BesetzungOberrichter Vicari (Präsident), Oberrichter Zihlmann, Obergerichtssuppleantin Saurer
Gerichtsschreiberin Suter
VerfahrensbeteiligteA.________
privat verteidigt durch Rechtsanwalt B.________
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt C.________ (Mandat sistiert)
Beschuldigter/Berufungsführer
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern,Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern
und
D.________
amtlich vertreten durch Rechtsanwalt E.________
Straf- und Zivilkläger/Berufungsführer
und
F.________
amtlich vertreten durch Rechtsanwalt E.________
Straf- und Zivilkläger/Berufungsführer
und
G.________
amtlich vertreten durch Rechtsanwalt E.________
Straf- und Zivilkläger/Berufungsführer
Gegenstandversuchte vorsätzliche Tötung, (evtl. versuchte) vorsätzliche schwere Körperverletzung, evtl. vorsätzliche einfache Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand sowie Widerrufsverfahren
Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Oberland (Kollegialgericht) vom 20. März 2015 (PEN 14 188)
Inhaltsverzeichnis
I. Formelles
1. Erstinstanzliches Urteil
2. Berufung
3. Beweisergänzungen
4. Abweichende rechtliche Würdigung
5. Anträge der Parteien
6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer
II. Sachverhalt und Beweiswürdigung
7. Ausgangslage
8. Objektive Beweismittel
9. Subjektive Beweismittel
9.1 Aussagen des Beschuldigten
9.2 Aussagen der Privatkläger
9.2.1 F.________
9.2.2 G.________
9.2.3 D.________
9.3 Aussagen der übrigen befragten Personen
9.3.1 I.________
9.3.2 J.________
9.3.3 K.________
9.3.4 L.________
10. Gesamtheitliche Würdigung
10.1 Vorbemerkungen
10.2 Rahmengeschehen und Verhalten der Privatkläger insbesondere
10.3 Beweggründe für das Öffnen der Türe
10.4 Geschehen nach dem Öffnen der Türe
11. Psychiatrische Diagnosen
12. Beweisergebnis und erwiesener Sachverhalt
III. Rechtliche Würdigung
13.versuchte vorsätzliche Tötung z.N. von D.________
13.1 Tatbestandsmässigkeit
13.2 Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe
13.3 Fazit
14.versuchte schwere Körperverletzung z.N. von F.________
14.1 Tatbestandsmässigkeit
14.2 Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe
14.3 Fazit
15.versuchte schwere Körperverletzung z.N. von G.________
15.1 Tatbestandsmässigkeit
15.2 Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe
15.3 Fazit
IV. Strafzumessung
16. Konkretes Vorgehen und Strafrahmen
17. Einsatzstrafe: versuchte vorsätzliche Tötung z.N. von D.________
17.1 Objektive Tatkomponenten
17.2 Subjektive Tatkomponenten
17.3 Fazit Tatkomponenten
17.4 Strafmilderung zufolge Versuch
17.5 Einsatzstrafe
18. Asperation: versuchte schwere Körperverletzung z.N. von F.________
18.1 Objektive Tatkomponenten
18.2 Subjektive Tatkomponenten
18.3 Fazit Tatkomponenten
18.4 Strafmilderung zufolge Versuch
18.5 Asperation
19. Asperation: versuchte schwere Körperverletzung z.N. von G.________
19.1 Objektive Tatkomponenten
19.2 Subjektive Tatkomponenten
19.3 Fazit Tatkomponenten
19.4 Strafmilderung zufolge Versuch
19.5 Asperation
20. Täterkomponenten
21. Strafmass
22. Massnahme
22.1 Allgemeines
22.2 Gutachten des FPD vom 20. Dezember 2013
22.3 Führungsberichte und Therapieverlaufsberichte
22.4 Bericht von Dr. M.________ vom 26. Mai 2015
22.5 Beurteilung der Kammer
V. Widerruf
VI. Zivilpunkt
VII. Kosten und Entschädigung
23. Verfahrenskosten
24. Entschädigung der amtlichen und privaten Verteidigung
25. Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands
VIII. Verfügungen
26. Anordnung von Sicherheitshaft
27. Löschung DNA-Profil und biometrische erkennungsdienstliche Daten
IX. Dispositiv
I. Formelles
Erstinstanzliches Urteil
Mit Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 20. März 2015 wurde A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) der versuchten vorsätzlichen Tötung z.N. von D.________, der versuchten schweren Körperverletzung z.N. von F.________ und der versuchten schweren Körperverletzung z.N. von G.________, alles begangen am 17. Oktober 2012 in N.________, schuldig erklärt (Bd. IV, pag. 1162, Ziff. I. des angefochtenen Urteils). Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren. Die Untersuchungshaft von 527 Tagen wurde vollumfänglich auf die Freiheitsstrafe angerechnet und es wurde festgestellt, dass die Strafe am 11. März 2014 vorzeitig angetreten worden ist und sich der Beschuldigte bis am 26. Oktober 2014 im vorzeitigen Strafvollzug befunden hat. Weiter wurde eine stationäre therapeutische Massnahme angeordnet und es wurde festgestellt, dass die Massnahme am 27. Oktober 2014 vorzeitig angetreten worden ist. Zudem verurteilte die Vorinstanz den Beschuldigten zur Bezahlung der Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 46‘444.00, und Entschädigungen von je CHF 2‘357.80 an die drei Straf- und Zivilkläger D.________, F.________ und G.________ (nachfolgend: Privatkläger; Bd. IV, pag. 1163, Ziff. III. des angefochtenen Urteils).
Die Vorinstanz widerrief den dem Beschuldigten mit Strafmandat des Untersuchungsrichteramts IV Berner Oberland vom 19. Dezember 2010 für eine Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu CHF 20.00 sowie mit Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 21. Juni 2011 für eine Geldstrafe von 48 Tagessätzen zu CHF 90.00 gewährten bedingten Vollzug. Die Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren von CHF 300.00 wurden dem Beschuldigten auferlegt (Bd. IV, pag. 1162, Ziff. II. des angefochtenen Urteils).
Schliesslich verurteilte die Vorinstanz den Beschuldigten zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 6‘000.00 an D.________ und von je CHF 1‘500.00 an F.________ und G.________. Für die Beurteilung der Zivilklagen wurden keine Kosten ausgeschieden (Bd. IV, pag. 1164, Ziff. V. des angefochtenen Urteils).
Berufung
Gegen dieses Urteil meldeten der Beschuldigte, vertreten durch Fürsprecher H.________, und die Privatkläger, vertreten durch Rechtsanwalt E.________, form- und fristgerecht die Berufung an (Bd. IV, pag. 1178; pag. 1186.1). Nach Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung mit Verfügung vom 10. Juli 2015 (Bd. V, pag. 1307) reichten die Privatkläger am 28. Juli 2015 form- und fristgerecht ihre Berufungserklärung ein. Sie beantragten im Wesentlichen höhere Genugtuungssummen (Bd. V, pag. 1313 ff.; vgl. auch Ziff. I. 4. hinten).
Der Beschuldigte, neu vertreten durch Rechtsanwalt B.________, erklärte mit Eingabe vom 3. August 2015 form- und fristgerecht die Berufung. Er beantragte insbesondere einen Freispruch vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung und der versuchten schweren Körperverletzung sowie die sofortige Aufhebung der angeordneten stationären therapeutischen Massnahme (Bd. V, pag. 1320 ff.).
Mit Schreiben vom 10. August 2015 und 13. August 2015 verzichteten die Generalstaatsanwaltschaft und die Privatkläger auf die Erklärung einer Anschlussberufung sowie auf die Geltendmachung von Nichteintretensgründen (Bd. V, pag. 1338 f.; pag. 1340).
Die Berufungsverhandlung vor der 1. Strafkammer fand am 22./23. März 2016 statt (Bd. V, pag. 1615 ff.). Die Privatkläger beantragten mit Schreiben vom 16. März 2016, dass sie und ihr amtlicher Anwalt vom persönlichen Erscheinen an der oberinstanzlichen Verhandlung zu dispensieren seien (Bd. V, pag. 1541 f.). Mit Verfügung vom 21. März 2016 wurde das Dispensationsgesuch der Privatkläger und deren amtlichen Anwalt gutgeheissen (Bd. V, pag. 1594 f.).
Beweisergänzungen
Den Parteien wurde anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung vom 22. März 2016 von folgenden Beweisergänzungen Kenntnis gegeben:
-Therapieverlaufsbericht des Forensisch-Psychiatrischen Dienstes der Universität Bern (nachfolgend FPD) vom 18. März 2015 (eingelangt beim Regionalgericht Oberland am 27. März 2015; Bd. IV, pag. 1191 ff.);
-Therapieverlaufsbericht des FPD vom 6. Mai 2015 (Bd. V, pag. 1365 ff.);
-Bericht des Instituts für forensische Psychiatrie und Psychotherapie IFPP, Dr. med. M.________, vom 26. Mai 2015 (Bd. V, pag. 1403 ff.);
-Ergänzungsgutachten des FPD vom 10. Februar 2016 (Bd. V, pag. 1460 ff.);
-Führungsbericht des Regionalgefängnisses Bern vom 15. Februar 2016 (Bd. V, pag. 1471);
-Führungsbericht des Regionalgefängnisses Thun vom 1. März 2016 (Bd. V, pag. 1482 f.);
-Strafregisterauszug vom 16. März 2016 (Bd. V, pag. 1538 f.).
Der Beschuldigte reichte zwei Schreiben vom 14. März 2016 (inkl. neue Beilagen [die Protokolle der Stationsversammlung vom 24. März 2014 und 31. März 2016 sowie das Schreiben der ASMV an den Beschuldigten vom 12. Mai 2015]) ein (Bd. V, pag. 1488 ff.; pag. 1495 ff.). Die Verteidigung ihrerseits reichte mit Eingabe vom 18. März 2016 zwei Schreiben des Beschuldigten vom 16. März 2016 ein (Bd. V, pag. 1560; pag. 1561; pag. 1562 ff.). Mit Schreiben vom 21. März 2016 beantragte die Verteidigung, über die Privatklägerschaft sei ein aktueller Strafregisterauszug einzuholen und die Ausweisungsverfügung des Migrationsamts bezüglich des Privatklägers D.________ sei zu edieren (Bd. V, pag. 1587).
Anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung wurden die Eingaben des Beschuldigten zu den Akten erkannt. Die Beweisanträge der Verteidigung (aktuelle Strafregisterauszüge der Privatkläger und die Ausweisungsverfügung des Migrationsamts bezüglich D.________ zu edieren) wurden begründet abgewiesen (Bd. V, pag. 1620).
Der Verfahrensleiter teilte mit, dass die Vorakten O 11 7799 (1 Ordner) und O 11 6715 (4 Ordner) der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Oberland, von Amtes wegen beigezogen wurden. Den Parteien wurde Gelegenheit gegeben, diese Akten einzusehen. Sie verzichteten darauf (Bd. V, pag. 1619 f.).
Abweichende rechtliche Würdigung
Will das Gericht den Sachverhalt rechtlich anders würdigen als die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift, so eröffnet es dies den anwesenden Parteien und gibt ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme (Art. 344 StPO).
Der Verfahrensleiter gab an der oberinstanzlichen Verhandlung vom 22. März 2016 bekannt, dass sich die Kammer vorbehält, den Sachverhalt auch unter dem Aspekt der Notwehr/Putativnotwehr bzw. des Notwehrexzesses zu würdigen. Auf Frage des Verfahrensleiters teilten die Parteien mit, dass sie keine zusätzliche Zeit benötigen, um ihre Plädoyers zu ergänzen (Bd. V, pag. 1623).
Anträge der Parteien
Rechtsanwalt B.________ stellte und begründete namens des Beschuldigten folgende Anträge (Bd. V, pag. 1629 f.):
1. Unter Aufhebung des Urteils der Vorinstanz vom 20. März 2015 Dispositiv Ziff. I. 1. bis 3 sowie Ziff. III 1. sei der Beschuldigte vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung sowie der versuchten schweren Körperverletzung von Schuld und Strafe freizusprechen sowie die angeordnete stationäre, therapeutische Massnahme sofort aufzuheben.
2. Unter Aufhebung des Urteils der Vorinstanz vom 20. März 2015 Dispositiv Ziff. VI. 1. sei der Beschuldigte sofort aus der therapeutischen Massnahme sowie aus der Sicherheitshaft zu entlassen.
3. Unter Aufhebung des Urteils der Vorinstanz vom 20. März 2015 Dispositiv Ziff. II. 1. seien die gegen den Beschuldigten ausgesprochenen bedingten Geldstrafen nicht zu widerrufen.
4. Dem Beschuldigten sei eine angemessene Genugtuung für die erlittene Haft sowie für die angetretene therapeutische Massnahme zu Lasten der Staatskasse zu entrichten.
5. Unter Aufhebung des Urteils der Vorinstanz vom 20. März 2015 Dispositiv Ziff. Ill. 3. bis 5 sowie Ziff. V. 1. bis 4. seien die Zivilforderungen der Privatkläger auf den Zivilweg zu verweisen.
6. Die vom Beschuldigten erstellten DNA-Profile sowie die erhobenen biometrischen, erkennungsdienstlichen Daten seien umgehend zu löschen.
7. Unter Aufhebung des Urteils der Vorinstanz vom 20. März 2015 Dispositiv Ziff. Il. 2, Ziff. III 2., Ziff. IV 1 und 2, seien die Kosten für die beiden Verfahren alles unter Verfahrenskosten, also Auslagen und Kosten für die amtliche Verteidigung (zzgl. MWST), sowie Parteikostenentschädigung für die private Verteidigung zu Lasten der Staatskasse zu nehmen.
Staatsanwältin O.________ stellte und begründete namens der Generalstaatsanwaltschaft folgende Anträge (Bd. V, pag. 1632 f.):
I.
Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Oberland (Kollegialgericht in Fünferbesetzung) insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als
-die in Ziff. VI.2. Urteilsdispositiv aufgeführten Gegenstände zur Vernichtung eingezogen worden sind,
-die in Ziff. VI.3. Urteilsdispositiv aufgeführten Gegenstände nach Eintritt der Rechtskraft A.________ zurückgegeben werden,
-die in Ziff. VI.4. Urteilsdispositiv aufgeführten Gegenstände nach Eintritt der Rechtskraft I.________ zurückgegeben werden,
-die in Ziff. VI.5. Urteilsdispositiv aufgeführten Gegenstände nach Eintritt der Rechtskraft J.________.
II.
A.________ sei schuldig zu erklären:
1.der versuchten vorsätzlichen Tötung, begangen am 17. Oktober 2012 in N.________ z.N. von D.________;
2.der versuchten schweren Körperverletzung, begangen am 17. Oktober 2012 in N.________ z.N. von F.________;
3.der versuchten schweren Körperverletzung, begangen am 17. Oktober 2012 in N.________ z.N. von G.________.
III.
A.________ sei in Anwendung von Art. 19 Abs. 2, 22 Abs. 1, 40, 47, 48a, 49 Abs. 1, 51, 56, 57 Abs. 1 und 2, 59 Abs. 1 und 2, 111, 122 StGB und Art. 426 ff. StPO zu verurteilen:
1.zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren, unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 527 Tagen und mit vorzeitigem Strafantritt am 11. März 2014 sowie mit vorzeitigem Massnahmeantritt am 27. Oktober 2014;
es sei eine stationäre Massnahme gemäss Art. 59 StGB anzuordnen;
2.zu den erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD).
IV.
1. Der A.________ mit Strafmandat des Untersuchungsrichteramtes IV Berner-Oberland vom 19. Dezember 2010 für eine Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu CHF 20.00 gewährte bedingte Vollzug sei nicht zu widerrufen.
2. Der A.________ mit Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 21. Juni 2011 für eine Geldstrafe von 48 Tagessätzen zu CHF 90.00 gewährte bedingte Vollzug sei — kostenfällig — zu widerrufen. Die Strafe sei zu vollziehen.
V.
Im Weiteren sei zu verfügen:
1. A.________ sei zurück in den Massnahmenvollzug zu schicken.
2. Die Honorare der amtlichen Verteidiger seien gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO).
3. Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. .________) sei nach Ablauf der Frist durch das zuständige Bundesamt einzuholen (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG).
4. Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten sei nach Ablauf der Frist durch die auftraggebende Behörde einzuholen (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten).
Rechtsanwalt E.________ stellte und begründete namens der Privatkläger mit Berufungserklärung vom 28. Juli 2015 folgende Anträge (Bd. V, pag. 1315):
1. Ziffer V. des Urteils des Regionalgerichts Oberland vom 20. März 2015 sei aufzuheben.
2. Der Beschuldigte sei zu verurteilen, dem Privatkläger D.________ eine Genugtuungssumme von CHF 12'000.00 zu bezahlen.
3. Der Beschuldigte sei zu verurteilen, den beiden Privatklägern G.________ und F.________ eine Genugtuungssumme von je CHF 5'000.00 auszurichten.
4. Die Verfahrenskosten des Rechtsmittelverfahrens seien dem Kanton Bern aufzuerlegen.
5. Der Beschuldigte sei zu verurteilen, den Privatklägern die im Rechtsmittelverfahren entstandenen Parteikosten gemäss noch einzureichender Kostennote zu entschädigen.
6. Der Unterzeichnende sei im vorliegenden Rechtsmittelverfahren als amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen.
Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer
Zufolge der beschränkten Berufung des Beschuldigten und der Privatkläger sind die Verfügungen Ziff. VI. 2. bis 5. des erstinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen (Bd. IV, pag. 1165 f.).
Im Übrigen hat die Kammer das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich zu überprüfen, namentlich die Schuldsprüche wegen versuchter vorsätzlicher Tötung und versuchter schwerer Körperverletzung, die Sanktion, die Widerrufe, den Zivilpunkt und die Kostenverteilung. Die Kammer verfügt hierzu über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO; SR 312.0]) und ist grundsätzlich an das Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius) gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abändern. Hinsichtlich des Zivilpunkts gilt hingegen aufgrund der Berufung der Privatkläger das Verschlechterungsverbot nicht.
II. Sachverhalt und Beweiswürdigung
Ausgangslage
Hinsichtlich des unbestrittenen Sachverhalts kann vorab auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Bd. IV, pag. 1258 ff., S. 6 ff. der Urteilsbegründung):
Aufgrund der dem Gericht vorliegenden übereinstimmenden Aussagen kann festgehalten werden, dass die drei Privatkläger am 17.10.2012 die Liegenschaft P.________ in N.________ aufsuchten und insbesondere beim Studio „Q.________“ klingelten. Der Beschuldigte hielt sich zu diesem Zeitpunkt bei seiner Freundin, J.________, auf, welche in besagter Liegenschaft im zweiten Stock im Studio „Q.________“ wohnte und als Sexarbeiterin tätig war. Auf das Klingeln der Privatkläger hin öffnete der Beschuldigte im Beisein seiner Freundin die Türe und forderte die Privatkläger auf, zu gehen und das Haus zu verlassen, worauf es unbestrittenermassen zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und den Privatklägern kam (vgl. Aussagen A.________ Bd. II pag. 487 Z. 21 ff.; pag. 493 Z. 107 ff.; G.________ Bd. II pag. 524 Z. 43 f.; pag. 529 Z. 45 f.; F.________ Bd. II pag. 537 Z. 49 ff.; pag. 548 Z. 96 ff.; pag. 524 Z. 43 f.; D.________ Bd. II pag. 561 Z. 69 ff.; pag. 563 Z. 169).
Unbestritten ist sodann, dass die Privatkläger nach dieser ersten Auseinandersetzung das Gebäude verliessen, kurze Zeit später jedoch zurückkehrten und erneut bei der Wohnung der Freundin des Beschuldigten klingelten und sie aufforderten, die Türe zu öffnen (vgl. Aussagen A.________ Bd. II pag. 488 Z. 58 ff.; pag. 493 Z. 126 ff.; G.________ Bd. II pag. 531 Z. 122 ff.; F.________ Bd. II pag. 538 Z. 65; pag. 549 Z. 145 f; pag. 549 Z. 156; D.________ Bd. II pag. 561 Z. 74). Daraufhin behändigte der Beschuldigte ein Messer mit einer Klingenlänge von 201 mm, ging damit zur Türe und öffnete diese. In der Folge entbrannte erneut eine Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und den Privatklägern, wobei umstritten ist, wer den Anstoss zu dieser Auseinandersetzung gab. Klar ist hingegen, dass der Beschuldigte während dieser Auseinandersetzung mit einem Messer umherfuchtelte und den drei Privatklägern diverse Verletzungen zufügte, woraufhin die Privatkläger das Haus an der P.________ wieder verliessen und sich zur R.________ begaben, wo der Privatkläger D.________ zusammenbrach (vgl. Aussagen A.________ Bd. II pag. 488 Z. 74 ff.; G.________ Bd. II pag. 524 Z. 54 ff.; pag. 529 Z. 48 ff.; pag. 532 Z. 131; F.________ Bd. II pag. 538 Z. 66 ff.; pag. 547, Z. 60; pag. 550 Z. 195 f.; D.________ Bd. II pag. 561 Z. 74 f.).
Gestützt auf das ärztliche Gutachten des IRM kann ferner festgehalten werden, dass D.________ im Rahmen der Stich-/Schnittverletzung am Oberbauch, mittig durchdringende Verletzungen der Leber, des Magens und der Bauchspeicheldrüse erlitt (Bd. II pag. 445 f.). Aufgrund dieser Verletzung kam es zu einem deutlichen Blutverlust, weshalb er zur Unterstützung des Blutvolumens Flüssigkeit über die Venen erhielt und noch in der Nacht vom 17./18.10.2012 notfallmässig operiert werden musste. Diese Verletzung war als potentiell lebensgefährlich einzustufen, da sie ohne die unmittelbare medizinische Behandlung nach gängiger Erfahrung durchaus zum Tod hätte führen können, weshalb aufgrund des ärztlichen Gutachtens des IRM erstellt ist, dass D.________ lebensgefährlich verletzt wurde (Bd. II pag. 448).
Des Weiteren ist gestützt auf das ärztliche Gutachten des IRM unbestritten, dass G.________ zwei Verletzungen am Oberkörper und zwei Schnittwunden an der linken Hand erlitt. Bei den Wunden an der Brust wurde die obere Muskelschicht durchtrennt, jedoch blieben tiefer gelegene Strukturen, wie wichtige Gefässe und Organe, unverletzt. An der linken Hand wurden keine Sehnen durchtrennt. G.________ befand sich demnach nicht in Lebensgefahr (Bd. II pag. 454 f. und 456).
Ebenfalls ist gestützt auf den Bericht des Kreisarztes Dr. med. S.________ festzuhalten, dass F.________ eine über die linke Wange, diagonal vom Ohr bis zum Kinn reichende Exkoriation von 9 cm Länge erlitt. Diese Verletzung war oberflächlicher Natur und ebenfalls nicht lebensbedrohlich (Bd. II pag. 463.1).
Der Beschuldigte wies gemäss IRM-Gutachten eine Hautdurchtrennung am linken Zeigefinger auf (Bd. II pag. 439).
Diesen Ausführungen schliesst sich die Kammer an. Der Vorinstanz ist insbesondere beizupflichten, dass die Täterschaft des Beschuldigten unbestritten ist. Zutreffend ist auch, dass es nach der Rückkehr der Privatkläger zu einer erneuten Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und den Privatklägern kam. Diese Auseinandersetzung wird allerdings vom Beschuldigten und seiner Freundin einerseits und den Privatklägern andererseits völlig unterschiedlich dargestellt, der Sachverhalt ist in diesem Punkt mithin bestritten.
Schliesslich darf von den durch das Institut für Rechtsmedizin (nachfolgend IRM) ermittelten Verletzungsbildern ausgegangen werden. Diese werden denn auch von keiner Seite bestritten. Gemäss dem IRM-Gutachten zur körperlichen Untersuchung betreffend D.________ (Bd. II, pag. 444 ff.) erlitt dieser an den Oberarmen, im Brust- und Bauchbereich sowie am Oberschenkel rechts Stich- und Schnittverletzungen (Bd. II, pag. 445 ff.). Sämtliche Verletzungen würden erfahrungsgemäss unter Narbenbildung abheilen. Ob weitere Folgeschäden oder Komplikationen auftreten, konnte zum Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens nicht gesagt werden, es bleibe der Verlauf abzuwarten (Bd. II, pag. 448). Die Alkoholbestimmung ergab bei D.________ um 01:49 Uhr einen Wert von 0.00 Gew.%0 (Bd. II, pag. 451).
Im IRM-Gutachten betreffend G.________ (Bd. II, pag. 453 ff.) wurde ebenfalls festgehalten, dass sämtliche Verletzungen erfahrungsgemäss unter Narbenbildung abheilen würden. Eine Lebensgefahr habe zu keinem Zeitpunkt bestanden. G.________ war im Tatzeitpunkt alkoholisiert. Die forensisch-toxikologischen Untersuchungen ergaben eine rückgerechnete Blutalkoholkonzentration von min. 1.02 Gew.%0 bis max. 1.74 Gew.%0. Zudem wurde in seinem Blut THC festgestellt (Bd. II, pag. 456; pag. 458 f.). Auch F.________ war alkoholisiert. Die forensisch-toxikologischen Untersuchungen ergaben eine rückgerechnete Blutalkoholkonzentration von min. 0.96 Gew.%0 bis max. 1.81 Gew.%0. In seinem Blut konnte ebenfalls THC festgestellt werden (Bd. II, pag. 466 f.).
Bestritten und nachfolgend zu prüfen ist insbesondere, wie sich die drei Privatkläger in der Liegenschaft P.________ in N.________ verhielten, weshalb der Beschuldigte den Privatklägern bei deren zweiten Besuch die Tür öffnete und wie sich die darauffolgende Auseinandersetzung abspielte. So stellt sich namentlich die Frage, ob die Privatkläger auf den Beschuldigten losgingen, so dass sich dieser mit dem Messer zu verteidigen versuchte, oder ob der Beschuldigte die Privatkläger unmittelbar nach dem Öffnen der Tür mit dem Messer angriff. Zu prüfen ist auch, ob die Privatkläger ein Messer mit sich führten oder ob gegebenenfalls davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte vor dem Öffnen der Türe dachte, dass einer der Privatkläger ein Messer auf sich trug. Ferner stellt sich die Frage, welche Absichten der Beschuldigte verfolgte, als er mit dem Messer herumfuchtelte (vgl. Bd. IV, pag. 1260, S. 8 der Urteilsbegründung).
Objektive Beweismittel
Gemäss Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern vom 25. Januar 2013 (Bd. I, pag. 239 ff.) sei der Vorfall u.a. durch eine sehr aufgewühlte Frau bei der REZ N.________ gemeldet worden. Unmittelbar danach sei eine weitere nervöse männliche Person ans Telefon gekommen. Dieser habe angegeben, dass in der P.________, 3. Stock, drei Araber Probleme gemacht hätten. Einer dieser Araber habe ein Messer gehabt. Er selber sei verletzt (Bd. I, pag. 244). Den ausgerückten Polizisten habe J.________ die Wohnungstür geöffnet. Unmittelbar danach sei der Beschuldigte an die Türe gekommen. Seine Kleidung sei blutverschmiert gewesen. Er habe sein Sweatshirt von seiner Hüfte hochgehoben. Darunter hätten die zwei Polizisten ein grosses Küchenmesser erkannt, das in seinem Hosenbund gesteckt habe. Der Griff des Messers sei ebenfalls blutverschmiert gewesen. Der Beschuldigte habe das Messer unaufgefordert aus dem Hosenbund gezogen, worauf er unter Schusswaffenandrohung zu Boden befohlen worden sei. Er habe widerstandslos in Handschellen gelegt werden können. Gegenüber den beiden Polizisten habe der Beschuldigte angegeben, dass er sich gegen andere Typen gewehrt habe. Er habe sein Leben verteidigt (Bd. I, pag. 245). Die Polizei hielt weiter fest, dass der Beschuldigte gemäss seinen ersten Aussagen auf dem Monitor der Überwachungskamera gesehen haben will, wie einer der drei Männer ein Messer in einer Hand gehalten habe. Die Suche nach dem Messer sei negativ verlaufen (Bd. I, pag. 248).
Gemäss Rapport des Kriminaltechnischen Dienstes (nachfolgend KTD) vom 20. Dezember 2012 (Bd. II, pag. 327 ff.) hätten am mutmasslichen Tatmesser lediglich Spuren des Beschuldigten gefunden werden können, was auf die stark blutende Wunde an dessen Finger zurückzuführen sein könnte. Allfällige Opferspuren könnten dadurch überdeckt worden sein. Zudem könnten durch das Einstecken des Messers in den Hosenbund Opferspuren abgestreift worden sein. Auch die Blutspuren im oberen Teil des Treppenhauses dürften vorwiegend vom Beschuldigten stammen. Diese These werde durch die Auswertung der Blutspuren in den beiden Wohnungen gestützt (Bd. II, pag. 330). Gemäss Aussagen hätten die Opfer die Wohnungen in der zweiten und dritten Etage nicht betreten, was ebenfalls durch die ausgewerteten Blutasservate bekräftigt werde (Bd. II, pag. 331).
