BesetzungOberrichterin Bratschi (Präsidentin), Oberrichter Kiener, Oberrichter Aebi
Gerichtsschreiber Erismann
VerfahrensbeteiligteA.________, Staatsangehörigkeit Serbien-Montenegro
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt X.________ (sistiert)
privat verteidigt durch Rechtsanwalt Y.________
Beschuldigter/Berufungsführer
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern
und
B.________,
vertreten durch Fürsprecherin Z.________
Straf- und Zivilklägerin
GegenstandRaub, mehrfach begangen, sexuelle Nötigung, mehrfach, evtl. teilweise qualifiziert begangen, und Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz
Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau (Kollegialgericht) vom 18. März 2016 (PEN 2015 229)
Erwägungen:
I. Formelles
Erstinstanzliches Urteil
Mit Urteil vom 18. März 2016 erkannte das Regionalgericht Emmental-Oberaargau in Fünferbesetzung, was folgt (pag. 583 ff.):
«I.
Das Strafverfahren gegen A.________wegen Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch und Führen eines entwendeten Motorfahrzeuges, angeblich begangen am 11.01.2009 und danach bis längstens am 09.02.2009 in R.________ und Solothurn SO, z.N. B.________, wird eingestellt, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten.
II.
A.________ wird schuldig erklärt:
1.der qualifizierten sexuellen Nötigung, begangen am 11.01.2009 in R.________, z.N. B.________ ;
2.der sexuellen Nötigung, begangen am 11.01.2009 in R.________, z.N. B.________ ;
3.des Raubes, mehrfach begangen
3.1. am 03.12.2008 in T.________, gemeinsam mit C.________ und D.________, z.N. Coop Nordwestschweiz, H.________ und I.________ (Deliktsbetrag: ca. CHF 15‘689.85);
3.2. am 11.01.2009 in R.________, z.N. Tankstellenshop BP und B.________(Delikts- betrag: CHF 30.00 z.N. B.________ und mind. CHF 72.00 z.N. Tankstellenshop BP);
und in Anwendung der
Art. 40, 47, 49 Abs. 1, 140 Ziff. 1, 189 Abs. 1 und 3 StGB,
Art. 41 und 49 OR,
Art. 126, 426 ff. und 433 StPO
verurteilt:
1. Zu einer Freiheitsstrafe von 7 ½ (siebeneinhalb) Jahren.
Es wird festgestellt, dass die Strafe am 17.01.2016 vorzeitig angetreten worden ist.
2. Zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 18‘000.00 zuzüglich 5 % Zins seit dem 12.01.2009 an die Straf- und Zivilklägerin B.________.
3. Zur Bezahlung der Interventionskosten der Straf- und Zivilklägerin B.________ in der Höhe von CHF 7‘007.10.
4. Zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 15‘385.00 und Auslagen (inkl. Kosten für die amtliche Verteidigung) von CHF 15‘066.70, insgesamt be- stimmt auf CHF 30‘451.70 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung auf CHF 20‘123.00).
[Zusammensetzung der Gebühren und Auslagen]
5. Für die Beurteilung der Zivilklage werden keine Kosten ausgeschieden.
III.
Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Fürsprecher X.________ werden wie folgt bestimmt:
Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecher X.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 10‘328.70.
A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Fürsprecher X.________ die Differenz von CHF 2‘173.50 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
IV.
Weiter wird verfügt:
1. A.________ geht in den Strafvollzug zurück.
2. Die Zustimmung zur Löschung der erstellten DNA-Profile (PCN-Nr. 15 514275 45 / 15 549416 10) ist nach Ablauf der Frist durch das zuständige Bundesamt einzuholen (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG).
3. Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten ist nach Ablauf der Frist durch die auftraggebende Behörde einzuholen (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten).
4.[Eröffnungs- und Mitteilungsformel]»
Berufung
Gegen dieses Urteil meldete der amtliche Verteidiger namens von A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) mit Eingabe vom 24. März 2016 beim Regionalgericht Emmental-Oberaargau fristgerecht die Berufung an (pag. 591).
Die erstinstanzliche Urteilsbegründung datiert vom 23. Mai 2016 (pag. 602 ff.).
Am 14. Juni 2016 reichte der private Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Y.________, beim Obergericht fristgerecht die Berufungserklärung (pag. 693 ff.) ein. Darin beschränkte er die Berufung im Wesentlichen auf die Schuldsprüche wegen qualifizierter sexueller Nötigung und ("einfacher") sexueller Nötigung, auf die sich daraus ergebenden Sanktions- und Kostenfolgen sowie auf die Zivilklage.
Die Generalstaatsanwaltschaft teilte mit Eingabe vom 4. Juli 2016 (pag. 700 f.) mit, sie verzichte auf eine Anschlussberufung.
Die Straf- und Zivilklägerin (nachfolgend: Privatklägerin) führte weder Berufung noch Anschlussberufung. Sie liess sich innert der gesetzlichen Fristen nicht vernehmen (vgl. pag. 703).
Die Berufungsverhandlung fand am 20. September 2016 statt (pag. 737 ff.).
Amtliche / Private Verteidigung
Mit Verfügung vom 7. Januar 2015 (pag. 402) hatte die Staatsanwaltschaft Rechtsanwalt X.________ als amtlichen Verteidiger des Beschuldigten eingesetzt.
Nach Anmeldung der Berufung durch Rechtanwalt X.________ gelangte mit Eingabe vom 20. Mai 2016 (pag. 598) Rechtsanwalt Y.________ an das Regionalgericht Emmental-Oberaargau und teilte unter Beilage einer Vollmacht mit, der Beschuldigte habe ihn mit der Wahrung seiner Interessen beauftragt.
Rechtsanwalt Y.________ erhielt in der Folge Akteneinsicht und wurde mit der erstinstanzlichen Urteilsbegründung bedient.
Mit Eingabe vom 2. Juni 2016 (pag. 659) ersuchte Rechtsanwalt Y.________ im Namen des Beschuldigten um Wechsel der amtlichen Verteidigung. Der bisherige amtliche Verteidiger hielt in seiner Stellungnahme vom 7. Juni 2016 (pag. 677 f.) dafür, es sei nicht ersichtlich, inwiefern das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und dem Beschuldigten gestört sein könnte, er widersetze sich allerdings einem Wechsel der amtlichen Verteidigung nicht.
Mit Verfügung vom 8. Juni 2016 (pag. 684 ff.) wies die Verfahrensleitung das Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung ab. Hingegen wurde das amtliche Mandat von Rechtsanwalt X.________ vorläufig sistiert. Die Kosten von CHF 400.00 wurden zur Hauptsache geschlagen.
Oberinstanzliche Beweisergänzungen
In oberer Instanz wurden von Amtes wegen ein aktueller Strafregisterauszug vom 19. September 2016 (pag. 718 ff.) sowie ein aktueller Führungsbericht der Justizvollzugsanstalt S.________ vom 19. September 2016 (pag. 722 ff.) eingeholt.
An der Berufungsverhandlung wurde zudem eine vom Beschuldigten eingereichte Bestätigung vom 30. August 2016 betreffend seine Teilnahme an der Suchtgruppe (pag. 744) zu den Akten erkannt.
Anträge der Parteien
Der Beschuldigte beantragte anlässlich der Berufungsverhandlung vom 20. September 2016, was folgt (pag. 739/745 f.):
«I.
Es sei festzustellen, dass die Ziffern I., II.3.1 und 3.2 und III. des erstinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen sind.
II.
Der Beschuldigte sei freizusprechen
1. der qualifizierten sexuellen Nötigung, angeblich begangen am 11. Januar 2009 in R.________, z.N. B.________ ;
2.der sexuellen Nötigung, angeblich begangen am 11. Januar 2009 in R.________, z.N. B.________.
III.
Der Beschuldigte sei hingegen schuldig zu sprechen
des Raubes, mehrfach begangen
1.1. am 3. Dezember 2008 in T.________, gemeinsam mit C.________ und D.________, z.N. Coop Nordwestschweiz, H.________ und I.________ (Deliktsbetrag: ca. CHF 15‘689.85)
1.2. am 11. Januar 2009 in R.________, z.N. Tankstellenshop BP und B.________ (Deliktsbe- trag: CHF 30.00 z.N. B.________ und mind. CHF 72.00 z.N. Tankstellenshop BP)
und in Anwendung von Art. 13 Abs. 1, Art. 40, Art. 47, Art. 49 Abs. 1 und Art. 140 Ziff. 1 StGB sowie Art. 126, Art. 426 ff und 429 StPO
zu verurteilen:
zu einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten (3 ½ Jahren), wobei die seit dem 17. Januar 2016 verbrachte Zeit im vorzeitigen Strafvollzug gem. Art. 236 StPO anzurechnen sei.
IV.
Die Zivilklage sei [...] die Freisprüche wegen qualifizierter sexueller und einfacher sexueller Nötigung betreffend ohne Ausscheidung von Gerichtskosten zurückzuweisen bzw. [...] den Schuldspruch wegen Raubes vom 11. Januar 2009 betreffend auf den Zivilweg zu verweisen.
V.
Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten seien zur Hälfte gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO dem Beschuldigten aufzuerlegen.
VI.
Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO dem Kanton Bern aufzuerlegen.
VII.
Dem Beschuldigten sei oberinstanzliche für die Freisprüche eine Entschädigung in der Höhe der Anwaltskosten zuzusprechen.
VIII.
Die Entschädigung der privaten Verteidigung sei gemäss der anlässlich der Berufungsverhandlung einzureichende[n] Kostennote gerichtlich zu bestimmen.»
Die Generalstaatsanwaltschaft stellte anlässlich der Berufungsverhandlung folgende Anträge (pag. 740/748 f.):
«I.
Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 18. März 2016 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als
1.das Strafverfahren gegen A.________ wegen Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Ge- brauch und Führens eines entwendeten Motorfahrzeuges eingestellt wurde, ohne Entschädi- gung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten;
2. A.________ schuldig erklärt wurde des Raubes, mehrfach begangen
2.1. am 2. Dezember 2008 in T.________ gemeinsam mit C.________ und D.________ z.N. Coop Nordwestschweiz;
2.2. am 11. Januar 2009 in R.________ z.N. des Tankstellenshops BP und von B.________.
II.
A.________ sei schuldig zu erklären:
1.der qualifizierten sexuellen Nötigung,
2. der sexuellen Nötigung,
beides begangen am 11. Januar 2009 z.N. von B.________,
und er sei deswegen sowie gestützt auf die rechtskräftigen Schuldsprüche
zu verurteilen:
1.zu einer Freiheitsstrafe von 7 ½ Jahren mit vorzeitigem Strafantritt am 17. Januar 2016;
2.zu den erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine Gebühr von CHF 500.00 gemäss Art. 21 VKD).
III.
Im Weiteren sei zu verfügen:
1. A.________ sei in den Strafvollzug zurückzuversetzen.
2. Die Zustimmung zur Löschung der DNA-Profile und der biometrischen erkennungsdienstli- chen Daten sei nach Ablauf der Frist durch die auftraggebende Behörde einzuholen.»
Die Privatklägerin beantragte anlässlich der Berufungsverhandlung Folgendes (pag. 741/750):
«1. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 18. März 2016 in Bezug auf die Ziffern I., II. Ziffern 3.1 und 3.2, III. und IV. in Rechtskraft er- wachsen ist.
2. Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen und das erstinstanzliche Urteil in allen Punkten zu bestätigen.
3. Der Berufungsführer sei zur Bezahlung einer Parteientschädigung für das erst- und oberin- stanzliche Verfahren an die Privatklägerin gemäss eingereichter Honorarnote zu verurteilen.
4. Der Berufungsführer sei zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten zu verurtei- len.»
Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer
Das Urteil des Regionalgerichts wird vom Beschuldigten nur teilweise angefochten.
Nicht angefochten ist die Einstellung des Verfahrens in Bezug auf die Anschuldigungen wegen Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch und Führens eines entwendeten Motorfahrzeuges, die diesbezüglichen Kosten- und Entschädigungsfolgen (Ziff. I. des Urteils des Regionalgerichts) sowie – trotz der diesbezüglich widersprüchlichen, auch reformatorischen Anträge des Beschuldigten – die Schuldsprüche wegen mehrfachen Raubes gem. Ziff. II.3. des Urteils des Regionalgerichts. Es kann deshalb insoweit dessen Rechtskraft festgestellt werden.
Die übrigen Punkte des erstinstanzlichen Urteils sind dagegen angefochten und von der Kammer mit voller Kognition zu prüfen (Art. 398 Abs. 2 und 3 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]).
Gegenstand des oberinstanzlichen Verfahrens bilden somit
die Anschuldigungen der qualifizierten sexuellen Nötigung und der sexuellen Nötigung z.N. der Privatklägerin (Ziff. I.2.1 und 2.2. der Anklageschrift);
die allenfalls hierfür und für die rechtskräftigen Schuldsprüche wegen mehrfachen Raubes auszusprechende Sanktion;
die Verlegung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (unter Einbezug der Kosten der amtlichen Verteidigung);
die Zivilklage;
allfällige Entschädigungsfolgen (private Verteidigung, Privatklägerschaft);
das Schicksal der erhobenen DNA-Profile und biometrischen erkennungsdienstlichen Daten.
Nachdem einzig der Beschuldigte ein Rechtsmittel ergriffen hat, ist die Kammer an das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) gebunden. Ausgeschlossen ist namentlich eine strengere Bestrafung des Beschuldigten.
II. Sachverhalt
7. Rechtskräftige Schuldsprüche wegen mehrfachen Raubes
Raubüberfall auf die Coop-Filiale in T.________
Dem Beschuldigten wird in Ziffer I.1.1. der Anklageschrift vom 21. August 2015 vorgeworfen, er habe sich am 3. Dezember 2008 an einem Raubüberfall auf eine Coop-Filiale in T.________ beteiligt. Er soll gemeinsam mit seinen Mittätern C.________ und D.________ in einem von C.________ organisierten Auto zum Tatort gefahren sein. Er und D.________ hätten ihr Gesicht maskiert und sich durch den Hintereingang in das Ladeninnere begeben. Dort hätten sie zwei Verkäuferinnen mit Spielzeugpistolen bedroht und eine davon gezwungen, den Tresor zu öffnen. Sie hätten das Bargeld aus dem Tresor sowie den Inhalt des Portemonnaies und das Mobiltelefon einer Verkäuferin behändigt. Sie hätten die beiden Verkäuferinnen gezwungen, sich mit dem Gesicht nach unten auf den Boden zu legen, anschliessend das Geschäft fluchtartig verlassen und seien mit C.________ im Fahrzeug geflüchtet (pag. 443).
Nachdem der Beschuldigte die Tat zunächst lange vehement bestritten hatte, zeigte er sich schliesslich anlässlich der Schlusseinvernahme vom 2. Juli 2015 insofern geständig, als er zugab, gemeinsam mit D.________ maskiert die Coop-Filiale betreten und Geld aus dem Tresor genommen zu haben. Allerdings behauptete er u.a., er sei lange gegen die Tat gewesen und habe sich erst im Auto und unter Alkoholeinfluss von D.________ und C.________ dazu überreden lassen. Weiter behauptete er, die Verkäuferinnen hätten sich von alleine auf den Boden gelegt und die Tür des Tresors sei bereits offen gestanden (pag. 319 f.).
Die Vorinstanz erachtete indessen den angeklagten Sachverhalt als erstellt. Insbesondere kam sie zum Schluss, der Beschuldigte sei von Anfang an zum Raubüberfall entschlossen gewesen. Er habe die Verkäuferin I.________ mit vorgehaltener Waffe zur Öffnung des Tresors gezwungen und dieser sowie der anderen Verkäuferin H.________ anschliessend befohlen, sich auf den Boden zu legen. Insgesamt habe der Beschuldigte bei dem Überfall keineswegs nur eine untergeordnete Rolle inne gehabt (pag. 612 ff.).
Den entsprechenden Schuldspruch hat der Beschuldigte nicht angefochten, dieser ist in Rechtskraft erwachsen.
In Zusammenhanghang mit den Vorbringen der Verteidigung zu den angeklagten Sexualdelikten ist festzuhalten, dass an der Berufungsverhandlung nicht – jedenfalls nicht explizit – bestritten wurde, dass der Beschuldigte anlässlich des Überfalls auf die Coop-Filiale tatsächlich eine Spielzeugpistole eingesetzt hatte. Selbst wenn dies aber noch bestritten wäre, müsste der Einsatz der Waffenattrappen aufgrund der eindeutigen diesbezüglichen Aussagen des Mittäters D.________ (pag. 254 Z. 22, pag. 265 Z. 94) und der beiden Opfer (pag. 199 Z. 20 ff., pag. 200 Z. 27 ff., pag. 248 Z. 23, pag. 250 Z. 2 ff.) als erstellt gelten.
Soweit die Verteidigung an der Berufungsverhandlung hingegen explizit vorbrachte, es sei nicht abwegig, dass nicht der Beschuldigte den Angestellten befohlen habe, sich auf den Boden zu legen, sondern dass diese sich aufgrund eines bestehenden Sicherheitskonzepts so verhalten hätten, kann dieser Auffassung nicht gefolgt werden. Es mag zwar sein, dass eine derartige Reaktion in einem bei Coop bestehenden Sicherheitskonzept so vorgesehen ist und die Angestellten entsprechend geschult werden. Beide hier betroffenen Verkäuferinnen gaben jedoch zu Protokoll, ihnen sei vom Beschuldigten im vorliegenden Fall explizit befohlen worden, sich – mit dem Kopf vom Tresor abgewandt – auf den Boden zu legen (pag. 199 Z. 23, pag. 249 Z. 9 f.). Die Kammer hat keinen Grund, an diesen Aussagen und am Umstand zu zweifeln, dass die beiden Frauen der Aufforderung gerade unter dem Eindruck der vom Beschuldigten und seinem Mittäter eingesetzten Waffenattrappen gehorchten.
Hinsichtlich der Rolle des Beschuldigten bei diesem Raub schliesst sich die Kammer in Hinblick auf die Strafzumessung vollumfänglich der Würdigung der Vorinstanz an. Der Beschuldigte hatte zwar bei der Tatplanung nur eine Nebenrolle inne, nachdem D.________ bestätigte, dass die Idee zum Raub von C.________ (und ihm) gestammt habe und der Beschuldigte erst später hinzugekommen sei (pag. 253 Z. 3 ff. und 41 ff., pag. 254 Z. 3 ff., pag. 264 Z. 77 f.). Der Beschuldigte gab aber an der Hauptverhandlung selbst zu, dass er bereits am Tag vor dem Überfall angefragt worden sei, ob er bei einem Raub mitmachen wolle (pag. 561 Z. 16 f.). Seine Behauptung, dass er nicht gewusst habe, dass es um einen bevorstehenden Raub ging, als er am Tag der Tat wieder angerufen und dann von den beiden anderen Mittätern mit dem Auto abgeholt wurde (vgl. pag. 319 Z. 27 ff., pag. 561 Z. 13), ist deshalb völlig unglaubhaft. Sodann war der Beschuldigte gemäss seinen eigenen Aussagen in der Folge auch mit dabei, als in R.________ die Waffenattrappen und das Vermummungsmaterial besorgt wurden (pag. 319 Z. 32 ff.). Der Beschuldigte war mithin bei der Tatvorbereitung und später auch bei der Tatdurchführung massgeblich beteiligt.
Schliesslich ist im Hinblick auf die Strafzumessung auch festzuhalten, dass der Beschuldigte an der Hauptverhandlung zugab, an Alkohol gewöhnt und nicht stark betrunken gewesen zu sein (pag. 561 Z. 22 ff.). Es finden sich denn auch weder in seinen eigenen noch in den Aussagen der übrigen befragten Personen Hinweise dafür, dass der Beschuldigte bei der Durchführung des Überfalls in einem relevanten Ausmass in seiner Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit eingeschränkt gewesen wäre.
Raubüberfall auf den BP Tankstellenshop in R.________
Dem Beschuldigten wird in Ziffer I.1.2. der Anklageschrift vorgeworfen, am 11. Januar 2009 einen weiteren Raubüberfall, diesmal auf den Shop der BP Tankstelle in R.________, verübt zu haben. Er habe mit maskiertem Gesicht beim Hintereingang des Tankstellenshops die Verkäuferin B.________ abgefangen, sie mit einem Messer, ähnlich einem Gemüse- oder Fleischmesser, mit einer ca. 20 cm langen Klinge bedroht, in den Laden zurück gedrängt und von ihr die Öffnung des Tresors verlangt. Weil die Verkäuferin dem Beschuldigten gesagt habe, dass dieser mit einer Zeitschaltuhr gekoppelt sei, sei der Tresor allerdings nicht geöffnet worden. Der Beschuldigte habe verlangt, dass die Verkäuferin die Kasse öffnen solle, was diese auch getan habe. Die Kasse sei allerdings leer gewesen. Daraufhin habe der Beschuldigte Geld und Waren verlangt. Die Verkäuferin habe ihm aus ihrem eigenen Portemonnaie Bargeld in der Höhe von CHF 30.00 sowie aus dem Laden eine unbestimmte Anzahl Zigaretten, sechs Dosen alkoholischer Getränke und eine unbekannte Anzahl Lose im Wert von insgesamt mindestens CHF 72.00 ausgehändigt. Die ganze Zeit habe der Beschuldigte das Messer gegen B.________, insbesondere gegen ihre Hals-, Gesichts- und Bauchregion, gehalten und mehrfach sinngemäss gedroht, sie zu fesseln und abzustechen (pag. 444).
Der Beschuldigte ist grundsätzlich geständig, diesen Überfall begangen zu haben (pag. 298 Z. 46 ff., pag. 299 Z. 68 ff., pag. 311 Z. 26 ff., pag. 318 Z. 20 f., pag. 561 Z. 30 ff.). Hingegen hat er stets bestritten, ein Messer mit sich geführt und eingesetzt zu haben (zuletzt an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, pag. 561 Z. 32 f.).
Die Vorinstanz kam gestützt auf die gegenteiligen, von ihr als glaubhaft bewerteten Aussagen der Privatklägerin hingegen zu einem anderen Schluss. Sie erachtete den angeklagten Sachverhalt als erstellt und sprach den Beschuldigten auch in diesem Anklagepunkt des Raubes schuldig.
Der Beschuldigte hat diesen Schuldspruch akzeptiert. Er blieb unangefochten und ist damit in Rechtskraft erwachsen.
Im Zusammenhang mit den ihm ebenfalls vorgeworfenen, angeblich während des Überfalls getätigten sexuellen Übergriffen auf die Tankstellenshop-Verkäuferin bestritt der Beschuldigte allerdings auch im oberinstanzlichen Verfahren noch, an jenem Abend ein Messer mit sich geführt zu haben.
Deswegen und auch im Hinblick auf die Strafzumessung wird deshalb nachstehend – trotz Rechtskraft des Schuldspruchs wegen Raubes – noch einmal vertieft auf den Ablauf des gesamten Überfalls und insbesondere den Messereinsatz einzugehen sein.
