BesetzungOberrichter Schmid (Präsident i.V.), Oberrichterin Bratschi, Oberrichter Aebi
Gerichtsschreiber Erismann
VerfahrensbeteiligteA.________
a.v.d. Rechtsanwalt Y.________
Beschuldigte
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern
Berufungsführerin
und
B.________
v.d. Rechtsanwalt Z.________
Straf- und Zivilklägerin/Berufungsführerin
Gegenstandversuchte vorsätzliche Tötung
Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht) vom 07.06.2016 (PEN 2016 50 / PEN 2016 416)
Erwägungen:
I. Formelles
Erstinstanzliches Urteil
Mit Urteil vom 07.06.2016 (PEN 2016 50 / 2016 416) erkannte das Regionalgericht Bern-Mittelland (Kollegialgericht in Fünferbesetzung) was folgt (pag. 1379 ff.):
« I.
A.________wird freigesprochen
von der Anschuldigung der Nötigung ("stalking"), angeblich begangen in der Zeit von Ende August 2011 bis 03.02.2015 in Bern und anderswo zum Nachteil der B.________ (Anklageschrift Ziff. 2)
ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten.
II.
A.________ wird hingegen schuldig erklärt
der versuchten eventualvorsätzlichen Tötung, begangen am 03.02.2015 in Bern zum Nachteil der B.________ (Anklageschrift Ziff. 1)
und in Anwendung der Art. 19 Abs. 2, 22 Abs. 1, 40, 47, 51, 56, 57, 59 und 111 StGB; Art. 426 Abs. 1 StPO
verurteilt:
1. Zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren.
Die Untersuchungshaft vom 03.02.2015 bis 12.07.2015 wird im Umfang von 160 Tagen auf die Freiheitsstrafe angerechnet.
Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme angeordnet.
Es wird festgestellt, dass die Massnahme am 13.07.2015 vorzeitig angetreten worden ist.
2. Zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 24'300.00 und Auslagen von CHF 17'625.10, insgesamt bestimmt auf CHF 41'925.10.
[Zusammensetzung der Gebühren und Auslagen]
3. Zur Bezahlung einer Entschädigung von CHF 20'750.80(inkl. Auslagen und MwSt.) an diePrivatklägerin B.________ für ihre Aufwendungen im Verfahren.
III.
A.________ wird in Anwendung von Art. 47 OR sowie Art. 126 StPO weiter verurteilt:
1. Zur Bezahlung von CHF 15'000.00 Genugtuung nebst Zins zu 5% ab dem 03.02.2015 an die Privatklägerin B.________.
2. Für die Beurteilung der Zivilklage werden keine Kosten ausgeschieden.
IV.
1. Das Widerrufsverfahren gegen A.________ betreffend den mit Strafbefehl der Staats-anwaltschaft Region Bern-Mittelland vom 14.03.2012 für eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 50.00 gewährten bedingten Vollzug wird eingestellt.
2. Die Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren von CHF 150.00 werden vom KantonBerngetragen.
V.
Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt Y.________ werden wie folgt bestimmt:
Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt Y.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 19'563.15.
A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt Y.________ die Differenz von CHF 6'678.75 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
VI.
Weiter wird beschlossen:
1. A.________ geht in den Massnahmenvollzug zurück.
2. Folgende beschlagnahmte Gegenstände verbleiben in den amtliche Akten:
3. Folgende beschlagnahmte Gegenstände werden eingezogen und nach Eintritt der Rechts- kraft dieses Urteils vernichtet (Art. 69 StGB):
-[Auflistung]
4. Folgende beschlagnahmte Gegenstände werden nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegen- den Urteils an A.________ zurückgegeben:
-[Auflistung]
5. Folgende beschlagnahmte Gegenstände werden nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegen den Urteils an B.________ zurückgegeben:
-[Auflistung]
6. Folgende Gegenstände werden nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils an C.________ zurückgegeben:
-[Auflistung]
7. Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils von A.________ (PCN-Nr.________) ist nach Ablauf der Frist durch das zuständige Bundesamt einzuholen (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG).
8. Die Zustimmung zur Löschung der von A.________ erhobenen biometrischen erken-nungsdienstlichen Daten ist nach Ablauf der Frist durch die auftraggebende Behörde einzu- holen (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erken- nungsdienstlicher Daten).
9. Die Aktenseiten 997 bis 1000 betreffend das erhobene DNA-Profil und die biometrischen er- kennungsdienstlichen Daten von C.________ (PCN-Nr. ________) gehen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurück an die Staatsanwaltschaft zur gesetzlichen Folgege- bung.
10.[Eröffnungs- und Mitteilungsformel] »
Berufung
Gegen dieses Urteil meldeten sowohl die Beschuldigte wie auch die Staatsanwaltschaft und die Straf- und Zivilklägerin fristgerecht die Berufung an (Eingaben vom 08.06.2016 und 14.06.2016, pag. 1444, 1445 und 1447).
Die erstinstanzliche Urteilsbegründung datiert vom 08.11.2016 (pag. 1387 ff.).
In ihrer form- und fristgerechten Berufungserklärung vom 21.11.2016 (pag. 1462 f.) beschränkte die Generalstaatsanwaltschaft ihre Berufung auf den Schuldspruch wegen versuchter eventualvorsätzlicher Tötung und auf die Strafzumessung.
Die Straf- und Zivilklägerin (nachfolgend: Privatklägerin) beschränkte ihre Berufung in ihrer form- und fristgerechten Berufungserklärung vom 24.11.2016 (pag. 1467) auf Ziff. III.1 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs betreffend Höhe der Genugtuung.
Die Beschuldigte zog ihre Berufung mit Eingabe vom 23.11.2016 (pag. 1464) zurück, weshalb mit Verfügung vom 19.01.2017 (pag. 1479 ff.) darauf nicht eingetreten wurde.
Alle Parteien haben auf die Erklärung einer Anschlussberufung verzichtet und keine der Parteien hat ein Nichteintreten auf die Berufungen der jeweils anderen Parteien beantragt (Eingaben vom 30.11.2016 und 19.12.2016, pag. 1473, 1475).
Die Berufungsverhandlung fand am 11.08.2017 statt. Die Beschuldigte war mit dem Einverständnis der übrigen Parteien (pag. 1507 f., 1511) mit Verfügung vom 03.07.2017 (pag. 1513) von der persönlichen Teilnahme an der Berufungsverhandlung dispensiert worden.
Oberinstanzliche Beweisergänzungen
Von Amtes wegen wurden im Vorfeld der Berufungsverhandlung ein aktueller Vollzugsbericht der Justizvollzugsanstalt ________ vom 24.07.2017 (pag. 1537 ff.) sowie ein aktueller Therapieverlaufsbericht des Forensisch-Psychiatrischen Dienstes (FPD) vom 25.07.2017 (pag. 1542 ff.) eingeholt**.**
Von Seiten der Bewährungs- und Vollzugsdienste des Kantons Bern (BVD) wurde die Kammer zudem mit einer Kopie der Risikoabklärung vom 18.07.2017 betreffend die Beschuldigte bedient (pag. 1516 ff.), welche durch Zustellung an die Parteien zu den Akten erkannt wurde.
An der Berufungsverhandlung wurde sodann die Privatklägerin als Auskunftsperson einvernommen (pag. 1560 ff.).
Schliesslich reichte die Privatklägerin an der Berufungsverhandlung vier sie betreffende Arztberichte (Austrittsbericht der Universitätsklinik für Neurochirurgie vom 23.06.2016, Austrittsbericht der T.________-Klinik vom 07.12.2016 sowie zwei Orthoptik-Berichte der Universitätsklinik für Augenheilkunde vom 21.10.2016 und vom 28.04.2017) zu den Akten (pag. 1569 ff.).
Anträge der Parteien
Die Generalstaatsanwaltschaft stellte an der Berufungsverhandlung folgende Anträge (pag. 1580 f.):
« I.
Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht in Fünferbesetzung) vom 7. Juni 2016 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich
1. des Freispruchs von der Anschuldigung der Nötigung („Stalking“), ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten;
2. der Verurteilung zu:
-den erstinstanzlichen Verfahrenskosten;
3. der Einstellung des Widerrufsverfahrens betreffend den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Region Bern-Mittelland vom 14.03.2012, wobei die Verfahrenskosten des Widerrufsverfahrens vom Kanton Bern getragen werden;
4. der weiteren Verfügungen betreffend diverser beschlagnahmter Gegenstände (Verbleib bei den Akten Ziff. VI.2, Einziehung zur Vernichtung Ziff. VI.3 und Rückgabe an A.________, B.________ sowie C.________ Ziff. VI.4-6).
II.
A.________ sei schuldig zu erklären wegen versuchter direktvorsätzlicher Tötung, begangen am 03.02.2015 in Bern zum Nachteil von B.________.
III.
A.________ sei in Anwendung von Art. 19 Abs. 2, 22 Abs. 1, 40, 47, 50, 51 und 111 StGB, Art. 426 ff. StPO
zu verurteilen:
1. zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 160 Tagen;
2. zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD).
IV.
Im Weiteren seizu verfügen:
1. A.________ sei zurück in den vorzeitigen Massnahmenvollzug zu schicken.
2. Das Honorar des amtlichen Verteidigers sei gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO).
3. Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils von A.________ (PCN-NR. ________) sei nach Ablauf der Frist durch das zuständige Bundesamt einzuholen (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG).
4. Die Zustimmung zur Löschung der von A.________ erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten sei nach Ablauf der Frist durch die auftraggebende Behörde einzuholen (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten).
5. Die Aktenseiten 997 bis 1000 betreffend das erhobene DNA-Profil und die biometrischen erkennungsdienstlichen Daten von C.________ (PCN-Nr. ________) seien nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurück an die Staatsanwaltschaft zu gesetzlichen Folgegebung zu schicken. »
Die Privatklägerin beantragte sinngemäss was folgt (pag. 1565):
1. Die Beschuldigte sei wegen versuchter direktvorsätzlicher Tötung z.N. von B.________ schuldig zu erklären.
2. Die Beschuldigte sei zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 70‘000.00 nebst Zins zu 5% seit 03.02.2015 an B.________ zu verurteilen.
3. Die Beschuldigte sei weiter zum Ersatz der Parteikosten in oberer Instanz an B.________ zu verurteilen.
Die Beschuldigte beantragte Folgendes (pag. 1582):
« I.Die Beschuldigte sei schuldig zu erklären:
-der versuchten eventualvorsätzlichen Tötung, begangen am 03. Februar 2015, auf dem Trottoir im Bereich der ________strasse, zum Nachteil von B.________ (Ziff II. des Urteils des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 07.06.2016);
II.Die Beschuldigte sei zu verurteilen zu:
-einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft sowie des vorzeitig angetretenen Massnahmenvollzuges (Ziff II. des Urteils des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 07.06.2016);
III.Aufschub:
Die Freiheitsstreife sei im Sinne von Art. 59 StGB zugunsten einer stationären Massnahme in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung aufzuschieben (Ziff II. des Urteils des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 07.06.2016);
IV.Zivilklage:
Die Beschuldigte sei zur Bezahlung von CHF 15‘000.00 Genugtuung nebst Zins zu 5% ab dem 03.02.2015 an die Privatklägerin zu verurteilen (Ziff III. des Urteils des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 07.06.2016);
V.Kosten:
Die Verfahrenskosten seien dem Kanton Bern aufzuerlegen.
VI.Amtliches Honorar:
Das Honorar der amtlichen Verteidigung sei gemäss eingereichter Kostennote festzulegen. »
Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer
Die Generalstaatsanwaltschaft hat ihre Berufung auf die Art des Vorsatzes und die Strafzumessung beschränkt, die Privatklägerin die ihre auf die Höhe der Genug-tuungsforderung.
Es kann deshalb festgestellt werden, dass das Urteil des Regionalgerichts insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als
die Beschuldigte ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten von der Anschuldigung der Nötigung freigesprochen wurde (Ziff. I. des Urteilsdispositivs);
über die Beschuldigte eine stationäre therapeutische Massnahme angeordnet und der vorzeitige Massnahmenantritt festgestellt wurde (Ziff. II.1 Absätze 3+4 des Urteilsdispositivs);
die Beschuldigte zur Bezahlung einer Entschädigung in der Höhe von CHF 20‘750.80 an die Privatklägerin verurteilt wurde (Urteilsdispositiv Ziff. II.3.);
für die Beurteilung der Zivilklage erstinstanzlich keine Verfahrenskosten ausgeschieden wurden (Ziff. III.2. des Urteilsdispositivs);
das Widerrufsverfahren gegen die Beschuldigte eingestellt wurde, unter Auferlegung der Kosten des Widerrufsverfahrens an den Kanton Bern (Ziff. IV. des Urteilsdispositivs); und
die Einziehung bzw. die Rückgabe diverser beschlagnahmter Gegenstände beschlossen wurde (Ziff. VI. 3 bis 6 des Urteilsdispositivs).
Nicht in Rechtkraft erwachsen ist hingegen der erstinstanzlich ergangene Schuldspruch wegen vorsätzlich Tötung. Auch wenn die berufungsführenden Parteien einzig auf eine andere Vorsatzform schliessen, ist theoretisch immer noch eine Subsumtion unter einen weniger schweren Tatbestand oder sogar ein Freispruch möglich.
Entgegen den Anträgen der Generalstaatsanwaltschaft nicht in Rechtskraft erwachsen sind deshalb auch die sich aus dem Schuldspruch ergebenden Kostenfolgen betreffend das erstinstanzliche Verfahren (Art. 428 Abs. 3 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]).
In diesen und allen übrigen (angefochtenen oder der Rechtskraft nicht zugänglichen) Punkten ist das erstinstanzliche Urteil von der Kammer umfassend, mit voller Kognition, zu überprüfen (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO).
Aufgrund der Berufung der Generalstaatsanwaltschaft darf die Kammer dabei das Urteil im Schuld- und Sanktionenpunkt auch zu Ungunsten der Beschuldigten abändern. Insofern kommt das Verschlechterungsverbot von Art. 391 Abs. 2 StPO nicht zum Tragen.
Hingegen darf der vorinstanzliche Entscheid im Zivilpunkt mangels (aufrechterhaltener) Berufung der Beschuldigten nicht zum Nachteil der Privatklägerin abgeändert werden (Art. 391 Abs. 3 StPO). Der Privatklägerin ist mithin auch in oberer Instanz mindestens eine Genugtuungssumme in der Höhe von CHF 15‘000.00 zuzüglich Zins zu 5% seit 03.02.2015 zuzusprechen.
Schliesslich ist auf die unangefochten gebliebene Höhe der Entschädigung von Rechtsanwalt Y.________ für die amtliche Verteidigung der Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren nur zurückzukommen, falls die Vorinstanz das ihr bei der Honorarfestsetzung zustehende Ermessen in unhaltbarer Weise ausgeübt haben sollte (Urteile des Bundesgerichts 6B_349/2016 vom 13.12.2016 E. 2.4.2 und 6B_769/2016 vom 11.01.2017 E. 2.3).
II. Sachverhalt und Beweiswürdigung
6. Vorwurf gemäss Anklageschrift
Soweit noch nicht rechtskräftig beurteilt, wird der Beschuldigten zusammengefasst vorgeworfen, sie sei am 03.02.2015 um ca. 11:55 Uhr an der ________strasse in Bern vor einen Ford Ka gesprungen, um dadurch ihren Ex-Freund C.________ und dessen neue Freundin B.________ (Privatklägerin) am Wegfahren zu hindern und Fotos von den beiden zu machen. Nachdem zuerst C.________ erfolglos versuchte habe, die Beschuldigte zum Weggehen zu bewegen, sei die Privatklägerin beifahrerseitig aus dem Auto ausgestiegen, um der Beschuldigten zu sagen, sie solle weggehen. Die Privatklägerin habe ca. zwei Schritte auf die Beschuldigte zu gemacht, welche ihrerseits die Privatklägerin auf Bosnisch beschimpft habe. Plötzlich habe die Beschuldigte einen Schraubenzieher mit einer Schaufelbreite von 4 mm, welchen sie zuerst mit der Spitze gegen unten in ihrer rechten Hand gehalten habe, mit hoher Energie mit der Schaufel voran einmal gegen die linke Schläfe der Privatklägerin geschlagen. Die Privatklägerin sei sofort zu Boden gefallen und auf dem Rücken liegen geblieben. Die Beschuldigte habe sich auf die Privatklägerin gekniet, habe diese gewürgt und geschrien, dass sie diese und C.________ fertig machen werde. C.________ der zuvor mit dem Auto losgefahren sei und dieses weiter vorne abgestellt gehabt habe, sei der Privatklägerin zu Hilfe geeilt. Er habe die Beschuldigte an den Schultern weggezogen, sei auf sie gekniet und habe ihre Hände gegen den Boden blockiert.
Die Privatklägerin habe sich durch den Stich mit dem Schraubenzieher eine ca. 4 mm lange Hautdurchtrennung mit leicht unregelmässigen Wundrändern, einen Bruch des knöchernen Schädeldaches und eine Verletzung der harten Hirnhaut zugezogen. Ohne ärztliche Intervention hätten sich aufgrund der Verletzungsfolgen bzw. möglicher Infektionen des Gehirns eine akute Lebensgefahr, möglicherweise bleibende Schäden oder gar der Tod einstellen können. Die Privatklägerin habe auch 9 bzw. 10 Monate nach dem Vorfall noch an diversen somatischen und psychischen Folgen der Tat gelitten (u.a. an einer beschränkten Beweglichkeit des linken Auges mit Schielen und zweitweisen Doppelbildern sowie an einer posttraumatischen Belastungsstörung) und sei weiterhin vollständig arbeitsunfähig gewesen.
Indem die Beschuldigte den Schraubenzieher Schaufel voran mit hoher Energie in die linke Schläfe der Privatklägerin gestochen habe, habe sie diese wissentlich und willentlich zu töten versucht bzw. zumindest mit deren Tod rechnen müssen und diesen in Kauf genommen.
7. Unbestrittener / bestrittener Sachverhalt
Unbestritten ist, dass es am 03.02.2015 an der ________strasse in Bern zu einer Auseinandersetzung zwischen der Beschuldigten und der Privatklägerin gekommen ist, in deren Verlauf die Privatklägerin durch die Spitze eines Schraubenziehers, welchen die Beschuldigte zur dieser Zeit in der Hand hielt, am Kopf verletzt wurde.
Bestritten ist hingegen, weshalb genau es zu dieser Auseinandersetzung kam und wie diese im Detail ablief.
Die Beschuldigte sagte zusammengefasst aus, sie selbst sei von der Beschuldigten mit dem Schraubenzieher angegriffen worden. Sie habe dieser den Schraubenzieher entwunden und sich bloss gewehrt und dabei die Daunenjacke der Beschuldigten beschädigt. Im Verlauf der Befragungen bestritt sie auch, die Privatklägerin bewusst selbst verletzt zu haben, und machte geltend, zu dieser Verletzung müsse es durch das Eingreifen von C.________ gekommen sein, welcher ihre Hand mit dem Schraubenzieher darin ergriffen und «geschüttelt» habe.
Die Verteidigung plädierte hingegen auf eine Impulshandlung der Beschuldigten als Reaktion auf eine Überschreitung ihrer Distanz-/Schutzgrenze durch die Privatklägerin, welche sich ihr in vermeintlich aggressiver und feindseliger Weise genähert habe. Es sei zu einem Handgemenge gekommen und im Rahmen dieses dynamischen Geschehens zu einem unkontrollierten Schlag der Beschuldigten gegen die Privatklägerin.
Zu klären ist deshalb namentlich, ob nicht die Privatklägerin den Schraubenzieher anfänglich auf sich trug und damit die Beschuldigte angriff, bzw. ob die Verletzung der Privatklägerin allenfalls im Rahmen eines sonstwie durch die Privatklägerin initiierten Handgemenges entstanden ist. In diesem Zusammenhang ist zu prüfen, ob es zu (weiteren) Abwehrhandlungen der Beschuldigten gegen die Privatklägerin gekommen ist und wie bewusst und kontrolliert der letztlich verletzungsursächliche Schlag ausgeführt worden ist. Schliesslich ist zur Beurteilung der Frage, was die Beschuldigte wollte bzw. allenfalls in Kauf nahm, auf das unmittelbare Nachtatverhalten der Beschuldigten und auf die weiteren (äusseren) Umstände der Tat, namentlich auf die Vorgeschichte, einzugehen.
8. Beweismittel
Vorbemerkung
Die Vorinstanz hat den Sachverhalt sorgfältig zusammengetragen. Es kann deshalb grundsätzlich auf ihre nachfolgend (in kleiner Schriftgrösse) zitierten Ausführungen verwiesen werden. Diese werden stellenweise (in normaler Schriftgrösse) ergänzt oder präzisiert.
Anzeigerapport und Nachträge
«Gemäss Anzeigerapport von Simon Lanz, stationierte Polizei ________, vom 03.02.2015 (pag. 221 ff.), traf die Polizei vor Ort auf zwei weibliche Personen, welche auf dem linken Trottoir, Blickrichtung ________strasse, auf dem Boden lagen. Auf einer der weiblichen Personen sei ein Mann (C.________) gesessen, welcher umgehend angegeben habe, zwischen den beiden Frauen sei es zu einer Auseinandersetzung gekommen, in deren Verlauf ein Schraubenzieher eingesetzt worden sei. Der Mann habe angegeben, dass er auf der Täterin sitze. Beim Opfer seien Blutspuren im Gesicht und eine geschwollene Stelle oberhalb der linken Schläfe festgestellt worden. Die Frau habe die ganze Zeit geatmet, sei aber nicht ansprechbar gewesen und das linke Auge habe starr ins Leere geblickt und sich nicht bewegt. Das Opfer habe sich zweimal übergeben müssen. Offensichtliche Schnitt- oder Stichwunden stellten die Polizisten keine fest. Auf der Strasse stellten die Polizisten ein weisses Smartphone, einen Schraubenzieher, eine rote Tasche, ein schwarzes Kleidungsstück sowie Blutspuren fest. Der Tatort wurde abgesperrt und zur Spurensicherung der KTD aufgeboten. Mangels Kapazitäten in anderen Spitälern wurden schlussendlich beide Frauen durch die Sanitätspolizei in die Notfallaufnahme des Inselspitals Bern überführt, während C.________ vorerst auf die Polizeiwache ________ geführt und dort befragt wurde.»
Ein E.________ hatte um 11:56 Uhr gemeldet, dass an der ________strasse, nähe Hausnummer ________, eine Streiterei im Gang sei und mehrere Personen am Boden liegen würden (pag. 222).
«Gemäss Nachtrag von EL-Fall J.________, Regionalfahndung, vom 14.04.2015 (pag. 224 ff.) trafen die Mitarbeitenden von Fahndung und KTD um ca. 13:00 Uhr im Inselspital ein. Die Verletzungen des Opfers konnten noch knapp vor der Notoperation fotografisch dokumentiert und die Kleider des Opfers sichergestellt werden.
Die Beschuldigte sei während der Anwesenheit der Polizei in der Notfallaufnahme des Inselspitals (mind. 5 Stunden) kaum bis gar nicht ansprechbar gewesen. Sie habe am ganzen Körper gezittert und [an]gedeutet, dass sie überall Schmerzen habe. Diese habe sie jedoch gegenüber dem Pflegepersonal nicht näher benennen können und aus medizinischer Sicht habe keine Ursache festgestellt werden können. Für die polizeiliche Sachbearbeiterin entstand daher der Anschein, dass die Beschuldigte der Polizei und dem Pflegepersonal etwas "vorgespielt" haben könnte. Die einzigen verständlichen Worte der Beschuldigten seien "D.________" gewesen. Es habe sich herausgestellt, dass es sich dabei um den Namen ihrer behandelnden Psychiaterin gehandelt habe. In einem der wenigen "wachen Momente" habe der Beschuldigten das polizeiliche Vorgehen erklärt und eine Entbindung vom Arztgeheimnis eingeholt werden können. Die Beschuldigte wurde in der Notfallaufnahme des Inselspitals durch KTD und IRM einer Spurensicherung unterzogen. Dabei soll sie sich passiv verhalten und kaum klare Antworten gegeben haben. Ihr sei die vorläufige Festnahme eröffnet worden und sie sei schlussendlich aufgrund der nicht gegebenen Hafterstehungsfähigkeit in die Bewachungsstation des Inselspitals verlegt worden. Nach der Notoperation sei auch das Opfer durch KTD und IRM untersucht worden. Schlussendlich sei auch C.________ ins Inselspital überführt und durch KTD und IRM untersucht worden.
Zur Vorgeschichte getätigte Abklärungen ergaben, dass sich die Polizei schon mehrfach mit C.________/B.________ und der Beschuldigten befassen musste (13 Meldungen, ab 21.08.2011, vgl. separater Berichtsrapport J.________ vom 10.02.2015 mit Beilagen, pag. 908 ff.).»
Daraus geht u.a. hervor, dass die Privatklägerin am 07.12.2011 gemeldet hatte, sie sei an der Tramhaltestelle ________ von der Beschuldigten tätlich angegangen und mit der offenen Hand ins Gesicht geschlagen worden. Ausserdem habe die Beschuldigte C.________ per SMS mitgeteilt, sie werde sich eine Pistole kaufen und sie (die Privatklägerin) erschiessen (vgl. Anzeigerapport, pag. 929 f.; Einvernahme B.________ vom 19. Dezember 2011, pag. 931 ff., 932 Z. 69 ff.).
Im Rahmen des damaligen Verfahrens gestand die Beschuldigte sowohl die drohende SMS-Nachricht wie auch den Schlag gegen das Gesicht der Privatklägerin ein. Sie machte jedoch geltend, vor dem Schlag selbst von der Privatklägerin an den Haaren gepackt, geschubst und beleidigt worden zu sein (pag. 934 f. Z. 17 ff.). Weiter gab die Beschuldigte damals zu Protokoll, sie werde «B.________ kaputt machen», wenn diese mit der schwarzen Magie nicht aufhöre, sie habe keine Angst vor der Polizei oder dem Gefängnis. Die Privatklägerin mache sie und C.________ verrückt, so könne es nicht mehr weiter gehen (pag. 935 Z. 63 ff.).
Die Beschuldigte wurde in der Folge mit Strafbefehl vom 14.03.2012 rechtskräftig wegen Drohung und Tätlichkeiten schuldig erklärt (pag. 937; Strafregisterauszug pag. 895).
Kriminaltechnische Untersuchungen
«Durch den KTD wurden die Spuren am Tatort, das Tatwerkzeug sowie die sichtbaren Verletzungen der Privatklägerin, der Beschuldigten und von C.________ fotografisch festgehalten (pag. 469 ff.). Der KTD asservierte zahlreiche Gegenstände, namentlich das Tatwerkzeug und die Kleidungsstücke der drei involvierten Personen (pag. 462 ff.). Ab dem Griff und der Spitze des Schraubenziehers wurden DNA-Proben erhoben. Die Auswertung ergab Folgendes (pag. 459 f.):
das ab der Spitze erhobene Material wurde mit der DNA des Opfers, der Beschuldigten und von C.________ direktverglichen. Das DNA-Profil stimmte mit dem Profil des Opfers B.________ überein. Zusätzlich waren in sehr geringer Signalintensität vereinzelte, nicht verwertbare Merkmale ersichtlich (pag. 505);
das ab dem Griff erhobene Material [ergab ein inkomplettes, hauptsächlich weibliches DNA-Mischprofil und] wurde mit der DNA des Opfers, der Beschuldigten und von C.________ direktverglichen. Dabei zeigte sich, dass Merkmale der Hauptkomponente (wo diese als solche erkennbar waren) anteilsmässig mit dem Profil der Beschuldigten übereinstimmten. Zusätzlich waren Merkmale einer weiteren Person ersichtlich; diese würden sich in der Doppelbestimmung nicht immer bestätigen lassen und seien nicht weiter interpretierbar (pag. 506).»
Aufgrund dieser DNA-Spuren gelangte der KTD zum Schluss, dass es sich bei dem sichergestellten Schraubenzieher um das Tatwerkzeug handeln dürfte (pag. 461). Dieser Schraubenzieher (Ass. 001, Fundort vgl. pag. 471) weist eine Stiftlänge von 77 mm und eine Schaufelbreite von 4 mm auf (pag. 512).
«Mit Nachtragsrapport vom 03.11.2015 berichtete der KTD über die durchgeführte Untersuchung einer ca. 26 cm langen Gewebebeschädigung auf der Rückenseite der Jacke des Opfers (pag. 508 ff.). Der Kriminaltechniker gelangte in seinem Rapport zum Schluss, dass aufgrund der morphologischen Merkmale die Entstehung des Gewebedefekts durch einen Riss ausgeschlossen werden könne. Ein scharfkantiges Werkzeug wie ein Messer könne nicht ganz ausgeschlossen werden, sei aber aufgrund der innerhalb der Beschädigung vorhandenen einzelnen Fäden eher unwahrscheinlich. Hingegen seien die festgestellten Merkmale der Beschädigung kompatibel mit dem inkriminierten Schraubenzieher. Eine individuelle Identifizierung eines bestimmten Werkzeuges sei jedoch nicht möglich.»
Zum Fundort dieser Jacke der Privatklägerin vgl. pag. 471. Es handelt sich um einen Daunenmantel (Ass. 011). Dieser wurde bei der medizinischen Erstversorgung durchtrennt (vgl. Foto pag. 513).
