Moot appeal: allocation of fees and party costs in joint custody case

KES 2017 283Obergericht20.09.2017Other

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The father’s appeal against the KESB’s refusal to grant joint parental custody became moot after the parents settled the custody issue out of court. The court therefore dealt only with the costs. It held that the KESB’s CHF 200 fee had to be divided equally between the parents, CHF 100 each, because both were affected and the father had contributed to the proceedings by filing late. The respondent, as the losing party in substance, had to reimburse the appellant’s party costs. No costs could be imposed on the commune, as no fault-based authority error causing prejudice to the respondent was shown.

Omnilex-Regeste

Art. 63 KESG; cost allocation in proceedings for joint parental custody; Art. 108 Abs. 3 VRPG; party costs against the commune. When an appeal concerning joint parental custody becomes moot after an out-of-court settlement, the court limits itself to liquidating the costs. In applying the causation principle, the KESB fee may be split between both parents where both are affected and the fee would have been incurred even if the request had been granted; the appellant’s late filing may justify participation in the costs (consid. 14). Party costs may be charged to a public body only if the authority committed a fault causing prejudice to the party concerned; mere doubts as to the appropriateness of the administrative decision are insufficient (consid. 19).

Gesamter Gesetzestext

BesetzungOberrichter D. Bähler (Instruktionsrichter)

Gerichtsschreiberin Weingart

VerfahrensbeteiligteA.________

vertreten durch Rechtsanwalt B.________

Beschwerdeführer

gegen

C.________

Beschwerdegegnerin

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Seeland, Stadtplatz 33, Postfach 29, 3270 Aarberg

Vorinstanz

GegenstandAbweisung des Antrages auf Erteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge über D.________ gemäss Art. 298b Abs. 1 und 2 ZGB

Beschwerde gegen den Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Seeland vom 29. März 2017 (10975873/2016-4973)

Regeste:

Beachtung des Verursacherprinzips bei der Verlegung der Gebühr für die Erteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge nach Anhang 10, Ziffer 1.2.2 GebV (E. 14).

Art. 108 Abs. 3 VRPG: Für die Auferlegung von Parteikosten an das Gemeinwesen zugunsten einer Partei bedarf es der Fehlleistung der Behörde zu Lasten dieser Partei (E. 19).

Redaktionelle Vorbemerkungen:

Die Vorinstanz wies den Antrag des Kindsvaters auf Erteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge über seinen Sohn ab, wogegen der Kindsvater beim Kindes- und Erwachsenen­schutzgericht Beschwerde einreichte. Noch während hängigem Beschwerdeverfahren einigten sich die Kindseltern aussergerichtlich über die Zuteilung der elterlichen Sorge, wodurch das Beschwerdeverfahren gegenstandslos wurde und nur noch die Liquidation der vor- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten vorzunehmen war.

Auszug aus den Erwägungen:

(…)

II.

(…)

14. Für die Liquidation der Verfahrenskosten vor der Vorinstanz gilt Folgendes:

14.1 Die Kosten des Verfahrens vor der KESB werden gemäss Art. 63 KESG der betroffenen Person auferlegt, es sei denn, die besonderen Umstände rechtfertigten eine andere Verlegung oder den Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten (Art. 63 Abs. 1 KESG). Besondere Umstände, die den Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten rechtfertigen, können namentlich vorliegen, wenn von der Anordnung einer Massnahme abgesehen wird. Verfahrenskosten werden jedoch auch in diesem Fall ganz oder teilweise auferlegt: Entweder der betroffenen Person, sofern sie das Verfahren mutwillig oder leichtfertig veranlasst oder dessen Durchführung in rechtlich vorwerfbarer Weise erschwert hat oder der gesuchstellenden Person, sofern sie mutwillig oder leichtfertig gehandelt hat (Art. 63 Abs. 2 KESG). In Verfahren betreffend Kindesschutzmassnahmen (Art. 307 bis Art. 311 ZGB) werden keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 63 Abs. 3 Bst. d KESG).

