BesetzungOberrichter Zihlmann (Präsident i.V.), Oberrichterin Hubschmid, Oberrichter Vicari
Gerichtsschreiberin Hiltbrunner
VerfahrensbeteiligteA.________
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt C.________
Beschuldigter/Berufungsführer 1
B.________
verteidigt durch Rechtsanwalt D.________
Beschuldigter/Berufungsführer 2
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern
Anschlussberufungsführerin
E.________
vertreten durch Rechtsanwalt F.________
Straf- und Zivilkläger
und
H.________
I.________, gesetzlich vertreten durch H.________
J.________, gesetzlich vertreten durch H.________
K.________
L.________
alle vertreten durch Rechtsanwalt M.________
Strafkläger 1 – 5
Gegenstandvorsätzliche Tötung, evtl. fahrlässige Tötung, versuchte vorsätzliche Tötung, Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz etc.
Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (Kollegialgericht) vom 14. Dezember 2015 (PEN 2014 753+754)
Inhaltsverzeichnis:
I.Formelles
1. Erstinstanzliches Urteil
2. Berufung
3. Anträge der Parteien
4. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer
5. Beweisanträge und oberinstanzliche Beweisergänzungen
6. Anklagegrundsatz
7. Verwertbarkeit der Aussagen von B.________ vom 29. Dezember 2011
7.1 Verfahrensablauf
7.2 Vorbringen und Verwirkung
7.3 Örtliche Zuständigkeit
7.4 Belehrung
7.5 Notwendige Verteidigung
II.Sachverhalt und Beweiswürdigung
8. Anklagevorwurf
9. Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt
10. Beweismittel
11. Beweisergebnis der Vorinstanz
12. Vorbringen der Parteien
13. Beweiswürdigung der Kammer
13.1 Vorbemerkungen
13.2 Allgemeine Würdigung der relevanten Aussagen
13.2.1 Aussagen B.________
13.2.2 Aussagen N.________
13.2.3 Aussagen O.________
13.2.4 Aussagen P.________
13.2.5 Aussagen Q.________
13.3 Zur Fahrt vom Domizil der Beschuldigten bis zur Einmündung Dorfrain
13.4 Zur Fahrt ab der Einmündung Dorfrain bezüglich dem Überholmanöver von A.________ gegenüber O.________
13.4.1 Aussagen O.________
13.4.2 Aussagen B.________
13.4.3 Aussagen P.________
13.4.4 Aussagen Q.________
13.4.5 Gesamtwürdigung zum Ort des Überholmanövers gegenüber O.________.
13.5 Zur Fahrt ab der Verzweigung Aarbergstrasse bis zur Unfallstelle
13.5.1 Befahren der Verzweigung Aarbergstrasse durch B.________
13.5.2 Ort des Überholmanövers von A.________ gegenüber B.________
13.5.3 Beschleunigung und gefahrene Geschwindigkeit von B.________ während des Überholmanövers
13.5.4 Abstand von B.________ respektive Möglichkeit des Wiedereinbiegens durch A.________
13.5.5 Gesamtwürdigung des Verhaltens von B.________ während des Überholmanövers von A.________
13.6 Zu Wissen und Absicht der Beschuldigten
13.7 Erstellter Sachverhalt
III.Rechtliche Würdigung
14. Zur vollendeten und den versuchten (eventual-) vorsätzlichen Tötung/en
14.1 Rechtliche Grundlagen
14.2 Referenzsachverhalte
14.3 Subsumtion
14.3.1 Subsumtion betreffend A.________
14.3.2 Subsumtion betreffend B.________
15. Zur fahrlässigen Tatbegehung und Gefährdung des Lebens durch B.________
16. Zu den groben Verkehrsregelverletzungen von B.________
16.1 Allgemeines
16.2 Rechtliche Grundlagen
16.3 Subsumtion
16.3.1 Nichtfreigeben der Strasse
16.3.2 Erhöhen der Geschwindigkeit beim Überholen
17. Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe
IV.Strafzumessung
18. Allgemeines
19. Strafzumessung betreffend A.________
19.1 Vorgehen und Strafrahmen
19.2 Freiheitsstrafe betreffend die Tötungsdelikte
19.2.1 Einsatzstrafe für die vollendete Tötung (Tatkomponenten)
19.2.2 Asperation mit den versuchten Tötungen (Tatkomponenten)
19.3 Geldstrafe betreffend die groben Verkehrsregelverletzungen (Tatkomponenten)
19.4 Täterkomponenten
19.4.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse
19.4.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren
19.4.3 Strafempfindlichkeit
19.5 Konkretes Strafmass
19.6 Unbedingter und bedingter Strafvollzug
20. Strafzumessung betreffend B.________
20.1 Strafrahmen und Vorgehen
20.2 Einsatzstrafe
20.3 Asperation
20.4 Täterkomponenten
20.4.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse
20.4.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren
20.4.3 Strafempfindlichkeit
20.5 Konkretes Strafmass
20.6 Bedingter Vollzug
V.Zivilpunkt
VI.Kosten und Entschädigung
21. Verfahrenskosten
22. Entschädigung der amtlichen Verteidigung
23. Parteientschädigung der Privatkläger
24. Amtliche Entschädigung für die unentgeltliche Rechtspflege
25. Entschädigung und Genugtuung von B.________
VII.Verfügungen
26. Beschlagnahmte Gegenstände
27. DNA-Profile und biometrisch erkennungsdienstliche Daten
28. Aufbewahrung der Asservate
VIII.Dispositiv
Erwägungen:
I. Formelles
Erstinstanzliches Urteil
Mit Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (Kollegialgericht) vom 14. Dezember 2015 wurde A.________ der vorsätzlichen Tötung, der mehrfachen versuchten vorsätzlichen Tötung sowie der zweifachen groben Verkehrsregelverletzung, alles begangen am 17. Dezember 2011, schuldig erklärt. Dafür wurde er zu einer Freiheitsstrafe von 7 ½ Jahren, einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 90.00, ausmachend total CHF 10‘800.00, sowie zur Tragung von Verfahrenskosten von insgesamt CHF 86‘505.00 verurteilt. Das Strafverfahren gegen A.________ wegen mehrfacher einfacher Verkehrsregelverletzungen wurde infolge Eintritts der Verjährung eingestellt und von der Anschuldigung der groben Verkehrsregelverletzung, angeblich begangen am 15./16. Dezember 2011, wurde er freigesprochen.
B.________ wurde im selben Urteil ebenfalls der vorsätzlichen Tötung, der mehrfachen versuchten vorsätzlichen Tötung und der zweifachen groben Verkehrsregelverletzung schuldig erklärt. Er wurde verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren, einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 100.00, ausmachend total CHF 6‘000.00, sowie zur Bezahlung von Verfahrenskosten von insgesamt CHF 42‘221.15. Das Strafverfahren gegen B.________ wegen einfacher Verkehrsregelverletzung wurde infolge Eintritts der Verjährung eingestellt.
Im Zivilpunkt wurde die Zivilklage des Straf- und Zivilklägers E.________ dem Grundsatz nach gutgeheissen und für die vollständige Beurteilung der Forderung auf den Zivilweg verwiesen. Den beiden Beschuldigten wurde sodann unter solidarischer Haftbarkeit die Bezahlung der Parteientschädigungen an die Strafkläger H.________, I.________, J.________, L.________ und K.________ (Strafkläger 1-5) und den Straf- und Zivilkläger E.________ auferlegt (pag. 2618 ff.).
Am 1. Juni 2016 nahm das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Vorinstanz) eine Urteilsberichtigung und Urteilsergänzung vor. A.________ wurde neu verurteilt zur Tragung der Verfahrenskosten von insgesamt CHF 106‘046.20 sowie von zusätzlichen Auslagen bzw. Verfahrenskosten von CHF 376.80 für die Untersuchung im Inselspital Bern. B.________ wurde neu verurteilt zu Verfahrenskosten von insgesamt CHF 59‘182.05 (pag. 2701 ff.).
Berufung
Gegen dieses Urteil meldeten die Verteidiger beider Beschuldigten frist- und formgerecht Berufung an (pag. 2641 und 2643). Die Staatsanwaltschaft meldete ebenfalls Berufung an (pag. 2649). Nach Zustellung der erstinstanzlichen Urteilsbegründung mit Verfügung vom 1. Juni 2016 (pag. 2933 ff.) reichten alle berufungsführenden Parteien form- und fristgerecht ihre Berufungserklärungen ein (pag. 2941 ff.). Rechtsanwalt C.________ focht das Urteil im Namen von A.________ teilweise an (pag. 2941 ff.). Rechtsanwalt D.________ focht das Urteil im Namen von B.________, abgesehen von der Einstellung, vollumfänglich an (pag. 2951). Die Generalstaatsanwaltschaft beschränkte die Berufung auf die Strafzumessung (pag. 2949). Mit Verfügung vom 3. August 2016 trat die Verfahrensleitung auf die Berufungen ein (pag. 2969 ff.).
Mit Eingabe vom 9. Februar 2017 beantragte Rechtsanwalt C.________ die Zweiteilung der Berufungsverhandlung in Form eines Schuldinterlokuts gemäss Art. 342 Abs. 1 Bst. a der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) sowie die Gestattung der Abgabe von schriftlichen Plädoyernotizen mit Hinweisen auf Teile des mündlichen Vortrages (pag. 3049 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte mit Eingabe vom 14. Februar 2017 die Abweisung der Anträge von Rechtsanwalt C.________ und wandelte ihre Berufung in eine Anschlussberufung um (pag. 3054 ff.). Rechtsanwalt F.________ teilte mit Schreiben vom 16. Februar 2017 mit, dass er die Vertretung des Straf- und Zivilklägers E.________ übernommen habe, und dass auf eine Teilnahme an der Berufungsverhandlung sowie auf Stellungnahme zu den Anträgen von Rechtsanwalt C.________ verzichtet werde (pag. 3063 ff.). Rechtsanwalt M.________ beantragte am 20. Februar 2017 namens der Strafkläger 1-5 die Abweisung der Anträge von Rechtsanwalt C.________ (pag. 3070 f.). Ebenfalls mit Schreiben vom 20. Februar 2017 verzichtete Rechtsanwalt D.________ auf Antragstellung bezüglich Schuldinterlokuts und schloss sich dem Antrag zur Abgabe von schriftlichen Plädoyernotizen anlässlich der Berufungsverhandlung an (pag. 3073 f.). Mit Beschluss vom 22. Februar 2017 wies die Kammer den Antrag auf Zweiteilung der Berufungsverhandlung sowie denjenigen auf Abgabe von Plädoyernotizen ab (pag. 3082 ff.). Rechtsanwalt M.________ kündigte mit Eingabe vom 2. März 2017 an, dass die Strafkläger 1-3 nicht persönlich an der Berufungsverhandlung teilnehmen werden (pag. 3122 f.).
Ab dem 6. März 2017 fand schliesslich in Anwesenheit von A.________, assistiert durch Rechtsanwalt C.________, B.________, assistiert durch Rechtsanwalt D.________, dem stellvertretenden Generalstaatsanwalt S.________ und Rechtsanwalt M.________ als Vertreter der Strafkläger 1-5 und der Strafkläger 4 und 5 persönlich die Berufungsverhandlung statt (pag. 3136 ff.). Die öffentliche Urteilseröffnung erfolgte am 9. März 2017 (pag. 3151 f.).
Anträge der Parteien
Rechtsanwalt C.________ stellte und begründete anlässlich der Berufungsverhandlung vom 6. März 2017 namens und im Auftrag des Beschuldigten A.________ folgende Anträge (pag. 3140 f.):
I.
Es sei festzustellen, dass die Abschnitte/Ziffern A. I., A. II, A. III. 3., A. III. 4., A. IV., A. V. sowie C. bis und mit G. des Urteils des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 14. Dezember 2015 in Rechtskraft erwachsen sind.
II.
Der Beschuldigte A.________ sei freizusprechen von den Anschuldigungen
1.1. der Gefährdung des Lebens, angeblich mehrfach begangen
a.am 17. Dezember 2011, ca. 15:40 Uhr, in Täuffelen, Hauptstrasse z.N. von R.________ (AKS II. Ziff. 1.1)
b.am 17. Dezember 2011, ca. 15:40 Uhr, in Täuffelen, Hauptstrasse z.N. von H.________ (AKS II. Ziff. 1.2)
c.am 17. Dezember 2011, ca. 15:40 Uhr, in Täuffelen, Hauptstrasse z.N. von I.________ (AKS II. Ziff. 1.3)
d.am 17. Dezember 2011, ca. 15:40 Uhr, in Täuffelen, Hauptstrasse z.N. von E.________ (AKS II. Ziff. 1.5)
1.2. der versuchten vorsätzlichen Tötung, der versuchten schweren Körperverletzung, der versuchten einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand sowie der Gefährdung des Lebens, angeblich begangen am 17. Dezember 2011, ca. 15:40 Uhr, in Täuffelen, Hauptstrasse z.N. von J.________ (AKS II. Ziff. 1.4).
III.
Hingegen sei der Beschuldigte A.________ schuldig zu sprechen
der fahrlässigen Tötung zum Nachteil von R.________, begangen am 17. Dezember 2011, ca. 15:40 Uhr in Täuffelen, Hauptstrasse (AKS II. Ziff. 1.1).
der fahrlässigen schweren Körperverletzung zum Nachteil von H.________, begangen am 17. Dezember 2011, ca. 15:40 Uhr in Täuffelen, Hauptstrasse (AKS II. Ziff. 1.2).
der fahrlässigen einfachen Körperverletzung zum Nachteil von I.________, begangen am 17. Dezember 2011, ca. 15:40 Uhr in Täuffelen, Hauptstrasse (AKS II. Ziff. 1.3).
der fahrlässigen einfachen Körperverletzung zum Nachteil von E.________, begangen am 17. Dezember 2011, ca. 15:40 Uhr in Täuffelen, Hauptstrasse (AKS II. Ziff. 1.5).
und in Anwendung von Art. 19 Abs. 2, Art. 40, Art. 47, Art. 49, Art. 117 und Art. 125 Abs. 1 und 2 StGB
zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren zu verurteilen, wobei die zwischen dem 29. Dezember 2011 und 7. Februar 2012 (41 Tage) verbrachte Zeit in Untersuchungshaft gemäss Art. 51 StGB anzurechnen sei.
Die Freiheitsstrafe sei gemäss Art. 43 StGB teilbedingt auszusprechen, wobei der zu vollziehende Teil auf 1 Jahr festzusetzen und 2 Jahre bedingt auszusprechen seien. Die Probezeit sei auf 2 Jahre zu bestimmen.
IV.
Der Beschuldigte A.________ sei zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen à CHF 90.00, ausmachend total CHF 9'000.00 zu verurteilen.
Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben und die Probezeit auf 2 Jahre festzulegen.
V.
Die A.________ erstinstanzlich auferlegten Verfahrenskosten seien zu 2/3 dem Beschuldigten und zu 1/3 dem Kanton Bern aufzuerlegen.
VI.
Die zweitinstanzlichen Verfahrenskosten seien vollumfänglich vom Kanton Bern zu tragen.
VII.
A.________ sei eine Entschädigung für die oberinstanzlichen Parteikosten in Höhe der noch einzureichenden Kostennote zu bezahlen.
Rechtsanwalt D.________ beantragte und begründete an der Berufungsverhandlung namens und im Auftrag des Beschuldigten B.________ Folgendes (pag. 3143):
Herr B.________ sei vollumfänglich freizusprechen.
Auf die im Zivilpunkt geltend gemachten Forderungen seitens der Straf- bzw. Zivilklägerinnen und -kläger sei nicht einzutreten.
Es sei davon abzusehen, Herrn B.________ Gerichtskosten und Kosten der Rechtsvertretung der Straf- bzw. Zivilklägerinnen und -kläger aufzuerlegen.
Herrn B.________ seien die entstandenen Anwaltskosten gemäss den vom bisherigen Verteidiger, Fürsprecher T.________, bereits eingereichten Honorarnote sowie der heute eingereichten Honorarnote sowie die Gutachterkosten von Fr. 6'000.-- zu erstatten.
Herrn B.________ sei für die wirtschaftlichen Einbussen in Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren eine Entschädigung von Fr. 2'500.- auszurichten.
Herrn B.________ sei eine Genugtuung im Betrag von Fr. 10'000.-- zuzüglich Zins von 5 % ab 10. Januar 2012 auszurichten.
Der stellvertretende Generalstaatsanwalt S.________ stellte und begründete für die Generalstaatsanwaltschaft folgende Anträge (pag. 3146 f.):
A. A.________
Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 14. Dezember 2015 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als
das Verfahren wegen mehrfacher einfacher Verletzung der Verkehrsregeln eingestellt wurde, ohne Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten (Urteilsdispositiv A. I.);
A.________ freigesprochen wurde von der Anschuldigung der groben Verkehrsregelverletzung, ohne Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten (Urteilsdispositiv A. Il.);
A.________ schuldig erklärt wurde der groben Verletzung der Verkehrsregeln durch
Nichtanpassen und Überschreiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit innerorts (Urteilsdispositiv A.III.3);
Überholen in einer unübersichtlichen Rechtskurve mit Behinderung des Gegenverkehrs (Urteilsdispositiv A.II.1.4).
A.________ sei schuldig zu erklären:
der vorsätzlichen Tötung, begangen am 17.12.2011 in Täuffelen z.N. von R.________;
der versuchten vorsätzlichen Tötung, begangen am 17.12.2011 in Täuffelen z.N. von H.________, I.________ und J.________ sowie E.________;
und er sei zu verurteilen:
zu einer Freiheitsstrafe von 8.5 Jahren, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 41 Tagen;
zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 90.00, ausmachend CHF 10'800.00, mit bedingtem Vollzug bei einer Probezeit von 2 Jahren;
zu den anteilsmässigen Verfahrenskosten erster und oberer Instanz (inkl. eine Gebühr von CHF 1'000.00 gemäss Art. 21 VKD).
B. B.________
Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 14. Dezember 2015 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als das Verfahren wegen einfacher Verkehrsregelverletzung eingestellt wurde, ohne Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten (Urteilsdispositiv B. I.).
B.________ sei schuldig zu erklären:
der vorsätzlichen Tötung, begangen am 17.12.2011 in Täuffelen z.N. von R.________;
der versuchten vorsätzlichen Tötung, begangen am 17.12.2011 in Täuffelen z.N. von H.________, I.________ und J.________ sowie E.________;
der groben Verkehrsregelverletzung durch Nichtfreigeben der Strasse, begangen am 17.12.2011 in Hagneck und Täuffelen;
der groben Verkehrsregelverletzung durch Erhöhen der Geschwindigkeit beim Überholen und Verunmöglichen des rechtzeitigen Einbiegens des überholenden Fahrzeugs, begangen am 17.12.2011 in Täuffelen;
und er sei zu verurteilen:
zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 23 Tagen;
zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 100.00, ausmachend CHF 6'000.00, mit bedingtem Vollzug bei einer Probezeit von 2 Jahren;
zu den anteilsmässigen Verfahrenskosten erster und oberer Instanz (inkl. eine Gebühr von CHF 1'000 gemäss Art. 21 VKD).
Die begründeten Anträge von Rechtsanwalt M.________ im Namen und im Auftrag der Strafkläger 1-5 lauteten folgendermassen (pag. 3149 f.):
A.
A.________, vgt.
I.
schuldig zu sprechen
der vorsätzlichen Tötung z. N. von R.________, begangen am 17.12.2011, 15:40 Uhr, auf der Hauptstrasse in Täuffelen;
der versuchten vorsätzlichen Tötung von H.________, I.________ und J.________, begangen am 17.12.2011, 15:40 Uhr, auf der Hauptstrasse in Täuffelen;
der groben Verletzung der Verkehrsregeln, begangen am 17.12.2011, 15:40 Uhr, auf der Hauptstrasse in Täuffelen, durch
Nichtanpassen und Überschreiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit Innerorts und
Überholen in einer unübersichtlichen Rechtskurve;
und in Anwendung der entsprechenden Gesetzesbestimmungen
II.
zu verurteilen:
zu einer angemessenen Freiheitsstrafe;
zur Bezahlung der anteilsmässigen Verfahrenskosten sowohl der ersten wie auch der zweiten Instanz;
den Privatklägern die ihnen entstandenen Parteikosten — unter solidarischer Haftbarkeit mit B.________ — sowohl für die erste wie auch für die zweite Instanz gemäss den eingereichten Honorarnoten zu bezahlen.
Im Weiteren seien die notwenigen Verfügungen, namentlich über die erfolgten Beschlagnahmungen, zu treffen;
und
B.
B.________, vgt.
I.
schuldig zu sprechen
der vorsätzlichen Tötung z.N. von R.________, begangen am 17.12.2011, 15:40 Uhr, auf der Hauptstrasse in Täuffelen;
der versuchten vorsätzlichen Tötung von H.________, I.________ und J.________, begangen am 17.12.2011, 15:40 Uhr, auf der Hauptstrasse in Täuffelen;
der groben Verletzung der Verkehrsregeln, begangen am 17.12.2011, 15:40 Uhr, auf der Hauptstrasse in Täuffelen, durch
Nichtfreigabe der Strasse und
Erhöhen der Geschwindigkeit beim Überholen und Verunmöglichen des rechtzeitigen Einbiegens des überholenden Fahrzeuges;
und in Anwendung der entsprechenden Gesetzesbestimmungen
II.
zu verurteilen
zu einer angemessenen Freiheitsstrafe;
zur Bezahlung der anteilsmässigen Verfahrenskosten sowohl der ersten wie auch der zweiten Instanz;
den Privatklägern die ihnen entstandenen Parteikosten — unter solidarischer Haftbarkeit mit A.________ — sowohl für die erste wie auch für die zweite Instanz gemäss den eingereichten Honorarnoten zu bezahlen.
Im Weiteren seien die notwenigen Verfügungen, namentlich über die erfolgten Beschlagnahmungen, zu treffen.
Rechtsanwalt F.________ liess sich mit Eingabe vom 16. Februar 2017 schriftlich vernehmen und hielt namens und im Auftrag des Straf- und Zivilklägers an den vor erster Instanz gestellten Anträgen fest (pag. 3063). Diese lauteten wie folgt (pag. 3066 f.):
I. Anträge in Sachen A.________
I.
A.________ sei
schuldig zu erklären:
Der versuchten vorsätzlichen Tötung, begangen am 17.12.2011 in Täuffelen, zum Nachteil von E.________;
II.
A.________, vgt., sei in Anwendung der massgeblichen Gesetzesbestimmungen
zu verurteilen:
1.zu einer angemessenen Freiheitsstrafe;
2.zu den anteilsmässigen Verfahrenskosten;
3.zur Bezahlung der dem Privatkläger E.________ entstandenen Parteikosten für das erstinstanzliche Verfahren gemäss dem Urteil des Regionalgericht Berner Jura-Seeland vom 14. Dezember 2015 sowie für das Berufungsverfahren in Höhe der beiliegenden Kostennote, unter solidarischer Haftbarkeit mit B.________.
III.
1. Die Zivilklage des Privatklägers E.________ sei dem Grundsatz nach gutzuheissen und auf den Zivilweg zu verweisen.
2. A.________ sei, unter solidarischer Haftbarkeit mit B.________, zu verurteilen, dem Privatkläger E.________ eine Parteientschädigung von CHF 12‘833.60 (inkl. MwSt. und Auslagen) für die Anwaltskosten (Anwaltsleistungen bis 02.02.2015) zu bezahlen.
II. Anträge in Sachen B.________
I.
B.________ sei
schuldig zu erklären:
Der versuchten vorsätzlichen Tötung, begangen am 17.12.2011 in Täuffelen, zum Nachteil von E.________;
II.
B.________, vgt., sei in Anwendung der massgeblichen Gesetzesbestimmungen
zu verurteilen:
1.zu einer angemessenen Freiheitsstrafe;
2.zu den anteilsmässigen Verfahrenskosten;
3.zur Bezahlung der dem Privatkläger E.________ entstandenen Parteikosten für das erstinstanzliche Verfahren gemäss dem Urteil des Regionalgericht Berner Jura-Seeland vom 14. Dezember 2015 sowie für das Berufungsverfahren in Höhe der beiliegenden Kostennote, unter solidarischer Haftbarkeit mit A.________.
III.
1. Die Zivilklage des Privatklägers E.________ sei dem Grundsatz nach gutzuheissen und auf den Zivilweg zu verweisen.
2. B.________ sei, unter solidarischer Haftbarkeit mit A.________, zu verurteilen, dem Privatkläger E.________ eine Parteientschädigung von CHF 12‘833.60 (inkl. MwSt. und Auslagen) für die Anwaltskosten (Anwaltsleistungen bis 02.02.2015) zu bezahlen.
Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer
Die Rechtsmittelinstanz verfügt im Berufungsverfahren über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Sie hat das erstinstanzliche Urteil im Rahmen der angefochtenen Punkte umfassend zu überprüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO). A.________ hat das erstinstanzliche Urteil nur teilweise angefochten. In Rechtskraft erwachsen und nicht mehr zu prüfen sind bezüglich A.________ die Einstellungen (Ziff. A.I. des erstinstanzlichen Urteils), der Freispruch (Ziff. A.II.), die Schuldsprüche wegen grober Verkehrsregelverletzung (Ziff. A.III.3. und 4.) und die Verfügungen über die beschlagnahmten Gegenstände (Ziff. A.V.1. und 2.). B.________ hat das erstinstanzliche Urteil, mit Ausnahme der erfolgten Einstellung (Ziff. B.I.), vollumfänglich angefochten. Da die Generalstaatsanwaltschaft im Sanktionenpunkt Anschlussberufung eingereicht hat, ist die Kammer dies bezüglich nicht an das Verschlechterungsverbot nach Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden.
Beweisanträge und oberinstanzliche Beweisergänzungen
Mit Berufungserklärung vom 14. Juni 2016 beantragte Rechtsanwalt C.________, es seien Frau U.________, Herr V.________ und die Therapeuten Frau Dr. med. W.________ und Herr X.________ allesamt als Zeugen zu befragen (pag. 2942 f.). Mit Verfügung vom 3. August 2016 wies die Verfahrensleitung die drei Beweisanträge ab (pag. 2970). Mit Schreiben vom 1. März 2017 reichte Rechtsanwalt C.________, das Zwischenzeugnis von A.________ bei der Y.________ AG vom 23. Februar 2017 zu den Akten. Anlässlich der Berufungsverhandlung übergab er der Kammer zusätzlich einem ärztlichen Verlaufsbericht von Dr. med. W.________ vom 2. März 2017, den die Kammer zu den Akten erkannte (pag. 3139).
Mit Eingabe vom 28. Februar 2017 übermittelte Rechtanwalt D.________ der Kammer ein Gutachten vom 26. Februar 2017 des Dr. Z.________, Sachverständiger für die Rekonstruktion von Verkehrsunfällen. Zur fachkundigen Erläuterung der auf den USB-Sticks enthaltenen Videos beantragte er, es sei ihm zu gestatten, im Rahmen seines Parteivortrages das Wort Dr. Z.________ zu überlassen. Eventualiter sei Dr. Z.________ als sachverständiger Zeuge einzuvernehmen (pag. 3091 f.). Mit Beschluss vom 1. März 2017 erkannte die Kammer das Gutachten zu den Akten, verzichtete jedoch auf eine Anhörung des Sachverständigen anlässlich der Berufungsverhandlung (pag. 3113 ff.).
Von Amtes wegen wurden je ein aktueller Strafregisterauszug und ein Leumundsbericht über die beiden Beschuldigten eingeholt (pag. 3040 ff. und pag. 3076 ff.).
Anklagegrundsatz
Rechtsanwalt D.________ brachte in der Berufungsverhandlung vor, die These der Vorinstanz, wonach B.________ auf den vor ihm fahrenden roten Personenwagen aufgeschlossen habe, sodass A.________ nicht wieder habe einbiegen können, sei ein tragendes Element des Schuldspruches. Diese These sei aber nicht in der Anklageschrift enthalten und nie Thema der Untersuchung gewesen. Zudem werde in der Anklage nicht geschildert, weshalb grobe Verkehrsregelverletzungen vorliegen sollten. Der Anklagegrundsatz sei verletzt worden.
Nach dem Anklagegrundsatz (Art. 9 Abs. 1 StPO) bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens und dient der Information der beschuldigten Person (Umgrenzungs- und Informationsfunktion). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Die Anklageschrift bezeichnet u.a. möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung (Art. 325 Abs. 1 Bst. f StPO). Die Fixierung des Anklagesachverhalts dient zunächst einmal der Umsetzung des Anklagegrundsatzes, indem dadurch der Gegenstand der gerichtlichen Beurteilung abschliessend bestimmt und der beschuldigten Person eine effektive Verteidigung gewährleistet wird (BGE 140 IV 188 E. 1.3 f.). Dem Gericht ist es zwar untersagt, über den Anklagevorwurf hinauszugehen. Es darf den angeklagten Sachverhalt jedoch ohne Verletzung des Anklagegrundsatzes in eigenen Worten formulieren und einzelne Vorwürfe als nicht bewiesen erachten. Es dürfen keine überspitzt formalistischen Anforderungen an die Anklageschrift gestellt werden. Eine Anklageschrift ist kein Urteil (Urteil des Bundesgerichts 6B_799/2014 vom 11. Dezember 2014 E. 1.4.2 mit Hinweisen). Es ist Sache des Gerichts, den Sachverhalt verbindlich festzustellen (Urteil des Bundesgerichts 6B_894/2016 vom 14. März 2017 E. 1.1.1 mit Hinweisen).
In der Anklageschrift vom 12. Dezember 2014 ist zwar nicht ausdrücklich die Rede davon, dass B.________ die Lücke zum vor ihm fahrenden roten Fahrzeug durch seine Beschleunigung geschlossen hätte. Immerhin heisst es aber, dass durch das Verhalten von B.________ (pag. 1936):
(…) nahm auch die Wahrscheinlichkeit und damit die Gefahr rapid zu, dass A.________ nicht mehr rechtzeitig wieder einbiegen konnte.
Zudem wird ein Verunmöglichen des rechtzeitigen Einbiegens des überholenden Fahrzeuges beim Vorwurf der groben Verkehrsregelverletzung formuliert (vgl. pag. 1938).
Anlässlich der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 20. Januar 2012 wurde B.________ mit dem Vorwurf aufgrund der Aussage von Q.________, er habe A.________ nicht Überholen lassen wollen, konfrontiert (pag. 863 Z. 65 ff.). Der zentrale Vorwurf an B.________, er habe unter anderem durch sein Fahrverhalten während des Überholmanövers von A.________ ihm gegenüber den tödlichen Unfall mitverursacht, war Thema der Untersuchung und ging klar aus der Anklageschrift hervor. Eine effektive Verteidigung war gewährleistet. Das Gericht hat den in der Anklageschrift enthaltenen Sachverhalt einer freien Beweiswürdigung zu unterziehen. Kommt es zu einem leicht abweichenden Schluss, führt dies nicht dazu, dass die Anklageschrift ungenügend wäre.
