BesetzungOberrichter Schmid (Präsident i.V.), Oberrichter Aebi, Oberrichterin Bratschi
Gerichtsschreiber Bruggisser
VerfahrensbeteiligteA.________
amtlich verteidigt durch Dr. Rechtsanwalt B.________
Beschuldigter/Berufungsführer
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern
und
C.________
D.________
beide vertreten durch Rechtsanwalt E.________
Strafkläger 1 und 2
F.________
G.________
H.________
Zivilkläger 1 bis 3
GegenstandVeruntreuung, mehrfach begangen; Betrug; Misswirtschaft; Unterlassen der Buchführung, evtl. ordnungswidrige Führung der Geschäftsbücher, mehrfach begangen
Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau (Kollegialgericht) vom 17. September 2015
(PEN 15 58)
Inhaltsverzeichnis:
I. Formelles
1. Erstinstanzliches Urteil
2. Berufung und Durchführung des schriftlichen Verfahrens
3. Anträge der Parteien
4. Oberinstanzliche Beweisergänzungen
5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer
II. Sachverhalt und Beweiswürdigung
6. Zu den formellen Einwänden der Verteidigung
6.1 Untersuchungsgrundsatz
6.2 Anklagegrundsatz
7. Allgemeine Grundlagen der Beweiswürdigung
8. Beweismittel
9. Beweiswürdigung
9.1 Redaktionelle Vorbemerkungen
9.2 Allgemeine Aussagenwürdigung
9.3 Allgemeines zur I.________GmbH und deren Geschäftstätigkeit
9.4 Optionshandel (Ziff. I.3 der Anklageschrift)
9.5 Führung der Buchhaltung und Verbuchung der Investitionen (Ziff. I.4 der Anklageschrift)
9.6 Folgen des Optionshandels für die GmbH (Ziff. I.3 der Anklageschrift)
9.7 Bauprojekte in J.________ (Ortschaft) (Ziff. I.1 der Anklageschrift)
9.8 Bauprojekt in K.________ (Ortschaft) (Ziff. I.2 der Anklageschrift)
III. Rechtliche Würdigung
10. Veruntreuungen (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB)
11. Betrug (Art. 146 StGB)
12. Misswirtschaft (Art. 165 Ziff. 1 StGB)
13. Unterlassung der Buchführung (Art. 166 StGB)
IV. Strafzumessung
14. Allgemeines zur Strafzumessung
15. Zur Gleichartigkeit der Strafen
16. Schwerstes Delikt und Strafrahmen
17. Einsatzstrafe für die Veruntreuung z.N. G.________ und H.________
17.1 Objektive Tatkomponenten
17.2 Subjektive Tatkomponenten
17.3 Spezielle Täterkomponenten
17.4 Konkrete Einsatzstrafe
18. Asperation für die weiteren Veruntreuungen und Misswirtschaft
18.1 Veruntreuung z.N. F.________ und L.________
18.2 Veruntreuung z.N. M.________
18.3 Misswirtschaft
18.4 Konkrete Asperation
19. Strafe für die mehrfache Unterlassung der Buchführung
20. Allgemeine Täterkomponenten
21. Konkretes Strafmass und Vollzug
V. Zivilpunkt
22. Forderungen des ehemaligen Zivilklägers M.________
23. Forderungen der übrigen Zivilkläger
VI. Kosten und Entschädigung
24. Verfahrenskosten
25. Entschädigung für die Privatkläger
26. Entschädigung für den Beschuldigten
27. Amtliche Entschädigung
VII. Dispositiv
Erwägungen:
I. Formelles
Erstinstanzliches Urteil
Mit Urteil vom 17. September 2015 (pag. 2069 ff.) – sowie mit Urteilsberichtigung vom 6. Januar 2016 (pag. 2090 ff., nur bzgl. der Höhe der Verfahrenskosten) – hat das Regionalgericht Emmental-Oberaargau (Kollegialgericht in Dreierbesetzung; nachfolgend: Vorinstanz) folgendes erkannt (Hervorhebungen im Original):
I.
A.________ wird schuldig erklärt:
1.der Veruntreuung, mehrfach begangen wie folgt:
1.1. in der Zeit von 19.04.2011 bis 22.11.2011 in J.________ (Ortschaft) z.N. F.________ und L.________ (Deliktsbetrag: CHF 188‘355.00);
1.2. in der Zeit von 12.01.2012 bis 23.05.2012 in J.________ (Ortschaft) z.N. G.________ und H.________ (Deliktsbetrag: CHF 396‘400.00);
1.3. in der Zeit von 03.10.2011 bis 16.02.2012 in J.________ (Ortschaft) z.N. M.________ (Deliktsbetrag: ca. CHF 300‘000.00);
2.des Betrugs, begangen ab ca. Anfang Juni 2012 bis am 16.07.2012 in J.________ (Ortschaft), K.________(Ortschaft) und anderswo z.N. C.________ und D.________ (Deliktsbetrag: CHF 77‘862.00);
3.der Misswirtschaft, begangen in der Zeit von 15.01.2008 bis ____2012 (Datum Konkurseröffnung) in J.________ (Ortschaft) und anderswo (Deliktsbetrag: mind. CHF 636‘609.90);
4.der Unterlassung der Buchführung, mehrfach begangen in der Zeit von 01.01.2009 bis ____2012 (Datum Konkurseröffnung) in J.________ (Ortschaft) und N.________ (Ortschaft);
und in Anwendung der
Art. 34 Abs. 1 und 2, 40, 42, 43, 44, 47, 49 Abs. 1, 138 Ziff. 1 Abs. 2, 146 Abs. 1, 165 Ziff. 1, 166 StGB
Art. 426 ff. StPO
verurteilt:
1. Zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren.
Davon ist 1 Jahr zu vollziehen. Für eine Teilstrafe von 2 Jahren wird der Vollzug aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.
2. Zu einer Geldstrafe von 260 Tagessätzen zu CHF 160.00, ausmachend total CHF 41‘600.00.
Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.
3. Zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 38‘025.00 und Auslagen (inkl. Kosten für die amtliche Verteidigung) von CHF 22‘690.70, insgesamt bestimmt auf CHF 60‘715.70 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung auf CHF 41‘578.20).
[Zusammensetzung der Gebühren und Auslagen]
4. A.________ hat den Strafklägern C.________ und D.________ eine Entschädigung von CHF11‘962.10 für ihre Aufwendungen im Verfahren zu bezahlen.
5. A.________ hat dem Zivilkläger F.________ eine Entschädigung von CHF1‘000.00für seine Aufwendungen im Verfahren zu bezahlen.
6. A.________ hat den Zivilklägern G.________ und H.________ eine Entschädigung von CHF300.00für ihre Aufwendungen im Verfahren zu bezahlen.
II.
Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung A.________ durch Rechtsanwalt Dr. B.________ werden wie folgt bestimmt:
Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt Dr. B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 19‘137.50.
A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt Dr. B.________ die Differenz von CHF 14‘491.00 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
III.
Betreffend Zivilpunkt wird in Anwendung von Art. 41 und 49 OR sowie Art. 126 und 432 ff. StPO erkannt:
1. Die Zivilklage betreffend Schadenersatz des Zivilklägers F.________ wird dem Grundsatz nach gutgeheissen und für die vollständige Beurteilung der Forderung auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 3 StPO).
2. Die Zivilklage betreffend Schadenersatz der Zivilkläger G.________ und H.________ wird dem Grundsatz nach gutgeheissen und für die vollständige Beurteilung der Forderung auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 3 StPO).
3. Die Zivilklage betreffend Schadenersatz des Straf- und Zivilklägers M.________ wird dem Grundsatz nach gutgeheissen und für die vollständige Beurteilung der Forderung auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 3 StPO).
4. Die Zivilklage betreffend Genugtuung des Straf- und Zivilklägers M.________ wird infolge der ungenügenden Begründung auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO).
5. Für die Beurteilung der Zivilklage werden keine Kosten ausgeschieden.
IV.
Weiter wird verfügt:
1. Folgende Gegenstände werden dem Konkursamt Emmental-Oberaargau nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückgegeben:
-Couvert Buchhaltung 2006
-Ordner Buchhaltung 2007-2009
-Hängeregister I.________GmbH
-Couvert Buchungsjournal 2012
-Ordner O.________GmbH
-Sichtmappe grün Kontendetail 1060
-Schachtel I.________GmbH 2009-2010
-Schachtel I.________GmbH 2003-2006
-Schachtel I.________GmbH 2007-2008
2.[Eröffnungsformel]
Berufung und Durchführung des schriftlichen Verfahrens
Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte/Berufungsführer A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) mit Eingabe vom 22. September 2015 form- und fristgerecht die Berufung an (pag. 2080). Mit Verfügung vom 6. Januar 2016 wurde den Parteien die schriftliche Urteilsbegründung zugestellt (pag. 2171 f.), worauf der Beschuldigte form- und fristgerecht die Berufungserklärung, datierend vom 27. Januar 2016, einreichte (pag. 2183 ff.).
Die Generalstaatsanwaltschaft sowie die Strafkläger C.________ und D.________ (Strafkläger 1 und 2) führten in ihren Eingaben vom 3. Februar 2016 (pag. 2423 f.) bzw. 9. Februar 2016 (pag. 2425) aus, dass sie weder Anschlussberufung erklären, noch Nichteintreten auf die Berufung beantragen würden. Auch von den anderen Privatklägern (Zivilkläger 1 bis 3) wurde innert Frist keine Anschlussberufung erklärt oder ein begründetes Nichteintreten auf die Berufung beantragt.
Mit Schreiben vom 21. Juli 2016 teilte M.________ mit, dass er sich per sofort als Straf- und Zivilkläger aus dem Verfahren zurückziehe (pag. 2455). Mit diesem Rückzug verlor M.________ die Eigenschaft als Privatkläger und schied aus dem Verfahren aus (vgl. Art. 120 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]; E. 22 unten).
Am 3. Oktober 2016 ging die schriftliche Berufungsbegründung, datierend vom 30. September 2016 (pag. 2470 ff.), beim Obergericht des Kantons Bern ein.
Nachdem sich der Beschuldigte (pag. 2467) sowie die weiteren Parteien bereits zuvor damit einverstanden erklärt hatten (Generalstaatsanwaltschaft: pag. 2459; Strafkläger C.________ und D.________ [nachfolgend: Strafkläger C.________]: pag. 2457; Zivilkläger H.________ und G.________ [nachfolgend: Zivilkläger G.________]: pag. 2461 f.; Zivilkläger F.________ [nachfolgend: Zivilkläger F.________]: pag. 2463), ordnete die Verfahrensleitung mit Verfügung vom 4. Oktober 2016 gestützt auf Art. 406 Abs. 2 StPO die Durchführung des schriftlichen Verfahrens an (pag. 2506 f.).
Innert einmal erstreckter Frist reichte die zuständige Staatsanwältin die vom 1. Dezember 2016 datierende schriftliche Stellungnahme ein (pag. 2519 ff.). Ebenfalls innert erstreckter Frist ging die gemeinsame Stellungnahme der Strafkläger vom 5. Dezember 2016 ein (pag. 2548 ff.). Seitens der drei Zivilkläger ist innert Frist keine Stellungnahme eingelangt. Mit Eingabe vom 17. Januar 2017 replizierte der Beschuldigte innert der ihm einmal erstreckten Frist (pag. 2561 ff.). Die Duplik der Staatsanwaltschaft datiert vom 23. Januar 2017 (pag. 2590 ff.), diejenige der Strafkläger – eingereicht innert zweimal erstreckter Frist – vom 13. März 2017 (pag. 2602 ff.). Die Zivilkläger haben sich innert Frist nicht vernehmen lassen.
Anträge der Parteien
In der Berufungsbegründung vom 3. Oktober 2016 stellte und begründete der Beschuldigte, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, die Anträge, welche bereits in der Berufungserklärung vom 22. September 2015 enthalten waren, (ausser Ziffer 1 der Rechtsbegehren) auch in der Duplik vom 17. Januar 2017 bestätigt wurden und wie folgt lauten (pag. 2504, vgl. pag. 2186 und pag. 2562):
1. Dem Beschuldigten sei der Unterzeichnende als amtlicher Verteidiger auch im zweitinstanzlichen Verfahren zuzuordnen (Art. 133 Abs. 1 StPO).
2. Herr A.________ sei von Schuld und Strafe freizusprechen.
3. Die beschlagnahmten Gegenstände seien Herrn A.________ auszuhändigen.
4. Sämtliche Forderungen der Zivil- und Strafkläger seien abzuweisen, allenfalls auf den Zivilweg zu verweisen.
5. Die erst- und zweitinstanzlichen Gerichts- und Verfahrenskosten seien dem Staat Bern zu belasten.
6. Es seien die erst- und zweitinstanzlichen Kostennoten des amtlichen Verteidigers zu genehmigen und durch den Staat Bern zu bezahlen. Ferner sei die Kostennote der privaten Verteidigung (Zeitraum vom 10. Februar 2013 bis zum 8. August 2014) durch den Staat Bern zu tragen. Von einer Rückerstattungspflicht des Beschuldigten sei abzusehen.
In ihrer Stellungnahme vom 1. Dezember 2016 stellte und begründete die zuständige Staatsanwältin folgende Anträge (pag. 2520, Hervorhebungen im Original):
I. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Kollegialgerichts Emmental-Oberaargau vom 17.09.2015 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als die Zivilklage von M.________ betreffend Genugtuung abgewiesen wurde (Ziff. III.4).
II. A.________ sei in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils schuldig zu sprechen wegen:
1. Veruntreuung, mehrfach begangen wie folgt:
1.1 in der Zeit von 19.04.2011 bis 22.11.2011 in J.________ (Ortschaft) z.N. F.________ und L.________ (Deliktsbetrag: CHF 188‘355.00);
1.2 in der Zeit von 12.01.2012 bis 23.05.2012 in J.________ (Ortschaft) z.N. G.________ und H.________ (Deliktsbetrag: CHF 396‘400.00);
1.3 in der Zeit von 03.10.2011 bis 16.02.2012 in J.________ (Ortschaft) z.N. M.________ (Deliktsbetrag: ca. 300‘000.00);
2. Betrugs, begangen ab ca. Anfang Juni 2012 bis am 16.07.2012 in J.________ (Ortschaft), K.________(Ortschaft) und anderswo z.N. C.________ und D.________ (Deliktsbetrag: CHF 77‘862.00);
3. Misswirtschaft, begangen in der Zeit vom 15.01.2008 bis ____2012 (Datum Konkurseröffnung) in J.________ (Ortschaft) und anderswo (Deliktsbetrag: mind. CHF 636‘609.90);
4. Unterlassung der Buchführung, mehrfach begangen in der Zeit vom 01.01.2009 bis ____2012 (Datum Konkurseröffnung) in J.________ (Ortschaft) und N.________ (Ortschaft);
und er sei in Anwendung der
Art. 34 Abs. 1 und 2, 40, 42, 43, 44, 47, 49 Abs. 1, 138 Ziff. 1 Abs. 2, 146 Abs. 1, 165 Ziff. 1, 166 StGB
Art. 426 ff. StPO
zu verurteilen:
1. Zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren.
Davon sei 1 Jahr zu vollziehen. Für eine Teilstrafe von 2 Jahren sei der Vollzug aufzuschieben und die Probezeit auf 3 Jahre festzusetzen.
2. Zu einer Geldstrafe von 260 Tagessätzen zu CHF 160.00, ausmachend total CHF41‘600.00, bedingt zu vollziehen unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren.
3.den Verfahrenskosten der ersten und der oberen Instanz, enthaltend einer angemessenen Gebühr von CHF 1‘000.00 für die Interventionskosten der Staatsanwaltschaft in oberer Instanz gemäss Art. 21 Abs. 1 lit. b VKD.
III. Es seien die weiteren Verfügungen zu treffen (Honorar amtliche Verteidigung, Herausgabe der beschlagnahmten Gegenstände etc).
Die Strafkläger C.________ stellten ihrerseits in der Stellungnahme vom 5. Dezember 2016 folgende Anträge (pag. 2548), die auch in der Duplik vom 13. März 2017 bestätigt wurden (vgl. pag. 2602):
1. Die Berufung sei abzuweisen und das erstinstanzliche Urteil des Kollegialgerichts Emmental-Oberaargau vom 17. September 2015 sei vollumfänglich, einschliesslich der getroffenen weiteren Verfügungen, zu bestätigen.
2. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Berufungsführer aufzuerlegen und dieser sei zu verurteilen, die Interventionskosten der Privatkläger in oberer Instanz auf gerichtliche Bestimmung hin zu bezahlen.
Die Zivilkläger G.________ und der Zivilkläger F.________ stellten keine formellen Anträge.
Oberinstanzliche Beweisergänzungen
Mit der Berufungserklärung reichte der Beschuldigte zahlreiche Urkunden ein, verbunden mit dem Antrag, diese zu den Akten zu erkennen (pag. 2186 ff., S. 4 ff. der Berufungserklärung; vgl. Beweismittelverzeichnis auf pag. 2204 f.). Diese Beweisurkunden, allesamt bereits in den Akten der Vorinstanz enthalten, seien – so der Beschuldigte – der Einfachheit halber nochmals eingereicht worden, damit sich ein Zusammensuchen aus den umfangreichen Verfahrensakten erübrige (pag. 2186, S. 4 der Berufungserklärung). Weiter wurde in der Berufungserklärung beantragt, es sei eine Parteibefragung mit dem Beschuldigten durchzuführen (pag. 2202, S. 20 der Berufungserklärung). Der Zivilkläger F.________ nahm mit Eingabe vom 9. Februar 2016 ausführlich zu den Beweisanträgen Stellung, ohne einen formellen Antrag zu stellen (pag. 2427 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft und die restlichen Privatkläger liessen sich hierzu nicht vernehmen. Mit begründetem Beschluss vom 9. Mai 2016 (pag. 2432 ff.) – auf den an dieser Stelle verwiesen wird – wies die Kammer die Beweisanträge des Beschuldigten ab und die Beilagen 1 bis 25 der Berufungserklärung (pag. 2206 bis pag. 2412) aus den amtlichen Akten. Dies insbesondere unter Hinweis auf Art. 389 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0), wonach das Rechtsmittelfahren grundsätzlich auf den Beweisen beruht, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind.
Von Amtes wegen wurde ein aktueller Auszug aus dem Strafregister des Beschuldigten (pag. 2610, datierend vom 14. Juni 2017) eingeholt.
Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer
Das Urteil der Vorinstanz wird durch den Beschuldigten sowohl im Schuld- (pag. 2070, Ziff. I.1 bis Ziff. I.4 des erstinstanzlichen Urteildispositivs) als auch im Strafpunkt (pag. 2070, Ziff. 1 und Ziff. 2 des erstinstanzlichen Urteildispositivs) angefochten (pag. 2184, S. 2 der Berufungserklärung). Angefochten ist weiter der Entscheid der Vorinstanz hinsichtlich Auferlegung der erstinstanzlichen Kosten (pag. 2091, Ziff. 3 des [berichtigten] erstinstanzlichen Urteildispositivs), der Entschädigungen an die Strafkläger C.________ und die Zivilkläger G.________ und F.________ (pag. 2071, Ziff. 4 bis Ziff. 6 des erstinstanzlichen Urteildispositivs) sowie betreffend die im Grundsatz gutheissenden Entscheide im Zivilpunkt (pag. 2072, Ziff. III.1 bis Ziff. III.3 des erstinstanzlichen Urteildispositivs; vgl. pag. 2184, S. 2 f. der Berufungserklärung). In den angefochtenen Punkten – d.h. vorliegend vor allem hinsichtlich der Schuldsprüche wegen mehrfacher Veruntreuung, Betrugs, Misswirtschaft und Unterlassung der Buchführung sowie der vorinstanzlich ausgesprochenen Sanktion – prüft die Kammer das erstinstanzliche Urteil mit voller Kognition (vgl. Art. 398 Abs. 2 und Art. 404 Abs. 1 StPO); ebenso die mit der Beurteilung des Schuldpunktes zusammenhängenden Kosten- und Entschädigungsfolgen. Da die Berufung vorliegend einzig durch den Beschuldigten ergriffen worden ist, darf die Kammer das erstinstanzliche Urteil nicht zu seinem Nachteil abändern (Verschlechterungsverbot, vgl. Art. 391 Abs. 2 StPO).
Demgegenüber wurden Ziff. III.4 (Verweisung der Zivilklage des [damaligen] Straf- und Zivilklägers M.________ auf den Zivilweg – entgegen dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft liegt keine Abweisung vor) sowie Ziff. IV.1 des erstinstanzlichen Urteildispositivs (Verfügung betreffend die Rückgabe der aufgelisteten Gegenstände an das Konkursamt Emmental Oberaargau nach Eintritt der Rechtskraft) zufolge Nichtanfechtung rechtskräftig.
II. Sachverhalt und Beweiswürdigung
6. Zu den formellen Einwänden der Verteidigung
Wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren rügt die Verteidigung in formeller Hinsicht einerseits, dass der Untersuchungsgrundsatz von den Strafuntersuchungsbehörden im vorliegenden Verfahren nur einseitig befolgt worden sei. Andererseits sei in der Anklageschrift vom 16. März 2015 der Anklagegrundsatz verletzt worden.
6.1 Untersuchungsgrundsatz
6.1.1 Die Vorinstanz ist zum Ergebnis gekommen, der Untersuchungsgrundsatz nach Art. 6 StPO sei vorliegend genügend berücksichtigt worden und führte zur Begründung insbesondere Folgendes aus (pag. 2099, S. 7 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):
Die Staatsanwaltschaft ist ihren Untersuchungspflichten im vorliegenden Fall vollumfänglich nachgekommen und hat sowohl die den Beschuldigten belastenden wie auch die ihn entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt untersucht. Von einer einseitigen Untersuchung kann keine Rede sein. So wurden beispielsweise mehrfach – auch zum Zwecke der Entlastung des Beschuldigten – Abklärungen im Zusammenhang mit der P.________AG (nachfolgend: P.________ (Finanzdienstleisterin)) vorgenommen (vgl. pag. 1378 ff.; pag. 1465 ff.; pag. 1660 f.). Diesbezüglich sei auch erwähnt, dass der Verteidiger im Schreiben vom 24.12.2014 an die Staatsanwaltschaft selber ausgeführt hat, dass seine Abklärungen im Zusammenhang mit dem Investment bei der Q.________LLC (der über die P.________(Finanzdienstleisterin) vermittelte Broker in Chicago, vgl. pag. 1661; nachfolgend: Q.________ (Broker)) erfolglos geblieben seien und dass er davon ausgehe, dass von Seiten der Q.________(Broker) keine zusätzlichen Informationen zu erwarten seien. Aus diesem Grund beantragte der Verteidiger dann auch, dass diesbezüglich keine weiteren zeitraubenden Abklärungen mehr zu treffen seien (pag. 1768 f.). Zwar hat die Staatsanwaltschaft die zur Beurteilung der Tat bedeutsamen Tatsachen, wie ausgeführt, von Amtes wegen abzuklären und die Untersuchung darf nicht dem Beschuldigten angelastet werden. Wenn der Beschuldigte unter diesen Umständen nun aber ausführt, dass die Staatsanwaltschaft den Untersuchungsgrundsatz verletzt habe, so verhält er sich widersprüchlich.
Hinzu kommt, dass die Staatsanwaltschaft nur in die Richtung ermitteln kann, in welche Anhaltspunkte bestehen bzw. auf welche sie auch hingewiesen wird. Der Beschuldigte wurde laufend mit den Untersuchungsergebnissen der Staatsanwaltschaft konfrontiert und konnte dazu Einwände sowie seine Sicht der Dinge vorbringen und Beweisanträge stellen. Die Staatsanwaltschaft hat auf diese Vorbringen hin – soweit sie konnte – auch ermittelt. So wurden nebst den Abklärungen betreffend die P.________(Finanzdienstleisterin), auch umfangreiche Abklärungen im Zusammenhang mit der R.________ (Bank) in S.________ (Ortschaft) (nachfolgend: R.________ (Bank); vgl. pag. 1359 ff.), der T.________AG (Bank) (nachfolgend: T.________ (Bank); vgl. pag. 1369 ff.) sowie dem Konkursamt Emmental Oberaargau (nachfolgend: Konkursamt; vgl. pag. 1662 ff.) getätigt. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ist für das Gericht nach dem Gesagten nicht ersichtlich.
6.1.2 Der Beschuldigte macht in der Berufungsbegründung geltend, dass der Untersuchungsgrundsatz nach Art. 6 StPO im vorliegenden Verfahren von den Strafuntersuchungsbehörden nur einseitig befolgt worden sei, was er anhand von konkreten Beispielen belegen werde (pag. 2472, Ziff. C.I.1 der Berufungsbegründung). In der Replik führt er hierzu konkretisierend aus, Ursache des Konkurses der I.________GmbH sei gewesen, dass die Bank am 16. April 2012 ohne Wissen und ohne Zustimmung des Beschuldigten die «Rückführung» des am 13. April 2012 gewährten Kredits von CHF 1.1 Mio. beschlossen habe. Zuvor habe der Beschuldigte in guten Treuen davon ausgehen dürfen, dass damit die Finanzierung der Fertigstellung der angefangenen Bauarbeiten sichergestellt sei (pag. 2563, Ziff. A.I.3 der Replik).
6.1.3 Die Strafbehörden klären von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab (Art. 6 Abs. 1 StPO). Welche Umstände dies sind, ergibt sich aus den jeweils in Betracht kommenden Normen des Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0). Die Kammer teilt vorliegend die Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft, dass die näheren Umstände des Rückzugs der R.________ (Bank) (nachfolgend: R.________(Bank)) aus der Geschäftstätigkeit mit der I.________GmbH für die vorliegende Beurteilung, insbesondere ob sich der Beschuldigte der Veruntreuung schuldig gemacht hat oder nicht, nicht von wesentlicher Bedeutung sind. Dies weil die Kammer – wie noch zu zeigen sein wird (E. 9.7.4 und E. 10.4 unten) – zum Schluss kommt, dass beim Beschuldigten bzw. bei der I.________GmbH weder Ersatzwille noch Ersatzfähigkeit vorlagen. Überdies waren zu diesem Zeitpunkt, kurz vor dem Konkurs der I.________GmbH, die dem Beschuldigten vorgeworfenen Handlungen, mit denen er die von den Bauherren einbezahlten Gelder zweckwidrig verwendet haben soll, in den Fällen von Zivilkläger F.________ und den Zivilklägern G.________ ganz und auch bei Bauherr M.________ weitestgehend abgeschlossen (vgl. die angeklagten Deliktszeiten, pag. 1824 f.). Auch gibt die Darstellung der Verteidigung, diese «Rückführungen» seien Ursache des Konkurses gewesen, die Vorkommnisse nur verkürzt wieder, da die entsprechenden Handlungen, mit denen die R.________(Bank) kurz vor dem Konkurs ihre eigenen Interessen zu wahren versuchte, ihrerseits Folge der erheblichen finanziellen Schwierigkeiten der I.________GmbH waren, die schliesslich im Konkurs endeten, was an anderer Stelle noch näher auszuführen sein wird (E. 9.6.2 unten). Soweit die Verteidigung weitere Verletzungen des Untersuchungsgrundsatzes sieht, erfolgt die Rüge in pauschaler Weise, ohne konkrete Begründung und ohne jede Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Vorinstanz, die sich in der erstinstanzlichen Urteilsbegründung ausführlich damit befasste. Für die Kammer ist vorliegend aber auch kein Verstoss gegen die Untersuchungsmaxime ersichtlich, wobei sie sich für die Begründung, nebst dem bereits Ausgeführten, vollumfänglich der Beurteilung durch die Vorinstanz, auf die an dieser Stelle verwiesen wird, anschliesst (vgl. pag. 2099, S. 7 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
6.2 Anklagegrundsatz
6.2.1 Die Vorinstanz verneinte eine Verletzung des Anklageprinzips im Wesentlichen mit folgender Begründung (pag. 2100 f., S. 8 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):
Die vorliegend zu beurteilenden Sachverhalte erstrecken sich über mehrere Jahre und wurden in der Anklageschrift kurz und prägnant dargestellt. Es finden sich bei allen vorgeworfenen Sachverhalten Orts- und Zeitangaben und die vom Beschuldigten angeblich vorgenommenen Handlungen und deren Folgen wurden präzise beschrieben. So wurde beispielsweise in AS Ziff. I.1 genau ausgeführt, inwiefern die Geldbeträge der Bauherren vom Beschuldigten entgegen der eingegangenen Verpflichtung falsch verwendet worden seien, zu welchem Zweck dies geschehen sei und was für ein Schaden damit verursacht worden sei. Was genau an den umschriebenen Sachverhalten falsch, widersprüchlich und unmöglich sein soll, ist für das Gericht nicht ersichtlich. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung gehen auch die subjektiven Tatbestandselemente aus dem angeklagten Sachverhalt hervor; so wird in der Anklageschrift ausgeführt, was der Beschuldigte gewusst und gewollt hat. In Ziff. I.3 sind die Beträge genau beziffert in USD und CHF, weshalb auch die Umrechnungskurse klar ersichtlich sind (vgl. dazu auch pag. 1956 f.). Auch die Deliktszeitpunkte ergeben sich klar aus der Anklageschrift, in Ziffer I.4 der Anklageschrift insbesondere aus dem umschriebenen Sachverhalt (vgl. auch pag. 1956). Für die Informationspflicht der Anklageschrift ist zentral, dass der Beschuldigte nachvollziehen kann, was ihm im Einzelnen vorgeworfen wird und sich dementsprechend verteidigen kann. Der Beschuldigte wusste vorliegend genau, was ihm vorgeworfen wird und hatte die Möglichkeit, sich dagegen zu Wehr zu setzen – wovon er ja auch Gebrauch gemacht hat. Es ist nicht ersichtlich, dass und inwiefern eine wirksame Verteidigung nicht möglich gewesen sein sollte. Folglich liegt keine Verletzung des Anklageprinzips vor.
6.2.2 Dagegen bringt die Verteidigung in der Berufungsbegründung und der Replik zusammengefasst vor, die Anklageschrift sei hinsichtlich der drei vorgeworfenen Veruntreuungen (Ziff. I.1 der Anklageschrift) dadurch verletzt, dass nirgends konkret dargelegt werde, welche einzelnen geldmässigen Transaktionen nicht korrekt gewesen seien und zu einem Schaden geführt haben sollen. Auch bleibe unklar, in welchem Umfang konkret Veruntreuungen begangen worden sein sollen, die angegebenen «Deliktsummen» seien nicht nachvollziehbar und würden keine Grundlagen in den Akten aufweisen, es sei nicht belegt, dass der Beschuldigte je einmal einen Auftrag erteilt habe, Gelder aus dem Kontokorrent für andere Zwecke zu verwenden, ebenso wenig die Annahme, der Beschuldigte hätte Gelder aus dem Kontokorrent für eigene Zwecke verwendet und es fänden sich zu den vorgeworfenen Sachverhalten weder Orts- noch Zeitangaben. Damit seien die Minimalanforderungen der Anklageschrift bezüglich Umgrenzungs- und Informationsfunktion nicht erfüllt und eine wirksame Verteidigung nicht möglich. Zudem fehlten in Ziff. I.1.1 bis Ziff. I.1.3 der Anklageschrift die subjektiven Tatbestandselemente – so die Bereicherungs-, die Schädigungs- und die Vorteilsabsicht – gänzlich. Aufgrund dieser mehrfachen Missachtung des Anklagegrundsatzes dürfe der Beschuldigte nicht verurteilt werden. Dass bei den vorgeworfenen Veruntreuungen bemängelt werde, die auf dasselbe Konto überwiesenen Gelder hätten einzig für das jeweilige Bauvorhaben verwendet werden dürfen, sei widersprüchlich. Es sei objektiv unmöglich, dasselbe Konto dreimal anders zu verwenden, weshalb dem Beschuldigten kein «Fehler» angelastet werden könne (pag. 2472 ff., Ziff. C.I.2 der Berufungsbegründung; pag. 2563 ff., Ziff. A.I.4 der Replik).
Weiter sieht die Verteidigung in Bezug auf den Vorwurf der Misswirtschaft eine Verletzung des Anklageprinzips darin, dass die Staatsanwaltschaft nicht angebe, welche der Tatbestandsvarianten von Art. 165 StGB erfüllt sein soll (pag. 2496, Ziff. C.III.28 der Berufungsbegründung). Schliesslich wird auch bezüglich des Vorwurfs der Unterlassung der Buchführung vorgebracht, die Vorinstanz habe den Vorhalt, in der Bilanz für das Geschäftsjahr 2009 nicht den richtigen Wert der Optionsanlagen bei der U.________ (Broker) angegeben zu haben, ohne Grundlage in der Anklageschrift auf das Geschäftsjahr 2008 ausgedehnt (pag. 2502, Ziff. C.IV.38 der Berufungsbegründung; pag. 2579, Ziff. A.IV.24 der Replik).
Die Generalstaatsanwaltschaft führt zu diesen Vorbringen der Verteidigung aus, dass diese bereits vor erster Instanz vorgebracht worden seien und sich die Verteidigung nicht mit den korrekten Ausführungen der Erstinstanz, auf die vorab zu verweisen sei, auseinandersetze. Weiter ergänzt sie zusammengefasst, es sei sehr wohl möglich, vom gleichen Konto Veruntreuungen zulasten verschiedener Geschädigter zu begehen. In der Anklageschrift seien sämtliche Tatbestandsmerkmale der Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB enthalten, der Beschuldigte habe genau gewusst, um welche Transaktionen es gehe, diese seien ihm zudem in den Einvernahmen vor der Staatsanwaltschaft vorgehalten worden und er habe sich wirksam verteidigen können (pag. 2522 ff.). Auch was den Vorwurf der Misswirtschaft anbelange, sei dem Beschuldigten – auch ohne Nennung der Tatbestandsvariante – bestens bekannt gewesen, welche Handlungen als krasses wirtschaftliches Fehlverhalten betrachtet worden seien und er habe sich entsprechend verteidigen können (pag. 2536). Weder in Bezug auf die vorgeworfenen Veruntreuungen noch bezüglich des Vorwurfs der Misswirtschaft liege eine Verletzung des Anklageprinzips vor. Ziffer 4 der Anklageschrift sei aber insofern ungenau, als vergessen gegangen sei, auch die Bilanz 2008 explizit zu erwähnen. Gleichwohl habe der Beschuldigte aufgrund des aufgeführten Sachverhaltes wissen können, dass die Anklage auch die Bilanz 2008 umfasse (pag. 2543).
6.2.3 Eine Straftat kann nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat (Art. 9 Abs. 1 StPO). Die Anklageschrift bestimmt den Gegenstand des Gerichtsverfahrens und dient der Information der beschuldigten Person bzw. dem Schutz ihrer Verteidigungsrechte (Umgrenzungs- und Informationsfunktion). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind (BGE 143 IV 63 E. 2.1 mit Hinweisen). Dies bedingt eine zureichende, d.h. möglichst kurze, aber genaue (vgl. Art. 325 Abs. 1 Bst. f StPO) Umschreibung der Sachverhaltselemente, die für eine Subsumtion unter die anwendbaren Straftatbestände erforderlich sind. Ungenauigkeiten sind solange nicht von entscheidender Bedeutung, als für die beschuldigte Person keine Zweifel darüber bestehen, welches Verhalten ihr angelastet wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_985/2016 vom 27. Februar 2017 E. 2.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2017 vom 17. Mai 2017 E. 1.2). Die Anforderungen an die Umschreibung des den subjektiven Tatbestand begründenden Sachverhalts in der Anklageschrift sind nicht hoch. Grundsätzlich genügt, wenn die Anklageschrift erwähnt, der Täter habe die Tat «vorsätzlich» beziehungsweise «mit Wissen und Willen» verübt (Urteil 6B_1262/2015 vom 18. April 2016 E. 4.2.2 mit Hinweisen). Selbst ohne diese Wortwahl reicht schon der Hinweis auf den gesetzlichen Straftatbestand, wenn der betreffende Tatbestand nur mit Vorsatz begangen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_204/2016 vom 8. Dezember 2016 E.1.2 mit Hinweisen).
Die Kammer schliesst sich der Beurteilung der Vorinstanz an, auf die vorab verwiesen wird (vgl. pag. 2100 f., S. 8 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) – insbesondere weist die Anklageschrift in hinreichender Weise Orts- und Zeitangaben auf. Ergänzend dazu ist Folgendes festzuhalten:
In Bezug auf die vorgeworfenen Veruntreuungen ist der Sachverhalt so umschrieben, dass daraus in tatsächlicher Hinsicht die Tatbestandselemente der Vermögensveruntreuung nach Art. 138 Ziff. 1 StGB klar hervorgehen und der Beschuldigte ohne Weiteres erkennen konnte, welche Vorwürfe gegen ihn erhoben werden. Soweit die Verteidigung – beispielsweise in Bezug auf die angegebenen Deliktsummen (vgl. dazu E. 9.7.5 unten) – geltend macht, es würden Belege für die Darstellung der Staatsanwaltschaft fehlen, verkennt sie, dass die Anklage nur zu behaupten, nicht indessen zu beweisen hat, da für letzteres die Akten und die im Verfahren gewonnenen Erkenntnisse da sind (vgl. z.B. Nathan Landshut/Thomas Bosshard, in: Donatsch/Hansjakob/ Lieber [Hrsg.], Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 2 zu Art. 325 StPO). Die erhobenen Vorwürfe erweisen sich insbesondere auch im subjektiven Bereich als hinreichend konkretisiert: Die den Vorsatz begründenden Elemente werden – abgesehen von der Tatsache, dass es sich bei der Veruntreuung um ein Vorsatzdelikt handelt und damit die blosse Bezeichnung als «vorsätzlich» bzw. «mit Wissen und Willen» ausreichte – dadurch in genügender Weise in der Anklageschrift wiedergegeben, als dem Beschuldigten jeweils zur Last gelegt wird, er habe von der möglichen Zahlungsunfähigkeit bzw. Konkurseröffnung sowie der Überschuldung der Firma gewusst bzw. wissen müssen, ebenso davon, dass das System, Forderungen aus alten Projekten mit Einnahmen von neueren Projekten zu tilgen, nicht mehr funktionieren würde. Auch die unrechtmässige Bereicherung durch Abbau anderer Forderungen, teilweise auch durch Kauf von Optionen, ist ausdrücklich angegeben, wobei auch hier hervorgeht, dass die wissentliche und willentliche unrechtmässige Verwendung und Bereicherung vorgeworfen wird. Die Tatsache, dass die Transaktionen nicht einzeln in der Anklageschrift aufgeführt wurden, stand und steht einer wirksamen Verteidigung in keiner Weise entgegen. Dem Beschuldigten war nämlich bestens bekannt, welche Teilzahlungen der Geschädigten und vor allem welche angeblich nicht zweckkonformen Verwendungen dieser Gelder Gegenstand der Anklage bilden, wurde er doch hierzu ausführlich und unter Vorhalt der entsprechenden Bankbelege von der Staatsanwaltschaft einvernommen (vgl. Einvernahme der Staatsanwaltschaft vom 19. September 2014, pag. 348 ff.). Entgegen den Vorbringen der Verteidigung ist in der Anklageschrift auch nicht die Rede davon, dass das (gesamte) Guthaben auf dem fraglichen Konto in allen drei Fällen nur für das jeweilige Bauprojekt hätte verwendet werden dürfen, sondern vorgeworfen wird dem Beschuldigten, in allen drei Fällen die (Teil-) Zahlungen nicht im jeweilig bilateral vereinbarten Sinne verwendet zu haben. Inwiefern hierin ein Widerspruch oder eine Unmöglichkeit enthalten sein soll, ist nicht nachvollziehbar.
Auch was den Vorwurf der Misswirtschaft anbelangt, ist der Sachverhalt konkret umschrieben, klar umrissen und die Anklageschrift enthält mit Art. 165 StGB die anwendbare Gesetzesbestimmung. Dem Art. 165 Ziff. 1 StGB sind im Sinne einer Generalklausel beispielhaft aufgezählte Verhaltensweisen zu entnehmen, die als krasse Fälle wirtschaftlichen Fehlverhaltens unter dem Tatbestandselement «durch Misswirtschaft» verstanden werden. Der vorliegenden Anklageschrift ist das konkret vorgeworfene Verhalten, nämlich die Optionsgeschäfte, die der Beschuldigte trotz misslicher finanzieller Lage der Gesellschaft vorgenommen haben soll, in prägnanter Form zu entnehmen, womit auch evident ist, dass es nur um die Varianten der gewagten Spekulation oder des Verschleuderns von Vermögenswerten gehen konnte. Dies war dem Beschuldigten und seinem Verteidiger auch bestens bekannt und eine angemessene Ausübung der Verteidigungsrechte war gewährleistet. Unter welche Variante das Verhalten letztlich zu subsumieren ist, ist Sache des Gerichts.
