BesetzungOberrichter Weber (Präsident i.V.), Oberrichter Aebi, Oberrichterin Bratschi
Gerichtsschreiber Erismann
VerfahrensbeteiligteA.________
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt W.________
Beschuldigter/Berufungsführer
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern
Anschlussberufungsführerin
und
1. C.________
amtlich vertreten durch Rechtsanwalt X.________
2. S.________
gesetzlich vertreten durch seine Mutter ________
amtlich vertreten durch Rechtsanwalt Y.________
3. T.________
amtlich vertreten durch Rechtsanwalt Z.________
4. U.________
vertreten durch Rechtsanwalt Z.________
Straf- und Zivilkläger
Gegenstandvorsätzliche Tötung, versuchte schwere Körperverletzung, Raufhandel etc. sowie Widerrufsverfahren
Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (Kollegialgericht) vom 23. Oktober 2015 (PEN 2015 156-161)
Inhaltsverzeichnis
I. Formelles
1. Erstinstanzliches Urteil
2. Berufung
3. Haft bzw. vorzeitiger Strafantritt
4. Oberinstanzliche Beweisergänzungen / Unverwertbarkeit von Beweismitteln
5. Anträge der Parteien
6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer
II. Sachverhalt
7. Vorwurf gemäss Anklageschrift
8. Vorbemerkung / unbestrittener und bestrittener Sachverhalt
9. Objektive Beweismittel
9.1 Anzeigerapport (Schlussbericht) der Kantonspolizei Bern
9.2 Geländedurchsuchung
9.3 Rapport Kriminaltechnischer Dienst (KTD)
9.4 Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin
9.5 Auswertung der Spuren durch den KTD
9.6 Auswertung Videoüberwachungen
9.7 Auswertung Mobiltelefone
9.8 Hausdurchsuchungen
10. Subjektive Beweismittel / Aussagen
10.1 A.________
10.2 C.________
10.3 D.________
10.4 E.________
10.5 F.________
10.6 Weitere Personen
11. Beweiswürdigung
11.1 Vorbringen der Parteien
11.2 Allgemeine Grundlagen der Beweiswürdigung
11.3 Würdigung der objektiven Beweismittel
11.4 Würdigung der subjektiven Beweismittel
11.5 Zusammenfassende Beweiswürdigung
12. Erstellter Sachverhalt
III. Rechtliche Würdigung
13. Vorsätzliche Tötung z.N. von B.________
14. Versuchte schwere Körperverletzung z.N. von C.________
15. Raufhandel
IV. Strafzumessung
16. Allgemeines zur Strafzumessung
17. Schwerstes Delikt, Strafrahmen und Strafart
18. Vorsätzliche Tötung
18.1 Tatkomponenten
18.2 Täterkomponenten
18.3 Einsatzstrafe für die vorsätzliche Tötung
19. Versuchte schwere Körperverletzung
19.1 Tatkomponenten
19.2 Täterkomponenten
19.3 Einzelstrafe und Asperation für die versuchte schwere Körperverletzung
20. Raufhandel
20.1 Tatkomponenten
20.2 Täterkomponenten
20.3 Einzelstrafe und Asperation für den Raufhandel
21. SVG-Widerhandlungen (FiaZ und FuD)
22. Auszufällende Gesamtfreiheitsstrafe
V. Zivilpunkt
23. Allgemeine rechtliche Ausführungen
24. Zivilklage der Privatklägerin T.________
25. Zivilklage des Privatklägers U.________
25.1 Antrag
25.2 Vorbringen und Beweismittel
25.3 Würdigung
25.4 Fazit
26. Zivilklage des Privatklägers S.________
26.1 Antrag
26.2 Vorbringen und Beweismittel
26.3 Würdigung
26.4 Fazit
27. Zivilklage des Privatklägers C.________
27.1 Antrag
27.2 Sachverhalt und rechtliche Würdigung
27.3 Fazit
28. Kosten
VI. Kosten und Entschädigungen
29. Verfahrenskosten
29.1 Erste Instanz
29.2 Obere Instanz
30. Entschädigungen
30.1 Amtliche Verteidigung von A.________
30.2 Unentgeltliche Verbeiständung des Privatklägers C.________
30.3 Unentgeltliche Verbeiständung des Privatklägers S.________
30.4 Unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerin T.________
30.5 Parteikosten des Privatklägers U.________
VII. Verfügungen
VIII. Dispositiv
Erwägungen:
I. Formelles
Erstinstanzliches Urteil
Mit Urteil vom 23. Oktober 2015 (pag. 3198 ff.), berichtigt am 29. Oktober 2015 (pag. 3227 ff.), erkannte das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (Kollegialgericht in 5er-Besetzung) in Bezug auf A.________ (nachfolgend auch: Beschuldigter), was folgt:
« A.
I.
A.________ wird schuldig erklärt:
1.der vorsätzlichen Tötung, begangen am 17.09.2013 um ca. 02:30 Uhr in 3053 Lätti, Schön- brunnen 2, Motel Paradiso / Club 3000, z.N. von B.________;
2.der versuchten schweren Körperverletzung, begangen am 17.09.2013 um ca. 02:30 Uhr in 3053 Lätti, Schönbrunnen 2, Motel Paradiso / Club 3000, z.N. von C.________ ;
3.des Raufhandels, begangen am 17.09.2013 um ca. 02:30 Uhr in 3053 Lätti, Schönbrunnen 2, Motel Paradiso / Club 3000;
4.des Fahrens in fahrunfähigem Zustand(qualifiziertes FiaZ, BAK mind. 0.97 ‰), began- gen am 17.09.2013 um ca. 02:40 Uhr auf der Strecke Lätti – Bern;
5.des Fahrens in fahrunfähigem Zustand (FUD), begangen am 17.09.2013 um ca. 02:40 Uhr auf der Strecke Lätti – Bern;
6.des Konsums von Betäubungsmitteln (Kokain), begangen in der Nacht vom 16./17.09.2013 in 3053 Lätti, Schönbrunnen 2, Motel Paradiso / Club 3000;
und in Anwendung der
Art. 15, 16 Abs. 1, 19 Abs. 2, 22, 40, 47, 48a, 49 Abs. 1, 51, 106, 111, 122, 133 StGB
Art. 91 Abs. 1 und 2 SVG
Art. 19a BetmG
Art. 426 Abs. 1 StPO
verurteilt:
1. Zu einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren.
Die Untersuchungshaft und Sicherheitshaft von 767 Tagen werden im Umfang von 767 Ta- gen auf die Freiheitsstrafe angerechnet.
2. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 200.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 2 Tage festgesetzt.
3. Zu den anteilsmässigen Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 46'000.00 und Auslagen (inkl. Kosten für die amtliche Verteidigung) von CHF 126'717.10, insgesamt bestimmt auf CHF 172'717.10 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung auf CHF 120'571.35).
Die Gebühren setzen sich zusammen aus:
Die Auslagen setzen sich zusammen aus:
II.
1. Der A.________ mit Urteil der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (BM 12 28372) vom 05.11.2012 für eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen à CHF 90.00 gewährte bedingte Voll-zug wird nicht widerrufen.
2. Die Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren von CHF 300.00 werden A.________ auferlegt.
[...]
[...]
D.
A.________ wird in Anwendung von Art. 45 und 47 OR sowie Art. 126 und 433 StPO weiter verurteilt:
1. Zur Bezahlung von CHF 40ʹ000.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 17.09.2013 an den Straf- und Zivilkläger S.________.
2. Zur Bezahlung vonCHF 488.70 Schadenersatz zuzüglich 5 % Zins seit dem 23.09.2013 an den Straf- und Zivilkläger U.________.
3. Zur Bezahlung von CHF 4ʹ000.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 17.09.2013 an den Straf- und Zivilkläger U.________.
4. Zur Bezahlung von CHF 1ʹ000.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 17.09.2013 an den Straf- und Zivilkläger C.________.
5. Zur Bezahlung einer anteilsmässigen (90%) Entschädigung von CHF 2ʹ873.90 für seine Aufwendungen im Verfahren an den Straf- und Zivilkläger U.________.
Betreffend Zivilpunktwird in Anwendung von Art. 45 Abs. 3, 47 OR sowie Art. 126 und 433 StPO erkannt:
Die Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin T.________auf Schadenersatz für Ver-sorgerschaden und Genugtuung wird dem Grundsatz nach gutgeheissen und für die Beurteilung der Höhe der Forderungen auf den Zivilweg verwiesen.
E.
1. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt W.________ werden wie folgt bestimmt:
Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt W.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 52'145.75.
A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzah- len und Rechtsanwalt W.________ die Differenz von CHF 11'297.90 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Ver- hältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
[...]
4. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die unentgeltliche Rechtsvertretung von S.________ durch Rechtsanwalt Y.________ werden wie folgt bestimmt:
Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt Y.________ für die unentgeltliche Rechtsver- tretung von S.________ mit CHF 18'462.30.
Der Kanton Bern kann von A.________ die Erstattung der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung von S.________ verlangen, wenn er sich in günstigen wirt- schaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO).
A.________ wird verpflichtet, S.________ zuhanden von Rechtsanwalt Y.________ als Dif- ferenz zwischen der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtspflege und dem vollen Honorar CHF 4'134.05 zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 StPO). Rechtsanwalt Y.________ hat in diesem Umfang gegenüber seiner Klientschaft ein Nachforderungsrecht (Art. 42a KAG).
5. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die unentgeltliche Rechtsvertretung von T.________ durch Rechtsanwalt Z.________ werden wie folgt bestimmt:
Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt Z.________ für die unentgeltliche Rechtsvertre- tung von T.________ mit CHF 26'261.60.
Der Kanton Bern kann von A.________ die Erstattung der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung von T.________ verlangen, wenn er sich in günstigen wirt- schaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO).
A.________ wird verpflichtet, T.________ zuhanden von Rechtsanwalt Z.________ als Dif- ferenz zwischen der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtspflege und dem vollen Honorar CHF 5'805.00 zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 StPO). Rechtsanwalt Z.________ hat in diesem Umfang gegenüber seiner Klientschaft ein Nachforderungs- recht (Art. 42a KAG).
6. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ durch Fürsprecher X.________ werden wie folgt bestimmt:
Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecher X.________ für die unentgeltliche Rechtsvertre- tung von C.________ mit CHF 2'710.20.
Der Kanton Bern kann von A.________ die Erstattung der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ verlangen, wenn er sich in günstigen wirt- schaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO).
A.________ wird verpflichtet, C.________ zuhanden von Fürsprecher X.________ als Diffe- renz zwischen der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtspflege und dem vollen Honorar CHF 670.47 zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 StPO). Fürsprecher X.________ hat in diesem Umfang gegenüber seiner Klientschaft ein Nachforderungsrecht (Art. 42a KAG).
F.
Weiter wird verfügt:
1. A.________ wird in Sicherheitshaft belassen. Die Verlängerung der Sicherheitshaft wird für vorerst sechs Monate bewilligt (Art. 231 i.V.m. Art. 227 StPO).
[...]
2. Das beschlagnahmte Taschenmesser Marke Wenger, schwarz, mit Aufschrift „LG Animal Nutrition" wird zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB).
3. Die beschlagnahmte Quittung McDonalds wird als Beweismittel bei den Akten belassen.
4. Das beschlagnahmte Videoüberwachungsgerät (samt Filmaufnahmen) wird nach Rechtskraft des Urteils ________ herausgegeben
5. Der beschlagnahmte Geldbetrag von CHF 549.80wird in der Höhe von CHF 200.00 zur Deckung der Busse von CHF 200.00 [und in der Höhe] von CHF 349.80 zur Deckung der Verfahrenskosten von CHF 172'717.10verwendet.
A.________ hat damit noch einen Betrag von CHF 172'367.30zu bezahlen.
6. Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. ________) von A.________ ist nach Ablauf der Frist durch das zuständige Bundesamt einzuholen (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG).
7.[...]
8.[...]
9. Die Zustimmung zur Löschung der von A.________ erhobenen biometrischen erken-nungsdienstlichen Daten ist nach Ablauf der Frist durch die auftraggebende Behörde einzu- holen (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer er kennungsdienstlicher Daten).
10.[...]
11.[...]
12.[Eröffnungs- und Mitteilungsformel]»
Mit gleichem Urteil sprach das Regionalgericht Berner Jura-Seeland E.________ der versuchten schweren Körperverletzung z.N. von B.________ und des Raufhandels, beides begangen am 17.09.2013 um ca. 02:30 Uhr beim Motel Paradiso /Club 3000 in Lätti, schuldig und verurteilte ihn zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von 8 Monaten, zu einer bedingten Geldstrafe von 72 Tagessätzen zu CHF 100.00 sowie zu einer Verbindungsbusse von CHF 1‘800.00(Ziff. B. des Urteils)
Schliesslich sprach das Regionalgericht auch C.________ wegen Raufhandels, begangen am 17.09.2013 um ca. 02:30 Uhr beim Motel Paradiso /Club 3000 in Lätti, schuldig und verurteilte ihn hierfür zu einer bedingten Geldstrafe von 48 Tagessätzen zu CHF 10.00 sowie zu einer Verbindungsbusse von CHF 120.00 (Ziff. C. des Urteils).
Berufung
Gegen das ihn betreffende Urteil meldete der Beschuldigte mit Eingabe vom 2. November 2015 (pag. 3352) fristgerecht die Berufung an.
Die schriftliche Urteilsbegründung des Regionalgerichts datiert vom 1. März 2016 (pag. 3243 ff.).
Mit form- und fristgerechter Berufungserklärung vom 22. März 2016 (pag. 3449) beschränkte der Beschuldigte seine Berufung auf die Schuldsprüche wegen vorsätzlicher Tötung, versuchter schwerer Körperverletzung und Raufhandels (Ziff. A.I.1.-3. des Urteils), auf die Bemessung der Strafe (Ziff. A.I. des Urteils), auf den Zivilpunkt (Ziff. D. des Urteils), auf die ihn betreffenden Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen (Ziff. E.1. und 4.-6. des Urteils) sowie auf gewisse Nebenpunkte (Ziff. F.5., 6., und 9. des Urteils).
Die Generalstaatsanwaltschaft erklärte mit Eingabe vom 11. April 2016 (pag. 3461) form- und fristgerecht die Anschlussberufung und beschränkte diese «auf die Schuldsprüche wegen vorsätzlicher Tötung und versuchter schwerer Körperverletzung (Annahme einer Notwehrsituation) sowie die Sanktion».
Die Straf- und Zivilkläger T.________ und U.________ verzichteten ausdrücklich auf die Erklärung einer Anschlussberufung (pag. 3463). Die beiden anderen Straf- und Zivilkläger liessen sich innert Frist nicht vernehmen (vgl. pag. 3467).
Haft bzw. vorzeitiger Strafantritt
Der Beschuldigte befand sich seit dem 17. September 2013 in Haft. Das Regionalgericht hatte die Sicherheitshaft in seinem Urteil um 6 Monate verlängert.
Mit Verfügung vom 2. November 2015 (pag. 2539 f.) hiess die erstinstanzliche Verfahrensleitung das Gesuch des Beschuldigten vom 30. Oktober 2015 um vorzeitigen Strafantritt gut.
Am 13. Januar 2016 konnte der Beschuldigte die Strafe vorzeitig antreten (Vollzugsauftrag/Einweisungsverfügung ASMV, pag. 2540.1 ff.).
Oberinstanzliche Beweisergänzungen / Unverwertbarkeit von Beweismitteln
Von Amtes wegen wurden in oberer Instanz ein aktueller Führungsbericht der Justizvollzugsanstalt ________ (datierend vom 5. Oktober 2016, pag. 3544 f.) sowie ein aktueller Strafregisterauszug (datierend vom 6. Oktober 2016, pag. 3546 ff.) eingeholt.
Die Parteien stellten keine weiteren Beweisergänzungsanträge.
An der Berufungsverhandlung stellte der Beschuldigte hingegen vorfrageweise den Antrag, das Protokoll seiner polizeilichen Einvernahme als Auskunftsperson vom 17. September 2013 sei zufolge Unverwertbarkeit aufgrund fehlender notwendiger Verteidigung aus den Akten zu entfernen. Infolge Unverwertbarkeit der sich daraus ergebenen Folgebeweise seien weiter auch die Protokolle der nachfolgenden Einvernahmen als beschuldigte Person aus den Akten zu weisen.
Die Kammer hiess den Antrag insoweit gut, als sie beschloss, das Protokoll der polizeilichen Einvernahme von A.________ als Auskunftsperson vom 17. September 2013 (pag. 635-643) aus den Akten zu entfernen, dieses bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss zu halten und danach zu vernichten (pag. 3600 f.). Einerseits hätte der Beschuldigte nicht als Auskunftsperson befragt werden dürfen, andererseits lag im Zeitpunkt der Einvernahme erkennbar ein Fall notwendiger Verteidigung vor (Art. 130 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO; SR 312.0]) und eine solche hätte unverzüglich sichergestellt werden müssen (Art. 131 Abs. 1 und 2 StPO). Da dies nicht geschah und auch nicht auf die Wiederholung der ohne notwendige Verteidigung erfolgten Einvernahme verzichtet wurde, war die erwähnte Einvernahme nicht gültig erfolgt (Art. 131 Abs. 3 StPO), vorliegend unverwertbar und deshalb nach Art. 141 Abs. 5 StPO zu verfahren. In Bezug auf die Protokolle der weiteren Einvernahmen des Beschuldigten als beschuldigte Person wies die Kammer den Antrag hingegen ab, da eine fehlende notwendige Verteidigung nach dem Willen des Gesetzgebers keine Fernwirkung entfaltet (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 15 24 vom 9. Februar 2016 E. VI.2.1).
Anträge der Parteien
Rechtsanwalt W.________ verwies an der Berufungsverhandlung namens des Beschuldigten auf die bereits in der Berufungserklärung gestellten Anträge (pag. 3601). Die Verteidigung beantragte folglich (pag. 3451 ff.):
«1. Es sei festzustellen, dass das Urteil vom 23. Oktober 2015 des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland in Rechtskraft erwachsen ist in Bezug auf:
1.1. die Schuldsprüche wegen:
a. Fahrens in fahrunfähigem Zustand (qualifizierter FiaZ) (Ziff. A.I.4. des Urteils);
b. Fahrens in fahrunfähigem Zustand (FuD) (Ziff. A.I.5. des Urteils);
c. Konsums von Betäubungsmitteln (Kokain) (Ziff.A.I.6. des Urteils);
1.2. den Entscheid im Widerrufsverfahren (Ziff. A.II. des Urteils).
2. A.________ sei freizusprechen von der Anschuldigung:
2.1. der vorsätzlichen Tötung (Ziff. I.A.1. der Anklageschrift);
2.2. der versuchten schweren Körperverletzung (Ziff. I.A.2. der Anklageschrift);
2.3. des Raufhandels (Ziff. I.A.3. der Anklageschrift).
3. A.________ sei zu verurteilen:
3.1. zu einer 30 Tagesssätze zu CHF 10.00 nicht übersteigenden Geldstrafe, unter Ge- währung des bedingten Strafvollzuges bei einer Probezeit von 2 Jahren;
3.2. zu einer CHF 1‘000.00 nicht übersteigenden Verbindungsbusse, bei schuldhafter Nichtbezahlung zu 10 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe;
3.3. zu einer CHF 200.00 nicht übersteigenden Übertretungsbusse, bei schuldhafter Nichtbezahlung zu 2 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe;
3.4. zu den auf die rechtskräftigen Schuldsprüche entfallenden Verfahrenskosten des erstinstanzlichen Verfahrens in gerichtlich zu bestimmender Höhe.
4. A.________ sei unverzüglich in die Freiheit zu entlassen.
5. Die Zivilklagen seien unter Kosten- und Entschädigungsfolge abzuweisen.
Eventuell: Die Zivilklagen seien auf den Zivilweg zu verweisen.
6. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatkläger im erstinstanzlichen Verfahren seien:
6.1. im Strafpunkt dem Kanton Bern aufzuerlegen;
6.2. im Zivilpunkt vorbehältlich der unentgeltlichen Rechtsvertretung den Privatklägern aufzuerlegen.
7. A.________ sei für die durch das Verfahren entstandenen notwendigen Aufwendungen wie folgt zu entschädigen:
7.1. die amtliche Entschädigung und das volle Honorar der amtlichen Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt W.________ im erstinstanzlichen Verfahren seien gemäss eingereichter Zusammenstellung für die anwaltliche Vertretung zu bestim- men;
7.2. Ersatz der wirtschaftlichen Einbussen seit dem 17. September 2013:
Brutto-Lohn 50%-Stelle für Sep. 2013 bis Nov. 2013: CHF 7‘492.50;
Brutto-Lohn 100%-Stelle seit Dez. 2013: CHF 4‘995.00 pro Monat;
½ Grundbetrag gem. SchKG-Richtlinien: CHF 600.00 pro Monat;
Wohnungsmiete: CHF 720.00 pro Monat;
Kosten Exmissionsverfahren auf Grund Haft (CIV 13 6420): CHF 855.00;
Zins zu 5% seit dem jeweiligen Verfall;
7.3. Genugtuung für die erstandene Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie für die Zeit im vorzeitigen Strafantritt in Höhe von CHF 200.00 pro Tag seit dem 17. September 2013.
8. Der beschlagnahmte Geldbetrag von CHF 549.80 (Ziff. F.5. des Urteils) sei A.________ herauszugeben.
9. Dem zuständigen Bundesamt sei die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-NR. ________) von A.________ zu erteilen (Art. 16 Abs. 1 lit. e DNA-ProfilG).
10. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst sei die Zustimmung zur Löschung der von A.________ erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der ge- setzlichen Frist zu erteilen (Art. 17 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Be- arbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten).
11. Die Kosten der schriftlichen Urteilsbegründung und des Verfahrens vor Obergericht seien dem Kanton Bern aufzuerlegen.
12. Der amtliche Verteidiger sei für seine Aufwendungen im oberinstanzlichen Verfahren durch den Kanton Bern gemäss einzureichender Kostennote zu entschädigen.»
Die Generalstaatsanwaltschaft stellte an der Berufungsverhandlung folgende Anträge (pag. 3609 ff.):
«I.
Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 23. Oktober 2015, soweit A.________ betreffend, in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich
1. der Schuldsprüche wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand und Konsums von Betäu-bungsmitteln;
2. der Verurteilung zu einer Übertretungsbusse von CHF 200.00 (2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe);
3.des Nichtwiderrufs des bedingten Strafvollzugs mitsamt Kostenpunkt
II.
A.________ sei schuldig zu erklären:
1.der vorsätzlichen Tötung, begangen am 17. September 2013 in Lätti z.N. von B.________;
2. der versuchten schweren Körperverletzung, begangen am 17. September 2013 in Lätti z.N. von C.________ ;
3.des Raufhandels, begangen am 17. September 2013 in Lätti;
Und er sei deswegen sowie gestützt auf den rechtskräftigen Schuldspruch wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand zu verurteilen:
1.zu einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren, abzüglich 767 Tagen Untersuchungs- und Sicher-heitshaft;
2. zu den anteilmässigen Verfahrenskosten erster Instanz und den gesamten Verfahrenskosten oberer Instanz (inkl. eine Gebühr von CHF 700.00 gemäss Art. 21 VKD).»
Die Straf- und Zivilkläger T.________ und U.________, beide vertreten durch Rechtsanwalt Z.________, beantragten an der Berufungsverhandlung die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils im Straf- und Zivilpunkt unter entsprechenden erst- und oberinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen (pag. 3606/3610 f.).
Der Straf- und Zivilkläger S.________ hatte seine Anträge mit Eingabe vom 13. Oktober 2016 schriftlich gestellt. Er beantragte ebenfalls die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils im Straf- und Zivilpunkt, eventualiter die Beurteilung der Zivilklage dem Grundsatz nach, alles unter entsprechenden Kosten- und Entschädigungsfolgen (pag. 3550 ff.).
Der Straf- und Zivilkläger C.________ hat sich im oberinstanzlichen Verfahren nicht vernehmen lassen. Weder er noch sein amtlicher Rechtsbeistand erschienen an der Berufungsverhandlung und es wurden im Vorfeld auch keine schriftlichen Anträge eingereicht. Es sind somit – mit den sich von Gesetzes wegen aus dem Verschlechterungsverbot ergebenden Einschränkungen – seine Anträge in erster Instanz (pag. 3122 ff.) zu beachten.
Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer
Das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 23./29. Oktober 2015 wird vom Beschuldigten nur teilweise angefochten. Auch die Generalstaatsanwaltschaft führt nur in beschränktem Umfang Anschlussberufung.
Nicht angefochten sind die Schuldsprüche wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (qualifiziertes FiaZ), Fahrens in fahrunfähigem Zustand (FuD) und wegen Konsums von Betäubungsmitteln. Es kann deshalb antragsgemäss festgestellt werden, dass das Urteil des Regionalgerichts insoweit in Rechtkraft erwachsen ist.
Formell werden sodann die Sanktionsfolgen vom Beschuldigten zwar umfassend angefochten. Sein reformatorischer Antrag auf Ausfällung einer Übertretungsbusse von CHF 200.00 entspricht jedoch der Verurteilung durch die Vorinstanz und auch die Generalstaatsanwaltschaft stellt diesbezüglich keine Abänderungsanträge. Es kann deshalb weiter festgestellt werden, dass auch dieser Punkt in Rechtskraft erwachsen ist.
Ebenfalls unangefochten geblieben ist weiter der Entscheid im Widerrufsverfahren. Insoweit kann (antragsgemäss) die Rechtskraft des Urteils des Regionalgerichts festgestellt werden.
Schliesslich wurde das erstinstanzliche Urteil weder in Bezug auf die Sicherungseinziehung des beschlagnahmten Taschenmessers noch hinsichtlich der Herausgabe des Videoüberwachungsgeräts (samt Filmaufnahmen) und des Verbleibs der McDonald‘s-Quittung bei den Akten angefochten und ist daher auch in diesen Punkten in Rechtskraft erwachsen.
In allen übrigen Punkten wird das erstinstanzliche Urteil vom Beschuldigten hingegen angefochten und ist von der Kammer umfassend, mit voller Kognition, zu überprüfen (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO).
Aufgrund der Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft darf sie dabei das erstinstanzliche Urteil in Bezug auf die Strafe auch zum Nachteil des Beschuldigten abändern. In den übrigen Punkten, namentlich im Zivilpunkt, gilt dagegen das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO).
II. Sachverhalt
7. Vorwurf gemäss Anklageschrift
Soweit noch nicht rechtskräftig beurteilt wird dem Beschuldigten in der Anklageschrift vom 10. März 2015 (pag. 2415 ff.) vorgeworfen, am 17. September 2013 um ca. 02:30 Uhr anlässlich einer wechselseitig tätlichen Auseinandersetzung vor dem Eingang des Motel Paradiso / Club 3000 in Lätti, B.________ mit einem Messer (Klingenlänge 11.6 cm) in den Kopf resp. in den rechten Augeninnenwinkel bis in den Hirnstamm gestochen zu haben, worauf letzterer schwer verletzt zu Boden gegangen sei. Danach soll der Beschuldigte dem am Boden liegenden B.________ noch mindestens einen Fusstritt versetzt haben. B.________ sei gleichentags an den Folgen des Messerstichs verstorben. Damit habe sich der Beschuldigte der vorsätzlichen Tötung (Art. 111 StGB) schuldig gemacht (Ziff. A.1. der Anklageschrift).
Weiter wird dem Beschuldigten vorgeworfen, anlässlich der wechselseitig tätlichen Auseinandersetzung dem Privatkläger C.________ mit einem Messer (Klingenlänge 11.6 cm) an der Oberseite der linken Schulter eine Stichverletzung (Länge 1.8 cm) zugefügt zu haben. Damit habe er sich der versuchten schweren Körperverletzung (Art. 22 i.V.m. Art. 122 StGB) schuldig gemacht (Ziff. A.2. der Anklageschrift).
Schliesslich wird dem Beschuldigten vorgeworfen, sich an der wechselseitigen tätlichen Auseinandersetzung mit C.________, B.________ und E.________ beteiligt zu haben, dies insbesondere dadurch, dass er B.________ und C.________ durch Messerstiche verletzt habe. Damit habe er sich auch des Raufhandels (Art. 133 StGB) schuldig gemacht (Ziff. A.3. der Anklageschrift).
8. Vorbemerkung / unbestrittener und bestrittener Sachverhalt
Der vorliegende Sachverhalt betrifft eine tätliche Auseinandersetzung, welche sich am frühen Morgen des 17. September 2013 auf dem Parkplatz vor dem Hotel Paradiso/Club 3000 (Hiernach: Club 3000) in Lätti ereignete. In deren Verlauf zogen sich sowohl der Straf- und Zivilkläger (nachfolgend: Privatkläger) C.________ als auch B.________ Stichverletzungen zu. Letzterer verstarb daran.
Unbestritten ist, dass es in derselben Nacht bereits vor dem Vorfall auf dem Parkplatz im Fumoir des Club 3000 zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen B.________ und dem Beschuldigten gekommen war, bei welcher es aber gelungen war, die Kontrahenten zu trennen. Nach diesem ersten Vorfall verliessen C.________, B.________ und D.________ den Club 3000 mit dem Fahrzeug von C.________ und fuhren auf die Autobahn in Richtung Bern. Nach kurzer Fahrt kehrten sie aber in Schönbühl wieder um und fuhren zurück zum Club 3000, um den Beschuldigten zur Rede zu stellen. Unmittelbar nach ihrem Eintreffen auf dem Parkplatz des Club 3000 ereignete sich der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt.
Die erste Auseinandersetzung im Fumoir ist nicht Teil des angeklagten Sachverhalts. Zum besseren Verständnis des Zustandekommens der hier zu beurteilenden, nachfolgenden zweiten Auseinandersetzung auf dem Parkplatz, namentlich auch im Zusammenhang mit einem möglichen Tatmotiv, wird im Folgenden dennoch auf den Streit im Fumoir einzugehen sein.
Vom Beschuldigten nicht bestritten wird weiter, dass es nach der Rückkehr von C.________, D.________ und B.________ auf dem Parkplatz des Clubs 3000 zunächst zu verbalen Diskussionen und anschliessend zu gegenseitigen Tätlichkeiten zwischen ihm und C.________ kam. Der Beschuldigte macht allerdings geltend, er sei angegriffen worden und habe sich nur gewehrt.
Unbestritten ist inzwischen auch, dass bei der Auseinandersetzung auf dem Parkplatz ein Messer im Spiel war. Nachdem der Beschuldigte diesbezüglich zunächst lange bestritten hatte, ein solches an jenem Abend auch nur mit sich geführt zu haben, gab er schliesslich anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zu, dass das in unmittelbarer Nähe zum Tatort aufgefundene Messer der Marke Wenger mit der Aufschrift „LG Animal Nutrition" ihm gehöre und dass er dieses in der Nacht vom 16./17. September 2013 dabei gehabt habe.
Bestritten wird vom Beschuldigten dagegen nach wie vor der konkrete Einsatz dieses Messers. Nachdem er anlässlich seiner letzten Einvernahmen an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung noch gänzlich bestritten hatte, das Messer überhaupt eingesetzt zu haben, liess er an der Berufungsverhandlung durch seinen Verteidiger dann vorbringen, im Rahmen der Rauferei sei es «wohl» zum Stich gegen C.________ gekommen. Allerdings wurde (von der Verteidigung) auch oberinstanzlich noch bestritten, dass der Beschuldigte B.________ gezielt eine Verletzung wie die eingetretene zugefügt haben könne. Es wurde geltend gemacht, beide Stiche seien im Gerangel erfolgt und es sei nicht ausgeschlossen, dass B.________ in das Messer «reingelaufen» sei.
Umstritten ist also insbesondere der genaue Ablauf der Auseinandersetzung auf dem Parkplatz vor dem Club 3000. Der Beschuldigte macht geltend, angegriffen worden zu sein bzw. dies zumindest geglaubt zu haben. Er habe sich mithin ausschliesslich verteidigt.
Ausserdem wurde an der Berufungsverhandlung von der Verteidigung vorgebracht, der Beschuldigte habe weder eine schwere Verletzung von C.________ noch die tödliche Verletzung von B.________ in Kauf genommen.
Vom Beschuldigten nicht mehr bestritten wird hingegen, dass er nach dem Vorfall auf dem Parkplatz mit seinem eigenen Auto nach Hause fuhr, nachdem er bis zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung noch behauptet hatte, er sei von einem unbekannten Dritten nach Hause gefahren worden.
Beweisthema ist damit primär der Ablauf der Auseinandersetzung auf dem Parkplatz des Clubs 3000 sowie Art und Ausmass der Beteiligung der involvierten Personen. Zu klären ist insbesondere, ob der Beschuldigte tatsächlich von C.________, B.________ und allenfalls auch von D.________ angegriffen wurde, bzw. ob er zumindest Anlass dazu hatte, dies anzunehmen, und ob und wie genau der Beschuldigte ein Messer gegen C.________ und B.________ einsetzte.
Nachfolgend werden zunächst die diesbezüglichen Beweismittel dargestellt. Dabei kann weitgehend auf die Erwägungen der Vorinstanz abgestellt werden, weshalb diese integral zitiert und nur punktuell ergänzt oder präzisiert werden.
Anschliessend werden diese Beweismittel einer Würdigung durch die Kammer zugeführt.
9. Objektive Beweismittel
9.1 Anzeigerapport (Schlussbericht) der Kantonspolizei Bern
«Aus dem Schlussbericht/Ermittlungsrapport vom 24.03.2014 der Kantonspolizei Bern, Kriminalabteilung (pag. 462 ff.) lässt sich entnehmen, dass der Regionalen Einsatzzentrale (REZ) MEOA am Dienstag, 17.09.2013 um 02:46 Uhr eine Schlägerei unter mehreren Personen im Club 3000 in 3053 Lätti, Gemeinde Rapperswil BE, gemeldet wurde. Bei einer weiteren Meldung an die REZ wurde mitgeteilt, dass der Täter geflüchtet sei. Die erste Patrouille vor Ort stellte mehrere Personen fest, wovon eine schwer verletzt war.
Die Polizei traf auf dem Kiesparkplatz des Clubs 3000 eine männliche Person an, welche in stabiler Seitenlage am Boden lag. Bei der verletzten Person kniete ein Mann, welcher einen offenen Schirm hielt, um den Verletzten vor der Witterung zu schützen. Ein weiterer Mann stand unmittelbar daneben. Die beiden Männer konnten später als C.________ und D.________ identifiziert werden.
Das Opfer blutete im Gesicht, atmete und keuchte zwischendurch. C.________ und D.________ gaben an, dass der Täter mit einem Personenwagen geflüchtet ist und dass ein Messer im Spiel war. Die Angaben von D.________ und C.________, wonach es sich beim Opfer um B.________ handelte, konnte zunächst nicht verifiziert werden. Anlässlich der Anerkennung im Institut für Rechtsmedizin IRM bestätigte sich diese Information aber später.
Der Tatort wurde in der Folge grossräumig abgesperrt und es wurden Spuren gesichert und Ermittlungen aufgenommen. Bei der Suche nach der Tatwaffe wurde auf der Zufahrtstrasse zum Club 3000 in der Grasnarbe zwischen Strasse und Maisfeld ein Messer gefunden. Es handelte sich dabei um ein Taschenmesser mit einer Gesamtlänge von ca. 225 mm und einer Klingenlänge von 100 mm»
Gemäss Rapport des Kriminaltechnischen Dienstes (KTD) weist das Messer eine Gesamtlänge von ca. 220 mm und eine Klingenläge von ca. 116 mm auf (pag. 1287, vgl. auch nachstehend E. II.9.5.1).
«Am 17.09.2013 um 02:58 Uhr versuchte A.________, den Polizisten O.________ auf dessen Mobiltelefon zu erreichen. Diesen kannte A.________ aus früheren polizeilichen Vorgängen. O.________ rief A.________ um 09:14 Uhr zurück. A.________ erklärte sofort, in der vergangenen Nacht in eine Schlägerei beim Club 3000 verwickelt gewesen zu sein. Momentan befinde er sich bei seinem Anwalt W.________. Dort konnte A.________ um 09:25 Uhr dann angehalten werden.
Im Rahmen der Tatbestandsaufnahme durch Mitarbeiter des Kriminaltechnischen Dienstes KTD wurden die an der Auseinandersetzung beteiligten Personen erkennungsdienstlich erfasst. Da am Tatort u.a. weibliche DNA in Form von Blut sichergestellt werden konnte, wurden auch die anwesenden weiblichen Liebesdienerinnen erkennungsdienstlich behandelt [...]. Indes stimmte keine der erhobenen DNA mit der am Tatort sichergestellten weiblichen DNA überein.»
Dem Anzeigerapport lässt sich zudem entnehmen, dass sich die Kantonspolizei Bern mehrfach mit B.________ zu befassen hatte. Er sei als Beschuldigter wegen Tätlichkeiten (u.a. häusliche Gewalt) und wegen Einbruchdiebstahl aufgefallen. Zudem habe er hohe Geldschulden gehabt (pag. 471, vgl. auch Betreibungsregisterauszug, pag. 615 ff.).
9.2 Geländedurchsuchung
«Gemäss Berichtsrapport vom 11.10.2013 (pag. 522 f.) wurde am 17.09.2013 um 12:30 Uhr das Gelände rund um den Club 3000 untersucht. Auf der Zufahrtsstrasse vom Restaurant Schönbrunn her wurde dabei (im Sektor 2) in Fahrtrichtung zum Club auf der rechten Strassenseite im Bereich der Grasnarbe zwischen Strasse und Maisfeld ein Messer gefunden (vgl. Geländeskizze, pag. 524). Der Fundort wurde fotografisch dokumentiert (pag. 591).»
In Fahrtrichtung vom Club weg fand sich das Messer somit auf der linken Strassenseite, also fahrerseitig (vgl. auch Fotos, pag. 591 f.).
9.3 Rapport Kriminaltechnischer Dienst (KTD)
«Im Rapport des kriminaltechnischen Diensts vom 19.02.2014 (pag. 1284 ff.) werden die Ergebnisse der kriminaltechnischen und medizinischen Untersuchungen zusammengefasst. Nachstehend wird auf einzelne Ergebnisse näher eingegangen.»
9.4 Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin
Körperliche Untersuchung und Obduktion von B.________
«Am 17.09.2013 um 06:40 Uhr erfolgte auf der Intensivstation des Inselspitals Bern die rechtsmedizinische Untersuchung von B.________ durch med.pract. ________ des Instituts für Rechtsmedizin der Universität (IRM; pag. 1424 ff. / Fotos pag. 593 ff.). Die Gutachterin stellte dabei u.a. am rechten Augeninnenwinkel eine in Körperlängsachse verlaufende, ca. 1,8 cm lange glattrandige Hautdurchtrennung mit einem zur Nase hin abklappbaren, ca. 0,5 cm langen Hautlappen am unteren Wundrand fest. In der Wundtiefe sei rötliche, blutverdächtige Flüssigkeit sichtbar, in der Umgebung eine ca. 1,5 x 1 cm grosse, bläulich-violette Hautunterblutung (pag. 1425). Weitere Verletzungen (Hautverfärbungen, Schürfungen) wurden am rechten Unterarm bzw. am Zeigefinger festgestellt (pag. 1426).
Im Gutachten zum Todesfall des IRM (PD Dr.med. ________) vom 28.02.2013 (pag. 1430 ff.) werden die Ergebnisse der am 18.09.2013 durchgeführten Obduktion von B.________ festgehalten (vgl. zu letzterer das Obduktionsprotokoll, pag. 1436 ff.).
Als todesursächlicher Befund wird eine 16mm lange, eingeblutete Stichverletzung im rechten Augeninnenwinkel aufgeführt, welche eine Stichkanallänge von ca. 10 cm aufweise und u.a. die hintere Verbindungsschlagader am Hirngrund durchtrennt habe. Sodann wurden eine dickschichtige Unterblutung der weichen Hirnhaut an der Hirnbasis „mit Einbruch in das Hirnkammersystem und in beide Kleinhirnhälften“, eine Unterblutung der weichen Hirnhaut der linken Gehirnhälfte sowie ein Hirnödem mit Zeichen des Hirndruckes festgestellt. Schliesslich wurden auch diverse Anzeichen für stumpfe Gewalt festgestellt, so Verletzungen an der Nase, am Kinn, dem rechten Ellenbogenbereich und am Rücken.
Im Rahmen der Beurteilung führte der Gutachter aus, durch den Einstich im rechten Augeninnenwinkel mit einem ca. 10 cm langen, bis oberflächlich in den Hirnstamm reichenden Stichkanal sei es zu knöchernen Verletzungen des Schädels sowie zu einer Durchtrennung einer Schlagader gekommen. In der Folge sei es zu einer ausgedehnten Blutung unter die weiche Hirnhaut gekommen, welche sowohl in das Hirnkammersystem, als auch in beide Kleinhirnhälften eingebrochen sei. Eine derartige Blutung in der Nähe des Hirnstammes, in welchem sich die Regulationszentren für Atmung und Kreislauf befänden, habe in der festgestellten Form eine sehr geringe Überlebenswahrscheinlichkeit. Als Todesursache liege damit eine Hirneinklemmung mit Ausfall der zentralen Regulationsfunktionen vor.
Es sei möglich, dass B.________ unmittelbar nachdem er die Stichverletzung erhalten habe noch kurzfristig handlungsfähig gewesen sei und damit beispielsweise noch mehrere Schritte habe machen können.
Bezüglich der weiteren Verletzungen an der Nase, am Kinn, dem rechten Ellenbogenbereich und am Rücken wird erwähnt, diese seien auf stumpfe Gewalteinwirkung zurückzuführen, wobei als Ursache ein Tritt, ein Schlag oder ein Stoss in Betracht komme.
Im Abschlussbericht des IRM zu den forensisch-toxikologischen Untersuchungsergebnissen (pag. 1428) wird ferner ausgeführt, bei der Urin- und Blutanalyse von B.________ habe eine Alkoholkonzentration im Mittelwert von 1.70 ‰ festgestellt werden können. Die im Urin gefundenen Spuren von Benzodiazepin und Buprenorphin seien wohl die auf nach der Tat verabreichte Notfallmedikation zurückzuführen.»
Mit Blick auf die Einwände der Verteidigung ist hervorzuheben, dass das Messer beim rechten Augeninnenwinkel eintrat. Der Stichkanal verlief danach zunächst durch die Siebbeinzellen sowie durch die Mitte des Abhanges des Türkensattels, bevor die rechte hintere Verbindungsschlagader am Hirngrund durchtrennt wurde und die Klinge bis oberflächlich in den Hirnstamm eindrang (pag. 1432). Es kam zu knöchernen Verletzungen der Siebbeinzellen und des Keilbeins (pag. 1433).
Der Bildmappe (pag. 1446 ff.) kann der ungefähre räumliche Verlauf des Stichkanals im Schädelinneren entnommen werden. Demnach verlief dieser – ausgehend von einer aufrechten (Kopf-)Haltung des Opfers – vom rechten Augeninnenwinkel aus leicht nach unten (kaudal) in Richtung Zentrum des Schädels/Hirns (medial) (vgl. auch die Darstellung des Stichkanals mittels Sonde anlässlich der Obduktion, Foto auf pag. 1366).
Die forensisch-toxikologisch ausgewerteten Blut- und Urin-Asservate wurden am 17.09.2013 um 04:00 Uhr (Blut) bzw. gegen 04.30 Uhr (Urin) entnommen (pag. 1426).
Gemäss Obduktionsprotokoll war B.________ 173 cm gross (pag. 1436).
Körperliche Untersuchung von A.________
« A.________ wurde am 17.09.2013 in der Polizeiwache Bern Waisenhausplatz durch Med.pract. ________ des IRM Bern körperlich untersucht. Gemäss IRM-Gutachten vom 29.10.2013 zur körperlichen Untersuchung (pag. 1462 ff. / Fotos pag. 597-610) wurden dabei diverse Verletzungen (insbesondere Hautrötungen und Schürfungen) im Gesicht (Nase, Stirn, Kinn), an der Brust, an beiden Armen sowie an beiden Beinen festgestellt. In der Beurteilung wird ausgeführt, die festgestellten Hautrötungen und -schürfungen sowie die festgestellte Hautunterblutung am linken Oberarm seien frisch und auf stumpfe Gewalteinwirkung zurückzuführen. Sie seien mit einer körperlichen Auseinandersetzung bzw. einem Sturz auf den Boden vereinbar.
Die forensisch-toxikologische Auswertung der Blut- und Urinprobe von A.________ ergab bezüglich Kokain bei einem Messwert von 18µg/L einen positiven Befund (pag. 1460). Die im Rahmen der Alkoholbestimmung eruierte minimale rückgerechnete Alkoholkonzentration im Blut wurde mit 0.97 ‰ angegeben, die maximale mit 2.40 ‰ (pag. 1461).»
Hervorzuheben sind hier die festgestellten frischen Hautrötungen und Schürfungen an Nase, Kinn und Stirn des Beschuldigten (vgl. auch Fotodokumentation, pag. 1373 ff.). Zudem gab dieser bei der rechtsmedizinischen Untersuchung an, er sei etwa 175 cm gross (pag. 1463).
Körperliche Untersuchung von C.________
«Im IRM-Gutachten vom 29.10.2013 zur körperlichen Untersuchung von C.________ (pag. 1468 ff. / Fotos pag. 580-589), welche am 17.09.2013 durchgeführt wurde, wird eine Stich-Schnittverletzung an der Oberseite der linken Schulter mit einer Länge vom 1.8 cm, klaffend auf ca. 0.7 cm beschrieben. Dabei sei der armwärtige Wundwinkel spitz und das zum Kopfende hinweisende Wundende kantig abgeflacht. Aufgrund der Wundgestaltung sei von einem einschneidigen Messer sowie von einem dynamischen Geschehen auszugehen. Da C.________ stets kreislaufstabil gewesen sei, sei aus rechtsmedizinischer Sicht eine Lebensgefahr zu verneinen. Ein Stich in diese Region könne allerdings bei Eröffnung der Brusthöhle dazu geeignet sein, Verletzungen herbeizuführen, welche ohne rasche medizinische Behandlung zu schwerwiegenden Behinderungen der Atmung oder – aufgrund des Blutverlusts – zu einer Kreislaufschwächung bis hin zum Tod führen könnten. Zu denken sei etwa an Verletzungen grosser Gefässe, Blutungen in die Brusthöhle oder eine Luftbrustfüllung (Pneumothorax). Die weiter festgestellten Schürfungen am linken Arm sind gemäss Gutachten unspezifisch, jedoch grundsätzlich mit dem geltend gemachten Ereignis in Einklang zu bringen.
Die forensisch-toxikologische Untersuchung der Blut- und Urinproben verlief betreffend Drogen negativ. Da die Blutprobe erst achteinhalb Stunden nach dem Vorfall erfolgte, konnte allfällig zum Zeitpunkt des Ereignisses vorhandener Ethanol nicht mehr nachgewiesen werden(pag. 1474 f.).»
Wesentlich ist hier insbesondere die Feststellung des IRM, dass ein Stich in diese Körperregion bei Eröffnung der Brusthöhle dazu geeignet sei, lebensgefährliche Verletzungen herbeizuführen.
Aus der Fotodokumentation wird zudem ersichtlich, dass sich die Verletzung ca. 10 cm vom Hals von C.________ entfernt befindet (pag. 1385).
Körperliche Untersuchungen der übrigen Beteiligten
«Bei den vom IRM durchgeführten körperlichen Untersuchungen von D.________ (pag. 1476 ff.), F.________ (pag. 1482 f.) und E.________ (pag. 1485 ff.) ergaben sich keine Befunde, welche auf eine Beteiligung an der tätlichen Auseinandersetzung schliessen liessen. Auch bei D.________ konnte aufgrund der verstrichenen Dauer zwischen dem Vorfall und der Blutentnahme nicht mehr eruiert werden, ob er zum Zeitpunkt des Vorfalls alkoholisiert gewesen war (pag. 1480).»
9.5 Auswertung der Spuren durch den KTD
«Von der Polizei wurde eine umfangreiche Spurensicherung am Tatort, dem mutmasslichen Tatmesser, den mutmasslich involvierten Personen sowie am mutmasslich von A.________ benutzten Fahrzeug VW Polo BE ________ durchgeführt (vgl. Rapport KTD vom 19.02.2014, pag. 1284 ff.). Die wichtigsten Spuren sowie die Erkenntnisse aus deren Auswertung werden nachfolgend zusammengefasst.»
Tatwaffe
«Auf der mutmasslichen Tatwaffe (vgl. Bilder pag. 1391 f.), welche auf der Zufahrtstrasse zum Club 3000 gefunden wurde, wurden mehrere Blutspuren festgestellt und ausgewertet (pag. 1287 f.; 1341 ff.). An der Messerklinge (Ass.002) wurden Blutanhaftungen gefunden, deren Hauptkomponente mit A.________ und in der Nebenkomponente mit B.________ übereinstimmen. Auch an der Messerspitze (Ass. 002.1) konnte menschliches Blut festgestellt werden, wobei das gefundene DNA-Profil mit jenem von B.________ übereinstimmt. Gleiches gilt für Blutanhaftungen an der Messerklinge im Bereich des Griffs (Ass. 002.2). Auf dem Messergriff selber (Ass. 002.3) wurde kein Blut festgestellt. Hingegen konnte ein komplexes DNA-Mischprofil von mehr als drei Personen erstellt werden, welches nicht interpretierbar ist, jedoch sind die Merkmale des Profils von B.________ komplett und als Hauptspurengeber ersichtlich (pag. 1342).»
Dem Rapport des Kriminaltechnischen Dienstes vom 19. Februar 2014 lässt sich weiter entnehmen, dass das Messer von den Abmessung und der Form seiner Klinge her (Klingenlänge ca. 116 mm) als Tatmesser ohne weiteres in Frage komme (pag. 1287). Der KTD kam aufgrund der Spurenlage zum Schluss, dass die Stichverletzungen von B.________ und C.________ mit diesem Messer und zwar durch den Beschuldigten verursacht worden seien (pag. 1289).
Bei Betrachtung des beschlagnahmten Messers wird ausserdem klar, dass es sich bei dem Messer nicht um ein gewöhnliches Taschenmesser handelt, sondern um eine grössere Version mit längerer und breiterer, teilweise gezahnter, spitzer Klinge und Einrastmechanismus (vgl. Foto auf pag. 1391).
Kleider und Schuhe A.________
«Gemäss Material- und Spurenverzeichnis (pag. 1312 ff.) wurde an beiden Schuhen von A.________ Blut festgestellt (vgl. Bild pag. 1395). Die Auswertung der DNA der vom linken Schuh genommenen Spur ergab, dass das Blut von B.________ stammt (pag. 1313).
Ferner wurden auf der Vorderseite der Hose von A.________ auf dem Unterschenkel Blut festgestellt, welches gemäss DNA-Auswertung von einer unbekannten weiblichen Person stammt (pag. 1312).»
Aus der Fotodokumentation geht hervor, dass sich das Blut von B.________ auf der vorderen Innenseite des linken Schuhs (ca. im Bereich des grossen Zehs) fand (pag. 1396).
Schuhe E.________
«Vom linken Schuh von E.________ wurde im Bereich der Ösen eine Spur gesichert (pag. 1324 / Bild pag. 1394). Der Test auf menschliches Blut verlief negativ, was gemäss Gutachter auf das Fehlen von menschlichem Blut hinweisen kann, jedoch auch auf zu geringe Mengen menschlichen Bluts oder auf die Zerstörung der Antikörperstruktur zurückzuführen sein könnte. In der Spur wurde ein mit B.________ übereinstimmendes DNA-Profil gefunden (pag. 1336).»
Es kann in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen werden, dass E.________ rechtskräftig wegen versuchter schwerer Körperverletzung z.N. von B.________ verurteilt wurde. Das Regionalgericht sah es als erwiesen an, dass er dem schwer verletzt am Boden liegenden B.________ einen wuchtigen Tritt in das Gesicht verpasst hatte (vgl. auch Anklageschrift, pag. 2417).
Kleider C.________
«Das Sweat-Shirt von C.________ wies mehrere Textilbeschädigungen auf (zwei hinten, oben links unterhalb Achsel L-förmig ca. 5 und 7 cm, Armel rechts neben Achsel L-förmige Rissbeschädigung von 12 und 20 cm). Im linken Hals-/Schulterbereich des Shirts wurde zudem Blut festgestellt, wobei es sich vermutlich um Eigenblut handelt. Auch im Schulterbereich vorne links und hinten sowie im Rückenbereich der Wildlederjacke von C.________ wurde Blut festgestellt (pag. 1314). Auch auf den Schuhen konnte vorne und an der Sohle Spuren von Blut festgestellt werden.»
Kleider D.________
«Die Kleider von D.________ wiesen keine Textilbeschädigungen auf. Auf dem Sweat-Shirt von D.________ wurden auf der Vorder- und der Rückseite sowie am linken Ärmel im Bereich des Handgelenks jedoch mehrere (teilweise verdünnte) Blutanhaftungen festgestellt. Bei der Auswertung dieser Blutspur wurde das DNA-Profil derselben unbekannten Frau festgestellt (pag. 1317.1). Auch auf der Vorderseite der Hose sowie an den Schuhen konnte Blut festgestellt werden, welches jedoch nicht ausgewertet wurde (pag. 1317.1 und 1318).»
Tatort
«Auf dem Kiesplatz vor dem Hotel wurde menschliches Blut festgestellt, welches gemäss DNA-Analyse von B.________ stammt (pag. 1343).
Am Tatort bzw. auf der Treppe zum Eingang, der Türschwelle zum Eingang sowie vor dem Sofa (im Fumoir) wurde menschliches Blut festgestellt, wobei das DNA-Profil wiederum von der bereits erwähnten, unbekannten weiblichen Person stammt (pag. 1342).»
Auto VW Polo BE ________
«Im Auto von A.________ (VW Polo mit Kennzeichen BE ________) wurde in einer Probe, welche von der Fensterkurbel vorne links stammt (Spur pag. 1314-1317/ Bericht pag. 1329 / Bild pag. 1398) ein DNA-Mischprofil gefunden, in welchem übereinstimmende Merkmale von C.________ komplett und als Hauptkomponente vorhanden sind. In der Nebenkomponente sind auch die Merkmale von A.________ komplett enthalten.
Auf dem Boden vorne links (Fussablage; vgl. Bild pag. 1399) wurde ein nicht interpretierbares, komplexes DNA-Mischprofil gefunden. Die Merkmale von B.________ sind darin komplett als Hauptkomponente enthalten (pag. 1333).»
9.6 Auswertung Videoüberwachungen
Club 3000
«Die im Club 3000 installierte Videoüberwachungsanlage wurde von der Kantonspolizei ausgewertet und in zwei Berichten zusammengefasst (pag. 1650 ff.; 1657 ff.). Da die Kamerazeit der effektiven Zeit um 1h 06 min 32 sec nach hinten abweicht, stimmen die auf den Kamerabildern ersichtlichen Zeiten nicht mit der effektiven Zeit überein. Nachstehend werden im Text jeweils die effektiven Zeiten sowie in Klammern die Kamerazeiten unter Angabe der relevanten Kamerabilder angegeben.
Die ausgewerteten Kameras zeigen die folgenden Bereiche des Club 3000, wobei zum besseren Verständnis der Lokalität auf die Fotodokumentation des Tatorts durch den KTD verwiesen wird (pag. 1348 ff.).
Kamera 1:Zeigt den Aussenbereich oben an der südlichen Treppe vor den Eingängen zu Bar und Fumoir. Rechts im Bild ist der Seiteneingang zum Fumoir, links unten im Bild der Bereich der Eingangstür zur Bar, rechts oben der Durchgang zum Korridor im Obergeschoss und links oben im Bild die Treppe zum Parkplatz zu sehen.
Kamera 2:Im Innern der Bar positioniert. Zeigt der Blick von oben hinter der Bar in Richtung Kasse und Theke. Rechts oben ist die Eingangstür zur Bar erkennbar.
Kamera 3:Zeigt den Korridor im Obergeschoss vom Treppenbereich in der Gebäudemitte her in Blickrichtung Süden. Im Hintergrund (teilweise durch die Zeitangabe verdeckt) ist der Bereich oberhalb der südlichen Treppe mit Eingangstür zur Bar sowie linker- hand die Tür zum Fumoir (nur erkennbar wegen ein- und austretender Personen) zu sehen. Im Vordergrund links ist zudem eine Zimmertür erkennbar.
Kamera 5:Zeigt den Blick von Norden her auf den südlichen Bereich des Parkplatzes. Der Be- reich unterhalb der Treppe, wo sich die Auseinandersetzung abspielt, befindet sich links oben knapp ausserhalb des Bildes.
Kamera 6:Zeigt den nördlichen Bereich des Parkplatzes.
Kamera 8:Analoge Blickrichtung der Kamera 3 (Treppenbereich in Gebäudemitte in Richtung Süden), aber im Untergeschoss.
Anhand der Videobilder ergeben sich in chronologischer Reihenfolge folgende Erkenntnisse:
Am 16.09.2013 kurz vor 20:00 Uhr fährt A.________ mit einem blauen VW Polo beim Club 3000 vor, wo er in die Bar und von dort direkt ins Fumoir geht (Kamera 5, 18:51:20; Kamera 1, 18:51:42). In der Folge sieht man A.________ mehrmals im Korridor umhergehen und in einem Zimmer im Hochparterre verschwinden, dessen Türe links im Kamerabereich 3 zu sehen ist. Das Zimmer wird auch von diversen Frauen aufgesucht (z.B. Kamera 3, 19:18:43, 22:03:20, 22:06:42) [, auch von einer Frau mit hochgesteckten Haaren und Brille, welche A.________ mehrmals folgt, als dieser zwischenzeitlich das Zimmer wieder verlässt (Kamera 3, 19:12:25, 22:03:25)].
Um 21:32 fährt der weisse Mercedes von G.________ vor. G.________ begibt sich in den Korridor beim Eingangsbereich, wo er mit mehreren Männern spricht.
Um 22:47 Uhr verabschieden sich A.________ und G.________ per Handschlag und G.________ fährt daraufhin alleine mit seinem Mercedes weg. A.________ begibt sich in das vorne im Bereich der Kamera 3 erkennbare Zimmer im [Hochparterre, (Kamera 3, 21:41:15)].
Um 23:09 Uhr verlässt A.________ das oben erwähnte Zimmer. Ihm folgt eine unbekannte Frau mit dunklem Kleid, hochgesteckten Haaren und einer Brille [Kamera 3 22:03:25)]. Sie gehen zusammen in die Bar und nach wenigen Minuten, um 23:16 Uhr, zum Parkplatz [(Kamera 3, 22:10:00)], [zum] VW Polo von A.________ [(Kamera 5, 22:10:20)]. Dieser fährt dann um 23:17 weg [, wobei die Insassen bei der Wegfahrt nicht genau erkennbar sind].
Um 23:38 Uhr fährt der Polo wieder auf den Parkplatz. Es ist erkennbar, dass sich auch auf dem Beifahrersitz eine Person befindet (Kamera 5, 22:31:44). Kurz darauf kommen A.________ und die unbekannte Frau die Treppe links beim Gebäude hoch (Kamera 3, 22:32:11). A.________ geht dann in die Bar, ist aber in der Folge wiederum mehrmals zu sehen, wie er sich in den Korridor im Hochparterre bzw. ins besagte Zimmer begibt, wo auch die unbekannte Frau mit hochgesteckten Haaren und Brille immer wieder ein- und ausgeht (Kamera 3, 23:47:13, 23:57:38, 23:58:46, 00:33:23, 00:36:05, 00:36:15, 00:52:16, [01:27:00, nur Frau]).
Am 17.09.2013 um 01.10 Uhr fährt der weisse Volvo von C.________ auf den Parkplatz. C.________, D.________ und B.________ steigen aus und begeben sich zunächst in die Bar. Danach folgen verschiedene Konstellationen der Anwesenden, welche sich wohl z.T. auch in das Fumoir begeben (Kamera 2, ab 00:04:40). B.________ ist während der ganzen Zeit ununterbrochen an der Bar erkennbar und unterhält sich während fast einer Stunde mit verschiedenen Frauen, C.________ und D.________, wobei er äusserst friedlich wirkt. A.________ ist während dieser Zeit nicht an der Bar zu erkennen»
B.________, aber auch C.________ und D.________ wirken während dieser knappen Stunde (von ihrer Ankunft bis ca. 02:07 Uhr) ruhig und friedlich (Kamera 2; vgl. auch den Auswertungsbericht der Kantonspolizei, wonach die Stimmung «normal» erschienen sei, pag. 1657). Während D.________ ziemlich aktiv ist und den Bartresen immer wieder verlässt, sitzt C.________ die meiste Zeit an der Bar und verlässt diese nur zweimal für wenige Minuten zum Rauchen. B.________ wird zunächst längere Zeit von einer Frau mit weisser Jacke (Kamera 3, 00:18:30-00:43:45), und später, ab ca. 01:50 Uhr von einer Frau mit hochgesteckten Haaren und Brille umgarnt (Kamera 3 00:44). Diese sitzt bzw. steht sehr nahe bei ihm, umarmt ihn zeitweise und scheint ihm immer wieder auch Küsschen zu geben. Um ca. 01:58 Uhr halten sich zwischenzeitlich sogar drei Frauen gleichzeitig bei B.________ auf und geben diesem Küsschen (Kamera 2, 00:41:35-00:42:25).
