BesetzungOberrichterin Hubschmid (Präsidentin i.V.), Oberrichter Guéra, Oberrichter Schlup
Gerichtsschreiberin Segessenmann
VerfahrensbeteiligteA.________
verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. B.________
Beschuldigter/Berufungsführer 1
C.________
verteidigt durch Fürsprecher D.________
Beschuldigter/Berufungsführer 2
gegen
E.________,
amtlich verteidigt durch Fürsprecherin F.________
Strafkläger/Berufungsführer
und
**Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern,**Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern
GegenstandAmtsmissbrauch, einfache Körperverletzung, Unterlassung der Nothilfe (A.________)
Amtsmissbrauch, geringfügige Sachbeschädigung (C.________)
Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 30.09.2015 (PEN 2015 60)
Erwägungen:
I. Formelles
Erstinstanzliches Urteil
Am 30. September 2015 fällte das Regionalgericht Bern-Mittelland (Einzelgericht) folgendes Urteil (pag. 528 ff.):
Die Gerichtspräsidentin erkennt:
A.________ wird freigesprochenvon den Anschuldigungen**:**
1. des Amtsmissbrauchs, angeblich mehrfach begangen am 01.02.2014 in Bern, z.N. von E.________, durch:
1. Zu Boden Führen mittels Kniestoss (3. Abschnitt der Anklageschrift);
2. Ausnützen der 3-Stundenfrist der polizeilichen Festnahme (4. Abschnitt der Anklageschrift);
2. der einfachen Körperverletzung, angeblich begangen am 01.02.2014 in Bern, z.N. von E.________;
3. der Unterlassung der Nothilfe, angeblich begangen am 01.02.2014 in Bern, z.N. von E.________;
unter Ausrichtung einer Entschädigung an A.________ von CHF12‘559.10 für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte (2/3 des gesamten Honorars von Rechtsanwalt B.________),
unter Auferlegung von 2/3 der anteilsmässigen Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 2‘800.00 und Auslagen von CHF 172.25, insgesamt bestimmt auf CHF2‘972.25, an den Kanton Bern.
Die Gebühren setzen sich zusammen aus:
Die Auslagen setzen sich zusammen aus:
A.________ wird hingegen schuldig erklärt:
des Amtsmissbrauchs, mehrfach begangen am 01.02.2014 in Bern, z.N. E.________ durch:
1. Zu Boden Drücken (1. Abschnitt der Anklageschrift);
2. mehrmaliges durch den Urin ziehen (2. Abschnitt der Anklageschrift);
und in Anwendung der Art. 34, 42, 44, 47, 49 Abs. 1, 312 StGB, Art. 426 ff. StPO
verurteilt:
1. Zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu CHF 110.00, ausmachend total CHF8‘800.00.
Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
2. Zu 1/3 der anteilsmässigen, auf den Schuldspruch entfallenden Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 1‘400.00 und Auslagen von CHF 86.10, insgesamt bestimmt auf CHF1‘486.10.
Die Gebühren setzen sich zusammen aus:
Die Auslagen setzen sich zusammen aus:
C.________ wird freigesprochen:
von der Anschuldigung des Amtsmissbrauchs, angeblich mehrfach begangen am 01.02.2014 in Bern, z.N. von E.________, durch:
1. Zu Boden Führen (2. Abschnitt der Anklageschrift);
2. Ausnützen der 3-Stundenfrist der polizeilichen Festnahme (3. Abschnitt der Anklageschrift);
unter Ausrichtung einer in einer separaten Verfügung festzusetzenden Entschädigung an C.________ für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte,
unter Auferlegung von 2/3 der anteilsmässigen Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 2‘800.00 und Auslagen von CHF 172.25, insgesamt bestimmt auf CHF2‘972.25, an den Kanton Bern.
Die Gebühren setzen sich zusammen aus:
Die Auslagen setzen sich zusammen aus:
C.________ wird hingegen schuldig erklärt:
1. des Amtsmissbrauchs, begangen am 01.02.2014 in Bern, z.N. E.________, durch Legen der Wildleder-Felljacke in die Urinpfütze (1. Abschnitt der Anklageschrift);
2. der geringfügigen Sachbeschädigung, begangen am 01.02.2014 in Bern, z.N. E.________;
und in Anwendung der Art. 30, 34, 42, 44, 47, 106, 144 Abs. 1 i.V.m. 172ter Abs. 1, 312 StGB, Art. 426 ff. StPO
verurteilt:
1. Zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 100.00, ausmachend total CHF4‘000.00.
Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
2. Zu einer Übertretungsbusse von CHF200.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 2 Tage festgesetzt.
3. Zu 1/3 der anteilsmässigen, auf den Schuldspruch entfallenden Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 1‘400.00 und Auslagen von CHF 86.10, insgesamt bestimmt auf CHF1‘486.10.
Die Gebühren setzen sich zusammen aus:
Die Auslagen setzen sich zusammen aus:
E.________ wird freigesprochen:
von der Anschuldigung der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, angeblich begangen am 01.02.2014 in Bern;
unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 3‘700.00 und Auslage von CHF 138.35, insgesamt bestimmt auf CHF3‘838.35, an den Kanton Bern.
Die Gebühren setzen sich zusammen aus:
Die Auslagen setzen sich zusammen aus:
Für die amtliche Verteidigung von E.________ wird Fürsprecherin F.________ eine Entschädigung von CHF1‘841.70 ausgerichtet (1/6 des gesamten Honorars):
Weiter wird verfügt:
1. Es wird festgestellt, dass die Zivilklage implizit vor Abschluss der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zurückgezogen wurde.
2. Die amtliche Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung von E.________ durch Fürsprecherin F.________ wird wie folgt bestimmt (5/6 des gesamten Honorars):
Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecherin F.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von E.________ mit CHF 9‘208.65.
Davon wird 1/3 den Beschuldigten A.________ und C.________ unter solidarischer Haftbarkeit zur Bezahlung auferlegt:
Der Kanton Bern kann daher von A.________ und C.________ unter solidarischer Haftbarkeit die Erstattung der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung von E.________ verlangen, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befinden (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO).
A.________ und C.________ werden unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, E.________ zuhanden von Fürsprecherin F.________ als Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtspflege und dem vollen Honorar CHF 742.50 zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 StPO). Fürsprecherin F.________ hat in diesem Umfang gegenüber ihrer Klientschaft ein Nachforderungsrecht (Art. 42a KAG).
3. Wird eine schriftliche Begründung des Urteils verlangt oder nötig, entsteht eine Gebühr von CHF 800.00.
Berufung
Gegen dieses Urteil meldete Fürsprecher D.________ namens von C.________ (nachfolgend: Beschuldigter 2) am 5. Oktober 2015 form- und fristgerecht die Berufung an (pag. 623). Rechtsanwalt Dr. B.________ meldete seinerseits namens von A.________ (nachfolgend: Beschuldigter 1) ebenfalls form- und fristgerecht am 9. Oktober 2015 die Berufung an (pag. 633). Die Berufungsanmeldung von E.________ (nachfolgend: Strafkläger) durch Fürsprecherin F.________ erfolgte formgültig mit Eingabe vom 12. Oktober 2015 (pag. 635). Innert der ebenfalls form- und fristgerecht erfolgten Berufungserklärung vom 21. Dezember 2015 erklärte der Beschuldigte 2 die Anfechtung des erstinstanzlichen Urteils bezüglich des Schuldspruchs wegen Amtsmissbrauch sowie der Kosten- und Entschädigungsfolgen (pag. 671 ff.). Mit Berufungserklärung vom 24. Dezember 2015 focht der Beschuldigte 1 sämtliche Schuldsprüche wegen Amtsmissbrauchs sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen an (pag. 677 ff.). Der Strafkläger liess das vorinstanzliche Urteil durch Fürsprecherin F.________ in seiner Berufungserklärung vom 28. Dezember 2015 bezüglich sämtlicher Freisprüche der Beschuldigten sowie bezüglich der Kosten- und Entschädigungsfolgen anfechten. Gleichzeitig ersuchte Fürsprecherin F.________ um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege (pag. 684 ff.). Mit Verfügung vom 29. Dezember 2015 gewährte die Verfahrensleitung den Parteien Gelegenheit, innert Frist Anschlussberufung zu erklären oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (pag. 688f.). Mit Eingabe vom 7. Januar 2016 verzichtete die Generalstaatsanwaltschaft auf eine solche Erklärung (pag. 696f.). Der Strafkläger (Eingabe vom 19. Januar 2016, pag. 698) sowie der Beschuldigte 1 (Eingabe vom 20. Januar 2016, pag. 700) verzichteten darauf, Gründe für ein Nichteintreten auf die Berufung geltend zu machen und erklärten, dass sich eine Anschlussberufung unter den gegebenen Umständen erübrige.
Mit Eingabe vom 13. Juni 2016 ersuchte Fürsprecherin F.________ um Dispensation des Strafklägers von der Teilnahme an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung (pag. 753). Die Verfahrensleitung gewährte den Parteien daraufhin mit Verfügung vom 14. Juni 2016 Gelegenheit, zum Antrag des Strafklägers Stellung zu nehmen (pag. 755f.). Die Generalstaatsanwaltschaft erklärte sich am 15. Juni 2016 mit der Dispensation einverstanden (pag. 762). Die Beschuldigten 1 und 2 beantragten ihrerseits jedoch die Abweisung des Dispensationsgesuchs (Beschuldigter 1, pag. 763f.; Beschuldigter 2, pag. 766f.). Mit Verfügung vom 21. Juni 2016 wurde der Strafkläger schliesslich von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung dispensiert (pag. 770 ff.).
Anträge der Parteien
Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vom 27. Juni 2016 stellte und begründete Rechtsanwalt Dr. B.________ namens des Beschuldigten 1 folgende Anträge:
1. In Bestätigung von Ziff. A.I des vorinstanzlichen Urteils sei A.________ freizusprechen
von den Vorwürfen
a. des mehrfachen Amtsmissbrauchs, angeblich begangen am 01.02.2014 in Bern,
z.N. von E.________, durch Zu Boden Führen mittels Kniestoss (3. Abschnitt
der Anklageschrift) und Ausnützen der 3-Stundenfrist der polizeilichen Festnahme
(4. Abschnitt der Anklageschrift);
b. der einfachen Körperverletzung, angeblich begangen am 01.02.2014 in Bern, z.N.
von E.________;
c. der Unterlassung der Nothilfe, angeblich begangen am 01.02.2014 in Bern, z.N. von
E.________;
2. In Abänderung von Ziff. All des vorinstanzlichen Urteils sei A.________ zudem
freizusprechen von den Vorwürfen des mehrfachen Amtsmissbrauchs, angeblich begangen am 01.02.2014 in Bern, z.N. von E.________, durch zu Boden Drücken (1. Abschnitt der Anklageschrift) und mehrmaliges durch den Urin ziehen (2. Abschnitt der Anklageschrift); entsprechend sei von einer Bestrafung abzusehen;
3. In teilweiser Abänderung von Ziff. AI/Il des vorinstanzlichen Urteils seien die erstinstanzlichen Verfahrenskosten vollumfänglich vom Kanton Bern zu tragen;
4. In teilweiser Abänderung von Ziff. A.I des vorinstanzlichen Urteils sei A.________ für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StP0 im Umfang der am 30.09.2015 eingereichten Kostennote auszurichten;
5. In Abänderung von Ziff. D.2 des vorinstanzlichen Urteils seien A.________ keine Parteikosten des Privatklägers zur Bezahlung aufzuerlegen;
6. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien anteilmässig vom Kanton Bern und vom
Privatkläger (unter Vorbehalt der unentgeltlichen Rechtspflege) zu tragen.
7. A.________ sei für das oberinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung gemäss eingereichter Kostennote auszurichten.
Rechtsanwalt G.________ stellte und begründete namens des Beschuldigten 2 folgende Anträge:
1. In Bestätigung von Ziffer B.I. des vorinstanzlichen Urteils sei C.________ freizusprechen von den Vorwürfen des mehrfachen Amtsmissbrauchs, angeblich begangen am 01.02.2014 in Bern, zum Nachteil von E.________, durch 1. Zu Boden führen und 2. Ausnützen der 3-Stundenfrist der polizeilichen Festnahme.
2. In Abänderung von Ziffer B.II. des vorinstanzlichen Urteils sei C.________ freizusprechen vom Vorwurf des Amtsmissbrauchs, angeblich begangen am 01.02.2014 in Bern, zum Nachteil von E.________, durch
Legen der Wildlederfelljacke in die Urinpfütze. Entsprechend ist das asperierte Strafmass von Amtes wegen auf eine Busse zu reduzieren.
3. In teilweiser Abänderung von Ziffer B.I. und II. des vorinstanzlichen Urteils seien die erstinstanzlichen Verfahrenskosten vom Kanton Bern zu tragen, unter Ausscheidung eines geringen Anteils zu Lasten von Herrn C.________ für die geringfügige Sachbeschädigung.
4. In teilweiser Abänderung von Ziffer B.I. des vorinstanzlichen Urteils sei Herrn C.________ für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO gemäss der Verfügung der Vorinstanz vom 28.10.2015 auszurichten, erneut unter Ausscheidung eines geringen Anteils zu Lasten von Herrn C.________ für die geringfügige Sachbeschädigung.
In Abänderung von Ziffer 0.2. des vorinstanzlichen Urteils sei der Parteikostenersatz von C.________ an den Privatkläger entsprechend zu reduzieren.
6. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien vom Kanton Bern und vom Privatkläger zu tragen.
7. C.________ sei für das oberinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung gemäss eingereichter Kostennote auszurichten.
Fürsprecherin F.________ stellte und begründete ihrerseits für den Strafkläger folgende Anträge:
I. Ad Herr A.________, vgt.
1. A.________ sei schuldig zu erklären
1.1 des Amtsmissbrauchs, mehrfach begangen am 01.02.2014 in Bern, z.N. E.________ gemäss Ziffer I.A.1. der Anklageschrift bzw. Ziffer A.I.1. und A.II. des erstinstanzlichen Urteils;
1.2 der einfachen Körperverletzung, begangen am 01.02.2014 in Bern, z.N. E.________ gemäss Ziffer I.A.2. der Anklageschrift bzw. Ziffer A.I.2. des erstinstanzlichen Urteils;
1.3 der Unterlassung der Nothilfe, begangen am 01.02.2014 in Bern, z.N. E.________ gemäss Ziffer I.A.3. der Anklageschrift bzw. Ziffer A.I.3 des erstinstanzlichen Urteils.
2. A.________ sei angemessen zu bestrafen.
3. A.________ sei zu verurteilen
3.1 zu den erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten;
3.2 zu den erst- und oberinstanzlichen Parteikosten des Privatklägers
gemäss Honorarnoten.
4. Die übrigen Verfügungen seien von Amtes wegen zu erlassen.
5. Das Honorar der amtlichen Anwältin des Privatklägers für das erstinstanzliche (5/6; unter solidarischer Haftbarkeit gemäss Art. 418 Abs. 2 StPO) und das oberinstanzliche Verfahren sei gestützt auf die Honorarnoten gerichtlich festzusetzen.
II. Ad Herr C.________, vgt.
1. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 30. September 2015 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als C.________ schuldig erklärt wurde der geringfügigen Sachbeschädigung, begangen am 01.02.2014 in Bern, z.N. E.________ gemäss Ziffer I.B.2. der Anklageschrift bzw. Ziffer B.II.2. des erstinstanzlichen Urteils.
2. C.________ sei schuldig zu erklären des Amtsmissbrauchs, mehrfach begangen am 01.02.2014 in Bern, z.N. E.________ gemäss Ziffer I.B.1. der Anklageschrift bzw. Ziffer B.I. und B.II.1. des erstinstanzlichen Urteils;
3. C.________ sei angemessen zu bestrafen.
4. C.________ sei zu verurteilen
4.1 zu den erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten;
4.2 zu den erst- und oberinstanzlichen Parteikosten des Privatklägers
gemäss Honorarnoten.
5. Die übrigen Verfügungen seien von Amtes wegen zu erlassen.
6. Das Honorar der amtlichen Anwältin des Privatklägers für das erstinstanzliche (5/6; unter solidarischer Haftbarkeit gemäss Art. 418 Abs. 2 StPO) und das oberinstanzliche Verfahren sei gestützt auf die Honorarnoten gerichtlich festzusetzen.
Staatsanwalt J.________ stellte und begründete für die Generalstaatsanwaltschaft folgende Anträge:
A
I.
Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 30. September 2015 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als
1. C.________ wegen geringfügiger Sachbeschädigung, begangen am 01.02.2014 z.N. von E.________, schuldig gesprochen und zu einer Übertretungsbusse von CHF 200.00 verurteilt worden ist;
2. E.________ von der Anschuldigung der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten an den Kanton freigesprochen worden ist.
A.________ sei wie in erster Instanz freizusprechen von den Anschuldigungen
1. des Amtsmissbrauchs, angeblich mehrfach begangen am 01.02.2014 in Bern z.N. von E.________ durch Zu-Boden-Führen mittels Kniestoss (3. Abschnitt der Anklageschrift) und durch Ausnützen der 3-Stunden-Frist der polizeilichen Festnahme (4. Abschnitt der Anklageschrift);
2. der einfachen Körperverletzung, angeblich begangen am 01.02.2014 in Bern z.N. von E.________;
3. der Unterlassung der Nothilfe, angeblich begangen am 01.02.2014 in Bern z.N. von E.________;
unter Auferlegung der Verfahrenskosten nach Massgabe von Art. 428 Abs. 1 StPO und unter Ausrichtung einer Entschädigung für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte (Verteidigungskosten der oberen Instanz gemäss BGE 139 IV 45).
II.
1. A.________ sei wie in erster Instanz schuldig zu sprechen wegen Amtsmissbrauchs, mehrfach begangen am 01.02.2014 in Bern z.N. von E.________ durch Zu-Boden-Drücken (1. Abschnitt der Anklageschrift) und mehrmaliges Durch-den-Urin-Ziehen (2. Abschnitt der Anklageschrift).
2. Er sei zu verurteilen
2.1 zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu CHF 110.00, der Vollzug der Geldstrafe sei unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren aufzuschieben;
2.2 zu den auf den Schuldspruch entfallenden erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. einer Gebühr von CHF 300.00 gemäss Art. 21 VKD).