Subjektive Beweismittel
Aussagen des Beschuldigten
An der polizeilichen Einvernahme vom 18. Oktober 2012 (Bd. II, pag. 486 ff.) führte der Beschuldigte zusammenfassend aus, seine Freundin habe ihm gesagt, dass vor der Wohnungstüre Personen seien, die ihre Fotos zerreissen würden. Diese Personen hätten gegen die Türe gehämmert. Seine Freundin habe dann die Tür geöffnet und mit den Personen gesprochen, worauf diese seine Freundin verspottet hätten. Er sei freundlich gewesen und habe dem einen gesagt, er habe einen schönen weissen Hut. Seine Anwesenheit habe aber offenbar die Meinung der Männer geändert und sie seien «unseriös» geworden. Seine Freundin habe Angst gehabt, dass die Männer ihn angreifen würden. Sie seien dann gegen ihn gekommen und er und seine Freundin hätten in die Wohnung flüchten wollen. Der Mittlere habe eine Dose Bier in seine Richtung geworfen und ihn an den Beinen getroffen. Dann seien sie auf ihn losgegangen. Sie hätten versucht, ihn zu schlagen. Er und seine Freundin hätten in die Wohnung flüchten und die Türe schliessen können. I.________, welche oberhalb von ihnen wohne, habe die Polizei gerufen (Bd. II, pag. 487). Die drei Typen seien dann wieder zurückgekommen. Der Mittlere habe mit Faustschlägen und Fusstritten versucht, die Türe zu öffnen. Er, der Beschuldigte, habe in diesem Moment nicht richtig denken können. Er habe gewusst, dass die benachrichtigte Polizei nicht rechtzeitig eintreffen werde. Der Mittlere habe geschrien: «Komm heraus, wir kennen dich». Er habe in der Kamera ein Messer in der Hand dieses Typen gesehen. Sie seien sehr entschlossen gewesen, in die Wohnung einzudringen. Die Angst seiner Freundin sei ausser Kontrolle geraten. Er habe ebenfalls Angst gehabt und habe in der Küche ein Messer genommen. Es sei ein grosses Messer gewesen. Dasjenige, welches er auf sich getragen habe, als die Polizei eingetroffen sei. Er habe etwas machen müssen, da sie versucht hätten die Tür gewaltsam zu öffnen. Er habe das Messer genommen und habe den Männern Angst machen wollen. Er habe die Türe geöffnet und alle drei seien auf ihn losgegangen. Sie hätten ihn auf den Kopf geschlagen und er sei die Treppe runter geflüchtet. Er habe versucht, sich vor den Schlägen zu schützen. Alle drei hätten auf ihn eingeschlagen. Er habe Angst gehabt, dass sie ihn erstechen würden, wegen des Messers, das er in der Kamera gesehen hatte. Er sei in den ersten Stock geflüchtet und habe angefangen, mit dem Messer herumzufuchteln. Er habe nicht bemerkt, dass er jemanden mit dem Messer verletzt habe (Bd. II, pag. 488). «Ich habe auch zugestochen. Ich weiss noch, dass ich gegen den Grössten zugestochen habe. Ich habe ihn glaublich im Bauch getroffen» (Bd. II, pag. 488 Z. 86 ff.). Der Beschuldigte betonte, er habe nichts absichtlich gemacht. Er habe nur sich und seine Freundin schützen bzw. verteidigen wollen (Bd. II, pag. 488 Z. 88 ff.).
Anlässlich der Einvernahme zur Hafteröffnung vom 19. Oktober 2012 (Bd. II, pag. 490 ff.) führte der Beschuldigte aus, er sei noch auf der Toilette gewesen, als er gehört habe, wie seine Freundin mit den Personen gesprochen habe wegen den Fotos. Er und seine Freundin hätten die Türe geöffnet. Er habe sie gefragt, weshalb sie das Foto abreissen wollten. Er sei ihnen gegenüber nicht sehr nervös, brutal oder feindlich gewesen. Die Person mit dem weissen Hut sei ihm sympathisch gewesen und er habe ihr gesagt, dass sie einen schönen Hut habe. Die Personen seien aggressiv geworden und hätten sie verspottet. Einer habe eine Dose Bier nach ihm geworfen. Alle drei seien auf ihn losgegangen und hätten ihn geschlagen. Er und seine Freundin hätten Angst gehabt. Sie hätten in die Wohnung flüchten können. Er habe seiner Freundin gesagt, sie solle die Polizei rufen, da die drei gegen die Türe gehämmert hätten. Seine Freundin sei hysterisch gewesen. Sie sei wie ein kleines Kind gewesen. Er habe versucht, sie zu beruhigen. Sie habe geweint und sei in Panik gewesen. Kurze Zeit später seien die Personen wieder zurückgekommen. Einer habe in die Wohnung stürmen wollen und habe mit Fäusten und Tritten gegen die Türe getreten (Bd. II, pag. 493). Er und seine Freundin hätten Angst gehabt. Er habe weder ein noch aus gewusst. Der Mann habe ein Messer in der Hand gehalten und habe geschrien «komm heraus, wir kennen dich». Er habe immer weiter an die Tür geschlagen und getreten. Er, der Beschuldigte, habe gedacht, dass die Personen in die Wohnung kommen würden. Sie hätten I.________ in der Wohnung oben gebeten, die Polizei zu rufen. Er wisse nicht, ob sie das gemacht habe. Er habe nicht gewusst, ob die Polizei rechtzeitig komme. Wenn die Personen in die Wohnung gekommen wären, hätte dies für ihn und seine Freundin schrecklich werden können. Seine Freundin wäre durchgedreht. Sie hätten beharrlich auf die Tür geschlagen. Er habe ihnen Angst machen wollen und habe gesagt, dass die Polizei gerufen worden sei. Sie hätten darüber gelacht. Er habe in der Küche ein Messer genommen. Er habe nur sich und seine Freundin schützen wollen. Dann habe er die Türe aufgemacht. Er habe ihnen mit dem Messer Angst machen wollen, damit sie gehen. Bevor er ein Wort habe sagen können, seien alle auf ihn losgegangen. Sie hätten ihn die Treppe runtergerollt. Er habe sich nur retten wollen, da sie ihn von allen Seiten her geschlagen und angriffen hätten. Er habe niemanden vorsätzlich zu töten versucht. Er habe nur sich und seine Freundin schützen wollen. Er habe mit dem Messer umhergefuchtelt. Es könne sein, dass er jemanden mit dem Messer verletzt habe. Er habe nicht auf eine Person gezielt. Sie seien dann davon gerannt und er sei sofort hochgegangen (Bd. II, pag. 494). Er selber hat nicht festgestellt oder gesehen, dass die Männer Bilder abgerissen hätten. Seine Freundin habe es ihm gesagt. Als er jedoch vor der Tür gestanden sei, habe er gesehen, dass Bilder abgerissen gewesen seien. Er habe sich aber nicht so geachtet. Vor dem erstmaligen Öffnen der Türe hätten die Männer nicht an die Tür getreten, nur geklopft. Sie hätten sie mit Worten, Gesten, mit den Augen und dem Mund verspottet. Sie hätten ihn für einen Zuhälter gehalten. Auf Frage, ob er beim ersten Angriff verletzt worden sei, gab der Beschuldigte an, er habe sich nicht darauf konzentriert. Er habe das Messer in der Kamera gesehen. Es sei glaublich ein Taschenmesser gewesen. Die Person habe das Messer ein bisschen versteckt in der Hand gehalten. Er habe das Messer nicht direkt, ohne Kamera, gesehen, da die Personen ihn sofort angegriffen hätten. Auf die Frage, ob er in der Überwachungskamera allenfalls etwas Anderes gesehen und dies als Messer interpretiert haben könnte, führte der Beschuldigte aus, es könnte etwas Scharfes, Spitziges gewesen sein. Er habe den Griff nicht gesehen. Das Bild der Kamera sei nicht so scharf (Bd. II pag. 495). Als er die Türe geöffnet habe, sei der Längere direkt auf ihn gesprungen. Er habe Angst gehabt, da der andere ihn hätte erstechen können. Er habe niemanden verletzen wollen. Er habe ihnen nur Angst machen wollen. Auf Frage, was er genau mit dem Messer gemacht habe, gab der Beschuldigte an, das könne er nicht sagen. Es könne sein, dass er gestochen habe. Es seien aber unabsichtliche Bewegungen gewesen. Auf ihn sei eingeschlagen worden und er habe den Kopf gesenkt. Er habe erst wieder richtig gesehen, als die Personen nach unten gerannt seien. Er habe das Messer nicht gezielt eingesetzt (Bd. II, pag. 496). Auf Vorhalt seiner Aussage an der polizeilichen Einvernahme vom 18. Oktober 2012, pag. 488 Z. 84-88, gab der Beschuldigte an, er wisse nicht, ob er gegen den Grossen gestochen habe. Er habe es nicht absichtlich gemacht. Er habe Angst um sein Leben gehabt. Er habe gedacht, sie würden ihn töten (Bd. II, pag. 496 Z. 233 ff.).
Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 19. März 2015 (Bd. IV, pag. 1114 ff.) gab der Beschuldigte an, er sei im Moment im Gefängnis, weil er einen Fehler gemacht habe (Bd. IV, pag. 1114 Z. 14 f.). Der Beschuldigte zeigte sich enttäuscht über den Therapieverlaufsbericht des FPD vom 17. März 2015 (Bd. IV, pag. 1114 f.). Man habe ihm signalisiert, dass die Diagnose im Gutachten falsch sein könnte, er sei stabil (Bd. IV, pag. 1114 Z. 34 f.). Sie hätten nie über Medikamente gesprochen und nun sei der Bericht so abgefasst, als hätten sie versucht, ihn dazu zu bringen, Medikamente zu nehmen. Im Bericht würden sie sich nun der Diagnose anschliessen (Bd. IV, pag. 1114 Z. 37 ff.). Zur Sache führte der Beschuldigte zusammenfassend aus, seine Freundin habe ihm gesagt, dass die Leute ein Messer in der Hand hätten. Er habe in die Kamera geschaut und das Messer gesehen. Sie hätten an die Türe geschlagen und geschrien: «Komm heraus, wir kennen dich». Er habe seine Freundin nicht beruhigen können. Er habe gemerkt, dass die Leute in die Wohnung eindringen wollten, was er habe verhindern wollen. Daher habe er in der Küche das Messer genommen. Vor der Türe habe er gesagt, dass die Polizei kommen werde, was die anderen aber nicht gestoppt habe. Er habe dann die Türe geöffnet. Er habe aber nicht die Absicht gehabt, die Leute anzugreifen. Er habe ihnen nur Angst machen wollen (Bd. IV, pag. 1118 Z. 37 ff.). Der Grösste habe sich sofort auf ihn gestürzt. Da er nicht gewollt habe, dass sie in die Wohnung hereinkommen, habe er sich nach draussen geworfen. Er sei auf die Treppe geschubst worden und dort umgefallen. Er sei aufgestanden und in den ersten Stock geflüchtet. Er sei mit dem Rücken an der Wand gewesen. Sie seien um ihn herum gewesen und hätten versucht, ihn anzugreifen. Er habe Angst gehabt, dass sie ihn erstechen könnten. Um sie von sich fernzuhalten und den Angriff zu stoppen, habe er mit dem Messer herumgefuchtelt. Er habe es aber nicht gezielt eingesetzt und habe auch niemanden verletzen wollen. Er könne nicht sagen, ob er das Messer in Richtung des Bauchs von D.________ gestossen habe. Es hätten sich alle bewegt. Er habe nicht die Absicht gehabt, mit dem Messer zu stechen oder jemanden zu verletzen. Es könne aber sein, dass er ihn während der Schlägerei verletzt habe. Er habe es nicht vorsätzlich gemacht oder mit der Absicht, ihn zu töten (Bd. IV, pag. 1119 Z. 1 ff.). Er habe die Türe geöffnet, weil es keine feste Türe gewesen sei. Sie hätte nachgelassen, wenn sie weiter auf sie eingeschlagen hätten. Für ihn wäre es besser gewesen, zu warten, bis sie die Türe aufgebrochen hätten, aber für seine Freundin wäre es schlimm gewesen. Zudem habe er fast nicht denken können. Er habe sich bedroht gefühlt und Angst gehabt. Er habe sie wegjagen wollen und habe in diesem Moment keine andere Möglichkeit gesehen. Er habe auch nicht gedacht, dass es so schlimm ausgehen würde. Er habe damals das Gefühl gehabt, dass er sich nur verteidigen könne, wenn er mit dem Messer fuchtle und habe ihn schwer verletzt. Heute bereue er dies. Er möchte sich entschuldigen für diese Verletzung (Bd. IV, pag. 1119 Z. 20 ff.). Wenn die Leute in die Wohnung gekommen wären, wäre es für seine Freundin schlimm gewesen. Sie sei am Durchdrehen gewesen. Sie hätte sich aus dem Fenster werfen können. Er tue alles, um seine Freundin zu schützen (Bd. IV, pag. 1119 Z. 35 ff.). Er habe damals falsch gehandelt und die Türe geöffnet (Bd. IV, pag. 1120 Z. 17 f.). Auf Frage bestätigte der Beschuldigte, dass er in der Kamera ein Messer gesehen habe, bevor er die Türe geöffnet habe (Bd. IV, pag. 1120 Z. 37 ff.). Als er die Türe geöffnet habe, habe er kein Messer bei den Privatklägern gesehen. Es sei alles sehr schnell gegangen. Sie hätten ihn angreifen wollen und er habe mit dem Messer gefuchtelt, um sich zu schützen (Bd. IV, pag. 1121 Z. 1 ff.). Er habe Angst gehabt und habe sich Sorgen gemacht um sich und seine Freundin. Er habe in diesem Moment etwas tun müssen (Bd. IV, pag. 1121 Z. 16 f.). Als erstes habe ihn D.________ angegriffen (Bd. IV, pag. 1121 Z. 30).
Würdigung der Aussagen des Beschuldigten
Der Beschuldigte hat, insbesondere was die Vorgeschichte und das Verhalten der Privatkläger anbelangt, weitgehend konstant ausgesagt. So gab er während des gesamten Verfahrens an, die Privatkläger hätten mit Fäusten und Fusstritten gegen die Türe geschlagen und getreten (Bd. II, pag. 488 Z. 59 f.; pag. 493 Z. 128; pag. 494 Z. 132 f., Z. 138; Bd. IV, pag. 1118 Z. 40 f.). Vor dem erstmaligen Öffnen der Türe hätten sie aber nicht an die Tür getreten, nur geklopft (Bd. II, pag. 495 Z. 172 f.). Er habe Angst gehabt und habe sich bedroht gefühlt (Bd. II, pag. 488 Z. 65; pag. 493 Z. 120; pag. 494 Z. 128; Bd. IV, pag. 1119 Z. 23 f.; pag. 1121 Z. 16). Er habe den Privatklägern Angst machen wollen, deshalb habe er das Messer genommen (Bd. II, pag. 494 Z. 138 f., Z. 142 f., Z. 149 f.; pag. 496 Z. 207; Bd. IV, pag. 1118 Z. 47). Er habe nur sich und seine Freundin schützen und verteidigen wollen (Bd. II, pag. 488 Z. 89, Z.104; pag. 494 Z. 141 f., Z. 146; Bd. IV, pag. 1119 Z. 36 f.). Seine Aussagen sind detailliert, stimmig und erscheinen in vielen Punkten glaubhaft.
In den Aussagen des Beschuldigten finden sich aber auch gewisse Widersprüche und Unklarheiten. So gab der Beschuldigte in den tatnächsten Aussagen gegenüber der Polizei an, er wisse noch, dass er gegen den Grössten zugestochen habe (Bd. II, pag. 488 Z. 87). Einen Tag später anlässlich der Hafteröffnung meinte der Beschuldigte, er wisse nicht, ob er gegen den Grossen gestochen habe (Bd. II, pag. 496 Z. 234 f.). Ferner schilderte der Beschuldigte, er habe die Türe geöffnet und bevor er ein Wort habe sagen können, seien alle drei auf ihn losgegangen. Sie hätten ihn auf den Kopf geschlagen und die Treppe runtergerollt. Er habe sich nur retten wollen, da sie ihn von allen Seiten her geschlagen und angriffen hätten (Bd. II, pag. 488 Z. 76 ff.; pag. 494 Z. 142 ff.). Er habe versucht, sich vor den Schlägen zu schützen. Alle drei hätten auf ihn eingeschlagen (Bd. II, pag. 488 Z. 79 ff.) Diese Aussagen lassen sich nicht mit den objektiven Ermittlungsergebnissen in Einklang bringen. Das IRM stellte beim Beschuldigten zwar Verletzungen fest, die durch stumpfe Gewalteinwirkung entstanden sind (Hautrötungen an der linken Bauchseite und Hautunterblutung am Knie; vgl. Bd. II, pag. 439 f.). Nach Auffassung der Kammer müsste der Beschuldigte aber mehr Verletzungen aufweisen, sollte sich der Vorfall so abgespielt haben, wie er ihn beschrieben hat.
Die Aussagen des Beschuldigten zum Messer, das die Privatkläger dabei gehabt haben sollen, werfen ebenfalls Fragen auf. So will er dieses Messer in der Überwachungskamera gesehen haben, gibt aber selber zu, dass das Bild der Kamera nicht so scharf sei. Es könne auch etwas Scharfes, Spitziges gewesen sein. Trotzdem will der Beschuldigte gesehen haben, dass es sich glaublich um ein Taschenmesser gehandelt hatte, welches die Person etwas versteckt in der Hand gehalten habe (Bd. II, pag. 495 Z. 191 ff.). Diese Aussagen erwecken den Eindruck, als müsse der Beschuldigte eine Rechtfertigung für seinen eigenen Messereinsatz finden. Immerhin ist festzuhalten, dass der Beschuldigte bereits in den tatnächsten Aussagen gegenüber der Polizei angab, er habe in der Kamera gesehen, dass einer der Männer ein Messer in der Hand gehalten habe (Bd. II, pag. 488 Z. 63). Bei diesen Aussagen blieb er während des gesamten Verfahrens. Direkt, ohne Kamera, hat der Beschuldigte das Messer nicht gesehen (Bd. II, pag. 495 Z. 194 f.; Bd. IV, pag. 1121 Z. 1 f.).
Weshalb der Beschuldigte die schützende Türe öffnete, obwohl er ein Messer in der Hand der Privatkläger sah und ihm auch seine Freundin gesagt habe, sie hätten ein Messer dabei, lässt sich nur schwer nachvollziehen. Zumal der Beschuldigte offenbar der Auffassung war, dass die Nachbarin die Polizei gerufen habe (Bd. II, pag. 487 Z. 51 f.). Der Beschuldigte brachte diesbezüglich vor, er habe die Türe geöffnet, weil es keine feste Türe gewesen sei. Sie hätte nachgelassen, wenn sie weiter auf sie eingeschlagen hätten (Bd. IV, pag. 1119 Z. 20 f.). Er habe gewusst, dass die Polizei nicht rechtzeitig eintreffen würde (Bd. II, pag. 488 Z. 60 f.).
Schliesslich hielt die Vorinstanz zutreffend fest, dass nicht glaubhaft ist, dass der Beschuldigte beim ersten Vorfall einem der Privatkläger gesagt habe, er trage einen schönen weissen Hut (Bd. II, pag. 493 Z. 116). Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschuldigte ein Kompliment machen sollte, nachdem die Privatkläger gemäss seinen Schilderungen im Treppenhaus Bilder abgerissen haben sollen (Bd. IV, pag. 1261, S. 9 der Urteilsbegründung).
Allein gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten lässt sich somit nicht zweifelsfrei feststellen, was sich am fraglichen Abend zugetragen hat.
Aussagen der Privatkläger
F.________
F.________ erklärte an der polizeilichen Einvernahme vom 17. (recte: 18.) Oktober 2012 (Bd. II, pag. 536 ff.), sie hätten D.________ am Bahnhof getroffen. Er kenne D.________ seit ca. einer Woche. Er wisse nicht, aus welchem Land D.________ stamme. Bei ihnen zuhause habe D.________ nie übernachtet. Sie hätten die Idee gehabt, in ein Puff zu gehen um zu schauen, was dort los sei. Sein Bruder habe dieses Puff gekannt. Er, F.________, habe im dritten Stock geklingelt. Auf dem Foto, welches an der Tür gehangen habe, sei eine blonde schlanke Frau gewesen. Zuerst habe niemand die Türe aufgemacht. Ein paar Sekunden später sei ein grosser, breiter Mann zur Türe hinausgekommen und habe ihn mit einer Hand an seinem Strohhut gepackt und weggestossen. Warum wisse er nicht. Er habe dem Mann gesagt, dass sie hier sein dürfen. Hinter dem Mann sei die blonde schlanke Frau gestanden. Sie hätten daraufhin das Haus verlassen. Sie hätten das Bier fertig getrunken und seien ca. eine halbe Stunde später nochmals ins Puff zurückgegangen (Bd. II, pag. 537). Sie seien wieder in den 3. Stock zur Türe mit dem Foto der blonden Frau gegangen und er habe erneut geklingelt. Eine Frau habe gesagt, sie komme, sie sollen warten. Plötzlich sei die Türe aufgegangen und anstatt der blonden Frau sei der gleiche Mann wie beim ersten Mal zur Türe herausgekommen. Er habe ein grosses Messer bei sich gehabt. Er habe begonnen, vor der Türe grundlos durchzudrehen und habe mit dem Messer wild um sich geschlagen. Sie seien die Treppe runtergerannt. Alles sei blitzschnell gegangen. Die blonde Frau sei beim zweiten Besuch auch da gewesen. Sie sei hinter dem Mann gestanden und habe geschrien, er solle aufhören, er solle das nicht machen. Sie selber hätten kein Messer dabei gehabt. Er habe nicht gesehen, wie der Mann D.________ verletzt habe (Bd. II, pag. 538). Er vertrage Bier nicht. Er habe eine Büchse à 0.5 l und noch ein paar Züge vom Bier von D.________ getrunken. D.________ habe etwa zweieinhalb Büchsen und sein Bruder vielleicht eineinhalb Büchsen Bier getrunken. Sie hätten im Treppenhaus keinen Lärm gemacht oder an die Türe geschlagen. Sie seien ruhig gewesen. Sie seien nicht betrunken gewesen (Bd. II, pag. 539). F.________ verneinte auch die Frage, ob jemand von ihnen irgendwelche Drogen konsumiert habe (Bd. II, pag. 540).
Anlässlich der Einvernahme zur Hafteröffnung vom 18. Oktober 2012 (Bd. II, pag. 545 ff.) führte F.________ aus, sie seien ins Puff glaublich in den 3. oder 4. Stock gegangen. Dort hätten sie geklingelt und hätten etwas gewartet (Bd. II, pag. 546 f.). Dann sei ein grosser breiter Mann gekommen, dieser habe ihn mit der Hand an seinem Kopf gepackt und weggestossen. Er habe den Mann gefragt, was los sei. Er habe gedacht, der Mann würde dort arbeiten. Danach hätten sie das Puff wieder verlassen und seien aus dem Haus gegangen. Nach einer viertel- oder halben Stunde seien sie wieder zurück ins Puff gegangen. Sie hätten gedacht, der Raum wäre jetzt leer und sie könnten reingehen. Sie hätten ein zweites Mal geklingelt und hätten gehört, wie eine Frau gesagt habe, «wartet, ich komme». Dann sei wieder der Mann rausgekommen und habe mit dem Messer herumgefuchtelt. Sie hätten das Haus verlassen und dort habe er bemerkt, dass sein Kollege schwer verletzt am Boden liege. D.________ kenne er seit ca. 1½ Wochen. Sie hätten sich zufälligerweise in N.________ auf der Strasse getroffen. Er sei sicher, dass er ihn so kennengelernt habe. Sie hätten einfach ins Puff gehen wollen (Bd. II, pag. 547). Er habe gedacht, es könnte dort zu sexuellen Kontakten kommen. Sie hätten sich zuerst die Fotos an den Türen angeschaut aber genaueres besprochen hätten sie nicht. Sie seien mit dem Lift in den dritten oder vierten Stock gefahren, vis-à-vis des Lifts habe ein Bild mit einer blonden Frau gehangen. Er habe an der Türe geklingelt. Die Türe sei aufgegangen und ein Mann sei in der Türe gestanden, er habe nichts gesagt, mit den Zähnen geknirscht und ihn am Kopf gepackt und weggestossen. Er, F.________, habe ihm gesagt, sie dürften hier sein, dies sei nicht verboten. Sie hätten gesehen, dass der Mann sehr aggressiv gewesen sei, deshalb hätten sie das Puff wieder verlassen. Wenn ein Mann aus der Türe komme, verstehe man, dass das Zimmer besetzt sei. Auf Vorhalt der Aussagen des Beschuldigten und der beiden Frauen, wonach sie im Treppenhaus Bilder von Frauen heruntergerissen hätten, meinte F.________, das komme ihm nicht bekannt vor. Sie hätten sich die Bilder nur angeschaut und seien im Treppenhaus wirklich nicht laut gewesen. Es könne aber schon sein, dass sie gelacht und gesprochen hätten. Es stimme nicht, dass sie mit den Füssen gegen die Türe getreten hätten. Er habe ganz normal geklingelt (Bd. II, pag. 548). Dass jemand etwas gegen den Beschuldigten geworfen habe, daran könne er sich nicht erinnern. Sie hätten Sex gewollt, deshalb seien sie wieder zurück ins Puff gegangen. Sie seien nicht zurückgegangen, um es dem Mann zu zeigen. Solche Leute seien sie nicht. Er habe nochmals zu dieser Frau gehen wollen und habe geklingelt. Die Frau habe gesagt, sie komme, sie sollen warten. Dann sei der Mann aus der Türe gekommen und habe mit dem Messer gefuchtelt. Es habe nicht einmal 15 Sekunden gedauert, als die Türe aufgegangen sei und der Mann mit dem Messer gefuchtelt habe. Er, F.________, könne sich nicht erinnern, ob der Mann etwas gesagt habe, als er zur Türe herausgekommen sei. Er habe sich auf das Messer konzentriert. Der Mann habe das Messer in der rechten Hand gehabt (Bd. II, pag. 549). Der Mann habe aggressive Augen gehabt und das Zähneknirschen sei auch aggressiv gewesen. Er selber habe beim zweiten Mal einen Sack in der rechten Hand gehalten. Er habe kein Messer dabei gehabt. Es stimme nicht, dass er versucht habe, die Wohnungstüre mit Faustschlägen und Fusstritten zu öffnen. Er habe ein Bier getrunken und eines habe er mit seinem Bruder geteilt. Er trinke fast nie, da er Moslem sei. Sein Bruder und D.________ hätten gleich viel getrunken. Sie hätten sechs Bier gekauft (Bd. II, pag. 550). Sie hätten normal gesprochen und normal geklingelt. Sie hätten nur Sex gewollt. Auf Vorhalt dass der Beschuldigte angab, er habe Angst gehabt, erstochen zu werden und habe sich nur verteidigt, meinte F.________, sie hätten nichts in den Händen gehalten, er habe nur den Sack getragen. Sie hätten kein Messer dabei gehabt (Bd. II, pag. 551).
Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 19. März 2015 (Bd. IV, pag. 1122 ff.) führte F.________ aus, sie hätten eine Zigarettenpause gemacht und seien dann wieder hochgegangen. Sie hätten geläutet und dann sei der Mann vor die Türe gekommen. Er habe kein einziges Wort mit ihnen gesprochen, sondern sofort mit dem Messer auf sie eingestochen. Er habe die Stichbewegung gesehen, nicht aber wie D.________ verletzt worden sei. Sie seien vom Mann völlig überrascht worden. Die Türe sei aufgegangen und er sei sofort herausgekommen und habe zugestochen. Sie hätten geklopft, weil sie gedacht hätten, er sei nun gegangen. Bevor die Türe aufgegangen sei, hätten sie nicht dagegen getreten. Sie hätten einfach miteinander gesprochen, aber sie hätten nicht Radau gemacht. Sie hätten auch nicht gerufen, dass er rauskommen solle oder dass sie ihn umbringen würden. Sie hätten im Treppenhaus schon zusammen gesprochen und Witze gemacht, aber bedroht hätten sie niemanden (Bd. II, pag. 1122). Die Narbe belaste ihn wirklich, wenn er den Bart abschneide, frage ihn jeder, was er habe. Sein Bruder habe eine Psychose gehabt und habe in die Psychiatrie gehen müssen. Er selber habe mit blossen Händen versucht, das Blut zu stoppen und sei dann mit den Händen im Bauch von D.________ versunken. Auf Frage der Verteidigung, wie sie sich vorgestellt hätten, ohne Geld sexuelle Dienstleistungen einzukaufen, erklärte F.________, wenn man klingle, komme die Frau heraus und man sehe den nackten Körper der Frau. Sie hätten nur schauen wollen, mehr nicht. Auf Vorhalt seiner Aussage gegenüber der Polizei, Bd. II, pag. 538 Z. 63 ff., führte F.________ aus, sie seien nicht eine halbe Stunde draussen gewesen. Es sei höchstens eine Zigarettenpause gewesen. Also zehn Minuten oder so (Bd. IV, pag. 1123). Auf Vorhalt seiner Aussagen Bd. II, pag. 547 Z. 66 ff. räumte F.________ ein, gelogen zu haben. Er kenne D.________ schon seit seiner Kindheit. Die Urinprobe habe er mit Wasser verdünnt, weil er nicht könne, wenn jemand hinter ihm stehe. Es stimme, dass er den Sack, in welchem er eine Zigarettenmaschine transportiert habe, gegen den Beschuldigten geschwungen habe. Als er seinen Bruder habe rufen hören, der Mann habe ein Messer, habe er nicht gewollt, dass dieser näher komme (Bd. II, pag. 1124).
