BesetzungOberrichter Zihlmann (Präsident i.V.), Obergerichtssuppleantin Krieger, Oberrichterin Hubschmid
Gerichtsschreiberin Hiltbrunner
VerfahrensbeteiligteA.________
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________
Beschuldigter/Berufungsführer
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern
C.________
vertreten durch Fürsprecher D.________
Strafklägerin
E.________
vertreten durch Fürsprecherin F.________
Straf- und Zivilklägerin
und
Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern, Sozialamt, Rathausgasse 1, 3011 Bern
Zivilklägerin
GegenstandVergewaltigung, sexuelle Nötigung, Nötigung etc.
Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau (Kollegialgericht) vom 12. November 2015 (PEN 2014 286)
Erwägungen:
I. Formelles
Erstinstanzliches Urteil
Das Regionalgericht Emmental-Oberaargau (Kollegialgericht) hat am 12. November 2015 folgendes Urteil gefällt (pag. 963 ff.):
Das Strafverfahren gegenA.________
1. wegen Drohung, angeblich mehrfach begangen in der Zeit von August 2008 bis Januar 2009 in der Türkei z.N. von C.________;
2. wegen Tätlichkeiten, angeblich mehrfach begangen wie folgt:
2.1. in der Zeit von November 2009 bis März 2010 in Koppigen z.N. von C.________;
2.2. am 22.02.2011 in Lyssach z.N. von C.________;
3. wegen Tätlichkeiten, evtl. einfacher Körperverletzung, angeblich mehrfach begangen wie folgt:
3.1. in der Zeit von Juni 2014 und ca. Oktober 2014 in Thun, Lerchenfeld oder anderswo z.N. von G.________;
3.2. ca. im September 2014 in Steffisburg, Thun oder anderswo z.N. von G.________;
4. wegen Pornografie, angeblich begangen am 10.12.2011 in Herzogenbuchsee z.N. von E.________;
5. wegen Widerhandlungen gegen das BetmG, angeblich mehrfach begangen in der Zeit von 25.08.2010 bis 03.03.2011 durch wiederholten Kauf, Besitz und Konsum von unbekannten Mengen Marihuana;
ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten.
von der Anschuldigung der Nötigung, evtl. versucht, evtl. Drohung, angeblich mehrfach begangen wie folgt:
1. ca. im Oktober 2014 in Olten bzw. zwischen Olten und Thun z.N. von G.________;
2. ca. im Oktober 2014 in Thun z.N. von G.________;
3. am 29.12.2014 und in den Tagen/Wochen zuvor in Thun, Steffisburg, Lützelflüh und anderswo z.N. von G.________;
4. in der Zeit von ca. Juni 2014 bis Dezember 2014 in Thun, Steffisburg, Lützelflüh und anderswo z.N. von G.________;
unter Auferlegung der auf den Freispruch entfallenden Verfahrenskosten von CHF500.00 an den Kanton Bern.
Für die amtliche Verteidigung von A.________ wird Rechtsanwalt B.________ eine anteilsmässige Entschädigung von CHF1‘000.00 ausgerichtet.
1. der Vergewaltigung, mehrfach begangen wie folgt:
1.1. im März/April 2011 in Lyssach z.N. von E.________;
1.2. in der Zeit von August/September 2011 bis Oktober 2011 in Herzogenbuchsee wiederholt z.N. von E.________;
2. der sexuellen Nötigung, begangen im März/April 2011 in Lyssach z.N. von E.________;
3. der Nötigung, mehrfach, teilweise versucht begangen wie folgt:
3.1. am 22.02.2011 in Lyssach z.N. von C.________;
3.2. am 27.02.2011 in Lyssach z.N. von C.________;
3.3. am 01.03.2011 in Lyssach z.N. von C.________;
3.4. in der Zeit von ca. Juni/Juli 2011 bis Dezember 2011 in Herzogenbuchsee wiederholt z.N. von E.________;
3.5. am 10.12.2011 in Herzogenbuchsee z.N. von E.________ (Versuch);
3.6. in der Zeit von Juni 2014 bis Dezember 2014 in Thun, Steffisburg und Lützelflüh wiederholt z.N. von G.________ (Versuch);
4. der Drohung, begangen in der Zeit von November 2009 bis März 2010 in Koppigen z.N. von C.________;
5. der einfachen Körperverletzung, begangen am 29.12.2014 in Lützelflüh z.N. von G.________;
6. der Tätlichkeiten, mehrfach begangen wie folgt:
6.1. ca. im Oktober 2014 in Olten, Thun bzw. auf der Strecke Olten-Thun z.N. von G.________;
6.2. am 29.12.2014 zwischen Hasle und Lützelflüh bzw. in Lützelflüh z.N. von G.________;
7. des Diebstahls, mehrfach begangen wie folgt:
7.1. im Sommer 2010 in Hasle bei Burgdorf z.N. von H.________ (DB: mind. CHF 350.00);
7.2. in der Nacht vom 08./09.04.2010 in Koppigen zusammen mit I.________ und J.________ z.N. von K.________ (DB: CHF 3‘305.00);
8. des Hausfriedensbruchs, begangen in der Nacht vom 08./09.04.2010 in Koppigen zusammen mit I.________ und J.________ z.N. von K.________;
9. der Widerhandlung gegen das Waffengesetz, mehrfach begangen wie folgt:
9.1. im Sommer 2010 in Burgdorf, Lyssach und andernorts durch Besitz einer Pistole (Modell EP 452, Kaliber 22, ‘long rifle‘, SN: 005697) sowie eines Magazins mit 5 Patronen ohne Berechtigung;
9.2. im Sommer 2010 in Koppigen und andernorts durch Besitz und Übertragung eines Gewehrs „Pump Action“ sowie zugehöriger Munition ohne Berechtigung,
und in Anwendung der
Art. 19 Abs. 2, 22 Abs. 1, 40, 47, 49 Abs. 1 und 2, 56, 63, 106, 123 Ziff. 2, 126 Abs. 2 lit. c, 139 Ziff. 1, 180 Abs. 2 lit. b, 181, 186, 189 Abs. 1, 190 Abs. 1 StGB;
Art. 4 Abs. 1 lit. a und Abs. 5, 8 Abs. 1, 12, 15 Abs. 1, 17 Abs. 1, 33 Abs. 1 lit. a WG;
Art. 426 ff. StPO
1. Zu einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten.
Die Polizeihaft von total 2 Tagen wird auf die Freiheitsstrafe angerechnet.
Es wird eine ambulante therapeutische Behandlung angeordnet.
2. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 1‘000.00, als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 15.06.2015. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 10 Tage festgesetzt.
3. Zu den auf den Schuldspruch entfallenden Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 29‘300.00 und Auslagen (inkl. Kosten für die amtlichen Vertretungen) von CHF 66‘674.65, insgesamt bestimmt auf CHF 95‘974.65 (ohne Kosten für die amtlichen Vertretungen auf CHF 43‘678.25).
Die Gebühren setzen sich zusammen aus:
Die Auslagen setzen sich zusammen aus:
1. Das Widerrufsverfahren gegen A.________ wird eingestellt.
2. Die Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren von CHF 300.00 werden A.________ auferlegt.
1. Die auf den Schuldspruch entfallende amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt B.________ werden wie folgt bestimmt:
Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 23‘752.85.
A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz von CHF 5‘832.00 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
2. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ durch Fürsprecher D.________ werden wie folgt bestimmt:
Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecher D.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ mit CHF 13‘484.90.
Der Kanton Bern kann von A.________ die Erstattung der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ verlangen, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO).
A.________ wird verpflichtet, C.________ zuhanden von Fürsprecher D.________ als Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtspflege und dem vollen Honorar CHF 3‘213.00 zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 StPO). Fürsprecher D.________ hat in diesem Umfang gegenüber seiner Klientschaft ein Nachforderungsrecht (Art. 42a KAG).
3. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die unentgeltliche Rechtsvertretung von E.________ durch Fürsprecherin F.________ werden wie folgt bestimmt:
Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecherin F.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von E.________ mit CHF 15‘058.65.
Der Kanton Bern kann von A.________ die Erstattung der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ verlangen, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO).
A.________ wird verpflichtet, E.________ zuhanden von Fürsprecherin F.________ als Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtspflege und dem vollen Honorar CHF 3‘402.00 zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 StPO). Fürsprecherin F.________ hat in diesem Umfang gegenüber seiner Klientschaft ein Nachforderungsrecht (Art. 42a KAG).
A.________ wird in Anwendung von Art. 41 und Art. 49 OR sowie Art. 126 StPO ohne Ausscheidung von Kosten auf den Zivilpunkt weiter verurteilt:
1. Zur Bezahlung von CHF 699.40 Schadenersatz zuzüglich 5 % Zins seit 18.08.2011 an die Straf- und Zivilklägerin E.________.
2. Zur Bezahlung von CHF 20‘000.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit 18.08.2011 an die Straf- und Zivilklägerin E.________.
3. Zur Bezahlung von CHF 1‘500.00 Schadenersatz zuzüglich 5 % Zins seit 20.04.2015 an die Zivilklägerin Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern.
1. Folgende Gegenstände werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB):
1 Pistole, Modell EP 452, Kaliber 22, ‘long rifle‘, SN: 005697;
1 Magazin mit fünf Patronen;
1 Messer (Fire Fighter);
Ca. 5.7 Gramm Marihuana.
2. Die Zustimmung zur Löschung der erstellten DNA-Profile (PCN-Nr. .________ und PCN-Nr. .________) ist nach Ablauf der Frist durch das zuständige Bundesamt einzuholen (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG).
3. Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten ist nach Ablauf der Frist durch die auftraggebende Behörde einzuholen (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten).
Am 18. November 2015 berichtigte das Regionalgericht Emmental-Oberaargau das Urteil vom 12. November 2015 wie folgt (pag. 975 ff.):
[…]
III.
[…]
verurteilt:
1.[…]
2.[…]
3. Zu den auf den Schuldspruch entfallenden Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 29'300.00 und Auslagen (inkl. Kosten für die amtlichen Vertretungen) von CHF 67'754.65, insgesamt bestimmt auf CHF 97'054.65 (ohne Kosten für die amtlichen Vertretungen auf CHF 43'678.25).
Die Gebührensetzen sich zusammen aus:
Die Auslagensetzen sich zusammen aus:
IV.
[…]
V.
1. Die auf den Schuldspruch entfallende amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt B.________ werden wie folgt bestimmt:
Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 24‘832.85.
A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz von CHF 5‘832.00 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
[…]
Berufung
Gegen das erstinstanzliche Urteil meldete Rechtsanwalt B.________ namens und im Auftrag von A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) am 18. November 2016 form- und fristgerecht die Berufung an (pag. 986). Nach Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung mit Verfügung vom 8. April 2016 (pag. 1123 f.) reichte Rechtsanwalt B.________ am 28. April 2016 frist- und formgerecht die Berufungserklärung ein (pag. 1138 ff.). Er beschränkte die Berufung auf die Schuldsprüche bezüglich Vergewaltigung, mehrfach begangen, und sexuelle Nötigung (Ziffer III.1. und III.2. des Urteils) sowie bezüglich Nötigung, mehrfach, teilweise versucht begangen (Ziffer III.3. des Urteils). Weiter focht er das Urteil in Bezug auf die Bemessung der Strafe, die Zivilklagen und die Kostenfolgen an. Die Generalstaatsanwaltschaft teilte mit Schreiben vom 9. Mai 2016 mit, sie erkläre weder Anschlussberufung noch werde Nichteintreten auf die Berufung beantragt (pag. 1148 f.). Mit Eingabe vom 26. Mai 2016 verzichtete Fürsprecher D.________ im Namen der Strafklägerin C.________ ebenfalls auf Anschlussberufung. Fürsprecherin F.________, Vertreterin der Straf- und Zivilklägerin E.________, teilte mit Eingabe vom 30. Mai 2016 mit, sie erkläre keine Anschlussberufung und aus Sicht der Privatklägerschaft würden keine Gründe für ein Nichteintreten auf die Berufung vorliegen (pag. 1156). Die Zivilklägerin Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern (GEF) liess sich innert Frist nicht vernehmen. Am 1. Dezember 2016 fand die Berufungsverhandlung statt (pag. 1283 ff.).
Anträge der Parteien
Rechtsanwalt B.________ stellte und begründete namens und im Auftrag des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung vom 1. Dezember 2016 folgende Anträge (pag. 1294):
1. In Abänderung von Ziffer III.1 des Urteilsdispositivs sei der Berufungsführer freizusprechen vom Vorwurf der Vergewaltigung, mehrfach begangen, z.N. von E.________.
2. In Abänderung von Ziffer III.2 des Urteilsdispositivs sei der Berufungsführer freizusprechen vom Vorwurf der sexuellen Nötigung z.N. von E.________.
3. In Abänderung von Ziffer III.3.1, III.3.2 und III.3.3 des Urteilsdispositivs sei der Berufungsführer nicht wegen Nötigung sondern wegen Drohung z.N. von C.________ schuldig zu sprechen.
4. In Abänderung von Ziffer III.3.4 und III.3.5 des Urteilsdispositivs sei der Berufungsführer freizusprechen vom Vorwurf der Nötigung, teilweise versucht begangen, z.N. von E.________.
5. In Abänderung von Ziffer III.3.6 des Urteilsdispositivs sei der Berufungsführer freizusprechen vom Vorwurf der versuchten Nötigung z.N. von G.________.
6. Das Strafmass sei zu reduzieren und der Berufungsführer sei insgesamt zu einer Geldstrafe von 334 Tagessätzen zu verurteilen, unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft von 2 Tagen.
Es sei zudem eine ambulante therapeutische Behandlung anzuordnen und der Vollzug der Freiheitsstrafe sei zugunsten der Massnahme aufzuschieben.
7. In Abänderung von Ziffer VI des Urteilsdispositivs seien die Zivilklagen abzuweisen.
8. Für die beantragten Freisprüche sei eine angemessene Entschädigung festzusetzen.
9. Die noch nachzureichende Kostennote für die amtliche Verteidigung sei gerichtlich zu genehmigen.
Die Generalstaatsanwaltschaft, vertreten durch L.________, stellte an der Berufungsverhandlung folgende Anträge (pag. 1296 f.):
I.
Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 12. November 2015 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich
1.der Einstellung des Strafverfahrens mitsamt Kosten- und Entschädigungspunkt gemäss Urteilsdispositiv Ziff. I.;
2.der Freisprüche mitsamt Kosten- und Entschädigungspunkt gemäss Urteilsdispositiv Ziff. Il.;
3.der Schuldsprüche gemäss Urteilsdispositiv Ziff. Ill. 4. - 9.;
4.der Verurteilung zu einer Übertretungsbusse von CHF 1'000.00 als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 15. Juni 2015 (Ersatzfreiheitsstrafe 10 Tage);
5.der Einstellung des Widerrufsverfahrens mitsamt Kostenpunkt gemäss Urteilsdispositiv Ziff. IV.;
6.der Einziehung gemäss Urteilsdispositiv Ziff. VII. 1.
II.
A.________ sei schuldig zu erklären:
1.der Vergewaltigung, begangen z.N. von E.________
1.1. im März/April 2011 in Lyssach;
1.2. mehrfach in der Zeit von August/September 2011 bis Oktober 2011 in Herzogenbuchsee;
2.der sexuellen Nötigung, begangen im März/April 2011 in Lyssach z.N. von E.________;
3.der Nötigung, begangen
3.1. am 22. Februar 2011 in Lyssach z.N. von C.________;
3.2. am 27. Februar 2011 in Lyssach z.N. von C.________;
3.3. am 1. März 2011 in Lyssach z.N. von C.________;
3.4. mehrfach in der Zeit von ca. Juni/Juli 2011 bis Dezember 2011 in Herzogenbuchsee z.N. von E.________;
3.5. am 10. Dezember 2011 in Herzogenbuchsee z.N. von E.________ (Versuch);
3.6. mehrfach in der Zeit von Juni 2014 bis Dezember 2014 in Thun, Steffisburg und
Lützelflüh z.N. von G.________ (Versuch);
und er sei deswegen sowie gestützt auf die rechtkräftigen Schuldsprüche
zu verurteilen:
1.zu einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten, abzüglich 2 Tage Polizeihaft und unter Anordnung einer ambulanten psychotherapeutischen Behandlung.
2. Zu den anteilsmässigen Verfahrenskosten erster Instanz und zu den gesamten Verfahrenskosten oberer Instanz (inkl. eine Gebühr von CHF 600.00 gemäss Art. 21 VKD).
Die von Fürsprecherin F.________ namens und im Auftrag der Straf- und Zivilklägerin gestellten Anträge lauten wie folgt (pag. 1298 f.):
1. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 12. November 2015 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als das Verfahren gegen A.________ wegen Pornografie, angeblich begangen am 10.12.2011 z.N. von E.________, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten eingestellt wurde.
2. A.________ sei schuldig zu erklären
2.1 der Vergewaltigung, mehrfach begangen
2.1.1 im März/April 2011 in Lyssach z.N. von E.________ (Ziff. I.B.4.1 AKS I bzw. Ziff. III.1.1 des angefochtenen Urteils);
2.1.2 von August/September 2011 bis Oktober 2011 in Herzogenbuchsee wiederholt zN von E.________ (Ziff. I.B.4.2 AKS I bzw. Ziff. I1I.1.2 des angefochtenen Urteils);
2.2 der sexuellen Nötigung, begangen im März/April 2011 in Lyssach z.N. von E.________ (Ziff. I.B.4.1 AKS I bzw. Ziff. I11.2 des angefochtenen Urteils);
2.3 der Nötigung, mehrfach, und teilweise versucht begangen
2.3.1 von ca. Juni /Juli 2011 bis Dezember 2011 in Herzogenbuchsee wiederholt z.N .von E.________ (Ziff. I.B.5 AKS I bzw. Ziff. III.3.4 des angefochtenen Urteils);
2.3.2 am 10.12.2011 in Herzogenbuchsee zN von E.________ (Versuch; Ziff. I.B.6 AKS I bzw. Ziff. II1.3.5 des angefochtenen Urteils).
3. A.________ sei streng zu bestrafen.
4. A.________ sei zu verurteilen
4.1 zur Bezahlung von CHF 699.40 Schadenersatz, zuzüglich 5% Zins seit 18.08.2011 an E.________;
4.2 zur Bezahlung von CHF 20'000.00 Genugtuung, zuzüglich 5% Zins seit 18.08.2011 an E.________;
4.3 zu den erst- und den oberinstanzlichen Verfahrenskosten;
4.4 zu den erst- und den oberinstanzlichen Parteikosten von E.________ gemäss Kostennoten.
5. Das amtliche Honorar der amtlichen Anwältin von E.________ sei gestützt auf die eingereichten Honorarnoten gerichtlich zu bestimmen, unter Vorbehalt der gesetzlichen Rück- und Nachzahlungspflichten des Beschuldigten.