C.________ sei wie in erster Instanz freizusprechen von der Anschuldigung des Amtsmissbrauchs, angeblich begangen am 01.02.2014 in Bern z.N. von E.________ durch Zu-Boden-Führen (2. Abschnitt der Anklageschrift) und Ausnützen der 3-Stunden-Frist der polizeilichen Festnahme (3. Abschnitt der Anklageschrift), unter Auferlegung der Verfahrenskosten nach Massgabe von Art. 428 Abs. 1 StPO und unter Ausrichtung einer Entschädigung für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte (Verteidigungskosten der oberen Instanz gemäss BGE 139 IV 45).
III.
1. C.________ sei wie in erster Instanz schuldig zu sprechen wegen
Amtsmissbrauchs, begangen am 01.02.2014 in Bern z.N. von E.________ durch Legen der Wildleder-Felljacke in die Urinpfütze (1. Abschnitt der Anklageschrift).
2. Er sei zu verurteilen
2.1 zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 100.00, der Vollzug sei unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren aufzuschieben;
2.2 zu den auf den Schuldspruch entfallenden erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. einer Gebühr von CHF 300.00 gemäss Art. 21 VKD).
Oberinstanzliche Beweisergänzungen
Mit Eingabe vom 4. April 2016 reichte der Beschuldigte 2 auf entsprechende Verfügung der Verfahrensleitung hin einen Bankauszug über seine Hypothekarschuld zu den Akten (pag. 742f.). Der Beschuldigte 1 kam der Aufforderung nach Unterlagen zu den aktuellen wirtschaftlichen Verhältnissen mit Eingabe vom 9. Juni 2016 nach und reichte den Lohnausweis für das Jahr 2015 zu den Akten (pag. 747f.).
Von Amtes wegen wurden über die Beschuldigten 1 und 2 aktuelle Strafregisterauszüge eingeholt (Beschuldigter 1, pag. 750; Beschuldigter 2, pag. 751).
Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer
Infolge der Berufung der beiden Beschuldigten und des Strafklägers hat die Kammer das erstinstanzliche Urteil mit Ausnahme des Schuldspruchs gegen den Beschuldigten 2 wegen geringfügiger Sachbeschädigung bezüglich sämtlicher Schuldsprüche zu überprüfen. Weiter hat die Kammer auch sämtliche gegen die Beschuldigten 1 und 2 ergangenen Freisprüche zu überprüfen und damit zusammenhängend die Strafzumessung sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen. Der Freispruch des Strafklägers sowie die entsprechenden Kostenfolgen sind hingegen in Rechtskraft erwachsen. Die Kammer verfügt bei der Überprüfung des erstinstanzlichen Urteils über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 und 3 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO; SR 312.0]). Das Verschlechterungsverbot gilt vorliegend nicht (Art. 391 Abs. 2 StPO).
II. Sachverhalt und Beweiswürdigung
6. Vorbemerkungen
Bezüglich der allgemeinen Grundlagen der Beweiswürdigung sowie der gegen die Beschuldigten 1 und 2 bestehenden Vorwürfe gemäss Anklageschrift kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 546 ff., S. 6-10 der vorinstanzlichen Entscheidbegründung). Kurz zusammengefasst werden dem Beschuldigten 1 folgende Vorwürfe gemacht:
Amtsmissbrauch, begangen durch zu Boden Drücken des Strafklägers;
Amtsmissbrauch, begangen durch mehrmaliges durch den Urin ziehen des Strafklägers;
Amtsmissbrauch, begangen durch zu Boden führen des Strafklägers mittels Kniestoss;
Amtsmissbrauch, begangen durch Ausnützen der 3-Stundenfrist anlässlich der polizeilichen Festnahme des Strafklägers;
Einfache Körperverletzung, begangen durch das Verpassen eines Kniestosses;
Unterlassung der Nothilfe, begangen durch Unterlassen der nötigen Hilfeleistung für den Strafkläger.
Dem Beschuldigten 2 werden zusammengefasst folgende Vorwürfe gemacht:
Amtsmissbrauch, begangen durch Legen der Wildleder-Felljacke des Strafklägers in seinen Urin;
Amtsmissbrauch, begangen durch zu Boden Führen des Strafklägers mittels Kniestoss bzw. Unterstützung des Beschuldigten 1;
Amtsmissbrauch, begangen durch Ausnützen der 3-Stundenfrist anlässlich der polizeilichen Festnahme des Strafklägers.
7. Unbestrittener Sachverhalt
Unbestritten ist, dass der Strafkläger am 1. Februar 2014 um ca. 09.00 Uhr im Bahnhof Bern durch die beiden Beschuldigten in Begleitung der Polizeipraktikantin K.________ (nachfolgend: Zeugin) einer Personenkontrolle unterzogen und auf die Bahnhofwache Bern verbracht wurde, wo er im Aussackungsraum untersucht und einer Urinprobe unterzogen wurde. Nachdem die Beschuldigten den Strafkläger im Anschluss daran in den Warteraum sperrten, erledigten sie die notwendigen Arbeiten. Als die Beamten den Strafkläger später in seiner Zelle aufsuchten, mussten sie feststellen, dass er in den Warteraum uriniert hatte. Trotz entsprechender Aufforderung weigerte er sich in der Folge, den Urin aufzuwischen. Weiter ist unbestritten, dass der Beschuldigte 1 – mit Unterstützung des Beschuldigten 2 – den Strafkläger mittels einer Polizeitechnik (von vorne nach vorne, vgl. pag. 467) zu Boden brachte. Schliesslich hat als unbestritten zu gelten, dass der Strafkläger – als er erstmals entlassen werden sollte – über Schmerzen klagte, woraufhin er von den Beschuldigten eine Schmerztablette erhielt. Nachdem die Wirkung des Schmerzmittels abgewartet wurde, wurde der Strafkläger gegen 11.30 Uhr schliesslich aus der Polizeihaft entlassen.
8. Bestrittener Sachverhalt
Bestritten und vorliegend zu prüfen ist, wie die Festnahme des Strafklägers sowie sein Verbringen auf die Polizeiwache Bern ablief und was genau im Warteraum der Polizeiwache geschah. Schliesslich ist auch bestritten, wie die Entlassung des Strafklägers im Detail ablief. In diesem Zusammenhang sind insbesondere folgende Beweisfragen zu klären:
Was geschah, nachdem die beiden Beschuldigten bemerkten, dass der Strafkläger im Warteraum auf den Boden uriniert hatte?
Erhob der Strafkläger drohend seine Hand bzw. Faust gegen den Beschuldigten 1?
Wie und unter welchen Umständen wurde der Strafkläger zu Boden gebracht und vor den Warteraum geschleppt bzw. was geschah dabei genau?
Was passierte nach dem erneuten Einschliessen des Strafklägers in den Warteraum? Diesbezüglich stellt sich insbesondere die Frage, ob von einem oder zwei Vorfällen auszugehen ist, mithin also ob der Strafkläger ein oder zweimal zu Boden gedrückt bzw. gebracht wurde?
Unter welchen Umständen und in welchem Zustand konnte der Strafkläger die Polizeiwache wieder verlassen und was wurde zu diesem Zeitpunkt genau besprochen?
9. Beweismittel
Die Vorinstanz hat die vorhandenen objektiven Beweismittel zutreffend zusammengefasst. Auf diese Ausführungen wird verwiesen (pag. 551 ff., S. 11-19 der vorinstanzlichen Entscheidbegründung). Ergänzend ist hierzu anzumerken, dass es sich bei der Anzeige des Strafklägers vom 3. Februar 2014 (pag. 5 ff.), dem Anzeigerapport vom 13. Februar 2014 (pag. 23f.), dem Wahrnehmungsbericht des Beschuldigten 1 (pag. 26 ff.) sowie beim Auszug aus dem Journaleintrag vom 1. Februar 2014 (pag. 31 ff.) um Parteiangaben und damit um die Schilderung subjektiver Wahrnehmungen handelt.
Als subjektive Beweismittel liegen der Kammer weiter die Aussagen des Strafklägers, der Zeugin K.________, des Beschuldigten 1 sowie des Beschuldigten 2 vor. Bezüglich dieser vorhandenen subjektiven Beweismittel kann auf die vorinstanzlichen Ausführungen bzw. auf die jeweilige Aktenstelle verwiesen werden (pag. 559, S. 19 der Entscheidbegründung). Auf eine Wiedergabe der Angaben von L.________ wird vorliegend verzichtet, da er zum Vorfall an sich keine sachdienlichen Angaben machen konnte.
10. Würdigung der Aussagen
10.1 Würdigung der Aussagen des Strafklägers
10.1.1 Anlässlich der ersten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 7. April 2014 schilderte der Strafkläger im ersten Teil in freier Erzählung die Geschehnisse an sich schlüssig und nachvollziehbar. Er erwähnte, dass er durch die Polizisten, nachdem er sich geweigert hatte, den Urin aufzuwischen, geschubst, mit dem Knie in den Oberkörper geschlagen und mehrere Male durch den Urin gezogen wurde. Auch sei sein Mantel zum Aufwischen des Urins verwendet worden. Die Erwähnung dieser Eckpunkte, welche – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – auch durch die Zeugin K.________ bestätigt werden, deutet darauf hin, dass sich diese Geschehnisse besonders in das Gedächtnis des Strafklägers eingeprägt hatten. Auffällig ist, dass er in freier Rede nicht davon spricht, mit den Fäusten geschlagen und dabei von einem Polizisten festgehalten worden zu sein.
Auf Nachfrage hin überzeugen die Aussagen des Strafklägers jedoch nicht. So gab er erst auf konkrete Frage hin an, auch sonst noch getreten bzw. geschlagen worden zu sein (pag. 99). Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, werden diese Geschehnisse durch keine weiteren Personen bzw. auch nicht durch die Zeugin bestätigt. Auch die Schilderung der Ereignisse, welche sich zugetragen haben sollten, als der Strafkläger alleine mit einem Polizisten in der Zelle gewesen sei, ist holprig und lückenhaft. So fällt auf, dass er diese Übergriffe nicht detailliert schilderte. Das durch den Strafkläger wiedergegebene angebliche Gespräch zwischen ihm und dem einen Polizisten, wonach er diesem gesagt habe, er solle ihn nur schlagen, wirkt ebenfalls konstruiert (pag. 100). Bezüglich der Frage, welcher der beiden Polizisten ihn geschlagen haben soll, machte der Strafkläger widersprüchliche Angaben. So sagte er zuerst aus, der Polizist «M.________» habe nur zugeschaut. Später gab er jedoch (äusserst unpräzise) an, von «M.________» doch geschlagen worden zu sein (pag. 101). Auch bezüglich der Frage, wann ihm die Rippenbrüche zugefügt wurden bzw. wann er geschlagen worden sei, machte der Strafkläger widersprüchliche Angaben. Zuerst wollte er sich anlässlich des Knietritts verletzt haben, später dann zum Zeitpunkt, als er bereits am Boden gelegen habe (pag. 103f.). Diese Widersprüche und Ungenauigkeiten sprechen nach Ansicht der Kammer klar gegen die Glaubhaftigkeit der diesbezüglichen Angaben.
Zusammengefasst ist festzuhalten, dass der Strafkläger in freier Rede zwar durchaus nachvollziehbare Aussagen tätigte und gewisse Eckpunkte, welche er bereits in der schriftlichen Anzeige (verfasst durch seine Freundin H.________) schilderte, bestätigte, hingegen in weiten Teilen auch widersprüchliche, flache, ungenaue und damit wenig glaubhafte Angaben machte.
10.1.2 Dieser Eindruck bestätigt sich bei einlässlicher Prüfung der Angaben des Strafklägers anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 3. Juni 2014. Der Strafkläger wurde anlässlich dieser Einvernahme nicht mehr zur freien Schilderung der Ereignisse aufgefordert. Er bestätigte zwar seine gemachten Aussagen, verstrickte sich aber in Widersprüche bzw. musste eingestehen, dass er den Sachverhalt nicht mehr präsent hatte. So gab er an, er könne nicht sagen, ob der Beschuldigte 2 ihn geschlagen oder nur festgehalten habe (pag. 115). Auf Vorhalt bestätigte er zwar die Aussagen der Zeugin, welche zwei Phasen der Ereignisse schilderte, die Reihenfolge der Phasen bzw. der genaue Ablauf konnte der Strafkläger jedoch nicht mehr schildern (pag. 116). Schliesslich fällt auf, dass der Strafkläger den angeblichen Vorfall mit den Schlägen durch die Polizisten, welche er in seiner ersten Einvernahme noch ausführlich schilderte, nicht mehr erwähnte, was wiederum dagegen spricht, dass es sich dabei um tatsächlich Erlebtes handelt.
10.1.3 Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 29. September 2015 machte der Strafkläger erneut Aussagen. In Abänderung seiner ursprünglichen Angaben machte er erstmals geltend, dass er nach seiner Entlassung zuerst nach Hause und erst anschliessend in das Spital gegangen sei (pag. 498). Auch anlässlich der Hauptverhandlung erwähnte der Strafkläger die Vorfälle im Zusammenhang mit dem Schubsen, Knietritt, durch den Urin ziehen und seinem Mantel einigermassen gleichbleibend. In vielen Punkten decken sich seine Aussagen jedoch nicht mehr mit früheren Angaben, insbesondere bezüglich der Rolle des Beschuldigten 2 sowie bezüglich der angeblichen Schläge durch die Polizisten.
10.1.4 Zusammengefasst ist festzuhalten, dass der Strafkläger zwar die erwähnten Eckpunkte einigermassen gleichbleibend schilderte, hingegen in weiten Teilen widersprüchliche und nicht glaubhafte Angaben machte. Nach Ansicht der Kammer ist dies insbesondere auch auf den damaligen Zustand des Strafklägers, welcher nachweislich unter dem Einfluss von Alkohol und Drogen stand, zurückzuführen. Zudem ist offensichtlich, dass der Strafkläger bei der Schilderung der Ereignisse massiv übertrieb. Hingegen ist gerade die Tatsache, dass der Strafkläger die erwähnten Eckpunkte anlässlich sämtlicher Einvernahmen bestätigte, durchaus beachtlich. Es ist davon auszugehen, dass sich diese Ereignisse tatsächlich so zugetragen und sich ihm deshalb besonders eingeprägt hatten.
10.2 Würdigung der Aussagen der Zeugin K.________
10.2.1 Beweiswert ihrer Aussagen
Der Beschuldigte 1 machte bezüglich der Aussagen der Zeugin K.________ geltend, sie sei als Zeugin einvernommen worden, obwohl sie als Auskunftsperson vorgeladen worden sei. Anlässlich der zweiten Einvernahme habe die Zeugin zudem nicht frei erzählen dürfen, ihr seien nur ihre bereits gemachten Aussagen vorgehalten worden. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung komme ihren Aussagen daher nur beschränkter Beweiswert zu. Im Rahmen der Beweiswürdigung sei zudem zu berücksichtigen, dass die Zeugin erstmals unter Ausschluss der Parteien als Kronzeugin einvernommen worden sei.
Zunächst ist festzuhalten, dass auch der Beschuldigte 1 zu Recht nicht geltend macht, dass die Aussagen der Zeugin nicht verwertbar seien. Die Zeugin wurde korrekt belehrt, ihre Einvernahmen waren seit der zweiten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme parteiöffentlich und sie wurde auch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung noch einmal in Anwesenheit der Beschuldigten bzw. der Parteien einvernommen. Eine Verletzung des Konfrontationsrechts ist daher nicht ersichtlich und den Aussagen kommt nicht nur reduzierter Beweiswert zu. Der von der Verteidigung zitierte Bundesgerichtsentscheid BGer 6B_70/2015 vom 20. April 2015, E. 1.4.2 ist vorliegend nicht einschlägig. Im vom Bundesgericht entschiedenen Fall hatte die Geschädigte die Tatvorwürfe zu keinem Zeitpunkt frei und zusammenhängend geschildert bzw. schildern können. Sie antwortete (fast) ausschliesslich auf die Fragen der Staatsanwaltschaft und wurde regelmässig zwecks Protokollierung unterbrochen. Das sich in den Akten befindliche Einvernahmeprotokoll gab denn auch nicht den Wortlaut ihrer Aussagen wieder, sondern deren diktierte Zusammenfassung durch die Staatsanwaltschaft. Mit Blick auf diese Umstände hatte das Bundesgericht eine Einvernahme der Geschädigten durch die Vorinstanz als unabdingbar erachtet. Vorliegend hatte die Zeugin anlässlich der ersten Einvernahme jedoch Gelegenheit, den Vorfall in freier Erzählung zu schildern. Es liegen zudem mehrere Protokolle vor, welche den genauen Wortlaut ihrer Aussagen wiedergeben. Auch wurde die Zeugin wie erwähnt anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung noch einmal einvernommen. Den Aussagen der Zeugin K.________ kommt daher vollen Beweiswert zu, die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen wird im Folgenden anhand der üblichen Kriterien der Aussagenwürdigung zu prüfen sein.
10.2.2 Würdigung ihrer Aussagen in concreto
Die Zeugin K.________ wurde am 7. April 2014 erstmals durch die Staatsanwaltschaft einvernommen. Sie bestätigte dabei, dass sie im Aussackungsraum und anlässlich des Mahsan Tests nicht anwesend gewesen sei, ansonsten konnte sie jedoch umfassende Angaben machen (pag. 119f.). Auf pag. 120 ff. schilderte die Zeugin ausführlich, detailliert und schlüssig die Geschehnisse des fraglichen Morgens. In ihren Angaben finden sich weder Ungereimtheiten noch Übertreibungen. Die Zeugin beschrieb auch ihre eigenen Gefühle, welche sie während des Vorfalls erlebte, was ein Realitätskriterium darstellt. So hielt sie fest: «Herr A.________ drückte Herrn E.________ am Nacken zu Boden und Herr E.________ ging dabei auf die Knie. Herr E.________ begann dann so langsam mit aufwischen. Es jagte mir fast die Augen aus dem Kopf. Weil es Herrn A.________ wohl zu langsam ging, nahm ihn Herrn A.________ hinten am Hosenbund und mit der anderen Hand am T-Shirtrand hinten am Nacken und zog ihn bäuchlings durch den Urin. Es war ein unglaubliches Bild für mich.» (pag. 120). Ihre Mutmassung, dass es dem Beschuldigten 1 wohl zu langsam gegangen sei, ist ebenfalls überzeugend, bettet diese sich doch logisch in das von ihr Erzählte ein und zeigt, dass sich die Zeugin innerlich mit dem Vorfall auseinandergesetzt hat. Weiter schilderte die Zeugin auch ihre Vermutung, welches Verhalten des Strafklägers für den Beschuldigten 1 ausschlaggebend gewesen sei, ersterem einen Tritt zu verpassen: «Herr A.________ hielt Herrn E.________ und sie waren Kopf an Kopf. Herr C.________ war ca. 1, 1-5 Meter entfernt. Ich war vielleicht 5 Meter entfernt. Die Tücher flogen dann aus dem Warteraum. Diese Situation war dann für Herrn A.________ ausschlaggebend, dass er Herrn E.________ mit dem Knie einen Tritt in den Unterleib gab.» (pag. 121). Als weiteres Beispiel für die gedankliche Auseinandersetzung der Zeugin mit dem Vorfall ist ihre Angabe zu werten, wonach sie allgemein mit sich gerungen habe, ob sie die Situation jemandem erzählen solle oder nicht (pag. 123).