In Bezug auf Ziffer 4 der Anklageschrift (pag. 1827) ist zwar tatsächlich zunächst nur die Rede von «den Bilanzen der Jahre 2009 bis 2010». Noch im selben Satz erfolgt allerdings der diesbezüglich aufschlussreiche Hinweis, dass der effektive Wert der Anlagen «per Ende 2008 ca. USD 94‘350.55 (CHF 113‘706.56 gemäss Währungsrechner per 08.12.2008) anstatt der bilanzierten CHF 391‘000.00» entsprochen habe, womit klar wird, dass die Anklage – trotz dieser offensichtlich Ungenauigkeit – auch die Bilanz 2008 umfasst. Dies geht auch daraus hervor, dass die Anklageschrift insgesamt in klarer Weise zum Ausdruck bringt und an anderen Stellen ausdrücklich nennt, dass dem Beschuldigten Handlungen im Zusammenhang mit Optionsanlagen vorgeworfen werden, die er seit 2008 getätigt haben soll. Zudem wurde die vorgeworfene Abweichung des in der Bilanz 2008 angegeben Wertes der «kurzfristigen Anlagen» von dem effektiven Wert dem Beschuldigten in den Einvernahmen vorgehalten und er nahm dazu Stellung (Einvernahme vom 19. September 2014, pag. 352 Z. 136–160). Daraus folgt, dass dem Beschuldigten und auch seiner Verteidigung sehr wohl bekannt war, dass die Anklage auch die Bilanz 2008 umfasste.
Das angefochtene Urteil verletzt den Anklagegrundsatz nicht und die Anklageschrift genügt in jeder Hinsicht den sich aus der Umgrenzungs- und Informationsfunktion ergebenden Anforderungen.
7. Allgemeine Grundlagen der Beweiswürdigung
Die Vorinstanz hat die rechtlichen und theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung im Allgemeinen sowie die anerkannten Grundsätze und Kriterien zur Analyse von Aussagen im Besonderen zutreffend und ausführlich wiedergegeben, worauf an dieser Stelle verwiesen werden kann (pag. 2102 ff., S. 10 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
8. Beweismittel
Wie der Vorinstanz liegen auch der Kammer in den umfangreichen amtlichen Akten zahlreiche objektive Beweismittel vor. Von Bedeutung sind dabei zunächst die schriftlichen Werkverträge über die Erstellung von Einfamilienhäusern, welche die I.________GmbH mit den Bauherren F.________ (Werkvertrag vom 5. März 2011, pag. 747 ff.), den Bauherren G.________ (Werkvertrag vom 21. November 2011, pag. 891 ff.) und mit Bauherr M.________ (Werkvertrag vom 14. September 2011, pag. 963 ff.) schloss sowie die zusätzlich dazu abgeschlossenen Generalunternehmervereinbarungen (nachfolgend: GU-Vereinbarung; GU-Vereinbarung F.________ vom 6./10./11. April 2011, pag. 753 f.; GU-Vereinbarung G.________ vom 22. Dezember 2011/3./9. Januar 2012, pag. 942 f.) bzw. eine entsprechende schriftliche Erklärung vom 18. November 2011 hinsichtlich des Bauprojekts M.________ (pag. 1016/2). Auch im Verhältnis der I.________GmbH zu den Strafklägern C.________ ist ein Werkvertrag über die Erstellung eines Einfamilienhauses (datierend vom 28. Januar 2012, pag. 548 ff.) sowie ein notariell beurkundeter Kaufvertrag über dieselbe Liegenschaft in den Akten (pag. 566 ff.). Weiter liegen die bei der R.________(Bank) (vgl. pag. 1359 ff. sowie Beilagenordner blau Nr. 1 bis 6), der T.________AG (Bank) (nachfolgend: T.________ (Bank); vgl. pag. 1369 ff. sowie Beilagenordner grün Nr. 1 bis 5) und der P.________AG (nachfolgend: P.________(Finanzdienstleisterin); vgl. pag. 1378 ff.) edierten sowie die bei der V.________GmbH (Treuhänderin) beschlagnahmten Unterlagen der I.________GmbH vor (vgl. pag. 1201 ff.). Aufgrund des grossen Aktenumfangs, insbesondere der letztgenannten edierten und beschlagnahmten Akten, wird auf eine weitergehende Auflistung und Erläuterung der objektiven Beweismittel an dieser Stelle bewusst verzichtet. Eine nähere Darstellung und Auseinandersetzung wird, soweit relevant, noch im Rahmen der tatsächlichen und rechtlichen Würdigung erfolgen. Dabei, so kann bereits hier festgehalten werden, misst die Kammer vor allem den Bank- und Buchhaltungsunterlagen, welche vorliegend zahlreiche Rückschlüsse auf das Tatgeschehen zulassen, eine sehr hohe Beweiskraft zu.
Darüber hinaus sind die Aussagen der Beteiligten von Bedeutung. Dies gilt zunächst für die Aussagen des Beschuldigten, welcher zu den Vorwürfen mehrmals befragt wurde, so in den polizeilichen Befragungen vom 27. Februar 2013 (pag. 707 ff.), vom 5. Juni 2013 (pag. 334 ff.), vom 10. Juni 2013 (pag. 717 ff.) und vom 20. Juni 2013 (pag. 861 ff. und pag. 926 ff.), in den delegierten Einvernahmen vom 22. August 2013 (pag. 993 ff.), in der Einvernahme vor der Staatsanwaltschaft vom 19. September 2014 (pag. 348 ff.) sowie in derjenigen anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 15. bis 17. September 2015 (pag. 1991 ff.). Während W.________, der vormalige Geschäftsführer und Inhaber der V.________GmbH (Treuhänderin), welche die Buchhaltung der I.________GmbH führte, als Bruder des Beschuldigten von seinem Zeugnisverweigerungsrecht gemäss Art. 168 Abs. 1 Bst. d StPO Gebrauch machte (vgl. pag. 307 f.), liegen der Kammer die Aussageprotokolle folgender weiterer Beteiligter vor:
von Strafkläger C.________ aus der polizeilichen Einvernahme als Auskunftsperson vom 14. März 2013 (pag. 674 ff.) sowie aus derjenigen in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (pag. 1980 ff.);
von Zivilkläger F.________, der in der polizeilichen Einvernahme vom 10. März 2013 (pag. 852 ff.) sowie in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (pag. 1968 ff.) als Auskunftsperson befragt wurde;
von Zivilkläger G.________, der am 27. März 2013 polizeilich (pag. 885 ff.) und in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (pag. 1975 ff.) als Auskunftsperson einvernommen wurde;
von M.________ (ehemaliger Straf- und Zivilkläger), der am 24. April 2013 polizeilich (pag. 955 ff.) und anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (pag. 1959 ff.) als Auskunftsperson befragt wurde;
von X.________, Steuerverwaltung des Kantons Bern, Kreis Emmental-Oberaargau, der in der delegierten Einvernahme vom 3. Dezember 2013 als Auskunftsperson befragt wurde (pag. 221 ff.) sowie
von Y.________, Kundenbetreuer bei der R.________(Bank) für die I.________GmbH, aus der Zeugeneinvernahme vor der Staatsanwaltschaft vom 24. November 2014 (pag. 309 ff.).
9. Beweiswürdigung
9.1 Redaktionelle Vorbemerkungen
Der nachfolgende Aufbau der Beweiswürdigung lehnt an denjenigen der Vorinstanz an, der sich seinerseits an der Chronologie der Geschehnisse orientiert. Dabei werden – nach allgemeinen Ausführungen zu den Aussagen der Beteiligten (E. 9.2 unten) sowie zur I.________GmbH und deren Geschäftstätigkeit (E. 9.3 unten) – zu den jeweiligen Sachverhaltsabschnitten der unbestrittene und bestrittene Sachverhalt umschrieben, gefolgt von der Würdigung der Kammer unter Auseinandersetzung mit den Vorbringen der Parteien und den Erwägungen der Vorinstanz und zuletzt wird der als erwiesen erachtete Sachverhalt wiedergegeben (E. 9.4 ff. unten).
9.2 Allgemeine Aussagenwürdigung
9.2.1 Die Vorinstanz erachtete die Aussagen des Beschuldigten insgesamt als wenig glaubhaft, und schloss daraus, dass darauf nicht oder nur mit Vorsicht abgestellt werden könne (pag. 2106, S. 14 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Folgende Gründe veranlassten sie zu dieser Einschätzung (pag. 2104 ff., S. 12 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):
Der Beschuldigte wurde im Laufe des Verfahrens mehrmals befragt. Allgemein kann gesagt werden, dass der Beschuldigte jeweils gerade so viel zugegeben hat, wie man ihm gerade vorhalten konnte und belegt war – mehr jedoch nicht. Häufig flüchtete der Beschuldigte denn auch ins „Sich-dumm-stellen“ oder ins „Nichtwissen“ oder er wich der gestellten Frage aus, indem er „fehlende Erinnerung“ geltend machte. Der Beschuldigte stellte bei mehreren Sachverhalten oder Vorhalten deren Richtigkeit in Frage, ohne indessen für seine Behauptungen Argumente vorzutragen oder seinen Einwand zu konkretisieren. Die Aussagen des Beschuldigten sind zudem als detailkarg und mager zu bezeichnen und erscheinen dem Gericht als berechnend und zielgerichtet.
Des Weiteren sind in den Aussagen des Beschuldigten diverse Widersprüche auszumachen. Beispielsweise sagte der Beschuldigte anlässlich der Einvernahme vom 05.06.2013 aus, dass die Rechnungen der Subunternehmer bis zum Konkurs im August 2012 jeweils termingerecht bezahlt worden seien (pag. 337 Z. 119-123), widersprach dem jedoch in der Einvernahme vom 22.08.2013, als er bestätigte, dass die I.________GmbH im September 2011 diversen Subunternehmern bereits Zahlungen von Leistungen aus früheren Bauprojekten schuldig geblieben sei (pag. 997 Z. 106-114). Anlässlich der Einvernahme vom 19.09.2014 bestätigte der Beschuldigte diese Aussage und gab erneut zu Protokoll, dass ab dem Jahre 2011 wohl nicht mehr so pünktlich bezahlt worden sei (pag. 357 Z. 316-317).
Der Beschuldigte hat auch erwiesenermassen gelogen:
•So sagte der Beschuldigte z.B. aus, dass er im Jahre 2012 zu Gunsten der GmbH auf Lohnbezüge verzichtet habe (pag. 1011 Z. 807-810). Dies erweist sich jedoch mit Blick auf die Lohnausweise 2011 und 2012 als nicht zutreffend (pag. 2036 f.). Der Nettolohn gemäss Lohnausweis 2012 (rund CHF 8’331.00 monatlich) entspricht etwa jenem des Jahres 2011 (rund CHF 8‘057.00 pro Monat zzgl. Spesen). Auf Vorhalt dieses Umstands erklärte der Beschuldigte, dass man wohl weniger rausgenommen habe, es in der Buchhaltung jedoch so verbucht habe (pag. 2001 Z. 8-17). Diese Aussage ist jedoch als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren; so wird wohl niemand gegenüber der Steuerbehörde einen Lohn ausweisen, welchen er nicht tatsächlich bezogen hat.
•Weiter sagte der Beschuldigte aus, dass ihm das von M.________ erstellte Übergabeprotokoll „Abnahme des Bauwerks/Bezugsbereitschaft“ vom 20.07.2012 nicht bekannt sei. Er habe das genannte Dokument auch nicht unterzeichnet (pag. 999 Z. 224-235, pag. 1000 Z. 263-285). Auf dem anlässlich der Hauptverhandlung noch von M.________ zu den Akten gereichten Protokoll mit der Bezeichnung „Abnahme des Bauwerks/Bezugsbereitschaft“ ist jedoch eindeutig die Unterschrift des Beschuldigten erkennbar (vgl. pag. 2044 ff.). Dies hat der Beschuldigte daraufhin dann auch bestätigt und zugegeben, dass betreffend die Liegenschaft M.________ ein Mängelprotokoll erstellt worden sei (pag. 2016 Z. 10-19).
•Sodann wollte der Beschuldigte anlässlich der Einvernahme vom 19.09.2014 zunächst nichts von einer GU-Vereinbarung mit der Z.________(Bank), mit welcher er betreffend die Liegenschaft M.________ die Tätigkeit eines Treuhänders übernommen hat, wissen (pag. 369 Z. 782-789). Anlässlich dieser Einvernahme befand sich die entsprechende Vereinbarung noch nicht in den Akten. Sie wurde erst am 19.02.2015 von M.________ der Staatsanwaltschaft per E-Mail übermittelt (vgl. pag. 1016/1 f.). An der Hauptverhandlung gab der Beschuldigte dann auf Vorhalt der Erklärung der Z.________(Bank) vom 15.11.2011 (pag. 1016/2) zu, dass er die Erklärung unterschrieben habe. Es handle sich um seine Unterschrift auf der Erklärung (pag. 2007 Z. 1-4).
Die aufgeführten Beispiele zeigen deutlich, dass der Beschuldigte es mit der Wahrheit nicht immer so genau genommen hat und dass er eben immer nur so viel zugegeben hat, wie man ihm gerade nachweisen konnte, mehr aber auch nicht.
Auffallend ist denn auch, dass der Beschuldigte die Schuld immer bei anderen sieht, insbesondere bei der R.________(Bank), jedoch auch bei den verschiedenen Handwerkern und den Bauherren. Bezeichnend dafür sind etwa Aussagen wie jene, dass die Bank Mitschuld am Konkurs der I.________GmbH trage oder dass er sich als Opfer der Banken sehe (pag. 2015 Z. 22-23 und Z. 33), oder jene, wonach ausstehende Zahlungen der Bauherren Grund für die Zunahme der Betreibungen im Jahre 2012 gewesen seien (pag. 337 Z. 100-103). Von sich selber benennt der Beschuldigte keine gemachten Fehler.
Demgegenüber erachtete die Vorinstanz die Aussagen der Privatkläger (Bauherren) insgesamt als glaubhaft. Sie, die Vorinstanz, habe einen guten Eindruck von ihnen erhalten und die Aussagen seien trotz Betroffenheit, Verärgerung und grosser Belastung sachbezogen, zurückhaltend und nicht unnötig belastend ausgefallen (pag. 2106, S. 14 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Zur Zuverlässigkeit der Aussagen der Bauherren hat die Vorinstanz weiter Folgendes ausgeführt (pag. 2107 f., S. 15 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):
Alle Privatkläger schilderten anlässlich ihrer Einvernahmen detailliert, konstant, nachvollziehbar, anschaulich und wirklichkeitsnah das im Zusammenhang mit der I.________GmbH Vorgefallene, insbesondere die Phasen vor, während und nach dem Bau bzw. nach Einstellung der Bauarbeiten. Es fehlen Phantasiesignale wie Über- und Untertreibungen sowie Verlegenheit. In ihren Aussagen finden sich auch keine speziellen Widersprüche, die sich nicht durch Zeitablauf erklären lassen würden. Die Privatkläger schildern Gespräche, Interaktionen, eigene und fremde Gedankengänge und geben nachvollziehbare Erklärungen für ihre Handlungen und Aussagen an.
Vor allem aber spricht für die Glaubwürdigkeit der Privatkläger, dass sich in den Aussagen der Bauherren F.________, G.________ und M.________ diverse Parallelen und Übereinstimmungen befinden, genauso zu den Aussagen von C.________ (vgl. dazu nachfolgend). So sagten die Bauherren übereinstimmend aus, dass es während der Bauphase, insbesondere zum Zeitpunkt, als das Haus sich im Rohbau befunden habe, Verzögerungen gegeben habe und die Bauprojekte nicht rechtzeitig hätten abgeschlossen werden können (M.________: pag. 1985 Z. 151-157; F.________: pag. 855 Z. 124-127; G.________: pag. 887 Z. 61-76 und pag. 1977 Z. 10-12). Die Bauherren führen des Weiteren ebenfalls übereinstimmend aus, dass auch nach ihrem Einzug noch diverse Mängel und offene Arbeiten vorgelegen hätten (M.________: pag. 985 f.; F.________: pag. 853 Z. 21-26 und pag. 1970 Z. 31-38). Während der Beschuldigte zu Beginn ein sehr professionelles Verhalten gezeigt und über sämtliche wichtigen Punkte vollumfänglich informiert habe, habe sich sein Verhalten ab ca. Mai 2012 verändert (G.________: pag. 888 Z. 147-149). Der Beschuldigte sei dann häufig auch nicht erreichbar gewesen (M.________: pag. 959 Z. 167-168, pag. 1962 Z. 1 und pag. 1963 Z. 25-28; G.________: pag. 1977 Z. 36-38). Diese Aussagen der Privatkläger werden denn auch von Handwerkern bestätigt. So führte beispielsweise AA.________ der Firma AB.________ (Holzbau), welcher im vorliegenden Verfahren keine eigenen Interessen wahrt und als glaubwürdig bezeichnet werden kann, in seinem Schreiben vom 14.07.2013 aus, dass die Aufrechterhaltung des Kontakts mit dem Beschuldigten sich je länger je schwieriger gestaltet habe und der Beschuldigte auf seinem Mobiltelefon die Anrufe sehr oft nicht entgegen genommen habe (pag. 205 ff.). AC.________, Inhaber der Firma AD.________ (Fugenabdichtung), bestätigte im gleichen Sinne, dass die Zusammenarbeit mit der I.________GmbH im Verlaufe des Jahres 2012 „abenteuerlich“ gewesen sei und der Beschuldigte ein unehrenhaftes Verhalten an den Tag gelegt habe (vgl. Telefonnotiz vom 03.06.2013, pag. 218).
Auch in den Aussagen von C.________ lassen sich – wie bereits erwähnt – Parallelen zu den Aussagen der Bauherren F.________, G.________ und M.________ finden. Entgegen den Ausführungen des Beschuldigten (vgl. pag. 1012 Z. 852-863) entsteht deshalb auch nicht der Eindruck, dass sich die Bauherren abgesprochen hätten, war doch C.________ nicht in die Überbauung J.________ (Ortschaft) involviert und hat auch nicht die Rechtsberatung durch Fürsprecher AE.________ in Anspruch genommen (vgl. pag. 804 f.). C.________ schilderte anlässlich seiner Einvernahmen übereinstimmend mit den genannten Bauherren, dass der Beschuldigte, zum Zeitpunkt, als es zu Verzögerungen beim Bau gekommen sei, auf Telefonanrufe nicht mehr reagiert habe. Sie hätten fremde Telefonapparate benützen müssen, damit der Beschuldigte die Anrufe entgegengenommen habe (pag. 678 Z. 157-158; bestätigend: pag. 1982 Z. 1-7). Ab dem Datum der Vertragsunterzeichnung habe der Beschuldigte sein Verhalten komplett verändert. Der Beschuldigte sei zunächst sehr freundlich gewesen. Als die Probleme aufgetaucht seien, sei er plötzlich unfreundlich und arrogant gewesen (pag. 678 Z. 190-192). Gleichermassen wie die anderen Privatkläger führen die Ehegatten C.________ dann ebenfalls aus, dass es bezüglich ihrer Liegenschaft zu Bauverzögerungen gekommen sei. So hätten sie Ende April 2012 festgestellt, dass im Bereich des Innenausbaus keine Arbeiten verrichtet worden seien. Bis Mitte Mai 2012 seien in der Folge keine weiteren Ausbauarbeiten mehr ausgeführt worden. Die Gipserarbeiten seien nicht ausgeführt worden, im Sanitärbereich sowie bei den Bodenbelägen seien ebenfalls keine Fortschritte erzielt worden. Die elementar wichtigen Arbeiten hätten keinen Fortschritt gezeitigt, obwohl bis zu diesem Zeitpunkt alles ausgewählt und vereinbart gewesen sei (pag. 677 Z. 145-152; vgl. auch pag. 1981 Z. 36-40). Die Aussagen von C.________ sind im zentralen Handlungsablauf konstant und widerspruchsfrei und werden des Weiteren mit diversen Unterlagen (vgl. Beilagen Strafanzeige, insbesondere Schreiben vom 29.05.2012 und 09.07.2012 an die I.________GmbH) belegt.
Schliesslich hat die Vorinstanz die Aussagen weiterer Personen wie folgt analysiert und beurteilt (pag. 2108 f., S. 16 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):
X.________, Teamleiter Veranlagungen der kantonalen Steuerverwaltung, Kreis Emmental-Oberaargau, wurde am 03.12.2013 zum vorliegenden Sachverhalt als Auskunftsperson polizeilich einvernommen (pag. 221 ff.). Auch bei X.________ sind keine Gründe ersichtlich, weshalb er den Beschuldigten absichtlich hätte falsch belasten sollen. Zwischen ihm und dem Beschuldigten herrschte eine rein geschäftliche Beziehung. Die Aussagen von X.________ sind sodann mittels Verfügungen und Aktennotizen (vgl. z.B. pag. 241 ff. und pag. 249) belegt. Der Steuerverwaltung bzw. X.________ dürfte jedoch ebenfalls aufgefallen sein, dass eine etwas genauere Prüfung im vorliegenden Fall angebracht gewesen wäre. So können die Aussagen von X.________ teilweise als vorsichtig und zurückhaltend bezeichnet werden (vgl. z.B. pag. 228 Z. 246 ff., pag. 229 Z. 300 ff.), was bei der Beweiswürdigung entsprechend zu berücksichtigen ist, jedoch nichts an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen ändert.
Y.________ war bei der R.________(Bank) der Kundenberater der I.________GmbH und wurde am 24.11.2014 von der Staatsanwaltschaft als Zeuge zur Sache befragt (pag. 309 ff.). Die Aussagen von Y.________ erachtet das Gericht zwar grundsätzlich als glaubhaft, da keine Gründe für eine Falschbelastung ersichtlich sind. Trotzdem sind seine Aussagen mit Vorsicht zu werten, zumal sie wohl durch gewisse Eigeninteressen gesteuert sind. Y.________ war bewusst, dass auch die R.________(Bank) und er Sachen gemacht hat, die im Nachhinein wohl als etwas fragwürdig erscheinen, zumindest erweckten seine Aussagen diesen Eindruck (vgl. bezeichnend dafür pag. 311 Z. 85 ff.: „Da ist so viel gelaufen mit den Bauten am Schluss, dass wir am Ende auch für uns schauen mussten.“; vgl. z.B. auch pag. 311 Z. 64 ff. und Z. 80 ff., pag. 312 Z. 95 ff. und Z. 122 ff.).
9.2.2 Die Kammer hält die allgemeine Analyse und Würdigung der Aussagen durch die Vorinstanz – in Vorgehen, Begründung und im Ergebnis – für überzeugend und vollständig. Der Würdigung der Vorinstanz ist zunächst, was die Beurteilung des Aussageverhaltens des Beschuldigten anbelangt, vollumfänglich zuzustimmen. Insbesondere zeigen die sorgfältig aufgezeigten Widersprüche in den Aussagen oder gar als Lügen entlarvten Angaben klar auf, dass die Darstellungen des Beschuldigten zur Sache nicht von grosser Zuverlässigkeit sind bzw. zumindest nicht unbesehen darauf abgestellt werden kann. Auch die Kammer teilt die Auffassung, dass die Aussagen sehr detailkarg, mager, berechnend und zielgerichtet sind. Der vorinstanzlich festgestellte Hang des Beschuldigten, die Schuld unter Ausklammerung eigener Verfehlungen bei anderen, vorliegend insbesondere der R.________(Bank), zu suchen, ist auch der Kammer aufgefallen und fand in der Berufungsbegründung seinen Fortgang (vgl. z.B. 2478 ff., Ziff. C.I.7 der Berufungsbegründung).
Die vorinstanzliche Beurteilung der Aussagen der Bauherren F.________, G.________, M.________ und C.________ als glaubhaft teilt auch die Kammer und es kann vollumfänglich auf die Erwägungen im erstinstanzlichen Urteil verwiesen werden (vgl. pag. 2106 ff., S. 14 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Insbesondere zeugen nebst weiterer, von der Vorinstanz anschaulich aufgezeigter Realkennzeichen die Übereinstimmungen in den sachlich und unaufgeregt wirkenden Aussagen der Bauherren F.________, G.________ und M.________ sowie derjenigen von C.________ von einer hohen Zuverlässigkeit der Angaben.
Weiter schliesst sich die Kammer auch hinsichtlich der Würdigung der Aussagen von X.________ und Y.________ den vorinstanzlichen Erwägungen an (vgl. pag. 2108 f., S. 16 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Aussagen sind grundsätzlich glaubhaft. Aus der Interessenlage und dem Aussageverhalten geht aber hervor, dass diese mit einer gewissen Vorsicht zu würdigen sind.
9.3 Allgemeines zur I.________GmbH und deren Geschäftstätigkeit
Die Ausführungen und Feststellungen der Vorinstanz zu diesem Punkt dienen dem allgemeinen Verständnis, sind weitgehend unbestritten geblieben und gehen im Wesentlichen aus objektiven Beweismitteln (vor allem aus dem Handelsregisterauszug und aus den Geschäftsbüchern der I.________GmbH) sowie den glaubhaften Angaben des Beschuldigten und des Zeugen Y.________ zur Geschäftstätigkeit der I.________GmbH und deren Finanzierung durch die R.________(Bank) hervor. Auch soweit bestritten sein sollte, dass der Beschuldigte als Geschäftsführer und einziges Organ der Gesellschaft für die Buchhaltung und die Zahlungen verantwortlich war, ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass diese Pflicht nach Art. 810 des Obligationenrechts (OR; SR 220) auch dann beim Geschäftsführer verbleibt, wenn die Buchhaltung extern geführt wird. Nach dem Gesagten folgt die Kammer der vorinstanzlichen Würdigung, die wie folgt dargelegt wurde (pag. 2109 ff., S. 17 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):
Die I.________GmbH wurde am 30.12.1997 gegründet und bezweckte gemäss Handelsregisterauszug den Betrieb eines Architekturbüros. Daneben war die I.________GmbH gemäss Aussagen des Beschuldigten auch als Generalunternehmerin aufgetreten. Die Zweckänderung bzw. Ausdehnung des Zweckes sei nicht im Handelsregister eingetragen worden, weil der Beschuldigte nicht gewusst habe, dass dies notwendig sei (pag. 349 Z. 24-26). Der Beschuldigte und seine Frau waren je einzelzeichnungsberechtigte Gesellschafter, wobei der Beschuldigte vom Stammkapital von CHF 20‘000.00 CHF 19‘000.00 gehalten hatte und Geschäftsführer und somit einziges Organ der Gesellschaft war (Handelsregisterauszug, pag. 1669 f.; Beschuldigter: pag. 349 Z. 16-22; bestätigend: pag. 1994 Z. 39-46). Die I.________GmbH beschäftigte jedoch neben dem Beschuldigten und seiner Ehefrau noch weitere Arbeitnehmer (vgl. pag. 329; pag. 709 Z. 75-82 und pag. 2030), weshalb sich zunächst die Frage stellt, wer für die Buchhaltung und die Zahlungen bzw. Finanzen der GmbH verantwortlich war.
Der Beschuldigte hat diesbezüglich ausgeführt, dass er für die Auslösung der Zahlungen und die Rechnungsstellung verantwortlich gewesen sei. Er habe die Anweisungen gegeben, von welchem Konto welche Zahlung gemacht wurde bzw. auf welches Konto die Zahlungen der Gläubiger verlangt wurden. Die Bank habe aber auch noch mitgeredet (pag. 349 Z. 37-43; pag. 359 Z. 396; vgl. bestätigend: pag. 1995 Z. 2-6 und pag. 2016 Z. 24-28). Es sei richtig, dass eigentlich er für die Gelder verantwortlich gewesen sei (pag. 359 Z. 411-412). Der Beschuldigte hat weiter selber anerkannt, dass er für die Buchhaltung verantwortlich gewesen sei (pag. 356 Z. 301-302), geführt habe sie jedoch die V.________GmbH (Treuhänderin) in N.________ (Ortschaft) mit seinem Bruder als Geschäftsführer und Inhaber (pag. 337 Z. 127-130). Anlässlich der Hauptverhandlung hat der Beschuldigte dann zwar bestritten, dass er für die Buchhaltung verantwortlich gewesen sei. Er habe nur die Zahlungen gemacht, die Buchungen habe sein Bruder gemacht. Auf Frage bestätigte er aber, dass er die nötigen Belege für die Buchungen zusammengesucht habe (pag. 1995 Z. 9-16; vgl. auch bereits seine früheren Aussagen dazu, pag. 356 Z. 295-302). Die ordnungsgemässe Erstellung und Führung der Buchhaltung ist gemäss Art. 810 OR Teil der Geschäftsführung. Auch wenn die Buchhaltung extern geführt werden sollte, bleibt diese Verantwortung beim Geschäftsführer. Entsprechend war der Beschuldigte klar für die Zahlungen (Finanzen) und die Buchhaltung (inkl. Jahresabschluss) der I.________GmbH zuständig und verantwortlich.
Nach Angaben des Beschuldigten sei die Tätigkeit der I.________GmbH auf zwei Schienen abgelaufen: Entweder hätten sie Fremdaufträge von Kunden erhalten, wo sowohl Standort wie Ausgestaltung des Objekts selber bestimmt worden seien, oder sie hätten Bauland gekauft und ein Projekt mittels Baukredit der Bank vorfinanziert und verwirklicht (pag. 711 Z. 186 ff.; vgl. bestätigend pag. 1996 Z. 8 ff.). Mit Projekt sei ein Baufeld, möglicherweise mit mehreren Wohneinheiten, gemeint (pag. 340 Z. 243). Bei der ersten Variante habe die Bauherrschaft das Projekt selber finanziert und die I.________GmbH sei einfach die Unternehmerin gewesen (pag. 1996 Z. 15 ff.). Bei der zweiten Variante habe er bei der Bank zum Erwerb von Bauland einen Baukredit beantragt und die Bank habe dann jeweils für die einzelnen Projekte eine Kontoverbindung eröffnet (pag. 340 Z. 227 ff.; vgl. bestätigend pag. 1996 Z. 23 ff.).
In der Zeit von 2010 bis 2012 habe hauptsächlich die R.________(Bank) die Projekte vorfinanziert (pag. 1996 Z. 19 ff.). Dies sei gemäss Y.________ so abgelaufen, dass der Beschuldigte der Bank jeweils den Kostenvoranschlag, die Pläne und seine Vorstellung der Finanzierung eingereicht habe. Dann habe er (Y.________) ihm erklärt, wie weit die Finanzierungen gehen könnten. Das Eigenkapital habe 20% betragen; meistens habe man das Architektenhonorar als Eigenkapital stehen lassen (pag. 310 Z. 36 ff.; vgl. bestätigend die Aussagen des Beschuldigten: pag. 372 Z. 910 ff., pag. 375 Z. 993 ff.). Zur Prüfung der Bonität der I.________GmbH habe man jedes Jahr die Bilanz eingefordert und geprüft. Es habe ein normales Rating gegeben, jedenfalls solange sie die Bilanz bekommen hätten (pag. 310 Z. 46 ff.). Diese Bonitätsprüfung diente als Grundlage für die zahlreichen Kredite und Hypotheken, die die R.________(Bank) der I.________GmbH gewährt hatte (vgl. bestätigend die Aussagen des Beschuldigten, pag. 355 Z. 244 ff.).
Bis im Jahr 2008 war die I.________GmbH unauffällig. Offensichtlich ist das Geschäft gut gelaufen; die GmbH hatte offenbar keine oder nur geringfügige Betreibungen (vgl. pag. 424) und machte seit Jahren Gewinn. Gemäss der Bilanz 2008 (vgl. pag. 407) verfügte sie zudem über relativ hohe Gewinnreserven inkl. Ergebnisvortrag in der Höhe von CHF 494‘000.00. Die Passiven bestanden vor allem aus Hypotheken und entsprechend war das Fremdkapital hoch. Bei den Aktiven waren jedoch die Immobilien als Gegenwert für die Hypotheken vorhanden. Im Jahr 2008 begann der Beschuldigte dann unbestrittenermassen mit dem Handel von Optionen (vgl. p. 350 Z. 68 ff.).
9.4 Optionshandel (Ziff. I.3 der Anklageschrift)
9.4.1 Unbestritten ist, dass der Beschuldigte mit der P.________(Finanzdienstleisterin) am 15. Januar 2008 einen Vertrag schloss (vgl. pag. 378 ff.) mit dem Ziel, über diese Gesellschaft und einen Broker (zunächst U.________LLC [nachfolgend: U.________ (Broker)], später Q.________LLC [nachfolgend: Q.________(Broker)]) mit Sitz in Chicago (USA) Börsengeschäfte an der Optionenbörse zu tätigen und solche Geschäfte in den Jahren 2008, 2009 und 2012 auch vollzog.
Ungeklärt blieb demgegenüber die Frage, ob der Beschuldigte diesen Vertrag als Privatperson oder aber im Namen der I.________GmbH abschloss bzw. abschliessen wollte. Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, kann diese Frage aber dann offen bleiben, wenn, was der Beschuldigte teilweise bestritt, die investierten Gelder Firmen- und nicht Privatgelder darstellten, was nachfolgend zu klären ist (E. 9.4.2 unten). Weiter zu klären ist, vor welchem Wissens- und Willenshintergrund der Beschuldigte die Optionsgeschäfte tätigte, insbesondere ob er sich der Risikoträchtigkeit der Optionsanlagen bewusst war (E. 9.4.3 unten). Zudem sind die konkret investierten Beträge, die sich allerdings weitestgehend aus den Akten ergeben, zu eruieren (E. 9.4.4 unten).
9.4.2 Die Frage, ob der Beschuldigte den Vertrag mit der P.________(Finanzdienstleisterin) in eigenem oder im Namen der I.________GmbH abgeschossen hatte, hat die Vorinstanz offen gelassen, da sie es als erwiesen erachtete, dass die Optionsgeschäfte über die Firma gelaufen sind und Firmen-, nicht Privatgelder investiert wurden. Diesen Schluss stützte die Vorinstanz auf die Monatsauszüge der U.________(Broker) (pag. 385 ff., pag. 389, pag. 391, pag. 393 f., pag. 396, pag. 398 f., pag. 403 und pag. 405) bzw. der Q.________(Broker) (pag. 1284 ff., pag. 1345 ff.), die Zahlungsaufträge der Geschäftskonten der I.________GmbH (pag. 388, pag. 390, pag. 392, pag. 395, pag. 397, pag. 400 ff., pag. 404, pag. 406, pag. 429 ff.) und die Buchhaltungsunterlagen der I.________GmbH (Bilanzen und Buchhaltungskonten, insb. Konten Nr. 1060/1061, pag. 407 ff.). Die dahingehenden Aussagen des Beschuldigten, dass das in den Jahren 2008 und 2012 investierte Geld (ganz oder teilweise) aus privaten Mitteln entstamme, seien nicht glaubhaft. Diese Privateinlagen des Beschuldigten seien in der Firma als Darlehen verbucht worden, bei den Passiven als Schuld erfasst und mithin habe es sich dabei vollumfänglich um Firmengeld gehandelt. Weitere Privateinlagen ergäben sich nicht aus den Akten. Schliesslich habe der Beschuldigte mit Schreiben vom 24. September 2012 an das Konkursamt selbst bestätigt, dass sämtliche Börsengeschäfte über die I.________GmbH getätigt worden seien und allenfalls vorhandene Aktiven daraus dieser zuständen (vgl. pag. 186).
Diese Beurteilung der Vorinstanz überzeugt. Dass das im Jahr 2009 investierte Geld vollumfänglich Firmengeld war, bestätigte der Beschuldigte selbst (vgl. pag. 353 Z. 199–201, pag. 1999 Z. 1–3). Aus den von der Vorinstanz genannten Aktenstellen geht klar hervor, dass die in allen der drei fraglichen Jahren in Optionsanlagen investierten Mittel geschäftliche Aktiven waren: Die Zahlungsaufträge ergingen von den Geschäftskonten der I.________GmbH (vgl. auch pag. 1282 f., pag. 1286, pag. 1316, pag. 1318 f.), auf den monatlichen Auszügen der Broker ist stets die Geschäftsadresse der I.________GmbH angegeben, und – vor allem – wurden die Investitionen vollständig und fortlaufend in der Buchhaltung der I.________GmbH erfasst. Auch die Steuerverwaltung akzeptierte die Geschäftszugehörigkeit dieser Geldanlagen (vgl. pag. 243). Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, ändert die Tatsache, dass die entsprechenden Mittel teilweise aus privaten Darlehen herrühren und auch entsprechend verbucht wurden, nichts daran, dass es sich um Firmengelder handelt. Schliesslich bestätigte der Beschuldigte diese Beurteilung der Sachlage in seinem Schreiben ans Konkursamt Emmental-Oberaargau vom 24. September 2012 ausdrücklich selbst, indem er angab, dass sämtliche Börsengeschäfte über die I.________GmbH geführt würden, der Vertrag mit der GmbH abgeschlossen worden sei und die entsprechenden Aktiven der GmbH gehörten (pag. 186).
9.4.3 Die Vorinstanz ist weiter zum Schluss gekommen, dass der Beschuldigte wissentlich und willentlich Firmengelder in hochspekulative Geschäfte investiert und damit das Risiko eines Totalverlusts in Kauf genommen habe. In den diesbezüglichen Aussagen des Beschuldigten, wonach er sich kurzfristige Gewinnchancen erhofft habe, jedes Geschäft mit Risiken verbunden sei (pag. 1998 Z. 38–40) und die Risiken des Optionshandels von der P.________(Finanzdienstleisterin) denn auch als sehr klein dargestellt worden seien, sah sie reine Schutzbehauptungen, wobei sie zur Begründung folgende Punkte anführte (pag. 2113 f., S. 21 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):
•Zunächst ist anzumerken, dass Optionsgeschäfte per se sehr risikoreich sind. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung des Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung handelt es sich vorliegend gerade nicht um mehr oder weniger sichere und werthaltige Wertpapiere wie Aktien und Obligationen, sondern eben um risikoreiche Optionsgeschäfte. Deshalb wurde der Beschuldigte auch sowohl im Auftrag der P.________(Finanzdienstleisterin) als auch im Vertrag der U.________(Broker) mehrfach und explizit auf die hohen Verlustrisiken beim Optionenhandel hingewiesen.
•Im Auftrag der P.________(Finanzdienstleisterin) (pag. 378 ff.) wird gleich an prominenter Stelle, nämlich im zweiten Satz der AGB und nicht lediglich im Kleingedruckten, wie vom Beschuldigten vorgebracht (pag. 374 Z. 991-992), auf die hohen Totalverlustrisiken hingewiesen: „Die Vermögensverwaltung konzentriert sich schwergewichtig auf spekulative Geschäfte im Bereich der alternativen Anlagen; das Anlageziel besteht in einem möglichst hohen Gewinn.“ (pag. 380). Weiter findet sich in den AGB zusätzlich eine Rubrik mit dem Titel „Risiken im Optionenhandel“ (pag. 381 f.), in welcher erneut auf die hohen Risiken hingewiesen wird: „Optionsgeschäfte sind mit finanziellen Risiken besonderer Art verbunden sein und sollten daher nur von Anlegern getätigt werden, die diese Geschäftsart kennen, über genügend liquide Mittel verfügen und in der Lage sind, auch mögliche Totalverluste zu tragen.“ oder „Der Käufer einer Call-Option trägt das Risiko, den bezahlten Optionspreis ganz oder teilweise zu verlieren.“. Aufgrund dieser hohen Verlustrisiken wollte man bei Unterzeichnung des Auftrages denn auch Angaben über die persönlichen und finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten, um die finanzielle Eignung des Kunden für Börsengeschäfte zu prüfen (vgl. pag. 379, Kundenprofil). Auch dort findet sich erneut ein Hinweis auf die Risiken; so heisst es: „Der Antragssteller bestätigt, dass er nur einen adäquaten Teil seines Nettovermögens in spekulative Börseninvestments investiert. Diesen Betrag betrachtet der Antragssteller ausdrücklich als Risikokapital, dessen vollumfänglichen Verlust er sich leisten kann.“.
•Im Vertrag der U.________(Broker) wird der Beschuldigte ebenfalls auf die Risiken des Optionenhandels hingewiesen; dem Thema „Risiko“ wird dort eine ganze Seite gewidmet (vgl. „Risk Disclosure Statement“, pag. 289), welche vom Beschuldigten ausdrücklich unterzeichnet wurde. Der Beschuldigte bestätigte anlässlich der Hauptverhandlung, dass es sich bei der entsprechenden Unterschrift um seine handle (pag. 1998 Z. 27-36).
•Weiter musste der Beschuldigte für jedes Optionengeschäft eine Auftragsbetätigung unterzeichnen, in welcher er ein weiteres Mal auf die Risiken hingewiesen wurde: „Der Kunde erklärt und bestätigt, dass ihm das Risiko von Options-Spekulationen vor Auge geführt wurde und das Verlustrisiko 100% des investierten Kapitals beinhaltet.“ (vgl. z.B. Auftragsbestätigungen vom 19.07.2012, pag. 185, vom 03.07.2012, pag. 1258; und vom 12.10.2009, pag. 1349).