Würdigung der Aussagen von F.________
F.________ bestritt, im Treppenhaus Radau gemacht, Bilder runtergerissen oder gegen die Türe getreten zu haben (Bd. II, pag. 539 Z. 129 f.; pag. 548 Z. 115 ff.; Bd. IV, pag. 1122 Z. 33 f.) Er räumte allerdings ein, dass sie gelacht und Witze gemacht hätten (Bd. II, pag. 584 Z. 118 f.; Bd. IV, pag. 1122 Z. 37 f.). Es ist davon auszugehen, dass F.________ das eigene Verhalten und dasjenige seiner Kollegen beschönigend darstellte. Die Anzahl der getrunkenen Biere an jenem Abend hielt F.________ recht tief (Bd. II, pag. 539 Z. 124 ff.; pag. 550 Z. 199 f.), dadurch lässt sich die bei ihm gemessene Blutalkoholkonzentration von min. 0.96 Gew. %0 bis max. 1.81 Gew. %0 (Bd. II, pag. 466 f.) jedenfalls nicht erklären. Ferner bestritt F.________ Drogen konsumiert zu haben (Bd. II, pag. 540 Z. 172 f.), obwohl in seinem Blut THC festgestellt werden konnte (Bd. II, pag. 466).
F.________ gab an, sie seien zurückgegangen, weil sie Sex gewollt hätten (Bd. II, pag. 549 Z. 141). Auf Frage der Verteidigung, wie sie sexuelle Dienstleistungen ohne Geld hätten einkaufen wollen, meinte er dann aber, wenn man klingle, komme die Frau raus und man sehe ihren nackten Körper. Sie hätten nur schauen wollen, mehr nicht (Bd. IV, pag. 1123 Z. 32 ff.). Das erscheint nicht besonders glaubhaft.
Ferner hat F.________ in Bezug auf D.________ gelogen (Bd. II, pag. 537 Z. 31 ff.; pag. 547 Z. 67 ff.). Er wollte offensichtlich den Aufenthaltsstatus von D.________ bzw. seine mögliche Verwicklung in dessen Einreise in die Schweiz verheimlichen. Es ging letztlich darum, D.________ und sich selbst zu schützen. Nach Auffassung der Kammer dürfen diese Falschaussagen nicht überbewertet werden. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab F.________ denn auch unumwunden zu, bezüglich dem Kennenlernen von D.________ gelogen zu haben (Bd. IV, pag. 1124 Z. 9).
Im Übrigen sind in den Aussagen von F.________ keine erheblichen Widersprüche erkennbar. Seine Aussagen enthalten mitunter aussergewöhnliche Nebensächlichkeiten, wie beispielsweise, dass der Beschuldigte mit den Zähnen geknirscht und aggressive Augen gehabt habe (Bd. II, pag. 548 Z. 97; pag. 550 Z. 178). In Übereinstimmung mit den Aussagen seines Bruders gab F.________ an, dass er nach dem ersten Öffnen der Türe sofort vom Beschuldigten gepackt worden sei (Bd. II, pag. 537 Z. 50 f.; pag. 547 Z. 54 f.). F.________ bestätigte auch, dass er den Sack, den er dabei hatte, gegen den Beschuldigten geschwungen habe, als sein Bruder gerufen habe, dass der Mann ein Messer habe (Bd. IV, pag. 1124 Z. 12 ff.).
G.________
G.________ gab an der polizeilichen Einvernahme vom 18. Oktober 2012 (Bd. II, pag. 523 ff.) an, sein Bruder, er und ein Flüchtling, der seit drei Tagen in N.________ sei und bei ihnen wohne, seien unterwegs gewesen. Sie hätten D.________ die Stadt gezeigt, den Tabakladen, das U.________ und in der P.________ ein Puff. Sie hätten ihm zeigen wollen, dass bei den Türen jeweils die Fotos der Frauen angebracht seien. Einer von ihnen habe in der ersten Etage geklingelt. Die Türe sei von einem Mann geöffnet worden, neben dem eine blonde Frau gestanden sei. Dieser Mann habe seinen Bruder von hinten am Hals gepackt. Sie hätten das Haus verlassen und dann beschlossen, wieder reinzugehen. Sie hätten gedacht, dass der Mann nun vielleicht weg sei. Die Türe sei wiederum vom Mann geöffnet worden Er sei direkt auf sie zugekommen und habe mit einem Messer auf sie eingestochen. Zuerst habe der Beschuldigte ihn erwischt. Er, G.________, habe versucht, ihn mit der linken Hand abzuwehren. Sie seien zurück zur Treppe gegangen und weiter nach unten. Er sei dann weiter auf sie losgegangen. Irgendwo auf der Treppe sei D.________ zwischen ihn und den Mann gegangen. Offenbar habe D.________ das Messer des Mannes nicht gesehen (Bd. II, pag. 524). Es könne sein, dass sie bei mehreren Türen geklingelt hätten. Sie hätten aber nicht gegen die Türen getreten und auch sonst keinen Lärm gemacht. Von ihnen habe niemand eine Waffe dabei gehabt (Bd. II, pag. 525). Er habe an diesem Abend ab ca. 17.00 Uhr ca. fünf bis sechs Bier getrunken. Am Abend zuvor habe er einen Joint geraucht (Bd. II, pag. 526).
Anlässlich der Einvernahme zur Hafteröffnung vom 18. Oktober 2012 (Bd. II, pag. 528 ff.) führte G.________ aus, sein Bruder, D.________ und er seien in das Haus gegangen und hätten eine Runde gemacht. Bei der Türe, wo sie dann Probleme gehabt hätten, hätten sie geklingelt. Es sei ein Mann rausgekommen. Der Mann habe seinen Bruder sofort von hinten gepackt. Er habe kein Wort gesagt. Es sei nichts weiter passiert und sie hätten das Haus verlassen. Eine Zigarettenzeit später seien sie zurückgegangen. Beim zweiten Mal Klingeln sei der Mann sofort rausgekommen und habe herumgestochen. Er sei wie Rambo gewesen und habe sie alle erwischt. D.________ sei dazwischen gegangen. Der Mann habe ihn, G.________, zuerst gestochen. Als D.________ dazwischen gegangen sei, habe er einen tiefen Schnitt erhalten. Danach seien sie weggegangen (Bd. II, pag. 529). D.________ kenne er von ihrem Land. Er komme aus Tunesien. Früher hätten sie sehr guten Kontakt zu ihm gehabt. Er sei fast jeden Tag bei ihnen gewesen. Sie hätten D.________ zeigen wollen, wo sich Frauen verkaufen. Es hätte sein können, dass sie sexuelle Kontakte gehabt hätten. Sie hätten an ein paar Türen geklingelt. Sie hätten nicht lange mit dem Mann «stürmen» wollen und seien weggegangen. Sie hätten gedacht, es sei schon besetzt. Sie hätten sich im Treppenhaus normal verhalten. Sie seien nicht laut gewesen und hätten sich auch nicht auffällig benommen (Bd. II, pag. 530). Es sei gelogen, dass sie Bilder von Frauen abgerissen hätten. Möglich sei, dass sie an die Türe getreten hätten, nachdem der Mann seinen Bruder gepackt habe, sicher nicht vorher. Sie hätten sich normal verhalten, seien nicht laut und auffällig gewesen. Er wüsste nicht, dass einer von ihnen eine Büchse Bier gegen den Mann geworfen habe. Sie hätten gedacht, vielleicht sei es jetzt frei. Er wisse nicht mehr, wer geklingelt habe. Er denke er selber, da er ja als erster angegriffen worden sei. Es sei schnell gegangen. Die Türe sei aufgegangen und der Mann habe sofort angegriffen. Er habe kein Wort gesagt (Bd. II, pag. 531). Der Mann habe sofort mit dem Messer gefuchtelt. D.________ sei dazwischen gekommen. Er habe nicht gesehen, wie das Messer in den Bauch von D.________ gegangen sei. Er habe erst draussen gemerkt, dass D.________ verletzt sei. Als der Mann mit dem Messer gekommen sei, habe er, G.________, versucht rückwärts zurückzugehen. D.________ sei einfach zwischen ihn und den Mann gegangen. Er denke, D.________ habe nicht gewusst, dass der Mann ein Messer gehabt habe. Der Mann sei ihnen bis zur Mitte der Treppe nachgekommen, bis dahin sei es noch ein «gschlegel» gewesen. Er habe versucht, den Mann wegzustossen. Er habe das Messer von sich weg haben wollen. Sein Bruder und D.________ seien einfach dazwischen gekommen. Er habe nichts in der Hand gehabt (Bd. II, pag. 532). Ein Messer hätten sie nicht dabei gehabt. Als der Mann seinen Bruder gestossen habe, hätten sie vielleicht versucht, an die Türe zu treten. Beim zweiten Mal seien sie nicht hingegangen und hätten an die Türe geschlagen oder getreten. Sie hätten geklingelt und dann sei er einfach gekommen. Dass sie drei auf den Beschuldigten losgegangen seien, stimme nicht. Er selber habe fünf Bier getrunken. Er habe genau gewusst, was ablaufe (Bd. II, pag. 533). Auf Frage, ob der Beschuldigte sie verletzen oder in die Flucht schlagen wollte, meinte G.________: «Für was in die Flucht? Wir haben ihn ja nicht angegriffen. Wir haben nicht bei ihm geklingelt […]. Wir haben bei einer Frau geklingelt, die dort arbeitet» (Bd. II, pag. 534).
Würdigung der Aussagen von G.________
G.________ bestritt – wie seine Kollegen auch – sich im Treppenhaus auffällig verhalten oder gar randaliert zu haben. Diese Aussagen sind nicht besonders glaubhaft, zumal er und sein Bruder relativ stark alkoholisiert waren (Bd. II, pag. 456; pag. 458 f.; pag. 466 f.; vgl. auch Ziff. II. 7. vorne). Wie bei seinem Bruder ist auch bei G.________ davon auszugehen, dass er das Verhalten der eigenen Gruppe im Treppenhaus beschönigend darstellte. Die Aussagen von G.________ weisen aber ansonsten keine groben Widersprüche auf. Nachdem er zunächst angab, sie hätten D.________ zeigen wollen, wo sich Frauen verkaufen, räumte er bei der Staatsanwaltschaft ein, es hätte sein können, dass sie sexuelle Kontakte gehabt hätten (Bd. II, pag. 530). G.________ bestätigte auch, dass er an diesem Abend mehrere Biere getrunken hatte, was mit dem gemessenen Alkoholgehalt übereinstimmen kann. Er schilderte den Messereinsatz des Beschuldigten recht sachlich und nicht mit übertriebenen Emotionen, auch wenn er angab, dass der Beschuldigte wie ein Rambo gewesen sei (Bd. II, pag. 529 Z. 49), was wiederum bildlich gesprochen nachvollziehbar erscheint. Schliesslich stimmen die Aussagen von G.________ zur Auseinandersetzung mit den festgestellten Verletzungsbildern überein.
D.________
D.________ gab an der delegierten Einvernahme vom 22. Oktober 2012 im Spital N.________ (Bd. II, pag. 554 ff.) an, er sei mit G.________ unterwegs gewesen um irgendwo Essen zu kaufen. Er und G.________ seien dann in einem Gebäude gewesen. Plötzlich sei ein Mann aufgetaucht und habe von ihnen Zigaretten gewollt. Er habe diesem Mann gesagt, er sei kein Kiosk. Es habe dann eine Diskussion gegeben und plötzlich habe man sich an den Haaren gepackt. Der Mann habe ein Messer gezückt und habe fünf Mal auf ihn eingestochen. Er sei dann auf die Strasse geflüchtet und sei dort zusammengebrochen. Als es zu Schwierigkeiten gekommen sei, sei nur F.________ dabei gewesen. Er habe sich vorhin getäuscht, G.________ und nicht F.________ sei später dazu gestossen. Auf Vorhalt, dass F.________ und G.________ bei der Auseinandersetzung dabei gewesen seien, meinte D.________, er wisse nicht mehr genau wer dabei gewesen sei. Er denke, G.________ sei später dazu gestossen. Keiner von ihnen habe eine Waffe dabei gehabt. Der Mann habe das Messer in der rechten Hand getragen (Bd. II, pag. 556). Er denke, der Mann habe bewusst zugestochen. Er könne sich nicht erinnern, ob einer von ihnen eine Bierdose gegen den Beschuldigten geworfen habe. F.________ habe eventuell Bier dabei gehabt. Auf Frage, ob einer von ihnen mit den Fäusten an die Türe geschlagen oder mit den Füssen dagegen getreten habe, gab D.________ an, davon wisse er nichts. Sie hätten kein aggressives Verhalten an den Tag gelegt, nicht aktive Schläge ausgeteilt, und keine Bilder oder Fotografien beschädigt. Sie seien nicht betrunken gewesen, er habe drei Schlücke Bier genommen, die anderen hätten eine Dose Bier getrunken. Betäubungsmittel hätten sie nicht konsumiert (Bd. II, pag. 557).
Anschliessend musste die Einvernahme abgebrochen werden, weil D.________ bitterlich geweint und über Schmerzen geklagt habe. Aufgrund seines Gesundheitszustands konnte das Protokoll nicht rückübersetzt und unterschrieben werden (Bd. II, pag. 558).
Anlässlich der delegierten Einvernahme vom 2. November 2012 (Bd. II, pag. 559 ff.) führte D.________ aus, F.________ habe die Idee gehabt, eine Prostituierte aufzusuchen. Sie seien mit dem Lift bis ganz nach oben gefahren, danach die Treppe runter gelaufen und hätten beim vorletzten Stock ein Foto einer Prostituierten gesehen und dann dort geklingelt. Ein Typ habe die Türe aufgemacht und F.________ sogleich an den Haaren gepackt. Das habe aber nur kurz gedauert und der Typ sei wieder in die Wohnung verschwunden. Sie hätten gedacht, er sei ein Kunde. Sie seien nach unten gegangen und hätten eine Zigarette geraucht. Nach einiger Zeit seien sie wieder zu dieser Türe gegangen und G.________ habe geklingelt. Der Typ sei wieder hinausgekommen und habe sofort mit einem Messer auf G.________ eingestochen. Als F.________ dies gesehen habe, habe er mit seinem Sack auf den Typen eingeschlagen. F.________ habe zwei Mal «Messer», «Messer» gesagt. Er, D.________, habe den Typen packen wollen und habe sogleich einen Messerstich in seine rechte Seite bekommen und anschliessend einen Stich in seinen Bauch. Er habe das Gefühl gehabt, dass der Typ nach dem Zustechen das Messer in seinem Körper noch nach oben gerissen habe. Nach diesem Stich sei er sofort nach unten geflüchtet. Sie hätten nur an dieser Türe geklingelt. Es stimme nicht, dass einer von ihnen mit den Fäusten an die Türe geschlagen oder mit den Füssen dagegen getreten habe. Es könne sein, dass sie beim zweiten Mal an die Türe geschlagen hätten, als es zum Messerangriff gekommen sei, also während des Angriffs (Bd. II, pag. 561). Es stimmt nicht, dass einer von ihnen eine Bierdose gegen den Beschuldigten geworfen habe. F.________ habe den Typen lediglich mit dem Sack geschlagen. Es sei möglich, dass F.________ Bierdosen dabei gehabt habe. Es könne sein, dass G.________ und F.________ je eine Bierdose in der Hand gehalten hätten. Er selber habe seine Dose schon getrunken und habe keine mehr auf sich gehabt. Es stimmt nicht, dass sie Bilder und Fotos abgerissen hätten. Der Einzige, der aggressiv gewesen sei, sei der Messerangreifer. Er habe gesehen, dass der Typ rote Augen gehabt habe und auch sonst sehr aggressiv ausgesehen habe. Sie hätten vor der Messerattacke keine aktiven Schläge gegen den Beschuldigten ausgeteilt (Bd. II, pag. 562). Sie seien fünf bis zehn Minuten unten gewesen um eine Zigarette zu rauchen und seien dann wieder hinauf gegangen. Keiner von ihnen habe eine Waffe oder einen gefährlichen Gegenstand dabei gehabt. Hätten sie ein Messer dabei gehabt, wäre der Typ sicher auch verletzt worden. Es sei alles sehr schnell gegangen. Die Stiche auf sie hätten direkt vor der Türe stattgefunden. Er sei grösser als der Angreifer, deshalb seien die Stiche von unten nach oben gekommen. Die Stiche seien ganz bewusst ausgeführt worden. Er habe sie angegriffen und habe sich nicht verteidigt (Bd. II, pag. 563). Er selber habe eine Dose Bier getrunken, die Brüder F.________ und G.________ sicher mehr. Wieviel genau, könne er nicht sagen. Er könne sich nicht erinnern, ob sie vor dem Vorfall Betäubungsmittel konsumiert hätten (Bd. II, pag. 564).
Würdigung der Aussagen von D.________
Die ersten Aussagen von D.________ im Spital erscheinen unpräzis und stehen den Aussagen der anderen befragten Personen entgegen. Die Einvernahme musste schliesslich aufgrund von Schmerzen ohne Rückübersetzung und Unterschrift abgebrochen werden (Bd. II, pag. 558). Auf diese Aussagen ist deshalb nicht abzustellen. Anlässlich der zweiten Befragung gab D.________ in Übereinstimmung mit den anderen beiden Privatklägern an, der Beschuldigte habe F.________ nach dem ersten Öffnen der Türe sogleich gepackt (Bd. II, pag. 561 Z. 70 f.). Ferner bestätigte D.________, dass der Beschuldigte nach dem zweiten Öffnen der Türe sofort auf G.________ eingestochen habe und F.________ daraufhin mit seinem Sack auf den Beschuldigten eingeschlagen habe (Bd. II, pag. 561 Z. 74 ff.). Seine Schilderungen des Angriffs sind nicht mit übertriebenen Emotionen belegt. Die Augen des Beschuldigten sind D.________ ebenfalls in Erinnerung geblieben. Er schilderte, der Beschuldigte habe rote Augen gehabt und habe auch sonst sehr aggressiv ausgesehen (Bd. II, pag. 562 Z. 133). Was das Verhalten der eigenen Gruppe anbelangt, machte D.________ ähnliche Aussagen wie die Brüder F.________ und G.________. Es stimme nicht, dass sie mit den Fäusten an die Türe geschlagen oder mit den Füssen dagegen getreten, eine Bierdose gegen den Beschuldigten geworfen oder Bilder und Fotos abgerissen hätten (Bd. II, pag. 561 f. Z. 88 ff.). D.________ räumte allerdings ein, es könne sein, dass sie beim zweiten Mal während des Angriffs an die Tür geschlagen hätten (Bd. II, pag. 561 Z. 92 f.). Die Aussagen von D.________ an der zweiten Befragung stehen insgesamt in keinem Widerspruch zu jenen der beiden anderen Privatkläger.
Aussagen der übrigen befragten Personen
I.________
I.________ führte an der polizeilichen Einvernahme vom 17. Oktober 2012 (Bd. II, pag. 472 ff.) zusammenfassend aus, es seien drei Personen an die Tür von J.________ gegangen. Sie habe die drei Typen sehen können, da ihre Wohnung über eine Kameraübertragung verfüge, welche Aufnahmen vom zweiten, dritten und vierten Stock übertrage. J.________ habe die Türe nicht geöffnet. Die drei Typen seien danach zu ihr in den dritten Stock hochgekommen und hätten auch bei ihr geklingelt. Sie habe die Türe auch nicht geöffnet. Dies, weil drei Personen vor der Türe gestanden seien, da öffne sie nie. Sie hätten Fotos an ihrer Türe abgerissen. Danach seien sie in den vierten Stock gegangen, dort sei jedoch niemand gewesen. Im vierten Stock hätten sie Gesten in die Kamera gemacht. Sie hätten der Kamera den Stinkefinger gezeigt. Zudem hätten sie den Hintern in die Kamera gestreckt und seien seitlich hin und her gewackelt. Danach seien sie wieder nach unten gegangen und hätten erneut mehrmals bei ihr geklingelt und auch an die Türe geklopft. Sie habe die Türe jedoch nach wie vor nicht geöffnet. Sie habe Angst vor diesen Personen gehabt. Als die drei von ihrem Stock nach oben in den vierten Stock gegangen seien, habe sie zudem gesehen, dass einer eine Flasche getragen habe. Sie hätten im vierten Stock auch Fotos an der Türe weggenommen. Sie hätten dann erneut bei J.________ geklingelt. Sie habe gesehen und gehört, wie einer gegen die Türe getreten habe. Die Fotos seien weggerissen worden, bevor der Freund von J.________ die drei hinausgewiesen habe (Bd. II, pag. 473 Z. 42 ff.). Sie habe in der Kamera gesehen, wie der Freund von J.________ mit der Hand bzw. dem Arm eine Bewegung Richtung Treppe gemacht habe. Daraus schliesse sie, dass er sie weggeschickt habe. Sie habe gehört, wie J.________ laut geschrien habe. J.________ habe sie dann angerufen und geschrien, sie solle die Polizei anrufen (Bd. II, pag. 474 Z. 65 ff.). Sie könne sich nicht erinnern, welcher der drei die Flasche getragen habe und welcher gegen die Türe getreten habe. Sie habe gesehen, wie die drei Typen das Gebäude verlassen hätten. Der Grösste habe einen sehr wütenden Eindruck gemacht. Einer der Kleineren habe einen Sack dabei gehabt und habe mit diesem eine Bewegung gemacht, als würde er jemanden schlagen. Aufgrund ihres Verhaltens und der Art, wie sie weggelaufen seien, habe sie vermutet, dass die drei wieder zurückkommen würden, was nach ca. 10 bis 15 Minuten tatsächlich geschehen sei. Sie sei durch den grossen Lärm auf ihre Rückkehr aufmerksam geworden. J.________ habe wieder laut geschrien (Bd. II, pag. 474 Z. 97 ff.). Sie habe beim ersten Vorfall die Polizei nicht verständigt, da ihrer Meinung nach nichts passiert sei (Bd. II, pag. 475 Z. 115 ff.). Nach dem zweiten Vorfall habe J.________ gesagt, die anderen hätten A.________ «ganz verlöchert». J.________ sei mit ihm hochgekommen. Als sie die Türe geöffnet habe, habe sie nur noch Blut gesehen, das vom Beschuldigten runtergetropft habe. Der Beschuldigte sei voller Blut gewesen. J.________ habe ihr gesagt, die anderen seien zurückgekommen, um ihn zu «löchern» (stechen). Weiter habe J.________ gesagt, sie habe A.________ gehalten, damit er die Türe nicht öffnen könne (Bd. II, pag. 475 Z. 124 ff.). A.________ habe die Türe geöffnet, als J.________ die Nummer der Polizei gesucht habe. Die Frage, ob sie in der Kamera gesehen habe, was passiert sei, verneinte I.________. Sie habe nichts gesehen. Sie habe einfach gehört, dass wieder ein Streit im Gange gewesen sei. In der Kamera habe sie gesehen, wie die drei Typen an der Türe von J.________ gestanden seien. Unmittelbar darauf habe sie gehört, wie J.________ aus ihrem Fenster nach ihr geschrien habe. Sie sei ebenfalls zum Fenster gegangen und habe keine Sicht mehr auf die Kamera gehabt. Sie habe daher nicht gesehen, was genau vorgefallen sei. Sie habe den Beschuldigten sehr laut sprechen hören, habe aber nicht verstanden, was er gesagt habe. Die anderen habe sie nicht gehört (Bd. II, pag. 476 Z. 174 ff.). Die drei Typen hätten beim zweiten Mal wieder an die Türe von J.________ getreten. Sie hätten ein sehr aggressives Verhalten gezeigt. Als sie an die Türe gekickt hätten, habe J.________ bereits angefangen, zu schreien. Sie habe nicht gesehen, ob jemand einen Gegenstand in den Händen gehalten habe. Sie habe kein Messer oder sonst etwas gesehen (Bd. II, pag. 477 Z. 239 ff.).
Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 26. November 2012 (Bd. II, pag. 480 ff.) führte I.________ aus, der Grössere sei oben im vierten Stock geblieben, habe weiter an der Tür geklingelt und Grimassen gemacht. Er habe eine Flasche oder eine Getränkebüchse in den Händen gehalten. Vor ihrer Türe sei das Foto abgenommen worden. Sie habe aber nicht gesehen, dass die drei Personen das Foto abgenommen hätten. Sie habe gesehen, dass bei J.________ die Türe aufgegangen sei und der Beschuldigte die Personen mit einer Handbewegung weggewiesen habe. J.________ habe geschrien. Sie habe nie gedacht, dass die drei Personen wieder zurückkommen würden. Plötzlich habe sie es poltern gehört. Sie habe in der Kamera gesehen, dass die drei bei J.________ an die Türe getreten hätten. J.________ habe geschrien und um Hilfe gerufen. J.________ und der Beschuldigte seien dann zu ihr hinaufgekommen und hätten um Hilfe gebeten (Bd. II, pag. 482 Z. 54 ff.). Sie selber habe nicht gesehen, dass die Männer Bilder abgerissen hätten. Die Kamera zeige nicht auf die Fotos. Sie habe gesehen, dass die Männer an der Türe etwas manipuliert hätten. Als sie aus der Wohnung gekommen sei, habe sie gesehen, dass die Bilder abgerissen seien. Die Männer hätten beim zweiten Mal an die Türe getreten. Beim ersten Mal habe sie nur gesehen, wie sie mit den Händen gestikuliert hätten. Nur der Grosse habe Gesten in die Kamera gemacht. Er habe den Stinkefinger gezeigt und mit den Händen in den Hüften getanzt (Bd. II, pag. 483 Z. 94 ff.). Beim zweiten Vorfall habe sie nur den Lärm gehört und gesehen, wie sie mit den Füssen an die Türe getreten hätten. Sie sei am Fenster gestanden und habe gehört, wie J.________ von unten gerufen habe, sie solle die Polizei avisieren. Sie habe bei den drei Männern nie ein Messer gesehen. Sie habe gesehen, dass an der Türe ein Handgemenge stattgefunden habe. Sie habe viel Lärm gehört, aber nichts gesehen. Ob der Beschuldigte aggressiv aufgetreten sei, könne sie nicht sagen (Bd. II, pag. 484 Z. 123 ff.).
Würdigung der Aussagen von I.________
Die Aussagen von I.________ zum Rahmengeschehen sind detailliert, stimmig und nachvollziehbar. Sie beschrieb das Verhalten der Privatkläger anschaulich und detailreich. Ihre Aussagen stimmen mit den Aussagen des Beschuldigten und seiner Freundin in wesentlichen Punkten überein. Bei der Würdigung der Aussagen von I.________ ist allerdings auch zu berücksichtigen, dass sie mit der Freundin des Beschuldigten, J.________, befreundet ist (vgl. Bd. II, pag. 473 Z. 29 ff.). Nach der Auseinandersetzung begaben sich J.________ und der Beschuldigte denn auch in die Wohnung von I.________, von wo aus die Polizei gerufen wurde.
Bei den Aussagen von I.________ fällt insbesondere auf, dass sie aufgrund der Kamera in ihrer Wohnung zwar verschiedene Sequenzen beschreiben konnte, in denen sie für die Privatkläger Belastendes gesehen haben will. Zum Vorfall selber, der Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und den Privatklägern, konnte I.________ allerdings nichts sagen. Sie hat zwar gesehen, dass an der Türe ein Handgemenge stattfand. Ob der Beschuldigte aggressiv war, konnte sie allerdings nicht sagen (Bd. II, pag. 484 Z. 143 ff.). Ihre Erklärung, sie sei zum Fenster gegangen und habe keine Sicht mehr auf die Kamera gehabt (Bd. II, pag. 476 Z. 188 f.), erstaunt. Wenn sie schon über Kamerabilder in ihrer Wohnung verfügt und beobachtet, dass vor der Tür ein Handgemenge stattfindet, wäre anzunehmen, dass sie weiterhin auf den Bildschirm schaut.