Fürsprecher D.________ beantragte namens und im Auftrag der Strafklägerin Folgendes (pag. 1300):
1. Die Berufung sei – soweit die erstinstanzlichen Schuldsprüche gemäss Ziffern III. 3.1. bis 3.3. des Urteils wegen Nötigung zum Nachteil der Privatklägerin C.________ betreffend – kostenfällig abzuweisen.
2. Der Berufungsführer sei zur Tragung der oberinstanzlichen Interventionskosten der Privatklägerin gemäss beiliegender Kostennote zu verurteilen.
3. Weiter sei zu verfügen:
Das Honorar der amtlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin sei gemäss Kostennote zu bestimmen und das amtliche Honorar zufolge voraussehbarer Uneinbringlichkeit der Prozessentschädigung gemäss Art. 138 Abs. 2 StPO durch den Staat zu entrichten.
Die GEF verzichtete mit Eingabe vom 30. Juni 2016 auf das Stellen von Anträgen im Berufungsverfahren (pag. 1207).
Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer
Der Beschuldigte hat seine Berufung beschränkt, womit die nicht angefochtenen Punkte des erstinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen sind. Dies betrifft folgende Punkte des erstinstanzlichen Dispositivs (pag. 963 ff.):
Ziffer I.: Einstellungen
Ziffer II.: Freisprüche
Ziffer III.4.-9.: Schuldsprüche wegen Drohung, mehrfacher Tätlichkeiten, mehrfachen Diebstahls, Hausfriedensbruchs und mehrfacher Widerhandlungen gegen das Waffengesetz
Ziffer III.: Verurteilung zu einer Übertretungsbusse und Anordnung einer ambulanten therapeutischen Behandlung
Ziffer IV.: Einstellung des Widerrufsverfahrens
Ziffer VII.: Verfügung betreffend Einziehung von Gegenständen zur Vernichtung.
Von der Kammer zu überprüfen sind damit noch die Schuldsprüche wegen mehrfacher Vergewaltigung, sexueller Nötigung und mehrfacher, teilweise versuchter Nötigung (Ziffer III.1.-3. des Urteilsdispositivs) sowie die Strafzumessung, der Zivilpunkt und die Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Der Rechtsmittelinstanz kommt im Berufungsverfahren volle Kognition zu (Art. 398 Abs. 3 StPO). Sie hat das erstinstanzliche Urteil im Rahmen der angefochtenen Punkte umfassend zu überprüfen (Art. 398 Abs. 2 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Da die Berufung nur zu Gunsten des Beschuldigten ergriffen wurde, ist die Kammer an das Verschlechterungsverbot nach Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden.
Beweisanträge und oberinstanzliche Beweisergänzungen
Mit Berufungserklärung vom 28. April 2016 beantragte Rechtsanwalt B.________ eine Zeugeneinvernahme von M.________ und die Einholung eines Berichts über den Verlauf der Therapie des Beschuldigten bei N.________ (pag. 1140). Die übrigen Parteien beantragten allesamt die Abweisung des Antrags auf Einvernahme von M.________ und hatten keine Einwände gegen die Einholung des Therapieverlaufsbericht (pag. 1149; pag. 1153; pag. 1156). Mit Verfügung vom 3. Juni 2016 wies die Verfahrensleitung den Beweisantrag auf nochmalige Einvernahme von M.________ ab und hiess den Antrag auf Einholung eines Therapieverlaufsberichts gut. Von Amtes wegen verfügte sie die Einholung eines aktuellen Strafregisterauszuges und eines Leumundsberichts des Beschuldigten (pag. 1159).
Am 23. November 2016 verfügte die Verfahrensleitung als Beweisergänzung die Durchführung einer Einvernahme mit der Straf- und Zivilklägerin E.________, wobei der Beschuldigte die Möglichkeit erhalten sollte, zu deren Aussagen Stellung zu nehmen (pag. 1232). Mit Eingabe vom 28. November 2016 stellte Rechtsanwalt B.________ den Beweisantrag, die eingereichte SMS-Zusammenstellung mit Nachrichten der Straf-und Zivilklägerin E.________ an den Beschuldigten sei zu den Akten zu erkennen (pag. 1241). Mit Beschluss anlässlich der Berufungsverhandlung vom 1. Dezember 2016 wurde der Beweisantrag von Rechtsanwalt B.________ gutgeheissen und die SMS-Ausdrucke zu den Akten erkannt (pag. 1286). Ebenso wurden die weiteren von Rechtsanwalt B.________ ins Recht gelegten Unterlagen (Laborberichte und Einsatzvertrag des Beschuldigten) zu den Akten erkannt (pag. 1286).
II. Sachverhalt, Beweiswürdigung und rechtliche Würdigung
Vorbemerkungen
Die Vorinstanz hat ihr Urteil sehr ausführlich und stichhaltig begründet. Soweit die Kammer den Argumenten der Vorinstanz folgt, kann daher an zahlreichen Stellen auf deren Urteilsbegründung verwiesen werden. Die nachfolgenden Ausführungen sind teils als Ergänzung und teils als Wiederholung der vorinstanzlichen Erwägungen zu verstehen.
Auf die bereits rechtskräftigen Schuldsprüche geht die Kammer an dieser Stelle nicht mehr ein. Es wird diesbezüglich vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen. Soweit sich mit Blick auf die Strafzumessung Ergänzungen und/oder Präzisierungen aufdrängen, erfolgen diese unmittelbar an den entsprechenden Stellen der die Strafzumessung betreffenden Erwägungen der Kammer.
Die nachfolgenden Erwägungen sind wie folgt aufgebaut: Nach einer kurzen Übersicht über die Beweismittel folgen generelle Ausführungen zur Person und dem allgemeinen Aussagenverhalten des Beschuldigten. Hiernach wird eine Gliederung nach den Vorwürfen der drei weiblichen Opfer des Beschuldigten vorgenommen. Bezüglich der einzelnen Opfer ist vorab auf deren Person und Aussagen einzugehen. Es ist sodann die Beweiswürdigung zu den einzelnen Vorwürfen vorzunehmen, auf welche jeweils unmittelbar die dazugehörige rechtliche Würdigung folgt.
Für die theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung und der Aussagenanalyse wird ebenfalls auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 1015 ff. = S. 20 ff. der Urteilsbegründung).
Beweismittel
Die zu beurteilenden Vorwürfe gegen den Beschuldigten beruhen in erster Linie auf den Aussagen der drei weiblichen Opfer ([Ex-]Partnerinnen des Beschuldigten): E.________, C.________ und G.________. Die Aussagen des Beschuldigten widersprechen den Aussagen der Frauen weitgehend. Eine, wie bereits von der Vorinstanz vorgenommene, eingehende Analyse der Persönlichkeit und der Aussagen der Parteien drängt sich folglich auf. Neben den Aussagen der Parteien liegen Aussagen von Zeugen und Auskunftspersonen sowie einige objektive Beweismittel, wie das Gutachten oder Arztberichte, vor, die gewisse Aussagen der beteiligten Personen stützen und als Indizien dienen.
Vor oberer Instanz kamen noch wenige Beweismittel dazu, welche neu in die Beweiswürdigung miteinzubeziehen sind. So wurden insbesondere Ausdrucke von SMS, welche von E.________ verfasst und vom Beschuldigten ins Recht gelegt wurden, zu den Akten erkannt (vgl. oben Ziffer I.5.). Auf die SMS wird in den nachfolgenden Erwägungen noch einzugehen sein. Bereits vorab hält die Kammer allerdings fest, dass der Beweiswert dieser SMS nur gering sein kann. Gemäss Aussage des Beschuldigten soll ihm E.________ im Zeitraum von November 2011 bis April 2012 über 200 SMS geschrieben haben (pag. 1293). Hiervon wurde aber nur eine kleine willkürliche Auswahl eingereicht. Ausserdem blieben die dazugehörigen SMS des Beschuldigten der Kammer vorenthalten. Auf die Erhebung des gesamten SMS-Verkehrs zwischen E.________ und dem Beschuldigten hat die Kammer jedoch in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet, da davon ausgegangen werden musste, dass dies an der Würdigung der bereits abgenommenen Beweise nichts mehr ändern würde. Vor oberer Instanz wurde sodann nochmals eine Einvernahme mit E.________ durchgeführt (pag. 1288 ff.), wodurch sich die Kammer einen unmittelbaren persönlichen Eindruck von ihr verschaffen konnte.
Allgemeines zu Person und Aussagen des Beschuldigten
Es ist vorab auf die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (pag. 1037-1041 = S. 42-46 der Urteilsbegründung), denen sich die Kammer vollumfänglich anschliesst.
Im forensisch-psychiatrischen Gutachten von Dr. med. O.________ vom 24. September 2014 wurde dem Beschuldigten für den Tatzeitraum folgende Diagnose gestellt (pag. 867): Narzisstisch-selbstbezogene, emotional instabile und unreife Persönlichkeitsakzentuierung (ICD-10 Z73.1), die möglicherweise bereits die Schwelle zu einer lebensgeschichtlich überdauernden kombinierten Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0) überschritten habe. Hierdurch seien zwar weniger die Sozialanpassung und die allgemeine soziale und berufliche Leistungsfähigkeit des Beschuldigten, jedoch seine Fähigkeit zur reifen Beziehungsgestaltung und zur adäquaten Konfliktlösung im partnerschaftlich-intimen Kontext erheblich beeinträchtigt. Dem Therapiebericht von N.________ vom 4. November 2016 (pag. 1215 ff.) ist unter anderem zu entnehmen, dass der behandelnde Psychiater beim Beschuldigten leicht eingeschränkte kognitive Fähigkeiten, eine dissoziale Grundhaltung und reichlich kognitive Verzerrungen festgestellt hat (pag. 1216).
Die ärztlichen Feststellungen passen zu den Angaben der drei (Ex)-Partnerinnen des Beschuldigten und zu seinem Aussageverhalten im vorliegenden Strafverfahren. Die vielfach übereinstimmenden Aussagen der drei Frauen, soweit diesen gefolgt werden kann, zeichnen ein klares Bild der Verhaltensmuster des Beschuldigten im Umgang mit Frauen, die mit ihm eine Beziehung oder ein Verhältnis haben. Er ist krankhaft eifersüchtig, kontrolliert die Frauen, isoliert sie von ihrem sozialen Umfeld, schüchtert sie ein, erteilt ihnen Handlungsanweisungen, deren Nichtbefolgen bestraft wird, und übt so Macht aus. Verschiedentliche von den Opfern geschilderte Gewaltvorfälle standen im Zusammenhang mit der Eifersucht des Beschuldigten. C.________ warf er am 22. Februar 2011 vor, während der Trennung ein Verhältnis mit einem anderen Mann gehabt zu haben (pag. 161). E.________ schilderte einen Vorfall im März/April 2011, wo es um das Geburtsdatum ihres Ex-Freundes gegangen sein soll (pag. 123 Z. 301 f.). Sehr anschaulich schilderte sodann auch G.________ die Eifersucht des Beschuldigten (Akten Zusatzanklage [ZA] pag. 52 Z. 36 ff.). Am Tag der Strafanzeige von G.________ hatte sie dem Beschuldigten mitgeteilt, dass sie geschieden ist. Er schrieb C.________ und auch E.________ vor, was sie anziehen dürfen (E.________: pag. 121 Z. 192 f., pag. 122 f. Z. 268 ff.; pag. 149 Z: 516, pag. 635 Z. 23. ff. und Z. 36 ff.; betreffend C.________ Aussagen ihrer Mutter pag. 217 Z. 111 ff. und des Beschuldigten pag. 644 Z. 39 ff.). Sie sollten keinem anderen Mann gefallen. Alle drei Frauen distanzierten sich in der Zeit, als sie mit dem Beschuldigten zusammen waren, stark von ihrem Umfeld (E.________: Aussage P.________ pag. 183 Z. 17 ff., G.________: Aussage Mutter ZA pag. 104 Z. 23 ff.). C.________ nahm er mit in die Türkei, um sie für sich alleine zu haben. Ihre Eltern wussten damals gemäss Aussage des Vaters von Frau C.________ nicht, wo sich ihre Tochter befindet und suchten nach ihr (pag. 223 Z. 121 ff.). Den Akten sind zahlreiche weitere Beispiele zu entnehmen, die dieses Beziehungsverhalten des Beschuldigten bestätigen.
Es gelang dem Beschuldigten mit seinem Verhalten jeweils, ein Abhängigkeitsverhältnis der Frauen zu kreieren. Er wusste, wie er sie für sich gewinnen und dazu bringen konnte, in seinem Sinne zu handeln. So erstaunt es auch nicht, dass alle drei Frauen trotz der von ihnen gegen den Beschuldigten erhobenen schwerwiegenden Vorwürfen ein von aussen nicht leicht verständliches und nachvollziehbares, hoch ambivalentes Verhalten an den Tag legten. Von C.________ ist eine gezeichnete Liebeserklärung aktenkundig, die sie noch im Februar 2011 erstellte, als sie und der Beschuldigte kein Paar mehr waren (pag. 236). Sie sagte aus, so ein bisschen habe sie halt doch noch etwas vom Beschuldigten gewollt (pag. 173 Z. 280 f.). Sie sei damals hin und her gerissen gewesen (pag. 168 Z. 76 f.). Nachdem E.________ im Dezember 2011 Anzeige gegen den Beschuldigten erstattet hatte, hatte sie wieder Kontakt zu ihm und es kam auch zu Geschlechtsverkehr (pag. 139 Z. 157 ff.). In ihrer Einvernahme vom 27. Januar 2011 zog sie die Vorwürfe gegen den Beschuldigten vorerst weitgehend zurück (pag. 127 ff.). Auch G.________ passte ihre Aussagen in ihrer zweiten Einvernahme vom 7. Januar 2015 zu Gunsten des Beschuldigten an (ZA pag. 59 ff.). Mit ihr ist der Beschuldigte heute noch in einer Beziehung. Sie erschien mit ihm zur Berufungsverhandlung (pag. 1284). Die von den drei Frauen an den Tag gelegte Ambivalenz ist nicht untypisch für Opfer von häuslicher Gewalt (vgl. zum Opfertypus «ambivalente Bindung»: Eidgenössisches Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann [EBG], Häusliche Gewalt – Informationsblatt Nr. 3, Gewaltspirale, Täter/-innen und Opfertypologien: Konsequenzen für Beratung und Intervention, 2012, S. 6, https://www.ebg.admin.ch/ebg/de/home/dokumentation/publikationen/publikationen-zu-gewalt/informationsblaetter-haeusliche-gewalt.html [besucht am 19. Januar 2017]).
Das unsägliche Aussageverhalten des Beschuldigten wird bereits von der Vorinstanz ausführlich gewürdigt (pag. 1039 ff. = S. 44 ff. der Urteilsbegründung). Aussageanalytische Lügensymbole sind zahlreich. Er gab meist nur Fehlverhalten zu, soweit ihm dieses eindeutig nachgewiesen werden konnte. Eingeständnisse waren vielfach taktisch geprägt: So gab er hin und wieder eine Ohrfeige (Tätlichkeit) zu, bestritt aber den Rest. Es sind an dieser Stelle lediglich ein paar wenige von vielen Aussagebeispielen zu erwähnen. Nachdem der Beschuldigte zunächst behauptet hatte, es sei E.________s Idee gewesen, die Sex-Videos von sich selbst ins Internet zustellen (pag. 267 Z. 28), und er in der nächsten Einvernahme nicht mehr wissen wollte, wie die Videos ins Internet gelangt sind und gar vermutete, E.________ hätte die Videos selbst online gestellt (pag. 297 Z. 385 ff.), gab er schliesslich in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zu, die Videos ohne Wissen von E.________ ins Internet gestellt zu haben (pag. 649 Z. 24). Er habe das gemacht, weil E.________ ihm gedroht habe, dass er seine Tochter nicht mehr sehen werde und aus der Lehre geworfen würde (pag. 649 Z. 24 ff.). Auf Frage, warum er von diesen Drohungen vorher nichts gesagt habe, antwortete er, dass er Angst gehabt habe (pag. 649 Z. 41 ff.). Eine plausible Erklärung, weshalb er Angst hatte, blieb jedoch aus. In seiner Einvernahme vom 2. Dezember 2013 gab der Beschuldigte zu, E.________ am Bahnhof Burgdorf mit einem Schlagring nachgerannt zu sein (pag. 301 Z. 539). Auf Frage, weshalb er dies getan habe, meinte er, er habe nichts mehr mit E.________ zu tun haben wollen; er habe damals mehrere Frauen und ein schönes Leben gehabt (pag. 301 Z. 541 ff.). Im Gegensatz dazu sagte er später noch in derselben Einvernahme, es hätte überhaupt keine Gewaltvorfälle mit E.________ geben (pag. 302 Z. 572), und als Grund für eine mögliche Falschbelastung durch E.________ gab er an, er sei einer, der wenig Interesse an Frauen gezeigt habe (pag. 304 Z. 651). Ein weiteres Beispiel kann in Bezug zur Anzeige von G.________ erwähnt werden. So sagte er in der Einvernahme vom 29. Dezember 2014, er habe kein Video gemacht, als G.________ im Bach war (pag. 84 Z. 106 ff.). In der Folge konnte jedoch das Video auf seinem Mobiltelefon sichergestellt werden (ZA pag. 14). So sagte er dann in seiner Einvernahme vom 24. April 2015, er habe gefilmt (ZA pag. 88 Z. 33). Auch die Geschichte, weshalb G.________ im Bach gelandet sein soll, passte er an. Nachdem sie zuerst ausgerutscht und hineingefallen sein soll (ZA pag. 84 Z. 72 ff.), behauptete er später, sie sei als Liebesbeweis zu ihm durch den Bach gelaufen (ZA pag. 88 Z. 30 ff.). Wie die Vorinstanz erachtet auch die Kammer die Aussagen des Beschuldigten als wenig glaubhaft.
Vorwürfe betreffend E.________
Allgemeines zu Person und Aussagen von E.________
Es ist vorab vollumfänglich auf die ausführlichen und substantiierten Ausführungen der Vorinstanz zur Person und zu den Aussagen von E.________ (pag. 1023 ff. = S. 28 ff. der Urteilsbegründung) sowie zur Beziehung von E.________ zum Beschuldigten (pag. 1049 f. = S. 54 f. der Urteilsbegründung) zu verweisen. In Ergänzung dazu geht die Kammer nochmals auf das von der Verteidigung hervorgehobene widersprüchliche Aussageverhalten von E.________ ein und berücksichtigt zusätzlich die neuen, vor oberer Instanz erhobenen Beweismittel.
Die Verteidigung brachte in der Berufungsverhandlung vor, E.________ würde den Beschuldigten falsch belasten, weil sie unter Druck ihrer religiösen Familie gestanden habe, wütend über die Sexvideos von ihr im Internet und enttäuscht über die missglückte Schwangerschaft gewesen sei (pag. 1295). Die Vorinstanz habe die Aussagen von E.________ vom 27. Januar 2012 zu Unrecht nicht gewürdigt, da sie sie für falsch hielt (pag. 1294).