•Hinzu kommt, dass Optionsgeschäfte nicht als Alltagsgeschäfte bezeichnet werden können und davon ausgegangen werden kann, dass sich ein redlicher Geschäftsmann über die Risiken und Chancen informiert bzw. informieren lässt, bevor er investiert. Zwar hat der Beschuldigte im Auftrag der P.________(Finanzdienstleisterin) angegeben, dass er bereits Börsengeschäfte getätigt habe (vgl. pag. 379). Der Beschuldigte war und ist aber weder ein Börsenfachmann noch ein spezieller Kenner des Optionenhandels.
Die Verteidigung wendet – zusammengefasst – dagegen ein, dass zunächst keineswegs eine aussergewöhnlich gewagte Spekulation vorliege. Vielmehr habe der Beschuldigte im Rahmen seiner unternehmerischen Freiheit gehandelt, als er Geld in Optionen angelegt habe. 2012 habe er nach dem von P.________(Finanzdienstleisterin) empfohlenen Brokerwechsel nurmehr rund die Hälfte des Betrages, der zurückgeflossen sei, reinvestiert. Ferner sei nur in seriöse Produkte (wie Zucker, Gold, Orangensaft, usw.) investiert worden und mit dem neuen Broker hätten beachtliche Gewinne resultiert –– ohne Konkursverfahren und das Abwenden der Bank womöglich auch in Zukunft (pag. 2496 f., Ziff. C.III.30 der Berufungsbegründung). Die Feststellung der Vorinstanz, der Beschuldigte sei mehrmals auf die hohen Verlustrisiken des Optionshandels aufmerksam gemacht worden, sei falsch. Weder sein Treuhänder, noch die Hausbank hätten ihn vor unwägbaren Risiken des Optionshandels gewarnt. Vielmehr sei der Beschuldigte von den Anlagespezialisten bestärkt worden, erneute Investitionen zu tätigen. Auch die R.________(Bank), die jeweils die jährlichen Geschäftsabschlüsse verlangt und studiert habe, habe keinen Handlungsbedarf gesehen. Der Beschuldigte werde kriminalisiert, weil es zu einem Verlust gekommen sei. Mit Sicherheit habe er – selbst kein Finanzspezialist – nicht gewollt und auch nicht wissen können, dass es zu einem Verlust komme und habe vielmehr seinen Beratern bei der Bank, der P.________(Finanzdienstleisterin) und dem langjährigen Buchhalter geglaubt. Er habe mit den Finanzanlagen, die hohe Renditen versprochen hätten, der Gesellschaft zu weiterer Liquidität verhelfen wollen (pag. 2497 f., Ziff. C.III.31 der Berufungsbegründung; pag. 2577, Ziff. A.III.19 der Replik). Weiter falle der Vorwurf der Misswirtschaft deshalb in sich zusammen, weil die Steuerbehörde die entsprechende Position über Jahre anerkannt habe und eine Wertberichtigung von ihr erst nach der letzten Investition verlangt worden sei (pag. 2499, Ziff. C.III.33 der Berufungsbegründung).
Zunächst teilt die Kammer die Ansicht der Vorinstanz, dass es sich bei Optionsgeschäften wie den vorliegenden um sehr risikoreiche, hochspekulative Vorgänge handelt. Solche derivativen Finanzinstrumente stellen Termingeschäfte dar, mit denen auf eine bestimmte zukünftige Entwicklung eines Marktparameters spekuliert wird. Liegt am Verfalldatum der Option der Kurs des Basiswerts nicht über (Call-Option) bzw. unter (Put-Option) dem Ausübungspreis, so ist die Option wertlos und der bezahlte Optionspreis vollständig verloren (so auch die Formulierung in den Geschäftsbedingungen der P.________(Finanzdienstleisterin) auf pag. 382). Da die Preisentwicklung der entsprechenden Parameter nicht zuverlässig vorausgesagt werden kann, kann – entgegen der Argumentation der Verteidigung – daraus, dass in «seriöse Produkte» investiert wird, keineswegs auf ein reduziertes Risiko geschlossen werden. Selbiges gilt für das Argument, aus den Investments hätten beachtliche Gewinne resultiert – im Gegenteil: die Möglichkeit mittels Finanzanlagen hohe Gewinne zu erzielen ist in aller Regel das Pendent zum hohen Risiko, was auch dem Beschuldigten als Geschäftsmann nicht unbekannt sein konnte (abgesehen davon, dass die Verteidigung, indem sie aufgrund der erzielten Gewinne etwas über die Angemessenheit der Handlung abzuleiten versucht, einen Rückschaufehler zu machen scheint, wie sie ihn eigentlich der Vorinstanz vorwirft [vgl. pag. 2496, Ziff. C.III.29 der Berufungsbegründung]). Der hohe Risikogehalt dieser Anlagen geht denn auch klar aus den unmissverständlichen Hinweisen auf den von der Vorinstanz angegebenen Vertragsschluss- und Kontoeröffnungsunterlagen der P.________(Finanzdienstleisterin) und der Broker sowie aus den zahlreichen Auftragsbestätigungen hervor. Wenn die Vorinstanz ausführt, der Beschuldigte sei mehrmals auf die hohen Verlustrisiken hingewiesen worden, meint sie denn auch vor allem diese schriftlichen Hinweise, deren Kenntnisnahme der Beschuldigte darin grösstenteils auch unterschriftlich bestätigte. In sämtlichen der genannten Dokumente sind – wie die Vorinstanz ausführlich aufzeigte – die Risikohinweise in unmissverständlicher Weise und an prominenter, gut ersichtlicher Stelle enthalten. So im zweiten Satz und in einer eigenen Rubrik «Risiken im Optionenhandel» der Geschäftsbedingungen der P.________(Finanzdienstleisterin) (vgl. pag. 380 ff. bzw. pag. 1309 ff.), in einer eigenen, unterschriftlich bekräftigten Erklärung zum Vertrag mit der U.________(Broker) (vgl. «Risk Disclosure Statement», pag. 289) und im ersten Satz der weiteren Hinweise, direkt unter dem zu bezahlenden Betrag, auf den zahlreichen Auftragsbestätigungen der P.________(Finanzdienstleisterin), die jeweils die Unterschrift des Beschuldigten enthalten (vgl. vor allem pag. 1262–1281, pag. 1258, pag. 1320 f., pag. 1337, pag. 1342, pag. 1348, pag. 1349). Unter diesen Umständen bekundet die Kammer keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte von diesen Risikohinweisen Kenntnis nahm und sich demzufolge des hochspekulativen Charakters der Anlagen bewusst war. Auch mit dem Brokerwechsel änderte sich nichts daran, denn die Art der Investitionen, diejenige des riskanten Optionshandels, blieb unverändert. Selbst wenn dem Beschuldigten mündlich kleine Risiken versprochen worden wären, stünden diese Angaben in derart offensichtlichem Widerspruch mit den zahlreichen schriftlichen Informationen, dass dies der Beschuldigte ohne Weiteres durchschaut hätte. Dies umso mehr, als der Beschuldigte seinen eigenen Aussagen zufolge eingesehen habe, dass die Investitionen nichts gebracht hätten und der Optionshandel ein Verlustgeschäft sei (pag. 353 Z. 184–185; pag. 355 Z. 254–255). Ohnehin ist vorliegend wahrscheinlicher, dass der Beschuldigte anlässlich der Anlageberatung (vgl. pag. 2014 Z. 36, pag. 2022 Z. 33–34) auch von der P.________(Finanzdienstleisterin), entsprechend ihrer vertraglichen Pflichten, zumindest in den Grundzügen über die Risiken aufgeklärt wurde, was im Übrigen auch die Formulierung in den genannten Auftragsbestätigungen nahelegt («Der Kunde erklärt und bestätigt, dass ihm das Risiko von Options-Spekulationen vor Auge geführt wurde») und der Beschuldigte mit seiner Unterzeichnung bestätigte. Daraus, dass der Beschuldigte von seiner Hausbank, der R.________(Bank), und von seinem Treuhänder, dem Bruder, offenbar nicht vor diesen Risiken gewarnt wurde, kann nichts zu seinen Gunsten abgeleitet werden. Was die R.________(Bank) anbelangt, führt die Generalstaatsanwaltschaft zu Recht aus, dass dieser jeweils nur die Bilanz, nicht aber die ganzen Buchhaltungsunterlagen vorgelegt wurden, und sie daher auch nicht näher wusste, um was es sich bei dem Posten «Kurzfristige Investition» genau handelt (vgl. die Aussagen von Zeuge Y.________ auf pag. 312 Z. 95–110). Dessen ungeachtet hatte der Beschuldigte, wie ausgeführt, auch ohne warnende Hinweise seines Bruders oder der R.________(Bank) sehr wohl Kenntnis vom hohen Risiko der Anlage. Gleiches gilt auch dafür, dass der Wert der Investitionen von den Steuerbehörden lange Zeit ungeprüft akzeptiert wurde und auch nach der Steuerprüfung 2010 mangels genügender Unterlagen über die Werthaltigkeit auf die deklarierten Angaben abgestellt wurde (vgl. die Aussagen von X.________, Steuerverwaltung des Kantons Bern, pag. 226 ff., vgl. E. 9.5.2 unten). Die Kammer schliesst sich der vorinstanzlichen Beurteilung des Wissens und der Willenslage des Beschuldigten vollumfänglich an: Er hat Firmengelder wissentlich und willentlich in hochspekulative Geschäfte investiert und damit das Risiko eines Totalverlustes billigend in Kauf genommen.
9.4.4 Die vom Beschuldigten in den Optionshandel investierten Beträge (und die Rückzahlungen) ergeben sich eindeutig aus den Akten, wurden vom Beschuldigten in der Höhe grundsätzlich anerkannt (vgl. die Aussagen an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, insb. auf pag. 1998 Z. 2–6; pag. 1999 Z. 24–39) und richtigerweise im Berufungsverfahren auch nicht mehr beanstandet. Es kann auf die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, in welchen die Beträge sorgfältig und nachvollziehbar hergeleitet und aufgeführt wurden (vgl. pag. 2114 ff., S. 22 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). In den Jahren 2010 und 2011 erfolgten keine solchen Investitionen. In den Jahren 2008, 2009 und 2012 wurden der I.________GmbH folgende Beträge (in US-Dollar und CHF) für die Obligationenanlagen abgebucht:
Im Jahr 2008 (vgl. pag. 254):
Im Jahr 2009 (vgl. pag. 254):
Im Jahr 2012 (vgl. pag. 278):
Insgesamt hat der Beschuldigte damit in den Jahren 2008, 2009 und 2012 Firmengelder von CHF 909‘529.37 bzw. USD 805‘000.00 in hoch spekulative Optionsgeschäfte investiert, obwohl dies in keiner Art und Weise dem Firmenzweck entsprochen hat. Am 25. März 2009 hat er eine Gewinnauszahlung von CHF 121‘467.60 bzw. USD 108‘000.00 erhalten (pag. 276 f., pag. 409); die Konkursverwaltung konnte am 8. November 2012 noch einen Betrag von CHF 21‘616.94 bzw. USD 23‘981.52 (netto) erhältlich machen (pag. 189 ff., pag. 287, pag. 433). Der Verlust, welchen der Beschuldigte zulasten der I.________GmbH erwirtschaftete, beläuft sich mithin auf CHF 766‘444.83 bzw. USD 673‘018.48, was nahezu einen Totalverlust darstellt. In dieser – im Vergleich zu den wirtschaftlichen Kennzahlen der Buchhaltung – erheblichen Höhe entzog der Beschuldigte der I.________GmbH dauerhaft dringend benötigte Mittel durch risikoreiche Börsenspekulation. Der Einfluss dieses Mittelabflusses auf den späteren Konkurs wird an anderer Stelle näher zu erörtern sein (vgl. E. 9.6.2 unten).
9.4.5 Für den rechtsrelevanten Sachverhalt wird auf E. 9.6.4 verwiesen.
9.5 Führung der Buchhaltung und Verbuchung der Investitionen (Ziff. I.4 der Anklageschrift)
9.5.1 Die Investitionen in den Optionshandel wurden – wie den Akten klar zu entnehmen ist – in der Buchhaltung der I.________GmbH unter dem Aktivposten «kurzfristige Anlagen» verbucht: im Jahresabschluss der Bilanz 2008 mit rund CHF 391‘000.00 (pag. 239 f. bzw. pag. 407) und im Jahresabschluss bzw. der Bilanz 2009 mit rund CHF 718‘000.00 (pag. 245 f. bzw. pag. 408). Diese (in den Bilanzen auf die nächste Tausenderstelle abgerundete) Zahlen stimmen mit den oben angegebenen, zu diesem Zeitpunkt tatsächlich in die Optionsanlagen investierten Beträgen überein (im Jahr 2008 betrugen diese CHF 391‘224.56 und im Jahr 2009 insgesamt und abzüglich der Rückzahlung vom 25. März 2009 CHF 718‘377.71 [CHF 391‘224.56 + CHF 448‘620.75 – CHF 121‘467.60]), woraus folgt, dass der Beschuldigte – wie er selbst einräumte (pag. 352 Z. 142-145) – in diesen Jahren die effektiv in Optionen investierten Mittel und nicht den aktuellen Wert per Ende Jahr verbuchte. Auch im Jahresabschluss bzw. der Bilanz 2010 waren die «kurzfristigen Anlagen» unbestrittenermassen zunächst mit einem Wert von rund CHF 718‘000.00 aufgeführt, bis die Steuerbehörden im Jahr 2012 eine Berichtigung verlangten (vgl. pag. 354 Z. 234–238; pag. 355 Z. 255–257; pag. 2002 Z. 2–7).
Nachfolgend genauer zu klären gilt es in diesem Zusammenhang zunächst die näheren Umstände der Prüfungen und Interventionen durch die Steuerverwaltung, die offenbar bei der I.________GmbH für die Steuerjahre 2008 bis 2010 stattfanden (E. 9.5.2 unten), sodann den tatsächlichen Wert, den die Optionsanlagen jeweils per Ende der Jahre 2008 bis 2010 aufwiesen und das Wissen des Beschuldigten um diese Werte (E. 9.5.3 unten). Weiter sind die subjektiven Elemente zu ermitteln, so das Wissen des Beschuldigten darüber, dass das Aktivum mit diesem tatsächlichen Verkehrswert in die Bilanz aufzunehmen gewesen wäre und die Gründe, wieso der Beschuldigte die Investitionen in den Jahresabschlüssen nicht den effektiven Werten angepasst hat (E. 9.5.4 unten) sowie, ob der Jahresabschluss 2011 noch erstellt wurde (E. 9.5.5 unten).
9.5.2 Erwiesenermassen waren in der am 16. Dezember 2011 erstellten Bilanz der I.________GmbH 2010 die «kurzfristigen Anlagen» mit einem Wert von CHF 718‘000.00 geführt (vgl. pag. 420). Auch wenn die erste Bilanz 2010, den Aussagen von X.________ zufolge (pag. 232 Z. 447–450), nicht bei der kantonalen Steuerverwaltung eingegangen ist, geht aus der durch die V.________GmbH (Treuhänderin) und den Beschuldigten am 29. Juni 2012 unterzeichneten, vom 6. bzw. 20. Juni datierenden Aktennotiz (pag. 249) hervor, dass der (unkorrigierte) Abschluss an die Bank abgegeben worden ist (vgl. auch die Aussagen des Beschuldigten auf pag. 1997 Z. 20–25 und pag. 2003, Z. 37–40, wo er dies bestätigte). Insofern kann entgegen den Vorbringen in der Berufungsbegründung (pag. 2501 f., Ziff. C.IV.36 und C.IV.39 der Berufungsbegründung) nicht die Rede davon sein, dass die Bilanz 2010 in ihrer ersten Fassung ohne Relevanz sei.
Im Sommer 2012 verlangte die Steuerverwaltung von der I.________GmbH (mündlich) eine Wertberichtigung der Bilanzposition «kurzfristige Anlagen» in der Bilanz 2010, wie insbesondere aus der Aktennotiz vom 6. bzw. 20. Juni (pag. 249) und den damit übereinstimmenden Aussagen des Zeugen X.________ hervorgeht (vgl. pag. 230 Z. 347–375, unter anderem auch die Angabe, dies sei aus handelsrechtlichen und nicht aus fiskalischen Gründen geschehen). Die daraufhin in der berichtigten Bilanz vorgenommene Abschreibung dieser Position auf CHF 1.00 (vgl. pag. 250 f.) sei dann aber – so gab X.________ an (pag. 231 Z. 409–412) – mit Verfügung vom 26. Oktober 2012 als «nicht nachgewiesen» bezeichnet und nicht anerkannt worden, wobei die Verfügung der I.________GmbH aufgrund des Konkurses nicht mehr habe zugestellt werden können. Bereits zuvor, für die Veranlagung des Jahres 2008, wurden von der Steuerverwaltung zusätzliche Belege und Ergänzungen für das Buchhaltungskonto 1060 «kurzfristige Anlagen» («Kaufabrechnungen U.________ (Broker) über sämtliche Käufe und allfällige Verkäufe», «Allfälliger Kontoauszug U.________(Broker) per 31.12.2008») bzw. zum «Vermögensstatus der U.________anlagen» («Kontoauszug über Belastungen und Gutschriften auf dem U.________konto (Account Balance)», «Aufstellung über die realisierten Erfolge 2008 der U.________(Broker) Anlagen») einverlangt, so mit den in den Akten befindlichen Schreiben vom 15. November 2010 (pag. 241 f.) und demjenigen vom 16. August 2011 (pag. 243 f.). Gemäss den Angaben von X.________ seien entsprechende Belege auch noch in weiteren Schreiben verlangt worden, vom Beschuldigten hätten aber keine aussagekräftigen Unterlagen oder schlüssigen Auskünfte erhältlich gemacht werden können, sodass der Vermögenswert für die Steuerjahre 2008 und 2009 aufgrund dieser Schwierigkeit in der Überprüfung seiner Werthaltigkeit wie bilanziert übernommen worden sei (vgl. 227 ff.). Diese Angaben von X.________ erscheinen der Kammer vor allem deswegen zuverlässig, da sie, soweit vorhanden, auch in den Akten Stütze finden (so z.B. in der Aktennotiz auf pag. 249). Es kann damit festgehalten werden, dass es ab 2010 mehrmals zu Rückfragen seitens der Steuerbehörden zur Bilanzposition «kurzfristige Anlagen» kam, dass aber eine eingehende Überprüfung der Position vor 2012 nicht stattfand. Aufgrund dieser Vorbehalte der Steuerbehörden musste der Beschuldigte erst recht davon ausgehen, dass diese Position problematisch sein könnte. Jedenfalls kann er – entgegen der Argumentation in der Berufungsbegründung (pag. 2502, Ziff. C.IV.39) – daraus, dass die Steuerverwaltung für das Jahr 2009 keine Korrektur verlangte, nichts zu seinen Gunsten ableiten.
9.5.3 Zu den tatsächlichen Werten der Optionsanlagen und der entsprechenden Wissenslage des Beschuldigten hat die Vorinstanz ausgeführt (pag. 2118 f., S. 26 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):
Der Beschuldigte hat regelmässig per E-Mail Auszüge der U.________(Broker) mit aktuellen Werten seiner Investitionen erhalten hat (pag. 385 ff.; „direktes Reporting per E-Mail“, vgl. dazu Schreiben der P.________(Finanzdienstleisterin) vom 05.12.2013, pag. 435, und vom 19.11.2014, pag. 1770), wie er es gemäss Auftrag vom 14.01.2008 gewünscht hatte (vgl. pag. 383). Der Beschuldigte bestätigte auch ausdrücklich, dass er bezüglich dem Saldo auf dem Konto der U.________(Broker) per 31.12.2008 einen Beleg erhalten habe (pag. 351 Z. 120-122). Im Kontoauszug vom 08.12.2008 (letzter aktenkundiger Auszug des Jahres 2008) ist sodann eine Nettoliquidität von USD 94‘350.55 (vgl. pag. 393) und im Kontoauszug per 09.10.2009 (letzter aktenkundiger Auszug des Jahres 2009) eine solche von USD 15‘432.79 (vgl. pag. 403) ausgewiesen. Gestützt auf die dem Beschuldigten regelmässig zugestellten Auszüge kannte der Beschuldigte somit jeweils den effektiven Wert seiner Investitionen. So wusste er auch bzw. musste er zumindest wissen, dass der effektive Wert seiner Investitionen tiefer war, als die von ihm in den Bilanzen deklarierten Werte.
Die Kammer schliesst sich dieser Beurteilung vollumfänglich an. Soweit in der Berufungsbegründung vorgebracht wird, dass in der Anklageschrift vorgeworfen werde, dass für das Geschäftsjahr 2009 in der Buchhaltung die Position 1060 «U.________ (Broker)» CHF 0.00 anstelle von CHF 718‘000.00 habe enthalten müssen, diese Investition aber nachweislich mehr wert gewesen sei, zumal selbst nach Konkurseröffnung noch USD 23‘981.52 zurückgeflossen seien (pag. 2501, Ziff. C.IV.37 der Berufungsbegründung), wird verkannt, dass auch die Vorinstanz nicht von einem Wert von CHF 0.00 per Ende 2009 ausging. Vielmehr stellte sie insofern auf den Kontoauszug vom 9. Oktober 2009, dem letzten aktenkundigen Auszug aus dem Jahr 2009, ab, der eine Nettoliquidität von USD 15‘432.79 ausweist (vgl. pag. 403). Selbst ohne Annahme eines weiteren Wertverlusts der Anlage bis Ende Jahr und unter Berücksichtigung, dass am 9. Oktober 2009 nochmals USD 10‘000.00 investiert wurden (vgl. pag. 404), kann daraus klar geschlossen werden, dass der tatsächliche Wert auch per Ende 2009 massiv unter dem bilanzierten Wert von CHF 718‘000.00 lag. Alles andere wäre vorliegend in höchstem Grade unwahrscheinlich, zumal auch der Beschuldigte selbst angab, dass die Investitionen nichts brächten, weshalb er in den folgenden zwei Jahren ja auch nicht mehr investiert habe (vgl. pag. 354 Z. 213–216). Sodann lässt die Rückzahlung nach Konkurseröffnung keine Rückschlüsse auf den Wert Ende 2009 zu, zumal, wie die Generalstaatsanwaltschaft völlig korrekt ausführt (pag. 2542), diese Auszahlung darauf zurückzuführen ist, dass der Beschuldigte 2012 nochmals USD 75‘000.00 investierte (E. 9.4.4 oben). Die Rückvergütung erfolgte denn auch nicht von der U.________(Broker), sondern vom neuen Broker Q.________(Broker) (vgl. pag. 433). Ergänzend zu den Feststellungen der Vorinstanz geht die Kammer davon aus, dass die Optionsanlagen am 31. Dezember 2010 keinen Wert mehr aufwiesen. Es liegen für diesen Zeitpunkt zwar keine Auszüge in den Akten, nach dem 9. Oktober 2009 erfolgen aber keine Auszahlungen mehr und bis ins Jahr 2012 wurde auch nichts mehr einbezahlt (vgl. pag. 384). Sodann kann den Aussagen des Beschuldigten selbst entnommen werden, dass er davon ausging, dass nichts mehr übrig blieb (vgl. pag. 354 Z. 213–216). Schliesslich geht auch die Verteidigung davon aus, wenn sie ausführt, es sei mit CHF 1.00 der korrekte Wert der Anlage im berichtigten Geschäftsabschluss 2010 angegeben worden (pag. 2501, Ziff. C.IV.36 der Berufungsbegründung).
9.5.4 Zum Wissen des Beschuldigten und sodann zur Frage, warum der Beschuldigte trotz dieses als erwiesen erachteten Wissens die Investitionen in den Jahresabschlüssen nicht mit ihrem effektiven Wert angegeben hat, hat die Vorinstanz Folgendes ausgeführt (pag. 2119 f., S. 27 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):
Dem Beschuldigten, notabene als Geschäftsmann, hätte klar sein müssen, dass Wertschriften jeweils mit dem aktuellen Wert per Ende Jahr in die Buchhaltung aufzunehmen sind, so wie es sich auch mit den Wertschriften bei der Aufnahme in die Steuererklärung verhält, was notorisch ist. Dass dem so war, zeigen auch die Aussagen des Beschuldigten, wonach die Buchhaltung durch die Treuhandgesellschaft seines Bruders gemacht worden sei. Er wisse nicht, warum die Bilanz nicht entsprechend angepasst worden sei. Er habe seinem Bruder die Unterlagen jeweils weitergeleitet (pag. 2002 Z. 9-18). Auf Vorhalt, dass er seinen Bruder entsprechend auf den effektiven Wert der Investitionen hätte hinweisen müssen, erklärte der Beschuldigte, dass sie immer gedacht hätten, dass noch etwas kommen würde, da es bei Aktien jeweils heisse, dass man lange warten müsse und dann evtl. wieder etwas zurückkomme (pag. 2002 Z. 20-23). Diese Aussagen zeigen ebenfalls deutlich, dass dem Beschuldigten bewusst war, dass seine Investitionen per Jahresende nicht mehr den in der Bilanz deklarierten Wert hatten. Auch wenn der Jahresabschluss vom Bruder des Beschuldigten bzw. von der V.________GmbH (Treuhänderin) erstellt wurde, musste diese sich auf Unterlagen und Informationen des Beschuldigten als Geschäftsführer der I.________GmbH stützen, wie dies auch in der Aktennotiz vom 29.06.2012 schön aufgezeigt wird (vgl. pag. 249); der Beschuldigte als verantwortliches Organ der I.________GmbH trägt die Verantwortung für eine ordnungsgemässe Buchhaltung.
[…] Wie bereits ausgeführt (vgl. Ziff. III.4) musste der Beschuldigte den finanzierenden Banken jeweils die Jahresabschlüsse bzw. Bilanzen der I.________GmbH zur Bonitätsprüfung einreichen. Die Bilanz 2008 vom 21.07.2009 der I.________GmbH wies einen Gewinn von CHF 7‘000.00 aus (pag. 407). Bei richtiger Verbuchung der Werte der Investitionen hätte die GmbH zwar in der Bilanz 2008 einen Verlust aufgewiesen; aufgrund der Gewinnreserven inkl. Ergebnisvortrag von CHF 494‘000.00 wäre die GmbH aber noch nicht überschuldet gewesen. Hätte der Beschuldigte dann in der Bilanz 2009 vom 11.11.2010 die tatsächlichen Werte der Investitionen verbucht, hätte bei der I.________GmbH aber per 31.12.2009 eine Überschuldung bestanden (vgl. pag. 407 f.). Wäre diese richtige Bilanz den finanzierenden Banken eingereicht worden, hätte die I.________GmbH wohl bereits Ende 2010 Finanzierungsprobleme gehabt. Gestützt auf die Aktennotiz vom 29.06.2012 (pag. 249) hatten die finanzierenden Banken auch die nicht berichtigte Bilanz 2010 vom 16.12.2011 mit einem Gewinn von CHF 32‘000.00 (pag. 420) noch erhalten (vgl. auch Aussagen des Beschuldigten, pag. 1997 Z. 20 ff.). Nachdem die Investitionen in der Bilanz 2010 am 29.06.2012 berichtigt wurden, wies die I.________GmbH einen Verlust von über CHF 600‘000.00 aus (vgl. korrigierter Jahresabschluss 2010, pag. 250 f.; Bilanz 2010, pag. 1245). Auch wenn der Beschuldigte dies bestreitet (vgl. pag. 355 Z. 249 ff., pag. 2003 f. Z. 42 ff.), ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Wertberichtigungen bei den Investitionen nicht vorgenommen hat, um die effektive finanzielle Lage der GmbH vor den finanzierenden Banken zu verschleiern.
Die Verteidigung macht geltend, der Beschuldigte sei Architekt und kein Finanzfachmann. Für die Buchhaltung habe er seinen Bruder beigezogen, dem er vertraut habe, und er habe sich nicht weiter um den Buchhaltungsabschluss kümmern müssen. Dem Beschuldigten sei von verschiedener Seite gesagt worden, man müsse bei solchen Anlagen Geduld haben und er habe auch zu Protokoll gegeben, dass er jeweils gedacht habe, dass da noch etwas kommen werde. Er sei stets sehr bemüht gewesen, alles korrekt zu machen, was auch aus der Aktennotiz vom 6./20. Juni 2012 hervorgehe. Er habe im Zusammenhang mit der Buchhaltung keinerlei Absicht gehabt, etwas unkorrekt zu machen, was ihm auch nicht nachgewiesen werden könne. Demnach erfülle er in subjektiver Hinsicht den Tatbestand nicht (pag. 2503, Ziff. C.IV.40 der Berufungsbegründung; wiederholend pag. 2579, Ziff. A.IV.25 der Replik).
Die Einwände des Beschuldigten überzeugen die Kammer nicht. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, muss man nicht Finanzfachmann sein, um zu wissen, dass Wertschriften grundsätzlich mit dem effektiven Wert per Ende Jahr in die Buchhaltung aufzunehmen sind – erst recht, wenn man Geschäftsmann und das für die ordnungsgemässe Buchhaltung verantwortliche Organ ist. Erwiesenermassen hatte der Beschuldigte Kenntnis von den hohen Verlusten und damit auch davon, dass die effektiven Werte zum Ende der Jahre 2008 bis 2010 weit unter den bilanzierten Werten lagen. Daran würde sich auch nichts ändern, wenn der Beschuldigte tatsächlich – entgegen der Bezeichnung als kurzfristige Anlage und seinen eigenen Aussagen (pag. 1997 Z. 47, pag. 2014 Z. 42) – von einem (mehr oder weniger) längeren Anlagehorizont ausgegangen sein sollte. Schliesslich kann auch der von der Verteidigung erwähnten Aktennotiz (pag. 249) nichts Entlastendes entnommen werden. Vielmehr geht auch daraus hervor, dass der Beschuldigte – auch wenn die Abschlüsse jeweils durch den Bruder bzw. die V.________GmbH (Treuhänderin) erstellt wurden – durchaus in buchhalterische Vorgänge eingeweiht war und, zumindest durch das Sammeln und die Übergabe der entsprechenden Unterlagen und Informationen, auch daran mitwirkte (vgl. pag. 1995 Z. 9–16, pag. 2002 Z. 15–18). Die Kammer schliesst sich demnach der oben wiedergegebenen Beurteilung der Vorinstanz vollumfänglich an. Dies auch was die vorinstanzlich festgestellte Verschleierungsabsicht des Beschuldigten anbelangt. Dass die inkorrekte Verbuchung zumindest auch in entscheidender Weise aus dem Grunde geschah, um die prekären finanziellen Verhältnisse vor der finanzierenden Bank, welcher die Bilanz als wichtige Grundlage für die Bonitätsprüfung diente, zu kaschieren, drängt sich aufgrund der von der Vorinstanz genannten Hinweise geradezu auf. Zu den diesbezüglichen Bestreitungen des Beschuldigten ist ergänzend zu den vorinstanzlichen Ausführungen anzumerken, dass diese aus verschiedenen Gründen überaus unglaubhaft wirken: So erfolgten sie stets in ausgesprochen pauschaler Weise (pag. 355 Z. 241–242: «Ich weiss es nicht, es war aber keine Absicht.»; pag. 355 Z. 249–251: «Nein, das war sicher nicht wegen dem.»; pag. 355 Z. 270–272: «Die eingereichten Bilanzen habe ich aber nicht mutwillig verfälscht.»; pag. 2004, Z. 1–3: «Nein, das war nicht der Grund. Es war keine Absicht dahinter.»), wobei der Beschuldigte nie einen anderen nachvollziehbaren Grund für das Vorgehen angeben konnte oder ein solcher auch nicht ersichtlich wäre. Sodann wirken die Aussagen vor der Staatsanwaltschaft (pag. 354 ff.) sehr ausweichend und zielgerichtet und das allgemein bei den Aussagen des Beschuldigten festgestellte Flüchten ins «Sich-dumm-stellen» oder ins «Nichtwissen» tritt besonders stark zu Tage.
9.5.5 Wie bereits die Vorinstanz festgehalten hat (vgl. pag. 2120, S. 28 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), kann gestützt auf die vorhandenen Akten und die Aussagen des Beschuldigten – wonach der Abschluss nie vor November abgegeben (pag. 2001 Z. 30–34) und derjenige 2011 nicht mehr erstellt worden sei (pag. 356 Z. 288–290; pag. 2001 Z. 30–35) –, davon ausgegangen werden, dass im Jahr 2011 zwar offenbar noch eine Buchhaltung geführt, diese aber nicht abgeschlossen wurde und bis zum Konkurs am ____2012 kein Jahresabschluss 2011 erstellt wurde. Überdies wird auch in der Berufungsbegründung eingestanden, dass im Zeitpunkt des Konkurses der Vorjahresabschluss noch nicht fertiggestellt war (pag. 2500, Ziff. C.IV.35 der Berufungsbegründung).
Schliesslich bleibt an dieser Stelle noch anzumerken, dass – anders als die Verteidigung anzunehmen scheint (pag. 2500, Ziff. C.IV.35 der Berufungsbegründung) – der fehlende Geschäftsabschluss 2012 dem Beschuldigten weder in der Anklagschrift vorgeworfen wird, noch hat ihn die Vorinstanz dafür schuldig gesprochen oder wären ihrer Urteilsbegründung entsprechende Ausführungen zu entnehmen. Die von der Verteidigung in der Replik genannte Stelle der vorinstanzlichen Urteilsbegründung (pag. 2153, S. 61 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) bezieht sich eindeutig auf die soeben festgestellte Nichterstellung des Buchführungsabschlusses bis zur Konkurseröffnung.
9.5.6 Zusammengefasst erachtet es die Kammer damit als erwiesen, dass es der Beschuldigte als das verantwortliche Organ der buchführungspflichtigen I.________GmbH unterlassen hat, in den Bilanzen der Jahre 2008 bis 2010 unter den Aktiven, Ziff. 3, «Kurzfristige Anlagen» den effektiven Wert der Optionsanlagen bei der U.________(Broker) bzw. der Q.________(Broker) anzugeben, der per Ende 2008 ca. USD 94‘350.55 (CHF 113‘706.56) anstatt der bilanzierten CHF 391‘000.00 entsprach, per Ende 2010 in der Bilanz CHF 0.00 statt CHF 718‘000.00 betrug und welcher auch bereits Ende 2009 massiv unter den bilanzierten CHF 718‘000.00 lag. Für das Jahr 2011 unterliess es der Beschuldigte, einen Buchhaltungsabschluss zu machen bzw. machen zu lassen. Durch jede dieser Unterlassungen war der Vermögensstand der I.________GmbH nicht oder nicht vollständig ersichtlich, was sich der Beschuldigte mit Verschleierungsabsicht zu Nutze machen wollte.
9.6 Folgen des Optionshandels für die GmbH (Ziff. I.3 der Anklageschrift)
9.6.1 Unbestrittenermassen verschärften sich die finanziellen Schwierigkeiten der I.________GmbH zusehends, worauf schliesslich am ____2012 die Konkurseröffnung folgte (vgl. pag. 425, pag. 849). Erwiesen ist weiter, dass der Beschuldigte in den Jahren 2008, 2009 und 2012 der I.________GmbH einen Verlust von insgesamt CHF 766‘444.83 bzw. USD 673‘018.48 durch hochspekulative Optionsbörsengeschäfte zugefügt und der GmbH damit einerseits entsprechende Liquidität und andererseits dauerhaft Mittel entzogen hat (vgl. E. 9.4.4 oben). Zu beantworten ist damit die Frage, ob es diese erheblichen Mittelabflüsse waren, die dazu führten, dass die I.________GmbH spätestens 2012 nicht mehr in der Lage war, die Verbindlichkeiten zu begleichen und eine Überschuldung aufwies (E. 9.6.2 unten), und ob der Beschuldigte von diesen Zahlungsschwierigkeiten Kenntnis hatte (E. 9.6.3 unten).
9.6.2 Die Vorinstanz ist davon ausgegangen, dass der massive Mittelentzug durch die Optionsanlagen in den Jahren 2008 und 2009 die I.________GmbH in erhebliche finanzielle Schwierigkeiten versetzt habe, sodass sie nicht mehr in der Lage gewesen sei, die Verbindlichkeiten für die laufenden Bauprojekte zu begleichen, was ab dem Jahr 2009 zu zahlreichen Betreibungen geführt habe. Diese schwierige finanzielle Situation habe sich durch die erneute Investition im Jahr 2012 noch verschlimmert. Der Entzug der Mittel habe zu einer Verschärfung der finanziellen Situation geführt und sei damit zumindest mitursächlich für den Konkurs gewesen (vgl. pag. 2116, S. 24, pag. 2124, S. 32 und pag. 2149, S. 57 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Zur Begründung dieses Zusammenhangs führte sie, zusammengefasst, aus, der starke Mittelabfluss 2008 und 2009 habe dazu geführt, dass – wie den aktenkundigen Betreibungen entnommen werden könne (vgl. pag. 66) – die I.________GmbH 2009 nicht mehr über genügend Mittel verfügt habe, um die laufenden Forderungen zu bezahlen, was sich 2010 noch verschärft habe. Im Jahr 2010 hätten die Subunternehmer und die übrigen Auslagen der GmbH nicht mehr vollständig bzw. rechtzeitig bezahlt werden können, was aus den Auswertungen der Polizei (pag. 45 ff.) und den übereinstimmenden Angaben der Firma AB.________ (Holzbau) (pag. 205 ff.) hervorgehe. Auch dem Beschuldigten sei bereits damals die schwierige finanzielle Situation bekannt gewesen, was sich unter anderem aus seinen Aussagen (vgl. pag. 357 Z. 316–317) und aus einem durch seine Ehefrau an die GmbH gewährten Darlehen (pag. 2034 f.) ergebe. Der Ausgabenüberschuss sei im Jahr 2011 weiter angestiegen, diverse Gläubiger hätten nicht mehr bezahlt werden können und – wie allen Bauherren aufgefallen sei – hätten die Subunternehmer keine Arbeiten mehr für die I.________GmbH ausführen wollen. Auch der R.________(Bank) sei die schwierige finanzielle Situation Ende 2010 klar geworden und sie habe Druck gemacht wegen der bestehenden finanziellen Verpflichtungen. Der Beschuldigte habe deswegen in den Jahren 2011 und 2012 vermehrt Kunden (unter anderen die Bauherren in den vorliegenden Fällen) akquiriert und probiert, die finanziellen Löcher zu stopfen, dann aber 2012 erneut, trotz massiver Zahlungsschwierigkeiten, Firmengelder in Optionen investiert. Die sich verschlimmernde finanzielle Situation habe dann schliesslich zur Konkurseröffnung geführt (pag. 2120 ff., S. 28 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
Die Verteidigung bringt hiergegen vor, die Investitionen der Jahre 2008 und 2009 seien strafrechtlich irrelevant, da nicht kausal für den am ____2012 ausgesprochenen Konkurs, was schon daraus hervorgehe, dass die Unternehmung nach der Investition noch vier Jahre weiter tätig gewesen sei. Die Kausalität sei zudem deshalb zu verneinen, weil die GmbH per Mitte 2009 keine Betreibungen oder Verlustscheine aufgewiesen habe (pag. 2494, Ziff. C.III.27 der Berufungsbegründung). Die Kausalität zu den 2012 erfolgten Investitionen sei nicht nachgewiesen. Der Verlustbetrag, der daraus resultiert habe, sei nicht so gravierend gewesen, sodass unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips konstatiert werden müsse, dass der Beschuldigte bei objektiver Würdigung nicht als verantwortlich für den nachmaligen Konkurs gewesen sei. Der Grund für den Konkurs sei vielmehr bei der Hausbank zu suchen, die nach jahrelanger Zusammenarbeit unvermittelt die Kredite entzogen habe (pag. 2498, Ziff. C.III.32 der Berufungsbegründung; ähnlich auch pag. 2479 ff., Ziff. C.I.7 der Berufungsbegründung; teilweise wiederholend pag. 2575, Ziff. A.III.17 der Replik).
