BesetzungObergerichtssuppleant Horisberger (Referent),
Oberrichterin Grütter und Oberrichter Schlup
Gerichtsschreiberin Bank
VerfahrensbeteiligteA.________
Beschwerdeführerin
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Emmental, Dorfstrasse 21, Postfach 594, 3550 Langnau i. E.
Vorinstanz
B.________
Mitbeteiligter
GegenstandGenehmigung des Schlussberichts sowie Entlastung der Beiständin
Beschwerde gegen den Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Emmental vom 9. Dezember 2020
(2015-4803)
Regeste:
Verfahrenskosten bei der Genehmigung des Beistandsberichts sowie der Entlastung der Beiständin (Art.411 und Art.415 ZGB, Art.63 Abs.3 Bst.d und Art.70 Abs.3 Bst.d KESG)
Die Errichtung einer reinen Besuchsrechtsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB stellt eine Kindesschutzmassnahme im engen Sinn dar, für welche das erst- und oberinstanzliche Verfahren gestützt auf Art. 63 Abs. 3 Bst. d KESG bzw. Art. 70 Abs. 3 Bst. d KESG kostenbefreit ist (E. 5.2 ff.).
Auch die Verfahren betreffend die Genehmigung des Berichts einer Beistandsperson fallen unter Art. 63 Abs. 3 Bst. d bzw. Art. 70 Abs. 3 Bst. d KESG und sind bei reinen Besuchsrechtsbeistandschaften nach Art. 308 Abs. 2 ZGB kostenlos (E. 5.6)
Erwägungen:
1.1 Das Regionalgericht Emmental-Oberaargau errichtete im Rahmen des Scheidungsverfahrens zwischen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin/Kindsmutter) und B.________ (nachfolgend: Mitbeteiligter/Kindsvater, bisher als Beschwerdegegner geführt) über C.________, geb. 24. März 2014 (nachfolgend: Betroffene), eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 des Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) zwecks Überwachung des persönlichen Verkehrs.
1.2 Mit Entscheid vom 17. September 2018 vollzog die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Emmental (nachfolgend: Vorinstanz) den Entscheid des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 17. Mai 2018 und ernannte D.________ zur Beiständin. Ihr wurde der Auftrag erteilt, die Kindseltern in der Sorge um die Betroffene mit Rat und Tat zu unterstützen und den persönlichen Verkehr zwischen den Kindseltern zu überwachen.
1.3 Am 22. April 2020 entliess die Vorinstanz D.________ infolge Umzugs der Kindsmutter mit der Betroffenen aus ihrem Amt. E.________ wurde zur neuen Beiständin für die Betroffene mit gleichbleibenden Aufgaben ernannt.
1.4 D.________ erstellte per 31. Juli 2020 den Schlussbericht über die Beistandschaft für den Zeitraum vom 17. September 2018 bis 30. April 2020.
1.5 Mit Entscheid vom 9. Dezember 2020 genehmigte die Vorinstanz den Schlussbericht der Beiständin (Ziff. 1). Die Beiständin D.________ wurde vorbehältlich der gesetzlichen Verantwortlichkeit gemäss Art. 454 ZGB entlastet (Ziff. 2). Die Vorinstanz stellte fest, dass die Entschädigung der Beiständin zulasten des Kantons Bern gehe (Ziff. 3). Die Verfahrenskosten setzte sie auf CHF 250.00 fest und auferlegte sie den Kindseltern je hälftig (Ziff. 4).
2.1 Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 29. Dezember 2020 (Posteingang am 30. Dezember 2020) Beschwerde beim Kindes- und Erwachsenenschutzgericht des Kantons Bern. Sie beantragte sinngemäss die Aufhebung von Ziff. 4 des angefochtenen Entscheids (pag. 1 ff.).
2.2 Die Vorinstanz schloss mit Vernehmlassung vom 13. Januar 2021 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde (pag. 11 ff.).
2.3 Mit Verfügung vom 3. Februar 2021 wurde den Parteien mitgeteilt, dass das Verfahren durch Obergerichtssuppleant Horisberger weitergeführt wird. Der Instruktionsrichter stellte fest, dass der Mitbeteiligte keine Beschwerdeantwort eingereicht hatte. Er ordnete – vorbehältlich allfälliger umgehend einzureichender Bemerkungen – keinen weiteren Schriftenwechsel an und stellte den schriftlichen Entscheid in Aussicht (pag. 17 ff.).
