine erhöhte Strafempfindlichkeit begründen würden. Auch das anständige und korrekte Verhalten von A.________ im Strafverfahren und im Strafvollzug geht nicht über das hinaus, was allgemein erwartet werden darf und vermag sich daher an dieser Stelle nicht auf die Strafhöhe auszuwirken.
12.6 Ergebnis und Anrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft
A.________ wird zu einer Freiheitsstrafe von 9 Jahren verurteilt. Am 14. März 2017 trat A.________ die Strafe vorzeitig an (vgl. pag. 5‘437 f. und pag. 136). Zuvor hatte er seit seiner Festnahme am 16. Dezember 2014 insgesamt 819 Tage in Untersuchungs- und Sicherheitshaft verbracht. Die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft ist an die Strafe anzurechnen (Art. 51 StGB) und es ist festzustellen, dass A.________ die Strafe am 14. März 2017 vorzeitig angetreten hat.
IV. Strafzumessung betreffend C.________
13. Allgemeines zur Strafzumessung
Die allgemeinen Grundlagen der Strafzumessung sowie der Gesamtstrafenbildung wurden bereits in E. 9 oben erörtert, worauf hier verwiesen wird.
14. Strafzumessung der Vorinstanz
Die Vorinstanz setzte zunächst die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt, die versuchte Erpressung, fest. Der Deliktsbetrag liege noch im unteren Bereich, stärker ins Gewicht würden aber die angedrohten Nachteile fallen. C.________ habe gemeinsam mit A.________ eine erhebliche Drohkulisse aufgebaut und auch weitere Familienmitglieder des Privatklägers bedroht und Recherchen im Iran vorgenommen, um den Drohungen die nötige Härte zu verleihen. Er habe den von A.________ erteilten Auftrag sehr ernst genommen und mit geschäftiger Eigeninitiative ausgeweitet. Die beim Privatkläger ausgelösten Ängste hätten ihm grosses Vergnügen bereitet. Diesem objektiven Tatverschulden sei eine Strafe von 180 Tagessätzen angemessen. Die Vorinstanz erachtete die subjektiven Tatkomponenten als neutral und gewährte aufgrund des Versuchs eine Reduktion auf 120 Tagessätze. Die Nötigung und die versuchte Nötigung würden eng mit der versuchten Erpressung zusammenhängen. Für diese weiteren Delikte hielt die Vorinstanz insgesamt eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen für angemessen und asperierte die Einsatzstrafe um 120 auf 240 Tagessätze. Die Täterkomponenten schätzte die Vorinstanz als neutral ein, insbesondere sei der Beschuldigte nicht geständig und würden die länger zurückliegenden Vorstrafen nicht straferhöhend ins Gewicht fallen.
Den Tagessatz setzt die Vorinstanz in der Höhe von CHF 30.00 fest, da beim stellensuchenden C.________ Aussicht auf eine Anstellung vorhanden sei und er auch von seiner Frau unterstützt werde. Vor allem aufgrund der Vorstrafen und der fehlenden Einsicht könne C.________ aber keine unbeschränkt günstige Prognose gestellt werden, weshalb sich ein bloss teilweiser Aufschub des Vollzugs rechtfertige. Im Umfang von 140 Tagessätzen wurde der bedingte Strafvollzug, mit zweijähriger Probezeit, gewährt, im Umfang von 100 Tagessätzen dagegen verweigert (pag. 5‘494 ff., S. 49 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
15. Vorbringen der Verteidigung
Rechtsanwältin D.________ brachte zusammengefasst vor, C.________ habe A.________ aus Freundschaft helfen wollen, die CHF 34‘500.00, welcher dieser zuvor erfolglos vom Privatkläger zurückzuerhalten versucht habe, einzutreiben. Der Privatkläger sei selbst kein unbeschriebenes Blatt und habe mehrfach gelogen. Verglichen mit der angeblichen Drohung von A.________, welcher gemäss den Angaben des Privatklägers gedroht haben solle, die Familie mit Säure zu übergiessen, seien die Drohungen von C.________ sehr harmlos ausgefallen, was die Vorinstanz ausser acht gelassen habe. Zudem habe die Vorinstanz nicht genannt, wie der Privatkläger konkret hätte fertig gemacht werden sollen. So sei unbekannt, ob es an den Treffen in AG.________(Ortschaft) und AF.________(Ortschaft) zu Drohungen von C.________ gekommen sei. Auch könne die Betroffenheit des Privatklägers bloss Schauspielerei gewesen sein. Zudem habe sich der Privatkläger in Sicherheit gewiegt, weil er gewusst habe, dass die Polizei mithöre. Es müsse C.________ geglaubt werden, dass er die Drohungen nicht ernst gemeint habe. Die Tat könne auch nicht ohne weiteres als vermeidbar bezeichnet werden; C.________ habe es als Ehrensache angesehen, seinem Freund zu helfen. Insgesamt sei von einem leichten Verschulden auszugehen und zusätzlich eine Reduktion wegen des Versuchs zu gewähren. Zu den Täterkomponenten führte sie weiter aus, C.________ habe als Verfolgter im Iran das Studium abbrechen müssen und leide noch heute an seiner traumatischen Flucht. Er sei Europameister im J.________ (Sportart) gewesen und habe den J.________club (Sportart) AB.________(Ortschaft) geleitet. Mittlerweile habe er die Niederlassungsbewilligung C erhalten, eine Ausbildung zum J+S-Leiter gemacht und hoffe auf eine Arbeit als Sportlehrer. Trotz Bemühungen habe er bisher keine Arbeit gefunden und im Jahr 2017 bisher insgesamt lediglich CHF 520.00 verdient. Er lebe bescheiden gemeinsam mit seiner Frau. Der eingeholte Leumundsbericht sei positiv ausgefallen. C.________ sehe sein Verhalten heute anders und bereue zutiefst, dass er A.________ auf diese Weise habe helfen wollen. Er habe nie abgestritten, was er gesagt habe, sondern lediglich gesagt, dass er dies nicht ernst gemeint habe. Insgesamt sei eine Gelstrafe von 120 Tagessätzen verschuldensangemessen, wobei sie die Strafart der gemeinnützigen Arbeit, zu welcher sich auch C.________ positiv geäussert habe, am sinnvollsten erachte.
Da C.________ praktisch nichts verdiene, die Stellensuche nur wenig Aussicht auf Erfolg habe und auf das Einkommen der Ehefrau nicht abgestellt werden dürfe, liege ein Ausnahmefall vor, um von einem Tagessatz von unter CHF 30.00 auszugehen. Falls keine gemeinnützige Arbeit ausgesprochen werde, sei der Tagessatz auf CHF 10.00 festzusetzen. C.________ sei geständig und die Vorstrafen lägen weit zurück, weshalb der Vollzug der Strafe komplett aufzuschieben sei (pag. 5‘683 ff.; pag. 5‘688).
16. Strafzumessung der Kammer
16.1 Vorbemerkungen
C.________ wurde rechtskräftig der mittäterschaftlichen, gemeinsam mit A.________ begangenen, versuchten Erpressung, Nötigung und versuchten Nötigung zum Nachteil des Privatklägers schuldig gesprochen. Dem Schuldspruch lagen identische (Eventual-)Anklagesachverhalte zugrunde, welche die Vorinstanz in ihrer Beweiswürdigung für beide Beschuldigte gleichermassen als erstellt betrachtete (vgl. E. 8 oben). Wie die Vorinstanz in ihrer rechtlichen Würdigung zutreffend ausgeführt hat (pag. 5‘483, S. 38 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), haben A.________ und der später hinzugetretene C.________ in massgeblicher und arbeitsteiliger Weise zusammengewirkt und ihre Vorgehensweise gemeinsam geplant und untereinander abgesprochen. So ist insbesondere dem Telefongespräch zwischen den Beschuldigten vom 14. Juli 2014 (pag. 1‘299 ff.) anschaulich zu entnehmen, dass sie sich bezüglich der weiteren Schritte zur Zahlungsaufforderung an den Privatkläger austauschten und im engen Kontakt standen. Die beiden Beschuldigten hatten zudem Kenntnis von den jeweiligen Tatbeiträgen des anderen, diese waren von ihrem Vorsatz umfasst und werden daher als mittäterschaftliche Handlungen wechselseitig zugerechnet. Aus diesen Gründen kann vorab und unter Vorbehalt der nachfolgenden, vor allem mit Blick auf die Tatbeiträge und das Verschulden von C.________ anzubringenden Präzisierungen auf die Einschätzung zur objektiven und subjektiven Tatschwere dieser drei Delikte (versuchte Erpressung, Nötigung, versuchte Nötigung) bei A.________ (E. 12.3.2 oben) verwiesen werden.
