No medical placement order for prisoner under cantonal custody law

KES 2019 559Obergericht06.08.2019Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

A detained adult was first transferred to UPD by the prison authorities under the JVG. A doctor then ordered involuntary placement in the same clinic. The court held that, for adults in prison and measures execution, Art. 18 JVG exhaustively allocates transfer competence to the enforcement authority and, in urgent cases, to the institution’s management. Because this scheme leaves no room for a medical placement order, the doctor lacked subject-matter jurisdiction. The complaint was therefore upheld, the placement order annulled, and no court costs were charged.

Omnilex-Regeste

Art. 18 JVG; Art. 429 ZGB; competence to transfer adult prisoners to psychiatric treatment: for adults in prison and measures execution, the JVG contains an exhaustive allocation of transfer competence to the enforcement authority, and in urgent cases to the institution’s management. In such cases, a medical involuntary placement order under civil protection law is excluded. Where a doctor nevertheless issues such an order, it must be annulled for lack of subject-matter competence (consid. 4.2–4.3).

Gesamter Gesetzestext

BesetzungOberrichter Bettler (Vorsitz), Oberrichter Studiger und Oberrichter J. Bähler

Gerichtsschreiber i.V. Schmid

VerfahrensbeteiligteA.________

zurzeit Universitäre Psychiatrische Dienste Bern UPD, Bolligenstrasse 111, 3000 Bern 60

Beschwerdeführer

gegen

B.________

Vorinstanz

GegenstandFürsorgerische Unterbringung

Beschwerde gegen die ärztliche fürsorgerische Unterbringung vom 24. Juli 2019

Regeste:

Art. 18 JVG/BE; Zuständigkeit für die Verlegung eingewiesener erwachsener Personen im Straf- und Massnahmenvollzug:

Bei einer erwachsenen Person im Straf- und Massnahmenvollzug sind ausschliesslich die Vollzugsbehörde und in gewissen Fällen – insbesondere bei Gefahr im Verzug – die Leitung der Vollzugseinrichtung für die Verlegung zur Behandlung in eine psychiatrische Klinik zuständig. Aufgrund dieser abschliessenden Zuständigkeitsregelung bleibt für eine ärztliche fürsorgerische Unterbringung kein Raum (E. 4.2).

Erwägungen:

1.1 A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) befindet sich bis mindestens am 24. Oktober 2019 im Strafvollzug (pag. 39).

1.2 Mit Verfügung vom 19. Juli 2019 verlegten die Bewährungs- und Vollzugsdienste Regionalstelle Emmental-Oberaargau den Beschwerdeführer per 18. Juli 2019 im Rahmen des Strafvollzuges vom Regionalgefängnis Bern in die Station Etoine der Universitären Psychiatrischen Dienste (abgekürzt: UPD) (pag. 39 ff.).

1.3 Mit Verfügung vom 24. Juli 2019 ordnete Dr. med. C.________ (nachfolgend Vor­instanz) die fürsorgerische Unterbringung des Beschwerdeführers in den UPD an (pag. 15).

1.4 Gegen diese Verfügung vom 24. Juli 2019 hat der Beschwerdeführer mit Faxschreiben vom 24. Juli 2019 Beschwerde beim Kindes- und Erwachsenenschutzgericht erhoben (pag. 1).

2.1 Angefochten ist ein ärztlicher Entscheid über eine fürsorgerische Unterbringung (Art. 426 i.V.m. Art. 429 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]).

2.2 Gegen einen solchen Entscheid steht die Beschwerde beim Kindes- und Erwachsenenschutzgericht offen (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB i.V.m. Art. 65 des Gesetzes über den Kindes- und Erwachsenenschutz [KESG; BSG 213.316]).

2.3 Die Beschwerde erfolgte frist- (Art. 439 Abs. 2 ZGB) und formgerecht (Art. 439 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 450 Abs. 3 und Art. 450e Abs. 1 ZGB).

2.4 Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass.

2.5 Im vorliegenden Fall stellen sich keine Fragen, welche den Beizug von Fachrichterinnen und Fachrichtern notwendig machen. Das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht entscheidet daher mit einem Spruchkörper aus drei hauptamtlichen Richterinnen und Richtern (Art. 45 Abs. 3 Bst. b des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

2.6 Das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht tritt auf die Beschwerde ein.

3. Gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b des Gesetzes über den Justizvollzug (JVG; BSG 341.1) kann die Vollzugsbehörde erwachsene Eingewiesene im Straf- und Massnahmenvollzug in eine andere Vollzugseinrichtung verlegen, wenn ihre Behandlung dies erfordert. Psychiatrische Kliniken sind solche Vollzugseinrichtungen (Art. 12 Abs. 1 Bst. b JVG). Die Bewährungs- und Vollzugsdienste Regionalstelle Emmental-Oberaargau waren somit sachlich zuständig, die Verlegungsverfügung vom 19. Juli 2019 zu erlassen.