8. Mehrfache, ev. teilweise qualifizierte sexuelle Nötigung
Vorwurf gemäss Anklageschrift
Dem Beschuldigten wird in Ziffer I.2.2 der Anklageschrift vorgeworfen, er habe anlässlich des Raubüberfalls vom 11. Januar 2009 auf den Tankstellenshop die Verkäuferin B.________ mit einem Messer, ähnlich einem Gemüse- oder Fleischmesser, mit einer ca. 20 cm langen Klinge bedroht und ihr befohlen, ihn oral zu befriedigen. Der Beschuldigte habe seine Hosen etwas runtergelassen, seinen Penis hervorgenommen und von der Verkäuferin verlangt, dass sie ihm „eins blase“. Diese habe daraufhin sein Glied in die Hände und schliesslich in den Mund genommen und den Beschuldigten oral befriedigt, wobei der Beschuldigte zeitweise mit beiden Händen gewaltsam ihren Kopf festgehalten habe. Zwischenzeitlich habe er sein Glied aus ihrem Mund genommen und sie daraufhin erneut gezwungen, ihn oral zu befriedigen. Danach habe der Beschuldigte den Penis wieder eingepackt und der Verkäuferin befohlen, in das Getränkelager zu gehen.
Eventuell habe der Beschuldigte durch die Bedrohung und Nötigung der Verkäuferin mit dem genannten Messer besonders grausam gehandelt, indem er eine Waffe oder einen anderen gefährlichen Gegenstand benutzt habe, zumal er dem Opfer das Messer mit der Spitze voran entgegen gehalten und ihm zeitweise die Klinge an den Hals bzw. derart nahe an den Hals gehalten habe, dass die Klinge den Hals zeitweise berührt habe.
Dem Beschuldigten wird schliesslich in Ziffer I.2.2. der Anklageschrift vorgeworfen, nach den hiervor beschriebenen Handlungen habe er der Verkäuferin befohlen, sich in das Getränkelager zu begeben, sie gezwungen, sich in Bauchlage auf den Boden zu legen, und sie mit einer mitgebrachten Schnur gefesselt. Er habe ihr mit der Hand in die Hose hineingegriffen, ihr Gesäss berührt, ihre Vagina berührt und ausgegriffen und eventuell einen oder mehrere Finger in die Vagina eingeführt. Weiter habe er eventuell in den Ausschnitt ihres Pullovers gegriffen und ihre Brüste berührt (pag. 444).
Bestrittener / Unbestrittener Sachverhalt
Wie bereits erwähnt hat der Beschuldigte den Überfall auf den Tankstellenshop grundsätzlich eingestanden. Er hat zugegeben, den Shop maskiert betreten und nach Geld verlangt, jedoch nur Waren und etwas Bargeld von der Privatklägerin genommen bzw. erhalten zu haben (pag. 299 Z. 78 ff.). Weiter hat der Beschuldigte eingestanden, die Privatklägerin gefesselt zu haben und anschliessend mit ihrem PW geflüchtet zu sein.
Es wird vom Beschuldigten auch nicht bestritten, dass es anlässlich des Raubüberfalls zu Oralverkehr zwischen ihm und der Privatklägerin gekommen ist (pag. 299 Z. 95 ff.). Hingegen stellt der Beschuldigte die Situation so dar, dass die Initiative dazu von der Privatklägerin ausgegangen sei, sie dies gewollt, darauf bestanden, ja ihn regelrecht dazu verführt habe (pag. 299 Z. 5 ff., pag. 301 Z. 204 ff., pag. 311 Z. 53, pag. 315 Z. 259, pag. 316 Z. 262 ff., 272 f. und 276 f., pag. 321 Z. 99 f., pag. 561 Z. 38 ff., pag. 562 Z. 5 ff.). Er bestreitet mithin, dass der Oralverkehr unter Zwang zustande gekommen ist.
Weiter bestreitet der Beschuldigte, dass er die Privatklägerin im Getränkelager ausgegriffen habe (pag. 302 Z. 211 ff., pag. 321 Z. 117).
Schliesslich wird vom Beschuldigten bestritten, dass er beim Raubüberfall auf den Tankstellenshop ein Messer oder eine andere Waffe mit sich geführt habe (pag. 300 Z. 155, pag. 301 Z. 160 ff., pag. 311 Z. 45, pag. 320 Z. 90, pag. 321 Z. 93 und 113, pag. 561 Z. 32 ff.).
Erwägungen der Vorinstanz
Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, die Aussagen des Beschuldigten seien nicht glaubhaft. Er habe immer nur soviel zugegeben, wie ihm habe nachgewiesen werden können. Seine Aussagen seien zudem widersprüchlich, etwa in Bezug auf die angeblich lockere Stimmung im Shop und die Frage, ob das Opfer nun Angst vor ihm gehabt habe oder nicht. Seine Aussagen würden zum Teil rein taktisch erscheinen; er sei sehr wohl in der Lage, zielgerichtet und zweckorientiert auszusagen. Ausserdem habe der Beschuldigte sich – im Unterschied zu seiner Reaktion auf andere, nachträglich erwiesenermassen falsche Vorhalte – nur sehr zurückhaltend gegen die ihm vorgeworfenen Sexualdelikte gewehrt. Auch habe er offensichtlich gelogen, als er behauptet habe, vor dem Überfall auf den Tankstellenshop keine anderen Raubtaten begangen zu haben. Schliesslich seien die Erklärungsversuche des Beschuldigten für die Anschuldigungen der Privatklägerin auch unlogisch. Auf seine Aussagen könne deshalb nicht abgestellt werden.
Die Privatklägerin habe hingegen – insbesondere anlässlich ihrer ersten, tatnahen Einvernahme – detailliert, nachvollziehbar, anschaulich und wirklichkeitsnah geschildert, was an jenem Abend im Tankstellenshop vorgefallen sei. Sie habe dabei auch originelle Einzelheiten erwähnt, Erinnerungslücken eingestanden und sich emotional sehr aufgewühlt gezeigt. Die Privatklägerin habe den Beschuldigten nicht unnötig belastet. Gründe für eine Falschbeschuldigung seien nicht ersichtlich. Zwar seien auch in den Aussagen der Privatklägerin gewisse Differenzen zu finden, diese liessen sich jedoch mit dem Zeitablauf zwischen den Einvernahmen und der Verdrängung des Geschehenen durch die Privatklägerin erklären und änderten nichts an ihrer Glaubwürdigkeit. Bei Unstimmigkeiten sei auf die ersten, tatnäheren Aussagen abzustellen. Dies gelte insbesondere auch hinsichtlich des Messereinsatzes durch den Beschuldigten. Der Umstand, dass der Ehemann der Privatklägerin bei den Einvernahmen dabei gewesen sei, ändere nichts an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen, zumal man mit einem Sachverhalt wie dem von ihr geschilderten, gemeinhin nicht vor seinem Partner zu «hausieren» pflege.
Die Vorinstanz kam gestützt auf die Aussagen der Privatklägerin deshalb zum Schluss, dass der Beschuldigte beim Raubüberfall auf den Tankstellenshop ein Messer mit sich geführt und dieses auch einsetzt habe, indem er die Privatklägerin mit vorgehaltenem Messer zum Oralverkehr gezwungen habe, nachdem sie sich geweigert habe, sich auszuziehen. Die Privatklägerin habe "das Schlimmste", nämlich eine drohende Vergewaltigung, verhindern wollen und deshalb dem Beschuldigten schliesslich gehorcht. Von einer Einigung aus freien Stücken respektive einer freiwilligen oder gar aus eigenem Antrieb erfolgten Handlung könne hingegen keine Rede sein. Es sei völlig realitätsfremd, dass ein Opfer eines Raubüberfalls durch einen bewaffneten und maskierten Täter, diesen sozusagen "zum Dank" auch noch sexuell befriedige wolle. Die dahingehenden Aussagen des Beschuldigten seien geradezu absurd. Auch seine Vermutung, dass die Privatklägerin dadurch nur seine DNA hab sichern wollen, überzeuge angesichts des Umstands, dass sie den Beschuldigten ja sofort erkannt habe, nicht. In dubio pro reo müsse hingegen davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte der Privatklägerin das Messer während des Oralverkehrs nicht an den Hals gehalten habe, ansonsten sie dies anlässlich der ersten, tatnahen Einvernahme wohl (expliziter) erwähnt hätte. Erwiesen sei jedoch, dass der Beschuldigte die Privatklägerin vorgängig zum Oralverkehr mit dem Messer bedroht, ihr dieses an den Hals gehalten und damit vor ihrer Bauchgegend herumgefuchtelt habe. Er habe das Messer mithin eingesetzt, um die Privatklägerin gefügig zu machen.
Gestützt auf die Aussagen der Privatklägerin sei weiter erwiesen, dass der Beschuldigte ihr befohlen habe, sich in das Getränkelager zu begeben. Dort habe er sie gezwungen, sich in Bauchlage auf den Boden zu legen. Anschliessend habe er sie mit einer mitgebrachten Packschnur gefesselt, mit der Hand ich ihre Hose gegriffen, ihr Gesäss und ihre Vagina berührt und mehrere Finger in ihre Vagina eingeführt. Zudem habe er der Privatklägerin in den Ausschnitt des Pullovers gegriffen und ihre Brüste berührt.
Vorbringen der Parteien
Die Verteidigung machte an der Berufungsverhandlung geltend, es sei zu beachten, dass beim Überfall auf den Tankstellenshop keine für einen Raub typische, sondern vielmehr eine lockere Atmosphäre geherrscht habe, auch wenn die Situation für die Privatklägerin sicherlich durch Angst geprägt gewesen sei. Es sei vor diesem Hintergrund durchaus möglich, dass es zu "Verhandlungen" gekommen sei, in deren Rahmen die Privatklägerin dem Beschuldigten Oralverkehr angeboten habe. Die Privatklägerin habe denn auch ausgesagt, sie hätten sich darauf «geeinigt». Sie habe, in der Absicht, sich zu schützen, klug gehandelt, zumal sie gewusst habe, wer der Täter sei. Das «unmoralische Angebot» habe den Beschuldigten überrascht und verunsichert. Er habe dieses nicht ablehnen können und spontan angenommen. Gehe man von diesem Sachverhalt aus, würden das Aussageverhalten und die Aussagen beider Parteien erklärbar. So auch die widersprüchlichen Angaben der Privatklägerin zu den sexuellen Handlungen und der Umstand, dass sie anlässlich der Einvernahme in Anwesenheit ihres Ehemanns geweint habe. Sie habe in dessen Gegenwart verständlicherweise nicht zugeben können, dem Beschuldigten ein solches «unmoralisches Angebot» gemacht zu haben.
Der Messereinsatz sei vom Beschuldigten stets bestritten worden. Ein Messer sei von der Polizei weder gesucht noch aufgefunden worden. Es gebe auch keine Aussagen darüber und damit keine Beweise dafür, dass der Beschuldigte das Messer wieder eingesteckt und mitgenommen hätte. Dies erkläre sich daher, weil es eben gar nie ein Messer gegeben habe. Die Privatklägerin habe mit ihren Aussagen zum Messereinsatz lediglich die angebliche Bedrohlichkeit der Situation steigern wollen, um so den von ihr – zur Beruhigung des Beschuldigten – angebotenen Oralverkehr vor ihrem Ehemann nachträglich zu rechtfertigen.
Hinsichtlich der angeblichen sexuellen Handlungen im Getränkelager falle schliesslich auf, dass die Privatklägerin bereits bei ihrer Ersteinvernahme, nur wenige Stunden nach der angeblichen Tat, dazu keine genaueren Angaben mehr habe machen können. Ihre diesbezüglichen Aussagen seien vielmehr vage und wirkten nicht wie selbst erlebt. So habe die Privatklägerin z.B. nicht angeben können, welche Brust der Beschuldigte berührt habe. Es sei daher nicht erstellt, dass es im Getränkelager zu sexuellen Handlungen gekommen sei.
Stv. Generalstaatsanwalt V.________ führte an der Berufungsverhandlung hingegen aus, ein Raub ohne Messereinsatz würde – wie von der Vorinstanz ausgeführt – ein kriminalistisches Novum darstellen und bereits der Raubüberfall auf die Coop-Filiale in T.________ habe gezeigt, dass der Beschuldigte durchaus Waffen bzw. zumindest Waffenattrappen einsetze.
Hinsichtlich der Aussagen der Privatklägerin könne weitergehend auf die Würdigung der Vorinstanz verwiesen werden. Diese stelle grundsätzlich zu Recht auf die tatnächsten Opferaussagen ab. In Bezug auf den Messereinsatz während des Oralverkehrs sei hingegen auf die Aussagen der Privatklägerin anlässlich ihrer Einvernahme vom 9. Juni 2015 abzustellen. Diese stünden nur prima vista in einem Widerspruch zu ihren Erstaussagen. Bei genauerer Betrachtung habe die Privatklägerin nämlich anlässlich ihrer ersten Einvernahme nicht ausgesagt, dass sie während des Oralverkehrs nicht mit dem Messer bedroht worden sei oder dass der Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt das Messer bereits weggelegt gehabt habe. Es sei denn auch durchaus möglich, dass der Beschuldigte das Messer während des Oralverkehrs in seiner Faust gehalten und die Privatklägerin dieses einfach nicht habe sehen können.
Die Aussagen des Beschuldigten seien dagegen nicht nur unglaubhaft, sondern auch respektlos gegenüber dem Opfer. In seinen Aussagen fänden sich nicht einmal die am einfachsten zu simulierenden Glaubhaftigkeitsmerkmale. Der Beschuldigte habe zwar zugegebenermassen eine originelle Erklärung für die von ihm behauptete Freiwilligkeit des Oralverkehrs abgegeben, doch sei auch diese wenig durchdacht, skurril und völlig lebensfremd.
Hinsichtlich der noch strittigen Punkte müsse man folglich zum Schluss gelangen, dass der Oralverkehr nicht freiwillig stattgefunden habe. Vielmehr habe der Beschuldigte die Privatklägerin mit dem Messer dazu gezwungen. Er habe dieses gemäss ihren glaubhaften Aussagen anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 9. Juni 2015 zumindest zu Beginn des Oralverkehrs noch an ihren Hals gehalten. Schliesslich sei erstellt, dass der Beschuldigte die Privatklägerin im Getränkelager gefesselt und gegen ihren Willen an Vagina, Gesäss und an der Brust berührt habe, nachdem die Privatklägerin hierzu mitnichten kurze oder bloss vage, sondern ebenfalls glaubhafte Angaben gemacht habe.
Fürsprecherin Z.________ schloss sich in ihrem Parteivortrag grundsätzlich den Ausführungen von Stv. Generalstaatsanwalt V.________ an.
Die Aussagen der Privatklägerin seien glaubhaft. Es sei deshalb erstellt, dass der Beschuldigte ein Messer mit sich geführt habe, dies präge sich bei Opfern regelmässig stark ein. Stv. Generalstaatsanwalt V.________ habe auch richtig ausgeführt, dass die Privatklägerin anlässlich ihrer ersten Einvernahme eigentlich nichts ihren späteren Aussagen zum Einsatz des Messers beim Oralverkehr Widersprechendes zu Protokoll gegeben habe. Vielmehr habe sie bei ihrer Ersteinvernahme schlicht gar nichts dazu gesagt. Allerdings lasse sich beweismässig wohl nicht mehr erstellen, wie der Beschuldigte das Messer beim Oralverkehr genau eingesetzt habe.
Die Erstaussagen der Privatklägerin zum Griff an ihre Brust im Getränkelager seien entgegen den Ausführungen der Verteidigung detailliert und gerade auch deshalb glaubhaft, weil sie zugegeben habe, nicht genau sagen zu können, welche Brust der Beschuldigte berührt habe.
Die Aussagen des Beschuldigten seien dagegen unglaubhaft. Seine Behauptungen, die Privatklägerin habe ihm freiwillig Geld gegeben und ihn bloss deshalb oral befriedigt, weil sie seine DNA habe sichern wollen, seien schlicht nicht nachvollziehbar. Seine Aussage, sozusagen selbst Opfer eines Sexualdeliktes geworden zu sein, sei nicht nur respektlos, sondern auch dumm.
Erwägungen der Kammer
8.5.1 Allgemeines zur Beweiswürdigung
Hinsichtlich der theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung und der Aussageanalyse kann vorab auf die zutreffenden allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Ziff. III. 1.1. und 1.2. ihrer Erwägungen, pag. 606 ff.).
8.5.2 Vorbemerkung – keine objektiven Beweismittel
Die noch nicht rechtskräftig beurteilten Vorwürfe der mehrfachen, eventuell teilweise qualifizierten sexuellen Nötigung basieren weitestgehend auf den Aussagen der Privatklägerin.
Objektive Beweise in Bezug auf die noch strittigen Sachverhaltselemente liegen nicht vor. Die Auswertung der gesicherten DNA-Spuren (pag. 147 ff., 179 ff. und 186 ff.) belegt einzig, dass der Beschuldigte mit der zur Fesselung der Privatklägerin verwendeten Packschnur sowie mit PET-Flaschen und Zigarettenstummeln, welche schliesslich im Auto der Privatklägerin aufgefunden wurden, in Berührung gekommen ist. Sowohl die Fesselung der Privatklägerin wie auch die Entwendung von deren Fahrzeug werden allerdings vom Beschuldigten nicht bestritten.
Wie die Verteidigung zutreffend ausführte, gibt es namentlich keine objektiven Beweismittel, welche den angeklagten Messereinsatz oder die Unfreiwilligkeit der sexuellen Handlungen untermauern würden. Insbesondere liegen weder Bilder einer Überwachungskamera noch ärztliche Berichte über die Privatklägerin vor. Diese erlitt – abgesehen von den wohl durch die Fesselung verursachten Hautrötungen an den Handgelenken (pag. 151), – nach eigenen Angaben auch keine Verletzungen (pag. 213 Z. 23 f.). Selbst wenn das Vorliegen bzw. das Nichtvorliegen von Verletzungen ärztlich dokumentiert wäre, würde dies im Übrigen noch keine eindeutigen Rückschlüsse auf das Tatgeschehen zulassen.
Immerhin stellt das Fehlen objektiv dokumentierter oder zumindest geschilderter Verletzungen am Hals der Privatklägerin ein Indiz dafür dar, dass ihr ein allfällig eingesetztes Messer nicht direkt bzw. jedenfalls höchstens mit geringem Krafteinsatz an den Hals gehalten wurde.
Für die Urteilsfindung zentral erweist sich im vorliegenden Fall deshalb mangels objektiver Beweise die Würdigung der Aussagen der Parteien, allen voran jener der Privatklägerin.
8.5.3 Aussagen der Privatklägerin
Erstaussagen
Die Privatklägerin wurde am 12. Januar 2009, rund 13 Stunden nach dem Vorfall, ein erstes Mal polizeilich einvernommen (pag. 211 ff.). Anwesend waren auch ihr Ehemann, ihre Schwester sowie eine Person des Care-Teams.
Die Privatklägerin gab zu Protokoll, als sie nach Feierabend den Shop durch die Hintertür habe verlassen wollen, sei ihr dort ein unbekannter Mann mit einem Messer gegenüber gestanden. Er habe sie zurück in den Shop gestossen und dort Bargeld von ihr verlangt. Sie habe ihm gesagt, dass sie den Tresor nicht öffnen könne, da dieser mit einem Zeitschloss versehen sei. Sie seien danach nach vorne zur Kasse gegangen, diese sei jedoch leer gewesen und sie habe ihm CHF 30.00 aus ihrem eigenen Portemonnaie angeboten. Der Unbekannte habe gefragt, was dies auf der Theke alles sei und sie habe ihm geantwortet, dass es sich um Lose handle. Er habe gefragt: «Was isch no Gäud?». Sie habe ihm geantwortet, die Zigaretten und der Alkohol. Er habe sie nach hinten gewiesen und dort erneut Geld von ihr gefordert. Sie habe ihm wirklich nichts geben können, worauf er gesagt habe, dass sie sich auf den Boden legen und sich ausziehen solle. Sie habe ihm geantwortet, dass er dass nicht wirklich wolle. Doch er habe erwidert, aber ja, das wolle er. Sie habe erneut verneint und so habe der Mann von ihr gefordert, dass sie ihm «eines blasen» solle. Er habe seine Hosen etwas nach unten gezogen und dabei seinen «Schwanz» herausgenommen. Sie habe also seinen «Schwanz» in die Hände genommen und ihn mit dem Mund befriedigt. Dabei habe sie gesehen, dass er an seinem linken Beckenknochen eine Art rotes Bibeli gehabt habe. Sie habe auch festgestellt, dass er in seinem Intimbereich glatt rasiert gewesen sei. Der Unbekannte habe selber zu ihr gesagt, er sei sauber, soeben rasiert. Zum Orgasmus sei er nicht gekommen, er habe seinen Penis vorher wieder eingepackt. Da habe er zu ihr gesagt, sie solle sich auf den Boden legen und sich ausziehen, er wolle ihre Schamlippen sehen. Sie habe ihm geantwortet, dass sie dies nicht machen werde. Er habe daraufhin nochmals seinen «Schwanz» ausgepackt und sie habe ihm nochmals «einen blasen» müssen. Der Unbekannte sei aber auch nun nicht zum Orgasmus gelangt. Er habe seinen Schwanz wieder eingepackt und von ihr verlangt, dass sie sich hinten im Getränkelager mit dem Bauch nach unten auf den Boden legen solle. Die Hände habe sie hinten auf den Rücken legen müssen und er habe diese mit einer Schnur gefesselt, aber nicht sehr fest. Der Mann habe sie gefragt, wo sie ihren Autoschlüssel habe. Dieser habe sich unter ihr befunden, da sie diesen ständig in der Hand gehalten habe. Er habe zu ihr gesagt, dass sie liegen bleiben und sich ruhig verhalten solle. So habe der Mann den Raum wieder durch die Tür verlassen, durch welche er auch herein gekommen sei (pag. 211 f. Z. 19 ff.).
Auf Frage führte die Privatklägerin aus, das Messer habe eine ca. 20 cm lange Klinge gehabt. Der Griff könne eine graue Farbe aufgewiesen haben, daran könne sie sich aber nicht mehr genau erinnern. Es sei eine Art Fleischermesser gewesen. Der Beschuldigte habe ihr das Messer auf Gesichtshöhe hingehalten, als sie die Tür geöffnet habe. Im Shop bei den Losen habe er ihr das Messer «vor den Hals» gehalten und «später» habe er damit vor ihrer Bauchgegend herumgefuchtelt. Sie könne nicht mehr mit Sicherheit sagen, in welcher Hand der Mann das Messer gehalten habe, glaublich in der rechten. Als er noch Lose behändigt habe, habe er das Messer glaublich auch einmal in die linke Hand genommen. Wo er das Messer hingetan habe, als sie ihm eines habe «blasen» müssen, wisse sie nicht. Sie könne nur sagen, dass er da das Messer nicht in den Händen gehalten habe, da er ab und zu mit beiden Händen ihren Kopf festgehalten habe. Nachdem sie ihm diese zwei Male eines habe «blasen» müssen, habe sie das Messer nicht mehr gesehen (pag. 212 f. Z. 45 ff.).
Weiter führte die Privatklägerin aus, als sie hinten im Getränkelager auf dem Bauch gelegen habe und ihre Hände auf dem Rücken fixiert gewesen seien, habe der Mann ihr noch in die Hose gelangt. Er habe hinten beim Po reingegriffen und ihre Schamgegend berührt. Sie könne nicht mehr genau sagen, ob er versucht habe, mit einem Finger vaginal in sie einzudringen. Sie könne auch nicht sagen, mit welcher Hand er dies getan habe. Zudem habe der Mann ihr vorne in den Pullover reingegriffen und ihre Brust berührt. Welche Brust es gewesen sei, könne sie nicht mehr sagen. Etwas Konkretes habe er zu dieser Zeit nicht gesagt, es sei lediglich ein Stöhnen von seiner Seite gekommen (pag. 213 Z. 9 ff.).