Ferner sind die Aussagen von I.________ in den Details teilweise widersprüchlich. So führte sie an der polizeilichen Einvernahme beispielsweise aus, die Privatkläger hätten Fotos abgerissen (Bd. II, pag. 473 Z. 50 f.), bei der Staatsanwaltschaft gab sie demgegenüber an, sie habe selber nicht gesehen, dass die Männer die Bilder abgerissen hätten (Bd. II, pag. 483 Z. 94 ff.). Bei der Polizei konnte sie nicht sagen, welcher der drei Privatkläger eine Flasche in der Hand gehalten habe (Bd. II, pag. 474 Z. 97 f.). Bei der Staatsanwaltschaft gab sie an, es sei der Grössere gewesen (Bd. II, pag. 482 Z. 55 ff.) Schliesslich widerspricht sich I.________ bei der Frage, ob sie davon ausging, dass die Privatkläger zurückkommen würden (vgl. Bd. II, pag. 474 Z. 108 f.; pag. 482 Z. 71).
Der Verteidigung ist jedoch beizupflichten, dass aus dem Umstand, dass I.________ die Polizei beim ersten Besuch der Privatkläger nicht gerufen hat, nicht geschlossen werden kann, dass nichts passiert ist. Die Sexarbeiterinnen haben ein Interesse daran, dass es in einem Bordell ruhig und diskret zu und her geht. Zudem dürfte es gelegentlich vorkommen, dass sich insbesondere junge, alkoholisierte Männer auffällig benehmen. Es ist deshalb nachvollziehbar, dass I.________ die Polizei nicht gerufen hat.
Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass die Aussagen von I.________ auf das Verhalten der Privatkläger fokussieren und eigenartig karg sind hinsichtlich der eigentlichen Auseinandersetzung. Was das Verhalten der Privatkläger anbelangt, ist jedoch davon auszugehen, dass I.________ dieses so geschildert hat, wie sie es erlebt hat.
J.________
J.________, die Freundin des Beschuldigten, führte an der polizeilichen Einvernahme vom 18. Oktober 2012 (Bd. II, pag. 500 ff.) zusammenfassend aus, sie habe gehört, dass vor der Türe Lärm verursacht worden sei und Personen randaliert hätten. Auf dem Bildschirm habe sie drei junge Männer beobachtet, die Fotos von der Wand heruntergerissen hätten. Sie habe den Beschuldigten gerufen und ihm gesagt, dass die Männer vor der Türe die Fotos kaputt machen würden. Sie hätten durch das Guckloch nach draussen geschaut (Bd. II, pag. 501 Z. 57 ff.). Der Beschuldigte habe sich dann vor die Türe begeben und habe den drei Männern erklärt, dass es sich um ein Studio handle und sie keine Schäden machen dürften, worauf sie ihn Zuhälter genannt hätten und mit Fäusten auf ihn eingeschlagen hätten. Ebenfalls hätten alle auf ihn eingetreten und hätten ihn am ganzen Körper getroffen. Sie habe die ganze Situation sehen können, welche sich im Gang vor dem Studio abgespielt habe. Sie habe sich dann hinter die Türe begeben und den Beschuldigten mit beiden Armen an seinem linken Arm zurück ins Studio gezogen und die Türe geschlossen. Die drei Männer hätten gegen die Türe geschlagen und seien dann weggegangen. Sie habe gesehen, dass der Beschuldigte verletzt gewesen sei. Er habe rote Flecken an der Brust und an beiden Armen gehabt. Er habe immer gesagt, dass sie die Polizei anrufen solle. Auf dem Bildschirm habe sie dann gesehen, wie die drei Männer zurückgekehrt seien. Sie habe dann das Fenster geöffnet und habe I.________ gerufen, dass sie die Polizei anrufen solle. Sie habe auf dem Bildschirm gesehen, dass die Männer bewaffnet gewesen seien. Der grosse Mann habe vermutlich ein Messer dabei gehabt. Sie sei sich jedoch nicht ganz sicher, da sie es nur auf dem Bildschirm in schwarz/weiss gesehen habe. Sie glaube, alle drei Männer hätten etwas in der Hand gehabt. Es sei alles so schnell gegangen. Die Männer hätten immer wieder gegen die Türe geschlagen. Sie könne nicht sagen, um was für Gegenstände es sich gehandelt habe. Es müsse sich um metallische Gegenstände gehandelt haben. Die Grösse und die Art, wie die Männer die Gegenstände gehalten hätten, könne sie nicht beschreiben. Sie habe dem Beschuldigten gesagt, er solle nicht vor die Türe gehen, die Männer seien bewaffnet. Während sie versucht habe, die Polizei anzurufen, sei der Beschuldigte vor die Türe in den Gang gegangen. Als sie nachgesehen habe, seien alle vier Männer bereits einen Stock tiefer gewesen. Sie habe nur hören können, wie die Männer zum Beschuldigten gesagt hätten «ich bringe dich um du Arschloch». Sie hätten auch gesagt, dass sie die Hure auch umbringen wollen. Dies habe der kleinere Mann ohne Hut gesagt. Sie habe nach unten gerufen, dass sie den Beschuldigten in Ruhe lassen sollen und die Polizei kommen werde. Daraufhin seien die drei Männer davongerannt. Wenn sie gewusst hätte, dass die drei Männer so aggressiv seien, hätte sie die Türe nie geöffnet. Auf Frage, was sie von der Treppe aus gesehen habe, schilderte J.________, die Männer seien um den Beschuldigten herumgestanden und hätten alle auf ihn eingeschlagen. Sie hätten mit den Fäusten geschlagen und mit den Füssen getreten. Sie habe einfach einen «Knäuel» gesehen und könne nicht genau sagen, wo und wie geschlagen und getreten worden sei (Bd. II, pag. 502 f.). Es sei alles so schnell gegangen und sie habe nur noch geschrien. Der Beschuldigte habe ihr gesagt, dass er an den Händen verletzt sei, sie solle die Polizei rufen (Bd. II, pag. 503 Z. 116 ff.). Auf Frage, wie sich die drei Männer verhalten hätten, gab J.________ an, sie hätten Fotos heruntergerissen, diese mit Bier übergossen und die Kameras kaputt gemacht (Bd. II, pag. 503 Z. 162 ff.). Sie hätten randaliert und geschrien. Die Türe vor ihrem Studio schliesse nicht richtig. Die drei Männer hätten an der Türe gerüttelt. Sie habe Angst gehabt, dass sie reinkommen und ihr etwas antun würden (Bd. II, pag. 504 Z. 166 ff.). Der Beschuldigte habe ganz normal und friedlich mit ihnen gesprochen. Er habe wissen wollen, weshalb sie randalierten und habe sie gebeten, damit aufzuhören. Sie habe dazwischen gefragt, wer ihr Foto abgerissen habe. Der Beschuldigte habe ihr gesagt, sie solle warten. Sie habe nochmals gefragt, wer ihr Foto abgerissen habe. Danach habe der Grosse auf den Beschuldigten eingeschlagen. Anschliessend hätten auch die anderen beiden Männer geschlagen und getreten. Der Beschuldigte habe sich mit den Fäusten verteidigt (Bd. II, pag. 504 Z. 187 ff.). Als sie die drei Männer via Video gesehen habe, habe sie bei allen Gegenstände festgestellt. Um was für Gegenstände es sich gehandelt habe, könne sie jedoch nicht sagen. Der Grosse habe sicher einen metallischen Gegenstand in der Hand gehabt. Sie habe nicht gesehen, dass der Beschuldigte ein Messer genommen habe. Sie habe den Beschuldigten nie mit einem Messer gesehen (Bd. II, pag. 504 Z. 199 ff.).
Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 26. Oktober 2012 (Bd. II, pag. 509 ff.) führte J.________ aus, sie habe auf dem Bildschirm der Überwachungskamera drei Männer vor der Türe gesehen, die Bilder abgerissen und an ihrer Türe gerüttelt hätten (Bd. II, pag. 510 Z. 45 ff.). Der Beschuldigte habe die Türe geöffnet und gefragt, was los sei. Sie habe das Foto genommen und habe die Männer gefragt, wer dieses abgerissen habe. Der Beschuldigte habe gesagt, dass dies ein Puff sei, wenn sie Sex haben wollen sollen sie bleiben und sonst gehen. Die Männer hätten etwas gesagt, was sie nicht verstanden habe, und hätten dann sofort auf den Beschuldigten eingeschlagen. Er habe sich verteidigt und so habe die Schlägerei angefangen. Sie habe den Beschuldigten in die Wohnung gerissen und die Türe geschlossen. Sie hätten beide angefangen zu schreien und hätten die Polizei anrufen wollen. Danach habe sie auf dem Bildschirm gesehen, dass die Männer zurückgekommen seien. Sie habe dem Beschuldigten gesagt, dass es andere Kunden seien. Er habe aber selber gesehen, dass es die gleichen drei Männer gewesen seien und sie bewaffnet seien. Sie sei ganz durcheinander gewesen und habe nur noch geschrien. Die drei Männer hätten wieder an der Türe gerüttelt und versucht, das Schloss aufzubrechen. Sie hätten geschrien «ich bringe dich um du Hure». Sie könne nicht mehr genau sagen, was sie alles gesagt hätten und ob sie den Beschuldigte bedroht hätten. Sie könne sich aber vorstellen, dass er sich bedroht gefühlt habe. Der Beschuldigte habe ihr wieder gesagt, sie solle die Polizei rufen. Sie habe I.________ am Fenster gerufen, dass sie die Polizei rufen solle (Bd. II, pag. 511). Als sie sich umgedreht habe, habe sie bemerkt, dass der Beschuldigte nicht im Zimmer gewesen sei. Auf dem Bildschirm habe sie ihn auch nicht gesehen. Sie habe die Wohnung verlassen und sei die Treppe runtergegangen. In der Mitte der Treppe habe sie gesehen, dass der Beschuldigte mit den drei Männern eine Schlägerei gehabt habe. Sie habe den Männern zugerufen, dass sie ihn nicht umbringen sollen, die Polizei sei unterwegs. Als sie gerufen habe, dass die Polizei da sei, seien die drei Männer weggerannt. Der Beschuldigte habe ihr gesagt, sie solle die Polizei rufen, die Männer würden sicher wieder kommen (Bd. II, pag. 512 Z. 87 ff.). Sie seien nicht auf so viel Gewalt vorbereitet gewesen. Es seien ja junge Männer gewesen. Einer der Männer habe eine blaue Dose in den Händen gehalten. Sie hätten an die Türe getreten, das Foto abgerissen und mit den Getränken herumgespritzt. Sie hätten nur Sachen zerstört und seien nur deswegen gekommen. Sie sei sicher, dass der Beschuldigte ganz ruhig gewesen sei, als er die Türe geöffnet habe (Bd. II, pag. 513 Z. 131 ff.). J.________ verneinte die Frage, ob einer der drei Männer eine Dose geworfen habe. Beim zweiten Mal habe sie es nicht gesehen, da sie im Zimmer gewesen sei. Der Grosse habe beim ersten Mal den Angriff angefangen. Sie denke, der Beschuldigte sei überrascht gewesen. Er habe nicht damit gerechnet. Die Schlägerei habe beim ersten Mal aufgehört, als sie den Beschuldigten in die Wohnung zurückgerissen habe. Sie habe gesehen, dass alle drei Männer auf ihn eingeschlagen hätten. Der Beschuldigte habe zurückgeschlagen. Er habe beim ersten Angriff rote Flecken an den Armen davongetragen (Bd. II, pag. 514). Nach fünf bis zehn Minuten seien die Männer zurückgekommen. Sie hätten an die Türe geschlagen und getreten und am Türgriff gerüttelt. Ihre Tür schliesse nicht gut, es habe einen Spalt dazwischen. Sie denke, der Beschuldigte habe sich nur verteidigen wollen. Die Männer hätten in die Wohnung kommen und ihr etwas antun können (Bd. II, pag. 515 Z. 199 ff.). Sie habe im Bildschirm gesehen, dass alle drei bewaffnet gewesen seien. Der Grosse habe etwas Metalliges in den Händen gehalten. Sie könne nicht genau sagen, was es gewesen sei. Die beiden anderen Männer hätten auch etwas in den Händen gehalten. Sie habe dem Beschuldigten gesagt, dass die Männer bewaffnet seien (Bd. II, pag. 515 Z. 230 ff.). Auf Frage, was die beiden anderen Männer in den Händen hielten, gab J.________ an, einer habe eine schwarze Tasche dabei gehabt. Sie wisse, dass sie bewaffnet gewesen seien, könne es jedoch nicht im Detail sagen. Direkt gesehen, ohne Kamera, habe sie das Metallige später nicht. Sie sei sich ganz sicher, dass die Männer bewaffnet gewesen seien, Sie denke, der Beschuldigte habe das Gefühl gehabt, dass Gefahr da sei, sonst hätte er nicht immer gesagt, sie solle die Polizei rufen. Sie sage nicht, dass es ein Messer oder eine Pistole gewesen sei. Der Grosse habe etwas in den Händen gehalten (Bd. II, pag. 516 Z. 239 ff.). Auf Frage, ob sie sich vorstellen könne, warum der Beschuldigte ein Messer an sich genommen habe, erklärte J.________, das sei logisch. Er habe gedacht, die Männer wollten ihn oder sie umbringen. Er habe sich oder sie verteidigen wollen. Sie sei sicher, dass er aus der Wohnung gegangen sei, damit sie nicht verletzt werde (Bd. II, pag. 517 Z. 283 ff.).
Würdigung der Aussagen von J.________
Die Aussagen von J.________ müssen vor dem Hintergrund gewürdigt werden, dass sie die Freundin des Beschuldigten ist. J.________ war offensichtlich darum bemüht, den Beschuldigten zu entlasten und eine Begründung für sein Verhalten zu liefern. Sie stellte bereits den ersten Vorfall dramatischer dar, als der Beschuldigte selber. Ihre Schilderungen, wonach die Privatkläger mit den Fäusten auf den Beschuldigten eingeschlagen und auf ihn eingetreten haben sollen (Bd. II, pag. 502 Z. 68), lassen sich nicht mit den durch das IRM festgestellten Verletzungen des Beschuldigten in Einklang bringen (vgl. Bd. II, pag. 439 f.). Wenn die Privatkläger tatsächlich so auf den Beschuldigten eingeschlagen und eingetreten hätten, wie J.________ beschrieben hat, hätte der Beschuldigte schwerere Verletzungen davon getragen. Auf diese Aussagen kann deshalb nicht abgestellt werden.
Weiter will J.________ auf dem Bildschirm gesehen haben, dass die Männer nach ihrer Rückkehr bewaffnet waren (Bd. II, pag. 502 Z. 89 f.). Diese bei der Polizei gemachte Aussage, bekräftigte sie gegenüber der Staatsanwaltschaft, indem sie ausführte, sie sei sich ganz sicher, dass die Männer bewaffnet gewesen seien (Bd. II, pag. 516 Z. 260 f.). Diese «Sicherheit» legte selbst der Beschuldigte in seinen Ausführungen nicht an den Tag. Auch die Aussage von J.________, wonach sie beim Beschuldigten kein Messer gesehen haben will (Bd. II, pag. 504 Z. 214), erscheint wenig glaubhaft, zumal es sich um ein grosses Messer mit einer Gesamtlänge von 337 mm handelte (Bd. II, pag. 414). Schliesslich stehen die Drohungen der Privatkläger, die J.________ anlässlich der zweiten Auseinandersetzung gehört haben will («ich bringe dich um du Arschloch», «ich bringe dich um du Hure») zusammenhangslos da. J.________ machte zudem widersprüchliche Angaben zum Zeitpunkt, wann die Privatkläger diese Drohungen ausgesprochen haben sollen (vgl. Bd. II, pag. 502 Z. 102 ff.; pag. 511 Z. 75 ff.).
Als glaubhaft erachtet die Kammer hingegen die Schilderungen ihrer Gemütslage und des eigenen Verhaltens. Diese Aussagen stimmen mit den Aussagen von I.________ und denjenigen des Beschuldigten überein. J.________ war bereits nach dem ersten Vorfall so aufgewühlt, dass sie geschrien hat. Der Beschuldigte und sie wollten die Polizei verständigen. Dies zeigt die Intensität des Verhaltens der Privatkläger. J.________ hatte Angst.
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass J.________ die Geschehnisse dramatisiert hat. Die Kammer stellt deshalb nachfolgend nur dann auf ihre Aussagen ab, wenn sie mit den Aussagen anderer Beteiligter übereinstimmen.
K.________
K.________, die Geschäftsführerin der W.________ im Erdgeschoss und im ersten Stock, führte an der delegierten Einvernahme vom 18. Oktober 2012 (Bd. II, pag. 519 ff.) aus, sie habe drei junge Männer gesehen, die sich in die Massagesalons begeben hätten. Einer der jungen Männer habe einen schwarzen Plastiksack mit sich getragen. Nach einigen Minuten habe eine Frau laut auf brasilianisch «Hilfe Polizei» geschrien. Sie selber sei zurück in die Bar gegangen und habe sich dort eingeschlossen. Einige Sekunden später seien die drei Männer zurück zur Eingangstüre gekommen, hätten beim Trottoir innegehalten und etwas besprochen. Sie seien dann in Richtung X.________ marschiert. Einige Minuten später seien die jungen Männer zurückgekommen und hätten sich zielgerichtet zu den Massagesalons begeben. Als sie oben gewesen seien, habe sie Geräusche gehört, die sie als Schläge an die Türe interpretiert habe. Zudem habe sie laute Schreie einer Frau gehört. Die Frau habe wieder nach der Polizei geschrien. Der kleine Mann, der ca. 155 cm gross gewesen sei, habe wieder eine schwarze Plastiktasche getragen. Nach einigen Minuten seien die Männer aus dem Hauseingang gerannt. Auf der Brücke sei einer der kleineren Männer zu Boden geglitten und dort liegengeblieben (Bd. II, pag. 520). Sie habe weder ein Messer, noch verdächtige Gegenstände bei den Männern gesehen. Sie denke, diese Männer hätten Probleme machen wollen und den Streit gesucht. Beim zweiten Mal seien sie ganz gezielt ins Haus und zu den Massagesalons gegangen (Bd. II, pag. 521).
Würdigung der Aussagen von K.________
Die Aussagen von K.________ dienen der Sachverhaltsermittlung nicht besonders, da sie nur wenig beobachtet hat. Ihren Aussagen kann jedoch entnommen werden, dass eine Frau bereits beim ersten Besuch der Privatkläger nach der Polizei gerufen hat (Bd. II, pag. 520 Z. 28). K.________ sah, dass die drei Privatkläger zielgerichtet ins Haus zurückgingen (Bd. II, pag. 520 Z. 34 f.; pag. 521 Z. 87 f.). Sie konnte bei den Privatklägern einen Plastiksack, aber weder ein Messer, noch verdächtige Gegenstände feststellen. Schliesslich hörte sie beim zweiten Mal ein Poltern (Bd. II, pag. 520 Z. 35 f.). K.________ bestätigte damit die Aussagen von I.________.
L.________
L.________, der Autofahrer, der die Privatkläger nach dem Vorfall ins Spital gefahren hat, gab an der polizeilichen Einvernahme vom 18. Oktober 2012 (Bd. II, pag. 469 ff.) zusammenfassend an, er habe bei den drei Personen kein Messer festgestellt. Er und sein Kollege hätten die Personen gefragt, was passiert sei. Daraufhin hätten sie angegeben, sie seien von einer Person mit einem Messer angegriffen worden. Viel sei nicht geredet worden. Die Fahrt von der Y.________ bis ins Spital sei ja auch kurz gewesen (Bd. II, pag. 471 Z. 76 ff.).
Gesamtheitliche Würdigung
Vorbemerkungen
Nach Würdigung sämtlicher Aussagen geht die Kammer davon aus, dass sowohl der Beschuldigte, als auch die drei Privatkläger die Geschehnisse in einer für die jeweilige Seite möglichst günstigen Version erzählten. Alle Beteiligten machten beschönigende Aussagen zu denjenigen Punkten, die sie belasten. Ihre Aussagen vermögen für sich alleine genommen kaum ein stringentes Bild der Geschehnisse abzugeben. Vergleicht man sie aber untereinander, ergeben sich Übereinstimmungen, die die Aussagekraft einzelner Aussagen stärken und die es schlussendlich ermöglichen, den als erwiesen erachteten Sachverhalt festzulegen.
Die Privatkläger verharmlosten ihr eigenes Verhalten im Treppenhaus. Sie gaben an, sie hätten keinen Lärm gemacht und nicht an die Türe geschlagen. Sie seien ruhig gewesen. Zum Geschehen nach dem Öffnen der Türe führten die Privatkläger aus, sie seien sofort vom Beschuldigten mit dem Messer angegriffen worden. Es sei alles sehr schnell gegangen. Die Aussagen von L.________ deuten darauf hin, dass sich die Privatkläger nicht abgesprochen haben. Es kann allerdings nicht ganz ausgeschlossen werden, dass es zwischen den Brüdern F.________ und G.________ gewisse Absprachen gab. Das Spital N.________ meldete am 17. Oktober 2012 um 21.23 Uhr eine verletzte Person (Bd. I, pag. 244). F.________ wurde als erster Privatkläger am 18. Oktober 2012 um 01.45 Uhr polizeilich einvernommen (Bd. II, pag. 536). Vom Moment, als D.________ im Spital war bis zur ersten Einvernahme hatten F.________ und G.________ somit Gelegenheit, sich abzusprechen.
Die Aussagen des Beschuldigten, dass die Privatkläger beim zweiten Vorfall auf ihn losgegangen seien und ihn von allen Seiten her geschlagen und angegriffen hätten (Bd. II, pag. 488 Z. 76 ff.; pag. 494 Z. 143 ff.), erscheinen allerdings abwegig. Als der Beschuldigte die Türe öffnete, hielt er ein Messer mit einer Gesamtlänge von fast 34 cm in der Hand (Bd. II, pag. 414). Das Messer war aufgrund seiner Grösse unübersehbar. Es ist nicht plausibel, dass die Privatkläger den Beschuldigten trotz des Messers angegriffen haben und quasi in das Messer rannten.
Als Zwischenfazit kann somit festgehalten werden, dass bis zur zweiten Auseinandersetzung die Aussagen des Beschuldigten und der beiden Frauen (I.________ und J.________) glaubhafter erscheinen, als diejenigen der Privatkläger. Bis zu diesem Zeitpunkt bestand für die beiden Frauen keine Veranlassung, zu Gunsten des Beschuldigten auszusagen. Die Privatkläger stellten ihr eigenes Verhalten im Treppenhaus hingegen beschönigend dar. Ab dem Moment, als der Beschuldigte zum zweiten Mal die Türe öffnete, erscheinen demgegenüber die Aussagen der Privatkläger glaubhafter als diejenigen des Beschuldigten. Sie stehen zudem in Einklang mit den durch das IRM festgestellten Verletzungsbildern.
Rahmengeschehen und Verhalten der Privatkläger insbesondere
Nach Ansicht der Kammer ist nicht klar erstellt, mit welcher Absicht die Privatkläger am 17. Oktober 2012 die Liegenschaft P.________ aufsuchten. Sie hofften wohl, es könnten sich sexuelle Kontakte ergeben, hatten aber kein Geld dabei (vgl. Bd. II, pag. 530 Z. 72 f.; pag. 548 Z. 92).
Die Privatkläger gingen zunächst in den zweiten, dritten und vierten Stock und klingelten an den Türen. Als ihnen niemand aufmachte, gingen sie erneut in den zweiten Stock und klingelten bei J.________, der Freundin des Beschuldigten. G.________ und F.________ waren an diesem Abend erheblich alkoholisiert und in ihrem Blut konnte THC festgestellt werden (Bd. II, pag. 456; pag. 458 f.; pag. 466 f.; vgl. auch Ziff. II. 7. vorne). Die Vorinstanz wies zu Recht darauf hin, dass nach allgemeiner Lebenserfahrung das eigene Verhalten und eine allfällige Lärmverursachung in nüchternem und alkoholisiertem Zustand unterschiedlich wahrgenommen werden. Alkohol führt zudem zu einer gewissen Enthemmung. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass sich die Privatkläger nicht so harmlos und ruhig verhielten, wie sie dies anlässlich ihrer Einvernahmen darzustellen versuchten (Bd. IV, pag. 1267, S. 15 der Urteilsbegründung). Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Privatkläger beim ersten Besuch herumalberten, Witze machten, Lärm verursachten und obszöne Gesten in die Kamera machten. Dies ergibt sich insbesondere aus den Aussagen von I.________ und J.________. Gestützt auf den Bericht des KTD ist zudem erstellt, dass zumindest ein Kleber abgerissen wurde. Weitere abgerissene Bilder oder Veränderungen dieser Art konnten durch den KTD nicht festgestellt werden (Bd. II, pag. 351 ff.). Nicht erstellt ist, dass die Privatkläger bereits beim ersten Besuch mit den Füssen an die Türe von J.________ getreten hätten (vgl. Aussagen Beschuldigter, Bd. II, pag. 495 Z. 172 ff.; I.________, Bd. II, pag. 483 Z. 109 f.).
Im zweiten Stock öffnete der Beschuldigte die Türe und forderte die Privatkläger auf, zu verschwinden. Die Privatkläger kamen dieser Aufforderung nicht sofort nach, worauf es zu einer verbalen und tätlichen Auseinandersetzung kam. Was bei dieser Auseinandersetzung genau vorgefallen ist, muss offen bleiben. Die Privatkläger sagten übereinstimmend aus, der Beschuldigte habe F.________ sofort gepackt und weggestossen (Aussagen G.________, Bd. II, pag. 524 Z. 46, pag. 529 Z. 46; F.________, Bd. II, pag. 537 Z. 50 f., pag. 547 Z. 54 f., pag. 548 Z. 97 f., D.________, Bd. II, pag. 561 Z. 70 f.). Der Beschuldigte gab demgegenüber an, einer der Männer habe eine Dose Bier in seine Richtung geworfen und ihn an den Beinen getroffen. Sie seien auf ihn losgegangen und hätten versucht, ihn zu schlagen (Bd. II, pag. 487 Z. 40 ff., pag. 493 Z. 119 ff.). Erstellt ist, dass der Beschuldigte und seine Freundin nach dieser Auseinandersetzung die Polizei verständigen wollten. Sie hatten offensichtlich Angst. J.________ war so aufgewühlt, dass sie geschrien hat. Dies deutet darauf hin, dass die Privatkläger bereits beim ersten Besuch recht aggressiv aufgetreten sind. I.________ gab ebenfalls an, sie habe den Privatklägern die Türe nicht geöffnet, weil sie Angst vor diesen Personen gehabt habe (Bd. II, pag. 473 Z. 55 ff.). Aus dem Umstand, dass I.________ die Polizei beim ersten Besuch der Privatkläger nicht gerufen hat, kann, wie erwähnt, nicht geschlossen werden kann, dass nichts passiert ist (vgl. Ziff. II. 9.3.1 vorne).
Ohne dass jemand verletzt wurde, verliessen die Privatkläger das Gebäude. Nach ca. fünf bis fünfzehn Minuten betraten die Privatkläger das Gebäude jedoch wieder und klingelten erneut bei der Wohnung von J.________. Sie gingen also an den Ort zurück, wo sie kurz zuvor Probleme hatten. Wenn die Privatkläger tatsächlich nur Sex gewollt hätten, hätten sie in ein anderes Etablissement gehen können. K.________ schilderte zudem, dass die Privatkläger zielgerichtet ins Haus und zu den Massagesalons gingen (Bd. II, pag. 520 Z. 34 f., pag. 521 Z. 87 f.). Die deutet darauf hin, dass die Privatkläger nicht in erster Linie aus sexuellen Beweggründen zurückgingen. Es ist davon auszugehen, dass die Privatkläger gekränkt waren und die vorherige Auseinandersetzung nicht auf sich sitzen lassen wollten.
Zum Verhalten der Privatkläger beim zweiten Besuch schilderte der Beschuldigte, einer der Männer habe mit Faustschlägen und Fusstritten versucht, die Türe zu öffnen (Bd. II, pag. 488 Z. 59 f., pag. 493 Z. 128). I.________ führte aus, es habe plötzlich gepoltert (Bd. II, pag. 482 Z. 73). Sie habe in der Kamera gesehen, dass die Privatkläger mit den Füssen gegen die Türe getreten hätten und sie habe den Lärm gehört (Bd. II, pag. 483 Z. 107 ff., pag. 484 Z. 124). K.________ gab ebenfalls an, sie habe Geräusche gehört, die sie als Schläge an eine Türe interpretiert habe (Bd. II, pag. 520 Z. 35 f.). Diese Aussagen stimmen mit den Aussagen von J.________ überein (Bd. II, pag. 502 Z. 93 f., pag. 515 Z. 203). Gestützt auf die übereinstimmenden Aussagen des Beschuldigten, dessen Freundin und deren Nachbarinnen ist erstellt, dass die Privatkläger beim zweiten Besuch mit den Fäusten gegen die Türe schlugen und mit den Füssen dagegen traten. Nicht erwiesen ist hingegen, dass die Privatkläger auch an der Türe gerüttelt hätten. Dies gab lediglich J.________ zu Protokoll (Bd. II, pag. 504 Z. 171 f., pag. 515 Z. 203 f.) und bei ihren Aussagen ist wie erwähnt davon auszugehen, dass sie die Geschehnisse dramatisiert hat (vgl. Ziff. II. 9.3.2 vorne).