Der Vorwurf der groben Verkehrsregelverletzung ist ebenfalls hinreichend in der Anklageschrift enthalten. Die Bestimmung von Art. 90 Ziff. 2 des Strassenverkehrsgesetzes (in der bis 31. Dezember 2012 gültig gewesenen Fassung; aSVG; SR 741.01) wird genannt (pag. 1938). Die vorgeworfenen Handlungen werden umschrieben, ebenso deren Folgen in Form einer erhöht abstrakten bzw. einer konkreten Gefährdung (pag. 1937 f.). Eine effektive Verteidigung war problemlos möglich. Es obliegt dem Gericht zu würdigen, ob der Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung erfüllt ist. Der Anklagegrundsatz wurde vorliegend nicht verletzt.
Verwertbarkeit der Aussagen von B.________ vom 29. Dezember 2011
Verfahrensablauf
Am Tag des zu beurteilenden Verkehrsunfalles, dem 17. Dezember 2011, wurde B.________ zuerst auf der Unfallstelle und danach auf der Polizeiwache in Biel als Auskunftsperson polizeilich befragt (pag. 761 und 763 ff.). Im Zeitraum vom 17. bis 19. Dezember 2011 wurden auch O.________, P.________ und Q.________ von der Polizei als Auskunftspersonen einvernommen. Über den Jahreswechsel weilte B.________ in St. Moritz (GR) in den Ferien. Dort wurde er von der Kantonspolizei Bern, Regionalpolizei Berner Jura-Seeland, kontaktiert und von den Bieler Beamten am 29. Dezember 2011 im Büro der Kantonspolizei Graubünden in St. Moritz befragt (pag. 768 ff.). Es wurde zuerst wieder eine polizeiliche Einvernahme als Auskunftsperson durchgeführt. Danach erfolgte eine Belehrung als beschuldigte Person. B.________ wurde mitgeteilt, dass er verdächtigt werde, vor dem Unfall Widerhandlungen gegen das SVG begangen zu haben, und die Befragung wurde fortgesetzt (pag. 778 ff.). In dieser fortgesetzten respektive zweiten Einvernahme machte B.________ stark selbstbelastende Aussagen. B.________ wurde vorläufig festgenommen (pag. 54). Am Tag darauf, am 30. Dezember 2011, wurde er in Biel der Staatsanwaltschaft zugeführt. Es folgte eine Hafteröffnungseinvernahme, bei der sein amtlicher Verteidiger anwesend war (pag. 58 ff.). Dabei bestätigte er pauschal die bei der Polizei gemachten Aussagen und machte ergänzende Angaben. Vom 30. Dezember 2011 datiert auch die Eröffnungsverfügungen in der Strafsache gegen B.________ wegen vorsätzlicher Tötung, eventualiter fahrlässiger Tötung, Gefährdung des Lebens, grober Verkehrsregelverletzung zum Nachteil von R.________ (pag. 3).
Vorbringen und Verwirkung
Rechtsanwalt D.________ plädierte anlässlich der Berufungsverhandlung auf Unverwertbarkeit der beiden Einvernahmen von B.________ vom 29. Dezember 2011 in St. Moritz. Die Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit, die Belehrung und die notwendige Verteidigung seien verletzt worden. Es seien alle Aussagen von B.________, die auf die Einvernahmen vom 29. Dezember 2011 Bezug nehmen würden, unverwertbar. Die Frage der Verwertbarkeit war durch Fürsprecher T.________, den damaligen Verteidiger von B.________, bereits mit Eingabe vom 16. April 2015 an die Vorinstanz aufgeworfen worden (pag. 2117). Die Vorinstanz entschied daraufhin mit ausführlich begründeter Verfügung vom 20. August 2015, dass die Aussagen von B.________ in der Einvernahme vom 30. Dezember 2011 (pag. 794 Z. 214 bis 230) aus den Akten entfernt würden und stellte fest, dass die weiteren Aussagen des Beschuldigten B.________ in den Einvernahmen vom 29. und 30. Dezember 2011 gerichtsverwertbar seien und in den Akten belassen würden (pag. 2300 ff.). Diese Verfügung wurde nicht angefochten und die Frage der Verwertbarkeit anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht mehr vorgebracht. Die Frage, ob dadurch die Geltendmachung der Unverwertbarkeit nicht allenfalls verwirkt wurde, kann offengelassen werden. Denn wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen werden, ist eine Unverwertbarkeit sowieso zu verneinen.
Örtliche Zuständigkeit
Nach Art. 52 Abs. 1 StPO sind die Staatsanwaltschaften, Übertretungsstrafbehörden und Gerichte der Kantone und des Bundes berechtigt, alle Verfahrenshandlungen der StPO direkt in einem anderen Kanton durchzuführen. Die Staatsanwaltschaft des Kantons, in dem die Verfahrenshandlung durchgeführt werden soll, wird vorgängig benachrichtigt, wobei in dringenden Fällen eine nachträgliche Benachrichtigung möglich ist (Art. 52 Abs. 2 StPO). Die Polizei ist grundsätzlich nicht berechtigt, Verfahrenshandlungen direkt in einem anderen Kanton anzuordnen und durchzuführen. Anders ist dies aber, wenn die Polizei im Auftrag oder auf Anweisung der Staatsanwaltschaft handelt (Horst Schmitt, in: Basler Kommentar StPO/JStPO, 2. Aufl. 2014, N. 4 zu Art. 52 StPO). Vorliegend handelte die Polizei im Rahmen eines Ermittlungsauftrages der Staatsanwaltschaft (pag. 141). Ob die Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden benachrichtigt wurde, ist aus den Akten nicht ersichtlich. Dies ist für die Frage der Verwertbarkeit allerdings irrelevant. Denn die Benachrichtigungspflicht ist eine reine Ordnungsvorschrift, deren Verletzung nicht zur Unverwertbarkeit der erhobenen Beweise führt (Schmitt, a.a.O., N. 6 zu Art. 52 StPO; vgl. auch Art. 141 Abs. 3 StPO). Eine Unverwertbarkeit der Aussagen vom 29. Dezember 2011 aufgrund einer Verletzung der Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit ist nicht gegeben.
Belehrung
Nach Art. 158 Abs. 1 StPO weisen die Polizei oder Staatsanwaltschaft die beschuldigte Person zu Beginn der ersten Einvernahme in einer ihr verständlichen Sprache darauf hin, dass (a) gegen sie ein Vorverfahren eingeleitet worden ist und welche Straftaten Gegenstand des Verfahrens bilden; (b) sie die Aussage und Mitwirkung verweigern kann; (c) sie berechtigt ist, eine Verteidigung zu bestellen oder gegebenenfalls eine amtliche Verteidigung zu beantragen; (d) sie eine Übersetzerin oder einen Übersetzer verlangen kann. Einvernahmen ohne diese Hinweise sind nicht verwertbar (Art. 158 Abs. 2 StPO).
Vor der Einvernahme als beschuldigte Person, in der sich B.________ schliesslich in Bezug auf den 17. Dezember 2011 selbst belastete, wurde er belehrt, er werde konkret verdächtigt, zusammen mit A.________ und anderen Verkehrsteilnehmern an einer groben Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz beteiligt gewesen zu sein (pag. 774). Zudem wurde er auf sein Recht, die Aussage und Mitwirkung zu verweigern, sowie auf sein Recht auf Verteidigung hingewiesen (pag. 778). Es wurde sodann wiederholt, gestützt auf die Gesamtsituation und der Erkenntnisse der vorhergehenden Einvernahme werde er konkret verdächtigt, vor dem Unfall ebenfalls Widerhandlungen gegen das SVG begangen zu haben (pag. 778). Diese Belehrung ist nicht zu beanstanden. B.________ war klar, dass es um sein Verhalten im Strassenverkehr auf der Fahrt vom 17. Dezember 2011, auf der sich der von A.________ verursachte Unfall ereignete, ging. Die genauen Handlungen von B.________ auf dieser Fahrt waren der Polizei zu diesem Zeitpunkt noch nicht bekannt. Ein genauerer Beschrieb der Handlungen war deshalb kaum möglich. Im Übrigen muss die Beweissituation der beschuldigten Person nicht erschöpfend mitgeteilt werden (Niklaus Ruckstuhl, in: Basler Kommentar StPO/JStPO, 2. Aufl. 2014, N. 22a zu Art. 158 StPO). B.________ konnte sich aufgrund der ihm gegebenen Information gegen die Tatvorwürfe wehren. Er wurde nicht absichtlich in die Irre geführt. Er wurde schliesslich im Laufe der Einvernahme mit den konkreten Aussagen der Auskunftspersonen konfrontiert. Eine Unverwertbarkeit aufgrund mangelnder Belehrung ist zu verneinen (vgl. dazu auch die Ausführungen der Vorinstanz auf pag. 2306 f.).
Notwendige Verteidigung
Nach Art. 130 Bst. b StPO muss die beschuldigte Person verteidigt werden, wenn ihr eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr oder eine freiheitsentziehende Massnahme droht. Liegt ein Fall notweniger Verteidigung vor, so achtet die Verfahrensleitung darauf, dass unverzüglich eine Verteidigung bestellt wird (Art. 131 Abs. 1 StPO). Sind die Voraussetzungen notwendiger Verteidigung bei Einleitung des Vorverfahrens erfüllt, so ist die Verteidigung nach der ersten Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft, jedenfalls aber vor Eröffnung der Untersuchung sicherzustellen (Art. 131 Abs. 2 StPO). Wurden in Fällen, in denen die Verteidigung erkennbar notwendig gewesen wäre, Beweise erhoben, bevor eine Verteidigerin oder ein Verteidiger bestellt worden ist, so ist die Beweiserhebung nur gültig, wenn die beschuldigte Person auf ihre Wiederholung verzichtet (Art. 131 Abs. 3 StPO).
Vor der ersten Einvernahme von B.________ am 29. Dezember 2011 in St. Moritz hatte dieser sich in Bezug auf den Verkehrsunfall vom 17. Dezember 2011 nicht selbst belastet. Es lagen allerdings bereits die Aussagen von Q.________ vor, die Hinweise auf ein Fehlverhalten seitens B.________ gaben. Diese Aussagen standen allerdings im Widerspruch zu den Aussagen von P.________. In dieser ersten Einvernahme in der Eigenschaft als Auskunftsperson machte B.________ keine Aussagen, die von der Vorinstanz oder von der Kammer in Bezug auf die Vorfälle vom 17. Dezember 2011 zu seinen Ungunsten gewürdigt wurden bzw. werden. Erst mit der zweiten Einvernahme von B.________ vom 29. Dezember 2011 in St. Moritz erhärtete sich der Verdacht auf eine möglicherweise kausale Unfallbeteiligung. Dementsprechend wurde am 30. Dezember 2011 eine Untersuchung gegen B.________ eröffnet (pag. 3). Die notwendige Verteidigung wurde sodann noch vor der ersten Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft am 30. Dezember 2011 sichergestellt. Die Bestimmungen über die Sicherstellung der notwendigen Verteidigung wurden vorliegend nicht verletzt. Die Aussagen von B.________ vom 29. Dezember 2011 sind verwertbar.
In der Einvernahme vom 30. Dezember 2011 bestätigte B.________ zudem die wesentlichen Selbstbelastungen aus seiner zweiten Einvernahme vom 29. Dezember 2011. So sagte er nach Absprache mit seinem amtlichen Verteidiger aus, er habe in seiner zweiten Einvernahme in St. Moritz die Wahrheit gesagt (pag. 790 Z. 67 f.). Er habe sein Fahrzeug vor der Garage AA.________ in die Mitte gelenkt, damit A.________ nicht überholen könne (pag. 790 f. Z. 80 ff.). Er bestätigte auch die Aussage, wonach er nach der Verzweigung Aarbergstrasse beschleunigt habe, so dass A.________ nicht überholen würde (pag. 792 Z. 132 ff.). Die Geschwindigkeit sei höher als erlaubt gewesen (pag. 792 Z. 139). Auch in der Einvernahme vom 6. Januar 2012 wiederholte B.________ die wesentlichen selbstbelastenden Aussagen (pag. 800 ff.). So würde auch eine Unverwertbarkeit der Aussagen vom 29. Dezember 2011 kaum zu einem anderen Beweisergebnis der Kammer führen. Denn B.________ hat seine Aussagen auch in Anwesenheit seiner Verteidigung wiederholt. Es wäre von einer rechtsgültigen Wiederholung im Sinne von Art. 131 Abs. 3 StPO auszugehen.
II. Sachverhalt und Beweiswürdigung
Anklagevorwurf
Die Staatsanwaltschaft legte in ihrer Anklageschrift vom 12. Dezember 2014 den vorgeworfenen strafbaren Handlungen folgenden Sachverhalt zugrunde (pag. 1929 f.):
Am Samstag, 17. Dezember 2011 reinigte der Beschuldigte 1, A.________ an der AB.________ (Strasse) in 2575 Hagneck seinen PW der Marke BMW. Sein Nachbar und Freund, der Beschuldigte 2, B.________ welcher im Haus gegenüber an der AB.________ (Strasse) wohnte, verliess sein Domizil, um mit seiner Freundin, N.________, nach Biel zu fahren. Im anschliessenden Gespräch teilte B.________ A.________ mit, dass er nach Biel fahren wolle. A.________ erklärte, dass er ebenfalls beabsichtige, nach Biel zu fahren. B.________ bestieg als Lenker mit seiner Freundin N.________ als Beifahrerin den PW Polo und wartete kurz auf A.________.
Bei beiden Beschuldigten handelte es sich um Junglenker mit wenig Fahrpraxis.
B.________ fuhr in der Folge mit dem PW VW Polo via Ulmenweg zur Hauptstrasse Ins - Biel, dort bog er links in die Hauptstrasse ein, gefolgt von A.________. Bereits kurz nach dem Einbiegen in die Hauptstrasse hatte B.________ den Eindruck, dass A.________ ein „Rennen" mit ihm machen wollte. B.________ sah sich alsdann veranlasst, auf der Hauptstrasse Richtung Biel die Geschwindigkeit seines Fahrzeuges auf dem geraden Strassenabschnitt (ca. 326 m) auf angeblich 70km/h zu erhöhen. Auf der Höhe der ansteigenden Rechtskurve schloss A.________ auf den PW von B.________ auf. B.________ hatte den Eindruck, dass A.________ zu einem Überholmanöver ansetzen wollte.
In der Folge normalisierte sich der Abstand zwischen den beiden Fahrzeugen wieder, um sich allerdings schon bald wieder zu verringern. Auf Höhe der Garage AA.________ in Täuffelen bemerkte B.________, dass A.________ überholen wollte. Um dies zu verhindern, lenkte B.________ sein Fahrzeug gegen die Mitte der Strasse. Mit diesem Fahrmanöver wollte er A.________ ein Überholen verunmöglichen (sog. „sperren").
In der Folge normalisierte B.________ sein Fahrverhalten. Er reduzierte die Geschwindigkeit und befuhr wieder ordnungsgemäss den rechten Fahrstreifen. Im Bereich der Einmündung „Kirchackerstrasse" in die Hauptstrasse, vor der Bäckerei Konditorei „Kafi" in Täuffelen nahm B.________ einen vor ihm fahrenden weinroten PW wahr, welcher ebenfalls Richtung Biel fuhr.
Nach der Bäckerei Konditorei „Kafi" wartete die Lenkerin O.________ oben am Dorfrain, um nach rechts in die Hauptstrasse Richtung Biel einbiegen zu können. Sie nahm zwei Fahrzeuge wahr, welche von Hagneck her kamen und Richtung Biel fuhren. Sie liess zuerst das weinrote Fahrzeug (mit dem nicht bekannten Lenker) und den dahinter folgenden hellen Personenwagen, welcher durch B.________ gelenkt wurde, passieren und bog dann nach rechts in die Hauptstrasse Richtung Biel ein. Kurz danach wurde O.________ von A.________ mit seinem PW in rasantem Tempo überholt. A.________ bog alsdann wieder auf den rechten Fahrstreifen ein und schloss erneut auf den PW von B.________ auf.
Durch dieses Fahrmanöver von A.________ fühlte sich B.________ erneut provoziert. Er ging bereits vor den Verkehrsinseln, auf der Höhe der Einmündung Bahnhofstrasse / Aarbergstrasse in die Hauptstrasse, davon aus, dass A.________ ihn auf der folgenden geraden Strecke überholen werde. Dies wollte B.________ nicht zulassen. Er erhöhte deshalb erneut seine Geschwindigkeit, gemäss seinen Angaben auf ca. 70 km/h, eventuell mehr.
In der Folge setzte A.________ nach den beiden Verkehrsinseln auf der Höhe Drogerie / Gemeindeverwaltung in Täuffelen mit übersetzter Geschwindigkeit zum Überholmanöver von B.________ an. Gemäss Zeugenaussagen dauerte das Überholmanöver auf der Höhe der Metzgerei AC.________ noch an, die beiden Fahrzeuge fuhren parallel nebeneinander. Während dem Überholmanöver von A.________ beschleunigte B.________ sein Fahrzeug ebenfalls.
A.________ verblieb auf dem linken Fahrstreifen und überholte im Bereich der unübersichtlichen Rechtskurve bei der Garage AD.________ ebenfalls den weinroten Personenwagen.
Anschliessend versuchte A.________ auf Höhe der Garage AD.________ seinen PW wieder auf den rechten Fahrstreifen zurück zu lenken, verlor dabei jedoch die Kontrolle über sein Fahrzeug, da dieses sich destabilisierte und ins Schleudern geriet. Der PW BMW von A.________ drehte sich im Gegenuhrzeigersinn um seine Hochachse und schleuderte auf die Gegenfahrbahn, wo er mit seiner rechten Seite gegen die Front des von Biel auf seiner Fahrspur korrekt entgegenkommenden PW Opel Astra mit E.________ am Steuer prallte. Vor der Kollision, bzw. vor dem Kontrollverlust, hatte A.________ mit seinem Personenwagen eine Geschwindigkeit zwischen ca. 93 km/h und 100 km/h erreicht.
Zu dieser Zeit war die Familie R.________ zu Fuss unterwegs. Auf ihrem Weg zu Freunden hatte sie den Fussgängerstreifen auf der Hauptstrasse beim Höhenweg, Fahrtrichtung Biel gesehen von rechts nach links Richtung Höhenweg, praktisch überquert. H.________ führte ihre Tochter J.________ an der rechten Hand und befand sich bereits auf dem Trottoir. Ungefähr einen Schritt hinter Mutter und Tochter lief der Ehemann von H.________, R.________, welcher seinen Sohn I.________ ebenfalls an der rechten Hand führte.
Durch die oben geschilderte Kollision mit dem PW von E.________ wurde der Personenwagen von E.________ zurückgeschoben. Der BMW mit A.________ am Steuer rotierte infolge der Kollision um die Fahrzeughochachse im Uhrzeigersinn. Mit der hinteren, linken Seite des PW's erfasste A.________ den Fussgänger R.________.
R.________ wurde durch die erwähnte Kollision mit dem BMW auf den Vorplatz der Liegenschaft Hauptstrasse 62 geschleudert, der PW von A.________ drehte sich weiter und blieb ebenfalls auf dem Vorplatz der Liegenschaft Hauptstrasse 62 stehen. Durch die Kollision und / oder den anschliessenden Aufprall erlitt R.________ ein massives Schädelhirntrauma, ein Brustkorb- und Bauchtrauma und eine Luftbrust (sog. Spannungspneumothorax). Diesen Verletzungen erlag er noch auf der Unfallstelle. Todesursächlich war die Kombination aus Blutverlust bei Schädel- Hirntrauma, einem Spannungspneumothorax und einer Atembehinderung bei Bluteinatmung.
H.________ erlitt eine Kontusion mit Bluterguss an der Wade links. Sie verlor durch diesen Unfall ihren Mann und Vater von ihren zwei Kindern. Als Augenzeugin des tödlichen Unfalls ihres Mannes leidet sie seit dem Ereignis an einer psychotraumatischen Störung vom Typus einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTSB) mit gemischten Störungen von Gefühlen und Sozialverhalten. Dies zeigt sich vorwiegend als komplexe/komplizierte Trauerreaktion, welche nach wie vor andauert.
Wegen der Kollision und / oder dem anschliessenden Aufprall am Boden erlitt der damals 16 Monate alte I.________ einen Ellenbogenbruch links sowie eine Prellung des Kopfes und Prell- und Schürfwunden auf der Stirn und dem Nasenrücken.
J.________ wurde physisch nicht verletzt.
Durch die Kollision des PW BMW von A.________ mit seinem PW Opel Astra erlitt E.________ eine Fraktur des Brustbeins (Fraktur des Sternums), eine Fraktur des vierten Lendenwirbelkörpers (Deckplattenimpressionsfraktur) sowie eine Hirnerschütterung (commotio cerebri).
A.________ und B.________ wird im Einzelnen zusammengefasst vorgeworfen, sie hätten sich ein Autorennen geliefert, welches den Unfall zur Folge gehabt habe, bei dem R.________ getötet und I.________, H.________ und E.________ verletzt wurden. Insbesondere aufgrund seines Überholmanövers mit derart übersetzter Geschwindigkeit an einer unübersichtlichen Stelle sei sich A.________ der Gefährlichkeit seines Handelns bewusst gewesen. Er habe mit seiner Fahrweise den Tod von R.________ sowie den Tod aller weiteren Unfallbeteiligten, aber auch Körperverletzungen jeglicher Schwere, in Kauf genommen. B.________ habe sich auf das Kräftemessen mit A.________ eingelassen. Das Beschleunigen von B.________ während des Überholmanövers von A.________ habe dazu geführt, dass sein PW und der PW von A.________ mit wachsender, übersetzter und nicht angepasster Geschwindigkeit im Dorfkern von Täuffelen unterwegs gewesen seien. Dadurch habe sich die Überholstrecke für A.________ verlängert. Die Bremswege beider Fahrzeuge hätten sich verlängert. Sowohl die Reaktionszeit von A.________ als auch von B.________ hätten sich verringert, dies insbesondere vor der unübersichtlichen Rechtskurve im Bereiche der Garage AD.________ infolge der verkürzten Sichtbarkeitsstrecke. Die Gefahr habe massiv zu genommen, dass bei derartiger Geschwindigkeit die Fahrzeuge instabil bzw. ausser Kontrolle geraten würden. Auch die Wahrscheinlichkeit und damit die Gefahr, dass A.________ nicht mehr rechtzeitig wieder einbiegen konnte, habe rapid zugenommen. Zudem habe das Verhalten von B.________ bewirkt, dass A.________ schlussendlich eine Geschwindigkeit zwischen 93 und 100 km/h erreicht habe und, als er versuchte, wieder auf den rechten Fahrstreifen einzubiegen, die Herrschaft über sein Fahrzeug verloren und den Unfall verursacht habe. B.________ sei sich der Gefährlichkeit seines Handelns ebenfalls bewusst gewesen (vgl. zum Ganzen pag. 1931 ff.).
Die Kammer hat zudem den Vorwurf an B.________, er habe A.________ im Bereich der Garage AA.________ die Strasse zum Überholen nicht freigegeben und so eine erhöhte Gefährdung der Verkehrssicherheit herbeigeführt, zu prüfen. Ebenfalls zu prüfen ist der Vorwurf, B.________ habe durch Erhöhen der Geschwindigkeit beim Überholen A.________ im Bereich Drogerie- Metzgerei AC.________ - Garage AD.________ das rechtzeitige Einbiegen verunmöglicht und konkret Drittpersonen gefährdet (pag. 1937 f.).
Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt
Der Sachverhalt ist in weiten Teilen nicht (mehr) bestritten. Es kann daher auf die Feststellungen der Vorinstanz verwiesen werden. Unbestritten sind insbesondere die allgemeinen Angaben zu den örtlichen Verhältnissen, zum Unfallzeitpunkt, Verkehrsaufkommen und zur Witterung. Der Verkehrsunfall geschah vor Weihnachten am Samstag, 17. Dezember 2011, um 15:40 Uhr auf der Hauptstrasse in Täuffelen (Strassenabschnitt Aarbergstrasse – Höhenweg in Fahrtrichtung Höhenweg) innerorts, in einer Rechtskurve, hinter der sich ein Fussgängerstreifen mit Trottoir befindet. Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit betrug 50 km/h. Die Strasse stieg leicht an und war nass bei ungefähr 4° Celsius. Der Himmel war bedeckt. Die Sicht war nicht beeinträchtigt. Auf der Fahrtstrecke befinden sich Einmündungen, Trottoirs, Geschäfte und Restaurants. Es handelt sich um eine belebte Zone. Im Zeitpunkt des Überholmanövers von A.________ herrschte kein Gegenverkehr (vgl. Erwägungen der Vorinstanz pag. 2734 f., S. 22 f. der Urteilsbegründung und pag. 2796 f., S. 84 f. der Urteilsbegründung). Ebenso sind die technischen Angaben zu den involvierten, allesamt mängelfreien Fahrzeugen gegeben. Der von A.________ gefahrene BMW war mit 125 PS dem VW Polo von B.________ mit 70 PS leistungsmässig überlegen (pag. 2735-2737, S. 23-25 der Urteilsbegründung). Es bestand keinerlei Einfluss von Alkohol oder Drogen. Sowohl A.________ als auch B.________ waren ortskundig. Beide waren Neulenker mit wenig Fahrpraxis, was sie von einander wussten. Sie fuhren gemeinsam von ihren Domizilen in Hagneck los in Richtung Biel, ohne vor dem Losfahren ein Rennen oder Ähnliches verabredet zu haben. Im Auto von B.________ sass seine damalige Freundin, N.________, auf dem Beifahrersitz. Die Strecke vom Wohnort der damals benachbarten Beschuldigten bis zur Unfallstelle beträgt rund 1,6 Kilometer und wird bei einem Fahrttempo von 50 km/h in rund zwei Minuten zurückgelegt (vgl. pag. 2800, S. 88 der Urteilsbegründung). Die Beschuldigten bestreiten nicht, auf der kurzen Fahrt Verkehrsregeln verletzt zu haben.
Aus objektiven Beweismitteln (insbesondere verkehrstechnisches Gutachten des Dynamic Test Centers [DTC] vom 5. Juli 2012; morphometrisches/rekonstruktives Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin [IRM] vom 11. April 2012; sowie Rapport des Kriminaltechnischen Dienstes [KTD] vom 23. März 2012) erhellen das unbestrittene Kollisionsgeschehen und die Unfallfolgen (pag. 345 ff., 383 ff., 190 ff.). A.________ lenkte nach seinem Überholmanöver wieder auf die rechte Fahrspur ein, wobei er die Kontrolle über sein Fahrzeug verlor. Bei Beginn der Destabilisierung fuhr A.________ eine Geschwindigkeit von 93 bis 100 km/h, wobei zu seinen Gunsten vom Minimum von 93 km/h auszugehen ist. Das Fahrzeug von A.________ schleuderte auf die Gegenfahrbahn, prallte mit 68 bis 74 km/h auf das Fahrzeug von E.________, der eine Fraktur des Brustbeins und des vierten Lendenwirbelkörpers sowie eine Gehirnerschütterung erlitt. Danach erfasste das Fahrzeug von A.________ mit einer Geschwindigkeit vom 56 bis 63 km/h den Fussgänger R.________, der sich mit seiner Familie nach dem Überqueren des Fussgängerstreifens auf dem Trottoir am linken Fahrbahnrand befand. R.________ verstarb noch auf der Unfallstelle an den Verletzungsfolgen (vgl. pag. 2741-2751, S. 29-39 der Urteilbegründung). Er führte seinen Sohn I.________ an der Hand, der leicht verletzt wurde. Einen Schritt weiter vorne gingen seine Frau, H.________, und seine Tochter, J.________. Während H.________ physisch eine Kontusion mit Bluterguss an der linken Wade erlitt, blieb J.________ unverletzt. Sämtliche Verletzungsfolgen des Unfalls bei R.________, H.________, I.________, E.________ und bei A.________ selbst sind unbestritten (vgl. pag. 2805-2809, S. 93-97 der Urteilsbegründung). Ein kataplektischer Anfall bei A.________ ist als Unfallursache auszuschliessen (pag. 2802-2805, S. 90-93 der Urteilsbegründung).
Bestritten und von der Kammer zu überprüfen sind die Geschehnisse, d.h. die Fahrweise der beiden Beschuldigten, aber vor allem von B.________, auf der Fahrtstrecke vor der Unfallstelle.
Beweismittel
Die Ermittlungstätigkeiten waren im vorliegenden Fall äusserst umfangreich. Die Vorinstanz beschreibt in ihrer Urteilsbegründung die vorgenommenen Handlungen, insbesondere die Einvernahmen, technischen Auswertungen und erstellten Gutachten und Polizeirapporte (pag. 2724-2731, S. 12-19 der Urteilsbegründung). Darauf wird verwiesen. Bei den objektiven Beweismitteln ist insbesondere das verkehrstechnische Gutachten des DTC vom 5. Juli 2012 zu erwähnen (pag. 345 ff.). Neu zieht die Kammer das verkehrstechnische Gutachten von Dr. Z.________ in ihre Würdigung mit ein (pag. 3093 ff.). Es handelt sich um ein Privat- oder Parteigutachten, welches nach konstanter Praxis lediglich eine Parteibehauptung darstellt. Wichtige Entscheide lassen sich nicht alleine darauf abstützen (Marianne Heer, in: Basler Kommentar StPO/JStPO, 2. Aufl. 2014, N. 6 zu Art. 189 StPO).
Der bestrittene Sachverhalt kann allerdings im Wesentlichen einzig anhand der subjektiven Beweismittel ermittelt werden. Zu den vorhandenen subjektiven Beweismitteln ist auf die Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (pag. 2751 ff., S. 39 ff. der Urteilsbegründung). Eine Zusammenfassung der Aussagen machte die Vorinstanz jeweils unter den einzelnen Sachverhaltsabschnitten. A.________ leidet bezüglich der Fahrt und des Unfallgeschehens an einer medizinisch belegten Amnesie, sodass seine Aussagen logischerweise nur wenig aufschlussreich sind (Aussagen auf pag. 879 ff., 884 ff., 894 ff., 907 ff., 914 ff., 926 ff., 937 ff. und 2462 ff.). Von Bedeutung sind in erster Linie die Aussagen von B.________ (pag. 763 ff., 768 ff., 778 ff., 788 ff., 800 ff., 851 ff., 861 ff., 872 ff. und 2453 ff.), von seiner Freundin N.________ (pag. 682 ff., 685 ff. und pag. 2491 ff.) sowie den Zeugen O.________ (pag. 596, 598 ff. und 2485 ff.), P.________ (pag. 715 ff., 730 ff. und 2472 ff.) und Q.________ (pag. 637 ff., 651 ff. und 2478 ff.).
