BesetzungOberrichterin Hubschmid (Präsidentin i.V.), Obergerichts-suppleantin Saurer, Oberrichter Zihlmann
Gerichtsschreiberin Lauber
VerfahrensbeteiligteA.________
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. B.________
Beschuldigte/Berufungsführerin
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern
und
C.________
Straf- und Zivilklägerin
GegenstandBetrug, Urkundenfälschung, versuchte Erpressung etc.
Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Oberland (Einzelgericht) vom 29. Oktober 2014 (P11 2007 217)
Inhaltsverzeichnis
I. Formelles
1. Prozessuale Ausgangslage / Revisionsentscheid / erstinstanzliches Urteil
2. Berufung / Wechsel amtlicher Verteidiger / Ausstandsverfahren
3. Beweisanträge und Beweisergänzungen
4. Anträge der Beschuldigten
5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer
6. Anwendbares Verfahrensrecht betreffend die «Revisionsdelikte»
II. Ausgangslage / Vorgehensweise der Beschuldigten
III. Vorwurf der vollendeten versuchten Erpressung und der Verletzung des Schriftgeheimnisses z.N. E.________
7. Sachverhalt und Beweiswürdigung
7.1 Anzeige vom 2. August 2004
7.2 Beweismittel
7.3 Beweiswürdigung durch die Kammer
8. Rechtliche Würdigung
8.1 Versuchte vollendete Erpressung
8.2 Verletzung des Schriftgeheimnisses
IV. Vorwurf der Urkundenfälschung und des Betrugs z.N. der H.________(Finanzunternehmung)
9. Sachverhalt und Beweiswürdigung
9.1 Anzeige vom 3. Dezember 2004
9.2 Beweismittel
9.3 Beweiswürdigung durch die Kammer
10. Rechtliche Würdigung
10.1 Vorbemerkung
10.2 Urkundenfälschung
10.3 Betrug
V. Vorwurf der Urkundenfälschung z.N. D.________
11. Sachverhalt und Beweiswürdigung
11.1 Überweisungsbeschluss vom 30. Dezember 2010
11.2 Beweismittel
11.3 Beweiswürdigung der Kammer
12. Rechtliche Würdigung
VI. Vorwurf des Betrugs z.N. C.________
13. Sachverhalt und Beweiswürdigung
13.1 Überweisungsbeschluss vom 30. Dezember 2010
13.2 Beweismittel
13.3 Beweiswürdigung durch die Kammer
14. Rechtliche Würdigung
VII. Strafzumessung
15. Vorbemerkungen
15.1 Anwendbares Sanktionenrecht bezüglich der «Revisionsdelikte»
15.2 Zwei Sanktionsentscheide
16. Grundsätze der Strafzumessung
17.«Revisionsdelikte»
17.1 Konkretes Vorgehen, Strafrahmen und schwerste Straftat
17.2 Einsatzstrafe: Urkundenfälschung (H.________(Finanzunternehmung))
17.3 Asperation: versuchte vollendete Erpressung z.N. E.________
17.4 Täterkomponente
17.5 Strafmass, Strafart, Strafvollzug und Vollstreckungsverjährung
17.6 Verletzung des Schriftgeheimnisses
17.7 Registerrechtliche Behandlung der «Revisionsdelikte»
18.«Neues Delikt»: Urkundenfälschung (D.________)
18.1 Strafrahmen
18.2 Tatkomponenten
18.3 Täterkomponenten
18.4 Strafmass, Strafart und Strafvollzug
VIII. Zivilpunkt
19. Zivilklage Privatkläger F.________
20. Zivilklage Privatklägerin C.________
IX. Kosten und Entschädigung
21. Verfahrenskosten
21.1 Erstes Verfahren S 04 498 sowie erstinstanzliche Verfahren P11 2007 217
21.2 Oberinstanzliches Verfahren
22. Amtliche Entschädigung
22.1 Erstes Verfahren S 04 498 / Erstinstanzliches Verfahren P11 2007 217
22.2 Oberinstanzliches Verfahren
X. Entschädigung für Überhaft
XI. Dispositiv
Erwägungen:
I. Formelles
Prozessuale Ausgangslage / Revisionsentscheid / erstinstanzliches Urteil
Der Gerichtspräsident des Gerichtskreises X Thun erklärte A.________ (nachfolgend: Beschuldigte) mit Urteil vom 10. März 2006 der vollendeten versuchten Erpressung, der Verletzung des Schriftgeheimnisses beides z.N. E.________, des Betrugs z.N. H.________(Finanzunternehmung), sowie der Urkundenfälschung schuldig und verurteilte sie zu drei Monaten Gefängnis, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von zwei Jahren sowie zu einer Busse von CHF 1‘000.00 (pag. 453 ff. [Vorakten S O4 498]).
Die Beschuldigte appellierte gegen dieses Urteil (pag. 459 [Vorakten S O4 498], wobei sie anlässlich der Appellationsverhandlung vom 17. November 2006 die Appellation zurückzog (pag. 558 [Vorakten S 04 498]). Mit Beschluss vom selben Tag wurde festgestellt, dass das Urteil vom 10. März 2006 in Rechtskraft erwachsen sei und die Sache wurde als erledigt abgeschrieben (pag. 593 ff. [Vorakten S O4 498]).
Mit Revisionsgesuch vom 18. Mai 2007 reichte die Beschuldigte neue Dokumente ein und ersuchte um Aufhebung des Urteils vom 10. März 2007 (richtig: 2006; pag. 10 ff. [Revisionsakten KH 2007 12]). Der Kassationshof des Obergerichts des Kantons Bern hiess das Revisionsgesuch mit Entscheid vom 4. Juli 2007 gut, hob das Urteil des Kreisgerichts X Thun vom 10. März 2006 auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an den Gerichtskreis XI Interlaken-Oberhasli zurück (pag. 1 ff.). Das Verfahren wurde in der Folge unter der Verfahrensnummer P11 07 217 geführt.
Mit Überweisungsbeschluss vom 30. Dezember 2010 eröffnete das Untersuchungsrichteramt IV Berner-Oberland (heute: Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Oberland) die Strafverfolgung gegen die Beschuldigte wegen Urkundenfälschung, Betrugs sowie Verleumdung, ev. übler Nachrede, vereinigte die Anzeigen und überwies das Verfahren an das Strafeinzelgericht des Gerichtskreises XI Interlaken-Oberhasli (pag. 97 f.). Nach der Reorganisation der Berner Gerichtsbarkeit vereinigte der Gerichtspräsident des Regionalgerichts Oberland die Anzeigen mit dem Strafverfahren P11 07 217 (pag. 239 ff.).
Am 29. Oktober 2014 fällte das Regionalgericht Oberland (Einzelgericht) folgendes Urteil (pag. 1879 ff.):
wegen **vollendeter versuchter Erpressung (Art. 156 Ziff. 1 StGB), Verletzung des Schriftgeheimnisses (Art. 179 StGB), Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB), mehrfachen Betruges (Art. 146 Ziff. 1 StGB)**überwiesen mit Entscheid vom 04.07.2007 des Kassationshofes des Obergerichts des Kantons Bern im Revisionsverfahren (Aufhebung des Urteils des Kreisgerichts X Thun vom 10.03.2006)
Die Gerichtspräsidentin erkennt:
A.________wirdfreigesprochen:
1.von der Anschuldigung des Betruges z.N. der H.________(Finanzunternehmung), angeblich begangen am 24.09.2004 in I.________(Ortschaft), durch den Bezug von CHF 500.00 ohne Vollmacht;
2.von der Anschuldigung des Diebstahls z.N. E.________, angeblich begangen vor dem 02.08.2004 in J.________(Ortschaft) (Beleg vom 06.08.2003);
ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten.
A.________, vgt., wirdhingegenschuldig erklärt:
1.der vollendet versuchten Erpressung z.N. E.________, begangen am 02.08.2004 in J.________(Ortschaft), Deliktsbetrag CHF 30'000.00;
2.der Verletzung des Schriftgeheimnisses z.N. E.________, begangen in der Zeit vom 07.07.2004 und dem 02.08.2004 in J.________(Ortschaft) (Beleg vom 06.07.2004);
3. des Betrugs z.N. der H.________(Finanzunternehmung), begangen am 24.09.2004 in K.________(Ortschaft) durch Bezug von CHF 17'422.10 mittels Vorlage einer gefälschten Vollmacht;
4. der Urkundenfälschung, begangen am 24.09.2004 in K.________(Ortschaft) durch Verwenden einer gefälschten Unterschrift zum Bezug von Bargeld ab dem Postchequekonto von L.________;
und in Anwendung der Artikel
22, 36, 41 Ziff. 1, 63, 68 Ziff. 1, 146 Abs. 1, 156 Ziff. 1, 172bis, 179, 251 Ziff. 1 altStGB
426 ff StPO
verurteilt:
1.zu drei Monaten Freiheitsstrafe unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges bei einer Probezeit von zwei Jahren, wobei der Beschuldigten die bereits ausgestandene Bewährungszeit zwischen dem Rückzug der Appellation am 17.11.2006 und der Aufhebung des Urteils vom 10.03.2006 am 04.07.2007 (7 Monate und 16 Tage) angerechnet wird, so dass die verbleibende Probezeit 1 Jahr, 4 Monate und 14 Tage beträgt;
Es wird festgestellt, dass die Freiheitsstrafe infolge eingetretener Vollstreckungsverjährung nicht mehr vollzogen werden kann;
2.zu einer Busse von CHF 1'000.00. Diese Busse hat die Beschuldigte bereits bezahlt;
3.zu den Verfahrenskosten vgl. nachfolgend lit. C.
Im weiteren wird
verfügt:
1. Es wird festgestellt, dass lit. A des vorliegenden Urteils registerrechtlich so zu behandeln ist, wie wenn das Urteil am 10.03.2006 ausgefällt worden wäre.
2. Das im Urteil vom 10.03.2006 festgesetzte Honorar für Fürsprecher F.________, Bern, wird in Bestätigung des damaligen Urteils wie folgt festgesetzt:
Die Angeschuldigte hat gemäss Art. 52 Abs. 2 altStrV dem Kanton die der amtlichen Verteidigung zugesprochene Entschädigung sowie dem Verteidiger die Differenz zum vollen Honorar zu erstatten, wenn sie innerhalb von zehn Jahren, von der Rechtskraft des Urteils vom 10.03.2006 an gerechnet, zu hinreichendem Einkommen oder Vermögen gelangt (Art. 52 Abs. 2 altStrV).
wegen Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB), Betruges (Art. 146 Ziff. 1 StGB) und **Verleumdung (Art. 174 StGB) evtl. übler Nachrede (Art. 173 StGB)**gemäss Überweisungsbeschluss vom 30.12.2010
Die Gerichtspräsidentin erkennt:
Das Verfahren gegen A.________, vgt.,
wegen Verleumdung, ev. übler Nachrede, angeblich begangen am 05.09.2008 in J.________(Ortschaft) ev. in M.________(Ortschaft) zum Nachteil von Fürsprecher F.________, indem sie gegenüber dem Gericht in einem uP-Gesuch ausführen liess, dieser habe ihr eine Liegenschaftsmaklerin zu überhöhten Ansätzen vermittelt und habe sich von dieser eine „Unterprovision“ versprechen lassen, was nicht den Tatsachen entspricht,
wird infolge eingetretener Verjährung eingestellt,
unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten von CHF1‘000.00 an A.________;
und unter Auferlegung der diesbezüglichen Auslagen von CHF 750.00 an den Kanton Bern.
A.________wirdschuldig erklärt:
1.der Urkundenfälschung, begangen in der Zeit vom 16.-23.10.2006 in J.________(Ortschaft), ev. anderswo, durch Unterzeichnung von drei Bestätigungen mit dem gefälschten Namen des angeblichen Zeugen D.________, womit dessen Wahrnehmungen bei der angeblichen Unterzeichnung des Schreibens vom 24.09.2004 in AG.________(Ortschaft) durch die Mutter der Beschuldigten, L.________, bestätigt werden sollten;
2.des Betruges, begangen in der Zeit vom 19.10.2007-07.12.2007 in N.________(Ortschaft), zum Nachteil von C.________, indem sie die bereits bezahlten Behandlungen im Gegenwert von CHF 1'389.00 zu Gunsten deren Vaters O.________ nicht vornahm und die Geschädigte über ihren nicht vorhandenen Erfüllungswillen täuschte;
und in Anwendung der Artikel
41 Abs. 1 und 2, 47, 49 Abs. 1, 51, 146 Abs. 1, 251 Ziff. 1 StGB
426 ff StPO
verurteilt:
1.zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten.
Die Untersuchungshaft und Sicherheitshaft von 41 Tagen werden im Umfang von 41 Tagen auf die Freiheitsstrafe angerechnet.
2. A.________ hat der Privatklägerin C.________ eine Entschädigung von CHF600.00 für ihre Aufwendungen im Verfahren zu bezahlen.
A.________wird in Anwendung von Art. 41 OR sowie Art. 126 und 432 ff. StPO weiterverurteilt:
1. Zur Bezahlung von CHF1‘389.00 Schadenersatz an die Privatklägerin C.________.
2. Für die Beurteilung der Zivilklage werden keine Kosten ausgeschieden.
Weiterwirdweiter verfügt:
1. Infolge der Einstellung des Strafverfahrens wird die Zivilklage des Privatklägers F.________ auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 Bst. a StPO).
2. A.________ wird zur Sicherung des Strafvollzuges wegen Fluchtgefahr in Sicherheitshaft versetzt. Die Dauer der Sicherheitshaft wird beschränkt bis am 16.01.2015 (Art. 231 StPO).
1. A.________ wird zudem verurteilt zur Bezahlung:
1.1 der restanzlichen erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten des Verfahrens S 04 498 von CHF 3'690.40 (erstinstanzliche von CHF 2‘745.00 [davon CHF 45.00 Auslagen] plus zweitinstanzliche von total CHF 1‘000.00. Davon bezahlt total CHF 54.60);
1.2 der Verfahrenskosten des Verfahrens P11 07 217 inkl. des Revisionsverfahrens von total CHF 5‘985.60 (Kosten Revisionsverfahrens vor dem Kassationshof CHF 300.00; Pauschalgebühr CHF 3‘500.00 und Auslagen von CHF 2‘185.60 für das übrige Verfahren P11 07 217).
Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 1‘500.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 4‘485.60.
2. Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Fürsprecher P.________, wird wie folgt bestimmt (Einsetzung mit Verfügung vom 04.09.2008, Entlassung aus dem amtlichen Mandat am 20.04.2011):
Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt P.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 2‘416.35.
A.________ hat dem Kanton Bern die Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt P.________ die Differenz von CHF 523.00 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
3. Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt Q.________, wird wie folgt bestimmt (Einsetzung mit Verfügung vom 17.05.2011, Entlassung am 18.07.2012):
Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt Q.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 4‘692.60.
A.________ hat dem Kanton Bern die Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt Q.________ die Differenz von CHF 1‘134.00 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
4. Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt R.________, wird wie folgt bestimmt (Einsetzung mit Verfügung vom 18.07.2012, Entlassung am 12.09.2012):
Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt R.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 1‘166.95.
A.________ hat dem Kanton Bern die Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt R.________ die Differenz von CHF 205.20 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
5. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt S.________ werden wie folgt bestimmt:
Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt S.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 15‘921.70. Davon sind gemäss Verfügung vom 24.03.2014 bereits CHF 11‘090.50 vorschussweise an Rechtsanwalt S.________ geleistet worden.
A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt S.________ die Differenz von CHF 3'553.20 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
Mit Verfügung vom 8. Januar 2015 entliess das Regionalgericht Oberland die Beschuldigte per 16. Januar 2015 aus der Sicherheitshaft (pag. 2297 ff.).
Berufung / Wechsel amtlicher Verteidiger / Ausstandsverfahren
Gegen das Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 29. Oktober 2014 meldete die Beschuldigte frist- und formgerecht die Berufung an (pag. 1915; 1919 ff.). Nach Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung mit Verfügung vom 8. Januar 2015 (pag. 2273 ff.) erklärte die Beschuldigte am 29. Januar 2015 frist- und formgerecht die Berufung und beschränkte diese auf einzelne Punkte des Urteils (pag. 2313 ff.). Mit Schreiben vom 9. Februar 2015 teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit, dass sie auf eine Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren verzichtet (pag. 2333). Mit Eingabe vom 30. März 2015 erklärte sich die Beschuldigte mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens nicht einverstanden (pag. 2357). Die Straf- und Zivilklägerin C.________ (nachfolgend: Privatklägerin) teilte mit Schreiben vom 31. März 2015 mit, dass sie mit dem schriftlichen Verfahren einverstanden sei (pag. 2361). Der Straf- und Zivilkläger F.________ liess sich nicht vernehmen. Mit Verfügung vom 20. Mai 2015 wurde zur Berufungsverhandlung am 23. November 2015 vorgeladen (pag. 2401 ff.).
Am 26. Oktober 2015 stellte die Beschuldigte ein Ausstandsgesuch gegen Oberrichterin Hubschmid und ersuchte um Auswechslung des amtlichen Verteidigers (pag. 2423 ff.). Mit Verfügung vom 16. November 2015 wurde das Gesuch der Beschuldigten um Wechsel des amtlichen Verteidigers abgewiesen und das amtliche Mandat von Rechtsanwalt S.________ bestätigt (pag. 2472 ff.). Gleichentags teilte die Beschuldigte dem Obergericht erneut telefonisch mit, dass sie mit Rechtsanwalt S.________ als amtlichen Verteidiger nicht einverstanden sei (pag. 2471). Am 18. November 2015 ersuchte Rechtsanwalt S.________ im eigenen Namen um Entlassung aus dem amtlichen Mandat (pag. 2491 ff.). Mit Verfügung vom 18. November 2015 wurde der Antrag gutgeheissen und Rechtsanwalt S.________ als amtlicher Verteidiger der Beschuldigten entlassen. Die oberinstanzliche Verhandlung vom 23. November 2015 wurde abgesetzt (pag. 2498 ff.). Mit Verfügung vom 18. Dezember 2015 wurde, wie von der Beschuldigten vorgeschlagen (pag. 2580), Rechtsanwalt Dr. B.________ als amtlicher Verteidiger eingesetzt (pag. 2589 f.). Das Bundesgericht schrieb hierauf die von der Beschuldigten gegen die Verfügung der 1. Strafkammer vom 16. November 2015 erhobene Beschwerde (pag. 2526 ff.) als gegenstandslos ab (Verfügung des Bundesgerichts [BGer] vom 22. Januar 2016, 1B_406/2016; pag. 2610 ff.).
Mit Beschluss vom 1. März 2016 wies die 1. Strafkammer das Ausstandsgesuch der Beschuldigten gegen Oberrichterin Hubschmidab (pag. 2734 ff.). Die Parteien wurden zur Berufungsverhandlung vom 4. April 2016 vorgeladen und es wurde ihnen die voraussichtliche Besetzung des Spruchkörpers bekannt gegeben (pag. 2742 ff.).
Am 3. März 2016 teilte der Privatkläger F.________ mit, dass er sich aus dem Verfahren zufolge Verjährung der Ehrverletzung zurückziehe (pag. 2751 f.; vgl. die Verfügung vom 9. März 2016, pag. 2760).
Mit Schreiben vom 7. März 2016 ersuchte die Beschuldigte um Verschiebung der Berufungsverhandlung vom 4. April 2016 (pag. 2754 ff.). Mit Verfügung vom 9. März 2016 wurde der Antrag um Verschiebung begründet abgewiesen. Die amtlichen Akten wurden der Verteidigung nochmals zur Einsichtnahme zugestellt (pag. 2759 ff.). Mit Schreiben vom 21. März 2016 machte der amtliche Verteidiger erneut geltend, dass ihm eine «seriöse» Vorbereitung der Berufungsverhandlung nicht möglich sei (pag. 2766 ff.). Mit Verfügung vom 24. März 2016 wurde die oberinstanzliche Verhandlung vom 4. April 2016 abgesetzt, damit der Verteidigung zusätzliche Vorbereitungszeit zur Verfügung steht. Es wurde festgehalten, dass die nach wie vor vollständigen amtlichen Akten der Verteidigung am 3. Februar 2016 und 14. März 2016 zugestellt worden seien. Wenn der Verteidiger zusätzliche Akten beiziehen möchte, habe er entsprechend begründete Anträge zu stellen (pag. 2773 f.).
Am 21. März 2016 stellte die Beschuldige ein Ausstandsgesuch gegen Oberrichter Zihlmann (pag. 1 ff. [Dossier SK 16 101]). Das Ausstandsgesuch wurde von der 1. Strafkammer mit Beschluss vom 9. Mai 2016 begründet abgewiesen (pag. 205 ff. [Dossier SK 16 101]).
Die Berufungsverhandlung vor der 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern fand am 7. Juli 2016 in Anwesenheit der Beschuldigten sowie ihres Verteidigers statt (pag. 3079 ff.). Die Privatklägerin wurde mit Vorladung vom 4. April 2016 nicht zum persönlichen Erscheinen verpflichtet (pag. 2786 f.).
Mit Entscheiden vom 28. Juli 2016 sowie 24. August 2016 hat das Bundesgericht in der Zwischenzeit die von der Beschuldigten gegen die ablehnenden Ausstandsentscheide der 1. Strafkammer erhobenen Beschwerden (pag. 2798 ff.; pag. 233 ff. [Dossier SK 16 101]) abgewiesen (1B_214/2016, 1B_112/2016; pag. 3164 ff.; pag. 389 ff. [Dossier SK 16 101]).
Beweisanträge und Beweisergänzungen
Rechtsanwalt S.________, damaliger amtlicher Verteidiger der Beschuldigten, beantragte mit Berufungserklärung vom 29. Januar 2015 die Befragung von T.________ als Zeugen (pag. 2317). Mit Verfügung vom 19. März 2015 wurde der Beweisantrag begründet abgewiesen (pag. 2347 ff.).
Mit Schreiben vom 16. April 2015 beantragte Rechtsanwalt S.________, es seien die Fotos, welche sich im Reisekoffer der Beschuldigten befänden, den sie in U.________(Land) habe zurücklassen müssen, als Beweismittel zu sichern und zu den Akten zu nehmen (pag. 2365 ff.). Mit Verfügung vom 29. April 2015 wurde der Beweisantrag begründet abgewiesen (pag. 2383 ff.).
Rechtsanwalt Dr. B.________, amtlicher Verteidiger der Beschuldigten, stellte mit Gesuch vom 18. April 2016 den Antrag es seien diverse, im Gesuch aufgeführten Akten zu edieren (vgl. pag. 2973 ff.). Mit Beschluss vom 18. Mai 2016 wurde das Akteneditionsgesuch begründet abgewiesen (pag. 3011 ff.).
Rechtsanwalt V.________, mit Substitutionsvollmacht von Rechtsanwalt Dr. B.________, beantragte an der Berufungsverhandlung vom 7. Juli 2016, es seien W.________ und X.________ zu befragen und es seien die Tagebücher von X.________ zu edieren (pag. 3089 ff.). Zudem reichte er ein als «Wahrheitsbericht» betiteltes Schreiben von W.________ vom 29. März 2015 sowie ein Schreiben von Y.________ vom 7. Dezember 2002 ein. Die Beweisanträge um Befragung von W.________ und X.________ sowie um Edition der Tagebücher von X.________ wurden an der Berufungsverhandlung begründet abgewiesen. Die neu eingereichten Beweismittel («Wahrheitsbericht» von W.________ vom 29. März 2015 sowie Schreiben von Y.________ vom 4. Dezember 2002; pag. 3127 ff.; 3136) wurden zu den Akten erkannt (pag. 3081).
Von Amtes wegen wurden oberinstanzlich beweisergänzend aktuelle Leumundsberichte (inkl. Erhebungsformular wirtschaftliche Verhältnisse) sowie aktuelle Strafregisterauszüge eingeholt und der Beschuldigten zur Kenntnis gebracht (pag. 2403; 2419; 2446 f.; 2448; 2455 ff.; 2743; 2764 f.; 2783; 3025; 3029; 3032 ff.; 3041).
Anträge der Beschuldigten
Rechtsanwalt V.________, mit Substitutionsvollmacht von Rechtsanwalt Dr. B.________, stellte und begründete namens der Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung vom 7. Juli 2016 folgende Anträge (pag. 3082; 3087):
«1.Das Urteil vom 29. Oktober 2014 vom Regionalgericht Oberland sei vollumfänglich aufzuheben und die Beschuldigte sei von Schuld und Strafe vollumfänglich frei zu sprechen, namentlich in Bezug auf die Vorwürfe des Betruges, der Urkundenfälschung, der Verletzung des Schriftengeheimnisses und der versuchten Erpressung;
2. Die Beschuldigte sei zu Lasten der Staatskasse mit CHF 8‘200.- zu entschädigen;
3.[…];
4. Die Kosten des Verfahrens seien zu Lasten der Staatskasse zu regeln;
5. Die derzeitige amtliche Verteidigung sei mit CHF 24‘451.00 zu entschädigen;
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MwSt.).»
Hinsichtlich Ziffer 3 der Anträge führte Rechtsanwalt V.________ anders als in den Plädoyernotizen aus, zu den Zivilforderungen müsse keine Stellung genommen werden (vgl. pag. 3082).
Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer
Infolge der Beschränkung der Berufung der Beschuldigten (pag. 2315) und mangels Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft und der Privatklägerin sind folgende Punkte des erstinstanzlichen Urteils vom 29. Oktober 2014 unangefochten in Rechtskraft erwachsen:
Freispruch von der Anschuldigung des Betrugs, z.N. der H.________(Finanzunternehmung), angeblich begangen am 24. September 2004 in I.________(Ortschaft); ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten (Ziff. A.I.1 des Urteils);
Freispruch von der Anschuldigung des Diebstahls, z.N. E.________, angeblich begangen vor dem 2. August 2004 in J.________(Ortschaft); ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten (Ziff. A.I.2 des Urteils);
Einstellung des Strafverfahrens wegen Verleumdung, ev. übler Nachrede, angeblich begangen am 5. September 2008 in J.________(Ortschaft), ev. in M.________(Ortschaft) z.N. Fürsprecher F.________ (Ziff. B.I. des Urteils);
Verweis der Zivilklage des Privatklägers F.________ auf den Zivilweg (Ziff. B.IV.1 des Urteils);
Anordnung der Sicherheitshaft (Ziff. B.IV.2 des Urteils).
Sämtliche weiteren, die Beschuldigte belastenden Urteilspunkte sind demgegenüber angefochten und durch die Kammer zu überprüfen. Zu überprüfen sind somit die Schuldsprüche wegen vollendeter versuchter Erpressung, z.N. E.________ (Ziff. A.II.1 des Urteils), wegen Verletzung des Schriftgeheimnisses, z.N. E.________ (Ziff. A.II.2 des Urteils), wegen Betrugs, z.N. der H.________(Finanzunternehmung) (Ziff. A.II.3 des Urteils) und wegen Urkundenfälschung, begangen am 24. September 2004 in K.________(Ortschaft) (Ziff. A.II.4 des Urteils) sowie den diesbezüglich Sanktionspunkt und die sich darauf beziehenden Verfügungen (Ziff. A.II und A.III des Urteils). Weiter zu überprüfen sind die Schuldsprüche wegen Urkundenfälschung, begangen in der Zeit vom 16. bis 23. Oktober 2006 in J.________(Ortschaft), ev. anderswo (Ziff. B.II.1 des Urteils) sowie wegen Betrugs, z.N. C.________ (Ziff. B.II.2 des Urteils) und der sich darauf beziehende Sanktionspunkt (Ziff. B.II des Urteils). Ferner zu überprüfen ist der Zivilpunkt i.S. C.________ (Ziff. B.III des Urteils) sowie die sich auf die angefochtenen Schuldsprüche sowie die Einstellung des Strafverfahrens beziehenden Verfahrenskosten (Ziff. B.I; C.1 des Urteils) und die Entschädigungen (Ziff. C.2-5 des Urteils). Die Kammer verfügt zur Überprüfung der angefochtenen Urteilspunkte über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Aufgrund der alleinigen Berufung der Beschuldigten ist sie jedoch an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil nicht zu Ungunsten der Beschuldigten abändern.
Anwendbares Verfahrensrecht betreffend die «Revisionsdelikte»
Gemäss Art. 450 StPO wird die Hauptverhandlung nach bisherigem Recht fortgeführt, wenn bei Inkrafttreten der StPO (1. Januar 2011) die Hauptverhandlung bereits eröffnet worden ist. Andernfalls gelangt das neue Recht zur Anwendung. Wird ein Verfahren von der Rechtsmittelinstanz zur neuen Beurteilung zurückgewiesen, ist neues Recht anwendbar (Art. 453 Abs. 2 StPO).
