BesetzungOberrichter Schmid (Präsident i.V.), Oberrichter Kiener,
Oberrichterin Bratschi
Gerichtsschreiberin Bank
VerfahrensbeteiligteA.________,
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________
Beschuldigter/Berufungsführer
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern
und
C.________
Straf- und Zivilkläger
und
D.________
amtlich vertreten durch Rechtsanwalt E.________
Straf- und Zivilklägerin
GegenstandGewerbsmässiger Betrug, evtl. Veruntreuung, Urkundenfälschung
Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht) vom 20.7.2016 (PEN 2016 122)
Erwägungen:
I. Formelles
Erstinstanzliches Urteil
Das Regionalgericht Bern-Mittelland erkannte mit Urteil vom 20.7.2016 (pag. 1353 ff.):
A.________wirdschuldig erklärt:
des gewerbsmässigen Betruges, begangen
zwischen dem 17.05.2013 und dem 03.06.2014 in Bern z.N. von D.________ (DB Euro 200‘000.00 und CHF 40‘000.00);
zwischen Dezember 2011 und dem 11.08.2014 in Bern z.N. von F.________ (DB CHF 100‘000.00);
zwischen April 2012 und dem 12.02.2013 in Bern z.N. von C.________ (DB CHF 17‘000.00);
begangen im Juni 2014 in Bern z.N. von G.________ (DB CHF 10‘000.00);
der Urkundenfälschung, mehrfach begangen zwischen dem 21.08.2013 und dem 02.07.2014 in Bern;
und in Anwendung der Art. 34, 40, 42 Abs. 1, 43, 44, 47, 51, 146 Abs. 1 und 2, 251 Ziff. 1 StGB, Art. 426 Abs. 1 StPO
verurteilt:
Zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten.
Davon sind 12 Monate zu vollziehen. Für eine Teilstrafe von 18 Monaten wird der Vollzug aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
Die Untersuchungshaft von 70 Tagen wird auf die zu vollziehende Teilstrafe angerechnet.
Zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF900.00.
Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
Zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 18‘800.00 und Auslagen von CHF 260.00, insgesamt bestimmt auf CHF19‘060.00 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung).
[…]
II.
[amtliche Entschädigungen]
III.
A.________ wird in Anwendung von Art. 41 OR sowie Art. 126 und 433 StPO weiter verurteilt:
Zur Bezahlung von Euro 200‘000.00 und CHF40‘000.00 Schadenersatz zuzüglich 5% Zins seit Rechtskraft dieses Urteils an die Privatklägerin D.________.
Zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF6‘858.00 an die Privatklägerin D.________.
Zur Bezahlung von CHF17‘067.10 Schadenersatz zuzüglich 5% Zins seit dem 18.11.2014 an den Privatkläger C.________.
Zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF7‘211.40 an den Privatkläger C.________.
IV.
Weiter wird beschlossen:
Folgende Gegenstände werden zur Verwertung eingezogen (Art. 268 StPO):
1 Bild von H.________
Aktienzertifikat Nr. ________ [recte: Nr. ________] (560 Inhaberaktien der Firma I.________AG).
[…]
Berufung
Gegen das erstinstanzliche Urteil vom 20.7.2016 meldete A.________ (nachfolgend der Beschuldigte), amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt J.________, am 29.7.2016 form- und fristgerecht die Berufung an (pag. 1362).
Mit Berufungserklärung vom 12.10.2016 bestätigte Rechtsanwalt J.________ die vollumfängliche Anfechtung des erstinstanzlichen Urteils. Er beantragte, den Beschuldigten von der Anschuldigung des gewerbsmässigen Betrugs, begangen zum Nachteil von D.________, F.________, C.________ und G.________ sowie von der Anschuldigung der Urkundenfälschung freizusprechen. Der Beschuldigte sei für die zu Unrecht ausgestandene Untersuchungshaft angemessen zu entschädigen. Im Übrigen seien die Zivilklagen auf den Zivilweg zu verweisen und das eingezogene Aktienzertifikat Nr. ________ [recte: Nr. ________] (560 Inhaberaktion der Firma I.________AG; neu: K.________AG) sowie das eingezogene Bild dem Beschuldigten zurückzugeben. Die Verfahrenskosten seien dem Staat aufzuerlegen und das Honorar der amtlichen Verteidigung sei gestützt auf die eingereichte Kostennote gerichtlich zu bestimmen (pag. 1467 f.).
Die Generalstaatsanwaltschaft teilte mit Schreiben vom 24.10.2016 mit, sie erkläre weder die Anschlussberufung noch beantrage sie ein Nichteintreten auf die Berufung (pag. 1481 f.).
Mit Eingabe vom 28.10.2016 beantragte C.________, vertreten durch Fürsprecher L.________, weder ein Nichteintreten auf die Berufung noch machte er Prozesshindernisse geltend (pag. 1483).
Auch D.________, amtlich vertreten durch Rechtsanwalt E.________, verzichtete mit Schreiben vom 31.10.2016 auf die Erklärung einer Anschlussberufung und die Beantragung eines Nichteintretens auf die Berufung (pag. 1485).
Fürsprecher L.________ teilte am 15.11.2016 mit, die Interessen von C.________ ab sofort nicht mehr zu vertreten (pag. 1487).
Mit Verfügung vom 30.12.2016 wurde den Parteien bekannt gegeben, die Verfahrensleitung werde von Oberrichterin Bratschi an Oberrichter Schmid übergeben. Sie wurden über die neue Zusammensetzung der Kammer informiert (pag. 1489 ff.).
Am 20.1.2017 reichte Rechtsanwalt J.________ ein Schreiben ein, in dem er erklärte, seine Advokatur aufzugeben. Der Beschuldigte habe Rechtsanwalt B.________ als neuen Anwalt mandatiert (pag. 1492 ff.).
Mit Beschluss vom 23.1.2017 wurde vom Schreiben von Rechtsanwalt J.________ vom 20.1.2017 Kenntnis genommen und gegeben. Rechtsanwalt B.________ wurde als neuer amtlicher Verteidiger des Beschuldigten eingesetzt. Ferner wurde die amtliche Entschädigung für das oberinstanzliche Verfahren betreffend Rechtsanwalt J.________ auf CHF 1‘288.00 festgesetzt (Differenz zwischen dem vollen und dem amtlichen Honorar: CHF 303.50). Die Kammer stellte in Aussicht, über die allfällige Rückerstattung an den Kanton Bern und die allfällige Erstattung der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar an Rechtsanwalt J.________ im Endurteil zu entscheiden (pag. 1497 ff.).
Von Amtes wegen wurden aktuelle Strafregisterauszüge des Beschuldigten aus der Schweiz, Deutschland und Österreich, datierend vom 30.10.2017 (pag. 1534), 12.10.2017 (pag. 1533) und 12.10.2017 (pag. 1530) und der aktuelle Leumundsbericht vom 25.10.2017 inkl. Auszug aus dem Betreibungsregister (pag. 1535 ff.) eingeholt.
Rechtsanwalt E.________ teilte mit Schreiben vom 9.11.2017 mit, nicht persönlich an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung teilzunehmen. Er stellte schriftliche Anträge (vgl. Ziff. 3 hiernach) und reichte seine Honorarnote vom 9.11.2017 zu den Akten (pag. 1547 ff.).
Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vom 14.11.2017 teilte die Verfahrensleitung den Parteien mit, die in den amtlichen Akten fehlende Seite 52 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung als pag. 1420.1 eingefügt zu haben. Die Parteien wurden mit einer Kopie von pag. 1420.1 bedient (pag. 1555). Im Übrigen wurde der Beschuldigte zu seiner Person und zur Sache befragt (pag. 1557 ff.).
Anträge der Parteien
Rechtsanwalt E.________ stellte mit schriftlicher Eingabe vom 9.11.2017 die folgenden Anträge (pag. 1547):
Das erstinstanzliche Urteil vom 20. Juli 2016 sei in allen Punkten zu bestätigen.
Die Verfahrenskosten seien dem Beschuldigten aufzuerlegen.
Die Parteikosten der Privatklägerin gemäss der beiliegenden Honorarnote seien dem Beschuldigten aufzuerlegen und, soweit die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, vorläufig vom Kanton Bern zu tragen.
Rechtsanwalt B.________ stellte demgegenüber anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vom 14.11.2017 die folgenden Anträge (pag. 1568 f.):
I.
A.________, sei
frei zu sprechen
vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs, eventualiter Veruntreuung (Ziffern 1.1-1.4 der Anklageschrift), angeblich begangen, zwischen Dezember 2011 und dem 03.06.2014 in Bern, namentlich:
angeblich begangen, zwischen dem 17.05.2013 und dem 03.06.2014 in Bern, zum Nachteil von D.________;
angeblich begangen, zwischen Dezember 2011 und dem 11.08.2014 in Bern, zum Nachteil von F.________;
angeblich begangen, zwischen April 2012 und dem 12.02.2013 in Bern, zum Nachteil von C.________;
angeblich begangen, im Juni 2014 in Bern, zum Nachteil von G.________;
vom Vorwurf der Urkundenfälschung (Ziffer 2 der Anklageschrift), angeblich begangen zwischen dem 21.08.2013 und dem 02.07.2014.
II.
A.________(vgt.) sei eine Genugtuung von mindestens CHF 14‘000.00 für die ausgestandene Untersuchungshaft auszurichten.
III.
Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 19‘060.00 seien vollumfänglich dem Kanton Bern aufzuerlegen.
IV.
Die zweitinstanzlichen Verfahrenskosten seien vollumfänglich dem Kanton Bern aufzuerlegen.
V.
A.________(vgt.) sei eine angemessene Entschädigung für die erstinstanzlichen Verteidigungskosten in der Höhe von CHF 23‘216.75 (inkl. MwSt.) auszurichten.
VI.
A.________ (vgt.) sei eine angemessene Entschädigung für die zweitinstanzlichen Verteidigungskosten gemäss einzureichender Honorarnote auszurichten.
VII.
Die Beschlagnahmungen vom 30.12.2015 (Aktienpaket) sowie vom 08.06.2015 (Bild) seien aufzuheben.
VIII.
Die Zivilklagen seien auf den Zivilweg zu verweisen.
IX.
Es seien die notwendigen Verfügungen zu erlassen.
Staatsanwältin M.________ beantragte ihrerseits Folgendes (pag. 1571 f.):
I.
A.________ sei schuldig zu erklären:
des gewerbsmässigen Betrugs, begangen zwischen Dezember 2011 und 11. August 2014 in Bern, im Gesamtdeliktsbetrag von Euro 200‘000.- und CHF 167‘000.-, namentlich:
zum Nachteil von D.________ im Deliktsbetrag von Euro 200‘000.- und CHF 40‘000.- (vgl. Ziffer 1.1 der Anklage);
zum Nachteil von F.________ im Deliktsbetrag von CHF 100'000.- (vgl. Ziffer 1.2 der Anklage);
zum Nachteil von C.________ im Deliktsbetrag von CHF 17‘000.- (vgl. Ziffer 1.3 der Anklage);
zum Nachteil von G.________ im Deliktsbetrag von CHF 10'000.- (vgl. Ziffer 1.4 der Anklage);
der Urkundenfälschung, mehrfach begangen zwischen dem 21.08.2013 und 02.07.2014 in Bern (vgl. Ziffer 2 der Anklage);
und er sei in Anwendung von Art. 34, 40, 42 Abs. 1, 43, 44, 47, 51, 146 Abs. 1 und 2,
Art. 251 Abs. 1 StGB, Art. 426 ff. StPO
II.
zu verurteilen:
zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten, davon 12 Monate Freiheitsstrafe unbedingt, unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft von 70 Tagen und 18 Monate Freiheitsstrafe unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren;
zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 900.00, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren;
zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD).
III.
Im Weiteren sei zu verfügen:
Das beschlagnahmte Aktienzertifikat sowie das beschlagnahmte Bild seien einzuziehen und der Verwertungserlös zu Gunsten der Geschädigten anteilsmässig zu verwenden (Art. 73 StGB).
Dem zuständigen Bundesamt sei die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNAProfils (PCN-Nr. ________) zu erteilen (Art. 16 Abs. 1 lit. e DNA-ProfilG).
Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst sei die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlicher Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist zu erteilen (Art. 17 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten).
Die Honorare des amtlichen Verteidigers sowie des amtlichen Rechtsbeistands der Privatklägerin D.________ seien gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO).
Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer
Das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 20.7.2016 wurde vom Beschuldigten vollumfänglich angefochten. Die Kammer hat damit das erstinstanzliche Urteil in allen Anklagepunkten zu überprüfen und verfügt dabei über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO). Aufgrund der alleinigen Berufung durch den Beschuldigten ist sie an das Verschlechterungsverbot (auch «Verbot der reformatio in peius» genannt) nach Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden.
II. Sachverhalt und Beweiswürdigung
Zur Anklageschrift und zur vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung
Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift vom 25.2.2016 vorgeworfen, sich des gewerbsmässigen Betrugs begangen zwischen Dezember 2011 und August 2014 in Bern zum Nachteil von D.________, F.________, C.________ und G.________ schuldig gemacht zu haben (Ziff. 1 bis Ziff. 1.4 der Anklageschrift; pag. 1195 ff.). Dem Beschuldigten wird im Wesentlichen vorgeworfen, sich gegenüber den Geschädigten als wohlhabender, aus reicher Familie stammender, gut situierter Mann ausgegeben zu haben. Obwohl der Beschuldigte kein regelmässiges Einkommen erzielt habe, privat verschuldet gewesen und von Freunden finanziell unterstützt worden sei, habe er sich als Finanzexperte bzw. Teilhaber der I.________AG ausgegeben. Nachdem er mit den Geschädigten ein Vertrauensverhältnis aufgebaut habe, habe er sie auf die Möglichkeit angesprochen, Geld gewinnbringend auf einem Anlagekonto der I.________AG anlegen oder in Kunstgegenstände investieren zu können. Die Geschädigten hätten dem Beschuldigten daraufhin Darlehen zum Zweck gewährt, die Gelder auf dem fraglichen Konto der I.________AG anzulegen oder um kurzfristig in Kunstgegenstände zu investieren. Der Beschuldigte sei davon ausgegangen, dass seine Angaben durch die Geschädigten nicht überprüft würden. Er habe die erhaltenen Darlehen weder auf einem Anlagekonto bei der I.________AG (oder sonst wo) investiert noch mit Kunstgegenständen gehandelt. Vielmehr habe er die Darlehen zwecks privater Ausgaben (weitere Darlehen, Alltagsausgaben, private Rechnungen) verbraucht. Als die Geschädigten die Rückzahlungen gefordert hätten, habe sie der Beschuldigte hingehalten oder durch Darlehen anderer Geschädigten (Teil-)Rückzahlungen geleistet (pag. 1195 ff.; vgl. zu den konkreten Vorwürfen betreffend der jeweiligen Geschädigten Ausführungen unter Ziff. 6 und Ziff. 8 ff. hiernach).
Im Weiteren habe sich der Beschuldigte der mehrfachen Urkundenfälschung schuldig gemacht, indem er Auszüge der N.________Bank (heute O.________AG), datierend den 21.8.2013, 3.1.2014, 5.3.2014 und 2.7.2014, gefälscht habe. Diese Dokumente habe er D.________ und F.________ vorgelegt, um den Eindruck zu erwecken, er habe die von ihnen gewährten Darlehen wie vereinbart auf dem Managed Account bei der I.________AG angelegt (vgl. Ziff. 2 der Anklageschrift, pag. 1200 f.).
Die Vorinstanz erachtete die Vorwürfe gemäss Anklageschrift als erstellt (pag. 1424 ff., S. 56 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
Bestrittener/Unbestrittener Sachverhalt
Der Beschuldigte bestreitet nicht, die folgenden Darlehen mit den nachfolgenden Personen/Darlehensgebern abgeschlossen zu haben:
DarlehensgeberBetragDatum
(Datum Vertragsabschluss / wenn mündlicher Vertrag*, Datum der Überweisung)
D.________EUR 100‘000.0017.5.2013
EUR 100‘000.0021.8.2013
CHF 50‘000.0016./17.4.2014*
Rückzahlung CHF 10‘000.00 im Juni 2014
F.________CHF 100‘000.0018.10.2012
CHF 29‘000.0013.1.2013
CHF 20‘000.0011.2.2013
Rückzahlung CHF 49‘000.00 am 16./17.4.2014
C.________CHF 5‘000.0025.9.2012
CHF 5‘000.0013.2.2013
CHF 7‘000.0011.9.2014*
G.________Höhe bestritten2012
(mit Gewinn zurückbezahlt)
CHF 10‘000.003.6.2014
Der Beschuldigte anerkennt D.________ einen Betrag von EUR 200‘000.00 sowie CHF 40‘000.00 zzgl. Zins zu 5% ab Rechtskraft des Urteils sowie C.________ einen Betrag von CHF 17‘067.10 (CHF 17‘000.00 inkl. Zins zu 5% bis zum 17.11.2014) zzgl. Zins zu 5% auf dem Betrag von CHF 17‘000.00 ab dem 18.11.2014 zu schulden.
Der Beschuldigte bestreitet oberinstanzlich allerdings, sich gegenüber den Geschädigten D.________, F.________, C.________ und G.________ als Angestellter oder Teilhaber der I.________AG ausgegeben zu haben. Er habe nicht den Anschein eines wohlhabenden, aus guter Familie stammenden und erfolgreichen Geschäftsmanns im Finanzbereich erweckt. Er sei tatsächlich freier Mitarbeiter der I.________AG gewesen. Die Geschädigten seien auf den Beschuldigten zugegangen und hätten ihn nach Anlagemöglichkeiten gefragt. Er habe mit den Geschädigten Darlehensverträge abgeschlossen, um einen Mehrwert zu erzielen. Wie dieser Mehrwert erzielt hätte werden sollen, sei dem Beschuldigten offen gestanden. Im Gegenzug sei die persönliche Haftung des Beschuldigten vereinbart worden. Man habe über verschiedene Möglichkeiten diskutiert, aber jeweils nichts Konkretes vereinbart. Der Beschuldigte habe die Geschädigten über die Risiken der verschiedenen Anlagemöglichkeiten informiert. Teilweise habe der Beschuldigte auch vorgehabt, die Darlehen gewinnbringend in Kunstgegenstände zu investieren. Im Übrigen bestehe als Sicherheit für die offenen Forderungen der Geschädigten das Aktienzertifikat der I.________AG über 560 Inhaberaktien, weshalb kein Schaden eingetreten sei.
Allgemeine Würdigung der Kammer
Zu den objektiven Beweismittel
In den Akten befinden sich diverse Bankauszüge, welche Zeugnis über die finanzielle Situation des Beschuldigten geben (P.________AG: Schweizerfrankenkonto, Eurokonto; Q.________AG; R.________AG; S.________AG – keine Bankbeziehung mit dem Beschuldigten; T.________AG: Schweizerfrankenkonto, Kreditkartenkonto; N.________Bank [neu O.________AG]: Tradingkonto EUR; U.________AG; pag. 748 ff.). Diese ist in den Jahren 2011 bis 2014 als desolat zu bezeichnen. Die Kontosaldi bewegten sich durchgehend auf sehr tiefem Niveau, oftmals im Minusbereich. Regelmässige Gutschriften auf den Konten des Beschuldigten finden sich in der Zeit vom 12.4.2011 bis zum 24.8.2011 von der I.________AG (pag. 845 ff., auf Schweizerfrankenkonto der T.________AG) sowie vom 25.1.2011 bis zum 27.9.2011 von der Arbeitslosenkasse (pag. 780 ff., auf Schweizerfrankenkonto bei der P.________AG). Die restlichen Gutschriften sind im Wesentlichen Überträge aus anderen Konten des Beschuldigten sowie (Rückzahlungen von) Darlehen und Bareinzahlungen.
Den Bankauszügen kann sodann entnommen werden, dass der Beschuldigte keine Transaktionen tätigte, die als Investitionen im Geldmarkt (in Fonds, Managed Accounts oder sonstigen Anlageformen) hätten qualifiziert werden können. Der Beschuldigte transferierte einige Male Euro vom Eurokonto auf sein Schweizerfrankenkonto bei der P.________AG. Diese Überweisungen stellen allerdings keine Anlagen bzw. keinen Devisenhandel dar, wie dies der Beschuldigte darzustellen versuchte – ein versierter Finanzmann würde Devisen nicht auf diese Art handeln. Ohnehin nahmen die Kontosaldi nach den Überweisungen der Geschädigten sukzessive ab, weil der Beschuldigte Alltagsgeschäfte finanzierte, Rechnungen bezahlte, grössere Summen bar abhob oder weitere Darlehen gewährte (vgl. hierzu Ausführungen unter Ziff. 8 ff. hiernach). Einzig am 2.7.2013 und am 4.9.2013 überwies der Beschuldigte je EUR 5‘000.00 auf sein Tradingkonto bei der N.________Bank. Mit dem Betrag von insgesamt EUR 10‘000.00 wurden einige wenige Forextransaktionen durchgeführt. Aus dem Devisenhandel bei der N.________Bank resultierte ein Totalverlust (pag. 958).
Den Kreditkartenrechnungen kann im Übrigen entnommen werden, dass sich der Beschuldigte zwischen dem 10.7.2011 und dem 10.7.2014 diverse Male im Ausland – in Graz, Paris, London, Davos, Mailand etc. – aufhielt (pag. 873 ff.).
Den umfassenden Bankunterlagen des Beschuldigten kann folglich entnommen werden, dass es um die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten schlecht stand, er dennoch erhebliche Ausgaben in Restaurants, Geschäften, Bars und für Reisen ins Ausland hatte.
Der Beschuldigte machte im Strafverfahren wiederholt geltend, seine Anlagen in Fonds und Managed Accounts seien aufgrund der starken Schwankungen des Eurokurses defizitär gewesen. Diesbezüglich ist auf den Eurokurs in den Jahren 2011 bis Beginn 2015 hinzuweisen. Entgegen den Behauptungen des Beschuldigten fanden in diesem Zeitraum keine erheblichen Kursschwankungen statt:
DatumEurokurs (Tagestief)
31.12.20101.2424
30.12.20111.2135
31.12.20121.2064
31.12.20131.2246
31.12.20141.2019
Quelle: http://www.finanzen.ch/devisen/historisch/eurokurs
Der Kurs war relativ stabil. Von enormen Kursschwankungen oder einem Einbruch des Kurses kann keine Rede sein. Erst im Januar 2015 gab die Nationalbank die Eurokursgrenze von 1.20 auf. Ab dem 15.1.2015 waren daher Eurokurse von unter 1.00 zu verzeichnen (15.1.2015 Eurokurs Tagestief bei 0.8423, vgl. http://www.finanzen.ch/devisen/historisch/eurokurs).