Beweisergebnis der Vorinstanz
Die Vorinstanz hat die Fahrt der beiden Beschuldigten in mehrere Abschnitte aufgeteilt und die dort erfolgten Ereignisse jeweils anhand der vorhandenen Aussagen einzeln gewürdigt. Sie hielt folgenden Sachverhalt für erstellt:
Die beiden Beschuldigten seien um ca. 15:30 Uhr gemeinsam mit ihren Autos in Richtung Biel losgefahren. Vorne sei B.________ mit N.________ gefahren und dahinter A.________. Bereits auf der Fahrt von den Domizilen der Beschuldigten bis zum Einbiegen in die Hauptstrasse sei die riskante Fahrweise von A.________ aufgrund seines leistungsstarken Fahrzeugs und die möglichen Konsequenzen bei B.________ Thema gewesen (pag. 2760, S. 48 der Urteilsbegründung).
Auf dem Streckenabschnitt bis vor der Garage AA.________ habe B.________ kurz nach dem Einbiegen auf die Hauptstrasse auf ca. 70 km/h beschleunigt. Er habe den Eindruck gehabt, dass A.________ mit ihm ein Rennen machen wollte. Dies habe er gegenüber N.________ mit dem Satz «A.________ wott äs Renne» kundgetan. Diese habe ihm geantwortet, er solle das nicht machen. Auf der Höhe der ansteigenden Rechtskurve beim ersten Haus mit den blauen Fensterläden links nach der Garage AE.________ sei A.________ nahe auf B.________ aufgeschlossen und habe diesen erstmals trotz der hohen Geschwindigkeit «gstüpft» (gemeint ist rasches nahes Aufschliessen), was bei B.________ den Eindruck erweckt habe, dass A.________ ihn überholen wollte. Danach habe sich A.________ etwas zurückfallen lassen (pag. 2762, S. 50 der Urteilsbegründung).
Im Bereich der Garage AA.________ habe A.________ B.________ bei einer Fahrtgeschwindigkeit von ca. 70 km/h erneut «gestüpft», indem er nahe aufgefahren sei. A.________ habe B.________ überholen wollen. In der Folge sei B.________ für eine gewisse Zeit in der Mitte der Strasse gefahren, um A.________ das Überholen zu verunmöglichen und diesen zu «sperren». Daraufhin habe N.________ B.________ ermahnt, nicht mehr so zu fahren. Danach habe B.________ seine Geschwindigkeit reduziert und A.________ habe sich zurückfallen lassen (pag. 2763, S. 51 der Urteilsbegründung).
Auf der Fahrt von der Garage AA.________ bis zu den Verkehrsinseln bei der Verzweigung Aarbergstrasse sei vor B.________ ab der Bäckerei Konditorei «Kafi» ein rotes Auto auf der rechten Spur gefahren. B.________ habe bei der Bäckerei seine Geschwindigkeit reduziert. Das rote Auto und er seien danach mit einer angepassten Geschwindigkeit gefahren. Ungefähr im Bereich des Restaurants AF.________ bzw. des Parkplatzes der Firma AF.________ habe A.________ B.________ erneut «gstüpft» bzw. «gedrückt», indem er wieder nahe aufgefahren sei (pag. 2766, S. 54 der Urteilsbegründung).
O.________ habe in ihrem Fahrzeug an der Kreuzung Dorfrain zuerst das rote Auto und das helle Auto von B.________ vorbeigelassen, ehe sie auf die Hauptstrasse eingebogen sei. Es müsse an dieser Stelle eine grössere Lücke zwischen den Fahrzeugen von B.________ und A.________ bestanden haben (pag. 2787, S. 75 der Urteilsbegründung). A.________ habe dann O.________ auf der Strecke zwischen der Einmündung des Dorfrains in die Hauptstrasse und den Verkehrsinseln bei der Verzweigung Aarbergstrasse mit rasantem Tempo überholt. Danach habe er sich wieder hinter B.________ eingereiht (pag. 2788, S. 76 der Urteilsbegründung).
Im Bereich der Drogerie AG.________ bzw. der Gemeindeverwaltung Täuffelen-Gerolfingen habe A.________ zum Überholmanöver von B.________ angesetzt, indem er auf die linke Fahrspur gewechselt habe. Das Überholmanöver habe auf der Höhe der Metzgerei AC.________ (annähernde Parallelstellung) noch angedauert. B.________ habe dabei auf 70 km/h beschleunigt (pag. 2789, S. 77 der Urteilsbegründung). A.________ sei nach dem Überholmanöver gegenüber B.________ auf der linken Fahrspur verblieben und habe im Bereich der unübersichtlichen Rechtskurve bei der Garage AD.________ auch noch das vor B.________ auf der rechten Spur fahrende rote Auto überholt (pag. 2791, S. 79 der Urteilsbegründung).
Die Vorinstanz nahm sodann Ergänzungen und Präzisierungen zur Anklageschrift vor und hielt insbesondere fest, der Abstand von B.________ zum roten Auto habe anlässlich des gegenüber B.________ durch A.________ vorgenommenen Überholmanövers rund 30 Meter betragen. B.________ habe A.________ nicht auf die rechte Spur hineinlassen wollen. Werde man sich zudem der von A.________ gefahrenen Geschwindigkeit von schliesslich 93 km/h bewusst, so erhelle daraus unweigerlich, dass sich A.________ bei einem Einbiegen zwischen dem roten Auto und dem Auto von B.________ einer hohen Gefahr ausgesetzt hätte. Einerseits hätte er dabei infolge seiner Geschwindigkeit bei ungebremstem Wiedereinbiegen auf die rechte Spur dem roten Auto in das Heck fahren können, und andererseits hätte ihm bei einem Einbiegen und massiven Abbremsen das Auto von B.________ in sein Heck fahren können. A.________ sei es somit nicht mehr möglich gewesen, hinter dem roten Auto und vor dem Auto von B.________ gefahrlos auf die rechte Fahrspur einzubiegen. B.________ habe ihm somit ein gefahrloses Einbiegen durch seine Beschleunigung auf 70 km/h verunmöglicht (pag. 2793, S. 81 der Urteilsbegründung).
Auch der angeklagte Sachverhalt gemäss pag. 1936 sei erstellt. B.________ habe in der Weiterverfolgung des Kräftemessens durch die Beschleunigung nach den Verkehrsinseln bewirkt, dass A.________ sein Überholmanöver nicht abgebrochen habe, sondern noch mehr beschleunigt habe. Dadurch hätten sich dessen Überholstrecke und Bremsweg verlängert und sich seine Reaktionszeit vor der unübersichtlichen Rechtskurve und der verkürzten Sichtbarkeitsstrecke verringert. Die Gefahr habe damit massiv zugenommen, dass bei einer derartigen Geschwindigkeit das Fahrzeug instabil werde bzw. ausser Kontrolle gerate. Gleichzeitig habe die Gefahr rapid zugenommen, dass A.________ nicht rechtzeitig wiedereinbiegen könne. Dieses Verhalten von B.________ habe schliesslich das Verhalten von A.________ bewirkt, welches den Unfall verursacht habe (pag. 2801, S. 89 der Urteilsbegründung).
Zu den angeklagten groben Verkehrsregelverletzungen von B.________ hielt die Vorinstanz fest, indem er im Bereich der Garage AA.________ sein Fahrzeug in die Mitte der Strasse gelenkt und A.________ dadurch «gesperrt» habe, habe er sich, N.________ und A.________ einer grossen Gefahr ausgesetzt. Auch indem B.________ beim gegenüber ihm von A.________ vorgenommenen Überholmanöver nach den Verkehrsinseln bei der Verzweigung Aarbergstrasse seine Geschwindigkeit auf 70 km/h erhöht und ein gefahrfreies Wiedereinbiegen von A.________ auf die rechte Fahrbahn verunmöglicht habe, habe er sich selbst, N.________, A.________ sowie die Insassen des roten Autos grosser Gefahr ausgesetzt (pag. 2802, S. 90 der Urteilsbegründung).
Vorbringen der Parteien
Abgesehen vom Beschuldigten B.________ plädierten im Berufungsverfahren sämtliche Parteien für die Bestätigung des von der Vorinstanz festgestellten Sachverhaltes. Die Verteidigung von B.________ machte geltend, die Vorinstanz habe sich bei der Sachverhaltsermittlung nicht an die Regeln gehalten. So sei sie von der ungünstigsten Aussage von B.________ ausgegangen und habe angenommen, er sei während des Überholmanövers von A.________ 70 km/h gefahren. Sie habe die Aussagen des Zeugen Q.________ als besonders glaubwürdig erachtet und die Aussagen der Zeugin P.________ ausser Acht gelassen. Die Zeugin P.________ habe die bessere Übersicht gehabt als der Zeuge Q.________, der direkt am Strassenrand gestanden habe und durch das Motorengeräusch des BMWs beeindruckt gewesen sei. Die Zeugin P.________ mache klare Angaben, wo sie sich sicher sei und wo nicht. Die Vorinstanz stütze dann aber nur auf eine Vermutung der Zeugin P.________ ab, wonach B.________ beschleunigt haben müsse, weil die Bremslichter in der Kurve auf derselben Höhe gewesen seien. Die Vorinstanz habe eine unzulässige Wertung in contra reo vorgenommen. Aus dem Gutachten von Dr. Z.________ gehe hervor, dass die Fahrweise von B.________ nichts mit dem Unfall zu tun habe. A.________ hätte bei allen angenommenen Varianten abbremsen oder sogar nur vom Gas gehen können, um den Unfall zu verhindern. Das Überholmanöver von A.________ gegenüber B.________ sei vor der Garage AD.________ abgeschlossen gewesen. Die Beobachtung von Bremslichtern auf eine Distanz von 150 Metern sei nicht mehr zuverlässig. O.________ habe ausgesagt, B.________ sei normal gefahren. N.________ sage, er habe beim Überholmanöver nicht beschleunigt und A.________ hätte vor ihnen wiedereinbiegen können. Zudem sei es stimmig, dass N.________ und B.________ die Kollision nicht gesehen hätten. Dies ergebe sich auch aus den Aussagen AH.________, der hinter dem PW des Straf- und Zivilklägers E.________ gefahren sei und vor der Kollision ausser dem BMW kein weiteres Auto gesehen habe. Das Überholmanöver sei demnach vorher abgeschlossen gewesen (pag. 3144 f.).
Beweiswürdigung der Kammer
Vorbemerkungen
Für die theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung und der Aussagenanalyse kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 2732 f., S. 20 f. der Urteilsbegründung). Hervorzuheben ist nochmals die Regel von Art. 10 Abs. 3 StPO: Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (sogenannter Grundsatz «in dubio pro reo» als Beweiswürdigungsregel). Eine Verurteilung darf nur ergehen, wenn das Strafgericht über jeden vernünftigen Zweifel hinaus überzeugt ist, dass sämtliche Strafbarkeitsvoraussetzungen in tatsächlicher Hinsicht vorliegen. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit reicht hierfür nicht. Auf der anderen Seite ist absolute Gewissheit angesichts der Unvollkommenheit der Erkenntnismittel und des menschlichen Urteilvermögens nicht erreichbar. Gefordert ist indessen ein sehr hoher Grad an Wahrscheinlichkeit (Esther Tophinke, in: Basel Kommentar StPO/JStPO, 2. Aufl. 2014, N. 83 zu Art. 10 StPO).
Im Übrigen ist bei der Aussagenwürdigung im vorliegenden Fall ganz besondere Vorsicht geboten. Die menschliche Wahrnehmung ist defizitär. Der Mensch kann sich häufig nicht auf mehrere Sinneseindrücke gleichzeitig konzentrieren oder fügt verschiedene Sinneseindrücke zu einem Ganzen zusammen. Offenkundige Informationen können einem Menschen einfach entgehen, wenn er seine Aufmerksamkeit auf etwas anderes richtet (Riedo/Fiolka/Niggli, Strafprozessrecht sowie Rechtshilfe in Strafsachen, 2011, N. 1384 ff.; vgl. eingehend zum Thema Wahrnehmungsfähigkeit und -verfälschung auch Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 4. Aufl. 2014, N. 20 ff.). So dürfte es gerade bei dynamischen Ereignissen, wie einem Verkehrsunfall, einer Person nicht möglich sein, sämtliche Umstände wahrzunehmen.
Weiter fand im unmittelbar nach dem zu beurteilenden Ereignis eine grosse mediale Inszenierung statt (vgl. pag. 1463 ff.). Diese dürfte nicht völlig spurlos an den einvernommen und einvernehmenden Personen vorbeigegangen sein. Es gibt sodann mehrere klare Hinweise, dass bei gewissen protokollierten Aussagen Verzerrungen entstanden, da nicht eindeutig zwischen Wortwahl der einvernehmenden und der einvernommen Person unterschieden wurde oder die Formulierungen zu stark von der Vorstellung der protokollierenden Person geprägt wurden. So wurde im Protokoll zur Einvernahme von O.________ vom 19. Dezember 2011 bei der Polizei Folgendes festgehalten (pag. 596 Z. 26-28): «Ich hörte einen lauten Knall und sah das schwarze Fahrzeug, wie es herumwirbelte. Es drehte das Fahrzeug um die eigene Achse.» Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung stellte O.________ klar, dass sie das nicht gesehen habe. Derjenige, dem sie es gesagt habe, habe sich das wohl so vorgestellt. Sie habe nur ein schwarzes Ding durch die Luft fliegen sehen. Ob sich das Auto gedreht habe, wisse sie doch nicht (pag. 2488 Z. 22-24). In der handschriftlichen Zusammenfassung der Aussagen von O.________ vom 17. Dezember auf der Unfallstelle wurde festgehalten: «Anscheinend hat er ein Fahrzeug auf der Gegenfahrbahn touchiert». In ihrer Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 10. Januar 2012 meinte O.________ auf Vorhalt hin, sie habe das nicht gesagt (pag. 601 Z. 105 f.). Während die polizeilichen Protokolle also implizieren, O.________ habe den Unfall gesehen, ist aufgrund der späteren Protokolle gerade das Gegenteil festzustellen. Auf pag. 638 wurde von der Polizei gleich zwei Mal die Aussage von Q.________ protokolliert, die beiden Fahrzeuge seien sicher (weit) über 100 km/h gefahren (Z. 28 und 62). In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sagte Q.________ dazu Folgendes (pag. 2480 Z. 4-7): «Wegen den 100 km/h: Das habe ich nicht gesagt. Es wurde mir gesagt, dass es 100 km/h gewesen sein könnten. Aber ich kann das ja nicht messen. Es ist einfach angenommen worden von den Protokollführenden. Ich habe einfach gesagt, es muss schnell gewesen sein.» Der Vorschlag der einvernehmenden Person wurde hier somit als Aussage des Einvernommen protokolliert, was für den Leser nicht ersichtlich ist. Ein weiteres Beispiel findet sich bei der polizeilichen Befragung der Zeugin P.________ vom 18. Dezember 2017. Auf pag. 718 findet sich eine Skizze als Beilage zur Befragung, auf der eine mögliche Stellung der Fahrzeuge von B.________ und A.________ auf der Höhe der Metzgerei AC.________ eingezeichnet sind. Dazu findet sich auf pag. 717 der Hinweis: Aufgenommen durch den betreffenden Polizisten und bestätigt durch P.________, wobei beide Personen unterschrieben. Aus diesem Hinweis geht nicht zweifelsfrei hervor, wer die Skizze gemacht hat. In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wurde klar gestellt, dass dies der Polizist war (pag. 2475). Ein solches Vorgehen, bei dem den Zeugen etwas vorgeschlagen wird, ist grundsätzlich heikel. B.________ sagte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung aus, die einvernehmenden Polizisten hätten ihn bei der Einvernahme vom 29. Dezember 2011 in St. Moritz wie ein wenig überredet oder ihm das Gefühl gegeben, es hätte sein müssen (pag. 2457 Z. 39-44). In der delegierten Einvernahme von B.________ vom 18. Januar 2012 bemerkte sein Verteidiger zwei Mal, es würden eingebende Fragen gestellt (pag. 853 Z. 73 und 854 Z. 144). Die Kammer würdigt die in den Einvernahmeprotokollen enthaltenen Aussagen somit möglichst vorsichtig und ohne ausser Acht zu lassen, dass jeweils eine gewisse Färbung durch die Art und Weise der Befragung und Protokollführung vorhanden ist.
Zunächst ist eine allgemeine Würdigung zur Glaubhaftigkeit der Aussagen der relevanten Personen vorzunehmen. Danach folgt die eigentliche Beweiswürdigung in Bezug auf die umstrittenen Punkte. Der Fokus wird auf diejenigen Sachverhaltsaspekte gelegt, die die Kammer anders beurteilt als die Vorinstanz.
Allgemeine Würdigung der relevanten Aussagen
AussagenB.________
B.________ wurde insgesamt ganze zehn Mal befragt. Zu Beginn sagte er sehr zurückhaltend aus. Es scheint, dass er weder A.________ noch sich selbst bezüglich der Fahrweise vor dem Unfall belasten wollte. Bei seiner zweiten Einvernahme vom 29. Dezember 2011 in St. Moritz als beschuldigte Person räumte er schliesslich ein, den Verlauf des Geschehens nicht exakt geschildert zu haben (pag. 779 Z. 15 f.). Er machte daraufhin ausführliche und detaillierte Angaben zu seiner Wahrnehmung der gesamten Fahrt bis zur Unfallstelle. Er unterschied, in welchen Punkten er sich sicher ist und in welchen nicht. Unsicherheiten in der Erinnerung sind im dynamischen Strassenverkehrsgeschehen üblich. Die Aussagen wirken grundsätzlich glaubhaft. Anlässlich der Hauptverhandlung sagte B.________, er habe damals unter grossem Druck gestanden (2453 Z. 20 ff.). Die am 29. Dezember 2011 gemachten Aussagen bestätigte er jedoch weitgehend in den Einvernahmen vom 30. Dezember 2011, vom 6. Januar 2012, vom 18. Januar 2012 und vom 20. Januar 2012, wo er jeweils auch anwaltlich vertreten war. Die Bestätigung erfolgte nicht nur anhand von Verweisen, sondern auch durch erneute Ausführungen. Insbesondere sagte er mehrmals, dass er nach der Verzweigung Aarbergstrasse beschleunigt habe (pag. 806 Z. 266 f., 854 Z. 106 f., 863 Z. 86). Ein Grund, weshalb sich B.________ wiederholt selbst belasten sollte, wenn es nicht tatsächlich so gewesen wäre, ist für die Kammer nicht ersichtlich. Mit der Tatsache alleine, dass sich B.________ vom 30. Dezember 2011 bis am 20. Januar 2012 in Untersuchungshaft befand, kann dies nicht erklärt werden. Vielmehr schien B.________ in der Phase vom 29. Dezember 2011 bis zu seiner Haftentlassung am 20. Januar 2012 ganz einfach an der Wahrheitsfindung interessiert. So sagte er in der Einvernahme vom 20. Januar 2012, er vertraue darauf, dass der Staatsanwalt alles richtig machen und alles herausfinden werde (pag. 862 Z. 34).
Im Verlaufe der Zeit, als die Vorwürfe gegen ihn nach wie vor aufrechterhalten wurden, begann B.________ seine früheren Aussagen in verstärktem Masse zu relativieren. Im Juni 2012 wurde zuhanden des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamtes ein verkehrspsychologisches Gutachten erstellt (pag. 2011 ff.). Auf Frage der Gutachtensperson bestätigte er weitgehend die im Strafverfahren gemachten Aussagen, wobei er die Beschleunigung nach der Verzweigung Aarbergstrasse nicht mehr erwähnte (pag. 2014 f.). In seiner Schlusseinvernahme vom 19. Dezember 2013 sagte er, er habe «normal» beschleunigt (pag. 876 Z. 131 f., 2454 Z. 12) und während dem Überholmanöver gar nicht mehr Gas gegeben (pag. 2456 Z. 11). Auch die Angaben zur gefahrenen Geschwindigkeit nach der Verzweigung Aarbergstrasse und zum Abstand zum vorderen roten Auto passte B.________ im Laufe des Verfahrens an. Allerdings hat er zu beidem bereits zu Beginn keine präzise Angaben machen können, sondern jeweils Schätzungen abgegeben. Es ist glaubhaft, dass diese Schätzungen teilweise auch mit Angaben der einvernehmenden Personen zustande kamen, wie es B.________ es in der Hauptverhandlung beschrieb (pag. 2460 Z. 16 ff.). Es kann jedenfalls nicht einfach leichthin auf die eine oder andere Angabe abgestellt werden. Vielmehr ist eine umfassende Beweiswürdigung aufgrund sämtlicher relevanter Beweismittel vorzunehmen. Nicht glaubhaft ist allerdings, dass sich B.________ anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 1. bis 14. Dezember 2015, rund vier Jahre nach dem Vorfall, sicher sein will, dass der Abstand zum vorderen Auto 80 bis 100 Meter betragen habe (pag. 2454 Z. 15 und pag. 2455 Z. 32.) und es nicht sein könne, dass er 70 km/h gefahren sei (pag. 2460 Z. 23 f.). Dies obwohl er sich in beiden Punkten bereits kurz nach dem Unfall unsicher war.
Insgesamt wirken die die Aussagen von B.________ nicht unglaubhaft. Dass sie aber teilweise mit gewissen Wahrnehmungs- und/oder Erinnerungsfehler und auch mit Verharmlosungstendenzen behaftet sein dürften und dass die Aussagen auch durch die Befragungsart beeinflusst wurden, ist zu berücksichtigen. Zu einem erheblichen Teil, nämlich bezüglich des ersten Teils der Fahrt der beiden Beschuldigten (Hagneck bis Einmündung Dorfrain), erschliesst sich der Sachverhalt fast ausschliesslich aus den Aussagen von B.________. So kann und muss zum Beispiel bezüglich des Fahrmanövers auf der Höhe der Garage AA.________, wo B.________ A.________ am Überholen hinderte, indem er in die Mitte der Strasse fuhr, auf seine Aussagen abgestellt werden.
AussagenN.________
N.________ ist neben B.________ die einzige Person, die Angaben zur gesamten Fahrt der beiden Beschuldigten machen konnte. Ihre Aussagen waren allerdings über das ganze Verfahren sehr zurückhaltend. Sie war die damalige Freundin von B.________. Sie schien sehr bedacht darauf, ihn nicht zu belasten. So sagte sie entgegen der Aussagen von B.________ selbst stets, er sei immer normal mit angepasster Geschwindigkeit gefahren (z.B. pag. 683 Z. 30 f., Z. 37, pag. 687 Z. 82, 688 Z. 94 f.). Ihre Aussagen können aber deswegen nicht einfach gesamthaft als unglaubhaft abgetan werden. So hat sie in den Punkten, in denen sie nicht befürchtete, jemanden zu belasten, genauere Angaben gemacht. Zudem stimmt ihre Aussage, wonach B.________ gesagt habe, dass A.________ ein Rennen wolle, und sie geantwortet habe «das machen wir sicher nicht» (pag. 688 Z. 91 ff.) mit derjenigen von B.________ überein (pag. 781 Z. 114 f., 864 Z. 121 ff.). Soweit N.________ überhaupt Aussagen machte, kann nur mit Vorsicht darauf abgestellt werden.
AussagenO.________
Die Zeugin O.________ kam gemäss eigenen Angaben in ihrem Fahrzeug vom Dorfrain her, sie hielt an, liess ein rotes Auto und ein helles Auto (B.________) vorbeifahren, ehe sie selbst hinter den beiden nach rechts auf die Hauptstrasse in Richtung Biel einbog (vgl. pag. 595 Z. 15 ff., 599 Z. 39 ff. und pag. 600 Z. 63 ff.). Danach sei sie von einem dunklen Fahrzeug (A.________) von hinten überholt worden (pag. 593, 595 Z. 16 ff.). Sie war nach dem Einbiegen auf die Hauptstrasse in derselben Fahrtrichtung unterwegs wie B.________ und A.________. In diese Richtung hatte sie also einen freien Blick auf die Geschehnisse auf der Strasse vor ihr. O.________ war im Zeitpunkt des Unfalls 77 Jahre alt. Dies tut der Qualität ihrer Aussage allerdings keinen Abbruch. Sie machte differenzierte Angaben und versuchte sich jeweils auf das zu beschränken, was sie tatsächlich wahrgenommen hat und woran sie sich noch erinnern konnte. Dies ist erkennbar an Wendungen wie «kann ich heute nicht mehr sagen» (pag. 599 Z. 42 f.), «weiss ich nicht mehr» (pag. 599 Z. 55 f.) oder «das kann ich nicht beurteilen» (pag. 600 Z. 69). Sie schilderte auch die eigenen Gedanken, die ihr während der Geschehnisse durch den Kopf gingen (pag. 599 Z. 46, 600 Z. 70, 2485 Z. 42 f.). Soweit O.________ klare Angaben machen konnte, wirken diese glaubhaft. Auf ihre Aussagen kann grundsätzlich abgestellt werden.
AussagenP.________
Die Zeugin P.________ arbeitete am 17. Dezember 2011 in der Metzgerei AC.________ hinter dem Tresen. Die Fotos auf pag. 642 ff. dokumentieren die direkt an der Hauptstrasse von Täuffelen liegende Metzgerei AC.________ von aussen sowie den genauen Standort von P.________ in der Metzgerei zum Beobachtungszeitpunkt. Auf pag. 648 findet sich eine Detailaufnahme der Sicht von P.________ von deren Standort aus. Der Standort ist leicht erhöht und die Blickrichtung entlang der Hauptstrasse in Fahrtrichtung Biel. P.________ sagte aus, sie sei wegen des Geräuschs von einem schnell fahrenden Auto aufmerksam geworden und habe auf die Strasse geschaut (pag. 715 Z. 18 f., 731 Z. 39 f.). Ihre Aussagen sind konstant und detailliert. Sie zeigte sich sehr bemüht, zwischen tatsächlich Wahrgenommenem und Vermutungen zu unterscheiden respektive diese nicht zu vermischen. Sie vermochte auch aufzuzeigen, worauf sie bei ihrer Beobachtung genau achtete und worauf nicht. So sagte sie beispielsweise, auf das dritte Fahrzeug habe sie sich nicht konzentriert (pag. 732 Z. 58) oder sie habe sich mehr auf das schwarze Fahrzeug geachtet (pag. 732 Z. 75 f.). Die Aussagen von P.________ erscheinen insgesamt sehr glaubhaft. Auf das, was P.________ gemäss eigenen Angaben mit Überzeugung wahrgenommen hat, kann grundsätzlich abgestellt werden.
AussagenQ.________
Der Zeuge Q.________ ist der einzige Zeuge, der Wahrnehmungen als Fussgänger machte. Er kam vom Bankautomat der UBS her und lief in Richtung des Parkplatzes vor der Metzgerei AC.________. Er gab an, er habe auf dem Trottoir direkt vor der Metzgerei gestanden, als er laute Motorengeräusche vernommen habe (pag. 637 f.). Er habe links vom Eingang zur Metzgerei am Trottoirrand frontal gegen die Strasse gestanden (pag. 645 Z. 68 f. und Standortmarkierung auf pag. 657).
Anders als O.________, die in ihrem Auto sass, und P.________, die sich hinter dem Schaufenster der Metzgerei befand, nahm Q.________ den Motorenlärm ohne jegliche Abschirmung wahr. Zu erwähnen ist an dieser Stelle, dass am BMW von A.________ ein sogenannter Sebring-Auspuffendtopf montiert war, der nicht dem Originalauspuff für das Fahrzeug entspricht. Gemäss dem Rapport des Unfalltechnischen Dienstes (UTD) vom 16. Januar 2012 kann davon ausgegangen werden, dass der BMW u.a. bei hohen Drehzahlen deutlich mehr Lärm erzeugte als mit der Originalauspuffanlage (pag. 200). A.________ sagte aus, er habe ein Auto mit einem zehn Liter Motor und einem Sportauspuff, der halt schon seinen Lärm mache (pag. 888 Z. 171). Die Motorengeräusche des BMWs bei der starken Beschleunigung von A.________ auf bis zu mindestens (!) 93 km/h bei seinem Überholmanöver müssen folglich sehr laut gewesen sein.
Q.________ schilderte das von ihm Erlebte. In den protokollierten Aussagen zeigt sich, dass er von den Eindrücken (schnelles Tempo, Lärm und Unfallfolgen) stark geprägt und beeinflusst war. So sagte er beispielsweise, er habe an eine Verfolgung durch die Polizei geglaubt und gedacht, es sei eine Verrücktheit (pag. 655 Z. 99 ff.). Die Geschwindigkeit habe ihn mitgenommen, es habe ihn «häregno» und «gschüttlet» (pag. 2480 Z. 32 f.). Er habe einen Knall und Kinderschreie gehört. Da sei ihm «dr Lade abe» (pag. 2478 Z. 30 f.). Q.________ machte nicht ganz so klare Unterscheidungen zwischen dem, was er tatsächlich gesehen und dem, was er sich vorgestellt hat, oder wo er sich sicher und wo eher unsicher ist, wie dies die Zeuginnen O.________ und P.________ taten. So sagte er, es sei dem BMW nichts anderes übriggeblieben als auf der linken Spur zu bleiben (pag. 655 Z. 123 f.). An anderen Stellen sprach er aber lediglich von einem «Eindruck» oder einem «Gefühl» oder es habe fast so ausgesehen, dass der beige PW den BMW nicht habe vorbeilassen wollen (pag. 638 Z. 63 f., 654 Z. 81 f., 2479 Z. 44, 2481 Z. 22). Weiter sagte er beispielsweise gemäss Polizeiprotokoll, der Lenker (A.________) habe ein Grinsen im Gesicht gehabt und mit den Händen gestikuliert (pag. 638 Z. 37). Bei der Staatsanwaltschaft sagte er dann, er vermute, der BMW-Fahrer habe ihm noch eine Grimasse geschnitten oder gelacht (pag. 655 Z. 104 ff.). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sagte er, es dünkte ihn, dass der Lenker gelacht habe (pag. 2478 Z. 34 f.). Q.________ sprach in seiner ersten Einvernahme viel vom Lenker des BMWs, A.________. Er habe geraucht, gegrinst und gestikuliert und habe ein blaues Oberteil getragen (pag. 638). Bei der Würdigung dieser Aussage ist zu beachten, dass der BMW von A.________ sehr schnell am Standort des Zeugen vorüberfuhr und daher unklar ist, ob so genaue Beobachtungen überhaupt möglich waren. Eine klar belegte Beobachtung von Q.________ ist immerhin, dass das Fenster auf der Fahrerseite unten war (pag. 653 Z. 46, Fotos auf pag. 454-457). Jedenfalls zeigen die Schilderungen von Q.________ zum Lenker des BMWs, dass er sich bei seinen Beobachtungen sehr stark auf dieses Fahrzeug konzentriert haben dürfte.
Zudem waren die Aussagen von Q.________ zu den beobachteten Autos, zumindest so, wie sie protokolliert wurden, nicht immer gleichbleibend. Eine vollständige «Entwirrung» dieser Widersprüche lässt sich nach Ansicht der Kammer entgegen der Erwägungen der Vorinstanz nicht vornehmen. Nähere Ausführungen dazu folgen unten im Rahmen der konkreten Beweiswürdigung (siehe Ziff. II.13.4.4).