Mit Entscheid vom 4. Juli 2007 (KH 07 12) hat der Kassationshof des Obergerichts des Kantons Bern das Revisionsgesuch der Beschuldigten gutgeheissen, das Urteil des Kreisgerichts X Thun vom 10. März 2006 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an den Gerichtskreis XI Interlaken-Oberhasli zugewiesen (pag. 1 ff.). Die Gutheissung des Revisionsgesuchs und die Rückweisung an die erste Instanz hatte zur Folge, dass ein neues Strafverfahren durchzuführen war (vgl. Marianne Heer, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 8 zu Art. 414 StPO). Das Gericht hatte eine neue Hauptverhandlung abzuhalten und ein neues Urteil zu fällen (vgl. Art. 414 Abs. 2 StPO zum neuen Recht). Zwar konnte auf die im ersten Verfahren erhobenen Beweise abgestellt werden (vgl. Art. 381 des bis 31. Dezember 2010 in Kraft gewesenen bernischen Gesetzes über das Strafverfahren [StrV]), doch wird die frühere Hauptverhandlung durch die neue Hauptverhandlung ersetzt, gleichermassen, wie das frühere Urteil durch das neue Urteil ersetzt wird. Da mit dem Verfahren neu begonnen werden musste, ist auf das Datum der Eröffnung der neuen Hauptverhandlung vom 31. August 2011 (pag. 515 ff.) abzustellen. Es gelangt somit – entsprechend dem Sinn und Zweck von Art. 453 Abs. 2 StPO – auch für die Beurteilung der «Revisionsdelikte» das eidgenössische Strafprozessrecht zur Anwendung.
II. Ausgangslage / Vorgehensweise der Beschuldigten
Die Vorinstanz hat die allgemeine Ausgangslage im vorliegenden Fall wie folgt zusammengefasst (pag. 2205 f., S. 16 f. der Urteilsbegründung):
«A.________ wurde mit Urteil des Gerichtspräsidenten [des Gerichtskreises X Thun] vom 10.03.2006 schuldig erklärt wegen Urkundenfälschung und Betrug z.N. der H.________(Finanzunternehmung) und der versuchten Erpressung und Verletzung des Schriftgeheimnisses z.N. E.________ (vgl. dazu die Übersicht über die Vorwürfe).
A.________ appellierte gegen dieses Urteil. In der Begründung der Appellation werden Z.________ und D.________ als Zeugen genannt (pag. 517 Vorakten). A.________ reichte insbesondere Vergleichsunterschriften ihrer Mutter (pag. 551 – 563 Vorakten und die Erklärungen ihres Anwaltes auf pag. 549 Vorakten) und eine schriftliche Bestätigung von D.________ in Bezug auf die Echtheit der Unterschrift der Mutter vom 17.07.2006 ein (pag. 526 f Vorakten). Anlässlich der Verhandlung vor dem Obergericht sagte D.________ aus, diese schriftliche Bestätigung sei zwar von ihm unterzeichnet worden, inhaltlich jedoch falsch (pag. 577 Vorakten). Nachdem das Obergericht sämtliche Beweisanträge auf Zeugeneinvernahmen abgewiesen hatte (Zahnarzt Dr. T.________ und Informatiker Z.________, pag. 579 Vorakten), zog A.________ die Appellation zurück (pag. 581 Vorakten).
Zur Begründung ihres Revisionsgesuches vom 18.05.2007 reichte A.________ als Beilage 2 ein Widerruf der Zeugenaussage D.________ bezüglich seiner Aussage vor dem Appellationshof ein, datierend vom 21.12.2006. Gemäss Beilage 3 zum Revisionsgesuch bestätigte X.________ am 21.12.2006, sie sei im Nebenzimmer gewesen, als D.________ das beiliegende Statement vom 21.12.2006 (damit ist der Widerruf gemäss Beilage 2 gemeint, vgl. Aussage X.________, pag. 1625 Z. 39 f) unterzeichnet habe. X.________ unterzeichnete zudem eine Erklärung, wonach sie bei der Unterzeichnung der Postvollmacht und weiterer Dokumente durch die Mutter dabei gewesen sei und D.________ auch alles vor ihren Augen mitunterzeichnet habe. Die Hand der Mutter sei dabei vom Zahnarzt gestützt worden (Beilage 4 zum Revisionsgesuch). Die weiteren Dokumente, bei deren Unterzeichnung durch die Mutter X.________ dabei gewesen sein will, waren als Vergleichsunterschriften bereits zusammen mit der Appellationsbegründung eingereicht worden (pag. 551-563 Vorakten). A.________ reichte mit ihrem Revisionsgesuch insbesondere die folgenden weiteren Dokumente ein:
Beilage 5: Erklärung AA.________, welcher insbesondere auch dabei gewesen sein will bei Unterzeichnung der Dokumente durch die Mutter.
Beilage 6: „Beschwerde“ der Mutter vom 24.09.2004, welche ebenfalls die Unterschrift „D.________“ trägt (entspricht pag. 555 der Vorakten und pag. 115 der neuen Akten).
Beilage 7: Instruktionen an Rechtsanwalt F.________ von der Mutter vom 24.09.2004 mit zusätzlicher Unterschrift „D.________“ (entspricht pag. 557 ff der Vorakten und pag. 117 ff der neuen Akten).
Beilage 8: „Verfügung“ vom 24.09.2004 der Mutter (Verkauf des Ferienhauses AB.________ und Begünstigung der Beschuldigten ohne Anrechnung an ein zukünftiges Erbe), ebenfalls mit „D.________“ unterzeichnet (entspricht pag. 551 der Vorakten und pag. 125 der neuen Akten).
Beilage 9: „Verfügung“ vom 24.09.2004 der Mutter (Verkauf des Hauses in AC.________(Ortschaft) durch die Beschuldigte und deren Begünstigung ohne Anrechnung an ein zukünftiges Erbe), ebenfalls mit „D.________“ unterzeichnet (entspricht pag. 553 der Vorakten).
Gemäss Entscheid des Kassationshofes des Obergerichts des Kantons Bern wurde das Urteil des Gerichtspräsidenten [des Gerichtskreises X Thun] vom 10.03.2006 aufgehoben, weil A.________ drei neue beglaubigte schriftliche Zeugenaussagen habe, wonach diese anwesend gewesen seien, als ihre Mutter die Unterschriftenkarte unterzeichnet habe. Falls das Gericht gestützt auf diese Zeugenaussagen und Beweismittel zum Ergebnis kommen würde, die Unterschrift der Mutter sei echt, wäre A.________ vom Vorwurf des Betruges und der Urkundenfälschung freizusprechen (pag. 22 f Revisionsakten).
Nach der Aufhebung des Urteils vom 10.03.2006 wurde im neu eröffneten Verfahren beim kriminaltechnischen Dienst eine Schriftanalyse verlangt. Der diesbezügliche Bericht ergab die folgenden Fälschungen:
Unterschrift von L.________ auf der Unterschriftenkarte (Unterschrift X1.3, pag. 67 Ziff. 7a).
Unterschrift „D.________“ auf Beilage 2 zur Revision (Widerruf der Zeugenaussage D.________, Unterschrift X2.5, pag. 67 Ziff. 7b).
Unterschriften „L.________“ und „D.________“ auf den Revisionsbeilagen 6-9, also den von A.________ vor der Verhandlung vor dem Appellationshof eingereichten Vergleichsunterschriften vom 24.09.2004 (Unterschriften X1.5-X1.8 [pag. 67 Ziff. 7a] und X2.1-X2.4 [pag. 67 Ziff. 7 b]).
Der Bericht stellt zudem fest, dass bezüglich dieser gefälschten Unterschriften jeweils ein und dieselbe Vorlage verwendet wurde, und zwar wegen Deckungsgleichheiten. Aufgrund dieser Machart sei von derselben Urheberschaft auszugehen (pag. 67 Ziff. 7c).»
Diese Ausführungen der Vorinstanz sind korrekt und werden von der Kammer übernommen. Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat (pag. 2207, S. 17 der Urteilsbegründung), sind keine Gründe ersichtlich, den Resultaten der Handschriftenanalyse des Kriminaltechnischen Dienstes (KTD) der Kantonspolizei Bern vom 24. Juni 2008 (pag. 55 ff.) nicht zu folgen. Der Bericht des KTD wurde objektiv verfasst. Er ist detailliert und schlüssig, so dass darauf abgestellt werden kann. Die Fälschungen werden auch von der Beschuldigten selbst anerkannt. Sie bestreitet lediglich ihre Urheberschaft sowie ihr Wissen um die Fälschungen im Zeitpunkt des Gebrauchs (vgl. pag. 1843 Z. 11 ff.; 3099). Zu ergänzen ist, dass im Bericht des KTD entgegen dem Einwand des Verteidigers (pag. 3110) ausgeführt wurde, dass bei den als gefälscht beurteilten Unterschriften von D.________ aufgrund der Machart von ein und derselben Fälschungsurheberschaft auszugehen ist (pag. 67).
Gestützt auf das Ergebnis der Handschriftenanalyse steht somit fest, dass die Beschuldigte bei der Abhebung des Geldes bei der Poststelle in K.________(Ortschaft) eine gefälschte Unterschriftenkarte verwendet hat. Weiter ist klar, dass die Beschuldigte sowohl im Appellations- als auch im Revisionsverfahren gefälschte Unterlagen eingereicht hat.
Die Vorinstanz hat zutreffend erwogen, dass die Fälschungen im Allgemeinen Bedenken bezüglich der inhaltlichen Richtigkeit der schriftlichen Erklärungen der von der Beschuldigten als «Entlastungszeugin» genannten X.________ (ehemals: X.________) wecken, will diese doch jeweils dabei gewesen sein bzw. gesehen haben, wie D.________ resp. L.________ (Mutter der Beschuldigten) die Unterschriften geleistet hätten, welche sich nun als Fälschungen herausgestellt haben (vgl. zur eingehenden Würdigung der Aussagen von X.________, E. III ff. hiernach).
Die Resultate der Schriftenanalyse sprechen demgegenüber klar für die Glaubhaftigkeit der Aussagen von D.________, welcher bestritt, die gemäss Bericht gefälschten Unterschriften gefälscht zu haben (vgl. zur eingehenden Würdigung der Aussagen von D.________, E. III ff. hiernach).
Bereits an dieser Stelle ist zudem festzuhalten, dass die Kammer die Feststellungen der Vorinstanz betreffend die Vorgehensweise und das Aussageverhalten der Beschuldigten im Strafverfahren teilt. Die Vorinstanz hat einlässlich geschildert, wie die Beschuldigte ihr Vorgehen und ihre Aussagen den jeweiligen veränderten Gegebenheiten anpasst und im Verlauf des Verfahrens immer wieder neue «Zeugen» ins Spiel gebracht hat. Es kann insoweit auf die ausführlichen und korrekten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 2211-2221, S. 19-24 der Urteilsbegründung). Auch die Kammer vertritt die Auffassung, dass die von den verschiedenen «Zeugen» (D.________, X.________, AA.________, AD.________, W.________) unterzeichneten Dokumente sich derart in Darstellung und Stil gleichen, dass von derselben Urheberschaft auszugehen ist (vgl. dazu die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz; pag. 2223, S. 25 der Urteilsbegründung). Soweit die Verteidigung in ihrem oberinstanzlichen Parteivortrag vorbringt, die Beschuldigte habe gemäss dem Bericht der Kantonspolizei vom 19. Januar 2007 bereits kurz nach dem 22. Januar 2007 begehrt, vier Zeugen zu befragen, ist festzuhalten, dass die Beschuldigte gemäss dem Polizeibericht (betreffend des Vorwurfs der Urkundenfälschung, z.N. D.________) lediglich angab, dass «sie zuversichtlich sei, die Klage abzuweisen, da sie vier Zeugen nennen werde» (pag. 137). Um was für Zeugen es sich hierbei handelte, geht aus dem Bericht nicht hervor. Es kann daher nicht gesagt werden, dass die Beschuldigte bereits von Anfang an ihre angeblichen Zeugen benannt habe.
Weitergehende Ausführungen zu den Aussagen der Beschuldigten sowie zu den von ihr ins Recht gelegten «Entlastungsbeweisen» folgen in den Ausführungen zu den einzelnen vorgeworfenen Delikten in E. III ff. hiernach.
III. Vorwurf der vollendeten versuchten Erpressung und der Verletzung des Schriftgeheimnisses z.N. E.________
Sachverhalt und Beweiswürdigung
Anzeige vom 2. August 2004
E.________ erschien am 2. August 2004 auf dem Polizeiposten AE.________(Ortschaft) und erstattete gegen die Beschuldigte Strafanzeige wegen Erpressung und Diebstahl von Post aus dem Briefkasten (pag. 1 ff. [Vorakten S 04 498]; vgl. den Strafantrag vom 2. August 2004, pag. 7 [Vorakten S 04 498]). Gemäss Anzeige vom 2. August 2004 wird der Beschuldigten folgendes Tatvorgehen, begangen am 2. August 2004 in J.________(Ortschaft), vorgeworfen:
«Aus dem Briefkasten Briefe entwendet und die Geschädigte [E.________] um eine grössere Summe Bargeld angegangen. Dabei wurde ihr gedroht, Akten von angeblichen Schwarzgeschäften des verstorbenen Ehemannes zu veröffentlichen, falls sie das Geld nicht bezahle.»
Aus der Anzeige geht hervor, dass der Ehemann von E.________ am 9. Mai 2004 verstorben sei. Am 2. August 2004 sei die Beschuldigte vor der Haustür von E.________ gestanden und habe ihr zwei Briefe (Bankauszüge) von der AF.________(Bank) vom 6. August 2003 und 6. Juli 2004, adressiert an die Unternehmung von G.________(Ehemann von E.________) (AH.________ AG), unter die Nase gehalten. Die Beschuldigte habe geltend gemacht, dass G.________(Ehemann von E.________) ihr Geld, das Auto und die Zweitwohnung im gleichen Haus versprochen habe. Die Beschuldigte habe dann von E.________ CHF 300‘000.00 gefordert, ansonsten sie die «schwarzen Geschäfte» des Ehemannes aufdecke und die Steuerbehörde J.________(Ortschaft) päckchenweise Unterlagen erhalten würde (pag. 3 [Vorakten S 04 498]).
Die Beschuldigte wies die Vorwürfe von E.________ von sich. Der angeklagte Sachverhalt gemäss Direktüberweisung vom 17. August 2004 (Anzeige vom 2. August 2004) ist somit vollumfänglich bestritten.
Beweismittel
Der Kammer liegen in Bezug auf den Vorwurf der versuchten vollendeten Erpressung sowie der Verletzung des Schriftgeheimnisses im Wesentlichen folgende Beweismittel zur Würdigung vor: Die Aussagen der Beschuldigten (pag. 93 ff.; 445 ff.; pag. 573 ff. [Vorakten S 04 498]; pag. 1839 ff.), der Zeugin E.________ (pag. 3; 435 ff. [Vorakten S 04 498]) sowie der von der Beschuldigten angerufenen Zeugen D.________ (pag. 577 [Vorakten S 04 498]; pag. 105 ff.; 535 ff.), Z.________ (pag. 549; 1635 ff.) und der als Auskunftsperson einvernommen X.________ (pag. 1625 ff.), die schriftlichen Bestätigungen von X.________ (Beilagen 3 und 4 zum Revisionsgesuch; 1257 ff.), die schriftliche Bestätigung von D.________ vom 17. Juli 2006 (pag. 523 [Vorakten S 04 498]), der (gefälschte) Widerruf von D.________ vom 21. Dezember 2006 (Beilage 2 zum Revisionsgesuch), die schriftliche Bestätigung von Z.________ vom 11. Juli 2006 (pag. 522 [Vorakten S 04 498]), die Rechnung/Quittung von Z.________ (pag. 521 [Vorakten S 04 498]) sowie das von der Beschuldigten an der Berufungsverhandlung eingereichte Schreiben von W.________ vom 29. März 2015 (pag. 3127 ff.). Weiter zu erwähnen ist die Schriftenanalyse des KTD vom 24. Juni 2008 (pag. 55 ff.). Die Vorinstanz resp. der Gerichtspräsident des Gerichtskreises X Thun haben die Aussagen der Verfahrensbeteiligten korrekt zusammengefasst (pag. 469 ff. [Vorakten S 04 498], S. 4 f. der Begründung zum Urteil vom 10. März 2006; pag. 2189, 2195, 2205 ff., S. 8, 11, 16 ff. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Darauf wird verwiesen. Soweit sich Ausführungen zu den einzelnen Beweismitteln aufdrängen, erfolgen diese an den entsprechenden Stellen im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung.
Beweiswürdigung durch die Kammer
Aussagen von E.________
Der Gerichtspräsident des Gerichtskreises X Thun würdigte die Aussagen von E.________ anlässlich der Anzeigeerstattung vom 2. August 2004 sowie der Hauptverhandlung vom 10. März 2006 wie folgt (pag. 471 [Vorakten S 04 498], S. 5 der Begründung zum Urteil vom 10. März 2006):
«E.________ schildert Vorfall und Gespräche zwischen ihr und Frau A.________ kontrolliert, präzise und emotionslos. Sie erwähnt viele Details, wie z.B. die Räucherstäbchen in A.________s Wohnung oder den genauen Wortlaut der Drohung von A.________, sie „päckliweise hochgehen zu lassen“. Ihre Aussagen scheinen damit erlebnisbasiert zu sein. Zudem decken sich ihre Aussagen vor der Polizei wie auch anlässlich der Hauptverhandlung grösstenteils. Ihre Aussagen erscheinen deshalb glaubwürdig.»
Der Gerichtspräsident hat die Aussagen von E.________ korrekt gewürdigt. Die Aussagen von E.________ sind entgegen der Auffassung der Verteidigung nachvollziehbar und glaubhaft. E.________ hat das Ereignis vom 2. August 2004 wie auch den Telefonanruf der Beschuldigten vom 12. August 2004 sowie das anschliessende Auffinden eines Couverts mit Kopien von Briefen und Kontoauszügen der Unternehmung ihres bereits am 9. Mai 2004 verstorbenen Ehemannes reich an Details und schlüssig geschildert. Ihre Aussagen stehen in einem sachlichen, örtlichen und zeitlichen Zusammenhang und ergeben ein einheitliches Ganzes. E.________ hat sowohl bei der Anzeigeerstattung als auch an der Hauptverhandlung vom 10. März 2006 konstant und in sich stimmig ausgesagt, dass die Beschuldigte am 2. August 2004, ca. 14.30 Uhr, bei ihr geklingelt habe. Die Beschuldigte habe zwei Briefe in der Hand gehabt und gesagt, sie hätte Beweise. Sie habe Geld von ihr verlangt, welches ihr Mann [G.________(Ehemann von E.________)] ihr versprochen habe. Die Beschuldigte habe nicht in die Wohnung kommen wollen und ihr gesagt, sie solle zur ihr in die Wohnung kommen, was sie fünf Minuten später auch gemacht habe. Die Beschuldigte habe gesagt, dass sie die zwei Kontoauszüge von ihrem Mann [G.________(Ehemann von E.________)] bekommen habe. Sie [die Beschuldigte] habe auch nach dem Tod Kontakt zu ihm und er spreche mit ihr. Er [G.________(Ehemann von E.________)] habe sich bei ihr [der Beschuldigten] entschuldigt. Ausserdem habe sie [die Beschuldigte] Beweise, dass sie [E.________ und ihr Mann] Schwarzgeld hätten. Wenn sie [E.________] nicht bis 05.08 bezahle, würde sie sie «päckchenweise bei der Steuerbehörde hochgehen lassen» (pag. 3; 435 Z. 4 ff. [Vorakten S 04 498]). Die Aussagen von E.________ sind umfassend und ohne Strukturbrüche. Das Erzählte wirkt selbsterlebt. Der Umstand, dass E.________ eine Vielzahl von Gesprächen schilderte und sich noch an den genauen Wortlaut der Drohung durch die Beschuldigte erinnern konnte («bei der Steuerbehörde päckchenweise hochgehenlassen»), indiziert, dass sie die Wahrheit sagt. Es sind denn auch keine Hinweise ersichtlich, die auf eine falsche Anschuldigung hindeuten würden. E.________ hat vielmehr weder aggraviert noch die Beschuldigte unnötig belastet. So hat sie etwa an der Hauptverhandlung eingeräumt, dass es möglich sei, dass die Beschuldigte vor März 1993 eine freundschaftliche Beziehung zu ihrem Mann gehabt habe (pag. 437 Z. 31 f. [Vorakten S 04 498]). Auch hat sie ausgesagt, dass sie sich nicht bedroht gefühlt habe (pag. 437 Z. 36 [Vorakten S 04 498]). Insoweit gilt es aber festzuhalten, dass E.________ doch unmittelbar nach dem Vorfall am 2. August 2004 das Gespräch mit Freunden gesucht hat und ihren Notar kontaktierte, um sich zu erkundigen, wie sie sich verhalten solle (pag. 3; 435 Z. 27 ff.; 437 Z. 1 [Vorakten S 04 498]). An der Anzeigeerstattung hatte E.________ zudem geschildert, dass sie der Beschuldigten gesagt habe, das sie gar nicht an das Geld herankommen könne, da die Unternehmung ihres Ehemannes in Liquidation sei (pag. 3 [Vorakten S 04 498]). E.________ hat sich folglich einige Gedanken bezüglich der Drohungen der Beschuldigten gemacht und diese nicht als von vornherein haltlos erachtet. Es scheint, dass E.________ das Ereignis an der Hauptverhandlung, welche mehr als zwei Jahre nach dem Vorfall stattfand, etwas herunterzuspielen versuchte.
Die Schilderungen von E.________ zu den von der Beschuldigten vorgezeigten Bankunterlagen sind ebenfalls schlüssig. E.________ gab an der Hauptverhandlung an, dass sie einen Blick auf die Kontoauszüge geworfen habe, sie hätten vom 6. Juli 2004 und 6. August 2003 datiert und seien an die Firma ihres Mannes adressiert gewesen (pag. 435 Z. 16 f. [Vorakten S 04 498]). Am 6. Juli sei ihr Mann schon 2 Monate tot gewesen, er hätte ihr [der Beschuldigten] also keine Briefe mehr geben können (pag. 435 Z. 17 f. [Vorakten S 04 498]). E.________ hat mit Schreiben vom 24. August 2004 Fotokopien von Kontoauszügen und Steuerbescheinigungen, adressiert an die AH.________ AG, eingereicht, welche sie am 22. August 2004 kommentarlos in ihrem Briefkasten gefunden habe. Unter diesen Kontoauszügen erkannte sie auch die zwei Kontoauszüge, mit welchen die Beschuldigte ihr am 2. August 2004 gedroht habe (pag. 11; 13; 19 [Vorakten S 04 498]).
E.________ hat betreffend der von der Beschuldigten geforderten Summe glaubhaft geltend gemacht, die Beschuldigte habe die Zahl sehr schnell gesagt. Sie sei völlig perplex gewesen, deshalb wisse sie nicht mehr, ob es CHF 30‘000.00 oder CHF 300‘000.00 gewesen seien (pag. 437 Z. 149 f. [Vorakten S 04 498]). Auch diese Aussagen sind nachvollziehbar. Zugunsten der Beschuldigten ist – wie es bereits der Erstrichter getan hat (pag. 473 [Vorakten S 04 498], S. 6 der Urteilsbegründung) – beweiswürdigend von der kleineren Summe auszugehen.
Insgesamt sind die Aussagen von E.________ glaubhaft. Sie enthalten eine Vielzahl von Realitätskriterien, so dass darauf abgestellt werden kann.
Aussagen der Beschuldigten
Im Gegensatz zu den stimmigen Aussagen von E.________ stehen diejenigen der Beschuldigten. Als im Verfahren beschuldigte Person untersteht die Beschuldigte zwar keiner formellen Wahrheitspflicht und sie muss sich nicht selbst belasten. Es fällt aber auf, dass die Beschuldigte von Beginn an ausschweifende und unsachliche Aussagen machte und sich vor allem darauf beschränkte, E.________ sowie deren Ehemann schlecht zu machen. So gab sie etwa am 13. August 2004, als sie über die Anzeige informiert wurde, an, E.________ habe wohl einen «Sonnenstich». Die Frau sei «krank» und sollte dringend zu einem Psychiater. Sie «terrorisiere» die ganze Eigentümerschaft (pag. 5 [Vorakten S 04 498]). An der Einvernahme vom 14. Januar 2005 stellte die Beschuldigte in Abrede, dass sie das mit dem «Sonnenstich» gesagt habe (pag. 95 Z. 18 [Vorakten S 04 498]). Sie brachte aber auch an dieser Einvernahme vorwiegend unbelegte und unglaubhafte Anschuldigungen gegen E.________ und deren Ehemann vor und nahm zu den eigentlichen Vorfällen keine Stellung (pag. 95 Z. 9 ff., 20 ff., 27 ff.). An der Hauptverhandlung vom 10. März 2006 negierte die Beschuldigte die belastenden Aussagen von E.________ in pauschaler Weise und bezeichnete diese als «Stuss», ihre Mutter würde sagen «Königsfeld», auf berndeutsch «Münsingen einfach». Mehr könne sie dazu nicht sagen (pag. 445 Z. 6 f. [Vorakten S 04 498]). Der Umstand, dass die Beschuldigte gegen E.________ mit unsubstanziierten Gegenangriffen vorgeht, kann mitunter als Dreistigkeitssignal gewertet werden. Weder an der ersten Einvernahme vom 14. Januar 2005 noch an der Hauptverhandlung vom 10. März 2006 erwähnte die Beschuldigte etwaige Zeugen.
Mit der Begründung der Appellation (Schreiben Fürsprecher F.________ vom 26. Juli 2006; pag. 515 ff. [Vorakten S 04 498]) brachte die Beschuldigte erstmals die Zeugen Z.________ und «ein Herr D.________» ins Spiel. Ihre Begründung, weshalb sie sich nicht bereits zu Beginn des Strafverfahrens auf diese Zeugen berief, überzeugt nicht. Die Beschuldigte führte an der Appellationsverhandlung aus, sie habe den Namen des Zeugen [D.________] nicht angegeben, weil sie die Schweigepflicht gegenüber Klienten sehr ernst nehme (pag. 573 [Vorakten S 04 498]). Zum Zeugen Z.________ gab sie an, dass sie auch diesen Zeugen nicht vorher genannt habe, weil sie nicht im Traum daran gedacht habe, dass sie verurteilt werde. Als Laie habe sie das Gefühl gehabt, wenn Aussage gegen Aussage stehe, brauche sie sich gar nicht speziell zu verteidigen (pag. 573 [Vorakten S 04 498]). Diese Erklärung der Beschuldigten mutet seltsam an, ist doch davon auszugehen, dass jemand, welcher sich nichts zu Schulden kommen lassen hat, alles daran setzt, dass dies möglichst rasch so festgestellt werden kann. Änderungen im Aussageverhalten sind zudem ein Indiz, welches die Aussagen der Beschuldigten als nicht glaubhaft erscheinen lassen. Die Zeugen Z.________ und D.________ haben die angebliche Anwesenheit der Beschuldigten bzw. das Telefonat am 2. August 2004 im Übrigen nicht bestätigt (vgl. dazu sogleich E. III/7.3.3 hiernach). An der Fortsetzungsverhandlung vom 29. Oktober 2014 berief sich die Beschuldigte gleichwohl erneut auf den Zeugen Z.________ und kam wieder auf ihre Aussage zurück, wonach E.________ wohl einen «Sonnenstich» habe (pag. 1845 Z. 1 ff.).
Die Aussagen der Beschuldigten anlässlich der Fortsetzungsverhandlung vom 29. Oktober 2014 betreffend die Entwendung der Bankunterlagen sind ebenfalls nicht überzeugend, allerdings geht daraus primär das Bestreiten des Vorwurfs hervor (pag. 1845 Z. 26 ff.). Die Beschuldigte gab zu Protokoll, dass x-fach Sachen aus den Briefkästen entwendet würden. Sie habe daher Strafanzeige gemacht, da ein Couvert aufgerissen worden sei. Sie habe auch einmal eine Einladung auf eine STOWE-Versammlung nicht erhalten. Die Nachbarin habe dieses Schreiben selber reingelegt. Die Briefkästen seien frei zugänglich gewesen. Ihr seien auch Sachen aus dem Briefkasten entwendet worden (pag. 1845 Z. 26 ff.). Auch bei diesen Aussagen fällt auf, dass die Beschuldigte den Spiess umdreht und sich als Opfer darstellt (vgl. pag. 1845 Z. 32 f.). Sie sprach zudem nunmehr in unnötiger Weise negativ über G.________(Ehemann von E.________) (pag. 1847 Z. 1 ff.). Neu berief sich die Beschuldigte an der Fortsetzungsverhandlung auf X.________, welche gehört haben soll, wie E.________ der Schwester der Beschuldigten gesagt habe, sie habe das «Schmiergeld» erhalten (pag. 1845 Z. 42 ff.). X.________ stellt indes keine glaubhafte «Entlastungszeugin» dar (vgl. E. III/7.3.3 hiernach).