Als weitere objektive Beweismittel befinden sich diverse Bilddokumente in den Akten, die sich auf dem Mobiltelefon und dem I-Pad mini des Beschuldigten befunden haben. Den Aufnahmen kann entnommen werden, dass sich der Beschuldigte häufig sehr modisch, adrett und offensichtlich teuer kleidete und mit weltmännischem Gestus unter anderem an diversen Empfängen in Botschaften teilnahm. Die Einrichtung seiner Wohnung erscheint pompös, schick und teuer, voller Gemälde in alten Bilderrähmen, gehobener Möbel und noblem Tischgedeck. Der Beschuldigte ist auf den Fotos auf zahlreichen Reisen in London, Davon, Paris, Gstaad, teilweise in teuren Restaurants und an (Botschafts-)Anlässen zu sehen. Alles in allem vermitteln die auf den Bildträgern vorhandenen Lebensumstände des Beschuldigten den Eindruck eines gehobenen Lebensstandards und von Reichtum (vgl. Datenträger pag. 1051 f.). In seiner Wohnung effektiv von Wert war allerdings einzig ein Bild von H.________, das von einem Vertreter der Kunstgalerie V.________ auf einen Wert von CHF 700.00 bis CHF 800.00 geschätzt wurde (pag. 731 ff.).
Im Übrigen befindet sich das Aktienzertifikat Nr. ________ über 560 Inhaberaktien der I.________AG in den Akten (Nr. ________; pag. 739). Der Beschuldigte war bei der I.________AG seit dem 5.12.2012 beteiligt. Ursprünglich besass er 860 Inhaberaktien der I.________AG, ausmachend 4.3% (vgl. pag. 593 f.). Erst am 5.6.2014 wurde das Aktienzertifikat von 560 Inhaberaktien ausgestellt, ausmachend 2.8% (pag. 739; pag. 604). Zuvor verkaufte der Beschuldigte im Mai 2014 300 Aktien zu CHF 50.00 pro Stück an die I.________AG zurück (Gesamtpreis CHF 15‘000.00, vgl. pag. 600; so auch AE.________, pag. 584, Z. 98 ff.). Zum Wert der nicht börsenkotierten Inhaberaktien der I.________AG führte AE.________, der Geschäftsführer der I.________AG, aus, die Aktien seien bereits zu CH 50.00, aber auch schon zu CHF 300.00 verkauft worden (pag. 585, Z. 125 ff.). Der höchste ihm bekannte Preis sei einmal CHF 500.00 pro Aktie gewesen (pag. 590, Z. 401).
Zum Erscheinungsbild des Beschuldigten
Die Geschädigten D.________, F.________, C.________ und G.________ sowie zahlreiche weitere Auskunftspersonen schilderten das Erscheinungsbild des Beschuldigten einheitlich – er sei weltmännisch aufgetreten und habe den Eindruck hinterlassen, aus einer gut situierten Familie zu stammen, einer gut bezahlten Arbeit nachzugehen und Experte in Finanzfragen zu sein.
D.________ gab an, der Beschuldigte sei ihr im Jahr 2012 in Diplomatenkreisen bei W.________ an einem Geburtstagsfest als Finanzmann vorgestellt worden. Der Beschuldigte habe sich immer als Finanzmann präsentiert, der in Kontakt mit Millionären stehe und einige Firmen sowie viel Kunst besitze. Der Beschuldigte habe in erster Linie davon gesprochen, Teilhaber der I.________AG zu sein (zu 50%, die anderen 50% habe X.________ gehabt). Die Mutter des Beschuldigten sei eine reiche Frau aus Wien. Sie hätten Immobilien, die allesamt in der Nähe der Hofburg in Wien liegen würden. Seine Kunstgegenstände lagere der Beschuldigte in einem der Türmer eines Schlosses seiner Mutter. Der Sohn von D.________ sei einmal beim Beschuldigten zu Hause gewesen und habe ihr erzählt, dass die ganze Wohnung voller Bilder gewesen sei. Der Beschuldigte habe ihr auch von verschiedenen Reisen, teuren Hotels und exklusiven Anlässen erzählt (pag. 436, Z. 16 ff.; vgl. auch pag. 1282, Z. 3 ff.; pag. 1278, Z. 22 ff.). Der Beschuldigte habe mit seinen Freunden und Erlebnissen geprahlt und einfach zeigen wollen, dass er «aus der besten Wiege» komme und Geld bei ihm keine Rolle spiele (pag. 436, Z. 36 ff.). F.________ erklärte ebenfalls, der Beschuldigte habe ihr immer wieder gesagt, er komme aus einer reichen Familie. Er habe von den Angestellten im Elternhaus erzählt und er sei immer teuer angezogen gewesen. Der Beschuldigte habe davon gesprochen, viel Geld für W.________ zahlen zu müssen. Er sei immer in besten Kreisen gewesen und bei der Z.________, ZZ.________ und in Amerika eingeladen gewesen. Er habe beste Beziehungen zum Y.________ Botschafter gehabt (pag. 462, Z. 255 ff.). Der Beschuldigte habe im Übrigen erzählt, er verdiene viel Geld und arbeite in Zürich. Er müsse oft mit Kunden aus Deutschland und England verhandeln (pag. 458, Z. 66 ff. und Z. 96 ff.). Auch C.________ sprach davon, der Beschuldigte habe Kontakte zu Diplomaten gepflegt. Er sei von der Wohnung des Beschuldigten beeindruckt gewesen, diese habe einen sehr repräsentativen Eindruck hinterlassen. Der Beschuldigte habe ihm auch oft Bilder von seinen Treffen mit Prominenten oder Prinzen gezeigt. Er habe angegeben, für die I.________AG zu arbeiten und dort Vorteile wie ein Partner zu geniessen, vor allem was Geldanlagemöglichkeiten betroffen hätte (pag. 500, Z. 21 ff.). Er habe auch von seiner Wohnung in Zürich gesprochen, wo Anlässe stattfinden würden und davon Fotos gezeigt (pag. 502, Z. 133 ff.). G.________ führte ebenfalls aus, sie habe den Beschuldigten auf einer Party kennengelernt. Er habe ihr erzählt, er habe einen Investmentsitz in Zürich und investiere in Euro, Schweizerfranken und anderen Währungen (pag. 522, Z. 11 ff.).
Die zahlreichen befragten Auskunftspersonen schilderten ebenfalls das weltmännische und gehobene Auftreten des Beschuldigten sowie seinen reichen Familienhintergrund. X.________ führte aus, der Beschuldigte habe eine reiche Mutter mit Immobilien und einer grossen Firma in Graz. Der Beschuldigte habe immer schon weit über sein Gehalt hinaus gelebt und in politischen Kreisen verkehrt. Er sei oft von Botschaften zu Anlässen eingeladen worden (pag. 536, Z. 51 ff.). Der Beschuldigte habe von einer Eigentumswohnung erzählt, die er für über EUR 500‘000.00 verkauft habe. Er sei in einer Gesellschaft in Luxemburg beteiligt gewesen und habe eine Wohnung am Zürcherberg gehabt, die gemäss Bildern luxuriös eingerichtet gewesen sei. Er sei hochwertig gekleidet gewesen, habe immer neue Kleider gehabt, viele teure Restaurants besucht, sei Einladungen nachgegangen und immer grosszügig gewesen. Er sei in London, New York und Mailand gewesen (pag. 538, Z. 147 ff.). AA.________ sprach ebenfalls von einer reichen Mutter des Beschuldigten und einer Erbschaft, die er erhalten habe bzw. der Wohnung der Grossmutter, die er in Graz habe verkaufen können (pag. 567, Z. 115 ff.). AB.________ beschrieb den Beschuldigten als freundlich, extrovertiert und mit einer einnehmenden Art (pag. 573, Z. 18 f.). Der Beschuldigte habe bei einer Bank gearbeitet und AC.________ und sie auf Anlagemöglichkeiten angesprochen. Der Beschuldigte habe ihr gegenüber seine reiche Familie erwähnt. Sein Auftreten habe einen Eindruck hinterlassen, als ob er gut situiert gewesen sei (pag. 575, Z. 105 ff.). Daher habe sie ihm auch Geld gegeben, die er in Devisen investiert habe (pag. 573, Z. 32 ff.). Die Anlage sei ohne Risiko gewesen und nach langem Hin und Her habe der Beschuldigte die Gelder mit Gewinn zurückbezahlt (pag. 574, Z. 51 ff.). Auch AD.________ habe der Beschuldigte erzählt, er arbeite im Finanzbereich. Sie habe ihm daher Geld gegeben und mit Gewinn zurückerhalten (pag. 578, Z. 49 ff.). Der Beschuldigte sei ein höflicher, gut erzogener, vertrauensvoller und anständiger Mann gewesen. Er habe gut Reden können und sei ein Gentleman gewesen (pag. 579, Z. 98 f.). So wie er sich ihr gegenüber präsentiert habe, sei sie nicht von finanziellen Schwierigkeiten ausgegangen (pag. 579, Z. 117 f.). AE.________ erklärte ebenfalls, er sei davon ausgegangen, dass der Beschuldigte viel Geld habe. Er habe sich entsprechend benommen und sei immer sehr elegant gekleidet gewesen. Er sei im Kunsthandel tätig gewesen, stamme aus einem vermögenden Elternhaus und habe einen Erbvorbezug erhalten. Der Beschuldigte habe gute Kontakte zu Diplomatenkreisen gehabt (pag. 585, Z. 113 ff.). AC.________ erklärte, der Beschuldigte sei sehr charmant und immer die interessanteste Person an jeder Party gewesen (pag. 611, Z. 20 f.). Der Beschuldigte habe ihm eine Visitenkarte der I.________AG gezeigt und gesagt, er sei Finanzmanager dieser Gesellschaft. Daher habe er ihm Geld gegeben, um bei der I.________AG zu investieren (pag. 611, Z. 34 ff. – vgl. zum Bestehen der Visitenkarte die bestätigende Aussage des Beschuldigten, pag. 403, Z. 213). Er sei vom Beschuldigten richtiggehend bedrängt worden, das Geld zu geben, um in Euro zu investieren. Er habe immer wieder betont, er sei ein guter, fähiger Finanzberater (pag. 612, Z. 52 ff.). Der Beschuldigte habe ihm gesagt, er müsse sich um die lächerlich kleine Investition von CHF 10‘000.00 nicht sorgen, er «wälze Millionen um» (pag. 613, Z. 128 ff.). Der Beschuldigte habe viel erzählt und sei gut gekleidet gewesen. Er habe viele Gemälde und alte Möbel in seiner Wohnung gehabt (pag. 613, Z. 140 f.). Auch AF.________ erklärte, der Beschuldigte sei sein Account Manager gewesen und habe mit Devisen gehandelt (pag. 651, Z. 25 ff.).
Die Aussagen der Auskunftspersonen decken sich folglich mit jenen der Geschädigten. Der Beschuldigte präsentierte sich gegenüber den obgenannten Personen durchgehend als weltmännisch, gut situiert und als Finanzexperte, der für die I.________AG tätig sei. Die entsprechenden Aussagen der Auskunftspersonen und Geschädigten stimmen denn auch mit den objektiven Beweismitteln überein. Den zahlreichen Fotos des Beschuldigten können seine luxuriöse Garderobe, die noble Wohnungseinrichtung sowie die zahlreichen Anlässe und Reisen entnommen werden, auf welchen er war. Schliesslich befindet sich auch die mehrfach genannte Visitenkarte der I.________AG in den Akten, auf welcher der Beschuldigte als «Senior Client Relations Executive» bezeichnet wird (pag. 615).
Die Geschädigten sprachen im Übrigen deckungsgleich davon, der Beschuldigte habe ein Vertrauensverhältnis aufgebaut, sie angesprochen, Geld auf einem Anlagekonto der I.________AG anzulegen und behauptet, die Anlage sei risikofrei (vgl. nachfolgende Ausführungen zu den konkreten Darlehensverträgen unter Ziff. 8 ff. hiernach).
Konkrete Würdigung betreffend D.________ (Ziff.1.1 der Anklageschrift)
Zu den Darlehensverträgen und Kontobewegungen
Zwischen dem Beschuldigten und D.________ wurden die Darlehensverträge vom 17.5.2013 (pag. 128) und vom 21.8.2013 (pag. 129) über je EUR 100'000.00 abgeschlossen. Zudem unterzeichnete der Beschuldigte am 2.6.2014 eine Bestätigung, am 16.4.2014 einen Betrag von CHF 50‘000.00 von D.________ erhalten zu haben (pag. 130).
D.________ übergab dem Beschuldigten am 17.5.2013 EUR 36‘500.00 in bar (vgl. ihre Bargeldbezüge vom 17.5.2013, pag. 449 f. sowie bestätigende Aussage des Beschuldigten, pag. 178, Z. 281). Gleichentags erfolgte eine Bareinzahlung von EUR 17‘820.00 auf dem Eurokonto (pag. 764) sowie CHF 10‘000.00 auf dem Schweizerfrankenkonto des Beschuldigten bei der P.________AG (pag. 750). Am 29.5.2013 wurden weitere EUR 63‘500.00 von D.________ auf dem Eurokonto des Beschuldigten bei der P.________AG gutgeschrieben (pag. 764). Am 27.8.2013 erfolgte eine Gutschrift von EUR 60‘000.00 und am 28.8.2013 eine von EUR 40‘000.00 auf dem Eurokonto des Beschuldigten bei der P.________AG – beides überwiesen von D.________ (pag. 767).
Nach den jeweiligen Gutschriften auf den Konten des Beschuldigten bei der P.________AG erfolgten sukzessive Bargeldbezüge, Überträge vom Eurokonto auf das Schweizerfrankenkonto oder umgekehrt sowie Zahlungen von Rechnungen oder Auszahlungen neuer Darlehen (pag. 750 ff.; pag. 764 ff.). Besonders augenfällig ist die Rückzahlung des Darlehens an AF.________ vom 28.8.2013 in der Höhe von EUR 22‘657.50 sowie an AA.________ im Umfang von EUR 7‘000.00 – nur einen Tag nach der Gutschrift von D.________ im Umfang von EUR 60‘000.00 (pag. 767).
Investitionen auf ein Tradingkonto sind den Kontounterlagen nicht zu entnehmen. Einzig am 2.7.2013 und am 4.9.2013 erfolgte eine Überweisung von je EUR 5‘000.00 auf das Tradingkonto des Beschuldigten bei der N.________Bank (pag. 958). Nach einigen wenigen Forextransaktionen resultierte auf dem Tradingkonto bei der N.________Bank ein Totalverlust (pag. 958). Die fraglichen Überweisungen haben jedoch keinen Zusammenhang mit den Darlehen von D.________, erfolgten sie doch jeweils Wochen oder Monate nach deren Überweisungen und erst nach zahlreichen anderen Bezügen. Sie stehen auch in keinem Verhältnis zum Darlehensbetrag von insgesamt EUR 200'000.00. Die teilweise erfolgten Überträge des Beschuldigten von seinem Eurokonto auf sein Schweizerfrankenkonto (oder umgekehrt) stellen keine Devisenhandelstätigkeiten dar, die ein kundiger Finanzmann betreiben würde (vgl. hierzu nicht nachvollziehbare Erklärungen des Beschuldigten, er habe so Gewinne mit dem Kurs erzielen wollen, pag. 177, Z. 189 f.; pag. 1564, Z. 38 ff.; pag. 1565, Z. 1 ff.).
Beim Darlehen über CHF 50‘000.00 von D.________ ist keine Investition in einen Kunstgegenstand zu erkennen. D.________ bezog am 16.4.2014 CHF 30‘000.00 (pag. 454) und am 17.4.2014 CHF 20‘000.00 (pag. 455) bar von ihrem Konto bei der S.________AG. Der Beschuldigte bestätigte, die fraglichen Beträge erhalten zu haben und erklärte, er habe das Geld für einen Kunstkauf benötigt (pag. 13, Z. 59 ff.; pag. 427, Z. 1109 ff.). Erstaunlicherweise erfolgte jedoch gerade am 16.4.2014 eine Bareinzahlung durch den Beschuldigten in der Höhe von CHF 30‘000.00 (pag. 202) sowie am 17.4.2014 im Umfang von CHF 19‘000.00 (pag. 203) auf das Konto von F.________ bei der Q.________AG.
Im Juni 2014 erhielt D.________ vom Beschuldigten CHF 10‘000.00 zurückerstattet, nachdem von Rechtsanwalt AG.________ Druck aufgesetzt worden war. Bezeichnenderweise wurde am 3.6.2014 mit G.________ ein Darlehensvertrag über exakt CHF 10‘000.00 abgeschlossen (pag. 228).
Zur Aussagenwürdigung
D.________ bestätigte wiederholt, mit dem Beschuldigten die Darlehensverträge von insgesamt EUR 200‘000.00 abgeschlossen zu haben, damit er das Geld auf einem Konto der I.________AG anlegen könne (pag. 437, Z. 55 ff.; pag. 440, Z. 234 ff.). Aus diesem Grund habe sie mit X.________ telefonieren dürfen, der zusammen mit dem Beschuldigten Teilhaber der I.________AG gewesen sei (pag. 437, Z. 60 ff.; pag. 442, Z. 322 ff.; pag. 1281, Z. 30 ff.). Die Aussagen von D.________ sind glaubhaft. Sie stimmen mit den Aussagen der weiteren Geschädigten und der Auskunftspersonen überein. Zudem schrieb D.________ am 30.7.2014 einen Brief an die I.________AG, mit der Aufforderung, die EUR 200‘000.00 zurückzuzahlen (pag. 131 f.; vgl. auch Antwortnachricht von AE.________ pag. 133). Ein entsprechendes Schreiben hätte D.________ kaum verfasst, wäre sie nicht davon ausgegangen, ihr Geld sei bei der I.________AG angelegt worden. Entgegen den Behauptungen der Verteidigung ist folglich auch nicht davon auszugehen, D.________ habe mit X.________ nur allgemein über Risiken einer Anlage gesprochen.
Betreffend den Darlehensvertrag über CHF 50‘000.00 habe ihr der Beschuldigte erklärt, er brauche das Geld für Kunstgegenstände, die ein Paar verkaufen wolle, das sich scheiden lasse. Der Beschuldigte habe unbedingt ein Bild von diesem Paar kaufen wollen und habe sie daher um CHF 50‘000.00 gebeten. Sie seien gemeinsam zur S.________AG gegangen. Weil die Bank an einem Tag nur CHF 20‘000.00 habe auszahlen können, habe sie am nächsten Tag die restlichen CHF 30‘000.00 abgehoben (pag. 437, Z. 77 ff.). Diese Aussagen von D.________ lassen sich mit den objektiven Beweismitteln in Einklang bringen. D.________ führte zudem aus, der Beschuldigte habe das Geld danach gleich bei der Q.________AG einbezahlt (pag. 437, Z. 87 f.; pag. 437, Z. 100 f.) – auch dies ist mit den objektiven Beweismitteln vereinbar. Denn gleichentags wurden die Beträge von CHF 30‘000.00 und CHF 19‘000.00 auf das Konto von F.________ bei der Q.________AG einbezahlt.
Bis zu diesem Zeitpunkt habe D.________ noch keinen Verdacht gehabt, dass ihr Geld nicht korrekt angelegt worden sei. Bei den CHF 50‘000.00 sei die Rede davon gewesen, der Beschuldigte würde ihr den Betrag innert zwei bis drei Wochen zurückzahlen. Erst als er sie hingehalten habe, habe sie angefangen zu zweifeln (pag. 438, Z. 105 ff.). D.________ habe sich mit dem Beschuldigten und ihren Söhnen getroffen, als der Beschuldigte ihr versichert habe, CHF 42‘000.00 (CHF 40‘000.00 zzgl. CHF 2‘000.00 Gewinn) zurückzuzahlen. Die Rückzahlung sei aber nicht erfolgt. Danach habe sie das Schreiben an die I.________AG verfasst und später die Betreibung gegen ihn eingeleitet (pag. 439, Z. 187 ff.). Die Kammer erachtet auch diese Ausführungen als glaubhaft. Denn D.________ erklärte nachvollziehbar, sie habe dem Beschuldigten vertraut, sie hätten sich oft getroffen – auch gemeinsam mit ihren Söhnen. Der Beschuldigte sei so nett gewesen (pag. 1279, Z. 5 und Z. 26 ff.). Sie habe auch Vertrauen gehabt, weil sie mit X.________ habe sprechen können (pag. 437, Z. 61 ff.). D.________ sah die Visitenkarte des Beschuldigten von der I.________AG (pag. 1278, Z. 22) und ihre Söhne bestätigten ihren Eindruck vom Beschuldigten – einer der beiden war sogar in der Wohnung des Beschuldigten und berichtete ihr von den unzähligen Bildern darin (pag. 436, Z. 27 ff.). Der Beschuldigte baute gegenüber D.________ ein Vertrauensverhältnis auf – er selbst sprach gar von einer sehr guten freundschaftlichen Beziehung (pag. 173, Z. 35). D.________ ist ferner nicht geschäftskundig und erhielt durch ihre Scheidung relativ viel Geld, wobei sie offenbar nicht gewusst hatte, wie sie dieses bewirtschaften soll. Es ist ihr zu glauben, dass sie dem Beschuldigten das Geld nicht überwiesen hätte, wenn sie «vom grossen Verlustrisiko» gewusst hätte (der Beschuldigte habe ihr versichert, dass kein Risiko bzw. ein minimales bestehe: pag. 438, Z. 146 ff.; pag. 439, Z. 154 ff.; pag. 1279, Z. 12 f.). Ihre Äusserung, das Geld sei für die Ausbildung ihrer Söhne gedacht gewesen und sie würde nicht mit diesem Geld spielen wollen, leuchtet ein (pag. 1277, Z. 29 ff.; pag. 1280, Z. 25 ff.; pag. 1279, Z. 18). Die enge Verbindung zwischen dem Diplomaten W.________ und dem Beschuldigten sowie dessen Auftreten bei repräsentativen Anlässen haben D.________ zusätzlich in aus ihrer Sicht nachvollziehbarer Weise denken lassen, es sei alles in bester Ordnung. Der Beschuldigte habe ihr zudem immer wieder erklärt, die Anlage laufe gut und er habe bereits EUR 9‘000.00 Gewinn gemacht. Er habe ihr dafür sein Handy mit einer Gewinnkurve gezeigt (pag. 437, Z. 73 ff.; pag. 1279, Z. 13 ff.; pag. 1281, Z. 34 ff.). Bezeichnend ist diesbezüglich auch die E-Mail des Beschuldigten vom 3.7.2014, in der er D.________ vom Ausstieg aus der Anlage abriet, weil der Kurs aktuell nicht günstig sei (pag. 444 f.).
Insgesamt sind die Schilderungen von D.________ damit schlüssig, nachvollziehbar, authentisch, erlebnisbasiert und sie lassen sich mit den objektiven Beweismitteln in Einklang bringen. Die Kammer erachtet ihre Aussagen in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz (pag. 13825 f., S. 13 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) als glaubhaft.
Der Beschuldigte sagte demgegenüber ausweichend, unlogisch, widersprüchlich und teilweise nachweislich falsch aus.