In der gleichen Zeitspanne (01:10 bis 02:07 Uhr) erscheint A.________ um 01:39:55 Uhr (Kamera 3, 00:33:23) im Korridor des Hochparterres und klopft beim Vorbeigehen an Tür und Fester des besagten Zimmers, worauf die Frau mit den hochgesteckten Haaren und der Brille die Tür öffnet und hinausschaut. A.________ begibt sich währenddessen in den Bereich des Eingangs und verschwindet danach kurz in der Bar. Um 01:42:22 Uhr (Kamera 3, 00:35:50) kommt er wieder aus der Bar und trifft sich im Korridor mit der Frau mit den hochgesteckten Haaren. Gemeinsam betreten sie um 01:42:52 Uhr erneut die Bar (Kamera 3, 00:36:20). Um 01:58:32 Uhr – also ca. 8 Minuten nachdem sich eine Frau mit hochgesteckten Haaren und Brille zu B.________ gesellt hatte – kommt A.________ dann gefolgt von einer anderen Frau wieder aus der Bar und geht den Korridor entlang (Kamera 3, 00:52:00). Wahrscheinlich dieselbe (andere) Frau geht um 01:59:52 Uhr (Kamera 3, 00:53:20) wieder in die Bar hinein und scheint sich dort mit der bei B.________ sitzenden Frau mit hochgesteckten Haaren und Brille, mit B.________ selbst sowie mit dem hinzutretenden D.________ zu unterhalten (Kamera 2, 00:53:40-00:55:39). Um 02:01:14 Uhr (Kamera 3, 00:54:42) begibt sich auch A.________ über den Korridor im Hochparterre wieder in die Bar und geht wohl gleich weiter in das Fumoir. Eine Interaktion zwischen A.________ und den anderen drei Männern ist auf den Kamerabildern während dieser gesamten Zeitspanne nicht zu sehen.
Um 02:02 Uhr, als der Beschuldigte sich also in der Bar oder im Fumoir befinden muss, tanzt die Frau mit hochgesteckten Haaren und Brille kurz mit dem von hinten an sie herantretenden D.________ (Kamera 3, 00:55:50).
«Um 02:07:20 Uhr (Kamera 2, 01:00:48) ist B.________ an der Bar zu sehen, welcher [nach wie vor] von [derselben] Frau mit hochgesteckten Haaren und Brille umgarnt wird. Die Frau verlässt die Bar und geht in Richtung Fumoir, worauf ihr B.________ folgt (Kamera 2, 01:01:04).»
D.________ und C.________ verlassen den Bartresen um 02:09:14 (Kamera 2, 01:02:42) ebenfalls in Richtung Fumoir. D.________ kehrt um 02:14:07 Uhr (Kamera 2, 01:07:35) nochmals zur Bar zurück, um etwas zu trinken, bevor er den Tresen um 02:14:58 Uhr (Kamera 2, 01:08:26) wieder in Richtung Fumoir verlässt. Um 02:16:32 Uhr (Kamera 2, 01:10:00) kommt D.________ erneut zurück an die Bar, setzt sich hin und trinkt etwas. Er scheint während dieser Phase (noch) entspannt. B.________ ist während dieser Zeitspanne nicht auf den Überwachungsbildern der Bar zu sehen.
«Um 02:16:[56 Uhr (Kamera 2, 01:10:24)] Uhr verlässt D.________ die Bar und geht in Richtung des Eingangs zum Fumoir. [Wenige Sekunden] später kommen zwei Frauen vom Fumoir her in die Bar, verlassen diese und rennen offensichtlich verängstigt in Richtung Korridor Hochparterre weg [(Kameras 1, 2 und 3, 01:10:35)]. Eine Frau kommt rennend daher und begibt sich von draussen direkt ins Fumoir.
Kurz darauf, um 02:18 Uhr (Kamera 1, 01:11:30[-01:12:25; vgl. auch Kamera 3]), ist erkennbar, wie zwei Frauen während fast einer Minute versuchen, A.________ aus der Seitentür beim Fumoir zu ziehen. Dies benötigt offensichtlich grossen Kraftaufwand und A.________ versucht mehrmals, die Frauen wegzustossen und wieder ins Fumoir zu gelangen. Zwei weitere Frauen stossen dazu und versuchen zu helfen, schliesslich gelingt es ihnen, A.________ in den Korridor im Hochparterre zu ziehen.»
Nachdem dort im Korridor offenbar zunächst kurz weiter diskutiert wird, kommt A.________ um 02:19:23 Uhr (Kamera 1, 01:12:41) zurück in den Eingangsbereich. Dabei drängt er eine Frau mit möglicherweise rotem Kleid und Brille vor sich her. Er scheint kurz das Fumoir betreten zu wollen, welches aber verschlossen zu sein scheint. Danach bleibt der sichtlich erregte, gestikulierende A.________ während rund einer Minute im Eingangsbereich und scheint dabei primär mit der Frau im roten Kleid zu sprechen. Währenddessen tippt die Barmaid in der Bar hastig eine Rechnung (Kamera 2, 01:13:00).
« A.________ begibt sich danach um 02:20:29 Uhr (Kamera 1, 01:13:57) wieder über die Eingangstür in die Bar und von dort direkt in das Fumoir.»
Die sichtlich entsetzte Frau im möglicherweise roten Kleid folgt ihm, ebenso drei weitere Frauen. Eine davon, scheint hinter sich die Eingangstür zur Bar zu verriegeln (Kamera 1, 01:13:53; Kamera 2, 01:13:55).
«Nur zwanzig Sekunden nachdem A.________ die Bar durch die Eingangstür betreten hat, verlassen C.________, und B.________ und [zuhinterst gehend] D.________ das Fumoir durch den Seiteneingang und gehen zum weissen Volvo von C.________ (Kamera 1, 01:14:16). […].»
D.________ begleitet zunächst B.________ zum Volvo (Kamera 5, 01:14:24). Der offensichtlich im Treppenbereich zurückgebliebene, sichtlich erregte C.________ kommt um 02:19:00 Uhr nochmals zurück zur Tür zur Bar. Auch D.________ begibt sich zurück zum Eingang, scheint dort schlichtend C.________ einzuwirken und diesen zum Volvo zu schicken (Kameras 1, 3 und 5, ab 01:14:28). Auch B.________ geht zögerlich noch einmal in Richtung Eingangsbereich (Kamera 5, 01:14:37). Rund eine Minute später läuft D.________ wieder die Treppe hinab Richtung Auto (Kamera 1 und 3 01:15:45). Kurz darauf erscheint eine Frau beim Seiteneingang des Fumoirs und scheint etwas in Richtung Auto zu rufen. Wenige Sekunden später bringt sie rennend eine Jacke die Treppe hinunter und kommt ohne diese gleich wieder zurück (Kameras 1 und 3, 01:16:12-01:16:19). Um 02:22:58 Uhr (Kamera 5 01:16:26) gehen B.________, C.________ und D.________ gemeinsam zum Volvo. Eine Frau erscheint beim Seiteneingang des Fumoirs und gestikuliert in Richtung des Autos (Kamera 1, 01:16:34). Die drei Männer halten wohl deshalb vor dem Einsteigen inne und scheinen sich nochmals mit jemandem im Treppenbereich zu unterhalten. Dann steigen sie hektisch in den Volvo ein und dieser setzt sich um 02:22:28 Uhr in Bewegung (Kamera 5, 01:16:56).
Um 02:23:30 Uhr (Kamera 1, 01:16:58) – zur gleichen Zeit als der Volvo von C.________ wendet und anschliessend wegfährt – verlässt der Beschuldigte das Fumoir durch den Seitenausgang und betritt den Eingangsbereich. Erneut versuchen zwei Frauen – darunter diejenige, welche zuvor in Richtung Auto gestikuliert hatte, sowie eine in einem möglicherweise roten Kleid – ihn zurückzuhalten und reden auf ihn ein (vgl. auch Kamera 3, 01:17:15). Schliesslich geht A.________ um 02:24:10 Uhr (Kamera 1, 01:17:38) gemeinsam mit den beiden Frauen die Treppe hinunter. Um 02:25:28 Uhr (Kameras 1 und 2, 01:18:56) begibt sich der Beschuldigte schliesslich mit den Frauen wieder zurück in die Bar und von dort in Richtung Fumoir.
«Um 02:31 Uhr (Kamera 5, 01:25:37) fährt ein schwarzer BMW auf den Parkplatz. Aus diesem steigt ein unbekannter Mann mit Glatze und Trainerhose aus und geht in Richtung des Bereichs zwischen den beiden Treppen (Kamera 3 [recte 5], 01:25:45). In der Folge taucht der Mann weder im Korridor im Ober- noch jenen im Untergeschoss auf, sondern begibt sich wohl zum Bereich unterhalb der Treppe des Eingangsbereichs [...].
Gleichzeitig fährt um 02:32:26 Uhr (Kamera 5, 01:25:54) ein dunkler Mercedes vor und parkiert an jener Stelle, an welcher zuvor der Volvo von C.________ stand. E.________ steigt fahrer- und F.________ beifahrerseitig aus. Die beiden begeben sich zur Treppe in der Gebäudemitte, wo sie ins Untergeschoss gelangen und dort vermutlich ein Zimmer links ausserhalb des Bereichs der Kamera im Korridor des Untergeschosses betreten (Kamera 5, 01:26:26, Kamera 8, 01:26:26 und 01:26:34).
In diesem Moment, um 02:32:52 Uhr (Kamera 1 und 3, 01:26:21-01:26:27), verlässt A.________ das Fumoir und geht mit langsamen Schritten die südliche Treppe hinunter auf den Vorplatz.
Um 02:32:59 Uhr ist ein rauchender Mann mit Glatze zu sehen, welcher auf dem Parkplatz von der Gebäudemitte her in den Bereich neben der südlichen Treppe zum Eingangsbereich schreitet. Da A.________ in diesem Moment erst gerade die Treppe hinuntersteigt, kann es sich bei dieser Person nicht um ihn handeln, sondern wohl um den unbekannten Fahrer des BMWs (Kamera 3, 01:26:27).
Eine halbe Minute später, um 02:33:30 Uhr (Kamera 5, 01:26:58) [– also rund zehn Minuten nach ihrer Wegfahrt –] fährt der weisse Volvo von C.________ wieder auf den Parkplatz und parkiert neben dem Mercedes von E.________. Zuerst steigt C.________ aus und geht mit normalen Schritten [, beinahe schlendernd, mit herabhängenden bzw. in den Hosentaschen steckenden Händen,] in den Bereich unterhalb der südlichen Treppe. D.________ steigt [danach ebenfalls] aus und geht [ebenfalls ruhigen Schrittes] nach links in den – nicht mehr sichtbaren – Bereich unten an der südlichen Treppe zum Eingangsbereich (Kamera 5, 01:27:17).
«Im Untergeschoss ist hierauf eine Frau (vermutlich K.________) erkennbar, welche in Richtung Eingangsbereich schaut und dann in jenes Zimmer geht, in welches zuvor E.________ und F.________ gegangen sind (Kamera 8, 01:27:22). Sie erscheint kurz darauf noch einmal und macht mit der Hand eine auffordernde Bewegung, worauf zuerst F.________ und dann auch E.________ das Zimmer verlassen und gemeinsam mit der Frau über die Treppe in der Gebäudemitte auf den Korridor im [Hochparterre] gelangen. Dort gehen sie in Richtung Eingangsbereich Bar und dann die südliche Treppe hinunter zum Parkplatz (Kamera 8, 01:27:30, Kamera 3, 01:27:44). Zeitgleich ist auf derselben Kamera wiederum unten rechts an der Treppe ein Mann mit (Halb-) Glatze zu sehen.»
F.________ und E.________ (weisse Turnschuhe) erscheinen um 02:34:26 Uhr (Kamera 1, 01:27:54) – weniger als 1 Minute nach Ankunft des Volvos – oben an der südlichen Treppe, beim Eingang zu Bar und Fumoir. Während F.________ die Treppe hinuntergeht, bleibt E.________ zunächst auf der zweitobersten Stufe stehen, bis er sich um 02:35:10 Uhr (Kamera 1, 01:28:28) ebenfalls nach unten begibt.
«In der Folge ist zu sehen, wie sich mehrere Frauen im Bereich oberhalb der südlichen Treppe zum Eingang Bar/Fumoir aufhalten und auf den Bereich unten an dieser Treppe schauen. Die Frauen sind teilweise sichtlich nervös, rennen herum und hantieren mit den Mobiltelefonen [(Kamera 1 insb. ab 01:29:00)]. Zugleich ist im Bereich der Kamera 3 im Abstand von einer halben Minute zweimal zu sehen, wie D.________ von links [aus dem Bereich der Treppe] ins Bild tritt und die Hände verwirft [und sich danach wieder in Richtung Treppe begibt] (Kamera 3 [recte 5], 01:29:44, 01:30:22).
Um 02:37:27 Uhr ist im Eingangsbereich oben an der Treppe eine Frau zu sehen, welche die Treppe vom Vorplatz hochkommt, sich dabei mit einer Hand am Unterarm hält und von einer anderen Frau ins Fumoir begleitet wird (Kamera 1 und 3, 01:30:55-01:31:00).
Der unbekannte Mann mit Halbglatze kommt um 02:37:12 Uhr vom Bereich unterhalb der Treppe ins Bild der Kamera 5 und geht zu seinem BMW. Ihm folgt rennend eine Frau mit Lederjacke, welche offenbar nervös ist, sich noch einmal kurz in Richtung des Geschehens umdreht und dann ebenfalls in den BMW einsteigt (Kamera 3, 01:31:40).
Im Moment als die Frau die Tür des BMW zuschlägt, steigt im Hintergrund B.________ aus dem weissen Volvo von C.________ vorne auf der Beifahrerseite aus (Kamera 5, 01:30:56).»
Es vergingen also genau drei Minuten und 58 Sekunden zwischen der (erneuten) Ankunft von C.________, D.________ und B.________ und dem Moment, als letzterer auch aus dem Auto ausstieg.
«B.________ geht zunächst einige Schritte in Richtung des linken Bildrandes, von wo D.________ gleichzeitig C.________ in Richtung der neben den geparkten Autos befindlichen Bänke begleitet (Kamera 5, 01:30:58 - 01:31:00).»
D.________ und C.________ treten von links [vom Treppenbereich her] ins Bild, als sich B.________ ca. auf Höhe des Hecks des Volvos befindet (Kamera 5, 01:30:59).
«Auf der Höhe von D.________ und C.________ verlangsamt B.________ den Schritt dann kurz, hält aber nicht an. Auf dem Video scheint es, als wechsle B.________ noch ein paar Worte mit D.________ und dem (sichtlich aufgebrachten) C.________. Dann bewegt er sich wieder schneller in Richtung des linken Bildrandes (Kamera 5, 01:31:01 – 01:31:05).»
B.________ geht nach dem Aussteigen zunächst in normalem Tempo einige Schritte in Richtung des linken Bildrandes und verlangsamt, als er C.________ und D.________ kreuzt. Diese befinden sich zu diesem Zeitpunkt schon fast auf Höhe des Hecks des Volvos (ca. 1,5 m davon entfernt), mithin nicht mehr unmittelbar im Bereich der Treppe. B.________ bewegt sich nach dem Kreuzen wieder etwas schneller, geht jedoch immer noch sehr ruhig, beinahe gemütlich, in Richtung des linken Bildrandes. Er rennt zu keinem Zeitpunkt.
Dabei ist B.________ allein. D.________ hält C.________ derweil weiterhin fast auf Höhe des Hecks des Volvos, in der Nähe der Bänke, zurück. Um 02:37:35 Uhr (Kamera 5, 01:31:03) tritt vom linken Bildrand her E.________ (weisse Turnschuhe) ins Bild. Er kreuzt B.________ und hält sich ca. 1 Sekunde auf gleicher Höhe auf, schenkt diesem aber keine grosse Beachtung bzw. hält ihn jedenfalls nicht auf.
«Um 02:37:37 Uhr verlässt B.________ den Bildbereich, wobei zu sehen ist, dass er mit dem rechten Bein einen Ausfallschritt macht, mutmasslich gefolgt von einer stossenden Bewegung des Oberkörpers. Dann verschwindet er aus dem Bild. Im Hintergrund ist E.________ zu sehen, welcher die Szene beobachtet, sowie weiterhin D.________ und C.________, welche bei den Bänken stehen (Kamera 5, 01:31:05).»
Bis zu diesem Ausfallschritt hatte sich B.________ normal gehend, die Arme bzw. Hände unten, auf den linken Bildrand hin zubewegt.
«C.________ gestikuliert mit den Händen und wird von D.________ zurückgehalten (Kamera 5, 01:31:09). Daraufhin macht E.________ zwei-drei Schritte hin zu D.________ und C.________ und spricht mit ihnen (Kamera 5, 01:31:11).»
E.________ scheint das Geschehen am linken Bildrand bzw. gerade ausserhalb desselben noch kurz zu beobachten und stellt sich dann um 02:37:43 Uhr (Kamera 5, 01:31:11) in kleinem Abstand vor die sich nach wie vor bei den Bänken aufhaltenden C.________ und D.________, offenkundig im Bestreben, diese „abschirmend“ davon abzuhalten, sich zurück in den Bereich der Treppe zu begeben. E.________ hat dabei den Rücken zur Treppe gewandt.
« E.________ dreht sich drei Sekunden später wieder in Richtung des linken Bildrandes, nimmt zwei kleine Schritte und macht dann mit dem rechten Fuss eine kräftige Kickbewegung gegen etwas, das am Boden liegt (Kamera 5, 01:31:14 - 01:31:17).»
Es dauert insgesamt maximal zwölf/dreizehn Sekunden (02:37:37 bis 02:37:49 Uhr) vom Ausfallschritt und dem Verschwinden von B.________ am linken Bildrand bis zum (und inkl.) Fusstritt von E.________.
«Gleichzeitig mit dem Fusstritt von E.________ ist im Bereich oben [an] der Treppe eine Frau zu sehen, welche offensichtlich entsetzt aufspringt, einen Schritt zurück macht und die Hände ins Gesicht schlägt (Kamera 1 und 3, 01:01:17 [recte 01:31:17]).
E.________ dreht sich wieder ab, macht ein paar Schritte weg, bewegt sich dann unentschlossen hin- und her und verschwindet dann nach links aus dem Bildbereich (Kamera 5, 01:31:18 - 01:31:26). Kurz darauf ist zu sehen, wie er gemeinsam mit F.________ die Treppe zum Eingangsbereich hoch- und dann über den Korridor in Richtung Gebäudemitte geht (Kamera 1, 01:31:43). Von dort gelangen sie wiederum über die Treppe ins Untergeschoss, wo sie ins gleiche Zimmer gehen, in welchem sie bereits vorher waren (Kamera 8, 01:32:14).
Um 02:38:23 Uhr kommt A.________ von links (d.h. vom Bereich unten an der Treppe) her ins Bild (Kamera 5, 01:31:51), gefolgt von einer Frau. Er dreht sich noch einmal in Richtung des Bereichs unterhalb der Treppe um und wird dann von der Frau an der Schulter gepackt und weggezogen, wogegen er sich mit einer Armbewegung wehrt, die Frau abschüttelt und wegstösst (Kamera 5, 01:31:53 - 01:31:57). Die Frau scheint sehr aufgeregt bzw. verzweifelt zu sein. In der rechten Faust von A.________ ist dann (auf der Seite des Daumens) etwas Schmales, Glitzerndes zu sehen [, wobei es sich fast nur um ein Messer handeln kann]. Er macht daraufhin mit beiden Händen eine Art Klappbewegung und verschwindet dann unten rechts aus dem Bild (Kamera 5, 01:31:57 – 01:32:00).
Um 02:38:58 Uhr fährt ein dunkler Kleinwagen nach rechts weg, womöglich Typ VW POLO. Es ist nicht erkennbar, wie viele Personen bzw. wer sich darin befindet (Kamera 6, 01:32:26).»
McDonald’s Restaurant Zollikofen
«Die Aufnahmen der Videoüberwachungsanlage des McDonald’s-Restaurant in Zollikofen vom 16./17.09.2013 wurden durch die Polizei sichergestellt und ausgewertet. Gemäss Bericht vom 20.09.2013 (pag. 1642 f.) ist darauf ersichtlich, dass der auf A.________ eingelöste VW Polo, Kennzeichen BE ________ um 23.22 Uhr beim Restaurant vorfährt, eine Bestellung aufgibt und diese anschliessend beim Ausgabeschalter entgegennimmt. Auf den Bildern beim Ausgabeschalter (vgl. Fotos pag. 1644 ff.) ist erkennbar, dass sich im Auto zwei Personen befinden, eine auf dem Fahrer- und eine auf dem Beifahrersitz. Dabei handelt es sich beim Fahrer vermutlich um einen Mann mit Glatze. Die Person auf dem Beifahrersitz ist nur unscharf zu erkennen, trägt aber Ohrringe sowie vermutlich eine Brille und wühlt in einer Handtasche, weshalb davon auszugehen ist, dass es sich dabei um eine Frau handelt. Das Auto fährt dann um 21:24:22 [recte: 23:24:22 Uhr] wieder weg.»
Tankstelle
«Die Auswertung der Videoüberwachung der Coop-Tankstelle an der ________strasse in Bern ergab, dass am 17.09.2013 zwischen 02:30 und 06:00 Uhr weder ein dunkles Kleinfahrzeug, noch eine Person, welche ausgeladen worden wäre, festgestellt werden konnte (Berichtsrapport vom 25.09.2013, pag. 537).»
9.7 Auswertung Mobiltelefone
Vorbemerkung
Die nachfolgenden Zeitangaben beruhen auf den Angaben der Auswertung des Fachbereichs Digitale Forensik (FDF) der Kantonspolizei Bern. Ob die Mobiltelefone allerdings mit der exakten Uhrzeit eingestellt waren, konnte vom FDF nicht beurteilt werden (vgl. die Anmerkungen des FDF, z.B. auf pag. 1728).
Gemäss dem Auswertungsbericht entsprechen die darin angegebenen Zeiten der eingestellten Mobiltelefonzeit. Allerdings galt zum Tatzeitpunkt die schweizerische Sommerzeit (UTC+2=MEZ+1), während in der tabellarischen Auswertung die meisten Uhrzeiten mit dem Hinweis (UTC+0) versehen sind. Es ist deshalb davon auszugehen, dass bei solchen Einträgen zur Ermittlung der tatsächlich auf den Mobiltelefonen angezeigten Zeit jeweils zwei Stunden zu addieren sind.
Selbst wenn dies aber nicht der Fall sein sollte – so könnte auf den Mobiltelefonen die richtige Zeit, aber die falsche Zeitzone eingestellt gewesen sein – ergäben sich im Wesentlichen die gleichen Erkenntnisse aus der sichergestellten Kommunikation.
A.________
«Die Kantonspolizei stellte bei A.________ drei Mobiltelefone sicher und wertete diese aus. Für das Ergebnis der Auswertung wird vorweg auf den Bericht vom 26.09.2013 (pag. 1681 ff.) verwiesen.
Die Auswertung des Mobiltelefons „Nokia 2220s“ von A.________ (Rufnummer ________) ergab, dass er am 16. und 17.09.2013 in gebrochenem Italienisch diverse SMS an eine gewisse „H.________“ (Nr. ________) schrieb, wobei der Inhalt dieser Nachrichten auf einen Streit und/oder die Beendigung einer Liebesbeziehung hindeutet (pag. 1684 ff.).»
Dabei schien am 16. September 2013 zunächst noch alles in Ordnung gewesen zu sein. So meldete sich der Beschuldigte um 17:51 Uhr (=15:51 UTC+0) bei „H.________“ und fragte sie: «Was machst du, mein Herz[?]». Knapp zwei Stunden später fragte er erneut: «Oh meine Seele schläfst du noch[?]». Dann, um 20:59 Uhr, schrieb er ihr, er sei in (oder an der) Bar (pag. 1684).
Im Verlaufe des Abends passierte dann aber offenbar etwas, was die Stimmung des Beschuldigten kippen liess:
«Demnach schrieb A.________ an „H.________“ unter anderem [am 17.09.2013] um [00:43:51 Uhr (=16.09.2013 22:43:51 UTC+0)]: „Ich wünsche dir ein gutes Leben. Ich weiss dass ich dumm bin, aber ich habe dich geliebt, nun ciao ciao. (…) Du bist frei, mach was du willst, ich weiss, dass ich ein Arschloch bin“.»
Weiter schrieb er ihr um 01:04:32 Uhr (=23:04:32 UTC+0): «Ich bin nicht betrunken. Mache du deine Arbeit, ich kenne dich nicht, ich bin ein Arschloch» (pag. 1684).
Um 01:24 Uhr kam es gemäss der rückwirkenden Telefonüberwachung zu einem Anruf des Beschuldigten auf die Nummer von „H.________“ (vgl. Berichtsrapport, pag. 1905).
Zwischen 02:23:12 und 02:27:59 Uhr (= 00:23:12 – 00:27:59 UTC+0) schrieb der Beschuldigte an „H.________“: «Geh zur Bar, ich kenne dich nicht»; «Wie du willst, ich bin ein Arschloch für dich» und «Fertig, danke» (pag. 1684 f.).
Um 04:02:20 Uhr (=02:02:20 UTC+0) meldete sich der Beschuldigte erneut bei „H.________“ und meinte: «Ich danke dir, du hast gedacht, dass sie mich „macono“ (dieses Wort existiert gemäss Übersetzer nicht; es könnte bedrohen oder töten heissen), dass ich betrunken bin, danke» (pag. 1685). Und weiter:
«Später [um 04:08 Uhr (=02:08 Uhr UTC+0)] schrieb er: „Behalte den Schwarzen und den Schweizer und auch den Italiener aber mich hast du für immer verloren.“ [...].
Weiter schrieb der Beschuldigte um 04:24:03 (=02:24:03 UTC+0) an „H.________“: «Heute Abend komme ich und zeige es dir, wenn ich nicht trinke. Ich habe dir gesagt, mach, was du willst, aber tue niemand anderes in unser Spiel.» (pag. 1685).
«[...] um [04:58 Uhr (=02:58 UTC+0)] schrieb er ihr dann: „Wenn er von [weiblicher Vorname] gewesen wäre, hättest du nicht Hand an seinen Schwanz gelegt, ich habe auch gesehen, wie du sitzend bei/auf seinem Schwanz gesessen bist. Ich sage keine Lügen, ich schwöre beim Kopf meines Sohnes“ (pag. 1685).
Ab 03.00 Uhr rief A.________ [zudem] von diesem Gerät aus zahlreiche [...] Personen an, welche er aber teilweise nicht erreichte. Gemäss Verbindungsnachweis fanden mit den Telefonnummern von F.________, ________, ________, G.________, ________, ________, Fürsprecher W.________ und O.________ (Kantonspolizist) Telefongespräche statt, welche allesamt nur wenige Minuten dauerten.
Weiter erfolgten von einem zweiten Mobiltelefon (Nokia N95, Rufnummer ________) aus in den frühen Morgenstunden des 17.09.2013 (ab 03:30 Uhr) drei Anrufe auf die Nummer von „H.________“ (pag. 1682 [vgl. auch Berichtsrapport betreffend rückwirkende Telefonüberwachung, pag.1905]).
„H.________“ schrieb dem Beschuldigten um 05:16 Uhr (UTC+2): «Mein Herz ich habe kein Geld um dich anzurufen».
«„H.________“ schrieb später um 11:35 Uhr: „Oh [Kosename], was hast du, warum rufst du mich nicht an, ich bin draussen und weiss nicht, wohin ich gehe“ (pag. 1687).»
Die Auswertung des dritten Mobiltelefons ergab keine fallrelevanten Erkenntnisse.»
F.________
«Hinsichtlich der im Rahmen der Auswertung des Mobiltelefons von F.________ (Rufnummer ________) gewonnenen Erkenntnisse wird auf den Berichtsrapport vom 3.10.2013 verwiesen (pag. 1732 ff.). Demnach waren auf dem Gerät die Rufnummern von A.________, E.________ und K.________ gespeichert.
Die Auswertung der Anrufliste ergab, dass sämtliche Anrufe in der Zeit vom 17.09.2013, 01:17:43 Uhr bis 10:11:31 Uhr [UTC+0, entsprechend 03:17:43 Uhr bis 12:11:31 Schweizer Zeit, pag. 1789-1795] gelöscht worden waren. In diesem Zeitraum wurden gemäss Verbindungsnachweis mehrere Gespräche zwischen A.________ und E.________ [recte F.________] geführt [darunter ein über eine Minute dauerndes Telefonat um 3:18 Uhr und ein weiteres um 08:29 Uhr, pag. 1733]. Ebenso wurden diverse Nachrichten gelöscht, welche zwischen F.________ und A.________ per WhatsApp ausgetauscht worden waren. Auch einige Nachrichten zwischen F.________ und E.________ wurden offenbar gelöscht.
Dagegen geht aus Nachrichten zwischen F.________ und dessen Freundin K.________ (Liebesdienerin im Club 3000; Rufnummer ________) hervor, dass sie sich nach der Tat über „H.________“ unterhielten. K.________ gibt an, sie habe „H.________“ gesehen, diese könne aber nicht bleiben wegen der Papiere und der Polizei und müsse darum nach Rumänien gehen. „H.________“ habe nicht mit der Polizei gesprochen sondern sei im Zimmer am schlafen gewesen. Aber „er“ habe ihr gesagt, er gehe nicht in „prison“ bis er sie nicht „tot mache“, weil wegen „ihr“ alles so passiert sei, weil „sie“ provoziert habe [Nachrichten zwischen 12:55 und 12:59 (= 10:55–10:59 UTC+0), pag. 1786]. „Er“ trinke jetzt Kaffee mit seinem Advokat (pag. 1786, 1785). K.________ fährt fort, „er“ habe „gemacht 3 mal mit messer bei diese“ [Nachricht von 13:02:24 Uhr, pag. 1785], worauf F.________ erwidert: „3 mal nicht 1 mal?“ ([Nachricht vom 17.09.2013, 13:02:44 Uhr] pag. 1785).» K.________ antwortete: «3». Ausserdem habe „er“ noch ein Messer in der Bar vergessen, worauf F.________ zurückschrieb «aber mit diese wo er machen ist bei ihm» (pag. 1785).
«Am 19.09.2013 um 00:17:52 Uhr erzählt K.________ dann, „H.________“ gehe in zwei Stunden weg, nach Italien. Sie sei aber im Moment nicht im Club. In der Folge erzählt K.________ F.________ vom Ablauf der Befragungen durch die Polizei sowie von Aussagen einzelner Frauen (pag. 1763).»
Auf demselben Mobiltelefon konnten weitere tatrelevante Nachrichten zwischen F.________ und dem Bruder von E.________, E.A.________ [Bruder von E.], festgestellt werden. So erzählte F.________ E.A.________ [Bruder von E.] am Morgen des 17.09.2015, es sei eine „Katastrophennacht“ gewesen, E.________ und er seien drei Stunden auf dem Polizeiposten in Schönbühl gewesen, dies wegen der „Mässerstächerei im 3000“. Er könne sich ja denken, wer: „Schätzu vo dere wo brille het“ [Nachricht von 13:25:03]. E.A.________ [Bruder von E.] erwidert: „Jaja, ha mers dänkt“. F.________ fährt fort: „3x zuegstocke steu dir vor“ [Nachricht von 13:26:23] (pag. 1783). „Är isch allei uf drü lüt los huere im fium“. E.A.________ [Bruder von E.] bemerkt, die anderen hätten sicher provoziert, worauf F.________ antwortet: „ja eh… u dr anger lat si stouz nid abe. Drum heter ihne o zeigt wär pick isch“. „Als er ihm ein Messer ins Gesicht steckte, ohaaa ds hättsch müesse gse. Mir isch grad schlächt worde“ [Erster Teilsatz nicht übersetzt, Originaltext: „kako covjek zabode noz u lice“; Übersetzung gemäss Google Translate]. Er sei daneben gewesen und habe alles live gesehen (pag. 1782).
Schliesslich erzählte F.________ per WhatsApp auch [...] seiner Schwester F.A.________ [Schwester von F.] (Rufnummer ________) von dem Vorfall (pag. 1786 [recte pag. 1768]). Er sagt ihr: „Club 3000 (…) jitz weisch wieso ig so lang bi wäg gsi geschtr (…).“ F.A.________ [Schwester von F.] erwidert, es habe ja einen Toten gegeben, was F.________ bestätigt und sagt, dieser sei am Morgen im Spital verstorben. Dann schreibt er ihr: „[Spitzname von A.________] hat ihn umgebracht aber du hautisch dis mu hesch ghört?“ sowie: „I bi näbedrann gstande ________, i ha ds live geh“.» Und auf Frage, ob «[Spitzname von A.________]» geflüchtet sei, schrieb F.________ seiner Schwester, dieser habe sich selber gestellt, weil er gesehen habe, dass er keinen anderen Ausweg habe. Sein Anwalt sei W.________ (pag. 1767).
E.________
«Die Auswertung des Mobiltelefons von E.________ ergab, dass dieser F.________ am 18.09.2013 um 11.22 Uhr per SMS auf die Nachrichten auf 20min.ch aufmerksam machte, worauf sich die beiden verabredeten, um sich zu besprechen. Im Übrigen ergab die Auswertung keinerlei weiteren fallrelevanten Hinweise (pag. 1711).»
„H.________“
«Die Rufnummer der unbekannten Frau „H.________“ (Nr. ________) wurde vom 20.9. bis 10.12.2013 überwacht, wobei der letzte Standort Ende September 2013 in Italien war. Danach war das Telefon nur noch abgeschaltet (pag. 1882).»
9.8 Hausdurchsuchungen
«Im Rahmen der Ermittlungen führte die Kantonspolizei diverse Hausdurchsuchungen durch. Soweit diese tatrelevante Erkenntnisse ergaben, werden diese nachstehend kurz ausgeführt.»
Domizil und Auto von A.________
«Die Wohnung (pag. 1554 ff.) sowie das Auto VW Polo, BE ________ (pag. 1558) von A.________ wurden durchsucht, wobei in der Wohnung keine tatrelevanten Sicherstellungen erfolgten. Im Fahrzeug wurde dagegen im Fussraum auf der Beifahrerseite eine Kaufquittung des McDonald’s-Restaurants in Zollikofen vom 16.09.2013, 23:25:06 Uhr, Chicken Wings mit Fleisch sowie ein Hühnerknochen (Beifahrersitz zwischen Sitz und Lehne) gefunden. In der Seitentür wurden gemäss Verzeichnis Sicherstellung zudem Unterlagen des Universitätsspitals Bern bezüglich „________ H.________“ sichergestellt. Im Handschuhfach wurde zudem ein Messeretui gefunden.»
Domizile E.________
«Im Domizil von E.________ (pag. 1621) sowie dessen Eltern (pag. 1613) konnten diverse Paare weisse Schuhe sichergestellt werden.»
Übrige erfolgte Durchsuchungen
«Bei den übrigen durchgeführten Hausdurchsuchungen wurden im Club 3000 diverse Messer (pag. 1530), sowie in den Domizilen von A.________ (pag. 1554), C.________ (pag. 1572), D.________ (pag. 1538), F.________ (pag. 1600) und G.________ (pag. 1586) diverse weitere Gegenstände sichergestellt (insbesondere Kleider, Schuhe und Mobiltelefone). Mit Ausnahme der Mobiltelefone erwiesen sich die sichergestellten Gegenstände im weiteren Verlauf der Ermittlungen als nicht tatrelevant.»
10. Subjektive Beweismittel / Aussagen
10.1 A.________
10.1.1 Ersteinvernahme – polizeiliche Einvernahme vom 17. September 2013
Das Protokoll dieser Einvernahme wurde zufolge Unverwertbarkeit aus den Akten gewiesen (vgl. vorstehend E. I.4.2).
10.1.2 Hafteröffnung vom 18. September 2013
«Anlässlich der Hafteröffnung durch den Staatsanwalt am 18.09.2013 wurde A.________ in Anwesenheit seiner Verteidigung als beschuldigte Person befragt (pag. 644 ff.), wobei er eingangs seine bisherigen Aussagen bestätigte. Er sei im Fumoir gesessen, als drei Personen gekommen seien und ihn angegriffen hätten. Zuerst sei einer der drei zu ihm gekommen und habe ihm gesagt, er solle „hei go schlafe“. Er habe geantwortet, er gehe schlafen, wann er wolle. [Die Person] sei dann direkt auf ihn losgegangen. Er habe sich gewehrt und zwei Personen seien von hinten gekommen und hätten ihn geschlagen. Die Frauen hätten versucht, sie auseinanderzubringen. Er sei während der Schlägerei, welche ca. zwei Minuten gedauert habe, zwei-drei Mal am Boden gelegen. Die Frauen hätten dann die drei Männer nach draussen gestossen (pag. 646 Z. 68 ff.).
Unmittelbar danach sei er nach draussen gegangen und habe ein Taxi anrufen wollen. Dann sei aber ein Auto gekommen, aus welchem drei Personen ausgestiegen und wieder auf ihn los gekommen seien. Es seien dieselben drei Personen gewesen (pag. 647 Z. 92 – 105). Es sei ein Schwarzer und zwei andere gewesen (pag. 650 Z. 205). Als die drei aus dem Fahrzeug ausgestiegen seien, sei er unten auf oder vor der Treppe gestanden (pag. 650 Z. 203 f.).
Sie seien ohne etwas zu sagen direkt auf ihn zugekommen und hätten begonnen, ihn zu schlagen. Er sei zu Boden gegangen, sei wieder aufgestanden und dann erneut zu Boden gegangen. Die Frauen seien nach draussen gekommen und hätten versucht, die Männer wegzuziehen (pag. 647 Z. 107 – 114). Er habe sich bei der Auseinandersetzung gewehrt und versucht, auch zu schlagen, es seien aber drei Personen gewesen (pag. 648 Z. 134-153). Sie hätten sich geschlagen und er sei zwei oder drei Mal am Boden gewesen und sei wieder aufgestanden (pag. 650 Z. 207 f.).
Er habe mit Füssen und Faust geschlagen und habe keinen Gegenstand benutzt. An der Schlägerei seien nebst ihm selber drei Personen beteiligt gewesen. Sonst seien nur drei oder vier Frauen und noch ein paar andere Personen „dort“ gewesen. Die Frauen seien an der Schlägerei nicht beteiligt gewesen und hätten nur versucht, sie auseinanderzuziehen (pag. 648 Z. 134-153).
Auf einmal sei dann ein Auto gekommen und er habe gehört, wie jemand zu ihm gesagt habe: „komm bitte weg, steig in mein Auto ein.“ Er sei weggelaufen und in das Auto eingestiegen. Die Person, welche ihn gebeten habe, ins Auto einzusteigen kenne er nicht. Er habe sie noch nie gesehen und noch nie etwas von ihr gehört. Weil er betrunken gewesen sei, habe er auch nicht gesehen, was es genau für ein Auto gewesen sei, ein Toyota oder ein Mitsubishi. Er habe den Fahrer gebeten, ihn nach Hause zu fahren, worauf der Fahrer ihn nach Hause vor die ________strasse 47 gefahren habe, wo er ausgestiegen sei (pag. 647 Z. 114-126).»
Weiter sagte der Beschuldigte aus, der Fahrer habe gesehen, wie die drei ihn geschlagen hätten, und sei deshalb zu ihm gefahren (pag. 647 Z. 122-124).
Er habe in der Nacht dann noch einem Polizisten telefoniert, dieser habe aber nicht abgenommen. Am Morgen habe er dann Rechtsanwalt W.________ angerufen und sich später in dessen Kanzlei begeben (pag. 647 f. Z. 126-132).
Er habe keine Ahnung, weshalb es zur Schlägerei gekommen sei. Zuvor sei er alleine im Fumoir gewesen. Er sei für eine Frau, die ihn darum gebeten habe, zur Bar eine Flasche Bier holen gegangen und dann wieder in das Fumoir zurückgekehrt. Er selbst habe insgesamt 10 bis 12 Flaschen Heineken à 2,5 dl getrunken gehabt. Nach einer Minute oder so seien die drei Männer mit drei bis vier Frauen gekommen. Zwei Männer seien mit den Frauen auf der einen Polstergruppe im Fumoir gesessen und einer sei alleine auf dem anderen Sofa gewesen. Letzterer habe ihn dann angeschaut und gesagt, dass er nach Hause schlafen gehen solle. Weshalb dieser dann direkt aufgestanden und auf ihn losgegangen sei, wisse er nicht. Er selbst (der Beschuldigte) sei aufgestanden und habe sich gewehrt. Die anderen beiden Personen seien von hinten gekommen und hätten ihn angegriffen. Er sei dann zu Boden gegangen und die Frauen hätten dann versucht, sie auseinanderzubringen. Nach einer oder zwei Minuten sei die Schlägerei [im Fumoir] vorbei gewesen. Bei den drei Personen habe es sich um einen Schwarzen und zwei Weisse gehandelt. Auf dem Fotoblatt konnte der Beschuldigte nur D.________ als glaublich an der Schlägerei Beteiligten identifizieren (pag. 648 f. Z. 156-191).
Davon, dass zwei der drei Personen nach der Auseinandersetzung auf dem Parkplatz verletzt gewesen seien, wollte der Beschuldigte nichts wissen. Auch sei es nicht er gewesen, der die danach am Boden liegende Person verletzt habe (pag. 650 Z. 213-223).
10.1.3 Haftverhandlung vom 20. September 2013
Anlässlich der Haftverhandlung bestätigte der Beschuldigte seine bisherigen Angaben, machte aber keine weiteren Aussagen zur Sache (pag. 658).
10.1.4 Delegierte Einvernahme vom 2. Oktober 2013
«Im Rahmen der delegierten Einvernahme vom 02.10.2013 durch die Polizei (pag. 660 ff.) wurde [der Beschuldigte] erneut als beschuldigte Person befragt und bestätigte seine bisherigen Aussagen (pag. 665 Z. 260 ff.). Einleitend gab er an, er habe zwei Mobiltelefone mit entsprechenden SIM-Karten. Beide Nummern (________ und ________) seien auf ihn eingelöst (pag. 660 Z. 23 ff.). In der Nacht des Vorfalls habe er nur ein Handy bei sich gehabt, jenes mit der Nummer ________. Das andere sei in seiner Wohnung gewesen.
Auf Vorhalt der Fotodokumentation (Paradiso 4; pag. 685 ff.) gab er an, Nr. 3 (F.________) zu kennen. Er kenne ihn nicht so gut, einfach vom Lokal her seit ein paar Monaten. Den richtigen Namen dieser Person kenne er nicht, er wisse nicht, ob dieser F.________ laute (pag. 661 Z. 55 ff.).
Zu Nr. 4 (D.________) gab er an, es könne sein, dass diese Person an der Auseinandersetzung beteiligt gewesen sei (pag. 661 Z. 67 ff.).
Die Person Nr. 12 (G.________) kenne er seit über 10 Jahren, es sei ein guter Kollege und sie hätten noch immer Kontakt. Sie hätten schon zusammen gearbeitet, so auch in der letzten Zeit bei einer Gipserfirma in Bern. Der letzte Kontakt mit G.________ habe er am Morgen nach dem Vorfall um 09:00 telefonisch gehabt, über was gesprochen worden sei, wisse er nicht mehr (pag. 662 Z. 103 ff.).
Nr. 20 ( E.________ ) kenne er vom sehen her, seinen Namen wisse er nicht, der Name E.________ sage ihm nichts. Er kenne ihn von einem serbischen Lokal in Ittigen her. Es könne sein, dass er schon einmal mit ihm geredet habe, aber er erinnere sich nicht (pag. 663 Z. 155 ff.).
Bezüglich C.________ und B.________ gab er auch auf Nachfrage hin an, diese nicht zu kennen (pag. 662 Z. 90 ff. und 127 f.; pag. 663 Z. 130 ff.).
Zum Ablauf des fraglichen Abends gab er sodann an, er sei mit seinem Kollegen „[Spitzname von G.________]“ (G.________) in den Club 3000 gegangen. Die genaue Zeit wisse er nicht mehr, es sei vielleicht halb zehn oder zehn Uhr gewesen. Sie hätten dessen Auto benutzt, ein weisser Mercedes (pag. 665 Z. 270 ff.). Sein eigenes Auto sei an diesem Abend in einer Querstrasse zur ________strasse gestanden. Es gebe nur einen Fahrzeugschlüssel zu seinem Auto, diesen habe er an diesem Abend bei sich gehabt (pag. 666 Z. 279 ff.).
Auf Vorhalt der Videoaufnahmen des McDonald‘s-Restaurants in Zollikofen, auf welchen er am 16.09.2013 um 23:25 Uhr als Lenker seines Fahrzeugs VW Polo ersichtlich sei, neben ihm eine Frau, gab er an, er erinnere sich nicht, an diesem Abend mit einer Person im McDonald’s gewesen zu sein. Der Fahrzeugschlüssel sei zusammen mit dem Wohnungsschlüssel an seinem Schlüsselbund und er habe diesen den ganzen Abend bei sich gehabt (pag. 666 Z. 300 ff.).
Auf Vorhalt, dass die Polizei bei der Durchsuchung seines Fahrzeugs VW Polo auf dem Beifahrersitz eine zerknüllte Quittung des McDonald’s-Restaurants in Zollikofen, datierend vom 16.09.2013 um 23:25 Uhr Abends gefunden habe, gab er an, er sei an diesem Abend nicht dort gewesen. Er kenne das betreffende McDonald’s Restaurant und sei schon mehrmals dort gewesen. Er wisse nicht, wann er zum letzten Mal dort gewesen sei. Er wisse, dass bei seinem letzten Besuch jemand dabei gewesen sei, es sei eine weibliche Person gewesen, aber er wisse nicht mehr wer (pag. 666 Z. 313 ff.). Letztmals sei er [...] vielleicht 10 Tage vor dem Vorfall im Club 3000 an einem Abend im McDonald’s gewesen. Auf Vorhalt, dass er den Club 3000 zwischen seiner Ankunft und der Auseinandersetzung gemäss seinen Angaben nicht verlassen habe, zugleich aber in seinem Auto eine Quittung [gefunden] worden sei und er auf der Kamera des Restaurants zu sehen sei, gab er an, sich nicht zu erinnern, ob er den Club an diesem Abend verlassen habe (pag. 667 Z. 341 ff.).
Er habe am Abend des 16.09. nach 18:00 Uhr in Ittigen einen Whisky à glaublich 0.2 dl und zudem mehrere Flaschen Heineken getrunken. Wann er die erste Flasche Bier getrunken habe, wisse er nicht mehr. Eine oder zwei Flaschen Heineken habe er noch in Ittigen getrunken, den Rest im Club 3000. Es seien alles Flaschen à 0,25 Liter gewesen, insgesamt 10 oder mehr Flaschen, welche er im Club 3000 getrunken habe. Anderen Alkohol habe er an diesem Abend nicht getrunken. Das letzte Bier habe er ca. zwei Minuten vor der Auseinandersetzung getrunken. Zu diesem Zeitpunkt habe er noch sprechen und laufen können, habe den Alkohol aber schon bemerkt (pag. 667 Z. 355 ff.). Nach Verlesen ergänzte er, in Ittigen habe er nicht nur ein Glas à 2 dl, sondern zwei bis drei Gläser mit je dieser Menge getrunken (pag. 683). Ferner gab er auch an, am betreffenden Abend „eine Linie Drogen“ konsumiert zu haben (pag. 667 Z. 375 ff. und 668 Z. 379 ff. [...].»
Der Beschuldigte gab zudem an, er sei müde gewesen, aber nicht aggressiv. Er sei auch noch klar im Kopf gewesen und habe gewusst, war er mache (pag. 667 Z. 371 f.). Den Name des von ihm konsumierten Pulvers wisse er nicht. Wenn man ihm sage, dass in seinem Blut Spuren von Kokain gewesen seien, dann sei es wohl das gewesen (pag. 668 Z. 380-399).
«Sodann machte er erneut Angaben zum ersten Vorfall im Fumoir und gab zusammenfassend an, im Fumoir habe ihn B.________ oder C.________ angesprochen und ihm gesagt: „gang hei go schlafe“, worauf er entgegnet habe: “ich gah hei, wenn i wott“. Daraufhin sei plötzlich eine der Personen aufgestanden und habe ihn mit der Faust fest an den Kiefer geschlagen, so dass sein Kopf hinten gegen die Wand geprallt sei. Er sei dann aufgestanden und habe den Typ weggestossen, woraufhin die beiden anderen gekommen seien. Bei diesen habe es sich um D.________ und möglicherweise um C.________ gehandelt. Beide Personen hätten ihn mehrmals, vielleicht 5-6 Mal, von hinten an den Kopf geschlagen. Er sei daraufhin zu Boden gegangen, zuerst auf die Knie und dann seitlich zu Boden. Hierauf hätten ihn alle drei mit den Füssen „geschlagen“ bzw. getreten, wobei er auch am Kopf getroffen worden sei. Es hätten dann drei oder vier Frauen versucht, die drei Typen wegzuziehen, während diese weiter auf ihn eingeschlagen hätten. Schliesslich sei es den Frauen gelungen, die Typen wegzuziehen und aus dem Fumoir zu stossen. Er sei danach noch eine Weile im Fumoir geblieben, bis eines der Mädchen gekommen sei und ihm gesagt habe, dass die drei Männer nun weggegangen seien (pag. 669 – 671).
Nach kurzer Zeit habe er dann das Fumoir verlassen und sei nach draussen gegangen, Dort sei er die Treppe hinab zum Vorplatz gegangen, wo der Parkplatz sei. Er habe einem Taxi telefonieren wollen, habe dies aber dann nicht gemacht, weil von links ein weisses oder graues Auto gekommen sei (pag. 671 Z. 563 ff.).»
Auf Vorhalt der entsprechenden Videosequenz (Heranfahren Volvo, Aussteigen C.________ und D.________) wollte der Beschuldigte zunächst von sich aus keine ergänzenden Aussagen machen. Auf Frage sagte er dann aus:
«Er sei zu diesem Zeitpunkt auf dem Vorplatz unmittelbar bei der Treppe gestanden. Er sei allein heraus gekommen und es hätten sich keine Personen bei ihm befunden. Er habe dann gesehen, dass zwei Personen aus dem erwähnten Auto ausgestiegen seien, einer mit weissem Hemd sei rechts ausgestiegen. Wo die zweite Person ausgestiegen sei, könne er nicht mehr sagen. Die zweite Person (jene ohne weisses Hemd) sei als erstes ausgestiegen und direkt auf ihn zugekommen (pag. 672 Z. 620 ff.; pag. 673 Z. 628). Diese Person habe ganz laut auf Deutsch gesprochen, bzw. „brüelet“, aber er wisse nicht mehr, was sie gesagt habe. Die Person sei etwa drei oder vier Meter von ihm entfernt gewesen, als sie zu ihm gesprochen habe. Er selber sei immer stehen geblieben und habe nichts gesagt, bzw. könne er sich nicht erinnern, ob er etwas gesagt habe. Der andere sei dann weiter auf ihn zugekommen, habe ihn mit beiden Händen etwa auf Brusthöhe an der Jacke gepackt und versucht, ihn seitlich zu Boden zu bringen. Dann sei die zweite Person mit dem weissen Hemd gekommen, es handle sich dabei um den Dunkelhäutigen. Während ihn die erste Person festgehalten habe, habe ihn der Dunkelhäutige mit der Faust geschlagen. Dieser habe von oben herab auf seinen Kopf geschlagen, was er mehrmals versucht habe, er habe ihn aber nicht immer getroffen (pag. 673 Z. 628 ff.). Es seien dann wieder „Meitschi“ vom Club gekommen und hätten versucht, sie zu trennen. Er sei während der Auseinandersetzung zweimal am Boden gelegen. Plötzlich, als er am Boden gelegen sei, sei dann eine dritte Person da gewesen. Es sei jene Person gewesen, welche auch bereits im Fumoir dabei gewesen sei. Auch diese Person habe ihn geschlagen, bzw. alle drei hätten ihn geschlagen. Die Schlägerei habe ein paar Minuten gedauert, dann sei er weggegangen.»
Auf entsprechende Frage verneinte der Beschuldigte gesehen zu haben, dass eine der drei Personen eine Waffe oder einen sonstigen gefährlichen Gegenstand in der Hand gehabt hätte. Er wisse auch nicht, ob sie etwas von Waffen gesagt hätten (pag. 673 Z. 661). Als die drei Personen zurück- bzw. auf ihn zugekommen seien, habe er nicht gross darüber nachgedacht. Er habe sie erst erkannt, als der Erste schon zu ihm gekommen sei. Zu diesem Zeitpunkt sei es zu spät zum Flüchten gewesen (pag. 675 Z. 755-765).
«Die Frauen hätten versucht, die drei Typen von ihm zu trennen und dann habe er weglaufen können. Er sei zu Fuss in Richtung „Lätti“ gegangen, in Richtung Münchenbuchsee (pag. 673). Er sei geflüchtet, weil sie drei gewesen seien und er alleine. Er habe Angst gehabt, dass sie ihn weiter schlagen würden. Ein paar Meter weiter sei er dann in ein Auto gestiegen, in welchem ein Mann gewesen sei. Der Mann, welchen er nicht gekannt und zuvor noch nie gesehen habe, habe ihn angesprochen und ihm gesagt, er fahre ihn weg, damit die anderen ihn nicht mehr schlagen könnten. Der Mann habe ihn dann nach Hause gefahren (pag. 674).
Er habe bei der Auseinandersetzung keinen gefährlichen Gegenstand und auch kein Messer benutzt oder damit auf jemanden eingestochen. Er habe erst später vom Staatsanwalt erfahren, dass bei der Auseinandersetzung jemand gestorben sei (pag. 674). Er habe nicht festgestellt, dass jemand am Boden gelegen sei (pag. 678 Z. 918 ff.).»
Auch habe er E.________ nicht gegen die am Boden liegenden Person treten sehen. E.________ habe er in dieser Nacht im Club nicht gesehen (pag. 679 Z. 931-941)
«Auf Vorhalt der Videoaufnahmen (Kamera 5, 01:31:51 bis 01:32:00) gab er an, er erkenne eine Frau und einen Mann, er könne nicht „sauber“ sagen wer die männliche Person sei. Er habe kein Messer gehabt. Er könne nicht sagen, was die männliche Person auf dem Video in der Hand halte und was sie mache (pag. 675 Z. 727 ff.).»
Er könne auch nicht sagen, wer die männliche Person sei. Dies aufgrund der schlechten Bildqualität, es sei ein unsauberes Bild. Er selbst habe jedenfalls kein Messer gehabt (pag. 675 Z. 730-746).
«Auf Vorhalt der Aussagen von C.________ sowie der Bilder von dessen Verletzung an der Schulter gab er an, es stimme nicht, dass er diesen mit einem Messer verletzt habe (pag. 676). Mit verschiedenen Bildern von Messern konfrontiert gab er an, keines davon zu kennen. Nachdem er darüber informiert wurde, welches darunter die Tatwaffe sei, gab er an, er habe nie ein solches Messer gehabt (pag. 677). Weshalb auf dem gefundenen Messer seine DNA-Spur gefunden worden sei, wisse er nicht, es sei nicht sein Messer, er habe es nicht gehalten und damit niemanden angegriffen (pag. 678).
Er könne sich nicht erinnern, ob und mit wem er vor oder nach dem Vorfall telefonischen Kontakt gehabt habe (pag. 679 Z. 943 ff.). Auf Vorhalt des Namens ________ H.________, welcher in seinem Mobiltelefon unter der Nummer Nr. ________ gespeichert sei, gab er an, der Name „H.________“ sage ihm etwas, wenngleich nicht unter dieser Nummer. Er habe sie erst vor kurzem „in der Bar dort“ kennen gelernt, vielleicht vor einem Monat. Er könne nicht sagen, ob es im Club 3000 gewesen sei (pag. 679 Z. 955 ff.). Sie hätten ein paar Mal in der Bar im 3000 etwas zusammen getrunken. Er habe auch sexuellen Kontakt mit ihr gehabt, aber das sei nicht geschäftlich gewesen. „H.________“ habe nicht für ihn als Prostituierte im Club gearbeitet. Er habe mit ihr in letzter Zeit keine Spannungen oder Differenzen gehabt. Auf Vorhalt mehrerer SMS, welche bei der Auswertung seines Mobiltelefons gefunden wurden, gab er an, er erinnere sich nicht, für wen diese bestimmt gewesen seien. Vielleicht habe er den Empfänger verwechselt, es gebe die eine oder andere Frau, mit welcher er Spannungen habe (pag. 680).»
An die von seinem Handy versandten SMS, z.B. «behalte den Schwarzen und den Schweizer und auch den Italiener aber mich hast du für immer verloren», konnte sich der Beschuldigte nicht erinnern.
Den Grund für die Auseinandersetzung kenne er nicht. Er wisse nicht, weshalb diese drei Personen ihn in dieser Nacht angegriffen hätten (pag. 681 Z. 1055 f.). Es tue ihm leid, dass jemand gestorben sei, aber er habe nichts gemacht (pag. 682 Z. 1096-1098).
10.1.5 Tatrekonstruktion vom 13. November 2013
Am 13. November 2013 wurde eine Tatrekonstruktion durchgeführt.
Geplant waren fünf Durchgänge mit C.________, D.________, E.________, F.________ und A.________ (in dieser Reihenfolge). Durchgeführt wurden schliesslich nur vier Durchgänge, nachdem der Beschuldigte gemäss Protokoll seine Mitwirkung verweigert hatte.
Es kann bereits hier darauf hingewiesen werden, dass insbesondere C.________ und D.________ augenscheinlich bemüht zu sein schienen, wahrheitsgetreu auszusagen. Aber auch E.________ und F.________ machten einen durchaus kooperativen Eindruck.
Nur A.________ nützte die Chance, seine Version der Dinge darzulegen, nicht. Dies gemäss Protokoll weil ihm mit Verweis auf Fluchtgefahr nur die Hand-, nicht aber die Fussfesseln abgenommen worden waren (pag. 985). Hinweise darauf, dass der Beschuldigte oder sein Anwalt damals geltend gemacht hätten, er friere bzw. er sei bei den herrschenden Temperaturen nicht angemessen gekleidet, finden sich im Protokoll der Tatrekonstruktion dagegen nicht. Dass er die Mitwirkung (auch) aus diesem Grund verweigert habe, wurde vom Beschuldigten aktenkundig erstmals an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vorgebracht (vgl. nachstehend E. II.10.1.7).
10.1.6 Schlusseinvernahme vom 24. April 2014
«Anlässlich der Schlusseinvernahme durch den Staatsanwalt am 24.04.2014 (pag. 692 ff.) bestätigte er (wiederum als beschuldigte Person) seine bisherigen Angaben und verzichtete weitestgehend auf Ergänzungen.»
Insbesondere bestätigte er auf expliziten Vorhalt auch seine frühere Aussage, dass er noch habe sprechen und laufen können, er den Alkohol zwar schon gemerkt habe und müde, aber noch klar im Kopf gewesen sei und gewusst habe, was er tat (pag. 693 Z. 36).
Er habe sich nur gewehrt. Gebissen habe er niemanden (pag. 694 Z. 81). Er habe auf dem Parkplatz auch nicht immer wieder gefragt „Wo isch deine Kolleg?“. Er habe nur versucht, «dass sie Platz machen», damit er hätte weggehen können (pag. 695 Z. 102 f.). Wie die Verletzung von C.________ zustande gekommen sei, wisse er nicht. Auf die Frage, ob er ihm diese zugefügt habe, wollte der Beschuldigte nichts sagen (pag. 695 Z. 111-114). Er wisse auch nicht, wie es zur Verletzung von B.________ gekommen sei (pag. 696 Z. 154). Der Beschuldigte konnte sich weiter nicht erinnern, diesem noch einen Fusstritt versetzt zu haben. Er habe viele Schläge auf den Hinterkopf bekommen (pag. 697 Z. 165).