Die Aussagen der Zeugin sind schlüssig und in sachlicher, zeitlicher und örtlicher Hinsicht zusammenhängend. Nichtsdestotrotz sind einige Lücken auszumachen. So geht aus ihren Angaben nicht hervor, wie es zur Situation kam, dass der Beschuldigte 1 Kopf an Kopf mit dem Strafkläger stand. Auch machte sie keine Angaben darüber, was der Beschuldigte 2 zu diesem Zeitpunkt machte. Dies deutet darauf hin, dass sie aus ihrer Perspektive nicht alles sehen konnte. Die Zeugin bestätigte denn auch, dass einige Sachen auf der rechten Seite des Aufenthaltsraums passiert seien und sie von ihrem Platz aus nicht hinein gesehen habe (pag. 124). Auch auf weitere Nachfrage zur genauen Rolle des Beschuldigten 2 räumte sie Lücken ein (pag. 125). Die Tatsache, dass die Zeugin Lücken in ihrer Erzählung ohne weiteres einräumt, spricht für die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben. Zusammengefasst ist festzustellen, dass die Zeugin die Vorfälle, welche auch bereits durch den Strafkläger geschildert wurden (Jacke in den Urin legen, Zu Boden Drücken des Strafklägers und durch den Urin ziehen) klar und schlüssig schilderte. Auch die Rolle des Beschuldigten 1 während des Knietritts konnte sie detailliert und nachvollziehbar beschreiben.
Die Zeugin K.________ wurde am 3. Juni 2014 erneut durch die Staatsanwaltschaft einvernommen. Anlässlich dieser Einvernahme erfolgte keine freie Erzählung mehr, der Zeugin wurden ihre früheren Aussagen jedoch vorgehalten, sie wurden (mit einer Ausnahme, siehe unten) durch sie bestätigt. Lediglich bezüglich der Frage, ob der Strafkläger nach einer Ambulanz gefragt habe, konnte sie keine gesicherten Angaben mehr machen (pag. 138). Weiter hat sie anlässlich dieser Einvernahme auch glaubhaft dargelegt, wieso sie in ihrem Bericht zum Stage im Bahnhof Bern nicht Bezug auf den Vorfall mit dem Strafkläger habe nehmen wollen. So führte sie aus, dass sie kein «Kollegenschwein» habe sein wollen, nun aber froh sei, dass der Vorfall zur Anzeige gekommen sei und sie Aussagen machen könne (pag. 133). Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die Zeugin wiederum schlüssige und überzeugende Angaben machte. Es fällt auf, dass sie sich eher zurückhaltender äusserte als anlässlich der ersten Befragung, was zeigt, dass sie ihre Kollegen keineswegs übermässig belasten wollte.
Einzig in einem Punkt konnte die Zeugin anlässlich dieser Einvernahme ihre erstmaligen Angaben nicht mehr vollumfänglich bestätigen. Zwar bestätigte sie anfangs ihre Aussage, wonach es zwei zeitlich getrennte Vorfälle gegeben habe. Auf Vorhalt, dass der Beschuldigte 1 ausgesagt habe, dass es nur einen Vorfall gegeben habe, hielt sie dann jedoch fest, dass sie glaublich dazu nichts mehr sagen könne. Sie müsse sich enthalten, damit sie nichts Falsches sage (pag. 139). Die Kammer erachtet diese Unsicherheit nicht als relevant. Auf die Frage, ob von einem oder zwei Vorfällen auszugehen ist, wird an der gegebenen Stelle näher einzugehen sein. Hingegen kann bereits an dieser Stelle festgehalten werden, dass die diesbezügliche Unsicherheit der Zeugin nicht gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben spricht. Vielmehr belegt ihr Eingeständnis, dass sie die Beschuldigten keineswegs übermässig belasten will, hätte sie ansonsten auf ihren ursprünglichen Angaben beharrt. Auch gab sie anlässlich dieser zweiten Befragung an, dass es sein könne, dass sich der Beschuldigte 1 durch das Fuchteln mit den Tüchern durch den Strafkläger bedroht gefühlt habe. Damit relativierte sie ihre ersten Aussagen wiederum leicht, was jedoch aufgrund der Anwesenheit der anderen Parteien an der betreffenden Einvernahme nicht erstaunt. Im Wesentlichen konnte sie ihre Angaben jedoch bestätigen, sie hielt auch fest, dass der Strafkläger keine Faust gemacht habe (pag. 140). Ebenfalls konnte sie bestätigen, dass der Strafkläger durch den Beschuldigten 1 spezifisch durch den Urin gezogen wurde und nicht nur aufgrund der räumlichen Lage über den Boden bzw. durch den Urin aus der Zelle hinaus geschleift werden musste (pag. 140). Zusammengefasst ist festzuhalten, dass auch diese Aussagen schlüssig und differenziert sind und die Zeugin insbesondere bestätigen konnte, dass der Strafkläger vom Beschuldigten 1 mehrere Male durch den Urin gezogen wurde.
Vor dem Einzelgericht Bern-Mittelland fand am 22. Juni 2015 im Rahmen einer vorgängigen Beweisabnahme die letzte und gerichtliche Einvernahme der Zeugin statt (pag. 420 ff.). Darin schilderte sie die Geschehnisse noch einmal auf offen gestellte Fragen und bestätigte ihre bereits gemachten Angaben. Sie machte wiederum schlüssige und glaubhafte Angaben und gestand auch Erinnerungslücken ein. Beachtlich ist, dass die Zeugin – im Gegensatz zu ihren ersten Angaben – wiederum leicht zu Gunsten des Beschuldigten 1 aussagte. Sie gab an, dass sie es verstehen könne, dass es für den Beschuldigten 1 so ausgesehen habe, als hätte der Strafkläger ihn schlagen wollen (pag. 422). Die Zeugin blieb jedoch bei sämtlichen belastenden Aussagen und gab insbesondere an, dass der Strafkläger zweimal zu Boden geführt worden sei (pag. 425). Sie bestätigte damit erneut, dass es zwei Phasen gegeben hatte.
Auf die Aussagen der Zeugin ist abzustellen. Gründe für eine Falschbelastung sind vorliegend keine ersichtlich. Die Zeugin kannte die beiden Beschuldigten vor ihrem Stage bei der Bahnhofwache Bern nicht. Das Stage fand lediglich während zweier Tage statt (pag. 119). Die Zeugin hegte ganz offensichtlich keine Ressentiments gegen die Beschuldigten, was sich anhand ihrer differenzierten und keineswegs einseitigen Schilderungen der Ereignisse zeigt. Sie legte überzeugend dar, dass sie zuerst mit sich gerungen habe, ob sie jemandem vom besagten Vorfall erzählen solle, da sie niemanden habe reinreiten wollen. Konkret hielt sie fest: «Es sind meine Kollegen und ich wollte kein Kollegenschwein sein.» (pag. 133). Diese Aussage zeigt, dass sich die Zeugin in einem Loyalitätskonflikt befand und sie mit Belastungen gegenüber ihren Kollegen zurückhaltend war, was für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen spricht. Zudem musste sie davon ausgehen, dass der Einstieg in den Berufsalltag durch eine solche Aussage erheblich erschwert würde. Auch das von der Verteidigung des Beschuldigten 1 geäusserte Argument, wonach die Zeugin lediglich ihre eigene Position habe verbessern wollen, ist nach Ansicht der Kammer vorliegend nicht zu hören. Die Zeugin K.________ war zu keinem Zeitpunkt beschuldigte Person im Strafverfahren, sie wurde auch durch die Aussagen des Strafklägers zu keinem Zeitpunkt einer Straftat beschuldigt. Damit bestand für sie keinen Anlass dazu, Dritte zu Unrecht bzw. übermässig zu belasten. Inwiefern ihre belastenden Aussagen ihre eigene Position ansonsten hätte verbessern sollen, ist nicht ersichtlich und wird durch die Beschuldigten auch nicht begründet vorgebracht. Auch aus der Tatsache, dass sich die Zeugin in ihrem Stagebericht positiv über ihren Einsatz bei der Bahnhofwache Bern äusserte, vermögen die Beschuldigten nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Wie dargelegt, befand sich die Zeugin in einem Loyalitätskonflikt, sie wollte sich nicht negativ über ihre Kollegen äussern, was durchaus nachvollziehbar ist.
Im Zusammenhang mit den Aussagen von K.________ brachte die Verteidigung vor oberer Instanz erneut vor, die Zeugin sei zum damaligen Zeitpunkt gänzlich unerfahren gewesen und sie habe noch keinen echten Einsatz erlebt, bei dem eine Person mittels Polizeitechnik zu Boden gebracht werden musste. Sie habe deshalb die Situation falsch interpretiert. Dem ist entgegenzuhalten, dass sich die Zeugin selbst durchaus selbstkritisch zeigte. Auf Vorhalt ihrer mangelnden Erfahrung gab sie an, dass dies in Bezug auf Erfahrungen mit dem Strafkläger durchaus zutreffe. Von ihren Schilderungen des Vorfalls wich sie jedoch nicht ab (pag. 139). Dies zeigt, dass die Zeugin durchaus auch selbstkritisch ist, was für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen spricht. Dass sie von ihren übrigen Angaben nicht abwich, zeigt umgekehrt aber auch, dass sie genau weiss, was sie gesehen hatte. Bei den Schilderungen des Vorfalls durch die Zeugin handelt es sich denn auch um einen Tatsachenbericht und nicht um eine Interpretation eines beobachteten Vorfalls. Um eigene Wahrnehmungen schildern zu können, ist keine einschlägige (polizeiliche) Erfahrung notwendig. Ob die Zeugin über Erfahrung in der Polizeiarbeit verfügt oder nicht, ist daher gänzlich unerheblich. Das Argument der Verteidigung erweist sich damit als untauglich.
10.3 Würdigung der Aussagen des Beschuldigten 1 A.________
Der Beschuldigte 1 wurde erstmals am 7. April 2014 durch die Staatsanwaltschaft einvernommen (pag. 48 ff.). Auffällig ist, dass insofern eine erhebliche Diskrepanz zu den Aussagen der Zeugin besteht, als die Zeugin klar von zwei zeitlich getrennten Vorfällen berichtete, der Beschuldigte 1 hingegen nur von einem einphasigen Geschehen. Von welchem Beweisergebnis diesbezüglich auszugehen sein wird, wird im Folgenden noch zu erläutern sein. Hingegen kann bereits an dieser Stelle festgehalten werden, dass die Angaben des Beschuldigten 1 zum Vorfall, während dem er den Strafkläger zu Boden geführt haben will, nicht schlüssig sind. So konnte er die Geschehnisse, welche stattgefunden haben sollen, nachdem er Papiertücher holen gegangen sei, weder detailliert noch schlüssig schildern. Das Gleiche hat für die angebliche Drohung mit den Fäusten durch den Strafkläger zu gelten. Auch hierzu machte der Beschuldigte 1 keine genauen Angaben, insbesondere konnte er nicht erklären, wie es zu dieser Situation gekommen sein soll (pag. 55).
Schliesslich ist auch seine Aussage, wonach er den Strafkläger aus der Zelle gezogen habe, um ihn wieder kontrolliert aufstellen zu können, nicht nachvollziehbar (pag. 52). Da der Beschuldigte 1 den Strafkläger in der Zelle zu Boden brachte, ist nicht verständlich, wieso er ihn nicht auch an der gleichen Stelle wieder hätte aufstellen können. Diesem Vorgehen hätten insbesondere die bestehenden Platzverhältnisse nicht entgegengestanden. Der Beschuldigte 1 führte als Erklärung aus, er habe den Strafkläger aus der Zelle gezogen und dort aufgestellt, um so «weiterarbeiten» zu können. Er erläuterte jedoch nicht, was er mit den Worten «weiterarbeiten» genau meinte bzw. inwiefern dieses Vorgehen zielführend gewesen sein soll. Seine diesbezüglichen Angaben sind damit nicht nachvollziehbar.
Weiter schilderte der Beschuldigte 1, dass der Strafkläger mit Urin vollgesogene Tücher in seine Richtung geworfen habe und er daraufhin die Zelle verlassen und die Türe verschlossen habe (pag. 52). Die diesbezügliche Schilderung ist äusserst knapp und flach. Weitere Angaben dazu machte er keine, so dass der Eindruck entsteht, dass dieser Vorfall für ihn keine allzu grosse Bedeutung gehabt haben dürfte. Sein Ausweichen ist jedoch angesichts der Art des Vorfalls – der Beschuldigte 1 wird als Polizist in Ausübung seiner dienstlichen Pflichten mit Urin vollgesogenen Tüchern beworfen – nicht überzeugend. Zudem steht diese Angabe im Widerspruch zu den Aussagen der Zeugin, welche berichtete, dass das Werfen der Tücher ausschlaggebend dafür gewesen sei, dass der Beschuldigte 1 den Strafkläger mittels eines Knietritts zu Boden gebracht hatte.
Der Beschuldigte 1 machte nicht nur nicht nachvollziehbare Angaben sondern wich gewissen Fragen auch gänzlich aus. So beispielsweise der Frage, ob der Strafkläger eine Jacke getragen habe (pag. 57).
In den Aussagen des Beschuldigten 1 sind schliesslich auch auffällige Übereinstimmungen mit dem Journaleintrag auszumachen, so z.B. bezüglich der Schilderung des Vorfalls, in dem er die Faust des Strafklägers heruntergedrückt haben will (pag. 32 und 51). Dies deutet darauf hin, dass sich der Beschuldigte 1 mittels des Journaleintrags auf die Einvernahme vorbereitet hatte, was zwar an sich nicht zu beanstanden ist. Daraus, dass seine Aussagen mit früheren Angaben übereinstimmen, vermag der Beschuldigte 1 jedoch angesichts dieser offensichtlichen Vorbereitung der Einvernahme nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.
Insgesamt sind die Aussagen des Beschuldigten 1 anlässlich der ersten Einvernahme wenig überzeugend und wenig glaubhaft.
10.3.1 Der Beschuldigte 1 wurde am 26. Mai 2014 erneut durch die Staatsanwaltschaft einvernommen, nachdem er vollständige Akteneinsicht erhalten hatte (pag. 61 ff.). Bereits bezüglich der Frage, ob ihm der Strafkläger schon anlässlich der Anhaltung bekannt gewesen sei, machte er widersprüchliche bzw. wenig überzeugende Angaben. So will er sich – im Widerspruch zu seinen ersten Angaben – erst vor Ort auf der Polizeiwache nach Konsultation des polizeilichen Systems an den Strafkläger erinnert haben (pag. 63).
Auch die Aussagen zum Ablauf der Geschehnisse, als er dem Strafkläger die erhobene Hand mittels verbaler Unterstützung zu Boden gedrückt haben will, sind holprig und wenig überzeugend (pag. 63). Gemäss diesen Angaben müsste davon ausgegangen werden, dass der Strafkläger unmittelbar nach dem Vorfall, also nachdem er die Faust gegenüber dem Beschuldigten 1 erhoben hatte, ruhig wurde, so dass es dem Beschuldigten 1 möglich war, dem Strafkläger den Rücken zuzudrehen und ihn alleine zu lassen, um die Tücher holen zu gehen. Dies ist angesichts des geschilderten und renitenten Verhaltens des Strafklägers wenig überzeugend. Insbesondere ist nicht schlüssig, dass sich der Strafkläger nach einer einfachen verbalen Aufforderung – insbesondere mit Blick auf sein vorangehendes äusserst renitentes und provokatives Verhalten – plötzlich ruhig verhalten haben soll.
Ebenfalls fällt auf, dass der Beschuldigte 1 zum Verhalten bzw. zur Rolle des Beschuldigten 2 erneut kaum Angaben machte (pag. 63). So wollte er den Vorfall mit der Jacke des Strafklägers nicht mitbekommen haben, weil er im Warteraum am Diskutieren gewesen sei, was jedoch keineswegs überzeugend ist. Sein Aussageverhalten deutet vielmehr darauf hin, dass er seinen Kollegen schützen will.
Schliesslich ist anzumerken, dass anlässlich dieser Einvernahme der Beschuldigte 1 erstmals eingestand, den Strafkläger durch die Urinpfütze gezogen zu haben. Dies weil er ihn aus der Zelle habe ziehen müssen (pag. 67). Es sind keine überzeugenden Gründe dafür ersichtlich, wieso der Beschuldigte dies nicht bereits anlässlich der ersten Einvernahme hätte erwähnen sollen, zumal ihm dieser konkrete Vorwurf explizit gemacht wurde. Dieses Aussageverhalten bzw. das späte Eingeständnis spricht gegen die Glaubhaftigkeit seiner Angaben.
Die Aussagen des Beschuldigten 1 enthalten auch weitere Widersprüche. Auf Vorhalt der Aussagen der Zeugin, wonach sie den Grund für den Knietritt nicht verstanden habe, gab der Beschuldigte 1 weiter an: «Wenn jemand zweimal die Fäuste gegen mich erhebt und ich davon ausgehen muss, dass er mich schlägt oder mir eine Kopfnuss verpasst, dann muss ich handeln denn wir standen in derart geringer Distanz zueinander.» (pag. 68). Diese Angabe, wonach der Strafkläger zweimal die Fäuste erhoben habe, steht ebenfalls im Widerspruch zu seiner erstmaligen Schilderung dieses Vorfalls. Damals gab der Beschuldigte 1 noch an, dass der Strafkläger mit der linken Hand, in der er die Tücher gehalten habe, vor seinem Gesicht herumgefuchtelt habe (pag. 51).
Zusammengefasst ist festzuhalten, dass auch die Aussagen des Beschuldigten 1 anlässlich der zweiten Einvernahme insgesamt nicht überzeugen. Auffällig ist insbesondere erneut, dass sie mit dem Journaleintrag teils fast wörtlich übereinstimmen, was für eine Vorbereitung der Einvernahme spricht. Diese stereotypen Angaben sprechen gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen.