Er beteuerte immer wieder, er habe mit den Darlehen von D.________ einen Mehrwert schaffen wollen. Wie er dies vorgehabt habe, konnte er allerdings nicht genau erklären. Der Beschuldigte sprach davon, er habe den Mehrwert mit einem Zinssatz (pag. 12, Z. 41; pag. 30, Z. 14 ff.), mit dem Tradingkonto und anderen Darlehen (pag. 14, Z. 112; pag. 30, Z. 31 f.) schaffen wollen oder, er habe versucht, das Geld auf ein Tradingkonto einfliessen zu lassen (pag. 174, Z. 77 f.). Der Beschuldigte erklärte auch, er habe das Geld von D.________ in Etappen von EUR 10‘000.00 oder 15‘000.00 auf das Tradingkonto einbezahlt. Den Rest habe er in Kunst angelegt (pag. 174, Z. 84 f.). Er sprach von einer langfristigen Anlage, die nicht nur für ein Jahr gedacht gewesen sei (pag. 14, Z. 101 f.). Im Verlauf des Verfahrens konnte oder wollte der Beschuldigte keine konkreten Angaben mehr machen. Auf Frage, wofür die EUR 200‘000.00 gedient hätten, sagte er: «Eine Investition» (pag. 425, Z. 1048 f.), und auf Nachfrage: «um eine Vermehrung anzustreben» (pag. 425, Z. 1052). Es sei nicht konkret vereinbart worden, in einen Fonds oder Managed Account zu investieren. Was er genau mit dem Geld von D.________ gemacht habe, wisse er nicht mehr (pag. 425, Z. 1055 ff.). Auf Vorhalt seiner Bankunterlagen, die keine Investitionen in Anlagen belegten, antwortete der Beschuldigte bei der Staatsanwaltschaft nur noch stereotyp mit «ich weiss nicht» (pag. 426, Z. 1076 ff.). Bei der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sprach der Beschuldigte jedoch erneut davon, es sei beim Darlehen von D.________ um «einen Fonds, einen Managed Account etc.» gegangen (pag. 1290, Z. 34). Auf mehrmalige Fragen, warum er D.________ vorgespielt habe, Gewinne und Verluste zu realisieren, obwohl er ihr Geld nie angelegt habe, gab der Beschuldigte nur ausweichend Antwort (pag. 1295, Z. 34 ff.; pag. 1296, Z. 1 ff.). Auch oberinstanzlich blieb der Beschuldigte vage und sagte ausweichend aus. Es habe eine spezielle Anlageform betroffen, es habe verschiedene Möglichkeiten gegeben, im Fonds- oder Managed Account Bereich (pag. 1560, Z. 18 ff.). Er habe Teile des Gelds auf einem Managed Account «mitlaufen lassen». Es habe aber verschiedene Möglichkeiten gegeben und er könne sich nicht mehr genau erinnern (pag. 1561, Z. 3 ff.). Er behauptete schliesslich, es sei zum Schluss gedacht gewesen, den Mehrwert über den Verkauf der Aktien (gemeint Inhaberaktien der I.________AG) zu schaffen (pag. 1560, Z. 39 f.). Der Beschuldigte erklärte zudem wiederholt, bei den Investitionen seien extreme Verluste entstanden (pag. 174, Z. 79; pag. 175, Z. 96; pag. 426, Z. 1092 f.; pag. 1563, Z. 20 ff.). Auf jeden Fall sei ihm freigestellt worden, wie er den Mehrwert schaffen solle (pag. 12, Z. 37 f.). Er habe aber immer erklärt, dass die Anlagen Risiken mit sich bringen würden (pag. 14., Z. 116; pag. 174, Z. 59 f.; pag. 1290, Z. 35 f.; pag. 1562, Z. 1 ff.). Auf Fragen warum er das Geld nicht habe zurückzahlen können, blieb der Beschuldigte ebenfalls vage und erklärte immer wieder, der Eurokurs sei eingebrochen (pag. 14, Z. 92 ff.).
Den widersprüchlichen und ausweichenden Aussagen des Beschuldigten kann nicht gefolgt werden. Dies gilt umso mehr, als die objektiven Beweismittel Geldanlagen in irgendeiner Form widerlegen. Verluste oder Risiken sind folglich unlogisch, zumal überhaupt nie mit dem Geld von D.________ in Anlageformen investiert wurde. Entgegen den späteren Beteuerungen des Beschuldigten muss zudem sehr wohl davon ausgegangen werden, er habe gegenüber D.________ versprochen, das Geld auf einem Konto der I.________AG anzulegen. Denn nur so lässt sich seine E-Mailnachricht vom 3.7.2014 an D.________ erklären, in welcher er angab, aufgrund des aktuell tiefen Eurokurses sei ein vorzeitiger Ausstieg aus der «langfristigen Anlage» nur mit Verlust möglich. «Zur Erklärung» schickte er ihr im Anhang der E-Mail einen «N.________ Bank Auszug». Diesen erklärte er mit den Worten: «Aufgrund des momentan noch niedrigen Kurs 1.21409 ist der Einstiegspreis 1.20847 positiv im Plus allerdings der Einstiegspreis 1.23255 noch nicht erreicht worden. Da bei der 2. Position der Einstieg höher liegt als der momentane Kurs, ist natürlich momentan somit vorerst ein negativ Ergebnis realisiert worden. Bei einem vorzeitigen Ausstieg müssen natürlich die Positionen geschlossen werden, allerdings wird dann auch die Margin noch fällig. […] All die Banken und Analysten erwarten einen Anstieg des EUR/CHF […]» (pag. 444 f.). Die Angaben in der E-Mail des Beschuldigten korrelieren mit den von ihm beigelegten Auszügen der N.________Bank. Die Auszüge betreffen zwei Einlagen von EUR 100‘000.00 – sie wurden folglich auf D.________ angepasst – und zeigen wie vom Beschuldigten behauptet, eine negative Kursentwicklung (pag. 446 ff.). Gemäss der O.________AG handelt es sich bei den fraglichen Auszügen der N.________Bank allerdings um Fälschungen (pag. 959 ff.). Eine Gutschrift von EUR 200‘000.00 konnte auf dem Tradingkonto des Beschuldigten bei der N.________Bank nicht ausgemacht werden. Die Erklärungen des Beschuldigten, es seien lediglich Berechnungen/Analysen und die Formulierung «N.________Bank Auszug» sei von ihm nur falsch gewählt worden (pag. 309, Z. 103 ff. und Z. 117 f.; pag. 1294, Z. 12 ff.), vermögen nicht zu überzeugen. Gerade der Zeitpunkt und der Inhalt der E-Mail an D.________ lassen vielmehr darauf schliessen, dass der Beschuldigte D.________ glaubhaft machen wollte, der Zeitpunkt zur Rückzahlung der Darlehen sei gerade ungünstig. Er wollte D.________ hinhalten. Im Übrigen log der Beschuldigte, als er am 16.12.2014 auf konkrete Frage behauptete, sein Konto bei der N.________Bank sei aufgehoben worden (pag. 179, Z. 313 f.; vgl. Kontoauszug des Kontos vom 30.12.2014, pag. 953).
Betreffend den CHF 50‘000.00 gab der Beschuldigte an, er habe dafür ein Kunstwerk kaufen wollen. Es sei aber nicht dazu gekommen. Mit dem Geld habe er dann «glaublich» ein weiteres Darlehen gemacht, aber er wisse es nicht mehr genau (pag. 13, Z. 59 ff.; pag. 427, Z. 1109 ff.). Ein konkretes Bild konnte der Beschuldigte nicht nennen – er sprach von «einem alten Meister» (pag. 175, Z. 121 f.). Später konnte er sich überhaupt nicht mehr erinnern, was für ein Bild es gewesen sei (pag. 427, Z. 1112 f.). Auf Vorhalt der gleichentags erfolgten Einzahlung von CHF 49‘000.00 an F.________ antwortete der Beschuldigte lediglich mit «ich weiss es nicht mehr» (pag. 427, Z. 1117). Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung behauptete er sodann, mit D.________ nicht über ein Bild gesprochen zu haben, sondern nur über verschiedene Möglichkeiten und dass dies eine davon sein könne (pag. 1565, Z. 17 ff.). Auch diese Aussagen des Beschuldigten sind widersprüchlich und nicht nachvollziehbar.
Im Übrigen sind auch die Ausführungen des Beschuldigten, er habe geplant, das Darlehen von D.________ mit dem Verkauf der Inhaberaktien der I.________AG zu begleichen, nicht glaubhaft. Zu Beginn des Verfahrens sprach der Beschuldigte nur davon, die Aktien seien eine Sicherheit gewesen und daher habe er sie beim Anwalt von D.________ hinterlegt (pag. 16, Z. 170 f.; pag. 178, Z. 261 ff.). Er behauptete oberinstanzlich zuerst, es sei zum Schluss gedacht gewesen, den Mehrwert über den Verkauf der Inhaberaktien der I.________AG zu schaffen (pag. 1560, Z. 39 f.). Später gab er auf konkrete Frage, wann er sich entschieden habe, den Mehrwert durch die Aktien zu schaffen, allerdings an: «Das war immer in dem Bereich» (pag. 1566, Z. 6), es sei schon vor den Investitionen der Parteien gewesen (pag. 1566, Z. 9). Hätte er von Anfang an den Mehrwert mit dem Verkauf dieser Aktien schaffen wollen, hätte er dies durchgehend so ausgesagt. Der Wert dieser Aktien ist ferner mehr als ungewiss. Zuletzt behauptete der Beschuldigte, einen Käufer gehabt zu haben, der bereit gewesen sei, CHF 1‘000.00 pro Aktie zu bezahlen (pag. 1563, Z. 9). Dies würde allerdings dem doppelten Preis entsprechen, der gemäss AE.________ jemals und einmalig für die Aktien bezahlt worden sei (vgl. pag. 585, Z. 125 ff.; pag. 590, Z. 401 – der ihm höchste bekannte Preis sei einmal CHF 500.00 pro Aktie gewesen). Dabei liege der Verkaufspreis von CHF 500.00 gemäss AE.________ deutlich über den rechnerischen Werten (KGV) des Unternehmens (pag. 1330). Mit anderen Worten wurde kein Kaufpreis von CHF 500.00, so er denn tatsächlich realisiert worden sein sollte, deutlich mehr als der tatsächliche Wert gehandelt und spekuliert. Der Beschuldigte verkaufte ferner im Juni 2014 300 Stück seiner Aktien zu nur CHF 50.00 pro Stück (vgl. Notiz: 300 Aktien zu CHF 50.00, Gesamtpreis CHF 15‘000.00, pag. 600; so auch AE.________, pag. 584, Z. 98 ff.). Ein angebliches Warten auf einen guten Käufer bzw. der angeblich hohe Wert der Aktien ist folglich unglaubhaft, zumal der Beschuldigte die Aktien sonst nicht derart günstig verkauft hätte. Zudem verkaufte er die 300 Aktien zu einer Zeit, als er bereits EUR 200‘000.00 von D.________ erhalten hatte. Er verzichtete darauf, D.________ den erhaltenen Kaufpreis für die verkauften Aktien herauszugeben – folglich hatte er nicht im Sinn, die Aktien als Sicherheit für die Darlehen zu benutzen. Dem Beschuldigten wäre es im Übrigen während Monaten offen gestanden, die restlichen Aktien zu verkaufen. Dies tat er nachweislich nicht. Nach dem Gesagten ist folglich unglaubhaft, der Beschuldigte habe von Anfang an geplant, die Aktien zwecks Rückzahlung der Darlehen zu verkaufen.
Der Beschuldigte beteuerte immer wieder, zum Zeitpunkt der Darlehen mit D.________ freier Mitarbeiter bei der I.________AG gewesen zu sein (pag. 15, Z. 142; pag. 174, Z. 38; pag. 381, Z. 14 und Z. 26; pag. 1295, Z. 15 ff.; pag. 1296, Z. 36 f.; pag. 1297, Z. 1 f.). Er habe von Anfang an geholfen, die I.________AG aufzubauen (pag. 400, Z. 107 und Z. 113 f.). Die auf seiner Visitenkarte gedruckte Funktion «Senior Client Relations Executive» entspreche seiner Stellung als freier Mitarbeiter (pag. 403, Z. 224 f.). Entsprechend bestätigte der Beschuldigte zuerst, D.________ habe gewusst, dass er für die I.________AG tätig gewesen sei (pag. 174, Z. 44 f.). Später behauptete er allerdings, ihr gegenüber nur erwähnt zu haben, im Finanzbereich tätig gewesen zu sein. Betreffend I.________AG habe er nur gesagt, er sei Aktionär (pag. 424, Z. 997 ff.).
Entgegen den Behauptungen des Beschuldigten und dessen Angaben gegenüber den Geschädigten und Auskunftspersonen geht die Kammer jedoch davon aus, dass er ab August 2011 nicht mehr für die I.________AG tätig war. Denn X.________ führte aus, der Beschuldigte habe bei der I.________AG gar nichts gemacht. Er habe keinen einzigen Kunden für den Fonds oder den Managed Account gebracht (pag. 536, Z. 62 f.). Auch AE.________ dementierte, dass der Beschuldigte für die I.________AG gearbeitet habe (pag. 585, Z. 152 f.; pag. 586, Z. 175 ff.). Sie hätten den Beschuldigten anstellen wollen und daher schon Visitenkarten hergestellt. Es sei jedoch nie zu einem Anstellungsverhältnis gekommen (pag. 586, Z. 200 ff.). Der Beschuldigte habe auch nie Anlagegeschäfte für die I.________AG getätigt (pag. 588, Z. 258 ff.). Die Zahlungen im Jahr 2011 seien an den Beschuldigten erfolgt, weil er für sie in Österreich Vermögensverwalter akquiriert habe (pag. 588, Z. 284 ff.). Lohnzahlungen der I.________AG erfolgten nur zwischen April und August 2011 (pag. 845 ff.). Offensichtlich war der Beschuldigte folglich ab August 2011 nicht für die I.________ AG tätig bzw. nicht bei dieser angestellt. Entsprechend suspekt erscheint die anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung eingereichte Arbeitsbestätigung der I.________AG vom 25.2.2013, gemäss welcher der Beschuldigte per 1.1.2013 für die Kundenbetreuung mit einem Arbeitspensum von 100% bei der I.________AG angestellt gewesen sei (pag. 1329). Einerseits erstaunt, dass diese Bestätigung erst rund drei Jahre nach deren Ausstellung eingereicht wurde, obwohl die Anstellung bei der I.________AG im Strafverfahren immer wieder thematisiert wurde. Und andererseits widerspricht die Bestätigung den Aussagen von AE.________, X.________, den Ausführungen der Verteidigung im oberinstanzlichen Verfahren (der Beschuldigte sei nur freier Mitarbeiter der I.________AG gewesen, pag. 1569) sowie den zahlreichen Kontoauszügen des Beschuldigten, auf welchen zum Zeitpunkt der angeblichen Festanstellung keine Lohnzahlungen ersichtlich sind. Einzelne Lohnabrechnungen scheinen auch nicht zu existieren.
Schlussfolgerung und erstellter Sachverhalt
Nach dem Gesagten hat die Kammer keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte D.________ versprach, EUR 200‘000.00 auf einem Anlagekonto bei der I.________AG anzulegen und CHF 50‘000.00 kurzfristig für eine Investition im Kunstbereich zu benötigen. D.________ glaubte und vertraute dem Beschuldigten. Dieser präsentierte sich erfolgreich als wohlhabender Geschäftsmann und Finanzexperte, der für die I.________AG arbeitet.
Die objektiven Beweismittel bezeugen schliesslich, dass die EUR 200‘000.00 vom Beschuldigten nicht angelegt wurden. Vielmehr verbrauchte der Beschuldigte dieses Geld für seine Alltagsgeschäfte, Rechnungen und Darlehenszahlungen an weitere Personen. Der Beschuldigte investierte die CHF 50‘000.00 nicht in Kunstgegenstände, sondern leistete damit eine Darlehensrückzahlung an F.________ in der Höhe von CHF 49‘000.00.
Nach dem Gesagten erachtet die Kammer den angeklagten Sachverhalt als erstellt (vgl. Ziff. 1.1 der Anklageschrift, pag. 1195 f.).
Konkrete Würdigung betreffend F.________ (Ziff.1.2 der Anklageschrift)
Zu den Darlehensverträgen und Kontobewegungen
F.________ schloss am 18.10.2012 mit dem Beschuldigten einen Darlehensvertrag über CHF 100’00.00 ab (pag. 196). Sie überwies den Betrag auf das Schweizerfrankenkonto des Beschuldigten bei der P.________AG (pag. 197; pag. 790).
Nach der Gutschrift vom 19.10.2012 hob der Beschuldigte gleichentags CHF 75‘000.00 bar ab. Danach bezahlte er diverse Rechnungen und benutzte mehrfach seine Bankkarte (pag. 790 ff.). Bezeichnenderweise will G.________ zur gleichen Zeit ihr Darlehen im Umfang von CHF 70‘000.00 zurückerhalten haben (vgl. Aussagen G.________ pag. 523, Z. 66 ff.; pag. 523, Z. 85 ff.). Nur wenige Wochen später, am 8.1.2013, war der Saldo des Kontos bei der P.________AG aufgebraucht.
Danach erfolgten erneut Gutschriften auf dem Konto des Beschuldigten von F.________ (pag. 794). Diese beruhen auf den Zusatzverträgen vom 13.1.2013 über CHF 29‘000.00 und vom 11.2.2013 über CHF 20‘000.00 (pag. 198 f.).
Nach der Gutschrift der CHF 29‘000.00 vom 14.1.2013 (CHF 9‘000.00 vom Lebenspartner von F.________ und CHF 20‘000.00 von ihr selbst, pag. 794) auf dem Konto des Beschuldigten bei der P.________AG hob der Beschuldigte wiederum grössere Beträge vom Konto ab, bezahlte Rechnungen und benutzte seine Bankkarte für Alltagsgeschäfte (pag. 794 ff.). Als der Saldo am 8.2.2013 wieder gegen CHF 0.00 war (pag. 796), überwies F.________ erneut CHF 20‘000.00 an den Beschuldigten (pag. 797).
Mit den Zusatzverträgen vom 13.1.2013 und vom 11.2.2013 wurde Folgendes vereinbart: «[…] Sobald das Geld dem Konto N.________ Bank ________ (von diesem Konto wird es ebenfalls an Frau F.________ retourniert) gutgeschrieben ist, wird mit dem Managed Account erneut begonnen» (pag. 198 f.). Vereinbart war dem Wortlaut nach folglich, die Gelder von F.________ in einen Managed Account bei der N.________Bank zu investieren. Gestützt auf die Kontoauszüge des Beschuldigten kann eine Investition dieser Art allerdings ausgeschlossen werden. Zwar handelt es sich bei der Kontonummer N.________ Bank ________ effektiv um das Konto des Beschuldigten bei der N.________Bank. Allerdings ist auf diesem, wie bereits ausgeführt, nur am 2.7.2013 und am 4.9.2013 je eine Gutschrift in der Höhe von EUR 5‘000.00 erfolgt (pag. 958). Diese Gutschriften stehen in keinem Zusammenhang mit den Darlehen von F.________, zumal sie erst Monate später erfolgten. Zudem ist dem Kontoauszug der P.________AG deutlich zu entnehmen, dass der Beschuldigte die Beträge von F.________ innert weniger Monate sukzessive und vollumfänglich für private Zwecke verbrauchte.
Der Beschuldigte zahlte F.________ am 16./17.4.2014 insgesamt CHF 49‘000.00 zurück (pag. 202 f.; vgl. Ausführungen unter Ziff. 8.1 hiervor – Bareinzahlung bei der Q.________AG nachdem D.________ dem Beschuldigten CHF 50‘000.00 bar übergab).
Zur Aussagenwürdigung
Die Kammer kann sich den Ausführungen der Vorinstanz zur Glaubhaftigkeit der Aussagen von F.________ anschliessen. Sie sagte detailreich, stringent und mit den anderen Geschädigten deckungsgleich aus (pag. 1394 f., S. 25 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):
F.________ schilderte das Entstehen der Darlehensverträge ausführlich und nachvollziehbar. Rund ein Jahr nachdem sie den Beschuldigten kennengelernt habe, habe sie ihn bei einer Freundin getroffen. Zuvor habe sie einen Anruf erhalten, dass eine private Person, die ihr einen Privatkredit für ihr Haus in Italien gegeben habe, das Geld zurückhaben wolle. Sie habe dies dem Beschuldigten erzählt und ihm gesagt, sie wisse nicht, was sie machen solle. Am nächsten Tag – sie habe eigentlich schon vergessen gehabt, dem Beschuldigten davon erzählt zu haben – habe er angerufen und gesagt, er könne ihr behilflich sein. Sie habe ihn zuerst abgewimmelt. Als er am nächsten Tag wieder angerufen habe, habe sie sich doch mit ihm getroffen (pag. 457, Z. 22 ff.). Der Beschuldigte habe ihr dann erklärt, dass sie Geld bei ihm anlegen könne: «Er sagte, es sei wie ein Stopp darin, dass es nicht tiefer gehen könnte nur aufwärts» (pag. 458, Z. 50 ff.). Sie habe ihn als ausgewiesenen Banker betrachtet und daher habe sie sich schliesslich dazu entschlossen, den Vertrag mit ihm abzuschliessen (pag. 458, Z. 53 ff.). Auf Anraten des Beschuldigten habe sie ihre Aktien bei der Q.________AG verkauft. Sie habe ihm daher nochmals CHF 29‘000.00 und etwas später CHF 20‘000.00 überwiesen (pag. 459, Z. 115 ff.).
Entgegen den Beteuerungen des Beschuldigten geht die Kammer davon aus, dass er gegenüber F.________ behauptete, die Geldanlage sei risikolos. Denn F.________ konnte nachvollziehbar erklären, CHF 100‘000.00 seien für sie sehr viel Geld. Sie könne einen solchen Betrag nicht einfach «herausschmeissen». Aber der Beschuldigte habe ihr von seinem reichen Elternhaus, seinem Einkommen, seinen Reisen erzählt und sie seien befreundet gewesen. Er habe ja einen Freund und eine schöne Wohnung gehabt (pag. 458, Z. 96 ff.). Er habe ihr versichert, dass kein Risiko bestehe (pag. 461, Z. 213 ff.; pag. 461, Z. 221).