An der Tatrekonstruktion hätte er schon mitgemacht, aber nur ohne Fussfesseln und Handfesseln. Dies habe er damals auch entsprechend gesagt (pag. 697 f. Z. 191-199).
10.1.7 Erstinstanzliche Hauptverhandlung
«An der Hauptverhandlung vom 19.-23.10.2015 gab er an, es treffe nicht zu, dass er B.________ getötet habe. Er sei angegriffen worden und habe sich nur gewehrt, er sei auch Opfer (pag. 3095 Z. 23 – 28). Er sei damals mit seinem eigenen Auto zum Club 3000 und dann auch wieder nach Hause gefahren. Mit G.________ habe er an diesem Abend telefoniert und sie hätten abgemacht, dass sie im Club 3000 etwas trinken gehen würden. Er sei aber nicht mit G.________ in dessen Auto in den Club gefahren (pag. 3095 Z. 30 ff.). Er habe in seinen früheren anderen Aussagen diesbezüglich nicht die Wahrheit gesagt, weil er Angst gehabt habe, den Fahrausweis zu verlieren. Dies, weil er an diesem Abend getrunken und Drogen konsumiert gehabt habe (pag. 3098 Z. 7 ff.). Als er unten an der Treppe angegriffen worden sei, habe er sein Handy in der Hand gehabt, weil er gerade daran gewesen sei, ein Taxi zu rufen um nach Hause zu fahren. Er sei nach dem Angriff aber dann trotzdem mit seinem eigenen Auto nach Hause gefahren, weil er Angst gehabt habe und nur noch von dort weg wollte (pag. 3098).»
Er habe damals Angst gehabt, dort zu bleiben (pag. 3098 Z. 31 f.). Auf Frage, weshalb und vor wem er Angst gehabt habe, meinte der Beschuldigte, vor den Leuten, welche ihn angegriffen hätten. Er habe damals gedacht, dass die Leute wieder zurückkommen würden. Er habe Angst vor den Angreifern gehabt. Viel könne er dazu nicht sagen (pag. 3098 f. Z. 47 ff.).
«Er erinnere sich noch an den ersten Angriff im Fumoir. An den zweiten Vorfall auf dem Parkplatz erinnere er sich hingegen ‚leider‘ nicht (pag. 3095 Z. 35 ff.). Seiner Ansicht nach, sei er in beiden Fällen angegriffen worden (pag. 3096 Z. 1 f.). Im Fumoir habe es eine Auseinandersetzung zwischen ihm und B.________, D.________ und C.________ gegeben. Es stimme, dass sie nach der Prügelei getrennt worden seien und die anderen drei dann weggegangen seien, während er im Fumoir geblieben sei.
Als er dann später alleine unten auf der Treppe beim Parkplatz gestanden sei, sei er von C.________ angegriffen worden. Das könne er sagen, nachdem er die Videoaufnahmen gesehen habe. C.________ sei zu ihm gekommen und habe ihn am Kragen gepackt. Er wisse nicht, was C.________ von ihm gewollt habe. Er erinnere sich nicht daran, ob C.________ etwas gesagt habe, so beispielsweise zu einer kaputten Kette (pag. 3096 Z. 2 ff.). Er könne nicht [...] sagen, wie er sich gegen den Griff von C.________ gewehrt habe. Wie C.________ zu seiner Stichverletzung in der Schulter gekommen sei, [wisse er nicht] (pag. 3096 Z. 2 ff.).
Was passiert sei, nachdem C.________ ihn am Kragen gepackt habe, wisse er nicht mehr. Soviel er wisse, sei er damals alleine unten auf der Treppe gestanden (pag. 3096 Z. 8-13).
Die Person, welche gestorben sei, habe er dort auf dem Platz nicht gesehen. Auf der Videoaufnahme habe er gesehen, dass B.________ damals dort gewesen sei, er könne sich aber nicht daran erinnern, dass er ihn damals in diesem Moment selber wahrgenommen habe. Aus den Akten wisse er, dass B.________, an einem Stich in den Augeninnenwinkel gestorben sei. Wer B.________ getötet habe, wisse er aber nicht (pag. 3096 Z. 19 ff.).»
An der Auseinandersetzung im Gebäude seien er und drei andere Personen beteiligt gewesen. Aus den Akten wisse er, dass es sich dabei um C.________, D.________ und B.________ gehandelt habe. Hingegen könne er sich nur an zwei Personen erinnern, welche an der Auseinandersetzung auf dem Parkplatz beteiligt gewesen seien, nämlich C.________ und der Dunkelhäutige, D.________ (pag. 3100 Z. 325-34).
«Am betreffenden Abend habe er ein Messer dabei gehabt, welches er in der Tasche getragen habe (pag. 3096). Er habe sich bei den früheren Befragungen nicht daran erinnern können. Im Gefängnis habe er dann aber nachgedacht uns sich dabei daran erinnert, dass er ein Messer dabei gehabt habe (pag. 3097 Z. 16 ff.). Auf Vorhalt bestätigte er, dass es sich dabei um das Tatmesser gehandelt hat (pag. 3097 Z. 20 ff.). Er könne sich nicht daran erinnern, ob er dieses an diesem Abend gebraucht habe (pag. 3096 Z 26 f.). Er habe ein Messer dabei gehabt, weil er nach Feierabend, bevor er in den Club 3000 gefahren sei, in Ittigen im Club eines Kollegen vorbei gegangen sei. Dort sei etwas kaputt gewesen und der Kollege habe ihn gebeten, dies zu flicken. Darum habe er das Messer aus dem Auto geholt und damit Gipsplatten geschnitten. Das Messer habe er danach in die Tasche genommen und es darum dabei gehabt (pag. 3096 Z. 31 ff.). Er könne sich nicht daran erinnern, dass er das Messer mit nach Hause genommen habe und könne nicht sagen wo es geblieben sei.»
Er könne auch nicht sagen, ob er das Messer bei der Wegfahrt aus dem Autofenster geworfen habe (pag. 3096 Z. 47).
Auf Vorhalt der Aussagen, wonach er ein Messer in der Hand gehalten habe, meinte der Beschuldigte, dass sei deren Sache, was diese sagen würden (pag. 3097 Z. 6).
«Auf die unbekannte Frau „H.________“ angesprochen, gab er an, es handle sich dabei um eine Frau, welche im Club 3000 gearbeitet habe und welche er von dort kenne. Es treffe zu, dass er mehrmals mit „H.________“ im Zimmer gewesen sei. Er sei aber nicht ihr Zuhälter gewesen (pag. 3097 Z. 30 ff.).
Soviel er wisse, habe er vor dem Vorfall keinen Streit mit „H.________ gehabt“ (pag. 3098 Z. 3).»
Weshalb er kurz nach dem Vorfall, noch in der gleichen Nacht, den Polizisten habe anrufen wollen, könne er auch nicht sagen, vielleicht um Hilfe zu erhalten (pag. 3098 Z. 37 f.). Rechtsanwalt W.________ habe er angerufen, als er gemerkt habe, dass er eine Verletzung am Hals gehabt habe. Er habe eine Anzeige gegen Unbekannt machen wollen (pag. 3099 Z. 11 f.).
Auf Frage seines Verteidigers gab der Beschuldigte zudem zu Protokoll, abgesehen vom Umstand, dass ihm die Hand- und Fussfesseln nicht abgenommen worden seien, sei er bei der Tatrekonstruktion auch schlecht angezogen, nur mit einer dünnen Trainerhose bekleidet, gewesen (pag. 3099 Z. 39-42).
10.2 C.________
10.2.1 Erste polizeiliche Einvernahme vom 17. September 2013
C.________ wurde weniger als zwei Stunden nach der mutmasslichen Tatzeit erstmals einvernommen:
« C.________ wurde am 17.09.2013 um 04:08 Uhr erstmals als Opfer polizeilich einvernommen (pag. 762 ff.). Er gab an, er sei in der Nacht vom 16./17.09.2013 zusammen mit D.________ und B.________ mit dem Taxi in den Club 3000 gefahren, wo sie um ca. 01:00 Uhr angekommen seien. Sie seien in die Bar gegangen und hätten etwas getrunken, später habe er zuerst draussen und dann im Fumoir geraucht. Dort seien einige Frauen zu ihnen gekommen und sie hätten mit diesen geplaudert. Als er dann einmal allein bzw. mit einer Dame im Fumoir gewesen sei, seien plötzlich zwei Männer ins Fumoir gekommen und hätten sich bekämpft. Er habe zuerst nicht erkannt, wer die beiden Streitenden waren, dann habe er aber gesehen, dass der Mann am Boden B.________ gewesen sei. Er habe hierauf den andern Mann fixiert, jedoch sei B.________ wieder „mit den Händen“ auf diesen losgegangen (pag. 762). Hierauf habe er den Mann losgelassen und stattdessen versucht, B.________ zu fixieren. Dabei sei seine Halskette kaputt gegangen. Dann sei D.________ reingekommen und habe versucht, den anderen Mann zu fixieren, woraufhin dieser [– so habe D.________ gesagt –] D.________ angegriffen habe. Der Mann sei dann in der Bar gewesen und die Barmaid habe sie (ihn, B.________ und D.________ [...]) aus dem Fumoir zu den Parkplätzen herausgeschleust. Sie habe ihnen gesagt, sie sollten gehen, was sie dann auch gemacht hätten. B.________ habe dann aber gesagt, der Mann habe ihn in den Finger gebissen, das lasse er sich nicht bieten. Zudem habe der Mann ja auch seine ( C.________ s) Kette kaputt gemacht. Darum seien sie zu dritt zurück zum Club 3000 gegangen, D.________ und er seien vorausgegangen und hätten B.________ im Hintergrund gelassen. Als sie zu Fuss zurückgekommen seien, sei der Mann draussen gewesen, soweit er sich richtig erinnere zusammen mit einem Kollegen und einer Frau. Auch auf der Treppe seien noch Leute gestanden, welche er aber nicht mehr beschreiben könne. Er habe zusammen mit D.________ mit dem Mann sprechen wollen, weil dieser sie zuvor angegriffen habe. Der Mann habe etwas wie „was isch Problem“ in gebrochenem Deutsch gesagt und habe dann ein kleines Messer mit einer kleinen, ca. 5-6 cm langen Klinge gezückt. Dieses Messer habe er in der rechten Hand gehalten. Er habe sofort reagiert und mit seiner linken Hand den rechten Arm des Mannes festgehalten, damit dieser das Messer nicht einsetzen konnte (pag. 763 Z. 22 ff.). [...] Dann sei alles sehr schnell gegangen, er wisse noch, dass D.________ gesagt habe „dä het es Mässer“ und dass er ( C.________ ) weggehen solle. D.________ habe ihn dann zurückgehalten. Irgendwie sei dann B.________ aus dem Hintergrund gekommen und sei auf den Mann mit dem Messer zugegangen, worauf der Mann B.________ angegriffen habe, er wisse aber nicht mehr genau wie das geschehen sei. B.________ sei dann plötzlich am Boden gelegen und der Mann mit dem Messer sei geflüchtet. Er wisse noch, dass einer der Kollegen dieses Mannes auf B.________ eingetreten habe, als dieser bereits am Boden gelegen sei (pag. 763 Z. 38 ff.).
Der Mann mit dem Messer sei robust gebaut, eher kleiner als er selber, habe eine Glatze und eine Boxernase und sei geschätzt etwa vierzig Jahre alt. Es sei ein Ausländer gewesen, welcher „eh mann, Problem“ und „was wosch du“ gesagt habe. Er habe einmal den Namen „[Spitzname von A.________]“ oder ähnlich gehört (pag. 763 Z. 51 ff.).»
Der Mann sei ca. 10 cm kleiner als er selber gewesen. Er (C.________) sei 182 cm gross (pag. 763 Z. 51 f.).
Er denke, neben ihm habe noch D.________ das Messer gesehen. Sicher hätten auch die Kollegen von dem Mann das Messer gesehen. Ob auch B.________ das Messer gesehen habe, wisse er nicht, er denke nicht, da dieser ja im Hintergrund gewesen sei (pag. 764 Z. 77-79).
Er habe an der linken Schulter eine Wunde erlitten, er denke eine Stichwunde vom Messer. Und er habe Nasenbluten gehabt. Der Mann mit dem Messer habe ihm zwei-drei «Kopfnüsse» gegeben habe, wohl, weil er dessen Hand mit dem Messer gehalten habe (pag. 764 Z. 83-87).
Einmal habe er selbst den Mann auch am Kragen gehalten. Ihn geschlagen oder getreten habe er aber nicht (pag. 764 Z. 100 f.).
10.2.2 Zweite polizeiliche Einvernahme vom 17. September 2013
«C.________ wurde hierauf noch gleichentags, am 17.09.2013 von der Polizei erneut als Auskunftsperson und Opfer einvernommen (pag. 766 ff.). Er gab an, er sei mit D.________ und zwei Frauen im Fumoir am Rauchen gewesen. Als eine dritte Frau gekommen sei, habe D.________ mit dieser zusammen das Fumoir verlassen, glaublich in Richtung Bar. Er selber sei mit einer Frau im Fumoir zurückgeblieben. Nach ein paar Sekunden seien dann zwei Männer ins Fumoir gekommen, welche zusammen gerauft hätten. Fast gleichzeitig seien auch einige Frauen, ins Fumoir gekommen und hätten gekreischt und nach der Polizei geschrien. Er habe dann versucht, die zwei Männer zu trennen, indem er probiert habe, „den einen Mann ab dem anderen zu nehmen“. Dabei habe er erkannt, dass derjenige, welcher unten lag, B.________ gewesen sei. Nachdem er die beiden kurz getrennt gehabt habe, sei auch er zu Boden gegangen und dabei sei seine Kette kaputt gegangen. Hierauf seien die beiden wieder aufeinander losgegangen. Nun habe er versucht, B.________ fernzuhalten, während D.________ versucht habe, den unbekannten Kontrahenten von B.________ fernzuhalten. Es seien auch die Frauen darin involviert gewesen, die beiden zu trennen. Vermutlich sei es dann den Frauen gelungen, den Unbekannten in den Barraum abzudrängen und die Türe zum Fumoir zu verriegeln. Dann seien D.________, B.________, er selber und einige Frauen im Fumoir gewesen. Die Frauen hätten ihnen dann die Türe ins Freie, Richtung Treppe, geöffnet und sie hinausgeschickt. D.________ sei dann alleine noch einmal zur Eingangstüre zur Bar zurückgegangen, um zurückgebliebene Jacken zu holen. Er selber habe B.________ zurückgehalten (pag. 676 [recte 767] Z. 14 -35).
Er habe keine Ahnung, was der Grund für diese erste Auseinandersetzung zwischen B.________ und A.________ im Fumoir gewesen sei. B.________ habe ihnen im Auto gesagt, der Typ im Fumoir habe ihm gesagt, er solle sich verpissen (pag. 768 Z. 101-103). Er könne weder bestätigen noch ausschliessen, dass der Streit wegen einer Frau gewesen sei (pag. 769 Z. 115).»
Er wisse auch nicht, welcher der beiden zuerst ausgerastet sei. Er (C.________) sei nicht dabei gewesen, als das Ganze begonnen habe (pag. 769 Z. 119 f.).
«Seiner Meinung nach hätten sie dann das Etablissement zu Fuss verlassen. Auf dem Weg habe dann B.________ gesagt, er lasse sich das nicht bieten, der Typ habe ihm in den Finger gebissen. Er selber habe gesagt, der Typ habe seine Kette zerrissen, und D.________ habe gesagt, der Typ sei ihm mit der Hand wie eine Kralle ins Gesicht gegangen. Sie hätten sich darum alle zusammen entschlossen zurückzugehen (pag. 767, Z. 14 - 41). Später berichtigte er [von sich aus], er sei an diesem Abend mit seinem Fahrzeug, Volvo mit Kennzeichen BE ________, vom Club Excalibur in Zollikofen zum Club 3000 gefahren.»
Er habe das verschwiegen, weil er sich nicht selber habe belasten wollen. Er habe Angst gehabt, zu viel Alkohol getrunken zu haben (pag. 770 Z. 180-183).
«Seine Kollegen D.________ und B.________ seien mit ihm mitgefahren. Sie seien dann nach der Schlägerei im Fumoir auch wieder zusammen weggefahren und hätten sich dann auf der Autobahn in Richtung Schönbühl entschieden, umzukehren. Sie hätten die Autobahn in Schönbühl verlassen, gewendet und seien wieder via Autobahn zurück zum Club 3000 gefahren. Sie hätten eine ziemliche „Wulle im Buch“ gehabt (pag. 769 Z. 154-160).
Als sie wieder beim Club 3000 angekommen seien, sei der unbekannte Typ und ein anderer Herr unten bei der Treppe gestanden. Es seien auch noch Frauen dort gewesen, welche mit ihnen diskutiert hätten. D.________ und er selber hätten B.________ gesagt, er solle im Auto warten, während sie mit dem Typen sprechen würden (pag. 767 Z. 43 f.; 770 Z. 166 f.). Er sei dann zu diesem Typen hin gegangen und habe ihn gefragt, was das solle, er habe seine Kette kaputt gemacht und solle doch wenigstens die Reparatur bezahlen. Der Typ habe dann gesagt: „wo isch di Kolleg“ und eine Bierflasche zerschlagen. Er (C.________) habe ihm dann gesagt, der Kollege sei nach Hause gegangen. Dann habe er den Typen am Kragen gepackt und ihm gesagt, er solle „Kohle füremache“. Er wisse nicht, ob bereits dann das Messer ins Spiel gekommen sei, oder ob er zuerst Kopfnüsse ins Gesicht kassiert habe. Jedenfalls habe er plötzlich ein „Klick“ gehört, für ihn habe sich dies wie ein Messer angehört, dessen Klinge arretiert werden muss. Er habe daraufhin versucht, den rechten Arm des Typen zu fixieren. Er sei sich sicher, dass dieser das Messer in der rechten Hand gehabt habe und sei der Meinung, er habe eine ca. 5 cm lange Klinge in der Hand des Typen gesehen. Dann sei es sehr schnell gegangen. Er glaube, dass er erst nachdem er das Messer gesehen habe die Kopfnüsse erhalten habe. Irgendwann habe er den Arm des Typen nicht mehr festhalten können. Er glaube sogar, dass er dem Typen das Messer einmal habe aus der Hand schlagen können, worauf eine Frau die Waffe aufgehoben habe. Vielleicht habe diese aber auch eine Uhr oder ein Armband aufgehoben (pag. 767 Z. 43 – 63). Kurz darauf habe ihn D.________ von dem Typen weggerissen und gesagt, dieser habe auf ihn (C.________) eingestochen und versucht, noch einmal auf ihn einzustechen (pag. 768 Z. 64-66). Er selber habe den Stich zu diesem Zeitpunkt gar nicht realisiert, sondern erst als er auf der Polizeiwache Schönbühl bemerkt habe, dass alles voller Blut gewesen sei (pag. 768 Z. 84). Dann sei B.________ dazugekommen, was dieser dann gemacht habe, könne er aber nicht sagen. Das Ganze sei so schnell gegangen und B.________ sei dann plötzlich am Boden gelegen (pag. 768 Z. 67-68). Er erinnere sich noch, dass B.________ plötzlich vom Auto her auf den Typen zugestürmt sei und wie D.________ ihn (C.________) in Richtung Auto weggezogen habe. Dann sei B.________ plötzlich am Boden gelegen (pag. 769 Z. 126 f.).
Ein weiterer Mann habe dann noch auf B.________ eingetreten, wobei er vermute, dass dieser zu dem Typen mit der Waffe gehört habe. Er glaube fast, es seien drei Typen gewesen, welche zusammen gehört hätten. Als B.________ am Boden gelegen sei, seien die drei dann blitzartig verschwunden. Sie seien glaublich zu einem Kleinwagen gegangen, welcher in der oberen Hälfte des Parkplatzes gestanden sei. Das Auto sei dann in die entgegengesetzte Richtung von dem Ort weggefahren, wo B.________ gelegen sei (pag. 768 Z. 68-81).
Der dritte Mann habe glaublich nichts gemacht. Die beiden anderen, der Aggressive und der Vernünftigere seien plötzlich ziemlich schnell verschwunden gewesen (pag. 769 Z. 148-151).
«Irgendwann während des Vorfalls sei der Name „[Spitzname von A.________] “ gefallen. Er habe eine weibliche Person diesen Namen sagen hören (pag. 769 Z. 138 ff.).»
10.2.3 Hafteröffnung vom 18. September 2013
«Anlässlich der Hafteröffnung vom 18.09.2013 (pag. 774 ff.) bestätigte [C.________] seine Angaben und gab ergänzend an, sie seien am 17.09.2013 ca. um 01:00 Uhr in Lätti beim Club 3000 angekommen (pag. 776 Z. 89 f.). Sie seien ausgestiegen, die Treppe hochgegangen und dann rechts durch die Tür in die Bar gelangt. Sie hätten etwas zu trinken bestellt, dann seien einige Damen gekommen und hätten sich mit ihnen unterhalten. Er habe sich mit einer Dame unterhalten, ebenso B.________. Er sei zwischendurch einmal nach draussen gegangen, um eine Zigarette zu rauchen. Als er zurück an die Bar gekommen sei, sei B.________ noch immer mit der Dame dort gewesen und habe „herumgemacht“. Er sei dann mit D.________ ins Fumoir gegangen, wo sie sich zu zwei Damen gesetzt hätten. Auf einmal sei eine dritte Dame hereingekommen und habe gesagt, ihr Kollege habe Probleme. D.________ sei dann aufgestanden und verschwunden. Kurz darauf seien dann zwei Männer ins Fumoir gestürmt, welche sich gerauft hätten. Er habe versucht, die beiden zu trennen und habe zuerst gar nicht gesehen, dass einer der beiden B.________ gewesen sei. Dies habe er erst bemerkt, als er den anderen von B.________ herabgenommen habe. Der andere habe ihn daraufhin angegriffen, ihn am T-Shirt gerissen und dabei sei seine Kette zerrissen. Er sei dann zu Boden gegangen und die beiden Streithähne seien wieder aufeinander losgegangen. Hierauf sei er erneut dazwischen gegangen und habe sich diesmal darauf konzentriert, B.________ wegzubringen, was ihm dann auch geglückt sei. Er nehme an, dass es währenddessen D.________ und den Frauen gelungen sei, den anderen Typen in den Nebenraum zu „bugsieren“. Er habe B.________ beruhigen können und dieser habe „huere Arschloch“ gesagt und dass ihm der andere in den Finger gebissen habe (pag. 777 Z. 92-121).»
B.________ habe nicht gesagt, weshalb es zu dem Konflikt gekommen sei (pag. 777 Z. 124). Er könne nicht sagen, wer mit dem Zoff begonnen habe, D.________ sei es sicher nicht gewesen. Irgendeine Aussage von B.________ gegenüber dem anderen sei «gang hei» gewesen (pag. 778 Z. 130-132). Sein damaliger Eindruck sei gewesen, dass es nicht der Fehler von B.________ gewesen sei. Dieser (B.________) habe sicherlich auch viel gesoffen gehabt. Er kenne B.________ und D.________ als ruhige Typen (pag. 778 Z. 137-139).
«Sie seien dann nach draussen gegangen, aus dem Fumoir gerade raus und die Treppe runter. D.________ habe noch die Jacken geholt und dann seien sie zu dritt via Autobahn in Richtung Schönbühl weggefahren. Sie seien dann aber umgekehrt, weil sie den Typen zur Rechenschaft hätten ziehen wollen. Sie seien alle drei sehr aufgebracht gewesen. Sie seien zum Club 3000 zurückgefahren und hätten am gleichen Ort parkiert wie zuvor. D.________ und er hätten B.________ gesagt, er solle im Auto warten und seien dann ausgestiegen. Der Typ sei bei der Treppe gestanden, bei ihm seien noch ein anderer Man sowie ein paar Frauen gewesen. D.________ und er seien zu dem Typen hingegangen. Dieser habe sie gefragt, wo ihr Kollege sei, worauf er (C.________) geantwortet habe, der Kollege sei nach Hause gegangen. Als der Typ dann in Richtung seines Autos habe gehen wollen, habe er (C.________) ihn zurückgehalten, indem er ihn oben am Kragen gepackt habe. Er habe den Typen aufgefordert, ihm die zerrissene Kette zu bezahlen und habe ihn für einige Zeit am Kragen gehalten. Es sei dann hin und her gegangen, der Typ habe gesagt „was willst du, willst du Probleme“ und sie seien kleine Schritte in Richtung seines Autos gegangen. Erst danach sei dann das Messer ins Spiel gekommen. Er habe zuerst ein Klicken gehört und dann das Aufschreien der Damen. Er habe dann versucht, die Hand mit dem Messer zu fixieren. Er denke, dass der Typ ihm Kopfnüsse verabreicht habe, als er dessen Hand fixiert habe. Er habe den Namen „[Spitzname von A.________]“ gehört, und dann habe ihn irgendwann D.________ zurückgerissen. Es treffe zu, dass er eine Stichverletzung an der linken Schulter erlitten habe, er wisse aber nicht mehr wann und durch wen (pag. 778).
Auf Vorhalt der Aussagen von A.________ gab er an, es treffe nicht zu, dass er A.________ geschlagen habe, er habe ihn nur festgehalten (pag. 780 Z. 227). Auch sei B.________ zunächst im Auto geblieben. Dass D.________ und er [auf dem Parkplatz] direkt auf A.________ eingeschlagen hätten, stimme nicht. Weder er noch D.________ hätten dreingeschlagen (pag. 780 Z. 238 f.). Er könne nicht sagen, ob A.________ einen Gegenstand in der Hand gehalten habe. Er habe den Eindruck, dass A.________ ein Messer in der Hand gehalten habe, er könne aber nicht sagen, ob er zugestochen habe. [Er (C.________) habe zu diesem Zeitpunkt nichts gespürt und erst auf der Polizeiwache bemerkt, dass er verletzt gewesen sei.] Er könne sich einfach auf die Aussage von D.________ berufen, wonach A.________ einmal auf ihn eingestochen habe und versucht habe, ein zweites Mal zuzustechen (pag. 781 Z. 244 ff.).»
A.________ sei nur einmal am Boden gelegen bzw. dieser sei auf den Knien gewesen. Dies im Club, als er auf B.________ oben gewesen sei. Ob A.________ schon zuvor in der Bar auf dem Boden gelegen habe, könne er nicht sagen. B.________ habe schon geschlagen (pag. 781 Z. 252-254).
Nachdem D.________ ihn auf dem Parkplatz zurückgerissen habe, habe er (C.________) B.________ neben sich «durchrennen» sehen. Dieser habe sich «auf den Glatzkopf stürzen bzw. intervenieren» wollen (pag. 779 Z. 179 ff.).
«[...] Dann sei es sehr schnell gegangen. Auf einmal sei B.________ am Boden gelegen und er habe D.________ gesagt, er solle ihn loslassen. Als B.________ am Boden gelegen sei, habe eine zweite männliche Person auf diesen eingetreten. Dieser Mann habe kürzere schwarze Haare gehabt und sei ein ziemlicher Kasten gewesen, d.h. gut trainiert. Vorher habe sich dieser Mann nicht tätlich eingemischt. Er könne aber nicht ausschliessen, dass dieser Mann auch ein bzw. das Messer gehabt habe (pag. 779 Z. 184 – 204).»
Dieser andere Typ sei aber nicht so stark aggressiv gewesen, wie der sehr aggressive Glatzkopf (pag. 779 Z. 194-197).
10.2.4 Haftverhandlung vom 20. September 2013
Anlässlich der Haftverhandlung vom 20. September 2013 bestätigte C.________ seine bisherigen Aussagen als richtig. Zur Sache gab er weiter nichts Neues zu Protokoll, sagte aber nochmals aus, sein Eindruck sei, dass der Mann mit der Glatze ihn immer mehr zum Auto abgedrängt habe, wo sein Kollege gewesen sei (pag. 788).
10.2.5 Delegierte Einvernahme vom 26. September 2013
«Anlässlich der delegierten Einvernahme durch die Polizei vom 26.09.2013 (pag. 789 ff.) bestätigte C.________ seine bisherigen Angaben. Im weiteren Verlauf der Befragung machte er grundsätzlich dieselben Angaben wie in den früheren Einvernahmen.
C.________ gab dabei sehr ausführlich Auskunft. Ergänzend gab er u.a. an, als sie die Bar betreten hätten, seien dort drei bis vier Frauen gewesen. Eine Dame habe ein rotes Kleid und eine Brille getragen. Sie habe mit B.________ Kontakt gehabt. Er denke, dass B.________ dieser Dame ein «Cüpli» bezahlt habe (pag. 792 Z. 100-124). Zwischenzeitlich sei er (C.________) alleine zum Rauchen nach draussen gegangen. Als er zurückgekommen sei, sei B.________ immer noch mit derselben Dame zusammen gewesen (pag. 793 Z. 152 f.). Nach etwa 45-60 Minuten seien er (C.________) und D.________ in das Fumoir gegangen. Dort habe sich auch die Frau mit dem roten Kleid und der markanten Brille aufgehalten, welcher B.________ zuvor einen Drink spendiert gehabt habe. Sie sei für eine Frau sehr gross gewesen (pag. 793 Z. 163-171). Plötzlich sei eine weitere Frau ins Fumoir gekommen und habe mitgeteilt, dass B.________ Probleme mit jemandem habe. D.________ sei dann aus dem Fumoir gegangen, während er geblieben sei. Keine halbe Minute später seien von der Bar her zwei raufende Männer in das Fumoir gekommen und seien sogleich auf die Sitzgruppen «geflogen» (pag. 793 Z. 183-191). Anfänglich habe er die Männer nicht erkannt. Er sei aufgestanden und habe den oberen Mann, den Glatzkopf, an den Schultern und am Arm gepackt und «weggeschrissen». Da habe er gesehen, dass es sich bei dem unteren Mann um B.________ gehandelt habe (pag. 793 f. Z. 195-202). Die Person habe ihn am Kragen gepackt und dabei wohl auch seine Halskette zerrissen. B.________ sei dann wieder auf den Glatzkopf los. Es sei ihm (C.________) gelungen, B.________ vom Glatzkopf wegzuziehen und er habe ihn (B.________) auf der Sitzgruppe positioniert. Er habe das Gefühl, dass D.________ den Glatzkopf währenddessen mit Hilfe der Frauen aus dem Fumoir habe ziehen können. Jedenfalls seien dann nur noch er, B.________, D.________ und ein paar Frauen im Fumoir gewesen. Der Durchgang zur Bar sei dann verschlossen worden, sie hätten bezahlt und dann das Fumoir durch den Notausgang verlassen. Als sie die Treppe heruntergegangen seien, habe er D.________ gesagt, dass sie die Jacken in der Bar gelassen hätten. Dieser habe die Jacken dann geholt bzw. sich an der Haupttüre von den Frauen geben lassen. Er und B.________ hätten sich derweil bereits ins Auto gesetzt und sie seien dann losgefahren, als D.________ gekommen sei (pag. 794 f. Z. 231-257).
Auf der Fahrt hätten sie dann miteinander gesprochen und B.________ habe gesagt, dass es in der Bar zum Streit gekommen sei, weil der Glatzkopf «gang doch hei ga schlafe» gesagt habe. Vielleicht sei es auch B.________ gewesen, der dies zum Glatzkopf gesagt habe, das wisse er nicht mehr. Sie seien alle zornig bzw. erregt gewesen, B.________ vielleicht noch ein bisschen mehr als D.________ oder er (C.________) selbst. Deshalb hätten sie beschlossen, zurückzufahren und den Glatzkopf zur Rede zu stellen. Anfänglich habe wohl B.________ die Idee dazu gehabt. Dieser habe ganz sicher nicht gezweifelt, ob dies eine gute Idee sei (pag. 795 Z. 261-294).
«Zum zweiten Vorfall auf dem Parkplatz gab er ergänzend an, dass bereits als sie wieder auf den Parkplatz gefahren seien, auf dem Vorplatz beim Dach in unmittelbarer Nähe der Treppe zwei Personen gestanden seien. A.________ habe er sofort erkannt, dieser sei auf einer der untersten Treppenstufen gestanden (pag. 796 Z. 306 ff.). Zudem sei auch noch ein älterer, kahlköpfiger Mann dort gestanden, welcher ziemlich robust gewesen sei (pag. 799 Z. 480 f.). D.________ und er seien dann ausgestiegen und zügig zu A.________ gegangen („mir si nid grad gsecklet aber zügig gloffe“; pag. 796 Z. 315 ff.).»
B.________ hätten sie gesagt, dass er im Wagen warten solle (pag. 796 Z. 314 f.).
«Er habe A.________ dann gefragt, was sie ihm angetan hätten, warum er sie angreife. A.________ habe dann mehrmals gesagt: „wo isch di Kolleg“ und habe in Richtung seines (C.________s) Auto gehen wollen.»
Er (C.________) habe zu dem Glatzkopf gesagt, dass der Kollege bereits zu Hause sei. Der Glatzkopf sei von der Treppe herunter in ihre Richtung gekommen und habe weiter in Richtung des PWs gehen wollen (pag. 796 Z. 321 f.).
«Sie seien sehr nahe aufeinander gewesen, so dass A.________ ihn habe anrempeln müssen, um einen Schritt vorwärts zu machen.»
Er selbst (C.________) habe kleine Schritte rückwärts gemacht. Er habe den Glatzkopf aufgefordert, für den Schaden an seiner Kette aufzukommen. Darauf sei dieser gar nicht eingegangen, sondern habe ihn immer mehr Richtung Auto gedrängt, bis es ihm (C.________) zu bunt geworden sei und er den Glatzkopf mit der linken Hand am Kragen genommen und gesagt habe, «der Kolleg isch nid do, gib mir jetzt d’Kohle für d’Chötti». Der Glatzkopf habe zu diesem Zeitpunkt etwas «ghänglet» (pag, 796 Z. 327-335).
«Er habe A.________ mit der linken Hand gepackt, damit er als Rechtshänder sich mit der rechten Hand gegen einen allfälligen Angriff hätte wehren können. Plötzlich habe er dann ein Klicken gehört und einen glänzenden Gegenstand in der rechten Hand von A.________ gesehen. Es habe sich dabei um ein Messer mit einer Klingenlänge von ca. 5 cm gehandelt (pag. 796 Z. 326 ff.). Auf Vorhalt von Fotoaufnahmen diverser Messer gab er an, beim neuen Armeemesser [= Tatwaffe, Nr. 4, pag. 816] würde Klingenlänge und -breite stimmen (pag. 797 Z. 357). Er sei sich 100% sicher, dass A.________ das Messer in der rechten Hand gehalten habe. Die Messerklinge sei auf der rechten Seite, neben seinem kleinen linken Finger sichtbar gewesen. Als er (C.________) das Messer gesehen habe, habe er mit seiner linken Hand A.________s Messerhand fixiert, indem er ihn am Unterarm nahe des Handgelenks festgehalten habe. Hierauf habe ihm A.________ dann ca. drei Kopfnüsse gegeben, wodurch seine Nase zu bluten begonnen und er Kopfschmerzen bekommen habe, weshalb er dann die Hand von A.________ losgelassen habe. Was dann passiert sei, wisse er nicht mehr. Er erinnere sich noch daran, dass B.________ beifahrerseitig aus seinem Auto ausgestiegen sei und dann direkt an ihm und D.________ vorbei zu A.________ gegangen sei. Dabei sei B.________ „nid (…) häregloffe, är isch häregsecklet“ (pag. 797, 367 ff.). Als B.________ dann plötzlich am Boden gelegen sei, habe ein andere Mann „wie ein Fussballspieler“ auf B.________ eingetreten (pag. 798 Z. 401).»
Er habe D.________ noch gesagt: «La mi los, la mi los, la mi los». In dem Moment habe er aus dem Augenwinkel gesehen, wie B.________ aus dem Auto gestiegen und direkt zum Glatzkopf gegangen sei. Es sei alles «huereschnäu» gegangen. Das Messer habe er (C.________) in dieser Phase nicht festgestellt (pag. 797 Z. 379-393).
Den Ursprung des Streites kenne er nicht. Er könne nicht sagen, weshalb sich der Beschuldigte und B.________ in die Haare geraten seien (pag. 797 Z. 521 f.).
10.2.6 Tatrekonstruktion vom 13. November 2013
Anlässlich der Tatrekonstruktion (pag. 954 ff.) wurde die (zweite) Auseinandersetzung auf dem Parkplatz nachgestellt. Die vorangegangene Auseinandersetzung im Fumoir war dagegen nicht Gegenstand der Nachstellung. Die fotografische Dokumentation (pag. 991 ff.) fand jeweils erst nach den Filmaufnahmen (DVD, pag. 987) statt (vgl. Protokoll, z.B. pag. 977 Z. 13 f.). Das Drehbuch für die Fotos (pag. 954 ff.) – und damit auch die Beschreibungen bei den jeweiligen Fotos – beruhen auf den vor der Tatrekonstruktion gemachten Aussagen des jeweiligen Beteiligten (vgl. pag. 977 Z. 4 f.).
C.________ zeigte sich sehr kooperativ und schien bemüht zu sein, genau auszusagen.
Nachfolgend werden seine Aussagen bei der videographisch festgehaltenen Tatrekonstruktion – ergänzt durch allfällige weitere Angaben bei der Erstellung des Fotodossiers – wiedergegeben:
C.________ gab an, als er und D.________ aus dem Volvo ausgestiegen seien, habe sich der Beschuldigte ca. auf der zweituntersten Treppenstufe befunden. F.________ und E.________ seien links neben der Treppe gestanden. Er und D.________ hätten sich zum Beschuldigten begeben, wobei D.________ sich immer leicht hinter ihm befunden habe. Der Beschuldigte habe einen Schritt auf die unterste Treppenstufe gemacht. Er (C.________) habe mit diesem «ds Gespräch gesuecht, auso das hätti söue». Der Beschuldigte sei ganz nach unten gekommen und ihm immer näher gekommen. Irgendwann einmal habe er (C.________) «Momänt, stopp» gesagt (dabei legte er im Video die Hand an den Bauch des für den Beschuldigten stehenden Figuranten). Der Beschuldigte habe gefragt, wo der Kollege sei, und er (C.________) habe geantwortet, dieser sei zuhause, den habe er nach Hause gebracht. Die Sache habe sich dann zunehmend auf den Vorplatz verlagert. Irgendeinmal habe er den Beschuldigten mit der linken Hand am Kragen gepackt. Dann habe der Beschuldigte mit der rechten Hand ein Messer gezückt und dieses neben sich gehalten – bei der Erstellung des Fotodossiers meinte C.________ hierzu, er wisse nicht, ob die Klinge nach unten oder oben geschaut habe (pag. 978 Z. 51). Er (C.________) habe mit seiner linken Hand den rechten Arm des Beschuldigten genommen. Gemeinsam seien sie immer weiter in Richtung Auto gegangen. Dann habe der Beschuldigte angefangen, ihm «Kopfnüsse» (wird im Video als Stösse Kopf gegen Kopf dargestellt) zu geben, dies dreimal. Irgendwann habe er (C.________) losgelassen und was dann geschehen sei, wisse er nicht. Jedenfalls habe er einen Stich auf der linken Schulter davongetragen. Das Ganze habe ca. 1-2 m von der Treppe entfernt stattgefunden. D.________ habe ihn dann zurückgenommen und ihn auf den Kiesplatz gezogen, während der Beschuldigte dort (im Video sind es ca. 2-3 m Entfernung zwischen diesem und C.________ / D.________) geblieben sei.
Dann sei B.________ aus dem Auto ausgestiegen und «ziemlich in einem Speed» zum Beschuldigten hin – bei der Fotodokumentation meinte C.________, er habe einfach den Schatten von B.________ gesehen (pag. 978 Z. 63). Die beiden hätten «irgendwie zusammen gerauft» – er habe nicht gesehen, was genau passiert sei (pag. 978 Z. 68). Und dann habe er (C.________) nur noch gesehen, wie B.________ umgefallen sei. Dieser sei mit dem Kopf Richtung Rasenfläche gelegen (der Figurant lag dabei im Video auf dem Rücken).
Der mit den weissen Schuhen habe dann dem am Boden liegenden B.________ noch «dri gschtüpft», wo wisse er nicht genau, im Bereich zwischen Kopf und Oberkörper, wobei B.________ das Gesicht in Richtung Volvo gehabt habe – es sei ein «voller Tritt» gewesen (Aussage bei Fotodokumentation, pag. 979 Z. 75).
Dann seien F.________, E.________ und der Beschuldigte weg gegangen, in ein Auto eingestiegen und seien fort gewesen – wobei er dies bei F.________ nicht genau wisse (Aussage bei Fotodokumentation, pag. 979 Z. 80). D.________ habe sich um das Opfer gekümmert, welches noch habe aufstehen wollen. Deshalb sei auch dessen Endlage etwas mehr in Richtung Volvo gewesen. Er (C.________) habe die Polizei gerufen.
10.2.7 Schlusseinvernahme vom 17. April 2014
Anlässlich der Schlusseinvernahme vom 17. April 2014 bestätigte C.________ nochmals seine bisherigen Aussagen. Ergänzend führte er aus, er glaube nicht, dass der Beschuldigte und B.________ sich gekannt hätten. Später habe er Geschichten gehört, dass es eventuell um Frauen gegangen sei (pag. 825 Z. 32-37).
Das Glas oder die Flasche, die der Beschuldigte zerschlagen habe, habe dieser nicht als Waffe verwendet (pag. 826 Z. 48 f.). Es treffe zu, dass er (C.________) den Beschuldigten am Kragen gepackt habe. Dies weil er den Kollegen im Auto habe schützen wollen. Der Beschuldigte habe immer wieder gefragt, «wo ist Kolleg?» und er habe immer mehr einen Schritt gegen das Auto gemacht. Zunächst habe er den Beschuldigten auch zwei, drei Mal mit der Hand zurückgestossen gehabt, dies damit der Beschuldigte nicht näher komme (pag. 826 Z. 62-65). Die Bewegung sei kontinuierlich auf das Auto zugegangen. Der Beschuldigte habe B.________ gesucht (pag. 827 Z. 87 f.). Zugeschlagen hätten weder er (C.________) noch D.________ (pag. 826 Z. 72-75). Ab dem Zeitpunkt, als er den Beschuldigten am Kragen gepackt gehabt habe, sei noch eine gewisse Zeit vergangen, bis dieser dann dass Messer gezückt habe. Dann habe er (C.________) den Beschuldigten an der Hand gehalten und versucht, den Arm zu arretieren, worauf der Beschuldigte ihm die Kopfstösse gegeben habe (pag. 827 Z. 84). Der Beschuldigte habe nicht auf ihn (C.________) eingeschlagen, sondern ihm nur die Kopfstösse und den Messerstich verabreicht, den er aber zunächst nicht bemerkt habe (pag. 826 f. Z. 78-86.). Von den über drei Minuten, die er beim Beschuldigten gestanden habe, seien etwa zwei Drittel oder drei Viertel «verbal» und der Rest «körperlich» gewesen. Er (C.________) habe auch noch mit der Person gesprochen, die dann später B.________ den Tritt versetzt habe (pag. 827 Z. 100-105). Er (C.________) habe den Beschuldigten vielleicht verbal, aber ganz sicher nicht körperlich angegriffen. Auch den Kragengriff habe der Beschuldigte nicht als Angriff empfinden können, nachdem er ja immer mehr auf ihn (C.________) zugekommen sei resp. in Richtung Auto habe gehen wollen (pag. 827 Z. 116-121).
Auf Vorhalt des Videos zeigte sich C.________ erstaunt, wie gelassen B.________ aus dem Auto ausgestiegen war. Er habe in Erinnerung gehabt, dass dieser «halb gesprungen» sei (pag. 827 Z. 92-94). Wer von den beiden zuerst geschlagen hatte, konnte C.________ nicht sagen. Er sei mit D.________ auf der Seite gestanden und habe die Szene nicht so richtig mitbekommen. Es sei relativ schnell gegangen und vielleicht sei er auch aufgrund der «Kopfnüsse» noch etwas weggetreten gewesen (pag. 828 Z. 124-127).
10.2.8 Erstinstanzliche Hauptverhandlung
An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte C.________ seine bisherigen Angaben zu den Geschehnissen und machte inhaltlich keine wesentlichen ergänzenden oder abweichenden Aussagen.
Es kann aber darauf hingewiesen werden, dass C.________ nochmals aussagte, es stimme, dass sie «recht geladen» gewesen seien, als sie zum Club 3000 zurückgefahren seien. Sie hätten erwartet, dass der Beschuldigte im Club drin sein würde und seien deshalb alle recht erschrocken gewesen, als sie festgestellt hätten, dass dieser draussen war. Darum hätten zunächst er (C.________) und D.________ mit diesem reden wollen und B.________ sei im Auto geblieben. Er (C.________) habe dann probiert, mit dem Beschuldigten zu reden. In der Zwischenzeit seien auch die beiden anderen Herren dazugekommen und hätten schlichten wollen. Er (C.________) habe auch mit E.________ und F.________ gesprochen. Er habe dann gemerkt, dass der Beschuldigte immer mehr in Richtung seines Autos gegangen sei und «wo isch dr Kolleg, wo isch dr Kolleg» gerufen habe. Es stimme, dass er den Beschuldigten dann am Kragen gepackt habe. Er habe das Gefühl gehabt, dass es nicht gut kommen werde, wenn die beiden aufeinander stossen würden (pag. 3109 Z. 6-30).
Irgendeinmal habe er dann ein «Klick» gehört und angenommen, dass der Beschuldigte ein Messer in der Hand halte. Das Messer habe er nicht gesehen. Im Hintergrund habe eine Frau glaublich «[Spitzname von A.________], mach das Messer weg» oder so gerufen. Der Beschuldigte habe ihm dann dreimal eine «Kopfnuss» verpasst. Er könne sich dann wieder daran erinnern, wie D.________ ihn weggezerrt habe. Dieser habe ihn wohl zurückhalten wollen, damit er nicht wieder auf den Beschuldigten losgehe. Damit meine er, dass D.________ wohl habe schlichten wollen. Er wisse aber nicht, ob er (C.________) überhaupt wieder auf den Beschuldigten losgegangen wäre (pag. 3109 f. Z. 46-5). D.________ habe sich erst zu diesem Zeitpunkt eingemischt (pag. 3110 Z. 18). Kurze Zeit später sei B.________ aus dem Auto ausgestiegen und «ziemlich gezielt» auf den Beschuldigten zugegangen. Dann habe B.________ ausgeholt und der Beschuldigte auch. B.________ habe gesagt: «So, da bini itz, was wosch?». Dann sei es verdammt schnell gegangen. Er sehe noch beide ausholen, da sei B.________ auch schon am Boden gelegen. Er nehme an, es sei nur ein Schlag gewesen, ob gegenseitig, wisse er nicht. Zu diesem Zeitpunkt sei eine Person, vermutlich E.________, vor ihm und D.________ gestanden (pag. 3110 Z.20-31).
«An der Hauptverhandlung gab er zu der Verletzung an, welche er bei der Auseinandersetzung erlitten hatte, die Wunde sei nicht genäht worden, weil es eine klaffende Wunde gewesen sei. Sie sei bis auf den Knochen gegangen, sei aber sonst nicht so tief gewesen. Die Wundheilung sei relativ schnell gegangen und nach rund einem Monat vorbei gewesen. Einzig die Beschädigung eines Nervenstrangs sei länger geblieben, weshalb er während längerer Zeit bis zum Ellenbogen kein Gefühl im linken Arm gehabt habe. Heute sei dies besser und er habe nur noch ein Taubheitsgefühl oben wo die Wunde gewesen sei. Geblieben sei auch eine etwa 2.5 cm lange Narbe (pag. 3093 Z. 19 ff.).»
10.3 D.________
10.3.1 Polizeiliche Einvernahme vom 17. September 2013
D.________ wurde weniger als zwei Stunden nach dem Vorfall ein erstes Mal einvernommen:
«D.________ wurde am 17.09.2013 um 04:27 Uhr erstmals als Auskunftsperson polizeilich befragt (pag. 706 ff.). Er bestätigte, dass er sich zur Tatzeit zusammen mit seinen Kollegen C.________ und B.________ im Club 3000 befunden habe. Sie hätten sich um ca. 21.30 Uhr in Ittigen beim Bahnhof getroffen und seien dann zuerst nach Zollikofen ins Restaurant Kreuz und von dort dann per Taxi zum Club 3000 gegangen. Dort hätten sie ein paar Biere getrunken und zusammen diskutiert. Auch die Frauen hätten sich zu ihnen gesellt. Nebst ihnen habe er noch zwei männliche Personen bemerkt, welche ins Fumoir gegangen seien (pag. 707).
C.________ und B.________ seien dann ins Fumoir gegangen. Er sei an der Bar gewesen, als eine Animierdame auf ihn zugekommen sei und ihm gesagt habe, er solle kommen, mit seinem Kollegen sei etwas nicht gut. Daraufhin habe er sich zum Fumoir begeben, wo er seinen Kollegen B.________ gesehen habe, welcher in eine Rangelei mit einem Glatzentyp verwickelt gewesen sei. Erhabe schlichten wollen und sei dazwischen gegangen, es sei ihm aber nicht gelungen, weil der Glatzentyp sehr aggressiv, schon fast „psychomässig“ schien. Der Typ habe den Anschein gemacht, dass er „austicken“ würde, habe Möbel umher „geschuttet“ und abnormal in seiner jugoslawischen Landessprache geflucht. C.________ habe ebenfalls versucht, zu schlichten, aber es sei ihnen nicht gelungen (pag. 708 Z. 70 ff.). Der Typ habe dabei auch ihn zu schlagen versucht. Er [D.________] habe sich gewehrt, indem er entgegengehalten habe, sie hätten sicher auch eine Rangelei gehabt. Er verspüre Schmerzen in der rechten Schulter, welche vermutlich von einem Schlag des Glatzentyps stammten (pag. 709 Z. 123). Schliesslich habe eine der Frauen eine Türe zum Fumoir geöffnet und habe ihnen gesagt, sie sollten alle nach draussen gehen. Er sei mit seinen Kollegen durch diese Türe nach draussen gegangen, der Glatzentyp sei im Fumoir geblieben (pag. 708 Z. 70 ff.).
Draussen auf dem Parkplatz hätten sie versucht, B.________ zu beruhigen. C.________ und er hätten dann noch einmal mit dem Glatzentyp diskutieren wollen. Sie hätten ihn dann auf dem Parkplatz gesehen. C.________ sei auf den Typ zugetreten und habe ihn angesprochen. Der Typ sei immer noch aggressiv gewesen und habe auf einmal ein langes Messer hervorgenommen, er schätze dessen [Klingen-]Länge auf 8-10 cm. Er habe C.________ damit bedroht und gefragt, was los sei. Er habe gedacht, der Typ werde gleich losstechen. Er sei mit etwas Abstand hinzugetreten und habe dem Typ gesagt er solle sich beruhigen. Plötzlich sei auch B.________ hinzugetreten und habe zu dem Typ gesagt „iz bini da“. Er habe zu B.________ noch gesagt, er solle aufpassen, der Typ habe ein Messer. B.________ sei aber auf den Typ losgegangen und habe ihn mit der Faust geschlagen. Auf einmal sei es schnell gegangen, B.________ sei zu Boden gesackt und er habe Blut gesehen (pag. 708 Z. 70 ff.).
Es sei alles sehr schnell gegangen. Er habe gesehen, wie der Typ das Messer sehr schnell hervorgenommen und in der Hand gehalten habe. Wie der Glatzentyp das Messer gegen B.________ eingesetzt habe, habe er nicht gesehen. Was er gesehen habe, sei, wie B.________ zusammengesackt sei, am Boden liegen geblieben [sei] und im Gesicht geblutet habe (pag. 708 Z. 96 ff.). Er sei geschockt gewesen, habe sich zu B.________ hingekniet und diesem helfen wollen. Um den Glatzentyp habe er sich nicht mehr gekümmert, er habe aber noch realisiert, dass Autotüren zugeschlagen wurden und ein Motor startete (pag. 708 Z. 109 ff.).»
Der Glatzentyp sei beim Vorfall alleine gewesen, andere Personen habe er jedenfalls nicht realisiert (pag. 709 Z. 120 f.).
Er könne sich den Vorfall nicht erklären, er habe nicht mitbekommen, wie der Streit angefangen habe. Zu Beginn habe er sich an der Bar befunden und nicht im Fumoir (pag. 709 Z. 135 f.).
10.3.2 Delegierte Einvernahme vom 17. September 2013
«Anlässlich der gleichentags durchgeführten zweiten delegierten polizeilichen Einvernahme vom 17.09.2013 (pag. 712 ff.) wurde er wiederum als Auskunftsperson befragt und gab abweichend an, sie seien an diesem Abend mit dem Zug von Ittigen nach Zollikofen gegangen. Eventuell habe sie auch jemand gefahren, er wolle aber nichts Falsches sagen. Es könne sein, dass C.________ gefahren sei. In dem Fall müsse C.________ wohl auch von Zollikofen nach Münchenbuchsee gefahren sein (pag. 713 Z. 34 ff.).
Zum Vorfall im Club 3000 gab er ergänzend an, es sei etwa um 01:30-01:45 Uhr gewesen, als eine Frau, welche dort arbeite, zu ihm an die Bar gekommen sei und ihn aufgefordert habe, ins Fumoir zu kommen. Dort habe er gesehen, wie B.________ und der Glatzkopf mit Fäusten aufeinander eingeschlagen hätten. C.________ sei dazwischen gegangen und habe versucht, den Glatzkopf von B.________ wegzunehmen. Er selber habe B.________ von hinten an der Schulter gepackt. Plötzlich seien immer mehr Frauen gekommen und hätten geschrien, dass sie die Polizei holen wollten. Sie (er, B.________ und C.________ ) hätten das Fumoir dann verlassen und seien die Treppe hinunter ins Freie gegangen. Er habe das ganze beruhigen wollen und sie seien etwas abseits, auf Distanz vom Glatzkopf gegangen. C.________ sei sehr wütend gewesen und habe den Glatzkopf zur Rede stellen wollen, [warum dieser B.________ angegriffen habe und] auch um zu erfahren, weshalb dieser dessen Halskette zerrissen habe. C.________ sei darum wieder auf den Glatzkopf zugegangen und habe ihm gesagt, er solle sich wieder beruhigen. Der Glatzkopf habe sich aber wie eine Furie benommen und gesagt: „was wotsch du Mann, was isch los, ig mache hie aui kaputt.“ Genau in diesem Moment habe der Glatzkopf das Messer aus der Jackentasche genommen und C.________ von oben in die Schulter gestochen (pag. 713). Soweit er sich richtig erinnere, habe der Glatzkopf C.________ nur einmal in die Schulter geschlagen, dann habe er (D.________) C.________ weggezogen (pag. 714 Z. 75).»
Ob C.________ den Glatzkopf auch geschlagen habe, habe er nicht gesehen, sondern nur, dass C.________ diesen an den Händen gehalten habe und habe bändigen wollen (pag. 714 Z. 81 f.).
«B.________ sei bis zu diesem Zeitpunkt etwas im Hintergrund gewesen, nun sei er aber auf den Glatzkopf zugegangen und habe ihm gesagt: „hier bin ich“, bzw. „itz bini da“. Es sei dann sehr schnell gegangen, die beiden seien mit Händen und Füssen aufeinander losgegangen. Er habe B.________ noch gesagt, [„lass es sein, der hat ein Messer“] (pag. 714 Z. 65 ff.). [...]»
«Sie hätten sich weiter geschlagen und bei einem Schlag sei bei B.________ dann Blut gespritzt und das Blut sei ihm (B.________) über das Gesicht geronnen. B.________ sei dann „wie eine Tanne“ zu Boden gegangen und sei nicht mehr ansprechbar gewesen (pag. 713 Z. 42 ff.; 714 Z. 70 ff.). Zu diesem Zeitpunkt seien dann plötzlich zwei andere „Jugos“ da gewesen, wovon einer auf Deutsch mit „Jugoslang“ gesagt habe, sie müssten weg. Kurz darauf habe er ein Auto starten hören und der Glatzkopf sei eingestiegen (pag. 714 Z. 101 ff.).
«Er könne nicht sagen, in welcher Hand der Glatzkopf das Messer gehalten habe. Dessen Klinge sei ca. 8 cm lang und glänzend, stahlfarbig gewesen. Der Glatzkopf habe B.________ einen Schlag aus einer Bewegung heraus gegeben, das Messer habe er dabei nicht gesehen (pag. 714 Z. 92 f.; 109 f.).»
Warum es zum Streit gekommen sei, wisse er nicht. C.________ müsste das besser wissen. Der Glatzkopf sei mit seinen (D.________s) beiden Kollegen im Fumoir gewesen (pag. 714 Z. 113 f.). Vor dem Streit habe er (D.________) den Glatzkopf glaublich nur einmal kurz von hinten im Club gesehen, als sie drei mit Frauen an der Bar gesessen seien (pag. 715 Z. 117-119).
Der Glatzkopf sei sicher alkoholisiert gewesen und habe vielleicht auch noch andere Sachen intus gehabt. Er sei ihm (D.________) vorgekommen wie eine tickende Bombe (pag. 715 Z. 156 f.).
10.3.3 Hafteröffnung vom 18. September 2013
«Anlässlich der Hafteröffnung durch den Staatsanwalt am 18.09.2013 (pag. 718 ff.) wurde D.________ als beschuldigte Person einvernommen. Er bestätigte dabei seine bisherigen Angaben und machte keine Ergänzungen.»
D.________ gab aber an, er fühle sich unschuldig. Er habe niemandem etwas zu Leide getan (pag. 721 Z. 108 f.).
10.3.4 Haftverhandlung vom 20. September 2013
«Im Rahmen der Verhandlung vor dem Regionalen Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland vom 20.09.2013 (pag. 722) bestätigte er ebenfalls seine bisherigen Aussagen. Er ergänzte abweichend, als sie (C.________, B.________ und er) auf den Parkplatz gegangen seien, habe er gesagt, sie würden jetzt gehen. Sie seien dann ins Auto eingestiegen und weggefahren. Im Auto habe C.________ dann gesagt, der Glatzkopf habe sein Halskette kaputt gemacht [, sie sollten zurückfahren], worauf B.________ [ebenfalls] gesagt habe, sie sollten zurückfahren.»
Er habe niemandem etwas gemacht, sondern nur schlichten wollen (pag. 722 Z. 14).
10.3.5 Delegierte Einvernahme vom 24. September 2013
«Am 24.09.2013 erfolgte eine weitere delegierte Einvernahme durch die Polizei (pag. 723 ff.), anlässlich welcher D.________ als beschuldigte Person befragt wurde.»
Auf Vorhalt des Fotoblatts bezeichnete D.________ die Nr. 16 (A.________) als den «Mörder» (pag. 726 Z. 96 f.).
«Er bestätigte seine vor dem Zwangsmassnahmengericht vorgebrachte Ergänzung, wonach sie am betreffenden Abend mit dem Fahrzeug von C.________ von Zollikofen zum Club 3000 gefahren seien, nachdem sie zuvor im Restaurant Kreuz und im Club Excalibur gewesen seien (pag. 726 Z. 114 ff.).
Er sei dann im Verlauf des Abends einmal allein an der Bar gewesen, B.________ und C.________ seien bereits im Fumoir gewesen. Auf einmal sei eine Frau zu ihm gekommen und habe ihm gesagt: „komm, dein Kollege ist nicht gut.“ Er habe sich zum Fumoir begeben und dort habe er C.________, B.________ und den Glatzkopf gesehen. B.________ und der Glatzkopf seien bereits „aufeinander“, bzw. seitwärts auf dem Boden gewesen und hätten sich geschlagen. Beide hätten sich mit den Fäusten gegen das Gesicht und gegen den Kopf geschlagen. Es sei sehr heftig gewesen, die Schläge seien voller Wucht und Aggressionen gewesen. C.________ habe versucht, die beiden zu trennen, es sei ihm aber nicht gelungen, weil der Glatzkopf wie eine „wilde Bestie“ gewesen sei. Auch er habe sich in das „Gerangel“ begeben und habe versucht, B.________ vom Glatzkopf wegzuziehen, bzw. ihn von hinten zu fixieren. Es seien dann mehrere Frauen hinzugekommen, wovon zwei versucht hätten, den Glatzkopf zu beruhigen, was aber auch ihnen nicht gelungen sei, weil der Glatzkopf wie ein Psychopath gewesen sei. Daraufhin sei die Barmaid gekommen und habe gesagt, sie rufe die Polizei. Sie sei zu ihm (D.________) gekommen und habe gesagt, sie öffne den Notausgang, [er solle mit B.________ das Lokal verlassen], was sie dann auch getan habe. Hierauf habe er B.________ gepackt und sie [inkl. C.________] hätten das Lokal gemeinsam durch den Notausgang verlassen (pag. 727 Z. 177 ff.).»