E.________ erschien am 13. Dezember 2011 in Begleitung von M.________ auf der Polizeiwache und wollte den Beschuldigten wegen sexueller Nötigung anzeigen (pag. 38). In der Folge machte sie am 16. Dezember 2011 bei der Polizei Aussagen, die den Beschuldigten stark belasteten (pag. 117 ff.). Rund einen Monat später, am 13. Januar 2012, meldete sich E.________ telefonisch bei der Polizei und ersuchte um Rückzug der Anzeige gegen den Beschuldigten, worauf sie am 27. Januar 2012 nochmals einvernommen wurde (pag. 41). Anlässlich dieser Einvernahme gab E.________ an, mit Ausnahme der Sache mit den Videos habe sie bei ihrer vorherigen Einvernahme gelogen (pag. 129 Z. 72). Im Nachgang an diese Einvernahme, als der Vertreter des Beschuldigten nicht mehr anwesend war, sagte E.________ gemäss Polizeirapport gegenüber den Polizeibeamten, dass sie soeben gelogen habe und die anfänglich erhobenen Anschuldigungen richtig seien (pag. 42). In sämtlichen weiteren Einvernahmen, am 6. August 2013 (pag. 135 ff.), anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (pag. 634 ff.) und auch anlässlich der Berufungsverhandlung (pag. 1288 ff.) blieb E.________ schliesslich bei ihren ersten Aussagen. Es ist doch äusserst unwahrscheinlich, dass E.________ über all die Jahre hinweg in der Lage gewesen wäre, falsche Anschuldigungen gegen den Beschuldigten in dieser Qualität aufrecht zu erhalten. Wie es zu den Aussagen vom 27. Januar 2012 kam, vermochte E.________ nachvollziehbar und glaubhaft zu erklären. Sie sagte, nach ihrer Anzeige, habe der Beschuldigte sie angerufen. Sie hätten wieder Kontakt gehabt und er habe sich bei ihr entschuldigt. Er habe sie manipulieren können und sie sei wieder zu ihm gegangen. Sie hätten dann auch Geschlechtsverkehr gehabt. Er habe ihr gesagt, dass es Konsequenzen für sie haben würde, wenn sie weiterhin so «blöd» tue. Als Ausländerin mit einem C-Ausweis habe sie hier keine Chance im Verfahren. Sie solle die Anzeige zurückziehen und sie könnten das anders regeln. Er habe ihr auch gesagt, was sie sagen soll (pag. 139 f. Z. 157 ff.). Ebenso plausibel vermochte sie zu erklären, weshalb sie am 27. Januar 2012 erst nach der Einvernahme sagte, dass sie gelogen habe. Sie habe gewusst, dass der Vertreter des Beschuldigten, der an der Einvernahme anwesend war, diesem danach alles berichten würde und dass der Beschuldigte auf sie warten würde (pag. 140 Z. 191 ff.). Damit lag sie denn auch nicht falsch. So habe der Beschuldigte sie, sobald sie aus der Einvernahme war, angerufen und gefragt, weshalb sie so geweint und sich so auffällig verhalten habe (pag. 140 Z. 194 f.). Im Übrigen hat der Beschuldigte auch bei den anderen beiden Opfern zumindest versucht, auf deren Aussagen Einfluss zu nehmen, was der Glaubhaftigkeit der Schilderung von E.________ weiter zuträglich ist. Am 6. September 2011, am Tag, als C.________ bei der Staatsanwaltschaft im Verfahren gegen den Beschuldigten einvernommen wurde, tauchte dieser am Bahnhof Bern auf, wo C.________ auf ihren Anwalt wartete, um zur Einvernahme zu fahren (pag. 174 f. Z. 319 ff.). Der Beschuldigte hatte sie zuvor bereits angerufen und von ihr verlangt, bei der Staatsanwaltschaft zu sagen, es stimme alles nicht (pag. 174 Z. 316). G.________ zog wie E.________ in einer zweiten Einvernahme, welche auf ihre Initiative hin durchgeführt wurde, die gegen den Beschuldigten zuvor erhobenen Vorwürfe mehrheitlich zurück (ZA pag. 59 ff.). Dies tat sie, nachdem sie den Beschuldigten wieder getroffen und sich mit ihm versöhnt hatte (vgl. ZA pag. 62 Z. 121 ff.). Der bei der Einvernahme von E.________ vom 27. Januar 2012 anwesende sehr erfahrene Polizist Q.________ wurde in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung als Zeuge befragt (pag. 624 f.). Er gab an, bei ihm sei während der Einvernahme vom 27. Januar 2012 der Eindruck entstanden, dass dies nicht jene Frau E.________ sei, die er bei der ersten Einvernahme kennengelernt hatte (pag. 624 Z. 17 f.). Ihre Antworten auf die Fragen seien im Gegensatz zu den vorherigen Aussagen überlegt und nicht flüssig gekommen (pag. 624 Z. 22 f.). Seine Einschätzung sei, dass die Vorwürfe von E.________ stattgefunden hätten (pag. 625 Z. 23 f.). Die Kammer pflichtet sodann der Feststellung der Vorinstanz bei, dass die Aussagen von E.________ vom 27. Januar 2012 im Unterschied zu ihren übrigen Aussagen detailkarg, oberflächlich und zielgerichtet erscheinen (pag. 1025 = S. 30 der Urteilsbegründung). Es ist folglich nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz nicht auf die Aussagen von E.________ vom 27. Januar 2012 abgestellte, sondern die Beweiswürdigung anhand ihrer übrigen Aussagen vorgenommen hat.
Abgesehen von der Einvernahme vom 27. Januar 2012 waren die Aussagen von E.________ über all die Jahre hinweg gleichbleibend und glaubhaft. Entgegen der Ansicht des Beschuldigten sind keine Gründe für falsche Anschuldigungen gegen ihn ersichtlich. Als E.________ sich am 13. Dezember 2011 erstmals bei der Polizei meldete, ging es ihr in erster Linie um die Sexvideos, mit welchen sie der Beschuldigte genötigt habe. Sie wollte nicht, dass ihr Vater von den Videoaufnahmen erfährt (pag. 120 Z. 146). Daraus ergibt sich aber keine herabgesetzte Glaubhaftigkeit der Aussagen zu den übrigen Vorfällen. Im Rahmen ihrer ersten Einvernahme vom 16. Dezember 2011 schilderte E.________ auf die ihr gestellten Fragen hin, was sie mit dem Beschuldigten alles erlebt hat. Die Schilderungen sind nicht chronologisch oder systematisch aufgebaut, sondern wirken spontan und authentisch. Es werden zahlreiche Details genannt, die sich wohl kaum jemand einfach so ausdenken könnte. E.________ hat denn auch nie ausgesagt, der Beschuldigte habe sie vergewaltigt, sondern schilderte einfach das Vorgefallene. Sie sagte sogar: «Durch die Angst habe ich mich sogar zum Sex zwingen lassen. Er hat mich nicht vergewaltigt. Er hat jedoch Gewalt angewendet, um mit mir Sex zu haben» (pag. 124 Z. 349 f.). Oder: «Ich kann nicht sagen, ob es sich dabei um eine Vergewaltigung handelt» (pag. 124 Z. 360 f.). Hätte E.________ falsche Anschuldigungen gegen den Beschuldigten erhoben, um sich für die Videos oder die erlittene Fehlgeburt zu rächen, hätte sie wohl selbst von Vergewaltigung gesprochen. Ausserdem hätte sie auch keine den Beschuldigten entlastende Momente genannt. So antwortete sie auf die Frage, ob der Beschuldigte sie einmal eingesperrt habe, dass er nur damit gedroht, sie aber nie eingesperrt habe (pag. 125 Z. 379 f.). Die Eltern von E.________ wussten im Zeitpunkt ihrer Strafanzeige von ihrer Schwangerschaft und somit auch von den vorehelichen sexuellen Aktivitäten ihrer Tochter (pag. 120 Z. 145 f. und pag. 138 Z. 97 ff.). Der Verdacht des Beschuldigten, dass sich E.________ mit der Behauptung, der Sex mit dem Beschuldigten sei nicht freiwillig gewesen, vor der Wut ihrer Familie schützen wollte, lässt sich nicht erhärten. Im Übrigen behauptete sie im Strafverfahren gar nicht, dass jeglicher Sex mit dem Beschuldigten unfreiwillig gewesen wäre, sondern erwähnt auch einvernehmlichen Sex (vgl. pag. 118 Z. 54).
Weiter vermögen auch die von der Verteidigung im Berufungsverfahren zu den Akten gereichten SMS von E.________ die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen nicht zu erschüttern. Der geringe Beweiswert der SMS wurde bereits erwähnt (vgl. oben Ziffer II.7.). E.________ räumte auf Vorhalt der SMS-Ausdrucke umgehend ein, diese Nachrichten geschrieben zu haben (pag. 1289 Z. 1 f.). Angesprochen darauf, dass die SMS eine Ambivalenz aufzeigen würden, sagte sie, sie habe immer freundlich sein müssen zum Beschuldigten. Sie habe gewusst, wenn sie so tue, als ob sie ihn liebe und ihm schöne Sachen schreibe, würde nichts passieren (pag. 1288 Z. 20 ff.). Bereits früher, als keine spezifischen SMS im Raum standen, hatte sie ausgesagt, sie hätte immer wieder SMS mit schönen Sachen schreiben müssen (pag. 120 Z. 139, pag. 124 Z. 346). Ob tatsächlich sämtliche der aktenkundigen «netten» SMS nur auf Anweisung des Beschuldigten oder als Abwehr gegen diesen geschrieben wurden, lässt sich für die Kammer nicht verifizieren. Allerdings passen die SMS unabhängig davon, wie sie genau zustande kamen, in die von Abhängigkeit geprägte Beziehungsstruktur. E.________ sagte in der Berufungsverhandlung aus, sie habe keine Hoffnung gehabt, vom Beschuldigten los zu kommen (pag. 1288 Z. 25 f.). Wie bereits ausgeführt, ging sie auch nach der Anzeige wieder zum Beschuldigten zurück, hatte Kontakt mit ihm und gar Geschlechtsverkehr. Sie ging zur Polizei und zog ihre Anzeige gegen den Beschuldigten zurück. Ohne danach gefragt worden zu sein, führte E.________ in der oberinstanzlichen Einvernahme mehrmals an, dass die Zeit, nachdem sie die Anzeige zurückgezogen hatte, emotional sehr schwierig gewesen sei, dass sie von den Emotionen hin und her gerissen gewesen sei (pag. 1290 Z. 15 und pag. 1291 Z. 1 f.). In diese Zeit fallen auch die SMS-Nachrichten von Beilage 3 und 4 zur Eingabe vom 28. November 2016 (pag. 1262 ff.), welche dieses Hin- und Hergerissen-Sein von E.________ wiederspiegeln.
Wie bereits vor der Vorinstanz zeigte E.________ auch in der Berufungsverhandlung authentisch wirkende Emotionen. Rund fünf Jahre nach der Beziehung mit dem Beschuldigten scheint sie nach wie vor stark traumatisiert zu sein (vgl. pag. 1290 Z. 19 ff.). Auf die Aussagen von E.________, mit Ausnahme derjenigen vom 27. Januar 2012, kann abgestellt werden.
9.2 Sexuelle Handlungen vom Herbst 2011 (AKS I Ziff. I.B.4.2)
9.2.1 Sachverhalt und Beweiswürdigung
Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe in der Zeit von August/September 2011 bis Oktober 2011 mehrfache Vergewaltigung und sexuelle Nötigung zum Nachteil von E.________ begangen, indem er (pag. 545):
(…) die Privatklägerin mit physischer Gewalt (Ohrfeigen, packen, schlagen, würgen), seinem Gebaren bzw. der Angst der Privatklägerin vor dessen Dominanz und Strenge, seiner Androhung aus der Privatklägerin mittels Veröffentlichen der Video- bzw. Bildaufnahmen diverser sexueller Handlungen der Privatklägerin mit dem Beschuldigten einen „Pornostar“ zu machen oder die Aufnahmen dem Vater der Privatklägerin zu zeigen und sich durch diese Faktoren entwickelten konstanten Druck und der damit einhergehenden ausweglos erscheinenden Situation gegen ihren (teilweise explizit geäusserten) Willen mehrmals zum Geschlechtsverkehr sowie zur Duldung und Vornahme von beschlafsähnlichen und anderen sexuellen Handlungen (z.B. Anal- und Oralverkehr, Penetration der Vagina mittels Finger, Verwenden bestimmter Ausdrücke/lautes Stöhnen etc.) zwang, wobei ihm bewusst war, dass die Privatklägerin nur unter dem geschilderten Zwang, resp. unter Eindruck der geschilderten auswegslosen Situation beim Geschlechtsverkehr, resp. den sonstigen, von ihr geforderten Handlungen mitmachte, und er dennoch handelte;
Die Vorinstanz hat die Aussagen von E.________ und dem Beschuldigten zu diesem Vorwurf korrekt und vollständig wiedergegeben, worauf zu verweisen ist (pag. 1051-1053 = S. 56-58 der Urteilsbegründung). Auch der vorgenommenen Beweiswürdigung schliesst sich die Kammer grundsätzlich an (pag. 1054 f. = S. 59 f. der Urteilsbegründung). Vor Obergericht sagte E.________ aus, sie sei beim Beschuldigten geblieben, weil sie eine etwas schwache Person sei und der Beschuldigte ihr gedroht habe, er würde die Videoaufnahmen von ihr ihrem Vater schicken und ins Internet stellen, er würde Drogen bei ihrer Familie im Garten verstecken oder es würde ihrer Schwester etwas passieren (pag. 1288 Z. 8 ff.). Sie bestätigte, dass es im Herbst 2011 regelmässig zu Geschlechtsverkehr gekommen sei, den sie nicht gewollt habe. Der Beschuldigte habe gewusst, dass sie nicht wollte. Sie habe geweint und gesagt, dass sie keine Lust habe (pag. 1288 Z. 13 ff.). Sie habe gewusst, dass der Beschuldigte nicht nur drohe, sondern Drohungen auch wahr mache (pag. 1291 Z. 10 f.). Ihre Hoffnung, vom Beschuldigten los zu kommen, sei weg gewesen (pag. 1288 Z. 25 f.). Diese mit früheren Aussagen übereinstimmenden und glaubhaften Äusserungen zeigen insbesondere nochmals das bestehende Machtgefüge auf, in welchem sich E.________ gegenüber dem Beschuldigten nicht mehr zu helfen wusste. Der Beschuldigte wusste bzw. musste wissen, dass E.________ nicht freiwillig mit ihm Geschlechtsverkehr hatte. Hätte sie diesen nicht abgelehnt, so hätte für ihn schliesslich keinerlei Grund bestanden, Drohungen auszusprechen für den Fall, dass sie sich nicht fügen würde. Zudem berichtete E.________ glaubhaft davon, dass sie beim Streicheln und Küssen nicht mitgemacht habe (pag. 146 Z. 399 f.), dass sie nicht mehr feucht geworden sei, was der Beschuldigte gemerkt habe (pag. 146 Z. 423 f.), oder dass sie ihm ein paar Mal gesagt habe, dass sie Schmerzen hatte (pag. 639 Z. 33). Wie bereits die Vorinstanz festhielt, lässt sich über die Anzahl der einzelnen strafbaren Handlungen keine genauere Angabe machen. E.________ hat ausgesagt, der Beschuldigte habe dreimal pro Tag Geschlechtsverkehr gewollt. Das sei ihr zu viel gewesen (pag. 145 Z. 374 f.). Daraus lässt sich jedoch nicht ableiten, dass es tatsächlich jeden Tag bis zu drei Mal zu unfreiwilligem Geschlechtsverkehr gekommen ist. Nach vorgenommener Beweiswürdigung hält es die Kammer jedoch als erstellt, dass es zumindest pro Woche mehrfach zu erzwungenem Geschlechtsverkehr gekommen ist. Des Weiteren geht die Kammer aufgrund der Aussagen von E.________ und in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon aus, dass sämtliche in der Anklage geschilderten sexuellen Handlungen im Zusammenhang mit Geschlechtsverkehr vorgefallen sind (vgl. pag. 1057 f. = S. 62 f. der Urteilsbegründung). Der Sachverhalt gemäss Ziffer I.B.4.2 der Anklageschrift vom 13. Oktober 2014 ist erstellt.
9.2.2 Rechtliche Würdigung
Es sei an dieser Stelle nochmals der Tatbestand der Vergewaltigung kurz erläutert. Ansonsten kann vollumfänglich auf die zutreffenden rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1055 ff. = S. 60 ff. der Urteilsbegründung).
Wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird mit Freiheitstrafe von einem bis zu zehn Jahren bestraft (Art. 190 Abs. 1 StGB). Die von Art. 190 genannten Nötigungsmittel entsprechen denjenigen der sexuellen Nötigung nach Art. 189 StGB (Philipp Maier, in: Basler Kommentar Strafrecht II, 3. Auflage 2013, N. 6 zu Art. 190 StGB). «Unter-psychischen-Druck-setzen» liegt vor, wenn vom Täter für das Opfer eine Zwangssituation geschaffen wird, in der dem Opfer keine zumutbaren Selbstschutzmöglichkeiten mehr zur Verfügung stehen, eine konkrete Gefahr für sein sexuelles Selbstbestimmungsrecht besteht und das Tatmittel der Gewalt nicht gegeben ist (Maier, a.a.O., N. 9 zu Art. 190 StGB). In BGE 131 IV 107 setzte sich das Bundesgericht mit dem Nötigungsmittel des unter psychischen Druck Setzens mittels struktureller Gewalt auseinander (E. 2.4 mit Hinweisen):
Die blosse Ausnützung ist keine Nötigung, und eine tatsächlich bestehende strukturelle Gewalt ist als solche noch keine zurechenbare Nötigungshandlung. Es muss für die Erfüllung des Tatbestands durch den Täter eine „tatsituative Zwangssituation“ nachgewiesen sein. Das bedeutet nicht, dass der Täter diese jedes Mal wieder auf die gleiche Weise neu entstehen lassen muss. Es genügt, wenn das Opfer zunächst in dem ihm möglichen Rahmen Widerstand leistet und der Täter in der Folge den Zwang aktualisiert, so dass jede weitere Ausbeutung nur aufgrund der strukturellen und aktualisierten Gewalterfahrung erfolgt.
Der Beschuldigte schuf ein Abhängigkeitsverhältnis von E.________ zu ihm. Er hat sie u.a. mit physischer Gewalt (ohrfeigen, packen, schlagen und würgen) und Drohungen von Gewaltanwendungen oder Veröffentlichung von Video- und Bildaufnahmen von sexuellen Handlungen und Übermittlung derselben an ihren Vater unter Druck gesetzt. E.________ hatte derart grosse Angst vor möglichen Handlungen des Beschuldigten, dass sie sich in einer ausweglos erscheinenden Situation befand, in der sie sich den vom Beschuldigten gewollten sexuellen Handlungen und dem Geschlechtsverkehr entgegen ihrem Willen fügte. Der Beschuldigte hat E.________ also wiederholt zum Geschlechtsverkehr genötigt. Dass E.________ mit den sexuellen Handlungen und dem Geschlechtsverkehr nicht einverstanden war, hat der Beschuldigte in mehreren Fällen entweder aufgrund konkreter Äusserungen von E.________ oder den Begleitumständen (z.B. Weinen, Probleme beim Eindringen wegen nicht feuchter Scheide oder auch bei von ihm vorher geäusserter Drohung) realisiert. Er handelte vorsätzlich. Der Tatbestand der Vergewaltigung ist erfüllt.