2.4 Daraufhin liessen sich die Parteien nicht mehr vernehmen.
3.1 Für Beschwerden gegen Entscheide der Vorinstanz ist das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht zuständig (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 65, Art. 66 Bst. a des Gesetzes über den Kindes- und Erwachsenenschutz [KESG; BSG 213.316] und Art. 28 Abs. 4 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]).
3.2 Das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz richtet sich nach den Bestimmungen gemäss Art. 450 ff. ZGB. Subsidiär gelangt kantonales Verfahrensrecht, nämlich Art. 65 ff. KESG, zur Anwendung (Art. 450f ZGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Bst. d KESG). Dieses verweist seinerseits in Art. 72 KESG auf die Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21).
3.3 Weil sich keine fachspezifischen Fragen des Kindesschutzes stellen, erfolgt die Beurteilung der Beschwerde durch drei hauptamtliche Richterinnen und Richter (Art. 45 Abs. 3 Bst. b des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).
3.4 Gemäss Art. 450b Abs. 1 ZGB beträgt die Beschwerdefrist dreissig Tage seit Mitteilung des Entscheids und wurde vorliegend gewahrt.
3.5 Die Beschwerdeführerin ist als in ihren rechtlich geschützten Interessen und am vorinstanzlichen Verfahren beteiligte Person zur Beschwerde legitimiert (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB).
3.6 Gegen den vorinstanzlichen Entscheid vom 9. Dezember 2020 erhob die Beschwerdeführerin nur teilweise Beschwerde. Ihre Beschwerde richtet sich einzig gegen Ziff. 4 des Entscheiddispositivs – die Festsetzung von Verfahrenskosten sowie deren Auferlegung an die Kindseltern. Demgegenüber sind Ziff. 1 bis und mit Ziff. 3 des erstinstanzlichen Entscheiddispositivs unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
3.7 Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde kann eingetreten werden.
4.1 Die Vorinstanz erkannte im Zusammenhang mit den erstinstanzlichen Verfahrenskosten, dass es sich bei der vorliegenden Angelegenheit um eine Massnahme im Zusammenhang mit einem Elternkonflikt handle. Es gehe folglich nicht um Kindesschutz im engeren Sinne, weshalb das Verfahren in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 KESG nicht kostenlos sei. Entsprechend seien die Verfahrenskosten auf CHF 250.00 festzusetzen und den Kindseltern je hälftig aufzuerlegen.
4.2 Demgegenüber bringt die Beschwerdeführerin zusammengefasst vor, die Beistandschaft sei vom Regionalgericht angeordnet worden. Die Termine bei der Beiständin seien als Folgeleistung des Gerichtsentscheids gewahrt worden. Sie seien kooperativ gewesen und die Besuchszeiten hätten unter den Parteien selbst geregelt werden können. Die Aufgaben der Beiständin würden dem Kindswohl dienen. Es gehe folglich nicht nur um einen Elternkonflikt. Zudem seien die finanziellen Mittel bei ihr und dem Mitbeteiligten knapp. Deshalb sei auf die Erhebung von Verfahrenskosten gestützt auf Art. 63 Abs. 2 KESG zu verzichten.
4.3 In ihrer Vernehmlassung hält die Vorinstanz fest, gemäss Praxis der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden des Kantons Bern würden bei Besuchsrechtsbeistandschaften ohne Kindesschutzrelevanz, wie dies in casu der Fall sei, Verfahrenskosten erhoben. Dies weil ein erheblicher Elternkonflikt vorliege und das Besuchsrecht nicht ohne eine Besuchsrechtsbeistandschaft funktionieren würde. In der bis am 31. Mai 2016 geltenden Fassung habe Art. 63 Abs. 3 Bst. d KESG noch keine Spezifizierung der Gesetzesbestimmungen vorgesehen. Diese sei erst mit der Änderung per 1. Juni 2016 eingeführt worden. Damit sei der Praxis der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden gefolgt worden, wonach unter den Begriff der Kindesschutzmassnahmen grundsätzlich ausschliesslich die «kindesschutzrechtlichen Verfahren im engeren Sinn» fallen würden. Würden die Verfahren demgegenüber Streitigkeiten zwischen den Eltern, beispielsweise über das Besuchsrecht, betreffen, seien keine Kindesschutzmassnahmen im engeren Sinn betroffen und die Verfahren entsprechend nicht kostenlos. Sinn und Zweck von Art. 63 Abs. 3 Bst. d KESG sei folglich, dass Streitigkeiten zwischen Eltern über Kinderbelange nicht auf Kosten des Staates ausgetragen werden sollten. Vorliegend handle es sich nicht um eine Kindesschutzmassnahme im Sinne von Art. 70 Abs. 2 [recte: Abs. 3] Bst. d KESG, weil sich der Inhalt auf die Sicherung des persönlichen Verkehrs und nicht den Schutz des Kindes vor Gefährdung konzentriere (pag. 13).