Der Beschuldigte 1 wurde schliesslich auch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung einvernommen, wobei es jedoch dabei nur noch um Ergänzungsfragen ging (pag. 488 ff.). Bezüglich der Technik (vorne nach vorne), welche er anwandte, um den Strafkläger zu Boden zu bringen, hielt der Beschuldigte 1 überzeugend fest, dass er diese insbesondere aufgrund der engen Platzverhältnisse gewählt habe. Es gebe keine Patentlösung sondern vielmehr eine Palette an möglichen Techniken. Er habe diese gewählt, da sie für ihn in diesem Moment am zielführendsten gewesen sei (pag. 490). Weiter blieb der Beschuldigte 1 im Wesentlichen bei seinen bereits gemachten Angaben, weswegen sich weitere Ausführungen dazu erübrigen.
10.4 Würdigung der Aussagen des Beschuldigten 2 C.________
10.4.1 Der Beschuldigte 2 wurde erstmals am 24. April 2014 einvernommen (pag. 75 ff.). Dabei machte er von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch. Nachdem er Akteneinsicht erhalten hatte, tätigte er am 26. Mai 2014 vor der Staatsanwaltschaft erstmals Angaben, verweigerte jedoch die Beantwortung von Fragen bzw. Vorhalten der Privatklägerschaft (pag. 77 ff.).
Zunächst fällt auf, dass der Beschuldigte 2 den Auslöser der körperlichen Einwirkung auf den Strafkläger anders schilderte als der Beschuldigte 1. So führte der Beschuldigte 1 bekanntlich aus, der Strafkläger habe die Fäuste gegen ihn erhoben. Der Beschuldigte 2 sprach seinerseits lediglich von einer drohenden Haltung, welche der Strafkläger ihnen gegenüber eingenommen haben soll (pag. 79). Damit besteht bezüglich eines relevanten Punktes des Kerngeschehens eine Abweichung in den Aussagen der beiden Beschuldigten.
Der Beschuldigte 2 machte überdies ausweichende Angaben zu den Handlungen des Beschuldigten 1, was darauf hindeutet, dass er den Beschuldigten 1 schützen will. So gab er wenig nachvollziehbar an, dass er im Zeitpunkt, in dem der Beschuldigte 1 den Strafkläger wieder gefasst habe, nicht alles genau gesehen habe (pag. 79). Diese Ausflüchte des Beschuldigten 2 sind insbesondere darum nicht glaubhaft, weil er nicht nachvollziehbar erklären konnte, aus welchen Gründen er die Geschehnisse nur teilweise wahrgenommen hatte, so möglicherweise aufgrund eines veränderten Standortes. Schliesslich gab er auch erst auf Nachfrage und nicht in freier Erzählung an, dass der Beschuldigte 1 den Strafkläger wieder gefasst habe (pag. 79). Insgesamt kann damit festgehalten werden, dass die Schilderung des Kerngeschehens durch den Beschuldigten 2 Lücken aufweist und weder schlüssig noch überzeugend ist.
Weiter fällt auf, dass die Aussagen des Beschuldigten 2 teils wörtlich mit denjenigen des Beschuldigten 1 übereinstimmen, was darauf hindeutet, dass sich der Beschuldigte anhand der ihm vorliegenden Einvernahmeprotokolle des Beschuldigten 1 auf seine eigene Einvernahme vorbereitet hatte. So führte er aus (Hervorhebungen durch Verfasserin): «Nach hinten hatten wir keinen Platz wegen der Zellenwand. Das war auch der Grund warum wir mit ihm raus mussten, damit wir mehr Platz haben zum Arbeiten und so konnten wir auch die ganze Situation beruhigen.» Und weiter: «Wir haben ihn auf den Boden gelegt und konnten ihn zurück in die Zelle bringen. So kam eine neue Situation hinzu nämlich die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamten und so mussten wir wieder neue Abklärungen tätigen und die Situation erfassen.» (beides pag. 79). Der Beschuldigte 1 führte in dieser Hinsicht wie erwähnt mit gleichen bzw. ähnlichen Worten aus: «Wir mussten ihn aus der Zelle ziehen, damit wir weiterarbeiten konnten.» Und weiter: «Dies war eine neue Situation zuerst hatten wir das unanständige Benehmen und die Widerhandlungen gegen das BetmG und nun kam auch noch die Gewalt und Drohung gegen die Behörden und Beamten dazu.» (beides pag. 52). Insbesondere fällt auf, dass beide erklärten, der Strafkläger habe aus der Zelle gezogen werden müssen, um «weiterarbeiten» zu können. Worin dieses sogenannte «Weiterarbeiten» jedoch bestanden haben soll, führen sie nicht aus, obwohl dieser Ausdruck durchaus einer näheren Erklärung bedürfte.
Auch bezüglich der Schmerzen, über die der Strafkläger geklagt haben soll, sind die Angaben des Beschuldigten 2 nicht konsistent. So soll der Strafkläger erst nach den durch sie getätigten Abklärungen bei der Entlassung über Schmerzen geklagt haben (pag. 79). Dies ist nicht überzeugend und es stellt sich die Frage, was zwischen dem kontrollierten Aufstellen des Strafklägers und dem erstmaligen Klagen über Schmerzen passiert ist. Der Strafkläger soll gemäss den Aussagen des Beschuldigten 2 nach dem Kniestoss seinen Urin aufgeputzt haben (pag. 89). Dass ihm dies unter Schmerzen noch möglich gewesen sein soll bzw. er ohne über Schmerzen zu klagen geputzt haben soll, ist nicht überzeugend. Nicht schlüssig sind die Angaben des Beschuldigten 2 insbesondere auch bezüglich des ihm gemachten Vorwurfs, die Jacke des Strafklägers in den Urin gelegt zu haben. Hierzu machte er ausweichende bzw. nicht glaubhafte Angaben (pag. 84, 88 und 486). Darauf wird jedoch im Rahmen der Würdigung dieses konkreten Vorfalls noch näher einzugehen sein.
10.4.2 Auch die Angaben des Beschuldigten 2 anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sind nicht glaubhaft. Auf die Frage, ob sie während der Inhaftierung des Strafklägers noch zur Bäckerei Reinhard gegangen seien, antwortete er ausweichend, davon wisse er nichts. Er sicherlich nicht, er arbeite seit 10 Jahren bei der Polizei und habe sein Znüni immer selbst mitgebracht (pag. 483). Es stellt sich die Frage, wieso der Beschuldigte derart betont, er selbst sei sicherlich nicht zur Bäckerei gegangen, da er sein Znüni jeweils selbst mitbringe. Diese Ausführungen sprechen augenscheinlich nicht dagegen, dass der Beschuldigte 2 den Beschuldigten 1 zur Bäckerei begleitet hatte. Auch anhand dieses Punktes wird deutlich, wie der Beschuldigte 2 versucht, belastenden Fragen auszuweichen.
10.5 Zwischenfazit Aussagewürdigung der Parteien
Im Sinne eines Zwischenfazits zu den Aussagen der Parteien ist festzuhalten, dass einzig die Zeugin durchwegs glaubhafte Angaben macht, weswegen auf ihre Aussagen abzustellen ist.
10.6 Beweiswürdigung bezüglich der Anfangsphase
Bezüglich der Frage, wie sich die Phase der Verhaftung des Strafklägers sowie dessen Verbringen auf den Polizeiposten gestaltete, kann vollumfänglich auf die Aussagen der Zeugin abgestellt werden. Anlässlich der Anhaltung hatte sich der Strafkläger gegenüber den Beschuldigten zwar provozierend verhalten, hätte er jedoch tatsächlich im Bahnhof – wie dies die Beschuldigten geltend machen – damit begonnen, seine Effekten auszulegen, hätte dies die Zeugin wahrnehmen müssen. Weiter ist davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte während des Gangs zur Polizeiwache nicht aussergewöhnlich verhalten hatte. Der Strafkläger folgte den beiden Beschuldigten in einem verhältnismässig normalen Tempo zur Polizeiwache. Wäre er tatsächlich sehr langsam gelaufen und anschliessend auch gerannt, wäre dies zum einen der Zeugin aufgefallen. Zum anderen wäre auch davon auszugehen, dass die beiden Beschuldigten den Strafkläger diesfalls gefasst und nicht alleine weiter laufen gelassen hätten.
Weiter kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen zu den weiteren Geschehnissen auf der Polizeiwache verwiesen werden. Demnach ist nach dem Grundsatz in dubio pro reo davon auszugehen, dass sich der Strafkläger anlässlich der Abgabe der Urinprobe renitent und unkooperativ verhalten hatte und die Abnahme des Urins nur durch die Mitwirkung des Beschuldigten 1 möglich gewesen war (vgl. auch pag. 567, S. 27 der vorinstanzlichen Entscheidbegründung). Nach der Aussackung und der Abgabe der Urinprobe wurde der Strafkläger in den Warteraum 2 verbracht, wo er – nachdem er mehrere Male die Notfallklingel betätigte – auf den Boden urinierte (vgl. auch pag. 571f., S. 31f. der Entscheidbegründung). Ob die Notfallklingel des Strafklägers kurze Zeit in die Warteschlaufe gesetzt wurde, ist nicht relevant und kann daher offen bleiben. Auf die Frage, ob die Polizisten die Bäckerei Reinhard aufsuchten, wird unten näher einzugehen sein.
Die Frage, wie sich diese kurz erläuterte Anfangsphase genau gestaltete, ist nach Ansicht der Kammer für die Prüfung der strafrechtlichen Vorwürfe nicht von Relevanz, weshalb sich weitere Ausführungen dazu erübrigen.
10.7 Beweiswürdigung bezüglich der Frage der Anzahl Phasen
Zunächst ist zu klären, ob von einer oder von zwei Phasen, in denen es zu physischen Einwirkungen auf den Strafkläger gekommen sein soll, auszugehen ist. Der Beschuldigte 1 macht in diesem Zusammenhang geltend, die Zeugin K.________ habe bei ihrer ersten Einvernahme zwei Vorfälle geschildert. Anlässlich der zweiten Einvernahme, bei der sie die Geschehnisse nicht mehr frei geschildert habe, habe sie zwar formell zwei Vorfälle bestätigt, auf konkrete Nachfrage hingegen angegeben, sich nicht mehr sicher zu sein. Die beiden Beschuldigten hätten demgegenüber konstant einen Vorfall geschildert. Der entsprechende Journaleintrag, welcher diese Schilderung bestätigen würde, sei unmittelbar nach dem Vorfall erfolgt, eine Anpassung sei aufgrund der zeitlichen Verhältnisse gar nicht mehr möglich gewesen. Auch der Strafkläger habe in seiner Anzeige sowie in den Einvernahmen nur einen einheitlichen Vorfall geschildert.
Entgegen diesen Ausführungen der Verteidigung geht die Kammer vorliegend davon aus, dass es während zwei zeitlich voneinander getrennten Vorfällen zu einer bzw. zu zwei physischen Einwirkungen – deren Umfang im Folgenden zu klären sein wird – auf den Strafkläger gekommen ist. Die Zeugin K.________ hat anlässlich der ersten Einvernahme nachvollziehbar, klar und konstant von zwei zeitlich getrennten Vorfällen gesprochen und diese detailliert beschrieben. So hielt sie fest, dass sie nach dem ersten Vorfall den Warteraum verlassen hätten und sie alle drei weitergearbeitet hätten. Anschliessend seien die beiden Beschuldigten wieder zum Strafkläger gegangen, wobei der Beschuldigte 1 in den Warteraum rein gegangen und der Beschuldigte 2 bei der Türöffnung stehen geblieben sei (pag. 121). Wie bereits im Rahmen der Würdigung ihrer Aussagen festgestellt, ist auf diese glaubhaften Angaben abzustellen. Die Aussagen erfolgten relativ tatnahe und es sind keine Gründe ersichtlich, wieso davon abzuweichen wäre. Auch anlässlich der zweiten Einvernahme bestätigte die Zeugin auf entsprechenden Vorhalt, dass es zwei Vorfälle gegeben habe. Erst auf Vorhalt, wonach der Beschuldigte 1 nur von einem Vorfall gesprochen habe, äusserte die Zeugin ihre Unsicherheit. Daraus vermögen die Beschuldigten jedoch nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Denn die Zeugin bestätigte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erneut, dass es zu zwei Vorfällen gekommen war. Dass es anlässlich der zweiten Einvernahme auf entsprechende Nachfrage zu einer Unsicherheit ihrerseits gekommen war, ist nachvollziehbar. Auf den ersten Blick ist nicht ersichtlich (und war insbesondere damals für die Zeugin nicht ersichtlich), wieso der Beschuldigte 1 wahrheitswidrig hätte abstreiten sollen, dass es zu zwei Vorfällen gekommen war, zumal sich daraus nicht unmittelbar etwas zu Gunsten des Beschuldigten 1 ableiten lässt. Dass die Zeugin unter diesen Umständen verunsichert wurde und für kurze Zeit ihre eigene Erinnerung in Frage zu stellen begann, verwundert nicht. Angesichts ihrer klaren Aussagen während der ersten Einvernahme und anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vermag diese Unsicherheit jedoch keinen Zweifel am ursprünglich geschilderten Sachverhalt zu wecken. Insbesondere sind wie bereits erwähnt weder Aggravierungstendenzen auszumachen, noch hat die Zeugin nicht nachvollziehbare Behauptungen aufgestellt.
Dies hat umso mehr zu gelten, als die diesbezüglichen Angaben der beiden Beschuldigten lückenhaft und gar widersprüchlich sind. Zwar wird im Journaleintrag nur ein Vorfall geschildert, in dem der Strafkläger zu Boden gebracht worden sein soll. Hingegen schilderte der Beschuldigte 1 darin (und auch in den Einvernahmen) bei genauer Betrachtung selbst zwei Vorfälle, während derer sich der Strafkläger gegenüber den Polizisten aggressiv verhalten haben soll. So gab er an, dass der Strafkläger die linke Faust erhoben habe, so als hätte er unmittelbar zuschlagen wollen. Der Beschuldigte 1 habe daraufhin die Faust ergriffen und mittels verbaler Unterstützung zu Boden geführt. Anschliessend seien dem Strafkläger Papiertücher gegeben worden (pag. 32). Diese Schilderung ist wie bereits erwähnt nicht logisch. Der Beschuldigte 1 führte selbst aus, dass der Strafkläger den Eindruck erweckt habe, zuschlagen zu wollen. Dass er unter diesen Umständen lediglich die Faust ergriffen und keine weitergehenden Massnahmen eingeleitet hatte, ist nicht glaubhaft. Dies hat umso mehr zu gelten, als der Beschuldigte 1 den Strafkläger nach dessen zweiter Aggression sofort zu Boden geführt hatte, obwohl der Strafkläger dabei gemäss Schilderung des Beschuldigten lediglich mit den Papiertüchern herumgefuchtelt und Drohgebärden gemacht haben soll (pag. 51). Dass der Beschuldigte 1 also in jenem Moment, in dem der Strafkläger die Faust zum Schlag erhob, diese lediglich zu Boden geführt und den Raum anschliessend verlassen haben will, um Papiertücher zu holen, ist nicht glaubhaft. Der Strafkläger hatte sich offensichtlich in einem aggressiven Zustand befunden. Es ist davon auszugehen, dass ein erfahrener Polizist in dieser Situation kaum ohne weiteres den Raum verlassen würde. Schwer verständlich ist in diesem Zusammenhang auch, dass sich der ansonsten äusserst renitente und provokative Strafkläger plötzlich ruhig verhalten haben soll, nachdem der Beschuldigte 1 lediglich dessen Faust ergriffen hatte.
Auch die weitere Schilderung der Ereignisse durch den Beschuldigten 1 ist nicht logisch und inkonsistent. So soll sich der Strafkläger – nachdem er mittels Kniestoss zu Boden gebracht wurde – in seinem Urin gewälzt und Kapriolen gemacht haben (pag. 32 und 52). Beide Beschuldigten führten jedoch auch aus, dass der Strafkläger nach dem Kniestoss über Schmerzen geklagt hatte (pag. 52 und 79). Dass der Strafkläger mit derartigen Schmerzen noch seinen Urin aufwischen und sich darin hätte wälzen können («Kapriolen machen» pag. 52), ist keineswegs überzeugend. Hinzu kommt, dass die Beschuldigten diesfalls seine Schmerzen, welche ja dann in nicht nachvollziehbarer Weise verspätet aufgetreten wären, vermutlich als Simulation wahrgenommen und dies zu ihrer Verteidigung auch gegenüber den Strafverfolgungsbehörden so kommuniziert hätten. Dass beide Beschuldigten keine derartigen Aussagen tätigten, legt nahe, dass ihre Angaben in diesem Punkt nicht wahr sein können.
Auch aus der Tatsache, dass der Strafkläger selbst nur einen Vorfall schilderte, vermögen die Beschuldigten nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Wie bereits erwähnt, stand der Strafkläger sowohl unter Alkohol- als auch unter Drogeneinfluss. Seine Wahrnehmung war stark getrübt und seine Aussagen sind denn auch wenig glaubhaft. Es gelingt ihm insbesondere nicht, den Sachverhalt chronologisch, logisch und zusammenhängend zu schildern und es sind viele Übertreibungen auszumachen. Bezüglich einiger Punkte sind seine Aussagen zur Gewaltanwendung durch die Polizisten gar schlicht wahrheitswidrig. Auf seine Angaben kann deshalb, soweit sie sich nicht mit den Aussagen der Zeugin K.________ decken, nicht abgestellt werden.
Es ist daher zusammengefasst festzuhalten, dass nicht nur die glaubhaften Aussagen der Zeugin K.________ sondern auch die eigene Schilderung der Geschehnisse durch die Beschuldigten – insbesondere durch den Beschuldigten 1 – belegen, dass es zu zwei Vorfällen physischer Einwirkung auf den Strafkläger gekommen ist. Zwischen den einzelnen Vorfällen verstrich eine gewisse Zeit, während der der Strafkläger alleine in der Zelle zurückgelassen wurde.