4.1 Die Kantone können Ärzte und Ärztinnen bezeichnen, die eine Unterbringung während einer vom kantonalen Recht festgelegten Dauer anordnen dürfen (Art. 429 Abs. 1 Satz 1 ZGB). Im KESG gibt der Kanton Bern allen in der Schweiz zur Berufsausübung zugelassenen Ärztinnen und Ärzten diese Befugnis (Art. 27 Abs. 1 KESG). Zu prüfen ist, ob diese Einweisungsbefugnis alternativ neben der Verlegungsbefugnis der Vollzugsbehörde besteht, wenn sich ein erwachsener Eingewiesener im Straf- und Massnahmenvollzug befindet.

4.2 Mit dem JVG strebte der Gesetzgeber die integrale Anwendbarkeit des JVG auf sämtliche Formen des Freiheitsentzugs bei Erwachsenen und Jugendlichen sowie für alle Vollzugseinrichtungen an (Vortrag des Regierungsrates an den Grossen Rat zum Gesetz über den Justizvollzug [Justizvollzugsgesetz, JVG] vom 5. April 2017, S. 1). In Art. 18 Abs. 1 JVG wird die Verlegungsbefugnis grundsätzlich der Vollzugsbehörde zugewiesen (Vortrag des Regierungsrates an den Grossen Rat zum Gesetz über den Justizvollzug [Justizvollzugsgesetz, JVG] vom 5. April 2017, S. 18). In Art. 18 Abs. 2 JVG sind diejenigen Fälle genannt, in denen der Gesetzgeber die Verlegungsbefugnis ausnahmsweise der Vollzugsleitung zuweist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn ein rasches Handeln erforderlich ist (Art. 18 Abs. 2 Bst. a JVG; Vortrag des Regierungsrates an den Grossen Rat zum Gesetz über den Justizvollzug [Justizvollzugsgesetz, JVG] vom 5. April 2017, S. 18). Vor dem Hintergrund der Zielsetzung des JVG und der Tatsache, dass im JVG auch die Verlegung bei Gefahr im Verzug geregelt ist, handelt es sich in Art. 18 JVG um eine abschliessende Regelung der Zuständigkeit der Verlegung von eingewiesenen Erwachsenen im Straf- und Massnahmenvollzug. Insofern bleibt für eine ärztliche fürsorgerische Unterbringung von eingewiesenen Erwachsenen im Straf- und Massnahmenvollzug kein Raum.

4.3 Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz eine ärztliche fürsorgerische Unterbringung für eine Person verfügt, welche sich im Strafvollzug befindet. Nach den vorstehenden Ausführungen fehlte ihr dazu die sachliche Zuständigkeit, womit die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben ist.

Abgesehen davon hat die Vorinstanz mit der ärztlichen fürsorgerischen Unterbringung vom 24. Juli 2019 dasselbe (Verlegung in die UPD) entschieden wie bereits die Vollzugsbehörde mit der Verlegungsverfügung vom 19. Juli 2019. Diese Verlegungsverfügung besteht nach wie vor und dem Beschwerdeführer steht es offen, gegen diese innerhalb von 30 Tagen seit Eröffnung bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern Beschwerde einzulegen (Art. 49 Abs. 1 Bst. a JVG).

5.1 Im Verfahren betreffend die fürsorgerische Unterbringung werden keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 70 Abs. 3 Bst. a KESG).

5.2 Dem obsiegenden Beschwerdeführer ist kein entschädigungswürdiger Parteiaufwand entstanden.

Das Gericht entscheidet:

Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid der Vorinstanz vom 24. Juli 2019 wird aufgehoben.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Zu eröffnen:

dem Beschwerdeführer

der Vorinstanz

Mitzuteilen:

den Universitären Psychiatrischen Diensten Bern UPD, Bolligenstrasse 111, 3000 Bern 60

Bern, 6. August 2019

Im Namen des Kindes- und Erwachsenenschutzgerichts Der Vorsitzende: Oberrichter Bettler

Der Gerichtsschreiber i.V.: Schmid

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 39 ff., 72 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Die Beschwerde in Zivilsachen gegen eine fürsorgerische Unterbringung hat die aufschiebende Wirkung nur, soweit der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin der urteilenden Abteilung des Bundesgerichts dies von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei verfügt.

1

Hinweis:

Der Entscheid ist rechtskräftig.

Schlagwörter

involuntary placementprison custodypsychiatric clinicsubject-matter jurisdictiontransfer competencecosts

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the doctor had subject-matter jurisdiction to order an involuntary placement for an adult already in prison custody and transferred under the JVG.

Extrahierter Entscheid

No. For adults in prison and measures execution, the JVG exhaustively assigns transfer competence to the enforcement authority, so there is no room for a medical placement order.

Extrahierte Begründung

Art. 18 JVG provides a complete rule on transfers of adult detainees in prison and measures execution, including urgent cases. Because the legislature intended comprehensive regulation, the medical placement regime under Art. 429 ZGB does not apply in this setting.

Kernrechtsfrage

Whether the challenged medical placement order should be annulled.

Extrahierter Entscheid

Yes. The order was issued without competence and had to be set aside.

Extrahierte Begründung

Since the doctor lacked competence, the complaint was upheld and the order annulled.

Kernrechtsfrage

Whether court costs should be charged in the placement proceedings.

Extrahierter Entscheid

No costs are levied.

Extrahierte Begründung

Placement proceedings under the KESG are exempt from procedural costs.

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