Die Vorinstanz hat fein säuberlich und Schritt für Schritt aufgeführt, wie sich die finanzielle Situation der I.________GmbH nach den Optionsanlagen von 2008 und 2009 entwickelte, sich die Schlinge der finanziellen Belastung sukzessive zuzog und dann, nochmals beschleunigt durch die abermalige Investition zu Beginn des Jahres 2012, im Konkurs endete. Die Kammer erachtet die Ausführungen der Vorinstanz hierzu, die durchwegs auf einer ausführlichen und sorgfältigen Auseinandersetzung mit den diesbezüglich relevanten Beweismitteln in den Akten basieren, als überzeugend und schliesst sich diesen an. Zweifellos waren es in mitentscheidender Weise die 2008 und 2009 investierten Mittel von über CHF 700‘000.00, welche zur finanziellen Schieflage der GmbH führten und die (Abwärts-)Spirale mit offenen Forderungen und Betreibungen ins Laufen brachten. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Geschäftstätigkeit noch ein paar Jahre fortgesetzt wurde. Mit der Investition im Jahr 2012 wurden der Gesellschaft flüssige Mittel von CHF 69‘684.06 entzogen, welche sehr dringend zur Begleichung von zahlreichen fälligen Forderungen – und letztlich auch zur möglichen Abwendung des Konkurses – benötigt worden wären. Ein ursächlicher Zusammenhang mit der Zahlungsunfähigkeit ist damit evident. Dass die R.________(Bank) sich dazu veranlasst sah, ihre Interessen durch Kündigung und Rückforderung der Kredite zu wahren und dadurch die Lage noch erschwerte, ist offenkundig nicht Ursache, sondern Folge der erheblichen finanziellen Schwierigkeiten, die schliesslich im Konkurs endeten. Wie die Vorinstanz unter Bezugnahme auf den Betreibungsregisterauszug für die Jahre 2009 bis 2012 (pag. 66 f.) richtig festgestellt hat, führte der Konkurs – ohne Berücksichtigung der Schäden der Privatkläger – zu einem Gesamtschaden der Gläubiger von mindestens CHF 636‘609.90 (vgl. pag. 2124 f., S. 32 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
9.6.3 Dem Beschuldigten waren die mangelnde Liquidität und die Zahlungsschwierigkeiten auch bewusst. Dieses Bewusstsein geht, wie die Vorinstanz richtig ausgeführt hat, schon aus den Angaben des Beschuldigten über Massnahmen zur Verbesserung der Finanzsituation der I.________GmbH hervor, die er in den Jahren 2011 und 2012 getroffen haben will, auch wenn sich diese Behauptungen des Beschuldigten nur als teilweise zutreffend herausstellten (vgl. dazu pag. 2123 f., S. 31 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Auch der Beschuldigte gestand wiederholt ein, dass die Subunternehmer teilweise nicht mehr hätten bezahlt werden können (bspw. auf pag. 357 Z. 316–317 und pag. 2004, Z. 8–14). Schliesslich zeigten auch weitere Beteiligte dem Beschuldigten den Ernst der Lage auf, so etwa die Subunternehmer, die sich zunehmend weigerten, Arbeiten für die I.________GmbH auszuführen oder die R.________(Bank), die 2010 für einen Kredit der I.________GmbH eine Solidarbürgschaftsverpflichtung des Beschuldigten verlangte (vgl. pag. 523 f.) und ihn zu Verkäufen drängte (vgl. pag. 314 Z. 176–177; vgl. auch die Aussagen des Beschuldigten auf pag. 2009 Z. 33–47, wonach er sich bemüht habe, einen Sanierungsplan zu machen und unter anderem bei der R.________(Bank) vorgesprochen habe).
9.6.4 Für die Kammer steht damit, zusammengefasst, als rechtsrelevanter Sachverhalt fest, dass der Beschuldigte als verantwortliches Organ der I.________GmbH im Jahr 2008 Firmengelder von insgesamt USD 334‘892.50 (CHF 391‘224.56) an die U.________(Broker) überwiesen hat zum Kauf von Optionen. Obwohl die Optionen bzw. das Konto bei der U.________(Broker) per Ende 2008 einen Saldo von nurmehr ca. USD 94‘350.55 aufwies und er bis zu diesem Zeitpunkt keine Rückzahlung erhalten hatte, investierte der Beschuldigte über die U.________(Broker) im Jahr 2009 erneut Firmengelder im Umfang von USD 394‘885.00 (CHF 448‘620.75) in Optionen. Am 25. März 2009 erfolgte eine Rückzahlung von USD 108‘000.00 (CHF 121‘467.60) an die I.________GmbH. Für den Rest der bis dahin investierten USD 729’777.50 (CHF 839‘845.31) resultierte ein Verlust. Die Gesellschaft kam durch diesen massiven Mittelentzug in erhebliche finanzielle Schwierigkeiten und war nicht mehr in der Lage, die Verbindlichkeiten für die laufenden Bauprojekte zu begleichen, was zu zahlreichen Betreibungen ab dem Jahr 2009 führte. Der Entzug der finanziellen Mittel führte zu einer Überschuldung der GmbH. Trotz der misslichen finanziellen Lage investierte der Beschuldigte im ersten Vierteljahr 2012 wiederum Firmengelder von insgesamt USD 75‘000.00 (CHF 69‘684.06) in Optionen bei der Q.________(Broker). Am ____2012 musste der Konkurs über die I.________GmbH eröffnet werden, welcher nach der Durchführung einer Spezialexekution zu Gunsten der R.________(Bank) mangels Aktiven eingestellt wurde, zum Schaden zahlreicher Gläubiger. Vom gesamten in Optionen einbezahlten Vermögen konnte das Konkursamt noch einen Betrag von USD 23‘981.52 (CHF 21‘616.94) erhältlich machen; der Deliktsbetrag beträgt ca. CHF 636‘609.90.
9.7 Bauprojekte in J.________ (Ortschaft) (Ziff. I.1 der Anklageschrift)
9.7.1 Die I.________GmbH schloss (als «Generalunternehmerin») im Jahr 2011 mit F.________ und L.________, mit G.________ und H.________ sowie mit M.________ (je als «Käuferschaft») je einen Werkvertrag über die Erstellung eines Einfamilienhauses in J.________ (Ortschaft). Der Werkpreis, zahlbar in mehreren Raten, wurde für die Bauherren F.________ auf CHF 610‘600.00 (Werkvertrag vom 5. März 2011, pag. 747 ff.), für die Bauherren G.________ auf CHF 597‘600.00 (Werkvertrag vom 21. November 2011, pag. 891 ff.) und derjenige von Bauherr M.________ auf CHF 512‘760.00 (Werkvertrag von 14. September 2011, pag. 963 ff.) festgelegt. Unbestritten ist weiter, dass der Beschuldigte für die I.________GmbH mit Vertretern der R.________(Bank) und den Bauherren F.________ und G.________ je eine Generalunternehmervereinbarung (nachfolgend: GU-Vereinbarung) abschloss (GU-Vereinbarung F.________ vom 6./10./11. April 2011, pag. 753 f.; GU-Vereinbarung G.________ vom 22. Dezember 2011/3./9. Januar 2012, pag. 942 f.). In Ziffer 1 der GU-Vereinbarungen verpflichtete sich die I.________GmbH als Generalunternehmerin gegenüber der R.________(Bank) und gegenüber den Bauherren, die von letzteren auf das Konto des Generalunternehmers überwiesenen Beträge für das jeweilige Bauprojekt zu verwenden. Ziffer 3.a der GU-Vereinbarungen präzisiert, dass «das Kontoguthaben […] ausschliesslich zur Bezahlung von wertvermehrenden Bauarbeiten, Werklieferungen und Honoraren für Architekten zu verwenden [ist], welche für das in Ziff. 1 erwähnte Bauprojekt erbracht worden sind.» Weiter ist aktenkundig, dass die Bauherren folgende Teilzahlungen auf das Geschäftskontokorrentkonto der I.________GmbH Nr. ________ bei der R.________(Bank) leisteten: Die Bauherren F.________ vom 19. April 2011 bis zum 22. November 2011 sechs Teilzahlungen in der Höhe von insgesamt CHF 610‘600.00 (vgl. die Kontoauszüge, pag. 467 ff. sowie die Belastungsanzeigen des Sparkontos der Ehegatten F.________ bei der R.________(Bank), pag. 755 ff.), die Bauherren G.________ vom 12. Januar 2012 bis zum 23. Mai 2012 insgesamt CHF 483‘000.00 (vgl. die Kontoauszüge, pag. 437 f. und pag. 446) und Bauherr M.________ in vier Teilzahlungen insgesamt CHF 450‘000.00 (vgl. die Kontoauszüge, pag. 437 und pag. 479 ff.). Unbestrittenermassen unbezahlt blieben CHF 62‘760.00 von Bauherr M.________ (vgl. pag. 1960 Z. 16) und die letzten beiden Raten der Bauherren G.________ von insgesamt CHF 87‘600.00 (vgl. pag. 886 Z. 44–45, pag. 1975 Z. 26–30). Zudem beglichen Letztere die erste Rate von CHF 27‘000.00 durch ein Darlehen (vgl. Darlehensvertrag, pag. 890). Unbestritten ist weiter, dass die drei Bauprojekte in J.________ (Ortschaft) in den Jahren 2011 und 2012 in Auftrag gegeben und ausgeführt wurden. Mithin erfolgten diese Arbeiten in einer Zeit, in der es der I.________GmbH – wie gezeigt (E. 9.6.2 oben) – an genügender Liquidität mangelte, um alle Leistungen der beauftragten Subunternehmer zu bezahlen und sie teilweise in Zahlungsverzug geriet. In dieser Zeit, von März 2010 bis August 2012, wies auch das Geschäftskontokorrentkonto der I.________GmbH bei der R.________(Bank) (Nr. ________), auf welches die Teilzahlungen der Bauherren erfolgten, praktisch dauerhaft einen Minussaldo auf, der sich regelmässig, vor allem zum Ende der Monate, an der Obergrenze der von der R.________(Bank) gewährten Kreditlimite von CHF 100‘000.00 bewegte, wie aus den Kontoauszügen ersichtlich ist (vgl. pag. 467 f., pag. 471 f., pag. 476 f.; pag. 436 ff., pag. 445 ff., pag. 448 und die weiteren Auszüge in den edierten Akten der R.________(Bank), Beilagenordner Nr. 2 und 3 blau, Fasz. 4.1 und 4.2; vgl. auch Kreditvertrag vom 27. Juli/10. August 2009, edierte Akten der R.________(Bank), Beilagenordner Nr. 2 blau, Fasz. 3.2).
Umstritten und nachfolgend näher zu klären gilt es zunächst das vertragliche Verhältnis der I.________GmbH mit den Bauherren, insbesondere mit Bauherr M.________, mit dem keine GU-Vereinbarung über die R.________(Bank) abgeschlossen wurde (E. 9.7.2 unten). Ferner ist zu ermitteln, für was der Beschuldigte die Teilzahlungen der Bauherren auf das Geschäftskontokorrentkonto Nr. ________ verwendete, insbesondere ob die Mittel auch in die Optionsanlagen flossen und wie sich die Verantwortlichkeiten über dieses Konto präsentierten (E. 9.7.3 unten). Schliesslich ist das Wissen und die Willenslage des Beschuldigten näher zu beleuchten (E. 9.7.4 unten) und für alle drei Fälle die Schadens- bzw. Deliktshöhe festzustellen (E. 9.7.5 unten).
9.7.2 In der Berufungsbegründung wird vorgebracht, dass kein System vorhanden gewesen sei, alte Bauprojekte mit den Einnahmen aus neueren zu finanzieren; der Sachverhalt sei insofern falsch dargestellt worden. Es werde ignoriert, dass es sich bei den Projekten F.________, G.________ und M.________ nicht um vollständig unabhängige Baustellen gehandelt habe, sondern sich diese Bauplätze nebeneinander befunden hätten, sie in demselben Jahr überbaut worden seien, überall die R.________(Bank) zur Finanzierung eingesetzt worden sei und die I.________GmbH jeweils dieselben Unternehmer eingesetzt habe. Eine Einzelfallbetrachtung sei daher von vornherein unkorrekt, sondern die Gesamtüberbauung sei als Gesamtes zu behandeln. Die I.________GmbH sei als Generalunternehmerin aufgetreten und habe dazu Werkverträge abgeschlossen. Darin sei aber nicht vereinbart worden, wie die Ratenzahlungen, welche die Bauherren gezahlt hätten, zu verwenden seien. Vielmehr sei es vollumfänglich im Ermessen und der Kompetenz der Generalunternehmerin gewesen, die organisatorischen und finanziellen Vorkehrungen zu treffen, um die Häuser zu erstellen. Zur Absicherung beider Parteien, der GmbH und der Bauherren, sei mit der Bank eine sog. «Generalunternehmer Vereinbarung» geschlossen worden, in der die R.________(Bank) beauftragt worden sei, die Zahlungen nur nach Massgabe des Baufortschritts und im Rahmen des Kostenvoranschlages des Generalunternehmers zu leisten, wobei die Zahlungen direkt an jene Unternehmer hätten erfolgen sollen, die tatsächliche Leistungen erbracht hätten. Diese Regelung sei branchenüblich. Die Bank sei also als Kontrollinstanz dazwischengeschaltet worden, um die zweckgebundene Verwendung der Gelder treuhänderisch zu gewährleisten. Wenn die Bank versagt habe, sei dies nicht dem Beschuldigten anzulasten (pag. 2477 f., Ziff. C.I.6 der Berufungsbegründung). Weiter liege beim Bauprojekt M.________ ein Spezialfall vor, denn dort sei, entgegen der Anklage, kein GU-Vertrag abgeschlossen worden. Wie Herr M.________ selbst ausführe, gebe es nur eine Erklärung zu Gunsten der Z.________AG (nachfolgend: Z.________ (Bank)). Die Anklage sei in diesem Punkt so dürftig, dass nicht darauf eingetreten werden könne (pag. 2481, Ziff. C.I.8 der Berufungsbegründung).
Die drei Werkverträge enthalten keine näheren Bestimmungen darüber, wie die Ratenzahlungen zu verwenden sind. Hierfür wurden mit den Bauherren F.________ und G.________ zusätzlich je eine GU-Vereinbarung geschlossen. Soweit die Verteidigung allerdings vorbringt, darin habe sich die R.________(Bank) zur treuhänderischen Gewährleistung der zweckgebundenen Verwendung der Gelder verpflichtet, geht sie offensichtlich fehl. Sämtliche Pflichten in diesen Vereinbarungen, insbesondere die Treuhandpflichten gemäss Ziffer 1 und Ziffer 3.a, treffen nach dem klaren Wortlaut die I.________GmbH als Generalunternehmerin, während für die R.________(Bank) keine Kontrollpflichten vorgesehen sind. Ebenso eindeutig geht es nicht um die Absicherung der GmbH, sondern die Verpflichtung der I.________GmbH erfolgte ausdrücklich gegenüber der R.________(Bank) und den Bauherren, die als finanzierende Bank bzw. als Grundeigentümer ein offenkundiges Interesse an der zweckgemässen Verwendung haben. Als nicht stichhaltig erweist sich auch das Argument, es liege eine Gesamtüberbauung vor, die als Ganzes zu betrachten sei. Wie die Generalstaatsanwaltschaft zu Recht ausführt (pag. 2526), liegen, trotz gewisser Parallelen, mehrere einzelne Bauprojekte vor, da die Grundstücke schon vor der Bebauung selbständig verkauft wurden und mit jedem einzelnen Bauherr ein eigener Werkvertrag geschlossen wurde. Die vertragliche Verpflichtung der Generalunternehmerin – und nur dies und nicht etwa die buchhalterische Behandlung ist hier entscheidend – bezieht sich denn auch stets auf das jeweilige Bauprojekt und wurde gegenüber den jeweiligen Bauherren begründet (vgl. pag. 753 bzw. pag. 942, jeweils Ziff. 1 der GU-Vereinbarungen, in denen das Bauprojekt genau genannt wird).
Anders als die anderen beiden Bauprojekte wurde dasjenige von Bauherr M.________ nicht durch die R.________(Bank), sondern durch die Z.________(Bank) finanziert. Auch hier hat sich aber die I.________GmbH, handelnd durch den Beschuldigten, als Generalunternehmerin in der Erklärung vom 18. November 2011 (pag. 1016/2) dazu verpflichtet, die Zahlungen, die vom Bauherr bzw. von der finanzierenden Z.________(Bank) auf das GU-Konto der I.________GmbH bei der R.________(Bank) (Nr. ________) überwiesen werden, nach Massgabe des Baufortschrittes für dieses Bauobjekt zu verwenden. Auch bei diesem Projekt ist die Interessenlage identisch und die finanzierende Bank und der Bauherr liessen sich daher die zweckgemässe Verwendung der Gelder durch die I.________GmbH in ähnlicher Weise treuhänderisch zusichern – unabhängig davon, ob es sich dabei um einen eigentlichen GU- oder Treuhandvertrag handelt oder nicht. Dass die «Erklärung» nur durch die Generalunternehmerin zu unterzeichnen war, unterstreicht nochmals, dass die treuhänderische Pflicht auch nur ihr oblag. Diese vertragliche Pflicht, die Teilzahlungen in einer bestimmten Weise zu verwenden, geht auch hinreichend klar aus der Anklageschrift hervor, indem dort nicht nur von einem «Treuhandvertrag» die Rede ist, sondern die Pflicht sodann mit dem Vorwurf, der Beschuldigte habe «das Geld in der Folge entgegen seiner Treuhandverpflichtung nicht vollständig für das Bauprojekt von M.________ verwendet» auch inhaltlich hinreichend umschrieben wird, womit dem Anklagegrundsatz Genüge getan ist.
9.7.3 Zur Rolle der R.________(Bank) im Zusammenhang mit der Kontoführung hat die Vorinstanz, zusammengefasst, ausgeführt, dass sich insbesondere aus den Aussagen von Y.________ ergebe, dass die R.________(Bank) insoweit über das Kontokorrentkonto der I.________GmbH verfügt habe – und gestützt auf ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) auch habe verfügen dürfen –, als es um die Begleichung der eigenen Forderungen, insbesondere die selbständige Abbuchung von Zinsen und Amortisationen gegangen sei. Für alle anderen Verschiebungen habe es demgegenüber der Zustimmung des Beschuldigten bedurft, wie es auch dem normalen Geschäftsgang entspreche. Hinzu komme, dass sich die I.________GmbH und nicht die R.________(Bank) in den GU-Vereinbarungen und der Erklärung der Z.________(Bank) zur treuhänderischen Verwaltung der Teilzahlungen verpflichtet habe und es der Beschuldigte selbst gewesen sei, der den Bauherren das Einzahlungskonto genannt habe. So wäre es ihm auch möglich gewesen, die Bauherren anzuweisen, ihre Teilzahlungen auf ein anderes Konto, ohne Zugriff der R.________(Bank) oder analog einem Klientengelderkonto beim Notar zu überweisen und so die unrechtmässige Verwendung der von den Bauherren einbezahlten Gelder zu verhindern (pag. 2128, S. 36 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Überweisungen der Teilzahlungen durch die Bauherren auf das Geschäftskontokorrentkonto der I.________GmbH hätten aber dazu geführt, dass die Gelder nicht bzw. nur in geringem Umfang für Zahlungen zu Gunsten der jeweiligen Bauprojekte, sondern vorab jeweils für die Deckung des Minussaldos auf dem Kontokorrentkonto und für ausstehende Zinszahlungen und Amortisationen verwendet worden seien, wofür die Vorinstanz folgende Beispiele nannte (pag. 2127 f., S. 35 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):
•So haben beispielsweise die Ehegatten G.________ am 29.03.2012 eine Zahlung von CHF 150‘000.00 („4. Teilrechnung“, vgl. pag. 444) auf das Kontokorrent-Konto einbezahlt. Dieses Geld wurde in der Folge jedoch weder auf das Universalkonto der Überbauung überwiesen, noch wurden damit Rechnungen, welche dem Bauprojekt zugeordnet werden könnten, bezahlt, sondern der Betrag wurde vollumfänglich zur Aufbesserung des Minussaldos von CHF 165‘200.00 verwendet (vgl. pag. 438).
•Am 23.05.2012 ging die als „5. Teilzahlung“ bezeichnete Zahlung der Ehegatten G.________ von CHF 150‘000.00 auf das Kontokorrent-Konto ein. Mit dieser Zahlung wurde ebenfalls der Minussaldo des Kontos von CHF 220‘333.25 auf CHF 70‘333.25 reduziert (vgl. pag. 446). Auch diese Zahlung konnte somit gar nicht für das Bauprojekt verwendet werden.
•Auch Zahlungen weiterer Bauherren wurden mit dem Minussaldo des Kontokorrent-Kontos verrechnet wie z.B. die Zahlung der Ehegatten AF.________, deren Bauprojekt mit der I.________GmbH jedoch vorliegend nicht explizit Thema ist, vom 12.01.2012 über CHF 100‘000.00, die Zahlung von M.________ vom 15.02.2012 über CHF 90‘000.00 (vgl. pag. 437) oder die Zahlung der Ehegatten F.________ vom 19.04.2011 über CHF 60‘000.00 (pag. 467).
Zudem habe der Beschuldigte selbst Zahlungen vom Kontokorrentkonto, auf welches die Bauherren ihre Teilzahlungen geleistet hätten, ausgelöst, die nicht für die jeweiligen Bauprojekte der Bauherren bestimmt gewesen seien, was er selbst auch nicht bestreite (vgl. pag. 367 f. Z. 723–729). Aus den Bank- und Buchhaltungsunterlagen sei ersichtlich, dass die Zahlungen der Bauherren auch für die Optionsgeschäfte des Beschuldigten verwendet worden seien (pag. 2129, S. 37 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):
So wurde beispielsweise am 12.01.2012 ein Betrag von CHF 5‘000.00 vom Kontokorrent-Konto der R.________(Bank) auf das T.________ (Bank)-Konto überwiesen (vgl. pag. 439) und von diesem dann am 23.01.2012 CHF 4‘763.45 in Dollar (USD 5‘000.00) auf das Konto der Q.________(Broker) (vgl. pag. 1222). Am 30.01.2012 wurde erneut ein Übertrag von CHF 20‘000.00 vom Kontokorrent-Konto der R.________(Bank) auf das T.________ (Bank)-Konto vorgenommen (vgl. pag. 441) und am gleichen auf das Konto der Q.________(Broker) weiterverschoben (pag. 1222). Am 21.02.2012 und am 12.03.2012 folgten weitere Überweisungen vom Kontokorrent-Konto der R.________(Bank) auf das T.________ (Bank)-Konto, welche anschliessend gleich auf das Konto der Q.________(Broker) weiter transferiert wurden (vgl. pag. 1222 ff.). Dass dies kein Zufall ist, wie vom Beschuldigten vorgebracht (vgl. pag. 361 Z. 484-488), ist offensichtlich. Speziell ist zudem, dass die entsprechenden Zahlungen vom R.________(Bank)-Konto auf das T.________ (Bank)-Konto in der Buchhaltung nicht direkt so verbucht wurden, sondern jeweils über das Buchhaltungskonto Nr. 1090 (vgl. z.B. pag. 417 ff.), bei welchem es sich gemäss Saldoliste des Hauptbuches 2012 um ein Transferkonto („Durchgangskonto“) handelt (vgl. pag. 2031). Der Beschuldigte konnte nicht schlüssig angeben, warum die Zahlungen über dieses Buchhaltungskonto erfolgten (vgl. pag. 1999 Z. 5 ff.). Hinzu kommt, dass diese Zahlungen mit Sicherheit nicht selbstständig und ohne Einverständnis des Beschuldigten von der Bank ausgelöst wurden, denn die Belastungen sind jeweils unter dem Titel „Belastung E-Banking“ in den Kontoauszügen aufgeführt. Der Beschuldigte hat somit im Jahr 2012 innerhalb von zwei Monaten Gelder von insgesamt rund CHF 75‘000.00, welche zur Begleichung von Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit den laufenden Bauprojekten auf das Kontokorrent-Konto der R.________(Bank) einbezahlt worden sind, nicht ihrem Zweck entsprechend eingesetzt.
Schliesslich habe auch der Beschuldigte selbst erklärt, dass es im Sommer 2012 der GmbH nicht immer möglich gewesen sei, die Zahlungsfristen einzuhalten, sie aufgrund der jeweils vorhandenen Liquidität jene Zahlungen an die Subunternehmer geleistet habe, welche möglich gewesen seien (pag. 1005 Z. 538–540) und damit bestätigt, dass die Teilzahlungen der Bauherren F.________, G.________ und M.________ nicht oder nicht vollständig direkt für ihre jeweiligen Liegenschaften verwendet worden seien (pag. 2130, S. 38 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
Die Verteidigung bringt dagegen nebst dem bereits erwähnten Einwand, es sei kein System vorhanden gewesen, alte Bauprojekte mit den Einnahmen aus neueren zu finanzieren, wiederholt vor, die Hausbank der I.________GmbH trage die (Haupt-) Verantwortung dafür, dass die Gelder der Bauherren nicht wie vorgesehen hätten verwendet werden können und es zum Konkurs und Schaden für die Bauherren gekommen sei. Zur Begründung führt sie, zusammengefasst, aus, dass – wie die Kantonspolizei in ihrem Ermittlungsrapport vom 14. Oktober 2013 zutreffend festgestellt habe – die R.________(Bank) ab dem Geschäftsjahr 2012 Schlusszahlungen der Bauherren unmittelbar nach Eingang auf das Geschäftskonto der I.________GmbH dafür verwendet habe, ihre Ausleihungen zu Gunsten der Generalunternehmerin auszugleichen, womit sie der Kundin dringend benötigte Liquidität entzogen habe. Die Vorinstanz habe unverständlicherweise dieses Verhalten der finanzierenden Bank nicht gebührend berücksichtigt. Auch habe Herr Y.________ unumwunden zugegeben, dass die R.________(Bank) ihren treuhänderischen Pflichten nicht voll nachgekommen sei und gehe aus seinen Aussagen sogar hervor, dass die Bank – ohne Wissen und ohne Zustimmung der Generalunternehmerin – für die Deckung von Zinsen die von den Bauherren einbezahlten Gelder zum eigenen Vorteil zweckentfremdet habe. Der Beschuldigte habe nicht geahnt, dass die Bank vorgehabt habe, plötzlich den Geldhahn zuzudrehen. Auch müsse mitberücksichtigt werden, dass nicht der Beschuldigte darüber entschieden habe, wie die von den Bauherren eingehenden Gelder zu verwenden waren, sondern die Bank. In den Bankunterlagen seien einseitig verfügte «Rückführungen» ersichtlich, so nachdem die Bauherren C.________ am 16. Juli 2012 CHF 450’000.00 und Bauherr Zürcher am 31. August 2012 CHF 500‘000.00 bezahlt hätten. Die Bank habe am 13. April 2012 mit der I.________GmbH einen neuen Kreditvertrag über CHF 1.1 Mio. abgeschlossen, diesen Kredit aber nur gerade drei Tage darauf ohne Rücksprache und ohne Einverständnis wieder entzogen. Dieser kurzfristige und unerwartete Liquiditätsentzug habe zur Zahlungsunfähigkeit der GmbH geführt. Die R.________(Bank) habe autonom über die Verwendung der Gelder entschieden; wenn sie dabei zuerst an sich gedacht und ihre Verbindlichkeiten abgebaut habe, habe dies der Beschuldigte nicht zu verantworten. Die Vorinstanz habe den Sachverhalt unvollständig festgestellt, wenn sie lapidar festhalte, die Handlungsweise des Finanzinstituts sei «hier nicht Thema» (pag. 2478 ff., Ziff. C.I.7 der Berufungsbegründung). Die Argumentation der Staatsanwaltschaft, dass es dem Beschuldigten vorzuwerfen sei, nicht für jeden Bauherrn ein eigenes Konto zu eröffnen, «zu welchem die R.________(Bank) keinen direkten Zugriff» habe, sei angesichts der AGB der Banken fern jeder wirtschaftlichen Realität; dem Beschuldigten könne kein Vorwurf gemacht werden, dass die R.________(Bank) eigenmächtig Verrechnungen mit eigenen Guthaben vorgenommen habe (pag. 2565, Replik Ziff. 5). In Bezug auf die Investition in Optionen wird in der Berufungsbegründung ausgeführt, diese stehe in keinem Kausalzusammenhang mit den Bauprojekten der Bauherren F.________, G.________ und M.________. Auch gebe es keinen Beweis, dass Gelder der Bauherren in den Optionshandel geflossen seien (pag. 2484, Ziff. C.I.12 der Berufungsbegründung; wiederholend pag. 2566, Ziff. A.I.7 der Replik).
Was den Vorwurf anbelangt, die Gelder der Bauherren seien vom Beschuldigten für Optionsgeschäfte verwendet worden, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass dieser nur bezüglich der zur Last gelegten Handlungen zum Nachteil der Bauherren G.________ und von Bauherr M.________, nicht aber der Bauherren F.________ Gegenstand der Anklage bildet. In diesem Zusammenhang geht es denn auch ausschliesslich um die Investitionen, die der Beschuldigte im Jahr 2012 in Optionen getätigt hat, d.h. konkret um vier Einzahlungen vom 23. Januar 2012 bis zum 13. März 2012, wobei im Fall von Bauherr M.________ die ersten zwei davon und bei den Bauherren G.________ alle vier in die angeklagte Deliktszeit fallen. Abgesehen dieser präzisierenden Hinweise überzeugen die vorinstanzlichen Erwägungen sehr wohl und zeigen unter Bezugnahme auf die Bank- und Buchhaltungsunterlagen der I.________GmbH nachvollziehbar auf, wie der Geldfluss erfolgte: Stets wurden die Beträge, zumeist kurz nach Eingang von Zahlungen der Bauherren G.________ oder von Bauherr M.________, vom Geschäftskontokorrentkonto bei der R.________(Bank) auf das auf die I.________GmbH lautende Konto bei der T.________ (Bank) übertragen und danach zeitnah – meistens noch am selben oder am darauffolgenden Tag – ein etwas tieferer Frankenbetrag in Dollar auf das Konto der Q.________(Broker) weiterüberwiesen (vgl. Auszüge des R.________(Bank)-Kontos, pag. 436 ff.; Auszüge des T.________ (Bank)-Kontos, pag. 1222 ff.). Dass nicht der exakt identische CHF-Betrag an Q.________(Broker) überwiesen wurde, ist dadurch erklärbar, dass die Überweisung in USD erfolgte, wobei jeweils derselbe Nennwert in USD gewählt wurde, wie der Kontoübertrag in CHF erfolgte. Unter diesen Umständen teilt auch die Kammer die vorinstanzliche Einschätzung, dass diese zeitlichen und betraglichen Übereinstimmungen in den Buchungen keine Zufälle sein können, sondern, dass vielmehr feststeht, dass von den Investitionen von insgesamt CHF 69‘684.06 (vgl. E. 9.4.4 oben), die der Beschuldigte im Jahr 2012 in Optionen getätigt hat, zumindest ein Teil nachweislich aus Zahlungen stammte, welche die Bauherren M.________ und G.________ für ihre Bauprojekte geleistet haben. Ferner ist der Vorinstanz auch zuzustimmen, dass aufgrund des Hinweises «Belastung e-banking» in den Kontoauszügen ausgeschlossen werden kann, dass die Transaktionen selbständig von der Bank, ohne Einverständnis des Beschuldigten, ausgelöst wurden.
Das Kontokorrentkonto der I.________GmbH wies in der Zeit, in der die Bauherren F.________, G.________ und M.________ ihre Teilzahlungen überwiesen, praktisch durchgehend einen Minussaldo, regelmässig nahe der durch die R.________(Bank) gewährten Kreditlimite von CHF 100‘000.00, auf, sodass die geleisteten Teilzahlungen bereits deshalb, entgegen der GU-Vereinbarungen bzw. GU-Erklärung, nicht für Zahlungen zu Gunsten der jeweiligen Bauprojekte, sondern vorab zur Deckung des Minussaldo verwendet wurden. Nebst den anschaulichen Beispielen, die die Vorinstanz hierzu genannt hat, könnten viele weitere erwähnt werden, denn gemäss den entsprechenden Kontoauszügen der R.________(Bank) wurden sämtliche Teilzahlungen der Bauherren zumindest teilweise zur Deckung eines Minussaldos verwendet (vgl. pag. 467 f., pag. 471 f., pag. 476 ff., pag. 436 ff., pag. 445 ff.): Bei den Bauherren F.________ und M.________ wurden ca. 75% der gesamten Einzahlungen mit dem Minussaldo verrechnet, bei den Bauherren G.________ sogar deutlich über 95%. In der Höhe des jeweils reduzierten Minussaldos wurden auch die Forderungen der R.________(Bank) gegenüber der I.________GmbH reduziert. Damit erweist sich die zweckfremde Verwendung, die in der Anklageschrift bezüglich aller drei Bauherren hauptsächlich vorgeworfen wird, nämlich, dass die überwiesenen Gelder entgegen der Treuhandverpflichtung meist primär zur Deckung des Minussaldos verwendet wurden, – unabhängig von den Einwänden der Verteidigung, die vor allem auf die Rolle der R.________(Bank) zielen – als erwiesen.
Soweit die Verteidigung ihre Vorbringen darauf stützt, dass die Bank ihren treuhänderischen Pflichten aus der GU-Vereinbarung nicht nachgekommen sei, ist nochmals darauf hinzuweisen, dass sich darin einzig die I.________GmbH verpflichtet hat (E. 9.7.2 oben). Weiter hat sich die Vorinstanz sehr wohl und auch kritisch damit auseinandergesetzt, inwiefern die R.________(Bank) selbständig über die Verwendung des Kontoguthabens entschied und kam zum Schluss, dass die Bank ihre eigenen Forderungen beglichen und selbständig Zinsen und Amortisationen abgebucht habe, was gestützt auf die AGB aber zulässig gewesen sei. Für andere Verschiebungen habe es dagegen der Zustimmung des Beschuldigten bedurft. Die Kammer teilt diese Einschätzung. Den Kontoauszügen ist zu entnehmen, dass dem Kontokorrentkonto laufend Forderungen der Bank für Zinsen und Amortisationen, vermutlich durch die R.________(Bank), abgebucht wurden (vgl. pag. 467 f., pag. 471 f., pag. 476 ff., pag. 436 ff., pag. 445 ff.), was – wie die Verteidigung selbst andeutet (vgl. pag. 2565, Ziff. A.I.5 Replik) – auch nicht als ungewöhnlich bezeichnet werden kann, dem Beschuldigten nicht unbekannt sein konnte und sich daher auch nicht zu seinen Gunsten auswirkt. Tatsache ist nämlich, dass der Beschuldigte über das auf die I.________GmbH lautende Kontokorrentkonto verfügungsberechtigt war (vgl. Kontoberechtigung, edierte Akten R.________(Bank), Beilagenordner Nr. 1 blau, Fasz. 1) und auch regelmässig Transaktionen darüber tätigte – namentlich über einen E-Banking-Zugriff, wie mehreren Buchungen in den Kontoauszügen entnommen werden kann (vgl. pag. 467 f., pag. 471 f., pag. 476 ff., pag. 436 ff., pag. 445 ff.; vgl. auch Teilnahmeerklärung AL.________, Internet-Banking der R.________(Bank), vom 11. Juli 2007, edierte Akten R.________(Bank), Beilagenordner Nr. 1 blau, Fasz. 1 in fine; vgl. pag. 2010 Z. 35). Die über die Belastung von Zinsen und Amortisationen hinausgehenden, von der Verteidigung erwähnten und mutmasslich durch die R.________(Bank) vorgenommenen «Rückführungen» mit dem Hinweis «Rückzahlung Hyp. / Darlehen» fanden erst im dritten Quartal 2012, kurz vor und nach der Konkurseröffnung über die I.________GmbH statt (vgl. pag. 448), werden dem Beschuldigten im Zusammenhang mit vorgeworfenen Veruntreuungen zum Nachteil der Bauherren F.________, G.________ und M.________ nicht zur Last gelegt und liegen auch ausserhalb der angeklagten Deliktszeiten. Für die Kammer ist nicht ersichtlich, inwiefern sich diese Rückführungen als entlastend für den Beschuldigten auswirken sollten. Vielmehr zeigt die Argumentation des Beschuldigten nochmals deutlich auf, wie wenig Einsicht er nach wie vor hat, und dass er sein eigenes Fehlverhalten als Gesellschafter und Geschäftsführer der I.________GmbH beharrlich durch mögliches Fehlverhalten Dritter – das hier aber nicht Gegenstand des Verfahrens bildet – zu rechtfertigen sucht. Ohnehin kann hierzu festgehalten werden, dass, wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend ausführt (pag. 2526), es notorisch ist, dass Kredite – wie auch ein für ein Kontokorrentkonto gewährter Kreditrahmen – bei schlechter finanzieller Situation gekündigt werden können und der Beschuldigte in der vorliegenden Lage nicht darauf vertrauen durfte, dass die R.________(Bank) nicht die zur Wahrung ihrer eigenen Interessen nötigen Schritte unternimmt. Der Beschuldigte hat den Bauherren das Geschäftskontokorrentkonto der I.________GmbH bei der R.________(Bank) als Zahlungsverbindung angegeben (vgl. pag. 942, pag. 1016/2), die von den Bauherren überwiesenen Teilzahlungen für die I.________GmbH entgegengenommen und ihm bzw. der I.________GmbH oblag auch die treuhänderische Pflicht, diese vertragsgemäss zu verwenden. Dementsprechend wäre es auch an ihm und nicht an der R.________(Bank) gelegen, die nötigen organisatorischen Vorkehren zu treffen, um dieser Verpflichtung nachkommen zu können, wie etwa ein eigenes Konto pro Bauherr, nötigenfalls eines, auf das die R.________(Bank) keinen Zugriff hat oder – wenn dies aufgrund verbreiteter Bestimmungen in Banken-AGB schwierig gewesen wäre – dafür zu sorgen, dass die I.________GmbH jederzeit über genügend finanzielle Mittel verfügt hätte, um die Verbindlichkeiten zu decken. Darauf hatte der Beschuldigte als zuständiges und gegenüber der R.________(Bank) berechtigtes Organ der I.________GmbH, entgegen seinen eigenen Aussagen (z.B. pag. 2009 Z. 2–17), sehr wohl Einfluss. Er unterliess es aber, solche Vorkehren zu treffen. Dadurch entstand auf dem Kontokorrentkonto der I.________GmbH ein System, bei welchem Forderungen aus alten Projekten bzw. der daraus entstandene Minussaldo mit Einnahmen von neueren Projekten getilgt wurden, und das mit dem Konkurs sein jähes Ende fand.
9.7.4 Zu den subjektiven Komponenten hat die Vorinstanz im Wesentlichen ausgeführt, dem Beschuldigten sei – als dem für die Finanzen zuständigen Geschäftsführer der I.________GmbH, der auch die Kontoauszüge zugestellt erhalten habe – der Minussaldo auf dem Kontokorrentkonto bei der R.________(Bank) bekannt gewesen; genauso, dass die R.________(Bank) Zins- und Amortisationszahlungen direkt dem Konto belastet habe. Ihm habe denn auch bewusst sein müssen, dass die jeweiligen Einzahlungen der Bauherren sogleich mit dem Minussaldo verrechnet würden. Trotzdem habe er die Bauherren weiterhin auf das Kontokorrentkonto bezahlen lassen (pag. 2128 f., S. 36 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
In der Berufungsbegründung wird, zusammengefasst, geltend gemacht, der subjektive Sachverhalt sei nicht nachgewiesen. Der Beschuldigte habe weder den Konkurs seiner Firma, noch eine Schädigung oder Begünstigung gewollt. Vielmehr habe er ein Interesse daran gehabt, dies zu vermeiden, habe private Gelder und Sicherheiten in die Firma investiert und nicht beeinflussen oder auch nur damit rechnen können, dass der GmbH alle Liquidität durch die Banken entzogen werde. Es sei zu beachten, dass auch im Jahr 2012 noch zwei interessante Aufträge für die GmbH vorhanden gewesen seien. Bei der mangelnden Ersatzbereitschaft müsse berücksichtigt werden, dass die R.________(Bank) ihm erwiesenermassen ohne sein Wissen und Einverständnis die finanziellen Mittel entzogen habe. Ihm könne aber keine böse Absicht unterstellt werden und er habe bis zum Konkurs darauf vertraut, dass die R.________(Bank) die Kontoführung professionell und gesetzestreu abwickeln würde, was vielleicht leichtsinnig gewesen sei, ein Eventualvorsatz sei aber nicht erkennbar (pag. 2482 f., Ziff. C.I.10 der Berufungsbegründung). Zudem habe auch keine Bereicherungsabsicht bestanden. Im Gegenteil, der Beschuldigte habe sich mehrfach persönlich finanziell für die GmbH engagiert, etwa indem er, zuletzt 2010, Solidarbürgschaftsverpflichtungen eingegangen sei, für die er nach dem Konkurs auch belangt worden sei. Auch habe er sich dafür eingesetzt, neue Kredite zu erhalten und habe bis zuletzt versucht, die wirtschaftliche Situation zu kippen und damit auch die Gläubiger zufriedenzustellen. Er habe in keiner Weise selbst profitiert, sein investiertes Geld sei verloren und sein guter Ruf als Geschäftsmann beschädigt (pag. 2483 f., Ziff. C.I.11 der Berufungsbegründung; teilweise wiederholend pag. 2567, Ziff. A.I.8 der Replik).