Woher der Mann die Schnur genommen habe, könne sie nicht sagen. Er habe diese jedoch bereits in der Hand gehabt, als sie vorne im Shop gestanden seien (pag. 213 Z. 17 ff.).
Der Mann habe sich ihr gegenüber nicht aggressiv verhalten. Er sei schon etwas fordernd gewesen, aber mehr nicht (pag. 213 Z. 28 f.).
Auf Frage, was sie zu dem Mann gesagt und ob sie sich gewehrt habe, meinte die Privatklägerin, ganz am Anfang habe sie zu ihm gesagt: «Warum machsch du das, du chunsch ja jede Tag hie ine» (pag. 213 Z. 34 f.). Als sie seine Augen gesehen habe, sei sie überzeugt gewesen, dass es sich um den Typen von vis-à-vis handeln müsse. Auch die Stimme passe (pag. 213 Z. 45 ff.). Er habe nur geantwortet, dass sie ihn verwechsle. Hinten, als sie sich habe ausziehen sollen, habe sie gesagt: «Nei, das wosch nid würklech». Die Privatklägerin fügte an: «So einigten wir uns darauf, dass ich ihm nur eins blasen musste» (pag. 213 Z. 34 ff.).
Auf Frage bestätigte die Privatklägerin, dass sie Angst gehabt habe, obwohl sie sehr ruhig mit dem Mann habe reden können. Der Unbekannte habe ab und zu gesagt, dass er sie fesseln und abstechen werde. Er habe keinen gestressten, sondern eher einen ruhigen Eindruck auf sie gemacht (pag. 213 Z. 40 ff.).
Auf Frage, ob sie noch etwas anzufügen habe, meinte die Privatklägerin, dass sie nur wisse, dass sie den Mann ohne Probleme habe anfassen können. Er sei nicht aggressiv geworden oder sonstwie zurückgewichen. Ansonsten komme ihr gerade nichts mehr in den Sinn (pag. 214 Z. 30 ff.).
Würdigung: Den ersten Aussagen kommt aufgrund ihrer Tatnähe, der damit einhergehenden Präsenz der Ereignisse im Bewusstsein des Beobachters bei gleichzeitig weitgehender Absenz beeinflussender äusserer Elemente regelmässig ein erhöhter Beweiswert zu. Vorliegend sind die Erstaussagen der Privatklägerin auch deshalb besonders wichtig, weil bis zur zweiten einlässlichen Einvernahme mehr als sechseinhalb Jahre vergingen.
Die Privatklägerin schilderte bei dieser ersten Einvernahme – zunächst auf offene Frage hin – in detaillierter und anschaulicher Weise einen stimmigen, nachvollziehbaren und lebensnahen Ablauf eines Raubüberfalls, in dessen Rahmen ein offensichtlich über die geringe Beute frustrierter Täter dazu überging, sexuelle Handlungen vom Opfer zu erzwingen.
Dabei hielt die Privatklägerin in räumlicher und zeitlicher Hinsicht klar vier Phasen auseinander: In einer ersten Phase drängte der Beschuldigte die Privatklägerin, welcher er bei der Hintertür abgepasst hatte, zurück in den Tankstellenshop und verlangte dort sogleich nach Bargeld. Nachdem die Privatklägerin ihm mitgeteilt hatte, dass sie den Tresor nicht mehr öffnen könne, begaben sich die beiden in einer zweiten Phase nach vorne zur Kasse. Diese war jedoch leer, weshalb die Privatklägerin dem Beschuldigten von ihrem eigenen Geld anbot und ihn zudem auf seine Frage hin, was sonst noch geldwert sei, auf die Lose, die Alkoholika und die Zigaretten hinwies. Der Beschuldigte wies die Privatklägerin danach in einer dritten Phase wieder nach hinten in den Lagerraum, wo er ein weiteres Mal Geld von ihr forderte. Die Privatklägerin wies ihn erneut darauf hin, dass sie ihm nicht mehr geben könne, worauf der Beschuldigte nun plötzlich (unter zwei Malen) von ihr verlangte, dass sie sich auf den Boden legen und ausziehen solle. Als die Privatklägerin sich mit den Worten, das wolle er nicht wirklich, weigerte dies zu tun, wurde sie vom Beschuldigten aufgefordert, ihn oral zu befriedigen. Er zog seine Hose herunter und packte sein Glied aus. Die Privatklägerin gehorchte und nahm dieses in die Hände und in den Mund. Nach einer gewissen Weile packte der Beschuldigte sein Glied wieder ein und verlangte von der Privatklägerin mit der Begründung, er wolle ihre Schamlippen sehen, ein drittes Mal, sie solle sich ausziehen und auf den Boden legen. Erneut weigerte sich die Privatklägerin, dies zu tun, worauf der Beschuldigte sein Glied wieder auspackte und sie ihn ein zweites Mal oral befriedigen musste. Ohne zum Orgasmus gekommen zu sein, packte der Beschuldigte seinen Penis nach einer gewissen Zeit schliesslich wieder ein und befahl der Privatklägerin, in einer vierten Phase, sie solle sich hinten im Getränkelager mit dem Bauch nach unten auf den Boden legen. Er fesselte ihre Hände hinter ihrem Rücken und verlangte nach ihrem Autoschlüssel, der sich unter ihrem Bauch befand. Der Beschuldigte griff der Privatklägerin beim Gesäss in die Hose und berührte auch ihre Schamgegend. Weiter griff ihr vorne in ihren Pullover und berührte ihre Brust. Danach verliess er den Tankstellenshop durch dieselbe Tür, durch welche er ihn betreten hatte, und machte sich mit dem Auto der Privatklägerin davon.
Diese Berührungen im Getränkelager (vierte Phase) schilderte die Privatklägerin zwar zunächst auf offene Frage hin nicht, sondern erst später im Verlauf der Befragung. Allerdings sind keine suggestiven Einflüsse zu erkennen und die geschilderten sexuellen Handlungen fügen sich zeitlich und räumlich problemlos in den von der Privatklägerin zuvor beschriebenen Ablauf, was für ihre Erlebnisbasiertheit spricht.
Für die Glaubhaftigkeit ihrer Schilderungen sprechen auch die von der Privatklägerin – teilweise sogar in direkter Rede – wiedergegebenen Gesprächsinhalte. Diese sind nicht nur originell (etwa der Wunsch des Beschuldigten, die Schamlippen der Privatklägerin zu sehen), sondern beschreiben auch Komplikationen im Handlungsablauf (namentlich die Reaktion der Privatklägerin auf den Befehl des Beschuldigten, sich auszuziehen und auf den Boden zu legen: «Das wotsch nid würklech»). Bei einer erfundenen Geschichte bzw. einer Falschbeschuldigung wäre die Schilderung eines reibungsloseren Ablaufs zu erwarten, d.h. die Privatklägerin hätte viel eher ausgesagt, natürlich habe sie dem Befehl des Beschuldigten sofort gehorcht und sich schon bei der ersten Aufforderung ausgezogen und auf den Boden gelegt, anstatt ihm zu widersprechen.
Die Privatklägerin schildert auch weitere originelle Details, wie etwa, dass der Beschuldigte im Intimbereich rasiert und ein rotes «Bibeli» am Beckenknochen gehabt habe. Auch wenn sich daraus noch nicht auf die Unfreiwilligkeit oder aber Einvernehmlichkeit der sexuellen Handlungen schliessen lässt, ist dies doch ein weiteres sog. Realkennzeichen, welches für die Erlebnisbasiertheit ihrer Aussagen spricht.
Dabei belastet die Privatklägerin den Beschuldigten nicht unnötig. So sagte sie etwa aus, er habe sich ihr gegenüber nicht aggressiv verhalten. Auch hier wäre bei einer Falschbelastung, etwa zwecks Rechtfertigung eines freiwilligen Oralverkehrs vor dem Ehemann, zu erwarten, dass das Vorgehen des Beschuldigten als besonders bedrohlich dargestellt würde.
Gleichzeitig zeigt die Wortwahl der Privatklägerin auch, dass dieser Oralverkehr ihrerseits keineswegs aus freien Stücken erfolgte. Dass sie sich gemäss ihren eigenen Worten darauf «geeinigt» hatten, kann nicht darüber hinweg täuschen, dass der Beschuldigte den Oralverkehr laut der Privatklägerin «gefordert» hatte und sie ihn oral befriedigen «musste». Auch ihre Aussage, sie habe ihn «ohne Probleme anfassen» können, ist nicht so zu verstehen, dass sie den Beschuldigten freiwillig im Intimbereich berührt hätte.
Die Privatklägerin gab schliesslich auch Erinnerungs- und Wissenslücken zu, wenn sie etwa aussagte, sie wisse nicht mehr mit Sicherheit, an welcher Brust sie vom Beschuldigten im Getränkelager berührt worden sei; ob er versucht habe, mit einem Finger vaginal in sie einzudringen; in welcher Hand er das Messer gehalten habe und welche Farbe dessen Griff gehabt habe. Dies sind weitere Glaubhaftigkeitsmerkmale. Während sie die Berührung im Intimbereich klar bejahte, spricht es gerade gegen eine Falschbezichtigung, dass sie dem Beschuldigten nicht unterstellte, er habe mit Bestimmtheit mit dem Finger in sie eindringen wollen. In Bezug auf die Berührung an der Brust ist weiter verständlich, dass es für die Privatklägerin angesichts der restlichen Geschehnisse keine grosse Rolle spielte, welche ihrer Brüste der Beschuldigte nun genau anfasste; ganz abgesehen davon, dass eine kurze Berührung im Rahmen eines solchen, für das Opfer stressvollen Geschehens nicht ohne Weiteres genau zu lokalisieren sein dürfte. Auch die Farbe des Messergriffs war für die Privatklägerin verständlicherweise von beschränkter Wichtigkeit.
Zusammengefasst weisen die Erstaussagen der Privatklägerin eine Vielzahl von Realkennzeichen auf, während Lügensignale bzw. Fantasiemerkmale fehlen. Diese tatnahen Aussagen erweisen sich mithin – für sich alleine betrachtet – als glaubhaft.
Was insbesondere das Messer und dessen konkreter Einsatz anbelangt, sagte die Privatklägerin von allem Anfang an, schon ganz zu Beginn der Einvernahme und auf offene Frage hin aus, dass der Beschuldigte beim Überfall ein solches dabei gehabt habe. Er sei ihr beim Hinterausgang mit einem Messer gegenüber gestanden. Im Verlauf der Befragung konkretisierte die Privatklägerin den Messereinsatz in dieser ersten Phase des Überfalls dahingehend, dass er ihr das Messer auf Gesichtshöhe hingehalten habe, als sie die Tür geöffnet habe. Sodann kam das Messer gemäss den Erstaussagen der Privatklägerin auch in der zweiten Phase des Geschehens zum Einsatz, indem der Beschuldigte ihr dieses «im Shop, bei den Losen», also im Kassenbereich, vor den Hals gehalten und es zum Ergreifen der Lose glaublich auch einmal in die linke Hand genommen habe. An gleicher Stelle sagte die Privatklägerin weiter aus, «später» habe der Beschuldigte mit dem Messer vor ihrer Bauchgegend herumgefuchtelt. Dieses spätere Herumfuchteln wurde von der Privatklägerin aber anlässlich ihrer Ersteinvernahme weder zeitlich noch örtlich näher konkretisiert. Sie gab ausserdem weiter an, der Beschuldigte habe ihr ab und zu gesagt, dass er sie fesseln und abstechen werde. Auch im Zusammenhang mit diesen – in zeitlicher und örtlicher Hinsicht im Übrigen ebenfalls nicht näher definierten – Drohungen schilderte die Privatklägerin aber keinen konkreten Einsatz des Messers durch den Beschuldigten mehr. Unmissverständlich gab sie dagegen an, sie wisse nicht, wo dieser das Messer hingetan habe, als sie ihn oral habe befriedigen müssen, jedenfalls habe er das Messer zu diesem Zeitpunkt nicht in den Händen gehalten, da er ja ihren Kopf festgehalten habe. Auch nach dem Oralverkehr nahm die Privatklägerin das Messer nicht mehr wahr.
Gemäss ihren Erstaussagen wurde das Messer also vom Beschuldigten nur in den ersten beiden Phasen des Überfalls eindeutig konkret eingesetzt. Während es sodann für den Beginn der dritten Phase (Verschiebung nach hinten in das Lager, Aufforderung zum Ausziehen und schliesslich zum Oralverkehr) keine klaren Aussagen gibt, verneinte die Privatklägerin eindeutig einen von ihr wahrgenommenen Messereinsatz während des Oralverkehrs und auch während der vierten und letzten Phase im Getränkelager.
Weitere Aussageentwicklung
Anlässlich der zweiten polizeilichen Einvernahme/Fotokonfrontation vom 15. Januar 2009 – diese fand ebenfalls in Begleitung ihres Ehemannes statt – ergänzte die Privatklägerin das bereits zuvor abgegebene (pag. 212 Z. 33 ff.) Signalement des Täters und erkannte sodann den Beschuldigten auf dem vorgelegten Fotoblatt (pag. 216 ff.). Gegen Ende der Befragung begann die Privatklägerin zu weinen, und gab an, dass dieser Mann doch sonst immer freundlich und nett zu ihr gewesen sei (pag. 217 Z. 43 ff.).
Nachdem der Beschuldigte, der seit Januar 2009 untergetaucht war, am 25. Dezember 2014 bei der Einreise in die Schweiz hatte verhaftet werden können (pag. 5 f.), wurde die Privatklägerin zu einer parteiöffentlichen Einvernahme vorgeladen.
Kurz vor dieser dritten Befragung erhielt die Privatklägerin am 15. Mai 2015 einen persönlichen Brief vom Beschuldigten (datiert vom 12. Mai 2015, Kopie pag. 140). Darin schrieb dieser u.a., er wolle sich bei ihr entschuldigen, er bereue es zutiefst, was damals bei der Tankstelle alles vorgefallen sei. Er sei froh, dass es gut ausgegangen sei mit ihm und ihr – der Privatklägerin. Er hoffe, dass es ihr und ihrer Familie gut gehe und sie mit ihrem Mann und den Kindern glücklich sei.
Dieser Brief war offenbar der Auslöser dafür, dass die Privatklägerin aufgebracht die Polizei aufsuchte und sich erkundigte, woher der Beschuldigte ihre Privatadresse kenne. Gemäss Rapport gab sie an, nach langer Zeit habe sie diesen Raubüberfall und was der Täter ihr sonst noch angetan habe endlich einigermassen vergessen resp. verdrängen können. Mit der Vorladung zur Befragung sei das Ganze nun wieder hochgekommen und sie könne seither nur noch schlecht schlafen. Die Entschuldigung des Beschuldigten empfinde sie als Frechheit und könne sie nicht annehmen. Das, was er ihr beim Raubüberfall angetan habe, sie mit einem Messer bedroht und zu sexuellen Handlungen gezwungen, könne sie ihm nicht verzeihen. Die Privatklägerin, die diesmal offenbar alleine und nicht ihn Begleitung ihres Ehemanns auf dem Polizeiposten erschienen war, musste gemäss Rapport bei ihren Schilderungen weinen (pag. 138 f.).
Am 9. Juni 2015, also beinahe sechseinhalb Jahre nach dem Überfall, wurde die Privatklägerin schliesslich ein drittes Mal, nun staatsanwaltlich und parteiöffentlich einvernommen. An dieser Befragung war ihr Ehemann wieder anwesend.
Die Privatklägerin gab zu Protokoll, als sie nach Ladenschluss zur Tür habe hinausgehen wollen, sei der am Boden kauernde Beschuldigte aufgestanden. Sie habe das Messer und die weisse Schnur gesehen und er habe sie wieder in das Lager, zurück gedrängt. Er habe nach Geld verlangt und sie habe ihm erklärt, dass der Tresor schon geschlossen sei und sie ihn nicht mehr öffnen könne. Dann habe sie ihm erklärt, dass sie ihm von ihrem eigenen Geld geben könne. Sie habe dem Beschuldigten auch gesagt, dass es im Laden vorne Lose und Zigaretten gebe. Sie seien dann zusammen nach vorne in den Laden gegangen.
Die Frage, ob er sie bedroht habe, bejahte die Privatklägerin. Er habe das Messer gegen sie gerichtet gehabt. Auf entsprechende Frage konnte die Privatklägerin nicht mehr sagen, in welcher Hand der Beschuldigte das Messer gehabt habe, führte aber aus, er habe das Messer gegen ihre Brust, auf Brusthöhe gehabt. Auf Frage, wie weit er sich dabei von ihr entfernt befunden habe, meinte sie, er sei etwa die Länge eines Einvernahme-Tischs (ca. 1m) von ihr entfernt gestanden und habe das Messer gegen sie gerichtet gehabt. Die Spitze habe nach vorne gezeigt. Das Messer sei ihr nicht angekommen, aber sehr nahe gewesen (pag. 223 Z. 49 ff.). Sie sei in den Laden vorausgegangen und er sei ihr gefolgt. Das Messer habe er immer in der Hand gehabt. Sie wisse, dass er es dann in der linken Hand gehabt habe, weil er sie die ganze Zeit in Schach gehalten habe (pag. 224 Z. 54 f.).
Zuerst habe sie ihm ihre 20 Franken gegeben. Er habe mit der rechten Hand dann selber die Lose genommen, bis der Ständer umgefallen sei. Der Beschuldigte habe auch noch Zigaretten genommen und alles in seine Umhängetasche gepackt (pag. 224 Z. 59 f.).
Danach habe er sie wieder in das Lager zurückgedrängt. Dort habe der Beschuldigte verlangt, dass sie still stehe und vor ihn auf den Boden knie. Dann habe er seine Hose geöffnet, worauf sie ihm gesagt habe: «Nein, das willst du sicher nicht». Er habe gesagt, er sei ein Fetischist, sein Geschlechtsteil ausgepackt und verlangt, dass sie ihn zweimal mit dem Mund befriedige. An dieser Stelle musste die Privatklägerin bei der Einvernahme weinen (pag. 224 Z. 64 ff.).
Auf entsprechende Frage bestätigte die Privatklägerin, dass der Beschuldigte das Messer in der Hand gehabt habe, als sie auf den Knien gewesen sei. Er habe ihr das Messer rechts an den Hals gehalten. Auf Frage führte sie weiter aus, das Messer sei relativ nahe an ihrem Hals gewesen und sei ihr zeitweise angekommen (pag. 224 Z. 73 ff.).
Auf Vorhalt ihrer früheren Aussage bei der Polizei, wonach der Beschuldigte das Messer plötzlich nicht mehr in der Hand gehabt habe, meinte die Privatklägerin, sie habe keine Ahnung, wann dieser das Messer weggeräumt habe. Sie nehme an, dass er dieses in seine Tasche gepackt habe. Irgendwann habe der Beschuldigte das Messer nicht mehr in der Hand gehabt. Aber als er verlangt habe, dass sie ihn befriedige, habe er es noch in der Hand gehabt. Währendem sie ihn befriedigt habe, habe der Beschuldigte sie dann zeitweise mit beiden Händen am Kopf gehalten. Daran habe sie gemerkt, dass er das Messer nicht mehr in der Hand gehalten habe (pag. 224 Z. 79 ff.).
Als sie dann in das zweite Lager [= Getränkelager] gegangen seien, habe der Beschuldigte das Messer plötzlich wieder in der Hand gehabt. Dort habe er sie gefesselt und ihr in ihre Hose, an den Intimbereich gefasst. Danach sei er gegangen (pag. 224 Z. 84 ff.). Bevor sie sich habe hinlegen müssen, habe der Beschuldigte ihren Autoschlüssel verlangt. Sie habe diesen in ihrer Handtasche gehabt und ihn dem Beschuldigten gegeben (pag. 225 Z. 93 f.). Auf Frage, wo der Beschuldigte das Messer gehabt habe, gab die Privatklägerin zu Protokoll, nach dem «Blasen» habe er verlangt, dass sie aufstehe. Der Beschuldigte habe das Messer in der Hand gehabt und von ihr verlangt, dass sie ihm den Autoschlüssel gebe. Er habe sie mit vorgehaltenem Messer in den zweiten Lagerraum gedrängt (pag. 231 f. Z. 355 ff.).
Der Beschuldigte habe nicht viel gesagt, sie ansonsten [gemäss Fragestellung abgesehen von der Forderung nach Geld und sexuellen Handlungen] nicht verbal bedroht (pag. 225 Z. 115 ff.).
Das «Blasen» habe geschätzt ein oder zwei Minuten gedauert, für sie eine gefühlte Ewigkeit. Der Beschuldigte habe dies ein erstes Mal verlangt, dann habe er ihren Kopf zurückgezogen. Dann habe er es noch ein zweites Mal verlangt. Der ganze Ablauf habe etwa diese ein oder zwei Minuten gedauert. Es sei alles am genau gleichen Ort passiert, sie hätten die Position nicht verändert (pag. 225 Z. 123 ff.). Der Beschuldigte habe seine Hose etwas heruntergezogen und sein Glied selber ausgepackt (pag. 226 Z. 131 ff.).
Er sei nicht zum Orgasmus gekommen. Auf Frage gab die Privatklägerin an, sie denke, er habe aufgehört, damit es keine Spuren gebe. Darauf komme sie, weil er mehrmals vorbestraft gewesen sei, weil man dies mit Spuren sicher hätte nachweisen können. Diese Überlegungen habe sie sich schon damals, nachdem alles vorbei gewesen sei, gemacht (pag. 226 Z. 138 ff.).
Auf Frage, wie man sich das vorstellen müsse, dass sie sich gemäss ihren Worten darauf «geeinigt» hätten, dass sie ihm nur eines habe «blasen» müssen, führte die Privatklägerin aus, sie hätten sich gar nicht darauf geeinigt, der Beschuldigte habe sie mit dem Messer gezwungen. Das habe sie sicher nie gesagt, dass sie sich geeinigt hätten (pag. 227 Z. 180 ff.).
Auf Vorhalt ihrer früheren Aussage, wonach der Beschuldigte zunächst gewollt habe, dass sie sich ausziehe, meinte die Privatklägerin, sie habe sich nicht ausgezogen. An diese Aussage könne sie sich nicht erinnern, sie könne sich aber auch täuschen (pag. 227 Z. 187 ff.).
Auf Frage, ob er sie beim «blasen» an intimen Stellen berührt habe, meinte die Privatklägerin, zu diesem Zeitpunkt nicht. Auf Vorhalt ihrer früheren Aussagen zu den Vorkommnissen im Getränkelager, gab sie zu Protokoll dass der Beschuldigte ihr in die Hose gefasst und in sie habe eindringen wollen. Dass er ihre Brust angefasst habe, sei ihr hingegen nicht mehr präsent (pag. 226 Z. 154 ff.). Auf Frage gab sie weiter an, der Beschuldigte habe versucht, mit der behandschuhten Hand in ihre Vagina einzudringen. Er sei allerdings nicht «rein» gekommen (pag. 226 Z. 163 f.). Dass der Beschuldigte den Finger tatsächlich eingeführt hätte, sagte die Privatklägerin so selbst nicht aus. Vielmehr war es der Staatsanwalt, welcher fragte, ob dieser einen oder mehrere Finger eingeführt habe. Die Privatklägerin antwortete, es sei mit einem Finger gewesen und die Berührung sei direkt auf ihrer Haut passiert (pag. 227 Z. 168 ff.).