Insgesamt sind die Aussagen von Q.________ grundsätzlich glaubhaft. Es besteht schliesslich kein Grund, weshalb er absichtlich falsche Angaben machen würde. Aufgrund des soeben dargelegten ist bei der Aussagenwürdigung jedoch wegen der offensichtlich stark emotionalen und subjektiven Wahrnehmung des Geschehens durch den Zeugen eine gewisse Relativierung vorzunehmen.
Zur Fahrt vom Domizil der Beschuldigten bis zur Einmündung Dorfrain
Die Geschehnisse auf diesem Streckenabschnitt waren im Berufungsverfahren weitgehend unbestritten. Die Kammer folgt in ihrer Beweiswürdigung den Feststellungen der Vorinstanz (vgl. pag. 2759 ff., S. 47 ff. der Urteilsbegründung). Der Übersichtlichkeit halber und im Hinblick auf die rechtliche Würdigung werden die Geschehnisse an dieser Stelle dennoch nochmals kurz wiedergegeben.
Nach glaubhaften Aussagen von B.________ und N.________ sowie teilweise von A.________, der sich nur noch an den Moment des Aufbruchs erinnern kann, fuhren sie mit den zwei Fahrzeugen um ungefähr 15:30 Uhr von den Domizilen von A.________ und B.________, die benachbart sind, gemeinsam in Richtung Biel los, obwohl sie dort kein gemeinsames Ziel hatten. Eine Absprache für ein Rennen oder Ähnliches wurde nicht getroffen. B.________ hatte dazu ausgesagt, er fahre gerne mit Kollegen. Wenn er jemanden vor oder hinter sich habe, den man kennt, habe er das Gefühl, man mache noch etwas gemeinsam (pag. 770 Z. 108 ff.). Das gemeinsame Fahren führt für die Kammer jedenfalls nicht zur Feststellung, dass die beiden Beschuldigten vorgehabt hätten, ein Rennen zu fahren.
Auf dem kurzen Abschnitt bis zum Einbiegen in die Hauptstrasse bemerkte B.________ zu N.________, dass A.________ mal einen Unfall machen werde mit seinem starken Auto, wenn er so rumfahre (pag. 780 Z. 107 f., 852 Z. 41 ff.). Aufgrund einer Gesamtwürdigung der Aussagen von B.________ erhellt, dass er nach dem Einbiegen auf die Hauptstrasse beschleunigte. B.________ vermochte keine genaue Geschwindigkeit zu nennen und sagte, er wisse nicht, wie schnell er dort gefahren sei. In der polizeiliche Einvernahme vom 29. Dezember 2011 bemerkte er zuerst, er sei sicher nicht schneller als 70 km/h gefahren (pag. 779 Z. 24). Später in derselben Einvernahme wurde protokolliert, es seien vielleicht 80 km/h gewesen (pag. 781 Z. 116). Am 6. Januar 2012 schätzte er die dort gefahrene Geschwindigkeit auf höchstens 70 km/h (pag. 804 Z. 185 f.) und am 30. Dezember 2011 und im verkehrspsychologischen Gutachten sprach er von ca. 60 bis 70 km/h (pag. 803 Z.124, pag. 2014). Die Vorinstanz ging hier von ca. 70 km/h aus, was der Kammer plausibel erscheint. Als klares Ergebnis ist festzuhalten, dass B.________ nach dem Einbiegen auf die Hauptstrasse auf mehr als die erlaubten 50 km/h beschleunigte. Der Fahrstil von A.________ veranlasste B.________ zur Bemerkung an N.________, A.________ wolle ein Rennen, worauf diese in etwa antwortete, das würden sie sicher nicht machen (pag. 780 f. Z. 109 ff., 793 Z. 179 f., 804 Z. 147 ff., 864 Z. 121 ff., 2014, pag. 688 Z. 91 ff.). Auf der Höhe der ansteigenden Rechtskurve beim ersten Haus mit den blauen Fensterläden links nach der Garage AE.________ schloss A.________ nahe auf B.________ auf, was bei letzterem den Eindruck erweckte, A.________ wolle ihn überholen. Dies entspricht den Aussagen von B.________ und N.________ (pag. 804 Z. 169, 853 Z. 50 ff., 687 Z. 83 ff.).
Weiter ergibt sich in Würdigung der Aussagen von B.________, dass A.________, nachdem er sich etwas hatte zurückfallen lassen, im Bereich der Garage AA.________ erneut nahe auf B.________ aufschloss (pag. 779 Z. 21 ff.). B.________ zog darauf sein Fahrzeug gegen die Mitte der Fahrbahn, um A.________ an einem Überholen zu hindern, wobei er von N.________ ermahnt wurde, nicht mehr so zu fahren (pag. 779 Z. 30 ff., 790 f. Z. 80 ff., 793 Z. 172 ff., 865 Z. 127 f., 2014). Aus der Ermahnung von N.________ lässt sich schliessen, dass sie das Manöver von B.________ als gefährlich empfand. Ausserdem dürfte dieses «Sperren» auf A.________ eine provokative Wirkung gehabt haben.
A.________ liess sich in der Folge erneut zurückfallen (Aussagen B.________ pag. 779 Z. 38 f., 780 Z. 78 ff., 853 Z. 65 ff., 805 Z. 214 f. 806 Z. 242 f.). Dies deckt sich auch mit der Aussage von O.________, die beim Einbiegen in die Hauptstrasse von Dorfrain herkommend das dunkle Fahrzeug von A.________ nicht wahrnahm bzw. genügend Platz hatte, um hinter dem hellen Fahrzeug von B.________ einzubiegen (pag. 595 Z. 15 f., 599 Z. 40 f., 2485 Z. 25 ff.).
Dass vor ihm ein rotes Auto in normalem Tempo fuhr, sagte B.________ konstant aus. Bereits auf der Unfallstelle und in der ersten polizeilichen Einvernahme erwähnte er dieses (pag. 761, 764 Z. 53 ff.). Zum ersten Mal nahm er es wohl etwa auf der Höhe der Bäckerei Konditorei «Kafi» vor sich wahr (pag. 771 Z. 125 f., 779 Z. 36, 781 Z. 122 f., 791 Z. 104). Auch N.________, O.________ und Q.________ erwähnten dieses Auto, welches schliesslich zuletzt noch von A.________ überholt wurde. Dessen Existenz ist somit eindeutig erstellt, obschon dessen Halter resp. Lenker nicht ermittelt werden konnte.
Zu bemerken ist, dass die Bäckerei gleich unmittelbar vor der Einmündung des Dorfrains liegt, von wo O.________ mit ihrem Fahrzeug herkam und schliesslich mit ihrem grünen Opel Astra hinter B.________ auf die Hauptstrasse einbog (Aussagen O.________ pag. 595 Z. 15 ff., 599 Z. 39 ff.).
Zur Fahrt ab der Einmündung Dorfrain bezüglich dem Überholmanöver von A.________ gegenüberO.________
AussagenO.________
O.________ konnte sich nicht erinnern, wie weit sie nach dem Einbiegen in die Hauptstrasse bereits gefahren war, als sie vom BMW von A.________ überholt wurde. Auf der Unfallstelle wurde die Aussage von O.________ festgehalten, sie schätze, sie sei auf der Höhe der Garage AD.________ überholt worden (pag. 593). Dies ist kurz vor der Unfallstelle und mithin nicht möglich. Schliesslich haben die Zeugen P.________ und Q.________, aber auch B.________ und N.________ an dieser Stelle andere Beobachtungen gemacht. Bei ihrer polizeilichen Einvernahme vom 19. Dezember 2011 sagte O.________, sie habe keine Ahnung mehr, wo auf der Hauptstrasse sie sich befunden habe, als sie überholt wurde. Es habe sich um ein dunkles Fahrzeug gehandelt. Er habe sie wie eine «Sau» überholt, sei wie ein Wahnsinniger gefahren (pag. 595 Z. 16 ff.). Das Fahrzeug sei dann auf der Gegenfahrbahn geblieben und habe die beiden Fahrzeug vor ihr auch noch überholt. Er sei wie ein Wilder gefahren und die ganze Zeit auf der Gegenfahrbahn geblieben (pag. 596 Z. 25 ff.). Sie sei mit ca. 50 km/h gefahren, der andere wie ein Gestörter und sicher fast mit doppelter Geschwindigkeit (pag. 596 Z. 36 f.). Bei der Staatsanwaltschaft gab O.________ zu Protokoll, nachdem Einbiegen wisse sie nicht, wie weit sie bereits gefahren sei, als einer in einem «Garacho» gekommen sei. Nach dem Überholen habe dieser nicht mehr auf die rechte Fahrbahn eingespurt, sondern sei einfach auf der linken Fahrbahn weitergefahren. Ob sie erst bei der Drogerie oder bereits bei der Abzweigung überholt worden sei, könne sie nicht sagen (pag. 599 Z. 43 ff.). Derjenige, der sie überholt habe, sei wie ein Verrückter gefahren (pag. 600 Z. 69). Wenn er nur sie überholt hätte, dann wäre es ja noch im Rahmen gewesen, aber er sei einfach weitergefahren und habe alle anderen Fahrzeuge auch überholt. Die Fahrzeuge, welche vor ihr gewesen seien, seien näher an der Unfallstelle gewesen (pag. 600 Z. 78 ff.). Auf Vorhalt ihrer protokollierten Aussage auf der Unfallstelle sagte sie, es könne nicht sein, dass sie bei der Garage AD.________ überholt worden sei. Dort habe das andere Fahrzeug schon «gezwirbelt» und sie sei noch weiter hinten gewesen (pag. 601 Z. 99 f.). Auf Frage gab O.________ an, sie sei nicht gerade nach dem Abbiegen, sondern später überholt worden. An der Abzweigung müsse sie ja recht gut schauen, ob noch einer kommt. Es sei keiner gekommen, weshalb sie habe fahren können. Sie sei also losgefahren, und das für einige Zeit und eine gewisse Strecke; erst dann habe sie das Auto überholt. Bis wo sie gefahren sei, wisse sie nicht («I weiss, dass i scho e Blätz wit gfahre bi») (pag. 601 Z. 118 ff.). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte sie ihre Aussagen. Nach dem Einbiegen in die Hauptstrasse sei sie den Fahrzeugen nachgefahren. Dann sei plötzlich von hinten ein Auto in rasantem Tempo herangefahren und habe sie überholt. Wenn er nur sie überholt hätte, hätte sie das nicht näher gestört, aber er sei dann noch allen anderen Autos vorgefahren. Eindrücklich ist hier die Aussage von O.________. «Immer füre, füre, füre…» (pag. 2485 Z. 24 ff.). Nach dem Verlesen des Protokolls ergänzte sie nochmals, dass das Fahrzeug nach dem Überholen immer links geblieben sei und nicht auf die rechte Spur zurückgewechselt habe (pag. 2485 Z. 34 f.). Nach dem Einbiegen sei sie den andern Autos hinterhergefahren, natürlich mit einem gewissen Abstand (pag. 2486 Z. 22 f.). Er habe die Fahrzeuge vor ihr überholt. Ob er alle vor der Kurve überholen konnte, wisse sie nicht. Sie habe gesehen, dass er diesen vorgefahren sei, wisse aber nicht, wie vielen Fahrzeugen er vorgefahren sei. Von hinten habe sie die nicht zählen können. Er sei einfach nach vorne gefahren bis zum «Chlapf» (pag. 2486 Z. 34 ff.). Auf Vorhalt meinte sie, sie sei noch lange nicht auf der Höhe der Garage AD.________ gewesen, als der andere sie überholt habe. Wo sie gewesen sei, wisse sie nicht mehr genau. Es könnte vielleicht bei der Firma AF.________ gewesen sein. Als sie gehört habe, dass es «chläpft», habe sie gemeint, dass dies bei der Garage AD.________ war (pag. 2487 Z. 23 ff.).
In den meisten Mutmassungen von O.________ wurde sie also erst nach der Verzweigung Aarbergstrasse, wo sich zwei Verkehrsinseln befinden, überholt. Einzig die Firma AF.________, die sie erst in der vier Jahre später stattfindenden Hauptverhandlung erwähnte, befindet sich weiter vorne. Diese liegt unmittelbar nach der Einmündung des Dorfrains. Dass sie bereits dort überholt wurde, widerspricht aber ihren übrigen konstanten Aussagen. Das Überholmanöver war für sie eindeutig nicht unmittelbar nach dem Einbiegen in die Hauptstrasse, da für sie beim Einbiegen auch noch kein Fahrzeug sichtbar war. Als sie überholt wurde, erschrak sie sich offensichtlich wegen des Tempos (und eventuell auch wegen des Lärms) des Überholenden im dunklen Fahrzeug (A.________). Sie schaute diesem darum in ihrer Fahrrichtung nach. Dass er immer links geblieben ist und den vor ihr fahrenden Fahrzeugen auch noch vorfuhr, konnte sie von hinten gut sehen. Es hat ihr Eindruck gemacht und es hat sie offensichtlich empört. Es erscheint der Kammer deshalb nicht plausibel, dass sich O.________ hier getäuscht haben könnte. Auch schildert sie glaubhaft, dass sogleich nach dem langen Überholen des dunklen Fahrzeuges der Knall und mithin der Unfall folgte.
AussagenB.________
B.________ hat am 29. Dezember 2011 ausgesagt, A.________ sei immer direkt hinter ihm gefahren. Er habe ihn keinen grünen PW überholen sehen. Kurz nach der Verkehrsinsel, auf der Höhe der Apotheke, habe A.________ zum Überholen von ihm angesetzt. Er habe ihn erst bemerkt, als er auf seiner Höhe auf der Gegenspur gewesen sei (pag. 771 Z. 150 ff.). Er könne nicht mehr sagen, in welchem Abstand A.________ ihm im Bereich zwischen der Garage AA.________ und dem Restaurant AF.________ gefolgt sei. Auf der Höhe des Restaurants AF.________ habe A.________ erneut auf ihn aufgeschlossen und ihn «gstüpft» (pag. 779 Z. 38 ff.). Auf Vorhalt der Aussage von O.________ meinte B.________, er könne sich vorstellen, wie es abgelaufen sei. Er sei dem roten PW mit konstanter Geschwindigkeit in Richtung Restaurant AF.________ gefolgt. Er habe sich in diesem Bereich der Strecke nicht auf A.________ konzentriert. Er könne sich vorstellen, dass dieser sich habe zurückfallen lassen. Er habe das grüne Auto nicht bemerkt und das Überholmanöver von A.________ gegenüber diesem nicht gesehen. Er habe ihn erst im Bereich der Verkehrsinseln bei der Verzweigung Aarbergstrasse wahrgenommen, als er ihn wieder «gstüpft» habe (pag. 780 Z. 78 ff.). Auf pag. 781 sagte B.________ wiederum, er habe A.________ dann plötzlich neben sich gehabt (pag. 781 Z. 131 f.). Am 6. Januar 2012 wurde die Aussage festgehalten, dass kein anderes Fahrzeug zwischen A.________ und ihm gewesen sei (pag. 804 Z. 165). Er wisse nicht, wo sich A.________ befunden habe, als er im Bereich der Bäckerei das rote Auto vor sich festgestellt habe. Er habe sich nicht geachtet (pag. 805 Z. 212 ff.). Auf der Höhe des Parkplatzes der Firma AF.________ habe A.________ auf ihn aufgeschlossen (pag. 806 Z. 239 und 258). Er habe nicht in den Rückspiegel geschaut (pag. 806 Z. 243). Er habe sich ca. auf der Höhe der Drogerie befunden, als er A.________ links neben sich gesehen habe (pag. 806 Z. 282). Auf Vorhalt der Aussagen von Q.________ meinte er in der Einvernahme vom 18. Januar 2012, A.________ habe vor dem Überholen einen knappen Abstand gehabt (pag. 854 Z. 136 f.). Am 20. Januar 2012 sagte B.________ auf Vorhalt seiner früheren Aussage, er sei bereits vorher auf der Höhe des Kiesparkplatzes der Firma AF.________ von A.________ «gstüpft» worde (pag. 866 Z. 185 f.). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung machte er die Aussage, nach dem Vorfall bei der Garage AA.________ sei er ganz normal mit normaler Geschwindigkeit in seiner Spur gefahren und habe A.________ nicht mehr beachtet. Er habe A.________ erst wieder auf der Höhe Parkplatz AF.________ bemerkt. Dieser habe nahe auf ihn aufgeschlossen (pag. 2454 Z. 1 ff.).
B.________ sagt zwar einerseits wiederholt, A.________ habe auf der Höhe des Restaurants AF.________ oder bereits auf der Höhe des Parkplatzes der Firma AF.________, was beides zwischen der Einmündung des Dorfrains und der Verzweigung Aarbergstrasse liegt, nahe auf ihn aufgeschlossen. Andererseits hat er nie bemerkt, dass nach der Einmündung des Dorfrains O.________ zwischen ihm und A.________ fuhr und von diesem in rasantem Tempo überholt wurde. Er sagte, er habe sich nicht mehr auf A.________ geachtet und beschreibt, dass A.________ plötzlich neben ihm war bzw. er ihn erst auf der Gegenfahrbahn neben sich wieder wahrnahm. Die verschiedenen Aussagen von B.________ gehen hier somit nicht ganz auf, sodass anhand der vorhandenen Zeugenaussagen ermittelt werden muss, welche Variante stimmig ist.
AussagenP.________
P.________ gab bei der Polizei an, als sie aus dem Fenster gesehen habe, sei ein dunkles Auto ein helles am Überholen gewesen (pag. 715 Z. 19 ff.). Im selben Einvernahmeprotokoll wurde festgehalten, das dunkle Auto habe genau auf der Höhe des Geschäftes (Metzgerei AC.________) mit dem Überholmanöver begonnen. Sie habe gesehen, wie der dunkle PW von seinem Fahrstreifen aus nach links auf die Gegenfahrbahn fuhr und zum Überholen des hellen Autos ansetzte (pag 716 Z. 37 ff.). Bei der Staatsanwaltschaft gab P.________ zu Protokoll, auf ihrer Höhe sei ein Auto ziemlich schnell vorbeigefahren. Im Vornherein habe sie das Auto bereits gehört. Es habe dann auf ihrer Höhe mit einem Überholmanöver begonnen (pag. 731 Z. 39 ff.). P.________ erwähnte dann noch ein drittes Fahrzeug, welches hinter dem überholenden schwarzen (A.________) und dem überholten weissen Fahrzeug (B.________) fuhr (pag. 732 Z. 57 f.). Weiter sagte sie, das Fahrzeug, das überholte, sei immer auf der linken Seite der Strasse gewesen. Das Überholmanöver des schwarzen gegenüber dem weissen Fahrzeug habe direkt vor der Metzgerei begonnen (pag. 732 Z. 62 ff.). Sie habe das Gefühl gehabt, dass das schwarze Auto bereits vorher schneller gefahren sei. Auf ihrer Höhe hätte er nicht etwa einen Gang herunter geschaltet und dann überholt. Auf Frage hin präzisierte sie, dass sie das schwarze Fahrzeug nie auf der rechten Strassenseite gesehen habe (pag. 732 Z. 87 ff.). Das schwarze Fahrzeug sei bereits mit einer rasanten Geschwindigkeit gekommen, als er aber auf die linke Seite gewechselt habe, habe er noch mehr Gas gegeben und beschleunigt (pag. 733 Z. 104 f.). In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sagte P.________, sie habe gesehen, wie ein Auto gerade auf der Höhe der ihres Schaufensters ein Überholmanöver gestartet habe (pag. 2472 Z. 20 ff.). Das Überholmanöver müsse kurz vor ihrem Schaufenster gestartet haben (pag. 2473 Z. 1 f.).
P.________ sagte zwar mehrmals, das Überholmanöver habe auf der Höhe der Metzgerei begonnen oder sei dort gestartet worden. Dass sie das Ausschwenken des überholenden Autos auf die Gegenfahrbahn gesehen hat, verneinte sie aber auf Frage hin ausdrücklich. Sie wurde wegen dem Motorenlärm aufmerksam und schaute deshalb nach draussen. Sie stand in Blickrichtung der Strasse Richtung Biel und schaute nicht nach hinten. Dass das Ausschwenken auf ihrer Höhe stattfand, wurde von P.________ offensichtlich hinein interpretiert. Tatsächlich gesehen hat sie es nicht. Dass sie durch den Motorenlärm aufmerksam wurde, ist ein Indiz dafür, dass A.________ bereits beschleunigt hatte, was sie dann ja auch optisch festgestellt hat. Die Kammer geht in Würdigung der Aussagen von P.________ davon aus, dass sie das Ausschwenken von A.________ auf die Gegenfahrbahn selber nicht gesehen hat und dass dieser bereits, als sie ob des Motorenlärms auf ihn aufmerksam wurde, schnell unterwegs war resp. beschleunigt hat.
AussagenQ.________
Q.________ beschrieb bei der Polizei, er habe drei Fahrzeuge aus der Richtung Ins herkommend gesehen. Zum ersten Fahrzeug könne er keine Angaben machen. Danach sei in grösserem Abstand ein beiges Auto gefahren und direkt dahinter in einem Abstand von ca. vier Metern ein dunkler BMW. Das beige Fahrzeug sei an ihm vorbei gefahren und der BMW hinter ihm habe Gas gegeben und auf der Höhe der Metzgerei AC.________ zum Überholen angesetzt (pag. 638 Z. 23 f. und 30 f.). Hier scheint Q.________ vom roten Auto (erstes Auto), von B.________ (beiges Auto) und A.________ (dunkler BMW) zu sprechen.
Bei der Staatsanwaltschaft führte er aus, er habe, als er auf der Höhe der Metzgerei zu seinem PW zurückgegangen sei, gesehen, wie ein Auto auf ihn zugekommen sei und zwei andere hinten dran. Beim ersten habe er noch gedacht, dass da ein Abstand zwischen den anderen zwei Folgenden sei. Auf seiner Höhe sei der schwarze BMW dem ersten (das müsste Frau O.________ gewesen sein) vorgefahren. Er sei dann einem anderen Auto vorgefahren und in diesem Moment habe der andere auch Gas geben (Fahrzeug B.________). Der BMW sei weitergefahren und sei dann in der Kurve einem anderen vorgefahren (vermutlich der rote PW) (pag. 653 Z. 40 ff.). In diesem Abschnitt scheint Q.________ von insgesamt vier Fahrzeugen zu sprechen. Nach dieser Aussage hat das zweite Auto, welches überholt wurde, Gas gegeben. In der Kurve vorne wurde dann nochmals ein Auto überholt. Diese Schilderung stimmt genau mit derjenigen von O.________ überein. Demnach wurde zuerst O.________ von A.________ überholt, dann B.________ und zuletzt das rote Auto. Die «Entwirrung» dieser Aussage, wie sie die Vorinstanz vornimmt, wonach hier doch nur von drei Autos, nämlich vom roten und den beiden Beschuldigten die Rede war (pag. 2274, S. 62 der Urteilsbegründung), überzeugt die Kammer nicht. Es kann schlicht kein Zufall sein, dass diese Schilderung von Q.________ mit den Aussagen von O.________ übereinstimmt.
Noch in derselben Einvernahme scheint Q.________ die erste Aussage zu bestätigen. Auf seiner Höhe habe er gesehen, dass der erste, als dieser vom BMW überholt wurde, auch Gas gegeben habe (pag. 654 Z. 61 ff.). Hier bezeichnete er das Fahrzeug von B.________ als erstes Auto aus seiner Blickrichtung. Dieses wurde von A.________ im BMW überholt. Diesem folgte aber noch O.________.
Im Übrigen scheint Q.________ allerdings wiederum bloss von drei Autos zu sprechen: dem unbekannten roten Auto, von B.________ und von A.________, oder auch nur von den beiden Letzteren (pag. 645 Z. 79 ff., 655 Z. 99 ff., 2478 Z. 28 ff., 2479, 2481 Z. 7 ff.).
Die Aussagen von Q.________ zur Anzahl der beobachteten Fahrzeuge sind nicht konstant. Dies ist durchaus verständlich, da es sich um Geschehnisse innerhalb weniger Sekunden handelte. Zudem erschrak Q.________ stark. Er war zu Fuss vom Bancomat der UBS herkommend unterwegs zurück zur Metzgerei AC.________ und musste sich beim Vernehmen der Motorengeräusche zuerst umdrehen, bevor er Beobachtungen nach hinten machen konnte. Diese dürften damit etwas ungenauer ausgefallen sein, als diejenigen auf seiner Höhe. Da die Aussagen nicht einheitlich sind, muss auf diejenigen abgestellt werden, welche mit den Aussagen der anderen Personen übereinstimmen.
Gesamtwürdigung zum Ort des Überholmanövers gegenüberO.________
Die Vorinstanz kam in Einklang mit der Anklageschrift zum Schluss, das Überholmanöver von A.________ gegenüber O.________ müsse auf der Strecke zwischen der Einmündung des Dorfrains in die Hauptstrasse und den Verkehrsinseln bei der Verzweigung Aarbergstrasse stattgefunden haben (pag. 2788). Sie stellte fest, dass die Strecke zwischen Einmündung des Dorfrains und den Verkehrsinseln rund 175 Meter beträgt (vgl. pag. 1838.1). Nach Ansicht der Kammer handelt es sich dabei für ein Überholmanöver um eine sehr kurze Strecke. Korrekt ist sodann die Erwägung der Vorinstanz, wonach A.________ nicht links an den Verkehrsinseln vorbeigefahren sein kann, da dies von O.________ bemerkt worden wäre. Dass das Überholmanöver von A.________ gegenüber O.________ bereits auf dem Abschnitt zwischen Dorfrain und Aarbergstrasse stattfand, ist aufgrund der räumlichen Verhältnisse nur schwer vorstellbar. Damit es auf der kurzen Strecke zu einem Überholmanöver gereicht hätte, hätte A.________ nämlich schon vor der Einmündung des Dorfrains stark beschleunigen müssen, um das Überholmanöver vor der ersten Verkehrsinsel abzuschliessen. Dann hätte O.________ ihn aber herannahen sehen oder hören müssen, als sie auf die Hauptstrasse einbog. Zudem widerspräche ein Überholen zwischen Dorfrain und Aarbergstrasse den klaren, offensichtlich eingeprägten und daher glaubhaften Aussagen von O.________, wonach das dunkle Fahrzeug nach ihr sogleich in einem Zug die vor ihr fahrenden Fahrzeuge auch noch überholt hat, bevor es dann zum Unfall kam. Gut vereinbar ist ein Überholen des Opels von O.________ nach der Verzweigung Aarbergstrasse und ohne Unterbruch zu den nachfolgenden Überholmanövern gegenüber B.________ und dem roten Auto auch mit den Aussagen von P.________. Sie hat den BMW von A.________ nie auf der rechten Fahrspur festgestellt und bemerkte, dass dieser bereits schnell fuhr, als sie ihn sah. Nicht vereinbar ist dieses Szenario allerdings mit der Aussage von B.________, er sei im Bereich der Firma AF.________ von A.________ «gstüpft» worden. Erklärbar ist diese Abweichung aber mit dessen Aussage, er habe sich nicht mehr nach hinten geachtet, weshalb er auch das Fahrzeug von O.________ nicht bemerkt habe. Ein fortgesetztes Überholmanöver ist vereinbar mit der Angabe von B.________, dass er A.________ plötzlich neben sich wahrgenommen hat.
Davon geht die Kammer folglich aus. Bezüglich des «Stüpfens» zwischen Einmündung Dorfrain und Verzweigung Aarbergstrasse muss sich B.________ getäuscht haben. Denn an dieser Stelle fuhr O.________ zwischen ihm und A.________. Die Aussagen von Q.________ hierzu sind unterschiedlich, wobei die strukturierte Wiedergabe eines derartig dynamischen Geschehens in der mündlichen Schilderung als auch deren Protokollierung äusserst anspruchsvoll ist, so dass Unschärfen kaum zu vermeiden sind. Hingegen ist doch auffällig und kann es kaum ein Zufall sein, dass seine Darstellung bei der Staatsanwaltschaft genau dem Szenario gemäss den Aussagen von O.________ entspricht.
Die Kammer erachtet es aus diesen Gründen anders als die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz als erstellt, dass A.________ O.________ erst nach der Verzweigung Aarbergstrasse auf der längeren Geraden überholt hat. Er hat demnach nicht bereits auf dem kurzen vorherigen Abschnitt stark beschleunigt und O.________ dort überholt, sondern ist im Anschluss an die Kreuzung Aarbergstrasse an allen drei Fahrzeugen vorbeigezogen.
Zur Fahrt ab der Verzweigung Aarbergstrasse bis zur Unfallstelle
Befahren der Verzweigung Aarbergstrasse durchB.________
B.________ hat konstant ausgesagt, er habe die Kreuzung Aarbergstrasse mit knapp 50 km/h befahren (pag. 779 Z. 55, 806 Z. 260, 853 Z. 76 ff., 863 Z. 83, 2454 Z. 8). Davon ist auszugehen, da dazu keine anderen Angaben von anderen Personen oder gar objektivierte Hinweise vorhanden sind. Wie zuvor ausgeführt, passierte diese Kreuzung zuerst das rote Auto, dann folgten B.________, O.________ und A.________. Da A.________ noch das Fahrzeug von O.________ vor sich hatte, kann das etwas langsamere Befahren der Kreuzung durch B.________ seinen Kollegen kaum direkt provoziert haben.
Ort des Überholmanövers von A.________ gegenüberB.________
Auf das Überholmanöver von A.________ gegenüber O.________ folgte unmittelbar dessen Überholen von B.________. Wo dieses Überholen stattfand, kann aufgrund der glaubhaften und übereinstimmenden Aussagen der Zeugen P.________ und Q.________ gut eingegrenzt werden. P.________, die sich in der Metzgerei Schützt befand, sagte wiederholt, das Überholmanöver zwischen dem schwarzen und dem hellen Auto habe auf ihrer Höhe begonnen (pag. 716 Z. 37 Z. 37 f., 731 Z. 40 ff., 2473 Z. 1). In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung präzisierte sie, das Überholmanöver müsse kurz vor dem Schaufenster begonnen haben. Das überholende Fahrzeug müsse im Bereich des Hecks des anderen oder parallel zum anderen gewesen sein (pag. 2473 Z. 1 ff.). Q.________, der vor der Metzgerei AC.________ stand, sagte gemäss Protokoll vom 19. Dezember 2011, der BMW habe auf Höhe der Metzgerei AC.________ mit heulendem Motor zum Überholen angesetzt (pag. 638 Z. 30 f.). In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sagte er, es sei auf seiner Höhe gewesen, dass der eine dem anderen vorgefahren sei (pag. 2487 Z. 28 f.). Auch N.________ bezeichnete in ihrer Einvernahme vom 11. Januar 2012 auf dem Strassenplan die Stelle vor der Metzgerei AC.________, wo sie ungefähr von A.________ überholt worden seien (pag. 689 Z. 128 ff.). Es ist somit erstellt, dass B.________ auf der Höhe der Metzgerei AC.________ von A.________ überholt wurde. Er dürfte sich dort parallel oder noch in einer leicht zurückversetzten Stellung im Bereich des Hecks des Fahrzeugs von B.________ befunden haben. Die Angabe von B.________, wonach A.________ nach der zweiten Verkehrsinsel zum Überholen angesetzt habe und das Überholmanöver ihm gegenüber auf Höhe der Metzgerei bereits abgeschlossen war (pag. 781 Z. 138 f., 807 Z. 295 f.), kann demnach nicht stimmen.