Die Kammer schliesst sich den Erwägungen der Vorinstanz zu den subjektiven Gesichtspunkten an, auf die hier verwiesen wird (vgl. pag. 2125 ff., 33 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, vor allem pag. 2128 ff.). Ergänzend ist festzuhalten, dass – wie die Generalstaatsanwaltschaft richtigerweise vorbringt (pag. 2526) – dem Beschuldigten nicht vorgeworfen wird, dass er den Konkurs der I.________GmbH und die Schädigung der Bauherren oder anderer Gläubiger bzw. die entsprechende Bereicherung bei sich oder jemand anderem bewusst gewollt oder angestrebt hat. Vorliegend ist aber erwiesen, dass er sich der finanziellen Schwierigkeiten der I.________GmbH schon längst bewusst war, als im April 2011 die erste (hier interessierende) Teilzahlung, diejenige der Bauherren F.________, auf das Kontokorrentkonto bei der R.________(Bank) erfolgte. Ebenso hatte der Beschuldigte als zuständiger Geschäftsführer Kenntnis vom erheblichen Minussaldo auf dem Konto und davon, dass die R.________(Bank) Zins- und Amortisationszahlungen direkt dem Konto belastet, tat sie dies doch schon zuvor, spätestens seit dem dritten Quartal 2010, laufend (vgl. die Kontoauszüge 2010, edierte Akten R.________(Bank), Beilagenordner Nr. 2 blau, Fasz. 4.1; vgl. auch die Aussagen des Beschuldigten auf pag. 2010 Z. 39–42). Trotz dieses Wissens nahm der Beschuldigte Gelder von den Bauherren F.________, G.________ und M.________ entgegen bzw. liess diese auf das Kontokorrentkonto der I.________GmbH überweisen, obwohl er wusste oder zumindest in Kauf nahm, dass das Geld nicht entsprechend seiner Verpflichtung für die Bauprojekte der jeweiligen Bauherren verwendet werden kann, sondern eben für andere, ältere Verbindlichkeiten verwendet wird, meist zur Deckung des Minussaldos auf dem Kontokorrentkonto oder zur Bezahlung von ausstehenden Zinsen und Amortisationen. Mit diesem bewusst zugelassenen Abbau von Forderungen gegenüber der R.________(Bank) und erst Recht mit dem Gebrauch für Optionsgeschäfte, verwendete der Beschuldigte die Gelder in eigenem Nutzen und auch zum Vorteil der I.________GmbH. Dies auch in Anbetracht dessen, dass durch die Tilgung der Verbindlichkeiten gegenüber der R.________(Bank) oder anderen Gläubigern mit den Zahlungen der Bauherren der schon länger drohende Konkurs hinausgezögert werden konnte. Dabei konnte der Beschuldigte nicht davon ausgehen, dass er im Zeitpunkt der Fälligkeit der Verbindlichkeiten, deren Zahlung er den Bauherren zugesichert hat – d.h. vor allem der Forderungen der Subunternehmer aus dem jeweiligen Bauprojekt –, in der Lage sein würde, diesen Verpflichtungen nachzukommen. Ab 2009 gab es nämlich immer mehr Zahlungsausstände und Betreibungen, 2010 wurden viele Rechnungen nicht oder nicht rechtzeitig bezahlt und die I.________GmbH über insgesamt CHF 146‘609.30 betrieben (pag. 66). Der Beschuldigte investierte in den Jahren 2008 bis 2012 über CHF 700‘000.00 in hochspekulative Börsengeschäfte und verlor einen Grossteil davon, mehrere Subunternehmer zögerten in der Folge, Arbeiten für die I.________GmbH auszuführen und selbst die R.________(Bank) übte aufgrund der schwierigen finanziellen Situation Druck auf den Beschuldigten aus (vgl. E. 9.6.2 oben). All dies war dem Beschuldigten bekannt, genauso die Tatsache, dass die Gesellschaft entgegen der Bilanz massiv überschuldet war (E. 9.6.3 und E. 9.5.4 oben). Angesichts dieser Finanzlage fehlte dem Beschuldigten nicht nur offensichtlich die Fähigkeit, auf den massgeblichen Zeitpunkt hin aus eigenen Mitteln Ersatz leisten zu können, sondern musste er als Gesellschafter und Geschäftsführer jederzeit damit rechnen, dass die Kredite der R.________(Bank), namentlich der Kreditrahmen für das Kontokorrentkonto, gekündigt bzw. «zurückgezogen» werden könnten und, dass er die Verbindlichkeiten eines Tages nicht mehr würde begleichen können und einer der Gläubiger den Konkurs eröffnen lässt, was schliesslich auch geschehen ist. Die Kammer erachtet es demnach als widerlegt, dass der Beschuldigte tatsächlich in guten Treuen und mit genügender Sicherheit davon ausgehen konnte, dass die Fertigstellung der angefangenen Bauarbeiten der Bauherren F.________, G.________ und M.________ durch Kredite der R.________(Bank) sichergestellt sei. Hieraus folgt auch, dass – wie auch die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Duplik ausführt – der Rückzug der R.________(Bank) aus der Geschäftstätigkeit mit der I.________GmbH für die Frage, ob sich der Berufungsführer der Veruntreuung schuldig gemacht hat oder nicht, nicht wesentlich ist. Damit ist in diesem Zusammenhang auch die gerügte Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes zu verneinen (E. 6.1.3 oben). Dass der Beschuldigte bis zuletzt darauf gehofft hat, den Konkurs irgendwie abwenden zu können, ändert nichts daran, dass er mit seinem Verhalten den Schaden in Kauf genommen hat.
9.7.5 Zum Schaden bzw. der Deliktshöhe erwog die Vorinstanz Folgendes (pag. 2130 f., S. 38 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):
Als Folge der zweckwidrigen Verwendung der von den Bauherren einbezahlten Geldern resultierte diesen aufgrund diverser unbezahlter Rechnungen sowie nicht vollendeter Arbeiten jeweils ein finanzieller Schaden. Zu berücksichtigen ist dabei aber, dass der Deliktsbetrag als strafrechtlicher Schaden vom zivilrechtlichen Schaden zu unterscheiden ist. Für die Berechnung des Deliktsbetrages nicht relevant (sondern nur für die Berechnung des in zivilrechtlicher Hinsicht allenfalls zu ersetzenden Schadens) ist, dass der finanzielle Schaden der Bauherren im Laufe des Verfahrens durch Forderungsverzichte sowie durch die Einholung neuer (günstigerer) Offerten vermindert werden konnte. Betreffend die Höhe des Schadens kann grundsätzlich auf die glaubhaften Aussagen der Bauherren, welche durch diverse Rechnungen, Offerten etc. belegt sind, abgestellt werden:
•Bei den Ehegatten F.________ sind gemäss der von F.________ eingereichten Zusammenstellung (vgl. pag. 744) unbezahlte Rechnungen in der Höhe von CHF 135‘952.08 eingegangen (vgl. auch Rechnungen, pag. 761 ff.). Rund CHF 52‘402.90 hätten sodann gemäss seinen ersten Berechnungen für die Ausführungen der noch offenen Arbeiten aufgebracht werden müssen (vgl. pag. 819 ff.). Daraus ergibt sich insgesamt ein strafrechtlicher Schaden (Deliktsbetrag) von rund CHF 188‘355.00.
•Die Gesamtkosten der Liegenschaft der Ehegatten G.________ beliefen sich gemäss Aufstellung der R.________(Bank) schliesslich auf CHF 967‘000.00 (vgl. pag. 944, Aufstellung AG.________ R.________(Bank)) statt auf CHF 597‘600.00 wie werkvertraglich vereinbart (vgl. pag. 891 ff.). Die Ehegatten wurden demnach gemäss glaubhaften Aussagen mit offenen Rechnungen in der Höhe von insgesamt CHF 484‘000.00 (Gesamtkosten der Liegenschaft von CHF 967‘000.00 abzüglich geleistete Zahlungen von CHF 483‘000.00) konfrontiert. Wie bereits ausgeführt, haben die Ehegatten G.________ CHF 87‘600.00 vom ursprünglichen Werkpreis zurückbehalten, womit ein Deliktsbetrag in der Höhe von CHF 396‘400.00 (CHF 484‘000.00 abzüglich Kaufpreisrestanz von CHF 87‘600.00) resultiert.
•M.________ führte anlässlich der Einvernahme vom 24.04.2013 aus, dass sein materieller Schaden (und damit der Deliktsbetrag) bei rund CHF 300‘000.00 liege. Dieser setzt sich zusammen aus unbezahlten Forderungen von Handwerkern in der Höhe von CHF 245‘205.40 (vgl. Liste pag. 991), aus weiteren Kosten für den Carport, den Schopf und die aufgesetzte Terrasse in der Höhe von CHF 32‘000.00 sowie aus Kosten für Kleinarbeiten in der Höhe von CHF 10‘000.00 bis CHF 15‘000.00 (pag. 960 Z. 208-220; bestätigend: pag. 1963 Z. 33-46 und pag. 1964 Z. 1-2).
Die Verteidigung wendet dagegen ein, der angebliche Deliktsbetrag sei durch die Vorinstanz falsch ermittelt worden. Statt, dass in jedem der drei Fälle konkret abgeklärt worden sei, wie hoch der effektive Betrag sei, für den der Beschuldigte verantwortlich sein könnte, habe man einfach auf die unzutreffenden und bestrittenen Behauptungen der Bauherren abgestützt. Die Mehrkosten, die in jedem Bauprojekt entstehen würden, seien nicht berücksichtigt worden. Aufgrund der Konkurseröffnung habe der Beschuldigte sämtliche Geschäftsakten dem Konkursamt aushändigen müssen, sodass es ihm verwehrt worden sei, effektive Schlussabrechnungen für die Bauprojekte vorzunehmen. Sodann verkenne die Anklage die Rollenverteilung und Aufgaben im Strafverfahren, wenn sie ausführe, der Beschuldigte habe den angeblichen Deliktsbetrag zu errechnen (pag. 2481 f., Ziff. C.I.9 der Berufungsbegründung; pag. 2566, Ziff. A.I.6 der Replik).
Die Kammer erachtet es zunächst als erstellt, dass die zweckwidrige Verwendung der von den Bauherren einbezahlten Gelder zu einem Vermögensschaden bei den Bauherren geführt hat. Dies vor allem dadurch, dass zahlreiche Forderungen der Subunternehmer aufgrund des Konkurses unbeglichen blieben und sich diese – teilweise mit Sicherstellung durch Bauhandwerkerpfandrechte bzw. entsprechender Androhung – an die Bauherren wandten, gegen die ihnen selbst ohne Anspruch auf Eintragung eines Pfandrechts etwa gestützt auf Art. 672 des Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) Forderungen zustanden. Auch wurden, wie alle Bauherren übereinstimmend berichteten und wie auch aus der bereits festgestellten, zusehenden Weigerung der Subunternehmer, Arbeiten für die I.________GmbH vorzunehmen, geschlossen werden kann, nicht sämtliche vertraglich vereinbarten Arbeiten ausgeführt. Die Bauherren waren daher gezwungen, diese selbst in Auftrag zu geben und zu bezahlen (vgl. z.B. die Liste über Mängel und ausstehende Arbeiten von Bauherr M.________, pag. 986 f., bzw. die vom Beschuldigten unterschriebene und damit anerkannte Version davon auf pag. 2046 ff.). Damit ist die mit Blick auf den Tatbestand der Vermögensveruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB rechtlich relevante Frage nach einer Vermögensverminderung zu bejahen.
Die Einwände der Verteidigung richten sich denn auch nicht gegen die Feststellung, dass den Bauherren ein Schaden entstanden ist, sondern es werden ungenügende Abklärungen und eine falsche Berechnung geltend gemacht und damit die Höhe des Deliktsbetrages beanstandet. Da der Deliktsbetrag vorliegend für die Tatbestandsmässigkeit nicht relevant ist, namentlich da vorliegend keine auf dieser Grösse basierende Qualifikation zur Diskussion steht, dient er nur, aber immerhin, als wichtiger Gesichtspunkt für die Bestimmung der Strafhöhe im Rahmen der Strafzumessung (vgl. Hans Wiprächtiger/Stefan Keller, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl. 2013, N. 91 zu Art. 47 StGB). Dementsprechend lässt er bei Vermögensdelikten als eines von mehreren Elementen der Schwere der Verletzung der geschützten Vermögensinteressen Rückschlüsse auf die Schwere des objektiven Verschuldens zu. Hieraus folgt, dass es nicht zwingend notwendig ist, den Betrag rappengenau zu beziffern, sondern ein Circa-Betrag ausreicht. Auch teilt die Kammer die Auffassung der Vorinstanz, dass etwa die nachträglich durch die Bauherren verhandelten Forderungsverzichte der Subunternehmer die angerichteten finanziellen Folgen der Tat nicht zu vermindern vermögen und der strafrechtlich relevante Schaden insofern vom zivilrechtlichen abweichen kann. Die Gesamtheit der Kosten und Forderungen, mit denen sich die Bauherren nach dem Konkurs der I.________GmbH deswegen konfrontiert sahen, weil der Beschuldigte die geleisteten Zahlungen nicht zweckgemäss verwendet hat, ergeben vorliegend den Deliktsbetrag. Die vorinstanzlichen Feststellungen dazu stützen sich grösstenteils auf die in den Akten befindlichen Urkunden, insbesondere auf die aktenkundigen Teilzahlungen an die I.________GmbH, und nicht lediglich auf Behauptungen der Bauherren. Die Kammer erachtet die Zahlen auch dort, wo sie auf Angaben der Bauherren beruhen – entsprechend der allgemeinen Einschätzung der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen (E. 9.2.2 oben) – als stichhaltig und zuverlässig und ist der Auffassung, dass diese Beträge, verstanden als Circa-Beträge, durchaus Aufschluss über die Beträge, die nicht zweckgemäss verwendet wurden und damit über die strafrechtlichen Deliktsbeträge geben. Konkret ergeben sich hierzu folgende Zahlen:
Die Kammer erachtet die Berechnungen und Zahlen der Bauherren F.________ über die Kosten, mit denen sie sich aufgrund unbezahlt gebliebener Rechnungen (CHF 135‘952.08) und noch offener Arbeiten (CHF 52‘402.90) konfrontiert sahen (pag. 744 f.), für verlässlich, zumal diese fein säuberlich aufgelistet und zum Grossteil mit entsprechenden Rechnungen und Zahlungsbestätigungen belegt wurden (vgl. pag. 761 ff.). Es resultiert ein Deliktsbetrag von ca. CHF 188‘355.00.
Die Bauherren G.________ gaben in der polizeilichen Einvernahme vom 27. März 2013 zu Protokoll, es seien über CHF 400‘000.00 an Mehrkosten, namentlich durch Forderungen der Firmen AB.________ (Holzbau) und AH.________, entstanden, welche durch eine Erhöhung der hypothekarischen Belastung auf CHF 680‘000.00, durch einen Forderungsverzicht der R.________(Bank) von CHF 150‘000.00 sowie einem Darlehen finanziert worden seien (pag. 888 Z. 112–128; vgl. auch pag. 1978 Z. 3–16). Diese Angaben decken sich weitgehend mit den Zahlen, welche AG.________ von der R.________(Bank), der finanzierenden Bank, im E-Mail vom 28. Juli 2014 über die Gesamtkosten des Einfamilienhauses zusammenstellte (vgl. pag. 944). Die Kammer erachtet diese Berechnungen der Bank wie die Vorinstanz als zuverlässig und stellt darauf ab. Demnach ist von einem Deliktsbetrag von ca. CHF 396‘400.00 auszugehen (Gesamtkosten der Liegenschaft von CHF 967‘000.00, abzüglich geleistete Zahlungen von CHF 483‘000.00, abzüglich des rückbehaltenen Betrags von CHF 87‘600.00).
Auch was Bauherr M.________ anbelangt, kann grundsätzlich auf seine glaubhaften Aussagen über die Schadenshöhe abgestellt werden: An der polizeilichen Einvernahme vom 24. April 2013 gab er an, dass er mit offenen Forderungen in der Höhe von CHF 245‘205.40 konfrontiert worden sei und ihm weitere Kosten in der Höhe von rund CHF 32‘000.00 durch nochmalige Bezahlung des «Pakets» Carport, Schopf und Montage aufgesetzte Terrasse auf dem Schopf und von CHF 10‘000.00 bis CHF 15‘000.00 für Kleinarbeiten entstehen würden. Gesamthaft komme der materielle Schaden bei rund CHF 300‘000.00 zu liegen (pag. 960 Z. 208–220; pag. 1963 f.). Die Höhe der offenen Forderungen belegte M.________ mit einer Liste der einzelnen Gläubiger und Beträge (vgl. pag. 991). Nimmt man den tieferen Betrag für die entstandenen Kleinarbeiten an und zieht man davon noch den zurückbehaltenen Teil des Kaufpreises von CHF 62‘760.00 ab, resultiert ein Deliktsbetrag von ca. CHF 224‘445.40.
Die Kammer erachtet es als zulässig, die Deliktsbeträge auch ohne Vorliegen einer Schlussrechnung, unter Zugrundelegung der bekannten und belegten Zahlen sowie der glaubhaften Angaben der Geschädigten, zu bestimmen und hält deren Höhe im Sinne von Circa-Beträgen für erwiesen. Dennoch ist zum Einwand der Verteidigung, es seien die baulichen Mehrkosten nicht berücksichtigt worden, nebst dem bereits Ausgeführten zunächst darauf hinzuweisen, dass in den Werkpreisen für alle drei Projekte bereits individuelle Mehrkosten enthalten sind (vgl. Bauherren F.________: pag. 751 f., pag. 1818; Bauherren G.________: pag. 895 f.; Bauherr M.________: pag. 975 ff.). So ist insbesondere entsprechend den glaubhaften Aussagen von Zivilkläger F.________ (pag. 1969 Z. 11–14) davon auszugehen, dass die in der Mehr- und Minderkostenberechnung vom 28. Oktober 2011 (pag. 746) ausgewiesenen Mehrkosten von CHF 15‘747.00 im Wesentlichen in den Mehrkosten gemäss Werkvertrag von CHF 42‘000.00 und damit im Werkpreis inbegriffen waren (vgl. pag. 751 f.). Bauherr M.________ hat zudem, darüber war er sich mit dem Beschuldigten einig, für die Umsetzung individueller Wünsche bezüglich seines Einfamilienhauses zu grossen Teilen auch selbst Aufträge vergeben (vgl. pag. 957 Z. 76–92, pag. 1959 Z. 20–31, pag. 1960 Z. 11–18; pag. 2012 Z. 21–22; vgl. Kostenschätzung vom 6. September 2011, pag. 975, wo von direkt durch den Bauherr zu bezahlenden Kosten von CHF 121‘000.00 ausgegangen wurde). Schliesslich kann angesichts der festgestellten Verzögerungen auf den Baustellen und den Weigerungen mehrerer Bauhandwerker, für die I.________GmbH Arbeiten zu erledigen, auch davon ausgegangen werden, dass allfällige Zusatzwünsche der Bauherren zumindest teilweise gar nicht mehr zur Umsetzung gekommen sind (vgl. so die Aussagen von Bauherr G.________ auf pag. 1978 Z. 36–45).
9.7.6 Die Kammer sieht nach dem Gesagten im Wesentlichen den Sachverhalt als erwiesen an, wie er in Ziffer I.1.1 bis Ziffer I.1.3 der Anklageschrift umschrieben ist. Der Beschuldigte als verantwortliches Organ der I.________GmbH hat mit F.________ und L.________ (am 5. März 2011), G.________ und H.________ (am 21. November 2011) und mit M.________ (am 14. September 2011) je einen Werkvertrag über die Erstellung eines Einfamilienhauses abgeschlossen. Zudem schloss er mit den Bauherren F.________ und G.________ je eine GU-Vereinbarung ab, in welcher er sich verpflichtet hat, die von den Bauherren überwiesenen Geldbeträge ausschliesslich für das jeweilig in Auftrag gegebene Bauprojekt zu verwenden. Gegenüber dem Bauherr M.________ und der finanzierenden Bank, der Z.________(Bank), verpflichtete sich die I.________GmbH, handelnd durch den Beschuldigten, die im Auftrag des Bauherren geleisteten Zahlungen nach Massgabe des Baufortschrittes für dieses Bauobjekt zu verwenden. Die Bauherren überwiesen folgende, als solche bezeichnete Teilzahlungen auf das Geschäftskontokorrentkonto der I.________GmbH Nr. ________ bei der R.________(Bank): Die Bauherren F.________ vom 19. April 2011 bis zum 22. November 2011 insgesamt CHF 610‘600.00, die Bauherren G.________ vom 12. Januar 2012 bis zum 23. Mai 2012 insgesamt CHF 483‘000.00 und Bauherr M.________ insgesamt CHF 450‘000.00. Der Beschuldigte hat das Geld in der Folge entgegen seiner Verpflichtung nicht vollständig für das jeweilige Bauprojekt verwendet, sondern meist primär zur Deckung des Minussaldos des Kontokorrentkontos. Die Zahlungen der Bauherren G.________ und M.________ verwendete er zudem teilweise für Investitionen in Optionen. Damit hat er sich oder andere unrechtmässig bereichert (Abbau von anderen Forderungen, insbesondere der R.________(Bank), bezüglich der Bauherren G.________ und M.________ Kauf von Optionen). Dies obwohl der Beschuldigte wusste oder aufgrund der zahlreichen Zahlungsausstände und Betreibungen wissen musste, dass die I.________GmbH jederzeit völlig zahlungsunfähig werden kann bzw. dass über sie der Konkurs eröffnet werden kann, womit sein System, Forderungen aus alten Projekten mit Einnahmen von neueren Projekten zu tilgen, nicht mehr funktionieren wird und er zudem wusste, dass die Firma – entgegen der Bilanz – massiv überschuldet war. Nach dem Konkurs der I.________GmbH wurden die Bauherren mit offenen Rechnungen für bereits erledigte oder noch zu erledigende Arbeiten konfrontiert, woraus sich die Deliktsbeträge von ca. CHF 188‘355.00 bei den Bauherren F.________, ca. CHF 396‘400.00 bei den Bauherren G.________ und ca. CHF 224‘445.40 bei Bauherr M.________ ergeben.
9.8 Bauprojekt in K.________(Ortschaft) (Ziff. I.2 der Anklageschrift)
9.8.1 Die I.________GmbH schloss unbestrittenermassen am 28. Januar 2012 mit den Ehegatten C.________ und D.________ einen Werkvertrag über die Erstellung eines Einfamilienhauses am AI.________weg ____ (Nr.) in K.________(Ortschaft) ab, mit Bezugstermin am 1. Juni 2012 zu einem Werkpreis von CHF 600‘000.00, zahlbar mit einer Rate von CHF 100‘000.00 bei Vertragsunterzeichnung und des Restpreises von CHF 500‘000.00 bei Schlüsselübergabe (pag. 548 ff.). Zusätzlich schlossen dieselben Parteien am 7. Februar 2012 einen notariell beurkundeten Kaufvertrag über dieselbe Liegenschaft (pag. 566 ff.) mit demselben Kaufpreis, wobei die Zahlungsfristen im Kaufvertrag wie folgt geregelt wurden: die erste Rate von CHF 100‘000.00 innert fünf Arbeitstagen nach Aufnahme des Kaufvertrages im Tagebuch des Grundbuchamtes und die Kaufpreisrestanz von CHF 500‘000.00 auf den Zeitpunkt des «vorgesehenen Nutzen- und Schadenüberganges bzw. in jedem Fall fünf Tage vor dem Bezug der Vertragssache» (pag. 568, im Vertrag in fetter Schrift hervorgehoben). Unbestrittenermassen wurde kein Generalunternehmervertrag abgeschlossen. Dies weil, wie die Beteiligten übereinstimmend ausführten, das Haus im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits fast fertiggestellt war und, mit Ausnahme der Umgebungsarbeiten, nurmehr der Innenausbau gefehlt hatte (Beschuldigter: pag. 366 Z. 660–662; C.________: pag. 677 Z. 112–117, pag. 1980 Z. 28–32, pag. 1981 Z. 1–13). Unbestritten ist weiter, dass die Ehegatten C.________ folgende Zahlungen auf das Geschäftskonto Nr. ________ der I.________GmbH bei der R.________(Bank) leisteten: CHF 100‘000.00 am 5. April 2012 (pag. 446 und pag. 583) sowie CHF 450‘000.00 mit der Referenz «Teilkaufpreiszahlung abzgl. Maengelrueckbehalt» am 16. Juli 2012 (pag. 448, pag. 453). Ebenso ist unbestritten, dass letztere Zahlung noch gleichentags zur Reduktion bzw. teilweisen Tilgung der variablen Hypothek K.________(Ortschaft) Nr. ________ der I.________GmbH bei der R.________(Bank) verwendet wurde (pag. 454). Unbestritten ist sodann, dass die Ehegatten C.________ am 25. Juni 2012 in die Liegenschaft eingezogen sind (pag. 1982 Z. 30–46; pag. 1983 Z. 4–10).
9.8.2 Um die hinsichtlich des vorgeworfenen Betrugstatbestands relevanten Gesichtspunkte zuverlässig beurteilen zu können, sind vorab die näheren Umstände des Geschäfts der I.________GmbH mit den Bauherren C.________, insbesondere die Rolle der auf beiden Seiten finanzierenden Banken, näher zu klären. Die nachfolgenden Ausführungen stützen sich weitgehend auf objektive Beweismittel in den Akten sowie die allgemeinen Ausführungen zur Geschäftstätigkeit der I.________GmbH (E. 9.3 oben) und den dort angegebenen Aktenstellen.
Der als Kaufvertrag betitelte, öffentlich beurkundete Vertrag vom 7. Februar 2012 zwischen der I.________GmbH und den Ehegatten C.________ (pag. 566 ff.) hat ein schlüsselfertig zu erstellendes Einfamilienhaus (inkl. Autounterstand) zum Gegenstand, das zu jenem Zeitpunkt noch nicht ganz fertiggestellt war (vgl. Aussagen des Beschuldigten auf pag. 366 Z. 654–658). Als Zahlungsmodalität wurde vereinbart, dass die zweite Zahlung beim vorgesehenen Nutzen- und Schadenübergang bzw. fünf Tage vor dem Einzug zu bezahlen ist. Die I.________GmbH war insoweit vorleistungspflichtig. Die Finanzierung dieser Vorleistung erfolgte durch eine variable Hypothek der I.________GmbH bei der R.________(Bank), mit gleichzeitiger Sicherungsübereignung mehrerer Inhaberschuldbriefe, welche auf den durch die I.________GmbH überbauten Grundstücken errichtet wurden (vgl. den Darlehensvertrag über CHF 2‘150‘000.00 vom 25./26. Januar 2010 in den edierten Akten der R.________(Bank), Beilagenordner Nr. 5 blau, Fasz. 5.3.1). So lastete auch auf dem Grundstück, das die Ehegatten C.________ später erwarben (K.________(Ortschaft)-Gbbl. Nr. ____, Kat. Plan ____ (Nr.), Parzelle Nr. ____), für den Betrag von CHF 550‘000.00 ein (am 16. August 2007 errichteter) Inhaberschuldbrief im ersten Rang, was auch dem Kaufvertrag entnommen werden kann (vgl. pag. 567). Dieser Stelle im Kaufvertrag ist weiter der Hinweis zu entnehmen, dass die Käuferschaft keine materielle Schuldpflicht, sondern lediglich die formelle Schuld- und Zinspflicht für dessen Weiterverwendung übernimmt. Dies deshalb, weil dieser Inhaberschuldbrief der AJ.________ (Bank) als Sicherheit für deren Finanzierung für die Käuferschaft dienen sollte; die Aushändigung des Papiers war denn auch die Bedingung für das Zahlungsversprechen der AJ.________(Bank), den Kaufpreis valutagerecht zu vergüten. Das vom 7. Februar 2012 datierende Zahlungsversprechen der AJ.________(Bank) ist Bestandteil des Kaufvertrages (pag. 568, Ziff. III in fine) und ist in den von der R.________(Bank) edierten Akten enthalten (Beilagenordner Nr. 5 blau, Fasz. 5.3.2). Aus diesen Vertragselementen geht auch hervor, dass – wie bereits die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat (pag. 2132, S. 40 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) – die Abzahlung des Baukredits durch die I.________GmbH mit Mitteln der zweiten Ratenzahlung grundsätzlich vertraglich vorgesehen war. Mit Schreiben vom 10. Februar 2012, drei Tage nach Vertragsunterzeichnung, bat der Notar die R.________(Bank), die Gläubigerrechtslöschungsbewilligung für den auf der Vertragssache anhaftenden Inhaberschuldbrief zu unterzeichnen, was die R.________(Bank) daraufhin auch vornahm (vgl. das Schreiben des Notars sowie die unterzeichnete Löschungsbewilligung in den edierten Akten der R.________(Bank), Beilagenordner Nr. 5 blau, Fasz. 5.3.2). Es kann daher davon ausgegangen werden, dass die Aushändigung des Inhaberschuldbriefes von der R.________(Bank) an die AJ.________(Bank) bereits davor erfolgte, da die R.________(Bank) sonst die Löschungsbewilligung kaum unterzeichnet hätte. Mithin war die R.________(Bank) kurz nach Abschluss des Kaufvertrages nicht mehr Inhaberin des Schuldbriefes und folglich nicht mehr Berechtigte daran. Damit ist klar, dass im Zeitpunkt, als es zur Abzahlung der von der R.________(Bank) der I.________GmbH gewährten Darlehen kam, das von den Ehegatten C.________ erworbene Grundstück schon länger nicht mehr als Realsicherheit der R.________(Bank) haftete. Die dahingehenden, wiederholt vorgebrachten Vorbringen der Verteidigung, die Bauherren hätten deshalb keine Schädigung bzw. keinen Schaden erlitten (respektive der Beschuldigte sei nicht bereichert worden), weil die hypothekarische Belastung, die auf ihrem Haus gelastet habe, reduziert worden sei (pag. 2485 f., pag. 2488, pag. 2493 f., Ziff. C.II.15, Ziff. C.II.19 und Ziff. C.II.26 der Berufungsbegründung; Ziff. A.II.12 der Replik), erweisen sich vor diesem Hintergrund als nicht zutreffend. Ebenso ist nach dem Gesagten nicht anzunehmen, dass die Liegenschaft der Ehegatten C.________ für einen anderen – angeblich vom Beschuldigten am 13. April 2012 über den Betrag von CHF 1.1 Mio. mit der R.________(Bank) abgeschlossenen – Kredit der I.________GmbH haftete. Abgesehen davon, dass es sich bei dem von der Verteidigung in diesem Zusammenhang genannten Grundstück (K.________(Ortschaft)-Grundbuchblatt Nr. ____) nicht um dasjenige der Ehegatten C.________ (sondern um eine wohl erst später verkaufte Liegenschaft, vgl. edierte Akten der R.________(Bank), Beilagenordner Nr. 5 blau, Fasz. 5.3.2) handelt, sind aus den bei der R.________(Bank) edierten Bankakten auch keine solchen Kreditunterlagen ersichtlich.
9.8.3 Weiter ist für die rechtliche Beurteilung die Frage relevant und zu klären, ob die Schlusszahlung bzw. die geleisteten CHF 450‘000.00, im Zeitpunkt der Überweisung am 16. Juli 2012 fällig war bzw. waren. Die Vorinstanz ist zum Schluss gekommen, dass sowohl gemäss dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Werkvertrag, als auch gemäss dem Kaufvertrag die Fälligkeit dieser Zahlung an die Bezugsbereitschaft der Liegenschaft geknüpft worden sei und setzte sich mit der Frage auseinander, ob die Liegenschaft im Zeitpunkt der (teilweisen) Leistung der Schlusszahlung «bezugsbereit» in dem in den Verträgen genannten Sinne war. Die diesbezüglichen Aussagen und Ausführungen der Ehegatten C.________ seien glaubhaft und auch mittels der eingereichten Schreiben, mit denen sie seinerzeit Mängel und offene Arbeiten gegenüber der I.________GmbH gerügt hätten, belegt. Demgegenüber machte die Vorinstanz in den Aussagen des Beschuldigten Widersprüche aus und erachtete sie als nicht sehr glaubhaft. So kam sie zum Schluss, dass das Einfamilienhaus nicht bezugsbereit gewesen sei, da es sich bei den Mängeln und den offenen Arbeiten offensichtlich nicht nur um geringfügige, normale Baumängel gehandelt habe, sondern dass wesentliche Arbeiten unerledigt geblieben seien, «[i]nsbesondere waren nämlich noch nicht alle Böden gestrichen, noch nicht alle Platten verlegt, noch nicht sämtliche Doppelfenster eingerichtet, der Dampfgarer funktionierte nicht und die Duschkabine im Gäste-WC war nicht montiert» (pag. 2134, S. 42 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Dementsprechend sei die Fälligkeit der Schlusszahlung von CHF 500‘000.00 weder am 1. Juni 2012 noch am Datum der effektiven Zahlung, am 16. Juli 2012, eingetreten (pag. 2132 ff., S. 40 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
Auch die Generalstaatsanwaltschaft ist der Auffassung, dass die Schlusszahlung am 16. Juli 2012 nicht fällig war. Im Werkvertrag vom 28. Januar 2012 sei nicht vereinbart worden, dass die CHF 500‘000.00 bei Einzug zu bezahlen seien. Gemäss Kaufvertrag sei die I.________GmbH vorleistungspflichtig gewesen, sodass sie die Restkaufpreiszahlung nicht einfach per 1. Juni 2012 habe einverlangen können, sondern nur, wenn sie bis dahin ihrerseits ihre Verpflichtungen erfüllt habe, was nicht der Fall gewesen sei (pag. 2530 f.). Die Strafkläger C.________ schlossen sich dieser Beurteilung an und führten dazu aus, dass die Kaufpreisrestanz Zug um Zug mit der Erfüllung des GU-Vertrages und ungeachtet des vereinbarten Termins vom 1. Juni 2012 zur Zahlung fällig gewesen sei. Da der Beschuldigte in der Folge alle Erfüllungspflichten im Zusammenhang mit dem GU-Vertrag missachtet habe, sei die Fälligkeit nicht eingetreten (Stellungnahme Strafkläger C.________ vom 5. Dezember 2016, S. 4).
Der Beschuldigte wendet dagegen, wie schon vor der Vorinstanz, in der Berufungsbegründung und der Replik wiederholt ein, dass die Summe vertraglich geschuldet gewesen sei, die Fälligkeit sei fünf Tage vor dem Bezug des Hauses eingetreten (bspw. pag. 2486 f., Ziff. C.II.17 Berufungsbegründung).
Bevor beantwortet werden kann, ob die Kaufpreisrestanz am 16. Juli 2012 fällig war, ist auf dem Wege der Vertragsauslegung zu ermitteln, an welches Ereignis die Vertragsparteien die Fälligkeit knüpften bzw. auf welchen Zeitpunkt sie die Fälligkeit vereinbarten. Die I.________GmbH hat mit den Strafklägern C.________ im Zusammenhang mit der Liegenschaf in K.________(Ortschaft) zwei Verträge abgeschlossen: den Werkvertrag vom 28. Januar 2012 (pag. 548 ff.) und den (öffentlich beurkundeten) Kaufvertrag vom 7. Februar 2012 (pag. 566 ff.). Für die hier zu beurteilende Frage ist davon auszugehen, dass sich deren Beantwortung einzig nach dem Kaufvertrag richtet. Hierfür spricht einerseits, dass dieser später und in Kenntnis des Werkvertrages über denselben Vertragsgegenstand abgeschlossen wurde und andererseits, dass auch der Kaufvertrag ausdrücklich vorsieht, dass bei Streitigkeiten der Vertragstext noch vor dem GU-Vertrag (d.h. dem Werkvertrag) gilt (Kaufvertrag Ziff. V.10.c, pag. 575). Letzteres ist zwar systematisch unter der Überschrift «Garantie / Gewährleistung» eingeordnet, bringt aber die allgemein angestrebte Hierarchie zum Ausdruck. Überdies ist der Kaufvertrag – im Gegensatz zum Werkvertrag – öffentlich beurkundet worden und damit in einem Verfahren ergangen, in dem der sorgfältigen Redaktion des Vertrages und der Aufklärung der Parteien über Inhalt und Tragweite desselben besondere Beachtung geschenkt wird. Der Kaufvertrag knüpft die Fälligkeit der Kaufpreisrestanz an den Zeitpunkt des «vorgesehenen Nutzen- und Schadenüberganges bzw. in jedem Fall fünf Tage vor dem Bezug der Vertragssache». Während der Nutzen- und Schadenübergang vertraglich an die Bezugsbereitschaft, mithin an die Vertragsleistungen des Verkäufers geknüpft ist, stellt sich die Frage nach der Bedeutung des Satzteils «bzw. in jedem Fall fünf Tage vor dem Bezug der Vertragssache». Die Vorinstanz mass diesen Worten, ohne dies näher zu begründen, keine Bedeutung zu. Dabei ist der Wortlaut der Regelung relativ klar: «bzw.» steht für «respektive» oder «oder», «in jedem Fall» für «jedenfalls», «wenigstens» oder «zumindest». Die Formulierung drängt daher eine Auslegung auf, wonach die Fälligkeit an zwei alternative Ereignisse geknüpft wird, entweder im Zeitpunkt des Nutzen- und Schadenüberganges oder aber, spätestens, fünf Tage vor dem Bezug der Vertragssache, wobei mit dem Bezug nur der tatsächliche Einzug gemeint sein kann. Mit letzterer Variante wird die Fälligkeit der Kaufpreisforderung nicht mehr an die Vertragsleistung des Verkäufers geknüpft, sondern an eine Handlung der Käuferschaft; insbesondere hängt die Leistungspflicht nicht von einer Bedingung, wie etwa die Vorlage der bezahlten Unternehmerrechnungen, ab. In diesem Sinne liegt entgegen der Argumentation der Strafkläger C.________ und der Generalstaatsanwaltschaft keine Leistung Zug um Zug vor, sondern es wird bewusst davon abgewichen. Eine andere Auslegung – namentlich dahingehend, dass auch bei dieser Variante Bezugsbereitschaft im vertraglich vereinbarten Sinne erforderlich wäre –, würde der erwähnten Formulierung jede Bedeutung entziehen und liegt angesichts der Klarheit des Wortlauts auch nicht nahe. Überdies ist die vertragliche Fälligkeitsregelung an prominenter Stelle (Seite 3) eines notariell beurkundeten Dokuments enthalten und wurde gar in fetter Schrift grafisch hervorgehoben, was weiter dafür spricht, dass die Formulierung nicht zufällig so gewählt wurde.
Nach dem Gesagten erweist sich die Frage nach der Bezugsbereitschaft, entgegen den Erwägungen der Vorinstanz, für die Fälligkeit vorliegend nicht als entscheidend. Da die Strafkläger C.________ am 25. Juni 2012 in die Liegenschaft eingezogen sind, war (zumindest) der überwiesene Betrag von CHF 450‘000.00 im Zeitpunkt der Zahlung am 16. Juli 2012 fällig. Dass im Grunde auch die Strafkläger C.________ davon ausgingen, dass die Nichterfüllung der Vertragspflichten des Beschuldigten sie nicht zur Verweigerung der (gesamten) Kaufpreisrestanz berechtigte, geht denn auch daraus hervor, dass sie der Mangelhaftigkeit dadurch begegneten, die CHF 50‘000.00, nicht mehr aber die gesamte Schlusszahlung, zurückzubehalten. Dies wird auch dadurch weiter bestätigt, dass die Strafkläger C.________ in ihrer Strafanzeige ausführten, ihre Bank sei in der Zwischenzeit ebenfalls zur Überzeugung gelangt, dass der Beschuldigte für die von ihm bereits erbrachten Arbeiten entschädigt werden sollte, obwohl er den Vertrag nicht eingehalten habe (pag. 543).
9.8.4 Wie in der rechtlichen Würdigung noch näher auszuführen sein wird, lässt sich das Verhalten des Beschuldigten aufgrund der Fälligkeit der Schlusszahlung nicht mehr unter den Betrugstatbestand subsumieren. Damit erübrigen sich auch weitere Ausführungen zu den eigentlich umstrittenen Sachverhaltselementen. So können die genauen Umstände wieso und wie es zu der Zahlung von CHF 450‘000.00 am 16. Juli 2012 gekommen ist, ob und in welcher Weise der Beschuldigte auf die Ehegatten C.________ und auch die finanzierende AJ.________(Bank) eingewirkt hat, insbesondere ob er vorgab, das Geld für die Bezahlung der Handwerker zu gebrauchen, die nur dann bereit seien, das Haus fertigzustellen bzw. die Mängel zu beheben, offen bleiben. Sodann erübrigen sich auch weitere Ausführungen zum Wissen und zur Willenslage des Beschuldigten, namentlich für was er die Zahlung der Ehegatten C.________ verwenden wollte. Zu den letztgenannten subjektiven Elementen ist aber noch Folgendes anzufügen: Die Vorinstanz führte zutreffend aus, dass beim Einzug nicht mehr – wie die Verteidigung geltend macht (pag. 2486, Ziff. C.II.17 der Berufungsbegründung) – nur geringfügige Fertigstellungsarbeiten ausstanden, sondern vieles noch unerledigt war und nicht nur unerhebliche Mängel bestanden haben (pag. 2134, S. 42 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), wie auch aus den Mahnschreiben der Ehegatten C.________ vom 29. Mai 2012 (pag. 584) und vom 29. Juli 2012 (pag. 585) anschaulich hervorgeht. Dies konnte auch dem Beschuldigten nicht unbekannt sein. Dennoch ist nicht davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte über die Fälligkeit der Zahlungsverpflichtung der Ehegatten C.________ im Irrtum befand, wie vor allem seine diesbezüglich konstanten und klaren Aussagen erkennen lassen (pag. 712 Z. 249–250, pag. 720 Z. 134–135, pag. 364 Z. 598–599, pag. 365 Z. 617, pag. 2013 Z. 17–18). Folglich ging auch der Beschuldigte – im Bewusstsein der für die Schlusszahlung vereinbarten Zahlungsmodalität – davon aus, dass die Schlusszahlung trotz der Mängel durch die Ehegatten C.________ mit dem Einzug hätte geleistet werden müssen und er forderte die Ehegatten C.________ – unabhängig davon, was er mit der Zahlung konkret zu tun beabsichtigte – auch deswegen wiederholt zur Zahlung auf, zumal die I.________GmbH zu jener Zeit dringend auf liquide Mittel aus den Hausverkäufen angewiesen war.