Der Beschuldigte baute bereits über ein Jahr vor Abschluss der Darlehensverträge ein Vertrauensverhältnis zu F.________ auf. F.________ führte aus, sie habe den Beschuldigten im Dezember 2011 über ihre Freundin kennengelernt. Es sei eine richtige Freundschaft geworden, auch zwischen dem Beschuldigten und ihrem Lebenspartner. Sie hätten sich immer wieder getroffen (pag. 457, Z. 16 ff.). Sie habe nicht damit gerechnet, betrogen zu werden, weil der Beschuldigte in Bern eingebettet gewesen sei (pag. 459, Z. 101 f.). Sie haben ihm vertraut und ihn als Fachmann betrachtet (pag. 461, Z. 248). Es sei zwischen ihnen eine grosse Sympathie mit guten Gesprächen gewesen. Sie hätten sich gemocht, es sei sehr lustig mit ihm gewesen. Sie und ihr Lebenspartner hätten ihn sehr gerne gehabt. Er sei ein angenehmer und interessanter Mensch gewesen und man habe immer etwas Interessantes zu Sprechen gehabt (pag. 462, Z. 273 ff.). Offensichtlich bestand zwischen dem Beschuldigten und F.________ folglich eine tiefe Freundschaft. Auch der Lebenspartner von F.________ war mit dem Beschuldigten befreundet – er selbst überwies für F.________ CHF 9‘000.00 an den Beschuldigten (pag. 794). F.________ erklärte nachvollziehbar, der Beschuldigte habe ihr viel von seinen Arbeiten in Zürich und dem Vermögen, das W.________ bei ihm gemacht habe, erzählt. Er habe mehrmals erwähnt, dass ihn W.________ oft zum Mittagessen in Zürich besuche – er habe sich beschwert, W.________ wolle danach immer am See spazieren gehen, er aber keine Zeit dafür habe. Er habe detailreich und in allen Facetten von seiner Arbeit erzählt. F.________ habe daraufhin W.________ gefragt, ob es wahr sei, dass er den Beschuldigten oft bei der Arbeit besuche. W.________ habe dies bestätigt. Sie habe auch mal die Nummer auf der Visitenkarte des Beschuldigten angerufen und man habe ihr gesagt, er sei gerade in einem Meeting. Das sei jedoch glaublich nach den Darlehen gewesen (pag. 458, Z. 66 ff.). F.________ hatte folglich allen Grund zur Annahme, der Beschuldigte würde effektiv in Zürich für die I.________AG arbeiten.
Der Beschuldigte informierte F.________ im Übrigen wahrheitswidrig über den angeblichen Erfolg ihrer Geldanlage. Im SMS vom 5.2.2013 an F.________ schrieb er: «[…] Kontostand 5.02.13- 15.15h chf 156‘423.40 wie ich finde jetzt ein stattliches Ergebnis das sind ueber 21 prozent! lg A.________ auch ja sag rechtzeitig bescheid wenn du es brauchst dann brechen wir ab lg» (pag. 482 f.). Am 12.2.2013 schrieb der Beschuldigte: «Hallo meine lieben, kurz zur info, gestern Einstieg 1.2286 danach gings gleich wieder auf 123! Ihr habt aber auch ein Glueck! Ich freue mich fuer Euch sende morgen. Vorab per mail den Zusatz lg A.________» (pag. 484 f.). Der Beschuldigte liess F.________ damit offensichtlich im Glauben, ihr Geld bereits gewinnbringend angelegt zu haben. F.________ führte aus, sie habe immer wieder E-Mails vom Beschuldigten erhalten, in denen er erklärt habe, dass der Eurokurs wieder nach oben gehen werde (pag. 459, Z. 135 ff.; pag. 468 ff.). Als sie das Geld gebraucht habe und zum Beschuldigten gegangen sei, habe er ihr drei Dokumente gebracht und erklärt, dass es aktuell ungünstig sei, das Geld abzuziehen. Bei den fraglichen Dokumenten handelt es sich um drei Auszüge aus seinem Konto bei der N.________Bank. Zur Erklärung der Auszüge schrieb der Beschuldigte F.________, aufgrund des noch niedrigen Kurses von 1.2212 sei der Einstiegspreis noch nicht erreicht worden. Bei einem Verkauf würde daher ein negatives Ergebnis realisiert (pag. 494). Die Auszüge sind auf die Darlehen von F.________ angepasst und stimmen mit den Erklärungen des Beschuldigten überein. Zwar ist auf den fraglichen Auszügen nicht «N.________Bank» geschrieben, allerdings ist die Kontonummer ________ aufgeführt, die F.________ bereits in den Darlehensverträgen erhalten hatte (pag. 495 ff.). Im Übrigen bestätigen die SMS des Beschuldigten, dass er F.________ hinhielt und von Geldwäschereiverdacht sprach, als sie die CHF 49‘000.00 zurückverlangen wollte (vgl. pag. 486 ff.). Mit diesen SMS, den Auszügen der N.________Bank und den E-Mails untermauerte der Beschuldigte gegenüber F.________ immer wieder die angebliche Geldanlage bei der N.________Bank. Die objektiven Beweismittel stützen die glaubhaften Aussagen von F.________.
Der Beschuldigte sagte ausweichend, widersprüchlich, teilweise falsch und unlogisch aus.
Zu Beginn gab der Beschuldigte an, er habe F.________ versprochen zu versuchen, einen Mehrwert zu erwirtschaften (pag. 190, Z. 62 ff.). Er erklärte, er habe mit F.________ über Erfolg, Gewinn und Verlust gesprochen: «Der Euro/Schweizerfranken war damals in einer ganz anderen Lage als heute und auch die Nationalbank und sämtliche Anlaysten [recte: Analisten] gingen davon aus, dass der Euro auf ca. 1.27 bis 1.30 ansteigen würde. Ich sagte ihr aber, dass ich nicht daran glauben würde, dass es so schnell gehen wird. Aber es ist anzunehmen, dass er einen gewissen Sprung machen wird, aber nicht in dem Ausmass. Was dann ja auch so war. […] Mit Erfolg habe ich nicht geprahlt. Wir haben von der Kursentwicklung gesprochen» (pag. 190 f., Z. 83 ff.). Zu Beginn seien Gewinne realisiert worden und er habe F.________ zum Ausstieg geraten – sie habe darauf bestanden, das Geld drin zu lassen (pag. 191, Z. 130 ff.). Er habe F.________ später einmal mitgeteilt, bei einem Ausstieg würde ein Verlust realisiert, weil der Kurs eingebrochen sei (pag. 191, Z. 98 ff.). Auch später sprach der Beschuldigte von Gewinnen oder Verlusten, die er mit dem Geld von F.________ erwirtschaftet habe (pag. 193, Z. 205 ff.; pag. 250, Z. 106 ff.; pag. 1291, Z. 19 f.).
Der Beschuldigte präzisierte, mit dem Geld von F.________ auf seinem Tradingkonto spekuliert zu haben, indem er von seinem Schweizerfrankenkonto bei der P.________AG in Etappen Direkteinzahlungen auf das Tradingkonto gemacht habe (pag. 193, Z. 209 ff.). Auf Frage, was er mit den CHF 75‘000.00 gemacht habe, die er bar bezogen habe, nachdem F.________ CHF 100‘000.00 auf sein Konto bei der P.________AG überwiesen habe, antwortete der Beschuldigte wiederholt, er habe das Geld investiert und es stimme, er habe die CHF 75‘000.00 bar abgehoben, «dies betreffend Trading. AF: Man kann Überweisungen machen oder Bareinzahlungen» (pag. 193, Z. 222 f.; vgl. ähnlich auch pag. 251, Z. 160 f.; pag. 418, Z. 806). Bei der Einvernahme anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wusste der Beschuldigte allerdings nicht mehr, um was es bei diesem Bargeldbezug gegangen sei (pag. 1291, Z. 25).
Der Beschuldigte behauptete folglich zu Beginn des Strafverfahrens immer wieder, die Gelder von F.________ auf seinem Tradingkonto angelegt zu haben. Er bestätigte auch explizit, mit dem auf den Darlehensverträgen angegebenen Managed Account von F.________ sei ein Tradingkonto, das auf seinen Namen laute gemeint gewesen (pag. 194, Z. 249 ff.). In der zweiten polizeilichen Einvernahme vom 19.2.2015 führte der Beschuldigte sodann aus, er möchte seine Aussagen, er habe das Geld auf das Tradingkonto überwiesen, korrigieren. Er habe das Geld investiert, in Trading und Anlageformen. Er wisse aber nicht mehr, auf welches Tradingkonto (pag. 248, Z. 25 ff.). Er behauptete, es habe auch Tradingkonten gegeben, die nicht auf seinen Namen gelautet hätten (pag. 249, Z. 55 ff.). Auf Vorhalt des SMS, das der Beschuldigte F.________ schrieb und einen Kontostand von CHF 156‘423.40 erwähnte, behauptete der Beschuldigte, es habe sich um das Konto eines Kollegen gehandelt, den er nicht nennen wolle (pag. 250, Z. 92 ff.). Die Kammer erachtet diese Aussage als Schutzbehauptung. Denn je mehr Kontounterlagen und Beweismittel dem Beschuldigten vorgelegt wurden, desto vager und ausweichender wurden seine Aussagen. Auf Vorhalt seines Kontoauszugs der P.________AG, auf welchem das Geld von F.________ gutgeschrieben und sukzessive durch ihn bezogen wurde, sagte der Beschuldigte nur ausweichend aus (pag. 252, Z. 209 ff.; pag. 253, Z. 244 ff.). Die angeblichen Investitionen auf sein Tradingkonto lassen sich zudem mit den Kontoauszügen widerlegen. Es kann ferner keinesfalls die Rede davon sein, der Eurokurs sei in den Jahren 2012/2013 eingebrochen, so dass wesentliche Verluste oder Gewinne effektiv hätten erzielt werden können (vgl. Ausführungen unter Ziff. 7.1 hiervor). Bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme sagte der Beschuldigte wiederum ausweichend aus: Es habe sich um eine Investition gehandelt (pag. 418, Z. 780 f.; pag. 420, Z. 870), man habe über Managed Accounts und Fondsbereich (pag. 418, Z. 792 f.) bzw. generell über Möglichkeiten gesprochen (pag. 418, Z. 798 ff.). Wo er die CHF 100‘000.00 von F.________ investiert habe, wusste der Beschuldigte nicht mehr (pag. 419, Z. 809; pag. 420, Z. 873). Letztlich gab er bei der Staatsanwaltschaft nur noch zur Antwort, es nicht mehr zu wissen (pag. 419, Z. 817 ff.; pag. 420, Z. 846 ff.; pag. 421, Z. 906 ff.; pag. 422, Z. 923 ff.). Erstinstanzlich behauptete er wiederum, einen Teil des Geldes von F.________ sei auf ein Tradingkonto gegangen und es habe aufgrund des Kursabsturzes Verluste gegeben (pag. 1291, Z. 18 ff.). Bei der oberinstanzlichen Einvernahme blieb der Beschuldigte vage, sprach nur von Möglichkeiten und konnte keine Angaben machen, wie genau er die Gelder investiert hatte (pag. 1560 ff., Z. 19 ff.).
Der Beschuldigte gab ferner an, er sei von F.________ angesprochen worden, wie sie eine Rendite mit ihrem Vermögen schaffen könne. Er habe ihr von verschiedenen Möglichkeiten erzählt und sie darüber informiert, wie risikoreich diese seien (pag. 190, Z. 40 ff.; pag. 249, Z. 63 ff.). Auch diese Angaben vermögen nicht zu überzeugen, zumal der Beschuldigte offensichtlich nie mit dem Geld von F.________ Anlagen tätigte und die Geschädigten übereinstimmend aussagten, vom Beschuldigten auf die Anlagemöglichkeiten angesprochen worden zu sein (vgl. Ausführungen Ziff. 8.2 sowie Ziff. 10 ff.).
Im Übrigen behauptete der Beschuldigte, F.________ CHF 49‘000.00 von seinem Konto bei der P.________AG überwiesen bzw. bar abgehoben und bei der Q.________AG einbezahlt zu haben (pag. 192, Z. 153 ff.). Dies ist allerdings nachweislich falsch, zumal zum Zeitpunkt dieser Einzahlung der Kontostand auf dem Schweizerfrankenkonto des Beschuldigten bei der P.________AG nur gerade CHF 11.31 betrug (pag. 759). Auf seinem Eurokonto bei der P.________AG befanden sich nur EUR 2.22 (pag. 775). Der Kontostand auf dem Privatkonto bei der T.________AG war sogar mit CHF -28.85 im Minus (pag. 869). Der Beschuldigte hatte am 16./17.4.2014 folglich überhaupt kein Geld auf seinen Konten, das er hätte überweisen oder beziehen können. Bezeichnenderweise erhielt er jedoch am 16./17.4.2014 insgesamt CHF 50‘000.00 von D.________ und machte umgehend danach Bareinzahlungen bei der Q.________AG (vgl. Ausführungen Ziff. 8.1 f. hiervor).
Betreffend die Ausführungen zu seiner Stellung bei der I.________AG und dem Wert der Inhaberaktien kann auf das bereits unter Ziff. 8.2 Gesagte verwiesen werden. Der Beschuldigte behauptete, zum Zeitpunkt der Darlehen von F.________ sei er Senior Client Executive bei der I.________AG gewesen (pag. 189, Z. 28).
Schlussfolgerung und erstellter Sachverhalt
Nach dem Gesagten vermögen die Aussagen des Beschuldigten betreffend F.________ nicht zu überzeugen. Die glaubhaften Aussagen von F.________ selbst sowie die objektiven Beweismittel zeigen deutlich, dass der Beschuldigte die Darlehensbeträge von F.________ nie für Investitionen benutzte, sondern für Rückzahlungen von Darlehen (CHF 70‘000.00 zuhanden G.________; CHF 49‘000.00 zuhanden D.________) und für private Zahlungen verwendete. Der Beschuldigte versprach einen Gewinn und sicherte die persönliche Haftung zu. Über ein Jahr bevor er sie auf das erste Darlehen ansprach, lernte der Beschuldigte F.________ kennen. Er baute ein Vertrauensverhältnis zu F.________ auf und nutzte ihre damalige finanzielle Situation aus – sie hätte einem Bekannten in Italien ein Darlehen zurückzahlen sollen. Erst nachdem F.________ über Rechtsanwalt AH.________ beim Beschuldigten Druck aufsetzte, zahlte er ihr CHF 49‘000.00 zurück – mit dem Geld, das er von D.________ erhalten hatte.
Die Kammer erachtet den angeklagten Sachverhalt nach Ziff. 1.2 der Anklageschrift folglich (pag. 1196 ff.) als erstellt.
Konkrete Würdigung betreffend C.________ (Ziff.1.3 der Anklageschrift)
Zu den Darlehensverträgen und Kontobewegungen
Der Beschuldigte schloss mit C.________ am 25.9.2012 und am 13.2.2013 einen Darlehensvertrag über je CHF 5‘000.00 ab (pag. 213 f.). Im Vertrag vom 13.2.2013 wurde vermerkt, mit dem Managed Account erneut zu beginnen, sobald das Geld dem Konto gutgeschrieben würde (pag. 214). Die beiden Verträge stehen dem Wortlaut nach damit offensichtlich im Zusammenhang mit einem Managed Account.
Nachdem die Beträge von je CH 5‘000.00 von C.________ am 26.9.2012 sowie am 11.2.2013 auf dem Schweizerfrankenkonto der P.________AG des Beschuldigten gutgeschrieben wurden, erfolgten jeweils diverse Kartenbezüge und vom Beschuldigten wurden Rechnungen bezahlt (pag. 788 ff.; pag. 797 ff.). Eine Überweisung auf das Tradingkonto des Beschuldigten bei der N.________Bank ist nicht auszumachen. Die beiden Gutschriften von EUR 5‘000.00, die am 2.7.2013 und 4.9.2013 erfolgt sind (vgl. pag. 958), stehen in keinem Zusammenhang mit den Darlehen von C.________. Sie erfolgten viele Monate nach den Gutschriften der Darlehensbeträge und nachdem diese durch private Ausgaben des Beschuldigten verbraucht worden waren. Denn nach der ersten Gutschrift vom 26.9.2012 betrug der Kontostand bereits am 2.10.2012 wieder CHF -2.25, ohne dass eine andere Gutschrift erfolgt wäre. Nach der Gutschrift vom 11.2.2013 erfolgte eine weitere Gutschrift der I.________AG (Teilrückzahlung Darlehen) und am 22.4.2013 war der Kontostand wieder bei CHF -28.34 – beide Male wurden im Zeitraum zwischen Gutschrift und Minussaldo keine Überweisungen auf ein Tradingkonto vorgenommen.
Im Übrigen erfolgte auf dem Privatkonto des Beschuldigten bei der T.________AG am 11.9.2014 eine Gutschrift von C.________ in der Höhe von CHF 7‘000.00 (pag. 870). Das Geld wurde gleichentags im Umfang von CHF 5‘612.30 zur Begleichung offener Kreditkartenschulden verbraucht. Ferner erfolgten zahlreiche Bargeld- und Kartenbezüge bis bereits am 30.9.2014 der Kontostand wieder nur CHF -4.42 betrug (pag. 870 f.).
Zur Aussagenwürdigung
Die Kammer kann sich der Würdigung der Aussagen von C.________ durch die Vorinstanz anschliessen (pag. 1405, S. 36 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). C.________ konnte nachvollziehbar und ausführlich darlegen, wie es zu den Darlehensverträgen kam:
Er habe den Beschuldigten kennengelernt, als er in seine neue Wohnung an derselben Adresse gezogen sei. Er habe nur kurz zuvor seinen Vater verloren, das habe ihn beschäftigt. Er habe das Gefühl gehabt, der Beschuldigte habe eine freundschaftliche Beziehung zu ihm geführt. Er habe den Beruf des Beschuldigten bei der I.________AG interessant gefunden und dieser habe ihm viel davon erzählt. Er sei auch von der Wohnung des Beschuldigten beeindruckt gewesen. Der Beschuldigte habe ihm oft Bilder auf seinem Handy gezeigt, auf welchen Prominente zu sehen gewesen seien (pag. 500, Z. 16 ff.). Der Beschuldigte habe ihm dann vorgeschlagen, Geld bei ihm anzulegen und mit einem Betrag anzufangen, den er sich habe leisten können. Der Beschuldigte habe erklärt, der Betrag solle möglichst hoch sein, damit die Rendite vielversprechender sei. Er habe maximal CHF 5‘000.00 zahlen können, weshalb es zum ersten Darlehensvertrag über CHF 5‘000.00 gekommen sei (pag. 501, Z. 72 ff.). C.________ gab auch offen zu, er habe einige Monate später wieder CHF 5‘000.00 angespart gehabt und diese investieren wollen. Er habe den Beschuldigten daher angesprochen und so sei es zum nächsten Vertrag gekommen. Insgesamt seien es CHF 10‘000.00 gewesen, was auch den Empfehlungen des Beschuldigten, man solle solche Anlagen immer mit fünfstelligen Beträgen machen, entsprochen habe (pag. 501, Z. 87 ff.; pag. 503, Z. .192 ff. – vgl. bestätigende Aussage des Beschuldigten, C.________ gesagt zu haben, bei der I.________AG sei die Mindesteinlage CHF 10‘000.00, pag. 208, Z. 71 ff.).
Entgegen den Ausführungen des Beschuldigten geht die Kammer davon aus, er habe C.________ eine risikoarme Anlage versprochen. C.________ schilderte eindrücklich, ähnlich wie bereits die anderen Geschädigten, wie ihm der Beschuldigte das Risiko der Anlage erklärt habe: Der Beschuldigte habe ihm erklärt, er müsse ihm das Geld geben und er würde es dann bei seiner privaten Geldeinlage bei der I.________AG einfliessen lassen, weil er dort Vorteile wie ein Partner geniesse. Die Anlagen der Partner seien gegen negative Entwicklungen gesichert (pag. 500, Z. 37 ff.; pag. 504, Z. 204 f.).
Der Beschuldigte habe C.________ im Weiteren darum gebeten, ihm für kurze Zeit Geld auszuleihen, um ein Kunstwerk zu kaufen. Er habe gedacht, dass bei solchen Geschäften das Geld schnell zur Verfügung stehen müsse. Der Preis für das Kunstwerk sei über CHF 100‘000.00 gewesen und dass der Beschuldigte nicht sofort über eine solch hohe Summe verfüge, sei ihm halbwegs logisch erschienen (pag. 502, Z. 104 ff.). Die Angaben von C.________ stimmen mit dessen SMS-Kontakten mit dem Beschuldigten überein. Am 9.9.2014 bestätigte der Beschuldigte in einer Nachricht, die CHF 7‘000.00 nur für zwei Wochen behalten zu wollen (pag. 510). Den Nachrichten kann ferner entnommen werden, wie der Beschuldigte Druck ausübte, damit die Überweisung möglichst schnell erfolgte (pag. 512 ff.) und er, als es um die Rückzahlung der CHF 7‘000.00 ging, C.________ hinhielt. Er gab vor, Fehler bei der Überweisung gemacht zu haben, daher sei das Geld noch nicht auf dem Konto von C.________ gutgeschrieben worden (pag. 515 f.).
C.________ gab an, den Beschuldigten nicht überprüft zu haben. Er habe die Visitenkarte des Beschuldigten gesehen und nie Anlass zu Zweifeln gehabt. Erst später habe er bei der I.________AG angerufen und erfahren, dass der Beschuldigte dort überhaupt nicht arbeite (pag. 502, Z. 125 ff.). Es sei von einer langfristigen Anlage gesprochen worden und er habe beim Beschuldigten nicht nachgefragt, weil die Anlage gesichert gewesen sei (pag. 501, Z. 80 ff.). Erst als er die CHF 7‘000.00 nicht mehr zurückerhalten habe, habe er zu zweifeln begonnen. Er habe Kontakt mit dem Hausbesitzer aufgenommen und dieser habe ihm empfohlen, zu einem Anwalt zu gehen, weil er auch einige Probleme mit dem Beschuldigten gehabt habe (pag. 502, Z. 139 ff.). Diese Schilderungen von C.________ sind nachvollziehbar. Er pflegte ein freundschaftliches Verhältnis zum Beschuldigten und war von dessen Anstellung bei der I.________AG überzeugt. Im Übrigen hatte C.________, bevor er den ersten Darlehensvertrag mit dem Beschuldigten abschloss, auch positive, vertrauensfördernde Erfahrungen mit dem Beschuldigten gemacht. Er lieh ihm Geld (ca. CHF 50.00 bis CHF 200.00) und erhielt dieses zzgl. weiteren CHF 20.00 bis CHF 50.00 zurück (pag. 503, Z. 158 ff.; bestätigende Aussage des Beschuldigten, pag. 207, Z. 17 ff.). Für die Geldleihe habe er ein Faustpfand erhalten – es habe sich gemäss dem Beschuldigten um einen echten AI.________ gehandelt (pag. 504, Z. 230 ff.; vgl. auch bestätigende Aussage des Beschuldigten, pag. 207, Z. 22 ff.). Der Beschuldigte habe ihm gegenüber zudem eine PowerPoint Präsentation gezeigt, bei welcher ein Gewinn bzw. ein aktueller Wert im sechsstelligen Bereich ersichtlich gewesen sei (pag. 503 f., Z. 195 ff.; der Beschuldigte bestätigte, C.________ einen Auszug gezeigt zu haben, pag. 286, Z. 66 ff. – beteuerte später jedoch, es habe nichts mit dem Tradingkonto zu tun gehabt, pag. 415, Z. 657 f.). In den Akten befindet sich ein Auszug der N.________Bank, der auf C.________ angepasst wurde. Die Beträge von CHF 5‘000.00 und die Daten der Einzahlung auf das Tradingkonto korrelieren mit den effektiven Darlehenssummen und den tatsächlichen Daten der Überweisungen (vgl. pag. 290 f.; die Fälschung dieses Auszuges ist allerdings nicht angeklagt).