Für die Erhebung von Verfahrenskosten im Übrigen irrelevant sei der Umstand, dass die Beistandschaft vom Regionalgericht angeordnet worden sei, zumal die Beschwerdeführerin jederzeit Antrag auf Aufhebung der Beistandschaft hätte stellen können. Nicht von Bedeutung sei zudem, ob die Beschwerdeführerin über ausreichend finanzielle Mittel verfüge. Denn bei Bedürftigkeit könne sie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege oder Gebührenerlass stellen (pag. 13).
5.1 Vorliegend errichtete das Regionalgericht Emmental gestützt auf Art. 308 Abs. 2 ZGB über die Betroffene eine Beistandschaft zwecks Überwachung des persönlichen Verkehrs. Der jeweiligen Beistandsperson wurde gestützt auf Art. 308 Abs. 2 ZGB der Auftrag erteilt, die Kindseltern in der Sorge um die Betroffene mit Rat und Tat zu unterstützen und den persönlichen Verkehr zwischen dem Kindsvater und der Betroffenen zu überwachen (vgl. Entscheide der Vorinstanz vom 17. September 2018 und 22. April 2020, amtliche Akten KESB).
Im Rahmen der Beistandschaft stellte sich heraus, dass das vom Gericht angeordnete Besuchsrecht zwischen dem Mitbeteiligten und der Betroffenen nicht umsetzbar war. Die Kindseltern sprachen sich jeweils direkt ab und legten Wert darauf, dass die Betroffene mitentscheiden konnte. Die Beschwerdeführerin wünschte keinen fixen Besuchsplan, während der Mitbeteiligte dies bevorzugte. Gemäss Beiständin sei es den Kindseltern jedoch immer gelungen, gemeinsam eine Lösung für den persönlichen Verkehr zwischen der Betroffenen und dem Mitbeteiligten zu finden. Für beide Parteien scheine die Situation allerdings «nicht befriedigend» zu sein. Es sei wiederholt zu gegenseitigen Vorwürfen gekommen und ein gemeinsames Gespräch sei nicht möglich gewesen. Auf der Elternebene besteht gemäss Einschätzung der Beiständin mithin ein Konflikt, der die Situation «jederzeit negativ verändern» könne. Weil auf der Elternebene Konflikte bestünden und der persönliche Verkehr neu geregelt werden müsse, werde die Aufrechterhaltung der Beistandschaft empfohlen (vgl. Beistandsbericht vom 31. Juli 2020, amtliche Akten KESB).
5.2 Voraussetzung für die Errichtung einer Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB ist, dass die Entwicklung des Kindes gefährdet ist (BGE 140 III 241 E. 2.1; 108 II 372 E. 1) und dieser Gefahr nicht durch die Eltern bzw. durch weniger einschneidende Massnahmen gemäss Art. 307 ZGB begegnet werden kann (Grundsatz der Verhältnismässigkeit). Die Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB stellt folglich eine Kindesschutzmassnahme im Sinne von Art. 307 ff. ZGB dar.