Insgesamt sind die Aussagen der Beschuldigten nicht geeignet, daraus einen Wahrheitsgehalt abzuleiten, welcher die glaubhaften Aussagen von E.________ entkräften würde.
«Entlastungszeugen» der Beschuldigten
Aussagen von Z.________
Der Informatiker Z.________ konnte das von der Beschuldigten geltend gemachte Alibi nicht bestätigen. Er hat zwar zunächst anlässlich der Hauptverhandlung vom 31. August 2011 auf Vorhalt des Inhalts des Schreibens vom 11. Juli 2006 (pag. 522 [Vorakten S 04 498]) ausgesagt, dass er am 2. August 2004 von ca. 12.00 Uhr bis am Abend ohne Unterbruch bei der Beschuldigten gewesen sei (pag. 549 Z. 21). Dem Schreiben vom 11. Juli 2006 lässt sich indes lediglich entnehmen, dass Z.________ aufgrund der Anfrage der Beschuldigten folgenden Sachverhalt bestätige: Er sei am «besagten Tag» (siehe Rechnung betreffend Überprüfung Laptop + Installationen Virenscanner) von ca. 12.00 Uhr bis ca. 20.00 Uhr bei ihr gewesen, «soweit er sich erinnern könne». Während dieser Zeit seien er und sie, «soweit er dies beurteilen könne», immer allein zusammen gewesen. Hinsichtlich der Bestätigung fällt auf, dass diese vage und unbestimmt gehalten wurde. Es scheint, als wollte sich der Zeuge nicht klar festlegen. Bei der Rechnung von Z.________ (pag. 521 [Vorakten S 04 498]) fällt zudem auf, dass das Datum oben rechts von der Schrift im Text abweicht. An der Fortsetzungsverhandlung vom 4. Dezember 2013 gab Z.________ auf Vorhalt an, dass das Datum auf der Rechnung seiner Meinung nach nicht von ihm sei (pag. 1635 Z. 17). Er habe die Beschuldigte über ein Kontaktinserat kennengelernt. Er habe eine Partnerin gesucht (pag. 1635 Z. 22). Z.________ hielt sodann glaubhaft fest, dass er nicht bestätigen könne, dass er am 2. August 2004 von 12.00 Uhr bis abends ununterbrochen bei ihr gewesen sei (pag. 1635 Z. 39 f.).
Aussagen von D.________
D.________ hatte im Schreiben vom 17. Juli 2006 unterschriftlich bestätigt, dass er am 2. August 2004 bei der Beschuldigten vorgefahren sei und sie dann angerufen habe, woraufhin die Beschuldigte ihm berichtet habe, dass gerade ein Informatiker bei ihr an der Arbeit sei (pag. 523 [Vorakten S 04 498]). In einem zweiten Schreiben vom selben Tag hatte D.________ unterschriftlich bestätigt, dass er am 24. September 2004 mit L.________ (Mutter der Beschuldigten) im Altersheim AG.________(Ortschaft) gewesen sei und die Unterschrift auf der Postvollmacht wie auch die Unterschrift auf einem «anderen Papier» von L.________ stamme (pag. 526 f. [Vorakten S 04 498]; vgl. dazu E. IV hiernach).
Am 3. November 2006 suchte D.________ von sich aus die Polizei in AI.________(Ortschaft) (SO) auf, um Anzeige gegen die Beschuldigte wegen Urkundenfälschung zu erstatten (pag. 101 ff.; vgl. dazu E. V hiernach). Er «widerrief» an der Appellationsverhandlung vom 17. November 2006 die beiden Bestätigungen vom 17. Juli 2006 (pag. 577 [Vorakten S 04 498]). Der «Widerruf» der Bestätigungen durch D.________ erscheint glaubhaft. D.________ machte sowohl an der polizeilichen Einvernahme vom 3. November 2006 (pag. 105 ff.), an der Appellationsverhandlung vom 17. November 2006 (pag. 577 [Vorakten S 04 498]) als auch an der Hauptverhandlung vom 31. August 2011 (pag. 535 ff.) konstante, in sich stimmige Aussagen. Er sagte am 3. November 2006 gegenüber der Polizei aus, dass er vor einiger Zeit für die Beschuldigte ein Formular unterschrieben habe. Dies sei am 17. Juli 2006 gewesen. Er habe das Formular gelesen und verstanden. Er habe es unterschrieben und somit das Formular bestätigt, obwohl er gewusst habe, dass diese Sachen, die darin stünden, nicht stimmten (pag. 107). An der Appellationsverhandlung gab D.________ an, dass er die Beschuldigte am 17. Juli 2006 aufgrund eines Kontaktinserats zum ersten Mal gesehen habe. Die Beschuldigte habe ihm «dies» erzählt und dann habe er unterschrieben. Sie habe ihm leid getan wegen der Mutter. Er habe nur die Schreiben vom 17. Juli 2006 unterschrieben, weil er überredet worden sei, der Inhalt sei aber falsch (pag. 577 [Vorakten S 04 498]). Auch an der Hauptverhandlung vom 31. August 2011 blieb D.________ bei seinem «Widerruf» und machte gegenüber der Vorinstanz gleichbleibende Aussagen (pag. 535 Z. 10 f., 16 ff., 31, 42 f.; 537 Z. 1 ff.), die insgesamt mit den Ermittlungen des Kriminaltechnischen Dienstes (Handschriftenanalyse) übereinstimmen (pag. 55 ff.). So ergab die Handschriftenanalyse insbesondere, dass die Unterschriften «D.________» auf den Schreiben vom 24. September 2004 an Rechtsanwalt F.________ sowie die Unterschrift «D.________» vom 21. November 2006 auf dem Widerruf der Zeugenaussage gefälscht sind (pag. 67), wie es von D.________ geltend gemacht wurde (pag. 577 [Vorakten S 04 498]); pag. 109; 535 Z. 27 ff.; 537 Z. 3). D.________ gab offen zu, dass er die Schreiben vom 17. Juli 2007 unterzeichnet hat, von denen er wusste, dass sie inhaltlich nicht stimmten (pag. 577 [Vorakten S 04 498]); pag. 107; 535 Z. 17 ff.). Er hat sich damit selbst belastet und Fehler eingestanden, was grundsätzlich für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen spricht. Weiter hat D.________ mehrfach Gefühle und Gedanken geschildert. Er gab etwa zu Protokoll, dass er sich schon hätte Ohrfeigen können (pag. 537 Z. 6). Schon bei der Heimfahrt habe er sich aufgeregt, dass er unterzeichnet habe. Er habe nur helfen wollen (pag. 537 Z. 28 f.). Diese stimmige Schilderung von Gedanken, erlebten Gefühlen und Empfindungen sowie das kritische Hinterfragen der eigenen Handlung stellt ein weiteres Realitätskriterium für die Glaubhaftigkeit der Aussagen von D.________ dar. Die Ausführungen von D.________, wonach ihm die Beschuldigte wegen ihrer Mutter leid getan habe, wirkt ebenfalls authentisch (pag. 577 [Vorakten S 04 498]). D.________ hat das Vorgehen der Beschuldigten nicht aggraviert, sondern sachlich und ohne unnötige Dramatisierung geschildert, wie er die Beschuldigte am 17. Juli 2006 getroffen hat und wie das zweite Treffen im Restaurant der Autobahnraststätte AJ.________(Ortschaft) stattfand (pag. 107; 535 Z. 16 ff.). Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, ist auch kein Grund ersichtlich, weshalb D.________ die Beschuldigte falsch belasten sollte. Für die Kammer sind die Aussagen von D.________ daher insgesamt als glaubhaft zu bezeichnen.
Die kritischen Einwände der Verteidigung vermögen an der Glaubhaftigkeit der Aussagen von D.________ nichts zu ändern. Es trifft zwar zu, dass allein das Schildern von vielen Details noch nicht indiziert, dass ein Zeuge die Wahrheit sagt. Indes wurden von der Vorinstanz und der Kammer eine Vielzahl weiterer Realitätskriterien aufgeführt, welche die Aussagen von D.________ als glaubhaft erscheinen lassen (logische Konsistenz; Wiedergabe von Gefühlen; selbstkritische Haltung; Übereinstimmung der Aussagen mit der Schriftenanalyse etc.). Lügensignale sind bei den Aussagen von D.________ nicht ersichtlich.
Somit ist glaubhaft, dass D.________ die Schreiben vom 17. Juli 2006 unterzeichnet hat, obwohl diese inhaltlich nicht stimmten. Das Widerrufsschreiben vom 21. Dezember 2006 mit der Unterschrift «D.________» wurde demgegenüber nicht von D.________ unterzeichnet, sondern ist gefälscht. D.________ hat die Angaben der Beschuldigten hinsichtlich des Vorfalls vom 2. August 2004 folglich nicht bestätigt.
Aussagen von X.________
X.________ wurde von der Beschuldigten erst im Rahmen des Revisionsverfahrens ins Feld geführt, nachdem D.________ an der Appellationsverhandlung vom 17. November 2006 ausgesagt hatte, dass die schriftlichen Bestätigungen vom 17. Juli 2006 inhaltlich falsch seien. Die von der Beschuldigten eingereichten schriftlichen Bestätigungen von X.________ betreffen den Vorwurf der vollendeten versuchten Erpressung z.N. E.________, den Vorwurf des Betrugs und der Urkundenfälschung z.N. der H.________(Finanzunternehmung), den Vorwurf des Betrugs z.N. C.________ sowie den Vorwurf der Urkundenfälschung z.N. D.________. Hinsichtlich des Inhalts der Bestätigungsschreiben wird auf die Zusammenfassung der Vorinstanz verwiesen (pag. 2215 ff., S. 21 ff. der Urteilsbegründung). Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, kann auf die Angaben von X.________ generell nicht abgestellt werden (pag. 2223, S. 25 der Urteilsbegründung). Sowohl ihre Aussagen anlässlich der Fortsetzungsverhandlung vom 4. Dezember 2013 (pag. 1625 ff.) als auch die Vielzahl der schriftlichen Bestätigungen (Beilagen 3 und 4 zum Revisionsgesuch; pag. 1235 ff.) erscheinen alles andere als glaubhaft.
Vorab ist festzuhalten, dass praktisch ausgeschlossen werden kann, dass X.________ bei allen Begebenheiten vor Ort gewesen sein will, wie es in den Bestätigungsschreiben geschildert wird. Die Vorfälle liegen mehr als drei Jahre voneinander entfernt (2. August 2004 [Vorfall E.________]; 20. Oktober 2007 [Vorfall C.________]). Es fällt zudem auf, dass die Bestätigungsschreiben von X.________ in Darstellung und Stil äusserst ähnlich sind wie die Bestätigungsschreiben von D.________, AA.________, AD.________ und W.________ (vgl. pag. 523; 526 [Vorakten S 04 498]; Beilage 2 und 5 zum Revisionsgesuch; pag. 411 l ff.; 3127 ff.). Die Beschuldigte selbst hat in demselben Stil korrespondiert (vgl. etwa pag. 1107 ff.; 1331 ff.; 1417 ff.; 1479 ff.; 2918 ff.). In den schriftlichen Bestätigungen von X.________ vom 20. Juli 2007 wird E.________ in vergleichbarer Weise schlecht gemacht, wie es die Beschuldigte anlässlich ihrer Einvernahmen getan hat (vgl. pag. 1257). Angesichts dessen schliesst sich die Kammer den Ausführungen der Vorinstanz an, wonach der Verdacht besteht, dass die Beschuldigte ihre ehemalige Patientin X.________, D.________ und W.________ dazu verleitet hat, vorbereitete Dokumente zu unterzeichnen, deren entlastender Inhalt nicht der Wahrheit entspricht. Entsprechendes wurde auch von D.________ glaubhaft ausgesagt (vgl. pag. 535 Z. 16 ff.). Dass die Vorinstanz mit der «gleichen» Urheberschaft die Beschuldigte gemeint hat, ist evident.
Nichts anderes lässt sich aus dem Aussageverhalten von X.________ an der Fortsetzungsverhandlung vom 4. Dezember 2013 ableiten. Die Aussagen von X.________ sind karg und wenig plausibel. Ihre Begründung, weshalb sie Dinge in der Zeit von 2004 bis 2007 mit hohem Detailgrad beschreiben konnte, überzeugt nicht. Sie gab an, dass sie Tagebuch führe. Weil sie dies so berührt habe, habe sie das so aufgeschrieben. Sie habe dann nachgeschaut (pag. 1625 Z. 23 ff.). Auf Frage, was sie genau berührt habe, meinte sie, dass sie dazu nichts sagen möchte (pag. 1625 Z. 26). X.________ hat zweimal auf Fragen von Rechtsanwalt S.________ betreffend Herrn D.________ und Frau E.________ geantwortet, dass sie dazu nichts sagen möchte (pag. 1629 Z. 27 ff., 35 ff.). Ansonsten machte X.________ zwar Aussagen, diese blieben jedoch vorwiegend allgemein und ausweichend (vgl. etwa pag. 1625 Z. 37 f.; 1627 Z. 6 f.; 1629 Z. 18 f.). Es fällt auf, dass X.________ auf viele Fragen nur mit «ja» antwortete, ohne weitergehende Ausführungen zum von ihr angeblich miterlebten Sachverhalt zu machen (vgl. pag. 1629 Z. 38 ff.). Auch dem Vorhalt, dass der Verdacht bestehe, dass die Beschuldige die Schreiben alle selbst verfasst habe, wich X.________ aus. Sie gab an, dass sie nur Vermutungen anstellen könne und deshalb nichts sagen könne (pag. 1625 Z. 31 f.). Wenn X.________ die Schreiben tatsächlich selbst verfasst und den darin geschilderten Sachverhalt so erlebt hat, wäre zu erwarten gewesen, dass sie dies so auf den Vorhalt hin ausgesagt hätte.
Die Aussagen von X.________ widersprechen weiter auch den glaubhaften Aussagen von D.________. X.________ hat in den Schreiben vom 21. Dezember 2006 und 22. März 2007 (Beilage 3 f. des Revisionsgesuchs) wahrheitswidrig die Echtheit der nachweislich gefälschten Unterschriften von D.________ und L.________ bestätigt (vgl. dazu auch E. II hiervor). Dies stellt ein gewichtiges Indiz gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen von X.________ dar.
Insgesamt sind die Aussagen und schriftlichen Bestätigungen von X.________ nicht glaubhaft.
«Wahrheitsbericht» von W.________
Gleiches gilt für den «Wahrheitsbericht» von W.________ vom 29. März 2015 (pag. 3127 ff.), welchen die Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung vom 7. Juli 2016 zu den Akten gereicht hat. Hinsichtlich dieses Dokuments fällt auf, dass W.________ wie die Auskunftsperson X.________ zu jedem Vorwurf, welchen die Beschuldigte betrifft, etwas zu deren Gunsten bestätigen will. So werden in diesem Schreiben Fotos beschrieben, welche W.________ im Auftrag «des Fotografen» im November 2013 in den Briefkasten der Beschuldigten deponiert haben will. Die Beschreibungen der Fotos der Ereignisse wirken zielgerichtet und erscheinen wenig glaubhaft. So soll mit diesem Bericht insbesondere untermauert werden, dass Z.________ am 2. August 2004 bei der Beschuldigten war (vgl. pag. 3128), was dieser selbst indes nicht bestätigen konnte. Auch die Bestätigung von W.________ ist vom Stil her vergleichbar mit den schriftlichen Bestätigungen von X.________. Es kann insoweit auf die Ausführungen zur Würdigung der Aussagen von X.________ verwiesen werden (vgl. E. III/7.3.3 hiervor). Auch der Bericht von W.________ vermag nicht zu überzeugen. Die darin geschilderten Geschichten erscheinen konstruiert und nicht glaubhaft.
Fazit / Beweisergebnis
Zusammengefasst erachtet die Kammer die Aussagen von E.________ als glaubhaft, so dass darauf abgestellt werden kann. Die Aussagen der Beschuldigten sind nicht glaubhaft. Die von der Beschuldigten angerufenen Zeugen haben die Aussagen der Beschuldigten entweder nicht bestätigt (D.________, Z.________) oder selbst keine glaubhaften Angaben gemacht (X.________, W.________). Der von der Vorinstanz resp. im Urteil vom 10. März 2006 festgestellte Sachverhalt ist daher nicht zu beanstanden. Dieser wird von der Kammer übernommen.
Es kann somit festgehalten werden, dass die Beschuldigte am 2. August 2004 bei ihrer Nachbarin E.________ klingelte und von ihr Geld unter Vorlage von zwei Kontoauszügen verlangte. Die Kontoauszüge waren an die AH.________ AG (Unternehmung des am 9. Mai 2004 verstorbenen Ehemannes von E.________) adressiert und datierten vom 6. August 2003 und 6. Juli 2004. Die Beschuldigte drohte E.________, sie werde angeblich vorhandenes Schwarzgeld bei der Steuerbehörde melden, sofern sie ihr nicht CHF 30‘000.00 bezahle. An einem Sonntag fand E.________ ein Couvert mit Kopien von Briefen und Kontoauszügen der AH.________ AG in ihrem Briefkasten, deren Originale nie angekommen waren. Bezüglich der Kontoauszüge der AH.________ AG vom 6. August 2003 und 6. Juli 2004 kann nicht mehr nachvollzogen werden, wie diese in den Besitz der Beschuldigten gelangt sind. Das Dokument vom 6. Juli 2004 konnte G.________(Ehemann von E.________) der Beschuldigten nicht mehr persönlich übergeben haben. Wie die Dokumente in den Besitz der Beschuldigten gelangten, muss letztlich offen bleiben. Erwiesen ist aber gestützt auf die glaubhaften Aussagen von E.________, dass die Beschuldigte ihr die Bankbelege am 2. August 2004 offen vorgezeigt hat.
Rechtliche Würdigung
Versuchte vollendete Erpressung
Rechtliche Grundlagen
Gemäss Art. 156 Ziff. 1 StGB wird wegen Erpressung bestraft, wer in der Absicht sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selber oder einen anderen am Vermögen schädigt.
Der Begriff der Androhung ernstlicher Nachteile stimmt wörtlich und inhaltlich mit demjenigen bei der Nötigung überein (Philippe Weissenberger, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl. 2013, N. 10 zu Art. 156 StGB). Die Androhung ernstlicher Nachteile liegt vor, wenn nach der Darstellung des Täters der Eintritt des Nachteils als von seinem Willen abhängig erscheint und wenn die Androhung geeignet ist den Betroffenen in seiner Entscheidungsfreiheit einzuschränken. Die Androhung muss dabei mindestens eine solche Zwangsintensität erreichen, dass sie den Betroffen entgegen seinen Willen zu dem von der Täterschaft gewünschten Verhalten veranlassen kann bzw. veranlasst (Delnon/Rüdy, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, a.a.O., N. 25 f. zu Art. 181 StGB). Die angedrohten Nachteile müssen ein künftiges, von der Täterschaft in irgendeiner Weise abhängiges Ereignis beschlagen. Blosse Warnungen vor einem unabhängig eingetretenen Ereignis bleiben hingegen straflos (Delnon/Rüdy, a.a.O., N. 28 f. zu Art. 181 StGB).
Unwesentlich ist, ob die Täterschaft ihre Androhung ernstlicher Nachteile wahrmachen will, ob ihr die Verwirklichung des angedrohten Übels überhaupt möglich ist oder ob sie sich zu dieser Androhung sonst wie einer Täuschung bedient, um den verpönten Erfolg zu erreichen (Delnon/Rüdy, a.a.O., N. 30 zu Art. 181 StGB). Bei der Beurteilung der Ernstlichkeit der angedrohten Nachteile wird auf einen objektiven Massstab abgestellt, um eine Überdehnung des Strafschutzes zu verhindern. Dies bedeutet, dass grundsätzlich nur solche Androhungen diesem Massstab genügen, die geeignet sind, auch eine besonnene Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen und so seine freie Willensbildung und -betätigung zu beschränken (BGE 122 IV 322 E. 1a S. 325; 106 IV 125 E. 2 S. 128).
Das Bundesgericht hat die Ernstlichkeit u.a. in folgenden Fällen bejaht: Drohung mit Strafanzeige oder polizeilicher Verhaftung (BGE 101 IV 47 E. 2b S. 49; 120 IV 17 E. 2 S. 19), Drohung einen Autohändler aufgrund seines Geschäftsgebarens in einer Fernsehsendung zu erwähnen (BGE 106 IV 125 E. 2 S. 128), Drohung einen Vertrag nicht abzuschliessen, in dessen Erwartung die andere Partei erhebliche Investitionen getätigt hatte (BGE 105 IV 120; vgl. zum Ganzen: Delnon/Rüdy, a.a.O., N. 31 zu Art. 181).
Subsumtion
Es ist beweismässig erstellt, dass die Beschuldigte E.________ damit gedroht hat, Beweise für angeblich vorhandenes Schwarzgeld bei der Steuerbehörde einzureichen, sofern sie ihr nicht CHF 30‘000.00 bezahle. Die Drohung, E.________ wegen angeblich vorhandenem Schwarzgeld bei der Steuerverwaltung zu melden, stellt eine Androhung ernstlicher Nachteile im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB dar. Die Androhung der Meldung an die Steuerbehörde ist geeignet, auch eine besonnene Person in der Lage der Betroffenen gefügig zu machen und so ihre freie Willensbildung und –betätigung zu beschränken. Es ist davon auszugehen, dass die Meldung bei der Steuerbehörde zu weiteren Abklärungen geführt hätte. Auch wenn die Anschuldigung von Schwarzgeld haltlos ist, ist es alles andere als schmeichelhaft, wenn man bei den Behörden mit Schwarzgeld in Verbindung gebracht wird. Auch ein unbegründeter Vorwurf kann das Ansehen einer Person erheblich und andauernd schädigen. Zu berücksichtigen gilt es hier zudem, dass die Beschuldigte E.________ zwei Kontoauszüge der Unternehmung ihres verstorbenen Ehemannes, AH.________ AG, vorgezeigt hat. Die Beschuldigte hat damit zum Ausdruck gebracht, dass das Schwarzgeld etwas mit der AH.________ AG zu tun haben könnte. E.________ konnte somit nicht von vornherein ausschliessen, dass die Anschuldigungen der Beschuldigten völlig aus der Luft gegriffen sind. Für die Ernstlichkeit des angedrohten Übels spricht auch die Reaktion von E.________. E.________ hat die Verwirklichung des angedrohten Übels offensichtlich befürchtet, hat sie sich doch gegenüber der Beschuldigten sogleich zu rechtfertigen versucht, warum sie nicht an die geforderte Summe herankomme (pag. 3 [Vorakten S 04 498]). Auch in ihrem Schreiben vom 24. August 2004 an das Gericht hat E.________ ausgeführt, dass sie sich durch die Beschuldigte «weiterhin belästigt, bedroht und bestohlen» fühle (pag. 11 [Vorakten S 04 498]). E.________ hat unmittelbar nach dem Vorfall Rat bei ihren Freunden gesucht und ihren Notar kontaktiert (pag. 3; 435 Z. 27 ff.; 437 Z. 1 [Vorakten S 04 498]). Sie hat erst später anlässlich der Hauptverhandlung vom 10. März 2006 das Ereignis ein wenig herunterzuspielen versucht.
Die Beschuldigte hat mit der Androhung, eine Meldung bei der Steuerbehörde wegen angeblich vorhandenem Schwarzgeld zu machen, bezweckt, von E.________ einen Betrag von CHF 30‘000.00 zu erlangen, ohne dass die Beschuldigte darauf einen rechtmässigen Anspruch gehabt hätte. Die Rechtswidrigkeit der Nötigung ist damit gegeben. Nebst der Tathandlung der Androhung von ernstlichen Nachteilen ist auch der subjektive Tatbestand von Art. 156 Ziff. 1 StGB erfüllt. Die Beschuldigte handelte vorsätzlich. Sie hat die Drohung wissentlich so eingesetzt, um E.________ zur Übergabe von Geld zu bewegen. Zudem handelte sie in Bereicherungsabsicht.
Der Erfolg der Nötigungshandlung hätte vorliegend in der Zahlung des von der Beschuldigten verlangten Betrags von CHF 30‘000.00 bestanden, womit sich diese am Vermögen geschädigt hätte. E.________ hat den Betrag nicht bezahlt, weshalb mangels der zur Vollendung der Tat gehörenden Vermögensverfügung und des Vermögensschadens zu prüfen ist, ob eine versuchte Erpressung vorliegt. Gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB liegt ein vollendeter Versuch vor, wenn die strafbare Tätigkeit zu Ende geführt wurde, der zur Vollendung des Verbrechens oder Vergehens gehörende Erfolg aber nicht eintritt. Vorliegend hat die Beschuldigte vorsätzlich und in Bereicherungsabsicht mit dem Ziel gehandelt, von E.________ CHF 30‘000.00 zu erlangen. Sie hat zudem alles getan, was nach ihrer Vorstellung zur Erfüllung des Tatbestandes erforderlich war, um ebendieses Geld zu erlangen. Es liegt folglich ein strafbarer vollendeter Versuch vor.
Die Beschuldigte ist demnach in Anwendung von Art. 156 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB der vollendeten versuchten Erpressung, begangen am 2. August 2004 z.N E.________, schuldig zu sprechen.
Verletzung des Schriftgeheimnisses
Rechtliche Grundlagen
Gemäss Art. 179 StGB wird wegen Verletzung des Schriftgeheimnisses bestraft, wer, ohne dazu berechtigt zu sein, eine verschlossene Schrift oder Sendung öffnet, um von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen. Bei Art. 179 StGB handelt es sich um ein Antragsdelikt. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist nur der Adressat der Sendung zum Strafantrag legitimiert (BGE 101 IV 402 E. 3 S. 406 f.).
Subsumtion
Die Vorinstanz hat betreffend den Bankkontoauszug vom 6. August 2003 einen «formellen» Freispruch gefällt, da nicht ausgeschlossen werden konnte, dass G.________(Ehemann von E.________) der Beschuldigten den Beleg gegeben hat (pag. 2225, S. 26 der Urteilsbegründung). Der Freispruch ist rechtskräftig. Zu beurteilen ist vorliegend deshalb ausschliesslich noch der Vorfall bezüglich des Bankkontoauszugs vom 6. Juli 2004. Den Bankkontoauszug vom 6. Juli 2004 konnte G.________(Ehemann von E.________) der Beschuldigten nicht mehr übergeben, da er zu diesem Zeitpunkt bereits verstorben war.
Das Beweisverfahren hat ergeben, dass die Beschuldigte den Bankkontoauszug vom 6. Juli 2004 am 2. August 2004 E.________ offen vorgezeigt hat. Der Kontoauszug ist an die AH.________ AG adressiert. Die Beschuldigte ist somit nicht Adressatin der Sendung. Es kann nicht mehr nachvollzogen werden, wie die Beschuldigte in den Besitz des Auszugs gelangt ist. Möglich ist, dass die Beschuldigte das Couvert aus dem Briefkasten von E.________ genommen hat oder dass die Post dieses fälschlicherweise in den Briefkasten der Beschuldigten eingeworfen hat. Wie die Beschuldigte an die Sendung gelangt ist, kann offen bleiben. Jedenfalls ist davon auszugehen, dass die Sendung zum Zeitpunkt, als sie von der Beschuldigten behändigt wurde, verschlossen war und von ihr geöffnet wurde. Es ist offensichtlich und entspricht allgemeiner Lebenserfahrung, dass Kontoauszüge mit verschlossenem Couvert verschickt werden. Der Umstand, dass die Beschuldigte keine nachvollziehbaren Angaben darüber machen konnte, wie sie in den offenen Besitz des Bankauszugs gekommen ist, stellt zudem ein gewichtiges Indiz dafür dar, dass sie das Couvert geöffnet und E.________ den Beleg anschliessend offen vorgezeigt hat. Die Beschuldigte hat angegeben, dass sie den Auszug von G.________(Ehemann von E.________) erhalten hat. Der Ehemann von E.________ war am 9. Mai 2004 jedoch bereits verstorben und konnte der Beschuldigten daher keinen Bankauszug mit Datum vom 6. Juli 2004 mehr übergeben.
Die Beschuldigte hat vorsätzlich gehandelt und das Couvert mit der Absicht geöffnet, vom Inhalt der Sendung Kenntnis zu nehmen. Der objektive und subjektive Tatbestand von Art. 179 StGB ist somit erfüllt.