Auf Frage bestätigte die Privatklägerin weiter, dass sie Angst gehabt habe. Davor, dass er mit dem Messer zusteche und sie verletze, auch wenn er so etwas nicht angedroht habe (pag. 228 Z. 208 ff.).
Auf Frage nach der Art des Messers führte die Privatklägerin aus, es sei ein grösseres Messer mit einer Gesamtlänge von vielleicht etwa 30 cm gewesen, sie würde es als grösseres Gemüsemesser beschreiben. Es sei nicht ganz spitzig, sondern etwas abgerundet gewesen, aber auch nicht rund wie ein Brotmesser. Sie denke schon, dass er sie damit hätte erstechen können (pag. 229 Z. 257 ff.).
Von der persönlichen Einvernahme an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wurde die Privatklägerin dispensiert und folglich nicht mehr richterlich einvernommen.
Würdigung: Zunächst fällt auf, dass die Privatklägerin – nachdem sie anlässlich ihrer Ersteinvernahme (soweit dies aus dem schriftlichen Protokoll ersichtlich ist) noch einen relativ robusten Eindruck gemacht hatte – bereits anlässlich der wenige Tage später erfolgten Fotokonfrontation sowie auch bei ihrer Jahre später erfolgten Einvernahme bei der Staatanwaltschaft emotional offenbar (noch) deutlich von der Tat gezeichnet war. Auch wenn dies grundsätzlich auch Folge eines "blossen" Raubüberfalls sein könnte, sprechen insbesondere ihr Erscheinen bei der Polizei nach Erhalt des Briefes des Beschuldigten und etwa ihre Aussage, wonach sie dem Beschuldigten nicht verzeihen könne, was er ihr angetan habe, dafür, dass es damals eben auch zu erzwungenen sexuellen Handlungen gekommen war. In Bezug auf die Vorbringen der Verteidigung ist im Übrigen zu betonen, dass die Privatklägerin diesen emotional betroffenen Eindruck auch in Abwesenheit ihres Ehemannes machte.
Die Privatklägerin beschrieb den Ablauf des Raubüberfalls auch sechseinhalb Jahre nach der Tat weitgehend gleich wie anlässlich ihrer Erstbefragung. Sie schilderte gleichbleibend nicht nur die erwähnten vier Phasen des Überfalls, sondern auch, dass es zu zweimaligem Oralverkehr im Lager (Phase 3) und zum Griff in die Hose mit Anfassen des Intimbereichs im zweiten Lager [= Getränkelager] (Phase 4) gekommen sei. Konstant sagte die Privatklägerin sodann insbesondere auch aus, der Beschuldigte habe ein Messer mit sich geführt und dieses auch eingesetzt.
Die Verteidigung führt allerdings zu Recht an, dass es im Detail zu gewissen Abweichungen von den Erstaussagen kam:
So erwähnte die Privatklägerin von sich aus nicht mehr, dass der Beschuldigte sie im Lager (Phase 3) zunächst mehrfach aufgefordert habe, sich auszuziehen, bevor es zum Oralverkehr gekommen sei. Neu sagte sie hingegen aus, er habe im Lager [nur] von ihr verlangt, stillzustehen und vor ihn auf den Boden zu knien. Angesichts des Umstands, dass sie sich aber auch gemäss ihren Erstaussagen eben tatsächlich nicht ausgezogen hatte – was sie erneut bestätigte – erscheint es durchaus möglich, dass sich die Privatklägerin mehr als sechs Jahre nach der Tat schlicht nicht mehr an diese Aufforderung des Beschuldigten erinnern konnte. Es spricht für ihre Glaubhaftigkeit, dass sie auf Vorhalt ihrer früheren Aussagen auch nicht behauptete, es sei sicherlich so gewesen, wie sie es damals ausgesagt hatte, sondern grundsätzlich dabei blieb, sich nicht daran erinnern zu können, wobei sie sich aber auch täuschen könne. Für die Erlebnisbasiertheit ihrer Erstaussagen spricht weiter der Umstand, dass die Privatklägerin gleichbleibend ihre spezielle Reaktion auf die Forderungen des Beschuldigten («Nein, das willst du sicher nicht») schilderte, auch wenn sie diese nun als Antwort auf die Aufforderung zum Oralverkehr (und auf den Befehl, sich ausziehen und auf den Boden zu legen) darstellte.
Ebenfalls nicht mehr erinnern konnte sich die Privatklägerin daran, dass der Beschuldigte ihre Brust angefasst habe. Dass ihr dieser Umstand nach mehr als sechs Jahren nicht mehr präsent war, erscheint der Kammer nachvollziehbar, zumal das relativ harmlose Berühren der Brust für die Privatklägerin wohl schon damals keinen grossen eigenständigen Stellenwert neben den weiteren sexuellen Handlungen gehabt hatte. Wie die Vorinstanz zudem zu Recht erwägt, hätte es die Privatklägerin bei einer gewollten Falschbeschuldigung schon bei ihren Erstaussagen eher bei der Schilderung des wesentlich gravierenderen Oralverkehrs und der Berührungen im Schambereich belassen.
Ein gewisser Widerspruch zu ihren Erstaussagen ist darin zu sehen, dass der Beschuldigte gemäss den späteren Aussagen der Privatklägerin im Getränkelager versucht habe, mit einem Finger der behandschuhten Hand in ihre Vagina einzudringen. Dabei handelt es sich nach Ansicht der Kammer allerdings um eine durch den Zeitablauf erklärbare Scheinerinnerung im Zusammenhang mit dem Umstand, dass der Beschuldigte die Privatklägerin – wie sie dies schon bei ihrer Ersteinvernahme aussagte – eben im Intimbereich berührt hatte, zumal die spätere Aussage nur auf Vorhalt der früheren Aussagen erfolgte. Dass der Beschuldigte tatsächlich in ihre Vagina eingedrungen ist, sagte die Privatklägerin selbst nie aus.
Ein weiterer kleiner Widerspruch findet sich in Bezug auf den Autoschlüssel. Während die Privatklägerin bei ihrer Ersteinvernahme ausgesagt hatte, dieser habe sich unter ihrem Bauch befunden – was dem Beschuldigten auch gewissermassen einen Anlass geboten hätte, die gefesselten Privatklägerin unsittlich zu berühren, – gab diese nun zu Protokoll, sie habe die Autoschlüssel schon vorher aus ihrer Handtasche genommen und dem Beschuldigten übergeben. Dabei handelt es sich jedoch – abgesehen von dem den Beweiswert der späteren Aussage ohnehin relativierenden Zeitablauf – um einen derart unwichtigen Nebenpunkt, dass sich daraus bei der Kammer keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Erstaussagen der Privatklägerin zum Kerngeschehen ergeben.
Ernsthaft zu diskutieren bleiben somit die sich zum Messereinsatz ergebenden Diskrepanzen in den Aussagen der Privatklägerin:
Dass der Beschuldigte überhaupt ein Messer mitgeführt und dieses auch eingesetzt habe, gab die Privatklägerin gleichbleibend auch bei ihrer letzten Einvernahme zu Protokoll. Auch Art und Aussehen dieses Messers beschrieb sie einigermassen konstant. Soweit sich diesbezüglich überhaupt kleine Ungereimtheiten ergeben (20 oder 30 cm Klingenlänge, etwas abgerundete oder spitzige Klinge, Fleischer-, Küchen- oder Gemüsemesser), lässt sich deren Zustandekommen – abgesehen vom Zeitablauf – auch durch die Befragungsweise (wiederholtes Nachhaken und entsprechendes Drängen nach Antworten) erklären.
In Bezug auf den Einsatz des Messers gab die Privatklägerin bei der Staatsanwaltschaft zunächst zu Protokoll, der Beschuldigte habe dieses im Lager und vorne im Laden aus ca. 1m Entfernung mit der Spitze gegen ihre Brust gerichtet. Dabei sei es ihr nicht angekommen, aber sehr nahe gewesen. Insofern handelt es sich um eine mit den Erstaussagen durchaus in Einklang stehende Konkretisierung des Messereinsatzes in den Phasen 1 und 2 des Überfalls. Sodann sagte die Privatklägerin aber neu aus, der Beschuldigte habe sie mit dem Messer zum Oralverkehr gezwungen. Er habe dieses nicht nur in der Hand gehabt, als sie vor ihm auf dem Boden gekniet habe, sondern es sei derart nahe an ihren Hals gewesen, dass es ihr zeitweise sogar angekommen sei. Während sie weiter gleichbleibend angab, während des Oralverkehrs habe der Beschuldigte das Messer nicht mehr in den Händen gehabt, gab sie neu auch zu Protokoll, der Beschuldigte habe sie anschliessend mit vorgehaltenem Messer in das Getränkelager gedrängt.
Letztere Aussage steht klar im Widerspruch zu den Erstaussagen der Privatklägerin, wonach sie das Messer nach dem Oralverkehr nicht mehr gesehen habe. Die spätere Aussage kann aber z.B. darin gründen, dass die Privatklägerin – auch vor sich selbst – nach einer Rechtfertigung für den Umstand gesucht hatte, dass sie sich anschliessend im Getränkelager auf den Boden legte und fesseln liess, so dass es überhaupt erst zu den Berührungen in Intim- und Brustbereich kommen konnte. Mit der gleichen Argumentation erklärbar ist auch die Aussage der Privatklägerin, wonach ihr das Messer vor dem Oralverkehr an den Hals gehalten worden sei. Ein solches Vorgehen des Beschuldigten würde es noch nachvollziehbarer erscheinen lassen, dass sie nach vergleichsweise geringer Gegenwehr den Oralverkehr mit diesem vollzog.
Hätte die Privatklägerin allerdings tatsächlich die Klinge an ihrem Hals gespürt, müsste sich dieser Umstand nach Ansicht der Kammer aufgrund seiner Bedrohlichkeit bei der Privatklägerin von Anfang an derart eingeprägt haben, dass sie ihn auch schon bei ihrer Ersteinvernahme erwähnt hätte. Hinzu kommt, dass die neuen Aussagen erst auf Fragen des Staatsanwaltes hin zustande kamen, in zeitlicher Hinsicht («zeitweise angekommen») aber trotzdem unscharf blieben.
Objektive Hinweise, insbesondere ein dokumentiertes Verletzungsbild, welches darauf hinweisen würde, dass es tatsächlich zu solchen Berührungen des Messers am Hals der Privatklägerin kam, gibt es – wie bereits ausgeführt– nicht. Dass keine Verletzungen dokumentiert wurden, spricht eher gegen ein solches «zeitweises Ankommen» (vgl. vorstehend E.II.8.5.2).
Die Privatklägerin konnte sich ausserdem gemäss ihren Erstaussagen erfolgreich – zunächst zweimal vor dem ersten Oralverkehr und dann noch ein drittes Mal vor dem zweiten – dagegen wehren, sich auszuziehen und auf den Boden zu legen. Hätte der Beschuldigte tatsächlich das Messer dergestalt eingesetzt, wie von der Privatklägerin an der späteren Einvernahme geschildert, wäre zu erwarten gewesen, dass er mit dem Messer auch die Umsetzung dieser – für ihn offensichtlich zunächst im Vordergrund stehenden – Forderungen erzwungen hätte.
Weiter hätte die Privatklägerin mit hoher Wahrscheinlichkeit sehen können, wann und wohin der Beschuldigte das Messer weglegt oder einsteckt gehabt hätte, wenn er es tatsächlich noch in den Händen gehalten hätte, als sie vor ihm auf dem Boden kniete.
Schliesslich ist auch schlecht vorstellbar, wie der Beschuldigte das Messer noch in den Händen hätte halten können, während er mit diesen beim Oralverkehr zeitweise den Kopf der Privatklägerin festhielt. Die Privatklägerin selbst kam ebenso zum impliziten Schluss, dass sie das Messer irgendwie hätte spüren oder sonstwie wahrnehmen können müssen, wenn der Beschuldigte es zu diesem Zeitpunkt noch in den Händen gehalten hätte.
Es ergeben sich daher für die Kammer erhebliche Zweifel an der Erlebnisbasiertheit der späteren Aussagen der Privatklägerin zum konkreten Messereinsatz. Dabei dürfte es sich um Scheinerinnerungen handeln, welche allerdings ihre Erstaussagen nicht etwa unglaubhaft erscheinen lassen. Bei Betrachtung dieser tatnahen Aussagen ist aber weitgehend unklar, inwieweit der Beschuldigte das Messer in den Phasen 3 und 4 des Überfalls, in welchen es zu den sexuellen Handlungen kam, noch einsetzte. Klar und gleichbleibend ausgesagt hat die Privatklägerin lediglich, dass sie das Messer während des Oralverkehrs nicht wahrgenommen hat.
Zusammenfassend ergeben sich für die Kammer aufgrund der späteren Aussagen der Privatklägerin keine Gründe, an deren Erstaussagen zu zweifeln. Die Privatklägerin schilderte den Ablauf des Raubüberfalls inklusive den wesentlichen sexuellen Handlungen weitgehend gleichbleibend. Die wenigen Ungereimtheiten und Widersprüche sind insbesondere durch den Zeitablauf von mehr als sechs Jahren zwischen Tat und Einvernahme erklärbar. Namentlich in Bezug auf den Messereinsatz darf deshalb aber – soweit sich Unstimmigkeiten ergaben – in dubio pro reo nur auf die ersten, tatnahen Aussagen der Privatklägerin abgestellt werden.
8.5.4 Aussagen des Beschuldigten
Erstaussagen (Delegierte Einvernahme vom 28. April 2015)
Da der Beschuldigte nach dem Raubüberfall auf denBP Tankstellenshop untergetaucht war, konnte erst am 28. April 2015 erstmals zur Sache befragt werden.
Er gab den Raubüberfall als solches sofort zu (pag. 298 Z. 46 ff.). Hingegen bestritt er auch auf wiederholte Frage, in der Zeit von Ende 2008 bis zu seiner Ausreise im Frühling 2009, vor oder nach dem Raubüberfall auf den Tankstellenshop, noch weitere strafbare Handlungen gemacht zu haben (pag. 299 Z. 68, pag. 303 Z. 283, pag. 304. Z. 310 f.).
Bei Raubüberfall auf den Tankstellenshop sei er «vermutlich ein wenig angetrunken» gewesen (pag. 299 Z. 72). Er habe «klar etwas getrunken» gehabt (pag. 300 Z. 147). Es sei nicht geplant gewesen, sondern alles ganz spontan, vermutlich wie von selber, passiert, auch «wegen dem Alkoholrausch» (pag. 301 Z. 168 ff.). Er habe «sicher Alkohol getrunken» gehabt, sei aber «sicher nicht betrunken», «sicher nicht randvoll» gewesen, sondern «vermutlich ein wenig angetrunken», also «nicht 100% nüchtern» (pag. 302 Z. 236 ff.).
Er habe die Tankstelle durch die hintere Eingangstür betreten. Er habe sich mit einer Mütze, einer Kapuze und einem Schal maskiert gehabt (pag. 299 Z. 73 ff.). Er schäme sich, dafür, was er dann gemacht habe. Er habe Geld gewollt, aber das hätten sie nicht gehabt (pag. 78 f.). Sie [die Verkäuferin] habe gesagt, dass es kein Geld habe. Er habe nur Zigaretten und vielleicht auch noch Getränke genommen. Es stimme, dass er auch Lose genommen habe, so 10 oder 20 Stück (pag. 299 Z. 82 ff.).
Auf Frage, wie es danach weiter gegangen sei, führte der Beschuldigte aus, er habe die Sachen in eine kleine Tasche getan. Dann fügte er nahtlos an «ihr habe ich nichts gemacht». Er habe den Shop wieder durch den Hinterausgang verlassen wollen. Die Verkäuferin habe dann zu ihm gesagt, dass er ihr nichts machen solle und ihm noch 50 Franken mitgegeben. Dann habe ihn die Frau plötzlich gefragt, ob sie ihm «eins blasen» dürfe. Er habe ihr wirklich nichts gemacht. Er habe sich in dem Moment gefragt, wieso die Verkäuferin das frage. Sie habe ihm gesagt, dass er die Hosen herunter lassen solle und er «dummer Siech» habe es gemacht. Sie habe gewollt, dass er nicht in ihren Mund onaniere, sondern auf den Boden. In diesem Moment habe er gecheckt, dass die Verkäuferin das mit dem «Blasen» alles geplant gehabt habe. Sie habe überhaupt keine Angst vor ihm gehabt, sondern nur seine DNA gewollt. Das sei ihm ganz plötzlich klar geworden und er habe deshalb die Sache sofort beendet. Er habe die Verkäuferin überhaupt nicht berührt. Dann habe er sie auf den Boden getan und ihr die Füsse und die Hände zusammen gebunden (pag. 299 Z. 32 ff.). Danach habe er ihr Auto behändigt und sei weggefahren (pag. 300 Z. 109). Er sei raus gegangen und habe dort das Auto stehen sehen. Er habe die Verkäuferin gefragt, ob das ihr Auto sei und wo sich der Schlüssel befinde. Sie habe gesagt, auf dem Tisch, und er habe den Schlüssel behändigt (pag. 302 Z. 220 ff.).
Auf entsprechende Frage verneinte der Beschuldigte, eine Waffe dabei gehabt zu haben (pag. 300 Z. 155). Er habe noch nie in seinem Leben eine Waffe bei sich gehabt, schon nur weil er diese vielleicht im Rahmen einer Schlägerei benutzen würde (pag. 301 Z. 160 ff.). Er brauche doch für einen Überfall auf eine Frau oder einen einzelnen Mann keine Waffe. Die Frau sei schon genügend eingeschüchtert gewesen (pag. 301 Z. 175 f.).
Auf Vorhalt der Belastungen der Privatklägerin gab der Beschuldigte zu Protokoll, deren Aussagen würden nicht stimmen. Sie seien die ganze Zeit in diesem Lagerraum gewesen. Er sei selbst die Lose und Zigaretten holen gegangen, die Frau sei die ganze Zeit im Lagerraum geblieben. Sie sei es gewesen, die auf die Idee gekommen sei, ihm «eins zu blasen», er habe es nicht nötig gehabt. Er wisse, dass dies komisch töne, aber es sei so, wie er es geschildert habe (pag. 301 Z. 191 ff.).
Wieso die Frau den Lagerraum nicht verlassen bzw. nicht geflohen sei, als er sich alleine in den Shop [= Kassenbereich] begeben habe, wisse er nicht. Er habe nicht den Eindruck, dass sie vor ihm Angst gehabt habe. Sie hätten einen lockeren Umgang miteinander gehabt. Wenn sie Todesangst gehabt hätte, hätte sie ihm ja nicht noch «eins blasen» wollen. Ihm sei es ja auch nicht um ihr [privates] Geld gegangen, die Verkäuferin habe ihm das von alleine gegeben. Das habe er noch nie erlebt (pag. 301 Z. 203 ff.).
Mit der lockeren Atmosphäre meine er, dass die Frau es einfach locker genommen habe, dies im Vergleich zu Filmen, in welchen stets eine hektische Atmosphäre herrsche und immer etwas Schlimmes passiere. Sie habe vermutlich keine Angst gehabt. Darum sei sie vermutlich auch auf die Idee mit dem «Blasen» gekommen und dazu, ihm freiwillig Geld zu geben. Aus dem Nichts habe sie ihm gesagt, dass er ihr nichts antun solle, sie werde ihm dafür «eins blasen» (pag. 304 Z. 332 ff.).
Auch habe er die Privatklägerin im Getränkelager nicht hinten in die Hose gegriffen, sie in der Schamgegend und unter dem Pullover an ihrer Brust berührt. Da habe sie vermutlich eine blühende Fantasie. Er habe es gar nicht nötig gehabt (pag. 302 Z. 212 ff.).
Sonst habe er nichts mehr gemacht (pag. 304 Z. 310). Er habe die Wahrheit gesagt. Er bereue alles, was er gemacht habe, und wolle endlich damit abschliessen (pag. 304 Z. 310 f.).
Delegierte Einvernahme vom 12. Mai 2015
Am 12. Mai 2015 wurde der Beschuldigte erstmals zum Raubüberfall auf die Coop-Filiale in T.________ einvernommen. Der Beschuldigte bestritt – trotz Vorhalt der gegenteiligen Aussagen seines Mittäters D.________ und des Umstands, dass das gestohlene Handy mit einer auf ihn lautenden SIM-Card benutzt worden war, etwas mit diesem Raub zu tun zu haben (z.B. pag. 312 Z. 94, pag. 313 Z. 114 f., pag. 313 Z. 153 ff.). Er sei zum Tatzeitpunkt im Ausland gewesen und wisse nichts von der ganzen Sache (z.B. pag. 313 Z. 131 ff.).
In Bezug auf den Raubüberfall auf den Tankstellenshop gab der Beschuldigte an, seine früheren Aussagen nicht ändern oder ergänzen zu wollen (pag. 311 Z. 14 und 32). Die Frau habe ihm all die Sachen freiwillig gegeben, das sei ja der Witz am Ganzen (pag. 311 Z. 37 ff.). Eine Waffe habe er zu 100% nicht dabei gehabt, das erzähle die Privatklägerin vielleicht wegen dem «Schock» (pag. 311 Z. 45 ff.). Zu den sexuellen Sachen habe sie ihn «verführt». Er selber wäre als Letzter darauf gekommen, bei einem Raubüberfall etwas Derartiges zu machen. Er sei in dem Augenblick «baff» gewesen. Sie habe «es» sogar zweimal zu ihm gesagt (pag. 311 f. Z. 53 ff.). Er habe sich verführen lassen. Sie habe dies nur wegen der DNA gemacht (pag. 312 Z. 65 f.). Er sei so dumm gewesen und darauf herein gefallen (pag. 316 Z. 262 ff.). Das mit den sexuellen Handlungen habe die Privatklägerin vielleicht nur deshalb erwähnt, weil es ihr peinlich sei, weil sie damit habe rechnen müssen, dass er dies gegenüber der Polizei auch erwähne. Deshalb habe sie das vermutlich auf ihn abgeschoben, er finde das unfair von ihr (pag. 312 Z. 70 ff.). Er sei das Opfer des sexuellen Vorfalls und nicht sie (pag. 312 Z. 80 f.). Er könne sich noch bildlich erinnern, wie sie ihn verführt habe. Sie habe einfach plötzlich gesagt: «Mach mir nüt, ich blase dir eines» (pag. 316 Z. 272 f.). Sie habe dann alles gemacht, die Kleider geöffnet etc. (pag. 316 Z. 276). Er sei nicht wirklich erregt gewesen, sonst wäre er doch nicht zu einer Tankstelle gegangen, sondern dorthin, wo er «das» erhalten hätte, er habe schliesslich eine Freundin, zwei, drei (pag. 316 Z. 280 f.). Auf entsprechenden Vorhalt bestritt der Beschuldigte aber, dass es zu zweimaligem Oralverkehr gekommen ist (pag. 316 Z. 287 f.).
Staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 2. Juli 2015
Anlässlich der Schlusseinvernahme gab der Beschuldigte einleitend zu Protokoll, zum Überfall auf den Tankstellenshop habe er nichts zu ergänzen, da habe er die Wahrheit gesagt (pag. 319 Z. 20 ff.). Hingegen gestand er nun ein, gemeinsam mit D.________ und C.________ die Coop-Filiale in T.________ überfallen zu haben (pag. 319 Z. 21 ff.).