III. Rechtliche Würdigung
10. Veruntreuungen (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB)
10.1 Eine Vermögensveruntreuung begeht, wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB). Für die nähere Umschreibung der rechtlichen Elemente des objektiven und subjektiven Tatbestandes kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, die Folgendes dazu ausführte (pag. 2139 f., S. 47 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):
Die Bestimmung von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB bezieht sich auf Objekte, die für den Täter nicht „fremd“ sind, aber „wirtschaftlich zum Vermögen eines anderen gehören“. Zu den anvertrauten Vermögenswerten gehören insbesondere vertretbare wie unvertretbare, d.h. individuell bestimmte Sachen, die durch fiduziarische Übereignung, Vermischung usw. ins Eigentum des Täters übergegangen sind (DONATSCH, in: Donatsch[Hrsg.]/Flachsmann/ Hug/Weder, Kommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 19. Aufl., Orell Füssli, Zürich 2013, Art. 138 N 12 f.; BSK StGB II-NIGGLI/RIEDO, 3. Aufl. 2013, Art. 138 N 25 ff.). Wirtschaftlich fremd sind Vermögenswerte nach h.L. dann, wenn der Täter verpflichtet ist, sie ständig zur Verfügung des Treugebers zu halten (BSK StGB II-NIGGLI/RIEDO, 3. Aufl. 2013, Art. 138 N 34).
Nach der langjährigen Rechtsprechung des Bundesgerichts ist "anvertraut, was jemand mit der Verpflichtung empfängt, es in bestimmter Weise im Interesse eines andern zu verwenden, insbesondere es zu verwahren, zu verwalten oder abzuliefern. Eine solche Verpflichtung kann auf ausdrücklicher oder stillschweigender Abmachung beruhen“ (BSK StGB II-NIGGLI/RIEDO, 3. Aufl. 2013, Art. 138 N 40).
Die Tathandlung in Ziff. 1 Abs. 2 besteht in der unrechtmässigen Verwendung im eigenen oder eines Dritten Nutzen anstelle fristgerechter Erstattung an den Berechtigten. Es geht dabei um ein „Verhalten des Täters, durch welches er eindeutig seinen Willen bekundet, den obligatorischen Anspruch des Treugebers zu vereiteln“ (TRECHSEL/CRAMERI, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], StGB Praxiskommentar, 2. Aufl., Dike Verlag AG, Zürich/St. Gallen 2013, Art. 138 N 16). Als ungeschriebenes Tatbestandselement verlangt die Veruntreuung von Vermögenswerten gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB den Eintritt eines Schadens (BSK StGB II-NIGGLI/RIEDO, 3. Aufl. 2013, Art. 138 N 110; TRECHSEL/CRAMERI, a.a.O., Art. 138 N 17).
Subjektiv verlangt der Tatbestand von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB Vorsatz, der sich insbesondere auf die wirtschaftliche Fremdheit der Vermögenswerte sowie auf die Unrechtmässigkeit der Verwendung des Empfangenen beziehen muss. Weiter notwendig ist die Absicht unrechtmässiger Bereicherung. Obwohl Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB diese nicht ausdrücklich erwähnt, wird die Absicht unrechtmässiger Aneignung auch bei der Veruntreuung von Vermögenswerten verlangt (BSK StGB II-NIGGLI/RIEDO, 3. Aufl. 2013, Art. 138 N 112 f.). An der Absicht unrechtmässiger Aneignung kann es fehlen, wenn der Täter sog. Ersatzbereitschaft aufweist, d.h. Ersatzwille und Ersatzfähigkeit. Der Täter muss mithin zum Zeitpunkt der Tat den Willen haben, fristgerecht Ersatz zu leisten, und darüber hinaus auch fähig sein, dies zu tun (BSK StGB II-NIGGLI/RIEDO, 3. Aufl. 2013, Art. 138 N 116). Wer eine anvertraute Sache dem Berechtigten jederzeit zur Verfügung zu halten hat, bereichert sich unrechtmässig, wenn er sie zu seinem Nutzen verwendet, ohne fähig und gewillt zu sein, sie jederzeit sofort zu ersetzen. Ist der Täter in einem solchen Fall fähig und gewillt, die Sache zu einem späteren Zeitpunkt zu ersetzen, dann beabsichtigt er eine vorübergehende Bereicherung, was zur Bestrafung genügt (Urteil BGer 6B_609/2010 vom 28.02.2011 E. 3.3.1).
10.2 Die Vorinstanz hat den objektiven und subjektiven Tatbestand der Vermögensveruntreuung in allen drei zu beurteilenden Fällen als erfüllt erachtet. Sie führte in ihrer Subsumtion – zusammengefasst – aus, dass es sich bei Ziffer 1 der zwischen der Generalunternehmerin, der I.________GmbH, und den Bauherren F.________ bzw. den Bauherren G.________ abgeschlossenen GU-Vereinbarungen um eine Treuhandklausel handle. Die von den Bauherren überwiesenen Gelder von insgesamt CHF 610‘600.00 (Bauherren F.________) bzw. CHF 483‘000.00 (Bauherren G.________) seien damit auf Grundlage des jeweiligen Werkvertrages und der jeweiligen GU-Vereinbarungen der I.________GmbH mit einem bestimmten Zweck anvertraut gewesen. Die so überwiesenen Geldbeträge seien zwar nicht rechtlich «fremd» gewesen, hätten aber wirtschaftlich zum Vermögen eines anderen, nämlich den Bauherren F.________ bzw. Bauherren G.________, gehört. Auch bei Bauherr M.________ habe die I.________GmbH, vertreten durch den Beschuldigten als verantwortliches Organ, nebst dem Werkvertrag zusätzlich eine Treuhanderklärung unterzeichnet und die danach erfolgten Ratenzahlungen von Bauherr M.________ von insgesamt CHF 450‘000.00 seien gestützt darauf erfolgt. Entgegen seiner Treuhandverpflichtung habe der Beschuldigte in allen drei Fällen das Geld nicht vollständig für das jeweilige Bauprojekt verwendet, sondern meist zur Deckung des Minussaldos des Kontokorrentkontos oder teilweise auch für Investitionen in Optionen. Dadurch habe der Beschuldigte ihm anvertraute, wirtschaftlich fremde Vermögenswerte zweckentfremdet und den Bauherren einen Schaden zugefügt. Er habe dabei vorsätzlich und mit Bereicherungsabsicht gehandelt, eine Ersatzbereitschaft sei zu verneinen (pag. 2140 ff., S. 48 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
10.3 Die Verteidigung macht geltend, die Verurteilung wegen Veruntreuung sei zu Unrecht erfolgt und bringt zur Begründung dazu im Wesentlichen Folgendes vor:
Zunächst hätten die Bauherren die Verträge mit der I.________GmbH geschlossen, nicht mit dem Beschuldigten als Privatperson, und die Beträge seien auch ausschliesslich der GmbH anvertraut worden. Wer, wie der Beschuldigte, als Organ einer Kapitalgesellschaft handle und über Vermögenswerte verfüge, mache sich nicht der Veruntreuung schuldig. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung und massgeblicher Lehre könnten Sachen bzw. Vermögenswerte dem Organ einer Gesellschaft nicht anvertraut werden, weil dieses nicht Dritter, sondern Teil der Gesellschaft sei (pag. 5 f., Ziff. C.I.3 der Berufungsbegründung; teilweise wiederholend auf pag. 2476 f., Ziff. C.I.5 der Berufungsbegründung; pag. 2567 f., Ziff. A.I.9 der Replik). Weiter beanstandet der Beschuldigte die vorinstanzliche Beurteilung, wonach die von den Bauherren geleisteten Gelder fremd seien. Es handle sich dabei um Geschäftsvermögen der Gesellschaft und nicht um Vermögenswerte Dritter. Wirtschaftlich sei ein Vermögenswert gemäss dem Bundesgericht (BGE 120 IV 117 E. 2e) nur dann zum Vermögen eines anderen zuzuordnen, wenn dieser dazu bestimmt sei, «wieder an den Berechtigten zurückzufliessen». Vorliegend seien Eigentum und wirtschaftliche Berechtigung an den geleisteten Ratenzahlungen auf den Werkvertragsnehmer übergegangen, mithin zu Betriebsmitteln geworden, mit der Verpflichtung zur Ablieferung eines unbelasteten Bauwerks. In diesem Sinne könne nicht von wirtschaftlicher Fremdheit gesprochen werden. Der Tatbestand der Veruntreuung komme begriffsnotwendig nur dann zur Anwendung, wenn es um «anvertraute fremde bewegliche Sachen» gehe (pag. 2475 f., Ziff. C.I.4 der Berufungsbegründung; pag. 2567 f., Ziff. A.I.9 der Replik).
Sodann stellt die Verteidigung in Abrede, dass der subjektive Tatbestand der Veruntreuung erfüllt ist. Der Beschuldigte habe gewollt, dass die Gesellschaft unbedingt weiterexistiere und es sei nicht nachvollziehbar, wie man ihm mangelnde Ersatzbereitschaft vorwerfen könne, wenn ihm bewiesenermassen von Seiten der R.________(Bank) ohne sein Wissen und Einverständnis die finanziellen Mittel entzogen worden seien. Der Beschuldigte habe darauf vertraut, dass die R.________(Bank) die Kontoführung professionell und gesetzestreu abwickeln würde, was vielleicht leichtsinnig sei, aber keinen Eventualvorsatz erkennen lasse (pag. 2482 f., Ziff. C.I.10 der Berufungsbegründung). Schliesslich fehle es an einer Bereicherungsabsicht, denn der Beschuldigte habe alle in seiner Macht stehenden Handlungen vorgenommen, um das Vermögen der Bauherren zu erhalten und die Aufträge ordentlich zu Ende zu führen, so habe er sich etwa für neue Kredite eingesetzt. Zudem habe er von dem Verhalten in keiner Weise profitiert, sondern alles investierte Geld und seinen guten Ruf als Geschäftsmann verloren. Eine böswillige Schädigungsabsicht liege nicht vor (pag. 2483 f., Ziff. C.I.11 der Berufungsbegründung).
10.4 Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz zu den Sachverhalten gemäss Ziffer I.1.1 bis Ziffer I.1.3 der Anklageschrift überzeugt und es kann vorweg darauf verwiesen werden (vgl. pag. 2140 ff., S. 48 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Mit Blick auf die Einwände der Verteidigung – mit denen sich bereits grösstenteils die Vorinstanz auseinandersetzte und die weitgehend durch die vorinstanzlichen Erwägungen entkräftet werden – ist Folgendes zu ergänzen bzw. zu präzisieren:
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es vorliegend um den Tatbestand der Vermögensveruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB geht, mithin entgegen der Auffassung der Verteidigung keineswegs eine «anvertraute fremde bewegliche Sache», sondern ein anvertrauter Vermögenswert Tatobjekt darstellt. Dementsprechend kann daraus, dass die vorliegend geleisteten Gelder für die I.________GmbH nicht im zivilrechtlichen Sinne fremd waren, nicht auf den Ausschluss der Veruntreuung geschlossen werden. Die anvertrauten Vermögenswerte müssen nur, aber immerhin, wirtschaftlich fremd sein, was dann der Fall ist, wenn sie dem Täter mit der Verpflichtung übergeben wurden, sie ständig zur Verfügung des Treugebers zu halten. Geschützt ist damit der Anspruch des Treugebers darauf, dass der anvertraute Vermögenswert entsprechend dem bestimmten Zweck und den vom Treugeber erfolgten Weisungen verwendet wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_68/2011 vom 22. August 2011 E. 3.1). Vorliegend verpflichtete sich die I.________GmbH, handelnd durch den Beschuldigten, als Generalunternehmerin gegenüber den Bauherren F.________ und G.________ in Ziffer 1 und Ziffer 3.a der GU-Vereinbarungen, die von den Bauherren überwiesenen Geldbeträge ausschliesslich für das jeweilig in Auftrag gegebene Bauprojekt zu verwenden. Ähnlich verpflichtete sich die I.________GmbH auch gegenüber dem Bauherr M.________ und dessen finanzierender Bank, die geleisteten Zahlungen nach Massgabe des Baufortschritts für das konkrete Bauprojekt zu verwenden. Dabei handelt es sich um Treuhandverpflichtungen der I.________GmbH, wodurch diese zur Treuhänderin der Werkpreiszahlungen wurde. Indem die Bauherren gestützt auf die Werkverträge und die Treuhandklausel daraufhin Zahlungen auf das vom Beschuldigten angegebene Konto tätigten, vertrauten sie der I.________GmbH die Gelder zur Verwendung zu einem bestimmten Zweck an. Die von der Verteidigung zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach das Geschäftsvermögen von Handelsgesellschaften deren Organen nicht als anvertraut gilt, ist – wie die Vorinstanz korrekt ausgeführt hat (vgl. pag. 2142, S. 50 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) – hier nicht einschlägig. Dem Beschuldigten wird nicht vorgeworfen, Geschäftsvermögen der I.________GmbH zu deren Nachteil veruntreut zu haben, womit die in den zitierten Entscheiden behandelte Frage, ob Geschäftsvermögen der Gesellschaft dem Beschuldigten als Organ anvertraut war oder nicht, irrelevant ist. Vielmehr haben vorliegend Dritte, die Bauherren, der I.________GmbH Vermögenswerte anvertraut. Die Gelder waren für die I.________GmbH wirtschaftlich fremd; ihr oblag es, diese zur Verfügung der Bauherren zu halten bzw. in deren Sinne wie vereinbart zu verwenden und auch die entsprechenden Vorkehren zu treffen, um dieser Pflicht nachzukommen, insbesondere diese sauber abzugrenzen und zu schützen. Entgegen der Auffassung des Beschuldigten ändert daran auch nichts, dass die Gelder nicht wieder an die Bauherren direkt zurückfliessen sollten. Die I.________GmbH hat – und das ist entscheidend – die Vermögenswerte mit der ausdrücklichen Verpflichtung empfangen, diese in bestimmter Weise im Interesse der Bauherren zu verwenden, nämlich an die Unternehmer abzuliefern bzw. deren Forderungen damit zu bezahlen. Diese besondere, der juristischen Person obliegende Pflicht, deren Verletzung die Strafbarkeit begründet, wird gestützt auf Art. 29 Bst. a und b StGB dem Beschuldigten, der unbestrittenermassen als Organ und Gesellschafter für die GmbH gehandelt hat, persönlich zugerechnet. Indem er in der Folge die Gelder entgegen der Treuhandverpflichtung nicht vollständig für das jeweilige Bauprojekt verwendete, sondern meist primär zur Deckung des Minussaldos des Kontokorrentkontos, die von den Bauherren G.________ und Bauherr M.________ anvertrauten Gelder zudem teilweise für den Kauf von Optionen, hat er die obligatorischen Ansprüche der Treugeber vereitelt und die Vermögenswerte unrechtmässig verwendet. Dadurch kamen die Bauherren insofern zu Schaden, als dass die Handwerker und Unternehmer nach dem Konkurs der I.________GmbH Forderungen gegen sie geltend machten und die Bauherren noch offene Arbeiten bezahlen mussten. Dieser Schaden beläuft sich bei den Bauherren F.________ auf ca. CHF 188‘355.00, bei den Bauherren G.________ auf ca. CHF 396‘400.00 und bei Bauherr M.________ auf ca. CHF 224‘445.40.
Soweit die Verteidigung vorbringt, der Beschuldigte habe den Tatbestand der Veruntreuung nicht verwirklicht, da er gewollt habe, dass seine Gesellschaft weiterexistiere, verkennt sie, dass eine Tat schon eventualvorsätzlich begeht, wer deren Verwirklichung für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Eventualvorsatz ist zu bejahen, wenn der Täter den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt und sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 133 IV 1 E. 4.1 S. 3 mit Hinweisen). Der Beschuldigte wusste davon, dass die Gelder der I.________GmbH mit einer besonderen treuhänderischen Pflicht anvertraut wurden und es ihm daher untersagt war, frei darüber zu verfügen, zumal er es war, der die entsprechenden Treuhanderklärungen für die I.________GmbH eigenhändig unterzeichnete. Ihm war zudem bekannt, dass die I.________GmbH jederzeit völlig zahlungsunfähig werden konnte und massiv überschuldet war. Weiter hatte er Kenntnis vom Minussaldo auf dem Geschäftskontokorrentkonto sowie von der Praxis der R.________(Bank), Zinsen und Amortisationen diesem Konto zu belasten und die Minussaldi mit Eingängen zu kompensieren. Indem er in dieser Situation die Bauherren die Zahlungen ohne weitere Vorkehrungen auf das Kontokorrentkonto mit erheblichem Minussaldo überweisen liess, nahm er zumindest in Kauf, dass die Gelder zufolge Verrechnung, insbesondere mit dem Minussaldo, nicht mehr entsprechend seiner Verpflichtung für die Bauprojekte der jeweiligen Bauherren verwendet werden können. Soweit der Beschuldigte vom fraglichen Kontokorrentkonto mit den Vermögenswerten der Bauherren selbst Transaktionen vornahm – so mit Teilen der durch die Bauherren G.________ und durch Bauherr M.________ überwiesenen Beträge, die er nachweislich für Optionsanlagen verwendete –, handelte er gar mit direktem Vorsatz. Auch was die Beurteilung der Bereicherungsabsicht anbelangt, schliesst sich die Kammer den Erwägungen der Vorinstanz an (vgl. pag. 2141, S. 49 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Nicht nur durch die eigenen Transaktionen im Zusammenhang mit den Optionsgeschäften, wo die unrechtmässige Bereicherungsabsicht evident ist, sondern auch mit dem durch die treuwidrige Verwendung ermöglichten Abbau von Forderungen gegenüber der R.________(Bank) verwendete der Beschuldigte die Gelder in eigenem Nutzen und zudem insofern zum eigenen bzw. zum Vorteil der I.________GmbH, als damit der schon länger drohende Konkurs hinausgezögert werden konnte. An dieser Beurteilung im Tatzeitpunkt ändert auch nichts, dass der Beschuldigte durch den nicht mehr abwendbaren Konkurs auch selbst zu Schaden in seinem Vermögen und Ansehen kam. Angesichts der schlechten Finanzlage, dem drohenden Konkurs und auch des Drucks, den die R.________(Bank) deswegen auf den Beschuldigten ausübte, lag beim Beschuldigten keine Ersatzbereitschaft vor – insbesondere fehlte offensichtlich die Fähigkeit, die Forderungen der Unternehmer zum massgeblichen Zeitpunkt hin zu zahlen (vgl. zur fehlenden Ersatzbereitschaft auch E. 9.7.4 oben). Eine weitergehende Schädigungsabsicht oder gar eine Böswilligkeit ist für die Bejahung der Bereicherungsabsicht weder erforderlich, noch wird sie dem Beschuldigten vorgeworfen.
10.5 Der Beschuldigte hat sich der Veruntreuung nach Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB, mehrfach begangen, schuldig gemacht, nämlich
zum Nachteil der Bauherren F.________ in der Zeit vom 19. April 2011 bis 22. November 2011, in J.________ (Ortschaft) (Deliktsbetrag ca. CHF 188‘355.00),
zum Nachteil der Bauherren G.________ in der Zeit vom 12. Januar 2012 bis zum 23. Mai 2012, in J.________ (Ortschaft) (Deliktsbetrag ca. CHF 396‘400.00) und
zum Nachteil von Bauherr M.________ in der Zeit vom 3. Oktober 2011 bis 16. Februar 2012, in J.________ (Ortschaft) (Deliktsbetrag ca. CHF 224‘445.40).
Von einer mehrfach, in drei Fällen begangenen Veruntreuung, die zueinander im Verhältnis echter Realkonkurrenz stehen, ist auch die Vorinstanz ausgegangen. Gleichzeitig und im Widerspruch dazu sprach sie aber im Rahmen der Strafzumessung von einer «Handlungseinheit», «weil der ganze Ablauf, insbesondere auch aufgrund der zeitlichen Übereinstimmung und Überschneidung, auf einem Willensentschluss» beruhe (pag. 2155, S. 63 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Damit verkannte sie, dass das Institut der Handlungseinheit die (für die rechtliche Würdigung relevante) Frage betrifft, ob im materiell-rechtlichen Sinn nur eine oder eben mehrere strafrechtlich relevante Handlungen vorliegen (vgl. dazu Jürg-Beat Ackermann, Basler Kommentar, N. 24 ff. zu Art. 49 StGB). Mit anderen Worten würde vorliegend bei Annahme einer (natürlichen oder rechtlichen) Handlungseinheit eben gerade keine Mehrfachbegehung mehr vorliegen. Eine solche Verbindung zwischen den einzelnen Tathandlungen liegt hier aber keineswegs vor: Zunächst kann von einem einheitlichen Willensentschluss nicht die Rede sein. Der Beschuldigte schloss in allen drei Fällen separate Verträge und Treuhanderklärungen ab, nahm von allen drei Parteien separate Zahlungen entgegen und entschloss sich auch in jedem Fall aufs Neue, die Gelder für eigene Zwecke zu verwenden. Auch wenn im Vorgehen Ähnlichkeiten und im Zeitraum Überschneidungen auszumachen sind, erschöpfen sich die Handlungen des Beschuldigten nicht in einem einzelnen Ausführungsakt, liegen zeitlich deutlich auseinander und erscheinen auch sonst nicht als Einheit, zumal sie sich auch gegen Rechtsgüter verschiedener Rechtsgutsträger richteten. Für die Annahme einer Handlungseinheit bleibt daher kein Raum.
11. Betrug (Art. 146 StGB)
11.1 Des Betruges macht sich nach Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt.
Es kann auf die korrekten theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zum Tatbestand des Betruges verwiesen werden (pag. 2144 f., S. 52 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Beizufügen ist, dass die Vermögensverfügung unmittelbar eine Vermögensverminderung zur Folge haben muss (vgl. Gunther Arzt, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl. 2013, N. 129 und N. 156 zu Art. 146 StGB; Stefan Trechsel/Dean Crameri, StGB Praxiskommentar, N. 16 zu Art. 146 StGB; BGE 126 IV 113 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 6B_173/2014 vom 2. Juli 2015 E. 2.3.1; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_1231/2016 vom 22. Juni 2017 E. 7.4). Unmittelbarkeit bedeutet, dass das irrtumsbedingte Verhalten des Getäuschten zu der Vermögensminderung führt, ohne dass dafür noch zusätzliche deliktische Zwischenhandlungen des Täters erforderlich sind (BGE 126 IV 113 E. 3a). Der subjektive Tatbestand erfordert nebst Vorsatz auch die Absicht unrechtmässiger Bereicherung. Die Rechtswidrigkeit ergibt sich nicht schon aus der Art und Weise der Erlangung des Vermögensvorteils, die beabsichtigte Vermögensverschiebung muss der Rechtsordnung zuwiderlaufen. Hat der Täter auf die erstrebte Bereicherung einen Anspruch, scheidet Betrug aus (Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht Besonderer Teil I: Straftaten gegen Individualinteressen, 7. Aufl. 2010, S. 408; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_446/2011 vom 27. Juli 2012 E. 5.3.3).
11.2 Für die Beurteilung des objektiven und subjektiven Tatbestands des Betruges – so des durch die Vermögensdisposition unmittelbar herbeigeführten Vermögensschadens und der unrechtmässigen Bereicherungsabsicht – ist die Fälligkeit der geleisteten CHF 450‘000.00 im Zeitpunkt der Überweisung am 16. Juli 2012 von Bedeutung. Der Schluss der Vorinstanz, die Fälligkeit sei vertraglich an die Bezugsbereitschaft der Liegenschaft geknüpft und daher am 16. Juli 2012 noch nicht eingetreten gewesen, erweist sich wie dargelegt als nicht zutreffend. Eine eingehendere Auseinandersetzung mit der vertraglichen Regelung hat vielmehr ergeben, dass die geleistete Zahlung zum Zeitpunkt der Leistung fällig war. Gemäss vorinstanzlicher Subsumtion habe der Beschuldigte die Strafkläger arglistig darüber getäuscht, mit der Kaufpreisrestanz Handwerker zu bezahlen, die nur dann bereit seien, das Haus fertigzustellen. Der entsprechende Irrtum habe die Getäuschten veranlasst, den Betrag von CHF 450‘000.00 an die I.________GmbH zu überweisen, die dann vom Beschuldigten aber für die Tilgung der Hypothek bei der R.________(Bank) und nicht für Handwerkerrechnungen verwendet worden sei. Hieraus sei den Strafklägern C.________ ein Schaden in der Höhe von CHF 77‘862.00 – bestehend aus offenen Handwerkerrechnungen bzw. Offerten für noch zu erledigende Arbeiten abzüglich des zurückbehaltenen Teils des Kaufpreises – erwachsen (pag. 2145 f., S. 53 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
Die Vermögensverfügung bzw. –disposition ist in der Überweisung der CHF 450‘000.00 durch die Ehegatten C.________ zu sehen. Als Vermögensschaden betrachtete die Vorinstanz die Kosten, welche die Unternehmer (vor allem nach dem Konkurs der I.________GmbH) direkt gegenüber den Strafklägern C.________ geltend machten sowie die Kosten für noch zu erledigende Arbeiten, abzüglich der zurückbehaltenen CHF 50‘000.00. Nun war es aber nicht die erwähnte Vermögensverfügung, die unmittelbar zum Schaden führte (der Verlust der CHF 450‘000.00 wurde vielmehr kompensiert durch die Befreiung von der Verpflichtung gegenüber der I.________GmbH zur Zahlung dieser Summe), sondern erst die Verwendung dieser Gelder für die Abzahlung des Kredits bei der R.________(Bank) durch den Beschuldigten. Hätte er die Mittel verwendet, um die Unternehmer zu bezahlen, wären keine derartigen Kosten auf die Strafkläger C.________ zugekommen. Wäre aber die Verfügung der Strafkläger C.________ nicht erfolgt, wäre es bei ihrer Pflicht geblieben, den Kaufpreis zu bezahlen, wobei dieser Anspruch auch im Falle des Konkurses der I.________GmbH etwa durch die Konkursverwaltung gegenüber den Strafklägern hätte geltend gemacht werden können und zwar grundsätzlich unabhängig davon, ob Unternehmer ihre Forderungen auch direkt gegen die Strafkläger gerichtet hätten oder nicht. Mithin ist der zur Diskussion stehende Schaden keine kausale (und schon gar keine unmittelbare) Folge aus der Vermögensverfügung der Strafkläger C.________, sondern aus dem daraufhin erfolgten weiteren Verhalten des Beschuldigten. Sofern die Vermögensverfügung also tatsächlich in der irrtümlichen Annahme, die Mittel würden für Handwerkerrechnungen verwendet (und nicht vor dem Hintergrund der vertraglichen Pflicht), erfolgt sein sollte, wurde dadurch keine unmittelbare Vermögensminderung herbeigeführt, sondern die Überweisung hatte höchstens eine Beeinträchtigung der Verfügungs- bzw. Dispositionsfreiheit der Getäuschten zur Folge, welche durch den Betrug als Vermögensdelikt aber grundsätzlich nicht geschützt ist (vgl. dazu Arzt, Basler Kommentar, N. 14 ff. zu Art. 146 StGB). Mangels eines unmittelbar aus der Vermögensdisposition erwachsenden Vermögensschadens ist der objektive Tatbestand des Betrugs vorliegend nicht erfüllt, weshalb sich weitere Ausführungen zu den restlichen Tatbestandselementen, insbesondere zur Arglist, erübrigen.
11.3 Da die I.________GmbH nach dem Gesagten einen vertraglichen Anspruch auf die Zahlung der Kaufpreisrestanz hatte, kann nicht gesagt werden, dass durch die Vermögensdisposition und den dadurch ermöglichten Abbau der Schulden gegenüber der R.________(Bank) eine wirtschaftliche Besserstellung erfolgte oder beabsichtigt war, auf welche die I.________GmbH keinen Rechtsanspruch gehabt hätte. Eine unrechtmässige Bereicherungsabsicht ist unter diesen Umständen nicht erkennbar. Selbst wenn man eine solche im Zusammenhang mit dem nahenden Konkurs der I.________GmbH, der auch dem Beschuldigten bewusst war, annehmen würde, fehlte es am nötigen Vorsatz zur Verwirklichung des subjektiven Tatbestandes. Der Vorsatz muss sich auf sämtliche Elemente des objektiven Tatbestandes beziehen, vorliegend somit auch darauf, dass – was in objektiver Hinsicht nicht der Fall war – die Vermögensverfügung unmittelbar einen Vermögensschaden zur Folge hat. Da der Beschuldigte aber selbst von der Fälligkeit der Forderung ausging und die Bauherren C.________ in Kenntnis davon zur Leistung der Schlusszahlung aufforderte und bewog, kann er sich auch nicht darüber im Irrtum befunden haben, dass die Zahlung der Strafkläger nicht unmittelbar zu einer Vermögensverminderung führt. Dies selbst dann, wenn er die Bauherren C.________ über die beabsichtigte Verwendung der Mittel getäuscht haben sollte.
Demnach ist auch der subjektive Tatbestand des Betruges nicht erfüllt.
11.4 Der Beschuldigte hat sich somit nicht des Betruges schuldig gemacht und ist von diesem Vorwurf, angeblich begangen ab ca. Anfang Juni 2012 bis am 16. Juli 2012 in J.________ (Ortschaft), K.________(Ortschaft) und anderswo z.N. C.________ und D.________, freizusprechen.
12. Misswirtschaft (Art. 165 Ziff. 1 StGB)
12.1 Gemäss Art. 165 Ziff. 1 StGB macht sich ein Schuldner wegen Misswirtschaft unter anderem strafbar, wenn er durch gewagte Spekulation, Verschleudern von Vermögenswerten oder arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung seine Überschuldung herbeiführt oder verschlimmert, seine Zahlungsunfähigkeit herbeiführt oder im Bewusstsein seiner Zahlungsunfähigkeit seine Vermögenslage verschlimmert und über ihn der Konkurs eröffnet wird.
Die Vorinstanz hat sich in ihren allgemeinen Ausführungen ausführlich mit dem Tatbestand der Misswirtschaft auseinandergesetzt (vgl. pag. 2147 f., S. 55 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Es kann darauf verwiesen werden.
12.2 Die Vorinstanz hat – zusammengefasst – dargelegt, dass es sich bei den hochspekulativen Optionsgeschäften, die der Beschuldigte mit Firmengeldern der I.________GmbH getätigt habe, um gewagte Spekulationen gehandelt habe. Die Erfolgsaussichten der hochspekulativen Optionsgeschäfte seien im Moment des Geschäftsfalles sehr gering gewesen und der Beschuldigte habe von den sehr hohen Risiken seiner Investitionen gewusst, habe er diese doch mehrmals unterschriftlich anerkannt. Aus den in den Jahren 2008 und 2009 in diese gewagten Spekulationen investierten Geldern von insgesamt USD 729‘777.50 (CHF 839‘845.31) habe, abgesehen von der einzigen Rückzahlung von USD 108‘000.00 (CHF 121‘467.60), ein Verlust resultiert, welcher die I.________GmbH in erhebliche finanzielle Schwierigkeiten gebracht sowie zu Zahlungsausständen, Betreibungen und zur Überschuldung geführt habe. Trotz dieser prekären finanziellen Situation habe der Beschuldigte 2012 erneut Firmengelder von USD 74‘897.80 (CHF 69‘684.06) in Optionen investiert, woraus praktisch ein Totalverlust resultiert habe. Diese Mittelabflüsse seien Ursache oder zumindest Mitursache für die Zahlungsunfähigkeit bzw. deren Verschlimmerung gewesen. Mit dem am ____2012 über die I.________GmbH eröffneten Konkurs sei auch die objektive Strafbarkeitsbedingung erfüllt, woraus ihren Gläubigern – ohne Berücksichtigung des Schadens der Bauherren C.________, F.________, G.________ und M.________ – ein Schaden von mindestens CHF 636‘609.90 erwachsen sei (pag. 2148 f., S. 56 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
Zum subjektiven Tatbestand hat die Vorinstanz Folgendes ausgeführt (pag. 2149, S. 57 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):
Der Beschuldigte wurde mehrmals auf die hohen Verlustrisiken des Optionenhandels aufmerksam gemacht. Er wusste um die Risiken seiner Spekulationen und hat diese in Kauf genommen, auch wenn er seine GmbH nicht direkt schädigen wollte, ging es doch auch um seine Existenz. Trotzdem hat der Beschuldigte bewusst mehr investiert, als er bzw. die I.________GmbH sich leisten konnte. Er ging somit unter Missachtung der gebotenen Sorgfalt das Risiko einer Insolvenz bewusst ein bzw. negierte es zumindest in unverantwortlicher Weise.
12.3 In rechtlicher Hinsicht wird die vorinstanzliche Beurteilung in der Berufungsbegründung, zusammengefasst, mit folgender Begründung beanstandet:
Vorab wird geltend gemacht, die Bestimmung komme nur zur Anwendung, wenn der Täter selber überschuldet sei oder er selber Konkurs erleide, was vorliegend nicht der Fall sei (pag. 2494, Ziff. C.III der Berufungsbegründung). Auch könne nach Art. 165 StGB nur der im Moment der Tathandlung zahlungsunfähige Schuldner Täter sein (pag. 2575, Ziff. A.III.17 der Replik).
Die Vorinstanz habe ihr Ermessen bei der Beurteilung der Handlungen des Beschuldigten als krasse Sorgfaltspflichtverletzung überschritten. Es liege keine arge Nachlässigkeit bzw. erhebliche Pflichtverletzung vor. Dem Beschuldigten seien interessante Vermögensanlagen und Gewinne in Aussicht gestellt worden, weshalb er ab 2008 Firmengelder der I.________GmbH bei der als seriös geltenden P.________(Finanzdienstleisterin) in guten Treuen investiert habe (pag. 2495, Ziff. C.III.28 der Berufungsbegründung; pag. 2576, Ziff. A.III.18 der Replik). Die I.________GmbH habe mit den Anteilsscheinen im Zeitpunkt der Investitionen einen werthaltigen Gegenwert erhalten (pag. 2576, Ziff. A.III.18 der Replik). Unternehmerische Entscheide seien strafrechtlich nicht zu hinterfragen und dürften nicht ohne Not kriminalisiert werden. Vielmehr solle die Steuerung der Wirtschaft nach marktwirtschaftlichen Prinzipien über den Markt erfolgen. Auch gehe die Anklage von der unzutreffenden Annahme aus, Kapitalgesellschaften dürften keine Nebenzwecke verfolgen (pag. 2495 f., Ziff. C.III.29 der Berufungsbegründung; ähnlich auch auf pag. 2575, Ziff. A.III.17 der Replik). Es dürfe keine Beurteilung aus der Retrospektive (ex post), kein Rückschaufehler, erfolgen; massgeblich sei der Moment der unternehmerischen Entscheidung (ex ante; pag. 2495 ff., Ziff. C.III.28 und Ziff. C.III.29 der Berufungsbegründung). Beim Missbrauchsvorwurf sei eine wirtschaftliche Betrachtung anzustellen sowie das Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten (pag. 2496, Ziff. C.III.29 der Berufungsbegründung). Die Misswirtschaftsstrafnorm sei unzureichend bestimmt, was auch in der Lehre kritisiert werde und zu einer zurückhaltenden Anwendung führen müsse (pag. 2576, Ziff. A.III.18 der Replik). Zudem fehle es am kausalen Zusammenhang zwischen den Investitionen und dem späteren Konkurs (pag. 2498, Ziff. C.III.32 der Berufungsbegründung; pag. 2575, Ziff. A.III.17 der Replik).
Der subjektive Tatbestand der Misswirtschaft sei nicht erfüllt, insbesondere liege ein Vorsatz hinsichtlich der Bankrotthandlung nicht ansatzweise vor und die Vorinstanz äussere sich nicht konkret dazu. Auch habe der Beschuldigte nicht grob fahrlässig gehandelt; nicht jede Nachlässigkeit, die einen finanziellen Zusammenbruch bewirke, könne als grob fahrlässig in diesem Sinne gelten, vielmehr sei eine Verletzung elementarer Sorgfaltspflichten erforderlich. Auch sei der Umstand, dass der Beschuldigte an eine erfolgreiche Weiterführung der Unternehmung geglaubt und mithin lediglich die Situation falsch eingeschätzt habe, nicht gewürdigt worden. Mit den Investitionen 2012 habe der Beschuldigte schlicht gehofft, die wirtschaftliche Situation seines Unternehmens zu verbessern, nie und nimmer habe er sich dadurch nachlässig oder leichtsinnig verhalten wollen (pag. 2499, Ziff. C.III.34 der Berufungsbegründung; pag. 2577, Ziff. A.III.19 der Replik).
12.4 Die Vorinstanz hat das Beweisergebnis zutreffend unter den Tatbestand der Misswirtschaft subsumiert. Es kann auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen werden (vgl. pag. 2148 f., S. 56 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Was der Beschuldigte dagegen vorbringt, vermag die überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz nicht zu entkräften, wie nachfolgend – ergänzend zu der vorinstanzlichen Begründung – zu zeigen ist:
Unbestrittenermassen wurde über die I.________GmbH am ____2012 der Konkurs eröffnet, womit die objektive Strafbarkeitsbedingung nach Art. 165 Ziff. 1 StGB erfüllt ist. Als Täter nach Art. 165 StGB kommt nur der Schuldner in Betracht. Die Schuldnereigenschaft kann – in Abhängigkeit von ihrer Funktion und gestützt auf Art. 29 StGB – auch einer natürlichen Person zugerechnet werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_765/2011 vom 24. Mai 2012 E. 2.1.1 und 6B_949/2014 vom 6. März 2017 E. 4). Vorliegend richtet sich der Vorwurf der Misswirtschaft zu Recht gegen den Beschuldigten als natürliche Person, welcher als Gesellschafter und Geschäftsführer für die Firma gehandelt hat und gestützt auf Art. 29 Bst. a und b StGB auch strafrechtlich verantwortlich ist. Art. 165 Ziff. 1 StGB setzt, wie die Generalstaatsanwaltschaft richtig ausführt (pag. 2592), nicht voraus, dass der Täter im Zeitpunkt der Tathandlung bereits zahlungsunfähig ist, was daraus hervorgeht, dass nebst der «Verschlimmerung» der Vermögenslage auch die Variante der «Herbeiführung» der Überschuldung bzw. Zahlungsunfähigkeit genügt. Die entsprechenden Einwände der Verteidigung gehen an der Sache vorbei.