10.8 Beweiswürdigung bezüglich des zu Boden drückens
Wie sich die Geschehnisse im Aussackungsraum und anlässlich des Drogentests genau darstellten, muss und kann – da die Zeugin nicht dabei anwesend war – offen gelassen werden. Diese Geschehnisse sind für die Beurteilung der vorliegend zu prüfenden strafrechtlichen Vorwürfe denn auch nicht relevant. Fest steht jedenfalls, dass sich der Strafkläger wie erwähnt während der Urinabgabe äusserst renitent verhalten hatte, so dass die Mitwirkung des Beschuldigten 1 erforderlich wurde. Weiter ist davon auszugehen, dass der Strafkläger, welcher sich im Warteraum befand, mehrmals den Notrufknopf betätigte und die Polizisten anschliessend zur Bäckerei Reinhard gingen, um ein Znüni zu kaufen (pag. 120). Die diesbezüglichen Aussagen der Beschuldigten, wonach sie nicht noch einmal zum Reinhard gegangen seien, sind nicht glaubhaft. Aus den Angaben des Beschuldigten 2 ergibt sich, dass er der Frage nach dem Besuch der Bäckerei ausweichen wollte, was ein Lügensignal darstellt. Zudem erscheint der erneute Besuch der Bäckerei auch mit Blick auf die vorherigen Geschehnisse als logisch. Die Polizisten befanden sich bei der Bäckerei Reinhard, als sie den Strafkläger festnahmen. Sie konnten damit ihre Znünipause nicht beenden bzw. das Essen nicht wie gewollt kaufen. Dass sie dies später nachholten, ist deswegen nachvollziehbar, nach Ansicht der Kammer mit Blick auf die Vorwürfe jedoch ohnehin irrelevant.
Weiter ist unbestritten, dass der Strafkläger im Warteraum auf den Boden urinierte und der Urin durch die Tür nach aussen floss. Dies wird denn auch durch sämtliche involvierten Personen beschrieben. Die Zeugin K.________ holte in der Folge Handtücher aus dem Putzraum, damit der Strafkläger die Verunreinigung gemäss der Aufforderung der beiden Beschuldigten aufwischen konnte. Wie bereits dargelegt erachtet es die Kammer nicht als glaubhaft, dass der Beschuldigte 1, welcher sich in einer direkten Konfrontation mit dem Strafkläger befand, den Warteraum verliess, um Tücher holen zu gehen. Auch diesbezüglich ist deshalb vollumfänglich auf die Angaben der Zeugin abzustellen, wonach sie selbst in den Putzraum gegangen und Handtücher holen gegangen sei (pag. 120). Nach der Rückkehr der Zeugin kam es anschliessend zum Vorfall mit der Jacke des Strafklägers. Beweiswürdigend wird im Folgenden noch näher auf diesen Vorfall einzugehen sein.
Bezüglich der nachfolgenden Geschehnisse während dieser ersten Phase ist ebenfalls vollumfänglich auf die folgenden Aussagen der Zeugin K.________ abzustellen: «Weil sich Herr E.________ immer noch weigerte drückte ihn Herr A.________ zu Boden. Herr C.________ war eher unterstützend dabei und Herr A.________ hat die meisten Tätigkeiten gemacht. Herr A.________ drückte Herrn E.________ am Nacken zu Boden und Herr E.________ ging dabei auf die Knie. Herr E.________ begann dann so langsam mit aufwischen. Es jagte mir fast die Augen aus dem Kopf. Weil es Herrn A.________ wohl zu langsam ging, nahm ihn Herrn A.________ hinten am Hosenbund und mit der anderen Hand am T-Shirtrand hinten am Nacken und zog ihn bäuchlings durch den Urin. Es war ein unglaubliches Bild für mich» (pag. 120). Die Zeugin bestätigte zudem, dass der Beschuldigte 1 den Strafkläger zwei bis drei mal durch den Urin zog (pag. 121).
In diesem Zusammenhang macht die Verteidigung geltend, der Strafkläger habe durch den Urin gezogen werden müssen, da er vor der Türe ausserhalb des Warteraums habe aufgestellt werden müssen. Die Zeugin habe die Situation falsch interpretiert. Diesen Ausführungen ist nicht zu folgen. Ob eine Person bewusst und mehrmals durch den Urin gezogen wird, kann nicht falsch wahrgenommen werden. Die Zeugin K.________ machte diesbezüglich sehr klare Aussagen und hielt auf Vorhalt der Aussagen der Beschuldigten, wonach sie den Strafkläger lediglich durch den Urin in den Gang gezogen hätten, um ihn dort wieder aufzustellen, fest: «Nein. Das war ein spezifisches durch den Urinziehen.» (pag. 140). Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, wieso der Strafkläger, der trotz enger Platzverhältnisse im Warteraum zu Boden gebracht werden konnte, aus der Zelle herausgebracht werden musste, um wieder aufgestellt zu werden. Die Begründung, er habe deswegen durch den Urin gezogen werden müssen, überzeugt auch deshalb nicht. Auch die Grösse des Strafklägers spricht nicht gegen diese Sachverhaltsfeststellung der Kammer. Der Strafkläger befand sich unter Alkohol- und Drogeneinfluss, entsprechend war er in seiner Reaktionsfähigkeit verlangsamt bzw. eingeschränkt. Demgegenüber war der Beschuldigte 1 in einem wachsamen Zustand, er war zudem in der Selbstverteidigung ausgebildet. Es ist daher davon auszugehen, dass es ihm unter diesen Umständen ohne weiteres möglich war, auch einen grösseren Menschen zu Boden zu drücken und hin- und her zu schleifen.
Zusammengefasst ist deshalb festzuhalten, dass der Strafkläger in einer ersten Phase durch den Beschuldigten 1 am Nacken gepackt, zu Boden gedrückt und anschliessend mehrere Male durch den Urin gezogen wurde.
10.9 Beweiswürdigung bezüglich des Vorfalls mit der Jacke
Der Beschuldigte 2 machte bezüglich der Frage, ob, wie und wieso er die Jacke des Strafklägers in dessen Urin gelegt hatte, widersprüchliche Angaben. Unbestritten ist hingegen, dass die Jacke durch den Beschuldigten 2 geholt wurde und schliesslich im Urin lag.
Die Zeugin K.________, auf deren Angaben auch in diesem Punkt abzustellen ist, beschrieb, dass der Beschuldigte 2 die Wildlederfelljacke des Strafklägers geholt und in die Urinpfütze am Boden gelegt habe. Anschliessend habe er die Jacke wieder aufgehoben und in den Aussackungsraum zurückgebracht. Der Beschuldigte 1 will diesen Vorfall nicht wahrgenommen haben, was angesichts der engen Platzverhältnisse nicht glaubhaft ist. Vielmehr weist sein ausweichendes Aussageverhalten darauf hin, dass sich der Beschuldigte 2 in dieser Hinsicht nicht regelkonform verhalten hatte.
Der Beschuldigte 2 machte seinerseits wie erwähnt unterschiedliche Angaben. Zuerst führte er anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft am 26. Mai 2014 aus, dass er die Jacke in den Fingern gehabt habe und diese im Urin gelegen habe. Er könne es aber nicht erklären. Er wisse nicht, ob er damit der Aufforderung zu putzen, Nachdruck habe verleihen wollen (pag. 84). Diese Erklärungsversuche des Beschuldigten 2 sind nicht glaubhaft. Der Beschuldigte 2 musste die Jacke des Strafklägers im Nebenraum holen, es ist also von einem bewussten Handeln auszugehen. Dass der Beschuldigte 2 unter diesen Umständen nicht mehr wusste, wieso bzw. wie die Jacke in den Urin zu liegen kam, stellt eine Schutzbehauptung dar. So musste er denn auch eingestehen, dass er mit seinem Verhalten der Aufforderung an den Strafkläger, den Urin zu putzen, Nachdruck verleihen wollte. Damit gestand er also ein bewusstes Handeln ein. Auf erneute Nachfrage wurde der Beschuldigte 2 später in der gleichen Einvernahme noch deutlicher. Zwar stritt er nach wie vor ab, die Jacke bewusst fallen gelassen zu haben. Hingegen gab er wörtlich an, dass er zeigen wollte, dass sie auch die Jacke nehmen könnten, wenn dem Strafkläger die Papiertücher zum Aufwischen des Urins nicht ausreichen würden. Auf Vorhalt, dass man sich erinnern müsse, ob einem eine Jacke aus der Hand fällt oder ob es eine bewusste Handlung war, führte der Beschuldigte 2 aus: «Es war Samstagmorgen. Es ist eine Sauerei, wenn man in der Zelle auf den Boden uriniert. Ich kann nicht mal sagen wie mir so etwas in den Sinn kann, denn gemacht hatte ich so etwas zuvor noch nie.» (pag. 88). Ohne den entsprechenden Vorhalt bzw. die Frage genau zu beantworten, gestand der Beschuldigte 2 damit implizit ein, die Jacke bewusst in den Urin gelegt zu haben, würde er doch ansonsten nicht versuchen, eine Erklärung für sein Verhalten zu liefern. An diesen nach Ansicht der Kammer deutlichen Aussagen vermögen auch seine eher zurückhaltenden Angaben an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 29. September 2015, wo der Beschuldigte 2 ausführte, dass er Herrn A.________ geholfen und die Jacke deshalb fallen gelassen habe, nichts zu ändern. Er habe ja nicht helfen können mit der Jacke in der Hand (pag. 486). Diese Bestreitung, bewusst gehandelt zu haben, ist nicht glaubhaft, da sie weder logisch noch schlüssig ist. So gab er im Widerspruch dazu früher in der Hauptverhandlung an, die Jacke evtl. aus emotionalen Gründen geholt zu haben bzw. sich nicht erklären zu können, weswegen er die Jacke geholt habe (pag. 483 und 485). Damit gestand der Beschuldigte 2 erneut implizit ein bewusstes Handeln ein. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschuldigte 2 – in Übereinstimmung mit seinen Angaben an der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme – die Jacke des Strafklägers holte, um damit der Aufforderung an den Strafkläger, den Urin aufzuwischen, Nachdruck zu verleihen und ihn zum Aufwischen der Verunreinigung zu bewegen. Anschliessend legte der Beschuldigte 2 die Jacke bewusst in den Urin.
10.10 Beweiswürdigung bezüglich des Kniestosses
Auch bezüglich der sogenannten 2. Phase kann vollumfänglich auf die Aussagen der Zeugin K.________ abgestellt werden. Demnach ist davon auszugehen, dass – nachdem die zwei Polizisten nach einer längeren Wartezeit erneut die Zelle des Strafklägers aufgesucht hatten – der Strafkläger mit Urin getränkte Papiertücher in den Händen hielt und diese zum Warteraum hinauswerfen wollte. Konkret beschrieb die Zeugin K.________: «Herr A.________ hielt Herrn E.________ und sie waren Kopf an Kopf. Herr C.________ war ca. 1, 1.5 Meter entfernt. Ich war vielleicht 5 Meter entfernt. Die Tücher flogen dann aus dem Warteraum. Diese Situation war denn für Herrn A.________ ausschlaggebend, dass er Herrn E.________ mit dem Knie einen Tritt in den Unterleib gab.» (pag. 121). Anlässlich der ersten Einvernahme machte die Zeugin K.________ noch geltend, sie könne nicht sagen, dass der Strafkläger versuchte hätte, den Beschuldigten 1 zu schlagen. Vielmehr sei die Situation, in der der Strafkläger die Tücher aus dem Warteraum geworfen habe, ausschlaggebend für die weiteren Geschehnisse gewesen (pag. 121). Später relativierte sie ihre Angaben jedoch etwas und gab an, dass es sein könne, dass sich der Beschuldigte 1 durch die Handlungen des Strafklägers bedroht gefühlt habe. Dass der Strafkläger eine Faust gemacht habe, könne sie jedoch nicht bestätigen (pag. 140). Die Zeugin K.________ hielt anlässlich dieser zweiten Einvernahme auch fest, dass sie von ihrem Standort aus nicht immer alles habe sehen können. Es habe Situationen gegeben, bei denen sie nicht dazu gesehen habe, weil sie nicht dabei gewesen sei (pag. 143). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte sie, dass der Strafkläger die Tücher aus dem Warteraum schmeissen wollte und sie verstehen könne, dass dies für den Beschuldigten 1, welcher unmittelbar neben dem Strafkläger gestanden habe, so ausgesehen habe, als hätte der Strafkläger ihn schlagen wollen (pag. 422). Sie habe nicht zu jeder Zeit Blick auf beide Hände des Strafklägers gehabt (pag. 424).
Aufgrund der Tatsche, dass sich die Zeugin K.________ in einem gewissen Abstand zum Geschehen befand, nicht zu jeder Zeit vollständige Sicht auf den Beschuldigten 1 bzw. den Strafkläger hatte und sie bezüglich der Frage, ob der Strafkläger eine drohende Haltung eingenommen hatte, nicht klare Angaben machen konnte, ist nach dem Grundsatz in dubio pro reo davon auszugehen, dass der Strafkläger gegenüber dem Beschuldigten 1 in bedrohender Art und Weise die Hand erhob und dabei mit den nassen Papiertüchern herumfuchtelte. Schliesslich warf er die nassen Papiertücher auch nach dem Beschuldigten 1.
Weiter ist gemäss den Angaben der Zeugin K.________, welche insofern auch mit den Angaben des Beschuldigten 1 selbst übereinstimmen, davon auszugehen, dass der Beschuldigte 1 den Strafkläger als Reaktion auf die Bedrohung mittels eines Kniestosses bzw. mit einer polizeilich vorgesehenen Massnahme (von vorne nach vorne) zu Boden führte. Der Beschuldigte 1 führte den Kniestoss aus, der Beschuldigte 2 half dabei, den Strafkläger kontrolliert zu Boden zu führen.
Bereits an dieser Stelle ist in rechtlicher Hinsicht zu prüfen, ob es sich dabei um ein verhältnismässiges Vorgehen der Beschuldigten handelte. Diese Frage ist vorliegend zu bejahen. Der Beschuldigte 1 führte den Kniestoss aus, da er in seiner körperlichen Integrität durch den Strafkläger bedroht wurde. Aufgrund der engen Platzverhältnisse bot sich die Technik «von vorne nach vorne» an. Der Beschuldigte 1 befand sich in einer Situation, die eine rasche Reaktion erforderte. Ihm war es daher nicht möglich, verschiedene Techniken und ihre Vor- und Nachteile lange zu vergleichen und abzuwägen, welche konkret am vorteilhaftesten wäre. Es dürfen daher an die Verhältnismässigkeit der Abwehrtechnik keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden. Die Polizei muss in der Lage sein, gegen sie gerichtete Angriffe mit einer geeigneten und üblicherweise praktizierten Technik abzuwehren. Dies ist vorliegend erfolgt. Der Beschuldigte 1 hat glaubhaft dargelegt, dass er von verschiedenen möglichen Techniken die in jenem Moment aus seiner Sicht zielführendste gewählte hatte (pag. 490). Als Instruktor verfügte der Beschuldigte 1 auch über grosse Erfahrung bezüglich der Anwendung der verschiedenen Abwehrtechniken. Die von ihm angewandte Technik «von vorne nach vorne» war geeignet, um die Bedrohung durch den Strafkläger abzuwehren. Auch die Erforderlichkeit und Zumutbarkeit sind zu bejahen. Angesichts der Verhältnismässigkeit des Vorgehens der beiden Beschuldigten ist die Tatbestandmässigkeit ihres Verhaltens zu verneinen. Das verhältnismässige Vorgehen der beiden Beschuldigten kann keine Pflichtverletzung bzw. kein Missbrauch der Amtsgewalt im Sinne des Tatbestands des Amtsmissbrauchs darstellen. Genauso wenig kann ein verhältnismässiges Vorgehen zu einem Schuldspruch wegen Körperverletzung führen.
Die beiden Beschuldigten sind daher vom Vorwurf des Amtsmissbrauchs durch das Ausführen des Kniestosses freizusprechen. Der Beschuldigte 1 ist zudem vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung freizusprechen.
10.11 Beweiswürdigung bezüglich der Geschehnisse rund um die Entlassung des Strafklägers
Gemäss Journaleintrag, der in diesem Punkt mit den Angaben der Zeugin K.________ übereinstimmt, wurde der Strafkläger um 11.30 Uhr aus der Polizeihaft entlassen, woraufhin er die Polizeiwache verliess (pag. 32). Nicht bestritten ist in diesem Zusammenhang, dass der Strafkläger die Polizeiwache bereits ungefähr 30 Minuten vorher hätte verlassen dürfen. Da er jedoch über starke Schmerzen klagte und er die Polizeiwache nicht verliess, wurde ihm eine Schmerztablette verabreicht, welche zuerst ihre Wirkung entfalten sollte. Demnach ist davon auszugehen, dass der Strafkläger erstmals um 11.00 Uhr die Polizeiwache hätte verlassen dürfen, nachdem er gleichentags um 09.00 Uhr in Gewahrsam genommen wurde. Nachdem die notwendigen Untersuchungen des Strafklägers stattgefunden hatten, wurde er in den Warteraum verbracht, wo er bis zu seiner Entlassung verblieb. In der Zeit zwischen 9.00 und 11.00 Uhr trafen die beiden Beschuldigten die notwendigen Abklärungen bezüglich des Strafklägers und erledigten die mit seiner Festnahme verbundenen Aufgaben. Unterbrochen wurden diese Arbeiten durch die zwei oben erläuterten Vorfälle. Mangels anderslautender Hinweise ist nach dem Grundsatz in dubio pro reo davon auszugehen, dass die beiden Beschuldigten die 3-stündige Frist nicht bewusst ausnutzten bzw. die Entlassung verzögerten, sondern den Strafkläger nach Beendigung der anstehenden Arbeiten um 11.00 Uhr zeitnah entlassen wollten. Da in diesem Zusammenhang keine Pflichtverletzung und damit kein Missbrauch der Amtsgewalt durch die beiden Beschuldigten auszumachen ist, kann in rechtlicher Hinsicht vorweggenommen werden, dass der Tatbestand des Amtsmissbrauchs nicht erfüllt ist. Beide sind demzufolge vom Vorwurf des Amtsmissbrauchs durch Ausnützen der dreistündigen Frist freizusprechen.