Soweit die Verteidigung die Aussagen des Privatklägers allgemein in Zweifel zieht, weil er mehrfach gelogen habe, ist darauf hinzuweisen, dass es auch der Vorinstanz nicht verborgen geblieben ist, dass dessen Angaben teilweise nur wenig zuverlässig erscheinen. So hat sie denn auch bezüglich der Frage, ob die umstrittenen Geldforderungen bestehen oder nicht, nicht auf ihn abgestellt. Gleichzeitig hat sie aber überzeugend dargelegt, wieso sie die Angaben des Privatklägers zum Inhalt und den Folgen der Drohungen für glaubhaft hält (pag. 5‘479, S. 34 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Mehrere Drohungen sind nämlich mit den aufgezeichneten Telefongesprächen gut dokumentiert (so z.B. vom 9. Juli 2014, pag. 1‘272 ff., und vom 14. Juli 2014 11:05 Uhr, pag. 1‘298), mehrmals sind sie sogar während laufender polizeilichen Befragungen erfolgt und konnten direkt von den Polizeibeamten und der Übersetzerin mitgehört worden (z.B. pag. 1‘646, Z. 128 ff. und pag. 1‘681, Z. 285 ff.). So konnte in diesen Fällen auch die unmittelbare Reaktion des Privatklägers wahrgenommen und im Protokoll verbalisiert werden (z.B. pag. 1‘681, Z. 297 ff.). Die Kammer schliesst sich der Einschätzung der Vorinstanz an und erachtet die vom Privatkläger geschilderten, in der Anklageschrift umschriebenen Drohungen sowie die Ängste, die diese beim Privatkläger auslösten, als erstellt.
16.2 Anwendung des Asperationsprinzips und Strafrahmen
Da die Vorinstanz C.________ zu einer Geldstrafe verurteilt hat, fällt eine Freiheitsstrafe aufgrund des Verschlechterungsverbots von vornherein ausser Betracht. Für jedes der drei Delikte ist daher grundsätzlich eine Geldstrafe auszusprechen. Damit liegen gleichartige Strafen vor und gelangt das Asperationsprinzip gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB zur Anwendung.
Schwerstes Delikt ist die versuchte Erpressung. Gemäss Art. 156 Ziff. 1 ist sie bedroht mit einer Geldstrafe (von einem bis 360 Tagessätzen) oder eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren. Mangels aussergewöhnlicher Umstände ist dieser ordentliche Strafrahmen trotz der Asperation nicht zu verlassen.
16.3 Einsatzstrafe für die versuchte Erpressung
Wie ausgeführt, schützt der Tatbestand der Erpressung einerseits das Vermögen und andererseits die persönliche Freiheit. Der Deliktsbetrag von CHF 10‘350.00 bewegt sich im unteren Bereich. Dennoch wollten die beiden Mittäter vom Privatkläger eine für eine Privatperson stattliche Summe erpressen. Im Vordergrund stehen aber klar die teils massiven angedrohten Nachteile, welche den Privatkläger in grosse Angst versetzten. So drohte C.________ unter einem Pseudonym dem Privatkläger, dass seiner Familie im Iran, die zuvor zu diesem Zweck ausfindig gemacht worden war, ein Unglück geschehe und zog auch bewusst den Bruder (vgl. pag. 1‘013 f.) und die Ehefrau des Privatklägers (vgl. pag. 1‘019 ff.) in die Sache hinein, um den Druck auf den Privatkläger weiter zu erhöhen. Dass C.________ – wie er auch noch an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung behauptete (pag. 5‘679, Z. 8 f.) – die Drohungen nicht ernst gemeint hat, hält die Kammer nicht für glaubhaft. Letztlich ist aber auch nicht entscheidend, ob er das Angedrohte in all seinen Einzelheiten in die Tat hätte umsetzen wollen, denn aus den Telefonaufzeichnungen geht klar hervor, mit welcher Vehemenz und Aggressivität er die Drohkulisse gegenüber dem Privatkläger aufbaute und über längere Zeit aufrechterhielt, sodass die angedrohten Nachteil als sehr ernst gemeint erschienen. So wurde der Privatkläger gezielt auf Erkenntnisse aus den über seine Familie im Iran vorgenommenen Recherchen konfrontiert, um ihm den Ernst der Lage aufzuzeigen. Die Drohungen hatten denn auch eine starke Beeinträchtigung der Willensfreiheit des Privatklägers zur Folge. Insgesamt ist das objektive Tatverschulden noch knapp als leicht zu bezeichnen.
C.________ handelte direktvorsätzlich, was sich neutral auswirkt. Entgegen der Auffassung der Verteidigung kann in diesem Zusammenhang aber keineswegs die Rede davon sein, er habe, quasi altruistisch, einem Freund geholfen. Vielmehr ist den Telefonaufzeichnungen (vor allem dem Gespräch zwischen den beiden Beschuldigten vom 14. Juli 2014, 13:41 Uhr, pag. 1‘005 ff. bzw. pag. 1‘299 ff.) zu entnehmen, dass er die treibende Kraft hinter dem Vorhaben war, vom Privatkläger, nachdem dieser die geschuldeten CHF 34‘500.00 bezahlt hatte, mehr als noch geschuldet zu verlangen und ihn mit der zurückbehaltenen Schuldanerkennung weiter unter Druck zu setzen, ihn richtiggehend fertig zu machen (z.B. pag. 1‘300 f.: «[…] Ich habe ihm einen Betrag in Höhe von 15 Tausend genannt. (Anm.: den er bezahlen muss). Nun weiss er nicht, was er machen soll.», «[…] Davon sind 5 Tausend seine Schulden. Insgesamt muss er noch 15 Tausend bezahlen. Verstehst du? Nun hat er richtig Schiess [recte: Schiss]. […]» und «[…] Aber er denkt wohl, dass du glaubst, dass wir ihm die Papiere zurückgegeben hätten, nach dem er die 34500 bezahlt hat. Er versucht, bei dir zu schauspielern und möchte dich denken lassen, dass wir die Papiere nicht mehr haben. Lass doch mal die 5 Toman (Anm.: 5 Tausend CHF) bei ihm auch noch holen. Ich setze ihn noch mehr unter Druck. Ich habe einen höheren Betrag genannt... (B unterbricht)»). Überdies lässt insbesondere das erwähnte Telefongespräch eindeutig erkennen, dass C.________, wie dies schon die Vorinstanz festgestellt hat, eine gewisse Lust an der Erpressung empfand und sich sogar ob der Reaktion des Privatklägers amüsierte (z.B.: «Er weiss nicht, dass er im Arsch ist!», «[…] Ich werde ihn fertig machen. Fertig.», «Er hat sich in die Hosen gemacht. […]»). Diese verwerflichen Beweggründe wirken sich verschuldenserhöhend aus. Die Tat wäre für C.________ vermeidbar gewesen, insbesondere hätte er sich ohne weiteres aus der für ihn fremden Angelegenheit zwischen A.________ und dem Privatkläger heraushalten können. Insgesamt wirken die subjektiven Tatkomponenten straferhöhend. Bei einem leichten bis mittelschweren Tatverschulden ist von einer angemessenen Strafe im Bereich von 280 Tagessätzen auszugehen.