Der Verteidigung ist zuzustimmen, dass die Beurteilung, ob eine Spekulation gewagt ist oder nicht, im richterlichen Ermessen liegt. Vorliegend teilt die Kammer die Einschätzung der Vorinstanz und der Generalstaatsanwaltschaft, dass die vorliegenden Optionsgeschäfte – nach dem Beweisergebnis sehr risikoreiche, hochspekulative Vorgänge –, zumal in dieser Grössenordnung, solche gewagte Spekulationen darstellen. Entgegen den Vorbringen der Verteidigung beurteilte die Vorinstanz das Wagnis keineswegs retrospektiv, sondern im Moment des Geschäftsfalles. Bei den Optionsanlagen ging es um die Abschätzung einer künftigen Marktentwicklung und den objektiv sehr kleinen Erfolgsaussichten standen erhebliche Verlustrisiken gegenüber, worauf der Beschuldigte mehrmals und vor jeder einzelnen Investition schriftlich hingewiesen wurde, was er jeweils auch unterschriftlich anerkannte. Das Anlageziel bestand in der Erzielung eines möglichst hohen Gewinns (vgl. z.B. pag. 380), verbunden mit den entsprechenden hohen Risiken und nicht etwa in einer nach- oder werthaltigen Anlage von Firmenmitteln. Der Beschuldigte hat sich so gleich mehrmals, wider aller vernünftigen ökonomischen Argumente und geleitet durch den Anreiz des hohen Gewinns, zu den Optionskäufen entschieden und so in den Jahren 2008 und 2009 Mittel in der Höhe von insgesamt CHF 839‘845.31 investiert, bei einer einzigen Rückzahlung am 20. März 2009 in der Höhe von lediglich CHF 121‘467.60. Irrelevant für die Frage der gewagten Spekulation ist dabei, dass der Beschuldigte dafür einen (zumindest im Zeitpunkt der Investition werthaltigen) Anteilsschein erhalten hat. Auch inwiefern eine wirtschaftliche Betrachtung oder das Verhältnismässigkeitsprinzip hier eine andere Beurteilung nahelegen, ist nicht nachvollziehbar. Erst recht gilt das Gesagte für die erneute Verwendung von Firmengeldern im Jahr 2012 in der Höhe von CHF 69‘684.06 für hochspekulative Investitionen – dies in einer Zeit, als sich die I.________GmbH bereits in einer desolaten finanziellen Situation, kurz vor dem Konkurs befand, dringend auf Liquidität angewiesen war und sich der Beschuldigte der qualifizierten wirtschaftlichen Unvernünftigkeit der Optionstransaktionen nicht mehr nur bewusst war, sondern sich dieses Wissen dadurch, dass es sich durch die erlittenen Verluste in eindrücklicher Weise bewahrheitete, nochmals markant verstärkt und gefestigt haben musste. Zudem standen die Investitionen in Optionen weder direkt noch indirekt mit dem Hauptzweck der I.________GmbH in Zusammenhang; um eine Generalunternehmung bzw. ein Architekturbüro zu betreiben, bedarf es grundsätzlich keiner Geldanlagen in Optionen. Auch wenn dies nicht a priori unzulässig ist, liegt es, wie die Generalstaatsanwaltschaft hierzu zutreffend ausführt (pag. 2538),
[…] in der Verantwortung der Organe der Gesellschaft, zu entscheiden, ob Geldanlagen getätigt werden sollen und wenn ja, in welcher Höhe und in was. Es ist aber eben auch in der Verantwortung der Organe, diese Geldanlagen seriös vorzunehmen, so dass dem Unternehmen möglichst kein Schaden daraus entsteht. Dazu gehört vorab, dass nur dann Geldanlagen zu tätigen sind, wenn ausreichend flüssige Mittel (wenn auch nur vorübergehend) entzogen werden, welche benötigte werden, um den Gesellschaftszweck erfüllen zu können, d.h. die laufenden Verbindlichkeiten begleichen zu können. Dazu gehört weiter, dass v.a. wenn es sich nicht um den eigentlichen Firmenzweck handelt, gut abgewogen wird, in was investiert wird. Risikoinvestitionen sind – wie es der Name schon sagt – zu vermeiden, jedenfalls wenn man nicht Gefahr laufen will, dafür einmal – evtl. auch strafrechtlich – verantwortlich gemacht zu werden.
Insgesamt kann damit keineswegs mehr von einem branchenüblichen unternehmerischen Risiko oder von einer blossen Fehleinschätzung oder Nachlässigkeit die Rede sein, sondern es liegt ein krasser Fall wirtschaftlichen Fehlverhaltens vor. Damit ist auch gesagt, dass die fraglichen unternehmerischen Entscheide nicht ohne Not strafrechtlich überprüft oder kriminalisiert werden; vielmehr überschreitet vorliegend die Intensität des wirtschaftlichen Fehlverhaltens die Schwelle des strafrechtlich Relevanten deutlich. Durch die Bejahung der gewagten Spekulation kann auch offen bleiben, ob das Verhalten des Beschuldigten auch eine arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung oder Vermögensverwaltung darstellt.
Der I.________GmbH fehlte so einerseits die während der Dauer der Anlage dringend benötigte Liquidität und andererseits durch den Verlust die dauerhaft dringend notwendigen Mittel. Wie dem Beweisergebnis zu entnehmen ist, führte der massive Mittelabfluss in den Jahren 2008 und 2009 dazu, dass die I.________GmbH nicht mehr in der Lage war, die Verbindlichkeiten für die laufenden Bauprojekte zu begleichen und – durch den in Realisierung des hohen Anlagerisikos erfolgten markanten Wertverlust der Anlagen – zur Überschuldung. Auch waren die Investitionen, insbesondere auch diejenigen im Jahre 2012, Ursache oder zumindest Mitursache für die Zahlungsunfähigkeit bzw. deren Verschlimmerung. Damit ist der objektive Tatbestand erfüllt.
Entgegen den Einwänden des Beschuldigten hat sich die Vorinstanz in ihren Ausführungen zum subjektiven Tatbestand sehr wohl zum Vorsatz hinsichtlich der Bankrotthandlung geäussert. Gemäss Beweisergebnis hat der Beschuldigte – ex ante – Firmengelder wissentlich und willentlich in hochspekulative Geschäfte investiert und damit das Risiko eines Totalverlustes billigend in Kauf genommen. Daran ändert, wie gezeigt (E. 9.4.3 oben), auch nichts, dass die Investitionen von Dritten, namentlich den Steuerbehörden, (zumindest zunächst) nicht beanstandet wurden. Der Beschuldigte handelte hinsichtlich der gewagten Spekulation, mithin des krassen wirtschaftlichen Fehlverhaltens, mit direktem Vorsatz, hinsichtlich der Vermögenseinbusse eventualvorsätzlich, wobei bei letzterer auch grobe Fahrlässigkeit ausreichen würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_199/2016 vom 8. Dezember 2016 E. 2.3.3 mit Hinweisen). Die Verteidigung verkennt hier wiederum, dass dem Beschuldigten nicht vorgehalten wird, die Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung der I.________GmbH angestrebt zu haben, sondern, dass er diese in Kauf genommen hat, indem er trotz des Wissens um die hohen Risiken und später auch um die finanzielle Notlage der GmbH in erheblichem Umfang Mittel investiert hat.
12.5 Der Beschuldigte hat sich der Misswirtschaft gemäss Art. 165 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht (Deliktsbetrag mindestens CHF 636‘609.90). Dabei hat er den Tatbestand der Misswirtschaft an sich mehrfach erfüllt; einem Schuldspruch wegen mehrfacher Misswirtschaft steht indes das Verschlechterungsverbot entgegen.
13. Unterlassung der Buchführung (Art. 166 StGB)
13.1 Der Schuldner, der die ihm gesetzlich obliegende Pflicht zur ordnungsgemässen Führung und Aufbewahrung von Geschäftsbüchern oder zur Aufstellung einer Bilanz verletzt, sodass sein Vermögensstand nicht oder nicht vollständig ersichtlich ist, macht sich unter anderem dann der Unterlassung der Buchführung strafbar, wenn über ihn der Konkurs eröffnet worden ist (Art. 166 StGB).
Auf eine Wiederholung der allgemeinen rechtlichen Ausführungen zum Tatbestand nach Art. 166 StGB sowie der einschlägigen Buchführungsvorschriften des Obligationenrechts (OR; SR 220), in der hier anwendbaren, bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung (aOR), so insbesondere Art. 958 bis Art. 960 aOR, wird verzichtet und auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (vgl. pag. 2150 f., S. 58 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
13.2 Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass der Beschuldigte im Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum ____2012 (Datum Konkurseröffnung) seiner Pflicht zur ordnungsgemässen Buchführung mehrfach nicht nachgekommen und daher wegen mehrfacher Unterlassung der Buchführung schuldig zu sprechen sei. Der Beschuldigte sei aufgrund von Art. 810 Abs. 2 Ziff. 5 aOR als Geschäftsführer für die Erstellung des Geschäftsberichts der buchführungspflichtigen I.________GmbH zuständig gewesen. Er habe in den Bilanzen der Jahre 2008 bis 2010 unter dem Aktivposten «kurzfristige Anlagen» nicht den effektiven Wert der Optionsanlage, den Börsenkurswert per Bilanzstichtag, sondern jeweils den ursprünglichen Investitionswert deklariert, obwohl er gewusst habe, dass die Optionsanlage nicht mehr den investierten Wert aufweise. Eine Korrektur durch Abschreibung habe erst im Juni 2012 nach Eingreifen der Steuerverwaltung stattgefunden. Daraus, dass die Bilanz von der Steuerverwaltung und der R.________(Bank) nicht bemängelt worden sei, könne der Beschuldigte nichts zu seinen Gunsten ableiten; steuerrechtlich bestünden andere Vorgaben zur Bilanzführung und es sei nicht Aufgabe der R.________(Bank) gewesen, die Richtigkeit der Buchführung zu überprüfen. Zudem habe der Beschuldigte bis zum Konkurs der I.________GmbH am ____2012 gar keinen Buchhaltungsabschluss mehr erstellt bzw. erstellen lassen und damit die Pflicht zur Aufstellung einer Bilanz bis zum 30. Juni 2012 verletzt. Irrelevant sei vorliegend die (verlängerbare) Frist zur Einreichung der steuerrechtlichen Bilanz (pag. 2151 f., S. 59 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
Als Folge dieser unterbliebenen bzw. nicht ordnungsgemässen Buchführung sei die effektive finanzielle Situation der I.________GmbH für die Gläubiger zumindest nicht vollständig ersichtlich gewesen. Das Vorgehen sei geeignet gewesen, die finanzielle Lage der GmbH und insbesondere den Mittelabfluss durch die Optionsgeschäfte von fast CHF 800‘000.00 zu verschleiern und habe dazu geführt, dass der I.________GmbH durch die R.________(Bank) noch Kredite gewährt worden seien und sie auch noch Kunden habe akquirieren können. Mit dem Konkurs sei auch die objektive Strafbarkeitsbedingung erfüllt (pag. 2152 f., S. 60 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
Der Beschuldigte habe vorsätzlich gehandelt und gewusst, dass die bilanzierten Werte der «kurzfristigen Anlagen» nicht gestimmt hätten, genauso, dass der Jahresabschluss nicht fristgerecht erstellt worden sei. Er habe damit bezweckt, die effektive Vermögenslage der I.________GmbH zu verschleiern (pag. 2153, S. 61 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
13.3 Gegen diese Würdigung durch die Vorinstanz wird in der Berufungsbegründung eingewendet, der Beschuldigte sei seiner Pflicht als Geschäftsführer nachgekommen und habe seine gesetzlich obliegende Pflicht zur ordnungsgemässen Buchführung und zur Aufstellung der Bilanz nicht verletzt. Zur näheren Begründung wird dabei, zusammengefasst, Folgendes vorgebracht:
Zunächst dürfe es zu keiner Verurteilung wegen des Nichtvorliegens des Abschlusses 2011 kommen. Dass der Vorjahresabschluss im Zeitpunkt des Konkurses im _____2012 noch nicht vorgelegen habe, sei nicht unüblich, nicht strafbar und die Steuerbehörden würden die Frist auf Gesuch hin erstrecken. Es sei gerichtsnotorisch, dass Kapitalgesellschaften, die Konkurs erleiden, nicht noch im letzten Jahr Buchhaltungsabschlüsse erstellen lassen. Der Beschuldigte habe seinem Treuhänder die Buchhaltungsunterlagen übergeben, aufgrund des Konkurses habe einzig der Jahresabschluss nicht fertiggestellt werden können. Eine Absicht, die Buchführung zu unterlassen, habe nie vorgelegen (pag. 2500, Ziff. C.IV.35 der Berufungsbegründung; pag. 2577 f., Ziff. A.IV.21 der Replik).
Die definitive Bilanz des Geschäftsjahres 2010 enthalte keine falsche Bewertung; der Wert «U.________(Broker)» sei mit CHF 1.00 eingesetzt. Strafrechtlich unerheblich sei, dass in der früheren Fassung ein höherer Wert für die Option vermerkt gewesen sei (pag. 2501, Ziff. C.IV.36 der Berufungsbegründung). Der erste Abschluss 2010 sei nicht bei der Steuerverwaltung eingegangen, womit dieser provisorischen Fassung keine Relevanz zukomme (pag. 2502, Ziff. C.IV.39 der Berufungsbegründung). Die Bewertung der Investitionen, einer einzigen Zahl im Jahresabschluss 2010, sei längst korrigiert und die Steuerbehörden hätten keinen Anlass gesehen, ein Steuerstrafverfahren einzuleiten (pag. 2578, Ziff. A.IV.22 der Replik).
Der im Abschluss 2009 bilanzierte Nominalwert von CHF 718‘000.00 sei sachlich korrekt, weil die «erste Runde» der Optionskäufe erst am 9. Oktober 2009 beendet gewesen und in diesem Geschäftsjahr auch eine Gewinnausschüttung erfolgt sei. Eine Abschreibung per 31. Dezember 2009 sei nicht zwingend erforderlich gewesen. Jeder Optionenhandel sei bekanntlich Kursschwankungen unterworfen (pag. 2501 f., Ziff. C.IV.37 und Ziff. C.IV.38 der Berufungsbegründung; pag. 2578, Ziff. A.IV.23 der Replik). Eine Wertberichtigung vor dem Jahre 2010 sei auch deshalb nicht erforderlich gewesen, weil die Fiskalbehörden erst für das Jahr 2010 eine Korrektur aus handelsrechtlichen Gründen verlangt hätten (pag. 2502, Ziff. C.IV.39 der Berufungsbegründung).
Schliesslich fehle es auch hier am Vorsatz. Der Beschuldigte sei Architekt und kein Finanzfachmann, habe gehofft, «dass da noch etwas kommen» und sich ein höherer Preis einstellen würde. Auch habe er im Zusammenhang mit der Buchhaltung keinerlei Absicht gehabt, etwas unkorrekt zu machen (pag. 2503, Ziff. C.IV.40 der Berufungsbegründung; pag. 2579, Ziff. A.IV.25 der Replik).
13.4 Die Subsumtion des vorliegenden Sachverhaltes unter den Tatbestand der Unterlassung der Buchführung, wie ihn die Vorinstanz vorgenommen hat, gibt zu keinen Beanstandungen Anlass, überzeugt und es kann vorweg auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (vgl. pag. 2151 ff., S. 59 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) – mit Blick auf die Vorbringen des Beschuldigten mit folgenden Präzisierungen bzw. Ergänzungen:
Was den Vorwurf des (erwiesenermassen) nicht erstellten Buchhaltungsabschlusses für das Jahr 2011 anbelangt, hat die Vorinstanz in ihren Erwägungen lediglich darauf hingewiesen, dass die sechsmonatige Frist zur Erstellung des Geschäftsberichts mittlerweile in Art. 958 Abs. 3 OR aufgenommen wurde, gleichzeitig aber nachvollziehbar dargelegt, dass sich diese gesetzliche Frist vorliegend noch gestützt auf das alte Obligationenrecht ergibt, nämlich aus Art. 958 Abs. 2 i.V.m. Art. 802 Abs. 2 aOR. Mithin traf den Beschuldigten als Geschäftsführer und Gesellschafter der I.________GmbH (vgl. Art. 29 Bst. a und b StGB) die Pflicht zur Erstellung der Jahresrechnung spätestens sechs Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres. Dass die Frist zur Einreichung der Bilanz mit der Steuererklärung durch die Steuerbehörden womöglich erstreckt worden wäre, ändert nichts an der hier relevanten handelsrechtlichen Pflicht. Dieser gesetzlichen Pflicht zur Erstellung des Abschlusses bzw. für die Erstellung zu sorgen, kam der Beschuldigte vor der Konkurseröffnung am ____2012 nicht nach, womit auch offen bleiben kann, ob dies nach Konkurseröffnung noch möglich war. Inwiefern es notorisch sein soll, dass konkursite Kapitalgesellschaften nicht noch im letzten Jahr Buchhaltungsabschlüsse machen würden, ist nicht ersichtlich. Gerade bei Gesellschaften, denen der Konkurs droht, kommt der Fertigstellung der Jahresabschlüsse mit Blick auf die Feststellung des vermögens- und ertragsmässigen Ist-Zustandes für die Gesellschaft und deren Gläubiger besondere Bedeutung zu. Jedenfalls entbindet eine solche Situation die Organe nicht von ihren gesetzlichen Pflichten.
Was die Bilanz 2010 anbelangt, ist festzuhalten, dass – wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend ausführt (pag. 2541) – die Tatsache, dass diese von der Steuerbehörde 2012 (rückwirkend) korrigiert wurde, nichts daran ändert, dass die Bilanz zuvor nicht korrekt erstellt worden war. Wie dem Beschuldigten bekannt war, wiesen die in den Aktiven der Bilanz 2010 mit einem Wert von CHF 718‘000.00 angegebenen «kurzfristigen Anlagen» zum Bilanzstichtag einen tatsächlichen Wert von CHF 0.00 auf. Handels- und strafrechtlich massgebend ist die Bilanz für das Jahr 2010, die 2011 erstellt wurde, an die Banken zur Bonitätsprüfung abgegeben wurde und damit keineswegs einen bloss provisorischen oder unverbindlichen Charakter aufwies. Im Zeitpunkt der auf Drängen der Steuerverwaltung erfolgten Korrektur war der Tatbestand der Unterlassung der Buchführung längst vollendet.
Auch in den Jahresabschlüssen 2008 (CHF 391‘000.00) und 2009 (CHF 718‘000.00) wurden die in die «kurzfristigen Anlagen» investierten Beträge und nicht, wie bereits damals das allgemeine Buchführungsrecht vorschrieb, die Kurswerte zum Bilanzstichtag in der Bilanz aufgeführt. Letztere lagen in beiden Jahren massiv unter den bilanzierten Werten und der Beschuldigte hätte sie den Auszügen, die er regelmässig vom Broker erhielt, entnehmen können. Die Bilanzierung erfolgte mithin nicht nur in methodischer Hinsicht falsch, sondern auch in krasser Abweichung von den tatsächlichen Werten, womit sie alles andere als «sachlich korrekt» war. Irrelevant für die Bewertung sind auch blosse Hoffnungen auf zukünftige Gewinne. Die (teilweise durch Art. 166 StGB strafrechtlich abgesicherte) Pflicht zur ordnungsgemässen Aufstellung einer Bilanz, ist handelsrechtlicher Natur, die es – wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat – von Mitwirkungspflichten im Rahmen des steuerrechtlichen Veranlagungsverfahrens auseinanderzuhalten gilt. Dies gilt auch dann, wenn die Steuerbehörde aufgrund der im Steuerrecht geltenden prinzipiellen Massgeblichkeit der Handelsbilanz (sog. Massgeblichkeitsprinzip) im Einzelfall die Handelsrechtskonformität der Bilanz bzw. Teile davon überprüft. Der Beschuldigte kann vorliegend daraus, dass die Steuerbehörden auf seine Deklaration abstellte, nichts zu seinen Gunsten ableiten.
Auch das gegen den subjektiven Tatbestand Eingewendete überzeugt nicht. Der Beschuldigte hatte Kenntnis von den hohen Verlusten und damit auch davon, dass die effektiven Werte zum Ende der Jahre 2008 bis 2010 weit unter den bilanzierten Werten lagen. Als das für die ordnungsgemässe Buchhaltung verantwortliche Organ und vor allem als langjähriger Geschäftsmann war dem Beschuldigten auch bekannt, dass Wertschriften grundsätzlich mit dem effektiven (Kurs-)Wert per Ende Jahr bilanziert werden müssen. Selbst wenn er darauf hoffte, mit den Optionsanlagen hohe Gewinne zu realisieren, konnte ihm nicht unbekannt sein, dass diese Hoffnungen buchhalterisch ohne Relevanz sind. Die inkorrekte Verbuchung bzw. Bilanzierung erfolgte zumindest auch mit der Absicht, die prekären finanziellen Verhältnisse vor der R.________(Bank), der zwecks Bonitätsprüfung jeweils die Bilanz abgegeben wurde, zu verschleiern, um so die gewährten Kredite beizubehalten bzw. neue Kredite zu erhalten.
13.5 Die Erwägungen der Vorinstanz sind insofern missverständlich, als sie eine mehrfache Unterlassung der Buchführung annimmt, gleichzeitig im Rahmen der Strafzumessung aber von einer «Handlungseinheit» spricht. Wie bereits ausgeführt, ist diese Terminologie falsch (E. 10.5 oben). Eine Handlungseinheit zwischen dem nicht erstellten Buchhaltungsabschluss 2011 und der Angabe des falschen Wertes der «kurzfristigen Anlagen» in den Bilanzen der Jahre 2008 bis 2010 liegt schon mangels genügender inhaltlicher Nähe zwischen diesen Handlungen bzw. Unterlassungen nicht vor. Auch zwischen der fehlerhaften Bilanzierung der «kurzfristigen Anlagen» in den Bilanzen der Jahre 2008, 2009 und 2010 fehlt es an der erforderlichen zeitlichen Nähe und ist davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte jedes mal aufs Neue dazu entschieden hat, wobei jeweils der aktuell investierte Betrag nachgeführt wurde. Eine Handlungseinheit liegt nicht vor, zumal eine solche gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur mit Zurückhaltung anzunehmen ist (vgl. BGE 133 IV 256 E. 4.5.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_653/2011 vom 30. Januar 2012 E. 6).
Der Beschuldigte ist im Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum ____2012 (Datum Konkurseröffnung) seiner Pflicht zur ordnungsgemässen Buchführung mehrfach nicht nachgekommen und hat sich damit der mehrfachen Unterlassung der Buchführung gemäss Art. 166 StGB schuldig gemacht.
IV. Strafzumessung
14. Allgemeines zur Strafzumessung
Es kann vorab auf die korrekten theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zur Strafzumessung und zur Gesamtstrafenbildung verwiesen werden (vgl. pag. 2153 ff. und pag. 2157, S. 61 ff. und S. 65 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Zu ergänzen ist, dass der ordentliche Strafrahmen durch Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert wird, woraufhin dann innerhalb dieses neuen Rahmens die Strafe nach den üblichen Zumessungskriterien festzusetzen wäre. Der ordentliche Rahmen ist vielmehr nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8 mit Hinweisen).
Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.6) sind die «allgemeinen Täterkomponenten» erst nach Bestimmung der Gesamtstrafe zu berücksichtigen. Die Kammer interpretiert diese Rechtsprechung in ihrer Praxis differenziert. Sie berücksichtigt bei Tatmehrheit bei der Zumessung der Strafe für das schwerste Delikt nach Art. 49 Abs. 1 StGB auch die für dieses Delikt wesentlichen spezifischen Täterkomponenten wie z.B. Vorstrafen, Reue und Einsicht, Geständnis, Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren. Dies deshalb, weil sich diese speziellen Täterkomponenten bei den einzelnen Delikten unterschiedlich auswirken können. So können Vorstrafen bezüglich eines Delikts einschlägig sein oder nicht, kurz vor der Tat verbüsst worden sein oder bereits lange Zeit zurückliegen. Ein Täter kann für ein Delikt Reue zeigen und geständig sein, für ein anderes nicht. In dieser Situation die Täterkomponenten erst nach der Bildung der Gesamtstrafe zu berücksichtigen, erscheint schwierig. Demgegenüber diskutiert die Kammer die allgemeinen Täterkomponenten, z.B. eine allfällige Strafempfindlichkeit oder die Auswirkung der Strafe auf das Leben des Täters erst nach Bestimmung der Gesamtstrafe, da sich diese Faktoren naturgemäss erst hier auswirken können (vgl. Hans Mathys, Leitfaden Strafzumessung, Basel 2016, N. 360). Die speziellen Täterkomponenten sind auch deshalb schon bei der Bestimmung der Strafe für die schwerste Tat zu berücksichtigen, weil die Bestimmung der Strafart für diese schwerste Tat nicht losgelöst von den Täterkomponenten erfolgen kann und diese Bestimmung massgeblich ist für die Beantwortung der Frage, ob die Strafen für die verschiedenen zur Beurteilung stehenden Delikte gleichartig sind oder nicht, was wiederum Voraussetzung für die Gesamtstrafenbildung ist (vgl. hierzu Marko Cesarov, Zur Gesamtstrafenbildung nach der konkreten Methode, forumpoenale 2/2016 S. 97 ff.).
15. Zur Gleichartigkeit der Strafen
Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur dann möglich, wenn das Gericht für jedes zu beurteilende Delikt im konkreten Fall gleichartige Strafen ausfällen würde. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 138 IV 120 E. 5.2). Um vorliegend die konkrete Strafzumessung vornehmen zu können, muss die Kammer deshalb zunächst prüfen, ob für die zu beurteilenden Delikte gleichartige Strafen ausgesprochen würden.
Für die vorliegend zu beurteilenden Delikte kommen von Gesetzes wegen sowohl eine Geld- als auch eine Freiheitsstrafe in Betracht. Für Strafen von weniger als sechs Monaten bzw. bis zu 180 Tagessätzen ist grundsätzlich eine Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeit auszusprechen (Art. 34 Abs. 1, Art. 37 Abs. 1, Art. 40 und Art. 41 Abs. 1 StGB). Für Strafen von sechs Monaten bis zu einem Jahr (360 Tagessätze) sieht das Gesetz sowohl Geld- als auch Freiheitsstrafe vor. Bei der Wahl der Sanktionsart sind als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen. Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen die Geldstrafe, welche stets die mildere Sanktion ist, gewählt werden (BGE 134 IV 97 E. 4.2 ff.).
Für die Misswirtschaft sowie die drei Fälle der Veruntreuung, das kann bereits an dieser Stelle festgehalten werden, überschreitet die verschuldensangemessene Strafe den Anwendungsbereich der Geldstrafe. Mithin kommt für die Festsetzung der Freiheitsstrafe für diese vier Delikte das Asperationsprinzip zur Anwendung. Demgegenüber ist, wie zu zeigen sein wird, für das mehrfache Unterlassen der Buchführung, kumulativ zur Freiheitsstrafe, eine Geldstrafe auszusprechen.
16. Schwerstes Delikt und Strafrahmen
Die Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 StGB) und die Misswirtschaft (Art. 165 Ziff. 1 StGB) sehen eine Strafe von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vor. Das Unterlassen der Buchführung wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 166 StGB). Mangels aussergewöhnlicher Umstände wird vorliegend der ordentliche Strafrahmen durch Art. 49 Abs. 1 StGB nicht erweitert. Der konkrete Strafrahmen geht mithin nicht bis 7,5 Jahre, die Obergrenze beträgt vielmehr 5 Jahre Freiheitsstrafe.
Auszugehen ist vom abstrakt bzw. konkret schwersten Delikt. Die Vorinstanz sah die drei Veruntreuungen als «Handlungseinheit» als schwerstes Delikt. Wie bereits ausgeführt, liegt in Bezug auf die drei Veruntreuungen aber keine Handlungseinheit vor, sondern es handelt sich um drei eigenständige Deliktsverwirklichungen (E. 10.5 oben). Eine konsolidierte Betrachtung dieser Tatmehrheit bei der Strafzumessung ist nicht angebracht und methodisch nicht richtig. Werden die Veruntreuungen separat betrachtet, erscheinen vorliegend diejenigen zum Nachteil der Bauherren G.________ und M.________ als konkret schwerste Delikte. Da die Veruntreuung zum Nachteil der Bauherren G.________ den grössten Deliktsbetrag betrifft, wird die Einsatzstrafe hierfür gebildet.
17. Einsatzstrafe für die Veruntreuung z.N. G.________ und H.________
17.1 Objektive Tatkomponenten
Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist unter dem Titel des Ausmasses des verschuldeten Erfolgs festzuhalten, dass der Deliktsbetrag, der sich auf ca. CHF 396‘400.00 beläuft, im Vergleich mit anderen denkbaren Fällen von Veruntreuung im Wirtschaftsleben nicht besonders hoch ist, sondern sich eher noch im unteren Bereich bewegt. Dennoch wurden die Geschädigten als Privatpersonen und Familie finanziell empfindlich getroffen. Sie wollten sich den Traum eines eigenen Hauses erfüllen, schöpften hierzu finanziell ihre Möglichkeiten aus und wurden in ihrem Vertrauen, das sie gegenüber dem Beschuldigten aufbrachten, schwer enttäuscht. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, kam für die Bauherren zum finanziellen Schaden auch ein hoher administrativer Aufwand – Auseinandersetzungen mit Handwerkern sowie Gerichtsverfahren, insbesondere Eintragung von Bauhandwerkerpfandrechten – hinzu; die Geschädigten litten unter Ängsten und psychischer Belastung, mehrmals war sogar die Privatinsolvenz ein Thema (vgl. pag. 1979 Z. 13–14). Das Ausmass des verschuldeten Erfolgs ist als leicht bis mittel zu bezeichnen.
Hinsichtlich der Art und Weise des Vorgehens schliesst sich die Kammer der Beurteilung der Vorinstanz an, die was folgt dazu festhielt (pag. 2156, S. 64 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):
Betreffend die Art und Weise des Vorgehens ist zu bemerken, dass der Beschuldigte nicht planmässig Geld veruntreut hat. Der Beschuldigte wollte die Geschädigten nicht direkt schädigen. Er ist nicht organisiert vorgegangen, die Taten haben sich im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit als Generalunternehmer abgespielt. Nichts desto trotz hat der Beschuldigte jedoch auch nichts unternommen, um seinen treuhänderischen Pflichten gegenüber den Bauherren nachzukommen und die Gelder der Bauherren entsprechend zu schützen (z.B. Zahlungsanweisung auf anderes Konto). Eine gewisse kriminelle Energie ist somit vorhanden, sie wird als leicht bis mittel eingestuft.
Das objektive Tatverschulden ist als leicht bis mittel zu bezeichnen.
17.2 Subjektive Tatkomponenten
Was die Beurteilung der subjektiven Tatkomponenten angeht, teilt die Kammer die Einschätzung der Vorinstanz, die Folgendes dazu ausführte (pag. 2156, S. 64 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):
Zur Willensrichtung ist zu bemerken, dass der Beschuldigte zumindest eventualvorsätzlich, bezüglich der durch den Optionenhandel veruntreuten Gelder auch direkt vorsätzlich, gehandelt hat. Die Beweggründe des Beschuldigten waren egoistischer und finanzieller Natur. Auch wenn sich der Beschuldigte mit den veruntreuten Geldern nicht einfach ein schöneres Leben gönnen wollte, wollte er doch mit den Geldern der Bauherren „seine“ finanziellen „Löcher“ stopfen und den Konkurs der I.________GmbH verhindern. Es ging dem Beschuldigten dabei vor allem um seine eigene Existenz, so war es doch die Existenz „seiner“ GmbH die bedroht war. Der Beschuldigte befand sich in keiner Notsituation; seine Entscheidungsfreiheit war in keiner Weise eingeschränkt. Die Rechtsgutverletzung wäre ohne weiteres vermeidbar gewesen.
Insgesamt schätzt die Kammer das Tatverschulden als leicht bis mittel ein.
17.3 Spezielle Täterkomponenten
Die für die Beurteilung der speziellen Täterkomponenten relevanten Elemente hat die Vorinstanz in ihren allgemeinen Ausführungen zu den Täterkomponenten zutreffend und nachvollziehbar gewürdigt (pag. 2161 ff., S. 69 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), worauf an dieser Stelle verwiesen wird. Insbesondere wirken sich die Vorstrafenfreiheit, das unauffällige Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten neutral aus. Auch teilt die Kammer die vorinstanzliche Einschätzung, dass sich das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren weder zuungunsten noch zugunsten des Beschuldigten auswirkt und, dass – unabhängig von der angeblich vom Beschuldigten über seine Tochter als «Strohfrau» neu gegründeten Firma – aufrichtige Reue oder echte Einsicht nicht ersichtlich sind. Letzteres offenbarte der Beschuldigte vor allem auch dadurch, dass er das Fehlverhalten stets bei anderen, insbesondere der R.________(Bank), suchte, sich selbst gleichzeitig als Opfer darstellte und eigene Verfehlungen konsequent ausblendete. Diese beharrlich uneinsichtige Haltung, welche die Vorinstanz anhand von Beispielen anschaulich aufzeigte (pag. 2163, S. 71 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), setzte sich auch im oberinstanzlichen Verfahren fort (vgl. E. 9.2.2 oben).
Die speziellen Täterkomponenten fallen neutral aus.
17.4 Konkrete Einsatzstrafe
Dem nach der Beurteilung der Tatkomponenten sowie der speziellen Täterkomponenten ermittelte Gesamtverschulden von leicht bis mittel erachtet die Kammer eine Strafe von 14 Monaten als angemessen.
18. Asperation für die weiteren Veruntreuungen und Misswirtschaft
18.1 Veruntreuung z.N. F.________ und L.________
Mit nachfolgenden Präzisierungen, kann für die Beurteilung der objektiven und subjektiven Tatschwere sowie die speziellen Täterkomponenten auf das Vorgesagte verwiesen werden (E. 17.1 ff. oben). Der Deliktsbetrag fiel hier etwas tiefer aus, als bei den Bauherren G.________, und bewegt sich im Vergleich zu anderen denkbaren Fällen von Wirtschaftskriminalität im unteren Bereich, er führte aber für die wiederum als Privatpersonen und Familie betroffenen Geschädigten gleichwohl zu schweren finanziellen Lasten. Auch hier waren diese Schäden begleitet von der Angst um ihr Zuhause, von schweren psychischen Belastungen, schlaflosen Nächten und Existenzängsten (vgl. z.B. pag. 1968 Z. 5–10).
Insgesamt beurteilt die Kammer das Tatverschulden des Beschuldigten noch als leicht, aber mit einer Tendenz gegen mittel. Die speziellen Tatkomponenten fallen auch hier neutral aus. Für sich betrachtet, erachtet die Kammer diesem Verschulden eine Strafe von 13 Monaten als angemessen.
18.2 Veruntreuung z.N. M.________
Mit nachfolgenden Präzisierungen, kann für die Beurteilung der objektiven und subjektiven Tatschwere sowie der speziellen Täterkomponenten auf E. 17.1 ff. oben verwiesen werden. Der Deliktsbetrag bewegt sich auch hier mit ca. CHF 224‘445.40 eher im unteren Bereich möglicher Veruntreuungsfälle, wenngleich dieser für den Geschädigten als Privatperson grosse Betrag eine schwere finanzielle Last darstellte und ihn schliesslich dazu zwang, aus wirtschaftlichen Gründen seine Liegenschaft zu verkaufen (pag. 1965 Z. 18–21). Wie schon die Vorinstanz feststellte, stellte die Angelegenheit für den Geschädigten auch eine starke psychische Belastung dar (z.B. pag. 962 Z. 333–338: «Diese Belastung hatte während der Dauer von mehreren Wochen in einer ernsthaften Weise meine Gesundheit und meine Psyche beeinträchtigt.», pag. 1959 Z. 6–9: «Ich bin finanziell und psychisch an meine Grenzen gekommen.»). Diese Folgen kommen auch im Schreiben des Geschädigten zum Ausdruck, in dem er sich als Straf- und Zivilkläger aus dem oberinstanzlichen Verfahren zurückzog, um einer erneuten Konfrontation mit der Angelegenheit zu entgehen (pag. 2455).
Insgesamt beurteilt die Kammer das Verschulden als leicht bis mittel und erachtet hierfür bei wiederum neutralen speziellen Täterkomponenten eine Strafe von 14 Monaten für angebracht.
18.3 Misswirtschaft
Zum objektiven Tatverschulden kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, die Folgendes dazu festgehalten hat (pag. 2158 f., S. 66 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):
Das Ausmass des verschuldeten Erfolges wiegt bezüglich der Misswirtschaft mittelschwer. Das Konkursverfahren der I.________GmbH musste mangels Aktiven eingestellt werden, was zum Schaden zahlreicher Gläubiger geführt hat. Beim Deliktsbetrag von CHF 636‘000.00 handelt es sich, wie bereits ausgeführt, lediglich um einen Minimalbetrag. Die Höhe des Deliktsbetrages an sich ist jedoch im Vergleich zu anderen Verfahren dieser Art als relativ tief zu qualifizieren und wäre bei einem grösseren Unternehmen wohl höher ausgefallen. Betreffend Art und Weise des Vorgehens ist festzuhalten, dass der Beschuldigte planmässig vorgegangen ist, indem er für den Optionenhandel Firmengelder eingesetzt hat und somit die Verlustrisiken explizit über das Geschäft genommen hat. Der Beschuldigte hat sodann trotz den Verlusten immer wieder sehr hohe Beträge investiert.
Ergänzend und präzisierend ist zum Ausmass des verschuldeten Erfolgs festzuhalten und zugunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen, dass auch er selbst unter den Folgen des Konkurses der I.________GmbH zu leiden hatte, offenbar auch persönlich belangt wurde und sein Ruf als Geschäftsmann darunter litt, wenngleich er mittlerweile in der auf seine Tochter lautenden Firma wieder in ähnlicher Funktion und Stellung tätig zu sein scheint. Leicht erschwerend kommt aber hinzu, dass durch die mehrjährigen, gewagten Optionsspekulationen des Beschuldigten nicht nur die Überschuldung der I.________GmbH herbeigeführt bzw. verschlimmert wurde, sondern, dass diese Misswirtschaft und der dadurch bewirkte (zunächst vorübergehende) Liquiditätsentzug auch mitursächlich für die Zahlungsunfähigkeit der I.________GmbH war. Damit wurde der tatbestandsmässige Erfolg, über das für die Tatbestandsverwirklichung Notwendige hinaus in zweierlei Hinsicht herbeigeführt, was sich verschuldensmässig auswirken muss. Die Kammer erachtet das Ausmass des verschuldeten Erfolgs entgegen der Einschätzung der Vorinstanz aber knapp noch als leicht. Insgesamt ist die Kammer mit Blick auf andere denkbaren Tatvorgänge der Auffassung, dass das objektive Tatverschulden gerade noch im Bereich von leicht anzusiedeln ist.
Die Kammer teilt die vorinstanzliche Einschätzung, dass vor allem die Investitionen im Jahr 2012 vor dem Hintergrund der damaligen finanziellen Lage der I.________GmbH von einer nicht unerheblichen kriminellen Energie zeugen. Aufgrund der Verluste, die zu diesem Zeitpunkt durch die spekulativen Anlagen bereits eingetreten waren, wusste der Beschuldigten um die wirtschaftliche Unvernünftigkeit dieser Geschäfte. Das Handeln wider dieses sichere Wissen lässt auf eine ausgeprägte Gleichgültigkeit gegenüber den möglichen Folgen, insbesondere der Beeinträchtigung von Vermögensinteressen der Gläubiger, schliessen. Auch was die Schuldform anbelangt, überschritt der Beschuldigte das für den Tatbestand Notwendige: hinsichtlich der gewagten Spekulation, dem krassen wirtschaftlichen Fehlverhalten – wo grundsätzlich Eventualvorsatz ausreicht – wies er direkten Vorsatz auf; bezüglich der Vermögenseinbussen – wo nach der Rechtsprechung bewusste Fahrlässigkeit genügt – handelte er zumindest eventualvorsätzlich. Überdies, insofern schliesst sich die Kammer den Erwägungen der Vorinstanz an, waren die Beweggründe des Beschuldigten rein egoistischer und finanzieller Natur. Er wollte mit möglichst wenig Aufwand innert kurzer Zeit das grosse Geld machen.
Insgesamt fällt das subjektive Tatverschulden leicht verschuldenserhöhend ins Gewicht, sodass das gesamte Tatverschulden noch als leicht, allerdings mit einer Tendenz Richtung mittel, zu bezeichnen ist. Die speziellen Täterkomponenten wirken sich auch hier neutral aus; es ergeben sich keine Abweichungen zu dem zur Veruntreuung zum Nachteil der Bauherren G.________ Gesagten, sodass darauf verwiesen werden kann (E. 17.3 oben). Die Kammer erachtet für die Misswirtschaft eine – im Vergleich zur Vorinstanz etwas milder ausfallende – Strafe von 13 Monaten als angebracht.
18.4 Konkrete Asperation
Ausgehend von einem Asperationsfaktor von rund 2/3 ist die Einsatzstrafe von 14 Monaten für die zwei weiteren Veruntreuungen und die Misswirtschaft um gut 26 Monate auf total gut 40 Monate zu erhöhen, womit das vorinstanzlich ausgesprochene Strafmass überschritten wird. Daran vermögen auch die allgemeinen Täterkomponenten nichts zu ändern, da diese neutral ausfallen (E. 20 unten). Aufgrund des im vorliegenden Berufungsverfahren geltenden Verschlechterungsverbots bleibt es damit bei der vorinstanzlich auf 36 Monate festgesetzten Gesamtstrafe für die mehrfache Veruntreuung und die Misswirtschaft. Aus der nur geringfügigen Überschreitung folgt allerdings, dass sich die vorinstanzliche Strafzumessung trotz der erwähnten methodischen Ungenauigkeit insgesamt und vor allem im Ergebnis als schuldangemessen erweist.