C.________ hätte im Übrigen entgegen den Behauptungen der Verteidigung auch nicht mehr von den Anlagegeschäften verstehen müssen. Denn er ist Finanzkontroller und als solcher für das betriebsinterne Controlling zuständig (pag. 503, Z. 182 f.). Alleine aus seiner Tätigkeit im Umgang mit Zahlen kann noch nicht davon ausgegangen werden, er würde sich mit Anlagegeschäften auskennen. Dies gilt umso mehr, als der Beschuldigte selbst angab, C.________ die verschiedenen Anlageformen erklärt zu haben (pag. 207, Z. 26 f.; pag. 208, Z. 34 f.).
Insgesamt wirken die Aussagen von C.________ ausführlich, stringent und nachvollziehbar. Er schilderte im Wesentlichen dieselben Vorgehensweisen und die gleichen Behauptungen des Beschuldigten wie schon die anderen Geschädigten. Die Kammer hat keinen Grund, an den Aussagen von C.________ zu zweifeln.
Der Beschuldigte sagte demgegenüber ausweichend, widersprüchlich, unlogisch und teilweise nachweislich falsch aus.
Anlässlich der ersten Einvernahme des Beschuldigten bei der Polizei am 16.12.2014 (pag. 171 ff.) nannte er lediglich D.________ und F.________ als Darlehensgeberinnen. Weitere involvierte Personen verneinte er (pag. 179, Z. 291 f.). Erst bei der gleichentags erfolgten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme nannte er C.________ als weiteren Darlehensgeber (pag. 14, Z. 124 ff.). Am 2.2.2015 erklärte der Beschuldigte sodann, er habe bei einem Glas Wein mit C.________ über Trading und Broker gesprochen. C.________ habe ihn gefragt, wie das Trading funktioniere und er habe es ihm erklärt. C.________ habe dann CHF 5‘000.00 anlegen wollen (pag. 207, Z. 25 ff.). Auf Frage was er mit dem Geld von C.________ gemacht habe, führte der Beschuldigte anfänglich aus, er habe das Geld auf seinem Tradingkonto mitlaufen lassen. Das Tradingkonto sei auf seinen Namen gelaufen (pag. 208, Z. 40 ff.; pag. 209, Z. 82). Auch die zweiten CHF 5‘000.00 habe er auf das Tradingkonto überwiesen (pag. 208, Z. 57; pag. 210, Z. 169 f.). In der Folge bestätigte der Beschuldigte seine Aussage, er habe die CHF 10‘000.00 von C.________ auf seinem Tradingkonto angelegt (pag. 230, Z. 15 ff.). Auf Vorhalt des Kontoauszuges seines Konto bei der N.________Bank und der Tatsache, dass das Geld von C.________ nicht darauf überwiesen worden sei, erklärte der Beschuldigte plötzlich, es habe sich um das Konto seines Kollegen AJ.________ gehandelt (pag. 231, Z. 46 ff.). Er habe nur falsch ausgesagt, weil er AJ.________ nicht in die Sache habe reinziehen wollen (pag. 231, Z. 51 ff.). Die Vorbringen des Beschuldigten, er habe mit dem Tradingkonto von AJ.________ die Gelder angelegt sind unglaubhaft. Die N.________Bank wurde mit Verfügung vom 22.12.2014 aufgefordert, sämtliche Kontoauszüge aller geführten Konten des Beschuldigten anzugeben – folglich auch jene, für welche der Beschuldigte nur eine Vollmacht besessen hätte (pag. 950). Die N.________Bank bzw. O.________AG sprach allerdings nur von einem Konto (Nr. ________; pag. 952). Der Beschuldigte führte oder bewirtschaftete folglich nicht noch weitere Konten bei der N.________Bank. Seine diesbezüglichen Aussagen sind falsch. Auf Vorhalt, er habe die Beträge von insgesamt CHF 10‘000.00 von C.________ für private Ausgaben verbraucht, antwortete der Beschuldigte wiederum stereotyp mit «Ich weiss es nicht» (pag. 231, Z. 88; pag. 232, Z. 107). Bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme sprach er vage von Investitionen, die er getätigt habe (pag. 414, Z. 633), er wisse allerdings nicht mehr wie und wo er die Investition getätigt habe (pag. 414, Z. 636). Dennoch behauptete er nur kurze Zeit später, es sei von einem Tradingkonto bei der I.________AG die Rede gewesen (pag. 414, Z. 648 ff.). Das Geld sei jedoch auf dem Tradingkonto von AJ.________ angelegt worden (pag. 414, Z. 640). In seiner Einvernahme anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung resignierte der Beschuldigte auf Vorhalt seiner Bargeldbezüge und sagte: «Wenn Sie das so sagen, dann wird es so stimmen». Auf Frage, wo man sehen könne, dass die zweite Tranche auf das Tradingkonto einbezahlt worden seien, erklärte er, «ich weiss es nicht mehr» (pag. 1293, Z. 3 und Z. 7).
Entgegen den Vorbringen der Verteidigung war zwischen C.________ und dem Beschuldigten folglich klar vereinbart, die CHF 10‘000.00 auf einem Konto bei der I.________AG anzulegen bzw. mitlaufen zu lassen. Der Beschuldigte bestätigte dies anfänglich auch und erklärte, bei der I.________AG habe die Mindesteinlage CHF 10‘000.00 betragen. Er habe C.________ sein Tradingkonto gezeigt und gesagt, er würde sein Geld dort mitlaufen lassen (pag. 208, Z. 74 ff.). Auf dem Vertrag vom 13.2.2013 war sogar explizit vom «Managed Account» die Rede, mit welchem erneut begonnen werden solle (pag. 214). Die widersprüchlichen und ausweichenden Aussagen des Beschuldigten vermögen nicht zu überzeugen und widersprechen den Kontounterlagen. Es ist vielmehr ersichtlich, dass der Beschuldigte auch das Geld von C.________ dazu benutzte, private Ausgaben zu bezahlen und nie in ein Tradingkonto investierte – auch nicht auf den Namen von AJ.________.
Der Beschuldigte machte geltend, die weiteren CHF 7‘000.00 von C.________ habe er für den Kauf eines Bildes benötigt. Er habe ein gutes Angebot und einen guten Interessenten gehabt. Das Geld sei jedoch von der T.________AG einbehalten worden (pag. 209, Z. 97 ff.; pag. 209, Z. 112 f.; pag. 210, Z. 170 f.; pag. 232, Z. 121 ff.; pag. 233, Z. 150 ff.; pag. 233, Z. 169 ff.; pag. 414, Z. 624 f.; pag. 415, Z. 676 ff.; pag. 1292, Z. 21 ff.). Der Beschuldigte blieb allerdings betreffend den angeblichen Kauf des Bildes vage (vgl. auch pag. 415, Z. 683 ff.; pag. 416, Z. 696 ff.). Kurz nach der Überweisung der CHF 7‘000.00, die von der T.________AG zwecks Tilgung der Kreditkartenschulden im Umfang von CHF 5‘419.95 direkt belastet worden waren, schrieb der Beschuldigte der T.________AG, die offene Rechnung der Betreibung sei bezahlt und damit könne die Löschung der Betreibung vorgenommen werden (pag. 289). Zwar ist den SMS zwischen dem Beschuldigten und C.________ effektiv zu entnehmen, dass der Beschuldigte C.________ zuerst anwies, den Betrag auf sein Konto bei der P.________AG zu überweisen. Nur weil dies nicht geklappt hatte, forderte er die Überweisung an die T.________AG. Dies ändert jedoch nichts an der Tatsache, dass er das Geld einzig zu privaten Zwecken bzw. zur Bezahlung von Rechnungen und Schulden von C.________ verbrauchte. Vor der Überweisung der CHF 7‘000.00 befand sich das Konto bei der T.________AG im Minus (pag. 869). Am Tag der Einzahlung der CHF 7‘000.00 benutzte der Beschuldigte sodann seine Postkarte unverfroren wieder und bezog CHF 500.00 in bar (vgl. pag. 870).
Betreffend die Ausführungen zu seiner Stellung bei der I.________AG kann wiederum auf das bereits unter Ziff. 8.2 Gesagte verwiesen werden. Der Beschuldigte bestätigte, gegenüber C.________ ausgeführt zu haben, er sei im Finanzbereich tätig (pag. 412, Z. 573).
Schlussfolgerung und erstellter Sachverhalt
Der Beschuldigte ging bei C.________ mit dem üblichen modus operandi vor. Er baute zuerst ein freundschaftliches Vertrauensverhältnis auf. C.________ befand sich in einer schwierigen Situation, zumal er gerade seinen Vater verloren hatte. Der Beschuldigte präsentierte sich gegenüber C.________ als erfolgreicher Finanzmann, der beste Beziehungen zu Prominenten habe und erfolgreich für die I.________AG im Anlagegeschäft tätig sei. Mit dieser Fassade konnte er zwei Darlehen über CHF 5‘000.00 bei C.________ erreichen. Entgegen seinen Versprechungen legte er das Geld allerdings nicht auf seinem Tradingkonto an, sondern finanzierte seine privaten Ausgaben. Die CHF 7‘000.00 waren nicht für den Kauf eines Bildes gedacht, sondern zur Sicherung seiner finanziellen Schwierigkeiten.
Die Kammer erachtet nach dem Gesagten auch den angeklagten Sachverhalt gemäss Ziff. 1.3 der Anklageschrift (pag. 1198 f.) als erstellt.
Konkrete Würdigung betreffend G.________ (Ziff.1.4 der Anklageschrift)
Zu den Darlehensverträgen
Nachdem der Beschuldigte bereits im Jahr 2012 ein Darlehen mit G.________ abgeschlossen und gewinnbringend zurückbezahlt hatte (vgl. pag. 226 f.), schloss er am 3.6.2014 einen weiteren Darlehensvertrag über CHF 10‘000.00 mit G.________ ab (pag. 228). Unbestrittenermassen übergab G.________ dem Beschuldigten den Betrag von CHF 10‘000.00 in bar.
Zur Aussagenwürdigung
In Übereinstimmung mit den Ausführung der Vorinstanz (pag. 1416, S. 47 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) erachtet die Kammer die Aussagen von G.________ als glaubhaft. Diese wurde nach ihren eigenen Angaben (in absoluten Zahlen) nicht geschädigt (2012 Rückzahlung Darlehen mit CHF 10‘000.00 Gewinn, 2014 allerdings keine Rückzahlung des Darlehens von CHF 10‘000.00). Sie hatte folglich keinen Grund, den Beschuldigten zu Unrecht zu belasten. Ferner schilderte G.________ die Kontakte zum Beschuldigten und die Entstehung des Darlehens über CHF 10‘000.00 ausführlich und nachvollziehbar:
Der Beschuldigte habe ihr erklärt, «wie das mit dem Euro» funktioniere. Er habe ihr gesagt, er habe seinen Computer so eingestellt, dass er bei gewissen Limiten kaufe oder verkaufe. Das könne mehrmals pro Tag wechseln. Der Gewinn komme dann immer zum Kapital hinzu und könne wieder neu investiert werden. G.________ gab auch offen zu, der Beschuldigte habe ihr erklärt, das man das Geld verlieren könne (pag. 523, Z. 92 ff.), von einem Verlust sei aber nie die Rede gewesen. Sie sei davon ausgegangen, dass man das Kapital immer behalte (pag. 523, Z. 102 ff.).
G.________ schloss bereits im Jahr 2012 Darlehensverträge mit dem Beschuldigten ab (vgl. Verträge vom 16.4.2012 und vom 26.4.2012, pag. 226 f.; G.________ sprach anfänglich vom Jahr 2013 – auf Vorhalt der Darlehensverträge korrigierte sie jedoch das Jahr, sie habe sich in den Daten geirrt, pag. 523, Z. 84 ff.). Sie belastet den Beschuldigten diesbezüglich nicht übermässig und führte aus, es sei zwar ein langes Hin und Her gewesen, aber sie habe das geliehene Geld schliesslich mit Gewinn zurückerhalten. Den Gewinn habe der Beschuldigte mit dem Handel von Euro erzielt (pag. 522, Z. 47 ff.). G.________ sprach von Darlehen in der Höhe von CHF 60‘000.00 und einer Rückzahlung von insgesamt CHF 70‘000.00 (pag. 523, Z. 56 ff.). Auch diese Darlehen habe sie ihm bar übergeben (pag. 523, Z. 73). Sie hatte folglich bereits Vertrauen in den Beschuldigten gefasst und darauf vertrauen können, dass er die Darlehensschulden mit Gewinn zurückzahlen würde (vgl. pag. 523, Z. 67 ff.). Nach Gewährung des Darlehens vom 3.6.2014 habe sie sich erst ca. im Dezember 2014 beim Beschuldigten gemeldet, um das Geld zurückzufordern. Sie habe ihm ein Schreiben vorbeigebracht und es per Post geschickt. Sie hätten auch mehrmals telefonisch oder per SMS Kontakt gehabt. Der Beschuldigte habe aber immer andere Ausreden gehabt und habe ihr erzählt, das Geld sei wegen Geldwäschereiverdacht blockiert. Er habe sie hingehalten (pag. 522, Z. 23 ff.).
Die Aussagen von G.________ lassen sich mit den objektiven Beweismitteln in Einklang bringen. In den Akten befinden sich verschiedene SMS zwischen dem Beschuldigten und G.________. Der Beschuldigte hielt G.________ hin, als sie das Geld zurückforderte. Zuerst erklärte er ihr, er werde am morgigen Tag mit Verlust verkaufen (pag. 533, SMS vom 2.11.2014). Danach schrieb er während Tagen nicht mehr zurück. Am 17.11.2014 meldete er sich wieder bei G.________ und erklärte ihr, er sei in Luxemburg, um das Geld zu holen. «Sie» hätten das Geld nicht ausbezahlt, weil er es vom «TK» (wohl Tradingkonto) auf «________» (wohl R.________AG) und «dann weiter mit Umrechnung EUR auf ________ (wohl für P.________AG)» überwiesen habe. Es dauere daher noch eine Zeit mit der Auszahlung (pag. 532, SMS vom 17.11.2014). Während Tagen hielt der Beschuldigte G.________ hin, vertröstete sie auf die nächsten Tage und erklärte ihr, er könne gerade nicht sprechen (pag. 531 f.). Am 25.11.2014 schrieb er G.________ erneut und teilte ihr mit, das Geld sei noch nicht freigegeben. Es brauche Geduld, sie solle «nicht durchdrehen» (pag. 530). Später schrieb er: «[…] Die 10000 sind zwecks Umrechnung drinnen kann im Moment auch nicht mehr tun als ständig dort anrufen und auf die Dringlichkeit hinweisen! […] Die Leute von der complience Abteilung ticken anders u vermuten immer hinter allem etwas. […]» (pag. 530, SMS vom 26.11.2014). Der Beschuldigte schrieb G.________ zudem am 4.12.2014, bei einem vorzeitigen Ausstieg würde sie CHF 7‘224.00 Minus machen (pag. 529). Den Nachrichten ist im Übrigen deutlich zu entnehmen, dass zwischen den Beiden von einer Anlage in einem Tradingkonto die Rede war: «Ich kann nicht mehr warten und schlage dir vor vom tradingkonto das besagte geld zu deblockieren» (pag. 529, SMS vom 3.12.2014; vgl. auch SMS vom 17.11.2014, pag. 532 und 26.11.2014, pag. 529). Den SMS Kontakten ist ferner ein freundschaftliches Verhältnis zu entnehmen. Oftmals endeten die Nachrichten mit «kiss» oder «love» (pag. 529 ff.).
Der Beschuldigte sagte auch betreffend G.________ widersprüchlich, nachweislich falsch und ausweichend aus. Er verneinte anfänglich, dass G.________ ihm ein Darlehen gegeben habe (er verneinte die Frage, ob er noch weiteren Personen Darlehen gegeben habe bei der Einvernahme vom 16.12.2014, pag. 15, Z. 132; ähnlich pag. 179, Z. 291 f.). Bei den folgenden Einvernahmen gab er sodann an, er habe das Geld von G.________ auf seinem Tradingkonto (Kauf/Verkauf Euro) mitlaufen lassen (pag. 221, Z. 27; pag. 222, Z. 33 ff.; pag. 223, Z. 116 ff.; pag. 224, Z. 172; pag. 224, Z. 180). Er behauptete, der Eurokurs sei stark abgesunken und daher wäre ein Verlust resultiert, hätte er das Geld von G.________ wie gefordert umgehend zurückbezahlt (pag. 223, Z. 132 ff.; pag. 224, Z. 164; pag. 224, Z. 172 ff.). Bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme widersprach er sich jedoch und erklärte, man habe zwar über einen Mehrwert gesprochen, aber nicht konkret wie dieser geschaffen werden solle (pag. 408, Z. 403 ff.). Auf Vorhalt seiner früheren Aussage, er habe das Geld von G.________ auf seinem Tradingkonto angelegt, erklärte er, es habe sich um das Konto von AJ.________ gehandelt (pag. 408, Z. 419 f.). Kurz später führte er allerdings aus, nicht mehr zu wissen, was er mit den CHF 10‘000.00 gemacht habe (pag. 410, Z. 492). Auf weitere Fragen zur angeblichen Investition, dem Grund für die nicht erfolgte Rückzahlung und den Widersprüchen zu den objektiven Beweismitteln antwortete der Beschuldigte nur noch ausweichend oder mit «ich weiss nicht» (pag. 410, Z. 498 ff.; pag. 411, Z. 509 ff.; pag. 412, Z. 546 ff.). Bei der erstinstanzlichen Einvernahme gab der Beschuldigte erneut an, es sei richtig, er habe mit den CHF 10‘000.00 Euros kaufen und verkaufen wollen (pag. 1293, Z. 15 ff.). Der Beschuldigte bestätigte ferner anfänglich, gegenüber G.________ von einer Blockierung der Gelder gesprochen zu haben (pag. 224, Z. 144 f.). Später behauptete er allerdings, es sei nie dazu gekommen, das Geld an die R.________AG zu überweisen (pag. 411, Z. 519 f.). Die angebliche Blockade auf dem Konto bei der R.________AG bestätigte der Beschuldigte später dennoch (pag. 1293, Z. 34 ff.). Die Bankunterlagen der R.________AG belegen allerdings, dass nie Geld vom Beschuldigten überwiesen wurde (pag. 830 ff.). Auf genauere Nachfrage, wie es zur Blockade gekommen sei, behauptete der Beschuldigte sodann, es habe lediglich die Gefahr einer Blockade bestanden (pag. 1294, Z. 6) – dies widerspricht allerdings wiederum dem SMS des Beschuldigten vom 17.11.2014, worin er klar von einer bereits eingetretenen Blockade schrieb (pag. 532).
Der Beschuldigte bestätigte im Übrigen, G.________ schon länger zu kennen und ihr ein früheres Darlehen, das er bar erhalten habe, mit Gewinn zurückbezahlt zu haben (pag. 221, Z. 15 ff.; pag. 222, Z. 39 ff.; pag. 222, Z. 58 ff.; pag. 407, Z. 380 ff.; pag. 408, Z. 395 f.). Er bestritt einzig, dass das Darlehen in der Höhe von insgesamt CHF 60‘000.00 abgeschlossen und mit CHF 70‘000.00 zurückbezahlt worden sei (pag. 222, Z. 80; pag. 409, Z. 449 ff.; pag. 410, Z. 481 f.; pag. 1293, Z. 11). Was er mit den CHF 75‘000.00, die zeitgleich mit der von G.________ angegebenen Rückzahlung der CHF 70‘000.00 von seinem Konto abgehoben wurden, gemacht habe, wusste der Beschuldigte allerdings nicht mehr (pag. 409, Z. 460 ff.).
Schlussfolgerung und erstellter Sachverhalt
Nach dem Gesagten kann auch betreffend G.________ nicht auf die unglaubhaften Aussagen des Beschuldigten abgestellt werden. Sie sind in sich widersprüchlich und stehen im klaren Widerspruch zu den objektiven Beweismitteln.
Entgegen den Behauptungen der Verteidigung geht die Kammer davon aus, dass der Beschuldigte auch G.________ versprach, die CHF 10‘000.00 gewinnbringend auf einem Tradingkonto anzulegen. Dies tat er allerdings nicht. Es ist keine Investition des Beschuldigten im Zusammenhang mit dem Geld von G.________ aktenkundig. Auf das Tradingkonto bei der N.________Bank wurde dieser Betrag nicht einbezahlt. Bei der R.________AG führte der Beschuldigte überhaupt kein Tradingkonto und auf den vorhandenen Konten ist nie eine Gutschrift erfolgt. Der Beschuldigte war mit G.________ befreundet. Er nutzte den Umstand, dass sie ihm bereits im Jahr 2012 ein Darlehen gewährte, das er mit Gewinn zurückbezahlen konnte, und das daraus entstandene Vertrauensverhältnis aus.
Die Kammer erachtet den Vorwurf gemäss Ziff. 1.4 der Anklageschrift (pag. 1199 f.) als erstellt.
Zu Ziff.2 der Anklageschrift (Urkundenfälschungen)
Es kann auf das bereits unter Ziff. 8.1 bis Ziff. 9.3 Gesagte und die Erwägungen der Vorinstanz (pag. 1420 ff., S. 51 ff. und pag. 1423, S. 55 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) verwiesen werden. Ergänzend hält die Kammer Folgendes fest:
Der Beschuldigte schickte D.________ am 3.7.2014 eine E-Mail, mit einem vermeintlichen Auszug der N.________Bank im Anhang. Diesen erklärte er mit den Worten: «Aufgrund des momentan noch niedrigen Kurs 1.21409 ist der Einstiegspreis 1.20847 positiv im Plus allerdings der Einstiegspreis 1.23255 noch nicht erreicht worden. Da bei der 2. Position der Einstieg höher liegt als der momentane Kurs, ist natürlich momentan somit vorerst ein negativ Ergebnis realisiert worden. Bei einem vorzeitigen Ausstieg müssen natürlich die Positionen geschlossen werden, allerdings wird dann auch die Margin noch fällig. […] All die Banken und Analysten erwarten einen Anstieg des EUR/CHF […]» (pag. 444 f.). Die Auszüge betreffen zwei Einlagen von EUR 100‘000.00 – sie wurden folglich auf D.________ angepasst – und zeigen wie vom Beschuldigten in der E-Mail behauptet, eine negative Kursentwicklung, weshalb ein vorzeitiger Ausstieg aus der langfristigen Anlage nur mit Verlust möglich sei (pag. 446 ff.).
F.________ gegenüber habe der Beschuldigte erklärt, es sei ungünstig, das Geld aus der Anlage abzuziehen. Er habe ihr Dokumente gezeigt. Dabei handelt es sich wiederum um drei vermeintliche Auszüge aus dem Konto des Beschuldigten bei der N.________Bank. Zur Erklärung dieser Auszüge schrieb der Beschuldigte F.________, aufgrund des noch niedrigen Kurses von 1.2212 sei der Einstiegspreis noch nicht erreicht worden. Bei einem Verkauf würde daher ein negatives Ergebnis realisiert (pag. 494). Die Auszüge sind ebenfalls auf die Darlehen von F.________ angepasst und stimmen mit den Erklärungen des Beschuldigten überein. Auf den Auszügen ist die Kontonummer ________ aufgeführt, die F.________ bereits auf ihren Darlehensverträgen angegeben worden war. Zudem ist den Auszügen am Schluss Folgendes zu entnehmen: «Best Regards Accounts Departement» und «Please report to us within 24 hours if this statement is incorrect. Otherwise this statements will be considered to be confirmed by you» (pag. 495 ff.). Sie waren folglich zweifellos als Kontoauszüge der N.________Bank zu erkennen, auch wenn nicht explizit «N.________Bank» darauf geschrieben war.