Soweit der Verteidiger rügt, es mangle vorliegend an einem gültigen Strafantrag (pag. 3112 f.), kann ihm nicht gefolgt werden. Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, war die Sendung vom 6. Juli 2004 nicht an den Ehemann von E.________, sondern an dessen Unternehmung (AH.________ AG) adressiert. Zum Zeitpunkt der Zustellung des Kontoauszugs befand sich die Unternehmung zwar in Liquidation, sie war indes noch nicht gelöscht. Die wirtschaftliche und rechtliche Existenz der Unternehmung war nach wie vor erhalten und es bestand noch eine Antragsberechtigung der Liquidatorin i.S.v. Art. 28 Abs. 1 aStGB bzw. Art. 30 Abs. 1 StGB. Als Liquidatorin mit Einzelunterschrift war E.________ eingesetzt (vgl. den Handelsregisterauszug; abrufbar unter http://www.zefix.ch). Folglich stand ihr das Recht zu, für die AH.________ AG Strafantrag zu stellen. E.________ hat auf dem Formular «Strafantrag - Privatklage» angegeben, dass es um Erpressung und Entwendung von Briefen zum Nachteil von E.________ gehe (pag. 7 [Vorakten S 04 498]). Wie die Vorinstanz richtig ausgeführt hat, gilt auch für die Auslegung des Inhalts des Strafbefehls das Verbot des überspitzten Formalismus und es ist nicht der Wortlaut, sondern der erkennbare Sinn der gemachten Äusserung massgeblich. Bei E.________ handelt es sich um einen juristischen Laien. Sie und der involvierte Polizeibeamte gingen offensichtlich davon aus, dass es sich in Bezug auf die Schreiben um einen Diebstahl handelte (vgl. auch pag. 1 [Vorakten S 04 498]). Da das Schreiben vom 6. Juli 2004 diesfalls aus dem Briefkasten von E.________ entwendet worden wäre, wäre auch sie Geschädigte gewesen. Es wäre überspitzt formalistisch, den Strafantrag als ungültig zu erachten, nur weil die Tat rechtlich anders, nämlich als Verletzung des Schriftgeheimnisses, qualifiziert wird, zumal E.________ als Liquidatorin auch für die AH.________ AG zeichnungsberechtigt war. Der Strafantrag wird daher als gültig erachtet. Da die AH.________ AG in Liquidation Adressatin der Sendung war, wurde die Verletzung des Schriftgeheimnisses z.N. der Unternehmung und nicht E.________ begangen. Insoweit ist das Dispositiv der Vorinstanz zu korrigieren.
Die Beschuldigte ist somit der Verletzung des Schriftgeheimnisses, begangen in der Zeit vom 7. Juli 2004 [Beleg vom 6. Juli 2004] und 2. August 2004 [Datum des Zeigens des Kontoauszugs] z.N. AH.________ AG in Liquidation, schuldig zu sprechen.
IV. Vorwurf der Urkundenfälschung und des Betrugs z.N. der H.________(Finanzunternehmung)
Sachverhalt und Beweiswürdigung
Anzeige vom 3. Dezember 2004
In der Strafanzeige der Kantonspolizei Bern vom 3. Dezember 2004 wird Folgendes festgehalten (pag. 23 ff. [Vorakten S 04 498]):
«Gemäss Strafanzeige der H.________(Finanzunternehmung) AV.________(Ortschaft) vom 27.10.04 hat Frau A.________ am 24.09.04 auf den Poststellen I.________(Ortschaft) und K.________(Ortschaft) widerrechtlich 2 Notchecks eingelöst und damit ab dem Konto ihrer Mutter, L.________, Fr. 17‘922.10 abgehoben. Dabei legte sie eine Unterschriftenkarte vor, welche angeblich am gleichen Tag von ihrer Mutter unterzeichnet worden sei. An diesem Tag hat die Geschädigte im Beisein ihrer Töchter, Frau AK.________ und Frau AL.________, sowie der Heimleiterin, Frau AM.________, ein anderes Schriftstück unterzeichnet. Es ist unschwer zu erkennen, dass diese Unterschrift mit derjenigen auf der Unterschriftenkarte nichts Gemeinsames hat. Diese muss somit von Frau A.________ selber unterzeichnet worden sein, um damit an das Geld ihrer Mutter zu kommen.
Frau Fürsprecherin AN.________ ist gemäss Ernennungsurkunde vom 30.12.96 als Beirat von Frau L.________ ernannt worden und hat somit die alleinige Vollmacht über die Konten von L.________. Sie hat den Betrag auch festgestellt und bei der H.________(Finanzunternehmung) entsprechend Einsprache erhoben. Da die Notchecks ohne Bevollmächtigung von Frau L.________ oder Frau AN.________ eingelöst werden konnten, hat die H.________(Finanzunternehmung) die ganze Schadensumme von Fr. 17‘922.10 an Frau L.________ zurück erstattet. Damit sind die Rechte und Forderungen gegenüber der Verursacherin an die H.________(Finanzunternehmung) gegangen. Die Vertreter der H.________(Finanzunternehmung) erstatten gegen Frau A.________ Strafanzeige und machen Zivilansprüche von Fr. 17‘922.10 geltend […].
Frau A.________ wurde am 02.12.04 telefonisch zur Auskunftserteilung eingeladen. Sie wusste bereits um welche Angelegenheit es geht. Sie erklärte, dass ihre Mutter die Unterschriftenkarte unterzeichnet habe. Das Geld habe sie für ihre Mutter abgehoben und verwendet. Weitere Auskünfte wollte sie nicht geben. Sie weigerte sich auch, zu einer Befragung bei der Polizei zu erscheinen. Sie würde zu gegebener Zeit zusammen mit ihrem Anwalt vor Gericht erscheinen […].»
Unbestritten ist, dass die Beschuldigte am 24. September 2004 bei den Poststellen I.________(Ortschaft) und K.________(Ortschaft) Geld vom Postkonto ihrer Mutter L.________ bezogen hat. Von der Beschuldigten wird indes in Abrede gestellt, gewusst zu haben, dass die Postvollmacht gefälscht sei. Sie sei zudem davon ausgegangen, dass sie von ihrer Mutter bevollmächtigt gewesen sei, das Geld auf dem Postkonto abzuheben.
Die Vorinstanz hat die Beschuldigte bezüglich des Bargeldbezugs auf der Poststelle I.________(Ortschaft) vom Vorwurf des Betrugs und der Urkundenfälschung rechtskräftig freigesprochen (vgl. E. 10.1 hiernach). Zu beurteilen gilt es einzig noch den Vorfall auf der Poststelle K.________(Ortschaft).
Beweismittel
Der Kammer liegen in Bezug auf den Vorwurf der Urkundenfälschung sowie des Betrugs z.N. der H.________(Finanzunternehmung), im Wesentlichen folgende Beweismittel zur Würdigung vor: Die Unterschriftenkarte vom 24. September 2004 (pag. 43 [Vorakten S 04 498]), die am 24. September 2004 eingelösten Postchecks (pag. 51 ff. [Vorakten S 04 498]), die Handschriftenanalyse des KTD vom 24. Juni 2008 (pag. 55 ff.), die Aussagen der Beschuldigten (pag. 93 ff.; 445 ff.; 573 ff. [Vorakten S 04 498]; pag. 1839 ff.), der Heimleiterin AM.________ (pag. 221 ff. [Vorakten S 04 498]) sowie der von der Beschuldigten angerufenen Zeugen D.________ (pag. 577 [Vorakten S 04 498]; pag. 105 ff.; 535 ff.), Y.________ (pag. 441 ff. [Vorakten S 04 498]) und der als Auskunftsperson befragten X.________ (pag. 1625 ff.), die schriftlichen Bestätigungen von X.________ (Beilage 3 und 4 zum Revisionsgesuch; pag. 1253 ff.), die schriftliche Bestätigung von D.________ vom 17. Juli 2006 (pag. 526 [Vorakten S 04 498]), der (gefälschte) Widerruf von D.________ vom 21. Dezember 2006 (Beilage 2 zum Revisionsgesuch), das Schreiben von AA.________ vom 30. März 2007 (Beilage 5 zum Revisionsgesuch), das Schreiben von Y.________ vom 4. Dezember 2002 (pag. 143 [Vorakten S 04 498]), das Schreiben von AD.________ vom 12. Juli 2006 (pag. 411 l ff.) sowie das von der Beschuldigten an der Berufungsverhandlung eingereichte Schreiben von W.________ vom 29. März 2015 (pag. 3127 ff.). Die Vorinstanz resp. der Gerichtspräsident des Gerichtskreises X Thun haben die Aussagen der Verfahrensbeteiligten korrekt zusammengefasst (pag. 473 ff. [Vorakten S 04 498], S. 6 ff. der Begründung zum Urteil vom 10. März 2006; pag. 2195, 2205 ff., S. 11, 16 ff. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Darauf wird verwiesen. Soweit sich Ausführungen zu den einzelnen Beweismitteln aufdrängen, erfolgen diese an den entsprechenden Stellen im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung.
Beweiswürdigung durch die Kammer
Unterschriftenkarte / Handschriftenanalyse des KTD
Wie bereits einleitend festgehalten wurde (vgl. E. II hiervor), hat die Handschriftenanalyse des KTD vom 24. Juni 2008 ergeben, dass die Unterschrift von «L.________» auf der Unterschriftenkarte, datierend vom 24. September 2004 (pag. 43 [Vorakten S 04 498]), gefälscht ist (pag. 67). Die Beschuldigte hat somit bei der Abhebung des Geldes bei der Poststelle in K.________(Ortschaft) eine gefälschte Unterschriftenkarte verwendet. Wer Urheber der Fälschung ist, lässt sich nicht mehr bestimmen und muss offen bleiben.
Aus dem Bericht des KTD geht weiter hervor, dass auch die Unterschrift von D.________ auf dem Widerrufsschreiben vom 21. Dezember 2006 (Beilage 2 zum Revisionsgesuch) gefälscht ist (pag. 67). Dies stimmt mit den Angaben von D.________ überein (vgl. pag. 537 Z. 1 ff.).
Ernennungsurkunde Beiratschaft
Aus der Ernennungsurkunde des Gemeinderats AC.________(Ortschaft) vom 30. Dezember 1996 ergibt sich, dass Fürsprecherin AN.________ gestützt auf Art. 395 Abs. 1 und 2 aZGB als Beirätin von L.________ ernannt worden ist (pag. 37 [Vorakten S 04 498]). Als Vermögensbeirätin hatte Fürsprecherin AN.________ die alleinige Vollmacht über die Konten von L.________. Die von der Beschuldigten erwähnte Generalvollmacht vom 15. September 1989 (pag. 131 [Vorakten S 04 498]) sowie die Bankvollmacht gegenüber der Bank AW.________(Ortschaft) vom 9. August 1996 (pag. 155 [Vorakten S 04 498]) hatten demnach ab dem Zeitpunkt der Einsetzung der Beiratschaft im Dezember 1996 keine Wirkung mehr. Der Beschuldigten war die Beiratschaft bekannt. Sie hat anlässlich der Einvernahme vom 14. Januar 2005 ausgesagt, dass sie die Beirätin Frau Fürsprecherin AN.________ eingesetzt habe, sie habe dafür Antrag gestellt (pag. 97 Z. 6 f. [Vorakten S 04 498]).
Aussagen von AM.________
AM.________, Heimleiterin des Alters- und Pflegeheims Stiftung AO.________, AG.________(Ortschaft), in welchem L.________ wohnhaft war, hat anlässlich der Befragung vom 7. September 2005 sachliche und glaubhafte Aussagen gemacht. Ihre Überlegungen zu den Unterschriften auf pag. 43 (Unterschriftenkarte) und pag. 47 (von L.________ am 24. September 2004 unterzeichnetes Schreiben) erscheinen logisch (pag. 223 ff.). Die Aussage von AM.________, wonach es sich bei pag. 43 (Unterschriftenkarte) sicher nicht um die Unterschrift von L.________ handle (pag. 223 [Vorakten S 04 498]), wird zudem durch die Handschriftenanalyse des KTD bestätigt (pag. 67).
Aussagen der Beschuldigten
Die Beschuldigte machte zum Vorwurf der Urkundenfälschung und des Betrugs insgesamt wenig glaubhafte Aussagen. Wie der Gerichtspräsident des Gerichtskreises X Thun in der Begründung zum Urteil vom 10. März 2006 zu Recht ausgeführt hat, fällt auf, dass die Beschuldigte von Anfang an, statt sich direkt zum Geschehen zu äussern, hauptsächlich nicht belegte Anschuldigungen gegen ihre Schwestern und die Beirätin ihrer Mutter erhob (pag. 97 Z. 33 ff.; 99 Z. 17 ff.; 445 Z. 27 f., 31 f.; 447 Z. 1 f. [Vorakten S 04 498]). Wo sich die Beschuldigte zum relevanten Sachverhalt äusserte, blieben ihre Ausführungen oberflächlich. So ist beispielsweise nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschuldigte das Geld ihrer Mutter erst auf ein neues Konto hätte transferieren müsse, um, wie sie angibt, den Umzug nach AP.________(Ortschaft) zu organisieren (pag. 101 Z. 24; 445 Z. 30 f. [Vorakten S 04 498]). Im ganzen Strafverfahren ergaben sich keine Hinweise, dass das von der Beschuldigten bezogene Geld für einen Umzug von L.________ nach AP.________(Ortschaft) gebraucht worden wäre. Es ist im Übrigen davon auszugehen, dass das Geld nicht mehr vorhanden ist, ansonsten die Beschuldigte dieses der Strafbehörde hätte aushändigen können. Es erscheint daher nicht glaubhaft, dass die Beschuldigte das Geld für ihre Mutter für den Eintritt in ein neues Altersheim verwenden wollte. Die Beschuldigte gab an, dass die Bezüge zu «150 %» dem Willen ihrer Mutter entsprochen hätten (pag. 101 Z. 17 f. [Vorakten S 04 498]). Muss der Wahrheitsgehalt einer Äusserung mit derartigen Übertreibungen belegt werden, so ist diese besonders zu hinterfragen.
Die von der Beschuldigten an der Einvernahme vom 14. Januar 2005, der Hauptverhandlung vom 10. März 2006, der Appellationsverhandlung vom 17. November 2006 sowie der Fortsetzungsverhandlung vom 29. Oktober 2014 gemachten Aussagen zum Bargeldbezug sowie der von ihr verwendeten gefälschten Unterschriftenkarte sind nicht überzeugend. An der Einvernahme vom 14. Januar 2005 führte die Beschuldigte aus, dass sie die Beträge «im Auftrag» ihrer Mutter bezogen habe (pag. 97 Z. 12). Sie sei mit dieser Vollmacht zur Post gegangen und habe ihnen erklärt, dass sie sofort ein Altersheimzimmer in AP.________(Ortschaft) für ihre Mutter habe und Möbel kaufen müsse (pag. 97 Z. 24 ff.). Sie habe gesagt, ein Notcheck reiche nicht für die Möbel. Frau AN.________ sei damals nicht anwesend gewesen. Sie hätten auf den Postbüros «Erbarmen» mit ihr gehabt, sie hätten ihr das Geld gegeben (pag. 97 Z. 27 ff.). An der Hauptverhandlung vom 10. März 2006 gab die Beschuldigte neu an, dass am 24. September 2004 «eine Person mit Zeugen» bei ihrer Mutter gewesen sei (pag. 447 Z. 8 f. [Vorakten S 04 498]). «Diese Person» habe ihr den Scheck und andere Schreiben gebracht. Sie könne deshalb keine Stellung dazu nehmen, ob es die Unterschrift ihrer Mutter sei. Sie könne nur annehmen, dass die Unterschrift von ihrer Mutter sei, weil «die Personen seriös seien» (pag. 447 Z. 14 ff. [Vorakten S 04 498]). Es leuchtet nicht ein, warum die Beschuldigte die Namen der «seriösen Personen» nicht angab, die sie entlasten könnten und weshalb sie erst anlässlich der Hauptverhandlung vorbrachte, dass ihr der Scheck und andere Schreiben nach K.________(Ortschaft) gebracht worden seien. Ihre Erklärung an der Appellationsverhandlung vom 17. November 2006, dass sie den Nahmen des Zeugen [D.________] nicht angegeben habe, weil sie die Schweigepflicht gegenüber Klienten sehr ernst nehme (pag. 573 [Vorakten S 04 498]), erscheint nicht nachvollziehbar (vgl. E. III/7.3.2 hiervor). Es fällt auf, dass sich die Beschuldigte auch bezüglich des Vorwurfs der Urkundenfälschung und des Betrugs erst im Revisionsverfahren und an der Fortsetzungsverhandlung vom 29. Oktober 2014 nach der Rückzugserklärung von D.________ auf neue, bislang unerwähnt gebliebene Zeugen (AA.________, X.________, W.________) berief und ihr Aussageverhalten weiter dem Ergebnis der Handschriftenanalyse des KTD anpasste. So soll nun D.________ ohne das Wissen der Beschuldigten die Unterschrift «L.________» gefälscht haben (vgl. pag. 1843 Z. 17 ff.). Die Kammer geht mit der Vorinstanz einig, dass die Beschuldigte offensichtlich für sämtliche Vorwürfe angeblich andere Schuldige zu suchen scheint. Der Umstand, dass sie nach und nach neue Zeugen präsentierte und ihr Aussageverhalten an die Situation anpasste, spricht gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen.
Weiter machte die Beschuldigte auch in Bezug auf die Unterschriften von L.________ widersprüchliche Angaben. Die Beschuldigte hat mit Eingabe vom 20. Januar 2005 diverse Schreiben mit Unterschriften von L.________ eingereicht, welche vor dem 24. September 2004 datieren (pag. 129 ff. [Vorakten S 04 498]). Den Unterschriften ist gemeinsam, dass sie verhältnismässig unsicher und zittrig sind. Diese Schreiben stehen den Angaben der Beschuldigten anlässlich der Einvernahme vom 14. Januar 2005 entgegen, wonach sie von ihrer Mutter nie eine Zitterunterschrift gesehen habe (pag. 101 Z. 9 f. [Vorakten S 04 498]). Die Unterschriften von L.________ (pag. 131; 141; 145 [Vorakten S 04 498]) unterscheiden sich deutlich von der klaren Unterschrift «L.________» auf der von der Beschuldigten verwendeten Unterschriftenkarte (pag. 43). Die Divergenzen lassen sich mit einem kurzen Blick feststellen. Angesichts dessen und unter Berücksichtigung der ambivalenten Aussagen der Beschuldigten hinsichtlich der Unterschriftenkarte, erweist sich ihre Aussage an der Fortsetzungsverhandlung vom 29. Oktober 2014, wonach sie von der Fälschung nichts gewusst habe (pag. 1843 Z. 22 f.), als nicht nachvollziehbar. Der Einwand im Schreiben von X.________ von August 2007, die Beschuldigte habe kurz vor der Schliessung der Poststelle keine Zeit gehabt, die Postvollmacht zu kontrollieren (vgl. pag. 1271), muss als blosse Schutzbehauptung angesehen werden.
Nach dem Gesagten enthalten die Aussagen der Beschuldigten diverse Lügensignale, die erheblich an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zweifeln lassen. Die Aussagen sind wenig plausibel. Es kann zur Ermittlung des Sachverhalts in den wesentlichen Punkten daher nicht auf die Angaben der Beschuldigten abgestellt werden.
«Entlastungszeugen» der Beschuldigten
Aussagen von D.________
Hinsichtlich der Aussagen von D.________ wird auf E. III/7.3.3 hiervor sowie die korrekte Würdigung der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 2209-2211, S. 18 f. der Urteilsbegründung). D.________ hat das von der Beschuldigten erstmals im Appellationsverfahren eingereichte Schreiben vom 17. Juli 2004, wonach er bestätigte, dass er mit anderen Personen am 24. September 2004 bei der Mutter der Beschuldigten im Altersheim AG.________(Ortschaft) gewesen sei und die Unterschrift auf der Postvollmacht von der Mutter der Beschuldigten stamme (pag. 518; 526 [Vorakten S 04 498]), glaubhaft widerrufen (vgl. E. III/7.3.3 hiervor). Seine Aussagen stimmen mit den Ermittlungen des KTD (Handschriftenanalyse) überein. D.________ hat glaubhaft ausgesagt, dass er die Beschuldigte erstmals am 17. Juli 2004 gesehen habe (pag. 577 [Vorakten S 04 498]) und dass er die Mutter der Beschuldigten nie gesehen habe (pag. 535 Z. 39). Folglich konnte er keine Ereignisse vom 24. September 2004 im Altersheim bei der Mutter der Beschuldigten bestätigen.
Aussagen von Y.________
Die Aussagen von Y.________ wurden vom Gerichtspräsidenten des Gerichtskreises X Thun korrekt gewürdigt. Darauf kann verwiesen werden (pag. 481 [Vorakten S 04 498], S. 10 der Urteilsbegründung):
«Die Aussage von Y.________ erscheint sachlich zu sein, ist allerdings nur von beschränkter Relevanz für die Beurteilung des vorliegenden Falles, da er angibt, nicht gesehen zu haben, ob tatsächlich L.________ das Schreiben (pag. 141) unterzeichnet hat.»
Zu ergänzen ist, dass es sich beim Schreiben gemäss pag. 141 um eine angebliche Bestätigung von L.________ handelt, wonach sie in einem Altersheim in der Nähe der Beschuldigten untergebracht sein möchte und einen anderen Beirat haben möchte. Das von der Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung erneut eingereichte Schreiben von Y.________ vom 4. Dezember 2002 (pag. 3136) liegt bereits bei den Akten (pag. 143 [Vorakten S 04 498]). Auch dieses ist für die Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts nur beschränkt relevant, da es nicht den Vorfall vom 24. September 2004 betrifft, sondern allgemein der angeblich schlechte gesundheitliche Zustand von L.________ sowie der angeblichen Konflikt mit der Beirätin Fürsprecherin AN.________ beschreibt.
Erklärung von AA.________
Mit Revisionsbeilage 5, einer französischen Erklärung, die von AA.________ unterzeichnet wurde, brachte die Beschuldigte einen weiteren Zeugen ins Spiel, welcher ebenfalls vom «Zahnarzt» bestellt worden sein will für die Beobachtung der Unterschrift der Mutter der Beschuldigten. Auch er will D.________ mit der Postvollmacht gesehen haben («brauner AX.________(Fahrzeugmarke) mit Solothurner Schild») und bei den Unterschriften dabei gewesen sein. Wie bereits erwähnt ergab die Schriftenanalyse, dass sowohl die Unterschrift der Mutter der Beschuldigten auf der Unterschriftenkarte als auch die Unterschrift D.________ auf dem Widerruf der Zeugenaussage vom 21. Dezember 2006 gefälscht waren (pag. 67). Die Schilderungen von AA.________ im Schreiben vom 30. März 2007 sind angesichts dessen nicht glaubhaft.
Schreiben von AD.________
Mit Eingabe vom 9. August 2011 liess die Beschuldigte das Schreiben von AD.________, datierend vom 12. Juli 2006 einreichen (pag. 411 l ff.). Auch dieses Schreiben ist vom Stil her vergleichbar mit den schriftlichen Bestätigungen der von der Beschuldigten genannten «Entlastungszeugen» X.________ und W.________. So geht es wiederum darum, die Beirätin der Mutter der Beschuldigten, das Pflegepersonal des Heims sowie die beiden Schwestern der Beschuldigten in ein schlechtes Bild zu stellen. AD.________ bestätigte wahrheitswidrig, dass L.________ die Postvollmacht unterschrieben habe. Die Begründung, weshalb die Unterschrift nicht zittrig gewesen sei – der «erstaunlich topfite sehr betagte» Zahnarzt habe ihre Hand geführt – (vgl. dazu auch die Bestätigung von X.________ vom 10. Juni 2007; pag. 1253) erscheint konstruiert und als nachträgliche Begründung für die klare Unterschrift vorgeschoben.
Aussagen von X.________ /«Wahrheitsbericht» von W.________
Hinsichtlich der Würdigung der Aussagen und der schriftlichen Bestätigungen von X.________ sowie des «Wahrheitsberichts» von W.________ wird auf die Ausführungen in E. III/7.3.3 hiervor verwiesen. Besonders hervorzuheben ist an dieser Stelle, dass X.________ wahrheitswidrig die Echtheit der nachweislich gefälschten Unterschriften von D.________ und L.________ bestätigt hat (Beilage 3 und 4 zum Revisionsgesuch; pag. 1625 Z. 14 ff.). Dies stellt ein Indiz gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen dar. Auffallend ist zudem, dass in den von der Beschuldigten mit Schreiben vom 26. November 2013 eingereichten Bestätigungen von X.________ neu D.________ als Schuldiger dargestellt wird (vgl. pag. 1265 ff.). Die Schilderungen sind unsachlich und es werden unbelegte und unglaubwürdige Anschuldigungen gegen D.________ sowie die Schwestern der Beschuldigten und die Beirätin erhoben. Insgesamt sind die Aussagen und schriftlichen Bestätigungen von X.________ nicht glaubhaft.
Im «Wahrheitsbericht» von W.________ vom 29. März 2015 wurde neu als Erklärung für die gemäss KTD-Bericht gefälschten Unterschriften von L.________ ausgeführt, D.________ habe mit einer Schablone Sachen auf das Papier geschrieben (pag. 3131). Die Bestätigung von W.________ ist vom Stil her vergleichbar mit den schriftlichen Bestätigungen von X.________. Die darin gemachten Ausführungen sind alles andere als glaubhaft (vgl. E. III/7.3.3 hiervor). Es ist auffällig, dass die Erklärung mit der Schablone erst eingereicht wurde, nachdem der KTD-Bericht betreffend die Unterschriftenanalyse vorlag.
Fazit / Beweisergebnis
Zusammengefasst erachtet die Kammer die Aussagen der Beschuldigten in den wesentlichen Punkten als nicht glaubhaft. Die Schriftenanalyse des KTD hat klar ergeben, dass die Unterschrift der Mutter der Beschuldigten auf der Unterschriftenkarte gefälscht ist, wobei offen bleiben muss, von wem die Fälschung stammt. Es erscheint höchst unglaubhaft, dass die Beschuldigte nicht um die Fälschung der Unterschrift gewusst haben will, hat sie doch selbst im Strafverfahren Schreiben mit der Unterschrift ihrer Mutter, datierend vor dem 24. September 2004, eingereicht, welche sich deutlich von der klaren Unterschrift auf der Unterschriftenkarte unterschied. Der Beschuldigten war die Beiratschaft über ihre Mutter bekannt. Sie musste folglich wissen, dass diese nicht mehr über ihr Vermögen verfügen konnte. Ihr Einwand, sie sei davon ausgegangen, dass sie von ihrer Mutter bevollmächtigt gewesen sei, muss als blosse Schutzbehauptung betrachtet werden. Die von der Beschuldigten angerufenen Zeugen haben die Aussagen der Beschuldigten entweder nicht bestätigt (D.________, Y.________) oder selbst keine glaubhaften Angaben gemacht (X.________, W.________, AA.________, AD.________).
Es kann somit als Beweisergebnis festgehalten werden, dass die Beschuldigte am 24. September 2004 versuchte, auf der Poststelle in I.________(Ortschaft) vom Postkonto ihrer Mutter L.________ Geld abzuheben. Da sie keine Vollmacht besass, haben ihr die Angestellten lediglich CHF 500.00 ausbezahlt. In der Folge hat sich die Beschuldigte nach K.________(Ortschaft) begeben, wo sie erneut versuchte, auf der Poststelle Geld abzuheben. Da sie nun eine Unterschriftenkarte mit der gefälschten Unterschrift ihrer Mutter vorwies, von deren Fälschung sie wusste, hat sie den Betrag von CHF 17‘422.10 mittels eines Postchecks ohne Angabe der Kartennummer beziehen können. Damit wurde das Konto von L.________ vollständig saldiert.
Rechtliche Würdigung
Vorbemerkung
Der Gerichtspräsident des Gerichtskreises X Thun und die Vorinstanz haben die Beschuldigte bezüglich des Vorwurfs des Betrugs, begangen am 24. September 2004, in I.________(Ortschaft) freigesprochen (pag. 489 [Vorakten S 04 498], S. 14 der Begründung zum Urteil vom 10. März 2006; pag. 2225, S. 26 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Beschuldigte hat gemäss dem Beweisergebnis in I.________(Ortschaft) noch keine Unterschriftenkarte mit der gefälschten Unterschrift ihrer Mutter vorgewiesen. Die Auszahlung des Betrages von CHF 500.00 erfolgte ausschliesslich aufgrund der Angaben der Beschuldigten. Die Beschuldigten hat sich auf der Poststelle I.________(Ortschaft) keiner besonderen Machenschaften bedient. Es konnte ihr daher keine Arglist nachgewiesen werden. Die Vorinstanz hat die Beschuldigte weiter «formell» von der Urkundenfälschung, begangen am 24. September 2004, in I.________(Ortschaft) freigesprochen, da davon ausgegangen wurde, dass die Beschuldigte die Unterschriftenkarte erst bei der zweiten Abhebung in K.________(Ortschaft) vorgelegt hat (pag. 2225, S. 26 der Urteilsbegründung). Die Freisprüche sind rechtskräftig. Vorliegend zu beurteilen ist daher einzig noch den Vorfall auf der Poststelle K.________(Ortschaft).
