Besetzung
Oberrichter Zihlmann (Präsident i.V.), Obergerichtssuppleantin Schödler, Oberrichter Weber
Gerichtsschreiberin Segessenmann
Verfahrensbeteiligte
A.________
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________
Beschuldigter/Berufungsführer
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern
vertreten durch Staatsanwältin E.________, Kantonale Staatsanwaltschaft Besondere Aufgaben, Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern
Anschlussberufungsführerin
und
C.________
amtlich vertreten durch Fürsprecher D.________
Strafklägerin
Gegenstand
qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Drohung, Haus-friedensbruch etc. sowie Widerrufsverfahren
Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (Kollegialgericht) vom 31.10.2014
Erwägungen
I. Formelles
1. Erstinstanzliches Urteil
Am 30. / 31. Oktober 2014 fällte das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (Kollegialgericht) folgendes Urteil (pag. 6357 ff.):
«Das Gericht erkennt:
Das Strafverfahren gegenA.________wegen
Tätlichkeiten, angeblich begangen am 26.01.2011 in Nidau, z.N. C.________ (Ziff. 3. AKS);
wird eingestellt,
ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten.
A.________ wird freigesprochen:
von der Anschuldigung der mengen- und bandenmässig sowie gewerbsmässig qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich gemeinsam begangen mit Mittätern am 25.04.2013 in Biel durch Einfuhr bzw. Erwerb sowie Veräusserung einer grösseren Menge Heroin und Kokain(Ziff. 2.1 AKS);
von der Anschuldigung derBeschimpfungsowie derDrohung, begangen am 26.01.2011 in Nidau, z.N. C.________ (Ziff. 3. AKS);
von der AnschuldigungderDrohung, begangen am 26.12.2012 in Thun, z.N. C.________ (Ziff. 5. AKS);
unter Ausrichtung einer Entschädigung an A.________ von 3‘236.50 CHFfür die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte und
unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 1‘990.00 und Auslagen von 1‘983.00, insgesamt bestimmt auf CHF 3‘973.00 an den Kanton Bern.
A.________ wird schuldig erklärt:
Der mengen- und bandenmässig sowie gewerbsmässig qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz,
gemeinsam begangen mit „F.________“ am 19.08.2010 in Olten durch Erwerb und am 20./23.08.2010 in Genf durch Veräusserung von ca. 1‘000 Gramm Heroingemisch an PUKi-011 (Reinheitsgrad 31% Heroinhydrochlorid; Ziff. 1.1 AKS);
gemeinsam begangen mit „F.________“ am 26.08.2010 in Genf durch Veräusserung von ca. 1‘000 Gramm Heroingemisch an PUKI-011 (Reinheitsgrad 20% Heroinhydrochlorid; Ziff.1.2 AKS);
gemeinsam begangen mit „F.________“ am 01.09.2010 in Genf durch Veräusserung von ca. 100 Gramm Heroingemisch an PUKI-011 (Reinheitsgrad 31% Heroinhydrochlorid; Ziff.1.3 AKS);
gemeinsam begangen mit „F.________“ am 04.09.2010 in Genf durch Erwerb sowie Veräusserung von ca. 500 Gramm Heroingemisch an PUKI-016 (Reinheitsgrad 31% Heroinhydrochlorid; Ziff. 1.4 AKS);
gemeinsam begangen mit „F.________“ am 09.09.2010 um die Mittagszeit durch Erwerb in Olten sowie Veräusserung anfangs Nachmittag von ca. 500 Gramm Heroingemisch in Bern an PUKI-044 (Reinheitsgrad 31% Heroinhydrochlorid; Ziff. 1.5 AKS);
gemeinsam begangen mit „F.________“ am 09.09.2010 nachmittags in G.________ durch Erwerb von ca. 500 Gramm Heroingemisch sowie Veräusserung dieser Menge am 09.09.2010 an PUKI-056 an einem unbekannten Ort und an PUKI-063 in Biel sowie am 10.09.2010 in Genf an PUKI-011 (Reinheitsgrad 31% Heroinhydrochlorid; Ziff. 1.6 AKS);
begangen am 21.09.2010 in Bern durchVeräusserung von ca. 700 Gramm Heroingemisch an H.________ (Reinheitsgrad 31% Heroinhydrochlorid; Ziff. 1.7.1 AKS);
gemeinsam begangen mit „F.________“ am 21.09.2010 in Genf durch Veräusserung von 1‘000 Gramm Heroingemisch im Gegenwert von CHF 26‘000.00 in Genf an PUKI-011 (Reinheitsgrad 5.8% Heroinhydrochlorid; Ziff. 1.7.2 AKS);
gemeinsam begangen mit „F.________“ am 21.09.2010 in Bern durch Veräusserung von ca. 189 Gramm Heroingemisch an I.________ (Reinheitsgrad 5.8% Heroinhydrochlorid; Ziff. 1.7.3 AKS);
gemeinsam begangen mit J.________ in der Zeit vom ca. 05.09.2010 bis am ca. 28.09.2010 in Grenchen, Chiasso, im Kosovo, in Serbien, Mazedonien und anderswo durch Anstaltentreffen zur Einfuhr von ca. 3'000 Gramm Heroingemisch (Reinheitsgrad 31% Heroinhydrochlorid; Ziff. 1.8 AKS);
gemeinsam begangen mit „F.________“ am 29.09.2010 durch Erwerb in Olten und Veräusserung in Rüschlikon von ca. 500 Gramm Heroingemisch an PUKI-099 (Reinheitsgrad 31% Heroinhydrochlorid; Ziff. 1.9 AKS);
gemeinsam begangen mit „F.________“ am 04.10.2010 durch Erwerb von ca. 500 Gramm Heroingemisch in Olten (Reinheitsgrad 31% Heroinhydrochlorid; Ziff. 1.10 AKS);
gemeinsam begangen mit „F.________“ am 04.10.2010 durch Veräusserung einer unbestimmten Menge Heroingemisch in Bern an N.________ (Ziff. 1.10.1 AKS);
begangen am 06.10.2010 durch Anstaltentreffen zur Veräusserung einer unbestimmten Menge an I.________ und N.________ (Ziff. 1.10.2 AKS);
gemeinsam begangen mit „F.________“ am 08.10.2010 in Genf durch Veräusserung einer unbestimmten Menge Heroingemisch an PUKI-011 (Ziff. 1.10.3 AKS);
gemeinsam begangen am 09.10.2010 mit „F.________“ in Olten durch Erwerb sowie Veräusserung von ca. 500 Gramm Heroingemisch über PUKI-138 an PUKI-011 (Reinheitsgrad 31% Heroinhydrochlorid; Ziff. 1.11 AKS);
gemeinsam begangen mit J.________ in der Zeit vom ca. 24.10.2010 bis am 04.11.2010 in Grenchen, St. Gallen, Zürich, Dübendorf, Seuzach und anderswo durch Anstaltentreffen zum Erwerb von ca. 1'000 Gramm Heroingemisch (Reinheitsgrad 31% Heroinhydrochlorid; Ziff. 1.12 AKS);
gemeinsam begangen mit J.________ am 04.11.2010 in Q.________ und anderswo durch Anstaltentreffen zum Erwerb von 2'500 Gramm Heroingemisch (Reinheitsgrad 6.7% Heroinhydrochlorid; Ziff. 1.13 AKS);
gemeinsam begangen mit R.________, S.________, einem unbekannten Kurier sowie T.________ am 08.05.2013 in Biel durch Einfuhr/Erwerb von ca. 1‘300 Gramm Heroin und ca. 2‘500 Gramm Kokain (Reinheitsgrad bei 1‘000 Gramm Heroingemisch 31% Heroinhydrochlorid, bei 300 Gramm Heroingemisch 26% Heroinhydrochlorid sowie 57% Kokainbase; Ziff. 2.2 AKS);
gemeinsam begangen mit T.________ sowie U.________ am 11.05.2013 in Biel durch Anstaltentreffen zum Verkauf von 305 Gramm Heroin und 498 Gramm Kokain in Biel und Grenchen (Reinheitsgrad 26% Heroinhydrochlorid, 57% Kokainbase; Ziff. 2.3 AKS);
desHausfriedensbruchs, begangen am 26.01.2011 in Nidau z.N. C.________ (Ziff. 3. AKS);
der Beschimpfung und Drohung, begangen am 29.04.2011 in Thun, z.N. C.________ (Ziff. 4. AKS);
der Tätlichkeit, begangen am 26.12.2012 in Thun, z.N. C.________ (Ziff. 5. AKS);
der Widerhandlungen gegen das Waffengesetz, begangen Mitte Januar 2013 durch Erwerb und Besitzes eines Schlagstockes als serbischer Staatsangehöriger (Ziff. 6. AKS);
Der A.________ mit Urteil des Untersuchungsrichteramtes III Bern-Mittelland vom 14.06.2010 für eine Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu CHF 50.00 gewährte bedingte Vollzug wird widerrufen. Die Strafe ist zu vollziehen.
Die Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren von CHF200.00 werden A.________ auferlegt.
A.________ wird
in Anwendung der Art. 2 Abs. 2, 34, 40, 42, 44, 47, 48a, 49 Abs. 1, 51, 106, 126, 177 Abs. 1, 180 Abs. 1, 186 StGB, 19 Abs. 1 lit. b, c, d, g, 19 Abs. 2 lit. a, b, c, 19 Abs. 3 lit. a BetmG, 4 Abs. 1 lit. d, 7, 33 Abs. 1 WG, 12 WV, 426 ff. StPO
verurteilt:
Zu einer Freiheitsstrafe von 105 Monaten. Die Untersuchungshaft und Sicherheitshaft werden im Umfang von 580 Tagen auf die Freiheitsstrafe angerechnet.
Zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF2‘400.00.
Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.
Zu einer Übertretungsbusse von CHF300.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 3 Tage festgesetzt.
Zu den auf den Schuldspruch entfallenden Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 37‘810.00 und Auslagen von CHF 37‘676.30, insgesamt bestimmt auf CHF75‘486.30.
Die Gebühren setzen sich zusammen aus:
Die Auslagen setzen sich zusammen aus
Die auf den Schuldspruch entfallende amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt B.________ werden wie folgt bestimmt:
Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF64‘730.75.
A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz von CHF 21‘567.30 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ durch Fürsprecher D.________ wird nach Kürzung des Arbeitsaufwandes um 10 Stunden wie folgt bestimmt:
Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecher D.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ mit CHF 6‘356.10.
Der Kanton Bern kann von A.________ die Erstattung der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ verlangen, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO).
A.________ wird in Anwendung von Art. 41 und 49 OR sowie Art. 126 StPO weiterverurteilt:
Zur Bezahlung von CHF500.00 Genugtuung an die Strafklägerin C.________.
Für die Verfahrenskosten im Zivilpunkt werden keine Kosten ausgeschieden.
Weiter wird verfügt:
A.________ wird in Sicherheitshaft belassen. Die Verlängerung der Sicherheitshaft wird für vorerst 3 Monate bewilligt (Art. 231 i.V.m. Art. 227 StPO).
Die beschlagnahmte Waffe (1 Schlagstock, Ass.-Nr. C305) wird zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB).
Folgende Gegenstände werden nach Eintritt der Rechtskraft zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB):
1 Orange PostPay .________ (HDS-Nr. 0.05)
1 Natel NOKIA, schwarz, IMEI .________, Nr. .________ (HDS-Nr. 0.06)
diverse Notizzettel, aus Fahrertüre BMW X5, BE .________ (HDS-Nr. 2.01)
1 Natel NOKIA 6310i, mit SIM Orange Nr. .________ U (HDS-Nr. 2.26)
2 Zusatzakkus (HDS-Nr. 2.27)
diverse Notizzettel aus Kofferraum (HDS-Nr. 2.28)
1 Agenda mit diversen Zetteln (HDS-Nr. 4.12)
1 Postenauszug Crédit Suisse, Privatkonto .________ (HDS-Nr. 4.16)
1 Natel SAMSUNG, IMEI .________, defekt (HDS-Nr. 4.31)
1 VISA-Card Cornèr, lautend auf X.________ (HDS-Nr. 4.33)
2 Belege Western Union, Sender: Y.________, 24.08.2010 und A.________, 09.02.2010 (HDS-Nr. 4.34)
1 SIM-Karte Orange, Nr. .________ (HDS-Nr. 4.35)
1 Mobile Prepaid Starter Pack Yallo, Nr. .________, ohne SIM-Karte (HDS-Nr. 4.36)
1 Prepaid Karte Orange, Nr. .________, mit Vertrag und Zettel, Nr. .________ (HDS-Nr. 4.37)
8 Belege Western Union (HDS-Nr. 4.41)
1 Beleg BEKB vom 05.02.2010, lautend auf Z.________ (HDS-Nr. 4.42)
1 SIM-Karte Yallo, Nr. .________ (HDS-Nr. 4.43)
1 YB-Jahreskarte 2010, lautend auf AA.________ (HDS-Nr. 4.57)
1 Notizzettel (HDS-Nr. 4.61)
1 Betriebsbewilligung AB.________ vom 04.10.2010 (HDS-Nr. 4.71)
1 SIM-Karte Yallo, Nr. .________ (HDS-Nr. 4.72)
8 Telefonkarten telenor, davon 2 Karten ohne SIM (HDS-Nr. 4.81)
1 Natel Nokia RH-112, IMEI .________, mit SIM-Karte, Nr. .________
1 SD-Card (Ass.-Nr. A302)
1 Natel SAMSUNG (Ass.-Nr. C300)
1 Natel SAMSUNG (Ass.-Nr. C301)
1 Natel NOKIA (Ass.-Nr. C302)
1 leere Verpackung, beschriftet mit „GJ“ (aus Sicherstellung U.________ vom 11. Mai 2013)
1 leere Verpackung, beschriftet mit „300“ (aus Sicherstellung U.________ vom 11. Mai 2013)
1 Visitenkarte „AD.________AG“ (aus BMW M3, BE .________)
Folgende Gegenstände werden A.________ nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückgegeben:
1 Jeans, blau
1 Lederjacke, dunkelbraun
Der Betrag von CHF 11‘474.25, von CHF 9‘670.45, die REKA-Checks über CHF 180 (Verz. C305) sowie die Geschenkgutscheine Stadtvereinigung Solothurn über CHF 110 (Verz. C305) werden nach Eintritt der Rechtskraft zur anteilsmässigen Deckung der Verfahrenskosten eingezogen.
Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. .________, PCN-Nr. .________) ist nach Ablauf der Frist durch das zuständige Bundesamt einzuholen (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG).
Die übrigen erkennungsdienstlichen Daten (PCN-Nr. .________) sind gemäss der Frist von Art. 261 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. 17 Abs. 4 AFIS zu löschen.»
2. Berufung
Gegen dieses Urteil meldete Rechtsanwalt B.________ namens von A.________ (nachfolgend der Beschuldigte) am 10. November 2014 form- und fristgerecht die Berufung an (pag. 6683).
In der ebenfalls form- und fristgerecht eingereichten Berufungserklärung vom 17. März 2015 erklärte er die Anfechtung des Urteils bezüglich der Schuldsprüche wegen mengen- und banden- sowie gewerbsmässig qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Ziff. III.1 des Dispositivs), wegen Hausfriedensbruchs (Ziff. III.2 des Dispositivs), Beschimpfung und Drohung (Ziff. III.3 des Dispositivs) sowie Tätlichkeiten (Ziff. III.4 des Dispositivs). Ebenfalls focht er die damit zusammenhängenden Punkte, also den Widerruf, die Sanktion, die zugesprochene Genugtuung, die weiteren Verfügungen gemäss Ziff. VIII.3 und 5 sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen an (pag. 6696 ff.).
Mit Eingabe vom 23. März 2015 verzichtete Fürsprecher D.________ namens von C.________ (nachfolgend Straf- und Zivilklägerin) darauf, Anträge zu stellen (pag. 6713).
Am 13. April 2015 erklärte die Generalstaatsanwaltschaft bezüglich Ziff. III 1.1, 1.5, 1.6, 1.11, 1.12, und 1.16 sowie bezüglich der Strafzumessung die Anschlussberufung (pag. 6716f.).
3. Anträge der Parteien
Der Straf- und Zivilklägerin wurde das Erscheinen an der Hauptverhandlung mit Vorladung vom 3. August 2015 freigestellt (pag. 6745f.). Sie stellte und begründete, vertreten durch Fürsprecher D.________, am 1. Oktober 2015 schriftlich folgende Anträge (pag. 6815 ff.):
« A.________ sei schuldig zu erklären:
des Hausfriedensbruchs, begangen am 26.01.2011 in Thun zN der C.________;
der Beschimpfung und Drohung, begangen am 29.04.2011 zN der C.________;
der Tätlichkeit, begangen am 26.12.2012 in Thun zN der C.________;
und er sei zu einer angemessenen Strafe zu verurteilen.»
4. Oberinstanzliche Beweisergänzungen
In seiner Berufungserklärung vom 17. März 2015 beantragte Rechtsanwalt B.________, U.________, AG.________ und AH.________ seien als Zeugen einzuvernehmen (pag. 6704). Mit Beschluss vom 8. Juni 2015 (pag. 6722 ff.) wies die Kammer die Beweisanträge ab und holte von Amtes wegen einen aktuellen Strafregisterauszug (pag. 6828 ff.) und einen Führungsbericht der Anstalten Thorberg (pag. 6824 ff.) über den Beschuldigten ein.
Am 24. August 2015 stellte Rechtsanwalt B.________ den Beweisantrag, das Urteil des Obergerichts Solothurn i.S. AI.________ sei zu edieren bzw. beizuziehen (pag. 6734f.). Nachdem die Generalstaatsanwaltschaft keine Einwände gegen die Edition des solothurnischen Urteils erhob (pag. 6763), wurde dieses zu den Akten erkannt.
5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer
Infolge der Berufung der Parteien hat die Kammer das erstinstanzliche Urteil im Schuldpunkt bezüglich der Widerhandlungen gegen das BetmG, des Hausfriedensbruchs, der Beschimpfung und Drohung sowie der Tätlichkeiten zu überprüfen. Weiter zu prüfen sind die Strafzumessung, die Kosten- und Entschädigungsfolgen, die Privatklage, der Widerruf sowie die nicht in Rechtskraft erwachsenen Verfügungen (Ziff. VIII.3 und VIII.5). Der Schuldspruch wegen Widerhandlungen gegen das Waffengesetz sowie die Freisprüche und die Einstellung sind in Rechtskraft erwachsen. Die Kammer verfügt bei der Überprüfung über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 und 3 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO; SR 312.0]). Zufolge der beschränkten Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft gilt bezüglich Ziff. III. 1.2-1.4, 1.7-1.11, 1.13-1.15, 1.17-1.20, 2-4 im Schuldpunkt und bezüglich der Geldstrafe und der Busse das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO).
II. Formelles
1. Anklagegrundsatz
1.1. Vorbringen der Verteidigung
Der Verteidiger rügt zunächst eine Verletzung des Anklagegrundsatzes. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung müsse die beschuldigte Person der Anklageschrift genau entnehmen können, was ihr vorgeworfen werde. Die Ortsangabe «anderswo» sei ungenügend. Weiter seien in der Anklageschrift die Mittäter, mit welchen der Beschuldigte angeblich bandenmässig delinquiert haben soll, nicht genannt worden. Auch seien die dem Beschuldigten vorgeworfene qualifizierte Begehung der Gewerbsmässigkeit nicht begründet und entsprechende Umsätze und Gewinne nie berechnet worden. Der Anklageschrift seien grösstenteils auch keine Angaben zu den Reinheitsgraden der Drogen zu entnehmen. Die Anklagepunkte, welche keinen Reinheitsgrad enthielten, dürften demnach nicht zu einem Schuldspruch führen. Bezüglich Ziffer 1.8 der Anklageschrift sei festzuhalten, dass auf den darin erwähnten Reinheitsgrad von unter 0,1 % abzustellen sei und entgegen dem angefochtenen Urteil der Vorinstanz kein Schuldspruch über einen Reinheitsgrad von 31 % erfolgen dürfe (pag. 5731).
1.2. Rechtliche Grundlagen des Anklagegrundsatzes
Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) abgeleiteten und nunmehr in Art. 9 Abs. 1 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Urteil des Bundesgerichts 6B_ 518/2014 vom 4. Dezember 2014, E. 6.2 mit weiteren Hinweisen). Entscheidend ist, dass der Beschuldigte genau weiss, was ihm konkret vorgeworfen wird, damit er seine Verteidigungsrechte angemessen ausüben kann. Ungenauigkeiten in den Orts- und Zeitangaben sind solange nicht von entscheidender Bedeutung, als für die beschuldigte Person keine Zweifel darüber bestehen können, welches Verhalten ihr vorgeworfen wird. Allgemein gilt, je gravierender die Vorwürfe, desto höhere Anforderungen sind an das Akkusationsprinzip zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 6B_959/2013 vom 28. August 2014, E. 3.1 mit weiteren Hinweisen).
1.3. Subsumtion bezüglich der Ortsangabe «anderswo»
Auch wenn in der Anklageschrift für die Ortsangabe unter anderem der unbestimmte Begriff «anderswo» erwähnt wird, ergibt sich aus den einzelnen Anklagepunkten doch deutlich, welche Vorwürfe dem Beschuldigten konkret gemacht werden. Der Anklagegrundsatz ist deshalb nicht verletzt. Dies lässt sich anhand der nachfolgenden Punkte der Anklageschrift aufzeigen, bei welchen gestützt auf die Ortsangabe «anderswo» ein Schuldspruch erfolgt ist:
Ziffer 1.8 der Anklageschrift (pag. 5731): Es ergibt sich aus diesem Punkt der Anklageschrift, dass die mutmassliche Einfuhr des Heroins an verschiedenen Orten durch verschiedene Personen geplant worden sein soll, meist – soweit bekannt – mithilfe von Textnachrichten bzw. Telefonanrufen. Die betroffenen Orte werden in der Anklageschrift soweit bekannt aufgeführt (Grenchen, Chiasso, Kosovo, Serbien, Mazedonien und anderswo), und die Tathandlungen unter Ziffer 1.8 der Anklageschrift genügend umschrieben (vgl. im Einzelnen pag. 5731). Der Begriff «anderswo» verdeutlicht hier lediglich, dass bestimmte (Vorbereitungs)-handlungen unter Umständen auch an anderen Orten stattgefunden haben können. Diese mutmasslichen anderen Orte müssen jedoch aufgrund der Tatsache, dass die Planung fast ausschliesslich mit Hilfe von Mobiltelefonen bzw. vor Ort im Ausland stattfand, unbekannt bleiben. Dass es vorliegend nicht möglich ist, diese Orte lückenlos zu eruieren und zu benennen, ist jedoch insofern nicht von Bedeutung, als sich die strafrechtlichen Vorwürfe gegen den Beschuldigten bereits aus den bekannten und in der Anklageschrift benannten Handlungen ergeben. Der Beschuldigte muss – um sich angemessen verteidigen zu können – nicht genau wissen, wo er bzw. die mutmasslichen Mittäter sich zum Zeitpunkt der Telefongespräche und der Organisation genau befunden haben. Entscheidend ist, dass er weiss, wie die Planung vonstatten gegangen sein soll. Diese Punkte werden in der Anklageschrift detailliert aufgeführt, eine Verletzung des Anklagegrundsatzes ist daher nicht ersichtlich.
Ziffer 1.12 und 1.13 der Anklageschrift (pag. 5732f.): Grundsätzlich kann auch hier auf das zu Ziffer 1.8 der Anklageschrift Gesagte (oben) verwiesen werden. Auch bei diesen Punkten der Anklageschrift wird detailliert beschrieben, welche Tathandlungen der Beschuldigte im konkreten Zeitraum vorgenommen haben soll. Die Orte, an denen sich der Beschuldigte bzw. seine Mittäter zu diesem Zeitpunkt aufgehalten haben sollen, wurden soweit bekannt konkret benannt (Grenchen, St. Gallen, Zürich, Dübendorf, Seuzach und anderswo, Ziff. 1.12; Q.________ und anderswo, Ziff. 1.13). Der Beschuldigte soll sich gemäss Anklageschrift an verschiedenen Orten aufgehalten und zur Planung der Straftaten sein Natel verwendet haben. Da die Tathandlungen auch hier vermehrt telefonisch und damit von verschiedenen Orten aus erfolgten, ist es gar nicht möglich, sämtliche relevanten Orte lückenlos zu eruieren und aufzuzählen. Soweit sich der Beschuldigte gemäss Anklageschrift mit anderen Personen getroffen haben soll, sind die Treffpunkte jedoch konkret benannt worden. Der Begriff «anderswo» verdeutlicht auch hier lediglich, dass auch noch andere Tatorte in Frage kommen. Der Beschuldigte muss jedoch – da er weiss, dass ihm insbesondere die Planung der Straftaten per Telefon und unter Beizug von Mittätern vorgeworfen wird – keine weiteren Details bzw. Ortsangaben kennen, um sich angemessen verteidigen zu können. Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes ist daher auch bezüglich dieser Punkte nicht auszumachen.
Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die Anklageschrift genügend Informationen enthält, damit sich der Beschuldigte angemessen verteidigen kann. Ihm erhellt daraus ohne weiteres, was ihm vorgeworfen wird. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass der Begriff «anderswo» verwendet wird. Der Anklagegrundsatz ist daher in Bezug auf die Verwendung der Ortsangabe «anderswo» in der Anklageschrift nicht verletzt.
1.4. Subsumtion bezüglich der unbekannten Mittäter und der Qualifikation der Gewerbsmässigkeit
Die Anklageschrift benennt die Mittäter, mit denen der Beschuldigte die bandenmässig qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz begangen haben soll, teils mit Pseudonymen. Zwar ist deren Identität teilweise unbekannt, es handelt sich dabei jedoch insofern um bestimm- und „identifizierbare“ Personen, als deren Identität mit einer bestimmten Rufnummer verknüpft und die Person damit individualisierbar ist. Dem Beschuldigten erhellt aus der Anklageschrift damit, mit wem er die Widerhandlungen begangen haben soll. Es ist ihm möglich, sich aufgrund dieser Informationen angemessen zu verteidigen. Dies hat nach Ansicht der Kammer selbst für den Fall zu gelten, in dem die Anklageschrift keine näheren Informationen zu den Mittätern enthält. Dem Beschuldigten kann eine bandenmässige Begehung auch dann vorgeworfen werden, wenn die Mittäter nicht konkret identifiziert, anhand eines Mobiltelefongeräts bzw. einer Mobiltelefonnummer jedoch bestimmt und individualisiert und, wie vorliegend, vielfach gar polizeilich observiert werden können. Gerade bei umfangreichen Drogengeschäften mit zahlreichen Mittätern und Gehilfen ist auf gehobener Hierarchiestufe eine Identifikation sämtlicher Beteiligter regelmässig nicht möglich. Der Anklagegrundsatz ist dadurch aber keineswegs verletzt.
Auch bezüglich des Vorwurfs der Qualifikation der Gewerbsmässigkeit ist nach Ansicht der Kammer keine Verletzung des Anklagegrundsatzes ersichtlich. Zwar hat die Staatsanwaltschaft keine konkreten Berechnungen zum erzielten Umsatz bzw. zum Gewinn angestellt, die Gewerbsmässigkeit kann sich jedoch auch aus der Menge der gehandelten Drogen ergeben, von welcher vernünftigerweise auf die Höhe des erzielten Umsatzes bzw. Gewinns geschlossen werden kann. Zudem sind die gesamten Umstände des deliktischen Handelns, wie beispielsweise die Zeitdauer, während der delinquiert wird, und der betriebene Aufwand zu berücksichtigen. Die Anklageschrift benennt diese Umstände und gibt Auskunft über die dem Beschuldigten vorgeworfene Menge an gehandelten Drogen.
Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, hat der Beschuldigte in der Aktion PUKI mit über 2 Kilo reinem Heroin gehandelt bzw. Anstalten dazu getroffen. Die Anklageschrift geht gar von einer grösseren Menge aus. In Anbetracht dieser Menge ist offensichtlich, dass der für die Qualifikation der Gewerbsmässigkeit nötige Umsatz bzw. Gewinn gemäss Anklageschrift bei weitem erreicht ist, weshalb sich genaue Berechnungen erübrigen. Ob die Qualifikation der Gewerbsmässigkeit insgesamt gegeben ist, wird im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu diskutieren sein. An dieser Stelle ist lediglich festzuhalten, dass auch bezüglich Gewerbsmässigkeit keine Verletzung des Anklagegrundsatzes auszumachen ist.
Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes bezüglich der Qualifikation der Banden- und Gewerbsmässigkeit ist insbesondere auch mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu verneinen. Das Bundesgericht hat festgehalten, dass Kenntnisse der Identität des Drogenlieferanten (und damit folglich auch des Drogenabnehmers) und der exakten Höhe des weiterzuleitenden Drogenerlöses für einen Schuldspruch nicht zwingend seien. Entsprechend müsse sich auch die Anklageschrift nicht in jedem Fall dazu äussern (Urteil des Bundesgerichts BGer 6B_518/2014 vom 4. Dezember 2014, E. 6.3).
1.5. Subsumtion bezüglich der Angaben zum Reinheitsgrad der Drogen
Zwar ist zutreffend, dass die Anklageschrift grösstenteils keine Angaben zu den Reinheitsgraden der Drogen enthält. Dies ist jedoch nach Ansicht der Kammer mit Blick auf den Zweck der Anklageschrift bzw. des Anklagegrundsatzes nicht relevant. Das Bundesgericht hat festgehalten, dass das Anklageprinzip dem Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person dienen soll und dass entscheidend ist, dass der Beschuldigte genau weiss, was ihm konkret vorgeworfen wird, damit er seine Verteidigungsrechte angemessen ausüben kann. Der Reinheitsgrad der Drogen ist insofern nicht relevant, als dem Beschuldigten vorliegend nicht vorgeworfen wird, dass sich sein Vorsatz auf einen bestimmten Reinheitsgrad bezog. Aus den Ausführungen in der Anklageschrift ergib sich, dass selbst der Beschuldigte keine Kenntnis des Reinheitsgrads besessen haben soll, was regelmässig der Fall ist, wenn der Käufer der Drogen diese nicht vorgängig testen kann. Es ist dem Beschuldigten damit auch ohne Angabe des Reinheitsgrads ohne weiteres möglich, sich zu verteidigen. Dass die Anklageschrift keine Angaben zu den Reinheitsgraden der Drogen enthalten muss, ergibt sich auch daraus, dass oftmals – wie auch vorliegend – gar keine Drogen sichergestellt werden können und damit unbekannt bleibt, welcher Reinheitsgrad konkret vorliegt bzw. vorgelegen hätte. Dass in solchen Fällen eine Verurteilung mit Blick auf den Anklagegrundsatz nicht möglich sein soll, würde überspitztem Formalismus gleich kommen. Das Bundesgericht hat denn auch bestätigt, dass – mangels anderer Anhaltspunkte – auf den statistischen Mittelwert gemäss Betäubungsmittelstatistik der SGRM abgestellt werden dürfe, wenn zur Reinheit keine näheren Angaben gemacht werden können und keine Umstände bekannt sind, welche gegen eine durchschnittliche Konzentration sprechen (Urteil des Bundesgerichts BGer 6B_110/2013 vom 28. Mai 2013, E. 5.3). Insofern können gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung Schuldsprüche unter Berücksichtigung des Anklagegrundsatzes zweifelsohne auch in Fällen erfolgen, in denen keine Angaben zu den Reinheitsgraden vorliegen. Auf die Reinheitsgrade, auf welche vorliegend abzustellen sein wird, wird später im Rahmen der Beweiswürdigung noch näher einzugehen sein.
Bereits an dieser Stelle ist jedoch darauf hinzuweisen, dass mit Blick auf den Anklagegrundsatz bezüglich Ziffer 1.8. der Anklageschrift – entgegen den Ausführungen der Verteidigung – nicht von einem Reinheitsgrad von unter 0,1 % ausgegangen werden kann. Aus dem Wortlaut der Anklageschrift ergibt sich klar, dass dem Beschuldigten ein Anstaltentreffen zur Einfuhr oder evtl. die versuchte Einfuhr von Betäubungsmitteln vorgeworfen wird. Das sichergestellte Heroin mit einem Reinheitsgrad von unter 0,1 % stellt per Definition kein Heroingemisch mehr dar, sondern lediglich noch ein minimal verunreinigtes Streckmittel. Es kann mithin nicht vom Vorwurf eines vollendeten Drogengeschäftes über 3‘500 Gramm Heroingemisch mit einem Reinheitsgrad von unter 0,1% ausgegangen werden; vielmehr lautet der Vorwurf sinngemäss auf den „Versuch“ zur Einführung dieser Drogenmenge in einer für diese Quantität üblichen Reinheit. Dazu ebenfalls mehr nachfolgend bei der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts.
Zusammengefasst ist festzuhalten, dass der Anklagegrundsatz auch bezüglich der fehlenden Angaben zu den Reinheitsgraden in der Anklageschrift nicht verletzt ist.
