BesetzungOberrichter Zihlmann (Präsident i.V.), Oberrichterin Hubschmid, Oberrichter Vicari
Gerichtsschreiberin Segessenmann
VerfahrensbeteiligteA.________
amtlich verteidigt durch Fürsprecher D.________
Beschuldigter/Berufungsführer
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern
vertreten durch Staatsanwalt Dr. B.________, Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben, Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern
GegenstandWiderhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, falsche Anschuldigung, versuchte Anstiftung zu falschem Zeugnis etc.
Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht) vom 4. Mai 2016 (PEN 15 174)
Erwägungen:
I. Formelles
Erstinstanzliches Urteil
Am 4. Mai 2016 stellte das Regionalgericht Bern-Mittelland (Kollegialgericht) das Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend Beschuldigter) wegen grober Verkehrsregelverletzung, angeblich begangen am 7. August 2007 in Bern, und wegen Führen eines Personenwagens trotz entzogenem Führerausweis, angeblich begangen am 25. Dezember 2007, wegen Eintritts der Verjährung ein. Weiter sprach es den Beschuldigten von den Anschuldigungen der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich begangen durch Kauf von 2 kg Hanfmaterial von Herbst 2009 bis 25. März 2010, der Hinderung einer Amtshandlung, angeblich begangen am 13. August 2010 in C.________, des Fahrens mit Motorfahrzeug unter Drogeneinfluss, angeblich begangen am 10. Juni 2010 in E.________, sowie der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, angeblich begangen am 10. Juni 2010 in E.________, frei. Die Vorinstanz richtete für die Einstellungen und Freisprüche eine Entschädigung für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte an die beiden amtlichen Verteidiger Fürsprecher D.________ und Rechtsanwalt F.________ aus, unter Ausscheidung von 10 % der Verfahrenskosten und Auferlegung an den Kanton Bern. Die Vorinstanz erklärte den Beschuldigten hingegen in folgenden Punkten für schuldig:
der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Anbau von Betäubungsmitteln (Hanfpflanzen), begangen von Frühjahr 2011 bis am 20. September 2011 in G.________ (Ziff. 1.2 der Anklageschrift),
der gewerbsmässig qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach begangen durch
Beförderung, Besitz und Verarbeiten von ca. 55 kg Hanf-Blütenständen und ca. 110 kg durchmischtem Hanfmaterial, begangen in der Zeit von September 2009 bis 10. März 2010 in H.________ und I.________ (Ziff. 2.1.1. bis 2.1.3. der Anklageschrift),
Kauf von ca. 12 kg Hanfrohmaterial und Verarbeiten zu Hanfblüten, begangen zwischen Oktober 2009 bis März 2010 in J.________ und Bern (Ziff. 2.2.1. der Anklageschrift),
Kauf von ca. 12 kg Hanfrohmaterial und Verarbeiten zu Hanfblüten, begangen von Oktober 2009 bis am 25. März 2010 in K.________, Bern und anderswo (Ziff. 2.2.3. der Anklageschrift),
Verkauf, Vermittlung bzw. Abgabe von ca. 7.5 kg Hanfblüten, begangen ab Juni 2009 bis 25. März 2010 in Zürich, Bern und anderswo (Ziff. 2.4.1. bis Ziff. 2.4.7 der Anklageschrift),
Besitz von 5.75 kg Hanfblüten, begangen am 25. März 2010 und vorher in E.________ (Ziff. 2.5. der Anklageschrift),
Erlangen einer unbekannten Menge Outdoorhanf, begangen am 13. September 2010 in J.________ (Ziff. 2.6. der Anklageschrift),
Anbau einer unbekannten Menge Hanfstauden, Herstellung einer unbekannten Menge illegalen Drogenhanfes, Beförderung einer unbekannten Menge Hanf zum Zwecke der Gewinnung von illegalem Drogenhanf sowie Besitz von ca. 360 kg Hanf, begangen vom 1. Mai 2010 bis am 27. September 2010 in C.________ (Ziff. 2.7.1. bis Ziff. 2.7.4. der Anklageschrift),
Beförderung einer unbestimmten Menge Hanf, Herstellung von Drogenhanf (mindestens 20 kg) und Besitz von mindestens 20 kg Hanfblüten, von ca. 50 kg Hanfzweigen sowie diversen Rüstabfällen, begangen vom 18. September 2010 bis 27. September 2010 in L.________ und M.________ (Ziff. 2.8.1. bis 2.8.3. der Anklageschrift),
der falschen Anschuldigung, begangen am 7. März 2006 an einem unbekannten Ort z.N. N.________ (Ziff. 4. der Anklageschrift),
der versuchten Anstiftung zu falschem Zeugnis, begangen Ende 2007/Anfang 2008 an einem unbekannten Ort (Ziff. 5. der Anklageschrift),
der Sachbeschädigung, begangen am 13. September 2010 in J.________ (Ziff. 7. der Anklageschrift).
Der Beschuldigte wurde hierfür – unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 183 Tagen – zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 10. August 2007, sowie zu einer ambulanten therapeutischen Behandlung während und nach dem Strafvollzug verurteilt. Weiter hatte der Beschuldigte 90 % der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, zuzüglich der Kosten für die schriftliche Begründung, zu tragen. Schliesslich bestimmte die Vorinstanz – unter Festlegung der entsprechenden Rückzahlungspflicht – das amtliche Honorar der beiden Verteidiger, verfügte die Entlassung des Beschuldigten aus der Sicherheitshaft, die Einziehung zur Vernichtung diverser Gegenstände, die Rückgabe des beschlagnahmten Mietvertrags vom 24. Mai 2014 nach Rechtskraft des Urteils sowie die nötigen Vorkehrungen im Zusammenhang mit der Löschung des DNA-Profils (pag. 5830 ff. und 5947 f.).
Berufung
Gegen dieses Urteil meldete Fürsprecher D.________ am 13. Mai 2016 form- und fristgerecht die Berufung an, wobei er diese auf Ziffer III des Urteils und die daraus resultierenden Rechtsfolgen beschränkte (pag. 5924). Auch Rechtsanwalt F.________ meldete gleichentags form- und fristgerecht die auf Ziffer III und die daraus resultierenden Folgen beschränkte Berufung an (pag. 5926). In der ebenfalls form- und fristgerecht erfolgten Berufungserklärung vom 26. Juli 2016 bestätigte Fürsprecher D.________ die Beschränkung der Berufung auf Ziffer III des Urteils. Weiter teilte er mit, dass sein Klient die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vorziehe (pag. 5973 f.). Am 15. August 2016 erklärte die Generalstaatsanwaltschaft, dass sie weder Anschlussberufung erkläre noch Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten beantrage (pag. 5987). Mit Verfügung vom 23. August 2016 hob die Verfahrensleitung das amtliche Mandat von Rechtsanwalt F.________ auf und wies dessen Berufungserklärung vom 28. Juli 2016 aus den Akten (pag. 5492 ff.). Am 25. August 2016 zog die Verfahrensleitung diesen Entscheid in Wiedererwägung und gewährte den Parteien zu dieser Frage das rechtliche Gehör (pag. 6014 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft nahm am 26. August 2016 (pag. 6018 f.) und Fürsprecher D.________ am 9. September 2016 (pag. 6030 ff.) hierzu Stellung. Rechtsanwalt F.________ replizierte am 13. Oktober 2016 (pag. 6071 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete am 25. Oktober 2016 auf eine weitere Stellungnahme (pag. 6079), Fürsprecher D.________ reichte am 3. November 2016 abschliessende Bemerkungen ein (pag. 6080). Auf entsprechende Nachfrage der Verfahrensleitung teilte der Präsident der Anwaltsaufsichtsbehörde am 21. November 2016 mit, dass Rechtsanwalt F.________ gemäss nicht rechtskräftigem Entscheid vom 6. September 2016 mit der Übernahme des Mandats des Beschuldigten eine unzulässige Doppelvertretung eingegangen sei (pag. 6089). Daraufhin entschied die Kammer mit Beschluss vom 16. Dezember 2016, dass Rechtsanwalt F.________ aus dem amtlichen Mandat entlassen, seine Berufungserklärung jedoch zu den Akten erkannt werde. Die in der Berufungserklärung gestellten Beweisanträge wurden hingegen abgewiesen (pag. 6093 ff.).
Am Vorabend der oberinstanzlichen Hauptverhandlung liess Fürsprecher D.________ der Kammer ein Arztzeugnis von Dr. med. O.________ vom 27. November 2017 zukommen, in welchem dem Beschuldigten attestiert wurde, dass er nicht zur Teilnahme an der Verhandlung fähig sei. Fürsprecher D.________ teilte weiter mit, dass er davon ausgehe, dass sein Klient dennoch zur Hauptverhandlung erscheinen werde (pag. 6307 ff.). Am 24. November 2017 gelangte der Beschuldigte erneut ans Obergericht des Kantons Bern und kündigte an, am 29. November 2017 an der Verhandlung teilzunehmen (pag. 6313 ff.). Am 29. November 2017 wurde die Hauptverhandlung in Abwesenheit des Beschuldigten eröffnet. Fürsprecher D.________ stellte und begründete den Antrag, die Verhandlung sei abzubrechen und es sei ein neuer Verhandlungstermin zu bestimmen. Staatsanwalt Dr. B.________ stellte seinerseits den Antrag, die Verhandlung sei in Abwesenheit des Beschuldigten fortzusetzen. Die Kammer beschloss daraufhin, die Verhandlung zu unterbrechen und zu einem neuen Termin vorzuladen. Gleichzeitig kündigte der Präsident an, künftig nur noch Arztzeugnisse eines noch zu bestimmenden Vertrauensarztes zu akzeptieren (pag. 6310 ff.). Am 3. Januar 2018 wurde der Beschuldigte zur Fortsetzungsverhandlung vorgeladen. Die Verfahrensleitung verfügte, dass ein Arztzeugnis nur noch akzeptiert werde, wenn dieses durch einen Vertrauensarzt des Obergerichts ausgestellt würde. Ein Fernbleiben ohne Attest gelte als unentschuldigt (pag. 6332 f.). Am 3. Mai 2018 gelangte der Beschuldigte erneut ans Obergericht und reichte ein Arztbericht des City Notfalls vom 29. November 2017 zu den Akten (pag. 6344 ff.). Am 1. Juni 2018 stellte der Beschuldigte erneut Antrag auf Kassation des erstinstanzlichen Urteils, unter Beilage verschiedener Dokumente (pag. 6358 ff.). Am 13. Juni 2018 wurde die Fortsetzungsverhandlung erneut in Abwesenheit des Beschuldigten eröffnet. Fürsprecher D.________ gab bekannt, dass er über eine unbekannte Nummer per SMS informiert worden sei, dass der Beschuldigten ohnmächtig geworden sei und deswegen nicht an der Verhandlung teilnehmen könne. Die Kammer stellte fest, dass der Beschuldigte der Hauptverhandlung unentschuldigt ferngeblieben sei. Da die Voraussetzungen für die Durchführung des Abwesenheitsverfahrens nicht erfüllt seien, werde die Hauptverhandlung abgebrochen und es werde zeitnah zur Fortsetzungsverhandlung vorgeladen (pag. 6378 ff.). Am 19. Juni 2018 wurde erneut zur Fortsetzungsverhandlung geladen, wobei die Kammer im Falle des unentschuldigten Fernbleibens des Beschuldigten die Durchführung des Abwesenheitsverfahrens in Aussicht stellte (pag. 6387 f.). Der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vom 28. August 2018 blieb der Beschuldigte erneut unentschuldigt fern, weswegen in seiner Abwesenheit verhandelt wurde.
Anträge der Parteien
Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vom 28. August 2018 stellte und begründete Fürsprecher D.________ namens des Beschuldigten folgende Anträge (pag. 6422 f.):
Es sei festzustellen, dass Ziffer I und II des Urteils vom 4.5.2016 des Regionalgerichts nicht mit Berufung angefochten wurden und deshalb in Rechtskraft erwachsen sind; weitergehend wird beantragt, die restlichen Ziffern des ergangenen Urteils aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Eventualiter: Herr A.________ sei freizusprechen von den Vorwürfen der
einfachen Widerhandlung gegen das BetMG durch Anbau von Hanfpflanzen angeblich begangen in der Zeit von Frühjahr 2011 bis 20.9.2011 in G.________, Gemeinde P.________ (Anklageschrift Ziff. 1.2)
gewerbsmässig qualifizierten Widerhandlung gegen das BetMG, angeblich mehrfach begangen
durch Beförderung, Besitz und Verarbeiten von ca. 55 kg Hanf-Blütenständen und ca. 110 kg durchmischtem Hanfmaterial in der Zeit von September 2009 bis 10.3.2010 in H.________ und I.________ (Anklageschrift Ziff. 2.1.1 — 2.1.3)
durch Kauf von ca. 12 kg Hanfrohmaterial und Verarbeiten zu Hanfblüten in der Zeit zwischen Oktober 2009 bis März 2010 in J.________ und Bern (Anklageschrift Ziff. 2.2.1)
durch Kauf von ca. 12 kg Hanfrohmaterial und Verarbeiten zu Hanfblüten, in der Zeit von Oktober 2009 bis am 25.3.2010 in K.________, Bern und anderswo (Anklageschrift Ziff. 2.2.3)
durch Verkauf von mindestens 6 kg Hanfblüten in der Zeit von Juni 2009 bis 25.3.2010 in Zürich, Bern und anderswo (Anklageschrift Ziff. 2.4.1)
durch Vermittlung von ca 39 g Hanfblüten am 10.3.2010 in Bern (Anklageschrift Ziff. 2.4.2)
durch Abgabe von ca. 200 g Hanfblüten in der Zeit von Februar 2010 bis 25.3.2010 in Bern und anderswo( Anklageschrift Ziff. 2.4.3)
durch Verkauf von ca. 100 g Hanfblüten in der Zeit von anfangs März 2010 bis 25.3.2010 in Bern, E.________ und anderswo (Anklageschrift Ziff. 2.4.4)
durch Verkauf von ca. 200 g Hanfblüten in der Zeit von Dezember bis März 2010 in Bern und evtl. anderswo (Anklageschrift Ziff. 2.4.5)
durch Verkauf von ca. 1 kg Hanfblüten in der Zeit von Dezember 2009 bis März 2010 an einem unbekannten Ort (Anklageschrift Ziff. 2.4.6)
durch Abgabe einer unbekannten Menge Hanfblüten in der Zeit von Dezember 2009 bis März 2010 an einem unbekannten Ort (Anklageschrift Ziff. 2.4.7)
durch Besitz von insgesamt rund 5.75 kg Hanfblüten am 25.3.2010 und davor in E.________ (Anklageschrift Ziff. 2.5)
durch Erlangen einer unbekannten Menge Outdoorhanf am 13.9.2010 in J.________ (Anklageschrift Ziff. 2.6)
durch Anbau einer unbekannten Menge Hanfstauden zum Zwecke der Gewinnung von illegalem Drogenhanf in der Zeit vom 1.5.2010 bis 27.9.2010 in C.________ (Anklageschrift Ziff. 2.7.1)
durch Herstellung einer unbekannten Menge illegalem Drogenhanf im Sommer 2010 bzw. bis am 18.9.2010 in C.________ (Anklageschrift Ziff. 2.7.2)
durch Beförderung einer unbekannten Menge Hanf am 18.9.2010 in C.________ (Anklageschrift Ziff. 2.7.3)
durch Besitz von ca. 360 kg Hanf am 20.9.2010 in C.________ (Anklageschrift Ziff. 2.7.4)
durch Beförderung einer unbestimmten Menge Hanf, Herstellung von Drogenhanf (mindestens 20 kg Hanfblüten) und Besitz von mindestens 20 kg Hanfblüten, 50 kg Hanfzweigen und diverser Rüstabfälle in der Zeit vom 18.9.2010 bis 27.9.2010 in C.________, M.________ und anderswo (Anklageschrift 2.8.1 bis 2.8.3)
falschen Anschuldigung, angeblich begangen am 7.3.2006 an einem unbekannte Ort z.N. des N.________ (Anklageschrift Ziff. 4)
versuchten Anstiftung zu einem falschen Zeugnis, angeblich begangen Ende 2007Anfang 2008 an einem unbekannten Ort (Anklageschrift Ziff. 5)
Sachbeschädigung, angeblich begangen am 13.9.2010 in J.________ (AKS, Ziff. 7)
Die auf die Freisprüche entfallenden Verfahrenskosten seien dem Kanton Bern aufzuerlegen (auch im Falle einer Kassation) und A.________ sei eine Entschädigung für die zu Unrecht ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft von pauschal Fr. 20'000.00 durch die Staatskasse auszurichten (bezüglich Ziffer 2 hievor).
Das Honorar des amtlichen Verteidigers sei gemäss noch einzureichender Honorarnote zu bestimmen und es seien die weiteren notwendigen Verfügungen (wie Löschung der DNAProfile, etc) durch das Gericht zu treffen.
Staatsanwalt Dr. B.________ stellte für die Generalstaatsanwaltschaft folgende Anträge (pag. 6428 ff.):
I.
Es sei festzustellen, dass das vorinstanzlichen Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland
(Kollegialgericht in Dreierbesetzung) vom 04.05.2016 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich
der Einstellung des Verfahrens wegen Verjährung bezüglich der Anschuldigung der groben Verkehrsregelverletzung durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit (Art. 90 Ziff. 2 aSVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1, 32 Abs. 2 SVG, Art. 22a SSV), angeblich begangen am 07.08.2007 in Bern (Ziff. 8.5. der Anklageschrift) und
der Einstellung des Verfahrens wegen Verjährung bezüglich der Anschuldigung des Führens eines Personenwagens trotz entzogenem Führerausweis (Art. 95 Ziff. 2 aSVG), angeblich begangen am 25.12.2007 auf der Autobahn Al, Kirchberg — Schönbühl (Ziff. 8.6. der Anklageschrift).
II.