Rechtsmedizinische Untersuchungen
Körperlichen Untersuchung der Beschuldigten
«Gemäss rechtsmedizinischem Gutachten vom 27.03.2015 zur körperlichen Untersuchung (pag. 522 ff.) fand die Untersuchung der Beschuldigten am 03.02.2015 ab 14:45 Uhr auf der Notfallstation des Inselspitals Bern statt. Während der ganzen Untersuchung habe die Beschuldigte teilweise abwesend gewirkt, habe gewimmert und am ganzen Körper gezittert. Gestellte Fragen habe sie kaum, meist unverständlich beantwortet. Bei Untersuchungsbeginn hätten sich ihre Hände in Handschellen befunden, welche ihr für die rechtsmedizinische Untersuchung abgenommen worden seien. Bei der Untersuchung hätten sich diverse Verletzungen infolge stumpfer Gewalteinwirkung gefunden. Mit Ausnahme von den beiden im Bereich der rechten Schläfe lokalisierten Oberhautläsionen sowie der verschorften Oberhautläsion am rechten Handrücken seien die Verletzungen als frisch zu werten. Die Hautrötungen an den Handgelenken seien auf das Tragen der Handschellen zurückzuführen. Die Hautrötungen und –abschürfungen im Bereich des Hinterkopfs sowie dem Rücken seien am ehesten Folgen tangential schürfender, stumpfer Gewalteinwirkung, wie sie beispielsweise im Rahmen einer Fixierung in Rückenlage auf asphaltiertem Boden entstehen könnten. Auch die Hautrötungen und –abschürfungen an der Gesichtshaut, an beiden Handrücken sowie die bläuliche Hautverfärbung im Bereich des rechten Mittelfingergelenkes seien [...] Folgen stumpfer Gewalteinwirkung und könnten durch einen dynamischen Kontakt mit einer harten Unterlage, zum Beispiel asphaltiertem Boden, entstanden sein. Die flächenhafte, diskrete Hautrötung am Hals lasse einen Griff an den Hals nicht mit Sicherheit ausschliessen. Im Rahmen der körperlichen Untersuchung hätten jedoch keine Punktblutungen festgestellt werden können. Somit würden sich keine Hinweise auf eine Lebensgefahr durch Würgen ergeben. Alle Verletzungen seien nicht lebensbedrohlich gewesen und würden erfahrungsgemäss folgenlos abheilen.»
Körperliche Untersuchung von C.________
«Gemäss rechtsmedizinischem Gutachten vom 27.03.2015 zur körperlichen Untersuchung (pag. 522 ff.) fand die Untersuchung von C.________ am 03.02.2015 ab 17:00 Uhr auf der Notfallstation des Inselspitals Bern statt. Zusammengefasst fanden sich bloss frische, mit dem geltend gemachten Ereigniszeitpunkt zu vereinbarende Bagatellverletzungen, welche erfahrungsgemäss folgenlos abheilen werden.»
Gemäss IRM seien die Verletzungen an der Brustkorbvorderseite von C.________ (Fotos pag. 500 f.) Folge von tangential schürfenden, stumpfen Gewalteinwirkungen, welche z.B. durch ein Kratzen mit Fingernägeln im Rahmen einer körperlichen Auseinandersetzung erklärbar seien (pag. 529).
Körperliche Untersuchung der Privatklägerin
«Gemäss rechtsmedizinischem Gutachten vom 27.03.2015 zur körperlichen Untersuchung (pag. 515 ff.) fand die Untersuchung der Privatklägerin am 03.02.2015 ab 18:30 Uhr in der Intensivpflegestation des Inselspitals Bern statt. In die Beurteilung des IRM einbezogen wurden die Verlegungsberichte und der Austrittsbericht des Inselspitals Bern. Gemäss rechtsmedizinischer Beurteilung (pag. 519) zeigte sich im Bereich der linken Schläfe eine ca. 4 mm lange Hautdurchtrennung mit leicht unregelmässigen Wundrändern und Wundwinkeln. Gemäss Inselspital hätten sich unter dieser Verletzung zudem ein Bruch des knöchernen Schädeldaches und eine Verletzung der harten Hirnhaut gezeigt. Die Entstehung eines solchen Verletzungskomplexes sei mit dem geltend gemachten Einsatz eines Schraubenziehers im Sinne einer halbscharfen Gewalteinwirkung vereinbar. Beim vorliegenden Bruch der knöchernen Schädelkalotte müsse von einer mit hoher Energie ausgeführten Gewalteinwirkung ausgegangen werden.
Die Verletzungen hätten keine konkrete Lebensgefahr verursacht. Wäre die durch die Gewalteinwirkung verursachte Blutung unter der harten Hirnhaut allerdings nicht sofort im Spital operativ behandelt worden, so hätte diese zu einem erhöhten Hirndruck mit Einklemmen des Hirngewebes und unmittelbar nachfolgendem Versagen des Atem- und Kreislaufzentrums führen können. In unmittelbarer anatomischer Nähe der Verletzung befinde sich das Gehirn. Dessen Verletzung hätte zu einer unmittelbaren Lebensgefahr führen können. Dass das Gehirn durch die Gewalteinwirkung nicht verletzt wurde, sei letztlich lediglich ein Zufall. Überdies bestehe bei einem offenen Schädelhirntrauma ein hohes Infektionsrisiko. Das Eindringen von Krankheitserregern ins Schädelinnere berge auch unter sofortiger Antibiotikatherapie das Risiko von schwerwiegenden Infektionen des Gehirns mit möglicherweise bleibenden Schäden oder sogar Todesfolge.
Die übrigen festgestellten äusseren Verletzungen waren untergeordneter Natur, teilweise die Folge tangential schürfender Gewalteinwirkung, wie sie beispielsweise im Rahmen einer körperlichen Auseinandersetzung mit Fallen oder Fixieren auf dem asphaltierten Boden entstehen können und teilweise Folgen des operativen Eingriffs. Im Rahmen der körperlichen Untersuchung konnten keinerlei Verletzungen im Sinne von aktiven oder passiven Abwehrverletzungen festgestellt werden.
Bereits am 03.02.2015 seien eine Abduzensparese[1] links sowie ein Horner-Syndrom[2] links aufgetreten, welche gemäss Verlegungsbericht des Inselspitals am ehesten durch die Verletzung der linken Schläfe verursacht worden seien. Im MRI des Schädels habe nebst dem Stichkanal auch drei aneurysmatische Gefässwandalterationen[3] der linken Halshauptschlagader und eine kleine Carotis-Cavernosus-Fistel[4] nachgewiesen werden können. Letztere sei ebenfalls am ehesten auf das Trauma zurückzuführen.
Eine Prognose zum Heilungsverlauf der Verletzungen bzw. Verletzungsfolgen am Kopf sowie möglichen Komplikationen und bleibenden Schäden war zum Zeitpunkt der Begutachtung noch nicht möglich.»
Weitere Berichte betreffend den Gesundheitszustand der Privatklägerin
Betreffend ihre somatischen Beschwerden
Berichte der Universitätsklinik für Neurochirurgie des Inselspitals Bern
«Dr. med. O.________ und Dr. med. N.________, erstellten für die Staatsanwaltschaft am 08.12.2015 ein medizinisches Gutachten über die Privatklägerin (pag. 889). Darin wird u.a. ausgeführt, die Patientin sei weitgehend unabhängig, benötige aber längere Zeit für routinemässige Tätigkeiten im alltäglichen Leben. Sie habe noch eine leichte Gangstörung, wahrscheinlich aufgrund der Doppelbilder. Viel ausgeprägter als die körperlichen Folgeschäden seien wahrscheinlich die psychologischen Folgen (pag. 891). Zur Frage nach bleibenden Schäden gaben sie an, eine definitive Prognose sei schwierig. Voraussichtlich sei davon auszugehen, dass die Abduzensparese und das Horner-Syndrom bleiben würden. Auch eine Prognose der psychischen Beschwerden sei schwierig, im Allgemeinen würden jedoch bei posttraumatischen Belastungsstörungen über langanhaltende Beschwerden berichtet (pag. 892).»
Dem Gutachten vom 08.12.2015 lässt sich weiter entnehmen, dass die Privatklägerin nach der notfallmässigen Einlieferung und ihrer anschliessenden Hospitalisation auf der normalen Bettenstation am 03.03.2015 zur intensiven neurologischen und neuropsychologischen Rehabilitation in die U.________-Klinik verlegt worden sei, wo sie bis zum 06.05.2013 verblieben sei (pag. 889 f.).
Dem von der Privatklägerin oberinstanzlich eingereichten Austrittsbericht vom 23.06.2016 ist schliesslich zudem entnehmen, dass aufgrund einer sich vergrössernden aneurysmatischen Aufweitung der Aorta carotis interna am 22.06.2016 komplikationslos ein Flow-Diverter eingesetzt worden sei. Der weitere Verlauf sei unauffällig gewesen, so dass die Privatklägerin am 27.06.2016 habe entlassen werden können (pag. 1569 ff.).
Berichte der Universitätsklinik für Augenheilkunde des Inselspitals Bern
«In ihrem ausführlichen Bericht vom 10.11.2015 (pag. 880 f.) gaben PD Dr. med. M.________, und P.________ an, mittelfristig sei mit einer normalen visuellen Leistungsfähigkeit der Privatklägerin zu rechnen (pag. 881). Aktuell könne noch nicht abschliessend beurteilt werden, ob die Abduzensparese am linken Auge noch vollständig verschwinden werde. Aktuell würden Doppelbilder ab 20° Linksblick und 15° Aufblick auftreten. Aufgrund der Augen sei die Privatklägerin zu 100% arbeitsunfähig, da sie für die Nähe meist Doppelbilder wahrnehme. Ihrem Bericht legten sie frühere Orthoptik-Berichte bei.»
Dem Bericht vom 10.11.2015 ist weiter zu entnehmen, dass das Horner-Syndrom links vollständig regredient sei. Auch die Abduzensparese links habe sich im Verlauf ebenfalls deutlich regredient gezeigt, jedoch sei ein Akkommodations-Konvergenzspasmus hinzugekommen, der (ebenfalls) Doppelbilder verursache. Die Doppelbilder störten im Alltag nicht, gegebenenfalls müsse aber eine Schieloperation diskutiert werden (pag. 880 f.).
«In dem durch das Gericht eingeholten Bericht vom 22.04.2016 M.________ fest, es bestünden weiterhin intermittierende Doppelbilder, welche je nach Allgemeinzustand besser oder schlechter kompensiert werden können. Aufgrund des bisherigen Zeitablaufs müsse davon ausgegangen werden, dass eine gewisse Bewegungseinschränkung am linken Auge bestehen bleibe. Die Arbeitsfähigkeit könne durch die Universitätsklinik für Augenheilkunde nicht beurteilt werden, jedoch sei die Privatklägerin aus orthoptischer und ophthalmologischer Sicht wieder zu 100% arbeitsfähig (pag. 1279).»
Dem Bericht vom 22.04.2016 lässt sich weiter entnehmen, dass die Doppelbilder nur noch bei Müdigkeit oder Stress auftreten würden. Der Akkommodations-Konvergenzspasmus habe mit einer Gleitsichtbrille ausgeglichen werden können. Unabhängig von der Grundproblematik sei es zu einer Herpesinfektion am linken Auge gekommen, was die Sehschärfe und damit vorübergehend auch die Kompensationsfähigkeit des noch bestehenden Schielens vermindert habe. Eine Schieloperation werde aber voraussichtlich nicht nötig sein (pag. 1279).
Gemäss den von der Privatklägerin oberinstanzlich eingereichten Berichten vom 21.10.2016 und 28.04.2017 sei am 02.08.2016 nach einer Schädeloperation erneut eine Progredienz (Zunahme) der Abduzensparese und der Hebungs- und Senkungseinschränkung links festgestellt worden. Weiter habe ein Verdacht auf Stauungspapillen bestanden. Am 28.03.2017 sei dann eine Visusminderung links festgestellt worden, welche auf eine Keratitis superficialis punctata im Rahmen der reduzierten Sensibilität und der eingeschränkten Augenmotilität zurückgeführt worden sei. Eine Tropfen- und Salbentherapie habe hier eine deutliche Besserung gezeigt. Alle übrigen Befunde seien im Vergleich zu den Vorbefunden unverändert geblieben (pag. 1577 ff.).
Betreffend ihre psychischen Beschwerden
Berichte der T.________-Klinik
«Oberärztin Dr. Q.________ berichtete am 24.11.2015 auf entsprechende Fragen der Staatsanwältin über die laufende ambulante Behandlung der Privatklägerin. Nach der Entlassung aus der Rehaklinik U.________ sei eine posttraumatische Belastungsstörung sowie eine depressive Episode diagnostiziert worden (pag. 875 ff.).»
Bei Eintritt in die T.________-Klinik habe die Privatklägerin von einer depressiven Symptomatik berichtet, wie auch von einer Angstsymptomatik, welche u.a. an Orten auftrete, an denen sie zuvor „gestalkt“ worden sei (pag. 875).
«Gemäss dem durch das Gericht eingeholten Bericht vom 04.05.2016 berichtete Oberärztin Dr. Q.________, die Privatklägerin habe die [ambulante] Behandlung auf eigenen Wunsch hin beendet, weshalb keine Auskünfte über den aktuellen Zustand möglich seien. Nachbehandelnder Arzt sei der Hausarzt der Privatklägerin, Dr. K.________ (pag. 1288).»
Die Privatklägerin sei allerdings im Zeitpunkt ihres Austritts am 13.01.2016 weiter psychisch stark belastet gewesen sei und habe sich erneut in eine Behandlung begeben wollen.
Bericht Dr. med. K.________
«In seinem [äussert] kurzen Schreiben vom 03.05.2016 berichtet Dr. med. K.________, Allg. Medizin FMH, dem Gericht über eine vorgesehene Hospitalisierung der Privatklägerin in einer psychiatrischen Klinik. Die Privatklägerin habe ein schweres körperliches und seelisches Trauma erlitten und lebe in ständiger Angst. Er beurteile die Heilungschancen als minim. Die Privatklägerin werde auch in Zukunft psychotherapeutisch behandelt werden müssen, um wenigstens den aktuellen Zustand beibehalten zu können (pag. 1290).»
Weiterer Bericht der T.________-Klinik
Gemäss dem von der Privatklägerin oberinstanzlich eingereichten Austrittsbericht vom 07.12.2016 habe sich die Privatklägerin vom 16.08.2016 bis zum 03.11.2016 in stationärer Behandlung in T.________-Klinik befunden. Sie sei zur Behandlung der posttraumatischen Belastungsstörung von der V.________-Klinik zugewiesen worden, wo sich die Privatklägerin bereits zuvor von Mai bis August 2016 in stationärer Behandlung gewesen sei. Bei Eintritt seien u.a. Intrusionen im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 03.02.2015, leichte Aufmerksamkeits- und Konzentrationsstörungen, agoraphobische Ängste im Rahmen der Posttraumatischen Belastungsstörung, Gedankenkreisen, Interessensverlust, Ängstlichkeit, innere Unruhe, Ein- und Durchschlafstörungen im Vordergrund gestanden. Im Verlauf habe sich eine leichte Besserung der posttraumatischen und depressiven Symptomatik gezeigt. Die Privatklägerin sei schliesslich trotz Kostengutsprache auf eigenen Wunsch ausgetreten. Gemäss Bericht war eine fortsetzende ambulante psychotherapeutische Behandlung und psychiatrische Pflege geplant (pag. 1572 ff.).
Arztbericht von Dr. D.________ betreffend die Beschuldigte
«D.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, reichte ihren Arztbericht über die Beschuldigte nach entsprechender Aufforderung am 24.02.2015 bei der Staatsanwaltschaft ein. Sie diagnostizierte bei der Beschuldigten eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extremtraumatisierung, eine posttraumatische Belastungsstörung und Status nach rezidivierender depressiver Störung (pag. 838). In Ihrem Bericht machte sie Ausführungen zur konfliktbeladenen Beziehung der Beschuldigten und C.________. In der Zeit nach deren Trennung im August 2011 habe ihr die Beschuldigte ihre Träume beschrieben, in welchen sie C.________ "alleine oder mit Hilfe von anderen gefangen genommen habe, um ihn dann zu foltern oder sogar zu töten. Diese Rachegefühle, ihn und Frau B.________ töten zu wollen, bestanden schon seit Jahren." (pag. 839). [...]»
Die Beschuldigte habe die Trennung von C.________ nicht verarbeiten können. Nachdem sie erfahren habe, dass sich dieser bereits während ihrer Beziehung mit der Privatklägerin getroffen gehabt habe, habe sie zunehmend Rachegefühle entwickelt. Mit der Zeit habe sich die Beschuldigte vermehrt auch negativ über die Privatklägerin geäussert und sei der Ansicht gewesen, dass diese ihr C.________ mit Hilfe von schwarzer Magie weggenommen habe. Die Beschuldigte habe immer wieder angegeben, Herrn C.________ und Frau B.________ zu hassen. Zumindest habe ihr die Beschuldigte aber immer wieder versprochen, Frau B.________ oder Herrn C.________ in der Schweiz keine Gewalt anzutun.
Von sich aus habe die Beschuldigte angesprochen, dass sie in der Schweiz keine Waffe tragen dürfe, sie sich jedoch einen Schraubenzieher gekauft und in die Handtasche gelegt habe. Diesen Schraubenzieher habe die Beschuldigte ihr (Dr. D.________) im November 2014 gezeigt (pag. 839).
Forensisch-psychiatrisches Gutachtenüber die Beschuldigte
«Dr. med. R.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und zertifizierter forensischer Psychiater, erstellte am 07.08.2015 ________ ein Gutachtenüber die Beschuldigte (pag. 1027 ff.). Gemäss Gutachten habe zur Tatzeit – vor dem Hintergrund einer bereist seit vielen Jahren bestehenden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10 F62.0) – ein wahnhaft-psychotisches Störungsbild mit Beeinträchtigungserleben, Realitätsverkennung, paranoider Erlebnisverarbeitung und Erklärungswahn ("schwarze Magie") vorgelegen, welches aus diagnostischer Sicht am ehesten als anhaltende wahnhafte Störung (ICD-10 F22.0) klassifiziert werden könne. Im Hinblick auf einige, zeitweise hinzutretende Schizophrenie artigen Symptome käme differentialdiagnostisch auch eine (derzeit nicht sicher festzustellende) paranoide Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis (ICD-10 F20.0) in Betracht. Insgesamt handle es sich um eine schwere psychische Störung (pag. 1100).»
Der Gutachter unterschied bei der Beurteilung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit der Beschuldigten im Tatzeitpunkt zwischen zwei Tatversionen:
Die Tatversion der Beschuldigten beschrieb der Gutachter – davon ausgehend, dass keine Belege dafür bestünden, dass die Beschuldigte den Schraubenzieher mitgeführt habe, um die Privatklägerin oder C.________ damit zu verletzen oder gar zu töten – als eine wenige Sekunden dauernde [raptusartige] Impulshandlung der Beschuldigten darauf, dass sich die Privatklägerin der Beschuldigten in vermeintlich aggressiver und feindseliger Weise genähert und dadurch eine Distanz-/Schutzgrenze überschritten habe. Bei dieser Tatversion könne aus forensisch-psychiatrischer Sicht mit hoher Wahrscheinlichkeit eine wahnhafte Tatmotivation sowie störungsbedingte Einschränkungen ihrer Realitätsanpassung und ihrer Urteilsfähigkeit wie auch ihrer Willensbildung und Handlungskontrolle angenommen werden. Die hieraus abzuleitende tatzeitbezogene Verminderung ihrer Schuldfähigkeit sei als schwer einzuschätzen, wobei auch eine vollständig aufgehobene Schuldfähigkeit nicht gänzlich auszuschliessen sei, welche allerdings im Hinblick auf ihre deutlich erkennbaren (von den Opferzeugen beschriebenen) handlungssteuernden Verhaltenselementen nicht belegbar sei (pag. 1091 f.).
Bei der auf die Darstellung von C.________ und der Privatklägerin abstellenden Tatversion ging der Gutachter von einer stärker zielgerichteten Vorgehensweise und einer Schädigungsabsicht der Beschuldigten aus. Auch diesfalls müssten Einschränkungen der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit der Beschuldigten angenommen werden. Diese dürften gemäss Gutachter allerdings etwas weniger ausgeprägt gewesen sein als bei der Tatvariante der Beschuldigten und würden nur eine mittelgradige (bis schwere) Verminderung der tatzeitbezogenen Schuldfähigkeit begründen (pag. 1092).
Der Gutachter kam zusammenfassend zum Schluss:
«Eine vollständige Aufhebung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit zum Tatzeitpunkt könne aufgrund der noch deutlich erkennbaren realitätsangepassten und handlungssteuernden Verhaltenselementen ausgeschlossen werden. Die Beschuldigte sei jedoch aufgrund der wahnhaften Krankheitsdynamik aus forensisch-psychiatrischer Sicht bei der Tatbegehung nur noch teilweise zur Einsicht in das Unrecht und zum Handeln gemäss ihrer (nur noch teilweise möglichen) Unrechtseinsicht fähig gewesen. Aus gutachterlicher Sicht lasse sich eine mindestens mittelgradige bis schwere Verminderung der tatzeitbezogenen Schuldfähigkeit ableiten (pag. 1101).»
«Mit Ergänzung vom 22.10.2015 bestätigte Dr. R.________ seine Feststellungen, Beurteilungen und Schlussfolgerungen im Gutachten vom 07.08.2015 und fügte an, diese könnten ebenfalls auf den Tatvorwurf der Nötigung ("Stalking") im Vorfeld des Hauptdeliktes bezogen werden (pag. 1121).»
Therapieverlaufsberichte betreffend die Beschuldigte
Im erstinstanzlich eingeholten Therapieverlaufsbericht des Forensisch-Psychiatrischen Dienstes (FPD) der Universität Bern vom 03.06.2016 (pag. 1322 ff.) schliessen sich die behandelnden Ärzte den Diagnosen des Gutachters an.
Zur Sache lässt sich dem Therapieverlaufsbericht entnehmen, dass die Beschuldigte den Tathergang im Behandlungsverlauf wiederholt so dargestellt habe, dass zunächst C.________ aus dem Auto ausgestiegen sei und mit ihr geredet habe. Nachdem dieser wieder eingestiegen sei, sei die Privatklägerin ausgestiegen. Diese habe einen Schraubenzieher in der Hand gehabt. Laut der Beschuldigten habe sie den Schraubenzieher im Rahmen einer Notwehrhandlung an sich genommen. C.________ sei hinzugekommen, habe die Hand der Beschuldigten mit dem Schraubenzieher fest gepackt und so auf die Privatklägerin eingestochen. Damit habe er erreichen wollen, dass sie [die Beschuldigte] in die Psychiatrie oder ins Gefängnis kommen würde, wie er dies im Vorfeld immer wieder angekündigt gehabt habe.
Die behandelnden Psychologen/Ärzte hielten dazu fest, sie könnten nicht abschliessend beantworten, welche Aussagen und Darstellungen dabei der Realität entsprechen würden und welche im Rahmen der wahnhaften Realitätsverarbeitung der Beschuldigten entstanden seien. Die Beschuldigte gebe inzwischen an, keinen Drang mehr zu verspüren, C.________ und der Privatklägerin nachzustellen. Sie überlasse es nun Gott, für Gerechtigkeit zu sorgen (pag. 1327).
Im oberinstanzlich eingeholten Therapieverlaufsbericht vom 25.07.2017 (pag. 1542 ff.) wird ausgeführt, dass die behandelnden Ärzte bei der Beschuldigten inzwischen vom Vorliegen einer wahnhaften Störung und immer weniger von einer paranoiden Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis ausgehen würden. Die für schizophrene Störungen charakteristischen formellen Störungen des Denkens sowie affektive Auffälligkeiten seien nicht feststellbar. Abgesehen von Handlungen und Einstellungen, die sich direkt auf den Wahn beziehen würden, seien Affekt, Sprache und Verhalten normal oder durch die Symptomatik der andauernden Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung zu erklären.
In der Sache ergeben sich aus dem aktuellen Therapieverlaufsbericht keine zusätzlichen Erkenntnisse. Die Schilderungen der Beschuldigten gegenüber den behandelnden Psychologen zum Tathergang blieben offenbar unverändert (vgl. pag. 1547).
Hausdurchsuchung
«Im Auftrag der Staatsanwaltschaft durchsuchte die Polizei am 27.02.2015 das Domizil der Beschuldigten (pag. 617 ff.). Die sichergestellten Gegenstände wurden fotografisch festgehalten (pag. 629 ff.). Unter anderem fand die Polizei im Schlafzimmer der Beschuldigten drei Schraubenzieher (Asservate D1, D11 und D12, pag. 635, 640 f.), welche typengleicher Bauart sind, wie der am Tatort aufgefundene Schraubenzieher. Das Tatwerkzeug weist eine Schaufelbreite von 4 mm auf, die im Schlafzimmer sichergestellten Schraubenzieher weisen Schaufelbreiten von 5 mm und 6 mm auf und bei einem handelt es sich um einen Kreuzschlitzschraubenzieher. Gemäss den polizeilichen Ermittlungen dürfte das Tatwerkzeug und die im Schlafzimmer sichergestellten Schraubenzieher aus demselben Set stammen [vgl. auch Foto, pag. 689], wobei es sich um "Billig-Werkzeug" handle, welches keiner bekannten Marke habe zugeordnet werden können.»
Auswertung Mobiltelefone
Handy-Fotos
«Im Einverständnis mit C.________, B.________ und der Beschuldigten wurden deren Mobiltelefonspeicher durch die Polizei ausgelesen. Gemäss Berichtsrapport von J.________ vom 05.03.2015 (698 ff.) wurden auf dem [am Tatort sichergestellten] Mobiltelefon der Beschuldigten unter anderem Fotos gefunden, welche unmittelbar vor der Tat aufgenommen wurden. Fünf Fotos stammen vom 03.02.2016 zwischen 11:53:59 und 11:54:36[5] und zeigen:
Bild 1 (11:53:59): Sicht auf Fahrerseite eines grünen Autos. Auf dem Fahrersitz ist C.________ zu sehen, welcher in Richtung Beifahrersitz blickt [(pag. 710)].
Bild 2 (11:54:30):C.________ steht zwischen Autochassis und geöffnetem Türflügel [(pag. 711)].
Bild 3 (11:54:34):Sicht fahrerseitig ins Autoinnere. C.________ sitzt wieder auf dem Fah- rersitz, Blick Richtung Lenkrad. Die Privatklägerin ist auf dem Beifahrersitz zu sehen und blickt in Richtung Kamera. In der rechten Hand hält die Pri- vatklägerin eine Zigarette, auf ihrem Schoss befindet sich eine rote Hand- tasche. [Die Tasche hat rote Tragriemen. Ansonsten sind kei- ne Gegenstände bei der Privatklägerin erkennbar (pag. 712).]
Bild 4 (11:54:36):nahezu identische Situation wie auf Bild 3 [(pag. 713)].
Bild 5 (11:54:36):nahezu identische Situation wie auf Bild 4 [(pag. 714)].»
Handy-Videoaufnahmen
Zudem konnten auf dem am Tatort sichergestellten Mobiltelefon der Beschuldigten diverse Videodateien mit Tonspur gesichert werden. Darunter befanden sich solche, welche offensichtlich im ________quartier aufgenommen worden waren. Die darauf zu hörende Person äussert sich übersetzt u.a. wie folgt (pag. 699 f.):
Video 1735 (29.11.2014, 09:16 Uhr):
«Du wirst sterben... Du musst Scheisse fressen.»
Video 1729 (29.11.2014, 09:16 Uhr):
«Euer Vater soll euch ficken. Meint ihr, dass ich Angst vor Euch habe, eure Mütter ficke ich. Du arbeitest schwarz, du arbeitest schwarz, da ist kein Geld. Du meinst du kannst mir etwas beibringen... keine Ergänzungsleis- tung, keine SUVA, keine IV, du wirst auch kein Leben mehr haben. Ich ficke deine Mutter in die Vagina. Du wirst in die T.________-Klinik gehen, du Mörder. Dein Vater soll dich ficken.»
Video 2488 (29.01.2015, 17:24 Uhr):
«Ich mache dich fertig. Mit diesem Schrotthaufen fährst du herum, deine Mutter ficke ich. Diese Nummer [gemeint Kontrollschild] habe ich der Polizei schon weitergeleitet. Ich ficke eure Mütter. Schwarzarbeit, Geld, Dieb- stähle, deine behinderte Mutter ficke ich.»
Video 2489 (29.01.2015, 1724 Uhr):
«Mach nur so lange du willst. (lacht) Wie ich dein Hirn ficke... Du fickst die grösste Hündin (Schlampe), die existiert...»
SMS-Nachrichten
Auf einem weiteren Mobiltelefon der Beschuldigten sowie auf den Mobiltelefonen von C.________ und der Privatklägerin konnten sodann diverse SMS-Nachrichten sichergestellt werden, welche von der Beschuldigten an die Privatklägerin und an C.________ versandt worden waren (vgl. Auswertungsrapport, pag. 700 f., Extraktionsberichte Nr. 10, pag. 719 ff., Nr. 15, pag. 747 ff., und Nr. 19, pag. 768 ff.). Darin wirft die Beschuldigte C.________ und der Privatklägerin immer wieder kriminelle Machenschaften wie Sozialversicherungsbetrug, Schmuggel und Schwarzarbeit vor, beschimpft sie aufs Übelste und droht ihnen. So unter anderem in folgenden Nachrichten (übersetzt):
SMS an C.________ vom 29.01.2015, 13:26:12 (Nr. 20, pag. 723):
«Autos wechseln, andere Kontrollschilder am Golf, die Halter wechseln, al- les Kriminelle in eurem Freundeskreis, euer Vater soll euch ficken, ich habe nur vor Allah Angst. [...] Und du bist eine einfache Hure, Magierin. Haha du Arme, wie es euch Allah zurückzahlt, und erst ich so Gott will. Mich haben keine Grossväter berührt wie dich. Haha, nur 7 Jahre jünger. Eine Dame bleibt eine Dame, aber ihr Magier, Kriminellen, Mörder, Lügner. Aber als [recte Alles] wird an die Öffentlichkeit kommen. Arbeite, koche das Essen für deine Ficker, und deine Kinder diese Strassenstreuner, sollen dich ficken. Du Hündin, bist so hässlich. [...]»