B.________ sei noch sichtlich erregt gewesen. Auch C.________ sei erregt gewesen (pag. 728 Z. 197).
«Sie seien in das Auto von C.________ eingestiegen und in Richtung Autobahn weggefahren. Auf der Autobahn sei dann aber entschieden worden, dass sie zurückkehren müssten, wobei er selber dagegen gewesen sei. C.________ habe auf demselben Parkplatz parkiert wie bereits zuvor. Er (D.________) habe zu B.________ gesagt, er solle im Auto bleiben, dann seien er (D.________) und C.________ ausgestiegen. Der Glatzkopf sei bei der Treppe unten beim Notausgang gestanden und es seien noch zwei weitere männliche Personen dort gewesen, welche 2-3 Meter vom Glatzkopf weggestanden seien. C.________ sei dann zum Glatzkopf gegangen und habe diesen gefragt, warum er seine Kette zerrissen habe. Als der Glatzkopf gefragt habe „was wosch man?“, habe er gemerkt, dass das nicht gut komme und habe C.________ zur Seite genommen.»
C.________ sei ein wenig gereizt gewesen (pag. 728 Z. 219).
«Daraufhin sei es zwischen C.________ und dem Glatzkopf zu einem „Fuchteln mit den Armen“ gekommen. C.________ habe in der Folge die Hände des Glatzkopfs an den Handgelenken festgehalten und ihn wieder gefragt, warum er seine Halskette zerrissen habe. Der Glatzkopf habe in seiner Sprache gesprochen und er (D.________) habe wieder versucht, C.________ beiseite zu ziehen, aber dieser habe gesagt, „nei das geit gar nid“. Er habe sich dann etwa auf eine Distanz von sechs Meter zurückgezogen, weil er gesehen habe, dass er keine Chance habe, die beiden zu trennen. Er habe festgestellt, dass der Glatzkopf ein Messer aus seiner Jacke, glaublich aus der Seitentasche, gezogen habe. Das Messer sei offen und die Klinge sichtbar gewesen. Letztere sei nach oben gerichtet gewesen und er (A.________) habe es in der Hand gehalten. Dann habe sich der Glatzkopf auf C.________ zubewegt und letzterer habe sich mit beiden Händen gegen den Messerangriff gewehrt. Er habe gesehen, wie der Glatzkopf C.________ von oben in der Schulter – welche Schulter könne er nicht mehr sagen – getroffen habe, es sei ein kurzer Stich von oben gewesen. Dann sei der Glatzkopf auf C.________ zu gegangen und habe geschrien: „wo isch dini Kolleg?“»
Ob der Glatzkopf zu dem Zeitpunkt das Messer immer noch in seinen Händen gehalten habe, könne er (D.________) nicht mehr sagen (pag. 728 Z. 239 f.).
«Plötzlich habe er festgestellt, dass B.________ aus dem Volvo ausgestiegen sei und auf dem Platz stand. B.________ habe gerufen „hie bini jetz bini da“ und sei direkt auf den Glatzkopf zugegangen. Es sei unverzüglich zu einer Schlägerei gekommen, beide hätten sich mit den Fäusten geschlagen (pag. 728), sie hätten sich gegenseitig „an sich gezogen“ und sich gerauft.»
Er könne nicht sagen, wer zuerst getroffen habe und wo sie sich getroffen hätten (pag. 728 f. Z. 243 f.).
«Plötzlich habe es „Bum“ gemacht und er habe gesehen, wie B.________ seitwärts, wie eine Tanne, zu Boden gefallen sei. Der Glatzkopf habe sich hierauf von der Stelle entfernt (pag. 729). Auf Vorhalt gab er an, direkt nach der Schlägerei zwischen B.________ und A.________, nachdem B.________ zu Boden gefallen war, habe eine männliche Person einen Fusstritt [glaublich] in Richtung des Kopfes von B.________ gemacht. Vermutlich sei es einer der beiden unbekannten Männer gewesen, welche vor der Schlägerei bei A.________ bei der Treppe gestanden seien (pag. 730). Er selber sei zusammen mit C.________ zu B.________ gegangen, welcher am Boden lag. Aus der Nase und dem Mund von B.________ sei Blut geflossen, er habe keine Lebenszeichen gezeigt und nur geröchelt, er glaube, er (B.________) sei bewusstlos gewesen. Er habe noch gehört, wie auf dem Vorplatz der Motor eines Personenwagens gestartet wurde und wie jemand gerufen habe: „Komm, wir müssen weg.“ Er habe die Stimme aber nicht erkannt (pag. 729).»
Das Wenger-Taschenmesser (Nr. 4, pag. 751 f.) schloss D.________ als Tatwaffe aus. Am ehesten könne Nr. 5 die Tatwaffe gewesen sein, die Klinge habe so ähnlich ausgesehen. Allerdings habe er das Messer nur ganz kurz gesehen (pag. 730 f. Z. 343-346).
Zunächst verneinte D.________, an jenem Abend Kontakt zu Prostituierten gehabt zu haben. Auch der Name „H.________“ sage ihm nichts. Auf Vorhalt angeblich gegenteiliger Aussagen, gab D.________ dann aber an, es stimme, dass er in jener Nacht Kontakt mit einer Prostituierten gehabt habe. Als er an der Bar gesessen sei, sei eine Frau zu ihm gekommen. Sie sei zwischen B.________ und ihm hingesessen und habe ihn angesprochen. Sie habe glaublich „H.________“ geheissen und sei Rumänin gewesen. Sie habe schwarzes Haar gehabt und ein schwarzes Kleid getragen (pag. 732 Z. 393-399).
10.3.6 Tatrekonstruktion vom 13. November 2013
«Im Rahmen der Tatrekonstruktion vom 13.11.2013 (pag. 979 ff.) bestätigte D.________ grundsätzlich seine bisherigen Angaben zum Tatablauf. Er ergänzte, die beiden anderen (E.________ und F.________) seien noch nicht dort gewesen, als sie zum zweiten Mal beim Club angekommen seien (pag. 979 Z. 113). Er habe in der Folge C.________ zweimal von A.________ weggenommen (pag. 980 Z. 120). Die beiden anderen Männer habe er erst bemerkt, als A.________ das Messer aus der Jackentasche hervorgenommen habe (pag. 980 Z. 135).»
Wie C.________ schien auch D.________ sehr bemüht, sich zu erinnern und genaue Aussagen zu machen.
D.________ gab (im Video) an, er und C.________ seien ausgestiegen. B.________ hätten sie gesagt, er solle im Auto bleiben. Er und C.________ seien in Richtung Treppe gegangen. Der Beschuldigte sei zu diesem Zeitpunkt unten, unmittelbar vor der Treppe gestanden. C.________ sei zum Beschuldigten hingegangen, weil er ihn wegen der zerrissenen Halskette habe zur Rede stellen wollen. C.________ habe den Beschuldigten «konfrontiert». Dieser habe «was isch los?» und so gefragt und sei wie ein «wilder Stier», «nicht ansprechbar zum normal reden» gewesen. Der Beschuldigte habe angefangen, «herumzufuchteln», mit den Händen «chli so» zu machen. Plötzlich habe C.________ den Beschuldigten...er habe diesen wohl beruhigen wollen, damit dieser nicht um sich schlage. C.________ habe den Beschuldigten «irgendwie so» genommen. Er (D.________) sei immer hintendran gewesen. Zwei Männer [E.________ und F.________] seien links neben der Treppe auf dem Platz gestanden, einer von diesen ein bisschen weiter Richtung Auto. Dann sei es beim Beschuldigten und C.________ «irgendwie ausgeartet». Er (D.________) habe gesehen, wie der Beschuldigte mit der linken Hand in seine Jacken-Seitentasche gegriffen habe. Dann habe er etwas Silbernes gesehen, C.________ zurückgezogen, wobei dieser gesagt habe «la mi, tue jitz nid». C.________ sei wieder nach vorne in Richtung des Beschuldigten gegangen. In dem Moment habe letzterer C.________ mit dem Messer in die Schulter gestochen (D.________ machte dabei im Video eine Bewegung von oben herab gegen die rechte Schulter von C.________, vgl. auch Foto pag. 1026) – es sei sehr schnell gegangen (Aussage bei Fotodokumentation, pag. 980 Z. 140). Daraufhin habe er (D.________) C.________ zurückgezogen und «chum, la si» gesagt. Der Beschuldigte habe gefragt: «wo isch öiche Kolleg, wo isch öiche Kolleg». Da habe es sich schon etwas in Richtung Rasenfläche verschoben gehabt. Erneut habe der Beschuldigte nach dem Kollegen gefragt.
Plötzlich sei B.________ ausgestiegen, habe gesagt: «Jitz bini da, jitz bini da» und sei auf den sich auf der Rasenfläche befindlichen Beschuldigten «zue gsecklet» und habe «voll auf ihn eingeschlagen». Der Beschuldigte «natürlich auch» (D.________ deutete dabei mit seinen Armen Faustschläge an). Plötzlich habe es – wieder mit einer Bewegung des Beschuldigten – «zack» gemacht und B.________ sei umgefallen. Er (D.________) habe sich dann um B.________ gekümmert und C.________ angewiesen, Ambulanz und Polizei zu avisieren. B.________ habe noch einen Tritt erhalten, von welcher Seite wisse er nicht mehr. Was danach passiert sei, habe er nicht mehr realisiert. Er habe gehört, wie jemand gesagt habe «wir müssen gehen, wir müssen gehen». Dann seien «die» in ein beim Gebäude stehendes Auto gestiegen.
10.3.7 Schlusseinvernahme vom 17. April 2014
«Anlässlich der Schlusseinvernahme durch den Staatsanwalt vom 17.04.2015 [recte 2014] (pag. 756 ff.) wurde D.________ wiederum als beschuldigte Person einvernommen und bestätigte eingangs seine bisherigen Aussagen. Ergänzende Angaben machte er noch hinsichtlich der zweiten Auseinandersetzung auf dem Parkplatz.»
C.________ habe den Beschuldigten gehalten. Es sei alles sehr schnell gegangen (pag. 757 Z. 39).
«[...] er habe bei der Auseinandersetzung zwischen A.________ und C.________ das Messer nicht gesehen, er habe einfach die kurze Bewegung von A.________ von oben herab in Richtung Schulter von C.________ gesehen (pag. 757 Z. 39 ff.). Er habe nicht das ganze Messer gesehen, er habe einfach gesehen, dass A.________ etwas Funkelndes in der Hand gehalten habe (pag. 758).»
Es stimme aber, dass er gesehen habe, dass A.________ etwas aus der Seitentasche gezogen habe, das geglitzert habe. Es sei für ihn klar gewesen, dass es sich um ein Messer handle (pag. 758 Z. 53 f.). Den Zeitpunkt des Messerzückens könne er nicht mehr genau sagen (pag. 758 Z. 63). C.________ habe A.________ einfach gehalten, aber ihn nicht direkt geschlagen. Auf Frage, ob er gesehen habe, dass der Beschuldigte «Kopfnüsse» gegen C.________ ausgeteilt habe, antwortete D.________, ja, daran könne er sich erinnern. Der Beschuldigte habe «mit dem Kopf so schnelle Bewegungen» gemacht (pag. 758 Z. 66 f.). Am Anfang hätten sie (gemäss Frage er, C.________ und der Beschuldigte) hauptsächlich zusammen gesprochen, dann sei es immer intensiver geworden (pag. 758 Z. 77-79).
«Den Stich gegen B.________ habe er dann nicht gesehen, er habe einfach gesehen, wie beide ausgeteilt hätten (pag. 759 Z. 90 f.).»
Auf Frage, wer von den beiden zuerst geschlagen habe, meinte D.________, B.________ sei schon «voll auf A.________ los». Es sei einfach sehr schnell gegangen (pag. 759 Z. 86).
Er (D.________) selbst, habe den Beschuldigten nicht angegriffen, sondern sich dann distanziert, weil er bemerkt habe, dass dieser «psychisch nicht gut drauf, nicht gut im Grind», gewesen sei (pag. 759 Z. 97-99).
10.3.8 Erstinstanzliche Hauptverhandlung
D.________ erschien nicht zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung. Auf seine zunächst vorgesehene Befragung als Zeuge wurde in der Folge verzichtet (pag. 3113).
10.4 E.________
10.4.1 Polizeiliche Einvernahme vom 17. September 2013
« E.________ wurde erstmals am 17.09.2013 durch die Polizei befragt (pag. 833 ff.). Dabei bestätigte er, dass er sich zum Tatzeitpunkt im Club 3000 aufgehalten habe. Er sei mit seinem Kollegen F.________ im Zimmer bei dessen Freundin „[Spitzname von K.________]“ gewesen. Es sei glaublich das Zimmer Nr. 9, welches sich die Treppe runter und dann geradeaus befinde.
Sie hätten dann plötzlich gehört, dass draussen ein „Gstürm“ stattgefunden habe und seien dann nach draussen auf den Parkplatz gegangen. Dort sei „es“ gerade am Laufen gewesen, Männer hätten sich gegenseitig am Kragen gepackt und mit der Faust aufgezogen. Er habe eigentlich zuerst hingehen und schlichten wollen. Als er dann aber gesehen habe, dass es grober wurde, habe er sich zurückgezogen, weil es ihn ja nichts angegangen sei. Er habe sich dann mit den beiden anderen (F.________ und „[Spitzname von K.________]“) wieder auf das Zimmer verzogen. Sie seien höchstens 1-2 Minuten draussen gewesen, danach seien sie wieder ins Zimmer gegangen, hätten geraucht und darüber geredet. Sie seien erst wieder nach draussen gekommen, als die Polizei bereits da gewesen sei (pag. 834 Z. 20-45).
Auf dem Parkplatz habe er vier Männer gesehen, einen kräftigen Schwarzen, ein Weisser mit Brille, einer mit einer schwarzen Lederjacke und einer sei in einem weissen Van gesessen. Er habe das Gefühl gehabt, dass der Schwarze und der Mann mit der Brille zusammengehören würden. Die Männer seien aufeinander losgegangen und er habe viele Stimmen gehört. Er meine gehört zu haben, dass sie Hochdeutsch gesprochen hätten. Plötzlich sei der vierte aus dem Van ausgestiegen und sei auf jenen mit der Lederjacke losgegangen. Als sie vom Parkplatz weggegangen seien, seien alle vier aufeinander oben gewesen (pag. 834 Z. 49-54).»
Waffen habe er keine festgestellt. Er habe nur gesehen, wie sie mit Fäusten aufeinander losgegangen seien (pag. 834 Z. 64).
«Nachdem sie angekommen waren, sei „[Spitzname von K.________]“ einmal kurz in die Bar gegangen und habe ihnen dann berichtet, dass sie gesehen habe, dass die vier Männer schon im Fumoir gestritten hätten (pag. 835 Z. 79-81).»
10.4.2 Delegierte Einvernahme vom 25. September 2013
E.________ wurde erst am 25. September 2013 festgenommen (vgl. pag. 837 Z. 14) und anschliessend delegiert von der Polizei befragt:
«Anlässlich der delegierten Einvernahme durch die Polizei vom 25.09.2013 (pag. 836 ff.) gab er als beschuldigte Person an, F.________ und er seien ca. um halb drei Uhr morgens mit dem Mercedes seines Vaters im Club 3000 angekommen. Sie seien dann direkt ins Zimmer Nummer 9 gegangen, dem Zimmer von F.________s angeblicher Freundin „[Spitzname von K.________]“ (pag. 837 Z. 25-30). Als sie vom Auto ins Zimmer gegangen seien, habe er glaublich zwei Personen gesehen, welche beim Haupteingang geraucht hätten (pag. 837 Z. 41-44).
Im Zimmer hätten sie dann geraucht und „[Spitzname von K.________]“ sei in die Bar hinauf gegangen. Als sie ins Zimmer zurückgekommen sei und Getränke mitgebracht habe, habe sie zu ihnen gesagt: „draussen Schlägerei Teil zwei.“ Sie habe F.________ und ihn hinauf geschickt, um für Ruhe zu sorgen. Sie seien dann hinauf gegangen, wo im Bereich des Haupteingangs der Bar auf dem Parkplatz draussen eine Schlägerei stattgefunden habe (pag. 837 Z. 38 f.). Sie hätten drei männliche Personen gesehen, welche sich angeschrien und am Kragen gepackt hätten. Er sei ein-zwei Mal auf die Leute zugegangen um zu schlichten. [Dann sei eine vierte Person aus dem Auto ausgestiegen.] Einer der drei, habe [schon zuvor] immer wieder gesagt „wo ist deine Kollega“. Er habe den Eindruck gehabt, dass diese Person das Problem gewesen sei (pag. 837 Z. 46-51). Es habe sich um den kleineren der beiden weissen Männer gehandelt [, der immer wieder gesagt habe „wo ist deine Kollega“], er denke, dass dieser vom Balkan stamme, wahrscheinlich sei es ein Albaner. Der Dritte, ein Schwarzer, sei daneben gestanden und sei dazwischen gegangen, wenn der kleinere gegen den grösseren gedrückt habe. Der grössere sei hellhäutiger gewesen und habe eine Brille getragen. Er denke, dass der grössere ein Schweizer gewesen sei (pag. 838 Z. 56-62). Der mit der Brille habe den anderen „geschüpft“ und dann hätten sie sich auf den „Gring“ gegeben.
Auf einmal sei derjenige, welche bis dahin im Auto gewesen sei, vom Beifahrersitz ausgestiegen bzw. „hinausgeseckelt“ und habe gesagt: „ich bin derjenige Kollege.“ Derjenige, welcher aus dem Auto gekommen sei, sei auf den kleineren losgegangen und habe ihn von oben herab mit der Faust geschlagen. Als sich der Mann mit der Brille wieder habe einmischen wollen, sei er (E.________) dazwischen gegangen und habe probiert, ihn aufzuhalten. Er denke, dass der Mann mit der Brille habe helfen wollen. Er habe ihn gefragt, was er mache und was er wolle. Den schwarzen Mann habe er dazwischen aus den Augen verloren. Als er gesehen habe, dass es zu schlimm geworden sei, habe er sich zurückgezogen. Er meine damit, dass ein Messer im Spiel gewesen sei. Dies habe er erst gesehen, als er zurückgeschaut habe. Er habe zudem auch etwas wegen einem Messer gehört.»
Er habe zu F.________ geschaut, der vor dem Haupteingang gestanden sei und sie alle („[Spitzname von K.________]“, F.________ und er) hätten sich dann zurückgezogen (pag. 838 Z. 74 f.).
«Anscheinend sei das Messer in der Hand des Albaners gewesen, dessen Hand sei blutig gewesen. Er habe dies erst eine Minute später mitbekommen, als „[Spitzname von K.________]“ ihn gefragt habe, ob er dessen Hand gesehen habe. Er könne nicht mehr sagen, ob er selber das Messer gesehen habe (pag. 838 Z. 56-86).» Da habe er ein Blackout (pag. 838 Z.86).
«Er mache keine Aussagen dazu, ob er selber auch an der Auseinandersetzung beteiligt gewesen sei. Dies, weil „Beteiligung“ ein grosses Wort sei. Wenn Schlichten auch beteiligen bedeute, sei er beteiligt gewesen (pag. 838 Z. 89-92).
Er kenne zwei der an der Auseinandersetzung beteiligten Personen. Der eine sei der Albanertyp, dies sei „[Spitzname von A.________]“. Der andere sei „D.________“, der Schwarze. Beide habe er schon zuvor im Club 3000 gesehen (pag. 839 Z. 104-106).»
Er habe an diesem Abend weisse Turnschuhe getragen (pag. 840 Z. 197). Er habe jeden Tag weisse Schuhe an und habe vier Paar davon (pag. 841 Z. 202).
Während der Auseinandersetzung sei zunächst auch ein Mann beim Eingang gestanden. Dieser habe schlichte schwarze Kleidung getragen. Der Mann sei 3-4 Schritte in die Gruppe gegangen und habe versucht, etwas zu sagen, dann sei er aber mit einer Frau in seinen BMW gestiegen und weggefahren. Dies wahrscheinlich, weil er eingesehen habe, dass es keinen Sinn gemacht habe, etwas zu machen. Er habe ruhig gesprochen und schien neutral zu sein (pag. 843 Z. 301-329).»
Er selbst habe danach im Zimmer, als sie auf die Polizei gewartet hätten nicht telefoniert. Zu F.________ und „[Spitzname von K.________]“ wolle er diesbezüglich nichts sagen (pag. 840 Z. 180-192).
10.4.3 Hafteröffnung vom 26. September 2013
«Im Rahmen der Hafteröffnung vom 26.09.2013 (pag. 852 ff.) bestätigte E.________ seine bisherigen Aussagen grundsätzlich. Er ergänzte jedoch insbesondere, dass er die Person, welche er nicht kenne, einmal „gschuttet“ habe, als diese am Boden gelegen sei. Er habe von unten herauf mit dem rechten Fuss gegen das Gesicht getreten. Dies sei aus einer Reaktion heraus passiert (pag. 853 Z. 44-48). Er habe die Messerstecherei davor nicht mitbekommen, weil er in diesem Moment probiert habe, zu schlichten. Er habe das Messer nicht gesehen, sondern habe einfach während der Schlägerei gehört, dass jemand gesagt habe, es sei ein Messer im Spiel. Später auf dem Zimmer habe er das dann auch von den Leuten mitbekommen. Die Messerstecherei sei hinter seinem Rücken passiert, als er versucht habe, denjenigen mit der Brille aufzuhalten. Er habe seine Arme geöffnet und ihn gefragt: „Wo wosch iz häre?“.»
Er habe das Gefühl gehabt, dass noch einer auf [Spitzname von A.________]“ habe losgehen wollen (pag. 854 Z. 57 f.).
«Er habe einfach die Leute aufhalten wollen und habe verhindern wollen, dass sie wieder in die Auseinandersetzung eingreifen würden. Als er sich dann wieder umgedreht habe, habe er gesehen, dass die Person, welche am Boden gelegen sei, aufstehen und nach Steinen habe greifen wollen. Dann habe er dieser Person ins Gesicht getreten, dies sei einfach eine Reaktion gewesen. Als er die Person „gschuttet“ habe, habe er nicht gesehen, dass diese bereits verletzt gewesen sei (pag. 854 Z. 49-64).»
Er habe so etwas noch nie gemacht. Er habe das Gefühl gehabt, dass er auch angegriffen werde. Dies sei aus einem Druck heraus passiert. F.________ und er seien die einzigen Personen gewesen, die noch hätten schlichten können. Er könne aber nicht genau sagen, was in dem Moment mit ihm passiert sei, weshalb er ins Gesicht «getschuttet» habe (pag. 854 Z. 68-76).
«Er kenne „[Spitzname von A.________]“ vom Sehen her, aber er habe ihn nicht schützen oder ihm helfen wollen (pag. 854 Z. 58 f.). Er habe ihn mehrmals im Club gesehen und sie hätten zusammen gesprochen. Er wisse aber nicht wo „[Spitzname von A.________]“ wohne und was er mache, sie hätten keinen Kontakt (pag. 855 Z.90-95). Er habe gewusst, dass die Person, welche in den Streit verwickelt gewesen sei, „[Spitzname von A.________]“ hiess (pag. 856 Z. 158 f.). Er sei aber weder auf der einen, noch auf der anderen Seite der Streitparteien gewesen (pag. 855 Z. 854 Z. 63-64). „[Spitzname von A.________]“ sei derjenige gewesen, welcher denjenigen mit der Brille gefragt habe, wo sein Kollege sei (pag. 856 Z. 126). Für ihn seien die vier anderen alles unbekannte Personen (pag. 856 Z.142). F.________ sei mit ihm zusammen gekommen und habe dann gar nichts gemacht, sondern nur beobachtet (pag. 857 Z. 170-171).
Er habe dann gesehen, wie die vierte Person aus dem Auto gestürmt und auf „[Spitzname von A.________]“ losgegangen sei. Er selber habe sich daraufhin zwischen diese beiden und C.________ und D.________ gestellt. Als er sich danach wieder umgedreht habe, seien die beiden bereits am Boden gelegen, wobei „[Spitzname von A.________]“ auch am Boden gelegen sei, dann aber aufgestanden sei und dem anderen einen Tritt gegeben habe. Daraufhin habe er selber der am Boden liegenden Person auch einen Tritt ins Gesicht gegeben (pag. 856 Z. 149-159).
D.________ sei dazwischen gegangen, als derjenige mit der Brille mit „[Spitzname von A.________]“ eine Auseinandersetzung gehabt habe. Zu Beginn dieser Auseinandersetzung habe er etwas wegen einer Kette gehört, welche bezahlt werden sollte. Für ihn habe es ausgesehen, als habe D.________ schlichten wollen (pag. 857 Z. 162-167).»
Nach der Auseinandersetzung habe er auf dem Zimmer mit F.________ besprochen, wie sie sich verhalten würden (pag. 857 Z. 186).
10.4.4 Tatrekonstruktion vom 13. November 2013
«Anlässlich der Tatrekonstruktion vom 13.11.2013 (pag. 981 ff.) bestätigte E.________ im Wesentlichen seine bis dahin erfolgten Angaben zu den Geschehnissen. Er gab ergänzend an, A.________ habe zu Beginn eine Bierflasche in der Hand gehabt, welche er dann weggeworfen habe, als die Auseinandersetzung intensiver geworden sei (pag. 982 Z. 198 f.). C.________ habe A.________ nur am Kragen gehalten und ihn zurückgeschubst, aber nicht geschlagen (pag. 982 Z. 205).»
Auch E.________ war kooperativ und schien grundsätzlich bemüht, genaue Aussagen zu machen.
Er gab an, soweit er sich noch erinnern könne, sei er unten an der Treppe gestanden, F.________ habe sich hinter ihm auf der Treppe befunden. Rechts von ihm (E.________) auf dem Vorplatz habe sich der Beschuldigte befunden, links C.________. D.________ sei hinter C.________ gestanden. Das spätere Opfer habe sich noch im Auto befunden. Als er die Treppe hinunter gekommen sei, hätten der Beschuldigte und C.________ Streit gehabt. Sie hätten sich gegenseitig gehalten und keiner der beiden habe nachgeben wollen. D.________ habe von hinten versucht, C.________ zurückzuziehen, während er selbst (E.________) versucht habe, «[Spitzname von A.________]» zurückzuziehen. Es sei zweimal so hin und her gegangen. Der Beschuldigte habe eine Bierflasche in der Hand gehalten. Als C.________ den Beschuldigten am Hals gepackt und die Faust aufgezogen habe, habe der Beschuldigte diese Flasche auf den Boden geworfen und dann seien die beiden «ein bisschen gröber» aufeinander los. Sie hätten sich «auf den Gring» geben wollen. Die beiden hätten sich dabei auch in Richtung Rasen und dann wieder zurück bewegt. Er selbst (E.________) habe versucht, zu schlichten. C.________ habe ständig gesagt: «Du hesch mis Chötteli kaputt gmacht». Der Beschuldigte habe gesagt: «Frag di Kolleg, wo ds Chötteli isch» und «wo isch di Kolleg, wo isch di Kolleg». Er (E.________) habe sich nicht gross einmischen wollen, weil er gesehen habe, dass die beiden sich hätten gegenseitig auf den Kopf geben wollen. Er habe schon probiert zu schlichten, sei zweimal dazwischen, aber habe dabei die beiden «fast» nicht körperlich angefasst. Er habe C.________ auch zwei oder dreimal gesagt «chum göht doch hei», weil D.________, der dies auch versucht habe, es nicht zustande gebracht habe, die beiden auseinander zu nehmen. Bei der Erstellung der Fotos meinte E.________ dann noch, C.________ habe den Beschuldigten nur am Kragen gehalten und ihn zurückgeschubst, aber nicht geschlagen (pag. 982 Z. 205).
Dann sei die Person aus dem weissen Kombi, B.________, ausgestiegen. Zu diesem Zeitpunkt seien sie alle schon ca. fast bzw. auf dem Kiesplatz gewesen. Er selbst sei zwischen dem Beschuldigten und C.________ einerseits und dem Volvo andererseits gestanden. F.________ habe sich zu diesem Zeitpunkt ca. unten auf dem Vorplatz, knapp vor der Treppe befunden. B.________ sei «direkt auf A.________ los». In dem Moment habe er sich nur noch auf D.________ konzentriert, weil dieser sich noch irgendwie habe einmischen wollen. Gut erinnern könne er sich nur noch daran, dass er, mit dem Rücken zum Beschuldigten, «so» (dabei breitete er seine Arme aus) vor C.________ und D.________ gestanden sei und diesen gesagt habe «so, wo wöit dr jitz häre», ohne diese gross anzufassen. Dies weil C.________ sich auch noch irgendwie habe einmischen wollen. Zu diesem Zeitpunkt sei wohl das Ganze hinter seinem Rücken passiert (in der nachgestellten Situation befanden sich A.________ und B.________ hier in mindestens 2-3 m Entfernung zu E.________). Irgendwie – es habe ja noch viele Frauen draussen gehabt – habe er gehört, dass jemand etwas von einem Messer gerufen habe. Der Beschuldigte und B.________ seien beide einmal am Boden gewesen. B.________ sei dann auf dem Kiesplatz am Boden gelegen. Der Beschuldigte sei obendrauf gewesen. B.________ sei glaublich noch aufgestanden und habe sich umdrehen wollen. Als er selbst (E.________) sich umgedreht habe, habe er gesehen, dass B.________ habe aufstehen wollen. Der Beschuldigte habe diesem «no einisch» irgendwie in den Bauch getreten. Er (E.________) habe so etwas wie einen Schock gekriegt, weil er gesehen habe, dass B.________ etwas am Boden habe greifen wollen. Es sei alles sehr schnell gegangen. Als B.________ habe aufstehen wollen – dieser habe sich auf den Händen aufgestützt –, habe er diesem noch einen Tritt ins Gesicht gegeben. D.________ und C.________ habe er zu diesem Zeitpunkt aus dem Blickfeld verloren gehabt. Er (E.________) habe sich «wie angegriffen gefühlt». Erst da habe er gemerkt, dass auf seinen Schuhen ein Blutfleck zurückgeblieben sei. Dann sei alles fertig gewesen und jeder sei plötzlich seinen eigenen Weg gegangen. Bei der Erstellung der Fotos gab E.________ ausserdem an, er habe beim Beschuldigten kein Messer gesehen, aber dessen Hand sei blutig gewesen (pag. 982 Z. 224 f.).
10.4.5 Staatsanwaltliche Einvernahme vom 9. April 2014
«Bei der Befragung durch den Staatsanwalt vom 09.04.2014 (pag. 860 ff.) bestätigte E.________ seine bisherigen Angaben und gab ergänzend insbesondere an, er habe nicht gesehen, dass D.________ zugeschlagen habe. Er habe aber gesehen, dass sich C.________ und A.________ geschlagen hätten. Zwischen diesen beiden sei es „einfach ein Gerangel“ gewesen (pag. 862 Z. 44-53).
Wie es zur Verletzung von C.________ gekommen sei, habe er nicht gesehen (pag. 862 Z. 66).»
Er wisse auch nicht, weshalb der Beschuldigte mit den Worten «Wo ist dein Kollega» nach B.________ verlangt habe (pag. 862 Z. 70). Er (E.________) habe in das Geschehen eingegriffen, nachdem B.________ die Szene betreten gehabt und C.________ Anstalten getroffen habe, wieder in Richtung des Beschuldigten zu gehen (pag. 862 Z. 76 f.).
«Als B.________ und A.________ begonnen hätten, sich zu schlagen, seien C.________ und D.________ nicht mehr direkt involviert gewesen. Er selber habe sich einfach dazwischen gestellt. Dass A.________ gleichzeitig gegen B.________, C.________ und D.________ gekämpft habe, habe er so nicht gesehen (pag. 653 Z. 95 f.).»
Er könne sich nur an einen Tritt des Beschuldigten gegen B.________ erinnern. Zunächst gab E.________ an, er wisse nicht, ob der Beschuldigte oder er (E.________) zuerst getreten hätten (pag. 863 Z. 114 f.). Später im Verlauf der Befragung meinte er dann, er habe beim Umdrehen gesehen, dass der Beschuldigte auch auf B.________ eingetreten habe. Demnach habe wohl der Beschuldigte zuerst getreten (pag. 864 Z. 149 f.).
10.4.6 Erstinstanzliche Hauptverhandlung
«An der Hauptverhandlung vom 19.-23.10.2015 (pag. 3103) bestätigte er erneut seine bisherigen Angaben. Er führte aus, als er mit F.________ und dessen Freundin aus deren Zimmer auf den Parkplatz gekommen sei, seien dort zwei Männer gewesen, welche sich bereits an der Jacke gepackt hätten (pag. 3103 Z. 39). Einen davon habe er als A.________ erkannt (pag. 3103 Z. 40). Er habe das Gefühl gehabt, sie würden sich bald gegenseitig auf den Kopf geben (pag. 3103 Z. 42). Es sei eine laute Diskussion gewesen, es sei ein verbaler Streit gewesen und sie hätten sich an den Händen gepackt und hin- und her gezogen. Solange er dort gewesen sei, habe er aber keine Schläge festgestellt (pag. 3104 Z. 4 ff.).»
Ein Messer habe er während dieser Phase nicht gesehen (pag. 3105 Z. 18 f.).
«Er wisse noch, dass dann eine dritte Person aus dem Auto ausgestiegen sei [, über den Parkplatz „gerannt“] und auf A.________ losgegangen sei, ohne mit diesem zu reden. Die Person habe A.________ einen Faustschlag gegeben, dann seien sie [– relativ schnell nachdem der eine aus dem Auto ausgestiegen sei –] zu Boden gefallen (pag. 3104 Z. 11 ff., 18 ff.). Eine Person sei dann wieder aufgestanden, heute wisse er, dass es A.________ gewesen sei (pag. 3104 Z. 36). Er habe selber nicht gesehen, dass jemand ein Messer in der Hand gehabt habe. Er habe von jemandem auf der Terrasse, wahrscheinlich von einer Frau, gehört, dass jemand ein Messer dabei habe (pag. 3104 Z. 27 ff.).»
10.5 F.________
10.5.1 Einvernahmen
«F.________ wurde im Verlauf dieses Verfahrens insgesamt sieben Mal durch die Polizei, den Staatsanwalt und das Zwangsmassnahmengericht zum Vorfall beim Club 3000 befragt (pag. 870 ff., 874 ff., 882 ff., 901 ff., 905 f., 907 ff., 917 ff.).
Dabei gab er zusammenfassend an, er kenne A.________ als „[Spitzname von A.________]“ seit ca. sechs Monaten flüchtig. Er habe ihn im Club 3000 in Lätti kennengelernt (pag. 909 Z. 35 f.).
Am 17.09.2013 habe er sich zusammen mit seinem Kollegen E.________ in dessen Mercedes in den Club 3000 begeben, wo sie um ca. 02.00 Uhr eingetroffen seien (pag. 871 Z. 37; 889 Z.324 f., 905 Z. 5 – 6). Bei ihrer Ankunft im Club 3000 seien zwei Männer draussen gewesen, welche geraucht hätten, wobei er einen davon als „[Spitzname von A.________]“ (A.________) erkannt habe (pag. 875 Z. 45). Im Club 3000 seien sie zunächst auf das Zimmer seiner Freundin K.________ [von ihm auch „[Spitzname von K.________]“ genannt, pag. 913 Z. 267] gegangen, welche im Club 3000 als Prostituierte arbeite (pag. 871 Z. 41-51, 883 Z. 38, 905 Z. 6-7).
Nach kurzer Zeit hätten sie gehört, dass draussen eine Auseinandersetzung stattgefunden habe, worauf sie rausgegangen seien und gesehen hätten, wie drei Männer [...] auf dem Kiesplatz am Streiten gewesen seien (pag. 871 Z. 57-65, 883 Z. 39-41, 905 Z. 7-9).»
F.________ sagte dabei zunächst über mehrere Einvernahmen hinweg nur sehr ausweichend aus und wollte wenig von der Auseinandersetzung gesehen haben:
So hatte er anlässlich seiner ersten Einvernahme vom 17. September 2013 noch angegeben, er habe keinen dieser Männer gekannt (pag. 871 Z. 69). Es sei ein Gerangel gewesen, doch habe er nicht gesehen, dass jemand zugeschlagen hätte. Da dieses Gerangel sie nichts angegangen sei, hätten sie sich zurück ins Zimmer begeben (pag. 872 Z. 73-81).
Anlässlich der delegierten Einvernahmen vom 25. September 2013 korrigierte er dann seine früheren Aussagen insoweit, als er angab, einen Mann aus der Gruppe, einen gewissen „[Spitzname von A.________]“ (Nr. 16 auf dem Fotoblatt, A.________, pag. 886 Z. 173), schon ein paar Mal gesehen zu haben (pag. 883 Z. 55 f.). Die Gruppe habe „[Spitzname von A.________]“ «apäget» und dieser habe zurückgeschrien. Plötzlich sei eine Person aus dem weissen Kombi ausgestiegen, sei auf „[Spitzname von A.________]“ losgerannt und habe diesen geschlagen. Wo und wie habe er aber nicht gesehen (pag. 885 Z. 123-127). Die Personen seien sehr nahe beieinander, quasi aufeinander gewesen. Geschlagen hätten sie sich aber bis zu dem Zeitpunkt, als der andere aus dem Auto gekommen sei, nicht. Dieser andere Mann sei dann «körperlich» auf „[Spitzname von A.________]“ los. Er sei auf direktem Weg, sehr schnell und zielstrebig auf „[Spitzname von A.________]“ zugerannt und aggressiv auf diesen losgegangen (pag. 902 Z. 29-38). Er (F.________) sei wenige Meter von der Gruppe entfernt gestanden (vgl. Markierung auf pag. 892) und E.________ sei die ganze Zeit neben ihm gewesen (pag. 884 Z. 92). Weder er noch E.________ seien an der Auseinandersetzung beteiligt gewesen (pag. 885 Z. 111-114, pag. 886 Z. 186 und 194). Es stimme nicht, dass E.________ auf jemanden eingetreten habe (pag. 902 Z. 50). Eine Frau mit Brille habe ständig «Aufhören» gerufen (pag. 888 Z. 285 f.). Sie sei unten an der Treppe gestanden und habe zugeschaut. Diese Frau sei manchmal bei „[Spitzname von A.________]“ am Tisch gesessen. Sie hätten zusammen italienisch gesprochen. Sie habe rötliche Haare (pag. 888 Z. 298 f., pag. 903 Z. 70-78). Auf Frage, ob ihm der Name „H.________“ etwas sage, meinte F.________ bei einer späteren Einvernahme, wenn er sich nicht täusche, sei das diese Frau, welche ab und zu mit „[Spitzname von A.________]“ im Club zusammen gewesen sei (pag. 912 Z. 176 ff.). Ob ein Messer im Spiel gewesen sei, wisse er nicht, er habe weder bei „[Spitzname von A.________]“ noch beim anderen Mann einen gefährlichen Gegenstand gesehen (pag. 902 Z. 17-26). Auf Vorhalt gab F.________ sodann zu, dass „[Spitzname von A.________]“ ihn in der Tatnacht mehrmals angerufen habe (pag. 903 Z. 96-106).
Bei der nachfolgenden Hafteröffnung vom 26. September 2013 gab F.________ an, dieser „[Spitzname von A.________]“ sei regelmässiger Kunde im Club 3000 gewesen. Er sei immer mit der gleichen Frau an einem Tisch gesessen (pag. 876 Z. 59 f.). In Bezug auf die Auseinandersetzung sagte F.________ aus, er habe – obwohl er ca. zwei bis drei Meter daneben gestanden sei – nichts gesehen. Er wollte nun auch nicht mehr gesehen habe, ob jemanden geschlagen oder zu Boden gegangen war (pag. 876 Z. 76 ff.). Erst bei der Hafteröffnung habe er vernommen, dass ein Messer im Spiel gewesen sei (pag. 878 Z. 158 f.). Damals sei einfach eine Frau neben ihm gestanden, die «aufhören, aufhören [Spitzname von A.________]» gerufen habe (pag. 879 Z. 164 f.).
Anlässlich der Haftverhandlung vom 27. September 2013 sagte F.________ dann aus, er habe bei der ersten Einvernahme nicht die volle Wahrheit gesagt, er wolle seine Aussagen nun ergänzen und präzisieren.
Noch an der Haftverhandlung und dann anlässlich der nachfolgenden delegierten Einvernahme vom 4. Oktober 2013 sagte er Folgendes aus:
Als sie aus dem Zimmer von K.________ heraus und nach links auf den Parkplatz gekommen seien, hätten sie gesehen, wie „[Spitzname von A.________]“, ein Typ mit Brille [= C.________ ] und ein Dunkelhäutiger [= D.________] am Streiten gewesen seien (pag. 905 Z. 7-9).
«[...] C.________ und A.________ hätten sich um eine Kette gestritten, glaublich eine Halskette (pag. 905 Z. 10, 910 Z. 102). A.________ habe C.________ immer wieder gefragt, wo dessen Kollege sei, worauf C.________ erwidert habe, dieser sei zu Hause (pag. 905 Z. 10-11, 909 Z. 103). Daraufhin habe C.________ A.________ am Kragen gepackt und die Faust aufgezogen, dann hätten sie sich geschubst und versucht, sich gegenseitig zu schlagen. [...] die beiden seien sehr nahe beieinander gestanden, quasi aufeinander. Sie hätten sich einfach angeschrien, aber geschlagen hätten sie sich nicht (pag. 902 Z. 31). C.________ habe nur die Faust aufgezogen, aber nicht zugeschlagen (pag. 983 Z. 264). A.________ habe zudem versucht, Kopfnüsse zu verteilen. Er wisse aber nicht, ob die beiden sich getroffen hätten (pag. 905 Z. 11 ff.). [...]
Plötzlich sei dann eine Person (B.________) beifahrerseitig aus dem weissen Kombi/Volvo ausgestiegen, direkt auf A.________ losgerannt, sei aggressiv auf diesen losgegangen und habe ihn geschlagen [(«är isch cho z’seckle und isch uf ihn los»)] (pag. 885 Z. 123 f., 886 Z. 200 f., 902 Z. 31 ff., 910 Z. 115). Die beiden hätten ein Gerangel gehabt, sich geschlagen und seien auch zu Boden gegangen, [B.________ durch das «Umeschriise» von „[Spitzname von A.________]“] (pag. 905 Z. 15 f., 909 Z. 73, [pag. 910 Z. 102-119]). E.________ sei dann dazu gegangen und habe sich zwischen die beiden Pöbelnden und den Schwarzen und denjenigen mit der Brille gestellt, weil er habe verhindern wollen, dass sich diese in das Geschehen einmischen (pag. 905 Z. 16 ff., 910 Z. 107 ff.).
Dann sei der Mann aus dem Volvo (B.________) liegen geblieben, A.________ sei aufgestanden und habe auf den am Boden liegenden Mann (B.________) ein“geschuttet“, er würde sagen 1-2 mal im Bereich zwischen Becken und Schulter (pag. 905 Z. 20 f., 911 Z. 124 ff.). Der Mann am Boden habe versucht, etwas vom Boden aufzuheben (Kies, Steine), worauf E.________ ihm einen Tritt in den Bereich des Oberkörpers verpasst habe, damit der Mann am Boden blieb (pag. 905 Z. 21 ff., 910 Z. 109 ff., 911 Z. 135). Die anderen Männer hätten nichts mehr gemacht (pag. 905 Z. 36). Er denke, dass E.________ gewollt habe, dass die Schlägerei nicht mehr weitergeht. Womöglich habe E.________ auch ein wenig Angst gehabt (pag. 911 Z. 141 ff.).
Er habe gesehen, dass der Mann am Boden Blut im Gesicht gehabt habe, woher wisse er nicht (pag. 905 Z. 27). Auch habe er gesehen, dass A.________ einen Gegenstand in der Hand gehalten habe, er wisse aber nicht was es gewesen sei, man könne ihn aber mit einer Hand tragen. Als er weggegangen sei, habe er zudem gesehen, dass A.________ Blut an der Hand gehabt habe (pag. 905 Z. 28 ff.; 909 Z. 49 ff.).
Man könne sagen, dass A.________ angetrunken gewesen sei (pag. 909 Z. 44).
Danach habe er sich zusammen mit seiner Freundin und seinem Kollegen E.________ ins Zimmer seiner Freundin begeben, wo sie über das Geschehene diskutiert hätten. Als sie später nach Hause gehen wollten, sei dann die Polizei dort gestanden (pag. 905 Z. 38 ff., 911 Z. 153 f.).
A.________ habe ihn später noch etwa dreimal angerufen (pag. 905 Z. 41 f.). Das erste Mal habe ihn A.________ um 05.30 Uhr angerufen, und habe wissen wollen, wo er sei. Er habe ihm gesagt, er sei bei seiner Freundin im Zimmer (pag. 903 Z. 96 f.). A.________ habe ihm gesagt, er sei auf dem Heimweg (pag. 904 Z. 118 f.).
Um ca. 08.30 Uhr habe A.________ ihn nochmals angerufen und wissen wollen, wo er sei. Er habe ihm ( A.________ ) gesagt, er sei auf dem Heimweg, um schlafen zu gehen, und habe ihn gefragt, ob er „ufe Gring übercho“ habe. A.________ habe gemeint, er habe ein Problem mit einem Typen gehabt (pag. 878 Z. 127 f.). A.________ habe ihn auch gefragt, was er bei der Polizei gesagt habe, worauf er ihm gesagt habe, er habe der Polizei gesagt, er habe nichts gesehen (pag. 878 Z. 136 ff.).
Warum auf seinem Mobiltelefon WhatsApp-Nachrichten gelöscht worden seien, welche mit A.________ am 17.09.2013 zwischen 03:17:43 Uhr und 08:29:01 Uhr ausgetauscht wurden, könne er nicht sagen (pag. 912 Z. 204 ff.). Zu den Unterhaltungen auf WhatsApp mit seiner Schwester F.A.________, E.A.________ [Bruder von E.] (Bruder von E.________ ) und K.________, verweigerte er seine Aussage (pag. 913 Z. 223 ff.).
Anlässlich der Schlusseinvernahme durch den Staatsanwalt verweigerte er schliesslich auf die meisten Fragen die Aussage. Er führte aber aus, was er bisher ausgesagt und unterschrieben habe, bestätige er als richtig (pag. 919 Z. 53, 67, 79, 920 Z. 87, 114).»
10.5.2 Tatrekonstruktion
F.________ erklärte sich ebenfalls bereit, bei der Tatrekonstruktion mitzuwirken. Auch er verhielt sich grundsätzlich kooperativ.
F.________ gab (im Video) an, er sei alleine über den Korridor Hochparterre gekommen und auf der Treppe gestanden (zweitunterste Stufe). Unten an der Treppe seien sich rechts vor ihm der Beschuldigte und links C.________ gegenübergestanden. Er habe gesehen, wie C.________ gerade «handgreiflich» geworden sei, indem er den Beschuldigten am Kragen gepackt und mit der Faust aufgezogen habe – zugeschlagen habe C.________ aber nicht (Aussage bei Fotodokumentation, pag. 983 Z. 264). E.________ und seine (F.________s) Freundin seien aussen herum, über den Kiesplatz, gekommen und etwas hinter dem Beschuldigten gestanden. Er (F.________) habe sich erkundigt, worum es gehe, und C.________ habe gesagt, dass der Beschuldigte seine Halskette kaputt gemacht habe. Die beiden hätten begonnen, sich «e chli ume ds schüpfe» und zu zerren. D.________ sei auf der anderen Seite der beiden Streitenden gestanden und habe das Ganze mehr oder weniger beobachtet und sich nicht gross eingemischt. Der Beschuldigte habe immer wieder gefragt: «Wo ist dein Kollege?». C.________ habe geantwortet, dieser sei nicht da, sie hätten ihn schon nach Hause gefahren. Vis-à-vis habe sich dieses weisse Auto befunden, in welchem sich angeblich jener Typ aufgehalten habe, den niemand gesehen habe. C.________ und der Beschuldigte hätten «vom Zerren her» begonnen, sich in Richtung der Sitzbänke zu bewegen. Sie hätten sich «fast» anzugreifen begonnen, doch dann habe es eine gewisse Distanz gegeben. C.________ und D.________ hätten 5-6 m bzw. 4-5 m Abstand zum Beschuldigten gehabt (vgl. auch die Aussage bei der Erstellung der Fotos, pag. 983 Z. 271). Er selbst (F.________) sei dort bei der Treppe geblieben und auch seine Freundin und E.________ seien noch dort neben ihm gewesen. Bei der Treppe seien Frauen am Schreien gewesen.
«Aus dem Nichts» sei ein Typ auf der Beifahrerseite des Autos ausgestiegen und «direkt auf [Spitzname von A.________] los». Der Beschuldigte und dieser Typ hätten begonnen, sich herumzuzerren und am Kragen zu ziehen, ein Hin und Her. In der Zwischenzeit sei E.________ auf die andere Seite gegangen, habe C.________ und D.________ «quasi umrahmt» und sinngemäss gesagt «jitz isch Fyrabe, jitz chömet dir nüm düre», so dass sich diese nicht hätten einmischen können. Während dem Zerren seien der Beschuldige und B.________ immer weiter in Richtung des Rasens gegangen und hätten begonnen, sich «gegenseitig zu pöbeln». Es sei eine normale Schlägerei gewesen, bei der sie zu Boden gegangen und wieder aufgestanden seien. Dann sei nochmals der andere zu Boden gefallen. Als B.________ auf dem Rücken, Kopf gegen die Strasse, am Boden gelegen sei, habe „[Spitzname von A.________]“ noch ein paar Mal «dri gschuttet», ob in den Bauch oder in an die Beine wisse er nicht mehr genau. Als der Beschuldigte sich etwas entfernt habe (ca. 2 m), sei der am Boden liegende B.________ «handgreiflich» geworden, indem er Kieselsteine vom Boden genommen habe. Als er habe aufstehen wollen, habe E.________ dem immer noch (auf dem Rücken oder auf der Seite, aber sich nicht auf dem Bauch, vgl. pag. 984 Z. 288 f.) am Boden liegenden B.________ irgendwo am Oberkörper einen Kick verpasst. D.________ und C.________ seien immer noch bei den Sitzbänken gewesen und hätten sich nicht eingemischt. Mittlerweise habe sich der Beschuldigte entfernt und er selbst (F.________) sei mit seiner Freundin wieder in deren Zimmer gegangen. E.________ habe Blut an seinen Schuhen gehabt. Im Zimmer hätten sie dann über dieses Thema diskutiert.
Bei der Erstellung der Fotos gab F.________ ausserdem an, er habe kein Messer gesehen (pag. 984 Z. 287).
10.6 Weitere Personen
10.6.1 Vorbemerkung
«Während den laufenden Ermittlungen führte die Polizei Befragungen mit diversen weiteren Personen durch. Soweit dabei Angaben von Interesse erfolgten, werden diese nachfolgend zusammenfassend aufgezeigt.»
10.6.2 P.________
«P.________, die Barmaid des Club 3000, gab [am 17. September 2013, rund 10 Stunden nach der mutmasslichen Tatzeit,] an, es sei eigentlich ein normaler, ruhiger Abend gewesen. Im Fumoir habe sich ein ihr unbekannter Albaner befunden. Dieser habe immer wieder zwischen Bar und Fumoir gewechselt, wobei er die meiste Zeit im Fumoir gewesen sei (pag. 1108). Er habe einige Biere getrunken, es seien 6 oder 7 Heineken gewesen (pag. 1108 Z. 39). Auf Vorhalt einer Foto bestätigte sie, dass es sich dabei um A.________ gehandelt habe ([und nicht um B.________] pag. 1110 Z. 142 f.). Um 02:30 Uhr bzw. um 02:00 oder 03:00 Uhr habe sie dann festgestellt, dass im Fumoir ein „Gstürm“ im Gange gewesen sei (pag. 1108 Z. 54). Sie habe nachgesehen und gesehen, dass der Albaner mit drei weiteren Gästen eine lautstarke Diskussion geführt habe.»
Worum es bei dem Streit gegangen sei, habe sie nicht verstanden (pag. 1109 Z. 63).
«Sie habe interveniert und die Streithälse aufgefordert zu gehen. Die drei Männer hätten dann bezahlt und das Lokal verlassen; sie hätten keine Probleme gemacht (pag. 1109 Z. 65). Der dunkelhäutige Mann sei zwei-drei Minuten später nochmals zurückgekehrt und habe die Jacken geholt. Der Albaner sei [drinnen im Lokal geblieben und dann] wieder in die Bar gekommen, wo sie ihm noch einmal zwei Bier serviert habe (pag. 1109 Z. 76). Nach weiteren 10 Minuten, als sie gerade im Fumoir gewesen sei, habe sie draussen Stimmen von vielen Leuten gehört. Sie habe die Tür geöffnet und unten an der Treppe etwa sieben Personen gesehen. Es seien jene drei dort gewesen, welche sie zuvor hinausgewiesen habe. Die anderen Personen seien vorher nicht im Lokal gewesen. Die Leute hätten sich sehr aggressiv unterhalten. Sie sei darum in die Bar gegangen und habe ihrem Chef telefoniert, welcher sie aufgefordert habe, drinnen zu bleiben und die Polizei zu rufen (pag. 1109 Z. 90 ff.). Als sie dann nach einer Weile die Tür geöffnet habe, habe sie nur noch drei Personen gesehen, nämlich der Schwarze, der Weisse mit der Brille und der Albaner [– anhand seiner Kleider habe sie gedacht, dass es sich dabei um den Albaner handle –], welcher am Boden gelegen sei (pag. 1110 Z. 108 ff.).»
10.6.3 L.________
«L.________ (pag. 1233 ff.) gab an, er sei am 16.09.2013 gegen 20:00–20:30 Uhr zusammen mit M.________ im Club 3000 gewesen, wo sie sich mit den Frauen „[Spitzname von N.______]“ [= N.________] und „[Spitzname von I.________]“ [= I.________] ins Fumoir begeben hätten. Nach 23:00 Uhr sei dann A.________ ins Fumoir gekommen und sei ihnen dann immer wieder ins Wort gefallen. M.________ habe A.________ dann aufgefordert, er solle nicht immer reinreden und habe die Serviertochter aufgefordert, A.________ ein Bier zu bringen, damit dieser gehe. Dies sei dann so geschehen, aber kurz darauf sei A.________ wieder zu ihnen gekommen.»
Der Beschuldigte habe wieder etwas behaupten wollen. Er (L.________) und M.________ hätten dem Beschuldigten zu verstehen gegeben, dass er ruhig sein solle. Sie würden ihn schon lange kennen und hätten ihm gesagt, dass er sich nicht so aufspielen solle. Der Beschuldigte sei dann wieder an die Bar gegangen (pag. 1235 Z.106-109).
«Später sei dann auch noch ein weiterer Albaner mit dem Spitznamen „[Spitzname von G.________]“ [– mit richtigem Namen heisse er G.________ – ] dazugekommen. Gegen 24:00 Uhr hätten er und M.________ den Club 3000 dann verlassen (pag. 1235 Z. 67-114).
Am 17.09.2013 habe er dann um ca. 11:00 Uhr einen Anruf von [...] „[Spitzname von N.______]“ erhalten. Diese habe ihm gesagt, er solle heute nicht in den Club kommen, da ein Mord geschehen sei. Er habe sich dann später mit ihr, M.________ und [...] „[Spitzname von I.________]“ im Restaurant Hazienda in Ittigen getroffen, wo sie ihm erzählt habe, dass die Schlägerei in der Bar des Clubs 3000 angefangen habe. Sie habe A.________ dort zurückhalten müssen, weil er mit drei ihn angreifenden Personen Streit gehabt habe. A.________ sei danach auf den Vorplatz gegangen, wo die Schlägerei dann weitergegangen sei, wobei A.________ gemäss „[Spitzname von N.______]“ ein Messer in der Hand gehabt habe. Die Frauen hätten versucht, A.________ zurückzuhalten, damit dieser das Messer nicht einsetzen konnte. Dabei sei eine der Frauen an der Hand verletzt worden. „[Spitzname von N.______]“ habe ihm auch noch erzählt, dass nach dem Messerangriff jemand den Kopf des Opfers gegen den Boden geschlagen habe (pag. 1234 Z. 24-62). Viele Personen seien der Meinung, dass die Tat wegen einer Frau passiert sei. Wenn dies so sei, sei es sicher wegen „H.________“. Möglicherweise habe A.________ nicht gewollt, dass diese Kontakt mit anderen Männern hatte (pag. 127 Z. 198-201). „H.________“ habe im Club 3000 als Prostituierte gearbeitet. A.________ habe dies gewusst, er sei ihr Zuhälter gewesen (pag. 1237 Z. 209, 1238 Z. 219).»
Zuvor an diesem Abend habe der Beschuldigte laut „[Spitzname von N.______]“ bereits mit einer Person Probleme gehabt, welche ihm (L.________) zwischen ca. 22 und 23 Uhr als „Wirt“ eines Restaurants in ________ vorgestellt worden sei. Dieser „Wirt“ habe mit einer Dame auf das Zimmer habe gehen wollen (pag. 1235 Z. 91 ff., 1238 Z. 256).
10.6.4 M.________
«M.________ (pag. 1225 ff.) gab an, er sei am 16.09.2013 ab ca. 21:00 Uhr im Club 3000 gewesen und habe sich dort mit seinem Kollegen L.________ und drei Frauen an einen Tisch im Fumoir gesetzt. Auf einmal habe A.________ („[Spitzname von A.________]“) das Fumoir betreten und habe sich dann in ihr Gespräch eingemischt. „[Spitzname von A.________]“ habe mit L.________ auf Albanisch über ihn (M.________) gesprochen, darum habe er ihm dann gesagt, er zahle ihm ein Bier und dann solle er seine „Fresse halten.“ „[Spitzname von A.________]“ sei dann die ganze Zeit im Lokal umher „getigert“ und habe sich immer wieder gesetzt. Irgendwann sei dann noch ein Kollege von „[Spitzname von A.________]“ dazu gekommen, welcher „[Spitzname von G.________]“ bzw. G.________ heisse. Um 24:00 Uhr hätten er und L.________ den Club dann wieder verlassen (pag. 1226 Z. 30-67).
Er habe nach der Tat von einer Frau namens „[Spitzname von N.______]“, welche im Club 3000 als Liebesdienerin arbeite, erfahren, dass „[Spitzname von A.________]“ am [16.09.2013] Kontakt mit einer schwarzhaarigen [rumänischen] Frau mit Brille gehabt habe.»
Die beiden hätten sich laut „[Spitzname von N.______]“ an diesem Abend auf das Zimmer begeben (pag. 1227 Z. 81 f.).
«Diese [Frau] habe sich im weiteren Verlauf des Abends an der Bar zu einem anderen Mann gesetzt. Damit sei „[Spitzname von A.________]“ nicht einverstanden gewesen und habe den Mann angesprochen, worauf es zu Gehässigkeiten und einem Handgemenge gekommen sei. Bei dem anderen Mann habe es sich um einen „Wirt“ aus ________ gehandelt, welcher albanischer Abstammung sei und welcher noch zwei Kollegen bei sich gehabt habe, wovon einer dunkelhäutig gewesen sein soll. Auf dem Vorplatz sei es dann zu einem zweiten Handgemenge gekommen, wobei ihm „[Spitzname von N.______]“ gesagt habe, dass sie selber gesehen habe, dass „[Spitzname von A.________]“ ein Messer in der Hand gehalten habe. Sie habe dieses Messer sogar beschreiben können, habe aber nicht sagen können, ob es auch eingesetzt worden sei. Dann sei ein Mann zu Boden gefallen und „[Spitzname von G.________]“ habe diesem noch mit voller Wucht einen Tritt gegen den Kopf versetzt (pag. 1227 Z. 74 -110).»
10.6.5 N.________
«N.________ (pag. 1082 ff.) bestätigte, dass sie um ca. 21:00 Uhr (bzw. vorher) mit „[Spitzname von I.________]“ [=I.________, pag. 1100 Z. 228 f., pag. 1181 Z. 30], „________“ [=J.________, pag. 1100 Z. 258 f., pag. 1268 Z. 36] sowie L.________ und M.________ im Fumoir gewesen sei. Sie seien an einem Tisch gesessen und hätten etwas getrunken. Dann sei ein Mann zu ihnen gekommen und habe sich kurz mit den beiden Männern unterhalten. Sie habe diesen oft gesehen, er sei Stammgast an der Bar (pag. 1084 Z. 13-50). Auf Vorhalt der Fotodokumentation bestätigte sie, dass es sich dabei um A.________ handelte (pag. 1086 Z. 31 f.).»