Zu berücksichtigen ist, dass es beim Versuch blieb und damit gestützt auf Art. 22 Abs. 1 StGB ein fakultativer Strafmilderungsgrund vorliegt. Dass der Erfolg aber letztlich ausblieb, ist in keiner Weise auf das Verhalten von C.________ zurückzuführen, der alles für das vollendete Delikt Erforderliche unternommen hat. Gleichwohl ist eine Reduktion im Umfang von 70 Tagessätzen zu gewähren, womit eine Einsatzstrafe im Bereich von 210 Tagessätzen resultiert.
16.4 Erhöhung für die Nötigung
Nötigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 181 StGB). Für die objektive Tatschwere kann auch hier nochmals auf die Ausführungen dazu bei A.________ (E. 12.3.2 oben) verwiesen werden. Insbesondere was die Intensität und Grausamkeit der angedrohten Nachteile und die dadurch herbeigeführte sehr intensive Zwangslage für den Privatkläger betrifft. Ebenfalls ist darauf hinzuweisen, dass nicht nur die CHF 34‘500.00 illegal und mit inakzeptablen Methoden eingetrieben wurden, sondern der Privatkläger zuvor auch genötigt worden war, eine Schuldanerkennung zu unterschreiben und seinen Führerausweis zu übergeben. Dass es anlässlich der Treffen in AG.________(Ortschaft) und in AF.________(Ortschaft) zu weiteren verbalen Drohungen gekommen war, ist zwar nicht erstellt. Es bestehen aber keine Zweifel daran, dass sich der Privatkläger unter dem Druck der ausgesprochenen Drohungen zu seinen Handlungen (Ausstellen der Schuldanerkennung, Übergabe des Führerausweises und Zahlung) gezwungen sah, zumal die Drohkulisse nebst der persönlichen Anwesenheit der Beschuldigten durch das Vorzeigen eines Fotos der Liegenschaft der Mutter des Privatklägers in Teheran noch verstärkt wurde. Zu berücksichtigen ist, dass C.________ nicht von Beginn an den Nötigungshandlungen von A.________ beteiligt war, sondern erst Anfang Juli 2014 dazu trat, nachdem er A.________ anlässlich eines Treffens erklärt hatte, ihm beim Eintreiben des Geldes behilflich zu sein. Anders als bei A.________ ging es für ihn aber nicht um eine eigene Forderung; er war nicht direkt betroffen, brachte sich aber gleichwohl ohne jede Skrupel ein, diese fremde Angelegenheit mit erheblich kriminellen Mitteln zu «lösen». Auffallend ist auch, wie der fürs Grobe beigezogene C.________ durch seine umgehend ausgesprochenen, teilweise subtilen Drohungen den Druck für den Privatkläger nochmals merklich erhöhte (vgl. z.B. im aufgezeichneten Telefongespräch vom 9. Juli 2014, 11:11 Uhr, pag. 1‘272: «[…] Bis Freitag hast du Zeit. Wenn du das Geld am Samstag abgibst, es würde uns nicht mehr Nützen. Ich schwöre dir, wir habe [recte: haben] schon einem das Ohr abgeschnitten (Anm. [der Übersetzung]: nicht zweideutig, hier wurde einem wohl das Ohr abgeschnitten). und ihm in die Hand gedrückt. […]» und im Telefongespräch vom 4. Juli 2014, ca. 14:30 Uhr, pag. 1‘652 ff.: «[...] Lass doch nicht zu, dass ein Mord geschieht/Morde geschehen. […]», «[…] Egal wohin du gehst, bis ans Ende der Welt, werden wir dich wie eine Stecknadel suchen.», «[…] Meine Kumpels/Partner werden dafür ein Blutbad anrichten.»). Er führte den Auftrag mit auffallend grossem Engagement aus. Insgesamt ist das objektive Tatverschulden noch als leicht zu bezeichnen. In subjektiver Hinsicht wirkt sich allerdings strafverschärfend aus, dass ihm die Drohungen und vor allem die dadurch vom Privatkläger erlittenen Ängste sichtlich Vergnügen bereiteten, wie aus den aufgezeichneten Telefongesprächen hervorgeht.
Diesem insgesamt gerade noch leichten Tatverschulden ist eine im Vergleich zu A.________ etwas höhere Strafe im Bereich von 140 Tagessätzen angemessen, was sich auch mit Blick auf die Referenzstrafe gemäss VBRS-Richtlinien als adäquat erweist. Dafür wäre die Einsatzstrafe um 90 auf 300 Tagessätze zu erhöhen. Damit ist die vorinstanzlich ausgesprochene Strafe von 240 Tagessätzen Geldstrafe, noch vor Berücksichtigung der versuchten Nötigung, bereits deutlich überschritten.
16.5 Erhöhung für die versuchte Nötigung
Schliesslich gilt es noch die Strafe für die versuchte Nötigung festzusetzen. Diese steht in sehr engem Zusammenhang mit der versuchten Erpressung, weshalb weitgehend auf die Ausführungen zur Einsatzstrafe (E. 16.3 oben) verwiesen werden kann. Auch hier ging es um die Eintreibung einer für C.________ fremden Schuld, welche er mit grossem Engagement und unter Androhung schwerer, teils grausamer Nachteile für den Privatkläger und seine Familie vornahm. Die sichtliche Freude an diesem Vorgehen und die Belustigung ob der Reaktion des Privatklägers führt hier dazu, dass das Gesamtverschulden etwas schwerer wiegt, als dasjenige bei A.________. Dem wäre eine Strafe im Bereich von 130 Tagessätzen angemessen. Auch hier blieb der Erfolg aus, weil sich der Privatkläger trotz seiner tiefen Angst beharrlich weigerte, den geforderten Betrag zu bezahlen. Auch wenn in keiner Weise auf das Verhalten von C.________ zurückzuführen, rechtfertigt das Ausbleiben des Erfolgs eine geringfügige Reduktion auf ca. 100 Tagessätze.
Dem engen Konnex dieser Straftat zur versuchten Erpressung ist durch Anwendung eines tieferen Asperationsfaktors Rechnung zu tragen. Die versuchte Nötigung fände durch eine Erhöhung von 50 Tagessätzen Eingang in die Gesamtstrafe.
16.6 Täterkomponenten
Nach dem Gesagten fiele die durch die Kammer für die drei Delikte festgesetzte Gesamtstrafe merklich höher aus, als die vorinstanzlich auf 240 Tagessätze festgelegte Geldstrafe, bei welcher es aber aufgrund des Verschlechterungsverbots bleibt. Daran vermögen auch die Täterkomponenten, welche aufgrund des engen Zusammenhangs für alle drei Delikte gemeinsam geprüft werden können, nichts zu ändern, zumal diese neutral ausfallen. Es kann vorab vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz zum Vorleben, den persönlichen Verhältnissen, den Vorstrafen und dem Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren (pag. 5‘495 f., S. 50 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) verwiesen werden. Insbesondere kann keine Reduktion aufgrund eines Geständnisses gewährt werden. Das Geschehene ergab sich weitgehend aus den aufgezeichneten Telefongesprächen und der hinsichtlich der Drohungen glaubhaften Aussagen des Privatklägers; die Aussagen von C.________ trugen nichts zur Sachverhaltsermittlung bei. Er bestritt zunächst, überhaupt Drohungen ausgesprochen zu haben (vgl. Einvernahmen vom 13. April 2015: pag. 1’261, Z. 357 ff., 569 ff., 619 ff.; pag. 1’279, Z. 103 ff., 114 ff.). Als sich dies aufgrund der Telefonaufzeichnungen nicht mehr vertreten liess, stellte er sich beharrlich auf den Standpunkt, die Drohungen nicht ernst gemeint zu haben und versuchte so, sein Verhalten zu relativieren (vgl. z.B. Einvernahme vom 17. April 2015, pag. 1‘289 ff., Z. 143, 180 f., 189 f., 233, 240, 310 und 31, und in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, pag. 5‘210, Z. 12 ff.). Vor der Kammer räumte er zwar ein, einen Fehler gemacht zu haben, wies aber sogleich, sogar nochmals im letzten Wort, verharmlosend darauf hin, dass er dies nicht ernst gemeint habe. Hinweise auf aufrichtige Reue sind in seinen Aussagen und den Akten genauso wenig auszumachen, wie entschuldigende Worte an die Adresse des Privatklägers. Unter diesen Umständen rechtfertigt sich keine Strafreduktion.