Der Tatbestand der Vergewaltigung geht demjenigen der sexuellen Nötigung als lex specialis vor, soweit der sexuellen Nötigung keine selbstständige Bedeutung zukommt bzw. die sexuelle Nötigung nur eine Begleiterscheinung darstellt (Maier, a.a.O., N. 24 zu Art. 190 StGB). Da aufgrund des Beweisergebnisses davon auszugehen ist, dass sämtliche anderen sexuellen Handlungen im vorliegenden Fall jeweils im Zusammenhang mit dem Geschlechtsverkehr stattfanden, wird eine Handlungseinheit angenommen. Die sexuellen Nötigungen werden somit bereits im Tatbestand der Vergewaltigung mitbestraft. Der Beschuldigte ist der mehrfach begangenen Vergewaltigung schuldig zu erklären. Da gemäss Anklageschrift in Bezug auf Ziffer I.B.4.2 Vergewaltigung und sexuelle Nötigung angeklagt wurden (pag. 545), hat für den Tatbestand der sexuellen Nötigung ein formeller Freispruch zu erfolgen.
Sexuelle Handlungen von März/April 2011 (AKS I Ziff. I.B.4.1)
9.3.1 Sachverhalt und Beweiswürdigung
Ebenfalls Vergewaltigung und sexuelle Nötigung zum Nachteil von E.________ wird dem Beschuldigten im März/April 2011 vorgeworfen (pag. 545):
(…) indem der Beschuldigte die Privatklägerin, nachdem er keine Erektion hatte, mit physischer Gewalt (2 Ohrfeigen, welche bei der Privatklägerin Pfeifgeräusche im Ohr auslösten), seinem Gebaren bzw. der Angst der Privatklägerin vor dessen Dominanz und Strenge, dem sich durch diese Faktoren entwickelten Druck und der damit einhergehenden ausweglos erscheinenden Situation dazu brachte, gegen ihren Willen seinen Penis in den Mund zu nehmen und „alles Mögliche zu machen, damit sein Penis wieder steif wird“, und er sie anschliessend unter dem Eindruck dieser Nötigungsmittel auch dazu brachte, den Geschlechtsverkehr gegen ihren Willen zu dulden, wobei ihm bewusst war, dass die Privatklägerin nur unter dem geschilderten Zwang, resp. unter dem Eindruck der geschilderten ausweglosen Situation beim Geschlechtsverkehr, resp. den sonstigen von ihr geforderten Handlungen mitmachte, und er dennoch handelte;
Die Kammer folgt auch hier den Erwägungen der Vorinstanz (pag. 1058 f. = S. 63 f. der Urteilsbegründung). In Anbetracht der glaubhaften Aussagen von E.________ ist der angeklagte Sachverhalt erstellt.
9.3.2 Rechtliche Würdigung
Wiederum sind Vergewaltigung und sexuelle Nötigung zu prüfen. Es ist zunächst auf die rechtlichen Ausführungen unter Ziffer II.9.2.2 zu verweisen. Die objektiven Tatbestandsmerkmale (Nötigung zu sexuellen Handlungen bzw. Geschlechtsverkehr) und die subjektiven Tatbestandsmerkmale (Vorsatz) sind erfüllt. Die Vorinstanz erachtet das Geschehen vorliegend als zweiphasig. Die sexuellen Handlungen gemäss Art. 189 StGB stellten nicht nur eine Begleiterscheinung oder Vortat der Vergewaltigung (Geschlechtsverkehr) dar, sondern hätten eine eigenständige Bedeutung (pag. 1059 = S. 64 der Urteilsbegründung). Die Kammer ist hier anderer Ansicht. So beabsichtigte der Beschuldigte doch, Geschlechtsverkehr mit E.________ zu haben und verlangte deshalb von ihr, zuerst alles zu tun, damit sein Penis steif wird. Die Absichten des Beschuldigten waren auf den Geschlechtsverkehr gerichtet. Es handelt sich daher wiederum um eine Handlungseinheit, bei der die anderen sexuellen Handlungen als Vortat der Vergewaltigung erscheinen. Der Beschuldigte ist daher wiederum der Vergewaltigung schuldig zu erklären. Von der mitangeklagten sexuellen Nötigung ist er hingegen freizusprechen.
Nötigungen von Juni/Juli bis Dezember 2011 (AKS I Ziff. I.B.5)
9.4.1 Sachverhalt und Beweiswürdigung
Dem Beschuldigten wird mehrfache Nötigung zum Nachteil von E.________ vorgeworfen (pag. 545):
Indem der Beschuldigte die Privatklägerin physisch (mittels ohrfeigen, packen, schlagen, würgen) und anderweitig anwies „normal zu ihm zu sein und es schön mit ihm zu haben“ sowie ihm „SMS mit schönen Sachen zu schreiben“ bzw. die Beziehung zu ihm nicht zu beenden und bei ihm zu bleiben und ihr andernfalls androhte, Video- bzw. Bildaufnahmen diverser sexueller Handlungen der Privatklägerin mit dem Beschuldigten dem Vater der Privatklägerin zu zeigen oder diese zu veröffentlichen sowie Drogen im Garten der Familie der Privatklägerin zu verstecken;
Vorab ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (pag. 1060 f. = S. 65 f. der Urteilsbegründung). Die Verteidigung brachte vor, die Aussage des Beschuldigten, Drogen im Garten der Familie von E.________ zu verstecken, sei nicht im Zusammenhang mit einer Nötigung gemacht worden. Die Aussagen von E.________ seien widersprüchlich. Gemäss ihren Angaben sei die Drohung mit den Videos und Bildern einzig im Zusammenhang mit Sex ausgesprochen worden (pag. 153 Z. 683 f.). Auf Pagina 118 hingegen habe sie gesagt, sie sei wegen der Videos immer wieder zum Beschuldigen zurückgekehrt (Z. 44 ff.). Die Aussagen würden ihrem Verhalten widersprechen. Dem SMS-Verkehr sei zu entnehmen, dass E.________ mehr vom Beschuldigten gewollt habe und enttäuscht gewesen sei, dass dieser ihre Liebe nicht erwiderte. Von Nötigungshandlungen bestehe keine Spur und der Sachverhalt gemäss Anklageschrift sei nicht erwiesen (vgl. pag. 1295).
Es ist zwar zutreffend, dass E.________ in ihrer Einvernahme vom 6. August 2013 aussagte, die Videos und Bilder seien nur im Zusammenhang mit Sex Thema gewesen (pag. 153 Z. 683 f.). Allerdings sagte sie mehrmals aus, dass der Beschuldigte mit den Videoaufnahmen drohte, wenn sie ihn verlassen wollte, und dass der Beschuldigte es so schaffte, dass sie jeweils zu ihm zurückgekehrt ist (pag. 118 Z. 39 ff.; pag. 122 Z. 247 ff.; pag. 635 Z. 6 ff.). Die Kammer geht davon aus, dass die Drohungen mit den Videos und Bildern vom Beschuldigten nicht einzig im Zusammenhang mit Sex verwendet wurden, sondern auch um das sonstige Verhalten von E.________ zu kontrollieren und sie gefügig zu machen. E.________ hat auch ausgesagt, dass etwa die Videos ins Internet zu stellen, ihrem Vater die Bilder zu zeigen oder Drogen im Garten zu verstecken, Sachen waren, mit denen der Beschuldigte immer wieder gedroht hatte (pag. 637 Z. 34 f.). Trotz einer gewissen Ambivalenz im Verhalten von E.________, die bereits erwähnt wurde (vgl. oben Ziff. II.8. und Ziff. II.9.2), erachtet es die Kammer als glaubhaft, dass sie sich ab Juni/Juli 2011 vom Beschuldigten trennen wollte (vgl. Aussagen auf pag. 122 Z. 251 und 262; pag. 635 Z. 6 f.). Anlässlich der Einvernahme im Berufungsverfahren sagte E.________, als es im Juli 2011 schlimmer geworden sei, sei ihr klar gewesen, dass es nicht mehr gehe. Die Hoffnung, vom Beschuldigten los zu kommen, sei aber weg gewesen (pag. 1288 Z. 25 f.). Diese Aussage zeigt das Abhängigkeitsverhältnis von E.________ zum Beschuldigten auf. Dass der Beschuldigte eine allfällige Trennung seitens E.________ nicht akzeptiert hätte, zeigt sich beispielhaft am Vorfall am Bahnhof Burgdorf vom Juni/Juli 2011, für den es einen Zeugen (T.________, vgl. pag. 195 ff.) gibt. Da E.________ sich vom Beschuldigten trennen wollte, rannte er ihr mit einem Schlagring nach, worauf sie flüchten konnte (pag. 123 Z. 315 ff.; pag. 150 Z. 558 ff.). Etwas später verlangte er von ihr, sie solle ihm in die Augen schauen und sagen, dass sie ihn nicht mehr liebe. Als sie zu ihm ging und dies sagte, habe er sie zu Boden gedrückt und ihr einen Faustschlag auf den Hinterkopf versetzt (pag. 123 f. Z. 318 ff.; pag. 150 f. Z. 580 ff.). So bestehen hinreichend Indizien, dass E.________ vor allem auch wegen den Gewaltanwendungen und Androhungen des Beschuldigten in der Beziehung mit ihm verblieb.
Wie bereits oben ausgeführt (Ziff. II.8) war der Beschuldigte bei allen seinen Partnerinnen bestrebt, deren Verhalten vollständig zu kontrollieren. Die Aussagen von E.________ passen ins Gesamtbild und erscheinen durchaus glaubhaft. Der Beschuldigte sprach nicht einfach nur Drohungen aus, sondern verknüpfte diese jeweils mit konkreten Handlungsanweisungen. E.________ hatte Angst vor der Verwirklichung der angedrohten Nachteile, da sie wusste, dass der Beschuldigte seine Drohungen auch tatsächlich wahrmachen würde, wenn sie nicht nach seinem Willen handelte (z.B. pag. 152 Z. 627; pag. 1291 Z. 10 f.). Dass diese Angst berechtigte war, zeigt sich insbesondere daran, dass der Beschuldigte tatsächlich Sex-Videos ins Internet stellte oder Bilder mit sexuellem Inhalt am Domizil der Familie von E.________ aufhängte. Sie fügte sich deshalb seinen Wünschen, blieb bei ihm, war freundlich zu ihm, schrieb schöne SMS und so weiter. Die Kammer hegt keinerlei Zweifel am angeklagten Sachverhalt und erachtet diesen als erstellt.
9.4.2 Rechtliche Würdigung
Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 181 StGB).
Gewaltanwendung besteht in der Einwirkung auf den Körper des Menschen mit physikalisch oder chemisch fassbaren Mitteln. Die Intensität der Gewalt muss geeignet sein, den Willen des Opfers zu brechen, ohne dass das Opfer widerstandsunfähig gemacht werden muss. Bei der Androhung ernstlicher Nachteile wird psychisch auf das Opfer Einfluss genommen, indem diesem ein Übel in Aussicht gestellt wird, auf dessen Eintritt der Täter Einfluss hat oder mindestens zu haben vorgibt. Massgebend für die Ernstlichkeit des angedrohten Nachteils ist, ob sich dieser objektiv dazu eignet, auch eine verständige Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen (Trechsel/Fingerhuth, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, N. 2 ff. zu Art. 181 StGB; Donatsch, in: Donatsch [Hrsg.], Kommentar StGB, 19. Auflage, Zürich 2013, N. 2 ff. zu Art. 181 StGB). Vollendet ist eine Nötigung erst, wenn sich das Opfer (wenigstens teilweise) nach dem Willen des Täters verhält (Trechsel/Fingerhuth, a.a.O., N. 9 zu Art. 181 StGB).
Die weite Umschreibung des Nötigungstatbestands von Art. 181 StGB hat zur Folge, dass nicht jedes tatbestandsmässige Verhalten bei Fehlen von Rechtfertigungsgründen auch rechtswidrig ist. Vielmehr bedarf die Rechtswidrigkeit bei Art. 181 StGB einer zusätzlichen, besonderen Begründung. Eine Nötigung ist unrechtmässig, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist oder wenn das Mittel zum angestrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung).
Der Beschuldigte wirkte sowohl mit Gewalt als auch mit Androhung ernstlicher Nachteile auf die freie Willensbildung und Willensbetätigung von E.________ ein. Dass die androhten Nachteile ernstlich sind, sodass sie sich objektiv dazu eigneten, auch eine verständige Person gefügig zu machen, ist offensichtlich. So möchte niemand, dass Videos oder Bilder, die einen selbst bei sexuellen Handlungen zeigen, dem eigenen Vater gezeigt oder im Internet veröffentlicht werden. Bei E.________, die streng religiös erzogen wurde, wiegen diese Nachteile noch schwerer. Ein Verstecken von Drogen im Garten der Familie hätte sodann zu strafrechtlichen Konsequenzen führen können. Ebenso offensichtlich ist, dass sich der Beschuldigte damit unerlaubter Mittel bediente. E.________ fürchtete sich vor den angedrohten Handlungen des Beschuldigten und fügte sich dessen Willen, indem sie sich so verhielt, wie er es verlangte. Der Beschuldigte handelte sodann vorsätzlich, womit der Tatbestand der Nötigung erfüllt ist. Er ist der mehrfachen Nötigung schuldig zu erklären.
Versuchte Nötigung vom 10. Dezember 2011 (AKS I Ziff. I.B.6)
9.5.1 Sachverhalt und Beweiswürdigung
Weiter ist eine versuchte Nötigung des Beschuldigten zum Nachteil von E.________ angeklagt. Ihm wird vorgeworfen, er habe angekündigt, dass schlimme Sachen passieren würden, wenn E.________ ihn am kommenden Wochenende nicht besuche, wobei diese der Aufforderung nicht Folge leistete und der Beschuldigte daraufhin Fotoaufnahmen, welche E.________ beim Oralsex (vermutlich mit dem Beschuldigten selber) zeigten, an den Eingangstüren des Domizils der Familie von E.________ (Zweifamilienhaus) aufhängte (pag. 546).
Die Verteidigung machte geltend, weder E.________ noch der Beschuldigte würden den Sachverhalt gemäss Anklageschrift bestätigen, weshalb dieser nicht erstellt sei (pag. 1295 f.). Der Tatzeitpunkt vom 10. Dezember 2012 werde einfach angenommen.
Die Kammer folgt den Ausführungen der Vorinstanz zu Sachverhalt und Beweiswürdigung, worauf zu verweisen ist (pag. 1062 = S. 67 der Urteilsbegründung). E.________ hatte am 16. Dezember 2011 Folgendes ausgesagt (pag. 120 Z. 129 -132):
Letzte Woche am Samstag hat er mich erpresst, dass wenn ich an diesem Samstag oder am folgenden Sonntag nicht zu ihm gehen würde, schlimme Sachen passieren würden. Er erpresste mich am Telefon.
Weiter sagte sie, am Samstagabend sei sie bei ihrer Grossmutter gewesen. Als sie um ca. 23:30 Uhr nach Hause gekommen seien, sei ein Bild vorne bei der Haupteingangstüre angebracht gewesen und das zweite beim Hinterausgang bei der Garage (pag. 120 Z. 157-159). In der späteren Einvernahme vom 6. August 2013 sagte E.________, sie denke, der Beschuldigte habe die Bilder aufgehängt, um sie zu bestrafen, weil sie ihn verlassen habe, und er habe erreichen wollen, dass ihr Vater wegen der Bilder auf sie los gehe (pag. 144 Z. 324-330). Diese zweite Aussage steht nicht im Widerspruch zur ersten, tatnäheren Aussage. Der Beschuldigte hängte die Bilder aus Rache auf, weil E.________ seinen Anweisungen nicht folgen wollte: Sie wollte an diesem Wochenende nicht zu ihm gehen, da sie nicht mehr mit ihm zusammen sein wollte. Mit der vorgängigen Drohung, es würden schlimme Sachen passieren, hat er zwar nicht explizit das Aufhängen dieser Bilder als Folge für das Nichtbefolgen seiner Anweisung genannt. Da er aber vorgängig vielfach gedroht hatte, u.a. auch damit, dem Vater von E.________ diese Bilder zu zeigen (vgl. auch Anklagevorwurf oben unter Ziff. II.9.4), war ihr bewusst, was der Beschuldigte mit «schlimmen Sachen» meinen könnte. Sie befürchtete sodann auch ernsthaft, dass der Beschuldigte seine Drohung umsetzen würde (vgl. pag. 637 Z. 33 ff.). Der letzte Samstag vor dem 16. Dezember 2011 war der 10. Dezember 2011, weshalb zweifelsfrei von diesem Tatzeitpunkt ausgegangen werden kann.
9.5.2 Rechtliche Würdigung
Art. 22 Abs. 1 StGB stellt auch den Versuch zu einem Verbrechen oder Vergehen unter Strafe. Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern. Für die rechtlichen Grundlagen wird ansonsten auf die obigen Ausführungen unter Ziffer II.9.4.2 verwiesen.
Mit der Ankündigung, es würden «schlimme Sachen» passieren, wenn sie am Wochenende nicht zu ihm komme, hat der Beschuldigte E.________ ernstliche Nachteile angedroht. Denn diese wusste bereits, was damit in etwa gemeint sein könnte und rechnete damit, dass der Beschuldigte die Drohung wahrmacht. Dennoch hat sie sich in diesem Fall nicht gemäss dem Willen des Beschuldigten verhalten. Die Nötigung wurde daher nicht vollendet. Es fehlt am Nötigungserfolg, weshalb lediglich eine versuchte Nötigung vorliegt. Der Beschuldigte ist hierfür schuldig zu erklären.
Vorwürfe betreffend C.________
Allgemeines zu Person und Aussagen von C.________
Bezüglich der Person und den Aussagen von C.________ kann vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1018 ff. = S. 23 ff. der Urteilsbegründung). Nach Vornahme einer sorgfältigen und umfassenden Aussagenanalyse gelang die Vorinstanz zum Schluss, dass voll und ganz auf die Angaben von C.________ abgestellt werden kann. Dem folgt die Kammer. Sachverhalt und Beweiswürdigung waren betreffend die Vorwürfe von C.________ im Berufungsverfahren kaum noch umstritten. Die Verteidigung verlangt bei den drei angefochtenen Schuldsprüchen nur mehr eine andere rechtliche Würdigung.