Beschleunigung und gefahrene Geschwindigkeit von B.________ während des Überholmanövers
Aussagen von B.________
In seinen beiden ersten polizeilichen Befragungen am Unfalltag und in seiner ersten Einvernahme in St. Moritz hatte B.________ noch angeben, im Zeitpunkt des Überholmanövers von A.________ mit 50 km/h gefahren zu sein (pag. 761, 764 Z. 46, 771 Z. 155). In seiner zweiten Einvernahme in St. Moritz räumte er nach erstmaligem Abstreiten ein, es sei möglich, dass er nach der Verzweigung Aarbergstrasse beschleunigt habe, sodass A.________ ihn nicht überholen würde. Aber die Aussagen des Zeugen (Q.________), wonach er 100 km/h gefahren sein soll, träfen nicht zu. Richtig sei aber, dass er beschleunigt habe, als A.________ zum Überholmanöver ansetzte. Er habe das Gaspedal nicht durchgedrückt (pag. 779 f. Z. 62 ff.). Er habe nicht extrem beschleunigt und nicht auf den Tacho geschaut (pag. 780 Z. 71 ff.). Diese Aussage wiederholte er in derselben Einvernahme in der Formulierung, nach der zweiten Verkehrsinsel der Verzweigung Aarbergstrasse habe er wieder Gas gegeben und ein bisschen beschleunigt. Er habe da nicht auf den Tacho geschaut. Er habe A.________ eigentlich nicht an dieser Stelle überholen lassen wollen, weshalb er schon aufs Gas gedrückt habe. Er habe Kickdown gemacht. Er sei höchstwahrscheinlich im vierten Gang gefahren, denn das Auto zeige immer den besten Gang an. So habe sein Auto schon beschleunigt. Er könne die Geschwindigkeit nicht wirklich einschätzen. Er denke aber, dass es zwischen 60 und 70 km/h gewesen seien (pag. 781 Z. 129 ff.). Anlässlich der Hafteröffnung vom 30. Dezember 2011 erklärte B.________, er habe nicht beschleunigt, weil A.________ zum Überholmanöver ansetzte, sondern weil er gedacht habe, dieser wolle nach der Insel zum Überholen ansetzen. Er habe ihm zeigen wollen, dass dies wegen der kommenden Rechtskurve kein guter Moment zum Überholen sei (pag. 792 Z. 150 ff.). Die Aussage bei der Polizei, wonach er Kickdown gemacht habe, präzisierte er. Er wisse nicht, ob er Kickdown gemacht habe, da man das bei diesem Auto nicht genau merke. Er habe beschleunigt, wisse jedoch nicht mehr, ob er mit dem Fuss ganz durchgedrückt habe oder nicht. Er sei keinen Automaten gefahren (pag. 793 Z. 182 ff.). Im Protokoll vom 6. Januar 2012 wurde die Aussage festgehalten, er habe bis ca. 70 km/h beschleunigt, weil er vermutet habe, A.________ wolle ihn nach den Verkehrsinseln überholen. Er wisse nicht genau, wie schnell er gefahren sei, aber sicher nicht mehr als 70 km/h. Ob er Kickdown gemacht habe, wisse er nicht. Für ihn sei das, wenn er das Gas durchdrücke. Selbst wenn er das Gas durchgedrückt hätte, hätte das Fahrzeug nicht schnell beschleunigt (pag. 806 Z. 266 ff.). Am 18. Januar 2012 meinte B.________, er sei nach den Verkehrsinseln gar nicht zu schnell gefahren, ca. 60 km/h. Er sei sich jedoch nicht mehr sicher. Er sei jedoch der Meinung, dort nicht mit 70 km/h gefahren zu sein. Er habe nicht beschleunigt, dass A.________ nicht überholen könne (pag. 854 Z. 100 ff.). Anlässlich der Einvernahme vom 20. Januar 2012 wollte B.________ vehement nichts mehr davon wissen, dass er beim Überholen Gas gegeben habe. Es stimme nicht, dass er A.________ nicht habe überholen lassen wollen. Er sei ganz sicher nicht über 70 km/h gefahren (pag. 863). Bei der Schlusseinvernahme vom 19. Dezember 2013 meinte er, er habe wieder normal beschleunigt. Es sei völlig falsch, dass er Gas gegeben habe, damit A.________ ihn nicht überhole (pag. 876 Z. 131 ff.). In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sagte B.________, er habe auf eine angepasste Geschwindigkeit beschleunigt (pag. 2454 Z. 10 f.).
Es ist nicht ersichtlich, weshalb sich B.________ wiederholt mit der Aussage, er habe beschleunigt, belasten sollte, wenn dem nicht so gewesen wäre. Es ist hingegen glaubhaft, dass er nicht weiss, auf welche Geschwindigkeit er beschleunigt hat. Aus seinen Aussagen ergibt sich aber gesamthaft, dass es eine Geschwindigkeit über den erlaubten 50 km/h gewesen sein muss. Wie aus dem oben geschilderten Beweisergebnis erhellt, hat B.________ A.________, der zuvor gar nicht mehr hinter ihm gefahren war, erst wieder wahrgenommen, als dieser neben ihm war. Er drückte nach eigenen Aussagen aufs Gas. Doch ein Kickdown im klassischen Sinne war beim von B.________ gefahrenen handgeschalteten Fahrzeug gar nicht möglich. Es muss auf die Angabe von B.________, wonach er im vierten Gang fuhr, abgestellt werden. Der gefahrene VW Polo mit einer eher schwachen Motorenleistung würde selbst bei einem Durchdrücken des Gaspedals im vierten Gang bei 50 km/h nicht sonderlich beschleunigen, sondern nur langsam anziehen. Dieser Umstand stützt die Aussagen von B.________ betreffend eine nicht übermässige Beschleunigung.
Aussagen Q.________
Q.________ hatte wiederholt und vehement betont, das helle Auto habe während dem Überholt werden Gas gegeben. Bei der Polizei wurde dessen Aussage im Protokoll aufgenommen, er habe den Eindruck gehabt, als machten das beige Auto und der dunkle BMW ein Rennen. Er denke, sie seien mit etwa doppelter Geschwindigkeit zum ersten Fahrzeug gefahren. Für ihn seien sie in extremem Tempo gefahren und sicher mit über 100 km/h unterwegs gewesen (pag. 638 Z. 26 ff.). In derselben Einvernahme wurde diese Aussage erneut aufgenommen. Q.________ fügte ausserdem hinzu, er habe den Eindruck gehabt, sie würden einander schikanieren, respektive dass der beige PW den BMW nicht vorbeilassen wollte. Er habe zuerst an eine Verfolgungsfahrt der Polizei geglaubt (pag. 638 Z. 61 ff.). Bei der Staatsanwaltschaft sagte Q.________ aus, der BMW sei einem andern vorgefahren und in diesem Moment habe der andere auch Gas gegeben (pag. 653 Z. 45 f.). Er sei sich sicher, dass dieser Gas gegeben habe, als der BMW ihn überholte (pag. 654 Z. 61 ff.). Er habe das Gefühl gehabt, der Überholte habe den BMW nicht durchlassen wollen (pag. 654 Z. 81 ff.). Beide Fahrzeuge seien in einem Tempo gekommen, das einen schüttle (pag. 654 Z. 89 f.). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab Q.________ zu Protokoll, die Geschwindigkeit der beiden Autos könne er nicht benennen. Sie seien einfach viel zu schnell gefahren. Der eine habe Gas gegeben und der andere habe noch mehr Gas gegeben (pag. 2478 Z. 31 ff.). Es habe fast so ausgesehen, dass der Vordere den Hinteren nicht habe durchlassen wollen und noch mehr Gas gegeben habe (pag. 2479 Z. 44 f.). Das mit den 100 km/h habe er nicht gesagt. Die Geschwindigkeit sei einfach übersetzt gewesen, so würde er das sagen (pag. 2480 Z. 4 ff.).
Die Aussagen von Q.________ wirken zwar etwas überzeichnet, deuten aber eindeutig auf ein Beschleunigen von B.________ während des Überholvorgangs hin. Sein Eindruck, dass nicht nur der BMW von A.________, sondern auch der VW-Polo von B.________ sehr stark bzw. gleich stark beschleunigte, dürfte durch den übermässigen Motorenlärm des BMW‘s geprägt sein. Eine so starke Beschleunigung des VW‘s ist schon aufgrund der Motorenleistung und der Aussagen anderer Personen nicht plausibel. Bezeichnend ist zudem, dass Q.________ bezüglich des nicht Durchlassens nicht von einer klaren Beobachtung sprach, sondern von einem «Eindruck» oder «Gefühl» oder er die Wendung «es sah fast so aus» benutzte.
Aussagen von P.________ und O.________
Die Zeugin P.________ hat wiederholt ausgesagt, das helle Fahrzeug sei ihrer Meinung nach normal bzw. nicht zu schnell gefahren (pag. 715 Z. 19 f., 732 Z. 73 ff.). In ihrer staatsanwaltschaftlichen Einvernahme sagte P.________, sie gehe davon aus, dass das helle Auto dann beschleunigt haben müsse, weil es oben in der Kurve auf gleicher Höhe wie das schwarze Fahrzeug gewesen sei. Sie habe ja die Bremslichter von drei Fahrzeugen gesehen (pag. 732 Z. 76 ff.). In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sagte sie, die beiden Autos seien einen Moment parallel gefahren. Sie könne nicht sagen wie lange. Danach sei das überholende Auto weitergefahren. Sie seien nicht bis zur Kurve bei der Garage AD.________ nebeneinander gefahren, sondern nur eine relativ kurze Strecke (pag. 2473 Z. 30 ff.). Entgegen der Vorinstanz (vgl. pag. 2278, S. 66 der Urteilsbegründung) sagte P.________ nie direkt, das helle Auto sei in der Kurve auf gleicher Höhe wie das schwarze gewesen. Vielmehr äusserte sie eine solche Vermutung aufgrund der gesehenen Bremslichter. Sie widersprach dann dieser Vermutung in ihrer letzten Einvernahme wieder. Zu beachten ist, dass P.________ das Geschehen nach der Metzgerei AC.________ von hinten beobachtete. Anhand der auf grössere Distanz erblickten Bremslichter vermochte sie die Stellung der Fahrzeuge zu einander in der Tiefe kaum zu erkennen. Ihre Aussagen sprechen jedenfalls insgesamt dafür, dass B.________ nicht übermässig stark beschleunigt haben kann.
Auch O.________, die hinter B.________ fuhr, hat dessen Beschleunigen nicht bemerkt. Sie sagte, das rote und das helle Auto seien ganz normal gefahren (pag. 600 Z. 63 ff.). Sie dürfte sich unter dem Eindruck des schnell überholenden BMWs, der einfach links blieb, allerdings nur wenig auf die anderen Fahrzeuge geachtet haben. Ein übermässiges Beschleunigen des vor ihr fahrenden VW-Polos wäre ihr aber vermutlich aufgefallen. Daher sprechen auch die Aussagen von O.________ gegen eine starke Beschleunigung von B.________ während des Überholmanövers von A.________.
Gesamtwürdigung zu Beschleunigung und Geschwindigkeit von B.________
Dass B.________ während des Überholens durch A.________ beschleunigte, erschliesst sich aus seinen eigenen Aussagen sowie aus denjenigen von Q.________. Ein Beschleunigen ist erstellt. Wie stark diese Beschleunigung war, lässt sich hingegen nicht objektivieren. Eine übermässige Beschleunigung beispielsweise auf 100 km/h, wie sie die Polizei im Einvernahmeprotokoll von Q.________ festhielt, ist hingegen ausgeschlossen. Gegen ein übermässiges Beschleunigen sprechen die Aussagen von B.________, P.________ und O.________ sowie die technischen Daten des Fahrzeuges von B.________. Die von der Vorinstanz gestützt auf die freie Schätzung von B.________ angenommenen 70 km/h sind zwar plausibel, aber eben nicht objektivierbar. Die genaue von B.________ gefahrene Geschwindigkeit muss daher offengelassen werden. Immerhin ist anhand der anfänglich wiederholten selbstbelastenden Aussagen von B.________ klar davon auszugehen, dass es sich um eine Geschwindigkeit über dem erlaubten Tempolimit von 50 km/h gehandelt hat. Durch die Beschleunigung von B.________ während des Überholvorgangs wurde der Überholweg von A.________ mit Sicherheit verlängert.
Abstand von B.________ respektive Möglichkeit des Wiedereinbiegens durchA.________
Zum Abstand, den B.________ zu Beginn und am Ende des Überholmanövers zum vor ihm fahrenden roten Fahrzeug hatte, bestehen keine verlässlichen Angaben. Schätzungen von Distanzen fallen den meisten Menschen schwer. Die drei Zeugen O.________, Q.________ und P.________ sahen das Geschehen allesamt von hinten aus einer gewissen Distanz (vgl. Sichtwinkel P.________ und Q.________ auf pag. 648 f.). Der Abstand zwischen hellem und rotem Auto war für sie kaum erkennbar. Ausserdem dürften sich alle drei primär auf den lauten, schnellen, links bleibenden BMW von A.________ konzentriert haben. Die einzigen, die den Abstand aus räumlicher Sicht genauer beobachten konnten, waren B.________ und N.________.
Q.________ sagte bei der Staatsanwaltschaft aus, dem BMW sei es nicht möglich gewesen, wieder einzubiegen, weil der Überholte ihn nicht wieder habe einbiegen lassen. Es sei ihm nichts anderes übrig geblieben, als auf der linken Spur zu bleiben (pag. 655 Z. 118 ff.). Zu beachten ist bei diesen Aussagen, das die Antwort jeweils bereits in der Frage vorformuliert wurde. Zudem war die Position von Q.________ nicht geeignet, eine so eindeutige Beobachtung zu machen. In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung relativierte er diese Aussage sodann auch insofern, als er sagte, dies sei sein Eindruck gewesen, weil er die Situation des Nicht-Hereinlassens vom Autofahren kenne (pag. 2481 Z. 21 f.). P.________ und O.________ äusserten beide ihre Verwunderung und ihr Unverständnis über das konstante Linksbleiben des schwarzen BMW’s von A.________ (pag. 731 Z. 41 ff., 2472 Z. 32 ff., 600 Z. 78 f., 2485 Z. 28 ff.). Ihre Aussagen sprechen eher dafür, dass aus Sicht der beiden Zeuginnen für ein Wiedereinbiegen von A.________ nach dem Überholen von B.________ durchaus genügend Raum vorhanden war.
N.________ hatte auf der Unfallstelle zu Protokoll gegeben, A.________ sei nach dem Überholmanöver hinter der Kurve verschwunden. Wie die Autos aufeinandergeprallt seien, habe sie nicht gesehen (pag. 680). Am selben Tag bestätigte sie auf dem Polizeiposten diese Aussage. Als sie in die Rechtsbiegung reingefahren seien, habe sie sich gefragt, weshalb A.________ nicht wieder nach rechts auf die Normalspur einbog. Daraufhin habe sie aufgrund der Rechtsbiegung nichts mehr gesehen. Die Kollision habe sie nicht mitbekommen (pag. 683 Z. 39 ff.). Diese Aussagen machte N.________ bevor gegen ihren Freund B.________ strafrechtliche Vorwürfe erhoben wurden. Bei der Staatsanwaltschaft gab sie zu Protokoll, ihr sei einfach aufgefallen, dass A.________ nicht rechts hinein gekommen sei. In der Kurve sei er einfach noch links gewesen (pag. 689 Z. 153 ff.). Vom Unfall habe sie nichts gesehen. Aber die Bewegung, die A.________ nach rechts gemacht habe, habe sie gesehen (pag. 690 Z. 177 f.). Es sei nicht gerade ein weiteres Fahrzeug vor ihnen gewesen. A.________ hätte genügend Platz gehabt, um wieder vor ihnen einzubiegen (pag. 691 Z. 242 f.).
Die Aussagen von N.________ stimmen mit denjenigen von B.________ überein. Dieser sagte noch auf der Unfallstelle, als er um die Kurve gekommen sei, habe er nur noch die stillstehenden Unfallfahrzeuge gesehen. Den Zusammenprall habe er nicht gesehen (pag. 761). Auf dem Polizeiposten gab er gleichentags zu Protokoll, das rote Auto sei ca. 30 Meter vor ihm gefahren, er würde sagen, dass noch etwa drei Fahrzeuge normal dazwischen Platz gehabt hätten (pag. 764 Z. 54 ff.). Das Letzte, was er wahrgenommen habe, sei gewesen, dass A.________ den weinroten PW überholt habe, wobei er zu diesem Zeitpunkt noch auf der linken Strassenseite gewesen sei. Aufgrund der Rechtskurve könne er nicht sagen, ob das Fahrzeug ins Schleudern geraten sei (pag. 764 Z. 64 ff.). Er habe gedacht, dass A.________ nur ihn überholen würde (pag. 765 Z. 78 f.). In der ersten Einvernahme in St. Moritz vom 29. Dezember 2011 sagte B.________, das rote Auto habe einen Abstand von zirka 40 Metern zu ihm gehabt. A.________ hätte genügend Platz gehabt, um in die Lücke zwischen ihm und dem roten Auto einzubiegen. Er sei aber weiter auf der Gegenspur geblieben (pag. 771 Z. 155 ff.). Als letztes Bild habe er in Erinnerung, dass A.________ vor dem roten Auto wieder rein gewollt habe. Dann seien sie in der Kurve gewesen, wo er sie nicht mehr gesehen habe. Als sie dann um die Kurve gekommen seien, sei der Unfall schon passiert gewesen (pag. 772 Z. 168 ff.). Bei diesen Aussagen blieb B.________ auch als Beschuldigter, als er sich in andern Punkten selbst belastete. In seiner zweiten polizeilichen Einvernahme vom 29. Dezember 2011 sagte er, A.________ hätte vor ihm wieder auf seine Fahrspur kommen können. Der Abstand zwischen ihm und dem roten Auto sei gross genug gewesen (pag. 779 Z. 46 ff.). Anlässlich der Hafteröffnung am 30. Dezember 2011 präzisierte er, im Moment schätze er die Distanz zum roten Auto während des Überholens von A.________ auf zirka 100 Meter und nicht 40 Meter. Denn auf der Autofahrt nach Biel hätten ihm die Polizisten gesagt, dass der Abstand zwischen den Pfosten auf der Autobahn ca. 50 Meter betragen würden (pag. 790 Z. 74 ff.). Einen grösseren Abstand gab B.________ auch bei der Rekonstruktionsfahrt mit der Polizei an (vgl. Fotos Nr. 25, 29, 30, 31, 33, 35 auf pag. 835 ff.). In der Einvernahme vom 18. Januar 2012 wiederholte B.________, dass er das Gefühl hatte, A.________ hätte rechtzeitig wieder einbiegen können (pag. 856 Z. 194 f.). Auf Vorhalt der Fotos der Rekonstruktion sagte er am 20. Januar 2012, grob geringer könne der Abstand nicht gewesen sein (pag. 867 Z. 212 ff.). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sprach er von zirka 80 bis 100 Metern (pag. 2454 Z. 15, 2455 Z. 32). Nachdem Überholen habe A.________ genügend Zeit gehabt, um wiedereinzubiegen (pag. 2458 Z. 6).
Die übereinstimmenden und konstanten Aussagen von N.________ und B.________, wonach sie den Unfall nicht gesehen haben, erscheinen glaubhaft. O.________, die hinter B.________ fuhr, hat entgegen dem, was gewisse protokollierte Aussage glauben liessen, den Unfall nicht gesehen. Sie stellte dies an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung klar (pag. 2488 Z. 22 ff.). Es ist somit nachvollziehbar, dass B.________ auf Vorhalt, die ihnen nachfolgende O.________ habe den Unfall gesehen, Unglauben äusserte (pag. 780 Z. 88 ff., 2456 Z. 18). Die Vorinstanz ermittelte als Sichtdistanz auf den Unfallort ungefähr 88 Meter (pag. 2795 mit Verweis auf Punkt E bei der Liegenschaft Hauptstrasse 71 auf pag. 2220 und 2222). Sie kam zu dieser Distanz aufgrund einer Google Street View Ansicht und liess die Distanz des nach Google Street View festgelegten Punktes vom Unfalltechnischen Dienst bemessen (vgl. pag. 2216 ff.). Die Vorinstanz ging in der Folge davon aus, B.________ habe sich im Unfallzeitpunkt bereits in Sichtdistanz zur Unfallstelle befunden. B.________ und N.________ hätten das Unfallgeschehen möglicherweise nicht gesehen, da ihnen das rote Auto und die Rechtsbiegung die Sicht verdeckt haben könnten. Diese Betrachtung erscheint der Kammer nicht plausibel. Wenn ihnen die Rechtsbiegung der Strasse die Sicht auf die Unfallstelle genommen hat, haben sie sich eben noch nicht in Sichtweite zur Unfallstelle befunden. Mangels anderer Beweise muss vorliegend gestützt auf die glaubhaften Aussagen von N.________ und B.________ davon ausgegangen werden, dass sie sich im Unfallzeitpunkt noch ausser Sichtweite zum Unfallort befanden. Die Aussagen von E.________ und AH.________, die aus der anderen Fahrtrichtung entgegen kamen und einzig den BMW von A.________ wahrnahmen (vgl. pag. 559 ff. und 735 ff.), indizieren diese Sachverhaltsvariante ebenfalls. Zumindest lässt sich das Gegenteil nicht erhärten.
Ebenso können die konstant wiederholten Aussagen von B.________ und N.________, es habe vor ihnen genügend Raum für ein Wiedereinbiegen von A.________ gehabt, nicht widerlegt werden. Für die Hypothese, dass dem nicht so war, spricht einzig die Aussage von Q.________, der sich jedoch in einiger Distanz seitlich versetzt hinter den Fahrzeugen befand. Wie gross der Abstand von B.________ zum roten Fahrzeug genau war, lässt sich anhand der vorhandenen Beweise nicht objektivieren. B.________ machte Schätzungen, wobei er die Distanz von 30 bis 40 Metern schliesslich auf 100 Meter erhöhte. Unter Berücksichtigung, dass die Strecke ab der Metzgerei AC.________, wo A.________ begann, B.________ zu überholen, bis zur Unfallstelle rund 197 Meter beträgt (vgl. pag. 2222), erweist sich ein Abstand von 100 Metern als nicht plausibel. 30 bis 40 Meter sind schon deutlich wahrscheinlicher. Festlegen lässt sich die Distanz jedoch nicht.
Gesamtwürdigung des Verhaltens von B.________ während des Überholmanövers vonA.________
Die Vorinstanz ging von einer von B.________ gefahrenen Geschwindigkeit von 70 km/h und einem Abstand von 30 Metern zum roten Auto zu Beginn des Überholmanövers von A.________ aus. Sie nahm anhand dieser Parameter und der Distanzen selbst eine Berechnung vor (pag. 2799, S. 80 der Urteilsbegründung). Sie gelangte zum Schluss, B.________ sei mit seiner gefahrenen Geschwindigkeit von 70 km/h bei Kurvenbeginn gerade direkt hinter dem roten Auto gewesen. Er habe den Abstand von rund 30 Metern mithin durch seine gegenüber dem roten Auto höher gefahrene Geschwindigkeit wettgemacht und sei dem roten Auto beim Punkt der Sichtdistanz auf die Unfallstelle (bei 88 Metern vor der Unfallstelle) aufgeschlossen. Dieses Szenario wurde vom Sachverständigen Dr. Z.________ im Parteigutachten vom 26. Februar 2017 nicht ausgeschlossen. Er hielt gar fest, dass nach den von der Vorinstanz getroffenen Annahmen ein gefahrloses Wiedereinbiegen nicht möglich gewesen wäre (vgl. S. 17 des Parteigutachtens auf pag. 3109).
Weder die Geschwindigkeit von 70 km/h noch der Abstand von 30 Metern können allerdings anhand der vorhandenen Beweise rechtsgenüglich erhärtet werden. Ausserdem müssten für eine eindeutige Ermittlung der Stellungen der drei Fahrzeuge (A.________, B.________ und rotes Auto) zahlreiche weitere Parameter bekannt sein (vgl. DTC-Gutachten S. 15 f. auf pag. 359 f.). Der Sachverständige Heinz Reber sagte in seiner Einvernahme in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, die Schwierigkeit für die Berechnung sei gewesen, dass keine objektiven Spuren vorgelegen hätten. Deshalb seien die Parameter noch viel weiter offen anzuschauen (pag. 2503 Z. 31 f.). Es müsste beispielsweise bekannt sein, wie schnell das rote Auto fuhr oder wie schnell A.________ vor dem Zeitpunkt der Destabilisierung fuhr. Die einzigen objektiven Merkmale, die zur Berechnung überhaupt vorhanden waren, sind Verlauf und Zustand der Fahrbahn sowie die technischen Daten der Fahrzeuge von B.________ und A.________ (vgl. Parteigutachten S. 8 auf pag. 3100). Feststehen dürfte gemäss Kammer zudem der eigentliche Unfallort. Trotzdem sind weder das DTC-Gutachten noch das Parteigutachten für die Sachverhaltsermittlung tatsächlich hilfreich, da ihre Berechnungen auf mehrheitlich unbekannten Parametern beruhen. Der Beweis, dass B.________ die Lücke zum vor ihm fahrenden Fahrzeug schloss und dadurch A.________ ein Wiedereinbiegen verunmöglichte, lässt sich nicht erbringen. Erwiesen ist einzig, dass B.________ über 50 km/h beschleunigte.
Dass B.________ nicht exzessiv beschleunigt hat und auch nicht sehr schnell gefahren sein kann, ergibt sich auch aus der konstanten Behauptung von ihm und N.________, wonach sie den Unfall selber wegen der Kurve nicht gesehen haben. Als sie Sicht auf die Unfallstelle gehabt hätten, hätten sich die Fahrzeuge bereits in ihrer Endposition befunden. Diese Aussage erscheint, wie zuvor dargelegt, glaubhaft und kann zumindest nicht widerlegt werden. Geht man aber von dieser Aussage aus, kann auf dem massstabgetreuen Strassenplan vom Unfallort, der fest steht, eine Linie über den Scheitelpunkt der Kurve zurück gezogen werden; eine Linie, welche von B.________ nicht überfahren worden sein kann, ohne dass er dann Sicht auf die Unfallstelle gehabt und somit den Unfall in seinem dynamischen Ablauf hätte sehen müssen. Diese Stelle auf der Fahrbahn von B.________ unmittelbar vor der Sichtlinie befindet sich ziemlich genau in der Mitte der Strecke zwischen der Metzgerei AC.________ und dem Unfallort. Im Bereich der Metzgerei AC.________ hat A.________ B.________ überholt und im Moment des Unfalls befindet sich B.________ somit ca. auf halbem Weg zur Unfallstelle. Das kann nicht anders interpretiert werden, als dass A.________ auf der Überholstrecke im Durchschnitt rund doppelt so schnell gefahren sein muss als B.________. Vor dem Verlust der Herrschaft über sein Auto soll A.________ mit zwischen 93 und 100 km/h gefahren sein; dann kann die von B.________ gefahrene Geschwindigkeit auch nicht beträchtlich über 50 km/h gelegen haben.
Nicht aufschlussreich für das Verhalten von B.________ während des Überholmanövers ist nach Ansicht der Kammer auch die WhatsApp-Nachricht vom 18. Dezember 2011 von B.________ an seinen Freund AI.________: «Wege mir ischer ja so gfahre» (pag. 859). B.________ erklärte, diese Nachricht beziehe sich nicht auf das Überholmanöver, sondern auf das vorherige Provozieren (pag. 855 Z. 190 ff., 862 Z. 36 ff., 2456 Z. 44 ff.). Aus dieser WhatsApp-Nachricht gehen Schuldgefühle von B.________ hervor. Dass er sich insgesamt nicht korrekt verhalten hatte, hat er schliesslich im Strafverfahren eingestanden. Auch aus dem Kontext des Nachrichtenwechsels und den Aussagen von AI.________ erschliesst sich entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht, dass sich B.________ bei dieser Äusserung auf sein Fahrverhalten während des Überholmanövers von A.________ bezog oder dass diese Nachricht gar aufzeigen sollte, dass sich die beiden ein «Rennen» geliefert hätten.
Es ist somit festzustellen, dass A.________, der zuvor bereits O.________ überholt hatte und sich auf der linken Fahrspur befand, auf Höhe der Metzgerei AC.________ begann, mit hohem Tempo an B.________ vorbeizuziehen. Während des Überholmanövers beschleunigte B.________ auf über 50 km/h. Mit diesem Verhalten wurde das Überholmanöver erschwert. Mangels anderer Belege ist zu Gunsten von B.________ jedoch anzunehmen, dass für A.________ noch ausreichend Raum vorhanden gewesen wäre, um zwischen B.________ und dem unbekannten roten Fahrzeug wieder auf die Normalspur einzubiegen.
Zu Wissen und Absicht der Beschuldigten
Die beiden Beschuldigten waren Freunde und Nachbarn, die sich gut kannten (so z.B. Aussage B.________ pag. 766 Z. 119 ff.). B.________ wusste, dass A.________ erst vor kurzem seinen Fahrausweis und den BMW erlangt hatte (z.B. pag. 761). Zum Charakter von A.________ hat B.________ zu Protokoll gegeben, er sei manchmal etwas leichtsinnig (pag. 766 Z. 134). Auch erwähnte er, beim Testen des von A.________ gekauften BMWs dabei gewesen zu sein (pag. 766 Z. 150 ff.). Dabei sei A.________ zu schnell gefahren (pag. 773 f. Z. 260 ff.). B.________ kannte somit den gefährlichen Fahrstil von A.________. So erklärt sich auch die Aussage von B.________, wonach er zu N.________ gesagt habe: «A.________ wird einmal einen Unfall machen, mit seinem starken Auto, wenn er so rumfährt» (pag. 780 Z. 107 f.). Am Fahrstil von A.________ nach dem Einbiegen auf die Hauptstrasse hat er nach eigenen Angaben auch erkannt, dass dieser ein «Rennen fahren» bzw. überholen wollte (pag. 779 Z. 30 f., 804 Z. 153). Diese Aussage relativierte er später, indem er sagte, er habe das Gefühl gehabt, dass sich A.________ mit seinem Wagen zeigen und bluffen wollte (pag. 875 Z. 126 f.).