Weiter zu klären ist, wie sich die Entlassung des Strafklägers aus der Polizeihaft abspielte. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auf die Frage einzugehen, ob der Strafkläger die Polizisten nach der Ambulanz bzw. nach einem Krankenhaus fragte und wie die beiden Beschuldigten auf diese Frage reagierten. Zunächst ist festzuhalten, dass der Strafkläger bis zur Hauptverhandlung zwar bestätigte, nach einem Spital bzw. einem Behandlungsort gefragt zu haben, erst anlässlich der Hauptverhandlung gab er jedoch an, darum gebeten zu haben, eine Ambulanz zu benachrichtigen. Wie bereits festgestellt, sind diese Angaben angesichts seines widersprüchlichen Aussageverhaltens eher zurückhaltend zu würdigen, zumal seine Wahrnehmung aufgrund des Konsums von Alkohol und Drogen beeinträchtigt war. Auch diesbezüglich ist deshalb auf die Aussagen der Zeugin K.________ abzustellen. Diese gab anlässlich ihrer ersten Einvernahme an, der Strafkläger habe nach der Ambulanz gefragt, welche man jedoch nicht gerufen habe (pag. 122). Anlässlich der zweiten Einvernahme vom 3. Juni 2014 bestätigte sie diese Aussage (pag. 137f.), präzisierte ihre Angabe jedoch dahingehend, dass der Strafkläger sicherlich nach dem Inselspital gefragt habe, ob er auch nach der Ambulanz gefragt habe, könne sie nicht mehr zu 100 % sagen (pag. 138). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte die Zeugin wieder aus, der Strafkläger habe nach der Ambulanz verlangt (pag. 422f.). Weiter gab sie an, dass sie einfach wisse, dass sie dem Strafkläger nicht den Weg ins Spital erklärt habe. Sie habe nicht mitbekommen, dass jemand von der Hirslandenklinik gesprochen habe (pag. 424). Aus diesen Aussagen ergibt sich, dass es durchaus möglich ist, dass gewisse Punktezwischen den Beschuldigten und dem Strafkläger besprochen wurden, welche die Zeugin K.________ nicht mitbekam. Es wird denn auch durch keinen der Beteiligten geltend gemacht, die Zeugin K.________ hätte sich im Rahmen der Entlassung des Strafklägers immer an seiner Seite aufgehalten. Damit kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Zeugin nicht sämtliche Gespräche (zutreffend) mitbekommen hatte.
Der Beschuldigte 1 gab diesbezüglich an, der Strafkläger habe nie nach der Ambulanz verlangt. Er habe sich lediglich erkundigt, wo das Spital sei. Sie hätten ihm daraufhin den Weg zur Hirslandenklinik erklärt, welche sich zwei Rolltreppen über ihnen beim Kurzzeitparking befinde (pag. 69). Diese Angabe bestätigte der Beschuldigte 1 gleichbleibend anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung.
Der Beschuldigte 2 gab seinerseits an, der Strafkläger habe nicht nach ärztlicher Hilfe, sondern lediglich nach dem Weg zum Spital gefragt. Ausserhalb der Wache hätten sie ihm dann erklärt, wo sich das Inselspital und die Hirslandenklink beim Kurzzeitparking befinden würden. Der Beschuldigte 2 bestätigte, dass sich das Ganze ausserhalb der Wache abgespielt habe, und dass der Strafkläger nie nach der Ambulanz gefragt habe. Ärztliche Hilfe sei nie ein Thema gewesen, der Strafkläger habe ihnen ja auch die Begutachtung der Schmerzen verweigert (pag. 90f.).
Die Kammer ist der Ansicht, dass bezüglich der Frage, ob der Strafkläger nach der Ambulanz bzw. nach dem Spital fragte, die Angaben der beiden Beschuldigten überzeugen. Da sich die relevanten Gespräche zwischen den Beschuldigten und dem Strafkläger vor der Wache und damit teilweise ausserhalb der Reich- bzw. Hörweite der Zeugin abgespielt hatten, kann sie keine lückenlosen bzw. gesicherten Angaben dazu machen. Es kann damit – insbesondere unter Berücksichtigung des Grundsatzes in dubio pro reo – nicht ausgeschlossen werden, dass der Strafkläger nach dem Spital fragte und ihm die beiden Beschuldigten daraufhin den Weg zur nahe gelegenen Hirslandenklinik erklärten. Da sich die Zeugin diesbezüglich nicht mehr sicher war und auch der Strafkläger selbst in seinen ersten Angaben keine entsprechende Aussage tätigte, ist davon auszugehen, dass der Strafkläger zu keinem Zeitpunkt verlangte, dass die Ambulanz zu verständigen sei. Gemäss eigenen Angaben anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung begab sich der Strafkläger nach seiner Entlassung nach Hause, bevor er dann Stunden später das Inselspital aufsuchte (pag. 499).
10.12 Zu den zeitlichen Verhältnissen
Die Verteidigung des Beschuldigten 1 zog die zeitlichen Angaben bzw. die Festlegung der zeitlichen Verhältnisse durch die Vorinstanz in Zweifel und hielt fest, dass die Vorinstanz von den zeitlichen Angaben in der Anklageschrift abgewichen sei, was eine Verletzung des Anklagegrundsatzes darstelle. Die Vorinstanz habe eine wirksame Verteidigung verunmöglicht, da sich die Verteidigung im erstinstanzlichen Verfahren auf die in der Anklageschrift festgelegten Zeitverhältnisse fokussiert habe.
Wie nachfolgend noch aufzuzeigen sein wird, ist keine Verletzung des Anklagegrundsatzes, insbesondere nicht bezüglich der zeitlichen Verhältnisse, auszumachen.
Die Vorinstanz hat auf pag. 599 ff., S. 59-61 der Entscheidbegründung ausführlich dargelegt, wie sich die zeitlichen Verhältnisse des gesamten Geschehens präsentierten. Diesen Ausführungen ist grundsätzlich zu folgen. Anzumerken ist jedoch, dass die Kammer die zeitlichen Verhältnisse als nicht entscheidend erachtet. Die Zeugin, auf deren Angaben wie dargelegt abzustellen ist, hat in zeitlicher Hinsicht ungefähre Angaben gemacht, welche auf ihrer eigenen Einschätzung beruhen. Abweichungen bis zu einer halben Stunde liegen bei Schätzungen im Rahmen des Üblichen und sind ohne weiteres denkbar, zumal sie auch nicht geltend macht, die zeitlichen Verhältnisse mittels einer Uhr überprüft zu haben. Es ist daher festzuhalten, dass die zeitlichen Angaben der Vorinstanz, welche im Wesentlichen auf den Angaben der Zeugin K.________ gründen, im Resultat nicht zu beanstanden sind. Es versteht sich von selbst, dass es sich dabei nur um ungefähre Angaben bzw. Schätzungen handelt.
III. Rechtliche Würdigung
11. Zur Verletzung des Anklagegrundsatzes
Der Beschuldigte 1 rügt eine Verletzung des Anklagegrundsatzes. Die Vorinstanz habe sich bezüglich des zeitlichen Ablaufs deutlich von dem in der Anklageschrift festgehaltenen Sachverhalt entfernt. Insbesondere sei sie von zwei Vorfällen ausgegangen, welche nur kurze Zeit auseinander liegen würden. In der Anklageschrift sei jedoch von einem Zeitabstand von einer Stunde zwischen den beiden angeblichen Vorfällen die Rede, womit von einem anderen Sachverhalt ausgegangen werde. Eine wirksame Verteidigung sei deshalb vor erster Instanz nicht möglich gewesen. Dadurch, dass er sich zu den zeitlichen Verhältnissen erst vor oberer Instanz äussern könne, sei ihm eine Instanz verloren gegangen.
Das Bundesgericht hat sich im Urteil des Bundesgerichts 6B_1180/2015 vom 13. Mai 2016, E. 1.3.1 zum Anklagegrundsatz wie folgt geäussert:
Das Anklageprinzip bezweckt darüber hinaus den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person (Informationsfunktion) und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (BGE 140 IV 188 E. 1.3; 133 IV 235 E. 6.2 f.; 126 I 19 E. 2a mit Hinweisen). Diese muss aus der Anklage ersehen können, was ihr konkret vorgeworfen wird, damit sie ihre Verteidigungsrechte angemessen ausüben kann. Sie darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (vgl. Urteile 6B_492/2015 vom 2. Dezember 2015 E. 2.2, nicht publ. in: BGE 141 IV 437; 6B_1079/2015 vom 29. Februar 2016 E. 1.1; 6B_1073/2014 vom 7. Mai 2015 E. 1.2, je mit Hinweisen). Dies bedingt eine zureichende, d.h. möglichst kurze, aber genaue (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO) Umschreibung der Sachverhaltselemente, die für eine Subsumtion unter die anwendbaren Straftatbestände erforderlich sind. Ungenauigkeiten sind solange nicht von entscheidender Bedeutung, als für die beschuldigte Person keine Zweifel darüber bestehen, welches Verhalten ihr angelastet wird (Urteil 6B_100/2014 vom 18. Dezember 2014 E. 2.3.1 mit Hinweis). Überspitzt formalistische Anforderungen dürfen an die Anklageschrift nicht gestellt werden (vgl. Urteil 6B_966/2009 vom 25. März 2010 E.3.3). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden, nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (Art. 350 StPO; BGE 133 IV 235 E. 6.3; 126 I 19 E. 2a). Die Feststellung des Sachverhalts ist Aufgabe des Gerichts (6B_716/2014 vom 17. Oktober 2014 E. 2.3). Ergibt das gerichtliche Beweisverfahren, dass sich das Tatgeschehen in einzelnen Punkten anders abgespielt hat, als im Anklagesachverhalt dargestellt, so hindert der Anklagegrundsatz das Gericht nicht, die beschuldigte Person aufgrund des abgeänderten Sachverhaltes zu verurteilen, sofern die Änderungen für die rechtliche Qualifikation des Sachverhalts nicht ausschlaggebende Punkte betreffen und die beschuldigte Person Gelegenheit hatte, dazu Stellung zu nehmen (Urteil des Bundesgerichts 6B_292/2009 vom 16. Oktober 2009 E. 1.2 mit Hinweisen).
Die vorliegende Anklageschrift enthält eine detaillierte Beschreibung der Handlungen, welche der Beschuldigte 1 vorgenommen haben soll (pag. 361). Daraus ergibt sich eindeutig, dass sich der zu beurteilende Vorfall in zwei Phasen abgespielt hatte. Die beiden Phasen werden ausführlich beschrieben und die Anklageschrift beziffert den Zeitraum, welcher zwischen diesen beiden Phasen liegen soll, mit ungefähr einer Stunde. Die Verteidigungsrechte des Beschuldigten 1 wurden mit Blick auf diese ausführliche Schilderung der inkriminierten Handlungen in der Anklageschrift nicht beeinträchtigt. Der Beschuldigte 1 kannte die strafrechtlichen Vorwürfe detailliert und konnte sich entsprechend verteidigen bzw. dazu äussern. Um sich wirksam verteidigen zu können, musste der Beschuldigte 1 insbesondere wissen, dass er zwischen den beiden Vorfällen die Zelle während einer gewissen Zeit verlassen haben soll. Ob es sich dabei um einen Zeitraum von 20 oder 60 Minuten handelte, ist für seine Verteidigungsmöglichkeiten nicht relevant, zumal es sich dabei auch gemäss Anklageschrift explizit um ungefähre Zeitangaben handelt. Bei der durch die Vorinstanz vorgenommenen Abweichung vom angeklagten Sachverhalt handelt es sich damit nur um eine unbedeutende Änderung des Tatgeschehens, sofern die Änderung aufgrund der ungefähren Zeitangabe in der Anklageschrift denn überhaupt als solche bezeichnet werden kann. Das Bundesgericht hat im oben erwähnten Entscheid bestätigt, dass das Beweisergebnis des Gerichts in einzelnen Punkten vom angeklagten Sachverhalt abweichen darf, ohne dass der Anklagegrundsatz verletzt wird. Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes ist entsprechend auch vorliegend zu verneinen.
12. Zum Tatbestand des Amtsmissbrauchs
12.1 Rechtliche Grundlagen Amtsmissbrauch
Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen, machen sich des Amtsmissbrauchs schuldig (Art. 312 StGB).
Tatbestandsmässig ist der Missbrauch der Amtsgewalt. Die Amtsgewalt umfasst lediglich Machtbefugnisse, die dem Amtsträger durch das Amt verliehen werden. Machtbefugnisse zeichnen sich durch die Berechtigung aus, Zwang auszuüben (Stefan Heimgartner, in: Basler Kommentar Strafrecht II, 3. Auflage 2013, N 6 zu Art. 312).
Ein Missbrauch der Amtsgewalt liegt vor, wenn der Täter die verliehenen Machtbefugnisse unrechtmässig anwendet, indem er kraft seines Amtes hoheitliche Verfügungen trifft oder auf andere Art Zwang ausübt, wo dies nicht geschehen dürfte. Die Unrechtmässigkeit besteht in der Verletzung von Amtspflichten, die sich aus Bestimmungen in Gesetzen im materiellen Sinn oder aus der Verfassung explizit oder implizit ergeben (Heimgartner, a.a.O., N 7 zu Art. 312).
Auch der Einsatz unverhältnismässiger Mittel zu an sich legitimen Zwecken ist tatbestandsmässig. Dies ist dann der Fall, wenn die Mittel in wesentlicher Weise nicht mehr in Relation zum angestrebten Zweck stehen. Hier sind als Beispiele das gewaltsame Niederschlagen eines Inhaftierten durch einen Wärter, um die Gefängniszelle sicher verlassen zu können, oder Faustschläge von Polizisten gegen einen renitenten Verhafteten zu nennen (Heimgartner, a.a.O., N 11 zu Art. 312). Das Bundesgericht hat in diesem Zusammenhang festgehalten, dass – selbst wenn sich das Opfer zu Unrecht gegen eine polizeiliche Massnahme gesträubt hätte – sein Widerstand nur mit zulässigen und verhältnismässigen Mitteln (und nicht mit Gewalt bzw. Zwang) hätte gebrochen werden dürfen (BGE 104 IV 22 E 2a).
Die Unrechtmässigkeit des Einsatzes der Amtsgewalt kann auch darin liegen, dass der Amtsträger mit Zwang verbundene Verfügungen, Anordnungen oder Massnahmen zu sachfremdem Zwecke bzw. aus unsachlichen Beweggründen trifft, so beispielsweise der gewaltsame Abbruch eines Gefängnisbesuches aus (persönlicher) Verärgerung. Auch der keinen amtlichen Zweck verfolgende, in amtlicher Machtstellung ausgeübte, sinn- und zwecklose Zwang ist als zweckentfremdeter Einsatz der Amtsgewalt zu qualifizieren. Als Beispiel hierfür sind durch einen Polizisten ausgeteilte Ohrfeigen gegenüber einem renitenten Schüler in der Notfallaufnahme zu nennen. Nicht erforderlich ist, dass der Missbrauch der Amtsgewalt zu einem amtlichen Zweck erfolgt. Es genügt, dass der Zwang ein Missbrauch amtlicher Machtstellung beinhaltet, d.h. durch amtliche Machtbefugnisse ermöglicht wurde und als deren Ausübung erscheint. Aufgrund des Gewaltmonopols sollten Gewalteinsätze von Polizeibeamten im Dienst jedenfalls nur dann als privat gewertet werden, wenn kein Zusammenhang zwischen dem Amt und dem Einsatz besteht (Heimgartner, a.a.O., N 14f. zu Art. 312).
Das Bundesgericht hat bezüglich der tatbestandsmässigen Einschränkung auf den Missbrauch von Machtbefugnissen, die dem Amtsträger durch sein Amt verleihen werden, festgehalten, dass der Anwendungsbereich von Art. 312 StGB nicht generell auf Fälle zu beschränken ist, in denen die Amtsgewalt letztlich einen amtlichen Zweck verfolgt. Bei Gewalt und Zwang durch Beamte kommt es nur darauf an, ob der Täter seine besonderen Machtbefugnisse ausgenützt hat, er die Tat gewissermassen unter dem Mantel seiner amtlichen Tätigkeit begangen und dabei die ihm obliegenden Pflichten verletzt hat. Die Gewaltanwendung bzw. der Zwang müssen als Ausübung der Macht erscheinen, die dem Amtsträger kraft seiner Amtsstellung zukommt (BGE 127 IV 209 E 1b). Diese Rechtsprechung hat das Bundesgericht zuletzt in seinem Urteil BGer 6B_1169/2014 vom 6. Oktober 2015, E. 2.1 bestätigt.
In subjektiver Hinsicht ist mindestens Eventualvorsatz erforderlich. Der Täter muss wissen, dass er möglicherweise seine Amtsgewalt missbraucht und dies zumindest in Kauf nehmen. Der Amtsträger muss darüber hinaus in der Absicht handeln, sich oder einem Dritten einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem anderen einen solchen Nachteil zuzufügen. Diese Voraussetzung ist insbesondere bei Zwangshandlungen stets erfüllt, da ansonsten physische Missbräuche, die keine weiteren negativen Folgen zeitigen, nicht strafbar wären. Erfasst ist auch die Vornahme einer Zwangsmassnahme, um dem Betroffenen einen Denkzettel zu verpassen (Heimgartner, a.a.O., N 22f. zu Art. 312).
12.2 Rechtliche Subsumtion Amtsmissbrauch bezüglich des Legens der Jacke in die Urinpfütze (Beschuldigter 2)
Die Kammer geht wie dargelegt davon aus, dass der Beschuldigte 2 die Jacke des Strafklägers holte, um damit der Aufforderung, den Urin aufzuwischen, Nachdruck zu verleihen und den Strafkläger zum Aufwischen der Verunreinigung zu bewegen. Weiter ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte 2 die Jacke des Strafklägers schliesslich bewusst in den Urin legte.
Die Verteidigung macht geltend, die dargelegte Handlung erfülle den Tatbestand des Amtsmissbrauchs nicht. Das Legen der Jacke in den Urin stelle keine Gewalt und kein Quälen dar. Der Strafkläger hätte die Möglichkeit gehabt, den Urin aufzuwischen und damit die Handlungen des Beschuldigten 2 zu verhindern. Die Handlung sei als straflose Retorsion zu qualifizieren, da das Urinieren des Strafklägers eine Beschimpfung und eine bewusste Provokation darstelle. Der Beschuldigte 2 habe ausserdem nicht Kraft seines Amtes gehandelt. Zwar habe sich der Strafkläger in der Obhut der Polizei befunden, er sei dieser jedoch nicht wehrlos ausgeliefert gewesen. Es sei keineswegs ausreichend, dass die inkriminierte Handlung während des Dienstes stattgefunden habe. Mit Verweis auf die diesbezügliche bundesgerichtliche Rechtsprechung sei festzuhalten, dass auch ein beliebiger Dritter so wie der Beschuldigte 2 gehandelt hätte. Auch die Zweck und Mittel Relation sei vorliegend gewahrt worden, der Beschuldigte habe sich die eigene Erniedrigung ersparen wollen, die verbale Aufforderung den Urin aufzuputzen, sei offenbar unzureichend gewesen. Ohnehin sei der subjektive Tatbestand nicht erfüllt, der Beschuldigte 2 habe die ihm zukommende Amtsgewalt nicht missbrauchen und den Strafkläger nicht quälen wollen.