Nötigung/Drohung vom 22. Februar 2011 (AKS I Ziff. I.A.1.1)
10.2.1 Sachverhalt und Beweiswürdigung
Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe am 22. Januar 2011 (recte: Februar 2011) C.________ anlässlich einer verbalen Auseinandersetzung erklärt, dass sie eher tot sei, als dass die Polizei in die Wohnung komme. C.________ habe diese Drohung für tatsächlich möglich gehalten, wodurch sie in Angst und Schrecken versetzt worden sei, weshalb sie die Polizei nicht gerufen und den Beschuldigten zu beruhigen versucht habe (pag. 543).
Es ist auf die Ausführungen zu Sachverhalt und Beweiswürdigung der Vorinstanz zu verweisen (pag. 1042 = S. 47 der Urteilsbegründung). Die Verteidigung brachte im Berufungsverfahren vor, C.________ hätte gar nie vorgehabt, die Polizei zu rufen. Demgegenüber hat C.________ ausgesagt, dass der Beschuldigte sie am Verlassen der Wohnung gehindert und dann die Drohung ausgesprochen habe (pag. 161). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 21. bis 23. April 2015 sagte sie, so wie der Beschuldigte «drauf» gewesen sei, habe sie es für möglich gehalten, dass er sie hätte töten können. Sie habe gewusst, dass sich in der Wohnung eine Pistole befand. Sie habe nicht gewusst, ob sie die Polizei anrufen sollte. Sie bestätigte dann, dass sie die Polizei aufgrund der Androhung des Beschuldigten nicht gerufen habe (pag. 628 Z. 1-8). Die Kammer geht davon aus, dass das Thema «Polizei» von C.________ angesprochen worden war, da der Beschuldigte ansonsten keinen Anlass gehabt hätte, eine solche Drohung auszustossen. Sie hat sich folglich überlegt, dies zu tun, liess sich aber durch die Drohung des Beschuldigten davon abhalten und blieb in der Wohnung. Der Sachverhalt gemäss Anklageschrift ist erstellt.
10.2.2 Rechtliche Würdigung
Angeklagt wurde Nötigung, evtl. versucht, und evtl. Drohung. Für die rechtlichen Grundlagen der Nötigung gemäss Art. 181 StGB ist auf Ziffer II.9.4.2. zu verweisen.
Der Beschuldigte hat C.________ den Tod und damit offensichtlich ernstliche Nachteile androht, falls sie die Polizei rufen sollte. C.________ nahm diese Drohung ernst und liess sich dadurch davon abhalten, die Polizei zu rufen. Der objektive Tatbestand der Nötigung ist damit vollständig erfüllt. Der Beschuldigte handelte vorsätzlich, womit auch der subjektive Tatbestand erfüllt ist. Der Beschuldigten ist der Nötigung schuldig zu sprechen. Da die Drohung nur eventualiter angeklagt wurde und im Übrigen vom Tatbestand der Nötigung konsumiert wird, erübrigt sich deren Prüfung.
Nötigung/Drohung vom 27. Februar 2011 (AKS I Ziff. I.A.1.2)
10.3.1 Sachverhalt und Beweiswürdigung
Gemäss Anklage erklärte der Beschuldigte am 27. Februar 2011 C.________ am Telefon, dass es vielleicht besser sei, wenn sie verschwinde, weil er ansonsten vielleicht wirklich noch ausraste bzw. dass man sehen werde, wer der Schlauere sei, wenn sie drei Kugeln im Kopf habe. C.________ habe für tatsächlich möglich gehalten, weshalb sie die Wohnung verlassen habe, und wodurch sie in Angst und Schrecken versetzt worden sei (pag. 544).
Obwohl der Beschuldigte diesen Sachverhalt bestreitet, erachtet ihn die Kammer aufgrund der Aussagen von C.________, wie bereits die Vorinstanz, als erwiesen (vgl. Erwägungen der Vorinstanz auf pag. 1044 f. = S. 49 f. der Urteilsbegründung). C.________ hat das Telefonat mit dem Beschuldigten detailliert und glaubhaft geschildert (pag. 160). Nach dem Telefonat verliess sie aus Angst fluchtartig die Wohnung und fuhr mit dem Taxi zu ihrer Schwester und ging später dann ins Frauenhaus (pag. 160). Dass C.________ tatsächlich Angst bekam, ist aufgrund der gewalttätigen Vorgeschichte, die sie mit dem Beschuldigten erlebt hat, nachvollziehbar und aufgrund ihres anschliessenden Verhaltens auch belegt. Der angeklagte Sachverhalt ist erstellt.
10.3.2 Rechtliche Würdigung
Mit der Androhung des «Ausrastens», womit Gewaltanwendung gemeint war, bzw. des Erschiessens hat der Beschuldigte C.________ ernstliche Nachteile angedroht. Diese Drohung bewog C.________ aus Angst, dem Wunsch des Beschuldigten, dass sie die Wohnung verlässt, sofort zu entsprechen. Der Beschuldigte handelte vorsätzlich. Es liegt eindeutig eine vollendete Nötigung vor. Der Schuldspruch der Vorinstanz ist zu bestätigen.
Nötigung/Drohung vom 1. März 2011 (AKS I Ziff. I.A.1.3)
Sachverhalt und Beweiswürdigung
Der Beschuldigte soll sodann am 1. März 2011 C.________ am Telefon erklärt haben, dass wirklich etwas passiere, wenn er seine Tochter nicht mehr sehen könne. Auf die Frage von C.________, ob er sie erschiessen wolle, soll er geantwortet haben, dass er ihr den Kopf abschneide und in den Briefkasten ihres Vaters legen werde. C.________ soll dies für tatsächlich möglich gehalten haben und dadurch in Angst und Schrecken versetzt worden sein (pag. 544).
Nicht umstritten ist, dass der Beschuldigte die Drohung so ausgesprochen hat. Er hat dies selbst bestätigt (insbesondere pag. 648 Z. 1 ff.). Er sei wütend gewesen und es belaste ihn sehr, wenn er seine Tochter nicht sehen könne (pag. 227 Z. 91 f.). Umstritten ist hingegen, ob die Drohung dazu führte, dass C.________ gegen ihren Willen wieder zuliess, dass der Beschuldigte seine Tochter sehen konnte. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung hat C.________ ausgesagt, dass es zum Teil sicher auch deswegen gewesen sei (pag. 628 Z. 33 ff.). Dass C.________ ausschliesslich oder vorwiegend wegen der Drohung des Beschuldigten Kontakt zwischen dem Beschuldigten und der gemeinsamen Tochter zuliess, erachtet die Kammer bei dieser Beweislage nicht als eindeutig erstellt. Im Zweifel ist von der für den Beschuldigten günstigeren Sachverhaltsvariante auszugehen (Art. 10 Abs. 3 StPO). Im Übrigen ist die Tatsache, dass C.________ wegen der Drohung den Kontakt des Beschuldigten zur gemeinsamen Tochter zuliess, gar nicht Teil des angeklagten Sachverhalts. Ansonsten wird der angeklagte Sachverhalt jedoch als erstellt erachtet.
Rechtliche Würdigung
Die Vorinstanz hat den Beschuldigten in diesem Punkt der vollendeten Nötigung schuldig erklärt. Die Kammer geht im Unterschied zur Vorinstanz davon aus, dass kein Nötigungserfolg berücksichtigt werden kann. Somit ist vorab nur eine versuchte Nötigung zu prüfen. Der Beschuldigte hat C.________ ernstliche Nachteile in Form von Gewalt («wirklich etwas passieren», «Kopf abschneiden») angedroht. Er sagte, er würde dies tun, wenn er seine Tochter nicht mehr sehen könne. Er wollte mit dieser Äusserung also erreichen, dass der seine Tochter wieder sehen kann bzw. dass C.________ dies ermöglicht. Er beabsichtigte, mit der Drohung ein bestimmtes Verhalten von C.________ herbeizuführen. Er verfügte somit über eine klare Nötigungsabsicht und er handelte vorsätzlich. Es hat somit ein Schuldspruch wegen versuchter Nötigung zu erfolgen.
Vorwurf betreffend G.________
Allgemeines zu Person und Aussagen von G.________
Der Beschuldigte und G.________ sind heute noch ein Paar. Sie wohnen zusammen (vgl. Aussage Beschuldigter, pag. 1293 Z. 11 f.). G.________ begleitete den Beschuldigten auch zur Berufungsverhandlung (pag. 1284). Es ist bei ihr ein Aussageverhalten zu beobachten, welches stark an dasjenige von E.________ erinnert. Nachdem sie am 29. Dezember 2014 bei der Polizei detaillierte Aussagen zulasten des Beschuldigten gemacht hatte, meldete sie sich am 5. Januar 2015 telefonisch bei der Polizei und sagte, sie habe bei ihren vorherigen Aussagen übertrieben (ZA pag. 59). Zu diesem Zeitpunkt hatte sie wieder Kontakt mit dem Beschuldigten und war wieder in die gemeinsame Wohnung zurückgekehrt (ZA pag. 62 Z. 121 ff.). In der Einvernahme vom 7. Januar 2015 relativierte sie dann ihre Aussagen (ZA pag. 59 ff.). Im Unterschied zu E.________ kam G.________ aber auch in der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 27. August 2015 nicht mehr auf ihre ursprünglichen Aussagen zurück, sondern machte geltend, sie habe damals aus Wut und Rache so ausgesagt (ZA pag. 75 Z. 276, pag. 75 Z. 305 f. und 76 Z. 337 ff.). Bezüglich Person und Aussagen von G.________ sowie zur Beziehung zum Beschuldigten kann im Übrigen vollumfänglich auf die betreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1032-1037 und pag. 1063 f.). Die Kammer schliesst sich der Argumentation und der Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach die Aussagen von G.________ vom 29. Dezember 2014 als glaubhaft bzw. wesentlich glaubhafter zu erachten sind als ihre Aussagen vom 7. Januar und 27. August 2015, vollumfänglich an. Neben den vorhandenen Realitätskriterien in den Erstaussagen (u.a. Springen im chronologischen Ablauf, Detailtreue, keine übermässige Belastung) stehen die Aussagen auch im Einklang mit den erhobenen objektiven Beweismitteln (Videoaufzeichnung; Fotos von Verletzungen auf ZA pag. 36 ff. und Untersuchungsbericht des IRM Kreisarztes auf ZA pag. 49).
Verwertbarkeit der Aussagen
Zu prüfen ist vorliegend nur noch ein Anklagepunkt zum Nachteil von G.________ (AKS II Ziff. I.1.1 und Schuldspruch wegen versuchter Nötigung gemäss Urteilsdispositiv Ziff. III.3.3.6). Gemäss Anklageschrift soll der Beschuldigte in der Zeit von ca. Juni 2014 bis Dezember 2014 G.________ gedroht haben, er werde ihr Leben kaputt machen, wenn sie zur Polizei gehe. G.________ soll diese Drohungen ernst genommen haben und in Angst und Schrecken versetzt worden sein. Wegen diesen wiederholten Drohungen habe sie Übergriffe nicht gemeldet. Denn sie habe es für möglich gehalten und gefürchtet, dass der Beschuldigte das Angedrohte wahr machen könnte (ZA pag. 148 a f.). Dieser Vorwurf basiert einzig auf den Aussagen von G.________ anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 29. Dezember 2014 (ZA pag. 54 Z. 128 ff.). In den weiteren Einvernahmen wurde sie zu diesem Vorwurf nicht befragt.
Die beschuldigte Person hat gemäss Art. 6 Ziff. 3 Bst. d EMRK Anspruch auf Befragung der Belastungszeugen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung genügt es grundsätzlich, wenn der Angeschuldigte im Verlaufe des Strafverfahrens wenigstens einmal Gelegenheit erhält, den ihn belastenden Personen Ergänzungsfragen zu stellen, sei es vor Gericht oder aber im Laufe der Untersuchung (Urteil des Bundesgerichts 6B_529/2014 vom 10. Dezember 2014 E. 4.2.1). Beweise, die in Verletzung der Teilnahmerechte erhoben worden sind, dürfen grundsätzlich nicht zulasten der Partei verwendet werden, die nicht anwesend war (vgl. Art. 147 Abs. 4 StPO). Auf das Konfrontationsrecht kann verzichtet werden. Der Beschuldigte kann den Behörden grundsätzlich nicht vorwerfen, gewisse Zeugen zwecks Konfrontation nicht vorgeladen zu haben, wenn er es unterlässt, rechtzeitig und formgerecht entsprechende Anträge zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 6B_529/2014 vom 10. Dezember 2014 E. 5.2 mit Hinweisen).
Vorliegend hat der Beschuldigte bzw. seine Verteidigung nicht beantragt, dass G.________ vor Gericht zum Vorwurf der Nötigung nochmals einvernommen wird. Er hat auf sein Konfrontationsrecht gar ausdrücklich verzichtet (pag. 908 und pag. 916 Z. 28 f.). Die Aussagen von G.________ anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahme vom 29. Dezember 2014 sind somit verwertbar.
Sachverhalt und Beweiswürdigung
Betreffend Sachverhalt und Beweiswürdigung zur angeklagten Nötigung, evtl. Versuch, evtl. Drohung, kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1064 f. = S. 69 f. der Urteilsbegründung). Die Aussagen von G.________, wonach ihr der Beschuldigte immer wieder gesagt habe, er werde ihr Leben kaputt machen, wenn sie zur Polizei gehe, sind glaubhaft. Nachdem der Beschuldigte zunächst ausgesagt hatte, er habe G.________ nicht gedroht (ZA pag. 85 Z. 130 ff. und pag. 93 f. Z. 232 ff.), räumte er in der Einvernahme vor der Vorinstanz nach mehrmaliger Nachfrage ein, das mit dem «Leben kaputt machen» habe er schon gesagt, nicht aber das mit der «Polizei» (pag. 914 Z. 11 f.). Die Kammer stellt aus denselben Gründen wie bereits die Vorinstanz auf die Aussagen von G.________ ab. Auf die Frage, ob sie am 29. Dezember 2014 selbst die Polizei angerufen hätte, antwortete G.________, sie denke, sie hätte nicht angerufen. Wegen der Geschichte mit seinen Kindern habe sie ihn nicht noch weiter «hineinreiten» wollen (ZA pag. 57 Z. 283 ff.). Ebenso meinte der Beschuldigte, G.________ habe ihn nicht anzeigen wollen wegen der Kinder (ZA pag. 85 Z. 153 ff. und pag. 914 Z. 22 ff.). Daher muss zu Gunsten des Beschuldigten davon ausgegangen werden, dass der Grund, weshalb G.________ nicht zur Polizei ging, nicht in der Drohung des Beschuldigten lag. Denn hierfür liegen keine hinreichenden Beweise vor.
Rechtliche Würdigung
Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten der versuchten Nötigung schuldig. Für die rechtlichen Grundlagen zur Nötigung und zum Nötigungsversuch wird auf Ziff. II.9.4.2 und 9.5.2 verwiesen.
Indem der Beschuldigte G.________ wiederholt drohte, er werde ihr Leben kaputt machen, hat er ihr ernstliche Nachteile in Aussicht gestellt. Es kam in der Beziehung von G.________ und dem Beschuldigten im Tatzeitraum zu verschiedenen Gewaltvorfällen. Der Beschuldigte hat G.________ mehrfach geschlagen oder hat ihr beispielsweise am Bahnhof aufgelauert und sie danach im Zug tätlich angegriffen (vgl. pag. 54 f. Z. 141 ff.). Dass sie die Drohungen ernst nahm, ist somit naheliegend. Der Beschuldigte bediente sich somit rechtswidriger Mittel, um G.________ davon abzuhalten, zur Polizei zu gehen. Er handelte vorsätzlich. Allerdings verhielt sich G.________ gemäss Beweisergebnis nicht aufgrund der ausgesprochenen Drohung gemäss dem Willen des Beschuldigten, sondern um dessen Besuchsrecht für seine Kinder nicht zu gefährden. Es fehlt am Kausalzusammenhang zwischen Nötigungshandlung und Nötigungserfolg. Die Nötigung wurde daher nicht vollendet. Da alle übrigen Tatbestandsmerkmale jedoch erfüllt sind, ist der Beschuldigte der versuchten Nötigung schuldig zu erklären.
III. Strafzumessung
Überprüfung durch die Kammer
Die Strafkammern des Obergerichtes verfügen als Berufungsgericht über umfassende Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Das gilt auch für die Strafzumessung.
Die Kammer ist sodann in ihrer Strafzumessung an das Verschlechterungsverbot gebunden (vgl. oben Ziff. I.4.) und darf folglich das von der Vorinstanz ausgesprochene Strafmass von 42 Monaten Freiheitsstrafe nicht überschreiten.
Grundsätze der Strafzumessung
Die Vorinstanz hat die Grundsätze zur Strafzumessung vollständig und korrekt wiedergegeben. Es wird darauf verwiesen (pag. 1088 f. = S. 93 f. der Urteilsbegründung). Die Kammer folgt in ihren Erwägungen zur Strafzumessung weitgehend dem Aufbau des erstinstanzlichen Urteils.
Retrospektive Konkurrenz
Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Die Vorinstanz hat die Grundlagen zur retrospektiven Konkurrenz korrekt dargelegt (pag. 1089 f. = S. 95 der Urteilsbegründung). Die Bildung einer Zusatzstrafe ist nur bei gleichartigen Strafen möglich.
Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 15. Juni 2015 wegen grober und einfacher Verkehrsregelverletzung, unzulässigem Ausführen von Lernfahrten und Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Konsum) zu einer bedingten Geldstrafe von 36 Tagessätzen zu CHF 50.00 mit einer Probezeit von zwei Jahren sowie zu einer Busse von CHF 570.00 verurteilt (pag. 1222 f.). Bezüglich dieser Verurteilung liegt grundsätzlich retrospektive Konkurrenz vor.
Es kann bereits vorweggenommen werden, dass die Kammer wie die Vorinstanz für alle Verbrechen und Vergehen eine Freiheitsstrafe ausspricht, weshalb keine Zusatzstrafe zur Geldstrafe vom 15. Juni 2015 auszusprechen ist (zur Strafart siehe unten Ziff. III.17.2).
Strafrahmen / schwerste Straftat
Von den durch den Beschuldigten begangenen Delikten verfügt die Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB über die höchste Strafdrohung. Vorgesehen ist ein Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe. Sie ist damit das schwerste Delikt. Vorliegend erfolgt ein mehrfacher Schuldspruch wegen Vergewaltigung. Für den Sachverhalt gemäss AKS I Ziff. I.B.4.1 erfolgt ein Schuldspruch für einfache Vergewaltigung, während der Schuldspruch gemäss AKS I Ziff. I.B.4.2 eine wiederholte Vergewaltigung in einem gewissen Zeitraum betrifft. Letzterer Schuldspruch stellt somit, wie die Vorinstanz korrekt festhielt, die schwerste Straftat bzw. Tatgruppe dar. Für diese ist die Einsatzstrafe festzulegen, welche sodann mit den Strafen für die übrigen Taten zu asperieren ist (Art. 49 Abs. 1 StGB).
Mit Tatmehrheit und Versuch liegen sowohl Strafschärfungs- als auch Strafmilderungsgründe vor (Art. 22 Abs. 1 und 49 Abs. 1 StGB). Es sind dennoch keine aussergewöhnlichen Umstände ersichtlich, die ein Verlassen des ordentlichen Strafrahmens gebieten würden. Somit bleibt es für die mit Freiheitsstrafe sanktionierten Delikte bei einem Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe.