Den Angaben von C.________ zufolge hat er mittlerweile eine Niederlassungsbewilligung erhalten, arbeite er unregelmässig über ein Temporärbüro, verfüge aber kaum über Einkommen und sei nach wie vor auf Stellensuche. Er lebe gemeinsam mit seiner Ehefrau in einer Mietwohnung in L.________(Ortschaft); das gemeinsame steuerbare Einkommen betrage rund CHF 78‘000.00 (pag. 5‘678 f.; vgl. pag. 5‘655). Weiter geht aus seinen Angaben und den von der Verteidigung eingereichten Dokumenten (pag. 5‘690 ff.) hervor, dass sich C.________ in J.________ (Sportart) betätigte, insbesondere, dass er den J.________club (Sportart) AB.________ (Ortschaft) geleitet hat, dort mit Kindern und Jugendlichen arbeitete, eine Ausbildung zum J+S-Leiter gemacht hat und 2016 sogar einen Europameistertitel in dieser Sportart gewann, wofür er auch von der Gemeinde AB.________(Ortschaft) ausgezeichnet wurde. So begrüssenswert dieses sein mag, vermag dieses sportliche und gesellschaftliche Engagement vorliegend nichts an der Strafhöhe zu ändern. Insbesondere geht aus den eingereichten Zeitungsberichten hervor, dass sich C.________ schon vor der Tat intensiv im J.________club (Sportart) AB.________(Ortschaft) betätigt hatte, was ihn offenbar nicht von seinem kriminellen Handeln abzuhalten vermochte.
16.7 Fazit
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die von der Kammer festgelegte Strafe das vorinstanzliche Strafmass überschreiten würde. Einer Straferhöhung steht indessen das Verschlechterungsverbot entgegen, weshalb es bei der auf 240 Tagessätze festgesetzten Geldstrafe bleibt. Damit ist auch der Anwendungsbereich der gemeinnützigen Arbeit nach Art. 37 Abs. 1 StGB überschritten, weshalb sich weitere Ausführungen dazu erübrigen.
Die ausgestandene Untersuchungshaft von 5 Tagen (13. April 2015 bis 17. April 2015, vgl. pag. 305 ff.) ist an die Geldstrafe anzurechnen.
17. Tagessatzhöhe und Aufschub des Vollzugs
Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils (Art. 34 Abs. 2 StGB).
C.________ ist nach wie vor auf Stellensuche und verfügt selbst kaum über Einkommen. Mit der mittlerweile vorhandenen Niederlassungsbewilligung sind seine Aussichten auf eine baldige Anstellung aber gestiegen. Vor allem aber lebt er zusammen mit seiner arbeitstätigen Ehefrau. Gestützt auf seine Angaben und diejenigen von Rechtsanwältin D.________ ist davon auszugehen, dass er von seiner Ehefrau unterstützt wird, insbesondere, dass diese für die Miet- und Krankenkassenkosten aufkommt und C.________ sie dafür im Haushalt entlastet. Das aus der Arbeitstätigkeit der Ehefrau resultierende steuerbare Einkommen der Ehegatten beträgt rund CHF 78‘000.00. Vor diesem Hintergrund ist der vorinstanzlich auf CHF 30.00 festgesetzt Tagessatz sicher nicht zu hoch und wird in dieser Höhe belassen.
Das Gericht schiebt den Vollzug einer Gelstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Es kann eine Geldstrafe nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB).
Die Kammer ist der Ansicht, dass für C.________ die Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs vorliegen. Er ist zwar vorbestraft, die beiden Vorstrafen sind aber nicht einschlägig und liegen zeitlich relativ weit zurück. Trotz fehlender aufrichtiger Reue und Einsicht erachtet die Kammer die Ausfällung einer teilbedingten Geldstrafe nicht als notwendig. Immerhin verbrachte C.________ fünf Tage in Untersuchungshaft. Es ist davon auszugehen, dass dieser Denkzettel zusammen mit dem umfangreichen und auch für ihn belastenden Strafverfahren eine Lehre sein wird, sodass darüber hinaus kein Anlass für eine teilbedingte Strafe besteht. Aus denselben Gründen sieht die Kammer auch von einer Verbindungsbusse ab. Die Probezeit wird auf 2 Jahre festgelegt.
Als Fazit kann damit festgehalten werden, dass C.________ zu einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 7‘200.00, verurteilt wird. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgelegt. Die Untersuchungshaft von 5 Tagen wird auf die Geldstrafe angerechnet.
V. Kosten und Entschädigung
18. Erstinstanzliche Verfahrenskosten
18.1 Anteil von C.________
Rechtsanwältin D.________ beantragte, ihrem Klienten einen Anteil von 2.5% der erstinstanzlichen Verfahrenskosten aufzuerlegen. Am vorinstanzlichen Kostenentscheid bemängelte sie, dass die Verfahrenskosten ohne Begründung im Verhältnis von 50/25/25 unter den drei Beschuldigten verteilt worden seien, was sich weder arithmetisch noch verschuldensmässig vertreten lasse. Es möge zwar sein, dass durch die Telefonkontrollen ein hoher Aufwand angefallen sei. Dass dieser Aufwand für die Aufklärung des doch weniger schwerwiegenden Delikts nötig gewesen wäre, habe sie nicht festgestellt. Wenn man die Strafmasse zusammenzähle, resultiere für C.________ noch ein Anteil von 2.5%. Da er praktisch mittellos sei, seien diese Verfahrenskosten wegen offensichtlicher Uneinbringlichkeit abzuschreiben und vom Staat zu tragen (pag. 5‘685; pag. 5‘688).
Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Bei mehreren kostenpflichtigen Beteiligten hat gemäss Art. 418 Abs. 1 StPO eine anteilsmässige Kostenaufteilung zu erfolgen. Der Vorentwurf zur StPO hielt dazu in einem ersten Absatz fest, dass Verfahrenskosten, die auf das Verhalten einer einzigen unter mehreren beteiligten Personen zurückzuführen sind, dieser Person alleine auferlegt werden. Das Gesetz verzichtet auf die Wiedergabe dieses selbstverständlichen Grundsatzes. Es versteht sich von selbst, dass als Erstes Kosten, die eine Person allein verursacht hat, auszuscheiden und allein von dieser zu tragen sind (Griesser, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Aufl. 2014, N. 2 zu Art. 418 StPO).