Gemäss der O.________AG handelt es sich bei den fraglichen Auszügen, die der Beschuldigte D.________ und F.________ vorgelegt hatte, um Fälschungen (pag. 959 ff.). (pag. 309, Z. 103 ff.).
Die Erklärungen des Beschuldigten, es habe sich nur um Analysen oder Berechnungen gehandelt (zu D.________: pag. 309, Z. 103 ff.; pag. 309, Z. 117 f.; pag. 1294, Z. 12 ff.; zu F.________: pag. 250, Z. 114 ff.; pag. 251, Z. 143 ff.; pag. 421, Z. 885), sind als Schutzbehauptungen abzutun. Denn der Beschuldigte legte sowohl D.________ als auch F.________ die Auszüge zu einem Zeitpunkt vor, als diese ihre Darlehen zurückfordern wollten oder zu zweifeln begannen. Den jeweils hinzugefügten Erklärungen des Beschuldigten ist zu entnehmen, dass er die Auszüge auf D.________ bzw. F.________ angepasst hatte und ihnen vorspiegeln wollte, es handle sich um ihre Darlehenssummen, die angelegt worden seien. Dies gilt umso mehr, als die Auszüge mit Betrag und Datum auf die beiden Geschädigten D.________ und F.________ angepasst worden sind.
Der unter Ziff. 2 der Anklageschrift umschriebenen Sachverhalt (pag. 1200 f.) ist folglich erstellt.
III. Rechtliche Würdigung
Zum Betrug und zur Gewerbsmässigkeit (Art.146 Abs.1 und Abs.2 StGB)
Theoretische Ausführungen
Betreffend die theoretischen Ausführungen zum gewerbsmässigen Betrug nach Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 StGB kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1427 ff., S. 59 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegrünung). Ergänzend hält die Kammer Folgendes fest:
Im Rahmen der Beurteilung der Arglistigkeit eines Verhaltens geht es nicht an, denjenigen Täter zu privilegieren, der sich äusserst naive und unerfahrene Opfer aussucht und diese täuscht. Bei der Beurteilung der Opfermitverantwortung ist daher nicht aufgrund einer rein objektiven Betrachtungsweise darauf abzustellen, wie ein durchschnittlich vorsichtiger und erfahrener Dritter auf die Täuschung reagiert hätte. Das Mass der vom Opfer erwarteten Aufmerksamkeit richtet sich vielmehr nach einem individuellen Massstab. Es kommt mithin auf die Lage und Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall an. Namentlich ist auf geistesschwache, unerfahrene oder auf Grund von Alter oder Krankheit beeinträchtigte Opfer oder auf solche, die sich in einem Abhängigkeits- oder Unterordnungsverhältnis oder in einer Notlage befinden, und deshalb kaum im Stande sind, dem Täter zu misstrauen, Rücksicht zu nehmen. Der Leichtsinn oder die Einfalt des Opfers mögen dem Täter bei solchen Opfern die Tat erleichtern, auf der anderen Seite handelt dieser hier aber besonders verwerflich, weil er das ihm entgegengebrachte – wenn auch allenfalls blinde – Vertrauen missbraucht (Urteil des Bundesgerichts 6B_898/2016 vom 13.2.2017 E. 1.4.2; BGE 135 IV 76 E. 5.2). Daneben trägt die Rechtsprechung der allfälligen besonderen Fachkenntnis und Geschäftserfahrung des Opfers Rechnung. In keinem Fall erfordert der Tatbestand aber, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft, um den Irrtum zu vermeiden. Arglist scheidet lediglich aus, wenn das Opfer die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet hat. Dementsprechend fällt eine alleinige, die Strafbarkeit des Täuschenden ausschliessliche Verantwortung des Opfers nicht schon bei jeder Fahrlässigkeit des Getäuschten, sondern nur bei Leichtfertigkeit in Betracht, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt (BGE 135 IV 76 E. 5.2; BGE 128 IV 18 E. 3a; BGE 126 IV 165 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6B_383/2013 vom 9.9.2013 E. 2.1). Ein erheblich naives Verhalten der getäuschten Person führt nicht zwingend zur Straflosigkeit des Beschuldigten (BGE 135 IV 76 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_180/2016 vom 28.10.2016 E. 3.2). Die zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden führende Opfermitverantwortung kann nur in Ausnahmefällen bejaht werden (BGE 135 IV 76 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_364/2012 vom 19.4.2013 E. 1.1). In diesem Sinne bejaht die Rechtsprechung Arglist, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Darüber hinaus nimmt sie Arglist an bei einfachen falschen Angaben, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, und wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder er nach den Umständen voraussieht, dass dieses die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 135 IV 76 E. 5.2; BGE 128 IV 18 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 6B_383/2013 vom 9.9.2013 E. 2.1).
Subsumtion betreffend D.________
Der Beschuldigte spiegelte D.________ vor, EUR 200‘000.00 in einem Managed Account der I.________AG sowie weitere CHF 50‘000.00 für einen Kunstkauf zu verwenden, um für sie einen Gewinn zu erwirtschaften. Er täuschte D.________ folglich über den Verwendungszweck der Darlehen, zumal der Beschuldigte nie solche Investitionen beabsichtigt oder getätigt hatte. Er benötigte die Darlehen einzig zur Finanzierung seiner täglichen Bedürfnisse und seines luxuriösen Lebensstils.
Der Beschuldigte begnügte sich dabei nicht mit blossen einfachen Falschangaben, sondern er nutzte das bereits seit 2012 aufgebaute freundschaftliche Vertrauensverhältnis zu D.________, deren schwierige persönliche Situation nach der Ehescheidung sowie seinen Schein im gemeinsamen Bekannten- bzw. Diplomatenkreis aus. Er errichtete ein ganzes Lügengebäude und gab gegenüber D.________ vor, erfolgreich Investitionen im Anlagebereich zu tätigen. Er könne damit das ihr anlässlich der Scheidung ausbezahlte Geld vermehren. Der Beschuldigte präsentierte sich gegenüber D.________ als wohlhabender, aus guter Familie stammender, weltgewandter Mann mit besten Beziehungen in Diplomatenkreisen und als erfolgreicher Finanzexperte, der bei der I.________AG in Zürich arbeitet. In Tat und Wahrheit stand es allerdings finanziell schlecht um den Beschuldigten. Er erzielte kein Einkommen, war verschuldet und ohne Vermögen. Er lebte keineswegs von seinen erfolgreichen Investitionen im Finanzmarkt, sondern ab September 2011 ausschliesslich von Darlehen und finanzieller Unterstützung seiner Freunde (einzig in der Zeit vom 12.4.2011 bis zum 24.8.2011 erfolgten vereinzelte Gutschriften als Provision für seine Akquisen von der I.________AG und vom 25.1.2011 bis zum 27.9.2011 von der Arbeitslosenkasse; pag. 780 ff.).
D.________, die sich erstmals alleine mit finanziellen Begebenheiten auseinandersetzen musste, vertraute dem Beschuldigten. Sie vertraute nicht einem flüchtigen Bekannten, sondern einem guten Freund, der durch seine Freundschaft mit dem Botschaftssekretär W.________, sein Verkehren in gehobenen Kreisen, seine exquisite Kleidung, seinen Charme, seine Erzählungen zu teuren Reisen und noblen Anlässen und durch sein Gehabe den Eindruck vermittelte, äusserst wohlhabend und erfolgreich zu sein. Sie wusste ferner über ihren Sohn von der noblen Wohnungseinrichtung des Beschuldigten. Zwar schloss D.________ die Darlehensverträge mit dem Beschuldigten ab, ohne intensive Abklärungen über die I.________AG oder den Beschuldigten zu tätigen. Sie telefonierte allerdings in Anwesenheit des Beschuldigten mit X.________, der sie über den Anlagebereich bei der I.________AG informierte. Ohnehin hätte sie ein Blick ins Handelsregister der I.________AG oder in den Betreibungsregisterauszug des Beschuldigten nicht unbedingt zweifeln lassen. Der Beschuldigte hätte als (stiller) Teilhaber (vgl. Aussage pag. 436, Z. 29 f.) der I.________AG nicht im Handelsregister eingetragen sein müssen. Ferner wurde er erstmals am 17.5.2013 betrieben – folglich hätte D.________ vor Abschluss des ersten Darlehens am 17.5.2013 keine Betreibungen beim Beschuldigten erkennen können. D.________ war ferner in Anlagegeschäften nicht versiert, weshalb auch nicht erstaunt, dass sie dem Beschuldigten die EUR 200‘000.00 auf sein privates Konto überwies. Noch wenn ihr Verhalten als naiv zu qualifizieren wäre, tritt dadurch das täuschende Verhalten des Beschuldigten, der sich bewusst die finanzielle Situation, das aufgebaute Vertrauensverhältnis und seinen Schein im gemeinsamen Bekanntenkreis zu Nutzen machte, nicht in den Hintergrund. Der Beschuldigte konnte aufgrund seines ganzen Lügenkonstrukts und dem aufgebauten Vertrauensverhältnis davon ausgehen, dass D.________ keine weiteren Überprüfungen seiner Angaben machen würde. Seine Angaben waren denn auch nicht leicht überprüfbar.
Beim Darlehen von CHF 50‘000.00, das D.________ dem Beschuldigten rund ein Jahr später gewährte, stellte sie keine Nachforschungen an und verlangte keine Sicherheiten. Dennoch ist ihr keine Leichtfertigkeit vorzuwerfen, zumal sie noch keinen Anlass zu Zweifel hatte. Sie vertraute dem Beschuldigten nach wie vor. Eine Rückzahlung der EUR 200‘000.00 hatte sie zu diesem Zeitpunkt noch nicht erwartet, weshalb ihr das Verhalten des Beschuldigten auch nicht hätte suspekt vorkommen müssen. Im Übrigen schickte der Beschuldigte D.________ am 3.7.2014 eine E-Mail, in welcher er von Kursschwankungen sprach. Dies bekräftigte er mit den Auszügen der N.________Bank. Er bediente sich folglich nicht nur einem ganzen Lügengebäude, sondern auch betrügerischer Machenschaften, um die Täuschung aufrecht zu erhalten.
D.________ befand sich betreffend Darlehenszweck folglich in einem Irrtum. Wäre sie über die effektive Verwendung ihrer Gelder (Finanzierung des Lebensstils des Beschuldigten) informiert gewesen, hätte sie dem Beschuldigten die Darlehen von EUR 200‘000.00 und CHF 50‘000.00 nicht gewährt.
Der Beschuldigte zahlte D.________ lediglich CHF 10‘000.00 zurück. Die restlichen Darlehensbeträge sind nach wie vor offen. Entgegen den Vorbringen der Verteidigung ändert das Aktienpaket des Beschuldigten bei der I.________AG am bei D.________ eingetretenen Schaden nichts. Einerseits ist mehr als ungewiss, wie gross der Wert dieser Aktien tatsächlich ist. Andererseits reicht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch ein bloss vorübergehender Vermögensschaden (Urteil des Bundesgerichts 6B_886/2013 vom 6.2.2014 E. 1.4 mit Hinweis auf BGE 122 II 422 E. 3b/aa; BGE 120 IV 122 E. 6b/bb). Dieser ist zu bejahen und liegt in casu darin, dass der von D.________ beabsichtigte Zweck der Darlehen (gewinnbringende Investitionen in Tradingkonto und Kunstgegenstände), den der Beschuldigte durch die Täuschung setzte, nicht erreicht wurde.
In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte mit direktem Vorsatz und Bereicherungsabsicht. Als einziger Zweck der Darlehen diente die Finanzierung des luxuriösen Lebensstils des Beschuldigten. Mangels Investitionen konnte der Beschuldigte auch nicht hoffen, durch ein Wunder an den Devisenmärkten zu Geld zu kommen.
Nach dem Gesagten hat demnach ein Schuldspruch wegen Betrugs zum Nachteil von D.________ zu erfolgen.
Subsumtion betreffend F.________
Der Beschuldigte brachte F.________ dazu, ihm ein Darlehen von CHF 100‘000.00 zu geben, um es angeblich in einem Managed Account der I.________AG anzulegen und einen Mehrwert zu erwirtschaften. Weitere CHF 49‘000.00 übergab F.________ dem Beschuldigten, in der Annahme, er werde das Geld gewinnbringend in Kunst investieren. Der Beschuldigte täuschte folglich auch F.________ über den Verwendungszweck der Darlehen, zumal nie Investitionen in einen Managed Account oder in Kunstgegenstände erfolgten oder geplant waren. Vielmehr verbrauchte der Beschuldigte auch diese Gelder für seine privaten Bedürfnisse.
Der Beschuldigte errichtete auch betreffend F.________ ein ganzes Lügengebäude, indem er vorgab, wohlhabend und erfolgreich zu sein. Er baute gegenüber F.________ bereits über ein Jahr vor Abschluss des ersten Darlehens eine Freundschaft und ein Vertrauensverhältnis auf. Ferner nutzte der Beschuldigte die finanziell für sie schwierige Situation von F.________ aus, die einem Bekannten einen Privatkredit hätte zurückzahlen müssen. Er versprach ihr, das Geld zu vermehren. Bei F.________ handelt es sich zudem um eine reifere Dame (Jahrgang 1944). Der Beschuldigte verbrachte viel Zeit mit ihr und mit ihrem Lebenspartner, was sie schätzte. Der Beschuldigte täuschte F.________ über seine Arbeitstätigkeit und seine finanziellen Verhältnisse (vgl. hierzu auch Ausführungen Ziff. 13.2 hiervor). Der vorgespielte Schein des Beschuldigten und seine Angaben zu seiner Arbeitstätigkeit waren nicht leicht überprüfbar. F.________ vertraute dem Beschuldigten ohne genauere Abklärungen zu treffen. Ein Blick ins Handelsregister hätte ihr nichts gebracht, zumal der Beschuldigte auch ohne Nennung im Handelsregisterauszug eine wichtige Position bei der I.________AG hätte haben können. Sein Betreibungsregisterauszug war ferner zum Zeitpunkt des ersten Darlehensvertrags vom 18.10.2012 noch leer – die erste Betreibung gegen den Beschuldigten erfolgte erst am 17.5.2013 (pag. 1268). Zentral war überdies auch die enge Freundschaft des Beschuldigten zu W.________ und dessen Status, welcher Vertrauen und eine gehobene Welt suggerierte. F.________ liess sich von W.________ bestätigen, dass der Beschuldigte in Zürich arbeite. Aufgrund dieser Bestätigung und des bereits seit längerer Zeit andauernden Vertrauensverhältnisses zwischen F.________ und dem Beschuldigten, ist ihr Verhalten nicht als leichtfertig zu qualifizieren.
Beim Darlehen über CHF 49‘000.00, das F.________ dem Beschuldigten drei Monate nach der Überweisung der CHF 100‘000.00 gewährte, ist ebenfalls keine die Arglist beeinträchtigende Opfermitverantwortung zu erblicken. Denn F.________ rechnete bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht mit der Rückzahlung der CHF 100‘000.00. Sie hatte nach wie vor Vertrauen zum Beschuldigten und rechnete mir einer längerfristigen Anlage, weshalb aus ihrer Sicht auch noch keine Nachforschungen erforderlich gewesen wären. Ferner bediente sich der Beschuldigte betrügerischer Machenschaften, um die Täuschung aufrecht zu erhalten, indem er F.________ per SMS angebliche Gewinne präsentierte und angebliche Auszüge seines Kontos bei der N.________Bank zustellte.
F.________ befand sich folglich betreffend Darlehenszwecke in einem Irrtum. Sie hätte dem Beschuldigten die Gelder nicht anvertraut, wäre sie über den effektiven Verwendungszweck informiert gewesen.
Der Beschuldigte zahlte F.________ lediglich einen Betrag in der Höhe von CHF 49‘000.00 zurück. Die Darlehenssumme von CHF 100‘000.00 blieb verlustig. Entsprechend den obigen Ausführungen ist auch hier von einem tatbestandsmässigen Schaden auszugehen, zumal das Aktienzertifikat der I.________AG am Eintritt des Schadens nichts ändert.
Der Beschuldigte handelte zweifellos direktvorsätzlich und mit Bereicherungsabsicht. Es hat ein Schuldspruch betreffend Betrug zum Nachteil von F.________ zu erfolgen.
Subsumtion betreffend C.________
Der Beschuldigte liess C.________ wahrheitswidrig darüber im Glauben, insgesamt CHF 10‘000.00 in einem Managed Account der I.________AG und CHF 7‘000.00 in ein Gemälde zu investieren, um damit einen Mehrwert zu erwirtschaften. Die Darlehen wurden nicht für Investitionen, sondern zur Finanzierung der finanziellen Bedürfnisse des Beschuldigten verwendet. Der Beschuldigte spielte C.________ nicht nur sein angeblich repräsentatives, wohlhabendes und erfolgreiches Leben inkl. Bekanntschaften mit einflussreichen Persönlichkeiten vor (vgl. hierzu Ausführungen unter Ziff. 13.2 hiervor), sondern baute ein freundschaftliches Verhältnis auf. Sie verbrachten Zeit miteinander und führten Gespräche bei einem Glas Wein. Der Beschuldigte nutzte im Übrigen die schwierige persönliche Situation von C.________ aus, der gerade seinen Vater verloren hatte.
C.________ hatte Vertrauen in den Beschuldigten und war von dessen Wissen beeindruckt. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung hätte er als Finanzcontroller nicht mehr Abklärungen treffen müssen als die anderen Geschädigten, zumal er in Anlagegeschäften nicht versiert war. Seine berufliche Tätigkeit bezieht sich auf buchhalterische Vorgänge und setzt kein Wissen im Finanzmarktbereich voraus. Zwar übergab C.________ dem Beschuldigten die CHF 17‘000.00 ohne weitere Abklärungen. Ein Blick in den Handelsregisterauszug der I.________AG oder eine Anfrage beim Betreibungsregisteramt hätten C.________ allerdings nichts gebracht (vgl. Ausführungen hierzu Ziff. 13.2 f. hiervor). Zum Zeitpunkt der Darlehensverträge vom 25.9.2012 und 13.2.2013 lag gegen den Beschuldigten noch keine Betreibung vor (erste Betreibung am 17.5.2013, pag. 1268). Die Täuschung des Beschuldigten trat durch das Verhalten von C.________ nicht in den Hintergrund. Denn der Beschuldigte konnte nach seinem Auftreten und dem aufgebauten Vertrauensverhältnis damit rechnen, dass C.________ seine Angaben nicht überprüfen würde. Im Übrigen untermauerte er sein Lügenkonstrukt, indem er C.________ eine PowerPoint Präsentation sowie angebliche Auszüge der N.________Bank zeigte und ihn mit zahlreichen SMS hinhielt.
C.________ befand sich in einem Irrtum. Er hätte die CHF 17‘000.00 nicht an den Beschuldigten überwiesen, wäre er über den effektiven Verwendungszweck in Kenntnis gesetzt worden.
Bei C.________ ist ein Schaden in der Höhe von CHF 17‘000.00 (zzgl. Zins) eingetreten.
Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und mit Bereicherungsabsicht. Er ist des Betrugs, begangen zum Nachteil von C.________ schuldig zu sprechen.
Subsumtion betreffend G.________
G.________ gewährte dem Beschuldigten ein Darlehen über CHF 10‘000.00 in der Meinung, er würde es gewinnbringend investieren. Investitionen tätigte der Beschuldigte mit diesem Betrag nicht. Er täuschte folglich auch G.________ über den Verwendungszweck des Darlehens. Ferner gab sich der Beschuldigte gegenüber G.________ wahrheitswidrig als wohlhabender, aus reicher Familie stammender und erfolgreicher Geschäftsmann aus (vgl. Ausführungen unter Ziff. 13.2 hiervor). Er benutzte das Vertrauen, das G.________ ihm entgegenbrachte. Sie hatte im Jahr 2012 positive Erfahrungen mit dem Beschuldigten gemacht, als sie ihm Darlehen gewährt und er dieses mit Gewinn zurückbezahlt hatte. Zwischen G.________ und dem Beschuldigten bestand seit längerer Zeit ein enges freundschaftliches Verhältnis und grosses Vertrauen. G.________ tätigte keine Abklärungen, was in Anbetracht der bereits erfolgreichen früheren Darlehen und dem Vertrauen zum Beschuldigten nicht erstaunt bzw. nicht als leichtfertiges Verhalten zu qualifizieren ist.
G.________ befand sich betreffend Darlehenszweck in einem Irrtum. Sie hätte dem Beschuldigten die CHF 10‘000.00 nicht überlassen, hätte sie gewusst, dass er das Geld nur für seine privaten Ausgaben verwenden würde.
G.________ überwies dem Beschuldigten CHF 10‘000.00, die bis heute verlustig sind. Folglich trat auch bei ihr ein Schaden ein.
Der Beschuldigte handelte in Bereicherungsabsicht und mit direktem Vorsatz. Es hat entsprechend ein Schuldspruch wegen Betrugs, begangen zum Nachteil von G.________ zu erfolgen.
Subsumtion betreffend Gewerbsmässigkeit
Der Beschuldigte erzielte im Deliktszeitraum von Dezember 2011 bis Juni 2014 kein Erwerbseinkommen. Nur bis August 2011 erhielt er für seine Akquisen eher bescheidene Gutschriften der I.________AG sowie bis September 2011 eine Arbeitslosenentschädigung. Der Beschuldigte finanzierte sich mit den Darlehen der Geschädigten seinen Lebensstandard.
Der Beschuldigte delinquierte innerhalb des Deliktszeitraums von rund 2 ½ Jahren in vier verschiedenen Fällen. Allerdings brachte die Delinquenz einen erheblichen Aufwand mit sich. Der Beschuldigte ging methodisch vor und baute jeweils zuerst Vertrauensverhältnisse auf und präsentierte sich gegenüber den Geschädigten als wohlhabender und erfolgreicher Finanzmann der I.________AG. Er pflegte die Freundschaften zu den vier Geschädigten, sprach immer wieder von seiner Tätigkeit bei der I.________AG, zeigte den Geschädigten seine Visitenkarte der I.________AG und angebliche Kursentwicklungen, schickte ihnen angebliche Auszüge der N.________Bank und hatte regen SMS-Kontakt, um die Täuschung aufrecht zu erhalten. Als Zweifel bei den Geschädigten entstanden, bemühte sich der Beschuldigte jeweils intensiv, diese hinzuhalten und im Vertrauen zu lassen, ihre Gelder seien gut angelegt. Der Beschuldigte wendete folglich viel Zeit und verschiedene Mittel für seine deliktische Tätigkeit auf. Die Deliktssumme beträgt insgesamt EUR 200‘000.00 und CHF 167‘000.00. Damit erzielte der Beschuldigte ein grosszügiges Jahreseinkommen, von welchem er seinen luxuriösen Lebensstil finanzieren konnte. Die Deliktssumme war geeignet, einen namhaften bzw. den hauptsächlichen Beitrag an seine Lebenskosten zu decken. Der Beschuldigte delinquierte mehrfach und hatte zweifellos die Absicht, mit den Darlehen ein Erwerbseinkommen zu erlangen, zumal er keiner anderweitigen Tätigkeit nachging, obwohl er dazu in der Lage gewesen wäre.