Zu prüfen ist, ob die Privatkläger ein Messer auf sich trugen. Die Vorinstanz führte hierzu Folgendes aus (Bd. IV, pag. 1263; S. 11 der Urteilsbegründung):
Aufgrund der erwähnten Aussagen kann festgehalten werden, dass sowohl der Beschuldigte als auch dessen Freundin, J.________, das Messer, welches die Privatkläger mit sich geführt haben sollen, nur auf dem Bildschirm der Überwachungskamera sahen und nicht unmittelbar mit blossem Auge. Das Bild auf dem Monitor war zudem unbestrittenermassen unscharf und nur in schwarz/weiss zu sehen. Die Privatkläger verneinten denn auch, ein Messer bei sich gehabt zu haben und verwiesen darauf, dass es eine Überwachungskamera gehabt habe. Es ist daher davon auszugehen, dass die Privatkläger in ihren Aussagen sich nicht auf die Überprüfung der Überwachungsaufnahmen berufen hätten, wenn sie tatsächlich ein Messer mit sich geführt hätten, zumal die Privatkläger zu diesem Zeitpunkt nicht wissen konnten, dass die Kameraaufnahmen nicht gespeichert wurden. Das Metallische, welches der Beschuldigte und seine Freundin wahrnahmen, könnte somit genauso gut eine mitgeführte Bierdose gewesen sein. D.________ sagte zudem, wenn sie ein Messer dabei gehabt hätten, dann wäre der Typ sicherlich auch verletzt worden (Bd. II pag. 563 Z. 164 f.). Dies ist ebenfalls ein stichhaltiger Anhaltspunkt dafür, dass die Privatkläger kein Messer bei sich hatten. Der Beschuldigte wies abgesehen von der Stich-/Schnittverletzung am Zeigefinger der linken Hand keine weiteren Stich-/Schnittverletzungen auf. Nach Auffassung des Gerichts zog sich der Beschuldigte diese Verletzung jedoch beim Zustechen und Herumfuchteln mit dem eigenen Messer zu, da er dieses als Linkshänder auch in der linken Hand hielt (Bd. II pag. 488 Z. 75 f.). Das Gericht ist davon überzeugt, dass der Beschuldigte, zumal er sich in der Situation „eins gegen drei“ befand, weitere Schnittverletzungen aus der Auseinandersetzung davon getragen hätte, wenn die Privatkläger tatsächlich mit einem Messer bewaffnet gewesen wären.
Aufgrund dieser Feststellungen wie auch der Aussagen von I.________ und K.________, welche beide kein Messer wahrgenommen haben, sowie der erfolglos gebliebenen Suche nach einem Messer in der Umgebung des Tatorts, lassen demzufolge nur den Schluss zu, dass die Privatkläger kein Messer mit sich führten (jedoch geht das Gericht zugunsten des Beschuldigten davon aus, dass der Beschuldigte effektiv vor dem Öffnen der Türe dachte, dass einer der Privatkläger ein Messer auf sich trug). Im Folgenden geht das Gericht daher davon aus, dass die Privatkläger unbewaffnet waren.
Diesen zutreffen Ausführungen schliesst sich die Kammer an. Es ist davon auszugehen, dass die Privatkläger kein Messer mit sich führten. Der Beschuldigte gab jedoch bereits anlässlich der ersten Einvernahme an, er habe in der Kamera gesehen, dass einer der Männer ein Messer in der Hand gehalten habe (Bd. II, pag. 488 Z. 63). Bei diesen Aussagen blieb er während des gesamten Verfahrens (Bd. II, pag. 494 Z. 130 f.; pag. 495 Z. 191; Bd. IV, pag. 1118 Z. 40). Die Kammer geht deshalb in Übereinstimmung mit der Vorinstanz und der Generalstaatsanwaltschaft davon aus, dass der Beschuldigte etwas in der Hand eines Privatklägers sah, von dem er dachte, es könnte ein Messer sein.
Beweggründe für das Öffnen der Türe
Wie bereits erwähnt ist beweismässig erstellt, dass die Privatkläger beim zweiten Besuch mit den Fäusten gegen die Türe von J.________ schlugen und mit den Füssen dagegen traten (vgl. Ziff. II. 10.2 vorne). Hinzu kommt, dass der Beschuldigte davon ausging, dass einer der Privatkläger ein Messer auf sich trug. Der Beschuldigte gab mehrfach an, seine Freundin und er hätten Angst gehabt und sich bedroht gefühlt (Bd. II, pag. 488 Z. 65; pag. 493 Z. 120 ff.; pag. 494 Z. 129 f.; pag. 496 Z. 206; Bd. IV, pag. 1119 Z. 7, Z. 23 f.). Die Freundin des Beschuldigten scheint hysterisch geworden zu sein. Mehrere Personen schilderten, dass J.________ geschrien habe. Der Beschuldigte führte aus, die Angst seiner Freundin sei ausser Kontrolle geraten (Bd. II, pag. 488 Z. 65). Sie sei wie ein kleines Kind gewesen. Sie habe geweint und sei in Panik gewesen (Bd. II, pag. 493 Z. 125 f.). Er habe sie nicht beruhigen können (Bd. IV, pag. 1118 Z. 39 f.). Der Beschuldigte gab auch an, seine Freundin hätte sich aus dem Fenster werfen können, wenn die Privatkläger in die Wohnung gekommen wären (vgl. Bd. IV, pag. 1119 Z. 36). Die Kammer erachtet es als glaubhaft, dass der Beschuldigte befürchtete, die Privatkläger könnten in die Wohnung eindringen (Bd. IV, pag. 1118 Z. 43 f.). Er erklärte, er habe etwas machen müssen, da sie versucht hätten die Türe gewaltsam zu öffnen (Bd. II, pag. 488 Z. 73). Er habe gedacht, dass sie in die Wohnung kommen würden (Bd. II, pag. 494 Z. 133). Die Türe hätte nachgelassen, wenn die Privatkläger weiter auf sie eingeschlagen hätten (Bd. IV, pag. 1119 Z. 20 f.).
Gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten ist davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte bedrohte fühlte und auch eine Bedrohungslage für seine Freundin verspürte. Er befand sich in einer Stress- bzw. Drucksituation, in der er wohl nicht ausschliesslich logisch nachvollziehbar reagieren konnte. Bezeichnend hierfür sind folgende Aussagen des Beschuldigten: «In diesem Moment konnte ich nicht richtig denken» (Bd. II, pag. 488 Z. 60). «Ich wusste weder ein noch aus» (Bd. II, pag. 494 Z. 129). «Zudem konnte ich in dieser Position fast nicht denken, ich fühlte mich bedroht und hatte Angst (Bd. IV, pag. 1119 Z. 23 f.). Die Situation dürfte sich durch das hysterische Verhalten seiner Freundin zugespitzt haben. Der Beschuldigte gab mehrfach an, er habe das Messer genommen und die Türe geöffnet, weil er den Privatklägern Angst machen wollte (Bd. II, pag. 488 Z. 75; pag. 494 Z. 142 f., Z. 149 f.; pag. 496 Z. 207; Bd. IV, pag. 1118 Z. 47). Er habe nur sich und seine Freundin schützen bzw. verteidigen wollen (Bd. II, pag. 488 Z. 89, Z. 104; pag. 494 Z. 141 f., Z. 146). Die Kammer erachtet diese Aussagen als glaubhaft.
Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschuldigte das Messer behändigte und die Türe öffnete, um die Bedrohung abzuwenden. Er wollte sich und seine Freundin schützen und den Privatklägern Angst machen, damit sie verschwinden. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte der Konfrontation mit den Privatklägern bewusst entgegentrat. Er wollte den Privatklägern zuvorkommen und nicht warten, bis sie in die Wohnung eindringen.
Geschehen nach dem Öffnen der Türe
In Übereinstimmung mit der Vorinstanz erachtet die Kammer die Aussagen der Privatkläger, wonach der Beschuldigte unmittelbar nach dem Öffnen der Türe auf sie losging, als glaubhaft. Wie bereits erwähnt, kann zwar nicht ganz ausgeschlossen werden, dass es zwischen F.________ und G.________ gewisse Absprachen gab (vgl. Ziff. II. 9.1 vorne). Die Aussagen des Beschuldigten, dass die Privatkläger beim zweiten Vorfall auf ihn losgegangen seien und ihn von allen Seiten her geschlagen und angegriffen hätten (Bd. II, pag. 488 Z. 76 ff.; pag. 494 Z. 143 ff.), erscheinen allerdings abwegig. Der Beschuldigte hielt ein Messer mit einer Gesamtlänge von fast 34 cm und einer Klingenlänge von über 20 cm in der Hand (Bd. II, pag. 414). Die Privatkläger müssen das Messer aufgrund seiner Grösse gesehen haben. F.________ gab denn auch zu Protokoll, der Beschuldigte habe ein grosses Messer bei sich gehabt (Bd. II, pag. 538 Z. 68). D.________ sagte aus, der Beschuldigte sei hinausgekommen und habe sofort mit einem Messer auf G.________ eingestochen. Als F.________ dies gesehen habe, habe dieser mit seinem Sack auf den Beschuldigten eingeschlagen. Er habe gemerkt, dass sich G.________ am Bauch gehalten habe. F.________ habe noch zwei Mal «Messer», «Messer» gesagt. Er, D.________, habe den Beschuldigten packen wollen und habe sogleich einen Messerstich in seine rechte Seite und anschliessend einen Stich in seinen Bauch bekommen (Bd. II pag. 561 Z. 74 ff.). Demzufolge wusste auch D.________, dass der Beschuldigte ein Messer in der Hand hielt. Es ist nicht plausibel, dass die unbewaffneten Privatkläger den Beschuldigten trotz des Messers angegriffen haben und quasi in das Messer rannten.
Des Weiteren sprechen auch die erlittenen Verletzungen klar für die Version der Privatkläger. Das IRM stellte beim Beschuldigten zwar Verletzungen fest, die durch stumpfe Gewalteinwirkung entstanden sind (Hautrötungen an der linken Bauchseite und Hautunterblutung am Knie; vgl. Bd. II, pag. 439 f.). Wenn sich der Vorfall so abgespielt hätte, wie der Beschuldigte ihn beschrieben hat, müsste der Beschuldigte aber mehr Verletzungen aufweisen. Das Verletzungsbild der Privatkläger andererseits lässt keinen anderen Schluss zu als den, dass der Beschuldigte in einem dynamischen Geschehen unkontrolliert zugestochen hat. So erlitt beispielsweise D.________ an den Oberarmen, im Brust- und Bauchbereich sowie am Oberschenkel Stich-/Schnittverletzungen (Bd. II, pag. 447).
Der Beschuldigte gab in den tatnächsten Aussagen gegenüber der Polizei an, er habe zugestochen. Er wisse noch, dass er gegen den Grössten zugestochen habe. Er habe ihn glaublich am Bauch getroffen (Bd. II, pag. 488 Z. 86 ff.). Anlässlich der Hafteröffnung meinte der Beschuldigte dann aber, er wisse nicht, ob er gegen den Grossen gestochen habe (Bd. II, pag. 496 Z. 234 f.). Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, deutet das Aussageverhalten des Beschuldigten darauf hin, dass er genau wusste, dass er D.________ in den Bauch gestochen hat, ihm jedoch im Verlaufe des Verfahrens bewusst wurde, dass diese Aussage für ihn ungünstig sein könnte (Bd. IV, pag. 1275, S. 23 der Urteilsbegründung). Auf Frage, was er denke, was geschehen könnte, wenn man einem Menschen ein Messer in den Bauch steche, gab der Beschuldigte an, das wisse er nicht (Bd. II pag. 496 Z. 225 ff.). Auf Frage, ob er sich vorstellen könne, was alles passieren könnte, räumte der Beschuldigte jedoch ein, dass der Mann vielleicht sterben könnte. Es sei ein grosses Messer gewesen. Er habe nicht an so etwas gedacht (Bd. II pag. 496 Z. 229 ff.). Folglich wusste der Beschuldigte, dass der Einsatz eines solchen Messers zu tödlichen Verletzungen führen kann. D.________ erlitt u.a. eine ca. 10 cm lange Stich-/ Schnittverletzung am Oberbauch mit Hervortreten des Magens und Verletzungen an der Leber, des Magens und der Bauchspeicheldrüse, welche gemäss Gutachten ohne unmittelbar medizinische Behandlung durchaus zum Tod hätten führen können (Bd. II, pag. 445 ff.).
Zusammenfassend ist somit erstellt, dass der Beschuldigte die Türe öffnete und mit dem Messer in der Hand sogleich auf die Privatkläger losging. Der Beschuldigte fuchtelte mit dem Messer hin und her und stach in einem dynamischen Geschehen unkontrolliert zu. Dabei verletzte er insbesondere D.________ schwer. F.________ und G.________ wurden bei der Auseinandersetzung ebenfalls verletzt. Die Privatkläger versuchten nach dem Öffnen der Türe lediglich, die Messerangriffe abzuwehren, griffen den Beschuldigten aber nicht direkt an.
Psychiatrische Diagnosen
Nachfolgend ist zu prüfen, ob der Beschuldigte im Zeitpunkt der Tat an einer psychischen Störung litt und falls ja, inwiefern die Erkrankung sein Verhalten beeinflusst haben könnte. Die Frage der Schuldfähigkeit wird anschliessend im Rahmen der Strafzumessung erörtert (vgl. Ziff. II. 17.2 hinten).
Der Beschuldigte wurde am 23. Oktober 2012, sechs Tage nach der Tat, in die Bewachungsstation des Inselspitals verlegt. Dort wurde eine akute polymorphe psychotische Störung (wahnhaft, psychomotorisch) ohne Symptome einer Schizophrenie mit akuter Belastung (ICD-10 F23.01) diagnostiziert. Vom 5. November 2012 bis 12. Februar 2013 war der Beschuldigte mit der gleichen Diagnose in der UPD Bern, Station Etione, hospitalisiert (Bd. III, pag. 653 f.). Gemäss einem Eintrag in der Pflegedokumentation der UPD vom 24. und 27. November 2012 habe der Beschuldigte erzählt, dass er Angst vor dem Klopfen habe, dass bei ihm und seiner Freundin Leute nach Hause gekommen seien, die an die Tür gepoltert hätten und sie bedroht und geschlagen hätten. Er habe Todesängste geäussert und angegeben, dass er Stimmen höre, die ihn bedrohen würden (Bd. III, pag. 654). Am 27. Dezember 2012 habe der Beschuldigte angegeben, er höre hauptsächlich die Stimmen, die er auch zum Tatzeitpunkt gehört habe (Bd. III, pag. 654 f.). Auch im Regionalgefängnis Thun sprach der Beschuldigte über Ängste, wenn jemand an seine Tür klopfe. Am Anfang habe er noch die Stimmen «komm raus, wir wollen mit dir abrechnen» gehört, diese seien nun aber weg. Später gab er an, er glaube immer noch, dass die Fremden durch die Tür hereinstürmen werden. In der Folge wurde die Verdachtsdiagnose auf paranoide Schizophrenie mit psychotischen Ängsten gestellt (Bd. III, pag. 655). Vom 9. August 2013 bis 4. September 2013 befand sich der Beschuldigte erneut in der UPD Bern und es wurde eine schizoaffektive Störung, gegenwärtig gemischte Episode und DD paranoide Schizophrenie F20.0 diagnostiziert (Bd. III pag. 655). Diese Aufenthalte waren ausschlaggebend für den Auftrag eines forensisch-psychiatrischen Gutachtens.
Gegenüber der Gutachterin Dr. med. Z.________ vom FPD der Universität Bern führte der Beschuldigte unter anderem aus, er habe vor dem Tag der «Schlägerei» und schweren Körperverletzung keinerlei Ängste verspürt, habe sich keine Sorgen gemacht und auch keine Stimmen gehört (Bd. III, pag. 664). Erst nachher habe er begonnen, Stimmen zu hören und Angst davor zu haben, dass die Männer wiederkommen würden. Er habe diese Stimmen auch im Gefängnis gehört, das sei sehr bedrohlich gewesen (Bd. III, pag. 673). Er habe die Medikamente im Regionalgefängnis Thun nach der ersten Hospitalisation für eine Woche abgesetzt und dann habe das Stimmenhören wieder begonnen, er habe Ängste gehabt und die Albträume seien schlimmer geworden (Bd. III, pag. 666).
Die Freundin des Beschuldigten, J.________, gab gegenüber der Gutachterin an, sie habe eine nachvollziehbare Veränderung im Verhalten des Beschuldigten erst bemerkt, als er ins Gefängnis gekommen sei. Am Tag der Tat sei der Beschuldigte sehr ruhig gewesen, sie hingegen sei «hysterisch» geworden, als die Angreifer an die Türe geklopft hätten. Der Beschuldigte habe ihr gesagt, sie solle Ruhe bewahren. Es habe sie genervt, dass er immer so ruhig sei. Ansonsten sei ihr am Verhalten des Beschuldigten an diesem Tag nichts Besonderes aufgefallen (Bd. III, pag. 677). Vor dem 17. Oktober 2012 habe er niemals über Stimmenhören berichtet (Bd. III, pag. 678).
Dr. Z.________ kam in ihrem Gutachten vom 20. Dezember 2013 (Bd. III, pag. 642 ff.) zum Schluss, dass beim Beschuldigten zurzeit eine schizoaffektive Störung, gemischt, nicht vollständig remittiert (ICD-10 F25.2) vorliege. Dabei handle es sich um eine episodisch auftretende Störung, bei der sowohl affektive (depressive oder manische) als auch schizophrene Symptome auftreten (Bd. III, pag. 684). Die Symptome einer gemischten affektiven Episode (manische Symptome im raschen Wechsel mit depressiven Symptomen) und die Symptome der Schizophrenie hätten zeitgleich vorgelegen. Damit seien die diagnostischen Kriterien einer schizoaffektiven Störung für den Nachtatzeitraum erfüllt. In der Vorphase von psychotischen Erkrankungen zeige sich häufig eine präpsychotische Phase mit schleichend beginnenden Zeichen einer Psychose, ohne dass bereits alle klinischen Symptome vorlägen, so dass noch nicht eindeutig eine Psychose diagnostiziert werden könne (diese sog. Vorläufersymptome würden Prodromi genannt). Diese würden wenige Tage, manchmal auch Wochen oder sogar Monate vor Ausbruch der Erkrankung beginnen (Bd. III, pag. 685). Zur Frage, ob bereits im Tatzeitpunkt eine schizoaffektive Störung vorgelegen hat, wurden im Gutachten zwei Hypothesen aufgestellt:
Gemäss der Hypothese 1 habe beim Beschuldigten im Tatzeitpunkt keine schwerwiegende psychische Störung vorgelegen. Diese sei erst mit dem massiven Stress bei der Tat am 17. Oktober 2012 zu Tage getreten und sei dadurch ausgelöst worden (Bd. III, pag. 687). Für diese Hypothese spreche, dass keine vorbestehende manifeste psychische Störung dokumentiert sei und sich auch keine manifesten psychotischen Zeichen wie Wahn, Stimmenhören, formalgedankliche Störungen oder Ich-Störungen im Vorfeld eruieren liessen. In der Tatmotivation würden sich keine wahngeleiteten Gedanken oder psychotisches Erleben zeigen. Es gebe keinerlei dokumentierte psychotische Symptomatik, vor dem 23. Oktober 2012 (Eintritt in die Bewachungsstation des Inselspitals, Bd. III, pag. 686).
Bei der Hypothese 2 müsse in Bezug auf das Tatgeschehen vom 17. Oktober 2012 aufgrund klinischer Erfahrung davon ausgegangen werden, dass bereits präpsychotische Veränderungen vorgelegen hätten, auch wenn sich diese weder fremdanamnestisch noch eigenanamnestisch belegen liessen. Es erscheine plausibel und auch wahrscheinlich, dass bereits bei der Tatbegehung am 17. Oktober 2012 einige psychische Funktionen des Beschuldigten durch den (zu der Zeit noch subklinischen) psychotischen Krankheitsprozess in forensisch relevantem Ausmass beeinträchtigt gewesen seien, insbesondere sein Realitätsbezug und seine Fähigkeit zur Realitätsprüfung, ferner seine Impulskontrolle und auch seine gestörten Denk- und Entscheidungsprozesse. Dies habe sich so ausgewirkt, dass der Beschuldigte, ohne sich die Konsequenzen seines Handelns zu überlegen, in der Situation der panisch schreienden Partnerin und der Angreifer vor der Tür, seine Affekte und Impulse nur noch eingeschränkt habe kontrollieren und steuern können (Bd. III, pag. 688).
Die Gutachterin hielt fest, dass aus forensisch-psychiatrischer Sicht keine der beiden Hypothesen zweifelsfrei zu belegen sei. Dennoch erscheine die Hypothese 2 plausibler, da diese dem allgemein bekannten zeitlich-klinischen Verlauf einer schizoaffektiven Störung entspreche (Bd. III, pag. 687). Bei der Beantwortung der Fragen führte die Gutachterin aus, dass im Zeitpunkt der Tat eine progrediente subklinische Symptomatik einer psychischen Störung, gemäss ICD-10 zu klassifizieren als schizoaffektive Störung (F25), vorgelegen habe. Der Beschuldigte habe am 17. Oktober 2012 an subklinischen (präpsychotischen) Symptomen einer schizoaffektiven Störung gelitten. Das Ausmass sei leicht- bis mittelgradig gewesen (Bd. III, 692 f.).
Im Ergänzungsgutachten vom 23. Januar 2014 (Bd. III, pag. 713 ff.) hielt die Gutachterin fest, es sei rein theoretisch möglich, wenn auch aus gutachterlicher Sicht unwahrscheinlich, dass die psychische Störung – wie in Hypothese 1 dargestellt –erst nach der Tat entstanden sei. Sie würde dann keinen ursächlichen Zusammenhang mit der Tat aufweisen (Bd. III, pag. 714 f.).
Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 19. März 2015 bestätigte Dr. Z.________, dass der Beschuldigte ihrer Meinung nach an einer schizoaffektiven Störung leide (Bd. IV, pag. 1126 Z. 21). Das sei grundsätzlich eine Störung, die lebenslang anhalte und episodisch wiederkehrend sei (Bd. IV, pag. 1126 Z. 25 f.). Weiter gab Dr. Z.________ an, sie halte die Hypothese 2 ihres Gutachtens als sehr wahrscheinlich, d.h. dass der Beschuldigte im Zeitpunkt der Tat bereits an Vorläufern der Störung gelitten habe (Bd. IV pag. 1126 Z. 28 ff.).
Die Verteidigung liess durch Dr. med. M.________ vom Institut für forensische Psychiatrie und Psychotherapie IFPP eine Aktenbeurteilung erstellen. Dieser hielt im Bericht vom 26. Mai 2015 (Bd. V, pag. 1403 ff.) fest, die medizinischen Befunde würden eindeutig dafür sprechen, dass der Beschuldigte an einer psychotischen Störung erkrankt sei. Die Diagnose einer schizoaffektiven Störung sei nachvollziehbar. Gegebenenfalls komme als Diagnose auch eine paranoide Schizophrenie in Frage. Es sei eher unwahrscheinlich, dass alleine die Haftsituation zur Entstehung einer psychotischen Erkrankung geführt habe. Mit sehr grosser Wahrscheinlichkeit habe der Beschuldigte bereits zum Tatzeitpunkt unter Prodromalsymptomen dieser Erkrankung gelitten (Bd. V, pag. 1403). Die Beurteilung im Gutachten vom 20. Dezember 2013 sei aus forensisch-psychiatrischer Sicht nachvollziehbar. Das Gutachten sei schlüssig und auch die Risikoeinschätzung werde nachvollziehbar dargelegt. Anhand der vorliegenden Akten sei eine Zustandsverschlechterung nicht eindeutig belegt, weshalb weitere medizinische Abklärungen dringend notwendig seien. In diesem Zusammenhang werde die Durchführung einer Verlaufsbegutachtung empfohlen. Falls es beim Beschuldigten eindeutig zu einer Zustandsverschlechterung gekommen sei, wäre die Notwendigkeit einer weiteren medikamentösen Behandlung klar erwiesen (Bd. V, pag. 1404).
Gestützt auf das Gutachten vom 20. Dezember 2013 und den Bericht von Dr. M.________ vom 26. Mai 2015 ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte an einer psychischen Störung leidet. Das Gutachten geht von einer schizoaffektiven Störung, gemischt, nicht vollständig remittiert aus. Diese Diagnose wird durch Dr. M.________ als nachvollziehbar bezeichnet und damit sinngemäss bestätigt. Manifest wurde diese Störung rund eine Woche nach dem zu beurteilenden Vorfall. Die Kammer geht jedoch in Übereinstimmung mit der Vorinstanz von der Hypothese 2 des Gutachtens aus, d.h. dass der Beschuldigte bereits im Tatzeitpunkt an Vorläufern der Erkrankung litt. Dr. M.________ erachtete dies ebenfalls als sehr wahrscheinlich. Dadurch wird der Aggressionsdurchbruch des Beschuldigten am 17. Oktober 2012 erklärbar. Gestützt auf das Gutachten ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte, ohne sich die Konsequenzen seines Handelns zu überlegen, in der Situation der panisch schreienden Freundin und der Angreifer vor der Tür, seine Affekte und Impulse nur noch eingeschränkt kontrollieren und steuern konnte (vgl. Bd. III, pag. 688).
Beweisergebnis und erwiesener Sachverhalt
Nach Würdigung sämtlicher Beweise erachtet die Kammer den in der Anklageschrift vom 26. Juni 2014 (Bd. III, pag. 918 ff.) umschriebenen Sachverhalt mit Präzisierungen als erwiesen:
Die Privatkläger suchten am 17. Oktober 2012 die Liegenschaft P.________ in N.________ auf. Mit welcher Absicht sie dies taten, ist nicht klar erstellt. Sie hofften wohl, es könnten sich sexuelle Kontakte ergeben, hatten aber kein Geld dabei. Die Privatkläger gingen zunächst in den zweiten, dritten und vierten Stock und klingelten an den Türen. F.________ und G.________ waren an diesem Abend erheblich alkoholisiert und in ihrem Blut konnte THC festgestellt werden. Die Privatkläger waren im Treppenhaus laut. Sie machten obszöne Gesten in die Kamera und rissen zumindest einen Kleber ab. Als ihnen niemand die Türe aufmachte, gingen die Privatkläger wieder in den zweiten Stock und klingelten bei der Freundin des Beschuldigten, J.________. Der Beschuldigte öffnete die Türe und forderte sie auf, wegzugehen. Die Privatkläger kamen dieser Aufforderung nicht sofort nach, worauf es zu einer verbalen und tätlichen Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und den Privatklägern kam, bei der keiner der Beteiligten Verletzungen erlitt.
Die Privatkläger verliessen dann das Gebäude und begaben sich in die P.________. Kurze Zeit später gingen die Privatkläger zielgerichtet in das Gebäude zurück und klingelten erneut bei der Wohnung der Freundin des Beschuldigten. Es ist davon auszugehen, dass die Privatkläger gekränkt waren und die vorherige Auseinandersetzung nicht auf sich sitzen lassen wollten. Sie schlugen mit den Fäusten gegen die Türe und traten mit den Füssen dagegen. Für den Beschuldigten und seine Freundin, die sich zu diesem Zeitpunkt in der Wohnung befanden, war die Situation bedrohlich. J.________ reagierte hysterisch. Der Beschuldigte sah in der Videokamera etwas in der Hand eines Privatklägers, von dem er glaubte, es könnte ein Messer sein (auch wenn beweismässig erstellt ist, dass keiner der Privatkläger ein Messer auf sich trug). Zudem befürchtete der Beschuldigte, die Privatkläger könnten in die Wohnung eindringen.
Der Beschuldigte behändigte deshalb in der Küche ein Messer mit einer Gesamtlänge von 337 mm und einer Klingenlänge von 201 mm und ging damit zur Türe. Er öffnete die Türe und ging mit dem Messer in der Hand sogleich auf die drei Privatkläger los. Der Beschuldigte fuchtelte mit dem Messer hin und her und stach in einem dynamischen Geschehen unkontrolliert zu. Die Privatkläger versuchten, die Messerangriffe abzuwehren, griffen den Beschuldigten aber nicht direkt an.
D.________ erlitt bei dieser Auseinandersetzung an den Oberarmen, im Brust- und Bauchbereich sowie am Oberschenkel rechts Stich- und Schnittverletzungen, unter anderem eine insgesamt 10 cm lange Durchtrennung der Haut mit Verletzungen der Leber, des Magens und der Bauchspeicheldrüse, wobei diese Verletzung als potentiell lebensgefährlich einzustufen ist, da sie ohne unmittelbare medizinische Behandlung zum Tod hätte führen können. F.________ erlitt eine über die linke Wange, diagonal vom Ohr bis zum Kinn reichende Exkoriation von 9 cm Länge und G.________ im Brustbereich zwei Stich- und Schnittverletzungen und an der linken Hand zwei Schnittverletzungen.