2. Rechtliches Gehör
2.1. Vorbringen der Verteidigung
Der Verteidiger rügt in zweierlei Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Zum einen führt er betreffend Ziffer 1.11 der Anklageschrift aus, dieser Anklagepunkt sei durch die Staatsanwaltschaft zu spät geändert bzw. korrigiert worden. Die anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung durch die Staatsanwaltschaft korrigierte Version sei dem Beschuldigten erst nach seiner Befragung vorgelegt worden, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle. Weiter seien dem Beschuldigten bei einer Vielzahl der Anklagepunkte die relevanten Telefongespräche, deren Interpretation Grundlage der Schuldsprüche seien, nie vorgelegt worden. Ihm hätten alle Telefongespräche vorgelegt bzw. vorgespielt werden müssen. DiesesVorgehen der Strafverfolgungsbehörden stelle eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar.
2.2. Subsumtion betreffend Änderung der Anklage
Gemäss Art. 333 Abs. 1 StPO gibt das Gericht der Staatsanwaltschaft Gelegenheit, die Anklage zu ändern, wenn nach seiner Auffassung der in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt einen anderen Straftatbestand erfüllen könnte, die Anklageschrift aber den gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht. Durch den Beschuldigten wird zu Recht nicht bestritten, dass eine Änderung der Anklage auch an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung noch möglich ist (vgl. auch Niklaus Schmid, Praxiskommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage 2013, N 4 zu Art. 333). Zu prüfen ist hingegen, ob das Vorgehen des erstinstanzlichen Gerichts das rechtliche Gehör des Beschuldigten verletzt hat.
Gemäss Art. 333 Abs. 4 StPO darf das Gericht eine geänderte oder erweiterte Anklage seinem Urteil nur zu Grunde legen, wenn die Parteirechte der beschuldigten Person gewahrt worden sind. Dem Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung lässt sich entnehmen, dass die geänderte Anklage erst nach der Einvernahme des Beschuldigten zu den Akten erkannt wurde (pag. 6321), und damit dem Beschuldigten der alte angeklagte Sachverhalt, welcher eben nicht der korrigierten Anklage entspricht, vorgehalten wurde (pag. 6308). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist mit Blick auf den Normzweck dennoch zu verneinen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass der Beschuldigte Kenntnis des ihm vorgeworfenen Sachverhalts hat und sich dazu äussern kann. Die durch die Staatsanwaltschaft vorgenommene Änderung der Anklage ist vorliegend nur von untergeordneter Bedeutung und stellt keine eigentliche Erweiterung der Anklage dar, da in der Anklageschrift lediglich die Namen der mutmasslichen Läufer «F.________» und «Puki-138» verwechselt wurden (pag. 6325). Die Staatsanwaltschaft hat diesen unbedeutenden Fehler später anlässlich der Hauptverhandlung korrigiert. Der Sachverhalt stellt sich nicht völlig anders dar, weswegen die Verteidigungsmöglichkeiten des Beschuldigten durch diese Änderung weder potentiell noch konkret beeinträchtigt wurden. Vor allem aber kann den Akten entnommen werden, dass es sich bei dem in der ursprünglichen Anklageschrift enthaltenen Fehler lediglich um einen Verschrieb gehandelt hat, welcher sich offensichtlich erst beim Verfassen der Anklageschrift eingeschlichen hat: Dem Beschuldigten wurde nämlich in der Schlusseinvernahme der richtige Sachverhalt (gemäss nun korrigierter Anklageschrift) vorgehalten (pag. 1685). Der Beschuldigte hatte demnach Gelegenheit, sich zum korrekten Vorwurf zu äussern. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist unter diesen Umständen zu verneinen.
2.3. Subsumtion betreffend Vorhalt der Telefonprotokolle
Dem Beschuldigten wurden nicht sämtliche Telefonprotokolle, auf welchen die Anklage bzw. die Schuldsprüche basieren, physikalisch vorgehalten bzw. vorgespielt. Hingegen wurde dem Beschuldigten wiederholt dargelegt, was ihm vorgeworfen wird und worauf die Verdachtsmomente gegen ihn gründen. Die wichtigen Telefongespräche wurden ihm vorgespielt oder – wenn auch nicht im Original – vorgelegt oder zusammengefasst wiedergegeben bzw. vorgehalten. Einzelne Auszüge konnte der Beschuldigte auch wörtlich lesen. Er hatte zudem Gelegenheit, Einsicht in weitere Auszüge zu verlangen. Dem Beschuldigten muss nicht jedes Beweismittel gegen ihn einzeln vorgehalten werden; es genügt, dass er Kenntnis der ihn betreffenden Vorwürfe hat und zu allen wesentlichen Punkten Stellung nehmen kann. Diese Anforderungen sind im vorliegenden Verfahren erfüllt.
Es ist weiter darauf hinzuweisen, dass eine Transkription sämtlicher Gespräche in den Akten zu finden ist und damit der Verteidiger bzw. der Beschuldigte Kenntnis sämtlicher Grundlagen der Anklage hatte. Das Bundesgericht hat denn auch bestätigt, dass den Anforderungen des rechtlichen Gehörs genüge getan ist, wenn der Beschuldigte uneingeschränkte Einsicht in alle für das Verfahren wesentlichen Akten nehmen kann. Es ist nicht erforderlich, dass dem Beschuldigten sämtliche originalen Gesprächsaufnahmen vorgespielt werden. Dies wäre vorliegend angesichts der zahllosen Aufzeichnungen auch völlig unverhältnismässig gewesen, zumal der Beschuldigte die Richtigkeit der ihm vorgehaltenen Gespräche auch nie bestritten oder ein Vorspielen weiterer Telefonaufzeichnungen beantragt hat. Ein entsprechender Antrag müsste durch den Beschuldigten gestellt werden, ansonsten die Beweise verwertbar sind (Urteil des Bundesgerichts BGer 6B_676/2013 vom 28. April 2014, E. 3.4.3). Mit Verweis auf den genannten Bundesgerichtsentscheid ist folglich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschuldigten bzw. eine Unverwertbarkeit der in den Akten enthaltenen Protokolle der Telefongespräche zu verneinen.
III. Sachverhalt und Beweiswürdigung betreffend Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Rahmen der Aktion PUKI
1. Vorbemerkungen
Vorliegend ist zwischen den Vorwürfen im Zusammenhang mit der Aktion PUKI (betreffen alle das Jahr 2010) sowie denjenigen der Aktion PUKI II (betreffen das Jahr 2013) zu unterscheiden. Die Strafuntersuchung PUKI wurde aufgrund eines Verdachtes gegen den Beschuldigten, welcher im Rahmen der Aktion Themse der Kantonspolizei Solothurn aufkam, durchgeführt. In der Aktion Themse wurden Ermittlungen wegen qualifizierten Heroinhandels gegen eine in der Region Olten ansässige Bande geführt. Als Kopf dieser Bande konnte AI.________ alias AI1.________ identifiziert werden. Nachdem AI.________ am 18. Oktober 2010 festgenommen wurde, wurden auch der Beschuldigte und J.________, welche mutmasslich Geschäfte mit ihm pflegten, am 4. November 2010 angehalten und in Untersuchungshaft versetzt. AI.________ wurde am 9. September 2010 erstinstanzlich u.a. wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt (pag. 6189 ff.). Das Urteil hat er teilweise angefochten, wobei das Obergericht des Kantons Solothurn in der Folge die Schuldsprüche bestätigt und AI.________ zu einer Freiheitsstrafe von 11 Jahren verurteilt hat (pag. 6767 ff.). AI.________ wurde u.a. wegen Verkaufs von einem Kilo Heroingemisch an den hier Beschuldigten verurteilt; dieser Schuldspruch ist bereits erstinstanzlich in Rechtskraft erwachsen, d.h. dieser Schuldspruch wurde von AI.________ gar nie angefochten.
Der Beschuldigte bestreitet generell, je in Drogengeschäfte verwickelt gewesen zu sein. Im Rahmen der oberinstanzlichen Hauptverhandlung rügte der Verteidiger jedoch im Wesentlichen – wie bereits erwähnt – die Verletzung formeller Verfahrensgrundsätze und setzte sich inhaltlich nur mehr punktuell mit der vorinstanzlichen Beweiswürdigung auseinander. Die Kammer verweist daher nachfolgend im Wesentlichen auf die vorinstanzlichen Ausführungen, denen sie überwiegend folgt. Die Vorinstanz hat ihr Urteil ausführlich und präzise begründet, weswegen sich nur wenige Ergänzungen aufdrängen und ein genereller Verweis als sinnvoll erachtet wird. Soweit die Kammer von den vorinstanzlichen Erwägungen abweicht, wird explizit darauf hingewiesen. Im Sinne der besseren Leserlichkeit wird auch grösstenteils darauf verzichtet, die vorinstanzlichen Erwägungen an der gegebenen Stelle wiederholend aufzuführen. Soweit der Beschuldigte die vorinstanzliche Beweiswürdigung bezüglich konkreter Punkte rügt, wird darauf selbstverständlich detailliert eingegangen. Ebenfalls wird im Sinne einer Zusammenfassung noch einmal aufzuzeigen sein, weshalb der Beschuldige entgegen seinen Behauptungen sehr wohl mit Betäubungsmitteln, konkret mit Heroin und Kokain, gehandelt hat.
2. Beweismittel
2.1. Objektive Beweismittel
Die Vorinstanz hat die vorhandenen objektiven Beweismittel vollständig aufgeführt und zutreffende Erläuterungen dazu angebracht. Darauf wird verwiesen (pag. 13 ff., S. 13-16 der Entscheidbegründung).
Im Sinne einer kurzen Zusammenfassung ist darauf hinzuweisen, dass vorliegend insbesondere folgende objektive Beweismittel von Bedeutung sind:
Umfangreiche Telefonkontrollen zahlreicher Mobiltelefone;
Sicherstellung von 3,5 Kilo Streckmittel für Heroin am Grenzübertritt Chiasso im Auto von AJ.________ (pag. 592, 1398 ff., 2056 ff.);
Sicherstellung einer Alufolie mit Rückständen von Heroingemisch (Reinheitsgrad: 6,7 %) bei den Autowaschboxen Q.________ nach einem Treffen zwischen dem Beschuldigten, J.________ und AK.________ (pag. 854f, 2091 ff.);
Sicherstellung von Heroingemisch mit einem Reinheitsgrad zwischen 4,4 und 6,6 % in der Wohnung von I.________, einem mutmasslichen Heroinkonsumenten und -abnehmer (pag. 2115f.);
Der Beschuldigte wurde nach seiner Anhaltung am 4. November 2010 auf Betäubungsmittel getestet, die Urinprobe fiel negativ aus, hingegen ergab die Fingernagelschmutzprobe der rechten Hand ein positives Resultat für Heroin und die Probe der rechten Hand positive Resultate für Heroin und Kokain (pag. 427, 2097).
2.2. Subjektive Beweismittel
Als subjektive Beweismittel liegen der Kammer die folgenden Aussagen des Beschuldigten und weiterer involvierter Personen vor, welche durch die Vorinstanz zutreffend zusammengefasst wiedergegeben wurden:
Aussagen des Beschuldigten (pag. 6372 ff., S. 16-29 der Entscheidbegründung);
Aussagen J.________ (pag. 6489 ff., S. 33-38 der Entscheidbegründung);
Aussagen AK.________ (pag. 6396 ff-. S- 40-41 der Entscheidbegründung);
Aussagen AL.________ (pag. 6398, S. 42 der Entscheidbegründung);
Aussagen AJ.________ (pag. 6399 ff., S. 43-46 der Entscheidbegründung).
An dieser Stelle ist ergänzend auf die Einvernahme von AI.________ zu verweisen (pag. 1756 ff.). AI.________ gestand zwar ein, den Beschuldigten zu kennen und im Zusammenhang mit Spielautomaten für sein Lokal geschäftlichen Kontakt mit ihm zu pflegen. Regelmässigen Kontakt mit dem Beschuldigten, insbesondere im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln, stritt er jedoch kategorisch ab.
3. Würdigung der Aussagen
3.1. Würdigung der Aussagen des Beschuldigten
Die Kammer schliesst sich der Aussagenwürdigung durch die Vorinstanz vollumfänglich an (vgl. pag. 6386 ff., S. 30-33 der Entscheidbegründung) und hält fest, dass die Aussagen des Beschuldigten insgesamt wenig glaubhaft sind. Seine Aussagen zeichnen sich insbesondere durch hartnäckiges Bestreiten aus. Erst aufgrund faktischen Drucks bzw. auf Vorhalt der Beobachtungen der Polizei gestand der Beschuldigte gewisse Handlungen bzw. Kontakte ein. Auffällig ist, dass er jeweils nur so viel zugab, wie der Polizei – aus seiner Sicht – bekannt sein musste. Als Beispiel ist seine erste Einvernahme vom 5. Oktober 2010 (pag. 1491 ff.) zu nennen, in welcher der Beschuldigte seinen (angeblichen) Tagesablauf beschrieb. Aufgrund der Beobachtungen der Polizei steht jedoch fest, dass diese Schilderungen in wesentlichen Teilen falsch waren, was der Beschuldigte denn auch später auf entsprechenden Vorhalt hin eingestehen musste (vgl. pag. 1516). Teilweise verneinte der Beschuldigte Vorhalte gar wider jegliche Evidenz, insbesondere solche, welche kaum als unverfänglich gedeutet werden können. So bestritt er unter anderem, N.________ zu kennen oder diesem eine SMS geschrieben zu haben (pag. 1489f.). Entsprechende Kontakte sind jedoch aufgrund der Telefonkontrolle erwiesen und es ist nicht ersichtlich, wieso der Beschuldigte diese bestreiten sollte, wenn es sich nicht um Drogenkontakte gehandelt hätte.
Die Schutzbehauptungen des Beschuldigten, wonach es bei den zahlreichen Telefongesprächen und Kontakten um illegale Glücksspiele bzw. gezinkte Karten und Spielwürfel gegangen sei, sind nicht glaubhaft. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, konnte der Beschuldigte nie irgendwelche genaueren Angaben zu diesen angeblichen Geschäften oder zum dazugehörigen Spielermilieu machen und es sind denn auch nie derartige Karten oder Würfel aufgetaucht oder bekannt geworden. Zudem sind diese Behauptungen auch mit Blick auf den betriebenen Aufwand wenig glaubhaft. Zum einen ist nicht ersichtlich, wieso im Zusammenhang mit Glücksspielen derart häufige verdeckte oder codierte Kontakte hätten stattfinden sollen. Zum anderen wäre es insbesondere beim Handel mit gezinkten Karten und Würfeln kaum um hohe Geldsummen gegangen, sind doch die Herstellung und der Schmuggel solcher Mittel verhältnismässig einfach und für die Strafverfolgungsbehörden kaum von grösserem Interesse. Der durch den Beschuldigten bzw. die Mittäter betriebene Aufwand wäre also in keinem Verhältnis zum erwarteten Gewinn aus dem Handel mit gezinkten Karten und Würfeln gestanden. Der durch sie betriebene Aufwand lässt vielmehr darauf schliessen, dass es bei den Geschäften um hohe Geldsummen resp. um grosse Gewinne gegangen sein muss, wie solche regelmässig nur durch illegale Transaktionen realisiert werden können.
Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die Aussagen des Beschuldigten zu den ihm vorgehaltenen Vorwürfen nicht glaubhaft sind und darauf nicht abgestellt werden kann.
3.2. Würdigung der Aussagen von J.________
Die Vorinstanz hat auch die Aussagen von J.________ zutreffend gewürdigt (pag. 6394 ff., S. 38-40 der Entscheidbegründung). Auffällig ist, dass J.________ als Grund für seine Reise mit dem Beschuldigten nach Zürich bzw. nach Q.________ nicht nur widersprüchliche Gründe geäussert hat (die er dann im Verlaufe der Einvernahme auch wieder geändert hat), sondern vor allem, dass seine Gründe auch nicht mit den entsprechenden Angaben des Beschuldigten übereinstimmen (vgl. pag. 1779, 1882, 1905). Der vom Beschuldigten vorgebrachte Vorwand des illegalen Glückspiels wird von ihm nicht gestützt (pag. 1872); vielmehr machte er im Zusammenhang mit der geplanten Einfuhr von Drogen in die Schweiz geltend, es sei um einen Autohandel gegangen (pag. 1833).
Vielsagend ist zudem seine Aussage, wonach er auf Vorhalt eines Telefongesprächs die Stimme von Puki-033 zwar erkannt haben will, jedoch angab, dass er dessen Namen nicht nennen könne, da er seine Familie nicht in Gefahr bringen wolle (pag. 1833). Die Verbindung zu illegalen Geschäften ist damit augenscheinlich.
Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass J.________ zumindest indirekt den Beschuldigten erheblich belastet. So gab er zu, dass er in Q.________ in der Autowaschbox vom Beschuldigten ein Papierchen (Heroinmuster) erhalten habe, welches er dann weggeschmissen habe. Er habe nicht gewusst, was es sei (pag. 1909). Damit widerspricht J.________ der Darstellung des Beschuldigten, welcher jeglichen Kontakt mit dem Heroinmuster bzw. der Papierfolie abstreitet. Zwar ist nicht von der Hand zu weisen, dass J.________ angesichts seiner Situation Anlass hat, die Schuld dem Beschuldigten zuzuweisen. Seine diesbezügliche Aussage wird jedoch durch die Videoaufnahme der Autowaschbox sowie den Fund des Heroinmusters bestätigt.
3.3. Würdigung der Aussagen von AK.________
Auch bezüglich der Würdigung der Aussagen von AK.________ kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 6397f., S. 42f. der Entscheidbegründung). Hingegen ist durchaus anzuerkennen, dass insofern nicht ohne weiteres auf die Angaben von AK.________ abgestellt werden kann, als auch er seine eigene Rolle zu verharmlosen versuchte und offensichtlich die Hintermänner schützen wollte. Es erscheint deshalb als naheliegend, dass er die ihm noch nicht genauer bekannten potentiellen Geschäftspartner (u.a. der Beschuldigte), und nicht seine Auftraggeber belastet. Dennoch sind die grundsätzlichen Angaben von AK.________ zum Vorfall in Q.________ nicht in Zweifel zu ziehen. AK.________ hat den Sachverhalt von Anfang an konsistent und widerspruchsfrei geschildert, und seine Aussagen werden auch durch die objektiven Beweismittel (Heroinfund und Videoaufnahmen der Autowaschbox; Gespräche aus den Telefonkontrollen) belegt. Dass er anlässlich der parteiöffentlichen Einvernahme vom 21. Januar 2011 einige seiner Aussagen insofern relativierte, als er sich nicht mehr genau zu erinnern vermögen wollte, ändert daran nichts. Es ist verständlich und nicht unüblich, dass die Aussagen eines Belastungszeugen in Anwesenheit der belasteten Personen bzw. ihrer Verteidiger zurückhaltender ausfallen. Gerade diese Zurückhaltung spricht gegen die Möglichkeit einer Falschbelastung. Auf die Angaben von AK.________ zum Vorfall in der Autowaschbox in Q.________ kann daher grundsätzlich abgestellt werden.
3.4. Würdigung der Aussagen von AJ.________
Es kann vollumfänglich und ohne Ergänzungen auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 6401, S. 45 der Entscheidbegründung).
4. Beweiswürdigung
4.1. Grundsätzliches
Die Vorinstanz ist in Würdigung der ihr vorliegenden Beweise bezüglich der Frage, ob der Beschuldigte in Drogengeschäfte verwickelt war, und mit wem er diese betrieben hatte, zu folgendem Ergebnis gelangt (pag. 6402f., S. 46f. der Entscheidbegründung):
«Die Polizei geht davon aus, dass die aufgezeichneten Gespräche codiert sind und mittels verschiedener Code-Wörter Drogengespräche geführt wurden. A.________ gab sogar zu, dass immer codiert gesprochen worden sei; man habe jeweils über Autos, Frauen, Stunden, Junge oder „Documenta“ gesprochen (pag. 1595).
Beweiswürdigend zu eruieren ist, was die verwendeten Deckwörter zu bedeuten haben und ob die Beteiligten konspirative Drogengespräche geführt haben.
A.________ konnte zu den vorgespielten Telefongesprächen in aller Regel keine Erklärung abgeben. Trotzdem versuchte er in den Befragungen einige wenige Male, die Konversationen zu erklären. So äusserte A.________ im Zusammenhang mit dem Eingeständnis, dass die Gespräche codiert geführt worden seien, es sei dabei um den Handel mit manipulierten Spielwürfeln und gezinkten Karten gegangen, Documenta sei mehrheitlich im Zusammenhang mit Geld verwendet worden (z.B. pag. 1595). Dass dem so war, ist unwahrscheinlich, da sich im Rahmen der Ermittlungen keine anderen Hinweise auf Spielwürfel und Karten feststellen liessen und insbesondere auch keine Spielwürfel und Karten sichergestellt wurden – dies im Gegensatz zum vermuteten Inhalt der Gespräche, die mit Drogenfunden korrespondieren. So gab auch J.________, welcher sehr oft mit A.________ unterwegs war, zu Protokoll, dass ihm ein Handel mit gefälschten Karten und gezinkten Würfeln nicht bekannt sei (pag. 1872 Z. 35 ff). Der Erklärungsversuch von A.________ muss daher als Schutzbehauptung angesehen werden. Daraus kann geschlossen werden, dass es sich sowohl bei den diversen Gesprächen mit PUKI-011, wie auch mit H.________ eben nicht um illegale Glücksspiele gehandelt hat, zumal die aufgezeichneten Gespräche mit dem Hintergrund, dass es sich um illegale Spiele gehandelt habe, überhaupt keinen Sinn ergeben.»
Die Kammer schliesst sich diesen Ausführungen an. Ergänzend ist anzumerken, dass der angebliche Handel mit gezinkten Karten und Würfeln alleine deshalb als unglaubhaft erscheint, weil zwischen den Beteiligten ein intensiver und teilweise beinahe täglicher Kontakt stattfand. Bei gezinkten Karten und Würfeln handelt es sich nicht um ein Verbrauchsgut, welches immer wieder beschafft werden muss. Ein derart grosser Bedarf an solchen Gütern ist schlicht nicht vorstellbar. Zudem gilt zu beachten, dass der Beschuldigte – zumindest in der Zeit seiner Überwachung – soweit ersichtlich keiner anderen Beschäftigung nachgegangen ist. Der durch ihn und die Mitbeteiligten betriebene Aufwand war immens. Es ist nicht davon auszugehen, dass ein derartiger Aufwand tatsächlich im Zusammenhang mit Glücksspielen erfolgt wäre. Der Schmuggel von gezinkten Karten und Würfel wäre kaum derart aufwendig und vor allem auch nicht derart lukrativ, dass sich derartige Investitionen gelohnt hätten. Der zeitlich und organisatorisch betriebene Aufwand weist vielmehr darauf hin, dass es dabei um erhebliche Geldsummen gegangen sein muss.
Weiter die Vorinstanz (pag. 6403 ff., S. 47-52 der Entscheidbegründung):
«J.________ erklärte die Gespräche mit AM.________ mit dem Handel mit Occasionsfahrzeugen. Mit AN.________ habe er über ihre gemeinsame Arbeit beim Busunternehmen gesprochen und sie einmal zwecks sexueller Leistungen nach einer Bulgarin gefragt. Diese Erklärungen sind unglaubhaft. J.________ konnte den angeblichen Occasionshandel nicht einmal ansatzweise erklären. Es ist auch nicht verständlich, warum er in den Telefongesprächen resp. SMS codiert sprechen musste, wenn es nur um den Kauf und den Verkauf von Autos gegangen wäre. Es ist zudem unwahrscheinlich, dass J.________ durch den Autoverkauf eines VW Passats und eines VW Polo aufgrund des geringen Verkehrswerts dieser Fahrzeuge seinen Lebensunterhalt hätte bestreiten können.
Die Polizei, hat einige in der Telefonkontrolle verwendete Ausdrücke, welche ihren Ermittlungen zufolge im Zusammenhang mit dem Drogenhandel stehen, zusammengetragen und ihre mutmassliche Bedeutung aufgeführt (pag. 424 f.):
1.„Dokumente / Papiere / Stundenansatz / Lek“ – bezieht sich meistens auf Geld
2.„Euros / Geld / Franken / Lek“ – auch Bezeichnung für Heroingemisch
3.„Stunden / Arbeiter“ – auch Bezeichnung für Heroingemisch
4.„Auto / Arbeiter / Weib / Freundinnen“ – öfters Bedeutung für Heroingemisch
5.„Arbeit erledigen“ – steht im Zusammenhang mit dem Heroinhandel
6.„Junge“ – Kurier oder sog. Läufer, manchmal auch Heroin gemeint
7.„ok sein / mir geht es gut / geht es dir gut“ – über Heroin verfügen
8.„am Ende sein“ – über kein Heroingemisch mehr verfügen
9.„Rotes“ – Bezeichnung für Heroingemisch
10.„in Ordnung bringen“ – schlechtes Heroingemisch mit Gutem anreichern / auch Drogen-
schulden begleichen
11.„Begleiterin“ – Bezeichnung für Streckmittel
12.„Muschi ficken“ – Bezeichnung für Strecken / Mischen
13.„Manekenkat“ – Model / Mannequin – Bezeichnung für Kokain
Im Gegensatz zu den Erklärungen von A.________ ist zu berücksichtigen, dass es im Rahmen der umfangreichen polizeilichen Ermittlungen in der Aktion PUKI, aber auch der damit zusammenhängenden Aktion THEMSE der solothurnischen Strafverfolgungsbehörden zu verschiedenen Sicherstellungen von Heroin gekommen ist. In der Aktion THEMSE wurden einerseits in AO.________ bei einem Drogenkurier und einer Begleitperson aus Genf ca. 500 Gramm Heroin (Reinheitsgrad 31.8%; pag. 3549) und ca. 1 Kilogramm Streckmittel sichergestellt, und andererseits wurden kurze Zeit später AI.________ und sein Neffe AP.________ in flagranti beim Bearbeiten von Heroin angehalten, wobei mehrere Kilogramm Heroingemisch und Streckmittel sichergestellt wurden (pag. 3526, 3546). Darüber hinaus wurde sodann in Genf ein Läufer von AI.________ angehalten, welcher knapp 500 Gramm Heroingemisch (Reinheitsgrad 41%) und rund 1.3 Kilogramm Streckmittel bei sich hatte (pag. 3548). Die Ermittlungen ergaben, dass AI.________ nie Einheiten unter 500 Gramm verkauft hatte.
Weiter wurden auch im Rahmen der Aktion PUKI aufgrund der Feststellung gemäss Telefonkontrolle, dass A.________ den Läufer „F.________“ mit Heroin zu I.________ schickte, Drogen sichergestellt. Kurz nach der Übergabe konnte die intervenierende Polizei bei I.________ 38 Minigrips mit total 186.5 Gramm Heroingemisch sicherstellen, wobei die Reinheitsgrade nur bei 4.4-6.6% lagen. Damit ist auch ohne weiteres verständlich, dass I.________ die Stoffqualität reklamiert hatte (pag. 2115 f.).
Somit steht fest, dass im Umfeld von A.________ grosse Heroinmengen von grösstenteils sehr guter Qualität sichergestellt wurden. Auch wenn diese Sicherstellungen nicht direkt A.________ betreffen, sind sie vorliegend insofern von Bedeutung, als A.________ in der Aktion THEMSE mit seinem Lieferanten AI.________ und seinem Läufer „F.________“ genau gleich kommunizierte wie mit J.________, und als in den dort geführten, verschlüsselten Konversationen insbesondere dieselben Deckwörter verwendet wurden, wie in der Kommunikation zwischen A.________ und J.________. Dass es sich bei den entsprechenden Gesprächen effektiv um Drogenkontakte gehandelt hat, wird auch dadurch belegt, dass die Liefermodalitäten mit den aus der Telefonüberwachung gewonnenen Erkenntnissen übereinstimmten. Schon deshalb kann davon ausgegangen werden, dass die Kontakte zwischen A.________ und J.________, AI.________, „F.________“, PUKI-011 sowie weiteren Personen, aber auch die zwischen J.________ und AN.________, AM.________ sowie weiteren Personen den Drogenhandel betrafen.
Schliesslich wurde am 28.09.2010 in Chiasso im Fahrzeug von AJ.________ 3.5 Kilogramm professionell verpacktes, in sieben Paketen in der Türschwelle eingebautes braunes Pulver gefunden, wobei es sich letztlich bloss um heroinkontaminiertes Streckmittel handelte (pag. pag. 592, 1398 ff., 2056 ff., 2108 ff.). Aufgrund der polizeilichen Erkenntnisse aus der Telefonkontrolle musste wegen der aufwändigen Organisation der Einfuhr – namentlich dem Umfang der diesbezüglichen telefonischen Kontakte, der Art und Weise, wie Geld und ein Fahrzeug aufgetrieben wurde und schliesslich der Entsendung AJ.________s nach Mazedonien – klar davon ausgegangen werden, dass eine grosse Menge Drogen eingeführt werden sollte. Die Polizei hat gestützt auf diese Erkenntnisse interveniert und punktgenau in Chiasso eine entsprechende Sicherstellung gemacht, was ein weiteres deutliches Indiz für die Richtigkeit der Interpretation der Gespräche durch die Polizei ist.
Andererseits wurde am 04.11.2010 bei den Autowaschboxen der AQ.________-Tankstelle in Q.________ im Anschluss an ein Treffen von A.________, J.________ und AK.________ ein Drogenmuster mit 0.4 Gramm Heroingemisch mit einem Reinheitsgrad von 6.7% gefunden (pag. 2096). Nach der anschliessenden Festnahme konnte das IRM im Fingernagelschmutz von A.________, welcher gemäss AK.________s Aussagen zuvor das Heroinmuster getestet hatte, Spuren von Heroin und Kokain feststellen (pag. 2097 f.).
Gestützt auf diese Erwägungen steht beweismässig fest, dass es in allen aufgezeichneten und verdeckt geführten Telefongesprächen und SMS in der vorliegenden Telefonkontrolle stets um konkrete Drogengespräche gegangen ist. Eine andere plausible Erklärung für die Verwendung der Codierung ist nicht erkennbar.
Aus den Telefonkontrollgesprächen wird so ersichtlich, dass A.________ beim Erwerb und der Veräusserung des Heroingemischs stets nach einem ähnlichen Strickmuster vorging. Er sprach sich mit seinen Grosshändlern ab und fragte, ob sie Ware hätten, dann beauftragte er vorwiegend seinen Läufer „F.________“ damit, das Heroin abzuholen. Die Konversation zwischen dem Grosshändler und dem Läufer lief stets über A.________ ab. Dieser schrieb die SMS so, als würde er sich jeweils vor Ort befinden, was aber aufgrund der Antennenstandorte seines Natels nicht möglich war (vgl. bspw. pag. 549). Nachdem sein Läufer die Ware abgeholt hatte, schickte A.________ diesen meistens direkt weiter zu den Abnehmern.
Gestützt auf die aufgezeichneten Telefongespräche und den Bericht der Polizei kann zu den involvierten Personen von Folgendem ausgegangen werden:
J.________
Bei J.________ handelte es sich um einen engen Vertrauten A.________ s, welcher ihm hierarchisch jedoch untergeordnet war. So musste er bei sämtlichen durch ihn organisierten Treffen im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln immer auch noch Rücksprache mit A.________ nehmen (vgl. z.B. pag. 633, pag. 820 ff.). Nach der Festnahme von AI.________ am 18.10.2010 musste A.________ eine neue Bezugsquelle suchen, weshalb J.________ aktiv wurde und mit verschiedenen Grosshändlern wie AM.________ sowie AN.________ und ihre Hintermänner in Kontakt trat (pag. 595 f., pag. 796 f.). J.________ wurde am 08.08.2013 in zweiter Instanz durch die 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern unter anderem wegen mengen- und bandenmässig qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, gemeinsam begangen mit A.________ in der Zeit vom ca. 05.09.2010 bis am 28.09.2010 in Grenchen, Chiasso, im Kosovo, in Serbien, Mazedonien und anderswo durch Anstalten treffen zur Einfuhr von 3‘000 Gramm Heroingemisch (Reinheitsgrad 31%), in der Zeit vom ca. 24.10.2010 bis am 04.11.2010 in Grenchen, St. Gallen, Zürich, Dübendorf, Seuzach und anderswo durch Anstalten treffen zum Erwerb von ca. 1‘000 Gramm Heroingemisch (Reinheitsgrad 31% Heroinhydrochlorid); am 04.11.2010 in Q.________ und anderswo durch Anstalten treffen zum Erwerb von ca. 2‘500 Gramm Heroingemisch (Reinheitsgrad 6.7% Heroinhydrochlorid) schuldig gesprochen (pag. 3723 ff.).
AM.________
AM.________ trat in den aufgezeichneten Telefongesprächen zwischen ihm und J.________ in Erscheinung, welche die Organisation neuer Heroinbezugsquellen im Zusammenhang mit AKS Ziff. 1.8 betrafen (vgl. bspw. pag. 595 ff.). Es ist davon auszugehen, dass AM.________ diverse Kontakte zu Grosslieferanten pflegte. Die Person namens AM.________ wurde nicht identifiziert.
