Access to closed case file limited by privacy interests

KES 2018 22Obergericht17.01.2018Partially Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The sons of a protected adult requested a copy of an earlier child-protection judgment concerning their mother. The court held that, because the proceeding was closed and the request came from third parties, the Information Act governed access. Although there is a general right to inspect and know judgments, that right is limited by constitutional privacy interests. Since the decision concerned the respondent's finances and banking relations, the court ordered disclosure only in anonymized and partially redacted form. The applicants were also charged a CHF 300 administrative fee, split equally and jointly and severally liable.

Omnilex-Regeste

Art. 30 BV; Art. 9, 22 Abs. 2, 27 Abs. 3 IG; access to judgments of closed proceedings by third persons: the Information Act constitutes the applicable basis, read with the constitutional guarantees of publicity and privacy. The right to knowledge of judicial decisions is in principle broad and extends to the entire judgment, but it is not absolute; it is limited by constitutionally protected personal and public interests and requires balancing in the individual case (consid. 5-8). In particular, information concerning wealth, banking relations and comparable intimate financial data may be withheld or anonymized. Disclosure may therefore be ordered only in redacted form where necessary to protect overriding privacy interests.

Gesamter Gesetzestext

BesetzungOberrichter D. Bähler (Referent)

Gerichtsschreiberin Weingart

VerfahrensbeteiligteA.________

vertreten durch Advokat und Notar B.________

Gesuchsteller

C.________

vertreten durch Advokat und Notar B.________

Gesuchsteller

gegen

D.________

vertreten durch Rechtsanwalt E.________

Gesuchsgegnerin

GegenstandAkteneinsichtsgesuch vom 29. November 2017

Regeste:

Das Informationsgesetz (IG; BSG 107.1) bildet – unter Berücksichtigung der einschlägigen Verfassungsbestimmungen – die relevante rechtliche Grundlage für die Behandlung eines Einsichtsgesuchs (E. 5).

Der Anspruch auf Akteneinsicht nach Art. 30 BV wird begrenzt durch den verfassungsmässigen Schutz von persönlichen und öffentlichen Interessen, insbesondere dem Interesse an der Nichtbekanntgabe von Vermögensverhältnissen (E. 6-8).

Erwägungen:

1. Mit Entscheid vom 11. April 2017 im Verfahren KES 16 881 bestätigte das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht (KESGer) die vorsorgliche Herabsetzung des Betrages zur freien Verfügung für die vorsorglich verbeiständete D.________ (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) durch die burgerliche Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (bKESB).

2. Mit Schreiben vom 29. November 2017 ersuchten die beiden Söhne der Gesuchsgegnerin, A.________ und C.________ (nachfolgend: Gesuchsteller), um Zustellung einer Kopie des Urteils KES 16 881. Zur Begründung führten die Gesuchsteller aus, sie hätten als Angehörige und frühere Verfahrensbeteiligte ein Interesse an der Einsicht in diesen Entscheid.

3. In ihrer Stellungnahme vom 5. Januar 2018 beantragte die Gesuchsgegnerin die kostenfällige Abweisung des Gesuchs. Sie führte aus, die Gesuchsteller hätten kein schutzwürdiges rechtliches Interesse, vom Entscheid im Verfahren KES 16 881 Kenntnis zu erhalten. Ein solches Interesse werde im Gesuch auch nicht begründet.

4. Das KESGer ist zum Entscheid über das vorliegende Gesuch um Einsichtnahme in die Akten des abgeschlossenen Verfahrens zuständig, da es das betreffende Verfahren geführt hat. Über das Gesuch entscheidet die Verfahrensleitung (Ziff. IV./5. i.V.m. III./1. des Kreisschreibens Nr. 2 der Zivilabteilung des Obergerichts des Kantons Bern [KS Nr. 2], www.justice.be.ch>Zivilverfahren>Kreisschreiben).

5. In Frage steht vorliegend ein Einsichtsgesuch in ein Urteil eines bereits abgeschlossenen Verfahrens, weshalb die Verfahrensbestimmungen von Art. 449 Bst. b des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) bzw. des Gesetzes über den Kindes- und Erwachsenenschutz (KESG; BSG 213.316) nicht zur Anwendung gelangen. Bei abgeschlossenen Verfahren sind bei Gesuchen der betroffenen Person selber das Datenschutzgesetz (KDSG; BSG 152.04) bzw. bei Gesuchen von Drittpersonen das Informationsgesetz (IG; BSG 107.1) anwendbar (Marc Häusler/Reto Ferrari-Visca, Das Recht auf Akteneinsicht im Verwaltungs- und Verwaltungsjustizverfahren, in: Jusletter vom 8. August 2011, Rz. 6 m.w.H.). Da es sich vorliegend um ein Einsichtsgesuch von Drittpersonen handelt, bildet das IG – unter Berücksichtigung der einschlägigen Verfassungsbestimmungen – die relevante rechtliche Grundlage für die Behandlung des vorliegenden Akteneinsichtsgesuchs.

6. Gemäss Art. 30 Abs. 3 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV; SR 101) sowie auch nach Art. 9 IG sind Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung grundsätzlich öffentlich. Nach Art. 17 Abs. 3 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) und Art. 27 Abs. 3 IG hat jede Person grundsätzlich ein Recht auf Einsicht in amtliche Akten des Kantons und der Gemeinden. Dabei kann das Einsichtsrecht nach IG unabhängig von einem schutzwürdigen Interesse geltend gemacht werden (Häusler/Ferrari-Visca, a.a.O., Rz. 5 m.w.H.). Die Kenntnisnahme erstreckt sich auf das ganze Urteil mit Sachverhalt, rechtlichen Erwägungen und Dispositiv. Es ist daher von einem grundsätzlichen Anspruch auf Kenntnisnahme des Entscheids auszugehen. Der verfassungsrechtliche Anspruch auf Kenntnisnahme von Urteilen ist jedoch nicht absolut. Er wird begrenzt durch den ebenfalls verfassungsrechtlich verankerten Schutz von persönlichen und öffentlichen Interessen. Sein Umfang ist im Einzelfall unter Abwägung der entgegenstehenden Interessen zu bestimmen (BGE 139 I 129 E. 3.6 S. 136).