Einsatzstrafe für die Vergewaltigungen z.N. von E.________ (AKS I Ziff. I.B.4.2)
Tatkomponenten
Objektive Tatschwere
Schwere der Verletzung des betroffenen Rechtsguts
Art. 190 StGB bezweckt den Schutz der sexuellen Selbstbestimmung. Das Indivi-duum soll sich sexuell frei und unabhängig entfalten können und Beziehungen selbständig eigenverantwortlich und ohne Zwang gestalten (Philipp Maier, in: Basler Kommentar Strafrecht II, 3. Auflage, Basel 2013, N. 1 zu Art. 190 StGB). Die sexuelle Integrität der im Tatzeitpunkt erst 19 bzw. 20 Jahre alten E.________ wurde in erheblichem Ausmass verletzt. E.________ hatte vorher noch keine sexuellen Erfahrungen gemacht. Sie besuchte im Jahr 2012 eine Psychotherapie. Im Therapiebericht der Psychologin U.________ vom 9. September 2013 wird E.________ eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert (pag. 314). Die Folgen der Gewalt des Beschuldigten werden eindrücklich beschrieben (pag. 314): «schnell wechselnde Gefühlslagen (Verzweiflung, Suizidgedanken, Wut), Konzentrationsstörungen, Gereiztheit, Tränenausbrüche, sich unkontrolliert aufdrängende Bilder der erlebten Gewalt und Albträume». Hinzu gekommenen seien Schlafstörungen, Appetitstörungen und ein starker Gewichtsverlust (39 kg bei 1m59). Im Laufe der ambulanten Therapie sei es immer wieder zu schweren Krisen mit Erschöpfung und Hoffnungslosigkeit gekommen (pag. 314). Der weit überwiegende Teil dieser Leiden von E.________ dürfte auf die Vergewaltigungshandlungen selbst sowie generell auf das mit dem Beschuldigten durchlebte Klima der Gewalt zurückzuführen sein.
Die Vorinstanz schildert den Eindruck, anlässlich der Hauptverhandlung vom 21. April 2015 mit E.________ eine gebrochene Frau vor sich gehabt zu haben (pag. 1092 = S. 97 der Urteilsbegründung). Denselben Eindruck hat E.________ auch in der Berufungsverhandlung vom 1. Dezember 2016, d.h. fünf Jahre nach den Taten, hinterlassen. Sie sagte, sie sei noch nicht darüber hinweg und habe das Ganze noch nicht verarbeitet (pag. 1290 Z. 20 f.). Im Moment sei sie nicht mehr in einer Therapie. Aber sie merke, dass sie es alleine nicht schaffe. Sie habe Angst, dass sie in der Therapie wieder darüber sprechen müsse (pag. 1290 Z. 28 f.). Die Verletzung des betroffenen Rechtsguts wiegt damit schwer.
Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs
Der Tatzeitraum erstreckt sich von August/September 2011 bis Oktober 2011. In dieser Zeit zwang der Beschuldigte E.________ wiederholt zum Geschlechtsverkehr. Mit «wiederholt» ist gemeint, dass es mindestens zwei Mal oder häufiger vorkam. Vorliegend geht die Kammer von mehrmaligem Geschlechtsverkehr gegen den Willen von E.________ pro Woche aus. Eine genaue zahlenmässige Eingrenzung ist nicht möglich resp. wäre unseriös. E.________ war mit dem Beschuldigten in einer Beziehung. Der Beschuldigte setzte E.________ mit physischer (ohrfeigen und würgen) und psychischer Gewalt (Drohungen) unter Druck. Er hat die Schwächen von E.________ schamlos zu seinen Gunsten ausgenutzt. So instrumentalisierte er insbesondere den ihm als Sohn einer türkischen Mutter selbst bestens bekannten kulturellen Hintergrund von E.________ für sich, indem er ihr androhte, Bilder und Videos, welche sie bei sexuellen Handlungen zeigten, zu veröffentlichen oder den Eltern zu zeigen. Er wusste, dass es für E.________ schwierig sein würde, in ihrem Umfeld Hilfe zu suchen. Äusserungen von E.________, dass sie gerade keinen Sex wolle oder dass sie Schmerzen habe, sowie auch der Umstand, dass das Eindringen in die trockene Scheide schwierig war, wurden vom Beschuldigten ignoriert. Er nahm sich ohne jegliche Rücksicht das, was er wollte. Immerhin scheint der Beschuldigte beim eigentlichen Geschlechtsverkehr keine oder kaum physische Gewalt angewendet zu haben.
Die Kammer geht für eine einfache Vergewaltigung ohne erschwerende Umstände von 15 bis 20 Monaten Freiheitsstrafe aus. Vorliegend wiegt die objektive Tatschwere aufgrund der schweren Verletzung des Rechtsguts, der wiederholten Begehung und auch der sonstigen Art und Weise der Tatbegehung schwerer. Innerhalb des Strafrahmens von einem bis zehn Jahre Freiheitsstrafe ist das Verschulden als noch leicht bis mittelschwer zu bezeichnen. Die Kammer erachtet eine Freiheitsstrafe von 36 Monaten als angemessen.
Subjektive Tatschwere
Der Beschuldigte handelte vorsätzlich. Er wollte seine sexuellen Bedürfnisse befriedigen und seine Macht demonstrieren. Es handelt sich um Tatmotive rein egoistischer Natur. Diese Elemente sind jedoch, wie die Vorinstanz korrekt erwähnt, tatbestandsimmanent. Die subjektive Tatkomponente wirkt sich daher neutral aus auf die Einsatzstrafe.
Verminderung der Schuldfähigkeit
War der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen (Einsichtsfähigkeit) oder gemäss dieser Einsicht zu handeln (Steuerungsfähigkeit), so mildert das Gericht die Strafe (Art. 19 Abs. 2 StGB). Die Kammer folgt den Ausführungen der Vorinstanz (pag. 1094 f. = S. 99 f. der Urteilsbegründung). Es ist auf das schlüssige forensisch-psychiatrische Gutachten von Dr. med. O.________ vom 24. September 2015 (pag. 813 ff.) abzustellen. Der Gutachter diagnostizierte beim Beschuldigten im Tatzeitraum narzisstisch-selbstbezogene, emotional instabile und unreife Persönlichkeitsakzentuierungen (ICD-10 Z73.1), die möglicherweise bereits die Schwelle zu einer lebensgeschichtlich überdauernden kombinierten Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0) überschritten hätten. Die Fähigkeiten des Beschuldigten zur reifen Beziehungsgestaltung und zur adäquaten Konfliktlösung im partnerschaftlich-intimen Kontext seien dadurch erheblich beeinträchtigt (pag. 867). Er kommt zum Schluss, bei ungestörter Realitätsanpassung und intaktem Urteilsvermögen sei die Einsichtsfähigkeit des Beschuldigten durchgehend erhalten gewesen. Das Zusammenwirken aller Faktoren dürfte jedoch mit hoher Wahrscheinlichkeit zu störungsbedingten Einschränkungen der Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten geführt haben (pag. 868).
Die Kammer nimmt eine leicht verminderte Schuldfähigkeit des Beschuldigten an, welche im Bereich der Beziehungsdelikte stärker ausgeprägt ist als in Bezug auf andere Delikte. Im Unterschied zur Vorinstanz verzichtet sie darauf, den Umfang der Verminderung der Strafe anhand von Prozentzahlen festzuhalten. Die Verminderung wird in die Bewertung des Verschuldens miteinbezogen. Danach wird die angemessene Strafe festgelegt.
Bildung der Einsatzstrafe
Aufgrund der verminderten Schuldfähigkeit des Beschuldigten liegt das Tatverschulden innerhalb des Strafrahmens im noch leichten Bereich. Die Kammer legt die Einsatzstrafe auf 30 Monate fest.
Asperation für die weiteren Straftaten
Voraussetzungen für eine Asperation
Die Bildung eine Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur bei gleichartigen Strafen möglich (BGE 138 IV 120 E. 5.2). Im Übrigen wird vollumfänglich auf die korrekten theoretischen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 1096 = S. 101 der Urteilsbegründung).
Strafarten
Für die Vergewaltigungen kommt von Gesetzes wegen nur das Aussprechen einer Freiheitsstrafe in Frage, während für die übrigen Delikte alternativ das Aussprechen einer Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe möglich ist. Die weiteren Delikte, die der Beschuldigte im Zusammenhang mit häuslicher Gewalt beging, stehen jedoch in einem engen Kontext zu den Sexualdelikten. Die Delikte entspringen alle demselben Verhaltensmuster des Beschuldigten, bei dem er seine Partnerinnen zu dominieren versucht. Aufgrund dieses Konnexes rechtfertigt sich die Verurteilung zu einer separaten Geldstrafe nicht. Zudem käme für diese Delikte ohnehin nur eine unbedingte Geldstrafe in Frage, da dem Beschuldigten im forensisch-psychia-trischen Gutachten eine hohe Rückfallgefahr und damit eine schlechte Legalprognose attestiert wird (pag. 869). Das gilt im Übrigen auch für die weiteren Straftaten wie der mehrfache Diebstahl, der Hausfriedensbruch und die Waffengesetzwiderhandlungen.
Die finanzielle Situation des Beschuldigten hat sich seit dem erstinstanzlichen Urteil zwar verbessert. Er war damals auf der Suche nach einer Festanstellung (vgl. pag. 1105 = S. 110 der Urteilsbegründung). Seit Juni 2016 hat der Beschuldigte eine unbefristete Anstellung (Verleihvertrag, pag. 1307 f.) und somit ein regelmässigeres Einkommen. Der Schluss der Vorinstanz, dass eine unbedingt ausgesprochene Geldstrafe sich aufgrund der Arbeits- und Einkommenssituation des Beschuldigten nicht als vollstreckbar erweise, kann folglich so nicht mehr aufrechterhalten werden. Die Vollstreckbarkeit einer Geldstrafe wäre jedoch aufgrund der im Raum stehenden zwingend unbedingten Freiheitsstrafe von über 36 Monaten höchst fraglich, da während der Dauer des Strafvollzuges das Einkommen entfällt. Und eine Vollzugsentlassung mit einer erheblichen unbedingten Geldstrafe widerspricht dem Resozialisierungsgedanken. Die Frage der Vollstreckbarkeit kann letztlich jedoch offenbleiben. Die Kammer fällt nämlich wie bereits die Vorinstanz für sämtliche Verbrechen und Vergehen eine Gesamtfreiheitsstrafe aus. Denn, wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, erachtet die Kammer für die beiden Vergewaltigungssachverhalte und die konnexen Delikte im Rahmen der häuslichen Gewalt ohnehin eine Freiheitsstrafe als angemessen, welche die von der Vorinstanz ausgefällte Gesamtfreiheitsstrafe von 42 Monaten übersteigt. Aufgrund des geltenden Verschlechterungsverbots kann jedoch keine höhere Strafe und mithin auch keine zusätzliche Geldstrafe mehr ausgesprochen werden.
Vergewaltigung z.N. von E.________ (AKS I Ziff. I.B.4.1)
Die Vergewaltigung gemäss Ziff. I.B.4.1 der Anklageschrift ist mit denjenigen gemäss Ziff. I.B.4.2 vergleichbar. Für die Schwere der Verletzung des Rechtsguts und Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden (Ziff. III.16.1). Zur Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs ist zu präzisieren, dass es sich vorliegend nur um einen einzelnen Vergewaltigungsvorfall handelt. Der Beschuldigte wendete auch hier physische Gewalt (Ohrfeigen, die bei E.________ Pfeifgeräusche im Ohr auslösten) und psychischen Druck an, um E.________ zum Geschlechtsverkehr zu zwingen. Vor dem eigentlichen Geschlechtsverkehr zwang er sie zudem zur Vornahme von sexuellen Handlungen, damit sein Penis steif werde. E.________ musste somit nicht nur ungewollten Geschlechtsverkehr erdulden, sondern den Beschuldigten gar erst noch dazu stimulieren. Für die subjektive Tatschwere kann ebenfalls auf die entsprechenden obigen Ausführungen verwiesen werden.
Die Kammer geht für die objektive und subjektive Tatschwere von 26 Monaten Freiheitsstrafe aus. Unter Berücksichtigung der leicht verminderten Schuldfähigkeit ergibt sich innerhalb des Strafrahmens ein leichtes Verschulden. Die Kammer legt die verschuldensangemessene Strafe auf 22 Monate Freiheitsstrafe fest. Diese wird zur Hälfte (11 Monate) zur Einsatzstrafe von 30 Monaten asperiert. Die Gesamtfreiheitsstrafe beträgt im Zwischenfazit 41 Monate.
Nötigungen
Nötigungen z.N. von C.________ (AKS I Ziff. I.A.1)
Die Kammer folgt dem Vorgehen der Vorinstanz, wonach die Nötigungen zum Nachteil von C.________, welche immer ähnlich abliefen, im Sinne einer Tatgruppe zusammen behandelt werden. Schutzobjekt von Art. 181 StGB ist die Freiheit der Willensbildung und Willensbetätigung des Einzelnen (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Die vom Beschuldigten verwendeten Nötigungsmittel waren massive Drohungen (Todesdrohungen). C.________ wurde durch die Drohungen des Beschuldigten in grosse Angst versetzt, sodass sie sich – abgesehen von einem Vorfall (Versuch) – deswegen nach dem Willen des Beschuldigten und entgegen dem eigenen richtete. Der Beschuldigte handelte jeweils vorsätzlich und aus keinerlei beachtenswerten Beweggründen. Dass er beim letzten Vorfall vom 1. März 2011 wütend war, weil er seine Tochter nicht sehen konnte, ist zwar nachvollziehbar. Dies stellt aber keinerlei Rechtfertigung für das Aussprechen einer massiven Drohung dar.
Die Strafzumessungsrichtlinen des Verbandes Bernischer Richterinnen und Richter sowie Staatanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS-Richtlinien) empfehlen für eine Nötigung eine Strafe von 120 Strafeinheiten, ausgehend von folgendem Referenzsachverhalt (Ziff. II.14., S. 49):
Der Täter glaubt, zu Unrecht von einer Einzelfirma entlassen worden zu sein. Er begibt sich darauf täglich (insgesamt 126mal) zur Firma, um mit den zwei Chefs unter diffusen Drohungen über seine Wiederanstellung zu diskutieren und verfolgt diese auch im Auto, so dass die Betroffenen anschliessend andere Arbeitswege nehmen und ihre Ferien und Freizeit umplanen müssen.
Dieser Sachverhalt ist nur schwer mit demjenigen im vorliegenden Fall vergleichbar. Gemäss VBRS-Richtlinien ist das Mass der Einschränkung der Freiheit zur Willensbildung und zur Handlung sowie die Intensität des Mittels massgebend. Im Vergleich zum Referenzsachverhalt sind zumindest die vom Beschuldigten verwendeten Nötigungsmittel (Todesdrohungen) einiges intensiver in der Art, jedoch weniger intensiv in der Dauer. Dasselbe gilt für das Mass der Einschränkung der Freiheit der Willensbildung und Handlung, wobei in diesem Punkt bei der versuchten Nötigung gar kein Einfluss stattfand. Die Kammer erachtet aufgrund der objektiven und subjektiven Tatschwere drei Monate Freiheitsstrafe angemessen, die aufgrund der verminderten Schuldfähigkeit des Beschuldigten auf 2,5 Monate zu reduzieren sind. Durch Asperation ist die Einsatzstrafe um 1,5 Monate auf 42,5 Monate zu erhöhen.
Nötigungen z.N. von E.________ (AKS I Ziff. I.B.5 und I.B.6)
Die Nötigungen des Beschuldigten zum Nachteil von E.________ sind von hoher Intensität. Die Einschränkungen der Willensfreiheit von E.________ beim Schuldspruch gemäss AKS I Ziff. I.B.5. wiegte schwer. Sie musste sich komplett nach den Wünschen des Beschuldigten richten. Ausserdem war sie von Dauer, während beim Schuldspruch gemäss AKS I Ziff. I.B.6 der Nötigungserfolg ausblieb. Die vom Beschuldigten verwendeten Nötigungsmittel (Gewalt, Drohung mit Verbreitung von Video- und Bildaufnahmen von sexuellen Handlungen von E.________ sowie Drogen im Garten der Familie verstecken) tragen verschuldenserhöhendes Gewicht. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass einige Nötigungshandlungen ebenfalls Teil der Vergewaltigungsschuldsprüche waren. Der Beschuldigte handelte vorsätzlich. Es ging ihm einzig darum, Macht auszuüben.
Die Kammer erachtet 120 Strafeinheiten, ausmachend vier Monate Freiheitsstrafe, als dem Tatverschulden angemessen. Aufgrund der verminderten Schuldfähigkeit erfolgt eine Reduktion der verschuldensangemessenen Strafe auf drei Monate Freiheitsstrafe. Davon ist eine Asperation im Umfang der Hälfte, d.h. von 1,5 Monaten, vorzunehmen.
Versuchte Nötigung z.N. von G.________ (AKS II Ziff. I.1.1)
Der Beschuldigte drohte G.________ über einen längeren Zeitraum wiederholt damit, er werde ihr das Leben kaputt machen. Es handelt sich um ein intensives Nötigungsmittel. Allerdings richtete sich G.________ nicht aufgrund der Drohungen nach dem Willen des Beschuldigten, sodass es beim Nötigungsversuch blieb. Der Beschuldigten handelte wiederum vorsätzlich und aus rein egoistischen Beweggründen.
Die Kammer legt die angemessene Strafe auf zwei Monate Freiheitsstrafe bzw. nach Berücksichtigung der verminderten Schuldfähigkeit auf 1,5 Monate fest. Die Asperation wird im Umfang von einem Monat vorgenommen. Die Gesamtfreiheitsstrafe liegt im Zwischenfazit bei 45 Monaten.
Drohung z.N. von C.________ (AKS I Ziff. I.A.2.2)
Die Kammer folgt hier vollumfänglich den Ausführungen der Vorinstanz (pag. 1100 = S. 105 der Urteilsbegründung). Es scheint passend, hier die in den VBRS-Richtlinien vorgesehene Referenzstrafe von 60 Strafeinheiten heranzuziehen (Ziff. II.14., S. 49). Eine Freiheitsstrafe von 2 Monaten erscheint dem Tatverschulden angemessen. Nach einer leichten Reduktion aufgrund der verminderten Schuldfähigkeit, ist die Gesamtfreiheitsstrafe noch um einen Monat zu erhöhen.
Einfache Körperverletzung z.N. von G.________ (AKS II Ziff. I.2.5)
Der Beschuldigte hat G.________ u.a. mehrmals mit Fäusten ins Gesicht geschlagen und gewürgt, was bei dieser zu Blutergüssen, Rötungen und Schwellungen führte. In der Strafzumessung schliesst sich die Kammer den Ausführungen der Vorinstanz an (pag. 1101 = S. 106 der Urteilsbegründung). Es kann wiederum eine Orientierung an der Referenzstrafe der VBRS-Richtlinien von 60 Strafeinheiten vorgenommen werden (Ziff. II.14., S. 46). Eine Freiheitsstrafe von rund zwei Monaten und insgesamt eine Erhöhung der Gesamtfreiheitsstrafe um einen weiteren Monat auf 47 Monate erscheinen angemessen.