III. Rechtliche Würdigung
versuchte vorsätzliche Tötung z.N. von D.________
Tatbestandsmässigkeit
Betreffend den objektiven und subjektiven Tatbestand kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Bd. IV, pag. 1275 ff., S. 23 ff. der Urteilsbegründung):
Nach Art. 111 StGB macht sich strafbar, wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besonderen Voraussetzungen der Art. 112 ff. StGB zutrifft.
Vorliegend überlebte der Privatkläger D.________ den Angriff vom 17.10.2012 schwer verletzt, weshalb der Erfolg nicht eintrat. Es ist daher zu prüfen, ob sich der Beschuldigte der versuchten vorsätzlichen Tötung nach Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig machte. Ein Versuch liegt gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB vor, wenn der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt oder der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt oder nicht eintreten kann.
Gestützt auf das Beweisverfahren ist erstellt, dass der Beschuldigte mit dem Messer auf den Bauch von D.________ einstach. Der Privatkläger erlitt eine insgesamt ca. 10 cm lange Stich-/ Schnittverletzung mit durchdringender Verletzung der Leber, des Magens und der Bauchspeicheldrüse. Wie bereits festgehalten, kam es zu einem deutlichen Blutverlust und der Privatkläger musste notfallmässig operiert werden. Diese Verletzung ist als potentiell lebensgefährlich einzustufen, da sie ohne die unmittelbare medizinische Behandlung nach gängiger klinischer Erfahrung durchaus zum Tod des Opfers hätte führen können (Bd. II pag. 448). Folglich vollbrachte der Beschuldigte mit dem Stich/Schnitt in den Bauch des Privatklägers alles, was zum Eintritt des Erfolges – dem Tod – erforderlich gewesen wäre, dieser trat einzig aufgrund der unmittelbaren medizinischen Behandlung nicht ein. Ferner liegen keine besonderen Voraussetzungen vor, wonach ein Tatbestand der Art. 112 ff. StGB erfüllt wäre. Der Beschuldigte erfüllte damit den objektiven Tatbestand der versuchten vorsätzlichen Tötung nach Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB.
[…]
Weiter ist zu prüfen, ob der Beschuldigte die Tat vorsätzlich beging. Gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB begeht ein Delikt vorsätzlich, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt; vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt. Für den Nachweis des Vorsatzes kann sich das Gericht – soweit der Täter nicht geständig ist – regelmässig nur auf äusserlich feststellbare Indizien und auf Erfahrungsregeln stützen, die ihm Rückschlüsse von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters erlauben. Zu den äusseren Umständen, aus denen der Schluss gezogen werden kann, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen, zählen auch die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung und die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung. Je grösser dieses Risiko ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto eher darf gefolgert werden, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGer 6B.289/2008 E. 5.3). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung reicht es zur Bejahung einer eventualvorsätzlichen Tötung aus, wenn ein Messer, welches eine Klingenlänge von acht bis zehn Zentimeter aufweist, mit voller Wucht in den Bauch des Opfers gestossen wird. Bei einem solchen Vorgehen müsse man mit dem Eintritt des Todes des Verletzten rechnen und diesen für den Fall seines Eintritts in Kauf nehmen (BGer 6S.224/2005 E. 2). Zudem gibt es zahlreiche Entscheide bezüglich Messerstiche in den Oberkörper/Brustbereich, welche einen Eventualvorsatz bezüglich Tötung bejahen. Dies insbesondere, wenn der Täter darum weiss, dass ein Zustechen tödliche Folgen haben kann (BGer 6B_289/2008 E. 5.2 und 5.4 sowie BGer 6B_527/2010 E. 4.2, welcher es als allgemein bekannt voraussetzt, dass Messerstiche in den Brustbereich den Tod eines Menschen verursachen können) und selbst dann, wenn der Messerstich nicht gezielt geführt wird, sondern beliebig in den Brustbereich gestochen wurde (BGer 6B_239/2009 E. 1 und 2.4). Dem Täter, der mit einem 10 cm langen Messer in den Oberkörper des Opfers einsticht, muss sich die Wahrscheinlichkeit von tödlichen Verletzungen als derart wahrscheinlich aufdrängen, dass sein Verhalten schlechterdings nicht anders interpretiert werden kann, als dass er den Tod des Opfers zumindest in Kauf nahm (BGer 6B_290/2008 E. 5.2).
Es ist festzuhalten, dass dem Beschuldigten gemäss seiner tatnahen Aussage vom 19.10.2012 bewusst war, dass ein Mensch bei einem Stich in den Bauch vielleicht sterben könnte (Bd. II pag. 496 Z. 225 ff.). Zudem gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts als allgemein bekannt, dass Messerstiche in den Brustbereich den Tod eines Menschen verursachen können. Des Weiteren steht nach dem Beweisverfahren fest, dass der Beschuldigte dem Privatkläger in den Bauch stach und ihm eine mittig liegende, tiefe, nach oben verlaufende Stich-/Schnittwunde von ca. 10 cm Länge zufügte. Aufgrund der Art der Verletzung ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte das Messer nach dem Einstechen in den Bauch nach oben riss. Die Stich-/Schnittverletzung in den Bauch erfolgte an einer Stelle des Körpers, welche von keinen Knochen geschützt ist und nur aus weicher Körpermasse besteht. Beim verwendeten Tatwerkzeug handelte es sich um ein Messer mit einer Klingenlänge von 201 mm. Bei einem solchen Vorgehen und unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände ist die Wahrscheinlichkeit des Eintritts einer tödlichen Verletzung derart hoch, dass der Beschuldigte mit dem Todes des Privatklägers rechnen musste. Sein Verhalten kann nicht anders interpretiert werden, als dass er den Tod des Privatklägers zumindest in Kauf nahm. Folglich ist die eventualvorsätzliche Begehung der Tat zu bejahen.
Die Tatbestandsmässigkeit der versuchten eventualvorsätzlichen Tötung ist somit erfüllt.
Diesen umfassenden und zutreffenden Erwägungen schliesst sich die Kammer mit Ausnahme der Ausführung des Stiches an. Anders als die Vorinstanz erachtet sie es nicht als erstellt, dass der Beschuldigte das Messer nach dem Einstechen in den Bauch von D.________ nach oben riss. Dies müsste rechtsmedizinisch nachgewiesen sein, was jedoch nicht der Fall ist. Dieser Umstand vermag aber an der rechtlichen Würdigung der Vorinstanz nichts zu ändern. Ergänzend und präzisierend ist auf Folgendes hinzuweisen:
Die vom Beschuldigten begangene Sorgfaltspflichtverletzung wiegt schwer. Er stach in einer dynamischen Auseinandersetzung mit einem Messer, das eine Klingenlänge von 201 mm aufwies, unkontrolliert in den Bauch von D.________. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss dabei in aller Regel mit schweren Verletzungen gerechnet werden. Das Risiko einer tödlichen Verletzung ist generell als hoch einzustufen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_808/2013 vom 19. Mai 2014 E. 2.3 mit Hinweis). Dieses Risiko hätte sich vorliegend fast verwirklicht, da die Verletzung ohne unmittelbare medizinische Behandlung zum Tod hätte führen können. Der Beschuldigte konnte nicht steuern, wo und wie (tief) er den Privatkläger verletzte und damit das Risiko einer tödlichen Verletzung in keiner Weise kalkulieren. Eine Todesfolge lag im allgemein bekannten Rahmen des Kausalverlaufs, was auch dem Beschuldigten bewusst und von seinem Vorsatz erfasst war (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_808/2013 vom 19. Mai 2014 E. 2.3 mit Hinweis).
Insgesamt kann somit festgehalten werden, dass der Beschuldigte mit seinem Handeln den Tod von D.________ billigend in Kauf nahm und der Eventualvorsatz zu bejahen ist. Die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB sind erfüllt. Die weiteren Stich-/Schnittverletzungen, die D.________ durch den Angriff des Beschuldigten erlitt (an den Oberarmen, im Brustbereich und am Oberschenkel rechts) sind vom selben Unrechtsgehalt abgedeckt und folgten unmittelbar aufeinander. Es ist damit von einer einheitlichen Tathandlung auszugehen.
Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe
Zu prüfen ist, ob die Tat rechtswidrig und schuldhaft begangen worden ist.
Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren (Art. 15 StGB). Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 16 Abs. 1 StGB). Überschreitet er die Grenzen der Notwehr in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff, so handelt er nicht schuldhaft (Art. 16 Abs. 2 StGB). Nach der Rechtsprechung muss die Abwehr in einer Notwehrsituation nach der Gesamtheit der Umstände als verhältnismässig erscheinen (BGE 136 IV 49 E. 3.2 S. 51 f. mit Hinweisen).
Die Feststellung, ob der Angriff bereits im Gange ist oder unmittelbar droht, ist nicht leicht zu treffen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist nicht vorausgesetzt, dass der Angegriffene mit einer Reaktion zuwartet, bis es für eine Abwehr zu spät ist. Doch verlangt die Unmittelbarkeit der Bedrohung, dass jedenfalls Anzeichen einer Gefahr vorhanden sind, die eine Verteidigung nahelegen. Solche Anzeichen liegen beispielsweise vor, wenn der Angreifer eine drohende Haltung einnimmt, sich zum Kampf vorbereitet oder Bewegungen macht, die in diesem Sinne gedeutet werden können. Abwehr ist zulässig, sobald mit einem Angriff ernstlich zu rechnen ist und jedes weitere Zuwarten die Verteidigungschance gefährdet. Der Angriff droht m.a.W. nicht erst unmittelbar, wenn es für den Angreifer kein Zurück mehr gibt, sondern schon dann, wenn der Bedrohte nach den gesamten Umständen mit dem sofortigen Angriff rechnen muss. Handlungen, die lediglich darauf gerichtet sind, einem zwar möglichen aber noch unsicheren Angriff vorzubeugen, einem Gegner also nach dem Grundsatz, dass der Angriff die beste Verteidigung ist, zuvorzukommen und ihn vorsorglich kampfunfähig zu machen, fallen nicht unter den Begriff der Notwehr (Urteil des Bundesgerichts 6B_281/2014 vom 11. November 2014 E. 2.3.1. mit Hinweisen).
Ein Fall von Putativnotwehr ist gegeben, wenn der Täter einem Sachverhaltsirrtum unterliegt, indem er irrtümlich annimmt, es sei ein rechtswidriger Angriff im Sinne von Art. 15 StGB gegenwärtig oder unmittelbar bevorstehend. Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zugunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat (Art. 13 Abs. 1 StGB, Urteil des Bundesgerichts 6B_281/2014 vom 11. November 2014 E. 2.3.2. mit Hinweis).
Das Beweisverfahren hat ergeben, dass die drei Privatkläger ins Gebäude zurückgingen, weil sie gekränkt waren und die vorherige Auseinandersetzung nicht auf sich sitzen lassen wollten. Sie schlugen mit den Fäusten gegen die Türe und traten mit den Füssen dagegen. Für den Beschuldigten und J.________, die sich zu diesem Zeitpunkt in der Wohnung befanden, war die Situation bedrohlich. Ein Angriff der Privatkläger war in Gang. Der Beschuldigte befürchtete, dass die Türe nachgeben könnte und die Privatkläger in die Wohnung eindringen könnten, was zu seinen Gunsten nicht ganz ausgeschlossen werden kann. Es lag eine Notwehrsituation vor. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte irrtümlich davon ausging, dass einer der Privatkläger bewaffnet ist. Er unterlag in diesem Punkt einem Sachverhaltsirrtum. Es ist beweismässig erstellt, dass die Privatkläger kein Messer auf sich trugen.
Da eine Notwehrsituation vorlag, erachtet es die Kammer noch als verhältnismässig, dass der Beschuldigte ein Messer behändigte und die Türe öffnete. Bei der Verwendung von gefährlichen Werkzeugen zur Abwehr ist jedoch besondere Zurückhaltung geboten, da deren Einsatz stets die Gefahr schwerer oder gar tödlicher Verletzungen mit sich bringt (BGE 136 IV 49 E. 3.3 S. 52 mit Hinweisen). Es wäre angemessen gewesen, wenn der Beschuldigte den Privatklägern das Messer lediglich gezeigt hätte und sie aufgefordert hätte, zu verschwinden. Der Beschuldigte gab mehrfach an, er habe das Messer genommen und die Türe geöffnet, weil er den Privatklägern Angst machen wollte. Als die Türe aufging, ging der Beschuldigte jedoch sogleich auf die Privatkläger los, dies obwohl er in diesem Moment bei den Privatklägern kein Messer gesehen hat (vgl. Bd. IV, pag. 1121 Z. 1 f.). Der Beschuldigte fuchtelte mit dem Messer hin und her und stach in einem dynamischen Geschehen unkontrolliert zu. Dadurch schuf er die Gefahr schwerer oder tödlicher Verletzungen. Das Vorgehen des Beschuldigten erfolgte nicht innerhalb der Grenzen der erlaubten Notwehr. Es ist als Notwehrexzess im Sinne von Art. 16 Abs. 1 StGB zu qualifizieren. Nach Auffassung der Kammer steht der Aggressionsdurchbruch des Beschuldigten im Zusammenhang mit seiner psychischen Erkrankung (vgl. Ziff. II. 11. vorne).
Fazit
Der Beschuldigte ist somit der versuchten vorsätzlichen Tötung z.N. von D.________ schuldig zu sprechen. Sein Vorgehen ist als Notwehrexzess im Sinne von Art. 16 Abs. 1 StGB zu qualifizieren.
Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass die versuchte vorsätzliche Tötung die vollendete schwere Körperverletzung konsumiert. Es besteht unechte Konkurrenz (Bd. IV, pag. 1283, S. 31 der Urteilsbegründung).
versuchte schwere Körperverletzung z.N. von F.________
Tatbestandsmässigkeit
Nach Art. 122 StGB wird wegen schwerer Körperverletzung bestraft, wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt (Abs. 1); wer vorsätzlich den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt (Abs. 2); wer vorsätzlich eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht (Abs. 3).
Betreffend den objektiven und subjektiven Tatbestand der versuchten schweren Körperverletzung z.N. von F.________ kann auf die zutreffenden und umfassenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. F.________ erlitt eine 9 cm lange Exkoriation (Hautabschürfung) über die linke Wange. Es handelte sich um eine oberflächliche und nicht lebensgefährliche Verletzung (Bd. II, pag. 463.1). Eine schwere Körperverletzung liegt damit klarerweise nicht vor. Der Vorinstanz ist jedoch beizupflichten, dass eine lebensgefährliche Verletzung und/oder eine arge sowie bleibende Entstellung des Gesichts nur mit viel Glück ausblieben. Der Beschuldigte schuf mit dem Herumfuchteln des Messers mit einer Klingenlänge von 201 mm auf Kopfhöhe von F.________ ein hohes Risiko für eine potentiell lebensgefährliche Verletzung und/oder eine arge sowie bleibende Entstellung des Gesichts. Der objektive Tatbestand der versuchten schweren Körperverletzung nach Art. 122 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB ist erfüllt. In subjektiver Hinsicht ist mit der Vor-instanz davon auszugehen, dass der Beschuldigte eine schwere Körperverletzung in Kauf genommen hat. Folglich ist auch der subjektive Tatbestand erfüllt (vgl. zum Ganzen Bd. IV, pag. 1279 ff., S. 27 ff. der Urteilsbegründung).
Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe
Hinsichtlich der Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe kann auf die Ausführungen betreffend die versuchte vorsätzliche Tötung z.N. von D.________ verwiesen werden (vgl. Ziff. III. 13.2 vorne).
Fazit
Der Beschuldigte ist damit der versuchten schweren Körperverletzung z.N. von F.________ schuldig zu sprechen. Sein Vorgehen ist als Notwehrexzess im Sinne von Art. 16 Abs. 1 StGB zu qualifizieren.
versuchte schwere Körperverletzung z.N. von G.________
Tatbestandsmässigkeit
Betreffend den objektiven und subjektiven Tatbestand der versuchten schweren Körperverletzung z.N. von G.________ kann wiederum auf die zutreffenden und umfassenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. G.________ erlitt zwei Verletzungen am Oberkörper und zwei Schnittwunden an der linken Hand. Bei den Wunden an der Brust wurde die obere Muskelschicht durchtrennt, tiefer gelegene Strukturen, wichtige Gefässe und Organe wurden jedoch nicht verletzt. An der linken Hand wurden keine Sehnen durchtrennt. G.________ befand sich gemäss dem Gutachten des IRM nicht in Lebensgefahr (Bd. II pag. 454 ff.). Eine schwere Körperverletzung liegt damit nicht vor. Mit der Vorinstanz ist jedoch davon auszugehen, dass eine lebensgefährliche Verletzung nur mit viel Glück ausgeblieben ist. Die Wahrscheinlichkeit für eine lebensgefährliche Verletzung ist beim Herumfuchteln mit einem Messer in dieser Grösse im Brust-/Oberkörperbereich als sehr hoch einzustufen. Der objektive Tatbestand der versuchten schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB ist erfüllt. In subjektiver Hinsicht ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Beschuldigte eine lebensgefährliche Verletzung von G.________ in Kauf genommen hat. Folglich ist auch der subjektive Tatbestand erfüllt (vgl. zum Ganzen Bd. IV, pag. 1281 f., S. 29 f. der Urteilsbegründung).
Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe
Hinsichtlich der Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe kann auf die Ausführungen betreffend die versuchte vorsätzliche Tötung z.N. von D.________ verwiesen werden (vgl. Ziff. III. 13.2 vorne).
Fazit
Der Beschuldigte ist der versuchten schweren Körperverletzung z.N. von G.________ schuldig zu sprechen. Sein Vorgehen ist als Notwehrexzess im Sinne von Art. 16 Abs. 1 StGB zu qualifizieren.
IV. Strafzumessung
Konkretes Vorgehen und Strafrahmen
Die allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz zur Strafzumessung sind zutreffend. Darauf kann verwiesen werden (Bd. IV, pag. 1203 f., S. 31 f. der Urteilsbegründung).
Der Beschuldigte hat sich der versuchten vorsätzlichen Tötung sowie der zweifachen versuchten schweren Körperverletzung schuldig gemacht. Bereits an dieser Stelle kann vorweggenommen werden, dass die Kammer aufgrund des engen Konnexes sowie aus spezialpräventiven Gesichtspunkten für alle Schuldsprüche eine Freiheitsstrafe als zweckmässige und angemessene Sanktion erachtet, weshalb nachfolgend das Asperationsprinzip gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB zur Anwendung gelangt. Entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist zunächst der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen (Urteil des Bundesgerichts 6B_157/2014 vom 26. Januar 2015 E. 2.2. mit Hinweisen).
Die schwerste Straftat ist vorliegend die versuchte vorsätzliche Tötung mit einem ordentliche Strafrahmen von fünf Jahren bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe (Art. 111 i.V.m. Art. 40 StGB). Wie noch aufzuzeigen ist, wird die Kammer den Strafrahmen aufgrund der Strafmilderungsgründe der verminderten Schuldfähigkeit (Art. 19 Abs. 2 StGB) und des Versuchs (Art. 22 Abs. 1 StGB) gegen unten öffnen (vgl. Ziff. IV. 17.4 hinten).
Einsatzstrafe: versuchte vorsätzliche Tötung z.N. von D.________
Objektive Tatkomponenten
a)Ausmass des verschuldeten Erfolgs bzw. Schwere der Verletzung des betroffenen Rechtsguts
Geschütztes Rechtsgut von Art. 111 StGB ist das Leben des Menschen und damit das höchste Rechtsgut überhaupt (Schwarzenegger, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl. 2013, N. 1 zu Vor Art. 111 StGB).
Es gibt keine schwerere Verletzung als den Tod eines Menschen. Das Ausmass des verschuldeten Erfolgs ist sehr gross. Bei Tötungsdelikten ist die Schwere der Verletzung des betroffenen Rechtsguts indes tatbestandsimmanent und deshalb neutral zu gewichten.
b)Art und Weise der Herbeiführung der Rechtsgutverletzung resp. Verwerflichkeit des Handelns (kriminelle Energie)
Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass die Tat nicht geplant war, sondern aus der Situation heraus entstanden ist. Der Entschluss, das Messer zu behändigen, dürfte spontan gefallen sein. Die Tatbegehung zeugt auch bei Annahme einer Notwehrsituation von einem Aggressions- und Gewaltpotential. Der Beschuldigte ging nach dem Öffnen der Türe ohne zu zögern mit einem Messer in der Hand auf die Privatkläger los und fuchtelte hin und her. Der Angriff erfolgte für die Opfer überraschend. Ein Stich richtete sich gegen den Bauch von D.________ und damit gegen eine sehr empfindliche Stelle des menschlichen Körpers, was eine erhöhte Gefährlichkeit der Tat bewirkte. Die effektive Verwendung des Messers war nicht verhältnismässig. Das Verhalten des Beschuldigten ist sehr verwerflich und zeugt von erheblicher krimineller Energie. Ein Teil dieser Elemente führte jedoch bereits zur Qualifikation der Tat als versuchte vorsätzliche Tötung und sind aufgrund des Doppelverwertungsverbots im Rahmen der Strafzumessung neutral zu werten. Die anderen Elemente wirken sich teilweise verschuldenserhöhend und teilweise verschuldensmindernd aus, so dass die Art und Weise der Herbeiführung der Rechtsgutverletzung im Ergebnis neutral zu gewichten ist.
c)Fazit objektives Tatverschulden
Das objektive Tatverschulden ist im Verhältnis zum grossen Strafrahmen von fünf Jahren bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe als mittelschwer zu qualifizieren und entspricht einer Strafe im Bereich von rund 12 Jahren.
Subjektive Tatkomponenten
a)Willensrichtung
Der Beschuldigte handelte eventualvorsätzlich, was sich erheblich strafmindernd auswirkt. Die Kammer erachtet hierfür eine Reduktion der Strafe um 3 Jahre (¼) auf 9 Jahre als angemessen.
b)Beweggründe
Das Beweisverfahren hat ergeben, dass sich der Beschuldigte bedroht fühlte und auch eine Bedrohungslage für seine Freundin verspürte. Er befand sich in einer Stress- bzw. Drucksituation und handelte aus Angst. Der Beschuldigte behändigte das Messer und öffnete die Türe um die Bedrohung abzuwenden. Er wollte sich und seine Freundin schützen und den Privatklägern Angst machen, damit sie verschwinden. Dass zudem eine gewisse Kränkung und Beleidigung mitschwangen, lässt sich nicht ganz ausschliessen. Anstatt den Privatklägern das Messer lediglich zu zeigen und sie aufzufordern, wegzugehen, ging der Beschuldigte jedoch nach dem Öffnen der Türe mit dem Messer sogleich auf die Privatkläger los. Sein Vorgehen ist als Notwehrexzess im Sinne von Art. 16 Abs. 1 StGB zu qualifizieren. Nach Auffassung der Kammer steht der Aggressionsdurchbruch des Beschuldigten im Zusammenhang mit seiner psychischen Erkrankung. Wie nachfolgend aufzuzeigen ist, überschritt der Beschuldigte die Grenzen der Notwehr im Zustand der verminderten Schuldfähigkeit. Die Strafe wird deshalb im Rahmen von Art. 19 Abs. 2 StGB gemildert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_345/2013 vom 24. Oktober 2013 E. 4.4.). Die Beweggründe wirken sich neutral aus.
c)Vermeidbarkeit / verminderte Schuldfähigkeit
Die strafbare Handlung wäre für den Beschuldigten grundsätzlich vermeidbar gewesen. Er hätte jederzeit von seinem Tun Abstand nehmen können und nicht bzw. nicht weiter mit dem Messer herumfuchteln können. Insoweit ist der Gewaltexzess des Beschuldigten nicht ansatzweise nachvollziehbar.
Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts hat der Richter beim subjektiven Tatverschulden auch die verminderte Schuldfähigkeit zu berücksichtigen. Er muss dartun, in welchem Umfang sich diese verschuldensmindernd auswirkt (BGE 136 IV 55 E. 5.5 und E. 5.6). Liegt eine Verminderung der Schuldfähigkeit vor, hat der Richter wie folgt vorzugehen: In einem ersten Schritt ist aufgrund der tatsächlichen Feststellungen des Gutachters zu entscheiden, in welchem Umfange die Schuldfähigkeit des Täters in rechtlicher Hinsicht eingeschränkt ist und wie sich dies insgesamt auf die Einschätzung des Tatverschuldens auswirkt. Das Gesamtverschulden ist zu qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die diesem Verschulden entspricht. Die so ermittelte Strafe kann dann gegebenenfalls in einem dritten Schritt aufgrund wesentlicher Täterkomponenten verändert werden (BGE 136 IV 55 E. 5.7 S. 62).
Wie bereits dargelegt (vgl. Ziff. II. 10. vorne), geht die Kammer von der Hypothese 2 des Gutachtens des FPD der Universität Bern vom 20. Dezember 2013 aus. Die Gutachterin hielt fest, dass aus forensisch-psychiatrischer Sicht davon auszugehen sei, dass der Beschuldigte im Tatzeitpunkt vollumfänglich in der Lage gewesen sei, das Unrecht seiner Tat einzusehen und seine Einsichtsfähigkeit folglich als durchgehend erhalten zu erachten sei (Bd. III, pag. 693). Dagegen könne aufgrund des bereits deutlich fortgeschrittenen subklinischen psychotischen Krankheitsprozesses eine leicht bis maximal mittelgradig eingeschränkte Steuerungsfähigkeit und demzufolge eine leicht bis maximal mittelgradige Verminderung der Schuldfähigkeit des Beschuldigten angenommen werden (Bd. III, pag. 693 f.).
Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 19. März 2015 bestätigte Dr. Z.________, dass die Einsichtsfähigkeit nicht beeinträchtigt gewesen sei, anzunehmen sei aber, dass die Steuerungsfähigkeit leicht bis mittelgradig, eher mittelgradig, beeinträchtigt gewesen sei. Dies habe sich insbesondere in einer Störung der Impulskontrolle und der Gefühlslage geäussert (Bd. IV, pag. 1127 Z. 4 ff.).
Die Kammer erachtet das Gutachten vom 20. Dezember 2013 als schlüssig und nachvollziehbar und geht deshalb von einer leicht- bis mittelgradig verminderten Schuldfähigkeit im Tatzeitpunkt aus. Da bei voller Schuldfähigkeit von einem leichten bis mittelschweren Verschulden auszugehen ist, reduziert sich das Verschulden aufgrund der leicht- bis mittelgradigen Beeinträchtigung auf ein leichtes Verschulden. Die Kammer erachtet hierfür eine Reduktion der Strafe um 3½ Jahre auf 5½ Jahre als angemessen.
Fazit Tatkomponenten
Das Tatverschulden ist insgesamt als leicht zu bewerten. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände erachtet die Kammer für das hypothetisch vollendete Delikt eine Strafe von 5½ Jahren als dem Tatverschulden des Beschuldigten angemessen.
Strafmilderung zufolge Versuch
Vorliegend ist der tatbestandsmässige Erfolg – der Tod von D.________ – nicht eingetreten. Es liegt ein Versuch vor. Beim Versuch i.S.v. Art. 22 Abs. 1 i.V.m. Art. 48a StGB handelt es sich um einen fakultativen Strafmilderungsgrund (BGE 137 IV 113 E. 1.4.2 S. 115), mit welchem dem Umstand Rechnung getragen wird, dass der Erfolg nicht eingetreten ist. Das Bundesgericht hielt in seinem Grundsatzentscheid BGE 121 IV 49 fest, dass dem Versuch bzw. dem Ausbleiben des Erfolgs zumindest strafmindernd gemäss Art. 63 aStGB (heute Art. 47 StGB) Rechnung getragen werden muss. Das Mass der zulässigen Reduktion hängt unter anderem von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs und von den tatsächlichen Folgen der Tat ab. Die Reduktion der Strafe wird mit anderen Worten umso geringer sein, je näher der tatbestandsmässige Erfolg und je schwerwiegender die tatsächliche Folge der Tat war (BGE 121 IV 49 E. 1 b S. 54; bestätigt im Urteil des Bundesgerichts 6B_260/2012 vom 19. November 2012, E. 5.3).
Vorliegend ist es nicht das Verdienst des Beschuldigten, dass es beim Versuch geblieben ist. Es ist vielmehr einer glücklichen Fügung – der Tatsache, dass D.________ rechtzeitig einer medizinischen Versorgung zugeführt werden konnte – zu verdanken, dass er überlebt hat. Gestützt auf das Gutachten des IRM ist davon auszugehen, dass D.________ ohne sofortige medizinische Hilfe verstorben wäre (Bd. II, pag. 448).
D.________ wurde notoperiert und war während rund zwei Wochen hospitalisiert. Er konnte am 1. November 2012 in gutem Allgemeinzustand, schmerzfrei und mit reizlosen Wundverhältnissen zu Bekannten nach Hause entlassen werden (Bd. II, pag. 445 f.). Das IRM hielt fest, dass sämtliche Verletzungen erfahrungsgemäss unter Narbenbildung abheilen würden (Bd. II, pag. 448). Da D.________ zwischenzeitlich ausgeschafft wurde, liegen der Kammer keine Informationen über allfällige Folgeschäden oder Komplikationen vor.