SMS an die Privatklägerin vom 28.01.2015, 18:58:24 (Nr. 21, pag. 724):
«Du Mafiosi wechselst deine Autos schnell. Sie steigen ein und aus, alles ist gefilmt, haha, wer deinen Golf fährt. Ach du Schmuggler, wir werden sehen, was du der Schweiz schuldest. Mir wirst du es nicht zurückgeben können [...] Und ich gebe alles doppelt zurück. Und du, ich schwöre, dass es bald dein Ende»
SMS an die Privatklägerin vom 15.01.2015, 16:34:28 (Nr. 1, pag. 769):
«Ernähr deinen Grossvater, soll er doch deine Mutter ficken, du gibst an, dass er dir alles kauft mit meinem Geld. Glaub mir, dass ihr es doppelt zu- rückzahlen werdet. Ich werde bis zum Tod gehen um mein Ziel zu erreichen. Ich ficke deine Mutter du Hexe.»
SMS an die Privatklägerin vom 10.01.2015, 14:55:40 (Nr. 2, pag. 769):
«[...] die harte Strafe wird kommen.»
SMS an die Privatklägerin vom 26.12.2014, 10:47:06 (Nr. 7, pag. 770):
«Für diese Magie wirst du bezahlen, du wirst brennen dafür. [...].»
SMS an die Privatklägerin vom 19.08.2014, 17:00:10 (Nr. 36, pag. 776):
«Schlampe, du wirst dich noch daran erinnern, dass du meine Kinder ver- hext hast. Ich habe alles entdeckt du Schlampe, du sollst wissen dass ich dich töten werde. Ich schwöre auf alles. Ich werde dir sämtliche Knochen brechen, vor der ganzen Öffentlichkeit. [...] Ich bin stärker als die ganze Welt, also werde ich euch vor der ganzen Welt lächerlich machen. [...] Allah soll dich bestrafen, weil du eine verhexte Schlampe bist.»
SMS an C.________ vom 16.08.2014, 15:44:05 (Nr. 6, pag. 748):
«Dein Vater soll dich ficken du Schlampe, Du dicke Schlampe, du liebst ihn nur wegen der Hexerei. Ich tu‘ es aus Liebe. Ich bin eine legendäre Dame und du und deine Schwester fickt nur für Geld.»
SMS an die Privatklägerin vom 27.03.2014, 07:11:06 (Nr. 58, pag. 783):
«Begreift, dass ihr nur kleine Kriminelle seid für mich. Ich bin sauber und sa- ge das öffentlich, aber ihr Kriminellen lebt in der Angst. Ich werde euch nicht töten, aber das Gesetz wird es tun. [...] Ihr werdet es nicht geniessen, so lange ich am leben bin. Der Krebs soll dich auffressen und Allah soll euch steinigen...»
Weitere SMS-Nachrichten ähnlichen Inhalts reichen zurück bis ins Jahr 2011. So hatte die Beschuldigte der Privatklägerin beispielsweise am 25.04.2012 um 11:53:40 Uhr (SMS Nr. 21, pag. 806) geschrieben:
«Du Scheisshaufen, hast deine Kinder alleine gelassen. Er hat sich von einer Frau lösen können aber du bist die Schlimmere Hexe. Er ist ein Mann, hat eine Freundin, wenn du ihn verrückt gemacht hast, dann hast du nicht die ganze Familie. Pass auf, ich kenne deine ganze Vergangenheit, ich werde die komplette Familie auslöschen. Scheisshaufen, wir sehen alles aber er ist blind, aber jemand wird ihn bald erlösen, du Scheisshaufen ge- hörst nicht zu unserer Familie. Möge Gott dir alles doppelt zurückzahlen. Merke dir dass du fertig bist/dran kommst, und auch die ganze Familie. Ich ficke dich du Scheisshaufen.»
Facebook-Einträge
Schliesslich fanden sich auf einem Mobiltelefon von C.________ auch von einem PC-Bildschirm abfotografierte Facebook-Einträge ähnlichen Inhalts, welche von einer gewissen «________» [übersetzt: Stolze Bosnierin] gepostet wurden (vgl. Fotodokumentation 13, pag. 739 ff.).
Edierte Versicherungsunterlagen betreffend die Beschuldigte
«Mit Blick auf die Aussagen der Beteiligten wurde bei der W.________-Versicherung Auskünfte zu allfälligen an die Beschuldigte ausbezahlte Versicherungsleistungen eingeholt. Diese ergaben in einem ersten Schritt, dass in dem von der Beschuldigten angegeben Zeitraum (Mai 2011) keine grösseren Auszahlungen erfolgt [seien] (pag. 829). Auf Nachfrage der Staatsanwältin bestätigte die Versicherung allerdings, dass der Beschuldigten aufgrund eines Vorfalls aus dem Jahr 2001 im März 2011 eine Entschädigungszahlung von CHF 100'000.00 ausgerichtet worden sei (vgl. Verbal pag. 830 und Abrechnung pag. 831).»
Aussagen der Privatklägerin
Delegierte Einvernahme vom 05.02.2015
«B.________ wurde am 05.02.2015 auf der neurologischen Intermediate Care Station (IMC) des Inselspitals Bern erstmalspolizeilich als Opfer befragt (pag. 259 ff.). Sie schilderte, sie habe sich zusammen mit ihrem Freund C.________ mit ihrer Schwester [in] Langnau treffen wollen. Sie seien im ________ losgefahren, C.________ habe den Wagen gelenkt. Plötzlich sei die Beschuldigte vor dem Auto gestanden. Sie [die Privatklägerin] sei ausgestiegen und habe der Beschuldigten sagen wollen, dass sie weggehen solle. Die Beschuldigte habe mit dem Mobiltelefon ein Foto von ihr gemacht und ihr auf bosnisch gesagt, sie sei eine Hure. Die Beschuldigte habe etwas in der Hand gehabt und damit auf sie eingestochen. Sie könne sich nicht erinnern, was weiter passiert sei. Erst als sie am Vortag (der Befragung, d.h. am 04.02.2015) erwacht sei, habe sie realisiert, dass sie im Spital sei (pag. 260, Z. 53 ff.). Danach gefragt, ob sie gesehen habe, was die Beschuldigte während des Angriffs in den Händen gehalten habe, gab sie an, es nicht zu wissen. Möglicherweise habe sie einen Schraubenzieher in den Händen gehalten.»
Die Privatklägerin zeigte an dieser Stelle mit der rechten Hand eine Stichbewegung von oben herab (pag. 261 Z. 68). Dass es sich möglicherweise um einen Schraubenzieher gehandelt habe, sei ihr von niemandem gesagt worden (pag. 260 Z. 65 f.). Sie wisse, dass die Beschuldigte ein Mobiltelefon in den Händen gehalten habe (pag. 260 Z. 65).
«Vor diesem Angriff sei es nicht zu einem verbalen Streit gekommen. Sie habe nicht mit der Beschuldigten streiten wollen, sondern bloss, dass diese weggeht (pag. 260, Z. 63 ff., pag. 261, Z. 70 ff.). Seit fünf Jahren sende die Beschuldigte ihr und ihrem Freund SMS, nehme ihnen die Post weg und halte sich ständig in der Nähe ihrer Wohnung auf. Sie hätten schon mehrmals die Mobilnummer gewechselt und es seien auch schon mehrere Anzeigen gemacht worden (pag. 260, Z. 43 ff.; 261, Z. 72 f.).
Auf Nachfrage gab sie an, sie wisse nicht, ob die Beschuldigte den Gegenstand bereits in den Händen gehalten habe oder erst während des Streits behändigt habe. Erst als sie vor ihr gestanden sei, habe sie gesehen, dass die Beschuldigte so etwas wie einen Schraubenzieher in den Händen gehalten habe. Woher sie den genommen habe oder mit welcher Hand sie ihn gehalten habe, wisse sie wirklich nicht. Was nach dem Stich passiert sei, wisse sie nicht. Sie habe keine Ahnung, wie oft und mit welcher Intensität die Beschuldigte auf sie eingestochen habe. Sie habe selber nichts aus dem Auto genommen, als sie ausgestiegen sei. Was C.________ gemacht habe wisse sie nicht. Sie erinnere sich nicht, ob er mit der Beschuldigten gesprochen habe, bevor sie [die Privatklägerin] ausgestiegen sei. C.________ habe ihr aber hier im Spital erzählt, dass er die Beschuldigten bis zum Eintreffen der Polizei festgehalten habe (pag. 261, Z. 75 ff.).
Die Beschuldigte könne einfach nicht akzeptieren, dass sich C.________ von ihr getrennt habe und sie [die Privatklägerin] als Freundin habe. C.________ und sie würden von der Beschuldigten überallhin verfolgt und dauernd belästigt. Die Beschuldigte mache Fotos und stelle sie auf Facebook. Was die Beschuldigte damit bezwecke, wisse sie nicht. Auf Frage, ob sie das Gefühl habe, die Beschuldigte habe sie töten wollen, antwortete sie, sie wisse es nicht, aber die Beschuldigte habe ihr oft gedroht, dass sie sie töten wolle (pag. 262, Z. 120 ff.).»
Das Verursachen von erheblichen Verletzungen habe die Beschuldigte auf jeden Fall in Kauf genommen (pag. 262 Z. 117).
«Auf Vorhalt der Aussagen der Beschuldigten, wonach die Beschuldigte von ihr angegriffen worden sei und die Beschuldigte ihr den Schraubenzieher weggenommen haben will, entgegnete sie, das stimme nicht. Sie hätte in ihrer Handtasche einen Pfefferspray gehabt, aber keine Schraubenzieher oder ähnliche Gegenstände. Sie sei schon im Jahr 2012 von der Beschuldigten auf dem Weg zur Arbeit angegriffen worden. Damals habe sie die Beschuldigte an den Haaren gezogen und habe sie bis zum Eintreffen der Polizei festhalten wollen, was ihr aber nicht gelungen sei (pag. 262, Z. 130 ff.). Angesprochen auf eine geltend gemachte Geldforderung gab die Privatklägerin an, es stimme nicht, das C.________ der Beschuldigten Fr. 50'000.00 schulde. Die Beschuldigte habe aber immer wieder SMS geschrieben und von C.________ verlangt, dass er ihr 12 Jahre lang Geld bezahlen müsse für die 10 oder 12 Jahre, welche die Beschuldigte mit C.________ zusammen gewesen sei (pag. 262, Z. 163 ff.).»
Staatsanwaltliche Einvernahme vom 15.06.2015
«Am 15.06.2015 wurde B.________ in Anwesenheit ihres eigenen Anwaltes und des Verteidigers durch dieStaatsanwältin als Privatklägerin befragt (pag. 265 ff.). Zu Beginn der Befragung gab die Privatklägerin Auskunft über ihren Gesundheitszustand (sie trug bei der Befragung eine Augenklappe). Weiter gab sie an, sie wissen von ihrem Lebenspartner und vom Spital, dass sie durch jemanden zu diesem Vorfall befragt worden sei, aber sie habe keine Erinnerung an diese Befragung (pag. 274 Z. 334 ff.). Zum Vorfall gab sie an, sie und ihr Lebenspartner hätten irgendwohin gegen wollen. Plötzlich sie die Beschuldigte da gewesen. Ihr Lebenspartner sei ausgestiegen und habe der Beschuldigten gesagt, sie solle weggehen. Dann sei er wieder eingestiegen. Die Beschuldigte habe ganz schlimme Sachen geschrien, wie zum Beispiel, dass ihre Kinder sie [die Privatklägerin] ficken sollen oder dass sie eine Hure sei. Sie habe sich eine Zigarette angezündet und sei aus dem Auto ausgestiegen. Mehr wisse sie nicht, es sei nur noch ein schwarzes Loch (pag. 268 Z. 116 ff.). Auf Nachfrage gab sei an, sie wisse nicht mehr sicher, ob sie mit der Beschuldigten etwas gesprochen habe, als sie ausgestiegen sei, sie glaube aber nicht. Danach gefragt, ob sie irgendwelche Gegenstände in den Händen gehalten habe, gab sie an, sie habe einfach diese Zigarette angezündet und im Mund gehabt (pag. 270 Z. 190 ff.). Ihr Lebenspartner habe ihr zuerst noch gesagt, sie solle im Auto bleiben. Später habe er ihr erzählt, dass alles sehr schnell gegangen sei: sie sei ausgestiegen, die Beschuldigte sei bei ihr gewesen und habe ihr einfach den Schraubenzieher an den Kopf geschlagen, sie sei zu Boden gefallen und hätte geblutet. Sie hätte dabei die ganze Zeit die Zigarette im Mund gehabt. Sie selber habe aber daran keine Erinnerung (pag. 271, Z.208 ff.).
Auf Vorhalt von diversen anders lautenden Aussagen der Beschuldigten bestritt sie diese allesamt: es stimme nicht, dass die Beschuldigte in Richtung Tramhaltestelle gegangen sei und sie die Beschuldigte verfolgt habe.»
Die Privatklägerin gab in diesem Zusammenhang an, sie habe, nachdem sie aus dem Auto ausgestiegen sei, vielleicht zwei Schritte nach vorne gemacht, bevor es passiert sei. Ab da wisse sie nichts mehr bzw. nur, was Lebenspartner ihr gesagt habe, nämlich, dass sie mit einem Schraubenzieher im Kopf am Boden gelegen habe (pag. 271 Z. 235 f., pag. 272 Z. 265 ff., pag. 274 Z. 346 und 357 f.).
«Es stimme auch nicht, dass die Beschuldigte ihr gesagt habe, sie müssten mal zusammen sprechen; sie wüsste nicht über was sie mit der Beschuldigten hätte sprechen sollen, nachdem diese sie seit fünfeinhalb Jahren verfolge und ihr das Leben schwer mache. Ebenso wenig stimme, dass sie ausgestiegen sei um die Beschuldigte zusammen zu schlagen, weil diese Fotos gemacht habe. Wie würde das denn aussehen, wenn sie sich eine Zigarette anzünden und dann mit jemandem eine Schlägerei beginnen würde? Sie sei der Beschuldigten nicht hinterher gerannt und habe sie nicht an den Haaren gepackt. Ob sie der Beschuldigten das iPhone weggenommen und weggeworfen habe, [daran erinnere sie sich nicht]. Sie sei Rechtshänderin und mache alles mit der rechten Hand. Sie habe ausser der Zigarette nichts in den Händen gehabt (pag. 271-273). Auf Vorhalt der Aussagen der Beschuldigten, wonach diese der Privatklägerin den Schraubenzieher weggenommen haben will und dabei ihre Jacke [jene der Privatklägerin] beschädigt habe, antwortete sie, das wisse sie nicht (pag. 274, Z. 325 ff.). Auf Vorhalt, wonach sie die Beschuldigte mit der Hand ins Gesicht geschlagen haben soll, nachdem die Beschuldigte ihr den Schraubenzieher weggenommen haben wolle, entgegnete sie, das stimme nicht, sie habe die Beschuldigte nicht angefasst (pag. 275, Z. 368 ff.). Im Weitern äusserte sich die Privatklägerin ausführlich zum Stalking durch die Beschuldigte.»
Staatsanwaltliche Einvernahme vom 07.12.2015
«Die Privatklägerin wurde am 07.12.2015 in Anwesenheit ihres Anwaltes sowie des Verteidigers erneut durch die Staatsanwältinbefragt (pag. 280 ff.). Vorab gab sie Auskunft zu ihrer nach wie vor beeinträchtigten Gesundheitssituation und führte aus, sie stehe wegen der posttraumatischen Belastung und starker Depressionen seit drei Wochen stationär in psychiatrischer Behandlung (pag. 281, Z. 37 ff.). Die übrige Befragung dreht sich um den schwarzen Daunenmantel, welchen die Privatklägerin zu Tatzeit getragen hatte. Die Privatklägerin gab an, sie habe den Mantel noch nie geflickt, aber sie wisse nicht, ob er eine Beschädigung aufgewiesen habe (pag. 283, Z. 114 ff.). Auf Vorhalt der vom KTD dokumentierten Gewebebeschädigung im Rückenbereich des Mantels und der entsprechenden Aussagen der Beschuldigten gab sie an, nichts darüber zu wissen. Sie habe diesen Mantel praktisch jeden Tag getragen und da sei er noch nicht defekt gewesen. Sie wisse nicht, wie die Beschädigung entstanden sei. Sie erinnere sich nur noch, dass sie aus dem Auto ausgestiegen sei. Von da an wisse sie nichts mehr.»
Einen Pelzkragen – ein solcher wurde am Tatort aufgefunden (vgl. pag. 471 f.) – habe sie nie getragen (pag. 283 Z. 90 f.).
Einvernahme anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung
Im Rahmen der Hauptverhandlung vom 06.06.2016 beschrieb [die Privatklägerin] erneut ihren nach wie vor beeinträchtigten Gesundheitszustand. Wenn sie aufgeregt, nervös oder müde sei, sehe sie alles doppelt und sie könne nicht mehr ohne Brille lesen. In die Ferne sehe sie im Moment alles nur verschwommen. Wegen eines Drucks auf den Sehnerv werde sie sich demnächst erneut im Bereich der Narbe operieren lassen müssen. Erneut befinde sie sich seit zwei Wochen wegen psychischen Belastungssymptomen, etc. stationär in Behandlung (pag. 1341, Z. 23 ff.).»
Weiter gab die Privatklägerin an, sie sei immer noch vollumfänglich arbeitsunfähig (pag. 1342 Z. 51).
«Zur Sache gab sie zusammengefasst an, dass sie sich nur noch daran erinnere, dass C.________ und sie im Auto gesessen hätten, die Beschuldigte beim Auto aufgetaucht sei, herumgeschrien und sie beleidigt habe. Sie [die Privatklägerin] habe sich eine Zigarette angezündet und sei aus dem Auto ausgestiegen. Sie habe keinerlei eigene Erinnerung, was danach geschehen sei. Sie präzisierte, dass sie nach dem Vorfall von C.________ verlangt habe, dass er ihr alles über den Vorfall erzähle. Auch an einen Schraubenzieher habe sie keine eigenen Erinnerungen mehr [...] (pag. 1343, Z. 91 ff.).»
Weshalb sie aus dem Auto ausgestiegen sei, wisse sie nicht mehr. Sie frage sich selber oft, was sie dort gewollt habe. Vielleicht habe sie der Beschuldigten sagen wollen, dass sie sie in Ruhe lassen und weggehen solle. Wenn sie [der Beschuldigten] irgendetwas hätte tun wollen, hätte sie sich wohl nicht die Zigarette angezündet (pag. 1345 Z. 204 ff.).
«Auf Vorhalt eines ab dem Mobiltelefon der Beschuldigten gesicherten Fotos, welches unmittelbar vor der Tat aufgenommen worden war (pag. 712), erkannte sie sich und ihre Handtasche wieder (pag. 1346, Z. 229 ff.).»
Einvernahme anlässlich der Berufungsverhandlung
An derBerufungsverhandlung wurde die Privatklägerin nicht mehr zur Sache befragt. Zu ihrem aktuellen Gesundheitszustand gab sie zu Protokoll (pag. 1560 ff.), sie habe immer noch tagtäglich Schmerzen und Probleme mit den Augen. Zunächst sei es mit der Brille gut gegangen, doch nach Einsetzung des Stent habe es sich wieder verschlechtert und sie sehe wieder Doppelbilder. Zudem habe sie am Kopf im Bereich der Wunde und manchmal auch in der rechten Hand Sensibilitätsstörungen. Auch psychisch gehe es ihr nicht gut. Sie sei 2016 zwei Monate in der Klinik V.________ und anschliessend zwei weitere Monate in der Klinik T.________ gewesen. Aktuell sei sie weiterhin in [ambulanter] psychologischer Behandlung. Sie könne den Vorfall und das jahrelange Stalking einfach nicht verarbeiten. Zudem werde sie schnell müde und ihre Konzentrationsfähigkeit sei eingeschränkt.
Aussagen vonC.________
Polizeiliche Einvernahme vom 03.02.2015
«C.________ wurde am 03.02.2015 ab 13:00 Uhr erstmals polizeilich als Auskunftsperson zu Protokoll befragt (pag. 360 ff.). Er schilderte von sich aus, er und seine Freundin B.________ (Privatklägerin), hätten nach Langnau i.E. fahren wollen. Als er vom Parkplatz kommend auf die ________strasse habe einbiegen wollen, sei plötzlich seine Ex-Freundin (Beschuldigte), vor das Auto gesprungen und habe mit dem Mobiltelefon versucht sie zu fotografieren. Sie habe ihnen den Weg versperrt, weshalb er ausgestiegen sei um ihr zu sagen, dass sie sie durchlassen solle. Die Beschuldigte mache ihm seit August 2011 das Leben zur Hölle und sei praktisch jeden Tag bei ihm aufgetaucht. Als er vor dem Auto gestanden sei und sie gefragt habe, weshalb sie dies mache, habe sie geantwortet, dass sie ihn kaputt machen werde. Er sei wieder ins Auto eingestiegen und habe weiterfahren wollen. Sie habe ihnen aber weiterhin den Weg versperrt, weshalb seine Freundin mit der Beschuldigten habe sprechen wollen. Seine Freundin sei ausgestiegen und habe die Beschuldigte gefragt, was das Ganze solle. Auf einmal habe die Beschuldigte einen Schraubenzieher in der Hand gehabt. Als er diesen gesehen habe, habe er das Auto so schnell wie möglich parkiert, sei ausgestiegen und seiner Freundin zu Hilfe geeilt. Seine Freundin sei bereits in Rückenlage auf dem Trottoir gelegen und die Beschuldigte sei auf ihr gekniet und habe sie mit beiden Händen am Hals gewürgt. Dabei habe die Beschuldigte geschrien, dass sie ihn und seine Freundin fertig machen werde. Er sei dazu gerannt und habe die Beschuldigte von seiner Freundin weggezogen. Er sei auf die Beschuldigte gekniet und habe deren Hände auf den Boden gedrückt, so dass sie nichts mehr habe tun können. Er habe mehrere Male gerufen, dass jemand die Polizei verständigen soll. Als die Beschuldigte bemerkt habe, dass die Polizei komme, habe sie begonnen um Hilfe zu schreien [und etwas vorgespielt]. Er sei bis zum Eintreffen der Polizei auf der Beschuldigten gekniet, um sie am Fliehen zu hindern (pag. 361, Z. 18 ff.).»
Auf Frage, ob er gesehen habe, ob die Beschuldigte auf die Privatklägerin eingestochen habe, ergänzte C.________:«[...] [Er] habe vor dem Abstellen des Autos gesehen, dass es zwischen der Beschuldigten und seiner Freundin zu einem Kampf gekommen sei. Die Beschuldigte habe von oben auf seine Freundin eingestochen. [Auf Nachfrage] könne [er] nicht sagen, wie oft. Er habe nicht mehr gesehen, weil er ja das Auto abgestellt habe (pag. 361, Z. 49 ff.). Er und die Beschuldigte seien ca. 10 Jahre ein Paar gewesen, hätten jedoch nie zusammen gewohnt. Im August 2011 hätten sie sich getrennt und seither werde er von der Beschuldigten terrorisiert (pag. 361, Z. 61 ff.). Er vermute, dass die Beschuldigte diese Trennung nie verarbeitet habe und sich an ihm habe rächen wollen (pag. 362, Z. 75 ff.).»
Delegierte Einvernahme vom 05.02.2015
«Am 05.02.2015 wurde C.________ im Auftrag der Staatsanwältin erneut durch die Polizeials Auskunftsperson befragt (pag. 364 ff.). Er deponierte ausführlich, dass er sich bereits in der Vergangenheit von Personen aus dem Umfeld der Beschuldigten, namentlich von G.________, dem Sohn der Beschuldigten, bedroht [gefühlt habe]. Einem Verbal kann entnommen werden, dass die Befragung durch die Fahnderin aufgrund des emotionalen Zustands von C.________ zeitweise unterbrochen und uniformierte Polizeibeamte beigezogen werden mussten (pag. 366, Z. 99 ff.).
Zum Vorfall selber ergänzte er im Verlauf der Befragung, die Beschuldigte sei hinter einem Baum hervor vor sein Auto gesprungen. Er habe um sie herum fahren wollen, aber die Beschuldigte sei immer wieder vor sein Auto gesprungen. Als er ausgestiegen sei um mit ihr zu sprechen, habe sie seine Freundin als Hure bezeichnet.»
Er sei wieder ins Auto gestiegen und habe losfahren wollen, doch plötzlich sei die Privatklägerin nicht mehr im Auto gewesen. Es sei schneller gegangen als in einem Film. Als er das gemerkt habe, habe er nach vorne geschaut und das Auto sei davon gerollt, er habe es nicht mehr unter Kontrolle gehabt, es sei einfach gefahren. Dann habe er schon den Schraubenzieher gesehen.
«Den Schraubenzieher habe er in den Händen der Beschuldigten gesehen und dieser gehöre weder ihm, noch seiner Freundin, sondern der Beschuldigten. Nachdem er die Beschuldigte von seiner Freundin weggerissen habe, habe er sich auf sie gesetzt und gleichzeitig mit seiner rechten Hand seiner am Boden liegenden Freundin eine Zigarette aus dem Mund genommen (pag. 367, Z. 135 ff.).»
Als er auf der Beschuldigten gesessen habe, habe diese geäussert, sie werde sie alle («uns», d.h. die Privatklägerin und C.________) töten (pag. 367 Z. 158).
«Weil er offenbar schon während der ganzen Befragung die gestellten Fragen als Angriff gegen sich selber auffasste, beschuldigte C.________ die befragende Fahnderin mit der Beschuldigten unter einer Decke zu stecken und verlies schlussendlich die Befragung abrupt und ohne das Protokoll zu unterzeichnen (pag. 368, Z. 171 ff.).»
Delegierte Einvernahme vom 12.02.2015
«C.________ wurde am 12.02.2015 erneut im Auftrag der Staatsanwaltschaft durch die Polizei als Auskunftsperson befragt (pag. 369 ff.). Bei der Befragung waren der Verteidiger sowie der Rechtsvertreter der Auskunftsperson bzw. der Privatklägerin anwesend. C.________ schilderte den Vorfall nochmals und wich dabei nicht nennenswert von seiner bisherigen Version ab.»
Er gab an, er habe zunächst um die vor dem Auto stehende Beschuldigte herum wollen. Dann sei er ausgestiegen, habe sie gefragt, was sie wolle, und ihr gesagt, sie solle sie vorbeilassen. Er sei wieder eingestiegen und habe versucht, wegzufahren. Da sei die Privatklägerin ausgestiegen und er habe einen Schraubenzieher in der Hand der Beschuldigten gesehen (pag. 370 Z. 22 ff.).
«Er präzisierte, er sei sofort aus dem Auto ausgestiegen, nachdem er den Schraubenzieher in der rechten Hand der Beschuldigten gesehen habe. Das Auto sei danach weitergerollt und schlussendlich von selber zum Stillstand gekommen, er habe es nicht parkiert.»
Gleichbleibend gab er an: «[...] bevor die Polizei eingetroffen sei, habe er seiner Freundin die Zigarette aus dem Mund genommen, habe ihre grossen Augen gesehen und habe sie gedreht. Seine Freundin habe sich übergeben müssen. Erst als die Polizeisirene hörbar gewesen sei, habe die Beschuldigte zu schreien begonnen (pag. 370, Z. 20 ff.).
Den Schraubenzieher in der Hand der Beschuldigten habe er erstmals gesehen, nachdem er wieder ins Auto eingestiegen sei und habe wegfahren wollen. Er sei in diesem Moment hinter dem Steuer gesessen. Er habe den Gegenstand in der rechten Hand der Beschuldigten sofort als Schraubenzieher erkannt. Die Distanz habe höchstens zwei Meter betragen. Die Beschuldigte sei in diesem Zeitpunkt beifahrerseitig an der Frontecke des Autos gestanden, während seine Freundin im Begriff gewesen sei, das Auto zu verlassen und neben der Beifahrertüre gestanden sei. Die Beschuldigte habe den Schraubenzieher auf Kopfhöhe gehalten, [mit dem Metallteil auf der Seite des Handballens,] wie wenn sie damit drohen oder zustechen wollte. [Wie die Beschuldigte seine Freundin am Kopf verletzt habe,] habe er nicht gesehen. Er habe erst gesehen, dass seine Freundin verletzt [gewesen] sei, als er die Beschuldigte von ihr runtergenommen und seine Freundin umgedreht habe. Seine Freundin sei nur dagelegen, habe nichts gemacht und nichts gesagt, nur noch geröchelt, als er ihr die Zigarette weggenommen habe (pag. 371, Z. 53 ff.; 372, Z. 118 f.). Den Schraubenzieher habe er zu keinem Zeitpunkt berührt.»
Wo sich der Schraubenzieher befunden habe, als die Beschuldigte auf der Privatklägerin gesessen sei, wisse er nicht; die Beschuldigte habe ihn zu diesem Zeitpunkt nicht mehr in den Händen gehabt (pag. 371 Z. 99). Er habe die Beschuldigte an den Schultern gepackt und weggezogen, sie umgedreht und sich auf sie gesetzt. Die Beschuldigte habe immer noch – in bosnischer Sprache – gedroht, dass sie ihn und die Privatklägerin («uns») umbringen werde (pag. 372 Z. 110 ff.).
Die Privatklägerin habe der Beschuldigten sagen wollen, dass diese sie weiterfahren lassen solle. Sie habe nichts ausser eine Zigarette in den Händen gehalten (pag. 372 Z. 133 ff.).
«Auf Vorhalt der Aussagen der Beschuldigten, wonach er die Hand der Beschuldigten, in welchem diesen den Schraubenzieher gehabt habe, gehalten und damit eine schlagende Bewegung gemacht habe, verneinte er dies. Als er nach der Zigarette seiner Freundin gegriffen habe, sei er von der Beschuldigten gekratzt worden. Es könne sein, dass er die Beschuldigte da berührt habe. Ob er sie am Hals berührt habe, wisse er nicht. Gewürgt habe er die Beschuldigte aber nicht (pag. 372, Z. 146 ff.).