B.________ sagte, am Anfang als sie auf die Hauptstrasse eingebogen seien, habe er nicht direkt ein Rennen machen wollen. Er habe aber nicht gewollt, dass A.________ an ihm vorbeifahre (pag. 793 Z. 160 f.). Er habe im ersten Moment vielleicht provozieren wollen. A.________ hätte ihn aber sowieso überholen können, da er ein stärkeres Auto habe (pag. 793 Z. 167 f.). B.________ wusste folglich bereits zu Beginn der Fahrt, dass ihn A.________ überholen will und wollte das nicht einfach so zulassen. Er war sich auch bewusst, dass insbesondere sein in die Mitte der Fahrbahn Lenken auf Höhe der Garage AA.________ auf A.________ eine provozierende Wirkung haben würde (vgl. pag. 2457 Z. 2 f.).
Die Absichten von A.________ müssen in erster Linie aus den Umständen und den Aussagen von B.________ hergeleitet werden. Denn er selbst vermag sich nicht an die Fahrt zu erinnern und kann sich sein Handeln nicht erklären. Er meinte jedoch, dass er schon «huere» stolz auf sein erstes Auto gewesen sei (pag. 887 Z. 132). Er sei öfters mit quietschenden Reifen losgefahren (pag. 923 Z. 427). A.________ hatte Freude an seinem BMW und wollte diesen und sein fahrerisches Können zur Schau stellen. Über Sicherheitsaspekte scheint er sich wenig Gedanken gemacht zu haben. So trug er am Unfalltag auch keine Sicherheitsgurte, was aus den nicht ausgelösten Gurtstraffern in seinem Auto zu schliessen ist (vgl. pag. 351).
Beide Beschuldigten kannten die gefahrene Strecke sehr gut. Sie hielten das Überholmanöver beide für gefährlich. So sagte B.________ in seiner Einvernahme am Unfalltag, er habe gedacht, dass es gefährlich sei. A.________ habe die entgegenkommenden Fahrzeuge aufgrund der Kurve und der Unübersichtlichkeit nicht erkennen können (pag. 765 Z. 77 f.). Auch A.________ selbst fragte sich im Nachhinein, welcher Mensch dort überhole (pag. 2462 Z. 41).
Erstellter Sachverhalt
Die Kammer geht in weiten Teilen vom vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt aus, allerdings mit folgenden grundlegenden Abweichungen:
A.________ überholte O.________ erst nach den Verkehrsinseln bei der Verzweigung Aarbergstrasse. Er bog danach nicht wieder auf die rechte Fahrspur ein, sondern blieb links und überholte im Anschluss in einem Zug B.________ und das unbekannte rote Auto in grossem Tempo. B.________ konnte somit A.________ im Bereich der Verkehrsinseln nicht direkt durch langsames Fahren blockieren bzw. provozieren, da sich in diesem Zeitpunkt noch das Fahrzeug von O.________ dazwischen befand. Aus demselben Grund kann A.________ auch nicht im Bereich der Firma AF.________ vor den Verkehrsinseln bei der Verzweigung Aarberg-strasse nahe auf B.________ aufgeschlossen sein. Während A.________ ihn auf Höhe der Metzgerei AC.________ überholte, beschleunigte B.________ auf etwas über 50 km/h. Die genaue Geschwindigkeit und der Abstand von B.________ zum vorderen unbekannten roten Auto müssen mangels Beweisen offengelassen werden. Mit diesem Verhalten hat B.________ das Überholmanöver von A.________ zwar erschwert, doch kann ihm nicht nachgewiesen werden, dass er dadurch dessen Wiedereinbiegen zwischen ihm und dem roten Fahrzeug durch ein «Sperren» verunmöglicht hat.
Immer wieder wurde im Laufe des Strafverfahrens von einem «Rennen» zwischen A.________ und B.________ gesprochen. Der Begriff wurde von der Polizei, von der Staatsanwaltschaft und schliesslich von der Vorinstanz verwendet und von den Medien aufgenommen. Die Kammer erachtet diesen Begriff im vorliegenden Fall als falsch (siehe unten Ziff. III.14.2). Vor der kurzen gemeinsamen Fahrt war keinerlei Wettstreit vereinbart worden. Es fand dann aber ein gegenseitiges Schikanieren mit grundlosen Fahrmanövern durch die zwei Junglenker statt. B.________ sprach davon, dass sie «dumm getan» hätten. A.________ war unheimlich stolz auf seinen kürzlich gekauften leistungsstarken BMW, was B.________ wusste. Unbestrittenermassen schloss A.________ kurz nach dem Einbiegen auf die Hauptstrasse nahe auf B.________ auf, welcher sein Tempo ebenfalls über die erlaubten 50 km/h erhöhte. Im Bereich der Garage AA.________ wiederholte sich das nahe Aufschliessen von A.________. B.________ verhinderte ein mögliches Überholen von A.________, indem er in die Mitte der Fahrbahn fuhr. Danach normalisierte sich die Fahrweise der beiden vorübergehend. Vor B.________ fuhr das rote Fahrzeug mit unbekanntem Lenker und die vom Dorfrain her kommende O.________ bog zwischen den beiden auf die Hauptstrasse ein. Nach der Verzweigung Aarbergstrasse setzte A.________ dann zum Überholmanöver an. Er überholte massiv beschleunigend und schliesslich mit übermässigem Tempo in einem Zug drei Fahrzeuge. B.________, der A.________ nicht überholen lassen wollte, beschleunigte daher seinerseits, als er A.________ neben sich bemerkte. A.________ hätte allerdings bei einer vernünftigen Beschleunigung und anschliessendem leichtem Abbremsen vor B.________ wieder auf die rechte Fahrbahn einbiegen oder allenfalls sein Überholmanöver überhaupt abbrechen können. Die Kammer erachtet daher das Verhalten von B.________ während des Überholmanövers von A.________ nicht als direkt ursächlich für die Fortsetzung des Überholens durch A.________, was schliesslich zum Unfall geführt hat. Offensichtlich ist hingegen, dass B.________ durch seine vorhergehende Fahrweise A.________, von dem er die selbstüberschätzende Fahrweise kannte, bewusst provozierte. Ob er deshalb damit rechnen musste, dass A.________ mit mindestens 93 km/h fahren und sein Überholmanöver trotz Unübersichtlichkeit nicht abbrechen würde, stellt eine Rechtsfrage dar, die noch zu prüfen sein wird.
III. Rechtliche Würdigung
Zur vollendeten und den versuchten (eventual-) vorsätzlichen Tötung/en
Rechtliche Grundlagen
Für den objektiven und subjektiven Tatbestand von Art. 111 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR. 312.0) und die Abgrenzung zwischen Eventualvorsatz und (bewusster) Fahrlässigkeit kann vorab auf die korrekten theoretischen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 2812 ff., S. 100 ff. der Urteilsbegründung). Ebenso wird auf Schilderung der Grundlagen der Mittäterschaft verwiesen (pag. 2821, S. 109 der Urteilsbegründung). Zwecks Leserlichkeit werden an dieser Stelle einige verkürzte Wiederholungen gemacht. Zudem werden wenige Ergänzungen angefügt.
Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft (Art. 111 StGB). Als Tathandlung genügt jedes Setzen der Ursache, die zum Tod eines Menschen führt (Kausalzusammenhang). Tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg (hier der Tod) trotz des beim Täter vorhandenen subjektiven Tatbestandes nicht ein, liegt ein Versuch vor (vgl. Art. 22 Abs. 1 StGB). Vorsätzlich handelt, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Hier ist die Rede vom sogenannten Eventualvorsatz. Die Abgrenzung des Eventualvorsatzes zur bewussten Fahrlässigkeit kann schwierig sein. Bewusste Fahrlässigkeit liegt vor, wenn jemand den möglichen Eintritt des verpönten Erfolgs zwar erkennt, jedoch darauf vertraut, dass ein solcher ausbleibt. Das Bundesgericht hat für diese Abgrenzung insbesondere in Bezug auf Verletzungs- und Todesfolgen im Strassenverkehr eine konstante Rechtsprechung geschaffen. Diese wurde insbesondere im Urteil 6B_463/2012 vom 6. Mai 2013 festgehalten (E. 3.2; «Fall Schönenwerd»):
Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt oder wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Eventualvorsatz liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs bzw. die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 mit Hinweis). Die Abgrenzung zwischen Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit kann im Einzelfall schwierig sein. Sowohl der eventualvorsätzlich als auch der bewusst fahrlässig handelnde Täter weiss um die Möglichkeit des Erfolgseintritts. Hinsichtlich der Wissensseite stimmen somit beide Erscheinungsformen des subjektiven Tatbestands überein. Unterschiede bestehen jedoch beim Willensmoment. Der bewusst fahrlässig handelnde Täter vertraut (aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit) darauf, dass der von ihm als möglich vorausgesehene Erfolg nicht eintreten, das Risiko der Tatbestandserfüllung sich mithin nicht verwirklichen werde. Demgegenüber nimmt der eventualvorsätzlich handelnde Täter den Eintritt des als möglich erkannten Erfolgs ernst, rechnet mit ihm und findet sich mit ihm ab. Wer den Erfolg dergestalt in Kauf nimmt, "will" ihn im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB. Nicht erforderlich ist, dass der Täter den Erfolg "billigt" (BGE 133 IV 9 E. 4.1 S. 16 mit Hinweisen).
Für den Nachweis des Vorsatzes darf der Richter vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich diesem die Verwirklichung der Gefahr als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, sie als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 mit Hinweis). Zu den äusseren Umständen, aus denen dieser Schluss gezogen werden kann, gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 133 IV 222 E. 5.3 mit Hinweisen).
Ein riskant fahrender Lenker kann durch sein gewagtes Fehlverhalten selbst zum Opfer werden. Die Annahme, er habe sich gegen das geschützte Rechtsgut entschieden und nicht im Sinne der bewussten Fahrlässigkeit auf einen guten Ausgang vertraut, darf deshalb nicht leichthin angenommen werden (BGE 130 IV 58 E. 9.1.1 S. 64 f.). Bei Strassenverkehrsunfällen kann im Übrigen nicht ohne weiteres aus der hohen Wahrscheinlichkeit des Eintritts des tatbestandsmässigen Erfolgs auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden. Erfahrungsgemäss neigen Fahrzeuglenker dazu, die Gefahren zu unterschätzen und ihre Fähigkeiten zu überschätzen, weshalb ihnen unter Umständen das Ausmass des Risikos der Tatbestandsverwirklichung nicht bewusst ist. Einen unbewussten Eventualdolus aber gibt es nicht. Eventualvorsatz in Bezug auf Verletzungs- und Todesfolgen ist bei Verkehrsunfällen daher nur mit Zurückhaltung und in krassen Fällen anzunehmen, in denen sich aus dem gesamten Geschehen ergibt, dass der Lenker sich gegen das geschützte Rechtsgut entschieden hat (BGE 133 IV 9 E. 4.4 mit Hinweisen). Das Bundesgericht hielt mit Hinweis auf die in der Lehre geäusserte Kritik an dieser Rechtsprechung fest (Urteil 6B_168/2010 vom 4. Juni 2010 E. 1.3; Bemerkungen dazu: Gunhild Godenzi, forumpoenale 6/2010 S. 332 ff.; Andreas A. Roth, Strassenverkehr 2/2011 S. 49 f.; Roth/Fiolka, Strassenverkehrsrechts-Tagung 2012 S. 380).
Die Kammer sieht trotz Kritik der Lehre (vgl. z.B. Niggli/Maeder, Eventualvorsatz und Taterfolg, AJP 2016 589 ff.) keinen Anlass, von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen. In Bezug auf eine Tötung ist zu beachten, dass eine fahrlässige Tötung eine Maximalstrafe von drei Jahren Freiheitsstrafe vorsieht (vgl. Art. 117 StGB), während die Minimalstrafe für eine (eventual-) vorsätzliche Tötung bei fünf Jahren Freiheitsstrafe liegt (vgl. Art. 111 StGB). Aus diesem Grund hat die Prüfung, ob von Eventualvorsatz oder bewusster Fahrlässigkeit auszugehen ist, besonders vorsichtig zu erfolgen.
Eine (eventual-) vorsätzliche Tötung geht einer Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB vor (Stefan Maeder, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl. 2013, N. 59 zu Art. 129 StGB). Der Tatbestand der Gefährdung des Lebens ist erfüllt, wenn jemand einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt. Subjektiv ist ein direkter Vorsatz in Bezug auf die unmittelbare Lebensgefahr erforderlich; Eventualvorsatz genügt nicht (BGE 133 IV 1 E. 5.1). Der Eventualvorsatz auf Tötung unterscheidet sich vom Gefährdungsvorsatz dadurch, dass der Täter bei der Lebensgefährdung darauf vertraut, der Tod des Opfers werde nicht eintreten. Dies setzt voraus, dass er davon ausgeht, die Gefahr könne durch eigenes Verhalten oder dasjenige der gefährdeten Person abgewendet werden. Bleibt dem Zufall überlassen, ob die Gefahr sich verwirklicht oder nicht, liegt (versuchte) eventualvorsätzliche Tötung vor (Urteile des Bundesgerichts 6B_655/2012 vom 15. Februar 2013 E. 3.5, 6B_617/2013 vom 4. April 2014, 6B_754/2012 vom 18. Juli 2013 E. 3.2.3, 6B_818/2015 vom 8. Februar 2016 E. 3.3).
Als Mittäter gilt, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht. Dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt (BGE 133 IV 76 E. 2.7). In subjektiver Hinsicht setzt Mittäterschaft (Eventual-)Vorsatz und einen gemeinsamen (eventual-)vorsätzlichen Tatentschluss voraus, welcher auch bloss konkludent bekundet werden kann. Der Mittäter braucht an der ursprünglichen Entschlussfassung nicht mitgewirkt zu haben. Es genügt, wenn er sich später den Vorsatz seiner Mittäter aneignet (vgl. Marc Forster, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl. 2013, N. 12 vor Art. 24 StGB). Beim Exzess des Haupttäters wird eine schwerere Straftat verübt, als unter den Tätern ausdrücklich oder konkludent geplant bzw. initiiert. Dem Mittäter wird ein Exzess der übrigen Mittäter nur angerechnet, falls ihm ein entsprechender (Eventual-) Vorsatz nachgewiesen werden kann (Marc Forster, a.a.O., N. 13 vor Art. 24 StGB). Der Mittäter haftet nur bis zur Grenze seines Vorsatzes (BGE 118 IV 227 E. 5 d.cc).
Referenzsachverhalte
Die Vorinstanz zitierte in ihrer Urteilsbegründung drei Bundesgerichtsentscheide (BGE 130 IV 58, BGE 133 IV 9 und Urteil 6B_168/2010 vom 4. Juni 2010), die sich zur Abgrenzung zwischen Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit im Bereiche des Strassenverkehrsrechts äussern. Sie war der Ansicht, in diesen drei Entscheiden würden sich ähnliche Referenzsachverhalte in Bezug auf den vorliegenden Fall finden (pag. 2816 ff, S. 104 ff. der Urteilsbegründung). Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde von verschiedenen Parteien auf weitere sogenannte «Raser»-Fälle hingewiesen. Insbesondere wurde der Fall Schönenwerd genannt, mit dem sich das Bundesgericht in den Urteilen 6B_463/2012, 6B_461/2012 und 6B_457/2012 alle vom 6. Mai 2013 befasste. Das Bundesgericht schilderte den dortigen Sachverhalt folgendermassen:
Am 8. November 2008, um 01:40 Uhr, ereignete sich auf der Aarauerstrasse in Schönenwerd ein Verkehrsunfall. Das von X. mit stark übersetzter Geschwindigkeit gelenkte Fahrzeug prallte in das aus der Gegenrichtung kommende, nach links abbiegende Automobil von F.D.. Dieser wurde leicht, seine Beifahrerin schwer verletzt, während die auf dem Rücksitz mitfahrende C.A. tödliche Verletzungen erlitt. Beim Aufprall wies das Fahrzeug von X. eine Geschwindigkeit von 101-116 km/h auf.
X., Y. und Z. wird vorgeworfen, am 8. November 2008 durch konkludentes Handeln – schnelles Hintereinanderfahren mit ungenügenden Abständen, gegenseitiges Überholen und Überholen von unbeteiligten Fahrzeugen – gemeinsam den Entschluss gefällt zu haben, mit ihren Fahrzeugen so schnell wie möglich von Aarau nach Schönenwerd zu fahren. Auf dieser Strecke sollen sie mehrfach die allgemeine Höchstgeschwindigkeit missachtet haben (im Bereich Schachen in Aarau 100-120 km/h statt der erlaubten 50 km/h, auf der Haupt- bzw. Aarauerstrasse zwischen Wöschnau und Schönenwerd mindestens 117-135 km/h statt der erlaubten 80 km/h sowie bei der Ortseinfahrt Schönenwerd mindestens 116-129 km/h statt der erlaubten 50 km/h). Sie hätten auch die aufgrund der Geschwindigkeit, der Strassen- sowie der Sicht- und Witterungsverhältnisse erforderlichen Abstände nicht eingehalten.
Zudem wurden insbesondere zwei einzig aus den Medien bekannte Fälle zitiert. Zum einen handelt sich um ein nicht rechtskräftiges Urteil des Tribunal correctionnel de Genève vom 16. Dezember 2016, womit zwei junge Männer wegen fahrlässiger Tötung verurteilt wurden. Ihnen soll vorgeworfen worden sein, sich im November 2013 ein Autorennen geliefert zu haben, wobei der BMW-Fahrer in der 50er-Zone mit 150 km/h einen Fussgänger erfasste, was dessen Tod zur Folge hatte. Die beiden Lenker seien mit 120 km/h hintereinander fahrend von einer Überwachungskamera aufgezeichnet worden (vgl. Tribune de Genève, Les deux fous de la route condamnées pour homicide par négligence, 16. Dezember 2016, http://www.tdg.ch/geneve/actu-genevoise/deux-fous-route-condamnes-homicide-negligence/story/17310004?track [besucht am 7. Juni 2017]). Der andere Fall betraf ein kurz vor der Berufungsverhandlung ergangenes Mordurteil aus Deutschland. Zwei Männer sollen in der Nacht zum 1. Februar 2016 in Berlin mit ihren Fahrzeugen mehrere rote Ampeln überfahren haben und mit etwa 160 km/h unterwegs gewesen sein, als der eine Lenker in der Nähe des Berliner Edel-Kaufhauses KaDeWe einen Jeep rammte, dessen Fahrer ums Leben kam (Neue Zürcher Zeitung, Raser nach tödlichem Rennen wegen Mordes verurteilt, 27. Februar 2017, https://www.nzz.ch/panorama/urteil-in-deutschland-raser-nach-toedlichem-autorennen-wegen-mordes-verurteilt-ld.147960 [besucht am 7. Juni 2017]).
Gerade die letzten zwei Sachverhalte, aber auch der Fall Schönenwerd und die von der Vorinstanz geschilderten Fälle sind dem vorliegenden nicht ähnlich. Ein Vergleich ist kaum möglich bzw. einzig in Bezug auf die vorhandenen ganz markanten Unterschiede. Sowohl im Fall Schönenwerd als auch in BGE 130 IV 58 (Fall Gelfingen oder «VW Corrado-Fall») war dem Unfallgeschehen eine längere Fahrt mit massiv übersetzten Geschwindigkeiten mehrerer Lenker, gegenseitigen Überholmanövern und zu geringen Abständen vorangegangen. Im Fall Gelfingen rasten zwei Lenker mit einer Geschwindigkeit von je 120-140 km/h in das Dorf hinein. In BGE 133 IV 9 (Fall Muri/Wohlen) ereignete sich das Überholmanöver mit Unfallfolge auf einer geraden übersichtlichen Strecke. Die Unfälle in Schönenwerd, Gelfingen und Muri/Wohlen ereigneten sich allesamt nachts und der Sachverhalt des Urteils 6B_168/2010 (Fall Büetingen) geschah ausserorts. Einen Vergleichsfall, der dem vorliegenden so ähnlich ist, dass sich eine gleiche Beurteilung aufdrängen würde, gibt es also nicht. Es muss unabhängig von anderen Fällen und unter Anwendung der oben geschilderten Kriterien eine Einzelprüfung vorgenommen werden.
Gerade aufgrund der markanten Unterschiede zu anderen Fällen, sind nach Ansicht der Kammer in diesem Fall die stigmatisierten Begriffe «Raser» und «Rennen» zu vermeiden. Denn diese nehmen im juristischen Kontext Bezug auf die per 1. Januar 2013 neu in Kraft getretenen Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG (sogenannte «Raserstrafnorm»). Diese finden auf den vorliegenden Fall noch keine Anwendung und wären möglicherweise, auch wenn sie zum Tatzeitpunkt bereits in Kraft gewesen wären, nicht erfüllt. Eine Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 50 km/h bei geltender allgemeiner Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h, die zwingend zur Annahme einer qualifizierten groben Verkehrsregelverletzung führt (Art. 90 Abs. 4 Bst. b SVG), wurde von keinem der beiden Beschuldigten erreicht. Ein nicht bewilligtes Autorennen im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG ist gegeben, wenn mehrere Verkehrsteilnehmer ausdrücklich oder konkludent ein Kräftemessen bezüglich fahrerischem Können und Leistungsstärke des Fahrzeuges bei stark übersetzter Geschwindigkeit vereinbaren (Urteil der 1. Strafkammer SK 14 306 vom 25. Juni 2015 mit Hinweisen auf BGE 130 IV 58 E. 3 und 9.1.1; Gerhard Fiolka, Grobe oder «krasse» Verkehrsregelverletzung? Zur Auslegung und Abgrenzung von Art. 90 Abs. 3-4 SVG, in: Schaffhauser [Hrsg.], Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht, 2013, S. 366; Hans Maurer, in: Kommentar StGB/SVG, Donatsch et al. [Hrsg.], 2013, N. 29 zu Art. 90 SVG). Ein Rennen auf der Strasse setzt somit begriffsimmanent zwei oder mehrere Fahrzeuge voraus, welche mit massiv überhöhter Geschwindigkeit und allenfalls unter Vornahme zusätzlicher riskanter Fahrmanöver eine bestimmte Strecke befahren mit dem Ziel, schneller zu sein als die anderen. Vorliegend ist A.________ mit übersetzter Geschwindigkeit gefahren und tätigte ein hochriskantes Fahrmanöver, indem er an unübersichtlicher Stelle innerorts auch noch ein drittes Auto überholt hat. B.________ aber kann eindeutig kein Geschwindigkeitsexzess angelastet werden. Zwischen den beiden fand kein Rennen statt.
Subsumtion
Subsumtion betreffendA.________
R.________ wurde vom BMW von A.________ erfasst, was zu dessen Tod führte. Der Erfolg von Art. 111 StGB ist damit eingetreten und die erforderliche natürliche und adäquate Kausalität ist zu bejahen. H.________, I.________, J.________ und E.________ befanden sich in der unmittelbaren Gefahrenzone. Abgesehen von J.________ wurden alle auch verletzt. Dass der tatbestandsmässig Erfolg – der Tod – bei ihnen nicht eintrat, ist dem Zufall zu verdanken. A.________ hatte, nachdem sein Fahrzeug ins Schleudern geraten war, keine Kontrolle über das Tatgeschehen, wodurch er den Eintritt des Erfolges hätte verhindern können. Auch die vier gefährdeten Personen hatten beim sekundenschnellen Ereignis keine Chance, die Gefahr abzuwenden. Bei Bejahung des subjektiven Tatbestandes lägen somit eine vollendete und vier versuchte vorsätzliche Tötungen vor. Der objektive Tatbestand ist erfüllt.
A.________ kannte die von ihm gefahrene Strecke gut. So wusste er insbesondere, dass nach der Rechtskurve bei der Garage AD.________ ein Fussgängerstreifen folgt. Er wusste, dass an einem Samstagnachmittag vor Weihnachten Leute, u.a. Fussgänger und andere Autofahrer, im Dorf unterwegs sein würden. Er kannte zudem das Tempolimit, die Gefährlichkeit von Überholmanövern und die möglichen schwerwiegenden Folgen eines Verkehrsunfalles. A.________ überholte auf der kurzen Geraden nach der Verzweigung Aarbergstrasse drei Fahrzeuge mit einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um mindestens 43 km/h. Die sichtbare Strecke für das Überholmanöver war völlig ungenügend, um bei Gegenverkehr oder Fussgängern beim Fussgängerstreifen rechtzeitig reagieren zu können. Die naheliegende Möglichkeit eines Verkehrsunfalles war für ihn, wie auch für jeden anderen Verkehrsteilnehmer, erkennbar. Er war Neulenker mit wenig Fahrpraxis und mit einem leistungsstarken Auto unterwegs, das er erst wenige Wochen zuvor eingelöst hatte. Er konnte keinesfalls darauf vertrauen, in dieser Situation einen Unfall mit Fahrgeschicklichkeit abwenden zu können. A.________ wusste um die Gefährlichkeit seines Handelns.
Zu prüfen ist sodann das Willenselement des Vorsatzes. A.________ wollte die Unfallfolgen nicht. Er hing an seinem neu gekauften Auto, hat sich fahrerisch überschätzt und überholte, als kein sichtbarer Gegenverkehr herrschte. Ein direkter Vorsatz ist ausgeschlossen. Es ist hingegen zu prüfen, ob von den äusseren Umständen auf den Willen von A.________ zu schliessen und somit ein Eventualvorsatz im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu bejahen ist. Sein eingegangenes Risiko mit einem Überholmanöver innerorts zu Ladenöffnungszeiten mit massiver Geschwindigkeitsüberschreitung bei unübersichtlichem Strassenverlauf war äusserst hoch. Es war ihm gemäss dem DTC-Zusatzgutachten vom 3. November 2015 gänzlich unmöglich, auf ein entgegenkommendes Fahrzeug oder auf Fussgänger auf dem Fussgängerstreifen reagieren zu können (pag. 2198). A.________ liess mit seinem gefährlichen Überholmanöver und der starken Beschleunigung fundamentalste Verkehrsregeln ausser Acht. Bereits zuvor hatte er die erlaubte Höchstgeschwindigkeit überschritten und gegenüber B.________ keinen genügenden Abstand eingehalten. Die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt schwer. Wie die Vorinstanz zutreffend erwähnt, bestand die Tathandlung von A.________ nicht in einer kurzen Unaufmerksamkeit. Vielmehr handelte er völlig bedenken- und verantwortungslos. Es war ihm wichtiger, die Stärke seines Autos und sein fahrerisches Können unter Beweis zu stellen, als offensichtliche Gefahren für andere Personen zu vermeiden. Ein Abbruch des Überholmanövers liess sein «Lenkerstolz» nicht zu. Dies waren denn auch die einzigen Beweggründe für sein Handeln. Es gab keinen objektiven Grund, weshalb er ein derart waghalsiges Überholmanöver hätte vornehmen müssen. Das Überholmanöver von A.________ basierte ganz einfach auf dem Prinzip Hoffnung. Er handelte auf gut Glück, ohne vernünftigerweise damit rechnen zu können, den Überholvorgang in jedem Fall meistern zu können. Wer wissentlich ein so hohes Risiko eingeht, kann nicht für sich in Anspruch nehmen, nicht mit dem Eintritt des Erfolges gerechnet zu haben oder überzeugt gewesen zu sein, diesen vermeiden zu können. Sein Verhalten lässt sich nicht mehr als fahrlässiges Handeln würdigen. A.________ handelte vielmehr eventualvorsätzlich.
A.________ verursachte eventualvorsätzlich den Tod von R.________. Ab dem Moment, indem er den Gegenverkehr und die Fussgänger sehen konnte, vermochte er den Unfall nicht mehr zu vermeiden und konnte dessen Ausgang nicht beeinflussen. Sein Fahrzeug schleuderte unkontrolliert zunächst gegen das Fahrzeug von E.________ und dann in die Familie R.________ auf dem Trottoir. Selbst bei einem Wegdenken des Todes von R.________ müsste hier in Bezug auf sämtliche, sich in der Gefahrenzone befindlichen Personen ein Eventualvorsatz auf Tötung angenommen werden. A.________ ist somit der vorsätzlichen Tötung und der versuchten vorsätzlichen Tötung in vier Fällen schuldig zu erklären.
Subsumtion betreffendB.________
A.________ hat den objektiven Tatbestand der vorsätzlichen Tötung erfüllt. Es ist zu prüfen, ob B.________ als sein Mittäter dasteht. Die Vorinstanz begründete die Mittäterschaft überwiegend mit dem Verhalten von B.________ während des Überholmanövers von A.________. Sie war davon ausgegangen, dass B.________ seine Geschwindigkeit auf 70 km/h erhöhte und die Lücke zum vor ihm fahrenden roten Auto schloss, so dass A.________, der innert Sekunden handeln musste, gezwungen war, zu beschleunigen und auch noch das rote Auto zu überholen (vgl. pag. 2825 ff., S. 113 ff. der Urteilsbegründung). Wie oben ausgeführt, hält die Kammer diesen Sachverhalt nicht für erwiesen. Die Staatsanwaltschaft hingegen erachtete in ihrer Anklageschrift die Teilnahme von B.________ am Kräftemessen bzw. «Rennen» als massgebend für das tödliche Überholmanöver von A.________ und die Anklage auf eventualvorsätzliche (versuchte) Tötung (vgl. pag.1935 ff.).
Es ist beweismässig erstellt, dass B.________ während des Überholmanövers von A.________ etwas beschleunigte, wodurch das Überholen von A.________ erschwert wurde, und auf der kurzen Fahrt zuvor an einem gegenseitigen Schikanieren oder Provozieren beteiligt war (vgl. oben Ziff. II.13.). Es fragt sich, ob sein Verhalten einen kausalen Tatbeitrag zur Tat von A.________ darstellt. A.________ hätte bestimmt ein geringeres Bedürfnis gehabt, sein Auto und sein Fahrkönnen zur Schau zu stellen, wenn sein Freund nicht dabei gewesen wäre, der sich auch an «Spielchen» beteiligte. Während des Überholmanövers hatte das Verhalten von B.________ jedoch kaum einen entscheidenden Einfluss, da A.________ aus eigenem Entschluss drei Fahrzeuge in einem Zug überholte und das Manöver zudem jederzeit hätte abbrechen können. Die Frage des kausalen Tatbeitrages kann zumindest vorerst offengelassen werden. Zu prüfen ist vorab, ob auch bei B.________ ein Eventualvorsatz auf Tötung zu bejahen ist. Denn jeder Mittäter haftet nur für seinen eigenen Vorsatz.