19. Strafe für die mehrfache Unterlassung der Buchführung
Die Vorinstanz hat die objektiven und subjektiven Tatkomponenten hinsichtlich dieser Vorwürfe wie folgt beurteilt (pag. 2159 f., S. 67 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):
Die mehrfache Unterlassung der Buchführung war Folge der Misswirtschaft bzw. der Totalverluste durch die Optionsgeschäfte. Durch die risikoreichen Optionsgeschäfte hat der Beschuldigte für „seine“ GmbH Verluste generiert, was entsprechend in der Bilanz hätte deklariert werden müssen. Dies wurde vom Beschuldigten jedoch nicht bzw. nicht korrekt gemacht, und die effektive finanzielle Situation der I.________GmbH wurde verschleiert. Das Ausmass des verschuldeten Erfolges ist dementsprechend noch als eher leicht zu bezeichnen. Zur Art und Weise des Vorgehens ist auszuführen, dass dem Beschuldigten die effektiven Werte seiner Investitionen bekannt waren, jedoch von ihm bewusst falsch deklariert wurden, um eben die effektive finanzielle Situation der I.________GmbH zu verschleiern und mit der GmbH weiter der normalen Geschäftstätigkeit nachzugehen (mit durch Banken finanzierten Krediten und kaufwilligen Kunden). Dies weist auf das Vorhandensein einer nicht unerhebliche kriminelle Energie hin. Demgegenüber wurde der Jahresabschluss im Jahr 2011 wohl nicht mehr gemacht, weil der Konkurs unmittelbar bevorstand und am ____2012 denn auch eintrat. Dabei handelte es sich eher um Nachlässigkeit und Resignation als um ein planmässiges Verhalten, weshalb diesbezüglich wohl nicht wirklich von krimineller Energie die Rede sein kann, obwohl dem Beschuldigten bewusst war, dass er den Abschluss hätte rechtzeitig machen bzw. machen lassen müssen. Der Beschuldigte handelte vorsätzlich und seine Beweggründe waren auch hier rein egoistisch. Es ging dem Beschuldigten um die Verschleierung seiner Verluste und der effektiven finanziellen Lage der I.________GmbH.
Das Verschulden kann alles in allem als noch eher leicht bezeichnet werden. Für die mehrfache Unterlassung der Buchführung allein erachtet das Gericht deshalb eine Einsatzstrafe von 120 Strafeinheiten als angebracht.
Die Kammer erachtet es zwar methodisch als konsequenter, für jeden einzelnen Fall eine (hypothetische) Strafe zu ermitteln. Das Vorgehen der Vorinstanz, die Taten und die kriminelle Energie in einem Gesamtzusammenhang zu würdigen, ist aber aufgrund des engen inhaltlichen Zusammenhangs der einzelnen Normverstösse nachvollziehbar und zumindest im Ergebnis nicht zu beanstanden, zumal dies im konkreten Fall keinen Einfluss auf die Bestimmung der Strafart zeitigt, da so oder so nur eine Geldstrafe in Betracht fällt. In diesem Sinne schliesst sich die Kammer den vorinstanzlichen Erwägungen an. Da auch in Bezug auf diese Tatvorwürfe die speziellen Täterkomponenten, ähnlich wie bei der Veruntreuung zum Nachteil der Bauherren G.________ (E. 17.3 oben), neutral ausfallen – insbesondere weil der Beschuldigte nicht geständig war und die Schuld vornehmlich auf Dritte (Steuerverwaltung, R.________(Bank)) zu schieben pflegte –, erachtet die Kammer hierfür eine Strafe von 120 Strafeinheiten als angemessen. Diese Strafe ist als Geldstrafe kumulativ zur Freiheitsstrafe auszusprechen (Art. 34 Abs. 1, Art. 40 e contrario, Art. 49 Abs. 1 e contrario StGB).
20. Allgemeine Täterkomponenten
Für diejenigen Täterkomponenten, die sich in allgemeiner Weise auf die Gesamtstrafen auswirken können, kann auf die ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 2161 ff., S. 69 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), soweit diese nicht bereits im Rahmen der speziellen Täterkomponenten berücksichtigt wurden. Insbesondere ist mit der Vorinstanz die Strafempfindlichkeit des Beschuldigten als normal zu bewerten. Die allgemeinen Täterkomponenten fallen neutral aus und wirken sich vorliegend mithin nicht auf die Höhe der Strafen aus.
21. Konkretes Strafmass und Vollzug
Die Tagessatzhöhe wird auf CHF 160.00 festgelegt. Es kann – mangels Hinweisen darauf, dass sich die finanziellen Verhältnisse zwischenzeitlich in relevanter Weise verändert haben – auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (pag. 2163, S. 71 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; vgl. Berechnungsblatt Tagessatz, pag. 2068). Die Geldstrafe beträgt somit 120 Tagessätze zu CHF 160.00, d.h. insgesamt CHF 19‘200.00.
Zum Vollzug hat die Vorinstanz Folgendes ausgeführt (pag. 2164 f., S. 73 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):
[…] Bei kumulierten ungleichartigen Strafen ist für die Frage, ob die Strafe bedingt oder teilbedingt ausgesprochen werden kann, nicht auf die aus Freiheits- und Geldstrafe zusammengesetzte Gesamtsanktion (wie bei gleichartigen asperierten Strafen) abzustellen, sondern die Geldstrafe und die Freiheitsstrafe sind je für sich zu betrachten (BGE 138 IV 120; Urteil BGer 6B_165/2011 vom 19.07.2011 E. 2.3.4).
Das Gericht schiebt in der Regel den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Für die Geldstrafe kommt somit der bedingte Vollzug in Frage, für die Freiheitsstrafe nicht. Bei einem Strafmass von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren Freiheitsstrafe hat das Gericht aber die Möglichkeit, eine Freiheitsstrafe teilweise aufzuschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen und eine vollumfänglich unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 43 Abs. 1 StGB). Entsprechend ist für die Freiheitsstrafe von drei Jahren noch der teilbedingte Vollzug möglich.
Im Bereich von Freiheitsstrafen von über zwei Jahren bis maximal drei Jahren tritt der teilbedingte an die Stelle des bedingten Strafvollzuges. Sind somit die subjektiven Voraussetzungen von Art. 42 Abs. 1 und 2 StGB erfüllt, ist der teilbedingte Strafvollzug zu gewähren (HUG, in: Donatsch[Hrsg.]/ Flachsmann/Hug/Weder, Kommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 19. Aufl., Orell Füssli, Zürich 2013, Art. 43 N 2). In subjektiver Hinsicht ist für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 StGB das Fehlen einer ungünstigen Prognose bezüglich weiterer künftiger Verbrechen oder Vergehen vorausgesetzt. Die günstige Prognose wird vermutet, doch kann diese Vermutung widerlegt werden (HUG, a.a.O., Art. 42 N 6).
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung hängt die Beurteilung der Prognose des künftigen Wohlverhaltens von den Umständen des konkreten Einzelfalls ab, welche nicht abschliessend aufgezählt werden. Sie sollen aber in eine Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Täters Eingang finden, in die neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen einzubeziehen sind, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters sowie auf die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Dabei wird dem Gericht ein weites Ermessen zugestanden (STRATENWERTH/WOHLERS, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 3. Aufl., Stämpfli Verlag, Bern 2013, Art. 42 N 7, mit weiteren Hinweisen; HUG, a.a.O., Art. 42 N 7). Relevant bei der Prognosestellung ist in erster Linie die strafrechtliche Vorbelastung des Täters, namentlich wenn er sog. einschlägige Vorstrafen aufweist, d.h. Verurteilungen auf gleichem oder ähnlichem Gebiet. Zu berücksichtigen sind ferner die Sozialisationsbiografie und das Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen usw. Mitberücksichtigt werden müssen auch die voraussichtlichen Wirkungen unterstützender Massnahmen wie Bewährungshilfe und Weisungen nach Art. 93 f. StGB (HUG, a.a.O., Art. 42 N 8 f. und 21).
Der Beschuldigte ist bisher nicht vorbestraft (vgl. Strafregisterauszug, pag. 1944), lebt in geregelten Verhältnissen und hat sich nach der Tat und während des Strafverfahrens nichts mehr zu Schulden kommen lassen. Einziger kritischer Punkt ist die Tatsache, dass der Beschuldigte bereits kurz nach dem Konkurs „seiner“ GmbH unter dem Namen seiner Tochter eine neue GmbH mit demselben Zweck gegründet hat und auch dort wieder als Vorsitzender der Geschäftsleitung tätig ist. Es kann jedoch davon ausgegangen werden und ist für die noch junge Tochter des Beschuldigten auch zu hoffen, dass das vorliegende Strafverfahren eine genügende spezialpräventive Wirkung auf den Beschuldigten hat, um ihn von weiteren Delikten abzuhalten. Es ist mithin alles in allem nicht von vornherein von einer ungünstigen Prognose auszugehen. Für die ausgesprochene Freiheitsstrafe von drei Jahren ist deshalb der teilbedingte Strafvollzug gemäss Art. 43 StGB zu gewähren und für die ausgesprochene Geldstrafe der bedingte Strafvollzug gemäss Art. 42 StGB.
Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht überschreiten (Art. 43 Abs. 2 StGB) und gemäss Art. 43 Abs. 3 StGB müssen sowohl der aufgeschobene als auch der vollziehbare Teil mindestens sechs Monate betragen. In Anbetracht der konkreten Umstände bestimmt das Gericht den vollziehbaren Teil der Freiheitsstrafe auf ein Jahr. Für die restlichen zwei Jahre wird der Vollzug der Freiheitsstrafe aufgeschoben.
Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Insbesondere mit Blick auf die – zwar unter dem Namen der Tochter laufende – neue Firma des Beschuldigten, ist das Gericht der Ansicht, dass es eine gewisse Warnwirkung für den Beschuldigten braucht, weshalb die Probezeit auf drei Jahre festgesetzt wird.
Dieser zutreffenden und überzeugenden Begründung der Vorinstanz zum teilbedingten Vollzug der Freiheitsstrafe und zum bedingten Vollzug der Geldstrafe hat die Kammer nichts hinzuzufügen. Mithin ist 1 Jahr der Freiheitsstrafe zu vollziehen, für eine Teilstrafe von 2 Jahren wird der Vollzug aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Der Vollzug der Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 160.00, ausmachend total CHF 19‘200.00, wird aufgeschoben bei einer Probezeit von 3 Jahren.
V. Zivilpunkt
22. Forderungen des ehemaligen Zivilklägers M.________
Der ehemalige Zivilkläger M.________ verzichtete mit Schreiben vom 21. Juli 2016 auf seine Stellung als Straf- und Zivilkläger (vgl. Art. 120 Abs. 1 StPO), was den Rückzug seiner Zivilklage betreffend Schadenersatz bedeutet. Davon ist im Dispositiv Akt zu nehmen.
Nicht von diesem Rückzug betroffen ist die Zivilklage insoweit, als Genugtuung geltend gemacht wurde. Die diesbezügliche Verweisung auf den Zivilweg durch die Vorinstanz ist, noch ehe sich M.________ als Zivilkläger aus dem Verfahren zurückzogen hat, zufolge Nichtanfechtung rechtskräftig geworden (E. 5 oben).
23. Forderungen der übrigen Zivilkläger
Das Gericht entscheidet unter anderem dann über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht (Art. 126 Abs. 1 Bst. a StPO). Wäre die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnismässig aufwendig, so kann das Gericht die Zivilklage nur dem Grundsatz nach entscheiden und sie im Übrigen auf den Zivilweg verweisen (Art. 126 Abs. 3 StPO).
Letzteres hat die Vorinstanz bezüglich der Ansprüche von Zivilkläger F.________ (beziffert auf CHF 117‘237.35 zzgl. Zins zu 5% [pag. 1855 und pag. 1973 Z. 8–17]) und der Zivilkläger G.________ (beziffert auf CHF 216‘000.00 [pag. 1796, pag. 1979 Z. 1–4, pag. 2025 f.]) vorgenommen, wobei sie zur Begründung unter anderem Folgendes erwog (pag. 2167, S. 75 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):
Das Beweisverfahren hat ergeben, dass der Beschuldigte den Zivilklägern F.________ und G.________ sowie dem Straf- und Zivilkläger M.________ durch Veruntreuung der von ihnen bezahlten Gelder einen Schaden i.S.v. Art. 41 OR zugefügt hat. Der Beschuldigte wurde sodann wegen mehrfacher Veruntreuung z.N. der Zivilkläger F.________ und G.________ sowie des Straf- und Zivilklägers M.________ verurteilt. Die Zivilklagen sind damit grundsätzlich gutzuheissen. Was die Bezifferung der Höhe des jeweiligen Schadens und Schadenersatzes angeht, so verhält es sich allerdings so, dass der Beschuldigte die Tatvorwürfe bestritten hat und dementsprechend auch die Schadenersatzforderungen grundsätzlich nicht akzeptiert. Unter diesen Umständen wären für eine hinreichend genaue Bestimmung der Schadens- und Schadenersatzhöhe – trotz der sehr umfangreichen und sorgfältig erarbeiteten Zusammenstellungen der Privatkläger – Beweismassnahmen erforderlich, welche im Strafverfahren unverhältnismässig hohen Aufwand im Sinne von Art. 126 Abs. 3 StPO verursacht hätten. So müsste insbesondere geprüft werden, ob die geltend gemachten Leistungen von den jeweiligen Werkverträgen umfasst waren oder ob es sich dabei um Zusatzleistungen gehandelt hat.
Dieser Einschätzung schliesst sich die Kammer an. Dementsprechend werden die Forderungen der Zivilkläger dem Grundsatz nach gutgeheissen und für die vollständige Beurteilung auf den Zivilweg verwiesen (vgl. Art. 126 Abs. 3 StPO).
Durch die Behandlung der Zivilklagen ist kaum Aufwand entstanden, sodass auf die Ausscheidung von Kosten für das erst- und oberinstanzliche Verfahren verzichtet wird.
VI. Kosten und Entschädigung
24. Verfahrenskosten
24.1 Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten dann der beschuldigten Person aufzuerlegen, wenn sie verurteilt wird. Erfolgt ein Freispruch, trägt grundsätzlich der Kanton die Verfahrenskosten (vgl. Art. 423 Abs. 1 StPO). Bei einem Teilfreispruch ist eine quotenmässige Aufteilung vorzunehmen. Die anteilsmässig auf die mit einem Freispruch endenden Anklagepunkte entfallenden Kosten verbleiben beim Staat (Yvona Griesser, Kommentar StPO, N. 3 zu Art. 426 StPO).
Dem Beschuldigten wurden Veruntreuung in drei Fällen, Betrug, Misswirtschaft sowie Unterlassung der Buchführung, mehrfach begangen, zur Last gelegt, wobei er vom Vorwurf des Betruges freigesprochen, im Übrigen aber schuldig gesprochen wird. Dem Freispruch in Bezug auf ein Delikt stehen mithin – nimmt man die mehrfach begangene Unterlassung der Buchführung dazu – Schuldsprüche in fünf Fällen gegenüber. Die Kammer erachtet es demnach als angemessen, 1/6 der Verfahrenskosten als auf den Freispruch und 5/6 als auf die Schuldsprüche entfallend auszuscheiden.
Die Vorinstanz hat die Verfahrenskosten auf CHF 60‘715.70 bestimmt (pag. 2091), sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 38‘025.00 (Gebühren der Untersuchung CHF 24‘025.00, Kosten des Gerichts CHF 14‘000.00) und Auslagen von CHF 22‘690.70 (Auslagen für die Untersuchung CHF 553.20, Kosten für die amtliche Verteidigung CHF 19‘137.50, Kosten der Staatsanwaltschaft CHF 3‘000.00). Zu den Verfahrenskosten gehören zwar auch die Kosten für die amtliche Verteidigung (sie stellen gemäss Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO Auslagen dar), sie sind allerdings von der Kostentragungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO explizit ausgenommen und damit grundsätzlich vom Staat zu tragen. Sofern und soweit die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt wird, ist sie jedoch verpflichtet, dem Kanton die an die amtliche Verteidigung ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen und der Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Diese Nachzahlungspflicht wird praxisgemäss nicht bei den Verfahrenskosten, sondern im Zusammenhang mit der Festsetzung der amtlichen Entschädigung berücksichtigt. Abgesehen davon hält die Kammer die Höhe der Verfahrenskosten, insbesondere die Gebühren für das Vorverfahren und des Gerichts, angesichts des umfangreichen und zeitraubenden Verfahrens, der umfangreichen Akten, der beteiligten Privatkläger und der heiklen Tat- und Rechtsfragen, die sich stellten, für angemessen (vgl. Verfahrenskostendekret [VKD; BSG 161.12], insbesondere Art. 6 VKD) .
Ohne die Kosten für die amtliche Verteidigung resultieren so vorinstanzliche Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 41‘578.20, wovon 5/6, ausmachend CHF 34‘648.50 dem Beschuldigten und 1/6, ausmachend CHF 6‘929.70, dem Kanton Bern zur Zahlung auferlegt werden.
24.2 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Der Beschuldigte verlangte in Bezug auf alle sechs vorgeworfenen Delikte bzw. Deliktsgruppen Freisprüche, womit er in einem Fall auch durchdrang. Auch hier erachtet es die Kammer als angemessen, von einem Obsiegen im Umfang von 1/6 und einem Unterliegen im Umfang von 5/6 auszugehen. Durch den Freispruch des Beschuldigten vom Vorwurf des Betruges gelten auch die Strafkläger C.________ insoweit als unterliegend.
Bei der Festsetzung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten ist zwar zu berücksichtigen, dass die Parteien sich nach Art. 406 Abs. 2 StPO mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens einverstanden erklärt haben. Diesem praxisgemässen Reduktionsfaktor stehen aber als erhöhende Faktoren gegenüber, dass die Berufung umfassend erhoben wurde, es sich um ein besonders umfangreiches und zeitraubendes Geschäft mit umfangreichen Akten handelt, bei dem sich auch oberinstanzlich schwierige Tat- und Rechtsfragen stellten und mehrere Privatkläger beteiligt waren. Unter Berücksichtigung dieser Elemente hält es die Kammer für angemessen, die oberinstanzlichen Verfahrenskosten auf CHF 6‘000.00 festzusetzen (vgl. Art. 24 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 6 VKD; der gesondert geltend gemachte Aufwand der Staatsanwaltschaft gemäss Art. 21 VKD wird als darin eingeschlossen erachtet). Davon entfallen 5/6, ausmachend CHF 5‘000.00, auf den Beschuldigten. Da hinsichtlich des Vorwurfs des Betrugs sowohl die Generalstaatsanwaltschaft als auch die Strafkläger C.________ als unterliegend gelten, rechtfertigt es sich, den Strafklägern C.________ (solidarisch) wie auch dem Kanton Bern je 1/12 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 500.00, aufzuerlegen (vgl. Art. 418 Abs. 1 StPO).
25. Entschädigung für die Privatkläger
Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person unter anderem dann Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (Art. 433 Abs. 1 Bst. a StPO). Wird die Zivilklage zumindest dem Grundsatz nach gutgeheissen, im Übrigen aber auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 3 StPO), so stellt dies nach herrschender Ansicht ebenfalls ein Obsiegen der Privatklägerschaft dar (Stefan Wehrenberg/Friedrich Frank, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 13 zu Art. 433 StPO).
Keinen Anspruch auf Entschädigung haben die Strafkläger C.________, da sie nach dem oberinstanzlichen Freispruch des Beschuldigten vom Vorwurf des Betruges nicht mehr als obsiegend gelten.
Die im Zivilpunkt obsiegenden Zivilkläger F.________ und G.________ haben Anspruch auf eine Entschädigung für die notwendigen Aufwendungen im Verfahren und eine solche im vorinstanzlichen Verfahren beantragt (vgl. pag. 2025 f.). Die Kammer teilt hierzu die Einschätzung der Vorinstanz, die ausführte, dass «[m]it Blick auf [die] umfangreichen und detaillierten Eingaben des Zivilklägers F.________ (vgl. pag. 744 ff. und pag. 1853 ff.) […] die an den Zivilkläger F.________ zu bezahlende Entschädigung für die Aufwendungen im Verfahren (inkl. Teilnahme an Hauptverhandlung) auf CHF 1‘000.00 bestimmt [wird]. Den Zivilklägern G.________ wird eine Entschädigung von [gesamthaft] CHF 300.00 (inkl. Teilnahme an Hauptverhandlung) zugesprochen» (pag. 2169, S. 77 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
Für das oberinstanzliche Verfahren haben weder die Zivilkläger G.________ noch der Zivilkläger F.________ eine Entschädigung beantragt, sodass nach Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 2 StPO keine solche gesprochen wird.
26. Entschädigung für den Beschuldigten
Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, auf Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind und auf Genugtuung, sofern besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse vorliegen (Art. 429 Abs. 1 StPO). Die Höhe der Entschädigung für die Ausübung von Verfahrensrechten richtet sich nach den kantonalen Anwaltstarifen und nach dem Zeitaufwand, den der Verteidiger für die Verteidigung der beschuldigten Person aufgewendet hat, wobei dem Gericht bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit des anwaltlichen Aufwandes und einer möglichen Herabsetzung der Kostennote ein erheblicher Ermessensspielraum zukommt (Esther Omlin, in: Kommentar zu den schweizerischen Haftpflichtbestimmungen, 2016, N. 30 zu Art. 429 StPO). Die Tarifordnung für die Bemessung des Parteikostenersatzes durch Gerichte ist im Kanton Bern in der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811) geregelt (vgl. Art. 41 Abs. 1 KAG).
Mit Verfügung vom 27. August 2014 wurde Rechtsanwalt B.________, zuvor Wahlverteidiger des Beschuldigten (vgl. Anwaltsvollmacht auf pag. 1785), mit Wirkung ab dem 21. August 2014 als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten eingesetzt (pag. 1786 f.). Rechtsanwalt B.________ machte mit Honorarnote vom 15. September 2015 (pag. 2057) für seine Tätigkeit als Wahlverteidiger im Vorverfahren insgesamt einen Betrag von CHF 16‘818.60 geltend, der sich zusammensetzt aus Aufwand von 41,91 Stunden zu CHF 360.00 pro Stunde, ausmachend CHF 15‘087.60, Barauslagen von CHF 485.20 sowie die darauf entfallende Mehrwertsteuer von CHF 1‘245.80.
Mit Blick auf den im Kanton Bern geltenden Anwaltstarif gibt die Honorarnote von Rechtsanwalt B.________ in zweierlei Hinsicht Anlass zu Beanstandungen:
Die Reisezeit des Anwalts ist nicht als Arbeitszeit, sondern – zusätzlich zu den effektiv als Auslagen zu ersetzenden Reisekosten – mit einem Honorarzuschlag gemäss Art. 10 PKV zu entschädigen. Je nach Dauer der auswärtigen Tätigkeit bzw. der Büroabwesenheit ist grundsätzlich ein ganzer (CHF 300.00) oder ein halber Reisezuschlag (CHF 150.00) zu gewähren (vgl. Beschluss der Strafabteilungskonferenz des Obergerichts des Kantons Bern vom 28. April 2014). Als Aufwand macht Rechtsanwalt B.________ insbesondere die Begleitung des Beschuldigten an fünf Einvernahmen in Bern geltend. Betrachtet man die effektive Dauer dieser Einvernahmen, wie sie den Protokollen in den Akten zu entnehmen ist, fällt auf, dass der geltend gemachte Zeitaufwand diese um jeweils 1,5 Stunden bis zu über 2 Stunden überschreitet. Aus den geltend gemachten Barauslagen geht hervor, dass die Strecke AK.________ (Ortschaft)-Bern retour jeweils mit dem Auto zurückgelegt wurde. Selbst wenn man bei einzelnen Einvernahmen noch von einer kurzen Vor- und Nachbesprechung mit der Klientschaft ausgeht, drängt sich aufgrund der regelmässigen und konstanten Abweichung von der effektiven Einvernahmedauer auf, dass auch die Fahrtzeit als Arbeitszeit berechnet wurde. Dies ist dahingehend zu korrigieren, dass der Zeitaufwand für jede Einvernahme in Bern um 1,5 Stunden zu reduzieren und stattdessen jeweils ein halber Reisezuschlag von CHF 150.00 zu berücksichtigen ist. Entsprechendes gilt auch für die Einvernahme in Burgdorf, wo die Hin- und Rückfahrt ausdrücklich als Arbeitszeit ausgewiesen wird. Hier ist eine zeitliche Reduktion von 1 Stunde vorzunehmen und ein halber Reisezuschlag zu berücksichtigen. Insgesamt ist damit eine Reduktion von 8,5 Stunden (auf 33,41 Stunden) vorzunehmen und sind Reisezuschläge von insgesamt CHF 900.00 zu addieren.
In Strafrechtssachen in Verfahren vor dem Einzelgericht des Regionalgerichts gilt gemäss Art. 17 Abs. 1 Bst. b PKV grundsätzlich ein Tarifrahmen von CHF 2‘000.00 bis CHF 25‘000.00, womit auch der Aufwand im Vorverfahren als abgegolten gilt (Art. 17 Abs. 2 PKV). Vorliegend geht es einzig um die Aufwände von Rechtsanwalt B.________ bei seiner Tätigkeit als Wahlverteidiger des Beschuldigten, die am 10. Februar 2013 begann und mit der Einsetzung als amtlicher Verteidiger per 21. August 2014 endete – noch deutlich bevor mit der Anklage vom 16. März 2015 das Vorverfahren seinen Abschluss fand. Auch unter Berücksichtigung des zeitlich gebotenen Aufwandes durch die mehreren Einvernahmen, der Komplexität der Sache und des im Vorverfahren laufend angewachsenen Aktenumfangs erachtet es die Kammer nicht als adäquat, dass sich das Honorar bis zu diesem Zeitpunkt, noch lange vor Abschluss des Vorverfahrens, bereits im mittleren bis oberen Bereich des Tarifrahmens bewegt, welcher eigentlich für das gesamte erstinstanzliche Verfahren inklusive dem Vorverfahren gelten würde. Dies zumal im restlichen Vorverfahren und vor der Vorinstanz nochmals ein erheblicher Aufwand von fast 65 Stunden anfiel (vgl. Honorarnote pag. 2061 ff.), welcher durch die Vorinstanz (relativ grosszügig) amtlich entschädigt wurde. Vorliegend ist es denn (mit Ausnahme der erwähnten Reisezeit) weniger der geltend gemachte Stundenaufwand, der zur betragsmässigen Überschreitung führt, sondern vielmehr der für bernische Verhältnisse ungewöhnlich hohe Stundenansatz von CHF 360.00. Dem lässt sich dadurch begegnen, dass von den in Bern üblichen CHF 250.00 pro Stunde ausgegangen wird. Art. 429 Abs. 1 StPO gibt nur, aber immerhin, Anspruch auf Entschädigung für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte. Soweit der Beschuldigte tatsächlich ein höheres Honorar vereinbart hat, so ist ihm dies unbenommen, es ist aber nach Ansicht der Kammer, soweit den Stundenansatz von CHF 250.00 übersteigend, für die angemessene Wahrung seiner Verfahrensrechte nicht notwendig. Ausgehend von diesem üblichen Stundenansatz und dem gekürzten Stundenaufwand resultiert so ein Honorar von CHF 8‘352.50, was sich vor dem Hintergrund des Tarifrahmens und des zeitlich beschränkten Verfahrensabschnitts, den es zu entschädigen gilt, als im vernünftigen und angemessenen Rahmen erweist.
Zum so errechneten Honorar sind die Reisezuschläge von insgesamt CHF 900.00, die Auslagen von CHF 485.20 sowie die Mehrwertsteuer von CHF 779.00 hinzuzuzählen. Hiervon steht dem Beschuldigten entsprechend des bei den Verfahrenskosten festgelegten Verhältnisses von Freispruch zu den Schuldsprüchen 1/6, ausmachend CHF 1‘752.80, als Entschädigung für die angemessene Wahrung seiner Verfahrensrechte zu.
Die dem Beschuldigten auszurichtende Entschädigung wird in Anwendung von Art. 442 Abs. 4 StPO mit den auf ihn entfallenden Verfahrenskosten verrechnet (vgl. dazu [zur Publikation vorgesehenes] Urteil des Bundesgerichts 6B_648/2016 vom 4. April 2017 E. 1).
27. Amtliche Entschädigung
27.1 Die vorinstanzlich bestimmte und festgesetzte amtliche Entschädigung blieb unangefochten und ist daher grundsätzlich so zu belassen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_349/2016 vom 13. Dezember 2016). Aufgrund des oberinstanzlich erfolgten Teilfreispruchs und der dadurch quotenmässig um 1/6 reduzierten Verurteilung des Beschuldigten zu den Verfahrenskosten, besteht indessen in diesem Umfang, ausmachend CHF 3‘189.60, keine Rück- und Nachzahlungspflicht im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO. Weiter erachtet es die Kammer als angebracht, bei der Festsetzung des vollen Honorars nicht vom geltend gemachten, unüblich hohen Stundenansatz von CHF 360.00, sondern praxisgemäss von CHF 250.00 pro Stunde auszugehen. Der Beschuldigte hat damit die auf die Schuldsprüche (5/6) entfallende amtliche Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren von insgesamt CHF 15‘947.90 zurückzuerstatten und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen (auf die Schuldsprüche entfallenden) Honorar (5/6 von CHF 23‘665.95), ausmachend 3‘773.70, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Für die Berechnung wird auf die Tabellen in den Ziffern VI.1 und VI.2 im Urteilsdispositiv verwiesen.
27.2 Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz (Art. 41 KAG) entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwands sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auszugehen ist vom Zeitaufwand, den ein fachlich ausgewiesener, gewissenhafter Anwalt unter Berücksichtigung der Schwierigkeit der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse und des Aktenumfangs für die korrekte Erledigung des Geschäftes benötigt. Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt. Der Stundenansatz für die Entschädigung der amtlich bestellten Anwälte beträgt im Kanton Bern CHF 200.00 (Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte [EAV; BSG 168.711]).
Für die Verteidigung des Beschuldigten vor oberer Instanz macht Rechtsanwalt B.________ mit Kostennote vom 20. Juni 2017 einen Betrag von CHF 21‘430.60 geltend (pag. 2613 ff.), welcher sich aus einem Honorar von CHF 18‘972.00 (52,70 Stunden zu CHF 360.00), Barauslagen von CHF 871.15 sowie Mehrwertsteuer von CHF 1‘587.45 zusammensetzt. Vorliegend handelte es sich auch im oberinstanzlichen Verfahren um ein umfangreiches Geschäft, mit umfangreichen Akten und die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse gestalteten sich nicht einfach. Die Bedeutung der Streitsache ist als durchschnittlich, die Komplexität als überdurchschnittlich zu bezeichnen. Unter Berücksichtigung, dass Rechtsanwalt B.________ für das vorinstanzliche Verfahren für fast 65 Stunden amtlich entschädigt wird und das oberinstanzliche Beweisthema bekannt war, erachtet die Kammer das geltend gemachte Honorar als deutlich überhöht. Dies erst recht vor dem Hintergrund, dass ein zusätzlicher Aufwand von über 33 Stunden als auf die Wahlverteidigung durch Rechtsanwalt B.________ entfallend bereits bei der Festsetzung der Entschädigung für die angemessene Wahrung der Verfahrensrechte zugrunde gelegt wurde. Übermässig betriebener Aufwand ist insbesondere bei dem für die Erarbeitung, den Entwurf und den Versand der Berufungserklärung sowie für die Erstellung des Beweismittelverzeichnisses geltend gemachten Aufwand – gemäss der Leistungsaufstellung insgesamt 13,5 Stunden – auszumachen. Ein Grossteil dieses Aufwandes (und der Auslagen) für die Erstellung der 21-seitigen Berufungserklärung dürfte denn auch darauf zurückzuführen sein, dass unnötigerweise der Beizug zahlreicher Dokumente beantragt wurde, die sich bereits in den Akten befanden und auf die umfangreichen und ausschweifenden Ausführungen zu diesen so genannten Beweisanträgen, welche nicht eine Begründung derselben, sondern eine Art vorweggenommenen Parteivortrag darstellen (vgl. dazu der begründete Beschluss der Kammer vom 9. Mai 2016, pag. 2432 ff.). Das für die Berufungserklärung Aufgewendete geht mithin deutlich über das hinaus, was von einem fachlich ausgewiesenen, gewissenhaften Anwalt in der konkreten Situation für die Erstellung einer Berufungserklärung erwartet werden kann. In Anbetracht der vorgenannten Elemente, der Schwierigkeit der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse sowie des Aktenumfangs erachtet die Kammer einen Aufwand von 35 Stunden dem vorliegenden Fall als angemessen. Auch die Auslagen erweisen sich als zu hoch, insbesondere sind die hohen Kopierkosten nicht nachvollziehbar, kamen doch im oberinstanzlichen Verfahren nur noch in geringem Ausmass Akten hinzu. Die Auslagen werden auf eine angemessene Höhe, bestimmt auf CHF 400.00 gekürzt. Rechtsanwalt B.________ kann sodann nur der amtliche Stundenansatz von CHF 200.00 entschädigt werden.
Nach dem Gesagten resultiert so für das oberinstanzliche Verfahren eine amtliche Entschädigung von CHF 7‘992.00 (Honorar von CHF 7‘000.00 zuzüglich Barauslagen von CHF 400.00 und Mehrwertsteuer von CHF 592.00). Auch hier besteht für 1/6 davon, ausmachend CHF 1‘332.00, da auf den Freispruch entfallend, keine Rück- und Nachzahlungspflicht des Beschuldigten. Demgegenüber hat der Beschuldigte für die auf die Schuldsprüche entfallende (5/6) amtliche Entschädigung für das oberinstanzliche Verfahren von CHF 6‘660.00 zurückzuerstatten und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen (auf die Schuldsprüche entfallenden) Honorar, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Auch hier ist der Berechnung des vollen Honorars anstelle des geltend gemachten, unüblich hohen Stundenansatzes praxisgemäss CHF 250.00 pro Stunde zugrunde zu legen. Die Nachzahlungspflicht des Beschuldigten besteht damit für das oberinstanzliche Verfahren in der Höhe von CHF 1‘575.00. Für die Berechnung wird im Übrigen auf die Tabellen in den Ziffern VI.3 und VI.4 im Urteilsdispositiv verwiesen.
VII. Dispositiv
Die 2. Strafkammer erkennt:
I.
Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 17. September 2015 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als
die Zivilklage betreffend Genugtuungdes (früheren) Straf- und Zivilklägers M.________ in Anwendung von Art. 41 und Art. 49 OR sowie Art. 126 und Art. 432 ff. StPO infolge der ungenügenden Begründung auf den Zivilweg verwiesen wurde (Art. 126 Abs. 2 Bst. b StPO), ohne Ausscheidung von Kosten für die Beurteilung der Zivilklage;
verfügt wurde, dass die folgenden Gegenstände dem Konkursamt Emmental-Oberaargau nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückgegeben werden:
Couvert Buchhaltung 2006
Ordner Buchhaltung 2007–2009
Hängeregister I.________GmbH
Couvert Buchungsjournal 2012
Ordner O.________GmbH
Sichtmappe grün Kontendetail 1060
Schachtel I.________GmbH 2009–2010
Schachtel I.________GmbH 2003–2006
Schachtel I.________GmbH 2007–2008
II.
A.________wirdfreigesprochen:
von der Anschuldigung des Betrugs, angeblich begangen ab ca. Anfang Juni 2012 bis am 16. Juli 2012 in J.________ (Ortschaft), K.________(Ortschaft) und anderswo z.N. C.________ und D.________,
unter Auferlegung der auf den Freispruch entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten(1/6), insgesamt bestimmt auf CHF 41‘578.20 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung), ausmachend CHF6‘929.70an den Kanton Bern,
unter Auferlegung der hälftigen auf den Freispruch entfallenden oberinstanzlichen Verfahrenskosten(1/12), insgesamt bestimmt auf CHF 6‘000.00 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung), ausmachend CHF500.00 an den Kanton Bern
sowie unter Ausrichtung einer anteilsmässigen Entschädigung (1/6) an A.________ für die Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte vor erster Instanz für die Zeit vor der Einsetzung der amtlichen Verteidigung von CHF1‘752.80.
III.
A.________wird hingegenschuldig erklärt:
der Veruntreuung, mehrfach begangen wie folgt:
in der Zeit von 19. April 2011 bis 22. November 2011 in J.________ (Ortschaft) zum Nachteil F.________ und L.________ (Deliktsbetrag: ca. CHF 188‘355.00);
in der Zeit von 12. Januar 2012 bis 23. Mai 2012 in J.________ (Ortschaft) zum Nachteil G.________ und H.________ (Deliktsbetrag: ca. CHF 396‘400.00);
in der Zeit von 3. Oktober 2011 bis 16. Februar 2012 in J.________ (Ortschaft) zum Nachteil M.________ (Deliktsbetrag: ca. 224‘445.40);
der Misswirtschaft, begangen in der Zeit von 15. Januar 2008 bis ____2012 (Datum Konkurseröffnung) in J.________ (Ortschaft) und anderswo zum Nachteil der Gläubiger der I.________GmbH (Deliktsbetrag: mind. CHF 636‘609.90);
der Unterlassung der Buchführung, mehrfach begangen in der Zeit von 1. Januar 2009 bis ____2012 (Datum Konkurseröffnung) in J.________ (Ortschaft) und N.________ (Ortschaft);
und in Anwendung der
Art. 29 Bst. a und b, 34 Abs. 1 und 2, 40, 42 Abs. 1, 43, 44, 47, 49 Abs. 1, 138 Ziff. 1 Abs. 2, 165 Ziff. 1, 166 StGB
Art. 426 Abs. 1, 428 Abs. 1, 433 Abs. 1 Bst. a StPO
verurteilt:
Zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren.
Davon ist 1 Jahr zu vollziehen. Für eine Teilstrafe von 2 Jahren wird der Vollzug aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.
Zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 160.00, ausmachend total CHF19‘200.00.
Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.
Zur Bezahlung der auf die Schuldsprüche entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten(5/6), sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 38‘025.00 und Auslagen (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung) von CHF 3‘553.20, insgesamt bestimmt auf CHF 41‘578.20, ausmachend CHF34‘648.50.
Zur Bezahlung der auf sein Unterliegen entfallenden oberinstanzlichen Verfahrenskosten(5/6), insgesamt bestimmt auf CHF 6‘000.00, ausmachend CHF5‘000.00.
A.________ hat dem Zivilkläger F.________ eine Entschädigung von CHF1‘000.00 für seine Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren zu bezahlen.
A.________ hat den Zivilklägern G.________ und H.________ eine Entschädigung von CHF 300.00 für ihre Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren zu bezahlen.
IV.
Die Hälfte der auf den Freispruch entfallenden oberinstanzlichen Verfahrenskosten(1/12), insgesamt bestimmt auf CHF 6‘000.00 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung), ausmachend CHF500.00 werden gestützt auf Art. 428 Abs. 1 und Art. 418 Abs. 1 und 2 StPO und unter solidarischer Haftung den Strafklägern C.________ und D.________ auferlegt.
Die A.________ auszurichtende Entschädigung von CHF 1‘752.80 (Ziff. II hiervor) wird mit den auf ihn entfallenden Verfahrenskosten verrechnet (Art. 442 Abs. 4 StPO).
V.
Den Zivilpunkt betreffend wird
festgestellt, dass sich M.________ als Straf- und Zivilkläger aus dem Strafverfahren gegen A.________ zurückgezogen hat;
in Anwendung von Art. 41 und Art. 49 OR sowie Art. 126 und Art. 432 ff. StPO weiter erkannt:
2.1 die Zivilklage betreffend Schadenersatz des Zivilklägers F.________ wird dem Grundsatz nach gutgeheissen und für die vollständige Beurteilung der Forderung auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 3 StPO);
2.2 die Zivilklage betreffend Schadenersatz der Zivilkläger G.________ und H.________ wird dem Grundsatz nach gutgeheissen und für die vollständige Beurteilung der Forderung auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 3 StPO);
ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten für die erstinstanzliche und die oberinstanzliche Beurteilung der Zivilklage.
VI.
Weiter wird verfügt:
Soweit A.________ freigesprochen wird, wird die Entschädigung seines amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt Dr. B.________, für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:
Soweit A.________ verurteilt wird, wird die Entschädigung seines amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt Dr. B.________, für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:
A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt Dr. B.________ die Differenz von CHF 3‘773.70 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
Soweit A.________ vor oberer Instanz obsiegt, wird die Entschädigung seines amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt Dr. B.________, für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:
Soweit A.________ vor oberer Instanz unterliegt, wird die Entschädigung seines amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt Dr. B.________, für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:
A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt Dr. B.________ die Differenz von CHF 1‘575.00 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
Schriftlich zu eröffnen:
dem Beschuldigten, a.v.d. Rechtsanwalt B.________
den Strafklägern C.________ und D.________, v.d. Rechtsanwalt E.________
dem Zivilkläger F.________
der Zivilklägerin H.________
dem Zivilkläger G.________
M.________ (ehemaliger Straf- und Zivilkläger; auszugsweise soweit ihn betreffend: E. 22 der Begründung und die Ziffern I.1 und V.1 des Dispositivs)
der Generalstaatsanwaltschaft
Schriftlich mitzuteilen:
der Vorinstanz
der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist)
dem Amt für Justizvollzug des Kantons Bern, Bewährungs- und Vollzugsdienste BVD (nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist)
Bern, 24. August 2017
Im Namen der 2. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Schmid
Der Gerichtsschreiber: Bruggisser
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Adresse: Pretorio, Viale Stefano Franscini 3, 6500 Bellinzona) schriftlich und begründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO).
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