Urkundenfälschung
Hinsichtlich der rechtlichen Grundlagen zum Tatbestand der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB wird auf die Ausführungen des Gerichtspräsidenten des Gerichtskreises X Thun im Urteil vom 10. März 2006 verwiesen (pag. 487 [Vorakten S 04 498]), S. 13 der Urteilsbegründung).
Den erstellten Sachverhalt würdigte der Gerichtspräsident wie folgt (pag. 487 ff. [Vorakten S 04 498], S. 13 ff. der Urteilsbegründung):
«Die von Frau A.________ vorgelegte Unterschriftenkarte hat den Zweck zu beweisen, dass die aufgeführte Person von der unterzeichneten Person gehörig bevollmächtigt wurde. Es handelt sich dabei um eine Urkunde im Sinne von Art. 110 Abs. 5 StGB.
Strafbar ist nach Art. 251 StGB das Fälschen einer Urkunde. Als Fälschen gilt das Herstellen einer unechten Urkunde, d.h. einer Urkunde, welche den Anschein erweckt, von einem anderen als dem tatsächlichen Urheber zu stammen. Es handelt sich damit um eine Täuschung über die Identität des Urhebers. Dies kann beispielsweise dadurch bewerkstelligt werden, dass der wahre Urheber mit einem falschen, ihm nicht zustehenden Namen unterzeichnet (BSK-StGB II-Boog, Art. 251 N 2 ff.). Da die Unterschrift auf der Unterschriftenkarte nicht von L.________ stammen kann, muss sie von einer anderen Person, der dieser Name offensichtlich nicht zusteht, ausgeführt worden sein. Es liegt deshalb eine gefälschte Urkunde im Sinne des Gesetzes vor.
Ebenfalls strafbar ist das Verwenden einer gefälschten Urkunde zur Täuschung, also deren Gebrauch im Rechtsverkehr mit entsprechender Täuschungsabsicht. A.________ hat die Unterschriftenkarte eingesetzt, um den Angestellten der H.________(Finanzunternehmung) vorzuspiegeln, sie sei die Bevollmächtigte ihrer Mutter und um von deren Konto Geld abzuheben. Da bereits der alleinige Gebrauch einer gefälschten Urkunde strafbar ist, ist es zudem vorliegend irrelevant, ob A.________ die Unterschrift selber gefälscht hat, oder ob dies ein Dritter getan hat, wie sie selbst aussagt […].»
Die Kammer schliesst sich diesen korrekten Erwägungen des Gerichtspräsidenten an. In Übereinstimmung mit dem Gerichtspräsidenten und der Vorinstanz geht die Kammer davon aus, dass die Beschuldigte eine gefälschte Urkunde (Unterschriftenkarte vom 24. September 2004) zur Täuschung gebraucht hat. Zu präzisieren ist, dass die Unterschrift der Mutter der Beschuldigten auf der Unterschriftenkarte auch gemäss Schriftenanalyse des KTD gefälscht ist. Indem die Beschuldigte bei der Poststelle K.________(Ortschaft) die gefälschte Unterschriftenkarte vorgezeigt hat, hat sie vorgespielt, zum Geldbezug auf dem Konto ihrer Mutter bevollmächtigt zu sein, was nicht zutraf. Die alleinige Vollmacht über die Konten von L.________ stand der Beirätin Fürsprecherin AN.________ zu. Der Beschuldigten war die bereits seit mehr als sieben Jahre bestehende Beiratschaft bekannt, so dass sie nicht davon ausgehen konnte, dass sie von ihrer Mutter ordnungsgemäss bevollmächtigt wurde. Die Beschuldigte hat vorsätzlich gehandelt. Angesichts der zahlreichen Dokumenten mit angeblichen Unterschriften von L.________, welche die Beschuldigte selbst als Beweismittel im Strafverfahren eingereicht hat, kann nicht behauptet werden, sie habe gemeint, die Unterschrift auf der Unterschriftenkarte sei diejenige ihrer Mutter, unterscheidet sich diese doch signifikant von den anderen Unterschriften von L.________. Mittels des Bargeldbezugs hat die Beschuldigte zudem die Absicht gehabt, sich einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. Ihr Einwand, sie habe im Interesse der Mutter gehandelt und das gesamte bezogene Geld für die Mutter verwenden wollen, ist nicht glaubhaft.
Die Beschuldigte hat den objektiven und subjektiven Tatbestand von Art. 251 Ziff. 1 StGB erfüllt. Sie hat sie demnach der Urkundenfälschung, begangen am 24. September 2004 in K.________(Ortschaft) durch Verwenden einer gefälschten Unterschrift zum Bezug von Bargeld ab dem Postcheckkonto von L.________ strafbar gemacht.
Betrug
Rechtliche Grundlagen
Im Urteil des Gerichtskreises X Thun vom 10. März 2006 wurden die rechtlichen Grundlagen zum Tatbestand des Betrugs gemäss Art. 146 StGB – insbesondere zum Tatbestandsmerkmal der Arglist – korrekt wiedergegeben. Darauf wird vorab verwiesen (pag. 489 [Vorakten S 04 498], S. 14 der Urteilsbegründung).
Zu ergänzen ist, dass der Tatbestand des Betrugs auf dem Gedanken fusst, dass nicht jegliches täuschende Verhalten im Geschäftsverkehr strafrechtliche Folgen nach sich ziehen soll (BGE 135 IV 76 E. 5.2 S. 79 m.w.H.). Betrügerisches Verhalten ist strafrechtlich erst relevant, wenn der Täter mit einer gewissen Raffinesse oder Durchtriebenheit täuscht. Arglist wird aber auch schon bei einfachen falschen Angaben bejaht, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, und wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieses die Überprüfung der Angaben auf Grund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (vgl. statt vieler, Urteil des BGer 6B_18/2010 vom 17. Juni 2010 E. 5.3.2).
Einerseits muss sich somit aus der Art und Intensität der angewendeten Täuschungsmittel eine erhöhte Gefährlichkeit ergeben (betrügerische Machenschaften, Lügengebäude). Andererseits erfolgt die Eingrenzung des Betrugstatbestands über die Berücksichtigung der Eigenverantwortlichkeit des Opfers. Danach ist zu prüfen, ob das Opfer den Irrtum bei Inanspruchnahme der ihm zur Verfügung stehenden Selbstschutzmöglichkeiten hätte vermeiden können. Wer sich mithin mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit selbst hätte schützen bzw. den Irrtum durch ein Minimum zumutbarer Vorsicht hätte vermeiden können, wird strafrechtlich nicht geschützt. Dabei ist die jeweilige Lage und Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall entscheidend und nicht aufgrund einer rein objektiven Betrachtungsweise darauf abzustellen, wie ein durchschnittlich vorsichtiger und erfahrener Dritter auf die Täuschung reagiert hätte. Das Mass der vom Opfer erwarteten Aufmerksamkeit richtet sich nach einem individuellen Massstab. Besondere Fachkenntnis und Geschäftserfahrung des Opfers sind in Rechnung zu stellen (BGE 135 IV 76 E. 5.2 S. 79 ff. m.w.H.; Urteil des BGer 6B_18/2010 E. 5.3.3).
Täuschendes Verhalten / Geschädigter / Arglist
Das täuschende Verhalten bestand vorliegend darin, dass die Beschuldigte auf der Poststelle in K.________(Ortschaft) die gefälschte Unterschriftenkarte von L.________ vorwies und damit der H.________(Finanzunternehmung), vorgespiegelte, dass sie zum Geldbezug auf dem Konto ihrer Mutter bevollmächtigt sei. Die H.________(Finanzunternehmung) hat aufgrund dessen den Geldbetrag von CHF 17‘422.10 ausbezahlt. Die Kammer teilt die Auffassung der Vorinstanz, wonach die H.________(Finanzunternehmung) und nicht die Mutter der Beschuldigten als Geschädigte zu betrachten ist. Wie die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat, korrigierte die H.________(Finanzunternehmung) aufgrund der Intervention der Beirätin den Kontostand von L.________ und übernahm den vollen Schaden (pag. 27 [Vorakten S 04 498]). Die H.________(Finanzunternehmung) hat deshalb einen direkten Schaden erlitten. L.________ wurde demgegenüber der volle Betrag gutgeschrieben, so dass sie nicht geschädigt ist. Ein Strafantrag gemäss Art. 146 Abs. 3 StGB war daher nicht erforderlich.
Die von der Beschuldigten vorgenommene Täuschung kann in Anbetracht der vorstehend zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung jedoch nicht als arglistig bezeichnet werden. Die Beschuldigte hat sich zwar besonderer Machenschaften bedient, indem sie gegenüber den Angestellten der Poststelle K.________(Ortschaft) eine Unterschriftenkarte mit der gefälschten Unterschrift von L.________ vorwies. Gerade bei der H.________(Finanzunternehmung), als professionelles Finanzinstitut ist an die Schutzmöglichkeiten indes ein strenger Massstab anzulegen. Das Beweisverfahren hat ergeben, dass L.________ seit 1996 verbeirätet ist. Sie konnte daher nicht mehr selbständig über ihr Konto verfügen und eine Bevollmächtigung der Beschuldigten zum Kontobezug hätte der Mitwirkung der Beirätin bedurft. Aus den Kontodokumenten von L.________ ergibt sich, dass die Beiratschaft der H.________(Finanzunternehmung), bekannt war (pag. 55, 65, 67 [Vorakten S 04 498]). Da die H.________(Finanzunternehmung) zu erhöhter Wachsamkeit bezüglich ihres Selbstschutzes verpflichtet ist, hätte sie sich so organisieren müssen, dass über das Konto von L.________ ohne die Mitwirkung der Beirätin nicht mehr hätte verfügt werden können. Es hätte insbesondere eine entsprechende Instruktion der Schaltermitarbeiter erfolgen müssen.
Die Überprüfung der Unterschriftenkarte und der Postvollmacht durch die Postangestellten wäre ohne weiteres möglich gewesen. Es ist nicht klar, ob die Beschuldigte bei der Poststelle weitere Angaben hinsichtlich ihrer Berechtigung gemacht hat. Dies muss offen bleiben und spricht jedenfalls nicht für ein arglistiges Vorgehen. Vorliegend kommt erschwerend hinzu, dass es sich beim bezogenen Betrag von CHF 17‘422.10 um einen nicht mehr geringfügigen Betrag handelte. Die Beschuldigte hat das Konto von L.________ vielmehr vollständig saldiert. Auch dieser Umstand hätte die Postschaltermitarbeiter kritisch werden lassen und zu weiteren Abklärungen bewegen müssen, zumal sich im Nachhinein herausstellte, dass die von der Beschuldigten eingereichte Unterschriftenkarte nicht vollständig und korrekt ausgefüllt war (vgl. das Schreiben der H.________(Finanzunternehmung), vom 1. Oktober 2004; pag. 41 [Vorakten S 04 498]). Auch der eingelöste Postcheck war nicht vollständig ausgefüllt. So fehlte insbesondere die Angabe der Karten-Nummer (pag. 51 [Vorakten S 04 498]). Indem die H.________(Finanzunternehmung) der Beschuldigten den Betrag von CHF 17‘422.10 gestützt auf eine unvollständig ausgefüllte Unterschriftenkarte und einen unvollständig ausgefüllten Postcheck ausbezahlt hat, ohne weitere Abklärungen zu tätigen, hat sie die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen missachtet und eine Leichtfertigkeit an den Tag gelegt, welche die Betrugsmachenschaften der Beschuldigten in den Hintergrund treten liessen. Dies wird letztlich auch von der H.________(Finanzunternehmung), selbst anerkannt, indem sie den Fehlbetrag aufgrund der widerrechtlichen Auszahlung zurückerstattete (vgl. pag. 27 [Vorakten S 04 498]). Eine Arglist der Beschuldigten ist damit nicht gegeben.
Wird das Tatbestandsmerkmal der Arglist aufgrund der Opfermitverantwortung der H.________(Finanzunternehmung), verneint, kann kein Betrug vorliegen. Die Beschuldigte ist folglich vom Vorwurf des Betrugs, angeblich begangen am 24. September 2004 in K.________(Ortschaft) z.N. der H.________(Finanzunternehmung), freizusprechen.
V. Vorwurf der Urkundenfälschung z.N. D.________
Sachverhalt und Beweiswürdigung
Überweisungsbeschluss vom 30. Dezember 2010
Der Beschuldigten wird gemäss Überweisungsbeschluss vom 30. Dezember 2010 Urkundenfälschung, begangen in der Zeit vom 16. bis 23. Oktober 2006 in J.________(Ortschaft), ev. anderswo vorgeworfen, indem sie drei Bestätigungen mit dem gefälschten Namen des angeblichen Zeugen D.________ unterzeichnete, womit dessen Wahrnehmung bei der angeblichen Unterzeichnung des Schreibens vom 24. September 2004 in AG.________(Ortschaft) durch die Mutter der Beschuldigten, L.________, bestätigt werden sollte (pag. 97).
Die Beschuldigte hat die fraglichen Dokumente (Schreiben vom 24. September 2004) im Verfahren S 04 498 beim Appellationshof des Obergerichts des Kantons Bern eingereicht, um zu belegen, dass die Unterschrift ihrer Mutter auf der Postvollmacht echt sei (vgl. pag. 551; 555; 557 ff. [Vorakten S 04 498]). Zudem hat sie die Schreiben auch als Beilagen 6-8 zum Revisionsgesuch eingereicht.
Von der Beschuldigten wird in Abrede gestellt, die Unterschriften gefälscht zu haben.
Beweismittel
Der Kammer liegen in Bezug auf den Vorwurf der Urkundenfälschung im Wesentlichen folgende Beweismittel zur Würdigung vor: Das Schreiben der Beschuldigten vom 23. Oktober 2006 (pag. 113), die Schreiben mit der fraglichen Unterschrift von «D.________» vom 24. September 2004 (pag. 551; 555; 557 ff. [Vorakten S 04 498] = pag. 115 ff. = Beilagen 6-8 zum Revisionsgesuch), die Handschriftenanalyse des KTD vom 24. Juni 2008 (pag. 55 ff.), die Aussagen der Beschuldigten (pag. 1839 ff.), des Zeugen D.________ (pag. 577 [Vorakten S 04 498]; pag. 105 ff.; 535 ff.) sowie der Auskunftsperson X.________ (pag. 1625 ff.), die schriftlichen Bestätigungen von X.________ (Beilage 3 und 4 zum Revisionsgesuch; pag. 1253 ff.) sowie das von der Beschuldigten an der Berufungsverhandlung eingereichte Schreiben von W.________ vom 29. März 2015 (pag. 3127 ff.). Die Vorinstanz hat die Aussagen der Verfahrensbeteiligten korrekt zusammengefasst (pag. 2195, 2209 ff., S. 11, 18 ff. der Urteilsbegründung). Darauf wird verwiesen. Soweit sich Ausführungen zu den einzelnen Beweismitteln aufdrängen, erfolgen diese an den entsprechenden Stellen im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung.
Beweiswürdigung der Kammer
Handschriftenanalyse des KTD
Aus dem Bericht des KTD vom 24. Juli 2008 ergibt sich, dass die Unterschriften «D.________» auf den drei Schreiben vom 24. September 2004 gefälscht sind (pag. 67). Die Handschriftenanalyse des KTD wurde objektiv verfasst, darauf kann abgestellt werden.
Aussagen von D.________
Hinsichtlich der Aussagen von D.________ wird auf die vorinstanzliche Würdigung verwiesen (pag. 2209-2211., S. 18 f. der Urteilsbegründung):
«Die Aussagen von D.________ überzeugen einerseits durch ihre Konstanz bezüglich des Kerngeschehens. Andererseits lassen sie sich bestens mit den Resultaten der Schriftanalyse in Einklang bringen. Ein Motiv für eine Falschaussage ist überdies nicht ersichtlich. D.________ belastet sich sogar selbst, indem er zugibt, dass er am 17.07.2006 inhaltlich falsche Dokumente unterzeichnet hat. Seine Aussage, wonach er aufgrund der Vorladung, aus welcher ersichtlich gewesen sei, dass A.________ wegen Betrug und Erpressung angeklagt sei, nichts mehr mit der ganzen Sache habe zu tun wollen (pag. 107 Antwort zu Frage 4), erscheint logisch. D.________ bekam die Vorladung für die Aussage vor dem Appellationshof am 16.08.2006 (pag. 547 Vorakten) und die Vorladung enthält wie üblich die vorgeworfenen Delikte (pag. 543). Die zeitliche Abfolge der Geschehnisse stimmen damit mit seinen Aussagen überein (Unterschrift am 17.07.2006, Vorladung am 16.08.2006, Telefonat mit Ankündigung Widerruf im September, Treffen im AJ.________(Ortschaft) im Oktober und Gerichtsverhandlung vor dem Appellationshof im November). Die Aussagen von D.________ bei der solothurnischen Polizei enthalten zudem viele Details und sind sehr präzise. Anlässlich der Hauptverhandlung vor dem hiesigen Gericht war er bezüglich Einzelheiten unsicher, was er aber auch klar kommunizierte. So erinnerte er sich nicht mehr genau an den Betrag von CHF 22‘000.00, welcher im A.________ gemäss seiner polizeilichen Aussage angeboten hätte und war sich auch nicht ganz sicher, wie viele Dokumente er unterzeichnet hatte (pag. 353). Diese Unsicherheiten erklären sich jedoch durch den Zeitablauf von rund fünf Jahren. Das Einräumen von Erinnerungslücken spricht zudem für die Glaubhaftigkeit der Aussage (Realitätskriterium).
Das Gericht erachtet die Aussagen D.________s aus all diesen Gründen als glaubhaft. Damit steht fest, dass D.________ A.________ über ein Kontaktinserat kennen gelernt hat und beim ersten Treffen am 17.07.2006 Erklärungen unterzeichnet hat, die inhaltlich nicht wahr sind. Bei einem weiteren Treffen im AJ.________(Ortschaft) weigerte sich D.________, weitere Schreiben zu unterzeichnen, woraufhin die Beschuldigte ihm diese einige Tage später mit dessen gefälschten Unterschrift zuschickte.»
Die Würdigung der Vorinstanz ist korrekt. Die Aussagen von D.________ zum Ablauf (Unterschrift am 17.07.2006, Vorladung am 16.08.2006, Telefonat mit Ankündigung Widerruf im September, Treffen mit der Beschuldigten im AJ.________(Ortschaft) im Oktober, Erhalt der Schreiben mit der gefälschten Unterschrift «D.________» am 24. Oktober 2006 und Gerichtsverhandlung vor dem Appellationshof im November 2006) sind stimmig (pag. 107; 109; 535 Z. 16 ff.). Das Erzählte wirkt selbst erlebt und ist individuell durchzeichnet. So gab D.________ bei der polizeilichen Einvernahme am 3. November 2006 glaubhaft an, dass er gar nichts mehr mit dem «Züg» zu tun haben wollte. Als er das Aufgebot bekommen habe als Zeuge vor Gericht, habe er das Aufgebot genauer gelesen. Er habe da gesehen, dass die Beschuldigte wegen Betrugs und Erpressung angeklagt werde. Da sei ihm nicht mehr wohl gewesen. Darum habe er mit der ganzen Sache nichts mehr zu tun haben wollen (pag. 107). Weiter führte der Beschuldigte gegenüber der Polizei aus, dass er am 24. Oktober 2006 dann Post von der Beschuldigten erhalten habe. Sie habe ihm die Formulare bzw. Briefe geschickt, die er im AJ.________(Ortschaft) beim Treffen mit ihr nicht habe unterschreiben wollen. Nur seien dieselben Formulare bzw. Briefe in diesem Couvert, das er bekommen habe, aber mit seinem Namen unterschrieben gewesen (pag. 107). An der Hauptverhandlung vom 31. August 2011 sagte D.________ gleichbleibend aus, dass er sich geweigert habe, weitere Dokumente zu unterzeichnen (pag. 535 Z. 25 f.). Er sei nach Hause gegangen. Plötzlich habe er die Schreiben per Post erhalten, die er im AJ.________(Ortschaft) gesehen und nicht unterschrieben habe (pag. 535 Z. 27 f.). D.________ gab wiederholt Gespräche wieder und schilderte Gefühle. So gab er etwa an, dass er doch sehr erstaunt gewesen sei. Er habe sofort die Beschuldigte angerufen. Er habe sie gefragt, was das solle. Sie habe nur gemeint, es sei ihr egal, sie könne ja nicht wissen, was er unterschreibe und was nicht (pag. 109). Die Schilderung von Gefühlen und Gesprächen wie auch die stimmige und differenzierte Beschreibung des Kerngeschehens stellen gewichtige Indizien für die Glaubhaftigkeit der Aussagen von D.________ dar. Lügensignale sind in den Aussagen keine ersichtlich. Die Kammer erachtet die Aussagen von D.________ daher insgesamt als glaubhaft (vgl. auch E. III/7.3.3 und IV/9.3.5 hiervor).
Aussagen der Beschuldigten
Die Beschuldigte machte an der Fortsetzungsverhandlung vom 29. Oktober 2014 karge und ausweichende Aussagen zum Vorwurf der Urkundenfälschung. Sie beschränkte sich im Wesentlichen darauf, zu bestätigen, dass die Unterschriften auf pag. 553, 555, 563 (Vorakten S 04 498) gefälscht seien, was bereits aufgrund der Handschriftenanalyse feststand, und machte geltend, sie habe D.________ im AJ.________(Ortschaft) «überführt» (pag. 1847 Z. 11 ff.). Ihre Aussagen wirken wenig plausibel und stehen im Widerspruch zu den glaubhaften Angaben von D.________. Auch bezüglich des Vorwurfs der Urkundenfälschung fällt auf, dass die Beschuldigte versucht war, dem Gericht andere Schuldige zu präsentieren. So machte sie Ausführungen zu einem allfälligen Fehlverhalten des «Zahnarztes» (pag. 1847 Z. 38 ff.). Auf Vorhalt der Aussagen von D.________ (im AJ.________(Ortschaft) getroffen, Dokumente vorgelegt, refüsiert, sie zu unterschreiben, getrennte Wege gegangen, später Dokumente unterschrieben erhalten) verwies die Beschuldigte auf die schriftlichen Bestätigung von X.________ (pag. 1847 Z. 32 f.). Diese Bestätigungen erscheinen allerdings als nicht glaubhaft (vgl. E. V/11.3.4 hiernach).
Im Weiteren ist festzustellen, dass die Beschuldigte D.________ mit Schreiben vom 23. Oktober 2006 Kopien der mit der Unterschrift «D.________» unterzeichneten Schreiben vom 24. September 2004 zugestellt hat (pag. 113 ff.). Die Beschuldigte hat die drei Bestätigungen auch als Vergleichsunterschriften im Appellationsverfahren gegen das Urteil des Vorrichters (pag. 551, 555, 557 ff. [Vorakten S 04 498]) und als Revisionsbeilgen 6-8 eingereicht, um die Echtheit der Unterschrift ihrer Mutter auf der Postvollmacht zu belegen. Dieser Umstand sowie die Tatsche, dass nur die Beschuldigte selbst ein Interesse an den gefälschten Dokumenten hatte resp. daraus einen Nutzen ziehen konnte, spricht dafür, dass sie selbst die Unterschriften «D.________» gefälscht hat. Ihre Ausführungen im Schreiben vom 23. Oktober 2006, wonach sie die Originale vor kurzem vom «Zahni» erhalten habe (pag. 113), sind nicht nachvollziehbar.
«Entlastungszeugen» der Beschuldigten
Aussagen von X.________ / «Wahrheitsbericht» vonW.________
Hinsichtlich des Aussageverhaltens von X.________ an der Fortsetzungsverhandlung vom 4. Dezember 2013 fällt auf, dass sie anders als in den schriftlichen Bestätigungen lediglich knappe Ausführungen machte. Auf Vorhalt der Revisionsbeilagen 6-10 gab sie an, dass sie nicht gesehen habe, dass Herr D.________ da etwas unterschrieben hätte (pag. 1627 Z. 35 und 41). Zudem sagte sie auf Vorhalt, dass D.________ beim Treffen im AJ.________(Ortschaft) bestätigt habe, dass er seine eigene Unterschrift und diejenige von L.________ gefälscht habe, aus, dass sie dazu nichts sagen möchte (pag. 1629 Z. 27 ff.). Ein solches Aussageverhalten mutet seltsam an, will X.________ doch ebendies gemäss ihrer schriftlichen Bestätigung von August 2007 im Detail mitbekommen haben Die schriftlichen Bestätigungen von X.________ sind alles andere als glaubhaft (vgl. auch E. III/7.3.3 und IV/9.3.5 hiervor). Gemäss der Bestätigung von X.________ von August 2007 will sie in einem Versteck mit einer schwarzen «Kurzhaar-Damen-Perücke» das Treffen der Beschuldigten und D.________ im Restaurant AJ.________(Ortschaft) am 16. Oktober 2006 verfolgt haben, wobei D.________ zugegeben haben soll, dass er die Unterschriften «D.________» und «L.________» auf den Schreiben vom 24. September 2004 im Auftrag und auf Bezahlung der Schwestern der Beschuldigten mit einer Schablone gefälscht habe. In der schriftlichen Bestätigung geht es vorwiegend darum, D.________ in ein schlechtes Bild zu stellen. So soll dieser sexuelle Dienste von der Beschuldigten verlangt haben und unberechtigterweise IV-Gelder beziehen. Es werden unbelegte Vorwürfe gegen die Beirätin der Mutter der Beschuldigten, die Schwestern und die Visana erhoben. Zudem ist von Mordversuchen gegen L.________ und die Beschuldigten die Rede. Die Bestätigungen wirken konstruiert und nicht glaubhaft. Dasselbe gilt für den «Wahrheitsbericht» von W.________ (vgl. E. IV/9.3.5 hiervor).
Fazit / Beweisergebnis
Zusammengefasst erachtet die Kammer den Bericht des KTD vom 24. Juni 2008 sowie die Aussagen von D.________ als überzeugend. Die Beschuldigte machte keine glaubhaften Aussagen. Die Kammer erachtet es als erwiesen, dass die Beschuldigte selbst die Unterschriften «D.________» auf den drei Schreiben vom 24. September 2004 gefälscht hat, da sie die fraglichen Kopien D.________ zugestellt hat (pag. 113) und nur sie ein Interesse an den gefälschten Dokumenten hatte. Die Beschuldigte hat die drei Bestätigungen als Vergleichsunterschriften im Appellationsverfahren gegen das Urteil des Vorrichters (pag. 551, 555, 557 ff. [Vorakten S 04 498]) und als Revisionsbeilgen 6-8 eingereicht, um die Echtheit der Unterschrift ihrer Mutter auf der Postvollmacht zu belegen. Die Aussagen von X.________ und der «Wahrheitsbericht» von W.________ sind nicht schlüssig. Darauf kann nicht abgestellt werden.
Als Beweisergebnis kann festgehalten werden, dass die Beschuldigte in der Zeit vom 16. bis 23. Oktober 2006 in J.________(Ortschaft), ev. anderswo drei Bestätigungen mit dem gefälschten Namen des angeblichen Zeugen D.________ unterzeichnet hat, womit dessen Wahrnehmung bei der angeblichen Unterzeichnung des Schreibens vom 24. September 2004 in AG.________(Ortschaft) durch die Mutter der Beschuldigten, L.________, bestätigt werden sollte. D.________ hatte sich zuvor am 16. Oktober 2006 anlässlich eines Treffens im Autobahnraststättenrestaurant AJ.________(Ortschaft) geweigert, entsprechende Schreiben zu unterzeichnen. Er erhielt diese in der Folge von der Beschuldigten mit Schreiben vom 23. Oktober 2006 in Kopie zugestellt. Die Beschuldigte hat die Schreiben auch im Appellationsverfahren gegen das Urteil des Gerichtspräsidenten des Gerichtskreises X Thun vom 10. März 2006 sowie im Revisionsverfahren eingereicht, um die Echtheit der Unterschrift der Mutter auf der Postvollmacht zu beweisen.
Rechtliche Würdigung
Betreffend die rechtlichen Grundlagen zum Tatbestand der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB sowie die rechtliche Würdigung des erstellten Sachverhalts wird auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 2227, S. 27 der Urteilsbegründung):
«Strafbar macht sich nach Art. 251 Ziff. 1 StGB, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen oder sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht. Fälschen ist das Herstellen einer unechten, d.h. einer Urkunde, deren wirklicher Aussteller mit dem erkennbaren nicht übereinstimmt. Idealtypisch ist die Nachahmung einer fremden Unterschrift (Trechsel/Erni, Praxiskommentar Strafrecht, N. 3 zu Art. 251 StGB). Urkunden sind Schriften, die bestimmt oder geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen (Art. 110 Abs. 4 StGB).
Indem die Beschuldigte die Unterschrift von D.________ fälschte, um die Echtheit der Unterschrift der Mutter auf den fraglichen Dokumenten zu bezeugen, hat sie Urkunden im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB gefälscht. Da sie diese Unterschriften gefälscht hat, um ihre Unschuld in einem Strafverfahren zu beweisen, hat sie auch in unrechtmässiger Absicht gehandelt. Sie ist daher wegen Urkundenfälschung schuldig zu sprechen.»