AJ.________/PUKI-014
Bei AJ.________ handelt es sich um einen Drogentransporteur, welcher im Zusammenhang mit AKS Ziff. 1.8 (Vorfall Chiasso ) in Erscheinung trat. Er wurde am 28.09.2010 in Chiasso durch die Polizei angehalten. In seinem Fahrzeug befanden sich die sieben versteckten Pakete mit kontaminiertem Streckmittel (pag. 592, 1398 ff., 2056 ff.). AJ.________ wurde am 21.08.2014 durch das Regionalgericht Berner Jura-Seeland wegen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, gemeinsam begangen mit J.________ und A.________, in der Zeit vom ca. 05.09.2010 bis am 28.09.2010 in Grenchen, Chiasso, im Kosovo, in Serbien, Mazedonien und anderswo durch Anstalten treffen zur Einfuhr von 3‘000 Gramm Heroingemisch (Reinheitsgrad 31%) schuldig gesprochen und zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 23 Monaten bei einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt. Das Urteil trat in Rechtskraft (pag. 6173 ff.).
F.________
„F.________“ erschien bereits kurz nach der Aufschaltung der Telefonkontrolle am 18.08.2010 und wurde vorerst unter dem Synonym PUKI-004 und nach mehreren Rufnummernwechsel fortan unter dem Synonym PUKI-027 geführt. In der überwachten Zeit wechselte „F.________“ viermal die Rufnummer. Zwischen ihm und A.________ wurden rund 650 Datensätze aufgezeichnet. Trotzdem erklärte A.________, „F.________“ nicht zu kennen (pag. 1592).
Aus den aufgezeichneten TK-Gesprächen geht hervor, dass es sich bei „F.________“ um eine für A.________ wichtige Person gehandelt hat. A.________ konnte quasi rund um die Uhr über „F.________“ verfügen und ihn mit Botengängen beauftragen (vgl. als Beispiel pag. 1324 ff.). Zudem bewahrte „F.________“ für A.________ auch Heroingemisch auf und streckte das Heroin (pag. 1310, 1311, 1313, 1319). Manchmal streckte er den Stoff auch zu stark, was bei den Abnehmern, insbesondere PUKI-011 für Ärger sorgte (z.B. pag. 1018 ff.). „F.________“ war A.________ untergeordnet, was nicht zuletzt aus dem befehlshaberischen Ton seitens A.________s „F.________“ gegenüber geschlossen werden kann (pag. 1309, 1315, 1316, 1318, 1330).
Die Person mit dem Namen „F.________“ konnte nicht identifiziert werden.
AK.________/PUKI-226
AK.________ amtierte als Läufer von „AR.________“ und überbrachte A.________ sowie J.________ am 04.11.2010 in Q.________ ein Heroinmuster. Dieser Vorgang konnte mittels Videoüberwachung festgehalten werden. AK.________ ist geständig (pag. 1691) und seine Aussagen wurden als glaubwürdig eingestuft (vgl. Motiv oben Ziff. 2.5).
I.________
Bei I.________ handelt es sich um einen der Polizei seit Jahren bekannten Drogenkonsumenten. Anlässlich seiner Anhaltung und der Hausdurchsuchung vom 21.09.2010 im Zusammenhang mit AKS Ziff. 1.7.2 (vgl. Motiv unten Ziff. 2.9.8.c) kamen eine Digitalwaage und diverses Verpackungsmaterial sowie 38 Minigrip mit insgesamt 186.5 Gramm Heroingemisch sowie zwei leere Minigrips mit braunen und weissen Rückständen zum Vorschein, was darauf hinweist, dass sich I.________ als Zwischenhändler betätigte. Eine Analyse des Heroingemischs in den Minigrips ergab einen durchschnittlichen Reinheitsgrad von 5.8% (pag. 2115).
N.________
N.________ hält sich gemäss Informationen der Polizei seit Jahren in der Drogenszene auf (pag. 1225). Die Polizei wies darauf hin, dass N.________ sowohl als Konsument wie auch als Zwischenhändler aktiv war (pag. 479).
„AS.________“/PUKI-041
„AS.________“ trat im Zusammenhang mit I.________ und N.________ in Erscheinung. A.________ erhielt am 01.09.2010 von „AS.________“ die Adresse AT.________ Bern. Es handelte sich dabei um die Wohnadresse von I.________ (pag. 1170). Insbesondere aus der SMS vom 01.09.2010 (pag. 1168), der SMS vom 16.09.2010 (pag. 1177) sowie dem Gespräch vom 20.09.2010 zwischen A.________ und „AS.________“ (pag. 1179) geht hervor, dass „AS.________“ als Vermittler zwischen A.________ und I.________ resp. N.________ tätig war.
PUKI-011
PUKI-011 erschien erstmals am 18.08.2010 in der Telefonkontrolle von A.________. PUKI-011 hielt sich in der Westschweiz im Raum Genf auf und war ein wichtiger Heroinabnehmer von A.________. Er bezog regelmässig grosse Mengen Heroingemisch von A.________, oftmals war er aber mit der gelieferten Qualität unzufrieden und es kam zu Reklamationen (vgl. bspw. pag. 1106 ff.). PUKI-011 wechselte mehrmals seine Rufnummer. Bis zum Schluss konnte PUKI-011 nicht identifiziert werden (pag. 462). A.________ gab an, dass es sich bei PUKI-011 um einen alten Mann namens AU.________ handle, welcher Profi-Kartenspieler sei. Er gab den Kontakt zu PUKI-011 zu, brachte die Kontakte aber in Zusammenhang mit manipulierten Spielwürfeln oder Spielkarten. PUKI-011 sei kein guter Kollege von ihm gewesen, er habe diesen nur ab und zu in albanischen Clubs angetroffen und nur ein paar Worte mit ihm gesprochen (pag. 1557). Diese Aussagen sind sehr fragwürdig hinsichtlich der rund 250 TK-Verbindungen. In den Gesprächen war nie die Rede von Spielwürfeln oder Karten. Deren Inhalte weisen vielmehr auf einen regen Drogenhandel hin. Das Gericht kommt zum Schluss, dass es sich bei PUKI-011 um einen bedeutenden Heroinzwischenhändler, welcher leider bis zum Schluss nicht identifiziert werden konnte, handelte.
PUKI-016
Bei PUKI-016 handelte es sich um einen Drogenabnehmer von A.________. Dies geht nicht zuletzt aus den Gesprächen vom 30.08.2010 hervor. So erkundigte sich A.________ am 30.08.2010 bei PUKI-016, wann er kommen solle. Sie vereinbarten sodann ein Treffen, welches zustande kam. Um 21:51 Uhr monierte PUKI-016, dass die „Uhr nicht genau sei“. Im darauffolgenden Gespräch erklärte PUKI-016, das die Uhr 15 Min. zurückgehe. A.________ verstand nicht, was ihm PUKI-016 zu erklären versuchte und fragte nach, ob die Uhr langsamer gehe. Konspirativ erklärte ihm PUKI-016 auf Nachfrage hin, dass er nicht wisse, wie die Qualität sei, er werde dies erst morgen prüfen (pag. 1339 ff.). PUKI-016 konnte nicht identifiziert werden.
PUKI-029
Bei PUKI-029 handelt es sich um einen Heroinhändler in Genf. Dies geht aus den aufgezeichneten Gesprächen zwischen A.________ und PUKI-029 vom 04.09.2010 hervor, in welchem A.________ bei PUKI-029 Heroin bestellte und die Polizei daraufhin ein Treffen zwischen den beiden und „F.________“ feststellen konnte (pag. 732, 734, 738 f., 774). PUKI-029 konnte bis zum Schluss der Untersuchung nicht identifiziert werden konnte.
PUKI-044
Bei PUKI-044 handelte es sich um einen Abnehmer in Bern. Am 08.09.2010 kündigte A.________ PUKI-044 eine Heroinlieferung für den nächsten Tag an (pag. 1347). Am 09.09.2014 teilte A.________ PUKI-044 mit, dass er um 13:30 Uhr eine Lieferung erhalten werde (pag. 1348). Sodann beauftragte A.________ „F.________“, nach Bern zu gehen (pag. 1349 f.). Aus den nachfolgenden TK-Gesprächen wird ersichtlich, wie „F.________“ PUKI-044 sodann den Stoff ablieferte (pag. 1353 ff.).
PUKI-056 / 165
Aus den aufgezeichneten Gesprächen geht hervor, dass PUKI-056 am 09.09.2010 über das gewohnte Dreiecksverteilsystem „ A.________/“F.________“/Abnehmer“ Drogen erhielt (pag. 1357 ff.). Um 18:15 Uhr teilte PUKI-056 mit, „Freund, ich habe das Weib gesehen, es schien mir gut, sympathisch zu sein, aber man muss länger über das Leben sprechen, aber im ersten Blick schien es mir schön zu sein“ (pag. 1359). Um 22:26 Uhr teilte PUKI-056 A.________ mit, dass er denke, dass es von hier bis Lugano zweieinhalb Stunden seien, mit anderen Worten, einige Freunde hätten ihn aber angerufen und gesagt, dass er aufpassen soll, sonst werde er einen Unfall bauen. A.________ erwiderte, dass er besser hinschauen solle, denn es habe mehr. Konspirativ teilte PUKI-056 somit mit, dass er den Stoff nicht im Verhältnis 1:1,5 strecken könne, A.________ hingegen war anderer Meinung (pag. 1360 f).
Am 04.11.2010 erkundigte sich PUKI-056/165, ob A.________ ihm mit irgendeinem kleinen Velo aushelfen könne. Er bestellte mit anderen Worten bei A.________ Heroin, A.________ beantwortete diese SMS hingegen nicht (pag. 1356).
PUKI-099
Bei PUKI-099 handelte es sich um einen im Raum Zürich lebenden Drogenabnehmer. So fragte er am 27.09.2010 bei A.________ nach, wie viel er die „Muschi ficken“ könne, wie viele „Minuten“, woraufhin ihm A.________ antwortete, dass er „drei Muschis könne“, somit mit dem Faktor drei strecken könne (pag. 1387). PUKI-099 trat im Zusammenhang mit AKS Ziff. 1.9 in Erscheinung (vgl. Motiv unten Ziff. 2.9.10.).
PUKI-138
Bei PUKI-138 handelt es sich um den Stellvertreter von „F.________“ während dessen Ferienabwesenheit ab dem 14.10.2010 (pag. 1334 ff.).»
Auch diesen Ausführungen ist zu folgen. Im Sinne einer kurzen Zusammenfassung ist festzuhalten, dass folgende objektiven und subjektiven Beweismittel die Involvierung des Beschuldigten in den Heroinhandel belegen. Auf die einzelnen angeklagten Vorfälle wird später noch genauer einzugehen sein.
Objektive Beweismittel:
Die konspirativen Telefongespräche, welche durch den Beschuldigten und die Mittäter geführt wurden;
Sicherstellung von 3,5 Kilogramm Streckmittel in Chiasso am 28. September 2010 (pag. 427), wobei der modus operandi und die erfassten Telefongespräche darauf hinweisen, dass der Beschuldigte und die Mittäter eine Lieferung Heroin erwarteten;
Sicherstellung eines Heroinmusters in Q.________ am 4. November 2010 (pag. 427 und 2096), wobei auf Videoaufnahmen beobachtet werden kann, wie der Beschuldigte das Muster J.________ übergibt;
Sicherstellung von Heroin in der Wohnung von I.________ am 21. September 2010 (pag. 2115f.), wobei aufgrund der Telefonkontrolle feststeht, dass der Beschuldigte kurz zuvor seinen Läufer zu I.________ geschickt hatte (pag. 1187 ff.);
Heroinspuren im Fingernagelschmutz des Beschuldigten, wobei jedoch feststeht, dass der Beschuldigte selber keine Drogen konsumiert hat (pag. 427 und 2097).
Subjektive Beweismittel:
AK.________ belastet den Beschuldigten insofern, als er festhielt, dass er diesem ein Heroinmuster zum Testen übergeben habe;
Der Beschuldigte gesteht ein, telefonisch codiert gesprochen zu haben, wobei er einige durch die Polizei entschlüsselte Codierungen (Beispiel: Dokumente = Geld) auch eingestand (pag. 1595). Die von ihm vorgebrachte Erklärung, es sei um illegale Glücksspiele gegangen, überzeugt dabei wie dargelegt nicht. Es muss daher um andere – lukrative – illegale Geschäfte gegangen sein, wobei die Umstände keine anderen Schlüsse zulassen, als dass der Beschuldigte im Heroinhandel tätig war.
Der Beschuldigte stand in regelmässigem Kontakt zu AI.________ in Olten, welcher nicht nur in flagranti beim Strecken von Heroin erwischt, sondern in der Zwischenzeit auch durch das Obergericht des Kantons Solothurn wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz rechtskräftig zu 11 Jahren Freiheitsstrafe und einer bedingten Geldstrafe verurteilt wurde. Bezeichnend ist in diesem Zusammenhang auch, dass AI.________ den erstinstanzlichen Schuldspruch bezüglich des Betäubungsmitteldelikts, welches er mit dem Beschuldigten begangen haben soll, nämlich den Verkauf von 1 kg Heriongemisch an den Beschuldigten, vor oberer Instanz in Solothurn gar nicht erst angefochten hat.
4.2. Grundsätzliches zum Reinheitsgrad der Drogen
Im vorliegenden Fall sind bezüglich des grössten Teils der Schuldsprüche keine Sicherstellungen erfolgt, weswegen der Reinheitsgrad nicht ermittelt werden konnte. Das Bundesgericht hat jedoch festgehalten, dass, solange keine Hinweise auf eine besonders reine oder gestreckte Substanz vorliegen, vernünftigerweise davon ausgegangen werden darf, dass die Drogen mittlerer Qualität sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_509/2011 vom 13. Februar 2012, E. 3.5). Insofern ist es – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – gerechtfertigt, auf den mittleren Reinheitsgrad gemäss Mitteilung der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin (SGRM) abzustellen, welcher für Heroin im Jahr 2010 bei Mengen zwischen 100 und 1000 Gramm 31 % betrug (vgl. http://www.sgrm.ch/uploads/media/Cocain\_Heroin Gehaltsstatistik_ SGRM_2010_06.pdf).
Die Staatsanwaltschaft macht geltend, dass bezüglich der bei AI.________ bezogenen Drogen von einem höheren Reinheitsgrad ausgegangen werden müsse, da die bei ihm sichergestellten Heroingemische einen durchschnittlichen Reinheitsgrad von 43 % aufgewiesen hätten. Dem kann nach Ansicht der Kammer nicht gefolgt werden. Es ist durchaus zutreffend, dass AI.________ als grösserer Händler Heroin von guter Qualität lieferte. Es mag daher auch als naheliegend erscheinen, bei dem durch den Beschuldigten gehandelten Heroin von einem höheren Reinheitsgrad auszugehen, zumal es sich beim Beschuldigten um einen Zwischenhändler handelte, welcher das Heroin meist in grösseren Mengen weiterverkaufte und nicht direkt an Endverbraucher lieferte. Hingegen kann nach Ansicht der Kammer nicht als erwiesen gelten, dass das bei AI.________ sichergestellte Heroin auch tatsächlich so, wie es vorgefunden wurde, an den Beschuldigten und weitere Abnehmer weiterverkauft wurde. Gerade die Tatsache, dass AI.________ durch die Polizei beim Strecken von Heroin in flagranti erwischt wurde, deutet darauf hin, dass das bei ihm vorgefundene Heroin auch noch weiter gestreckt wurde. Es ist damit nicht erwiesen, dass das bei AI.________ vorgefundene Heroin auch tatsächlich unverändert bzw. ungestreckt weiterverkauft wurde. Insofern ist es sachgerecht, grundsätzlich auch bei dem vom Beschuldigten von AI.________ bezogenen Heroin, weil ohne konkrete Stoffanalyse, von einem durchschnittlichen Reinheitsgrad von 31 % auszugehen.
4.3. Grundsätzliches zu den Preisen und Mengen
Bezüglich der mutmasslichen Preise der gehandelten Drogen erachtet es die Kammer als nicht vertretbar, von den am Telefon genannten Zahlen auf die gehandelten Mengen bzw. den tatsächlichen Kaufpreis zu schliessen. Die genannten Zahlen können nicht ohne weiteres mit dem Kauf- bzw. Verkaufspreis gleichgesetzt werden, da oftmals auch Verrechnungen mit bestehenden Schulden erfolgten oder lediglich Anzahlungen bzw. Teilzahlungen geleistet wurden. So ergibt sich beispielsweise aus einem Gespräch zwischen dem Beschuldigten und seinem Abnehmer PUKI-011, dass der Kaufpreis teilweise mit Simkarten bzw. Mobiltelefongeräten verrechnet, (pag. 1008f.) und teilweise auch nur Anzahlungen geleistet wurden (pag. 1107). Die Kammer erachtet es daher nicht als erwiesen, dass die genannten Zahlen immer dem tatsächlich geschuldeten Kaufpreis entsprachen. Zudem weisen die erfassten Telefongespräche auch darauf hin, dass der Beschuldigte – je nach Verfügbarkeit des Heroins – durchaus bereit war, unterschiedliche bzw. höhere Preise zu bezahlen (vgl. auch pag. 820). Rückschlüsse von den genannten Zahlen auf die Menge sind daher nach Ansicht der Kammer nicht möglich. Für die Schuldsprüche an sich sind diese Informationen denn auch nicht relevant.
Da AI.________ der Hauptlieferant des Beschuldigten war, ist an dieser Stelle auch auf die Frage einzugehen, welche Mengen der Beschuldigte jeweils über seinen Hauptlieferanten bezogen hat. Die Vorinstanz ist davon ausgegangen, dass AI.________ gemäss Ermittlungen nie Einheiten unter 500 Gramm verkauft habe (pag. 6403, S. 47 der Entscheidbegründung). Weiter gelangte sie zum Schluss, dass beispielsweise das Codewort «1 Freundin» eine Einheit von 500 Gramm Heroingemisch bedeutet (pag. 6408, S. 52 der Entscheidbegründung). Die Kammer schliesst sich dieser Auffassung weitgehend an. Die Polizei Solothurn hielt in ihrem Ermittlungsbericht (pag. 3517 ff.) fest, dass AI.________ mehrheitlich Heroingemisch in Halbkiloportionen verkauft habe (pag. 3520). Der Strafanzeige gegen AI.________ kann entnommen werden, dass die Abnehmer AV.________ und AW.________ angaben, jeweils zwei mal 500 Gramm Heroingemisch gekauft zu haben (pag. 3521). Anlässlich der Hausdurchsuchung bei der Freundin von AI.________, deren Wohnung auch als Drogenbunker genutzt wurde, konnten zudem nur Portionierungen von 500 Gramm sichergestellt werden, insgesamt 16 Packungen (pag. 3527f.). Hingegen wurden bei der Durchsuchung der Wohnung von AI.________ auch Portionierungen von lediglich 145 und 310 Gramm Heroingemisch aufgefunden (pag. 3526). Aus den genannten Funden kann geschlossen werden, dass AI.________ in der Tat hauptsächlich Portionierungen von 500 Gramm Heroingemisch verkauft hat. Er wurde im Kanton Solothurn denn auch für den Kauf bzw. Verkauf von Heroingemisch in 500 Gramm Packungen verurteilt (vgl. pag. 6189 ff.). Es kann damit aufgrund des Gesagten davon ausgegangen werden, dass es sich bei dieser Menge von 500 Gramm effektiv um eine Standardportionierung gehandelt hat. Dass die Bestellung «einer Freundin» entsprechend mit der Bestellung von 500 Gramm Heroingemisch gleichzusetzen ist (und weiter «zwei Freundinnen» = 1 Kilo Heroingemisch etc.), hat daher nach Ansicht der Kammer als erwiesen zu gelten. Hingegen kann nicht völlig ausgeschlossen werden, dass AI.________ auch andere Portionierungen verkaufte, was denn wie erwähnt auch die Polizei Solothurn festhielt. Sofern in den einschlägigen Telefongesprächen keine codierten Mengenangaben wie «ein oder zwei Freundinnen» etc. zu finden sind, ist daher nicht von 500 Gramm Heroingemisch, sondern vielmehr von einer unbekannten Menge auszugehen.
4.4. Beweiswürdigung zu Ziffer B.II.1.1 Dispositiv (Ziff. 1.1 AKS)
Zunächst einmal ist darauf hinzuweisen, dass die relevanten Telefongespräche auf pag. 506-516 und 966 ff. zu finden sind. Die Vorinstanz hat diese Gespräche zutreffend zusammengefasst und daraus die richtigen Schlussfolgerungen gezogen, deren sich die Kammer anschliesst (pag. 6408 ff., S. 52-54 der Entscheidbegründung).
Die Telefongespräche zeigen geradezu beispielhaft auf, wie sich zuerst der Abnehmer PUKI-011 beim Beschuldigten nach Heroin erkundigte und dieser in der Folge mithilfe seines Läufers F.________ versuchte, einen Lieferanten zu finden. Er wandte sich schliesslich an den «Freund in Olten», wo er über den Läufer F.________ «zwei Freundinnen» beziehen konnte und schliesslich am folgenden Tag an PUKI-011 lieferte. Dass es sich beim Freund in Olten um AI.________ handelt, hat anhand der Identifikation der Stimme als erwiesen zu gelten. Die Polizei konnte die Stimme nicht nur identifizieren, sondern ihm auch die entsprechende Telefonverbindung zuordnen (pag. 504 und 3536). Zudem wohnte AI.________ in Olten. Gemäss den Ermittlungen der Polizei Solothurn befand sich auch die sogenannte Bunkerwohnung, in der die Drogen gelagert wurden, in Olten (pag. 3518). Der Beschuldigte bestreitet denn auch nicht, mit AI.________ in Kontakt gestanden bzw. mit ihm telefoniert zu haben. Er bringt jedoch vor, dass er nicht gewusst habe, dass dieser in Verbindung mit Drogen stehe (pag. 1677). Dass es sich dabei um eine Schutzbehauptung handelt, wurde bereits hinreichend dargelegt. Es kann daher vorliegend davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte seinen Läufer F.________ mit dem Kauf und Weiterverkauf von «2 Freundinnen» und damit von einem Kilo Heroingemisch beauftragte, wobei es sich beim Lieferanten um AI.________ in Olten handelte und der Abnehmer PUKI-011 war.
Bezüglich des Reinheitsgrads ist festzuhalten, dass keine Sicherstellungen erfolgten, weswegen wie oben dargelegt von einem durchschnittlichen Mittelwert von 31 % ausgegangen werden kann.
Der in Ziffer 1.1 der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt hat daher als erwiesen zu gelten, wobei die Kammer in Abweichung zu den vorinstanzlichen Ausführungen offen lässt, welche Zahlungen zwischen den Beteiligten geflossen sind.
4.5. Beweiswürdigung bezüglich Ziffer B.II.1.2 des Dispositivs (Ziff. 1.2 AKS)
Die bezüglich dieses Schuldspruchs relevanten Telefongespräche sind auf pag. 991 ff. zu finden. Auch bezüglich dieses Punktes kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 6410f., S. 54f. der Entscheidbegründung). Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach der Beschuldigte PUKI-011 ein Kilo Heroingemisch zukommen liess, kann anhand der Telefongespräche nachvollzogen werden. So schrieb PUKI-011 am 24. August 2010: «Schau und gib dem Jungen so wie letztes Mal, soll es mir so in Ordnung bringen, dass er morgen am Abend hier bei mir ist.» (pag. 991). Aus dieser Angabe ist zweifelsohne zu schliessen, dass PUKI-011 die gleiche Menge wie wenige Tage zuvor am 20. August 2010 bestellte, also wiederum ein Kilo. Die Auslieferung fand über F.________ schliesslich am 26. August 2010 statt, was sich daraus ergibt, dass F.________ bestätigte, bald in Genf, also am Standort von PUKI-011, zu sein (pag. 1004). Welche Zahlungen im Zusammenhang mit diesem Geschäft flossen, erachtet die Kammer abweichend von den entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz als nicht erstellt, womit sich Ausführungen dazu erübrigen. Auch der Reinheitsgrad kann vorliegend offen bleiben, da für die Strafzumessung nur das durch den Beschuldigten erworbene Heroin – und nicht das weiterverkaufte – von Bedeutung ist. Der Umfang der Drogendelinquenz misst sich hauptsächlich, wenn auch nicht ausschliesslich an der Menge und der Qualität der bezogenen Betäubungsmittel; das wie im vorliegenden Anklagepunkt weiterverkaufte Heroingemisch ist Teil des bezogenen Heroins und daher bezüglich Menge und Reinheit nicht ein zweites Mal zu berücksichtigen.
Die Kammer erachtet den angeklagten Sachverhalt daher mit obigen Präzisierungen bezüglich des unbekannten Reinheitsgrads als erwiesen.
4.6. Beweiswürdigung bezüglich Ziffer B.II.1.3. des Dispositivs (Ziff. 1.3 AKS)
Der hier zu prüfende Sachverhalt hängt direkt mit der Lieferung vom 26. August 2010 zusammen. Die Telefongespräche, welche zum Verkauf des Heroins durch den Beschuldigten an PUKI-011 führten, sind auf pag. 1018 ff. zu finden. PUKI-011 reklamierte am 29. August 2010 gegenüber dem Beschuldigten die Qualität des zuvor ausgelieferten Stoffs: «Was wird mit diesem Gespräch gemacht, denn heute haben mich diese Freund angerufen, denn sie ist nicht gut. Schau wenigstens, um die Andere in Ordnung zu bringen, sonst gehen uns die Arbeiten komplett kaputt.» (pag. 1019f.). Die Vorinstanz gelangte im Kontext mit sämtlichen relevanten abgehörten Telefongesprächen zum Beweisergebnis, dass infolge der schlechten Qualität des zuvor gelieferten Heroins eine Nachlieferung von ca. 100 Gramm reinerem Heroingemisch zur Aufbesserung vereinbart wurde, wobei sie von einem durchschnittlichen Reinheitsgrad ausging. Diesen Ausführungen kann vollumfänglich gefolgt werden (pag. 6411f., S. 56f. der Entscheidbegründung). Insbesondere weil das gelieferte Heroin zur Nachbesserung der Qualität verwendet wurde, ist mindestens von durchschnittlicher Qualität auszugehen. Die gute Qualität ergibt sich auch daraus, dass PUKI-011 im Anschluss an die Heroinübergabe den Stoff als gut bezeichnete: «So man, dieses ist in Ordnung man…» (pag. 1033).
Die Vorinstanz schliesst aus der Angabe von 100-200 Lek auf 100-200 Gramm Heroingemisch (pag. 1025). Diese Mengenangabe ist schlüssig, denn aus den Gesprächen zwischen PUKI-011 und dem Beschuldigten ergibt sich, dass die Lieferung einer kleinen Menge verhandelt wurde, welche dazu verwendet werden sollte, die schlechte Lieferung aufzubessern. So schlug PUKI-011 vor, «er überlege, wie es wäre, wenn er morgen am Morgen kommen würde, so mit wenig, also mit 100 oder 200 Lek kommen und nehmen, um das andere probieren, damit sie nicht umsonst Wege machen.» (pag. 1025).
Der angeklagte Sachverhalt hat demnach als erwiesen zu gelten.
4.7. Beweiswürdigung bezüglich Ziffer B.II.1.4 des Dispositivs (Ziff. 1.4 AKS)
Die Vorinstanz hat die vorliegend einschlägigen Telefongespräche (pag. 734 ff.)zutreffend wiedergegeben und daraus die richtigen Schlüsse gezogen, weshalb grundsätzlich auf ihre Ausführungen verwiesen werden kann (pag. 6413 ff., S. 57-59 der Entscheidbegründung).
Der Beschuldigte erkundigte sich vorliegend bei PUKI-029 nach Drogen, wobei er das gängige Codewort für den Kauf von Heroin, also «Arbeit erledigen», nannte. Konkret fragte er: «…Aber ich habe hier einen Junge und ich dachte, ich begleiche noch etwas bei dir, weisst du. Kannst du ihm Arbeit erledigen oder nicht? Soll ich den Jungen mitnehmen oder nicht?». Woraufhin PUKI-029 antwortete: «Jaja, das kannst du, kein Problem.» (pag. 738). Dass der Beschuldigte Heroin kaufen will, ergibt sich nicht nur aus dem Codewort, sondern auch daraus, dass er sich erkundigt, ob er den Jungen, also seinen Läufer, mitnehmen soll. Eine Notwendigkeit dies zu tun, besteht nur, wenn tatsächlich Drogen transportiert werden sollten, was der Beschuldigte nie selbst machte. Dass es anschliessend am 4. September 2010 zu einem Treffen zwischen diesen drei Personen kam, konnte auch polizeilich beobachtet werden (vgl. pag. 731 ff.). Es kann daher davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte dem PUKI-029 Heroin abkaufte. Dies wird auch dadurch bestätigt, dass sich der Läufer F.________ auf Instruktion des Beschuldigten im Anschluss an das Treffen wiederum mit PUKI-016 verabredete. F.________ rapportierte dem Beschuldigten nach dem Treffen, dass er die Dokumente (also das Geld) vorerst zu Hause gelassen habe und diese später bringen werde (pag. 790). Es ist daher offensichtlich, dass das durch den Beschuldigten erworbene Heroin unmittelbar nach dem Kauf an PUKI-016 weiterverkauft wurde.
Hingegen können – entgegen den Ausführungen der Vorinstanz – keine Rückschlüsse auf die Menge gezogen werden. Zwar ist durchaus zutreffend, dass ein Geldbetrag genannt wird (14,7; vgl. pag. 774). Daraus, dass PUKI-029 den Beschuldigten darüber informiert, dass es 14,7 gewesen seien, kann jedoch keineswegs auf einen Kaufpreis von CHF 14‘700.00 geschlossen werden. Zum einen ist wenig einleuchtend, wieso PUKI-029 den Beschuldigten, welcher ja das Geld übergeben hatte, über den genauen Betrag informieren sollte. Zum anderen ist nicht klar, ob es sich dabei um eine Anzahlung handelte bzw. ob auch noch weitere Schulden verrechnet wurden, was, wie bereits oben ausgeführt, offenbar nicht unüblich war. Damit sind aufgrund dieses genannten Geldbetrags keine Rückschlüsse auf die Menge möglich. Auch die Telefonkontrolle rund um das anschliessende Treffen mit PUKI-016 lässt keine Rückschlüsse auf die gehandelte Menge zu, es ist daher von einer unbekannten Menge auszugehen.
Vorliegend ist jedoch von einem durchschnittlichen Reinheitsgrad von 31 % auszugehen. Es bestehen keine Hinweise, dass die Qualität des Stoffes bemängelt wurde, zudem handelt es sich beim Beschuldigten – wie auch mit dem hier zu beurteilenden Geschäft exemplarisch aufgezeigt werden konnte – um einen Zwischenhändler, welcher mit grösseren Mengen mit entsprechend besserer Qualität handelte.
Der Sachverhalt gemäss Anklageschrift hat mit obenstehenden Modifikationen (unbekannte Menge und unbekannter Kaufpreis) als erwiesen zu gelten.
4.8. Beweiswürdigung bezüglich Ziffer B.II.1.5 des Dispositivs (Ziff. 1.5 AKS)
Auch bezüglich Ziffer 1.5 der Anklageschrift kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz, welche auf der entsprechenden Telefonkontrolle gründen (pag. 517 ff.), verwiesen werden (pag. 6415f., S. 59f. der Entscheidbegründung).
Dieser Kauf und Verkauf von Heroin ist klar nachvollziehbar, da der Beschuldigte seinen Läufer zuerst mit dem Kauf und anschliessend mit dem Weiterverkauf von Heroin beauftragte. Der Beschuldigte kommunizierte direkt mit AI.________ und lotste seinen Läufer anschliessend zu dessen Standort, wobei er die Nachrichten zwischen dem Läufer und AI.________ übermittelte (vgl. insbesondere pag. 526-529). AI.________ übermittelte dem Läufer zudem auf Geheiss des Beschuldigten (pag. 529) eine Adresse, wohin er den Läufer direkt anschliessend schickte (pag. 531). Dass es dabei um die Vermittlung von Heroin gegangen ist, ergibt sich zum einen daraus, dass das Treffen mit PUKI-044 stattfand, nachdem sich dieser beim Beschuldigten konspirativ nach Drogen erkundigt hatte (pag. 543 und 517). Zum anderen jedoch auch aus der Frage des Läufers an den Beschuldigten: «Soll ich es ganz abgeben oder was, das, was ich genommen habe, oder?» (pag. 532). Auch das Treffen in Bern ist – da PUKI-044 und der Läufer offenbar Mühe hatten, sich zu finden – gut dokumentiert (vgl. pag. 537-545).
Die vorhandene Telefonkontrolle zeigt beispielhaft auf, wie sich ein Abnehmer beim Beschuldigten nach Heroin erkundigte, der Beschuldigte anschliessend über seinen Lieferanten Heroin bezog und dieses – wiederum über seinen Läufer – dem Abnehmer zukommen liess. Dass es sich beim Lieferanten um AI.________ handelt, hat aufgrund der Telefonkontrolle erwiesen. AI.________ wurde denn auch rechtskräftig wegen des Verkaufs von einem Kilo Heroingemisch an den Beschuldigten verurteilt. Diesen Schuldspruch focht er vor dem Obergericht Solothurn nicht an und er ist damit bereits erstinstanzlich in Rechtskraft erwachsen (vgl. pag. 6767 ff.). Auf diese Menge kann grundsätzlich abgestellt werden. Die hier angeklagten 500 Gramm sind Teil dieses Kilos; die anderen 500 Gramm betreffen die nachfolgende Ziffer 4.9.