Es trifft zwar zu, dass die Vorinstanz die Aufteilung der Verfahrenskosten unter den (im erstinstanzlichen Verfahren noch drei) Beschuldigten im Verhältnis 50/25/25 vorgenommen hat. Dies allerdings ausdrücklich nur für die «allgemeinen» Verfahrenskosten. Was die Vorinstanz damit gemeint hat, wird bei näherer Betrachtung der Zusammensetzung der Verfahrenskosten im vorinstanzlichen Urteilsdispositiv klar: In diesem Verhältnis erfolgte einzig die Ermittlung der Anteile an der auf CHF 22‘000.00 festgesetzten Gebühr des erstinstanzlichen Gerichts (Anteil von C.________ CHF 5‘500.00) sowie an der Gebühr für den Auftritt der Staatsanwaltschaft (Anteil von C.________ CHF 500.00). Die persönlichen Kosten und Auslagen wurden beim jeweiligen Beschuldigten berücksichtigt. Sowohl die insgesamt festgesetzten als auch die auf C.________ entfallenden Gebühren für das Verfahren vor dem Regionalgericht bewegen sich damit innerhalb der anwendbaren Tarifen gemäss Art. 22 Abs. 1 lit. c (bzw. lit. a) i.V.m. Art. 6 Abs. 2 des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12). Auch die Kammer hält den C.________ auferlegten Kostenanteil von 25% an diesen nicht individuell zuordenbaren Kosten des Verfahrens vor dem erstinstanzlichen Gericht für angemessen, zumal dem erstinstanzlichen Gericht bei der Kostenverlegung ein grosses Ermessen zukommt. Neben den schwerwiegenden, den beiden anderen Beschuldigten zur Last gelegten Betäubungsmitteldelikten, führten die C.________ vorgeworfenen Straftaten nämlich durchaus zu einem beträchtlichen Teil des Aufwandes des erstinstanzlichen Gerichts. So musste nicht zuletzt aufgrund fehlender Geständnisse an der Hauptverhandlung ein weiterer Zeuge und (zweimal) der Privatkläger zur Sache befragt werden.
Entgegen der Ansicht der Verteidigung wurden die weiteren Bestandteile der Verfahrenskosten nicht nach dem vorgenannten Verteilschlüssel, sondern nach der individuellen Verursachung zugeordnet. Bei C.________ sind dies die persönlichen Kosten der Untersuchung, wie sie die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift für ihn aufgeführt hat (vgl. Art. 326 Abs. 1 lit. d StPO). Dass die dortigen Angaben über die persönlichen Untersuchungskosten nicht zutreffen, wird weder geltend gemacht noch ist dies ersichtlich. Die Gebühren, inklusive derjenigen für das Zwangsmassnahmengericht für die Untersuchungshaft und der Genehmigung der Überwachungsmassnahmen, betragen insgesamt CHF 19‘133.35, die verrechenbaren Auslagen CHF 11‘846.20. Die Zusammensetzung dieser Kosten ist aus dem Kostenverzeichnis der Staatsanwaltschaft vom 8. Juni 2016 (pag. 4‘774 ff.) ersichtlich und lückenlos mit Belegen dokumentiert. Daraus geht auch hervor, dass es vorliegend vor allem die Überwachungsmassnahmen waren – es wurden Observationen durchgeführt (vgl. pag. 3‘349 ff.), zahlreiche Handynummern von mehreren Verdächtigen technisch und in Echtzeit überwacht (vgl. pag. 3‘150 ff.; pag. 3‘374 ff.) und weitere geheime Überwachungsmassnahmen angeordnet (so Standortüberwachungen mittels sog. IMSI-Catchern, pag. 3‘328 ff.) –, welche zu den vergleichsweise hohen Kosten des Vorverfahrens führten. Diese umfangreichen und aufwändigen Ermittlungsmassnahmen waren schon zur Identifikation der Verdächtigen nach der Anzeige des Privatklägers notwendig geworden. Sodann mussten zur Klärung des Sachverhalts über diese Überwachungsmassnahmen hinaus zahlreiche Einvernahmen durchgeführt werden. Vor dem Hintergrund des Umfangs und der Komplexität des Verfahrens und der durchgeführten Ermittlungsmassnahmen erachtet die Kammer die Verfahrenskosten auch in dieser Höhe noch als angemessen. Insbesondere bewegen sie sich noch innerhalb des für die kantonale Staatsanwaltschaft anwendbaren Rahmens gemäss Art. 16 i.V.m. Art. 6 Abs. 2 VKD.
Rechtsanwältin D.________ verlangte weiter, die Verfahrenskosten wegen offensichtlicher Uneinbringlichkeit abzuschreiben. Gemäss Art. 425 StPO können Forderungen aus Verfahrenskosten von der Strafbehörde gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden. Die Bezahlung muss für den Pflichtigen eine unzumutbare Härte darstellen oder es muss die Uneinbringlichkeit feststehen oder anzunehmen sein (Art. 10 Abs. 1 VKD). Härtefälle liegen primär bei allgemeiner, länger dauernder Mittellosigkeit vor. Massgeblich ist, ob davon ausgegangen werden kann, dass die Verfahrenskosten während der Verjährungsfrist von 10 Jahren nicht beglichen werden können. Stundung und Erlass der Kosten setzen begrifflich voraus, dass bereits eine rechtskräftige Kostenauflage erfolgt ist. Es geht mithin um den Vollzug von Forderungen; die Stundung oder der Erlass wird primär im Zeitpunkt aktuell, in dem die entsprechenden Forderungen nach Art. 442 Abs. 1 StPO vollstreckt werden. Selbst wenn – wie in der Lehre vertreten (vgl. z.B. Thomas Domeisen, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 3 zu Art. 425 StPO) – davon ausgegangen würde, dass Art. 425 StPO darüber hinaus der Strafbehörde erlaubt, auch schon im Zeitpunkt ihres Kostenentscheides auf die Erhebung von Verfahrenskosten ganz oder teilweise zu verzichten, könnte unter Berücksichtigung des bisher zu den finanziellen Verhältnissen von C.________ Gesagten (E. 16.6 und E. 17 oben) und mit Blick auf die zehnjährige Verjährungsfrist zum jetzigen Zeitpunkt nicht davon ausgegangen werden, dass die Verfahrenskosten nicht bezahlt werden können. C.________ lebt zwar in einfachen Verhältnissen und ist auf Stellensuche. Dem oberinstanzlich eingeholten Informationsbericht ist aber zu entnehmen, dass weder Betreibungen noch Verlustscheine bestehen (pag. 5‘655). Zudem hat er durch die mittlerweile erhaltene Niederlassungsbewilligung eine deutlich verbesserte Aussicht auf eine baldige Anstellung. Auch eine unzumutbare Härte ist im jetzigen Zeitpunkt nicht ersichtlich, zumal eine Ratenzahlung möglich ist und bei der Inkassostelle des Obergerichts des Kantons Bern beantragt werden kann. Die finanzielle Situation von C.________ entbindet ihn damit nicht von seiner Pflicht, die auf seine Verurteilung entfallenden und damit durch sein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten verursachten Verfahrenskosten zu tragen. Ihm bleibt aber unbenommen, im Zeitpunkt der Vollstreckung ein begründetes (insbesondere mit aussagekräftigen Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen versehenes) Erlass- oder Stundungsgesuch zu stellen.
C.________ hat die erstinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt CHF 37‘012.85 (Gebühren CHF 25‘133.35, Auslagen CHF 11‘879.50) zu tragen.
18.2 Anteil von A.________
Da nebst den Schuldsprüchen auch die erstinstanzliche Kostenauflage unangefochten blieb, ist die Verurteilung zu den auf die Schuldsprüche entfallenden anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten in Rechtskraft erwachsen und demzufolge grundsätzlich von der Überprüfung durch die Kammer ausgenommen (vgl. Art. 404 Abs. 1 StPO).