Die Erwägungen der Vorinstanz sind korrekt. Sie werden von der Kammer übernommen. Das Beweisverfahren hat ergeben, dass die Unterschrift «D.________» auf den Schreiben vom 24. September 2004 von der Beschuldigten gefälscht wurde. Wie die Vorinstanz zu Recht dargetan hat, hat die Beschuldigte mit den gefälschten Unterschriften ein Urteil zu ihren Gunsten und damit einen unrechtmässigen Vorteil beabsichtigt. Die Beschuldigte hat vorsätzlich gehandelt. Sie ist somit wegen Urkundenfälschung, begangen in der Zeit vom 16. bis 23. Oktober 2006 in J.________(Ortschaft), ev. anderswo, schuldig zu sprechen.
VI. Vorwurf des Betrugs z.N. C.________
Sachverhalt und Beweiswürdigung
Überweisungsbeschluss vom 30. Dezember 2010
Der Beschuldigten wird gemäss Überweisungsbeschluss vom 30. Dezember 2010 Betrug, begangen in der Zeit vom 19. Oktober 2007 bis 7. Dezember 2007 in N.________(Ortschaft) z.N. C.________ vorgeworfen, indem sie die bereits bezahlten neun Behandlungen im Gegenwert von CHF 1‘389.00 zu Gunsten deren Vaters O.________ nicht vornahm und die Geschädigte über ihren nicht vorhandenen Erfüllungswillen täuschte (pag. 97).
Es ist unbestritten, dass die Beschuldigte von der Privatklägerin beauftragt worden ist, ihren halbseitig gelähmten Vater, O.________, im Altersheim zu behandeln (insbesondere «Handauflegen»). Dies im Rahmen eines «Abos» für CHF 2‘000.00, 11 Behandlungen für 10, wobei die erste Behandlung gratis war (vgl. pag. 1849 Z. 24, 27 f.). Strittig ist, ob die Privatklägerin den Betrag von CHF 2‘000.00 mittels Hinterlegung im Nachttischlein des Vaters der Beschuldigten bezahlt hat, sowie, ob die Beschuldigte von vornherein die Absicht hatte, dem abgeschlossenen Behandlungsvertrag nicht vollständig nachzukommen.
Beweismittel
Der Kammer liegen in Bezug auf den Vorwurf des Betrugs z.N. C.________ im Wesentlichen folgende Beweismittel zur Würdigung vor: Die Aussagen der Beschuldigten (pag. 1839 ff.), der Privatklägerin C.________ (pag. 151; 521 ff.; 1857 ff.) sowie der Auskunftsperson X.________ (pag. 1625 ff.), die schriftliche Bestätigung von X.________ vom 7. April 2011 (pag. 1295 ff.), das «Leistungs- und Abrechnungsblatt O.________» (pag. 881) sowie das von der Beschuldigten an der Berufungsverhandlung eingereichte Schreiben von W.________ vom 29. März 2015 (pag. 3127 ff.). Die Vorinstanz hat die Aussagen der Verfahrensbeteiligten korrekt zusammengefasst (pag. 2197, 2219, 2227 ff., S. 12, 23, 27 ff. der Urteilsbegründung). Darauf wird verwiesen. Soweit sich Ausführungen zu den einzelnen Beweismitteln aufdrängen, erfolgen diese an den entsprechenden Stellen im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung.
Beweiswürdigung durch die Kammer
Aussagen der Privatklägerin
Die Privatklägerin hat anlässlich der telefonischen Anzeigeerstattung am 20. Dezember 2007 und der Hauptverhandlung am 31. August 2011 detailliert und schlüssig geschildert, wie es zur Behandlung ihres Vaters durch die Beschuldigte gekommen ist. Sie gab mehrfach an, dass sie die Beschuldigte am 22. September 2007 an einer Tagung des Gesundheitsclubs Schweiz nach mehreren Jahren wieder getroffen habe und die Beschuldigte sich nach dem Gesundheitszustand ihres Vaters erkundigt habe (pag. 157; 521 Z. 13 ff.). Die Beschuldigte habe ihr gesagt, dass sie besondere Fähigkeiten und Methoden mit Vitaminpräparaten habe und sie habe angeboten, ihren Vater [O.________] zu besuchen. Sie hätten abgemacht, dass sie so eine Behandlung machen könnten (pag. 157; 521 Z. 15 ff.). Die Privatklägerin sagte weiter aus, dass ihr Vater zweimal von der Beschuldigten behandelt worden sei. Die erste Behandlung habe am 19. Oktober 2007 und die zweite Behandlung habe am 26. Oktober 2007 stattgefunden (pag. 151; 157). Ihre Ausführungen, wonach die Beschuldigte sie einen Tag vor der Erstbehandlung telefonisch aufgefordert habe, ihr den Geldbetrag von CHF 2‘000.00 für das Behandlungsabonnement in bar zu übergeben (pag. 157; 521 Z. 28, 41 f.; 1859 Z. 1 f.) sowie ihre Angaben zur Übergabe des Geldes wirken glaubhaft. Soweit der Verteidiger widersprüchliche Angaben der Privatklägerin hinsichtlich der Geldübergabe rügt und daraus schliessen will, dass die Privatklägerin der Beschuldigten kein Geld übergeben habe, kann ihm nicht gefolgt werden. Wie die Verteidigung zu Recht darauf hingewiesen hat, wurde im Strafantragsformular vermerkt, dass der Betrag von CHF 2‘000.00 am 26. Oktober 2007 an die Beschuldigte ausgehändigt worden sei (pag. 153). Allerdings hat die Privatklägerin anlässlich der Anzeigeerstattung vom 20. Dezember 2007, der Hauptverhandlung vom 31. August 2011 und der Fortsetzungsverhandlung vom 29. Oktober 2014 konstant ausgesagt, dass sie den Geldbetrag der Beschuldigten bereits am 19. Oktober 2007 habe zukommen lassen (pag. 151; 157; 521 Z. 41 f; 1859 Z. 1 ff.). Die Beschuldigte führte am 20. Dezember 2007 telefonisch aus, dass sie den Betrag von CHF 2‘000.00 in einem Briefumschlag bei ihrem Vater hinterlassen habe (pag. 151). An der Fortsetzungsverhandlung vom 29. Oktober 2014 hat die Privatklägerin ihre gemachten Aussagen bestätigt und präzisiert, dass sie das Geld für die Beschuldigte gebracht habe (pag. 1859 Z. 12). Sie gab weiter an, dass sie mit der Beschuldigten abgemacht habe, dass sie das Geld in die Schublade lege. Ihr Vater habe das auch gesehen. Sie sei dann in die Schule gegangen. Als sie zurückgekommen sei, sei das Geld weg gewesen (pag. 1859 Z. 3 ff.). Die Privatklägerin hat ausgefallene Einzelheiten geschildert, etwa, dass sie extra zwischen ihren eigenen Terminen auf die Bank gegangen sei und die CHF 2‘000.00 in einem Couvert gebraucht habe und dass sie eine Quittung von der Beschuldigten verlangt habe, welche sie aber nicht erhalten habe (pag. 151; 157; 521 Z. 42 ff.). Die Angaben der Privatklägerin sind detailliert, überzeugend und schlüssig, weshalb darauf abzustellen ist. Die Ungereimtheiten betreffend den Zeitpunkt der Geldübergabe vermögen die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin zur Geldübergabe nicht zu tangieren. Es ist davon auszugehen, dass im Strafantragsformular versehentlich vermerkt wurde, dass der Geldbetrag erst am 26. Oktober 2007 ausgehändigt worden sei.
Die Schilderungen der Privatklägerin hinsichtlich der zweiten Behandlung am 26. Oktober 2007 sowie dem weiteren Ablauf wirken ebenfalls erlebnisbasiert. So gab die Privatklägerin an der Hauptverhandlung vom 31. August 2011 an, dass die Beschuldigte am 26. Oktober 2007 zu ihrem Vater gewollt habe. Sie habe erst ab 16.00 Uhr zum Arzt gehen können. Sie [die Privatklägerin] habe gefunden, sie [die Beschuldigte] müsse mitkommen und habe das ok des Arztes gewollt. Sie [die Beschuldigte] habe gesagt, sie komme um 17.00 Uhr zum Arzt. Sie [die Privatklägerin] solle um 16.00 Uhr ins Heim kommen, sie wolle ihr da noch ein Video über die Behandlung zeigen. Den Vater habe den Werbefilm nicht interessiert, sie eigentlich auch nicht. Sie [die Beschuldigte] habe sie fast dazu gezwungen. Nach dem Film habe Frau A.________ dann gesagt, sie [die Beschuldigte] müsse jetzt gehen und sei entgegen ihres Versprechens nicht zum Arzt mitgekommen (pag. 521 Z. 35 ff.). Die Aussagen der Privatklägerin sind differenziert und detailliert, was für deren Glaubhaftigkeit spricht.
Die Privatklägerin hat im Schreiben vom 8. November 2007 an die Beschuldigte einlässlich und in sich schlüssig geschildert, wie sie einige Tage vergebens versucht hat, die Beschuldigte telefonisch zu erreichen, um die weiteren Behandlungstermine festzusetzen und diese über die Meinung des Hausarztes von O.________ zu informieren. Als sie die Beschuldigte endlich habe erreichen können, habe sie von dieser etwa eine Stunde massive Anschuldigungen anhören müssen. Die Beschuldigte habe ihr dann bekannt gegeben, dass die Finanzen sowieso bereits aufgebraucht seien. Sie habe ihren Ohren nicht trauen können (pag. 157). Auch diese stimmige Schilderung von erlebten Empfindungen und Gefühle und die Wiedergabe von damaligen Äusserungen sprechen für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin.
Insgesamt weisen die Schilderungen der Privatklägerin zahlreiche Details auf, deren Nennung auf tatsächlich Erlebten basieren muss. Die Aussagen der Privatklägerin sind stimmig, nachvollziehbar und ergeben ein einheitliches Ganzes.
Aussagen der Beschuldigten
Hinsichtlich der Würdigung der Aussagen der Beschuldigten wird auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 2229, S. 28 der Urteilsbegründung):
«A.________ geht auch hier in bekannter Weise zum Gegenangriff über. Wieder geht es um Mord, schlechte Zähne und bestochene Zeugen (vgl. dazu insbesondere das ausdrücklich bestätigte „AJ.________(Ortschaft)-Dokument“ [pag. 1843 Z. 34 f], insb. pag. 1283 sowie Revisionsbeilage 7 Ziff. 1 und pag. 1259). Erneut legt sie mit dem Leistungs- und Abrechnungsblatt ein Dokument ins Recht, das hinsichtlich Inhalt und Stil den übrigen von ihr produzierten Dokumenten gleicht. Die angebliche Unterschrift von O.________ kann als solche nicht identifiziert werden und ihre Aussage, wonach O.________ gesagt habe, er werde auch verarscht von der Familie, lassen sich bezüglich Wortwahl kaum mit einem betagten und gesundheitlich angeschlagenen Senior in Einklang bringen (vgl. dazu auch pag. 1857 Z. 27 ff).»
Die Erwägungen der Vorinstanz sind korrekt. Zu ergänzen ist, dass sich die Beschuldigte auch bezüglich des Vorwurfs des Betrugs z.N. der Privatklägerin als Opfer darzustellen versuchte. So führte sie aus, dass sie schon habe streiten müssen, damit die Privatklägerin ihr die Vitamine bezahle (pag. 1849 Z. 28 f.). Sie habe Arbeiten von CHF 3‘000.00 bis CHF 4‘000.00 geleistet und nichts erhalten (pag. 1851 Z. 36). Sie hätte die Privatklägerin sonst betrieben, wenn sie sie nicht hier in diesem Verfahren angeklagt hätte (pag. 1849 Z. 44 f.).
Die Beschuldigte gab anlässlich der Fortsetzungsverhandlung vom 29. Oktober 2014 an, dass sie das Geld nicht einfach in ein Nachttischlein legen würde (pag. 1849 Z. 42) resp. dass es fahrlässig gewesen sei, das Geld in die Schublade zu legen (pag. 1851 Z. 34). Dieser Einwand mutet doch seltsam an, wenn sie kein Geld erhalten haben will. Zudem machte die Beschuldigte anschliessend geltend, dass die CHF 2‘000.00 längstens verbraucht seien (pag. 1851 Z. 3). Damit räumte sie ein, dass sie das Geld erhalten habe (vgl. dazu auch die überzeugenden Ausführungen der Privatklägerin, pag. 523 Z. 1 f.). Insgesamt sind die Aussagen der Beschuldigten nicht glaubhaft.
Das «Leistungs- und Abrechnungsblatt O.________» (pag. 881) gleicht in der Tat hinsichtlich Inhalt und Stil den übrigen von der Beschuldigten eingereichten Dokumenten, insbesondere der schriftlichen Bestätigungen von X.________. Auch die Kammer kann die angebliche Unterschrift von O.________ als solche nicht identifizieren und vertritt die Auffassung, dass die Aussage der Beschuldigten, wonach O.________ gesagt haben soll, dass er auch von der Familie «verarscht» werde (pag. 1849 Z. 35 f.), nicht glaubhaft ist. Es ist nicht davon auszugehen, dass sich ein betagter und gesundheitlich angeschlagener Senior in dieser Weise ausdrücken würde (vgl. dazu auch die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin, pag. 1857 Z. 28 f.). Die Erklärung der Beschuldigten, weshalb sie die Abrechnung erst im Jahr 2012 eingereicht hat, erscheint ebenfalls nicht plausibel. Die Beschuldigte gab an, erst Herr S.________ habe «den Durchblick» gehabt (pag. 1849 Z. 38 f.). Eine Abrechnung kann indes ohne weiteres zu einem früheren Zeitpunkt eingereicht werden.
Insgesamt erscheinen die Ausführungen der Beschuldigten, wonach sie den Betrag von CHF 2‘000.00 nicht erhalten habe resp. dass dieser schon längstens zufolge der von ihr erbrachten Leistungen verbraucht sei, nicht überzeugend. Die Aussagen der Beschuldigten enthalten zahlreiche Ungereimtheiten.
Aussagen der «Entlastungszeugen»
Aussagen von X.________ / «Wahrheitsbericht» vonW.________
Wie bereits mehrfach ausgeführt wurde, kann auf die Bestätigungen von X.________ und W.________ nicht abgestellt werden. Hinsichtlich der Aussagen von X.________ anlässlich der Fortsetzungsverhandlung vom 4. Dezember 2013 fällt wiederum auf, dass diese entgegen den detaillierten Schilderungen in der schriftlichen Bestätigung vom 7. April 2011 (pag. 1295 ff.) karg und oberflächlich sind. Auf den Vorhalt, dass die Beschuldigte ausgeführt habe, für was sie die CHF 2‘000.00 gebraucht habe, sie diese also mitgenommen habe, antwortete X.________ ausweichend. Sie gab an, dass sie dazu nichts sagen könne (pag. 1631 Z. 21 f.).
In der schriftlichen Bestätigung von X.________ vom 7. April 2011 geht es überwiegend darum, unbelegte und unglaubwürdige Anschuldigungen gegen die Privatklägerin vorzubringen. So wurde im Schreiben etwa ausgeführt, dass die Angehörigen von O.________ diesen mit einem Morphiumpflaster umbringen wollen und ihm «aus Geiz» eine Zahnsanierung vorenthielten (pag. 1295). Die Ausführungen im Schreiben, wonach O.________ gesagt haben soll, dass man die Beschuldigte nicht bezahlen wolle und er sagen müsse, die Beschuldigte sei mit CHF 2‘000.00 bezahlt worden (pag. 1301), sind alles andere als glaubhaft.
Dasselbe gilt für die schriftliche Bestätigung von W.________. W.________ will Fotos vom 19. Oktober 2007 gesehen haben, welche einen alten Herrn in einem Bett zeigen, welcher auf seine drei schwarzen faulenden Zähne vorne mit schmerzverzehrtem Gesicht zeige. Dieser alte Herr liege im Bett und unterschreibe ein Papier, das vollgeschrieben sei. Daneben stünden die Beschuldigte und die Blondine [X.________], die er dankend aussehend anstrahle. Dieser alte Herr zeige wütend wirkend auf eine geöffnete Nachtschublade, wo Bücher oder so drinn seien (pag. 3133 f.). Das Schreiben von W.________ ist vom Stil her vergleichbar mit den schriftlichen Bestätigungen von X.________. Die darin gemachten Ausführungen wirken konstruiert und erscheinen nicht glaubhaft (vgl. E. III/7.3.3. und IV/9.3.5 hiervor).
Fazit /Beweisergebnis
Zusammengefasst erachtet die Kammer die Aussagen der Privatklägerin als sehr glaubhaft. Die zweckorientierten Aussagen der Beschuldigten wie auch die Bestätigungen von X.________ und W.________ vermögen die schlüssigen Aussagen der Privatklägerin nicht zu entkräften. Für die Kammer besteht kein Zweifel, dass sich das Ereignis so abgespielt hat, wie es von der Privatklägerin geschildert wurde.
Es kann somit festgehalten werden, dass die Privatklägerin die Beschuldigte, nachdem diese ihr an einer Gesundheitstagung von ihren besonderen Fähigkeiten und grossen Heilungserfolgen berichtet hatte, beauftragt hat, ihren halbseitig gelähmten Vater, O.________, im Altersheim zu behandeln (insbesondere «Handauflegen»). Vereinbart wurde ein «Abo» für CHF 2‘000.00, 11 Behandlungen für 10. Die Beschuldigte verlangte von der Privatklägerin vor dem 19. Oktober 2007, dass sie den Betrag von CHF 2‘000.00 in bar mitbringe. Die Privatklägerin brachte das Geld in einem Couvert und tat dieses in die Schublade im Zimmer ihres Vaters, wo es von der Beschuldigten behändigt wurde. Die Beschuldigte leistete zwei Behandlungen am 19. Oktober 2007 und am 26. Oktober 2007. Am 26. Oktober 2007 weigerte sich die Beschuldigte zum Hausarzt von O.________, Dr. med. AQ.________, mitzugehen, wie es vereinbart gewesen war. Danach konnte die Privatklägerin keine weiteren Behandlungstermine mehr mit der Beschuldigten vereinbaren. Die Beschuldigte konnte zunächst nicht erreicht werden. Später beschimpfte sie die Privatklägerin am Telefon und machte geltend, die Finanzen seien bereits aufgebraucht.
Rechtliche Würdigung
Betreffend die rechtlichen Grundlagen zum Tatbestand des Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB wird auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 2231, S. 29 der Urteilsbegründung).
Es ist beweismässig erstellt, dass die Privatklägerin der Beschuldigten den Betrag von CHF 2‘000.00 als Vorauszahlung für die elf Behandlungen ihres Vaters bezahlt hat. Weiter ist erwiesen, dass die Beschuldigte den vereinbarten Behandlungsvertrag nicht vollständig erfüllt hat, sondern lediglich zwei Behandlungen am 19. und 26. Oktober 2007 vollzog. Zu prüfen ist, ob die Beschuldigte die Privatklägerin über ihren Erfüllungswillen im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses täuschte. Nur falls die Beschuldigte bereits bei Vertragsschluss keinen Erfüllungswillen hatte und die Privatklägerin aufgrund dieser Täuschung den Betrag von CHF 2‘000.00 leistete, läge ein Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB vor. Zwischen der Täuschung, dem Irrtum und der Vermögensverfügung muss ein Motivzusammenhang bestehen.
Fest steht, dass die Beschuldigte lange Zeit keinen Kontakt zur Privatklägerin gehabt hat. Als sie sich nach vielen Jahren wieder auf einer Gesundheitstagung trafen, erkundigte sich die Beschuldigte nach der gesundheitlichen Situation des kranken Vaters der Privatklägerin. Die Beschuldigte sprach dabei über ihre erfolgreichen Behandlungen. Die Beschuldigte hat der Privatklägerin nicht vorgespielt, dass sie im heilenden Milieu tätig ist, sondern sie praktizierte diese Tätigkeit effektiv. Die Beschuldigte hat denn auch zwei Behandlungen am 19. Oktober 2007 und 26. Oktober 2007 durchgeführt, wobei sie den vollständigen Betrag von CHF 2‘000.00 bereits vor der ersten Behandlung bezahlt haben wollte und keine Quittung ausstellte. Es scheint, dass die Beschuldigte das Geld möglichst rasch in ihrem Besitz haben wollte. Dieses Verhalten allein lässt aber noch nicht auf einen fehlenden Leistungswillen der Beschuldigten bereits zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses schliessen. Da die Beschuldigte im heilenden Bereich tätig ist, ist es schwer nachzuweisen, dass sie bereits von Beginn an die Absicht gehabt hat, den Vertrag nicht vollständig zu erfüllen. Es ist gleichermassen vorstellbar, dass die Beschuldigte erst nach Erhalt des Geldbetrags von CHF 2'000.00 und der Vollziehung einer weiteren Behandlung am 26. Oktober 2007 sich dazu entschied, keine weiteren Behandlungen mehr zu machen. Fest steht, dass die Beschuldigte auf jeden Fall erfüllungsfähig war und zwei Behandlungen tatsächlich leistete. Auch angesichts dessen kann der Erfüllungswille als schwer nachweisbare innere Tatsache nicht von Anfang an ausgeschlossen werden. Vorliegend liegen nach dem Gesagten zu wenige Anhaltspunkte für einen fehlenden Erfüllungswillen der Beschuldigten bereits bei der Geldübergabe vor. Zu Gunsten der Beschuldigten ist deshalb davon auszugehen, dass sie sich erst nach der Geldübergabe dazu entschied, keine weiteren Behandlungen mehr vorzunehmen. Folglich kann auch nicht als erwiesen erachtet werden, dass die Privatklägerin aufgrund des täuschenden Verhaltens der Beschuldigten (Vorspiegelung des Erfüllungswillens) den Betrag von CHF 2‘000.00 geleistet hat. Es fehlt mithin am Motivzusammenhang zwischen der Täuschung und der Vermögensdisposition.
Wird ein täuschendes Verhalten der Beschuldigten bereits vor der Geldübergabe verneint, kann kein Betrug vorliegen. Es liegt vielmehr eine zivilrechtliche Angelegenheit vor, indem der Vertrag von der Beschuldigten teilweise nicht erfüllt wurde, obwohl noch Guthaben bestand. Die Beschuldigte ist folglich vom Vorwurf des Betrugs, angeblich begangen in der Zeit vom 19. Oktober 2007 bis 7. Dezember 2007 in N.________(Ortschaft) z.N. C.________ freizusprechen.
VII. Strafzumessung
Vorbemerkungen
Anwendbares Sanktionenrecht bezüglich der «Revisionsdelikte»
Per 1. Januar 2007 ist der neue allgemeine Teil des Schweizerischen Strafgesetzbuches in Kraft getreten. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten des neuen Strafgesetzbuches begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist (Art. 2 Abs. 2 StGB; sog. lex mitior).
Rechtsprechung und Lehre befürworten die Anwendung der lex mitior im Revisionsverfahren unter der Voraussetzung, dass das neue Sachurteil nicht nur wegen der lex mitior vom früheren Urteil abweicht. In diesem Fall würde nämlich der Zweck der Revision, die Beseitigung von Fehlurteilen, verfehlt. Vielmehr kommt es darauf an, ob der Tatbestand, der dem ersten Urteil zugrunde lag, sich durch das Revisionsverfahren als falsch oder unvollständig herausgestellt hat und ob die Abweichung, wenn sie bekannt gewesen wäre, das damalige Urteil beeinflusst hätte. Wenn ja, ist bei der Neubeurteilung dem Art. 2 Abs. 2 StGB Rechnung zu tragen, wenn nein, bleibt es bei der Anwendung des alten Rechts, ohne Rücksicht darauf, ob das neue für den Täter milder wäre. Eine Ausnahme ist zu machen, wenn das neue Sachurteil trotz unveränderten Tatbestandes vom früheren abweicht, was namentlich dann möglich ist, wenn nicht beide Male das gleiche Gericht urteilt; dann ist Art. 2 Abs. 2 StGB zu berücksichtigen (Thomas Fingerhut, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 6a zu Art. 414 StGB; BGE 69 IV 225 E. 1 S. 227).
Vorliegend wurde das ursprüngliche Urteil des Gerichtskreises X Thun vom 10. März 2006 nicht vollumfänglich bestätigt, sondern die Beschuldigte wurde vom Vorwurf des Betrugs z.N. der H.________(Finanzunternehmung), mangels Arglist freigesprochen. Das neue Sachurteil weicht mithin nicht nur wegen der lex mitior vom früheren Urteil ab, sondern die Abweichung resultierte aus einer anderen juristischen Würdigung. Demzufolge gelangt auch für die «Revisionsdelikte» das neue, mildere Sanktionenrecht zur Anwendung (Art. 2 Abs. 2 StGB).
Zwei Sanktionsentscheide
Mit Verfügung vom 6. April 2011 hat die Vorinstanz die Verfahren betreffend die «Revisionsdelikte» sowie die «neuen Delikte» vereinigt (pag. 239 ff.). Die Delikte wurden von der Vorinstanz gemeinsam beurteilt, wobei im angefochtenen Entscheid zwei Sanktionsentscheide ausgesprochen wurden. Dieses Vorgehen der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Gleichwohl der gemeinsamen Beurteilung der Delikte ist in der vorliegenden Konstellation keine Gesamtstrafe für alle Delikte auszusprechen. Würde eine Gesamtstrafe ausgesprochen, gelangte das Asperationsprinzip zur Anwendung, was nicht Sinn und Zweck der Revision sein kann. In den Genuss des Asperationsprinzips soll gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei retrospektiver Konkurrenz nur derjenige Täter kommen, bei dem der erstinstanzliche Richter mehrere Straftaten gleichzeitig hätte aburteilen können, nicht aber derjenige, der erneut delinquiert, nachdem er wegen anderer Delikte erstinstanzlich verurteilt und mithin eindringlich gewarnt worden ist. Dabei ist das Datum des Erstentscheides massgebend, selbst wenn das Ersturteil kassiert wird und sich das erste Gericht oder eine Rechtsmittelinstanz mit der Angelegenheit neu befassen muss. Kommt es im Rahmen der Neubeurteilung in der gleichen Sache aufs Neue zu einer Verurteilung, ist für die Frage der Anwendbarkeit des Asperationsprinzips nach wie vor das Datum des Ersturteils entscheidend. Massgeblich für die Anwendung des Asperationsprinzips ist damit, ob die zweite Tat vor der ersten Verurteilung im ersten Verfahren verübt wurde (BGE 138 IV 113 E. 3.4.3 S. 117 f. m.w.H.). Diese bundesgerichtliche Rechtsprechung muss analog auch für das Revisionsverfahren Geltung haben.
Die Beschuldigte wurde für die im Jahr 2004 begangenen Straftaten («Revisionsdelikte») mit Urteil vom 10. März 2006 verurteilt. Das «neue Delikt» hat die Beschuldigte begangen, nachdem sie bereits verurteilt worden war. Das Asperationsprinzip gelangt daher nicht zur Anwendung. Es sind trotz Verfahrensvereinigung zwei selbständige Strafen für die «Revisionsdelikte» und das «neue Delikt» auszusprechen.
Grundsätze der Strafzumessung
Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB).
Ist ein versuchtes Delikt zu beurteilen, ist in einem ersten Schritt die schuldangemessene Strafe für das vollendete Delikt festzulegen. Die derart ermittelte hypothetische Strafe ist in der Folge unter Berücksichtigung des fakultativen Strafmilderungsgrunds von Art. 22 Abs. 1 StGB zu reduzieren (Urteil des BGer 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.1 mit Hinweis).
Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB zu der Strafe der schwersten Straftat (Einsatzstrafe) und erhöht sie in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen (Gesamtstrafe), wobei der gesetzliche Strafrahmen nur unter besonderen Umständen zu verlassen ist. Es darf das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist dabei an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Urteil des BGer 6B_157/2014 vom 26. Januar 2015 E. 2.2.).
Bei der Bildung einer Gesamtstrafe hat das Gericht in einem ersten Schritt den Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für diese Tat, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände, innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Bei der Bestimmung des Strafrahmens für die schwerste Straftat ist von der abstrakten Strafandrohung auszugehen. In einem zweiten Schritt hat das Gericht diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei es wiederum den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat (Urteil des BGer 6B_157/2014 E. 2.2. m.w.H.).
«Revisionsdelikte»
Konkretes Vorgehen, Strafrahmen und schwerste Straftat
Die Beschuldigte hat sich der versuchten vollendeten Erpressung, der Urkundenfälschung sowie der Verletzung des Schriftgeheimnisses strafbar gemacht. Der ordentliche Strafrahmen für die Erpressung lautet auf Freiheitsstrafe bis fünf Jahren oder Geldstrafe (Art. 156 Abs. 1 StGB). Die Strafdrohung für Urkundenfälschung ist ebenfalls Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahre oder Geldstrafe (Art. 251 Ziff. 1 StGB). Die Verletzung des Schriftgeheimnisses wird mit Busse bestraft (Art. 179 StGB).