Diebstähle und Hausfriedensbruch (AKS I Ziff. I.C.7.1 und I.C.7.2)
Diebstahl «Pump Action»
Der Beschuldigte stahl gemäss rechtskräftigem Schuldspruch (pag. 966, Ziff. III.7.1 des erstinstanzlichen Urteils) in einem Waffengeschäft ein Gewehr, und zwar eine sogenannte «Pump Action» im Deliktsbetrag von mindestens CHF 350.00. Die Vorinstanz orientierte sich an der Referenzstrafe für einen Ladendiebstahl von 30 Strafeinheiten gemäss VBRS-Richtlinien (Ziff. II.14., S. 47). Die Kammer schliesst sich dem grundsätzlich an. Die Entwendung einer Waffe zeugt im Vergleich zum Diebstahl von üblichen Konsumgütern allerdings von einer erheblich erhöhten kriminellen Energie, was verschuldenserhöhend bewertet wird. So erachtet die Kammer eine Strafe von 60 Strafeinheiten dem Tatverschulden angemessen. Unter Berücksichtigung der leicht verminderten Schuldfähigkeit reduziert sich die Strafe auf 50 Strafeinheiten. Es ist eine Asperation der Gesamtstrafe im Umfang von einem Monat Freiheitsstrafe vorzunehmen.
Diebstahl und Hausfriedensbruch vom 8./9. April 2010
In der Nacht vom 8. auf den 9. April 2010 drang der Beschuldigte mit zwei Mittätern in ein bewohntes Einfamilienhaus ein, wo sie sich Deliktsgüter im Betrag von CHF 3‘305.00 aneigneten (pag. 966, Ziff. III.7.2 des erstinstanzlichen Urteils). Dabei handelte es sich um einen Einschleichediebstahl, weshalb es zu keiner Sachbeschädigung kam. Die Vorinstanz orientierte sich wiederum an Referenzsachverhalt und –strafe der VBRS-Richtlinien (Ziff. II.14., S. 47). Der Referenzsachverhalt lautet folgendermassen:
Der Täter bricht nachts in ein leer stehendes und abgelegenes Geschäft ein und erbeutet CHF 10'000.00, wobei mittelgrosser Sachschaden entsteht (144 StGB nicht eingeklagt).
Hierfür wird eine Strafe von 90 Strafeinheiten empfohlen, wobei ein Einbruch in eine Wohnung gemäss Richtlinien erhöhend zu gewichten ist. Vorliegend hat der Beschuldigte zwar einen geringeren Deliktsbetrag erbeutet und keinen Sachschaden verursacht. Allerdings war das Einfamilienhaus, in welches er eindrang, bewohnt und die Eigentümer schliefen im Einbruchszeitpunkt im Haus (vgl. pag. 57). Dies zeugt von erheblicher krimineller Energie und fällt verschuldenserhöhend ins Gewicht. Der Beschuldigte handelte vorsätzlich und aus rein egoistischen Beweggründen. Eine Freiheitsstrafe von vier Monaten resp. drei Monaten aufgrund verminderter Schuldfähigkeit erscheint angemessen. Davon sind asperierend zwei Monate zur Gesamtstrafe hinzuzurechnen. Diese beläuft sich nun auf 50 Monate Freiheitstrafe.
Widerhandlungen gegen das Waffengesetz (AKS I Ziff. I.C.9)
Der Beschuldigte wurde rechtskräftig der mehrfachen Widerhandlungen gegen das Waffengesetz schuldig gesprochen (pag. 966, Ziff. III.9. des erstinstanzlichen Urteils). Zum einen betraf dies den Besitz einer Pistole sowie eines Magazins mit fünf Patronen ohne Berechtigung, zum anderen den Besitz und die Übertragung des gestohlenen Gewehrs «Pump Action» sowie zugehöriger Munition ohne Berechtigung. Da dieses Gewehr bereits beim Diebstahl straferhöhend berücksichtigt wurde, erachtet die Kammer unter Beachtung aller übrigen Umstände für die Widerhandlungen gegen das Waffengesetz eine Erhöhung der Gesamtstrafe von einem halben Monat als angemessen.
Bildung der Gesamtstrafe
Nach Bewertung sämtlicher Tatkomponenten beträgt die gemäss Kammer angemessene Freiheitsstrafe insgesamt 50½ Monate. Auf diese Gesamtstrafe sind nun noch die Täterkomponenten anzuwenden.
Täterkomponenten
Für die Täterkomponenten kann erneut auf die betreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1103-1108 = S. 108-113 der Urteilsbegründung). Bei den nachfolgenden Erwägungen handelt es sich wiederum um Hervorhebungen und Ergänzungen insbesondere in Bezug auf im Berufungsverfahren neu gewonnene Erkenntnisse. Die Kammer nimmt jedoch ihre eigene Gewichtung vor.
Vorleben
Der Beschuldigte ist in insgesamt eher instabil scheinenden Umständen aufgewachsen. Zudem war er insbesondere zu den ersten Tatzeitpunkten noch sehr jung. Dies war im Jahr 2009, als er gerade mal 18 Jahre alt war. Bei der letzten zu beurteilenden Straftat vom 29. Dezember 2014 war er schliesslich knapp 24 Jahre alt. Diese Umstände sind strafmindernd zu berücksichtigen. In sehr geringem Umfang straferhöhend fällt hingegen die teilweise einschlägige Vorstrafe des Beschuldigten gemäss Urteil des Jugendgerichts Emmental-Oberaargau vom 11. März 2009 wegen Begünstigung, Hausfriedensbruch und Sachbeschädigung ins Gewicht (vgl. Strafregisterauszug vom 10. November 2016 auf pag. 1228). Die Verurteilung betrifft Taten vom Juli 2008, was bereits rund 8,5 Jahre zurück liegt.
Persönliche Verhältnisse
Seit Juni 2016 arbeitet der Beschuldigte Vollzeit im Rahmen eines unbefristeten Einsatzvertrages mit der R.________ AG als Assistent Freileitungsmonteur bei der S.________ AG (pag. 1226 und 1307 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 1. Dezember 2016 gab der Beschuldigte an, nach zwei Jahren würde es meistens eine Festanstellung geben und es sehe so aus, als ob er bei der S.________ AG werde bleiben können. Es bestehe auch noch die Möglichkeit, eine Lehre zu machen (pag. 1293 Z. 7 f.). Bei Erhebung des Leumundsberichts vom 5. November 2016 gab der Beschuldigte an, er verdiene einen monatlichen Nettolohn von ca. CHF 4‘250.00 und habe ca. CHF 8‘000.00 Schulden, die er am Abzahlen sei. Die Schulden seien aufgrund von Regresskosten der Versicherung entstanden wegen seines Verkehrsunfalles im Jahr 2015. Für seine beiden Töchter müsse er 27 Prozent seines Einkommens als Unterhalt bezahlen, während für den Sohn noch keine Vereinbarung bestehe (pag. 1227).
Der Beschuldigte gab in der Berufungsverhandlung vom 1. Dezember 2016 zu Protokoll, dass er immer noch mit G.________ zusammenlebe (pag. 1293 Z. 11 f.). Gemäss Leumundsbericht vom 5. November 2016 wurde das Besuchsrecht des Beschuldigten für seine beiden vier- und siebenjährigen Töchter sistiert. Seinen Sohn, geboren im März 2015, könne er zurzeit auch nicht sehen, das Besuchsrecht werde aber gerade schriftlich geregelt (pag. 1226). Die aktuellen persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wirken sich neutral auf die Strafe aus.
Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren
Der Beschuldigte wurde während des seit März 2011 laufenden Strafverfahrens wiederholt straffällig. Neben den vorliegend zur Beurteilung stehenden Taten wurde er am 15. Juni 2015 wegen am 28. März 2015 begangener SVG-Delikte und wegen Betäubungsmittelkonsums verurteilt. Die Delinquenz während laufendem Strafverfahren fällt straferhöhend ins Gewicht. Seit der letzten Verurteilung hat sich der Beschuldigte nichts mehr zu Schulden lassen kommen. Seit Ende 2014 wurden insbesondere auch keine Vorfälle von häuslicher Gewalt mehr bekannt. Straffreies Verhalten wird jedoch erwartet und kann daher nicht strafmindernd berücksichtigt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_570/2010 vom 24. August 2010 E. 2.5).
Der Beschuldigte war weder in einer Art und Weise geständig noch zeigte er Einsicht und Reue, die strafmindernd berücksichtigt werden könnte. Auch seine Einvernahme und sein letztes Wort anlässlich der Berufungsverhandlung vom 1. Dezember 2016 nutzte er nicht für ein Geständnis oder um irgendwelche Einsicht oder Reue zu zeigen (vgl. pag. 1293 und 1301).
Der Beschuldigte besucht seit dem 2. März 2016 eine Psychotherapie bei N.________ (vgl. Therapieverlaufsbericht pag. 1215 ff.). Gemäss Angabe des Therapeuten erschien er auf Empfehlung seines Anwaltes zum Erstgespräch. Der Therapiebeginn kam daher nicht aus blosser Eigeninitiative des Beschuldigten zustande. Er gab gegenüber seinem Therapeuten an, er wolle gegenüber dem Obergericht signalisieren, dass er bereit sei, die Empfehlungen des Gutachtens umzusetzen (pag. 1215). Die Behandlung ist noch nicht sehr weit fortgeschritten und der Beschuldigte befindet sich gemäss Bericht erst in der sogenannten Motivationsphase (pag. 1219). Es ist dem Beschuldigten jedoch zu Gute zu halten, dass er die Therapie freiwillig besucht, zuverlässig zu den Terminen erscheint und in den Sitzungen auch gut mitarbeitet (pag. 1216). Die Kammer berücksichtigt dies leicht strafmindernd.
Das vorliegende Strafverfahren hat lange gedauert. Die Strafverfolgung wurde am 3. März 2011 eröffnet (pag. 1) und am 9. Oktober 2014 kam es zur ersten Anklage (pag. 543 ff.), welche jedoch noch mit einer Zusatzanklage vom 15. September 2014 (ZA pag. 148a ff. betreffen G.________) ergänzt werden musste. Die lange Dauer hat der Beschuldigte grösstenteils selbst verschuldet, da er während laufendem Strafverfahren wiederholt weitere Straftaten beging, die zusätzlich untersucht und in die Anklage miteinbezogen werden mussten. Allerdings gab es auch Phasen, in denen das Verfahren aus unbekannten Gründen nur schleppend vorankam. Insbesondere nachdem E.________ in ihrer Einvernahme vom 27. Januar 2012 die Vorwürfe gegen den Beschuldigten mehrheitlich zurückgezogen hatte, wurde die Angelegenheit soweit ersichtlich erst 1,5 Jahre später mit der erneuten Einvernahme von E.________ vom 6. August 2013 wieder aufgegriffen. Dazwischen gab es noch einige Verfahrenshandlungen betreffend die vom Beschuldigten begangenen Diebstähle und Widerhandlungen gegen das Waffengesetz. Zwischen dem 9. März 2012 (pag. 352) und dem 28. Februar 2013 (pag. 210), d.h. während rund einem Jahr, sind aus den Akten jedoch gar keine Verfahrenshandlungen ersichtlich. Diese Verzögerung kann nicht dem Beschuldigten angelastet werden. Die Kammer berücksichtigt daher die lange Verfahrensdauer leicht strafmindernd.
Strafempfindlichkeit
Der Beschuldigte lebt in einer Partnerschaft, ist aber nicht verheiratet. Er ist Vater von drei Kindern von zwei verschiedenen Müttern, die jedoch nicht mit ihm zusammen leben (vgl. pag. 1226). Er verfügt über eine unbefristete Anstellung (pag. 1307 f.). Eine erhöhte Strafempfindlichkeit ergibt sich daraus aber nicht (vgl. z.B. Urteil des Bundesgerichts 6B_470/2009 vom 23. November 2009 E. 2.5).
Konkretes Strafmass, Anrechnung Untersuchungshaft und Vollzug
Die Kammer berücksichtigt die Täterkomponenten insgesamt leicht strafmindernd und gelangt so zu einer angemessenen Gesamtfreiheitsstrafe von 48 Monaten. Sie ist jedoch an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, sodass sich die auszufällende Freiheitsstrafe maximal auf 42 Monate belaufen kann, wie sie bereits von der Vorinstanz ausgesprochen wurden. Die Polizeihaft von zwei Tagen wird dem Beschuldigten auf diese Freiheitsstrafe angerechnet (Art. 51 StGB).
Ein bedingter Strafvollzug kann für Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren (Art. 42 Abs. 1 StGB) und ein teilbedingter Vollzug für höchstens drei Jahre (Art. 43 Abs. 1 StGB) gewährt werden. Bei einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten respektive 3 ½ Jahren ist ein bedingter oder teilbedingter Vollzug somit nicht mehr möglich; die Strafe ist zu vollziehen.
IV. Massnahme und Strafaufschub
Die von der Vorinstanz ausgesprochene Massnahme in Form einer ambulanten psychiatrischen Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB wurde vom berufungsführenden Beschuldigten auch im Berufungsverfahren beantragt und ist daher bereits in Rechtskraft erwachsen (vgl. oben Ziff. I.4.). Der Beschuldigte verlangte jedoch, der Vollzug der Freiheitsstrafe sei zu Gunsten der Massnahme aufzuschieben.
Gemäss Art. 63 Abs. 2 StGB kann das Gericht den Vollzug einer zugleich ausgesprochenen unbedingten Freiheitsstrafe zu Gunsten einer ambulanten Behandlung aufschieben, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen. Ein Strafaufschub rechtfertigt sich nur im Ausnahmefall (vgl. Marianne Heer, in: Basler Kommentar Strafgesetzbuch I, 3. Auflage, Basel 2013, N. 39).
Vorliegend wurde im psychiatrischen Gutachten festgehalten, dass eine ambulante therapeutische Massnahme auch vollzugsbegleitend durchgeführt werden kann (pag. 872). Die Voraussetzungen für einen Strafaufschub zu Gunsten der ambulanten Massnahme sind eindeutig nicht erfüllt (vgl. zum Ganzen auch die Ausführungen der Vorinstanz auf pag. 113 f. = S. 118 f. der Urteilsbegründung).
V. Zivilpunkt
Fürsprecherin F.________ beantragte im Namen von E.________ anlässlich der Berufungsverhandlung vom 1. Dezember 2016 die Verurteilung des Beschuldigten zur Bezahlung von CHF 699.40 Schadenersatz, zuzüglich Zins zu fünf Prozent seit 18. August 2011, für die Anwaltskosten im Verfahren nach Opferhilfegesetz (OHG; SR 312.5) sowie zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 20‘000.00, ebenfalls zuzüglich Zins zu fünf Prozent seit 18. August 2011 (pag. 1299). Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern (GEF) hatte im Verfahren vor der Vorinstanz beantragt, der Beschuldigte sei zur Bezahlung von CHF 1‘500.00 nebst Zins zu fünf Prozent seit 20. April 2015 an den Kanton Bern zu verurteilen (pag. 680). Diese Forderung betrifft die vom Kanton gestützt auf das OHG übernommenen Therapiekosten für E.________ (Subrogation). Im Berufungsverfahren verzichtete die GEF auf das Stellen von Anträgen (pag. 1207).
Die Verteidigung beantragt die Abweisung der Zivilklagen (pag. 1294) und macht ausserdem geltend, die Konstituierung der GEF sei verspätet erfolgt, weshalb deren Zivilklage gar nicht zuzulassen sei (pag. 1296).
Auf die theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zu Schadenersatz und Genugtuung kann verwiesen werden (pag. 1115 ff. = S. 120 ff. der Urteilsbegründung).
20. Schadenersatzforderung der GEF
Zulassung der Zivilklage
Die GEF hat mit Schreiben vom 20. April 2015 erstmals die Zivilklage des Kantons Bern geltend gemacht und verlangte die Konstituierung als Zivilklägerin im Strafverfahren (pag. 680 f.). Dieses Schreiben wurde der Vorinstanz anlässlich der Hauptverhandlung vom 21. April 2015 zu den Akten gereicht (pag. 622). Die Vorinstanz erachtete die Konstituierung der GEF zunächst als verspätet, liess sie nicht zum Verfahren zu und verwies sie auf den Zivilweg (pag. 623). Mit Schreiben vom 22. April 2015 teilte die Vorinstanz der GEF schliesslich mit, dass ausnahmsweise die Zulassung des Kantons Bern beschlossen worden sei, da die Hauptverhandlung habe abgebrochen werden müssen und zu einem späteren Zeitpunkt zu einem Fortsetzungstermin vorzuladen sein werde (pag. 684). Die GEF nahm dazu mit Schreiben vom 24. August 2015 Stellung und hielt fest, dass sich die geschädigte Person, E.________, rechtzeitig als Privatklägerin konstituiert habe und der Regressgläubiger in die mit der Konstituierung verbundenen Partei- und Verfahrensrechte für die Zivilklage eintrete (pag. 790 f.).
Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Rechtsnachfolger der geschädigten Person können sich nur in den Ausnahmefällen gemäss Art. 121 StPO als Privatkläger konstituieren. Wer von Gesetzes wegen in die Ansprüche der geschädigten Person eingetreten ist, ist nur zur Zivilklage berechtigt und hat nur jene Verfahrensrechte, die sich unmittelbar auf die Durchsetzung der Zivilklage beziehen (Art. 121 Abs. 2 StPO). Die Erklärung, sich als Privatkläger am Strafverfahren zu beteiligen, ist gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens abzugeben (Art. 118 Abs. 3 StPO). Ansonsten ist das Recht verwirkt. Voraussetzung für die Verwirkung ist aber, dass die geschädigte Person während des Vorverfahrens die Gelegenheit hatte, sich als Privatklägerin zu konstituieren. Die Strafverfolgungsbehörden trifft eine entsprechende Auf- und Abklärungspflicht (vgl. Art. 118 Abs. 4 StPO; Urteil des Bundesgerichts 1B_298/2012 vom 28. August 2012, E. 2.1; Mazzucchelli/Postizzi, in: Basler Kommentar StPO/JStPO, 2. Auflage, Basel 2014, N. 11 zu Art. 118 StPO). Die Aufklärungspflicht gilt wohl auch gegenüber dem Rechtsnachfolger gemäss Art. 121 StPO (Mazzucchelli/Postizzi, a.a.O., N. 12 zu Art. 118 StPO). Die Kammer folgt dieser Auffassung, da die Aufklärung einen zur Durchsetzung der Zivilklage entscheidenden Anspruch darstellt. Die StPO sieht keine Sanktion vor für den Fall einer Verletzung der Aufklärungspflicht. In Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben ist in diesem Fall die verspätete Konstituierung anzuerkennen (Urteil des Bundesgerichts 6B_728/2012 vom 18. Februar 2013 E. 3.1).