Der Sachverhalt gemäss Anklageschrift ist damit erstellt.
4.9. Beweiswürdigung bezüglich Ziffer B.II.1.6 des Dispositivs (Ziff. 1.6 AKS)
Im Anschluss an das erste Treffen am 9. September 2010 schickte der Beschuldigte seinen Läufer erneut zu AI.________ und forderte letzteren auf, dem Läufer einen Jungen mitzugeben (pag. 561). Wie dargelegt, handelt es sich dabei um das Codewort für 500 Gramm Heroingemisch. Den Ausführungen der Vorinstanz zu diesem Punkt kann ebenfalls vollumfänglich gefolgt werden (pag. 6416 ff., S. 60-62 der Entscheidbegründung). Es kann – insbesondere, da das Heroingemisch von AI.________ stammte, welcher bekanntlich über beste Qualität verfügte – auf den durchschnittlichen Reinheitsgrad von 31 % abgestellt werden.
Aus der Telefonkontrolle ergibt sich zudem, dass das Heroingemisch an PUKI-011 (pag. 1066 ff.), an PUKI-056 (pag. 1357 ff.) sowie an PUKI-063 (pag. 1364 ff.) weiterverkauft wurde. Die jeweiligen Mengen des weitergekauften Heroingemischs sowie dessen Reinheitsgrad sind nicht bekannt und können, da für die Strafzumessung nur der Kauf als relevant anzusehen ist, offen gelassen werden.
4.10. Beweiswürdigung bezüglich Ziffer B.II.1.7 des Dispositivs (Ziff. 1.7.1 AKS)
Hier wie in den weiteren zwei folgenden Ziffern geht es ausschliesslich um den Weiterverkauf von Heroin. Es kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 6418f., S. 62f. der Entscheidbegründung).
Die Kammer schliesst sich diesem Beweisergebnis an und hält ergänzend fest, dass es sich beim Abnehmer aus Tschechien (PUKI-077) um eine Person gehandelt hat, welche bis anhin offensichtlich noch keine Drogengeschäfte mit dem Beschuldigten getätigt hatte. Entsprechend sind die benutzten Codierungen einfach zu verstehen und es ist offensichtlich, dass die beiden noch kein eingespieltes Team sind und sie deswegen offener miteinander kommunizieren müssen. Auf pag. 935 erkundigt sich PUKI-077 nach dem Preis und fragt danach, wie viel die Stunde sei bzw. wie viel der Arbeiter bezahlt werde. Dass PUKI-077 daran interessiert ist, dem Beschuldigten Heroin abzukaufen, hat daher als erstellt zu gelten. Aus einem weiteren Gespräch zwischen dem Beschuldigten und PUKI-076 ergibt sich zudem, dass PUKI-077 zwei bis drei Kilo Heroin kaufen und gleich bezahlen wollte: «Um zwei oder drei Autos zu kaufen und gibt dir die Dokumente und geht weg.». Der Beschuldigte entgegnete daraufhin: «Ja, ja, ohne Dokumente gebe ich es ihm nicht.» (pag. 937). Anhand der Telefonkontrolle kann auch das Treffen, anlässlich welchem es zur Übergabe der Drogen kam, nachvollzogen werden (pag. 940 ff.).
Die Menge des durch den Beschuldigten verkauften Heroins ergibt sich schliesslich aus der Reklamation des Abnehmers. So hielt PUKI-077 fest: «Freund, es scheint so zu sein, dass es in Ordnung ist, aber du hast mir die Laune ein bisschen zerstört, weil in den Rechnungen kamen nur siebenhundert heraus, aber die Abmachung war für Ganzes.» (pag. 948). Will heissen, dass der Beschuldigte nur 700 Gramm Heroingemisch verkaufte statt des vereinbarten Kilos.
Die Verteidigung macht bezüglich der Qualität des Heroingemischs geltend, es sei von einem tiefen Reinheitsgrad bzw. Gassenqualität auszugehen. Dass die fehlende Lieferung zu einer Rückerstattung von 500 Euro geführt habe, zeige, dass es sich keineswegs um gute Qualität gehandelt haben könne. Die Kammer geht vorliegend von einem unbekannten Reinheitsgrad des Heroingemischs aus. Der Reinheitsgrad ist – da es sich um einen Verkauf handelte – für die Strafzumessung ohnehin nicht von Bedeutung. Dennoch sei an dieser Stelle die Anmerkung erlaubt, dass keine Anhaltspunkte für niedrigste Gassenqualität bestehen. Die Qualität wurde vom Abnehmer PUKI-077 als gut bzw. in Ordnung bezeichnet und es sind keine Gründe ersichtlich, wieso daran zu zweifeln wäre. Dies hat umso mehr zu gelten, als PUKI-077 aus Tschechien anreiste und einen entsprechend grossen Aufwand betreiben musste, um die Drogen in der Schweiz zu kaufen. Es ist davon auszugehen, dass er diese Bemühungen kaum auf sich genommen hätte, hätte er lediglich Heroingemisch in Strassenqualität kaufen wollen bzw. gekauft. Wie es sich mit den erwähnten 500 Euros genau verhält, ist unklar; um so mehr, als die scheinbare Rückforderung auch mit der zu geringen gelieferten Menge in Verbindung gebracht werden kann. Klar ist jedenfalls, dass der Beschuldigte wie überwiesen ca. 700 Gramm Heroingemisch an PUKI-077 (H.________) verkauft hat. Der Sachverhalt hat wie dargelegt als erwiesen zu gelten.
4.11. Beweiswürdigung bezüglich Ziff. B.II.1.8 des Dispositivs (Ziff. 1.7.2 AKS)
Die Kammer schliesst sich der vorinstanzlichen Beweiswürdigung vollumfänglich an (pag. 6420f., S. 64f. der Entscheidbegründung).
PUKI-011 bestellte beim Beschuldigten am 20. September 2010 ein Kilogramm Heroingemisch, in dem er ihm folgende Aufforderung zukommen liess: «Bringe mir den Freund mit 2 Jungs und nicht wie das letzte Mal.» (pag. 1082). Dass es im Anschluss an dieses Gespräch tatsächlich zu einem Drogentreffen mit dem Läufer des Beschuldigten kam, ergibt sich aus den entsprechenden telefonischen Anweisungen (pag. 1086f.) bzw. aus der Bestätigung des Läufers, dass er in Genf gewesen sei (pag. 1088). Auch bezüglich dieses Punktes erachtet es die Kammer als irrelevant, welcher Kaufpreis nun effektiv bezahlt wurde bzw. aufgrund der Tatsache, dass es ein Verkauf war, welcher Reinheitsgrad das verkaufte Heroin aufwies. Immerhin deutet der genannte Geldbetrag doch klar auf eine Menge von (mindestens) einem Kilogramm hin. Im Übrigen hat der Sachverhalt gemäss Anklageschrift als erwiesen zu gelten
4.12. Beweiswürdigung bezüglich Ziffer B.II.1.9 des Dispositivs (Ziff. 1.7.3 AKS)
Die Vorinstanz hat anhand der Telefonkontrolle die Ereignisse, welche rund um bzw. vor der Verhaftung von I.________ stattfanden, zutreffend dargelegt und gewürdigt; darauf wird verwiesen (pag. 6421 ff., S. 65-57 der Entscheidbegründung). Auch wenn der Beschuldigte jegliche Verbindung zu I.________ bestreitet, steht doch aufgrund der vorhandenen Telefongespräche fest, dass er seinen Läufer in die Wohnung von I.________ schickte und ersteren schliesslich – nachdem I.________ die Qualität des Stoffes monierte – zurückschickte, um das Heroingemisch wieder abzuholen (pag. 1204). I.________ konnte jedoch nicht mehr angetroffen werden, da er in der Zwischenzeit verhaftet worden war. In seiner Wohnung wurden in der Folge ca. 184 Gramm Heroingemisch sichergestellt (pag. 1739). Dieser Sachverhalt ist – obwohl es sich um einen Verkauf handelt, der in Bezug auf die Strafzumessung nicht von Relevanz ist – deshalb interessant, weil bei I.________ tatsächlich Stoff sichergestellt werden konnte und damit die Verbindung des Beschuldigten zu Heroin deutlich nachvollzogen und dargelegt werden kann. Der entsprechende Sachverhalt ist erwiesen.
4.13. Beweiswürdigung bezüglich Ziffer B.II.1.10 des Dispositivs (Ziff. 1.8 AKS)
Die Vorinstanz gelangte – nach ausführlicher Würdigung der ihr vorliegenden Beweise (pag. 6423 ff., S. 67-70 der Entscheidbegründung) – zu folgendem Beweisergebnis (pag. 6426f., S. 70f. der Entscheidbegründung):
«Aus den vorliegenden Beweismitteln ergibt sich fast hörspielartig, wie J.________ mit dem nicht weiter identifizierten AM.________ über den Transport und die Einfuhr von rund drei Kilogramm Heroingemisch in die Schweiz verhandelte und dabei zusammen mit A.________ die notwendigen Vorkehrungen traf. So sollte AM.________ die Drogen organisieren, während J.________ den Kurier für den Transport in die Schweiz zu organisieren hatte und AM.________ Geld für die Anzahlung zu schicken hatte. Aus verschiedenen Telefongesprächen geht hervor, dass AM.________ Heroin von guter bis sehr guter Qualität versprach. Offenbar war man sich aber auch des Risikos bewusst, allenfalls schlechtere Ware zu erhalten, wurde doch verdeckt darüber gesprochen, dass es heikel sei, sie bei der Übernahme nicht testen zu können. Das Gericht geht davon aus, dass die Anzahlung im Betrag von rund EUR 20'000.00 durch A.________ geleistet wurde, welcher am 24.09.2010 in diesem Umfang Schweizerfranken einzahlte und eine Minute später Euro im gleichen Betrag bezog. Dieses Geld benötigte der Kurier AJ.________ in Mazedonien. Gleichentags lösten AJ.________ und seine Verlobte AL.________ den BMW M3 im Kanton Zürich ein. Dass es sich beim für den Drogentransport vorgesehenen Fahrzeug effektiv um einen in Mazedonien stationierten BMW handelte, geht aus der Telefonkontrolle hervor, wurde dort doch explizit von einem BMW gesprochen. Tags darauf begab sich AJ.________ nach AX.________. Aus den aufgezeichneten Telefongesprächen geht sodann hervor, dass er in der Folge das Auto abholte, in welches bei AM.________ die Drogen eingebaut wurden. Aufgrund der vorliegenden Beweise steht fest, dass AJ.________ die Aufgabe übernommen hat, die Drogen zu transportieren und diesen Transport auch ausgeführt hat, bis er in Chiasso angehalten wurde. Dort wurden im Fahrzeug die sieben eingebauten Pakete à je ca. 500 Gramm gefunden, insgesamt somit 3.5 Kilogramm, welche braunes Pulver mit einem Heroinanteil von <0.1% enthielten. A.________ und J.________ erwarteten jedoch eine Lieferung von 3 Kilogramm Heroin, denn J.________ und AM.________ sprachen von drei Kubik Holz, drei Meter Holz und 3‘000 Euro (pag. 595 ff.). Obwohl J.________ vorerst noch erklärte, dass er für diese geringe Menge keinen Kurier schicke (pag 595 f.), überlegte er es sich offenbar anders. J.________ rechnete somit mit einer Lieferung von 3 Kilogramm Heroin. Die Analyse des beschlagnahmten Pulvers ergab, wie bereits ausgeführt, dass es sich vorwiegend aus Koffein-Paracetamol mit einem Heroinanteil von < 0.1% und somit um Streckmittel handelte. Aus den Telefongesprächen, den getätigten Aufwendungen, den intensiven Vorverhandlungen und Vorbereitungen sowie der Anzahlung von 20‘000.00 Euro in bar kann jedoch geschlossen werden, dass es A.________ und J.________ nicht darum ging, Streckmittel einzuführen, sondern Heroin. Aus den aufgezeichneten Gesprächen geht hervor, dass A.________ und J.________ eine gute Heroinqualität erwarteten. Es rechtfertigt sich daher, bezüglich des Reinheitsgehaltes auf den Mittelwert für Heroinkonfiskate gemäss Betäubungsmittelstatistik der SGRM aus dem Jahr 2010 abzustellen, was einem mittleren Reinheitsgrad von 31% entspricht.
Das Gericht erachtet es daher als erwiesen, dass A.________ gemeinsam mit J.________ Vorkehrungen zur Einfuhr von 3 Kilogramm Heroingemisch mit einem Reinheitsgrad von mindestens 31% trafen, was einer Menge von 930 Gramm reinem Heroin entspricht.»
Diesen Ausführungen ist zu folgen. Die Verteidigung macht nun im oberinstanzlichen Verfahren geltend, dass bezüglich dieses Vorwurfs beim Beschuldigten insgesamt nur 12 Kontakte auszumachen seien. Dies im Gegensatz zu J.________, welcher unzählige Gespräche geführt haben soll. Diese spärlichen telefonischen Kontakte des Beschuldigten würden gegen seine Involvierung sprechen.
Dem ist entgegen zu halten, dass J.________ mit dem Beschuldigten zusammen handelte und – wie auch nachfolgend noch aufzuzeigen sein wird – dem Beschuldigten hierarchisch untergeordnet war. Dies ergibt sich auch daraus, dass J.________ persönlich die Gespräche führte, während der Beschuldigte im Hintergrund blieb. Die Involvierung des Beschuldigten ergibt sich zudem auch aus den Ereignissen rund um die Bezahlung des Heroins. J.________ bot am 22. September 2010 die Zahlung von Euro 20‘000.00 an und erkundigte sich bei „AM.________“, ob er für diesen Preis 5 Kilo Heroingemisch erhalten könnte (pag. 605). Dabei handelt es sich exakt um diejenige Summe, welche durch den Beschuldigten am 24. September 2010 umgerechnet in CHF auf sein Konto einbezahlt und anschliessend in Euro wieder bezogen wurde (pag. 3444). Es ist offensichtlich, dass der Beschuldigte den Bancomaten nutzte, um Bargeld in grosser Menge in Euro zu wechseln. Weiter wird der Name des Beschuldigten als «Nachname des Freundes» explizit erwähnt (A.________; pag. 630). Am 27. September 2010 sind zudem telefonische Kontakte zwischen J.________ und dem Beschuldigten auszumachen (pag. 633 ff.). Aus den Gesprächen vom 28. September 2010 zwischen den beiden ergibt sich schliesslich auch, dass sie die Ankunft von AJ.________ erwarten. J.________ erklärte, dass er demnächst eintreffen sollte (pag. 634). Die Nervosität, mit welcher der Kurier AJ.________ durch J.________ und den Beschuldigten erwartet wird, zeigte sich auch darin, dass sich der Beschuldigte nur knapp 10 Minuten später erneute erkundigte, wie viele Stunden er noch entfernt sei (pag. 635). Schliesslich kann anhand der Telefonkontrolle auch klar nachvollzogen werden, wie die Nervosität nach der Verhaftung von AJ.________ anstieg und der Beschuldigte und J.________ verzweifelt versuchten, ersteren telefonisch zu erreichen (pag. 646). Aus dem Inhalt dieser Gespräche ergibt sich eindeutig, dass auch der Beschuldigte die Ankunft von AJ.________ erwartete und folglich in den Drogentransport verwickelt war.
An dieser Stelle ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass J.________ für diesen Sachverhalt durch die 1. Strafkammer des Obergerichts rechtskräftig zur einer Freiheitsstrafe von 54 Monaten verurteilt wurde, und zwar gemeinsam begangen mit A.________ (pag. 3760f).
Auch wenn sich das sichergestellte Heroingemisch lediglich als Streckmittel herausstellte, steht aufgrund des gesamten Ablaufs dieses Geschäftes, der Art des professionellen Einbaus des Materials in den Türbalken auf der Beifahrerseite des BMW und des hierzu eingesetzten Geldbetrages etc. fest, dass der Beschuldigte hier durch die Lieferanten hereingelegt wurde, weil er selbstverständlich die Absicht hatte, in diesem Umfang Heroingemisch von guter Qualität einzuführen. Dabei darf ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass das Anstaltentreffen zur Einfuhr einen durchschnittlichen Reinheitsgrad von 31 % betraf. Aus der Telefonkontrolle ergibt sich, dass nicht nur Fahrer, Fahrzeuge und Flugtickets etc. organisiert werden mussten, sondern auch während mehrerer Wochen intensive Kontakte und Planungen stattfanden. Bezüglich der Qualität hielt J.________ denn auch fest: «Die Arbeit dort unten ist sehr gut […] Es ist nicht nur gut, sondern sehr gut.» (pag. 601). Wie bereits erwähnt, geht die Argumentation des Verteidigers, wonach mit Blick auf den Anklagegrundsatz von dem in der Anklageschrift festgehaltenen Reinheitsgrad von unter 0,1 % ausgegangen werden müsse, unter diesen Umständen fehl. Bereits die Anklageschrift geht von einem Anstaltentreffen zur Einfuhr von Heroin ev. von einem Versuch zur Einfuhr aus, und nicht von einem vollendeten Drogendelikt bezüglich 3‘500 Gramm Heroin mit einem Reinheitsgrad von unter 0,1 %.
4.14. Beweiswürdigung bezüglich B.II.1.11 des Dispositivs (Ziffer 1.9 AKS)
Die Kammer schliesst sich der vorinstanzlichen Beweiswürdigung, wonach es aufgrund der abgehörten Telefongespräche (pag. 567-569 und 1386 ff.) als erwiesen zu gelten hat, dass es am 29. September 2010 zu einer Drogenlieferung nach Rüschlikon kam, vollumfänglich an (pag. 6427f., S. 71f. der Entscheidbegründung). Es lässt sich nachvollziehen, dass der Beschuldigten seinen Läufer zu PUKI-099 lotste und es anschliessend zum Treffen zwischen den beiden kam (pag. 1392f.). Dass tatsächlich Drogen bzw. Heroin übergeben wurde, ergibt sich daraus, dass PUKI-099 dem Beschuldigten eine Rückmeldung zur Drogenqualität bzw. zum Streckverhältnis zukommen liess und er damit offensichtlich zufrieden war: «Freund, ich habe dieses 75 gefickt, weil so ist es ok für mich. Ich konnte nicht mehr ficken, aber auch so bin ich zufrieden und nächstes Mal werde ich dir auch dieses geben, welche ich bei dir noch offen geblieben bin.» (pag. 1394).
Hingegen erachtet es die Kammer nicht als erwiesen, dass der Beschuldigte das Heroin über AI.________ bezogen hat. Entsprechende Hinweise fehlen in der Telefonkontrolle. Zwar wurden Äusserungen getätigt, welche eine solche Vermutung stützen, dabei handelt es sich jedoch nur um wage Vermutungen des Übersetzers. Die Vorinstanz stützte ihre Vermutung darauf, dass der Beschuldigte seinen Läufer aufforderte: «Kannst du bei dem Freund, bei der Ora». Der Übersetzer merkte an, dass Ora Uhr bedeute, und dass damit evtl. Olten gemeint sein könnte. Weiter ist im Telefongespräch vom alten Haus die Rede, wobei auch hier die Vermutung, dass es sich dabei um die Wohnung von AI.________ handeln könnte, vom Übersetzer stammt (pag. 567). Weiter Hinweise sind nicht auszumachen, weswegen es die Kammer entgegen den Ausführungen der Vorinstanz nicht als erwiesen erachtet, dass der Beschuldigte das Heroin tatsächlich, wie in der Anklageschrift festgehalten, in Olten zu einer Menge von 500 Gramm bezogen hat. Diesbezüglich hat daher ein Freispruch zu erfolgen.
Da die an PUKI-099 verkaufte Menge durch die Vorinstanz aufgrund der Person des Lieferanten hergeleitet wurde, ist zu prüfen, ob andere Hinweise auf die Menge auszumachen sind. Diese Frage ist vorliegend zu verneinen. Zwar deuten die Gespräche rund um das Streckverhältnis der Drogen darauf hin, dass es tatsächlich um 500 Gramm Heroin gegangen sein dürfte, doch ist es nach Ansicht der Kammer nicht möglich, eine klare und eindeutige Schlussfolgerung zu ziehen, weswegen von einer unbekannten Menge auszugehen ist. Der Sachverhalt gemäss Anklageschrift hat damit bezüglich des Verkaufs als erwiesen zu gelten. Der Reinheitsgrad kann – da für die Strafzumessung nicht relevant – offen gelassen werden.
4.15. Beweiswürdigung bezüglich Ziffer B.II.1.12-14 des Dispositivs (Ziff. 1.10 AKS)
Die Kammer schliesst sich auch hier – mit nachfolgender Ausnahme – der vorinstanzlichen Beweiswürdigung an (pag. 6428f., S. 72f. der Entscheidbegründung).
Aufgrund der Telefonkontrolle steht fest, dass der Beschuldigte am 4. Oktober 2010 AI.________ kontaktierte, und seinen Läufer F.________ bei diesem vorbeischickte (pag. 574-578). Dass es bei diesem Treffen um den Kauf von Heroin durch den Beschuldigten gegangen ist, ergibt sich daraus, dass zwischen dem Beschuldigten und AI.________ bezüglich des Heroins zweifelsohne eine Geschäftsbeziehung bestanden hat und der Beschuldigte seinen Läufer zum Transport von Drogen einsetze und kein anderer Grund für ein derart kurzes Treffen zwischen AI.________ und dem Läufer des Beschuldigten ersichtlich ist. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte seinen Läufer F.________ unmittelbar nach diesem Treffen in Olten nach Bern zu N.________ schickte und ihm dessen Wohnadresse mitteilte (pag. 581). Aus den Gesprächen ergibt sich, dass der Läufer das, was er in Olten abgeholt hatte, zumindest teilweise an N.________ überbrachte: «Hey, soll ich bringe, was geblieben ist, oder?» (pag. 1248), woraufhin der Beschuldigte antwortete: «Eben, ja, das was Du in Ordnung gebracht hast» (pag. 1249). Die Kammer erachtet es daher erwiesen, dass der Beschuldigte bei AI.________ in Olten Heroin bezogen und dieses dann zumindest teilweise an N.________ weiterverkauft hat.
Weiter erachtet es die Kammer beweismässig als erwiesen, dass der Beschuldigte am 8. Oktober 2010 einen Teil des bei AI.________ bezogenen Heroins an PUKI-011 verkaufte. Die diesbezüglich relevanten Telefongespräche sind auf pag. 1111 ff. zu finden. Demnach forderte PUKI-011 den Beschuldigten auf, ihm den Jungen vorbeizuschicken (pag. 1111). In der Folge wurde der Läufer PUKI-027 tatsächlich damit beauftragt, zu PUKI-011 zu fahren (pag. 1116). Dass es zum Treffen und zur Übergabe des Heroins gekommen ist, ergibt sich daraus, dass sich der Läufer im Anschluss an das Treffen wieder beim Beschuldigten meldete: «So… Wegen den Dokumenten, es gibt nichts» (pag. 1120). Dies zeigt, dass PUKI-011 die Lieferung noch nicht bezahlen konnte, hat der Beschuldigte doch selbst eingestanden, dass es sich bei den Dokumenten um ein Codewort für Geld handelte.
Konkrete Hinweise auf die bei AI.________ gekaufte Menge liegen keine vor, womit sich auch Ausführungen zum Reinheitsgrad erübrigen. Es ist allerdings festzuhalten, dass es dabei nach Ansicht der Kammer um namhafte Mengen gegangen sein muss, da der Beschuldigte als Zwischenhändler tätig war und bekanntlich auch AI.________ üblicherweise mit Heroinmengen nicht unter 500 Gramm handelte. Hinzu kommt, dass das bei AI.________ bezogene Heroin an mindestens zwei Abnehmer geliefert wurde. Der Sachverhalt gemäss Anklageschrift hat damit grundsätzlich als erwiesen zu gelten.
Demgegenüber ist entgegen den Ausführungen der Vorinstanz nicht belegt, dass der Beschuldigte am 6. Oktober 2010 Anstalten zur Veräusserung einer unbekannten Menge Heroingemisch an I.________ und N.________ traf. Der Beschuldigte schrieb zwar I.________ und N.________ (als Drogenabnehmer) eine SMS; dass es tatsächlich zu einem Kontakt kam bzw. die SMS übermittelt und gelesen wurde, ist jedoch nicht belegt. Keiner der Beiden reagierte auf die Nachricht. Bereits an dieser Stelle kann vorweggenommen werden, dass die Kammer in den Handlungen des Beschuldigten in rechtlicher Hinsicht gerade noch keine strafbare Handlung zu erkennen vermag. Es ist somit auch nicht von einem Anstaltentreffen auszugehen, weswegen diesbezüglich ein Freispruch zu erfolgen hat.
4.16. Beweiswürdigung bezüglich Ziffer B.II.1.15 des Dispositivs (Ziff. 1.11 AKS)
Die Kammer schliesst sich der vorinstanzlichen Beweiswürdigung weitgehend an (pag. 6429f., S. 73f. der Entscheidbegründung) und verweist ergänzend auf die diesbezüglich einschlägigen Telefongespräche auf pag. 582 ff. und 1121 ff. Das Treffen zwischen einem Läufer des Beschuldigten und AI.________ sowie das anschliessende Treffen zwischen dem Läufer und PUKI-011 kann lückenlos nachvollzogen werden. Die Vorinstanz hat zutreffend dargelegt, dass der Beschuldigte das Heroin bei seinem Lieferanten AI.________ bezog und anschliessend an PUKI-011 weiterverkaufte. Die Art des Treffens ergibt sich auch aus dem dem Treffen folgenden Gespräch zwischen PUKI-011 und dem Beschuldigten. PUKI-011 rühmte zwar die Qualität der Heroinmischung, monierte jedoch den schlechten Geruch: «weisst du, diese, welches ich so probiert habe, diese Blume, sie sagen, es ist gut, aber es hat so einen schlechten Geruch» (pag. 1122).
Nach Ansicht der Kammer hat der Sachverhalt zwar grundsätzlich als erwiesen zu gelten, doch liegen konkrete Hinweise auf die gehandelte Menge auch hier keine vor, womit auch der Reinheitsgrad offen bleiben kann. Es sei jedoch erneut darauf hingewiesen, dass es sich sowohl beim Beschuldigten als auch bei PUKI-011 um Zwischenhändler gehandelt hat, die beide das Heroin weiter verkauft haben. Damit ist klar, dass es um erhebliche Mengen von mindestens durchschnittlicher Qualität gegangen sein muss. Es dürfte sich kaum als lohnend erweisen, als Zwischenhändler einen derartigen Aufwand für kleinere Mengen zu betreiben. Der Sachverhalt hat damit mit oben erwähnter Präzisierung als erwiesen zu gelten.
4.17. Beweiswürdigung bezüglich Ziffer B.II.1.16 des Dispositivs (Ziff. 1.12 AKS)
Im Folgenden werden – zur besseren Übersichtlichkeit des etwas komplexeren Sachverhalts – die nachfolgenden zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz vollständig wiedergegeben (pag. 6430 ff., S. 74-76 der Entscheidbegründung):
« Am 26.10.2010 trat J.________ mit „AN.________“ in Kontakt, deren Telefonnummer er zuvor beim nicht weiter identifizierten K.________ (PUKI-151) erfragt hatte. Er fragte sie, ob sie noch Kontakt zu einer Person aus AY.________ habe, diejenige Person, von welcher sie gesprochen habe, der in der Nähe und ein Starker sei, „denn ich bin sehr schlecht geblieben, sehr schlecht, denn hier ist eine Katastrophe…“. J.________ informierte sie somit dahingehend, dass er keine Drogen mehr habe. AN.________ antwortete, dass sie ihn heute Abend sprechen könne und fügte an: „Er hat, er hat, denn gerade an einem Tag hat [er] einem die Arbeit erledigt“ (pag. 796 f.). Zu diesem Zeitpunkt stand AI.________ als Heroinlieferant nicht mehr zur Verfügung, da er am 18.10.2010 angehalten worden war (pag. 423 ff., 6189 ff.). A.________ und J.________ waren somit dringend auf einen neuen Hauptlieferanten angewiesen. Das Gespräch zwischen J.________ und AN.________ muss dahingehend interpretiert werden, dass J.________ AN.________ für eine Heroinlieferung anfragte.
Am 28.10.2010 verabredeten J.________ und AN.________, dass sie sich am nächsten Tag um 17:00 Uhr mit einer Drittperson in St. Gallen treffen (pag. 799). Nachdem dieses Treffen am 29.10.2010 in St. Gallen zustande kam (pag. 800 ff.), vereinbarten J.________ und AN.________ am 30.10.2010 ein erneutes Treffen auf einer Raststätte bei Zürich. Während diesem Gespräch war die Stimme von A.________ im Hintergrund vernehmbar. J.________ und A.________ hätten sich gerne persönlich mit der Person aus AY.________ getroffen, AN.________ teilte ihnen jedoch mit, dass „dieser“ nicht wolle, dass sie ihn kennen lernen, er habe ihr aber alles erzählt und sie werde ihnen alles weiterleiten (pag. 810 ff.).
Am 31.10.2010 meldete sich J.________ per SMS bei AN.________ und fragte „Gibt’s denn etwas, denn wir sind am Ende. Der J.________.“ (pag. 812). Nach weiteren Telefongesprächen (pag. 813 ff.) meldete AN.________ am 03.11.2010. „Diese können so viel du willst beschaffen, aber der Preis ist eine Katastrophe, ich falle fast in Ohnmacht…“. Auf Nachfrage von J.________ sagte sie, der Preis betrage 29'000 und ergänzte: „Er hat es in eineinhalb Stunden hier“ und später: „Er kann in eineinhalb Stunden Arbeit erledigen.“ J.________ erklärte hierauf, er müsse sich mit seinem Freund besprechen (pag. 820), worauf er mit A.________ für zwei Minuten später ein Treffen vereinbarte (pag. 822 f.). J.________ nahm somit auch während der Organisation der Drogenlieferungen immer umgehend Rücksprache mit A.________, was zum einen auf die enge Zusammenarbeit aber auch auf die Hierarchie zwischen den beiden hindeutet. Eine halbe Stunde später – A.________ war noch bei J.________, denn seine Stimme war im Hintergrund zu hören – rief J.________ AN.________ zurück. Sie unterhielten sich, wo sie sich treffen könnten, worauf J.________ meinte, er müsse dann zurückkommen, „um die Arbeit zu organisieren, also für morgen, alles für morgen zu organisieren“. Auf AN.________s Nachfrage, ob er sich sicher sei, dass es ihm zu diesem Preis passe, äusserte J.________: „Ich bin mir sicher, aber sind sich diejenigen sicher? Denn ich bin mir ganz sicher, ich bin schon seit einer Woche sicher.“ AN.________ versicherte, dass diese sich auch sicher seien und sie sich bei ihr befänden. Sie vereinbarten, dass J.________ herkomme, um mit ihnen zu sprechen (pag. 824 f.). Kurz darauf meldete sich ein Unbekannter (PUKI-194) bei A.________. A.________ fragte ihn zuerst, ob er etwas brauche, und erklärte sodann: „Morgen am Mittag bin ich gut“, womit sich der andere einverstanden erklärte und versprach, sich mit einer anderen Nummer wieder zu melden (pag.827). Am selben Abend trafen sich J.________, AN.________ und vermutlich auch A.________ nochmals in St. Gallen (pag. 828 ff.).
Aus dem regen SMS- und Telefonverkehr vom 04.11.2010 zwischen J.________ und A.________ einerseits sowie J.________ und AN.________ andererseits, geht hervor, dass AN.________ „dorthin“, somit zum Treffpunkt, ging (pag. 835 ff.), was J.________ sogleich an A.________ rapportierte (pag. 837). Später verabredeten sich J.________ und A.________ beim Mc Donalds, um „dorthin“, d.h. zu AN.________, zu fahren (pag. 842 f.). J.________ und AN.________ vereinbarten sodann, zur Lounge Bar AZ.________ zu gehen, welche J.________ und A.________ nach einigem Suchen dann schliesslich auch fanden (pag. 844 ff.). Die Polizei konnte in der Folge feststellen, dass sich J.________ und A.________ ausserhalb der Bar mit AN.________, welche in Begleitung eines gewissen BA.________ war, trafen. Zu ihren Beobachtungen führte die Polizei folgendes aus: „Bei diesem Treffen kann klar festgestellt werden, dass AN.________ einen kleinen Plastiksack und J.________ ein Kuvert in der Hand trägt. Der Ablauf der Übergabe konnte nicht festgestellt werden, auch nicht, wo sich schlussendlich der weisse Plastiksack befindet. Jedenfalls begeben sich dann A.________, J.________, AN.________ und BA.________ gemeinsam in das erwähnte Lokal, wobei diese Personen offensichtlich nichts mitführen/tragen. Nach kurzer Zeit fahren J.________ und AN.________ sowie BA.________ und A.________ in separaten Fahrzeugen – im Konvoi – auf direktem Weg zur Autobahnraststätte BB.________ nach Seuzach, wo es zu einem Kurztreffen mit einem Unbekannten kommt. Nach wenigen Minuten fahren BA.________ und AN.________, der unbekannte Mann sowie J.________ und A.________ in ihren Fahrzeugen weg“ (pag. 793). J.________ und A.________ fuhren anschliessend nach Q.________, wo sie sich mit AK.________ trafen (vgl. AKS Ziff. 1.13).