Vorab ist festzuhalten, dass es sich bei der Handlung des Beschuldigten 2 um eine Zwangshandlung handelte. Der Beschuldigte 2 nahm die Handlung offensichtlich gegen den Willen des Strafklägers vor, welcher entgegen den Ausführungen der Verteidigung keine Möglichkeit hatte, sich dagegen zu wehren. Der Strafkläger befand sich zum Zeitpunkt des Vorfalls in polizeilichem Gewahrsam, womit er weder theoretisch noch faktisch – er befand sich gegenüber den insbesondere auch zahlenmässig überlegenen Polizisten in einer schwächeren und verletzlichen Position – die Möglichkeit hatte, die Handlung zu verhindern. Dies hat umso mehr zu gelten, als er selbst alkoholisiert war und unter Drogeneinfluss stand, was seine Abwehrmöglichkeiten – wie beiden Beamten bewusst war – noch weiter einschränkte. Wie das Bundesgericht festgehalten hat, kommt es bei Fällen von Gewalt und Zwang durch Beamte wie dem vorliegenden nur darauf an, ob der Täter seine besonderen Machtbefugnisse ausgenutzt hat, er die Tat gewissermassen unter dem Mantel seiner amtlichen Tätigkeit begangen und dabei die ihm obliegenden Pflichten verletzt hat. Die Voraussetzung ist vorliegend erfüllt, der Beschuldigte 2 hatte seine faktische Macht, welche er im Zeitpunkt seiner Handlung situationsbedingt als Polizist gegenüber dem durch ihn in Gewahrsam genommenen Strafkläger innehatte, ganz offensichtlich ausgenutzt. Einem beliebigen Dritten wäre es eben gerade nicht möglich gewesen, in Reaktion auf das renitente Verhalten des Strafklägers dessen Jacke aus einem Nebenraum zu holen und in den Urin zu legen. Nur weil sich der Strafkläger in der Zelle befand und ihm weder theoretisch noch faktisch Abwehrmöglichkeiten zur Verfügung standen, konnte der Beschuldigte 2 derart handeln.
Auch die Tatbestandsvoraussetzung des Missbrauchs der Amtsgewalt bzw. der Pflichtverletzung ist vorliegend zu bejahen, da der Beschuldigte 2 die ihm verliehenen Machtbefugnisse unrechtmässig angewandt hat bzw. das von ihm angewandte Mittel unverhältnismässig ist. Es ist als missbräuchliche Pflichtverletzung zu werten, dass der Beschuldigte 2 mithilfe einer Zwangshandlung ein bestimmtes Verhalten vom Strafkläger, einer sich in Haft befindlichen Person, erzwingen und so gegen sein passiv renitentes Verhalten vorgehen wollte. Der durch den Beschuldigten 2 angewandte Zwang war nicht erforderlich, sondern vielmehr sinn- und zwecklos. Die Jacke saugte den sich am Boden befindlichen Urin nicht auf und war kein geeignetes Reinigungsmittel. Dafür wären dem Beschuldigten 2 Papiertücher bzw. Putzutensilien zur Verfügung gestanden. Das Verhalten war zudem auch objektiv nicht geeignet, den Strafkläger zu einem bestimmten Verhalten bzw. zum Aufwischen der Urinlache zu bewegen. Der Beschuldigte 2 musste denn selbst eingestehen, dass seine Handlung weder vorgesehen noch polizeiintern üblich war. Die Pflichtverletzung des Beschuldigten 2 ergibt sich schliesslich auch daraus, dass das Legen der Jacke in den Urin eine Sachbeschädigung und damit eine Straftat darstellt, der entsprechende Schuldspruch ist denn auch unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Es geht ganz offensichtlich nicht an, dass ein Polizist in Ausübung der ihm zukommenden Aufgaben gegen das renitente Verhalten eines Bürgers vorgeht, indem er selbst eine Straftat begeht. Der Beschuldigte 2 hat die strafbare Handlung zusammengefasst unter dem Mantel seiner amtlichen Tätigkeit begangen und damit die ihm obliegenden Pflichten verletzt.
Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Argumentation des Beschuldigten 2, wonach sich der Strafkläger selbst in Haft den Beamten überlegen gefühlt und deshalb in erniedrigender und nötigender Absicht gehandelt habe, für ihn von Vorteil sein sollte. Das durchaus renitente Verhalten des Strafklägers stellt eine Herausforderung dar, welche sich einem Polizisten während seines Berufslebens immer wieder stellt. Indem der Beschuldigte 2 auf diese Provokation mit der Begehung einer Straftat reagierte, hat er wie erwähnt die ihm zukommenden Machtbefugnisse missbraucht. Das Verhalten des Strafklägers bleibt deshalb vorliegend ohne Einfluss auf die Tatbestandsmässigkeit des Verhaltens des Beschuldigten 2.
Zusammengefasst ist festzuhalten, dass der objektive Tatbestand des Amtsmissbrauchs durch das Legen der Jacke des Strafklägers in den Urin durch den Beschuldigten 2 erfüllt ist.
In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte 2 von der Unrechtmässigkeit seiner Handlung wusste, was sich auch aus seinen eigenen Aussagen, wonach er sich sein Verhalten nicht erklären könne und dieses denn auch nicht dem in solchen Fällen üblichen Prozedere der Polizei entspreche, ergibt. Selbstredend kannte der Beschuldigte 2 auch die ihm zukommende Sondereigenschaft als Beamter. Die Nachteilsabsicht gegenüber dem Strafkläger liegt in der Handlung selbst, also in der Verunreinigung der Jacke, welche den Tatbestand der Sachbeschädigung erfüllt. Der Beschuldigte 2 handelte wissentlich und willentlich und damit direktvorsätzlich, womit der subjektive Tatbestand erfüllt ist. Ein vorsätzliches Quälen oder Misshandeln stellt entgegen den Ausführungen der Verteidigung keine Tatbestandsvoraussetzung dar und ist deswegen vorliegend nicht zu prüfen bzw. nicht relevant.
Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich. Wie erwähnt ist insbesondere nicht von einer Retorsion auszugehen. Diese wäre denn auch nur bei den Tatbeständen der Beschimpfung und Tätlichkeiten zu prüfen (Art. 177 Abs. 3 StGB). Der Beschuldigte 2 hat sich daher des Amtsmissbrauchs durch Legen der Jacke des Strafklägers in den Urin schuldig gemacht.
12.3 Rechtliche Subsumtion Amtsmissbrauch bezüglich des zu Boden drückens (Beschuldigter 1)
Die Kammer geht wie dargelegt davon aus, dass der Beschuldigte 1 den Strafkläger in einer ersten Phase am Nacken packte und zu Boden drückte.
Der Beschuldigte 1 drückte den Strafkläger im Nacken zu Boden. Dabei handelt es sich offensichtlich um einen körperlichen Zwang bzw. Gewalt. Dabei kommt es gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur darauf an, ob die Handlungen als Ausübung der Macht erscheinen, die dem Beschuldigten kraft seiner Amtsstellung zukommen. Dies ist vorliegend zu bejahen. Die Beschuldigten hatten den Strafkläger in Gewahrsam genommen, womit ihm wie bereits unter Ziff. 12.2 dargelegt, weder Flucht- noch Ausweichmöglichkeiten offen standen. Er befand sich gegenüber den beiden Polizisten bzw. gegenüber dem Beschuldigten 1 in einer verletzlichen und klar unterlegenen Position. Er hatte in seiner Situation keine Möglichkeit, den angewandten körperlichen Zwang bzw. die Gewalt zu verhindern. Erschwerend kommt hinzu, dass der Strafkläger alkoholisiert war und unter Drogeneinfluss stand, was seine faktischen Abwehrmöglichkeiten noch weiter einschränkte. Dies war dem Beschuldigten 1 bewusst.
Die durch den Beschuldigten 1 vorgenommene Zwangshandlung stellt offensichtlich eine Pflichtverletzung und ein Missbrauch der ihm zukommenden Amtsgewalt dar. Zwar wollte der Beschuldigte 1 dadurch, dass er den Strafkläger zu Boden drückte, ein legitimes Ziel erreichen (Aufwischen des Urins durch den Strafkläger). Hingegen darf der Widerstand gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur mit zulässigen und verhältnismässigen Mitteln gebrochen werden. Vorliegend steht das Mittel jedoch nicht in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Zweck. Der Eingriff in die körperliche Integrität des Strafklägers ist erheblich. Der passive Widerstand des Strafklägers durfte vorliegend keineswegs mit Gewalt gebrochen werden. Die Tatbestandsvoraussetzung des Missbrauchs der Amtsgewalt bzw. der Pflichtverletzung und damit auch der objektive Tatbestand sind vorliegend erfüllt.
Der Beschuldigte 1 handelte wissentlich und willentlich. Er kannte die ihm zukommende Amtsgewalt und wusste, dass seine Handlung ein Missbrauch dieser Machtstellung darstellt. Der den Strafkläger treffende Nachteil liegt in der angewandten physischen Gewalt begründet. Der subjektive Tatbestand ist damit erfüllt.
Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind keine vorhanden, weswegen der Beschuldigte 1 des Amtsmissbrauchs durch zu Boden drückens des Strafklägers schuldig zu sprechen ist.
12.4 Rechtliche Subsumtion Amtsmissbrauch bezüglich des durch den Urin ziehen des Strafklägers (Beschuldigter 1)
Wie das Beweisergebnis zeigte, zog der Beschuldigte 1 den Strafkläger – nachdem er ihn zuerst am Nacken gepackt und zu Boden gedrückt hatte – mehrere Male wie einen Wischmopp durch den Urin. Dabei handelt es sich offensichtlich um eine Zwangshandlung, welche gegen den Willen des Strafklägers vorgenommen wurde. Der Beschuldigte 1 handelte in Ausübung hoheitlicher Machtbefugnisse, welche ihm kraft seines Amtes als Polizisten zukam. Er und der Beschuldigte 2 hatten den Strafkläger in Gewahrsam genommen. Der Strafkläger befand sich wie bereits unter Ziff. 12.2 ausführlich dargelegt in Haft, ihm standen weder Flucht- noch Ausweichmöglichkeiten offen. Er befand sich gegenüber den beiden Polizisten in einer schwächeren und verletzlichen Position und hatte weder faktisch noch theoretisch die Möglichkeit, die Zwangshandlung zu verhindern bzw. abzuwehren. Dies hat umso mehr zu gelten, als der Strafkläger alkoholisiert war und unter Drogeneinfluss stand, was seine faktischen Abwehrmöglichkeiten noch weiter einschränkte.
Die inkriminierte Handlung stellt nach Ansicht der Kammer offensichtlich eine Pflichtverletzung und ein Missbrauch der dem Beschuldigten 1 zukommenden Amtsgewalt dar. Indem der Beschuldigte 1 den Strafkläger – nachdem er ihn zu Boden gedrückt hatte – packte und durch den Urin zog, verfolgte er keinen amtlichen Zweck. Vielmehr wollte er dem Strafkläger für seine Weigerung, die durch ihn verursachte Verunreinigung aufzuputzen, einen Denkzettel erteilen. Damit ist von einem sinn- und zwecklosen (körperlichen) Zwang auszugehen, die Handlung ist entsprechend als zweckentfremdeter Einsatz der Amtsgewalt zu qualifizieren. Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass die Handlung des Beschuldigten 1 dem Zweck diente, den Strafkläger zum durchaus legitimen Ziel den Urin aufzuwischen, zu bewegen – wovon vorliegend allerdings nicht auszugehen ist – ist festzuhalten, dass das angewandte Mittel angesichts des ausgeübten physischen Zwangs und der damit verbundenen gewollten Erniedrigung des Strafklägers in keinem Fall verhältnismässig ist. Die Tatbestandsvoraussetzung des Missbrauchs der Amtsgewalt ist daher zu bejahen, der objektive Tatbestand ist erfüllt.
Auch der subjektive Tatbestand ist erfüllt. Der Beschuldigte 1 handelte wissentlich und willentlich. Er kannte die ihm zukommende Stellung als Beamter und wusste, dass seine Handlung ein Missbrauch der ihm durch sein Amt zukommenden Machtstellung darstellt. Der Nachteil für den Strafkläger liegt im angewandten körperlichen Zwang.
Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind keine vorhanden, weswegen der Beschuldigte 1 für die Handlung des durch den Urin ziehen des Strafklägers des Amtsmissbrauchs schuldig zu sprechen ist.
13. Unterlassung der Nothilfe
Wer u.a. einem Menschen, den er verletzt hat, nicht hilft, obwohl es ihm den Umständen nach zugemutet werden könnte, macht sich der Unterlassung der Nothilfe schuldig (Art. 128 StGB).
Die Kammer ist zum Beweisergebnis gelangt, dass der Strafkläger anlässlich seiner Entlassung aus der Polizeihaft nach dem Spital fragte und ihm die beiden Beschuldigten daraufhin den Weg zur nahe gelegenen Hirslandenklinik erklärten. Der Strafkläger hat jedoch die Beschuldigten nicht gebeten, die Ambulanz zu verständigen. Der Strafkläger begab sich daraufhin nach Hause, bevor er dann Stunden später das Inselspital aufsuchte.
Es steht zweifelsfrei fest, dass der Beschuldigte 1 den Strafkläger verletzt hat und die entsprechende Tatbestandsvoraussetzung damit erfüllt ist. Zu prüfen ist vorliegend jedoch, ob der Beschuldigte 1 insofern tatbestandsmässig gehandelt hat, als er dem Strafkläger nicht geholfen hatte, obwohl dies nötig und zumutbar gewesen wäre. In rechtlicher Hinsicht ist festzuhalten, dass es zur Bejahung der Tathandlung genügt, dass der Täter dem Verletzten nicht hilft, obwohl ihm dies zuzumuten gewesen wäre. Verlangt werden kann vom Täter jedoch nur, was ihm möglich ist und auch nützlich bzw. sinnvoll sein könnte (Maeder, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 3. Auflage 2013, N 25 zu Art. 128). Das Opfer braucht nicht hilflos zu sein, aber es muss zumindest der Hilfe bedürfen, welche der Täter aber nicht zwingend persönlich leisten muss. Die Hilfspflicht entfällt oder entsteht gar nicht erst, wenn offensichtlich kein Bedürfnis dafür besteht (weil der Verletzte selber für sich sorgen kann oder die Hilfe bereits von Dritten geleistet wurde) oder wenn sie von einem urteilsfähigen Opfer abgelehnt wird (Maeder, a.a.O., N 27 zu Art. 128).
Zwar ist nicht von der Hand zu weisen, dass der Strafkläger im Zeitpunkt seiner Entlassung unter Schmerzen litt und dies gegenüber den beiden Beschuldigten kommunizierte. Er hatte jedoch nicht nach einer Ambulanz gefragt, sondern die Beschuldigten lediglich gebeten, ihm den Weg zum Spital zu erklären. Dieser Aufforderung ist der Beschuldigte 1 nachgekommen. Die Verletzungen des Strafklägers waren nicht von einem derartigen Ausmass, dass sie eine sofortige Intervention durch den Beschuldigten 1 erfordert hätten. Dies hat umso mehr zu gelten, als der Strafkläger diffuse Angaben über seine Verletzungen machte und die Situation für den Beschuldigten 1 deshalb ohnehin schwierig einzuschätzen war. Dass die Verletzungen keine weiteren Hilfeleistungen durch den Beschuldigten 1 erforderten, ergibt sich denn auch daraus, dass der Strafkläger zuerst nach Hause zurückkehrte und erst später das Spital aufsuchte. Der objektive Tatbestand ist damit nicht erfüllt und der Beschuldigte 1 vom Vorwurf der Unterlassung der Nothilfe freizusprechen.
IV. Strafzumessung
14. Grundlagen der Strafzumessung
Die Vorinstanz hat die Grundlagen der Strafzumessung zutreffend wiedergegeben, auf die entsprechenden Ausführungen im erstinstanzlichen Motiv wird verwiesen (pag. 612f., S. 72-73 der vorinstanzlichen Entscheidbegründung).
15. Strafrahmen
In einem ersten Schritt wird für den Beschuldigten 1 in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt zu bestimmen sein. Das schwerste Delikt stellt vorliegend nach Ansicht der Kammer der Amtsmissbrauch, begangen durch das durch den Urin ziehen des Strafklägers dar. Die dafür bestimmte Strafe wird anschliessend aufgrund des weiteren Schuldspruchs wegen Amtsmissbrauchs angemessen zu erhöhen sein.
Der Beschuldigte 2 wurde der geringfügigen Sachbeschädigung und des Amtsmissbrauchs schuldig gesprochen, wobei für die geringfügige Sachbeschädigung bereits rechtskräftig eine Busse ausgesprochen wurde. Für ihn wird daher lediglich eine Strafe für den Schuldspruch wegen Amtsmissbrauchs zu bestimmen sein.
Der ordentliche Strafrahmen des Tatbestands des Amtsmissbrauch liegt vorliegend zwischen einem Tagessatz Geldstrafe und einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren (Art. 312 StGB). Es liegen keine Gründe vor, um vom ordentlichen Strafrahmen abzuweichen.
16. Strafzumessung Beschuldigter 1
16.1 Einsatzstrafe Amtsmissbrauch, begangen durch das durch den Urin ziehen des Strafklägers
16.1.1 Tatkomponenten: objektive Tatschwere
Der Beschuldigte 1 hat den Strafkläger am Hosenbund gepackt und mehrere Male durch dessen Urin hin und her gezogen. Das Ausmass des verschuldeten Erfolgs ist als nicht gravierend zu bezeichnen. Es liegen keine objektiven Anhaltspunkte vor, dass der Strafkläger durch die strafbare Handlung verletzt bzw. dass er Folgen vom Vorfall davon getragen hätte. Die vorliegend geschützten Rechtsgüter, nämlich das Interesse des Staates an zuverlässigen Beamten sowie das Interesse des Bürgers am Schutz vor dem Missbrauch der Staatsmacht wurden jedoch deutlich verletzt.
Das Verhalten bzw. Vorgehen des Beschuldigten 1 gegenüber dem wehrlosen und ausgelieferten Strafkläger ist klar als sehr grob, eklig und erniedrigend zu bezeichnen. Weitere verschuldenserhöhende Handlungen, welche über die Tatbestandsmässigkeit hinausgehen, sind jedoch nicht ersichtlich. Im Verhältnis zur weiten Palette der möglichen Fälle von Amtsmissbrauch und insbesondere mit Blick auf den Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe ist vorliegend deshalb von einem leichten objektiven Tatverschulden und damit von einer Strafe von rund 90 Strafeinheiten auszugehen.