Wie noch aufzuzeigen sein wird, erachtet die Kammer bei der zu sanktionierenden Urkundenfälschung und der versuchten vollendeten Erpressung eine Geldstrafe als die angemessene Sanktionsart, weshalb das Asperationsprinzip gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB zwischen diesen Delikten zur Anwendung gelangt. Die Urkundenfälschung mit dem konkret grössten Tatverschulden bildet dabei den Ausgangspunkt zur Bestimmung der Einsatzstrafe. In einem zweiten Schritt ist diese Einsatzstrafe infolge des Schuldspruchs wegen versuchter vollendeter Erpressung angemessen zu erhöhen.
Der Schuldspruch wegen Verletzung des Schriftgeheimnisses hat infolge der andersartigen Strafandrohung für Übertretung eine selbständige Sanktionierung in Form einer Busse zur Folge (vgl. E. VII/17.6 hiernach).
Einsatzstrafe: Urkundenfälschung (H.________(Finanzunternehmung))
Objektive Tatkomponenten
a)Schwere der Verletzung des betroffenen Rechtsguts bzw. Ausmass des verschuldeten Erfolgs
Der Tatbestand der Urkundenfälschung schützt das Vertrauen, welches im Rechtsverkehr sowohl der Echtheit als auch der Wahrheit einer Urkunde als Beweismittel entgegengebracht wird (vgl. statt vieler: BGE 137 IV 167 E. 2.3.1 S. 169 m.w.H.).
Die Beschuldigte hat am 24. September 2004 bei der Poststelle K.________(Ortschaft) die mit der Unterschrift ihrer Mutter gefälschten Unterschriftenkarte eingesetzt, um den Angestellten der Post vorzuspiegeln, dass sie von ihrer Mutter bevollmächtigt worden ist, von deren Konto Geld abzuheben. Die Beschuldigte konnte effektiv aufgrund des Vorzeigens der Unterschriftenkarte einen Betrag von CHF 17‘422.00 beziehen, womit des Konto von L.________ vollständig saldiert wurde. Der von der Beschuldigten bezogene Betrag wurde L.________ indes von der H.________(Finanzunternehmung) zurückerstattet. Da der H.________(Finanzunternehmung) die Beiratschaft über L.________ bekannt war, hätte sie die Fälschung erkennen und der Beschuldigten kein Geld ausbezahlen dürfen. Ohne das Ereignis bagatellisieren zu wollen, gilt es festzuhalten, dass weitaus schwerere Verletzungen des Vertrauens, das Urkunden im Rechtsverkehr geniessen, denkbar sind. Die Schwere der Verletzung des betroffenen Rechtsguts wiegt nach Ansicht der Kammer – unter Berücksichtigung des ordentlichen Strafrahmens von bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe – eher gering.
b)Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs resp. Verwerflichkeit des Handelns (kriminelle Energie)
Betreffend die Art und Weise des Vorgehens ist zu bemerken, dass die Beschuldigte eine mit der Unterschrift ihrer Mutter gefälschte Unterschriftenkarte verwendet hat. Sie hat diese eingesetzt, um – unbefugterweise – das gesamte Konto von L.________ (CHF 17‘422.00) zu saldieren. Dass die Beschuldigte nicht davor zurückschreckte, die gefälschte Urkunde zu Ungunsten ihrer Mutter zu verwenden, spricht für eine nicht unerhebliche kriminelle Energie der Beschuldigten. Die Interessen der Mutter waren der Beschuldigten offenbar zweitrangig.
Subjektive Tatkomponenten
a)Willensrichtung, Beweggründe und Ziele
Die Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz. Ihre Beweggründe waren rein finanzieller und egoistischer Natur. Die Kammer geht davon aus, dass die Beschuldigte die gefälschte Unterschriftenkarte verwendete, um ihre eigenen Bedürfnisse zu befriedigen. Es scheint nicht glaubhaft, dass sie das Geld bezog, um ihrer Mutter einen Wechsel des Pflegeheims zu ermöglichen. Der direkte Vorsatz und die Vorteilsabsicht sind jedoch tatbestandsimmanent und wirken sich daher neutral auf das Verschulden aus.
b)Vermeidbarkeit
Es sind keine äusseren oder inneren Umstände ersichtlich, die es der Beschuldigten verunmöglicht hätten, sich rechtskonform zu verhalten. Sie befand sich in keiner Notsituation und eine Beschränkung ihrer Entscheidungsfreiheit ist nicht ersichtlich. Eine Verschuldensminderung unter dem Titel «Vermeidbarkeit» ist mithin nicht angezeigt.
Fazit Tatkomponenten / Einsatzstrafe
Das objektive Tatverschulden ist im Verhältnis zum ordentlichen Strafrahmen des Tatbestands der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe als leicht zu qualifizieren. Das subjektive Tatverschulden wirkt sich neutral aus. Insgesamt erachtet die Kammer das Tatverschulden als leicht. Es erscheint eine Strafe von 30 Strafeinheiten als angemessen.
Asperation: versuchte vollendete Erpressung z.N.E.________
Objektive Tatkomponenten
Geschütztes Rechtsgut des Straftatbestandes der Erpressung ist die persönliche Freiheit und das Vermögen (Philippe Weissenberger, in: Basler Kommentar, Strafrecht, a.a.O., N. 1 zu Art. 156 StGB).
Vorliegend ging es um die Erpressung eines Geldbetrages von CHF 30‘000.00. Ein geforderter Betrag von CHF 30‘000.00 ist beachtlich.
Die Beschuldigte hat E.________ damit gedroht, Beweise für angeblich vorhandenes Schwarzgeld bei der Steuerbehörde einzureichen, sofern sie ihr nicht CHF 30‘000.00 bezahle. Um die Ernsthaftigkeit ihrer Drohung zu betonen, hat sie E.________ Bankauszüge der Unternehmung ihres verstorbenen Ehemannes, AH.________ AG, vorgezeigt. Sie hat E.________ damit indiziert, dass das Schwarzgeld mit der Unternehmung ihres Ehemannes zu tun hat, was von dieser nicht ohne weiteres überprüft werden konnte und insoweit besondere Vorkehrungen getroffen. Die Vorgehensweise der Beschuldigten bezeugt eine gewisse Unverfrorenheit. Die Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs resp. die Verwerflichkeit des Handelns fällt daher leicht negativ ins Gewicht.
Subjektive Tatkomponenten
Die Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz. Auch bezüglich der Erpressung waren die Beweggründe der Beschuldigten rein finanzieller und egoistischer Natur. Die strafbare Handlung wäre für die Beschuldigte ohne weiteres vermeidbar gewesen.
Fazit Tatkomponenten
Insgesamt ist – mit Blick auf den weiten Strafrahmen bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe – noch von einem leichten objektiven Tatverschulden auszugehen. Die Komponenten der subjektiven Tatschwere sind – da bei der Erpressung weitgehend tatimmanent – noch als neutral zu werten. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände erachtet die Kammer für das hypothetisch vollendete Delikt eine Strafe von 40 Strafeinheiten als dem Tatverschulden der Beschuldigten angemessen.
Strafmilderung zufolge Versuchs
Vorliegend ist der tatbestandsmässige Erfolg – der Eintritt des Vermögensschadens bei E.________ – nicht eingetreten. Es liegt ein Versuch vor. Beim Versuch i.S.v. Art. 22 Abs. 1 i.V.m. Art. 48a StGB handelt es sich um einen fakultativen Strafmilderungsgrund (BGE 137 IV 113 E. 1.4.2 S. 115), mit welchem dem Umstand Rechnung getragen wird, dass der Erfolg nicht eingetreten ist. Das Bundesgericht hielt in seinem Grundsatzentscheid BGE 121 IV 49 fest, dass dem Versuch bzw. dem Ausbleiben des Erfolgs zumindest strafmindernd gemäss Art. 63 aStGB (heute Art. 47 StGB) Rechnung getragen werden muss. Das Mass der zulässigen Reduktion hängt unter anderem von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs und von den tatsächlichen Folgen der Tat ab. Die Reduktion der Strafe wird mit anderen Worten umso geringer sein, je näher der tatbestandsmässige Erfolg und je schwerwiegender die tatsächliche Folge der Tat war (BGE 121 IV 49 E. 1 b S. 54; bestätigt im Urteil des BGer 6B_260/2012 vom 19. November 2012 E. 5.3).
Es ist nicht der Verdienst der Beschuldigten, dass es beim Versuch geblieben ist. Der Erfolg ist allein deshalb nicht eingetreten, weil E.________ nicht bereit war, der Forderung der Beschuldigten nachzukommen. Da E.________ den Geldbetrag nicht bezahlen wollte und noch keine Anstalten getroffen hatte, um die CHF 30‘000.000 zu besorgen, war der tatbestandsmässige Erfolg noch nicht in unmittelbarer Nähe. Die Tat hatte noch keine tatsächlichen Folgen. Angesichts dessen erachtet die Kammer für den Versuch eine Reduktion der Strafe um 10 Strafeinheiten als angemessen.
Asperation
Für den Schuldspruch wegen versuchter vollendeter Erpressung z.N. E.________ wäre somit für sich alleine beurteilt eine Strafe von 30 Strafeinheiten auszusprechen. Unter Anwendung des Asperationsprinzips gelangt die Kammer zu einer asperierten Strafe von 20 Strafeinheiten, so dass die Einsatzstrafe von 30 Strafeinheiten auf 50 Strafeinheiten zu erhöhen ist.
Täterkomponente
Vorleben und persönliche Verhältnisse
Hinsichtlich des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse wird auf die korrekten Ausführungen des Gerichtspräsidenten des Gerichtskreises X Thun und der Vorinstanz verwiesen (pag. 495 [Vorakten S 04 498], S. 17 der Begründung zum Urteil vom 10. März 2006; pag. 2239-2241, S. 33 f. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung).
Ergänzend ist festzuhalten, dass die Beschuldigte auch nach neuesten Erkundigungen nicht vorbestraft ist (pag. 3029). Dem aktuellen Leumundsbericht vom 19. Juni 2016 (pag. 3032 ff.) kann die neueste Entwicklung aus dem Leben der Beschuldigten entnommen werden. Demnach hat die Beschuldigte seit Mitte April 2015 Wohnsitz in AR.________(Ortschaft) Sie ist beim Betreibungsamt AS.________ mit sechs Betreibungen im Gesamtbetrag von CHF 72‘268.70 (Zeitraum: 26. Juni 2015 bis 15. Juni 2016) verzeichnet. Verlustscheine sind keine registriert. Die Beschuldigte erzielt nach wie vor kein Einkommen. Sie bezieht Sozialhilfe.
Insgesamt sind das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse neutral zu werten.
Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren / Strafempfindlichkeit
Die Beschuldigte ist bezüglich des Vorwurfs der versuchten vollendeten Erpressung, der Verletzung des Schriftgeheimnisses und der Urkundenfälschung weder einsichtig noch zeigt sie Reue. Sie versuchte während des ganzen Verfahrens ihre Schuld zu externalisieren und reichte erst nach und nach schriftliche Bestätigungen von angeblichen «Entlastungszeugen» ein, welche teilweise älteren Datums waren. Als beschuldigte Person ist sie zwar nicht gehalten, sich selber zu belasten, weshalb ein fehlendes Geständnis nicht negativ angerechnet werden darf. Ihr Verhalten kann sich diesbezüglich aber auch nicht positiv auswirken. Die fehlende Reue und Einsicht sind daher neutral zu bewerten.
Leicht straferhöhend wirkt sich der Umstand aus, dass die Beschuldigte während hängigem Verfahren delinquiert hat. So hat sich die Beschuldigte nebst der vollendeten versuchten Erpressung und der Verletzung des Schriftgeheimnisses ebenfalls der Urkundenfälschung strafbar gemacht. Die von der Vorinstanz erwähnten Haftakten und die damit in Zusammenhang stehenden allfälligen Delikte sind neutral zu bewerten. Dem aktuellen Strafregisterauszug vom 23. Juni 2016 (pag. 3029) ist keine entsprechende Verurteilung zu entnehmen. Es gilt hierfür die Unschuldsvermutung. Die lange Verfahrensdauer – die zum grössten Teil die Beschuldigte selbst zu verantworten hat – und der seit der Delinquenz vergangenen Zeit (rund 12 Jahre) ist in sehr geringem Umfang zu Gunsten der Beschuldigten Rechnung zu tragen.
Die Strafempfindlichkeit der Beschuldigten ist als neutral zu beurteilen.
Fazit Täterkomponenten
Die Täterkomponenten wirken sich insgesamt gerade noch neutral aus.
Strafmass, Strafart, Strafvollzug und Vollstreckungsverjährung
Zusammenfassend erachtet die Kammer für die Schuldsprüche wegen Urkundenfälschung und versuchter vollendeter Erpressung ein Strafmass von 50 Strafeinheiten als angemessen.
Nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip ist bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen (Freiheitsstrafe – Geldstrafe) im Regelfall diejenige zu wählen, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift. Die Geldstrafe wiegt prinzipiell weniger schwer als ein Eingriff in die persönliche Freiheit (BGE 137 IV 249 E. 3.1 S. 251 m.w.H.). Es gibt vorliegend keinen Grund, vom Prinzip des Vorrangs der Geldstrafe abzuweichen, zumal die Dauer der Freiheitsstrafe in der Regel mindestens sechs Monate beträgt (Art. 40 Abs. 1 StGB) und die Voraussetzungen für eine kurze, unbedingte Freiheitsstrafe gemäss Art. 41 Abs. 1 StGB vorliegend nach Auffassung der Kammer nicht erfüllt sind. Es liegen keine Hinweise vor, wonach die Fluchtgefahr noch besteht. Die Beschuldigte ist zudem (formell) nicht vorbestraft, was ebenfalls für eine Geldstrafe spricht. Zwar ist die Beschuldigte Sozialhilfeempfängerin, es ist aber nicht gänzlich ausgeschlossen, dass sie eine Geldstrafe doch noch bezahlen kann, immerhin spricht sie selber von einer noch ausstehenden Erbanwartschaft. Die 50 Strafeinheiten werden daher in Form einer Geldstrafe ausgesprochen.
Zur Festsetzung der Höhe des Tagessatzes ist die aktuelle finanzielle Situation der Beschuldigten zu berücksichtigen. Die Beschuldigte ist gemäss aktuellem Leumundsbericht vom 19. Juni 2016 Sozialhilfebezügerin (pag. 3032 f.). Die Höhe des Tagessatzes wird deshalb auf CHF 10.00 bestimmt.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB).
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist der Strafaufschub die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2 S. 5 f.).
Durch das Ausfällen einer Geldstrafe sind die formellen Voraussetzungen für den bedingten Vollzug der Strafe erfüllt. In materieller Hinsicht ist festzuhalten, dass sich die Begründung eines unbedingten Vollzugs nicht (hauptsächlich) auf das Verfahren vor dem Haftgericht stützen kann, wie es von der Vorinstanz gemacht wurde. Die Beschuldigte wurde deswegen bis heute nicht verurteilt. Im Weiteren ist zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte trotz aller Renitenz im Verfahren seit rund zehn Jahren deliktsfrei lebte. Es ist davon auszugehen, dass die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 119 Tagen bei der Beschuldigten eine gewisse Wirkung zeigte. Angesichts dessen und da die übrigen Voraussetzungen der Beschuldigten auf guten Wegen sind, ist davon auszugehen, dass das vorliegende Strafverfahren der Beschuldigten eine genügende Warnung sein wird. Eine unbedingte Strafe erscheint daher nicht notwendig, um die Beschuldigte von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Die Voraussetzungen für einen bedingten Vollzug sind gegeben. Der Vollzug der Geldstrafe ist somit aufzuschieben und die Probezeit wird aufgrund der vorliegend gegebenen Umstände auf zwei Jahre festgesetzt. Die bereits ausgestandene Bewährungszeit zwischen dem Rückzug der Appellation vom 17. November 2006 und der Aufhebung des Urteils vom 10. März 2006 am 4. Juli 2007 (7 Monate und 16 Tage) wird an die Probezeit angerechnet, so dass die verbleibende Probezeit 1 Jahr, 4 Monate und 14 Tage beträgt.
Die Beschuldigte wurde am 20. September 2014 in Untersuchungshaft resp. mit erstinstanzlichem Urteil vom 29. Oktober 2014 in Sicherheitshaft versetzt (vgl. unpaginierte Haftakten ARR 14 85; pag. 1887). Mit Verfügung vom 8. Januar 2015 wurde die Beschuldigte per 16. Januar 2015 aus der Sicherheitshaft entlassen (pag. 2283). Die Beschuldigte befand sich damit – einschliesslich des Tages, an welchem ihre Verhandlungsfähigkeit zwangsweise untersucht wurde (pag. 1563) – 120 Tage in Untersuchungs- und Sicherheitshaft. Die Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 120 Tagen wird der Beschuldigten im Umfang von 50 Tagessätzen auf die bedingt zu vollziehende Gelstrafe angerechnet (Art. 51 StGB).
Hinsichtlich der Vollstreckungsverjährung wird auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 2197-2199, S. 12 f. der Urteilsbegründung). Es wird festgestellt, dass die Geldstrafe infolge eingetretener Vollstreckungsverjährung nicht mehr vollzogen werden kann.
Verletzung des Schriftgeheimnisses
Die von der Vorinstanz ausgesprochene Busse von CHF 1‘000.00 für die von der Beschuldigten begangene Verletzung des Schriftgeheimnisses (Öffnen des an die AH.________ AG adressierten Couverts mit dem Bankkontoauszug vom 6. Juli 2004), erscheint unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände, insbesondere der Tatsache, dass es sich beim Bankkontoauszug um sensible Daten gehandelt hat, angemessen (Höchstbetrag der Busse: CHF 10‘000.00; vgl. Art. 106 Abs. 1 StGB). Die Busse wegen Verletzung des Schriftgeheimnisses wird daher – wie von der Vorinstanz gemacht – auf CHF 1‘000.00 festgesetzt. Es wird festgestellt, dass die Beschuldigte die Busse bereits vollständig bezahlt hat (vgl. pag. 1641).
Registerrechtliche Behandlung der «Revisionsdelikte»
Die «Revisionsdelikte» sind registerrechtlich so zu behandeln, wie wenn das Urteil am 10. März 2006 ausgefällt worden wäre. Es wird insoweit auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 2245, S. 36 der Urteilsbegründung; vgl. zudem Heer, a.a.O., N. 15 zu Art. 414 StPO).
«Neues Delikt»: Urkundenfälschung (D.________)
Strafrahmen
Die Strafdrohung für Urkundenfälschung lautet auf Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe (Art. 251 Ziff. 1 StGB).
Tatkomponenten
Hinsichtlich der objektiven und subjektiven Tatschwere wird vorab auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 2237-2239, S. 32 f. der Urteilsbegründung):
«Das Ausmass des verschuldeten Erfolgs ist vorliegend relativ gross, da die Beschuldigte diese drei Bestätigungen als Vergleichsunterschriften sowohl im Appellationsverfahren gegen das Urteil des Vorrichters (pag. 551, 555 und 557 ff der Vorakten) als auch als Revisionsbeilagen 6-8 eingereicht hat, um die Echtheit der Unterschrift ihrer Mutter auf der Postvollmacht zu belegen. Diese Fälschungen haben daher massgeblich zur Gutheissung der Revision und Aufhebung des Urteils vom 10.03.2006 beigetragen. Die Beschuldigte hat zudem nicht nur eine, sondern gleich drei Unterschriften gefälscht. Sie ist dabei skrupellos und manipulierend vorgegangen. Nachdem D.________ diese Dokumente nicht gegen Geld unterzeichnen wollte, fälschte sie dessen Unterschrift und stellte ihm die entsprechenden Dokumente per Post zu. Die objektive Tatschwere ist daher als eher schwer zu bezeichnen.
Sie hat dabei mit direktem Vorsatz gehandelt und rein egoistische Motive an den Tag gelegt. Sie hätte diese Tat ohne weiteres vermeiden und sich der ausgesprochenen Strafe stellen können. Die Richterin hat überdies keine Hinweise darauf, dass die Beschuldigte im Tatzeitpunkt und in Bezug auf die von ihr begangenen Straftaten nicht voll schuldfähig gewesen wäre. Die von ihr im 2011 eingereichten Arztzeugnisse bestätigen zudem ausdrücklich, die Beschuldigte sei in der Lage, ihre Angelegenheiten zu bewältigen bzw. die schwierige gesundheitliche Situation hindere sie nicht, sich um ihre Angelegenheiten kümmern zu können (pag. 293, 441). Auch die subjektive Tatschwere ist daher als nicht mehr leicht zu bezeichnen.
Unter Berücksichtigung der Strafzumessungsrichtlinien, wonach 30 Strafeinheiten angemessen sind, wenn der Täter einen Autoleasingvertrag mit einem falschen Namen unterzeichnet, weil er selber mit vielen Betreibungen verzeichnet ist, und vorliegend eher von einer schweren objektiven und subjektiven Tatschwerde auszugehen ist, erscheint eine Einsatzstrafe von 60 Strafeinheiten als angemessen.»
Die Vorinstanz hat die Tatkomponenten bis auf nachfolgende Korrektur zutreffend dargelegt. Zu präzisieren ist, dass mit Blick auf den grossen Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe nicht von einer schweren Tatschwere auszugehen ist, sondern die objektive und subjektive Tatschwere ist im Verhältnis zum Strafrahmen als leicht zu bezeichnen. Auch die Kammer erachtet angesichts der vorliegenden Verhältnisse ein Strafmass von gut 60 Strafeinheiten als angemessen.
Täterkomponenten
Hinsichtlich der Täterkomponenten wird ebenfalls auf die Erwägungen der Vorinstanz (pag. 2239-2241, S. 33 f. der Urteilsbegründung) sowie E. VII/17.4 hiervor verwiesen.
Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sind insgesamt neutral zu werten.
Bezüglich des Verhaltens nach der Tat und im Strafverfahren ist ergänzend festzuhalten, dass die fehlende Reue und Einsicht neutral zu bewerten sind. Die von der Vorinstanz erwähnten Haftakten und die damit in Zusammenhang stehenden allfälligen Delikte sind ebenfalls neutral zu bewerten (vgl. E. VII/17.4.2 hiervor). Die lange Verfahrensdauer – die zum grössten Teil die Beschuldigte selbst zu verantworten hat – sowie die seit der Delinquenz vergangenen Zeit (rund 10 Jahre) wirkt sich in sehr geringem Umfang zu Gunsten der Beschuldigten aus. Die Beschuldigte ist gemäss aktuellem Strafregisterauszug seit 2006 nicht mehr straffällig geworden. Ein solches Verhalten darf von ihr aber erwartet werden und wirkt sich daher neutral aus. Die Strafempfindlichkeit der Beschuldigten ist als neutral zu beurteilen.
Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten ganz leicht zu Gunsten der Beschuldigten aus.
Strafmass, Strafart und Strafvollzug
Zusammenfassend erachtet die Kammer für den Schuldspruch wegen Urkundenfälschung ein Strafmass von 60 Strafeinheiten als angemessen.
Hinsichtlich der Strafart, des Strafvollzugs und der Höhe des Tagessatzes wird auf das in E. VII/17.5 hiervor Ausgeführte verwiesen, welches vorliegend gleichermassen Geltung hat. Die Kammer erachtet auch bezüglich des Schuldspruchs wegen Urkundenfälschung eine bedingte Geldstrafe als zweckmässige und angemessene Sanktion. Der Tagessatz wird bei den vorliegenden Verhältnissen auf CHF 10.00 und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. Die Untersuchungs- und Sicherheitshaft von insgesamt 120 Tagen wird der Beschuldigten im Umfang von 60 Tagessätzen auf die bedingt zu vollziehende Gelstrafe angerechnet (Art. 51 StGB).
VIII. Zivilpunkt
Zivilklage PrivatklägerF.________
Der Verweis der Zivilklage des Privatklägers F.________ auf den Zivilweg zufolge der Einstellung des Strafverfahrens (Art. 126 Abs. 2 Bst. a StPO), ist rechtskräftig. Es wird auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 2245, S. 36 der Urteilsbegründung).
Zivilklage PrivatklägerinC.________
Gemäss Art. 126 Abs. 2 Bst. d StPO wird die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen, wenn die beschuldigte Person freigesprochen wird, der Sachverhalt aber nicht spruchreif ist. Vorliegend wurde die Beschuldigte vom Vorwurf des Betrugs z.N. C.________ freigesprochen. Der Sachverhalt erscheint nicht ohne weiteres spruchreif. Die Zivilklage der Privatklägerin wird daher auf den Zivilweg verwiesen.
Für die Behandlung des Zivilpunkts werden keine erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten ausgeschieden.
IX. Kosten und Entschädigung
Verfahrenskosten
Erstes Verfahren S 04 498 sowie erstinstanzliche Verfahren P11 2007 217
Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die Kosten werden vom Bund oder Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat, unter Vorbehalt einer abweichenden Regelung der StPO (Art. 423 Abs. 1 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO).
Restanzliche erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten des Verfahrens S04 498
Die restanzlichen erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten des ersten Verfahrens S 04 498 belaufen sich auf CHF 3‘690.40 (pag. 2245, S. 36 der Urteilsbegründung). Angesichts des Ausgangs des oberinstanzlichen Verfahrens – von den damals vier überwiesenen Vorwürfen erfolgten drei Schuldsprüche wegen vollendeter versuchter Erpressung, Verletzung des Schriftgeheimnisses und Urkundenfälschung sowie ein Freispruch wegen Betrugs – ist der Beschuldigten ein Anteil von ¼ der restanzlichen erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 922.60, abzunehmen und vom Kanton Bern zu tragen. Die Beschuldigte hat somit grundsätzlich noch einen Anteil von ¾ der auf die Schuldsprüche entfallenden restanzlichen erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten des Verfahrens S 04 498 zu bezahlen, ausmachend CHF 2‘767.80.
Es wird festgestellt, dass die auf die Schuldsprüche entfallenden restanzlichen erstinstanzlichen Verfahrenskosten des Verfahrens S 04 498 (¾) von CHF 2‘058.75 zufolge Verjährung nicht mehr vollstreckbar sind (Art. 430 aStrV resp. Art. 442 Abs. 2 StPO). Vollstreckbar sind lediglich noch die auf die Schuldsprüche entfallenden restanzlichen oberinstanzlichen Verfahrenskosten des Verfahrens S 04 498 (¾), ausmachend CHF 709.05.
Erstinstanzliche Verfahrenskosten des Verfahrens P11 2007 217 inkl. Revisionsverfahren / Verfahrenskosten für die Einstellung des Strafverfahrens
a)Erstinstanzliche Verfahrenskosten des Verfahrens P11 2007 217 inkl. Revisionsverfahren
Die Kosten für das erstinstanzliche Verfahren P11 2007 217 inkl. Revisionsverfahren (ohne Kosten für die Einstellung des Strafverfahrens) wurden von der Vorinstanz auf insgesamt CHF 5‘985.60 bestimmt (pag. 2245, S. 36 der Urteilsbegründung).
Angesichts des Ausgangs des oberinstanzlichen Verfahrens – es erfolgten zwei Freisprüche wegen Betrugs – ist der Beschuldigten ein Anteil von ¼ der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 1‘496.40, abzunehmen und vom Kanton Bern zu tragen. Die Beschuldigte hat somit noch einen Anteil von ¾ der auf die Schuldsprüche entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 4‘489.20, zu bezahlen.
a)Verfahrenskosten für die Einstellung des Strafverfahrens
Die Vorinstanz hat der Beschuldigten für die rechtskräftige Einstellung des Verfahrens wegen Verleumdung, ev. übler Nachrede, die auf die Einstellung entfallenden Verfahrenskosten von CHF 1‘000.00 auferlegt (vgl. Ziff. B/I des erstinstanzlichen Urteils). Dies wurde von der Beschuldigten mit Berufungserklärung vom 29. Januar 2015 angefochten (vgl. pag. 2315).