Fazit
Aufgrund der erwähnten Telefongespräche und SMS steht fest, dass J.________ und AN.________ Drogengespräche geführt haben und J.________ dabei versucht hat, über AN.________ für sich und A.________ eine Drogenlieferung zu organisieren. A.________ und J.________ waren dringend auf eine neue Bezugsquelle angewiesen, fiel doch kurz zuvor AI.________ als Drogenlieferant aus. Ausserdem war auch die Lieferung via AJ.________ infolge dessen Anhaltung in Chiasso erfolglos geblieben. Gestützt auf den genannten Verkaufspreis von CHF 29‘000.00 ist davon auszugehen, dass es sich um den Kauf von Heroin gehandelt hat, da sich der Ankaufspreis für Kokain auf CHF 40‘000.00 pro Kilogramm beläuft (vgl. Schlussbericht Polizei pag. 794). Aufgrund des Kaufpreises schloss die Polizei auf eine Menge zwischen einem Kilogramm Heroin von sehr guter Qualität bis zu eineinhalb Kilogramm Heroin von durchschnittlicher Qualität (pag. 794). Zugunsten des Beschuldigten geht das Gericht von einem Kilogramm Heroin aus.
Vorliegend konnten keine Drogen sichergestellt werden, so dass betreffend Reinheitsgrad eine Annahme getroffen werden muss. Aufgrund des sehr hohen Kaufpreises ist es vertretbar, von einer mittleren Qualität auszugehen. Demnach ist auch hier auf den mittleren Reinheitsgrad von 31% für das Jahr 2010 abzustellen.
Zusammenfassend ergibt sich, dass A.________ und J.________ Verhandlungen über den Erwerb von einem Kilogramm Heroingemisch mit einem Reinheitsgrad von 31%, ausmachend 310 Gramm reines Heroin, führten.»
Die vorliegenden Tathandlungen fanden im Rahmen eines Erstkontakts zwischen dem Beschuldigten und J.________ einerseits, und der unbekannten «AN.________» anderseits statt. Aufgrund der Tatsache, dass sich die Beteiligten noch fremd waren, waren sie gezwungen, die Vertragsverhandlungen über den Kauf von Heroin verhältnismässig offen zu führen. «AN.________» nannte einen Preis von CHF 29‘000.00. Die 1. Strafkammer, welche J.________ verurteilte, ging von einer Menge von einem Kilo aus und führte aus, dass es sich zwar um einen sehr hohen Preis handle, dies jedoch von «AN.________» selbst auch so bestätigt worden sei (pag. 3747). Diesem Beweisergebnis ist zu folgen, die Menge von einem Kilo ist für den Beschuldigten eher vorteilhaft, nach Ansicht der Kammer wäre es mit Blick auf die im Gespräch genannte Angabe von «eineinhalb Stunden» auch denkbar, dass es tatsächlich um 1,5 Kilo ging. Vorliegend kann zudem – im Gegensatz zu den übrigen Geschäften – aufgrund des Preises auf die Menge bzw. den Reinheitsgrad geschlossen werden. Wie erwähnt, haben der Beschuldigte und «AN.________» bis anhin noch keine Drogengeschäfte zusammen getätigt, weshalb noch keine offenen Schulden bestanden haben können und deshalb ausgeschlossen werden kann, dass die erwähnten Beträge unter Verrechnung von Forderungen etc. zustande kamen. Da es sich um einen Erstkontakt handelte, muss davon ausgegangen werden, dass die Lieferung des Heroins nur gegen Barzahlung erfolgte. Es ist damit von einer grossen Menge, einem hohen Preis und entsprechend von guter Qualität auszugehen. Die Kammer erachtet es daher als erwiesen, dass der Beschuldigte ein Kilo Heroin mit einem Reinheitsgrad von 31 % beziehen wollte. Weil die polizeiliche Observation keine Stoffübergabe feststellen konnte und auch keine nachgängigen Hinweise auf die Aushändigung der Lieferung vorliegen, ist entsprechend der Würdigung durch die Vorinstanz noch von einem Anstaltentreffen zum Erhalt von einem Kilogramm Heroingemisch auszugehen.
4.18. Beweiswürdigung bezüglich Ziffer B.II.1.17 des Dispositivs (Ziff. 1.13 AKS)
Die Kammer schliesst sich erneut den folgenden Ausführungen der Vorinstanz vollumfänglich an (pag. 6432f., S. 76f. der Entscheidbegründung):
« Am 04.11.2010 um 17:03 Uhr erhielt A.________ einen Anruf von einem Unbekannten (PUKI-041), welcher ihn an einen Freund von BC.________ in Q.________ vermittelte und ihm die Nummer von AK.________ gab. Er solle sich bei diesem melden und diesen treffen, „um sie anzuschauen“ (pag. 856). A.________ und J.________ hielten sich in diesem Zeitpunkt nach dem Treffen mit AN.________ immer noch in Dübendorf auf. Hierauf meldete sich A.________ bei AK.________ und sie vereinbarten umgehend ein Treffen (pag. 857). Sodann informierte A.________ PUKI-041, er habe sich nun mit AK.________ verabredet. PUKI-041 sagte, er solle demjenigen (d.h. AK.________) keine Dokumente (d.h. Geld) geben; „Nimm es nur und gehe weg“ (pag. 858). Nach einigem Suchen trafen A.________ und J.________ sodann AK.________ bei der BMW-Garage in Q.________, wo sie in dessen Auto umstiegen und zu einem Kebab-Stand fuhren (pag. 859 ff.). Um 19:09 Uhr bestätigte A.________ PUKI-041, nun mit AK.________ zusammen zu sein. PUKI-041 forderte A.________ auf, „sie sich selber anzuschauen und ihm dann Bescheid zu geben“ (pag. 862). Gestützt auf die Aussagen AK.________ übergab AK.________ A.________ beim Kebab-Stand ein Heroinmuster (pag. 1709). Anschliessend fuhren sie zu den Autowaschboxen bei der AQ.________-Tankstelle, wo sie um 19:42 Uhr eintrafen. J.________, welcher bisher auf dem Rücksitz gesessen hatte, stieg gemäss Videoaufzeichnungen aus und wusch das Auto. Währenddessen blieben AK.________ und A.________ im Auto sitzen. A.________ testete gemäss AK.________ das Heroinmuster (pag. 1701). Im Fingernagelschmutz von A.________ konnten u.a. Heroinspuren gefunden werden (pag. 427, 2097). Um 19:45 Uhr rief A.________ PUKI-041 an und erkundigte sich verschlüsselt, wie oft er die „Muschi gefickt“ habe, d.h. wie oft der Stoff gestreckt worden sei; er erachtete den Stoff offensichtlich nicht als gut. Sodann fragte er nach dem „Stundenansatz (…), also von der Arbeiterin, von der Muschi ihrer Mutter“, übersetzt erkundigte er sich nach dem Preis. PUKI-041 antwortete, er habe ihm „20“ gesagt (d.h. vermutlich CHF 20'000) (pag.863). Dass es sich bei dem Heroinmuster offensichtlich nicht um eine gute Qualität gehandelt hat, konnte mittels Analyse des später von der Polizei sichergestellten Heroinmusters, welches einen Reinheitsgrad von bloss 6.7% Heroinhydrochlorid aufwies, bestätigt werden (pag. 855, 2096). Um 19:47 Uhr stiegen A.________ und AK.________ gemäss Überwachungskamera und Aussagen AK.________ aus dem Auto aus, worauf A.________ das leere Heroinmuster an J.________ übergab, welcher es sogleich an AK.________ weiterreichte. AK.________ trat das Muster mit einer Kick-Bewegung weg. Um 19:49 Uhr fuhren die Beteiligten wieder weg. Anschliessend verhandelte A.________ mit PUKI-041 über den Preis. A.________ war lediglich bereit, 15 bis maximal „16 Franken pro Stunde“ zu bezahlen (d.h. CHF 15'000.00 bis 16'000.00), da er selber „für 20 in der Stunde arbeite“ (d.h. er verkaufe den Stoff für CHF 20’000.00; pag. 864). Später äusserte er sich dahingehend, „10 Arbeiter für 15 Franken pro Stunde“ (d.h. 10 Einheiten à CHF 15'000.00) zu nehmen, was PUKI-041 mit dem Lieferanten zuerst noch besprechen musste (pag. 865). In weiteren Gesprächen verhandelten sie über „fünf Arbeiter“ (d.h. fünf Einheiten). A.________ sagte, er habe die „Dokumente“ (d.h. das Geld) in der Hand (pag.868 ff.) Sie kamen schliesslich überein, dass A.________ als Überbrückung bis Sonntag am nächsten Morgen „fünf Arbeiter“ (d.h. fünf Einheiten) zu einem Preis von „17“ (d.h. CHF 17'000.00 pro Einheit) geliefert werden, wobei die Übergabe durch AK.________ erfolgen sollte (pag. 873 f.). A.________ fasste das Gespräch wie folgt zusammen: „Ich warte und derjenige soll etwa fünf Arbeiter bringen und wenn derjenige dann morgen angekommen ist, dann gebe ich ihm alle Dokumente“ (pag. 874). Die vorgesehene Übergabe durch AK.________ deckt sich mit dessen Aussagen, denen zufolge er, wenn die Probe gut gewesen sei, später eine Drogenlieferung hätte erhalten sollen, die er hätte weitergeben müssen (pag. 1692, 1699).
Das vereinbarte Geschäft wurde nicht mehr abgewickelt, weil A.________ und J.________ noch am selben Abend durch die Polizei angehalten wurden.
Fazit
Gestützt auf die Erkenntnisse aus der Telefonkontrolle, die glaubhaften Aussagen von AK.________ und das Video der Überwaschungskamera bei den Autowaschboxen ist der in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt beweismässig erstellt. Da in den Verhandlungen zwischen A.________ und PUKI-041 stets die Rede von „fünf Arbeitern“ und nicht von Gramm/Kilogramm war, stellt sich hinsichtlich der Betäubungsmittelmenge die Frage, ob mit einem „Arbeiter“ eine Einheit zu 500 Gramm oder einem Kilogramm gemeint war. Zugunsten des Beschuldigten und in Anlehnung an die Sicherstellung in Chiasso muss vorliegend davon ausgegangen werden, dass jeweils Pakete zu 500 Gramm gemeint waren.
Hinsichtlich der bei PUKI-041 bestellten 2'500 Gramm Heroin ist gemäss dem sichergestellten Muster von einem Reinheitsgrad von lediglich 6.7% auszugehen, was einer Menge von 167.5 Gramm Heroinhydrochlorid entspricht.»
Bezüglich dieses Sachverhalts ist anzumerken, dass J.________ durch die 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern rechtskräftig verurteilt wurde (pag. 3760).
Der hier angeklagte Sachverhalt unterscheidet sich insbesondere dadurch von den anderen, als vorliegend ein Heroinmuster gefunden und ausgewertet werden konnte, und der Übergeber dieses Heroinmusters, AK.________, den Beschuldigten insofern erheblich belastet, als er bestätigt, dass er dem Beschuldigten das Heroinmuster übergeben und dieser das Muster bei der Autowaschanlage getestet habe (pag. 1701). Die vorhandenen Beweismittel wiegen vorliegend also schwer. Schliesslich wurden unmittelbar nach der Übergabe des Heroinmusters bzw. nach dem Treffen Preisverhandlungen geführt, wobei sich PUKI-041 als Verkäufer und der Beschuldigte als Käufer auf 5 Arbeiter und damit auf 5 Einheiten à 500 Gramm einigten. Diese Mengenangabe fällt insbesondere auch mit Blick auf den genannten Preis von CHF 17‘000.00 pro Einheit und den doch sehr niedrigen Reinheitsgrad stark zugunsten des Beschuldigten aus, weisen doch Preis und Qualität eher auf Mengen im Kilobereich hin (pag. 864 ff.). Der Reinheitsgrad von 6,7 % hat aufgrund des sichergestellten Heroinmusters als erwiesen zu gelten.
5. Fazit Beweiswürdigung der Aktion PUKI
Die Kammer geht unter Berücksichtigung des Erläuterten von einer Menge von ca. 2‘027 Gramm reinen Heroins aus, welches durch den Beschuldigten gekauft wurde bzw. zu dessen Kauf der Beschuldigte Anstalten getroffen hat. Darin nicht enthalten sind die Bezüge des Beschuldigten, bei denen auf eine unbestimmte Menge Heroingemisch erkannt wurde. Ebenfalls nicht berücksichtigt wurden dabei die Verkäufe von Stoff an Dritte, weil das weiterverkaufte Heroin zwangsläufig Teil des bezogenen darstellt und mengenmässig nicht ein zweites Mal berücksichtigt werden darf. Bezüglich einer Menge von rund 1‘407 Gramm reinen Heroins beschränkten sich die Tathandlungen des Beschuldigten auf ein blosses Anstaltentreffen.
Der Beschuldigte setzte für seinen Drogenhandel insbesondere seine Läufer (meist F.________) ein und blieb insofern im Hintergrund, als er die Verhandlungen führte und die Geschäfte koordinierte, jedoch nie in Berührung mit den Drogen kam, und der gefährliche Teil des Handels, also den Transport der Drogen, anderen überliess. Aufgrund dieser Umstände steht fest, dass der Beschuldigte im vorliegend zu beurteilenden Drogengeschäft eine hohe Position einnahm. J.________ war zwar zusammen mit dem Beschuldigten tätig, diesem jedoch hierarchisch untergeordnet. So musste er beispielsweise Rücksprache mit dem Beschuldigten nehmen, was zeigt, dass ausschliesslich der Beschuldigte über Entscheidbefugnis verfügte (vgl. pag. 820).
Die Art und Weise der Organisation des Drogenhandels deuten auf eine grosse Professionalität hin. Die Natelnummern aller Beteiligter wurden regelmässig gewechselt, sämtliche Gespräche wurden verschlüsselt geführt und zahlreiche Details wurden nur bei persönlichen Treffen besprochen. Wie erwähnt hielt sich insbesondere der Beschuldigte im Hintergrund auf und agierte äusserst vorsichtig. Auf seinem Natel konnten denn auch keine Rufnummern und SMS etc. festgestellt werden. Sämtliche Beteiligten betrieben einen grossen zeitlichen und planerischen Aufwand und gingen soweit ersichtlich keiner weiteren Erwerbstätigkeit nach. Auch diese Tatsache verdeutlicht die (auch finanzielle) Bedeutung dieser Geschäfte. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass der Beschuldigte einen Handel mit Heroin im Mehrkilobereich und mit grossem finanziellen Einsatz betrieb und dabei weitgehend selbständig agierte. Er war zwar auf Lieferanten angewiesen, in seinem eigenen Bereich des Drogenhandels aber der Chef.
Schliesslich ist noch darauf hinzuweisen, dass die im Verlauf der Voruntersuchung erhobenen objektiven Beweismittel belegen, dass die Polizei die hunderten von aufgezeichneten, meist codierten Telefongesprächen absolut richtig verstanden und interpretiert hat.
IV. Sachverhalt und Beweiswürdigung betreffend Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Rahmen der Aktion PUKI II
1. Vorbemerkungen
Nachdem der Beschuldigte aus der Untersuchungshaft entlassen worden war, teilte die belgische Polizei den Schweizer Behörden im Herbst 2012 mit, dass gegen den in Belgien lebenden Bruder des Beschuldigten, R.________, wegen Verdachts auf Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz ermittelt werde und dass im Zuge dieser Ermittlungen der Verdacht aufgekommen sei, dass auch der Beschuldigte in diese Geschäfte involviert sei (pag. 2135). Es wurden daher unter dem Aktionsnamen PUKI II erneut Ermittlungen gegen den Beschuldigten aufgenommen. Da sich der Verdacht gegen den Beschuldigten verdichtete, wurden er, sein Bruder R.________ und weitere Beteiligte am 18. Juni 2013 festgenommen.
Auch bezüglich dieser Vorwürfe streitet der Beschuldigte jegliche Beteiligung ab. Im Gegensatz zu den ersten Ermittlungen im Rahmen der Aktion PUKI agierte der Beschuldigte vorliegend noch vorsichtiger, d.h. es sind – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – kaum verfängliche Telefongespräche, sondern lediglich Textnachrichten vorhanden. Die unverfänglichen Telefongespräche fanden über die offiziellen Rufnummern statt, geschäftsrelevante Textnachrichten wurden über holländische Prepaid-Rufnummern ausgetauscht. Nichtsdestotrotz zeigen die vorhandenen Beweismittel, dass der Beschuldigte – wie bereits im Rahmen der Aktion PUKI festgestellt – erneut einen Drogenhandel aufgezogen hatte und dabei auch nach einem ähnlichen Muster wie bereits zuvor vorgegangen war. Auf die relevanten Beweise wird im Folgenden näher einzugehen sein.
Auch bezüglich der Vorwürfe im Zusammenhang mit der Aktion PUKI II setzt sich der Beschuldigte nicht detailliert mit den überzeugenden Vorbringen der Vorinstanz auseinander. Er bestreite die Vorwürfe und macht im Wesentlichen geltend, dass der Belastungszeuge, U.________, nicht glaubhaft sei und ihn zu Unrecht belaste. Auf diese Argumente wird im Folgenden detailliert einzugehen sein. Auch bezüglich dieser Vorwürfe überzeugen jedoch die ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz vollumfänglich, weswegen grösstenteils darauf verwiesen werden kann. Zur besseren Verständlichkeit des komplexen Sachverhalts – insbesondere in Bezug auf die durch den Beschuldigten und die Mittäter verwendeten Mobiltelefongeräte bzw. Simkarten – werden die Feststellungen der Vorinstanz teils wörtlich zitiert.
2. Beweismittel
2.1. Objektive Beweismittel
Die Vorinstanz hat die vorhandenen objektiven Beweismittel vollständig aufgeführt und zutreffende Erläuterungen dazu angebracht. Darauf wird verwiesen (pag. 6436 ff., S. 80-82 der Entscheidbegründung).
Im Sinne einer kurzen Zusammenfassung ist darauf hinzuweisen, dass vorliegend insbesondere folgende objektive Beweismittel von Bedeutung sind:
-Umfangreiche Telefonkontrollen;
-Sicherstellung von 500 Gramm Kokain (Reinheitsgrad: 57 %) und 300 Gramm Heroin (Reinheitsgrad: 23 %) im Fahrzeug von U.________ (pag. 2125 ff., 2390, 2419 ff.);
-Der Beschuldigte wurde nach seiner Anhaltung auf Betäubungsmittel getestet, die Urinprobe fiel negativ aus, hingegen ergab die Fingernagelschmutzprobe ein positives Resultat für Kokain und MDMA. Ebenso konnten an den vom Beschuldigten getragenen Hosen Kokainspuren festgestellt werden (pag. 3234 ff.).
2.2. Zulässigkeit des IMSI-Catchers
Im Zusammenhang mit den objektiven Beweismitteln rügt der Verteidiger, der IMSI Catcher sei nach der StPO nicht zulässig, die damit erhobenen Beweismittel seien unverwertbar.
Der IMSI-Catcher fragt unerkannt Daten von sämtlichen Mobiltelefonen innerhalb eines bestimmten Umkreises ab und zeichnet diese auf. Er wird eingesetzt, um den Standort eines Mobiltelefons zu ermitteln und Bewegungsprofile zu erstellen. Werden mit dem IMSI-Catcher wiederholt Messungen im Umfeld der Zielperson durchgeführt und bleiben dabei die IMSI534 und die IMEI535 bei beiden Messungen gleich, kann mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass es sich beim identifizierten Mobiltelefon um dasjenige der Zielperson handelt (Donatsch, Schwarzenegger, Wohlers, Zürcher Grundrisse des Strafrechts, 2014, N 232).
Aus den Akten ergibt sich, dass der IMSI-Catcher zur Ermittlung der neuen durch den Beschuldigten verwendeten IMSI-Nummer bzw. Rufnummer benutzt wurde (pag. 5286). Das Zwangsmassnahmengericht hatte dessen Einsatz mit Entscheid vom 3. Juni 2013 genehmigt (pag. 5292 ff.) und ausgeführt, dass die Massnahme unter Art. 273 Abs. 1 lit. b StPO zu subsumieren sei, stelle die Rufnummer eines Telefonanschlusses als Adressierungselement doch ein Verkehrsdatum dar. Dies habe insbesondere deshalb zu gelten, weil der Eingriff in die Geheimsphäre der betroffenen Person mit derjenigen der rückwirkenden Telefonüberwachung nach Art. 274 StPO übereinstimme bzw. gar weniger schwer wiege (pag. 5293). Diesen Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts ist zu folgen. Es sind keine Gründe ersichtlich, wieso die Verwendung des IMSI-Catchers bzw. der mit dessen Hilfe erhältlich gemachten Beweismittel vorliegend nicht zulässig sein sollte.
2.3. Subjektive Beweismittel und Würdigung dieser Aussagen
Als subjektive Beweismittel liegen der Kammer die folgenden Aussagen des Be-schuldigten und weiterer involvierter Personen vor, welche durch die Vorinstanz zu-treffend zusammengefasst wiedergegeben und gewürdigt wurden:
-Aussagen des Beschuldigten (pag. 6438 ff., S. 82-105 der Entscheidbegründung);
-Aussagen T.________ (pag. 6461, S. 105 der Entscheidbegründung);
-Aussagen U.________ (pag. 6461 ff., S- 105-108 der Entscheidbegründung);
-Aussagen R.________ (pag. 6464 ff., S. 108-110 der Entscheidbegründung);
-Aussagen BD.________ (pag. 6467, S. 111 der Entscheidbegründung).
2.4. Glaubhaftigkeit der Aussagen von U.________
Im Zusammenhang mit den subjektiven Beweismitteln bringt der Verteidiger vor, auf die Aussagen von U.________ könne nicht abgestellt werden. U.________ habe – um in den Genuss eines abgekürzten Verfahrens zu kommen – den Beschuldigten zu Unrecht belastet. Das im Drogenauto vorgefundene Telefon, welches den Beschuldigten unter Umständen entlastet hätte, sei zudem nicht untersucht worden. Eine Auswertung hätte gezeigt, wer U.________ tatsächlich den Transportauftrag erteilt habe. U.________ habe zudem nachweislich gelogen, als er angegeben habe, dass BG.________ eine Frau sei. Bei der unter diesem Namen abgespeicherten Rufnummer habe es sich jedoch um die Nummer eines Drogenlieferanten gehandelt. Zudem habe U.________ wahrheitswidrig abgestritten, S.________ zu kennen. Es sei offensichtlich, dass er diesen zu schützen versucht habe. Da U.________ den Beschuldigten erheblich belaste, hätte er zudem durch das Gericht einvernommen werden müssen.
Die Vorinstanz hat die Aussagen von U.________ wie folgt gewürdigt (pag. 6461 ff., S. 105-108 der Entscheidbegründung):
«Aussagen
U.________ gab bereits bei der ersten Einvernahme zu, dass er die am 11.05.2013 in seinem Opel Vectra gefundenen und sichergestellten Kokain- und Heroinpakete im Auftrag von A.________ bei T.________ abgeholt habe (pag. 3041). U.________ gab an, dass er die beiden Pakete zu einer unbekannten Frau in Grenchen SO hätte transportieren sollen. Für diesen Transport hätte er von A.________ CHF 600.00 erhalten (pag. 3041).
Sie hätten sich im Restaurant getroffen. T.________, ein Freund von ihm und A.________ seien dort gewesen. Wem die Drogen gehört haben, wisse er nicht. A.________ habe ihm gesagt, dass er hinter dem Auto herfahren soll. T.________ und ein Freund von ihm seien in diesem Auto gesessen und er sei ihnen alleine nachgefahren. T.________ sei in ein Gebäude hineingegangen und er habe in seinem Fahrzeug gewartet, bis T.________ wieder hinaus gekommen sei und ihm einen Sack mit zwei Paketen gegeben habe. Er habe diese Pakete hinter dem Beifahrersitz versteckt. In den beiden Paketen seien Drogen gewesen, das habe ihm A.________ gesagt. Was für Drogen seien ihm nicht gesagt worden. Nachdem er weggefahren sei, sei er von der Polizei angehalten worden (pag. 3042).
Betreffend Übergabe habe A.________ der Frau in Grenchen telefonieren und ihr mitteilen wollen, mit welchem Fahrzeug und mit welchem Kontrollschild er dort auftauchen werde (pag. 3043).
Nachdem er nach der Polizeikontrolle wieder entlassen worden sei, sei er in die Disco von A.________ gegangen und habe ihm erzählt, dass er kontrolliert worden sei. Dann sei er zum Bahnhof und mit dem Zug nach Luzern und von dort aus nach Albanien gegangen (pag. 3043).
Auf einem Fotodossier identifizierte er A.________, T.________ und R.________. Er habe A.________ im Januar 2013 kennen gelernt. Sein Übername sei „BE.________“. Er habe ihm gesagt, dass er in Biel wohne und Besitzer einer Disco sei. Sie seien einmal zusammen nach Frankreich gefahren. Nachdem U.________ anfänglich noch angab, dass er A.________ und dessen Sohn nach Mulhouse gefahren habe, gab er auf Vorhalt, wonach er in Belgien von der Polizei gesehen worden sei, zu, dass er die beiden nach Belgien gebracht habe (pag. 3040 f.).
U.________ bestritt, die SMS an S.________ von der holländischen Rufnummer +.________ mit den Inhalt: „O Herz sie haben mir wieder das Auto weggenommen. Ich bin bei BF.________, aber sie haben diese nicht gefunden. Am Montag werde ich es abholen. Fick die Mutter, ich weiss nicht, was ich machen soll“ (pag. 2412) sowie „Ruf das Tel. nicht an, weil es im Auto geblieben ist“ (pag. 2413) geschrieben zu haben (pag. 3044).
Auf Vorhalt verschiedener holländischer Rufnummern, welche in seinem Handy gefunden worden seien, unter anderem diejenige von S.________, gab U.________ zu Protokoll, dass es sich bei der unter „BG.________“ abgespeicherten Nummer um diejenige seine Frau handle, die andere Nummer sei ihm nicht bekannt (pag. 3044).
Über die Drogengeschäfte von A.________ sei ihm nichts bekannt. Auf Vorhalt des Fotodossiers erkannte er R.________ als Bruder von A.________, gab aber an, diesen lediglich einmal bei der gemeinsamen Reise nach Belgien gesehen zu haben (pag. 3044 f.). Auch der Name BH.________ sage ihm nichts (pag. 3045).
Gegenüber der Staatsanwaltschaft wiederholte U.________ am nächsten Tag seine Aussagen betreffend des Auftrags und der Übernahme der Drogenpakete (pag. 3067 ff.). Er bestritt auch weiterhin, die beiden SMS geschrieben zu haben (pag. 3070). Im Restaurant BI.________ sei er lediglich mit A.________, T.________ und einem Freund von T.________ gesessen. R.________ und weitere Personen habe er nicht festgestellt (pag. 3081).
Auf mehrmaligen Vorhalt und mehrmaliges Nachfragen hin, bestätigte U.________, dass er A.________ bei sich unter dem Namen „BF.________“ und der Nummer +.________ abgespeichert habe. Er habe ihm am 08.05.2013 auch die SMS „in 5 Minuten“ (pag. 3119) geschickt. Er wolle nicht über Leute sprechen und niemanden belasten (pag. 3083). U.________ blieb dabei, dass er R.________ zuvor nur anlässlich der Reise nach Belgien einmal gesehen habe. Er wisse daher nicht, warum dieser über seine Anhaltung vom 08.05.2013 informiert gewesen sei (pag. 3085).
U.________ bestritt, dass er am 25.04.2013 etwas zu A.________ bzw. T.________ gebracht habe. Auf Vorlage sämtlicher SMS vom 24. und 25.04.2013 (pag. 3104 ff.) gab er an, sich nicht mehr erinnern zu können (pag. 3086). Er bestritt auch, dass er sich anlässlich der gemeinsamen Reise im Anschluss in Holland mit S.________ getroffen habe. Er kenne keinen S.________. Auf Frage, warum er nicht bereit sei, über S.________ auszusagen, stellte U.________ die Gegenfrage, ob er ihn denn belasten solle, oder was. Er verneinte, Angst vor S.________ zu haben (pag. 3088). Weiteren Drogentransporte habe er keine ausgeführt (pag. 3090).
Gegenüber der Staatsanwaltschaft wiederholte er am 14.03.2014 in Anwesenheit des amtlichen Verteidigers von A.________ seine Angaben bezüglich des Treffens mit A.________, T.________ und einer weiteren Person und des Auftrags, die zwei Pakete für eine Belohnung von CHF 600.00 nach Grenchen auszuliefern. Gleichbleibend schilderte er, wie er T.________ nachgefahren sei und von diesem die zwei Pakete entgegen genommen habe. Er habe gewusst, was sich in den Paketen befunden habe, da er A.________ danach gefragt habe. Da es sich um Drogen gehandelt habe, habe er die Pakete versteckt. Nachdem er durch die Polizei angehalten worden sei, sei er zuerst zum Restaurant zurückgegangen und dann zur Diskothek von A.________, wo er diesem erzählt habe, was passiert sei. Dann sei er nach Luzern gefahren, um den Besitzer des Autos darüber zu informieren, dass er sein Auto bei der Polizei abholen müsse (pag. 3122 f.). U.________ bestätigte erneut, dass er die SMS vom 08.05.2014, 16:22 und 16:23 mit dem Inhalt „wo treffen wir uns Feuer“ und „Ok. In 5 Minuten bin ich dort“ an A.________ geschrieben habe, welchen er unter der Nummer +.________ und dem Namen „BF.________“ abgespeichert gehabt habe (pag. 3124).
Auch anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 22.04.2014 mit A.________ bestätigte U.________ seine bisherigen Aussagen (pag. 2709.02 f.). A.________ entgegnete, dass U.________ lüge. Sodann stellte er U.________ die Frage, wer ihn nach Biel bestellt habe und wie er dorthin gekommen sei. U.________ antwortete, dass er mit dem Auto dorthin gegangen sei, um A.________ zu treffen. Er sei einfach gekommen, um einen Kaffee zu trinken. Er sei bereits früher einmal dort gewesen. Er sei dorthin gegangen, weil er A.________ nach Belgien gebracht habe, da er kein Auto gehabt habe (pag. 2709.1).
A.________ bat U.________, die Wahrheit zu erzählen, denn er wisse, wer ihn beauftragt habe. Er sei sich ziemlich sicher, dass BH.________ U.________ kommandiert habe. U.________ habe Angst vor BH.________ und er wisse nicht, warum ihn U.________ beschuldige. U.________ entgegnete, dass er vor niemandem Angst habe, denn er schulde keinem Menschen etwas. Er kenne den Bruder von A.________ nicht und er kenne auch den BH.________ nicht. Er kenne keine der in den Unterlagen erwähnten Personen. Er habe nur die Geschichte erzählt, wie er sie mit A.________ besprochen habe und wie alles abgelaufen sei. A.________ fügte an, dass U.________ falsch liege, wenn er denke, dass er sie an diesem Tag bei der Polizei angezeigt habe und er ihn nun aus diesem Grund beschuldige. U.________ kenne sowohl BH.________ wie auch seinen Bruder und zwar sehr gut. Er bitte U.________, die Wahrheit zu sagen, wenn er ein Treffen mit einem der beiden gehabt haben solle. Er solle ihn hier nicht beschuldigen. U.________ antwortete, dass er mit A.________ Bruder gar nichts zu tun gehabt habe, er habe ja in der Schweiz gelebt und nicht in Belgien (pag. 2709.05).
Auf Frage nach dem Grund, dass U.________ je einmal nach Biel gekommen sei, antwortete U.________, dass er zwei, drei Mal mit A.________ einen Kaffee getrunken habe. Wann er zum ersten Mal nach Biel gekommen sei, wisse er nicht mehr. Er könne sich nur noch daran erinnern, dass er einmal in Biel gewesen sei, bevor er nach Belgien gefahren sei, einfach, um einen Kaffee zu trinken (pag. 2709.08).
U.________ wurde am 18.04.2014 durch das Regionalgericht Berner Jura-Seeland im abgekürzten Verfahren wegen qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen am 11.05.2013 durch Befördern von 305 Gramm Heroin (Reinheitsgrad 26%, reines Heroin somit ausmachend 79.3 Gramm) und 498 Gramm Kokain (Reinheitsgrad 64%, reines Kokain ausmachend somit 318.72 Gramm) von Biel nach Grenchen zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt (vgl. edierte Akten U.________ PEN 14 295).