Angesprochen auf die übergebene Geldsumme gab C.________ zusammengefasst an, die Beschuldigte habe ihm nicht CHF 50'000.00, sondern nur CHF 36'700.00 zur Aufbewahrung anvertraut, dies, weil die Beschuldigte das Geld nicht zu Hause habe aufbewahren und nicht habe auf ein eigenes Bankkonto einzahlen wollen. Er habe davon nichts gebraucht. Die CHF 36'700.00 habe er der Beschuldigten zwischen dem 17. und 24.08.2011 am Bärenplatz in Bern in Anwesenheit eines Zeugen (L.________) zurückgegeben. Seiner Erinnerung nach sei die Geldrückgabe schriftlich dokumentiert worden, aber er habe diesen Beleg nicht mehr (pag. 375, Z. 253 ff.).
Die übrige Befragung drehte sich um die Belästigungen durch die Beschuldigte während der vergangen Jahre.»
Staatsanwaltliche Einvernahme vom 13.07.2015
«DieStaatsanwältin befragte C.________ in Anwesenheit des Verteidigers und des Vertreters der Privatklägerin am 13.07.2015 als Zeugen (pag. 393 ff.). Er wiederholte dabei ohne wesentliche Abweichungen seine bisherige Version des Tatablauf und ergänzte eine frühere Skizze des Tatortes mit weiteren Einträgen zu den örtlichen Gegebenheiten (pag. 398; 404).»
Einleitend gab er an, er sei von der Polizei manchmal komisch befragt worden. Damit werde «an der falschen Seite gegraben». Er habe schliesslich im Minimum ein Leben gerettet. Wenn er die Beschuldigte nicht zurückgehalten hätte, wäre die Privatklägerin jetzt tot (pag. 394 Z. 37 ff.).
Gleichbleibend sagte C.________ aus, er habe die Beschuldigte zunächst selbst gebeten, wegzugehen und sei dann wieder ins Auto gesessen. Doch die Beschuldigte habe sie weiter beschimpft. Er habe den Motor gestartet, da sei die Privatklägerin ausgestiegen und habe die Zigarette angezündet. In diesem Moment habe er den Schraubenzieher gesehen. Es sei so schnell gegangen, es seien ein paar Sekunden gewesen (pag. 397 Z. 157 ff.).
«Abweichend von seinen letzten Aussagen wollte er das Auto wieder – wie in der ersten Befragung – selber zum Stillstand gebracht haben, bevor er ausgestiegen sei (pag. 398, Z. 167 f.).»
Gleichbleibend gab er hingegen an, als er hingerannt sei, sei die Privatklägerin bereits auf dem Rücken gelegen und die Beschuldigte oben drauf und habe sie am Hals gehalten (pag. 398 Z. 170 ff.).
«Auf Frage bestätigte er, dass er nicht mitbekommen habe, was zwischen den beiden Frauen passiert sei, bis er bei den beiden eingetroffen sei. Er wisse nicht, ob die beiden Frauen überhaupt etwas miteinander gesprochen hätten, denn seine Freundin habe ja eine Zigarette im Mund gehabt (pag. 398, Z. 183 ff.). Auf Vorhalt der Aussagen der Beschuldigten, wonach die Privatklägerin die Beschuldigte angegriffen habe und die Beschuldige der Privatklägerin den Schraubenzieher weggenommen haben will, entgegnete er, wie immer spiele die Beschuldigte die Unschuldige. Er habe der Polizei schon mehrfach gesagt, dass die Beschuldigte im Coop in ________ Schraubenzieher gekauft habe. Man solle I.________ dazu befragen (pag. 398, Z. 193 ff.). Auf weitere Vorhalte gab er an, es interessiere ihn nicht, was die Beschuldigte, dieses "Monstrum" sage. Es stimme nicht, dass er die Hand der Beschuldigten "geschüttelt" habe. Seine Freundin sei bereits am Boden und die Beschuldigte auf ihr gewesen, als er dazu gekommen sei (pag. 399, Z. 211 ff.). Im Übrigen gab der Zeuge Auskunft über das Verhalten der Beschuldigten in den vergangenen Jahren und beschwerte sich darüber, dass er seiner Meinung nach von den Behörden diesbezüglich zu wenig ernst genommen werde.»
Des Weiteren berichtete er u.a., dass die Beschuldigte auch schon während ihrer Beziehung aggressiv ihm gegenüber aufgetreten sei. Etwa Ende September 2009 habe sie ihn mit einem Dolch an der Brust verletzt und der Sohn ihres jüngsten Bruders habe dazwischen gehen müssen (pag. 395 Z. 82 f.). Weiter bestätigte er, dass wegen der Beschuldigten seine IV-Rente sistiert worden sei (pag. 401 Z. 299 ff.).
Aussagen von Dr.D.________
«D.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, wurde am 06.05.2015 durch die Staatsanwältin in Anwesenheit des Verteidigers und eines Vertreters der Privatklägerin als Zeugin befragt[6] (pag. 433 ff.), nachdem sie vorgängig einen schriftliche Bericht verfasst (pag. 838 ff. [vgl. vorstehend E. II.8.6]) und der Staatsanwaltschaft die Krankengeschichte der Beschuldigten vorübergehend zur Einsichtnahme überlassen hatte (pag. 840 ff.). Sie berichtete ausführlich über das Vorleben der Beschuldigten und deren Traumatisierung im Rahmen des Bosnienkrieges im Jahr 1992 sowie über die schwierige Beziehung zwischen der Beschuldigten und C.________, welche im Rahmen der Behandlung immer wieder ein Thema gewesen sei. Im Jahr 2011 hätten sich die beiden offiziell getrennt, wobei eine Trennung schon Jahre vorher immer wieder eine Thema gewesen sei (pag. 435, Z. 91 ff.). Die Beschuldigte habe die Trennung nicht verkraften können. Nachdem die Beschuldigte herausgefunden habe, dass C.________ schon vor der offiziellen Trennung mit der Privatklägerin zusammen gewesen sei, habe sie dies "völlig aus dem Takt" gebracht und bei der Beschuldigten hätten sich starke Rachegefühle entwickelt (pag. 436, Z. 103 ff.). Die Beschuldigte habe zeitweise in der Privatklägerin die Hauptschuldige gesehen und die Privatklägerin und deren Mutter mit schwarzer Magie in Verbindung gebracht (pag. 436, Z. 127 ff.).
Angesprochen auf ihren schriftlichen Bericht, wonach die Beschuldigte seit Jahren Rachegefühle gehabt habe, C.________ und die Privatklägerin zu töten, erläuterte die Zeugin, die Beschuldigte habe verschiedenste Phantasien im Wachzustand aber auch in Form von Träumen gehabt. Darin habe sie C.________ beispielsweise gefangen genommen, in einen Wald geschleppt und gefoltert. Sie sei sich oft nicht schlüssig gewesen, ob sie ihn ganz umbringen oder ihm derart Schmerzen zufügen wolle, dass er ein ganzes Leben lang daran denken müsste. Aus Berichten von C.________, eines Zeugen und der Beschuldigten selber wisse sie auch, dass die Beschuldigte schon früher im Rahmen von massiven Streitereien in der Wohnung mit Messern oder Gabeln auf C.________ losgegangen sei (pag. 437, Z. 153 ff.).
Die Zeugin bestätigte ihren Bericht dahingehend, dass ihr die Beschuldigte [im November 2014] einen ca. 30 cm langen Schraubenzieher in ihrer Handtasche gezeigt habe. Es sei ein grosser mit dickem Metallstift gewesen, nicht einer für kleine Schrauben. Bezüglich Beschaffenheit und Farbe des Griffs sei sie sich heute unsicher [, möglicherweise sei der Griff schwarz und aus Plastik gewesen]. Die Beschuldigte habe ihr gesagt, dass es ihr – im Gegensatz zu Bosnien – hier nicht erlaubt sei, eine Pistole zu haben, aber sie brauche etwas, um sich zu verteidigen. Sie habe die Beschuldigte gebeten, den Schraubenzieher aus ihrer Handtasche zu entfernen, wisse aber von einer anderen Patientin, dass sie dieser den Schraubenzieher auch gezeigt habe (pag. 438, Z. 175 ff.). Nachdem der Zeugin eine Foto des Tatwerkzeugs vorgelegt wurde, gab sie an, vom Durchmesser des Metallstifts her entspreche der Schraubenzieher auf dem Foto demjenigen, welchen sie in der Handtasche der Beschuldigten gesehen habe (pag. 438, Z. 191 ff.).
Auf Frage des Privatklägervertreters nach der Persönlichkeit der Beschuldigten gab die Zeugin an, es habe im Verlauf der Zeit eine Veränderung gegeben. Sie würde die Beschuldigte als "rigide, unflexibel, uneinsichtig" bezeichnen. Die Beschuldigte sei verbittert und in letzter Zeit stark Ich-bezogen gewesen. Sie habe aber auch positive Anteile und könne sehr warm und herzlich sein. Die beiden Kriege, jener in Bosnien und jener mit ihrem Ex-Freund, hätten jedoch zur vorerwähnten Entwicklung geführt, was ausserdem eine Isolation im sozialen Umfeld zur Folge gehabt habe (pag. 438, Z. 204 ff.). Wenn sie sich extrem ungerecht behandelt fühle, könne die Beschuldigte gewalttätig werden. Die Zeugin verwies auf frühere Vorfälle und erwähnte beispielhaft einen ihr durch mehrere Quellen zugetragenen Vorfall aus dem Jahr 2008 (pag. 439, Z. 219 ff.). Die zunehmende Isolation habe ihrer Meinung nach aber zu keinem Realitätsverlust geführt. Die Beschuldigte stehe mit beiden Beinen am Boden. Psychotische Elemente und eine Verkennung der Realität hätte sie nie gehabt – die Beschuldigte sei immer "sehr bewusst da" gewesen (pag. 439, Z. 235 ff.). Die Zeugin bestritt zusammengefasst die ihr von der Beschuldigten vorgeworfene "Verflechtungen" mit C.________. Dass sie ein Verhältnis mit C.________ haben soll, sei Schwachsinn. Dass sie gleichzeitig die Ärztin von C.________ und der Beschuldigten gewesen sei, hätten sie mehrmals miteinander besprochen und sei im Einverständnis mit den beiden passiert. Sie habe immer strikt getrennt, was ihr von jedem der beiden anvertraut worden sei (pag. 440, Z. 251 ff. – pag. 441).»
Aussagen weiterer Personen
«Durch die Polizei wurden E.________ (Melder; pag. 353 ff.), dessen Bruder F.________ (pag. 356 ff.), G.________ (Sohn der Beschuldigten, pag. 405 ff.) H.________ (Sohn der Beschuldigten, pag. 420 ff.) und I.________ (pag. 443 ff.) befragt.»
E.________, der Melder, gab an, sie seien im Lift gewesen, als sie jemanden schreien gehört hätten. Von weitem habe er jemanden am Boden liegen sehen. Was passiert sei, habe er nicht gesehen (pag. 354 Z. 19 ff.).
Sein Bruder,F.________, gab an, er habe gesehen, wie ein Mann eine Frau weggezogen und danach zu Boden gedrückt habe. Was zuvor geschehen sei, habe er nicht beobachten können. Als er sich genähert habe, habe er gesehen, dass der Mann auf der Frau gelegen und diese festgehalten habe. Der Mann habe ihn gebeten, der anderen Frau zu helfen. Der Mann habe ihn zudem auf ein Messer aufmerksam gemacht, das dort am Boden liegen sollte. Als er sich umgedreht habe, habe er einen kleinen roten Schraubenzieher am Boden liegen gesehen. Der Mann sei auf der Frau gesessen und [diese] habe immer wieder versucht, sich zu lösen. Als sie die Polizei bemerkt habe, habe sie sich noch mehr gewehrt. Er (F.________) sei bereit gestanden, um dem Mann zu Hilfe zu eilen, falls die Frau hätte entwischen können (pag. 357, Z. 29 ff.).
G.________ gab zu Protokoll, es sei seiner Mutter in der Zeit vor der Tat gar nicht gut gegangen. Seit 1-2 Jahren habe sie das Gefühl gehabt, verfolgt zu werden. Sie habe auch erzählt, C.________ habe ihr das Knie verdreht und ihr Geld gestohlen. Sie habe sich ungerecht behandelt gefühlt und gesagt, sie könne damit nicht leben (pag. 407 Z. 81 ff.). Wieso seine Mutter die Privatklägerin hassen sollte, wollte er nicht wissen (pag. 410 Z. 223).
Sein Bruder,H.________, bestätigte hingegen, dass die Beziehung zwischen seiner Mutter und der Privatklägerin nicht gut gewesen sei. Er gab an, gehört zu haben, dass die Privatklägerin seiner Mutter weh getan habe, indem sie ihr gesagt habe, dass sie und C.________ mit ihrem Geld in die Türkei reisenwürden. Weiter führte H.________ aus, wenn man wisse, dass jemand, seine Mutter, psychische Probleme habe, so würde er sich gut überlegen, was er ihr gegenüber sagen würde. Man sollte nicht in den Wunden einer bereits verletzten Person stochern. Angst müsse man zwar nicht vor ihr haben, aber Respekt (pag. 424 Z. 194 ff.).
I.________, Verkäuferin im Coop ________, gab schliesslich an, dass die Beschuldigte ihr gegenüber etwa zwei Jahre zuvor angegeben gehabt habe, C.________ immer noch zu lieben, deshalb habe sie ihn sehen wollen. Die Beschuldigte habe ihn aber auch bei der Polizei anschwärzen wollen. Dass sie ihm etwas hätte antun wollen, habe die Beschuldigte ihr gegenüber nie geäussert (pag. 447 Z. 183 ff.). Allerdings habe sie vernommen, dass die Beschuldigte in der Vergangenheit bereits auf ihren Mann losgegangen sei, auch mit einem Schraubenzieher (pag. 444 Z. 38 ff.). Dass das Tatwerkzeug in ihrem Coop gekauft worden sei, konnte sie nicht bestätigen.
Aussagen der Beschuldigten
Delegierte Einvernahme vom 04.02.2015
«A.________ wurde am 04.02.2015 in Anwesenheit ihres Verteidigers und unter Beizug eines Dolmetschers in der Bewachungsstation des Inselspitals Bern erstmals durch die Polizei im Auftrag der Staatsanwaltschaft als Beschuldigte befragt (pag. 286 ff.). Sie gab an, noch unter Schock zu stehen, erklärt sich aber bereit, die gestellten Fragen zu beantworten (pag. 287, Z. 14 ff.). Sie sei am Morgen des 03.02.2015 noch bei der Polizei gewesen und habe Fotos von Kontrollschildern von Autos von C.________ deponiert, weil C.________ Autos nach Bosnien verkaufe. Zwischen 11:00 Uhr und 11:30 Uhr habe sie sich in den ________ begeben. Das unter einer grossen Tanne parkierte Auto von C.________ habe sie zuerst gar nicht richtig gesehen. Dann sei C.________ in ihre Richtung gefahren. Er habe sie gesehen, habe angehalten und sei ausgestiegen. Sie hätten ein normales Gespräch geführt. Sie habe von ihm das Geld zurückverlangt und verlangt, dass er das mit ihrem Bein zugebe. Er habe ihr darauf beide "Stinkefinger" gezeigt und gesagt, das sei alles, was sie bekomme (pag. 288, Z. 38 ff.). Gefragt nach dem Geld und der Sache mit dem Bein führte sie zusammengefasst aus, sie habe im Jahr 2001 einen Unfall auf einem Fussgängerstreifen erlitten und im Mai 2011 deshalb von der W.________-Versicherung CHF 50'000.00 erhalten. Dieses Geld habe sie C.________ im Juni 2011 zur Aufbewahrung übergeben. C.________ habe davon für sie während ihres Bosnienaufenthalts ihre Rechnungen im Umfang von CHF 2'400.00 bezahlt, d.h. er habe von ihr immer noch CHF 47'600.00. Sie sei oft bei C.________ vorbeigegangen und habe das Geld holen wollen. Dabei sei es einmal zu einer tätlichen Auseinandersetzung im Treppenhaus gekommen, in deren Verlauf C.________ sie gepackt und gegen eine Wand geschleudert habe, nachdem sie gedroht habe, die Polizei zu rufen. Dabei sei sie am Kreuzband und am Meniskus verletzt worden[7] (pag. 288, Z. 57 ff; 289, Z. 81 ff.).
Gefragt, was genau sie im ________ gewollt habe, antwortete sie "nichts", sie habe nur ein Foto von C.________ und seinem Auto machen wollen. C.________ arbeite "schwarz" und sie habe diese Fotos der Polizei, der IV und der SUVA senden wollen (pag. 289, Z. 87 ff.; Z. 116 ff.). Nach dem Gespräch mit C.________ habe sie wieder gehen wollen [, mit «ihr» (gemeint: der Privatklägerin) habe sie nichts zu tun]. Dann sei B.________ ausgestiegen und habe sie an den Haaren gepackt. Sie selber habe in der einen Hand ihr Mobiltelefon und in der anderen Hand ihre Handtasche gehalten. Sie wisse nicht mehr wie, aber beides sei auf den Boden gefallen. B.________ habe ihr gesagt "jetzt bringe ich dich um". Dabei sei sie von B.________ mit der rechten Hand an den Haaren festgehalten worden. Sie habe gesehen, dass B.________ etwas in der anderen Hand gehalten habe. Sie habe diese Hand von B.________ mit ihrer rechten Hand blockiert und ausgedreht und habe ihr so den Gegenstand wegnehmen können. B.________ habe sie darauf mit einer Hand ins Gesicht geschlagen, worauf sie selber mit der Hand, in welcher sie den Gegenstand gehalten habe, gegen B.________ geschlagen und dabei deren Jacke gestreift habe. Dann sei C.________ gekommen, habe sie gepackt, sie sei zu Boden gefallen und irgendwer habe sie in den Bauch getreten. C.________ habe sich dann auf ihren Bauch gesetzt, habe sie gewürgt und gesagt "ich bringe dich um"».
Die Beschuldigte fügte an, sie habe keinen Grund, jemanden umzubringen (pag. 289 Z. 106).
«Gefragt nach dem Gegenstand gab sie an, sie könne sich nicht genau erinnern, dieser sei spitzig und dünn gewesen, sie denke, es sei ein Schraubenzieher gewesen. Sie verstehe das alles nicht – sie habe doch mit C.________ [«so gut abgeschlossen»]. Mit B.________ habe sie kein Wort gesprochen. Wenn sie C.________ hätte umbringen wollen, hätte sie diesen Gegenstand mitgenommen (pag. 289, Z. 90 ff.).
Angesprochen auf die Verletzungen der Privatklägerin gab die Beschuldigte an, sie wisse nicht, ob sie B.________ verletzt habe. Wenn dem so wäre, täte es ihr Leid. Sie sei nicht dorthin gegangen, um sich zu schlagen (pag. 289, Z. 121 ff.). Auf Vorhalt der Aussagen von C.________, wonach sie die Privatklägerin mit einem Schraubenzieher verletzt habe, erklärte sie, sie wisse es nicht. B.________ habe sie an den Haaren gezogen, so dass ihr Kopf die ganze Zeit verdreht gewesen sei. Zudem habe C.________ ihre Hand, in welcher sie den Gegenstand gehalten habe, gepackt und damit eine schlagende Bewegung gemacht. Dazu habe C.________ gesagt, dass er nun sie beide umbringen würde. C.________ sei zwischen B.________ und sie gekommen, während sie sich gegenseitig geschlagen hätten. Sie könne nicht sagen, wann B.________ verletzt worden sei, es sei aber während der Auseinandersetzung gewesen, als C.________ auch dabei gewesen sei. Sie wisse nur noch, dass sie die Jacke von B.________ mit dem Schraubenzieher erwischt habe. Von einer Verletzung von B.________ am Kopf wisse sie nichts (pag. 289, Z. 126 ff.; 290, Z. 132 ff.). Nicht sie sei auf B.________ losgegangen, sondern B.________ sei auf sie losgekommen. Woher B.________ den Gegenstand gehabt habe, wisse sei nicht. Sie habe B.________ den Gegenstand mit ihrer rechten Hand abgenommen, habe eine schwingende Bewegung vor ihrem [eigenen («meinem»)] Bauch durch gemacht und dabei die Jacke von B.________ gestreift. [«Danach» (pag. 290 Z. 146)] sei C.________ dazu gekommen. Was danach mit dem Schraubenzieher passiert sei, wisse sie nicht (pag. 290, Z. 139 ff.). Die Beschuldigte bestritt die Aussagen von C.________, wonach sie B.________ zu Boden geschlagen und sich auf sie gesetzt haben soll. Dass sei eine "Speziallüge" von C.________. Zutreffend sei, dass er sie [die Beschuldigte] zu Boden geworfen habe, auf ihrem Bauch gesessen sei, ihren Hals gepackt und diesen gedreht habe und ihren Kopf auf den Boden geschlagen habe. Dann sei die Polizei gekommen und sie sei ohnmächtig geworden. Sie sei bis heute Morgen (Tag der Befragung, d.h. 04.02.2015) in einem "apathischen Zustand der Verwirrung" gewesen. Sie könne sich nicht daran erinnern, dass sie sich auf die wehrlose Privatklägerin gesetzt und diese gewürgt haben soll. Es sei nicht so, dass C.________ sie von B.________ habe herunterreissen müssen, damit sie B.________ nicht noch mehr Verletzungen habe zufügen können. C.________ habe sie festgehalten, damit sie nicht habe fliehen können (pag. 290, Z. 161 ff.).
Hafteröffnung vom 04.02.2015
Gleichentags ab 17:15 Uhr führte die Staatsanwältin in der Bewachungsstation des Inselspitals Bern in Anwesenheit des Verteidigers und unter Beizug einer Dolmetscherin die Hafteröffnungdurch (pag. 292 ff.). Zur Sache bestätigte die Beschuldigte ihre Aussagen bei der Polizei als zutreffend (pag. 295 Z. 100 ff.) und wiederholte, sie sei nicht mit der Absicht dorthin gegangen, jemanden umzubringen oder anzugreifen. Vielmehr sei B.________ aus dem Auto ausgestiegen und habe sie angegriffen (pag. 296, Z. 149 ff.). Ansonsten sind dem Hafteröffnungsprotokoll keine wesentlichen Angaben zur Sache zu entnehmen.
Delegierte Einvernahme vom 10.03.2015
Am 10.03.2015 wurde die Beschuldigte in der T.________-Klinik in Anwesenheit ihres Verteidigers und eines Vertreters der Privatklägerin unter Beizug einer Dolmetscherin durch die Polizei im Auftrag der Untersuchungsbehörde befragt (pag. 298 ff.). Sie bestätigte ihre bisherigen Aussagen und brachte von sich aus keine Ergänzungen an.»
Einleitend gab sie zudem an, wenn sie jemanden hätte töten wollen, hätte sie damals kein Retourbillet gelöst (pag. 299 Z. 16 f.).
«Mit C.________ sei sie seit 2011 nicht mehr zusammen, sie habe kein Verhältnis mehr mit ihm. Sie habe nicht an schwarze Magie geglaubt, aber sie sei quasi gezwungen worden, jeden Tag zu C.________ zu gehen. C.________ habe ihr auch prophezeit, dass sie in die T.________-Klinik eingewiesen werde (pag. 299, Z. 15, 22, 26 ff.).»
Die Privatklägerin habe sie erstmals im November 2011 gesehen, als diese aus der Wohnung von C.________ gekommen sei. Als sie die Privatklägerin gefragt habe, wer sie sei, habe diese sie an den Haaren gerissen. Die Privatklägerin habe ihr auch zu verstehen gegeben, dass C.________ bei ihr (der Beschuldigten) gespart habe und nun sie (die Privatklägerin) das Geld verprassen könne (pag. 299 Z. 47 ff.).
«Im Weitern wurde die Beschuldigte ausführlich zum Inhalt ihrer [(am Tatort sichergestellten)] Handtasche (sichergestellte schriftliche Unterlagen, vgl. pag. 546 ff.) sowie zum Ergebnis der Hausdurchsuchung befragt. Zu den schriftlichen Unterlagen gab sie zusammengefasst an, sie wolle mit all ihren Notizen und Unterlagen beweisen, dass C.________ falsch handle und lüge. Sie wolle Gerechtigkeit (pag. 303, Z. 242 f.).
Auf Vorhalt der in ihrer Wohnung gefundenen drei Schraubenzieher (Asservate D1, pag. 625 und 635; D11, pag. 625 und 640; D12, pag. 625 und 641) gab sie zusammengefasst an, über diverse Schraubenzieher zu verfügen, welche sie und vor allem ihr Sohn für das Abmontieren von Möbelstücken verwendet hätten. Nähere Angaben über den Zeitpunkt oder Ort des Kaufs konnte sie keine machen. Auf Vorhalt, dass die bei ihr zu Hause sichergestellten Schraubenzieher von der Art her gleich seien, wie jener, welcher am Tatort sichergestellt worden sei, gab die Beschuldigte an, "pfff…. wenn ich C.________ oder B.________ hätte töten wollen, wäre ich mit einer Pistole hin gegangen, nicht mit einem Schraubenzieher." (pag. 306, Z. 360 f.). Auf nochmaligen Vorhalt der gleichen Beschaffenheit der Schraubenzieher antwortete sie, sie wisse nichts, es gebe viele Arten von Schraubenzieher. Auf den Vorhalt, sie habe den Schraubenzieher dabei gehabt und damit die Privatklägerin am Kopf verletzt, entgegnete sie, sie [die Privatklägerin] sei aus dem Auto ausgestiegen, sei ihr [der Beschuldigten] hinterher gelaufen und habe sie angegriffen (pag. 306, Z. 363 ff.).»
Gemäss Protokoll grinste die Beschuldigte bei diesem Vorhalt; sie selbst wollte indessen wegen Kopfschmerzen das Gesicht verzogen haben (pag. 306 Z. 371 und pag. 309 Z. 531 ff.).
«Auf Vorhalt der Spurenauswertung, wonach sie den Schraubenzieher in der Hand gehalten und die Privatklägerin verletzt habe, bestritt sie dies. Sie blieb dabei, dass die Privatklägerin den Schraubenzieher gehabt habe. Sie [die Beschuldigte] habe ihn der Privatklägerin bloss weggenommen (pag. 308, Z. 502 ff.).»
Auf die Anschlussfrage, ob sie die Privatklägerin danach, also nach der Wegnahme des Schraubenziehers, verletzt habe, antwortete die Beschuldigte: «Nein, das weiss ich nicht» (pag. 308 Z. 510).
Auf Vorhalt der zahlreichen SMS mit beleidigendem und drohendem Inhalt gab sie an, sie wisse, dass dies nicht normal sei. Es sei zwanghaft, sie habe das machen müssen. Sie hätten sie in den Wahnsinn getrieben. Sie sei aber auf diesen Menschen nicht eifersüchtig (pag. 307 Z. 446 ff.). Sie hasse die Privatklägerin nicht (pag. 308 Z. 479).
Staatsanwaltliche Einvernahme vom 01.04.2015
Die Beschuldigte wurde am 01.04.2015 nach Zuführung aus der T.________-Klinik in Anwesenheit ihres Verteidigers und eines Vertreters der Privatklägerin sowie unter Beizug einer Dolmetscherin durch die Staatsanwältinbefragt (pag. 311 ff.). Sie bestätigte ihre bisherigen Aussagen und brachte von sich aus keine Änderungen oder Ergänzungen an (pag. 312, Z. 10 ff.).
Angesprochen auf den gesundheitlichen Zustand der Privatklägerin gab sie an, es tue ihr sehr Leid, was passiert sei. Sie wisse nicht, ob sie so etwas getan habe, aber sie würde so etwas nie jemandem antun (pag. 312, Z. 20 ff.).
Die weitere Befragung drehte sich um den Ablauf vor Ort. Die Beschuldigte gab zusammengefasst an, sie sei auf einer "Fussgängerstrasse" in der Nähe eines Baumes gestanden. Nachdem C.________ sie erblickt habe, habe er das Auto mitten auf der Strasse angehalten, sei ausgestiegen, auf sie zugekommen und sie hätten normal miteinander gesprochen. Sie habe noch ein Foto seines Autos gemacht. Die Privatklägerin sei während dieser Zeit im Auto gesessen. C.________ sei wieder eingestiegen. Sie selber sei dann "entlang dem Auto" in Richtung Tramhaltestelle gegangen. Dann sei die Privatklägerin ausgestiegen und habe sie verfolgt. Die Privatklägerin habe sie wegen der Fotos zusammenschlagen wollen.»
Die Privatklägerin habe zu ihr gesagt, dass sie beide jetzt zusammen reden würden.
«Die Privatklägerin sei ihr hinterher gerannt und habe sie an den Haaren erwischt. C.________ habe das Auto auf der linken Seite parkiert und sei dann ebenfalls in ihre Richtung gelaufen (pag. 312-315). Auf Vorhalt der anders lautenden Aussagen bestritt sie, hinter einem Baum hervor vor das Auto von C.________ gesprungen zu sein und ihm immer wieder den Weg versperrt bzw. ihn an der Weiterfahrt gehindert zu haben. Auch habe sie nicht "Hure" auf bosnisch zur Privatklägerin gesagt (pag. 313, Z. 66 ff.; 315, Z. 146 ff.; 316, Z. 185 ff.).»
Sie selbst habe das iPhone in der Hand gehabt und Fotos gemacht, als die Privatklägerin hinter ihr hergerannt sei (pag. 315 Z. 151 ff.).