B.________ sagte, er habe nicht damit gerechnet, dass so etwas passiere (pag. 793 Z. 188 ff.). Er könne nichts dafür, dass A.________ so gefahren sei (pag. 873 Z. 32). Es habe nicht in seiner Macht gestanden zu verhindern, dass A.________ so fahre (pag. 2448 Z. 10 f.). Es ist zu prüfen, ob er sich aufgrund der Umstände tatsächlich auf einen fehlenden Vorsatz berufen kann. B.________ kannte die örtlichen Gegebenheiten und die Gefährlichkeit eines Überholmanövers an dieser Stelle genauso wie A.________. Er wusste, dass dies zu einem tödlichen Verkehrsunfall führen könnte. Allerdings hat er sich nicht selbst zu einem solchen Überholmanöver entschlossen. Es fragt sich, ob er sich das äusserst hohe Risiko, welches A.________ eingegangen ist, anrechnen lassen muss. Mit seinem Verhalten zu Beginn der Fahrt hat B.________ die Risikobereitschaft von A.________ wohl angestachelt. Aber dass er deshalb damit rechnen musste, dass A.________ in einem derart übersetzten Tempo an dieser unübersichtlichen Stelle nicht nur ihn, sondern noch weitere Fahrzeuge überholen würde, geht der Kammer zu weit. B.________ wollte A.________ nicht einfach so überholen lassen. D.h. er wollte, dass dieser sein Manöver abbricht, was dieser auch hätte tun können. B.________ hat auf der gesamten kurzen Fahrt mehrere Verkehrsregelverletzungen begangen. Die Sorgfaltspflichtverletzungen wiegen aber nicht besonders schwer. Insbesondere hat er während des Überholmanövers von A.________ nicht übermässig beschleunigt. B.________ zeigte zwar eine klar unangemessene Fahrweise, sein Verhalten kann aber nicht als völlig bedenken- oder rücksichtslos bezeichnet werden. B.________ hatte sich spielerisch auf ein gegenseitiges Schikanieren («Blödeln») mit A.________ eingelassen. Dieses beinhaltete abgesehen vom zum Unfall führenden Überholen durch A.________ jedoch keine waghalsigen Manöver bei übersetzten Geschwindigkeiten, wie dies zum Beispiel im Fall Gelfingen gegeben war. B.________ wusste zwar, dass A.________ ihn überholen wollte, dass dieser dies auf eine solch gefährliche Weise tun würde, war für ihn allerdings nicht absehbar. Aus dem Verhalten von B.________ lässt sich nicht schliessen, dass er sich gegen das geschützte Rechtsgut des Lebens entschieden hat. Aufgrund der Umstände kann nicht auf Vorsatz geschlossen werden. Der Erfolg drängte sich ihm nicht als derart wahrscheinlich auf, dass sein Verhalten nur als dessen Inkaufnahme ausgelegt werden kann. Der Eventualvorsatz von B.________ auf Tötung ist klar zu verneinen. Er ist nicht Mittäter von A.________. Vom Vorwurf der (versuchten) vorsätzlichen Tötung ist er freizusprechen. Es verbleibt die Prüfung der Eventualanklage auf fahrlässige Tötung (Art. 117 StGB) resp. einfache und schwere Körperverletzung (Art. 125 StGB) und Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB) (vgl. pag. 1935).
15. Zur fahrlässigen Tatbegehung und Gefährdung des Lebens durch B.________
Ist ein (Eventual-)Vorsatz in Bezug auf die Haupttat nicht nachweisbar, bleibt für eine «Beteiligung» nur die fahrlässige Täterschaft (Art. 12 Abs. 3 StGB), welche überwiegend als fahrlässige Nebentäterschaft («auteurs directs juxtaposés») bezeichnet wird (Marc Forster, a.a.O., N. 21 vor Art. 24 StGB). Fahrlässig begeht der Täter ein Verbrechen oder Vergehen, wenn die Tat darauf zurückzuführen ist, dass er die Folgen seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht oder darauf keine Rücksicht genommen hat (Art. 12 Abs. 3 StGB). Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung setzt damit voraus, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht adäquat kausal verursacht hat. Zu den Grundvoraussetzungen sorgfaltswidrigen Handelns gehören die Voraussehbarkeit des Erfolges und dessen Vermeidbarkeit (Niggli/Maeder, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl. 2013, N. 99 zu Art. 12 StGB). Der Täter, der Sorgfaltspflichten verletzt, kann nur für solche Erfolge haften, in deren Eintritt sich das unerlaubte Risiko verwirklicht hat (Niggli/Maeder, a.a.O., N. 117 zu Art. 12 StGB).
Die Voraussetzungen für eine fahrlässige Täterschaft von B.________ in Bezug auf die Unfallfolgen sind nicht erfüllt. So ist insbesondere der adäquate Kausalzusammenhang zwischen den eingetreten Erfolgen (Tod und Verletzungen) und dem Verhalten von B.________ nicht nachweisbar. B.________ musste aufgrund seines Verhaltens nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge nicht damit rechnen, dass A.________ ein solch gefährliches Überholmanöver durchziehen würde. Dazu kann auf die vorhergehenden Begründung zum Thema eventualvorsätzliche Tötung verwiesen werden (oben Ziff. III.14.3.2). Es kann somit kein Schuldspruch von B.________ wegen fahrlässiger Tötung zum Nachteil von R.________ oder fahrlässiger Köperverletzung zum Nachteil von E.________, H.________ und I.________ erfolgen.
Der Tatbestand der Gefährdung des Lebens nach Art. 129 StGB findet ebenfalls keine Anwendung. Zum einen lässt sich nicht nachweisen, dass B.________ durch sein Verhalten in skrupelloser Weise Menschen in unmittelbare Lebens Gefahr gebracht hat. Zum anderen erfordert der Tatbestand einen direkten Vorsatz, welcher hier klar auszuschliessen ist.
16. Zu den groben Verkehrsregelverletzungen von B.________
Allgemeines
Während A.________ seine Schuldsprüche in erster Instanz wegen grober Verkehrsregelverletzung akzeptierte und diese in Rechtskraft erwuchsen, verlangte B.________ in seiner Berufung diesbezüglich einen Freispruch. Ihm wird vorgeworfen, indem er im Bereich der Garage AA.________ in die Mitte der Fahrbahn lenkte und dort einen Moment verblieb, um A.________ zu «sperren», sowie indem er die Geschwindigkeit beim Überholen erhöhte und ein rechtzeitiges Wiedereinbiegen des überholenden Fahrzeuges verhinderte, die Verkehrsregeln grob verletzt zu haben (pag. 1937 f.). Bei letzterem Anklagevorwurf entfällt nachdem von der Kammer erstellten Sachverhalt der Vorwurf des Verunmöglichen des rechtzeitigen Wiedereinbiegens des überholenden Fahrzeuges. Diesbezüglich bleibt zu prüfen, ob nicht bereits das erwiesene Beschleunigen und dadurch Erschweren des Überholmanövers den Tatbestand erfüllt. Für die Frage des anwendbaren Rechts wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 2832 f., S. 120 f. der Urteilsbegründung).
Rechtliche Grundlagen
Wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 90 Ziff. 2 aSVG). Der objektive Tatbestand von Art. 90 Ziff. 2 aSVG (neu: Art. 90 Abs. 2 SVG) ist erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben. Diese bedingt die naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung (BGE 142 IV 93 E. 3.1 mit Hinweisen).
Subjektiv erfordert der Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrsregelwidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahrlässigkeit. Diese ist zu bejahen, wenn der Täter sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrsregelwidrigen Fahrweise bewusst ist. Grobe Fahrlässigkeit kann auch vorliegen, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht zieht. Die Annahme einer groben Verkehrsregelverletzung setzt in diesem Fall voraus, dass das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auf Rücksichtslosigkeit beruht. Rücksichtslos ist unter anderem ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern. Dieses kann auch in einem blossen (momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen bestehen (BGE 131 IV 133 E.3.2 mit Hinweisen).
Nach der Grundregel von Art. 26 Abs. 1 SVG muss sich im Verkehr jedermann so verhalten, dass er andere in der ordnungsgemässen Benützung der Strasse weder behindert noch gefährdet. Besondere Vorsicht ist insbesondere geboten, wenn Anzeichen dafür bestehen, dass sich ein Strassenbenützer nicht richtig verhalten wird (Art. 26 Abs. 2 SVG). Fahrzeuge müssen rechts, auf breiten Strassen innerhalb der rechten Fahrbahnhälfte fahren. Sie haben sich möglichst an den rechten Strassenrand zu halten, namentlich bei langsamer Fahrt und auf unübersichtlichen Strecken (Art. 34 Abs. 1 SVG). Art. 35 Abs. 7 SVG nennt die Rücksichtspflichten des überholten Fahrzeuglenkers. Dieser hat dem sich ankündigenden, schneller fahrenden Fahrzeug die Strasse zum Überholen freizugeben und darf die Geschwindigkeit nicht erhöhen. Mit der Regel des Freigebens der Strasse wird in erster Linie auf links bzw. auf der Überholspur fahrende Fahrzeuglenker auf einer mehrspurigen Strasse gezielt (vgl. Philippe Weissenberg, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl. 2015, N. 43 zu Art. 35 SVG). Wenn es allerdings bereits unzulässig ist, auf einer zweispurigen Strasse den Überholenden zu behindern, indem nicht zurück auf die linke Fahrbahn gewechselt wird, so ist es erst recht unzulässig, auf einer einspurigen Strasse entgegen der allgemeinen Rechtsfahrpflicht in die Mitte der Strasse zu lenken, um denjenigen, der anzeigt, überholen zu wollen, zu sperren. Das Erhöhen der Geschwindigkeit durch den Überholten während des Überholvorganges beurteilten die Neuenburger Gerichte als grobe Verkehrsregelverletzung, was das Bundesgericht nicht beanstandete (Urteil 6B_290/2011 vom 17. August 2011). Dieser Beurteilung wurde von der Lehre beigepflichtet (Roth/Fiolka, Straf- und Verwaltungsrecht – Wichtige Urteile, III. Verkehrsregeln, in: Probst/Werro, Strassenverkehrsrechts-Tagung 2012, S. 363). Die Behinderung eines anderen Verkehrsteilnehmers kann sehr gefährliche Situationen hervorrufen.
Subsumtion
Nichtfreigeben der Strasse
B.________ hat sein Fahrzeug im Bereich der Garage AA.________ absichtlich in die Mitte der Strasse gelenkt. Aufgrund des Fahrverhaltens von A.________ ging er davon aus, dass dieser ihn überholen wollte, was er mit seinem Fahrmanöver verhinderte. Er gab A.________ die linke Fahrbahn nicht frei zum Überholen. B.________ hat dadurch Art. 35 Abs. 7 SVG (und Art. 34 Abs. 1 SVG) verletzt. Er wusste zudem, dass dieses Verhalten auf seinen Freund A.________, der sein leistungsstarkes Auto vorzeigen wollte, eine provozierende Wirkung haben würde. Diese Wirkung hat B.________ auch beabsichtigt. Aufgrund des Fahrstils von A.________ nach dem Einbiegen auf die Hauptstrasse bestanden für B.________ klare Anzeichen, dass dieser sich allenfalls nicht korrekt verhalten wird. Das Fahrmanöver von B.________ in Kombination mit der bewussten Interaktion mit A.________ in Form eines gegenseitigen Provozierens machen die besondere Gefährlichkeit des Handelns aus. Solche «Spielchen» haben im Strassenverkehr nichts zu suchen. Eine zumindest erhöht abstrakte Gefährdung der Insassen der zwei beteiligten Fahrzeuge ist zu bejahen. Subjektiv handelte B.________ vorsätzlich. Er wusste um die Provokation durch sein regelwidriges Verhalten und auch um die Gefährlichkeit. Rücksichtsloses Verhalten ist zu bejahen.
Der Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung durch Nichtfreigeben der Strasse ist damit erfüllt. B.________ ist deswegen schuldig zu erklären.
Erhöhen der Geschwindigkeit beim Überholen
Gemäss erstelltem Sachverhalt erhöhte B.________ während des Überholmanövers von A.________ seine Geschwindigkeit. Es ist zwar nicht nachweisbar, auf welche Geschwindigkeit er beschleunigte, doch reicht nach Art. 35 Abs. 7 Satz 2 SVG jede Beschleunigung zur Verletzung der Verkehrsregel. Durch die Beschleunigung wurde das Überholmanöver von A.________ erschwert. Wiederum ging es B.________ um ein Zusammenspiel mit A.________. Er wollte ihm zeigen, dass er ihn nicht überholen soll. B.________ erhöhte durch sein Verhalten die Wahrscheinlichkeit, dass A.________ sein Überholmanöver nicht rechtzeitig vor der kommenden Rechtskurve würde beenden können. Dieses Verhalten führte zu einer konkreten Gefährdung insbesondere seiner Mitfahrerin N.________, von A.________ und den Insassen des roten Autos. Das Verschulden von B.________ durch das Beschleunigen in dieser Situation im Bewusstsein einer möglichen provokativen Wirkung wiegt schwer und ein rücksichtsloses Verhalten ist zu bejahen.
Der Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung durch Erhöhen der Geschwindigkeit beim Überholen ist damit erfüllt. B.________ ist somit auch hierfür schuldig zu erklären.
Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe
Rechtsfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe liegen weder bei A.________ noch bei B.________ vor. Beide waren im Tatzeitpunkt voll schuldfähig.
IV. Strafzumessung
Allgemeines
Für die allgemeinen Grundsätze der Strafzumessung und die Regeln der Strafzumessung bei mehreren Delikten wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 2838 f., S. 126 f. der Urteilsbegründung).
Strafzumessung betreffendA.________
Vorgehen und Strafrahmen
A.________ hat sich der vorsätzlichen Tötungen, der mehrfachen versuchten vorsätzlichen Tötung sowie der mehrfachen groben Verkehrsregelverletzung schuldig gemacht. Der Schuldspruch wegen der mehrfachen groben Verkehrsregelverletzung ist bereits rechtskräftig, die dazugehörige Strafzumessung hingegen noch nicht. Der theoretische Strafrahmen für eine (versuchte) vorsätzliche Tötung beträgt zwischen fünf und 20 Jahren Freiheitsstrafe (Art. 111 i.V.m. Art. 40 StGB). Der theoretische Strafrahmen für eine grobe Verkehrsregelverletzung beträgt bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe (bis zu 360 Tagessätzen) (Art. 90 Ziff. 2 aSVG).
Die Voraussetzungen für die Bildung einer Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB «für mehrere gleichartige Strafen» sind erfüllt, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (vgl. BGE 138 IV 120 E. 5.2 mit Hinweisen). Die Geldstrafe stellt die Hauptsanktion dar. Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft (BGE 134 IV 97 E. 4.2.2). Es wird bereits vorweggenommen, dass die Kammer in Anwendung dieser Grundsätze für die groben Verkehrsregelverletzungen eine Geldstrafe als angemessene Sanktion erachtet. Für die (versuchten) vorsätzlichen Tötungen ist hingegen zwingend eine Freiheitsstrafe auszusprechen, womit das Asperationsprinzip von Art. 49 Abs. 1 StGB zwischen den beiden Deliktsgruppen nicht zur Anwendung gelangt. Innerhalb der beiden Deliktsgruppen ist es hingegen anwendbar.
Nach Art. 22 Abs. 1 i.V.m. Art. 48a Abs.1 StGB kann das Gericht beim Versuch die Strafe mildern, womit es nicht an die angedrohte Mindeststrafe gebunden ist. Auch bei Vorliegen von Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründen ist die angemessene Strafe grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens festzusetzen. Dieser ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8). Die Kammer erblickt vorliegend keine solchen Umstände und setzt die angemessenen Strafen innerhalb der ordentlichen Strafrahmen fest. Schliesslich ist es nicht so, dass eine Strafe innerhalb des Strafrahmens dem Rechtsempfinden widerspräche. Die Versuche können sich somit lediglich strafmindernd und das Vorliegen von mehreren Delikten straferhöhend auswirken.
Es wird zunächst die Gesamtfreiheitsstrafe für die Tötungsdelikte festgesetzt. Da die vollendete Tötung von R.________ die schwerste Straftat im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB darstellt, ist hierfür die Einsatzstrafe festzusetzen. Die versuchten Tötungen zum Nachteil von E.________, H.________, I.________ und J.________ werden aufgrund der Handlungseinheit zu einer Tatgruppe zusammengefasst. Die Einsatzstrafe ist mit der angemessenen Strafe für die versuchten Tötungen zu asperieren. Bei den groben Verkehrsregelverletzungen wird die Einsatzstrafe für die Geschwindigkeitsüberschreitung festgesetzt und mit der Strafe für das Überholen in einer unübersichtlichen Kurve asperiert. Auf beide hypothetischen Gesamtstrafen sind sodann die Täterkomponenten anwenden, um zum konkreten Strafmass zu gelangen.
Freiheitsstrafe betreffend die Tötungsdelikte
Einsatzstrafe für die vollendete Tötung (Tatkomponenten)
Objektive Tatschwere
R.________ starb an den Verletzungen, die ihm durch den Unfall bzw. die Handlung von A.________ zugefügt wurden. Sein Tod war unnötig und ist insbesondere für seine Nächsten äusserst tragisch und belastend. Die schlimmen Folgen einer Tötung sind tatbestandsimmanent. Das allerhöchste geschützte Rechtsgut des Lebens wurde hier missachtet, allerdings in einer weder straferhöhenden noch strafmindernden Weise. Die Fahrweise von A.________ war vollkommen unverantwortlich. Er nahm an einer gegenseitigen Provokation zwischen ihm und B.________ teil und überholte innerorts mit einer Überschreitung der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit von 43 km/h völlig grundlos vor einer unübersichtlichen Rechtskurve. Sein Verhalten und die Tatumstände führten dazu, dass in rechtlicher Hinsicht Eventualvorsatz auf Tötung angenommen wurde und er den Tatbestand der vorsätzlichen Tötung erfüllte. In Achtung des Doppelverwertungsverbots kann dieses Verhalten und die Tatumstände daher nicht auch noch straferhöhend berücksichtigt werden. Im Vergleich zu anderen möglichen Tathandlungen bei einer vorsätzlichen Tötung wiegt die Verwerflichkeit des Handelns von A.________ nicht besonders schwer. So können beispielsweise das direkte Abgeben von Schüssen auf eine Person, das Zufügen von Messerstichen und viele andere deutlich verwerflicheren Handlungen zur Erfüllung des Tatbestandes der vorsätzlichen Tötung führen. Die vorhandene kriminelle Energie würde dabei erheblich höher bewertet werden als beim Handeln von A.________.
Subjektive Tatschwere
A.________ handelte eventualvorsätzlich. Er hatte keine direkte Absicht, jemanden zu töten. Dies wirkt sich verschuldensmindernd aus. Der Erfolg war vielmehr eine unerwünschte Nebenfolge des unverantwortlichen und leichtsinnigen Vorzeigens seines leistungsstarken Autos und seines Fahrkönnens. Er handelte aus keinerlei achtenswerten Beweggründen, sondern rein egoistisch und bedenkenlos. Es bestand nicht der geringste Anlass für die Tat. Diese wäre vielmehr ohne weiteres vermeidbar gewesen.
Fazit zur Tatschwere
In Anbetracht der möglichen Arten von vorsätzlichen Tötungen wiegen die Tatschwere und das Verschulden von A.________ nicht besonders schwer. Es sind im Bezug auf das Verschulden viele schwerwiegendere vorsätzliche Tötungen vorstellbar, hingegen kaum leichtere. Nur aufgrund der Tatumstände war in rechtlicher Hinsicht überhaupt von einer vorsätzlichen und nicht von einer fahrlässigen Tötung auszugehen. Innerhalb des grossen Strafrahmens ist die verschuldensangemessene Einsatzstrafe daher im untersten Bereich festzusetzen. Die Kammer erachtet eine Einsatzstrafe von 5 ½ Jahren angemessen.
Asperation mit den versuchten Tötungen (Tatkomponenten)
Die versuchten vorsätzlichen Tötungen bestehen in derselben Tathandlung von A.________ wie die vollendete vorsätzliche Tötung. Die obigen Ausführungen gelten hierfür somit gleichermassen. Anders ist hingegen, dass der Erfolg, eben der Tod, gerade nicht eingetreten ist. Auch schwebte keine der vier betroffenen Personen aufgrund der erlittenen Verletzungen in unmittelbarer Lebensgefahr. Dies hing jedoch vom Zufall ab.
Für die in einer Handlung begangenen vier vorsätzlichen Tötungen würde die Kammer eine Freiheitstrafe von sechs Jahren aussprechen. Da nur Versuche vorliegen und der Erfolg nicht nur knapp nicht eintraf, ist eine Strafminderung auf drei Jahre Freiheitsstrafe vorzunehmen. Davon ist die Hälfte zur Einsatzstrafe von 5 ½ Jahren zu asperieren. Dies ergibt eine hypothetische Gesamtstrafe von sieben Jahren Freiheitsstrafe.
Geldstrafe betreffend die groben Verkehrsregelverletzungen (Tatkomponenten)
A.________ hat innerorts im Dorfkern von Täuffelen die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 43 km/h überschritten. Die Verkehrssicherheit und sämtliche sich in der Nähe und auf der Strasse befindlichen Personen hat er dadurch stark gefährdet. Eine so hohe Geschwindigkeit war unverantwortlich und verwerflich. A.________ handelte vorsätzlich und aus nichtigen Beweggründen, indem er imponieren wollte. Die Geschwindigkeitsüberschreitung wäre vermeidbar gewesen. Bei Strassenverkehrsdelikten werden die Strafrahmen in der Praxis kaum ausgeschöpft. So empfehlen die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbandes Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS) für eine grobe Verkehrsregelverletzung in der Regel eine Strafe ab 12 Strafeinheiten (S. 7 der Richtlinien). Hohe Geschwindigkeitsüberschreitungen stellen allerdings aufgrund ihrer Gefährlichkeit ein grosses Verschulden dar. So empfehlen die Richtlinien für eine Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts ab 40 km/h eine Strafe ab 150 Strafeinheiten (S. 22 VBRS-Richtlinien). Vor diesem Hintergrund erscheint die von der Vorinstanz festgesetzte Einsatzstrafe von 120 Strafeinheiten angemessen. Dieselben Erwägungen zu den Tatkomponenten gelten auch für das Überholen in einer unübersichtlichen Kurve. Diese Verkehrsregelverletzung wurde in Handlungseinheit mit der Geschwindigkeitsüberschreitung begangen. Die Einsatzstrafe ist mit 60 Strafeinheiten zu asperieren. Die verschuldensangemessene hypothetische Gesamtstrafe beträgt somit 180 Tagessätze Geldstrafe.
Die Verteidigung hatte auf eine tiefere Geldstrafe plädiert. Diese könne nicht doppelt so hoch ausfallen wie diejenige von B.________. Die Kammer erachtet die unterschiedlichen Strafhöhen jedoch als sachgerecht. Es handelt sich nicht um die gleichen Verkehrsregelverstösse. Ausserdem war das Verhalten von A.________ um einiges gefährlicher und rücksichtsloser als dasjenige von B.________.
Täterkomponenten
Vorleben und persönliche Verhältnisse
A.________ verfügt über ein vorstrafenfreies Strafregister (pag. 3047). Dies wird erwartet und kann nicht strafmindernd berücksichtigt werden (BGE 136 IV 1). In Bezug auf sein Vorleben und seine persönlichen Verhältnisse kann auf die Ausführungen der Vorinstanz (pag. 2844 f., S. 132 f. der Urteilsbegründung) sowie den aktuellen Leumundsbericht vom 28. Januar 2017 (pag. 3040 ff.) verwiesen werden. Seit dem erstinstanzlichen Urteil hat sich kaum etwas geändert. Er ist nach wie vor beim selben Unternehmen als Montage-Elektriker tätig (vgl. Zwischenzeugnis vom 23. Februar 2017 auf pag. 3118). A.________ war im Tatzeitpunkt erst 18 Jahre alt. Heute ist er 24-jährig. Seine bei der Tat offenbarte Leichtsinnigkeit und Selbstüberschätzung steht insbesondere im Zusammenhang mit seinem Alter. Die Kammer berücksichtigt das jugendliche Alter von A.________ daher leicht strafmindernd. Im Übrigen wirken sich das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse neutral auf das Verschulden aus.
Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren
A.________ hat sich im Strafverfahren durchgehend korrekt und kooperativ verhalten. Er lebte seit dem Vorfall vom 17. Dezember 2011 straffrei. Da er sich medizinisch erwiesenermassen nicht an das Tatgeschehen zu erinnern vermochte, war es ihm nicht möglich, ein Geständnis abzulegen. Er hat die Tat jedoch nie abgestritten und zeigte wiederholt tiefe Reue und Einsicht (vgl. hierzu die Ausführungen der Vorinstanz auf pag. 2845 f., S. 133 f. der Urteilsbegründung). Im letzten Wort anlässlich der Berufungsverhandlung führte A.________ aus, er bereue den Unfall seit er passiert sei. Er leide sehr darunter, wobei sein Leid nichts sei im Vergleich zu demjenigen, das die Familie ertragen müsse, die ein geschätztes Mitglied verloren habe. Zu den anwesenden Strafklägern blickend sagte er, es tue ihm so leid. Er werde es aber nie wiedergutmachen können (pag. 3151). A.________ leidet sichtlich unter seiner Tat. Er befindet sich deswegen auch nach wie vor in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung (pag. 3158 f.). Diese Reue und Einsicht wirken sich deutlich strafmindernd aus.
Seit der Tat sind mittlerweile bereits über fünf Jahre vergangen. Das erstinstanzliche Urteil erging erst vier Jahre nach der Tat. Bis zur Anklageerhebung verstrichen drei Jahre. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots kann aufgrund der sehr umfangreichen getätigten Ermittlungen zwar nicht festgestellt werden. Dennoch ist die sehr lange Verfahrensdauer leicht strafmindernd zu berücksichtigen.
A.________ hatte zudem stark unter der medialen Berichterstattung und der Reaktionen der Öffentlichkeit darauf zu leiden (vgl. Zeitungsausschnitten pag. 1463 ff., Aussage A.________ zum «Blick» pag. 896 Z. 61 ff. und 897 Z. 98 ff.). Eine Vorverurteilung oder eine überdurchschnittlich hohe Belastung durch eine intensive Berichterstattung in den Medien können gegebenenfalls strafmindernd berücksichtigt werden (vgl. BGE 128 IV 97 E. 3b). A.________ wurde beispielsweise im «Blick» vom 20. Dezember 2011 mit privaten Fotos abgebildet und als Todesfahrer bezeichnet. Zudem wurden Auszüge aus seinem Facebook-Account zitiert (pag. 1491). Im „Blick“ vom 21. Dezember 2011 wurde eine Person zitiert, die gesagt haben soll, A.________ und B.________ hätten sich gegenseitig über ein oder zwei Kilometer mehrmals sehr aggressiv überholt (pag. 1498). Im «Blick» vom 18. Januar 2012 wurde dies und das Vorliegen eines «Raser-Rennens» unter dem Titel «Zwei Raser im Knast» bereits als Tatsache dargestellt (pag. 1504). Im kleinen Dorf, in dem A.________ und seine Familie lebten, war er dadurch heftigen Reaktionen ausgesetzt. Diese Umstände sind leicht strafmindernd zu berücksichtigen.
Strafempfindlichkeit
A.________ ist erst 24 Jahre alt. Er ist beruflich und sozial gut integriert. Er befindet sich in einer Lebensphase, in der in der Regel viele persönliche Entwicklungen anstehen. Gesundheitlich leidet er an einer monosymptomatischen Narkoplexie (pag. 1791) und zeigt Symptome einer neurotischen Dysthymie aus noch bestehenden depressiv ängstlich neurotischen Verarbeitungstendenzen (F. 34.1 nach ICD-10, pag. 3159). Das Verbüssen einer mehrjährigen Freiheitsstrafe wird A.________ besonders hart treffen. Zwar ist die Verbüssung einer Freiheitstrafe für jeden arbeitstätigen und in ein familiäres Umfeld eingebetteten Beschuldigten mit einer gewissen Härte verbunden (Urteil des Bundesgerichts 6B_470/2009 vom 23. November 2009 E. 2.5). Die Kammer erachtet bei A.________ diese übliche Härte jedoch als überschritten und geht in Bezug auf die Freiheitsstrafe von einer leicht erhöhten Strafempfindlichkeit aus.
Konkretes Strafmass
Die Täterkomponenten wirken sich insgesamt stark strafmindernd aus. Bei der Freiheitsstrafe ist für das im Vergleich zum grossen Strafrahmen sehr leichte Verschulden eine Reduktion um 1 ½ Jahre vorzunehmen. Die Kammer erachtet eine Freiheitsstrafe von 5 ½ Jahren angemessen. Die von A.________ ausgestandene Untersuchungshaft von 41 Tagen ist in Anwendung von Art. 51 StGB in vollem Umfang auf die Freiheitsstrafe anzurechnen.
Bei der Geldstrafe für die groben Verkehrsregelverletzungen wirken sich die Täterkomponenten ebenfalls strafmindernd aus. Die Strafe ist von 180 Tagessätzen auf 120 Tagessätze zu reduzieren. Die Tagessatzhöhe ist nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils zu bestimmen (Art. 34 Abs. 2 StGB). Weder A.________ noch die Generalstaatsanwaltschaft hatten die von der Vorinstanz bestimmte Tagessatzhöhe von CHF 90.00 bestanstandet. Eine Erhöhung des Tagessatzes ist somit in Achtung des Verschlechterungsverbotes ausgeschlossen. Die Lebens- und Einkommensverhältnisse des Beschuldigten haben sich seit dem erstinstanzlichen Urteil nicht wesentlich verändert. Die Tagesatzhöhe von CHF 90.00 ist somit zu bestätigen.
Unbedingter und bedingter Strafvollzug
Bei einer Freiheitsstrafe von 5 ½ Jahren ist ein (teilweiser) Aufschub des Strafvollzuges nicht möglich. Die Strafe ist unbedingt auszusprechen. Eine Geldstrafe kann hingegen sowohl bedingt als auch teilbedingt ausgesprochen werden (vgl. Art. 42 Abs. 1 und Art. 43 Abs. 1 StGB). Ein Strafaufschub ist die Regel, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weitere Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Es wird das Fehlen einer ungünstigen Legalprognose verlangt (vgl. BGE 134 IV 1 E. 4.2).
A.________ ist nicht vorbestraft, ist beruflich und sozial integriert, zeigte Einsicht und Reue bezüglich seiner Taten und fährt derzeit nicht mehr Auto. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte, die auf eine ungünstige Prognose hindeuten würden. Die Geldstrafe ist daher bedingt zu vollziehen. Die Probezeit ist auf die Mindestdauer von zwei Jahren festzusetzen (vgl. Art. 44 Abs. 1 StGB).
Strafzumessung betreffendB.________
Strafrahmen und Vorgehen
B.________ hat sich zweier grober Verkehrsregelverletzungen schuldig gemacht. Diese sind mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bedroht (Art. 90 Ziff. 2 aSVG). Es ist in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden. Die Beschleunigung während des Überholvorganges ist als schwerwiegendere Tat zu betrachten, womit hierfür die Einsatzstrafe festzusetzen ist. Diese ist mit der Strafe für das Nichtfreigeben der Strasse zu asperieren. Ausserordentliche Gründe für eine Abweichung von ordentlichen Strafrahmen bestehen nicht.