Angesichts dieser Umstände erachtet die Kammer eine Reduktion der Strafe um 2 Jahr, d.h. von 5½ Jahren auf 3½ Jahre, als angemessen.
Einsatzstrafe
Unter Berücksichtigung der Gesamttatschwere sowie der Strafmilderung wegen Versuchs erachtet die Kammer für die versuchte vorsätzliche Tötung z.N. von D.________ eine Einsatzstrafe von 3½ Jahren als angemessen.
Asperation: versuchte schwere Körperverletzung z.N. von F.________
Objektive Tatkomponenten
a)Ausmass des verschuldeten Erfolgs bzw. Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts
F.________ erlitt eine diagonal vom Ohr bis zum Kinn reichende, oberflächliche und nicht lebensbedrohliche Schnittverletzung. Für die Versorgung der Wunde waren keine operativen Eingriffe notwendig und F.________ konnte ambulant behandelt werden. Die Vorinstanz wies jedoch zu Recht darauf hin, dass es ohne Weiteres zu gravierenderen Verletzungen hätte kommen können (Bd. IV, pag. 1289, S. 37 der Urteilsbegründung). F.________ führte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung aus, er habe eine Narbe an der Wange und habe sich deshalb einen Bart wachsen lassen. Es sei ein weisser Strich (Bd. IV, pag. 1122 Z. 41 ff.). Die Narbe belaste ihn. Wenn er den Bart abschneide, frage ihn jeder, was er habe und dann müsse er die ganze Geschichte wieder erzählen (Bd. IV, pag. 1123 Z. 1 f.). Es seien so viele Bilder, die er nicht vergessen könne. Er leide wegen der Narbe noch heute. Früher habe er mehr Vertrauen gegenüber den Menschen gehabt. Heute getraue er sich nicht mehr, sich in eine Gruppe von Leuten zu begeben, z.B. am Bahnhof (Bd. IV, pag. 1123 Z. 5 ff.).
Mit Blick auf die tatsächlich erlittene Verletzung ist zwar von einer kosmetischen Beeinträchtigung auszugehen, die durchaus auch psychisch belastend sein kann. Es wurden aber keine Nerven oder Gesichtsmuskeln tangiert und die Mimik ist nicht beeinträchtigt, womit die Schwere der Verletzung des betroffenen Rechtsguts noch leicht wiegt.
b)Art und Weise der Herbeiführung der Rechtsgutverletzung resp. Verwerflichkeit des Handelns (kriminelle Energie)
Hinsichtlich der Verwerflichkeit des Handelns kann sinngemäss auf die Ausführungen betreffend D.________ verwiesen werden (vgl. Ziff. IV. 17.1 vorne). Sämtliche Tathandlungen wurden in einer Tateinheit begangen. Zu Ungunsten des Beschuldigten ist zu berücksichtigen, dass er mit dem Messer auf Kopfhöhe von F.________ herumfuchtelte, was eine erhöhte Gefährlichkeit der Tat bewirkte. Das Verhalten des Beschuldigten ist verwerflich und zeugt von erheblicher krimineller Energie. Im Ergebnis führt die Art und Weise der Herbeiführung der Rechtsgutverletzung zu einer Erhöhung der objektiven Tatschwere.
c)Fazit objektives Tatverschulden
Das objektive Tatverschulden ist im Verhältnis zum Strafrahmen von 180 Tages-sätzen Geldstrafe bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe (Art. 122 StGB) als gerade noch leicht zu bezeichnen und entspricht einer Strafe von 3 Jahren bzw. 36 Monaten.
Subjektive Tatkomponenten
a)Willensrichtung
Der Beschuldigte handelte auch gegenüber F.________ eventualvorsätzlich, was sich wiederum erheblich strafmindernd auswirkt. Die Kammer erachtet hierfür eine Reduktion der Strafe um 9 Monate (¼) auf 27 Monate als angemessen.
b)Beweggründe
Hinsichtlich der Beweggründe kann auf die Ausführungen betreffend D.________ verwiesen werden (vgl. Ziff. IV. 17.2 vorne). Die Beweggründe wirken sich neutral aus.
c)Vermeidbarkeit / verminderte Schuldfähigkeit
Im Bezug auf die Vermeidbarkeit und die verminderte Schuldfähigkeit kann ebenfalls auf die Ausführungen betreffend D.________ verwiesen werden (vgl. Ziff. IV. 17.2 vorne). Im Tatzeitpunkt lag eine leicht- bis mittelgradig verminderte Schuldfähigkeit vor. Da bei voller Schuldfähigkeit von einem gerade noch leichten Verschulden auszugehen ist, reduziert sich das Verschulden aufgrund der leicht- bis mittelgradigen Beeinträchtigung auf ein leichtes Verschulden. Die Kammer erachtet hierfür eine Reduktion der Strafe um 12 Monate auf 15 Monate als angemessen.
Fazit Tatkomponenten
Das Tatverschulden ist insgesamt als leicht zu bewerten. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände erachtet die Kammer für das hypothetisch vollendete Delikt eine Strafe von 15 Monaten als angemessen.
Strafmilderung zufolge Versuch
Die Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs ist bei F.________ schwieriger zu beurteilen als bei D.________. Das Verhalten des Beschuldigten hätte jedoch ohne Weiteres zu einer argen und bleibenden Entstellung des Gesichts von F.________ oder einer anderen schweren Verletzung führen können. Die tatsächlichen Folgen der Tat waren weniger schwerwiegend als bei D.________. Angesichts dieser Umstände erachtet die Kammer für den Versuch eine Reduktion der Strafe um 5 Monate auf 10 Monate als angemessen.
Asperation
Für den Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung z.N. von F.________ wäre somit für sich alleine beurteilt eine Freiheitsstrafe von 10 Monaten auszusprechen. Unter Anwendung des Asperationsprinzips gelangt die Kammer zu einer asperierten Strafe von 6 Monaten, so dass die Einsatzstrafe von 3½ Jahren auf 4 Jahre zu erhöhen ist.
Asperation: versuchte schwere Körperverletzung z.N. von G.________
Objektive Tatkomponenten
a)Ausmass des verschuldeten Erfolgs bzw. Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts
G.________ erlitt zwei Verletzungen im Brustbereich, wobei die obere Muskelschicht durchtrennt wurde. Tiefer gelegene Strukturen, wichtige Gefässe und Organe wurden hingegen nicht verletzt. Ferner erlitt G.________ zwei Schnittwunden an der linken Hand, wobei keine Sehnen durchtrennt wurden. Es bestand keine Lebensgefahr und G.________ konnte ambulant behandelt werden. F.________ führte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung aus, sein Bruder G.________ habe eine Psychose gehabt und habe in die Psychiatrie gehen müssen. (Bd. IV, pag. 1123 Z. 2 f.).
Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass G.________ schlimmere Verletzungen erlitten hat als sein Bruder F.________. Bei F.________ blieb allerdings eine störende und sichtbare Narbe im Gesicht zurück, was bei G.________ nicht der Fall ist. Mit der Vorinstanz ist ferner davon auszugehen, dass die psychischen Probleme von G.________ zu wenig dokumentiert sind, als dass sie für das Ausmass des verschuldeten Erfolgs berücksichtigt werden könnten. Die Schwere der Verletzung des betroffenen Rechtsguts wiegt damit – unter Berücksichtigung des ordentlichen Strafrahmens von bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe – noch leicht.
b)Art und Weise der Herbeiführung der Rechtsgutverletzung resp. Verwerflichkeit des Handelns (kriminelle Energie)
Hinsichtlich der Verwerflichkeit des Handelns kann sinngemäss auf die Ausführungen betreffend D.________ verwiesen werden (vgl. Ziff. IV. 17.1 vorne). Sämtliche Tathandlungen wurden in einer Tateinheit begangen. Das Verhalten des Beschuldigten ist verwerflich und zeugt von erheblicher krimineller Energie. Im Ergebnis führt die Art und Weise der Herbeiführung der Rechtsgutverletzung zu einer Erhöhung der objektiven Tatschwere.
c)Fazit objektives Tatverschulden
Das objektive Tatverschulden ist im Verhältnis zum Strafrahmen von 180 Tages-sätzen Geldstrafe bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe (Art. 122 StGB) als gerade noch leicht zu bezeichnen und entspricht einer Strafe von 3 Jahren bzw. 36 Monaten.
Subjektive Tatkomponenten
a)Willensrichtung
Der Beschuldigte handelte auch gegenüber G.________ eventualvorsätzlich, was sich wiederum erheblich strafmindernd auswirkt. Die Kammer erachtet hierfür eine Reduktion der Strafe um 9 Monate (¼) auf 27 Monate als angemessen.
b)Beweggründe
Hinsichtlich der Beweggründe kann auf die Ausführungen betreffend D.________ verwiesen werden (vgl. Ziff. IV. 17.2 vorne). Die Beweggründe wirken sich neutral aus.
c)Vermeidbarkeit / verminderte Schuldfähigkeit
Im Bezug auf die Vermeidbarkeit und die verminderte Schuldfähigkeit kann ebenfalls auf die Ausführungen betreffend D.________ verwiesen werden (vgl. Ziff. IV. 17.2 vorne). Im Tatzeitpunkt lag eine leicht- bis mittelgradig verminderte Schuldfähigkeit vor. Da bei voller Schuldfähigkeit von einem gerade noch leichten Verschulden auszugehen ist, reduziert sich das Verschulden aufgrund der leicht- bis mittelgradigen Beeinträchtigung auf ein leichtes Verschulden. Die Kammer erachtet hierfür eine Reduktion der Strafe um 12 Monate auf 15 Monate als angemessen.
Fazit Tatkomponenten
Das Tatverschulden ist insgesamt als leicht zu bewerten. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände erachtet die Kammer für das hypothetisch vollendete Delikt eine Strafe von 15 Monaten als angemessen.
Strafmilderung zufolge Versuch
Die Stiche in den Brustbereich von G.________ hätten ohne Weiteres zu einer schweren wenn nicht sogar tödlichen Verletzung führen können. Die tatsächlichen Folgen der Tat waren bei ihm jedoch weit weniger schwerwiegend als bei D.________. Es bestand keine Lebensgefahr und G.________ konnte ambulant behandelt werden (vgl. Ziff. IV. 19.1 vorne). Angesichts dieser Umstände erachtet die Kammer für den Versuch eine Reduktion der Strafe um 5 Monate auf 10 Monate als angemessen.
Asperation
Für den Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung z.N. von G.________ wäre somit für sich alleine beurteilt eine Freiheitsstrafe von 10 Monaten auszusprechen. Unter Anwendung des Asperationsprinzips gelangt die Kammer zu einer asperierten Strafe von 6 Monaten, so dass die Strafe von 4 Jahren auf 4½ Jahre zu erhöhen ist.
Täterkomponenten
a)Vorleben und persönliche Verhältnisse
Betreffend das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Sie hielt zutreffend fest, dass die Vorstrafe wegen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern (vgl. Bd. V, pag. 1538) nicht einschlägig ist und deshalb nicht straferhöhend zu berücksichtigen ist. Die Vorstrafe wegen Drohung und einfacher Körperverletzung (vgl. Bd. V, pag. 1538) ist hingegen einschlägig. Der Beschuldigte hielt seiner damaligen Ehefrau im Dezember 2009 ein Messer an den Hals und drohte ihr, ihr die Ohren abzuschneiden (vgl. zum Ganzen Bd. IV, pag. 1292, S. 40 der Urteilsbegründung).
Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse wirken sich aufgrund der einschlägigen Vorstrafe leicht straferhöhend aus.
b)Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren
Das Verhalten des Beschuldigten nach der Tat und im Strafverfahren ist nicht zu beanstanden. Er hat sich stets korrekt und soweit möglich auch kooperativ verhalten. Die Führungsberichte des Regionalgefängnisses Bern vom 15. Februar 2016 (Bd. V, pag. 1471) und des Regionalgefängnisses Thun vom 1. März 2016 (Bd. V, pag. 1482 f.) fallen weitestgehend positiv aus. Das Verhalten des Beschuldigten sei sowohl gegenüber den Mitarbeitenden, wie auch gegenüber anderen Insassen stets freundlich und korrekt (Bd. V, pag. 1471). Ein solches Verhalten darf jedoch als selbstverständlich erwartet werden und ist nicht zu Gunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen.
Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte der Beschuldigte aus, die Tat sei unnötig gewesen. Er habe damals nicht den richtigen Entscheid getroffen und habe nicht daran gedacht, etwas vor die Türe zu schieben. Er habe falsch gehandelt und die Türe geöffnet (Bd. IV, pag. 1120 Z. 15 ff.). Diese Aussagen deuten zumindest auf eine gewisse Einsicht und Reue hin.
Das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren ist leicht strafmindernd zu berücksichtigen.
c)Strafempfindlichkeit
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen, da die Verbüssung einer Freiheitsstrafe für jede arbeitstätige und in ein familiäres Umfeld eingebettete Person mit einer gewissen Härte verbunden ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1095/2014 vom 24. März 2015 E. 3.3 mit Hinweisen). Vorliegend sind keine aussergewöhnlichen Umstände ersichtlich. Die Strafempfindlichkeit des Beschuldigten ist deshalb als neutral zu beurteilen.
d)Fazit Täterkomponenten
Die Täterkomponenten wirken sich trotz der einschlägigen Vorstrafe insgesamt gerade noch neutral aus.
21. Strafmass
Zusammenfassend erachtet die Kammer für die Schuldsprüche wegen versuchter vorsätzlicher Tötung und zweifacher versuchter schwerer Körperverletzung eine Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten als angemessen.
Die Untersuchungshaft von 527 Tagen wird vollumfänglich auf die Freiheitsstrafe angerechnet und es wird festgestellt, dass der Beschuldigte die Strafe am 11. März 2014 vorzeitig angetreten hat und sich bis am 26. Oktober 2014 im vorzeitigen Strafvollzug befunden hat. Am 27. Oktober 2014 hat der Beschuldigte vorzeitig eine stationäre Massnahme angetreten.
Freiheitsstrafen von mehr als drei Jahren sind zwingend zu vollziehen (BGE 134 IV 17 E. 3.3 S. 24). Ein bedingter oder teilbedingter Strafvollzug ist deshalb vorliegend nicht möglich (vgl. Art. 42 f. StGB).
Massnahme
Allgemeines
Gemäss Art. 56 Abs. 1 StGB ist eine Massnahme anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen (lit. a); ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert (lit. b); und die Voraussetzungen der Art. 59-61, 63 oder 64 StGB erfüllt sind (lit. c).
Das Gericht kann eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 Abs. 1 StGB anordnen, wenn der Täter psychisch schwer gestört ist und ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht (lit. a); und zu erwarten ist, dadurch lasse sich die Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen (lit. b).
Eine ambulante Behandlung kann das Gericht gemäss Art. 63 Abs. 1 StGB u.a. anordnen, wenn der Täter psychisch schwer gestört ist und eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht (lit. a); und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen (lit b).
Die Anordnung einer Massnahme setzt zudem voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist (Art. 56 Abs. 2 StGB).
Wie bereits dargelegt ist für die Kammer gestützt auf das forensisch-psychiatrische Gutachten des FPD der Universität Bern vom 20. Dezember 2013 (Bd. III, pag. 684) und den Bericht von Dr. M.________ vom 26. Mai 2015 (Bd. V, pag. 1403) erstellt, dass der Beschuldigte an einer schizoaffektiven Störung, gemischt, nicht vollständig remittiert (ICD-10 F25.2) und damit an einer schweren psychischen Störung im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB leidet. Des Weiteren geht die Kammer von der Hypothese 2 des Gutachtens aus, d.h. dass der Beschuldigte bereits im Tatzeitpunkt an Vorläufern dieser Erkrankung litt. Dr. M.________ erachtete dies ebenfalls als sehr wahrscheinlich (Bd. V, pag. 1403). Der Hypothese 2 folgend steht die zu beurteilende Tat in engem Zusammenhang mit der schizoaffektiven Störung (Bd. III, pag. 692).
Gutachten des FPD vom 20. Dezember 2013
Zur Risikoeinschätzung hält das Gutachten fest, beim Beschuldigten müsse das Risiko für erneute Gewaltdelikte unbehandelt als hoch beurteilt werden, insbesondere da bei der zu beurteilenden Tat noch nicht einmal eine klinisch vollständig zutage getretene Symptomatik der Grunderkrankung vorgelegen habe (Bd. III, pag. 691). Unbehandelt seien insbesondere impulsive Gewaltdelikte mit erhöhter Wahrscheinlichkeit zu erwarten (Bd. III, pag. 694). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erklärte Dr. Z.________, statistisch gesehen hätten Leute mit einer schizoaffektiven Störung ein fünf- bis siebenfach höheres Risiko für solche Gewaltdelikte (Bd. IV, pag. 1127 Z. 21 f.). Aufgrund des Therapieberichts könne sie sagen, dass die Entwicklung des Beschuldigten sehr ungünstig sei. Es bestehe keine Krankheitseinsicht und es sei nicht gelungen, eine Behandlungs- und Medikationscompliance zu erarbeiten. Dies sei aber typisch für dieses Störungsbild (Bd. IV, pag. 1127 Z. 24 ff.).
Im Gutachten wird eine stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 StGB empfohlen. Aufgrund der episodisch bzw. phasisch verlaufenden Krankheit, die eine schwere Störung der Integrität der Person zur Folge habe und der im Gutachten erwähnten Risikofaktoren, benötige der Beschuldigte ein strukturiertes Setting mit viel supportiver und lebenspraktischer Unterstützung. Das Setting müsse eine enge psychosoziale Begleitung, die gesicherte und kontrollierte Medikationsabgabe, sowie die fortlaufende Monitorisierung des psychopathologischen Zustands des Beschuldigten beinhalten, damit im Falle einer Verschlechterung frühzeitig Massnahmen zur Behandlung ergriffen werden könnten. Der Behandlungserfolg hänge einerseits von der regelmässigen Medikamenteneinnahme und andererseits von der psychosozialen Stabilität ab (Bd. III, pag. 692, pag. 694 f.). Nur eine stationäre Massnahme sei geeignet, der Gefahr erneuter, krankheitsbedingter impulsiver Gewaltstraftaten, die insbesondere im Falle einer erneuten psychotischen Dekompensation zu erwarten seien, zu begegnen. Das Störungsbild des Beschuldigten benötige eine langfristige, intensive psychiatrische Behandlung und psychosoziale Betreuung. Eine lediglich ambulante Behandlung gemäss Art. 63 StGB werde demgegenüber – nicht zuletzt im Hinblick auf die begrenzte Krankheitseinsicht und unsichere Verlässlichkeit in der Mitwirkung des Beschuldigten in der Behandlung – als unzureichend und mit erheblichen Risiken behaftet eingeschätzt (Bd. III, pag. 696). Auch an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vertrat die Gutachterin die Auffassung, dass einzig eine stationäre therapeutische Massnahme zweckmässig und erfolgsversprechend sei. So führte sie auf Frage, warum eine ambulante Massnahme nicht genüge, aus, der stationäre Rahmen gewährleiste eine intensivere Behandlung. Es sei einfacher, wenn am Anfang die Medikamentencompliance nicht bestehe. Zudem seien auch die rechtliche Verbindlichkeit und der Zwangskontext höher, als bei einer Massnahme nach Art. 63 StGB. So können z.B. bei einer Massnahme nach Art. 59 StGB Medikamente unter Sicht abgegeben werden oder man könne z.B. eine Zwangsmedikation anordnen, was im Rahmen einer Massnahme nach Art. 63 StGB nicht möglich sei (Bd. IV, pag. 1127 Z. 40 ff.). Die Störung sei nicht nur unbehandelt, sondern auch behandelt lebenslänglich vorhanden. Unbehandelt würden die Symptome aber wiederkehrend auftreten. Die Behandlung ziele darauf ab, die Symptome zu unterdrücken. Die Störung sei gut behandelbar. Ein symptomfreies Leben sei sehr wahrscheinlich, wenn die Behandlung über längere Zeit durchgeführt werde (Bd. IV, pag. 1128 Z. 10 ff.).
Führungsberichte und Therapieverlaufsberichte
Gemäss dem Führungsbericht der Anstalten Thorberg vom 29. Januar 2015 (Bd. IV, pag. 1019 ff.) habe der Beschuldigte die psychiatrische Medikation vor ca. sechs Monaten abgesetzt. Seither sei bei ihm kein psychopathologisches oder dissoziales Verhalten beobachtet worden (Bd. IV, pag. 1019). Auch wenn bei ihm keine Krankheitseinsicht festzustellen sei, zeige er sich durchwegs bereit, sich beraten und betreuen zu lassen (Bd. IV, pag. 1020).
Dem Therapieverlaufsbericht des FPD vom 17. März 2015 (Bd. IV, pag. 1098 ff.) kann entnommen werden, dass sich der Beschuldigte seit dem 11. März 2014 in den Anstalten Thorberg befinde. Er sei am 27. Oktober 2014 auf die Therapieabteilung TAT übergetreten und befinde sich seit dem 30. Oktober 2014 in therapeutischer Behandlung (Bd. IV, pag. 1098). Die behandelnden Personen schlossen sich der Diagnose im Gutachten vom 20. Dezember 2013 an. Es werde vermutet, dass der Beschuldigte das ihm verschriebene Medikament seit ca. September 2014 eigenhändig abgesetzt habe. Nach einer symptomfreien Phase, wie dies häufig nach dem Absetzen der antipsychotischen Medikation gesehen werde, komme es derzeit wieder zu beginnenden Symptomen der Erkrankung (Misstrauen, Wahrnehmungsverzerrung, Umständlichkeit im formalen Gedankengang (Bd. IV, pag. 1099). Der Beschuldigte sei derzeit nicht bereit, die dringend benötigte Medikation weiter einzunehmen, da er sich nicht als krank empfinde. Für die bisherigen psychoedukativen Bemühungen habe er sich nicht zugänglich gezeigt. Hier sei weitere Arbeit erforderlich. Sollte sich der Beschuldigte in der Folge allerdings nicht zugänglich zeigen, sei gegebenenfalls an die Etablierung einer massnahmenindizierten Zwangsmedikation zu denken, da eine Besserung der Legalprognose eng mit einer adäquaten Medikation in Zusammenhang stehe. Grundsätzlich sei zu beobachten, dass der Beschuldigte auf Medikamente gut anspreche und unter Medikation die Störung vollständig remittiert sei (Bd. IV, pag. 1099). Die Prognose hänge stark von der Medikamenten-Compliance ab (d.h, wie zuverlässig und gewillt er sei, die entsprechenden Medikamente einzunehmen). Diese sei derzeit aufgrund einer unzureichenden Krankheitseinsicht nicht gegeben. An der Empfehlung im Gutachten, dass eine Behandlung in einer psychiatrischen Klinik angezeigt sei, werde festgehalten (Bd. IV, pag. 1100).
Gemäss einem weiteren Therapieverlaufsbericht des FPD vom 18. März 2015 (Bd. IV, pag. 1191 ff.) hätten bis heute keine eindeutigen Symptome einer schizoaffektiven Störung festgestellt werden können. Die ihm Gutachten aufgeführten Symptome (Wahrnehmungsstörungen, akustische Halluzinationen, stereotype Bewegungen, Affektlabilität, verminderter Antrieb, motorische Ruhelosigkeit, wechselnde depressive Stimmung), welche zur Diagnose geführt hätten, seien bis auf bestimmte Auffälligkeiten im formalen Gedankengang und dem auffällig anmutenden Gemütszustand aktuell nicht zu beobachten. Seit einigen Wochen habe beim Beschuldigten jedoch ein zunehmendes Misstrauen festgestellt werden können. Weiter seien eine Wahrnehmungsverzerrung und Umständlichkeit im formalen Gedankengang beobachtet worden. Zum aktuellen Zeitpunkt lasse sich sagen, dass die schizoaffektive Störung vollständig remittiert zu sein scheine (Bd. IV, pag. 1192). Der Beschuldigte leide an einer schizoaffektiven Störung, derzeit voll remittiert, auch ohne Medikation. Es handle sich um eine chronische Krankheit, welche voraussichtlich noch bis auf Weiteres bestehen bleiben werde. Aktuell lehne der Beschuldigte eine weitere medikamentöse Behandlung ab. Er befinde sich noch in einem symptomfreien Zustand (Bd. IV, pag. 1193). Allerdings sei davon auszugehen, dass das Risiko für einen erneuten Krankheitsausbruch ohne Medikation steige. Die erwähnten Beobachtungen (erhöhtes Misstrauen, desorganisierte Wahrnehmung) könnten ein Hinweise für einen erneuten Krankheitsschub sein. Die Prognose hänge bei seiner Störung stark von der Medikamenten-Compliance ab, wobei eine tiefe Dosis bei ihm wahrscheinlich ausreichen würde. In der Vergangenheit habe sich gezeigt, dass der Beschuldigte gut auf die Medikamente anspreche und die Symptome wie die Stimmen oder seine Ängste bei Einnahme deutlich zurückgegangen seien (Bd. IV, pag. 1193 f.).
Die Kammer erachtet es als stossend, dass zwei Therapieverlaufsberichte von der selben Stelle mit einem Tag Datumsdifferenz erstellt wurden, die inhaltlich nicht vollständig übereinstimmen. Der Therapieverlaufsbericht vom 18. März 2015 ist präziser und umfassender gehalten. Der Beschuldigte befindet sich gemäss diesem Bericht in einem symptomfreien Zustand (Bd. IV, pag. 1193). Das Fehlen dieses Berichts anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte denn auch zu Nachfragen seitens der Verteidigung (vgl. Bd. IV, pag. 1214 f.). Mit Verfügung vom 23. April 2015 nahm die Vorinstanz hierzu Stellung und führte aus, der Therapieverlaufsbericht vom 18. März 2015 sei erst am 27. März 2015 per Post beim Regionalgericht Oberland eingelangt. Der Bericht sei somit erst nach Abschluss der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 19. und 20. März 2015 eingegangen, weshalb er im Beweisverfahren und in der Urteilsfindung nicht habe berücksichtigt werden können (Bd. IV, pag. 1218 ff.). Das Misstrauen des Beschuldigten gegenüber seinen Therapeuten ist aufgrund der unterschiedlichen Therapieverlaufsberichte zumindest teilweise nachvollziehbar.
Gemäss dem Bericht der Anstalten Thorberg an die ASMV vom 29. April 2015 (Bd. V, pag. 1361 f.) sei eine konstruktive und zielführende Zusammenarbeit mit dem Beschuldigten auf der Therapieabteilung der Anstalten Thorberg aktuell nicht mehr möglich. Seit der erstinstanzlichen Hauptverhandlung habe der Beschuldigte zunächst die Gespräche mit seinem Einzeltherapeuten, im weiteren Verlauf auch jene mit der Bezugsperson und die Teilnahme an stationsinternen Gruppen verweigert. Er bekunde ein sehr grosses Misstrauen dem gesamten therapeutischen Team gegenüber. Die Äusserungen des Beschuldigten seien teilweise paranoid gefärbt (Bd. V, pag. 1361).
Bericht von Dr. M.________ vom 26. Mai 2015
Dr. M.________ hielt in seinem Bericht vom 26. Mai 2015 (Bd. V, pag. 1403 ff.) fest, aus den Akten sei ersichtlich, dass der Beschuldigte mehr als ein Jahr symptomfrei gewesen sei und aktuell eine eindeutige Zustandsverschlechterung medizinisch nicht ausreichend belegt sei. Bei einer Person, welche bereits seit längerer Zeit keine anhaltende Symptomatologie einer psychiatrischen Erkrankung zeige, dürfe nicht von einer chronischen Krankheitsentwicklung bzw. einem chronischen Verlauf gesprochen werden. Bei einer psychisch stabilen Person würde grundsätzlich eine ambulante Massnahme auch ausreichen. Eine medikamentöse Behandlung – davon werde der Erfolg der Therapie hauptsächlich abhängig gemacht – könne durchaus auch im ambulanten Rahmen weitergeführt werden (Bd. V, pag. 1405).
Dem Ergänzungsbericht des FPD vom 10. Februar 2016 (Bd. V, pag. 1460 ff.) kann entnommen werden, dass die Einschätzung von Dr. M.________ nichts an den im Gutachten gezogenen Schlüssen ändere (Bd. V, pag. 1462). Beim Beschuldigten bestehe heute keinerlei Behandlungseinsicht mehr. Er sei nicht mehr gewillt, Medikamente einzunehmen. Ein ambulantes Setting könne die nötigen Strukturen auf dieser Basis nicht gewährleisten (Bd. V, pag. 1463).
Beurteilung der Kammer
Die Kammer erachtet das Gutachten des FPD der Universität Bern vom 20. Dezember 2013 als schlüssig und nachvollziehbar. Gestützt auf das Gutachten ist davon auszugehen, dass die Erkrankung des Beschuldigten längerdauernd fortbesteht und phasenweise immer wieder auftreten kann. Es gibt geeignete Behandlungsformen. Der Beschuldigte hat in der Vergangenheit insbesondere auf eine medikamentöse Behandlung gut angesprochen. Unbehandelt sind insbesondere impulsive Gewaltdelikte mit erhöhter Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Mit Blick auf die verübten Delikte wäre eine stationäre Massnahme und der damit verbundene Freiheitsentzug nach wie vor verhältnismässig.