A.________ sei schuldig zu erklären:
der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 Bst. a und c BetmG), mehrfach begangen durch Anbau (Art. 19 Abs. 1 Bst. a) von Betäubungsmitteln (Hanfpflanzen), begangen in der Zeit von Frühjahr 2011 bis am 20.09.2011 in G.________ (Ziff. 1.2. der Anklageschrift);
der gewerbsmässig qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach begangen durch
Beförderung (Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3 aBetmG), Besitz (Art. 19 Ziff. 1 Abs. 5 a-BetmG) und Verarbeiten (Art. 19 Ziff. 1 Abs. 2 aBetmG) von ca. 55 kg Hanf-Blütenständen und circa 110 kg durchmischtem Hanfmaterial, begangen in der Zeit vom 1. September 2009 bis am 10.03.2010, in H.________ und I.________ (Ziff. 2.1. der Anklageschrift);
Kauf (Art. 19 Ziff. 1 Abs. 5 aBetmG) von ca. 26 kg Hanfrohmaterial und Verarbeiten (Art. 19 Ziff. 1 Abs. 2 aBetmG) zu Hanfblüten, begangen in der Zeit vom 1. Oktober 2009 bis am 31. März 2010, in Bern, J.________, K.________ und anderswo (Ziff. 2.2.1. und 2.2.3. der Anklageschrift);
Verkauf (Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 BetmG), Vermittlung (Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 BetmG) bzw. Abgabe (Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 aBetmG) von mind. 7.5 kg Hanfblüten, begangen in der Zeit ab dem 1. Juni 2009 bis am 25. März 2010, in Zürich, Bern und anderswo (Ziff. 2.4.1. — 2.4.7. der Anklageschrift);
Besitz (Art. 19 Ziff. 1 Abs. 5 aBetmG) von insgesamt rund 5.75 kg Hanfblüten, begangen in E.________, am 25.03.2010 und vorher (Ziff. 2.5. der Anklageschrift);
Erlangen (Art. 19 Ziff. 1 Abs. 5 aBetmG) einer unbekannten Menge Outdoorhanf, begangen in J.________, am 13.09.2010 (Ziff. 2.6. der Anklageschrift);
Anbau (Art. 19 Ziff. 1 Abs. 1 aBetmG) einer unbekannten Menge Hanfstauden, Herstellung (Art. 19 Ziff. 1 Abs. 2 aBetmG) einer unbekannten Menge illegalen Drogenhanfes, Beförderung (Art. 19 Ziff. 1 Abs. 5 aBetmG) einer unbekannten Menge Hanf zum Zwecke der Gewinnung von (illegalem) Drogenhanf und Besitz (Art. 19 Ziff. 1 Abs. 5 aBetmG) von ca. 360 kg Hanf, begangen in der Zeit vom 1. Mai 2010 bis am 27.09.2010, in C.________ (Ziff. 2.7.1. — 2.7.4. der Anklageschrift);
Beförderung (Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3 aBetmG) einer unbestimmten Menge Hanf, Herstellung (Art. 19 Ziff. 1 Abs. 2 aBetmG) von Drogenhanf (mind. 20 kg Hanfblüten) und Besitz (Art. 19 Ziff. 1 Abs. 5 aBetmG). dieser mind. 20 kg Hanfblüten, von ca. 50 kg Hanfzweigen sowie von diversen Rüstabfällen, begangen in der Zeit vom 18. bis am 27.09.2010, in L.________ und M.________ (Ziff. 2.8.1. — 2.8.3. der Anklageschrift);
der falschen Anschuldigung (Art. 303 Ziff. 1 StGB) zum Nachteil von N.________, begangen am 07.03.2006, an einem unbekannten Ort (Ziff. 4. der Anklageschrift);
der versuchten Anstiftung zum falschen Zeugnis (Art. 307 Abs. 1 i.V.m. Art. 24 Abs. 2 und 22 Abs. 1 StGB), begangen Ende 2007 / anfangs 2008, an einem unbekannten Ort (Ziff. 5. der Anklageschrift) sowie
der Sachbeschädigung (Art. 144 StGB), begangen am 13.09.2010, in J.________ (Ziff. 7. der Anklageschrift);
und er sei in Anwendung der Artikel
40, 47, 49 Abs. 1 und 2, 51, 56, 57 Abs. 1, 63 Abs. 1, 144, 303 Ziff. 1 und 307 Abs. 1 i.V.m. Art. 24 Abs. 2 StGB; Art. 19 Ziff. 1 Abs. 1 — 5, Ziff. 2 Bst. c aBetmG; Art. 19 Abs. 1 Bst. a und c BetmG, Art. 408, 422 f. und 428 Abs. 1 StPO
zu verurteilen:
zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 10. August 2007 sowie als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 19. Februar 2014,
unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft von insgesamt 183 Tagen
sowie
unter Anordnung einer ambulanten therapeutischen Behandlung während und nach dem Strafvollzug (Art. 63 StGB);
zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine Gebühr von CHF 850.00 gemäss Art. 21 VKD).
III.
Im Weiteren sei zu verfügen:
Die amtliche Verteidigung sei angemessen zu entschädigen.
Der beschlagnahmte Mietvertrag vom 24.05.2015 sei A.________ nach Rechtskraft des Urteils zurück zu geben.
Die folgenden Gegenstände seien einzuziehen und zu vernichten (Art. 69 StGB):
Drogenmaterial (verpackt in 9 Kartonschachteln und 12 Kehrichtsäcke);
2 Flaschen Askat Massage-Gel;
1 Rollkoffer grau/rot;
1 Vakumiergerät "Rotel 147";
1 Digitalwaage mit 2 Plastikschafen;
7 Rollen Vakuum-Pack "Magic Vac".
Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils sei nach Ablauf der Frist durch das zuständige Bundesamt einzuholen (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG).
Das Urteil sei vor Eintritt der Rechtskraft dem Bundesamt für Polizei mitzuteilen (Art. 28 Abs. 3 BetmG).
Das Urteil sei vor Eintritt der Rechtskraft Rechtsanwalt D.________, zu eröffnen (mit Gerichtsurkunde).
Das Urteil sei nach Eintritt der Rechtskraft der Koordinationsstelle Strafregister mitzuteilen (Art. 3 Abs. 1 Bst. a VOSTRA-Verordnung).
Oberinstanzliche Beweisergänzungen
Von Amtes wegen wurde über den Beschuldigten mit Verfügung vom 23. August 2016 ein aktueller Strafregisterauszug (pag. 6231 f.) sowie ein aktueller Leumundsbericht samt Erhebungsformular wirtschaftliche Verhältnisse und Betreibungsregisterauszug (pag. 6221 ff.) eingeholt (pag. 5493).
Die von Rechtsanwalt F.________ namens des Beschuldigten gestellten Beweisanträge, es seien 24 Personen einzuvernehmen, wurden durch die Kammer mit Beschluss vom 16. Dezember 2016 abgewiesen (pag. 6092 ff.).
Mit handschriftlichem Schreiben vom 25. Januar 2017 gelangte der Beschuldigte an das Obergericht des Kantons Bern und beantragte die Einvernahme von 57 Zeugen, die Einholung eines Sachverständigengutachtens über die Hanf Destillation, eine DNA Auswertung der Hanfsäcke bzw. Kehrichtsäcke L.________ und J.________ sowie die Besichtigung des Feldes in G.________ (pag. 6119 ff.). Weitere Eingaben des Beschuldigten folgten am 7. Februar 2017 (pag. 6151 ff.) sowie am 9. März 2017 (pag. 6158 ff.). Mit Beschluss vom 7. August 2017 wies die Kammer diese Beweisanträge ab (pag. 6185 ff.). Nachdem den Parteien die Vorladungen zugestellt wurden, gelangte der Beschuldigte mit Schreiben vom 14. Oktober 2017 erneut ans Obergericht und stellte verschiedene Anträge. Mit seinem Schreiben reichte er einen Auszug des Chatverkehrs von Q.________ sowie einen Arztbericht des Inselspitals Bern (Archivkopie 20. April 2014) ein (pag. 6198 ff.). Mit Verfügung vom 18. Oktober 2017 stellte die Verfahrensleitung dem Verteidiger Frist, zu den vom Beschuldigten gestellten Beweisanträgen Stellung zu nehmen (pag. 6214 f.). Fürsprecher D.________ liess die ihm gesetzte Frist zur Stellungnahme zweimal verlängern (pag. 6236), woraufhin der Beschuldigte am 8. November 2017 erneut mit zwei Eingaben an die 1. Strafkammer gelangte (pag. 6238 ff. und 6257 ff.) und ein Austrittsbericht des Spitals Emmental vom 9. November 2016 (pag. 6238 ff.), ein Arztbericht des Inselspitals Bern vom 21. November 2008 (pag. 6246 ff. und pag 6255), ein Austrittsbericht des Inselspitals Bern vom 13. April 2006 (pag. 6247 ff. und pag. 6256), mehrere Kopien eines Arztberichts des Inselspitals Bern vom 11. April 2008 (pag. 6250 ff.) sowie ein Austrittsbericht des Inselspitals Bern vom 18. März 2016 (pag. 6253 f.) einreichte. Am 13. November 2017 verfügte die Verfahrensleitung, die Verteidigung werde anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung Gelegenheit erhalten, zu den Eingaben des Beschuldigten Stellung zu nehmen (pag. 6275 f.). Mit Eingabe vom 20. November 2017 beantragte Fürsprecher D.________, das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 4. Mai 2016 sei aufzuheben und an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Diesbezüglich seien die Krankenakten bezüglich der Embolie des Beschuldigten im Jahr 2010 während der Untersuchungshaft zu edieren. Weiter seien die nachfolgend eingereichten Unterlagen (Schreiben Beschuldigter an Untersuchungsrichteramt Moutier vom 1. Januar 2010 pag. 6288 f. sowie Schreiben des Beschuldigten an das Untersuchungsrichteramt Moutier vom 1. Juni 2010 pag. 6290 f.) sowie die dazugehörenden Postbestätigungen zu den Akten zu edieren. Eventualiter sei diesbezüglich ein forensisch-psychiatrisches Gutachten über die Zurechnungsfähigkeit und die Einvernahmefähigkeit des Beschuldigten im Jahr 2010 anzuordnen (pag. 6278 f.). Weiter reichte Fürsprecher D.________ ein Arztbericht des Inselspitals Bern vom 21. November 2008 (pag. 6292 f.), ein Austrittsbericht des Inselspitals Bern vom 6. Januar 2009 (pag. 6294 f.), ein Austrittsbericht des Inselspitals Bern vom 5. April 2010 (pag. 6296 f.), ein Operationsbericht vom 19. Oktober 2010 (pag. 6298), ein Austrittsbericht des Inselspitals Bern vom 1. November 2010 (pag. 6299 f.) sowie ein Austrittsbericht des Inselspitals Bern vom 23. November 2010 (pag. 6301 f.) zu den Akten. Eventualiter stellte Fürsprecher D.________ im ausdrücklichen Auftrag seines Mandanten die Beweisanträge, es seien die namentlich genannten 37 Personen als Zeugen einzuvernehmen (pag. 6279). Der Beschuldigte sei erneut zu befragen, es sei ein forensisch-psychiatrisches Gutachten über die Zurechnungsfähigkeit und die Einvernahmefähigkeit des Beschuldigten im Jahr 2010 anzuordnen, der am 10. März 2010 sichergestellte Plastiksack sei auf DNA-Spuren zu untersuchen, die am 27. September 2010 an der Liegenschaft R.________ in M.________ sichergestellten Kehrichtsäcke seien auf DNA-Spuren zu untersuchen, der an der S.________ in E.________ festgestellte Rollkoffer sowie der Kehrichtsack mit Hanfmaterial seien auf DNA-Spuren zu untersuchen, der erwähnte Reisekoffer sowie die festgestellten Kehrichtsäcke seien auf DNA-Spuren zu untersuchen, es sei ein sachverständiger Hanfdestillator beizuziehen und es sei schliesslich auf dem angeblichen Hanffeld in G.________ ein Augenschein durchzuführen (pag. 6279 ff.). Mit Verfügung vom 22. November 2017 nahm die Verfahrensleitung von der Eingabe Kenntnis und stellte in Aussicht, anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung darüber zu befinden (pag. 6304 f.).
Mit Verfügung vom 3. Januar 2018 (pag. 6332 f.) wurde erneut ein aktueller Strafregisterauszug (pag. 6351 f.) über den Beschuldigten eingeholt. Am 30. Mai 2018 stellte die Verfahrensleitung erneut in Aussicht, dass über die mit Eingabe vom 20. November 2017 gestellten Beweisanträge anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung entschieden werde (pag. 6354 f.).
Mit Eingabe vom 1. Juni 2018 stellte der Beschuldigte sinngemäss erneut verschiedene Beweisanträge und beantragte die Einvernahme von Belastungszeugen und Sachverständigen (pag. 6358 ff.).
Mit Eingabe vom 12. Juni 2018 beantragte der Verteidiger mit Blick auf die oberinstanzliche Hauptverhandlung, es sei über den Beschuldigten ein umfassendes psychiatrisch/neurologisches Gutachten zu erstellen und bis zum Vorliegen des Gutachtens das Verfahren vor dem Obergericht zu sistieren. Weiter sei der Darlehensvertrag vom 15. September 2010 zwischen T.________ und dem Beschuldigten zu den Akten zu erkennen. Auch die eingereichten ärztlichen Berichte von Dr. med. U.________ vom 23. Mai 2018 sowie derjenige von Dr. med. O.________ vom 11. Juni 2018 seien zu den Akten zu erkennen (pag. 6370 ff.).
Mit Vorladung vom 19. Juni 2018 (pag. 6387 f.) holte die Kammer erneut von Amtes wegen einen aktuellen Strafregisterauszug über den Beschuldigten ein (pag. 6393 f.).
Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung überreichte Fürsprecher D.________ der Kammer ein Schreiben des Beschuldigten vom 23. August 2018 an das Institut für Rechtsmedizin betreffend Abklärung seiner Verhandlungsfähigkeit, eine ärztliche Stellungnahme vom 27. August 2018 von MD V.________ betreffend Verhandlungsfähigkeit des Beschuldigten sowie eine ärztliche Stellungnahme vom 27. August 2018 von MD V.________ betreffend Vorliegen neuropsychiatrischer Erkrankungen bzw. zur Schuldfähigkeit des Beschuldigten im Jahr 2010 (pag. 6405 ff.). Die Kammer erkannte diese Unterlagen sowie die von Fürsprecher D.________ mit Eingabe vom 12. Juni 2018 eingereichten Unterlagen zu den Akten (Darlehensvertrag vom 15. September 2010 zwischen T.________ und dem Beschuldigten; ärztliche Berichte von Dr. med. U.________ vom 23. Mai 2018 sowie von Dr. med. O.________ vom 11. Juni 2018). Die gestellten Beweisanträge sowie der Antrag auf Kassation wies sie hingegen vollumfänglich ab.
Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer
Die Kammer hat sämtliche Schuldsprüche, die Strafzumessung/Massnahme sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen zu überprüfen. Ebenso wird die Kammer praxisgemäss über das amtliche Honorar, die Rück- und Nachzahlungspflicht sowie über die erkennungsdienstlichen Daten und das erstellte DNA-Profil neu verfügen. Die Einstellungen sowie die Freisprüche und die hierfür dem Beschuldigten zugesprochene Entschädigung sind hingegen in Rechtskraft erwachsen. Auch rechtskräftig sind die weiteren Verfügungen sowie die vorinstanzliche Feststellung betreffend amtliches Honorar von Fürsprecher W.________. Die Kammer verfügt bei der Überprüfung des erstinstanzlichen Urteils in den angefochtenen Punkten über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten ist die Kammer an das Verschlechterungsverbot gebunden (Art. 391 Abs. 2 StPO).
II. Zur Durchführung des Abwesenheitsverfahrens vor Berufungsgericht
Der Beschuldigte ist zum ersten oberinstanzlichen Hauptverhandlungstermin nicht erschienen und hat sich mit einem Arztzeugnis entschuldigen lassen (pag. 6308). Mit Vorladung vom 3. Januar 2018 hat die Verfahrensleitung den Beschuldigten zum zweiten Termin auf den 13. Juni 2018 vorgeladen und darauf hingewiesen, dass eine weitere Absenz nur bei Vorliegen eines Zeugnisses des Vertrauensarztes akzeptiert werde, ansonsten von einem unentschuldigten Fernbleiben auszugehen sei (pag. 6332 f.). Auch am 13. Juni 2018 ist der Beschuldigte nicht zur oberinstanzlichen Berufungsverhandlung erschienen (pag. 6378 ff.). Seinem Verteidiger liess er bzw. eine weitere Person eine SMS zukommen, dass es ihm nicht möglich sei, zu erscheinen, da er ohnmächtig geworden sei. Ein Arztzeugnis reichte der Beschuldigte nicht ein. Mit Vorladung vom 19. Juni 2018 lud die Verfahrensleitung zur zweiten Fortsetzungsverhandlung vor und hielt fest, dass bei einem zweiten unentschuldigten Fernbleiben in Abwesenheit des Beschuldigten geurteilt würde (pag. 6387 f.).
Die mündliche Berufungsverhandlung richtet sich nach den Bestimmungen über die erstinstanzliche Hauptverhandlung (Art. 405 Abs. 1 StPO). Art. 407 Abs. 1 StPO enthält eine Bestimmung bezüglich Abwesenheit der beschuldigten Person im oberinstanzlichen Verfahren. Sie gilt jedoch nur in denjenigen Fällen, in denen der Beschuldigte nicht amtlich verteidigt wird. In der vorliegenden Konstellation gelangt daher Art. 366 StPO zur Anwendung. Bleibt eine ordnungsgemäss vorgeladene beschuldigte Person der Hauptverhandlung fern, so setzt das Gericht eine neue Verhandlung an und lädt die Person dazu wiederum vor oder lässt sie vorführen (Art. 366 Abs. 1 StPO). Erscheint die beschuldigte Person zum neu angesetzten Hauptverhandlungstermin nicht oder kann sie nicht vorgeführt werden, so kann die Hauptverhandlung in ihrer Abwesenheit durchgeführt werden (Art. 366 Abs. 2 StPO).
Der Beschuldigte ist am 13. Juni 2018 der Hauptverhandlung unentschuldigt ferngeblieben. Er hat es unterlassen, ein Arztzeugnis eines Vertrauensarztes des Obergerichts des Kantons Bern einzureichen. Sein Fernbleiben begründete er mit der unbelegten Behauptung, ohnmächtig geworden zu sein. Mit Blick auf die gesundheitlichen Probleme, welche den Beschuldigten bereits in der Vergangenheit mehrmals daran hinderten, an Gerichtsverhandlungen teilzunehmen, sowie unter Berücksichtigung der dadurch verursachten Verfahrensverzögerung hat die Kammer entschieden, nur noch ein Arztzeugnis eines Vertrauensarztes zu akzeptieren, welcher den gesundheitlichen Zustand des Beschuldigten insbesondere mit Blick auf die Verhandlungsfähigkeit objektiv und unabhängig von dem zwischen Patient und dem behandelnden Arzt üblicherweise bestehenden Vertrauensverhältnis beurteilen kann. Der Beschuldigte hat es unterlassen, ein solches Arztzeugnis einzuholen und im Übrigen auch kein anderes Arztzeugnis eingereicht. Es ist deshalb von einem unentschuldigten Fernbleiben auszugehen. Auch am 28. August 2018 ist der Beschuldigte der Fortsetzungsverhandlung unentschuldigt ferngeblieben. Wiederum hat es der Beschuldigte unterlassen, ein Arztzeugnis eines Vertrauensarztes einzureichen. Zwar ergibt sich aus seinem Schreiben an das Institut für Rechtsmedizin, welches er durch seinen Verteidiger anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung einreichen liess, dass der Beschuldigte offenbar Tage zuvor versucht hat, einen Termin beim Institut für Rechtsmedizin zu erhalten. Dies ist jedoch insofern unerheblich, als der Beschuldigte seinen Gesundheitszustand bzw. die Verhandlungsfähigkeit am Tag der Verhandlung hätte abklären lassen müssen und sich zu diesem Zweck auch für eine Untersuchung durch einen Vertrauensarzt hätte bereithalten müssen. Die Kammer erachtet den Beschuldigten daher erneut als unentschuldigt abwesend und hat das Verfahren in Anwesenheit seines amtlichen Verteidigers durchgeführt. Auch die übrigen Voraussetzungen für das Abwesenheitsverfahren sind erfüllt: Der Beschuldigte hatte im Strafverfahren genügend Gelegenheit, sich zu den Vorwürfen zu äussern. Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, lässt die Beweislage – neben den Aussagen des Beschuldigten sind auch weitere subjektive und objektive Beweismittel vorhanden – ein Urteil in Abwesenheit des Beschuldigten zu (vgl. Art. 366 Abs. 4 StPO).