Einsatzstrafe
Indem B.________ während des Überholmanövers von A.________ seine Geschwindigkeit erhöhte, erschwerte er diesem das Überholen. Dadurch wurden die Verkehrssicherheit und Personen nicht unerheblich gefährdet. Es kann ihm zwar keine starke Geschwindigkeitserhöhung nachgewiesen werden, dennoch war sein Verhalten verantwortungslos und verwerflich. Er handelte vorsätzlich, einzig aus dem nichtigen Beweggrund, im «Spiel» mit A.________ diesem das Überholen zu erschweren. Die Tat war vermeidbar. Insbesondere die entstandene Gefährlichkeit durch die Interaktion mit A.________ rechtfertigt eine deutlich höhere Strafe als bei üblichen groben Verkehrsregelverletzungen. Die Höhe der Einsatzstrafe gemäss Vorinstanz von 60 Strafeinheiten erscheint verschuldensangemessen.
Asperation
Die Behinderung von A.________ durch B.________ in Form eines «Sperrens» im Bereich der Garage AA.________ war ebenfalls gefährlich, insbesondere auch aufgrund der bewusst provozierenden Wirkung. Das sinnlose Verhalten erscheint verwerflich. B.________ handelte wiederum vorsätzlich ohne achtenswerte Beweggründe. Eine asperationsweise Erhöhung der Einsatzstrafe um 30 Strafeinheiten erscheint angemessen. Die hypothetische Gesamtstrafe beträgt somit 90 Strafeinheiten.
Täterkomponenten
Vorleben und persönliche Verhältnisse
B.________ verfügt über keine Vorstrafen (pag. 3080). Für sein unauffälliges Vorleben und seine persönlichen Verhältnisse kann auf die Ausführungen der Vorinstanz (pag. 2854 ff.) und den Leumundsbericht vom 14. Februar 2017 (pag. 3076 f.) verwiesen werden. Diese wirken sich neutral auf die Strafe aus.
Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren
B.________ verhielt sich im Strafverfahren korrekt und kooperativ. Er hat sich während dessen Dauer auch nichts mehr zu Schulden lassen kommen.
In Bezug auf sein Fahrmanöver des «Sperrens» im Bereich der Garage AA.________ war er vollumfänglich geständig. Erst durch seine Aussage erfuhren die Behörden überhaupt von dieser Tat. Was die Geschwindigkeitserhöhung während des Überholens betrifft, war er nur beschränkt geständig. Nachdem er dies zunächst eingeräumt hatte, gab er schliesslich an, während des Überholens sicher nicht beschleunigt zu haben. B.________ erachtete sich selbst nicht als direkt mitverantwortlich für den durch A.________ verursachten Unfall. Dies ist ihm insbesondere vor dem Hintergrund des vorliegenden oberinstanzlichen Urteils nicht vorzuwerfen. In Bezug auf die begangenen Verkehrsregelverletzungen zeigte er sich im Rahmen seiner Geständigkeit reuig und einsichtig. So sagte er, es tue ihm Leid, dass dies passiert sei. Er fühle sich mitschuldig, da er A.________ zu Beginn provoziert habe. Dies hätte nicht passieren sollen (pag. 793 Z. 190 f.). Dort am Anfang bis zur Garage habe er noch dumm getan (pag. 855 Z. 190). Er habe deswegen ein schlechtes Gewissen gehabt (pag. 864 Z. 109 ff.). Die Teilgeständigkeit sowie die gezeigte Einsicht und Reue von B.________ wirken sich strafmindernd aus.
Ebenfalls strafmindernd wird die lange Verfahrensdauer von mittlerweile über fünf Jahren berücksichtigt. Insbesondere in Bezug auf Strassenverkehrsdelikte ist dies eine übermässig lange Dauer.
Strafempfindlichkeit
Für die auszufällende Strafe im tiefen Bereich besteht keine erhöhte Strafempfindlichkeit von B.________.
Konkretes Strafmass
Die Täterkomponenten wirken sich insgesamt erheblich strafmindernd aus. Die von der Vorinstanz vorgenommene Strafreduktion von einem Drittel, d.h. auf 60 Strafeinheiten, erscheint angemessen. Bei dieser Strafhöhe gilt das Primat der Geldstrafe (vgl. Art. 40 i.V.m. Art. 41 Abs. 1 StGB). Die Kammer setzt folglich eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen fest.
Die Höhe des Tagessatzes ist nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters im Zeitpunkt des Urteils zu bestimmen (Art. 34 Abs. 2 StGB). Während B.________ im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils einen Bruttolohn von CHF 4‘700.00 plus einen Anteil am 13. Monatslohn erzielte (pag. 2458 Z. 31), beläuft sich dieser nach den aktuellsten Angaben auf CHF 5’100.00 (pag. 3076). In Bezug auf die Tagessatzhöhe wurde jedoch seitens der Generalstaatsanwaltschaft keine Anschlussberufung gemacht, sodass das Verschlechterungsverbot Anwendung findet. Es bleibt daher beim von der Vorinstanz festgesetzten Tagessatz von CHF 100.00.
Die von B.________ ausgestandene Untersuchungshaft von 23 Tagen ist in Anwendung von Art. 51 StGB in vollem Umfang auf die Geldstrafe anzurechnen. Es verbleibt eine Restgeldstrafe von 37 Tagessätzen zu CHF 100.00.
Bedingter Vollzug
B.________ hat keine Vorstrafen. Er ist beruflich und sozial gut integriert. Es bestehen keine Anzeichen für das Begehen von zukünftigen Vergehen oder Verbrechen. Ausgehend von einer günstigen Prognose ist ihm der bedingte Strafvollzug zu gewähren (vgl. Art. 42 Abs. 1 StGB). Die Probezeit ist auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren festzusetzen (vgl. Art. 44 Abs.1 StGB).
V. Zivilpunkt
Der Straf- und Zivilkläger E.________ hielt im Berufungsverfahren an seinen bereits erstinstanzlich gestellten Anträgen im Zivilpunkt fest. Er verlangt die Gutheissung der Zivilklage dem Grundsatze nach und die Verweisung auf den Zivilweg (pag. 3066). Im Zivilpunkt kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 2859 ff., S. 147 ff. der Urteilsbegründung). Da die Kammer allerdings eine Mittäterschaft von B.________ in Bezug auf die versuchte vorsätzliche Tötung von E.________ verneinte, kann die Zivilklage nur in Bezug auf A.________ gutheissen werden. Soweit weitergehend ist sie abzuweisen.
VI. Kosten und Entschädigung
Verfahrenskosten
Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).
A.________ wird wie in erster Instanz schuldig erklärt. Die Tragung der auf ihn entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten, gemäss Urteilsberichtigung vom 1. Juni 2016 insgesamt bestimmt auf CHF 51‘715.90, wird in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO bestätigt. Vor oberer Instanz dringt er mit seinen Anträgen insoweit durch, als er zu einer tieferen Freiheitsstrafe verurteilt wird. Die Generalstaats-anwaltschaft unterliegt hingegen mit ihrem Antrag auf Erhöhung der Freiheitstrafe. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die ihn betreffenden oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 3‘000.00 (Art. 5 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 Bst. b des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]), im Umfang von zwei Dritteln, ausmachend CHF 2‘000.00, von A.________ zu tragen. Im Umfang von einem Drittel, ausmachend CHF 1‘000.00, gehen die oberinstanzlichen Verfahrenskosten zu Lasten des Kantons Bern.
B.________ wurde vor erster Instanz der mehrfachen (versuchten) vorsätzlichen Tötung und der mehrfachen groben Verkehrsregelverletzung schuldig erklärt. Vor oberer Instanz wurde er jedoch von den Tötungsdelikten freigesprochen. Die Schuldsprüche wegen grober Verkehrsregelverletzung wurden hingegen bestätigt. Der überwiegende Teil der erstinstanzlichen Verfahrenskosten entfiel auf Aufwendungen im Zusammenhang mit den Tötungsvorwürfen. Die auf ihn entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten, gemäss Urteilsberichtigung vom 1. Juni 2016, insgesamt bestimmt auf CHF 48‘758.85, sind von B.________ lediglich im Umfang von 1/10, ausmachend CHF 4‘875.90, zu tragen. Die übrigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten im Umfang von 9/10 gehen zu Lasten des Kantons Bern. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden auch bei ihm bestimmt auf CHF 3‘000.00 (Art. 5 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 Bst. b VKD). Mit derselben Begründung wie für die erstinstanzlichen Verfahrenskosten ist hier eine Kostentragung von B.________ im Umfang von 1/10, ausmachend CHF 300.00, angemessen. Im Umfang von 9/10 gilt er als obsiegend und die entsprechenden oberinstanzlichen Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Kantons Bern.
Entschädigung der amtlichen Verteidigung
Das von der Vorinstanz bemessene Honorar für die amtliche Verteidigung von A.________ vor erster Instanz, inklusive Rück- und Nachzahlungspflicht von A.________, wird bestätigt. Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung und das volle Honorar vor oberer Instanz werden gemäss der eingereichten angemessenen Kostennote von Rechtsanwalt C.________ vom 8. März 2017 (pag. 3192 ff.) bestimmt. Entsprechend der Tragung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten im Umfang von 2/3 ist A.________ auch nur in diesem Umfang verpflichtet, dem Kanton Bern die seinem amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt C.________, ausgerichtete Entschädigung für das oberinstanzliche Verfahren zurückzuzahlen und Rechtsanwalt C.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
B.________ wurde in der Zeit vom 30. Dezember 2011 bis am 5. Januar 2012 amtlich verteidigt durch Fürsprecher T.________. Die entsprechende amtliche Entschädigung und das volle Honorar wurden mit Verfügung vom 20. Januar 2012 der Staatsanwaltschaft Region Berner Jura-Seeland (pag. 1720) bereits bestimmt. Da B.________ die erstinstanzlichen Verfahrenskosten nur noch im Umfang von 1/10 zu tragen hat, ist er auch nur in diesen Umfang gegenüber dem Kanton Bern und Fürsprecher T.________ rück- und nachzahlungspflichtig (Art. 135 Abs. 4 StPO). Ziffer 3 der Verfügung vom 20. Januar 2012 ist in diesem Sinne anzupassen.
Parteientschädigung der Privatkläger
Gemäss Art. 433 Abs. 1 Bst. a StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt. Da B.________ entgegen der Anträge der Privatkläger nicht zu einer Straftat zu deren Nachteil verurteilt wird, obsiegen sie einzig in Bezug auf A.________.
Letzterer hat den Strafklägern 1-5 die notwendigen Anwaltskosten für das erstinstanzliche sowie das oberinstanzliche Verfahren zu bezahlen. Die Parteientschädigungen werden gemäss der eingereichten angemessenen Kostennoten von Rechtsanwalt M.________ vom 10. Dezember 2015 und vom 8. März 2017 bestimmt auf CHF 42‘166.45 (pag. 2523) respektive CHF 7‘309.40 (inkl. Auslagen und MWSt.) (pag. 3196).
Zudem hat A.________ dem Straf- und Zivilkläger E.________ dessen notwendigen Anwaltskosten im Vorverfahren und vor erster Instanz bis am 2. Dezember 2015 und vor oberer Instanz zu ersetzen. Diese Entschädigungen werden gestützt auf die Kostennoten von Rechtsanwalt G.________ vom 11. Dezember 2015 (pag. 2532 ff.) und von Rechtsanwalt F.________ vom 15. Februar 2017 auf CHF 12‘833.60 respektive CHF 2‘454.50 (je inkl. Auslagen und MWSt.) (pag. 3068) bestimmt.
Amtliche Entschädigung für die unentgeltliche Rechtspflege
Die Vorinstanz gewährte dem Straf- und Zivilkläger E.________ mit Entscheid vom 14. Dezember 2015 ab dem 3. Dezember 2015 die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt G.________ (pag. 2442 ff.). Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar werden wie bereits vor erster Instanz gestützt auf die Kostennote von Rechtsanwalt G.________ vom 11. Dezember 2015 für Leistungen ab dem 3. Dezember 2012 bis am 14. Dezember 2015 (pag. 2535) auf CHF 10‘423.20 respektive CHF 14‘039.45 (je inkl. Auslagen und MWSt.) bestimmt. Der Kanton Bern kann von A.________ die Erstattung der bezahlten amtlichen Entschädigung verlangen, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befinden sollte (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. 426 Abs. 4 StPO). Zudem wird A.________ in Anwendung von Art. 433 Abs. 1 Bst. a StPO verpflichtet, dem Straf- und Zivilkläger E.________ zuhanden von Rechtsanwalt G.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu bezahlen. Rechtsanwalt G.________ verfügt in diesem Umfang gegen über seiner Klientschaft ein Nachforderungsrecht (Art. 42a des Kantonalen Anwaltsgesetzes [KAG; BSG 168.11]).
Entschädigung und Genugtuung vonB.________
B.________ wird von der Kammer von den Hauptanklagepunkten der vorsätzlichen Tötung und der mehrfachen versuchten vorsätzlichen Tötung freigesprochen. Aufgrund dieses teilweisen Freispruches hat er Anspruch auf (a) Entschädigung seiner Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte, (b) Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihm aus seiner notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind und (c) Genugtuung für besonders schwere Verletzungen seiner persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 StPO).
Die Verteidigung von B.________ beantragte eine Entschädigung für die Anwaltskosten der privaten Verteidigung von Fürsprecher T.________ im vorinstanzlichen Verfahren, die oberinstanzlichen Anwaltskosten sowie die Kosten des Parteigutachtens 26. Februar 2017 von CHF 6‘000.00. Weiter wurden eine Entschädigung von CHF 2‘500.00 für wirtschaftlichen Einbussen und eine Genugtuung von CHF 10‘000.00 zuzüglich Zins verlangt.
B.________ hat seine notwendigen Anwaltskosten lediglich im Umfang von 1/10, indem er die Verfahrenskosten zu tragen hat, selbst zu tragen. Für die übrigen 9/10 ist er vom Kanton Bern zu entschädigen. Die Entschädigung für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im Vorverfahren und vor erster Instanz wird gestützt auf die Kostennote von Fürsprecher T.________ vom 10. Dezember 2015 festgesetzt (pag. 2559 ff.). Der geltend gemachte Aufwand von insgesamt 165,5 Stunden seit dem 6. Januar 2012 erscheint aufgrund der langen und umfangreichen Strafuntersuchung geboten. Die entsprechende Entschädigung von B.________ beläuft sich auf 9/10 von CHF 46‘029.20, d.h. auf CHF 41‘426.30 (inkl. Auslagen und MWSt.). Für das oberinstanzliche Verfahren machte Rechtsanwalt D.________ mit Kostennote vom 5. März 2017 einen Aufwand von insgesamt 135 Stunden und 25 Minuten geltend (pag. 3170 ff.). Dies sprengt den in diesem Fall gebotenen Aufwand. Die Kammer legt den gebotenen Aufwand auf 100 Stunden fest. Dieser beläuft sich bei einen Stundenansatz von CHF 300.00 und Auslagen von CHF 2‘148.00 zuzüglich der MWSt. von 8 Prozent auf CHF 34‘720.30. Davon sind B.________ 9/10, ausmachend CHF 31‘248.25, zu ersetzen. Nicht entschädigt werden die Kosten für das Parteigutachten von CHF 6‘000.00. Wie bereits zum Zeitpunkt der Erteilung des Gutachtensauftrages erkennbar war, war dieses nicht wirklich von Nutzen, da Berechnungen mit unbekannten Parametern nicht aufschlussreich sein können. Die an den Gutachter gestellten Fragen waren auch ohne Gutachten zu beantworten. Die Kosten für das Parteigutachten stellen daher keinen gebotenen Aufwand dar.
B.________ hat aufgrund des Strafverfahrens insbesondere wegen der Vorwürfe, von denen er nun freigesprochen wird, wirtschaftliche Einbussen erlitten. Er war insgesamt mehrere Wochen am Arbeiten gehindert. Ihm ist eine Entschädigung für wirtschaftliche Einbussen von CHF 2‘500.00 zu gewähren. Diese ist jedoch in Anwendung von Art. 442 Abs. 4 StPO mit den ihm gemäss Ziffer VI.22. oben aufzuerlegenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu verrechnen (zur Zulässigkeit der Verrechnung vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_648/2016 vom 4. April 2017).
Die Anklagevorwürfe der vorsätzlichen Tötung und der mehrfachen versuchten vorsätzlichen Tötung waren sehr schwerwiegend und haben die letzten Lebensjahre von B.________ stark geprägt. Er wurde in erster Instanz schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 7 ½ Jahren verurteilt. Das Verfahren dauerte lange und fand unter grosser medialer Aufmerksamkeit statt. B.________ befand sich vom 29. Dezember 2011 bis am 20. Januar 2012 im jungen Alter von 18 Jahren während 23 Tagen in Untersuchungshaft. Diese wird ihm zwar auf die ausgesprochene Geldstrafe angerechnet. Eine besonders schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse von B.________ ist insgesamt dennoch zu bejahen. Ihm ist eine angemessene Genugtuung von CHF 3‘000.00 nebst Zins zu fünf Prozent seit 10. Januar 2012 zuzusprechen.
VII. Verfügungen
Beschlagnahmte Gegenstände
Der beschlagnahmte BMW von A.________ ist gemäss Art. 69 StGB einzuziehen und zu vernichten. Die übrigen beschlagnahmten Gegenstände sind ihm nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzugeben.
Das beschlagnahmte Natel iPhone 4 ist B.________ ebenfalls nach Rechtskraft des Urteils herauszugeben.
DNA-Profile und biometrisch erkennungsdienstliche Daten
Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils von A.________ (PCN-Nr. .________) ist nach Ablauf der Frist durch das zuständige Bundesamt einzuholen (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG). Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten von A.________ ist nach Ablauf der Frist durch die auftraggebende Behörde ebenfalls einzuholen, soweit solche Daten erhoben wurden (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten).
Dem zuständigen Bundesamt wird die vorzeitige Zustimmung zur Löschung des er-stellten DNA-Profils von B.________ erteilt (PCN-Nr. .________; Art. 16 Abs. 1 Bst. e i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG). Ebenso wird dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst die vorzeitige Zustimmung zur Löschung der erfassten biometrischen erkennungsdienstlichen Daten von B.________ erteilt, soweit solche Daten erhoben wurden (Art. 17 Abs. 1 Bst. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten).
Aufbewahrung der Asservate
Die Vorinstanz hatte in Anwendung des Kreisschreibens der Strafabteilung des Obergerichts des Kantons Bern vom 1. Januar 2011 betreffend die Aufbewahrung von biologischem Material durch das Institut für Rechtsmedizin der Universität Bern (IRM) verfügt, die beim IRM vorhandenen Asservate seien ab dem Urteilszeitpunkt während drei Jahren aufzubewahren. In ihrer Urteilsbegründung erwähnte die Vorinstanz allerdings, dass ihr das IRM mit Schreiben vom 15. Januar 2016 (pag. 2640.3) mitgeteilt habe, das Probematerial bereits im Juli 2013 entsorgt zu haben. Eine erneute Anordnung der Aufbewahrung würde sich daher als zwecklos erweisen, weshalb darauf verzichtet wird. Die Anordnung einer Aufbewahrungsfrist für die noch vorhandenen Asservate beim KTD erscheint vorliegend nicht notwendig, weshalb auch darauf verzichtet wird.
VIII. Dispositiv
Die 1. Strafkammer erkennt:
I.
A. Betreffend A.________
I.
Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 14. Dezember 2015 insofern in Rechtskraft erwachsen ist als
a.
das Strafverfahren gegen A.________
wegen einfacher Verkehrsregelverletzung durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h innerorts, angeblich begangen am 17.12.2011 in Hagneck und Täuffelen;
wegen einfacher Verkehrsregelverletzung durch Nichteinhalten eines ausreichenden Abstandes beim Hintereinanderfahren, angeblich begangen am 17.12.2011 in Täuffelen;
wegen einfacher Verkehrsregelverletzung durch Nichttragen der Sicherheitsgurte, angeblich begangen am 17.12.2011 in Täuffelen;
infolge Eintritts der Verjährung eingestellt wurde,
ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten.
b.
A.________ freigesprochen wurde:
von der Anschuldigung der groben Verkehrsregelverletzung durch Nichtanpassen der Geschwindigkeit an die Sichtverhältnisse sowie Missachten des Signals «kein Vortritt» beim Überqueren einer Hauptstrasse, angeblich begangen am 15./16.12.2011 in Täuffelen,
ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten.
c.
A.________ schuldig erklärt wurde:
der groben Verkehrsregelverletzung wegen Nichtanpassens und Überschreitens der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit innerorts, begangen am 17.12.2011 auf der Hauptstrasse in Täuffelen;
der groben Verkehrsregelverletzung wegen Überholens in einer unübersichtlichen Rechtskurve mit Behinderung des Gegenverkehrs, begangen am 17.12.2011 auf der Hauptstrasse in Täuffelen;
d.
weiter verfügt wurde:
Folgender Gegenstand wird zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB):
BMW 323 ti Compact, .________ (derzeitiger Aufbewahrungsort: Kantonspolizei Bern, AJ._______ (Adresse))
Folgende Gegenstände werden A.________ nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückgegeben:
Natel “iPhone 3GS“, IMEI Nr. .________, inkl. SIM Karte Nr. .________
Natel “HTC Sensation“, IMEI Nr.________
Digitalkamera “Nikon Coolpix E7600“, inkl. Speicherkarte
3 CD’s aus Innenraum PW BMW A.________
II.
A.________ wird schuldig erklärt:
der vorsätzlichen Tötung, begangen am 17.12.2011 auf der Hauptstrasse in Täuffelen zum Nachteil von R.________;
der versuchten vorsätzlichen Tötung, begangen am 17.12.2011 auf der Hauptstrasse in Täuffelen zum Nachteil von H.________, I.________, J.________ sowie E.________;
und in Anwendung der Artikel
12 Abs. 2, 22 Abs. 1, 34, 40, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 47, 49 Abs. 1, 51, 111 StGB
90 Ziff. 2 aSVG
32 Abs. 1 und 2, 35 Abs. 2 und 4 SVG
4 Abs. 1, 4a Abs. 1 VRV
426, 428 StPO
verurteilt:
zu einer Freiheitsstrafe von 5 ½ Jahren;
die Untersuchungshaft von 41 Tagen (29.12.2011 bis 07.02.2012) wird im vollen Umfang an die Freiheitsstrafe angerechnet;
zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 90.00, ausmachend total CHF10‘800.00;
der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt.
zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren und Auslagen, insgesamt bestimmt auf CHF51‘715.90.
zu 2/3 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 3‘000.00, ausmachend CHF 2‘000.00.
III.
Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechtsanwalt C.________, wurde/wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:
A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 44‘283.90 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt C.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 9‘925.20, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechtsanwalt C.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:
Soweit A.________ vor oberer Instanz obsiegt (1/3), wird die Entschädigung für seine amtliche Verteidigung wie folgt bestimmt:
Soweit A.________ vor oberer Instanz unterliegt (2/3), wird die Entschädigung für seine amtliche Verteidigung wie folgt bestimmt:
A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung im Umfang von 2/3, ausmachend CHF 10‘476.00, zurückzuzahlen und Rechtsanwalt C.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 2‘465.95, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
IV.
A.________ hat in Anwendung von Art. 433 und 436 StPO den Strafklägern H.________, I.________, J.________, L.________ und K.________
für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte vor erster InstanzeineParteientschädigung von CHF 42‘166.45 (inkl. Auslagen und 8 % MWSt.) zu bezahlen;
für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte vor oberer InstanzeineParteientschädigung von CHF 7‘309.40(inkl. Auslagen und 8 % MWSt.) zu bezahlen.
V.
In Anwendung von Art. 126, 433 sowie 436 StPO wird erkannt:
Die Zivilklage des Straf- und Zivilklägers E.________ wird insofern sie A.________ betrifft dem Grundsatz nach gutgeheissen und für die vollständige Beurteilung der Forderung auf den Zivilweg verwiesen. Soweit weitergehend wird die Zivilklage abgewiesen.
Für die Beurteilung der Zivilklage werden keine Kosten ausgeschieden.
A.________ hat dem Straf- und Zivilkläger E.________ für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte vor erster Instanz eine Parteientschädigung von CHF 12‘833.60 (inkl. Auslagen und 8 % MWSt.) (anwaltliche Leistungen durch Rechtsanwalt G.________ bis 02.12.2015) zu bezahlen.
A.________ hat dem Straf- und Zivilkläger E.________ für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte vor oberer Instanz eine Parteientschädigung von CHF 2‘454.50(inkl. Auslagen und 8 % MWSt.) zu bezahlen.
VI.
Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die unentgeltliche Rechtsvertretung von E.________ durch Rechtsanwalt G.________ vor erster Instanz werden wie folgt bestimmt:
Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt G.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von E.________ mit CHF 10‘423.20.
Der Kanton Bern kann von A.________ die Erstattung der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung von E.________ verlangen, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO).
A.________ wird verpflichtet, E.________ zuhanden von Rechtsanwalt G.________ als Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtspflege und dem vollen Honorar CHF 3‘616.25 zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 StPO). Rechtsanwalt G.________ hat in diesem Umfang gegenüber seiner Klientschaft ein Nachforderungsrecht (Art. 42a KAG).
VII.
Weiter wird verfügt:
Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils von A.________ (PCN-Nr. .________) ist nach Ablauf der Frist durch das zuständige Bundesamt einzuholen (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG).
Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten ist nach Ablauf der Frist durch die auftraggebende Behörde einzuholen (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten), soweit solche Daten erhoben wurden.
B. Betreffend B.________
I.
Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 14. Dezember 2015 insofern in Rechtskraft erwachsen ist als
das Strafverfahren gegen B.________
wegen einfacher Verkehrsregelverletzung durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeitvon 50 km/h innerorts, angeblich begangen am 17.12.2011 in Hagneck und Täuffelen,
infolge Eintritts der Verjährung eingestellt wurde,
ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten.
II.
B.________ wird freigesprochen:
von der Anschuldigung der vorsätzlichen Tötung, angeblich begangen am 17.12.2011 auf der Hauptstrasse in Täuffelen zum Nachteil von R.________;
von der Anschuldigung der versuchten vorsätzlichen Tötung, angeblich begangen am 17.12.2011 auf der Hauptstrasse in Täuffelen zum Nachteil von H.________, I.________, J.________ sowie E.________;
unter Ausrichtung einer Entschädigung im Umfang von 9/10 für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte vor erster Instanz (private Verteidigung durch Rechtsanwalt T.________) in der Höhe von CHF 41‘426.30 (inkl. Auslagen und 8 % MWSt., Gesamtbetrag CHF 46‘029.20);
unter Ausrichtung einer Entschädigung im Umfang von 9/10 für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte vor oberer Instanz in der Höhe von CHF31‘248.25 (inkl. Auslagen und 8 % MWSt., Gesamtbetrag CHF 34‘720.30);
unter Ausrichtung einerEntschädigung für wirtschaftliche Einbussen in der Höhe von CHF 2‘500.00, unter Verrechnung mit den ihm aufzuerlegenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten;
unter Ausrichtung einer Genugtuung für besonders schwere Verletzungen seiner persönlichen Verhältnisse in der Höhe von CHF3‘000.00 zuzüglich Zins von 5 % seit 10. Januar 2012;
unter Auferlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten im Umfang 9/10, insgesamt bestimmt auf CHF 48‘758.85, ausmachend CHF 43‘882.95, an denKanton Bern;
unter Auferlegung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten im Umfang von 9/10, insgesamt bestimmt auf CHF 3‘000.00, ausmachend CHF2‘700.00, an denKanton Bern.
III.
B.________ wird schuldig erklärt:
der groben Verkehrsregelverletzung durch Nichtfreigeben der Strasse, begangen am 17.12.2011 in Hagneck und Täuffelen;
der groben Verkehrsregelverletzung durch Erhöhen der Geschwindigkeit beim Überholtwerden, begangen am 17.12.2011 auf der Hauptstrasse in Täuffelen;
und in Anwendung der Artikel
34, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 47, 49 Abs. 1 StGB
90 Ziff. 2 aSVG
35 Abs. 7 SVG
426, 428 StPO
verurteilt:
zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 100.00, total ausmachend CHF6‘000.00, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 23 Tagen (29.12.2011 bis 20.01.2012), was eine Restgeldstrafe von 37 Tagessätzen zu CHF 100.00, total ausmachend CHF 3‘700.00, ergibt;
der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt;
zu 1/10 der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren und Auslagen, insgesamt bestimmt auf CHF 48‘758.85, ausmachend CHF4‘875.90,unter Verrechnung mit der auszurichtenden Entschädigung für wirtschaftliche Einbussen von CHF 2‘500.00;
zu 1/10 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 3‘000.00, ausmachend CHF 300.00.
IV.
Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung von B.________ durch Rechtsanwalt T.________ in der Zeit vom 30.12.2011 bis 05.01.2012 bestimmt mit Verfügung vom 20.01.2012 der Staatsanwaltschaft Region Berner Jura-Seeland (pag. 1720) wurde bestimmt wie folgt:
Ziffer 3 der Verfügung vom 20.01.2012 wird angepasst wie folgt:
B.________ hat dem Kanton Bern 1/10 der an Rechtsanwalt T.________ ausgerichteten amtlichen Entschädigung von insgesamt CHF 2‘131.05, ausmachend CHF213.10, zurückzuzahlen und Rechtsanwalt T.________ 1/10 der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von insgesamt CHF 2‘657.55, ausmachend CHF 265.75, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
V.
Weiter wird verfügt:
Folgender Gegenstand wird B.________ nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückgegeben:
Natel “iPhone 4“, IMEI Nr. .________, inkl. SIM Karte Nr. Swisscom .________, inkl. Hülle
Dem zuständigen Bundesamt wird die vorzeitige Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils von B.________ (PCN-Nr. .________) erteilt (Art. 16 Abs. 1 Bst. e i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG).
Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die vorzeitige Zustimmung zur Löschung der erfassten biometrischen erkennungsdienstlichen Daten erteilt (Art. 17 Abs. 1 Bst. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten), soweit solche Daten erhoben wurden.
Zu eröffnen:
dem Beschuldigten/Berufungsführer 1, a.v.d. Rechtsanwalt C.________
dem Beschuldigten/Berufungsführer 2, v.d. Rechtsanwalt D.________
den Strafklägern 1-5, alle v.d. Rechtsanwalt M.________
dem Straf- und Zivilkläger, v.d. Rechtsanwalt F.________
der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern
Mitzuteilen:
der Vorinstanz
der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv; betreffend A.________ nach Eintritt der Rechtskraft; betreffend B.________ innert 10 Tagen)
der Abteilung für Straf- und Massnahmenvollzug (betreffend A.________ nach Eintritt der Rechtskraft)
dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern, Abteilung Administrative Verkehrssicherheit (nur Dispositiv, nach Eintritt der Rechtskraft)
der Kantons Polizei Bern, Logistik Bern Nord (nur Dispositiv, auszugsweise Ziffer A.I.d.1)
Bern, 9. März 2017 (Ausfertigung: 5. Juli 2017)
Im Namen der 1. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Zihlmann
Die Gerichtsschreiberin: Hiltbrunner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
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