16.1.2 Tatkomponenten: subjektive Tatschwere
Der Beschuldigte 1 handelte vorsätzlich und in der Absicht, den Strafkläger zu erniedrigen bzw. ihm einen Denkzettel zu verpassen, was – da tatbestandsmässig – neutral zu werten ist. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass der Strafkläger den Beschuldigten 1 im Vorfeld provozierte, indem er sich bereits anlässlich der vorgängigen Urinabnahme durch den Beschuldigten 1 renitent verhielt und eine unangenehme physische Nähe zum Beschuldigten 1, welche die Urinabnahme durchführen musste, erzwang. Dieses vorgängige Verhalten bzw. diese vorgängige Provokation des Strafklägers ist zu berücksichtigen und wirkt sich leicht verschuldensmindernd aus.
Die Tatkomponente der Vermeidbarkeit der Verletzung des betroffenen Rechtsguts wirkt sich hingegen leicht verschuldenserhöhend aus. Trotz der ergangenen Provokationen wäre es dem Beschuldigten 1, welcher sich in jeder Hinsicht in einer überlegenen Position befunden hatte, möglich und zuzumuten gewesen, die strafbare Handlung zu unterlassen.
16.1.3 Zwischenfazit
Unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatkomponenten erachtet die Kammer für den Beschuldigten 1 eine Einsatzstrafe von rund 90 Tagessätzen als verschuldensangemessen, was im Verhältnis zum Strafrahmen von bis zu 5 Jahren als leichtes Verschulden zu werten ist.
16.2 Asperation Amtsmissbrauch, begangen durch zu Boden drücken des Strafklägers
Der Beschuldigte 1 packte den Strafkläger im Nacken und drückte ihn gewaltsam zu Boden. Er wandte damit körperliche Gewalt an, welche jedoch für den Strafkläger keine weiteren Verletzungen zur Folge hatte. Das geschützte Rechtsgut wurde verletzt, die Handlung geht jedoch nicht über die Tatbestandsmässigkeit hinaus, weswegen das Ausmass des verschuldeten Erfolgs als eher gering zu bezeichnen ist.
Auch die Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs, nämlich die Anwendung des körperlichen Zwangs, geht – abgesehen davon, dass sich der Strafkläger in einer wehrlosen Position befand – nicht über die Tatbestandsmässigkeit hinaus, weswegen unter Berücksichtigung der objektiven Tatkomponenten von einem – im Verhältnis zum weiten Strafrahmen – sehr leichten Verschulden und damit von einer Strafe von rund 30 Strafeinheiten auszugehen ist.
Bezüglich der subjektiven Tatkomponenten kann vollumfänglich auf die obigen Ausführungen unter Ziff. 16.1.2 verwiesen werden. Die Willensrichtung und Beweggründe wirken sich daher leicht verschuldensmindernd aus, die Vermeidbarkeit hingegen leicht verschuldenserhöhend.
Die Kammer erachtet daher für den Amtsmissbrauch, begangen durch zu Boden drücken des Strafklägers eine Strafe von 30 Strafeinheiten als verschuldensangemessen, was im Verhältnis zum Strafrahmen als leichtes Verschulden zu bezeichnen ist. Aufgrund der Tatsache, dass zwischen den beiden strafbaren Handlungen ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht, rechtfertigt es sich vorliegend, die Strafe von 30 Strafeinheiten um hohe 50 % zu asperieren, womit die Einsatzstrafe um 15 Strafeinheiten zu erhöhen ist und im Sinne eines Zwischenfazits festgehalten werden kann, dass von einer Strafe von rund 105 Strafeinheiten auszugehen ist.
16.3 Täterkomponente
Bezüglich des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten 1 kann auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (pag. 616, S. 76 der vorinstanzlichen Entscheidbegründung). Ergänzend ist festzuhalten, dass der Kammer zwar der Lohnausweis 2015 zur Verfügung steht, der Beschuldigte 1 jedoch zu seiner aktuellen beruflichen Situation keine genauen Angaben machte. Der mögliche Verlust des Arbeitsplatzes bzw. das eingeleitete arbeitsrechtliche Verfahren wiegt jedoch schwer und ist für den Beschuldigten 1 belastend, was mit einer Strafminderung von 25 Strafeinheiten zu berücksichtigen ist.
Zum Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren ist festzuhalten, dass der Beschuldigte 1 nicht geständig ist. Er hat die Geschehnisse beschönigt und kein Unrechtsbewusstsein gezeigt, was jedoch neutral zu werten ist.
Die Strafempfindlichkeit des Beschuldigten 1 ist ebenfalls neutral zu werten, da der drohende Stellenverlust und die damit einhergehende Belastung bereits im Rahmen der persönlichen Verhältnisse berücksichtigt wurden.
16.4 Fazit
Unter Berücksichtigung der Tat- und Täterkomponenten ist der Beschuldigte 1 zu einer verschuldensangemessenen Strafe von 80 Strafeinheiten zu verurteilen.
17. Strafzumessung Beschuldigter 2
17.1 Tatkomponenten: objektive Tatschwere
Der Beschuldigte 2 hat die Jacke des Strafklägers in dessen Urin gelegt. Die Verletzung des geschützten Rechtsguts wiegt vorliegend nicht schwer. Der Strafkläger wurde selbst weder verletzt noch beeinträchtigt. Die Handlung des Beschuldigten 2 hat lediglich zu einer (vorübergehenden) Beschädigung bzw. Verunreinigung der Jacke des Strafklägers geführt.
Auch die Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs geht kaum über die Tatbestandsmässigkeit hinaus. Dem Verhalten des Beschuldigten 2 kommt jedoch eine besondere Bedeutung zu, da sich der Strafkläger gegenüber den beiden Polizisten in einer besonders (über die Tatbestandsmässigkeit hinausgehenden) wehrlosen Situation befunden hatte.
Unter Berücksichtigung der objektiven Tatschwere ist im Verhältnis zum Strafrahmen von einem sehr leichten Verschulden und von einer verschuldensangemessenen Strafe von rund 30 Strafeinheiten auszugehen.
17.2 Tatkomponenten: subjektive Tatschwere
Der Beschuldigte 2 handelte vorsätzlich und aus Verärgerung über den Strafkläger, welcher sich weigerte, den Urin aufzuputzen. Auch seine Beweggründe liegen in der Provokation bzw. im unkooperativen Verhalten des Strafklägers. Im Gegensatz zum Beschuldigten 1, welcher sich anlässlich der Urinabnahme persönlich dem renitenten und durchaus ekelerregenden Verhalten des Strafklägers ausgesetzt sah, wurde der Beschuldigte 2 jedoch nicht direkt provoziert, weswegen für ihn keine verschuldensmindernden Gründe vorliegen und die subjektive Tatschwere neutral zu werten ist.
Der Beschuldigte 2 hat den Sachverhalt zwar eingestanden, jedoch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung relativiert und beschönigt, weswegen ihm kein Geständnisbonus gewährt werden kann.
Leicht verschuldenserhöhend ist zu gewichten, dass die Handlung ohne weiteres vermeidbar gewesen wäre.
Insgesamt wiegt das Tatverschulden im Verhältnis zum Strafrahmen sehr leicht.
17.3 Täterkomponente
Bezüglich des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse kann vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (pag. 616, S. 76 der Entscheidbegründung). Ergänzend kann festgehalten werden, dass der Beschuldigte 2 am 4. April 2016 einen Bankauszug betreffend seine Hypothekarschuld einreichte und mitteilte, dass das arbeitsrechtliche Verfahren im Zusammenhang mit den vorliegenden strafrechtlichen Vorwürfen noch hängig sei (pag. 742). Die sich daraus ergebende Ungewissheit und psychische Belastung bezüglich der Anstellung und der beruflichen Zukunft ist beim Beschuldigten 2 mit einer Strafreduktion von rund 10 Strafeinheiten zu berücksichtigen.
Die Strafempfindlichkeit ist wie beim Beschuldigten 1 als durchschnittlich zu beurteilen und wirkt sich neutral aus.
17.4 Fazit
Unter Berücksichtigung der Tat- und Täterkomponenten ist der Beschuldigte 2 zu einer verschuldensangemessenen Strafe von 20 Strafeinheiten zu verurteilen.
18. Strafart und Bedingter Vollzug
Von Gesetzes wegen kommt vorliegend nur eine Geldstrafe in Betracht (Art. 34 StGB). Beide Beschuldigte sind nicht vorbestraft und eine unbedingte Strafe ist nicht notwendig, um sie von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. Der Vollzug der Geldstrafe wird daher aufgeschoben, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren.
Da die beiden Beschuldigten durch das Strafverfahren und das damit zusammenhängende öffentliche Interesse bereits stark betroffen sind, wird auch von der Verhängung einer Verbindungsbusse abgesehen.
V. Kosten und Entschädigung
19. Erstinstanzliche Verfahrenskosten
Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO sind die Verfahrenskosten durch die Beschuldigten zu tragen, wenn sie verurteilt werden. Beide Beschuldigte wurden bezüglich des grösseren Teils der Vorwürfe frei gesprochen, Schuldsprüche erfolgten lediglich in je zwei Punkten, weswegen es sich rechtfertigt, den beiden Beschuldigten 1/3 der auf sie entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten aufzuerlegen. Die Beschuldigten 1 und 2 haben demzufolge beide erstinstanzliche Verfahrenskosten im Umfang von je CHF 1‘575.00 zu tragen. Die restanzlichen Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Kantons Bern. Die auf den Strafkläger entfallenden anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten sind aufgrund des erfolgten Freispruchs durch den Kanton Bern zu tragen.
20. Oberinstanzliche Verfahrenskosten
Die Parteien tragen die oberinstanzlichen Verfahrenskosten nach Massgabe ihres Obsiegens bzw. Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Bei diesem Ausgang des Verfahren haben die beiden Beschuldigten und der Strafkläger allesamt gemäss ihren Anträgen als unterliegend zu gelten, weswegen sie alle je 1/3 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 4‘500.00, ausmachend je CHF 1‘500.00, zu tragen haben. Zufolge der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gehen die auf den Strafkläger entfallenden Verfahrenskosten von CHF 1‘500.00 zu Lasten des Kantons Bern (Art. 136 Abs. 2 lit. b StPO). E.________ hat dem Kanton Bern die Verfahrenskosten jedoch zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
21. Entschädigungen
Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO).
Wie erwähnt, wurden die beiden Beschuldigten im Umfang von ungefähr 2/3 der Vorwürfe bzw. der entstandenen Aufwendungen freigesprochen, weswegen sie für das erstinstanzliche Verfahren in diesem Umfang zu entschädigen sind.
A.________ ist daher eine Entschädigung von CHF 12‘559.10 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) und C.________ eine Entschädigung von CHF 13‘037.10 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte im erstinstanzlichen Verfahren auszurichten.
Die dem Strafkläger für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung im Umfang von 1/6 der entstandenen Aufwendungen, ausmachend CHF 1‘841.70 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) ist in Rechtskraft erwachsen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind für das oberinstanzliche Verfahren keine Entschädigungen zu sprechen.
22. Amtliches Honorar Fürsprecherin F.________
Die amtliche Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung von E.________ durch Fürsprecherin F.________ wird für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 9‘208.65 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) bestimmt (5/6 des gesamten Honorars). Davon wird 1/3, ausmachend CHF 3‘069.55, den Beschuldigten A.________ und C.________ unter solidarischer Haftbarkeit zur Bezahlung auferlegt, wenn sie sich in günstigen Verhältnissen befinden (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO). A.________ und C.________ werden zudem unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, E.________ zuhanden von Fürsprecherin F.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtspflege und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 742.50, zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 StPO). Fürsprecherin F.________ hat in diesem Umfang gegenüber ihrer Klientschaft ein Nachforderungsrecht (Art. 42a KAG).
Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes des Strafklägers Fürsprecherin F.________ für die Aufwendungen im oberinstanzlichen Verfahren wird auf CHF 5‘344.50 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) bestimmt. E.________ hat dem Kanton Bern die Entschädigung von CHF 5‘344.50 zurückzuzahlen und Fürsprecherin F.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1‘255.50, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
VI. Dispositiv
Die 1. Strafkammer erkennt:
A.
I.
A.________ wird freigesprochenvon den Anschuldigungen
des Amtsmissbrauchs, angeblich mehrfach begangen am 01.02.2014 in Bern, z.N. von E.________, durch:
zu Boden Führen mittels Kniestoss;
Ausnützen der 3-Stundenfrist der polizeilichen Festnahme;
der einfachen Körperverletzung, angeblich begangen am 01.02.2014 in Bern, z.N. von E.________;
der Unterlassung der Nothilfe, angeblich begangen am 01.02.2014 in Bern, z.N. von E.________;
unter Ausrichtung einer Entschädigung an A.________ von CHF 12‘559.10 für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im erstinstanzlichen Verfahren (2/3 des gesamten Honorars von Rechtsanwalt Dr. B.________);
unter Auferlegung von 2/3 der auf ihn entfallenden anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 4‘725.00 (inkl. Kosten der schriftlichen Urteilsbegründung), insgesamt ausmachend CHF 3‘150.00, an den Kanton Bern.
II.
A.________ wird schuldig erklärt:
des Amtsmissbrauchs, mehrfach begangen am 01.02.2014 in Bern, z.N. E.________ durch:
zu Boden Drücken;
mehrmaliges durch den Urin ziehen;
und in Anwendung der Artikel
34, 42, 44, 47, 49 Abs. 1, 312 StGB
426 Abs. 1, 428 Abs. 1 StPO
verurteilt:
zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu CHF 100.00, ausmachend total CHF8‘000.00.
Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt;
zu 1/3 der anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 4‘725.00 (inkl. Kosten der schriftlichen Urteilsbegründung), ausmachend CHF 1‘575.00;
zu 1/3 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 4‘500.00, ausmachend CHF 1‘500.00.
B.
I.
Das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 30. September 2015 ist insofern in Rechtskraft erwachsen, als
**C.________ schuldig erklärt wurde der geringfügigen Sachbeschädigung,**begangen am 01.02.2014 in Bern, z.N. E.________;
C.________ zu einer Übertretungsbusse von CHF 200.00verurteilt und die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 2 Tage festgesetzt wurde.
II.
C.________ wird freigesprochen:
von der Anschuldigung des Amtsmissbrauchs, angeblich mehrfach begangen am 01.02.2014 in Bern z.N. von E.________ durch:
zu Boden Führen mittels Kniestoss;
Ausnützen der 3-Stundenfrist der polizeilichen Festnahme;
unter Ausrichtung einer Entschädigung von CHF 13‘037.10 für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte im erstinstanzlichen Verfahren(2/3 des Honorars von Fürsprecher D.________);
unter Auferlegung von 2/3 der auf ihn entfallenden anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 4‘725.00 (inkl. Kosten der schriftlichen Urteilsbegründung), insgesamt ausmachend CHF 3‘150.00, an den Kanton Bern.
III.
C.________ wird schuldig erklärt:
des Amtsmissbrauchs, begangen am 01.02.2014 in Bern z.N. von E.________ durch Legen der Wildleder-Felljacke in die Urinpfütze;
und in Anwendung der Artikel
30, 34, 42, 44, 47, 49 Abs. 1, 312 StGB
426 Abs. 1, 428 Abs. 1 StPO
verurteilt:
zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 100.00, ausmachend total CHF2‘000.00.
Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt;
zu 1/3 der anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 4‘725.00 (inkl. Kosten der schriftlichen Urteilsbegründung), ausmachend CHF 1‘575.00;
zu 1/3 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 4‘500.00, ausmachend CHF 1‘500.00.
C.
I.
Das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 30. September 2015 ist insofern in Rechtskraft erwachsen, als:
E.________ freigesprochen wurde:
von der Anschuldigung der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, angeblich begangen am 01.02.2014 in Bern;
für die amtliche Verteidigung von E.________ Fürsprecherin F.________ eine Entschädigung von CHF1‘841.70 ausgerichtet wurde.
**weiter verfügt wurde,**dass festgestellt wird, dass die Zivilklage implizit vor Abschluss der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zurückgezogen wurde.
II.
Die auf E.________ entfallenden anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 4‘105.00 (inkl. Kosten der schriftlichen Urteilsbegründung) sind durch den Kanton Bern zu tragen.
1/3 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 4‘500.00, ausmachend CHF 1‘500.00, sind durch E.________ zu tragen. Zufolge der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gehen die Verfahrenskosten zu Lasten des Kantons Bern. E.________ hat dem Kanton Bern die Verfahrenskosten zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Die amtliche Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung von E.________ durch Fürsprecherin F.________ wird wie folgt bestimmt (5/6 des gesamten Honorars):
Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecherin F.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von E.________ mit CHF 9‘208.65.
Davon wird 1/3 den Beschuldigten A.________ und C.________ unter solidarischer Haftbarkeit zur Bezahlung auferlegt:
Der Kanton Bern kann daher von A.________ und C.________ unter solidarischer Haftbarkeit die Erstattung der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung von E.________ verlangen, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befinden (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO).
A.________ und C.________ werden unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, E.________ zuhanden von Fürsprecherin F.________ als Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtspflege und dem vollen Honorar CHF 742.50 zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 StPO). Fürsprecherin F.________ hat in diesem Umfang gegenüber ihrer Klientschaft ein Nachforderungsrecht (Art. 42a KAG).
Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes des Strafklägers, Fürsprecherin F.________, für die Aufwendungen im oberinstanzlichen Verfahren wird wie folgt bestimmt:
Obere Instanz
E.________ hat dem Kanton Bern die Entschädigung von CHF 5‘344.50 zurückzuzahlen und Fürsprecherin F.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1‘255.50, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
III.
Mündlich eröffnet und begründet:
dem Beschuldigten A.________, v.d. Rechtsanwalt Dr. B.________
dem Beschuldigten C.________, v.d. Fürsprecher D.________, v.d. Rechtsanwalt G.________
Fürsprecherin F.________
der Generalstaatsanwaltschaft, vertreten durch Staatsanwalt J.________
Zu eröffnen:
dem Beschuldigten A.________, v.d. Rechtsanwalt Dr. B.________
dem Beschuldigten C.________, v.d. Fürsprecher D.________
dem Strafkläger E.________, a.v.d. Fürsprecherin F.________
der Generalstaatsanwaltschaft, vertreten durch Staatsanwalt J.________
Mitzuteilen:
der Vorinstanz
der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv)
dem Polizeikommando des Kantons Bern
Bern, 28. Juni 2016 (Ausfertigung: SET 22.09.2016 )
Im Namen der 1. Strafkammer Die Präsidentin i.V.: Oberrichterin Hubschmid
Die Gerichtsschreiberin: Segessenmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
1