«Als sie von der Privatklägerin verfolgt worden sei, habe die Privatklägerin etwas in der linken Hand gehabt, das die Privatklägerin vor ihr habe verstecken wollen. Sie habe nicht gewusst, was es gewesen sei. Dieses Etwas habe sie nicht von Anfang an gesehen, sondern erst, als die Privatklägerin sie mit der rechten Hand [von vorne] an den Haaren gepackt habe. Es sei alles sehr schnell gegangen. Die Privatklägerin habe sie um 180° gedreht, so dass sie mit dem Rücken zur Privatklägerin gestanden sei. Sie [die Beschuldigte] habe das Handgelenk der Privatklägerin erfassen und ausdrehen können und habe ihr den Schraubenzieher weggenommen. Als sie den Schraubenzieher weggezogen habe, sei die Jacke der Privatklägerin beschädigt worden (pag. 315, Z. 150 ff. bis pag. 317). [«Daraufhin» (pag. 317 Z. 220) bzw. «in dem Moment», als sie der Privatklägerin den Schraubenzieher aus der Hand genommen habe (pag. 317 Z. 229),] habe sie auf der linken Seite einen starken Schlag gegen den Kopf gekriegt, ob von der Privatklägerin oder von C.________ wisse sie nicht. Auf Vorhalt der Aussagen von C.________ gab sie an, bei der Privatklägerin überhaupt keine Zigarette gesehen zu haben (pag. 317, Z. 218 ff.). C.________ habe ihre rechte Hand festgehalten und "geschüttelt", weshalb wisse sie nicht. Nach dem Schlag gegen ihren Kopf sei ihr schwarz vor den Augen geworden und sie sei zu Boden gefallen. [...]» (pag. 318, Z. 232 ff.).
Auf Vorhalt ihrer früheren Aussage, wonach die Privatklägerin ihr ins Gesicht geschlagen habe, nachdem sie dieser den Gegenstand habe entreissen können, bestätigte die Beschuldigte dies. Sie konnte aber nicht angeben, mit welcher Hand die Privatklägerin sie geschlagen hatte. Ihre weitere frühere Aussage, wonach sie danach mit der Hand, in welcher sie den Gegenstand gehabt habe, gegen die Privatklägerin geschlagen habe, wollte die Beschuldigte hingegen nicht bestätigen (pag. 318 Z. 244 ff.). Die Jacke der Privatklägerin habe sie im Gerangel gestreift, als sie dieser den Gegenstand weggenommen habe, und zwar unten auf der Seite (pag. 318 Z. 259 ff.).
«Die Beschuldigte gab weiter an, sie sei froh, dass C.________ sie verlassen habe und zur Privatklägerin gegangen sei, denn er habe sie und ihre Kinder 13 Jahre lang belogen. Wenn sie die Absicht gehabt hätte oder immer noch hätte, C.________ umzubringen, dann wäre das in Bosnien sehr schnell und einfach möglich.»
Sie habe bei ihrer früheren Aussage nicht ausgesagt, dass sie den Schraubenzieher selbst mitgenommen hätte, wenn sie C.________ hätte umbringen wollen. Wenn schon, hätte sie eher B.________ als C.________ umgebracht (pag. 319 Z. 275 ff.).
«Auf die Frage, ob es ihr möglich erscheine, mit dem fraglichen Gegenstand einen Menschen umzubringen, antwortete sie, es wäre ihr nie in den Sinn gekommen, diesen Gegenstand dazu zu benützen (pag. 319, Z. 268-297). Auf Vorhalt, dass der Schädelknochen der Privatklägerin komplett durchstochen worden sei und dieses Verletzungsmuster mit dem blossen Streifen der Jacke nicht zu vereinbaren sei, entgegnete sie, doch, das mit der Jacke sei so passiert, anders wäre die Jacke ja nicht beschädigt worden. Wie die Stichverletzung am Kopf der Privatklägerin entstanden sei, wisse sie nicht. Sie habe den Schlag an den Kopf bekommen und da sei ihr schon schwindlig geworden. Sie habe ihren Arm im rechten Winkel nach oben gehalten. Die Privatklägerin habe sie in dem Moment nicht gesehen. C.________ sei hinter ihr gestanden und habe sie mit seiner rechten Hand an ihrem Handgelenk gehalten und habe ihr Handgelenk "geschüttelt".»
Mit der anderen Hand habe er ihre Haare festgehalten und sie und die Privatklägerin zudem «mit Mutter» beschimpft.
«Dann sei sie zu Boden gefallen (pag. 320, Z. 308 ff.). Auf Vorhalt ihrer früheren Aussagen, wonach die Privatklägerin in jener Phase verletzt worden sei, als C.________ bei ihr und der Privatklägerin gewesen sei und der Frage, woher sie das wisse, antwortete sie, "warum hätte er sonst meine Hand geschüttelt?" (pag. 321, Z. 337 ff.).»
Es stimme nicht, dass sie sich nach dem Angriff auf die Privatklägerin gekniet, diese gewürgt und geschrieben habe, dass sie die beiden fertig machen werde. An so etwas erinnere sie sich überhaupt nicht (pag. 322 Z. 408 ff.).
«Auf Vorhalt der Aussagen ihrer Ärztin D.________, wonach sie ihr im November 2014 einen Schraubenzieher in ihrer Handtasche gezeigt habe, gab sie an, sich nicht an so etwas zu erinnern. Sie habe "vielleicht zufällig" einen Schraubenzieher dabei gehabt, aber sie erinnere sich nicht. Auf mehrere weitere Vorhalte bezüglich Schraubenzieher in ihrer Handtasche antwortete sie jeweils konstant, sich nicht zu erinnern (pag. 324, Z. 448 ff.). Sie bestritt auf entsprechende Vorhalte von Aussagen von D.________ auch, dass sie Rachegefühle und Tötungsgedanken gegenüber C.________ und der Privatklägerin gehabt habe, nachdem sie vom Verhältnis von C.________ zur Privatklägerin erfahren habe. Sie bezichtigte sogleich umgekehrt ihre Ärztin, mit C.________ "verkuppelt" zu sein, da er für sie viele Sachen nach Kroatien transportiert habe (pag. 325, Z. 492 ff.).
Staatsanwaltliche Einvernahme vom 15.04.2015
«Die Beschuldigte wurde am 15.04.2015 durch die Staatsanwältin in Anwesenheit ihres Verteidigers und eines Vertreters der Privatklägerin und unter Beizug einer Dolmetscherin nach Zuführung aus der T.________-Klinik erneut befragt (pag. 327 ff.).
Auf Frage, woher sie wisse, dass die Verletzung der Privatklägerin in jener Phase passiert sei, als C.________ dabei gewesen sei, antwortete sie, die Privatklägerin und sie seien im selben Moment auf den Boden gefallen. Es sei alles sehr schnell passiert und an Einzelheiten könne sie sich nicht mehr erinnern (pag. 328, Z. 22 ff.).
Im Weitern wurde die Beschuldigte ausführlich zu ihrem Verhalten gegenüber C.________ und der Privatklägerin vor dem Ereignis befragt. Sie gab dabei unter anderem an, sie habe "ständig eine Stimme im Ohr, die mir sagte, dass ich dort hingehen muss." Es sei wie ein Fluch gewesen und es sei jeweils wie ein "Zittern durch den ganzen Körper" gegangen (pag. 329, Z. 49; Z. 57, Z. 60). Eine Ärztin habe ihr schliesslich gesagt, dass ihr organisch nichts fehle, aber die Möglichkeit bestehe, dass sie unter dem Einfluss von schwarzer Magie stehe (pag. 330, Z. 91 ff.).»
Es stimme, dass die Privatklägerin ihr gesagt habe, dass sie mit ihrem Geld in die Türkei reisen würde (pag. 334 Z. 261). Es sei aber überhaupt nicht so, dass sie das alles aus Eifersucht getan habe. Sie sei die glücklichste Frau, dass sie C.________ losgeworden sei (pag. 340 Z. 481). Sie habe auch selber einen neuen Partner, wolle aber nicht sagen, wen (pag. 333 Z. 225 ff., pag. 339 Z. 453).
«Auf Vorhalt einer Videoaufnahme aus dem ________quartier, welche auf ihrem iPhone gefunden wurde und auf welcher eine kommentierende Stimme sagt "…du wirst sterben… [] …du musst Scheisse fressen"[8], entgegnete die Beschuldigte "keine Ahnung". Auf einen weiteren Vorhalt bestätigte sie, dass es ihr Kommentar sei (pag. 337, Z. 366 ff.). Ihr wurden ausserdem diverse SMS-Nachrichten vorgehalten, unter anderem eine Nachricht vom 19.08.2014 an die Privatklägerin mit dem Inhalt "…ich habe alles entdeckt du Schlampe, du sollst wissen, dass ich dich töten werde, ich schwöre auf alles. Ich werde dir sämtliche Knochen brechen, vor der ganzen Öffentlichkeit…[9]. Darauf antwortete die Beschuldigte "Ja, wenn sie nicht mit dieser schwarzen Magie aufhören würde" (pag. 339, Z. 455 ff.). Sie ergänzte sogleich, den Ausdruck, dass sie die Privatklägerin umbringen werde, habe sie zwar täglich benutzt. Aber wenn sie tatsächlich solche Absichten gehabt hätte, so hätte sie es schon lange tun können. Wenn sie diesen Ausdruck verwendet habe, habe sie dabei an die durch sie gesammelten Beweise gedacht und dass sie die Privatklägerin damit "kaputt machen" werde (pag. 339, Z. 460 ff.).»
Sie sei keine Mörderin. Sie habe damit gemeint, sie «würde sie mit diesen Beweismitteln „töten“ also bestrafen» (pag. 339 Z. 428 f.).
Es treffe zu, dass es ihr in der der Zeit vor dem Vorfallgar nicht gut gegangen sei. Sie sei wie betäubt gewesen, habe nicht gewusst, wo sie hingehe und was sie mache (pag. 340 Z. 492).
Staatsanwaltliche Einvernahme vom 01.09.2015
In der Einvernahme vom 01.09.2015 (pag. 342 ff.) wurde die Beschuldigte zu weiteren, älteren SMS-Nachrichten befragt. Auf Vorhalt ihrer SMS aus dem Jahr 2012, worin die Beschuldigte geschrieben hatte, sie werde die komplette Familie der Privatklägerin auslöschen, diese solle sich merken, dass sie sie fertig machen/sie drankommen werde[10], meinte die Beschuldigte, das sei die Antwort auf die SMS und Anrufe der Privatklägerin gewesen. «Sie» hätten sie mit Hexerei zum Wahnsinn gebracht und immer wiederholt, sich mit ihrem Geld ein schönes Leben zu machen (pag. 344 Z. 68). Die Nachricht aus dem Jahr 2011, in welcher sie der Privatklägerin gedroht hatte, dass sie sie erschiessen werde[11], habe sie nur im Frust und «in diesem psychischen Zustand» geschrieben (pag. 345 Z. 95). Mit ihrer damaligen Aussage, wonach sie keine Angst vor der Polizei oder dem Gefängnis habe[12], habe sie gemeint, dass sie alles schon öffentlich gemacht und der Polizei gezeigt gehabt habe (pag. 344 Z. 82). An diverse weitere ihr vorgehaltene SMS-Nachrichten konnte sich die Beschuldigte nicht erinnern oder sie wollte die Absender-Nummern nicht als ihre eigenen erkennen (pag. 345 ff.). Die Beschuldigte gestand ein, die Privatklägerin «verfolgt und beschattet» zu haben (pag. 347 Z. 200). Sie habe sich einfach zu deren Wohnung begeben «müssen», etwas sei stärker gewesen als sie selbst. Sie habe aber jeweils nicht stundenlang oder den ganzen Tag dort ausgeharrt (pag. 349 Z. 263 ff.). Auch die zahlreichen SMS-Nachrichten habe sie einfach schreiben müssen. Sie sei verrückt und verhext gewesen (pag. 350 Z. 308 f.). Sie habe aber nicht wieder mit C.________ zusammenkommen wollen. Sie habe beweisen wollen, dass dieser eine Mörder und Terrorist ist (pag. 350 f. Z. 312 ff.).
Einvernahme anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung
«In der Hauptverhandlung (pag. 1351 ff.) hielt die Beschuldigte [...] weitgehend an ihrer letzten Version [zum Vorfall vom 03.02.2015] fest und machte auf diverse Fragen und Vorhalte geltend, sich nicht mehr zu erinnern. Sie blieb dabei, dass die Privatklägerin den Schraubenzieher in der linken Hand gehalten habe und ihr gefolgt sei.»
Mit der rechten Hand habe die Privatklägerin sie an den Haaren gerissen und im Mund habe die Privatklägerin eine Zigarette gehabt (pag. 1353 Z. 257).
«Sie habe der Privatklägerin den Schraubenzieher mit einer heftigen Bewegung weggenommen und dabei [...] die Jacke der Privatklägerin beschädigt [...]. Dann sei C.________ auf sie losgegangen, habe sie am Handgelenk, in welchem sie den Schraubenzieher gehalten habe, gepackt und dann habe sie einen Schlag an den Kopf gekriegt, von wem wisse sie nicht. Von da weg wisse sie nichts mehr (pag. 1351, Z. 153 ff.). Auf Nachfrage des Staatsanwaltes in Bezug auf das von ihr behauptete Wegnehmen des Schraubenziehers gab sie an, über keine Nahkampfausbildung zu verfügen. Wo die Jacke der Privatklägerin kaputt gegangen sei, wisse sie nicht, aber es seien Federn geflogen (pag. 1353, Z. 260 ff.).» B.________ sei am Boden gelandet und sie selbst sei am Boden gelandet, an mehr erinnere sie sich nicht (pag. 1352 Z. 217 f.). Sie könne sich auch nicht daran erinnern, auf der Privatklägerin gekniet zu sein und diese gewürgt zu haben. Sie sei auch nicht genügend stark, dass sie sich den beiden hätte entgegen stellen können (pag. 1353 Z. 222 f.).»
Die Beschuldigte bestritt sodann erneut, dass es sich beim Tatwerkzeug um ihren Schraubenzieher gehandelt habe. Auch wollte sie Dr. D.________ nie einen Schraubenzieher in ihrer Handtasche gezeigt haben (pag. 1353 Z. 231 ff.).
«Angesprochen auf die Verletzungen der Privatklägerin gab sie an, es tue ihr sehr Leid, was passiert sei und sie habe keine Erklärung, wie das habe passieren können. Sie erinnere sich nicht. Sie habe niemanden töten oder verletzen wollen – sie wisse nicht, weshalb sie das getan habe, sie habe das irgendwie "unter Zwang" gemacht (pag. 1352, Z. 182 ff.). Auf Frage, was ihrer Meinung nach unabhängig vom konkreten Vorwurf passieren könne, wenn man mit einem Schraubenzieher gegen den Kopf, Hals oder Oberkörper eines Menschen steche, antwortete sie, es könne dabei jemand sterben, was aber Gott sei Dank nicht passiert sei (pag. 1352, Z. 208 ff.).»
Hinsichtlich des ihr vorgeworfenen "Stalkings" gab die Beschuldigte zu, die Privatklägerin und C.________ seit Ende August 2011 mit zahlreichen Kurzmitteilungen und im ________quartier beobachtet und fotografiert zu haben (pag. 1354 Z. 279 ff.). Die Beschuldigte machte allerdings geltend, sie habe die Privatklägerin dabei nie angreifen wollen. So seien sie auch schon in der Stadt aufeinander getroffen und es sei nichts passiert. Die Privatklägerin habe sie nicht interessiert, sondern nur C.________, weil dieser ihr Geld habe (pag. 1354 Z. 306 f.). Erneut bekräftigte die Beschuldigte schliesslich, sie habe C.________ nicht mehr geliebt, ihn nicht zurückgewollt und auch seine Beziehung zur Privatklägerin nicht zerstören wollen (pag. 1455 Z. 324 ff.).
9. Beweiswürdigung und erstellter Sachverhalt
9.1 Allgemeines
Hinsichtlich der Grundlagen der Beweiswürdigung im Allgemeinen und der Aussagenanalyse im Speziellen wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (Ziff. II.1. ihrer Erwägungen).
9.2 In concreto
Zur Vorgeschichte
Aufgrund der Berichte und Aussagen von Dr. D.________, den Angaben von C.________, der Privatklägerin und von I.________ sowie unter Berücksichtigung der zahlreichen SMS-Nachrichten, Handy-Videoaufnahmen und Facebook-Einträge, ist Folgendes erstellt:
Die Beschuldigte und C.________ waren bis 2011 ein Paar. Die Trennung konnte die Beschuldigten nicht verkraften. Insbesondere setzte ihr zu, dass C.________ bereits vor dem offiziellen Ende ihrer Beziehung mit der Privatklägerin zusammen gekommen war. Die Beschuldigte entwickelte Rachegefühle gegenüber ihrem Ex-Partner und der Privatklägerin. Zeitweise sah sie in der Privatklägerin sogar die Hauptschuldige. Sie glaubte, die Privatklägerin und deren Mutter würden sie bzw. C.________ mit schwarzer Magie verhexen. Die Beschuldigte war – wie sich entgegen ihren Behauptungen schon aus den SMS-Nachrichten ergibt – eifersüchtig auf die Privatklägerin, welche ihr nicht nur den Mann weggenommen hatte, sondern welche sie auch verdächtigte, das Geld zu verprassen, das ihr C.________ angeblich vorenthielt. Einerseits hegte die Beschuldigte immer noch Gefühle für C.________, andererseits entwickelte sie diesem und der Privatklägerin gegenüber auch grossen Hass. Sowohl in Bezug auf C.________ wie auch bezüglich der Privatklägerin hegte sie Tötungsphantasien.
Vor diesem Hintergrund begann die Beschuldigte obsessiv Beweise für kriminelle Machenschaften von C.________ und der Privatklägerin zu sammeln. Sie war der Überzeugung, dass die beiden schwarz arbeiten und die Sozialversicherungen betrügen würden, im Schmuggel tätig wären und Ähnliches mehr
In diesem Zusammenhang begab sich die Beschuldigte auch immer wieder in das ________quartier und stellte ihrem Ex-Partner und der Privatklägerin nach, u.a. indem sie mit ihrem Handy Fotos von ihnen machte.
Ihre Verachtung sowie ihre Verdächtigungen brachte die Beschuldigte in unzähligen SMS-Nachrichten an die Privatklägerin und an C.________ zum Ausdruck. Darin beschimpfte sie die Privatklägerin immer wieder aufs Übelste und drohte ihru.a. an, sie zu erschiessen, sie fertig zu machen, sie zu töten, ihr vor der ganzen Öffentlichkeit die Knochen zu brechen und ihre ganze Familie auszulöschen.
Gemäss ihren eigenen Aussagen trieben die Privatklägerin und C.________ die Beschuldigte ihn den Wahnsinn. In der Zeit vor dem Vorfall vom 03.02.2015 ging es ihr besonders schlecht. Nur wenige Tage vor der Tat, am 29.01.2015 schrieb sie der Privatklägerin, sie werde es ihr zurückzahlen, so Gott wolle.
Die Darstellung der Beschuldigten, nicht eifersüchtig gewesen zu sein und sich gar nicht für die Privatklägerin interessiert zu haben, ist deshalb völlig unglaubhaft.
Es ist sodann zwar davon auszugehen, dass sich die Beschuldigte auch an jenem 03.02.2015 primär in der Absicht zum Domizil von C.________ begeben hatte, "Beweisfotos" zu machen, sie also die tätliche Konfrontation so nicht geplant hatte.
Weiter muss auch davon ausgegangen werden, dass die Beschuldigte die Privatklägerin und C.________ grundsätzlich mit solchen "Beweisen" «fertig machen» bzw. «töten» wollte. Dies indem sie die gesammelten "Beweise" veröffentlichen bzw. C.________ und die Privatklägerin bei diversen Behörden anzeigen und so der angeblichen kriminellen Machenschaften überführen wollte.
Wenn die Beschuldigte jedoch behauptet, sie hätte die Privatklägerin nie von sich aus angreifen wollen, ist festzustellen, dass es in der Vergangenheit immerhin bereits zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen der Beschuldigten und der Privatklägerin gekommen war, bei welcher sie der Privatklägerin mit der Hand ins Gesicht geschlagen hatte. Dafür wurde die Beschuldigte rechtskräftig wegen Tätlichkeiten verurteilt. Dr. D.________ hielt in ihrem Bericht denn auch fest, die Beschuldigte könne gewalttätig werden, wenn sie sich ungerecht behandelt fühle, und verwies beispielhaft auf einen – ihr gegenüber sogar von der Beschuldigten zugestandenen – Vorfall, wie er in ähnlicher Weise auch von C.________ beschrieben worden war. Selbst einer der Söhne der Beschuldigten gab zu Protokoll, man müsse sich gut überlegen, was man gegenüber einer psychisch angeschlagenen Person wie seiner Mutter sage, Respekt sei auf jeden Fall angezeigt. Damit brachte auch er implizit zum Ausdruck, er könne sich sehr wohl vorstellen, dass seine Mutter auf die Privatklägerin losgegangen sei.
Die Kammer erachtet es deshalb zusammenfassend als erstellt, dass die Beschuldigte der Privatklägerin am 03.02.2015 durchaus feindselig gegenüberstand und dieser gegenüber Hass- und Rachegefühle hegte, als sie an der ________strasse auf die Privatklägerin und C.________ traf.
Zu diesem Aufeinandertreffen kam es, weil die Beschuldigte im Rahmen ihres wahn- und regelrecht zwanghaften Verhaltens weiteres Beweismaterial für die angeblichen kriminellen Machenschaften von C.________ und der Privatklägerin sammeln wollte. Sie war zwar primär darauf aus, diese öffentlich an den Pranger zu stellen bzw. sie mit dem entsprechenden Beweismaterial bei den Behörden anzuzeigen. Einen konkreten Angriff auf die Privatklägerin oder C.________ hatte die Beschuldigte nicht geplant. Doch war die Beschuldigte grundsätzlich durchaus gewaltbereit und hatte ihr Gewaltpotential auch bereits in der Vergangenheit unter Beweis gestellt.
Zum Beginn des Aufeinandertreffens
Unbestritten ist, dass C.________ und die Privatklägerin in ihrem grünen Ford Ka sassen und im Begriff waren wegzufahren, als sie auf der ________strasse, im Bereich des grossen Baums, bei der Ausfahrt aus dem Bereich der Parkplätze, auf die Beschuldigte trafen.
Aufgrund der gleichlautenden und durch die sichergestellten Handy-Fotos objektivierten Angaben von C.________ und der Privatklägerin ist erstellt, dass die Beschuldigte plötzlich vor dem Auto stand, ihnen den Weg versperrte und sie mit ihrem Handy fotografierte. Daraufhin stieg zunächst C.________ aus dem Auto, fragte die Beschuldigte, was sie wolle, und forderte sie auf, ihn und die Privatklägerin durchzulassen. Danach setzte er sich wieder in den Wagen.
Vor dem Hintergrund der beschriebenen Gefühlslage der Beschuldigten und angesichts der sichergestellten SMS-Nachrichten ist wenig glaubhaft, dass die Beschuldigte sich «normal» mit C.________ unterhalten haben will und «so gut» mit diesem habe «abschliessen» können. Vielmehr ist gemäss den übereinstimmenden Angaben von C.________ und der Privatklägerin davon auszugehen, dass die Beschuldigte aufgebracht war, auch jetzt drohte, sie werde C.________ kaputt machen, die Privatklägerin als «Hure» beschimpfte und den Weg nicht freigab.
Zur Auseinandersetzung zwischen der Beschuldigten und der Privatklägerin
Die Privatklägerin gab über alle Befragungen hinweg gleichbleibend an, sie habe sich eine Zigarette angezündet, sei aus dem Wagen gestiegen und habe der Beschuldigten (wohl) sagen wollen, dass sie sie in Ruhe lassen und weggehen solle. Sie habe nicht mit der Beschuldigten streiten wollen und diese nicht angegriffen. Ausser der Zigarette habe sie nichts, insbesondere keinen Schraubenzieher, auf sich gehabt. Sie habe vielleicht zwei Schritte in Richtung der Beschuldigten gemacht, als diese unvermittelt auf sie eingestochen habe. Von da weg habe sie keine Erinnerungen mehr. Es sei alles sehr schnell gegangen.
Die Vorinstanz hält zwar grundsätzlich richtig fest, dass die Privatklägerin in Bezug auf den eigentlichen Verletzungseintritt wenige Erinnerungen hat und diese deshalb insofern nur bedingt hilfreich sind. Immerhin beschrieb sie in ihrer Ersteinvernahme aber, dass sie unmittelbar vor dem Stich einen Gegenstand in der Hand der Beschuldigten wahrgenommen habe, wobei es sich möglicherweise um einen Schraubenzieher gehandelt habe. Dazu zeigte die Privatklägerin eine entsprechende Stichbewegung von oben herab. Angesichts ihrer später (allerdings erst in der Hauptverhandlung) geäusserten Einschränkung, sich nicht mehr aus eigener Erinnerung an den Schraubenzieher erinnern zu können, erscheint zwar fraglich, ob sie diesen im Tatzeitpunkt tatsächlich als solchen wahrnahm. Deswegen sind die Aussagen der Privatklägerin aber noch lange nicht unglaubhaft. Sie beschrieb vielmehr konstant und in nachvollziehbarer Weise einen unvermittelten Angriff der Beschuldigten ohne vorangehendes Handgemenge. In diesem Zusammenhang weist die Vorinstanz zu Recht darauf hin, das sich das Detail mit der angezündeten Zigarette anhand der von der Beschuldigten erstellten Handy-Fotos objektivieren lässt. Da die Privatklägerin diese Zigarette gemäss C.________ noch im Mund gehabt haben soll, als sie am Boden gelegen habe, spricht wiederum für die Version eines unvermittelten Schraubenzieher-Hiebs (vgl. auch nachstehend). Auch die Darstellung der Privatklägerin, keinen Streit gesucht zu haben, wird durch die Handy-Fotos gestützt. Sie wirkt darauf nicht aggressiv, bzw. als ob sie die Beschuldigte gleich angreifen wollte. Weiter ist auf den Handy-Fotos erkennbar, dass die Distanz zwischen der Beifahrertür und dem Ort auf dem Trottoir, wo die verletzte Privatklägerin schliesslich zu liegen kam, nur wenige Meter betrug. Dies stützt die Aussage der Privatklägerin, wonach sie nur wenige Schritte auf die Beschuldigte zugegangen sei, und spricht gleichzeitig gegen deren Version, gemäss welcher die Privatklägerin ihr noch nachgerannt sei (vgl. nachstehend). Schliesslich ist auf den Fotos kein Schraubenzieher bei der Privatklägerin zu erkennen. Ihre eigene rote Tasche liess die Privatklägerin offensichtlich im Auto, ansonsten zu erwarten gewesen wäre, dass diese bei Eintreffen der Polizei ebenfalls auf der Strasse gelegen hätte. Auch fanden sich am Griff des am Tatort sichergestellten Schraubenziehers, bei welchem es sich offenkundig um das Tatwerkzeug handelt, keine DNA-Spuren der Privatklägerin. Zwar waren nicht weiter interpretierbare Merkmale einer weiteren Person ersichtlich, die Merkmale der Hauptkomponente des hauptsächlich weiblichen Mischprofils stimmten allerding anteilsmässig mit dem Profil der Beschuldigten überein. Die Aussagen der Privatklägerin erscheinen schon deshalb glaubhaft.
Ihre Darstellung wird sodann durch die Aussagen von C.________ gestützt. Auch dieser machte in den wesentlichen Punkten konstante Angaben. Gleichbleibend sagte er aus, als er habe wegfahren wollen, sei die Privatklägerin ausgestiegen und habe die Beschuldigte gefragt, was das Ganze solle. Plötzlich habe er einen Schraubenzieher in der Hand der Beschuldigten gesehen. Es sei sehr schnell gegangen. Er habe das Auto abgestellt bzw. dieses verlassen und sei der Privatklägerin zu Hilfe geeilt. Diese habe zu diesem Zeitpunkt bereits am Boden gelegen. Die Beschuldigte habe auf ihr gekniet, die Privatklägerin gewürgt bzw. am Hals gehalten und geschrien, dass sie ihn und die Privatklägerin fertig machen bzw. töten werde. Er habe die Beschuldigte gepackt, von der Privatklägerin weggerissen, sich auf sie gesetzt und ihre Hände auf den Boden gedrückt, so dass sie nichts mehr habe tun und nicht habe fliehen können. Erst als die Polizei eingetroffen sei, habe die Beschuldigte zu schreien begonnen und etwas vorgespielt. Konstant gab C.________ auch zu Protokoll, die am Boden liegende Privatklägerin habe noch die Zigarette im Mund gehabt.
Gerade bei diesem Detail der sich noch im Mund der Privatklägerin befindlichen Zigarette handelt es sich um ein Realkennzeichen sondergleichen. Diesen Umstand kann C.________ kaum erfunden haben. Er spricht dafür, dass es tatsächlich sehr schnell und unvermittelt zum verletzungsursächlichen Stich gegen die Privatklägerin gekommen ist. Gleichzeitig spricht er gegen ein vorausgehendes Handgemenge zwischen dieser und der Beschuldigten.
C.________ gab sodann zwar in einer späteren Einvernahme zu Protokoll, nicht gesehen zu haben, wie die Verletzung der Privatklägerin genau zu Stande gekommen sei. Dass er aber von seiner Position hinter dem Steuer aus einen Gegenstand in den Händen der sich gemäss seinen Angaben in höchstens zwei Metern Distanz beifahrerseitig an der Frontecke des Autos befindlichen Beschuldigten gesehen haben will, erscheint nicht unrealistisch.
Weiter ist es angesichts der Aussage des hinzugeeilten F.________s, wonach C.________ ihm gesagt habe, es müsse ein «Messer» herumliegen, zwar fraglich, ob C.________ diesen Gegenstand tatsächlich bereits vor dem Eintritt der Verletzung spezifisch als Schraubenzieher erkannt hatte. Dies bedeutet jedoch nicht, dass er nicht gesehen haben kann, wie die Beschuldigte den Gegenstand gegen die Privatklägerin aufzog – wie dies ja auch die Privatklägerin selbst beschrieb – bzw. zumindest wie die Beschuldigte auf die Privatklägerin losging. Dies würde jedenfalls auch die von ihm beschriebene eigene Reaktion nachvollziehbar erscheinen lassen, wonach er der Privatklägerin so schnell wie möglich zu Hilfe geeilt sei, als er dies gesehen habe.