Das Subsidiaritätsprinzip ist Ausdruck des Gedankens des Vorrangs der Familie gegenüber staatlichen Eingriffen. Es sind vorab die Eltern gehalten, eine Gefährdung des Kindeswohls abzuwenden. Nur wenn die Eltern der Kindeswohlgefährdung nicht Abhilfe verschaffen, soll die Kindesschutzbehörde intervenieren. Kindesschutzmassnahmen sollen die elterlichen Bemühungen nicht ersetzen, sondern ergänzen (Grundsatz der Komplementarität). Die Kindesschutzbehörden sind damit zur Zurückhaltung aufgerufen, sofern die Eltern einer Kindeswohlgefährdung effektiv begegnen. Kindesschutzmassnahmen orientieren sich allerdings stets am Wohl des Kindes und sind in die Zukunft gerichtet (Art. 307 Abs. 1 ZGB). Kindesschutz verlangt daher ein vorausschauendes Handeln der Behörden. Diese sind gehalten, zum frühestmöglichen Zeitpunkt mit gezielten Massnahmen möglichst präventiv die festgestellte Kindeswohlgefährdung abzuwenden. Dies ändert freilich nichts daran, dass eine Massnahme wie dargelegt stets verhältnismässig und damit auch erforderlich sein muss. Es widerspricht dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit, wenn sie auf Vorrat zu einem Zeitpunkt angeordnet wird, in dem sie (noch) nicht notwendig ist (Urteil des Bundesgerichts 5A_765/2016 vom 18. Juli 2017 E. 3.2 f.).
Unter Berücksichtigung des Gesagten ist die Errichtung einer Besuchsrechtsbeistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB «ohne Kindesschutzrelevanz» gesetzlich nicht zulässig. Auch die Errichtung einer Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB, die sich ausschliesslich auf die Überwachung des persönlichen Verkehrs beschränkt, erfolgt vielmehr immer zum Wohle des Kindes, sofern dessen Entwicklung – aufgrund der Schwierigkeiten bei der Ausübung des Besuchsrechts – gefährdet ist (BGE 140 III 241 E. 2.3).
5.3 Nach Art. 63 Abs. 3 Bst. d KESG werden im Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde keine Verfahrenskosten erhoben. Dabei verweist Art. 63 Abs. 3 Bst. d KESG explizit auf die Massnahmen nach Art. 307 bis Art. 311 ZGB. Gestützt auf den klaren Wortlaut des Gesetzes wird in Art. 63 Abs. 3 Bst. d KESG auch auf Art. 308 Abs. 2 ZGB verwiesen.
Zur Einführung des KESG hielt der Regierungsrat des Kantons Bern fest, dass die Verfahren vor der KESB grundsätzlich kostenpflichtig sein sollen. Eine Kostenfreiheit – wie sie beispielsweise die Sozialhilfegesetzgebung kennt – rechtfertige sich mit Blick auf die vielfältigen Gebiete des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts nicht. So sei nicht einzusehen, weshalb die Inanspruchnahme der staatlichen Behörden im Zusammenhang mit den neuen Rechtsinstituten – Vorsorgeauftrag und Patientenverfügung – kostenfrei sein solle. Gleiches gelte für Verfahren betreffend die Regelung von Kinderbelangen bei hochstrittigen Eltern ohne Einigungswillen. Dessen ungeachtet solle dem konkreten Einzelfall Rechnung getragen werden können. Daher könne die KESB, sofern besondere Umstände vorlägen, auf die Erhebung von Verfahrenskosten ganz oder teilweise verzichten (Art. 63 Abs. 1 KESG). Keine Verfahrenskosten seien jedoch bei Verfahren betreffend Kindesschutzmassnahmen zu erheben. Dies entspreche der geltenden Praxis. Sie trage dem Umstand Rechnung, dass es zu Unverständnis oder gar Kooperationsverweigerung führen könne, wenn die Eltern für ein Verfahren, das in einer Kindesschutzmassnahme münde, auch noch eine Gebühr zahlen müssten (Vortrag des Regierungsrates zum KESG vom 6. Juli 2011 S. 29). Weil die Kosten des Kindes- und Erwachsenenschutzes soweit als möglich und zumutbar von den Betroffenen und nicht vom Gemeinwesen zu tragen seien, erfolgte eine Änderung des KESG. Aus diesem Grund wurde Art. 63 Abs. 3 Bst. d KESG (und Art. 70 Abs. 3 Bst. d KESG) mit dem expliziten Verweis auf Art. 307 bis Art. 311 ZGB präzisiert. Dies um deutlich zu machen, dass Entscheide über Streitigkeiten zwischen den Eltern über den persönlichen Verkehr mit ihren Kindern nicht unentgeltlich sind (Vortrag des Regierungsrates zur Änderung des KESG vom 12. August 2015, S. 4). Unter Art. 63 Abs. 3 Bst. d KESG sollen daher «nur kindesschutzrechtliche Verfahren im engen Sinn (Art. 307-311 ZGB)» subsumiert werden. Nur die Anordnung von Massnahmen im Zusammenhang mit Streitigkeiten zwischen den Eltern, zum Beispiel über das Besuchsrecht, seien keine Kindesschutzmassnahmen im engen Sinn, weshalb die entsprechenden Verfahren nicht kostenlos seien (Vortrag des Regierungsrates zur Änderung des KESG vom 12. August 2015, S. 8).