Bei näherer Betrachtung der Zusammensetzung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, welche A.________ auferlegt wurden, fällt allerdings auf, dass der Vorinstanz ein Rechnungsfehler unterlaufen ist. Gemäss den Angaben zu den individuellen Untersuchungskosten in der Anklageschrift, beliefen sich diese bei A.________ auf CHF 87‘533.40, bestehend aus Gebühren von CHF 58‘466.65 und verrechenbaren Auslagen von CHF 29‘066.75 (pag. 4‘506; vgl. auch die Kostenzusammenstellung auf pag. 4‘508 ff.). Wie den im vorinstanzlichen Urteilsdispositiv enthaltenen Tabellen über die Gebühren und Auslagen (pag. 5‘380 f.) entnommen werden kann, berücksichtigte die Vorinstanz die von der Staatsanwaltschaft angegebenen verrechenbaren Auslagen bei A.________ doppelt: einerseits als Teil der Gebühren, wo für die persönlichen Gebühren der Untersuchung die gesamten individuellen Untersuchungskosten von CHF 87‘533.40 (d.h. inklusive Auslagen) eingesetzt wurden und andererseits nochmals als Bestandteil der Auslagen. Korrekterweise wären in der Tabelle zu den gesamten anteilsmässigen Gebühren nur CHF 58‘466.65 als persönliche Gebühren der Untersuchung aufzuführen; die Gebühren betragen somit total CHF 71‘066.65. Davon entfallen 90%, ausmachend CHF 63‘960.00, auf die Schuldsprüche. Insgesamt belaufen sich die auf die Schuldsprüche entfallenden anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten damit auf CHF 90‘150.00 (Gebühren von CHF 63‘960.00 und Auslagen von CHF 26‘190.00, ohne Kosten für die amtliche Verteidigung) und nicht auf CHF 116‘310.10. Angesichts dieses offenkundigen Fehlers und dessen doch deutlichen Auswirkungen auf die Höhe der Verfahrenskosten erachtet es die Kammer gestützt auf Art. 404 Abs. 2 StPO als gerechtfertigt, insofern eine Korrektur zugunsten von A.________ vorzunehmen.
19. Oberinstanzliche Verfahrenskosten
Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren obsiegend oder unterliegend ist, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (Domeisen, Basler Kommentar, a.a.O., N. 6 zu Art. 428 StPO). Sind mehrere beteiligte Personen kostenpflichtig, so werden die Kosten anteilsmässig auferlegt (Art. 418 Abs. 1 StPO).
Die Gerichtsgebühr wird in oberer Instanz im Rahmen des Tarifs von Art. 24 lit. b VKD auf CHF 6‘000.00 bestimmt (vgl. auch Art. 6 Abs. 2 VKD). Die Berufungen waren zwar beide auf die Strafzumessung beschränkt; diesem praxisgemässen Reduktionsfaktor steht allerdings ein nicht unerheblicher Aufwand, nicht zuletzt aufgrund der umfangreichen Akten, gegenüber (vgl. Art. 5 VKD). In der Gebühr enthalten sind auch die Kosten für den Auftritt der Generalstaatsanwaltschaft an der oberinstanzlichen Verhandlung. Auch im Berufungsverfahren war es das Verfahren betreffend A.________, welchem namentlich aufgrund der schwerwiegenderen Vorwürfe und nicht zuletzt als Folge der Anschlussberufung durch die Generalstaatsanwaltschaft grössere Bedeutung zukam und welches auch den grösseren Aufwand verursachte. Unter den Beschuldigten werden von den Verfahrenskosten daher CHF 4‘500.00 für das Berufungsverfahren von A.________ und von CHF 1‘500.00 für dasjenige von C.________ ausgeschieden.
A.________ beantragte erfolglos eine mildere Bestrafung; die Kammer folgte dem generalstaatsanwaltlichen Antrag. Als unterliegende Partei hat er die auf ihn entfallenden oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 4‘500.00 zu tragen.
C.________ drang mit seinem Antrag um eine Reduktion der Strafe sowie auch der beantragten Reduktion der ihm auferlegten erstinstanzlichen Verfahrenskosten nicht durch und gilt insofern als unterliegend. Immerhin folgt die Kammer insoweit seinem Antrag, als ihm der bedingte Vollzug der Geldstrafe im Gegensatz zur Vorinstanz, welche eine teilbedingte Geldstrafe ausgesprochen hat, vollumfänglich gewährt wird. Unter diesen Umständen geht die Kammer von einem Unterliegen im Umfang von 2/3 und einem Obsiegen von 1/3 aus. Dementsprechend werden C.________ 2/3 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 1‘000.00, auferlegt. Die restlichen oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 500.00 trägt der Kanton Bern.
20. Amtliche Entschädigungen
20.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz (Art. 41 KAG) entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwands sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auszugehen ist vom Zeitaufwand, den ein fachlich ausgewiesener, gewissenhafter Anwalt unter Berücksichtigung der Schwierigkeit der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse und des Aktenumfangs für die korrekte Erledigung des Geschäftes benötigt. Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt. Die Reisezeit eines Anwalts oder einer Anwältin ist nicht als Arbeitszeit, sondern mit einem Honorarzuschlag gemäss Art. 10 der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811) zu entschädigen. Je nach Dauer der Reise bzw. der unproduktiven Reisezeit ist ein Reisezuschlag bis zu CHF 300.00 zu gewähren (vgl. Kreisschreiben Nr. 15 des Obergerichts des Kantons Bern vom 25. November 2016, Ziff. 2).
Der Stundenansatz für die Entschädigung der amtlich bestellten Anwälte beträgt im Kanton Bern CHF 200.00 (Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte [EAV; BSG 168.711]).
20.2 Die von der Vorinstanz bestimmten amtlichen Entschädigungen und vollen Honorare für die amtliche Verteidigung der beiden Beschuldigten sowie für die unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers im erstinstanzlichen Verfahren blieben unangefochten und sind in Rechtskraft erwachsen.
20.3 Mit Kostennote vom 1. Dezember 2017 machte Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im oberinstanzlichen Verfahren einen Aufwand von 36 Stunden sowie Auslagen von CHF 170.00 (ohne MwSt) geltend (pag. 5‘709 ff.). Die Kammer hält den geltend gemachten Aufwand als geboten und der Bedeutung und Komplexität der Streitsache angemessen. Auch wenn es nur mehr um die Strafzumessung ging, handelte es sich auch im oberinstanzlichen Verfahren um ein gewichtiges Geschäft mit umfangreichen Akten. Zudem war aufgrund der generalstaatsanwaltschaftlichen Anschlussberufung auch eine höhere Strafe zu befürchten, was sich auf die Bedeutung der Streitsache auswirkte.
Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Rechtsanwalt B.________, wird daher für das oberinstanzliche Verfahren gestützt auf die eingereichte Kostennote auf CHF 7‘959.60 festgesetzt (vgl. die Tabelle in Bst. B Ziff. II des Urteilsdispositivs). A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung zurückzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Auf die Geltendmachung der Differenz zum vollen Honorar hat Rechtsanwalt B.________ verzichtet.
20.4 Ebenfalls mit Kostennote vom 1. Dezember 2017 gab Rechtsanwältin D.________ ihren Aufwand für die amtliche Verteidigung von C.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit 36.6 Stunden sowie mit Auslagen (ohne MwSt) von CHF 82.00 an (pag. 5‘704 ff.). Die Kammer hält diesen Aufwand den vorliegenden Verhältnissen, insbesondere der Tatsache, dass die Berufung im Wesentlichen auf die Strafzumessung beschränkt war, nicht als angemessen. Zunächst ist die Reisezeit der Anwältin bzw. des Anwalts nicht als Arbeitszeit, sondern – zusätzlich zu den effektiv als Auslagen zu ersetzenden Reisekosten – mit einem Honorarzuschlag gemäss Art. 10 PKV zu entschädigen. Der geltend gemachte Aufwand ist daher um die 4 Stunden Reisezeit – Hin- und Rückreise von AC.________ (Ortschaft) nach Bern – zu reduzieren. Dafür wird ein Reisezuschlag von CHF 300.00 gewährt. Weiter erscheint der für die Vorbereitung des Plädoyers betriebene Aufwand von über 10 Stunden als überhöht. Nebst der durch die Beschränkung der Berufung erfolgten Reduktion von Umfang und Schwierigkeit des Prozesses, ist auch die Bedeutung der Streitsache für C.________ als eher unterdurchschnittlich zu bezeichnen. Bei ihm stand zumindest deutlich weniger auf dem Spiel, als für A.________, und mangels generalstaatsanwaltlicher Anschlussberufung musste auch keine Verschärfung der Strafe befürchtet werden.