Im Übrigen ist im Zusammenhang mit seinen Aussagen zum genauen Zustandekommen der Verletzung der Privatklägerin festzuhalten, dass C.________ die Beschuldigte nicht übermässig belastet und zugibt, nicht gesehen zu haben, wie genau und wie oft die Beschuldigte auf die Privatklägerin eingestochen habe.
Dass er auf den ersten Blick widersprüchliche Angaben zum Parkieren seines Autos machte, rechtfertigt vor diesem Hintergrund nicht, seine ansonsten konstanten Aussagen gänzlich in Zweifel zu ziehen. Dies umso mehr, als C.________ bei genauerer Betrachtung auch aussagte, er habe das bereits gestartete Auto aufgrund des sich zwischen der Beschuldigten und der Privatklägerin stattfindenden Geschehens nicht mehr unter Kontrolle gehabt, dieses sei insofern von selbst gerollt. Das Auto stand bei Eintreffen der Polizei (vgl. Tatortbilder KTD) denn auch nur wenige Meter weiter vorne als auf den von der Beschuldigten unmittelbar vor der Auseinandersetzung gemachten Handy-Fotos. Es ist nachvollziehbar, dass sich C.________ nicht mehr im Detail an die genauen Umstände des Verlassens bzw. Parkierens des Autos erinnern kann. Gemäss seinen glaubhaften Aussagen, war er in diesem Moment auf das Geschehen zwischen der Beschuldigten und der Privatklägerin konzentriert und sein einziges Ziel war es, letzterer schnellstmöglich zu Hilfe zu eilen.
Die Vorinstanz verweist schliesslich zwar grundsätzlich zu Recht auf das angespannte Verhältnis zwischen C.________ und der Beschuldigten, welches Anlass gibt, seine Aussagemotivation kritisch zu hinterfragen. Er wurde von der Beschuldigten nicht nur jahrelang belästigt und krimineller Machenschaften verdächtigt, sondern es wurde ihm gemäss seinen Angaben wegen der Beschuldigten gar seine IV-Rente sistiert. Weiter hatte er offenbar im Verlauf der Untersuchung zunehmend das Gefühl, die Untersuchung würde sich (auch) gegen ihn richten. Allerdings bestehen trotz dieser potentiell kritischen Ausgangslage keine konkreten Hinweise darauf, dass C.________ seine Ex-Partnerin tatsächlich falsch belasten würde.
Im Gegenteil wird etwa seine Aussage, wonach er die Beschuldigte von der am Boden liegenden Privatklägerin habe wegreissen müssen, durch die Angaben von F.________ gestützt. Auch dieser gab zu Protokoll, er habe gesehen, wie ein Mann eine Frau «weggezogen» und «zu Boden gedrückt» habe. Entgegen den Vorbringen der Verteidigung lässt sich aus dem zweiten Teil der zitierten Aussage F.________s hingegen nicht schliessen, die Beschuldigte habe gar nicht auf der Privatklägerin gekniet und noch gestanden, als sie vom Beschuldigten zu Boden gedrückt wurde.
F.________ sagte des Weiteren auch aus, dass die Beschuldigte sich bei Eintreffen der Polizei mehr gegen C.________ gewehrt habe, als noch zuvor. Insofern bestätigte er auch dessen Aussage, wonach die Beschuldigte bei Eintreffen der Polizei etwas vorgespielt habe. Bei der Untersuchung der Beschuldigten im Spital entstand im Übrigen ein ähnlicher Eindruck.
Die Aussage C.________s, wonach er von der Beschuldigten gekratzt worden sei, wird sodann durch die Feststellungen des IRM zu seiner körperlichen Untersuchung gestützt.
Schliesslich gab C.________ auch eine gewisse eigene Gewaltanwendung gegenüber der Beschuldigten zu, verneinte aber diese gewürgt zu haben. Dies deckt sich insoweit mit den Feststellungen des IRM, als zwar ein Griff an den Hals der Beschuldigten nicht ausgeschlossen werden könne, aber bei dieser jedenfalls keine Lebensgefahr durch Würgen eingetreten sei.
Umgekehrt fanden sich in rechtsmedizinischer Hinsicht zwar auch keine Hinweise darauf, dass die Beschuldigte ihrerseits die Privatklägerin gewürgt hätte. Dass sich die Beschuldigte – wie von C.________ beschrieben und von F.________ bestätigt – auf die bereits am Boden liegende Privatklägerin gekniet, diese gepackt und nicht von ihr abgelassen haben soll, ist deshalb aber nicht etwa widerlegt.
Auch die Aussagen von C.________ erachtet die Kammer deshalb grundsätzlich als glaubhaft.
Die Aussagen der Beschuldigten erweisen sich hingegen in den entscheidenden, umstrittenen Punkten als unglaubhaft.
So machte die Beschuldigte zwar im Grundsatz konstant geltend, die Privatklägerin sei auf sie zugekommen und habe sie angegriffen. Im Detail ergaben sich jedoch zahlreiche Widersprüche:
Wie die Vorinstanz zunächst richtig ausführt, blieb die Beschuldigte in ihrer freien Erzählung anfänglich eine Erklärung für das Zustandekommen der Verletzungen der Privatklägerin schuldig. Sie erwähnte nur, dass sie der Privatklägerin einen Gegenstand aus der Hand genommen, damit gegen die Privatklägerin geschlagen habe und dabei deren Jacke gestreift habe. Dann sei auch schon C.________ gekommen, habe sie gepackt und zu Boden geworfen. Erst auf Vorhalt der Verletzungen der Privatklägerin, brachte sie ein neues Element vor, nämlich dass C.________ die Hand, in welcher sie den Gegenstand gehalten habe, genommen und damit eine schlagende Bewegung gemacht habe. Dazu soll C.________ gesagt haben, dass er nun sie beide, also die Privatklägerin und die Beschuldigte, umbringen werde. In späteren Befragungen beschrieb sie dieses Vorkommnis dann jeweils so, dass C.________ ihre Hand «geschüttelt» habe. Die angebliche gleichzeitig von C.________ geäusserte Todesdrohung erwähnte die Beschuldigte hingegen nicht mehr. Ihre Erstaussage betreffend den von ihr gegen die Privatklägerin ausgeführten Schlag mit dem Gegenstand in der Hand wollte die Beschuldigte ebenfalls nicht mehr bestätigen.
Auch zum angeblichen Zustandekommen des Defekts an der Jacke der Privatklägerin machte die Beschuldigte unterschiedliche Angaben. Hatte sie – wie eben dargestellt – zunächst noch ausgesagt, sie habe mit dem der Privatklägerin abgenommenen Gegenstand gegen diese «geschlagen» und dabei deren Jacke gestreift, sprach sie später von einer vor ihrem eigenen Bauch durchgeführten «schwingenden Bewegung» und machte schliesslich geltend, sie habe die Jacke erwischt, als sie der Privatklägerin den Schraubenzieher «weggezogen» habe.
Weiter gab die Beschuldigte zu Protokoll, sie wisse nicht, wie die Privatklägerin am Kopf verletzt worden sei, da diese sie zu Beginn an den Haaren gezogen und ihr Kopf deswegen die ganze Zeit verdreht gewesen sei. Angesichts dieser Aussagen erstaunt, dass die Beschuldigte den angeblichen Gegenstand in der Hand der Privatklägerin wahrgenommen haben will. Auch gab die Beschuldigte an, in der Folge einen starken Schlag gegen den Kopf erhalten zu haben – ob von der Privatklägerin oder von C.________ wisse sie nicht –, worauf ihr schwarz vor Augen geworden sei. Erstaunlich ist deshalb weiter, dass die Beschuldigte trotz des angeblich erhaltenen Schlags und der angeblich damit einhergehenden Bewusstseinsstörung später wissen wollte, dass die Verletzung in der anschliessenden Phase entstanden sei, als C.________ dann bei ihr und der Privatklägerin gewesen sei und ihre Hand mit dem Gegenstand geschüttelt habe.
Diesen angeblichen starken Schlag unklarer Urheberschaft (von der Privatklägerin oder von C.________) gegen ihren Kopf – welcher von der Beschuldigten zeitlich unscharf, tendenziell jedoch nach der Beschädigung der Jacke eingeordnet wurde – hatte die Beschuldigte zudem in ihrer ersten Einvernahme gerade nicht erwähnt. Betreffend C.________ hatte sie damals nur ausgesagt, dieser sei nach der Behändigung des Schraubenziehers durch sie selbst und der dabei erfolgten Beschädigung der Jacke der Privatklägerin hinzugekommen, habe sie gepackt und zu Boden geworfen. Hingegen hatte die Beschuldigte damals allein und eindeutig die Privatklägerin bezichtigt, ihr mit der Hand ins Gesicht geschlagen zu haben, worauf sie selbst mit dem Gegenstand in der Hand die Privatklägerin geschlagen und dabei deren Jacke gestreift habe (vgl. vorstehend). Diesen zeitlich angeblich allerersten Schlag – welchen sie damals nota bene zeitlich eindeutig vor der Beschädigung der Jacke der Privatklägerin angesiedelt hatte – erwähnte die Beschuldigte aber bei ihrer späteren Einvernahme wiederum nicht mehr von sich aus, sondern bestätigte nur auf Vorhalt hin, dass es zu einem solchen gekommen sei (pag. 318 Z. 247).
Weiter schilderte sie bei einer späteren Einvernahme, sie sei von C.________ auch an den Haaren gepackt worden, was sie zunächst ebenfalls nicht erwähnt hatte.
Schliesslich behauptete die Beschuldigte anlässlich ihrer Einvernahme vom 01.04.2015, keine Zigarette bei der Privatklägerin gesehen zu haben. An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sagte sie dagegen aus, die Privatklägerin habe eine Zigarette im Mund gehabt und sie an den Haaren gerissen.
Nebst diesen zahlreichen Widersprüchen und Ungereimtheiten erweist sich der von der Beschuldigten geschilderte Ablauf des angeblichen Handgemenges zwischen ihr und der Privatklägerin auch als faktisch nicht plausibel: Gemäss der Beschuldigten habe die Privatklägerin sie von vorne an den Haaren gepackt, was bereits wenig wahrscheinlich erscheint, wenn diese ihr doch nachgerannt sein soll. Die Privatklägerin habe sie dann um 180 Grad gedreht, so dass sie mit dem Rücken zur Privatklägerin gestanden sei. Wie die Beschuldigte aus dieser Position das Handgelenk der Privatklägerin erfassen, dieses ausdrehen, ihr den Schraubenzieher wegnehmen und dabei mit einer vor ihrem eigenen Bauch durchgeführten Bewegung die Jacke der Privatklägerin unten auf der Seite erwischt haben will, ist schlechterdings nicht nachvollziehbar. Es kommt hinzu, dass sich der festgestellte Gewebedefekt im oberen mittleren Teil der Rückseite der Jacke befindet. Diese Stelle konnte die Beschuldigte bei dem von ihr geschilderten Ablauf umso weniger treffen. Die Daunenkammer der Jacke wurde zudem bloss auf einer kurzen Länge richtig eröffnet. Dass sie habe wahrnehmen können, wie sogleich die Federn geflogen seien, wie dies die Beschuldigte behauptet, erscheint deshalb ebenfalls wenig glaubhaft, zumal ja ihr Kopf verdreht gewesen sei und sie mit dem Rücken zur Privatklägerin gestanden haben will.
Auffällig ist zudem, wie die Beschuldigte im Verlauf der Befragungen nicht mehr kategorisch verneinte, der Privatklägerin die Verletzung zugefügt und sich anschliessend noch auf diese gekniet zu haben, sondern dies zunehmend mit Nichtwissen bestritt und schliesslich an der Hauptverhandlung sogar aussagte, sie wisse nicht, weshalb sie das getan habe.
Auffällig ist auch, wie die Beschuldigte zum "Gegenangriff" überging. So unterstellte sie C.________ dieselben Todesdrohungen gegen sich und die Privatklägerin, wie sie ihr selbst angelastet werden. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb C.________ seine Freundin/die Privatklägerin mit dem Tod hätte bedrohen oder diese gar hätte verletzen sollen. Weiter bezichtigte sie ihre Psychiaterin, mit C.________ «verkuppelt» zu sein, nachdem sie mit deren Aussagen betreffend ihrer Rachegedanken und des Schraubenziehers in der Handtasche konfrontiert worden war.
Im diesem Zusammenhang ist im Übrigen bemerkenswert, dass die Beschuldigte selbst aussagte, wenn sie C.________ hätte umbringen wollen, hätte sie «diesen Gegenstand» mitgeführt.
Schliesslich hält die Vorinstanz zu Recht fest, dass auch die objektiven Beweismittel in entscheidenden Punkten gegen die Version der Beschuldigten sprechen:
Hätte die Privatklägerin den Schraubenzieher tatsächlich zeitlich unmittelbar vor der Beschuldigten in der Hand gehalten, so hätten mit grosser Wahrscheinlichkeit auch DNA-Spuren der Privatklägerin am Schraubenziehergriff gesichert werden können (vgl. vorstehend).
Zudem muss der Schraubenzieher gemäss den rechtsmedizinischen Erkenntnissen mit hoher Energie gegen die Privatklägerin eingesetzt worden sein. Nur ein heftiger Hieb kann den Bruch der knöchernen Schädelkalotte erklären. Eine Herbeiführung der eingetretenen Verletzung durch ein blosses «Schütteln» ihrer Hand durch C.________ oder eine akzidentielle Zufügung im Rahmen eines Gerangels scheinen daher ausgeschlossen.
Schliesslich zeigt der Umstand, dass die Polizei bereits um 11:56 Uhr avisiert wurde, nachdem die Beschuldigte – jedenfalls gemäss den Einstellungen ihres Mobiltelefons – um 11:34:36 Uhr noch ein Foto gemacht hatte, auf welchem sich die Privatklägerin noch im Wagen befindet, dass die eigentliche Auseinandersetzung zwischen dieser und der Beschuldigten nur sehr kurz gedauert haben kann. Dies spricht wiederum gegen den von der Beschuldigten behaupteten Ablauf.
Die Aussagen der Beschuldigten zum Kerngeschehen erweisen sich daher als unglaubhaft. Auf diese kann hinsichtlich des Zustandekommens der Verletzung der Privatklägerin nicht abgestellt werden.
Die Kammer hat hingegen keinen Grund, am schriftlichen Bericht und an den Aussagen von Dr. D.________ zu zweifeln. Wie die Vorinstanz richtig festhält, liegen bei ihr keine Anzeichen für falsche Aussagen vor. Auch wenn C.________ ebenfalls Patient von D.________ war, entbehren die Anschuldigungen der Beschuldigten, die Ärztin sei mit C.________ «verkuppelt», jeglichem Realitätsbezug. Die Kammer erachtet es deshalb als erwiesen, dass die Beschuldigte ihrer Psychiaterin im November 2014 einen Schraubenzieher in ihrer Handtasche gezeigt hatte.
Der am Tatort aufgefundene Schraubenzieher dürfte zudem gemäss polizeilicher Einschätzung aus dem gleichen Set stammen, wie die am Domizil der Beschuldigten sichergestellten Schraubenzieher.
Unter Berücksichtigung aller Umstände erachtet es die Kammer daher als erwiesen, dass es die Beschuldigte gewesen war, welche das Tatwerkzeug am 03.02.2015 von allem Anfang an mit sich geführt hatte.
Es ist deshalb auch erstellt, dass es nicht die Privatklägerin war, welche die Beschuldigte mit diesem Schraubenzieher angriff
Vielmehr ist gestützt auf die glaubhaften, von C.________ bestätigten Aussagen der Privatklägerin davon auszugehen, dass sie lediglich aus dem Auto stieg, um der Beschuldigten sinngemäss zu sagen, sie solle weggehen und sie in Ruhe lassen.
Es wäre allerdings realitätsfern anzunehmen, sie habe die Beschuldigte nur ganz höflich darum gebeten. Vielmehr dürfte die Privatklägerin durchaus etwas aufgebracht gewesen sein. Aufgrund der Aussagen der Privatklägerin und ihres letztlichen Lageorts erachtet es die Kammer auch als erstellt, dass die Privatklägerin wenige Schritte auf die Beschuldigte zuging. Von einem eigentlichen Angriff der Privatklägerin auf die Beschuldigte oder einer Situation, in welcher die Beschuldigte irrigerweise von einem solchen Angriff hätte ausgehen können, kann jedoch keine Rede sein, zumal die Privatklägerin nichts als ihre Zigarette auf sich hatte.
Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Privatklägerin damit gewissermassen eine imaginäre "rote Linie" der Beschuldigten überschritt, was diese ausrasten liess und zur Eskalation führte.
Die Kammer erachtet es als erstellt, dass die Beschuldigte spätestens in diesem Zeitpunkt den von ihr mitgeführten Schraubenzieher behändigte und damit auf die ihr verhasste Privatklägerin losging.
Gestützt auf die Aussagen der Privatklägerin und von C.________, insbesondere unter Berücksichtigung, dass die verletzte Privatklägerin noch die Zigarette im Mund hatte, sowie aufgrund der objektivierten zeitlichen Maximaldauer der Auseinandersetzung, ist sodann erwiesen, dass es sehr schnell zum verletzungskausalen Schraubenzieher-Hieb gegen die Privatklägerin kam und diese sofort zu Boden ging.
In dubio pro reo geht die Kammer davon aus, dass die Beschuldigte nur einen einzigen solchen Schlag bzw. Stich ausführte, wobei sie die Privatklägerin im Bereich der linken Schläfe am Kopf traf. Dieser Hieb erfolgte mit derart hoher Energie von Seiten der Beschuldigten, dass der Stift des Schraubenziehers mit seiner 4mm breiten Schaufel den Schädel der Privatklägerin durchbrach, die harte Hirnhaut verletzte und es darunter zu einer Blutung kam.
Die Kammer erachtet es mithin als erstellt, dass es entgegen der Darstellung der Beschuldigten zu keinem Handgemenge zwischen ihr und der Privatklägerin (und anschliessend C.________) kam, in dessen Rahmen sich die Beschuldigte nur verteidigt hätte.
Der verletzungsursächliche Hieb mit dem Schraubenzieher muss deshalb von der Beschuldigten auch gezielt gegen den Kopf erfolgt sein.
Wie genau es zur Gewebebeschädigung an der Daunenjacke der Privatklägerin kam, muss offen bleiben. Falls diese tatsächlich durch ein Einwirken mit dem Schraubenzieher verursacht worden wäre, müsste von einem weiteren Hieb der Beschuldigten gegen die Privatklägerin ausgegangen werden. Ein allfälliger solcher zweiter Hieb hätte sich aber jedenfalls nach dem ersten, verletzungsursächlichen Stich ereignet und müsste als Nachsetzen der Beschuldigten gewertet werden. Deshalb geht die Kammer zu ihren Gunsten auch davon aus, dass es lediglich zu einem einzigen Einsatz des Schraubenziehers der Beschuldigten gegen die Privatklägerin gekommen ist. Dass es bereits vor dem verletzungskausalen Hieb zu Abwehrbewegungen der Beschuldigten gekommen war, erachtet die Kammer hingegen entgegen den Vorbringen der Verteidigung als ausgeschlossen.
Schliesslich ist gestützt auf die Aussagen von C.________ und F.________ erstellt, dass die Beschuldigte auch nach dem verletzungskausalen Stich nicht von der Privatklägerin abliess. In dubio geht die Kammer zwar davon aus, dass sie nicht mehr mit dem Schraubenzieher nachsetzte. Sie erachtet es aber als erstellt, dass die Beschuldigte sich auf die Privatklägerin kniete, sie – wenn auch nicht würgte so doch – im Halsbereich packte und sinngemäss schrie, sie werde die Privatklägerin (wie auch C.________) umbringen.
Erst durch das Eingreifen von C.________, indem dieser die Beschuldigte von der Privatklägerin wegzog, sich selbst auf sie kniete und ihre Hände zu Boden drückte, wurde der Angriff der Beschuldigten auf die Privatklägerin beendet.
III. Rechtliche Würdigung
10. Vorbemerkung
Die Beschuldigte wurde erstinstanzlich von der Anschuldigung der Nötigung ("Stalking"), zum Nachteil der Privatklägerin, freigesprochen. Dieser Freispruch wurde nicht angefochten und ist folglich in Rechtskraft erwachsen.
Von der Kammer zu prüfen ist lediglich noch der Anklagepunkt der versuchten vorsätzlichen Tötung. Gerichtlich vorbehalten wurde eine Würdigung des betreffenden Lebenssachverhalts als schwere Körperverletzung, evtl. Versuchs dazu.
11. Versuchte vorsätzliche Tötung, evtl. schwere Körperverletzung, evtl. Versuch dazu
Allgemeines
Tatbestand der vorsätzlichen Tötung
Nach Art. 111 StGB wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft, wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besonderen Voraussetzungen der Art. 112 bis Art. 117 StGB zutrifft.
Art. 111 StGB ist demnach charakterisiert durch das Fehlen von spezifischen Tatbestandsmerkmalen und setzt lediglich die vorsätzliche Verursachung des Todes eines Menschen voraus (Stefan Trechsel/Thomas Fingerhuth, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar StGB, 2. Aufl. 2013, N. 1 zu Art. 111 StGB). Als Tathandlung gilt jede Art der Verursachung des Todes eines lebenden Menschen, wobei der Täter beliebige Tatmittel einsetzen kann. Mit dem Eintritt des Todes ist die vorsätzliche Tötung als Erfolgsdelikt vollendet (Christian Schwarzenegger, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl. 2013, N. 4 f. zu Art. 111 StGB).
In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, der sich einzig auf die Herbeiführung des Todes beziehen muss; Eventualvorsatz genügt (Christian Schwarzenegger, a.a.O., N. 7 zu Art. 111 StGB).
Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt bzw. die Verwirklichung der Tat schon nur für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Eventualvorsatz liegt vor, wenn der Täter die Verwirklichung eines Tatbestands zwar nicht mit Gewissheit voraussieht, den Erfolg für den Fall seines Eintritts dennoch in Kauf nimmt, mag er ihm auch unerwünscht sein (Stefan Trechsel/Marc Jean-Richard, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl.2013, N. 13 zu Art. 12 StGB).
Für den Nachweis des Vorsatzes kann sich das Gericht – soweit der Täter nicht geständig ist – regelmässig nur auf äusserlich feststellbare Indizien und auf Erfahrungsregeln stützen, die ihm Rückschlüsse auf die innere Einstellung des Täters erlauben. Zu den äusseren Umständen, aus denen der Schluss gezogen werden kann, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen, zählen namentlich die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung und die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung. Je grösser dieses Risiko ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto eher darf gefolgert werden, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 134 IV 26 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Der Richter darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolges als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolges ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 mit Hinweis). Eventualvorsatz kann indessen auch vorliegen, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs nicht in diesem Sinne sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich war. Doch darf nicht allein aus dem Wissen des Täters um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen (BGE 133 IV 9 E. 4.1 mit Hinweisen). Solche Umstände liegen namentlich vor, wenn der Täter das ihm bekannte Risiko nicht kalkulieren und dosieren kann und das Opfer keine Abwehrchancen hat (BGE 133 IV 1 E. 4.5 mit Hinweisen; Urteil 6B_617/2013 vom 4. April 2014 E. 2.3).
Tatbestand der schweren Körperverletzung
Wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt, wer vorsätzlich den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt, oder wer vorsätzlich eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen bestraft (Art. 122 StGB).
Die Lebensgefahr (Abs. 1) muss eine unmittelbare sein. Es muss ein Zustand herbeigeführt worden sein, in dem sich die Möglichkeit des Todes dermassen verdichtete, dass sie zur ernstlichen und dringlichen Wahrscheinlichkeit wurde. Die Lebensgefahr muss nicht notwendigerweise eine zeitlich unmittelbar akute sein.Massgebend ist vielmehr die erhebliche Wahrscheinlichkeit des tödlichen Verlaufs. Es genügt mithin nicht, dass die Möglichkeit des Todes nur in etwelche Nähe rückt, denn das ist bei jeder einigermassen erheblichen Verletzung möglich. Die Dauer der Lebensgefahr ist sodann nicht von Bedeutung. Es genügt auch eine vorübergehende, möglicherweise nur kurzfristige Gefährdung. Die Lebensgefahr muss schliesslich die Folge der Verletzung selbst, nicht der Verletzungsmethode sein (Andreas Roth/Anne Berkemeier, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl. 2013, N. 5 ff. zu Art. 122 StGB).
Als wichtige Organe (Abs. 2, erstes Fallbeispiel) gelten u.a. die Augen, wobei eine schwere Körperverletzung nur dann vorliegt, wenn diese in ihrer Funktion dauernd und erheblich gestört werden (Andreas Roth/Anne Berkemeier, a.a.O., N. 13 und 15 zu Art. 122 StGB).
Als bleibende Nachteile (Abs. 2, zweites Fallbeispiel) sind nur dauernde, irreversible gleichzeitig schwere Beeinträchtigungen der Gesundheit zu qualifizieren (Andreas Roth/Anne Berkemeier, a.a.O., N. 16 f. zu Art. 122 StGB).
Schliesslich sollen nach der Generalklausel von Art. 122 Abs. 3 StGB auch all diejenigen Fälle erfasst werden, welche hinsichtlich ihrer Qualität und ihren Auswirkunken den in Abs. 2 beispielhaft aufgezählten Beeinträchtigungen ähnlich sind (Andreas Roth/Anne Berkemeier, a.a.O., N. 20 zu Art. 122 StGB).
Subjektiv ist Vorsatz gefordert, wobei auch hier Eventualvorsatz genügt. Dieser muss sich auf die schwere Schädigung selbst beziehen. Gefordert ist indessen nicht, dass sich der Täter gerade die tatsächlich eingetretene Folge vorgestellt hat (Andreas Roth/Anne Berkemeier, a.a.O., N. 25 zu Art. 122 StGB).
Versuch
Ein Tatbestand ist versuchsweise begangen, wenn der Täter die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, oder der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt oder nicht eintreten kann (Art. 22 Abs. 1 StGB).
Der Versuch unterscheidet sich vom vollendeten Delikt dadurch, dass der objektive Tatbestand nur zum Teil verwirklicht ist, während der subjektive Tatbestand genauso erfüllt sein muss wie bei der Vollendung.
Gefordert ist ein auf die Begehung eines Deliktes gerichteter Wille, der sog. Tatentschluss. Zu diesem gehört stets der Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Gegebenenfalls muss der Tatentschluss auch vom Tatbestand geforderte zusätzliche subjektive Unrechtsmerkmale wie besondere Absichten, Beweggründe oder Gesinnungen umfassen (Marcel Alexander Niggli/Stefan Maeder, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl. 2013, N. 1 f. zu Art. 22 StGB).
Der Täter muss zudem mit der Ausführung der Tat begonnen haben. Hierzu genügt gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung jede Tätigkeit, die nach dem Plan, den sich der Täter gemacht hat, auf dem Weg zum Erfolg den letzten entscheidenden Schritt darstellt, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt, es sei denn wegen äusserer Umstände, die eine Weiterverfolgung der Absicht erschweren oder verunmöglichen (Marcel Alexander Niggli/Stefan Maeder, a.a.O., N. 10 zu Art. 22 StGB, m.H.).
Konkurrenzen
Zwischen versuchter Tötung und vollendeter einfacher oder schwerer Körperverletzung besteht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich unechte Konkurrenz, wobei die Körperverletzung durch die versuchte Tötung konsumiert wird. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Köperverletzung nebst der versuchten Tötung keine selbständige Bedeutung zukommt. Dem Erfolgsunrecht der vollendeten Körperverletzung kann im Rahmen der Strafzumessung für die versuchte Tötung Rechnung getragen werden (BGE 137 IV 113 E. 1).
Subsumtion
Tatbestandsmässigkeit
Objektiv
Der zur Erfüllung des objektiven Tatbestands von Art. 111 StGB geforderte Tod eines Menschen ist glücklicherweise ausgeblieben.
Die Privatklägerin befand sich gemäss dem rechtsmedizinischen Gutachten auch nicht in unmittelbarer Lebensgefahr i.S.v. Art. 122 Abs. 1 StGB. Allerdings hätte sich ohne sofortige ärztliche Versorgung eine akute Lebensgefahr aufgrund zunehmenden Hirndrucks einstellen können. Das Gehirn als solches wurde durch die Gewalteinwirkung nicht verletzt, was aber bloss dem Zufall zu verdanken ist. Schliesslich bestand durch das offene Schädelhirntraumaein grosses Infektionsrisiko, was ebenfalls zu einer Lebensgefahr hätte führen können.
Die Verletzung durch den Schraubenzieher führte bei der Privatklägerin zu einer Abduzensparese (Lähmung des für die Augenbewegung nach aussen zuständigen Augenmuskels) und temporär auch zu einem Horner-Syndrom. Während sich das Horner-Syndrom relativ schnell vollständig zurückbildete, blieb die Abduzensparese in mal schwächerem, mal stärkerem Ausmass bestehen (auch aufgrund einer nachträglich erforderlich gewordenen Einsetzung eines Flow-Diverters im Bereich der verletzten Hirnblutgefässe). Hinzu traten zeitweise ein mit einer Gleichsichtbrille kompensierter Akkommodations-Konvergenzspasmus sowie eine (teilweise ebenfalls auf die eingeschränkte Augenbeweglichkeit zurückzuführende) Visusminderung, welche allerdings gut therapiert werden konnte. Die Privatklägerin leidet zusammengefasst auch heute noch an einer gewissen Einschränkung der Beweglichkeit des linken Auges und damit einhergehend an Doppelbildern. Von einer Verstümmelung oder einem Unbrauchbarmachen des Auges als wichtigem Organ i.S.v. Art. 122 Abs. 2 StGB kann jedoch nicht gesprochen werden.