Der Beschuldigte bestritt sodann ein weiteres Mal, beim Überfall auf die BP-Tankstelle ein Messer oder eine (andere) Waffe dabei gehabt zu haben (pag. 320 Z. 90, pag. 321 Z. 93 ff.). So etwas, wie mit vorgehaltenem Messer den Oralverkehr zu erzwingen, würde er nie tun, das sei die blühende Fantasie der Privatklägerin (pag. 321 Z. 99 ff.). Auf Vorhalt ihrer entsprechenden Aussagen, gab er an, auch die angeblichen sexuellen Handlungen im Getränkelager habe er nicht gemacht, weshalb sie so einen «Scheissdreck» erzähle (pag. 321 Z. 117). Auf Frage sei er sicher nicht so besoffen gewesen. Er gehe doch nicht in eine Tankstelle, um Sex zu haben (pag. 321 Z. 117 f.).
Einvernahme anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 15. März 2016
Schliesslich wurde der Beschuldigte an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung noch einmal zur Sache befragt.
In Bezug auf den Raubüberfall auf den BP Tankstellenshop gab er an, er wisse nicht, wieso er diesen gemacht habe. Eine Erklärung könne sein, dass der erste Überfall [auf die Coop-Filiale in T.________] gut rentiert gehabt habe. Der Alkohol habe auch einen Einfluss gehabt (pag. 561 Z. 30 ff.). Der Alkohol habe ihn «schon enthemmt». Es gebe verschiedene Grade: «Enthemmt, besoffen, total besoffen». Auf allen Vieren sei er nicht gegangen, aber tipptopp [beieinander] sei er auch nicht mehr gewesen (pag. 562 Z. 21 ff.).
Ein Messer habe er nicht bei sich gehabt. So etwas, wie von der Privatklägerin geschildert, würde er nie machen. Sie habe ihn mehrmals «darauf» [Oralverkehr] angesprochen. Er habe zwei oder drei Mal «Nein» gesagt und sich dann verführen lasen. Er habe es nicht gewollt. Die Privatklägerin habe darauf bestanden. Es stimme nicht, dass er auf die Idee [der Vornahme sexueller Handlungen] gekommen sei, weil der Raub finanziell nicht rentiert habe (pag. 561 Z. 32 ff.).
Solange es um die Wahrheit gehe, werde er dazu stehen. Wenn es anders gewesen wäre, hätte er das gesagt. Er wolle einfach mit dem Ganzen abschliessen (pag. 561 Z. 44 ff.). Es wisse nicht, wieso er den Raub auf die Coop-Filiale bis zur Schlusseinvernahme abgestritten habe (pag. 562 Z. 40 ff.).
Würdigung:
Während der Beschuldigte von Anfang an eingestand, den Raubüberfall auf die BP Tankstelle begangen zu haben, und auch von sich aus zu Protokoll gab, dass es zu (einmaligem) Oralverkehr mit der Privatklägerin gekommen sei, bestritt er grundsätzlich gleichbleibend, beim Raubüberfall ein Messer mitgeführt, die Privatklägerin zum Oralverkehr gezwungen und sie schliesslich im Getränkelager an intimen Stellen berührt zu haben.
Seine Version der Geschichte ist dabei mit der Generalstaatsanwaltschaft zwar zugegebenermassen als originell zu bezeichnen, allerdings erscheint sie völlig wirklichkeitsfremd:
Was zunächst den angeblichen nicht stattgefundenen Messereinsatz anbelangt, würde es – in den Worten der Vorinstanz – tatsächlich ein kriminalistisches Novum darstellen, dass jemand ohne Waffe oder Einsatz irgendwelcher anderen Nötigungsmittel einen Raubüberfall auf einen Tankstellenshop o.ä. verübt. Es ist im konkreten Fall denn auch nicht ersichtlich, weshalb die Privatklägerin den Beschuldigten hätte eintreten lassen, von diesem im Lagerraum alleine gelassen nicht fliehen, diesem sogar noch von ihrem eigenen Geld anbieten und sich schliesslich hätte fesseln lassen sollen, wenn sie vom Beschuldigten nicht in irgendeiner Form bedroht worden wäre. Während die Privatklägerin mit der von ihr geschilderten Bedrohung mit dem Messer bzw. mit der Drohung des Beschuldigten, sie abzustechen, eine plausible Erklärung für ihr Verhalten liefert, erweist sich die Darstellung des Beschuldigten als nicht nachvollziehbar. Dies umso mehr, als dieser ja den Schuldspruch wegen Raubes nicht angefochten hat und er zudem beim nur kurz zuvor verübten Raubüberfall auf die Coop-Filiale in T.________ nachweislich eine Waffe bzw. zumindest eine Waffenattrappe verwendet hat.
Auch die Aussagen des Beschuldigten zum Zustandekommen des Oralverkehrs sind völlig lebensfremd. Es ist kein plausibler Grund ersichtlich, weshalb die Privatklägerin – gemäss der Version des Beschuldigten nachdem der Überfall eigentlich schon zu Ende und er bereits im Begriff war, den Tankstellenshop zu verlassen – ihm, dem maskierten Räuber, der sich eben unrechtmässig an Waren aus dem Shop und auch an ihrem privaten Geld bereichert hatte, von sich aus unvermittelt hätte Oralverkehr anbieten sollen.
Wirklichkeitsfremd und geradezu skurril erscheint in diesem Zusammenhang weiter auch die Vermutung des Beschuldigten, die Privatklägerin habe ihn zum Oralverkehr überredet, weil sie Spermaspuren und so – zwecks späterer Überführung – DNA von ihm habe sichern wollen. Die Privatklägerin gab zwar selbst zu Protokoll, dass der Beschuldigte wohl nicht ejakuliert, sondern den Oralverkehr vorher abgebrochen habe, damit es keine Spuren gebe. Daraus kann aber mitnichten geschlossen werden, die Privatklägerin habe die sexuellen Handlungen selbst aus diesem Grund freiwillig initiiert, zumal sie selbst angab, dass sei ihr zwar schon damals, aber erst nach dem Ganzen in den Sinn gekommen sei.
Selbst wenn man aber zum Schluss kommen wollte, dass die Privatklägerin dem Beschuldigten den Oralverkehr tatsächlich von sich aus angeboten hätte, würde dies im Übrigen noch nicht die von der Privatklägerin glaubhaft geschilderten sexuellen Handlungen des Beschuldigten im Getränkelager erklären und ebenfalls zu freiwillig erduldeten sexuellen Handlungen machen.
Im Detail fällt denn auch auf, dass die Aussagen des Beschuldigte zum Zustandekommen des Oralverkehrs Ungereimtheiten aufweisen und sich in ihrer Intensität steigern: So gab er zunächst zu Protokoll, die Privatklägerin habe ihn «gefragt», ob sie ihn oral befriedigen «dürfe». Später sagte er dann aus, die Privatklägerin habe ihn «verführt», indem sie ihn gleich mehrmals darauf angesprochen und ihm dann die Hose heruntergezogen habe. Schliesslich gab er an, er habe sogar noch zwei- oder dreimal Nein gesagt, sich also verbal gegen den Oralverkehr gewehrt, die Privatklägerin habe jedoch regelrecht darauf «bestanden», so dass er schliesslich gewissermassen nachgegeben habe. Diese Tendenz des Beschuldigten, die Initiative zum Oralverkehr über seine Einvernahmen hinweg mehr und mehr der Privatklägerin zuzuschreiben, gipfelte in der Aussage, eigentlich sei er das Opfer des sexuellen Übergriffs. Auffällig ist auch, dass der Beschuldigte von sich aus und ohne entsprechenden Vorhalt ausführte, er habe der Privatklägerin nichts gemacht.
Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, widerspricht sich der Beschuldigte in seinen Aussagen zu der angeblichen Lockerheit der Situation und des Gefühlszustandes der Privatklägerin: Während er einerseits ausführte, dass sie es locker genommen und «überhaupt keine Angst» vor ihm gehabt habe, begründete er andererseits den Umstand, angeblich keine Waffe für den Überfall gebraucht zu haben, gerade damit, dass die Privatklägerin ja schon «genügend eingeschüchtert» gewesen sei. Ihre gegenteilige Aussage zum Einsatz einer Waffe erklärte er mit dem «Schock», in welchem sie sich wohl befunden habe.
Dass der Umgang zwischen ihm und der Privatklägerin eben keineswegs so locker war, wie vom Beschuldigten behauptet, legte er mit seiner wiederholten Aussage, wonach sie ihm den Oralverkehr anbot, damit er ihr nichts tue gleich selber dar («Sie sagte dann zu mir, dass ich ihr nichts machen soll [...] dann fragte mich die Frau plötzlich ob sie mir eins blasen dürfe», pag. 299 Z. 93 ff.; «Aus dem Nichts sagte sie, dass ich ihr nichts antun solle, sie werde mir dafür eins blasen», pag. 304 Z. 336; «Mach mir nüt, ich blase dir eines», pag. 316 Z. 272 f.).
Es wurde vom Beschuldigten bzw. von seiner Verteidigung an der Berufungsverhandlung denn auch nicht mehr behauptet, dass der Oralverkehr objektiv betrachtet freiwillig bzw. zwanglos zustande gekommen sei. Doch auch die oberinstanzlich vorgebrachte Argumentation, wonach der Beschuldigte subjektiv von einem freiwilligen «unmoralischen Angebot» zur Vornahme sexueller Handlungen ausgegangen sei, ist angesichts seiner soeben zitierten Aussagen klar widerlegt. Selbst wenn tatsächlich die Privatklägerin als Erste den Oralverkehr erwähnt, diesen dem Beschuldigten quasi von sich aus angeboten hätte, hätte sie dies – auch in der Wahrnehmung des Beschuldigten – nur getan, damit er ihr nichts antut.
Im Übrigen fällt auf, dass die Aussagen des Beschuldigten zum Raubüberfall generell und insbesondere in Bezug auf den von ihm zugegebenen (einmaligen) Oralverkehr – abgesehen von dem originell geschilderten angeblichen Angebot der Privatklägerin hierzu – sehr karg ausfielen. Meistens beschränkte sich der Beschuldigte auf die Bestätigung, mehr aber noch auf das Bestreiten von Vorhalten.
Dabei ist mit der Vorinstanz feststellen, dass sich der Beschuldigte eher nüchtern und zurückhaltend gegen die Vorwürfe der Privatklägerin wehrte und z.B. lediglich ausführte, dass er seine Sicht schon erklärt habe und weil diese Frau es so sage, heisse es noch lange nicht, dass es auch so passiert sei. Es besteht somit eine gewisse Diskrepanz etwa zu seiner Reaktion auf den Vorwurf des Einbruchdiebstahls in Uetendorf (vgl. pag. 307 Z. 45 ff.), bei welchem sich später herausstellte, dass er nicht vom Beschuldigten verübt worden war (vgl. pag. 311 Z. 18 ff.).
Ohnehin kann aber den Beteuerungen des Beschuldigten, die ganze Wahrheit gesagt zu haben und einfach nur abschliessen zu wollen, kein grosser Wert beigemessen werden. Er hat dies bereits bei seiner ersten Einvernahme behauptet, jedoch den Raubüberfall auf die Coop-Filiale in T.________ – für welchen er inzwischen rechtskräftig schuldig gesprochen wurde – in der Folge bis zur Schlusseinvernahme vehement bestritten.
Zusammenfassend erscheint die Darstellung des Beschuldigten nicht nur völlig wirklichkeitsfremd, sondern es finden sich in seinen Aussagen auch Ungereimtheiten und eigentliche Widersprüche. Auf seine Aussagen kann deshalb hinsichtlich des Tatablaufs und insbesondere in Bezug auf die angebliche Einvernehmlichkeit des Oralverkehrs nicht abgestellt werden.
8.5.5 Aussagen weiterer Personen
D.________, einer der beiden Mittäter des Beschuldigten beim Raubüberfall auf die Coop-Filiale, gab am 27. Januar 2009 zu Protokoll, der Beschuldigte habe ihn etwa zwei oder drei Tage vor dem BP-Tankstellen-Raub angerufen und ihn gefragt, ob er einen Überfall mit ihm machen wolle. Er beobachte diese Tankstelle seit gut zwei Wochen und wisse, wann die Frauen den Shop verlasse würden etc. Den Anruf habe er glaublich am Samstag erhalten und am Sonntag sei dann der Shop überfallen worden. Er (D.________) habe dem Beschuldigten aber gesagt, dass er nicht mitmachen wolle (pag. 247 Z. 37 ff.).
Anlässlich seiner parteiöffentlichen Einvernahme als Zeuge vom 2. Juli 2015 bestritt D.________ dann zwar zunächst, vom Beschuldigten etwas über diesen Raub erfahren zu haben. Auf Vorhalt seiner anderslautenden früheren Aussagen meinte er dann aber, wenn er das damals so gesagt habe, werde es wohl so sein. Er habe damals die Wahrheit erzählt (pag. 266 Z. 150 ff.).
Würdigung: Die Kammer hat keinen Grund, an der ersten, später parteiöffentlich bestätigten Aussage von D.________ zu zweifeln, wonach der Beschuldigte ihm vom geplanten Raubüberfall berichtete und ihn als Mittäter anfragte. Für die Glaubhaftigkeit dieser Aussage spricht insbesondere, dass sich D.________ gleichzeitig im Zusammenhang mit dem Raubüberfall auf die Coop-Filiale massiv selbst belastete.
8.5.6 Zusammenfassende Beweiswürdigung und erstellter Sachverhalt
Gestützt auf die soeben zitierten, glaubhaften Aussagen von D.________ geht die Kammer mit der Vorinstanz davon aus, dass der Beschuldigte den Raubüberfall auf den BP Tankstellenshop entgegen seinen Behauptungen im Voraus geplant hatte. Der Überfall erfolgte also mitnichten spontan, sondern nachdem der Beschuldigte die Tankstelle seit ca. 2 Wochen beobachtet, sich ein Bewegungsbild von den Verkäuferinnen gemacht und ausserdem nach einem Mittäter gesucht hatte. Nachdem sich D.________ allerdings geweigert hatte beim Raub mitzumachen, schritt der Beschuldigte am Abend des 11. Januar 2009 alleine zur Tat.
Der Beschuldigte hatte zuvor Alkohol getrunken, was ihn etwas enthemmt haben dürfte. Gemäss seinen eigenen Angaben war er bei der Tat «ein wenig angetrunken», jedoch nicht richtig betrunken. Auch gemäss den Aussagen der Privatklägerin machte der Beschuldigte keinen betrunkenen Eindruck. Die Kammer geht gestützt auf diese Angaben davon aus, dass der Beschuldigte jedenfalls nicht in einem die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit einschränkendem Mass alkoholisiert war.
In Bezug auf den Ablauf des Überfalls und insbesondere hinsichtlich der sexuellen Handlungen ist auf die glaubhaften Erstaussagen der Privatklägerin abzustellen:
Demnach lauerte der maskierte, mit einer Packschnur ausgerüstete und mit einem Messer (Klingenlänge ca. 20 cm) bewaffnete Beschuldigte der Privatklägerin beim Hinterausgang des Tankstellenshops auf, als diese den Shop nach Ladenschluss um ca. 21:10 Uhr verlassen wollte. Als sie die Tür öffnete, hielt er ihr das Messer auf Gesichtshöhe hin und drängte sie mit vorgehaltenem Messer in den Shop zurück. Dort verlangte der Beschuldigte nach Geld. Nachdem die Privatklägerin ihn auf den mit einem Zeitschloss versehenen und daher unzugänglichen Tresor hingewiesen hatte, drängte der Beschuldigte sie in den vorderen Bereich des Shops, wo die Privatklägerin ihm angesichts der ebenfalls leeren Kasse zunächst 30 Franken aus ihrem eigenen Portemonnaie aushändigte und er anschliessend Alkoholika, Zigaretten und Lose behändigte. In dieser Phase hielt der Beschuldigte der Privatklägerin das Messer aus einem Abstand von ca. 1m, also relativ nahe, mit der Spitze voran vor ihren Hals und fuchtelte damit auch vor ihrem Bauch herum. Zudem drohte er der Privatklägerin wiederholt, sie zu abzustechen und sie zu fesseln.
Danach drängte der Beschuldigte die Privatklägerin wieder in das Lager zurück, wo er erneut nach Geld verlangte. Als die Privatklägerin ihm ein weiteres Mal mitteilte, sie könne ihm nicht mehr geben, der Raub also weitgehend erfolglos verlaufen war, forderte der Beschuldigte die Privatklägerin plötzlich auf, sich auszuziehen und auf den Boden zu legen. Die Privatklägerin weigerte sich mit den Worten, dass wolle er sicher nicht, dies zu tun. Der Beschuldigte antwortete, aber ja, das wolle er. Dennoch weigerte sich die Privatklägerin weiterhin, der Forderung des Beschuldigten nachzukommen. Da verlangte der Beschuldigte von der Privatklägerin, dass sie ihm «eins blase». Er zog seine Hose ein bisschen herunter und packte sein Glied aus. Die Privatklägerin nahm dieses in die Hände und in den Mund und befriedigte den Beschuldigten oral. Nach einer gewissen Weile packte der Beschuldigte seinen Penis wieder ein und verlangte von der Privatklägerin nochmals, sie solle sich auf den Boden legen, er wolle ihre Schamlippen sehen. Erneut weigerte sich die Privatklägerin dies zu tun, worauf der Beschuldigte sein Glied wieder auspackte und sie ihn ein zweites Mal oral befriedigen musste. Während des insgesamt etwa ein bis zwei Minuten dauernden Oralverkehrs hielt der Beschuldigte den Kopf der Privatklägerin zeitweise mit den Händen fest. Ohne zum Orgasmus gekommen zu sein, packte der Beschuldigte schliesslich seinen Penis wieder ein. Dies gemäss seinen Aussagen, weil er Angst davor hatte, DNA-Spuren zu hinterlassen.
Entgegen seinen völlig lebensfremden und zudem widersprüchlichen Aussagen ist die Kammer davon überzeugt, dass die Privatklägerin dem Beschuldigten nicht unvermittelt und ohne ersichtlichen Grund von sich aus Oralverkehr anbot. Sie kam vielmehr unter dem Eindruck des zuvor beim Raub verwendeten und immer noch irgendwo vorhandenen Messers sowie den zuvor geäusserten Drohungen des Beschuldigten, er werde sie abstechen und fesseln, seiner Aufforderung nach. Zu "Verhandlungen", wie sie von der Verteidigung vorgebracht werden, kam es höchstens insofern, als die Privatklägerin sich der Aufforderung des Beschuldigten nicht gross widersetzte und sich damit gewissermassen mit diesem auf Oralverkehr "einigte", um einem möglicherweise drohenden, für sie subjektiv noch schlimmeren Sexualdelikt, namentlich einer Vergewaltigung, zu entgehen. Dabei handelte es sich jedoch mitnichten um ein unvermitteltes freiwilliges «unmoralisches Angebot» von Seiten der Privatklägerin, welches der Beschuldigte einfach nicht ablehnen konnte. Gemäss den glaubhaften Aussagen der Privatklägerin war es vielmehr der Beschuldigte, welcher sie zum Oralverkehr aufforderte. Es mag zwar sein, dass der Beschuldigte erst spontan auf diese Idee kam, als die Privatklägerin sich weigerte, sich auszuziehen und auf den Boden zu legen. Er wusste aber – auch gemäss seinen eigenen Aussagen –, dass es nur deshalb zum Oralverkehr kam, weil die Privatklägerin nicht wollte, dass er ihr etwas antut.
Die Privatklägerin kam der Aufforderung des Beschuldigten zum Oralverkehr unter dem Eindruck des zuvor verübten, bewaffneten Raubes nach. Entgegen den Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft erachtet die Kammer einen Einsatz des mitgeführten Messers unmittelbar vor oder während des zweimaligen Oralverkehrs selbst allerdings in dubio pro reo als nicht erstellt. Einerseits fehlen diesbezüglich genügend konkrete Erstaussagen der Privatklägerin in zeitlicher und räumlicher Hinsicht. Andererseits ist schlecht vorstellbar, dass der Beschuldigte das Messer noch in den Händen hielt, als er zeitweise den Kopf der Privatklägerin festhielt. Letztere müsste gesehen haben, wie und wohin der Beschuldigte das Messer bei einer unmittelbar vorangehenden Verwendung weggelegt oder eingesteckt hätte und es wäre auch zu erwarten gewesen, dass sie einen massiven Messereinsatz (an den Hals halten) bereits bei der Ersteinvernahme wenige Stunden nach dem Vorfall erwähnt hätte. Zudem sind auch keine Schnitt- oder Stichverletzungen bzw. zumindest Hautrötungen o.ä. dokumentiert, welche objektiv darauf hinweisen würden, dass der Privatklägerin ein Messer an direkt an den Hals gehalten wurde.
Gestützt auf die glaubhaften Erstaussagen der Privatklägerin erachtet es die Kammer hingegen als erstellt, dass der Beschuldigte dieser nach dem zweimaligen Oralverkehr befahl, sich im Getränkelager mit dem Bauch nach unten auf den Boden legen. Wiederum gehorchte die Privatklägerin unter dem Eindruck des zuvor erfolgten, bewaffneten Raubüberfalls. Der Beschuldigte fesselte die Privatklägerin – wobei in dubio pro reo davon auszugehen ist, dass die Fesselung primär zur Sicherung der Flucht erfolgte – und behändigte den unter ihrem Bauch liegenden Autoschlüssel. Weiter griff er der gefesselten Privatklägerin beim Gesäss in die Hose und berührte sie dabei auch in ihre Schamgegend. Nicht erstellt ist angesichts der Erstaussagen der Privatklägerin allerdings, dass der Beschuldigte mit dem behandschuhten Finger auch in ihre Vagina eindrang oder dies auch nur versuchte. Hingegen ist gestützt auf ihre ersten tatnahen Aussagen erwiesen, dass er ihr auch in den Pullover griff und eine Brust berührte.
Danach verliess der Beschuldigte den Tankstellenshop durch dieselbe Tür, durch welche er ihn betreten hatte, und machte sich mit dem Auto der Privatklägerin davon. Die Privatklägerin konnte sich selber aus der lockeren Fesselung befreien und Alarm schlagen.
III. Rechtliche Würdigung
9. Erwägungen der Vorinstanz
Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten der qualifizierten sexuellen Nötigung sowie der ("einfachen") sexuellen Nötigung schuldig.