III. Zu den Beweisanträgen
6. Allgemeines
Gemäss Art. 389 Abs. 1 StPO beruht das Rechtsmittelverfahren grundsätzlich auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind. Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts werden ausnahmsweise wiederholt, wenn Beweisvorschriften verletzt worden sind, die Beweiserhebungen unvollständig waren, oder wenn die Akten über die Beweiserhebungen unzuverlässig erscheinen (Art. 389 Abs. 2 StPO). Vorbehalten bleibt die Erhebung der erforderlichen zusätzlichen Beweise (Art. 389 Abs. 3 StPO).
7. Zum Antrag auf Edition der Krankenakten bezüglich Embolie im Jahr 2010 während der Untersuchungshaft
Der Antrag, es seien die Krankenakten bezüglich der Embolie des Beschuldigten im Jahr 2010 während der Untersuchungshaft zu edieren, wurde abgewiesen. Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, erachtet die Kammer die ihr vorliegenden Beweismittel zum Gesundheitszustand bzw. zur Frage der Einvernahmefähigkeit des Beschuldigten als ausreichend. Es kann hierzu vollumfänglich auf die nachfolgenden Erwägungen unter Absatz IV. Ziff. 14. verwiesen werden.
8. Zum Antrag auf Erstellung eines forensisch-psychiatrischen Gutachtens über den Gesundheitszustand im Allgemeinen und über die Zurechnungsfähigkeit und die Einvernahmefähigkeit des Beschuldigten im Jahr 2010 im Besonderen
Auch diese Beweisanträge werden abgewiesen. Zur Begründung kann wiederum vollumfänglich auf die Erwägungen in Absatz IV. Ziff. 14. verwiesen werden. Der Beschuldigte wurde in den Jahren 2009, 2010 und 2012 – also verhältnismässig zeitnah zum fraglichen Zeitpunkt – begutachtet. Sein Gesundheitszustand ist anhand zahlreicher ärztlicher Stellungnahmen hinreichend dokumentiert. Sämtliche Gutachter gelangen im Wesentlichen zum gleichen Schluss. Hinweise auf eine nicht vorhandene Einvernahmefähigkeit liegen keine vor. Von einem neuen Gutachten, welches sich zum Gesundheitszustand bzw. zur Einvernahmefähigkeit des Beschuldigten äussert, würden nach Ansicht der Kammer bereits angesichts des Zeitablaufs keine zuverlässigeren Erkenntnisse als in den Vorgutachten enthalten zu erwarten sein.
9. Zum Antrag auf Einvernahme von 37 namentlich genannten Personen
Der Antrag auf Einvernahme der 37 namentlich genannten Personen wurde abgewiesen. Die Vorinstanz hat festgehalten, dass der Beschuldigte nicht die Möglichkeit hatte, X.________, Y.________ und Z.________ (pag. 5856, S. 19 der Entscheidbegründung), AA.________, AB.________ und AC.________ (pag. 5859, S. 22 der Entscheidbegründung), AD.________ (pag. 5861, S. 24 der Entscheidbegründung), das Ehepaar AE.________ (pag. 5863, S. 26 der Entscheidbegründung), sowie AF.________ (pag. 5869, S. 32 der Entscheidbegründung) zu konfrontieren, weswegen deren Aussagen nicht verwertbar seien. Zusammen mit der Vorinstanz erachtet die Kammer die Aussagen der erwähnten Belastungszeugen nicht als notwendig, um sich über den angeklagten Sachverhalt ein genügendes Bild machen zu können. Der Kammer liegen insbesondere die Aussagen des Beschuldigten sowie objektive Beweismittel vor, welche sie frei nach ihrer aus dem gesamten Verfahren gewonnen Überzeugung würdigt (Art. 10 Abs. 2 StPO).
Soweit der Beschuldigte die Einvernahme von Personen beantragt, welche in keinem Zusammenhang mit dem zu klärenden Sachverhalt und den angeklagten Vorwürfe stehen bzw. soweit kein solcher Zusammenhang ersichtlich ist (so beispielsweise die beantragte Einvernahme von Dr. med. AG.________), ist der Beweisantrag bereits infolge Unerheblichkeit abzuweisen.
An dieser Stelle ist zu betonen, dass einer (erneuten) Einvernahme der genannten Personen insbesondere auch der Zeitablauf entgegensteht. Die dem Beschuldigten vorgeworfenen Delikte datieren grösstenteils von 2009 und 2010 (teils auch 2006/2007 und 2011). Erfahrungsgemäss sind bereits nach Ablauf weniger Jahre die Aussagen von Zeugen und Auskunftspersonen von Erinnerungslücken, Unschärfen und Unsicherheiten geprägt. Es ist daher nicht zu erwarten, dass die genannten Personen nach über sieben Jahren noch dienliche Angaben zum Sachverhalt zu machen vermögen.
10. Zum Antrag auf Anordnung einer Untersuchung von DNA-Spuren
Auch der Antrag, die Hanfsäcke bzw. Kehrichtsäcke aus L.________ und J.________, M.________ sowie die in E.________ sichergestellten Rollkoffer und Kehrichtsäcke seien auf DNA-Spuren zu untersuchen, wurde abgewiesen. Selbst wenn am Verpackungsmaterial nach Ablauf mehrerer Jahre noch auswertbares und nicht verunreinigtes DNA-Material vorhanden sein sollte – was zu bezweifeln ist – wäre eine entsprechende Analyse für den Ausgang des vorliegenden Strafverfahrens unerheblich. Dies hat umso mehr zu gelten, als mit Blick auf die Art der Beweismittel davon auszugehen ist, dass in der Zwischenzeit etliche Personen das Material berührt hatten, ohne Vorkehrungen gegen die Verunreinigung allfälliger DNA-Spuren zu treffen. Aus der Tatsache, dass DNA-Spuren des Beschuldigten bzw. weiterer Personen vorhanden sind oder nicht, kann daher nichts sachrelevantes abgeleitet werden.
11. Zum Antrag auf Beizug eines sachverständigen Hanfdestillators sowie auf Durchführung eines Augenscheins auf dem angeblichen Hanffeld in G.________
Die Anträge wurden ebenfalls anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung abgewiesen. Es wird nicht dargelegt und ist nicht ersichtlich, inwiefern diese Beweismassnahmen dem vorliegenden Verfahren bzw. der relevanten Sachverhaltsabklärung dienlich sein sollen.
Ein sachverständiger Hanfdestillator vermag keine sachdienlichen Aussagen zu machen, welche nicht bereits hinreichend geklärt wären (insbesondere aufgrund der Analyse des THC-Gehalts der sichergestellten Pflanzen).
Der Durchführung eines Augenscheint steht – neben der offensichtlichen Unerheblichkeit – wiederum der Zeitablauf entgegen. Es ist davon auszugehen, dass sich der mutmassliche Tatort in den vergangenen rund sieben Jahren doch erheblich verändert hat, so dass auch hiervon keine sachdienlichen Erkenntnisse zu erwarten sind.
12. Zum Antrag auf Einvernahme des Beschuldigten
Es war vorgesehen, den Beschuldigten anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung einzuvernehmen. Der Beschuldigte ist der Hauptverhandlung zweimal unentschuldigt ferngeblieben. Er hat damit auf seine Einvernahme bzw. auf die Teilnahme am Beweisverfahren verzichtet.
IV. Zum Antrag auf Kassation
13. Ungenügende amtliche Verteidigung des Beschuldigten
Fürsprecher D.________ macht geltend, das Vertrauensverhältnis zwischen dem Beschuldigten und Rechtsanwalt W.________ sei bereits seit dem 1. Januar 2010 erheblich gestört gewesen, was sich aus den Eingaben des Beschuldigten ergebe, und wovon die Verfahrensleitung Kenntnis gehabt habe. Zum Zeitpunkt seiner Einvernahme sei der Beschuldigte nicht mehr gehörig vertreten gewesen, weswegen die Geständnisse nicht verwertbar seien. Zusätzlich würden Hinweise darauf bestehen, dass der Beschuldigte im Jahr 2010 krankheits- und medikationsbedingt nicht zurechnungsfähig bzw. nicht einvernahmefähig gewesen sei. Da der vorinstanzliche Schuldspruch auf dem nicht verwertbaren Geständnis des Beschuldigten beruhe, sei von wesentlichen Mängeln auszugehen, welche nicht geheilt werden könnten. Das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 4. Mai 2016 sei deshalb zu kassieren.
Das Bundesgericht hat sich in seinem Urteil aus dem Jahr 2014 zum Vertrauensverhältnis zwischen dem Beschuldigten und seinem damaligen amtlichen Verteidiger, Fürsprecher W.________, geäussert. Es hat festgehalten, dass sich aus den Akten tatsächlich Anhaltspunkte dafür ergeben würden, dass der Beschwerdeführer seinen amtlichen Verteidiger aus verfahrenstaktischen Gründen wechseln wollte, und deshalb einen Bruch des Vertrauensverhältnisses provoziert habe. Von der amtlichen Verteidigung müsse in einer solchen Situation erwartet werden können, dass sie ihre Äusserungen gegenüber den Strafbehörden im Interesse einer wirksamen Verteidigung auf einer sachlichen Ebene hält und ihren Mandanten nicht von sich aus belastet. Das Bundesgericht hat bestätigt, dass dies dem amtlichen Verteidiger während langer Zeit auch gelungen ist. Nachdem der amtliche Verteidiger auch noch in einem Brief vom 3. Februar 2014 erklärt habe, das Vertrauensverhältnis sei aus seiner Sicht ungestört, hat er in einer weiteren Eingabe vom 5. März 2014 darum gebeten, aus dem amtlichen Mandat entlassen zu werden. Die in diesem Schreiben enthaltenen Äusserungen würden gemäss Bundesgericht objektiv darauf schliessen lassen, dass das Vertrauensverhältnis gestört sei und der Verteidiger das prozessuale Verhalten seines Mandanten missbillige (Urteil des Bundesgerichts BGer 1B_211/2014 vom 23. Juni 2014, E. 2.3).
Aus diesen Ausführungen des Bundesgerichts ergibt sich, dass der Beschuldigte bis zum Schreiben seines damaligen amtlichen Verteidigers im Februar 2014 gehörig verteidigt war und sich Fürsprecher W.________ trotz Provokationen des Beschuldigte nicht zu einem Verhalten hinreissen liess, welches seinen Pflichten als amtlicher Verteidiger entgegengestanden wäre. Daran vermögen insbesondere auch die eingereichten Schreiben des Beschuldigten an das Untersuchungsrichteramt Moutier aus dem Jahr 2010 nichts zu ändern (pag. 6288 ff.). Trotz offenbar bereits damals bestehenden Differenzen liegen keine Hinweise vor, welche objektiv auf eine erhebliche Störung des Vertrauensverhältnisses und ein pflichtwidriges Verhalten des damaligen amtlichen Verteidigers hinweisen würden. Damit kann festgehalten werden, dass der Beschuldigte durch Fürsprecher W.________ bis im Februar 2014 gehörig anwaltlich vertreten war.
14. Zur Einvernahmefähigkeit
Die Verteidigung macht geltend, auf die Aussagen des Beschuldigten bzw. auf sein Geständnis könne nicht abgestellt werden, da der Beschuldigte zum Zeitpunkt seiner Aussagen nicht zurechnungsfähig bzw. einvernahmefähig gewesen sei. In diesem Zusammenhang reichte die Verteidigung diverse Arztberichte zu den Akten, unter anderem auch ein Gutachten von MD V.________ vom 27. August 2018 (pag. 6411 ff.).
Zunächst einmal ist festzuhalten, dass die exakte Medikation des Beschuldigten im Zeitpunkt der fraglichen Einvernahmen heute nicht mehr nachvollzogen werden kann. Es liegen jedoch keine Hinweise vor, welche darauf hindeuten würden, dass der Beschuldigte aufgrund einer allfälligen Medikation falsche Aussagen gemacht hätte. Selbst bei der Einnahme von Temesta oder anderen ähnlich starken Beruhigungs- und Schlafmitteln wird die kognitive Aussagefähigkeit bzw. Einvernahmefähigkeit grundsätzlich nicht beeinträchtigt. Als häufige Nebenwirkung tritt – was als allgemein bekannt vorausgesetzt werden kann – eine gewisse motorische Verlangsamung bzw. eine leicht sedierende Wirkung ein. Wäre entgegen der üblichen Wirkungsweise solcher Medikamente tatsächlich eine Störung eingetreten, welche die Einvernahmefähigkeit des Beschuldigten beeinträchtigt hätte, wäre davon auszugehen, dass der Verteidiger, welcher seine Aufgabe gemäss Bundesgerichtsentscheid zum damaligen Zeitpunkt gehörig vorgenommen hat, interveniert hätte. Auch von der Verfahrensleitung, welcher eine Fürsorgepflicht zukommt und welche ein ureigenes Interesse daran hat, für verwertbare Beweismittel zu sorgen, wäre ein Intervenieren zu erwarten gewesen.
Auch den aktenkundigen Gutachten lassen sich keine Hinweise auf eine durch den Gesundheitszustand oder die Medikation eingeschränkte Einvernahmefähigkeit des Beschuldigten entnehmen:
Bereits im Vorverfahren stellten sich immer wieder Fragen im Zusammenhang mit dem gesundheitlichen Zustand des Beschuldigten. Der Beschuldigte wurde im Jahr 2009 umfassend psychiatrisch begutachtet (Forensisch-psychiatrisches Gutachten vom 15. Juni 2009, pag. 2984 ff.). Die Gutachterin legte ausführlich dar, dass der Beschuldigte an einer dissozial-histrionischen Persönlichkeitsstörung leide und in der Psychopathie-Checkliste einen Wert von 28 Punkten erreiche (pag. 3035 ff.). Die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten sei vollumfänglich vorhanden, weswegen keine eingeschränkte Schuldfähigkeit vorliege (pag. 3042 ff.). Auf entsprechende Einwände der Verteidigung hin nahm die Gutachterin am 15. Februar 2010 Stellung zu den körperlichen und psychischen Erkrankungen, welche durch den behandelnden Arzt festgestellt und vorgebracht wurden (pag. 3108 ff.). Sie begründete wiederum ausführlich, dass an der gestellten Diagnose festgehalten werde und insbesondere kein begründeter Anhalt für eine psychotische Störung vorliegen würde (vgl. insbesondere pag. 3114).
Der Beschuldigte wurde am 18. November 2010 forensisch-psychiatrisch begutachtet. Dies im Zusammenhang mit der Abklärung der Frage der Hafterstehungsfähigkeit (pag. 155 ff.). Die Gutachterin hat dem Beschuldigten eine Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion attestiert. Das durch den Beschuldigten geäusserte Symptom des Stimmenhörens wurde als Pseudohalluzination bewertet. Zur Diagnose einer Störung aus dem schizophrenen Formenkreis reiche ein solches Symptom selbstverständlich nicht aus. Weitere Erkrankungen wurden – neben schwerwiegenden urologischen Komplikationen, die möglicherweise durch psychotrope Medikamente entstanden sind – nicht diagnostiziert (pag. 166). Es fehlen damit nicht nur Hinweise auf eine beeinträchtigte Einvernahmefähigkeit des Beschuldigten. Der Beschuldigte wurde auch rund um den Zeitraum, in dem er die fraglichen Aussagen gemacht hat (also vornehmlich im Jahr 2010) ärztlich untersucht. Ein ärztlicher Bericht attestiert, dass keine relevanten Erkrankungen vorliegen. Die Tatsache, dass die Untersuchung mit Blick auf die Abklärung der Hafterstehungsfähigkeit stattfand, ist nach Ansicht der Kammer ohne Belang. Für die Frage der Hafterstehungsfähigkeit ist sowohl der physische als auch der psychische Gesundheitszustand des Beschuldigten beachtlich. Erkrankungen in diesen Bereichen, welche eine Einschränkung der Einvernahmefähigkeit bewirkt hätten, wären damit nach Ansicht der Kammer durch die untersuchende Ärztin festgestellt worden.
Im Jahr 2012 wurde schliesslich eine erneute psychiatrische Begutachtung in Auftrag gegeben (pag. 3144 ff.). Wie den Akten entnommen werden kann, gestaltete sich die Durchführung der Begutachtung schwierig, da sich der Beschuldigte nicht kooperationsbereit zeigte, Termine nicht wahrnahm und sich auch gegen eine Begutachtung durch die Gutachter des Forensisch-psychiatrischen Dienstest (FPD) der Universität Bern stellte, da diese voreingenommen seien, weswegen er denn auch Anzeige gegen diese erstattet hat. Schliesslich konnte am 11. Oktober 2013 ein Aktengutachten erstellt werden (pag. 3975 ff.). Dr. med. AH.________ diagnostizierte eine psychische Störung von erheblicher Schwere. Es sei von einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit dissozialen, unreifen, narzisstischen und histrionischen Zügen auszugehen (pag. 4003 f.). Aus forensisch-psychiatrischer Sicht sei tatzeitbezogen jedoch bei sämtlichen zur Last gelegten strafbaren Handlungen eine vollständig erhaltene Schuldfähigkeit anzunehmen (pag. 4004 ff.). Ebenfalls am 11. Oktober 2013 ging das forensisch-psychiatrische Sachverständigengutachten von Dr. med. AI.________ ein (pag. 4019 ff.). Auch Dr. med. AI.________ verneinte das Vorliegen einer chronischen Psychose wie einer Schizophrenie oder einer schizoaffektiven oder wahnhaften Störung (pag. 4051). Er gelangte zum Schluss, dass eine dissoziale Persönlichkeitsstörung vorliege, wobei er gewisse schizoid-haltlose Akzentuierungen ausmachte (pag. 4053). Auch Dr. med. AI.________ ging von einer uneingeschränkten Einsichts- und Steuerungsfähigkeit und damit Schuldfähigkeit aus (pag. 4056).
Auch die anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung eingereichte ärztliche Stellungnahme von MD V.________ vom 28. August 2018 lässt keinen anderen Schluss zu. Die rund acht Jahre nach dem fraglichen Zeitpunkt gestellte Diagnose, dass sich der Beschuldigte im Jahr 2010 in einem anhaltenden Delir befunden habe, welche seine Einvernahmefähigkeit beeinträchtigt habe, wird durch keine der damaligen Arztberichte bzw. Gutachten gestützt. Das Arztzeugnis, welches als reine Parteibehauptung zu qualifizieren ist, erscheint bereits deshalb als zweifelhaft und vermag keine ernstlichen Zweifel an den obigen Feststellungen zu wecken.