Würdigung
Die Aussagen U.________s in Bezug auf Vorfall vom 11.05.13 sind insoweit glaubwürdig, als er aussagte, dass er sich mit A.________, T.________ und einem Dritten im Restaurant BI.________ getroffen habe, anschliessend T.________ und dem Dritten nachgefahren sei, bei T.________ zwei Pakete abgeholt habe und diese im Auftrag A.________ s nach Grenchen hätte bringen sollen. Seine Aussagen stimmen sowohl mit den Observationsergebnissen wie auch mit den sichergestellten Drogen und den vorgängig aufgezeichneten Gesprächen zwischen A.________ und R.________ überein. Das Gericht stützt sich diesbezüglich auf seine Aussagen ab.
Es fällt jedoch auf, dass U.________ nur gerade das zugab, was ihm aufgrund der Sicherstellung der Drogen eindeutig nachgewiesen werden konnte. Aussagen zu weiteren Auftraggebern und Hintermännern oder weiteren Transporten machte er keine, resp. stellte diese in Abrede. Er erweckte so den Anschein, als wollte er weitere Beteiligte schützen. Auch seine Ausführungen zum Beweggrund für seine Reise in die Schweiz sind nicht glaubwürdig.»
Die Kammer schliesst sich diesen Ausführungen an. Dem Beschuldigten ist jedoch insoweit zu folgen, als offensichtlich ist, dass die Aussagen U.________s nicht vollumfänglich glaubhaft sind, und er insbesondere weitere Beteiligte zu schützen versuchte. Dies wird denn auch durch die Vorinstanz zu Recht anerkannt. Hingegen erachtet die Kammer die Aussagen von U.________ in Bezug auf den Beschuldigten als glaubhaft. Es sind nach Ansicht der Kammer keine Gründe ersichtlich, wieso er den Beschuldigten zu Unrecht belasten sollte. Hätte er niemanden belasten wollen, hätte er die Aussage verweigern bzw. keine Angaben zu Drittpersonen machen müssen. Ihm wäre es offen gestanden, lediglich seine eigene Beteiligung einzugestehen. Es ist davon auszugehen, dass ihm das abgekürzte Verfahren auch unter diesen Umständen offen gestanden wäre, stellt die Belastung von Mittätern doch keine Voraussetzung für die Durchführung des abgekürzten Verfahrens dar. Gerade das Geständnis bezüglich seiner eigenen Täterschaft – U.________ gestand freimütig ein, dass er gewusst habe, dass er Drogen transportiert hatte – spricht für seine Glaubhaftigkeit. Mit Blick auf dieses Geständnis wäre es aus seiner Sicht nicht nötig gewesen, auch noch weitere Personen zu belasten. Seine Aussagen in Bezug auf den Beschuldigten sind damit glaubhaft.
Kommt hinzu, dass es sich bei U.________s Aussagen keineswegs um wilde Spekulationen handelt, welche im leeren Raum stehen. Vielmehr sind sie durch polizeiliche Beobachtungen und weitere objektive Beweismittel belegt. So konnte die Polizei am Tag der Verhaftung von U.________ beobachten, dass es zu einem Treffen zwischen ihm, T.________ und dem Beschuldigten (und weiteren Personen) im Restaurant BI.________ gekommen war (pag. 4810). Der Beschuldigte konnte denn auch nicht schlüssig erklären, wieso es zu diesem Treffen gekommen war bzw. worum es dabei gegangen ist. Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, bestätigt zudem auch die Telefonkontrolle die Aussagen von U.________.
Bezüglich des Vorbringens der Verteidigung, U.________ hätte vor Gericht einvernommen werden müssen, ist festzuhalten, dass U.________ sowohl alleine als auch in Konfrontation mit dem Beschuldigten bzw. seinem Verteidiger einvernommen wurde und die gesetzlichen Anforderungen damit erfüllt sind. Insbesondere wurde das Recht des Beschuldigten auf Konfrontation gewahrt. Es ist nicht ersichtlich, wieso U.________ durch das Gericht noch einmal hätte einvernommen werden müssen. Dies hat umso mehr zu gelten, als seine Aussagen gegen den Beschuldigten – wie ebenfalls nachfolgend aufzuzeigen sein wird – nicht das einzige Beweismittel darstellen. Insofern ist eine persönliche Anhörung durch das Gericht weder in rechtlicher Hinsicht erforderlich, noch unter Berücksichtigung der konkreten Umstände angezeigt.
3. Beweiswürdigung
3.1. Im Allgemeinen
Obwohl der Beschuldigte auch bezüglich der Vorwürfe im Rahmen von PUKI II seine Involvierung bestreitet, erachtet die Kammer dessen Beteuerungen als nicht glaubhaft. Die Vorinstanz hat ausführlich und zutreffend dargelegt, wieso die Aussagen des Beschuldigten, wonach er mit seinem Bruder einen Autohandel betrieben habe, nicht glaubhaft sind. Die Kammer verkennt nicht, dass der Beschuldigte seine Unschuld nicht zu beweisen hat. Angesichts der dem Beschuldigten vorgelegten belastenden Fakten ist jedoch erstaunlich, dass er keine Ausführungen zum angeblichen Autohandel zu machen vermag und auch zu keinem Zeitpunkt versuchte, seine diesbezüglichen Angaben mit Beweismitteln zu untermauern. Es wäre angesichts dieser Situation zu erwarten gewesen, dass solche Angaben erfolgen würden. Weder er selber noch die Abklärungen der Polizei ergaben auch nur einen einzigen Hinweis auf den angeblichen Fahrzeughandel. Zudem erinnert die vom Beschuldigten vorliegend vorgebrachte Schutzbehauptung stark an diejenige, welche er bereits schon im Rahmen der Aktion PUKI vorbrachte. Auch dort verwies er zu seiner Verteidigung auf andere angebliche geschäftliche Beziehungen, nämlich den Handel mit gezinkten Karten und Würfeln. Auch dazu konnte der Beschuldigte damals keine näheren Angaben machen. Es ist damit offensichtlich, dass es sich dabei wiederum um Schutzbehauptungen handelt.
Kommt hinzu, dass der Bruder des Beschuldigten in einem SMS eindeutig erwähnte, dass er Drogengeschäfte betrieb: «Sauf si je reste avec toi en Suisse et je perds ma société comme narcotrafiquant…» (pag. 2642). Der Beschuldigte vermochte auf diesen Vorhalt nichts vorzubringen. Einerseits machte er Erinnerungslücken geltend, andererseits behauptete er, es sei effektiv um Autohandel gegangen (pag. 2642). Diese Beteuerungen sind völlig unglaubhaft. Es sind keine Gründe ersichtlich, wieso sich R.________, mit dem der Beschuldigte nachweislich engen geschäftlichen Kontakt pflegte, selbst zu Unrecht als Drogenhändler bezeichnen sollte. Dies um so mehr, als die belgische Polizei bekanntlich gegen ihn, den Bruder des Beschuldigten, ein Strafverfahren wegen Drogenhandels geführt hat und deswegen bei ihren schweizerischen Kollegen vorstellig wurde, da nach ihren Erkenntnissen sein Bruder, der Berufungsführer eben, ebenfalls in die Drogengeschäfte involviert gewesen sein dürfte.
Schliesslich wies der Fingernagelschmutz des Beschuldigten erneut MDMA und Kokain auf, ebenso waren an den Hosen des Beschuldigten Kokainspuren auszumachen (pag. 2151 und 3234 ff.). Auch diese Verunreinigungen vermochte der Beschuldigte – wie bereits im Verfahren PUKI – nicht zu erklären.
Zudem konnten auch im vorliegenden Fall – wie nachfolgend genauer aufzuzeigen sein wird – Drogen (Heroin und Kokain) sichergestellt werden, welche zweifelsohne eine Verbindung zum Beschuldigten aufwiesen (pag. 2152 und 3229 ff.).
3.2. Beweiswürdigung bezüglich der Zuordnung der holländischen Rufnummer +.________
Die Vorinstanz führte hierzu aus (pag. 6468 ff., S. 112-114 der Entscheidbegründung):
« A.________ bestritt konsequent, je überhaupt eine holländische Rufnummer besessen zu haben (pag. 2431, 2445, 2451 f., 2470, 2542, 2616).
Mit der holländischen Rufnummer wurde nur mittels SMS-Nachrichten kommuniziert, weshalb eine Zuordnung des Gerätes aufgrund von Stimmerkennung nicht in Frage kommt.
Eine Überprüfung der Antennenstandorte hat ergeben, dass die holländische Rufnummer stets in der Schweiz im Swisscom-Netz eingebucht gewesen war, analog der von A.________ offiziell benutzten Rufnummer .________. Es wurden jeweils dieselben Swisscom-Antennen aktiviert, wenn A.________ unterwegs war. Wenn sich A.________ zu Hause am AC.________ in Biel aufgehalten hat, wurden bei den Verbindungen der Antennenstandort „BJ.________, Biel“ aktiviert, sofern die Geräte eingeschalten gewesen sind. Gemäss Beobachtungen der Polizei kam es vor, dass A.________ mit dem Handy mit der Rufnummer .________ in der Stadt unterwegs gewesen ist und dieses Handy benutzt hat, währen das Handy mit der holländischen Rufnummer bei A.________ zu Hause in eingeschaltetem Zustand zurück gelassen wurde. Sofern auf dem holländischen Handy SMS-Nachrichten eingingen, wurden diese erst nach der Rückkehr von A.________ beantwortet (pag. 2147). Die Polizei stellte eine Auswahl von übereinstimmenden Antennenstandorten anlässlich von Verbindungen der von A.________ benutzten und überwachten Rufnummer .________ und der holländischen Rufnummer +.________ in der Zeitspanne vom 29.03.2013 bis zum 11.05.2013 zusammen (pag. 2147 f.). Daraus ergibt sich zwischen der überwachten und zugestandenen Schweizer Rufnummer .________, registriert auf die Unternehmung BK.________GmbH von A.________, und der überwachten holländischen Rufnummer +.________ ein synchrones Bewegungsbild (pag. 206 ff., 2147).
Ein weiteres synchrones Bewegungsbild ergibt sich aus der überwachten Schweizer Rufnummer .________, der überwachten holländischen Rufnummer +.________ und dem per GPS überwachten Citroën, welcher von A.________ gefahren wurde (pag. 2147).
Am 04.04.2013 besuchte A.________ zusammen mit BL.________ am Nachmittag die Shoppingmeile in BM.________ BE. Dieser Besuch wurde polizeilich überwacht. Kontakte zu Drittpersonen konnten keine festgestellt werden. Während dieser Zeit fand ein reger SMS-Verkehr zwischen R.________ und der holländischen Rufnummer +.________ statt. Die Antennenstandorte der Rufnummer .________ und der holländischen Ruf-nummer +.________ waren identisch (BM.________) und kongruent zur polizeilichen Überwachung in BM.________ (pag. 2149).
Ein weiterer Hinweis, dass es sich beim holländischen Handy mit der Rufnummer +.________ um dasjenige von A.________ handelt, kann aus der folgenden Situation geschlossen werden: Am 24.04.2013 versuchte R.________ um 17:29 Uhr mit seiner holländischen Rufnummer auf die holländische Rufnummer +.________ anzurufen. Der Anruf wurde nicht entgegen genommen. Um 17:30 Uhr schickte R.________ eine SMS auf die offizielle Rufnummer von A.________ und fragte, ob er das Telefon gefunden habe (pag. 2213). Um 20:06 Uhr erkundigte sich R.________ über die Schweizer Rufnummer von A.________ telefonisch, ob er nun das Telefon gefunden habe, was A.________ verneint und R.________ mitteilt, dass er es am suchen sei. A.________ teilt R.________ mit, dass er in fünf Minuten zum Auto gehe und nachschauen werde und dann R.________ anrufen werde (pag. 2214). Um 20:11 Uhr rief A.________ von seinem offiziellen Schweizer Handy R.________ auf seine belgische Rufnummer an und teilte ihm mit, dass er das Zweithandy immer noch nicht gefunden habe (pag. 2217). Aus dem Gespräch um 20:48 Uhr geht hervor, dass A.________ das Telefon immer noch nicht gefunden hat und seinen Bruder darum bat, „Abej… lass es mir klingeln, ich bin hier im Auto, ich schaue, was…“ (pag. 2216). In derselben Minute um 20:47 Uhr rief R.________ mit seiner holländischen Rufnummer A.________ die holländische Rufnummer +.________ an. Auf dem Schweizer Anschluss von A.________ konnte kein Anrufversuch von R.________ festgestellt werden. Um 20:48 Uhr teilte A.________ mit seiner Schweizer Rufnummer R.________ auf dessen belgische Rufnummer mit: „Ich bin im Auto und habe es durchsucht, aber ich kann es nicht finden… werde schauen, wo es ist, werde jetzt anhalten und nachschauen“ (pag. 2217). Um 20:54 Uhr hat A.________ sein holländisches Handy offenbar gefunden. Gemäss Telefonkontrolle erfolgte sodann ein Gespräch mit U.________ (pag. 2218).
Am 28.04.2013, 21:09 Uhr, erfolgte ein unbeabsichtigter Anruf von der holländischen Rufnummer auf diejenige von U.________ (pag. 2193, TK A.________, Hintergrundgespräch vom 28.04.2013, 21:09 Uhr, Anschluss +.________). Letztmals wurde von dieser Rufnummer aus eine SMS an U.________ versendet, weshalb wohl diese letzte gewählte Rufnummer aktiviert wurde. Beim aufgezeichneten Hintergrundgespräch sind ausschliesslich die Stimmen von A.________ und AH.________ festzustellen. Da der Gesprächsinhalt nur bruchstückhaft verstanden werden konnte, konnte der Inhalt nicht klar definiert werden. Das Hintergrundgespräch wurde während sechs Minuten aufgezeichnet. In dieser Zeit sind keine weiteren Stimmen wahrnehmbar (pag. 2150). Dies lässt den Rückschluss zu, dass sich A.________ in dieser Zeit ausschliesslich in Begleitung von AH.________ befunden hat. U.________ bestätigte zudem, dass A.________ die holländische Rufnummer .________ benutzt habe (pag. 3083, 2709.03).
Am 08.05.2013 fuhren A.________ und BL.________ gemeinsam mit dem Fahrzeug von A.________, einem Citroën C5, BE .________ zum Regionalspital Biel und hielten sich dort während rund einer Stunde auf (14:15 Uhr bis 15:25 Uhr). Die Antennenstandorte der Rufnummer .________ und +.________ waren dabei identisch, was darauf hinweist, dass A.________ auch hier die beiden Telefone auf sich trug (pag. 2150).
Am Nachmittag des 10.05.2013 fuhr A.________ mit dem Citroën C5 BE .________ in Begleitung seines Sohnes, seines Bruders BO.________ und seines Cousins BP.________ nach Bern ins BQ.________. Die Handystandorte der offiziellen Telefonnummer von A.________ und derjenigen des holländischen Handys waren identisch und verschoben sich synchron während der Fahrt. Zu diesem Zeitpunkt befand sich an diesem Fahrzeug ein GPS. Die Aufzeichnungen des GPS stützen die Hinweise aus der Telefonüberwachung und der Handystandorte (pag. 2150).
Auffallend ist, dass das holländische Handy nie benutzt wurde, wenn es gemäss Antennenstandort in der Wohnung von A.________ zurück blieb und sich A.________ erwiesenermassen an einem anderen Ort befand. Hinweise, dass dieses Handy durch eine andere Person, insbesondere BH.________, benutzt worden wäre, liegen keine vor. Auf Frage, ob seine Lebenspartnerin BL.________ BH.________ auch kennen würde, gab A.________ zu Protokoll, dass dies möglich sei, er wisse es nicht genau, BH.________ sei aber nie bei ihm in der Wohnung gewesen (pag. 2459).
Schliesslich spricht auch die Aussage von R.________ dafür, dass sein Bruder A.________ der Benutzer der holländischen Rufnummer war. So sagte er auf Vorhalt der SMS vom 24.04.2013, 21:37 Uhr zwischen den holländischen Rufnummern +.________ und +.________: „je demandais simplement mon argent. A votre question, j’ai demandé 20‘000.00 Euro à mon frère car il s’agissait du produit de la vente d’une voiture“ (pag. 2748).
Fazit
Für das Gericht ist gestützt auf all diese Indizien erstellt, dass A.________ die holländische Rufnummer +.________ benutzt hat. Diese holländische Rufnummer +.________ und insbesondere deren Zuordnung zu A.________ sind von zentraler Bedeutung, da über diese Nummer bis zum 12.05.2013 der Drogenhandel zwischen R.________ und A.________ abgewickelt worden ist.»
Die Kammer schliesst sich diesen Ausführungen an.
3.3. Beweiswürdigung Zuordnung der «Hosensackhandies»
Hierzu die Vorinstanz auf pag. 6470 ff., S. 114-116 der Entscheidbegründung:
« A.________ bestreitet, dass die beiden Handies der Marke Samsung, welche anlässlich der Hausdurchsuchung in den Hosentaschen seiner Trainerhosen sichergestellt werden konnten, ihm gehören. Vielmehr macht er geltend, dass die beiden Samsung-Geräte einem gewissen BH.________ gehören würden, welcher die Handies am Vortag der Anhaltung in A.________ s Auto liegen gelassen habe (pag. 2462). Zwar wies A.________ darauf hin, dass er die Handies in Anwesenheit von „BH.________“ benutzt habe, wenn sein Handy kein Akku mehr gehabt habe, dies sei aber nur zwei- oder dreimal vorgekommen (pag. 2544). Auch „BH.________“ habe ab und zu das Handy von ihm, A.________, benutzt (pag. 2544 ff.).
A.________ distanzierte sich konsequent von den Speicherinhalten der beiden Samsung-Geräte und deren SIM-Karten. Zahlreiche Elemente sprechen jedoch dafür, dass A.________ der Eigentümer und Benutzer dieser Geräte war:
3.6.1. Fundort und Umstände der Sicherstellung der beiden Samsung Geräte
Da A.________ bei Erscheinen der Polizei anlässlich der Hausdurchsuchung und Anhaltung vom 18.06.2013 lediglich Unterhosen trug, bat er die Beamten, eine Hose anziehen zu dürfen. Als sich A.________ sodann eine Trainerhose anzog, stellte ein Mitarbeiter der Kantonspolizei Bern fest, dass sich in den Hosentaschen zwei Handies der Marke Samsung GT-E1050 befanden. Der Fundort und die Umstände der Sicherstellung der Geräte stellen einen Hinweise darauf hin, dass es sich bei den Geräten um Handies von A.________ handelt und er versuchte, die beiden Geräte vor der Sicherstellung anlässlich der Hausdurchsuchung zu entziehen (pag. 2117).
Technische Auswertung der Geräte und aufgezeichnete Telefongespräche
Im Gerät Samsung mit der Rufnummer .________ (Hosensackhandy 1) ist unter der holländischen Rufnummer +.________ eine Person mit dem Synonym „BR.________“ abgespeichert. Aus den aufgezeichneten Telefongesprächen geht hervor, dass diese Bezeichnung im Zusammenhang mit U.________ verwendet wurde (pag. 2242, 2283, 2286, 2290). Unter der Rufnummer .________ ist eine Person mit dem Synonym „BT.________“ abgespeichert. BD.________, welcher in engem Kontakt zu A.________ stand und welcher unter Verdacht steht, Drogenabnehmer von A.________ gewesen zu sein, gab an, der Benützer dieser Rufnummer zu sein (pag. 2935). Die technische Auswertung des Gerätes von BD.________ mit der Rufnummer .________ ergab, dass BD.________ seinerseits unter „A1.________“ die Rufnummer .________ und unter „A2.________“ die Rufnummer .________ abgespeichert hatte. Die eingetragenen Namen sind als Abkürzungen von A.________ zu verstehen. BD.________s diesbezüglichen Aussagen, dass die Polizei dies selber so eingegeben habe, sind als Schutzbehauptungen anzusehen.
Weiter ist in dem Hosensackhandy 1 unter der Rufnummer .________ ein „BU1.________“ und unter der Rufnummer .________ ein „BU2.________“ abgespeichert. In einem konspirativen Gespräch mit der zugestandenen Rufnummer .________ zwischen A.________ und T.________ sprachen die beiden über einen „BU1.________“ (TK A.________ vom 25.04.2013, 20:14 Uhr, pag. 2181). Die Rufnummer von „BU1.________“ wurde mit dem Hosensackhandy 1 mehrmals gewählt.
Auf dem Hosensackhandy 1 konnte im Ordner gewählte Rufnummern die Rufnummer von CC.________, A.________ s Tochter, festgestellt werden, was als weiterer Hinweis für die Zuordnung dieses Gerätes zu A.________ dient.
Sodann schrieb BD.________ von seiner Rufnummer .________ am 18.06.2013 nach der Anhaltung von A.________ diverse SMS an die Nummer des Hosensackhandys 1. Aus den SMS-Inhalten geht hervor, dass BD.________ den Benutzer des fraglichen Handys sucht und nicht erreichen kann. Da BD.________ angab, keine Person namens BH.________ zu kennen (vgl. pag. 2938) ist davon auszugehen, dass er unter dieser Nummer A.________ suchte.
Im Gerät Samsung GT-E1050, Rufnummer .________, Hosensackhandy 2, ist unter „BV.________“ wiederum die Rufnummer .________, somit diejenige von BD.________, abgespeichert. Die Abkürzung ist für BD.________ Thun zu verstehen.
Im Hosensackhandy ist unter der Rufnummer .________ auch die Person „BU1.________“ abgespeichert. Mit dem Synonym „Z5“ ist eine Person mit der holländischen Rufnummer +.________ notiert. Es handelt sich dabei wiederum um die Person mit dem Synonym „BR.________“.
Ab dem 18.06.2013, nach gleichzeitiger Anhaltung von A.________ und R.________ gingen zahlreiche SMS in albanischer Sprache von der holländischen Rufnummer +.________ auf dem Hosensackhandy 2 ein. Diese holländische Rufnummer wurde von S.________ benutzt. S.________ teilte A.________ mit, dass er Kontakt mit seinem Bruder R.________ aufnehmen soll, damit dieser S.________ eine SMS schreibe, weil die SMS nicht zugestellt werden konnten (pag. 2546).
IMSI-Catcher-Einsatz und polizeiliche Observation
Am 03.06.2013 wurde der IMSI-Catcher eingesetzt. Die Auswertung ergab, dass sich während der technischen Messung die von A.________ zugestandene Rufnummer .________, die bestrittene Rufnummer .________ und eine belgische Rufnummer +.________ bei A.________ befanden (pag. 5296).
Die Polizei stellte fest, dass A.________ während dem IMSI-Catching vom 03.06.2013 in der Zeit vom 19:07 bis 20:09 Uhr zuerst alleine im Fahrzeug unterwegs war, dann mit seiner Lebenspartnerin BL.________. In dieser Zeit konnten diverse SMS-Verbindungen zwischen der Rufnummer und weiteren Benutzern festgestellt werden, unter anderem auch mit BD.________ (pag. 5316).
Rückwirkende Teilnehmeridentifikation der Rufnummer .________ (Hosensackhandy 1)
In der Zeit vom 09.06. bis 18.06.2013 sind mehrheitlich SMS feststellbar, insbesondere zahlreiche SMS von BD.________ mit der Rufnummer .________ (pag. 5467).
Rückwirkende Teilnehmeridentifikation der Rufnummer .________ (Hosensackhandy 2)
Im Zeitraum vom 26.05.2013 bis am 06.06.2013 konnten mehrheitlich SMS-Verbindungen festgestellt werden, insbesondere zahlreiche SMS-Verbindungen zu BD.________ (pag. 5316).
Fazit
Das Gericht geht aufgrund der oben aufgeführten einzelnen Hinweise davon aus, dass die beiden Hosensackhandies A.________ gehörten und durch diesen benutzt worden waren.»
Die Kammer schliesst sich diesen Ausführungen an.
3.4. Beweiswürdigung bezüglich der Rolle der involvierten Personen
Die Vorinstanz hielt zur Rolle der nachfolgenden Personen Folgendes fest (pag. 6472 ff., S. 116-118 der Entscheidbegründung):
«Zur Person BH.________
A.________ machte erstmals in seiner Einvernahme vom 11.07.2013, somit rund ein Monat nach seiner Festnahme, geltend, dass die beiden Samsung Geräte (Hosensackhandy 1 und 2) einem gewissen BH.________ gehören würden. Am 19.07.2013 zeigte A.________ der Polizei das mutmassliche Domizil von BH.________ an der BW.________ sowie ein Mehrfamilienhaus an der BX.________ in Biel. A.________ gab an, dass er BH.________ sowohl an die BW.________ wie auch an der BX.________ gefahren und dort abgesetzt habe. Abklärungen der Polizei ergaben, dass an keiner der beiden Adressen eine Person mit dem Vornamen BH.________ oder dem Familiennamen BH.________ angemeldet war. Gemäss Ausländerregister existiert keine Person mit dem Namen BH.________, welcher in Biel wohnhaft ist. T.________ wurde am 25.07.2013 über die Person BH.________ befragt. T.________ gab an, keinen BH.________ zu kennen. Auch der Name sagte ihm nichts, obwohl A.________ beteuerte, dass T.________ BH.________ kennen müsse (pag. 2459, 2469).
Obwohl A.________ angab, dass er U.________ über BH.________ kennen gelernt habe (pag. 2549), gab U.________ an der Konfrontationseinvernahme an, dass er keine Person namens BH.________ kenne (pag. 2709.05).
Auch BD.________ erklärte, dass er keine Person namens BH.________ kennen würde, obwohl er regelmässig die beiden Rufnummern der Samsung Geräte kontaktierte, welche gemäss Angaben von A.________ eben diesem BH.________ gehören sollten (pag. 2938).
Auffallend ist weiter, dass A.________ zwar fast täglich mit BH.________ Kontakt gehabt haben will, er aber nicht im Besitz seiner Telefonnummer gewesen war. Zwar befanden sich im Adressbuch des offiziell genutzten Natels von A.________ unter BH.________ BY.________ und BH.________ BZ.________ zwei gespeicherte Nummern. Auf diese Nummern angesprochen reagierte A.________ aber ausweichend und gab an, nicht zu wissen, ob diese zwei BH.________ identisch seien und ob es sich dabei um BH.________ handle (pag. 2563).
A.________ gab an, dass die Reise nach Belgien vom 25.04.2013 durch BH.________ organisiert worden sei und sie sich an diesem Tag vor der Abreise in Biel getroffen hätten: „An diesem Morgen habe ich mich mit BH.________ und seinem Kollegen (U.________) getroffen. Ich weiss nicht mehr genau wo. Es kann sein, dass beide zu mir nach Hause kamen“ (pag. 2460). A.________ wurde an diesem Tag polizeilich beobachtet. Die Polizei konnte kein entsprechendes Treffen feststellen.
Am 28.04.2013 fand das bereits erwähnte „Hosensackgespräch“ zwischen der holländischen Rufnummer und der Nummer von U.________ statt. Während der aufgezeichneten sechs Minuten waren ausschliesslich die Stimmen von A.________ und AH.________ hörbar (pag. 2150). Da sich A.________ stets von der holländischen Rufnummer distanzierte und er diese Rufnummer BH.________ zuordnete, hätte BH.________ damals in Begleitung von A.________ und AH.________ sein müssen und seine Stimme hätte während der relativ langen Aufzeichnungsphase auch hörbar sein müssen.
Zu erwähnen bleibt, dass auch R.________ in seinem Verfahren aussagte, dass eine Person namens CA.________ die R.________ zur Last gelegten inkriminierten SMS mit der holländischen Rufnummer versendet habe. R.________ sagte aus, dass am Abend des 17.06.2013 vor seiner Anhaltung CA.________ bei ihm zu Hause gewesen sei. Dies konnte die Lebensgefährtin von R.________ nicht bestätigen. Auch kannte diese keine Person namens CA.________ (pag. 2162, 2776). Die Aussagen über die Person CA.________ ähneln inhaltlich denjenigen von A.________ sehr. Auch die Verhaltensweisen der Brüder anlässlich ihrer zur selben Zeit stattfindenden Festnahme, indem sie je versuchten, die Handies, welche sie in diesem Moment auf sich trugen, zu verstecken, um anschliessend zu erklären, dass sie nicht Eigentümer der Handies seien, vielmehr hätten diese „CA.________“ respektive „BH.________“ am Vortag bei ihnen vergessen, weisen auf eine Absprache hin.
Insgesamt kommt das Gericht zum Schluss, dass die Person BH.________ nicht existiert. Vielmehr versucht A.________ eine anonyme Person vorzuschieben, um selber nicht in Verbindung mit den belastenden SMS-Nachrichten und somit dem Drogenhandel gebracht zu werden. Bei der Existenz der Person namens BH.________ handelt es sich um eine Schutzbehauptung.
Zur Rolle von T.________
A.________ war T.________ übergeordnet und weisungsberechtigt. T.________ war für A.________ wichtig, damit die Abläufe funktionierten. A.________ traf sich gemäss polizeilicher Observation praktisch täglich mit T.________. Die Polizei konnte beobachten, dass T.________ mehrmals mit seinem eigenen Fahrzeug teils in Begleitung eines Unbekannten, mehrere Liegenschaften für sehr kurze Zeit aufgesucht hatte (pag. 4798 f.). Aus den Aussagen von U.________ und den aufgezeichneten TK-Gesprächen zwischen A.________ und T.________ (bspw. pag. 2181, 2238 f., 2247 f., 2252 f., 2345) geht hervor, dass T.________ Bunkerverwalter und Läufer von A.________ war. Auch aus den Aufzeichnungen des Zweithandies von T.________ geht hervor, dass er als Auslieferer von Drogen tätig war (pag. 2169 ff.)
Zur Rolle von R.________, S.________ und U.________
Aus den Ermittlungen in Belgien und der Schweiz geht hervor, dass S.________ der Lieferant der Drogenmenge vom 08.05.2013 gewesen ist, welche durch R.________ organisiert wurde (vgl. TK-Gespräche vom 08.05.2013 ab pag. 2310 ff.). S.________ war R.________ übergeordnet. U.________ amtete als Geld- und Drogenkurier insbesondere für S.________ und auch für R.________ (vgl. TK-Gespräche vom 08.05.2013 ab pag. 2298 ff.). R.________ war seinem Bruder A.________ hierarchisch übergeordnet. Kurz nach der Lieferung kam es zum Streit zwischen den Brüdern. R.________ schrieb am 04.06.2013 auf die offizielle Telefonummer seines Bruders: „… sauf si je reste avec toi en Suisse et je pers ma societé comme narcotrafiquant… tu baises ma mère… tu ne me laisses de la place nulle part… je dis je ne sais pas quoi faire tu me perturbes. Tu ne me laisses pas le choix, pour régler les affaires (car tu n’es pas capable) „ (pag. 2642). A.________ versuchte diese SMS damit zu erklärten, dass es sich um das Autohandelsbusiness gehandelt habe. Dass sein Bruder von seiner Unternehmung als Drogenhändler spreche sei sinnbildlich gemeint (pag. 2642). Am 10.06.2013 schrieb R.________ auf die offizielle Nummer von A.________: „Frère, je te parle, comme frère… tu me détruits… je ne te téléphone plus mercredi je viens vers 0300 hrs et ne e dis pas qu’ils vont me les apporter… car il vient avec moi… je ne suis pas un enfant… me faire comme ça… car tu me tapes la honte… tu me fais passer pour un chien… je te le dis… car ils m’attendront pas plus d’une semaine… il faut rendre la dette car après ils ne voudront… plus d’argent… je te jure au nom de dieu… ils ne nous ont pas laissé rentrer… ils ont échangés deux mots avec nous… ils m’ont dit… vous mentez beaucoup… mais in veut l’argent au plus tard samedi… car tu me fais des problèmes avec tes clochards à toi… mais ça va on réglera“ (pag. 2644). Offensichtlich war A.________ gegenüber seinem Bruder R.________ bzw. S.________ durch die letzte Lieferung stark verschuldet. Einerseits durch die polizeiliche Sicherstellung vom 11.05.2013 bei U.________, andererseits, weil A.________ den Drogenerlös anderweitig eingesetzt hat.»
Die Kammer schliesst sich diesen Ausführungen an.
3.5. Beweiswürdigung bezüglich Ziffer 2.1 des Dispositivs (Ziff. 2.2 AKS)
Die Kammer schliesst sich auch hier der vorinstanzlichen Beweiswürdigung vollumfänglich an (pag. 6478 ff., S. 122-125 der Entscheidbegründung).