Sie kam zum Schluss, es sei hinsichtlich des Oralverkehrs im hinteren Teil des Shops und den sexuellen Handlungen im Getränkelager von zwei eigenständigen Tatentschlüssen auszugehen. Zunächst habe der Beschuldigte die Privatklägerin unter verbaler und nonverbaler Androhung von Gewalt zur Vornahme des Oralverkehrs genötigt. Im Getränkelager habe er dann an der aufgrund der Fesselung zum Widerstand unfähigen Privatklägerin weitere sexuelle Handlungen i.S.v. Art. 189 Abs. 1 StGB vorgenommen. Der objektive und subjektive Tatbestand der sexuellen Nötigung sei in beiden Fällen erfüllt. Indem der Beschuldigte die Privatklägerin mit einem Messer mit einer Klingenlänge von 20 cm, mithin einem gefährlichen Gegenstand i.S. des Gesetzes, bedroht, ihr das Messer vor dem Oralverkehr an den Hals gehalten und mit diesem vor ihrer Bauchgegend herumgefuchtelt habe, habe er ausserdem bei der ersten sexuellen Nötigung im Lager i.S. von Art. 189 Abs. 3 StGB besonders grausam gehandelt. Es liege ausserdem schon nur deshalb ein besonders grausames Vorgehen vor, weil der sexuellen Nötigung ein bewaffneter, brutaler Raubüberfall vorausgegangen sei, durch welchen die Privatklägerin eingeschüchtert und traumatisiert gewesen sein müsse. Das Messer habe sich noch in der Nähe befunden und hätte vom aufgrund des wenig erfolgreichen Raubes frustrierten Beschuldigten jederzeit wieder eingesetzt werden können. Dessen Verhalten zeuge von einer Rücksichts- und Gefühlslosigkeit sondergleichen.
10. Vorbringen der Parteien
10.1 Verteidigung
Die Verteidigung führte an der Berufungsverhandlung aus, der Tatbestand der sexuellen Nötigung sei zwar in objektiver Hinsicht erfüllt. Hingegen sei der Beschuldigte von einem «unmoralischen Angebot» ausgegangen, welches er – völlig perplex ob diesem Vorschlag – angenommen habe. Der Beschuldigte habe sich mithin in einem Sachverhaltsirrtum nach Art. 13 Abs. 1 StGB [über die Einvernehmlichkeit/Freiwilligkeit des Oralverkehrs] befunden. Subjektiv sei der Tatbestand der sexuellen Nötigung daher nicht erfüllt.
Zu den sexuellen Handlungen im Getränkelager führte die Verteidigung an der Berufungsverhandlung in rechtlicher Hinsicht nichts aus, nachdem diese ihrer Ansicht nach schon sachverhaltsmässig nicht erstellt waren.
10.2 Generalstaatsanwaltschaft
Stv. Generalstaatsanwalt V.________ stellte sich hingegen an der Berufungsverhandlung auf den Standpunkt, in rechtlicher Hinsicht sei der zweimalige Oralverkehr bei einem derartigen Messereinsatz klar als qualifizierte sexuelle Nötigung zu würdigen. Nach dem Oralverkehr im Lager habe es hingegen eine deutliche Unterbrechung im Handlungsablauf gegeben, weshalb das anschliessende Ausgreifen im Getränkelager eine eigene Tateinheit darstelle, für welche ein separater Schuldspruch wegen ("einfacher") sexueller Nötigung zu ergehen habe.
10.3 Privatklägerschaft
Fürsprecherin Z.________ brachte in ihrem Parteivortrag namens der Privatklägerin vor, nachdem der Beschuldigte eine Waffe verwendet habe, sei der qualifizierte Tatbestand der sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 3 StGB erfüllt. Dass der Privatklägerin das Messer während des Oralverkehrs womöglich nicht direkt an den Hals gehalten worden sei, spiele diesbezüglich keine Rolle. Im Zusammenhang mit dem vorangegangenen Raub betrachtet, erscheine das Vorgehen des Beschuldigten geradezu sadistisch.
11. Erwägungen der Kammer
Allgemeine rechtliche Ausführungen
Wer eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 189 Abs. 1 StGB). Handelt der Täter grausam, verwendet er namentlich eine gefährliche Waffe oder einen anderen gefährlichen Gegenstand, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren (Art. 189 Abs. 3 StGB).
Hinsichtlich des objektiven und subjektiven Tatbestands der sexuellen Nötigung sowie der qualifizierten Form der grausamen Tatbegehung wird auf die zutreffenden allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz (Ziff. IV.2.1. und 2.2. ihrer Erwägungen, pag. 628 ff.) verwiesen.
Subsumtion
11.2.1 Objektiver Tatbestand
Oralverkehr im Lager
Gemäss dem erstellten Sachverhalt kam es am 11. Januar 2009 im Lagerraum des Tankstellenshops zu zweifachem Oralverkehr zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin.
Oralverkehr stellt eine beischlafsähnliche Handlung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB dar (BGE 132 IV 120 ff. E.2.5, S. 126).
Zu diesem Oralverkehr kam es, nachdem der maskierte und für die Privatklägerin sichtbar mit einer Packschnur ausgerüstete Beschuldigte dieser beim Hinterausgang der Tankstelle abgepasst, sie mit auf Gesichtshöhe vorgehaltenem Messer (Klingenlänge 20 cm) zurück in den Lagerraum gedrängt, ihr hernach vorne im Shop, im Kassenbereich, erneut das Messer relativ nahe vor den Hals gehalten, mit diesem vor ihrem Bauch herumgefuchtelt, und ihr wiederholt gedroht hatte, er werde sie abstechen und fesseln. Ausserdem hatte er sie unmittelbar vor der Aufforderung zum Oralverkehr auch wiederholt aufgefordert, sich auszuziehen und sich auf den Boden zu legen, vor dem zweiten Oralverkehr mit der Begründung, er wolle ihre Schamlippen sehen. Der Beschuldigte hatte der Privatklägerin mithin kurz vor dem Oralverkehr explizit sowohl verbal wie auch nonverbal durch Vorhalten des Messers massive Nachteile in Form von Gewalt angedroht. Ausserdem ist anzunehmen, dass die Privatklägerin aufgrund der Aufforderung des Beschuldigten, sich auszuziehen und auf den Boden legen eine drohende Vergewaltigung befürchtete.
Die Privatklägerin kam der Aufforderung des Beschuldigten zum Oralverkehr nur unter dem Eindruck dieser Bedrohung nach. Durch das Festhalten ihres Kopfeswirkte der Beschuldigte zusätzlich unter Krafteinsatz physisch in die Rechtssphäre der Privatklägerin ein. Sie wurde also vom Beschuldigten objektiv betrachtet mit den Mitteln der Drohung und der Gewalt zum zweifachen Oralverkehr genötigt, wobei insbesondere der drohende Messereinsatz mit der Folge schwerer oder gar tödlichen Verletzungen eine erhebliche Zwangslage für die Privatklägerin schuf.
Damit ist – grundsätzlich auch für jedes der beiden Male Oralverkehr alleine betrachtet – der objektive Tatbestand der sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB erfüllt. Dies wird auch von der Verteidigung nicht mehr bestritten.
Sexuelle Handlungen im Getränkelager
Sodann griff der Beschuldigte im Getränkelager der auf dem Bauch liegenden, gefesselten Privatklägerin mit der Hand hinten in die Hose, berührte sie am Gesäss und in der Schamgegend. Zudem griff er in den Ausschnitt ihres Pullovers und berührte die Privatklägerin an einer Brust.
Dabei handelt es sich zwar nicht um beischlafsähnliche Handlungen. Solche sexuell konnotierten Berührungen an den primären und sekundären Geschlechtsorganen stellen aber dennoch sexuelle Handlungen i.S. von Art. 189 Abs. 1 StGB dar (vgl. Philipp Maier, Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl. 2013, N. 48 zu Art. 189 StGB).
Der Beschuldigte nützte den Umstand aus, dass die Privatklägerin weitgehend immobil und wehrlos auf dem Bauch und mit hinter ihrem Rücken gefesselten Händen am Boden lag. Sie duldete die Berührungen des Beschuldigten mithin nur, weil sie vom Beschuldigten mit Gewalt zum Widerstand unfähig gemacht wurde, wenn auch primär zwecks Flucht.
Damit erfüllt auch die erzwungene Duldung der sexuellen Handlungen im Getränkelager – und auch hier grundsätzlich jede Berührung sich alleine betrachtet – den objektiven Tatbestand von Art. 189 Abs. 1 StGB.
11.2.2 Subjektiver Tatbestand
Oralverkehr im Lager
Gemäss dem erstellten Sachverhalt wusste der Beschuldigte, dass die Privatklägerin nur unter dem Eindruck des unmittelbar vorangehenden bewaffneten Raubüberfalles den Oralverkehr mit ihm vollzog. Wer abends nach Ladenschluss maskiert einer Verkäuferin auflauert und diese mit einem Messer mit einer 20 cm langen Klinge bedroht, kann denn auch nicht ernsthaft behaupten, er habe geglaubt, die bedrohte Verkäuferin habe ihm freiwillig Oralverkehr angeboten. Ebenso musste dem Beschuldigten klar gewesen sein, dass die Privatklägerin aufgrund seiner wiederholten Aufforderung, sie solle sich ausziehen und sich auf den Boden legen, wohl befürchten würde, er werde sie vergewaltigen oder ähnliches. In diesem Wissen forderte er den Oralverkehr und wollte der Privatklägerin diesen somit abnötigen.
Entgegen den Ausführungen der Verteidigung erlag der Beschuldigte mithin keinem Sachverhaltsirrtum. Vielmehr handelte er mit direktem Vorsatz. Der subjektive Tatbestand der sexuellen Nötigung ist in Bezug auf den Oralverkehr erfüllt.
Sexuelle Handlungen im Getränkelager
Auch hinsichtlich der Berührungen an Gesäss, Schambereich und Brust im Getränkelager ist der subjektive Tatbestand von Art. 189 Abs. 1 StGB offensichtlich erfüllt. Der Beschuldigte musste wissen, dass die Privatklägerin nicht an diesen intimen Stellen berührt werden wollte und er dies nur tun konnte, weil sie aufgrund der Fesselung weitgehend wehrlos am Boden lag. Dennoch entschloss er sich dazu, die Privatklägerin in sexueller Absicht an mehreren intimen Stellen zu berühren. Er handelte auch hier mit direktem Vorsatz.
11.2.3 Einfach- oder Mehrfachbegehung?
Nach dem Gesagten hat der Beschuldigte den Tatbestand von Art. 189 Abs. 1 StGB gleich mehrfach erfüllt. Jeder einzelne Oralverkehr und jede einzelne Berührung im Getränkelager stellen schon für sich alleine betrachtet sexuelle Nötigungen im Sinne des Gesetzes dar.
Es stellt sich allerdings die Frage, ob die Handlungen des Beschuldigten nicht eine Tateinheit bildeten.
Dies ist für den zweimaligen Oralverkehr im Lager zu bejahen. Dazwischen gab es zwar eine kurze Unterbrechung, als der Beschuldigte sein Glied nach dem ersten Oralverkehr vorübergehend wieder einpackte und die Privatklägerin ein weiteres Mal aufforderte, sich auszuziehen. Als diese sich wiederum weigerte, dies zu tun, verlangte der Beschuldigte aber sogleich die Fortsetzung des Oralverkehrs. Die beiden sexuellen Handlungen im Lager erfolgten mithin in einem engen zeitlichen Zusammenhang. Ausserdem fand keine räumliche Verschiebung statt. Insofern erscheint auch der zweite Oralverkehr noch vom (ersten) Tatenschluss umfasst. Der zweimalige Oralverkehr im Lager stellt also rechtlich gesehen eine Tateinheit dar.
Hingegen fand in der Folge eine räumliche Verschiebung in das Getränkelager statt, wo der Beschuldigte die Privatklägerin zuerst fesselte, bevor er sie anschliessend am Gesäss, in der Schamgegend und an der Brust berührte. Es gab also auch zeitlich eine klare Unterbrechung. Es liegt nach Ansicht der Kammer kein fliessendes Geschehen im Sinne einer Tateinheit von Oralverkehr und den übrigen sexuellen Handlungen vor. Zudem kam es im Getränkelager zu klar andersartigen sexuellen Handlungen als im Lager. Auch deshalb ist von einem selbständigen Tatentschluss des Beschuldigten auszugehen.
Die verschiedenen sexuell motivierten Berührungen stehen hingegen unter sich wiederum in einem engen Zusammenhang, weshalb diesbezüglich ebenfalls von einer Tateinheit auszugehen ist.
Der Beschuldigte hat sich zusammengefasst der zweifachen sexuellen Nötigung schuldig gemacht.
11.2.4 Qualifizierte Begehung (Grausames Vorgehen, Art. 189 Abs. 3 StGB)?
Der Beschuldigte ist in Bezug auf den Oralverkehr im Lager – nicht aber in Bezug auf die übrigen sexuellen Handlungen – der eventuell qualifizierten Tatbegehung i.S. von Art. 189 Abs. 3 StGB angeklagt. Durch die Bedrohung und Nötigung der Privatklägerin mit dem Messer, indem er dieser das Messer mit der Spitze voran entgegen und ihr die Klinge zeitweise an den Hals gehalten habe, bzw. derart nahe am Hals, dass die Klinge ihren Hals zweitweise berührt habe, habe der Beschuldigte besonders grausam gehandelt.
Es ist sachverhaltsmässig erstellt, dass der Beschuldigte zur Begehung des Raubes ein Messer verwendete, welches eine ca. 20 cm lange Klinge aufwies und jedenfalls geeignet gewesen wäre, der Privatklägerin eine Stichverletzung zuzufügen (vgl. pag. 229 Z. 280). Ein Messer dieser Art ist objektiv geeignet, eine schwere Gesundheitsschädigung herbeizuführen und kann – je nach Verwendung – einen gefährlichen Gegenstand im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darstellen, zumal schon gerade im Kopf- und Brustbereich gerichtsnotorisch schon wenig tiefe Verletzungen lebensgefährlich sein können.
Es ist jedoch sachverhaltsmässig davon auszugehen, dass das Messer vom Beschuldigten nicht mehr unmittelbar im Zusammenhang mit den sexuellen Handlungen eingesetzt wurde. Vielmehr ist ein Messereinsatz nur bis zu Phase 2, als sich der Beschuldigte und die Privatklägerin im vorderen Teil des Shops bzw. im Kassenbereich aufhielten, erstellt. In dubio pro reo muss hingegen angenommen werden, dass der Beschuldigte der Privatklägerin das Messer anschliessend in Phase 3, bei und nach der räumlichen Verschiebung in das Lager nicht mehr vorgehalten und auch nicht mehr explizit mit einem Messereinsatz gedroht hat. Bereits bei der dem Oralverkehr vorangehenden wiederholten Aufforderung zum Ausziehen und auf den Boden legen kam das Messer mithin im Zweifel nicht mehr zum Einsatz.
Zum nachfolgenden Oralverkehr kam es zwar nur aufgrund des vorangegangenen bewaffneten Raubüberfalls, bei welchem der Privatklägerin das Messer vom Beschuldigten relativ nahe vor – und (entgegen der Vorinstanz) nicht an – den Hals gehalten, ihr mit dem diesem vor dem Bauch herumgefuchtelt und ihr verbal damit gedroht worden war, sie abzustechen. Dies genügt nach Ansicht der Kammer jedoch nicht, um objektiv von der Verwendung eines gefährlichen Gegenstands bzw. von einem für die Privatklägerin objektiv gefährlichen Vorgehen bei der sexuellen Nötigung auszugehen.
Der vorliegende Sachverhalt weicht auch deutlich von dem von der Vorinstanz zitierten Fall SK 11 131 (Urteil der 2. Strafkammer vom 4. November 2011) ab. In jenem Fall hatte der Täter vom Opfer Sex verlangt und, als dieses sich weigerte, ein Küchenmesser mit einer ca. 20 cm langen Klinge aus der Küche geholt, das Opfer an den Haaren gepackt und gezerrt, kniend vor sich positioniert, den Kopf des Opfers gewaltsam an seinen Penis geführt und es – das Messer noch immer in den Händen haltend – zum Oralverkehr aufgefordert. Als das Opfer erwiderte, es werde erbrechen, wenn es dies tun müsse, hielt ihm der Täter das Messer für wenige Sekunden unterhalb des Kehlkopfes direkt an den Hals und erklärte, dass man es dann halt auf andere Weise machen müsse. Das Opfer erklärte sich bereit, es «normal» zu machen, worauf der Täter das Messer auf den Boden legte, das Opfer sich auszog und es in der Folge zum Geschlechtsverkehr kam. Sowohl in Bezug auf den Zeitpunkt des Messereinsatzes wie auch hinsichtlich dessen Gefährlichkeit ist jener Fall offenkundig nicht mit dem vorliegenden vergleichbar.
Der Beschuldigte handelte vorliegend zwar im Wissen um die sich aus dem vorangehenden bewaffneten Raubüberfall ergebende Zwangslage bei der Privatklägerin und nutzte ihre begründete Angst schamlos aus. Er fügte ihr aber bei der sexuellen Nötigung objektiv betrachtet keine besonderen Qualen oder Leiden zu, welche eindeutig über das Mass dessen hinausgingen, was schon zur Erfüllung des Grundtatbestandes von Art. 189 Abs. 1 StGB nötig war. Hätte der Beschuldigte zuvor nicht unter Einsatz eines Messers Geld von der Privatklägerin verlangt, wäre sie seiner – in dubio mit keinen expliziten Drohungen verbundenen – Aufforderung zum Oralverkehr wohl kaum nachgekommen. Der Beschuldigte handelte nach Ansicht der Kammer auch nicht «geradezu sadistisch» oder mit besonders rücksichts- bzw. gefühlslos. Auch die Privatklägerin sagte aus, der Beschuldigte sei nicht aggressiv, sondern eher ruhig aufgetreten. Dass sie (subjektiv) im Tatzeitpunkt besondere Qualen hätte erleiden müssen, schilderte sie hingegen gerade nicht.
Selbst wenn man aber davon ausgehen wollte, dass aufgrund des Messereinsatzes beim vorangehenden Raub in objektiver Hinsicht grausames Handeln bei der sexuellen Nötigung vorläge, würde ein Schuldspruch wegen qualifizierter Tatbegehung am subjektiven Tatbestand scheitern. Zumindest in dubio pro reo ist nämlich davon auszugehen, dass der Beschuldigte im Zeitpunkt des Messereinsatzes den Tatentschluss zur sexuellen Nötigung noch nicht gefasst hatte.
Allein das spätere Ausnützen des Umstands, dass die Privatklägerin deswegen bereits verängstigt war, und dass das Messer vom Beschuldigten jederzeit erneut hätte eingesetzt werden können, begründen nach Ansicht der Kammer entgegen der Vorinstanz weder objektiv noch subjektiv eine «Rücksichts- und Gefühlslosigkeit sondergleichen». Nachdem der Beschuldigte keine weiteren Drohungen aussprach und lediglich geringfügige Gewalt (Festhalten am Kopf) anwandte, war der sich aus den übrigen Umständen ergebende Zwang – auch aus Sicht des Beschuldigten – vielmehr notwendig, um den Widerstand der Privatklägerin überhaupt zu brechen und das Grunddelikt zu verwirklichen.
Der qualifizierte Tatbestand von Art. 189 Abs. 3 StGB ist nicht erfüllt.
11.2.5 Fazit
Der Beschuldigte ist der mehrfachen „einfachen“ sexuellen Nötigung, begangen am 11. Januar 2009 in R.________ zum Nachteil der Privatklägerin, schuldig zu sprechen.
IV. Strafzumessung
12. Allgemeines
12.1 Hinsichtlich der allgemeinen Grundsätze der Strafzumessung wird zunächst auf die grundsätzlich zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (Ziff. V.1. ihrer Erwägungen, pag. 634 f.) verwiesen.
Nach der konstanten Praxis der 2. Strafkammer werden die Täterkomponenten allerdings im Folgenden für jedes einzelne zu bestrafende Delikt separat bewertet und berücksichtigt.
12.2 Der Beschuldigte wurde zuletzt mit Strafbefehl STA.2008.02941 vom 16. Dezember 2008 wegen versuchter Nötigung, Widerhandlungen gegen das Waffengesetz sowie diverser Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 30.00 sowie einer Busse von CHF 1‘100.00 verurteilt (vgl. Strafregisterauszug, pag. 720 f.). Nachdem der Beschuldigte mit vorliegendem Urteil auch wegen eines Deliktes zu bestrafen ist, welches er vor Erlass jenes Strafbefehls beging (Raubüberfall vom 3. Dezember 2008 auf die Coop-Filiale in T.________), liegt potentiell ein Fall sog. teilweiser retrospektiver Konkurrenz vor. Da für jedes einzelne hier zu ahndende Delikt allerdings nur eine Freiheitsstrafe verschuldensangemessen erscheint und damit eine Geldstrafe ausser Betracht fällt, liegt kein Anwendungsfall von Art. 49 Abs. 2 StGB vor.
13. Schwerstes Delikt, Strafrahmen und Strafart
13.1 Der Beschuldigte ist mit vorliegendem Urteil wegen mehrfachen Raubes (rechtskräftige Schuldsprüche) sowie wegen mehrfacher sexueller Nötigung (reformatorische Schuldsprüche) zu bestrafen.
13.2 Raub (Art. 140 Ziff. 1 StGB) wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen bestraft. Für "einfache" sexuelle Nötigung (Art. 189 Abs. 1 StGB) sieht das Gesetz einen Strafrahmen von einem Tagessatz Geldstrafe bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe vor.
Nach dem Wegfall der qualifizierten sexuellen Nötigung stellen somit die Raube gegenüber den "einfachen" sexuellen Nötigungen die abstrakt schwereren Straftaten dar. Von den beiden Raubüberfällen erscheint derjenige auf die Coop-Filiale aufgrund des mittäterschaftlichen Vorgehens, der Mehrzahl von Opfern sowie aufgrund der deutlich höheren Beute als das verschuldensmässig schwerere Delikt.
Es ist deshalb nachfolgend zunächst die Strafe für den Raubüberfall auf die Coop-Filiale festzusetzen und diese Einsatzstrafe danach für den Raubüberfall auf den BP Tankstellenshop sowie für die beiden sexuellen Nötigungen angemessen zu erhöhen (Art. 49 Abs. 1 StGB).
13.3 Es kann an dieser Stelle erneut vorweg genommen werden, dass die so bemessene Gesamtstrafe mit Blick auf das Verschulden bei jeder einzelnen Tat nur eine Freiheitsstrafe sein kann.
Ausserordentliche Umstände, welche dabei ein Überschreiten der ordentlichen Obergrenze des Strafrahmens von zehn Jahren rechtfertigen würden, liegen nicht vor.
14. Einsatzstrafe für den Raubüberfall auf die Coop-Filiale in T.________
14.1 Tatkomponenten
14.1.1 Objektive Tatkomponenten
Ausmass der Verletzung der geschützten Rechtsgüter
Der Tatbestand des Raubes schützt einerseits das Vermögen und andererseits die Handlungsfähigkeit, die persönliche Freiheit, des Einzelnen (Marcel Alexander Niggli/Christoph Riedo, Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl. 2013, N. 13 zu Art. 140 StGB).
Der Beschuldigte und seine Mittäter erbeuteten bei dem Raubüberfall auf die Coop-Filiale eine erhebliche Geldsumme. Neben den rund CHF 14‘500.00 aus dem Tresor stahlen sie auch noch ein Mobiltelefon der Angestellten I.________ im Wert von ca. CHF 500.00 und Bargeld in der Höhe von knapp CHF 700.00 aus deren persönlichem Portemonnaie. Sie erzielten also nicht nur einen relativ hohen Deliktsbetrag, sondern schädigten auch mehrere Personen, darunter eine Privatperson, am Vermögen.