Der Beschuldigte führte seine deliktische Tätigkeit folglich nach der Art eines Berufs aus. Es hat ein Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Betrugs nach Art. 146 Abs. 2 StGB zu erfolgen.
Zur Urkundenfälschung (Art.251 Ziff.1 StGB)
Theoretische Ausführungen
Hinsichtlich der theoretischen Ausführungen zur Urkundenfälschung kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1436 f., S. 68 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Ergänzend ist auf Folgendes hinzuweisen:
Die Urkundenfälschung im engeren Sinn erfasst das Herstellen einer unechten Urkunde. Die Urkunde ist echt, wenn der tatsächliche Urheber und der aus ihr ersichtliche Aussteller (Anscheinsaussteller) identisch sind. Die Urkunde ist unecht (falsch, gefälscht), wenn sie nicht von dem aus ihr ersichtlichen Aussteller, sondern von einem Anderen stammt, bzw. wenn sie den Anschein erweckt, sie rühre von einer anderen Person als ihrem tatsächlichen Urheber her. Urkundenfälschung ist mit anderen Worten Täuschung über die Identität ihres Urhebers. Auszugehen ist hierbei von der Geistigkeitstheorie (Aussteller ist derjenige, der auf der Urkunde bei normativer Betrachtung als geistiger bzw. materieller Urheber sein soll; Boog, in: Basler Kommentar zum StGB, 3. Aufl. 2013, N. 43 zu Art. 110). Echtheit ist danach die richtig dokumentierte rechtliche Zuordnung der verkörperten Erklärung zu ihrem Aussteller. Unecht ist die Urkunde dann, wenn sich der erkennbare Aussteller die in ihr verkörperte Erklärung nicht mehr als die seine zurechnen lässt (Boog, a.a.O., N. 3 zu Art. 251).
Demgegenüber betrifft die Falschbeurkundung die Errichtung einer echten, aber unwahren Urkunde, bei der also der wirkliche und der in der Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht übereinstimmen. Nach der Rechtsprechung ist das Vertrauen darauf, dass eine Urkunde nicht verfälscht wird, grösser als das Vertrauen darauf, dass jemand in schriftlicher Form nicht lügt. Sie stellt daher an die Beweisbestimmung und Beweiseignung einer Urkunde bei der Falschbeurkundung hohe Anforderungen und wendet Art. 251 StGB restriktiv an. Die Falschbeurkundung erfordert demnach eine qualifizierte schriftliche Lüge. Eine solche liegt nur vor, wenn der Urkunde eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt und der Adressat ihr aufgrund dessen ein besonderes Vertrauen entgegenbringt (vgl. BGE 132 IV 12 E. 8.1; BGE 129 IV 130 E. 2.1). Wesentlich ist, dass die Tatbestände des Urkundenstrafrechts das Vertrauen schützen, welches im Rechtsverkehr einer Urkunde als einem Beweismittel entgegengebracht wird (BGE 137 IV 167 E. 2.3.1).
Die restriktive Rechtsprechung im Bereich der Falschbeurkundung, nach welcher der Urkunde erhöhte Glaubwürdigkeit zukommen und der Adressat ihr ein besonderes Vertrauen entgegenbringen muss, gelangt bei der Urkundenfälschung im engeren Sinne – dem Herstellen einer unechten Urkunde – nicht zur Anwendung Boog, a.a.O., N. 2 zu Art. 251).
Ein Bankkontoauszug ist im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StGB bestimmt und geeignet zu beweisen, dass der daraus ersichtliche Aussteller die darin genannten Erklärungen abgegeben hat (Urteil des Bundesgerichts 6S.74/2006 vom 3.7.2006 E. 2.4; Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 15 63 vom 28.4.2016 E. III.2.3; Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB 150124 vom 23.9.2015 E. IV.E.2). Denn von elektronischen Datenverarbeitungsanlagen automatisch erzeugte und fixierte Erklärungen sind echte Urkunden, soweit diese dem angegebenen Aussteller rechtswirksam zugerechnet werden können. Ihre Echtheit beruht auf der antizipierten Autorisierung des Herstellungsvorgangs (Boog, a.a.O., N. 4 zu Art. 251). Als Aussteller von Kontoauszügen haben die jeweiligen Banken bzw. Anlagegesellschaften zu gelten, da diesen die Kontoauszüge im Rechtsverkehr zuzurechnen sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_406/2008 vom 12.12.2008 E. 3.4 – in welchem eine Falschbeurkundung und keine Urkundenfälschung i.e.S. zu beurteilen war).
Subsumtion
Angeklagt ist die Fälschung der Auszüge der N.________Bank vom 21.8.2013 (pag. 265; pag. 466 sowie pag. 960), 3.1.2014 (pag. 263; pag. 464 sowie pag. 971), 5.3.2013 (pag. 264; pag. 465 sowie pag. 969) und vom 2.7.2014 (pag. 314 bis pag. 316; pag. 446 bis pag. 448 sowie pag. 962 bis pag. 964). Zahlreiche weitere vorhandene Auszüge der N.________Bank (pag. 961; pag. 965; pag. 966 f.; pag. 968; pag. 970; pag. 973 bis pag. 975) wurden nicht als Urkundenfälschung angeklagt, obwohl gemäss O.________AG einzig der sich in den Akten befindende Auszug vom 21.1.2015 (pag. 958) den effektiven Bewegungen auf dem Konto Nr. ________ der N.________Bank entspricht (vgl. pag. 959; pag. 972).
D.________ wurden drei verschiedene Auszüge der N.________Bank vom 2.7.2014 vorgelegt (pag. 314 bis pag. 316; pag. 446 bis pag. 448 sowie pag. 962 bis pag. 964). Im Titel dieser drei Auszüge steht «N.________Bank». Darunter sind die Kontonummer ________, der Name des Beschuldigten, das Datum, die Uhrzeit sowie der Kontostand inkl. Kontobewegungen ersichtlich. Die Dokumente sind deutlich als vermeintliche Kontoauszüge der N.________Bank erkennbar. Dies gilt umso mehr, als sie auf die von D.________ gewährte Darlehenssumme von EUR 200‘000.00 angepasst wurden und ihr im Zusammenhang mit dem angeblichen Kursverlust vorgelegt wurden. Die Belege sollten entgegen den tatsächlichen Begebenheiten beweisen, dass die Darlehenssummen von D.________ im Tradingkonto der N.________Bank angelegt worden waren. Die Auszüge sind bestimmt und geeignet, Tatsachen von rechtlicher Bedeutung zu bezeugen. Der Beschuldigte und nicht die N.________Bank stellte die fraglichen Auszüge her, weshalb über den echten Aussteller der Urkunde getäuscht wurde. Es handelt sich folglich um unechte Urkunden. Die in den Dokumenten enthaltenen Erklärungen sind zudem inhaltlich unwahr, wobei vorliegend dahingestellt bleiben kann, ob den Auszügen aufgrund objektiver Kriterien auch eine erhöhte Überzeugungskraft zukommen würde, mithin zusätzlich eine Falschbeurkundung zu bejahen wäre.
Die Auszüge vom 21.8.2013 (pag. 265; pag. 466 sowie pag. 960), 3.1.2014 (pag. 263; pag. 464 sowie pag. 971) und vom 5.3.2013 (pag. 264; pag. 465 sowie pag. 969) wurden F.________ vorgelegt. Bei diesen Auszügen fehlt im Titel die Kennzeichnung «N.________Bank». Für die geforderte Erkennbarkeit des Ausstellers muss die Urkunde allerdings weder den Namen noch die Unterschrift des Ausstellers enthalten, sofern dies jedenfalls nicht gesetzlich vorgeschrieben ist. Es reicht aus, wenn die Person des Ausstellers im Text oder Briefkopf erscheint bzw. aus dem Inhalt der Urkunde und den Umständen ihrer Ausgabe oder Verwendung objektiv bestimmbar ist (Boog, a.a.O., N. 45 zu Art. 110). Dies ist vorliegend zu bejahen. Denn die fraglichen Auszüge waren auf die Darlehenssummen von F.________ angepasst (CHF 100‘000.00, CHF 29‘000.00 und CHF 20‘000.00). Den Dokumenten ist die Kontonummer ________, der Name des Beschuldigten, das Datum und die Uhrzeit zu entnehmen. In den Darlehensverträgen von F.________ (pag. 198 f.) war die Kontonummer ________ des Beschuldigten bei der N.________Bank angegeben. Folglich war für F.________ der Zusammenhang zur N.________Bank unverkennbar. Dies gilt umso mehr, als ihr der Beschuldigte die Auszüge im Zusammenhang mit den für das Tradingkonto gewährten Darlehen übergab. Im Übrigen ist auch diesen Auszügen der Kontostand und diverse Forextransaktionen zu entnehmen, die der Beschuldigte angeblich gemacht habe. Zum Schluss der Auszüge steht ferner: «Best Regards Account Departement» sowie «Please report to us within 24 hours if this statement is incorrect. Otherwise this statements will be considered to be confirmed by you». «Statement» bedeutet u.a. Bankauszug. Durch die Formulierung am Schluss des Dokuments und der angegebenen Kontonummer ist zweifellos erkennbar, dass es sich um einen Kontoauszug der N.________Bank handeln soll.
Auch mit den F.________ vorgelegten Auszügen wollte der Beschuldigte wahrheitswidrig beweisen, dass das Geld bei der N.________Bank angelegt wurde. Die Auszüge sind damit bestimmt und geeignet, Tatsachen von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Es wurde über den echten Aussteller der Auszüge getäuscht – mithin liegen unechte Urkunden bzw. Urkundenfälschungen i.e.S. vor, weshalb offengelassen werden kann, ob allenfalls zusätzlich Falschbeurkundungen vorliegen würden.
Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und in der Absicht, die Geschädigten hinzuhalten bzw. die Investitionen aufrecht zu erhalten. Er setzte die fraglichen Urkunden als echt in Umlauf, um die Geschädigten zu veranlassen, die Darlehen nicht umgehend zurückzufordern. Der Beschuldigte wollte rechtliche Schritte gegen sich abwenden und sich dadurch einen unrechtmässigen Vorteil verschaffen.
Es hat ein Schuldspruch wegen mehrfach begangener Urkundenfälschung zu erfolgen.
IV. Strafzumessung
Allgemeine Ausführungen
Zu den allgemeinen Grundsätzen der Strafzumessung kann auf die korrekten theoretischen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1438 ff., S. 70 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
Der Strafrahmen für den gewerbsmässigen Betrug nach Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 StGB beträgt Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen. Die Urkundenfälschung wird gestützt auf Art. 251 Ziff. 1 StGB mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bedroht.
Wie bereits ausgeführt, ist die Kammer an das Verbot der reformatio in peius gebunden, weshalb für die mehrfach begangene Urkundenfälschung einzig eine Geldstrafe in Betracht fällt. In Anbetracht der für den gewerbsmässigen Betrug auszufällenden Strafhöhe ist für dieses Delikt einzig die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe möglich (vgl. Art. 34 Abs. 1 StGB e contrario; Ausführungen Ziff. 16 ff. hiernach). Zwischen der Urkundenfälschung und dem Betrug ist mangels Gleichartigkeit der Strafen das Asperationsprinzip nach Art. 49 Abs. 1 StGB nicht anwendbar. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts gelangt Art. 49 Abs. 1 StGB bei gewerbsmässigen Delikten als Kollektivdelikten nicht zur Anwendung, da die Strafschärfung bereits durch die Qualifizierung im besonderen Teil des StGB vorgesehen ist. Von diesem Grundsatz ist nur abzuweichen, wenn während verschiedener, voneinander getrennter Zeitabschnitte gewerbsmässig delinquiert wurde, ohne dass den einzelnen Phasen ein umfassender Entschluss zugrunde lag und die Deliktsserien auch objektiv nicht als Einheit im Sinne eines zusammenhängenden Geschehens erscheinen (BGE 116 IV 121 E. 2b/aa, Urteil des Bundesgerichts 6B_207/2013 vom 10.9.2013 E. 1.3.1). Demgegenüber liegt bei der mehrfach begangenen Urkundenfälschung Tatmehrheit i.S.v. Art. 49 Abs. 1 StGB vor.
Die tat- und täterangemessene Strafe für eine einzelne Tat ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens festzusetzen. Dieser ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8). In casu liegt kein Grund vor, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen.
Zur Freiheitsstrafe für den gewerbsmässigen Betrug
Objektive Tatschwere (objektives Tatverschulden)
Der Beschuldigte ertrog während der Dauer von rund 2 ½ Jahren EUR 200‘000.00 und CHF 167‘000.00. Er beging den Betrug nicht zum Nachteil eines beliebigen Grossunternehmens, eines Arbeitgebers oder Auftraggebers, sondern er schädigte vielmehr vier verschiedene Freunde in ihrem privaten Vermögen. Bei D.________ ist die Schädigung tiefgreifend – ihr musste für das vorliegende Verfahren das Recht auf unentgeltliche Rechtspflege zugesprochen werden. F.________ verfüge nur noch über die vom Beschuldigten zurückbezahlten CHF 49‘000.00. C.________ konnte dem Beschuldigten nur wenig Erspartes übergeben und erhielt nichts davon zurück. Der ertrogene Deliktsbetrag ist nach dem Gesagten als hoch, das Ausmass des verschuldeten Erfolgs mithin als erheblich zu qualifizieren.
Unter dem Titel der Art und Weise der Herbeiführung ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte gegenüber den Geschädigten D.________, F.________, C.________ und G.________ immer wieder über seine eigene finanzielle und persönliche Situation täuschte. Der Aufwand war vergleichsweise hoch. Der Beschuldigte ging raffiniert und heimtückisch vor. Er verbrachte viel Zeit, um die Vertrauensverhältnisse aufzubauen, traf sich oft mit den Geschädigten und hinterliess immer wieder den Eindruck eines wohlhabenden, erfolgreichen Finanzmannes. Er kleidete sich nobel, verhielt sich weltmännisch, schilderte wiederholt seine imposante Familienhintergründe, erzählte und zeigte Bilder von seinen zahlreichen teuren Reisen und richtete seine Wohnung entsprechend luxuriös ein. Bei D.________ beeindruckte der Beschuldigte auch deren Söhne. Mit dem Lebenspartner von F.________ war der Beschuldigte ebenfalls eng befreundet. Er verkehrte zudem im vermeintlich ehrlichen Diplomatenkreis und hatte den Botschaftssekretär W.________ als engen Freund. Die Vertrauensverhältnisse zu den Geschädigten wurden vom Beschuldigten vergleichsweise schwer missbraucht – es handelte sich um intensiv gepflegte Freundschaften, die der Beschuldigte ausnutzte. Bei D.________ nutzte der Beschuldigte ferner ihre Überforderung mit der aus der Scheidung erhaltenen Abfindung aus. F.________ befand sich selbst in einer finanziell für sie schwierigen Lage und der Beschuldigte versprach, ihr zu helfen. C.________ hatte gerade seinen Vater verloren und fand im Beschuldigten nicht nur einen guten Nachbarn, sondern auch einen Freund, mit welchem er bei einem Glas Wein gute Gespräche führte. G.________ war ebenfalls eine langjährige Freundin des Beschuldigten, die schon gute Darlehenserfahrungen mit dem Beschuldigten hatte. Der besonders starke Vertrauensmissbrauch unter Freunden geht über das tatbestandsimmanente hinaus, wirkt sich mithin verschuldenserhöhend aus.
Der Beschuldigte legte eine vergleichsweise hohe kriminelle Energie an den Tag. Er betrieb einen grossen Aufwand, um die Darlehensgeber von der Rückforderung ihrer Gelder abzuhalten. Er hielt die Geschädigten mit gefälschten Auszügen der N.________Bank, PowerPoint Präsentationen und SMS-Nachrichten über angebliche Kontostände, Kursgewinne sowie Blockaden der Darlehen hin, damit sie die ihm gewährten Darlehen nicht umgehend zurückforderten. Das hartnäckige Vorgehen des Beschuldigten wirkt sich, weil weitestgehend tatbestandsimmanent, neutral aus.
Das objektive Tatverschulden ist nach dem Gesagten im Verhältnis zum Strafrahmen als leicht bis mittel zu qualifizieren. Die Kammer erachtet eine Einsatzstrafe von 36 Monaten als dem Verschulden angemessen (vgl. jedoch Ausführungen unter Ziff. 16.4 hiernach betreffend Verbot der reformatio in peius).
Subjektive Tatschwere (subjektives Tatverschulden)
Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und mit Bereicherungsabsicht. Er hatte einzig finanzielle, mithin rein egoistische Beweggründe. Der Beschuldigte finanzierte sich mit den ertrogenen Summen ein luxuriöses Leben, ohne einer geregelten Arbeitstätigkeit nachgehen zu müssen. Es wäre dem Beschuldigten durchaus möglich gewesen, sich rechtskonform zu verhalten.
Das Gesagte ist für den gewerbsmässigen Betrug allerdings tatbestandsimmanent, weshalb sich das subjektive Tatverschulden neutral auswirkt. Es bleibt folglich bei einer Strafe von 36 Monaten (vgl. jedoch Ausführungen unter Ziff. 16.4 hiernach betreffend Verbot der reformatio in peius).
Täterkomponenten
Die Vorinstanz führte zu den Täterkomponenten des Beschuldigten Folgendes aus (pag. 1442 ff., S. 74 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):
5.1. Vorleben und persönliche Verhältnisse
[…] Dem Leumundsbericht vom 27.06.2016 (p. 1264 ff.) ist zu entnehmen, dass er in Österreich mit seinen zwei Schwestern und einem Bruder bei den Eltern in guten Verhältnissen aufgewachsen ist. Sein Vater sei im Transportgeschäft, seine Mutter in der Modebranche tätig gewesen. Dadurch seien beide viel unterwegs gewesen und in dieser Zeit hätten die Grossmutter und eine Hausangestellte zu den Kindern geschaut. Er habe die Grundschule und danach bis zur 9. Klasse die Hauptschule in Österreich absolviert. Danach habe er drei Jahre ein Polytechnikum (Zwischenschule) besucht. Später sei er nach Wien gegangen und habe dort während drei Jahren die Designerschule absolviert. Danach habe er in den Finanzbereich gewechselt und habe die einjährige AL.________(Schule) gemacht. Er habe sodann in der Finanzbranche als Broker in Österreich, Deutschland und der Schweiz gearbeitet. Zurzeit arbeite er temporär bei der Firma AK.________AG und trage Zeitungen aus. Nebenbei sei er noch als Fahrer für mehrere Botschaften tätig.
Der Auszug aus dem Betreibungsregister (p. 1267 ff.) zeigt, dass A.________ Betreibungen in der Höhe von total CHF 622‘188.10 aufweist. Für den Grossteil dieser Forderungen existieren Verlustscheine.
Strafrechtlich ist A.________ in der Schweiz nicht vorbelastet. Seinen eigenen Aussagen bei der Polizei (Leumundsbericht p. 1265 oben) sowie seinen Aussagen in der Hauptverhandlung vom 19.07.2016 (p. 1284/1285, Z. 30 ff. und 1 ff.) ist zu entnehmen, dass er in Deutschland eine Vorstrafe wegen Körperverletzung hat und dafür vor einiger Zeit im Gefängnis war. Auf Nachfrage des Gerichtspräsidenten, wie lange er im Gefängnis gewesen sei, antwortete er, dass es einige Jahre gewesen seien. Auf weitere Nachfrage, was das heisse, gab er zur Antwort, es sei eine längere Zeit gewesen und auf nochmalige Nachfrage, wie lange genau, gab er zur Antwort, es seien 14 Jahre gewesen. Der Gerichtspräsident fragte sodann, ob er wirklich 14 Jahre wegen einer Körperverletzung im Gefängnis gewesen sei, worauf A.________ einräumen musste, er habe zugeschlagen und die Person sei gestorben. Seine Auskünfte über dieses deutsche Urteil sind aber nicht objektiviert, weshalb sie auf die Strafzumessung keinen Einfluss haben.
[…]
5.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren
[…] Hier muss man aber feststellen, dass A.________ zwar die Geldempfänge von den vier Geschädigten eingestanden hat, im Übrigen aber bis zuletzt bei der Darstellung blieb, er habe das Geld jeweils vertragsgemäss angelegt. Dafür, dass es nun nicht mehr vorhanden sei, versuchte er sich mit abenteuerlichen Erklärungen zu rechtfertigen.
Das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren ist nicht zu beanstanden. Neue Straftaten sind bisher nicht bekannt geworden.
5.3 Strafempfindlichkeit / Auswirkungen der Strafe auf das Leben des Täters
[…] Bei A.________ sind keine Umstände erkennbar, die den Strafvollzug als besonders belastend erscheinen liessen.
Die Kammer kann sich den obgenannten Ausführungen anschliessen. Aktuell lebt der Beschuldigte bei einer Freundin. Er helfe ihr im Haushalt und müsse kaum Miete bezahlen, er erhalte Kost und Logis. Er arbeitet bei der AK.________AG, mittlerweile in einer Festanstellung. Nebenbei mache er noch verschiedene Kurier- und Übersetzungsarbeiten für Botschafter. Allerdings konnte oder wollte der Beschuldigte nur vage Auskünfte zu seinem monatlichen Einkommen machen, das stark variiere (pag. 1535 f.; pag. 1557, Z. 35 ff.; pag. 1558, Z. 1 ff.).
Dem Strafregisterauszug aus Deutschland und Österreich ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte am 16.3.1993 in München wegen Mordes, begangen am ________.1991 zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe verurteilt wurde (pag. 1530; pag. 1533). Seit der Tat sind nunmehr zwar über 26 Jahre vergangen. Die Art und Weise wie sich der Beschuldigte im vorliegenden Verfahren zur Vorstrafe äusserte, zeigt jedoch seine Bagatellisierungstendenz, die er auch betreffend den vorliegenden Delikten an den Tag legte. Beim Beschuldigten ist weder Einsicht noch Reue ersichtlich. Er bagatellisierte seine Delinquenz bis zum Schluss und behauptete, eine Entschädigung leisten zu wollen. Mit Blick auf seinen Betreibungsregisterauszug, seinem unveränderten Verhalten (insbesondere unveränderte Beziehung in Botschaftskreisen und Abstreiten der Delinquenz) und seinem geringen bzw. unklaren Einkommen ist allerdings mehr als nur ungewiss, ob der Beschuldigte hierzu jemals in der Lage sein wird. Daran vermag auch die Forderungsanerkennung betreffend D.________ und C.________ nichts zu ändern.
Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten straferhöhend aus (vgl. jedoch Ausführungen unter Ziff. 16.4 hiernach betreffend Verbot der reformatio in peius).
Konkrete Strafe
Die Kammer ist wie bereits ausgeführt an das Verbot der reformatio in peius gebunden, weshalb eine Erhöhung der Strafe von 30 Monaten Freiheitsstrafe ausser Betracht fällt. Nach dem Gesagten ist folglich die Freiheitsstrafe von 30 Monaten zu bestätigen. Diese ist teilbedingt oder unbedingt auszusprechen (vgl. Art. 43 Abs. 1 StGB).
Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht überschreiten (Art. 43 Abs. 2 StGB) und gemäss Art. 43 Abs. 3 StGB müssen sowohl der aufgeschobene als auch der vollziehbare Teil mindestens sechs Monate betragen. Die vorliegende Strafe von 30 Monaten erfüllt in objektiver Hinsicht die Voraussetzungen von Art. 43 Abs. 1 StGB.
In subjektiver Hinsicht wird das Fehlen einer ungünstigen Prognose bezüglich weiterer künftiger Verbrechen oder Vergehen vorausgesetzt, wobei die günstige Prognose vermutet wird, jedoch widerlegt werden kann (BGE 134 IV 1 E. 4.1 f.; E. 4.2.2). Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist wie bei Art. 42 Abs. 1 StGB anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Für die Einschätzung des Rückfallrisikos ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich. Relevante Faktoren sind etwa strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiografie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen usw. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheides miteinzubeziehen (Schneider/Garré, in: Basler Kommentar zum StGB, 3. Aufl. 2013, N. 12 zu Art. 43).
Der Beschuldigte ist wegen Mordes vorbestraft. Dabei handelt es sich um eine nicht einschlägige, bereits viele Jahre zurückliegende lebenslängliche Freiheitsstrafe. Dennoch fällt die Vorstrafe negativ ins Gewicht, zumal der Beschuldigte diesbezüglich, trotz jahrelangem Strafvollzug, die Tat zu bagatellisieren versuchte (vgl. seine Aussagen bei der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, pag. 1284, Z. 32 ff.; pag. 1285, Z. 1 ff.) und auch nach jahrelangem Strafvollzug nicht davor zurückschreckte, erneut und keineswegs im Bagatellbereich, zu delinquieren. Eine innere Umkehr zu einem deliktsfreien Leben liegt beim Beschuldigten nicht vor. Er bagatellisierte seine Delikte auch im vorliegenden Verfahren durchgehend. Er zeigte weder Einsicht noch Reue. Nach wie vor arbeitet der Beschuldigte nur unregelmässig und lässt sich erneut von einer Freundin unterstützen, bei der er praktisch kostenlos leben und essen kann. Er bewegt sich in den gleichen Kreisen und beteuert immer noch, ein Broker zu sein. Aufgrund dieser Umstände kann nicht vorbehaltlos von einer günstigen Prognose gesprochen werden. Allerdings ist die günstige Prognose nicht hinreichend widerlegt, weshalb dem Beschuldigten der teilbedingte Vollzug nach Art. 43 Abs. 1 StGB zu gewähren ist. Der unbedingte Teil der Strafe wird angesichts der vorerwähnten Umstände auf 12 Monate festgesetzt. Die Probezeit für den bedingten Teil der Strafe wird auf zwei Jahre festgelegt.
Die ausgestandene Untersuchungshaft von 70 Tagen ist in Anwendung von Art. 51 StGB an die Freiheitsstrafe anzurechnen.
Zur Geldstrafe für die Urkundenfälschung
Die Kammer ist auch hinsichtlich der Geldstrafe für die mehrfach begangene Urkundenfälschung an das Verbot der reformatio in peius – mithin an die Geldstrafe von 30 Tagessätzen gebunden.
Der Beschuldigte beging vier verschiedene Urkundenfälschungen. Die Dokumente legte er zwei verschiedenen Geschädigten (D.________ und F.________) vor, um sie davon abzuhalten, die Darlehen umgehend zurückzufordern. Die Urkundenfälschungen waren in einem Lügengebäude eingebettet und wirkten für die Geschädigten damit umso echter. Die Urkunden wurden mit Daten, Namen, Kursen, Forextransaktionen und einer Schlussformel versehen. Sie wirken relativ professionell.
Grundsätzlich würde Tatmehrheit vorliegen, was durch die Vorinstanz allerdings nicht berücksichtigt wurde. Die Kammer erachtet unter diesen Umständen eine Geldstrafe von lediglich 30 Tagessätzen als deutlich zu gering. Aufgrund des Verschlechterungsverbots ist die Geldstrafe von 30 Tagessätzen allerdings zu bestätigen.
Die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten sind seit dem erstinstanzlichen Urteil unverändert, weshalb auch die Tagessatzhöhe von CHF 30.00 zu bestätigen ist. Der Beschuldigte wird folglich zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend CHF 900.00, verurteilt.
Mit Verweis auf das bisher Gesagte (Ziff. 16.4 hiervor) ist der bedingte Vollzug nach Art. 42 StGB zu gewähren.
V. Zivilpunkt
Zu den Schadenersatzklagen
Es kann auf die korrekten theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zum Schadenersatz verwiesen werden (pag. 1447, S. 79 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
Der Beschuldigte anerkennt die Forderungen von D.________ in der Höhe von EUR 200‘000.00 und CHF 40‘000.00 sowie von C.________ im Umfang von CHF 17‘000.00 (jeweils zzgl. Zins von 5%). Die Forderungen sind ausgewiesen und erstellt.
Die Verteidigung macht allerdings geltend, die Höhe des konkreten Schadens sei nicht bekannt, zumal die Forderungen nach Verkauf des Aktienzertifikats der I.________ AG getilgt werden könnten.
Der Schaden besteht in der Differenz zwischen dem gegenwärtigen Stand des Vermögens und dem Stand, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis erreicht hätte (Kessler, in: Basler Kommentar zum Obligationenrecht, 6. Aufl. 2015, N. 3 zu Art. 41). Im vorliegenden Fall ist bei D.________ und C.________ ein konkreter Schaden im Umfang der obgenannten Forderungen entstanden. Der Schaden ist kausal auf das widerrechtliche und schuldhafte Verhalten des Beschuldigten zurückzuführen. Bisher erhielten die Geschädigten für die fraglichen Forderungen keine Rückerstattung. Folglich besteht der Schaden im Umfang der Forderungen nach wie vor und der Beschuldigte ist schadenersatzpflichtig. Selbst wenn der Beschuldigte in Zukunft eine Rückerstattung tätigen würde, ändert dies nichts am ursprünglich entstandenen Schaden. Ohnehin wird ein allfälliger Erlös aus dem Aktienpaket für die Deckung der Verfahrenskosten und der Kosten der amtlichen Entschädigungen verwendet. Erst ein allfälliger Überschuss würde dem Beschuldigten ausbezahlt (vgl. Ausführungen Ziff. VII.24 hiernach).
Die Schadenersatzklagen sind demnach gutzuheissen. Der Beschuldigte hat D.________ EUR 200‘000.00 und CHF 40‘000.00 Schadenersatz zuzüglich Zins seit dem 14.11.2017 (Urteilsdatum bzw. Rechtskraft, vgl. Art. 437 Abs. 1 und Abs. 2 StPO) zu bezahlen. C.________ wird Schadenersatz im Umfang von CHF 17‘067.10 (17‘000.00 inkl. Zins von 5% bis zum 17.11.2014) zzgl. Zins zu 5% auf CHF 17‘000.00 seit dem 18.11.2014 zugesprochen (vgl. Art. 105 Abs. 3 des Obligationenrechts [OR; SR 220]).
Zu den Parteientschädigungen
Rechtsanwalt E.________ machte mit Honorarnote vom 19.7.2016 eine Entschädigung von insgesamt CHF 6‘858.00 (Aufwand vor Erteilung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege; pag. 1335 f.) und Rechtsanwalt L.________ mit Honorarnote vom 18.7.2016 eine Entschädigung von insgesamt CHF 7‘211.40 (pag. 1344 ff.) geltend.
Beide Honorarnoten geben zu keinen Beanstandungen Anlass. Entsprechend wird D.________ in Anwendung von Art. 433 Abs. 1 Bst. a StPO eine Parteientschädigung von CHF 6‘858.00 und C.________ eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 7‘211.40 zugesprochen.
Verfahrenskosten
Im Verhältnis zum gesamten Verfahren ist der Aufwand für die Beurteilung der Zivilklagen verhältnismässig gering. Es rechtfertigt sich daher weder erst- noch oberinstanzlich Verfahrenskosten auszuscheiden.
VI. Kosten und Entschädigung
Verfahrenskosten
Für das erstinstanzliche Verfahren
Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung neu (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, soweit sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO).
Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten wurden auf insgesamt CHF 19‘060.00, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 18‘800.00 und Auslagen von CHF 260.00, festgesetzt (pag. 1354 f.). Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschuldigte die erstinstanzlichen Verfahrenskosten vollumfänglich zu bezahlen.
Für das oberinstanzliche Verfahren
Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Sie wurden für das oberinstanzliche Verfahren auf CHF 5‘000.00 festgelegt (vgl. Art. 24 Abs. 1 Bst. b des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]).
Der Beschuldigte unterliegt oberinstanzlich vollumfänglich. Entsprechend hat er die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 5‘000.00 zu bezahlen.
Entschädigung für die amtliche Verteidigung
Für das erstinstanzliche Verfahren
Rechtsanwalt J.________, der ehemalige amtliche Verteidiger des Beschuldigten, machte mit Honorarnote vom 18.7.2016 eine Entschädigung von insgesamt CHF 28‘812.50 geltend (96.98 Stunden Aufwand zu CHF 250.00, ausmachend CHF 24‘245.00, und 13.33 Stunden Aufwand durch MLaw, ausmachend CHF 1‘666.25, zzgl. Auslagen von CHF 767.00 und MwSt. von CHF 2‘134.25; pag. 1350 f.).
Die Vorinstanz hat ihr Ermessen bei der Honorarfestsetzung nicht überschritten, weshalb die Kammer an die vorinstanzliche Festlegung gebunden ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_769/2016 vom 11.11.2017 E. 2.3 und 6B_349/2016 vom 13.12.2016 E. 2.3 und E. 2.4.2, in: Pra 2017 Nr. 23). Entsprechend wird Rechtsanwalt J.________ eine amtliche Entschädigung von CHF 23‘216.75 (103.65 Stunden zu CHF 200.00 zzgl. Auslagen und MwSt.) zugesprochen. Der Beschuldigte unterliegt der gesetzlichen Rück- und Nachzahlungspflicht (Art. 135 Abs. 4 StPO).
Für das oberinstanzliche Verfahren
Oberinstanzlich wurde die amtliche Entschädigung von Rechtsanwalt J.________ bereits mit Beschluss der Kammer vom 23.1.2017 auf CHF 1‘288.00 festgelegt (pag. 1497 ff.). Bei diesem Ausgang des Verfahrens untersteht der Beschuldigte der gesetzlichen Rück- und Nachzahlungspflicht.
Rechtsanwalt B.________ macht mit Honorarnote vom 13.11.2017 eine Entschädigung von insgesamt CHF 11‘857.90 geltend (41.83 Stunden Aufwand zu CHF 250.00, ausmachend CHF 10‘458.33, zzgl. Auslagen von CHF 521.20 und MwSt. von CHF 878.36; pag. 1579 ff.). Er veranschlagte für die Dauer der oberinstanzlichen Hauptverhandlung einen Aufwand von 8 Stunden. Die Hauptverhandlung dauerte allerdings nur rund 4 Stunden, weshalb das amtliche Honorar um 4 Stunden zu kürzen ist. Rechtsanwalt B.________ wird folglich mit CHF 8‘734.90 (37.83 Stunden Aufwand zu CHF 200.00 zzgl. Auslagen und MwSt.) entschädigt. Der Beschuldigte unterliegt der gesetzlichen Rück- und Nachzahlungspflicht (Art. 135 Abs. 4 StPO).
Entschädigung für die amtliche Vertretung von D.________
Für das erstinstanzliche Verfahren
Ab Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege vom 26.3.2015 machte Rechtsanwalt E.________ eine Entschädigung von CHF 13‘662.00 geltend (62.50 Stunden Aufwand zu CHF 200.00, ausmachend CHF 12‘500.00, zzgl. Auslagen von CHF 150.00 und MwSt. von CHF 1‘012.00; pag. 1337 ff.).
Auch hier überschritt die Vorinstanz ihr Ermessen bei der Honorarfestsetzung nicht (vgl. Ausführungen unter Ziff. 22.1 hiervor). Die erstinstanzliche Honorarfestsetzung wird oberinstanzlich bestätigt. Der Beschuldigte unterliegt der gesetzlichen Rück- und Nachzahlungspflicht (Art. 135 Abs. 4 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO).
Für das oberinstanzliche Verfahren
Oberinstanzlich macht Rechtsanwalt E.________ mit Honorarnote vom 9.11.2017 eine Entschädigung von CHF 4‘104.00 geltend (18.5 Stunden Aufwand zu CHF 200.00, ausmachend CHF 3‘700.00, zzgl. Auslagen von CHF 100.00 und MwSt. von CHF 304; pag. 1548 f.).
Die Kammer erachtet den geltend gemachten Aufwand als zu hoch. Betreffend Kürzung der amtlichen Entschädigung kann auf die Ausführungen im Urteilsdispositiv unter Ziff. III.5 verwiesen werden (pag. 1588 f. und Ziff. VIII.III.5 hiernach).
VII. Verfügungen
Beschlagnahmte Vermögenswerte
Vom Vermögen der beschuldigten Person kann so viel beschlagnahmt werden, als voraussichtlich nötig ist zur Deckung der Verfahrenskosten und Entschädigungen (Art. 268 Abs. 1 Bst. a StPO). Ist die Beschlagnahme eines Gegenstands oder Vermögenswerts nicht vorher aufgehoben worden, so ist über seine Rückgabe an die beschuldigte Person, seine Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Einziehung im Endentscheid zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO).
Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Region Bern-Mittelland vom 8.6.2015 wurde das beim Beschuldigten anlässlich der Hausdurchsuchung vom 5.1.2015 gefundene Bild von H.________ beschlagnahmt (pag. 734). Das Aktienzertifikat der I.________AG Nr. ________ – Nr. ________ (pag. 739) wurde auf Antrag der Verteidigung (pag. 735 f.) mit Verfügung vom 29.12.2014 bei der Straf- und Zivilklägerin D.________ resp. Rechtsanwalt AG.________ herausverlangt (pag. 737 f. – Rechtsanwalt AG.________ erhielt die Aktien gestützt auf die Vereinbarung vom 4.9.2014 vom Beschuldigten) und mit Verfügung vom 30.12.2014 beschlagnahmt (pag. 740 f.).
Die beschlagnahmten Vermögenswerte werden in Anwendung von Art. 268 i.V.m. Art. 267 Abs. 3 StPO zur Verwertung zwecks Deckung der Verfahrenskosten (Urteilsdispositiv Ziff. I, Urteilsspruch Ziff. 5 und Ziff. 6; pag. 1586) und der amtlichen Entschädigungen (Urteilsdispositiv Ziff. III; pag. 1586 ff.) eingezogen. Sollte wider Erwarten ein Überschuss resultieren, ist dieser dem Beschuldigten herauszugeben.
DNA und übrige erkennungsdienstliche Daten
Über den Beschuldigten wurden ein DNA-Profil erstellt und biometrische erkennungsdienstliche Daten angelegt (pag. 1064; PCN-Nr. ________).
Das Bundesamt löscht die DNA-Profile fünf Jahre nach Ablauf der Probezeit bei bedingtem oder teilbedingtem Strafvollzug (Art. 16 Abs. 1 Bst. e des DNA-Profil-Gesetz [DNA-ProfilG, SR 363]). Dementsprechend wird dem zuständigen Bundesamt in Bezug auf das vom Beschuldigten erstellte DNA-Profil (PCN-Nr. ________ 13) die Zustimmung zur Löschung erteilt.
Ebenso wird die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der Frist durch die auftraggebende Behörde erteilt (Art. 17 Abs. 1 Bst. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 der Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten [SR 361.3]).
VIII. Dispositiv
Die 2. Strafkammer erkennt:
I.
A.________ wird schuldig erklärt:
des Betrugs, gewerbsmässigbegangen:
zwischen dem 17.5.2013 und dem 3.6.2014 in Bern zum Nachteil von D.________ (Deliktsbetrag EUR 200‘000.00 und CHF 40‘000.00);
zwischen Dezember 2011 und dem 11.8.2014 in Bern zum Nachteil von F.________ (Deliktsbetrag CHF 100‘000.00);
zwischen April 2012 und dem 12.2.2013 in Bern zum Nachteil von C.________ (Deliktsbetrag CHF 17‘000.00);
im Juni 2014 in Bern zum Nachteil von G.________ (Deliktsbetrag CHF 10‘000.00);
der Urkundenfälschung, mehrfach begangen zwischen dem 21.8.2013 und dem 2.7.2014 in Bern;
und in Anwendung der Art. 34, 40, 42 Abs. 1, 43, 44, 47, 51, 146 Abs. 1 und Abs. 2, 251 Ziff. 1 StGB
426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und Abs. 3, 433 StPO
verurteilt:
Zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten.
Davon sind 12 Monate zu vollziehen. Für eine Teilstrafe von 18 Monaten wird der Vollzug aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
Die ausgestandene Untersuchungshaft von 70 Tagen wird an den unbedingten Teil der Freiheitsstrafe angerechnet.
Zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend CHF900.00.
Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
Zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF6‘858.00 für das erstinstanzliche Verfahren (vor Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege) an die Straf- und Zivilklägerin D.________.
Zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF7‘211.40 für das erstinstanzliche Verfahren an den Straf- und Zivilkläger C.________.
Zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF19‘060.00(ohne Kosten für die amtliche Verteidigung).
Zu den oberinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF5‘000.00.
II.
Bezüglich Zivilklagen wird A.________ in Anwendung von Art. 41 OR und Art. 126 StPO verurteilt:
Zur Bezahlung von EUR200‘000.00 und CHF40‘000.00 Schadenersatz zuzüglich 5% Zins seit dem 14.11.2017 an die Straf- und Zivilklägerin D.________.
Zur Bezahlung von CHF17‘067.10 Schadenersatz zuzüglich 5% Zins auf dem Betrag von 17‘000.00 seit dem 18.11.2014 an den Straf- und Zivilkläger C.________.
Für die Beurteilung der Zivilklagen werden erst- und oberinstanzlich keine Verfahrenskosten ausgeschieden.
III.
Die Entschädigung des ehemaligen amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechtsanwalt J.________ wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:
A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 23‘216.75 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt J.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 5‘595.75, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
Die Entschädigung des ehemaligen amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechtsanwalt J.________ für das oberinstanzliche Verfahren wurde mit Beschluss der Kammer vom 23.1.2017 wie folgt bestimmt:
A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 1‘288.00 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt J.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 303.50, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechtsanwalt B.________ wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:
A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 8‘734.90 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 2‘043.00, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes der Straf- und Zivilklägerin D.________, Rechtsanwalt E.________, für die Aufwendungen im Zivilpunkt (ab Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege), wird im erstinstanzlichen Verfahren wie folgt bestimmt:
A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 13‘662.00 und Rechtsanwalt E.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 3‘375.00, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO).
Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes der Straf- und Zivilklägerin D.________, Rechtsanwalt E.________, für die Aufwendungen im Zivilpunkt, wird im oberinstanzlichen Verfahren wie folgt bestimmt:
A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 2‘268.00 zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO).
Begründung:
Rechtsanwalt E.________ macht mit seiner Honorarnote vom 9.11.2017 eine Entschädigung von insgesamt CHF 4‘104.00 (18.5 Stunden Aufwand à CHF 200.00, ausmachend CHF 3‘700.00, zzgl. Auslagen von CHF 100.00 und MwSt. von CHF 304.00) geltend. Nach Art. 42 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) bemisst sich die Entschädigung für amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte nach dem gebotenen Zeitaufwand. Die Kammer erachtet den vorliegend geltend gemachten und mangels Detaillierung unüberprüfbaren Aufwand als zu hoch. Rechtsanwalt E.________ erhob weder Berufung noch Anschlussberufung gegen das erstinstanzliche Urteil. Im oberinstanzlichen Verfahren reichte er lediglich die Eingabe vom 31.10.2016 (keine Erklärung der Anschlussberufung, keine Gründe für ein Nichteintreten auf die Berufung) und vom 9.11.2017 (schriftliche Anträge, ohne Begründung sowie Honorarnote) ein. An der oberinstanzlichen Hauptverhandlung nahm Rechtsanwalt E.________ nicht teil. Unter Berücksichtigung dieser Umstände erachtet die Kammer einen Aufwand von 10 Stunden als angemessen. Darin ist ein angemessener Aufwand für das Aktenstudium der erstinstanzlichen Urteilsbegründung von rund 4 Stunden sowie die Lektüre diverser Korrespondenz und die aufgeführte Besprechung mit seiner Klientin enthalten. Der geltend gemachte Aufwand ist folglich um 8.5 Stunden auf 10 Stunden zu kürzen. Rechtsanwalt E.________ wird für 10 Stunden Aufwand, zzgl. CHF 100.00 Auslagen und CHF 168.00 MwSt. entschädigt. Mangels Bezifferung eines vollen Honoraranspruchs wird praxisgemäss kein nachforderbarer Betrag festgelegt.
IV.
Weiter wird verfügt:
Folgende Gegenstände werden zwecks Deckung der Verfahrenskosten und der amtlichen Entschädigungen zur Verwertung eingezogen (Art. 268 i.V.m. Art. 267 Abs. 3 StPO):
1 Bild von H.________
Aktienzertifikat Nr. ________ – Nr. ________ (560 Inhaberaktien der I.________AG)
Ein allfälliger Überschuss wird A.________ ausbezahlt.
Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung des über A.________ erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. ________) erteilt (Art. 16 Abs. 1 Bst. e DNA-ProfilG).
Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der Frist durch die auftraggebende Behörde wird erteilt (Art. 17 Abs. 1 Bst. e i.V.m. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten).
Schriftlich zu eröffnen:
dem Beschuldigten, a.v.d. Rechtsanwalt B.________
der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern
Rechtsanwalt J.________
der Straf- und Zivilklägerin D.________ a.v.d. Rechtsanwalt E.________
dem Straf- und Zivilkläger C.________
Mitzuteilen:
dem Regionalgericht Bern-Mittelland
der Koordinationsstelle Strafregister (nur im Dispositiv, nach Ablauf der Rechtsmittelfrist)
den Bewährungs- und Vollzugsdiensten (Dispositiv und Motiv, nach Ablauf der Rechtsmittelfrist)
dem Amt für Migration und Personenstand, Migrationsdienst (Dispositiv und Motiv, nach Ablauf der Rechtsmittelfrist)
Bern, 14. November 2017 (Ausfertigung: 4. Januar 2018)
Im Namen der 2. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Schmid
Die Gerichtsschreiberin: Bank
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
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