Die Kommunikation zwischen den Geräten mit holländischen Rufnummern von R.________ und dem Beschuldigten belegt die Planung und Durchführung der Einfuhr von Heroin und Kokain (vgl. pag. 2270 ff.). Die Telefonkontrolle zeigt im Detail auf, dass anlässlich der ersten Verhaftung von U.________, welcher als Kurier fungierte, Nachrichten zwischen S.________, R.________ und dem Beschuldigten ausgetauscht wurden, wobei diese festhielten, dass es keine Probleme geben werde, da der Kurier nichts bei sich habe (pag. 2303f.). Dies stellte sich denn auch als zutreffend heraus, im Wagen von U.________ konnten am 8. Mai 2013 keine Drogen festgestellt werden. U.________ wurde schliesslich gleichentags entlassen, wobei auch diese Neuigkeit sofort zwischen den Beteiligten ausgetauscht wurde. So schrieb R.________ dem Beschuldigten, dass die «Onkels» ihn angehalten und das Auto weggenommen hätten, er jedoch wieder entlassen worden sei (pag. 2331). Aus der weiteren Kommunikation ergibt sich zudem, dass die Ankunft eines Kuriers, eines Rumänen, erwartet wurde (pag. 2324 ff. und 2336). In der Folge diskutierten R.________ und sein Bruder, der Beschuldigte, ausführlich über die Menge, Art und Qualität des Stoffs. Die entsprechende Kommunikation ist auf pag. 2348 ff. zu finden. Die beiden Brüder erläuterten eingehend, dass die Drogen in Paketen mit Aufschriften wie x, i, GJ und 300 zu finden seien (pag. 2377 ff.). Die im Wagen von U.________ sichergestellten Drogenpakete wiesen denn auch genau diese Beschriftungen auf. Aus den Gesprächen zwischen dem Beschuldigten und R.________ ergeben sich folgende Drogenmengen:
-Nach einem regen Austausch bestätigte der Beschuldigte seinem Bruder: «Zwei mit x und zwei mit i und eins ist mit GJ und die schwarzen» (pag. 2381). Daraus ergibt sich, dass insgesamt 5 Pakete Kokain vorhanden waren, wobei zwei mit x, zwei mit i und eins mit GJ beschriftet waren. Das Kokainpaket GJ konnte später sichergestellt werden und wog ca. 500 Gramm, womit sich bezüglich aller Pakete ein Gesamtgewicht von 2,5 Kilo ergibt. Die Kokainpackung GJ wies einen Reinheitsgehalt von 57 % auf. Gemäss einem Gespräch zwischen den Brüdern A.________ ist das mit GJ beschriftete Paket von schlechterer Qualität: «Das, welches mit GJ angeschrieben ist, sind des kleinen Jungen, berühre sie nicht, weil sie schlecht sind, es ist ein 500 und 300.» Die übrigen Pakete, welche mit x und i angeschrieben waren, waren offenbar auch von unterschiedlicher Qualität, wobei das x gemäss dem Beschuldigten besser war (pag. 2385). Zu Gunsten des Beschuldigten ist davon auszugehen, dass sämtliche Pakete eine mit dem schlechteren Paket vergleichbare Qualität und damit einen Reinheitsgehalt von 57 % aufwiesen.
-Bezüglich des Schwarzen (=Heroin) schrieb der Beschuldigte an R.________: «Es sind 2 und 300 o du» (pag. 2365.) Später: «2 sind schwarz, unberührte und 300 sind berührte» (pag. 2368). Später konnte das Paket 300 sichergestellt werden, es enthielt 300 Gramm Heroin. Da der Beschuldigte zuerst vermutete, dass die beiden Pakete gar je «eins sind» (= 1 Kilo) (pag. 2377), ist davon auszugehen, dass es sich um 500 Gramm Pakete handelte, womit insgesamt eine Menge von 1300 Gramm Heroin als erstellt zu gelten hat. Daraus, dass die 300 «berührt» sind (pag. 2368), ergibt sich, dass dieses Paket bzw. das darin enthaltene Heroin gestreckt war. Das sich darin befindliche Heroin wies einen Reinheitsgehalt von 26 % auf. Obwohl davon ausgegangen werden muss, dass die Qualität der übrigen Pakete, da diese nicht als gestreckt bezeichnet wurden, besser war, ist doch zu Gunsten des Beschuldigten bezüglich des gesamten Heroins von einem Reinheitsgehalt von 26 % auszugehen.
Der Sachverhalt gemäss Anklageschrift hat demnach als erwiesen zu gelten.
3.6. Beweiswürdigung bezüglich Ziffer 2.2 des Dispositivs (Ziff. 2.3 AKS)
Die Kammer schliesst sich auch bezüglich dieses Sachverhalts der vorinstanzlichen Beweiswürdigung an (pag. 6481f., S. 125f. der Entscheidbegründung). Die Verdächtigen, einschliesslich des Beschuldigten, wurden durch die Polizei beobachtet; der relevante Teil dieser Observation ist auf pag. 4808 ff. und 4822 ff. zu finden. Die Polizei konnte feststellen, dass sich U.________ an diesem Tag u.a. mit dem Beschuldigten im Restaurant BI.________ traf und später mutmasslich bei einem Treffen mit T.________ die Drogen übernahm. Diese konnten denn auch in seinem Wagen sichergestellt werden (pag. 4811). Die Involvierung des Beschuldigten hat nicht nur aufgrund der diesbezüglich glaubhaften Aussagen von U.________, sondern auch aufgrund der intensiven Gespräche über Menge und Qualität der danach sichergestellten Drogen zwischen dem Beschuldigten und seinem Bruder als erwiesen zu gelten.
Der Sachverhalt gemäss Anklageschrift ist damit erstellt.
V. Sachverhalt und Beweiswürdigung bezüglich der Delikte im Zusammenhang mit C.________
1. Vorbemerkungen
Die nachfolgend zu prüfenden Vorwürfe stehen im Zusammenhang mit der Trennung des Beschuldigten von der Straf- und Zivilklägerin. Seit bzw. während der Trennung kam es zwischen den beiden wiederholt zu Auseinandersetzungen, welche sich meistens um die beiden gemeinsamen Kinder bzw. um das Besuchsrecht des Beschuldigten drehten.
Vor oberer Instanz sind insgesamt drei Vorfälle zu überprüfen:
Vorfall vom 26. Januar 2011 im Eingangsbereich der Wohnung der Straf- und Zivilklägerin (Vorwurf des Hausfriedensbruchs);
Vorfall vom 29. April 2011 in Thun, wo die Straf- und Zivilklägerin in einer Bar auf den Beschuldigten traf (Vorwurf der Beschimpfung und Drohung);
Vorfall vom 26. Dezember 2012 in Thun, wo der Beschuldigte seinen Sohn zu seiner Mutter zurückbrachte, welche sich zu diesem Zeitpunkt auf den Weg nach Bern machen wollte, woraufhin der Beschuldigte der Straf- und Zivilklägerin einen Schlag versetzt haben soll (Vorwurf der Tätlichkeiten).
Die Vorinstanz hat den Beschuldigten bezüglich dieser Vorwürfe schuldig gesprochen.
2. Vorbringen der Verteidigung
Der Beschuldigte bestreitet die Vorwürfe. Vor oberer Instanz rügte der Verteidiger die einzelnen Schuldsprüche nicht substantiiert, sondern brachte in genereller Weise vor, dass die Vorwürfe nicht bewiesen werden könnten und auf die glaubhaften Aussagen des Beschuldigten abzustellen sei. Die stets anwaltlich vertretene Straf- und Zivilklägerin habe in anderen Strafverfahren ihre Anträge zurückgezogen, weil sich ein Grossteil ihrer Vorwürfe als haltlos herausgestellt hätten. Bezüglich der beiden gemeinsamen Kinder habe es zwischen den beiden immer wieder Konflikte gegeben, da die Straf- und Zivilklägerin dem Beschuldigten die gemeinsamen Kinder vorenthalten habe.
3. Beweiswürdigung
3.1. Vorbemerkung
Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, schliesst sich die Kammer auch in diesen Anklagepunkten vollumfänglich der zutreffenden vorinstanzlichen Beweiswürdigung an, weswegen im Wesentlichen auf deren Ausführungen verwiesen wird. Die Verteidigung vermag nichts vorzubringen, was am Beweisergebnis der Vorinstanz ernsthaft zweifeln lassen würde.
Die Vorinstanz hat die Aussagen des Beschuldigten (pag. 6484f., S. 128 der Entscheidbegründung, pag. 6488, S. 132 der Entscheidbegründung, pag. 6489f., S. 133f. der Entscheidbegründung) sowie die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin (pag. 6485 ff., S. 129 ff. der Entscheidbegründung, pag. 6488f., S. 132f. der Entscheidbegründung, pag. 6490f., S. 134f. der Entscheidbegründung) zutreffend wiedergegeben; darauf wird verwiesen.
3.2. Zum Vorfall vom 26. Januar 2011 (Hausfriedensbruch)
Die Vorinstanz gelangte zum Beweisergebnis, dass nicht mehr eruiert werden könne, zu welchen Beschimpfungen es anlässlich dieses Vorfalls gekommen sei bzw. ob diese gegenseitig waren. Hingegen erachtete sie es als erwiesen, dass der Beschuldigte den Fuss in den Türspalt gehalten hatte (pag. 6487, S. 131 der Entscheidbegründung). Die Kammer folgt diesem Beweisergebnis. Die Straf- und Zivilklägerin hat konstant und stringent geschildert, dass der Beschuldigte seinen Fuss in die Tür gehalten und die Tür aufgestossen habe. Anschliessend sei er in ihren Korridor eingedrungen. Der Beschuldigte bestätigte denn auch, dass er den Fuss in die Türe gehalten und diese in der Folge aufgestossen habe, um seine Kinder verabschieden zu können. Dabei sei er einzig mit einem Bein in der Wohnung gestanden. Die Kammer stützt sich grundsätzlich auf dieses glaubhafte Eingeständnis des Beschuldigten, geht jedoch davon aus, dass der Beschuldigte im Einklang mit der Schilderung der Straf- und Zivilklägerin tatsächlich vollständig in den Flur bzw. in die Wohnung eindrang. Wie der Beschuldigte selbst schilderte, hatte die Straf- und Zivilklägerin die Kinder in die Wohnung gezogen, weswegen er ihnen zur Verabschiedung folgte. Es ist daher nur schwer vorstellbar, dass der Beschuldigte sich auf dem Gang bzw. mit nur einem Fuss in der Wohnung von den Kindern, welche sich ja vollständig in der Wohnung befanden, verabschieden konnte.
Demnach ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte mit seinem Fuss ein Schliessen der Wohnungstür durch die Straf- und Zivilklägerin verhinderte, um sodann gewaltsam die Tür aufzustossen und in den Korridor einzutreten, um sich dort von seinen Kindern zu verabschieden.
3.3. Zum Vorfall vom 29. April 2014 (Beschimpfung und Drohung)
Es kann wiederum vollumfänglich auf die Beweiswürdigung bzw. das Beweisergebnis der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 6489f., S. 133 der Entscheidbegründung). Auch die Kammer stellt auf die glaubhaften Aussagen der Straf- und Zivilklägerin ab. Ergänzend zu den Ausführungen der Vorinstanz kann festgehalten werden, dass es die Straf- und Zivilklägerin war, welche die Polizei alarmierte. Dies stellt ein starkes Indiz für den Wahrheitsgehalt ihrer Angaben dar. Hätte sie sich nicht tatsächlich bedroht gefühlt, hätte sie die Polizei kaum gerufen. Und wäre es ihr tatsächlich nur darum gegangen, den Beschuldigten tatsachenwidrig zu belasten, hätte sie dies massiver getan. Ihre unmittelbare Reaktion weist darauf hin, dass sie sich tatsächlich bedroht gefühlt hatte, und mithin, dass sich der Vorfall so abgespielt hat, wie sie diesen wiedergibt. Auch die Kammer erachtet daher den angeklagten Sachverhalt und damit auch die Beschimpfung als erwiesen.
3.4. Zum Vorfall vom 26. Dezember 2012 (Tätlichkeiten)
Die Vorinstanz erachtet es aufgrund der gleichbleibenden und glaubhaften Aussagen der Straf- und Zivilklägerin als erwiesen, dass der Beschuldigte seine Ex-Partnerin gegen den Hinterkopf geboxt hatte (pag. 6491, S. 135 der Entscheid-begründung). Auch wenn der Beschuldigte diesen Vorwurf bestreitet, sieht die Kammer auch hier keinen Anlass, an den Aussagen der Straf- und Zivilklägerin zu zweifeln. Dass sie sich anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht mehr sofort an die einzelnen Vorfälle erinnern konnte (vgl. pag. 6316), spricht entgegen den Ausführungen des Beschuldigten eher für die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben. Hätte sie den Beschuldigten zu Unrecht belasten wollen, ist davon auszugehen, dass sie sich die belastenden Angaben vorgängig zu Recht gelegt und ihre Aussagen vorbereitet hätte. Der angeklagte bzw. angefochtene Sachverhalt hat damit – wie durch die Vorinstanz festgelegt – als erwiesen zu gelten.
VI. Rechtliche Würdigung
1. Anwendbares Recht
Nach dem Grundsatz der lex mitior (Art. 2 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 [StGB; SR 311.0]) gelangt vorliegend – wie die Vorinstanz auf pag. 6401f., S. 135f. der Entscheidbegründung zutreffend darlegte – das geltende Betäubungsmittelgesetz zur Anwendung.
2. Subsumtion Grundtatbestand Art. 19 Abs. 1 BetmG
Gemäss Art. 19 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 1951 (BetmG; SR 812.121) wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer unter anderem Betäubungsmittel unbefugt einführt, erwirbt, abgibt, veräussert sowie Anstalten dazu trifft.
Dass die festgestellten Handlungen des Beschuldigten den Tatbestand von Art. 19 Abs. 1 BetmG erfüllen, ist offensichtlich, weswegen sich weitere Ausführungen dazu erübrigen. Auch die Tatbestandsvariante des Anstaltentreffens ist vorliegend unproblematisch, da die erforderliche deliktische Bestimmung der Handlungen des Beschuldigten klar ersichtlich ist:
Bezüglich des Vorfalls vom 5. September 2010 ist festzuhalten, dass der Beschuldigte mit Mittätern Vorbereitungen zur Einfuhr von 3 Kilo Heroingemisch traf, wobei er gute Qualität erwartete. Die deliktische Bestimmung seines Handelns ist bei der Absicht, Drogen zu kaufen oder gar einzuführen, offensichtlich, auch wenn das sichergestellte Gemisch Streckmittel darstellte und der Beschuldigte diesbezüglich selbst getäuscht resp. hereingelegt wurde.
Bezüglich der Vorfälle vom 24. Oktober und 4. November 2010 ist festzuhalten, dass auch hier der Beschuldigte über den Kauf von Heroingemisch verhandelte. Seine Tathandlungen sind genügend konkret und klar deliktisch bestimmt.
Bezüglich des Vorfalls vom 11. Mai 2013 ist festzuhalten, dass das Heroin zwar noch nicht verkauft wurde, der Verkauf jedoch einzig durch die Anhaltung des Kuriers verhindert werden konnte. Auch hier ist das Vorliegen der Tatbestandsvariante des Anstaltentreffens zu bejahen.
3. Qualifikation gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG
3.1. Mengenmässige Qualifikation (Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG)
Der Beschuldigte handelte in der Aktion PUKI mit insgesamt gut 2 Kilo reinem Heroin, wobei es allerdings bei rund 1,4 Kilo beim blossen Anstaltentreffen blieb. In der Aktion PUKI II ist von 1‘425 Gramm reinem Kokain und 338 Gramm reinem Heroin auszugehen. Wie die Vorinstanz zutreffend und ausführlich darlegte, beträgt die Grenze der mengenmässigen Qualifikation gemäss ständiger Rechtsprechung 12 Gramm Heroin und 18 Gramm Kokain (reine Wirkstoffmenge; vgl. pag. 6493f., S. 137f. der Entscheidbegründung). Der Beschuldigte hat damit die Qualifikationsgrenze massiv überschritten und ist betreffend sämtlicher Vorfälle der Aktion PUKI und PUKI II der mengenmässig qualifizierten Widerhandlungen gegen das BetmG schuldig zu sprechen.
3.2. Qualifikation der Bandenmässigkeit (Art. 19 Abs. 2 lit. b BetmG)
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist Bandenmässigkeit anzunehmen, wenn zwei oder mehr Täter sich mit dem ausdrücklich oder konkludent geäusserten Willen zusammenfinden, inskünftig zur Verübung mehrerer selbstständiger, im Einzelnen noch unbestimmter Straftaten zusammenzuwirken. Aufgrund der von diesem Zusammenschluss ausgehenden Gefährlichkeit unterliegt die bandenmässige Begehung eines Betäubungsmitteldelikts einer erhöhten Mindeststrafdrohung. Wesentlich für den Begriff der Bande sind der Organisationsgrad und die Intensität der Zusammenarbeit der Täter. In subjektiver Hinsicht muss sich der Täter des Zusammenschlusses und der Zielrichtung der Bande bewusst sein. Sein Vorsatz muss die die Bandenmässigkeit begründenden Tatumstände umfassen. Bandenmässige Tatbegehung ist nur anzunehmen, wenn der Wille der Täter auf die gemeinsame Verübung einer Mehrzahl von Delikten gerichtet ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_294/2011 vom 16. September 2011, E. 2.2.1).
Die Vorinstanz hat zutreffend ausgeführt, dass der Beschuldigte in der Aktion PUKI mit verschiedenen Mittätern zusammen agierte (Läufer, J.________ etc.) und sämtliche beteiligten Personen als Mitglied einer Bande, die sich zur Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelverkehrs zusammengefunden hat, handelten (vgl. pag. 6495, S. 139 der Entscheidbegründung). Der Beschuldigte war in ein gut organisiertes, arbeitsteilig operierendes Netz eingebunden, welches im Drogenhandel tätig war. Der Beschuldigte befand sich zudem in einer hierarchisch übergeordneten Stellung und war auf die Unterstützung durch weitere Mitglieder der Bande (so insbesondere seine Läufer) angewiesen. Ohne weitere Mittäter hätten die Drogengeschäfte im getätigten Umfang nicht abgewickelt werden können. Dass nicht alle Mitglieder der Bande namentlich bekannt sind, schadet für die Annahme der Qualifikation der Bandenmässigkeit nicht. Es ist damit bezüglich sämtlicher Delikte der Aktion PUKI von einem bandemmässigen Vorgehen auszugehen, die Qualifikation gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. b BetmG ist zu bejahen.
Hingegen ist bezüglich der Aktion PUKI II – entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen – die Qualifikation der Bandenmässigkeit zu verneinen. Wie dargelegt, muss sich der Wille der Täter auf die Verübung einer Vielzahl von Delikten beziehen. In der Aktion PUKI II ist jedoch nur von einem getätigten Geschäft auszugehen, weshalb der auf eine Vielzahl von Delikten gerichtete Wille des Beschuldigten nicht erkennbar ist bzw. (noch) nicht manifestiert wurde.
3.3. Qualifikation der Gewerbsmässigkeit (Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG)
Hierzu die Vorinstanz (pag. 6496, S. 140 der Entscheidbegründung):
«Das Bundesgericht geht für die Umschreibung der Gewerbsmässigkeit vom Begriff des berufsmässigen Handelns aus. Dieses liegt vor, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die der Täter für die deliktische Tätigkeit verwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraumes sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt. Eine „nebenberufliche“ deliktische Tätigkeit kann dabei genügen. Wesentlich für die Gewerbsmässigkeit ist, dass sich der Täter darauf eingerichtet hat, durch deliktische Handlungen Einkünfte zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung seiner Lebensgestaltung darstellen.
Beim Drogenhandel muss zudem eine qualifizierte Gewerbsmässigkeit vorliegen (BGE 129 IV 188, E. 3.1.3; FINGERHUTH/TSCHURR, a.a.O., Art. 19 N. 189 ff.). Im Bereich des Betäubungsmittel-gesetzes muss das zusätzliche Erfordernis eines grossen Umsatzes oder eines erheblichen Gewinnes vorliegen. Das Tatbestandsmerkmal des grossen Umsatzes bezieht sich auf den finanziellen Bruttoerlös, den das Bundesgericht (in BGE 117 IV 63, E. 2a und BGE 129 IV 188, E. 3.1.3) auf einen Betrag in der Grössenordnung von CHF 100'000.00 bestimmt hat. Gegenstand des erheblichen Gewinnes ist der finanzielle Vorteil, d.h. der Nettoerlös, der sich aus den Drogengeschäften ergibt. Erheblich ist ein Gewinn, wenn dieser den Betrag von CHF 10'000.00 erreicht (BGE 129 IV 253, E. 2.2). In subjektiver Hinsicht ist die Absicht vorausgesetzt, ein Erwerbseinkommen zu erzielen. Ferner muss die Bereitschaft zur Verübung einer Vielzahl von Delikten der fraglichen Art vorliegen.»
Nach Ansicht der Kammer ist vorliegend zwischen der Aktion PUKI und PUKI II zu unterscheiden.
Bezüglich der Aktion PUKI ist festzuhalten, dass aus den gesamten gewonnen Erkenntnissen im Zusammenhang mit dem Drogenhandel ersichtlich ist, dass der Beschuldigte sein Geschäft nach der Art eines Berufes ausübte. Wie sich aus den abgehörten Telefongesprächen ergibt, ist er während der beobachteten Zeit keiner anderen Tätigkeit mehr nachgegangen. Dies unterstreichen auch die polizeilichen Observationen.
Die Vorinstanz errechnete für die Aktion PUKI einen Umsatz von knapp CHF 120‘000.00. Auch wenn sich dieser Betrag schliesslich nicht mit letzter Sicherheit berechnen lässt, so erhellt doch aufgrund der allein in der Zeit von August bis Oktober 2010 umgesetzten Heroinmenge im Mehrkilobereich unzweifelhaft, dass der Beschuldigte und seine Helfer einen Umsatz von über CHF 100‘000.00 resp. einen CHF 10‘000.00 übersteigenden Gewinn erzielt haben. Die Gewerbsmässigkeit ist daher bezüglich des gehandelten Heroins in der Aktion PUKI klar zu bejahen.
Hingegen ist die Qualifikation der Gewerbsmässigkeit in der Aktion PUKI II analog zur Bandenmässigkeit zu verneinen. Zwar wurde auch hier mit einer erheblichen Menge an Heroin bzw. Kokain gehandelt, doch liegt in dieser zweiten Phase nur ein einzelner Handel (Einfuhr von Heroin und Kokain sowie Anstaltentreffen zum Verkauf eines Teils davon) vor, für den ein Schuldspruch gegen den Beschuldigten erging. Bei lediglich einem Geschäft kann nach Ansicht der Kammer nicht von Gewerbsmässigkeit ausgegangen werden. Die gewerbsmässige Qualifikation ist damit bezüglich PUKI II zu verneinen.
4. Subsumtion Hausfriedensbruch
Wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses (…) unrechtmässig eindringt oder, trotz Aufforderung eines Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt, macht sich des Hausfriedensbruchs schuldig (Art. 186 StGB).
Indem der Beschuldigte wissentlich und willentlich die Wohnungstür der Straf- und Zivilklägerin gegen deren Willen gewaltsam aufstiess und in ihren Wohnungsflur eindrang, obwohl sie ihn zum Verlassen desselben aufforderte, hat er sich des Hausfriedensbruchs schuldig gemacht.
5. Subsumtion Beschimpfung und Drohung
Wer jemanden durch Wort in seiner Ehre angreift, macht sich der Beschimpfung schuldig (Art. 177 StGB).
Indem der Beschuldigte die Straf- und Zivilklägerin unter anderem als Schlampe betitelte, hat er sie in ihrer Ehre angegriffen und herabgesetzt und sich damit der Beschimpfung schuldig gemacht.
Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken und Angst versetzt, macht sich der Drohung schuldig (Art. 180 StGB).
Der Beschuldigte hat der Straf- und Zivilklägerin erklärt, er habe in seiner in der Hose steckenden Hand ein Messer und werde ihr damit den Kopf abschneiden. Dadurch und vor dem Hintergrund des seit einiger Zeit bereits schwelenden schweren Konflikts zwischen den beiden hat er sie in Angst und Schrecken versetzt. Dass die Drohung als schwer zu qualifizieren ist, ergibt sich daraus, dass die körperliche Unversehrtheit der Straf- und Zivilklägerin bedroht wurde. Die Straf- und Zivilklägerin wurde in Angst und Schrecken versetzt, wäre sie doch ansonsten nicht auf die Toilette geflüchtet und hätte die Polizei alarmiert. Der Beschuldigte ist demzufolge der Drohung schuldig zu sprechen.
6. Subsumtion Tätlichkeiten
Wer vorsätzlich einen anderen Menschen in anderer (als einer Körperverletzung) Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, macht sich der Tätlichkeiten schuldig (Art. 123 Ziff. 1 StGB).
Indem der Beschuldigte der Straf- und Zivilklägerin am 26. Dezember 2012 einen Faustschlag gegen den Hinterkopf verpasste, hat er sich der Tätlichkeiten schuldig gemacht. Eine einfache Körperverletzung liegt nicht vor, da keine Schädigung eingetreten ist.
VII. Strafzumessung
1. Allgemeines
Die Vorinstanz hat die Grundlagen der Strafzumessung zutreffend wiedergegeben. Darauf wird verwiesen (pag. 6500f., S. 144f. der Entscheidbegründung).
Gleich wie die Vorinstanz erachtete es auch die Kammer vorliegend als angezeigt, die Vorfälle aus den Jahren 2010 (PUKI) und 2013 (PUKI II) zu zwei Tatgruppen zusammenzufassen und gemeinsam zu beurteilen. Es kann vorweggenommen werden, dass für beide Tatgruppen aufgrund der Höhe der auszufällenden Strafe von vornherein nur eine Freiheitsstrafe in Frage kommt. Hingegen werden für die übrigen Delikte eine Geldstrafe und eine Busse auszufällen sein.
2. Verletzung des Beschleunigungsgebots
Die Verteidigung rügt bezüglich der Strafzumessung zunächst eine Verletzung des Beschleunigungsgebots. Diese Verletzung sei im Rahmen der Strafzumessung durch die Vorinstanz zu Unrecht nicht berücksichtigt worden.
Gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Befindet sich eine Person in Haft, so wird ihr Verfahren vordringlich durchgeführt (Art. 5 Abs. 2 StPO).
Das Beschleunigungsgebot (Art. 5 StPO, Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren voranzutreiben, um den Beschuldigten nicht unnötig über die gegen ihn erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Es gilt für das ganze Verfahren. Welche Verfahrensdauer angemessen ist, hängt von den konkreten Umständen ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Dabei ist insbesondere auf die Schwierigkeit und Dringlichkeit der Sache sowie auf das Verhalten von Behörden und Parteien abzustellen. Von den Behörden und Gerichten kann nicht verlangt werden, dass sie sich ständig einem einzigen Fall widmen. Zeiten, in denen das Verfahren stillsteht, sind unumgänglich. Wirkt keiner dieser Zeitabschnitte stossend, ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen (Urteil des Bundesgerichts BGer 6B_397/2014 vom 28. August 2014, E. 3.3).
Eine Rechtsverzögerung liegt insbesondere vor, wenn die Behörde im Verfahren über mehrere Monate hinweg untätig gewesen ist (Wohlers in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2010, Art. 5 N 9; Summers, Basler Kommentar StPO, 2011, Art. 5 N 14), mithin das Verfahren respektive der Verfahrensabschnitt innert wesentlich kürzerer Zeit hätte abgeschlossen werden können (Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2013, N 147).
Zur Prüfung der Frage, ob vorliegend das Beschleunigungsgebot verletzt wurde, ist an dieser Stelle kurz darzulegen, in welchen Verfahrensabschnitten es zu einem Stillstand des Verfahrens gekommen ist und aus welchen Gründen.
Die zweitletzte Einvernahme des Beschuldigten fand im November 2011 statt, die Schlusseinvernahme hingegen erst im Februar 2013. Am 4. Dezember 2012 wurde ein neues Strafverfahren (im Zusammenhang mit dem Tatkomplex PUKI II) gegen den Beschuldigten eröffnet. Damit kann festgestellt werden, dass während knapp eines Jahres, konkret zwischen Ende 2011 und Dezember 2012, keine Verfahrenshandlungen vorangetrieben wurden. Hierbei gilt jedoch zu beachten, dass der zu erstellende Schlussbericht einige Monate benötigt, insbesondere wenn – wie vorliegend – schwerwiegende und komplexe Delikte mit einer Vielzahl von bekannten und unbekannten Beteiligten zu beurteilen sind, und die Akten einen beträchtlichen Umfang aufweisen. Zudem gilt zu beachten, dass sich der in keiner Weise kooperative Beschuldigte in der Zeit des Verfahrensstillstands nicht mehr in Untersuchungshaft befand. Weitere relevante Verzögerungen sind nicht ersichtlich.
Unter Berücksichtigung der erwähnten Punkte ist insgesamt bloss von einer leichten Verletzung des Beschleunigungsgebots auszugehen. Diese Verletzung wird im Rahmen der Strafzumessung gemäss Art. 47 StGB angemessen zu berücksichtigen sein.
3. Strafzumessung PUKI
3.1. Strafrahmen
Der Strafrahmen für qualifiziert begangene Widerhandlungen gegen das BetmG beträgt von einem Jahr bis zu zwanzig Jahren Freiheitsstrafe (Art. 19 Abs. 2 BetmG). Die Freiheitsstrafe kann zudem mit einer Geldstrafe verbunden werden.
3.2. Objektive Tatkomponenten – Schwere der Verletzung des geschützten Rechtsguts
Geschütztes Rechtsgut des Betäubungsmittelgesetzes ist die öffentliche Gesundheit. Diese wurde vorliegend mit Blick auf die Menge von rund 2 Kilo reinem Heroin, welches ihm konkret nachgewiesen werden konnte, in erheblichem Masse gefährdet. Zudem realisierte der Beschuldigte zusätzlich noch verschiedene unbekannte Mengen an Heroin. Die Menge, welche für die Annahme der mengenmässigen Qualifikation erforderlich ist, wurde deutlich überschritten. Gemäss der Tabelle Hansjakob ist angesichts der umgesetzten Menge von einem Verschulden im mittleren Bereich und damit von einer Einsatzstrafe im Bereich von in etwa 72 Monaten auszugehen.
3.3. Objektive Tatkomponenten – Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs bzw. Verwerflichkeit des Handelns
Wie die Vorinstanz unter dem Titel Verwerflichkeit des Handelns zutreffend darlegte (pag. 6502, S. 146 der Entscheidbegründung), nahm der Beschuldigte innerhalb des Drogenrings eine relativ hohe Stellung ein. Er betätigte sich als Zwischenhändler und handelte mit relativ grossen Mengen. Seine Abnehmer waren grösstenteils ebenfalls Zwischenhändler und keine Endkonsumenten. Der Beschuldigte kam selbst kaum mit Drogen in Berührung und liess die verhältnismässig gefährlichen Fahrten mit dem Stoff durch seine Läufer durchführen. Der Beschuldigte handelte äusserst vorsichtig und agierte professionell. So verwendete er immer wieder neue Natels, welche auf diverse Personen eingelöst waren, wechselte regelmässig die Telefonnummern und speicherte keine Daten ab. Die Kommunikation zwischen den Beteiligten erfolgte ausschliesslich verschlüsselt, wobei der Beschuldigte teilweise auch andere Beteiligte wie J.________ für sich telefonieren und verhandeln liess. Gerade das Anstaltentreffen zur Einfuhr von 3 Kilo Heroingemisch gestaltete sich äusserst aufwändig, was die Professionalität des Beschuldigten und der Mittäter verdeutlicht. Aufgrund dieser professionellen Vorgehensweise, der hohen Anzahl an getätigten Geschäften innert kurzer Zeit und der Mehrfachqualifikation ist die Strafe von 72 Monaten deutlich um 24 Monate zu erhöhen.
3.4. Subjektive Tatkomponenten - Willensrichtung, Beweggründe und Ziele
Bezüglich der subjektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte vorsätzlich aus egoistischen Beweggründen und damit tatbestandsimmanent handelte. Die subjektive Tatschwere ist – da gemäss Tabelle Hansjakob von einem nicht geständigen Nichtsüchtigen ausgegangen wird – neutral zu werten.
3.5. Verschuldensunabhängige Tatkomponenten
Aufgrund der Tatsache, dass es im Falle von rund 1,4 Kilo reinem Heroin lediglich beim Anstaltentreffen geblieben ist, ist von den 96 Monaten Freiheitsstrafe ein deutlicher Abzug von 32 Monaten vorzunehmen. Der Abzug kann nicht grösser ausfallen, da gerade bezüglich der Einfuhr von 3 Kilo Heroingemisch der Erfolg nur deshalb ausblieb, weil der Beschuldigte und seine Mittäter offenbar selbst getäuscht wurden. Das Ausbleiben des Erfolgs ergab sich daher rein zufällig resp. ist gewissermassen als blosser Unfall zu werten.
Auch die leicht wiegende Verletzung des Beschleunigungsgebots ist mit einem Abzug von 4 Monaten zu berücksichtigen, womit für die Tatgruppe PUKI eine Einsatzstrafe von 60 Monaten Freiheitsstrafe resultiert.
4. Strafzumessung PUKI II
4.1. Vorbemerkungen
Auch hier beträgt der Strafrahmen ein bis zehn Jahre Freiheitsstrafe, wobei die Freiheitsstrafe auch mit einer Geldstrafe verbunden werden kann.