5.4 Gleiches hat auch für das Beschwerdeverfahren vor dem Kindes- und Erwachsenenschutzgericht zu gelten (vgl. erwähnte Vorträge des Regierungsrates sowie identischer Wortlaut von Art. 70 Abs. 3 Bst. d KESG). Keine Verfahrenskosten und damit auch kein Kostenvorschuss erhoben werden in Beschwerdeverfahren vor dem Kindes- und Erwachsenenschutzgericht betreffend Kindesschutzmassnahmen (Art. 70 Abs. 3 Bst. d KESG). Das Gesetz nennt dabei auch bei Art. 70 Abs. 3 Bst. d KESG die Massnahmen der Art. 307 bis 311 ZGB. Besuchsrechtsstreitigkeiten, d.h. insbesondere die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs oder aber die Frage der Abänderung einer bestehenden Obhutsregelung, stellen hingegen keine kostenbefreiten Kindesschutzmassnahmen dar.
5.5 Zusammengefasst sollen für Kindesschutzmassnahmen «im engen Sinn» weder vor den Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden noch vor dem Kindes- und Erwachsenenschutzgericht Verfahrenskosten erhoben werden. Als Kindesschutzmassnahmen «im engen Sinn» werden gestützt auf den klaren Wortlaut des Gesetzes sämtliche unter Art. 307 bis Art. 311 ZGB zu subsumierenden Massnahmen definiert. Davon mitumfasst ist auch die Besuchsrechtsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB. Die entsprechende Beistandschaft stellt mithin eine Kindesschutzmassnahme «im engen Sinn» dar, für welche das (erst- und oberinstanzliche) Verfahren grundsätzlich kostenbefreit ist. Entsprechend verzichtete die Vorinstanz in casu in ihrem Entscheid vom 17. September 2018 über den Vollzug des Entscheids des Regionalgerichts vom 17. Mai 2018 betreffend die Errichtung einer Besuchsrechtsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB (Ernennung der Beistandsperson) auf die Erhebung von Verfahrenskosten – und dies mit explizitem Verweis auf Art. 63 Abs. 3 Bst. d KESG. Ebenso keine Verfahrenskosten erhob sie mit Entscheid vom 22. April 2020 (Wechsel der Beistandsperson).
5.6 Gestützt auf Art. 411 muss eine Beistandsperson der Erwachsenenschutzbehörde – oder im Falle von Art. 308 ZGB der Kindesschutzbehörde – so oft wie nötig, mindestens aber alle zwei Jahre, einen Bericht über die Lage der betroffenen Person und die Ausübung der Beistandschaft erstatten (Art. 411 Abs. 1 ZGB). Dieser Bericht ist von der Behörde zu prüfen und zu genehmigen (Art. 415 ZGB).
Art. 411 und Art. 415 ZGB bilden zusammen ein Steuerungsinstrument für die Beistandschaft, welches der KESB sowohl eine Beaufsichtigung und Überprüfung der Tätigkeit des Mandatsträgers sowie eine allfällige Anpassung der Massnahmen oder einen allfälligen Wechsel der Beistandsperson als auch eine Standortbestimmung für die betroffene Person selbst erlaubt (Affolter, in: Basler Kommentar zum ZGB, 6. Aufl. 2018, N. 1 zu Art. 411 ZGB; Vogel, in: Basler Kommentar zum ZGB, 6. Aufl. 2018, N. 5 zu Art. 415 ZGB). Die Evaluation der Beistandstätigkeit einerseits durch den Beistand, andererseits durch die mitwirkende verbeiständete Person, und schliesslich durch die KESB bildet die Basis für die Weiterführung oder Abänderung der Massnahme oder die Entlassung der Beistandsperson (Affolter, a.a.O., N. 2 zu Art. 411 ZGB).