Sie habe gehört, dass dieser aggressiv werde, wenn er getrunken habe (pag. 1084 f. Z. 50 f.), an diesem Abend sei er ihr aber nicht dahingehend aufgefallen (pag. 1085 Z. 24-26).
L.________ und M.________ hätten den Club dann gegen 23:00 Uhr verlassen und sie sei zur Bar zu einem italienischen Stammkunden gegangen, welcher auf sie gewartet habe und sei dann mit diesem aufs Zimmer gegangen und habe sich danach schlafen gelegt (pag. 1086 Z. 12-15, 1087 Z. 27). Am Dienstag Vormittag habe sie dann L.________ angerufen und ihm erzählt, dass es im Club zu einem Streit zwischen zwei Albanern gekommen sei (pag. 1088 Z. 18-21). Er solle darum im Moment nicht zum Club kommen (pag. 1096 Z. 63 f.). Sie habe ihm aber nur erzählt, was im Club über den Vorfall gesprochen werde, sie habe nicht selber gesehen, dass „[Spitzname von A.________]“ ein Messer in der Hand gehalten habe und dass eine Frau verletzt worden sei (pag. 1097 Z. 78 f., 92 ff.). Mit M.________ habe sie aber erst am Mittwoch Abend über den Vorfall gesprochen, als sie sich mit ihm, L.________ und „[Spitzname von I.________]“ in einem Restaurant getroffen habe. Sie habe ihm aber keine Details erzählen können (pag. 1088 Z. 18-24, 1089 Z. 20 ff.). Sie kenne „H.________ ________“, deren richtigen Namen wisse sie aber nicht (pag. 1097 Z. 107 f.). Sie habe sie mehrmals zusammen mit A.________ gesehen (pag. 1098 Z.116). A.________ habe sie mehrmals pro Woche im Club 3000 gesehen, er sei dort Kunde (pag. 1101 Z. 280 – 287).»
10.6.6 K.________
«K.________ (pag. 1071 ff.) gab an, sie habe an diesem Abend ihrem Freund F.________ geschrieben, ob er zu ihr in den Club 3000 kommen würde. Hierauf habe er ihr um 02:24 Uhr zurückgeschrieben, dass er komme. Sie sei gerade an der Bar gewesen, um ihr Zimmergeld zu bezahlen, als er zusammen mit „[Spitzname von E.________]“ (E.________), welcher ihn hingefahren habe, eingetroffen sei (pag. 1071 Z. 29-42). Bereits als sie in der Bar gewesen sei, um ihr Zimmer zu bezahlen, habe sie aus dem Fumoir Stimmenlärm von Männern gehört. Die Männer seien dann nach draussen gegangen, wo offenbar die Schlägerei angefangen habe (pag. 1071 Z. 47-49). Es seien vier Männer gewesen. Sie sei dann aufs Zimmer gegangen und habe F.________ gefragt, ob er versuchen würde, die Streitenden zu schlichten, was dieser dann zusammen mit E.________ versucht habe. Als ihnen dies nach mehreren Minuten nicht gelungen sei, seien sie zurück ins Zimmer gekommen, wo sie dann ein Video geschaut hätten (pag. 1072 Z. 3-7; 27).»
11. Beweiswürdigung
11.1 Vorbringen der Parteien
11.1.1 Verteidigung
Rechtsanwalt W.________ machte an der Berufungsverhandlung in tatsächlicher Hinsicht sinngemäss geltend, wenn man wie die Vorinstanz die Aussagen des Beschuldigten schon als unglaubhaft bezeichne, so müsse man auf die Aussagen des «Trio infernale», bestehend aus C.________, D.________ und B.________ abstellen.
Aus deren Aussagen ergebe sich, dass die drei Männer «putzhässig» gewesen seien und den Beschuldigten zur Rechenschaft hätten ziehen wollen, als sie zurück zum Club 3000 gekommen seien. Der betrunkene Beschuldigte sei zwar wütend auf das Trio, jedoch überrascht und bestürzt gewesen, als die Männer erneut aufgetaucht seien. Als C.________ und der mächtige, dunkelhäutige D.________ aus dem Auto ausgestiegen und auf den Beschuldigten zugekommen seien, habe sich dieser zu Recht bedroht gefühlt. Da er zuvor als Sieger aus der Auseinandersetzung im Fumoir hervorgegangen sei, habe er annehmen müssen, die Männer seien zurückgekommen, um sich an ihm zu rächen. Er habe auch damit rechnen müssen, dass sie Waffen geholt hätten. Mit gutem Grund habe er sich (deshalb) auch gefragt, wo die dritte, nicht aus dem Auto ausgestiegene Person, B.________, geblieben sei und eben deshalb nach dem Verbleib desselben gefragt. Zudem seien die ganzen Umstände (Uhrzeit, Dunkelheit etc.) für den Beschuldigten beängstigend gewesen. Das zeige sich auch daran, dass dem Beschuldigten niemand geholfen habe und z.B. der unbekannte BMW-Fahrer und die ihn begleitende Dame regelrecht geflüchtet seien.
C.________ habe dann eben nicht einfach nur mit dem Beschuldigten gesprochen _ wie er das gemäss seinen eigenen Worten hätte tun sollen –, sondern dieser habe den Beschuldigten am Kragen gepackt. Es werde nicht bestritten, dass C.________ in der Folge vom Beschuldigten mit dem Messer verletzt worden sei, allerdings müsse dies im Gerangel passiert sein. Der Beschuldigte habe deshalb auch einfach wahrheitsgetreu ausgesagt, nicht gewusst zu haben, dass er C.________ mit dem Messer verletzt habe. Er habe nicht eventualvorsätzlich gehandelt. Angesichts der diesbezüglich widersprüchlichen Aussagen von C.________ und D.________ bei der Tatrekonstruktion sei beweismässig auch nicht erstellt, wann genau der Stich gegen C.________ erfolgt sei. Während letzterer angegeben habe, er habe den Beschuldigten zunächst längere Zeit am Kragen gehalten, dann sei das Messer ins Spiel gekommen und dann habe der Beschuldigte ihm «Kopfnüsse» verpasst, habe D.________ ausgesagt, er (D.________) habe etwas Silbriges gesehen und C.________ zurückgezogen, dieser sei aber trotzdem wieder nach vorne zum Beschuldigten gegangen und (erst) dann sei es zum Stich in die Schulter gekommen. In dubio müsse deshalb davon ausgegangen werden, dass das Messer bei der Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und C.________ erst ins Spiel gekommen sei, als die «Kopfnüsse» nichts genützt hätten. Damit sei der Messereinsatz zur Abwehr des Angriffs von C.________jedenfalls zulässig gewesen.
Dann sei B.________ aus dem Auto ausgestiegen. Aus den Aussagen aller Beteiligten gehe hervor, dass dieser regelrecht auf den Beschuldigten zugestürmt sei bzw. dass das zumindest alle so wahrgenommen hätten. D.________ habe das spätere Opfer zudem gewarnt, dass der Beschuldigte ein Messer habe. Trotzdem sei B.________ voll auf den Beschuldigten los. Der anschliessende Wortwechsel bzw. die anschliessende Auseinandersetzung zwischen diesem und dem Beschuldigten könne höchstens sechs Sekunden gedauert haben. Wer dabei zuerst geschlagen habe, habe niemand gesehen, ebenso wenig den Messereinsatz. So wie der Beschuldigte das Messer gemäss den Aussagen von C.________ gehalten habe, nämlich in der rechten Hand, mit der Klinge beim kleinen Finger nach unten, könne er einem ihm frontal gegenüberstehenden B.________ die dokumentierte Stichverletzung angesichts der Eintrittsstelle der Klinge und des Verlaufs des Stichkanals nicht zugefügt haben. Es müsse deshalb davon ausgegangen werden, dass auch der Stich gegen B.________ im Gerangel entstanden und jedenfalls nicht gezielt erfolgt sei. Eine nachweisliche Stichbewegung habe auf Seiten des Beschuldigten nicht stattgefunden. Die eingetretene Verletzung habe bei dem an der Eintrittsstelle des Messers geringen Widerstand denn auch nicht viel Kraft erfordert. Ein «Reinlaufen» von B.________ habe genügt, um diese Verletzung hervorzurufen.
Im Sinne einer Eventualbegründung brachte die Verteidigung weiter vor, auch hier habe sich der Beschuldigte zudem nur mit zulässigen Mitteln gegen einen von ihm nicht provozierten Angriff von B.________, der mit erhobenen Fäusten auf ihn zugerannt sei, verteidigt. Wenn die Vorinstanz dafür halte, der Beschuldigte habe zweifellos andere Möglichkeiten zur Abwehr gehabt, sei dies völlig realitätsfremd. Tatsache sei vielmehr, dass die Auseinandersetzung mit B.________ lediglich sechs Sekunden gedauert habe. Während dieser Zeitspanne habe der Beschuldigte nicht alle von der Vorinstanz geforderten Überlegungen anstellen können. Zudem habe D.________ das spätere Opfer ja bereits vor dem Messer gewarnt gehabt und eine Abwehr mit einem Faustschlag habe der Beschuldigte versucht, das habe aber nichts genützt. Ein Stich an eine andere Körperstelle sei bei einem so gehaltenen Messer (mit der Klinge nach unten) kaum möglich gewesen. Eine andere Abwehrhandlung als der – beweismässig ohnehin nicht erwiesene – Messereinsatz sei dem Beschuldigten nicht zumutbar gewesen.
In Bezug auf die Anzahl Beteiligte bei der Auseinandersetzung auf dem Parkplatz machte die Verteidigung schliesslich geltend, es seien immer nur zwei Personen gleichzeitig aktiv beteiligt gewesen, zunächst C.________ und der Beschuldigte, danach letzterer und B.________. Erst mit dem Eingreifen von E.________ sei dann eine dritte Person dazu gekommen. Zu diesem Zeitpunkt sei der Kampf allerdings schon vorbei gewesen.
11.1.2 Generalstaatsanwaltschaft
Die Generalstaatsanwaltschaft führte an der Berufungsverhandlung aus, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt im Ergebnis zutreffend festgestellt.
Die Aussagen des Beschuldigten seien nicht glaubhaft. Bei der von ihm geltend gemachten retrograden Amnesie handle es sich um eine reine Schutzbehauptung. Er habe Erinnerungslücken nur behauptet, um sich nicht in weitere Widersprüche zu verstricken. Auch C.________ leide kaum an einer retrograden Amnesie. Dieser habe seine Stichverletzung wahrscheinlich vielmehr aufgrund einer durch Stress verursachten Endorphin-Ausschüttung zunächst nicht wahrgenommen. Diese Erinnerungslücke von C.________ wirke sich aber jedenfalls nicht zu Gunsten des Beschuldigten aus.
Der Beschuldigte habe B.________ das Messer direkt in den Kopf, den gefühlsmässig verletzlichsten Körperteil, gestossen und gar nicht erst versucht, etwas anderes zu treffen. Aus den SMS des Beschuldigten an „H.________“ gehe klar hervor, dass er aus Eifersucht gehandelt habe. „H.________“ sei zuvor im Club beim nachmaligen Opfer B.________ besonders weit gegangen, weshalb der Beschuldigte gerade auf diesen so wütend gewesen sei und immer wieder «wo isch Kolleg?» gerufen habe. Zudem sei der Beschuldigte nach der Auseinandersetzung im Fumoir in seinem Stolz verletzt gewesen. Bei der tödlichen Auseinandersetzung auf dem Parkplatz sei dann zwar alles sehr schnell gegangen, womöglich sei B.________ sogar auf den Beschuldigten zugerannt. Alle vorerwähnten Umstände sprächen jedoch dafür, dass der Beschuldigte nicht zur Abwehr, sondern aus Rache und Wut gehandelt habe. Der Beschuldigte habe den Tod von B.________ nicht nur in Kauf genommen, sondern gewollt. Er habe die Fortsetzung der vorangehenden Auseinandersetzung im Fumoir und damit den Zweikampf gesucht. Es habe sich um eine 1-gegen-1-Situation zwischen dem Beschuldigten und B.________ gehandelt. Vom Trio C.________, D.________ und B.________ sei keiner bewaffnet gewesen, während der Beschuldigte das Messer schon gezückt gehabt habe, bevor B.________ aus dem Auto ausgestiegen sei. Es habe kein rechtserheblicher Angriff auf den Beschuldigten vorgelegen.
Auch die Auseinandersetzung zwischen C.________ und dem Beschuldigten hätten beide Kontrahenten gesucht und der Beschuldigte könne sich deshalb nicht auf Notwehr berufen.
11.1.3 Privatklägerschaft
Rechtsanwalt Z.________ verwies an der Berufungsverhandlung namens der Privatkläger U.________ und T.________ zunächst auf die Beweiswürdigung der Vorinstanz. Die Videoaufnahmen widerlegten die Behauptungen des Beschuldigten zu den Vorfällen auf dem Parkplatz. B.________ sei zunächst fast drei Minuten im Auto geblieben, während sich sodann der für die von ihm vertretenen Straf- und Zivilkläger relevante Sachverhalt innert nur 53 Sekunden abgespielt habe. B.________ sei unbewaffnet gewesen, ausgestiegen und in normalen Schritten auf den Beschuldigten zugegangen. C.________ und D.________ seien zu diesem Zeitpunkt bereits beim Auto gestanden, hätten also den Beschuldigten nicht angegriffen. Zwischen dem Verschwinden des späteren Opfers aus dem Bild und dem gegen ihn erfolgten Fusstritt von E.________ seien lediglich zwölf Sekunden verstrichen, während welcher Zeitspanne ja auch noch der Tritt des Beschuldigten gegen B.________ stattgefunden habe. Diese zeitlichen Verhältnisse zeigten, dass es zwischen dem Beschuldigten und B.________ nicht zum gegenseitigen Austausch von Schlägen gekommen sei, zumal entsprechende IRM-Befunde fehlten. Vielmehr sei es unmittelbar, bereits am Anfang der erwähnten 12 Sekunden zum Stich gegen den Kopf von B.________ gekommen. Schon wegen der Tiefe des Stichkanals müsse davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte mit voller Wucht zugestochen habe, und dies mitten ins Gesicht. Der Beschuldigte sei klar der Aggressor gewesen, was auch aus den sichergestellten SMS und WhatsApp-Nachrichten von F.________ hervorgehe. Aus den Nachrichten des Beschuldigten an „H.________“ werde weiter ersichtlich, dass dieser es konkret auf B.________ abgesehen gehabt habe. Der Beschuldigte habe gezielt gehandelt und die Tat müsste eigentlich als Mord gewürdigt werden, jedenfalls aber habe zweifellos direkter Tötungsvorsatz vorgelegen.
Der Beschuldigte habe gemäss seinen eigenen Aussagen gewusst, dass die anderen drei Männer nicht bewaffnet gewesen seien. Er habe seinerseits das Messer bereits gezückt gehabt, gegen das Auto gedrängt, in welchem er B.________ vermutet habe, und immer wieder nach diesem gefragt. Eine Notwehrlage sei zu verneinen.
11.2 Allgemeine Grundlagen der Beweiswürdigung
Hinsichtlich den allgemeinen Grundlagen der Beweiswürdigung und insbesondere der Aussagepsychologie wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in E. II.5.1 und 5.2 des angefochtenen Urteils verwiesen.
11.3 Würdigung der objektiven Beweismittel
11.3.1 Rahmengeschehen und zeitlicher Ablauf
Aufgrund der Videoaufzeichnungen aus dem Club 3000 und der Videoüberwachung des McDonald’s-Restaurants in Zollikofen ergibt sich chronologisch folgender Ablauf der Geschehnisse:
Der Beschuldigte kam am Abend des 16. September 2013 kurz vor 20:00 Uhr mit seinem blauen VW Polo beim Club 3000 an. Er fuhr mithin nicht mit G.________ dorthin, welcher erst um 21:32 in seinem eigenen Fahrzeug beim Club vorfuhr.
Der Beschuldigte hielt sich ab diesem Zeitpunkt abwechselnd in der Bar, im Fumoir, im Korridor Hochparterre sowie in einem Zimmer im Hochparterre des Club 3000 auf.
Dasselbe Zimmer im Hochparterre wurde in der Tatnacht immer wieder auch von einer Frau mit hochgesteckten Haaren und Brille aufgesucht. Diese Frau und der Beschuldigte betraten bzw. verliessen das betreffende Zimmer mehrfach gemeinsam oder in bloss kurzem zeitlichem Abstand zueinander.
Der Beschuldigte und die unbekannte Frau mit den hochgesteckten Haaren und der Brille verliessen den Club 3000 zwischen 23:17 und 23:38 Uhr im VW Polo des Beschuldigten, um beim McDonald’s in Zollikofen Chicken Wings (vgl. Quittung und aufgefundener Hühnerknochen) kaufen bzw. essen zu gehen. Die Insassen des Wagens sind zwar auf den Überwachungsbildern nicht eindeutig zu identifizieren. Es handelt sich aufgrund der Kontrollschilder aber zweifelsfrei um das Fahrzeug des Beschuldigen und dieser sowie die unbekannte Frau sind unmittelbar vor der Wegfahrt und kurz nach der Rückkehr des PWs klar auf dem Weg zum bzw. vom Wagen erkennbar.
Auch nach der Rückkehr vom McDonald’s hielten sich der Beschuldigte und die Frau mit den hochgesteckten Haaren und der Brille zwischenzeitlich immer wieder im besagten Zimmer im Hochparterre auf.
Am 17. September 2013 um 01:10 Uhr morgens erreichten C.________, D.________ und B.________ den Club 3000 und begaben sich in die Bar. Bis zur ersten Auseinandersetzung im Fumoir, welche gemäss den Videobildern um ca. 02:17 Uhr begann (vgl. sogleich nachstehend), verging über eine Stunde. Bis 02:07 Uhr sass B.________ stets an der Bar. Auch C.________ hielt sich überwiegend an der Bar (am Tresen) auf, während D.________ der sichtlich aktivste der drei Männer war und sich immer wieder vom Tresen weg begab, wohl um zum tanzen.
B.________ wurde an der Bar von mehreren Frauen umgarnt, darunter ab ca. 01:50 Uhr von einer Frau mit hochgesteckten Haaren und Brille. Diese tanzte um 02:02 Uhr auch kurz mit D.________. Um 02:07 Uhr folgte B.________ dieser Frau in Richtung Fumoir.
Dabei handelte es sich höchstwahrscheinlich um die erwähnte unbekannte Frau aus dem Zimmer im Hochparterre, denn der Beschuldigte "klopfte" diese um ca. 01:40 Uhr aus dem Zimmer und betrat dann gemeinsam mit dieser um 01:42 die Bar. Um 01:58 Uhr verliess der Beschuldigte die dann Bar kurzzeitig wieder, allerdings mit einer anderen Frau. Um 02:01 Uhr betrat er die Bar erneut und begab sich wohl direkt weiter in das Fumoir. Es ist deshalb sehr wahrscheinlich, dass der Beschuldigte die Interaktionen zwischen D.________ bzw. insbesondere zwischen B.________ und der Frau mit den hochgesteckten Haaren und der Brille beobachten konnte. Obwohl der Beschuldigte sich ab ca. 01:40 Uhr praktisch durchgehend im Fumoir (oder in der Bar) befand, kam es aber – soweit auf den Überwachungsbildern ersichtlich – bis zu diesem Zeitpunkt zu keiner Interaktion zwischen ihm und C.________, D.________ und B.________.
Die Stimmung in und an der Bar scheint während der ganzen Zeit entspannt gewesen zu sein. C.________, D.________ und B.________ verhielten sich äussert friedlich.
B.________ verliess den Bartresen um 02:07 Uhr als Erster in Richtung Fumoir. C.________ und D.________ folgten ihm um 02:09 Uhr in dieselbe Richtung. Ob sie das Fumoir tatsächlich betraten und was sie dort gegebenenfalls machten, kann aufgrund der Videobilder nicht gesagt werden. Rund fünf Minuten und dann noch einmal rund sieben Minuten später, um 02:16 Uhr, kehrte D.________ kurzzeitig nochmals an den Bartresen zurück, um etwas zu trinken. Dabei machte er immer noch einen ruhigen Eindruck.
In Anbetracht der kurz darauf davonrennenden Damen ist davon auszugehen, dass es um ca. 02:17 Uhr im Fumoir zur ersten tätlichen Auseinandersetzung kam. Diese dauerte nur eine bis maximal zwei Minuten, denn ab 02:18 Uhr versuchten mehrere Damen, den Beschuldigten durch den Nebenausgang aus dem Fumoir zu ziehen.
Der Beschuldigte war zu diesem Zeitpunkt erkennbar aufgebracht und aggressiv. Nur unter grosser Kraftanstrengung konnte er von vier Frauen aus dem Fumoir gezogen und dann in die Bar gebracht werden. Hinweise dafür, dass der Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt verängstigt gewesen wäre oder hätte vor den anderen drei Männern flüchten wollen, ergeben sich aufgrund der Videobilder nicht. Im Gegenteil ist ersichtlich, dass der Beschuldigte vehement versuchte, zurück in das Fumoir zu gelangen, was ihm schliesslich um ca. 02:20 Uhr via Bar auch gelungen zu sein scheint.
Bei Betrachtung der Videobilder scheinen vielmehr D.________, C.________ und B.________ diejenigen gewesen zu sein, die flüchteten, als sie – nur 20 Sekunden, nachdem der Beschuldigte die Bar wieder betreten hatte – das Fumoir durch den Seitenausgang verliessen und sich zwecks Wegfahrt zu ihrem Fahrzeug begaben. D.________ wirkt in dieser Phase erkennbar schlichtend auf die sichtlich erregten B.________ und C.________ ein. Nachdem D.________ auch noch die zunächst zurückgelassene Jacke erhalten hatte, stiegen die drei Männer – offenbar auf Aufforderung der gestikulierend beim Seiteneingang zum Fumoir erscheinenden Frau – hektisch in ihren Wagen und fuhren um 02:23 Uhr davon.
Bei Betrachtung der Videobilder entsteht der Eindruck, dass der Beschuldigte den drei Männern wiederum durch die Seitentür des Fumoirs nach draussen folgen wollte, als diese in ihrem Wagen gerade wendeten und schliesslich davonfuhren. Der Beschuldigte machte dabei einen nach wie vor aufgebrachten und aggressiven – hingegen in keiner Weise einen verängstigten – Eindruck, versuchten die anwesenden Frauen doch wiederum, ihn davon abzuhalten, den drei Männern zu folgen.
Rund zehn Minuten später, um 02:33:30 Uhr, kehrten C.________, D.________ und B.________ im Volvo zum Club 3000 zurück.
In der Zwischenzeit war zunächst um 02:31 Uhr der BMW des unbekannten Mannes mit Halbglatze und kurz darauf um 02:32 Uhr auch der Mercedes mit E.________ und F.________ vorgefahren. Letztere hatten sich über die Treppe in der Gebäudemitte (nicht im Eingangsbereich) in ein Zimmer im Untergeschoss begeben.
Der Beschuldigte hatte zeitgleich, um 02:32:52 Uhr, das Fumoir verlassen und sich die Treppe hinunter zum Bereich beim Vordach begeben, wo zu diesem Zeitpunkt der unbekannte Fahrer des BMW am rauchen war.
Eine knappe halbe Minute später fuhr also der Volvo von C.________ wieder auf den Parkplatz. C.________ und ihm folgend D.________ stiegen aus und begaben sich in den Bereich unten an der Treppe, wo sich später die zweite Auseinandersetzung zutragen sollte. C.________ ging dabei auf direktem Weg, jedoch zunächst alleine, beinahe schlendernd und mit herunterhängenden bzw. in den Hosentaschen steckenden Händen auf den Ort zu, wo sich zu dem Zeitpunkt der Beschuldigte aufgehalten haben muss. D.________ folgte ihm, ebenfalls ruhigen Schrittes. B.________ blieb derweil zunächst im Auto. Der Beschuldigte wurde also nicht zeitglich von drei Männern angegriffen.
Weder C.________ noch der Beschuldigte sind in der Folge von 02:33:49 bis 02:37:31 Uhr auf den Videobildern zu sehen. Der Ablauf der Auseinandersetzung ist insofern also nicht objektiv erstellt. Zu sehen ist hingegen wiederholt D.________, der um 02:36:16 und 02:36:54 Uhr – rund 2 ½ Minuten nachdem C.________ sich zum Beschuldigten begeben – hatte die Hände verwerfend aus dem nicht mehr sichtbaren Bereich in Bild tritt und dann wieder dahin zurückgeht.
Inzwischen hatten sich auch E.________ und F.________ in den Bereich unten auf bzw. bei der Treppe begeben. Diese beiden Männer hatten also ab spätestens 02:35 Uhr die Möglichkeit, das Geschehen aus unmittelbarer Nähe zu verfolgen.
Exakt 3 Minuten und 58 Sekunden nach der Rückkehr des Volvos bzw. 3 Minuten und 39 Sekunden nachdem C.________ und D.________ sich in den Bereich links ausserhalb des Bildrands begeben hatten, stieg B.________ um 02:37:28 Uhr auf der Beifahrerseite des Volvos aus. Entgegen aller Aussagen begab er sich sodann zwar auf direktem Weg aber nicht etwa rennend, sondern normalen Schrittes und mit herabhängenden Armen in Richtung des Bereichs bei der Treppe. Die Behauptung, dass B.________ mit erhobenen Fäusten auf den Beschuldigten zugerannt sei, ist damit widerlegt.
Praktisch zeitgleich zog D.________ C.________ in Richtung der Sitzbänke und die drei Männer kreuzten sich etwa 1,5 m vom Heck des Volvos entfernt. B.________ verlangsamte und es macht den Anschein, als ob er beim Kreuzen ein paar Worte mit D.________ wechselte.
Danach ging B.________ wieder etwas schneller, aber immer noch normalen Schrittes und insbesondere allein auf den sich ausserhalb des linken Bildrandes befindlichen Beschuldigten zu. Auch die vom Beschuldigten ursprünglich aufgestellte Behauptung, er sei unvermittelt von den drei Männern gleichzeitig angegriffen worden, ist damit widerlegt.
Erst beim Erreichen des Bildrandes machte B.________ um 02:37:37 Uhr eine Art Ausfallschritt, vermutlich gefolgt von einer Bewegung im oberen Körperbereich.
In den zwei Sekunden zuvor hatte B.________ E.________ gekreuzt, welcher ihm aber offensichtlich keine grosse Beachtung schenkte und ihn jedenfalls nicht als Bedrohung wahrzunehmen schien. E.________ schien das Geschehen noch kurze Zeit zu beobachten, begab sich dann um 02:37:43 Uhr zu C.________ und den diesen immer noch zurückhaltenden D.________ und "schirmte" die beiden Männer mit seinen ausgestreckten Armen gegen das sich hinter seinem Rücken abspielende Geschehen ab. C.________ war zu diesem Zeitpunkt zwar nach wie vor sichtlich aufgebracht und gestikulierte in Richtung des Beschuldigten. Letzterer wurde von diesem – jedenfalls objektiv betrachtet – nicht (mehr) angegriffen, sondern war durch D.________ und E.________ "neutralisiert". Der Beschuldigte wurde also auch in dieser zweiten Phase nicht von allen drei Männern gleichzeitig angegriffen. Sofern sich nicht noch dritte, unbekannte Personen beteiligten, handelte es sich bei der Auseinandersetzung zwischen B.________ und dem Beschuldigten folglich um eine 1-gegen-1-Situation.
Um 02:37:46 Uhr drehte sich E.________ wieder in Richtung der Auseinandersetzung, nahm zwei kleine Schritte und machte dann eine kräftige Kickbewegung mit dem rechten Fuss gegen etwas oder jemanden am Boden liegendes. Unter der Prämisse, dass die letzte tätliche Handlung des Beschuldigten gegen B.________ vor dem Fusstritt von E.________ stattfand, dauerte die tätliche Konfrontation zwischen B.________ und dem Beschuldigten somit (inkl. Ausfallschritt von B.________) insgesamt höchstens zehn bis elf Sekunden.
Der Beschuldigte entfernte sich sodann umgehend vom Tatort. Er lief über den Parkplatz und klappte dabei einen schmalen, glitzernden Gegenstand zusammen, den er zuvor in seiner rechten Faust gehalten hatte.
Um 02:38:56, lediglich rund eineinhalb Minuten nachdem B.________ zu Boden gegangen war, verliess ein dunkler Kleinwagen den Club 3000.
11.3.2 Verletzungsbilder und Tatwaffe
Diesbezüglich kann vorab auf die nachstehend zitierte, zutreffende Würdigung der Vorinstanz verwiesen werden:
«Aufgrund der Ergebnisse der rechtsmedizinischen Untersuchungen von B.________ und A.________ ist erstellt, dass beide Opfer stumpfer Gewalt wurden, wobei bei A.________ eher mehr entsprechende Spuren festgestellt wurden. Bei C.________ wurde nebst der Stichverletzung [an der linken Schulter] lediglich eine unspezifische Hautabschürfung am linken Arm festgestellt. Dies deutet auf eine Beteiligung an zumindest einer der tätlichen Auseinandersetzungen im Fumoir oder auf dem Parkplatz hin. Ob sich die drei diese Verletzungen bereits anlässlich der ersten Auseinandersetzung im Fumoir, oder aber erst auf dem Parkplatz zugezogen haben, lässt sich allerdings nicht mehr eruieren. Anhand der ohne Befund gebliebenen Untersuchungen der weiteren anwesenden Personen ist ferner davon auszugehen, dass diese eher nicht tätlich an den Auseinandersetzungen beteiligt waren.»
Es kann angefügt werden, dass die beim Beschuldigten festgestellten Hautrötungen und Schürfungen im Gesicht und an der Brust, an beiden Armen sowie an beiden Beinen allerdings relativ geringfügig sind und eher gegen eine massive stumpfer Gewalteinwirkung durch Schläge oder Tritte hindeuten. Mit Blick auf seine Behauptungen zur Auseinandersetzung im Fumoir, ist zudem festzuhalten, dass sich an seinem Hinterkopf gar keine Verletzungen bzw. Kampfspuren fanden.
«Der Tod von B.________ ist auf eine Stichverletzung im rechten Augeninnenwinkel zurückzuführen, welche bis in den Hirnstamm reicht und insbesondere eine Hauptschlagader verletzt hat. Dies führte zu inneren Blutungen im Kopf, was zu einer Hirneinklemmung mit Ausfall der zentralen Regulationsfunktionen und dadurch letztlich zum Tod führte. Aufgrund der Tiefe und Breite des Stichkanals muss es sich bei der Tatwaffe um ein Messer mit einer Klingenlänge von mindestens 10 cm und einer Klingenbreite von ca. 16mm handeln.
Bei der Verletzung an der Schulter von C.________ handelt es sich um eine Stich-Schnittverletzung mit einer Länge von 1.8 cm, wobei aufgrund der Wundgestaltung von einem einschneidigen Messer auszugehen ist.
Das auf der Linken Seite der Zufahrtstrasse zum Club 3000 gefundene Messer Marke Wenger mit der Aufschrift „LG Animal Nutrition“ hat eine leicht gebogene, rund 10 Zentimeter lange und im Bereich des Griffs ca. anderthalb Zentimeter breite Klinge, welche im mittleren Bereich der Schneide gezackt ist (vgl. Foto Pag. 1391). Aufgrund der Abmessungen der Verletzungen von B.________ und C.________ kommt dieses Messer in beiden Fällen als Tatwaffe ohne weiteres in Frage.
Auf der Klinge dieses Messers wurde sowohl im Bereich der Spitze, als auch im Bereich des Griffs Blut gefunden, welches gemäss Auswertung der DNA-Spuren von B.________ stammt.
Aufgrund der Dimensionen des Messers, der gesicherten DNA-Spuren sowie auch des Fundorts des Messers bestehen keine Zweifel daran, dass es sich beim beschlagnahmten Messer Marke Wenger mit der Aufschrift „LG Animal Nutrition“ um jenes Messer handelt, mit welchem B.________ die tödliche Verletzung im Augeninnenwinkel zugefügt wurde. [...]»
Daran hatte auch der KTD keine Zweifel. Auf die Einwände der Verteidigung im Zusammenhang mit der Eintrittsstelle der Klinge und des Verlaufs des Stichkanals wird nachfolgend bei den Ausführungen zur Täterschaft des Beschuldigten bzw. zum konkreten inhaltlichen Ablauf der Auseinandersetzung auf dem Parkplatz eingegangen.
Ob auch C.________ die Stichverletzung tatsächlich mit diesem Messer beigefügt wurde kann allein aufgrund der objektiven Spurenlage nicht beantwortet werden. Auch hierauf wird bei den Ausführungen zum konkreten Ablauf der Auseinandersetzung einzugehen sein.
11.3.3 Täterschaft von A.________
Die als Hauptkomponente aufgefundene DNA-Spur des Beschuldigten an der Messerklinge des Wenger-Messers belegt, dass dieser – wenn auch zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt – mit der Tatwaffe in Kontakt gekommen ist. Neben seiner DNA und derjenigen von B.________ fanden sich am Messer gleichzeitig keine Spuren weiterer Personen, was gegen eine Dritttäterschaft spricht. Ausserdem konnte im Fussraum des VW Polo des Beschuldigten ebenfalls DNA von B.________ gefunden werden. Es liegt der Schluss nahe, dass diese Spur von den mit dem Blut von B.________ befleckten Schuhen des Beschuldigten stammt. Das Opferblut an den Schuhen wie auch die Opfer-DNA im Fussraum beweisen zwar noch nicht, dass der Beschuldigte selber auf B.________ eingestochen hat. Sie stellen aber gemeinsam mit den am Messer sichergestellten DNA-Spuren starke Indizien hierfür dar.
Dies gilt ebenso für das an der fahrerseitigen Fensterkurbel aufgefundene Blut von C.________.
Angesichts der Blutspuren an der Fensterkurbel des VW Polo und des Fundorts des Messers in Fahrtrichtung links neben der Zufahrtsstrasse ist es naheliegend, dass die Tatwaffe bei der Wegfahrt vom Club 3000 fahrerseitig aus dem VW Polo des Beschuldigten geworfen wurde. Dies spricht wiederum für die Täterschaft des Beschuldigten.
Auf den Überwachungsbildern ist nämlich zu sehen, wie dieser unmittelbar nach der Tat einen glitzernden Gegenstand in der Hand hielt und diesen dem Einrastmechanismus des Tatmessers entsprechend zuklappte, als er sich um 02:38 Uhr, unmittelbar nach der Auseinandersetzung mit B.________ vom Tatort entfernte. Unter Berücksichtigung der DNA-Spuren am Messer und im Auto kann es sich dabei nur um das Tatmesser gehandelt haben. Auch dies beweist noch nicht die Täterschaft des Beschuldigten. Es ist allerdings äussert unwahrscheinlich, dass dieser die Tatwaffe mitnahm und auf der Zufahrtsstrasse "entsorgte", ohne selbst der Täter gewesen zu sein.
Von den objektiven Beweismitteln spricht zudem die Auswertung der Mobiltelefone für die Täterschaft des Beschuldigten, insbesondere die auf dem Gerät von F.________ sichergestellte Kommunikation. So bezeichnete dieser gegenüber seiner Schwester klar den Beschuldigten als Täter («[Spitzname von A.________] het ne umbracht [...]»). Ein weiteres objektives Indiz für die Täterschaft des Beschuldigten ist sodann der Umstand, dass F.________ die unmittelbar nach der Tat erfolgte Kommunikation zwischen ihm und diesem löschte. Dies deutet darauf hin, dass diese Kommunikation bzw. deren Inhalt den Beschuldigten belastet hätte.
Bereits aus den objektiven Beweismitteln ergeben sich mithin sehr starke Indizien, welche sich in ihrer Gesamtheit eigentlich schon zum Beweis für die Täterschaft des Beschuldigten verdichten. Trotzdem wird nachfolgend auch noch auf mögliche Tatmotive des Beschuldigten und den konkreten Ablauf der Auseinandersetzung einzugehen sein.
11.3.4 Mögliches Tatmotiv – Rolle von „H.________“
Aufgrund der Auswertung der Mobiltelefone des Beschuldigten ist erstellt, dass dieser in der Tatnacht via SMS rege (aber eher einseitig) mit einer gewissen „H.________“ kommunizierte, zu welcher er offenbar ein emotionales Verhältnis hatte. Diese „H.________“ bezeichnete er anfangs des Abends noch als «mein Herz» und «meine Seele». Im Verlauf des Abends kippte dann aber offenbar die Stimmung: Kurz vor dem Auftauchen von B.________, C.________ und D.________ schrieb der Beschuldigte an „H.________“, er habe sie geliebt, nun wünsche er ihr aber ein gutes Leben.
Der Inhalt der Nachrichten lässt weiter darauf schliessen, dass diese „H.________“ sich an jedem Abend auch im Club 3000 aufhielt und bei den Auseinandersetzungen im Fumoir und auf dem Parkplatz eine massgebliche Rolle spielte.
Nach der Auseinandersetzung auf dem Parkplatz nahm der Beschuldigte in seinen Nachrichten an „H.________“ nämlich Bezug auf einen «Schwarzen», einen «Italiener» und einen «Schweizer» und bezichtigte „H.________“, bei bzw. auf einem Mann gesessen und die Hand an dessen «Schwanz» gelegt zu haben. Dies ist ein starkes Indiz dafür, dass der Beschuldigte eifersüchtig war, weil „H.________“ drei andere Männer umgarnt hatte. Bei diesen Männern kann es sich nur um B.________ und C.________ («Schweizer» und «Italiener») sowie D.________ («Schwarzer») gehandelt haben. Für eine Tat aus Eifersucht bzw. im Zusammenhang mit dem Verhalten von „H.________“ in der Tatnacht spricht auch die Nachricht von K.________ an F.________, wonach der Täter „H.________“ gesagt habe, dass dies alles nur deshalb passiert sei, weil „H.________“ ihn provoziert habe. Weiter kann F.________s Nachricht an E.A._________ [Bruder von E.] dahingehend interpretiert werden, dass der Beschuldigte in seinem Stolz verletzt war und deshalb beschloss, B.________, C.________ und D.________ zu zeigen, wer der Chef ist.
Der Beschuldigte hielt sich am besagten Abend immer wieder bei und mit der Frau mit den hochgesteckten Haaren und der Brille auf, weshalb die Vermutung nahe liegt, dass sie in einem gewissen Verhältnis zueinander standen, welches über dasjenige einer reinen "Kundenbeziehung" zwischen einem Freier und einer Prostituierten hinausging. So wurde der Beschuldigte von F.________ in seinen Nachrichten denn auch als «Schätzu vo dere wo Brille het» bezeichnet.
Höchstwahrscheinlich dieselbe Frau sass ab 01:50 Uhr bei B.________ an der Bar und umgarnte diesen während rund 15 Minuten intensiv. Zwischenzeitlich tanzte sie kurz auch mit D.________. C.________ hielt sich während dieses Zeitraums ebenfalls an der Bar auf. Der Beschuldigte seinerseits befand sich ebenfalls in der Bar oder im Fumoir und hatte somit die Möglichkeit, dies alles zu beobachten. Es ist deshalb davon auszugehen, dass es sich bei dieser Frau mit den hochgesteckten Haaren und der Brille um „H.________“ handelte.
Selbst wenn „H.________“ eine andere an jenem Abend anwesende Dame gewesen sein sollte, ändert dies nichts an der sich aus der Mobiltelefon-Auswertung ergebenden offenkundigen Eifersucht des Beschuldigten auf den «Schweizer», den «Italiener» und den «Schwarzen» und damit an einem möglichen Tatmotiv.
11.3.5 Zum konkreten Ablauf der Auseinandersetzungen
Zum konkreten, detaillierten Ablauf der Auseinandersetzungen im Fumoir und auf dem Parkplatz gibt es – abgesehen von den bereits erwähnten, sich aus den Überwachungsvideos ergebenden Erkenntnissen – kaum objektive Beweismittel.
Immerhin kann den Nachrichten von F.________ aber entnommen werden, dass dieser anfänglich der Meinung war, der Beschuldigte habe ("nur") einmal auf B.________ eingestochen. Er zeigte sich am Mittag nach der Tat um 13:02 Uhr nämlich erstaunt, als seine Freundin K.________ ihm schrieb, der Täter habe «gemacht 3 mal mit messer bei diese» und fragte zurück «3 mal nicht 1 mal?». Erst rund zwanzig Minuten später schrieb er selber an [Bruder von E.] dann «3x zuegstocke steu dir vor».
Gemäss seinen Nachrichten hatte F.________ das Geschehen denn auch aus unmittelbarer Nähe mitverfolgen können («I bi näbedrann gstande [...] i ha ds live gseh»; «[...] ds hättsch müsse gseh. Mir isch grad schlächt worde»), wie dies bereits aufgrund der Überwachungsbilder zu vermuten war.
Seine Wortwahl («zuegstocke»; «Messer ins Gesicht steckte [...]») deutet zudem auf eine durchaus willentliche Handlung des Beschuldigten hin. Sie spricht umgekehrt gegen das von der Verteidigung geltend gemachte "Ins-Messer-laufen" durch B.________.
Im Übrigen kann sich die Kammer hinsichtlich des konkreten Ablaufs der Auseinandersetzung nur auf die Aussagen der beteiligten Personen stützen.
Würdigung der subjektiven Beweismittel
11.4.1 Aussagen von A.________
Betrachtet man nur die Aussagen des Beschuldigten zum Kerngeschehen – dem Zustandekommen und konkreten Ablauf der Auseinandersetzungen im Fumoir und danach auf dem Vorplatz – könnte man prima vista zum Schluss gelangen, er habe gleichbleibende Aussagen gemacht. Er schilderte das Geschehen nämlich konstant so, dass er im Fumoir von drei Personen angegriffen worden sei. Zunächst habe ihm einer der Männer gesagt, er solle heim schlafen gehen, und als er geantwortet habe, er gehe schlafen, wann er wolle, sei dieser Mann sofort auf ihn losgegangen. Als er sich gewehrt habe, seien die beiden anderen Männer von hinten gekommen und hätten ihn verprügelt, bis sie von den anwesenden Damen aus dem Fumoir gestossen worden seien. Als er sich anschliessend auf dem Parkplatz aufgehalten habe, seien die drei Männer mit dem Auto wiedergekommen, ausgestiegen und hätten ihn ohne etwas zu sagen angegriffen. Wiederum habe er sich nur gewehrt, dabei aber keine Waffe benutzt. Die anwesenden Damen hätten versucht, die Angreifer von ihm zu trennen und er habe schliesslich weglaufen können. Wie die Verletzungen von C.________ und B.________ zu Stande gekommen seien, wisse er nicht.
Bei genauerer Betrachtung fallen aber im Detail Widersprüche auf: So sprach der Beschuldigte in Bezug auf die Auseinandersetzung im Fumoir zunächst nur von Schlägen, wobei er zwei oder drei Mal zu Boden gegangen sei. Bei einer späteren Einvernahme behauptete der Beschuldigte dann, der erste Angreifer habe ihn anfänglich mit der Faust so fest an den Kiefer geschlagen, dass sein Kopf gegen die Wand geprallt sei. Dann hätten ihn die beiden anderen Angreifer 5-6 Mal von hinten an den Kopf geschlagen. Und danach, als er auf dem Boden gelegen sei, hätten ihn alle drei mit den Füssen getreten. Abgesehen von den hier festzustellenden Aggravierungstendenzen in Bezug auf die Faustschläge war z.B. von Fusstritten bei der früheren Aussage keine Rede.
Ein weiterer und entscheidender Widerspruch liegt darin, dass der Beschuldigte die Auseinandersetzung auf dem Vorplatz zunächst so darstellte, als seien alle drei Männer gleichzeitig ausgestiegen und hätten ihn dann gemeinsam angegriffen. Bei der Einvernahme vom 2. Oktober 2013 gab er dann aber – nach Vorhalt der entsprechenden Videosequenz – an, erst seien nur zwei Personen aus dem Wagen gestiegen und erst später, als er bereits am Boden gelegen habe, sei der dritte Mann hinzugekommen.
Beide erwähnten Beispiele zeigen nicht nur die innere Widersprüchlichkeit derAussagen des Beschuldigten auf, sie stehen zudem auch exemplarisch für die Unvereinbarkeit seiner Aussagen mit der objektiven Beweislage. So ergaben sich bei der körperlichen Untersuchung durch das IRM beim Beschuldigten keine Befunde, welche mit gewalttätigen Einwirkungen dieser Art und dieses Ausmasses vereinbar wären. So fanden sich am Hinterkopf des Beschuldigten keine und an dessen Rumpf nur geringfügige Verletzungen. Und aus den Videoaufnahmen geht deutlich hervor, dass der Beschuldigte entgegen seinen ersten Aussagen eben auf dem Vorplatz nicht von drei Männern gleichzeitig angegriffen wurde. Vielmehr handelte es sich bei Betrachtung der Videobilder um 1-gegen-1-Situationen zwischen dem Beschuldigten und C.________ bzw. später B.________. D.________ nahm dabei – soweit aufgrund der Überwachungsbilder beurteilbar – eine bloss schlichtende Rolle ein.
Generell kann mit der Vorinstanz festgestellt werden, dass das Aussageverhalten des Beschuldigten über das ganze Verfahren hinweg dadurch geprägt war, dass er Vorhalte zunächst bestritt und in der Folge sukzessive nur jene Tatsachen eingestand, welche aufgrund der erdrückenden objektiven Beweislage ohnehin als erwiesen angesehen werden mussten.
Dies betrifft auch seine Angaben zur Verwendung des eigenen Fahrzeugs in der Tatnacht. Der Beschuldigte hatte anlässlich seiner Hafteröffnung angegeben, vor der Auseinandersetzung auf dem Parkplatz habe er sich gerade ein Taxi rufen wollen, um nach Hause zu fahren. Nach der Auseinandersetzung sei er dann von einer unbekannten Person nach Hause gefahren worden, die das Ganze beobachtet habe und ihm habe helfen wollen, vor den Angreifern zu fliehen. Bei der delegierten Einvernahme vom 2. Oktober 2013 hatte er weiter angegeben, er sei an jenem Abend mit G.________ in dessen Mercedes zum Club 3000 gefahren. Er konnte sich auch nicht erinnern, den Club an jenem Abend vorübergehend wieder verlassen zu haben, beim McDonald’s-Restaurant in Zollikofen sei er jedenfalls nicht gewesen. Er blieb dabei, nach der Auseinandersetzung von einem ihm gänzlich unbekannten Mann angesprochen worden zu sein, der ihm angeboten habe, ihn nach Hause zu fahren. Aufgrund der objektiven Beweismittel ist aber erstellt, dass der Beschuldigte nicht mit G.________, sondern mit seinem eigenen Wagen zum Club 3000 kam und später mit dem VW Polo auch noch einmal zu McDonald’s fuhr und dort Chicken Wings kaufte bzw. ass. Dies wohl einsehend, gab der Beschuldigte dann an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zu, im eigenen Auto zum Club 3000 und auch wieder nach Hause gefahren zu sein. Seine Begründung, dass er dies zuvor verschwiegen habe, weil er Angst gehabt habe, wegen seines Alkohol- und Drogenkonsums an jenem Abend, den Führerschein zu verlieren, ist zwar nachvollziehbar. Daraus lässt sich allerdings keineswegs schliessen, der Beschuldigte habe damals an der Hauptverhandlung "reinen Tisch" gemacht und bestreite alle anderen Vorwürfe zu Recht.
Der Beschuldigte bestritt nämlich insbesondere lange Zeit auch vehement, in der Tatnacht ein Messer mit sich geführt zu haben. Das neben der Zufahrtsstrasse aufgefundene Wenger-Messer wollte er nicht kennen und seine daran aufgefundene DNA nicht erklären können. Auch dies war eine Lüge, beweist seine ab dem Messer sichergestellte DNA doch, dass der Beschuldigte mit dem Messer in Kontakt gekommen sein muss (vorstehend E. II.11.3.3). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab der Beschuldigte dann zwar schliesslich zu, dass das betreffende Messer ihm gehöre und er dieses an jenem Abend mit sich geführt habe. Daran, ob er es in der Tatnacht auch gebraucht habe, wollte er sich allerdings nicht erinnern können. Auch über den Verbleib des Messers wollte er nichts wissen und sich nicht daran erinnern können, ob er dieses wieder nach Hause genommen habe. Aufgrund der objektiven Beweismittel ist indessen erstellt, dass der Beschuldigte das Tatmesser unmittelbar nach dem Ende der Auseinandersetzung in seiner rechten Hand hielt, dieses zuklappte und dann bei der Wegfahrt vom Club 3000 entsorgte. Dass es der Beschuldigte war, welcher B.________ und zuvor schon C.________ mit diesem Messer die Verletzungen zufügte, wurde denn im Berufungsverfahren von der Verteidigung auch nicht mehr – jedenfalls nicht mehr ernsthaft – bestritten; es wurde lediglich noch geltend gemacht, dass er damit nicht «zielgerichtet» zugestochen habe.
Überhaupt wollte der Beschuldigte vieles nicht wissen oder sich nicht mehr daran erinnern können. Auffällig ist, dass dieses Nichtwissen bzw. diese Erinnerungslücken vorwiegend seinen eigenen Beitrag bei der Auseinandersetzung betreffen. So wollte er sich selber etwa just auf den auf seine Täterschaft hindeutenden Überwachungsbildern, auf welchen er sich mit der Tatwaffe in der Hand vom Tatort entfernt, nicht erkennen können. Eine „H.________“ wollte er zunächst auch nur vage kennen und jedenfalls nicht unter der auf seinem Mobiltelefon gespeicherten Nummer. Mit dieser habe er entgegen der ihm vorgehaltenen SMS und WhatsApp-Nachrichten – an welche er sich im Übrigen auch nicht erinnern konnte – in der Tatnacht auch keine Spannungen gehabt. Wie die Stichverletzungen von B.________ und C.________ genau zustande gekommen sind, wollte der Beschuldigte ebenfalls nicht wissen. Und auch, weshalb er in derselben Nacht noch einen Polizisten anzurufen versucht habe, konnte er nicht wirklich sagen.
Soweit es seinem Standpunkt allerdings zuträglich war – namentlich in Bezug auf den angeblich völlig grundlosen, einseitigen Angriff durch B.________, C.________ und D.________ – konnte sich der Beschuldigte an jede Menge Details erinnern.
Der Beschuldigte war offenkundig bemüht, sich als reines Opfer eines solchen Angriffs darzustellen. Dabei verschwieg er, dass er selbst es war, der nach der ersten Auseinandersetzung im Fumoir von den anwesenden Damen mit grossem Krafteinsatz aus dem Seiteneingang gezerrt werden musste.
Auch seine – erst an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vorgebrachte – Behauptung, er habe bei den Angriffen Angst bekommen, ist deshalb wenig glaubhaft. Sein auf den Videosequenzen ersichtliches Verhalten deutet vielmehr darauf hin, dass er selbst einem (erneuten) Kampf keineswegs abgeneigt war, ja diesen sogar suchte. Abgesehen davon, dass er selber augenscheinlich sehr aufgebracht war und nur mit grosser Mühe aus dem Fumoir gezogen werden konnte, sieht es nämlich auch danach aus, als hätte der Beschuldigte in der Folge alles versucht, um den sich hektisch entfernenden B.________, C.________ und D.________ nachzugehen. Auch auf der unmittelbar auf die zweite Auseinandersetzung bzw. den tödlichen Stich folgenden Videosequenz macht A.________ keinesfalls einen verängstigten Eindruck. Er dreht sich sogar noch einmal in Richtung des Bereichs der Auseinandersetzung um und wird dann von der unbekannten Frau am Arm weggezogen, welche er aber verärgert wegstösst. Schon dieses objektiv festgehaltene Benehmen des Beschuldigten spricht klar dagegen, dass er ernsthaft verängstigt gewesen wäre. Seine angebliche Angst wusste der Beschuldigte denn auch nicht weiter zu begründen.
Mit der Vorinstanz ist die Kammer deshalb der Ansicht, dass es sich bei den aufgezeigten, nachweislich unzutreffenden Behauptungen des Beschuldigten nicht nur um allenfalls noch erklärbare Ungenauigkeiten bei der Wiedergabe des Sachverhalts handelt. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte bewusst eine offensichtlich unzutreffende Version der Geschehnisse schilderte.
Sein angebliches Nichtwissen bzw. die geltend gemachten Erinnerungslücken müssen weitgehend als reine Schutzbehauptungen qualifiziert werden. Retrograde Amnesien pflegen nicht nur den eigenen Tatbeitrag zu betreffen.
Die Aussagen des Beschuldigten sind deshalb zusammengefasst schon aufgrund ihrer inneren Widersprüchlichkeit und ihrer Diskrepanz zu dem sich aus den objektiven Beweismitteln ergebenden Sachverhalt als unglaubhaft zu bezeichnen. Kommt hinzu, dass sie in entscheidenden Punkten den übereinstimmenden Aussagen (fast) aller anderen Befragten widersprechen (vgl. dazu nachfolgend).
Auf die Aussagen des Beschuldigten kann folglich nicht abgestellt werden.
11.4.2 C.________
C.________ schilderte den Verlauf des Abends und insbesondere den Ablauf der Auseinandersetzungen im Fumoir und anschliessend auf dem Parkplatz über die verschiedenen Einvernahmen hinweg weitestgehend gleichbleibend: Demnach habe er sich im Fumoir befunden, als plötzlich zwei sich raufende Männer herein gekommen seien. Er habe die beiden Personen zu trennen versucht und erst da gesehen, dass es sich beim unten liegenden Mann um B.________ gehandelt habe. D.________ sei auch hinzugekommen und schliesslich hätten sie die beiden Männer trennen können. Dabei sei seine Halskette kaputt gegangen. Was der Grund für die Auseinandersetzung gewesen sei, wisse er nicht genau. Sie seien anschliessend von den Frauen durch die Seitentür des Fumoirs herausgeschleust worden und hätten den Club verlassen, sich jedoch entschieden, zurückzukehren und den Beschuldigten zur Rede zu stellen. Sie hätten eine «Wulle im Buch» gehabt. Er sei mit D.________ zum Beschuldigten gegangen, während B.________ zunächst im Hintergrund geblieben sei. Er (C.________) sei zum Beschuldigten hingegangen und habe diesen aufgefordert, für die Reparatur der Kette aufzukommen. Der Beschuldigte habe gesagt «was isch Problem?» und eine Bierflasche zerschlagen. Ausserdem habe er gefragt «wo isch di Kolleg?» und er (C.________) habe geantwortet, dieser sei schon zuhause. Als der Beschuldigte immer mehr in Richtung Auto gedrängt habe, habe er (C.________) diesen am Kragen gepackt und ihn erneut aufgefordert, für die Kette «Chole füre ds mache». Plötzlich habe er ein Klicken gehört. Der Beschuldigte habe ein Messer gezückt gehabt und in seiner rechten Hand gehalten, zumindest sei er hiervon ausgegangen, es sei für ihn klar gewesen. Er (C.________) habe daraufhin mit seiner linken Hand den rechten Arm des Beschuldigten fixiert. Wohl deshalb habe der Beschuldigte ihm zwei oder drei «Kopfnüsse» (gemeint sind eigentlich sog. "Schwedenküsse", d.h. Stösse mit Kopf gegen die Stirn des Kontrahenten) gegeben. Er habe den Beschuldigten losgelassen und was dann passiert sei wisse er nicht mehr so genau. Es sei alles sehr schnell gegangen. D.________ habe noch gesagt, der andere habe ein Messer und ihn (C.________) weggezerrt. Plötzlich sei B.________ an ihnen vorbei auf den Beschuldigten zugestürmt. Er (C.________) habe nicht genau gesehen, was dann passiert sei. Die beiden hätten irgendwie zusammen gerauft, wer zuerst geschlagen habe, könne er nicht sagen. Es sei sehr schnell gegangen und schon sei B.________ am Boden gelegen. Dass er (C.________) selbst eine Stichverletzung davongetragen habe, habe er erst später realisiert.
C.________ schilderte detailreich und lebensnah, was sich an jenem Abend abgespielt hat. Seine Aussagen entsprechen dabei weitestgehend auch dem sich aufgrund der objektiven Beweismittel ergebenden Bild.
Zwar machte auch C.________ anfänglich nachweislich Falschaussagen bezüglich der Art und Weise, wie er, D.________ und B.________ in den Club 3000 gelangt waren. Er korrigierte diese jedoch von sich aus schon bei seiner zweiten Einvernahme, noch am Tag des Vorfalls. Nicht mit den Überwachungsbildern zu vereinbaren ist sodann die Aussage C.________s, wonach E.________ und glaublich auch F.________ nach der Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten weggefahren seien. Es ist aber durchaus möglich, dass C.________ dies effektiv so wahrnahm, zumal seine Aufmerksamkeit in dem Moment ja dem schwer verletzt am Boden liegenden B.________ galt. Sodann trifft es auch nicht zu, dass B.________ auf dem Parkplatz auf den Beschuldigten zugestürmt bzw. zugerannt sei. Dies gaben allerdings alle Beteiligten so zu Protokoll und lässt sich durch den plötzlichen, überraschenden Ausfallschritt B.________s erklären. Gewisse Zweifel ergeben sich schliesslich hinsichtlich der Aussagen C.________s zum Beginn der Auseinandersetzung im Fumoir. Nachdem D.________ auf den Überwachungsbildern keine Reaktionen zeigt, welche darauf hindeuten würden, dass die Rauferei zwischen B.________ und dem Beschuldigten in der Bar anfing, erscheint fraglich, ob D.________ zuvor tatsächlich nach draussen gerufen worden war und der Beschuldigte und B.________ dann bereits kämpfend von dort ins Fumoir kamen. Einerseits wird aber nicht der ganze Barbereich von der Videokamera aufgezeichnet und andererseits kann es durchaus sein, dass C.________ das Ganze so wahrnahm, wie es von ihm beschrieben wurde. Die erwähnten Punkte schaden der grundsätzlichen Glaubhaftigkeit der Aussagen C.________s nicht.
Letztlich ist es auch irrelevant, wo die Auseinandersetzung zwischen B.________ und dem Beschuldigten örtlich genau begann und wer dabei zuerst handgreiflich wurde. Jedenfalls hat gemäss C.________ der eine zum anderen gesagt, er solle nach Hause schlafen gehen, was sich insoweit mit den Angaben des Beschuldigten deckt. Nachdem sich B.________ zuvor in der Bar äussert friedlich verhalten hatte, muss es allerdings einen Grund gegeben haben, weshalb es dann plötzlich zu dieser verbalen Konfrontation zwischen diesem und dem Beschuldigten kam, nachdem B.________ sich ja noch wenig zuvor äussert friedlich verhalten hatte.
Es spricht für die Glaubhafthaftigkeit seiner Aussagen, dass C.________ den Beschuldigten nicht über Gebühr belastete, wenn er etwa aussagte, dieser habe die zerschlagene Bierflasche nicht als Waffe verwendet, oder, er wisse nicht, ob der Beschuldigte oder B.________ auf dem Parkplatz zuerst zugeschlagen hätten. Gleichzeitig nahm C.________ seinen Kollegen B.________ auch nicht übermässig in Schutz, etwa als er angab, dieser habe im Fumoir schon auch geschlagen und auf dem Parkplatz sei er dann regelrecht auf den Beschuldigten zugestürmt. Dies spricht ebenso für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen, wie auch der Umstand, dass er (C.________) seine eigene Tatbeteiligung ebenfalls von Anfang an zugab, indem er aussagte, wütend gewesen und als erster handgreiflich geworden zu sein, indem er den Beschuldigten am Kragen gepackt habe.
Anders als beim Beschuldigten sind die von C.________ zugestandenen Wissenslücken als Glaubhaftigkeitsmerkmale zu werten. Insbesondere hat C.________ zu keinem Zeitpunkt behauptet, dass ihn der Beschuldigte mit dem Messer verletzt habe, sondern sagte stets aus, dass er sich daran nicht erinnern könne. Dies obwohl es für ihn ein Leichtes gewesen wäre, den Beschuldigten durch eine entsprechende Aussage stark zu belasten. Dass er nicht wusste, wie seine eigene Verletzung genau zustande gekommen war und auch den Messereinsatz gegen B.________ nicht beschreiben konnte, muss im Übrigen weder zwingend auf eine retrograde Amnesie noch auf eine Ausschüttung von Endorphinen zurückzuführen sein, wie sie von der Generalstaatsanwaltschaft angeführt wurde. Die Wissenslücken können auch schlicht darin gründen, dass C.________ diese Dinge tatsächlich nicht wahrnahm.