Die geschädigte Person, E.________, hat sich im vorliegenden Verfahren rechtzeitig als Privatklägerin konstituiert. Die GEF als ihre Rechtsnachfolgerin tritt in ihre Verfahrensrechte ein. Es erscheint daher fraglich, ob eine Verwirkung der Konstituierung der GEF als Privatklägerin im Sinne von Art. 118 Abs. 3 StPO überhaupt eintreten konnte. Die Frage kann offengelassen werden, da die GEF jedenfalls nicht auf die Möglichkeit der Konstituierung hingewiesen wurde. Die Anerkennung einer verspäteten Konstituierung ist in diesem Fall in Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben geboten. Zudem wurde im vorliegenden Fall die Hauptverhandlung abgebrochen (pag. 656) und die Staatsanwaltschaft nahm eine Erweiterung der Anklage im Sinne von Art. 333 Abs. 2 StPO vor (vgl. ZA pag. 148a). Das Vorverfahren war somit noch gar nicht rechtswirksam abgeschlossen. Die Zulassung der GEF als Zivilklägerin durch die Vorinstanz erscheint aus diesen Gründen gerechtfertigt.
Forderung
Die Forderung der GEF von CHF 1‘500.00 betrifft die Kosten der von E.________ besuchten Psychotherapie (vgl. pag. 680 ff.). Die Notwendigkeit der Psychotherapie entstand aufgrund der durch den Beschuldigten zum Nachteil von E.________ begangenen Straftaten, für welche er im vorliegenden Verfahren schuldig erklärt wurde. Der Beschuldigte hat den E.________ widerrechtlich zugefügten Schaden in Anwendung von Art. 41 des Obligationenrechts (OR; SR 220) dem Kanton Bern, auf welchen der Anspruch gemäss Art. 7 OHG übergegangen ist (Subrogation), zu ersetzen.
Teil der Schadenersatzforderung ist auch der Schadenszins (Kessler, in: Basler Kommentar Obligationenrecht I, 6. Auflage, Basel 2015, N. 5 zu Art. 42 OR). Der Satz des Schadenzinses beträgt grundsätzlich fünf Prozent (vgl. Art. 73 Abs. 1 OR). Zum Schaden gemäss Art. 41 OR gehört der Zins vom Zeitpunkt an, in dem das schädigende Ereignis sich finanziell ausgewirkt hat (BGE 131 II 217 E. 4.2). Die GEF hat eine Verzinsung der Schadenersatzforderung von fünf Prozent ab dem 20. April 2015 beantragt (pag. 682). Da die Rechtsmittelinstanz an die Anträge der Parteien im Zivilpunkt gebunden ist (Art. 391 Abs. 1 Bst. b StPO e contrario), ist erst ab dem beantragten Datum ein Zins zu sprechen.
Schadenersatzforderung von E.________
Der von E.________ in der Höhe von CHF 699.40 zuzüglich Zins von fünf Prozent seit 18. August 2011 geltend gemachte Schadenersatz betrifft ihre anwaltliche Vertretung zur Geltendmachung ihrer Rechte gemäss OHG beim Sozialamt der GEF. Der Betrag ergibt sich aus der Kostennote von Fürsprecherin F.________ vom 19. Januar 2015 (pag. 596). Diese Kosten werden praxisgemäss als Schadenersatzposition anerkannt (vgl. etwa Urteil SK 2015 245 vom 29. Januar 2016, Ziff. V.).
Die Kammer setzt den Zins von fünf Prozent im Unterschied zur Vorinstanz ab dem 14. Februar 2012 fest, da Fürsprecherin F.________ zuvor noch nicht mit der Vertretung von E.________ mandatiert war.
22. Genugtuungsforderung von E.________
Aus den Schuldsprüchen des Beschuldigten wegen mehrfacher Vergewaltigung und Nötigung zum Nachteil von E.________ ist deren Anspruch auf eine Genugtuung gemäss Art. 49 OR offensichtlich. Dass die Taten des Beschuldigten bei E.________ starke psychische Leiden zur Folge hatten, ist in Form der Aussagen von E.________ und der Berichte ihrer Psychologin (pag. 313 ff.) in den Akten gut dokumentiert. Ihr Auftritt vor Gericht hat diese Schilderungen noch bestärkt.
Die Höhe der Genugtuung ist in zwei Phasen zu ermitteln. Zunächst ist anhand der objektivierbaren Kriterien und der Rechtsprechungspraxis die Basisgenugtuung festzulegen. Diese ist dann aufgrund besonderer Bemessungsfaktoren zu reduzieren oder zu erhöhen (zum Ganzen vgl. Klaus Hütte, Genugtuung als Folge von Tötung oder Sexualdelikte, Zürich/St. Gallen 2013, S. 156 ff.). Entscheidend für die Bemessung der Genugtuung ist das Mass des Eingriffs in die Persönlichkeit und die sexuelle Integrität des Opfers. Die Umstände der Tat sowie Alter des Opfers, Geschlecht und sexuelle Erfahrungen spielen dabei eine nicht unerhebliche Rolle (Hütte, a.a.O., S. 175).
Die Vorinstanz ging für die Vergewaltigung von einer Basisgenugtuung von CHF 15‘000.00 aus und erhöhte diese im konkreten Fall auf einen Betrag von CHF 20‘000.00. Auch die Kammer erachtet diesen Betrag unter Berücksichtigung der Rechtsprechungspraxis und der konkreten Umstände als angemessen. E.________ wurde vom Beschuldigten wiederholt vergewaltigt. Der Beschuldigte wendete bei den Vergewaltigungen zwar nur beschränkt Gewalt an, nutzte aber seine Dominanz und das von ihm geschaffene Gewaltklima sowie die Schwächen von E.________ bewusst aus und missbrauchte seine Vertrauensstellung als Partner. Schwer wiegt, dass es sich um die ersten sexuellen Erfahrungen der im Tatzeitpunkt 19 respektive 20-jährigen E.________ handelte. Selbst rund fünf Jahre nach den Taten des Beschuldigten gelingt es ihr nach wie vor nicht, ein normales, unbeschwertes Leben zu führen. Sie hat die Taten des Beschuldigten noch nicht verarbeitet (pag. 1290). Der Eingriff in die Persönlichkeit und die sexuelle Integrität von E.________ wiegt schwer, weshalb der Genugtuungsbetrag von CHF 20‘000.00 zu bestätigen ist. Zusätzlich ist ein Zins von fünf Prozent seit dem 18. August 2011 (mittlerer Verfall) geschuldet.
23. Kosten im Zivilpunkt
Für die Beurteilung der Zivilklagen rechtfertigt sich keine Kostenausscheidung.
VI. Kosten und Entschädigung
24. Verfahrenskosten
Gestützt auf Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind folglich dem unterliegenden Beschuldigten aufzuerlegen. Diese werden gestützt auf Art. 5 i.V.m. 24 Bst. a des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 4‘000.00.
Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die auf die Schuldsprüche entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren und Auslagen, insgesamt CHF 43‘678.25 (ohne Kosten der amtlichen Verteidigung), sind in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO vom Beschuldigten zu tragen.
25. Kosten der amtlichen Verteidigung
Das von der Vorinstanz bemessene Honorar für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten vor erster Instanz wird bestätigt. Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung vor oberer Instanz wird gemäss der eingereichten Kostennote von Rechtsanwalt B.________ vom 2. Dezember 2016 bestimmt (pag. 1314 f.). Das vom Kanton Bern an Rechtsanwalt B.________ auszurichtende amtliche Honorar für das erstinstanzliche Verfahren wird demnach auf CHF 24‘832.85 und dasjenige für das oberinstanzliche Verfahren auf CHF 5‘254.20 festgesetzt (Art. 135 StPO; Art. 42 des Kantonalen Anwaltsgesetzes [KAG; BSG 168.11]). Das volle Honorar beträgt CHF 30‘664.85 bzw. CHF 6‘496.20 (Art. 17 Bst. f der Parteikostenverordnung [PKV; BSG 168.811]).
Entsprechend der Tragung der Verfahrenskosten ist der Beschuldigte verpflichtet, dem Kanton Bern die seinem amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt B.________, ausgerichtete Entschädigung für das erst- und oberinstanzliche Verfahren von insgesamt CHF 30‘087.05 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, insgesamt ausmachend CHF 7‘074.00, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 426 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO).
26. Entschädigung der Privatklägerinnen
Beide Privatklägerinnen sind unentgeltlich verbeiständet. Die Entschädigung der Rechtsbeistände richtet sich daher nach Art. 135 StPO i.V.m. Art. 42 KAG.
Die amtlichen Entschädigungen in erster Instanz des amtlichen Vertreters von C.________, Fürsprecher D.________, und der amtlichen Vertreterin von E.________, Fürsprecherin F.________, werden bestätigt. Die amtlichen Entschädigungen für die Vertretung vor oberer Instanz werden gestützt auf die eingereichten Kostennoten (pag. 1316 ff.) festgesetzt. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die im oberinstanzlichen Verfahren ausgerichteten Entschädigungen für die unentgeltliche Rechtsvertretung der beiden Privatklägerinnen und den beiden Anwälten die Differenz zwischen den amtlichen Entschädigungen und den vollen Honoraren zu erstatten, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO).
VII. Verfügungen
Die Zustimmung zur Löschung der erstellten DNA-Profile (PCN-Nr. .________ und PCN-Nr. .________) ist nach Ablauf der Frist durch das zuständige Bundesamt einzuholen (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG).
Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten ist nach Ablauf der Frist durch die Auftrag gebende Behörde einzuholen (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten).
VIII. Dispositiv
Die 1. Strafkammer erkennt:
I.
Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 12. November 2015 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als
A.
das Strafverfahren gegen A.________
wegen Drohung, angeblich mehrfach begangen in der Zeit von August 2008 bis Januar 2009 in der Türkei z.N. von C.________;
wegen Tätlichkeiten, angeblich mehrfach begangen wie folgt:
2.1 in der Zeit von November 2009 bis März 2010 in Koppigen z.N. von C.________;
2.2 am 22.02.2011 in Lyssach z.N. von C.________;
wegen Tätlichkeiten, evtl. einfacher Körperverletzung, angeblich mehrfach begangen wie folgt:
3.1 in der Zeit von Juni 2014 und ca. Oktober 2014 in Thun, Lerchenfeld oder anderswo z.N. von G.________;
3.2 ca. im September 2014 in Steffisburg, Thun oder anderswo z.N. von G.________;
wegen Pornografie, angeblich begangen am 10.12.2011 in Herzogenbuchsee z.N. von E.________;
wegen Widerhandlungen gegen das BetmG, angeblich mehrfach begangen in der Zeit von 25.08.2010 bis 03.03.2011 durch wiederholten Kauf, Besitz und Konsum von unbekannten Mengen Marihuana;
eingestellt wurde,
ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten.
B.
A.________ freigesprochen wurde:
von der Anschuldigung der Nötigung, evtl. versucht, evtl. Drohung, angeblich mehrfach begangen wie folgt:
ca. im Oktober 2014 in Olten bzw. zwischen Olten und Thun z.N. von G.________;
ca. im Oktober 2014 in Thun z.N. von G.________;
am 29.12.2014 und in den Tagen/Wochen zuvor in Thun, Steffisburg, Lützelflüh und anderswo z.N. von G.________;
in der Zeit von ca. Juni 2014 bis Dezember 2014 in Thun, Steffisburg, Lützelflüh und anderswo z.N. von G.________;
unter Auferlegung der auf den Freispruch entfallenden Verfahrenskosten von CHF500.00 an den Kanton Bern;
unter Ausrichtung einer anteilsmässigen Entschädigung von CHF1‘000.00 für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt B.________.
C.
A.________ schuldig erklärt wurde:
der Drohung, begangen in der Zeit von November 2009 bis März 2010 in Koppigen z.N. von C.________;
der einfachen Körperverletzung, begangen am 29.12.2014 in Lützelflüh z.N. von G.________;
der Tätlichkeiten, mehrfach begangen wie folgt:
ca. im Oktober 2014 in Olten, Thun bzw. auf der Strecke Olten-Thun z.N. von G.________;
am 29.12.2014 zwischen Hasle und Lützelflüh bzw. in Lützelflüh z.N. von G.________;
des Diebstahls, mehrfach begangen wie folgt:
im Sommer 2010 in Hasle bei Burgdorf z.N. von H.________ (DB: mind. CHF 350.00);
in der Nacht vom 08./09.04.2010 in Koppigen zusammen mit I.________ und J.________ z.N. von K.________ (DB: CHF 3‘305.00);
des Hausfriedensbruchs, begangen in der Nacht vom 08./09.04.2010 in Koppigen zusammen mit I.________ und J.________ z.N. von K.________;
der Widerhandlung gegen das Waffengesetz, mehrfach begangen wie folgt:
im Sommer 2010 in Burgdorf, Lyssach und andernorts durch Besitz einer Pistole (Modell EP 452, Kaliber 22, ‘long rifle‘, SN: 005697) sowie eines Magazins mit 5 Patronen ohne Berechtigung;
im Sommer 2010 in Koppigen und andernorts durch Besitz und Übertragung eines Gewehrs «Pump Action» sowie zugehöriger Munition ohne Berechtigung.
und in Anwendung der Artikel
49 Abs. 2, 56, 63, 106, 126 Abs. 2 Bst. c StGB
verurteilt wurde:
zu einer Übertretungsbusse von CHF 1‘000.00 als Zusatzstrafe zum Strafbefehl derregionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 15.06.2015, unter Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 10 Tage;
und eine ambulante therapeutische Behandlung angeordnet wurde.
D.
1.das Widerrufsverfahren gegen A.________ eingestellt wurde.
2.die Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren von CHF 300.00 A.________ auferlegt wurden.
E.
weiter verfügt wurde:
Folgende Gegenstände werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB):
-1 Pistole, Modell EP 452, Kaliber 22, ‘long rifle‘, SN: 005697;
-1 Magazin mit fünf Patronen;
-1 Messer (Fire Fighter);
-Ca. 5.7 Gramm Marihuana.
II.
A.________ wird freigesprochen:
von der Anschuldigung der sexuellen Nötigung, angeblich mehrfach begangen
im März/April 2011 in Lyssach z.N. von E.________;
in der Zeit von August/September 2011 bis Oktober 2011 in Herzogenbuchsee wiederholt z.N. von E.________;
ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten.
III.
A.________ wird schuldig erklärt:
der Vergewaltigung, mehrfach begangen
im März/April 2011 in Lyssach z.N. von E.________;
in der Zeit von August/September 2011 bis Oktober 2011 in Herzogenbuchsee wiederholt z.N. von E.________;
der Nötigung, mehrfach, teilweise versucht begangen
am 22.02.2011 in Lyssach z.N. von C.________;
am 27.02.2011 in Lyssach z.N. von C.________;
am 01.03.2011 in Lyssach z.N. von C.________ (Versuch);
in der Zeit von ca. Juni/Juli 2011 bis Dezember 2011 in Herzogenbuchsee wiederholt z.N. von E.________;
am 10.12.2011 in Herzogenbuchsee z.N. von E.________ (Versuch);
in der Zeit von Juni 2014 bis Dezember 2014 in Thun, Steffisburg und Lützelflüh wiederholt z.N. von G.________ (Versuch);
und unter Einschluss der Schuldsprüche gemäss Ziffer I.C.
sowie in Anwendung der Artikel
19 Abs. 2, 22 Abs. 1, 40, 47, 49 Abs. 1, 123 Ziff. 2, 139 Ziff. 1, 180 Abs. 2 lit. b, 181, 186, 190 Abs. 1 StGB;
4 Abs. 1 lit. a und Abs. 5, 8 Abs. 1, 12, 15 Abs. 1, 17 Abs. 1, 33 Abs. 1 lit. a WG;
426 Abs. 1, 428 StPO
verurteilt:
zu einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten.
Die Polizeihaft von insgesamt 2 Tagen wird auf die Freiheitsstrafe angerechnet.
zur Bezahlung der auf die Schuldsprüche entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren und Auslagen, insgesamt bestimmt auf CHF43‘678.25 (ohne Kosten für die amtlichen Verteidigung).
Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF4‘000.00.
IV.
Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechtsanwalt B.________, wurde/wird für das erst- bzw. oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:
Erste Instanz
Obere Instanz
A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche und oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 30‘087.05 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, insgesamt ausmachend CHF 7‘074.00, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar des unentgeltlichen Rechtsbeistandesvon C.________ durch Fürsprecher D.________ wurde/wird im erst- bzw. oberinstanzlichen Verfahren wie folgt bestimmt:
Erste Instanz
Obere Instanz
A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche und oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ von insgesamt CHF 16‘392.25 und die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, insgesamt ausmachend CHF 3‘915.00, zu erstatten, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO).
Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar des unentgeltlichen Rechtsbeistandes von E.________ durch Fürsprecherin F.________ wurde/wird im erst- bzw. oberinstanzlichen Verfahren wie folgt bestimmt:
Erste Instanz
Obere Instanz
A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche und oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung von E.________ von insgesamt CHF 18‘884.75 und die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, insgesamt ausmachend CHF 4‘293.00, zu erstatten, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO).
V.
A.________ wird in Anwendung von Art. 41 und Art. 49 OR sowie Art. 126 StPO weiter verurteilt:
zur Bezahlung von CHF 699.40 Schadenersatz zuzüglich 5 % Zins seit 14. Februar 2012 an die Straf- und Zivilklägerin E.________;
zur Bezahlung von CHF 20‘000.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit 18. August 2011 an die Straf- und Zivilklägerin E.________;
zur Bezahlung von CHF 1‘500.00 Schadenersatz zuzüglich 5 % Zins seit 20. April 2015 an die Zivilklägerin Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern.
Für die Beurteilung der Zivilklage werden erst- und oberinstanzlich keine Kosten ausgeschieden.
VI.
Weiter wird verfügt:
Die Zustimmung zur Löschung der erstellten DNA-Profile (PCN-Nr. .________ und PCN-Nr. .________) ist nach Ablauf der Frist durch das zuständige Bundesamt einzuholen (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG).
Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten ist nach Ablauf der Frist durch die Auftrag gebende Behörde einzuholen (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungs-dienstlicher Daten).
Zu eröffnen:
dem Beschuldigten/Berufungsführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________
der Strafklägerin, a.v.d. Fürsprecher D.________
der Straf- und Zivilklägerin, a.v.d. Fürsprecherin F.________
der Zivilklägerin
der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern
Mitzuteilen:
der Vorinstanz
der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist)
der Abteilung für Straf- und Massnahmenvollzug (nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist)
dem Bundesamt für Polizei (nur Dispositiv)
Bern, 5. Dezember 2016 (Ausfertigung: 1. Februar 2017)
Im Namen der 1. Strafkammer Der Präsident i.V.:
Oberrichter Zihlmann Die Gerichtsschreiberin: Hiltbrunner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
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