14.2 Gemäss Anhang 10 zur Verordnung über die Gebühren der Kantonsverwaltung (GebV; BSG 154.21) beträgt die Gebühr für die Zuteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge (Art. 298a ZGB) inklusive Erarbeitung und Genehmigung der Vereinbarung CHF 50.00 bis 750.00 (Ziffer 1.2.2). Für die Entgegennahme von Sorgeerklärungen wird eine Gebühr von CHF 100.00 erhoben (Ziffer 1.2.5). Bei gleichzeitiger Entgegennahme eines Unterhaltsvertrags beträgt die Gebühr CHF 200.00 (Ziffer 1.2.6).

14.3 Die KESB erhob für die Behandlung des Antrags des Beschwerdeführers auf gemeinsame elterliche Sorge Gebühren von CHF 200.00, was im unteren Bereich von Ziffer 1.2.2 liegt. Diese Gebühr hätte sie auch bei Gutheissung des Antrags erhoben. Davon ausgehend, dass von der gemeinsamen Sorge beide Elternteile betroffen sind und grundsätzlich das Verursacherprinzip gilt (Merkli/Aeschli­mann/Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 1997, N. 1 zu Art. 107 VRPG), rechtfertigt es sich, diese Gebühr zu halbieren. Im Verwaltungsverfahren gilt nicht das Unterliegerprinzip, und der Beschwerdeführer hat insofern erhöhten Aufwand mitverursacht, als er seinen Antrag nicht innerhalb der Jahresfrist von Art. 12 Abs. 4 Schlusstitel (SchlT) ZGB stellte. Die Verfahrenskosten der Vorinstanz von CHF 200.00 sind somit dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin je zur Hälfte, ausmachend je CHF 100.00, aufzuerlegen. Ihnen ist von der Vorinstanz eine separate Rechnung zuzustellen.

(…)

19. Die Beschwerdegegnerin ist im vorliegenden Verfahren inhaltlich als unterliegende Partei zu betrachten. Sie hat deshalb gemäss Art. 108 Abs. 3 VRPG dem Beschwerdeführer die Parteikosten zu ersetzen. Wie oben ausgeführt (E. 16), besteht kein Anlass, den Beschwerdeführer seine Parteikosten ganz oder teilweise selbst tragen zu lassen. Für eine Kostenpflicht des Gemeinwesens besteht ebenfalls kein Grund. Zwar lässt sich die Angemessenheit des Entscheides der KESB bezweifeln, und zwar nicht nur aus heutiger Sicht. Indessen entsprach der Entscheid den Anträgen der Beschwerdegegnerin. Um das Gemeinwesen zu Gunsten der Beschwerdegegnerin mit Verfahrenskosten zu belasten, müsste eine Fehlleistung der Behörde mit Auswirkungen zu Lasten der Beschwerdegegnerin vorliegen, was aber nicht der Fall ist (vgl. Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., N. 9 und 16 zu Art. 108 VRPG). Somit verbleibt die Kostenpflicht bei der Beschwerdegegnerin.

(…)

Hinweis: Der Entscheid ist rechtskräftig.

1

Schlagwörter

joint parental custodymootnesscourt feesparty costscausation principlecost allocation

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal became moot after the parents reached an out-of-court settlement on custody

Extrahierter Entscheid

The appeal had become moot; only the liquidation of procedural costs remained.

Extrahierte Begründung

The parties’ settlement removed the substantive controversy, so the court no longer had to decide the custody request on the merits.

Kernrechtsfrage

How to allocate the first-instance fee for the KESB proceedings

Extrahierter Entscheid

The CHF 200 fee was to be split equally between the father and the mother, CHF 100 each.

Extrahierte Begründung

Because the fee fell within the lower range for joint custody proceedings and both parents were affected, the causation principle justified equal allocation; the father had also contributed to the proceedings by filing outside the one-year period.

Kernrechtsfrage

Whether the respondent had to reimburse the appellant’s party costs and whether the commune had to bear them

Extrahierter Entscheid

The respondent had to pay the appellant’s party costs; the commune was not liable.

Extrahierte Begründung

Under Art. 108(3) VRPG, costs against a public body in favor of a party require a fault by the authority causing prejudice to that party. No such misconduct by the KESB was shown; the decision matched the respondent’s requests.

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