15. Fazit
Zusammengefasst ist festzuhalten, dass der Beschuldigte mehrfach psychiatrisch und medizinisch begutachtet wurde und zu keinem Zeitpunkt Feststellungen gemacht werden konnten, welche auf eine Einschränkung der Einvernahmefähigkeit hinweisen würden. Insbesondere wurde der Beschuldigte im Jahr 2010, also rund um den Zeitpunkt, in dem er im Wesentlichen die vorliegend relevanten Aussagen machte, sowohl aus medizinischer als auch aus psychiatrischer Sicht untersucht. Dabei konnten keine psychischen oder physischen Erkrankungen festgestellt werden, welche an der Hafterstehungsfähigkeit zweifeln lassen würden. Auch für eine nicht vorhandene Einvernahmefähigkeit liegen keine Anhaltspunkte vor. Der Beschuldigte war überdies angemessen verteidigt, die Aussagen sind vollumfänglich verwertbar und es sind keine Gründe für eine Kassation des erstinstanzlichen Urteils ersichtlich.
V. Sachverhalt und Beweiswürdigung
16. Allgemeines zur Verwertbarkeit der Aussagen
Die Verteidigung brachte bereits vor erster Instanz zu Recht vor, dass die Aussagen derjenigen Belastungszeugen, mit denen der Beschuldigte nicht konfrontiert wurde, nicht verwertbar seien. Die Vorinstanz hat denn auch nicht auf diese Aussagen abgestellt.
Das Bundesgericht hat in seinem Entscheid BGer 6B_653/2016 vom 19. Januar 2017 (E. 1.3.1) zum Konfrontationsrecht Folgendes festgehalten:
Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 3 Abs. 2 Bst. c StPO). Dazu zählt das Recht, Belastungszeugen zu befragen (Art. 147 Abs. 1 StPO; Art. 6 Ziff. 3 Bst. d EMRK). Von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen, in denen eine Konfrontation nicht möglich war, ist eine belastende Zeugenaussage grundsätzlich nur verwertbar, wenn die beschuldigte Person den Belastungszeugen wenigstens einmal während des Verfahrens in direkter Konfrontation befragen konnte (BGE 133 I 33 E. 3.1). Dem Anspruch gemäss Art. 6 Ziff. 3 Bst. d EMRK kommt grundsätzlich absoluter Charakter zu. Auf eine Konfrontation des Beschuldigten mit dem Belastungszeugen oder auf dessen ergänzende Befragung kann nur unter besonderen Umständen verzichtet werden (Urteil des Bundesgerichts BGer 6B_492/2015 vom 2. Dezember 2015 E. 1.2.1, nicht publiziert in: BGE 141 IV 437 mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat jedoch weiter auch bestätigt, dass auf das Konfrontationsrecht verzichtet werden könne (so im Urteil des Bundesgerichts BGer 6B_542/2016 vom 5. Mai 2017, E. 2.3). Dies sei auch ohne ausdrückliche Verzichtserklärung der Fall, wenn die beschuldigte Person es unterlässt, rechtzeitig und formgerecht entsprechende Anträge zu stellen (Urteil des Bundesgerichts BGer 6B_522/2016 vom 30. August 2016, E. 1.3).
Aus dieser bundesgerichtlichen Rechtsprechung ergibt sich, dass – sofern der Beschuldigte eine Konfrontation mit den Belastungszeugen beantragt hat – die jeweiligen Aussagen vorliegend nicht verwertbar sind. Dies gilt – wie nachfolgend noch aufzuzeigen sein wird – nicht für die Aussagen von AJ.________, AK.________, AL.________ und AM.________. Sie wurden in der Anwesenheit der Verteidigung des Beschuldigten einvernommen. Zwar hat der Beschuldigte eine erneute Einvernahme von AJ.________ beantragt. Indem er jedoch der oberinstanzlichen Hauptverhandlung zweimal unentschuldigt ferngeblieben ist, hat er auf eine persönliche Konfrontation verzichtet. Die Aussagen von AJ.________, AK.________, AL.________ und AM.________ sind damit verwertbar.
17. Würdigung der Aussagen des Beschuldigten
Eine detaillierte Würdigung der Aussagen des Beschuldigten wird an der gegebenen Stelle erfolgen. Jedoch drängen sich bereits an dieser Stelle allgemeine Ausführungen auf.
Der Beschuldigte machte vor der Vorinstanz (und ergänzend auch vor Obergericht) geltend, sein Geständnis, welches er später wieder zurückgenommen habe, sei falsch und nur aufgrund unangemessenen Druckes durch Staatsanwalt AN.________ erfolgt bzw. aufgrund seines dringlichen Wunsches, aus der Untersuchungshaft entlassen zu werden. Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung begründete sein Verteidiger den Widerruf des Geständnisses nunmehr im Wesentlichen mit seinem Gesundheitszustand. Bereits diese doch eher widersprüchlichen Begründungen zeigen auf, dass der Widerruf des Geständnisses als reine Schutzbehauptung zu werten und aus verfahrenstaktischen Gründen erfolgt ist.
Die Kammer erachtet die selbstbelastenden Aussagen des Beschuldigten als glaubhaft. Es ist nicht einzusehen, wieso sich dieser in derart erheblichem Masse selbst belasten sollte, sollten denn die Vorwürfe nicht zutreffen. Hinweise, dass der Beschuldigte unter Druck gesetzt worden wäre, liegen keine vor. Der durchaus vorhandene Druck der fortbestehenden Untersuchungshaft dürfte bei der Entscheidung des Beschuldigten, Aussagen zu machen, durchaus eine Rolle gespielt haben. Dass die Staatsanwaltschaft auf diesen Umstand hinweist, ist ebenso vorstellbar und grundsätzlich nicht unzulässig. Dieser Umstand spielt jedoch bei sämtlichen Einvernahmen von Beschuldigten, welche aufgrund von Kollusionsgefahr in Untersuchungshaft versetzt wurden, eine Rolle. Dass in Folge dieser Umstände, unter denen die Einvernahme erfolgt, falsche Geständnisse in diesem Umfang und Detailgrad erfolgen sollten, ist ausgeschlossen. Kommt hinzu, dass die belastenden Aussagen des Beschuldigten mit den objektiven Beweismitteln und dem Untersuchungsergebnis der Staatsanwaltschaft im Einklang standen bzw. stehen und auch keine Widersprüche in sich auszumachen sind. Wäre der Beschuldigte tatsächlich nicht wie in der Anklageschrift beschrieben vorgegangen, wäre es ihm kaum gelungen, derart detaillierte und genaue Aussagen zu machen. Als Beispiel kann seine Aussage zu dem AD.________ geschuldeten Betrag genannt werden. So gestand der Beschuldigte zwar ein, Schulden aus Hanfgeschäften zu haben, diese würden sich aber nicht auf CHF 3‘000.00 belaufen (pag. 1700). Der Beschuldigte war damit durchaus imstande, detaillierte Angaben zu machen. Auch stimmt das Geständnis mit den Aussagen von AJ.________ und AK.________ überein, mithin also auch mit den vorhandenen und verwertbaren subjektiven Beweismitteln.
Es ist durchaus nachvollziehbar und steht insbesondere mit den Diagnosen und Feststellungen der psychiatrischen Gutachtern überein, dass der Beschuldigte diese Eingeständnisse später widerrufen hat. Der Beschuldigte hat im Strafverfahren ein wenig kooperatives Verhalten gezeigt und wiederholt versucht, den Verfahrensgang zu verzögern, so insbesondere auch bei seiner psychiatrischen Begutachtung, welcher er sich zu entziehen versuchte, weswegen denn auch ein Aktengutachten erstellt werden musste. Zudem hat der Beschuldigte auch wiederholt widersprüchliche Aussagen getätigt, abhängig vom jeweiligen Kontext und seinem jeweiligen Ziel. Der Widerruf dieser Aussagen kann daher – insbesondere auch unter Berücksichtigung der medizinischen bzw. psychiatrischen Diagnose – nicht als charakterfremd beurteilt werden und weist insbesondere auch nicht darauf hin, dass der Beschuldigte sich tatsächlich zu falschen Geständnissen hätte drängen lassen.
Schliesslich machte die Verteidigung anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung geltend, die Vorinstanz habe bezüglich eines Vorwurf, von welchem sie den Beschuldigten frei gesprochen habe, am Geständnis des Beschuldigten gezweifelt und dieses als nicht glaubhaft erachtet. Im Widerspruch dazu habe aber die Vorinstanz alle übrigen selbstbelastenden Aussagen des Beschuldigten als glaubhaft erwogen, auch wenn der Beschuldigte Dokumente vorlegen könne, welche seine Abwesenheit zum Tatzeitpunkt belegen könnten.
Die vorinstanzliche Beweiswürdigung in Bezug auf Sachverhalte, für welche rechtskräftige Freisprüche erfolgt sind, hat die Kammer nicht zu überprüfen. Ob das Vorgehen der Vorinstanz, in diesem Punkt nicht auf die selbstbelastenden Aussagen des Beschuldigten abzustellen, falsch bzw. widersprüchlich ist, kann und muss daher offen gelassen werden. Hingegen hat die Kammer die selbstbelastenden Aussagen des Beschuldigten in Bezug auf die übrigen Vorwürfe, für welche Schuldsprüche erfolgt sind, zu überprüfen. Diese selbstbelastenden Aussagen sind – wie oben dargelegt – glaubhaft und werden insbesondere auch durch weitere objektive und/oder subjektive Beweismittel bestätigt (siehe nachfolgende Ausführungen zu den einzelnen Vorwürfen).
18. Beweiswürdigung bezüglich Drogenhanf
Zunächst einmal kann festgehalten werden, dass es sich beim fraglichen Hanf um Drogenhanf im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes gehandelt hat (pag. 1347). Da der sichergestellte Hanf – wie nachfolgend noch aufzuzeigen sein wird – identisch ist mit dem Hanf, welcher in AO.________ und H.________ gelagert wurde, hat als erwiesen zu gelten, dass das Ganze in der Anklageschrift erwähnte Hanfmaterial als Betäubungsmittel zu gelten hat. Dies war dem Beschuldigten auch bewusst bzw. der Beschuldigte bezweckte die Produktion von Drogenhanf, was er zumindest punktuell auch glaubhaft eingestanden hat (pag. 1742, 1745, 1746, 1787, 1814, 1825). Die Aussage, dass der Beschuldigte Hanfessenzen hätte herstellen wollen, erscheint bereits aufgrund des hierfür betriebenen Aufwands und des geringen zu erwartenden Gewinns als Schutzbehauptung. Kommt hinzu, dass der Beschuldigte keine genauen Angaben dazu machen konnte, wie viel Essenz 400 Kilo Hanf ergeben hätten (pag. 1800). Hätte sich der Beschuldigte tatsächlich mit der Hanfessenzproduktion beschäftigt, wäre mit detaillierteren Angaben zu rechnen gewesen. Es hat daher als erwiesen zu gelten, dass der Beschuldigte Drogenhanf anbauen bzw. damit handeln wollte.
19. Zum Vorwurf des Transports, Aufbewahrens bzw. Besitzes von Betäubungsmitteln gemäss Ziff. 2.1.1. bis 2.1.3. der Anklageschrift
19.1 Vorwurf gemäss Anklage
Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, von September 2009 bis am 10. März 2010 gestohlenen Hanf in ein von seinem Bruder AC.________ gemietetes Lager nach AO.________ und dann in zwei von ihm gemietete Lagerräume nach H.________ transportiert zu haben (Ziff. 2.1.1. der Anlageschrift), im gleichen Zusammenhang ca. 165 kg getrocknetes und grob verarbeitetes Drogen-Hanfmaterial (ca. 55 kg Blütenstände und ca. 110 kg durchmischtes Hanfmaterial) besessen, gelagert und verarbeitet zu haben (Ziff. 2.1.2. der Anklageschrift), sowie dieses Drogenmaterial am 10. März 2010 zum Zweck des Transports von H.________ nach I.________ an AB.________ übergeben zu haben (Ziff. 2.1.3. der Anklageschrift).
19.2 Beweismittel
Die Vorinstanz hat die objektiven und subjektiven Beweismittel zutreffend wiedergegeben. Auf diese Ausführungen wird verwiesen (pag. 5857 ff., S. 20-22 der Entscheidbegründung). Von Bedeutung sind vorliegend im Wesentlichen die selbstbelastenden Aussagen des Beschuldigten.
19.3 Beweiswürdigung durch die Kammer
Die selbstbelastenden Aussagen des Beschuldigten sind glaubhaft. Zwar bestritt der Beschuldigte anfangs die ihm gemachten Vorwürfe. Gleichentags machte er jedoch anlässlich der Hafteröffnung umfangreiche Aussagen. Von Bedeutung ist, dass der Beschuldigte bereits zu Beginn der Einvernahme darauf hinwies, dass er nun alle Fakten auf den Tisch legen wolle und vollumfänglich zur Kooperation bereit sei (pag. 1671). Auf den Beschuldigten wurde also in keinster Art und Weise Druck ausgeübt. In freier Erzählung schilderte er, dass er seit September 2009 in H.________ ein Lager gemietet habe. Er habe die Ware, welche er auf einem Feld in Solothurn geklaut habe, dorthin gebracht. Er habe es dann in H.________ getrocknet und gerüstet. Es könne sein, dass es 6 kg gewesen seien. Der Hanf sei zum Rauchen nicht brauchbar gewesen, er habe es einem Destillateur übergeben wollen (pag. 1674 f.). Weiter bestätigte er, dass AB.________ am 10. März 2010 das Material aus seinem Lager geholt habe, und es sich dabei um seinen Hanf gehandelt habe (pag. 1676). Später in der Einvernahme gab der Beschuldigte an, dass er die Ware habe AP.________ liefern wollen. Was dieser damit habe machen wollen, wisse er nicht (pag. 1679). Der Beschuldigte bestätigte seine Aussagen am 29. März 2010 und präzisierte seine Angaben auch noch detailreich, so beispielsweise bezüglich der Frage, wo er den Hanf geklaut habe (pag. 1685 f.). Auch am 1. April 2010 und am 16. April 2010 wiederholte der Beschuldigte diese Aussagen (pag. 1695 und 1742). Schliesslich bestätigte er seine Angaben auch vor der a.o. Untersuchungsrichterin AQ.________ am 22. April 2010 (pag. 1752 und 1757).
Die Kammer stellt auf diese selbstbelastenden Aussagen ab. Der Beschuldigte hat sie mehrfach bestätigt. Hätte es sich dabei tatsächlich um ein falsches Geständnis gehandelt, hätte er dieses nicht mehrfach und auch gegenüber einer anderen Untersuchungsrichterin bestätigt. Das spätere Bestreiten dieser Vorwürfe erachtet die Kammer nicht als glaubhaft bzw. als späte Schutzbehauptung. Es ist daher von folgendem Sachverhalt auszugehen: Der Beschuldigte lagerte zuvor entwendetes Hanfmaterial zwischen dem September 2009 und dem 10. März 2010 in AO.________, dann in H.________, und übergab den durch ihn verarbeiteten Hanf schliesslich am 10. März 2010 an AB.________ zum Transport nach I.________. Mengenmässig ist von ca. 55 kg Hanfblüten und 110 kg durchmischtem Hanfmaterial auszugehen; dies entspricht dem bei AB.________ und AA.________ im Fahrzeug sichergestellten Hanf (pag. 1341, Anzeige vom 25. Juni 2010).
20. Zum Vorwurf des Kaufs von Betäubungsmitteln gemäss Ziff. 2.2.1. der Anklageschrift
20.1 Vorwurf gemäss Anklage
Dem Beschuldigten wird gemäss Anklage vorgeworfen, er habe zwischen Oktober 2009 und März 2010 von AD.________ in J.________ ca. 12 kg Hanfrohmaterial gekauft und zu Hanfblüten verarbeitet.
20.2 Beweismittel
Die Vorinstanz hat die objektiven Beweismittel sowie die Aussagen des Beschuldigten, welche die einzigen verwertbaren subjektiven Beweismittel darstellen, zutreffend wiedergegeben. Auf diese Ausführungen wird verwiesen (pag. 5860 f., S. 23 f. der Entscheidbegründung).
20.3 Beweiswürdigung durch die Kammer
Auch diesen Vorwurf hat der Beschuldigte eingestanden. Er gab am 29. März 2010 an, er habe ca. 7 kg Hanfmaterial von AD.________ übernommen, sie hätten noch keinen Preis vereinbart. Auch dieses Hanf sei durchsamt und unbrauchbar gewesen (pag. 1687 f.). Diese selbstbelastenden Angaben bestätigte der Beschuldigte am 1. April 2010 und gab an, es seien ca. 8 Kilo gewesen (pag. 1696). Am 16. April 2010 korrigierte der Beschuldigte seine Kiloangaben noch weiter und hielt fest, dass es insgesamt ca. 12 Kilo gewesen seien (pag. 1744). Später korrigierte er diese Angabe wiederum nach unten auf 8 Kilogramm, bevor er sein Geständnis schliesslich vollumfänglich zurückzog. Erneut kann festgehalten werden, dass nicht einzusehen ist, wieso sich der Beschuldigte zu Unrecht (über drei Einvernahmen hinweg) selbst belasten sollte. Die Vorinstanz hat desweitern zutreffend darauf hingewiesen, dass die Aussagen des Beschuldigten auch mit den polizeilichen Beobachtungen vom 17. November 2009 sowie den abgehörten Telefongesprächen, bei denen von einer AD.________ (Vorname) als Lieferantin die Rede ist (pag. 1704 und 1706), übereinstimmen. Die Polizei konnte feststellen, dass der Beschuldigte bei der Familie AD.________ zwei 35 Liter Kehrichtsäcke mit Hanfblüten/Hanfrohmaterial in einen Reisekoffer packte und mit diesem Koffer nach AR.________ fuhr (pag. 1744). Gerade vor dem Hintergrund dieser Beobachtungen kann ohne weiteres auf das Geständnis abgestellt werden. Bezüglich der Menge kann ebenfalls auf die vom Beschuldigten gemachte Angabe von 12 Kilo abgestellt werden. Es ist nicht ersichtlich, wieso der Beschuldigte eine zu hohe Menge angeben sollte. Zudem ist diese Menge wiederum aufgrund der polizeilichen Beobachtungen, welche zwei 35 Liter Kehrichtsäcke Hanfmaterial im Besitz des Beschuldigten feststellen konnten, glaubhaft.
Zusammengefasst ist festzuhalten, dass der Beschuldigte zwischen Oktober 2009 und März 2010 ca. 12 Kilo Hanfmaterial bei der Familie AD.________ gekauft und zur Verarbeitung nach Bern/AR.________ gebracht hat.
21. Zum Vorwurf des Kaufs und Besitzes von Betäubungsmitteln gemäss Ziff. 2.3.1./2.3.2, 2.2.3. und 2.5. der Anklageschrift
21.1 Vorwurf gemäss Anklage
Dem Beschuldigten wird gemäss Anklage vorgeworfen, er habe zwischen Oktober 2009 und dem 25. März 2010 bei AE.________ in K.________ 12 kg Hanfrohmaterial gekauft und anschliessend in Bern zu Hanfblüten verarbeitet. Damit zusammenhängend wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe am 25. Oktober 2010 und vorher insgesamt rund 5‘750 g Hanfblüten (entstammen den 12 kg Hanfrohmaterial) besessen.