Im Detail finden sich in den Aussagen C.________s sodann zwar gewisse Ungereimtheiten. Dies betrifft zunächst den Zeitpunkt, wann bzw. wobei genau seine Kette im Fumoir zerriss. Weiter sagte C.________ nicht immer gleich aus, ob er das Messer nun sah, d.h. als solches erkannte, oder ob er nur davon ausging, dass es sich um ein Messer handelte. Auch seine Angaben dazu, wie der Beschuldigte das Messer/den Gegenstand in der Hand hielt, variierten leicht. Diese Ungereimtheiten lassen sich aber einerseits durch die Dynamik des Geschehens und andererseits durch den Zeitablauf ohne weiteres erklären und machen die Aussagen von C.________ nicht per se unglaubhaft. In Bezug auf den Messereinsatz massgebend erachtet die Kammer, dass C.________ konstant und bereits in seinen ersten, äusserst tatnahen Aussagen das besondere Detail schilderte, wonach er ein Klicken gehört habe und sich (auch) deshalb sicher gewesen sei, dass der Beschuldigte ein Messer in der Hand gehalten habe und er deshalb dessen Arm fixiert habe.
Was den zeitlichen Ablauf der Auseinandersetzung zwischen ihm und dem Beschuldigten anbelangt, sagte C.________ sodann von allem Anfang an konstant aus, erst sei das Messer ins Spiel gekommen, was ihn dazu veranlasst habe den rechten Arm des Beschuldigten zu fixieren, und erst danach und wohl gerade deshalb habe der Beschuldigte ihm die «Kopfnüsse» (Schwedenküsse) verpasst.
Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, stimmen die Aussagen C.________s schliesslich in weiten Teilen mit denjenigen von D.________, aber auch mit jenen von E.________ und sogar von F.________ überein.
Sie erscheinen deshalb grundsätzlich glaubhaft.
11.4.3 D.________
Auch D.________ schilderte das Kerngeschehen weitgehend konstant: Gemäss seinen Aussagen sei er an der Bar gewesen, als eine Dame ihm gesagt habe, er solle ins Fumoir kommen, etwas mit seinem Kollegen sei nicht gut. Er sei ins Fumoir gegangen und habe gesehen, wie der Beschuldigte und B.________ aufeinander gewesen und mit Fäusten aufeinander eingeschlagen hätten. Sowohl er wie auch C.________ hätten versucht, die beiden zu trennen, wobei er (D.________) versucht habe, B.________ wegzuziehen. Es sei dann von den Frauen der Notausgang geöffnet worden und sie hätten den Club 3000 verlassen. C.________ und B.________ seien wütend gewesen und so sei beschlossen worden, zum Club zurückzukehren. C.________ sei zum Beschuldigten gegangen, welcher sich unten bei der Treppe aufgehalten habe, und habe diesen wegen der zerrissenen Halskette zur Rede stellen wollen. Es sei zwischen C.________ und dem Beschuldigten zum einem «Fuchteln mit den Armen» gekommen und C.________ habe die Hände des Beschuldigten an den Handgelenken festgehalten. C.________ habe den Beschuldigten auch am Kragen gepackt, ihn aber nicht geschlagen. Der Beschuldigte habe ein Messer aus seiner Jacke gezogen und C.________ mit einer kurzen Bewegung von oben herab in die Schulter gestochen. Der Beschuldigte habe immer wieder «wo isch öiche Kolleg, wo isch öiche Kolleg?» gefragt. Plötzlich sei B.________ erschienen, habe gesagt «Jitz bini da» und sei auf den Beschuldigten zugerannt. Er (D.________) habe B.________ noch gewarnt, dass der andere ein Messer habe. Es sei unverzüglich zur Schlägerei gekommen, die beiden hätten mit den Fäusten aufeinander eingeschlagen. Der Beschuldigte habe B.________ aus einer Bewegung heraus einen Schlag versetzt – wobei er (D.________) das Messer zu diesem Zeitpunkt nicht wahrgenommen habe –, da sei B.________ plötzlich «wie eine Tanne» zu Boden gegangen. Eine weitere männliche Person habe dem am Boden liegenden B.________ daraufhin noch einen Fusstritt verpasst.
Diese Schilderung des Ablaufs der Ereignisse lässt sich – mit Ausnahme der ursprünglichen Falschangaben in Bezug auf die Anfahrt mit dem Auto – ohne weiteres mit den Erkenntnissen aus den Überwachungsvideos vereinbaren. Dass D.________ C.________ in Bezug auf ein allfälliges Fahren in angetrunkenem Zustand schützen wollte, ist menschlich nachvollziehbar und vermag der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen nicht zu schaden.
D.________ erinnerte sich an spezielle Details des Vorfalls. So etwa, dass B.________ nach dem Aussteigen gesagt habe «iz bini da», oder dass B.________ bei der Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten plötzlich «wie eine Tanne» umgefallen sei. Die Vorinstanz führt zu Recht aus, dass dies klar für die Erlebnisbasiertheit seiner Aussagen spricht.
D.________ gab sodann gleichbleibend an, selbst bloss schlichtend eingegriffen zu haben, was ebenfalls dem sich aus den Überwachungsvideos ergebenden Bild entspricht. Seine Kollegen C.________ und insbesondere B.________ nahm er aber nicht übermässig in Schutz. So gab er etwa an, letzterer sei «voll auf den Beschuldigten los» und habe diesen sogleich mit der Faust geschlagen. Dies spricht ebenso für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen wie die von ihm eingestandenen Erinnerungslücken.
Der von D.________ geschilderte Ablauf der Auseinandersetzung stimmt zudem weitgehend mit den Angaben von C.________ überein. Eine vernachlässigbare Diskrepanz ergibt sich in Bezug auf die Geschehnisse im Fumoir, indem D.________ – anders als C.________ – einerseits angab, er sei bereits an der Bar gewesen, als er von einer Dame gerufen worden sei, und andererseits meinte, er (und nicht C.________ ) habe dann B.________ vom anderen Typen weggezogen.
Mit Blick auf die Einwände der Verteidigung etwas eingehender zu betrachten sind aber die Angaben D.________s zum genauen Ablauf der Auseinandersetzung zwischen C.________ und dem Beschuldigten auf dem Parkplatz, insbesondere zum Zeitpunkt des Messereinsatzes. Diesbezüglich machte D.________ leicht unterschiedliche Aussagen:
Anlässlich seiner Ersteinvernahme am 17. September 2013 sagte er aus, der Beschuldigte habe auf einmal ein langes Messer hervorgenommen und C.________ damit gedroht. Er (D.________) habe gesehen, wie der Beschuldigte dieses Messer in der Hand gehalten habe.
Bei der zweiten Einvernahme, noch am gleichen Tag, gab er an, genau in dem Moment als der Beschuldigte C.________ gefragt habe «was wottsch du, Mann?», habe der Beschuldigte das Messer aus der Jackentasche genommen und C.________ gestochen. Danach habe er (D.________) C.________ weggezogen.
Eine Woche später, bei der delegierten Einvernahme vom 24. September 2013, gab D.________ dann zu Protokoll, als der Beschuldigte «was wosch, Mann?» gefragt habe, habe er (D.________) C.________ [ein erstes Mal] zur Seite genommen. Daraufhin es zwischen C.________ und dem Beschuldigten zu einem «Fuchteln mit den Armen» gekommen und C.________ habe die Hände des Beschuldigten festgehalten. Er (D.________) habe wieder [ein zweites Mal] versucht, C.________ wegzuziehen. Dieser habe aber gesagt, das gehe gar nicht, und er (D.________) habe sich zurückgezogen. Daraufhin habe der Beschuldigte das Messer aus seiner Jacke genommen, sich mit nach oben gerichteter Klinge auf C.________ zubewegt und diesem in eine Schulter – welche könne er nicht sagen – gestochen, wobei sich C.________ mit den Händen gegen den Messerangriff gewehrt habe. Er (D.________) habe die Klinge nur ganz kurz gesehen.
Knapp zwei Monate nach der Tat, anlässlich der Tatrekonstruktion vom 13. November 2013, stellte D.________ den Ablauf so dar, dass der Beschuldigte angefangen habe «herumzufuchteln, worauf C.________ diesen «irgendwie so» [damit meinte er am Kragen] genommen habe. Dann sei es «irgendwie ausgeartet» und er habe gesehen, wie der Beschuldigte etwas Silbernes aus seiner Jackentasche gezogen habe. Er habe C.________ zurückgezogen, dieser habe aber «lass mich» gesagt und sei wieder in Richtung des Beschuldigten gegangen. In dem Moment habe letzterer dann mit dem Messer in die Schulter von C.________ – dabei zeigte er auf die rechte Schulter des Figuranten – gestochen. Insgesamt habe er (D.________) C.________ zweimal zurückgezogen.
Anlässlich der Schlusseinvernahme, rund sieben Monate nach der Tat, meinte D.________ dann, er habe einfach etwas Funkelndes in der Hand des Beschuldigten gesehen und es sei für ihn klar gewesen, dass es sich um ein Messer gehandelt habe. Den Zeitpunkt des Zückens des Messers konnte er allerdings nicht genau benennen.
Von «Kopfnüssen» (Schwedenküssen) des Beschuldigten gegen C.________ hatte D.________ bis dahin nie etwas erwähnt. Auf entsprechende Frage bestätigte er bei der Schlusseinvernahme aber, solche gesehen zu haben, wobei alles sehr schnell gegangen sei.
Angesichts der Dynamik des Geschehens und des Umstands, dass D.________ meist hinter C.________ stand und so möglicherweise nicht alles ganz genau sehen konnte sowie unter Berücksichtigung seines Alkoholkonsums in jener Nacht, vermögen diese Widersprüche die grundsätzliche Glaubhaftigkeit der Aussagen von D.________ nicht zu erschüttern. Konstant sagte er nämlich aus, der Beschuldigte habe etwas aus der Jackentasche gezogen, was nur ein Messer gewesen sein könne, und damit C.________ mit einer Bewegung von oben herab gegen die Schulter geschlagen/gestochen, worauf er diesen weggezogen habe. Auch, dass es zu Schwedenküssen gekommen sei, bestätigte D.________. Was indessen den genauen Zeitpunkt des Messereinsatzes gegen C.________ anbelangt, kann nur beschränkt auf die Aussagen D.________s abgestellt werden.
Das bedeutet jedoch nicht, dass deshalb nicht auf die diesbezüglich glaubhaften Aussagen C.________ s abgestellt werden dürfte, wonach erst das Messer ins Spiel gekommen sei, er deshalb den rechten Arm des Beschuldigten fixiert habe und der Beschuldigte ihm deshalb die «Kopfnüsse» (Schwedenküsse) verpasst habe, worauf er losgelassen habe und es dann wohl zum Stich gegen ihn gekommen sei, den er aber zu diesem Zeitpunkt nicht realisiert habe (vgl. vorstehend E. II.11.4.2).
11.4.4 E.________
E.________ gab zusammenfassend an, als er mit F.________ nach draussen gekommen sei, hätten sich C.________ und der Beschuldigte gegenseitig gehalten und keiner habe nachgeben wollen. Es sei um eine Kette gegangen, die habe bezahlt werden sollen. D.________ sei hinter C.________ gestanden und habe versucht, dazwischen zu gehen, als der Beschuldigte gegen C.________ gedrückt habe. Er selbst ( E.________ ) habe ebenfalls versucht zu schlichten. Es sei hin- und her gegangen. Die beiden hätten sich in Richtung Rasen und wieder zurück bewegt. Als C.________ den Beschuldigten am Hals gepackt und die Faust aufgezogen habe, habe der Beschuldigte eine Flasche auf den Boden geworfen und dann seien sie gröber aufeinander los, hätten einander auf den «Grind» geben wollen. Es sei ein Gerangel zwischen den beiden gewesen. C.________ habe zurückgeschubst, aber den Beschuldigten nicht geschlagen. C.________ habe ständig gesagt: «Du hesch mis Chötteli kaputt gmacht». Der Beschuldigte seinerseits habe immer wieder gefragt: «Wo isch di Kolleg, wo isch di Kolleg?». Ein Messer habe er ( E.________ ) in dieser Phase des Geschehens nicht wahrgenommen. Dann sei plötzlich B.________ aus dem Auto ausgestiegen, habe gesagt «ich bin der Kolleg», sei direkt auf den Beschuldigten losgegangen und habe diesen von oben herab mit der Faust geschlagen. Zu diesem Zeitpunkt seien D.________ und C.________ nicht mehr direkt involviert gewesen. Er (E.________) habe sich zwischen diese und den Beschuldigten bzw. B.________ gestellt, weil C.________ bzw. D.________ sich wieder hätten einmischen wollen bzw. er das zumindest angenommen habe. Zu diesem Zeitpunkt sei dann wohl B.________ – für ihn (E.________) nicht sichtbar – verletzt worden. Als er sich umgedreht habe, habe er gesehen, wie dieser wieder habe aufstehen wollen und er habe ihm noch einen Fusstritt verpasst. Er erinnere sich auch noch an einen Fusstritt des Beschuldigten gegen B.________, wobei der Beschuldigte wohl vor ihm (E.________) gegen B.________ getreten habe. Er (E.________) habe auch in dieser Phase des Geschehens kein Messer gesehen, jedoch während der Schlägerei gehört, dass jemand etwas von einem Messer gesagt habe.
Mit der Vorinstanz kann zunächst festgestellt werden, dass sich mehrere, auch nebensächliche, Details in den Aussagen von E.________ anhand der objektiven Beweismittel verifizieren lassen. So lässt sich beispielsweise sein Hinweis, wonach bei seinem Eintreffen beim Club 3000 ein Raucher beim Eingangsbereich gewesen sei, anhand der Videoüberwachung bestätigen. Überhaupt lassen sich seine Angaben ohne weiteres mit dem sich aus den Videoaufnahmen ergebenden Bild der Geschehnisse vereinbaren. Dies betrifft insbesondere den Umstand, dass er selbst in jenem Moment, in welchem der tödliche Stich erfolgt sein muss, dem Geschehen den Rücken zugewandt hatte und mit C.________ und D.________ redete. Es ist daher nachweislich zutreffend, dass er die Verletzung B.________s nicht selber beobachtet hat, sondern sich erst umdrehte, als B.________ bereits verletzt am Boden lag.
E.________ gab zwar an, er sei selber auf keiner Seite gestanden. Allerdings kannte er den Beschuldigten bereits vom Sehen her. Weiter ist E.________ auch ein guter Kollege von F.________, der seinerseits den Beschuldigten besser kannte. Schliesslich griff E.________ objektiv betrachtet für den Beschuldigten in das Geschehen ein. Die Kammer rechnet E.________ daher eher dessen Seite zu.
Umso bemerkenswerter ist, dass er einerseits C.________ nicht übermässig belastete, indem er etwa angab, dieser habe zwar die Faust aufgezogen gehabt, aber den Beschuldigten nicht geschlagen. Andererseits nahm er den Beschuldigten nicht gross in Schutz, als er etwa aussagte, dieser habe dem am Boden liegenden B.________ (auch) noch einen Fusstritt versetzt, und, er (E.________) habe etwas von einem Messer gehört, anscheinend sei die Hand des Beschuldigten nach der Tat blutig gewesen. Damit bezichtigte er den Beschuldigten zumindest indirekt der Täterschaft.
Sodann gab E.________ nach anfänglichem Verschweigen auch seinen eigenen Fusstritt gegen B.________ zu und belastete sich so selbst. Dies alles spricht für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen.
Wenngleich diese wenig zur Feststellung des exakten (inhaltlichen und zeitlichen) Ablaufs der Auseinandersetzungen auf dem Parkplatz zwischen dem Beschuldigten und C.________ einerseits und dem Beschuldigten und B.________ andererseits beitragen, bestätigen sie die Aussagen C.________ s und D.________s doch insofern, als
C.________ Schadenersatz für die zerrissene Kette verlangt, den Beschuldigten am Kragen gepackt und die Faust aufgezogen, jedoch nicht zugeschlagen habe;
der Beschuldigte seinerseits gegen C.________ gedrängt habe, es ein Hin und Her gewesen sei, und der Beschuldigte immer wieder gefragt habe: «Wo isch Kolleg?»;
plötzlich B.________ aus dem Auto ausgestiegen sei, sinngemäss «jitz bini da» gesagt habe, worauf er direkt auf den Beschuldigten losgegangen sei;
D.________ sich durchgehend nur schlichtend beteiligt habe und die drei Männer zu keinem Zeitpunkt gemeinsam auf den Beschuldigten losgegangen seien.
In Bezug auf den genauen Zeitpunkt und die Art des Messereinsatzes gegen C.________ und B.________ ergeben sich aus den Aussagen E.________s hingegen keine weiteren Erkenntnisse.
11.4.5 F.________
F.________ schilderte den Vorfall zusammengefasst so, dass er und E.________ hinzugestossen seien, als C.________ und der Beschuldigte sich unten an der Treppe gestritten hätten. Es sei um eine Halskette gegangen. Sie hätten begonnen, sich gegenseitig zu stossen und zu zerren und sich in Richtung der Sitzbänke bewegt. Die beiden hätten sich gegenseitig angeschrien und geschubst. D.________ habe sich nicht gross eingemischt. Der Beschuldigte habe immer wieder gefragt: «Wo ist dein Kollege?». C.________ habe den Beschuldigten am Kragen gepackt und die Faust aufgezogen gehabt, jedoch nicht zugeschlagen. Der Beschuldigte habe versucht, «Kopfnüsse» (Schwedenküsse) zu verteilen. Ob die beiden sich getroffen hätten, wisse er (F.________) jedoch nicht. Plötzlich sei B.________ aus dem Volvo gestiegen, wie aus dem Nichts direkt auf den Beschuldigten los gerannt und habe diesen geschlagen. Es habe ein Gerangel gegeben, die beiden hätten begonnen sich herumzuzerren, zu «pöbeln», ein Hin und Her, bei welchem beide Kontrahenten auch zu Boden gegangen seien. D.________ und C.________ seien währenddessen von E.________ abgeschirmt worden und hätten sich nicht eingemischt. B.________ sei liegen geblieben und der Beschuldigte habe noch auf diesen eingetreten. Als B.________ dann versucht habe, Steine vom Boden aufzuheben, habe auch E.________ diesem noch einen Fusstritt verpasst. Ein Messer habe er selber (F.________) nicht wahrgenommen. Jedoch habe er gesehen, dass der Beschuldigte einen Gegenstand in der Hand gehabt habe. Ausserdem habe dieser Blut an der Hand gehabt, als er weggegangen sei.
Das Aussageverhalten von F.________ war dadurch geprägt, dass er lange Zeit nur sehr ausweichend Auskunft gab und nur wenig von der Auseinandersetzung gesehen haben wollte. Auf seinem Mobiltelefon wurden die nach der Tatzeit getätigten Telefonate, darunter solche mit dem Beschuldigten, ebenso gelöscht, wie diverse mit dem Beschuldigten über WhatsApp ausgetauschte Nachrichten. Zu den den Beschuldigten belastenden Nachrichten von/an K.________, E.A._________ [Bruder von E.] und F.A.________ [Schwester von F.] verweigerte F.________ die Aussage. Aus diesem Grund müssen seine Angaben grundsätzlich als nur bedingt glaubhaft bezeichnet werden. Er war offenkundig bemüht, den Beschuldigten nicht zu sehr zu belasten, obwohl er in Anbetracht der Auswertung seines Mobiltelefons durchaus etwas zu erzählen gehabt hätte.
Soweit F.________ aber überhaupt Aussagen zum Ablauf der Auseinandersetzung machte, stimmen diese immerhin weitgehend mit dem objektiven Beweisergebnis und den Aussagen von C.________, D.________ und auch E.________ überein (wobei letzterer und F.________ sich abgesprochen hatten).
Auch F.________ bestätigte, dass
der Beschuldigte und C.________ wegen einer Kette gestritten hätten, wobei C.________ den Beschuldigten am Kragen gepackt und die Faust aufgezogen gehabt, jedoch nicht zugeschlagen habe;
sich die beiden gezerrt und gestossen hätten und sich dabei vom Bereich der Treppe weg in Richtung der Sitzbänke bewegt hätten;
der Beschuldigte immer wieder gefragt habe, wo der Kollege von C.________ sei;
der Beschuldigte C.________ «Kopfnüsse» (Schwedenküsse) gegeben bzw. zumindest solche zu geben versucht habe;
D.________ sich nicht gross eingemischt habe;
plötzlich B.________ ausgestiegen, auf den Beschuldigten zugerannt und ihn geschlagen habe;
dieser nach einem Gerangel zu Boden gegangen und liegen geblieben sei;
zunächst der Beschuldigte und dann auch noch E.________ B.________ Fusstritte versetzt hätten;
der Beschuldigte einen Gegenstand in und Blut an der Hand gehabt habe.
Soweit der klar auf Seiten des Beschuldigten stehende und diesen – zumindest teilweise – offenkundig auch schützende F.________ den Beschuldigten belastete, kann auf seine Aussagen abgestellt werden.
Mit der Vorinstanz geht die Kammer aber davon aus, dass er in Bezug auf den Messereinsatz gegen B.________ nicht die (volle) Wahrheit sagte. Nicht nur bezeichnete er den Beschuldigten in den auf seinem Mobiltelefon festgestellten Nachrichten eindeutig als Täter, sondern daraus geht auch hervor, dass F.________ das Geschehen aus nächster Nähe sehen konnte und auch gesehen hatte, wie der Beschuldigte zustach («zuegstocke», «Messer ins Gesicht steckte»). F.________ machte denn auch nicht etwa geltend, er habe dies seiner Schwester und dem Bruder von E.________ nur geschrieben um sich damit zu brüsten o.ä. Nachdem er zwar die Aussage dazu verweigerte, den Inhalt der Nachrichten aber nicht als falsch bezeichnet oder zumindest relativiert hat, kann davon ausgegangen werden, dass er dort schrieb, was er auch gesehen hatte.
11.4.6 Weitere Personen
Sowohl L.________ wie auch M.________ sagten aus, der Beschuldigte habe sich am Abend des 16. September 2013 im Fumoir immer wieder in ihr Gespräch eingemischt, «sich aufgespielt» bzw. «etwas behaupten» wollen. Beide empfanden also das Verhalten des Beschuldigten an diesem Abend als aufdringlich und mühsam. Hinzuweisen ist sodann auf die Aussage von M.________, wonach der Beschuldigte schon den ganzen Abend im Lokal umher «getigert» sei. Die Kammer hat keinen Grund, an diesen Aussagen zu zweifeln.
Sodann gaben beide an, sie hätten nachträglich von N.________ erfahren, dass der Beschuldigte während der Schlägerei auf dem Vorplatz ein Messer in der Hand gehalten habe. Gemäss L.________, habe ihm N.________ erzählt, die Frauen hätten versucht, den Beschuldigten zurückzuhalten und dabei sei eine der Frauen an der Hand verletzt worden.
Zwar handelt es sich dabei lediglich um Zeugnisse vom Hörensagen: N.________ bestätigte diese Aussagen von L.________ und M.________ inhaltlich nicht, sondern gab an, sie habe nur erzählt, was im Club über den Vorfall gesprochen werde. Die von L.________ geschilderte Verletzung einer der Damen würde jedoch die sichergestellten Blutspuren der unbekannten Frau auf dem Vorplatz, auf den Kleidern von D.________ und auf der Treppe und vor dem Sofa im Fumoir erklären. Zudem werden diese Angaben durch die Videobilder untermauert, worauf – genau in dem Moment als B.________ aus dem Volvo steigt, also unmittelbar nach dem mutmasslichen Zeitpunkt der Verletzung von C.________ – eine Frau ersichtlich ist, welche die Treppe beim Eingang hochkommt, sich den Unterarm hält und sich dann ins Fumoir begibt, was auch dem Spurenbild entspricht.
Weiter gab L.________ auch zu Protokoll, N.________ habe ihm erzählt, dass die Schlägerei in der Bar begonnen habe und dass sie den Beschuldigten dort habe zurückhalten müssen. Dies deckt sich mit den Ergebnis der Auswertung der Videoaufnahmen, worauf deutlich erkennbar ist, wie sich mehrere Frauen darum bemühen, den sichtlich aufgebrachten Beschuldigten aus dem Fumoir zu ziehen und ihn zurückzuhalten. Die Aussage von N.________, wonach ihr nicht aufgefallen wäre, dass sich der Beschuldigte in der Tatnacht aggressiv verhalten habe, ist damit wenig glaubhaft.
Sodann kann gestützt auf die Aussagen von M.________ und L.________ davon ausgegangen werden, dass tatsächlich diverse Leute im Umfeld des Club 3000 die Meinung äusserten, die Tat sei wegen einer Frau, nämlich wegen „H.________“ passiert. Sowohl M.________ wie auch L.________ gaben denn auch an, laut N.________ habe der Beschuldigte bereits früher an diesem Abend mit einem anderen Besucher des Club 3000, einem „Wirt“ aus ________, Probleme gehabt, weil sich die Dame mit der Brille, mit welcher der Beschuldigte an diesem Abend zuvor auch selber auf dem Zimmer gewesen sei, an der Bar zu einem anderen Mann gesetzt habe. Auch wenn es sich entgegen den M.________s klar nicht um diesen „Wirt“ handelte, der dann später mit seinen beiden Kollegen in die Auseinandersetzung auf dem Parkplatz involviert war, und es auch nicht „[Spitzname von G.________]“ (G.________) gewesen sein kann, der B.________ noch einen Tritt gegen den Kopf versetzte: Diese Aussagen untermauern das Eifersuchts-Motiv.
Insgesamt fügen sich die Aussagen von M.________ und L.________ damit sehr gut in das bereits bestehende Bild ein.
11.5 Zusammenfassende Beweiswürdigung
11.5.1 Zur Auseinandersetzung im Fumoir
Es ist unbestritten und aufgrund der Überwachungsbilder sowie der Aussagen aller Beteiligten erstellt, dass es am 17. September 2013 um ca. 02:17 Uhr im Fumoir des Club 3000 zu einer wechselseitigen tätlichen Auseinandersetzung zwischen B.________ und dem Beschuldigten kam, bei welcher beide Kontrahenten mit Fäusten aufeinander einschlugen.
Gemäss den Aussagen sowohl des Beschuldigten wie auch von C.________ war es zuvor zu einem Wortwechsel gekommen, bei welchem einer der beiden dem anderen gesagt hatte, er solle nach Hause schlafen gehen. Wenig wahrscheinlich erscheint angesichts des auf den Überwachungsbildern zuvor äussert friedlichen Verhaltens von B.________, dass dieser den Beschuldigten grundlos angegriffen hatte. Falls tatsächlich B.________ zuerst tätlich wurde, dürfte wohl eine Provokation von Seiten des Beschuldigten vorangegangen sein. Wer von den beiden Kontrahenten die tätliche Auseinandersetzung begann, kann letztlich aber offen bleiben.
Entscheidender ist, dass aus den Überwachungsbildern klar hervorgeht, wie B.________ kurz vor dieser Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten während mindestens 15 Minuten von der Frau mit den hochgesteckten Haaren und der Brille umgarnt wurde, die sich zuvor während des gesamten Abends immer wieder mit dem Beschuldigten zusammen gezeigt hatte. Dabei dürfte es sich unter Berücksichtigung der Auswertung der Mobiltelefone sowie der Aussagen von D.________ um eine gewisse „H.________“ gehandelt haben. Wie sich aus der Auswertung der Mobiltelefone ergibt, hatte der Beschuldigte ein emotionales Verhältnis zu dieser Frau. In der Tatnacht kam es jedoch zu Spannungen unter den beiden. Auch die Aussagen von M.________ und L.________ sprechen dafür, dass das Verhalten von „H.________“ in jener Nacht, insbesondere der Umstand, dass sie B.________ umgarnt hatte und der Beschuldigte dies mitverfolgen konnte, letztlich der tiefer liegende Grund für die Auseinandersetzung im Fumoir war. Sämtliche Indizien deuten darauf hin, dass der eifersüchtige Beschuldigte dies nicht guthiess und in seinem Stolz verletzt war. Für das Eifersuchtsmotiv spricht auch, dass sich der Beschuldigte gemäss M.________ und L.________ schon den ganzen Abend über eher mühsam verhalten hatte, im Club «herum getigert» war und es wegen „H.________“ offenbar schon früher am Abend zu einer Auseinandersetzung des Beschuldigten mit einem anderen Gast gekommen war.
Die Kammer erachtet es deshalb als erstellt, dass die Auseinandersetzung im Fumoir ihren Ursprung primär in der Eifersucht des Beschuldigten hatte. Dieser war zu diesem Zeitpunkt zudem bereits mittelgradig alkoholisiert und stand unter Kokaineinfluss. Es dürfte nicht viel gebraucht haben, damit der bereits zuvor aggressiv aufgetretene Beschuldigte die Beherrschung verlor.
Vor diesem Hintergrund ist auch glaubhaft, dass die C.________ und D.________ bei der Auseinandersetzung im Fumoir in erster Linie schlichtend eingriffen, selbst wenn sie dabei möglicherweise ebenfalls tätlich wurden, wie dies von D.________ auch nicht ausgeschlossen wurde. Im Rahmen dieser Auseinandersetzung ging die Halskette von C.________ kaputt. Ausserdem ist aufgrund der Originalität der übereinstimmenden dahingehenden Aussagen von D.________ und C.________ davon auszugehen, dass B.________ im Rahmen der Auseinandersetzung im Fumoir vom Beschuldigten in den Finger gebissen wurde.
Mit Hilfe der anwesenden Damen konnten B.________ und der Beschuldigte schliesslich getrennt werden. Wie sich aus den Überwachungsbildern ergibt, brauchte es jedoch insgesamt mindestens vier Frauen, um den Beschuldigten durch den Seitenausgang aus dem Fumoir zu ziehen. Dieser war zu diesem Zeitpunkt sehr aufgebracht. Hingegen war er klar nicht verängstigt, versuchte er doch mit allen Mitteln, wieder zurück ins Fumoir zu seinem Kontrahenten zu gelangen.
Schliesslich gelang es ihm unter dem Protest der Frauen auch, die Bar zu betreten. Währenddessen wurde für B.________, C.________ und D.________ der Seitenausgang des Fumoirs geöffnet und die drei begaben sich zum Auto. Der offensichtlich immer noch rasende Beschuldigte versuchte erneut, den Männern zu folgen, konnte aber, wie auf den Überwachungsaufnahme ersichtlich ist, zunächst davon abgehalten werden. Er gelangte erst nach draussen, als der Volvo von C.________ schon im Davonfahren begriffen war.
11.5.2 Zur ersten Phase der Auseinandersetzung auf dem Parkplatz ( C.________ vs. Beschuldigter)
Insbesondere B.________ und C.________, aber auch D.________, waren gemäss den eigenen Aussagen der beiden letzteren aufgebracht und wütend über die vorangegangene Auseinandersetzung im Fumoir und beschlossen deshalb zum Club 3000 zurückzukehren und den Beschuldigten zur Rede zu stellen.
Aufgrund der Überwachungsbilder ist erstellt, dass sie den Club rund zehn Minuten nach ihrer Wegfahrt wieder erreichten. Der Beschuldigte hatte sich eine halbe Minute zuvor nach draussen, in den Bereich beim Vordach begeben. Nur C.________ und D.________ stiegen aus dem Volvo aus. B.________ befahlen sie gemäss ihren übereinstimmenden Aussagen, im Auto zu bleiben.
Wie auf den Überwachungsbildern ersichtlich ist, begab sich C.________ zunächst alleine, ruhigen Schrittes und mit herunterhängenden oder in den Hosentaschen steckenden Händen zum Beschuldigten. Ihm folgte ebenfalls normalen Schrittes D.________. Gemäss den übereinstimmenden Aussagen von C.________, D.________, E.________ und F.________ stellte C.________ den Beschuldigten wegen der zerrissenen Kette zur Rede. Während den nachfolgenden rund zweieinhalb Minuten kam es laut C.________, E.________ und F.________ (sowie D.________, soweit diesbezüglich auf dessen Aussagen abgestellt werden kann) zu einem zunächst verbalen und anschliessend tätlichen Gerangel zwischen dem Beschuldigten und C.________. D.________ versuchte gemäss den übereinstimmenden Aussagen aller Befragten (ausser dem Beschuldigten) mehrmals, schlichtend einzugreifen, allerdings mit wenig Erfolg. Während C.________ fortwährend Schadenersatz für seine Halskette forderte, war der Beschuldigte allerdings gemäss den diesbezüglich ebenfalls übereinstimmenden Aussagen aller anderen Beteiligten mehr am Verbleib von B.________ interessiert und fragte immer und immer wieder nach diesem («Wo isch Kolleg?»). Dabei drängte er gemäss den die diesbezüglichen Aussagen C.________ s stützenden Angaben von E.________ und F.________ zumindest zeitweise auch in Richtung des Volvos.
Entgegen den Vorbringen der Verteidigung kommt die Kammer deshalb mit der Vorinstanz zum Schluss, dass der Beschuldigte es keineswegs mit der Angst zu tun bekam, als der Volvo von C.________ zum Club 3000 zurückkehrte. Es ist aufgrund der Überwachungsbilder objektiv erstellt, dass der Beschuldigte entgegen seinen anfänglichen Behauptungen nicht unvermittelt von drei Männern gleichzeitig angegriffen wurde. Es mag zwar sein, dass er zunächst annahm, die drei seien zurückgekommen, um sich an ihm zu rächen. C.________ machte aber sofort klar, dass es ihm primär um Schadenersatz für seine Kette ging. Der Beschuldigte sagte selber auch nie aus, er habe Angst davor gehabt, dass seine Kontrahenten hätten bewaffnet sein können. Vielmehr gab er zu Protokoll, darüber nicht gross nachgedacht zu haben. Es gab objektiv betrachtet für den Beschuldigten auch keinen Anlass von einer Bewaffnung der Männer auszugehen. Keine der befragten Personen nahm bei C.________, D.________ (oder später bei B.________) tatsächlich eine Waffe oder einen gefährlichen Gegenstand wahr. Der Beschuldigte selbst konnte seine angeblich empfundene Angst nicht weiter begründen. Sie ist deshalb als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren. Der Beschuldigte fragte entgegen den Vorbringen der Verteidigung also auch nicht deshalb immer und immer wieder nach B.________, weil er Angst davor hatte, dieser könnte ihn aus dem Hinterhalt angreifen. In Würdigung aller Umstände ist vielmehr erstellt, dass der Beschuldigte die Konfrontation mit B.________ geradezu suchte. C.________ war ihm dabei eher lästig.
Gemäss den übereinstimmenden Angaben aller Beteiligten (ausser dem Beschuldigten) wurde die Diskussion zunehmend lauter und aggressiver, bis C.________ den Beschuldigten schliesslich irgendwann mit der Hand am Kragen packte und die Faust aufzog. Wie die Vorinstanz kommt die Kammer deshalb zum Schluss, dass C.________ insofern als Erster tätlich wurde bzw. zumindest damit drohte. Er schlug jedoch auch gemäss den (eher) auf Seiten des Beschuldigten stehenden E.________ und F.________ nicht auf den Beschuldigten ein.
Gestützt auf die glaubhaften Aussagen von C.________, welche zumindest teilweise durch D.________, E.________ und F.________ bestätigt wurden, erachtet es die Kammer als erstellt, dass der Beschuldigte sodann ein Messer aus seiner Jackentasche zog. Dabei muss es sich aufgrund der objektiven Spurenlage um das sichergestellte Wenger-Messer gehandelt haben, was der Beschuldigte bzw. dessen Verteidigung ja oberinstanzlich auch nicht mehr bestritten. C.________ hörte ein Klicken, weshalb davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte das Messer auch öffnete. Der Beschuldigte hielt das geöffnete Messer gemäss den glaubhaften Aussagen von C.________ in seiner rechten Hand, was letzteren dazu veranlasste, mit seiner linken Hand den rechten Arm des Beschuldigten zu fixieren (was auch durch D.________ bestätigt wurde). Gestützt auf die tatnahen Aussagen C.________ s zeigte die Klinge des Messers dabei wahrscheinlich nach unten, d.h. ragte beim kleinen Finger aus der Faust des Beschuldigten. Dies wäre auch eine mögliche Erklärung, weshalb C.________ das Messer eventuell visuell nicht eindeutig als solches wahrnahm. Nichtsdestotrotz ist aufgrund seiner Aussagen erstellt, dass er jedenfalls davon ausging, der Beschuldigte habe ein Messer in der Hand, und dass dies tatsächlich der Fall war. Auch in Bezug auf den weiteren Verlauf stützt sich die Kammer auf die glaubhaften tatnahen Aussagen C.________s: Der Beschuldigte gab C.________ zwei oder drei Stösse mit seinem Kopf gegen dessen Stirn (sog. Schwedenküsse, von den Beteiligten «Kopfnüsse» genannt), worauf C.________ dessen Arm bzw. Handgelenk losliess. Dass es tatsächlich zu diesen Schwedenküssen kam, wurde denn auch durch F.________ und D.________ bestätigt. Dass sie "erfolgreich" waren, wird durch den Umstand untermauert, dass C.________ gemäss seinen tatnahen Aussagen deshalb Nasenbluten hatte.
Dann ging alles sehr schnell. Zeitlich unmittelbar darauf, verpasste der Beschuldigte C.________ – gemäss D.________ mit einen kurzen Bewegung von oben herab – mit dem Messer in der Hand einen Schlag gegen die linke Schulter. Es ist mithin erstellt, dass C.________ den Beschuldigten im Zeitpunkt dieses Stichs/Schlags bereits losgelassen hatte, der Beschuldigte also nicht mehr von C.________ angegriffen wurde. Es ist auch erstellt, dass es sich bei dem Stich bzw. Schlag mit dem Messer in der Hand durchaus um eine willentliche und relativ zielgerichtete Bewegung des Beschuldigten gegen den Oberkörper von C.________ handelte. Es mag sein, dass C.________ kurz vor dem Stich noch durch D.________ vor dem Messer gewarnt wurde. Entgegen den Vorbringen der Verteidigung erachtet es die Kammer aber gestützt auf die glaubhaften Aussagen von C.________ als widerlegt, dass dieser trotz der bereits erfolgten Schwedenküsse, welche bei ihm Nasenbluten hervorgerufen hatten, und trotz einer solchen allfälligen Warnung noch einmal freiwillig die Fortführung der Konfrontation mit dem Beschuldigten gesucht hatte.
Gestützt auf die Aussagen von L.________, die Überwachungsbilder und die Blutspuren ist überdies davon auszugehen, dass in dieser Phase – entweder kurz vor oder kurz nach dem Stich/Schlag gegen C.________ – mindestens eine der anwesenden Damen den Beschuldigten zurückhalten wollte, und sich dabei eine Schnittverletzung zuzog. Dies spricht wiederum dafür, dass der Beschuldigte sich nicht bloss verteidigte, sondern (zumindest auch) Aggressor war.
Wie auch auf den Überwachungsvideos ersichtlich ist, zog D.________ C.________ unmittelbar nach dessen Verletzung vom Bereich unter dem Vordach weg in Richtung der Sitzbänke.
11.5.3 Zur zweite Phase der Auseinandersetzung auf dem Parkplatz (B.________ vs. Beschuldigter)
Praktisch gleichzeitig stieg B.________ aus dem Volvo aus und setzte sich in Richtung des Beschuldigten in Bewegung. Irgendwann nach seinem Aussteigen bis zum Erreichen des Beschuldigten rief B.________ für alle Beteiligten gut hörbar sinngemäss: «Hie bini, jitz bini da».
B.________ begab sich zwar auf direktem Weg zum Beschuldigten. Aufgrund der Videobilder ist aber erstellt, dass er dabei erstens alleine war und zweitens nicht rannte, sondern in normalem Schritttempo ging. Dass alle befragten Personen fälschlicherweise angaben, B.________ sei plötzlich unvermittelt auf den Beschuldigten losgestürmt, mag damit zusammenhängen, dass sie eine schlechte Sicht hatten, oder dass es dann tatsächlich sofort zum Schlagabtausch kam, als B.________ den Beschuldigten erreicht hatte und unvermittelt und überraschend den Ausfallschritt machte. Bei objektiver Betrachtung sah sich der Beschuldigte aber nichtsdestotrotz höchstens einem einzelnen Angreifer gegenüber und dieser rannte weder mit erhobenen Fäusten auf den Beschuldigten zu, noch hatte er eine Waffe in der Hand.
Der Beschuldigte hingegen war mit dem Messer bewaffnet, mit welchem er zuvor bereits C.________ verletzt hatte. Dass in dieser zweiten Phase der Auseinandersetzung auf dem Parkplatz auf Seiten des Beschuldigten ein Messer im Spiel war, bestätigten (zumindest indirekt) sowohl E.________ und F.________, als auch (vom Hörensagen) L.________ und M.________. Auch der Beschuldigte bzw. sein Verteidiger bestritten an der Berufungsverhandlung nicht mehr (ernsthaft), dass der Beschuldigte in dieser Phase ein Messer einsetzte bzw. zumindest in der Hand hielt. Aufgrund der knappen zeitlichen Verhältnisse zwischen dem Ende der Auseinandersetzung mit C.________ und dem Beginn der Auseinandersetzung mit B.________ ist davon auszugehen, dass er dieses Messer immer noch mit offener Klinge in der Hand hielt, als B.________ auf ihn zukam.
Auf seinem Gang in Richtung des Beschuldigten kreuzte B.________ C.________ und D.________, wobei letzterer B.________ gemäss seinen Aussagen wohl in diesem Moment, jedenfalls aber bevor es zur tätlichen Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten kam, noch warnte, dass der Beschuldigte ein Messer habe.
Auf den Überwachungsbildern ist erkennbar, wie B.________ (trotzdem) weiter auf den Beschuldigten zuging. Dabei kreuzte er E.________, welcher in ihm offenbar keine Bedrohung sah.
Erst als B.________ den Beschuldigten erreicht hatte, machte er eine Art Ausfallschritt auf diesen zu. Gestützt auf die Aussagen aller Beteiligten ist erstellt, dass es in der Folge sofort zu einer Schlägerei zwischen dem Beschuldigten und B.________ kam. Dabei muss aufgrund der Aussagen von F.________ und E.________ davon ausgegangen werden, dass es B.________ war, welcher dem Beschuldigten zuerst einen Faustschlag verpasste oder dies zumindest versuchte.
Die tätliche Auseinandersetzung zwischen B.________ und dem Beschuldigten dauerte jedoch nur äussert kurz. Aufgrund der Überwachungsvideos ist erstellt, dass zwischen dem Verschwinden von B.________ aus dem Bild und dem Fusstritt von E.________ höchstens zwölf/dreizehn Sekunden vergingen. Innert dieser Zeitspanne kam es zunächst zum besagten Ausfallschritt und dem ersten Faustschlag von B.________ gegen den Beschuldigten. Ausserdem wurde der bereits tödlich verletzt am Boden liegende B.________ gemäss den übereinstimmenden Aussagen von F.________ und E.________ vor dem Fusstritt von letzterem auch noch mindestens einmal vom Beschuldigten getreten. Die Kammer gelangt deshalb zum Schluss, dass die eigentliche Konfrontation mit gegenseitigem Austeilen von Faustschlägen bis zum Eintritt der tödlichen Verletzung bei B.________ sicher weniger als 10 Sekunden dauerte. In dieser sehr kurzen Zeit konnten die Kontrahenten jedenfalls nicht mehrmals zu Boden gehen und wieder aufstehen. Es ist deshalb erstellt, dass B.________ sehr schnell durch den Messerstich ausser Gefecht gesetzt wurde.
Zuvor kam es sodann zwar zu einem kurzen Gerangel, mithin zu einem dynamischen Geschehen, zwischen dem Beschuldigten und B.________, was einen ganz gezielten Stich des Beschuldigten in den Augeninnenwinkel von B.________ sicherlich nicht zuliess. Gerade die Wortwahl von F.________ in seinen Nachrichten («zuegstocke»; «Messer ins Gesicht steckte [...]») deutet jedoch auf einen durchaus gewollten Messerstich von Seiten des Beschuldigten und nicht etwa auf eine unabsichtliche Verletzung von B.________ hin. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte ja die Konfrontation mit B.________ gerade gesucht hatte. So sagte denn auch D.________ aus, der Schlag/Stich sei aus einer Bewegung des Beschuldigten heraus erfolgt. Umgekehrt liegen keine Hinweise darauf vor, dass dieser diese Bewegung nicht einigermassen gezielt in Richtung des Kopfes von B.________ ausgeführt hätte. Auch der Beschuldigte selbst sagte nie aus, dieser sei ihm gewissermassen zufällig oder unglücklich "ins Messer gelaufen", oder, er habe B.________ zwar treffen wollen, aber an einer ganz anderen Stelle.
Soweit die Verteidigung diesbezüglich vorbringt, die Verletzung von B.________ habe aufgrund des Verlaufs des Stichkanals vom Beschuldigten nicht «zielgerichtet» gewesen sein können, kann dem nicht gefolgt werden. Einerseits hat der Beschuldigte das Messer zu diesem Zeitpunkt nicht (mehr) zwingend mit der Klinge nach unten (beim kleinen Finger) in der Hand gehalten. Selbst wenn dies aber der Fall gewesen sein sollte, ist nicht ersichtlich, weshalb es im Rahmen des dynamischen Geschehens nicht zu einem Stichkanal wie dem vorliegend dokumentierten hätte kommen können sollen. Sowohl Eintrittsstelle wie auch Verlauf des Stichkanals sind ohne weiteres durch eine entsprechende Kopfhaltung von B.________ (etwa infolge einer Gegen-, Abwehr- oder Fluchtbewegung) erklärbar. Er und der Beschuldigte müssen sich nicht zwingend ganz frontal gegenübergestanden sein und auch die knöchernen Strukturen können den Verlauf des Stichkanals beeinflusst haben.
Die Kammer kommt in Würdigung aller Umstände zum Schluss, dass der Beschuldigte B.________ relativ gezielt mit dem offenen Messer in der Hand einen Schlag gegen das Gesicht verpasste, wobei die Klinge durch den rechten Augeninnenwinkel bis in den Hirnstamm eindrang und so zur tödlichen Verletzung von B.________ führte.
Die Klinge traf hierbei auf vergleichsweise geringen Widerstand (Hirnmasse) und es ist nicht auszuschliessen, dass das Messer (auch) aufgrund einer gewissen Gegenbewegung von B.________ derart weit in seinen Kopf eindrang. Zugunsten des Beschuldigten ist deshalb davon auszugehen, dass dieser nicht mit letzter "Wucht" zuschlug bzw. zustach. Zweifellos wusste er aber um die Gefährlichkeit eines Stichs mit einem solchen Messers gegen den Kopf seines Kontrahenten.
B.________ ging nach erfolgter Verletzung «wie eine Tanne» zu Boden, worauf der Beschuldigte gemäss den übereinstimmenden Aussagen von F.________ und E.________ mindestens einmal auf den am Boden liegenden, verletzten B.________ eintrat.
Schliesslich ist aufgrund der Überwachungsbilder erstellt, dass D.________ und C.________ zu keinem Zeitpunkt in die Auseinandersetzung zwischen B.________ und dem Beschuldigten eingriffen. C.________ war zwar aufgebracht und gestikulierte in Richtung des Beschuldigten. Er wurde jedoch ständig von D.________ zurückgehalten und die beiden wurden zudem durch E.________ abgeschirmt.
E.________ hingegen griff unmittelbar nach dem Fusstritt/den Fusstritten des Beschuldigten gegen B.________ auch noch aktiv in das Geschehen ein, indem er letzterem (ebenfalls) einen wuchtigen Fusstritt gegen den Kopf gab.
11.5.4 Einsichts- und Steuerungsfähigkeit beim Beschuldigten
Hinsichtlich der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten kann auf die zutreffende Wiedergabe und Würdigung des forensisch-psychiatrischen Gutachtens durch die Vorinstanz verwiesen werden:
«1.1 Inhalt und Diagnose des Gutachtens vom 11.09.2014
Dr.med. Hagen des Forensisch-psychiatrischen Diensts der Universität Bern (FPD) wurde von der Staatsanwaltschaft mit der forensisch-psychiatrischen Begutachtung von A.________ beauftragt. Im Gutachten vom 11.09.2014 (pag. 2042/21 ff.) wurde gestützt auf die zur Verfügung gestellten Akten, die Anamnese und die durchgeführten Explorationen ein schädlicher Konsum von Alkohol (ICD-10 F10.0) sowie eine Persönlichkeitsakzentuierung (ICD-10 Z73.1) diagnostiziert. Zum Tatzeitpunkt habe zudem eine Alkoholintoxikation mittleren Ausmasses bestanden (pag. 2042/43).
Der Gutachter verneinte sodann eine zum Tatzeitpunkt vorhandene Einschränkung der Einsichtsfähigkeit. Dagegen wurde – aufgrund des Zusammenwirkens der Persönlichkeitsakzentuierung und der zusätzlich enthemmenden Alkoholwirkung – eine Einschränkung der Steuerungsfähigkeit bejaht. Die daraus fliessende Minderung der Schuldfähigkeit sei aus forensisch-psychiatrischer Sicht als leichtgradig zu beurteilen.
1.2 Würdigung des forensisch psychiatrischen Gutachtens
Das eingeholte Gutachten von Dr.med. ________ setzt sich ausführlich mit den vorhandenen Akten auseinander und basiert überdies auf einer persönlichen Exploration durch den Gutachter. Es wird eine umfassende Übersicht über die persönliche, körperliche und psychiatrische Anamnese vorgenommen. Die Beurteilung der Schuldfähigkeit sowie der Rückfallgefahr erfolgte mittels anerkannter psychiatrischer Diagnoseinstrumente. Das Gutachten ist in sich schlüssig und es liegen keine Anhaltspunkte vor, welche Zweifel an der Seriosität und der Richtigkeit der gutachterlichen Feststellungen aufkommen liessen, wonach aus den Diagnosen eines schädlichen Gebrauchs von Alkohol, einer Alkoholintoxikation zur Tatzeit sowie einer delinquenzbegünstigenden Persönlichkeitsakzentuierung auf eine leichte Verminderung der Schuldfähigkeit im Tatzeitpunkt zu schliessen sei. Die Ausführungen und Ergebnisse des Gutachtens bezüglich der Diagnose und der Frage der Schuldfähigkeit werden vom Beschuldigten im Übrigen auch nicht bestritten.
Bezüglich der Frage der Schuldfähigkeit von A.________ im Tatzeitpunkt ist somit vollumfänglich auf das Gutachten abzustützen, womit festzustellen ist, dass bei ihm zum Tatzeitpunkt eine leicht verminderte Schuldfähigkeit vorlag.»
Anzufügen ist, dass von der Alkoholisierung nicht direkt auf das Ausmass des Rausches geschlossen werden kann, sondern hierfür vielmehr auf die typischen neurologischen Zeichen für die verschiedenen Berauschungsgrade abzustellen ist. Der Beschuldigte wies zur mutmasslichen Tatzeit weder klare Sprachstörungen, noch erhebliche Koordinationsstörungen auf (pag. 2042/44). Er gab denn auch selbst an, er sei vom Alkohol zwar müde gewesen, aber noch klar im Kopf, so dass er gewusst habe, was er tat.
Die vom Beschuldigten geltend gemachten Erinnerungslücken sind – wie bereits ausgeführt – denn auch als reine Schutzbehauptungen zu qualifizieren. Selbst wenn er aber tatsächlich anterograde Erinnerungslücken ("Filmrisse") gehabt haben sollte, könnte von solchen nach dem Gesagten noch nicht auf eine Einschränkung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit geschlossen werden (vgl. pag. 2042/45).
Auch die Kammer geht somit – trotz seines rückgerechneten Alkoholisierungsgrades – von einer (nur) leicht verminderten Schuldfähigkeit des Beschuldigten aus.
12. Erstellter Sachverhalt
Die Kammer erachtet zusammengefasst folgenden Sachverhalt als erstellt:
Am 17.09.2013 kam es um ca. 02:17 Uhr im Fumoir des Club 3000 zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen B.________ und dem auf ihn eifersüchtigen, schon die ganze Nacht über aggressiven, angetrunkenen Beschuldigten, an welcher auch C.________ und D.________ (beide in erster Linie schlichtend) beteiligt waren. Im Rahmen dieser Auseinandersetzung wurde B.________ vom Beschuldigten in den Finger gebissen und die Halskette von C.________ wurde zerrissen.
Nachdem die Kontrahenten getrennt werden konnten, verliessen C.________, B.________ und D.________ den Club 3000 durch den Nebenausgang, während der Beschuldigte als "Platzhirsch" zurückblieb. Letzterer hatte nichts unversucht gelassen, um C.________, B.________ und D.________ auf den Parkplatz zu folgen, konnte aber mit den vereinten Kräften der anwesenden Damen genügend lange davon abgehalten werden.
C.________, B.________ und D.________ setzten sich um 02:23 Uhr in den Volvo von C.________ und fuhren auf die Autobahn in Richtung Bern. Unterwegs entschieden sie sich jedoch, umzukehren, um den Beschuldigten wegen des Vorfalls im Fumoir zur Rede zu stellen.
Als sie rund zehn Minuten später wieder auf den Parkplatz kamen, befand sich der Beschuldigte seit sehr kurzer Zeit draussen im Bereich unten an der Treppe. D.________ und C.________ forderten B.________ auf, im Auto zu bleiben.
Sodann stiegen zuerst C.________ und dann D.________ aus und begaben sich in normalem Schritttempo und mit herabhängenden bzw. in den Hosentaschen steckenden Händen zum Beschuldigten, welcher sich unten an der Treppe bzw. auf einer der untersten Stufen der Treppe befand. Es folgten Diskussionen zwischen dem Schadenersatz für seine zerrissene Halskette fordernden C.________ und dem Beschuldigten, in deren Verlauf D.________ mehrmals schlichtend eingreifen wollte, was aber nicht gelang. Während dieser Diskussion kamen E.________ sowie F.________ hinzu und begaben sich zunächst ebenfalls in den Bereich unten auf bzw. neben der Treppe. Die Diskussion zwischen C.________ und dem Beschuldigten wurde zunehmend lauter und aggressiver geführt bis schliesslich C.________ den Beschuldigten mit den Händen am Kragen packte und Drohgebärden machte, indem er die Faust erhob. Der Beschuldigte nahm hierauf das Wenger-Messer mit der Aufschrift «LG Animal Nutrition» (Gesamtlänge ca. 22 cm, Klingenlänge gut 10 cm)aus seiner Jackentasche und hielt dieses in der rechten Hand. Als C.________ das Messer bemerkte, fixierte er die Hand des Beschuldigten mit seiner linken Hand. Hierauf versetzte der Beschuldigte C.________ zunächst zwei bis drei Schwedenküsse (Stösse mit der Stirn in das Gesicht) und dann, nachdem letzterer seine Hand losgelassen hatte, verpasste er dem ca. 7 cm grösseren C.________ mit einen kurzen Bewegung von oben herab mit dem Messer in der Hand einen Schlag gegen die linke Schulter. Dabei fügte er C.________ eine ca. 1,8 cm lange und auf ca. 0,7 cm klaffende, glattrandige Hautdurchtrennung zu, welche bis auf den Knochen gehende, aber dennoch wenig tiefe Verletzung C.________ zu diesem Zeitpunkt allerdings selber nicht bemerkte. D.________ zog C.________ daraufhin vom Bereich beim Eingang weg in Richtung der Sitzbank auf Höhe des Volvos.
Bereits während der Auseinandersetzung mit C.________ hatte der Beschuldigte immer wieder mit den Worten «wo isch Kolleg?» nach B.________ gefragt. Er suchte die Konfrontation mit diesem. Nun, in dem Moment, als D.________ C.________ bereits ca. auf die Höhe des Hecks des Volvos zurückgezogen hatte, genau drei Minuten und 58 Sekunden nach ihrer Ankunft, stieg B.________ auf der Beifahrerseite des Volvos aus und ging mit normalen, eher langsamen Schritten und herabhängenden Armen in Richtung des Beschuldigten. Beim Kreuzen von C.________ und D.________ verlangsamte B.________ kurz, um dann gleich weiter in Richtung des Beschuldigten zu gehen, während C.________ weiterhin von D.________ zurückgehalten wurde. D.________ äusserte in diesem Moment oder spätestens zu Beginn der bevorstehenden Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und B.________ sinngemäss: «Vorsicht, der hat ein Messer».
B.________ kreuzte nun E.________, welcher sich seinerseits vom Bereich unten an der Treppe fort in Richtung von C.________ und D.________ bewegte. Der grundsätzlich auf Seiten des Beschuldigten stehende und sich für diesen einsetzende E.________ erachtete dabei den ihn kreuzenden B.________ nicht als Gefahr für den Beschuldigten.
B.________ rief sinngemäss: «Hie bini, iz bini da» und ging so auf die vom Beschuldigten gesuchte Konfrontation ein. Als er den Beschuldigten erreicht hatte, machte er eine Art Ausfallschritt in dessen Richtung und versetzte ihm einen ersten Faustschlag. Zwischen den beiden Kontrahenten kam es in der Folge es zu einer äusserst kurzen Konfrontation mit gegenseitigem Austeilen von Faustschlägen, wobei der Beschuldigte das geöffnete Messer nach wie vor in einer Hand hielt. Nach sicher weniger als zehn Sekunden wurde diese Konfrontation beendet, indem der Beschuldigte dem 2 cm kleineren B.________ mit dem offenen Messer in der Hand relativ gezielt von vorne gegen den Kopf schlug. Die Messerklinge drang zirka 10 cm durch den rechten Augeninnenwinkel bis in den Hirnstamm von B.________ ein und verursachte – insbesondere aufgrund der Durchtrennung einer Hauptschlagader, welche zu einer inneren Blutung führte – die tödliche Verletzung. Dabei traf das Messer zwar auf gewissen knöchernen, jedoch insgesamt vergleichsweise geringen Widerstand, so dass davon ausgegangen werden muss, dass der Beschuldigte nicht mit letzter "Wucht" zuschlug bzw. zustach. B.________ ging «wie eine Tanne» zu Boden. Daraufhin trat der Beschuldigte, wohl mit dem linken Fuss, noch mindestens einmal auf den am Boden liegenden, verletzten B.________ ein.
Während der Konfrontation zwischen dem Beschuldigten und B.________, schon vor dem ersten Schlag von B.________ gegen den Beschuldigten, hatte sich E.________ zwischen diese und den weiterhin in Richtung A.________ gestikulierenden, von D.________ zurückgehaltenen C.________ gestellt, und hielt diese beiden abschirmend vom Eingreifen ab. B.________ und der Beschuldigte standen sich also alleine, in einer 1-gegen-1-Situation, gegenüber.
E.________ hatte dem Geschehen zum Zeitpunkt der Verletzung von B.________ mit dem Messer den Rücken zugekehrt. Nun – unmittelbar nachdem bereits der Beschuldigte B.________ mindestens einmal getreten hatte – drehte er sich wieder um und verpasste dem bereits verletzt am Boden liegenden B.________ mit zwei kleinen Schritten Anlauf einen heftigen Tritt gegen den Kopf.
Rund eine halbe Minute nach dem Fusstritt von E.________ gegen den Kopf von B.________ entfernte sich der Beschuldigte in Richtung seines Autos, klappte das Messer zusammen und fuhr in seinem Wagen davon. Rund 120 Meter vom Tatort entfernt, entledigte er sich auf der Zufahrtsstrasse des blutigen Messers.
Der rasch komatöse B.________ starb keine zehn Stunden später, weil trotz optimaler Rettungsintervention nichts mehr zu seiner Lebenserhaltung unternommen werden konnte.
Die Verletzung von C.________ heilte nach notfallmässiger Versorgung hingegen weitgehend folgenlos ab. Zurück blieben lediglich eine Narbe sowie ein Taubheitsgefühl an der entsprechenden Stelle. Ein Stich in diese Körperregion (Oberkörper/Schulter- und Halsbereich) hätte aber durchaus lebensgefährliche Verletzungen nach sich ziehen können, z.B. bei Eröffnung des Brustkorbs mit resultierendem Pneumothorax, Verletzung der Lunge oder Verletzung grosser Blutgefässe.
Während der Auseinandersetzung auf dem Parkplatz – verstanden vom Aussteigen von C.________ aus dem Volvo bis zum Fusstritt von E.________ gegen B.________ – befanden sich neben den vier aktiv Beteiligten (Beschuldigter, C.________, B.________ und E.________ ) auch D.________ und F.________ in unmittelbarer Nähe. Zudem waren zahlreiche Bardamen und auch weitere Gäste anwesend.
Damit sind die die Sachverhalte gemäss Ziff. A.1, A.2 und A.3 der Anklageschrift beweismässig erstellt.