Um sich diesen Diebstahl zu ermöglichen, bedrohten der Beschuldigte und einer seiner Mittäter, beide maskiert, gleich mehrere Angestellte mit Schusswaffenattrappen, zwangen sie so den Tresor zu öffnen und sich anschliessend mit dem Gesicht nach unten auf den Boden zu legen. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung ist es sachverhaltsmässig erwiesen, dass die beiden Verkäuferinnen sich nicht freiwillig bzw. nur aufgrund eines Sicherheitskonzepts so verhielten. Auch wenn die Täter keine echten Waffen einsetzen und damit objektiv nicht besonders gefährlich vorgingen, gelang es ihnen doch, die beiden Frauen damit in Angst und Schrecken zu versetzen, war für diese doch nicht erkennbar, dass es sich bloss um Attrappen handelte. Damit wiesen die Nötigungshandlungen doch eine gewisse Intensität auf.
Das Ausmass des verschuldeten Erfolges ist als erheblich zu bezeichnen und wiegt nicht mehr leicht.
Art und Weise des Vorgehens des Beschuldigten
Der Beschuldigte hat zwar bei der Planung der Tat nur eine Nebenrolle inne. Es kam ihm aber bei der konkreten Vorbereitung (Besorgen der Waffenattrappen und des Vermummungsmaterials) und anschliessend insbesondere bei deren Ausführung keineswegs nur eine untergeordnete, sondern eine tragende, eine Hauptrolle zu.
Dass der Beschuldigte und sein Mittäter der Angestellten I.________ bei Ladenschluss, nach Einbruch der Dunkelheit maskiert und bewaffnet beim Hinterausgang/Warenlift abpassten und ihre Waffenattrappen gegen sie und ihre Kollegin richteten ist als perfide zu bezeichnen, geht allerdings hinsichtlich der Verwerflichkeit des Vorgehens nicht wesentlich über den Normalfall eines Raubes hinaus. Zu Gute zu halten ist dem Beschuldigten mit der Vorinstanz, dass er und sein Mittäter die Angestellten zu beruhigen versuchten und ihnen sagten, ihnen und ihren Familien werde nichts passieren und das Geld sei ja versichert.
14.1.2 Subjektive Tatkomponenten
Willensrichtung und Beweggründe
Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und aus rein egoistischen, finanziellen Beweggründen. Dies stellt beim Raub allerdings den Regelfall dar und ist weder verschuldenserhöhend noch –vermindernd zu werten.
Vermeidbarkeit der Tat
Der Beschuldigte dürfte zwar unter einem gewissen Druck seitens seiner Mittäter gestanden haben, sich der von ihnen geplanten Tat anzuschliessen. Allerdings wusste er dies gemäss den tatsächlichen Feststellungen bereits in dem Moment, als er sich entschied, zu den beiden ins Auto zu steigen.
Sodann ist sachverhaltsmässig auch erstellt, dass der Beschuldigte zwar vor dem Überfall noch Alkohol konsumierte. Er war jedoch nicht in einem Mass betrunken, dass von einer Einschränkung seiner Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit auszugehen wäre. Aufgrund des vorangegangenen Alkoholkonsums ist lediglich von einer gewissen Enthemmung auszugehen, die der Beschuldigte allerdings gerade im Hinblick auf die Tat gewollt herbeiführte, indem er sich Mut antrank. Diese Enthemmung ist deshalb unter dem Aspekt der Vermeidbarkeit der Tat nicht verschuldensmindernd zu berücksichtigen.
14.1.3 Zwischenfazit: Tatverschulden
Insgesamt ist aufgrund der objektiven und subjektiven Tatkomponenten von einem leichten bis mittleren Tatverschulden auszugehen. Diesem Verschulden erscheint – mit Blick auf den weiten Strafrahmen – eine Freiheitsstrafe von 20 Monaten angemessen.
14.2 Täterkomponenten
14.2.1 Vorleben, insbesondere Vorstrafen
Zum Vorleben des Beschuldigten kann zunächst die Vorinstanz zitiert werden: «Zum Vorleben des Beschuldigten ist auszuführen, dass der Beschuldigte in der Gegend von O.________ aufgewachsen ist. Nach der obligatorischen Schulzeit hat der Beschuldigte gemäss eigenen Aussagen keine Lehrstelle gefunden und ein Jahr als Schreiner gearbeitet. Danach habe er eine Dachspenglerlehre begonnen, diese jedoch nach einem Jahr abgebrochen. Anschliessend habe er verschiedene Anstellungen als Hilfsarbeiter im Lager oder als Maschinist gehabt. Es seien jeweils längere Anstellungen von einem bis zwei Jahren gewesen. Bis im Jahre 2002 habe er noch auf dem Bau gearbeitet, dann habe er einen Unfall gehabt und sei arbeitsunfähig gewesen. Im Jahre 2006 sei er für rund drei Monate wieder auf dem Bau tätig gewesen. Danach sei er verhaftet worden. Nach der Entlassung im Jahre 2008 habe er wieder auf dem Bau arbeiten können. Anschliessend habe er vom Sozialdienst gelebt. Als die Überfälle geschehen seien, habe er vom Sozialdienst gelebt (pag. 322 Z. 133-142).»
Bereits aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass der Beschuldigte vorbestraft ist. Zwischen 2006 und 2008 ergingen gegen ihn insgesamt vier Urteile wegen insgesamt mehr als 25 Delikten (vgl. Strafregisterauszug, pag. 718 ff.). Unter anderem wurde er mit Urteil des Kreisgerichts VIII Bern-Laupen vom 9. Juni 2006 der versuchten Nötigung und des Raubes verurteilt, weil bei einem angeblichen Schuldner unter Androhung massiver Nachteile (u.a. Abschneiden eines Fingers, Drohungen in Bezug auf dessen Familie) eine vermeintliche Forderung einzutreiben versucht und sich von diesem Bargeld und ein Mobiltelefon hatte aushändigen lassen (beigezogene Akten S 05 4280, pag. 666 ff.). Im Übrigen sei an dieser Stelle auf die Zusammenfassung des delinquenten Vorlebens des Beschuldigten durch die Vorinstanz verwiesen (in Ziff. V.5. ihrer Erwägungen, pag. 640 ff.).
Der Beschuldigte ist also einschlägig vorbestraft und hat sich weder durch diese erste, noch durch die zwei weiteren in den rund zweieinhalb Jahren vor der Tat ergangenen Verurteilungen zu Gefängnisstrafen von insgesamt 40 Monaten von der Begehung des Raubüberfalls auf die Coop-Filiale in T.________ abhalten lassen. Er war erst knapp vier Monate zuvor bedingt aus dem Vollzug entlassen worden.
Dieser Umstand hat sich erheblich straferhöhend auszuwirken, während das übrige Vorleben neutral zu werten ist. Unter dieser Täterkomponente rechtfertigt sich eine Erhöhung der Strafe um vier Monate.
14.2.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren
Der Beschuldigte hat den Raubüberfall auf die Coop-Filiale in T.________ zunächst lange Zeit vehement bestritten und erst in der Schlusseinvernahme zugegeben. Gleichzeitig versuchte er auch dann noch, seine Rolle bei der Tat und das Ausmass der dabei erzwungenen Handlungen (Öffnen des Tresors) herunterzuspielen sowie sein Mitwirken durch seine angebliche Alkoholisierung zu erklären. Das ist zwar sein gutes Recht, es ist unter diesem Umständen aber weder von echter Reue und Einsicht noch von einem Geständnis auszugehen, welches zu einer Strafreduktion berechtigen würde.
14.2.3 Persönliche Verhältnisse und Strafempfindlichkeit
Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten im Urteilszeitpunkt kann zunächst auf folgende Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden: «Der Beschuldigte hat in der Schweiz kein Aufenthaltsrecht (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.02.2009, pag. 324 ff.) und befindet sich seit dem 25.12.2014 im Strafvollzug (seit 17.01.2016 im vorzeitigen Strafvollzug; pag. 16.1 ff., 527 f. und 532). Er ist Vater einer Tochter, welche bei seinen Eltern lebt (pag. 307 Z. 49, 322 Z. 155-156 und 560 Z. 17-18 und Z. 30) und um welche er sich offensichtlich schon längere Zeit nicht gekümmert hat bzw. kümmern kann.»
Der oberinstanzlich eingeholte Bericht der Justizvollzugsanstalt S.________ vom 19. September 2016 (pag. 733 ff.) attestiert dem Beschuldigten – abgesehen von einer Disziplinierung wegen Konsums/Besitzes von Betäubungsmitteln im Oktober 2015 – einen positiven, in geordneten Bahnen verlaufenden Strafvollzug. U.a. arbeite er zuverlässig in der Sattlerei und nehme seit Februar 2016 an der Suchtgruppe teil (vgl. auch die vom Beschuldigten oberinstanzlich eingereichte Bestätigung, pag. 744). Er werde regelmässig von Familienangehörigen und weiteren Bekannten besucht. Zudem unterstütze er mit monatlichen Spenden ein Hilfsprojekt für Kinder.
Trotz dieses grundsätzlich erfreulichen Verlaufs sind die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten nach wie vor als eher trostlos zu bezeichnen und begründen jedenfalls keine erhöhte Strafempfindlichkeit.
14.3 Zwischenfazit: Einsatzstrafe für den Raubüberfall vom 3. Dezember 2008
Während sich die übrigen Täterkomponenten neutral auf die auszufällende Strafe auswirken, erscheint aufgrund der zahlreichen, auch einschlägigen Vorstrafen eine Erhöhung der Strafe um vier Monate angezeigt.
Die Einsatzstrafe ist somit auf 24 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen.
15. Asperation für den Raubüberfall auf den BP-Tankstellenshop in R.________
15.1 Tatkomponenten
15.1.1 Objektive Tatkomponenten
Ausmass der Verletzung der geschützten Rechtsgüter
Beim Raubüberfall auf den Shop der BP Tankstelle in R.________ erbeutete der Beschuldigte letztlich nur sehr wenig Deliktsgut. Die Tat war aber auf eine potentiell deutlich grössere Beute gerichtet. Auch hier schädigte der Beschuldigte zudem nicht nur die BP sondern daneben auch noch die dort angestellte Privatklägerin an ihrem privaten Vermögen, wenn auch geringfügig.
Als Nötigungsmittel verwendete der Beschuldigte ein Messer, mit welchem er der Privatklägerin – bei entsprechender Verwendung – massive, lebensgefährliche Verletzungen hätte zufügen können. Indem er der Privatklägerin dieses Messer zu Beginn des Überfalls in Gesichtshöhe vorhielt, es ihr sodann im Kassenbereich mit der Spitze voran aus relativ geringer Entfernung vor den Hals hielt und mit dem Messer auch vor ihrem Bauch herumfuchtelte, schuf der Beschuldigte eine Gefahr für Leib und Leben der Privatklägerin. Zusätzlich versetzte der Beschuldigte diese durch seine verbalen Drohungen, sie u.a. abzustechen, in Angst und Schrecken. Schliesslich fesselte er die Privatklägerin, wandte also Gewalt an, um so seine Flucht und damit auch die Beute zu sichern. Die Nötigungshandlungen erreichten deshalb ein erhebliches Mass an Intensität. Gleichzeitig war aber – anders als beim Überfall auf die Coop-Filiale – nur eine Angestellte davon betroffen und handelte der Beschuldigte alleine.
Während der Raubüberfall auf den Tankstellenshop in Bezug auf das geschützte Rechtsgut des Vermögens weniger schwer erscheint, als der Raubüberfall auf die Coop-Filiale, wiegt er in Bezug auf die Beeinträchtigung der Handlungsfreiheit der Privatklägerin schwerer, wobei in dieser Hinsicht allerdings wiederum nur eine einzelne Person betroffen war. Insgesamt ist das Ausmass des verschuldeten Erfolgs hier als gerade noch leichtzu bezeichnen.
Art und Weise des Vorgehens des Beschuldigten
Der Raubüberfall war vom Beschuldigten geplant und wurde über mindestens zwei Wochen vorbereitet. So machte sich der Beschuldigte ein Bewegungsbild der Angestellten, besorgte Vermummungs- und Fesselungsmaterial und versuchte mindestens einen Mittäter zu werben. Insofern legte der Beschuldigte eine erhebliche kriminelle Energie an den Tag und erscheint die Tät deshalb verwerflicher als der Raubüberfall auf die Coop-Filiale, bei welchem er eher spontan mitmachte.
Die eigentliche Durchführung der Tat erscheint hingegen zunächst ähnlich verwerflich wie beim Raubüberfall auf die Coop-Filiale. Auch hier lauerte der Täter der Verkäuferin nach Ladenschluss bei Dunkelheit bewaffnet und maskiert auf und drängte sie unter Bedrohung mit der Waffe zurück in den Shop. Anders als beim Überfall auf die Coop-Filiale handelte der Beschuldigte hier jedoch alleine, was die Art und Weise des Vorgehens wiederum etwas weniger verwerflich erscheinen lässt.
15.1.2 Subjektive Tatkomponenten
Willensrichtung und Beweggründe
Der Beschuldigte handelte wiederum mit direktem Vorsatz und aus rein finanziellen und damit egoistischen Beweggründen.
Vermeidbarkeit der Tat
Wie bereits erwähnt, war der Raubüberfall auf den Tankstellenshop entgegen den Behauptungen des Beschuldigten keine spontane, lediglich im Alkoholrausch zustande gekommene Tat. Der Beschuldigte hatte zwar auch hier zuvor etwas getrunken. Er war jedoch einerseits nicht im Vollrausch, sondern höchstens etwas enthemmt. Andererseits muss auch hier davon ausgegangen werden, dass er sich bewusst und gewollt Mut für den Überfall antrank, weshalb dieser Aspekt beim Raub nicht verschuldensmindernd zu berücksichtigen ist.
15.1.3 Zwischenfazit: Tatverschulden
Insgesamt ist aufgrund der objektiven und subjektiven Tatkomponenten von einem gerade noch leichten Tatverschulden auszugehen, welches etwas weniger schwer erscheint, als beim Raubüberfall auf die Coop-Filiale.
Diesem Tatverschulden erschiene – immer mit Blick auf den weiten Strafrahmen –eine Strafe von 18 Monaten angemessen.
15.2 Täterkomponenten
15.2.1 Vorleben, insbesondere Vorstrafen
Hinsichtlich des Vorlebens und der Vorstrafen wird auf die vorstehenden Ausführungen bei der Bemessung der Einsatzstrafe für den Raubüberfall auf die Coop-Filiale verwiesen.
Die einschlägigen Vorstrafen sind auch hier deutlich straferhöhend zu gewichten. Unter diesem Titel ist eine Erhöhung der verschuldensangemessenen Strafe um drei Monate angezeigt.
15.2.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren
Der Beschuldigte hat seine Täterschaft in Bezug auf den Raubüberfall auf den Tankstellenshop (im Gegensatz zu demjenigen auf die Coop-Filiale) von Beginn weg eingestanden. Allerdings hat er z.B. den Messereinsatz – trotz Akzeptanz des Schuldspruchs wegen Raubes – auch im oberinstanzlichen Verfahren noch bestritten.
Es kann deshalb nur von einem "Mini-Geständnis" die Rede sein, welches entsprechend auch nur zu einer geringfügigen Strafreduktion führen kann. Unter diesem Titel erscheint eine Reduktion der verschuldensangemessenen Strafe um einen Monat angezeigt.
Von echter Reue und Einsicht ist dagegen auch in Bezug auf diesen Raubüberfall nichts zu spüren.
15.2.3 Persönliche Verhältnisse und Strafempfindlichkeit
Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten im Urteilszeitpunkt und seiner Strafempfindlichkeit wird auf das bereits Ausgeführte verwiesen (vorstehend E. IV.14.2.3). Diese Täterkomponenten wirken sich auch hier weder straferhöhend, noch –vermindernd aus.
15.3 Zwischenfazit: Einzelstrafe und Asperation für den Raubüberfall vom 11. Januar 2009
Aufgrund der Täterkomponenten ist insgesamt eine Erhöhung der verschuldensangemessenen Strafe um zwei auf 20 Monate am Platz.
Von dieser Einzelstrafe werden asperierend 12 Monate berücksichtigt.
Es ergibt sich als Zwischenfazit eine vorläufige Gesamtfreiheitsstrafe von 36 Monaten.
16. Sexuelle Nötigung durch zweimaligen Oralverkehr
16.1 Tatkomponenten
16.1.1 Objektive Tatkomponenten
Ausmass der Verletzung des geschützten Rechtsguts
Art. 189 StGB bezweckt den Schutz der sexuellen Selbstbestimmung.
Das Recht der Privatklägerin auf Selbstbestimmung in sexueller Hinsicht wurde vorliegend massiv verletzt.
Der Beschuldigte erzwang im Lager des Tankstellenshops den Oralverkehr mit der Privatklägerin. Dabei handelt es sich um eine beischlafsähnliche Handlung, die gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei der Strafzumessung grundsätzlich einer Vergewaltigung gleichzustellen ist. Das Bundesgericht führte dazu aus: «Ein solcher Oralverkehr ist in seiner sexuellen Intensität dem Beischlaf ähnlich, und die Nötigung zur Duldung eines derartigen Oralverkehrs ist in ihrem Unrechtsgehalt einer Vergewaltigung ähnlich. Daher hat sich der Richter bei der Strafzumessung für die Nötigung zur Duldung einer solchen beischlafsähnlichen Handlung grundsätzlich am Strafrahmen zu orientieren, welchen das Gesetz für die Vergewaltigung festlegt. Die Strafe darf mithin im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände nicht wesentlich niedriger sein als die Strafe, welche der Richter unter denselben Umständen für eine Vergewaltigung ausgesprochen hätte.» (BGE 132 IV 120 ff. E.2.5, S. 126). Für Vergewaltigung sieht das Gesetz eine Mindeststrafe von einem Jahr vor (Art. 190 Abs. 1 StGB).
Der Oralverkehr dauerte zwar objektiv betrachtet mit ca. ein bis zwei Minuten insgesamt nicht besonders lange, subjektiv war es für die Privatklägerin aber eine Ewigkeit. Erschwerend tritt hinzu, dass der Beschuldigte den Oralverkehr zweimal erzwang, er sich also wiederholt über den Willen der Privatklägerin hinwegsetzte, als diese bereits hoffen konnte, es sei vorbei.
Die Nötigungsmittel, die der Beschuldigte dabei anwandte, erreichen – innerhalb des Grundtatbestands von Art. 189 Abs. 1 StGB – eine doch erhebliche Intensität. Der Beschuldigte setzte zwar keine grosse körperliche Kraft ein, doch hatte er die Privatklägerin zuvor beim Raubüberfall mit einem Messer bedroht und ihr verbal damit gedroht, sie abzustechen. Er hatte ihr mithin massive Nachteile in Aussicht gestellt und nützte ihre berechtigte Angst vor der Umsetzung seiner Drohungen bei den nachfolgenden sexuellen Handlungen schamlos aus.
Mit seinem Handeln hat der Beschuldigte die Privatklägerin in hohem Masse erniedrigt und zum blossen Sexualobjekt degradiert.
Die Auswirkungen der Tat auf die Privatklägerin waren nicht unerheblich. Diese erlitt zwar keine körperlichen Verletzungen. Sie litt aber gemäss ihren Aussagen vom 9. Juni 2015 auch zu diesem Zeitpunkt noch an den Folgen der Tat. Sie gab an, ihr Leben sei zerstört, der Beschuldigte habe es kaputt gemacht. Sie könne nicht mehr arbeiten, sei psychisch labil und nicht mehr belastbar. Auch ihre Familie leide darunter (pag. 228 Z. 217 ff.). Sie habe fast zwei Jahre lang Antidepressiva genommen und nehme immer noch Schlaftabletten zu sich (pag. 228 Z. 239 ff.). Auch wenn nicht vorbehaltlos auf diese Aussagen abgestellt werden kann bzw. zumindest hinsichtlich der Kausalität gewisse Fragen offen bleiben (vgl. nachstehend E. V. zum Zivilpunkt), ist doch von einer erheblichen emotionalen Betroffenheit und einer gewissen Traumatisierung auszugehen. Davon zeugen weiter nicht nur der Umstand, dass sie während den Einvernahmen immer wieder weinen musste, sondern auch ihre Reaktion auf den ihr vom Beschuldigten im Mai 2015 geschriebenen Brief. Dieser rief bei ihr Panik und Angst hervor, weil der Beschuldigte ihre Adresse kannte (pag. 230 Z. 313 ff.), und machte sie wütend, da es für sie – entgegen seinen Worten – eben alles andere als gut ausgegangen sei (231 Z. 321 f.).
Das Ausmass des verschuldeten Erfolges wiegt im vorliegenden Fall schwer.
Art und Weise des Vorgehens des Beschuldigten
Im Gegensatz zum Raubüberfall waren die sexuellen Nötigungen vom Beschuldigten nicht geplant, sondern erfolgten spontan. Das Vorgehen des Beschuldigten erscheint deshalb aber nicht minder verwerflich. Mitauslöser der Tat dürfte der missglückte Raubüberfall, die geringe dabei erzielte Beute, gewesen sein. Es ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte gewissermassen als „Ersatzbefriedigung“ von der Privatklägerin verlangte, dass sie sich ausziehe und auf den Boden lege. Als sie sich weigerte, erzwang er den zweimaligen Oralverkehr mit ihr.
16.1.2 Subjektive Tatkomponenten
Willensrichtung und Beweggründe
Der Beschuldigte hatte die Tat zwar nicht im Voraus geplant. Als er aber – frustriert vom missglückten Raubüberfall – dazu schritt, tat er dies mit direktem Vorsatz.
Die Beweggründe des Beschuldigten für die Tat waren rein egoistischer Natur. Neben der Befriedigung sexueller Bedürfnisse ging es dem Beschuldigten auch um eine Machtdemonstration. Er wollte die Unterwerfung und Erniedrigung der Privatklägerin.
Dies wirkt sich leicht verschuldenserhöhend aus.
Vermeidbarkeit der Tat
Wie bereits festgestellt, war der Beschuldigte beim Überfall auf den Tankstellen-shop (leicht) alkoholisiert und deshalb wahrscheinlich etwas enthemmt. Es lag zwar keine i.S.v. Art. 19 Abs. 1 oder 2 StGB relevante Einschränkung seiner Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit vor, anders als beim Raub ist diese alkoholbedingte Enthemmung aber bei den sexuellen Nötigungen leicht verschuldensmindernd zu berücksichtigen, da in dubio davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte diese Taten nicht vorausgesehen hat, als er sich Mut für den Überfall antrank.
Dennoch wäre die Rechtsgutverletzung natürlich ohne weiteres vermeidbar gewesen. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung war es auch nicht die Privatklägerin, welche dem Beschuldigten von sich aus Oralverkehr anbot, sondern vielmehr dieser selbst, der danach verlangte.
16.1.3 Zwischenfazit: Tatverschulden
Insgesamt bewegt sich das Verschulden des Beschuldigten im mittleren Bereich. Aufgrund der objektiven und subjektiven Tatkomponenten erscheint der Kammer eine Freiheitsstrafe in der Höhe von 36 Monaten als angemessen.
16.2 Täterkomponenten
16.2.1 Vorleben, insbesondere Vorstrafen
Auch hier sind die zahlreichen Vorstrafen des Beschuldigten straferhöhend zu werten. Allerdings hat sich der Beschuldigte noch nie ein Sexualdelikt zu schulden kommen lassen. Das Vorleben des Beschuldigten wirkt sich daher hier nur leicht straferhöhend aus. Unter diesem Titel erscheint eine Erhöhung der verschuldensangemessenen Strafe um zwei Monate angezeigt, was auch unter Beachtung des Doppelverwertungsverbots (bzw. bei einer Parallelrechnung mit Berücksichtigung der Täterkomponenten erst nach Festlegung der Gesamtstrafe aufgrund der Tatkomponenten aller Delikte) noch angemessen erscheint.