21.2 Beweismittel
Als Beweismittel liegen der Kammer Telefongespräche zwischen dem Beschuldigten und AS.________, AE.________ sowie AE.________ (Ehefrau) vor. Zudem hat sich der Beschuldigte wiederum selbst zu den Vorwürfen geäussert. Auf diese Ausführungen der Vorinstanz kann verwiesen werden (pag. 5862 f., S. 25 f. der Entscheidbegründung).
Weiter konnte ein Rollkoffer mit Blütenständen, Verpackungsmaterial sowie ein Kehrichtsack mit Hanfmaterial sichergestellt werden (pag. 5868 f., S. 31 f. der Entscheidbegründung). Der Beschuldigte hat sich am 16. April 2010 zu den Vorwürfen geäussert und bestätigt, dass der Koffer samt 2 kg Hanfblüten ihm gehören würde (pag. 5869, S. 32 der Entscheidbegründung).
21.3 Beweiswürdigung durch die Kammer
Als unbestritten hat aufgrund der entsprechenden Auswertung des IRM Bern zu gelten, dass das Hanfmaterial einen THC-Gehalt von 1,8 % aufwies und damit unter das Betäubungsmittelgesetz fällt (pag. 1358). Da die Hanfprobe vom Betrieb der Familie AE.________ stammt, kann davon ausgegangen werden, dass sämtlicher Hanf, welcher von diesem Betrieb stammt, als Betäubungsmittel zu gelten hat.
Der Beschuldigte gestand auch diesen Sachverhalt ein und gab am 1. April 2010 an, dass er auch in K.________ – also bei der Familie AE.________ – Hanf geholt habe (pag. 1700 f.). Auch anlässlich der Einvernahme vom 14. April 2010 bestätigte der Beschuldigte seine Aussagen und gab an, dass er ca. 8 kg Hanfblüten bei der Familie AE.________ in K.________ bezogen habe. Auch dieses sei zum Rauchen unbrauchbar gewesen (pag. 1721). Am 16. April 2010 erklärte er, dass er ca. 3 x 4 Kilo, also 12 Kilo bei der Familie AE.________ bezogen habe (pag. 1743). Diese Aussage bestätigte er bei der a.o. Untersuchungsrichterin AQ.________ am 22. April 2010 explizit (pag. 1752 f.).
Die belastenden Aussagen des Beschuldigten werden durch die abgehörten Telefongespräche gestützt. Der Beschuldigte konnte auf Vorhalt dieser Telefongespräche nachvollziehbare Erklärungen liefern und damit die Übernahme von Hanf der Familie AE.________ bestätigen (pag 1722 ff.). Angesichts dieser objektiven Beweismittel kann auf die Aussagen des Beschuldigten abgestellt werden und die Kammer erachtet sein Bestreiten anlässlich der Schlusseinvernahme nicht als glaubhaft.
Bezüglich der Menge kann ohne Weiteres auf die Angaben des Beschuldigten, wonach er drei mal 4 Kilo Hanfrohmaterial bezogen habe, abgestellt werden (pag. 1743). Der Beschuldigte hat nachvollziehbar dargelegt, wie er zu dieser Menge kam bzw. wie sich die Berechnung zusammensetzt.
Anlässlich der Hausdurchsuchung vom 6. April 2010 wurden Hanfblüten und Hanfmaterial sichergestellt (2,55 kg Hanfblüten und 3,2 kg Hanfmaterial). Der Beschuldigte bestätigte am 16. April 2010, dass es sich beim Koffer, in dem sich ein Teil des Hanfes befand, um seinen Koffer handeln würde und dieser 2 Kilo Hanfblüten, ein Vakumiergerät und ein Sack mit portionierten Hanfblüten sowie eine Küchenwaage enthalten würde. Alles würde ihm gehören (pag. 1749). Dass der Beschuldigte auch den Inhalt des Koffers detailliert und zutreffend benannte, spricht – auch wenn ihm Fotos vorlagen – klar für die Glaubhaftigkeit der Aussagen. Auch wenn der Beschuldigte keine Angaben zum Kehrichtsack machen konnte, ist davon auszugehen, dass auch dieser ihm gehört, zumal er sich ebenfalls in der gleichen Wohnung befunden hat. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte im E.________ 5,75 Kilo Hanfblüten und Hanfmaterial besessen hat.
22. Zum Vorwurf des Verkaufs, der Vermittlung bzw. Abgabe von Betäubungsmitteln gemäss Ziff. 2.4.1. bis 2.4.7. der Anklageschrift
22.1 Vorwurf gemäss Anklage
Dem Beschuldigten wird gemäss Anklage Folgendes vorgeworfen:
ab Juni 2009 bis am 25. März 2010 in Bern, Zürich und anderswo ca. 9 bis 10 kg Hanfblüten an unbekannte Personen verkauft zu haben;
am 10. März 2010 in Bern oder anderswo ca. 39 g Hanfblüten an AP.________ verkauft zu haben;
von Februar 2010 bis am 25. März 2010 in Bern oder anderswo ca. 200 g in Bern, E.________ bzw. anderswo Hanfblüten an AT.________ verkauft zu haben;
von Anfang März 2010 bis am 25. März 2010 in Bern, E.________ bzw. anderswo ca. 100 g Hanfblüten an AU.________ verkauft zu haben;
von Dezember 2009 bis März 2010 in Bern bzw. evtl. anderswo 200 g Hanfblüten an AV.________ verkauft zu haben;
von Dezember 2009 bis März 2010 an einem unbekannten Ort 1 kg Hanfblüten an AW.________ verkauft bzw. abgegeben zu haben;
und von Dezember 2009 bis März 2010 an einem unbekannten Ort eine unbekannte Menge bzw. 2 kg Hanfblüten an AP.________ verkauft bzw. abgegeben zu haben.
22.2 Beweismittel
Der Kammer liegen als verwertbare Beweismittel vorliegend die sichergestellten 39 g Hanfblüten sowie die Aussagen des Beschuldigten vor (pag. 5865 f., S. 28 f. der Entscheidbegründung). Es kann auf die Zusammenfassung durch die Vorinstanz verwiesen werden.
22.3 Beweiswürdigung durch die Kammer
Unter diesem Anklagepunkt werden dem Beschuldigten diverse Verkäufe vorgeworfen. Die Aussagen des Beschuldigten (vgl. pag. 5866 f., S. 28 f. der Entscheidbegründung) sind glaubhaft. Er bezeichnete verschiedene einschlägig bekannte Orte, an denen er Hanf verkauft habe (Langstrasse Zürich, Reithalle und Münsterplattform Bern etc.), benannte einige Abnehmer namentlich und machte konkrete Mengenangaben. Zu Gunsten des Beschuldigten ist bei den ungefähren Angaben auf die kleineren Mengenangaben abzustellen und es ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte in Zürich und Bern je 3 Kilo, total also 6 Kilo Hanf verkauft hat (pag. 5866). Weiter ist auf die konkreten Angaben des Beschuldigten abzustellen, soweit er Angaben zu Menge und Person der Abnehmer machte (vgl. pag. 5867 f., S. 30 f. der Entscheidbegründung). Der Beschuldigte konnte nicht nur konkrete Personen und Mengen benennen, er vermochte auch Angaben zum Preis zu machen und erinnerte sich offenbar gut an die Abnehmer und den Verkaufsort (pag. 1747 f.). Diese Umstände sprechen dafür, dass der Beschuldigte tatsächlich Erlebtes schilderte und seine Aussagen glaubhaft sind. Insgesamt und unter Berücksichtigung der Verkäufe bzw. Abgaben an die gennannten Abnehmer ist von einer verkauften bzw. abgegebenen Menge von 7,5 Kilo Hanf auszugehen.
Dass es sich dabei um Drogenhanf gehandelt hat, ergibt sich aus dem Umstand, dass der Hanf in kleinen Mengen auf der Strasse an Abnehmer, welche sich an den einschlägig bekannten Orten aufgehalten haben, abgegeben wurde. Dieser Schluss wird zudem durch die Probe, welche bei einer Abnehmerin des Beschuldigten (AX.________) genommen werden konnte und einen THC-Gehalt von 8,3 % ergab, gestützt (pag. 1373 und 2519).
23. Zum Vorwurf des Erlangens von Betäubungsmitteln und Sachbeschädigung gemäss Ziff. 2.6. und 7. der Anklageschrift
23.1 Vorwurf gemäss Anklage
Die Anklage wirft dem Beschuldigten vor, er habe am 13. September 2010, ca. 00:40 Uhr, in J.________ zusammen mit weiteren Personen eine unbekannte Menge Outdoorhanf erlangt sowie anschliessend an unbekannte Personen verkauft. Weiter wird ihm vorgeworfen, er habe bei dieser Gelegenheit beim Hanffeld von AD.________ in J.________ die Elektrodrähte des Zauns und mehrere Scheinwerferkabel durchschnitten und dadurch einen Sachschaden von CHF 500.00 verursacht.
23.2 Beweismittel
Als objektives Beweismittel liegt der Kammer das bei AK.________ sichergestellte Hanfmaterial vor. Weiter haben sich auch der Beschuldigte (pag. 5871 ff., S. 34-36 der Entscheidbegründung), AJ.________ (pag. 5873, S. 36 der Entscheidbegründung) und AK.________ (pag. 5873 ff., S. 36-38 der Entscheidbegründung) mehrmals zu den Vorwürfen geäussert. Auf die Zusammenfassung ihrer Aussagen kann verwiesen werden.
23.3 Vorbringen der Verteidigung
Die Verteidigung macht geltend, der Beschuldigte komme als Täter nicht in Frage, da er sich zum Tatzeitpunkt in Luxembourg aufgehalten habe. Die Verteidigung reichte eine Darlehensbestätigung zu den Akten, welche zeigen soll, dass der Beschuldigte derjenigen Person, welche ihn bei sich übernachten liess, die Kosten der Übernachtung schuldet (pag. 6373).
23.4 Beweiswürdigung durch die Kammer
Wiederum ist festzuhalten, dass der sichergestellte Hanf als Betäubungsmittel zu qualifizieren ist (vgl. Auswertung IRM auf pag. 2531).
Die selbstbelastenden Aussagen des Beschuldigten sind glaubhaft. Insbesondere die Entstehungsgeschichte dieser Aussagen zeigt, dass sie tatsachenbasiert sind. So gestand der Beschuldigte bereits anlässlich der Einvernahme vom 13. Oktober 2010 ein, beim Feld in J.________ gewesen zu sein. Er wollte jedoch keine Kenntnis davon gehabt haben, dass etwas gestohlen worden sei (pag. 1789 f.). In der Folge wandte sich der Beschuldigte mit einem Brief an Untersuchungsrichter AN.________ und gestand ein, dass alles so gelaufen sei wie von AK.________ geschildert (pag. 3676 f.). Der Beschuldigte gestand den Sachverhalt nicht nur ein, sondern verlangte auch ein Gespräch mit Untersuchungsrichter AN.________. Es kann daher gerade bezüglich dieses Vorwurfs keine Rede davon sein, dass der Beschuldigte zu einem falschen Geständnis motiviert worden sei. Der Beschuldigte gestand schliesslich am 18. November 2010 ein, zusammen mit AK.________ den Hanf vom Feld entwendet zu haben, wobei ihm hierfür 30 % versprochen worden seien (pag. 1815 ff.). Am 6. Dezember 2012 gab der Beschuldigte dann auch die Namen weiterer Beteiligter preis (pag. 1827). Gerade die Tatsache, dass der Beschuldigte den Sachverhalt in mehreren Einvernahmen bestätigte und auch immer wieder neue Details benannte, spricht für die Glaubhaftigkeit des Geständnisses.
Schliesslich stimmen insbesondere auch die verwertbaren Aussagen von AK.________ und AJ.________ mit dem vom Beschuldigten geschilderten Sachverhalt überein.
Das als Darlehensbestätigung beschriebene Dokument, welches zwar unterzeichnet wurde, nicht jedoch mit anderen überprüfbaren Dokumenten zusammen eingereicht wurde (so z.B. offizielle Quittungen von Benzin- oder Kioskkäufen oder elektronisch nachweisbare Zahlungen), vermag keine Zweifel an diesen subjektiven Beweismitteln zu wecken.
Die Kammer erachtet es daher als erwiesen, dass der Beschuldigte am 13. September 2010 zusammen mit weiteren Personen eine unbekannte Menge Outdoorhanf vom Hof der Familie AD.________ erlangt, und bei der Entwendung des Materials mehrere Zäune und Scheinwerferkabel beschädigt hat.
23.5 Rechtliche Würdigung Sachbeschädigung
An dieser Stelle erfolgt bereits die rechtliche Würdigung in Bezug auf den Vorwurf der Sachbeschädigung. Die rechtliche Qualifikation der Betäubungsmitteldelikte wird weiter unten erfolgen (vgl. E. VI).
Indem der Beschuldigte am 13. September 2010 zusammen mit weiteren Personen eine unbekannte Menge Outdoorhanf beim Hof AD.________ in J.________ erlangt und dabei wissentlich und willentlich mehrere Zäune und mehrere Scheinwerferkabel, welche sich in fremden Eigentum befanden, beschädigt hat, so dass ein Schaden von ca. CHF 500.00 entstanden ist, hat er sich der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.
24. Zum Vorwurf des Anbaus, Verarbeitens, Transports und Besitzes von Betäubungsmitteln gemäss Ziff. 2.7.1. bis 2.7.4. und 2.8.1.-2.8.3. der Anklageschrift
24.1 Vorwurf gemäss Anklage
Dem Beschuldigten wird gemäss Anklage vorgeworfen, im Sommer/Herbst 2010 auf einem Feld von Landwirt AY.________ in C.________ ca. 1 ha Hanf zur Gewinnung von Betäubungsmitteln angebaut zu haben, diesen Hanf verarbeitet bzw. in der Nacht vom 18./19. September 2010 geerntet, am Abend des 18. September 2010 auf eine Heubühne in C.________ transportiert und bis am 20. September 2010 ca. 360 kg Hanf besessen zu haben.
Der Beschuldigte soll diesen Hanf am 18. September 2010 ab dem Feld von AY.________ in L.________ durch Q.________ nach M.________ befördert haben lassen, vom 18. September bis am 27. September 2010, vorher oder nachher, ca. 20 kg getrocknete Hanfblüten und ca. 50 kg getrocknete Hanfzweige und Rüstabfälle in M.________ aufbewahrt und besessen haben, sowie vom 18. September bis am 27. September 2010, vorher oder nachher, unter Mithilfe von Q.________ und AJ.________ in M.________ ca. 40 kg Hanfblüten verarbeitet und unbekannten Personen zum Preis von mindestens CHF 3‘000.00 pro kg weiterverkauft haben.
24.2 Beweismittel
Als objektive Beweismittel liegen der Kammer die Hanfproben vom Feld des Landwirts AY.________ sowie die im Zusammenhang mit diesem Hanffeld gemachten Beobachtungen der Polizei vor (pag. 5876 f., S. 39 f. der Entscheidbegründung). Objektive Beweismittel sind weiter die Anzeige der Kantonspolizei Freiburg bzw. die darin enthaltene Beschreibung der Durchsuchung der Wohnung .________, in der zwei Personen angetroffen und Hanfblüten bzw. Hanfmaterial sichergestellt werden konnten, sowie die Analyse des Materials durch das IRM Bern (pag. 5882 f., S. 45 f. der Entscheidbegründung).
Als subjektive Beweismittel liegen der Kammer die verwertbaren Aussagen des Beschuldigten und diejenigen von AJ.________ vor. Die Vorinstanz hat diese Aussagen zutreffend zusammengefasst (vgl. pag. 5878 ff., S. 41-43 der Entscheidbegründung und pag. 5883 ff., S. 46-48. der Entscheidbegründung; pag. 5888 f., S. 44 f. der Entscheidbegründung und pag. 5885 f., S. 48 f. der Entscheidbegründung).
24.3 Beweiswürdigung durch die Kammer
Zunächst einmal ist festzuhalten, dass aufgrund der Proben, welche dem Hanffeld von AY.________ entnommen wurden, feststeht, dass es sich beim fraglichen Hanf um Betäubungsmittel handelt (pag. 2532).
Bereits die objektiven Beweismittel bzw. die Beobachtungen der Polizei belegen, dass der Beschuldigte in die ihm vorgeworfenen Handlungen involviert war bzw. diese vorgenommen hat. So wurde er zusammen mit AP.________ beim Abernten des Feldes angehalten (pag. 1390 f.).
Aussergewöhnlich ist, dass der Beschuldigte im Zusammenhang mit diesem Vorwurf stets verharmlosende Aussagen gemacht hat und von sich wies, die Verantwortung über das Vorhaben inne gehabt zu haben (pag. 1771, 1778, 1787, 1797 ff.). Jedoch liegt auch hier ein Schreiben des Beschuldigten vom 10. November 2010 an Untersuchungsrichter AN.________ vor, indem er die belastenden Aussagen von Q.________ anerkennt (pag. 3676 f.). Auch hier ging die Initiative, belastende Aussagen zu machen, ausschliesslich vom Beschuldigten aus. Er ersuchte darum, mit Untersuchungsrichter AN.________ sprechen zu dürfen, was für die Glaubhaftigkeit der belastenden Aussagen spricht. Anlässlich der Einvernahme vom 18. November 2010 bezeichnete der Beschuldigte seine Rolle als diejenige eines Mitläufers (pag. 1812). Am 6. Dezember 2012 machte der Beschuldigte schliesslich umfassendere und schwerer belastende Aussagen. Er gab an, er sei im Juli fast täglich auf dem Feld gewesen (pag. 1823). Der Beschuldigte gestand auch ein, dass man bald gemerkt habe, dass der Hanf zum Rauchen geeignet sei. Er habe dem Bauer auch Geld versprochen, damit er ihm das Feld zur Verfügung stelle (pag. 1825 f.). Weiter gestand er auch ein, Q.________ und AJ.________ damit beauftragt zu haben, den Hanf zu ernten, zu rüsten und zu trocknen (pag. 1826 f.). Auf diese selbst belastenden Aussagen ist abzustellen. Auch hier zeigt die Entstehungsgeschichte der Aussagen, dass es sich nicht um ein falsches Geständnis handeln kann. AJ.________ hat zudem bestätigt, im Auftrag des Beschuldigten Hanf abtransportiert und gerüstet zu haben. Seine Aussagen, welche zahlreiche Realitätskriterien enthalten (der Beschuldigte habe Angst vor der Polizei gehabt und immer von den «Blauen» gesprochen; der Beschuldigte habe ihn zur Zusammenarbeit bewegen können, indem er ihm sein Portemonnaie mit CHF 20‘000.00-25‘000.00 bar gezeigt habe) decken sich zumindest teilweise mit denjenigen des Beschuldigten, weswegen darauf abgestellt werden kann. Auch wenn die Rolle des Beschuldigten nicht gänzlich geklärt werden kann, ist doch von seinen glaubhaften selbstbelastenden Angaben auszugehen. Demnach hat er selbst das Feld von AY.________ gepachtet und Q.________ und AJ.________ mit der Verarbeitung des Hanfs und dem Transport beauftragt.