Eine stationäre Behandlung verlangt vom Betroffenen jedoch ein Mindestmass an Kooperationsbereitschaft (Urteil des Bundesgerichts 6B_543/2015 vom 10. Dezember 2015 E. 4.2.3. mit Hinweisen). Der Beschuldigte trat am 27. Oktober 2014 im Rahmen eines vorzeitigen Massnahmenvollzugs auf die Therapieabteilung TAT der Anstalten Thorberg über (Bd. IV, pag. 1098). Nachdem der Beschuldigte jegliche therapeutische Interventionsversuche verweigert hatte, wurde er am 12. Mai 2015 in das Regionalgefängnis Bern verlegt (Bd. V, pag. 1360 ff., pag. 1367). Mit Schreiben vom 27. Oktober 2015 teilte die ASMV mit, dass der Beschuldigte am 21. Oktober 2015 in der Klinik Königsfelden hätte aufgenommen werden können. Er habe jedoch den Transport in die Klinik konsequent verweigert und dadurch eine Verlegung verunmöglicht. Angesichts der anhaltenden Verweigerungshaltung des Beschuldigten sowie seiner nicht vorhandenen Therapiewilligkeit sehe die ASMV keine Möglichkeit, den Beschuldigten im Rahmen des vorzeitigen Massnahmenvollzugs in eine Massnahmeninstitution einzuweisen (Bd. V, pag. 1411). Es muss somit festgehalten werden, dass der Beschuldigte keiner anhaltenden Massnahme zugeführt werden könnte. Sämtliche bisher durchgeführten Massnahmenversuche müssen als gescheitert angesehen werden. Es ist zu erwarten, dass sich an der Haltung des Beschuldigten, jegliche therapeutischen Bemühungen zu verweigern, auch in den nächsten Monaten nichts ändern wird. Selbst wenn es gelingen würde, den Beschuldigten in eine Massnahmeninstitution einzuweisen, ist nicht davon auszugehen, dass der Beschuldigte in dieser Institution die Medikamente einnehmen würde. Die Empfehlungen im Gutachten vom 20. Dezember 2013 sind deshalb heute nicht mehr umsetzbar.
Hinzu kommt, dass der Beschuldigte seit längerer Zeit symptomfrei ist, dies obwohl er die Medikamente bereits im September 2014 abgesetzt hat. Eine eindeutige Zustandsverschlechterung ist gemäss Dr. M.________ medizinisch nicht ausreichend belegt (Bd. V, pag. 1404 f.). Im Führungsbericht des Regionalgefängnisses Thun vom 1. März 2016 wird der Beschuldigte als vernünftiger und unproblematischer Insasse beschrieben, welcher im täglichen Umgang ein gutes Verhalten zeige. Es seien keine besonderen Vorkommnisse verzeichnet (Bd. V, pag. 1482). Solange das Verhalten des Beschuldigten im Strafvollzug nicht zu beanstanden ist und sich sein Zustand nicht verschlechtert, sind die Voraussetzungen für eine Zwangsmedikation nicht gegeben (vgl. Art. 63 des Gesetzes über den Straf- und Massnahmenvollzug vom 25. Juni 2003 [SMVG; BSG 341.1]).
Schliesslich ist auch zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte nach Verbüssung seiner Freiheitsstrafe ausgeschafft wird. Es ist deshalb zweifelhaft, ob die im Ergänzungsbericht des FPD vom 10. Februar 2016 erwähnten, raschen Progressionsschritte, z.B. in ein Wohn- oder Arbeitsexternat (Bd. V, pag. 1464), beim Beschuldigten überhaupt möglich wären. Sein sozialer Empfangsraum ist in der Türkei. Anlässlich des letzten Wortes an der oberinstanzlichen Verhandlung führte der Beschuldigte aus, dass er schnellst möglich in die Türkei zurückgehen möchte (Bd. V, pag. 1626).
Die Kammer kommt deshalb zum Schluss, dass heute die Voraussetzungen für eine stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 StGB nicht (mehr) erfüllt sind. Sie ist allerdings der Auffassung, dass der Beschuldigte zumindest eine gewisse Unterstützung benötigt. Gemäss Dr. M.________ könnte eine Behandlung durchaus auch im ambulanten Rahmen weitergeführt werden (Bd. V, pag. 1405). Durch einen regelmässigen Kontakt zu einer Fachperson im Rahmen einer ambulanten Behandlung ist gewährleistet, dass rasch auf sich verändernde Umstände (erneuter Krankheitsschub, Gefährdung von Drittpersonen) reagiert werden könnte. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände erachtet die Kammer eine ambulante Behandlung gemäss Art. 63 StGB als angezeigt, um der Gefahr weiterer Straftaten des Beschuldigten zu begegnen.
Sind sowohl die Voraussetzungen für eine Strafe wie für eine Massnahme erfüllt, so ordnet das Gericht gemäss Art. 57 Abs. 1 StGB beide Sanktionen an. Ein Aufschub des Vollzugs einer unbedingten Freiheitsstrafe zugunsten einer ambulanten Behandlung gemäss Art. 63 Abs. 2 StGB ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nur zulässig, wenn die ambulante Therapie (ausserhalb des Strafvollzugs) im konkreten Einzelfall aktuelle und günstige Bewährungsaussichten eröffnet, die durch den Strafvollzug zunichte gemacht oder erheblich vermindert würden. Ein Aufschub muss sich folglich aus Gründen der Heilbehandlung hinreichend rechtfertigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_425/2012 vom 19. November 2012 E. 1.2).
Vorliegend gibt es keine Hinweise darauf, dass der Erfolg der Therapie durch den Freiheitsentzug erheblich beeinträchtigt würde. Die ambulante Behandlung ist daher vollzugsbegleitend anzuordnen.
V. Widerruf
Gemäss Art. 46 StGB widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe, wenn der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht und deshalb zu erwarten ist, dass er weitere Straftaten verüben wird (Abs. 1). Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf. Es kann den Verurteilten verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern (Abs. 2). Der Widerruf darf nicht mehr angeordnet werden, wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind (Abs. 5).
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts führt ein während der Probezeit begangenes Verbrechen oder Vergehen nicht zwingend zum Widerruf des bedingten Strafaufschubs. Dieser soll nach Art. 46 Abs. 1 StGB nur erfolgen, wenn «deshalb», also wegen der Begehung des neuen Delikts, zu erwarten ist, dass der Täter weitere Straftaten verüben wird. Eine bedingte Strafe ist nur zu widerrufen, wenn von einer negativen Einschätzung der Bewährungsaussichten auszugehen ist, d.h. aufgrund der erneuten Straffälligkeit eine eigentliche Schlechtprognose besteht (BGE 134 IV 140 E. 4.2 f. S. 142 f. mit Hinweisen). Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen (BGE 134 IV 140 E. 4.4 S. 143). Bei der Beurteilung der Bewährungsaussichten ist auch miteinzubeziehen, ob die neue Strafe bedingt oder unbedingt ausgesprochen wird. Das Gericht kann zum Schluss kommen, dass vom Widerruf des bedingten Vollzugs für die frühere Strafe abgesehen werden kann, wenn die neue Strafe vollzogen wird (BGE 134 IV 140 E. 4.5 S. 144; bestätigt in den Urteilen des Bundesgerichts 6B_286/2011 vom 29. August 2011 E. 5.3; 6B_1048/2010 vom 6. Juni 2011 E. 4.2.2 und 5.2).
Der Beschuldigte wurde mit Strafmandat des Untersuchungsrichteramts IV Berner Oberland vom 19. Dezember 2010 wegen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern zu einer bedingten Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu CHF 20.00 sowie mit Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 21. Juni 2011 wegen Drohung und einfacher Körperverletzung zu einer bedingten Geldstrafe von 48 Tagessätzen zu CHF 90.00 verurteilt. Die Probezeit wurde auf je zwei Jahre festgelegt (Bd. V, pag. 1538). Der Beschuldigte beging die vorliegend zu beurteilenden Delikte während der Probezeit des Strafmandats vom 19. Dezember 2010 und des Urteils vom 21. Juni 2011.
Seit dem Ablauf der Probezeit des Strafmandats vom 19. Dezember 2010 sind mittlerweile mehr als drei Jahre vergangen, weshalb der Widerruf nicht mehr angeordnet werden darf (Art. 46 Abs. 5 StGB). Das Widerrufsverfahren betreffend das Strafmandat des Untersuchungsrichteramts IV Berner Oberland vom 19. Dezember 2010 wird eingestellt.
In Anbetracht der vorliegend zu beurteilenden Tat und gestützt auf das forensisch-psychiatrische Gutachten vom 20. Dezember 2013 ist die Legalprognose des Beschuldigten als eher ungünstig zu bezeichnen. Das Gutachten hielt fest, beim Beschuldigten müsse das Risiko für erneute Gewaltdelikte unbehandelt als hoch beurteilt werden (Bd. III, pag. 691). Unbehandelt seien insbesondere impulsive Gewaltdelikte mit erhöhter Wahrscheinlichkeit zu erwarten (Bd. III, pag. 694). Allerdings ist auch zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte seit längerer Zeit symptomfrei ist obwohl er die Medikamente bereits im September 2014 abgesetzt hat. Sein Verhalten im Strafvollzug ist nicht zu beanstanden (vgl. Ziff. IV. 22.5 vorne). Zudem wird der Beschuldigte zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten verurteilt. In Anwendung der sogenannten Mischrechnungspraxis rechtfertigt es sich, den dem Beschuldigten mit Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 21. Juni 2011 für eine Geldstrafe von 48 Tagessätzen zu CHF 90.00 gewährten bedingten Vollzug nicht zu widerrufen. Die Probezeit ist jedoch um ein Jahr zu verlängern.
Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten für die beiden Widerrufsverfahren, ausmachend CHF 300.00, werden dem Beschuldigten auferlegt.
Die Hälfte der oberinstanzlichen Verfahrenskosten für die beiden Widerrufsverfahren von total CHF 300.00, ausmachend CHF 150.00, wird dem Beschuldigten auferlegt. Die andere Hälfte wird vom Kanton Bern getragen.
VI. Zivilpunkt
Hinsichtlich des Zivilpunkts kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Sie hat den Zivilpunkt ausführlich und sorgfältig begründet (Bd. IV, pag. 1297 ff., S. 45 ff. der Urteilsbegründung). Die zugesprochene Genugtuung von CHF 6‘000.00 an D.________ und von je CHF 1‘500.00 an F.________ und G.________ erscheint angemessen. Entgegen der Auffassung von Rechtsanwalt E.________ muss den Privatklägern ein Selbstverschulden angelastet werden. Die Kammer hat – anders als die Vorinstanz – das Vorliegen einer Notwehrsituation bejaht. Eine Erhöhung der Genugtuungssummen ist unter diesen Umständen nicht angezeigt. Andererseits hat die Vorinstanz dem Selbstverschulden der Privatkläger bereits ausreichend Rechnung getragen, so dass sich auch eine Reduktion der Genugtuungssummen nicht rechtfertigt.
Die Verurteilung des Beschuldigten zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 6‘000.00 an D.________ und von je CHF 1‘500.00 an F.________ und G.________ ist zu bestätigen.
Für die Beurteilung des Zivilpunkts werden keine erst- und oberinstanzlichen Kosten ausgeschieden.
VII. Kosten und Entschädigung
23. Verfahrenskosten
a)Erstinstanzliches Verfahren
Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO).
Angesichts des Ausgangs des oberinstanzlichen Verfahrens ist die erstinstanzliche Festlegung der Verfahrenskosten zu bestätigen. Dem Beschuldigten sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt ausmachend CHF 46‘444.00, aufzuerlegen.
b)Oberinstanzliches Verfahren
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten werden bestimmt auf eine Gebühr von CHF 5’000.00 (Art. 24 lit. b VKD) sowie Auslagen von CHF 840.40 (Bd. V, pag. 1485 f.), insgesamt ausmachend CHF 5‘840.40.
Rechtsanwalt B.________ beantragte oberinstanzlich namens des Beschuldigten u.a. einen Freispruch vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung und der versuchten schweren Körperverletzung sowie die Aufhebung der stationären, therapeutischen Massnahme (Bd. V, pag. 1629). Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte demgegenüber Schuldsprüche wegen versuchter vorsätzlicher Tötung und versuchter schwerer Körperverletzung in zwei Fällen, die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und die Anordnung einer stationären Massnahme gemäss Art. 59 StGB (Bd. V, pag. 1632 f.). Aufgrund des Ausmasses an Obsiegen und Unterliegen rechtfertigt es sich vorliegend, dem Beschuldigten vier Fünftel der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 5‘840.40, ausmachend CHF 4‘672.30, aufzuerlegen. Ein Fünftel der Verfahrenskosten, ausmachend CHF 1‘168.10, wird ausgeschieden und vom Kanton Bern getragen.
24. Entschädigung der amtlichen und privaten Verteidigung
a)Erstinstanzliches Verfahren
Das Honorar für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten durch Rechtsanwalt C.________ wurde von der Vorinstanz mit Entscheid vom 17. Februar 2015 auf CHF 10‘854.00 (47.5 Stunden à CHF 200.00, zzgl. MwSt.-pflichtige Auslagen von CHF 550.00 und MwSt. von 8%) bestimmt (Bd. IV, pag. 1062 ff.).
Das volle Honorar beträgt CHF 13‘305.60 (volles Honorar von CHF 11‘770.00, zzgl. MWSt.-pflichtige Auslagen von CHF 550.00 und MWSt. von 8%).
Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 10‘854.00 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt C.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 2‘451.60, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
b)Oberinstanzliches Verfahren
Für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte vor oberer Instanz wird dem Beschuldigten eine Parteientschädigung von CHF 2‘283.10 (inkl. Auslagen und MwSt) ausgerichtet, unter gleichzeitiger Verrechnung mit den ihm auferlegten oberinstanzliche Verfahrenskosten von CHF 4‘672.30 (Art. 442 Abs. 4 StPO). Dies entspricht einem Fünftel der von Rechtsanwalt B.________ eingereichten und für angemessen erachteten Kostennote vom 21. März 2016 (Bd. V, pag. 1602 ff.).
Der Vollständigkeitshalber ist darauf hinzuweisen, dass Rechtsanwalt B.________ nach Eröffnung des oberinstanzlichen Urteils am 23. März 2016 eine weitere Kostennote eingereicht hat (Bd. V, pag. 1646 ff.). Nach Ansicht der Kammer sind mit dem in der Kostennote vom 21. März 2016 geltend gemachten Betrag von CHF 11‘415.55 auch die Kosten der Urteilseröffnung vom 23. März 2016 erfasst, zumal Rechtsanwalt B.________ an der Urteilseröffnung auch nicht persönlich teilgenommen hat.
25. Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands
Gemäss Art. 426 Abs. 4 StPO trägt die beschuldigte Person die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft nur, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet.
Die Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerschaft trägt vorerst der Staat. Nur wenn sich die beschuldigte Person im Zeitpunkt des Kostenentscheids oder später in günstigen wirtschaftliche Verhältnissen befindet, kann der Staat die von ihm im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerschaft geleisteten Verfahrenskosten bei der beschuldigten Person zurückfordern (Art. 138 Abs. 2 StPO). Die materiellen Voraussetzungen für die Rückforderung dieser Kosten decken sich mit denjenigen der amtlichen Verteidigung (Art. 426 Abs. 1 Satz 2 und Art. 135 Abs. 4 StPO): In beiden Fällen muss sich die beschuldigte Person in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befinden (Domeisen, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 19 zu Art. 426 StPO; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 6B_150/2012 vom 14. Mai 2012 E. 2.1; 6B_112/2012 vom 5. Juli 2012 E. 1.2). In Abänderung des erstinstanzlichen Urteils ist der Beschuldigte somit nicht vorab zur Bezahlung einer Parteientschädigung an die Privatkläger zu verurteilen.
a)Erstinstanzliches Verfahren
Das Honorar für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatkläger vor erster Instanz durch Rechtsanwalt E.________ wurde von der Vorinstanz gemäss eingereichter Kostennote bestimmt und ist zu bestätigen (Bd. IV, pag. 1301 f., S. 49 f. der Urteilsbegründung; pag. 1153). Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 5‘696.35 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt E.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1‘377.00, zu erstatten, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (426 Abs. 4 StPO und Art. 138 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO).
b)Oberinstanzliches Verfahren
Das Honorar für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatkläger vor oberer Instanz durch Rechtsanwalt E.________ wird gemäss der eingereichten und für angemessen erachteten Kostennote vom 22. März 2016 (Bd. V, pag. 1613) auf CHF 1‘434.15 festgesetzt. Da die Privatkläger im Zivilpunkt unterlegen sind, haben sie in solidarischer Haftbarkeit dem Kanton Bern die für das obergerichtliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 1‘434.15 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt E.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 324.00, zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO).
VIII. Verfügungen
Anordnung von Sicherheitshaft
Bis zum Übertritt in den Strafvollzug wird Sicherheitshaft angeordnet und der Beschuldigte wird in Sicherheitshaft versetzt. Für die Begründung kann auf Ziff. V. 1. des Dispositivs verwiesen werden (Bd. V, pag. 1639).
Löschung DNA-Profil und biometrische erkennungsdienstliche Daten
Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. .________) ist nach Ablauf der Frist durch das zuständige Bundesamt einzuholen (Art. 16 Abs. 4 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG).
Die Zustimmung zur Löschung der erfassten biometrischen erkennungsdienstlichen Daten ist nach Ablauf der Frist durch die zuständige Behörde einzuholen (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten).
IX. Dispositiv
Die 1. Strafkammer erkennt:
I.
Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Oberland (Kollegialgericht) vom 20. März 2015 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als
weiter verfügt wurde:
1. Folgende Gegenstände werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB):
1 Küchenmesser (KTD-Nr. 001, mutmassliche Tatwaffe)
1 Taschentuchfragment, weiss (KTD-Nr. 007)
1 Zigarettenkippe, Muratti (KTD-Nr. 011)
1 Zigarettenkippe, Chesterfield (KTD-Nr. 017)
1 Taschentuchfragment, weiss (KTD-Nr. 022)
1 Kapuzenjacke, Angelo Litrico, Faserpelz, schwarz (KTD-Nr. 027)
1 Pullover, DigginChd (KTD-Nr. 028)
1 T-Shirt, Your Turn (KTD-Nr. 029)
1 Jeanshose, Creeks (KTD-Nr. 030)
1 Unterhose, Uomo (KTD-Nr. 031)
1 Paar Socken, schwarz (KTD-Nr. 032)
1 Paar Schuhe, Cube (KTD-Nr. 033)
1 Apparat zum Zigarettendrehen (KTD-Nr. 003)
1 Dose, Brookfields, leer (KTD-Nr. 004)
1 Verpackung Erdnüsse, Denner, rot (KTD-Nr. 005)
1 Verpackung Flips, Denner, rot (KTD-Nr. 006)
1 Einkaufstasche (Kunststoff), Schild schwarz / weiss (KTD-Nr. 008)
1 Getränkedose Coca-Cola (KTD-Nr. 009)
1 Pullover, D&G (KTD-Nr. 046)
1 Träger-Shirt, Zeloni (KTD-Nr. 047)
1 Jeans, Diesel (KTD-Nr. 048)
1 Hosengurt, DS 789 (KTD-Nr. 049)
1 Boxer-Shorts Basefield (KTD-Nr. 050)
1 Unterhose (KTD-Nr. 051)
1 Paar Socken, Sky Run (KTD-Nr. 052)
1 Paar Turnschuhe, Puma (KTD-Nr. 053)
1 Hut, beige (KTD-Nr. 054)
1 Jacke, Black Out (KTD-Nr. 039)
1 Polo-Shirt, Exist (KTD-Nr. 040)
1 Hose, Decoder (KTD-Nr. 041)
1 Paar Turnschuhe (KTD-Nr. 042)
2. Folgende Gegenstände werden A.________ nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückgegeben:
1 Jacke, N&Y (KTD-Nr. 057)
1 Pullover, blau (KTD-Nr. 058)
1 Jeans, Carhardt (KTD-Nr. 059)
1 Gurt, Leder (KTD-Nr. 060)
1 Trainerhose, Adidas (KTD-Nr. 061)
1 Boxershorts, Derby (KTD-Nr. 062)
1 Paar Socken, schwarz (KTD-Nr. 063)
1 Paar Turnschuhe, weiss (KTD-Nr. 064)
3. Folgende Gegenstände werden I.________ nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückgegeben:
1 Trägerleibchen, Cuess (KTD-Nr. 068)
1 Unterhose, String (KTD-Nr. 069)
1 Pyjama-Shorts, rosa (KTD-Nr. 070)
1 Paar Schuhe, Flip-Flops (KTD-Nr. 071)
4. Folgende Gegenstände werden J.________ nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückgegeben:
1 Pullover, Folia (KTD-Nr. 075)
1 String-Body (KTD-Nr. 076)
1 Unterhose, schwarz (KTD-Nr. 077)
1 Shorts, blau (KTD-Nr. 078)
II.
A.________wird schuldig erklärt:
1.der versuchten vorsätzlichen Tötung, begangen am 17.10.2012 in N.________ z.N. von D.________;
2.derversuchten schweren Körperverletzung, begangen am 17.10.2012 in N.________ z.N. von F.________;
3.der versuchten schweren Körperverletzung, begangen am 17.10.2012 in N.________ z.N. von G.________.
und in Anwendung der
16 Abs. 1, Art. 19 Abs. 2, 22 Abs. 1, 40, 47, 48a, 49 Abs. 1, 51, 56, 57 Abs. 1, 63, 111, 122 StGB
Art. 426 Abs. 1, 428 StPO
verurteilt:
1. Zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten.
Die Untersuchungshaft von 527 Tagen wird vollumfänglich auf die Freiheitsstrafe angerechnet und es wird festgestellt, dass die Strafe am 11.03.2014 vorzeitig angetreten worden ist und sich A.________ bis am 26.10.2014 im vorzeitigen Strafvollzug befunden hat.
Es wird eine vollzugsbegleitende ambulante Massnahmegemäss Art. 63 StGB angeordnet.
Es wird festgestellt, dass eine stationäre Massnahme am 27.10.2014 vorzeitig angetreten worden ist.
2. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt ausmachendCHF46‘444.00.
3.zur Bezahlung von vier Fünfteln der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 5‘840.40, ausmachend CHF 4‘672.30.
III.
1. Das Widerrufsverfahren betreffend das Strafmandat des Untersuchungsrichteramts IV Berner Oberland vom 19.12.2010 wirdeingestellt.
2. Der A.________ mit Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 21.06.2011 für eine Geldstrafe von 48 Tagessätzen zu CHF 90.00 gewährte bedingte Vollzug wird nicht widerrufen. Die Probezeit wird um 1 Jahr verlängert.
3. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten für die beiden Widerrufsverfahren, ausmachend CHF300.00, werden A.________ auferlegt.
4. Die Hälfte der oberinstanzlichen Verfahrenskosten für die beiden Widerrufsverfahren von total CHF 300.00, ausmachend CHF 150.00, wird A.________auferlegt.
Die Hälfte der oberinstanzlichen Verfahrenskosten für die beiden Widerrufsverfahren von total CHF 300.00, ausmachend CHF 150.00, wird vom Kanton Bern getragen
IV.
A.________ wird in Anwendung von Art. 47 OR sowie Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO weiter verurteilt:
1. Zur Bezahlung von CHF6‘000.00 Genugtuung an den Straf- und Zivilkläger D.________.
2. Zur Bezahlung von CHF1‘500.00 Genugtuung an den Straf- und Zivilkläger F.________.
3. Zur Bezahlung von CHF1‘500.00 Genugtuung an den Straf- und Zivilkläger G.________.
4. Für die Beurteilung der Zivilklagen werden keine erst- und oberinstanzlichen Kosten ausgeschieden.
V.
Weiter wird verfügt:
1. Bis zum Übertritt in den Strafvollzug wird Sicherheitshaft angeordnet und A.________wird in Sicherheitshaft versetzt.
Begründung:
Gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO ist Sicherheitshaft zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht.
Der dringende Tatverdacht ist aufgrund der oberinstanzlich bestätigten Schuldsprüche erstellt. Zu prüfen ist, ob der einzig in Frage kommende Haftgrund der Fluchtgefahr gegeben ist.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts setzt die Annahme von Fluchtgefahr eine gewisse Wahrscheinlichkeit voraus, dass sich die beschuldigte Person, wenn sie in Freiheit wäre, dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Bei der Bewertung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die gesamten konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen. Es müssen Gründe bestehen, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Schwere der drohenden Strafe darf als ein Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden, genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen. Miteinzubeziehen sind die familiären und sozialen Bindungen, die berufliche und finanzielle Situation und die Kontakte zum Ausland (Urteil des BGer 1B_88/2014 vom 2. April 2014 E. 4.1. mit Hinweisen).
Der Beschuldigte ist türkischer Staatsangehöriger und verfügt in der Schweiz über eine abgelaufene Aufenthaltsbewilligung B. Er hat in der Schweiz auch kein intaktes familiäres Netz. Seine Verwandten leben in der Türkei. Anlässlich seines letzten Wortes an der oberinstanzlichen Verhandlung führte der Beschuldigte aus, dass er schnellst möglich in die Türkei zurückgehen möchte. Bei einer Freilassung besteht die Gefahr, dass sich der Beschuldigte ins Ausland absetzen und sich so dem Strafvollzug entziehen würde. Aufgrund dieser Umstände ist der Haftgrund der Fluchtgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO zu bejahen.
Die Kammer verurteilt den Beschuldigten zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten. Diese Strafe hat der Beschuldigte noch nicht vollständig verbüsst. Die Anordnung von Sicherheitshaft bis zum Übertritt in den Strafvollzug ist deshalb verhältnismässig.
2. Für das Verfahren vor oberer Instanz wird ein Fünftel der Verfahrenskosten von total CHF 5‘840.40, ausmachend CHF 1‘168.10, ausgeschieden und vom Kanton Bern getragen.
3. Die amtliche Entschädigung für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt C.________ wurde mit Verfügung vom 17.02.2015 auf CHF 10‘854.00 (47.5 Stunden à CHF 200.00, zzgl. MwSt.-pflichtige Auslagen von CHF 550.00 und MwSt. von 8%) bestimmt.
Das volle Honorar beträgt CHF 13‘305.60 (volles Honorar von CHF 11‘770.00, zzgl. MWSt.-pflichtige Auslagen von CHF 550.00 und MWSt. von 8%).
A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 10‘854.00 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt C.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 2‘451.60, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
4. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands der Straf- und Zivilkläger D.________, F.________ und G.________, Rechtsanwalt E.________, wurde/wird im erst- bzw. oberinstanzlichen Verfahren wie folgt bestimmt:
Erste Instanz
A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 5‘696.35 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt E.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1‘377.00, zu erstatten, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (426 Abs. 4 StPO und Art. 138 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO).
Obere Instanz
D.________, F.________ und G.________ haben in solidarischer Haftbarkeit dem Kanton Bern die für das obergerichtliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 1‘434.15 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt E.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 324.00, zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO).
5.A.________ wird eineParteientschädigung von CHF 2‘283.10(inkl. Auslagen und MwSt) für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte vor oberer Instanzausgerichtet, unter gleichzeitiger Verrechnung mit den ihm auferlegten oberinstanzliche Verfahrenskosten von CHF 4‘672.30 (Art. 442 Abs. 4 StPO).
6. Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. .________) ist nach Ablauf der Frist durch das zuständige Bundesamt einzuholen (Art. 16 Abs. 4 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG).
7. Die Zustimmung zur Löschung der erfassten biometrischen erkennungsdienstlichen Daten ist nach Ablauf der Frist durch die zuständige Behörde einzuholen (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten).
8. Mündlich eröffnet und begründet:
dem Beschuldigten/Berufungsführer, assistiert durch Frau AA.________, juristische Mitarbeiterin im Büro von Rechtsanwalt B.________
der Generalstaatsanwaltschaft
Schriftlich zu eröffnen:
dem Beschuldigten/Berufungsführer, v.d. Rechtsanwalt B.________
den Straf- und Zivilklägern/Berufungsführern, a.v.d. Rechtsanwalt E.________
der Generalstaatsanwaltschaft
Rechtsanwalt C.________
Mitzuteilen:
der Vorinstanz
der Abteilung für Straf- und Massnahmenvollzug
der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv)
dem Amt für Migration und Personenstand, Migrationsdienst
dem Regionalgefängnis Thun (nur Dispositiv)
dem Forensisch-Psychiatrischen Dienst der Universität Bern (nur Urteilsbegründung, nach Ablauf der Rechtsmittelfrist)
Bern, 23. März 2016 (Ausfertigung: 21. September 2016)
Im Namen der 1. Strafkammer Der Präsident: Oberrichter Vicari
Die Gerichtsschreiberin: Suter
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
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