16.2.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren
In Bezug auf die sexuellen Nötigungen war der Beschuldigte in keiner Hinsicht geständig. Von echter Reue und Einsicht fehlt jede Spur. Unter dieser Täterkomponente ist deshalb keine Strafreduktion vorzunehmen.
16.2.3 Persönliche Verhältnisse und Strafempfindlichkeit
Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse im Urteilszeitpunkt und der Strafempfindlichkeit des Beschuldigten wird auf das bereits Gesagte verwiesen.
16.3 Zwischenfazit: Einzelstrafe und Asperation für den Oralverkehr
Aufgrund der zahlreichen Vorstrafen ist die verschuldensangemessene Einzelstrafe von 36 auf 38 Monate zu erhöhen.
Davon werden asperierend 24 Monate berücksichtigt. Als weiteres Zwischenfazit ergibt sich so eine vorläufige Gesamtstrafe von 60 Monaten Freiheitsstrafe.
17. Sexuelle Nötigung im Getränkelager
17.1 Tatkomponenten
17.1.1 Objektive Tatkomponenten
Ausmass der Verletzung des geschützten Rechtsguts
Im Vergleich zum vorangegangenen zweifachen Oralverkehr wiegen die sexuell motivierten Berührungen im Getränkelager nicht sehr schwer. Zu beischlafsähnlichen Handlungen kam es nicht und der Übergriff dauerte nur kurz. Allerdings griff der Beschuldigte der Privatklägerin sowohl in die Hose als auch in den Pullover und berührte diese nicht nur an Gesäss und Brust, sondern auch an der Scham, einem besonders sensiblen Bereich. Jede einzelne der drei Berührungen hätte schon für sich alleine eine sexuelle Nötigung dargestellt. Insgesamt liegt doch ein erheblicher Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung vor.
Die Privatklägerin war aufgrund der Fesselung – auch wenn diese wohl primär zwecks Sicherung der Flucht erfolgte – weitgehend wehrlos und stand dem Übergriff ohnmächtig gegenüber. Dies wirkt sich erschwerend aus. Hinzu kommt auch hier, dass die Privatklägerin noch lange an den Folgen der Tat litt.
Dennoch ist das das Ausmass des verschuldeten Erfolgs insgesamt als eher leicht zu bezeichnen. Im Gegensatz zur Vorinstanz erachtete es die Kammer insbesondere nicht als erwiesen, dass der Beschuldigte der Privatklägerin auch einen oder mehrere Finger in die Vagina einführte.
Art und Weise des Vorgehens des Beschuldigten
Es muss davon ausgegangen werden, dass auch die sexuellen Handlungen im Getränkelager vom Beschuldigten nicht geplant waren und er die Privatklägerin primär zur Sicherung seiner Flucht fesselte. Die Wehrlosigkeit nützte der Beschuldigte jedoch schamlos aus, was als verwerflich zu bezeichnen ist.
17.1.2 Subjektive Tatkomponenten
Willensrichtung und Beweggründe
Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und auch hier aus rein egoistischen Beweggründen. Es ist anzunehmen, dass er die Privatklägerin auch deshalb noch an den intimen Stellen anfasste, weil sie sich zuvor geweigert hatte, sich auszuziehen und auf den Boden zu legen, so dass er ihre Schamlippen sehen könne.
Vermeidbarkeit der Tat
Leicht verschuldensmindernd berücksichtigt die Kammer wie beim vorangegangenen Oralverkehr die wahrscheinlich leichte Enthemmung des Beschuldigten durch Alkoholkonsum. Dennoch war die Tat für den Beschuldigten ohne weiteres vermeidbar.
17.1.3 Zwischenfazit: Tatverschulden
Insgesamt ist aufgrund der objektiven und subjektiven Tatkomponenten – mit Blick auf den weiten Strafrahmen – von einem leichten Tatverschulden auszugehen. Hierfür erschiene eine Strafe von acht Monaten angemessen.
17.2 Täterkomponenten
Hinsichtlich der Täterkomponenten kann grundsätzlich auf das zur sexuellen Nötigung durch den erzwungenen Oralverkehr Ausgeführte verweisen werden. Leicht straferhöhend zu berücksichtigen sind wiederum hier die zahlreichen, jedoch nicht einschlägigen Vorstrafen.
17.3 Zwischenfazit: Einzelstrafe und Asperation für die sexuellen Handlungen im Getränkelager
Unter Berücksichtigung des sich leicht straferhöhend auswirkenden Vorlebens des Beschuldigten erscheint der Kammer für das Ausgreifen im Einzellager eine Einzelstrafe von neun Monaten als angemessen.
Asperierend werden hiervon sechs Monate berücksichtigt.
Fazit: Auszufällende Gesamtfreiheitsstrafe
Damit resultiert eine Gesamtstrafe von 66 Monaten bzw. 5 ½ Jahren Freiheitsstrafe.
Eine Strafe in dieser Höhe kann nicht mehr bedingt oder teilbedingt ausgesprochen werden (Art. 42 und 43 StGB e contrario).
Der Beschuldigte hat die Strafe am 16. Januar 2016 vorzeitig angetreten. Zuvor verbüsste der Beschuldigte eine Reststrafe aus einer früheren Verurteilung (vgl. Vollzugsauftrag/Einweisungsverfügung vom 1. Mai 2015, pag. 731, und Email ASMV vom 19. September 2016, pag. 729).
V. Zivilpunkt
18.1 Die Privatklägerin hat sich als Zivilklägerin konstituiert. Sie fordert vom Beschuldigten eine Genugtuung. Die Höhe der Genugtuungssumme stellte sie in erster Instanz ins richterliche Ermessen, beantragte aber mindestens eines solche von CHF 15‘000.00 nebst Zins zu 5 % seit 12. Januar 2009 (pag. 568).
Die Vorinstanz hiess die Zivilklage gut und verurteilte den Beschuldigten zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 18‘000.00 (zuzüglich Zins wie beantragt) an die Privatklägerin.
Diese beantragte in oberer Instanz die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils im Zivilpunkt, forderte nun mithin CHF 18‘000.00 (pag. 750). Zur Begründung liess sie ausführen, es habe zwar keine Vergewaltigung stattgefunden, aber es sei zu sehr weitgehenden sexuellen Nötigungen gekommen. Die Delikte hätten sich äussert traumatisierend ausgewirkt, mehr als sie es ursprünglich erwartet habe. Sie wolle diese Sache aus eigener Kraft durchstehen und habe sich deshalb nicht in Therapie begeben, schaffe es aber nicht, das Erlebte zu bewältigen und hinter sich zu lassen. Der Brief des Beschuldigten vom 12. Mai 2015 habe alles nur noch schlimmer gemacht. Sie habe Antidepressiva und Schlaftabletten nehmen müssen. Auch könne sie nicht mehr arbeiten. Die von der Vorinstanz gesprochene Genugtuungssumme von CHF 18‘000.00 nebst Zins sei daher angemessen.
18.2 Hinsichtlich der allgemeinen Voraussetzungen des Genugtuungsanspruchs und der Bemessung der Genugtuungssumme wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in Ziff. VI. ihrer Erwägungen (pag. 643 ff.) verwiesen.
18.3 Unzweifelhaft sind vorliegend die Anspruchsvoraussetzungen von Art. 49 Abs. 1 OR grundsätzlich erfüllt: Der Beschuldigte hat die Privatklägerin durch die beim Raubüberfall angewandte Gewalt und die Drohungen sowie durch die sexuellen Übergriffe in rechtswidriger und schuldhafter Weise in ihrer physischen und psychischen Integrität verletzt. Damit hat er bei dieser in kausaler Weise eine seelische Unbill von gewisser objektiver und subjektiver Schwere herbeigeführt.
18.4 Massgebend für die Bemessung der Genugtuungssumme sind im Wesentlichen Art und Schwere der Tat sowie die Auswirkungen auf das Opfer. Nach der sog. Zwei-Phasen-Methode ist zunächst eine Basisgenugtuung zu bestimmen und diese anschliessend an die Besonderheiten des konkreten Falles anzupassen (Hütte, in: Klaus Hütte/Hardy Landolt, Genugtuungsrecht, Band I, Genugtuung als Folge von Tötung oder Sexualdelikten, S. 155 ff., zur Zwei-Phasen-Methode auch S. 43 ff.).
In der Literatur werden für (gewalttätige) Sexualdelikte mit Penetration (ohne Unterscheidung zwischen vaginalem, oralem oder analem Geschlechtsverkehr) als Basisgenugtuung Beträge von CHF 10‘000.00 bis CHF 20‘000.00 genannt. Für Sexualdelikte mittleren Schweregrads wie sexuelle Nötigungen ohne Penetration werden Summen von CHF 3‘000.00 bis CHF 5‘000.00 erwähnt. In leichten Fällen soll von einer Basisgenugtuung abgesehen und die Genugtuung nach richterliche Ermessen bemessen werden (Hütte, a.a.O., S. 174 f.).
Vorliegend kam es unmittelbar aufeinanderfolgend zu zweimaligem, durch (vorgängige) verbale und nonverbale Bedrohung mit einem Messer sowie durch leichte Gewalt (Festhalten des Kopfes) erzwungenem Oralverkehr. Sehr zeitnah berührte der Beschuldigte die Privatklägerin sodann unter Ausnützung ihrer Wehrlosigkeit im Bereich ihrer primären und sekundären Geschlechtsorgane. Ohne die hier zu beurteilenden Taten bagatellisieren zu wollen, sind hinsichtlich des Masses angewandter psychischer und insbesondere physischer Gewalt doch noch deutlich gravierendere Sexualdelikte denkbar. Dies sowohl im Bereich derjenigen mit, wie auch derjenigen ohne Penetration i.S.v. Hütte. Vorliegend bewegt man sich genugtuungsrechtlich im Bereich mittelschwerer Sexualdelikte. Die Basisgenugtuung ist daher nach Ansicht der Kammer am unteren Rand der erwähnten Rahmen festzusetzen. Auszugehen ist deshalb von einer von Basisgenugtuung von CHF 10‘000.00, welche die (rechtlich zwei Tateinheiten bildenden) Mehrfach-Begehungen sowie die aufgrund des Raubes erlittene seelische Unbill aufgrund des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs allerdings bereits umfasst.
Die Privatklägerin hatte zweifellos lange an den Folgen der Tat zu leiden: So sagte sie am 9. Juni 2015 aus, ihr Leben sei dadurch zerstört worden, sie könne seither nicht mehr arbeiten. Sie sei nicht mehr belastbar und psychisch labil. Auch habe sie fast zwei Jahre lang mehr oder weniger regelmässig Antidepressiva genommen und nehme immer noch Schlaftabletten.
Wie stark diese Traumatisierung allerdings wirklich war und ggf. noch ist und ob sämtliche von der Privatklägerin geschilderten Folgen vollumfänglich in kausaler Weise auf den Raubüberfall und die Sexualdelikte von damals zurückzuführen sind, kann die Kammer allein aufgrund dieser Aussagen schlecht beurteilen. Dafür liegen keine weiteren Beweismittel vor.
Aus dem Polizeirapport 18. Mai 2015 geht zwar hervor, wie aufgebracht die Privatklägerin nach Erhalt des Schreibens des Beschuldigten gewesen sei. Abgesehen von diesem Eindruck des Beamten, werden aber auch dort nur ihre eigenen Angaben wiedergegeben. Insbesondere Arztberichte hinsichtlich des Ausmasses der Traumatisierung und der Gründe sowie Dauer der Arbeitsunfähigkeit liegen nicht vor. Die Privatklägerin sagte denn auch aus, sie habe sich nie in psychiatrische oder psychologische Betreuung begeben (pag. 228 Z. 227). Opfer gehen unterschiedlich mit ihren Erlebnissen um und es ist der Privatklägerin auch nicht vorzuwerfen, sich nicht in Behandlung begeben zu haben. Allerdings kann deshalb auch nicht beurteilt werden, inwieweit es sich bei den gemäss ihren Vorbringen noch heute bestehenden Problemen um Folgen der Taten des Beschuldigten handelt, nachdem die Privatklägerin offenbar auch nicht therapeutisch aufgearbeitete Probleme aus ihrer Kindheit mit sich trägt (pag. 228 Z. 234 ff.).
Unter dem Aspekt der Auswirkungen der Tat auf das Opfer kann deshalb die Basisgenugtuung nur geringfügig erhöht werden.
Die Kammer erachtet eine Genugtuungssumme von insgesamt CHF 12‘000.00 als angemessen. Diese ist ab dem Tag des schädigenden Ereignisses verzinslich.
18.5 Der Beschuldigte ist also zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 12‘000.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit 12. Januar 2009 an die Privatklägerin zu verurteilen.
Weitergehend ist die Zivilklage abzuweisen.
Für die Beurteilung der Zivilklage werden aufgrund des geringen darauf entfallenden Aufwands keine Kosten ausgeschieden.
VI. Kosten und Entschädigung
19. Verfahrenskosten
19.1 Erste Instanz
Soweit das Verfahren gegen den Beschuldigten in erster Instanz eingestellt worden ist, wurde rechtskräftig auf die Ausscheidung von Verfahrenskosten verzichtet. Ebenfalls keine Verfahrenskosten ausgeschieden wurden im Zivilpunkt. Damit entfallen alle Verfahrenskosten auf die Verurteilungen des Beschuldigten im Strafpunkt.
Dieser hat deshalb gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO die vollumfänglichen erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 20‘123.00 zu tragen.
Ebenfalls zu den Verfahrenskosten gehören die Kosten der amtlichen Verteidigung (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO). Diese werden von der Kammer jedoch praxisgemäss separat ausgewiesen (dazu nachstehend E. VI.20.).
19.2 Obere Instanz
Die Verfahrenskosten oberer Instanz werden im Rahmen von Art. 24 lit. b des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) auf CHF 4‘500.00 bestimmt (Art. 5 VKD). Darin bereits enthalten sind die zur Hauptsache geschlagen Kosten von CHF 400.00 für die Behandlung des Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung (vgl. vorstehend E. I.3.3) sowie die Gebühr für den Auftritt der Generalstaatsanwaltschaft gemäss Art. 21 lit. a VKD.
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens haben die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens bzw. Unterliegens zu tragen (Art. 428 Abs. 2 StPO).
Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen auf Freispruch von den Vorwürfen der sexuellen Nötigung und auch im Sanktionenpunkt (5 ½ statt der beantragten 3 ½ Jahre). Auch die Generalstaatsanwaltschaft unterliegt im Sanktionenpunkt, sie forderte 7 ½ Jahre. Im Schuldpunkt unterliegt sie allerdings nur hinsichtlich der rechtlichen Qualifikation eines der beiden von der Kammer noch zu beurteilenden Delikte. Es rechtfertigt sich daher, dem Beschuldigten 2/3 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten aufzuerlegen, während 1/3 der Kanton Bern zu tragen hat.
20. (Amtliche) Entschädigungen
20.1 Erste Instanz
Der Beschuldigte war in erster Instanz ausschliesslich amtlich verteidigt.
Die amtliche Entschädigung von Rechtsanwalt X.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im erstinstanzlichen Verfahren wurde auf CHF 10‘328.70 bestimmt, das volle Honorar auf CHF 12‘502.20.
Aufgrund der Bestätigung seiner Verurteilung hat der Beschuldigte dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung vollumfänglich zurückzuzahlen und Rechtsanwalt X.________ die ganze Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
20.2 Obere Instanz
20.2.1 In oberer Instanz wurde das amtliche Mandat von Rechtsanwalt X.________ mit Verfügung vom 8. Juni 2016 sistiert, weil sich der Beschuldigte nunmehr erbeten durch Rechtsanwalt Y.________ verteidigen lassen wollte.
20.2.2 Rechtsanwalt X.________ macht in seiner Kostennote vom 7. Juni 2016 (pag. 683) für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten bis zur Sistierung des Mandats einen Zeitaufwand von 3.25 Stunden geltend. Gemäss telefonischer Rücksprache vom 9. September 2016 entstand ihm in oberer Instanz kein weiterer Aufwand. Die 3.25 Stunden scheinen geboten und sind zuzüglich Mehrwertsteuer und Auslagen vom Kanton Bern zu entschädigen. Ebenso ist das volle Honorar gemäss Kostennote festzusetzen.
Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern aufgrund seines mehrheitlichen Unterliegens 2/3 der für seine amtliche Verteidigung in oberer Instanz an Rechtsanwalt X.________ ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen und letzterem auch 2/3 der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
20.2.3 Der Beschuldigte hat gestützt auf Art. 436 Abs. 2 StPO umgekehrt Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für einen Anteil der Kosten seiner erbetenen Verteidigung.
Rechtsanwalt Y.________ macht in seiner Kostennote vom 20. September 2016 (pag. 747) ein Honorar von CHF 2‘500.00 zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer geltend. Dieses liegt im Rahmen von Art. 17 Abs. 1 lit. f i.V.m. lit. c der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811) und erscheint angesichts des in der Sache gebotenen Zeitaufwands, unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses, angemessen (Art. 42 Abs. 3 des Kantonalen Anwaltsgesetzes [KAG; BSG 168.11]).
Der Kanton Bern hat dem Beschuldigten aufgrund seines teilweisen Obsiegens 1/3 hiervon zu entschädigen.
21. Interventionskosten der Privatklägerschaft
Die Privatklägerschaft hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt ([Art. 436 Abs. 1 i.V.m.] Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO).
Vorliegend obsiegt die Privatklägerin nur teilweise. Im Strafpunkt unterliegt sie mit ihren Anträgen auf Verurteilung wegen qualifizierter sexueller Nötigung bzw. auf Bestätigung des dahingehenden erstinstanzlichen Urteils. Im Zivilpunkt unterliegt sie insofern, als ihr anstelle der geforderten Genugtuungssumme von mindestens CHF 15‘000 (Antrag in erster Instanz) bzw. CHF 18‘000.00 (Antrag in oberer Instanz) letztlich nur CHF 12‘000.00 zugesprochen und die Zivilklage weitergehend abgewiesen wurde.
Es rechtfertigt sich daher, den Beschuldigten zu 2/3 der Interventionskosten der Privatklägerin zu verurteilen.
Das von Fürsprecherin Z.________ in ihrer Kostennote vom 19. September 2016 (pag. 751) geltend gemachte Honorar liegt ebenfalls im massgeblichen Tarifrahmen (s.o.) und erscheint angesichts der Kriterien von Art. 42 Abs. 3 KAG angemessen.
VII. Verfügungen
Hinsichtlich der getroffenen weiteren Verfügungen wird auf das Dispositiv verwiesen.
VIII. Dispositiv
Die 2. Strafkammer erkennt:
I.
Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau (Kollegialgericht) vom 18. März 2016 (PEN 2015 299) insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als
das Strafverfahren gegen A.________ wegen Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch und Führen eines entwendeten Motorfahrzeuges, angeblich begangen am 11.01.2009 und danach bis längstens am 09.02.2009 in R.________ und Solothurn SO, z.N. B.________, eingestellt wurde; ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten;
A.________ schuldig erklärt wurde des Raubes, mehrfachbegangen
2.1. am 03.12.2008 in T.________, gemeinsam mit C.________ und D.________, z.N. Coop Nordwestschweiz, H.________ und I.________ (Deliktsbetrag: ca. CHF 15‘689.85);
2.2. am 11.01.2009 in R.________, z.N. Tankstellenshop BP und B.________ (Deliktsbetrag: CHF 30.00 z.N. B.________ und mind. CHF 72.00 z.N. Tank- stellenshop BP).
II.
A.________ wird schuldig erklärt:
dersexuellen Nötigung, mehrfach begangen am 11.01.2009 in R.________ z.N. B.________ ;
und in Anwendung der
Art. 40, 47, 49 Abs. 1, 140 Ziff. 1, 189 Abs. 1 StGB,
Art. 426 Abs. 1 und Art. 428 Abs. 1 StPO
verurteilt:
Zu einer Freiheitsstrafe von 5 ½ (fünfeinhalb) Jahren.
Es wird festgestellt, dass die Strafe am 16.01.2016 vorzeitig angetreten worden ist.
2. Zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 20‘123.00.
3. Zu 2/3 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 4‘500.00, ausmachend CHF 3‘000.00.
Die restlichen oberinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 1‘500.00, trägt der Kanton Bern.
III.
Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechtsanwalt X.________, wurde für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:
Erste Instanz
A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 10‘328.70 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt X.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 2‘173.50, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechtsanwalt X.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:
Obere Instanz
A.________ hat dem Kanton Bern 2/3 der für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichteten Entschädigung, ausmachend CHF 507.60, zurückzuzahlen und Rechtsanwalt X.________ 2/3 der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 117.00, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
Der Kanton Bern hat A.________ eine Entschädigung im Umfang von 1/3 seiner Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im oberinstanzlichen Verfahren, ausmachend CHF950.85, auszurichten (Art. 436 Abs. 2 StPO).
Die Entschädigungsforderung von A.________ gemäss Ziff. III.3 hiervor wird mit den oberinstanzlichen Verfahrenskosten gemäss Ziff. II.3 hiervor verrechnet (Art. 442 Abs. 4 StPO).
A.________ hat folglich noch oberinstanzliche Verfahrenskosten von CHF 2‘049.15 zu tragen.
IV.
Weiter wirderkannt:
A.________ wird in Anwendung der Art. 41 und 49 OR sowie der Art. 126 und 436 Abs. 1 i.V.m. 433 Abs. 1 lit. a StPO verurteilt:
1.1. Zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 12‘000.00 zuzüglich 5% Zins seit 12.01.2009 an die Straf- und Zivilklägerin B.________.
Weitergehend wird die Zivilklage abgewiesen.
1.2. Zum Ersatz von 2/3 ihrer Interventionskosten in erster und oberer Instanz an die Straf- und Zivilklägerin B.________, ausmachend insgesamt CHF 6‘319.45.
Für die Behandlung der Zivilklage werden weder erst- noch oberinstanzlich Verfahrenskosten ausgeschieden.
V.
Weiter wird verfügt:
A.________ geht zurück in den vorzeitigen Strafvollzug.
Die Zustimmung zur Löschung der erstellten DNA-Profile (PCN-Nr. 15 514275 45 /15 549416 10) ist nach Ablauf der Frist durch das zuständige Bundesamt einzuholen (Art. 16 Abs. 4 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG).
Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten ist nach Ablauf der Frist durch die auftraggebende Behörde einzuholen (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. 19 Abs. 1 der Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten).
Zu eröffnen:
dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt Y.________
Rechtsanwalt X.________
der Straf- und Zivilklägerin, v.d. Fürsprecherin Z.________
der Generalstaatsanwaltschaft
Mitzuteilen:
der Vorinstanz
der Koordinationsstelle Strafregister (KOST), nur Dispositiv
der Abteilung für Straf- und Massnahmenvollzug des Kantons Bern (ASMV)
dem Amt für Migration und Personenstand, Migrationsdienst (MIDI, Art. 82 VZAE)
der Justizvollzugsanstalt S.________, nur Dispositiv
Bern, 20. September 2016 (Ausfertigung: 20. Januar 2017)
Im Namen der 2. Strafkammer Die Präsidentin: Oberrichterin Bratschi
Der Gerichtsschreiber: Erismann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
1