Die Kammer erachtet es daher als erwiesen, dass der Beschuldigte zwischen Mai 2010 und dem 27. September 2010 eine unbekannte Menge Hanfstauden zum Zweck der Gewinnung von illegalem Drogenhanf angebaut hat und insofern Drogenhanf herstellte, als er diesen pflegte und erntete bzw. pflegen und ernten liess. Konkret liess er zwischen dem 18. und 27. September 2010 eine unbestimmte Menge Hanf nach M.________ befördern und 20 kg Hanfblüten herstellen. Insgesamt hat der Beschuldigte in diesem Zeitraum ca. 360 kg Hanf besessen.
25. Zum Vorwurf des Anbaus von Betäubungsmitteln gemäss Ziff. 1.2. der Anklageschrift
25.1 Vorwurf gemäss Anklage
Dem Beschuldigten wird gemäss Anklage vorgeworfen, er habe von Frühjahr 2011 bis am 20. September 2011 mit AZ.________ und BA.________ auf einem Feld in G.________ auf einer Fläche von ca. 300 m2 ca. 183 Hanfpflanzen mit einem THC-Gehalt von über 1% (THC-Gehalt gemäss Probe 4.1%) gepflanzt und betreut.
25.2 Beweismittel
Als objektive Beweismittel liegen der Kammer die im Rapport vom 22. März 2012 festgehaltenen Feststellungen der Polizei anlässlich des Fundes eines Hanffeldes in G.________ sowie die Analyse der Hanfpflanzenproben vor (pag. 5855, S. 18 der Entscheidbegründung). Verwertbar sind zudem die Aussagen, welche der Beschuldigte anlässlich seiner Einvernahme am 20. September 2011 machte und welche die Vorinstanz zutreffend wiedergegeben hat (pag. 5856, S. 19 der Entscheidbegründung).
25.3 Beweiswürdigung durch die Kammer
Zunächst ist festzuhalten, dass aufgrund der entsprechenden Auswertung durch das IRM Bern erwiesen ist, dass die Hanfpflanzen als Betäubungsmittel zu qualifizieren sind (pag. 1543).
Der Beschuldigte äusserte sich anlässlich der Einvernahme vom 20. September 2011 zu den Vorwürfen. Seine Aussagen zu seinen Tathandlungen sind glaubhaft. Auffällig ist, dass er zuerst äusserst defensive Angaben machte und angab, den aus seiner Sicht legalen Hanf lediglich zu bewachen (pag. 1844). Erst auf Vorhalt der Beobachtungen der Polizei – der Beschuldigte hat bei seiner Anhaltung Hanf getrocknet – sowie der belastenden Aussagen der Besitzer des Feldes gestand der Beschuldigte ein, er habe den Hanf getrocknet, um den Schimmel zu vernichten. Zudem habe er die männlichen Pflanzen ausgerissen, damit diese die weiblichen Pflanzen nicht befruchten würden (pag. 1856). Im Mai/Juni habe er geholfen, Samen zu säen (pag. 1846). Diese selbstbelastenden Aussagen erfolgten frei und ohne entsprechenden Vorhalt. Insbesondere der Umstand, dass er männliche Pflanzen ausgerissen habe, war kein konkreter Vorhalt der Polizei. Die Kammer stellt auf diese Aussagen ab. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschuldigte mit dem Anbau, der Pflege und der Gewinnung der Hanfpflanzen eigenständig betraut war, wobei offen bleiben kann, ob er auch noch weitere Handlungen vorgenommen hat und mit wem. Weiter ist auch davon auszugehen, dass der Beschuldigte wusste, dass es sich dabei um Drogenhanf handelt. Zum einen ergibt sich dies bereits aus dem Umstand, dass er für die Bewachung des Feldes zuständig war und damit mit Diebstahlsversuchen rechnete, was bei praktisch wertlosem Industriehanf kaum der Fall wäre. Zum anderen wurde gemäss den eigenen Angaben des Beschuldigten die Gewinnung von Hanfblüten bezweckt, was klar darauf hinweist, dass es sich um Drogenhanf gehandelt hat. Der Sachverhalt gemäss Anklage hat daher als erwiesen zu gelten.
26. Zum Vorwurf der falschen Anschuldigung gemäss Ziff. 3 der Anklageschrift
26.1 Vorwurf gemäss Anklage
Dem Beschuldigten wird gemäss Anklage zusammengefasst vorgeworfen, er habe mit Anzeige vom 7. März 2006 wider besseres Wissen den damaligen Kreisgerichtspräsidenten des Gerichtskreises VI Signau-Trachselwald des Amtsmissbrauchs und der Irreführung der Rechtspflege bezichtigt. Zudem habe er ihm vorgeworfen, bestechlich zu sein.
26.2 Beweismittel
Die Kammer hat die der Anzeige des Beschuldigten gegen N.________ folgende Prozessgeschichte zutreffend wiedergegeben, darauf wird verwiesen (pag. 5887 ff., S. 50-53 der Entscheidbegründung).
Der Beschuldigte hat sich am 6. Februar 2007 sowie am 17. Juli 2008 inhaltlich zu den Vorwürfen geäussert (pag. 5890 f., S. 53 f. der Entscheidbegründung).
26.3 Vorbringen der Verteidigung
Die Verteidigung macht in rechtlicher Hinsicht geltend, die vom Beschuldigten in dem wirren und zusammenhangslosen Schreiben geäusserten Vorwürfe seien offenbar nicht geeignet gewesen, die Rechtspflege zu behelligen. Vielmehr sei das Schreiben des Beschuldigten als Beleidigung oder allenfalls als Verleumdung zu werten, wobei es jedoch an einem Strafantrag fehlen würde und ohnehin bereits die Verjährung eingetreten wäre.
26.4 Beweiswürdigung durch die Kammer
Der Sachverhalt ist grundsätzlich erstellt und auch unbestritten (pag. 5887 ff., S. 50-53 der Entscheidbegründung). Zu prüfen ist einzig, was der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Einreichung der Anzeige wusste und welches Ziel er mit seinen Handlungen verfolgte.
Aufgrund der Tatsache, dass die vom Beschuldigten gegen den ehemaligen Kreisgerichtspräsidenten N.________ erhobenen Vorwürfe bereits untersucht worden waren, auf seine Anzeigen nicht eingetreten wurde und die Anklagekammer des Obergerichts die Ablehnungsgesuche abgewiesen hatte, soweit sie überhaupt darauf eintrat, wusste der Beschuldigte, dass die von ihm erhobenen Vorwürfe unzutreffend waren und sich der ehemalige Kreisgerichtspräsident N.________ nichts hat zu Schulden kommen lassen. Dies ergibt sich insbesondere auch daraus, dass der Beschuldigte auf Nachfrage kein konkretes Verhalten von N.________ benennen konnte, welches angeblich die genannten Straftatbestände erfüllen würde. Der Beschuldigte hat demnach die Vorwürfe wider besseres Wissen erhoben. Der Beschuldigte handelte zudem gemäss eigenen Angaben in der Absicht, aufgrund der eingereichten Strafanzeige nicht durch den ehemaligen Kreisgerichtspräsidenten N.________ beurteilt zu werden (vgl. pag. 661), und damit eine Verzögerung im hängigen Strafverfahren zu erwirken.
26.5 Rechtliche Würdigung durch die Kammer
Wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt oder in anderer Weise arglistig Veranstaltungen trifft, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen, macht sich der falschen Anschuldigung nach Art. 303 Ziffer 1 StGB schuldig.
Der Beschuldigte hat den ehemaligen Kreisgerichtspräsidenten N.________ eines Vergehens und zweier Verbrechen beschuldigt. Er wusste aufgrund der in dieser Angelegenheit bereits durchgeführten Strafuntersuchungen, dass es sich bei N.________ um einen Nichtschuldigen handelt. Dennoch reichte der Beschuldigte erneut eine Strafanzeige ein. Dies in der Absicht, eine Strafuntersuchung gegen N.________ einzuleiten und damit zu erreichen, dass die zu prüfenden strafrechtlichen Vorwürfe gegen ihn nicht durch N.________ als Kreisgerichtspräsidenten beurteilt würden. Der Beschuldigte handelte damit direktvorsätzlich und mit der nötigen Absicht.
Die Verteidigung wendet gegen den Schuldspruch ein, die erhobenen Vorwürfe seien wirr und nicht geeignet gewesen, eine Strafuntersuchung einzuleiten. Dies ist jedoch insofern unerheblich, als der objektive Tatbestand mit der Einreichung der Strafanzeige bei einer Behörde erfüllt ist. Geschützte Rechtsgüter des Tatbestands der falschen Anschuldigung sind sowohl die rationelle Strafrechtspflege als auch die Ehre (Trechsel/Affolter-Eijstein, in: Praxiskommentar StGB, Trechsel/Pieth et. al (Hrsg.), 2 Auflage 2013, N 1 zu Art. 303). Die Ehre des ehemaligen Kreisgerichtspräsidenten N.________ wurde durch die Einreichung der Strafanzeige, welche die Behörden zu Untersuchungen und einer formellen Behandlung verpflichtete, verletzt. Auch wurde die Strafrechtspflege – selbst wenn die falsche Anschuldigung nur einen minimalen Aufwand zur Folge hatte – zu Unrecht beansprucht. Der objektive Tatbestand ist daher erfüllt.
Auch der subjektive Tatbestand ist erfüllt. Der Beschuldigte handelte wissentlich und willentlich und wider besseres Wissen. In subjektiver Hinsicht ist die Absicht, eine Verurteilung herbeizuführen, nicht Tatbestandsvoraussetzung (Trechsel/Affolter-Eijstein, a.a.O., N 9 zu Art. 303). Dass der Beschuldigte wusste, dass er unter Berücksichtigung der Umstände kaum eine Verurteilung herbeiführen könnte, ist daher unerheblich. Ihm ist es denn auch gemäss seinen Angaben nicht um eine Verurteilung sondern vielmehr darum gegangen, ein Strafverfahren einzuleiten bzw. eine zeitliche Verzögerung zu erwirken.
Der objektive und der subjektive Tatbestand sind erfüllt. Der Beschuldigte ist der falschen Anschuldigung schuldig zu erklären.
27. Zum Vorwurf der versuchten Anstiftung zu falschem Zeugnis gemäss Ziff. 4 der Anklageschrift
27.1 Vorwurf gemäss Anklage
Dem Beschuldigten wird gemäss Anklage vorgeworfen, er habe im Zeitraum Ende 2007/Anfang 2008 versucht, AL.________ zu einer falschen Zeugenaussage im Verfahren gegen ihn zu bewegen.
27.2 Beweismittel
Als objektive Beweismittel liegen der Kammer ein Schreiben mit dem Titel «Zeugenaussage» von AL.________ vom 7. Januar 2008 vor. Daraus geht hervor, dass AM.________ AL.________ CHF 2‘000.00 für eine falsche Aussage zu Lasten des Beschuldigten im Zusammenhang mit Hanfmaterial geboten haben soll (pag. 1100 ff.). Weiter teilte der Beschuldigte dem zuständigen Untersuchungsrichter schriftlich mit, AM.________ habe AL.________ gedroht und ihm gesagt, er müsse seine schriftlichen Zeugenaussagen widerrufen, wobei es genüge, wenn er dem Untersuchungsrichter sage, er kenne AM.________ nicht (pag. 1113 f.).
Als subjektive Beweismittel liegen die Aussagen des Beschuldigten vor, welche die Vorinstanz zutreffend zusammengefasst hat (pag. 5893 f., S. 56 f. der Entscheidbegründung). Weiter sind auch die Aussagen von AL.________ und AM.________ verwertbar; es kann auf die Zusammenfassung der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 5894 f., S. 57 f. der Entscheidbegründung).
27.3 Vorbringen der Verteidigung
Die Verteidigung macht zusammengefasst geltend, beim Schreiben von AL.________ handle es sich um eine einfache schriftliche Lüge. Der Beschuldigte habe zu keinem Zeitpunkt die Absicht verfolgt, AL.________ zu einer falschen Zeugenaussage zu bewegen. Er habe nicht gewusst, dass dieser einvernommen werden würde. Hätte er eine falsche Zeugenaussage erwirken wollen, hätte er vor dem Einvernahmetermin eindringlich auf AL.________ eingewirkt, was jedoch nicht geschehen sei. Die Schwelle zum strafbaren Versuch sei daher noch nicht überschritten worden.
27.4 Beweiswürdigung durch die Kammer
Die Kammer schliesst sich der nachfolgenden Beweiswürdigung durch die Vorinstanz vollumfänglich an (pag. 5895 f., S. 58 f. der Entscheidbegründung):
Inhaltlich stehen die Aussagen von AL.________ beim Untersuchungsrichter jenen des Beschuldigten diametral entgegen. AL.________ wurde jedoch unter Zeugenpflichten befragt und das Fragerecht des Beschuldigten wurde gewährt. Die Aussagen des Zeugen sind nachvollziehbar. AL.________ hat sich mit seiner "Kehrtwende" selber in ein schlechtes Licht gestellt und an den Rand eines eigenen Strafverfahrens geführt. AM.________, welcher parteiöffentlich befragt wurde, bestreitet, jemanden für eine falsche Zeugenaussage angeworben zu haben und gab in Übereinstimmung mit den Aussagen von AL.________ an, er kenne AL.________ nicht. Die Aussagen des Beschuldigten beim Untersuchungsrichter BB.________ enthalten Parallelen zu anderen jeweils in richtiggehenden "Rundumschlägen" propagierten pauschalen Anschuldigungen. Seine Stellungnahme anlässlich der Schlusseinvernahme erscheint hilflos. Dass der Beschuldigte immer wieder versucht, seine Positionen dem aktuellen Beweisergebnis anzupassen, zeigt sich auch daran, dass er dem Untersuchungsrichter mit Schreiben, (rück-)datiert auf den 13.08.2008, mitteilt, AL.________ werde sagen, er kenne AM.________ nicht. Einen Tag nachdem angeblichen Abfassen dieses Schreibens (14.08.2008) fand die untersuchungsrichterliche Befragung von AL.________ statt. Das Schreiben des Beschuldigten wurde der Post jedoch erst am 19.08.2008 übergeben und traf am 20.08.2008 beim Untersuchungsrichter ein (pag. 1114). Das Gericht erachtet zusammengefasst die Zeugenaussagen von AL.________ als durchwegs glaubhaft und jene des Beschuldigten als unglaubhaft (Bd. 14, pag. 4965).
Die Verteidigung bringt nichts vor, was diese Beweiswürdigung in Zweifel ziehen würde. Ergänzend ist festzuhalten, dass das Vorgehen des Beschuldigten insofern nicht charakterfremd ist, als er bereits zuvor versucht hatte, ein Strafverfahren zu seinen Gunsten zu beeinflussen, indem er den zuständigen Kreisgerichtspräsidenten eines strafbaren Verhaltens bezichtigt hat.
Zu prüfen ist vorliegend einzig, ob der Beschuldigte erreichen wollte, dass AL.________ falsche Zeugenaussagen macht bzw. dies zumindest in Kauf genommen hat. Diese Frage ist zu bejahen. Der Beschuldigte hat AL.________ dazu angestiftet, schriftlich gegenüber den Behörden falsche Angaben zu machen, welche dem bisherigen Ermittlungsstand klar widersprachen. Gerade angesichts dieser Umstände musste der Beschuldigte zumindest damit rechnen, dass AL.________ durch die Behörden als Zeuge befragt werden würde. Dies hat umso mehr zu gelten, als der Beschuldigte in Bezug auf die Durchführung von Strafverfahren nicht unerfahren war und selbst zuvor bereits mehrfach durch die Strafverfolgungsbehörden befragt wurde. Ihm war der übliche Ablauf eines Strafverfahrens durchaus bekannt. Es entsprach offensichtlich dem Willen des Beschuldigten, dass AL.________ seine falschen Aussagen anlässlich der Einvernahme aufrechterhalten würde. Der unbedingte Wille des Beschuldigten, AL.________ zu diesen Aussagen zu bewegen, manifestiert sich auch darin, dass er nach der Einvernahme, an der AL.________ seine schriftliche Eingabe als falsch bezeichnet hat, selbst schriftlich an den Untersuchungsrichter gelangte, um die ursprünglich falschen schriftlichen Behauptungen von AL.________ wieder zu bestätigen. Dies zeigt auf, dass der Beschuldigte sowohl über den Einvernahmetermin als auch über dessen Ablauf bestens informiert war, und seine Interessen auf jedem erdenklichen Weg zu wahren versuchte.
Zusammengefasst ist festzuhalten, dass der Beschuldigte AL.________ dazu anstiftete, den Behörden ein Schreiben mit tatsachenwidrigen Behauptungen einzureichen. Der Beschuldigte musste damit rechnen, dass AL.________ diese Behauptungen anlässlich einer mündlichen Einvernahme würde bestätigen müssen.
27.5 Rechtliche Würdigung durch die Kammer
Wer in einem gerichtlichen Verfahren als Zeuge zur Sache falsch aussagt, macht sich des falschen Zeugnisses schuldig (Art. 307 Abs. 1 StGB). Wer jemanden vorsätzlich zu einem Verbrechen zu bestimmen versucht hat, wird wegen Versuchs dieses Verbrechens bestraft (Art. 24 Abs. 2 StGB). In subjektiver Hinsicht ist Eventualvorsatz ausreichend (Vera Delnon/Bernhard Rüdy, in: Basler Kommentar StGB II, Niggli/Wiprächtiger (Hrsg.), 3. Auflage 2013, N 31 zu Art. 303).
Indem der Beschuldigte AL.________ wissentlich und willentlich dazu bestimmte, ein Schreiben mit falschen Behauptungen einzureichen, und er aufgrund der Umstände bzw. des Inhalts dieses Schreibens damit rechnen musste, dass AL.________ als Zeuge einvernommen werden würde, hat er aus seiner Sicht alles unternommen, um das von ihm gewünschte falsche Zeugnis von AL.________ gegenüber den Behörden zu erwirken. Der subjektive Tatbestand ist daher erfüllt. Da AL.________ anlässlich seiner Einvernahme seine falschen Angaben berichtigte und eben nicht bestätigt hat, hat der Beschuldigte den objektiven Tatbestand nicht erfüllt. Der Beschuldigte hat sich daher der versuchten Anstiftung zum falschen Zeugnis schuldig gemacht.