Vorliegend handelte der Beschuldigte sowohl mit Kokain als auch mit Heroin. Bei gemischtem Handel bildet die höhere Strafe die Einsatzstrafe, welche anschliessend angemessen zu erhöhen ist. In einem ersten Schritt ist damit die Strafe für den Handel mit Kokain zu bestimmen und anschliessend wegen des Handels mit Heroin zu erhöhen.
4.2. Tatkomponenten
Das geschützte Rechtsgut der öffentlichen Gesundheit wurde vorliegend bei einer Menge von 1,425 Gramm reinem Kokain, welches durch den Beschuldigten gehandelt wurde, erheblich gefährdet. Es ist entsprechend von einer Einsatzstrafe von 52 Monaten auszugehen. Die Menge des gehandelten Heroins ist mit 338 Gramm zwar geringer, liegt jedoch noch immer deutlich über der Grenze der mengenmässigen Qualifikation. Dafür ist asperiert eine Strafe von 14 Monaten Freiheitsstrafe auszusprechen.
Bezüglich der Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs bzw. der subjektiven Tatschwere kann im Wesentlichen auf die obigen Ausführungen zu PUKI verwiesen werden. Im Gegensatz dazu ist vorliegend jedoch nicht von einem banden- und gewerbsmässigen Vorgehen auszugehen. Erschwerend kommt jedoch hinzu, dass das Vorgehen des Beschuldigten im Rahmen der Delikte PUKI II noch professioneller war. Der Beschuldigte hat aus dem ersten Strafverfahren gelernt und agierte entsprechend noch vorsichtiger. So telefonierte er beispielsweise nicht mehr über die bekannten Schweizer Rufnummern, sondern kommunizierte per SMS und verwendete dazu holländische Prepaid-Nummern. Eine Zuordnung der Kommunikation aufgrund der Stimme war damit nicht mehr möglich.
Unter Berücksichtigung der subjektiven Tatkomponente, welche – da tatbestandsimmanent – neutral zu werten ist, ist von einer Freiheitsstrafe von 66 Monaten für die Delikte rund um PUKI II auszugehen.
Die Strafe von 60 Monaten für die Delikte rund um PUKI ist mit einem Faktor von 50 % zu asperieren, womit unter Berücksichtigung sämtlicher Widerhandlungen gegen das BetmG eine Strafe von 96 Monaten Freiheitsstrafe resultiert.
4.3. Täterkomponenten
Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten hielt die Vorinstanz folgendes fest (pag. 6503, S. 147 der Entscheidbegründung):
«Über das Vorleben von A.________ ist nicht viel bekannt. A.________ gab an, dass er in Serbien in BZ.________ aufgewachsen sei (pag. 5401). Nachdem A.________ C.________ kennen lernte, welche in der Schweiz aufgewachsen war, reiste er 1999 unter Verwendung einer anderen Identität und albanischer Papiere in die Schweiz ein (pag. 5409, 5412). Zunächst arbeitete er in verschiedenen Unternehmungen bis er im Jahre 2006 die BK.________GmbH gründete und verschiedene Diskotheken eröffnete (pag. 5412). Mit C.________ hat er zwei Kinder (CC.________ Jhrg. 2000 und CB.________ Jhrg. 2003). Im Jahr 2006 trennten sich A.________ und C.________ (pag. 5402). Seit Juni 2013 hat er gemeinsam mit seiner Freundin BL.________ einen Sohn (pag. 5410).
Zwar bestehen gegenüber A.________ diverse Vorstrafen wegen Fälschung von Ausweisen, Widerhandlungen gegen das ANAG und Widerhandlungen gegen das SVG (pag. 5406). Da es sich aber nicht um einschlägige Vorstrafen handelt, fallen sie nicht straferhöhend ins Gewicht.
Gemäss Auszug aus dem Betreibungsregister bestehen gegenüber A.________ Betreibungen in der Höhe von total CHF 125‘880.60 sowie offene Verlustscheine von total CHF 51‘924.30 (Stand 09.04.2014, pag. 5416).
Gegenüber der BK.________GmbH bestehen Betreibungen im Gesamtbetrag von CHF 94‘377.14 sowie offene Verlustscheine in der Höhe von total CHF 6‘982.10 (Stand 09.04.2014, pag. 5421).»
Die Kammer gelangt zum Schluss, dass sich das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten leicht straferhöhend – konkret um 3 Monate –auswirken. Dabei sind insbesondere die Vorstrafen straferhöhend zu berücksichtigen.
Zum Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren ist festzuhalten, dass sich der Beschuldigte gegenüber allen Beteiligten des Strafverfahrens stets korrekt verhielt, Geständnis und Reue können ihm jedoch nicht zu Gute gehalten werden. Hingegen ist deutlich negativ zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft trotz hängigem Verfahren erneut einschlägig deliktisch tätig wurde. Dieser Umstand hat sich im Umfang von 15 Monaten straferhöhend auszuwirken.
Die Strafempfindlichkeit des Beschuldigten ist durchschnittlich und daher neutral zu werten. Das Verhalten des Beschuldigten im Vollzug ist ebenfalls nicht zu beanstanden und neutral zu werten (pag. 6824f.).
5. Fazit Strafzumessung PUKI und PUKI II
Unter Berücksichtigung sämtlicher Delikte im Zusammenhang mit PUKI und PUKI II resultiert eine Gesamtstrafe von 114 Monaten Freiheitsstrafe. Die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft werden im Umfang von 647 Tagen auf die Freiheitsstrafe angerechnet und es wird festgestellt, dass die Strafe vorzeitig am 6. Januar 2015 angetreten wurde.
6. Geldstrafe
6.1. Vorbemerkung
Weil das Aussprechen einer Freiheitsstrafe für die nachfolgenden Delikte nicht als zwingend erscheint und die Geldstrafe die mildere Sanktion darstellt, ist hierfür auf Letztere zu erkennen. Konkret schwerstes Delikt, für welches die Einsatzstrafe zu bestimmen ist, bildet die Drohung mit einem Strafrahmen von einem Tagessatz Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe (Art. 180 StGB). Die dafür auszusprechende Strafe ist anschliessend aufgrund der Schuldsprüche wegen Hausfriedensbruchs, Beschimpfung und Widerhandlung gegen das Waffengesetz angemessen zu erhöhen.
6.2. Einsatzstrafe Drohung
Der Beschuldigte bedrohte seine Ex-Partnerin, wobei die Drohung im Rahmen einer Auseinandersetzung während der Trennung des Paars erfolgte. Die Verletzung des geschützten Rechtsguts ist als leicht zu beurteilen, da das Vorgehen des Beschuldigten nicht über die Tatbestandsmässigkeit hinausging. Der Beschuldigte handelte vorsätzlich, um mittels Drohung seinen Willen durchzusetzen. Die Kammer erachtet unter Berücksichtigung der Tat- und Täterkomponenten eine Einsatzstrafe von 60 Tagessätzen als angemessen.
6.3. Asperation Hausfriedensbruch
Der Beschuldigte drang gegen den Willen seiner Ex-Partnerin in deren Wohnung ein. Zu beachten ist, dass sich der Beschuldigte nur kurz in der Wohnung aufhielt und er sich von seinen Kindern, welche sich bereits in der Wohnung befanden, verabschieden wollte. Unter Berücksichtigung der Tat- und Täterkomponenten ist demnach auch hier von einem leichten Verschulden und einer Strafe von 25 Strafeinheiten auszugehen. Asperiert sind 15 Strafeinheiten anzurechnen.
6.4. Asperation Beschimpfung
Auch diesbezüglich ist von einem leichten Verschulden auszugehen. Die Beschimpfung erfolgte im Rahmen einer Auseinandersetzung der Ex-Partner. Der Beschuldigte befand sich in einer aufgebrachten Stimmung. Er handelte vorsätzlich. Die Kammer erachtet hierfür eine Strafe von 10 Tagessätzen als verschuldensangemessen. Asperiert sind 5 Strafeinheiten anzurechnen.
6.5. Widerhandlungen gegen das Waffengesetz
Der Beschuldigte hat als serbischer Staatsangehöriger eine Waffe besessen. Es ist von einem leichten Verschulden auszugehen. Zudem ist der Beschuldigte diesbezüglich geständig, weswegen die Kammer eine Strafe von 10 Einheiten, asperiert von 5 Strafeinheiten, als verschuldensangemessen erachtet.
6.6. Zusatzstrafe
Vorliegend wurde der Beschuldigte am 13. Juni 2014 von der Staatsanwaltschaft Biel wegen Beschimpfung und Drohung, begangen zwischen dem 15. März 2012 und dem 14. Mai 2012, zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen à CHF 30.00 verurteilt. Wegen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage, begangen im gleichen Zeitraum, wurde eine Busse von CHF 200.00 ausgesprochen (pag. 6829). Zu diesem Urteil ist eine Zusatzstrafe auszufällen.
Für die Beschimpfung und Drohung, begangen zwischen dem 15. März 2012 und dem 14. Mai 2012, erachtet die Kammer wie die Vorinstanz eine Strafe von 40 Strafeinheiten als angemessen, wobei asperiert eine Strafe von 25 Strafeinheiten anzurechnen wäre. Damit ist von einer hypothetischen Gesamtstrafe von 110 Strafeinheiten (85 und 25 SE) auszugehen, wobei die mit dem genannten Strafbefehl ausgesprochenen 40 Strafeinheiten abzuziehen sind.
Der Beschuldigte ist damit als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Biel vom 13. Juni 2014 zu einer Geldstrafe von 70 Strafeinheiten zu verurteilen. Da sich der Beschuldigte für längere Zeit im Vollzug befindet bzw. befinden wird, ist der Tagessatz bei dem noch als zweckmässig erachteten Minimum von CHF 10.00 festzusetzen.
Der Vollzug der Geldstrafe ist aufzuschieben und die Probezeit leicht erhöht bei drei Jahren festzusetzen.
7. Busse
Für Tätlichkeiten ist gemäss Art. 126 StGB eine Busse auszusprechen.
Vorliegend handelte der Beschuldigte im Rahmen einer Auseinandersetzung mit seiner Exfrau. Er handelte vorsätzlich und aus egoistischen Beweggründen. Mit Blick auf den Strafrahmen ist allerdings immer noch von einem leichten Verschulden und damit von einer Busse von CHF 300.00 auszugehen.
Auch hier ist, wie oben dargelegt, eine Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 13. Juni 2014 auszusprechen. Asperiert würde die Kamer für den Missbrauch der Fernmeldeanlage, begangen zwischen dem 15. März 2012 und dem 14. Mai 2012, eine Strafe von CHF 150.00 ausfällen, womit von einer hypothetischen Gesamtstrafe von CHF 450.00 auszugehen ist. Davon ist die bereits ausgesprochene Strafe von CHF 200.00 in Abzug zu bringen. Der Beschuldigte ist daher als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Biel vom 13. Juni 2014 zu einer Busse von CHF 250.00 zu verurteilen; die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt 3 Tage.
VIII. Zivilpunkt
Die Straf- und Zivilklägerin verzichtete vor oberer Instanz darauf, eine Genugtuung zu beantragen. Es wäre nach Ansicht der Kammer ohnehin fraglich, ob die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Genugtuung vorliegend erfüllt wären.
IX. Widerrufsverfahren
Das Widerrufsverfahren bezüglich des Urteils des Untersuchungsrichteramtes III Bern-Mittelland vom 14. Juni 2010 für eine Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu CHF 50.00 wird infolge Verjährung eingestellt (Art. 46 Abs. 5 StGB).
Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren von CHF 200.00 werden dem Beschuldigten auferlegt. Oberinstanzlich werden keine Verfahrenskosten gesprochen.
X. Kosten und Entschädigung
1. Verfahrenskosten
Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte wurde vorliegend in wenigen kleinen Nebenpunkten freigesprochen, weswegen es sich rechtfertigt, 5 % der Kosten auszuscheiden. Der Beschuldigte hat demzufolge die auf die Schuldsprüche entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 37‘810.00 und Auslagen von CHF 37‘676.30, insgesamt bestimmt auf CHF 75‘486.30 (95 % der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 79‘459.25) zu tragen. Die restanzlichen Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 1‘990.00 und Auslagen von 1‘983.00, insgesamt bestimmt auf CHF 3‘973.00, sind durch den Kanton Bern zu tragen.
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegend (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte wurde lediglich in unwesentlichen Punkten freigesprochen und hat bezüglich seiner Anträge als unterliegend zu gelten. Er hat demzufolge die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 7‘500.00, zu tragen.
2. Entschädigung Beschuldigter
Die dem Beschuldigten für die erstinstanzlichen Freisprüche zugesprochene Entschädigung in der Höhe von CHF 3‘236.50 ist in Rechtskraft erwachsen. Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ unter Berücksichtigung der rechtskräftig für die Freisprüche ausgerichteten Entschädigung im Umfang von rund 5 % der entstandenen Aufwendungen für die amtliche Verteidigung von A.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit insgesamt CHF 89‘112.05 (inkl. Mehrwertsteuer und Auslagen). Davon abzuziehen sind die bereits ausgerichteten Beträge für die Teileinstellung von insgesamt CHF 8‘503.05 (keine Nachzahlungspflicht von A.________ ) sowie die bereits ausgerichtete Akontozahlung von CHF 20‘567.20. Rechtsanwalt B.________ ist damit eine amtliche Entschädigung von CHF 60‘041.80 (inkl. Mehrwertsteuer und Auslagen) auszurichten. A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung, abzüglich des Betrags für die Teileinstellung gemäss Verfügung vom 29. November bzw. 11. Dezember 2013, ausmachend CHF 80‘609.00, zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die auf diesen Betrag entfallende Differenz zwischen dem amtlichen Honorar und dem vollen Honorar, ausmachendCHF 20‘489.20, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
A.________ hat dem Kanton Bern die Rechtsanwalt B.________ für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung, ausmachend CHF 11‘999.25 (inkl. Mehrwertsteuer und Auslagen), zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 2‘700.00, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
3. Amtliche Entschädigung Straf- und Zivilklägerin
Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecher D.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit insgesamt CHF 12‘836.10 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer). Davon abzuziehen ist die Akontozahlung in der Höhe von CHF 6‘480.00. Fürsprecher D.________ sind damit für das erstinstanzliche Verfahren noch CHF 6‘356.10 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.
A.________ hat dem Kanton Bern 95 % der für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichteten Entschädigung von insgesamt CHF 12‘836.10, ausmachend CHF 12‘194.30, undFürsprecher D.________ 95 % die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 2‘945.65, zu erstatten, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO).
Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecher D.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit insgesamt pauschal CHF 1‘000.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer). A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 1‘000.00 zu erstatten, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 135 Abs. 4 StPO).
XI. Verfügungen
A.________ ist im Strafvollzug zu belassen.
Folgende Gegenstände werden A.________ nach Eintritt der Rechtskraft zurückgegeben:
1 Natel NOKIA, schwarz, IMEI .________, Nr. .________ (HDS-Nr. 0.06)
1 Natel NOKIA 6310i, mit SIM Orange Nr. .________ U (HDS-Nr. 2.26)
2 Zusatzakkus (HDS-Nr. 2.27)
1 Agenda mit diversen Zetteln (HDS-Nr. 4.12)
1 Natel SAMSUNG, IMEI .________, defekt (HDS-Nr. 4.31)
1 Natel Nokia RH-112, IMEI .________, mit SIM-Karte, Nr. .________
1 Natel SAMSUNG (Ass.-Nr. C300)
1 Natel SAMSUNG (Ass.-Nr. C301)
1 Natel NOKIA (Ass.-Nr. C302)
3. Folgende Gegenstände werden nach Eintritt der Rechtskraft zur Vernichtung eingezogen:
1 Orange PostPay .________ (HDS-Nr. 0.05)
diverse Notizzettel, aus Fahrertüre BMW X5, BE .________ (HDS-Nr. 2.01)
diverse Notizzettel aus Kofferraum (HDS-Nr. 2.28)
1 Postenauszug Crédit Suisse, Privatkonto .________ (HDS-Nr. 4.16)
1 VISA-Card Cornèr, lautend auf X.________ (HDS-Nr. 4.33)
2 Belege Western Union, Sender: Y.________, 24.08.2010 und A.________, 09.02.2010 (HDS-Nr. 4.34)
1 SIM-Karte Orange, Nr. .________ (HDS-Nr. 4.35)
1 Mobile Prepaid Starter Pack Yallo, Nr. .________, ohne SIM-Karte (HDS-Nr. 4.36)
1 Prepaid Karte Orange, Nr. .________, mit Vertrag und Zettel, Nr. .________ (HDS-Nr. 4.37)
8 Belege Western Union (HDS-Nr. 4.41)
1 Beleg BEKB vom 05.02.2010, lautend auf Z.________ (HDS-Nr. 4.42)
1 SIM-Karte Yallo, Nr. .________ (HDS-Nr. 4.43)
1 YB-Jahreskarte 2010, lautend auf AA.________ (HDS-Nr. 4.57)
1 Notizzettel (HDS-Nr. 4.61)
1 Betriebsbewilligung AB.________ vom 04.10.2010 (HDS-Nr. 4.71)
1 SIM-Karte Yallo, Nr. .________ (HDS-Nr. 4.72)
8 Telefonkarten telenor, davon 2 Karten ohne SIM (HDS-Nr. 4.81)
1 SD-Card (Ass.-Nr. A302)
1 leere Verpackung, beschriftet mit „GJ“ (aus Sicherstellung U.________ vom 11. Mai 2013)
1 leere Verpackung, beschriftet mit „300“ (aus Sicherstellung U.________ vom 11. Mai 2013)
1 Visitenkarte „AD.________AG“ (aus BMW M3, BE .________)
Vom Vermögen der beschuldigten Person kann so viel beschlagnahmt werden, als voraussichtlich nötig ist zur Deckung der Verfahrenskosten und der Geldstrafe und Bussen (Art. 268 Abs. 1 StPO). Der Betrag von CHF 11‘474.25, von CHF 9‘670.45, die REKA-Checks über CHF 180 (Verz. C305) sowie die Geschenkgutscheine Stadtvereinigung Solothurn über CHF 110 (Verz. C305) werden nach Eintritt der Rechtskraft zur anteilsmässigen Deckung der Verfahrenskosten eingezogen.
Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. .________, PCN-Nr. .________) ist nach Ablauf der Frist durch das zuständige Bundesamt einzuholen (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG).
Die Zustimmung zur Löschung der erfassten biometrischen erkennungsdienstlichen Daten ist nach Ablauf der Frist durch die zuständige Behörde einzuholen (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. 19 Abs. 1 AVIS-VO).
XII. Dispositiv
Die 1. Strafkammer hat erkannt:
A.
Das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 30. / 31. Oktober 2014 ist insofern in Rechtskraft erwachsen, als:
I.
das Strafverfahren gegenA.________wegen**Tätlichkeiten,**angeblich begangen am 26.01.2011 in Nidau z.N. C.________, eingestellt wurde;
ohneAusrichtung einer Entschädigung und ohneAusscheidung von Verfahrenskosten
I I.
A.________ freigesprochen wurde:
von der Anschuldigung der mengen- und bandenmässig sowie gewerbsmässig qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich gemeinsam begangen mit Mittätern am 25.04.2013 in Biel durch Einfuhr bzw. Erwerb sowie Veräusserung einer grösseren Menge Heroin und Kokain;
von der Anschuldigung derBeschimpfungsowie derDrohung, angeblich begangen am 26.01.2011 in Nidau z.N. C.________;
von der AnschuldigungderDrohung, angeblich begangen am 26.12.2012 in Thun z.N. C.________;
unter Ausrichtung einer Entschädigung an A.________ von 3‘236.50 CHFfür die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte;
und unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 1‘990.00 und Auslagen von 1‘983.00, insgesamt bestimmt auf CHF 3‘973.00 an den Kanton Bern.
II I.
A.________ schuldig erklärtwurde:
der Widerhandlungen gegen das Waffengesetz, begangen Mitte Januar 2013 durch Erwerb und Besitzes eines Schlagstockes als serbischer Staatsangehöriger.
IV.
weiter verfügt wurde:
Die beschlagnahmte Waffe (1 Schlagstock, Ass.-Nr. C305) wird zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB).
Folgende Gegenstände werden A.________ nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückgegeben:
1 Jeans, blau
1 Lederjacke, dunkelbraun
B.
I.
A.________ wird freigesprochen:
von der Anschuldigung der mengen- und bandenmässigsowiegewerbsmässig qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz,
angeblich gemeinsam begangen mit „F.________“ am 29.09.2010 durch Erwerbvon mind. ca.500 Gramm Heroin in Olten;
angeblich begangenam 06.10.2010durchAnstaltentreffen zur Veräusserung einer unbestimmten Mengean I.________ und N.________;
ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Kostenausscheidung.
II.
A.________wird schuldig erklärt:
der mengen- und bandenmässig sowie gewerbsmässig qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz,
gemeinsam begangen mit „F.________“ am 19.08.2010 in Olten durch Erwerb und am 20./23.08.2010 in Genf durch Veräusserung von ca. 1‘000 Gramm Heroingemisch an PUKI-011 ;
gemeinsam begangen mit „F.________“ am 26.08.2010 in Genf durch Veräusserung von ca. 1‘000 Gramm Heroingemisch an PUKI-011 ;
gemeinsam begangen mit „F.________“ am 01.09.2010 in Genf durch Veräusserung von ca. 100 Gramm Heroingemisch an PUKI-011 ;
gemeinsam begangen mit „F.________“ am 04.09.2010 in Genf durch Erwerb sowie Veräusserung einer unbestimmten Menge anHeroingemisch an PUKI-016;
gemeinsam begangen mit „F.________“ am 09.09.2010 um die Mittagszeit durch Erwerb in Olten sowie Veräusserung anfangs Nachmittag von ca. 500 Gramm Heroingemisch in Bern an PUKI-044;
gemeinsam begangen mit „F.________“ am 09.09.2010 nachmittags in G.________ durch Erwerb von ca. 500 Gramm Heroingemisch sowie Veräusserung dieser Menge am 09.09.2010 an PUKI-056 an einem unbekannten Ort und an PUKI-063 in Biel sowie am 10.09.2010 in Genf an PUKI-011 ;
begangen am 21.09.2010 in Bern durchVeräusserung von ca. 700 Gramm Heroingemisch an H.________;
gemeinsam begangen mit „F.________“ am 21.09.2010 in Genf durch Veräusserung von ca. 1‘000 Gramm Heroingemisch an PUKI-011 ;
gemeinsam begangen mit „F.________“ am 21.09.2010 in Bern durch Veräusserung von ca. 189 Gramm Heroingemisch an I.________ ;
gemeinsam begangen mit J.________ in der Zeit vom ca. 05.09.2010 bis am 28.09.2010 in Grenchen, Chiasso, im Kosovo, in Serbien und Mazedonien durch Anstaltentreffen zur Einfuhr von ca. 3'000 Gramm Heroingemisch;
gemeinsam begangen mit „F.________“ am 29.09.2010 in Rüschlikon durch Abgabe einer unbestimmten Menge Heroingemisch an PUKI-099;
gemeinsam begangen mit „F.________“ am 04.10.2010 in Olten durch Erwerb einer unbestimmten Menge Heroingemisch;
gemeinsam begangen mit „F.________“ am 04.10.2010 in Bern durch Veräusserung einer unbestimmten Menge Heroingemisch an N.________;
gemeinsam begangen mit „F.________“ am 08.10.2010 in Genf durch Veräusserung einer unbestimmten Menge Heroingemisch an PUKI-011 ;
begangen am 09.10.2010 in Olten und Genf gemeinsam mit „F.________“ und PUKI-138 durch Erwerb sowie Veräusserung einer unbestimmten Menge Heroingemisch an PUKI-011 ;
gemeinsam begangen mit J.________ in der Zeit von ca. 24.10.2010 bis am 04.11.2010 in Grenchen, St. Gallen, Zürich, Dübendorf und Seuzach durch Anstaltentreffen zum Erwerb von ca. 1'000 Gramm Heroingemisch;
gemeinsam begangen mit J.________ am 04.11.2010 in Q.________ durch Anstaltentreffen zum Erwerb von 2'500 Gramm Heroingemisch;
der mengenmässig qualifiziert begangenen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz,
gemeinsam begangen mit R.________, S.________, T.________ sowie einem unbekannten Kurier am 08.05.2013 in Biel durch Einfuhr/Erwerb von ca. 1‘300 Gramm Heroingemisch und ca. 2‘500 Gramm Kokaingemisch;
gemeinsam begangen mit T.________ sowie U.________ am 11.05.2013 in Biel durch Anstaltentreffen zum Verkauf von 305 Gramm Heroingemisch und 498 Gramm Kokaingemisch in Biel und Grenchen ;
desHausfriedensbruchs, begangen am 26.01.2011 in Nidau z.N. C.________;
der Beschimpfung und Drohung, begangen am 29.04.2011 in Thun z.N. C.________;
der Tätlichkeiten, begangen am 26.12.2012 in Thun z.N. C.________.
II I.
A.________wird unter Einbezug des in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruchs gemäss Ziff. A.III hiervor und in Anwendung der Art.
2 Abs. 2, 34, 40, 42, 44, 47, 48a, 49 Abs. 1 und 2, 51, 106, 126 Abs. 1, 177 Abs. 1, 180 Abs. 1, 186 StGB
19 Abs. 1 lit. b, c, d, g, 19 Abs. 2 lit. a, b, c, 19 Abs. 3 lit. a BetmG
4 Abs. 1 lit. d, 7, 33 Abs. 1 WG
12 Abs. 1 lit. a WV
426, 428 Abs. 1 und 3 StPO
verurteilt:
zu einer Freiheitsstrafe von 9 ½ Jahren.
Die Untersuchungs- und Sicherheitshaft werden im Umfang von 647 Tagen auf die Freiheitsstrafe angerechnet. Es wird festgestellt, dass die Strafe vorzeitig am 6. Januar 2015 angetreten wurde.
zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu CHF10.00, ausmachend total CHF700.00, alsZusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Biel vom 13. Juni 2014.
Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.
zu einer Übertretungsbusse von CHF250.00alsZusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Biel vom 13. Juni 2014. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 3 Tage festgesetzt.
zu den auf die Schuldsprüche entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 37‘810.00 und Auslagen von CHF 37‘676.30, insgesamt bestimmt auf CHF75‘486.30(95 % der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 79‘459.25).
zu den oberinstanzlichen Verfahrenskostenvon CHF 7‘500.00.
IV.
Das Widerrufsverfahren bezüglich des Urteils des Untersuchungsrichteramtes III Bern-Mittelland vom 14.06.2010 für eine Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu CHF 50.00 wird infolge Verjährung eingestellt.
Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren von CHF200.00 werden dem Beschuldigten auferlegt. Oberinstanzlich werden keine Verfahrenskosten gesprochen.
V.
Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt B.________ werden wie folgt bestimmt:
Erste Instanz:
Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ unter Berücksichtigung der rechtskräftig für die Freisprüche ausgerichteten Entschädigung im Umfang von rund 5 % der entstandenen Aufwendungen für die amtliche Verteidigung von A.________ mit insgesamt CHF 89‘112.05 (inkl. Mehrwertsteuer und Auslagen). Davon abzuziehen sind die bereits ausgerichteten Beträge für die Teileinstellung von insgesamt CHF 8‘503.05 (keine Nachzahlungspflicht von A.________ ) sowie die bereits ausgerichtete Akontozahlung von CHF 20‘567.20. Rechtsanwalt B.________ ist damit eine amtliche Entschädigung von CHF60‘041.80(inkl. Mehrwertsteuer und Auslagen) auszurichten.
A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung, abzüglich des Betrags für die Teileinstellung gemäss Verfügung vom 29. November bzw. 11. Dezember 2013, ausmachend **CHF 80‘609.00,**zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die auf diesen Betrag entfallende Differenz zwischen dem amtlichen Honorar und dem vollen Honorar, ausmachendCHF 20‘489.20, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
Obere Instanz:
A.________ hat dem Kanton Bern die Rechtsanwalt B.________ für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung, ausmachend CHF 11‘999.25(inkl. Mehrwertsteuer und Auslagen), zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF2‘700.00, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ durch Fürsprecher D.________ wird nach Kürzung des Arbeitsaufwandes um 10 Stunden für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:
Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecher D.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ mit insgesamt CHF 12‘836.10 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer). Davon abzuziehen ist die Akontozahlung in der Höhe von CHF 6‘480.00. Fürsprecher D.________ sind damit CHF6‘356.10 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.
A.________ hat dem Kanton Bern 95 % der für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichteten Entschädigung von insgesamt CHF 12‘836.10, ausmachend CHF 12‘194.30, undFürsprecher D.________ 95 % die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 2‘945.65, zu erstatten, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO).
Obere Instanz:
Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecher D.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit insgesamt pauschal CHF 1‘000.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer).
A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 1‘000.00 zu erstatten, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 135 Abs. 4 StPO).
VI.
Weiter wird verfügt:
A.________ ist im Strafvollzug zu belassen.
Folgende Gegenstände werden A.________ nach Eintritt der Rechtskraft zurückgegeben:
1 Natel NOKIA, schwarz, IMEI .________, Nr. .________ (HDS-Nr. 0.06) 1 Natel NOKIA 6310i, mit SIM Orange Nr. .________ U (HDS-Nr. 2.26) 2 Zusatzakkus (HDS-Nr. 2.27) 1 Agenda mit diversen Zetteln (HDS-Nr. 4.12) 1 Natel SAMSUNG, IMEI .________, defekt (HDS-Nr. 4.31) 1 Natel Nokia RH-112, IMEI .________, mit SIM-Karte, Nr. .________ 1 Natel SAMSUNG (Ass.-Nr. C300) 1 Natel SAMSUNG (Ass.-Nr. C301) 1 Natel NOKIA (Ass.-Nr. C302)
Folgende Gegenstände werden nach Eintritt der Rechtskraft zur Vernichtung eingezogen:
1 Orange PostPay .________ (HDS-Nr. 0.05)
diverse Notizzettel, aus Fahrertüre BMW X5, BE .________ (HDS-Nr. 2.01)
diverse Notizzettel aus Kofferraum (HDS-Nr. 2.28)
1 Postenauszug Crédit Suisse, Privatkonto .________ (HDS-Nr. 4.16)
1 VISA-Card Cornèr, lautend auf X.________ (HDS-Nr. 4.33)
2 Belege Western Union, Sender: Y.________, 24.08.2010 und A.________, 09.02.2010 (HDS-Nr. 4.34)
1 SIM-Karte Orange, Nr. .________ (HDS-Nr. 4.35)
1 Mobile Prepaid Starter Pack Yallo, Nr. .________, ohne SIM-Karte (HDS-Nr. 4.36)
1 Prepaid Karte Orange, Nr. .________, mit Vertrag und Zettel, Nr. .________ (HDS-Nr. 4.37)
8 Belege Western Union (HDS-Nr. 4.41)
1 Beleg BEKB vom 05.02.2010, lautend auf Z.________ (HDS-Nr. 4.42)
1 SIM-Karte Yallo, Nr. .________ (HDS-Nr. 4.43)
1 YB-Jahreskarte 2010, lautend auf AA.________ (HDS-Nr. 4.57)
1 Notizzettel (HDS-Nr. 4.61)
1 Betriebsbewilligung AB.________ vom 04.10.2010 (HDS-Nr. 4.71)
1 SIM-Karte Yallo, Nr. .________ (HDS-Nr. 4.72)
8 Telefonkarten telenor, davon 2 Karten ohne SIM (HDS-Nr. 4.81)
1 SD-Card (Ass.-Nr. A302)
1 leere Verpackung, beschriftet mit „GJ“ (aus Sicherstellung U.________ vom 11. Mai 2013)
1 leere Verpackung, beschriftet mit „300“ (aus Sicherstellung U.________ vom 11. Mai 2013)
1 Visitenkarte „AD.________AG“ (aus BMW M3, BE .________)
Der Betrag von CHF 11‘474.25, von CHF 9‘670.45, die REKA-Checks über CHF 180 (Verz. C305) sowie die Geschenkgutscheine Stadtvereinigung Solothurn über CHF 110 (Verz. C305) werden nach Eintritt der Rechtskraft zur anteilsmässigen Deckung der Verfahrenskosten eingezogen.
Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. .________, PCN-Nr. .________) ist nach Ablauf der Frist durch das zuständige Bundesamt einzuholen (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG).
Die Zustimmung zur Löschung der erfassten biometrischen erkennungsdienstlichen Daten ist nach Ablauf der Frist durch die zuständige Behörde einzuholen (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. 19 Abs. 1 AVIS-VO).
Schriftlich zu eröffnen:
dem Beschuldigten/Berufungsführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________
der Generalstaatsanwaltschaft/Anschlussberufungsführerin, v.d. Staatsanwältin
E.________
der Strafklägerin, a.v.d. Fürsprecher D.________
Mitzuteilen:
der Vorinstanz
der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv)
der Abteilung für Straf- und Massnahmenvollzug
der Stadt Biel, Bereich Bevölkerung, Dienststelle Ausländer
den Anstalten Thorberg (nur Dispositiv, vorab per Fax)
dem Bundesamt für Polizei
der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist
Bern, 29. März 2016 (Ausfertigung: 4. Juli 2016 SET)
Im Namen der 1. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Zihlmann
Die Gerichtsschreiberin: Segessenmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
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