Aus orthoptischer und ophthalmologischer Sicht war die Privatklägerin am 22.04.2016 auch wieder zu hundert Prozent arbeitsfähig. Im Sommer 2016 kam es dann zwischenzeitlich wieder zu einer Zunahme der Abduzensparese. Die heute bei der Privatklägerin noch bestehenden Einschränkungen ergeben sich allerdings offenbar mehr aufgrund der psychologischen Folgen der Tat und des zuvor jahrelang erlittenen "Stalkings". Es wurde bei ihr eine posttraumatische Belastungsstörung sowie eine depressive Episode diagnostiziert, deren Symptomatik sich zwar im Verlauf leicht gebessert hat, die aber eine bis heute andauernde (zunächst wiederholt stationäre und nun ambulante) therapeutische Behandlung notwendig machen. Ob bzw. in welchem Umfang die Privatklägerin im heutigen Zeitpunkt – sei es aufgrund der somatischen oder der psychischen Verletzungsfolgen – noch in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Jedenfalls liegt kein Arztbericht vor, welcher ihr zum aktuellen Zeitpunkt eine Arbeitsunfähigkeit attestieren würde. Umso weniger ist von einer längerfristigen Arbeitsunfähigkeit in einem zeitlichen oder inhaltlichen Umfang auszugehen, welcher die Qualifikation als bleibender Nachteil i.S.v. Art. 122 Abs. 2 StGB rechtfertigen würde.
Damit bleibt die Frage, ob die bei der Privatklägerin eingetretenen physischen und psychischen Verletzungsfolgen insgesamt dennoch ein Ausmass erreichen, welches sie als schwere Körperverletzung i.S. der Generalklausel von Art. 122 Abs. 3 StGB erscheinen lassen. Dies erscheint zumindest diskutabel, kann jedoch mit Blick auf die nachfolgenden Ausführungen zum subjektiven Tatbestand offen gelassen werden.
Subjektiv
Gemäss dem erstellten Sachverhalt führte die Beschuldigte einen, heftigen, gezielten Hieb gegen den Kopf der Privatklägerin aus. Der verwendete Schraubenzieher weist eine Stiftlänge von 77 mm und eine Schaufelbreite von 4 mm auf. Ein solches Vorgehen birgt offenkundig das hohe Risiko einer nicht nur lebensgefährlichen, sondern auch tödlichen Verletzung. Wie sich aus ihren Aussagen in der Hauptverhandlung ergibt, war der auch Beschuldigten bewusst, dass der Tod eines Menschen eintreten kann, wenn man mit einem Schraubenzieher heftig gegen den Kopf, Hals oder den Oberkörper eines Menschen sticht.
Es stellt sich jedoch die Frage, ob die Beschuldigte den Tod der Privatklägerin auch tatsächlich wollte, oder ihn zumindest in Kauf nahm.
Es ist sachverhaltsmässig erstellt, dass die Beschuldigte eifersüchtig auf die Privatklägerin war, dieser gegenüber Hass empfand und starke Rachegefühle hegte. Sie wollte dieses Rachebedürfnis zwar primär durch das Aufdecken der angeblichen kriminellen Machenschaften der Privatklägerin und von C.________ befriedigen. Dennoch hatte die Beschuldigte in der Vergangenheit auch Tötungsphantasien betreffend die beiden gehegt und war der Privatklägerin gegenüber durchaus feindselig eingestellt, als es am 03.02.2015 vor dem Domizil von C.________ zum Aufeinandertreffen kam. Nur wenige Tage vor der Tat hatte die Beschuldigte der Privatklägerin noch per SMS gedroht. Und auch vor Ort, an der ________strasse, zeigte sich die Beschuldigte am 03.02.2015 von Anfang an aufgebracht und latent aggressiv, indem sie die Privatklägerin beschimpfte und den Wagen nicht passieren liess.
Als die Privatklägerin dann aus dem Auto stieg und sich wenige Schritte in Richtung der Beschuldigten gab, überschritt sie eine imaginäre "rote Linie" und liess die zu aufbrausendem, aggressivem Verhalten neigende Beschuldigte (vollends) ausrasten.
Es ist zwar davon auszugehen, dass die Beschuldigte den Angriff auf die Privatklägerin nicht geplant hatte. Die Kammer erachtet es aber als erstellt, dass die Beschuldigte nicht mit Verteidigungs-, sondern vielmehr mit Vernichtungswillen handelte, als sie ausrastete, unvermittelt mit besagtem Schraubenzieher auf die Privatklägerin losging und diesen gleich beim ersten (und in dubio einzigen) Hieb derart heftig gegen den Kopf der Privatklägerin einsetzte, dass deren Schädelkalotte brach und es zu den beschriebenen Verletzungsfolgen kam.
Dass die Beschuldigte in diesem Moment voller Hass und mit dem beschriebenen Vernichtungswillen gehandelt hatte, zeigt auch der Umstand, dass sie nicht von der Privatklägerin abliess, als diese verletzt zu Boden gegangen war. Vielmehr kniete sie sich auf die Privatklägerin, packte diese im Halsbereich und schrie sinngemäss, sie werde sie umbringen. Zwar unternahm die Beschuldigte keine weiteren Stichversuche mehr und ist auch davon auszugehen, dass sie die Privatklägerin nicht würgte, doch lässt sich daraus nicht schliessen, sie habe zuvor nicht mit Tötungsabsicht gehandelt.
Vielmehr kommt die Kammer unter Berücksichtigung aller konkreten Tatumstände zum Schluss, dass die Beschuldigte im Moment ihres Schraubenzieher-Einsatzes den Tod der Privatklägerin nicht nur in Kauf nahm, sondern auch wollte.
Die Beschuldigte handelte mithin mit direktem Tötungsvorsatz. Der subjektive Tatbestand von Art. 111 StGB ist erfüllt.
Damit wird die vollendete Körperverletzung konsumiert. Den eingetretenen Verletzungsfolgen ist im Rahmen der Strafzumessung Rechnung zu tragen.
Rechtswidrigkeit
Die Behauptung der Beschuldigten, von der Privatklägerin angegriffen worden zu sein und sich bloss im Rahmen eines darauffolgenden Handgemenges gewehrt zu haben, wurde beweiswürdigend widerlegt. Weder tatsächlich noch vermeintlich lag ein Angriff der Privatklägerin vor, welcher eine (irrtümliche) Notwehrlage zu begründen vermocht hätte. Zudem handelte die Beschuldigte gerade nicht mit Verteidigungs-, sondern mit Vernichtungswillen. Es liegt somit keine rechtfertigende (Putativ-)Notwehr vor.
Andere Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich. Die Beschuldigte handelte rechtswidrig.
Schuld
Das forensisch-psychiatrische Gutachten attestiert der Beschuldigten eine mindestens mittelgradig bis schwere Verminderung der Schuldfähigkeit. Eine vollständige Aufhebung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit zum Tatzeitpunkt könne aufgrund der noch deutlich erkennbaren realitätsangepassten und handlungssteuernden Verhaltenselemente hingen ausgeschlossen werden.
Die Kammer hat keinen Anlass, von dem vollständigen, nachvollziehbaren und schlüssigen Gutachten abzuweichen. Nachdem die Tatversion der Beschuldigten widerlegt wurde und eine stärker zielgerichtete, mit Schädigungsabsicht ausgeführte Handlung vorlag, ist mit dem Gutachter lediglich von einer mittelgradigen (bis schweren) Verminderung der Schuldfähigkeit auszugehen.
(Andere) Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich.
Die Beschuldigte handelte mithin schuldhaft. Das Ausmass der reduzierten Schuldfähigkeit wird bei der Strafzumessung zu berücksichtigen sein.
Fazit
Die Beschuldigte ist der versuchten (direkt-)vorsätzlichen Tötung, begangen am 03.02.2015 in Bern zum Nachteil der Privatklägerin, schuldig zu sprechen.
IV. Strafzumessung
Allgemeines
Hinsichtlich der allgemeinen Grundsätze der Strafzumessung wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in Ziff. IV.1 ihrer Erwägungen verwiesen.
Strafrahmen
Art. 111 StGB sieht Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren vor.
Tatkomponenten
Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts
Der Tatbestand von Art. 111 StGB schützt das höchste Rechtsgut, welches unser Rechtssystem überhaupt kennt, nämlich das menschliche Leben. Betroffene Rechtsgutsträgerin ist die Privatklägerin.
Vorliegend ist der Tötungserfolg zwar nicht eingetroffen. Jedoch erlitt die Privatklägerin ein offenes Schädelhirntrauma mit Durchbohrung und Unterblutung der harten Hirnhaut. Es kam zudem zu erheblichen Bewusstseinsstörungen (im Verlauf 6 von 15 Punkten auf der Glasgow Coma Scale). Die Verletzung musste notfallmässig operativ versorgt werden. Bei unterbliebener Behandlung der Blutung hätte diese zu einer Einklemmung des Hirnstamms mit konsekutivem Versagen des Atem- und Kreislaufzentrums und damit zum Tod führen können. Zudem lag ein hohes Risiko einer schwerwiegenden Infektion des Gehirns mit möglicherweise bleibenden Schäden oder auch Todesfolge vor. Es bestand mithin zwar keine akute Lebensgefahr, doch fehlte sehr wenig und war es letztlich bloss dem Zufall zu verdanken, dass sich die latente Lebensgefahr nicht verwirklichte und der Tod nicht eintrat. Durch das Trauma kam es auch zu einer Carotis-Cavernosus-Fistel, welche noch im Februar 2015 mit zwei weiteren Eingriffen verschlossen werden musste. Die physischen Verletzungsfolgen machten einen rund einmonatigen Aufenthalt im Inselspital und anschliessend eine rund zweimonatige Rehabilitation in der U.________-Klinik notwendig. Im Sommer 2016 musste der Privatklägerin zudem im Rahmen einer weiteren Operation ein Flow-Diverter eingesetzt werden.
Während diese Schädel- und Hirngefässverletzungen letztlich gut abheilten und neben gewissen zeitweiligen Sensibilitäts- und Konzentrationsstörungen keine bleibenden Schäden zurückliessen, leidet die Privatklägerin bis heute an der Abduzensparese und den damit einhergehenden Doppelbildern sowie (zeitweisen) weiteren Augenbeschwerden. Die Privatklägerin war deswegen mindestens bis zum 10.11.2015 voll arbeitsunfähig. Im Bericht vom 22.04.2016 wurde ihr dann aus orthoptischer Sicht volle Arbeitsfähigkeit attestiert. Allerdings kam es nach der Einsetzung des Flow-Diverters im Sommer 2016 wieder zu einer Verschlechterung der Symptomatik. Gemäss ihren Aussagen anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung war die Privatklägerin zu diesem Zeitpunkt arbeitsunfähig.
Hinzu kommen die – zumindest teilweise auf den Vorfall vom 03.02.2015 zurückzuführenden – psychischen Folgen der Tat: Die Privatklägerin leidet an einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie an einer depressiven Symptomatik. Der psychische Zustand der Privatklägerin hat sich zwar inzwischen verbessert, doch befindet sie sich – nach insgesamt knapp acht Monaten stationärem Aufenthalt in den Kliniken V.________ und T.________ – auch heute noch in ambulanter therapeutischer Behandlung.
Bei einer Gesamtbetrachtung lassen die aufgezeigten Verletzungsfolgen den Taterfolg zumindest in die Nähe einer schweren Körperverletzung rücken. Das Ausmass der Verletzung bzw. Gefährdung des geschützten Rechtsguts ist als erheblich zu bezeichnen.
Art und Weise der Tatbegehung und Verwerflichkeit des Handelns
Die Beschuldigte versetzte der Privatklägerin (in dubio pro reo) zwar nur einen einzigen Hieb mit dem Schraubenzieher. Diesen Schlag/Stich führte sie aber unvermittelt, mit hoher Energie und gezielt gegen den Kopf der Privatklägerin aus.
Es ist davon auszugehen, dass die Beschuldigte die Tat nicht konkret geplant hatte, sondern schlicht ausrastete, als die Privatklägerin aus dem Auto stieg. Allerdings hatte sie diese Reaktion der Privatklägerin durch ihr Verhalten, indem sie diese (und C.________) an der Wegfahrt gehindert, fotografiert und beschimpft hatte, selbst provoziert. Zudem hatte die Beschuldigte den Schraubenzieher von allem Anfang an mitgeführt und diesen sodann offenkundig auch sofort behändigt, was ihre latente Bereitschaft zum Einsatz dieses bei entsprechender Verwendung durchaus gefährlichen Gegenstands zeigt.
Es muss deshalb von einer doch erheblichen kriminellen Energie gesprochen werden. Die Verwerflichkeit ihres Handelns ist im Rahmen dieses Tatbestands als durchschnittlich zu bezeichnen.
Fazit objektives Tatverschulden
Insgesamt liegt ein mittelschweres objektives Tatverschulden vor. Der Kammer erschiene allein aufgrund der objektiven Tatschwere (bei vollendetem Delikt) eine Freiheitsstrafe in der Höhe von zwölf Jahren angemessen.
Willensrichtung und Beweggründe
Die Beschuldigte handelte direktvorsätzlich.
Unmittelbarer Beweggrund für die Tat war das (zulässige und von der Beschuldigten zu verantwortende) Verhalten der Privatklägerin, welches die Beschuldigte ausrasten liess. Die tiefer liegenden Gründe waren ihre Missgunst, ihre Eifersucht und ihre Rachegefühle der Privatklägerin als neuer Partnerin ihres Ex-Freundes gegenüber, welche sie und C.________ ihrer Ansicht nach mit schwarzer Magie verhext hatte.
Der direkte Vorsatz und die niederen Beweggründe lassen das Verschulden nicht geringer erscheinen.
Vermeidbarkeit der Tat – verminderte Schuldfähigkeit
War der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so mildert das Gericht gemäss Art. 19 Abs. 2 StGB die Strafe.
Die Beschuldigte litt zur Tatzeit – vor dem Hintergrund einer bereits seit vielen Jahren bestehenden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung im Bosnien-Krieg – an einem wahnhaft-psychotischen Störungsbild mit Beeinträchtigungserleben, Realitätsverkennung, paranoider Erlebnisverarbeitung und Erklärungswahn ("schwarze Magie"). Im forensisch-psychiatrischen Gutachten wurde bei ihr eine wahnhaften Störung, differentialdiagnostisch eine (nicht sicher feststellbare) paranoide Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis, jedenfalls eine schwere psychische Störung, diagnostiziert.
Der Gutachter gelangte zum Schluss, es müsse davon ausgegangen werden, dass der Tat (auch) eine wahnhafte Motivation zugrunde gelegen habe und bei der Beschuldigten störungsbedingte Einschränkungen der Realitätsanpassung und Urteilsfähigkeit wie auch der Willensbildung und Handlungskontrolle vorgelegen hätten.
Gestützt auf das Gutachten ist von einer mittelgradigen bis schweren Verminderung der Schuldfähigkeit auszugehen.
Dies reduziert das Tatverschulden von mittelschwer auf leicht und führt damit zu einer deutlichen Reduktion der verschuldensangemessenen Strafe um fünf Jahre.
Fazit subjektives Tatverschulden
Unter Berücksichtigung der verminderten Schuldfähigkeit erachtet die Kammer eine Freiheitsstrafe im Bereich von sieben Jahren als angemessen.
Versuch
Liegt nur ein Versuch vor, kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1 StGB). Gemäss Art. 48a Abs. 1 StGB ist das Gericht diesfalls nicht an die angedrohte Mindeststrafe – vorliegend fünf Jahre – gebunden. Zudem kann das Gericht auf eine andere als die angedrohte Strafart erkennen, ist aber an das gesetzliche Höchst- und Mindestart der Strafart gebunden (Art. 48 Abs. 2 StGB).
Das Mass der zulässigen Reduktion der Strafe beim vollendeten Versuch hängt unter anderem von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs und den tatsächlichen Folgen der Tat ab. Die Reduktion der Strafe wird umso geringer sein, je näher der tatbestandsmässige Erfolg und wie schwerwiegender die tatsächlichen Folgen der Tat waren (Hans Wiprächtiger/Stefan Keller, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl. 2013, N. 24 zu Art. 48a StGB). Dem fehlenden Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs kann regelmässig bereits durch eine Reduktion der Strafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens Rechnung getragen werden (Marcel Alexander Niggli/Stefan Maeder, a.a.O., N. 28 zu Art. 22 StGB).
Vorliegend erreichen die der Privatklägerin zugefügten unmittelbaren Verletzungen und die weiterhin bestehenden Verletzungsfolgen in ihrer Gesamtheit – zumindest annähernd – das Ausmass einer schweren Körperverletzung. Eine unmittelbare Lebensgefahr war nicht weit entfernt und dass eine solche nicht eingetreten und sich mit dem Tod der Privatklägerin verwirklicht hat, ist lediglich dem Zufall zu verdanken. Der tatbestandsmässige Erfolg lag mithin nahe und die tatsächlichen Folgen der Tat sind erheblich.
Es rechtfertigt sich daher keine allzu grosse Strafmilderung aufgrund der "bloss" versuchten Begehung des Tötungsdelikts. Angezeigt erscheint eine Reduktion der verschuldensangemessenen Strafe um zwei Jahre. Der ordentliche Strafrahmen braucht nicht unterschritten zu werden.
Als neues Zwischenfazit resultiert aufgrund aller Tatumstände eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren.
Täterkomponenten
Vorleben und persönliche Verhältnisse
Hinsichtlich des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten kann auf die nachfolgend zitierten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden:
«Die Angaben über das Vorleben basieren weitgehend nur auf den Aussagen der Beschuldigten selber, welche sie gegenüber der Polizei und dem psychiatrischen Gutachter deponiert hat (pag. 287 ff.; 1063 ff.). Kurz zusammengefasst gab die [inzwischen ________-jährige] Beschuldigte an, sie sei in S.________[13] geboren und in geordneten Verhältnissen aufgewachsen. Sie sei die jüngste von insgesamt sechs Kindern. Ihr Vater und ihr Bruder hätten ein Holzbaugeschäft betrieben. Sie habe acht Jahre die Grundschule in S.________ besucht und anschliessend eine dreijährige Schneiderlehre absolviert, aber nie als Schneiderin gearbeitet. Im Alter von 27-jährig (________) habe sie einen fünf Jahre jüngeren Mann geheiratet. Aus dieser Ehe stammen zwei Söhne (Jg. ________ und ________).
Die Beschuldigte ist Opfer des Bosnienkrieges. In den Akten wird ihr durch ein Dokument vom 20.10.2013 der Status als "conzentration camp survivor" bescheinigt (pag. 163). Die Beschuldigte gab an, im Rahmen der kriegerischer Auseinandersetzung seien zwei Brüder und ihr Mann umgebracht worden. Sie sei vor ihrer Flucht in die Schweiz (1993) in einem Lager interniert und vergewaltigt worden. Nach ihrer Flucht in die Schweiz habe sie an verschiedenen Orten gelebt, bevor sie im März 1998 nach Bern gekommen sei. Sie leidet an einer posttraumatischen Belastungsstörung und berichtete auch über somatische Beschwerden.
Seit Jahren ist sie arbeitsunfähig. In Zeitpunkt der Tat hatte die Beschuldigte Anspruch auf eine IV-Rente (pag. 1154). Im Jahr 2001 wurde die Beschuldigte durch ein Auto angefahren. Aus diesem Ereignis wurde ihr zehn Jahre später von der Haftpflichtversicherung des Verursachers eine grössere Entschädigungszahlung ausgerichtet (pag. 831). Die Beschuldigte gab gegenüber der Polizei an, weder Schulden, noch Vermögen zu haben. Im Betreibungsregister der Dienststelle Mittelland ist sie nicht verzeichnet (pag. 1272). Zur Trennung von ihrem langjährigen Partner C.________ kam es im August 2011. Die nachfolgenden Auseinandersetzungen zwischen der Beschuldigten, ihrem Ex-Freund und der Privatklägerin zogen zahlreiche Interventionen nach sich, über welche die Polizei am 10.02.2015 berichtete und Kopien etlicher Rapporte beilegte (pag. 908 ff.).
Mit Strafbefehl vom 14.03.2012 wurde die Beschuldigte durch die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland wegen Drohung und Tätlichkeiten schuldig erklärt und zu einer bedingten Geldstrafe verurteilt. Die Vorstrafe steht in Zusammenhang mit einer tätlichen Auseinandersetzung vom 07.12.2011 mit der Privatklägerin B.________ (Schlag mit Hand ins Gesicht und Drohung per SMS, die Privatklägerin zu erschiessen; vgl. beigezogene Vorakten BM 12 2087). Weiter Vorstrafen sind im Schweizerischen Strafregister nicht ersichtlich.»
Die andauernde Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung im Rahmen des Bosnienkriegs ist Hintergrund der wahnhaften Störung, welche zur Verminderung der Schuldfähigkeit zur Tatzeit führte. Dieser Aspekt wurde folglich bereits im Rahmen der Strafmilderung nach Art. 19 Abs. 2 StGB (vorstehend E. IV.14.5) berücksichtigt und wirkt sich hier nicht zusätzlich strafreduzierend aus.
Während das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten im Übrigen neutral zu gewichten sind, wirkt sich die Vorstrafe straferhöhend aus. Die vorliegend zu sanktionierenden Tat stellt in Bezug auf das frühere Urteil nicht nur ein einschlägiges Probezeitdelikt dar, sie erfolgte auch zum Nachteil desselben Opfers.
Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren
Die Beschuldigte hat sich in der Untersuchung und im Strafverfahren grundsätzlich anständig und kooperativ verhalten.
Gemäss dem neusten Vollzugsbericht der Justizvollzugsanstalt ________ vom 24.07.2017 (pag. 1537 ff.) und dem Therapieverlaufsbericht des Forensisch-Psychiatrischen Dienstes vom 25.07.2017 (pag. 1542 ff.) kooperiere die Beschuldigte grundsätzlich gut mit dem Fallteam, seit sie in die Therapie-Wohngruppe eingetreten sei. Sie nehme Termine zuverlässig war und präsentiere sich auch den Therapeuten gegenüber freundlich und kooperativ. Es müsse aber eher von einer passiven Kooperation, verbunden mit einer hohen Anpassungsbereitschaft an die Vollzugsbedingungen, gesprochen werden. Die Gespräche hätten mehrheitlich supportiven und stabilisierenden Charakter gehabt, wobei sich die Beschuldigte zeitweise auch auf die Besprechung des Deliktshergangs und ihrer Diagnosen habe einlassen können. Sie zeige jedoch nach wie vor weder Delikts- noch eine Krankheitseinsicht. Sie anerkenne zwar, psychisch krank und auf psychiatrische Medikamente angewiesen zu sein und weise eine entsprechend gute Medikamenten-Compliance auf. Sie beschreibe jedoch nach wie vor, sich von schwarzer Magie beeinflusst zu fühlen, und beteuere weiterhin, nicht absichtlich und nur im Rahmen einer Notwehrhandlung reagiert zu haben.
Im Rahmen ihrer Befragungen äusserte die Beschuldigte zwar wiederholt, dass sie niemanden habe verletzen wollen und dass ihr die Leid tue, was der Privatklägerin passiert sei. Von echter Reue oder Einsicht kann jedoch nicht gesprochen werden, geschweige den von einem strafreduzierend zu berücksichtigenden Geständnis.
Das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren ist deshalb neutral zu werten.
Strafempfindlichkeit
Laut den eben erwähnten Berichten litt die Beschuldigte in der Justizvollzugsanstalt ________ unter starken Durchschlafstörungen und vor allem nächtlichen Panikattacken. Das Eingeschlossen-Sein in einer Zelle löse bei ihr Erinnerungen an traumatische Erlebnisse aus, die ihr während des serbisch-bosnischen Krieges wiederfahren seien (pag. 1545).
Aus diesem Grund ist von einer erhöhten Strafempfindlichkeit auszugehen, welche strafreduzierend zu berücksichtigen ist.
Fazit Täterkomponenten und konkretes Strafmass
Die Straferhöhung aufgrund der Vorstrafe wird durch die Strafreduktion aufgrund der erhöhten Strafempfindlichkeit kompensiert. Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten neutral aus.
Es bleibt damit bei einer auszufällenden Freiheitsstrafe in der Höhe von fünf Jahren.
Ein (Teil-)Aufschub der Strafe ist bei diesem Strafmass ausgeschlossen.
Anrechnung von Untersuchungshaft und Verhältnis zur Massnahme nach Art. 59 StGB
Der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Massnahme nach Art. 59 StGB geht der zugleich ausgesprochenen Freiheitsstrafe von Gesetzes wegen voraus (Art. 57 Abs. 2 StGB).
Die Massnahme wurde am 13.02.2015 vorzeitig angetreten (pag. 192 ff.).
Die bis dahin ausgestandene Polizei- und Untersuchungshaft von 160 Tagen (vom 03.02.2015 bis und mit 12.02.2015) ist auf die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB).
Der mit der Massnahme verbundene Vollzug ist ebenfalls auf die Strafe anzurechnen (Art. 57 Abs. 3 StGB).
V. Zivilpunkt
Allgemeines
Adhäsionsklage
Gemäss Art. 122 Abs. 1 StPO kann die geschädigte Person als Privatklägerschaft im Strafverfahren adhäsionsweise zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat geltend machen. Das Gericht entscheidet über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person entweder schuldig spricht oder es diese zwar freispricht, der Sachverhalt aber spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 StPO).
Der adhäsionsweise geltend gemachte zivilrechtliche Anspruch muss sich aus der Straftat herleiten. Massgebend für die Geschädigtenstellung ist grundsätzlich die Anklageschrift (Annette Dolge, in: Basler Kommentar, Strafprozessrecht, 2. Aufl. 2014, N. 65 f. zu Art. 122 StPO).
Genugtuung
Bei Körperverletzung kann der Richter unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen (Art. 47 OR).
Art. 47 OR stellt einen Anwendungsfall der generellen Norm von Art. 49 Abs. 1 OR dar wonach Anspruch auf Genugtuung hat, wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist (vgl. Martin A. Kessler, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 6. Aufl. 2015, N. 1 zu Art. 47 OR; Urteil des Bundesgerichts 4A_463/2008 vom 20.04.2010 E. 5.1).
Genugtuung kann beanspruchen, wer widerrechtlich, schuldhaft und in adäquat kausaler Weise in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt wurde und dadurch eineimmaterielle Unbill erlitten hat (Martin A. Kessler, a.a.O., N. 14 f. zu Art. 47 OR und N. 14 f. zu Art. 49 OR).
Zu den durch Art. 47 und 49 OR geschützten Persönlichkeitsrechten gehören u.a. Leib und Leben, die persönliche Freiheit, die Ehre und die persönliche Sphäre (Martin A. Kessler, a.a.O., N. 13 zu Art. 49 OR). Der Begriff der Körperverletzung gemäss Art. 47 OR ist in einem weiten Sinne zu verstehen. Er umfasst nicht nur physische, sondern auch psychische Beeinträchtigungen (Martin A. Kessler, N. 12 zu Art. 47 OR; BGer, a.a.O.).
Bei der Bemessung der Höhe der Genugtuung ist den besonderen Umständen des Einzelfalls Rechnung zu tragen. Daher kann die Genugtuung nicht nach Tarifen festgesetzt werden, sondern ist den Besonderheiten des konkreten Falls anzupassen (Beatrice Gurzeler, Beitrag zur Bemessung der Genugtuung unter besonderer Berücksichtigung potenziell traumatisierender Ereignisse, Zürich 2005, S. 248 ff.).
In concreto
Adhäsionsweise zu beurteilender Gegenstand
Die Privatklägerin stützt ihren Genugtuungsanspruch primär auf den Vorfall vom 03.02.2015 und damit auf die vorliegend oberinstanzlich beurteilte Straftat der versuchten vorsätzlichen Tötung. Insoweit wird die Beschuldigte mit vorliegendem Urteil schuldig gesprochen und ist folglich gemäss Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO über die Zivilklage zu befinden.
Die von der Privatklägerin geltend gemachte immaterielle Unbill aufgrund ihres psychischen Zustands ist jedoch untrennbar auch mit dem dieser Tat vorangehenden "Stalking"-Verhalten der Beschuldigten verbunden. Vom diesbezüglichen Vorwurf der Nötigung wurde die Beschuldigte erstinstanzlich allerdings rechtskräftig freigesprochen. Diese Anschuldigung war nicht mehr Gegenstand des oberinstanzlichen Verfahrens im Strafpunkt. Nachdem dieser Sachverhalt aber Teil der Anklage war, kann der darauf gestützte Genugtuungsanspruch von der Kammer trotzdem adhäsionsweise beurteilt werden. Der Sachverhalt ist auch insofern – trotz rechtskräftigem Freispruch – spruchreif (Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO).
Anspruchsvoraussetzungen
In Bezug auf den erwiesenen Sachverhalt betr. "Stalking" wird auf die Ausführungen der Vorinstanz in Ziff. II.3.b. ihrer Urteilsbegründung (pag. 1421) verwiesen: Es ist erstellt und auch unbestritten, dass die Beschuldigte der Privatklägerin jahrelang nachgestellt, sie belästigt, beschimpft und bedroht hat.
Die Vorinstanz kam denn auch zum Schluss, der objektive Tatbestand von Art. 181 StGB sei erfüllt, die Beschuldigte habe mit ihrer Handlungsweise offenkundig bewirkt, dass die Privatklägerin ihre Verhaltensweisen und Gewohnheiten geändert habe. Das Regionalgericht gelangte dennoch zu einem Freispruch, da es an einem konkreten Handlungsziel der Beschuldigten gefehlt habe. Es sei völlig unklar, was die Beschuldigte durch ihr Verhalten bei der Privatklägerin habe auslösen wollen bzw. welches Tun, Unterlassen oder Dulden sie ihr habe abnötigen wollen (Ziff. III.1.b der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1422 f.). Die Vorinstanz erachtete mithin den subjektiven Tatbestand als nicht erfüllt.
Die Voraussetzungen eines Genugtuungsanspruchs sind dennoch erfüllt: Die Beschuldigte hat der Privatklägerin in adäquat kausaler Weise erhebliche physische und psychische Verletzungen zugefügt und sie in ihrer persönlichen Freiheit beeinträchtigt, indem sie dieser am 03.02.2015 einen Schraubenzieher in den Kopf rammte und sie zuvor seit 2011 "gestalkt“ hatte. Zivilrechtlich handelte die Beschuldigte bei beiden Verhaltensweisen schuldhaft.