Der Beschuldigte war zum Tatzeitpunkt mittelgradig alkoholisiert. Seine Einsichtsfähigkeit war dadurch jedoch nicht eingeschränkt. Im Zusammenspiel mit der Persönlichkeitsakzentuierung führte der Alkohol aber zu einer gewissen Einschränkung der Steuerungsfähigkeit. Die Schuldfähigkeit des Beschuldigten war im Tatzeitpunkt leichtgradig vermindert.
III. Rechtliche Würdigung
Vorsätzliche Tötung z.N. vonB.________
13.1.1 Allgemeine rechtliche Ausführungen
Objektiver und subjektiver Tatbestand
Gemäss Art. 111 StGB wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft, wer vorsätzlich einen Menschen tötet.
Hinsichtlich des objektiven und subjektiven Tatbestands kann auf die zutreffenden allgemeinen rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden:
«Das in Art. 111 StGB geregelte Grunddelikt wird durch das Fehlen von spezifischen Tat-bestandsmerkmalen charakterisiert und setzt lediglich die vorsätzliche Verursachung des Todes eines Menschen als Taterfolg voraus (TRECHSEL/FINGERHUT, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, N 1 zu Art. 111). In objektiver Hinsicht genügt als Tathandlung jede Art der Verursachung des Todes eines lebenden Menschen, wobei der Täter beliebige Tatmittel einsetzen kann. Mit dem Eintritt des Todes ist die vorsätzliche Tötung vollendet (BSK StGB II-SCHWARZENEGGER, 3. Aufl., Basel 2013, N 4 f. zu Art. 111).
In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB verlangt, der sich einzig auf die Herbeiführung des Todes beziehen muss. Eventualvorsatz genügt gemäss der expliziten Regelung von Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB, dies auch beim unvollendeten und vollendeten Versuch (Urteil 6S.778/2000 vom 23.03.2001). Gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB handelt eventualvorsätzlich, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts liegt dies vor, wenn der Täter die Verwirklichung eines Tatbestandes zwar nicht mit Gewissheit voraussieht, aber doch ernsthaft für möglich hält, und die Erfüllung des Tatbestandes für den Fall, dass sie eintreten sollte, in Kauf nimmt, sich damit abfindet, mag sie ihm auch unerwünscht erscheinen (vgl. Urteil 6B_475/2012 vom 27.11.2012, Eventualvorsatz bei einem Messerstich in den Bauch; TRECHSEL/JEAN-RICHARD, StGB Praxiskommentar, N 13 zu Art. 12; Urteil SK 14 197 vom 20.01.2015 des Obergerichts des Kantons Bern, E. III.4.3).
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts kann das Gericht für den Nachweis des Vorsatzes bei nichtgeständigen Tätern regelmässig auf äusserlich feststellbare Indizien und Erfahrungsregeln abstellen, die ihm Rückschlüsse auf die innere Einstellung des Täters ermöglichen. Dazu gehören namentlich die Grösse des dem Täter bekannten Risikos, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je höher die Wahrscheinlichkeit des Erfolgseintritts ist, desto eher darf auf eine Inkaufnahme des Erfolges geschlossen werden. Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich diesem der Eintritt des Erfolges als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft ihn als Folge hinzunehmen, vernünfti-gerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 133 IV 1, E. 4.1; BGE 137 IV 1).»
Notwehr und Notwehrexzess
Hinsichtlich des vom Beschuldigten (eventualiter) geltend gemachten Rechtfertigungsgrundes der Notwehr und des (unter gewissen Voraussetzungen entschuldigenden) sog. Notwehrexzesses kann zunächst ebenfalls die Vorinstanz zitiert werden:
«Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren (Art. 15 Abs. 1 StGB).
Der Rechtfertigungsgrund der Notwehr geht vom Grundsatz aus, dass derjenige, der rechtswidrig angegriffen wird, sich verteidigen darf, ohne bei der Wahl seiner Mittel sehr stark eingeschränkt zu sein. Bei der Notwehr ist zwischen rechtfertigender Situation bzw. Notwehrlage und der rechtfertigenden Handlung bzw. Notwehrhandlung zu unterscheiden (vgl. BSK STGB-SEELMANN, Art. 15, N 1 ff.).
Damit eine Handlung als Notwehr qualifiziert werden kann, benötigt es in erster Linie eine Notwehrlage, d.h. einen unmittelbaren Angriff ohne Recht. Notwehrfähig sind dabei alle Individualrechtsgüter, wobei nicht vorausgesetzt ist, dass das jeweilige Rechtsgut seinerseits strafrechtlichen Schutz geniesst (vgl. BSK STGB-SEELMANN, Art. 15, N 4 f.).
Ein Angriff ist jede durch menschliches Verhalten drohende Verletzung rechtlich geschützter Interessen. Ob ein Angriff tatsächlich vorliegt ist dabei durch ein objektives ex-post-Urteil zu bestimmen (vgl. BSK STGB-SEELMANN, Art. 15, N 4).
Als unmittelbar bezeichnet man den Angriff, sobald die Rechtsgutverletzung, wie das Gesetz es verlangt, entweder bereits im Gange, also gegenwärtig ist und noch andauert, oder unmittelbar droht. Die Bedrohung durch einen Angriff ist unmittelbar, wenn sie aktuell und konkret ist. Es müssen jedenfalls Anzeichen einer Gefahr vorhanden sein, die eine Verteidigung nahe legen. Solche Anzeichen liegen namentlich vor, wenn der Angreifer eine drohende Haltung einnimmt, sich zum Kampfe vorbereitet oder Bewegungen macht, die in diesem Sinne gedeutet werden können (vgl. BSK STGB-SEELMANN, Art. 15, N 6 f.; BGer 6B_780/2009 vom 21.01.2010, E.7.3). Bei einer andauernden und permanenten Gefahr, ist der Begriff der Unmittelbarkeit allerdings etwas weiter auszulegen. Nicht ausreichend ist hingegen eine nur abstrakte Gefahr, auch wenngleich sie erhöht ist (vgl. BSK STGB-SEELMANN, Art. 15, N 6 f.). Die blosse Aussicht, dass ein Streitgespräch mit Tätlichkeiten enden könnte, reicht für eine Notwehrlage nicht und genügt auch nicht zur Annahme, der Täter habe in Putativnotwehr gehandelt (vgl. BGE 93 IV 81, 83 f.).
Liegt eine Notwehrlage vor, so ist der sich darin Befindliche berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren. Als Abwehr wird dabei jede Handlung bezeichnet, welche sich gegen den Angreifer richtet (vgl. BSK STGB-SEELMANN, Art. 15, N 9).
Angemessen im Sinne des Gesetzes bedeutet, dass die Abwehr erforderlich (Subsidiarität) und verhältnismässig sein muss. Es werden somit sowohl eine Proportionalität des Angriffs- und Verteidigungsmittels als auch der betroffenen Rechtsgüter verlangt, wobei jedoch das Vorliegen einer Verteidigungssituation dazu führt, dass das gerettete Gut keineswegs überwiegen oder auch nur von genau gleichem Gewicht sein muss. Es handelt sich bei diesem Erfordernis somit nur um eine Missbrauchskontrolle (vgl. BSK STGB-SEELMANN, Art. 15, N 11).
Subsidiär ist die Abwehr, wenn das mildeste Abwehrmittel angewandt wird, allerdings nicht das mildeste Mittel schlechthin, sondern das mildeste unter denjenigen Mitteln, die den Angriff mit Sicherheit sofort beenden. Somit können recht massive Mittel benutzt werden, wenn andere gleich sicher und schnell wirkende Mittel nicht zur Verfügung stehen. Bei der Qualifizierung des Abwehrmittels müssen die konkreten Umstände beachtet werden, wobei auch subjektive Faktoren zu berücksichtigen sind. Gemäss Rechtsprechung dürfen somit nachträglich nicht allzu subtile Überlegungen darüber angestellt werden, ob der Angegriffene sich nicht allenfalls auch mit anderen, weniger einschneidenden Massnahmen hätte begnügen können. Dabei braucht der Angegriffene unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität nicht zu fliehen oder staatliche oder andere Hilfe zu suchen (vgl. BSK STGB-SEELMANN, Art. 15, N 12).
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist allerdings bei der Verwendung von gefährlichen Werkzeugen zur Abwehr (Messer, Schusswaffen etc.) besondere Zurückhaltung geboten, da deren Einsatz stets die Gefahr schwerer oder gar tödlicher Verletzungen mit sich bringt. Angemessen ist die Abwehr, wenn der Angriff nicht mit weniger gefährlichen und zumutbaren Mitteln hätte abgewendet werden können, der Täter womöglich gewarnt worden ist und der Abwehrende vor der Benutzung des gefährlichen Werkzeugs das Nötige zur Vermeidung einer übermässigen Schädigung vorgekehrt hat. Auch ist eine Abwägung der auf dem Spiel stehenden Rechtsgüter unerlässlich. Doch muss deren Ergebnis für den Angegriffenen, der erfahrungsgemäss rasch handeln muss, mühelos erkennbar sein (BGE 136 IV 49 E. 3.3 mit Hinweisen, Entscheid des Bundesgerichts 6B_810/2011 vom 30.08.2012).
Der Angegriffene kann sich ferner nicht auf Notwehr berufen, wenn er die Notwehrsituation provoziert, mithin den Angriff absichtlich herbeigeführt hat, um den Angreifer gleichsam unter dem Deckmantel der Notwehr etwa zu töten oder zu verletzen. Bei dieser sogenannten Absichtsprovokation findet Art. 15 StGB keine Anwendung. Ist der Angriff nicht dergestalt provoziert, liegt grundsätzlich eine Notwehrsituation im Sinne von Art. 15 StGB vor. Hat allerdings der Angegriffene die Notwehrlage zwar nicht absichtlich provoziert, aber durch sein Verhalten doch mitverschuldet und mitverursacht, so kann das Notwehrrecht eingeschränkt und eine bestimmte Abwehrhandlung, die bei uneingeschränktem Notwehrrecht noch angemessen wäre, unzulässig sein. Je nach den Umständen kann das Not-wehrrecht des Angegriffenen uneingeschränkt bestehen bleiben oder aber eingeschränkt sein. Ist es eingeschränkt, so ist die noch zulässige Abwehr im Vergleich zur sonst zulässigen begrenzt und kann eine bestimmte Abwehrhandlung, die bei uneingeschränktem Notwehrrecht noch angemessen wäre, unzulässig und damit als Notwehrexzess zu qualifizieren sein. Das Notwehrrecht ist dann eingeschränkt, wenn der Verteidigungshandlung das eigene Unrecht des Angegriffenen noch unmittelbar anhaftet. Die Anforderungen an die Vermeidung von Verletzungen des Angreifers sind umso höher, je schwerer die rechtswidrige und vorwerfbare Herbeiführung der Notwehrlage wiegt (BGer 6B_661/2014 vom 13.01.2015, E. 5.2).»
Es ist anzufügen, dass sich der Angegriffene gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch dann nicht auf Notwehr berufen kann, wenn sich die Beteiligten eines Zweikampfes oder einer Rauferei in gegenseitigem Einverständnis angreifen. Auch in solchen Fällen kann von einer Verteidigung des Rechts gegen das Unrecht keine Rede sein. Art. 15 StGB findet diesfalls keine Anwendung und auch für Art. 16 StGB bleibt somit kein Raum (Urteil des Bundesgerichts 6B_706/2011 vom 3. April 2012 E. 3.1.2).
In jenem Fall ging es um zwei Männer, die während eines Kartenspiels in eine verbale Auseinandersetzung gerieten und diese gewalttätig ausserhalb der Wohnung weiterführen wollten. Zu diesem Zweck bewaffneten sie sich mit einem Küchenbeil respektive mit einem metallenen Besenstil und begaben sich nach draussen auf die Strasse. Dort schlugen sie in einer ersten Phase mit den erwähnten Gegenständen aufeinander ein, wobei derjenige mit dem Küchenbeil die Schläge auch noch fortsetzte, als der Besenstil des anderen bereits entzwei am Boden lag. Letzterer ging zurück in die Wohnung, behändigte ein Küchenmesser und machte sich an die Verfolgung desjenigen mit dem Küchenbeil. Kurz darauf trafen die beiden Männer an einer nahe liegenden Tankstelle wieder aufeinander und gingen sofort mit den Messern aufeinander los. Erst später wollte einer der beiden Kontrahenten den Kampf abbrechen.
Das Obergericht des Kantons Zürich erwog, in der ersten Phase der Auseinandersetzung (auf der Strasse vor der Wohnung) habe sich keiner der Männer in einer Notwehrsituation befunden und verurteilte beide wegen versuchter schwerer Körperverletzung. Sowohl das kantonale Kassationsgericht wie auch das Bundesgericht schützten diese Auffassung auf Beschwerde des Beschuldigten (derjenige mit dem Küchenbeil) hin.
«Notwehr setzt letztlich voraus, dass der Täter die Abwehrhandlung bewusst und gewollt zum Zwecke der Abwehr eines Angriffes vorgenommen hat. Die von der abwehrenden Person vorgenommen Handlung muss demnach klar zum Zweck der Verteidigung erfolgt sein (vgl. BSK STGB-SEELMANN, Art. 15, N 17).
Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr gemäss Art. 15 StGB bzw. liegt ein sog. Notwehrexzess vor, so mildert das Gericht dessen Strafe. Dieser ist grundsätzlich strafbar, jedoch mit zwei Einschränkungen (vgl. BSK STGB-SEELMANN, Art. 16, N 1).
Liegt eine Überschreitung der Grenzen der Notwehr vor, so ist nach Art. 15 Abs. 1 StGB [recte Art. 16 Abs. 1 StGB] eine obligatorische Strafmilderung nach freiem Ermessen zwingend vorzunehmen. Dabei wird berücksichtigt, dass es sich für den Angegriffenen oft als schwierig erweist, zu ent-scheiden, welche Mittel notwendig und angemessen, aber dennoch angemessen sind, um den Angriff wirksam abzuwehren (vgl. BSK STGB-SEELMANN, Art. 16, N 2).
Art. 15 Abs. 2 StGB StGB [recte Art. 16 Abs. 2 StGB] hingegen enthält einen Entschuldigungsgrund, welcher Straflosigkeit vorsieht, wenn die angegriffene Person in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff die Grenzen der Notwehr überschreitet. Von dieser Bestimmung wird ebenfalls der intensive Exzess erfasst, welcher die Überschreitung der Angemessenheit der Abwehr innerhalb der zeitlichen Grenzen der Notwehrberechtigung darstellt. Für die Anwendung des Entschuldigungsgrundes ist es dabei unerheblich, ob sich der Täter der Überschreitung der Notwehrgrenzen bewusst war oder nicht (vgl. BSK STGB-SEELMANN, Art. 16, N 3).»
13.1.2 Subsumtion
Objektiver Tatbestand
B.________ verstarb aufgrund des ihm vom Beschuldigten zugefügten Messerstichs. Dieser erfolgte relativ gezielt aus einer Bewegung des Beschuldigten heraus. Soweit sich die Verteidigung an der Berufungsverhandlung auf den Standpunkt stellte, es liege schon gar keine tatbestandsmässige Handlung des Beschuldigten vor, kann ihr deshalb nicht gefolgt werden.
Der objektive Tatbestand von Art. 111 StGB ist erfüllt.
Subjektiver Tatbestand
Der Beschuldigte stach bzw. schlug im Verlauf einer wechselseitig tätlichen Auseinandersetzung mit dem Messer mit einer Klingenlänge von gut 10 cm relativ gezielt in Richtung des Kopfes von B.________. Die exakte Eintrittsstelle beim rechten Augeninnenwinkel konnte und wollte der Beschuldigte im Rahmen des dynamischen Geschehens kaum ganz gezielt treffen. Ausserdem traf die Klinge auf vergleichsweise geringen Widerstand und es ist nicht auszuschliessen, dass das Messer auch aufgrund einer gewissen Gegenbewegung von B.________ derart weit in dessen Hirn eindrang. Zugunsten des Beschuldigten wurde in tatsächlicher Hinsicht deshalb davon ausgegangen, dieser nicht mit letzter "Wucht" zustach bzw. zuschlug. Ausserdem kam es vorliegend nur zu einem einzigen Stich gegen B.________. Dass der Beschuldigte im Rahmen der ohnehin sehr kurzen Konfrontation auf dem Parkplatz mehrere Male versucht hätte, auf diesen einzustechen, ist unwahrscheinlich und jedenfalls nicht erwiesen. Das offene Messer hatte der Beschuldigte dabei aufgrund der vorangegangenen Auseinandersetzung mit C.________ bereits in der Hand. Wohl deshalb kam es bei der Auseinandersetzung mit B.________ derart schnell zum Einsatz. Schliesslich trat der Beschuldigte zwar noch mindestens einmal auf B.________ ein, als dieser bereits verletzt am Boden lag, doch handelte es sich dabei – angesichts der im weiteren unbekannten Umstände des Tritts (Krafteinsatz, genauer Auftrittsstelle etc.) – nicht um eine derart gefährliche Handlung, dass daraus mit genügender Sicherheit geschlossen werden könnte, der Beschuldigte habe klar eine Tötungsabsicht verfolgt.
Anders als die Generalstaatsanwaltschaft und die an der Berufungsverhandlung vertretene Privatklägerschaft kommt die Kammer daher zum Schluss, dass der Beschuldigte nicht mit direktem Tötungsvorsatz handelte.
Zweifellos wusste der Beschuldigte aber um die Gefährlichkeit eines derartigen Schlags mit einem offenen Messer mit einer gut 10 cm langen, spitzen Klinge von vorne gegen den Kopf eines Menschen. Es musste ihm auch bewusst sein, dass er gerade im Rahmen des dynamischen Geschehens mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine sehr verletzliche Stelle (Augenhöhlen, Schläfen, Halsschlagader etc.) treffen würde. Es kann deshalb nur geschlossen werden, dass der Beschuldigte eine tödliche Verletzung von B.________ in Kauf nahm.
Damit liegt Eventualvorsatz vor. Der subjektive Tatbestand von Art. 111 StGB ist erfüllt.
Widerrechtlichkeit
Die Verteidigung machte an der Berufungsverhandlung eventualiter geltend, der Beschuldigte habe in rechtfertigender Notwehr gehandelt. Zu Recht habe die Vorinstanz erkannt, dass der Beschuldigte sich in einer Notwehrlage befunden habe. Es habe es sich auch nicht um einen vom Beschuldigten provozierten oder mitverschuldeten Angriff gehandelt. Nachdem Faustschläge nichts geholfen hätten, sei der Einsatz des Messers das mildeste Mittel gewesen, welches dem Beschuldigten zur Verfügung gestanden habe, um den Angriff von B.________ abzuwehren. Die Vorinstanz habe denn auch zu Recht erwogen, dass der Einsatz eines Messers als solches nicht unzulässig gewesen sei. Allerdings sei dem Beschuldigten entgegen der Vorinstanz nicht zuzumuten gewesen, den Angreifer zunächst zu warnen oder diesen zunächst an einer weniger gefährlichen Körperstelle zu stechen. Die Vorinstanz berücksichtige nicht, dass die Auseinandersetzung bloss sehr kurz gedauert habe, dass B.________ aufgrund der Warnung von D.________ vom Vorhandensein eines Messers gewusst habe, dass der Beschuldigte alkoholisiert gewesen sei und dass ihm niemand gegen den mit erhobenen Fäusten auf ihn zustürmenden Angreifer geholfen habe.
Die Beweiswürdigung hat allerdings entgegen der Vorbringen der Verteidigung ergeben, dass B.________, nachdem er aus dem Auto ausgestiegen war, eben nicht mit erhobenen Fäusten auf den Beschuldigten zurannte, sondern in normalen Schritten und mit herabhängenden Armen auf diesen zuging. Auch führte er keine Waffe mit sich. Entsprechend wurde er von dem ihn kreuzenden E.________ auch nicht als Bedrohung bzw. Gefahr für den Beschuldigten wahrgenommen.
Als B.________ den Beschuldigten dann allerdings erreicht hatte, machte er unvermittelt einen Ausfallschritt und schlug mit der Faust auf den Beschuldigten ein. Insofern sah sich der Beschuldigte tatsächlich einem Angriff von B.________ ausgesetzt.
Allerdings hatte der Beschuldigte den Kampf mit B.________ geradezu gesucht. Seit der Rückkehr des Volvos hatte er mit den Worten «Wo isch Kolleg?» fortwährend nach diesem verlangt und während der Auseinandersetzung mit C.________ zeitweise auch in Richtung des Autos gedrängt. Der Beschuldigte wollte die im Fumoir vorangegangene Auseinandersetzung fortsetzen. Seine Wut und Aggression richtete sich dabei primär gegen B.________, welcher von "seiner" „H.________" umgarnt worden war, ihn in seinem Stolz verletzt hatte und welcher insofern als Sieger aus der vorangegangenen Auseinandersetzung hervorgegangen war, als die Bardamen den Beschuldigten aus dem Fumoir gezogen hatten, während sie B.________ und seinen zwei Begleitern die Flucht ermöglicht hatten. Die Auseinandersetzung mit C.________ wegen dessen Halskette trug sicherlich auch nicht zur der Aggressionsverminderung beim Beschuldigten bei. Auch wenn der Beschuldigte zunächst wohl nicht sicher sein konnte, ob B.________ überhaupt mit seinen beiden Kollegen zum Club 3000 zurückgekehrt war und ob er sich tatsächlich im Volvo befand, so suchte er doch für den Fall von dessen Anwesenheit die Auseinandersetzung mit diesem.
Auch B.________ wollte diese Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten. Spätestens im Moment, als er aus dem Auto ausstieg und sich zu dem nach ihm rufenden Beschuldigten begab, entschied er sich bewusst für einen Zweikampf. Dies bekundete er für alle hörbar sinngemäss mit den Worten «da bini, jitz bini da».
Es ist deshalb davon auszugehen, dass dieser Kampf im gegenseitigen Einverständnis zu Stande kam. Beide Kontrahenten rechneten damit und wollten, dass es zum Faustkampf kommen würde. Womit B.________ dagegen sicherlich nicht rechnete – selbst wenn er die Warnung D.________s gehört hatte – war, dass ihn der Beschuldigte mit dem offenen Messer in der Hand von vorne gegen den Kopf schlagen würde.
Da der Angriff von B.________im Einverständnis des Beschuldigten erfolgte, verteidigte er mit seinem Messereinsatz nicht das Recht gegen das Unrecht. Er kann sich deshalb nicht auf eine rechtfertigende Notwehrlage nach Art. 15 StGB berufen.
Mit der Generalstaatsanwaltschaft und der an der Berufungsverhandlung vertretenen Privatklägerschaft kommt die Kammer somit zum Schluss, dass der Rechtfertigungsgrund der Notwehr nicht gegeben ist. Der Beschuldigte handelte widerrechtlich. Auch für die Annahme eines Notwehrexzesses ist kein Platz.
Schuld
Gemäss dem eingeholten forensisch-psychiatrischen Gutachten lag bei A.________ zum Zeitpunkt der Tat eine leichte Verminderung der Schuldfähigkeit vor. Dies wird im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen sein.
Andere Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich.
13.1.3 Fazit
Der Beschuldigte ist der vorsätzlichen Tötung von B.________, begangen am 17. September 2013 in Lätti, schuldig zu sprechen.
Versuchte schwere Körperverletzung z.N. vonC.________
14.1.1 Allgemeine rechtliche Ausführungen
Auch in Bezug auf den Tatbestand der schweren Körperverletzung sowie hinsichtlich der Begehungsform des Versuchs kann zunächst auf die zutreffenden allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden:
«Gemäss Art. 122 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen bestraft, wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt, wer vorsätzlich den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt, wer vorsätzlich eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht.
Eine lebensgefährliche Körperverletzung – und damit eine schwere Körperverletzung gemäss Art. 122 Abs. 1 StGB – darf nur angenommen werden, wenn die Verletzung zu einem Zustand geführt hat, in dem sich die Möglichkeit des Todes dermassen verdichtete, dass sie zur ernstlichen und dringlichen Wahrscheinlichkeit wurde. Dies bedeutet allerdings nicht, dass die Lebensgefahr notwendigerweise eine zeitlich unmittelbare, akute sein muss. Massgebend ist vielmehr die erhebliche Wahrscheinlichkeit des tödlichen Verlaufs (BGE 131 IV 1 E.1.1). Unerheblich ist sodann die Dauer der Lebensgefahr. Es genügt auch eine vorübergehende, möglicherweise nur kurzfristige Gefährdung (BSK StGB II- Roth/Berkemeier, N 6 zu Art. 122). [...]
In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz oder zumindest Eventualvorsatz erforderlich (vgl. Art. 12 Abs. 2 StGB), der sich auf die Schwere der Verletzung beziehen muss (Trechsel/Fingerhuth, StGB Praxiskommentar, N 10 zu Art. 122). Diesbezüglich kann auf die vorhergehenden Ausführungen [...] verwiesen werden.»
«Ein Versuch liegt u.a. dann vor, wenn der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt oder dieser nicht eintreten kann (Art. 22 Abs. 1 StGB). Beim Versuch erfüllt der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale und manifestiert seine Tatentschlossenheit, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind.»
Hinsichtlich der rechtlichen Grundlagen der Notwehr und des Notwehrexzesses wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden (E. III.13.1.1).
14.1.2 Subsumtion
Objektiver Tatbestand
C.________ erlitt durch den Messerstich eine ca. 1,8 cm lange und auf ca. 0,7 cm klaffende glattrandige Hautdurchtrennung auf der linken Schulter, welche wenig tief war, aber immerhin bis auf den Knochen ging. C.________ blieb zu jeder Zeit kreislaufstabil. Die Stich-/Schnittverletzung heilte weitgehend folgenlos ab. Zurück blieben lediglich eine Narbe sowie ein Taubheitsgefühl an der entsprechenden Stelle.
Wie die Vorinstanz richtig festhält, stellt die Verletzung somit in objektiver Hinsicht klar keine schwere Körperverletzung i.S.v. Art. 122 StGB dar. Mithin ist der tatbestandsmässige Erfolg vorliegend nicht eingetreten ist und damit der objektive Tatbestand der schweren Körperverletzung nicht erfüllt.
Versuch
Es ist deshalb zu prüfen, ob der Beschuldigte C.________ mit seinem Handeln in subjektiver Hinsicht eine schwere Körperverletzung zuzufügen wollte (direkter Vorsatz) oder dies zumindest in Kauf nahm (Eventualvorsatz), und damit ein Versuch gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB vorliegt.
Während die Generalstaatsanwaltschaft den Eventualvorsatz als gegeben erachtet, stellte sich die Verteidigung an der Berufungsverhandlung auf den Standpunkt, der Beschuldigte habe nicht eventualvorsätzlich gehandelt.
Dieser Ansicht der Verteidigung kann nicht gefolgt werden.
Gemäss den Feststellungen des IRM kann ein Messerstich in diese Körperregion bei Eröffnung der Brusthöhle dazu geeignet sein, Verletzungen herbeizuführen, welche ohne rasche medizinische Versorgung zu schwerwiegenden Behinderungen der Atmung oder – aufgrund des Blutverlusts – zu einer Kreislaufschwächung bis hin zum Tod führen können. Zu denken sei etwa an Verletzungen grosser Gefässe, Blutungen in die Brusthöhle oder eine Luftbrustfüllung (Pneumothorax).
Wer, wie der Beschuldigte, jemandem im Rahmen eines dynamischen Geschehens mit einem Messer mit offener, arretierter, gut 10 cm langen und spitzen Klinge in der Hand von oben herab einen Schlag gegen den Oberkörper-/Schulterbereich versetzt, muss zweifellos mit einer derartigen schweren Verletzung seines Kontrahenten rechnen. Es ist allgemein bekannt, dass Messerstiche in den Bauch- und Brustbereich äusserst gefährlich sind (BGE 109 IV 5 E. 2). Zudem lag auch der Hals von C.________ mit den sich dort befindlichen grossen Blutgefässen nicht weit entfernt. Zweifellos wusste auch der Beschuldigte um die Gefährlichkeit seines Handelns.
Wenngleich der Beschuldigte wohl nicht mit letzter "Wucht" zustach bzw. mit dem Messer in der Hand zuschlug, so ging der Stichkanal doch bis auf den Knochen und es ist deshalb doch von einem erheblichen Krafteinsatz auszugehen. Ohnehin konnte der Beschuldigte aufgrund der Dynamik des Geschehens letztlich weder die genaue Eintrittsstelle der Klinge, noch die genaue Stichrichtung oder die Stichtiefe wirklich kontrollieren. Es ist mithin dem Zufall zu verdanken, dass das Messer nur den Schulterknochen traf und C.________ keine lebensgefährlichen Verletzungen davontrug.
Der Beschuldigte war gemäss den tatsächlichen Feststellungen primär an der Konfrontation mit B.________ interessiert. Es ist davon auszugehen, dass ihm C.________ dabei eher lästig war, weil er ihm wortwörtlich im Weg stand. Ein direkter Vorsatz ist deshalb beweismässig nicht erstellt. Hingegen kann aus dem beim Beschuldigten zweifellos vorhandenen Wissen um die Gefährlichkeit seiner Handlung nur geschlossen werden, dass er eine lebensgefährliche Verletzung von C.________ in Kauf nahm.
Der Beschuldigte handelt mithin eventualvorsätzlich. Damit ist der Tatbestand der versuchten schweren Körperverletzung erfüllt.
Notwehr und Notwehrexzess
Die Verteidigung brachte an der Berufungsverhandlung (eventualiter) vor, der Beschuldigte habe in rechtfertigender Notwehr gehandelt, nachdem beweismässig davon auszugehen sei, dass das Messer vom Beschuldigten erst eingesetzt worden sei, als die Abwehr mittels der «Kopfnüsse» (Schwedenküsse) nichts genützt habe. Subeventualiter machte die Verteidigung geltend, der Beschuldigte sei bestürzt über das Wiederauftauchen der drei Männer gewesen. Selbst wenn man von einem Notwehrexzess ausgehen wolle, habe der Beschuldigte deshalb nicht schuldhaft gehandelt (Art. 16 Abs. 2 StGB).
Die Generalstaatsanwaltschaft stellte sich hingegen an der Berufungsverhandlung auf den Standpunkt, der Beschuldigte könnte sich auch bei der Auseinandersetzung mit C.________ gar nicht erst auf Notwehr berufen, nachdem beide Kontrahenten die Konfrontation gesucht hätten.
Beiden Parteistandpunkten kann nicht gefolgt werden.
Indem C.________ den Beschuldigten im Zuge der zunächst verbalen Auseinandersetzung am Kragen packte, schränkte er dessen Bewegungsfreiheit ein. Ausserdem erhob er die Faust zur Drohgebärde. Aufgrund der vorangegangen Auseinandersetzung im Fumoir, bei welcher C.________ zwar primär schlichtend beteiligt war, bei welcher aber dessen Halskette, für welche der immer noch aufgebrachte C.________ nun vom Beschuldigten vehement Schadenersatz forderte, zerriss, musste und durfte der Beschuldigte damit rechnen, dass C.________ ihm gegenüber tätlich werden würde. Mithin sah sich der Beschuldigte einem (drohenden) Angriff durch C.________ ausgesetzt. Diese Notwehrlage wurde durch den Beschuldigten zwar mitverursacht, aber nicht im Sinne einer Absichtsprovokation hervorgerufen. Der Beschuldigte suchte wie erwähnt primär die (Fortführung der) Konfrontation mit B.________. Hingegen ist beweismässig nicht erstellt, dass er auf dem Parkplatz auch den Kampf mit C.________ suchte. Insofern liegt die Situation anders als bei der nachfolgenden Auseinandersetzung mit B.________.
Mit der Vorinstanz kommt die Kammer daher zum Schluss, dass er Beschuldigte sich grundsätzlich in einer Notwehrlage befand und zur angemessenen Abwehr berechtigt war.
Gemäss dem erstellten Sachverhalt zückte der Beschuldigte das Messer und hielt dieses mit geöffneter Klinge in seiner rechten Hand, weshalb C.________ mit seiner linken Hand den rechten Arm bzw. das rechte Handgelenk des Beschuldigten fixierte. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, dauerte die Notwehrlage auch zu diesem Zeitpunkt noch an, da weiterhin die Gefahr bestand, dass C.________ mit seiner noch freien rechten (Schlag-)Hand hätte tätlich werden können. Dessen Angriff dauerte somit noch an.
Entgegen den Vorbringen der Verteidigung ist aber in tatsächlicher Hinsicht auch erwiesen, dass sich der Beschuldigte nicht nur zur Wehr setzte, indem er C.________ zwei oder drei Schwedenküsse verpasste. Vielmehr versetzte er diesem mit dem offenen Messer in der Hand danach auch noch den hier zu beurteilenden, äussert gefährlichen Schlag gegen die Schulter. Dies obwohl C.________ seine Hand bereits losgelassen hatte und D.________ im Begriff war, C.________ wegzuziehen.
Während die Schwedenküsse als Abwehrhandlungen ohne weiteres gerechtfertigt waren, erweist sich dieser Messereinsatz in mehrfacher Hinsicht als nicht mehr angemessen. Nachdem C.________ den Beschuldigten bereits losgelassen hatte und D.________ im Begriff war, ihn wegzuziehen, war eine weitergehende Handlung nämlich nicht mehr erforderlich, um dessen Angriff abzuwehren. Die Schwedenküsse hatten den Angriff von C.________ objektiv beendet, was auch der Beschuldigte erkannt haben musste. Objektiv betrachtet handelte es sich somit beim Messereinsatz um einen sog. extensiven Exzess, da unmittelbar keine Rechtsgutverletzung durch C.________ mehr drohte, mithin keine Notwehrlage mehr vorlag. Selbst wenn man aber von einer objektiv oder zumindest subjektiv aus Sicht des Beschuldigten noch fortbestehenden Notwehrlage ausgehen wollte, läge ein Exzess, wenn auch ein sog. intensiver, vor. Auch diesfalls wäre der Messerstich als nicht angemessen zu bewerten, nachdem der Beschuldigte die Notwehrsituation ja mitverursacht hatte und zudem bei der Verwendung von gefährlichen Werkzeugen wie Messern besondere Zurückhaltung geboten war, der Beschuldigte aber C.________ nicht vor dem Messereinsatz gewarnt und ihn auch nicht zunächst an eine weniger gefährliche Stelle gestochen oder geschnitten hatte, was unabhängig von der konkreten Haltung des Messers möglich und zumutbar gewesen wäre.
So oder anders bleibt zu prüfen, ob der Beschuldigte die Grenzen der Notwehr in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung überschritt und deshalb nicht schuldhaft handelte (Art. 16. Abs. 2 StGB; zur Anwendbarkeit des Entschuldigungsgrundes auch bei bloss geringfügigem zeitlichem Exzess vgl. Kurt Seelmann, Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl. 2013, N. 4 zu Art. 16 StGB).
Entgegen den Ausführungen der Verteidigung bestehen keine Gründe für die Annahme einer derartigen entschuldigenden Gemütsbewegung. Der Beschuldigte war gemäss den tatsächlichen Feststellungen vielmehr wütend und suchte die Konfrontation mit B.________, wobei ihm C.________ den Weg zum Volvo versperrte, wo der Beschuldigte den von ihm gesuchten Kontrahenten vermutete. Von einem Handeln in asthenischem Affekt kann deshalb keine Rede sein.
Der Beschuldigte handelte nach dem Gesagten rechtswidrig, da er die Grenzen der Notwehr überschritt. Dieser Exzess ist nicht entschuldbar i.S.v. Art. 16 Abs. 2 StGB.
Schuld
Hingegen war die Schuldfähigkeit des Beschuldigten aufgrund der bei ihm vorhandenen Persönlichkeitsakzentuierung in Kombination mit der Alkoholisierung leicht vermindert. Dies wird wiederum bei der Strafzumessung zu berücksichtigen sein.
14.1.3 Fazit
Der Beschuldigte ist der versuchten schweren Körperverletzung von C.________, begangen in Notwehrexzess am 17. September 2013 in Lätti, schuldig zu sprechen.
Raufhandel
15.1.1 Allgemeine rechtliche Ausführungen
Wiederum wird hier auf die zutreffenden allgemeinen rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen:
«Wer sich an einem Raufhandel beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung eines Menschen zur Folge hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe bestraft. Nicht strafbar ist, wer ausschliesslich abwehrt oder die Streitenden scheidet (Art. 133 StGB).
Ein Raufhandel ist eine wechselseitige tätliche Auseinandersetzung zwischen mindestens drei Personen, die den Tod oder die Körperverletzung eines Menschen zur Folge hat. Ein Streit zwischen zwei Personen wird zum Raufhandel, wenn ein Dritter tätlich eingreift. Strafbar ist, wer sich beteiligt, d.h. wer aktiv am Raufhandel teilnimmt in einer Weise, die geeignet ist, die Auseinandersetzung zu fördern bzw. deren Intensität zu steigern. So ist auch derjenige Beteiligter, der vor der Erfüllung der objektiven Strafbarkeitsbedingung - den Tod oder die Körperverletzung eines Menschen - vom Raufhandel ausscheidet, da seine bisherige Mitwirkung die Streitfreudigkeit der Beteiligten gesteigert hat, so dass die dadurch erhöhte Gefährlichkeit der Schlägerei regelmässig auch über die Dauer der Beteiligung einzelner Personen hinaus fortwirkt. Darüber hinaus gilt auch der Abwehrende als Beteiligter. Er ist gemäss Art. 133 Abs. 2 StGB nicht strafbar. Aber nur wer sich völlig passiv verhält, ist von der Bestimmung nicht erfasst (BGE 137 IV 1; BGE 131 IV 150 E. 2.1; BGE 106 IV 246 E. 3b, d und e; je mit Hinweisen).
Nebst den objektiven Tatbestandsmerkmalen muss zusätzlich auch eine Verletzung (mindestens i.S.v. einer einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Abs. 1 StGB) oder Tötung eines Menschen vorliegen, wobei es sich um eine objektive Strafbarkeitsbedingung handelt (Trechsel/Fingerhuth, StGB Praxiskommentar, a.a.O., N 7 zu Art. 133).
Subjektiv wird verlangt, dass der Täter mit der Beteiligung von mehr als zwei Personen an der tätlichen Auseinandersetzung einverstanden war oder diese – im Sinne eines Eventualvorsatzes – zumindest in Kauf nahm. Die objektive Strafbarkeitsbedingung der Verletzung oder Tötung eines Menschen braucht vom Vorsatz nicht erfasst zu sein.
Art. 133 StGB steht in Idealkonkurrenz zum Verletzungsdelikt, weil neben dem Betroffenen andere Beteiligte gefährdet waren (BGE 135 IV 152).»
Zudem kann auch hier auf das in allgemeiner Hinsicht bereits zur Notwehr und zum Notwehrexzess Gesagte verwiesen werden (vorstehend E. III.13.1.1). Zudem hält die Vorinstanz zutreffend fest:
«Dieser Grundsatz wird in Art. 133 Abs. 2 StGB wiederholt. Aus der Natur des Tatbestandes als wechselseitige tätliche Auseinandersetzung, ergeben sich beim Raufhandel jedoch schwierige Abgrenzungsfragen zwischen widerrechtlichem Verhalten und erlaubter Notwehr. Die Schranken des Notwehrrechts werden daher in Art. 133 Abs. 2 StGB konkretisiert. Danach bleibt straflos, wer „bloss“ abwehrt oder schlichtet. Grund für die Strafbefreiung ist die Überlegung, dass ein solches Verhalten die tätliche Auseinandersetzung nicht fördert und die damit verbundene Gefährdung somit nicht erhöht, sondern vielmehr zu vermeiden versucht (BGE 131 IV 150 E. 2.1.2). Wer die Grenzen überschreitet, heizt die tätliche Auseinandersetzung hingegen weiter an und aktualisiert so die damit verbundene Gefahr für Leib und Leben (vgl. Urteil OGer ZH vom 30.08.2013, SB130078).»
15.1.2 Subsumtion
Objektiver Tatbestand
Die Verteidigung stellte sich an der Berufungsverhandlung auf den Standpunkt, es hätten sich nie drei Personen gleichzeitig an der wechselseitigen tätlichen Auseinandersetzung beteiligt. Nachdem D.________ nicht aktiv beteiligt gewesen sei, habe es sich zunächst nur um eine tätliche Auseinandersetzung zwischen C.________ und dem Beschuldigten gehandelt. Auch im weiteren Verlauf sei es bei lediglich zwei involvierten Personen geblieben, da C.________ ja von D.________ zurückgezogen worden sei, bevor der Beschuldigte und B.________ sich gerauft hätten. Erst mit dem Eingreifen von E.________ sei dann eine dritte Person hinzugekommen. Zu diesem Zeitpunkt sei der Kampf allerdings schon vorbei gewesen. Folglich sei der objektive Tatbestand des Raufhandels nicht erfüllt.
Die Generalstaatsanwaltschaft brachte dagegen vor, es habe sich sehr wohl um eine wechselseitige Auseinandersetzung zwischen mindestens drei Personen gehandelt, da neben dem Beschuldigten und B.________ auch noch E.________ und C.________ beteiligt gewesen seien. Der Beschuldigte habe dabei auch nicht bloss abgewehrt.
Dieser Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft, welche auch von der Vorinstanz vertreten wurde, schliesst sich die Kammer an.
Die Vorinstanz führte zu Recht aus, dass das Tatgeschehen unter dem Blickwinkel von Art. 133 StGB nicht künstlich in einzelne, isoliert zu beurteilende Handlungen zerlegt werden darf. Es ist bei Schlägereien häufig der Fall, dass bei einer Momentaufnahme von mehreren Beteiligten gerade nur zwei aktiv sind. Solange die unmittelbare Abfolge der Ereignisse das Tatgeschehen sachlich, räumlich und zeitlich als einheitlich erscheinen lässt, ist es rechtlich auch als solche Einheit zu behandeln.
Vorliegend kam es auf dem Parkplatz vor dem Club 3000 zunächst zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen C.________ und dem Beschuldigten, welche zu einer tätlichen Auseinandersetzung wurde, als C.________ den Beschuldigten am Kragen packte und dessen Handgelenk fixierte. Nur wenige Sekunden nachdem der Beschuldigte C.________ deshalb Schwedenküsse und anschliessend die Verletzung mit dem Messer zugefügt hatte, griff mit B.________ eine dritte Person tätlich in die Auseinandersetzung ein. Als dieser aufgrund der ihm vom Beschuldigten zugefügten tödlichen Verletzung zu Boden gegangen und von diesem mindestens noch einmal getreten worden war, beteiligte sich schliesslich auch noch E.________ aktiv an der Auseinandersetzung, indem er B.________ – wiederum nur wenige Sekunden nach dem Beschuldigten – auch noch einen Tritt an den Kopf gab. Die gesamte Auseinandersetzung – verstanden vom Aussteigen von C.________ aus dem Volvo bis zum Fusstritt von E.________ gegen B.________ dauerte nur knapp vier Minuten. Es waren insgesamt vier Personen aktiv beteiligt und ihre jeweiligen Tatbeiträge waren nicht nur zeitlich und räumlich, sondern auch sachlich eng miteinander verknüpft. Jeder Aktion eines Beteiligten folgte die Reaktion eines anderen Beteiligten. Jeder der neu eingreifenden Beteiligten förderte damit die Auseinandersetzung aktiv. Ausserdem blieb C.________ während der tätlichen Konfrontation zwischen dem Beschuldigten und B.________ zumindest insofern beteiligt, als er zwar von D.________ zurückgehalten und von E.________ abgeschirmt wurde, jedoch weiterhin aufgebracht in Richtung des Beschuldigten gestikulierte. Und auch E.________ griff – den Beschuldigten unterstützend – zu einem Zeitpunkt ein, als die Auseinandersetzung zwischen diesem und B.________ noch nicht eindeutig beendet war.
Es kam also zu einer i.S.v. Art. 133 StGB wechselseitigen tätlichen Auseinandersetzung zwischen vier Personen.
Alle diese Personen haben aktiv am Raufhandel teilgenommen und diesen gefördert. Der Beschuldigte hat sich, nebst Faustschlägen, mit den Schwedenküssen und dem Messerstich bzw. -schlag gegen C.________ sowie dem Messerstich bzw. –schlag und dem Fusstritt gegen B.________ am Raufhandel beteiligt.
Damit ist der objektive Tatbestand von Art. 133 Abs. 1 StGB erfüllt.
Subjektiver Tatbestand
Der Beschuldigte nahm nicht nur in Kauf, dass sich weitere Personen auf dem Parkplatz in die Auseinandersetzung zwischen ihm und C.________ einmischen würden, suchte er doch die Konfrontation mit dem im Auto vermuteten B.________ geradezu. Es liegt folglich direkter Vorsatz vor. Ausserdem nahm der Beschuldigte zumindest in Kauf, dass sich allenfalls auch D.________ beteiligen würde, hatte dieser doch bereits zuvor im Fumoir interveniert.
Somit ist der subjektive Tatbestand des Raufhandels ebenfalls erfüllt.
Objektive Strafbarkeitsbedingung
Im Rahmen der Auseinandersetzung auf dem Parkplatz vor dem Club 3000 wurde ein Mensch getötet und ein weiterer erlitt eine einfache Körperverletzung. Damit ist auch die objektive Strafbarkeitsbedingung gegeben.
Kein bloss schlichtendes/abwehrendes Verhalten
Nachdem der Beschuldigte die Grenzen der zulässigen Abwehr beim Messereinsatz gegenüber C.________ überschritt und sich bei der gesuchten Konfrontation mit B.________ gar nicht erst auf Notwehr berufen durfte, kann nicht von einem bloss schlichtenden oder abwehrenden Verhalten i.S.v. Art. 133 Abs. 2 StGB ausgegangen werden.
Der Beschuldigte handelte rechtswidrig und schuldhaft. Die verminderte Schuldfähigkeit wird bei der Strafzumessung berücksichtigt.
Konkurrenz
Neben den Rechtsgütern des getöteten B.________ und des verletzten C.________ waren auch die körperliche Integrität des Beschuldigten selbst, diejenige des weiter aktiv beteiligten E.________, sowie die Rechtsgüter der in unmittelbarer Nähe anwesenden D.________ und F.________, der zahlreichen Bardamen und der weiteren Gäste konkret oder zumindest abstrakt gefährdet.
Es liegt daher in casu echte Konkurrenz zu den Tatbeständen der vorsätzlichen Tötung und der versuchten schweren Körperverletzung vor.
15.1.3 Fazit
Der Beschuldigte ist des Raufhandels, begangen am 17. September 2013 in Lätti, schuldig zu sprechen.
IV. Strafzumessung
16. Allgemeines zur Strafzumessung
Hinsichtlich der allgemeinen Grundsätze der Strafzumessung, insbesondere der Gesamtstrafenbildung, wird vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verweisen (Ziff. IV.A. ihrer Erwägungen), die hier nicht noch einmal zitiert zu werden brauchen.
In Abweichung zum Vorgehen der Vorinstanz berücksichtigt die Kammer die im Tatzeitpunkt leicht verminderte Schuldfähigkeit beim subjektiven Tatverschulden (vgl. BGE 136 IV 55).
Praxisgemäss werden zudem die Täterkomponenten von der 2. Strafkammer nicht erst ganz am Schluss, sondern in Bezug auf jedes Delikt gesondert bewertet.
17. Schwerstes Delikt, Strafrahmen und Strafart
Der Beschuldigte ist mit vorliegendem Urteil einerseits für die reformatorisch ergehenden Schuldsprüche wegen vorsätzlicher Tötung, versuchter schwerer Körperverletzung und Raufhandels zu bestrafen. Andererseits hat die Kammer auch die Strafen für die in Rechtskraft erwachsenen erstinstanzlichen Schuldsprüche wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (qualifiziertes FiaZ) sowie Fahrens in fahrunfähigem Zustand (FuD) festzusetzen.
In Rechtskraft erwachsen und nicht mehr zu überprüfen ist hingegen die erstinstanzliche Übertretungsbusse wegen Konsums von Betäubungsmitteln (vgl. vorstehend E. I.6.2).
Das Gesetz bedroht vorsätzliche Tötung (Art. 111 StGB) mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren. Während diese Tat also grundsätzlich zwingend mit einer Freiheitsstrafe zu sanktionieren ist, wäre es bei den übrigen hier zu ahndenden Delikten theoretisch möglich, eine Geldstrafe auszufällen. Es kann hier allerdings vorweggenommen werden, dass als Sanktion für die versuchte schwere Körperverletzung z.N. von C.________ einzig eine Freiheitsstrafe verschuldensangemessen erscheint. Dies gilt trotz obligatorischer Strafmilderung nach Art. 19 Abs. 2 i.V.m. Art. 48a StGB auch für das Tötungsdelikt. Eine Geldstrafe scheidet zur Ahndung dieser Taten also aus.
Die übrigen Delikte stehen in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Tötungs- und dem Körperverletzungsdelikt. Weiter weist der Beschuldigte einschlägige Vorstrafen sowohl wegen Raufhandels als auch wegen Strassenverkehrsdelikten auf, was eine Freiheitsstrafe auch aus spezialpräventiven Gründen rechtfertigt. Zudem befindet er sich seit mehreren Jahren in Haft und wird nach Ende des Strafvollzugs voraussichtlich in seine Heimat ausgeschafft werden. Eine Geldstrafe dürfte daher – umso mehr, als der Beschuldigte weder über Einkommen noch über Vermögen verfügt – kaum vollzogen werden können. Schliesslich würde der Beschuldigte der Asperation verlustig gehen, wenn die Kammer eine separate Geldstrafe ausfällen würde.
Aus all diesen Gründen ist nachfolgend für sämtliche Delikte eine (Gesamt-)Freiheitsstrafe zu bemessen.
Dabei ist zunächst die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt, vorliegend die vorsätzliche Tötung, festzulegen und diese anschliessend in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB für die übrigen Delikte angemessen zu schärfen.
Dabei ist die Kammer an das Höchstmass der Freiheitsstrafe (20 Jahre, Art. 49 Abs. 1 i.V.m. Art. 40 StGB) gebunden.
18. Vorsätzliche Tötung
18.1 Tatkomponenten
18.1.1 Objektive Tatschwere (objektives Tatverschulden)
Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts
Die Handlung des Beschuldigten richtete sich gegen das höchste aller Rechtsgüter, das Menschenleben. Dessen Verletzung stellt stets einen schwerwiegenden Verstoss gegen die Rechtsordnung dar. Das Ausmass des verschuldeten Erfolgs ist als gross zu bezeichnen. Diese Feststellung ist indessen zu relativieren, weil der Tod eines Menschen immer die Folge eines vollendeten Tötungsdelikts ist.
Verwerflichkeit des Handelns
Gemäss dem erstellten Sachverhalt war es B.________, der bei der Auseinandersetzung auf dem Parkplatz als erster tätlich wurde, indem er unvermittelt einen Ausfallschritt in Richtung des Beschuldigten machte und ihm einen ersten Faustschlag versetzte. Insofern wurde der Beschuldigte zwar vom nachmaligen Opfer zuerst angegriffen, doch suchte eben auch der Beschuldigte diese Konfrontation. Immerhin wirkt sich das Opfermitverschulden leicht verschuldensmindernd aus.
Dass der Beschuldigte im Rahmen dieser grundsätzlich "einvernehmlichen" Schlägerei allerdings sehr schnell und ohne Vorwarnung seinerseits das Messer einsetzte und damit zudem relativ gezielt gegen von vorne gegen den Kopf von B.________ schlug, zeugt von einer erheblichen kriminellen Energie und muss angesichts der weiteren Tatumstände (Dynamik des Geschehens, schlechte Lichtverhältnisse, Alkoholisierung der Beteiligten) als heimtückisch bezeichnet werden. B.________ hatte – selbst wenn er die Warnung von D.________ gehört hatte – kaum die Möglichkeit, den konkreten Messerstich kommen zu sehen oder abzuwehren. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte dem bereits verletzt am Boden liegenden B.________ auch noch mindestens einen Fusstritt versetzte. Darin manifestiert sich deutlich die damalige Geringschätzung von Leib und Leben des Opfers beim Beschuldigten. Dies ist deutlich verschuldenserhöhend zu werten.
Allerdings ist auch zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte das Messer bereits in der Hand hatte und damit "bloss" einmal (und nicht mehrfach) zustach, was die Verwerflichkeit seines Handelns wiederum etwas relativiert.
Zwischenfazit: Objektives Tatverschulden
Insgesamt erachtet das Gericht das objektive Tatverschulden als mittelschwer.
Ausgehend von diesem Tatverschulden erscheint eine Einsatzstrafe von 10 Jahren Freiheitsstrafe angemessen
18.1.2 Subjektive Tatschwere (subjektives Tatverschulden)
Willensrichtung und Beweggründe
Der Beschuldigte handelte vorliegend mit Eventualvorsatz. Er nahm zwar mit dem Messereinsatz gegen den Kopf von B.________ billigend in Kauf, diesem allenfalls tödliche Verletzungen zuzufügen. Allerdings muss davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte nicht mit letzter "Wucht" zuschlug/zustach und eher zufällig gerade die Stelle beim Augeninnenwinkel von B.________ traf, wo die Klinge ohne grossen Widerstand bis in den Hirnstamm eindringen konnte. Dies wirkt sich spürbar verschuldensmindernd aus.
Es ist beweismässig erstellt, dass der Beschuldigte die Konfrontation mit B.________ suchte, weil er in seinem Stolz verletzt und eifersüchtig auf ihn war und noch eine "Rechnung" mit ihm "zu begleichen" hatte. Der schnelle und besonders gefährliche Einsatz des Messers ist (auch) in diesem Zusammenhang zu sehen. Der Beschuldigte handelte mithin nicht nur aus rein egoistischen, sondern aus besonders verwerflichen Beweggründen.
Dies wirkt sich wiederum verschuldenserhöhend aus, jedoch nicht so stark, als dass die mit dem eventualvorsätzlichen Handeln einhergehende Verschuldensminderung aufhoben würde.
Insgesamt wirkt sich diese Tatkomponente leicht verschuldensmindernd aus, lässt das Tatverschulden aber immer noch als gegen mittelschwer erscheinen. Unter Berücksichtigung dieser subjektiven Tatkomponente ist eine Reduktion Strafe um 1 ½ Jahre angezeigt.
Vermeidbarkeit der Verletzung des betroffenen Rechtsguts
Dem Beschuldigten wäre es grundsätzlich ohne weiteres möglich gewesen, den Tod von B.________ zu vermeiden. Insbesondere hätte er auf den Einsatz des Messers überhaupt verzichten und stattdessen – wenn schon – mit blossen Fäusten kämpfen können.
Die Kammer geht mit dem forensisch-psychiatrische Gutachten allerdings davon aus, dass der Beschuldigte im Tatzeitpunkt – aufgrund des Zusammenwirkens der Persönlichkeitsakzentuierung und der zusätzlich enthemmenden Alkoholisierung –in seiner Steuerungsfähigkeit eingeschränkt war.
Diese leichtgradige Verminderung der Schuldfähigkeit lässt das Gesamttatverschulden von gegen mittelschwer auf leicht bis mittelschwer sinken. Es erscheint angemessen, die Strafe deshalb im Umfang von (weiteren) 1 ½ Jahren zu mildern.
18.1.3 Gesamttatverschulden unter Berücksichtigung der verminderten Schuldfähigkeit
Dem leichten bis mittelschweren Verschulden des Beschuldigten erscheint eine Freiheitsstrafe von 7 Jahren angemessen.
18.2 Täterkomponenten
Vorleben und persönliche Verhältnisse
In Bezug auf das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann zunächst die Vorinstanz zitiert werden:
« A.________ wurde gemäss eigenen Angaben in Mazedonien geboren, wo er bei seinen Eltern mit seinen Geschwistern in geordneten Verhältnissen aufwuchs und die reguläre Schulzeit absolvierte. Im Jahr 1988 habe er Mazedonien verlassen und sei nach Italien gegangen, wo er während einigen Monaten als Bauarbeiter gearbeitet habe. 1990 sei er dann in die Schweiz nach Bern gekommen, wo er in der Folge zunächst eine ausländerrechtliche A-, und später eine B-Bewilligung erhalten habe. Er habe in der Schweiz während längerer Zeit in verschiedenen Anstellungen gearbeitet, wobei er zwischen den Stellen mehrmals Sozialleistungen in Anspruch habe nehmen müssen. Aktuell arbeite er als Gipser.
Im Jahr 1992 habe er in Mazedonien geheiratet. Die Ehe sei 2012 geschieden worden. Er habe einen gemeinsamen Sohn mit seiner Ex-Ehefrau, welcher heute 16 Jahre alt sei. Seine Frau und sein Sohn lebten heute in Mazedonien.
Gemäss eingeholtem Strafregisterauszug (pag. 2679) liegen gegen A.________ diverse Vorstrafen vor. Folgende rechtskräftige Urteile sind aktenkundig:
-Urteil vom 26.01.2011 des Regionalgerichts Bern-Mittelland wegen Raufhandels und Verge- hen gegen das Waffengesetz (35 Tagessätze Geldstrafe à CHF 30.00, bedingt vollziehbar [Widerrufen mit Strafbefehl vom 05.11.2012 der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland], Busse CHF 300.00);
-Urteil vom 19.05.2011 des Ministère public du canton de Fribourg wegen Fahrens in fahrun- fähigem Zustand mit qualifizierter Blutalkoholkonzentration (48 Stunden Gemeinnützige Ar- beit, bedingt vollziehbar [Widerrufen mit Strafbefehl vom 05.11.2012 der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland]);
-Urteil vom 18.05.2011 der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland wegen diversen Wi-derhandlungen gegen das SVG (Geldstrafe von 15 Tagessätzen à CHF 90.00, Busse CHF 600.00);
-Urteil vom 05.11.2012 der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland wegen Betrugs und Urkunden- fälschung (Geldstrafe 100 Tagessätze zu CHF 90.00, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren, Busse von CHF 1ʹ800.00).»
Diese Vorstrafen zeugen von einem wenig rechtsgetreuen Leben des Beschuldigten in den Jahren vor der hier zu beurteilenden Tat. Darunter findet sich auch eine einschlägige frühere Verurteilung wegen Gewaltdelinquenz (Raufhandel). Zudem fiel die eventualvorsätzliche Tötung von B.________ in die mit Urteil vom 5. November 2012 verhängte Probezeit.
Während die persönlichen Verhältnisse und das übrige Vorleben des Beschuldigten neutral zu werten sind, ist aufgrund der Vorstrafen eine moderate Straferhöhung im Umfang von 6 Monaten am Platz.
Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren
Der Beschuldigte ist nicht geständig. Gerade was den Messereinsatz gegen B.________ anbelangt, wurde von seinem Verteidiger auch im oberinstanzlichen Verfahren noch vorgebracht, das Opfer sei ihm wohl eher ins Messer gelaufen, als dass er selber eine Stichbewegung gemacht habe. Der Beschuldigte selbst bestritt in seinen Einvernahmen jeglichen Messereinsatz. Unter diesem Aspekt kann ihm deshalb keine Strafreduktion gewährt werden.
Im Verfahren hat sich der Beschuldigte zwar nicht sehr kooperativ, aber trotzdem meistens anständig verhalten. Dies darf indessen erwartet werden und führt nicht zu einer Strafreduktion.
Die eingeholten Berichte der Regionalgefängnisse Burgdorf, Thun und Biel und zuletzt der JVA ________ (pag. 3544 ff.) bezeugen dem Beschuldigten eine weitgehend gute Führung. Auch dies darf aber erwartet werden und wirkt sich ebenfalls nicht strafmindernd aus.
Das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren ist damit insgesamt neutral zu werten. Unter diesem Titel ist weder eine Straferhöhung noch eine Reduktion der verschuldensangemessenen Strafe angezeigt.
Reue / Einsicht / Strafempfindlichkeit
Von echter Reue oder Einsicht kann beim Beschuldigten auch heute nicht die Rede sein. Er gab zwar in seinem letzten Wort an der Berufungsverhandlung an, es tue im Leid, was passiert sei. Doch machte er gleichzeitig weiterhin geltend, er habe sich bloss gewehrt. Eine Eigenverantwortung stritt der Beschuldigte damit weiterhin gänzlich ab.
Der Beschuldigte ist schliesslich nicht besonders strafempfindlich.
Auch diese Täterkomponente ist neutral zu werten.
Zwischenfazit: Straferhöhung aufgrund Täterkomponenten
Während die übrigen Täterkomponenten sich nicht weiter auswirken, ist aufgrund der mehrfachen, teilweise einschlägigen und erst kurze Zeit vor der Tat ergangenen Vorstrafen eine moderaten Erhöhung der verschuldensangemessenen Strafe angezeigt.