Wird das Verfahren gegen die beschuldigte Person eingestellt oder wird sie freigesprochen, so wird sie grundsätzlich von der Kostentragung befreit. Ausnahmsweise können der beschuldigten Person nach Art. 426 Abs. 2 StGB trotz Freispruchs oder Verfahrenseinstellung die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Thomas Domeisen, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, a.a.O., N. 22 f. zu Art. 426 StPO). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 109 Ia 160) kann die beschuldigte Person u.a. dann kostenpflichtig werden, wenn ihr ein prozessuales Verschulden i.e.S. anzulasten ist und dadurch Kosten entstanden sind. Das trifft etwa zu, wenn sie das Verfahren erschwert oder verlängert hat, indem sie bspw. nicht zu Verhandlungen erschienen ist (Domeisen, a.a.O., N. 26 zu Art. 426 StPO). In BGE 109 Ia 166 präzisierte das Bundesgericht, dass das blosse Wahrnehmen verfahrensmässiger Rechte, etwa des Schweigerechts, für eine Kostenauflage nicht genüge. Vielmehr müsse die beschuldigte Person in einem solchen Fall ein hinterhältiges, gemeines oder krass wahrheitswidriges Benehmen an den Tag gelegt haben, damit ihr wegen Erschwerung oder Verlängerung des Verfahrens Kosten überbunden werden können. Dies trifft bspw. dann zu, wenn sie in rechtsmissbräuchlicher Weise von ihrem Recht, die Aussage zu verweigern, Gebrauch gemacht hat, etwa wenn sie die zumutbare Aufklärung der Strafverfolgungsbehörden über entlastende Momente unterlassen hat (Domeisen, a.a.O., N. 27 zu Art. 426 StPO). In BGE 116 Ia 162 hielt das Bundesgericht an seiner in BGE 109 Ia 160 begründeten Rechtsprechung fest, wonach einer beschuldigten Person bei Freispruch oder Einstellung nur dann Kosten auferlegt werden dürfen, wenn sie durch ein unter rechtlichen Gesichtspunkten vorwerfbares Verhalten die Einleitung des Strafverfahrens veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. Mit der Bezeichnung «prozessuales Verschulden» will das Bundesgericht zum Ausdruck bringen, dass es sich bei der Kostenpflicht der freigesprochenen oder aus dem Verfahren entlassenen beschuldigten Person nicht um eine Haftung für ein strafrechtliches Verschulden handelt, sondern um eine zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für ein fehlerhaftes, d.h. widerrechtliches und vorwerfbares Verhalten, durch das die Einleitung oder Erschwerung eines Prozesses verursacht wurde (Domeisen, a.a.O., N. 29 zu Art. 426 StPO). Die in BGE 116 Ia 162 entwickelten Grundsätze hat das Bundesgericht auch nach Inkrafttreten der StPO in der Anwendung von Art. 426 Abs. 2 StPO bis heute unverändert bestätigt (Domeisen, a.a.O., N. 37 zu Art. 426 StPO).
Der Rechtsprechung des Bundesgerichts hinsichtlich des prozessualen Verschuldens i.e.S. wird in der Literatur mehrheitlich zustimmend oder neutral begegnet. Es ist indessen festzustellen, dass die bundesgerichtliche Einschränkung, wonach das blosse Wahrnehmen verfassungsmässiger Rechte (wie das Schweigerecht) für die Kostenauflage nicht genügt, sondern ein hinterhältiges, gemeines oder krass wahrheitswidriges Benehmen der beschuldigten Person vorliegen muss, faktisch wieder aufgehoben wird, wenn dies bereits dann zutreffen soll, wenn die beschuldigte Person die zumutbare Aufklärung der Strafverfolgungsorgane über entlastende Momente unterlässt und dieses Verhalten als rechtsmissbräuchlich bezeichnet wird. Gemäss Domeisen ist Jenny und Pieth daher zuzustimmen, dass eine beschuldigte Person unter dem Titel des prozessualen Verschuldens i.e.S. nur für diejenigen Fälle kostenpflichtig werden soll, die – wie bspw. unentschuldigtes Nichterscheinen – nicht mit der Wahrnehmung von Verteidigungsrechten im Zusammenhang stehen (Domeisen, a.a.O., N. 44 zu Art. 426 StPO).
Die Vorinstanz führte in der Urteilsbegründung auf S. 36 aus, auf die eingestellten Vorwürfe würden rund 1/3 der Kosten des Verfahrens P11 07 217 entfallen, ausmachend CHF 1‘000.00 (pag. 2245). Eine beschuldigte Person werde auch im Falle einer Einstellung ausnahmsweise kostenpflichtig, wenn ihr ein prozessuales Verschulden im engeren Sinne anzulasten sei und dadurch Kosten entstanden seien. Dies treffe etwa dann zu, wenn das Verfahren erschwert oder verlängert werde, indem die beschuldigte Person nicht zu Verhandlungen erscheine. Damit zitierte die Vorinstanz die hiervor ausgeführte bundesgerichtliche Rechtsprechung. Wie sie in der Folge richtig ausführte, ist die Beschuldigte weder an der Verhandlung vom 31. August 2011 noch an derjenigen vom 4. Dezember 2013 erschienen, obwohl ein von ihr eingereichtes Arztzeugnis die Einvernahmefähigkeit für den Nachmittag des 31. August 2011 bestätigt hat und die Verhandlungsfähigkeit für den 4. Dezember 2013 durch eine zwangsweise Begutachtung feststand (vgl. pag. 441; 517; 1621). Dieses Nichterscheinen steht nicht im Zusammenhang mit der Wahrnehmung von Verteidigungsrechten. Die Beschuldigte hat daher das Verfahren über Gebühr verlängert und erschwert. Die Vorinstanz hat der Beschuldigten die auf die Einstellung des Verfahrens entfallenden Verfahrenskosten von CHF 1‘000.00 zu recht auferlegt. Hinsichtlich der Kosten für die Einvernahme der Zeugin AT.________ von CHF 750.00 wird auf S. 37 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung verwiesen (pag. 2247). Diese gehen zu Lasten des Kantons Bern, da die Kosten ohnehin angefallen wären.
Oberinstanzliches Verfahren
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Inwieweit eine Partei obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des BGer 6B_1046/2013 vom 14. Mai 2014 E. 3.3 mit Verweisen).
Die oberinstanzlichen Verfahren werden auf CHF 4‘000.00 bestimmt (Art. 24 Abs. 1 Bst. b des Dekrets betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [VKD; BSG 161.12]).
Rechtsanwalt V.________ (mit Substitutionsvollmacht von Rechtsanwalt Dr. B.________) beantragte anlässlich der Berufungsverhandlung vom 7. Juli 2016 namens der Beschuldigten einen vollumfänglichen Freispruch von den Vorwürfen des Betrugs, der Urkundenfälschung, der Verletzung des Schriftgeheimnisses und der versuchten Erpressung (pag. 3082). Beim vorliegenden Ausgang des oberinstanzlichen Verfahrens dringt die Verteidigung als berufungsführende Partei mit ihren Anträgen insoweit durch, als die Beschuldigte vom Vorwurf des Betrugs z.N. der H.________(Finanzunternehmung), und vom Vorwurf des Betrugs z.N. C.________ freigesprochen wurde. Das Urteil fiel zudem insoweit zu Gunsten der Beschuldigten aus, als diese zu zwei bedingten Geldstrafen und nicht mehr zu unbedingten Freiheisstrafen verurteilt wurde. Es rechtfertigt sich daher für das oberinstanzliche Verfahren der Beschuldigten ¾ der Verfahrenskosten, ausmachend CHF 3‘000.00, aufzuerlegen. Der Anteil von ¼ der Verfahrenskosten, ausmachend CHF 1‘000.00, trägt der Kanton Bern.
Amtliche Entschädigung
Gemäss Art. 135 Abs. 1 StPO wird die amtliche Verteidigung nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde. Nach Art. 42 Abs. 1 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz (Art. 41 KAG) entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwands sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auszugehen ist vom Zeitaufwand, den ein fachlich ausgewiesener, gewissenhafter Anwalt unter Berücksichtigung der Schwierigkeit der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse und des Aktenumfangs für die korrekte Erledigung des Geschäftes benötigt (vgl. Kreisschreiben Nr. 15 des Obergerichts vom 2. September 2011; abrufbar im Internet unter http://www.justice.be.ch > Strafverfahren > Kreisschreiben). Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt. Der Stundenansatz für die Entschädigung der amtlich bestellten Anwälte beträgt im Kanton Bern CHF 200.00 (Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte [EAV; BSG 168.711]). Sieht der Kanton ein reduziertes Honorar vor, gelangt es unabhängig vom Prozessausgang zur Anwendung (BGE 139 IV 261 E. 2.2 S. 262 ff.).
Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie nach Art. 135 Abs. 4 StPO verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen (Bst. a) und der Verteidigung die Differenz der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten (Bst. b), sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Erstes Verfahren S 04 498 / Erstinstanzliches Verfahren P11 2007 217
Die Beschuldigte war im ersten Verfahren S 04 498 erst- und oberinstanzlich durch Fürsprecher F.________ amtlich verteidigt (pag. 193 [Vorakten S 04 498]). Die amtliche Entschädigung von Fürsprecher F.________ wurde vom Gerichtspräsidenten des Gerichtskreises X Thun resp. der 2. Strafkammer des Obergerichts Bern noch nach bernischem Strafverfahren bestimmt (pag. 455, 595 [Vorakten S 04 498]). Diese wird bestätigt (vgl. für Details die Tabellen in Ziff. D/II/6 f. des Dispositivs).
Im vorinstanzlichen Verfahren P11 2007 217 wurde die Beschuldigte zunächst durch Fürsprecher P.________, dann durch Rechtsanwalt Q.________, Rechtsanwalt R.________ und schliesslich durch Rechtsanwalt S.________ amtlich verteidigt. Die von der Vorinstanz gemäss eingereichter Kostennoten bestimmten, vom Kanton Bern auszurichtenden amtlichen Entschädigungen wurden nicht beanstandet und werden von der Kammer übernommen (vgl. für Details die Tabellen in Ziff. D/II/8 ff. des Dispositivs). Die amtlichen Verteidiger haben gemäss Kostennoten kein volles Honorar geltend gemacht (vgl. pag. 403 ff.; 765 ff.; 907 ff.; 1665 ff.; 1875 ff.). Ein Nachforderungsrecht der amtlichen Verteidiger gegenüber der Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 Bst. b StPO besteht daher nicht. Aufgrund der oberinstanzlich erfolgten Schuldsprüche wird die Beschuldigte verpflichtet, ¾ der amtlichen Entschädigung (entsprechend dem bei den Verfahrenskosten festgelegten Verhältnis) dem Kanton Bern zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 Bst. a StPO). Für ¼ der ausgerichteten amtlichen Entschädigung (auf die Freisprüche entfallende amtliche Entschädigung) besteht kein Rückforderungsrecht des Kantons Bern gegenüber der Beschuldigten (vgl. für Details die Tabellen in Ziff. D/II/8 ff. des Dispositivs).
Oberinstanzliches Verfahren
Die amtliche Entschädigung von Rechtsanwalt S.________ für seine Bemühungen im oberinstanzlichen Verfahren vom 30. Oktober 2014 bis 27. November 2015 wird, wie im Beschluss der 1. Strafkammer vom 20. Januar 2016 bestimmt (pag. 2594 ff.), bestätigt. Rechtsanwalt S.________ hat kein volles Honorar und damit kein Nachforderungsrecht gegenüber der Beschuldigten geltend gemacht (pag. 2556). Eine Pflicht der Beschuldigten zur Erstattung der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar besteht daher nicht. Aufgrund der oberinstanzlich erfolgten Schuldsprüche wird die Beschuldigte verpflichtet, ¾ der amtlichen Entschädigung (entsprechend dem bei den Verfahrenskosten festgelegten Verhältnis) dem Kanton Bern zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 Bst. a StPO). Für ¼ der ausgerichteten amtlichen Entschädigung besteht kein Rückforderungsrecht des Kantons Bern gegenüber der Beschuldigten (auf die Freisprüche entfallende amtliche Entschädigung; vgl. für Details die Tabelle in Ziff. D/II/12 des Dispositivs).
Rechtsanwalt Dr. B.________ macht mit Honorarnote vom 6. Juli 2016 für das oberinstanzliche Verfahren ab Dezember 2015 eine amtliche Entschädigung von total CHF 24‘451.00 geltend (Honorar CHF 21‘490.00 [107.45 Stunden à CHF 200.00], Auslagen CHF 1‘149.80, 8 % MWSt. CHF 1‘111.20; pag. 3137).
Mit Blick auf Art. 42 Abs. 1 KAG i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Bst. f PKV erscheint die oberinstanzlich geltend gemachte Honorarforderung als über dem gebotenen Aufwand liegend. Vorab ist festzuhalten, dass der geltend gemachte Aufwand für Briefe von Rechtsanwalt V.________ an das Bezirksgericht AU.________ nicht das vorliegende Verfahren betreffen. Der insoweit geltend gemachte Aufwand von rund einer Stunde kann deshalb nicht berücksichtigt werden. Weiter wurden in grösserem Aufwand Aufwendungen für telefonische Besprechungen und Konferenzen von Rechtsanwalt V.________ mit der Beschuldigten ausgewiesen (total rund 34 Stunden; Zeitraum: Ende Januar 2016 – Juli 2016). Die telefonischen Besprechungen und Konferenzen waren nach Ansicht der Kammer in diesem Umfang nicht angezeigt. Angesichts der Bedeutung der Streitsache und im Vergleich zu ähnlich gelagerten Fällen erscheint ein Aufwand für telefonische Besprechungen und Konferenzen mit der beschuldigten Person von maximal 22 Stunden als angemessen. Bezüglich des Aufwandes für die telefonischen Besprechungen und Konferenzen erscheint daher eine weitere Kürzung der Kostennote um rund 12 Stunden als geboten. Die Kammer hält demnach für das oberinstanzliche Verfahren einen Zeitaufwand von maximal 94.45 Stunden à CHF 200.00, ausmachend CHF 18‘890.00, als angemessen. Hinzuzurechnen sind die geltend gemachten Auslagen von CHF 1‘149.80 sowie die MWSt. von CHF 1‘603.20 (8 % auf CHF 20‘039.80).
Der amtliche Verteidiger hat kein volles Honorar und damit kein Nachforderungsrecht geltend gemacht (pag. 3137). Eine Pflicht der Beschuldigten zur Erstattung der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar besteht daher nicht. Aufgrund der oberinstanzlich erfolgten Schuldsprüche ist die Beschuldigte verpflichtet, dem Kanton Bern ¾ der für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichteten amtlichen Entschädigung, ausmachend CHF 16‘232.25, zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Im Umfang von ¼ besteht die amtliche Entschädigung ohne Rückforderungsrecht des Kantons Bern (auf die Freisprüche entfallende amtliche Entschädigung; vgl. für Details die Tabelle in Ziff. D/II13 des Dispositivs).
X. Entschädigung für Überhaft
Gemäss Art. 431 Abs. 2 StPO besteht ein Anspruch auf angemessene Entschädigung, wenn im Fall von Untersuchungs- und Sicherheitshaft die zulässige Haftdauer überschritten ist und der übermässige Freiheitsentzug nicht an die wegen anderer Straftaten ausgesprochenen Sanktionen angerechnet werden kann. Die Beschuldigte befand sich insgesamt 120 Tage in Untersuchungs- und Sicherheitshaft, Davon wurden insgesamt 110 Tage an die ausgesprochenen bedingten Geldstrafen angerechnet (vgl. E. VII/17.5 und VII/18.4 hiervor). Es verbleibt eine Überhaft von 10 Tagen, für welche die Beschuldigten mit CHF 200.00/Tag, ausmachend insgesamt CHF 2‘000.00, entschädigt wird.
XI. Dispositiv
Die 1. Strafkammer erkennt:
A.
Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 29. Oktober 2014 (Einzelgericht) insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als:
I.
A.________ freigesprochen wurde:
1. Von der Anschuldigung des Betrugs z.N. der H.________(Finanzunternehmung), angeblich begangen am 24. September 2004 in I.________(Ortschaft), durch den Bezug von CHF 500.00 ohne Vollmacht;
2. Von der Anschuldigung des Diebstahls z.N. E.________, angeblich begangen vor dem 2. August 2004 in J.________(Ortschaft) (Beleg vom 6. August 2003),
ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten.
II.
Das Verfahren gegen A.________ wegen Verleumdung, ev. übler Nachrede, angeblich begangen am 5. September 2008 in J.________(Ortschaft) ev. in M.________(Ortschaft) z.N. Fürsprecher F.________, infolge eingetretener Verjährung eingestellt wurde.
III.
Weiter verfügt wurde:
Infolge Einstellung des Strafverfahrens wird die Zivilklage des Privatklägers F.________ auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 Bst. a StPO).
A.________ wird zur Sicherung des Strafvollzugs wegen Fluchtgefahr in Sicherheitshaft versetzt. Die Dauer der Sicherheitshaft wird beschränkt bis am 16. Januar 2015 (Art. 231 StPO).
B.
(wegen**vollendeter versuchter Erpressung [Art. 156 Ziff. 1 StGB], Verletzung des Schriftgeheimnisses [Art. 179 StGB], Urkundenfälschung [Art. 251 Ziff. 1 StGB], mehrfachen Betrugs [Art. 146 Abs. 1 StGB]**überwiesen mit Entscheid vom 4. Juli 2007 des Kassationshofes des Obergerichts des Kantons Bern im Revisionsverfahren [Aufhebung des Urteils des Kreisgerichts X Thun vom 10. März 2006])
I.
A.________wirdfreigesprochen:
Von der Anschuldigung des Betrugs z.N. der H.________(Finanzunternehmung), angeblich begangen am 24. September 2004 in K.________(Ortschaft) durch Bezug von CHF 17‘422.10 mittels Vorlage einer gefälschten Vollmacht,
unter Auferlegung der auf den Freispruch entfallenden restanzlichen erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten des Verfahrens S 04 498 an den Kanton Bern gemäss Ziff. D.II.2 nachfolgend,
unter Auferlegung der auf den Freispruch entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten des Verfahrens P11 2007 217 inkl. Revisionsverfahren an den Kanton Bern gemäss Ziff. D.II.3 nachfolgend,
unter Auferlegung der anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten (Obsiegen) an den Kanton Bern gemäss Ziff. D.II.5 nachfolgend,
unter Ausrichtung einer Entschädigung an die amtlichen Verteidiger gemäss Ziff. D.II.6 ff. nachfolgend.
II.
A.________wirdschuldig erklärt:
1. Der vollendeten versuchten Erpressung z.N. E.________, begangen am 2. August 2004 in J.________(Ortschaft), Deliktsbetrag CHF 30‘000.00;
2. Der Verletzung des Schriftgeheimnisses z.N. AH.________ AG in Liquidation, begangen in der Zeit vom 7. Juli 2004 und dem 2. August 2004 in J.________(Ortschaft) (Beleg vom 6. Juli 2004);
3. Der Urkundenfälschung, begangen am 24. September 2004 in K.________(Ortschaft) durch Verwenden einer gefälschten Unterschrift zum Bezug von Bargeld ab dem Postcheckkonto von L.________,
und in Anwendung der Artikel:
22, 156 Ziff. 1, 172bis, 179, 251 Ziff. 1 aStGB
Art. 34, 42 Abs. 1, 44, 47, 49 Abs. 1, 51 StGB
426 und 428 StPO
verurteilt:
1. Zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen à CHF 10.00, ausmachend total CHF500.00.
Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit wird auf 2 Jahre festgesetzt, wobei A.________ die bereits ausgestandene Bewährungszeit zwischen dem Rückzug der Appellation vom 17. November 2006 und der Aufhebung des Urteils vom 10. März 2006 am 4. Juli 2007 (7 Monate und 16 Tage) angerechnet wird, so dass die verbleibende Probezeit 1 Jahr, 4 Monate und 14 Tage beträgt.
Die Untersuchungshaft und die Sicherheitshaft von insgesamt 120 Tagen werden im Umfang von 50 Tagessätzen auf die bedingt zu vollziehende Geldstrafe angerechnet.
Es wird festgestellt, dass die Geldstrafe infolge eingetretener Vollstreckungsverjährung nicht mehr vollzogen werden kann.
2. Zu einer Busse von CHF 1‘000.00. Es wird festgestellt, dass A.________ die Busse bereits bezahlt hat.
3. Zu den auf den Schuldspruch entfallenden anteilsmässigen erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten gemäss Ziff. D. I.1.1, D.I.1.2 und D.I.1.4 nachfolgend.
III.
Weiter wird verfügt:
Es wird festgestellt, dass lit. B des vorliegenden Urteils registerrechtlich so zu behandeln ist, wie wenn das Urteil am 10. März 2006 ausgefällt worden wäre.
C.
(wegen**Urkundenfälschung [Art. 251 Ziff. 1 StGB], Betrugs [Art. 146 Abs. 1 StGB]undVerleumdung [Art. 174 StGB] evtl. übler Nachrede [Art. 173 StGB]**gemäss Überweisungsbeschluss vom 30. Dezember 2010)
I.
A.________wirdfreigesprochen:
Von der Anschuldigung des Betrugs, angeblich begangen in der Zeit vom 19. Oktober 2007 bis 7. Dezember 2007 in N.________(Ortschaft), z.N. C.________,
unter Auferlegung der auf den Freispruch entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten des Verfahrens P11 2007 217 inkl. Revisionsverfahren an den Kanton Bern gemäss Ziff. D.II.3 nachfolgend,
unter Auferlegung der anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten (Obsiegen) an den Kanton Bern gemäss Ziff. D.II.5 nachfolgend,
unter Ausrichtung einer Entschädigung an die amtlichen Verteidiger gemäss Ziff. D.II.8 ff. nachfolgend.
II.
A.________ wird schuldig erklärt:
Der Urkundenfälschung, begangen in der Zeit vom 16. bis 23. Oktober 2006 in J.________(Ortschaft), ev. anderswo, durch Unterzeichnung von drei Bestätigungen mit dem gefälschten Namen des angeblichen Zeugen D.________, womit dessen Wahrnehmungen bei der angeblichen Unterzeichnung des Schreibens vom 24. September 2004 in AG.________(Ortschaft) durch die Mutter von A.________, L.________, bestätigt werden sollten
und in Anwendung der Artikel:
34, 42 Abs. 1, 44, 47, 51, 251 Ziff. 1 StGB
426, 428 StPO
verurteilt:
1. Zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen à CHF 10.00, ausmachend total CHF600.00.
Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit wird auf 2 Jahre festgesetzt.
Die Untersuchungshaft und die Sicherheitshaft von insgesamt 120 Tagen werden im Umfang von 60 Tagessätzen auf die bedingt zu vollziehende Geldstrafe angerechnet.
3. Zu den auf den Schuldspruch entfallenden erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten gemäss Ziff. D.I.1.2 und D.I.1.4 nachfolgend.
III.
Die Zivilklage derStraf- und Zivilklägerin C.________ wird auf denZivilweg verwiesen(Art. 126 Abs. 2 Bst. d StPO).
Für die Behandlung des Zivilpunkts werden keine erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten ausgeschieden.
D.
I.
1.A.________ wird zudem verurteilt zur Bezahlung:
1.1 der auf die Schuldsprüche entfallenden restanzlichen erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten des Verfahrens S 04 498 (3/4), ausmachend CHF2‘767.80(ohne Kosten für die amtliche Verteidigung).
Es wird festgestellt, dass die auf die Schuldsprüche entfallende restanzlichen erstinstanzlichen Verfahrenskosten des Verfahrens S 04 498 (3/4) von CHF 2‘058.75 zufolge Verjährung nicht mehr vollstreckbar sind.
1.2 der auf die Schuldsprüche entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten des Verfahrens P11 2007 217 inkl. Revisionsverfahren (3/4), ausmachend CHF4‘489.20(ohne Kosten für die amtliche Verteidigung).
1.3 der anteilsmässigen Verfahrenskosten von CHF 1‘000.00 für die Einstellung des Verfahrens gemäss Ziff. A.II.
1.4 der anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten (3/4), ausmachend CHF 3‘000.00 (Unterliegen; ohne Kosten für die amtliche Verteidigung).
II.
Weiter wird verfügt:
A.________wird gestützt auf Art. 431 Abs. 2 StPO eine Entschädigung für die ausgestandene Überhaft von 10 Tagen in der Höhe von insgesamt CHF 2‘000.00 ausgerichtet.
Die auf den Freispruch entfallenden restanzlichen erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten des Verfahrens S 04 498 **(1/4)**von CHF 922.60 trägt der Kanton Bern.
Die auf den Freispruch entfallenden entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten des Verfahrens P11 2007 217 inkl. Revisionsverfahren (1/4) von CHF 1‘496.40 trägt der Kanton Bern.
Die Auslagen für die Einstellung des Verfahrens gemäss Ziff. A.II von CHF 750.00 trägt der Kanton Bern.
5. Für das Verfahren vor oberer Instanz wird ein Viertel der Verfahrenskosten von total CHF 4‘000.00, ausmachend CHF 1‘000.00, ausgeschieden und vom Kanton Bern getragen (Obsiegen).
6. Das im Urteil des Gerichtskreises X Thun vom 10. März 2006 festgesetzte Honorar für Fürsprecher F.________ wird in Bestätigung des damaligen Urteils wie folgt festgesetzt:
Anspruch gegenüber dem Kanton Bern im Fall der Nichterhältlichkeit:
A.________ hat dem Kanton Bern 2/3 der der amtlichen Verteidigung zugesprochene Entschädigung sowie dem Verteidiger 2/3 der Differenz zum vollen Honorar zu erstatten, wenn sie innerhalb von zehn Jahren, von der Rechtskraft des Urteils vom 10. März 2006 an gerechnet, zu hinreichendem Einkommen oder Vermögen gelangt (Art. 52 Abs. 2 aStrV).
7. Das im Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 17. November 2006 festgesetzte Honorar für Fürsprecher F.________ wird in Bestätigung des damaligen Urteils wie folgt festgesetzt:
Der Kanton Bern hat Fürsprecher F.________ für das Verfahren vor oberer Instanz CHF 3‘260.30 auszurichten. Die gesetzliche Pflicht von A.________ zur Rückzahlung dieses Betrages an den Staat und zur Nachzahlung der Differenz von CHF 807.00 an Fürsprecher F.________ gemäss Art. 52 Abs. 2 aStrV i.V.m. Art. 82 Abs. 2 bernische aZPO bleibt vorbehalten.
8. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Fürsprecher P.________, im erstinstanzliche Verfahren (Einsetzung mit Verfügung vom 4. September 2008; Entlassung aus dem amtlichen Mandat am 20. April 2011) wurde wie folgt bestimmt:
A.________ hat dem Kanton Bern ¾ der für das erstinstanzliche Verfahren an Fürsprecher P.________ ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 2‘416.35 (CHF 1‘868.80 + CHF 547.55), ausmachend CHF 1‘812.25, zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
9. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Rechtsanwalt Q.________, wurde für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt (Einsetzung mit Verfügung vom 17. Mai 2011; Entlassung aus dem amtlichen Mandat am 18. Juli 2012):
A.________ hat dem Kanton Bern ¾ der für das erstinstanzliche Verfahren an Rechtsanwalt Q.________ ausgerichtete Entschädigung, ausmachend CHF 3‘519.45, zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
10. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Rechtsanwalt R.________, wurde für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt (Einsetzung mit Verfügung vom 18. Juli 2012; Entlassung aus dem amtlichen Mandat am 12. September 2012):
A.________ hat dem Kanton Bern ¾ der für das erstinstanzliche Verfahren an Rechtsanwalt R.________ ausgerichtete Entschädigung, ausmachend CHF 875.20, zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
11. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Rechtsanwalt S.________, wurde für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt (Einsetzung mit Verfügung vom 12. September 2012):
A.________ hat dem Kanton Bern ¾ der für das erstinstanzliche Verfahren an Rechtsanwalt S.________ ausgerichtete Entschädigung, ausmachend CHF 11‘941.30, zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
12. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Rechtsanwalt S.________, für dessen Bemühungen im oberinstanzlichen Verfahren vom 30. Oktober 2014 bis 27. November 2015 wurde mit Beschluss vom 20. Januar 2016 wie folgt bestimmt:
A.________ hat dem Kanton Bern ¾ der für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung, ausmachend CHF 3‘816.70, zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
13. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Rechtsanwalt Stach, wird für das oberinstanzliche Verfahren (Einsetzung mit Verfügung vom 18. Dezember 2015) wie folgt bestimmt:
A.________ hat dem Kanton Bern ¾ der für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung, ausmachend CHF 16‘232.25 zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
Mündlich eröffnet und begründet:
der Beschuldigten/Berufungsführerin, assistiert durch Rechtsanwalt V.________ mit Substitutionsvollmacht vom 24. März 2016 von Rechtsanwalt B.________
Schriftlich zu eröffnen:
der Beschuldigten/Berufungsführerin, a.v.d. Rechtsanwalt Dr. B.________
der Straf- und Zivilklägerin C.________
der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern
Fürsprecher F.________
Fürsprecher P.________
Rechtsanwalt Q.________
Rechtsanwalt R.________
Rechtsanwalt S.________
Mitzuteilen:
der Vorinstanz
der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist)
Bern, 7. Juli 2016 (Ausfertigung: 9. November 2016)
Im Namen der 1. Strafkammer Die Präsidentin i.V.: Oberrichterin Hubschmid
Die Gerichtsschreiberin: Lauber
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
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