Aus den vorgenannten Gründen wird der geltend gemachte Aufwand auf 30 Stunden gekürzt und die amtliche Entschädigung unter Zugrundelegung dieses gebotenen Aufwands – zuzüglich der Reiseentschädigung, der nicht zu beanstandenden Auslagen und der Mehrwertsteuer – auf CHF 6‘892.55 festgesetzt (vgl. die Tabelle in Bst. C Ziff. II des Urteilsdispositivs). Im Umfang seines oberinstanzlichen Unterliegens – 2/3 der ausgerichteten Entschädigung, ausmachend CHF 4‘595.05 – hat C.________ dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (vgl. Art. 135 Abs. 4 StPO).
20.5 Schliesslich ist auch noch die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes der Privatklägerschaft, Rechtsanwalt F.________, für das oberinstanzliche Verfahren zu bestimmen. Dieser machte einen Aufwand von 3.7 Stunden sowie Spesen von CHF 44.40 (ohne MwSt) geltend (pag. 5‘719 ff.). Auch wenn es im vorliegenden Berufungsverfahren im Wesentlichen nur noch um die Strafzumessung ging, erachtet die Kammer diesen sehr gering gehaltenen Aufwand noch als angemessen. Insbesondere hat Rechtsanwalt F.________ mit dem Verzicht auf die Anwesenheit an der Berufungsverhandlung dazu beigetragen, dass der Aufwand nicht grösser ausfiel. Die Entschädigung und das volle Honorar wird deswegen gestützt auf diese Angaben bestimmt (vgl. die Tabelle in Bst. E Ziff. 1 des Urteilsdispositivs). A.________ und C.________ haben als unterliegende Parteien und unter solidarischer Haftbarkeit dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 847.15 und Rechtsanwalt F.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 199.80, zu erstatten, wenn sie in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangen (vgl. Art. 426 Abs. 4 StPO).
VI. Verfügungen
21. Haft bzw. vorzeitiger Strafantritt A.________
A.________ hat am 14. März 2017 die Freiheitsstrafe vorzeitig angetreten (vgl. pag. 5‘437 f.). Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat er in den vorzeitigen Strafvollzug zurückzukehren.
22. DNA und übrige biometrische erkennungsdienstliche Daten
Während der Strafuntersuchung sind von beiden Beschuldigten DNA-Profile erstellt worden. Des Weiteren wurden die Beschuldigten erkennungsdienstlich behandelt. Das zuständige Bundesamt löscht die nach Art. 3 und Art. 5 des DNA-Profil-Gesetzes (SR 363) erstellten DNA-Profile fünf Jahre nach Ablauf der Probezeit bei bedingtem oder teilbedingten Strafvollzug (Art. 16 Abs. 1 lit. e DNA-Profil-Gesetz) bzw. 20 Jahre nach der Entlassung aus der Freiheitsstrafe (Art. 16 Abs. 4 DNA-Profil-Gesetz). Analoge Fristen gelten für die Löschung der biometrischen erkennungsdienstlichen Daten gemäss Art. 17 Abs. 1 lit. e bzw. Abs. 2 der Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten (SR 361.3).
Die Zustimmungen zur Löschung des über A.________ erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. ________) sowie der von ihm erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten ist nach Ablauf der Frist durch das zuständige Bundesamt bzw. die auftraggebende Behörde einzuholen.
Bezüglich C.________ wird dem zuständigen Bundesamt die Zustimmung zur Löschung des DNA-Profils (PCN-Nr.: ________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 17 Abs. 1 DNA-Profil-Gesetz). Ebenfalls wird dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst die Zustimmung zur Löschung der über C.________ erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten).
VII. Dispositiv
Die 2. Strafkammer erkennt:
Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht in Fünferbesetzung) vom 23. Dezember 2016 sowie die Urteilsberichtigung des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 4. Januar 2017 in Rechtskraft erwachsen sind, soweit
I.
A.________ freigesprochenwurde von der Anschuldigung der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich begangen in der Zeit vom 4. September 2014 bis 11. September 2014 durch Anstaltentreffen zur Einfuhr einer unbekannten Menge Drogen aus Mailand in die Schweiz (A.1.1.2 Anklageschrift);
ohne Ausrichtung einer Entschädigung und unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten von CHF 12‘923.35 an den Kanton Bern.
A.________ schuldig erklärt wurde:
der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengenmässig qualifiziertundbandenmässig begangen von Ende April 2014 bis 15. Dezember 2014 gemeinsam mit G.________ und H.________ durch
Anstaltentreffen zur Einfuhr und zum Verkauf von Heroin und Opium von Ende April 2014 bis 5. August 2014 in St. Gallen, AD.________(Ortschaft), AE.________(Ortschaft) und anderswo bezüglich 30 kg Heroingemisch sowie einer unbekannten Menge Opium aus Mailand (A.1.1.1 Anklageschrift);
Anstaltentreffen zur Einfuhr und zum Verkauf von Heroin und Opium vom 17. September 2014 bis 3. Oktober 2014 in St. Gallen, AD.________(Ortschaft), AE.________(Ortschaft) und anderswo bezüglich 45 kg Opium und 50 kg Heroingemisch aus Istanbul (A.1.1.3 Anklageschrift);
Anstaltentreffen zur Einfuhr und zum Verkauf von Heroin vom 31. Oktober 2014 bis 1. November 2014 in St. Gallen, AD.________(Ortschaft), AE.________(Ortschaft) und anderswo bezüglich 33 kg Heroingemisch aus Holland (A.1.1.4 Anklageschrift);
Erlangen, Befördern und Einfuhr von 19‘343 Gramm Heroingemisch (8‘122 Gramm Heroin-Hydrochlorid), begangen vom 26. November 2014 bis 15. Dezember 2014 in St. Gallen, Rheineck und Amsterdam (A.1.2 Anklageschrift);
der versuchten Erpressung, begangen vom 12. Juli 2014 bis anfangs August 2014 in St. Gallen, AF.________(Ortschaft) und AG.________(Ortschaft) gemeinsam mit C.________ zum Nachteil von E.________ im Deliktsbetrag von CHF 10‘350.00;
der Nötigung, begangen von Ende Mai 2014 bis 11. Juli 2014 in St. Gallen, AF.________(Ortschaft) und AG.________(Ortschaft) gemeinsam mit C.________ zum Nachteil von E.________ im Deliktsbetrag von CHF 34‘500.00;
der versuchten Nötigung, begangen vom 12. Juli 2014 bis anfangs August 2014 in St. Gallen, AF.________(Ortschaft) und AG.________(Ortschaft) gemeinsam mit C.________ zum Nachteil von E.________ im Deliktsbetrag von CHF 4‘650.00;
der Widerhandlung gegen das AuG, mehrfach begangen
von 2012 bis 16. Dezember 2014 in St. Gallen und anderswo durch illegale Erwerbstätigkeit;
vom 7. Mai 2014 bis 16. Dezember 2014 in St. Gallen und anderswo durch Aufenthalt in der Schweiz ohne gültige Papiere und trotz rechtskräftiger Wegweisungsverfügung.
der A.________ gemäss Urteil des Untersuchungsamts St. Gallen (Strafbefehl) vom 29. September 2014 gewährte bedingte Strafvollzug widerrufenwurde und die Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend CHF 300.00 zu vollziehen ist;
unter Auferlegung der Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren von CHF 300.00 an A.________.
die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung von A.________ im erstinstanzlichen Verfahren durch Rechtsanwalt B.________ wie folgt bestimmt wurde:
der Kanton Bern Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 70‘592.20 entschädigt;
A.________ dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen hat, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO);
festgestellt wurde, dass Rechtsanwalt B.________ auf die Rückerstattung der Differenz von CHF 16‘788.60 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar verzichtet hat.
weiter verfügt wurde, dass
die folgenden im Verfahren gegen A.________ beschlagnahmten Gegenstände zur Vernichtung eingezogen werden (Art. 69 StGB):
–35 SIM-Karten
–1 Mobiltelefon Nokia weiss
–1 Mobiltelefon Nokia gelb
–1 iPad weiss
–1 handschriftliche Kopie eines Briefes
die beschlagnahmten Geldbeträge von insgesamt CHF 2‘567.20 zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet werden (Art. 267 Abs. 3 und Art. 268 Abs. 1 lit. a StPO).