18.3 Einsatzstrafe für die vorsätzliche Tötung
Insgesamt erachtet die Kammer für die vorsätzliche Tötung von B.________ eine Freiheitsstrafe in der Höhe von 7 ½ Jahren als angemessen.
19. Versuchte schwere Körperverletzung
19.1 Tatkomponenten
19.1.1 Objektive Tatschwere (objektives Tatverschulden)
Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts
Der Beschuldigte fügte C.________ letztlich "bloss" eine nicht lebensgefährliche, 1,8 cm lange, wenig tiefe, aber immerhin bis auf den Knochen gehende Schnitt-/Stichverletzung an der linken Schulter zu, welche weitgehend folgenlos abheilte.
Indem der Beschuldigte aber ein Messer mit einer spitzen, gut 10 cm langen Klinge gegen den Oberkörper von C.________ einsetzte, gefährdete er dessen körperliche Unversehrtheit massiv. Es hätte ohne weiteres eine schwere, lebensgefährliche Verletzung resultieren können.
Dies führt zwar vorliegend überhaupt erst zur Anwendung von Art. 122 StGB und damit des weiten Strafrahmens von bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe. Dennoch ist das Ausmass der Gefährdung des geschützten Rechtsgutes – auch im Vergleich zu anderen denkbaren schweren Körperverletzungen – als erheblich zu bezeichnen.
Verwerflichkeit des Handelns
Wer im Rahmen einer zunächst verbalen und später tätlichen, aber grundsätzlich waffenlos geführten Auseinandersetzung ein derart gefährliches Messer einsetzt, legt eine erhebliche kriminelle Energie an den Tag.
Das Vorgehen des Beschuldigten ist ausserdem insofern als verwerflich zu bezeichnen, als der nach den Schwedenküssen bereits beeinträchtige C.________ sich kaum gegen den Messereinsatz wehren konnte. Er nahm ja den Schlag/Stich selbst gar nicht als solchen wahr.
Dass der Beschuldigte unmittelbar zuvor von C.________ angegriffen worden war, wird bei den Strafmilderungsgründen berücksichtigt (nachstehend E. IV.19.1.4).
Zwischenfazit: Objektives Tatverschulden
Mit der Vorinstanz ist insgesamt von einem mittelschweren objektiven Tatverschulden auszugehen ist. Allein gestützt hierauf erschiene eine Freiheitsstrafe 36 Monaten angemessen.
19.1.2 Subjektive Tatschwere (subjektives Tatverschulden)
Willensrichtung und Beweggründe
Der Beschuldigte handelte in Bezug auf eine schwere Körperverletzung von C.________ "nur" eventualvorsätzlich, was sich spürbar verschuldensmindernd auswirkt. Das Verschulden wiegt unter Berücksichtigung des Tatverschuldens noch gegen mittelschwer. Unter diesem Titel erscheint eine Reduktion der Strafe um 6 Monate angemessen.
Weshalb der Beschuldigte im Rahmen der Auseinandersetzung mit C.________ letztlich das Messer ins Spiel brachte und dann auch einsetzte, ist nicht bekannt. Tatsache ist, dass der Beschuldigte unmittelbar zuvor insofern von C.________ angegriffen worden war, als dieser ihn am Kragen gepackt und drohend die Faust erhoben hatte. Erstellt ist aber auch, dass der Beschuldigte bereits in dieser Phase des Geschehens immer wieder nach B.________ verlangte («Wo isch Kolleg?») und ihm C.________ eher lästig war und im Weg stand, denn als echte Bedrohung erschien. Jedenfalls handelte der Beschuldigte erstelltermassen nicht aus Bestürzung über den Angriff von C.________. Aus welchen Beweggründen der Beschuldigte sich aber nicht mit den Schwedenküssen begnügte, muss offen gelassen werden. Dies wirkt sich damit weder verschuldenserhöhend noch –vermindernd aus.
Vermeidbarkeit der Verletzung des betroffenen Rechtsguts
Es war für den Beschuldigten grundsätzlich ohne weiteres möglich, auf den Einsatz des Messers, insbesondere auf einen derart gefährlichen Schlag/Stich gegen den Oberkörper von C.________, zu verzichten.
Indessen ist wiederum die leicht verminderte Schuldfähigkeit des Beschuldigten zu berücksichtigen. Diese lässt das gegen mittelschwere Gesamttatverschulden noch als leicht bis mittelschwer erscheinen. Die Strafe ist unter diesem Gesichtspunkt um 5 Monate zu reduzieren.
19.1.3 Tatverschulden unter Berücksichtigung der verminderten Schuldfähigkeit
Unter Berücksichtigung der leicht verminderten Schuldfähigkeit ist aufgrund der Tatkomponenten von einem leichten bis mittleren Tatverschulden auszugehen. Diesem Verschulden erschiene eine Strafe in der Höhe von 25 Monaten angemessen.
19.1.4 Strafmilderungsgründe
Notwehrexzess
Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr […], so mildert das Gericht die Strafe (Art. 16 Abs. 1 StGB).
Der Beschuldigte sah sich einem Angriff durch C.________ ausgesetzt, da er von diesem zunächst am Kragen gepackt und mit der erhobenen Faust bedroht worden war und C.________ sodann seine Hand festhielt und ihn mit der freien Hand (weiterhin) hätte schlagen können. Allerdings konnte der Beschuldigte den Angriff beenden, indem er C.________ mehrere Schwedenküsse verpasste. Damit entfiel die Notwehrlage und die Grenze zum zeitlich extensiven Notwehrexzess wurde – wenn auch bloss knapp – überschritten. Zwar kommt nach Ansicht der Kammer Art. 16 Abs. 1 StGB aufgrund der knappen zeitlichen Verhältnisse hier dennoch zur Anwendung. Allerdings ist deshalb eine bloss leichte Strafmilderung am Platz. Kommt hinzu, dass der Beschuldigte – der als Mitverursacher der vorangehenden Notwehrlage ausserdem zur besonders schonenden Abwehr verpflichtet war – das Messer in äusserst gefährlicher Weise gegen C.________ einsetzte, weshalb auch inhaltlich von einem massiven Exzess auszugehen ist.
Unter dem Titel Notwehrexzess erachtet die Kammer deshalb bloss eine moderate Strafmilderung um 4 Monate als angemessen.
Versuch
In objektiver Hinsicht kam es lediglich zu einer einfachen Körperverletzung. Es liegt damit lediglich der Versuch einer schweren Körperverletzung vor.
Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein, so kann das Gericht gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB die Strafe mildern.
Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass es vorliegend allein dem Zufall und nicht dem Handeln des Beschuldigten zu verdanken ist, dass der tatbestandsmässige Erfolg der schweren Körperverletzung nicht eintrat. Wenngleich sein Verschulden damit unberührt bleibt, hat das Ausbleiben des tatbestandmässigen Erfolgs – trotz der Kann-Vorschrift – zu einer milderen Strafe zu führen (Niggli/Maeder, Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Auflage 2013, N. 28 zu Art. 22 StGB).
Das Mass der Strafreduktion hängt dabei unter anderem von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolges und von den tatsächlichen Folgen der Tat ab. Sie wird umso geringer sein, je näher der tatbestandsmässige Erfolg lag und wie schwerwiegender die tatsächlichen Folgen der Tat waren (Wiprächtiger/Keller, Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Auflage 2013, N. 24 zu Art. 48a StGB).
Vorliegend erlitt C.________ durch den Stich in die Schulter zwar keine bleibenden Schäden. Es kam aber immerhin zu einer tatsächlichen Verletzung, welche notfallärztlich behandelt werden musste und welche neben der Narbe eine gewisse Zeit lang ein Taubheitsgefühl beim Opfer hinterliess. Nur wenige Zentimeter weiter in Richtung Hals oder Brustkorb getroffen, hätte der Stich mit der gut 10 cm langen Klinge zudem etwa zur Eröffnung der Brusthöhle führen können, weshalb der tatbestandsmässige Erfolg nicht weit entfernt lag. Deshalb erscheint unter dem Aspekt des Versuchs insgesamt zwar eine spürbare, aber nicht übermässige Reduktion der Strafe angezeigt. Die Kammer erachtet unter diesem Titel eine Strafminderung um weitere 6 Monate angezeigt.
Zwischenfazit
Unter Berücksichtigung der Strafmilderungsgründe des Notwehrexzesses und des Versuchs ergäbe sich für die versuchte schwere Körperverletzung eine Strafe von 15 Monaten.
19.2 Täterkomponenten
Hinsichtlich der Täterkomponenten kann auf das bei der vorsätzlichen Tötung Ausgeführte verwiesen werden. Die teilweise einschlägigen Vorstrafen und der Umstand, dass es sich bei der versuchten schweren Körperverletzung um ein Probezeitdelikt handelt, haben sich auch hier leicht straferhöhend auszuwirken.
Die Kammer erachtet unter diesem Titel eine Erhöhung der verschuldensangemessenen Einzelstrafe um 3 Monate angezeigt.
19.3 Einzelstrafe und Asperation für die versuchte schwere Körperverletzung
Damit erschiene allein für die versuchte schwere Körperverletzung z.N. von C.________ eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten angemessen.
Asperierend werden hiervon 12 Monate berücksichtigt. Es ergibt sich als Zwischenfazit eine vorläufige Gesamtfreiheitsstrafe von 8 ½ Jahren.
20. Raufhandel
20.1 Tatkomponenten
Durch die Teilnahme am Raufhandel schuf der Beschuldigte ein Gefährdungspotenzial nicht nur für sämtliche am Raufhandel aktiv Beteiligten, sondern auch für die schlichtend eingreifenden und die weiteren anwesenden Personen. Im Unterschied zu den anderen Teilnehmern des Raufhandels fällt beim Beschuldigten erschwerend ins Gewicht, dass er derjenige war, der das Messer ins Spiel brachte und damit die Gefahr für Leib und Leben aller Beteiligten erheblich vergrösserte. Ein Mensch starb, einer wurde beinahe schwer verletzt. Das Ausmass der Beeinträchtigung bzw. Gefährdung der geschützten Rechtsgüter ist damit als erheblich zu bezeichnen.
Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz, suchte er doch bereits während der Auseinandersetzung mit C.________ die Konfrontation mit B.________ geradezu. Das dürfte jedoch der Regelfall sein und wirkt sich nicht zusätzlich verschuldenserhöhend aus. Verschuldenserhöhend wirken sich jedoch auch hier die nichtigen Beweggründe des Beschuldigten aus.
Es wäre dem Beschuldigten weiter möglich gewesen, deeskalierend auf die Situation einzuwirken, indem er etwa hätte versuchen können, sich mit C.________ hinsichtlich der zerrissenen Kette zu einigen. Stattdessen verlangte er immer wieder nach B.________ und suchte die Fortsetzung der vorangehenden Auseinandersetzung im Fumoir. Dies ist allerdings neutral zu werten.
Die Strafzumessungs-Richtlinien des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte in der Version vom 19. Juni 2015 (gültig ab 1. Juli 2015, nachfolgend: VBRS-Richtlinien) sehen für den Referenzsachverhalt einer gegenseitigen Schlägerei mit je drei bis vier Teilnehmern ohne Waffen oder gefährliche Gegenstände, welche der zu beurteilende Täter nicht ausgelöst hat, an welcher er nicht auffallend stark teilnimmt und die nur wenige und leichte Verletzungen zur Folge hat, eine Referenzstrafe von 30 Strafeinheiten vor.
Vorliegend hatte die wechselseitige tätliche Auseinandersetzung weniger Teilnehmer als im Referenzsachverhalt. Allerdings hat der Beschuldigte diese mitverursacht, war klar Hauptbeteiligter, setzte eine Waffe ein und kam es zum Tod eines Menschen und zu einer beinahe schweren Verletzung eines weiteren. Insofern wiegt der Fall objektiv deutlich schwerer als der Referenzsachverhalt. Gleichzeitig ist jedoch auch zu beachten, dass diese Aspekte in Bezug auf den Beschuldigten weitgehend in den Verletzungsdelikten aufgehen und unter dem Aspekt des Raufhandels nur die Gefährdung der weiteren Beteiligten und Anwesenden zu bestrafen bleibt.
Insofern ist von einem noch leichten Verschulden auszugehen. Die Kammer erachtet mit Blick auf die erwähnte Referenzstrafe aufgrund aller objektiven und subjektiven Tatkomponenten (mit Ausnahme der verminderten Schuldfähigkeit) eine Strafe in der Höhe von 60 Strafeinheiten angemessen.
Aufgrund der leichtgradig verminderten Schulfähigkeit reduziert sich das Verschulden auf ein leichtes. Unter diesem Titel ist eine Reduktion der Strafe um 10 Strafeinheiten angezeigt.
20.2 Täterkomponenten
Die Vorstrafen sind auch bei der Strafzumessung für den Raufhandel deutlich straferhöhend zu werten und gleichen die aufgrund von Art. 19 Abs. 2 StGB vorgenommene Strafminderung wieder aus.
Eine Strafmilderung aufgrund eines Notwehrexzesses ist hier nicht zu berücksichtigen.
20.3 Einzelstrafe und Asperation für den Raufhandel
Insgesamt erschiene für den Raufhandel eine Einzelstrafe von 60 Strafeinheiten angemessen.
Es wurde bereits dargelegt, weshalb auch hier die Strafart der Freiheitsstrafe gewählt wird (vorstehend E. IV.17.). Von den somit 2 Monaten Freiheitsstrafe wird asperierend 1 Monat berücksichtigt.
Es ergibt sich als Zwischenresultat eine vorläufige Gesamtfreiheitsstrafe von 8 Jahren und 7 Monaten.
21. SVG-Widerhandlungen (FiaZ und FuD)
A.________ fuhr mit seinem Auto von Lätti an sein Domizil an der ________strasse in Bern, was einer Strecke von knapp 15 Kilometer (wohl mehrheitlich auf der Autobahn) entspricht. Er stand dabei sowohl unter dem Einfluss von Alkohol (mind. 0.97 Promille) als auch von Kokain, wobei sich dieser Mischkonsum straferhöhend auswirkt. Mit Blick auf die VBRS-Richtlinien, welche bei einem BAK von 0,8-1,2 Promille eine Referenzstrafe von 12-24 Strafeinheiten und bei Fahren unter Drogen ebenfalls mindestens 12 Strafeinheiten (bei bedeutendem Beeinträchtigungsgrad 35 Strafeinheiten) vorsehen, erachtet die Kammer vorliegend eine Strafe von 30 Strafeinheiten als dem insgesamt noch geringen objektiven Tatverschulden angemessen.
Stark verschuldens- bzw. straferhöhend wirkt sich aus, dass der Beschuldigte sich am Tatabend mit seinem eigenen Fahrzeug in den Club 3000 begab, wo er erhebliche Mengen Alkohol konsumierte, dies obschon er in der Vergangenheit bereits zweimal wegen SVG-Delikten (darunter auch Fahren unter Alkoholeinfluss) verurteilt worden war. Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, zeugt dies von einem erheblichen deliktischen Willen und einer Unbelehrbarkeit hinsichtlich der Begehung weiterer SVG-Delikte. Offensichtlich haben die zwei bereits erfolgten Verurteilungen beim Beschuldigten keine nachhaltige Wirkung gezeigt. Unter diesem Gesichtspunkt erscheint eine Verdopplung der Strafe auf 60 Strafeinheiten angezeigt.
Die gerade auf die Alkoholisierung zurückzuführende verminderte Schuldfähigkeit ist hier nicht zu berücksichtigen, da sie vom Beschuldigten hätte vermieden werden können und er die Heimfahrt unter Alkohol und Drogeneinfluss vorhersehen konnte(Art. 19 Abs. 4 StGB).
Von den 60 Strafeinheiten werden asperierend 30 bzw. 1 Monat Freiheitsstrafe (zur Strafart vgl. vorstehend E. IV.17.) berücksichtigt.
22. Auszufällende Gesamtfreiheitsstrafe
A.________ ist somit zu einer Freiheitsstrafe von 8 ¾ Jahren (8 Jahre und 9 Monate) zu verurteilen.
Die erstandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 848 Tagen ist anzurechnen (Art. 51 StGB).
Ein gänzlicher oder teilweiser Aufschub der Strafe ist bei diesem Strafmass ausgeschlossen.
V. Zivilpunkt
23. Allgemeine rechtliche Ausführungen
Hinsichtlich der allgemeinen rechtlichen Ausführungen zur Zivilklage sowie zu den Voraussetzungen ausservertraglicher Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche wird zunächst auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in Ziff. VI.A. und B.1. ihrer Erwägungen verwiesen. Diese brauchen hier nicht erneut zitiert zu werden.
Zu betonen ist, dass sich nicht nur das Opfer selbst, sondern auch die anspruchsberechtigten Angehörigen ein Selbstverschulden des direkten Opfers anrechnen lassen müssen (Gurzeler, Beitrag zur Bemessung der Genugtuung unter besonderer Berücksichtigung potenziell traumatisierender Ereignisse, Zürich Basel Genf 2005, S. 279, m.H. auf die Rechtsprechung).
24. Zivilklage der Privatklägerin T.________
Die Privatklägerin T.________, im Tatzeitpunkt Ehefrau des getöteten B.________, machte in ihrer Zivilklage vom 25. September 2015 (pag. 2875 ff.) einen Versorgerschaden in der Höhe von CHF 735ʹ705.00 geltend. Darüber hinaus verlangte sie eine Genugtuung in der Höhe von CHF 50‘000.00 nebst Zins (pag. 2876). Entsprechende Anträge stellte sie in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (pag. 3126).
Die Vorinstanz hiess die Zivilklage sowohl in Bezug auf die Schadenersatz- wie auch bezüglich der Genugtuungsforderung dem Grundsatze nach gut und verwies sie zur Beurteilung der Höhe der Forderungen auf den Zivilweg.
In oberer Instanz beantragte die Privatklägerin T.________ die diesbezügliche Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils, während der Beschuldigte auf Abweisung, eventuell Verweisung der Zivilklage auf den Zivilweg schloss.
Es ist erstellt, dass B.________ Versorgereigenschaft zukam und der Privatklägerin T.________ durch dessen – vom Beschuldigten rechtswidrig und schuldhaft herbeigeführten – Tod in kausaler Weise ein Versorgerschaden von gewisser Höhe entstand. B.________ suchte zwar die Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten ebenso wie dieser mit ihm. In Bezug auf den von B.________ sicherlich nicht in Kauf genommenen eigenen Tod durch den Messereinsatz des Beschuldigten liegt jedoch kein kausalitätsunterbrechendes Selbstverschulden vor. Die Vorinstanz hiess die Forderung auf Ersatz des Versorgerschadens (Art. 45 Abs. 3 OR) damit zu Recht im Grundsatz gut.
Klar ist auch, dass die Privatklägerin T.________ als damalige Ehefrau des getöteten B.________ gestützt auf Art. 47 OR einen Anspruch auf Genugtuung hat.
Sowohl die Dispositionsmaxime als auch das Verschlechterungsverbot verbieten es der Kammer allerdings, den Beschuldigten in oberer Instanz zur Bezahlung klar bezifferter Beträge zu verurteilen.
Die Forderungen sind daher auch im Rahmen des vorliegenden Urteils bloss dem Grundsatz nach gutzuheissen.
25. Zivilklage des Privatklägers U.________
Antrag
U.________, Bruder des getöteten B.________, machte in seiner Zivilklage vom 25. September 2015 (pag. 3002 ff.) eine Schadenersatzforderung für Bestattungskosten über CHF 488.70 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 23. September 2013 sowie eine Genugtuung in der Höhe von CHF 8ʹ000.00 zuzüglich Zins zu 5% seit 17. September 2013 geltend. Entsprechende Anträge stellte er an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (pag. 3126).
Die Vorinstanz hiess die Zivilklage insoweit gut, als sie den Beschuldigten zum Ersatz der Bestattungskosten in der geltend gemachten Höhe sowie zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 4‘000.00 (beides nebst Zins) verurteilte. Weitergehend wies sie die Genugtuungsklage (implizit) ab.
Der Privatkläger U.________ beantragte in oberer Instanz die Bestätigung dieses vorinstanzlichen Urteils (pag. 3610).
Vorbringen und Beweismittel
Zu den Vorbringen des Privatklägers kann auf die nachfolgenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden:
« U.________ führt in seiner Klage vom 25.09.2015 (pag. 3002 ff.) aus, er sei der jüngste Bruder des verstorbenen B.________, welcher seit 1991 in der Schweiz gelebt habe. Im Jahr 2001 sei er wegen seinem Bruder in die Schweiz gezogen, habe eine Wohnung in ________ bezogen und eine Anstellung gefunden. Da er keine Partnerschaft und keine Familie habe, sei sein Bruder seine wichtigste Bezugsperson gewesen und er habe diesen mindestens monatlich gesehen.
Nach dem Tod seines Bruders sei er für die Bestattungskosten von CHF 3ʹ000.00 aufgekommen, welche ihm im die Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern (GEF) im Umfang von CHF 2ʹ511.30 als „Vorschuss auf Entschädigung gemäss Opferhilfegesetz“ vorgeschossen habe. Damit belaufe sich der Direktschaden noch auf CHF 488.70. Dieser sei ab Datum der Rechnungstellung am 23.09.2013 zu 5% zu verzinsen.»
Die geltend gemachten Bestattungskosten werden durch eine Rechnung vom 23. September 2013 über CHF 3ʹ000.00 (u.a. Kosten für Sarg, Totenwäsche, Totenkleid, Dokumente, Transport mit Auto und Flugzeug) belegt (pag. 3011). Abzüglich der von der Opferhilfe vorschussweise übernommenen Entschädigung (pag. 3019) verbleibt bei ihm damit ein Vermögensschaden von CHF 488.70.
An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab der Privatkläger zu Protokoll, die Zeit seit dem Tod seines Bruders sei für ihn psychisch und finanziell schwierig gewesen. Es sei eine familiäre Beleidigung, dass niemand von der Familie des Beschuldigten zu seiner Familie gekommen sei. Er habe eine gute Beziehung zu seinem Bruder gehabt. Sie hätten oft, mehrmals pro Woche, zusammen telefoniert. Sie hätten sich auch «häufig» getroffen. Gemeinsame Hobbies hätten sie allerdings nicht gehabt. Ob sein Bruder im Alltag fröhlich gewesen sei, konnte U.________ nicht sagen.
Der ehemalige Arbeitgeber von B.________, Q.________, erwähnte auf Frage nach der familiären Situation von B.________ keinen Bruder (pag. 1076 Z. 85 ff.). Und auch R.________, Arbeitgeber von B.________ im Zeitpunkt seines Todes, wusste nichts von einem Bruder (pag. 1121 f. Z. 105 ff.). V.________ Arbeitskollege von B.________, erwähnte ebenfalls keinen Bruder (pag. 1152 Z. 35 ff.). Nur V.A.________, ein anderer ehemaliger Arbeitskollege von B.________, wusste, dass dieser einen Bruder hatte, der im Kanton Jura wohne. Er (V.A.________) habe diesen Bruder allerdings erst am Freitag vor der Einvernahme – also nach dem Tod von B.________ – erstmals gesehen. Hingegen sei B.________ in der Zeit vor seinem Tod immer mit einem Schwarzen zusammen gewesen sei. B.________ habe ihm erzählt, dass dieser Schwarze wie ein Bruder für ihn sei (pag. 1144 Z. 43 ff.).
Trotz eingehender Umfeldabklärungen wurde der Privatkläger U.________ auch von der Kantonspolizei Bern nicht besonders erwähnt.
Würdigung
25.3.1 Schadenersatz
Durch den Tod von B.________ fielen U.________ Bestattungskosten im Restbetrag der geltend gemachten CHF 488.70 an. Dieser Schaden wurde vom Beschuldigten durch die eventualvorsätzliche Tötung von B.________ adäquat kausal, schuldhaft und widerrechtlich verursacht, weshalb er diesen gestützt auf Art. 45 Abs. 1 OR zu ersetzen hat.
Die Forderung ist antragsgemäss ab dem Datum der Rechnungsstellung (23. September 2013) mit 5% zu verzinsen.
25.3.2 Genugtuung
U.________ ist als Bruder des Getöteten aktivlegitimiert, Genugtuungsansprüche nach Art. 47OR zu stellen.
Nachdem er aber erwachsen ist und nicht in Hausgemeinschaft mit dem Opfer wohnte, ist die Basisgenugtuung mit der Vorinstanz bei null Franken anzusetzen (vgl. Hütte/Landolt, Genugtuungsrecht, Band 1, 2013, S. 113 f.).
Auch die Kammer berücksichtigt, dass U.________ gemäss eigenen Angaben primär wegen seines Bruders in die Schweiz gekommen ist und B.________ als einzigem Familienangehörigen im Land eine gewisse Bedeutung als Bezugsperson des Privatklägers zukam. Unter Berücksichtigung der Aussagen der (ehemaligen) Arbeitgeber und Arbeitskollegen von B.________, aber auch des Privatklägers selbst, ist zwar von einer intakten, allerdings nicht von einer ganz besonders intensiven und innigen Beziehung auszugehen. Dennoch rechtfertigt sich mit Blick auf die Umstände des Todes von B.________ (unerwartet, eventualvorsätzliches Gewaltdelikt) eine minimale Genugtuung, zumal der Beschuldigte jegliches aufrichtige Mitgefühl gegenüber den Angehörigen von B.________ vermissen lies. Es kann zudem auf den persönlichen Eindruck der Vorinstanz verwiesen werden, welche bei U.________ eine nach wie vor sicht- und spürbare seelische Belastung durch den Tod seines Bruders feststellte.
In Würdigung dieser Umstände sowie mit Blick auf die Rechtsprechung (vgl. Hütte/Landolt, a.a.O., S. 133 ff.) erschiene grundsätzlich eine Genugtuung in der Höhe von CHF 3ʹ000.00 angemessen. Aufgrund des doch erheblichen Selbstverschuldens von B.________, der die tätliche Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten suchte und selber den ersten Faustschlag ausführte, ist aber eine Reduktion auf CHF 2‘000.00 angezeigt.
Die Genugtuungssumme ab dem Zeitpunkt des Todes von B.________ am 17. September 2013 geschuldet und ab diesem Zeitpunkt mit 5% zu verzinsen.
Fazit
Der Beschuldigte ist zur Bezahlung von Schadenersatz in der Höhe von CHF 488.70 nebst Zins zu 5% seit 23. September 2013 und einer Genugtuung in der Höhe von CHF 3‘000.00 nebst Zins zu 5% seit 17. September 2013 an den Privatkläger U.________ zu verurteilen.
Weitergehend ist die Zivilklage von U.________ abzuweisen.
26. Zivilklage des Privatklägers S.________
Antrag
S.________, Sohn des getöteten B.________, forderte in seiner Zivilklage vom 21. September 2015 (pag. 2795 ff.) eine Genugtuung in der Höhe von CHF 40‘000.00 zuzüglich Zins zu 5% seit 17. September 2013 vom Beschuldigten. Einen entsprechenden Antrag stellte er an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (pag. 3114).
Die Vorinstanz hiess die Klage vollumfänglich gut.
Vor Berufungsgericht beantragte S.________ die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils. Eventualiter sei die Zivilklage dem Grundsatz nach gutzuheissen (pag. 3550).
Vorbringen und Beweismittel
Zu den Vorbringen des Privatklägers wird auch hier auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen:
«In der Klage vom 21.09.2015 (pag. 2796 ff.) wird ausgeführt, gemäss der zwischen B.________ und ________ (Mutter von S.________ ) geschlossenen Scheidungskonvention sei der Mutter die Obhut für S.________ zugeteilt worden. B.________ habe monatliche Unterhaltsbeiträge von CHF 850.00 bezahlen müssen, diese seien jedoch durch den Sozialdienst ________ bevorschusst worden, da B.________ diese nicht bezahlt habe. S.________ habe nach der Scheidung zunächst die Ferien und die Wochenenden bei seinem Vater verbracht. Im Jahr 2012 sei dann aber eine Beistandschaft errichtet und der Mutter die Obhut entzogen worden, worauf S.________ zu seinem Vater gezogen sei. Dort habe er bis zur Exmission im Juni 2013, mithin bis zweieinhalb Monate vor dem gewaltsamen Tod seines Vaters gelebt. Danach sei er im Schulheim ________ untergebracht worden, wobei er seinen Vater an den Wochenenden weiterhin gesehen habe. Der Sozialdienst ________ bestätige zudem in einem Schreiben vom 02.04.2015 (pag. 2808), dass sein Vater für S.________ eine wichtige Person gewesen sei.» (vgl. auch den schriftlichen Parteivortrag im Berufungsverfahren vom 13. Oktober 2016, pag. 3552).
Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab S.________, Jg. 2000, zu Protokoll, er habe damals bei seinem Vater gewohnt und mit diesem den Alltag verbracht. Er sei oft mit seinem Vater auf die Arbeit gegangen und habe ihm bei den Arbeiten als Landschaftsgärtner geholfen. In seiner Freizeit habe sein Vater fast jede freie Minute mit ihm verbracht. Sein Vater sei für ihn ein Vorbild gewesen. Auch als er kurz vor dem Tod seines Vaters an einem anderen Ort gewohnt habe, sei dieser häufig am Abend und an den Wochenenden zu Besuch gekommen. Ob sein Vater zum Zeitpunkt seines Todes eine neue Wohnung gefunden gehabt habe, wusste S.________ nicht. Vom Finanziellen und Organisatorischen habe ihn sein Vater eher ausgeschlossen. T.________, sein Vater und er hätten eine Art Patch-Work-Familie gebildet und es sei eigentlich gut gelaufen. Zur Ehe seines Vaters mit T.________ könne er nicht viel sagen, jedenfalls habe er nicht das Gefühl gehabt, dass es schlecht gelaufen sei. Damals, nach dem Tod seines Vaters, sei ihm psychologische Hilfe angeboten worden. Diese habe er aber nicht angenommen, er habe das Vorgefallene für sich selber verarbeitet (pag. 3087).
Dem Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern vom 18. September 2013 kann entnommen werden, dass es Ende August 2013 zur Exmission von B.________, T.________ und S.________ aus der Wohnung ________ gekommen war. S.________ sei bei Kollegen untergebracht worden und auch das nachmalige Opfer habe sich bei Kollegen zugezoge n. T.________ sei aus Wut über die Situation bereits im Juli 2013 in den Kosovo zurückgekehrt. Laut dem Sozialdienst der Stadt ________ wohnte S.________ deshalb im Tatzeitpunkt unter der Woche im Schulheim ________ und nur am Wochenende bei B.________.
Die Abteilung Soziales der Stadt ________ bestätigte überdies schriftlich, dass B.________ seit Juli 2012 und bis zur Unterbringung seines Sohnes im Schulheim ________ im Juli 2013 die Obhut über S.________ innehatte. Die Aussichten, dass S.________ wieder bei seinem Vater platziert worden wäre, sobald dieser eine angemessene Wohnung gefunden hätte, beurteilte der Sozialdienst ________ jedoch aus psychosozialen und pädagogischen Überlegungen als eher schlecht. Dies obwohl B.________ eine wichtige Bezugsperson für seinen Sohn gewesen sei. Aus den Schreiben des Sozialdienstes geht weiter hervor, dass B.________ die Kinderunterhaltbeiträge von monatlich CHF 850.00 nicht bezahlt hatte, solange sein Sohn noch unter der Obhut der Kindsmutter gestanden hatte (pag. 2808 ff.).
Gemäss Anzeigerapport hatte sich die Kantonspolizei Bern mehrfach mit B.________ befassen müssen. Dieser sei wegen Tätlichkeiten (u.a. häusliche Gewalt) und wegen Einbruchdiebstahls aufgetreten. Abklärungen beim Betreibungsamt hätten zudem ergeben, dass B.________ hohe Geldschulden hatte (pag. 471).
Der ehemalige Arbeitgeber von B.________, Q.________, – er beschäftigte bis Dezember 2012 auch dessen Ehefrau T.________ – gab an, B.________ habe seine Frau schlecht behandelt und sie geschlagen. Er habe dies gemerkt, wenn T.________ voller blauer Flecken zur Arbeit gekommen sei. Mit der Arbeit von B.________ war er gar nicht zufrieden. Manchmal sei B.________ gar nicht zur Arbeit gekommen. Ausserdem habe er ständig gelogen. Er wusste aber, dass B.________ ein ca. 13jähriges Kind gehabt habe (pag. 1074 ff.).
Auch der aktuelle Arbeitgeber von B.________ im Zeitpunkt seines Todes, R.________, sagte aus, das nachmalige Opfer sei mehrfach unentschuldigt nicht zur Arbeit erschienen und habe ihn mehrmals angelogen. Unter anderem habe B.________ einmal unter dem erfundenen Vorwand, der Sohn brauche Geld für die Landschulwoche, einen Lohnvorschuss von ihm verlangt. Auch sei er öfters übernächtigt zur Arbeit gekommen und man habe riechen können, dass er Alkohol getrunken gehabt habe. Gemäss R.________ hatte ihm B.________ erzählt, er wolle sich von seiner aktuellen Ehefrau scheiden lassen, er habe schon eine neue Freundin. Als er (B.________) die Wohnung in ________ habe verlassen müssen, habe er eine Zeit lang mit seiner Ehefrau und dem Sohn in der Wohnung dieser Freundin gewohnt, allerdings ohne deren Wissen, weshalb sie ihn dann rausgeworfen habe. B.________ habe ihm einmal gesagt, dass er immer noch eine Freundin «in Reserve» habe, jetzt wo seine Frau im Kosovo sei und seine Freundin in rausgeworfen habe.Zu seinem Sohn habe B.________ aber ein sehr gutes Verhältnis gehabt (pag. 1119 ff.).
Der Arbeitskollege V.A.________ wusste ebenfalls von der Existenz von S.________, er hatte diesen ein paar Mal gesehen. Der Kontakt von S.________ zu seinem Vater sei besser gewesen als derjenige zur Mutter (pag. 1143 ff.). Auch der Arbeitskollege V.________ bestätigte, den Sohn von B.________ mehrmals gesehen zu haben (pag. 1152).
Würdigung
S.________ ist als Sohn des getöteten B.________ aktivlegitimiert, gestützt auf Art. 47 OR eine Genugtuung geltend zu machen.
S.________ hielt sich im Zeitpunkt des Todes seines Vaters seit mindestens eineinhalb Monaten nur noch am Wochenende und allenfalls an einigen Abenden bei diesem auf. Ansonsten lebte er im Schulheim, weil es zur Exmission gekommen war. Zuvor hatte B.________ die Obhut über seinen Sohn erst seit rund einem Jahr überhaupt innegehabt. Mittelfristig wäre es in Anbetracht der Einschätzung des Sozialdienstes ________ wohl nicht wieder zu einer dauerhaften Platzierung von S.________ bei seinem Vater gekommen. Die Basisgenugtuung ist daher am unteren Ende des bei Hütte (a.a.O. S. 56; vgl. auch Beilage 1 zur Eingabe des Privatklägers vom 13. Oktober 2016, pag. 3579) genannten Rahmens der Basisbeträge bei Verlust eines Elternteils bei gemeinsamem Haushalt festzusetzen. Dieser Betrag von CHF 20‘000.00 erscheint nur gerechtfertigt, weil B.________ trotz der instabilen Wohnverhältnisse erwiesenermassen eine wichtige Bezugsperson für seinen Sohn war.
Genugtuungserhöhend wirken sich der unerwartete, gewaltsame Tod von B.________ und das Fehlen jeglicher echter Reue und Einsicht beim Beschuldigten aus. Richtig ist auch, dass B.________ zum Zeitpunkt seines Todes knapp vierzig jährig, weshalb S.________ die grundsätzlich gute Beziehung zu seinem Vater noch während vielen Jahren hätte weiterführen können. Allerdings erscheint seine angebliche Vorbildfunktion angesichts seines Lebenswandels, der offensichtlich alles andere als harmonischen Beziehung zu T.________ und der Nichtbezahlung der Alimente für seinen Sohn mehr als zweifelhaft. Deshalb rechtfertigt sich insgesamt keine Erhöhung der Basisgenugtuung von CHF 20‘000.00.
Vielmehr ist aufgrund des erheblichen Selbstverschuldens von B.________ ein deutlicher Abzug vorzunehmen. Unter Berücksichtigung aller Umstände erscheint eine Genugtuung von CHF 15‘000.00 angemessen.
Diese Summe ist seit dem 17. September 2013 geschuldet und zu 5% verzinslich.
Fazit
Der Beschuldigte einer Genugtuung in der Höhe von CHF 15‘000.00 nebst Zins zu 5% seit 17. September 2013 an den Privatkläger S.________ zu verurteilen.
Weitergehend ist die Zivilklage von S.________ abzuweisen.
Zivilklage des PrivatklägersC.________
Antrag
C.________ forderte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung eine Genugtuung in der Höhe von CHF 2‘000.00 zuzüglich Zins seit 17. September 2013 (pag. 3128).
Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten zur Bezahlung einer Genugtuung in der Höhe von CHF 1‘000.00 nebst Zins. Weitergehend wies sie die Zivilklage von C.________ (implizit) ab.
C.________ war an der Berufungsverhandlung weder persönlich anwesend noch durch seinen amtlichen Anwalt vertreten. Er hat sich auch nicht schriftlich vernehmen lassen. Es ist deshalb – unter Berücksichtigung der sich von Gesetzes wegen ergebenden Einschränkungen – von seinen Anträgen in erster Instanz auszugehen.
Sachverhalt und rechtliche Würdigung
C.________ ist als Opfer einer Körperverletzung nach Art. 47 OR aktivlegitimiert, eine Genugtuung geltend zu machen.
Er wurde durch den ihm vom Beschuldigten in Notwehrexzess zugefügten Messerstich an der linken Schulter widerrechtlich in seiner körperlichen Integrität verletzt. Es handelte sich zwar objektiv bloss um eine einfache Körperverletzung, welche letztlich beinahe folgenlos abheilte. Immerhin war diese aber zweifellos schmerzhaft und hatte C.________ aufgrund eines beschädigten Nervenstrangs während längerer Zeit bis zum Ellbogen kein Gefühl mehr. Er erlitt also durch die Körperverletzung in adäquat kausaler Weise eine gewisse immaterielle Unbill. Diese wurde vom Beschuldigten schuldhaft herbeigeführt.
C.________ hat damit Anspruch auf eine Genugtuung. Da die eingetretene Verletzung allerdings an der Grenze zur Bagatelle liegt, muss die Genugtuungssumme entsprechend tief liegen.
Es kommt hinzu, dass C.________ ein erhebliches Selbstverschulden zukommt, nachdem er dem Beschuldigten mit Faustschlägen gedroht und diesen in seiner Bewegungsfreiheit eingeschränkt hatte. Dieses Selbstverschulden erscheint zwar nicht derart gross, als dass ihm kausalitätsunterbrechende Wirkung zukäme, führt aber zu einem bloss minimalen Genugtuungsanspruch.
Insgesamt erscheint die von der Vorinstanz gesprochene Summe von CHF 1‘000.00 angemessen. Darin ist auch das Selbstverschulden des Privatklägers C.________ zur Genüge berücksichtigt.
Diese Summe ist seit dem Tag der Zufügung der Verletzung geschuldet und verzinslich.
Fazit
Der Beschuldigte ist zur Bezahlung einer Genugtuung in der Höhe von CHF 1‘000.00 nebst Zins zu 5% seit 17. September 2013 an den Privatkläger C.________ zu verurteilen.
Kosten
Auf die Ausscheidung einer Gebühr für die Beurteilung der Zivilklagen wird angesichts des im Vergleich zum Schuld- und Strafpunkt vernachlässigbaren Aufwands verzichtet.
VI. Kosten und Entschädigungen
Verfahrenskosten
Erste Instanz
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschuldigte gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO die gesamten auf ihn entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 120‘571.35 (exkl. Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerschaft) zu bezahlen.
Zu den Verfahrenskosten gehören grundsätzlich auch die Kosten für die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Verbeiständung (Art. 422 Abs. 1 lit. a StPO). Diese werden von der Kammer jedoch praxisgemäss separat ausgewiesen.
Obere Instanz
Die Gerichtsgebühr oberer Instanz wird angesichts des erheblichen Zeit- und Arbeitsaufwands und der grossen Bedeutung des Geschäfts unter Berücksichtigung der beschränkten Leistungsfähigkeit des Beschuldigten (Art. 5 des Verfahrenskostendekrets vom 24. März 2010 [VKD; BSG 161.12]) im Rahmen von Art. 24 lit. b VKD auf CHF 9‘000.00 bestimmt.
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Vorliegend unterliegt der Beschuldigte mit seinen Anträgen vollständig. Doch auch die Generalstaatsanwaltschaft dringt mit ihrer Anschlussberufung nicht durch und unterliegt im Schuldpunkt hinsichtlich der Form des Vorsatzes beim Tötungsdelikt und im Strafpunkt (Verurteilung zu 8 ¾ anstelle der geforderten 12 Jahre Freiheitsstrafe). Es rechtfertigt sich daher, dem Beschuldigten nur 5/6 der oberinstanzlichen Gerichtskosten, ausmachend CHF 7‘500.00, aufzuerlegen. Die restlichen CHF 1‘500.00 gehen zu Lasten des Staates.
Entschädigungen
Amtliche Verteidigung von A.________
Erste Instanz
Aufgrund seiner Verurteilung hat der Beschuldigte unter den Voraussetzungen von Art. 135 Abs. 4 StPO auch die Kosten seiner amtlichen Verteidigung in erster Instanz zu tragen. Er hat demnach dem Kanton Bern die an Rechtsanwalt W.________ ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 52'145.75 zurückzuzahlen und diesem die Differenz von CHF 11'297.90 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Soweit die Verteidigung in oberer Instanz die Höhe der amtlichen Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren beanstandete, ist darauf nicht einzutreten. Zur Erhebung dieser Rüge hätte innert 10 Tagen seit Eröffnung des erstinstanzlichen Urteils bei der Beschwerdekammer schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden müssen (Art. 135 Abs. 3 StPO; BGE 139 IV 199 E. 5.6). Es wird diesbezüglich auf die schriftliche Kurzbegründung in dem den Parteien bereits zugestellten Urteilsdispositiv verwiesen (pag. 3632).
Obere Instanz
Rechtsanwalt W.________ machte in seiner Kostennote vom 10. November 2016 ein amtliches Honorar von CHF 21‘150.00, entsprechend einem Zeitaufwand von 108.75 Stunden à CHF 200.00 (zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer) geltend.
Die Kammer erachtet indessen lediglich einen Zeitaufwand von 60 Stunden als geboten. Es wird wiederum auf die schriftliche Kurzbegründung in dem den Parteien bereits zugestellten Urteilsdispositiv verwiesen (pag. 3632). Es resultiert eine amtliche Entschädigung von CHF 13‘185.60 bzw. ein volles Honorar von CHF 16‘425.60 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer).
Aufgrund des teilweisen Unterliegens der Generalstaatsanwaltschaft hat der Beschuldigte allerdings dem Kanton Bern nur 5/6 der amtlichen Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt W.________ nur 5/6 der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
Unentgeltliche Verbeiständung des Privatklägers C.________
Erste Instanz
Die amtliche Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes von C.________, Rechtsanwalt X.________, wurde für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 2‘710.20, das volle Honorar auf 3‘380.67 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) bestimmt.
Mit Blick auf seine Anträge in erster Instanz obsiegt der Privatkläger C.________ im Strafpunkt, im Zivilpunkt jedoch nur zur Hälfte (Genugtuungssumme CHF 1‘000.00 anstelle der beantragten CHF 2‘000.00). Es rechtfertigt sich daher, den Beschuldigten – unter den Voraussetzungen von Art. 426 Abs. 4 StPO – nur zur Rück- bzw. Nachzahlung von ¾ der amtlichen Entschädigung und des vollen Honorars zu verurteilen (analog Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO e contrario, Art. 138 Abs. 2 StPO).
Obere Instanz
Der Privatkläger C.________ resp. sein unentgeltlicher Rechtsbeistand haben sich im oberinstanzlichen Verfahren nicht vernehmen lassen und keine Anträge gestellt. Es ist daher für die unentgeltliche Verbeiständung von C.________ in oberer Instanz weder eine amtliche Entschädigung zu sprechen, noch ein volles Honorar festzusetzen. Es ergeben sich folglich auch keine Rück- oder Nachzahlungspflichten für den Beschuldigten.
Unentgeltliche Verbeiständung des Privatklägers S.________
Erste Instanz
Die amtliche Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes von S.________, Rechtsanwalt Y.________, wurde für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 18‘462.30, das volle Honorar auf CHF 22‘596.35 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) bestimmt.
Auch der Privatkläger S.________ obsiegt mit Blick auf seine Anträge im Strafpunkt, unterliegt jedoch teilweise im Zivilpunkt (Genugtuungssumme CHF 15‘000.00 anstelle der geforderten CHF 40‘000.00). Es rechtfertigt sich daher, den Beschuldigten auch hier – unter den Voraussetzungen von Art. 426 Abs. 4 StPO – nur zur Rück- bzw. Nachzahlung von ¾ der amtlichen Entschädigung und des vollen Honorars zu verurteilen (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO e contrario, Art. 138 Abs. 2 StPO).
Obere Instanz
Rechtsanwalt Y.________ macht in seiner Kostennote vom 13. Oktober 2016 (pag. 3596) einen Zeitaufwand von 16.08 Stunden geltend. Dieser erscheint angesichts der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses geboten und die beantragte Entschädigung liegt im Rahmen von 17 Abs. 1 lit. f i.V.m. lit. c der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811) (Art. 42 Abs. 1 des Kantonalen Anwaltsgesetzes [KAG; BSG 168.11]).
Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die unentgeltliche Verbeiständung des Privatklägers S.________ im oberinstanzlichen Verfahren sind somit der Kostennote entsprechend festzusetzen.
In Bezug auf die Rück- und Nachzahlungspflichten gilt dasselbe wie hinsichtlich des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 1 lit. a e contrario StPO, Art. 138 Abs. 2 StPO, Art. 426 Abs. 4 StPO).
Unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerin T.________
Erste Instanz
Die amtliche Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes von T.________, Rechtsanwalt Z.________ wurde für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 26‘261.60, das volle Honorar auf CHF 32‘066.60 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) bestimmt.
Anders als bei den anderen Privatklägern kann bei der Privatklägerin T.________ weder in erster noch in oberer Instanz von einem Unterliegen gesprochen werden, da ihre Zivilklage dem Grundsatz nach gutgeheissen wurde und sie in oberer Instanz lediglich die diesbezügliche Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils beantragte. Der Beschuldigte hat daher dem Kanton Bern gestützt auf Art. 426 Abs. 1 und 4 StPO die gesamte für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerin T.________ in erster Instanz ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt Z.________ die ganze Differenz zum vollen Honorar zu erstatten, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 138 Abs. 2 StPO).
Obere Instanz
Rechtsanwalt Z.________ macht in seiner Kostennote vom 8. November 2016 (pag. 3612 f.) unter dem Titel «Amtliches Honorar nach Art. 136 StPO» für die «Rechtsberatung und –vertretung der Privatkläger T.________ und U.________» einen Zeitaufwand von 20,5 Stunden à CHF 200.00 Stunden geltend. Weiter verlangt er unter dem Titel «Entschädigung gemäss Art. 436 i.V.m. Art. 433 StPO» ein «volles Honorar» in der Höhe von 20,5 Stunden à CHF 250.00. In seinem Parteivortrag führte Rechtsanwalt Z.________ dazu aus, er habe auf die Erstellung von separaten Kostennoten für die amtlich und die privat vertretene Klientschaft verzichtet. Dies kann nur so interpretiert werden, dass Rechtsanwalt Z.________ auf die weitere Aufteilung der aufgeführten 20,5 Stunden auf die beiden Privatkläger verzichtete, was auch nachvollziehbar erscheint, nachdem in oberer Instanz für beide Klienten weitestgehend das gleiche Argumentarium galt und auch ein einheitlicher, beide Klienten abdeckender Parteivortrag gehalten wurde.
Der geltend gemachte Zeitaufwand (wie auch die Auslagen) werden von der Kammer daher hälftig auf die beiden Mandate verlegt.
Ein Zeitaufwand von 10,25 Stunden für die Vertretung von T.________ in oberer Instanz erscheint angesichts der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses geboten und die beantragte Entschädigung liegt im Rahmen von 17 Abs. 1 lit. f i.V.m. lit. c PKV (Art. 42 Abs. 1 KAG). Inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer beläuft sich die amtliche Entschädigung somit auf 2‘269.85, das volle Honorar auf CHF 2‘823.35.
Aufgrund des vollständigen Obsiegens der Privatklägerin T.________ hat der Beschuldigte dem Kanton Bern gestützt auf Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 1, Art. 138 Abs. 2 und Art. 426 Abs. 4 StPO die gesamte für ihre unentgeltliche Verbeiständung in oberer Instanz an Rechtanwalt Z.________ ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt Z.________ die ganze Differenz zum vollen Honorar zu erstatten, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt.
Parteikosten des Privatklägers U.________
Der privat vertretene Privatkläger U.________ obsiegt im Strafpunkt sowie in Bezug auf seine Schadenersatzforderung. Hingegen unterliegt er teilweise bezüglich seiner Genugtuungsforderung (CHF 3‘000.00 anstelle der geforderten CHF 8‘000.00 bzw. CHF 4‘000.00).
Es rechtfertigt sich daher, den Beschuldigten nur 3/4 der auf ihn (d.h. nicht auf das Verfahren gegen E.________ ) entfallenden Parteikosten des Privatklägers U.________ in erster und oberer Instanz tragen zu lassen.
Die anteilsmässigen Parteikosten im erstinstanzlichen Verfahren werden gestützt auf die Kostennote vom 19. Oktober 2015 auf CHF 2‘873.90 (90% der insgesamt geltend gemachten CHF 3‘193.20) bestimmt. Es wird auf die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz in Ziff. VII.B.3. ihrer Erwägungen verwiesen. Hiervon hat der Beschuldigte dem Privatkläger U.________ 3/4, ausmachend CHF 2‘155.45, zu ersetzen (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO).
Das oberinstanzlich geltend gemachte Honorar von CHF 2‘823.35 (basierend auf einem Zeitaufwand von 10,25 Stunden gemäss Kostennote vom 8. November 2016, pag. 3612 f., vgl. vorstehend E. VI.30.4) liegt innerhalb des Tarifrahmens von Art. 17 Abs. 1 lit. f i.V.m. lit. c PKV und erscheint angesichts des in der Sache gebotenen Zeitaufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses angemessen (Art. 41 Abs. 3 KAG). Hiervon hat der Beschuldigte dem Privatkläger U.________ ebenfalls ¾, ausmachend CHF 2‘117.50, zu ersetzen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO).
VII. Verfügungen
Das Urteil ist entsprechend dem Ersuchen vom 22. Juli 2016 (pag. 3522) nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern mitzuteilen (Art. 104 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 123 Abs. 1 VZV).
Im Übrigen wird hinsichtlich der Verfügungen auf das Dispositiv verwiesen.
VIII. Dispositiv
Die 2. Strafkammer erkennt:
I.
Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 23. Oktober 2015 (berichtigt am 29. Oktober 2015) insoweitin Rechtskraft erwachsen ist, als
A.________ schuldig erklärt wurde:
1.1. des Fahrens in fahrunfähigem Zustand (qualifiziertes FiaZ, BAK mind.0,97 ‰), begangen am 17.09.2013 um ca. 02:40 Uhr auf der Strecke Lätti – Bern (Bst. A. Ziff. I.4. des Urteils);
1.2. des Fahrens in fahrunfähigem Zustand (FuD), begangen am 17.09.2013 um ca. 02:40 Uhr auf der Strecke Lätti – Bern (Bst. A. Ziff. I.5. des Urteils);
1.3. des Konsums von Betäubungsmitteln (Kokain), begangen in der Nacht vom 16./17.09.2013 in 3053 Lätti, Schönbrunnen 2, Motel Paradiso / Club 3000 (Bst. A. Ziff. I.6. des Urteils);
A.________ für den rechtskräftigen Schuldspruch gemäss Ziff. 1.3. hiervor zu einer Übertretungsbusse von CHF 200.00 verurteilt wurde; unter Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 2 Tage;
der A.________ mit Urteil der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 05.11.2012(BM 12 28372) für eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen à CHF 90.00 gewährte bedingte Vollzug nicht widerrufen wurde; unter Auferlegung der Kosten des Widerrufsverfahrens von CHF 300.00 an A.________ (Bst. A. Ziff. II. des Urteils);
verfügt wurde, dass
4.1. das beschlagnahmte Taschenmesser der Marke Wenger, schwarz, mit Aufschrift „LG Animal Nutrition", zur Vernichtung eingezogen wird (Art. 69 StGB) (Bst. F. Ziff. 2. des Urteils);
4.2. die beschlagnahmte Quittung McDonalds als Beweismittel bei den Akten belassen wird (Bst. F. Ziff. 3. des Urteils);
4.3. das beschlagnahmte Videoüberwachungsgerät (samt Filmaufnahmen) nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an ________ herausgegeben wird (Bst. F. Ziff. 4. des Urteils).
II.
A.________ wird schuldig erklärt:
der vorsätzlichen Tötung, begangen am 17.09.2013 inLätti z.N. von B.________;
der versuchten schweren Körperverletzung, begangen in Notwehrexzess am 17.09.2013 in Lätti z.N. von C.________;
des Raufhandels, begangen am 17.09.2013 in Lätti;
und er wird gestützt hierauf sowie gestützt auf die rechtskräftigen Schuldsprüche gemäss Ziff. I.1.1 und I.1.2. hiervor
in Anwendung der
Art. 15, 16 Abs. 1, 19 Abs. 2, 22 Abs. 1, 40, 47, 48a, 49 Abs. 1, 51, 111, 122, 133 StGB,
aArt. 91 Abs. 1 und 2 SVG
Art. 426 Abs. 1 und 428 Abs. 1 StPO
verurteilt:
Zu einer Freiheitsstrafevon 8 ¾ Jahren (8 Jahre und 9 Monate).
Die Untersuchungshaft von 848 Tagen (17.09.2013 – 12.01.2016) wird an die Freiheitsstrafe angerechnet und es wird festgestellt, dass die Strafe am 13.01.2016 vorzeitig angetreten worden ist.
Zu den auf ihn entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskostenvon CHF120‘571.35.
Zu 5/6 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 9‘000.00, ausmachend CHF 7‘500.00.
III.
Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Fürsprecher W.________, wurde/wird für das erst- bzw. oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:
Erste Instanz
Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecher W.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ in erster Instanz mit CHF 52'145.75. Abzüglich des bereits ausgerichteten Vorschusses von CHF 30‘000.00 ergibt sich unter diesem Titel eine Restforderung von Fürsprecher W.________ über CHF 22‘145.75.
A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Fürsprecher W.________ die Differenz von CHF 11'297.90 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
Obere Instanz
Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecher W.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ in oberer Instanz mit CHF 13‘185.60.
A.________ hat dem Kanton Bern 5/6 der ausgerichteten amtlichen Entschädigung, ausmachend CHF 10‘988.00, zurückzuzahlen und Fürsprecher W.________ 5/6 der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 2‘700.00, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes des Straf- und Zivilklägers C.________, Rechtsanwalt X.________, wurde/wird für das erst- bzw. oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:
Erste Instanz
Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecher X.________ für die unentgeltliche Verbeiständung von C.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 2‘710.20.
A.________ hat dem Kanton Bern ¾ der für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichteten Entschädigung, ausmachend CHF 2‘032.65, zurückzuzahlen und Rechtsanwalt X.________ ¾ der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 502.85, zu erstatten, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 138 Abs. 2 i.V.m Art. 426 Abs. 4 StPO).
Obere Instanz
Für die unentgeltliche Verbeiständung von C.________ durch Rechtsanwalt X.________ im oberinstanzlichen Verfahren wird keine Entschädigung ausgerichtet.
Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes des Straf- und Zivilklägers S.________, Rechtsanwalt Y.________ wurde/wird für das erst- bzw. oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:
Erste Instanz
Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt Y.________ für die unentgeltliche Verbeiständung von S.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 18‘462.30.
A.________ hat dem Kanton Bern ¾ der für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichteten Entschädigung, ausmachend CHF 13‘846.70, zurückzuzahlen und Rechtsanwalt Y.________ ¾ der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 3‘100.55, zu erstatten, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 138 Abs. 2 i.V.m Art. 426 Abs. 4 StPO).
Obere Instanz
Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt Y.________ für die unentgeltliche Verbeiständung von S.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 3‘636.45.
A.________ hat dem Kanton Bern ¾ der für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung, ausmachend CHF 2‘727.35, zurückzuzahlen und Rechtsanwalt Y.________ ¾ der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 780.05, zu erstatten, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 138 Abs. 2 i.V.m Art. 426 Abs. 4 StPO).
Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes der Straf- und Zivilklägerin T.________, Rechtsanwalt Z.________, wurde/wird für das erst- bzw. oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:
Erste Instanz
Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt Z.________ für die unentgeltliche Verbeiständung von T.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 26‘261.60.
A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 26‘261.60 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt Z.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend 5‘805.00, zu erstatten, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 138 Abs. 2 i.V.m Art. 426 Abs. 4 StPO).
Obere Instanz
Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt Z.________ für die unentgeltliche Verbeiständung von T.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 2‘269.85.
A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 2‘269.85 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt Z.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 553.50, zu erstatten, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 138 Abs. 2 i.V.m Art. 426 Abs. 4 StPO).
IV.
A.________ wird in Anwendung von Art. 45 und 47 OR sowie Art. 126 und 433 StPO weiter verurteilt:
Zur Bezahlung von CHF15ʹ000.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 17.09.2013 an den Straf- und Zivilkläger S.________.
Zur Bezahlung von CHF488.70 Schadenersatz zuzüglich 5 % Zins seit dem 23.09.2013 an den Straf- und Zivilkläger U.________.
Zur Bezahlung von CHF2ʹ000.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 17.09.2013 an den Straf- und Zivilkläger U.________.
Zur Bezahlung von CHF1ʹ000.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 17.09.2013 an den Straf- und Zivilkläger C.________.
Zur Bezahlung einer Entschädigung von insgesamt CHF4‘272.95(3/4 * [CHF 2‘873.90 (erste Instanz) + CHF 2‘823.35 (obere Instanz)]) für seine Aufwendungen im erst- und oberinstanzlichen Verfahren an den Straf- und Zivilkläger U.________.
Im Zivilpunkt wird in Anwendung von Art. 45 Abs. 3, 47 OR sowie Art. 126 und 433 StPO weiter erkannt:
Die Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin T.________ auf Schadenersatz für Versorgerschaden und Genugtuung wird dem Grundsatz nach gutgeheissen und für die Beurteilung der Höhe der Forderungen auf den Zivilweg verwiesen.
V.
Weiter wird verfügt:
A.________ geht zurück in den vorzeitigen Strafvollzug.
Der beschlagnahmte Geldbetrag von CHF 549.80 wird in der Höhe von CHF 200.00 zur Deckung der Busse von CHF 200.00 und in der Höhe von CHF 349.80 zur Deckung der Verfahrenskosten von CHF 128‘071.35 verwendet.
A.________ hat damit noch erst- und oberinstanzliche Verfahrenskosten von CHF 127‘721.55 (zzgl. der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerschaft gemäss Ziff. III hiervor) zu bezahlen.
Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. ________) von A.________ ist nach Ablauf der Frist durch das zuständige Bundesamt einzuholen (Art. 16 Abs. 4 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG).
Die Zustimmung zur Löschung der von A.________ erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten ist nach Ablauf der Frist durch die auftraggebende Behörde einzuholen (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten).
Mündlich eröffnet und begründet:
dem Beschuldigten, a.v.d. durch Fürsprecher W.________
der Generalstaatsanwaltschaft, v.d. Stv. Generalstaatsanwalt ________
der Straf- und Zivilklägerin T.________, a.v.d. durch Rechtsanwalt Z.________
dem Straf- und Zivilkläger U.________, v.d. Rechtsanwalt Z.________
Schriftlich zu eröffnen:
den Parteien
Mitzuteilen:
der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug, das Dispositiv vorab per Fax
der Justizvollzugsanstalt ________, nur Dispositiv, vorab per Fax
der Vorinstanz
der Koordinationsstelle Strafregister, nur Dispositiv
Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei (EMF), Predigergasse 5, Postfach 3000 Bern 7 (Art. 82 VZAE), innert 10 Tagen
Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern, Abteilung Administrative Verkehrssicherheit, nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist
Bern, 11. November 2016 (Ausfertigung: 13. März 2017)
Im Namen der 2. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Weber i.V. Oberrichter Aebi
Der Gerichtsschreiber: Erismann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
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