VI. Rechtliche Würdigung Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz
28. Anwendbares Recht
Am 1. Juli 2011 ist das teilrevidierte Betäubungsmittelgesetz in Kraft getreten (AS 2011 2559). Die vorliegend zu beurteilenden Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz wurden grösstenteils vorher begangen. Deren erstinstanzliche Beurteilung fand am 29. November 2017 und damit nach Inkrafttreten der Gesetzesänderungen statt. Nach Art. 26 BetmG finden die allgemeinen Bestimmungen des StGB Anwendung, soweit das BetmG keine eigenen Bestimmungen aufstellt. Das Betäubungsmittelgesetz kennt keine eigenen übergangsrechtlichen Regelungen, weshalb vorliegend nach dem Grundsatz der lex mitior in Art. 2 Abs. 2 StGB zu beurteilen ist, welches Gesetz für den Täter das mildere ist. Ob eine neue Bestimmung im Vergleich zur alten milder ist, entscheidet sich nicht aufgrund eines abstrakten Vergleichs. Massgebend ist vielmehr eine konkrete Betrachtungsweise, d.h. es kommt darauf an, nach welcher Bestimmung der Täter für die zu beurteilende Tat besser wegkommt (BGE 126 IV 5, E. 2c).
Die Strafbestimmungen für die einfachen Widerhandlungen (aArt. 19 Ziff. 1 bzw. Art. 19 Abs. 1 BetmG) haben mit der Revision nicht geändert. Hingegen wurde der Grenzwert des zugelassenen Hanfs von 0,3 auf 1,0 % erhöht. Auch wenn sämtliche Hanfproben einen THC-Gehalt von über 1.0 % ergaben und die Revision für die materielle Beurteilung ohne Belang bleibt, ist das neue Recht das mildere und gelangt damit vorliegend ausschliesslich zur Anwendung.
29. Rechtliche Grundlagen
Der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz macht sich schuldig, wer Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt; Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt; Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt; Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt (Art. 19 Abs. 1 Bst. a-d BetmG).
Der gewerbsmässigen Deliktsbegehung macht sich schuldig, wer durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt (Art. 19 Abs. 2 Bst. c BetmG). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann nur dann von einer gewerbsmässigen Deliktsbegehung ausgegangen werden, wenn ein Umsatz von über 100'000 Franken oder ein Gewinn von über 10'000 Franken erzielt wird (BGE 129 IV 188 E. 3.1.3).
30. Subsumtion
Durch die oben beschriebenen Tathandlungen hat der Beschuldigte jeweils den objektiven und subjektiven Tatbestand der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz erfüllt. Sämtliche Hanfproben ergaben einen THC-Wert von über 1 %.
Zu prüfen ist weiter, ob er sich auch der gewerbsmässigen Deliktsbegehung hat schuldig gemacht. Art. 19 Abs. 2 Bst. c BetmG setzt wie erwähnt voraus, dass ein grosser Umsatz oder ein erheblicher Gewinn erzielt wird.
Der Beschuldigte wurde der folgenden Verkäufe schuldig erklärt:
-9-10 kg für CHF 3‘000.00 pro kg (CHF 27‘000.00)
-Verkauf von 200 Gramm Hanfblüten für CHF 70.00
-Verkauf von 10 Gramm Hanfblüten für CHF 80.00
-Verkauf von 200 Gramm Hanfblüten (unbekannt)
-Verkauf von 1 kg Hanfblüten für CHF 200.00
-Verkauf einer unbekannten Menge für ca. CHF 3‘000.00 pro kg (max. 2 kg)
Der weitere sichergestellte Hanf wurde durch den Beschuldigten nicht in Verkehr gesetzt, damit konnte (noch) kein Umsatz erzielt werden. Der geforderte Umsatz von CHF 100’00.00 wird damit nicht erreicht. Hinweise darauf, wie gross der erzielte Gewinn ist, liegen keine vor. Der Beschuldigte machte geltend, keinen erheblichen Gewinn erzielt zu haben. Diese Aussagen sind angesichts der Tatsache, dass der Hanf qualitativ eher schlecht war (eher niedriger THC-Gehalt) durchaus glaubhaft. Angesichts des vom Beschuldigten betriebenen Aufwands – insbesondere auch der involvierten weiteren Personen, welche ebenfalls für ihre Dienste entschädigt werden mussten – kann davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte zwar beabsichtigte, seinen Lebensunterhalt mit dem Drogenhandel zu verdienen. Dass der für die Annahme der Gewerbsmässigkeit erforderliche Gewinn angesichts des geringen erzielten Umsatzes und mit Blick auf die konkreten Umstände erreicht werden konnte, ist jedoch nicht erwiesen.
Der Beschuldigte ist der mehrfach begangenen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz nach Art. 19 Abs. 1 BetmG schuldig zu erklären.
VII. Strafzumessung
31. Grundlagen der Strafzumessung
Die Vorinstanz hat die Grundlagen der Strafzumessung zutreffend wiedergegeben. Darauf wird verwiesen (pag. 5903, S. 66 der Entscheidbegründung).
Ergänzend ist anzumerken, dass vorliegend keine (teilweise) Zusatzstrafe auszufällen sein wird (Art. 49 Abs. 2 StGB). Da das Urteil des Obergerichts Bern vom 10. August 2007 in der Zwischenzeit aus dem Strafregister gelöscht wurde, darf es nicht mehr berücksichtigt werden. Zum Urteil der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 19. Februar 2014 ist mangels gleichartiger Strafe keine Zusatzstrafe auszufällen.
32. Strafart
Der Beschuldigte ist vorbestraft und hat während hängigem Verfahren delinquiert. Er hat – wie auch dem psychiatrischen Gutachten entnommen werden kann – eine Gleichgültigkeit an den Tag gelegt, welche daran zweifeln lässt, dass er sich durch eine Geldstrafe wird beeindrucken lassen. Diese Gleichgültigkeit hat sich insbesondere auch in seinem Verhalten im Strafverfahren manifestiert. So hat er seine Mitwirkung bei der Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens verweigert und ist der oberinstanzlichen Hauptverhandlung zweimal unentschuldigt ferngeblieben. Aus spezialpräventiven Gründen ist daher für jedes Delikt eine Freiheitsstrafe auszusprechen.
33. Methodisches Vorgehen
In einem ersten Schritt ist die Einsatzstrafe für die schwerste Tat zu bestimmen. Stellt man auf die Strafdrohung ab, wiegt die falsche Anschuldigung mit einem Strafrahmen von einem Tagessatz Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe von 20 Jahren am schwersten. Die Widerhandlung gegen das BetmG ist lediglich mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bedroht. Das Bundesgericht hat bestätigt, dass als schwerste Tat grundsätzlich jene gilt, die mit dem schärfsten Strafrahmen bedroht ist, und nicht jene, die nach den konkreten Umständen verschuldensmässig am schwersten wiegt (BGE 116 IV 300). Damit soll verhindert werden, dass die Konkurrenz zu einer Herabsetzung des Strafrahmens führt (Jürg Ackermann in: Basler Kommentar StGB I, Niggli/Wiprächtiger (Hrsg.), 3. Auflage 2013, N 116 zu Art. 49). Auch wenn vorliegend nach den konkreten Umständen die Widerhandlungen gegen das BetmG am schwersten wiegen bzw. die Hauptvorwürfe des vorliegenden Strafverfahrens bilden, ist für die falsche Anschuldigung mit dem weitesten Strafrahmen die Einsatzstrafe zu bestimmen, und anschliessend in Anwendung des Asperationsprinzips aufgrund der weiteren Schuldsprüche angemessen zu erhöhen.
34. Einsatzstrafe falsche Anschuldigung
34.1 Strafrahmen
Die falsche Anschuldigung wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 20 Jahren bestraft (Art. 303 Ziffer 1 StGB). Es sind keine Gründe ersichtlich, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen.
34.2 Objektive und subjektive Tatkomponenten
Der Beschuldigte hat gegen den damaligen Kreisgerichtspräsidenten N.________ Strafanzeige eingereicht und ihn verschiedener strafbarer Handlungen bezichtigt, welche insbesondere aufgrund des Amtes von N.________ als Kreisgerichtspräsidenten schwer wiegen und für den Betroffenen auch eine erhebliche Belastung darstellen. Der ungehinderte Gang der Rechtspflege wurde jedoch nur leicht beeinträchtigt. Die Behörden konnten aufgrund des Schreibens und der Umstände leicht erkennen, dass die Vorwürfe haltlos sind. Das Verschulden des Beschuldigten wiegt daher im Verhältnis zum weiten Strafrahmen bis zu 20 Jahren leicht.
In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte wider besseres Wissen, dies isttatbestandsimmanent und neutral zu werten. Verschuldenserhöhend ist jedoch zu werten, dass der Beschuldigte bereits zuvor ein Verfahren in Gang gesetzt hatte, in welchem die Unschuld von N.________ festgestellt wurde. Dennoch ist er nicht davor zurückgeschreckt, erneut Vorwürfe zu erheben, um seine eigenen Ziele – nämlich im Verfahren nicht durch N.________ beurteilt zu werden – zu erreichen. Auch unter Berücksichtigung der subjektiven Tatkomponenten geht die Kammer mit Blick auf den weiten Strafrahmen von einem leichten Verschulden aus. Insgesamt erachtet die Kammer eine Freiheitsstrafe von acht Monaten für die falsche Anschuldigung als verschuldensangemessen.
35. Asperation versuchte Anstiftung zu falschem Zeugnis
Die Strafe ist anschliessend aufgrund des Schuldspruchs wegen versuchter Anstiftung zu falschem Zeugnis angemessen zu erhöhen. Die Strafdrohung des Tatbestand des falschen Zeugnisses beträgt Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren (Art. 307 Abs. 1 StGB). Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, den ordentlichen Strafrahmen zu unter- oder überschreiten.
Der Beschuldigte hat vorliegend im Zeitraum Ende 2007 / Anfangs 2008 versucht, AL.________ zu einem falschen Zeugnis zu bewegen. So gab dieser auf Veranlassung des Beschuldigten gegenüber den Strafverfolgungsbehörden schriftlich an,AM.________ habe Zeugen für falsche Aussagen gegen den Beschuldigten bezahlt. Aufgrund dieser schriftlichen Eingabe wurde AL.________ zur Einvernahme vorgeladen. Der Beschuldigte ist nicht davor zurückgeschreckt, einen unbeteiligten Dritten zu einem falschen Zeugnis anzustiften, um strafrechtliche Vorwürfe gegen ihn zu entkräften. In objektiver Hinsicht geht das Verhalten des Beschuldigten nicht erheblich über die Tatbestandsmässigkeit hinaus, weswegen mit Blick auf den Strafrahmen bis zu fünf Jahren von einem leichten Verschulden auszugehen ist.
Der Beschuldigte handelte in subjektiver Hinsicht zumindest eventualvorsätzlich und in der Absicht, sich selbst zu begünstigen und AM.________ zu schaden, was als tatbestandsmässig zu beurteilen ist. Obwohl die Tatbegehung nicht bagatellisiert werden soll, ist doch insgesamt auch unter Berücksichtigung der subjektiven Tatkomponenten von einem leichten Verschulden und einer Freiheitsstrafe von vier Monaten auszugehen.
Als vom Verschulden unabhängige Tatkomponente ist zu berücksichtigen, dass es nur bei einem Versuch geblieben ist. Es ist jedoch lediglich dem Verhalten von AL.________ zu verdanken – er hat anfangs Einvernahme eingestanden, dass seine Eingabe inhaltlich falsch war – dass es nur bei einem Versuch geblieben ist. Die Strafe ist daher nur leicht auf drei Monate zu reduzieren. Asperiert sind zwei Monate anzurechnen.
36. Asperation Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz
36.1 Strafrahmen und Vorbemerkung
Der Strafrahmen von Art. 19 Abs. 1 BetmG beträgt wie erwähnt Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren. Vorliegend sind wiederum keine Gründe ersichtlich, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen.
Zwar ist vorliegend strafrechtlich nicht von einer gewerbsmässigen Tatbegehung auszugehen, dennoch rechtfertigt es sich, angesichts des Umstands, dass die Widerhandlungen gegen das BetmG auf einem einheitlichen deliktischen Willen des Beschuldigten gründen, die Delikte – nach Zeiträumen, in denen die zusammenhängenden Delikte begangen wurde – zu Tatgruppen zusammenzufassen.
Ausführungen zu den Tatkomponenten, welche für alle Tatgruppen gelten, erfolgen eingangs und werden nicht wiederholt.
36.2 Objektive Tatkomponenten
36.2.1 Ausmass der Verletzung oder Gefährdung des geschützten Rechtsguts
Geschütztes Rechtsgut ist die öffentliche Gesundheit und Rechtsgutträger ist die Gesellschaft als Ganzes. Der Beschuldigte hat vorliegend wenig potentes Hanf erzeugt bzw. mit solchem gehandelt. Hanf gilt gemeinhin als sogenannte weiche Droge ohne erhebliche schädigende Auswirkungen auf die physische Gesundheit des Menschen. Das Ausmass der Verletzung des betroffenen Rechtsguts wiegt daher – trotz der erheblichen Menge und der gewerbsmässigen Ausrichtung in Bezug auf das Vorgehen des Beschuldigten – noch leicht.
36.2.2 Art der Tatbegehung und Verwerflichkeit des Handelns
Allgemein kann festgehalten werden, dass der Beschuldigte vorliegend Hanf besessen, angebaut, verarbeitet, befördert, gekauft und verkauft bzw. vermittelt / abgegeben hat. In einem Fall hat er zudem eine unbekannte Menge Outdoorhanf vom Feld des Besitzers entwendet. Insgesamt ist von einer beträchtlichen Menge von über 100 kg Hanfmaterial auszugehen. Dabei gilt es jedoch zu beachten, dass der Grossteil des gezogenen oder sonst wie beschafften Hanfs durch die Polizei sichergestellt werden konnte und daher gar nicht in den Verkauf gelangte, dass das genannte Hanfmaterial zu einem nicht unerheblichen Teil aus praktisch wertlosem Pflanzenmaterial bestand, und auch dass die Hanfblüten – unter Berücksichtigung, dass es sich dabei um Drogenhanf handelt – einen eher geringen THC-Wert aufwiesen.
Der Beschuldigte betrieb für seinen (teilweise bloss geplanten) Hanfhandel jedoch einen erheblichen Aufwand und beauftragte auch weitere Personen, welche ihn bei der Deliktsbegehung unterstützten, so beispielsweise Fahrer oder Helfer für die Ernte und die Verarbeitung. Soweit ersichtlich ist der Beschuldigte in diesem Zeitraum auch keiner (anderen) Erwerbstätigkeit nachgegangen und hat sich ausschliesslich dem Drogenhandel gewidmet. Dieses professionelle Vorgehen offenbart eine beträchtliche kriminelle Energie und ist – obschon vorliegend nicht von einer gewerbsmässigen Tatbegehung auszugehen ist – grundsätzlich verschuldenserhöhend zu gewichten. Der Beschuldigte handelte selbstständig, weshalb er auch keiner Hierarchiestufe zugeordnet werden kann. Dieser Umstand ist jedoch neutral zu werten.
Vom Juni 2009 bis Ende März 2010 hat der Beschuldigte in H.________, I.________, J.________, Bern, K.________, Zürich, E.________ und anderswo rund 92 Kilo Hanf bzw. Hanfblüten besessen, verarbeitet, gekauft und verkauft bzw. abgegeben. Für diesen Tatkomplex erachtet die Kammer unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatkomponenten (vgl. zu den subjektiven Tatkomponenten E. 36.3 unten) eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten als verschuldensangemessen. Asperiert sind acht Monate anzurechnen.
Für die Widerhandlungen gegen das BetmG von Mai 2010 bis Ende September 2010 (Erlangen und Anbau von rund 360 Kilo Hanf, wobei es sich dabei nicht nur um Hanfblüten gehandelt hat) erachtet die Kammer unter Berücksichtigung der objektiven und untenstehenden subjektiven Tatkomponenten (vgl. E. 36.3) eine Freiheitsstrafe von 8 Monaten, asperiert sechs Monate, als verschuldensangemessen.
Für den Anbau von Hanfpflanzen im Jahr 2011 in G.________ erachtet die Kammer unter Berücksichtigung der objektiven und untenstehenden subjektiven Tatkomponenten (vgl. E. 36.3) eine Freiheitsstrafe von drei Monaten, asperiert zwei Monate, als verschuldensangemessen.
36.3 Subjektive Tatkomponenten
36.3.1 Willensrichtung, Intensität des deliktischen Willens und Beweggründe
Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und aus finanziellen und damit egoistischen Beweggründen. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte damit tatbestandsmässig. Auch die Vermeidbarkeit war gegeben (siehe auch Ausführungen zur Schuldfähigkeit E. 36.3.2). Die subjektiven Tatkomponenten sind neutral zu werten.
36.3.2 Schuldfähigkeit
Während des Strafverfahrens wurden über den Beschuldigten wie folgt psychiatrische Gutachten erstellt:
Gutachten vom 15. Juni 2009 von Dr. BC.________, Oberärztin, Forensisch-psychiatrischer Dienst der Universität Bern (Bd. 9, pag. 2984-3055) sowie Zusatzgutachten vom 24.02.2009 Dr. BD.________, Forensisch-psychiatrischer Dienst der Universität Bern (Bd. 9, pag. 3056-3064),
Aktengutachten vom 11. Oktober 2013 von Dr. AH.________, Leitender Oberarzt, Forensisch-psychiatrischer Dienst der Universität Bern (Bd. 12, pag. 3975-4017),
Gutachten vom 9. Oktober 2013 von Dr. AI.________, Spezialpraxis für Forensische Psychiatrie (Bd. 12, pag. 4019-4064).
Gemäss den nachvollziehbar und überzeugend begründeten psychiatrischen Gutachten liegt beim Beschuldigten keine Verminderung der Schuldfähigkeit vor. Der Beschuldigte war damit jederzeit fähig, sein Handeln einzuschätzen und gemäss dieser Einsicht zu handeln.
37. Asperation Sachbeschädigung
Der Beschuldigte hat im Zusammenhang mit der Entwendung des Hanfs von einem Hanffeld Sachbeschädigungen begangen. So haben er und/oder seine Mittäter die Elektrodrähte des Zauns sowie mehrere Scheinwerferkabel durchschnitten. Der Beschuldigte handelte vorsätzlich und in der Absicht, Hanf zu entwenden.
Aufgrund des sachlichen Zusammenhangs – die Sachbeschädigungen waren notwendige Voraussetzung für die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz bzw. das Erlangen des Hanfs und hatten lediglich geringe finanzielle Folgen – erachtet die Kammer eine verhältnismässig geringe Strafe von einem Monat, asperiert 15 Tage, als verschuldensangemessen.
38. Täterkomponenten
38.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse
Diesbezüglich kann grundsätzlich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 5907 f., S. 69 f. der Entscheidbegründung).
Der Beschuldigte ist einschlägig vorbestraft (pag. 6393 f.). Das Urteil stammt jedoch aus dem Jahr 2003 und liegt damit bereits längere Zeit zurück. Im Jahr 2014 wurde der Beschuldigte erneut verurteilt, jedoch nicht einschlägig. Die Vorstrafe bzw. Delinquenz während hängigem Verfahren hat sich deutlich straferhöhend auszuwirken.