II.
C.________ schuldig erklärt wurde:
der versuchten Erpressung, begangen vom 12. Juli 2014 bis anfangs August 2014 in St. Gallen, AF.________(Ortschaft) und AG.________(Ortschaft) gemeinsam mit A.________ zum Nachteil von E.________ im Deliktsbetrag von CHF 10‘350.00;
der Nötigung, begangen von Ende Mai 2014 bis 11. Juli 2014 in St. Gallen, AF.________(Ortschaft) und AG.________(Ortschaft) gemeinsam mit A.________ zum Nachteil von E.________ im Deliktsbetrag von CHF 34‘500.00;
der versuchten Nötigung, begangen vom 12. Juli 2014 bis anfangs August 2014 in St. Gallen, AF.________(Ortschaft) und AG.________(Ortschaft) gemeinsam mit A.________ zum Nachteil von E.________ im Deliktsbetrag von CHF 4‘650.00;
die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung von C.________ im erstinstanzlichen Verfahren durch Rechtsanwältin D.________ wie folgt bestimmt wurden:
der Kanton Bern Rechtsanwältin D.________ für die amtliche Verteidigung von C.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 17‘955.40 entschädigt;
C.________ dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwältin D.________ die Differenz von CHF 4‘309.20 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten hat, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO);
weiter verfügt wurde, dass die beschlagnahmte «Schuldanerkennung» von E.________ als Beweismittel bei den Akten bleibt.
III.
betreffend die Zivilklage
A.________ und C.________ in Anwendung von Art. 41 und Art. 47 OR sowie Art. 126 und Art. 432 ff. StPO weiter verurteiltwurden zur Bezahlung von CHF1'000.00 Genugtuung zzgl. 5% Zinsseit dem 11. Juli 2014 an den Privatkläger E.________, unter solidarischer Haftbarkeit;
die Genugtuungsforderung des Privatklägers E.________ soweit weitergehend sowie die Schadenersatzforderung abgewiesen wurden;
für den Zivilpunkt keine Verfahrenskosten ausgeschieden wurden;
die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die unentgeltliche Rechtsvertretung von E.________ im erstinstanzlichen Verfahren durch Rechtsanwalt F.________ betreffend Zivilpunkt wie folgt bestimmt wurde:
der Kanton Bern Rechtsanwalt F.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von E.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 648.00 entschädigt;
die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die unentgeltliche Rechtsvertretung von E.________ im erstinstanzlichen Verfahren durch Rechtsanwalt F.________ betreffend Strafpunkt wie folgt bestimmt wurde:
der Kanton Bern Rechtsanwalt F.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von E.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 18‘452.90 entschädigt;
der Kanton Bern von A.________ und C.________, unter solidarischer Haftbarkeit, die Erstattung der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung von E.________ verlangen kann, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befinden (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO):
A.________ und C.________ unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtet werden, E.________ zuhanden von Rechtsanwalt F.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtspflege und dem vollen Honorar von CHF 4‘293.00 zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 StPO).
B.
I.
A.________
wird gestützt auf die rechtskräftigen Schuldsprüche gemäss Bst. A Ziff. I.2 hiervor
in Anwendung der Artikel
22 Abs. 1, 40, 47, 49 Abs. 1, 51, 156 Abs.1, 181 StGB;
19 Abs. 1 lit. b, c, d und g i.V.m. Abs. 2 lit. a und b BetmG;
115 Abs. 1 lit. b und c AuG;
426 Abs. 1, 428 Abs. 1 StPO
verurteilt
zu einer Freiheitsstrafe von 9 Jahren.
Die Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 819 Tagen (16. Dezember 2014 bis 13. März 2017) wird an die Freiheitsstrafe angerechnet. Es wird festgestellt, dass A.________ die Strafe am 14. März 2017 vorzeitig angetreten hat.
zu den auf die Schuldsprüche (90%) entfallenden anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 63‘960.00 und Auslagen von CHF 26‘190.00, insgesamt bestimmt auf CHF90‘150.00(ohne Kosten für die amtliche Verteidigung).
zu den anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF4‘500.00.
II.
Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Rechtsanwalt B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:
A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 7‘959.60 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
III.
Weiter wird verfügt:
A.________ geht zurück in den vorzeitigen Strafvollzug.
Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. ________) ist nach Ablauf der Frist durch das zuständige Bundesamt einzuholen (Art. 16 Abs. 4 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG).
Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten ist nach Ablauf der Frist durch die auftraggebende Behörde einzuholen (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten).
C.
I.
C.________
wird gestützt auf die rechtskräftigen Schuldsprüche gemäss Bst. A Ziff. II.1 hiervor
in Anwendung der Artikel
22 Abs. 1, 34, 42 Abs. 1, 44, 47, 49 Abs. 1, 51, 156 Abs.1, 181 StGB;
Art. 426 Abs. 1 und 428 Abs. 1 StPO
verurteilt:
Zu einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF7‘200.00.
Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
Die Untersuchungshaft von 5 Tagen (13. April 2015 bis 17. April 2015) wird auf die Geldstrafe angerechnet.
Zu den anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 25‘133.35 und Auslagen von CHF 11‘879.50, insgesamt bestimmt auf CHF 37‘012.85 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung).
Zu den anteilsmässigen, auf sein Unterliegen entfallenden (2/3) oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF1‘000.00. Die restlichen oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 500.00 werden dem Kanton Bern auferlegt.
II.
Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von C.________, Rechtsanwältin D.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:
C.________ hat dem Kanton Bern 2/3 der für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von total CHF 6‘892.55, ausmachend CHF 4‘595.05, zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
III.
Weiter wird verfügt:
Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. ________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 16 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG).
Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 17 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten).
E.
Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes der Privatklägerschaft, Rechtsanwalt F.________, wird im oberinstanzlichen Verfahren wie folgt bestimmt:
A.________ und C.________ haben, unter solidarischer Haftbarkeit, dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 847.15 und Rechtsanwalt F.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 199.80, zu erstatten, wenn sie in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangen (Art. 426 Abs. 4 StPO).
F.
Mündlich eröffnet und begründet:
dem Beschuldigten 1, a.v.d. Rechtsanwalt B.________
dem Beschuldigten 2, a.v.d. Rechtsanwältin D.________
der Generalstaatsanwaltschaft
Schriftlich zu eröffnen:
dem Beschuldigten 1, a.v.d. Rechtsanwalt B.________
dem Beschuldigten 2, a.v.d. Rechtsanwältin D.________
dem Straf- und Zivilkläger, a.v.d. Rechtsanwalt F.________
der Generalstaatsanwaltschaft
Mitzuteilen:
der Vorinstanz
der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv)
den Bewährungs- und Vollzugsdiensten (BVD) des Amts für Justizvollzug des Kantons Bern
der Justizvollzugsanstalt Thorberg (nur Dispositiv)
dem Migrationsamt des Kantons St. Gallen (Art. 82 VZAE)
dem Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau (nur Dispositiv, Art. 82 VZAE)
dem Staatssekretariat für Migration SEM (nur Dispositiv)
dem Bundesamt für Polizei (nur Dispositiv; Art. 28 Abs. 3 BetmG)
Bern, 1. Dezember 2017 (Ausfertigung: 25. Januar 2018)
Im Namen der 2. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Kiener
Der Gerichtsschreiber: Bruggisser
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
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