Die Berichterstattung der Beistandsperson stellt folglich ebenso wie der Entscheid der KESB über die Genehmigung des Berichts einen zwingenden Bestandteil der Mandatsführung dar. Dass die Genehmigungsverfahren für Beistandschaften nach Art. 308 Abs. 2 ZGB von der Kostenlosigkeit nach Art. 63 Abs. 3 Bst. d KESG ausgeschlossen wären, ergibt sich weder aus dem Gesetz noch aus den Materialien. Unter Berücksichtigung dieser Tatsachen rechtfertigt es sich nicht, das Verfahren betreffend die Genehmigung des Berichts einer Beistandsperson – trotz explizitem Verweis in Art. 63 Abs. 3 Bst. d KESG und Art. 70 Abs. 3 Bst. d KESG auf Art. 308 ZGB – von der Kostenlosigkeit des Verfahrens auszuschliessen.
5.7 Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz ist denn auch keine Praxis der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden erkennbar, welche das Verfahren betreffend die Genehmigung eines Beistandsberichts im Falle einer Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB grundsätzlich kostenpflichtig gestaltet. Vielmehr wurden diese Verfahren im Kanton Bern mehrheitlich – wenn auch nicht einheitlich – ohne die Erhebung von Verfahrenskosten geführt.
6. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als begründet. Das Verfahren vor der Vorinstanz ist gestützt auf Art. 63 Abs. 3 Bst. d KESG i.V.m. Art. 308 Abs. 2 ZGB kostenlos. Ziff. 4 des angefochtenen Entscheids wird folglich aufgehoben.
7.1 Die Kostenverlegung richtet sich nach dem Unterliegerprinzip (Art. 70 Abs. 1 KESG i.V.m. Art. 108 VRPG).
7.2 Das vorliegende Verfahren betrifft gestützt auf Art. 70 Abs. 3 Bst. d KESG i.V.m. Art. 308 Abs. 2 ZGB Kindesschutzmassnahmen, weshalb keine Verfahrenskosten erhoben werden.
8.1 Vorliegend handelt es sich um kein aufwendiges Verfahren, weshalb die obsiegende Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung hat (Art. 70 Abs. 2 KESG, Art. 104 Abs. 2 VRPG).
8.2 Dem Mitbeteiligten ist mangels Stellungnahme im Beschwerdeverfahren kein entschädigungswürdiger Aufwand entstanden. Daher wird auch ihm keine Parteientschädigung zugesprochen.
8.3 Die Vorinstanz hat keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 104 Abs. 3 VRPG) und ist im vorliegenden Verfahren ohnehin unterlegen (Art. 108 Abs. 1 VRPG).
Das Gericht entscheidet:
Es wird festgestellt, dass Ziff. 1 bis und mit Ziff. 3 des Entscheids der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Emmental vom 9. Dezember 2020 in Rechtskraft erwachsen sind.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Ziff. 4 des Entscheids der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Emmental vom 9. Dezember 2020 wird aufgehoben und lautet neu wie folgt:
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Für das oberinstanzliche Beschwerdeverfahren werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Es wird weder eine Parteientschädigung noch ein Parteikostenersatz zugesprochen.
Zu eröffnen:
der Beschwerdeführerin
der Vorinstanz
dem Mitbeteiligten
Mitzuteilen:
dem Kantonalen Jugendamt, Gerechtigkeitsgasse 81, 3011 Bern
der ehemaligen Beiständin D.________, Sozialdirektion Burgdorf, Kirchbühl 17, Postfach 1570, 3401 Burgdorf
der Beiständin E.________, Regionaler Sozialdienst Untere Emme, Solothurnstrasse 2, 3422 Kirchberg
Bern, 10. Mai 2021
Im Namen des Kindes- und
Erwachsenenschutzgerichts
Der Referent:
Obergerichtssuppleant Horisberger
Die Gerichtsschreiberin: Bank i.V. Gerichtsschreiberin von Hünerbein
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Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 39 ff., 72 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Hinweis:
Der Entscheid ist rechtskräftig.
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