7. Entsprechend weit verbreiteter Praxis werden die Urteile anlässlich ihrer Bekanntgabe anonymisiert und in Teilen abgedeckt. Diese Praxis ist unter dem Gesichtswinkel von Art. 30 Abs. 3 BV anerkannt (BGE 139 I 129 E. 3.6 S. 137 m.w.H.). Daraus folgt, dass die Kenntnisgabe des Urteils im vorliegenden Fall von vornherein unter dem Vorbehalt der Anonymisierung steht. Dies ergibt sich ebenfalls aus der kantonalgesetzlichen Vorgabe, wonach die Veröffentlichung der Entscheide grundsätzlich in anonymisierter Form zu erfolgen hat (Art. 22 Abs. 2 IG).

8. Das von den Gesuchstellern geltend gemachte Einsichtsinteresse beschränkt sich darauf, dass sie Angehörige der Gesuchsgegnerin seien und in einem früheren Verfahren als Verfahrensbeteiligte aufgeführt worden seien. Diesen Interessen stehen gewichtige Interessen der Gesuchsgegnerin als damalige Prozesspartei gegenüber: Im fraglichen Entscheid geht es im Wesentlichen um die finanziellen Verhältnisse der Gesuchsgegnerin. Insbesondere wird darin aufgeführt, wie hoch ihr aktuelles Vermögen ist und welche Ausgaben sie in den vergangenen Jahren getätigt hat. Sodann wird ein Bankkonto genannt und die Nummer einer Kreditkarte angegeben. Die Gesuchsgegnerin hat ein persönliches Interesse daran, dass diese Daten nicht an Drittpersonen – und seien es im vorliegenden Fall auch ihre eigenen Söhne – weitergegeben werden. Unter Abwägung der dem vorliegenden Akteneinsichtsgesuch entgegenstehenden persönlichen Interessen der Gesuchsgegnerin kann dem Gesuch nur insoweit entsprochen werden, als der Entscheid zwar ausgehändigt wird, jedoch unter Schwärzung derjenigen Stellen, welche die Vermögensverhältnisse bzw. die Verhältnisse der Gesuchsgegnerin zu Banken und Kreditinstituten offenlegen, soweit diese Angaben nicht bereits aus dem Urteil des Bundesgerichts (Urteil 5A_379/2017 vom 5. Dezember 2017) herausgelesen werden können.

9. Für die Behandlung des vorliegenden Akteneinsichtsgesuchs wird eine Verwaltungsgebühr von CHF 300.00 erhoben (Art. 30 Abs. 2 IG i.V.m. Art. 13 Abs. 1 des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). Diese Gebühr ist von den Gesuchstellern je zur Hälfte, ausmachend je CHF 150.00, unter solidarischer Haftbarkeit (Art. 106 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) zu bezahlen. Ihnen wird eine separate Rechnung zugestellt werden.

Das Gericht entscheidet:

Das Gesuch um Akteneinsicht wird insofern gutgeheissen, als der Entscheid KES 16 881 den Gesuchstellern anonymisiert und stellenweise geschwärzt ausgehändigt wird.
Die Verwaltungsgebühr von CHF 300.00 wird den Gesuchstellern je zur Hälfte, ausmachend je CHF 150.00, unter solidarischer Haftbarkeit zur Bezahlung auferlegt. Ihnen wird eine separate Rechnung zugestellt werden.
Zu eröffnen:

den Gesuchstellern, vertreten durch Advokat und Notar B.________

der Gesuchsgegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt E.________

Mitzuteilen:

dem Kantonalen Jugendamt, Gerechtigkeitsgasse 81, 3011 Bern

Bern, 17. Januar 2018

Im Namen des Kindes- und
Erwachsenenschutzgerichts Der Referent: Oberrichter D. Bähler

Die Gerichtsschreiberin: Weingart

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann beim Verwaltungsgericht Beschwerde nach den Vorschriften des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) geführt werden (Art. 95 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]; Ziff. IV./5 i.V.m. Ziff. III./1. KS Nr. 2).

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Hinweis: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.

Schlagwörter

access to filespublicity of judgmentsprivacy interestsanonymizationfinancial informationbanking secrecybalancing of interestsadministrative fees

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether third persons may obtain access to a closed judgment file under the Information Act instead of the child-protection procedural rules.

Extrahierter Entscheid

For closed proceedings involving a third-party request, the Information Act is the relevant legal basis, read in light of the Constitution.

Extrahierte Begründung

Because the proceeding was already closed, the special procedural rules did not apply; for third-party requests the Information Act governs access to the judgment.

Kernrechtsfrage

Whether the applicants were entitled to full disclosure of the judgment despite privacy interests of the respondent.

Extrahierter Entscheid

Access exists in principle, but it is limited by the respondent's protected personal interests; disclosure must be anonymized and redact financial and banking information.

Extrahierte Begründung

The right of access to judgments is not absolute. It must be balanced against constitutional protection of personal and public interests, especially the non-disclosure of wealth and banking relations.

Kernrechtsfrage

Who must bear the administrative fee for processing the access request.

Extrahierter Entscheid

The applicants must pay a CHF 300 fee jointly and severally, split equally at CHF 150 each.

Extrahierte Begründung

The Information Act and the fee decree authorize a processing fee; joint and several liability applies under the procedural rules cited by the court.

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