Die zivilrechtliche Haftung wird von der Beschuldigten im Grundsatz denn auch anerkannt.
Bemessung der Genugtuung
Vorbringen der Privatklägerin
Die Privatklägerin fordert eine Genugtuung in der Höhe von CHF 70‘000.00 nebst Zins zu 5% seit 03.02.2015.
Zur Begründung bringt sie vor, es sei nicht nur auf die Tat, sondern immer auch auf die konkreten Folgen beim Opfer abzustellen. Sie sei arbeitsunfähig, habe Taggelder der SUVA erhalten und im noch nicht abgeschlossenen IV-Verfahren sei mit einer Teil-oder Vollinvalidität zu rechnen. Genugtuungsreduzierende Umstände seien nicht ersichtlich.
Da die SUVA den Fall noch nicht abgeschlossen habe, könne man sich zur Bemessung der Genugtuung vorliegend nicht an der Integritätsentschädigung orientieren. Auch die Präjudizienvergleichsmethode erweise sich als schwierig, da die Urteile teilweise Genugtuungen nach OHG beträfen und zudem stets viele Sachverhaltselemente unbekannt seien. Von den von der Vorinstanz erwähnten Fällen, sei einzig das bei Hütte/Landolt zitierte Urteil Nr. 219 vergleichbar.
Mit Blick auf die weiteren bei Hütte/Landolt aufgeführten Urteile Nrn. 121, 532 und 555 erscheine die beantragte Summe von CHF 70‘000.00 nebst Zins angemessen.
Erwägungen der Kammer
Hinsichtlich der konkreten Umstände des Vorfalls vom 03.02.2015 und dessen physischen und psychischen Folgen für die Privatklägerin kann zunächst auf die Ausführungen im Strafpunkt (insbesondere auf E. III.11.2.1 und IV.14.1 hiervor) verwiesen werden.
Zusammengefasst wurde die Privatklägerin Opfer einer direktvorsätzlichen, in Tötungsabsicht erfolgten Schraubezieherattacke. Sie erlitt zwar keine unmittelbar lebensgefährlichen Verletzungen, dies jedoch nur durch Zufall. Während die Kopfverletzung ansonsten (bis auf gewisse Konzentrations- und gelegentliche Sensibilitätsstörungen) gut abheilte, besteht bis heute eine – mal stärker, mal schwächer ausgeprägte – Bewegungseinschränkung des linken Auges, welche zu Doppelbildern führt. Aufgrund ihrer physischen Verletzungen befand sich die Privatklägerin rund drei Monate in Spitalpflege, wobei sie sich im Sommer 2016 einer erneuten Operation unterziehen musste. Aus somatischer Sicht und ärztlich attestiert war die Privatklägerin rund ein Jahr lang arbeitsunfähig.
Als Folge des Vorfalls vom 03.02.2015 und des zuvor während rund viereinhalb Jahren erfolgten "Stalkings" durch die Beschuldigte leidet die Privatklägerin zudem an psychischen Problemen in Form einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer depressiven Symptomatik. Sie wurde deswegen während insgesamt rund 8 Monaten stationär behandelt und befindet sich nach wie vor in ambulanter Behandlung. Eine daraus folgende, bis heute bestehende Arbeitsunfähigkeit oder gar eine längerfristige teilweise/vollständige Invalidität ist jedoch nicht belegt.
Bei der von der Verteidigung angerufenen Kasuistik handelt es sich um folgende Fälle:
Hütte/Landolt Nr. 121 (S. 382): Der Täter gab drei Schüsse auf seine Ex-Freundin und Mutter des gemeinsamen Kindes ab und fügte ihr eine gravierende Beinverletzung zu. Ausserdem litt das Opfer in der Folge an einer posttraumatischen Störung. Schuldspruch wegen mehrfacher vorsätzlicher schwerer Körperverletzung. Freiheitsstrafe 4 ½ Jahre. Genugtuung CHF 75‘000.00 (Geschworenengericht Zürich, 17.04.2008).
Hütte/Landolt Nr. 219 (S. 385 f.): Der Täter fügte seiner Ex-Geliebten 12 Stichverletzungen an Hals, Brustkorb, Bauch, Beinen und Händen zu, wobei die Leber, eine Vene sowie die Luftröhre durchstochen wurden. Das Opfer starb beinahe. Es waren 20 Operationen nötig und das Opfer litt in der Folge an Angstzuständen und Depressionen. Schuldspruch wegen versuchter vorsätzlicher Tötung. Freiheitsstrafe 11 Jahre. Genugtuung CHF 60‘000.00 (Obergericht Zürich, NZZ vom 27.10.2007).
Hütte/Landolt Nr. 532 (S. 391 f.): Anlässlich eines Streits um die Echtheit eines Haarschopfs riss das Opfer die Täterin an den Haaren und presste ihr die Fingernägel in den Unterarm. Die Täterin schlug dem Opfer daraufhin in Notwehr[exzess] ein Brandy-Glas ins Gesicht, was zum Verlust eines Auges beim Opfer führte. Schuldspruch wegen eventualvorsätzlicher [schwerer] Körperverletzung. Bedingte Freiheitsstrafe 2 Jahre. Genugtuung CHF 41‘250.00 (unter Berücksichtigung eines Abzugs wegen Selbstverschuldens des Opfers von 25%) (Geschworenengericht Zürich, 10.09.2009).
Hütte/Landolt Nr. 555 (S. 384): Der Täter versetzte dem Opfer mit einem Radschlüssel Schläge auf den Kopf, welche zu schweren Kopfverletzungen führten und in einer Integritätseinbusse von 65 % resultierten. Schuldspruch wegen schwerer Körperverletzung. Opferhilferechtliche Genugtuung CHF 69‘420.00 (Urteil des Bundesgerichts 1C_152/2010 vom 10.08.2010).
Im Unterschied zu diesen von der Verteidigung herangezogenen Präjudizien – um nur einige Differenzen aufzuzeigen – wurde vorliegend "bloss" ein- und nicht zwölfmal auf die Privatklägerin eingestochen. Sie erlitt weder eine lebensgefährliche Verletzung noch verlor sie ein Auge. Auch ist bei ihr keine dauerhafte Integritätseinbusse nachgewiesen, schon gar nicht in einem Umfang wie in den zitierten Urteilen.
Es finden sich sodann auch zahlreiche Präjudizien, in welchen deutlich tiefere Genugtuungsbeträge zugesprochen wurden. So etwa:
Hütte/Landolt Nr. 725 (S. 436): Zwei Täter prügeln mit wuchtigen Schlägen und Fusstritten auf das Opfer ein, welches ein leichtes Schädel-Hirn-Trauma und diverse Frakturen, u.a. im Bereich des rechten Auges mit persistierenden Doppelbildern, erleidet. 2 Tage Hospitalisation, 1 Operation. Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung und Angriff. Genugtuung CHF 5‘000.00 (Obergericht Zürich, 17.04.2012).
Hütte/Landolt Nr. 233 (S. 423): Schläge mit einer Bierflasche ins Gesicht mit der Folge der Erblindung des Opfers auf einem Auge. Schuldspruch wegen schwerer Körperverletzung. Bedingte Freiheitsstrafe 5 Monate. Genugtuung CHF 10‘000.00 (unter Berücksichtigung eines Selbstverschuldens von 50%) (Kantonsgericht Wallis, 08.05.2006).
Hütte/Landolt Nr. 629 (S. 421): Schläge mit Metallstange. Frakturen und tiefe Wunden an der rechten Hand mit der Folge dauernder Funktionsbeeinträchtigung. Zudem posttraumatische Belastungsstörung. Schuldspruch wegen schwerer Körperverletzung. Freiheitstrafe 12 Monate. Genugtuung CHF 10‘000.00 (Kantonsgericht Waadt, 08.05.2012).
Hütte/Landolt Nr. 125 (S. 413): Der Täter schiesst dem Opfer nach banalem Streit mitten ins Gesicht. Keine lebensgefährlichen Verletzungen. Das Opfer leidet jedoch an starken Kopf- und Nackenschmerzen, Depressionen und Albträumen. Der Geschmacksinn bleibt beeinträchtigt. Schuldspruch wegen versuchter vorsätzlicher Tötung. Freiheitsstrafe 9 Jahre. Genugtuung CHF 15‘000.00 (Obergericht Zürich, 23.01.2007).
Hütte/Landolt Nr. 133 (S. 407): Brutale Überfälle. Ein Opfer erlitt schwere Gesichtsfrakturen und konnte noch zwei Monate nach der Tat keine feste Nahrung zu sich nehmen. Es erhielt eine Genugtuung von CHF 15‘000.00. Ein weiteres Opfer erlitt ein offenes Schädel-Hirn-Trauma mit Durchbruch des Schädeldachs und akuter Lebensgefahr. Dieses Opfer verlor den Geruchsinn und einen Teil des Geschmackssinns und erhielt eine Genugtuung von CHF 20‘000.00 (Obergericht Zürich, 20.10.2005).
Es sei an dieser Stelle auch auf die von der Vorinstanz zitierte Kasuistik verwiesen (Ziff. VI.1.d. ihrer Erwägungen, Fussnoten auf pag. 1435), wonach etwa
bei eventualvorsätzlich versuchter Tötung mit lebensgefährlicher Stichverletzung, welche zwar gut verheilte, aber zu erheblichen psychischen Folgen führte, eine Genugtuung in der Höhe von CHF 7‘500.00 gesprochen wurde (PEN 11 437 vom 08.12.2011);
bei vier in Tötungsabsicht erfolgten Messerstichen gegen den Kopf, bei welcher eine Lebensgefahr und bleibende Schäden ausblieben, CHF 10'000.00 für angemessen erachtet wurden (PEN 13 710 vom 28.03.2014).
Zugegebenermassen sind auch diese Fälle nicht ohne weiteres mit dem vorliegenden vergleichbar. Sie zeigen aber einerseits, dass auch bei versuchter direktvorsätzlicher Tötung regelmässig klar tiefere Genugtuungssummen gesprochen werden, als hier beantragt. Andererseits wird deutlich, dass auch bei Tatfolgen wie persistierenden Doppelbildern (oder gar einseitiger Erblindung) und anderen bleibenden Sinnesbeeinträchtigungen, wie auch bei bleibenden psychischen Beeinträchtigungen wie posttraumatischen Belastungsstörungen, Genugtuungen im Bereich von CHF 5‘000.00 bis CHF 20‘000.00 nicht unüblich sind.
Mit Blick auf diese Präjudizien erschien die vorinstanzlich zugesprochene Genugtuung in der Höhe von CHF 15‘000.00 bei eventualvorsätzlicher Begehung angemessen. Da die Kammer allerdings eine direktvorsätzliche Begehung als erwiesen erachtet, rechtfertigt sich eine Erhöhung des Betrags auf CHF 20‘000.00. Diese Summe berücksichtigt auch die lange Hospitalisation und anschliessende Arbeitsunfähigkeit sowie die bis heute bestehenden psychischen und (vergleichsweise geringfügigen) somatischen Folgen des Vorfalls vom 03.02.2015 und des vorangehenden Stalkings.
Die Beschuldigte ist folglich zur Leistung einer Genugtuung von CHF 20‘000.00 nebst Zins seit 03.02.2015 an die Privatklägerin zu verurteilen.
VI. Kosten und Entschädigung
Erste Instanz
Verfahrenskosten
Auf die Ausscheidung von Verfahrenskosten im Zusammenhang mit dem Freispruch von der Anschuldigung der Nötigung wurde erstinstanzlich rechtskräftig verzichtet.
Im verbleibenden Anklagepunkt wird die Beschuldigte verurteilt. Sie hat daher in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO die gesamten erstinstanzlichen Gerichtskosten zu tragen.
Diese belaufen sich auf insgesamt CHF 42‘396.65 (inkl. der nachträglich beim Regionalgericht eingetroffenen Auslagen für den erstinstanzlich eingeholten Therapieverlaufsbericht von CHF 471.55, vgl. Ziff. VIII. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung).
Amtliche Entschädigung
Zu den Verfahrenskosten gehören grundsätzlich auch die Kosten der amtlichen Verteidigung (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO). Diese werden von der Kammer jedoch praxisgemäss separat ausgewiesen.
Für ein Rückkommen auf die Höhe der amtlichen Entschädigung von Rechtsanwalt Y.________ für die amtliche Verteidigung der Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren besteht kein Anlass.
Aufgrund ihrer Verurteilung wird die Beschuldigte – unter den Voraussetzungen von Art. 135 Abs. 4 StPO – voll rück- und nachzahlungspflichtig.
Entschädigung der Privatklägerin
Die Beschuldigte wurde erstinstanzlich zur Bezahlung einer Entschädigung in der Höhe von CHF 20‘750.80 an die Privatklägerin verurteilt. Das Urteil ist insofern in Rechtskraft erwachsen.
Obere Instanz
Verfahrenskosten
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens bzw. Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Es rechtfertigt sich, von der auf CHF 5‘000.00 bestimmten Gerichtsgebühr CHF 1‘400.00 (entsprechend knapp 30%) für die Behandlung des Zivilpunkts auszuscheiden. Die Verfahrenskosten im Strafpunkt belaufen sich folglich – unter Berücksichtigung der Auslagen für den oberinstanzlich eingeholten Therapieverlaufsbericht – auf CHF 3‘857.20 (= CHF 3‘600.00 + CHF 257.20).
Im Strafpunkt unterliegt die Beschuldigte hinsichtlich der Vorsatzform (direkter Vorsatz statt Eventualvorsatz) wie auch in Bezug auf das Strafmass (fünf statt vier Jahre Freiheitsstrafe). Die Generalstaatsanwaltschaft unterliegt zwar im Sanktionenpunkt ebenfalls (sie hatte sieben Jahre Freiheitsstrafe beantragt), obsiegt aber – wie die Privatklägerin – im Schuldpunkt. Es erscheint deshalb angemessen, 2/3 der auf den Strafpunkt entfallenden oberinstanzlichen Verfahrenskosten der Beschuldigten aufzuerlegen und den Rest auf die Staatskasse zu nehmen.
Im Zivilpunkt obsiegt hingegen grösstenteils die Beschuldigte, während die Privatklägerin mit ihrer Genugtuungsforderung grösstenteils unterliegt (Erhöhung der erstinstanzlich gesprochenen Summe um CHF 5‘000.00 statt der beantragten CHF 55‘000.00). Es rechtfertigt sich daher, der Privatklägerin 9/10 der auf den Zivilpunkt entfallenden Verfahrenskosten aufzuerlegen und die Beschuldigte lediglich zur Tragung der restlichen 1/10 zu verurteilen.
Amtliche Entschädigung
Der von Rechtsanwalt Y.________ in seiner Kostennote vom 11. August 2017 (pag. 1583 f.) für die amtliche Verteidigung der Beschuldigten in oberer Instanz geltend gemachte Zeitaufwand erscheint grundsätzlich angemessen, ist jedoch aufgrund der kürzer als veranschlagt dauernden Berufungsverhandlung auf 26 Stunden zu kürzen.
Die Übersetzerauslagen belaufen sich zudem gemäss Beleg lediglich auf CHF 782.00 (pag. 1585). Darauf ist keine Mehrwertsteuer zu entrichten.
Im Übrigen können das amtliche und das volle Honorar gemäss Kostennote festgesetzt werden.
Es entfielen kaum Aufwendungen der amtlichen Verteidigung auf den Zivilpunkt. Es rechtfertigt sich daher keine Ausscheidung. Sämtliche oberinstanzlichen Verteidigungskosten teilen damit das Schicksal der übrigen auf den Strafpunkt entfallenden Verfahrenskosten:
Zufolge ihres bloss teilweisen Unterliegens im Strafpunkt hat die Beschuldigte dem Kanton Bern – unter den Voraussetzungen von Art. 135 Abs. 4 StPO – lediglich 2/3 der an Rechtsanwalt Y.________ ausgerichteten Entschädigung zurückzuzahlen und wird diesem gegenüber auch nur im Umfang von 2/3 nachzahlungspflichtig.
Entschädigung der Privatklägerin
Es erscheint angemessen, die von der Privatklägerin geltend gemachten Parteikosten je hälftig auf den Straf- und den Zivilpunkt zu verlegen.
Nachdem die Privatklägerin mit ihren Anträgen im Strafpunkt obsiegt, hat ihr die Beschuldigte die auf diesen Punkt entfallenden, hälftigen Parteikosten zu ersetzen.
Im Zivilpunkt obsiegt die Privatklägerin hingegen nur zu ca. 1/10, weshalb die Beschuldigte in Bezug auf die andere Hälfte der oberinstanzlichen Parteikosten der Privatklägerin auch nur in entsprechendem Umfang entschädigungspflichtig wird.
Insgesamt hat die Beschuldigte deshalb für das oberinstanzliche Verfahren Parteikosten in der Höhe von 11/20 der als angemessen erachteten Kostennote von Rechtsanwalt Z.________ vom 11. August 2017 (pag. 1587 ff.) zu entschädigen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO).
VII. Verfügungen
Hinsichtlich der weiteren Verfügungen wird auf das Dispositiv verwiesen.
VIII. Dispositiv
Die 2. Strafkammer erkennt:
I.
Es wirdfestgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 07.06.2016 (PEN 2016 50 / PEN 2016 416) insoweitin Rechtskraft erwachsenist, als
A.________ freigesprochen wurde von der Anschuldigung der Nötigung („Stalking“), angeblich begangen in der Zeit von Ende August 2011 bis 03.02.2015 in Bern und anderswo zum Nachteil der B.________, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten (Urteilsdispositiv Ziff. I);
über A.________ eine stationäre therapeutische Massnahmeangeordnet und festgestellt wurde, dass die Massnahme am 13.07.2015 vorzeitig angetreten worden ist (Urteilsdispositiv Ziff. II.1. Absätze 3+4);
A.________ zur Bezahlung einerEntschädigung von CHF 20‘750.80 (inkl. Auslagen und MwSt.) an B.________ für deren Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren verurteilt wurde (Urteilsdispositiv Ziff. II.3.);
für die Beurteilung der Zivilklage erstinstanzlich keine Kosten ausgeschieden wurden (Urteilsdispositiv Ziff. III.2.);
das Widerrufsverfahren gegen A.________ betreffend den mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Region Bern-Mittelland vom 14.03.2012 für eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 50.00 gewährten bedingten Vollzug eingestellt wurde, unter Auferlegung der Verfahrenskostenfür das Widerrufsverfahren von CHF 150.00 an den Kanton Bern(Urteilsdispositiv Ziff. IV.);
beschlossen wurde, dass folgende beschlagnahmten Gegenstände eingezogen undnach Rechtskraft des Urteilsvernichtetwerden(Art. 69 StGB) (Urteilsdispositiv Ziff. VI.3.):
Schraubenzieher, Schaufelbreite 4mm (Ass. 001; Anklageschrift Ziff. II./1.3./18.)
Schraubenzieher, Schaufelbreite 5mm (Ass. D1; Anklageschrift Ziff. II./1.3./4.)
Schraubenzieher rot, Schaufelbreite 6mm (Ass. D11; Anklageschrift Ziff. II./1.3./6.)
Kreuzschraubenzieher grau/schwarz (Ass. D12; Anklageschrift Ziff. II./1.3./7.)
Pelzkragen mit Pfoten (Ass. 006; Anklageschrift Ziff. II./1.3./19.);
beschlossen wurde, dass folgende beschlagnahmten Gegenstände nach Eintritt der Rechtskraftan A.________ zurückgegebenwerden (Urteilsdispositiv Ziff. VI.4.):
Damentasche, rot, Marke Gabor (Ass. 007; Anklageschrift Ziff. II./1.3./20.)
Etui iPhone 5, schwarz, Marke Guess (Ass. 009; Anklageschrift Ziff. II./1.3./21.)
1 Damenstiefel, schwarz (Ass. 040; Anklageschrift Ziff. II./1.3./31.)
1 Ledergurt, schwarz, Marke Viauno (Ass. 041; Anklageschrift Ziff. II./1.3./32.)
1 Wintermantel, grau (Ass. 042; Anklageschrift Ziff. II./1.3./33.)
1 Pullover, weiss, Marke Zara-Knit (Ass. 043; Anklageschrift Ziff. II./1.3./34.);
beschlossen wurde, dass folgende beschlagnahmten Gegenstände nach Eintritt der Rechtskraftan B.________ zurückgegebenwerden (Urteilsdispositiv Ziff. VI.5.):
Damenhut mit Schleife, schwarz (Ass. 010; Anklageschrift Ziff. II./1.3./22.)
Daunenmantel, schwarz (Ass. 011; Anklageschrift Ziff. II./1.3./23.)
1 Paar Damenstiefel, Wildleder, Marke Globus Shoes (Ass. 020; Anklageschrift Ziff. II./1.3./24.)
1 Paar Socken, hellblau (Ass. 021; Anklageschrift Ziff. II./1.3./25.)
1 Pullover weinrot, Marke Guess (Ass. 022; Anklageschrift Ziff. II./1.3./26.)
1 Paar Jeans, blau, Marke Skinny (Ass. 023; Anklageschrift Ziff. II./1.3./27.)
1 BH, beige (Ass. 024; Anklageschrift Ziff. II./1.3./28.)
1 Halstuch, hellblau (Ass. 025; Anklageschrift Ziff. II./1.3./29.)
1 Damenslip, schwarz, Marke Dim (Ass. 026; Anklageschrift Ziff. II./1.3./30.);
beschlossen wurde, dass folgende Gegenstände nach Eintritt der Rechtskraftan C.________ zurückgegebenwerden (Urteilsdispositiv Ziff. VI.6.):
1 Freizeitschuh, grau, Marke Puma (Ass. 060; Anklageschrift Ziff. II./1.3./35.)
1 Lederjacke, braun, Marke Geox (Ass. 061; Anklageschrift Ziff. II./1.3./36.)
1 Pullover, dunkelblau, Marke Cashmere Collection (Ass. 062; Anklageschrift Ziff. II./1.3./37.)
1 dunkelblaue Jeanshose mit schwarzen Ledergurt, Marke Levis (Ass. 063; Anklageschrift Ziff. II./1.3./38.);
II.
A.________ wird schuldig erklärt:
der versuchten vorsätzlichen Tötung, begangen am 03.02.2015 in Bern zum Nachteil der B.________
und in Anwendung der
Art. 19 Abs. 2, 22 Abs. 1, 40, 47, 48a, 51 und 111 StGB
Art. 426 Abs. 1 und 428 Abs. 1 StPO
verurteilt:
Zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren.
Die Untersuchungshaft vom 03.02.2015 bis 12.07.2015 wird im Umfang von 160 Ta-gen auf die Freiheitsstrafe angerechnet.
Der Vollzug der rechtskräftig angeordneten, vorzeitig angetretenen stationären therapeutischen Massnahme gemäss Ziff. I.2. hiervor geht der Freiheitsstrafe voraus (Art. 57 Abs. 2 StGB).
Zu den erstinstanzlichen Verfahrenskostenvon insgesamt CHF 42‘396.65.
Zu 2/3 der auf den Strafpunkt entfallenden oberinstanzlichen Verfahrenskostenvon CHF 3‘857.20, ausmachend CHF 2‘571.45.
Die restanzlichen auf den Strafpunkt entfallenden oberinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 1‘285.75, trägt der Kanton Bern.
III.
A.________wird in Anwendung von Art. 47 OR, Art. 126 und 436 Abs. 1 i.V.m. 433 Abs. 1 lit. a StPO weiterverurteilt:
Zur Bezahlung von CHF 20'000.00 Genugtuung nebst Zins zu 5% ab dem 03.02.2015 an B.________.
Weitergehend wird die Zivilklage abgewiesen.
Zu 1/10 der auf den Zivilpunkt entfallenden oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1‘400.00, ausmachend CHF 140.00.
Zur Bezahlung einer anteilsmässigen Entschädigung von CHF2‘486.60 (inkl. Auslagen und MwSt.) an die Privatklägerin B.________ für ihre Aufwendungen im oberinstanzlichen Verfahren.
Weiter wird im Zivilpunkt erkannt:
B.________ werden 9/10 der auf den Zivilpunkt entfallenden oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1‘400.00, ausmachend CHF1‘260.00, auferlegt.
IV.
Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechtsanwalt Y.________, wurde für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:
Erste Instanz
Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt Y.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 19'563.15.
A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt Y.________ die Differenz von CHF 6'678.75 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechtsanwalt Y.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:
Obere Instanz
Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt Y.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 6‘613.05.
A.________ hat dem Kanton Bern 2/3 der für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichteten Entschädigung, ausmachend CHF 4‘408.70, zurückzuzahlen und Rechtsanwalt Y.________ 2/3 der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 936.00, zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
V.
Weiter wirdverfügt:
A.________ verbleibt im Massnahmenvollzug.
Folgende beschlagnahmte Gegenstände werden als Beweismittel zu den amtlichen Akten erkannt:
Div. Handnotizen (Ass. A3; Anklageschrift Ziff. II./1.3./1.)
Div. Dokumente (Ass. B1; Anklageschrift Ziff. II./1.3./2.)
Div. Schreiben (Ass. C5; Anklageschrift Ziff. II./1.3./3.)
2 Fotos (Ass. D3; Anklageschrift Ziff. II./1.3./5.)
Foto (Ass. D13; Anklageschrift Ziff. II./1.3./8.)
Passfoto C.________ (aus Portemonnaie A.________) (Anklageschrift Ziff. II./1.3./9.)
Bankauszüge sowie Kopien von Zahlungsbescheinigungen von 2005, 2008, 2009 und 2011, lautend auf C.________ (Anklageschrift Ziff. II./1.3./10.)
Ausweiskopie von X.________ (Anklageschrift Ziff. II./1.3./11.)
Verfügungen sowie Kopien davon bezüglich dieser Strafsachen in Zusammenhang mit C.________ (Anklageschrift Ziff. II./1.3./12.)
Schreiben von „das Advokaturbüro“ bezüglich den Vorfällen mit C.________ (Anklageschrift Ziff. II./1.3./13.)
Schreiben der Steuerverwaltung bezüglich C.________ (Anklageschrift Ziff. II./1.3./14.)
Schreiben von A.________ über C.________ (Anklageschrift Ziff. II./1.3./15.)
Diverse Dokumente, Arztzeugnisse und Unfallmeldungen von A.________ (Anklageschrift Ziff. II./1.3./16.)
Diverse Fotos, ausgeruckt auf Papier (Anklageschrift Ziff. II./1.3./17.).
Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils von A.________ (PCN-Nr. ________) ist nach Ablauf der Frist durch das zuständige Bundesamt einzuholen (Art. 16 Abs. 4 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG).
Die Zustimmung zur Löschung der von A.________ erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten ist nach Ablauf der Frist durch die auftraggebende Behörde einzuholen (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten).
Die Aktenseiten 997 bis 1000 betreffend das erhobene DNA-Profil und die biometrischen erkennungsdienstlichen Daten von C.________ (PCN-Nr. ________) gehen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurück an die Staatsanwaltschaft zur gesetzlichen Folgegebung.
VI.
Schriftlich zu eröffnen:
der Beschuldigten, a.v.d. Rechtsanwalt Y.________
der Generalstaatsanwaltschaft
der Straf- und Zivilklägerin/Berufungsführerin, v.d. Rechtsanwalt Z.________
Mitzuteilen (unverzüglich):
der Vorinstanz
der Koordinationsstelle Strafregister (KOST), nur Dispositiv
den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (BVD)
der Justizvollzugsanstalt ________
Mitzuteilen (nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist):
dem Forensisch-Psychiatrischen Dienst der Universität Bern (FPD) (Art. 15 KDSG, Beschluss der Strafabteilungskonferenz vom 09.11.2015), nur Motiv
Bern, 11. August 2017 (Ausfertigung: 8. Januar 2018)
Im Namen der 2. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Schmid
Der Gerichtsschreiber: Erismann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
1
[1]Abduzensparese: Lähmung des linken Augenmuskels, der für die Augenbewegung nach aussen zuständig ist; innerviert durch den VI. Hirnnerv (pag. 516).
[2]Horner-Syndrom: Symptomkomplex aus Verengung der Pupille, Herabhängen des oberen Augenlides und scheinbar zurückgesunkenem Augapfel. Ursache häufig aufgrund einer Lähmung der durch den Sympathikus innvertierten, glatten Augenmuskulatur (pag. 516).
[3] Aneurysmatische Gefässwandalterationen: Gefässwanderweiterungen /-aussackungen (pag. 517).
[4]Carotis-Cavernosus-Fistel: Gefässverbindung zwischen der Halshauptschlagader und Sinus cavernosus (pag. 517).
[5]Die Zeitangaben im Speicher des Mobiltelefons beziehen sich auf die Weltzeit UTC +0. Die Schweiz befindet sich in der Zeitzone UTC +1. Die hier angegebenen Zeiten sind bereits auf die Schweizer Zeitzone umgerechnet.
[6] Entbindung vom Arztgeheimnis vgl. pag. 834.
[7] Verfügung Einstellung des Verfahrens gegen C.________vom 12.06.2012 vgl. pag. 841 f.
[8] vgl. Rapport vom 05.03.2015, pag. 699; Originalvideo auf DVD pag. 705.
[9]Nachricht sichergestellt ab dem Mobiltelefon der Privatklägerin, gesendet von der (bosnischen) Nummer +38 761 81 29 05; vgl. Extraktionsbericht pag. 776, Nachricht Nr. 36.
[10]Nachricht sichergestellt ab dem Mobiltelefon der Privatklägerin, gesendet von der (bosnischen) Nummer +38 761 81 29 05; vgl. Extraktionsbericht pag. 806, Nachricht Nr. 21.
[11]Vgl. den rechtskräftigen Strafbefehl vom 14.03.2012 wegen Drohung, pag. 937.
[12]Einvernahme der Beschuldigten vom 05.01.2012, pag. 935 Z. 64.
[13] S.________liegt in der Republika ________im heutigen Bosnien und Herzegowina