Im aktuellen Leumundsbericht, welcher mit Blick auf den ersten oberinstanzlichen Hauptverhandlungstermin eingeholt wurde, ist zu lesen, dass es dem Beschuldigten heute gesundheitlich gut gehe und er keine Drogen oder Alkohol konsumiere (pag 6222 f.). Anzumerken ist, dass diese Aussage den durch den Beschuldigten gegenüber der Kammer gemachten Behauptungen zu seinem Gesundheitszustand klar widerspricht.
38.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren
Dem Beschuldigten kann kein Geständnisbonus gewährt werden, da sein umfassendes Geständnis insbesondere aufgrund der weiteren (objektiven und subjektiven) Beweismittel und damit der Beweislage zustande kam und er dieses später wieder vollumfänglich widerrufen hat.
Der Beschuldigte hat sich im Strafverfahren nicht kooperativ verhalten. So hat er beispielsweise die psychiatrische Begutachtung verweigert, so dass ein Aktengutachten erstellt werden musste. Der oberinstanzlichen Hauptverhandlung ist er trotz zahlreicher Bekundungen, daran teilnehmen zu wollen, zweimal unentschuldigt ferngeblieben. Der Beschuldigte hat wie erwähnt zudem während hängigem Verfahren delinquiert, was sich straferhöhend auszuwirken hat.
Beim Beschuldigten ist von einer durchschnittlichen Strafempfindlichkeit auszugehen.
39. Zwischenfazit
Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten (Vorstrafe und Delinquenz während hängigem Verfahren) im Umfang von vier Monaten straferhöhend aus.
40. Berücksichtigung der langen Verfahrensdauer / Verletzung Beschleunigungsgebot
Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz ist die Tatsache, dass die meisten Delikte bereits Jahre zurückliegen, aufgrund des geringer werdenden Strafbedürfnisses zu berücksichtigen. Die lange Verfahrensdauer ist zum einen auf die Behörden bzw. auf äussere Umstände, für die der Beschuldigte nicht einzustehen hat, zurückzuführen. So kam es zu verschiedenen Verfahrensfehlern oder Verzögerungen, welche nicht durch den Beschuldigten verursacht wurden (Ergänzung Anklage, Wechsel amtliche Verteidigung, Kassation erstinstanzliches Urteil). Zum anderen ist die lange Verfahrensdauer aber auch auf das Verhalten des Beschuldigten zurückzuführen, welcher sich diesem offensichtlich entziehen bzw. eine Verschleppung des Verfahrens erwirken wollte (unentschuldigtes Fernbleiben von der Hauptverhandlung). Gerade mit Blick auf den Zeitablauf und das verminderte Strafbedürfnis erachtet die Kammer jedoch eine verhältnismässig grosse Strafreduktion von rund zehneinhalb Monaten als angemessen.
41. Zwischenfazit
Insgesamt ist der Beschuldigte unter Berücksichtigung der Tat- und Täterkomponenten zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten zu verurteilen.
42. Teilbedingter Vollzug
Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Bei einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren kann das Gericht den Vollzug nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB).
Der Beschuldigte wurde mit vorliegendem Urteil hauptsächlich wegen Widerhandlungen gegen das BetmG verurteilt. Er ist zwar einschlägig vorbestraft und auch die Gutachter gehen von einer Rückfallgefahr aus. Hingegen ist zu beachten, dass die einschlägige Vorstrafe bereits rund 15 Jahre zurückliegt und der Beschuldigte seit dem Jahr 2011 im Bereich der Betäubungsmitteldelikte nicht mehr delinquiert hat. Er hat sich daher seit rund sieben Jahren wohlverhalten, was ihm gerade angesichts der im psychiatrischen Gutachten gestellten Diagnose hoch anzurechnen ist. Auch die strafbaren Handlungen, für welche der Beschuldigte im Jahr 2014 verurteilt wurde, sind im Jahr 2013 erfolgt, womit der Beschuldigte nun während rund fünf Jahren gar nicht mehr delinquiert hat. Die psychiatrischen Gutachten, welche von einer hohen Rückfallgefahr ausgehen, sind zudem schon verhältnismässig alt und angesichts des Wohlverhaltens des Beschuldigten in der Zwischenzeit nach Ansicht der Kammer doch einigermassen zu relativieren. Beachtlich ist weiter, dass der Beschuldigte in der Zwischenzeit 54 Jahre alt ist, womit bereits angesichts des fortschreitenden Alters und des Gesundheitszustands des Beschuldigten die Rückfallgefahr statistisch betrachtet erheblich sinkt.
Dem Beschuldigten kann daher der teilbedingte Vollzug gewährt werden, wobei der Vollzug eines Teils der Strafe aufgrund der einschlägigen Vorstrafe als notwendig erscheint. Der Beschuldigte hat eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten zu verbüssen. Gemäss Art. 51 StGB ist die ausgestandene Untersuchungshaft auf die Strafe anzurechnen, wobei mit dem Begriff Untersuchungshaft gemäss Art. 110 Abs. 7 StGB jede verhängte Haft, Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft gemeint ist. Insgesamt sind dem Beschuldigten 183 Tage Untersuchungs- und Sicherheitshaft anzurechnen.
Für den Strafrest von 14 Monaten wird der Vollzug aufgeschoben. Die Probezeit ist aufgrund der Vorstrafe leicht erhöht auf drei Jahre festzusetzen.
43. Fazit Strafzumessung
Der Beschuldigte wird somit verurteilt zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft im Umfang von total 183 Tagen. Davon sind 6 Monate zu vollziehen. Für den Strafrest von 14 Monaten wird der Vollzug unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren aufgeschoben.
VIII. Massnahme
Das Verhängen einer (auch ambulanten) Massnahme ist bei Gewährung des bedingten oder teilbedingten Vollzugs ausgeschlossen (BGE 135 IV 180 E. 2.3).
IX. Kosten und Entschädigung
44. Erstinstanzliche Verfahrenskosten
Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, soweit sie verurteilt worden ist. Gestützt auf seine Verurteilung hat der Beschuldigte die auf die Schuldsprüche entfallenden Verfahrenskosten zu tragen. Bei der Festsetzung der Verfahrenskosten hat das Gericht insbesondere auch die Erwägungen im (Kassations-)Beschluss der 1. Strafkammer des Obergerichts vom 24. Februar 2015, Ziff. 7, beachtet (pag. 5142). Unter Berücksichtigung dieser Kosten betragen die erstinstanzlichen Verfahrenskosten insgesamt CHF 113‘944.15. Infolge der teilweisen Einstellungen bzw. Freisprüche, welche jedoch gesamthaft betrachtet nur einen kleinen Teil der zu prüfenden Vorwürfe ausmachen, sind Verfahrenskosten von 10 %, ausmachend CHF 11‘394.40, zu Lasten des Kantons Bern auszuscheiden. Der Beschuldigte seinerseits hat 90 % der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, mithin CHF 102‘549.75, zu tragen.
45. Oberinstanzliche Verfahrenskosten
Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO sind die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, vorliegend bestimmt auf CHF 6‘000.00, nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens der Parteien zu verlegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschuldigte, welcher nur bezüglich Wegfall der Qualifikation der Gewerbsmässigkeit und im Strafmass ein für ihn deutlich günstigeres Urteil erwirken konnte, als im Umfang von 2/3 unterliegend zu gelten. Er wird demzufolge zur Bezahlung von 2/3 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 6‘000.00, somit von CHF 4‘000.00 verurteilt. Die restanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2‘000.00 trägt der Kanton Bern. Zusätzlich hat der Beschuldigte sämtliche Kosten, welche im Zusammenhang mit der Lagerung der Betäubungsmittel angefallen sind und noch anfallen werden, zu übernehmen. Bis dato belaufen sich diese Kosten auf CHF 3‘150.00. Zusätzlich hat der Beschuldigte auch die noch nicht in Rechnung gestellten und die noch anfallenden Kosten bis zum rechtskräftigen Entscheid in der Sache zu tragen.
46. Amtliche Honorare erste Instanz
Fürsprecher D.________ ist für das erstinstanzliche Verfahren mit CHF 11‘976.70 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen und Fürsprecher D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 2‘494.80, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
Rechtsanwalt F.________ ist für das erstinstanzliche Verfahren mit CHF 13‘555.55 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt F.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 3‘216.25, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
47. Amtliches Honorar obere Instanz
Soweit der Beschuldigte vor oberer Instanz im Umfang von 2/3 unterliegt, entschädigt der Kanton Bern Fürsprecher D.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten mit total CHF 9‘700.45 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer).
Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 9‘700.45 zurückzuzahlen und Fürsprecher D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 2‘422.00, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
Soweit der Beschuldigte vor oberer Instanz im Umfang von 1/3 obsiegt, entschädigt der Kanton Bern Fürsprecher D.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten mit total CHF 4‘851.30 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer).
Das amtliche Honorar für die Vertretung des Beschuldigten vor oberer Instanz durch Rechtsanwalt F.________ wurde mit Beschluss vom 16. Januar 2017 auf CHF 3‘915.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) bestimmt. Es ist hiermit über das Rückzahlungs- und Nachforderungsrecht des Kantons Bern und von Rechtsanwalt F.________ zu bestimmen: Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern entsprechend seinem Unterliegen 2/3 der für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichteten Entschädigung von insgesamt CHF 3‘915.00, ausmachend CHF 2‘610.00, zurückzuzahlen und Rechtsanwalt F.________ 2/3 der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 626.40, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
X. Verfügungen
48. Beschlagnahme
Die diesbezüglich erstinstanzlich getroffenen Verfügungen sind in Rechtskraft erwachsen.
49. DNA-Profil und erkennungsdienstliche Daten
Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. .________) nach Ablauf der Frist wird der zuständigen Behörde vorzeitig erteilt (Art. 16 Abs. 1 Bst. e DNA-ProfilG).
Ebenso wird die Zustimmung zur Löschung der erfassten biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der Frist der zuständigen Behörde vorzeitig erteilt (Art. 17 Abs. 1 Bst. e i.V.m. 19 Abs. 1 AVIS-VO).
XI. Dispositiv
Die 1. Strafkammer erkennt:
A.
Das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 4. Mai 2016 ist insofern in Rechtskraft erwachsen, als
I.
das Strafverfahren gegen A.________ wegen
grober Verkehrsregelverletzung, angeblich begangen am 07.08.2007 in Bern durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 23 km/h, (Ziff. 8.5. der Anklageschrift),
Führens eines Personenwagens trotz entzogenem Führerausweis, angeblich begangen am 25.12.2007 auf der Autobahn A1, Kirchberg – Schönbühl (Ziff. 8.6. der Anklageschrift),
eingestellt wurde.
II.
A.________ freigesprochen wurdevon den Anschuldigungen
der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich begangen durch Kauf von 2 kg Hanfmaterial von Herbst 2009 bis 25.03.2010 in Zürich und anderswo (Ziff. 2.2.2. der Anklageschrift),
der Hinderung einer Amtshandlung, angeblich begangen am 13.08.2010 in C.________ (Ziff. 6. der Anklageschrift),
des Fahrens mit Motorfahrzeug unter Drogeneinfluss, angeblich begangen am 10.06.2010 in E.________ (Ziff. 8.1. der Anklageschrift),
der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, angeblich begangen am 10.06.2010 in E.________ (Ziff. 8.2. der Anklageschrift),
und für die Einstellungen und Freisprüche eine Entschädigung von
CHF 1‘330.70 (CHF 1‘060.00 Honorar, CHF 172.15 Auslagen und CHF 98.55 Mehrwertsteuer) anRechtsanwalt D.________ und
CHF 1‘506.30 (CHF 1‘323.65 Honorar, CHF 71.05 Auslagen und CHF 111.60 Mehrwertsteuer) anRechtsanwalt F.________
für die angemessene Ausübung der Verteidigung von A.________ ausgerichtet wurde;
III.
Weiter verfügt wurde:
dass die durch das kassierte Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 16.07.2014 verfügte Rückzahlungsverpflichtung von A.________ gegenüber seinem damaligen amtlichen Verteidiger, Fürsprecher W.________, insoweit widerrufen wird, als diese Kosten für die amtliche Verteidigung betrifft, die seit dem 03.03.2014 aufgelaufen sind;
dass folgende Gegenstände zur Vernichtung eingezogen werden:
-Drogenmaterial (verpackt in 9 Kartonschachteln und 12 Kehrichtsäcke)
-2 Flaschen Askat Massage-Oel
-1 Rollkoffer grau/rot
-1 Vakuumiergerät "Rotel 147"
-1 Digitalwaage mit 2 Plastikschalen
-7 Rollen Vakuum-Pack "Magic Vac"
dass der beschlagnahmte Mietvertrag vom 24.05.2014 A.________ nach Rechtskraft des Urteils zurückgegeben wird.
B.
I.
A.________ wird schuldig erklärt:
der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach begangen durch:
Beförderung, Besitz und Verarbeiten von ca. 55 kg Hanf-Blütenständen und ca. 110 kg durchmischtem Hanfmaterial, begangen in der Zeit von September 2009 bis 10.03.2010 in H.________ und I.________ (Ziff. 2.1.1. bis 2.1.3. der Anklageschrift),
Kaufvon ca. 12 kg Hanfrohmaterial und Verarbeiten zu Hanfblüten, begangen zwischen Oktober 2009 bis März 2010 in J.________ und Bern (Ziff. 2.2.1. der Anklageschrift),
KaufundBesitz von ca. 12 kg Hanfrohmaterial und Verarbeiten zu Hanfblüten, begangen von Oktober 2009 bis am 25.03.2010 in K.________, Bern und anderswo, wovon am 25.03.2010 5.75 kg Hanfblüten im E.________ sichergestellt werden konnten (Ziff. 2.3.1, 2.3.2, 2.2.3 und 2.5 der Anklageschrift),
Verkauf, Vermittlung bzw. Abgabe von ca. 7.5 kg Hanfblüten, begangen ab Juni 2009 bis 25.03.2010 in Zürich, Bern und anderswo (Ziff. 2.4.1. bis Ziff. 2.4.7 der Anklageschrift),
Erlangen einer unbekannten Menge Outdoorhanf, begangen am 13.09.2010 in J.________ (Ziff. 2.6. der Anklageschrift),
Anbau einer unbekannten Menge Hanfstauden, Herstellung einer unbekannten Menge illegalen Drogenhanfes, Beförderung einer unbekannten Menge Hanf zum Zwecke der Gewinnung von illegalem Drogenhanf sowie Besitz von ca. 360 kg Hanf, begangen vom 01.05.2010 bis am 27.09.2010 in C.________ und M.________ (Ziff. 2.7.1. bis Ziff. 2.7.4. und 2.8.1. und 2.8.3 der Anklageschrift),
durch Anbau von Betäubungsmitteln (Hanfpflanzen), begangen von Frühjahr 2011 bis am 20.09.2011 in G.________ (Ziff. 1.2 der Anklageschrift),
der falschen Anschuldigung, begangen am 07.03.2006 an einem unbekannten Ort z.N. N.________ (Ziff. 4. der Anklageschrift),
der versuchten Anstiftung zu falschem Zeugnis, begangen Ende 2007/Anfang 2008 an einem unbekannten Ort (Ziff. 5. der Anklageschrift),
der Sachbeschädigung, begangen am 13.09.2010 in J.________ (Ziff. 7. der Anklageschrift)
und in Anwendung der Artikel
24 Abs. 2, 40, 43, 44, 47, 49 Abs.1, 144, 303 Ziffer 1, 307 Abs. 1 StGB
19 Abs. 1 BetmG
426, 428 Abs. 1 und 3 StPO
verurteilt:
zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten. Davon sind 6 Monate zu vollziehen. Für eine Teilstrafe von 14 Monaten wird der Vollzug der Freiheitsstrafe aufgeschoben. Die Probezeit beträgt 3 Jahre.
Die Untersuchungs- und Sicherheitshaft von insgesamt 183 Tagen wird auf diese Freiheitsstrafe angerechnet.
zur Bezahlung von 90 % der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 113‘944.15, ausmachend **CHF102‘549.75.**Die restanzlichen Verfahrenskosten von CHF 11‘394.40 trägt der Kantons Bern.
zur Bezahlung von 2/3 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 6‘000.00,ausmachend CHF4‘000.00. Die restanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2‘000.00 trägt der Kanton Bern.
zur Bezahlungder bisher angefallenen und in Rechnung gestellten Lagerungskosten Betäubungsmittel von CHF3‘150.00 sowie der noch nicht in Rechnung gestellten und der noch anfallenden Lagerungskosten.
II.
Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Fürsprecher D.________, wird für das erst- bzw. oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:
Erste Instanz
A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausge-richtete Entschädigung von insgesamt CHF 11‘976.70 zurückzuzahlen und Fürsprecher D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 2‘494.80, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
Obere Instanz
Soweit A.________ im oberinstanzlichen Verfahren im Umfang von 2/3 unterliegt, werden die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung durch Fürsprecher D.________ wie folgt bestimmt:
Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecher D.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit total CHF 9‘700.45 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer).
A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 9‘700.45 zurückzuzahlen und Fürsprecher D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 2‘422.00, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
Soweit A.________ im Umfang von 1/3 vor oberer Instanz obsiegt, wird das amtliche Honorar von Fürsprecher D.________ wie folgt bestimmt:
Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecher D.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit total CHF 4‘851.30 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer).
Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechtsanwalt F.________, wurde bzw. wird für das erst- bzw. oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:
Erste Instanz
A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausge-richtete Entschädigung von insgesamt CHF 13‘555.55 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt F.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 3‘216.25, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
Das amtliche Honorar für die Vertretung von A.________ vor oberer Instanz von Rechtsanwalt F.________ wurde mit Beschluss vom 16. Januar 2017 wie folgt bestimmt:
Es ist hiermit über das Rückzahlungs- und Nachforderungsrecht des Kantons Bern und von Rechtsanwalt F.________ zu bestimmen: A.________ hat dem Kanton Bern entsprechend seinem Unterliegen 2/3 der für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichteten Entschädigung von insgesamt CHF 3‘915.00, ausmachend CHF 2‘610.00, zurückzuzahlen und Rechtsanwalt F.________ 2/3 der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 626.40, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
III.
Weiter wird verfügt:
Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. .________) nach Ablauf der Frist wird der zuständigen Behörde vorzeitig erteilt (Art. 16 Abs. 1 Bst. e DNA-ProfilG).
Die Zustimmung zur Löschung der erfassten biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der Frist wird der zuständigen Behörde vorzeitig erteilt (Art. 17 Abs. 1 Bst. e i.V.m. 19 Abs. 1 AVIS-VO).
IV.
Zu eröffnen:
dem Beschuldigten/Berufungsführer, a.v.d. Fürsprecher D.________
der Generalstaatsanwaltschaft, v.d. Staatsanwalt Dr. B.________
Rechtsanwalt F.________ (auszugsweise, Ziffer B.II.2)
Mitzuteilen:
der Vorinstanz
der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)
den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)
dem Bundesamt für Polizei (nur Dispositiv)
dem Forensisch-psychiatrischen Dienst der Universität Bern (nur Urteilsbegründung, nach Ablauf der Rechtsmittelfrist)
Bern, 28. August 2018 (Ausfertigung: 09. November 2018)
Im Namen der 1. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Zihlmann
Die Gerichtsschreiberin: Segessenmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
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